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Entscheid

STBER.2023.46

Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, mehrfacher Diebstahl teilw. Versuch, mehrfache Veruntreuung im Amt, mehrfache Unterdrückung von Urkunden, Vergehen gegen das Waffengesetz

16. Mai 2024Deutsch96 min

die Oberstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht Anschlussberufung (ASB 23 f.).

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 16. Mai 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Graf

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwältin Corinne Saner,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Hausfriedensbruch,

Sachbeschädigung, mehrfacher Diebstahl teilw. Versuch, mehrfache Veruntreuung

im Amt, mehrfache Unterdrückung von Urkunden, Vergehen gegen das Waffengesetz

Es erscheinen zur Verhandlung vor

Obergericht:

-

Staatsanwältin B.___ für

die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin;

-

A.___ als Beschuldigter und

Berufungskläger;

-

Rechtsanwältin Corinne

Saner als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten;

-

eine Schulklasse der

Kantonsschule Olten;

-

vier Zuschauer.

In Bezug auf den Ablauf der

Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme und die im Rahmen der

Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll,

das Einvernahmeprotokoll sowie die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin B.___ für die Anschlussberufungsklägerin:

1. A.___ sei schuldig zu sprechen:

a) des Hausfriedensbruchs,

b) der Sachbeschädigung,

c) des mehrfachen Diebstahls (teilweise

Versuch),

d) der mehrfachen Veruntreuung im Amt,

e) der mehrfachen Urkundenunterdrückung,

f) des Vergehens gegen das Waffengesetz.

2. A.___ sei zu verurteilen zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten,

unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie

zu

b) eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF

160.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2

Jahren.

3. Die beschlagnahmten CHF 3’000.00

seien einzuziehen und an die Verfahrenskosten anzurechnen.

4. Die beschlagnahmte SIG Sauer […] sei

einzuziehen und zu verwerten sowie der entsprechende Erlös an die

Verfahrenskosten anzurechnen.

5. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, sei durch das Gericht

festzusetzen und zufolge amtliche Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

6. Die Verfahrenskosten seien A.___

aufzuerlegen.

Rechtsanwältin Saner als amtliche Verteidigerin des

Beschuldigten:

1. Der Beschuldigte sei in sämtlichen

Anklagepunkten vollumfänglich freizusprechen.

2. Die anlässlich der HD in [Ort 1]

beschlagnahmten CHF 3'000.00 seien dem Beschuldigten auszuhändigen.

3. Die Zivilforderungen seien abzuweisen.

4. Die Kostennote der amtlichen

Verteidigung sei im geltend gemachten Umfang zu genehmigen.

5. Die Verfahrenskosten beider Instanzen

seien dem Staat aufzuerlegen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

_________________

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1. Mit Blick auf die Prozessökonomie

erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und

rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der

Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue

tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im

Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler,

SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).

2. Zum Verfahrensablauf bis zum Erlass

des erstinstanzlichen Urteils ist nach dem soeben Ausgeführten auf die

zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichtspräsidenten

von Thal-Gäu vom 20. Februar 2023 zu verweisen (Urteilsseite [US] 2 ff.).

3. Am 20. Februar 2023 fand die

Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu statt. Dieser

erliess nach durchgeführtem Beweisverfahren und Anhörung des Beschuldigten zur

Person und zur Sache gleichentags folgendes Urteil:

1. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a)

Hausfriedensbruch, begangen am 8. Oktober 2021 [Vorhalt

Anklageziffer 1.],

b)

Sachbeschädigung, begangen am 8. Oktober 2021 [Vorhalt

Anklageziffer 2.],

c)

mehrfacher Diebstahl, teilweise Versuch, begangen am 8. Oktober 2021

[Vorhalt Anklageziffer 3.],

d)

mehrfache Veruntreuung im Amt, begangen

- am

8. Oktober 2021 [Vorhalt Anklageziffer 4.1.],

- zwischen

dem 11. Oktober 2021 und dem 27. März 2022 [Vorhalt

Anklageziffer 4.2.],

e)

mehrfache Unterdrückung von Urkunden, begangen zwischen dem 11. Oktober

2021 und dem 27. März 2022 [Vorhalt Anklageziffer 5.],

f)

Vergehen gegen das Waffengesetz, begangen zwischen einem unbekannten Datum und

dem 28. März 2022 [Vorhalt Anklageziffer 6.].

2. A.___ wird verurteilt

zu:

a) einer

Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges

bei einer Probezeit von 2 Jahren,

b) einer

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 120.00, unter Gewährung des

bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Folgende

im Verfahren gegen A.___ mit Beschlagnahmebefehl vom 20. Mai 2022

beschlagnahmten Gegenstände sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei

Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, der Polizei Kanton Solothurn

auszuhändigen:

Objekt Aufbewahrungsort

Apple

iPhone XR KAPO SO

Militärkiste

mit diverser Munition KAPO SO

4. Die

im Verfahren gegen A.___ mit Beschlagnahmebefehl vom 20. Mai 2022

beschlagnahmten zwei OB-Quittungsblöcke (77…-77… und 77…-77…) werden als

Beweismittel eingezogen und am aktuellen Aufbewahrungsort (Polizei Kanton

Solothurn) belassen.

5. Folgende

im Verfahren gegen A.___ mit Beschlagnahmebefehl vom 20. Mai 2022

beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des

Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, zu verwerten

und an die Verfahrenskosten anzurechnen:

Objekt Aufbewahrungsort

Pistole

SIG Sauer, P228, 9mm, […], KAPO SO

inkl.

2 Magazin

6. Folgende

im Verfahren gegen A.___ mit Beschlagnahmebefehl vom 20. Mai 2022

beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des

Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, zu

vernichten:

Objekt Aufbewahrungsort

13

Patronen Action 4 SFX Munition KAPO SO

Führerausweis

lautend auf C.___ (geb. […]) KAPO SO

½-Tax

SBB lautend auf D.___ (geb. […]) KAPO SO

Gleis 7

SBB lautend auf E.___ (geb. […]) KAPO SO

7. Die

im Verfahren gegen A.___ mit Beschlagnahmebefehl vom 20. Mai 2022

beschlagnahmten CHF 3'000.00 (eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse

Solothurn) werden eingezogen und an die Verfahrenskosten angerechnet.

8. Die

Zivilforderung der Polizei Kanton Solothurn Kommando, Rechtsdienst, wird auf

den Zivilweg verwiesen.

9. Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne

Saner, wird auf CHF 14'451.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und

ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

10. Die

Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total

CHF 37'000.00, hat A.___ zu bezahlen.

4. Die Verteidigung meldete mit

Schreiben vom 1. März 2023 (Aktenseite Richteramt Thal-Gäu [ASTG] 138) form-

und fristgerecht beim zuständigen Richteramt Berufung an.

5. Nach Eingang des begründeten Urteils

reichte die Verteidigung am 29. Mai 2023 ebenfalls form- und fristgerecht beim

Obergericht die Berufungserklärung ein (Aktenseite Berufungsverfahren [ASB] 3

ff.). Der Beschuldigte lässt die folgenden Anträge stellen:

1. Es sei

festzustellen, dass Ziff. 4, 6 und 8 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu

vom 20. Februar 2023 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Der

Beschuldigte A.___ sei in allen Anklagepunkten vollumfänglich freizusprechen.

3. Von den

beschlagnahmten Gegenständen seien dem Beschuldigten die Pistole SIG Sauer

inkl. 2 Magazine sowie CHF 3'000.00 auszuhändigen.

4. Die

Verfahrenskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren seien

vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen.

5. Für das

Berufungsverfahren sei die Unterzeichnende als amtliche Verteidigerin

einzusetzen.

6. U.K.u.E.F.

Der Beschuldigte verzichtete darauf,

Beweisanträge für das Berufungsverfahren zu stellen.

6. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 erklärte

die Oberstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht Anschlussberufung (ASB 23 f.).

Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Staatsanwaltschaft stellt keinen

Antrag auf Nichteintreten.

2. Sie erklärt die Anschlussberufung.

a. Sie ficht das Urteil bezüglich Ziff. 2

lit. a (Bemessung der Freiheitsstrafe) an.

b. Sie verlangt die Verurteilung zu einer

längeren Freiheitsstrafe.

c. Sie stellt zurzeit keine Beweisanträge.

7. Das Gesuch von Rechtsanwältin Saner

um Einsetzung als amtliche Verteidigerin für das Berufungsverfahren wurde mit

Verfügung vom 18. Dezember 2023 bewilligt (ASB 28).

8. Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 16. Mai 2024 zog der Beschuldigte die Berufung

betreffend Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils zurück (ASB 59).

Erwägungen

II. Anwendbares Prozessrecht

1.

Per 1. Januar 2024 trat

die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung

betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht

vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision

geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,

die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt

werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1).

Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,

dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden

ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen

Behörden beurteilt werden.

2.

Die Thematik des

Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert,

daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur

StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 Folgendes fest: «Hinzuweisen

ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten

Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden

Dispositiv

Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach

sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen,

Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus

nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder

eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im

Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und

damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für

die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen

Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den

bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die

Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das

damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen

die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und

nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448

Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das

alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten

der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende

Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen

hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3

nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die

URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde

benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen

wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3

nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste.

Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen

erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass

bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht

ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass

für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem

Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren

StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit

Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme

von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in

allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann

auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1

«nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein

Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des

Gesetzes meint.

3. Es hat demnach

Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff.

StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung

der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt

grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden

Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453

StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der

angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung)

gefällt worden ist.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies

folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung

gelangt.

III. Gegenstand des Berufungsverfahrens

Das erstinstanzliche Urteil ist wie

folgt in Rechtskraft erwachsen:

-

Ziffer 3: Herausgabe zweier

beschlagnahmter Gegenstände

-

Ziffer 4: Einziehung der

beschlagnahmten OB-Quittungsblöcke

-

Ziffer 6: Einziehung

diverser beschlagnahmter Gegenstände

-

Ziffer 8: Verweis der

Zivilforderung auf den Zivilweg

-

Teilweise Ziffer 9: Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin (der Höhe nach)

IV. Sachverhalt, Beweiswürdigung und

rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage

Der Beschuldigte bestreitet sämtliche

ihm in der Anklageschrift vom 27. September 2022 vorgehaltenen

Sachverhalte. Deswegen ist der rechtlich relevante Sachverhalt aufgrund der

Akten und dem gerichtlichen Beweisverfahren nach den allgemein gültigen

Beweisregeln zu erstellen. Es kann diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen

zur Beweiswürdigung verwiesen werden.

2. Grundsätze der Beweiswürdigung

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.

6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“

ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte

Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft

der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als

auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass

es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht

dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der

Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer, vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

Dabei kann sich der Richter auch auf

Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber

bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen

lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung

entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für

sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist

der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander

ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).

Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts von

Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Überprüft wird

dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter

Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der

Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte machen

können. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im

Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse

(aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung

der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt

gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz

der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist immer davon auszugehen,

dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt die Prüfung, dass diese

Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in

Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die

Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil 6B_298/2010 E. 2.3,

mit Verweis auf BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5). Weiter hat das

Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit

von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei

besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil 6B_165/2009 E. 2.5).

3. Vorhalte gemäss Anklageziffern 1 –

4.1

3.1 Die Anklageziffern

1 – 4.1 der Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten stehen in einem

sachlichen Zusammenhang und betreffen denselben Lebenssachverhalt. Sie sind daher

zusammen zu behandeln. Sie lauten wie folgt:

Anklageziffer

1: Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)

begangen am 8. Oktober

2021 zwischen ca. 20:30 Uhr und 23:07 Uhr, [Strasse], [Ort 2] ([...]/Polizeiposten

[Ort 2]), zum Nachteil der Polizei Kanton Solothurn resp. dem Kanton Solothurn,

indem der Beschuldigte vorsätzlich gegen den erkennbaren Willen der

Berechtigten auf unbekanntem Weg, mutmasslich über ein entsprechend vorgängig

präpariertes Fenster, in das Gebäude eindrang, nicht um seine Dienstpflicht zu

erfüllen, sondern um nachstehende Delikte (Ziff. 2., 3. und 4.1) zu verüben,

und dieses alsdann um 23:07 Uhr über den Ostausgang wieder verliess.

Anklageziffer

2: Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB)

begangen am 8. Oktober

2021 zwischen ca. 20:30 Uhr und 23:07 Uhr, [Strasse], [Ort 2] ([...]/Polizeiposten

[Ort 2]), zum Nachteil der Polizei Kanton Solothurn resp. dem Kanton Solothurn

sowie der jeweiligen Korpsangehörigen (vgl. nachfolgend ausgenommen dem

Beschuldigten [Garderobenschrank Nr. 9]), indem der Beschuldigte vorsätzlich

mit einem nicht näher bestimmbaren Werkzeug insgesamt 19 Garderobenschränke

mittels Überdrehens der Griffe aufbrach, damit die Schliessvorrichtungen

beschädigte und somit einen Sachschaden von insgesamt CHF 3'950.45 zum

Nachteil der Polizei Kanton Solothurn resp. dem Kanton Solothurn verursachte.

Konkret waren folgende Garderobenschränke betroffen:

- Garderobenschrank Nr. 38, F.___;

- Garderobenschrank Nr. 21, G.___;

- Garderobenschrank Nr. 31, H.___;

- Garderobenschrank Nr. 22, I.___;

- Garderobenschrank Nr. 23, J.___;

- Garderobenschrank Nr. 10, K.___;

- Garderobenschrank Nr. 9, A.___;

- Garderobenschrank Nr. 33, L.___;

- Garderobenschrank Nr. 34, M.___;

- Garderobenschrank Nr. 14, N.___;

- Garderobenschrank Nr. 35, O.___;

- Garderobenschrank Nr. 37, P.___;

- Garderobenschrank Nr. 17, Q.___;

- Garderobenschrank Nr. 39, R.___;

- Garderobenschrank Nr. 36, S.___;

- Garderobenschrank Nr. 13, T.___;

- Garderobenschrank Nr. 12, U.___;

- Garderobenschrank Nr. 11, V.___;

- Garderobenschrank Nr. 16, W.___.

Anklageziffer

3: Mehrfacher Diebstahl teilw. Versuch (Art. 139 Ziff. 1 StGB teilw. i.V.m.

Art. 22 StGB)

begangen am 8. Oktober

2021 zwischen ca. 20:30 Uhr und 23:07 Uhr, [Strasse], [Ort 2] ([...]/Polizeiposten

[Ort 2]), zum Nachteil der Polizei Kanton Solothurn resp. dem Kanton Solothurn

sowie der jeweiligen Korpsangehörigen, indem der Beschuldigte in den zuvor

aufgebrochenen Garderobenschränken (vgl. Ziff. 2) vorsätzlich und in

unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht sowie in der Absicht, in

jedem Garderobenschrank durch das Entwenden des jeweiligen OB-Etuis möglichst

grosse Beute zu machen, nach den Einsatztaschen resp. -rucksäcken suchte und

diese nach den Ordnungsbussen-Etuis durchsuchte sowie alsdann insgesamt sieben

Ordnungsbussen-Etuis inkl. Quittungsblöcke (acht Quittungsblöcke OB-Bedenkfrist

sowie sieben Quittungsblöcke OB-Quittung), Bargeld und Autobahnvignetten im

Gesamtwert von CHF 3'146.00 wegnahm und anschliessend den [...] in [Ort 2] um

23:07 Uhr über den Ostausgang verliess. Konkret handelte es sich um folgendes

Deliktsgut:

Garderobenschrank Nr. 38, F.___:

-

OB Etui (Wert CHF

58.00),

-

Quittungsblock

OB-Quittung Nr. 78…-78… (2 Quittungen noch am Block, Quittung Nr. 78… und 78…),

-

Quittungsblock

OB-Bedenkfrist Nr. 29….-29…. (6 Quittungen noch am Block, Quittung Nr. 29….-29….),

-

Bargeld CHF 700.00;

Garderobenschrank Nr. 21, G.___:

-

OB Etui (Wert CHF

58.00),

-

Quittungsblock

OB-Quittung Nr. 78…-78… (1 Quittung noch am Block, Quittung Nr. 78…),

-

Quittungsblock

OB-Bedenkfrist Nr. 29….-29…. (12 Quittungen noch am Block, Quittung Nr. 29….-29….),

-

Quittungsblock

OB-Bedenkfrist Nr. 29….-29…. (3 Quittungen noch am Block, Quittung Nr. 29….-29….);

Garderobenschrank Nr. 31, H.___

- OB Etui (Wert CHF 58.00),

- Quittungsblock OB-Quittung Nr. 77…-77…

(9 Quittungen noch am Block, Quittung Nr. 77…-77…),

- Quittungsblock OB-Bedenkfrist Nr. 28….-28….

(alle Quittungen noch am Block),

- Bargeld CHF 60.00;

Garderobenschrank Nr. 22, I.___

- OB Etui (Wert CHF 58.00),

- Quittungsblock OB-Quittung Nr. 78…-78…

(4 Quittungen noch am Block, Quittung Nr. 78…-78…),

- Quittungsblock OB-Bedenkfrist Nr. 29….-29….

(2 Quittungen noch am Block, Quittung Nr. 29….-39….),

- Bargeld CHF 540.00;

Garderobenschrank Nr. 23, J.___

- OB Etui (Wert CHF 58.00),

- Quittungsblock OB-Quittung Nr. 65…-65…

(4 Quittungen noch am Block,

- Quittung Nr. 65…-65…),

- Quittungsblock OB-Bedenkfrist Nr. 30….-30….

(16 Quittungen noch am Block, Quittung Nr. 30….-30….);

Garderobenschrank Nr. 10, K.___

-

OB Etui (Wert CHF

58.00),

-

Quittungsblock

OB-Quittung Nr. 77…-77… (6 Quittungen noch am Block, Quittung Nr. 77…-77…),

-

Quittungsblock

OB-Bedenkfrist Nr. 31….-31…. (1 Quittung noch am Block, Quittung Nr. 31….),

-

Bargeld CHF 280.00;

Garderobenschrank

Nr. 33, L.___

-

OB Etui (Wert CHF

58.00),

-

Quittungsblock

OB-Quittung Nr. 79…-79… (2 Quittungen noch am Block, Quittung Nr. 79…-79…),

-

Quittungsblock

OB-Bedenkfrist Nr. 29….-29…. (5 Quittungen noch am Block, Quittung Nr. 29….-29….),

-

Bargeld CHF 760.00,

-

1 Block

Autobahnvignetten Nr. 27…-27… (davon eine verkauft) im Wert von CHF 400.00.

Bei folgenden

Garderobenschränken blieb es beim Versuch, da sich die Einsatzasche nicht im

Garderobenschrank resp. das OB-Etui sich nicht in der Einsatztasche befand:

-

Garderobenschrank

Nr. 34, M.___;

-

Garderobenschrank

Nr. 14, N.___;

-

Garderobenschrank

Nr. 35, O.___;

-

Garderobenschrank

Nr. 37, P.___;

-

Garderobenschrank

Nr. 17, Q.___;

-

Garderobenschrank

Nr. 39, R.___;

-

Garderobenschrank

Nr. 36, S.___;

-

Garderobenschrank

Nr. 13, T.___;

-

Garderobenschrank

Nr. 12, U.___;

-

Garderobenschrank

Nr. 11, V.___;

-

Garderobenschrank

Nr. 16, W.___.

Anklageziffer

4.1: Veruntreuung im Amt bzgl. OB-Etui inkl. Inhalt aus Garderobenschrank Nr. 9

(Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB) evt. Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB)

begangen am 8. Oktober

2021 zwischen ca. 20:30 und 23:07 Uhr, [Strasse], [Ort 2] ([...]/Polizeiposten [Ort

2]), zum Nachteil der Polizei Kanton Solothurn resp. dem Kanton Solothurn,

indem der Beschuldigte ihm in seiner Eigenschaft als Polizist und damit als

Beamter resp. als Mitglied einer Behörde anvertraute Vermögenswerte (OB-Etui

inkl. Quittungsblock mit OB-Quittungen und Quittungsblock OB-Bedenkfrist sowie

Bussengelder im Umfang von CHF 780.00) vorsätzlich und in unrechtmässiger

Bereicherungsabsicht aneignete. Dem Beschuldigten wurde für seine dienstliche

Funktion das OB-Etui inkl. Quittungsblock OB-Quittungen (Nr. 72…-72… [1

Quittung noch am Block, Quittung Nr. 72…]) und Quittungsblock OB-Bedenkfrist

(Nr. 30….-30…. [9 Quittungen noch am Block, Quittung Nr. 30….-30….])

zwecks Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgehändigt. Ebenso war er

aufgrund seiner dienstlichen Funktion verpflichtet, bar bezahlte Bussengelder

für die Arbeitgeberin (Polizei Kanton Solothurn, Kanton Solothurn) anzunehmen

und bis zur Abrechnung gegenüber dem OB-Büro aufzubewahren und alsdann zuhanden

OB-Büro der Polizei Kanton Solothurn einzubezahlen. Anlässlich der in Ziff. 1

und 2 umschriebenen Handlungen nahm der Beschuldigte aus seinem eigenen, zuvor

ebenfalls aufgebrochenen Garderobenschrank Nr. 9 das ihm anvertraute OB-Etui

inkl. Quittungsblock OB-Quittungen (Nr. 72…-72…) und Quittungsblock

OB-Bedenkfrist (Nr. 30….-30….) sowie den bis dahin eingenommenen Bussengeldern

im Umfang von CHF 780.00. In der Folge verwendete er das Bargeld für

private Zwecke sowie den Quittungsblock mit OB-Quittungen (Nr. 72…-72…, resp.

die Quittung 72… [vgl. Ziff. 4.2]) und entsorgte das OB-Etui inkl. dem

OB-Quittungsblock OB-Bedenkfrist (Nr. 30….-30….), womit er darüber wie ein

Eigentümer verfügte.

Evtl.

Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB)

begangen am 8. Oktober

2021 zwischen ca. 20:30 Uhr und 23:07 Uhr, [Strasse], [Ort 2] ([...]/Polizeiposten

[Ort 2]), zum Nachteil der Polizei Kanton Solothurn resp. dem Kanton Solothurn,

indem der Beschuldigte aus dem zuvor aufgebrochenen Garderobenschrank Nr. 9

(vgl. Ziff. 2) vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungs- und

Aneignungsabsicht das OB-Etui inkl. Inhalt, d.h. Quittungsblock OB-Quittungen

(Nr. 72…-72… [1 Quittung noch am Block, Quittung Nr. 72…]), Quittungsblock

OB-Bedenkfrist (Nr. 30….-30…. [11 Quittungen noch am Block, Quittung Nr. 30….-30….])

sowie Bargeld im Umfang von CHF 780.00, wegnahm und alsdann den [...] in [Ort

2] um 23:07 Uhr über den Ostausgang verliess.

3.2 Beweiswürdigung

3.2.1 Es ist unbestritten, dass sich der

Berufungskläger während der mutmasslichen Tatzeit am Abend des 8. Oktober 2021 von

ca. 20:30 Uhr bis 23:08 Uhr in [Ort 2] aufhielt. Hingegen bestreitet er, sich während

dieser Zeit im [...]/Polizeiposten der Polizei Kanton Solothurn aufgehalten und

die ihm vorgehaltenen Delikte begangen zu haben.

3.2.2 Der Tatort (Herrengarderobe) befindet

sich im Untergeschoss des [...]/Polizeipostens. Das Gebäude ist nicht unbeschränkt

öffentlich zugänglich. Jedoch sind Teile des Gebäudes während der

Schalteröffnungszeiten für das Publikum zugänglich. Aufgrund der polizeilichen

Tätigkeit halten sich regelmässig sowohl Mitarbeiter der Polizei Kanton

Solothurn als auch Mitarbeiter von anderen Amtsstellen und Zivilpersonen, die

mit der Polizei zusammenarbeiten, auf dem Areal und im Gebäude auf. Der

Beschuldigte war zur fraglichen Zeit als Mitarbeiter der [Dienststelle] der Polizei

Kanton Solothurn ohnehin berechtigt, sich sowohl auf dem Areal als auch im

Gebäude aufzuhalten.

3.2.3 Der [...]/Polizeiposten [Ort 2] hat

zwei Eingänge, einen auf der West- und einen auf der Ostseite des Gebäudes, die

beide mit einem elektronischen Türzugriffssystem ausgestattet sind. Die

Mitarbeiter haben einen Badge, mit dem sie die Türen öffnen können. Die

entsprechenden Daten wurden im Rahmen der Untersuchung ausgewertet, worauf

später noch eingegangen wird. Der Eingang auf der Westseite des Gebäudes ist mit

zwei Kameras videoüberwacht, die via Bewegungsmelder aktiviert werden. Aufgrund

der Auswertung der Videoüberwachung konnte nachvollzogen werden, dass am

Tatabend, dem 8. Oktober 2021, um 19:23:03 Uhr das letzte Patrouillenfahrzeug

der Nachtschicht den [...]/Polizeiposten verlassen hat und um 19:29:43 Uhr die letzten

Mitarbeiter der Nachmittagsschicht das Gebäude verlassen haben. Um 19:42:03 Uhr

ist aufgrund der Spiegelung der Glastüre zu sehen, dass das Licht im Gebäude

ausgeht.

Weiter wurde aufgrund der

Videoüberwachung festgestellt, dass am 8. Oktober 2021 um 20:50:08 Uhr eine

Person zu Fuss aus westlicher Richtung von der [Strasse] herkommend in Richtung

der Anlieferungszone des Gebäudes [Strasse] resp. der Nordseite des [...]/Polizeipostens

[Ort 2] ging, wo sie aus dem Erfassungsbereich der Kamera verschwand. Diese

Person konnte nicht identifiziert werden, weshalb diese Feststellung

unbeachtlich bleibt.

Der Eingang auf der Ostseite des

Gebäudes ist nicht videoüberwacht. Die Öffnung der Türe wird lediglich aufgrund

der Verwendung des personalisierten Badges registriert. Hingegen kann nicht nachvollzogen

werden, ob tatsächlich die berechtigte Person den Badge benutzt hat. Auch kommt

es gemäss den Feststellungen im Erledigungsbericht vor, dass bei einer

Türöffnung mehrere Personen gleichzeitig das Gebäude betreten oder verlassen.

Zudem steht die Türe beim Schichtwechsel gelegentlich aus Bequemlichkeit für eine

gewisse Zeit offen (Türe blockiert), um Material hinein oder hinaus zu

transportieren. Bleibt die Türe mehr als 10 Sekunden offen, ertönt ein

akustisches Signal. Die Ein- und Austritte der einzelnen Personen sind daher

nicht lückenlos erfasst. Immerhin steht fest, dass in der Tatnacht zwischen dem

8. Oktober 2021 19:22:37 Uhr und dem 9. Oktober 2021 um 04:46:01 Uhr im

Alarmlogbuch kein Eintrag zur Eingangstür Ost verzeichnet ist, so dass davon

ausgegangen werden kann, die Türe sei in dieser Zeit nie länger als 10 Sekunden

offen gestanden. Weiter wurde festgestellt, dass die Türe am Abend des 8.

Oktober 2021 um 22:43:08 Uhr von der […]-Patrouille X.___/U.___ und um 22:53:36

Uhr vom Hundeführer Y.___ (Ordner 3.19, AS 17) von innen geöffnet wurde. Eine

weitere Öffnung mit der Türöffnertaste von innen wurde um 23:07:21 Uhr registriert.

Diese konnte keiner bestimmten Person zugeordnet werden.

3.2.4 Die Fenster des Gebäudes sind

weder speziell gesichert noch überwacht, sofern sie nicht von einer Videokamera

erfasst werden. Hier wurde in Bezug auf die angeklagte Tat keine verwertbare Feststellung

gemacht.

3.2.5 Im und am Gebäude wurden lediglich

an 19 Garderobenschränken Aufbruchspuren festgestellt. Weitere Schäden wurden

nicht festgestellt. Somit steht fest, dass die Täterschaft nicht unter

Gewaltanwendung in das Gebäude und in die Herrengarderobe im Untergeschoss gelangte.

Aufgrund der Schliessmechanismen kann nach dem oben Gesagten nicht festgestellt

werden, wann und wie die Täterschaft in das Gebäude gelangte. Es wurde kein

Eintritt einer Person verzeichnet, die keinen nachvollziehbaren Grund zur

Anwesenheit hatte. Da die Türöffnung beim Hinausgehen nicht mittels Badge,

sondern mit der Türöffnertaste aktiviert wird, wird nicht registriert, wer das

Gebäude verlässt. Die Recherchen über das Zeitwirtschaftsterminal zeigten

keinerlei Auffälligkeiten. Sämtliche Mitarbeiter/innen, welche in der

fraglichen Zeit Dienst hatten, haben nachvollziehbar ein- und ausgestempelt. Somit

bleibt einzig die Türöffnung auf der Ostseite mittels Türöffnertaste von innen am

8. Oktober 2021 um 23:07:21 Uhr, die keiner Peron zugeordnet werden

konnte, als Indiz für das Verlassen des Gebäudes durch die Täterschaft.

3.2.6 Das WLAN-Netz (Wifi 81) des [...]/Polizeipostens

[Ort 2] ist ausschliesslich verfügbar für die Dienstmobiltelefone der

Mitarbeiter, die über «Mobileiron» verfügen und entsprechend freigeschaltet

sind. Mobiltelefone ohne diese Berechtigung können sich nicht in das Wifi 81

Netzwerk einwählen. Aufgrund der polizeilichen Abklärungen hat sich ergeben,

dass in der Tatnacht lediglich die Mobiltelefone der in der Zeit auf dem Posten

dienstlich tätigen Beamten eingeloggt waren, was im Hinblick auf die mögliche Täterschaft

keine Erkenntnisse bringt.

3.2.7 Von den insgesamt 45

Metallschränken in der Herrenumkleidekabine im Untergeschoss des Gebäudes wurden

19 aufgebrochen (Ordner 2.1, AS 2 ff.). 10 weitere betroffene Metallschränke

waren unverschlossen bzw. bei einigen steckte der Schlüssel (Ordner 3.1.4,

AS 6.). Die untersuchten Schartenspuren an den aufgebrochenen Schlössern ergaben

in Form und Lage vereinzelte Übereinstimmungen. Das verwendete Tatwerkzeug

konnte nicht eruiert werden, so dass daraus keine Erkenntnisse im Hinblick auf

die mögliche Täterschaft gewonnen werden konnten. Mittels optischer Sichtung

und durch molekulargenetische Sicherungen wurde Material für DNA-Spuren

gesichert. Aufgrund der zahlreichen tatortberechtigten Personen wurde schliesslich

auf eine Auswertung verzichtet, da man sich dadurch keine Hinweise auf eine

mögliche Täterschaft versprach.

3.2.8 Beim erbeuteten Deliktsgut handelt

es sich ausschliesslich um Ordnungsbussenetuis, enthaltend (teilweise) Bargeld,

das die insgesamt zwölf betroffenen Polizeibeamten aufgrund des Ausstellens von

Ordnungsbussen einkassiert hatten, sowie um die entsprechenden Formularblöcke

(Ordnungsbussenquittungsblöcke und Ordnungsbussenblöcke mit Bedenkfrist) und um

einen Block Autobahnvignetten, von dem eine bereits verkauft war. Anzumerken

ist, dass nur jene Ordnungsbussenetuis gestohlen wurden, die die Betroffenen in

der dafür vorgesehenen Einsatztasche oder bzw. dem Einsatzrucksack verstaut

hatten, nicht solche, die einige Beamten in einer Tasche ihrer Uniform oder an

einem anderen Ort in ihrem Garderobenschrank aufbewahrt hatten. Andere Wertgegenstände,

wie z.B. Dienstpistolen, private Geldbeträge, Autoschlüssel etc., die z.T. gut

sichtbar in den Garderobenschränken aufbewahrt worden waren, wurden nicht

entwendet. Geschädigt im Rechtssinn wurde somit ausschliesslich das Vermögen

der Polizei Kanton Solothurn, resp. des Kantons Solothurn, nicht dasjenige von

einzelnen Polizeibeamten. Daran ändert nichts, dass die Polizeibeamten

persönlich für die Ablieferung des eingenommenen Bussgelds an den Kanton

Solothurn haften. In Klammer ist anzumerken, dass der Kanton Solothurn darauf

verzichtet hat, die einzelnen Polizeibeamten für die entwendeten Bussengelder

haftbar zu machen, so dass ihnen auch tatsächlich kein finanzieller Schaden

entstand.

Recherchen in Bezug auf die entwendeten

Autobahnvignetten auf einschlägigen Onlineportalen (Ricardo, Tutti, Tierwelt

u.ä.) blieben erfolglos. Ebenso die Abklärungen beim Ordnungsbussenbüro in Bezug

auf auffällige Abrechnungen oder ein allgemein auffälliges Verhalten eines

Beamten.

3.2.9 Da aufgrund des Tatvorgehens ein

Insider als Täter vermutet wurde, ordnete die Staatsanwaltschaft für die

mutmassliche Tatzeit vom 8. Oktober 2021, 19:30 Uhr bis 20:15 Uhr und von 22:50

Uhr bis 23:50 Uhr, einen Antennensuchlauf für die Dienstmobilrufnummern und die

bekannten privaten Rufnummern aller Korpsangehörigen an. Diese Massnahme ergab,

dass zur Tatzeit einzig die Dienstmobilrufnummer des Beschuldigten ohne

nachvollziehbaren Grund in der Umgebung des [...]/Polizeipostens [Ort 2]

eingeloggt war (vgl. Antennensuchlauf im Ordner 3.2.1 und Auswertungen im

Ordner 3.1.3).

Der Beschuldigte war zur Tatzeit Mitarbeiter

der [Dienststelle] der Polizei Kanton Solothurn, die auf dem [...]/Polizeiposten

in [Ort 2] stationiert ist, und wohnte mit seiner Familie in [Ort 1]. In der

Zeit vom 1. bis 10. Oktober 2021 bezog er Ferien und kompensierte Überstunden. Der

Antennensuchlauf ergab, dass das Diensthandy des Beschuldigten in der Zeit vom

7. Oktober 2021, 22:28 Uhr bis zum 8. Oktober 2021, 00:04 Uhr (Abend/Nacht

vor der Tat) ununterbrochen in einer der Antennen in der Umgebung des [...]/Polizeipostens

[Ort 2] eingeloggt war (vgl. Ordner 3.2.2, AS 50 - 52). Der Beschuldigte

räumte im Verlauf der Einvernahmen ein, dass er sich an jenem Abend in der «[Bar]»

in [Ort 2] aufgehalten und währenddessen im Bereich des [Gebäude 1]/[Verkaufsgeschäft]

parkiert habe.

Am 8. Oktober 2021 (Tattag) hielt sich

der Beschuldigte tagsüber mehrheitlich in [Ort 1] und Umgebung auf. Ab 20:11

Uhr bewegte sich sein Diensthandy in Richtung Osten. Aufgrund der RTI-Daten ist

ersichtlich, dass es sich um 20:28 Uhr erstmals in eine Antenne in [Ort 2]

einloggte. In der Zeit zwischen 20:28 Uhr und 23:18 Uhr, mithin im mutmasslichen

Tatzeitraum, war es in verschiedenen Antennen und Mobilfunkzellen in [Ort 2]

eingeloggt (vgl. Ordner 3.2.2, AS 53 - 55). Anschliessend bewegte es sich

wieder zurück nach [Ort 1].

Das Handy des Beschuldigten loggte sich während

der mutmasslichen Tatzeit in verschiedene Zellen jener Antennen ein, die

ansprechen, wenn sich der Träger im Gebäude des [...]/Polizeipostens [Ort 2]

bzw. auf dem Areal aufhält.

3.2.10 Die Staatsanwaltschaft hat auch

die Daten der Health-App auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten ausgewertet.

Dieses zeichnete die vom Beschuldigten zurückgelegte Anzahl Schritte sowie die

Gehdistanz in Metern auf, wobei sich die Zeitangaben auf den Beginn der

Gehdistanz beziehen. Für die mutmassliche Tatzeit am 8. Oktober 2021 ergaben

sich folgende Daten (Ordner 10.1, AS 142 ff.; vgl. auch Ordner 3.3,

AS 65 ff. und 70 ff.):

- 20:39 Uhr / 20:49 Uhr: 738.99 m und

162.39 m, somit total 901.38 m,

- 21:26 Uhr / 21:36 Uhr / 21:57 Uhr:

35.31 m, 5.60 m und 62.67 m, somit total 103.58 m,

- 22:19 Uhr / 22:35 Uhr /

22:47 Uhr / 22:58 Uhr: 8.32 m, 45.18 m, 81.04 m und

242.45 m, somit total 376.99 m,

- 23:08 Uhr / 23:20 Uhr: 480.98 m und

11.92 m, somit total 492.90 m.

3.2.11 In Bezug auf das Diebesgut ergibt

sich Folgendes: Gestohlen wurden ausschliesslich OB-Etuis samt Inhalt, die in

einer Einsatztasche oder -rucksack, aufbewahrt worden waren. Nicht aber solche,

die einige Beamte an einem anderen Ort, z.B. in einer Uniformtasche oder anderswo

in ihrem Schrank aufbewahrt hatten. Bemerkenswert ist auch, was nicht entwendet

wurde: z.T. gut sichtbar im Garderobenschrank aufbewahrtes privates Geld

(Hartgeld in Garderobenschrank Nr. 31, Portemonnaie in Garderobenschrank

Nr. 23, Notengeld in Garderobenschrank Nr. 34 (Ordner 2.2, AS 10

f.) sowie weitere private Wertgegenstände wie z.B. ein Autoschlüssel. Auch die

in den Garderobenschränken aufbewahrten Dienstwaffen wurden nicht entwendet. Somit

wurde ausschliesslich die Polizei Kanton Solothurn, resp. der Kanton Solothurn,

nicht aber das private Vermögen der Inhaber der Garderobenschränke geschädigt.

Die Täterschaft konzentrierte sich vielmehr auf die OB-Etuis samt Inhalt.

3.2.12 Spurentechnisch liegen keine

verwertbaren Erkenntnisse vom Tatort (aufgebrochene Garderobenschränke) vor.

3.2.13 Am 28. März 2022 wurden am

Wohnort des Beschuldigten in [Ort 1] und an seinem Arbeitsplatz im

Polizeiposten/[...] [Ort 2] Hausdurchsuchungen vorgenommen. Am Wohnort des

Beschuldigten wurden Bargeld, Unterlagen, div. Werkzeug, eine Munitionskiste,

die Schlüssel für die Fahrzeuge (Pws) Hyundai Tucson und BMW 118i

sichergestellt. Da bei letzterem der zweite Schlüssel nicht aufgefunden wurde,

wurde auch das Fahrzeug sichergestellt. Am Arbeitsort wurden der

Garderobenschrank des Beschuldigten und sein Rollkorpus im Mannschaftsbüro durchsucht.

Im Garderobenschrank des Beschuldigten wurde in einer Uniformhose, in die ein Klettgurt

eingeschlauft war, ein Klappmesser und in einer Beintasche ein Notizheft sowie

in einer weiteren Hosentasche lose zwei Ordnungsbussenquittungsblöcke mit den Nrn.

77… bis 77… und Nrn. 77… bis 77… aufgefunden. Anhand der Nummern der

Quittungsblöcke konnte nachvollzogen werden, dass diese aus dem Diebstahl vom

8. Oktober 2021 stammten und nicht an den Beschuldigten, sondern an K.___ und H.___,

abgegeben worden waren (Ordner 3.1.9, AS 31 f.).

Aufgrund eines beim Beschuldigten sichergestellten

Schlüssels wurde nachträglich am 2. Juni 2022 auch der Ordnungsdienst-Kasten

beim Eingang zum [...]/Polizeiposten durchsucht. Dieser war leer.

Die auf den Beschuldigten registrierte

Pistole SIG-Sauer P228, Nr. […], konnte bei der Hausdurchsuchung nicht sichergestellt

werden. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, dass er die Waffe als Pfand an

Z.___ weitergegeben habe, wurde anschliessend auch bei ihm eine

Hausdurchsuchung vorgenommen. Dieser bestätigte, dass er die Waffe vor vier bis

fünf Jahren vom Beschuldigten als Pfand für ein Darlehen erhalten habe. Da Z.___

diese Pistole nicht bei sich zuhause aufbewahrt hatte, überbrachte er die

Pistole samt Magazin und Munition am 19. April 2022 der Polizei Kanton

Solothurn (Ordner 3.1.9, AS 32).

3.2.14.1 Der Beschuldigte wurde am 28.

März 2022 ein erstes Mal durch die zuständige Staatsanwältin im Beisein seiner

Verteidigerin befragt, wobei er den Vorhalt des Einschleichdiebstahls in den [...]/Polizeiposten

[Ort 2] am 8. Oktober 2021 bestritt (Ordner 10.1, AS 8). Auf die Frage, ob

er sich auch ausserdienstlich in [Ort 2] aufhalte, antwortete der Beschuldigte:

«Nein, also privat? Ja [das] gibt es. Sehr wenig. Ich habe dort keine Freunde

oder Bekannten oder Verwandten. Aber … vielleicht mal wenn ich auf dem Weg zum

Einkaufen bin. Sicher nicht nie» (Ordner 10.1, AS 4). Als der Beschuldigte nach

dem Ablauf seines Aufenthalts in [Ort 2] am Tattag gefragt wurde, antwortete

er, dass er im Bereich [Gebäude 1]/[Verkaufsgeschäft] parkiert habe (Ordner

10.1, AS 21). Auf Vorhalt, dass bei seinem Aufenthalt in [Ort 2] in der Nacht

vom 8. zum 9. Oktober 2021 sein Diensthandy auf die Zellen jener Antennen

angesprochen habe, die reagierten, wenn man sich sicher im Innern des [...]/Polizeipostens

[Ort 2] befinde, bestritt der Beschuldigte, dass er im Gebäude gewesen sei. Er

gab an, dass er in der Nähe parkiert habe (Ordner 10.1, AS 22 f.). Dann sei er

zu Fuss in die «[Bar]» gegangen. Auf Vorhalt, dass sich sein Mobiltelefon

während seines Aufenthalts in [Ort 2] bewegt habe, antwortete er, dass es

zutreffe, dass er sich bewegt habe, als er das Handy aufgeladen habe (Ordner

10.1 AS 24). Weiter wurde ihm vorgehalten, dass sein Gerät zu der Zeit, als die

Täterschaft das Gebäude des [...]/Polizeipostens verlassen habe, in den

entsprechenden Zellen eingeloggt gewesen sei. Darauf antwortete er, dass er zu

der Zeit wieder zurück nach [Ort 1] gefahren sei. Daher sei er auch wieder auf

dem [...] gewesen, dort sei die Autobahneinfahrt.

Weiter wurde der Beschuldigte damit

konfrontiert, dass die beiden Ordnungsbussen-Quittungsblöcke mit den Nrn. 77…

bis 77… und Nrn. 77… bis 77… in seiner Hose im Garderobenschrank gefunden

worden seien, die H.___ und K.___ am 8. Oktober 2021 entwendet worden seien.

Darauf antwortete er, er lasse sich «diesen Fisch» nicht unterschieben. Er habe

keine Ahnung, wie diese beiden Blöcke in seinen Schrank gekommen seien. Er habe

sie nicht dahin gelegt. Er sei nicht bereit, für jemand anderen den Kopf

hinzuhalten, bloss weil er finanziell nicht rosig dastehe und an diesem Abend

in [Ort 2] gewesen sei. Weiter merkte er an, dass er während einer Schicht nur

vier Sachen in seinen Hosentaschen habe, links Schlüssel und Portemonnaie,

rechts ein Messer und Latexhandschuhe. An seinem gestrigen Arbeitstag seien ihm

die Ordnungsbussen-Quittungsblöcke (Nrn. 77… bis 77… und Nrn. 77… bis 77…)

in der Hosentasche nicht aufgefallen, was sicher der Fall gewesen wäre, wenn

sie dort gewesen wären (Ordner 10.1, AS 25). Er habe sie nicht bemerkt und

daher auch nicht angefasst (Ordner 10.1, AS 27). Auf Frage erklärte der Beschuldigte,

dass er seine eigenen Ordnungsbussenquittungsblöcke in einem Etui in der

Einsatztasche und nicht lose in der Hosentasche aufbewahre (Ordner 10.1, AS

29). Weiter schilderte der Beschuldigte, dass es bis zum 21. März 2022 zwei

verschiedene Blöcke gegeben habe, einen Quittungsblock und einen Block für

Bussen mit Bedenkfrist. Seit umgestellt worden sei (am 21. März 2022),

dürfe man nur noch den neuen Block verwenden.

3.2.14.2 Am 14. April 2022 befragte die

Staatsanwältin den Beschuldigten erneut. Auf Frage erklärte er, dass er sein

Fahrzeug während des Besuchs der «[Bar]» beim [Gebäude 2]/[Verkaufsgeschäft]

parkiert habe, dort in der Nähe. Er habe nicht gewollt, dass sein Fahrzeug in

unmittelbarer Nähe der Bar gesehen werde, da es Kollegen gebe, die auf solche

Dinge achteten (Ordner 10.1, AS 67). Konkret auf den Aufenthalt in der Bar am

Abend des 8. Oktober 2021 (Tatabend) angesprochen, erklärte der Beschuldigte,

dass der Barbesuch beide Male ungefähr gleich abgelaufen sei, d.h. er habe ein

bis zwei Bier getrunken und sei danach wieder nach Hause gefahren. Zum

Interieur der Bar konnte er keine Angaben machen. Er gab lediglich an, er habe

sein Bier am Tresen geholt, sei dort in einer Ecke gestanden und weiter, dass es

[Frauen] und Musik gehabt habe (Ordner 10.1, AS 67). Es gehe in Richtung

Rotlicht. Die Frage, ob er sein Mobiltelefon in die Bar mitgenommen habe,

verneinte er (Ordner 10.1, AS 69). Auf Vorhalt, dass sich sein Handy während

des Aufenthalts in [Ort 2] just in dieselben Antennen und Zellen eingeloggt

habe, in die es eingeloggt sei, wenn er im [...]/Polizeiposten [Ort 2] gearbeitet

habe, wiederholte der Beschuldigte, dass er an beiden Abenden (7. und 8.

Oktober 2021) in der Nähe des [...]/Polizeipostens parkiert habe, wie er schon

wiederholt ausgesagt habe (Ordner 10.1, AS 73). Als ihm die Staatsanwältin

vorhielt, dass sich sein Handy während seines Aufenthalts in [Ort 2] bewegt

habe, antwortete er, dass er dieses kurz habe aufladen müssen, bevor er

losgefahren sei. Auf Vorhalt, dass das auch statisch sei, antwortete er, das

sei nicht der Fall, wenn er dabei umhergehe. Er habe eine Powerbank im Auto

(Ordner 10.1, AS 74). Weiter konfrontierte die Staatsanwältin den Beschuldigten

damit, dass sich sein Handy während des Aufenthalts in [Ort 2] ausschliesslich

in Zellen eingeloggt habe, die sowohl bei der «[Bar]» als auch beim [...]/Polizeiposten

ansprächen und in solche, die allein beim [...]/Polizeiposten ansprächen,

antwortete der Beschuldigte, dass er sein Natel [beim Besuch in der Bar] nicht dabei

gehabt habe. Er habe es im Auto gelassen (Ordner 10.1, AS 77). Angesprochen auf

die in seiner Hose sichergestellten Quittungsblöcke antwortet der Beschuldigte,

dass er diese nicht dahin gelegt habe. Er habe diese auch nie angefasst. Er

könne nicht sagen, wann er die Hose, in der sie gefunden worden seien, zuletzt

getragen habe. Damit konfrontiert, dass der Tresor mit dem Passepartout

letztmals am 23. Februar 2022 geöffnet worden sei, gab der Beschuldigte an,

dass die Spinde ja auch während des Umziehens vor und nach der Schicht offen

ständen, auch wenn z.B. jemand zur Toilette gehe. Auf Vorhalt, dass sich ein

Daumenabdruck [links] von ihm auf dem bei K.___ entwendeten Quittungsblock befinde,

antwortete der Beschuldigte, das könne passieren, da man einander zu

Schichtbeginn oder -ende beim Tragen helfe, oder kurz etwas halte (Ordner 10.1,

AS 79). Auf Frage der Verteidigerin präzisierte der Beschuldigte, dass er das Handy

während seiner beiden Besuche in der «[Bar]» im Auto gelassen habe. Am zweiten

Abend habe er es nach dem Barbesuch noch aufgeladen, da die Batterie leer und

das Handy deswegen ausgeschaltet gewesen sei. Er könne nicht sagen, wie lange

es ausgeschaltet gewesen sei (Ordner 10.1, AS 81).

3.2.14.3 In der Schlusseinvernahme vom

23. Mai 2022 gab der Beschuldigte an, dass er am Abend vor der Tat (7. Oktober 2021)

im Bereich [Saal] parkiert habe (Ordner 10.1, AS 121). Er zeichnete den Weg zur

«[Bar]», den er zu Fuss zurückgelegt haben will, auf der vorgelegten Karte ein.

Auf Frage bestätigte er, dass er im Auto nichts gemacht habe, bevor er dieses

verlassen habe und ebenso wenig als er zurückgekommen und weggefahren sei. Auf

die Zusammenfassung der Staatsanwältin über den Ablauf des Abends zwischen ca.

22:30 Uhr und Mitternacht, ergänzte er, dass er vor der Rückfahrt noch einen

Moment im Auto gesessen sei. Ebenfalls bestätigte er, dass er in der Bar ein

bis zwei Bier getrunken und sich danach wieder auf den Rückweg nach [Ort 1] an

sein Domizil gemacht habe. Weiter bestätigte er, dass der Ablauf am Abend des

8. Oktober 2021 (Tattag) weitgehend gleich [wie am 7.10.2021] gewesen sei. Vor

der Rückfahrt am 8. Oktober 2021 habe er gemerkt, dass der Akku seines

Handys leer sei, weshalb er es an eine Powerbank angeschlossen habe. Währenddessen

sei er im Auto gesessen. Er könne nicht sagen, wie lange das gedauert habe.

Danach habe er sicher geschaut, ob er Nachrichten erhalten habe (Ordner 10.1,

AS 123). Auf Nachfrage der Staatsanwältin gab er an, es sei möglich, dass er

sich während der Ladezeit die Beine vertreten habe und neben dem Auto gestanden

sei. Er sei aber im Bereich des Parkplatzes geblieben (Ordner 10.1, AS 123 f.).

Auf Vorhalt, dass diese Angaben nicht mit der Funkzelle (Zelle 228-01-18851845

Azimut 220) übereinstimmten, in die sich sein Handy zu dieser Zeit wiederholt

eingeloggt habe, da diese weder beim [Verkaufsgeschäft] noch beim [Saal]

empfangen werden könne, antwortete der Beschuldigte, dass er nicht mehr jeden

Schritt, den er an diesem Abend getan habe, nachvollziehen könne. Es sei nicht

abwegig, dass man sich dabei die Beine vertrete. Wenn er auf dem Parkplatz «ganz

runter» gehe, sei er auch im gelb markierten Bereich [Empfangsbereich der obgenannten

Funkzelle]. Er habe sich immer auf dem Parkplatz aufgehalten, ev. 100 m

weiter auf dem Trottoir. Als ihm die Staatsanwältin vorhielt, dass sein Handy

um 23:08 Uhr in der Zelle 2208-01-19275521 mit Azimut 80 eingeloggt gewesen

sei, die nur rund um den [...]/Polizeiposten empfangen werden könne, antwortete

der Beschuldigte, da sei er auf die [Brücke]. Das sei fast beim [Institutions]-Gebäude.

Auf Vorhalt, dass seine Angaben auch nicht mit dem in seiner Health-App

gespeicherten Bewegungsprofil übereinstimmten, antwortete der Beschuldigte,

dass er sich, wie bereits erwähnt, nicht mehr an den genauen Ablauf des Abends

erinnere. Auch habe er nicht immer auf die Uhr geschaut (Ordner 10.1, AS 127 f.).

3.2.15 Anlässlich der

Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er seinen

Garderobenschrank auch während seiner Schicht offen gelassen habe.

3.2.16 Vorab ist erneut festzuhalten,

dass beim Einschleichdiebstahl vom 8. Oktober 2021 im [...]/Polizeiposten [Ort

2] ausschliesslich Gegenstände aus dem Eigentum der Polizei Kanton Solothurn,

resp. des Kantons Solothurn und keine persönlichen Gegenstände der betroffenen

Polizeibeamten entwendet wurden, obwohl Bargeld z.T. gut sichtbar in einzelnen

Garderobeschränken aufbewahrt wurde. Auch wurden keine Dienstwaffen entwendet. Geschädigt

im Rechtssinn ist somit einzig die Polizei Kanton Solothurn, resp. der Kanton

Solothurn, nicht einzelne Polizeibeamte. Dieses Tatvorgehen spricht für eine Täterschaft,

die auf das Vermögen der einzelnen Polizeibeamten Rücksicht nahm. Dieser

Umstand lässt auf eine Beziehung zwischen der Täterschaft und den betroffenen Polizeibeamten

schliessen, zumal eine aussenstehende Täterschaft in derselben Situation auf

maximalen Gewinn aus wäre und keinen Grund hätte, das Privateigentum der

Beamten zu verschonen.

Aufgrund dieser Tathypothese führte die

Staatsanwaltschaft – wie bereits erwähnt – eine aufwändige Rück-ID für

sämtliche bekannten Dienst- und privaten Handys aller Angehörigen der Polizei

Kanton Solothurn während des mutmasslichen Tatzeitraums durch. Diese hat

ergeben, dass während dessen einzig die Rufnummer des Diensthandys des Beschuldigten

ohne nachvollziehbaren Grund in der Umgebung des [...]/Polizeipostens [Ort 2]

eingeloggt war.

3.2.17 In dem von der Rück-ID seines

Handys erfassten Zeitraum (11.10.2021 – 28.3.2022, Ordner 3.2.2, AS 44) hielt

sich der Beschuldigte, der zur Tatzeit in [Ort 1] wohnte, mit Ausnahme der

Abende des 7. und des 8. Oktobers 2021 nie ausserhalb seiner Dienstzeit in [Ort

2] auf. Nach seinen Angaben gegenüber Staatsanwältin hat er auch keine

Beziehungen in [Ort 2]. In der Einvernahme an der Berufungsverhandlung

behauptete der Beschuldigte dagegen erstmals, dass er drei bis vier Kollegen in

und um [Ort 2] habe, die er in unregelmässigen Abständen rund drei bis vier Mal

pro Jahr treffe. Weitere Angaben zu den angeblichen Kollegen machte er nicht,

so dass diese Aussage nicht überprüft werden konnte. Dass diese Aussage erstmals

in der Berufungsverhandlung gemacht wurde, lässt sie als wenig glaubhaft

erscheinen, nachdem der Beschuldigte bereits mehrfach bestritten hatte,

jemanden in und um [Ort 2] zu kennen. Von einem unschuldigen Beschuldigten wäre

zu erwarten, dass er allfällige persönliche Beziehungen zum Tatort offenlegte, wenn

er konkret danach gefragt wird. Das gilt umso mehr, als ihm ohne weiteres klar

sein musste, dass diese Aussage für die Beurteilung des Vorhalts relevant sein

kann. Die neue Aussage widerspricht auch den Resultaten aus der Rück-ID der

Handydaten in der Zeit zwischen der Tat und der Anhaltung des Beschuldigten,

aus denen sich keinerlei persönlichen Kontakte des Beschuldigten zu Personen

aus oder um [Ort 2] ergaben. Hätte der Beschuldigte mehrere Bekannte in der

Gegend, mit denen er mehrere Male pro Jahr Kontakt hat, wäre zu erwarten

gewesen, dass er in den rund sechs Monaten, für die Daten vorliegen, mindestens

einmal mit einem von ihnen Kontakt gehabt oder sich mit jemandem in [Ort 2] und

Umgebung getroffen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Mithin gibt es

keinerlei Hinweise für private Kontakte des Beschuldigten nach [Ort 2]. Aus

diesen Gründen ist diese Aussage als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

3.2.18 Zum Personenverkehr im [...]/Polizeiposten

[Ort 2] und auf dem dazugehörigen Gelände im Tatzeitraum wurden folgenden

Feststellungen gemacht: Aufgrund der automatisierten Lichtschaltung konnte

nachvollzogen werden, dass sich am 8. Oktober 2021 (Tatabend) ab 19:50 Uhr die

Patrouille der [Dienststelle] bestehend aus den Polizeibeamten U.___/X.___ ohne

Unterbruch im Gruppenführerbüro im ersten Stock des Gebäudes aufgehalten hatte.

Um 22:12 Uhr traf der Hundeführer Y.___ ein und hielt sich folglich ebenfalls

im Gruppenführerbüro im ersten Stock auf. Um 22:25 Uhr passierte ein Fahrzeug

der […] das Gebäude des [Gebäude 3], tankte um 22:26 Uhr auf und fuhr um 22:27

Uhr wieder vom Gelände. Um 22:43 Uhr verliess die Patrouille U.___/X.___ das

Gebäude und fuhr um 22:44 Uhr vom Gelände. Um 22:53 Uhr stempelte der

Hundeführer Y.___ aus, verliess das Gebäude um 22:54 Uhr und fuhr unmittelbar

anschliessend mit dem Patrouillenfahrzeug vom Gelände (Ordner 3.3.1, AS 4).

Bevor dieser das Gebäude verliess, hatte er sich rund 4 Minuten im

Untergeschoss aufgehalten, was zeitlich nicht ausgereicht hätte, um 19

Garderobenschränke aufzubrechen und 29 Garderobenschränke zu durchsuchen. Der

Hundeführer war die letzte bekannte Person, die das Gebäude am Tatabend (um 22:54

Uhr) verlassen hat. Auf der Videoaufzeichnung des Eingangsbereichs auf der

Westseite ist zu sehen, dass das Licht im Innenbereich danach um 23:07:18 Uhr

erneut anging und um 23:07:21 die ostseitige Türe von innen mittels

Türöffnungstaste geöffnet wurde, wie dem entsprechenden Protokoll zu entnehmen

ist. Um 23:12:46 Uhr ging das Licht wieder aus (Ordner 3.1.3, AS 4). Um

23:08:51 Uhr war das Mobiltelefon des Beschuldigten ein letztes Mal in einer

jener Zellen der Antenne eingeloggt, die ansprechen, wenn man sich im, bzw.

unmittelbar um den [...]/Polizeiposten [Ort 2] aufhält (Ordner 3.1.9, AS 20). Anschliessend

war das Handy noch einige Minuten im Grenzbereich [Ort 2]/[Ort 3] eingeloggt

und bewegte sich anschliessend Richtung Westen.

3.2.19 Die Lichtschaltung im Parterre

des [...]/Polizeipostens [Ort 2], die keiner nachweislich anwesenden Person

zugeordnet werden konnte, in Kombination mit der Betätigung der

Türöffnungstaste von innen und dem Log-in des Handys des Beschuldigten in die

Zellen, welche ansprechen, wenn jemand im Gebäude ist, sind ein Indiz dafür,

dass der Beschuldigte das Gebäude um 23:07 Uhr verlassen hat. Hingegen gibt es

keine Anhaltspunkte dafür, wann und wie der Beschuldigte am Tatabend den [...]/Polizeiposten

[Ort 2] betreten hat.

3.2.20 Die anhand der Handy-Daten

ermittelten Standorte des Beschuldigten (resp. seines Handys) in [Ort 2] am

Tatabend decken sich zeitlich mit dem mutmasslichen Tatzeitraum des

Einschleichdiebstahls in den [...]/Polizeiposten. Es steht fest, dass das Diensthandy

des Beschuldigten am 8. Oktober 2021 zwischen 20:26 Uhr und 23:19 Uhr wiederholt

in Funkzellen eingeloggt war, die ansprechen, wenn sich der Träger im Gebäude

des [...]/Polizeipostens befindet. Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass

sich das Handy des Beschuldigten in der Zeit zwischen 22:57:16 Uhr und 23:06:54

Uhr in diejenigen Zellen eingeloggt hatte, die nur ansprechen, wenn sich der

Träger in der Herrenumkleidekabine im Untergeschoss des [...]/Polizeipostens [Ort

2] befindet (Ordner 3.2.1, AS 40). Dagegen lassen sich diese Feststellungen nicht

mit den Angaben des Beschuldigten über den Ablauf seines Aufenthalts in [Ort 2]

in Einklang bringen. Wäre er in dieser Zeit zwischen dem Parkplatz beim [Saal]

und der «[Bar]» hin- und hergegangen, wie er ausgesagt hatte, wären andere

Funkzellen angesteuert worden. Das spricht dagegen, dass sich der Beschuldigte

in dieser Zeit in der besagten Bar bzw. auf dem Weg dorthin aufgehalten hatte.

3.2.21 Ein weiteres Indiz dafür, dass

der Beschuldigte nicht die Wahrheit über seinen Aufenthalt am Abend des 8.

Oktober 2021 in [Ort 2] sagte, ist, dass er seine Aussagen zum Aufladen des

Handys nach dem Barbesuch mehrfach neuen Informationen anpasste. In der ersten

Aussage zum Ladevorgang sagte der Beschuldigte aus, dass er sich nach dem

Barbesuch noch auf dem Parkplatz aufgehalten habe, weil er das Handy habe laden

müssen (Ordner 10.1, AS 74). Auf Vorhalt, dass sich das Handy bewegt habe,

erwiderte er, dass er eine Powerbank im Auto habe. Auf die Frage, was er

gemacht habe, bis sich das Handy wieder eingeschaltet habe, antwortete der

Beschuldigte in der Einvernahme vom 23. Mai 2022 (Ordner 10.1, AS 123 f.),

dass er im Auto gesessen sei. Danach habe er die eingegangenen Nachrichten

kontrolliert. Als die Staatsanwältin nachfragte, ob er während des Ladevorgangs

im Auto gesessen sei, antwortete der Beschuldigte, ev. sei er auch ausgestiegen

und neben dem Auto gestanden. Sicher sei er in der Nähe des Autos gewesen. Auf

Vorhalt der Staatsanwältin, dass sich sein Handy in die Zelle 228-01-18851845

Azimut 220 eingeloggt habe, die nicht beim [Verkaufsgeschäft]- und/oder beim [Saal]-Parkplatz

empfangen werden könne, antwortete der Beschuldigte, dass er auch neben dem

Auto gestanden sei. Es sei nicht abwegig, dass er auf dem Parkplatz ganz

hinunter gegangen sei. Dort sei er innerhalb des gelben Bereichs (Anm. Empfangsbereich

der Antenne) gewesen. Auf Vorhalt, dass das nicht der Fall sei, da der

Empfangsbereich erst nach der [Brücke] beginne, antwortete er, das sei ja nicht

weit vom Parkplatz entfernt. Wenn er 100 m weiter gehe, sei er in deren

Empfangsbereich (Ordner 10.1, AS 127). Dieser Ablauf zeigt exemplarisch, dass

der Beschuldigte seine Aussage wiederholt den neuen Informationen anpasste.

3.2.22 Die Angaben des Beschuldigten

darüber, wo er sein Auto am Tatabend geparkt hatte, variierten ebenfalls

dahingehend, dass sie mit den Erkenntnissen aus dem Log-in des Handys

korrespondierten. In der ersten Einvernahme sagte der Beschuldigte, dass er auf

dem Parkplatz beim [Gebäude 1]/[Verkaufsgeschäft] (Ordner 10.1, AS 21) parkiert

habe. In der zweiten Einvernahme war die Rede vom Parkplatz beim [Gebäude 2]/[Verkaufsgeschäft]

(Ordner 10.1, AS 67/69) und in der letzten Einvernahme sprach er davon, beim [Saal]

(Ordner 10.1, AS 120) parkiert zu haben. Zwar sind alle Parkplätze nur einige

zig Meter auseinander. Hingegen sind die Örtlichkeiten für eine ortskundige

Person wie den Beschuldigten klar zu unterscheiden. Augenfällig ist, dass der

Parkplatz beim [Gebäude 2]/[Saal] erheblich näher beim [...]/Polizeiposten

ist als derjenige beim [Gebäude 1]/[Verkaufsgeschäft].

3.2.23 Bei den Aussagen des

Beschuldigten über seinen Aufenthalt in der «[Bar]» fällt auf, dass er auf

entsprechende Frage der Staatsanwältin überhaupt keine individualisierenden

Angaben zur Örtlichkeit machen konnte (Ordner 10.1, AS 67 - 69) und nur

Standardangaben machte (Musik, [Frauen], Richtung Rotlicht). Auch anlässlich

der Berufungsverhandlung konnte der Beschuldigte auf entsprechende Fragen keine

konkreten Angaben zur «[Bar]» (Eingangsbereich, Schild, Bedienung etc.) machen.

Bei einem erlebnisbasierten Bericht wären mehr charakteristische Details zur

Örtlichkeit zu erwarten (z.B. Eingang auf der Rückseite des Hauses, markante

Bruchsteinmauer im Lokal etc.), die er an zwei Abenden hintereinander

aufgesucht hat. Das gilt umso mehr, als der Beschuldigte als Polizeibeamter und

ehemaliges Mitglied der [Einheit] speziell dafür ausgebildet ist, die Umgebung bewusst

wahrzunehmen und sich einzuprägen. Daran ändert auch nichts, dass sich der

Beschuldigte aufgrund einer Auseinandersetzung mit der Ehefrau in einem

emotionalen Ausnahmezustand befunden haben will, zumal er immer wieder betonte,

dass die Beziehung intakt sei. Das Fehlen jeglicher individualisierenden

Angaben spricht gegen eine erlebnisbasierte Schilderung des Barbesuchs.

3.2.24 Aufgrund der Daten der auf dem

Handy des Beschuldigten installierten Health-App hat sich ausserdem gezeigt,

dass er (bzw. sein Handy) mit Ausnahme von zwei Zeitfenstern von 37 bzw. 22

Minuten zwischen 20:49 Uhr und 21:26 Uhr und zwischen 21:57 Uhr und 22:20 Uhr

abgesehen von mehreren kurzen Unterbrechungen immer in Bewegung war. Da die App

die gegangenen Schritte und die zurückgelegte Distanz aufgezeichnet hatte, ist

das dokumentiert. Das aufgezeichnete Bewegungsprofil widerlegt die Aussagen des

Beschuldigten, dass er das Handy während seines Aufenthalts in der «[Bar]» im

Auto gelassen, während er sich rund eine Stunde in der «[Bar]» am Bartresen

stehend aufgehalten habe, wie er in den Einvernahmen bei der Staatsanwältin mehrfach

ausgesagt hatte. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigten neu

an, dass er sich dann wohl nur rund 10 – 15 Minuten in der «[Bar]» aufgehalten

habe, was nichts an diesem Beweisergebnis ändert. Hingegen zeigt dies eine weitere

nachträgliche Anpassung der Aussage an einen belegten Sachverhalt aufgrund der

vorgelegten Handydaten. Wenig Sinn ergibt dann, dass der Beschuldigte für den

Barbesuch eine Strecke von mehr als 40 km mit einer Fahrzeit von gut einer

halben Stunde auf sich genommen haben will, bloss, um während rund 15 Minuten

in einer beliebigen Bar ein Bier zu trinken.

3.2.25 Die Daten der Health-App stützen

die Erkenntnisse aus der Auswertung des Antennensuchlaufs, der Log-in Daten des

Handys des Beschuldigten in verschiedene Funkzellen in und um den [...]/Polizeiposten

[Ort 2] indem sie zeigen, dass das Handy bewegt wurde. Die Daten lassen sich

nicht damit erklären, dass der Beschuldigte beim Aufladen des Handys mittels

Powerbank ein paar Schritte umhergegangen wäre. Vielmehr ist bewiesen, dass der

Beschuldigte das Handy während seines Aufenthalts in [Ort 2] auf sich trug

und er mit Ausnahme von zwei Zeitfenstern zwischen 20:49 Uhr und 21:26 Uhr und

zwischen 21:57 Uhr und 22:19 Uhr dauernd in Bewegung, d.h. am Gehen war.

Entgegen der früheren Aussage des Beschuldigten, dass er sich während rund

einer Stunde in der «[Bar]» aufgehalten habe, an der Bar gestanden sei und ein

bis zwei Bier getrunken habe, ergeben sich lediglich zwei Zeitfenster von 37

bzw. 22 Minuten, in denen keine Schritte aufgezeichnet wurden. Damit ist die

Aussage des Beschuldigten, dass er das Handy während seines angeblichen

Aufenthalts in der «[Bar]» im Auto zurückgelassen habe, eindeutig widerlegt (vgl.

Ordner 10.1, AS 69 f.).

Das Login-Muster in die unterschiedlichen

Funkzellen und die zurückgelegte Strecke lassen sich auch nicht mit dem angeblichen

Aufladen des Handys im Anschluss an den Barbesuch erklären, zumal dieses zu

keiner Zeit über eine längere Zeitspanne immobil war (gemäss ersten Aussagen

eine Stunde Aufenthalt in der Bar plus hin und Rückweg von je rund 10 Min.). Das

Handy war auch in andere Funkzellen eingeloggt als diejenigen, die beim

Parkplatz beim [Saal] oder bei einem der anderen genannten Parkplätze angesprochen

hätten. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zwar, dass das

Zellverhalten eines Handys keine exakte Wissenschaft ist und es u.a. von der

Zellauslastung, der Sendeleistung der Antenne, der Witterung etc. abhängt, in

welche Zelle sich ein Handy einloggt. Beweisrechtlich ist das Loginprotokoll des

Handys des Beschuldigten daher jedenfalls als Indiz dafür zu werten, dass sich

der Beschuldigte am Tatabend in und um den [...]/Polizeiposten [Ort 2]

aufgehalten hat.

3.2.26 Bei dem von der Täterschaft

erbeuteten Deliktsgut handelt es sich ausschliesslich um Ordnungsbussenetuis

enthaltend (teilweise) Bargeld, das die insgesamt acht betroffenen

Polizeibeamten durch das Ausstellen von Ordnungsbussen einkassiert hatten, um

die entsprechenden Formularblöcke (Ordnungsbussenquittungs- und Ordnungsbussenblöcke

mit Bedenkfrist) sowie um einen Block Autobahnvignetten, von dem eine Vignette

fehlte. Der entwendete Bargeldbetrag von total CHF 2'340.00 sowie der Wert

der entwendeten Autobahnvignetten (CHF 360.00) ist nicht allzu hoch. Für

die entwendeten Ordnungsbussenblöcke ist kein Wert einzusetzen, zumal diese

lediglich für eine Person von Nutzen sind, die diese zu verwenden weiss. D.h. für

eine Person, die in der Lage ist, sich glaubhaft als Polizeibeamter auszugeben und

als solcher «Ordnungsbussen» ausstellen kann. Mithin benötigte die Person auch Rechtskenntnisse

über die mit Ordnungsbusse bedrohten Verhaltensweisen und die entsprechende Bussenhöhe.

U.a. trifft das auf den Beschuldigten zu, der zu dieser Zeit Polizeibeamter der

Polizei Kanton Solothurn im […] Dienst war.

Aufgrund des selektiv behändigten Deliktsguts

steht fest, dass es der Täterschaft nicht darum ging, maximalen Gewinn zu

erzielen, zumal z.T. gut sichtbar in den Schränken aufbewahrte private

Wertgegenstände, u.a. eine grössere Menge Bargeld in Noten und Hartgeld, die

mutmasslich privates Eigentum der Schranknutzer war, verschont wurden. Es

scheint, als hätte es die Täterschaft gezielt vermieden, das Vermögen einzelner

Polizeibeamte zu schädigen. Das Vorgehen lässt auf besondere Rücksichtnahme gegenüber

dem Vermögen der einzelnen Polizeibeamten schliessen, was lediglich für einen

internen Täter wie den Beschuldigten, nicht aber für einen beliebigen Dritten

von Bedeutung ist.

3.2.27 Die beiden

Ordnungsbussen-Quittungsblöcke mit den Nrn. 77… bis 77… und Nrn. 77… bis 77…,

die am 8. Oktober 2021 aus den Garderobeschänken von H.___ und K.___ entwendet

worden waren, wurden bei der Durchsuchung des Garderobenschranks des

Beschuldigten am 28. März 2022 in einer Hosentasche einer benutzten Diensthose des

Beschuldigten sichergestellt. Diese hatte der Beschuldigte nach einer Aussage,

die er später relativierte, während seines Dienstes am Tag vor der Durchsuchung

seines Garderobenschranks (am 27. März 2022) getragen. Es kann offen

gelassen werden, wann die Hose konkret getragen wurde. Nicht bestritten ist,

dass sie getragen war und nicht frisch aus der Wäsche kam.

Bemerkenswert ist weiter, dass von den

seit dem Diebstahl verwendeten Formularbündeln (gelbes Original, grüne und

weisse Kopie) sämtliche Formularblätter in den Quittungsblöcken fehlten, obwohl

bei ordnungsgemässem Gebrauch die weisse Kopie jedes Bündels nach Abschluss des

Vorgangs am Quittungsblock verbleibt.

Ein weiteres Indiz für die Täterschaft

des Beschuldigten ist, dass auf dem Quittungsblock, der aus dem

Garderobenschrank von K.___ entwendet worden war und der im Garderobenschrank

des Beschuldigten sichergestellt wurde, ein Fingerabdruck (linker Daumen) des

Beschuldigten gesichert werden konnte, obwohl dieser bestreitet, den Block je gesehen

oder angefasst zu haben. Die erklärende Aussage des Beschuldigten, dass es immer

wieder vorkomme, dass man zu Schichtbeginn oder -ende eine andere Person bitte,

etwas kurz zu halten, was selbstverständlich gemacht werde, ändert daran

nichts. Einerseits werden Ordnungsbussenblöcke üblicherweise in einem Etui

aufbewahrt und nicht lose umhergetragen. Andererseits war K.___ nicht in

derselben Gruppe wie der Beschuldigte eingeteilt. Die beiden waren daher nie

zusammen als Patrouille unterwegs. Sowohl, dass die Ordnungsbussenblöcke von K.___

und H.___ in der Diensthose des Beschuldigten sichergestellt wurden als auch,

dass sein Fingerabdruck auf einem der Blöcke war, sind gewichtige Indizien für

die Täterschaft des Beschuldigten.

Zu berücksichtigen ist weiter, dass seit

dem 21. März 2022 bei der Polizei Kanton Solothurn neue Ordnungsbussenblöcke in

Gebrauch sind, wodurch die gestohlenen Blöcke im ordentlichen Dienst wertlos

geworden sind.

3.2.28 Zu den Umständen der Ausstellung

von Bussen mittels der fehlenden Formularbündel (Ort, Zeit, Straftatbestände, Bussenhöhe)

gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Da das gesamte Bündel fehlt, lässt sich nicht

nachvollziehen was geahndet wurde. Hingegen lässt die Tatsache, dass die

Quittungsblöcke in der Seitentasche einer offensichtlich getragenen Hose

sichergestellt wurden und auf einem der Blöcke sein Fingerabdruck war, keinen

anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte diese Quittungsblöcke verwenden

wollte, bzw. bereits verwendet hatte. Die Behauptung des Beschuldigten, dass er

die Quittungsblöcke in seiner Hosentasche nicht bemerkt habe, ist nicht

glaubhaft.

3.2.29 Unwahrscheinlich ist auch, dass

der wahre Täter dem Beschuldigten diese Quittungsblöcke vor der

Hausdurchsuchung untergeschoben haben soll, zumal die Strafuntersuchung durch

die Staatsanwaltschaft z.T. in Zusammenarbeit mit ausserkantonalen Polizeikorps

geführt wurde und innerhalb der Polizei Kanton Solothurn vor der

Hausdurchsuchung nicht bekannt war, gegen wen sich die Ermittlungen richteten.

Sodann wurde der Passepartout für die Garderobenschränke gut einen Monat vor

der Durchsuchung letztmals verwendet. Die anlässlich der Berufungsverhandlung

gemachte Aussage des Beschuldigten, dass er den Schrank während seiner Schicht

habe offenstehen lassen, ist neu und daher wenig glaubhaft. Bei der

Staatsanwältin hatte er ausgesagt, dass der Schrank bei Schichtbeginn und -ende

während des Umziehens offen stehe, auch wenn man während dessen das WC

aufsuche. Dem ist entgegenzuhalten, dass das nichts daran ändert, dass der

wahre Täter gewusst haben müsste, gegen wen sich die Untersuchung richtet. Die beim

Beschuldigten sichergestellten Quittungsblöcke sind ein gewichtiges Indiz für

die Täterschaft des Beschuldigten in Bezug auf den Diebstahl ebenso wie in

Bezug auf die Veruntreuung im Amt (Nichtabliefern von Bussenbeträgen).

3.2.30 Dass die finanzielle Lage des

Beschuldigten zur Tatzeit sehr angespannt war, ist eine Erklärung für ein

mögliches Motiv. Als Indiz für die mögliche Täterschaft des Beschuldigten ist

sie dagegen wenig relevant.

3.2.31 Zusammengefasst ergeben die

obgenannten Indizien ein in sich stimmiges Bild für die Täterschaft des

Beschuldigten. Daran ändert nichts, dass es gewisse Lücken im Ablauf gibt, wie

z.B., dass nicht festgestellt werden konnte, wie die Täterschaft in das Gebäude

des [...]/Polizeipostens [Ort 2] gelangte. Aufgrund der Indizien ist davon

auszugehen, dass sich der Beschuldigte am 8. Oktober 2021 zu einem unbekannten

Zeitpunkt nach 20.39 Uhr auf unbekanntem Weg Zugang zum Gebäude des [...]/Polizeipostens

[Ort 2] verschafft hatte und sich ins Untergeschoss des Gebäudes in die

Herrengarderobe begab. Er brach dort insgesamt 19 Garderobenschränke von

Polizeibeamten auf und durchsuchte 10 weitere Garderobenschränke, die entweder

offen standen oder bei denen der Schlüssel steckte. Er behändigte aus insgesamt

acht Garderobenschränken Ordnungsbussenquittungsblöcke und Ordnungsbussenblöcke

mit Bedenkfrist sowie aus dem Einkassieren von Bussen stammendes Bargeld, das von

den Inhabern der Garderobenschränke in einem Etui in der Einsatztasche bzw. dem

Einsatzrucksack aufbewahrt worden war, sowie einen Block Autobahnvignetten, von

dem eine Vignette fehlte. Der Beschuldigte fuhr ab 23:08 Uhr wieder in Richtung

[Ort 4] bzw. [Ort 1].

3.3 Rechtliche Beurteilung

3.3.1. Diebstahl bzw. Diebstahlsversuch

3.3.1.1 Bezüglich der Definition des

Tatbestands des Diebstahls gemäss Art. 139 StGB bzw. des Versuchs dazu kann

auf die Erwägungen im Urteil der Vorinstanz unter Ziffer II 2.3.1.c., S. 18

verwiesen werden.

Der Beschuldigte durchsuchte 19

vorgängig aufgebrochene Garderobenschränke (inklusiv seinem eigenen) nach Deliktsgut.

Aus sieben Garderobenschränken anderer Korpsangehöriger (Nrn. 38, 21, 31,

22, 23, 10, 33) entwendete er sieben Ordnungsbussenetuis inkl. Ordnungsbussenquittungsblöcke

und Ordnungsbussenblöcke mit Bedenkfrist sowie Bargeld und Autobahnvignetten im

Gesamtwert von CHF 3'146.00 (Vorhalt 3).

Der Beschuldigte hat mit diesem Vorgehen

von anderen eine fremde bewegliche Sachen weggenommen und sich angeeignet, um

sich damit unrechtmässig zu bereichern. Aufgrund des Vorgehens (Durchsuchen

einer Vielzahl von Schränken nach möglichem Deliktsgut) ist erwiesen, dass er innerhalb

seines Tatplans auf möglichst grosse Beute aus war. Dass er sich dabei auf

Vermögenswerte und Gegenstände im Eigentum der Polizei Kanton Solothurn, resp.

des Kantons Solothurn beschränkte und offensichtlich privates Eigentum der

Polizeibeamten verschonte, ändert nichts an dieser Einschätzung. Im Hinblick

auf die rechtliche Subsumtion ist irrelevant, dass er das private Vermögen der

Nutzer der Garderobenschränke verschonte. Auf diesen Umstand ist bei der

Strafzumessung einzugehen. Der Beschuldigte ist daher wegen mehrfachen

Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3.3.1.2 Insgesamt 11 weitere Garderobenschränke

(Nrn. 34, 14, 35, 37, 17, 39, 36, 13, 12, 11, 16) durchsuchte der Beschuldigte,

ohne daraus etwas zu entwenden. Dieses Verhalten ist als versuchter Diebstahl

zu qualifizieren, da aufgrund des Vorgehens davon ausgegangen werden muss, dass

der Beschuldigte auch aus diesen Schränken etwas, mutmasslich das

Ordnungsbussenetui samt Inhalt, entwendet hätte, wenn er ein solches gefunden

hätte. Rechtlich gesehen ist dieses Verhalten des Beschuldigten (Durchsuchen

des Garderobenschranks in Diebstahlsabsicht, ohne etwas zu entwenden) als

versuchter Diebstahl im Sinn von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1

StGB zu qualifizieren, da davon auszugehen ist, dass er alles getan hat, was

nach seinem Tatplan notwendig war, um sich fremde bewegliche Sachen anzueignen,

er aber an Ort und Stelle kein Deliktsgut gefunden hat. Da er mehrere

Garderobenschränke durchsucht hat, ist von mehrfacher Tatbegehung auszugehen.

3.3.1.3 Die Art des Vorgehens

(Aufbrechen bzw. Öffnen und Durchsuchen von fremden Garderobenschränken zur

Behändigung des Deliktsguts) spricht für direkten Vorsatz sowohl beim Diebstahl

als auch beim Diebstahlsversuch.

3.3.2. Veruntreuung im Amt (bzgl.

OB-Etui inkl. Inhalt aus Garderobenschrank Nr. 9)

Zum Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art.

138 Ziff. 1 StGB (Vorhalt 4) kann auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz unter Ziff. II.2.3.1.lit. d, S. 18 des angefochtenen Urteils

verwiesen werden.

Anlässlich des oben beschriebenen Ereignisses

behändigte der Beschuldigte (auch) sein eigenes OB-Etui inkl. Quittungsblock

und Quittungsblock OB-Bedenkfrist sowie einkassierte Bussengelder im Betrag von

CHF 780.00 aus seinem Garderobenschrank (Vorhalt 4.1). Die genannten

Gegenstände bzw. Vermögenswerte waren dem Beschuldigten zur Erfüllung seiner

dienstlichen Aufgaben als Polizeibeamter von seinem Arbeitgeber, der Polizei

Kanton Solothurn, resp. dem Kanton Solothurn, anvertraut und er durfte in

diesem Rahmen bestimmungsgemäss darüber verfügen. Bezüglich des Bargelds

handelt es sich trotz dessen Gegenständlichkeit (Banknoten und ev. Hartgeld) um

einen Vermögenswert i.S. von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Indem sich der

Beschuldigte das Ordnungsbussenetui samt Inhalt (Ordnungsbussenquittungsblock,

Ordnungsbussenblock mit Bedenkfrist und Bargeld) angeeignet und darüber wie ein

Eigentümer verfügt hat, hat er seine Verfügungsberechtigung als Treuhänder überschritten

und damit den objektiven Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2

i.V.m. Ziff. 2 StGB erfüllt.

Aufgrund der Art des Vorgehens (Wegnahme

aus dem Garderobenschrank) ist von direktem Vorsatz auszugehen.

3.3.3 Hausfriedensbruch

Bezüglich der Definition des Tatbestands

des Hausfriedensbruchs kann grundsätzlich auf die Erwägungen im Urteil der

Vorinstanz unter Ziffer II.2.3.1. lit. a, S. 17 verwiesen werden.

Gegen den Willen des Berechtigten dringt

im Sinne von Art. 186 StGB jemand in ein Haus, eine Wohnung, einen

abgeschlossenen Raum, einen Hof oder Garten etc. ein, wer diese ohne die

erteilte Einwilligung des Trägers des Hausrechts betritt. Art. 186 StGB

schützt den Willen des Berechtigten, darüber zu entscheiden, wer sich in

bestimmten Räumen (i.w.S.) aufhalten darf und wer nicht (BGE 103 IV 163 mit

Verwiesen). Geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, resp. «die Befugnis, über

einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei

zu betätigen» (BGE 112 IV 33 E. 3).

Der Beschuldigte war zur Tatzeit als Mitarbeiter

Polizei Kanton Solothurn berechtigt, das gesamte Areal und das Gebäude des [...]/Polizeipostens

[Ort 2] zu betreten und sich darauf bzw. darin aufzuhalten. Das gilt umso mehr,

als er der [Dienststelle] zugeteilt war, die ihre Diensträume im Polizeiposten/[...]

[Ort 2] hat. Als Polizist waren dem Beschuldigten die nötigen Schlüssel bzw.

ein Badge ausgehändigt worden. Er hatte auch Zutritt zur Herrengarderobe im

Untergeschoss, in der sich auch sein Garderobenschrank befand. Seine

Berechtigung zum Aufenthalt auf dem Areal und im Gebäude war gemäss Akten weder

zeitlich noch örtlich noch im Hinblick auf den Aufenthaltsgrund beschränkt. Mithin

war der Beschuldigte während der Dauer seiner Anstellung uneingeschränkt berechtigt,

sich jederzeit auf dem Areal und im Gebäude aufzuhalten.

Massgebend ist der tatsächliche Wille

des Berechtigten. Dieser kann nach der herrschenden Lehre und Praxis

ausdrücklich oder konkludent von ihm selbst oder von einem Vertreter zum

Ausdruck gebracht werden. Auf den möglichen hypothetischen Willen des

Berechtigten kommt es nicht an (z.B., dass der Berechtigte dem Beschuldigten

den Zutritt untersagt hätte, wenn er gewusst hätte, dass dieser das Gebäude

betritt, um einen Diebstahl zu begehen; vgl. Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK

Strafrecht II; 4. Aufl., 2019, N. 27 f. zu Art. 186 StGB). Mithin ist

irrelevant, dass die Polizei Kanton Solothurn resp. der Kanton Solothurn dem

Beschuldigten wohl den Zutritt verweigert hätte, wenn sie gewusst hätte, dass dieser

das Gebäude allein zum Zweck eines Diebstahls betreten will. Da die

Zutrittsberechtigung des Beschuldigten vertraglich und tatsächlich in keiner

Weise eingeschränkt war, hat er das Hausrecht am 8. Oktober 2021 nicht

verletzt.

Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf

des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 8. Oktober 2021 zum Nachteil

des Kantons Solothurn, freizusprechen.

3.3.4 Sachbeschädigung

Bezüglich der Definition des Tatbestands

der Sachbeschädigung kann auf die Erwägungen im Urteil der Vorinstanz unter

Ziffer II 2.3.1.b, S. 17 verwiesen werden.

Beim Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss

Art. 144 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Gemäss

Anklageschrift sind die Polizei Kanton Solothurn, resp. der Kanton Solothurn,

resp. die betroffenen Korpsangehörigen geschädigt (Vorhalt 2). Die beschädigten

Garderobenschränke gehören zum Mobiliar des [...]/Polizeipostens [Ort 2]. Sie

sind Teil des Betriebsmobiliars der Polizei Kanton Solothurn und sind folglich

Eigentum des Kantons Solothurn. Geschädigt ist somit der Kanton Solothurn, hier

vertreten durch die Polizei Kanton Solothurn. Die einzelnen betroffenen Polizeibeamten

(auch der Beschuldigte) haben zwar ein Nutzungsrecht am jeweiligen ihnen

zugewiesenen Garderobenschrank, sie wurden aber durch dessen Beschädigung nicht

an ihrem Vermögen geschädigt.

Der Strafantrag der Polizei Kanton

Solothurn, unterzeichnet von der Chefin Rechtsdienst, vom 12. November 2021 liegt

vor. Die Antragsfrist von Art. 31 StGB wurde eingehalten. Strafanträge der

betroffenen Polizeibeamten liegen nicht vor, was nach dem oben Gesagten nichts

ändert. Die Strafbarkeitsvoraussetzung ist damit erfüllt.

Zum Zweck der Durchsuchung im Hinblick

auf mögliches Deliktsgut wurden an insgesamt 19 Garderobenschränken die Griffe

abgebrochen und dadurch deren Schliessvorrichtung beschädigt, so dass die Türen

ohne Schlüssel geöffnet werden konnten. Es handelt sich dabei im Einzelnen um

die Garderobenschränke Nrn. 38, 21, 31, 22, 23, 10, 9, 33, 34, 14, 35, 37,

17, 39, 36, 13, 12, 11 und 16. Gemäss Anzeige vom 11. August 2022 entstand

dabei ein Sachschaden von total CHF 3'950.45. Die Beschädigungen erfolgten, um

sich Zugang zum Inhalt der Schränke zu verschaffen. Es ist daher von direktem

Vorsatz auszugehen.

Der beschädigte Garderobenschrank Nr. 9

war zur Tatzeit dem Beschuldigten zur Benutzung zugewiesen. Das Nutzungsrecht

umfasst nur den bestimmungsgemässen Gebrauch des Schranks. Eingriffe in die

Substanz oder die Funktionsfähigkeit, wie die vorsätzliche Beschädigung des

Türschlosses, sind davon nicht abgedeckt (BGE 115 IV 26 E. 2b), weshalb

der Beschuldigte auch wegen der Beschädigung «seines» Schranks wegen

Sachbeschädigung schuldig zu sprechen ist.

Der Tatbestand der Sachbeschädigung

gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB ist nach dem Gesagten bezüglich aller oben aufgeführten

Garderobenschränke erfüllt und der Beschuldigte entsprechend wegen

Sachbeschädigung schuldig zu sprechen.

4. Vorhalt gemäss Anklageziffer 4.2:

Mehrfache Veruntreuung

im Amt bzgl. Einnahmen aus Verwendung entwendeter Quittungsblöcke OB-Quittung

(Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB)

begangen zu nicht näher

definierbaren Zeitpunkten zwischen dem 11. Oktober 2021, 10:57 Uhr (erster

Dienstbeginn nach Delikten gem. Ziff. 1 bis 3), und 27. März 2022, 11:53 Uhr

(letztes Dienstende vor Anhaltung), während den Dienstzeiten, an nicht näher bekannten

Örtlichkeiten auf dem Kantonsgebiet des Kantons Solothurn, zum Nachteil der

Polizei Kanton Solothurn resp. dem Kanton Solothurn, indem der Beschuldigte in

seiner Eigenschaft als Polizist und damit als Beamter resp. als Mitglied einer

Behörde, Ordnungsbussen ausstellte und das ihm zur Weiterleitung anvertraute

Bargeld in 18 Fällen mit einem unbekannten Gesamtwert, mutmasslich sicher über

CHF 1'000.00, sich in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht aneignete, um seine

persönlichen Bedürfnisse zu befriedigen, womit bei der Geschädigten ein

Vermögensschaden eintrat.

Konkret verwendete der

Beschuldigte die nachfolgenden Quittungen, um gegenüber Drittpersonen den

Erhalt des Bussgeldes in Form von Bargeld zu quittieren:

-

Nummer 78… (ab

Quittungsblock 78…-78…);

-

Nummer 78… (ab

Quittungsblock 78…-78…);

-

Nummer 78… (ab

Quittungsblock 78…-78…);

-

Nummer 77… (ab

Quittungsblock 77…-77…, die weiteren Quittungen konnten am Quittungsblock am

28. März 2022 sichergestellt werden);

-

Nummer 78… (ab

Quittungsblock 78…-78…);

-

Nummer 78… (ab

Quittungsblock 78…-78…);

-

Nummer 78… (ab

Quittungsblock 78…-78…);

-

Nummer 78… (ab

Quittungsblock 78…-78…);

-

Nummer 65… (ab

Quittungsblock 65…-65…);

-

Nummer 65… (ab

Quittungsblock 65…-65…);

-

Nummer 65… (ab

Quittungsblock 65…-65…);

-

Nummer 65… (ab

Quittungsblock 65…-65…);

-

Nummer 77… (ab

Quittungsblock 77…-77…, die Quittungen 77…-77… konnten am Quittungsblock am 28.

März 2022 sichergestellt werden);

-

Nummer 77… (ab

Quittungsblock 77…-77…, die Quittungen 77…-77… konnten am Quittungsblock am 28.

März 2022 sichergestellt werden);

-

Nummer 77… (ab

Quittungsblock 77…-77…, die Quittungen 77…-77… konnten am Quittungsblock am 28.

März 2022 sichergestellt werden);

-

Nummer 72… (ab

Quittungsblock 72…-72…);

-

Nummer 79… (ab

Quittungsblock 79…-79…);

-

Nummer 79… (ab

Quittungsblock 79…-79…).

4.1 Beweiswürdigung

4.1.1 Die Staatsanwaltschaft hält dem

Beschuldigten in der Anklageziffer 4.2 vor, er habe die zwei

Ordnungsbussenquittungsblöcke, die anlässlich der Durchsuchung seines

Garderobenschranks sichergestellt worden seien, weiterhin verwendet, um

Ordnungsbussen auszustellen und habe den dadurch generierten Erlös in die

eigene Tasche gesteckt. Da in den sichergestellten Quittungsblöcken insgesamt

18 Quittungen fehlten, wirft ihm die Staatsanwaltschaft vor, er habe die

entsprechende Anzahl Bussen ausgestellt und den Bussenbetrag für sich behalten.

Der Beschuldigte bestreitet den Vorhalt.

4.1.2 Gemäss dem erstellten Sachverhalt

ist wegen der fehlenden Formularbündel davon auszugehen, dass der Beschuldigte

in insgesamt 18 Fällen mit einem der bei ihm sichergestellten

Ordnungsbussenquittungsblöcke von H.___ und K.___ Ordnungsbussen ausgestellt

hat.

4.1.3 Dass der Beschuldigte durch die

Verwendung der Quittungsblöcke Einnahmen von insgesamt mindestens CHF 1'000.00

erzielt habe, ist dagegen reine Spekulation. Dafür gibt es keinerlei Hinweise.

Wegen der fehlenden Formulare ist nicht bekannt, wofür die Bussen ausgestellt

und welche Beträge eingezogen wurden. Da der Mindestbetrag für eine

Ordnungsbusse CHF 10.00 beträgt (Ordnungsbussenverordnung, SR 314.11), ist von

einem Deliktsbetrag von mindestens CHF 10.00 je Quittung auszugehen. Die

Schadenshöhe ist daher zu Gunsten des Beschuldigten anhand der Anzahl fehlender

Quittungen und der Mindestbussenhöhe auf mindestens CHF 180.00 (18 x CHF

10.00) festzulegen.

4.2 Rechtliche Beurteilung

Zum Tatbestand der Veruntreuung wird

grundsätzlich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil unter Ziff.

II.2.3.1 lit. d, S. 18 verwiesen. Eine Veruntreuung begeht, wer sich u.a.

anvertraute Vermögenswerte aneignet. Als anvertraut im Sinn von Art. 138 StGB

gelten auch Gelder, die vom Treuhänder für einen Dritten eingenommen werden mit

der Verpflichtung diese an ihn weiterzuleiten. Eine solche Verpflichtung kann

auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen. Anvertraut kann

auch der Erlös sein, den der Täter berechtigt für einen Dritten einzieht (z.B.

Versicherungstaggelder, Kurtaxen o.ä.; vgl. Marcel

Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N.

49 zu Art. 138 StGB).

Die bestimmungsgemässe Verwendung der

Ordnungsbussenquittungsblöcke ist an die Stellung des Beschuldigten als

Polizist geknüpft. Als Polizeibeamter ist er berechtigt (und verpflichtet),

während seiner Dienstzeit festgestellte Übertretungen (soweit möglich) mit

Ordnungsbusse zu ahnden und die Busse im Namen des Kantons Solothurn

einzuziehen und bei Bezahlung an Ort und Stelle zu quittieren. Damit verknüpft

ist die Pflicht, die eingezogenen Beträge an den Kanton Solothurn, in dessen

Namen er gehandelt hat, weiterzuleiten. Die Bussenzahlungen sind ihm nach dem

oben Gesagten aufgrund seiner dienstlichen Stellung anvertraut.

Aufgrund des ermittelten Sachverhalts

hat der Beschuldigte in insgesamt 18 Fällen Bussenverfügungen zu je

mindestens CHF 10.00 ausgestellt und mit Quittungen aus einem der anlässlich

des Diebstahls vom 8. Oktober 2021 erbeuteten Ordnungsbussenblöcken von K.___

und/oder H.___ quittiert und die eingenommenen Bussenzahlungen in den eigenen

Sack gesteckt. Bezüglich des subjektiven Tatbestands ist aufgrund der

Verwendung von zwei Ordnungsbussenquittungsblöcken, die an andere Polizeibeamte

abgegeben worden waren, von direktem Vorsatz auszugehen. Mit

diesem Verhalten hat der Beschuldigte gegen Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff.

2 StGB verstossen und ist entsprechend schuldig zu sprechen.

5. Vorhalt gemäss Anklageziffer 5:

Mehrfache

Urkundenunterdrückung (Art. 254 Abs. 1 StGB)

begangen zu nicht näher

definierbaren Zeitpunkten zwischen dem 11. Oktober 2021, 10:57 Uhr (erster

Dienstbeginn nach Delikten gem. Ziff. 1 bis 3) und 27. März 2022, 11:53 Uhr

(letztes Dienstende vor Anhaltung), während den Dienstzeiten, an nicht näher bekannten

Örtlichkeiten auf dem Kantonsgebiet des Kantons Solothurn, zum Nachteil der

Polizei Kanton Solothurn resp. dem Kanton Solothurn, indem der Beschuldigte

nach Ausstellung der jeweiligen Quittung für den Betroffenen die weiteren

Quittungen (weiss und grün) der Quittungsblöcke OB-Quittung vorsätzlich

vernichtete anstatt sie der gemäss ihm zukommenden Dienstpflicht der Polizei

Kanton Solothurn (Ordnungsbussenbüro) auszuhändigen, um so die eingenommenen

Bussenbeträge in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht für sich behalten und

verwenden zu können, und damit die Geschädigte in ihren Rechten schädigte.

Konkret verwendete der Beschuldigte folgende 18 Quittungen ab Quittungsblöcken

OB-Quittung, um Bussgelder für sich selber einzunehmen, die er anschliessend

vernichtete:

-

Nummer 78… (ab

Quittungsblock 78…-78…);

-

Nummer 78… (ab

Quittungsblock 78…-78…);

-

Nummer 78… (ab

Quittungsblock 78…-78…);

-

Nummer 77… (ab

Quittungsblock 77…-77…, die weiteren Quittungen konnten am Quittungsblock am

28. März 2022 sichergestellt werden);

-

Nummer 78… (ab

Quittungsblock 78…-78…);

-

Nummer 78… (ab

Quittungsblock 78…-78…);

-

Nummer 78… (ab

Quittungsblock 78…-78…);

-

Nummer 78… (ab

Quittungsblock 78…-78…);

-

Nummer 65… (ab

Quittungsblock 65…-65…);

-

Nummer 65… (ab

Quittungsblock 65…-65…);

-

Nummer 65… (ab

Quittungsblock 65…-65…);

-

Nummer 65… (ab

Quittungsblock 65…-65…);

-

Nummer 77… (ab

Quittungsblock 77…-77…, die Quittungen 77…-77… konnten am Quittungsblock am 28.

März 2022 sichergestellt werden);

-

Nummer 77… (ab

Quittungsblock 77…-77…, die Quittungen 77…-77… konnten am Quittungsblock am 28.

März 2022 sichergestellt werden);

-

Nummer 77… (ab

Quittungsblock 77…-77…, die Quittungen 77…-77… konnten am Quittungsblock am 28.

März 2022 sichergestellt werden);

-

Nummer 72… (ab

Quittungsblock 72…-72…);

-

Nummer 79… (ab

Quittungsblock 79…-79…);

-

Nummer 79… (ab

Quittungsblock 79…-79…).

5.1 Beweiswürdigung

Wie bereits im Zusammenhang mit dem Vorhalt

der Veruntreuung von Bussenzahlungen hievor erwähnt, wurden bei der

Durchsuchung des Garderobenschranks des Beschuldigten im Rahmen der

Strafuntersuchung am 28. März 2022 die beiden Quittungsblöcke mit den Nrn. 78…-78…

und 65…-65… sichergestellt, die an K.___ und H.___ abgegeben worden waren. Als

diese Quittungsblöcke in der Hose des Beschuldigten in seinem Garderobenschrank

sichergestellt wurden, befanden sich weniger Quittungsformulare an den Blöcken

als im Zeitpunkt der Entwendung. Insgesamt fehlten 18 ganze Formularbündel

(gelbes Original, weisse und grüne Kopie; vgl. Anklage Ziff. 4.2). Der

ausstellende Beamte hat die Kopien nach dem ordentlichen Geschäftsgang

aufzubewahren und periodisch die grüne Kopie mitsamt dem eingenommenen Geld an

die Ordnungsbussenzentrale weiterzuleiten. Die weisse Kopie verbleibt am Block,

bis dieser, wenn alle Formulare aufgebraucht sind, an die

Ordnungsbussenzentrale zurückgegeben wird.

In 18 Fällen fehlte das gesamte

Formularbündel, also das gelbe Original, das mutmasslich an die fehlbaren

Personen abgegeben wurden, sowie die grüne und weisse Kopie. Da die grüne Kopie

nicht an die Ordnungsbussenzentrale übermittelt und die weisse Kopie aus dem

Quittungsblock gerissen wurde, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte

diese Kopien an sich genommen und vernichtet hat.

5.2 Rechtliche Beurteilung

Wegen Verstosses gegen Art. 254 Abs. 1

StGB wird bestraft, wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf,

beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht,

jemanden am Vermögen zu schädigen oder sich oder einem anderen einen

unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Bezüglich der Tatbestandsmerkmale der

Urkundenunterdrückung kann auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil der

Vorinstanz unter Ziff. II.3.3.1. lit. b, S. 23 verwiesen werden.

Indem der Beschuldigte Kopien aus dem

Quittungsblock gerissen und vernichtet hat, hat er das Recht der Polizei Kanton

Solothurn auf den Beweiswert der Urkunde (Bussenquittung) verletzt. Der Grund für

dieses Vorgehen liegt auf der Hand. Der Beschuldigte wollte verschleiern,

welche Bussenzahlungen er in den eigenen Sack gesteckt hat. Er wollte damit die

Ermittlung seines kriminellen Tuns erschweren und sich dadurch einen Vorteil

verschaffen. Analog zum Tatbestand der Veruntreuung im Amt ist von einem

Deliktsbetrag von mindestens CHF 180.00 (18 x minimale Busse von CHF 10.00)

auszugehen. Es ist von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, zumal die

Quittungen nicht ohne Absicht aus dem Block entfernt werden konnten. Der

Beschuldigte ist entsprechend diesen Erwägungen wegen mehrfacher

Urkundenunterdrückung schuldig zu sprechen.

6. Vorhalt gemäss Anklageziffer 6:

Vergehen gegen das

Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. f WV)

begangen zwischen einem

unbekannten Datum und dem 28. März 2022, in [Ort 1], [Strasse] sowie in [Ort 4],

[Strasse] (Domizil Z.___) und in [Ort 5], «[Ferienhaus]» (Ferienhaus von Z.___),

indem der Beschuldigte als Privatperson im Besitz von insgesamt 161 Patronen

«9x19mm Action 4 SFX» und somit von Munition für Faustfeuerwaffen mit

Deformationswirkung war, wovon sich 148 Patronen «9x19mm Action 4 SFX» in der

Munitionskiste an seinem Domizil ([Strasse], [Ort 1]) und 13 Patronen «9x19mm

Action 4 SFX» im Magazin seiner privaten Waffe, die am Domizil resp. im

Ferienhaus von Z.___ aufbewahrt wurde, vorsätzlich ohne Berechtigung besass.

6.1. Beweiswürdigung

Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 28.

März 2022 wurden am Domizil des Beschuldigten in [Ort 1] in einer

Munitionskiste 148 Patronen «9x19mm Action 4 SFX» sichergestellt. Ausserdem gab

der Beschuldigte bei der Befragung zu, dass er weitere 13 Patronen «9x19mm

Action 4 SFX» im Magazin seiner privaten Waffe, die er als Pfand für ein

Darlehen an Z.___ weitergegeben hatte, aufbewahre. Der Darlehensgeber bewahrte

die Waffe samt Munition in seinem Ferienhaus auf. Dieser Sacherhalt ist

unbestritten.

Der Beschuldigte macht geltend, dass er

seit Jahren Schiessinstruktor sei. Da es immer wieder Kandidaten habe, die zu

wenig Munition für das Training dabei hätten, habe er als Instruktor jeweils

ein Packet in Reserve gehabt. Dabei sei möglicherweise Munition in die Kiste

gelangt. Am Ende des Trainings hätte die restliche Munition wieder in das Depot

zurückgebracht werden sollen. Er macht geltend, dass er vergessen habe, die

Schachtel mit den 148 Patronen, die in seiner Militärkiste gefunden worden sei,

zurückzugeben.

Der Beschuldigte war als

Schiessinstruktor der Polizei Kanton Solothurn für den richtigen Umgang mit den

verwendeten Schusswaffen und der Munition verantwortlich. Entsprechend hatte er

dafür besorgt zu sein, dass überschüssiges Material nach dem Training

ordnungsgemäss ins Depot zurückgebracht wird. Was er dagegen vorbringt, ist

eine mögliche Erklärung für den Fund, entlastet ihn jedoch in keiner Weise.

Das gilt umso mehr für die in der

privaten Waffe des Beschuldigten sichergestellten Patronen. Unbestritten ist,

dass der Beschuldigte das Magazin seiner privaten SIG Sauer Pistole mit 13

Patronen «9x19mm Action 4 SFX» bestückt als Pfand an Z.___ weitergegeben hat,

obwohl er wusste, dass weder er selber noch Z.___ diese Munition privat

besitzen dürfen. Dass er die Waffe so, wie er sie bei sich zu Hause aufbewahrt

habe, an Z.___ weitergegeben hatte, entlastet den Beschuldigten nicht. Auch

hier ist zumindest von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen, da das oben

Gesagte auch auf diesen Sachverhalt zutrifft.

Der Sachverhalt der Widerhandlung gegen

das Waffengesetz ist daher gemäss Anklageschrift erstellt.

6.2 Rechtliche Beurteilung

Gegen Art. 33 Abs. 1

lit. a WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. f WV verstösst, wer

vorsätzlich ohne Berechtigung Munition für Faustfeuerwaffen mit

Deformationswirkung – gemäss Munitionsverzeichnis "verbotene

Munition" des Bundesamtes für Polizei fedpol u.a. auch die beim

Beschuldigten gefundene Action 4-Munition – besitzt (Art. 33 Abs. 1

lit. a WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. f WV).

Der objektive Sachverhalt ist

zugestanden. An der Strafbarkeit des Beschuldigten ändert nichts, dass er als

Schiessinstruktor der Polizei zur Verwendung dieser Munition im Rahmen des

Trainings und im Rahmen seiner Tätigkeit als Polizist berechtigt war. Für die

Aufbewahrung zu Hause ergibt sich dadurch keine Berechtigung, erst recht nicht

zur Weitergabe an einen Dritten (Z.___). Daran ändert auch die vom

Beschuldigten geltend gemachte Nachlässigkeit nichts. Vielmehr ist gerade vom

Beschuldigten, der als Schiesstrainer tätig war, zu erwarten, dass er die

Vorschriften im Umgang mit der Spezialmunition genau befolgt. Dass der

Beschuldigte die Rückgabe «hin und wieder» vergessen haben will, ändert nichts

daran, dass er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit gehalten war, durch

geeignete Kontroll- und Sicherungsmassnahmen Situationen wie diese zu

vermeiden. Die grosse Anzahl sichergestellter Patronen (161 Patronen «9x19mm

Action 4 SFX») deutet viel mehr darauf hin, dass es sich nicht um wenige

Einzelfälle handelte, sondern dass es der Beschuldigte mit der Rückgabe der

Munition nicht so genau nahm. An diesem Eindruck ändert auch nichts, dass sich

in der besagten Kiste auch andere Munition befand.

Da der Beschuldigte offensichtlich keine

entsprechenden organisatorischen Vorkehrungen und/oder Kontrollen vorgenommen

hat, ist von eventualvorsätzlichem Verhalten auszugehen, da er aufgrund der

unzureichenden Organisation in Kauf genommen hat, nicht sämtliche Munition an

das Depot zurückzuführen. Dem Beschuldigten war es ohne weiteres zumutbar, sich

rechtskonform zu verhalten. Es ist daher zumindest von eventualvorsätzlicher

Tatbegehung auszugehen (Art. 12 Abs. 2 StGB).

Hinsichtlich des Tatzeitraums wird dem

Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen, dass er die sichergestellte

Munition zwischen einem unbekannten Datum und dem 28. März 2022 (Tag der Hausdurchsuchung)

ohne Berechtigung besessen habe, was von der Vorinstanz in ihr Urteil

übernommen wurde. Der Beschuldigte ist jedoch nur insofern schuldig zu

sprechen, als der Vorhalt noch nicht verjährt ist. In Anwendung von Art. 97

Abs. 1 lit. d StGB ist der Beschuldigte daher des Vergehens gegen das

Waffengesetzt, begangen zwischen dem 21. Februar 2016 und dem

28. März 2022, schuldig zu sprechen.

V. Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten

Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit

der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine

prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt

der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).

Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische

Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb

dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss

sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,

Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung

usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische

Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er

einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4 Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt

in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens

und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile

des Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,

6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1).

1.5 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des

Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt

(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog.

«Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener

Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht

mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine

Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale

Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen

überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe

von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu

sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E.

3.6).

Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und

in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,

die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit

der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach

für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine

gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das

Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe

ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng

miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem

engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse

präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom

25. Juli 2022 E. 2.4.2). Im Entscheid 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 schützte

das Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten,

der in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG

angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer

Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte.

Das Bundesgericht hielt in E. 1.3.4 fest, durch die hartnäckige Delinquenz habe

der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die nach einer härteren

Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheine

eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241 (Praxis 2/2022, Nr. 17)

hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung der Strafart, die die

strafbare Handlung gemäss Art. 47 sanktionieren solle, gelte es, vor allem das

Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2). Weiter hielt das

Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021 fest, mehrfache

sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines Dauerdelikts auf.

Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige Handlungen in einer

Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe festzusetzen. Im konkreten

Fall seien dann insgesamt drei Tatgruppen zu bilden, für welche je eine

Einheitsstrafe festzusetzen sei, schliesslich seien dann die drei

Einheitsstrafe zu asperieren. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der

Entscheid 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018, in dem das Bundesgericht festhielt,

dass bei mehrfacher Tatbegehung eine Einheitsstrafe festgesetzt werden könne,

wenn sich eine schwerste Straftat unter mehreren gleichartigen schlicht nicht

bestimmen lasse.

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Der Beschuldigte hat sich wegen

mehrfacher Veruntreuung im Amt (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder

Geldstrafe), mehrfachen Diebstahls (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder

Geldstrafe) und Versuchs dazu sowie mehrfacher Urkundenunterdrückung

(Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe), Sachbeschädigung (Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) und Widerhandlung gegen das Waffengesetz

(Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) schuldig gemacht. Der

mehrfache Diebstahl (Anklageziffer 3), die mehrfache Veruntreuung im Amt

(Anklageziffer 4.2) und die mehrfache Urkundenunterdrückung (Anklageziffer 5)

sind dabei jeweils – in Abweichung von der konkreten Methode – mit einer

Einheitsstrafe zu sanktionieren, da sich eine schwerste Tat unter den

gleichartigen Einzeltaten nicht bestimmen lässt.

2.2 Sodann stellt sich die Frage nach

der Sanktionsart, da das Gesetz für sämtliche Delikte alternativ eine

Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht. Mit Verweis auf die nachfolgenden

Erwägungen fällt hinsichtlich der Veruntreuung im Amt (Vorhalte gemäss

Anklageziffer 4.1 und 4.2) aufgrund der Schwere der begangenen Taten einzig

eine Freiheitsstrafe in Betracht. Der mehrfache Diebstahl sowie die Sachbeschädigung

stehen in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Veruntreuung

gemäss Anklageziffer 4.1, weshalb auch hierfür einzig eine Freiheitsstrafe

angemessen erscheint. Gleiches gilt für die mehrfache Urkundenunterdrückung,

welche einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Veruntreuung im

Amt gemäss Anklageziffer 4.2 aufweist, weshalb sich auch hierfür einzig eine

Freiheitsstrafe rechtfertigt. Für das Vergehen gegen das Waffengesetz ist

hingegen eine Geldstrafe auszusprechen.

2.3.1 Schwerstes Delikt und damit

Ausgangspunkt der nachfolgenden Strafzumessung bildet die mehrfache

Veruntreuung im Amt gemäss Anklageziffer 4.2. Der Beschuldigte hat 18

gleichartige Einzeltaten begangen, die aufgrund der fehlenden Informationen zu

den einzelnen Tathandlungen nicht individualisiert werden können. Ausgehend vom

bekannten Sachverhalt steht fest, dass im Tatgeschehen keine grossen Unterschiede

bestehen, zumal sich der Vorgang des Ausstellens einer Ordnungsbusse nur durch

die geahndeten Straftatbestände und die Bussenhöhe unterscheidet, auch werden

im Ordnungsbussenverfahren ausschliesslich leichtere Übertretungen (Art. 1

Abs. 4 Ordnungsbussengesetz [OBG; SR 314.1]) geahndet. Das Vertrauen

der Bürger in die Staatsgewalt ist für einen funktionierenden Staatsapparat von

grundlegender Bedeutung. Bei der Tatschwere ist daher zu berücksichtigen, dass

der Imageschaden, der der Polizei als Institution durch einen solchen

Vertrauensbruch eines einzelnen Mitarbeiters entsteht, immens ist und daher die

einzelne Tathandlung generell nicht sehr leicht wiegt. Dabei gilt es zu

berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Bussenzahlungen von insgesamt 18

fehlbaren Personen nicht an den Kanton Solothurn abgeliefert, sondern in die

eigene Tasche gesteckt hat. Der Schadensbetrag ist tief. Straferhöhend wirkt

sich die nicht mehr geringe Anzahl von insgesamt 18 veruntreuten

Bussenzahlungen in einem Zeitraum von rund 5 ½ Monaten aus. Subjektiv ist von

direktem Vorsatz und rein finanziellen Beweggründen auszugehen. Der Beschuldigte

handelte rein egoistisch. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform

zu verhalten. Die zur Tatzeit schwierigen finanziellen Verhältnisse ändern

nichts daran. Das gilt umso mehr, als er ausführen liess, dass die auf diese

Weise beschafften Mittel lediglich ein «Tropfen auf einen heissen Stein»

gewesen wären. Insgesamt ist nach Berücksichtigung der objektiven und

subjektiven Tatkomponente jedoch noch von einem leichten Verschulden

auszugehen. Hierfür ist daher eine Einsatzstrafe von sieben Monaten

festzusetzen.

2.3.2 Die Einsatzstrafe ist zur

Abgeltung der weiteren Delikte, für welche eine Freiheitsstrafe auszusprechen

ist, angemessen zu erhöhen. Aufgrund des erwähnten engen sachlichen und

zeitlichen Zusammenhangs ist dabei mit der mehrfachen Urkundenunterdrückung fortzufahren,

welche mit der mehrfachen Veruntreuung im Amt (Anklageziffer 4.2) einen

Tatkomplex bildet.

Die Urkundenunterdrückungen dienten

dazu, die Beweise für die Veruntreuung im Amt verschwinden zu lassen resp. zu

zerstören, mithin Beweismittel zu vernichten und dem Beschuldigten dadurch

einen anderen (nicht finanziellen) Vorteil zu verschaffen. Sie sind insofern

als durch die Vortaten (Veruntreuungen im Amt) bedingte Nachtaten zu verstehen,

um deren Spuren zu verwischen. Durch diese Handlungen wurde es verunmöglicht,

die vom Beschuldigten korrumpierten behördlichen Vorgänge nachzuvollziehen. Der

Schriftverkehr macht das staatliche Handeln nachvollziehbar und stützt dadurch

dessen Akzeptanz. Daher ist der sorgfältige Umgang mit dem Schriftgut durch die

staatlichen Organe umso wichtiger. Das gilt vor allem im Bereich der

Strafjustiz, der immer wieder im Zentrum des öffentlichen Interessens steht,

wozu die Ordnungsbussenerhebung im weiteren Sinn gehört. In subjektiver

Hinsicht handelte der Beschuldigte erneut mit direktem Vorsatz und aus

egoistischen Beweggründen. Für die insgesamt 18 Fälle von Urkundenunterdrückung

ist eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten angemessen. Die Einsatzstrafe ist in

Anwendung des Asperationsprinzips um 1 Monat Freiheitsstrafe zu erhöhen. Zu

berücksichtigen ist, dass es sich bei diesem Tatbestand um ein Verhalten

handelt, das zur Verschleierung der Veruntreuung im Amt diente und daher durch

diese bedingt wurde.

2.3.3 Einen zweiten Tatkomplex bilden

der mehrfache Diebstahl bzw. Diebstahlsversuch (Vorhalt 3), die Veruntreuung im

Amt (bezüglich der Aneignung des eigenen Ordnungsbussenetuis; Vorhalt 4.1)

sowie die Sachbeschädigungen (Vorhalt 2). Beim mehrfachen Diebstahl bzw.

Versuch (Vorhalt 3) gilt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte am 8.

Oktober 2021 in der Herrengarderobe des Polizeipostens/[...] der Polizei Kanton

Solothurn insgesamt 18 der zuvor aufgebrochenen Garderobenkäste durchsucht und

daraus sieben OB-Etuis samt Inhalt (Bargeld und Bussenquittungsblöcke sowie

solche für Bussen mit Bedenkfrist) entwendet hat. Es handelt sich hier um

insgesamt 18 gleichartige Einzeltaten, die sich vom Vorgehen her nicht und vom

Erfolg her lediglich zufällig aufgrund der Grösse der Beute unterscheiden. In

elf Fällen blieb es beim Versuch, da nichts entwendet wurde. Gemäss Art. 139

Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB kann die Strafe beim versuchten Delikt

(fakultativ) gemildert werden. Im Verhältnis zu den vollendeten sieben

Diebstählen handelt es sich hier vom Verschulden her kaum um leichtere Taten.

Der fehlende Erfolg ist lediglich darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte

keine Beute vorgefunden hat, mithin auf blossen Zufall. Geschädigt wurde der

damalige Arbeitgeber des Beschuldigten, was für die Strafzumessung neutral zu

werten ist. Zu berücksichtigen ist, dass die Tat zu einem erheblichen

Misstrauen unter den Mitarbeitern der Polizei Kanton Solothurn und der [Dienststelle]

im Speziellen geführt hatte. Das wiegt spürbar verschuldenserhöhend, zumal die

Polizeibeamten im Dienst aufeinander angewiesen sind und einander vertrauen

können müssen. Der Deliktsbetrag von etwas mehr als CHF 3'000.00 ist noch

ein eher tiefer Betrag. Subjektiv ist aufgrund des Tatvorgehens von direktem

Vorsatz auszugehen. Die Tat ist rein pekuniär und egoistisch motiviert. Trotz

der angespannten finanziellen Situation wäre es für den Beschuldigten ohne

weiteres zumutbar gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, indem er sich z.B.

professionelle Hilfe zur Sanierung seiner Finanzen geholt hätte. Für die

insgesamt 18 Diebstähle und Diebstahlsversuche scheint aufgrund des Vorgehens

eine Gesamtstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Unter

zusätzlicher Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe

von acht Monaten um vier Monate zu erhöhen

2.3.4 In Bezug auf die Veruntreuung im

Amt unterscheiden sich diese Tathandlungen nicht erheblich von den Diebstählen

zulasten des Arbeitgebers, da der Beschuldigte sich ihm von seinem Arbeitgeber

anvertraute Gegenstände und Vermögenswerte (Ordnungsbussenetui samt

einkassierten Bussgeldern) angeeignet hat. Der Beschuldigte hat seinen

Garderobenschrank «durchsucht» und daraus das Ordnungsbussenetui, enthaltend

einen Ordnungsbussenquittungsblock, einen Ordnungsbussenblock mit Bedenkfrist

und CHF 780.00 Bussgelder behändigt. Tatbestandsimmanent ist, dass der

Beschuldigte damit seine Treuepflicht als Polizeibeamter gegenüber seinem

Arbeitgeber (der Polizei Kanton Solothurn) verletzt hat, da er nur als

Treuhänder im Rahmen seiner dienstlichen Pflichten über diese Gegenstände

verfügen konnte. Diese Tathandlung wiegt etwas weniger schwer als die unter

Anklageziffer 4.1. vorgehaltenen Sachverhalte, da sie keine Aussenwirkung

entfaltete. Die in den Blöcken aufgezeichneten Bussen waren korrekt ausgestellt

und zuhanden des Kantons Solothurn von einer zuständigen Person quittiert

worden. Mithin wurde der publikumswirksame Prozess nicht korrumpiert. Die

Schadenssumme mit CHF 780.00 Bargeld und Ordnungsbussenetui samt Inhalt ist

höher als beim Vorhalt 4.1. Subjektiv ist von direktem Vorsatz und rein

finanziellem Motiv auszugehen. Aufgrund des engen Zusammenhangs zu den

Diebstählen (bzw. den Diebstahlversuchen) rechtfertigt sich im Ergebnis nur

eine geringe Straferhöhung. Entsprechend ist die Freiheitsstrafe um

0.5 Monate zu erhöhen.

2.3.5 Durch die Sachbeschädigungen (Art.

144 Abs. 1 StGB) verschaffte sich der Beschuldigte Zugang zu den

abgeschlossenen Garderobenschränken. Dabei handelt es sich um eine nach dem

Tatplan des Beschuldigten notwendige Vortat zu den Diebstählen resp. zur Veruntreuung.

Der angerichtete Schaden war nicht grösser als für den angestrebten Zweck

nötig, was neutral zu werten ist. Der verursachte Sachschaden übersteigt den

Bagatellbereich klar und ist im Vergleich zur Beute hoch, da die beschädigten

Schlösser ersetzt werden mussten. Er liegt andererseits deutlich unter der

Grenze eines grossen Schadens im Sinn des Gesetzes. Es ist aufgrund der

Zielsetzung von direktem Vorsatz auszugehen. Als Motiv ist auch hier einzig der

angestrebte finanzielle Vorteil zu benennen, was verschuldenserhöhend zu

berücksichtigen ist. Für die Sachbeschädigungen ist die Einsatzstrafe in

grosszügiger Anwendung des Asperationsprinzips (enger Zusammenhang) um

0.5 Monate zu erhöhen.

2.3.6 Für die zwei Tatkomplexe

resultiert somit vor Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe

von insgesamt 13 Monaten.

2.4 Die Widerhandlungen gegen Art. 33

Abs. 1 lit. a WG sind mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis drei Jahren

bedroht. Dem Beschuldigten wird wegen Besitzes bzw. Weitergabe von Munition als

nicht berechtigte Privatperson schuldig gesprochen. Insgesamt handelt es sich

nicht mehr um eine Kleinmenge von Munition (161 Patronen). Diese wurde

andererseits nicht verwendet, so dass die Widerhandlung ohne tatsächliche

Folgen blieb. Subjektiv ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine

Pflichten als Schiessinstruktor der Polizei Kanton Solothurn vernachlässigt

hat, was leicht straferhöhend wirkt. Nach seinen eigenen Aussagen ist das auf

Nachlässigkeit zurückzuführen. Subjektiv muss er sich jedoch anrechnen lassen,

dass ihm als Schiessinstruktor die Pflichten im Umgang mit dieser

Spezialmunition bestens bekannt waren. Indem er als Trainingsleiter nicht dafür

gesorgt hat, dass die überschüssige Munition umgehend in das Munitionsdepot der

Polizei Kanton Solothurn zurückgeführt wurde, handelte er mindestens

eventualvorsätzlich. Aufgrund des Gesagten scheint eine Geldstrafe von 40

Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

2.5 In Bezug auf die

Täterkomponente

ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und sich

auch während des Strafverfahrens nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen.

Beides ist im Hinblick auf die Strafzumessung neutral zu werten, zumal der

Zeitablauf seit den Taten nicht so gross ist, dass die Strafe deshalb im Sinn

von Art. 48 lit. e StGB zu mildern ist.

Der Beschuldigte ist 50 Jahre alt und in

dritter Ehe verheiratet. Er hat vier Kinder aus früheren Ehen. Die drei älteren

Kinder sind volljährig und ausgebildet. Für das jüngste Kind, das bei der

Mutter lebt, muss er monatlich CHF 1'500.00 Unterhaltsbeiträge bezahlen. Er

lebt mit seiner Frau und deren zwei minderjährigen Kindern aus einer früheren

Ehe zusammen. Die Ehefrau ist teilzeitig als Flight Attendant bei der [Fluggesellschaft]

tätig. Aufgrund ihres eher geringen Einkommens (CHF 2'700.00 bei einem

70 % Pensum) und weil sie nach Aussagen des Beschuldigten vom Kindsvater

keine Unterhaltsbeiträge erhält, ist sie auf dessen finanzielle Unterstützung

angewiesen. Nach einer Berufslehre und der Erlangung der Maturität absolvierte

der Beschuldigte in den Jahren 2005/2006 die Polizeischule und war bis zu

dieser Strafuntersuchung in verschiedenen Funktionen für die Polizei Kanton

Solothurn tätig. Am 28. März 2022 wurde er freigestellt. Seit Oktober 2022 hat

er eine neue Anstellung bei der [Stadtpolizei]. Auffällig sind die finanziellen

Probleme des Beschuldigten. Dieser verdiente als Polizeibeamter 2023 CHF 8'500.00

netto. Die Familie hat bzw. hatte wiederholt Steuerschulden in den Kantonen […],

[…] und […]. Zudem bestehen Ausstände bei mehreren Kreditkartengesellschaften.

Der vom Beschuldigten angegebene Betrag von Gesamtschulden von derzeit CHF

17'000.00 dürfte optimistisch geschätzt sein. Zu deren Tilgung hat er von

Familienangehörigen (Bruder, Gotte, Tante) und von einem Freund (Z.___)

Darlehen aufgenommen, die er teilweise seit Jahren nicht rückgeführt hat. Von

den Eltern hat der Beschuldigt Erbvorbezüge im Gesamtbetrag von mehr als CHF

400'000.00 erhalten. Jedenfalls steht fest, dass die finanzielle Situation des

Beschuldigten bereits lange vor der Tatbegehung erheblich angespannt war.

Insgesamt ist jedoch festzustellen, dass der Beschuldigte in geordneten

Verhältnissen lebt, was im Hinblick auf die Strafzumessung neutral zu werten

ist.

Der Beschuldigte bestreitet sämtliche

ihm vorgeworfenen Tatbestände, was sein prozessuales Recht ist und daher für

die Strafzumessung neutral zu werten ist. Zweifellos hat die Bestreitung der

Tatvorwürfe zu einem höheren Ermittlungsaufwand geführt. Das ist systemimmanent

und nicht dem Beschuldigten anzulasten, zumal er nichts unternommen hat, um die

Strafuntersuchung aktiv in eine andere Richtung zu lenken. Ebenso wenig kann

allein aus der Bestreitung der Vorhalte auf fehlende Einsicht oder Reue geschlossen

werden. Andere Anhaltspunkte dafür liegen nicht vor.

Die Täterkomponente wirkt sich nach dem

Gesagten in Bezug auf die Strafhöhe weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des

Beschuldigten aus. Es bleibt daher bei einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten und

einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen.

2.6 Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe

ist von dem vom Beschuldigten 2023 erzielten Lohn von CHF 8'500.00 netto

auszugehen. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass seine Ehefrau Teilzeit

arbeitet und er finanziell für ihre zwei minderjährigen Kinder

(mit-)verantwortlich ist. Zudem ist die Unterhaltsverpflichtung des

Beschuldigten von monatlich CHF 1'500.00 für sein Kind in Ausbildung und seine

Schuldenlast zu berücksichtigen, so dass schliesslich eine Tagessatzhöhe von

CHF 130.00 resultiert.

2.7 Da der Beschuldigte nicht

vorbestraft ist, kann der Vollzug der Strafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 1

StGB aufgeschoben werden, wenn der unbedingte Vollzug nicht notwendig

erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten

abzuhalten. Dafür gibt es keine Hinweise. Die Freiheits- und die Geldstrafe

sind daher bedingt auszusprechen. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum

von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

VI. Einziehung

Das anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte

Bargeld in Höhe von CHF 3'000.00 sowie die sichergestellte Pistole SIG

Sauer, P228, 9mm, […], inkl. 2 Magazine wurde von der Staatsanwaltschaft

mit Verfügung vom 20. Mai 2022 in Anwendung von Art. 263 StPO

beschlagnahmt (Ordner 12.2.5, AS 6 ff.). Der Beschuldigte verlangt die

Herausgabe des Geldes sowie der Waffe.

Mit der Vorinstanz ist festzuhalten,

dass ein deliktischer Bezug bezüglich des Bargeldes nicht festgestellt werden

kann. Ebenso ist bezüglich der sichergestellten SIG Sauer kein Deliktsbezug

ersichtlich. Da dem Antrag auf Freispruch nicht gefolgt wird und der

Beschuldigte demnach die Verfahrenskosten zu tragen hat, ist das

sichergestellte Bargeld indes zur Deckung der von ihm zu tragenden

Verfahrenskosten zu verwenden. Die Pistole SIG Sauer, 9mm, […], inkl. 2

Magazine, ist hingegen nach Rechtskraft des Urteils zu verwerten und der Erlös

an die Verfahrenskosten anzurechnen (Art. 267 StPO).

VII. Zivilforderung

Der Beschuldigte liess in der

Berufungserklärung beantragen, es sei festzustellen, dass die vorinstanzliche

Ziffer 8 des Urteiles (Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg) in

Rechtskraft erwachsen sei. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte er

dagegen die Abweisung der Zivilforderung.

Die Vorinstanz hat die Zivilforderung

der Polizei Kanton Solothurn auf den Zivilweg verwiesen. Die Privatklägerin hat

diesen Entscheid nicht weitergezogen und der Beschuldigte hat in der

Berufungserklärung die Feststellung der Rechtskraft dieses Urteilspunkts

verlangt. Die Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg war somit nicht

Gegenstand des Berufungsverfahrens. Es ist vielmehr die Rechtskraft dieser

Ziffer des erstinstanzlichen Urteils festzustellen.

VIII. Kosten

1. Erstinstanzliches Verfahren

Der Beschuldigte wird im

Berufungsverfahren vom Vorhalt des Hausfriedensbruchs freigesprochen. Die

Behandlung dieses Sachverhalts hat keinen Mehraufwand ergeben, zumal sich am

Sachverhalt nichts geändert hat und es lediglich um eine andere rechtliche

Beurteilung ging. Auf eine Kostenausscheidung kann angesichts der weit

überwiegenden Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils verzichtet werden. Bei

diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und

Entschädigungsentscheid zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Der Beschuldigte ist im

Berufungsverfahren grossmehrheitlich unterlegen. Lediglich vom Vorhalt des

Hausfriedensbruchs wurde er freigesprochen. Im Übrigen wurde das

vorinstanzliche Urteil bezüglich der Schuldsprüche bestätigt. Die

Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Anschlussberufung eine höhere Bestrafung

gefordert und ist damit weitgehend durchgedrungen. Insgesamt gibt es daher keinen

Grund, etwas an der vollumfänglichen Kostenauferlegung an den Beschuldigten zu

ändern. Aufgrund des Aufwands und der Schwierigkeit des Berufungsverfahrens ist

eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.00 festzulegen. Hinzu kommen Auslagen von CHF 500.00,

womit sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf CHF 4'500.00 belaufen.

2.2 Rechtsanwältin Saner macht als

amtliche Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren einen

Zeitaufwand von 1570 Minuten geltend, wobei allerdings die Teilnahme an

der Urteilseröffnung mitberücksichtigt wurde. Infolge Verzichts auf die

mündliche Urteilseröffnung ist der Weg von Olten nach Solothurn und retour nur

einmal zu vergüten (55 Minuten) und die geschätzte Teilnahme an der Berufungsverhandlung

und Urteilseröffnung um 30 Minuten zu kürzen. Im Übrigen erweist sich das

geltend gemachte Honorar als angemessen. Inklusive Auslagen von

CHF 127.10, 7.7 % MwSt. auf CHF 875.70, entsprechend

CHF 67.45, sowie 8.1 % auf CHF 3'953.90, entsprechend

CHF 320.25, beläuft sich das Honorar von Rechtsanwältin Saner auf

CHF 5'217.30 und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

3. Verrechnung

Die von A.___ zu tragenden

Verfahrenskosten von total CHF 41'500 (1. Instanz CHF 37'000.00,

2. Instanz CHF 4'500.00) werden mit dem eingezogenen Bargeld in Höhe von

CHF 3’000.00 (und dem Erlös aus der Verwertung der Pistole SIG Sauer) verrechnet,

so dass der Beschuldigte dem Staat (ohne Berücksichtigung eines allfälligen

Erlöses für die Verwertung der beschlagnahmten Pistole) noch CHF 38'500.00

zu bezahlen hat.

Demnach wird in Anwendung von

Art. 34, Art. 40, Art. 42

Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1,

Art. 69, Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2, Art. 139 Ziff. 1, Art. 139

Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 254 Abs. 1 StGB; Art. 33

Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. f WV;

Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 335 ff.,

Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 422 ff.

StPO

erkannt:

1. A.___ wird vom Vorhalt des

Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 8. Oktober 2021 (Vorhalt

Anklageziffer 1) freigesprochen.

2.

A.___ hat sich

schuldig gemacht:

a)

der

Sachbeschädigung, begangen am 8. Oktober 2021 (Vorhalt Anklageziffer 2),

b)

des mehrfachen

Diebstahls, teilweise Versuch, begangen am 8. Oktober 2021 (Vorhalt

Anklageziffer 3),

c)

der mehrfachen

Veruntreuung im Amt

-

begangen am 8. Oktober

2021 (Vorhalt Anklageziffer 4.1),

-

begangen zwischen dem 11.

Oktober 2021 und dem 27. März 2022 (Vorhalt Anklageziffer 4.2),

d)

der mehrfachen

Unterdrückung von Urkunden, begangen zwischen dem 11. Oktober 2021 und dem

27. März 2022 (Vorhalt Anklageziffer 5),

e)

des Vergehens gegen

das Waffengesetz, begangen zwischen dem 21. Februar 2016 und dem

28. März 2022 (Vorhalt Anklageziffer 6).

3.

A.___ wird

verurteilt zu:

a)

einer

Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei

einer Probezeit von 2 Jahren,

b)

einer Geldstrafe von

40 Tagessätzen zu je CHF 130.00, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 3 Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom

20. Februar 2023 sind folgende beschlagnahmte Gegenstände nach Rechtskraft

des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, der

Polizei Kanton Solothurn auszuhändigen:

Objekt Aufbewahrungsort

-

Apple iPhone XR KAPO

SO

- Militärkiste mit diverser Munition KAPO

SO

5.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils werden die im Verfahren

gegen A.___ mit Beschlagnahmebefehl vom 20. Mai 2022 beschlagnahmten zwei

OB-Quittungsblöcke (77…-77… und 77…-77…) als Beweismittel eingezogen und am

aktuellen Aufbewahrungsort (Polizei Kanton Solothurn) belassen.

6.

Die im Verfahren

gegen A.___ mit Beschlagnahmebefehl vom 20. Mai 2022 beschlagnahmte

Pistole SIG Sauer, P228, 9mm, […], inkl. 2 Magazine (Aufbewahrungsort: Polizei

Kanton Solothurn) wird eingezogen und ist nach Rechtskraft des Urteils durch

die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, zu verwerten und der Erlös

an die Verfahrenskosten anzurechnen.

7.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils werden folgende im

Verfahren gegen A.___ mit Beschlagnahmebefehl vom 20. Mai 2022

beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und sind nach Feststellung der

Rechtskraft des vorliegenden Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn,

Fachbereich Asservate, zu vernichten:

Objekt Aufbewahrungsort

-

13 Patronen Action 4 SFX

Munition KAPO SO

-

Führerausweis lautend auf C.___ KAPO

SO

(geb. […])

-

½-Tax SBB lautend auf D.___

(geb. […]) KAPO SO

-

Gleis 7 SBB lautend auf E.___

(geb. […]) KAPO SO

8.

Die im Verfahren

gegen A.___ mit Beschlagnahmebefehl vom 20. Mai 2022 beschlagnahmten

CHF 3'000.00 (eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) werden

eingezogen und mit den Verfahrenskosten gemäss Ziffer 12 und 13 hiernach

verrechnet (vgl. nachfolgend Ziffer 14).

9.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils wird die Zivilforderung

der Polizei Kanton Solothurn Kommando, Rechtsdienst, auf den Zivilweg

verwiesen.

10.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 14'451.55 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während

10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

11.

Die Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird für

das Berufungsverfahren auf CHF 5'217.30 (24.75 Stunden zu

CHF 190.00 pro Stunde, Auslagen CHF 127.10, 7.7% MwSt. auf

CHF 875.70, 8.1% MwSt. auf CHF 3'953.90) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

12.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00,

total CHF 37'000.00, hat A.___ zu bezahlen.

13.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total

CHF 4'500.00, hat A.___ zu bezahlen.

14.

Die von A.___ zu

tragenden Verfahrenskosten von total CHF 41'500.00 (1. Instanz

CHF 37'000.00, 2. Instanz CHF 4'500.00) werden mit dem eingezogenen

Bargeld gemäss Ziffer 8 hiervor verrechnet, so dass er noch Verfahrenskosten

von CHF 38'500.00 zu bezahlen hat.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Oberrichter Die

Gerichtsschreiberin

Werner Graf