STBER.2023.46
Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, mehrfacher Diebstahl teilw. Versuch, mehrfache Veruntreuung im Amt, mehrfache Unterdrückung von Urkunden, Vergehen gegen das Waffengesetz
16. Mai 2024Deutsch96 min
die Oberstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht Anschlussberufung (ASB 23 f.).
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 16. Mai 2024
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Graf
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwältin Corinne Saner,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Hausfriedensbruch,
Sachbeschädigung, mehrfacher Diebstahl teilw. Versuch, mehrfache Veruntreuung
im Amt, mehrfache Unterdrückung von Urkunden, Vergehen gegen das Waffengesetz
Es erscheinen zur Verhandlung vor
Obergericht:
-
Staatsanwältin B.___ für
die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin;
-
A.___ als Beschuldigter und
Berufungskläger;
-
Rechtsanwältin Corinne
Saner als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten;
-
eine Schulklasse der
Kantonsschule Olten;
-
vier Zuschauer.
In Bezug auf den Ablauf der
Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme und die im Rahmen der
Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll,
das Einvernahmeprotokoll sowie die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin B.___ für die Anschlussberufungsklägerin:
1. A.___ sei schuldig zu sprechen:
a) des Hausfriedensbruchs,
b) der Sachbeschädigung,
c) des mehrfachen Diebstahls (teilweise
Versuch),
d) der mehrfachen Veruntreuung im Amt,
e) der mehrfachen Urkundenunterdrückung,
f) des Vergehens gegen das Waffengesetz.
2. A.___ sei zu verurteilen zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten,
unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie
zu
b) eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF
160.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2
Jahren.
3. Die beschlagnahmten CHF 3’000.00
seien einzuziehen und an die Verfahrenskosten anzurechnen.
4. Die beschlagnahmte SIG Sauer […] sei
einzuziehen und zu verwerten sowie der entsprechende Erlös an die
Verfahrenskosten anzurechnen.
5. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, sei durch das Gericht
festzusetzen und zufolge amtliche Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
6. Die Verfahrenskosten seien A.___
aufzuerlegen.
Rechtsanwältin Saner als amtliche Verteidigerin des
Beschuldigten:
1. Der Beschuldigte sei in sämtlichen
Anklagepunkten vollumfänglich freizusprechen.
2. Die anlässlich der HD in [Ort 1]
beschlagnahmten CHF 3'000.00 seien dem Beschuldigten auszuhändigen.
3. Die Zivilforderungen seien abzuweisen.
4. Die Kostennote der amtlichen
Verteidigung sei im geltend gemachten Umfang zu genehmigen.
5. Die Verfahrenskosten beider Instanzen
seien dem Staat aufzuerlegen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
_________________
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
Prozessgeschichte
1. Mit Blick auf die Prozessökonomie
erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und
rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der
Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue
tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im
Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler,
SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).
2. Zum Verfahrensablauf bis zum Erlass
des erstinstanzlichen Urteils ist nach dem soeben Ausgeführten auf die
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichtspräsidenten
von Thal-Gäu vom 20. Februar 2023 zu verweisen (Urteilsseite [US] 2 ff.).
3. Am 20. Februar 2023 fand die
Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu statt. Dieser
erliess nach durchgeführtem Beweisverfahren und Anhörung des Beschuldigten zur
Person und zur Sache gleichentags folgendes Urteil:
1. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a)
Hausfriedensbruch, begangen am 8. Oktober 2021 [Vorhalt
Anklageziffer 1.],
b)
Sachbeschädigung, begangen am 8. Oktober 2021 [Vorhalt
Anklageziffer 2.],
c)
mehrfacher Diebstahl, teilweise Versuch, begangen am 8. Oktober 2021
[Vorhalt Anklageziffer 3.],
d)
mehrfache Veruntreuung im Amt, begangen
- am
8. Oktober 2021 [Vorhalt Anklageziffer 4.1.],
- zwischen
dem 11. Oktober 2021 und dem 27. März 2022 [Vorhalt
Anklageziffer 4.2.],
e)
mehrfache Unterdrückung von Urkunden, begangen zwischen dem 11. Oktober
2021 und dem 27. März 2022 [Vorhalt Anklageziffer 5.],
f)
Vergehen gegen das Waffengesetz, begangen zwischen einem unbekannten Datum und
dem 28. März 2022 [Vorhalt Anklageziffer 6.].
2. A.___ wird verurteilt
zu:
a) einer
Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges
bei einer Probezeit von 2 Jahren,
b) einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 120.00, unter Gewährung des
bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Folgende
im Verfahren gegen A.___ mit Beschlagnahmebefehl vom 20. Mai 2022
beschlagnahmten Gegenstände sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei
Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, der Polizei Kanton Solothurn
auszuhändigen:
Objekt Aufbewahrungsort
Apple
iPhone XR KAPO SO
Militärkiste
mit diverser Munition KAPO SO
4. Die
im Verfahren gegen A.___ mit Beschlagnahmebefehl vom 20. Mai 2022
beschlagnahmten zwei OB-Quittungsblöcke (77…-77… und 77…-77…) werden als
Beweismittel eingezogen und am aktuellen Aufbewahrungsort (Polizei Kanton
Solothurn) belassen.
5. Folgende
im Verfahren gegen A.___ mit Beschlagnahmebefehl vom 20. Mai 2022
beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des
Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, zu verwerten
und an die Verfahrenskosten anzurechnen:
Objekt Aufbewahrungsort
Pistole
SIG Sauer, P228, 9mm, […], KAPO SO
inkl.
2 Magazin
6. Folgende
im Verfahren gegen A.___ mit Beschlagnahmebefehl vom 20. Mai 2022
beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des
Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, zu
vernichten:
Objekt Aufbewahrungsort
13
Patronen Action 4 SFX Munition KAPO SO
Führerausweis
lautend auf C.___ (geb. […]) KAPO SO
½-Tax
SBB lautend auf D.___ (geb. […]) KAPO SO
Gleis 7
SBB lautend auf E.___ (geb. […]) KAPO SO
7. Die
im Verfahren gegen A.___ mit Beschlagnahmebefehl vom 20. Mai 2022
beschlagnahmten CHF 3'000.00 (eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse
Solothurn) werden eingezogen und an die Verfahrenskosten angerechnet.
8. Die
Zivilforderung der Polizei Kanton Solothurn Kommando, Rechtsdienst, wird auf
den Zivilweg verwiesen.
9. Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne
Saner, wird auf CHF 14'451.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und
ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
10. Die
Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total
CHF 37'000.00, hat A.___ zu bezahlen.
4. Die Verteidigung meldete mit
Schreiben vom 1. März 2023 (Aktenseite Richteramt Thal-Gäu [ASTG] 138) form-
und fristgerecht beim zuständigen Richteramt Berufung an.
5. Nach Eingang des begründeten Urteils
reichte die Verteidigung am 29. Mai 2023 ebenfalls form- und fristgerecht beim
Obergericht die Berufungserklärung ein (Aktenseite Berufungsverfahren [ASB] 3
ff.). Der Beschuldigte lässt die folgenden Anträge stellen:
1. Es sei
festzustellen, dass Ziff. 4, 6 und 8 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu
vom 20. Februar 2023 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Der
Beschuldigte A.___ sei in allen Anklagepunkten vollumfänglich freizusprechen.
3. Von den
beschlagnahmten Gegenständen seien dem Beschuldigten die Pistole SIG Sauer
inkl. 2 Magazine sowie CHF 3'000.00 auszuhändigen.
4. Die
Verfahrenskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren seien
vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen.
5. Für das
Berufungsverfahren sei die Unterzeichnende als amtliche Verteidigerin
einzusetzen.
6. U.K.u.E.F.
Der Beschuldigte verzichtete darauf,
Beweisanträge für das Berufungsverfahren zu stellen.
6. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 erklärte
die Oberstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht Anschlussberufung (ASB 23 f.).
Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Staatsanwaltschaft stellt keinen
Antrag auf Nichteintreten.
2. Sie erklärt die Anschlussberufung.
a. Sie ficht das Urteil bezüglich Ziff. 2
lit. a (Bemessung der Freiheitsstrafe) an.
b. Sie verlangt die Verurteilung zu einer
längeren Freiheitsstrafe.
c. Sie stellt zurzeit keine Beweisanträge.
7. Das Gesuch von Rechtsanwältin Saner
um Einsetzung als amtliche Verteidigerin für das Berufungsverfahren wurde mit
Verfügung vom 18. Dezember 2023 bewilligt (ASB 28).
8. Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 16. Mai 2024 zog der Beschuldigte die Berufung
betreffend Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils zurück (ASB 59).
Erwägungen
II. Anwendbares Prozessrecht
1.
Per 1. Januar 2024 trat
die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung
betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht
vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision
geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt
werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1).
Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,
dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden
ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen
Behörden beurteilt werden.
2.
Die Thematik des
Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert,
daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur
StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 Folgendes fest: «Hinzuweisen
ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten
Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden
Dispositiv
Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach
sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen,
Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus
nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder
eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im
Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und
damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für
die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen
Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den
bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die
Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das
damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen
die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und
nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448
Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das
alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten
der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende
Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen
hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3
nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die
URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde
benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen
wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3
nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste.
Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen
erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass
bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht
ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass
für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem
Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren
StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit
Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme
von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in
allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann
auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1
«nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein
Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des
Gesetzes meint.
3. Es hat demnach
Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff.
StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung
der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt
grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453
StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der
angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung)
gefällt worden ist.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies
folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung
gelangt.
III. Gegenstand des Berufungsverfahrens
Das erstinstanzliche Urteil ist wie
folgt in Rechtskraft erwachsen:
-
Ziffer 3: Herausgabe zweier
beschlagnahmter Gegenstände
-
Ziffer 4: Einziehung der
beschlagnahmten OB-Quittungsblöcke
-
Ziffer 6: Einziehung
diverser beschlagnahmter Gegenstände
-
Ziffer 8: Verweis der
Zivilforderung auf den Zivilweg
-
Teilweise Ziffer 9: Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin (der Höhe nach)
IV. Sachverhalt, Beweiswürdigung und
rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage
Der Beschuldigte bestreitet sämtliche
ihm in der Anklageschrift vom 27. September 2022 vorgehaltenen
Sachverhalte. Deswegen ist der rechtlich relevante Sachverhalt aufgrund der
Akten und dem gerichtlichen Beweisverfahren nach den allgemein gültigen
Beweisregeln zu erstellen. Es kann diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen
zur Beweiswürdigung verwiesen werden.
2. Grundsätze der Beweiswürdigung
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.
6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“
ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte
Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft
der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als
auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass
es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht
dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der
Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer, vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
Dabei kann sich der Richter auch auf
Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber
bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen
lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung
entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für
sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist
der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander
ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts von
Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Überprüft wird
dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter
Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der
Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte machen
können. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im
Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse
(aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung
der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt
gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz
der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist immer davon auszugehen,
dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt die Prüfung, dass diese
Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in
Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die
Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil 6B_298/2010 E. 2.3,
mit Verweis auf BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5). Weiter hat das
Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit
von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei
besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil 6B_165/2009 E. 2.5).
3. Vorhalte gemäss Anklageziffern 1 –
4.1
3.1 Die Anklageziffern
1 – 4.1 der Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten stehen in einem
sachlichen Zusammenhang und betreffen denselben Lebenssachverhalt. Sie sind daher
zusammen zu behandeln. Sie lauten wie folgt:
Anklageziffer
1: Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)
begangen am 8. Oktober
2021 zwischen ca. 20:30 Uhr und 23:07 Uhr, [Strasse], [Ort 2] ([...]/Polizeiposten
[Ort 2]), zum Nachteil der Polizei Kanton Solothurn resp. dem Kanton Solothurn,
indem der Beschuldigte vorsätzlich gegen den erkennbaren Willen der
Berechtigten auf unbekanntem Weg, mutmasslich über ein entsprechend vorgängig
präpariertes Fenster, in das Gebäude eindrang, nicht um seine Dienstpflicht zu
erfüllen, sondern um nachstehende Delikte (Ziff. 2., 3. und 4.1) zu verüben,
und dieses alsdann um 23:07 Uhr über den Ostausgang wieder verliess.
Anklageziffer
2: Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB)
begangen am 8. Oktober
2021 zwischen ca. 20:30 Uhr und 23:07 Uhr, [Strasse], [Ort 2] ([...]/Polizeiposten
[Ort 2]), zum Nachteil der Polizei Kanton Solothurn resp. dem Kanton Solothurn
sowie der jeweiligen Korpsangehörigen (vgl. nachfolgend ausgenommen dem
Beschuldigten [Garderobenschrank Nr. 9]), indem der Beschuldigte vorsätzlich
mit einem nicht näher bestimmbaren Werkzeug insgesamt 19 Garderobenschränke
mittels Überdrehens der Griffe aufbrach, damit die Schliessvorrichtungen
beschädigte und somit einen Sachschaden von insgesamt CHF 3'950.45 zum
Nachteil der Polizei Kanton Solothurn resp. dem Kanton Solothurn verursachte.
Konkret waren folgende Garderobenschränke betroffen:
- Garderobenschrank Nr. 38, F.___;
- Garderobenschrank Nr. 21, G.___;
- Garderobenschrank Nr. 31, H.___;
- Garderobenschrank Nr. 22, I.___;
- Garderobenschrank Nr. 23, J.___;
- Garderobenschrank Nr. 10, K.___;
- Garderobenschrank Nr. 9, A.___;
- Garderobenschrank Nr. 33, L.___;
- Garderobenschrank Nr. 34, M.___;
- Garderobenschrank Nr. 14, N.___;
- Garderobenschrank Nr. 35, O.___;
- Garderobenschrank Nr. 37, P.___;
- Garderobenschrank Nr. 17, Q.___;
- Garderobenschrank Nr. 39, R.___;
- Garderobenschrank Nr. 36, S.___;
- Garderobenschrank Nr. 13, T.___;
- Garderobenschrank Nr. 12, U.___;
- Garderobenschrank Nr. 11, V.___;
- Garderobenschrank Nr. 16, W.___.
Anklageziffer
3: Mehrfacher Diebstahl teilw. Versuch (Art. 139 Ziff. 1 StGB teilw. i.V.m.
Art. 22 StGB)
begangen am 8. Oktober
2021 zwischen ca. 20:30 Uhr und 23:07 Uhr, [Strasse], [Ort 2] ([...]/Polizeiposten
[Ort 2]), zum Nachteil der Polizei Kanton Solothurn resp. dem Kanton Solothurn
sowie der jeweiligen Korpsangehörigen, indem der Beschuldigte in den zuvor
aufgebrochenen Garderobenschränken (vgl. Ziff. 2) vorsätzlich und in
unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht sowie in der Absicht, in
jedem Garderobenschrank durch das Entwenden des jeweiligen OB-Etuis möglichst
grosse Beute zu machen, nach den Einsatztaschen resp. -rucksäcken suchte und
diese nach den Ordnungsbussen-Etuis durchsuchte sowie alsdann insgesamt sieben
Ordnungsbussen-Etuis inkl. Quittungsblöcke (acht Quittungsblöcke OB-Bedenkfrist
sowie sieben Quittungsblöcke OB-Quittung), Bargeld und Autobahnvignetten im
Gesamtwert von CHF 3'146.00 wegnahm und anschliessend den [...] in [Ort 2] um
23:07 Uhr über den Ostausgang verliess. Konkret handelte es sich um folgendes
Deliktsgut:
Garderobenschrank Nr. 38, F.___:
-
OB Etui (Wert CHF
58.00),
-
Quittungsblock
OB-Quittung Nr. 78…-78… (2 Quittungen noch am Block, Quittung Nr. 78… und 78…),
-
Quittungsblock
OB-Bedenkfrist Nr. 29….-29…. (6 Quittungen noch am Block, Quittung Nr. 29….-29….),
-
Bargeld CHF 700.00;
Garderobenschrank Nr. 21, G.___:
-
OB Etui (Wert CHF
58.00),
-
Quittungsblock
OB-Quittung Nr. 78…-78… (1 Quittung noch am Block, Quittung Nr. 78…),
-
Quittungsblock
OB-Bedenkfrist Nr. 29….-29…. (12 Quittungen noch am Block, Quittung Nr. 29….-29….),
-
Quittungsblock
OB-Bedenkfrist Nr. 29….-29…. (3 Quittungen noch am Block, Quittung Nr. 29….-29….);
Garderobenschrank Nr. 31, H.___
- OB Etui (Wert CHF 58.00),
- Quittungsblock OB-Quittung Nr. 77…-77…
(9 Quittungen noch am Block, Quittung Nr. 77…-77…),
- Quittungsblock OB-Bedenkfrist Nr. 28….-28….
(alle Quittungen noch am Block),
- Bargeld CHF 60.00;
Garderobenschrank Nr. 22, I.___
- OB Etui (Wert CHF 58.00),
- Quittungsblock OB-Quittung Nr. 78…-78…
(4 Quittungen noch am Block, Quittung Nr. 78…-78…),
- Quittungsblock OB-Bedenkfrist Nr. 29….-29….
(2 Quittungen noch am Block, Quittung Nr. 29….-39….),
- Bargeld CHF 540.00;
Garderobenschrank Nr. 23, J.___
- OB Etui (Wert CHF 58.00),
- Quittungsblock OB-Quittung Nr. 65…-65…
(4 Quittungen noch am Block,
- Quittung Nr. 65…-65…),
- Quittungsblock OB-Bedenkfrist Nr. 30….-30….
(16 Quittungen noch am Block, Quittung Nr. 30….-30….);
Garderobenschrank Nr. 10, K.___
-
OB Etui (Wert CHF
58.00),
-
Quittungsblock
OB-Quittung Nr. 77…-77… (6 Quittungen noch am Block, Quittung Nr. 77…-77…),
-
Quittungsblock
OB-Bedenkfrist Nr. 31….-31…. (1 Quittung noch am Block, Quittung Nr. 31….),
-
Bargeld CHF 280.00;
Garderobenschrank
Nr. 33, L.___
-
OB Etui (Wert CHF
58.00),
-
Quittungsblock
OB-Quittung Nr. 79…-79… (2 Quittungen noch am Block, Quittung Nr. 79…-79…),
-
Quittungsblock
OB-Bedenkfrist Nr. 29….-29…. (5 Quittungen noch am Block, Quittung Nr. 29….-29….),
-
Bargeld CHF 760.00,
-
1 Block
Autobahnvignetten Nr. 27…-27… (davon eine verkauft) im Wert von CHF 400.00.
Bei folgenden
Garderobenschränken blieb es beim Versuch, da sich die Einsatzasche nicht im
Garderobenschrank resp. das OB-Etui sich nicht in der Einsatztasche befand:
-
Garderobenschrank
Nr. 34, M.___;
-
Garderobenschrank
Nr. 14, N.___;
-
Garderobenschrank
Nr. 35, O.___;
-
Garderobenschrank
Nr. 37, P.___;
-
Garderobenschrank
Nr. 17, Q.___;
-
Garderobenschrank
Nr. 39, R.___;
-
Garderobenschrank
Nr. 36, S.___;
-
Garderobenschrank
Nr. 13, T.___;
-
Garderobenschrank
Nr. 12, U.___;
-
Garderobenschrank
Nr. 11, V.___;
-
Garderobenschrank
Nr. 16, W.___.
Anklageziffer
4.1: Veruntreuung im Amt bzgl. OB-Etui inkl. Inhalt aus Garderobenschrank Nr. 9
(Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB) evt. Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB)
begangen am 8. Oktober
2021 zwischen ca. 20:30 und 23:07 Uhr, [Strasse], [Ort 2] ([...]/Polizeiposten [Ort
2]), zum Nachteil der Polizei Kanton Solothurn resp. dem Kanton Solothurn,
indem der Beschuldigte ihm in seiner Eigenschaft als Polizist und damit als
Beamter resp. als Mitglied einer Behörde anvertraute Vermögenswerte (OB-Etui
inkl. Quittungsblock mit OB-Quittungen und Quittungsblock OB-Bedenkfrist sowie
Bussengelder im Umfang von CHF 780.00) vorsätzlich und in unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht aneignete. Dem Beschuldigten wurde für seine dienstliche
Funktion das OB-Etui inkl. Quittungsblock OB-Quittungen (Nr. 72…-72… [1
Quittung noch am Block, Quittung Nr. 72…]) und Quittungsblock OB-Bedenkfrist
(Nr. 30….-30…. [9 Quittungen noch am Block, Quittung Nr. 30….-30….])
zwecks Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgehändigt. Ebenso war er
aufgrund seiner dienstlichen Funktion verpflichtet, bar bezahlte Bussengelder
für die Arbeitgeberin (Polizei Kanton Solothurn, Kanton Solothurn) anzunehmen
und bis zur Abrechnung gegenüber dem OB-Büro aufzubewahren und alsdann zuhanden
OB-Büro der Polizei Kanton Solothurn einzubezahlen. Anlässlich der in Ziff. 1
und 2 umschriebenen Handlungen nahm der Beschuldigte aus seinem eigenen, zuvor
ebenfalls aufgebrochenen Garderobenschrank Nr. 9 das ihm anvertraute OB-Etui
inkl. Quittungsblock OB-Quittungen (Nr. 72…-72…) und Quittungsblock
OB-Bedenkfrist (Nr. 30….-30….) sowie den bis dahin eingenommenen Bussengeldern
im Umfang von CHF 780.00. In der Folge verwendete er das Bargeld für
private Zwecke sowie den Quittungsblock mit OB-Quittungen (Nr. 72…-72…, resp.
die Quittung 72… [vgl. Ziff. 4.2]) und entsorgte das OB-Etui inkl. dem
OB-Quittungsblock OB-Bedenkfrist (Nr. 30….-30….), womit er darüber wie ein
Eigentümer verfügte.
Evtl.
Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB)
begangen am 8. Oktober
2021 zwischen ca. 20:30 Uhr und 23:07 Uhr, [Strasse], [Ort 2] ([...]/Polizeiposten
[Ort 2]), zum Nachteil der Polizei Kanton Solothurn resp. dem Kanton Solothurn,
indem der Beschuldigte aus dem zuvor aufgebrochenen Garderobenschrank Nr. 9
(vgl. Ziff. 2) vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungs- und
Aneignungsabsicht das OB-Etui inkl. Inhalt, d.h. Quittungsblock OB-Quittungen
(Nr. 72…-72… [1 Quittung noch am Block, Quittung Nr. 72…]), Quittungsblock
OB-Bedenkfrist (Nr. 30….-30…. [11 Quittungen noch am Block, Quittung Nr. 30….-30….])
sowie Bargeld im Umfang von CHF 780.00, wegnahm und alsdann den [...] in [Ort
2] um 23:07 Uhr über den Ostausgang verliess.
3.2 Beweiswürdigung
3.2.1 Es ist unbestritten, dass sich der
Berufungskläger während der mutmasslichen Tatzeit am Abend des 8. Oktober 2021 von
ca. 20:30 Uhr bis 23:08 Uhr in [Ort 2] aufhielt. Hingegen bestreitet er, sich während
dieser Zeit im [...]/Polizeiposten der Polizei Kanton Solothurn aufgehalten und
die ihm vorgehaltenen Delikte begangen zu haben.
3.2.2 Der Tatort (Herrengarderobe) befindet
sich im Untergeschoss des [...]/Polizeipostens. Das Gebäude ist nicht unbeschränkt
öffentlich zugänglich. Jedoch sind Teile des Gebäudes während der
Schalteröffnungszeiten für das Publikum zugänglich. Aufgrund der polizeilichen
Tätigkeit halten sich regelmässig sowohl Mitarbeiter der Polizei Kanton
Solothurn als auch Mitarbeiter von anderen Amtsstellen und Zivilpersonen, die
mit der Polizei zusammenarbeiten, auf dem Areal und im Gebäude auf. Der
Beschuldigte war zur fraglichen Zeit als Mitarbeiter der [Dienststelle] der Polizei
Kanton Solothurn ohnehin berechtigt, sich sowohl auf dem Areal als auch im
Gebäude aufzuhalten.
3.2.3 Der [...]/Polizeiposten [Ort 2] hat
zwei Eingänge, einen auf der West- und einen auf der Ostseite des Gebäudes, die
beide mit einem elektronischen Türzugriffssystem ausgestattet sind. Die
Mitarbeiter haben einen Badge, mit dem sie die Türen öffnen können. Die
entsprechenden Daten wurden im Rahmen der Untersuchung ausgewertet, worauf
später noch eingegangen wird. Der Eingang auf der Westseite des Gebäudes ist mit
zwei Kameras videoüberwacht, die via Bewegungsmelder aktiviert werden. Aufgrund
der Auswertung der Videoüberwachung konnte nachvollzogen werden, dass am
Tatabend, dem 8. Oktober 2021, um 19:23:03 Uhr das letzte Patrouillenfahrzeug
der Nachtschicht den [...]/Polizeiposten verlassen hat und um 19:29:43 Uhr die letzten
Mitarbeiter der Nachmittagsschicht das Gebäude verlassen haben. Um 19:42:03 Uhr
ist aufgrund der Spiegelung der Glastüre zu sehen, dass das Licht im Gebäude
ausgeht.
Weiter wurde aufgrund der
Videoüberwachung festgestellt, dass am 8. Oktober 2021 um 20:50:08 Uhr eine
Person zu Fuss aus westlicher Richtung von der [Strasse] herkommend in Richtung
der Anlieferungszone des Gebäudes [Strasse] resp. der Nordseite des [...]/Polizeipostens
[Ort 2] ging, wo sie aus dem Erfassungsbereich der Kamera verschwand. Diese
Person konnte nicht identifiziert werden, weshalb diese Feststellung
unbeachtlich bleibt.
Der Eingang auf der Ostseite des
Gebäudes ist nicht videoüberwacht. Die Öffnung der Türe wird lediglich aufgrund
der Verwendung des personalisierten Badges registriert. Hingegen kann nicht nachvollzogen
werden, ob tatsächlich die berechtigte Person den Badge benutzt hat. Auch kommt
es gemäss den Feststellungen im Erledigungsbericht vor, dass bei einer
Türöffnung mehrere Personen gleichzeitig das Gebäude betreten oder verlassen.
Zudem steht die Türe beim Schichtwechsel gelegentlich aus Bequemlichkeit für eine
gewisse Zeit offen (Türe blockiert), um Material hinein oder hinaus zu
transportieren. Bleibt die Türe mehr als 10 Sekunden offen, ertönt ein
akustisches Signal. Die Ein- und Austritte der einzelnen Personen sind daher
nicht lückenlos erfasst. Immerhin steht fest, dass in der Tatnacht zwischen dem
8. Oktober 2021 19:22:37 Uhr und dem 9. Oktober 2021 um 04:46:01 Uhr im
Alarmlogbuch kein Eintrag zur Eingangstür Ost verzeichnet ist, so dass davon
ausgegangen werden kann, die Türe sei in dieser Zeit nie länger als 10 Sekunden
offen gestanden. Weiter wurde festgestellt, dass die Türe am Abend des 8.
Oktober 2021 um 22:43:08 Uhr von der […]-Patrouille X.___/U.___ und um 22:53:36
Uhr vom Hundeführer Y.___ (Ordner 3.19, AS 17) von innen geöffnet wurde. Eine
weitere Öffnung mit der Türöffnertaste von innen wurde um 23:07:21 Uhr registriert.
Diese konnte keiner bestimmten Person zugeordnet werden.
3.2.4 Die Fenster des Gebäudes sind
weder speziell gesichert noch überwacht, sofern sie nicht von einer Videokamera
erfasst werden. Hier wurde in Bezug auf die angeklagte Tat keine verwertbare Feststellung
gemacht.
3.2.5 Im und am Gebäude wurden lediglich
an 19 Garderobenschränken Aufbruchspuren festgestellt. Weitere Schäden wurden
nicht festgestellt. Somit steht fest, dass die Täterschaft nicht unter
Gewaltanwendung in das Gebäude und in die Herrengarderobe im Untergeschoss gelangte.
Aufgrund der Schliessmechanismen kann nach dem oben Gesagten nicht festgestellt
werden, wann und wie die Täterschaft in das Gebäude gelangte. Es wurde kein
Eintritt einer Person verzeichnet, die keinen nachvollziehbaren Grund zur
Anwesenheit hatte. Da die Türöffnung beim Hinausgehen nicht mittels Badge,
sondern mit der Türöffnertaste aktiviert wird, wird nicht registriert, wer das
Gebäude verlässt. Die Recherchen über das Zeitwirtschaftsterminal zeigten
keinerlei Auffälligkeiten. Sämtliche Mitarbeiter/innen, welche in der
fraglichen Zeit Dienst hatten, haben nachvollziehbar ein- und ausgestempelt. Somit
bleibt einzig die Türöffnung auf der Ostseite mittels Türöffnertaste von innen am
8. Oktober 2021 um 23:07:21 Uhr, die keiner Peron zugeordnet werden
konnte, als Indiz für das Verlassen des Gebäudes durch die Täterschaft.
3.2.6 Das WLAN-Netz (Wifi 81) des [...]/Polizeipostens
[Ort 2] ist ausschliesslich verfügbar für die Dienstmobiltelefone der
Mitarbeiter, die über «Mobileiron» verfügen und entsprechend freigeschaltet
sind. Mobiltelefone ohne diese Berechtigung können sich nicht in das Wifi 81
Netzwerk einwählen. Aufgrund der polizeilichen Abklärungen hat sich ergeben,
dass in der Tatnacht lediglich die Mobiltelefone der in der Zeit auf dem Posten
dienstlich tätigen Beamten eingeloggt waren, was im Hinblick auf die mögliche Täterschaft
keine Erkenntnisse bringt.
3.2.7 Von den insgesamt 45
Metallschränken in der Herrenumkleidekabine im Untergeschoss des Gebäudes wurden
19 aufgebrochen (Ordner 2.1, AS 2 ff.). 10 weitere betroffene Metallschränke
waren unverschlossen bzw. bei einigen steckte der Schlüssel (Ordner 3.1.4,
AS 6.). Die untersuchten Schartenspuren an den aufgebrochenen Schlössern ergaben
in Form und Lage vereinzelte Übereinstimmungen. Das verwendete Tatwerkzeug
konnte nicht eruiert werden, so dass daraus keine Erkenntnisse im Hinblick auf
die mögliche Täterschaft gewonnen werden konnten. Mittels optischer Sichtung
und durch molekulargenetische Sicherungen wurde Material für DNA-Spuren
gesichert. Aufgrund der zahlreichen tatortberechtigten Personen wurde schliesslich
auf eine Auswertung verzichtet, da man sich dadurch keine Hinweise auf eine
mögliche Täterschaft versprach.
3.2.8 Beim erbeuteten Deliktsgut handelt
es sich ausschliesslich um Ordnungsbussenetuis, enthaltend (teilweise) Bargeld,
das die insgesamt zwölf betroffenen Polizeibeamten aufgrund des Ausstellens von
Ordnungsbussen einkassiert hatten, sowie um die entsprechenden Formularblöcke
(Ordnungsbussenquittungsblöcke und Ordnungsbussenblöcke mit Bedenkfrist) und um
einen Block Autobahnvignetten, von dem eine bereits verkauft war. Anzumerken
ist, dass nur jene Ordnungsbussenetuis gestohlen wurden, die die Betroffenen in
der dafür vorgesehenen Einsatztasche oder bzw. dem Einsatzrucksack verstaut
hatten, nicht solche, die einige Beamten in einer Tasche ihrer Uniform oder an
einem anderen Ort in ihrem Garderobenschrank aufbewahrt hatten. Andere Wertgegenstände,
wie z.B. Dienstpistolen, private Geldbeträge, Autoschlüssel etc., die z.T. gut
sichtbar in den Garderobenschränken aufbewahrt worden waren, wurden nicht
entwendet. Geschädigt im Rechtssinn wurde somit ausschliesslich das Vermögen
der Polizei Kanton Solothurn, resp. des Kantons Solothurn, nicht dasjenige von
einzelnen Polizeibeamten. Daran ändert nichts, dass die Polizeibeamten
persönlich für die Ablieferung des eingenommenen Bussgelds an den Kanton
Solothurn haften. In Klammer ist anzumerken, dass der Kanton Solothurn darauf
verzichtet hat, die einzelnen Polizeibeamten für die entwendeten Bussengelder
haftbar zu machen, so dass ihnen auch tatsächlich kein finanzieller Schaden
entstand.
Recherchen in Bezug auf die entwendeten
Autobahnvignetten auf einschlägigen Onlineportalen (Ricardo, Tutti, Tierwelt
u.ä.) blieben erfolglos. Ebenso die Abklärungen beim Ordnungsbussenbüro in Bezug
auf auffällige Abrechnungen oder ein allgemein auffälliges Verhalten eines
Beamten.
3.2.9 Da aufgrund des Tatvorgehens ein
Insider als Täter vermutet wurde, ordnete die Staatsanwaltschaft für die
mutmassliche Tatzeit vom 8. Oktober 2021, 19:30 Uhr bis 20:15 Uhr und von 22:50
Uhr bis 23:50 Uhr, einen Antennensuchlauf für die Dienstmobilrufnummern und die
bekannten privaten Rufnummern aller Korpsangehörigen an. Diese Massnahme ergab,
dass zur Tatzeit einzig die Dienstmobilrufnummer des Beschuldigten ohne
nachvollziehbaren Grund in der Umgebung des [...]/Polizeipostens [Ort 2]
eingeloggt war (vgl. Antennensuchlauf im Ordner 3.2.1 und Auswertungen im
Ordner 3.1.3).
Der Beschuldigte war zur Tatzeit Mitarbeiter
der [Dienststelle] der Polizei Kanton Solothurn, die auf dem [...]/Polizeiposten
in [Ort 2] stationiert ist, und wohnte mit seiner Familie in [Ort 1]. In der
Zeit vom 1. bis 10. Oktober 2021 bezog er Ferien und kompensierte Überstunden. Der
Antennensuchlauf ergab, dass das Diensthandy des Beschuldigten in der Zeit vom
7. Oktober 2021, 22:28 Uhr bis zum 8. Oktober 2021, 00:04 Uhr (Abend/Nacht
vor der Tat) ununterbrochen in einer der Antennen in der Umgebung des [...]/Polizeipostens
[Ort 2] eingeloggt war (vgl. Ordner 3.2.2, AS 50 - 52). Der Beschuldigte
räumte im Verlauf der Einvernahmen ein, dass er sich an jenem Abend in der «[Bar]»
in [Ort 2] aufgehalten und währenddessen im Bereich des [Gebäude 1]/[Verkaufsgeschäft]
parkiert habe.
Am 8. Oktober 2021 (Tattag) hielt sich
der Beschuldigte tagsüber mehrheitlich in [Ort 1] und Umgebung auf. Ab 20:11
Uhr bewegte sich sein Diensthandy in Richtung Osten. Aufgrund der RTI-Daten ist
ersichtlich, dass es sich um 20:28 Uhr erstmals in eine Antenne in [Ort 2]
einloggte. In der Zeit zwischen 20:28 Uhr und 23:18 Uhr, mithin im mutmasslichen
Tatzeitraum, war es in verschiedenen Antennen und Mobilfunkzellen in [Ort 2]
eingeloggt (vgl. Ordner 3.2.2, AS 53 - 55). Anschliessend bewegte es sich
wieder zurück nach [Ort 1].
Das Handy des Beschuldigten loggte sich während
der mutmasslichen Tatzeit in verschiedene Zellen jener Antennen ein, die
ansprechen, wenn sich der Träger im Gebäude des [...]/Polizeipostens [Ort 2]
bzw. auf dem Areal aufhält.
3.2.10 Die Staatsanwaltschaft hat auch
die Daten der Health-App auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten ausgewertet.
Dieses zeichnete die vom Beschuldigten zurückgelegte Anzahl Schritte sowie die
Gehdistanz in Metern auf, wobei sich die Zeitangaben auf den Beginn der
Gehdistanz beziehen. Für die mutmassliche Tatzeit am 8. Oktober 2021 ergaben
sich folgende Daten (Ordner 10.1, AS 142 ff.; vgl. auch Ordner 3.3,
AS 65 ff. und 70 ff.):
- 20:39 Uhr / 20:49 Uhr: 738.99 m und
162.39 m, somit total 901.38 m,
- 21:26 Uhr / 21:36 Uhr / 21:57 Uhr:
35.31 m, 5.60 m und 62.67 m, somit total 103.58 m,
- 22:19 Uhr / 22:35 Uhr /
22:47 Uhr / 22:58 Uhr: 8.32 m, 45.18 m, 81.04 m und
242.45 m, somit total 376.99 m,
- 23:08 Uhr / 23:20 Uhr: 480.98 m und
11.92 m, somit total 492.90 m.
3.2.11 In Bezug auf das Diebesgut ergibt
sich Folgendes: Gestohlen wurden ausschliesslich OB-Etuis samt Inhalt, die in
einer Einsatztasche oder -rucksack, aufbewahrt worden waren. Nicht aber solche,
die einige Beamte an einem anderen Ort, z.B. in einer Uniformtasche oder anderswo
in ihrem Schrank aufbewahrt hatten. Bemerkenswert ist auch, was nicht entwendet
wurde: z.T. gut sichtbar im Garderobenschrank aufbewahrtes privates Geld
(Hartgeld in Garderobenschrank Nr. 31, Portemonnaie in Garderobenschrank
Nr. 23, Notengeld in Garderobenschrank Nr. 34 (Ordner 2.2, AS 10
f.) sowie weitere private Wertgegenstände wie z.B. ein Autoschlüssel. Auch die
in den Garderobenschränken aufbewahrten Dienstwaffen wurden nicht entwendet. Somit
wurde ausschliesslich die Polizei Kanton Solothurn, resp. der Kanton Solothurn,
nicht aber das private Vermögen der Inhaber der Garderobenschränke geschädigt.
Die Täterschaft konzentrierte sich vielmehr auf die OB-Etuis samt Inhalt.
3.2.12 Spurentechnisch liegen keine
verwertbaren Erkenntnisse vom Tatort (aufgebrochene Garderobenschränke) vor.
3.2.13 Am 28. März 2022 wurden am
Wohnort des Beschuldigten in [Ort 1] und an seinem Arbeitsplatz im
Polizeiposten/[...] [Ort 2] Hausdurchsuchungen vorgenommen. Am Wohnort des
Beschuldigten wurden Bargeld, Unterlagen, div. Werkzeug, eine Munitionskiste,
die Schlüssel für die Fahrzeuge (Pws) Hyundai Tucson und BMW 118i
sichergestellt. Da bei letzterem der zweite Schlüssel nicht aufgefunden wurde,
wurde auch das Fahrzeug sichergestellt. Am Arbeitsort wurden der
Garderobenschrank des Beschuldigten und sein Rollkorpus im Mannschaftsbüro durchsucht.
Im Garderobenschrank des Beschuldigten wurde in einer Uniformhose, in die ein Klettgurt
eingeschlauft war, ein Klappmesser und in einer Beintasche ein Notizheft sowie
in einer weiteren Hosentasche lose zwei Ordnungsbussenquittungsblöcke mit den Nrn.
77… bis 77… und Nrn. 77… bis 77… aufgefunden. Anhand der Nummern der
Quittungsblöcke konnte nachvollzogen werden, dass diese aus dem Diebstahl vom
8. Oktober 2021 stammten und nicht an den Beschuldigten, sondern an K.___ und H.___,
abgegeben worden waren (Ordner 3.1.9, AS 31 f.).
Aufgrund eines beim Beschuldigten sichergestellten
Schlüssels wurde nachträglich am 2. Juni 2022 auch der Ordnungsdienst-Kasten
beim Eingang zum [...]/Polizeiposten durchsucht. Dieser war leer.
Die auf den Beschuldigten registrierte
Pistole SIG-Sauer P228, Nr. […], konnte bei der Hausdurchsuchung nicht sichergestellt
werden. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, dass er die Waffe als Pfand an
Z.___ weitergegeben habe, wurde anschliessend auch bei ihm eine
Hausdurchsuchung vorgenommen. Dieser bestätigte, dass er die Waffe vor vier bis
fünf Jahren vom Beschuldigten als Pfand für ein Darlehen erhalten habe. Da Z.___
diese Pistole nicht bei sich zuhause aufbewahrt hatte, überbrachte er die
Pistole samt Magazin und Munition am 19. April 2022 der Polizei Kanton
Solothurn (Ordner 3.1.9, AS 32).
3.2.14.1 Der Beschuldigte wurde am 28.
März 2022 ein erstes Mal durch die zuständige Staatsanwältin im Beisein seiner
Verteidigerin befragt, wobei er den Vorhalt des Einschleichdiebstahls in den [...]/Polizeiposten
[Ort 2] am 8. Oktober 2021 bestritt (Ordner 10.1, AS 8). Auf die Frage, ob
er sich auch ausserdienstlich in [Ort 2] aufhalte, antwortete der Beschuldigte:
«Nein, also privat? Ja [das] gibt es. Sehr wenig. Ich habe dort keine Freunde
oder Bekannten oder Verwandten. Aber … vielleicht mal wenn ich auf dem Weg zum
Einkaufen bin. Sicher nicht nie» (Ordner 10.1, AS 4). Als der Beschuldigte nach
dem Ablauf seines Aufenthalts in [Ort 2] am Tattag gefragt wurde, antwortete
er, dass er im Bereich [Gebäude 1]/[Verkaufsgeschäft] parkiert habe (Ordner
10.1, AS 21). Auf Vorhalt, dass bei seinem Aufenthalt in [Ort 2] in der Nacht
vom 8. zum 9. Oktober 2021 sein Diensthandy auf die Zellen jener Antennen
angesprochen habe, die reagierten, wenn man sich sicher im Innern des [...]/Polizeipostens
[Ort 2] befinde, bestritt der Beschuldigte, dass er im Gebäude gewesen sei. Er
gab an, dass er in der Nähe parkiert habe (Ordner 10.1, AS 22 f.). Dann sei er
zu Fuss in die «[Bar]» gegangen. Auf Vorhalt, dass sich sein Mobiltelefon
während seines Aufenthalts in [Ort 2] bewegt habe, antwortete er, dass es
zutreffe, dass er sich bewegt habe, als er das Handy aufgeladen habe (Ordner
10.1 AS 24). Weiter wurde ihm vorgehalten, dass sein Gerät zu der Zeit, als die
Täterschaft das Gebäude des [...]/Polizeipostens verlassen habe, in den
entsprechenden Zellen eingeloggt gewesen sei. Darauf antwortete er, dass er zu
der Zeit wieder zurück nach [Ort 1] gefahren sei. Daher sei er auch wieder auf
dem [...] gewesen, dort sei die Autobahneinfahrt.
Weiter wurde der Beschuldigte damit
konfrontiert, dass die beiden Ordnungsbussen-Quittungsblöcke mit den Nrn. 77…
bis 77… und Nrn. 77… bis 77… in seiner Hose im Garderobenschrank gefunden
worden seien, die H.___ und K.___ am 8. Oktober 2021 entwendet worden seien.
Darauf antwortete er, er lasse sich «diesen Fisch» nicht unterschieben. Er habe
keine Ahnung, wie diese beiden Blöcke in seinen Schrank gekommen seien. Er habe
sie nicht dahin gelegt. Er sei nicht bereit, für jemand anderen den Kopf
hinzuhalten, bloss weil er finanziell nicht rosig dastehe und an diesem Abend
in [Ort 2] gewesen sei. Weiter merkte er an, dass er während einer Schicht nur
vier Sachen in seinen Hosentaschen habe, links Schlüssel und Portemonnaie,
rechts ein Messer und Latexhandschuhe. An seinem gestrigen Arbeitstag seien ihm
die Ordnungsbussen-Quittungsblöcke (Nrn. 77… bis 77… und Nrn. 77… bis 77…)
in der Hosentasche nicht aufgefallen, was sicher der Fall gewesen wäre, wenn
sie dort gewesen wären (Ordner 10.1, AS 25). Er habe sie nicht bemerkt und
daher auch nicht angefasst (Ordner 10.1, AS 27). Auf Frage erklärte der Beschuldigte,
dass er seine eigenen Ordnungsbussenquittungsblöcke in einem Etui in der
Einsatztasche und nicht lose in der Hosentasche aufbewahre (Ordner 10.1, AS
29). Weiter schilderte der Beschuldigte, dass es bis zum 21. März 2022 zwei
verschiedene Blöcke gegeben habe, einen Quittungsblock und einen Block für
Bussen mit Bedenkfrist. Seit umgestellt worden sei (am 21. März 2022),
dürfe man nur noch den neuen Block verwenden.
3.2.14.2 Am 14. April 2022 befragte die
Staatsanwältin den Beschuldigten erneut. Auf Frage erklärte er, dass er sein
Fahrzeug während des Besuchs der «[Bar]» beim [Gebäude 2]/[Verkaufsgeschäft]
parkiert habe, dort in der Nähe. Er habe nicht gewollt, dass sein Fahrzeug in
unmittelbarer Nähe der Bar gesehen werde, da es Kollegen gebe, die auf solche
Dinge achteten (Ordner 10.1, AS 67). Konkret auf den Aufenthalt in der Bar am
Abend des 8. Oktober 2021 (Tatabend) angesprochen, erklärte der Beschuldigte,
dass der Barbesuch beide Male ungefähr gleich abgelaufen sei, d.h. er habe ein
bis zwei Bier getrunken und sei danach wieder nach Hause gefahren. Zum
Interieur der Bar konnte er keine Angaben machen. Er gab lediglich an, er habe
sein Bier am Tresen geholt, sei dort in einer Ecke gestanden und weiter, dass es
[Frauen] und Musik gehabt habe (Ordner 10.1, AS 67). Es gehe in Richtung
Rotlicht. Die Frage, ob er sein Mobiltelefon in die Bar mitgenommen habe,
verneinte er (Ordner 10.1, AS 69). Auf Vorhalt, dass sich sein Handy während
des Aufenthalts in [Ort 2] just in dieselben Antennen und Zellen eingeloggt
habe, in die es eingeloggt sei, wenn er im [...]/Polizeiposten [Ort 2] gearbeitet
habe, wiederholte der Beschuldigte, dass er an beiden Abenden (7. und 8.
Oktober 2021) in der Nähe des [...]/Polizeipostens parkiert habe, wie er schon
wiederholt ausgesagt habe (Ordner 10.1, AS 73). Als ihm die Staatsanwältin
vorhielt, dass sich sein Handy während seines Aufenthalts in [Ort 2] bewegt
habe, antwortete er, dass er dieses kurz habe aufladen müssen, bevor er
losgefahren sei. Auf Vorhalt, dass das auch statisch sei, antwortete er, das
sei nicht der Fall, wenn er dabei umhergehe. Er habe eine Powerbank im Auto
(Ordner 10.1, AS 74). Weiter konfrontierte die Staatsanwältin den Beschuldigten
damit, dass sich sein Handy während des Aufenthalts in [Ort 2] ausschliesslich
in Zellen eingeloggt habe, die sowohl bei der «[Bar]» als auch beim [...]/Polizeiposten
ansprächen und in solche, die allein beim [...]/Polizeiposten ansprächen,
antwortete der Beschuldigte, dass er sein Natel [beim Besuch in der Bar] nicht dabei
gehabt habe. Er habe es im Auto gelassen (Ordner 10.1, AS 77). Angesprochen auf
die in seiner Hose sichergestellten Quittungsblöcke antwortet der Beschuldigte,
dass er diese nicht dahin gelegt habe. Er habe diese auch nie angefasst. Er
könne nicht sagen, wann er die Hose, in der sie gefunden worden seien, zuletzt
getragen habe. Damit konfrontiert, dass der Tresor mit dem Passepartout
letztmals am 23. Februar 2022 geöffnet worden sei, gab der Beschuldigte an,
dass die Spinde ja auch während des Umziehens vor und nach der Schicht offen
ständen, auch wenn z.B. jemand zur Toilette gehe. Auf Vorhalt, dass sich ein
Daumenabdruck [links] von ihm auf dem bei K.___ entwendeten Quittungsblock befinde,
antwortete der Beschuldigte, das könne passieren, da man einander zu
Schichtbeginn oder -ende beim Tragen helfe, oder kurz etwas halte (Ordner 10.1,
AS 79). Auf Frage der Verteidigerin präzisierte der Beschuldigte, dass er das Handy
während seiner beiden Besuche in der «[Bar]» im Auto gelassen habe. Am zweiten
Abend habe er es nach dem Barbesuch noch aufgeladen, da die Batterie leer und
das Handy deswegen ausgeschaltet gewesen sei. Er könne nicht sagen, wie lange
es ausgeschaltet gewesen sei (Ordner 10.1, AS 81).
3.2.14.3 In der Schlusseinvernahme vom
23. Mai 2022 gab der Beschuldigte an, dass er am Abend vor der Tat (7. Oktober 2021)
im Bereich [Saal] parkiert habe (Ordner 10.1, AS 121). Er zeichnete den Weg zur
«[Bar]», den er zu Fuss zurückgelegt haben will, auf der vorgelegten Karte ein.
Auf Frage bestätigte er, dass er im Auto nichts gemacht habe, bevor er dieses
verlassen habe und ebenso wenig als er zurückgekommen und weggefahren sei. Auf
die Zusammenfassung der Staatsanwältin über den Ablauf des Abends zwischen ca.
22:30 Uhr und Mitternacht, ergänzte er, dass er vor der Rückfahrt noch einen
Moment im Auto gesessen sei. Ebenfalls bestätigte er, dass er in der Bar ein
bis zwei Bier getrunken und sich danach wieder auf den Rückweg nach [Ort 1] an
sein Domizil gemacht habe. Weiter bestätigte er, dass der Ablauf am Abend des
8. Oktober 2021 (Tattag) weitgehend gleich [wie am 7.10.2021] gewesen sei. Vor
der Rückfahrt am 8. Oktober 2021 habe er gemerkt, dass der Akku seines
Handys leer sei, weshalb er es an eine Powerbank angeschlossen habe. Währenddessen
sei er im Auto gesessen. Er könne nicht sagen, wie lange das gedauert habe.
Danach habe er sicher geschaut, ob er Nachrichten erhalten habe (Ordner 10.1,
AS 123). Auf Nachfrage der Staatsanwältin gab er an, es sei möglich, dass er
sich während der Ladezeit die Beine vertreten habe und neben dem Auto gestanden
sei. Er sei aber im Bereich des Parkplatzes geblieben (Ordner 10.1, AS 123 f.).
Auf Vorhalt, dass diese Angaben nicht mit der Funkzelle (Zelle 228-01-18851845
Azimut 220) übereinstimmten, in die sich sein Handy zu dieser Zeit wiederholt
eingeloggt habe, da diese weder beim [Verkaufsgeschäft] noch beim [Saal]
empfangen werden könne, antwortete der Beschuldigte, dass er nicht mehr jeden
Schritt, den er an diesem Abend getan habe, nachvollziehen könne. Es sei nicht
abwegig, dass man sich dabei die Beine vertrete. Wenn er auf dem Parkplatz «ganz
runter» gehe, sei er auch im gelb markierten Bereich [Empfangsbereich der obgenannten
Funkzelle]. Er habe sich immer auf dem Parkplatz aufgehalten, ev. 100 m
weiter auf dem Trottoir. Als ihm die Staatsanwältin vorhielt, dass sein Handy
um 23:08 Uhr in der Zelle 2208-01-19275521 mit Azimut 80 eingeloggt gewesen
sei, die nur rund um den [...]/Polizeiposten empfangen werden könne, antwortete
der Beschuldigte, da sei er auf die [Brücke]. Das sei fast beim [Institutions]-Gebäude.
Auf Vorhalt, dass seine Angaben auch nicht mit dem in seiner Health-App
gespeicherten Bewegungsprofil übereinstimmten, antwortete der Beschuldigte,
dass er sich, wie bereits erwähnt, nicht mehr an den genauen Ablauf des Abends
erinnere. Auch habe er nicht immer auf die Uhr geschaut (Ordner 10.1, AS 127 f.).
3.2.15 Anlässlich der
Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er seinen
Garderobenschrank auch während seiner Schicht offen gelassen habe.
3.2.16 Vorab ist erneut festzuhalten,
dass beim Einschleichdiebstahl vom 8. Oktober 2021 im [...]/Polizeiposten [Ort
2] ausschliesslich Gegenstände aus dem Eigentum der Polizei Kanton Solothurn,
resp. des Kantons Solothurn und keine persönlichen Gegenstände der betroffenen
Polizeibeamten entwendet wurden, obwohl Bargeld z.T. gut sichtbar in einzelnen
Garderobeschränken aufbewahrt wurde. Auch wurden keine Dienstwaffen entwendet. Geschädigt
im Rechtssinn ist somit einzig die Polizei Kanton Solothurn, resp. der Kanton
Solothurn, nicht einzelne Polizeibeamte. Dieses Tatvorgehen spricht für eine Täterschaft,
die auf das Vermögen der einzelnen Polizeibeamten Rücksicht nahm. Dieser
Umstand lässt auf eine Beziehung zwischen der Täterschaft und den betroffenen Polizeibeamten
schliessen, zumal eine aussenstehende Täterschaft in derselben Situation auf
maximalen Gewinn aus wäre und keinen Grund hätte, das Privateigentum der
Beamten zu verschonen.
Aufgrund dieser Tathypothese führte die
Staatsanwaltschaft – wie bereits erwähnt – eine aufwändige Rück-ID für
sämtliche bekannten Dienst- und privaten Handys aller Angehörigen der Polizei
Kanton Solothurn während des mutmasslichen Tatzeitraums durch. Diese hat
ergeben, dass während dessen einzig die Rufnummer des Diensthandys des Beschuldigten
ohne nachvollziehbaren Grund in der Umgebung des [...]/Polizeipostens [Ort 2]
eingeloggt war.
3.2.17 In dem von der Rück-ID seines
Handys erfassten Zeitraum (11.10.2021 – 28.3.2022, Ordner 3.2.2, AS 44) hielt
sich der Beschuldigte, der zur Tatzeit in [Ort 1] wohnte, mit Ausnahme der
Abende des 7. und des 8. Oktobers 2021 nie ausserhalb seiner Dienstzeit in [Ort
2] auf. Nach seinen Angaben gegenüber Staatsanwältin hat er auch keine
Beziehungen in [Ort 2]. In der Einvernahme an der Berufungsverhandlung
behauptete der Beschuldigte dagegen erstmals, dass er drei bis vier Kollegen in
und um [Ort 2] habe, die er in unregelmässigen Abständen rund drei bis vier Mal
pro Jahr treffe. Weitere Angaben zu den angeblichen Kollegen machte er nicht,
so dass diese Aussage nicht überprüft werden konnte. Dass diese Aussage erstmals
in der Berufungsverhandlung gemacht wurde, lässt sie als wenig glaubhaft
erscheinen, nachdem der Beschuldigte bereits mehrfach bestritten hatte,
jemanden in und um [Ort 2] zu kennen. Von einem unschuldigen Beschuldigten wäre
zu erwarten, dass er allfällige persönliche Beziehungen zum Tatort offenlegte, wenn
er konkret danach gefragt wird. Das gilt umso mehr, als ihm ohne weiteres klar
sein musste, dass diese Aussage für die Beurteilung des Vorhalts relevant sein
kann. Die neue Aussage widerspricht auch den Resultaten aus der Rück-ID der
Handydaten in der Zeit zwischen der Tat und der Anhaltung des Beschuldigten,
aus denen sich keinerlei persönlichen Kontakte des Beschuldigten zu Personen
aus oder um [Ort 2] ergaben. Hätte der Beschuldigte mehrere Bekannte in der
Gegend, mit denen er mehrere Male pro Jahr Kontakt hat, wäre zu erwarten
gewesen, dass er in den rund sechs Monaten, für die Daten vorliegen, mindestens
einmal mit einem von ihnen Kontakt gehabt oder sich mit jemandem in [Ort 2] und
Umgebung getroffen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Mithin gibt es
keinerlei Hinweise für private Kontakte des Beschuldigten nach [Ort 2]. Aus
diesen Gründen ist diese Aussage als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
3.2.18 Zum Personenverkehr im [...]/Polizeiposten
[Ort 2] und auf dem dazugehörigen Gelände im Tatzeitraum wurden folgenden
Feststellungen gemacht: Aufgrund der automatisierten Lichtschaltung konnte
nachvollzogen werden, dass sich am 8. Oktober 2021 (Tatabend) ab 19:50 Uhr die
Patrouille der [Dienststelle] bestehend aus den Polizeibeamten U.___/X.___ ohne
Unterbruch im Gruppenführerbüro im ersten Stock des Gebäudes aufgehalten hatte.
Um 22:12 Uhr traf der Hundeführer Y.___ ein und hielt sich folglich ebenfalls
im Gruppenführerbüro im ersten Stock auf. Um 22:25 Uhr passierte ein Fahrzeug
der […] das Gebäude des [Gebäude 3], tankte um 22:26 Uhr auf und fuhr um 22:27
Uhr wieder vom Gelände. Um 22:43 Uhr verliess die Patrouille U.___/X.___ das
Gebäude und fuhr um 22:44 Uhr vom Gelände. Um 22:53 Uhr stempelte der
Hundeführer Y.___ aus, verliess das Gebäude um 22:54 Uhr und fuhr unmittelbar
anschliessend mit dem Patrouillenfahrzeug vom Gelände (Ordner 3.3.1, AS 4).
Bevor dieser das Gebäude verliess, hatte er sich rund 4 Minuten im
Untergeschoss aufgehalten, was zeitlich nicht ausgereicht hätte, um 19
Garderobenschränke aufzubrechen und 29 Garderobenschränke zu durchsuchen. Der
Hundeführer war die letzte bekannte Person, die das Gebäude am Tatabend (um 22:54
Uhr) verlassen hat. Auf der Videoaufzeichnung des Eingangsbereichs auf der
Westseite ist zu sehen, dass das Licht im Innenbereich danach um 23:07:18 Uhr
erneut anging und um 23:07:21 die ostseitige Türe von innen mittels
Türöffnungstaste geöffnet wurde, wie dem entsprechenden Protokoll zu entnehmen
ist. Um 23:12:46 Uhr ging das Licht wieder aus (Ordner 3.1.3, AS 4). Um
23:08:51 Uhr war das Mobiltelefon des Beschuldigten ein letztes Mal in einer
jener Zellen der Antenne eingeloggt, die ansprechen, wenn man sich im, bzw.
unmittelbar um den [...]/Polizeiposten [Ort 2] aufhält (Ordner 3.1.9, AS 20). Anschliessend
war das Handy noch einige Minuten im Grenzbereich [Ort 2]/[Ort 3] eingeloggt
und bewegte sich anschliessend Richtung Westen.
3.2.19 Die Lichtschaltung im Parterre
des [...]/Polizeipostens [Ort 2], die keiner nachweislich anwesenden Person
zugeordnet werden konnte, in Kombination mit der Betätigung der
Türöffnungstaste von innen und dem Log-in des Handys des Beschuldigten in die
Zellen, welche ansprechen, wenn jemand im Gebäude ist, sind ein Indiz dafür,
dass der Beschuldigte das Gebäude um 23:07 Uhr verlassen hat. Hingegen gibt es
keine Anhaltspunkte dafür, wann und wie der Beschuldigte am Tatabend den [...]/Polizeiposten
[Ort 2] betreten hat.
3.2.20 Die anhand der Handy-Daten
ermittelten Standorte des Beschuldigten (resp. seines Handys) in [Ort 2] am
Tatabend decken sich zeitlich mit dem mutmasslichen Tatzeitraum des
Einschleichdiebstahls in den [...]/Polizeiposten. Es steht fest, dass das Diensthandy
des Beschuldigten am 8. Oktober 2021 zwischen 20:26 Uhr und 23:19 Uhr wiederholt
in Funkzellen eingeloggt war, die ansprechen, wenn sich der Träger im Gebäude
des [...]/Polizeipostens befindet. Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass
sich das Handy des Beschuldigten in der Zeit zwischen 22:57:16 Uhr und 23:06:54
Uhr in diejenigen Zellen eingeloggt hatte, die nur ansprechen, wenn sich der
Träger in der Herrenumkleidekabine im Untergeschoss des [...]/Polizeipostens [Ort
2] befindet (Ordner 3.2.1, AS 40). Dagegen lassen sich diese Feststellungen nicht
mit den Angaben des Beschuldigten über den Ablauf seines Aufenthalts in [Ort 2]
in Einklang bringen. Wäre er in dieser Zeit zwischen dem Parkplatz beim [Saal]
und der «[Bar]» hin- und hergegangen, wie er ausgesagt hatte, wären andere
Funkzellen angesteuert worden. Das spricht dagegen, dass sich der Beschuldigte
in dieser Zeit in der besagten Bar bzw. auf dem Weg dorthin aufgehalten hatte.
3.2.21 Ein weiteres Indiz dafür, dass
der Beschuldigte nicht die Wahrheit über seinen Aufenthalt am Abend des 8.
Oktober 2021 in [Ort 2] sagte, ist, dass er seine Aussagen zum Aufladen des
Handys nach dem Barbesuch mehrfach neuen Informationen anpasste. In der ersten
Aussage zum Ladevorgang sagte der Beschuldigte aus, dass er sich nach dem
Barbesuch noch auf dem Parkplatz aufgehalten habe, weil er das Handy habe laden
müssen (Ordner 10.1, AS 74). Auf Vorhalt, dass sich das Handy bewegt habe,
erwiderte er, dass er eine Powerbank im Auto habe. Auf die Frage, was er
gemacht habe, bis sich das Handy wieder eingeschaltet habe, antwortete der
Beschuldigte in der Einvernahme vom 23. Mai 2022 (Ordner 10.1, AS 123 f.),
dass er im Auto gesessen sei. Danach habe er die eingegangenen Nachrichten
kontrolliert. Als die Staatsanwältin nachfragte, ob er während des Ladevorgangs
im Auto gesessen sei, antwortete der Beschuldigte, ev. sei er auch ausgestiegen
und neben dem Auto gestanden. Sicher sei er in der Nähe des Autos gewesen. Auf
Vorhalt der Staatsanwältin, dass sich sein Handy in die Zelle 228-01-18851845
Azimut 220 eingeloggt habe, die nicht beim [Verkaufsgeschäft]- und/oder beim [Saal]-Parkplatz
empfangen werden könne, antwortete der Beschuldigte, dass er auch neben dem
Auto gestanden sei. Es sei nicht abwegig, dass er auf dem Parkplatz ganz
hinunter gegangen sei. Dort sei er innerhalb des gelben Bereichs (Anm. Empfangsbereich
der Antenne) gewesen. Auf Vorhalt, dass das nicht der Fall sei, da der
Empfangsbereich erst nach der [Brücke] beginne, antwortete er, das sei ja nicht
weit vom Parkplatz entfernt. Wenn er 100 m weiter gehe, sei er in deren
Empfangsbereich (Ordner 10.1, AS 127). Dieser Ablauf zeigt exemplarisch, dass
der Beschuldigte seine Aussage wiederholt den neuen Informationen anpasste.
3.2.22 Die Angaben des Beschuldigten
darüber, wo er sein Auto am Tatabend geparkt hatte, variierten ebenfalls
dahingehend, dass sie mit den Erkenntnissen aus dem Log-in des Handys
korrespondierten. In der ersten Einvernahme sagte der Beschuldigte, dass er auf
dem Parkplatz beim [Gebäude 1]/[Verkaufsgeschäft] (Ordner 10.1, AS 21) parkiert
habe. In der zweiten Einvernahme war die Rede vom Parkplatz beim [Gebäude 2]/[Verkaufsgeschäft]
(Ordner 10.1, AS 67/69) und in der letzten Einvernahme sprach er davon, beim [Saal]
(Ordner 10.1, AS 120) parkiert zu haben. Zwar sind alle Parkplätze nur einige
zig Meter auseinander. Hingegen sind die Örtlichkeiten für eine ortskundige
Person wie den Beschuldigten klar zu unterscheiden. Augenfällig ist, dass der
Parkplatz beim [Gebäude 2]/[Saal] erheblich näher beim [...]/Polizeiposten
ist als derjenige beim [Gebäude 1]/[Verkaufsgeschäft].
3.2.23 Bei den Aussagen des
Beschuldigten über seinen Aufenthalt in der «[Bar]» fällt auf, dass er auf
entsprechende Frage der Staatsanwältin überhaupt keine individualisierenden
Angaben zur Örtlichkeit machen konnte (Ordner 10.1, AS 67 - 69) und nur
Standardangaben machte (Musik, [Frauen], Richtung Rotlicht). Auch anlässlich
der Berufungsverhandlung konnte der Beschuldigte auf entsprechende Fragen keine
konkreten Angaben zur «[Bar]» (Eingangsbereich, Schild, Bedienung etc.) machen.
Bei einem erlebnisbasierten Bericht wären mehr charakteristische Details zur
Örtlichkeit zu erwarten (z.B. Eingang auf der Rückseite des Hauses, markante
Bruchsteinmauer im Lokal etc.), die er an zwei Abenden hintereinander
aufgesucht hat. Das gilt umso mehr, als der Beschuldigte als Polizeibeamter und
ehemaliges Mitglied der [Einheit] speziell dafür ausgebildet ist, die Umgebung bewusst
wahrzunehmen und sich einzuprägen. Daran ändert auch nichts, dass sich der
Beschuldigte aufgrund einer Auseinandersetzung mit der Ehefrau in einem
emotionalen Ausnahmezustand befunden haben will, zumal er immer wieder betonte,
dass die Beziehung intakt sei. Das Fehlen jeglicher individualisierenden
Angaben spricht gegen eine erlebnisbasierte Schilderung des Barbesuchs.
3.2.24 Aufgrund der Daten der auf dem
Handy des Beschuldigten installierten Health-App hat sich ausserdem gezeigt,
dass er (bzw. sein Handy) mit Ausnahme von zwei Zeitfenstern von 37 bzw. 22
Minuten zwischen 20:49 Uhr und 21:26 Uhr und zwischen 21:57 Uhr und 22:20 Uhr
abgesehen von mehreren kurzen Unterbrechungen immer in Bewegung war. Da die App
die gegangenen Schritte und die zurückgelegte Distanz aufgezeichnet hatte, ist
das dokumentiert. Das aufgezeichnete Bewegungsprofil widerlegt die Aussagen des
Beschuldigten, dass er das Handy während seines Aufenthalts in der «[Bar]» im
Auto gelassen, während er sich rund eine Stunde in der «[Bar]» am Bartresen
stehend aufgehalten habe, wie er in den Einvernahmen bei der Staatsanwältin mehrfach
ausgesagt hatte. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigten neu
an, dass er sich dann wohl nur rund 10 – 15 Minuten in der «[Bar]» aufgehalten
habe, was nichts an diesem Beweisergebnis ändert. Hingegen zeigt dies eine weitere
nachträgliche Anpassung der Aussage an einen belegten Sachverhalt aufgrund der
vorgelegten Handydaten. Wenig Sinn ergibt dann, dass der Beschuldigte für den
Barbesuch eine Strecke von mehr als 40 km mit einer Fahrzeit von gut einer
halben Stunde auf sich genommen haben will, bloss, um während rund 15 Minuten
in einer beliebigen Bar ein Bier zu trinken.
3.2.25 Die Daten der Health-App stützen
die Erkenntnisse aus der Auswertung des Antennensuchlaufs, der Log-in Daten des
Handys des Beschuldigten in verschiedene Funkzellen in und um den [...]/Polizeiposten
[Ort 2] indem sie zeigen, dass das Handy bewegt wurde. Die Daten lassen sich
nicht damit erklären, dass der Beschuldigte beim Aufladen des Handys mittels
Powerbank ein paar Schritte umhergegangen wäre. Vielmehr ist bewiesen, dass der
Beschuldigte das Handy während seines Aufenthalts in [Ort 2] auf sich trug
und er mit Ausnahme von zwei Zeitfenstern zwischen 20:49 Uhr und 21:26 Uhr und
zwischen 21:57 Uhr und 22:19 Uhr dauernd in Bewegung, d.h. am Gehen war.
Entgegen der früheren Aussage des Beschuldigten, dass er sich während rund
einer Stunde in der «[Bar]» aufgehalten habe, an der Bar gestanden sei und ein
bis zwei Bier getrunken habe, ergeben sich lediglich zwei Zeitfenster von 37
bzw. 22 Minuten, in denen keine Schritte aufgezeichnet wurden. Damit ist die
Aussage des Beschuldigten, dass er das Handy während seines angeblichen
Aufenthalts in der «[Bar]» im Auto zurückgelassen habe, eindeutig widerlegt (vgl.
Ordner 10.1, AS 69 f.).
Das Login-Muster in die unterschiedlichen
Funkzellen und die zurückgelegte Strecke lassen sich auch nicht mit dem angeblichen
Aufladen des Handys im Anschluss an den Barbesuch erklären, zumal dieses zu
keiner Zeit über eine längere Zeitspanne immobil war (gemäss ersten Aussagen
eine Stunde Aufenthalt in der Bar plus hin und Rückweg von je rund 10 Min.). Das
Handy war auch in andere Funkzellen eingeloggt als diejenigen, die beim
Parkplatz beim [Saal] oder bei einem der anderen genannten Parkplätze angesprochen
hätten. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zwar, dass das
Zellverhalten eines Handys keine exakte Wissenschaft ist und es u.a. von der
Zellauslastung, der Sendeleistung der Antenne, der Witterung etc. abhängt, in
welche Zelle sich ein Handy einloggt. Beweisrechtlich ist das Loginprotokoll des
Handys des Beschuldigten daher jedenfalls als Indiz dafür zu werten, dass sich
der Beschuldigte am Tatabend in und um den [...]/Polizeiposten [Ort 2]
aufgehalten hat.
3.2.26 Bei dem von der Täterschaft
erbeuteten Deliktsgut handelt es sich ausschliesslich um Ordnungsbussenetuis
enthaltend (teilweise) Bargeld, das die insgesamt acht betroffenen
Polizeibeamten durch das Ausstellen von Ordnungsbussen einkassiert hatten, um
die entsprechenden Formularblöcke (Ordnungsbussenquittungs- und Ordnungsbussenblöcke
mit Bedenkfrist) sowie um einen Block Autobahnvignetten, von dem eine Vignette
fehlte. Der entwendete Bargeldbetrag von total CHF 2'340.00 sowie der Wert
der entwendeten Autobahnvignetten (CHF 360.00) ist nicht allzu hoch. Für
die entwendeten Ordnungsbussenblöcke ist kein Wert einzusetzen, zumal diese
lediglich für eine Person von Nutzen sind, die diese zu verwenden weiss. D.h. für
eine Person, die in der Lage ist, sich glaubhaft als Polizeibeamter auszugeben und
als solcher «Ordnungsbussen» ausstellen kann. Mithin benötigte die Person auch Rechtskenntnisse
über die mit Ordnungsbusse bedrohten Verhaltensweisen und die entsprechende Bussenhöhe.
U.a. trifft das auf den Beschuldigten zu, der zu dieser Zeit Polizeibeamter der
Polizei Kanton Solothurn im […] Dienst war.
Aufgrund des selektiv behändigten Deliktsguts
steht fest, dass es der Täterschaft nicht darum ging, maximalen Gewinn zu
erzielen, zumal z.T. gut sichtbar in den Schränken aufbewahrte private
Wertgegenstände, u.a. eine grössere Menge Bargeld in Noten und Hartgeld, die
mutmasslich privates Eigentum der Schranknutzer war, verschont wurden. Es
scheint, als hätte es die Täterschaft gezielt vermieden, das Vermögen einzelner
Polizeibeamte zu schädigen. Das Vorgehen lässt auf besondere Rücksichtnahme gegenüber
dem Vermögen der einzelnen Polizeibeamten schliessen, was lediglich für einen
internen Täter wie den Beschuldigten, nicht aber für einen beliebigen Dritten
von Bedeutung ist.
3.2.27 Die beiden
Ordnungsbussen-Quittungsblöcke mit den Nrn. 77… bis 77… und Nrn. 77… bis 77…,
die am 8. Oktober 2021 aus den Garderobeschänken von H.___ und K.___ entwendet
worden waren, wurden bei der Durchsuchung des Garderobenschranks des
Beschuldigten am 28. März 2022 in einer Hosentasche einer benutzten Diensthose des
Beschuldigten sichergestellt. Diese hatte der Beschuldigte nach einer Aussage,
die er später relativierte, während seines Dienstes am Tag vor der Durchsuchung
seines Garderobenschranks (am 27. März 2022) getragen. Es kann offen
gelassen werden, wann die Hose konkret getragen wurde. Nicht bestritten ist,
dass sie getragen war und nicht frisch aus der Wäsche kam.
Bemerkenswert ist weiter, dass von den
seit dem Diebstahl verwendeten Formularbündeln (gelbes Original, grüne und
weisse Kopie) sämtliche Formularblätter in den Quittungsblöcken fehlten, obwohl
bei ordnungsgemässem Gebrauch die weisse Kopie jedes Bündels nach Abschluss des
Vorgangs am Quittungsblock verbleibt.
Ein weiteres Indiz für die Täterschaft
des Beschuldigten ist, dass auf dem Quittungsblock, der aus dem
Garderobenschrank von K.___ entwendet worden war und der im Garderobenschrank
des Beschuldigten sichergestellt wurde, ein Fingerabdruck (linker Daumen) des
Beschuldigten gesichert werden konnte, obwohl dieser bestreitet, den Block je gesehen
oder angefasst zu haben. Die erklärende Aussage des Beschuldigten, dass es immer
wieder vorkomme, dass man zu Schichtbeginn oder -ende eine andere Person bitte,
etwas kurz zu halten, was selbstverständlich gemacht werde, ändert daran
nichts. Einerseits werden Ordnungsbussenblöcke üblicherweise in einem Etui
aufbewahrt und nicht lose umhergetragen. Andererseits war K.___ nicht in
derselben Gruppe wie der Beschuldigte eingeteilt. Die beiden waren daher nie
zusammen als Patrouille unterwegs. Sowohl, dass die Ordnungsbussenblöcke von K.___
und H.___ in der Diensthose des Beschuldigten sichergestellt wurden als auch,
dass sein Fingerabdruck auf einem der Blöcke war, sind gewichtige Indizien für
die Täterschaft des Beschuldigten.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass seit
dem 21. März 2022 bei der Polizei Kanton Solothurn neue Ordnungsbussenblöcke in
Gebrauch sind, wodurch die gestohlenen Blöcke im ordentlichen Dienst wertlos
geworden sind.
3.2.28 Zu den Umständen der Ausstellung
von Bussen mittels der fehlenden Formularbündel (Ort, Zeit, Straftatbestände, Bussenhöhe)
gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Da das gesamte Bündel fehlt, lässt sich nicht
nachvollziehen was geahndet wurde. Hingegen lässt die Tatsache, dass die
Quittungsblöcke in der Seitentasche einer offensichtlich getragenen Hose
sichergestellt wurden und auf einem der Blöcke sein Fingerabdruck war, keinen
anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte diese Quittungsblöcke verwenden
wollte, bzw. bereits verwendet hatte. Die Behauptung des Beschuldigten, dass er
die Quittungsblöcke in seiner Hosentasche nicht bemerkt habe, ist nicht
glaubhaft.
3.2.29 Unwahrscheinlich ist auch, dass
der wahre Täter dem Beschuldigten diese Quittungsblöcke vor der
Hausdurchsuchung untergeschoben haben soll, zumal die Strafuntersuchung durch
die Staatsanwaltschaft z.T. in Zusammenarbeit mit ausserkantonalen Polizeikorps
geführt wurde und innerhalb der Polizei Kanton Solothurn vor der
Hausdurchsuchung nicht bekannt war, gegen wen sich die Ermittlungen richteten.
Sodann wurde der Passepartout für die Garderobenschränke gut einen Monat vor
der Durchsuchung letztmals verwendet. Die anlässlich der Berufungsverhandlung
gemachte Aussage des Beschuldigten, dass er den Schrank während seiner Schicht
habe offenstehen lassen, ist neu und daher wenig glaubhaft. Bei der
Staatsanwältin hatte er ausgesagt, dass der Schrank bei Schichtbeginn und -ende
während des Umziehens offen stehe, auch wenn man während dessen das WC
aufsuche. Dem ist entgegenzuhalten, dass das nichts daran ändert, dass der
wahre Täter gewusst haben müsste, gegen wen sich die Untersuchung richtet. Die beim
Beschuldigten sichergestellten Quittungsblöcke sind ein gewichtiges Indiz für
die Täterschaft des Beschuldigten in Bezug auf den Diebstahl ebenso wie in
Bezug auf die Veruntreuung im Amt (Nichtabliefern von Bussenbeträgen).
3.2.30 Dass die finanzielle Lage des
Beschuldigten zur Tatzeit sehr angespannt war, ist eine Erklärung für ein
mögliches Motiv. Als Indiz für die mögliche Täterschaft des Beschuldigten ist
sie dagegen wenig relevant.
3.2.31 Zusammengefasst ergeben die
obgenannten Indizien ein in sich stimmiges Bild für die Täterschaft des
Beschuldigten. Daran ändert nichts, dass es gewisse Lücken im Ablauf gibt, wie
z.B., dass nicht festgestellt werden konnte, wie die Täterschaft in das Gebäude
des [...]/Polizeipostens [Ort 2] gelangte. Aufgrund der Indizien ist davon
auszugehen, dass sich der Beschuldigte am 8. Oktober 2021 zu einem unbekannten
Zeitpunkt nach 20.39 Uhr auf unbekanntem Weg Zugang zum Gebäude des [...]/Polizeipostens
[Ort 2] verschafft hatte und sich ins Untergeschoss des Gebäudes in die
Herrengarderobe begab. Er brach dort insgesamt 19 Garderobenschränke von
Polizeibeamten auf und durchsuchte 10 weitere Garderobenschränke, die entweder
offen standen oder bei denen der Schlüssel steckte. Er behändigte aus insgesamt
acht Garderobenschränken Ordnungsbussenquittungsblöcke und Ordnungsbussenblöcke
mit Bedenkfrist sowie aus dem Einkassieren von Bussen stammendes Bargeld, das von
den Inhabern der Garderobenschränke in einem Etui in der Einsatztasche bzw. dem
Einsatzrucksack aufbewahrt worden war, sowie einen Block Autobahnvignetten, von
dem eine Vignette fehlte. Der Beschuldigte fuhr ab 23:08 Uhr wieder in Richtung
[Ort 4] bzw. [Ort 1].
3.3 Rechtliche Beurteilung
3.3.1. Diebstahl bzw. Diebstahlsversuch
3.3.1.1 Bezüglich der Definition des
Tatbestands des Diebstahls gemäss Art. 139 StGB bzw. des Versuchs dazu kann
auf die Erwägungen im Urteil der Vorinstanz unter Ziffer II 2.3.1.c., S. 18
verwiesen werden.
Der Beschuldigte durchsuchte 19
vorgängig aufgebrochene Garderobenschränke (inklusiv seinem eigenen) nach Deliktsgut.
Aus sieben Garderobenschränken anderer Korpsangehöriger (Nrn. 38, 21, 31,
22, 23, 10, 33) entwendete er sieben Ordnungsbussenetuis inkl. Ordnungsbussenquittungsblöcke
und Ordnungsbussenblöcke mit Bedenkfrist sowie Bargeld und Autobahnvignetten im
Gesamtwert von CHF 3'146.00 (Vorhalt 3).
Der Beschuldigte hat mit diesem Vorgehen
von anderen eine fremde bewegliche Sachen weggenommen und sich angeeignet, um
sich damit unrechtmässig zu bereichern. Aufgrund des Vorgehens (Durchsuchen
einer Vielzahl von Schränken nach möglichem Deliktsgut) ist erwiesen, dass er innerhalb
seines Tatplans auf möglichst grosse Beute aus war. Dass er sich dabei auf
Vermögenswerte und Gegenstände im Eigentum der Polizei Kanton Solothurn, resp.
des Kantons Solothurn beschränkte und offensichtlich privates Eigentum der
Polizeibeamten verschonte, ändert nichts an dieser Einschätzung. Im Hinblick
auf die rechtliche Subsumtion ist irrelevant, dass er das private Vermögen der
Nutzer der Garderobenschränke verschonte. Auf diesen Umstand ist bei der
Strafzumessung einzugehen. Der Beschuldigte ist daher wegen mehrfachen
Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3.3.1.2 Insgesamt 11 weitere Garderobenschränke
(Nrn. 34, 14, 35, 37, 17, 39, 36, 13, 12, 11, 16) durchsuchte der Beschuldigte,
ohne daraus etwas zu entwenden. Dieses Verhalten ist als versuchter Diebstahl
zu qualifizieren, da aufgrund des Vorgehens davon ausgegangen werden muss, dass
der Beschuldigte auch aus diesen Schränken etwas, mutmasslich das
Ordnungsbussenetui samt Inhalt, entwendet hätte, wenn er ein solches gefunden
hätte. Rechtlich gesehen ist dieses Verhalten des Beschuldigten (Durchsuchen
des Garderobenschranks in Diebstahlsabsicht, ohne etwas zu entwenden) als
versuchter Diebstahl im Sinn von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB zu qualifizieren, da davon auszugehen ist, dass er alles getan hat, was
nach seinem Tatplan notwendig war, um sich fremde bewegliche Sachen anzueignen,
er aber an Ort und Stelle kein Deliktsgut gefunden hat. Da er mehrere
Garderobenschränke durchsucht hat, ist von mehrfacher Tatbegehung auszugehen.
3.3.1.3 Die Art des Vorgehens
(Aufbrechen bzw. Öffnen und Durchsuchen von fremden Garderobenschränken zur
Behändigung des Deliktsguts) spricht für direkten Vorsatz sowohl beim Diebstahl
als auch beim Diebstahlsversuch.
3.3.2. Veruntreuung im Amt (bzgl.
OB-Etui inkl. Inhalt aus Garderobenschrank Nr. 9)
Zum Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art.
138 Ziff. 1 StGB (Vorhalt 4) kann auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz unter Ziff. II.2.3.1.lit. d, S. 18 des angefochtenen Urteils
verwiesen werden.
Anlässlich des oben beschriebenen Ereignisses
behändigte der Beschuldigte (auch) sein eigenes OB-Etui inkl. Quittungsblock
und Quittungsblock OB-Bedenkfrist sowie einkassierte Bussengelder im Betrag von
CHF 780.00 aus seinem Garderobenschrank (Vorhalt 4.1). Die genannten
Gegenstände bzw. Vermögenswerte waren dem Beschuldigten zur Erfüllung seiner
dienstlichen Aufgaben als Polizeibeamter von seinem Arbeitgeber, der Polizei
Kanton Solothurn, resp. dem Kanton Solothurn, anvertraut und er durfte in
diesem Rahmen bestimmungsgemäss darüber verfügen. Bezüglich des Bargelds
handelt es sich trotz dessen Gegenständlichkeit (Banknoten und ev. Hartgeld) um
einen Vermögenswert i.S. von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Indem sich der
Beschuldigte das Ordnungsbussenetui samt Inhalt (Ordnungsbussenquittungsblock,
Ordnungsbussenblock mit Bedenkfrist und Bargeld) angeeignet und darüber wie ein
Eigentümer verfügt hat, hat er seine Verfügungsberechtigung als Treuhänder überschritten
und damit den objektiven Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2
i.V.m. Ziff. 2 StGB erfüllt.
Aufgrund der Art des Vorgehens (Wegnahme
aus dem Garderobenschrank) ist von direktem Vorsatz auszugehen.
3.3.3 Hausfriedensbruch
Bezüglich der Definition des Tatbestands
des Hausfriedensbruchs kann grundsätzlich auf die Erwägungen im Urteil der
Vorinstanz unter Ziffer II.2.3.1. lit. a, S. 17 verwiesen werden.
Gegen den Willen des Berechtigten dringt
im Sinne von Art. 186 StGB jemand in ein Haus, eine Wohnung, einen
abgeschlossenen Raum, einen Hof oder Garten etc. ein, wer diese ohne die
erteilte Einwilligung des Trägers des Hausrechts betritt. Art. 186 StGB
schützt den Willen des Berechtigten, darüber zu entscheiden, wer sich in
bestimmten Räumen (i.w.S.) aufhalten darf und wer nicht (BGE 103 IV 163 mit
Verwiesen). Geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, resp. «die Befugnis, über
einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei
zu betätigen» (BGE 112 IV 33 E. 3).
Der Beschuldigte war zur Tatzeit als Mitarbeiter
Polizei Kanton Solothurn berechtigt, das gesamte Areal und das Gebäude des [...]/Polizeipostens
[Ort 2] zu betreten und sich darauf bzw. darin aufzuhalten. Das gilt umso mehr,
als er der [Dienststelle] zugeteilt war, die ihre Diensträume im Polizeiposten/[...]
[Ort 2] hat. Als Polizist waren dem Beschuldigten die nötigen Schlüssel bzw.
ein Badge ausgehändigt worden. Er hatte auch Zutritt zur Herrengarderobe im
Untergeschoss, in der sich auch sein Garderobenschrank befand. Seine
Berechtigung zum Aufenthalt auf dem Areal und im Gebäude war gemäss Akten weder
zeitlich noch örtlich noch im Hinblick auf den Aufenthaltsgrund beschränkt. Mithin
war der Beschuldigte während der Dauer seiner Anstellung uneingeschränkt berechtigt,
sich jederzeit auf dem Areal und im Gebäude aufzuhalten.
Massgebend ist der tatsächliche Wille
des Berechtigten. Dieser kann nach der herrschenden Lehre und Praxis
ausdrücklich oder konkludent von ihm selbst oder von einem Vertreter zum
Ausdruck gebracht werden. Auf den möglichen hypothetischen Willen des
Berechtigten kommt es nicht an (z.B., dass der Berechtigte dem Beschuldigten
den Zutritt untersagt hätte, wenn er gewusst hätte, dass dieser das Gebäude
betritt, um einen Diebstahl zu begehen; vgl. Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK
Strafrecht II; 4. Aufl., 2019, N. 27 f. zu Art. 186 StGB). Mithin ist
irrelevant, dass die Polizei Kanton Solothurn resp. der Kanton Solothurn dem
Beschuldigten wohl den Zutritt verweigert hätte, wenn sie gewusst hätte, dass dieser
das Gebäude allein zum Zweck eines Diebstahls betreten will. Da die
Zutrittsberechtigung des Beschuldigten vertraglich und tatsächlich in keiner
Weise eingeschränkt war, hat er das Hausrecht am 8. Oktober 2021 nicht
verletzt.
Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf
des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 8. Oktober 2021 zum Nachteil
des Kantons Solothurn, freizusprechen.
3.3.4 Sachbeschädigung
Bezüglich der Definition des Tatbestands
der Sachbeschädigung kann auf die Erwägungen im Urteil der Vorinstanz unter
Ziffer II 2.3.1.b, S. 17 verwiesen werden.
Beim Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss
Art. 144 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Gemäss
Anklageschrift sind die Polizei Kanton Solothurn, resp. der Kanton Solothurn,
resp. die betroffenen Korpsangehörigen geschädigt (Vorhalt 2). Die beschädigten
Garderobenschränke gehören zum Mobiliar des [...]/Polizeipostens [Ort 2]. Sie
sind Teil des Betriebsmobiliars der Polizei Kanton Solothurn und sind folglich
Eigentum des Kantons Solothurn. Geschädigt ist somit der Kanton Solothurn, hier
vertreten durch die Polizei Kanton Solothurn. Die einzelnen betroffenen Polizeibeamten
(auch der Beschuldigte) haben zwar ein Nutzungsrecht am jeweiligen ihnen
zugewiesenen Garderobenschrank, sie wurden aber durch dessen Beschädigung nicht
an ihrem Vermögen geschädigt.
Der Strafantrag der Polizei Kanton
Solothurn, unterzeichnet von der Chefin Rechtsdienst, vom 12. November 2021 liegt
vor. Die Antragsfrist von Art. 31 StGB wurde eingehalten. Strafanträge der
betroffenen Polizeibeamten liegen nicht vor, was nach dem oben Gesagten nichts
ändert. Die Strafbarkeitsvoraussetzung ist damit erfüllt.
Zum Zweck der Durchsuchung im Hinblick
auf mögliches Deliktsgut wurden an insgesamt 19 Garderobenschränken die Griffe
abgebrochen und dadurch deren Schliessvorrichtung beschädigt, so dass die Türen
ohne Schlüssel geöffnet werden konnten. Es handelt sich dabei im Einzelnen um
die Garderobenschränke Nrn. 38, 21, 31, 22, 23, 10, 9, 33, 34, 14, 35, 37,
17, 39, 36, 13, 12, 11 und 16. Gemäss Anzeige vom 11. August 2022 entstand
dabei ein Sachschaden von total CHF 3'950.45. Die Beschädigungen erfolgten, um
sich Zugang zum Inhalt der Schränke zu verschaffen. Es ist daher von direktem
Vorsatz auszugehen.
Der beschädigte Garderobenschrank Nr. 9
war zur Tatzeit dem Beschuldigten zur Benutzung zugewiesen. Das Nutzungsrecht
umfasst nur den bestimmungsgemässen Gebrauch des Schranks. Eingriffe in die
Substanz oder die Funktionsfähigkeit, wie die vorsätzliche Beschädigung des
Türschlosses, sind davon nicht abgedeckt (BGE 115 IV 26 E. 2b), weshalb
der Beschuldigte auch wegen der Beschädigung «seines» Schranks wegen
Sachbeschädigung schuldig zu sprechen ist.
Der Tatbestand der Sachbeschädigung
gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB ist nach dem Gesagten bezüglich aller oben aufgeführten
Garderobenschränke erfüllt und der Beschuldigte entsprechend wegen
Sachbeschädigung schuldig zu sprechen.
4. Vorhalt gemäss Anklageziffer 4.2:
Mehrfache Veruntreuung
im Amt bzgl. Einnahmen aus Verwendung entwendeter Quittungsblöcke OB-Quittung
(Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB)
begangen zu nicht näher
definierbaren Zeitpunkten zwischen dem 11. Oktober 2021, 10:57 Uhr (erster
Dienstbeginn nach Delikten gem. Ziff. 1 bis 3), und 27. März 2022, 11:53 Uhr
(letztes Dienstende vor Anhaltung), während den Dienstzeiten, an nicht näher bekannten
Örtlichkeiten auf dem Kantonsgebiet des Kantons Solothurn, zum Nachteil der
Polizei Kanton Solothurn resp. dem Kanton Solothurn, indem der Beschuldigte in
seiner Eigenschaft als Polizist und damit als Beamter resp. als Mitglied einer
Behörde, Ordnungsbussen ausstellte und das ihm zur Weiterleitung anvertraute
Bargeld in 18 Fällen mit einem unbekannten Gesamtwert, mutmasslich sicher über
CHF 1'000.00, sich in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht aneignete, um seine
persönlichen Bedürfnisse zu befriedigen, womit bei der Geschädigten ein
Vermögensschaden eintrat.
Konkret verwendete der
Beschuldigte die nachfolgenden Quittungen, um gegenüber Drittpersonen den
Erhalt des Bussgeldes in Form von Bargeld zu quittieren:
-
Nummer 78… (ab
Quittungsblock 78…-78…);
-
Nummer 78… (ab
Quittungsblock 78…-78…);
-
Nummer 78… (ab
Quittungsblock 78…-78…);
-
Nummer 77… (ab
Quittungsblock 77…-77…, die weiteren Quittungen konnten am Quittungsblock am
28. März 2022 sichergestellt werden);
-
Nummer 78… (ab
Quittungsblock 78…-78…);
-
Nummer 78… (ab
Quittungsblock 78…-78…);
-
Nummer 78… (ab
Quittungsblock 78…-78…);
-
Nummer 78… (ab
Quittungsblock 78…-78…);
-
Nummer 65… (ab
Quittungsblock 65…-65…);
-
Nummer 65… (ab
Quittungsblock 65…-65…);
-
Nummer 65… (ab
Quittungsblock 65…-65…);
-
Nummer 65… (ab
Quittungsblock 65…-65…);
-
Nummer 77… (ab
Quittungsblock 77…-77…, die Quittungen 77…-77… konnten am Quittungsblock am 28.
März 2022 sichergestellt werden);
-
Nummer 77… (ab
Quittungsblock 77…-77…, die Quittungen 77…-77… konnten am Quittungsblock am 28.
März 2022 sichergestellt werden);
-
Nummer 77… (ab
Quittungsblock 77…-77…, die Quittungen 77…-77… konnten am Quittungsblock am 28.
März 2022 sichergestellt werden);
-
Nummer 72… (ab
Quittungsblock 72…-72…);
-
Nummer 79… (ab
Quittungsblock 79…-79…);
-
Nummer 79… (ab
Quittungsblock 79…-79…).
4.1 Beweiswürdigung
4.1.1 Die Staatsanwaltschaft hält dem
Beschuldigten in der Anklageziffer 4.2 vor, er habe die zwei
Ordnungsbussenquittungsblöcke, die anlässlich der Durchsuchung seines
Garderobenschranks sichergestellt worden seien, weiterhin verwendet, um
Ordnungsbussen auszustellen und habe den dadurch generierten Erlös in die
eigene Tasche gesteckt. Da in den sichergestellten Quittungsblöcken insgesamt
18 Quittungen fehlten, wirft ihm die Staatsanwaltschaft vor, er habe die
entsprechende Anzahl Bussen ausgestellt und den Bussenbetrag für sich behalten.
Der Beschuldigte bestreitet den Vorhalt.
4.1.2 Gemäss dem erstellten Sachverhalt
ist wegen der fehlenden Formularbündel davon auszugehen, dass der Beschuldigte
in insgesamt 18 Fällen mit einem der bei ihm sichergestellten
Ordnungsbussenquittungsblöcke von H.___ und K.___ Ordnungsbussen ausgestellt
hat.
4.1.3 Dass der Beschuldigte durch die
Verwendung der Quittungsblöcke Einnahmen von insgesamt mindestens CHF 1'000.00
erzielt habe, ist dagegen reine Spekulation. Dafür gibt es keinerlei Hinweise.
Wegen der fehlenden Formulare ist nicht bekannt, wofür die Bussen ausgestellt
und welche Beträge eingezogen wurden. Da der Mindestbetrag für eine
Ordnungsbusse CHF 10.00 beträgt (Ordnungsbussenverordnung, SR 314.11), ist von
einem Deliktsbetrag von mindestens CHF 10.00 je Quittung auszugehen. Die
Schadenshöhe ist daher zu Gunsten des Beschuldigten anhand der Anzahl fehlender
Quittungen und der Mindestbussenhöhe auf mindestens CHF 180.00 (18 x CHF
10.00) festzulegen.
4.2 Rechtliche Beurteilung
Zum Tatbestand der Veruntreuung wird
grundsätzlich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil unter Ziff.
II.2.3.1 lit. d, S. 18 verwiesen. Eine Veruntreuung begeht, wer sich u.a.
anvertraute Vermögenswerte aneignet. Als anvertraut im Sinn von Art. 138 StGB
gelten auch Gelder, die vom Treuhänder für einen Dritten eingenommen werden mit
der Verpflichtung diese an ihn weiterzuleiten. Eine solche Verpflichtung kann
auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen. Anvertraut kann
auch der Erlös sein, den der Täter berechtigt für einen Dritten einzieht (z.B.
Versicherungstaggelder, Kurtaxen o.ä.; vgl. Marcel
Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N.
49 zu Art. 138 StGB).
Die bestimmungsgemässe Verwendung der
Ordnungsbussenquittungsblöcke ist an die Stellung des Beschuldigten als
Polizist geknüpft. Als Polizeibeamter ist er berechtigt (und verpflichtet),
während seiner Dienstzeit festgestellte Übertretungen (soweit möglich) mit
Ordnungsbusse zu ahnden und die Busse im Namen des Kantons Solothurn
einzuziehen und bei Bezahlung an Ort und Stelle zu quittieren. Damit verknüpft
ist die Pflicht, die eingezogenen Beträge an den Kanton Solothurn, in dessen
Namen er gehandelt hat, weiterzuleiten. Die Bussenzahlungen sind ihm nach dem
oben Gesagten aufgrund seiner dienstlichen Stellung anvertraut.
Aufgrund des ermittelten Sachverhalts
hat der Beschuldigte in insgesamt 18 Fällen Bussenverfügungen zu je
mindestens CHF 10.00 ausgestellt und mit Quittungen aus einem der anlässlich
des Diebstahls vom 8. Oktober 2021 erbeuteten Ordnungsbussenblöcken von K.___
und/oder H.___ quittiert und die eingenommenen Bussenzahlungen in den eigenen
Sack gesteckt. Bezüglich des subjektiven Tatbestands ist aufgrund der
Verwendung von zwei Ordnungsbussenquittungsblöcken, die an andere Polizeibeamte
abgegeben worden waren, von direktem Vorsatz auszugehen. Mit
diesem Verhalten hat der Beschuldigte gegen Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff.
2 StGB verstossen und ist entsprechend schuldig zu sprechen.
5. Vorhalt gemäss Anklageziffer 5:
Mehrfache
Urkundenunterdrückung (Art. 254 Abs. 1 StGB)
begangen zu nicht näher
definierbaren Zeitpunkten zwischen dem 11. Oktober 2021, 10:57 Uhr (erster
Dienstbeginn nach Delikten gem. Ziff. 1 bis 3) und 27. März 2022, 11:53 Uhr
(letztes Dienstende vor Anhaltung), während den Dienstzeiten, an nicht näher bekannten
Örtlichkeiten auf dem Kantonsgebiet des Kantons Solothurn, zum Nachteil der
Polizei Kanton Solothurn resp. dem Kanton Solothurn, indem der Beschuldigte
nach Ausstellung der jeweiligen Quittung für den Betroffenen die weiteren
Quittungen (weiss und grün) der Quittungsblöcke OB-Quittung vorsätzlich
vernichtete anstatt sie der gemäss ihm zukommenden Dienstpflicht der Polizei
Kanton Solothurn (Ordnungsbussenbüro) auszuhändigen, um so die eingenommenen
Bussenbeträge in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht für sich behalten und
verwenden zu können, und damit die Geschädigte in ihren Rechten schädigte.
Konkret verwendete der Beschuldigte folgende 18 Quittungen ab Quittungsblöcken
OB-Quittung, um Bussgelder für sich selber einzunehmen, die er anschliessend
vernichtete:
-
Nummer 78… (ab
Quittungsblock 78…-78…);
-
Nummer 78… (ab
Quittungsblock 78…-78…);
-
Nummer 78… (ab
Quittungsblock 78…-78…);
-
Nummer 77… (ab
Quittungsblock 77…-77…, die weiteren Quittungen konnten am Quittungsblock am
28. März 2022 sichergestellt werden);
-
Nummer 78… (ab
Quittungsblock 78…-78…);
-
Nummer 78… (ab
Quittungsblock 78…-78…);
-
Nummer 78… (ab
Quittungsblock 78…-78…);
-
Nummer 78… (ab
Quittungsblock 78…-78…);
-
Nummer 65… (ab
Quittungsblock 65…-65…);
-
Nummer 65… (ab
Quittungsblock 65…-65…);
-
Nummer 65… (ab
Quittungsblock 65…-65…);
-
Nummer 65… (ab
Quittungsblock 65…-65…);
-
Nummer 77… (ab
Quittungsblock 77…-77…, die Quittungen 77…-77… konnten am Quittungsblock am 28.
März 2022 sichergestellt werden);
-
Nummer 77… (ab
Quittungsblock 77…-77…, die Quittungen 77…-77… konnten am Quittungsblock am 28.
März 2022 sichergestellt werden);
-
Nummer 77… (ab
Quittungsblock 77…-77…, die Quittungen 77…-77… konnten am Quittungsblock am 28.
März 2022 sichergestellt werden);
-
Nummer 72… (ab
Quittungsblock 72…-72…);
-
Nummer 79… (ab
Quittungsblock 79…-79…);
-
Nummer 79… (ab
Quittungsblock 79…-79…).
5.1 Beweiswürdigung
Wie bereits im Zusammenhang mit dem Vorhalt
der Veruntreuung von Bussenzahlungen hievor erwähnt, wurden bei der
Durchsuchung des Garderobenschranks des Beschuldigten im Rahmen der
Strafuntersuchung am 28. März 2022 die beiden Quittungsblöcke mit den Nrn. 78…-78…
und 65…-65… sichergestellt, die an K.___ und H.___ abgegeben worden waren. Als
diese Quittungsblöcke in der Hose des Beschuldigten in seinem Garderobenschrank
sichergestellt wurden, befanden sich weniger Quittungsformulare an den Blöcken
als im Zeitpunkt der Entwendung. Insgesamt fehlten 18 ganze Formularbündel
(gelbes Original, weisse und grüne Kopie; vgl. Anklage Ziff. 4.2). Der
ausstellende Beamte hat die Kopien nach dem ordentlichen Geschäftsgang
aufzubewahren und periodisch die grüne Kopie mitsamt dem eingenommenen Geld an
die Ordnungsbussenzentrale weiterzuleiten. Die weisse Kopie verbleibt am Block,
bis dieser, wenn alle Formulare aufgebraucht sind, an die
Ordnungsbussenzentrale zurückgegeben wird.
In 18 Fällen fehlte das gesamte
Formularbündel, also das gelbe Original, das mutmasslich an die fehlbaren
Personen abgegeben wurden, sowie die grüne und weisse Kopie. Da die grüne Kopie
nicht an die Ordnungsbussenzentrale übermittelt und die weisse Kopie aus dem
Quittungsblock gerissen wurde, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte
diese Kopien an sich genommen und vernichtet hat.
5.2 Rechtliche Beurteilung
Wegen Verstosses gegen Art. 254 Abs. 1
StGB wird bestraft, wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf,
beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht,
jemanden am Vermögen zu schädigen oder sich oder einem anderen einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Bezüglich der Tatbestandsmerkmale der
Urkundenunterdrückung kann auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil der
Vorinstanz unter Ziff. II.3.3.1. lit. b, S. 23 verwiesen werden.
Indem der Beschuldigte Kopien aus dem
Quittungsblock gerissen und vernichtet hat, hat er das Recht der Polizei Kanton
Solothurn auf den Beweiswert der Urkunde (Bussenquittung) verletzt. Der Grund für
dieses Vorgehen liegt auf der Hand. Der Beschuldigte wollte verschleiern,
welche Bussenzahlungen er in den eigenen Sack gesteckt hat. Er wollte damit die
Ermittlung seines kriminellen Tuns erschweren und sich dadurch einen Vorteil
verschaffen. Analog zum Tatbestand der Veruntreuung im Amt ist von einem
Deliktsbetrag von mindestens CHF 180.00 (18 x minimale Busse von CHF 10.00)
auszugehen. Es ist von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, zumal die
Quittungen nicht ohne Absicht aus dem Block entfernt werden konnten. Der
Beschuldigte ist entsprechend diesen Erwägungen wegen mehrfacher
Urkundenunterdrückung schuldig zu sprechen.
6. Vorhalt gemäss Anklageziffer 6:
Vergehen gegen das
Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. f WV)
begangen zwischen einem
unbekannten Datum und dem 28. März 2022, in [Ort 1], [Strasse] sowie in [Ort 4],
[Strasse] (Domizil Z.___) und in [Ort 5], «[Ferienhaus]» (Ferienhaus von Z.___),
indem der Beschuldigte als Privatperson im Besitz von insgesamt 161 Patronen
«9x19mm Action 4 SFX» und somit von Munition für Faustfeuerwaffen mit
Deformationswirkung war, wovon sich 148 Patronen «9x19mm Action 4 SFX» in der
Munitionskiste an seinem Domizil ([Strasse], [Ort 1]) und 13 Patronen «9x19mm
Action 4 SFX» im Magazin seiner privaten Waffe, die am Domizil resp. im
Ferienhaus von Z.___ aufbewahrt wurde, vorsätzlich ohne Berechtigung besass.
6.1. Beweiswürdigung
Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 28.
März 2022 wurden am Domizil des Beschuldigten in [Ort 1] in einer
Munitionskiste 148 Patronen «9x19mm Action 4 SFX» sichergestellt. Ausserdem gab
der Beschuldigte bei der Befragung zu, dass er weitere 13 Patronen «9x19mm
Action 4 SFX» im Magazin seiner privaten Waffe, die er als Pfand für ein
Darlehen an Z.___ weitergegeben hatte, aufbewahre. Der Darlehensgeber bewahrte
die Waffe samt Munition in seinem Ferienhaus auf. Dieser Sacherhalt ist
unbestritten.
Der Beschuldigte macht geltend, dass er
seit Jahren Schiessinstruktor sei. Da es immer wieder Kandidaten habe, die zu
wenig Munition für das Training dabei hätten, habe er als Instruktor jeweils
ein Packet in Reserve gehabt. Dabei sei möglicherweise Munition in die Kiste
gelangt. Am Ende des Trainings hätte die restliche Munition wieder in das Depot
zurückgebracht werden sollen. Er macht geltend, dass er vergessen habe, die
Schachtel mit den 148 Patronen, die in seiner Militärkiste gefunden worden sei,
zurückzugeben.
Der Beschuldigte war als
Schiessinstruktor der Polizei Kanton Solothurn für den richtigen Umgang mit den
verwendeten Schusswaffen und der Munition verantwortlich. Entsprechend hatte er
dafür besorgt zu sein, dass überschüssiges Material nach dem Training
ordnungsgemäss ins Depot zurückgebracht wird. Was er dagegen vorbringt, ist
eine mögliche Erklärung für den Fund, entlastet ihn jedoch in keiner Weise.
Das gilt umso mehr für die in der
privaten Waffe des Beschuldigten sichergestellten Patronen. Unbestritten ist,
dass der Beschuldigte das Magazin seiner privaten SIG Sauer Pistole mit 13
Patronen «9x19mm Action 4 SFX» bestückt als Pfand an Z.___ weitergegeben hat,
obwohl er wusste, dass weder er selber noch Z.___ diese Munition privat
besitzen dürfen. Dass er die Waffe so, wie er sie bei sich zu Hause aufbewahrt
habe, an Z.___ weitergegeben hatte, entlastet den Beschuldigten nicht. Auch
hier ist zumindest von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen, da das oben
Gesagte auch auf diesen Sachverhalt zutrifft.
Der Sachverhalt der Widerhandlung gegen
das Waffengesetz ist daher gemäss Anklageschrift erstellt.
6.2 Rechtliche Beurteilung
Gegen Art. 33 Abs. 1
lit. a WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. f WV verstösst, wer
vorsätzlich ohne Berechtigung Munition für Faustfeuerwaffen mit
Deformationswirkung – gemäss Munitionsverzeichnis "verbotene
Munition" des Bundesamtes für Polizei fedpol u.a. auch die beim
Beschuldigten gefundene Action 4-Munition – besitzt (Art. 33 Abs. 1
lit. a WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. f WV).
Der objektive Sachverhalt ist
zugestanden. An der Strafbarkeit des Beschuldigten ändert nichts, dass er als
Schiessinstruktor der Polizei zur Verwendung dieser Munition im Rahmen des
Trainings und im Rahmen seiner Tätigkeit als Polizist berechtigt war. Für die
Aufbewahrung zu Hause ergibt sich dadurch keine Berechtigung, erst recht nicht
zur Weitergabe an einen Dritten (Z.___). Daran ändert auch die vom
Beschuldigten geltend gemachte Nachlässigkeit nichts. Vielmehr ist gerade vom
Beschuldigten, der als Schiesstrainer tätig war, zu erwarten, dass er die
Vorschriften im Umgang mit der Spezialmunition genau befolgt. Dass der
Beschuldigte die Rückgabe «hin und wieder» vergessen haben will, ändert nichts
daran, dass er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit gehalten war, durch
geeignete Kontroll- und Sicherungsmassnahmen Situationen wie diese zu
vermeiden. Die grosse Anzahl sichergestellter Patronen (161 Patronen «9x19mm
Action 4 SFX») deutet viel mehr darauf hin, dass es sich nicht um wenige
Einzelfälle handelte, sondern dass es der Beschuldigte mit der Rückgabe der
Munition nicht so genau nahm. An diesem Eindruck ändert auch nichts, dass sich
in der besagten Kiste auch andere Munition befand.
Da der Beschuldigte offensichtlich keine
entsprechenden organisatorischen Vorkehrungen und/oder Kontrollen vorgenommen
hat, ist von eventualvorsätzlichem Verhalten auszugehen, da er aufgrund der
unzureichenden Organisation in Kauf genommen hat, nicht sämtliche Munition an
das Depot zurückzuführen. Dem Beschuldigten war es ohne weiteres zumutbar, sich
rechtskonform zu verhalten. Es ist daher zumindest von eventualvorsätzlicher
Tatbegehung auszugehen (Art. 12 Abs. 2 StGB).
Hinsichtlich des Tatzeitraums wird dem
Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen, dass er die sichergestellte
Munition zwischen einem unbekannten Datum und dem 28. März 2022 (Tag der Hausdurchsuchung)
ohne Berechtigung besessen habe, was von der Vorinstanz in ihr Urteil
übernommen wurde. Der Beschuldigte ist jedoch nur insofern schuldig zu
sprechen, als der Vorhalt noch nicht verjährt ist. In Anwendung von Art. 97
Abs. 1 lit. d StGB ist der Beschuldigte daher des Vergehens gegen das
Waffengesetzt, begangen zwischen dem 21. Februar 2016 und dem
28. März 2022, schuldig zu sprechen.
V. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch
umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei
seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten
Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit
der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine
prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt
der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).
Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische
Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb
dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss
sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,
Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung
usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische
Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er
einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen
Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt
in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens
und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile
des Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,
6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1).
1.5 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des
Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt
(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog.
«Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener
Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht
mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine
Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale
Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen
überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe
von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu
sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E.
3.6).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und
in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,
die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit
der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach
für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine
gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das
Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe
ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng
miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem
engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse
präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom
25. Juli 2022 E. 2.4.2). Im Entscheid 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 schützte
das Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten,
der in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG
angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer
Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte.
Das Bundesgericht hielt in E. 1.3.4 fest, durch die hartnäckige Delinquenz habe
der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die nach einer härteren
Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheine
eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241 (Praxis 2/2022, Nr. 17)
hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung der Strafart, die die
strafbare Handlung gemäss Art. 47 sanktionieren solle, gelte es, vor allem das
Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2). Weiter hielt das
Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021 fest, mehrfache
sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines Dauerdelikts auf.
Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige Handlungen in einer
Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe festzusetzen. Im konkreten
Fall seien dann insgesamt drei Tatgruppen zu bilden, für welche je eine
Einheitsstrafe festzusetzen sei, schliesslich seien dann die drei
Einheitsstrafe zu asperieren. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der
Entscheid 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018, in dem das Bundesgericht festhielt,
dass bei mehrfacher Tatbegehung eine Einheitsstrafe festgesetzt werden könne,
wenn sich eine schwerste Straftat unter mehreren gleichartigen schlicht nicht
bestimmen lasse.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Der Beschuldigte hat sich wegen
mehrfacher Veruntreuung im Amt (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder
Geldstrafe), mehrfachen Diebstahls (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe) und Versuchs dazu sowie mehrfacher Urkundenunterdrückung
(Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe), Sachbeschädigung (Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) und Widerhandlung gegen das Waffengesetz
(Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) schuldig gemacht. Der
mehrfache Diebstahl (Anklageziffer 3), die mehrfache Veruntreuung im Amt
(Anklageziffer 4.2) und die mehrfache Urkundenunterdrückung (Anklageziffer 5)
sind dabei jeweils – in Abweichung von der konkreten Methode – mit einer
Einheitsstrafe zu sanktionieren, da sich eine schwerste Tat unter den
gleichartigen Einzeltaten nicht bestimmen lässt.
2.2 Sodann stellt sich die Frage nach
der Sanktionsart, da das Gesetz für sämtliche Delikte alternativ eine
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht. Mit Verweis auf die nachfolgenden
Erwägungen fällt hinsichtlich der Veruntreuung im Amt (Vorhalte gemäss
Anklageziffer 4.1 und 4.2) aufgrund der Schwere der begangenen Taten einzig
eine Freiheitsstrafe in Betracht. Der mehrfache Diebstahl sowie die Sachbeschädigung
stehen in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Veruntreuung
gemäss Anklageziffer 4.1, weshalb auch hierfür einzig eine Freiheitsstrafe
angemessen erscheint. Gleiches gilt für die mehrfache Urkundenunterdrückung,
welche einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Veruntreuung im
Amt gemäss Anklageziffer 4.2 aufweist, weshalb sich auch hierfür einzig eine
Freiheitsstrafe rechtfertigt. Für das Vergehen gegen das Waffengesetz ist
hingegen eine Geldstrafe auszusprechen.
2.3.1 Schwerstes Delikt und damit
Ausgangspunkt der nachfolgenden Strafzumessung bildet die mehrfache
Veruntreuung im Amt gemäss Anklageziffer 4.2. Der Beschuldigte hat 18
gleichartige Einzeltaten begangen, die aufgrund der fehlenden Informationen zu
den einzelnen Tathandlungen nicht individualisiert werden können. Ausgehend vom
bekannten Sachverhalt steht fest, dass im Tatgeschehen keine grossen Unterschiede
bestehen, zumal sich der Vorgang des Ausstellens einer Ordnungsbusse nur durch
die geahndeten Straftatbestände und die Bussenhöhe unterscheidet, auch werden
im Ordnungsbussenverfahren ausschliesslich leichtere Übertretungen (Art. 1
Abs. 4 Ordnungsbussengesetz [OBG; SR 314.1]) geahndet. Das Vertrauen
der Bürger in die Staatsgewalt ist für einen funktionierenden Staatsapparat von
grundlegender Bedeutung. Bei der Tatschwere ist daher zu berücksichtigen, dass
der Imageschaden, der der Polizei als Institution durch einen solchen
Vertrauensbruch eines einzelnen Mitarbeiters entsteht, immens ist und daher die
einzelne Tathandlung generell nicht sehr leicht wiegt. Dabei gilt es zu
berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Bussenzahlungen von insgesamt 18
fehlbaren Personen nicht an den Kanton Solothurn abgeliefert, sondern in die
eigene Tasche gesteckt hat. Der Schadensbetrag ist tief. Straferhöhend wirkt
sich die nicht mehr geringe Anzahl von insgesamt 18 veruntreuten
Bussenzahlungen in einem Zeitraum von rund 5 ½ Monaten aus. Subjektiv ist von
direktem Vorsatz und rein finanziellen Beweggründen auszugehen. Der Beschuldigte
handelte rein egoistisch. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform
zu verhalten. Die zur Tatzeit schwierigen finanziellen Verhältnisse ändern
nichts daran. Das gilt umso mehr, als er ausführen liess, dass die auf diese
Weise beschafften Mittel lediglich ein «Tropfen auf einen heissen Stein»
gewesen wären. Insgesamt ist nach Berücksichtigung der objektiven und
subjektiven Tatkomponente jedoch noch von einem leichten Verschulden
auszugehen. Hierfür ist daher eine Einsatzstrafe von sieben Monaten
festzusetzen.
2.3.2 Die Einsatzstrafe ist zur
Abgeltung der weiteren Delikte, für welche eine Freiheitsstrafe auszusprechen
ist, angemessen zu erhöhen. Aufgrund des erwähnten engen sachlichen und
zeitlichen Zusammenhangs ist dabei mit der mehrfachen Urkundenunterdrückung fortzufahren,
welche mit der mehrfachen Veruntreuung im Amt (Anklageziffer 4.2) einen
Tatkomplex bildet.
Die Urkundenunterdrückungen dienten
dazu, die Beweise für die Veruntreuung im Amt verschwinden zu lassen resp. zu
zerstören, mithin Beweismittel zu vernichten und dem Beschuldigten dadurch
einen anderen (nicht finanziellen) Vorteil zu verschaffen. Sie sind insofern
als durch die Vortaten (Veruntreuungen im Amt) bedingte Nachtaten zu verstehen,
um deren Spuren zu verwischen. Durch diese Handlungen wurde es verunmöglicht,
die vom Beschuldigten korrumpierten behördlichen Vorgänge nachzuvollziehen. Der
Schriftverkehr macht das staatliche Handeln nachvollziehbar und stützt dadurch
dessen Akzeptanz. Daher ist der sorgfältige Umgang mit dem Schriftgut durch die
staatlichen Organe umso wichtiger. Das gilt vor allem im Bereich der
Strafjustiz, der immer wieder im Zentrum des öffentlichen Interessens steht,
wozu die Ordnungsbussenerhebung im weiteren Sinn gehört. In subjektiver
Hinsicht handelte der Beschuldigte erneut mit direktem Vorsatz und aus
egoistischen Beweggründen. Für die insgesamt 18 Fälle von Urkundenunterdrückung
ist eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten angemessen. Die Einsatzstrafe ist in
Anwendung des Asperationsprinzips um 1 Monat Freiheitsstrafe zu erhöhen. Zu
berücksichtigen ist, dass es sich bei diesem Tatbestand um ein Verhalten
handelt, das zur Verschleierung der Veruntreuung im Amt diente und daher durch
diese bedingt wurde.
2.3.3 Einen zweiten Tatkomplex bilden
der mehrfache Diebstahl bzw. Diebstahlsversuch (Vorhalt 3), die Veruntreuung im
Amt (bezüglich der Aneignung des eigenen Ordnungsbussenetuis; Vorhalt 4.1)
sowie die Sachbeschädigungen (Vorhalt 2). Beim mehrfachen Diebstahl bzw.
Versuch (Vorhalt 3) gilt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte am 8.
Oktober 2021 in der Herrengarderobe des Polizeipostens/[...] der Polizei Kanton
Solothurn insgesamt 18 der zuvor aufgebrochenen Garderobenkäste durchsucht und
daraus sieben OB-Etuis samt Inhalt (Bargeld und Bussenquittungsblöcke sowie
solche für Bussen mit Bedenkfrist) entwendet hat. Es handelt sich hier um
insgesamt 18 gleichartige Einzeltaten, die sich vom Vorgehen her nicht und vom
Erfolg her lediglich zufällig aufgrund der Grösse der Beute unterscheiden. In
elf Fällen blieb es beim Versuch, da nichts entwendet wurde. Gemäss Art. 139
Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB kann die Strafe beim versuchten Delikt
(fakultativ) gemildert werden. Im Verhältnis zu den vollendeten sieben
Diebstählen handelt es sich hier vom Verschulden her kaum um leichtere Taten.
Der fehlende Erfolg ist lediglich darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte
keine Beute vorgefunden hat, mithin auf blossen Zufall. Geschädigt wurde der
damalige Arbeitgeber des Beschuldigten, was für die Strafzumessung neutral zu
werten ist. Zu berücksichtigen ist, dass die Tat zu einem erheblichen
Misstrauen unter den Mitarbeitern der Polizei Kanton Solothurn und der [Dienststelle]
im Speziellen geführt hatte. Das wiegt spürbar verschuldenserhöhend, zumal die
Polizeibeamten im Dienst aufeinander angewiesen sind und einander vertrauen
können müssen. Der Deliktsbetrag von etwas mehr als CHF 3'000.00 ist noch
ein eher tiefer Betrag. Subjektiv ist aufgrund des Tatvorgehens von direktem
Vorsatz auszugehen. Die Tat ist rein pekuniär und egoistisch motiviert. Trotz
der angespannten finanziellen Situation wäre es für den Beschuldigten ohne
weiteres zumutbar gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, indem er sich z.B.
professionelle Hilfe zur Sanierung seiner Finanzen geholt hätte. Für die
insgesamt 18 Diebstähle und Diebstahlsversuche scheint aufgrund des Vorgehens
eine Gesamtstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Unter
zusätzlicher Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe
von acht Monaten um vier Monate zu erhöhen
2.3.4 In Bezug auf die Veruntreuung im
Amt unterscheiden sich diese Tathandlungen nicht erheblich von den Diebstählen
zulasten des Arbeitgebers, da der Beschuldigte sich ihm von seinem Arbeitgeber
anvertraute Gegenstände und Vermögenswerte (Ordnungsbussenetui samt
einkassierten Bussgeldern) angeeignet hat. Der Beschuldigte hat seinen
Garderobenschrank «durchsucht» und daraus das Ordnungsbussenetui, enthaltend
einen Ordnungsbussenquittungsblock, einen Ordnungsbussenblock mit Bedenkfrist
und CHF 780.00 Bussgelder behändigt. Tatbestandsimmanent ist, dass der
Beschuldigte damit seine Treuepflicht als Polizeibeamter gegenüber seinem
Arbeitgeber (der Polizei Kanton Solothurn) verletzt hat, da er nur als
Treuhänder im Rahmen seiner dienstlichen Pflichten über diese Gegenstände
verfügen konnte. Diese Tathandlung wiegt etwas weniger schwer als die unter
Anklageziffer 4.1. vorgehaltenen Sachverhalte, da sie keine Aussenwirkung
entfaltete. Die in den Blöcken aufgezeichneten Bussen waren korrekt ausgestellt
und zuhanden des Kantons Solothurn von einer zuständigen Person quittiert
worden. Mithin wurde der publikumswirksame Prozess nicht korrumpiert. Die
Schadenssumme mit CHF 780.00 Bargeld und Ordnungsbussenetui samt Inhalt ist
höher als beim Vorhalt 4.1. Subjektiv ist von direktem Vorsatz und rein
finanziellem Motiv auszugehen. Aufgrund des engen Zusammenhangs zu den
Diebstählen (bzw. den Diebstahlversuchen) rechtfertigt sich im Ergebnis nur
eine geringe Straferhöhung. Entsprechend ist die Freiheitsstrafe um
0.5 Monate zu erhöhen.
2.3.5 Durch die Sachbeschädigungen (Art.
144 Abs. 1 StGB) verschaffte sich der Beschuldigte Zugang zu den
abgeschlossenen Garderobenschränken. Dabei handelt es sich um eine nach dem
Tatplan des Beschuldigten notwendige Vortat zu den Diebstählen resp. zur Veruntreuung.
Der angerichtete Schaden war nicht grösser als für den angestrebten Zweck
nötig, was neutral zu werten ist. Der verursachte Sachschaden übersteigt den
Bagatellbereich klar und ist im Vergleich zur Beute hoch, da die beschädigten
Schlösser ersetzt werden mussten. Er liegt andererseits deutlich unter der
Grenze eines grossen Schadens im Sinn des Gesetzes. Es ist aufgrund der
Zielsetzung von direktem Vorsatz auszugehen. Als Motiv ist auch hier einzig der
angestrebte finanzielle Vorteil zu benennen, was verschuldenserhöhend zu
berücksichtigen ist. Für die Sachbeschädigungen ist die Einsatzstrafe in
grosszügiger Anwendung des Asperationsprinzips (enger Zusammenhang) um
0.5 Monate zu erhöhen.
2.3.6 Für die zwei Tatkomplexe
resultiert somit vor Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe
von insgesamt 13 Monaten.
2.4 Die Widerhandlungen gegen Art. 33
Abs. 1 lit. a WG sind mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis drei Jahren
bedroht. Dem Beschuldigten wird wegen Besitzes bzw. Weitergabe von Munition als
nicht berechtigte Privatperson schuldig gesprochen. Insgesamt handelt es sich
nicht mehr um eine Kleinmenge von Munition (161 Patronen). Diese wurde
andererseits nicht verwendet, so dass die Widerhandlung ohne tatsächliche
Folgen blieb. Subjektiv ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine
Pflichten als Schiessinstruktor der Polizei Kanton Solothurn vernachlässigt
hat, was leicht straferhöhend wirkt. Nach seinen eigenen Aussagen ist das auf
Nachlässigkeit zurückzuführen. Subjektiv muss er sich jedoch anrechnen lassen,
dass ihm als Schiessinstruktor die Pflichten im Umgang mit dieser
Spezialmunition bestens bekannt waren. Indem er als Trainingsleiter nicht dafür
gesorgt hat, dass die überschüssige Munition umgehend in das Munitionsdepot der
Polizei Kanton Solothurn zurückgeführt wurde, handelte er mindestens
eventualvorsätzlich. Aufgrund des Gesagten scheint eine Geldstrafe von 40
Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
2.5 In Bezug auf die
Täterkomponente
ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und sich
auch während des Strafverfahrens nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen.
Beides ist im Hinblick auf die Strafzumessung neutral zu werten, zumal der
Zeitablauf seit den Taten nicht so gross ist, dass die Strafe deshalb im Sinn
von Art. 48 lit. e StGB zu mildern ist.
Der Beschuldigte ist 50 Jahre alt und in
dritter Ehe verheiratet. Er hat vier Kinder aus früheren Ehen. Die drei älteren
Kinder sind volljährig und ausgebildet. Für das jüngste Kind, das bei der
Mutter lebt, muss er monatlich CHF 1'500.00 Unterhaltsbeiträge bezahlen. Er
lebt mit seiner Frau und deren zwei minderjährigen Kindern aus einer früheren
Ehe zusammen. Die Ehefrau ist teilzeitig als Flight Attendant bei der [Fluggesellschaft]
tätig. Aufgrund ihres eher geringen Einkommens (CHF 2'700.00 bei einem
70 % Pensum) und weil sie nach Aussagen des Beschuldigten vom Kindsvater
keine Unterhaltsbeiträge erhält, ist sie auf dessen finanzielle Unterstützung
angewiesen. Nach einer Berufslehre und der Erlangung der Maturität absolvierte
der Beschuldigte in den Jahren 2005/2006 die Polizeischule und war bis zu
dieser Strafuntersuchung in verschiedenen Funktionen für die Polizei Kanton
Solothurn tätig. Am 28. März 2022 wurde er freigestellt. Seit Oktober 2022 hat
er eine neue Anstellung bei der [Stadtpolizei]. Auffällig sind die finanziellen
Probleme des Beschuldigten. Dieser verdiente als Polizeibeamter 2023 CHF 8'500.00
netto. Die Familie hat bzw. hatte wiederholt Steuerschulden in den Kantonen […],
[…] und […]. Zudem bestehen Ausstände bei mehreren Kreditkartengesellschaften.
Der vom Beschuldigten angegebene Betrag von Gesamtschulden von derzeit CHF
17'000.00 dürfte optimistisch geschätzt sein. Zu deren Tilgung hat er von
Familienangehörigen (Bruder, Gotte, Tante) und von einem Freund (Z.___)
Darlehen aufgenommen, die er teilweise seit Jahren nicht rückgeführt hat. Von
den Eltern hat der Beschuldigt Erbvorbezüge im Gesamtbetrag von mehr als CHF
400'000.00 erhalten. Jedenfalls steht fest, dass die finanzielle Situation des
Beschuldigten bereits lange vor der Tatbegehung erheblich angespannt war.
Insgesamt ist jedoch festzustellen, dass der Beschuldigte in geordneten
Verhältnissen lebt, was im Hinblick auf die Strafzumessung neutral zu werten
ist.
Der Beschuldigte bestreitet sämtliche
ihm vorgeworfenen Tatbestände, was sein prozessuales Recht ist und daher für
die Strafzumessung neutral zu werten ist. Zweifellos hat die Bestreitung der
Tatvorwürfe zu einem höheren Ermittlungsaufwand geführt. Das ist systemimmanent
und nicht dem Beschuldigten anzulasten, zumal er nichts unternommen hat, um die
Strafuntersuchung aktiv in eine andere Richtung zu lenken. Ebenso wenig kann
allein aus der Bestreitung der Vorhalte auf fehlende Einsicht oder Reue geschlossen
werden. Andere Anhaltspunkte dafür liegen nicht vor.
Die Täterkomponente wirkt sich nach dem
Gesagten in Bezug auf die Strafhöhe weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des
Beschuldigten aus. Es bleibt daher bei einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten und
einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen.
2.6 Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe
ist von dem vom Beschuldigten 2023 erzielten Lohn von CHF 8'500.00 netto
auszugehen. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass seine Ehefrau Teilzeit
arbeitet und er finanziell für ihre zwei minderjährigen Kinder
(mit-)verantwortlich ist. Zudem ist die Unterhaltsverpflichtung des
Beschuldigten von monatlich CHF 1'500.00 für sein Kind in Ausbildung und seine
Schuldenlast zu berücksichtigen, so dass schliesslich eine Tagessatzhöhe von
CHF 130.00 resultiert.
2.7 Da der Beschuldigte nicht
vorbestraft ist, kann der Vollzug der Strafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 1
StGB aufgeschoben werden, wenn der unbedingte Vollzug nicht notwendig
erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten
abzuhalten. Dafür gibt es keine Hinweise. Die Freiheits- und die Geldstrafe
sind daher bedingt auszusprechen. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum
von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
VI. Einziehung
Das anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte
Bargeld in Höhe von CHF 3'000.00 sowie die sichergestellte Pistole SIG
Sauer, P228, 9mm, […], inkl. 2 Magazine wurde von der Staatsanwaltschaft
mit Verfügung vom 20. Mai 2022 in Anwendung von Art. 263 StPO
beschlagnahmt (Ordner 12.2.5, AS 6 ff.). Der Beschuldigte verlangt die
Herausgabe des Geldes sowie der Waffe.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten,
dass ein deliktischer Bezug bezüglich des Bargeldes nicht festgestellt werden
kann. Ebenso ist bezüglich der sichergestellten SIG Sauer kein Deliktsbezug
ersichtlich. Da dem Antrag auf Freispruch nicht gefolgt wird und der
Beschuldigte demnach die Verfahrenskosten zu tragen hat, ist das
sichergestellte Bargeld indes zur Deckung der von ihm zu tragenden
Verfahrenskosten zu verwenden. Die Pistole SIG Sauer, 9mm, […], inkl. 2
Magazine, ist hingegen nach Rechtskraft des Urteils zu verwerten und der Erlös
an die Verfahrenskosten anzurechnen (Art. 267 StPO).
VII. Zivilforderung
Der Beschuldigte liess in der
Berufungserklärung beantragen, es sei festzustellen, dass die vorinstanzliche
Ziffer 8 des Urteiles (Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg) in
Rechtskraft erwachsen sei. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte er
dagegen die Abweisung der Zivilforderung.
Die Vorinstanz hat die Zivilforderung
der Polizei Kanton Solothurn auf den Zivilweg verwiesen. Die Privatklägerin hat
diesen Entscheid nicht weitergezogen und der Beschuldigte hat in der
Berufungserklärung die Feststellung der Rechtskraft dieses Urteilspunkts
verlangt. Die Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg war somit nicht
Gegenstand des Berufungsverfahrens. Es ist vielmehr die Rechtskraft dieser
Ziffer des erstinstanzlichen Urteils festzustellen.
VIII. Kosten
1. Erstinstanzliches Verfahren
Der Beschuldigte wird im
Berufungsverfahren vom Vorhalt des Hausfriedensbruchs freigesprochen. Die
Behandlung dieses Sachverhalts hat keinen Mehraufwand ergeben, zumal sich am
Sachverhalt nichts geändert hat und es lediglich um eine andere rechtliche
Beurteilung ging. Auf eine Kostenausscheidung kann angesichts der weit
überwiegenden Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils verzichtet werden. Bei
diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und
Entschädigungsentscheid zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Der Beschuldigte ist im
Berufungsverfahren grossmehrheitlich unterlegen. Lediglich vom Vorhalt des
Hausfriedensbruchs wurde er freigesprochen. Im Übrigen wurde das
vorinstanzliche Urteil bezüglich der Schuldsprüche bestätigt. Die
Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Anschlussberufung eine höhere Bestrafung
gefordert und ist damit weitgehend durchgedrungen. Insgesamt gibt es daher keinen
Grund, etwas an der vollumfänglichen Kostenauferlegung an den Beschuldigten zu
ändern. Aufgrund des Aufwands und der Schwierigkeit des Berufungsverfahrens ist
eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.00 festzulegen. Hinzu kommen Auslagen von CHF 500.00,
womit sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf CHF 4'500.00 belaufen.
2.2 Rechtsanwältin Saner macht als
amtliche Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren einen
Zeitaufwand von 1570 Minuten geltend, wobei allerdings die Teilnahme an
der Urteilseröffnung mitberücksichtigt wurde. Infolge Verzichts auf die
mündliche Urteilseröffnung ist der Weg von Olten nach Solothurn und retour nur
einmal zu vergüten (55 Minuten) und die geschätzte Teilnahme an der Berufungsverhandlung
und Urteilseröffnung um 30 Minuten zu kürzen. Im Übrigen erweist sich das
geltend gemachte Honorar als angemessen. Inklusive Auslagen von
CHF 127.10, 7.7 % MwSt. auf CHF 875.70, entsprechend
CHF 67.45, sowie 8.1 % auf CHF 3'953.90, entsprechend
CHF 320.25, beläuft sich das Honorar von Rechtsanwältin Saner auf
CHF 5'217.30 und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
3. Verrechnung
Die von A.___ zu tragenden
Verfahrenskosten von total CHF 41'500 (1. Instanz CHF 37'000.00,
2. Instanz CHF 4'500.00) werden mit dem eingezogenen Bargeld in Höhe von
CHF 3’000.00 (und dem Erlös aus der Verwertung der Pistole SIG Sauer) verrechnet,
so dass der Beschuldigte dem Staat (ohne Berücksichtigung eines allfälligen
Erlöses für die Verwertung der beschlagnahmten Pistole) noch CHF 38'500.00
zu bezahlen hat.
Demnach wird in Anwendung von
Art. 34, Art. 40, Art. 42
Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1,
Art. 69, Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2, Art. 139 Ziff. 1, Art. 139
Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 254 Abs. 1 StGB; Art. 33
Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. f WV;
Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 335 ff.,
Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 422 ff.
StPO
erkannt:
1. A.___ wird vom Vorhalt des
Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 8. Oktober 2021 (Vorhalt
Anklageziffer 1) freigesprochen.
2.
A.___ hat sich
schuldig gemacht:
a)
der
Sachbeschädigung, begangen am 8. Oktober 2021 (Vorhalt Anklageziffer 2),
b)
des mehrfachen
Diebstahls, teilweise Versuch, begangen am 8. Oktober 2021 (Vorhalt
Anklageziffer 3),
c)
der mehrfachen
Veruntreuung im Amt
-
begangen am 8. Oktober
2021 (Vorhalt Anklageziffer 4.1),
-
begangen zwischen dem 11.
Oktober 2021 und dem 27. März 2022 (Vorhalt Anklageziffer 4.2),
d)
der mehrfachen
Unterdrückung von Urkunden, begangen zwischen dem 11. Oktober 2021 und dem
27. März 2022 (Vorhalt Anklageziffer 5),
e)
des Vergehens gegen
das Waffengesetz, begangen zwischen dem 21. Februar 2016 und dem
28. März 2022 (Vorhalt Anklageziffer 6).
3.
A.___ wird
verurteilt zu:
a)
einer
Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei
einer Probezeit von 2 Jahren,
b)
einer Geldstrafe von
40 Tagessätzen zu je CHF 130.00, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 3 Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom
20. Februar 2023 sind folgende beschlagnahmte Gegenstände nach Rechtskraft
des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, der
Polizei Kanton Solothurn auszuhändigen:
Objekt Aufbewahrungsort
-
Apple iPhone XR KAPO
SO
- Militärkiste mit diverser Munition KAPO
SO
5.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils werden die im Verfahren
gegen A.___ mit Beschlagnahmebefehl vom 20. Mai 2022 beschlagnahmten zwei
OB-Quittungsblöcke (77…-77… und 77…-77…) als Beweismittel eingezogen und am
aktuellen Aufbewahrungsort (Polizei Kanton Solothurn) belassen.
6.
Die im Verfahren
gegen A.___ mit Beschlagnahmebefehl vom 20. Mai 2022 beschlagnahmte
Pistole SIG Sauer, P228, 9mm, […], inkl. 2 Magazine (Aufbewahrungsort: Polizei
Kanton Solothurn) wird eingezogen und ist nach Rechtskraft des Urteils durch
die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, zu verwerten und der Erlös
an die Verfahrenskosten anzurechnen.
7.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils werden folgende im
Verfahren gegen A.___ mit Beschlagnahmebefehl vom 20. Mai 2022
beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und sind nach Feststellung der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn,
Fachbereich Asservate, zu vernichten:
Objekt Aufbewahrungsort
-
13 Patronen Action 4 SFX
Munition KAPO SO
-
Führerausweis lautend auf C.___ KAPO
SO
(geb. […])
-
½-Tax SBB lautend auf D.___
(geb. […]) KAPO SO
-
Gleis 7 SBB lautend auf E.___
(geb. […]) KAPO SO
8.
Die im Verfahren
gegen A.___ mit Beschlagnahmebefehl vom 20. Mai 2022 beschlagnahmten
CHF 3'000.00 (eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) werden
eingezogen und mit den Verfahrenskosten gemäss Ziffer 12 und 13 hiernach
verrechnet (vgl. nachfolgend Ziffer 14).
9.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils wird die Zivilforderung
der Polizei Kanton Solothurn Kommando, Rechtsdienst, auf den Zivilweg
verwiesen.
10.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 14'451.55 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während
10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
11.
Die Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird für
das Berufungsverfahren auf CHF 5'217.30 (24.75 Stunden zu
CHF 190.00 pro Stunde, Auslagen CHF 127.10, 7.7% MwSt. auf
CHF 875.70, 8.1% MwSt. auf CHF 3'953.90) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
12.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00,
total CHF 37'000.00, hat A.___ zu bezahlen.
13.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total
CHF 4'500.00, hat A.___ zu bezahlen.
14.
Die von A.___ zu
tragenden Verfahrenskosten von total CHF 41'500.00 (1. Instanz
CHF 37'000.00, 2. Instanz CHF 4'500.00) werden mit dem eingezogenen
Bargeld gemäss Ziffer 8 hiervor verrechnet, so dass er noch Verfahrenskosten
von CHF 38'500.00 zu bezahlen hat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Oberrichter Die
Gerichtsschreiberin
Werner Graf