STBER.2023.5
vorsätzliche Tötung, Diebstahl, Raub (Nötigungshandlung), Irreführung der Rechtspflege, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vergehen gegen das Waffengesetz
26. September 2023Deutsch123 min
Dezember 2015, meldete D.___ der Polizei Kanton Solothurn (nachfolgend: die Polizei),
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 26. September 2023
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Reto Gasser,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend vorsätzliche
Tötung, Diebstahl, Raub (Nötigungshandlung), Irreführung der Rechtspflege,
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vergehen gegen das Waffengesetz
Es erscheinen zur Verhandlung
vor Obergericht vom 26. September 2023:
1. Staatsanwalt B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin, in Begleitung der Untersuchungsbeamtin C.___;
2. Rechtsanwalt Reto Gasser, amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten.
Zudem erscheinen:
-
drei Medienschaffende;
-
eine Zuhörerin.
Der Beschuldigte wurde mit Verfügung vom
20. September 2023 aus gesundheitlichen Gründen vom persönlichen Erscheinen
dispensiert (Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 045).
Es stellen
und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt
B.___ (ASB 055 ff.):
1. A.___ sei wegen
vorsätzlicher Tötung, Raubes sowie Irreführung der Rechtspflege schuldig zu
sprechen.
2. A.___ sei zu bestrafen
mit einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren sowie einer Geldstrafe von 270
Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei
einer Probezeit von 3 Jahren.
3. Der Freiheitsentzug von
95 Tagen sei an die Strafverbüssung anzurechnen.
4. Die Kosten des
Verfahrens seien A.___ aufzuerlegen.
5. Das Honorar der
amtlichen Verteidigung von A.___, Rechtsanwalt R. Gasser, sei durch das Gericht
festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu
bezahlen. Vorbehalten bleibe der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren bei wirtschaftlich günstigen Verhältnissen.
Der
amtliche Verteidiger Reto Gasser (ASB 069):
1. Es sei festzustellen,
dass das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 29. November 2022
hinsichtlich der Ziffern 1, 5, 6, 7, 8 und 9 in Rechtskraft erwachsen sei.
2. Der Beschuldigte sei
freizusprechen von den Vorhalten der vorsätzlichen Tötung, des Raubes und der
Irreführung der Rechtspflege.
3. Der Beschuldigte sei
der Widerhandlung gegen das Waffengesetz i.S.v. Ziff. 6 der Anklage
schuldig zu sprechen.
4. Der Beschuldigte sei zu
einer Geldstrafe in der Höhe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu verurteilen,
unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
5. Der Beschuldigten sei
für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft von 91 Tagen mit CHF
18'200.00 zu entschädigen.
6. Die Kosten des
Verfahrens seien vom Staat zu tragen, wobei ein Anteil dem Beschuldigten
aufzuerlegen ist infolge Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das
Waffengesetz. Die Höhe des vom Beschuldigten zu tragenden Anteils sei
ermessensweise durch das Gericht festzulegen.
7. Die Kosten der
amtlichen Verteidigung seien vom Staat zu tragen unter Festlegung des
Nachzahlungsanspruches der amtlichen Verteidigung zum ordentlichen Honorar von
CHF 230.00.
Damit endet
der öffentliche Teil der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur
geheimen Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur mündlichen
Urteilseröffnung
vom 27. September 2023:
1. Staatsanwalt B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. Rechtsanwalt Reto Gasser, amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten.
Zudem erscheinen:
-
zwei Medienschaffende;
-
zwei Zuhörende.
Das Verfahrensprotokoll
wurde separat abgefasst und zu den Akten genommen (ASB 046 ff.).
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
Am Sonntag, 20.
Dezember 2015, meldete D.___ der Polizei Kanton Solothurn (nachfolgend: die Polizei),
er habe seinen Bruder E.___ (nachfolgend: das Opfer) seit längerer Zeit nicht
mehr erreichen können. Die gleichentags zur Einzimmer-Wohnung des Opfers
ausgerückte Polizei traf dort auf eine Leiche, welche später als E.___
identifiziert werden konnte. Die Leiche lag auf dem Rücken, um den Körper hatte
es eingetrocknete Körper- und Blutflüssigkeit. Nach der darauffolgenden
Obduktion gelangte der Gutachter des IRM Aarau zur ersten Einschätzung, dass
der Tod höchstwahrscheinlich durch Einwirkung auf den Kopf mit einem Gegenstand
herbeigeführt worden war. Diese Verletzung sei durch eine Drittperson
verursacht worden. Ins Visier der Ermittler geriet rasch auch A.___
(nachfolgend: der Beschuldigte), der mit dem Opfer im Drogenhandel
zusammengearbeitet haben solle (vgl. «Bericht aussergewöhnlicher Todesfall» der
Polizei vom 4. Januar 2016, Akten Staatsanwaltschaft Seiten [AS] 001 ff. und
Nachtragsrapport der Polizei vom 9. August 2016, AS 013 ff., dabei insbesondere
AS 034 ff.). Namentlich aufgrund der Analyse der Erstaussagen des Beschuldigten
und der Auswertung der RTI der Handys des Opfers geriet der Beschuldigte in den
Fokus der Ermittlungen (AS 110).
2.
Mit Verfügung vom
22.12.2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend:
die Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung wegen vorsätzlicher Tötung gegen
Unbekannt.
3.
Mit Verfügung vom 14.
Januar 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen den
Beschuldigten.
Am 10. August 2017
ordnete die Staatsanwaltschaft die Observation des Beschuldigten an.
4.
Am 23. September 2017
ging bei der Polizei eine Meldung ein, wonach F.___ in der Winkelunterführung
in Olten ausgeraubt worden sei.
Mit Verfügung vom 23.
September 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft diesbezüglich eine Untersuchung
gegen den Beschuldigten betreffend Raub und Vergehen gegen das Waffengesetz.
Gleichentags wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt Reto Gasser als amtlicher
Verteidiger bestellt.
5.
Am 19. März 2018
ordnete die Staatsanwaltschaft eine weitere Observation des Beschuldigten an.
Am 14. Mai 2018 ordnete
die Staatsanwaltschaft eine verdeckte Ermittlung gegen den Beschuldigten an,
welche mit Verfügung des Haftgerichts vom 17. Mai 2018 genehmigt wurde.
Am 18. Juni 2018
ordnete die Staatsanwaltschaft eine weitere verdeckte Ermittlung gegen den
Beschuldigten an, welche mit Verfügung des Haftgerichts vom 21. Juni 2018
genehmigt wurde.
Mit Verfügungen des
Haftgerichts vom 9. Mai 2019 und 12. November 2019 wurde der Einsatz der
verdeckten Ermittlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft verlängert.
Am 24. Mai 2019 ordnete
die Staatsanwaltschaft eine weitere Observation des Beschuldigten an.
Mit Verfügung vom 21.
Februar 2020 erklärte die Staatsanwaltschaft die verdeckte Ermittlung für
beendet.
6.
Am 24. Februar 2020
wurde der Beschuldigte vorläufig festgenommen.
Mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 26. Februar 2020 wurde Rechtsanwalt Reto Gasser
rückwirkend ab 24. Februar 2020 betreffend vorsätzliche Tötung als amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt.
Mit Verfügung vom 27.
Februar 2020 genehmigte das Haftgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft und
ordnete gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft bis am 26. Mai 2020 an.
Am 31. März 2020 teilte
die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten die gegen seine Person angeordnete
Observation und verdeckte Ermittlung schriftlich mit.
Am 26. Mai 2020 wurde
der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen.
7.
Am 12. April 2021 erhob
die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht von Olten-Gösgen Anklage gegen den
Beschuldigten wegen der Vorhalte der vorsätzlichen Tötung, des Diebstahls, der
mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), des Raubes, der
Irreführung der Rechtspflege und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG, Akten
Richteramt Olten-Gösgen Seiten 1 ff. nachfolgend: OG AS 1 ff.).
8.
Am 23. November 2022
führte das Amtsgericht mehrere Einvernahmen durch. Befragt wurden zwei
verdeckte Ermittler (vE A 2100 alias «Peter Herzog» und vE A 3880 alias «Miguel
Rosario») und deren Leitende Führungsperson vom Fedpol, G.___ (OG AS 67 ff.). Die
Parteien wurden per Video zu den durch den Gerichtspräsidenten durchgeführten Befragungen
zugeschaltet, die Befragung der beiden verdeckten Ermittler wurde den Parteien
ohne Bild und mit verzerrtem Ton übertragen. Am 24. November 2022 fand die
Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Olten-Gösgen statt mit Befragung des
Beschuldigten (OG AS 105 ff.).
9.
Am 29. November 2022
fällte das Amtsgericht folgendes Strafurteil:
«
1. A.___ wird wie folgt
freigesprochen:
a) Diebstahl, angeblich
begangen in der Nacht vom 16.10.2015 auf den 17.10.2015 (AnklS Ziff. 2)
b) Mehrfaches Vergehen
gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen Ende Juli 2015 (AnklS
Ziff. 3).
2. A.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
a) Vorsätzliche Tötung,
begangen in der Nacht vom 16.10.2015 auf den 17.10.2015 (AnklS Ziff. 1)
b) Raub, begangen am
23.09.2017 (AnklS Ziff. 4)
c) Irreführung der
Rechtspflege, begangen am 23.09.2017 (AnklS Ziff. 5)
d) Widerhandlung gegen das
Waffengesetz, begangen am 23.09.2017 (AnklS Ziff. 6).
3. A.___ wird verurteilt
zu:
a) einer Freiheitsstrafe
von 10 Jahren
b) einer Geldstrafe von
270 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei
einer Probezeit von 3 Jahren.
4. A.___ wird die Haft vom
23.09.2017-24.09.2017 und 24.02.2020-26.05.2020, total 95 Tage, an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Folgende im Verfahren
gegen A.___ sichergestellten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn) sind bis zum Ende der Vollstreckungsverjährung der Freiheitsstrafe
nach Ziff. 3.a) vorstehend aufzubewahren und danach zu vernichten:
-
Spurenträger
2-92, Rap-Nr. […]
-
1
Doppelrundzylinder
-
2
Bohrmuldenschlüssel
-
4
Notizzettel
-
4
Zigarettenschachteln
-
1
Zigarettenschachtel
-
1
Karabinerhaken
-
1
Steckleiste mit 4 Ladegeräten
-
2
Reisepässe Kroatien
-
1
Geburtsurkunde
-
Diverse
Briefe/Auszüge
-
1
Trägerkarte
-
1
Fotografie
-
1
Notizblock Neue Aargauer Bank
-
Inhalt
Briefkasten
-
1
Postkarte aus Briefkasten
-
6
Brillenetuis
-
4
Brillenpässe
-
1
Ladegerät Nokia
-
Diverse
Medikamente
-
Schriftstück
(HD Nr. 18).
6. Das im Verfahren gegen A.___
sichergestellte Bargeld von total CHF 2'440.00 (eingezahlt bei der
Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird nach Rechtskraft des Urteils als
unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen und verfällt dem Staat.
7. Folgende im Verfahren
gegen A.___ sichergestellten Gegenstände werden den jeweils Berechtigten nach
Rechtskraft des Urteiles herausgegeben, wobei innert 10 Tagen nach Erhalt des
Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist:
-
1
Brief «Deine Art Migell», Berechtigter A.___ (Aufbewahrungsort: in den Akten)
-
1
Paket mit Pullover, Berechtigte H.___ (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
-
1
Brief, Berechtigte H.___ (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1
Postkarte, Berechtigte H.___ (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
8
CDs, Berechtigte H.___ (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).
Ohne ein solches Begehren wird Verzicht
angenommen und die Gegenstände werden in den Akten belassen (Briefe) bzw.
vernichtet.
8. Das im Verfahren gegen A.___
beschlagnahmte Klappmesser (rostfrei, Länge 27.50 cm, Klingenlänge 12.50 cm;
Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) wird eingezogen und nach
Rechtskraft des Urteils vernichtet.
9. Das im Verfahren gegen A.___
beschlagnahmte Bargeld von CHF 40.00 (einbezahlt bei der Zentralen
Gerichtskasse Solothurn) ist F.___ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
herauszugeben.
10. Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, wird auf CHF
37'162.15 (inkl. Auslagen und MwSt. zu 8% bzw. 7.7%) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Nach Abzug der
am 18.12.2019 und am 11.01.2022 erfolgten Akontozahlungen von CHF 4'391.50
und CHF 15’000.00 ist dem amtlichen Verteidiger noch ein Betrag von CHF
17'770.65 auszubezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des
Staates Solothurn während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des
amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 9'874.35 (Differenz zum vollen Honorar
zu CHF 230.00/h, inkl. MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
11. Die Kosten des
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 35'000.00, total
CHF 186'365.05, hat A.___ im Umfang von CHF 172'855.05 zu tragen. Die
übrigen Kosten (CHF 13'510.00) gehen zu Lasten des Staates Solothurn.»
10.
Mit Eingabe vom 5.
Dezember 2022 liess der Beschuldigte die Berufung gegen das erstinstanzliche
Urteil anmelden (OG AS 266). Mit Berufungserklärung vom 25. Januar 2023 liess
der Beschuldigte die Berufung wie folgt beschränken: Angefochten würden die
Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Tötung, Raubes und Irreführung der
Rechtspflege. Er sei zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00
unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren
zu verurteilen. Weiter sei er für die zu Unrecht ausgestandene
Untersuchungshaft von 91 Tagen mit CHF 18'900.00 zu entschädigen. Die Kosten
des Verfahrens seien entsprechend dem Ausgang des Prozesses zu verlegen.
Der Oberstaatsanwalt
teilte mit Eingabe vom 31. Januar 2023 mit, es würden weder ein Antrag auf
Nichteintreten auf die Berufung gestellt noch eine Anschlussberufung erklärt.
11.
Damit ist
das erstinstanzliche Urteil wie folgt teilweise in Rechtskraft getreten:
-
Ziffer
1: Freisprüche;
-
Ziffer
2 (teilweise): Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (lit.
d);
-
Ziffern
5 bis 9: Entscheide über Sicherstellungen;
-
Ziffer
10 (teilweise): Höhe der dem amtlichen Verteidiger zugesprochenen Entschädigung.
12.
Mit Verfügung vom 6.
April 2023 wurden die Parteien auf den 26. September 2023 zur
Berufungsverhandlung vorgeladen. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 20.
September 2023 wurde der Beschuldigte aus gesundheitlichen Gründen vom
persönlichen Erscheinen dispensiert.
Erwägungen
II. Verwertbarkeit der
Ergebnisse der verdeckten Ermittlung
1.
Vorliegend stellt sich
die Frage der Verwertbarkeit der durch die Staatsanwaltschaft angeordneten und
vom Haftgericht genehmigten verdeckten Ermittlungen. Der Beschuldigte macht im
Wesentlichen eine unzulässige Einwirkung durch die verdeckten Ermittler
geltend.
2.
Am 14. Mai 2018 ordnete
die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung der Tötung des Opfers im Verfahren gegen
den Beschuldigten den Einsatz von zwei verdeckten Ermittlern (vE A 2100 alias «Peter
Herzog» und vE A 7707 alias «Sonja Fernandez») an (AS 4009 ff.), welche mit
Verfügung des Haftgerichts vom 17. Mai 2018 für die Dauer eines Jahres
genehmigt wurde (AS 4024 ff.).
Am 18. Juni 2018
ordnete die Staatsanwaltschaft den Einsatz eines weiteren verdeckten Ermittlers
an (vE A 3880 alias «Miguel Rosario», AS 4033 ff.), was vom Haftgericht am 21.
Juni 2021 genehmigt wurde (AS 4040 ff.).
Am 9. Mai 2019
genehmigte das Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Weiterführung
des Einsatzes der drei verdeckten Ermittler bis zum 13. November 2019 (AS 4057
ff.), am 12. November erfolgte die Genehmigung der Verlängerung bis zum 13. Mai
2020.
(AS 4064 ff.).
Am 21. Februar 2020
wurde der Einsatz der verdeckten Ermittler beendet.
Am 31. März 2020 teilte
die Staatsanwaltschaft dem amtlichen Verteidiger die verdeckte Ermittlung
schriftlich mit, ein Rechtsmittel wurde nicht erhoben.
3.
In den Anordnungen
wurden die Weisungen der Staatsanwaltschaft zur Durchführung der verdeckten
Ermittlung jeweils detailliert wiedergegeben: Zielperson, Auftrag und Dauer;
mit der verdeckten Ermittlung betraute Personen; Umfang des Einsatzes und
Berichterstattung; Mass der zulässigen Einwirkung des verdeckten Ermittlers;
Belehrung der verdeckten Ermittler; Zufallsfunde; Besondere Vorfälle; Dauer und
Zwischenbericht.
In der ersten Anordnung
vom 14. Mai 2018 wurde das «Mass der zulässigen Einwirkung des verdeckten
Ermittlers» auf die Zielperson wie folgt umschrieben: «Der verdeckte Ermittler
darf nicht mit psychischem Druck die kommunikative Autonomie der Zielperson einschränken.
Überschreitet der Ermittler die Schranken des zulässigen Verhaltens, so ist die
Staatsanwaltschaft sofort zu verständigen.» (AS 4010). Im Rahmen der
«Instruktion zur verdeckten Ermittlung» wurde zum «Mass der zulässigen
Einwirkung des verdeckten Ermittlers u.a. festgehalten: «Der verdeckte
Ermittler darf die Zielperson nicht zu selbstbelastenden Äusserungen drängen.
Der verdeckte Ermittler darf aber Aussagen zur Kenntnis nehmen, welche die
Zielperson, ohne dazu gedrängt zu werden, von sich aus macht. Einfaches
Nachfragen ist zulässig. Die Gesprächsführungen sind mit den Führungspersonen
und dem Verfahrensleiter abzusprechen.» (AS 4046). Die Zwangsmassnahme sollte gemäss
Zielsetzung dazu beitragen, den Tatverdacht gegen den Beschuldigten zu bestärken
oder aber zu entkräften. Mit Hilfe der verdeckten Ermittlung sollte eine
allfällige Beteiligung des Beschuldigten am Tötungsdelikt zum Nachteil des
Opfers geklärt werden (AS 4044).
4.
In BGE 148 IV 205 vom
24.
März 2022 hält das Bundesgericht zum Mass der zulässigen Einwirkung
verdeckter Ermittler auf den Beschuldigten zusammengefasst folgendes fest:
Der verdeckten
Ermittlung seien enge Grenzen gesetzt, welche namentlich dann greifen, wenn der
Beschuldigte im Verfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache.
Die verdeckte Ermittlung dürfe nicht zu einer Umgehung dieses Rechts führen.
Eine solche Umgehung liege vor, wenn der verdeckte Ermittler unter Ausnützung
des geschaffenen Vertrauensverhältnisses in einer vernehmungsähnlichen Weise
dem Beschuldigten Fragen unterbreite, die diesem bei der Einvernahme gestellt
wurden oder hätten gestellt werden sollen, und ihn zur Aussage dränge. Keine
Umgehung des Aussageverweigerungsrechts liege dagegen vor, wenn der verdeckte
Ermittler lediglich Äusserungen des Beschuldigten zur Kenntnis nehme, die
dieser von sich aus, ohne vom verdeckten Ermittler dazu gedrängt worden zu
sein, gemacht habe. Der Beschuldigte sei nicht davor geschützt, dass
Äusserungen, die er aus eigener Initiative tätige, von Dritten wahrgenommen
werden und deshalb Eingang in das Strafverfahren finden (E. 2.5.2). Auch bei
Anwendung einer verdeckten Ermittlung sei das Verbot gewisser Beweiserhebungsmethoden
gemäss Art. 140 StPO zu beachten. Relativierungen erfahre diese Bestimmung
im Rahmen verdeckter Ermittlungen lediglich hinsichtlich des Täuschungsverbots.
Folge der Überschreitung der Grenzen der verdeckten Ermittlung sei ein
absolutes Verwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 1 StPO (E. 2.8.8). Im konkreten
vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall gab sich eine verdeckte Ermittlerin als
Wahrsagerin aus und setzte den Beschuldigten unter Ausnutzung von dessen
Abergläubigkeit mittels Heraufbeschwörens eines «bösen Geistes» des Opfers,
welcher besänftigt werden könne, wenn der Beschuldigte «reinen Tisch mache»,
unter Druck. Schliesslich legte der Beschuldigte ein Geständnis ab. Das
Bundesgericht erachtete das Geständnis als unverwertbar. Dieses sei nicht aus
eigener Initiative und freien Stücken erfolgt, sondern als Resultat einer von
den verdeckten Ermittlern geschickt aufgebauten inneren Zwangslage, sukzessive
genährten Angst und stetig intensivierten Drucksituation. Sein
Aussageverweigerungsrecht sei damit unterlaufen worden. Die Vorgehensweise der
verdeckten Ermittler sei mit dem Fairnessgebot (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht
vereinbar und als verbotene Beweiserhebungsmethode im Sinne von Art. 140 Abs. 1
StPO einzustufen. Das aus der verdeckten Ermittlung hervorgegangene Geständnis
des Beschuldigten sei daher unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO (E.
2.9).
5.
Eine
einvernahmeähnliche Situation liegt nicht schon vor, wenn der verdeckte
Ermittler dem Beschuldigten Fragen zur Straftat stellt, die dem in dieser
Situation sozial Üblichen entsprechen. Dabei ist zu bedenken, dass es auch im
normalen Leben durchaus vorkommt, dass eine Person eine andere zu einem
besonders interessanten Thema ausfragt. Eine einvernahmeähnliche Befragung
setzt vielmehr voraus, dass der Beschuldigte systematisch und intensiv befragt
wird, dass gezielt Details nachgefragt und Widersprüche ausgeräumt werden.
Inhaltlich geht es um Fragen, die der Zielperson auch in einer Einvernahme
gestellt würden. Erforderlich ist zudem entweder eine spezielle Beziehung
zwischen dem verdeckten Ermittler und dem Beschuldigten oder die Ausübung von
Zwang oder unzulässigem Druck seitens des Ermittlers. Der EGMR sah dieses
Merkmal etwa bei «hartnäckigem Befragen» durch einen Zellengenossen als
erfüllt. Für die Frage, ob Zwang ausgeübt wurde, um die Aussagen des
Beschuldigten zu erlangen, ist massgebend, ob der Beschuldigte frei entscheiden
konnte, ob er dem verdeckten Ermittler die Informationen gibt oder nicht. Diese
Freiheit kann durch die Art der Beziehung zwischen verdecktem Ermittler und
Beschuldigtem beeinträchtigt werden, etwa bei einem Subordinations-, Abhängigkeits-
oder einem Liebesverhältnis. Weiter kann die Freiheit dadurch eingeschränkt
sein, dass der Beschuldigte faktisch keine Möglichkeit hat, den Fragen des
verdeckten Ermittlers zu entgehen. Dies kann durch die äusseren Umstände
bestimmt sein (etwa wenn der Beschuldigte inhaftiert oder hospitalisiert ist)
oder durch innere (etwa Drohung, psychologischer Druck). Der EGMR nahm eine
solche Drucksituation etwa bei einem Beschuldigten an, der wegen Verdachts auf
Mord inhaftiert war, wobei der verdeckte Ermittler mit ihm die Zelle teilte und
ihn hartnäckig befragte, während er parallel auch durch die Polizei
einvernommen wurde, wo er konstant die Aussage verweigerte. Ein Zwang wurde
hingegen bei einem verdeckten Ermittler verneint, der als Untergebener bzw.
Auftragnehmer des sich in Freiheit befindlichen Beschuldigten agierte und
diesem vorgaukelte, die vom Beschuldigten in Auftrag gegebenen Morde verübt zu
haben, und den Beschuldigten danach in ein Gespräch verwickelte, wobei er ihm
zum Beweis, dass er den Auftrag ausgeführt hatte, Gegenstände übergab, die den
angeblich Getöteten gehört hatten. Eine Zwangsausübung kann nicht leichthin
angenommen werden. Es ist zunächst davon auszugehen, dass jedermann frei ist,
sich gegenüber andern zu bestimmten Themen zu äussern. Im Normalfall ist es
jeder Zielperson problemlos möglich, unangenehmen Fragen auszuweichen, zu lügen
oder schlicht zu schweigen. Äusserungen der Zielperson, die unter solchen
Normalbedingungen ergehen, erfolgen freiwillig und können im Rahmen der
verdeckten Ermittlung verwertet werden. Dies gilt auch, wenn der verdeckte
Ermittler zu diesem Zweck einen grossen Täuschungsaufwand betreibt. Anders ist
die Situation nur, wenn sich die Zielperson in einer Ausnahmesituation
befindet, in der sie nicht mehr frei entscheiden kann, ob bzw. wie sie sich zu
einem bestimmten Thema gegenüber dem verdeckten Ermittler äussert. Wird eine
solche Situation durch den Staat geschaffen oder eine bestehende
Ausnahmesituation ausgenützt, muss von einer Zwangsausübung ausgegangen werden
(Hansjakob Thomas/Pajarola Umberto, in: Donatsch Andreas/Lieber Viktor/Summers
Sarah/Wohlers Wolfgang [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2020, Art. 293 Mass
der zulässigen Einwirkung N 14 ff. mit Hinweisen).
Zusammenfassend ist
somit festzuhalten, dass eine einvernahmeähnliche Situation nicht schon dann zu
bejahen ist, wenn die verdeckten Ermittler den Zielpersonen Fragen stellen, die
diesen auch im Rahmen einer Einvernahme gestellt worden wären. Wesentlich ist
die Ausübung eines entsprechenden Druckes, der dem entspricht, welchem eine
befragte Person anlässlich einer Einvernahme ausgesetzt ist.
6.
6.1
Vorweg kann
festgestellt werden, dass die Anordnung der verdeckten Ermittlung rechtmässig
erfolgte, gegen deren Mitteilung wurde denn auch kein Rechtsmittel erhoben. Das
Bundesgericht hat in einem publizierten Solothurner Fall, BGE 143 I 304, auch
entschieden, dass sich eine verdeckte Ermittlung auch gegen einen Einzeltäter
als Zielperson richten kann. Dies entspricht auch der langjährigen Praxis des
Berufungsgerichts (STBER.2014.43, STBER.2021.100).
6.2
Im vorliegenden
Fall sind die Interaktionen zwischen den insgesamt drei verdeckten Ermittlern
und dem Beschuldigten in zahlreichen Amtsberichten, insgesamt sind es deren 56
(AS 4069 ff.), dokumentiert (s. Ordner 4, AS 4000 ff.). An der inhaltlichen
Richtigkeit dieser Amtsberichte ist nicht zu zweifeln: Zwei verdeckte Ermittler
sowie deren Führungsperson G.___ wurden durch die Vorinstanz als Zeugen unter
Wahrheitspflicht befragt und bestätigten die Richtigkeit der Amtsberichte. Der
verdeckte Ermittler «Miguel» (VE A2880) war bereits staatsanwaltschaftlich
befragt worden (AS 6215 ff.). Die Vorinstanz hat auf US 12 ff. denn auch
zahlreiche Details (Übereinstimmungen Amtsberichte und Aussagen des
Beschuldigten) aufgelistet, aus denen sich die Korrektheit der Schilderungen
der verdeckten Ermittler ergibt. Darauf kann verwiesen werden. Ebenso auf die
Aufstellung des Staatsanwaltes im Parteivortrag vor Amtsgericht im Rahmen der
Konstanzanalyse der Aussagen des verdeckten Ermittlers «Miguel» (OG AS 149 ff).
Die Amtsberichte zeugen auch nicht von Belastungseifer der verdeckten
Ermittler. Hätte der verdeckte Ermittler «Miguel» einfach den Beschuldigten mit
falschen Angaben überführen wollen, hätte er sicher nicht im Bericht
aufgeführt, der Beschuldigte habe gesagt, das Opfer habe am Schluss noch
gelebt, er habe dieses gar nicht umgebracht. Dann hätte «Miguel» berichtet, der
Beschuldigte habe gesagt, er habe das Opfer danach mit einem Gegenstand
mehrfach auf den Kopf geschlagen. Auch die entlastenden Aussagen des
Beschuldigten haben somit Eingang gefunden in die Amtsberichte. Der
Beschuldigte hat im Übrigen auch nie konkrete Einwendungen erhoben gegen die
Inhalte der Amtsberichte.
6.3
Der Beschuldigte
wohnte damals an der [Adresse 1] in [Ort 1]. Aus den Amtsberichten zu den
Einsätzen der verdeckten Ermittler sowie deren Aussagen geht zusammengefasst
hervor, dass sich der Beschuldigte aufgrund eines Inserats an einer Pinnwand bei
einem der verdeckten Ermittler meldete. Er kümmerte sich um kleinere Arbeiten (Briefkasten
leeren, lüften, Pflanzen giessen) betreffend eine Wohnung an der [Adresse 2],
welche die verdeckten Ermittler gemietet hatten, und erhielt dafür ein kleines
Entgelt. Die Ermittler traten als Sonja Fernandez, Peter Herzog und Miguel Rosario
auf. In der Wohnung war ein Atelier eingerichtet worden. Dort führte Peter
Herzog Interviews mit verschiedenen Personen über ihr Leben, um diese
Geschichten in einem Buch festzuhalten. Miguel Rosario trat ebenfalls als
Person auf, welche eine Geschichte zu erzählen gehabt habe und deswegen von Peter
Herzog unterstützt worden sei. Zusätzlich malte er in der genannten Wohnung
auch Bilder zwecks Verarbeitung seiner Lebensgeschichte. So beschrieb dies auch
der Beschuldigte und nannte Details, die wie erwähnt auch in den Amtsberichten
vorkommen. Weiter hat sich der Beschuldigte mit der Zeit gegenüber den
verdeckten Ermittlern geöffnet und ihnen viel aus seinem Leben erzählt und
geschildert, wie seine Ehefrau und seine Tochter sowie seine Schwester und sein
Hund O.___ ums Leben gekommen waren. Er entschuldigte sich gar für seine langen
Monologe (AS 4077). Die verdeckten Ermittler Peter Herzog und Miguel Rosario
haben bei ihren Einvernahmen erwähnt, dass der Beschuldigte sehr viel von sich
aus erzählt habe. Sie hätten ihn nie zu etwas gezwungen, er habe immer die
Möglichkeit gehabt, sich zurückzuziehen. Nebst den verdeckten Ermittlern hat
auch deren Führungsperson geschildert, wie die Amtsberichte entstanden sind und
wie gearbeitet wurde. Der Beschuldigte beschrieb das Verhältnis zu Miguel
Rosario so, dass ihn dieser fast etwas genervt habe, weil er immer mit ihm habe
Pizza essen und Bier trinken wollen. Er habe ihm dann jeweils gesagt, es gehe
nicht, er gehe zum Vater oder mache etwas mit seiner Schwester. Er habe jetzt
nichts mehr von ihm gehört. Es ist somit davon auszugehen, dass sich der
Beschuldigte durchaus gut abgrenzen konnte, was auch anhand der mehreren
Terminabsagen zu erkennen ist. Er konnte immer selbst entscheiden, ob und wann
er in die Wohnung ging. Zudem interessierte sich der Beschuldigte immer für die
Malerei des verdeckten Ermittlers Miguel (Bilder zur Auseinandersetzung mit
seiner Vergangenheit) und wollte mit diesem darüber sprechen. Eine übermässige
Einwirkung auf die Zielperson, wie sie das Bundesgericht im Urteil 6B_210/2021
vom 24.03.2022 zu beurteilen hatte, ist nicht auszumachen. Nicht einmal den
Aussagen des Beschuldigten lassen sich derartige Hinweise entnehmen. Der
Beschuldigte als Ziel der verdeckten Ermittlungen konnte sich zu allem äussern
und ohne weiteres vorbringen, wie bei dieser verdeckten Ermittlung vorgegangen worden
sei und namentlich, inwiefern er unter Druck gesetzt worden sei. Nachdem ihm am
25.
Februar 2020 offenbart wurde, dass diese Personen verdeckte Ermittler
waren, sagte er, dass er dies bereits wisse (AS 7044).
6.4
Dies
gilt namentlich auch für die beiden Amtsberichte Nrn. 49 und 54, in denen
Aussagen des Beschuldigten aufgeführt sind, die sich auf die inkriminierte Tat
beziehen können:
-
Gemäss
Amtsbericht Nr. 49 habe sich Peter Herzog am 30. Oktober 2019 mit dem
Beschuldigten in der Wohnung unterhalten und es wurde über die vom verdeckten
Ermittler geführten Interviews gesprochen. Der Beschuldigte äusserte dann, er
könne sich nicht vorstellen, dass man sich dabei komplett öffnen und das
Innerste erzählen könne. Wenn er so etwas mal machen würde, müsste er es
zunächst aufschreiben, um eine Struktur zu bekommen. Das ginge gar nicht auf
einmal. Darauf sagte der Beschuldigte, es gebe Dinge in seinem Leben, die er
noch nie jemandem erzählt habe. Dinge bis zu einem Mord (Sprechpause von ca.
zwei Sekunden) in Deutschland (AS 4225).
-
Gemäss
Amtsbericht Nr. 54 unterhielt sich der Beschuldigte am 16. Januar 2020 mit dem
verdeckten Ermittler Miguel (die beiden duzten sich). Letzterer hatte ein Bild
gemalt von einem Mann, der einen anderen von hinten erdrosselte (der Täter
hatte blutige Hände und das Gesicht des Opfers war blutig). Dem Beschuldigten
war bekannt, dass die Schwester von Miguel vergewaltigt worden sei, und er
hatte auch schon geäussert, er hätte den Täter umgebracht, wenn es sich um seine
Schwester gehandelt hätte. Miguel sagte, er habe Herrn Herzog nun seine ganze
Geschichte erzählt, und schaute dabei auf das genannte Bild. Der Beschuldigte
antwortete: «Ja, ja, du hast geredet.» Er habe ja gesagt, er hätte den Typen
kaputt gemacht. Dabei machte der Beschuldigte mit seiner Hand ein Kreuzzeichen
in die Luft und fragte «Ja, so?» Miguel antwortete: «Ja klar, den Typen habe
ich kaputt gemacht» und gab dem Beschuldigten damit zu verstehen, dass er den
Typen getötet habe. Der Beschuldigte antwortete darauf: «Ja, ja, ja, ich eben
auch.» Auf die Frage von Miguel, was er mit «ich eben auch» meine, und er habe
es doch sicher nicht wie er (Miguel) gemacht, gab der Beschuldigte an: «Doch,
doch, ich eben auch. Es sei so ein verdammter Dreckjugo gewesen.»
Auf den Amtsbericht 54
angesprochen führte der Beschuldigte an, sie (die verdeckten Ermittler) hätten
immer Fragen gestellt. Dies steht im Widerspruch zu den Amtsberichtsinhalten
und den Zeugenaussagen der Ermittler. Dass der Beschuldigte durchaus mitteilungsbedürftig
ist, zeigte sich auch vor der Vorinstanz: Obwohl er grundsätzlich nicht zu
Aussagen bereit war, antwortete er auf zahlreiche Fragen. Auch am 25. Februar
2020, nachdem er bzw. sein Anwalt kurz nach der Mitteilung der verdeckten
Ermittlung gegen ihn einen Unterbruch der Einvernahme verlangt hatte und er
danach bekannt gegeben hatte, keine Aussagen mehr zu machen, antwortete er
trotzdem auf die danach gestellten Fragen. Auf der Videoaufnahme der
Einvernahme vom 25. Februar 2020 ist zu sehen, dass der Beschuldigte
mitteilungsbedürftig ist, sich nicht zurückhalten kann und weiterspricht, wenn
Pausen gemacht werden, um seine Aussagen sauber zu protokollieren. Dass er –
wie behauptet – immer nur auf Fragen hin etwas gesagt habe, entspricht somit
nicht seiner Natur. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hatte er die
Möglichkeit selbst darzulegen, wie die Gespräche zwischen ihm und den
Ermittlern verlaufen seien. Das Einzige, was er bemängelte, war, dass nicht
erwähnt wurde, dass ihm einmal bereits am Morgen von Miguel Rosario ein Bier
angeboten wurde. Wären die Inhalte der Amtsberichte derart falsch, so wäre von
einer beschuldigten Person zu erwarten, dass sie ihre Sicht der Dinge darlegt,
was vorliegend nicht der Fall war.
6.5
Die Amtsberichte
zeigen, dass bei den oben geschilderten wesentlichen Aussagen des Beschuldigten
von einer einvernahmeähnlichen Situation, welche das Aussageverweigerungsrecht
des Beschuldigten ausgehöhlt hätte, keine Rede sein kann. Es lag weder eine
«eindringliche» oder «hartnäckige» Befragung noch ein systematisches
«Ausfragen» vor. Der Erwerb des Vertrauens der Zielperson ist nachgerade die
primäre Aufgabe einer verdeckten Ermittlung, vorliegend wurde – im Gegensatz
zum Sachverhalt in STBER.2021.100 – nicht einmal ein eigentliches
Freundschaftsverhältnis aufgebaut. Ebenso ist es logischer Teil der verdeckten
Ermittlung, dass der Ermittler die Zielperson über sich und sein Leben täuscht.
Deshalb ist auch die von «Miguel» vorgetragene Geschichte, er habe den
Vergewaltiger seiner Schwester ermordet, unproblematisch. Der Beschuldigte
machte seine Bemerkung («Ja, ja, ich eben auch, ich eben auch») in der Folge von
sich aus, er wurde nicht einmal danach gefragt. Der Beschuldigte ist eine
offene Person, die kein Geheimnis um ihre Vergangenheit machte. In dieser
Konstellation ist auch klar, dass gewisse Rückfragen und Bezugnahmen auf von
der Zielperson Geäussertes im sozialadäquaten Rahmen gar nicht zu vermeiden
waren, um ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und aufrechtzuerhalten. Ein
solches Vertrauensverhältnis zu schaffen gehört denn auch zum Wesen jeder
verdeckten Ermittlung. Das Schaffen von Vertrauen und das anschliessende Nützen
dieser Vertrauensstellung, um Informationen zu erlangen, welche die Zielpersonen
den erkennbaren Ermittlern nicht preisgeben würden, ist unter dem Aspekt eines
fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK nicht zu beanstanden. Dies gilt zumindest so
lange, als kein Abhängigkeitsverhältnis entsteht, welches die Freiheit der
Zielperson, sich zu äussern, tangiert. Damit von einer unzulässigen
einvernahmeähnlichen Situation gesprochen werden kann, muss ein Druck- oder
Zwangselement hinzukommen. Der reine Umstand, dass die Ermittler Fragen zum
Prozessgegenstand stellen, reicht nicht. Letzteres ist zulässig. Im Rahmen
einer Gesamtbetrachtung ist keine Verletzung des Grundsatzes des «fair trial»
(Art. 6 EMRK) auszumachen. Was der Beschuldigte aus allenfalls fehlenden
WhatsApp- oder auch SMS-Nachrichten aus der verdeckten Ermittlung für sich
ableiten will, ist nicht klar: Die im Amtsbericht 54 geschilderten (und
vorliegend entscheidenden) Vorgänge haben mit WhatsApp- oder SMS-Nachrichten
nichts zu tun. Der Beschuldigte, dem diese Nachrichten ja alle bekannt waren,
hat im Übrigen selbst nie eine konkrete Nachricht benannt, welche von Bedeutung
sein könnte. Die Ergebnisse der verdeckten Ermittlung sind im vorliegenden Fall
verwertbar. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte am Nachmittag des 16.
Januar 2020 nach eigenen Angaben nach dem Konsum von Schnapskaffee «etwas
beschwipst» war (was der verdeckte Ermittler auch transparent darlegte): Der
Alkohol war ihm nicht von den verdeckten Ermittlern angeboten worden, sie
trugen zu diesem vorgängigen Konsum nichts bei. Zudem vermitteln die
protokollierten Aussagen des Beschuldigten keineswegs den Eindruck, er sei in
seinen geistigen Fähigkeiten durch den Alkoholkonsum irgendwie beeinflusst.
Kaffee mit Schnaps werden in der Regel auch nicht gleich mehrere getrunken.
Ebenso sind die
Amtsberichte wie beschrieben als wahrheitsgetreu zu bewerten: Auf ihren Inhalt
kann abgestellt werden.
III. Vorsätzliche
Tötung
1.
Vorhalt
1.1
Dem Beschuldigten
wird in Ziffer 1. der Anklage vorgehalten, er habe in der Nacht vom 16.10.2015,
21:00 Uhr, und 17.10.2015, 11:00 Uhr, in [Ort 1], [Adresse 3], Wohnung des
Opfers, das Opfer getötet, indem er vorsätzlich und in der Absicht, das Opfer
zu töten, dieses mindestens fünf und acht Mal wuchtig mit einem stumpfen
Gegenstand (mutmasslich Hammer) auf die linke Seite des Kopfes
(Stirn-/Schläfenregion und Stirn-/Scheitelbein) geschlagen habe, wobei sich der
Kopf zu diesem Zeitpunkt auf einer Höhe zwischen 10 cm und 35 cm ab Boden
befunden habe. Das Opfer habe infolge der Gewalteinwirkung ein offenes
Schädelhirntrauma erlitten, welches zum Tod geführt habe. Der Beschuldigte habe
den Tod des Opfers zumindest billigend in Kauf genommen.
1.2
Dass die
Anklageschrift diesbezüglich den Anforderungen entspricht, bedarf keiner
umfangreichen Erörterungen. Daran ändert nichts, dass die Tatzeit «nur» auf
eine Zeitspanne von rund 15 Stunden eingegrenzt wird (was angesichts des
Auffindens der Leiche des Opfers nach über zwei Monaten erstaunlich präzise
ist) und die – nicht aufgefundene – Tatwaffe nicht genauer als «mit einem
stumpfen Gegenstand (mutmasslich Hammer)» gemäss dem vorliegenden Gutachten umschrieben
wird. Von einem Verstoss gegen die Umgrenzungs- und/oder Informationsfunktion
der Anklage kann keine Rede sein, dem Beschuldigten ist es problemlos möglich,
sich gegen den Vorhalt zu verteidigen.
2.
Allgemeines zur
Beweiswürdigung und namentlich zum Indizienbeweis
2.1
Gemäss der in Art.
32.
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten
Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die
Dispositiv
einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f)
betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der
Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die
Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen
und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist
der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen.
Eine Verurteilung darf
somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender
Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit
seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt
verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits
persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die
Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise
stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung
aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu
entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
2.2 Das Gericht folgt
bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs.
2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte
und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach
Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen
wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen
und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte
wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
2.3 Dabei kann sich der
Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen,
die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche
Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der
Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache
gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne
Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander
ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile
6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie
6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat
sich in einem Entscheid vom 23. Mai 2018 (BGE 144 IV 345) in grundlegender
Weise mit dem Grundsatz «in dubio pro reo» im Zusammenhang mit Indizienbeweisen
befasst und dabei u.a. folgendes erkannt:
Nach Art. 10 Abs. 3
StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage
aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen
Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung
operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in
dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es,
bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden
Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise
ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so
verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere
Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache
Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine
absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind
kaum je ganz auszuräumen (E.2.2.1 mit Hinweisen).
Auf die Frage, welche
Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind,
findet der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anwendung. So stellt das Gericht
bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten
günstigeren Beweis ab. Mit andern Worten enthält der Grundsatz keine Anweisung,
welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind. Die
Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden
Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die
Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die
Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer
persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden
Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei
sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an
(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche
Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und
Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des
tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird
zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt:
Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach
tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können
(Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen
(z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von
methodischen Anforderungen an forensische Gutachten). Die anschliessende
Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen
Beweismittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien (z.B.
Beweiswerthierarchie verschiedener Arten von Expertisen, aber nicht nach
ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien). Solange das Sachgericht den
Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum.
Wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende
Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die
Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht
einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (E. 2.2.3.1 mit
Hinweisen).
Der In-dubio-Grundsatz
wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts
notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er
gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen,
widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte
gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis
feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern
die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten
behaftet bleiben.
Das Beweisergebnis kann
aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden
Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene
Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die
In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der
Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel
folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus
denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (E. 2.2.3.2
mit Hinweisen).
Eine
tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich
festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des
Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung
ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld
des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des
In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung
des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt
sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel
ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung
ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese
bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem
Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten
fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die
Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass
das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung
– nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen.
Zu einer Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die
offensichtlich erheblich sind (E. 2.2.3.3 mit Hinweisen).
Indizien (Anzeichen)
sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar
rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis
begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene
Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das
einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam
– einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,
dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben
sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (E.
2.2.3.4 mit Hinweisen).
Ein im Sinne von Art.
10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der
Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines
Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft
sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen
relativiert wird. Zu einer hinreichenden Gewissheit über das Vorliegen eines
Tatbestandsmerkmals führen nur sinnfällige Indizien. Der betreffende Umstand
muss im gegebenen Kontext unzweideutig zur sachverhaltlichen Begründung des zu
prüfenden Tatbestandsmerkmals beitragen. Dies trifft nicht zu, wenn ein Umstand
als ambivalent erscheint, weil er mehrere Lesarten zulässt, also ebenso gut
auch zu einem alternativen Szenario passt. Indizien können auch positiv auf
eine ganz bestimmte alternative Hypothese hindeuten oder die Ausgangsthese
eines tatbestandsmässigen Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren
Alternativsachverhalts zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn
der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich oder auch nur
seinem Bestand nach umschriebenes) Alternativszenario zutrifft, verkannt oder
ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen wird (E. 2.2.3.5 mit Hinweisen).
Indizien sind oft nicht
von vornherein einschlägig, weil sie nicht ausschliesslich auf ein bestimmtes
Szenario hindeuten. Es gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie
ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie
je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden können. Die In-dubio-Regel
weist den Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative
Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein
unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen
Sachverhalt anzunehmen. Sie übernimmt im Übrigen auch die Funktion eines
Korrektivs hinsichtlich des rechtstatsächlichen Phänomens, dass die
Anklagebehörde mit Blick auf die am Anfang der Untersuchung stehende Schuldhypothese
sowie den im Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz in dubio pro duriore
geneigt sein kann, belastende Tatsachen stärker zu gewichten als entlastende,
und die Gerichte anschliessend aus entscheidungspsychologischen Gründen dazu
tendieren, Informationen, welche die Anklage bestätigen, zu überschätzen und
gegen die Schuldhypothese sprechende Informationen zu unterschätzen (E. 2.2.3.6
mit Hinweisen).
Ist die Indizienlage
widersprüchlich oder ambivalent, so muss somit (gegebenenfalls auf erweiterter
Beweisgrundlage) geprüft werden, ob die alternative Hypothese genügend greifbar
ist, um nachhaltige Zweifel an der Bestandeskraft der tatbestandsmässigen Variante
zu wecken. Die infrage stehenden Hypothesen beruhen auf einer ausgesprochen
wertenden Interpretation der Indizien (E. 2.2.3.7 mit Hinweisen).
3. Die aufgefundene
Tatortsituation
Die Polizei hat die
Wohnung des Opfers verschlossen vorgefunden, weshalb ein Schlüsseldienst
kontaktiert wurde (AS 002). Gemäss den Feststellungen und Fotos der Polizei
steckte auf der Innenseite der Wohnung kein Schlüssel (AS 156 und 2211), es war
kein Fenster geöffnet und es gab keinen anderen Ausgang aus der Wohnung.
Demnach musste die Wohnung von aussen verschlossen worden sein. I.___ führte am
25. Februar 2016 aus, er habe auch schon für das Opfer Heroin portioniert, dazu
habe er meist ein Victorinox-Messer genommen, welches am Schlüsselbund des
Opfers gewesen sei (AS 6148). Die Polizei konnte zwar Wohnungsschlüssel in der
Wohnung finden (AS 2003), jedoch hatte gemäss den Tatortfotos keiner einen
solchen Schlüsselanhänger (AS 2194 ff.). Entsprechend ist davon auszugehen,
dass dieser Schlüssel vom Täter mitgenommen und damit die Wohnung beim
Verlassen von aussen verschlossen wurde. Weiter konnten in der Wohnung vier
Ladekabel, aber kein einziges Mobiltelefon angetroffen werden (AS 2263). Auch
diese müssen somit durch die Täterschaft mitgenommen worden sein. Die vom Opfer
benutzten Mobiltelefonnummern konnten bei verschiedenen Personen in Erfahrung
gebracht werden. Diejenigen Personen, welche je beim Opfer in der Wohnung gewesen
waren, schilderten übereinstimmend, dass dieses eine Bauchtasche und eine
Metallbüchse mit Heroin in der Wohnung hatte. In der Bauchtasche habe das Opfer
eine Schuldenliste gehabt. Auch diese Gegenstände hat die Polizei nicht in der
Wohnung gefunden, weshalb auch bei diesen davon auszugehen ist, dass sie nach
der Tat durch die Täterschaft mitgenommen wurden.
Der Tatort präsentierte
sich der Polizei am 20. Dezember 2015 zusammengefasst wie folgt (vgl.
Polizeibericht «aussergewöhnlicher Todesfall» vom 4. Januar 2001, AS 001 ff.,
und Tatortfotos, AS 2194 ff.): Die bereits schwarze Leiche lag in der 1-
Zimmer-Wohnung inmitten von eingetrocknetem Blut auf dem Rücken neben einem
beschädigten Holztisch. Unter dem Kopf des Opfers lag ein Holztischbein des
beschädigten Holztisches. Der Holztisch versperrte den Zugang zum Badezimmer
(AS 2199).
4. Der Todeszeitpunkt
In der Anklage wird der
Zeitpunkt des Todeseintritts auf die Nacht vom 16. Oktober 2015, 21.00 Uhr, auf
den 17. Oktober 2015, 11.00 Uhr, eingegrenzt. Dabei stützt sich die
Staatsanwaltschaft primär auf die detaillierten Aussagen von I.___ vom 30.
Dezember 2015 (AS 6125 ff.). Dieser gab an, er sei am Abend des 16. Oktober
2015 ca. 21:00 Uhr beim Opfer gewesen und habe die Wohnung kurz vor
22:00 Uhr wieder verlassen. Danach habe er ihn nie mehr gesehen. Am
nächsten Tag sei er bei beim Opfer vorbeigegangen, da er dessen Storen hätte
reparieren sollen. Sie hätten um 10:00 Uhr abgemacht, er sei aber erst um
11:00 Uhr erschienen. Dort sei die Wohnung aber verschlossen gewesen. Er
habe geläutet, geklopft und gerufen. Am 25. Februar 2016 (AS 6145 ff.) erklärte
er dazu, er habe das Opfer meistens angerufen, bevor er ihn besucht habe, damit
er ihm die Türe öffne, da die Gegensprechanlage defekt gewesen sei. Diese
Aussagen von I.___ wirken insgesamt glaubhaft und werden durch weitere
Beweismittel gestützt. So haben auch andere Personen erwähnt, die
Gegensprechanlage habe nicht funktioniert. Den Ergebnissen der rückwirkenden
Teilnehmeridentifikation der vom Opfer gebrauchten Nummern ist zu entnehmen,
dass I.___ das Opfer am 16. Oktober 2015 um 21:09 Uhr und danach am 17.
Oktober 2015 um 11:11 Uhr anrief (AS 10137). Den ersten Anruf nahm das
Opfer entgegen, den zweiten nicht. Bereits um 08.07 Uhr am Morgen des 17.
Oktober 2015 hatte das Opfer einen Anruf nicht mehr entgegengenommen. Insgesamt
ist diesen Daten zu entnehmen, dass das Opfer bis zum 16. Oktober 2015 regen
telefonischen Kontakt mit einer Vielzahl von Personen pflegte. Ab dem 17. Oktober
2015 hat er keinen einzigen Anruf mehr getätigt oder entgegengenommen (AS 10141).
Diese Zäsur kann nur so verstanden werden, dass er zwischen diesen zwei Anrufen
getötet wurde. Dafür sprechen auch weitere Hinweise (z.B. Einzahlung auf
Bankkonto oder nicht wahrgenommener Zahnarzttermin, AS 8327 und 148). Die auf
den ersten Blick gegen diesen Todeszeitpunkt sprechende Aussage von J.___ (AS
5422 ff.) ist nicht verlässlich, wie die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
unter Ziffer II./2.2 auf US 8/9 – auf die verwiesen werden kann – zeigen. Das
Opfer hatte sich letztmals am 21. September 2015 beim Hausarzt und am 8.
Oktober 2015 beim Psychiater gemeldet (AS 003), am 15. Oktober 2015 hatte es
letztmals das Sozialamt in Olten aufgesucht (AS 021), am 16. Oktober hatte es
noch Geld auf sein Konto einbezahlt. Am 22. Oktober 2015 blieb das Opfer
unüblicherweise einem Zahnarzttermin unentschuldigt fern (AS 022, am 12.
Oktober 2015 hatte er dort einen Termin noch wahrgenommen: AS 029). Die älteste
Zeitschrift, die sich im Briefkasten des Opfers befand, war ein Kirchenblatt
für die Woche vom 17. bis 23. Oktober 2015 (AS 111). Es ist somit vom
angeklagten Todeszeitpunkt auszugehen. Daran ändert nichts, dass die
beigezogenen Mediziner von einem Todeszeitpunkt zwischen zwei bis acht Wochen
vor dem Auffinden der Leiche ausgingen. Gemäss Dr. K.___ sei eine genaue
Bestimmung des Todeszeitpunktes gar nicht mehr möglich (AS 3033).
5. Die Todesursache
5.1 Im
rechtsmedizinischen Gutachten des IRM Aarau vom 24. Mai 2016 über die
Ergebnisse der durchgeführten Obduktion (AS 3035 ff.) wird festgehalten, dass
sich der Tod des Opfers als Folge eines offenen Schädelhirntraumas auf nicht
natürliche Weise erklären lasse. So hätten sich anlässlich der Obduktion am
Kopf links mehrere, umschriebene Kopfschwartenverletzungen und darunter ein
Loch- bzw. Terrassenbruch am Stirnbein finden lassen. Diese Feststellungen
seien auf eine mehrfache, massive stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen.
Aufgrund der erhobenen Befunde sei von einer Fremdhandlung auszugehen (vgl.
dazu auch die 3D-Scans des Schädels des Opfers des IRM vom 22. März 2016 (AS
3067 ff.).
5.2 Gemäss Blutspurenanalyse
des IRM Bern vom 16. Juni 2016 (AS 3080 ff.) und Ergänzungsgutachten vom 03.
April 2017 (AS 3107 ff.) ergab die Blutspurenanalyse inkl. der ballistischen
Rückberechnung ein einziges Ursprungszentrum (Konvergenzareal). Die
Auftreffrichtungen der Blutspuren des am Tatort im Entree und im Wohnzimmer
(vom Boden, Schrank, Tisch und von der Wand) festgestellten Blutspurenbildes konvergierten
alle in einem Zentrum, das leicht (10 bis 35 cm) oberhalb des Bodens sei, auf
einer Höhe, die mit der Kopfbreite vereinbar sei (womit gesagt ist, dass sich
der Hinterkopf des Opfers am Boden befand). Die auf der Bruchlinie gefundenen
Blutspuren deuteten darauf hin, dass die die Spritzer verursachenden Schläge
nach der Zerstörung des Tisches stattgefunden haben dürften. Das ermittelte
Ursprungszentrum sei mit einer auf dem Boden liegenden oder kriechenden
Körperhaltung des Opfers gut vereinbar. Dies bedeute nicht, dass nur ein Schlag
stattgefunden habe, sondern dass der Verletzungsmechanismus in einem
beschränkten Raum stattgefunden habe. Geringe Stellungs- oder Positionswechsel
in diesem Raum seien möglich. Die Analyse erlaube nur zu sagen, dass mindestens
ein Schlag auf eine bluthaltige Fläche stattgefunden habe. Es werde generell
angenommen, dass der erste Schlag keine Blutspritzer erzeuge. Das
Blutspurenbild erlaube keine Rückschlüsse auf die Form oder den Typ des
Tatwerkzeuges.
5.3 Im Gutachten des
IRM Aarau vom 16. März 2021 (AS 3155.7 ff.) wird festgehalten, sämtliche
Verletzungen seien aufgrund der fortgeschrittenen Fäulnisveränderungen stark
eingeschränkt beurteilbar gewesen. Unter Berücksichtigung der weiteren
Feststellungen, speziell des Terrassenbruchsystems am Stirnbein links, bestünden
aber keine vernünftigen Zweifel daran, dass sämtliche Verletzungen Folge
stumpfer Gewalt seien. Beim dokumentierten Terrassenbruchsystem am Stirnbein
links seien scheitelseitig Bruchlinien abgrenzbar, welche beim Auftreffen auf
andere Bruchlinien endeten. Wirke eine stumpfe Gewalt gegen den Schädel und
führe diese zu Brüchen, würden die davon ausgehenden Bruchlinien auf Höhe
bereits bestehender Bruchlinien enden (sog. Puppe-Regel). Bei einem komplexen
Bruchsystem könne dadurch die Reihenfolge der Gewalteinwirkungen bestimmt
werden. Werde die Puppe-Regel in concreto angewendet, lasse die vorliegende
Bruchkonstellation auf eine mindestens fünf- bis sechsmalige Gewalteinwirkung
gegen die linke Stirn-/Schläfenregion schliessen.
5.4 Die Ausführungen in
den beschriebenen Gutachten sind nachvollziehbar und überzeugend. Es sind keine
Gründe ersichtlich, welche Zweifel an den Ausführungen begründen könnten,
sodass auf diese abzustellen ist. Somit steht fest, dass das Opfer durch
mindestens fünf Schläge mit einem stumpfen Gegenstand gegen die linke
Stirn-/Schläfenregion getötet wurde, welche zu einem Terrassenbruch am Schädel
führten. Aufgrund der Blutspurenanalyse und der vorgefundenen Situation in der
Wohnung des Opfers ist zudem davon auszugehen, dass dieses an der Stelle
getötet wurde, an welcher es aufgefunden wurde. Hätte sich das Opfer nach den
Schlägen noch im Raum bewegt, so hätte es Blutspuren an anderen Orten
hinterlassen müssen, wozu es gemäss der Blutspurenanalyse keine Hinweise gibt.
Insbesondere kam das entsprechende Gutachten zum Ergebnis, dass die
Blutspritzer praktisch aus demselben Ursprungszentrum im Raum verteilt wurden.
Das Zentrum wurde an der Stelle ermittelt, an welcher sich der Kopf des Opfers
beim Auffinden in der Wohnung befand. Das Opfer hatte sich nach dem
Niederschlag auf den Tisch nicht mehr bewegt, lag das abgebrochene Tischbein
doch noch unter dem Kopf des Opfers. Als Todesursache wird ein offenes Schädelhirntrauma
angegeben, wobei nicht gesagt werden kann, ob der Tod sofort eintrat oder
nicht. Aufgrund der teilweise bereits eingetretenen Mumifizierung/Verwesung
konnten keine Rückschlüsse zu den weiteren Todesumständen gezogen werden.
6. Die Täterschaft
6.1 Bevor die Aussagen
des Beschuldigten zusammengefasst wiedergegeben werden, seien hier zum besseren
Verständnis dieser Aussagen zwei Dokumente beschrieben bzw. wiedergegeben:
6.1.1 Im Briefkasten
des Opfers wurde eine nicht frankierte/gestempelte Postkarte sichergestellt (AS
3145). Diese zeigt auf der Vorderseite ein Pferd und trägt auf der Rückseite handgeschrieben
die Adresse «An D.___ [PLZ Ort 1]» und den Text:
«Was ist passiert. Wo
bist du hin? Hast du zu viel getrunken? Alles Gute, A.___. L.G. A
(überkritzelt)».
6.1.2 Der den
Beschuldigten am meisten belastende Amtsbericht Nr. 54 des verdeckten
Ermittlers «Miguel» über die Ereignisse vom 16. Januar 2020 lautet wie folgt
(AS 4247 ff.):
«Am Donnerstag,
16.01.2020, parkte ich um ca. 13.30 Uhr vor der Wohnung Herzog/Fernandez an der
[Adresse 2]. Peter (VE A2100) war bereits in der Wohnung. Wir weilten den
Nachmittag zusammen in der Wohnung. Ich skizzierte und malte auf einer weissen
Leinwand einen Mann, welcher von hinten einen anderen Mann erdrosselt.
(Anmerkung: Der Täter hat blutige Hände und das Gesicht des Opfers ist blutig).
Gegen 16.55 Uhr kam A.___
(nachfolgend: der Beschuldigte) zu uns in die Wohnung. Er setzte sich ins Wohnzimmer
und Peter brachte ihm Wasser. Der Beschuldigte erklärte, etwas beschwipst zu
sein, er habe Schnapskaffee getrunken.
Kurze Zeit später
erhielt Peter einen Anruf. Nach diesem Anruf sagte Peter zu uns, dass er wegen
einer dringenden Angelegenheit leider gehen müsse. Peter verliess daraufhin um
ca. 17.05 Uhr die Wohnung. Ich blieb alleine mit dem Beschuldigten zurück.
Der Beschuldigte
erzählte mir, dass er heute wieder seine Wunde am Fuss pflegen musste. Er wisse
mittlerweile genau, wie er das machen müsse. Er habe die Hornhaut um die Wunde
vorsichtig abgeschnitten. Die Wunde sei nun nicht mehr so tief. Danach habe er
die Wunde mit Salbe gefettet. Seit vier Jahren habe er Probleme mit dem Fuss.
Als er seinem Kollegen L.___ beim Umzug geholfen habe, sei die Wunde wieder
aufgegangen. Zudem sei der Aufenthalt in Spital viel zu kurz gewesen. Die Ärzte
hätten keine Ahnung gehabt. Er habe mit den Ärzten oft Auseinandersetzungen.
Gerade gestern bei der Kontrolle sei er wieder einmal abschätzend von einer
Dame am Empfang behandelt worden. Er habe dieser Dame dann angedroht, wieder zu
gehen. Eine ältere Angestellte sei dann dazwischengekommen und habe ihn
beruhigt. Der Beschuldigte sagte, er könne nachvollziehen, dass Frau Fernandez und
Herr Herzog nicht verstehen würden, weshalb er trotz gesundheitlichen Problemen
seinem Kollegen L.___ beim Umzug geholfen habe. Aber L.___ wäre ohne seine
Hilfe vollkommen aufgeschmissen gewesen. L.___ sei zur Sonderschule gegangen
und habe halt gewisse Probleme. L.___ sei nicht der «Hellste».
Der Beschuldigte
erwähnte, dass er den Herzog nach Geld gefragt habe. Ihm sei von der IV CHF
450.00 gestrichen worden. Anstatt der CHF 950.00 habe er nur CHF 500.00
erhalten. Die hätten ihm für den Spitalaufenthalt die Mahlzeiten von je CHF
15.00 abgezogen. Zusammen ergebe dies den Betrag von CHF 450.00. Er habe sich
beschwert und gesagt, das sei doch eine «Milchbüechlirächnig», die nicht
aufgehe. Das sei im Dezember gewesen. Das Geld fehle ihm jetzt im Januar. Der
Beschuldigte sagte, er habe dem Herzog gesagt, er werde ihm das Geld
zurückzahlen. Der Herzog habe dann vorgeschlagen, ihm einfach das Geld für den
Februar im Voraus zu geben. Ich antwortete dem Beschuldigten, dass Herr Herzog
ein guter Mensch sei und dass ich ihm gestern und heute meine ganze Geschichte
erzählt hätte. Ich schaute dabei auf das Bild, das ich an diesem Nachmittag im
Beisein von Peter gemalt hatte. Der Beschuldigte antwortete: «Jajaja, du hast
geredet». Ich sagte, ja ich hätte den Typen kaputt gemacht. Der Beschuldigte machte
mit seiner Hand ein Kreuzzeichen in die Luft und fragte «Ja so?». Ich antwortete:
«Ja klar, den Typen habe ich kaputt gemacht». Ich gab dem Beschuldigten zu
verstehen, dass ich den Typen getötet habe. Der Beschuldigte stützte auf dem
Sofa sitzend seinen Kopf mit den Händen und antwortete: «Jaja, ich eben auch,
ich eben auch». Ich fragte den Beschuldigten, was er damit meine, mit «ich eben
auch» und fügte hinzu, er doch sicher nicht wie ich. Der Beschuldigte
antwortete: «Doch, doch, ich eben auch». Es sei so ein verdammter «Drecksjugo»
gewesen, Er sei bei diesem zuhause gewesen. Plötzlich sei ein Streit
ausgebrochen. Der «Jugo» sei mit seinem Büchlein gekommen und habe ihm gesagt,
dass er ihm 12'000 Stutz schulde. In diesem Büchlein habe der «Jugo» viele
Namen geschrieben gehabt. Und plötzlich sei der «Jugo» mit einem Messer auf ihn
losgegangen. Der Beschuldigte erklärte, er habe dem «Jugo» dann einen Fusstritt
gegeben. (Anmerkung: Der Beschuldigte machte auf dem Sofa sitzend mit seinem
Fuss einen Kick gerade aus ins Leere). Dann sei der «Siäch» rückwärts über
einen Stuhl gestolpert und auf den Tisch gefallen. Der Tisch sei dabei kaputtgegangen.
Der «Siäch» habe den Kopf gehalten und «autsch» gesagt. Der Beschuldigte
erzählte weiter, er sei dann zu ihm hin und habe gefragt, was los sei, der habe
nämlich noch gelebt. Es sei dann ein Nachbar von unten gekommen und habe
gefragt, ob alles in Ordnung sei. Der Betroffene habe geantwortet, es sei alles
in Ordnung. Der Nachbar sei dann wieder gegangen. Ich fragte den Beschuldigten,
mit was für einem Messer er angegriffen worden sei. Er antwortete, mit einem
Küchenmesser.
Weiter erzählte der
Beschuldigte, dass er (das Opfer) immer zocken gegangen sei. Er sei sehr oft im
«[Lokal]» in [Ort 2] gewesen. Er (das Opfer) habe zwei Mal hintereinander beim
Zocken CHF 18'000.00 gewonnen. Er (das Opfer) sei immer mit zwei kriminellen
«Jugos» zusammen gewesen. Beim Zocken habe er (das Opfer) immer viel Wodka
getrunken. Die beiden «Jugos» sollen ihm (dem Opfer) dann stets Kokain gegeben
haben, um ihn (das Opfer) aufzuwecken. Das Kokain habe ihn (das Opfer) dann
stets aggressiv gemacht. Die beiden «Jugos» seien oft in [Ort 3] zocken
gegangen. Er (der Beschuldigte) könne sich vorstellen, dass die beiden «Jugos»
auch noch etwas damit zu tun haben. Diese seien bestimmt nach ihm (dem
Beschuldigten) noch in der Wohnung (des Opfers) gewesen.
Der Beschuldigte sagte,
es seien alle vier Mobiltelefone (des Opfers) weggekommen. Ich fragte den Beschuldigten,
weshalb er das wisse. Er antwortete, er wisse einfach, dass er (das Opfer) vier
Handys gehabt habe. Diese seien dann alle weg gewesen. Eines davon sei stets auf
der Fensterbank gewesen. Er (das Opfer) habe dieses Gerät gegen den Innenraum
des Wohnzimmers gerichtet gehabt und die Kamera sei immer gelaufen. Dieses
Handy sei auch weggekommen. Ich fragte den Beschuldigten, wieso er (das Opfer)
den Raum gefilmt habe. Der Beschuldigte antwortete, er (das Opfer) habe einmal
mit einer Person, die bei ihm (beim Opfer) «Braunes» gekauft habe, eine
Auseinandersetzung gehabt. Nach diesem Zwischenfall habe er (das Opfer) den
Raum immer gefilmt.
Als er (der Beschuldigte)
die Wohnung verlassen habe, habe er den Betroffenen noch gefragt, ob er ihm
einen Krankenwagen rufen solle, so ein guter Kerl sei er. Er (das Opfer) habe
aber verneint. Der Beschuldigte erwähnte immer wieder, dass der Betroffene noch
gelebt habe. Vermutlich sei er (das Opfer) an einem Blutgerinnsel gestorben,
das sei ihm aber egal. Er (das Opfer) habe das verdient. Er (das Opfer) sei ja
mit einem Messer auf ihn losgegangen.
Beim Verlassen der
Wohnung habe er (der Beschuldigte) einfach nur die Türe zugezogen. Die Polizei
habe ihm später gesagt, die Türe sei verschlossen gewesen. Der Beschuldigte
fügte hinzu, so könne er es ja gar nicht gewesen sein. Man wisse, das er (das
Opfer) mindestens noch zwei Wochen gelebt habe, weil Leute von der Gasse in
dieser Zeit bei ihm (dem Opfer) weiterhin «Stoff» bezogen haben sollen. Einer
von diesen Leuten sei der «M.___» und eine die «N.___» gewesen. Ausserdem sei
die Freundin des Betroffenen auch immer dort gewesen. Er (der Beschuldigte)
habe das der Polizei auch so gesagt, die Polizei wisse alles. Er habe der
Polizei auch gesagt, dass er (das Opfer) im Estrich ein Kilo «Braunes»
versteckt habe und dass irgendwo noch CHF 36'000.00 sein müssten. Die Polizei
habe den «Sugar» gefunden, wo das Geld sei, wisse er (der Beschuldigte) nicht.
Vielleicht hätten die beiden «Jugos» das Geld genommen. Die beiden habe er (der
Beschuldigte) nämlich nach dem Vorfall nie wiedergesehen.
Die Polizei habe eine
Kamera auf das Domizil (des Opfers) gestellt gehabt, um ihn zu observieren. Die
Polizei wisse, dass er (das Opfer) noch gelebt habe. Die Polizei habe ihm (dem
Beschuldigten) gesagt, dass bei ihm (beim Opfer) noch Hundehaare gefunden worden
seien und es komisch sei, dass in der Wohnung eines «Jugos» Hundehaare seien,
weil «Jugos» keine Hunde in die Wohnung lassen würden. Er (der Beschuldigte)
habe der Polizei dann erklärt, dass das kein normaler «Jugo» gewesen sei, weil
dieser im Militär Hundeführer gewesen sei. Deshalb habe er (der Beschuldigte)
auch seinen Hund O.___ mit in dessen Wohnung nehmen dürfen. Die Polizei habe
noch einen Fleck in der Wohnung (des Opfers) gefunden, es könne sich um Spucke
handeln. Aber diesen Fleck habe man ihm (dem Beschuldigten) nicht zuordnen
können. Er (der Beschuldigte) habe immer morgens mit ihm (dem Opfer) im MC
Donalds Croissants gegessen und Kaffee getrunken. Die Leute hätten ihm (dem
Beschuldigten) immer vorgehalten, ihm (dem Opfer) den Rücken gedeckt zu haben.
Das sei aber nicht wahr gewesen, er habe mit dem (dem Opfer) ansonsten nichts
zu tun gehabt. Die Leute von der Gasse hätten ihn (den Beschuldigten) dann auch
beschuldigt, ihn (das Opfer) platt gemacht zu haben. Er (der Beschuldigte)
könne sich höchstens vorstellen, dass er (das Opfer) später vermutlich an einem
Blutgerinnsel gestorben sei, weil er sich den Kopf gestossen habe, aber das
habe er verdient, der verdammte «Dreckjugo», weil er mit einem Messer auf ihn
(den Beschuldigten) losgegangen sei. Ihm sei das aber scheissegal, dass er (das
Opfer) später vermutlich an einem Blutgerinnsel gestorben sei. Er könne nichts
dafür, dass der «Jugo» mit einem Messer auf ihn (den Beschuldigten) losgegangen
sei und dann habe er ihm einen Kick gegeben. Er (der Beschuldigte) habe ihm
(dem Opfer) dann auch eine Postkarte in den Briefkasten gelegt, um sich zu
erkundigen, wie es ihm gehe. Die Polizei habe die Postkarte dann später
gefunden. Die Polizei habe ihm (dem Beschuldigten) gesagt, sie hätten ein
Büchlein gefunden, wo sein Name (des Beschuldigten) drinstehen würde. Er habe daraufhin
der Polizei geantwortet, dass ihm das scheissegal sei. Die Polizei habe ihn
(das Opfer) erst drei Wochen später gefunden. Es sei Indian Summer gewesen und
er sei zu diesem Zeitpunkt schon ziemlich verwest gewesen. Darum hätte man
keine Spuren gefunden.
Plötzlich sagte der
Beschuldigte, dass er noch ein Haus weiter müsse. Ich fragte den Beschuldigten,
ob er den Wohnungsschlüssel dabeihabe, um abzuschliessen. Der Beschuldigte
sagte nein, er müsse den Schlüssel zuhause holen. Der Beschuldigte ging dann
den Schlüssel holen. Unterdessen wartete ich draussen vor der Türe. Es war ca.
18.00 Uhr, als der Beschuldigte auf einem Fahrrad zurückkam. Er schloss die Wohnungstür
Fernandez/Herzog ab. Ich sagte dem Beschuldigten, dass mich interessieren
würde, wie er damit umgehe. Er antwortete, dass das für ihn kein Problem sei,
er deswegen nicht Probleme habe wie ich. Ihm sei das scheissegal, das seien
jetzt vier Jahre her, und der «Siäch» habe das verdient, das sei ein
«Drecksjugo» gewesen. Erstens sei dieser mit dem Messer auf ihn losgegangen und
zweitens habe er all die Jungen auf der Strasse mit «Sugar» bedient. Er denke
sich einfach, einer weniger. Ich sagte dem Beschuldigten, dass wir noch einmal
darüber reden können. Er antwortete, er habe noch viel mehr zum Erzählen. Es gäbe
noch einiges, das er erzählen könne. Er habe sich auch schon überlegt, das
Ganze Herrn Herzog zu erzählen. Er wisse aber nicht recht. Vielleicht hänge das
auch mit seinem Alter zusammen. Aber vielleicht würde es ihm tatsächlich guttun,
darüber zu reden. Er müsse auch schauen, was dabei finanziell für ihn
herausschauen würde. Die Polizei habe versucht, ihn zu verarschen. Die hätten
ihm gesagt, er solle zugeben, dass er es gewesen sei. Er würde dann nach etwa
acht Jahren wieder freikommen und alles wäre erledigt. Aber er lasse sich nicht
verarschen.»
6.2.1 Der Beschuldigte
wurde im Rahmen der umfangreichen Umfeldabklärungen bereits am 29. Dezember
2015 erstmals als Auskunftsperson polizeilich befragt und gab an (AS 7002 ff.),
das Opfer habe ihn ab und zu zum Kaffee eingeladen und dabei im [Lokal 2] und
im [Lokal 3] Drogendeals abgewickelt. Da er (der Beschuldigte) sich dabei nicht
wohl gefühlt habe, habe er den Kontakt zum Opfer – genannt «A.___» – abgebrochen.
Seit ca. Frühling sei auch ein Walliser öfters mit dem Beschuldigten unterwegs
gewesen. Der Walliser habe vom Beschuldigten auch manchmal einen Schlüssel
erhalten und habe sich dann kurz entfernt. Der Walliser habe ihm dann gesagt,
er sei enttäuscht und gehe nun wieder. Dies sei Mitte/Ende September 2015
gewesen. Er selbst habe das Opfer ca. im Sommer 2015 kennen gelernt. (aF, wie
er die Beziehung zum Opfer beschreiben würde) Als Kollegen würde er das Opfer
nicht gerade beschreiben. Ob dieser etwas gearbeitet habe, wisse er nicht, eher
nicht. Er wisse, dass das Opfer Schulden gehabt habe vom Spielen und dass andere
Leute auch beim Opfer Schulden gehabt hätten vom Spielen. Bei einem Jugo mit
einer Narbe auf dem Kopf habe das Opfer auch Schulden gehabt. (aF) Die
Mobilnummer des Opfers habe er einmal gehabt, habe diese aber nun gelöscht. (aF
nach dem Grund der Löschung) Er habe sie gar nie auf seinem Handy abgespeichert
gehabt und daher auch nicht gelöscht. Er habe die Nummer gehabt, weil das Opfer
ihn manchmal angerufen habe. Dann habe er für einen Anruf auf «Rückruf»
gedrückt. Das Opfer habe seines Wissens zwei Rufnummern gehabt. Eine davon habe
es ihm (dem Beschuldigten) nicht gegeben, sie sei privat gewesen. (aF nach den
Kontakten) Sie hätten sich wohl so zwei Mal pro Woche zufällig in der Stadt getroffen,
rund drei Mal hätten sie abgemacht. Das Opfer habe ihn vereinzelt auch bis zu
vier Mal am Tag angerufen, weil er irgendetwas nicht verstanden habe. Er (der Beschuldigte)
habe eben ein Helfersyndrom. (aF nach Streit des Opfers) Dieses habe öfters
gejammert, es müsse Schulden bezahlen, ansonsten würden sie es kaputt machen.
Im Gegenzug erhalte er selbst sein Geld nicht. Es seien Leute aus dem Umfeld
des [Lokal 2] und des [Lokal 3], die beim Opfer Schulden gehabt hätten, dies
aus Spielen oder auch aus Drogen. Namen kenne er keine. (aF) Der Beschuldigte
habe an der [Adresse 3] in [Ort 1] gewohnt. Er wisse aber nicht, in welchem
Stockwerk, da sie sich immer unten beim Hauseingang «tschüss» gesagt hätten. (aF)
Nein, in der Wohnung des Opfers sei er noch gar nie gewesen. Daher könne er die
Wohnung auch nicht beschreiben. Er denke, dass der Walliser beim Opfer in der
Wohnung gewesen sei. (aF) Vom Gefühl her habe er das Opfer Anfang September
2015 das letzte Mal gesehen. (aF, was er unternommen habe, als das Opfer
plötzlich von der Bildfläche verschwunden sei?) Wenn er sich richtig erinnere,
habe er ihm einmal auf die Combox angerufen und ihm eine Nachricht hiterlassen.
Dabei habe er sich nach seinem Verbleib und Wohlergehen erkundigt. Zudem habe
er auch einmal eine Karte geschrieben und in den Briefkasten des Opfers gelegt.
Auf diese Weise habe er das Opfer gefragt, ob es ihm gut gehe und wo es sich befinde.
(aF) Gerüchte seien gewesen, die Polizei habe das Opfer verhaftet oder es sei
nach Mazedonien zurückgereist. (aF) Das Opfer sei süchtig gewesen nach Whisky
und Kokain, ein Jugo habe das Opfer mit Kokain versorgt. (aF) Heroin habe das
Opfer nur verkauft, aber nicht konsumiert. Dieses habe es sehr offensiv
verkauft, im [Lokal 2], auf der Kirchentreppe, beim McDonalds. Das Heroin sei
von sehr guter Qualität gewesen. (aF) Wenn das Opfer einen Läufer gehabt habe,
dann den Walliser. Dies sei zu 100% sein Läufer gewesen. Andere kenne er nicht.
(aF) Er selbst habe nie für das Opfer Drogen verkauft, das sei ihm zu heiss
gewesen. (aF) Ja, er habe sich einmal CHF 70.00 vom Opfer ausgeliehen. Das habe
er ihm Ende Juli 2015 zurückbezahlt. Es hätten aber wie erwähnt viele Leute Schulden
gehabt beim Opfer. (auf Vorhalt, gemäss Aussagen sei er einer der besten
Freunde des Opfers gewesen und habe fast täglich mit diesem Kontakt gehabt) Nein,
das stimme nicht. Er wolle noch einmal betonen, dass sie nie Kollegen gewesen
seien. Der Walleiser sei sicher der beste Freund gewesen. (aV, man habe eruiert,
dass er praktisch täglich mit dem Opfer telefonier habe, zeitweise zigmal an
einem Tag) Nein, das sei nicht möglich. Er habe sein Handy auch oft ausgeliehen.
Was diese Personen dann mit dem Telefon gemacht hätten, könne er nicht sagen.
(aF, warum er verschiedene Rufnummern verwendet habe und diese strikte getrennt
habe, um mit dem Opfer zu telefonieren?) Das Opfer habe ihn einmal mit seiner
«geheimen» Nummer angerufen. So sei er halt zufällig in den Besitz dieser
Nummer gelangt. (aF nach Streit mit dem Opfer) Nein, nur einmal habe ihm das Opfer
wütend gemacht. Es habe behauptet, er schulde ihm noch Geld, CHF 150.00.
Weshalb das Opfer das behauptet habe, wisse er nicht. Daher habe das Opfer
begonnen, ihn zu langweilen. Dies sei im Sommer 2015 gewesen. Das Opfer habe
sich danach bei ihm entschuldigt und die Sache sei abgetan gewesen. (aV von
diversen Aussagen, wonach er beim Opfer viele Schulden gehabt habe) Einmal
seien es CHF 70.00 und einmal CHF 150.00 gewesen. Alles sei zurückbezahlt. Die halbe
Stadt [Ort 1] habe Schulden beim Opfer gehabt. (aF) Wenn eine Person aussage,
er habe CHF 4'000.00 Schulden gehabt beim Opfer, dann stimme das nicht. Das
schwöre er auf das Grab seiner Mutter. Er versündige nicht. (aF) Auch, dass er
ein Heroinläufer des Opfers gewesen sei, stimme nicht. Das Opfer habe ihm das
angeboten, er habe aber abgelehnt. (aV von Aussagen, das Opfer sei sehr wütend
auf ihn – den Beschuldigten – gewesen und habe gesagt, es steche diesen ab)
Dies habe er – der Beschuldigte – der Polizei gemeldet. Das Opfer habe ihn
angerufen und ihm gedroht, ihn umzubringen. (aF) Den Grund kenne er nicht, das
Opfer habe wohl zu viel Whisky getrunken gehabt. (aF) Er habe den Vorfall ca.
Ende August 2015 der Polizei gemeldet. (aF) Ja, er habe dem Polizisten gesagt,
der Streit drehe sich um offene Drogenschulden. Diese habe es aber nie gegeben.
Das Opfer habe ihn offenbar verwechselt oder er habe die Schulden erfunden.
(aF) Das Opfer habe einmal CHF 1'000.00 einmal CHF 2'000.00 und einmal sogar
CHF 10'000.00 gefordert, alles erfunden. Er habe Angst gehabt, dass das Opfer
drei Monster (grosse Männer) auf ihn hetze. (aV von Aussagen, gemäss Zeugen sei
das Verhältnis zum Opfer am Schluss nicht mehr gut gewesen, weil das Opfer
wütend war wegen der vielen Schulden des Beschuldigten) Das stimme nicht. Also
gut, er habe zwei Mal Heroin für das Opfer verkauft, dies nachdem der Walliser
weg gewesen sei. Er habe für das Opfer insgesamt zwei Mal je neun Brieflein zu
0,2 Gramm, insgesamt also 18 mal 0,2 Gramm (3,6 Gramm) verkauft. Dafür habe er
CHF 40.00 als Lohn erhalten. Aber mit Mord habe er nichts zu tun. Das käme ihm nicht
einmal in seinen tiefsten Träumen in den Sinn. (aV von Zahlenlisten des Opfers
mit dem Namen des Beschuldigten und dem Vermerk «31. Okt. Bezahlen») Der Zettel
und die Beträge sagten ihm nichts. Er sei diese Beträge nichts schuldig. (auf
erneute Frage, wann er mit dem Opfer letztmals persönlich und telefonisch
Kontakt gehabt habe) Kurz vor dem 10. Oktober 2015, also der Meldung bei der
Polizei, habe das Opfer ihn bedroht, dass es ihn umbringen lassen wolle. Da ihn
diese Drohung beunruhigt habe, habe er dies der Polizei gemeldet. Das sei
alles. (aF, der letzte telefonische Kontakt mit dem Opfer sei am 14. Oktober 2015
um 11:36 Uhr gewesen [Anruf des Opfers]). Just seit Mitte Oktober 2015 habe
niemand mehr das Opfer gesehen. Man habe den Eindruck, er verschweige etwas)
Nein, er könne der Polizei leider nicht helfen. Er erinnere sich, dass das
Opfer ihn an diesem 14. Oktober 2015 angerufen habe. Warum, das wisse er aber nicht
mehr.
Am Folgetag, 30.
Dezember 2015 rief der Beschuldigte bei der Polizei an und gab als Ergänzung
zur Befragung an (AS 7015), er habe sich diesen September Sorgen gemacht, weil
er längere Zeit nichts mehr vom Opfer gehört habe. Da sei er beim Opfer vorbeigegangen.
Das sei anfangs bis Mitte September gewesen. Als er in das Treppenhaus seines
Blocks gekommen sei, sei ihm der Dealer des Opfers entgegengekommen, ein
vernarbter Jugoslawe. Dieser habe ihn ganz aggressiv gefragt, wohin er wolle.
Er habe gesagt, er wolle zum Opfer. Da habe ihm der Jugo gesagt, das Opfer
schlafe und er solle verschwinden, sonst erhalte er Schläge. Er habe dem Opfer
dann eine Karte dort gelassen und darauf geschrieben, es solle sich bei ihm
melden. Alle wüssten, dass dieser aggressive Mann der Dealer des Opfers sei. Das
Opfer solle diesem vom Pokern auch Geld geschuldet haben. Er habe das gestern nicht
gesagt, weil er fix und fertig gewesen sei und auch Angst habe vor diesen
Jugos, welche alle aus dem Sumpf des [Lokal 2] und [Lokal 3] stammten.
Am 4. Januar 2016 rief
der Beschuldigte erneut bei der Polizei an (AS 7016 f.): er sei im Spital und
wolle Aussagen machen. Die Polizisten hätten ihn im Spital besucht. Seine
Aussagen seien so schnell gekommen, dass es nicht möglich gewesen sei, ein
Protokoll zu erstellen. Die Kernaussagen seien gewesen, er sei doch in der
Wohnung des Opfers gewesen. Dies sei ihm in den Sinn gekommen, als er das Dacty-Protokoll
noch einmal gelesen habe. Offenbar habe der Beschuldigte realisiert, dass ihm die
Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Das Opfer habe ihn – den Beschuldigten
– einmal angerufen und gesagt, es müsse ihm jemanden vorstellen. Dies sei eben
dieser Drogenlieferant gewesen. Nachdem das Opfer verschwunden gewesen sei, sei
auch dieser Mann nicht mehr gesehen worden. Allerdings sei dieser Mann noch
einmal in der Wohnung des Opfers gewesen, als dieses schon weg gewesen sei. Das
Opfer habe ihm einmal gesagt, es habe Probleme. Als das Opfer weg gewesen sei,
sei der Walliser auch weg gewesen. Das Opfer habe auch im [Lokal 2] Heroin
verkauft und habe ihm dabei einmal ca. 50 Gramm gezeigt. Das Opfer habe auch
Kontakt gehabt zu einem Mazedonier, einem Türsteher. Das Opfer habe diesem
einmal Geld gegeben. Als das Opfer weg gewesen sei, sei auch der Mazedonier
verschwunden gewesen. Auf dem Fotoblatt erkannte der Beschuldigte das Opfer
nicht.
Am 5. Januar 2016 wurde
der Beschuldigte erneut als Auskunftsperson polizeilich befragt (AS 7018) und
gab an, er habe das Opfer einmal nach Hause begleitet. Im Vorraum habe ihm das
Opfer ein Iso-Getränk angeboten. Er sei einfach im äusseren Korridor gestanden.
Im Bett sei eine Kollegin des Opfers gelegen, die bei diesem gewohnt habe und
welche man nun nicht mehr finde. (aF) Er habe sich nur im Vorraum der Wohnung
befunden, es ca. Mitte August gewesen. (aF) Er sei ca. drei Mal in der Wohnung
des Opfers gewesen. Beim dritten Mal habe das Opfer gesagt, es wolle ihn nicht
mehr sehen und nicht mehr mit ihm zusammenarbeiten. Er wolle mit den beiden
anderen, P.___ und Q.___, Geschäfte machen. (aF) «Heroin»- Geschäfte. Danach habe
er nur noch ein paar belanglose Telefonate mit dem Opfer gehabt. Ein Türke namens
«R.___» habe gesagt, das Opfer sei nach Mazedonien gefahren. (aF) Er habe nie
einen Schlüssel zur Wohnung des Opfers gehabt. (aF nach dem letzten Kontakt mit
dem Opfer) Das könne er nicht sagen. Es müsse irgendwann im September gewesen
sein. Etwa anfangs bis Mitte, er habe damals ein Telefongespräch mit dem Opfer
geführt. (aF) Gesehen habe er das Opfer letztmals so Ende August 2015, bei der
«Chilestäge» wie immer. (aF) Auf das Verschwinden des Opfers sei er etwa Ende
September 2015 aufmerksam geworden, es seien sicher schon Blätter von den Bäumen
gefallen. Damals sei die «P.___» zu ihm gekommen und habe ihm in einer
Nervosität mitgeteilt, dass das Opfer schon lange nicht mehr aufgetaucht sei.
(aF) Der Walliser sei seit ca. September dieses Jahres verschwunden. (aF) Vom
Tod des Opfers habe er von einem Kollegen, S.___, erfahren. Dieser habe es im
Fernsehen gesehen. (aF) Auch der Heroin-Lieferant des Opfers sei nun weg. (aF)
Er müsse nun sagen, dass er vier Mal in der Wohnung des Opfers gewesen sei. (aV
das könne er bei der ersten Befragung kaum vergessen gehabt haben) Doch, das
sei so. Zudem habe er auch Angst gehabt wegen den Drogen. Er habe wegen seinem
fehlbaren Verhalten im Zusammenhang mit den Drogen nicht zur Verantwortung
gezogen werden wollen. (aF) Den Lieferanten habe er zwischen Ende Juli und Mitte
September 2015 gesehen.
Am 8. März 2016 rief
der Beschuldigte erneut bei der Polizei an und berichtete (AS 7027), er habe
den Heroinhändler des Opfers nun wieder in [Ort 1] gesehen. Seit ca. zwei
Wochen sei auch wieder guter Stoff auf der Gasse erhältlich. Die
Heroinkonsumenten seien happy.
Am 10. April 2016 rief
der Beschuldigte erneut bei der Polizei an (AS 7028). Er sei vor rund einer
Woche von T.___ vergiftet worden. Dieser habe ihm ein Glas Wasser angeboten.
Dann sei ihm schwindlig geworden und anstatt die Ambulanz zu rufen, habe ihn T.___
die Treppe hinuntergeschleift und dort liegen gelassen. Er sei dann drei Tage
im Spital gewesen, man habe Opiate in seinem Blut gefunden. Am 16. April 2016
sei er zudem bei der Kirchentreppe von den Heroinverkäufern bedroht worden.
6.2.2 Die nächste
Einvernahme des Beschuldigten erfolgte durch den Staatsanwalt nach vorläufiger
Festnahme am Tag der Anhaltung, 24. Februar 2020 (AS 7029 ff.). Der Beschuldigte
wollte keine Aussage machen.
Am 25. Februar 2020 (AS
7032 ff.) bestritt der Beschuldigte, etwas mit dem Tod des Opfers zu tun zu
haben. Er könne über das Opfer nicht viel sagen, weil er diesen zu wenig gut
gekannt habe. Sie hätten manchmal zusammen im McDonalds um 10.00 Uhr einen Kaffee
getrunken und rund eine Stunde geredet. Das Opfer sei immer alleine in der Ecke
gesessen. Er wisse nur, dass das Opfer Probleme mit dem Alkohol gehabt habe.
(aF) Ja, seines Wissens habe es auch Drogen konsumiert. Kokain beim Pokern. Und
es habe mit Heroin gehandelt, ja. Er habe nur einen Läufer gekannt, den Walliser
U.___. (aF) Nein, er habe selbst nicht Drogen für das Opfer verkauft, er habe
zwei Mal jemandem etwas gebracht und dafür eine Stange Zigaretten oder einen
Kaffee erhalten. Dann habe er gesagt, er mache das nicht mehr und habe keinen
grossen Kontakt zum Opfer mehr gehabt. Er habe damals wenig bis gar keine
Drogen konsumiert. Er habe sich dann von diesen Leuten zurückgezogen. (aF)
Nein, er habe keine offenen Schulden beim Opfer gehabt damals. Wenn Leute von
der Gasse etwas Anderes erzählten, wolle man ihm eins reinbremsen. (aV er habe
ja selbst von Schulden beim Opfer erzählt bei der ersten Einvernahme) Ja, das
habe er gesagt, es sei aber nicht wahr. Das Opfer habe im Delirium von ihm Geld
verlangt und das dann auch anderen Leuten erzählt. Deshalb habe man das auf der
Gasse gewusst. Warum das Opfer von ihm so viel Geld verlangt habe, wisse er
nicht. (aF nach dem Verhältnis zum Opfer vor dessen Verschwinden) Das Opfer habe
ihn angerufen und gesagt, es arbeite nun mit anderen Personen zusammen. Danach hätten
sie keinen Kontakt mehr gehabt. (aF) Nein, er habe vor dem Verschwinden keinen
Streit mit dem Opfer gehabt. (aV seiner Polizeimeldung vom 10. Oktober 2015
wegen Drohung durch das Opfer) Er sei damals nicht vom Opfer bedroht worden. Es
seien die Leute gewesen, mit denen das Opfer gespielt habe. Es seien zwei
Männer gewesen. Er habe der Polizei gesagt, sie solle die beiden Männer bei der
Kirchentreppe holen gehen. Einer dieser Männer habe im Casino viel Geld
verloren gehabt und das Opfer habe dann Geld von ihm – dem Beschuldigten –
verlangt. Er habe dem Opfer aber kein Geld geben wollen und können. Da habe das
Opfer gesagt, dann schicke es diese Leute. Das sei alles gewesen. (aF) Nach
dieser Drohung habe es kein Telefonat mehr gegeben, es sei nichts mehr
passiert. (aF) Er habe dann noch einmal beim Opfer nachgefragt in Form einer
Karte, die er in den Briefkasten gelegt habe. Da habe er gefragt, wo es sei. Er
habe gedacht, das Opfer sei evtl. wieder in seine Heimat gegangen. Als er
nichts weiter gehört habe, habe er es sein lassen. (aF) Es sei möglich, dass er
anderen Personen erzählt habe, das Opfer fordere von ihm CHF 3'000.00 bis
4'000.00. Es sei aber gar nicht möglich, dass er diesem so hohe Beträge
geschuldet habe. Er selbst lebe ja vom Sozialamt. Es habe dann ein «Gschnurr»
gegeben. (aF) Er habe nicht vor dem Opfer Angst gehabt, sondern vor dessen
Männern. Das könnten Kriegsveteranen sein und mit diesen sei nicht zu spassen.
Aus Angst sei er ein paar Tage beim Vater geblieben. (aF) Vom Verschwinden des
Opfers habe er gar nichts gemerkt, er habe angenommen, dieses sei zurück zu
seinen Leuten. Er habe sich aber auch nicht wirklich darüber informiert, da es
ihn nicht interessiert habe. (aF) Auf der Gasse habe es die wildesten Gerüchte
um den Tod des Opfers gegeben. (aF) Woran es gestorben sei, könne er nicht
sagen. Für ihn sei es schon erschreckend gewesen. Er habe keinen Hass gehabt
auf das Opfer. Man habe sich nach der Drohung getrennt, jeder habe seine Sache
gemacht. Ob das Opfer bestohlen worden sei, wisse er nicht, auf der Gasse seien
sie aber schon scharf gewesen, zu schauen, wo seine Sachen seien. Damit meine
er Geld und Drogen. Es könne nur darum gegangen sein. (aF, warum er am 29.
Dezember 2015 gesagt habe, er habe mit «Mord» nichts zu tun. Wie er darauf
gekommen sei, dass das
Opfer ermordet worden sei?) Weil er das so gehört gehabt habe. (auf Vorlage der
Postkarte von AS 7050 f.) Das sei die Postkarte, die er dem Opfer damals in den
Briefkasten gelegt habe. Und dieses gefragt habe, wo es stecke, es solle sich
melden. (aF nach dem Text auf der Rückseite) Das sei nicht seine Schrift. Das sei
noch etwas überschrieben worden. Er schreibe nicht so, rückwärts. Er sehe das
zum ersten Mal. Das mit der Postkarte wisse er, es sei aber nicht seine
Schrift. (aF) Er habe einfach im Denner eine Postkarte geholt und ihm in den
Briefkasten gelegt. Ob es zu 100% die vorliegende sei, könne er nicht sagen. Es
sei seither viel passiert. (aF) Geschrieben habe er die Karte auf einer Bank
vor dem Denner. Er habe nicht viel geschrieben: «Melde dich», «Wo bist du?» Er
sei ja der Einzige gewesen, der das Opfer gesucht habe. (aF, weshalb er zum
Zeitpunkt, als er die Karte geschrieben habe, gewusst habe, dass das Opfer verschwunden
sei) Weil das so in der Stadt erzählt worden sei, dass es nicht mehr hier sei.
Dies vor allem von Leute, die den Stoff benötigt hätten. (aV, der mutmassliche
Todeszeitpunkt sei in der Nacht vom 16. auf den 17. Oktober 2015, wenige Tage
nach seiner Polizeimeldung wegen der Drohung) Dazu könne er nichts sagen. (aF)
Ja, im September 2015 hätten sie viel zusammen telefoniert, um sich zu treffen,
im McDonalds oder im Pub. (aF nach den vielen und täglichen Telefonaten in der
ersten Oktoberhälfte) Dabei sei es um das Ding und die Drohungen gegangen,
soweit er sich erinnern könne. Er habe dem Opfer gesagt, es liege falsch, und er
wisse nicht, woher es diese Zahl nehme. Deswegen hätten diese Telefonate
stattgefunden. (aF, warum er das Opfer nach dem 16. Oktober 2015 nie mehr
angerufen habe?) Er könne das nicht nachvollziehen, weshalb das abgerissen sei.
Wahrscheinlich habe er dem Opfer gesagt, es solle ihn nicht mehr anrufen und
ihn in Ruhe lassen. Er sei damals zu Hause gewesen und habe nachher nichts mehr
mit dem Opfer zu tun gehabt. Er wisse aber, dass der Mann, der neben ihm wohne,
noch Kontakt mit dem Opfer gehabt habe. Dieser habe bei ihm noch Heroin
gekauft. (aF, viele Leute hätten versucht, das Opfer nach dem 16. Oktober 2015
noch telefonisch zu erreichen, nur er nicht. Das lasse annehmen, er habe
gewusst, dass das Opfer keine Anrufe mehr entgegennehmen könne). Das sei etwas
zu einfach. Er könne sich erinnern, dem Opfer gesagt zu haben, es solle ihn nicht
mehr anrufen. Er werde das Opfer auch nicht mehr anrufen. Wie schon gesagt,
hätten nach diesem Telefonat noch andere Leute beim Opfer Heroin gekauft, auch S.___.
(aV, warum er dem Opfer dann eine Karte in den Briefkasten gelegt habe, wenn er
doch keinen Kontakt zu diesem mehr gewünscht habe) Die Postkarte habe er dem Opfer
nicht in den Briefkasten gelegt, als es verschwunden gewesen sei. Er habe nur
gefragt, wo es sei, weil er das Opfer eine Zeit lang nicht mehr gesehen gehabt
habe und keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt habe. Das Opfer sei eine Zeit lang
verschwunden gewesen. Er wisse nicht mehr, in welchem Monat das mit der Karte
gewesen sei. (aV, aufgrund der Leerung des Briefkastens des Opfers sehe man,
wann es diesen zum letzten Mal geleert habe. Damals sei die Postkarte noch
nicht drin gewesen) Wie gesagt, habe er damals mit dem Opfer nichts mehr zu tun
gehabt. Er könne nicht beurteilen, ob das Opfer noch am Leben gewesen sei oder nicht,
als er ihm die Postkarte in den Briefkasten gelegt habe. Es sei einfach nicht
seine Schrift. (aV, auf der Postkarte sei ein «A» ersichtlich, das
durchgestrichen worden sei. Ob das «A» für A.___ habe stehen sollen?) Das sei
auch nicht seine Schrift. Wie viele Namen mit «A» der Sachbearbeiter kenne? Er
habe es nicht geschrieben.
(In der Folge wurde der
Beschuldigte auf die verdeckten Ermittler angesprochen, AS 7043 ff.: Miguel,
Herr Herzog und Frau Fernandez) Auf die Eröffnung, es habe sich um verdeckte
Ermittler gehandelt, erwiderte der Beschuldigte, das wisse er schon. Er könne
auch eins und eins zusammenzählen. Ja, Miguel habe ihm am 16. Januar 2020 erzählt,
ein Mann habe seine Schwester vergewaltigt. Miguel habe ihm dabei nicht das
Bild gezeigt mit dem Erwürgen eines Menschen von hinten, sondern das Bild mit
einer Faust. Es könne sein, dass Miguel auch gesagt habe, er habe den Mann dann
getötet. So deutlich habe er es aber nicht gesagt. Er habe gesagt, der Mann
habe seine Strafe bekommen, er habe ihn geschlagen. Dass Miguel gesagt habe, er
habe den Mann getötet, das habe er nicht rausgehört. (aV, darauf habe er - der
Beschuldigte – gesagt, er habe auch einen Mann getötet. Was er dazu sage?)
«Ich?? Nein. Ich habe gesagt, ich hatte einmal etwas Ähnliches erlebt. Jemand
habe von mir mal «Prügel» bezogen. Getötet habe ich niemanden. Jetzt geht es
langsam zu weit. Ich habe ihm eine Geschichte erzählt von V.___ in den 70er,
dessen Bruder wurde vergiftet mit Heroin. Sein Bruder habe ihm dann dieselbe
Strafe gegeben, also mit Strichnin vergiftet. Er lebt nicht mehr.» (aV) Nein,
er habe Miguel keine Geschichte von einem «Drecksjugo» erzählt. Das habe er nicht
gesagt. Er wisse ja nicht, mit wem sie zusammenarbeiteten. Sie (die verdeckten
Ermittler) hätten ihm immer nur Fragen gestellt. Das sei ihm spanisch
vorgekommen. Er habe es vermutet, das sei so. Er sei aber nicht weg, weil er
aber nichts zu verstecken habe. Er habe Miguel einfach die Geschichte von V.___
erzählt, das sei so. Er habe ihm auch gesagt, dass man bei den Jugos schauen
müsse, was diese so verkauften. (aF, ob er dem Miguel nicht die Geschichte
erzählt habe, die er mit dem Opfer erlebt habe?) Nein, er habe im Verallgemeinern
von Jugoslawen geredet. Dass diese die Leute auch kaputt machten auf eine
gewisse Art und Weise. Das mit dem «Dings» habe er Miguel nicht so gesagt. (auf
erneuten Vorhalt, er habe Miguel vom «Drecksjugo» erzählt) «Das streitet auch
niemand ab. Nein, das stimmt nicht. Es mag sein, dass die Jugos es verdient
hätten, die solche Sachen machen, eine solche Strafe zu erhalten. Auch das Geld
und die CHF 12'000.00. Ich hatte nie so viel Geld. Ich habe nie mit Geld um mich
geworfen. Und er nimmt mich noch auf den Arm und sagt, ich sei ein geiler
Siech, weil ich das gemacht habe? Aber hallo? Da bin ich erschrocken.» (aF)
Dass ein Jugo mit dem Messer auf ihn losgekommen sei, habe er nie gesagt. Wo
solle das stattgefunden haben? (Beim Opfer in der Wohnung) Nein, da müsse man
aufhören. Da sei kein Wort über ein Messer gefallen. Der sei nicht mit einem
Messer auf ihn – den Beschuldigten – losgekommen. Er sei gar nicht in dessen
Wohnung gewesen und dieser habe ihn auch nicht mit einem Messer bedroht. Er
wisse nicht, was hier abgehe, das sei eine Farce. (aF, wie es denn gewesen
sei?) So, wie er gesagt habe. Er wisse nicht, wie Miguel auf solche Sachen
komme und ihm anhänge. Und die Geschichte von Miguel, wie der Andere habe büssen
müssen, könne ja dahingestellt bleiben. Er habe Miguel erzählt, bei ihm – dem
Beschuldigten – habe es auch einmal eine ähnliche Sache gegeben mit einem Jugo.
Das sei aber in [Ort 4] gewesen. Und dieser lebe noch. (nach einer Pause) Er
habe gesagt, was er habe sagen wollen und sage nun nicht mehr viel. (aF, was für
eine Geschichte mit einem Jugo er denn Miguel erzählt habe) Das sei, dass es damals
eine Meinungsverschiedenheit gegeben habe und sie hätten sich etwas gepackt.
Beide hätten es überlebt. Mehr sei da nicht gewesen. (aF, ob er das Miguel
erzählt habe?) Er wisse nicht, ob er es ihm erzählt habe. Zu diesem Fall habe
er nun alles gesagt, es gehe ihm alles zu weit. (aV, er habe auch gegenüber
Herrn Herzog mal gesagt, er habe auch etwas getan, bis hin zu Mord) Immer komme
dieses Wort, das er nicht gesagt habe. Er habe erzählt, dass seine Mutter und
Schwester gestorben seien. Und dass er seine Frau und sein Kind verloren habe.
Das habe er damit gemeint. Das habe er Herrn Herzog erzählt und nichts Anderes.
(aV, er habe Miguel erzählt, er habe dem Jugo dann einen Kick gegeben und «dä
Siech» sei dann auf einen Tisch gefallen, der dadurch kaputtgegangen sei) Er
habe seine Sache dazu gesagt. Mehr sage er nicht. (auf Vorlage des Bildes mit
dem beschädigten Tisch) Er wisse nicht einmal, wo das sei. Er äussere sich
nicht mehr dazu. Er komme sich «verarscht» vor. Bereits am ersten Tag, als das
Inserat dort gehangen sei, sei es ihm komisch vorgekommen. Trotzdem habe er es
gemacht. Er könne mit Sicherheit sagen, dass er nie jemanden umgebracht habe. (aV,
er habe Miguel ja noch gesagt, er habe danach eine Postkarte geschrieben) Das
solle er gesagt haben. Nein. An solche Sachen könne er sich nicht erinnern.
Dass er mit Miguel über die Postkarte gesprochen habe, stimme einfach nicht.
(aV, er habe auch gesagt, die Telefone des Jugos hätten danach gefehlt) Und jetzt?
Was solle das heissen? Er habe gesagt, auf der Nummer sei er nicht mehr
erreichbar gewesen. Das habe er aber der Polizei gesagt, nicht Miguel. Das
Opfer sei unter den drei Nummern nicht mehr erreichbar gewesen. (aF) Er habe
Miguel auch nicht gesagt, das Opfer sei an einem Blutgerinnsel gestorben. Ganz
bestimmt nicht. Ebenso wenig, dass die T.e nachher verschlossen gewesen sei.
Er habe ja zu Beginn nicht zu 100% sagen können, ob sie von der Polizei seien
oder nicht. Deshalb habe er nicht gleich Sachen aus dem Privaten erzählt. Das
mit der Mutter und der Schwester habe er ihm erzählt. Aber die anderen Sachen
habe er ihm sicher nicht erzählt. (aV) Sie hätten sicher nicht über den
Drogenkonsum und die Spielsucht des Jugos gesprochen. Das habe er der Polizei
erzählt, nicht Miguel. Er sage nun nichts mehr dazu.
Am Nachmittag des 25.
Februar 2020 nach der Mittagspause wurde der Beschuldigte erneut befragt und
mit dem Inhalt des Amtsbericht Nr. 54 konfrontiert, er wollte sich dazu aber
nicht äussern (AS 7066a ff.). Er könne nichts dazu sagen. Er könne einfach
sagen, es habe das aufgezeichnete Gespräch mit Miguel nicht gegeben, das sei
sein letztes Wort. (aF, ob der Bericht einfach eine grosse Lügengeschichte
sei?) Er habe den Bericht gelesen, verstanden und es sei gut.
Die soeben dargelegten Einvernahmen
vom 25. Februar 2020 wurden auf Video aufgezeichnet und später transkribiert,
dies auf 46 Seiten weitaus detaillierter als die Protokollierung bei der
Einvernahme selbst (Transkription der Videoaufzeichnung der Einvernahmen nach
Festnahme, AS 8091 ff.). Dazu werden nachfolgend nur noch die ersten und
letzten Seiten der transkribierten Aussagen dargelegt, welche auch im
Einvernahmeordner abgelegt sind; die gesamte Transkription von 46 Seiten findet
sich auf AS 8091 ff.
Am 20. April 2020
erfolgte die staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme (AS 7100 ff.). Dabei
machte der Beschuldigte grundsätzlich von seinem Schweigerecht Gebrauch. Auch
zum Vorhalt, auf einem der beim Opfer entwendeten Handys sei am Morgen nach dem
mutmasslichen Tatzeitpunkt ein Anrufversuch registriert worden, das Handy sei
dabei am Antennenstandort des Vaters des Beschuldigten in [Ort 5] eingeloggt
gewesen, wollte sich der Beschuldigte nicht äussern.
Vor Amtsgericht machte
der Beschuldigte ebenfalls vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
6.3.1 In
den Aussagen des Beschuldigten finden sich zahlreiche Widersprüche und auch
Auffälligkeiten:
-
Der
Beschuldigte spielte seine Bekanntschaft mit dem Opfer zunächst auffällig
herunter, als Kollegen wollte er dieses nicht bezeichnen. Er habe dieses
vielleicht zwei Mal pro Woche per Zufall in der Stadt getroffen und vielleicht
drei Mal mit ihm abgemacht. Das ist angesichts der dokumentierten telefonischen
Kontakte ganz einfach falsch. Allerdings könnte bei diesen Falschangaben auch
das Bemühen, seine Drogengeschäfte mit dem Opfer zu verschleiern, eine Rolle
gespielt haben, weshalb diesem Indiz kein massgebliches Gewicht zukäme, hätte
er nicht zu Beginn der Einvernahme vom 25. Februar 2020 erneut versucht, seine
Beziehung zum Opfer klein zu reden.
-
Am
Nachmittag des 25. Februar 2020 wurde der Beschuldigte erneut befragt und mit
den Amtsberichten konfrontiert, er wollte sich dazu aber nicht äussern (AS
7066a ff.). Er könne einfach sagen, es habe das aufgezeichnete Gespräch mit
Miguel nicht gegeben, das sei sein letztes Wort. Er habe den Bericht gelesen,
verstanden und es sei gut.
-
In
der ersten Einvernahme bestritt der Beschuldigte klar, sich je in der Wohnung
des Opfers aufgehalten zu haben. Nach der erkennungsdienstlichen Behandlung vom
29. Dezember 2015 wurde ihm aber bewusst, dass ihm wohl aufgrund der Spuren die
Anwesenheit in der Wohnung des Opfers (Tatort!) nachgewiesen werden könnte (so
bestätigt dann auch von S.___: AS 089) und meldete sich bei der Polizei, um seine
Falschaussage zu korrigieren: er sei einmal im Korridor der Wohnung des Opfers
gewesen. Nach späteren Aussagen war er sogar mehrfach in der Wohnung des Opfers
gewesen. Diese Falschaussage ist ein Indiz für die Täterschaft des
Beschuldigten. Das Gewicht dieses Indizes wird allerdings zunächst relativiert,
weil die Falschaussage auch dazu gedient haben könnte, die eigene Mitbeteiligung
am Drogenhandel des Opfers zu vertuschen. Dazu ist aber anzumerken, dass der
Beschuldigte bereits in der ersten Einvernahme eine Mitbeteiligung im Umfang
von 3,6 Gramm Heroin (Verkauf von 18 Briefchen zu je 0,2 Gramm) einräumte
(Frage 63). Dennoch behauptete der Beschuldige wenig später in Frage 66
unaufgefordert noch einmal, er sei nie in der Wohnung des Opfers gewesen.
-
Widersprüchlich
sind auch die Angaben des Beschuldigten zum auffälligen Abbruch der vorher
äusserst häufigen telefonischen Kontakte mit dem Opfer: Nach ersten Aussagen zum
Vorhalt dieser Tatsache soll ihm das Opfer beim letzten Telefongespräch am 16.
Oktober 2015 um 12.50 Uhr, dem Tag vor dem Versterben, gesagt haben, es habe
nun andere Drogenverkäufer gefunden und wolle nicht mehr mit ihm
zusammenarbeiten. Später stellte er sich dann auf den Standpunkt, er selbst
habe dabei die Beziehung zum Opfer beendet und gesagt, er wünsche keinen
Kontakt mehr. Die Aussagen des Beschuldigten dazu blieben auch in der Folge höchst
uneinheitlich. Ganz am Anfang gab er auch an, er habe dem Opfer nach dessen
Verschwinden auf die Combox gesprochen, was widerlegt werden konnte. Einen
Auslöser für den Kontaktabbruch konnte der Beschuldigte denn auch nie benennen,
er gab an, es habe keinen Krach gegeben, das letzte Gespräch mit dem Opfer sei
belanglos gewesen etc. Wenn er – wie auch behauptet – angenommen hätte, das
Opfer sei einfach in seine Heimat zurückgegangen – hätte es keinen Anlass
gegeben für das Hinterlegen der Portkarte mit der Frage nach dem Verbleib. Tatsächlich
ist dieser Kontaktabbruch ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft des
Beschuldigten: in den drei Wochen vor dem 16. Oktober 2015 gab es insgesamt 143
Verbindungen vom Beschuldigten an das Opfer und deren 22 in umgekehrter
Richtung, bis zu 18 an einem Tag. Ab dem 16. Oktober 2015 hörten diese Kontakte
abrupt auf. Der Beschuldigte versuchte das Opfer kein einziges Mal mehr zu
erreichen, während dem Drittpersonen noch zahlreiche Anrufversuche unternahmen
(vgl. Auflistung und Diagramme AS 093 ff.). Auch wenn der Beschuldigte dazu
angab, dies sei zu einfach gedacht, gibt es dafür keine andere Erklärung,
namentlich unter Mitberücksichtigung der Postkarte, auf die nachfolgend noch
näher einzugehen sein wird.
-
Dass
sich der Beschuldigte zu seinen Drogenverkaufsaktivitäten für das Opfer
widersprach, stellt hingegen kein Indiz für seine Beteiligung am Tötungsdelikt
dar.
-
Widersprüchliche
Aussagen machte der Beschuldigte auch zu seinen Schulden beim Opfer. Diese
spielen im vorliegenden Verfahren eine zentrale Rolle, soll sich der Streit,
der mit dem Tod des Opfers endete, doch wegen der Schulden des Beschuldigten
beim Opfer entzündet haben. Der Beschuldigte gab zunächst an, er habe dem Opfer
CHF 70.00 geschuldet. Als ihm vorgehalten wurde, mehrere Leute aus dem
gemeinsamen Umfeld hätten von erheblichen Schulden des Beschuldigten beim Opfer
im Umfang von mehreren CHF 1'000.00 berichtet, gab der Beschuldigte dafür
eine abstrus wirkende Erklärung zu Protokoll. Das Opfer habe in der Tat bei ihm
Schulden von mehreren CHF 1'000.00 geltend gemacht, dies aber ohne jede Berechtigung.
So hätten die von der Polizei befragten Personen dann auch vom Opfer, aber auch
von ihm, von diesen angeblichen Schulden erfahren. Der Beschuldigte hatte am
10. Oktober 2015, somit wenige Tage vor dem Ableben des Opfers der Polizei
gemeldet, er sei vom Opfer bedroht worden im Zusammenhang mit dem
Drogengeschäft (AS 024). Es ist daher von erheblichen Schulden des
Beschuldigten beim Opfer auszugehen, was unter dem noch zu besprechenden
Gesichtspunkt des Tatablaufes ein deutliches Indiz für die Täterschaft des
Beschuldigten darstellt. Bemerkenswert ist dabei, dass die Drohung vom 10.
Oktober 2015 beidseitig ganz offensichtlich keinen Anlass gab für den Abbruch
der Kontakte zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer, gab es doch auch danach
viele Kontakte, am 12. Oktober 2015 bspw. alleine deren 18.
6.3.2 Das
Verhalten des Beschuldigten war in verschiedener Hinsicht auffällig:
-
Nach
seiner ersten Einvernahme am 29. Dezember 2015 und auch später meldete sich der
Beschuldigte mehrfach von sich aus telefonisch bei der Polizei und wies auf
mögliche Täter hin. Schon in der ersten Einvernahme hatte er – ungefragt – den
«Walliser» als potentiell verdächtig beschrieben. Wenn er – wie von ihm
behauptet – mit dem Opfer keine Beziehung mehr gehabt haben soll und ihn der
Tod des Opfers auch nicht betroffen haben soll, erscheint dieses Verhalten
merkwürdig und wäre am ehesten mit dem Versuch einer Vertuschung/Ablenkung
durch den Täter zu erklären. Es handelt sich dabei aber nur um ein schwaches
Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten.
-
Höchst
auffällig ist das Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit der von ihm
beim Opfer nach dessen Verschwinden eingeworfenen Postkarte: Er sprach diese
bei der ersten Einvernahme von sich aus an, identifizierte dann die ihm
vorgehaltene Postkarte anhand des Motivs auf der Vorderseite als die von ihm
eingeworfene Karte, bestritt aber, den Text auf der Rückseite geschrieben zu
haben, das sei nicht seine Schrift. Das von der Polizei in Auftrag gegebene
Handschriftgutachten vom 10. September 2020 ergab kein eindeutiges Resultat (AS
3118 ff.): Die schriftvergleichenden Befunde sprächen «mässig» dafür, dass es
sich beim Verfasser des Textes auf der Postkarte um den Beschuldigten gehandelt
habe. Zusammenfassend seien die Befunde unter der Annahme der Urheberschaft des
Beschuldigten besser erklärbar als unter der Annahme der Hypothese «unbekannte
Urheberschaft». Insgesamt bestehen aber keinerlei Zweifel darüber, dass der
Text vom Beschuldigten selbst verfasst wurde, gab er doch an, er habe auf
seiner Postkarte genau das geschrieben, was auch tatsächlich auf der
inkriminierten, aufgefundenen Postkarte stand: «Was ist passiert» Wo bist zu
hin?». Dass die Schrift von der üblichen Handschrift des Beschuldigten abwich,
kann darin begründet sein, dass er die Karte nach seinen Angaben auf einer Bank
vor dem Denner, also einer unebenen Unterlage, geschrieben hat oder – weitaus
wahrscheinlicher (siehe nachfolgend) – dass er die Handschrift absichtlich
verstellt hat. Es liegt nahe, dass sich der Beschuldigte mit dieser Karte ein
Alibi verschaffen wollte für den Fall, dass er in den Fokus der Ermittlungen
geraten sollte. Um die Ermittlungsbehörden jedoch nicht ohne Not auf seine
Person zu lenken, verstellte er seine Schrift und unterschrieb die Karte nicht
mit seinem Namen bzw. überkritzelte nachträglich den von ihm zuerst
hingeschriebenen Buchstaben «M». Es spricht für sich, dass der Beschuldigte
sich per Postkarte nach dem Wohlergehen des Opfers erkundigte, nachdem sie
vorher – bis zum Tag des Versterbens des Opfers – täglich vielfachen telefonischen
Kontakt gehabt hatten. Es handelt sich um ein deutliches Indiz für die
Täterschaft des Beschuldigten.
6.3.3 Der Inhalt des
Amtsberichts Nr. 54 ist auch ein höchst gewichtiges Indiz für die Täterschaft
des Beschuldigten. Es besteht kein Zweifel, dass der Beschuldigte dabei dem verdeckten
Ermittler «Miguel» von seiner Auseinandersetzung mit dem Opfer und das
Schicksal des Opfers am Abend des 16. Oktober 2015 erzählte. Alle von ihm
geschilderten Details bis zum Niederschlagen des Opfers stimmen mit den
Ermittlungserkenntnissen überein: Es sei bei dem «Drecksjugo» daheim passiert
(Tatort), dieser habe mit «Sugar» gehandelt, es habe sich um seine Schulden
beim Opfer gedreht. Der Beschuldigte erwähnte das «Geldschuldenbüchlein» des
Opfers, das auch von weiteren Personen aus dem Umfeld der beiden Protagonisten
beschrieben wurde. Er gab gegenüber «Miguel» an, es seien alle vier
Mobiltelefone des Opfers weggekommen, wobei es sich zweifellos um Täterwissen
handelt, da dies von der Polizei nicht erwähnt worden war und auch nicht
öffentlich geworden war (auch der verdeckte Ermittler, der nur über rudimentäre
Fallkenntnis verfügte, gab vor der Vorinstanz als Zeuge an, davon nichts gewusst
zu haben). Gleiches gilt für die Angabe, dass sich das Opfer den Kopf gestossen
habe und der Tisch kaputtgegangen sei, die Türe sei verschlossen gewesen. Auch
dies (Kopfverletzungen des Opfers, beschädigter Tisch, verschlossene Türe) war
von der Polizei nicht erwähnt worden. Wie in seinen eigenen Einvernahmen bei
den Strafverfolgungsbehörden gab der Beschuldigte gegenüber «Miguel» an, das
Opfer sei immer im [Lokal 1] in [Ort 2] zocken gegangen, und es habe Alkohol
und Kokain konsumiert. Auch die Erwähnung von «M.___» und «N.___», die sich
auch in der Wohnung des Opfers aufgehalten hätten, findet sich bereits in der
ersten Einvernahme des Beschuldigten am 29. Dezember 2015. Dazu kann auch auf
die detaillierte Aufstellung des Staatsanwaltes im Parteivortrag vor
Amtsgericht verwiesen werden (OG AS 152 ff.). Es besteht damit kein Zweifel,
dass der Beschuldigte «Miguel» seine Auseinandersetzung mit dem Opfer am Abend
des 16. Oktober 2016 geschildert hat. Daran ändert nichts, dass er in der Folge
gegenüber «Miguel» auch bewusst falsche Angaben gemacht hat, wie den Fund von
CHF 36'000.00 auf dem Estrich (es gab gar keinen Estrich in der
Wohnliegenschaft des Opfers) oder die Observation des Opfers durch die Polizei.
Ganz offensichtlich wurde dem Beschuldigten im Verlauf des Gesprächs bewusst,
dass er sich gegenüber dem verdeckten Ermittler zu weit geöffnet hatte, und er
versuchte in der Folge das Ergebnis der Auseinandersetzung und seine Rolle zu
beschönigen und herunter zu spielen (das Opfer habe ihm gesagt, es benötige
keine Hilfe, das Opfer habe nachweislich noch zwei Wochen gelebt, das Opfer sei
dann wohl an einem Blutgerinnsel gestorben, etc.). Der Beschuldigte wollte aber
auch auf mehrfache Nachfrage der Strafverfolgungsbehörden hin nie direkt sagen,
der verdeckte Ermittler «Miguel» habe hier eine Lügengeschichte erzählt.
Letztlich handelt es sich dabei um ein eigentliches Geständnis des
Beschuldigten. Wenn er – mit dem Amtsbericht Nr. 54 konfrontiert – nun geltend
machte, er habe «Miguel» nicht dahingehend verstanden, dass dieser einen
Menschen getötet habe, kann ihm das nicht abgenommen werden: Wenn «Miguel» sich
auf das gemalte Bild bezog und zwei Mal angab, er habe den Vergewaltiger seiner
Schwester «kaputt gemacht», konnte kein Zweifel daran bestehen, dass er diesen
getötet hatte. Wenn nun der Beschuldigte auch auf Nachfrage mehrfach erwiderte
«Jaja, ich eben auch», dann ist das das Eingeständnis, das Opfer getötet zu
haben. Ebenso klar zeigt dies das Kreuzzeichen, welches der Beschuldigte in die
Luft gemacht hat, als er bei «Miguel» nachfrage «Jä, so?». Es ist somit ausgeschlossen,
dass der Beschuldigte bei diesem Gespräch davon ausging, «Miguel» habe den
Vergewaltiger seiner Schwester nur geschlagen.
Ergänzend
kann auf folgende weitere Amtsberichte verwiesen werden, aus denen Andeutungen
des Beschuldigten über einen gravierenden Vorgang und auch die konkrete Tat in
seinem Leben hervorgehen:
-
Nr.
43: Man müsse in letzter Konsequenz zu sich schauen, um zu überleben, bevor man
plötzlich selbst ein Messer in den Bauch bekomme.
-
Nr.
49: Es gebe Dinge in seinem Leben, welche er noch nie jemandem erzählt habe.
Dinge, bis hin zu einem Mord (Pause) in Deutschland.
-
Nr.
50: Er könne nicht verstehen, dass die Richter die Vorgeschichte, die zu einer
Tat führten, nicht genügend berücksichtigten.
7. Beweisergebnis
7.1 Die Beweislage ist
eindeutig, dies aufgrund der zahlreichen belastenden Indizien, aber auch gestützt
auf die Aussagen des Beschuldigten gegenüber dem verdeckten Ermittler kann kein
Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen. Wenn die Verteidigung im
Übrigen vor der Vorinstanz geltend machte, ausser den Amtsberichten gebe es
keinerlei Beweismittel, dann ist das nach den obigen Ausführungen eine
unzutreffende Beschönigung. Und selbst wenn man – entgegen diesem
Beweisergebnis – aufgrund der späteren Angaben des Beschuldigten davon ausgehen
würde, er habe kein Geständnis hinsichtlich der Tötung des Opfers abgelegt, sondern
nur einen Kick gegen das Opfer geschildert, käme man aufgrund der vorliegenden
Gutachten zwingend zum gleichen Schluss:
Aus den Gutachten
ergibt sich klar, dass die mehrfachen und tödlichen Schläge mit dem stumpfen
Gegenstand dem Opfer nach der Beschädigung des Tisches in der Auffindsituation
zugefügt wurden. Das abgebrochene Tischbein lag immer noch unter dem Körper des
Opfers (Fotos AS 2196 und 2298). Das Opfer hat sich demnach nach dem ersten
Niederschlag, bei dem es gegen den Tisch stürzte und diesen beschädigte, nicht
mehr bewegt. Das zeigen auch die Schläge, die das Opfer praktisch alle am
selben Ort getroffen haben und zu einem Terrassenbruchsystem geführt haben.
Hätte sich das Opfer noch bewegt, wäre das Spurenbild anders. Das schliesst
auch aus, dass das Opfer an den Folgen des Sturzes nach dem Kick gestorben ist.
Auch die Tatsache, dass das Opfer noch die Hausschuhe an den Füssen trug (AS
2198), spricht für diesen Verlauf. Dazu kann auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz auf US 17 verwiesen werden. Wenn nun der Beschuldigte dem Opfer
den ersten Schlag (Kick) zugefügt hatte – mit der Folge, dass dieses nach hinten
auf den Tisch krachte und auf dem abgebrochenen Tischbein liegen blieb –, war
er es auch, der weiter auf das benommen am Boden liegende Opfer einschlug.
Bekannt ist aus der Schilderung des Beschuldigten gegenüber «Miguel» auch, dass
der Beschuldigte die vier Handys gestohlen hat und die Wohnungstüre von aussen
verschlossen hat. Eine Dritttäterschaft kann auch aus diesem Grund
ausgeschlossen werden. Das Mitnehmen der Handys und Verschliessen der Türe
hätte im Übrigen auch keinerlei Sinn ergeben, hätte das Opfer nach der
Gewalteinwirkung durch den Beschuldigten noch gelebt und hätte – wie vom
Beschuldigten gegenüber «Miguel» dargelegt – gesagt, er (der Beschuldigte)
brauche keine Hilfe zu rufen. Zudem kann das Mitnehmen der Handys nur den Zweck
verfolgt haben, zu verhindern, dass die Polizei dem Täter auf die Spur kommt.
Einen Wert verkörperten zumindest die beiden alten Nokia-Handys nicht mehr.
Um es noch einmal
deutlich zu sagen: Eine Dritttäterschaft kann nicht nur wegen des Geständnisses
der Tötung durch den Beschuldigten ausgeschlossen werden: wenn andernfalls auf
jeden Fall davon auszugehen wäre, dass der Beschuldigte dem Opfer den
Tritt/Kick versetzt hat und er – wie er mit seinen Aussagen offenbarte –
wusste, das alle Handys gestohlen worden waren und die Türe verschlossen worden
war, konnte danach keine Drittperson mehr «zufällig» in die Wohnung eindringen
(ohne Spuren zu hiterlassen) und dem nach dem Tritt am Boden liegenden Opfer
«den Rest geben». Hätte der Beschuldigte dieses Täterwissen von einem Dritten
gehabt, hätte er dies zweifellos offengelegt.
7.2 Hinsichtlich des
Ablaufs ist von der Darstellung des Beschuldigten gegenüber dem verdeckten
Ermittler «Miguel» auszugehen: Er war beim Opfer daheim, wo plötzlich ein
Streit ausbrach. Das Opfer kam mit seinem «Geldschuldenbüchlein» und sagte, der
Beschuldigte schulde ihm CHF 12'000.00. In diesem Büchlein hatte das Opfer Buch
geführt über seine Schuldner mit vielen Namen. Im Rahmen des Streites ging das
Opfer mit einem Messer auf den Beschuldigten los, zumindest ist zu Gunsten des
Beschuldigten davon auszugehen. Neben dem Bauch rechts des Opfers lag beim
Auffinden der Leiche denn auch ein Messer auf dem Boden, wenn auch kein
Küchenmesser (AS 002, Fotos: AS 2199 und 2208). Zudem ist aktenkundig, dass das
Opfer am 16. Juli 2014 einen Menschen (W.___) mit einer Messer schwer verletzt
hatte. Der Beschuldigte, dem Opfer gemäss Polizei «körperlich hoch überlegen»
(AS 113), versetzte dem Opfer einen Tritt/Kick, worauf dieses zuerst auf den
Tisch und darauf zu Boden stürzte, wo es benommen liegen blieb. Beim Sturz des Opfers
ging der Tisch in die Brüche, das abgebrochene Tischbein lag unter dem Körper
des Opfers. Der Beschuldigte schlug in der Folge noch mehrfach – mindestens
fünf bis sechs Mal – mit einem stumpfen Gegenstand auf den Vorderkopf des wehrlos
daliegenden Opfers ein und fügte ihm damit die tödlich wirkenden Verletzungen
zu. Im Moment dieser Schläge lag zweifelsfrei kein Angriff des Opfers auf den
Beschuldigten mehr vor. Der Beschuldigte entfernte sich aus der Wohnung, nahm
dabei die Handys des Opfers, dessen Schlüsselbund, dessen Bauchtasche mit dem
«Schuldenbüchlein» und der «Drogenbüchse» sowie das Tatwerkzeug mit und schloss
die Wohnungstüre von aussen ab. Die Handys und das «Schuldenbüchlein» hätten
Hinweise auf die Täterschaft des Beschuldigten liefern können. Der Beschuldigte
meldete sich danach telefonisch entgegen allen vorherigen Gewohnheiten nicht
mehr beim Opfer, weil er genau wusste, dass dieses nicht mehr zu erreichen war.
7.3 Der Vollständigkeit
halber sei angefügt, dass die Strafverfolgungsbehörden sich keineswegs bei
ihren Ermittlungen auf den Beschuldigten beschränkten: Auch gegen zwei weitere
Verdächtige, X.___ und Y.___, wurde eine Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher
Tötung eröffnet und es wurden umfangreiche Ermittlungen getätigt, welche diese
beiden Verdächtigten aber zu entlasten vermochten (AS 025 ff und 099 ff.).
Ermittelt wurde überdies auch gegen I.___ (AS 025).
8. Rechtliche
Subsumtion
8.1 Bezüglich
der rechtlichen Subsumtion des Beweisergebnisses als vorsätzliche Tötung kann grundsätzlich
auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 18 ff verwiesen
werden. Zusammenfassend ergibt sich folgendes:
-
Wer
auf ein wehrlos am Boden liegendes Opfer mindestens fünf Mal mit einem stumpfen
Gegenstand wuchtig auf den Kopf schlägt und diesem dabei mehrere Schädelbrüche
zufügt, nimmt den Tod des Opfers nicht nur in Kauf, sondern beabsichtigt die
Tötung mit direktem Tötungsvorsatz. Dies zeigt im Übrigen auch das Verlassen
des Tatortes und Verschliessen der Wohnungstür.
-
Es
liegen weder die qualifizierenden Tatbestandsmerkmale des Mordes noch die
privilegierenden Merkmale eines Totschlages vor (und wurden auch von keiner
Seite geltend gemacht).
Rechtlich nicht von
Belang ist im Übrigen, ob das Opfer nach dem letzten Schlag an den Kopf noch
kurz gelebt hat oder nicht, da der Todeseintritt zweifellos auf die genannten
Schläge zurückzuführen ist.
8.2 Einer näheren
Prüfung bedarf die Frage der Notwehr. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder
unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene oder jeder
andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise
abzuwehren (Art. 15 StGB, "rechtfertigende Notwehr"). Artikel 16 StGB
regelt die "entschuldbare Notwehr": Überschreitet der Abwehrende die
Grenzen der Notwehr nach Artikel 15 StGB, so mildert das Gericht die
Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der
Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so
handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Das Gesetz regelt nur den
quantitativen, intensiven Notwehrexzess, bei dem der Täter auf einen
unmittelbar drohenden Angriff übermässig reagiert. Es regelt hingegen nicht
auch den qualitativen, extensiven Exzess, bei welchem der Täter in einem
Zeitpunkt handelt, in dem ein Angriff noch nicht oder nicht mehr unmittelbar
droht (Urteil 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 2.1 mit Hinweisen).
Der Beschuldigte wurde
vom Opfer mit einem Messer angegriffen. Wenn er das ihm körperlich deutlich
unterlegene Opfer mit einem Tritt/Kick derart niederschlug, dass es nach hinten
auf den Tisch fiel, der zusammenbrach, und auf dem Boden liegen blieb, war diese
Reaktion des Beschuldigten vom Notwehrrecht gedeckt und gerechtfertigt. Als der
Beschuldigte aber danach mehrfach wuchtig mit einem stumpfen Gegenstand auf den
Vorderkopf des Opfers einschlug, bestand keine Notwehrlage, das Opfer lag
benommen und wehrlos am Boden. Dies würde selbst für den Fall der
(vorinstanzlichen) Annahme, das Opfer habe nach dem Niederschlag das Messer
noch in der Hand gehalten, gelten. Mit einem erneuten unmittelbaren Angriff des
benommenen Opfers war unter diesen Umständen nicht zu rechnen. Eine Notwehrlage
bestand somit bereits beim ersten Schlag mit dem stumpfen Gegenstand auf den
Kopf des Opfers – und dies entgegen der Annahme der Vorinstanz – nicht mehr. Beim
ersten Schlag mit dem stumpfen Gegenstand an den Kopf des Opfers lag auf Seiten
des Beschuldigten auch kein Verteidigungswille mehr vor: Er schlug ganz einfach
noch mehrfach heftig auf das Opfer ein, um dieses nun «ein für alle Mal ruhig
zu stellen». Wie die Vorinstanz dann zu Recht ausführte, war das Opfer erst
recht nach dem ersten, heftigen Schlag auf den Kopf keinesfalls nicht mehr in
der Lage, weiter zu agieren. Dass das Opfer zunächst im Rahmen eines Streites
mit einem Messer auf den Beschuldigten losgegangen war, ist bei der rechtlichen
Würdigung nicht relevant, ist aber bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
8.3 Der Schuldspruch
der Vorinstanz wegen vorsätzlicher Tötung ist zu bestätigen, der Beschuldigte
hat weder in rechtfertigender noch in entschuldbarer Notwehr und auch nicht in
einem Notwehrexzess gehandelt.
IV. Raub
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird
unter Ziffer 4 der Anklagschrift vorgehalten, er habe am 23. September
2017, um 17:11 Uhr, in [Ort 1], Bahnhofquai, PU Winkelunterführung, zum
Nachteil von F.___, einen Raub begangen, indem er der Geschädigten in
unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht eine fremde bewegliche
Sache weggenommen und – nachdem er auf frischer Tat ertappt worden sei –
Nötigungshandlungen durch Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder
Leben gegenüber dieser begangen habe. Die Geschädigte F.___ habe zwei Noten zu
je CHF 20.00 in der gestreckten Hand nach oben gehalten. In diesem Moment habe
ihr der Beschuldigte, welcher gerade aus Richtung Postplatz-Abgang gekommen sei
und vorher ein Messer in der rechten Hand gehalten habe, die beiden Geldscheine
im Vorbeirennen aus der Hand gerissen und sei davongerannt. Die Geschädigte sei
dem Beschuldigten die Treppe hinauf nachgerannt, habe ihm zugerufen, dass das
Geld ihr gehöre und ihn gepackt, woraufhin er sich umgedreht, die Geschädigte
geschubst und sodann ein Springmesser mit 12.5 cm langer Klinge drohend gegen
sie gehalten, Stichbewegungen gegen die Geschädigte ausgeführt und geschrien
habe, sie solle ihn in Ruhe lassen. Die Distanz habe dabei einen Meter
betragen. Danach sei ihm das Messer aus der Hand auf den Boden gefallen und er
habe sich vom Tatort entfernt.
2. Sachverhalt
2.1 Vorweg ist
festzuhalten, dass der Beschuldigte rechtskräftig wegen Wiederhandlung gegen
das Waffengesetz schuldig gesprochen ist: Gemäss Ziffer 6 der Anklage hat er am
23. September 2017 in [Ort 1], Bahnhofquai, Winkelunterführung – Treppenaufgang
zum Trottoir ein verbotenes Klappmesser, Länge 27,50 cm, Klingenlänge 12,50 cm,
in der Öffentlichkeit auf sich getragen.
2.2 Der Entwendevorgang
an sich ist unbestritten und in einer Videoaufzeichnung dokumentiert: Die
Geschädigte hielt – zwecks Geldwechsels – zwei Zwanzigernoten in die Höhe,
worauf ihr der vorbeirennende Beschuldigte die beiden Noten aus der Hand riss
und, mit einem Messer in der Hand, den Treppenaufgang hinaufrannte.
Unbestritten ist weiter, dass die Geschädigte den Beschuldigten verfolgte und
ihn oben am Treppenaufgang einholte. Sie packte ihn am Ärmel und verlangte das
Geld zurück. Als die Geschädigte sich des Messers gewahr wurde, entfernte sie
sich vom Beschuldigten.
2.3 Umstritten ist, ob
und wie der Beschuldigte das Messer gegen die Geschädigte eingesetzt hat.
2.3.1 Diesbezüglich
machte die Geschädigte am 23. September 2017 folgende Aussage (Separatordner
«Raub» Seiten 035 ff., nachfolgend OR AS 035 ff.). Oben an der Treppe habe der
Täter Richtung Brücke davonlaufen wollen. Sie habe ihn am Jackenärmel fassen
können und zu ihm gesagt, er solle ihr das Geld zurückgeben. Der Beschuldigte
habe mit sich selber geredet, sie habe nicht verstanden, was er gemeint habe.
Plötzlich habe er sich zu ihr umgedreht und sie mit einem Messer bedroht.
Dieses habe er zuerst mit beiden Händen geöffnet und dann habe er damit gegen
sie gefuchtelt; er habe so Stichbewegungen gegen sie gemacht. Dann sei das
Messer zu Boden gefallen, er habe es aber sofort wieder aufgehoben. Da sie
Angst gehabt habe, sei sie in den dortigen Coiffeurladen gelaufen, um zu sagen,
man solle die Polizei rufen. (aF) Die Distanz zum Beschuldigten habe weniger
als einen Meter betragen. Er hätte sie mit dem Messer stechen können, wenn er
gewollt hätte. Am 24. September 2017 in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers
bestätigte sei diese Angaben und schilderte den Ablauf gleich (OR AS 039 ff.).
Sie sei sehr erschrocken und habe sich gefühlt, wie wenn ihr jemand heisses
Wasser über den Kopf geschüttet hätte. (aF) Es sei ein schwarzes Messer gewesen
zum Auf- und Zumachen. Das habe sie gesehen, als das Messer zu Boden gefallen
sei. Sie stehe immer noch unter Schock und habe die halbe Nacht nicht
geschlafen. Sie habe den Schock ihres Lebens erlitten. (aF) Sie habe ihn am
linken Arm ergriffen, da er in dieser Hand das Geld gehabt habe. Beim Umkehren
habe er mit der rechten Hand das Messer gezogen. Wenn sie gewusst hätte, dass
er ein Messer hat, hätte sie nie wegen CHF 40.00 so etwas gemacht, nicht einmal
für CHF 10'000.00. (aF) Sie habe das Messer erstmals gesehen, als sie von ihm
das Geld zurückverlangt habe. Wenn sie das Messer schon vorher gesehen hätte,
wäre sie ihm nicht nachgelaufen.
Der Beschuldigte gab am
24. September 2017an (OR AS 068 ff.), als er der Frau das Geld aus der Hand
genommen habe, habe er das Messer nicht gegen sie eingesetzt. Er habe es
einfach so in der linken Hand gehalten. Er habe die Frau nie mit dem Messer
bedroht. Er sei dann auf die andere Strassenseite gerannt und dort habe er das
Geld nicht mehr gehabt. Man habe das Geld bei ihm ja nicht gefunden. Es sei
eine totale Kurzschlusshandlung gewesen unter dem Einfluss von Drogen (ein
Dormicum) und Alkohol, er bereue das «aufs Grösste». Er verstehe seine Tat
nicht, und zahle das Geld zurück. (aF) Die Frau habe ihn oben noch gepackt und
er sei dann weitergegangen. (aF) Er habe das aus Blödsinn gemacht, aus einem
Affekt heraus. Warum er das Messer mitgenommen habe, wisse er nicht. (aF, warum
er das Messer eingesetzt habe?) Er habe das Messer nicht einsetzen wollen. Er
habe das Messer «einfach plötzlich in der Hand gehabt und es sei von alleine
aufgegangen». Es habe so einen Mechanismus, damit es aufgehe. Als er das offene
Messer wieder in der Hand gehalten habe, habe er es wieder zusammengeklappt.
(aF) Er habe das Messer einfach so in der Hand gehalten. Es sei halb geöffnet
gewesen und habe so 4 cm rausgeschaut aus der Hand. (aF) Er habe das
geschlossene Messer in der Hand gehalten und halb eingesteckt gehabt als er der
Frau das Geld weggenommen habe. Vorher habe er das Messer halb geöffnet in der
Hand gehalten und dann mit der zweiten Hand ganz geschlossen. Dann habe er es
eingesteckt und erst dann habe er der Frau das Geld weggenommen und sei nach
oben gerannt und oben gleich über die Strasse gelaufen. (aF) Ja, oben an er Treppe
habe ihn die Frau am Arm gepackt und er habe sich losgerissen. Er habe die Frau
nie bedroht oder sogar beraubt. Er habe ja selbst die Polizei angerufen und das
Ganze erzählt. (aF) Er habe keine grosse Kraft gebraucht, um die Frau
abzuschütteln. (aF) Das Messer habe er nie gegen sie eingesetzt. (aF, warum er
der Frau das Geld nicht zurückgegeben habe, als sie ihn oben gepackt habe?) Sie
sei schon ca. einen Meter zu ihm gekommen und habe ihn gepackt. Er sei dann
einfach weitergegangen und sie habe ihm nachkommen müssen. Dann habe sie ihn
losgelassen, ohne dass er etwas habe machen müssen. Er sei einfach weitergegangen
und sie habe ihn losgelassen. Er möchte sich noch einmal bei allen Beteiligten
entschuldigen. Am 27. Oktober 2017 gab der Beschuldigte ergänzend an (OR AS 074
ff.), er habe das Geld der Frau weggenommen, weil er von einer vorgängigen tätlichen
Auseinandersetzung mit einem schwarzen Drogendealer voller Emotionen gewesen
sei. Sonst hätte er nie so etwas gemacht. Er habe dann ja auch die Polizei
verständigt wegen der Auseinandersetzung mit dem Schwarzen.
Z.___ gab als
Auskunftsperson am 12. November 2017 zu Protokoll (OR AS 045), die Geschädigte habe
ihn nach Münz gefragt und habe Bargeld in der Hand gehalten. Der Beschuldigte
sei von hinten gekommen und habe ihr das Geld aus der Hand gerissen. Dann sei
er die Treppe hochgegangen. Oben bei der Treppe habe er wegen des Verkehrs auf
der Strasse etwas warten müssen. Die Frau sei dann auch die Treppe hochgekommen
und habe weinend gesagt, das sei ihr Geld. Der Mann sei auf die Knie gestürzt,
als er zur Strasse gegangen sei. Dabei habe er sein Messer aus der Tasche
geholt und habe dieses in der Hand gehalten. Er sei dann aufgestanden und habe
leicht gewankt. Er habe sich gedacht, der Mann sei betrunken, weil er gestürzt
sei. (aF) Der Mann habe die Frau nicht direkt mit dem Messer bedroht. Auch ihn
und weitere Anwesende habe er nicht bedroht. Er selbst sei dann in den Coiffeurladen
gegangen und habe dort auf die Polizei gewartet. (aF) Als der Mann das Messer
hervorgeholt habe, sei er rund drei bis vier Meter von der Frau und ihm (der
Auskunftsperson) entfernt gewesen. Er selbst sei oben auf der Treppe gestanden.
2.3.2 Die Aussagen der
Geschädigten, welche sie unter Strafandrohung für den Fall einer falschen
Anschuldigung gemacht hat, sind glaubhaft: Sie werden vom Beschuldigen
weitgehend bestätigt, ebenso von der Auskunftsperson. Sie schildert u.a. sehr anschaulich
ihre Gefühle, als sie vom Messer bedroht worden sei, und sie habe sich deshalb
auch sofort zurückgezogen. Das wird vom Beschuldigten bestätigt: Die Frau habe
ihn gepackt, danach habe sie aber wieder losgelassen und sei weggelaufen. Die
Geschädigte schildet auch eine Komplikation, die bei einer erfundenen Geschichte
so nicht zu erwarten wäre: Das Messer sei dem Mann kurz zu Boden gefallen und er
habe es sofort wieder vom Boden aufgehoben. Eine vergleichbare Bewegung des
Beschuldigten, auf die Knie fallen, wird auch von der Auskunftsperson geschildert.
Den Angaben der Geschädigten steht einzig die Aussage der Auskunftsperson
gegenüber, wonach der Beschuldigte rund drei bis vier Meter von ihm und der
Geschädigten entfernt gewesen sei, und dieser habe mit dem Messer niemanden bedroht,
er habe das Messer nur in der Hand gehalten. Das kann aber nicht den ganzen
Ablauf betreffen, ist doch unbestritten, dass die Geschädigte den Beschuldigten
am Arm gepackt hat und sich diesem somit auf kurze Distanz genähert hatte. Demgegenüber
sind die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich und unplausibel. Auf den Überwachungsbildern
ist erkennbar, dass der Beschuldigte beim Betreten der Unterführung das Messer
in der linken Hand hält und kurz vor dem Treppenaufgang in die rechte Hand nimmt.
Das Messer ist geschlossen, ansonsten die Klinge deutlich erkennbar wäre. Das Messer
war somit entgegen seiner Aussage nicht «plötzlich in seiner Hand». Da die
Geschädigte das Messer geöffnet gesehen haben musste, wie ihre genaue Beschreibung
zeigt, muss der Beschuldigte das Messer nach dem Treppenaufgang, als er von der
Geschädigten gepackt wurde, wieder geöffnet haben. Das war auch der Grund,
warum die Geschädigte von ihm losliess und ihn ohne Weiteres gehen liess, wie
dies auch der Beschuldigte selbst angab. Dies musste einen bestimmten Grund
haben, da die Geschädigte den Beschuldigten vorher die Treppe hinauf verfolgt
und ihn am Ärmel gepackt hatte. Es ist damit auf die Schilderung der Geschädigten
abzustellen, der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. Der am 23. September
2017 um 18.50 Uhr beim Beschuldigten durchgeführte Atemlufttest fiel mit 0,47
mg/L positiv aus. Ebenso zeigte der um 18.55 Uhr durchgeführte
Betäubungsmittelvortest ein positives Resultat auf Kokain und Benzodiazepine.
3. Rechtliche Würdigung
Wer mit Gewalt gegen
eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl
begeht, wird nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn
Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Wer, bei einem
Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht,
um die gestohlene Sache zu behalten, wird nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB
mit der gleichen Strafe belegt.
Der Beschuldigte hatte
der Geschädigten CHF 40.00 entwendet und sie mit dem Messer bedroht (Öffnen des
Messers und Herumfuchteln gegen die Geschädigte mit dem Messer), als diese ihn
eingeholt und am Arm gepackt hatte. Damit hat er die Geschädigte bedroht im
Sinne von Art. 140 StGB, um die gestohlene Sache, die CHF 40.00, zu behalten.
Der Diebstahl war noch nicht beendet, da die Geschädigte dem Beschuldigte
unverzüglich nachgeeilt war und ihn am Ärmel hatte packen können. Die
Ausführungen der Verteidigung zum «Entreissdiebstahl» sind vorliegende
irrelevant. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Raubes in Form eines räuberischen
Diebstahls ist zu bestätigen.
V. Irreführung der
Rechtspflege
1. Vorhalt
Letztlich wird dem
Beschuldigten in AKS Ziffer 5 vorgehalten, er habe am 23. September 2017, um
18:27 Uhr, in [Ort 1], [Adresse 2], die Rechtspflege in die Irre geführt, indem
er bei der Polizei Kanton Solothurn wider besseres Wissen anzeigt habe, es sei
eine strafbare Handlung begangen worden. Konkret habe er am 23. September 2017,
um 18:27 Uhr, der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn telefoniert und
dieser wider besseren Wissens gemeldet, dass er von einem unbekannten
dunkelhäutigen Mann tätlich angegriffen und attackiert worden sei. Wie sich später
anhand der durch die Polizei gesichteten Videoaufnahmen herausgestellt habe,
sei dies nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe der Beschuldigte, nach dem durch
ihn begangenen Raub, um 18:19 Uhr in der Winkelunterführung grundlos einen
unbekannten dunkelhäutigen Mann attackiert. Dies habe der Beschuldigte erst
zugegeben und damit seine Aussagen revidiert, als er durch die Polizei am 27.
Oktober 2017 mit den vorhandenen Videoaufnahmen konfrontiert worden sei. Er
habe folglich vorsätzlich und wider besseres Wissen bei der Polizei angezeigt,
es seien strafbare Handlungen, genauer eine tätliche Attacke ihm gegenüber,
begangen worden, wodurch er den ungehinderten Gang der Justiz gestört habe.
Nach Aussagen des Beschuldigten hatte er nach dem Entwenden mit den CHF 40.00
Kokain gekauft und konsumiert (OR AS 004).
2. Sachverhalt
Nachdem um 17.16 Uhr
die Meldung wegen des soeben behandelten Delikts (Raub) bei der Polizei eingegangen
war, rief der Beschuldigte selbst um 18.27 Uhr die Alarmzentrale an. Der
aufgezeichneten Eingangsmeldung ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte
berichtete, er sei von einem Unbekannten tätlich angegriffen worden. Auf der
Aufnahme ist zu hören, der Angreifer sei ihm nachgelaufen und habe als Erster
geschlagen. Auch führte er aus, der Angreifer habe ihn bestehlen wollen, indem
er ihm in die Tasche gegriffen habe. Das hat der Beschuldigte an der einschlägigen
Einvernahme vom 27. Oktober 2017 (OR AS 074 ff.) nicht mehr erwähnt und das
steht auch im Widerspruch zu den Videoaufnahmen der Winkelunterführung. Auf
diesen ist zu sehen, dass der Beschuldigte dem vermeintlichen Angreifer nachläuft
und diesen selber zuerst angreift. Das eigentliche Opfer kann sich befreien,
wobei zu keinem Zeitpunkt zu sehen ist, dass dieses dem Beschuldigten etwas zu
entwenden versucht. Vielmehr lässt es die eigene Jacke zurück, um zu flüchten.
Nach Vorhalt der Meldung gab der Beschuldigte denn auch zu, dass ihm nicht in
die Tasche gegriffen worden sei und er den anderen Mann angegriffen habe. Was
er der Polizei bei der telefonischen Meldung erzählt habe, sei lächerlich. Er
müsse sich dafür in Grund und Boden schämen. Er sei da wegen Alkohol und
Dormicum nicht «Herr der Lage» gewesen. Er anerkenne den Vorhalt der falschen
Anschuldigung. Dass der Unbekannte vorgängig den Beschuldigten bespuckt haben
soll (was bei der Meldung nicht erwähnt wurde, wie es aber der Beschuldigte am
27. Oktober 2017 angab) ist mit Blick auf die Videoaufnahmen ebenso
unglaubhaft. Der Unbekannte lief vor dem Beschuldigten und hielt offensichtlich
nur auf dessen Zurufen hin an. Hätte er den Beschuldigten tatsächlich bespuckt,
so hätte er ihn im Anschluss kaum derart nahe an sich herangelassen und wäre
kaum dermassen durch den Angriff überrascht worden. Es ist daher erstellt, dass
der Beschuldigte der Polizei anzeigte, er sei von einem dunkelhäutigen Mann zwecks
Diebstahls angegriffen worden, obwohl dies nicht der Wahrheit entsprach, was er
wusste, da er diesen Mann selber angegriffen hatte. Der angeklagte Sachverhalt
ist erstellt.
3. Rechtliche Würdigung
Wer bei einer Behörde
wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,
wer sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren Handlung
beschuldigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft
(Art. 304 Ziff. 1 StGB).
Mit der bewusst
wahrheitswidrigen telefonischen Anzeige, er sei von einem schwarzen
Drogenhändler zum Zwecke des Diebstahls tätlich angegriffen worden, hat sich
der Beschuldigte der Irreführung der Rechtspflege schuldig gemacht.
VI. Strafzumessung
1. Allgemeines zur
Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs.
1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es
berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung
der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in
Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das
Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren
Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des
Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der
konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe
ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher
umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu
unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB
N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2 Bei der
Tatkomponente können verschiedene objektive und subjektive Momente
unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl
um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner
Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen
Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der
Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des
Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität
des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei
sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die
der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der
Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher
Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.
Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde
Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den
Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu
beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten
Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit
der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine
prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt
der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).
1.3. Bei der
Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen,
auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht
fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung
nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er
einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen
Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Das
Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil
ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach
Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des
zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen,
die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und
täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des
ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer
Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn
verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen
objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe
innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die
verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den
ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins
Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen
lassen (E. 5.8).
1.5 Strafen von bis zu
180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen
(Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen,
wenn a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen
oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht
vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe
näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den vorliegend zu
beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB waren
Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als
eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach
wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)
ultima-ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in
Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit
Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht
als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit
Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine
Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die
Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte
Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Bei
einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht
berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die
Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen).
1.6 Hat der Täter durch
eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten
Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in
Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn
das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige
Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden
Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht.
Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von
Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122).
Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen
Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher
Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig,
für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen,
nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge
Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es
grundsätzlich bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch
wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht
mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).
2. Konkrete
Strafzumessung
2.1 Vorausgeschickt
werden kann, dass die Vorinstanz nur für das Tötungsdelikt eine Freiheitsstrafe
ausgesprochen hat, die zu Recht. Für die weiteren Delikte könnte mit Blick auf
das Verschlechterungsverbot auch nur eine (Gesamt-)Geldstrafe ausgefällt
werden. Nach dem zur Tatzeit geltenden, hier für den Beschuldigten milderen
Recht kann die Geldstrafe maximal 360 Tagessätze betragen.
2.2.1 Der Strafrahmen
für die vorsätzliche Tötung beträgt gemäss Art. 11 StGB Freiheitsstrafe
zwischen fünf und 20 Jahren. Beim Tatverschulden ist zu Gunsten des
Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich nicht um eine geplante, sondern um
eine spontane Tat gehandelt hat, die sich aus den Ereignissen des Tatabends so
ergeben hat: Das Opfer forderte vom Beschuldigte eine grössere Geldsumme,
weshalb es zwischen den beiden Protagonisten zum Streit kam. Das Opfer ging
drohend mit einem Messer auf den Beschuldigten los, worauf dieser das Opfer mit
einem Fusstritt (Kick) zu Boden schlug. Als das Opfer über den Tisch gefallen
war und benommen am Boden lag, behändigte der Beschuldigte einen stumpfen
Gegentand und schlug mindestens fünf Mal wuchtig auf den Kopf – den
verletzlichsten Körperteil – des Opfers ein. Derart viele Schläge auf ein
wehrlos am Boden liegendes Opfer offenbaren eine Skrupellosigkeit und einen
ausgeprägten Tötungswillen des Beschuldigten. Der Beschuldigte – in
verständlicher Aufregung wegen des Angriffs mit dem Messer – wollte in einer
Mischung aus Angst und Wut ein für alle Mal vom Opfer in Ruhe gelassen werden.
Dabei dürften die bestehenden Schulden, aber auch die nur wenige Tage vorher
erfolgte Drohung des Beschuldigten durch das Opfer eine Rolle gespielt haben.
Die Wut des Beschuldigten auf das Opfer geht auch deutlich aus den
Schilderungen gegenüber dem verdeckten Ermittler «Miguel» hervor. Nach der Tat
nahm der Beschuldigte kaltblütig die Gegenstände mit, die ihn hätten unter
Verdacht bringen können und schloss die Türe zur Wohnung des Opfers von aussen
ab. Der Beschuldigte hat wohl mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt, aber der
Angriff auf Leib und Leben ging zuerst vom Opfer aus, was sich ebenfalls
verschuldensmindernd auswirkt. Der Beschuldigte hätte sich aber auch leicht
gesetzmässig verhalten und die Wohnung verlassen können, nachdem er das Opfer
mit einem Fusstritt zu Boden geworfen hatte. Es liegen somit bei der Motivation
Aspekte eines Totschlages, bei der Tatausführung hingegen Merkmale eines Mordes
vor. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände lassen sich unter den
Straftatbestand der vorsätzlichen Tötung noch weitaus schwerer wiegende
Straftaten subsumieren und das Tatverschulden ist insgesamt als mittelschwer,
im unteren Bereich, zu qualifizieren. Dem entspricht eine Einsatzstrafe von zehn
Jahren Freiheitsstrafe.
2.2.2 Der Beschuldigte
hatte – dies geht namentlich auch aus den Amtsberichten der verdeckten
Ermittler hervor – kein leichtes Leben, er konnte wegen Rückenbeschwerden die
Maurerlehre nicht beenden und hat seine Ehefrau und seine Tochter durch frühen
Tod verloren. Er hatte nicht zuletzt deswegen über viele Jahre Suchtprobleme
mit Alkohol und Kokain. Er verfügt mittlerweile über eine ¾-IV-Rente, arbeitet
daneben als Hauswart und ist nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig. Dies
wirkt sich bei der Strafzumessung aber nicht strafmindernd aus.
Der Beschuldigte ist
vorbestraft (Strafbefehle der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23.
Januar 2013 und 27. Mai 2014 wegen Nötigung und Diebstahls: bedingte Geldstrafen
von 10 und 30 Tagessätzen), diese Delikte hatte er am 17. August 2012 bzw. am
20. August 2013 begangen. Negativ ins Gewicht fällt auch das Nachtatverhalten
des Beschuldigten, wurde er am 23. September 2017 erneut straffällig.
Gemäss dem
Austrittsbericht des [Spital] vom 16.11.2022 hat A.___ verschiedene Leiden,
namentlich will seine Fusswunde seit Jahren nicht richtig verheilen. Aus diesem
Grund musste der Beschuldigte gemäss Arztzeugnis vom 19. September 2023 erneut
stationär hospitalisiert werden, als möglicherwiese letzte Option vor einer
Fuss-Amputation. Er ist weiter HIV-positiv und Diabetiker, weshalb insgesamt
von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen ist.
Reue oder Einsicht sind
nicht auszumachen, dies zeigen nicht zuletzt seine Aussagen zum Opfer gegenüber
dem verdeckten Ermittler «Miguel».
Insgesamt heben sie die
straferhöhenden und strafmindernden Faktoren gegenseitig auf und die
Täterkomponenten wirken sich nicht auf die Strafhöhe aus. Es bleibt bei der
Freiheitsstrafe von zehn Jahren.
2.2.3 An die
Freiheitsstrafe ist dem Beschuldigten die Untersuchungshaft vom 23. September
2017 bis 24. September 2017 sowie vom 24. Februar 2020 bis 26. Mai 2020
anzurechnen.
2.3 Geldstrafe für die
weiteren Delikte:
2.3.1 Hinsichtlich des
Raubes kann von einem sehr leichten Verschulden ausgegangen werden: Es ging um
einen geringfügigen Betrag und die Tat erfolgte spontan, der Beschuldigte hat
die sich bietende Gelegenheit ergriffen. Dass er dann das mitgeführte Messer
zur Abschreckung der ihm nacheilenden Geschädigten verwendet hat, kann
ebenfalls als spontane Handlung qualifiziert werden, ein Raubdelikt war auch
beim Diebstahl des Geldes noch nicht geplant. Aber immerhin hat er zur
Sicherung der Beute eine Waffe eingesetzt, es blieb nicht bei Worten. Der
Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischem Beweggrund (was
beim Raub aber der Regelfall ist). Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen,
dass der Beschuldigte unter Einfluss von Alkohol und Dormicum stand, was seine
Hemmschwelle reduziert haben dürfte. Eine Einsatzstrafe von 210 Tagessätzen
Geldstrafe, knapp über der gesetzlichen Minimalstrafe von 180 Tagessätzen
Geldstrafe, erscheint dem sehr leichten Verschulden angemessen.
2.3.2 Diese
Strafe ist nun zur Abgeltung der weiteren Vergehen angemessen zu erhöhen:
- Bei der Widerhandlung
gegen das Waffengesetz ist anzumerken, dass der Unrechts- und Schuldgehalt
bereits weitgehend durch die Strafe wegen des – mit dem betreffenden Messer
begangenen – Raubes abgegolten ist. Eine geringe Erhöhung der Einsatzstrafe um
10 Tagessätze Geldstrafe ist gerechtfertigt.
-
Bei
der Irreführung der Rechtspflege ist ebenfalls von einem leichten Verschulden
auszugehen. Der Beschuldigte hat seine falschen, belastenden Angaben aber
immerhin bei erster Gelegenheit zurückgezogen, dies allerdings vor dem
Hintergrund der vorliegenden Videoaufzeichnungen, die das Gegenteil bewiesen. Allerdings
konnte der Beschuldigten den angeblichen Täter und dessen Wohnort genau
beschreiben, was eine Identifizierung wohl ermöglicht hätte. Eine weitere
asperationsweise Erhöhung der Geldstrafe um 50 Tagessätze auf nunmehr total 270
Tagessätze ist angebracht.
Die Täterkomponenten
wirken sich auch hier neutral aus, wobei zu beachten ist, dass das Verfahren
wegen den (verdeckten) Ermittlungen zum Tötungsdelikt länger dauerte.
2.3.3 Die Tagessatzhöhe
ist angesichts der IV-Berentung des Beschuldigten mit der Vorinstanz auf CHF
30.00 festzusetzen.
2.3.4 Dem Beschuldigten
ist für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von drei
Jahren zu gewähren.
VII. Kosten und
Entschädigungen
1. Bei diesem
Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid
zu bestätigen.
2. Im
Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte und Berufungskläger vollumfänglich.
Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.
Die Urteilsgebühr wird dabei auf CHF 10’00.00 festgesetzt.
3. Für das
Berufungsverfahren macht der amtliche Verteidiger Reto Gasser 21.57 Stunden sowie
Auslagen von CHF 151.95 geltend. Das Total beläuft sich inkl. MwSt. auf
CHF 4'577.52. Das erscheint angemessen. Unter Hinzurechnung von zwei
Stunden für die Verhandlung vom 26. September 2023 sowie von 0.5
Stunden für die mündliche Urteilseröffnung vom 27. September 2023
wird das Honorar des amtlichen Verteidigers auf CHF 5'089.10 festgesetzt,
zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch
des Staates Solothurn während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des
amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'260.35 (Differenz zum vollen Honorar
zu CHF 230.00/h, inkl. MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
Demnach wird
in Anwendung von Art.
111 StGB, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 304 Ziff. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1
aWG; Art. 34, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1,
Art. 51, Art. 69, Art. 70 StGB (teilweise aStGB); Art. 135, Art. 267, Art. 335
ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO
beschlossen und erkannt:
1. A.___ wird gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom
29. November 2022 (nachfolgend: vorinstanzliches Urteil) wie folgt
freigesprochen:
a) Diebstahl, angeblich
begangen in der Nacht vom 16. auf den 17. Oktober 2015 (AnklS Ziff. 2);
b)
mehrfache
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen Ende Juli 2015
(AnklS Ziff. 3).
2.
A.___
hat sich gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils
der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am
23. September 2017 (AnklS Ziff. 6), schuldig gemacht.
3. A.___ hat sich weiter
wie folgt schuldig gemacht:
a) vorsätzliche Tötung,
begangen in der Nacht vom 16. auf den 17. Oktober 2015 (AnklS Ziff.
1);
b) Raub, begangen am
23. September 2017 (AnklS Ziff. 4);
c)
Irreführung
der Rechtspflege, begangen am 23. September 2017 (AnklS
Ziff. 5).
4. A.___ wird verurteilt
zu:
a) einer Freiheitsstrafe
von 10 Jahren;
b)
einer
Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren.
5. A.___ wird die Haft vom
23. bis 24. September 2017 und vom 24. Februar 2020
bis 26. Mai 2020, total 95 Tage, an die Freiheitsstrafe angerechnet.
6. Folgende im Verfahren
gegen A.___ sichergestellten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn) sind gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils
bis zum Ende der Vollstreckungsverjährung der Freiheitsstrafe nach Ziff. 4.a)
vorstehend aufzubewahren und danach zu vernichten:
-
Spurenträger
2-92, Rap-Nr. […];
-
1
Doppelrundzylinder;
-
2
Bohrmuldenschlüssel;
-
4
Notizzettel;
-
4
Zigarettenschachteln;
-
1
Zigarettenschachtel;
-
1
Karabinerhaken;
-
1
Steckleiste mit 4 Ladegeräten;
-
2
Reisepässe Kroatien;
-
1
Geburtsurkunde;
-
Diverse
Briefe/Auszüge;
-
1
Trägerkarte;
-
1
Fotografie;
-
1
Notizblock Neue Aargauer Bank;
-
Inhalt
Briefkasten;
-
1
Postkarte aus Briefkasten;
-
6
Brillenetuis;
-
4
Brillenpässe;
-
1
Ladegerät Nokia;
-
Diverse
Medikamente;
-
Schriftstück
(HD Nr. 18).
7. Das im Verfahren gegen A.___
sichergestellte Bargeld von total CHF 2'440.00 (eingezahlt bei der
Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird zufolge rechtskräftiger Ziffer 6 des
vorinstanzlichen Urteils als unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen und
verfällt dem Staat.
8. Folgende im Verfahren
gegen A.___ sichergestellten Gegenstände werden zufolge rechtskräftiger Ziffer
7 des vorinstanzlichen Urteils den jeweils Berechtigten herausgegeben, wobei
innert 10 Tagen nach Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim
Gericht geltend zu machen ist:
-
1
Brief «Deine Art Migell», Berechtigter A.___ (Aufbewahrungsort: in den Akten);
-
1
Paket mit Pullover, Berechtigte H.___ (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn);
-
1
Brief, Berechtigte H.___ (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn);
-
1
Postkarte, Berechtigte H.___ (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn);
-
8
CDs, Berechtigte H.___ (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).
Ohne ein
solches Begehren wird Verzicht angenommen und die Gegenstände werden in den
Akten belassen (Briefe) bzw. vernichtet.
9. Das im Verfahren gegen A.___
beschlagnahmte Klappmesser (rostfrei, Länge 27.50 cm, Klingenlänge 12.50 cm;
Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) wird zufolge rechtskräftiger Ziffer
8 des vorinstanzlichen Urteils eingezogen und vernichtet.
10. Das im Verfahren gegen A.___
beschlagnahmte Bargeld von CHF 40.00 (einbezahlt bei der Zentralen
Gerichtskasse Solothurn) ist F.___ zufolge rechtskräftiger Ziffer 9 des
vorinstanzlichen Urteils herauszugeben.
11. Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, wurde für das
erstinstanzliche Verfahren gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 10 des
vorinstanzlichen Urteils auf CHF 37'162.15 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und wurde zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn
bezahlt. Nach Abzug der am 18. Dezember 2019 und am
11. Januar 2022 erfolgten Akontozahlungen von CHF 4'391.50 und
CHF 15’000.00 wurde dem amtlichen Verteidiger noch ein Betrag von
CHF 17'770.65 ausbezahlt. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch
des Staates Solothurn während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des
amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 9'874.35 (Differenz zum vollen Honorar
zu CHF 230.00/h, inkl. MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
12. Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 5'089.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt
und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von
CHF 1'260.35 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00/h, inkl. MwSt.),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
13. Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 35'000.00,
total CHF 186'365.05, werden A.___ im Umfang von CHF 172'855.05
auferlegt. Im Übrigen gehen sie zu Lasten des Staates.
14. Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total
CHF 10'500.00, werden A.___ auferlegt.
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:
1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
massgeblich.
Gegen den Entscheid
betreffend Entschädigung der
amtlichen Verteidigung (Art. 135
Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im
Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann
innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim
Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach
2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Werner Wiedmer
Der vorliegende
Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1294/2023 vom 23. Oktober
2025 bestätigt.