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Entscheid

STBER.2023.5

vorsätzliche Tötung, Diebstahl, Raub (Nötigungshandlung), Irreführung der Rechtspflege, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vergehen gegen das Waffengesetz

26. September 2023Deutsch123 min

Dezember 2015, meldete D.___ der Polizei Kanton Solothurn (nachfolgend: die Polizei),

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 26. September 2023

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Reto Gasser,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend vorsätzliche

Tötung, Diebstahl, Raub (Nötigungshandlung), Irreführung der Rechtspflege,

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vergehen gegen das Waffengesetz

Es erscheinen zur Verhandlung

vor Obergericht vom 26. September 2023:

1. Staatsanwalt B.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin, in Begleitung der Untersuchungsbeamtin C.___;

2. Rechtsanwalt Reto Gasser, amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten.

Zudem erscheinen:

-

drei Medienschaffende;

-

eine Zuhörerin.

Der Beschuldigte wurde mit Verfügung vom

20. September 2023 aus gesundheitlichen Gründen vom persönlichen Erscheinen

dispensiert (Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 045).

Es stellen

und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt

B.___ (ASB 055 ff.):

1. A.___ sei wegen

vorsätzlicher Tötung, Raubes sowie Irreführung der Rechtspflege schuldig zu

sprechen.

2. A.___ sei zu bestrafen

mit einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren sowie einer Geldstrafe von 270

Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei

einer Probezeit von 3 Jahren.

3. Der Freiheitsentzug von

95 Tagen sei an die Strafverbüssung anzurechnen.

4. Die Kosten des

Verfahrens seien A.___ aufzuerlegen.

5. Das Honorar der

amtlichen Verteidigung von A.___, Rechtsanwalt R. Gasser, sei durch das Gericht

festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu

bezahlen. Vorbehalten bleibe der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren bei wirtschaftlich günstigen Verhältnissen.

Der

amtliche Verteidiger Reto Gasser (ASB 069):

1. Es sei festzustellen,

dass das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 29. November 2022

hinsichtlich der Ziffern 1, 5, 6, 7, 8 und 9 in Rechtskraft erwachsen sei.

2. Der Beschuldigte sei

freizusprechen von den Vorhalten der vorsätzlichen Tötung, des Raubes und der

Irreführung der Rechtspflege.

3. Der Beschuldigte sei

der Widerhandlung gegen das Waffengesetz i.S.v. Ziff. 6 der Anklage

schuldig zu sprechen.

4. Der Beschuldigte sei zu

einer Geldstrafe in der Höhe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu verurteilen,

unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

5. Der Beschuldigten sei

für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft von 91 Tagen mit CHF

18'200.00 zu entschädigen.

6. Die Kosten des

Verfahrens seien vom Staat zu tragen, wobei ein Anteil dem Beschuldigten

aufzuerlegen ist infolge Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das

Waffengesetz. Die Höhe des vom Beschuldigten zu tragenden Anteils sei

ermessensweise durch das Gericht festzulegen.

7. Die Kosten der

amtlichen Verteidigung seien vom Staat zu tragen unter Festlegung des

Nachzahlungsanspruches der amtlichen Verteidigung zum ordentlichen Honorar von

CHF 230.00.

Damit endet

der öffentliche Teil der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur

geheimen Urteilsberatung zurück.

Es erscheinen zur mündlichen

Urteilseröffnung

vom 27. September 2023:

1. Staatsanwalt B.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2. Rechtsanwalt Reto Gasser, amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten.

Zudem erscheinen:

-

zwei Medienschaffende;

-

zwei Zuhörende.

Das Verfahrensprotokoll

wurde separat abgefasst und zu den Akten genommen (ASB 046 ff.).

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

Am Sonntag, 20.

Dezember 2015, meldete D.___ der Polizei Kanton Solothurn (nachfolgend: die Polizei),

er habe seinen Bruder E.___ (nachfolgend: das Opfer) seit längerer Zeit nicht

mehr erreichen können. Die gleichentags zur Einzimmer-Wohnung des Opfers

ausgerückte Polizei traf dort auf eine Leiche, welche später als E.___

identifiziert werden konnte. Die Leiche lag auf dem Rücken, um den Körper hatte

es eingetrocknete Körper- und Blutflüssigkeit. Nach der darauffolgenden

Obduktion gelangte der Gutachter des IRM Aarau zur ersten Einschätzung, dass

der Tod höchstwahrscheinlich durch Einwirkung auf den Kopf mit einem Gegenstand

herbeigeführt worden war. Diese Verletzung sei durch eine Drittperson

verursacht worden. Ins Visier der Ermittler geriet rasch auch A.___

(nachfolgend: der Beschuldigte), der mit dem Opfer im Drogenhandel

zusammengearbeitet haben solle (vgl. «Bericht aussergewöhnlicher Todesfall» der

Polizei vom 4. Januar 2016, Akten Staatsanwaltschaft Seiten [AS] 001 ff. und

Nachtragsrapport der Polizei vom 9. August 2016, AS 013 ff., dabei insbesondere

AS 034 ff.). Namentlich aufgrund der Analyse der Erstaussagen des Beschuldigten

und der Auswertung der RTI der Handys des Opfers geriet der Beschuldigte in den

Fokus der Ermittlungen (AS 110).

2.

Mit Verfügung vom

22.12.2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend:

die Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung wegen vorsätzlicher Tötung gegen

Unbekannt.

3.

Mit Verfügung vom 14.

Januar 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen den

Beschuldigten.

Am 10. August 2017

ordnete die Staatsanwaltschaft die Observation des Beschuldigten an.

4.

Am 23. September 2017

ging bei der Polizei eine Meldung ein, wonach F.___ in der Winkelunterführung

in Olten ausgeraubt worden sei.

Mit Verfügung vom 23.

September 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft diesbezüglich eine Untersuchung

gegen den Beschuldigten betreffend Raub und Vergehen gegen das Waffengesetz.

Gleichentags wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt Reto Gasser als amtlicher

Verteidiger bestellt.

5.

Am 19. März 2018

ordnete die Staatsanwaltschaft eine weitere Observation des Beschuldigten an.

Am 14. Mai 2018 ordnete

die Staatsanwaltschaft eine verdeckte Ermittlung gegen den Beschuldigten an,

welche mit Verfügung des Haftgerichts vom 17. Mai 2018 genehmigt wurde.

Am 18. Juni 2018

ordnete die Staatsanwaltschaft eine weitere verdeckte Ermittlung gegen den

Beschuldigten an, welche mit Verfügung des Haftgerichts vom 21. Juni 2018

genehmigt wurde.

Mit Verfügungen des

Haftgerichts vom 9. Mai 2019 und 12. November 2019 wurde der Einsatz der

verdeckten Ermittlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft verlängert.

Am 24. Mai 2019 ordnete

die Staatsanwaltschaft eine weitere Observation des Beschuldigten an.

Mit Verfügung vom 21.

Februar 2020 erklärte die Staatsanwaltschaft die verdeckte Ermittlung für

beendet.

6.

Am 24. Februar 2020

wurde der Beschuldigte vorläufig festgenommen.

Mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 26. Februar 2020 wurde Rechtsanwalt Reto Gasser

rückwirkend ab 24. Februar 2020 betreffend vorsätzliche Tötung als amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt.

Mit Verfügung vom 27.

Februar 2020 genehmigte das Haftgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft und

ordnete gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft bis am 26. Mai 2020 an.

Am 31. März 2020 teilte

die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten die gegen seine Person angeordnete

Observation und verdeckte Ermittlung schriftlich mit.

Am 26. Mai 2020 wurde

der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen.

7.

Am 12. April 2021 erhob

die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht von Olten-Gösgen Anklage gegen den

Beschuldigten wegen der Vorhalte der vorsätzlichen Tötung, des Diebstahls, der

mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), des Raubes, der

Irreführung der Rechtspflege und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG, Akten

Richteramt Olten-Gösgen Seiten 1 ff. nachfolgend: OG AS 1 ff.).

8.

Am 23. November 2022

führte das Amtsgericht mehrere Einvernahmen durch. Befragt wurden zwei

verdeckte Ermittler (vE A 2100 alias «Peter Herzog» und vE A 3880 alias «Miguel

Rosario») und deren Leitende Führungsperson vom Fedpol, G.___ (OG AS 67 ff.). Die

Parteien wurden per Video zu den durch den Gerichtspräsidenten durchgeführten Befragungen

zugeschaltet, die Befragung der beiden verdeckten Ermittler wurde den Parteien

ohne Bild und mit verzerrtem Ton übertragen. Am 24. November 2022 fand die

Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Olten-Gösgen statt mit Befragung des

Beschuldigten (OG AS 105 ff.).

9.

Am 29. November 2022

fällte das Amtsgericht folgendes Strafurteil:

«

1. A.___ wird wie folgt

freigesprochen:

a) Diebstahl, angeblich

begangen in der Nacht vom 16.10.2015 auf den 17.10.2015 (AnklS Ziff. 2)

b) Mehrfaches Vergehen

gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen Ende Juli 2015 (AnklS

Ziff. 3).

2. A.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a) Vorsätzliche Tötung,

begangen in der Nacht vom 16.10.2015 auf den 17.10.2015 (AnklS Ziff. 1)

b) Raub, begangen am

23.09.2017 (AnklS Ziff. 4)

c) Irreführung der

Rechtspflege, begangen am 23.09.2017 (AnklS Ziff. 5)

d) Widerhandlung gegen das

Waffengesetz, begangen am 23.09.2017 (AnklS Ziff. 6).

3. A.___ wird verurteilt

zu:

a) einer Freiheitsstrafe

von 10 Jahren

b) einer Geldstrafe von

270 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei

einer Probezeit von 3 Jahren.

4. A.___ wird die Haft vom

23.09.2017-24.09.2017 und 24.02.2020-26.05.2020, total 95 Tage, an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

5. Folgende im Verfahren

gegen A.___ sichergestellten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn) sind bis zum Ende der Vollstreckungsverjährung der Freiheitsstrafe

nach Ziff. 3.a) vorstehend aufzubewahren und danach zu vernichten:

-

Spurenträger

2-92, Rap-Nr. […]

-

1

Doppelrundzylinder

-

2

Bohrmuldenschlüssel

-

4

Notizzettel

-

4

Zigarettenschachteln

-

1

Zigarettenschachtel

-

1

Karabinerhaken

-

1

Steckleiste mit 4 Ladegeräten

-

2

Reisepässe Kroatien

-

1

Geburtsurkunde

-

Diverse

Briefe/Auszüge

-

1

Trägerkarte

-

1

Fotografie

-

1

Notizblock Neue Aargauer Bank

-

Inhalt

Briefkasten

-

1

Postkarte aus Briefkasten

-

6

Brillenetuis

-

4

Brillenpässe

-

1

Ladegerät Nokia

-

Diverse

Medikamente

-

Schriftstück

(HD Nr. 18).

6. Das im Verfahren gegen A.___

sichergestellte Bargeld von total CHF 2'440.00 (eingezahlt bei der

Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird nach Rechtskraft des Urteils als

unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen und verfällt dem Staat.

7. Folgende im Verfahren

gegen A.___ sichergestellten Gegenstände werden den jeweils Berechtigten nach

Rechtskraft des Urteiles herausgegeben, wobei innert 10 Tagen nach Erhalt des

Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist:

-

1

Brief «Deine Art Migell», Berechtigter A.___ (Aufbewahrungsort: in den Akten)

-

1

Paket mit Pullover, Berechtigte H.___ (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

-

1

Brief, Berechtigte H.___ (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1

Postkarte, Berechtigte H.___ (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

8

CDs, Berechtigte H.___ (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).

Ohne ein solches Begehren wird Verzicht

angenommen und die Gegenstände werden in den Akten belassen (Briefe) bzw.

vernichtet.

8. Das im Verfahren gegen A.___

beschlagnahmte Klappmesser (rostfrei, Länge 27.50 cm, Klingenlänge 12.50 cm;

Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) wird eingezogen und nach

Rechtskraft des Urteils vernichtet.

9. Das im Verfahren gegen A.___

beschlagnahmte Bargeld von CHF 40.00 (einbezahlt bei der Zentralen

Gerichtskasse Solothurn) ist F.___ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils

herauszugeben.

10. Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, wird auf CHF

37'162.15 (inkl. Auslagen und MwSt. zu 8% bzw. 7.7%) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Nach Abzug der

am 18.12.2019 und am 11.01.2022 erfolgten Akontozahlungen von CHF 4'391.50

und CHF 15’000.00 ist dem amtlichen Verteidiger noch ein Betrag von CHF

17'770.65 auszubezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des

Staates Solothurn während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des

amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 9'874.35 (Differenz zum vollen Honorar

zu CHF 230.00/h, inkl. MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

11. Die Kosten des

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 35'000.00, total

CHF 186'365.05, hat A.___ im Umfang von CHF 172'855.05 zu tragen. Die

übrigen Kosten (CHF 13'510.00) gehen zu Lasten des Staates Solothurn.»

10.

Mit Eingabe vom 5.

Dezember 2022 liess der Beschuldigte die Berufung gegen das erstinstanzliche

Urteil anmelden (OG AS 266). Mit Berufungserklärung vom 25. Januar 2023 liess

der Beschuldigte die Berufung wie folgt beschränken: Angefochten würden die

Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Tötung, Raubes und Irreführung der

Rechtspflege. Er sei zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00

unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren

zu verurteilen. Weiter sei er für die zu Unrecht ausgestandene

Untersuchungshaft von 91 Tagen mit CHF 18'900.00 zu entschädigen. Die Kosten

des Verfahrens seien entsprechend dem Ausgang des Prozesses zu verlegen.

Der Oberstaatsanwalt

teilte mit Eingabe vom 31. Januar 2023 mit, es würden weder ein Antrag auf

Nichteintreten auf die Berufung gestellt noch eine Anschlussberufung erklärt.

11.

Damit ist

das erstinstanzliche Urteil wie folgt teilweise in Rechtskraft getreten:

-

Ziffer

1: Freisprüche;

-

Ziffer

2 (teilweise): Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (lit.

d);

-

Ziffern

5 bis 9: Entscheide über Sicherstellungen;

-

Ziffer

10 (teilweise): Höhe der dem amtlichen Verteidiger zugesprochenen Entschädigung.

12.

Mit Verfügung vom 6.

April 2023 wurden die Parteien auf den 26. September 2023 zur

Berufungsverhandlung vorgeladen. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 20.

September 2023 wurde der Beschuldigte aus gesundheitlichen Gründen vom

persönlichen Erscheinen dispensiert.

Erwägungen

II. Verwertbarkeit der

Ergebnisse der verdeckten Ermittlung

1.

Vorliegend stellt sich

die Frage der Verwertbarkeit der durch die Staatsanwaltschaft angeordneten und

vom Haftgericht genehmigten verdeckten Ermittlungen. Der Beschuldigte macht im

Wesentlichen eine unzulässige Einwirkung durch die verdeckten Ermittler

geltend.

2.

Am 14. Mai 2018 ordnete

die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung der Tötung des Opfers im Verfahren gegen

den Beschuldigten den Einsatz von zwei verdeckten Ermittlern (vE A 2100 alias «Peter

Herzog» und vE A 7707 alias «Sonja Fernandez») an (AS 4009 ff.), welche mit

Verfügung des Haftgerichts vom 17. Mai 2018 für die Dauer eines Jahres

genehmigt wurde (AS 4024 ff.).

Am 18. Juni 2018

ordnete die Staatsanwaltschaft den Einsatz eines weiteren verdeckten Ermittlers

an (vE A 3880 alias «Miguel Rosario», AS 4033 ff.), was vom Haftgericht am 21.

Juni 2021 genehmigt wurde (AS 4040 ff.).

Am 9. Mai 2019

genehmigte das Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Weiterführung

des Einsatzes der drei verdeckten Ermittler bis zum 13. November 2019 (AS 4057

ff.), am 12. November erfolgte die Genehmigung der Verlängerung bis zum 13. Mai

2020.

(AS 4064 ff.).

Am 21. Februar 2020

wurde der Einsatz der verdeckten Ermittler beendet.

Am 31. März 2020 teilte

die Staatsanwaltschaft dem amtlichen Verteidiger die verdeckte Ermittlung

schriftlich mit, ein Rechtsmittel wurde nicht erhoben.

3.

In den Anordnungen

wurden die Weisungen der Staatsanwaltschaft zur Durchführung der verdeckten

Ermittlung jeweils detailliert wiedergegeben: Zielperson, Auftrag und Dauer;

mit der verdeckten Ermittlung betraute Personen; Umfang des Einsatzes und

Berichterstattung; Mass der zulässigen Einwirkung des verdeckten Ermittlers;

Belehrung der verdeckten Ermittler; Zufallsfunde; Besondere Vorfälle; Dauer und

Zwischenbericht.

In der ersten Anordnung

vom 14. Mai 2018 wurde das «Mass der zulässigen Einwirkung des verdeckten

Ermittlers» auf die Zielperson wie folgt umschrieben: «Der verdeckte Ermittler

darf nicht mit psychischem Druck die kommunikative Autonomie der Zielperson einschränken.

Überschreitet der Ermittler die Schranken des zulässigen Verhaltens, so ist die

Staatsanwaltschaft sofort zu verständigen.» (AS 4010). Im Rahmen der

«Instruktion zur verdeckten Ermittlung» wurde zum «Mass der zulässigen

Einwirkung des verdeckten Ermittlers u.a. festgehalten: «Der verdeckte

Ermittler darf die Zielperson nicht zu selbstbelastenden Äusserungen drängen.

Der verdeckte Ermittler darf aber Aussagen zur Kenntnis nehmen, welche die

Zielperson, ohne dazu gedrängt zu werden, von sich aus macht. Einfaches

Nachfragen ist zulässig. Die Gesprächsführungen sind mit den Führungspersonen

und dem Verfahrensleiter abzusprechen.» (AS 4046). Die Zwangsmassnahme sollte gemäss

Zielsetzung dazu beitragen, den Tatverdacht gegen den Beschuldigten zu bestärken

oder aber zu entkräften. Mit Hilfe der verdeckten Ermittlung sollte eine

allfällige Beteiligung des Beschuldigten am Tötungsdelikt zum Nachteil des

Opfers geklärt werden (AS 4044).

4.

In BGE 148 IV 205 vom

24.

März 2022 hält das Bundesgericht zum Mass der zulässigen Einwirkung

verdeckter Ermittler auf den Beschuldigten zusammengefasst folgendes fest:

Der verdeckten

Ermittlung seien enge Grenzen gesetzt, welche namentlich dann greifen, wenn der

Beschuldigte im Verfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache.

Die verdeckte Ermittlung dürfe nicht zu einer Umgehung dieses Rechts führen.

Eine solche Umgehung liege vor, wenn der verdeckte Ermittler unter Ausnützung

des geschaffenen Vertrauensverhältnisses in einer vernehmungsähnlichen Weise

dem Beschuldigten Fragen unterbreite, die diesem bei der Einvernahme gestellt

wurden oder hätten gestellt werden sollen, und ihn zur Aussage dränge. Keine

Umgehung des Aussageverweigerungsrechts liege dagegen vor, wenn der verdeckte

Ermittler lediglich Äusserungen des Beschuldigten zur Kenntnis nehme, die

dieser von sich aus, ohne vom verdeckten Ermittler dazu gedrängt worden zu

sein, gemacht habe. Der Beschuldigte sei nicht davor geschützt, dass

Äusserungen, die er aus eigener Initiative tätige, von Dritten wahrgenommen

werden und deshalb Eingang in das Strafverfahren finden (E. 2.5.2). Auch bei

Anwendung einer verdeckten Ermittlung sei das Verbot gewisser Beweiserhebungsmethoden

gemäss Art. 140 StPO zu beachten. Relativierungen erfahre diese Bestimmung

im Rahmen verdeckter Ermittlungen lediglich hinsichtlich des Täuschungsverbots.

Folge der Überschreitung der Grenzen der verdeckten Ermittlung sei ein

absolutes Verwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 1 StPO (E. 2.8.8). Im konkreten

vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall gab sich eine verdeckte Ermittlerin als

Wahrsagerin aus und setzte den Beschuldigten unter Ausnutzung von dessen

Abergläubigkeit mittels Heraufbeschwörens eines «bösen Geistes» des Opfers,

welcher besänftigt werden könne, wenn der Beschuldigte «reinen Tisch mache»,

unter Druck. Schliesslich legte der Beschuldigte ein Geständnis ab. Das

Bundesgericht erachtete das Geständnis als unverwertbar. Dieses sei nicht aus

eigener Initiative und freien Stücken erfolgt, sondern als Resultat einer von

den verdeckten Ermittlern geschickt aufgebauten inneren Zwangslage, sukzessive

genährten Angst und stetig intensivierten Drucksituation. Sein

Aussageverweigerungsrecht sei damit unterlaufen worden. Die Vorgehensweise der

verdeckten Ermittler sei mit dem Fairnessgebot (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht

vereinbar und als verbotene Beweiserhebungsmethode im Sinne von Art. 140 Abs. 1

StPO einzustufen. Das aus der verdeckten Ermittlung hervorgegangene Geständnis

des Beschuldigten sei daher unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO (E.

2.9).

5.

Eine

einvernahmeähnliche Situation liegt nicht schon vor, wenn der verdeckte

Ermittler dem Beschuldigten Fragen zur Straftat stellt, die dem in dieser

Situation sozial Üblichen entsprechen. Dabei ist zu bedenken, dass es auch im

normalen Leben durchaus vorkommt, dass eine Person eine andere zu einem

besonders interessanten Thema ausfragt. Eine einvernahmeähnliche Befragung

setzt vielmehr voraus, dass der Beschuldigte systematisch und intensiv befragt

wird, dass gezielt Details nachgefragt und Widersprüche ausgeräumt werden.

Inhaltlich geht es um Fragen, die der Zielperson auch in einer Einvernahme

gestellt würden. Erforderlich ist zudem entweder eine spezielle Beziehung

zwischen dem verdeckten Ermittler und dem Beschuldigten oder die Ausübung von

Zwang oder unzulässigem Druck seitens des Ermittlers. Der EGMR sah dieses

Merkmal etwa bei «hartnäckigem Befragen» durch einen Zellengenossen als

erfüllt. Für die Frage, ob Zwang ausgeübt wurde, um die Aussagen des

Beschuldigten zu erlangen, ist massgebend, ob der Beschuldigte frei entscheiden

konnte, ob er dem verdeckten Ermittler die Informationen gibt oder nicht. Diese

Freiheit kann durch die Art der Beziehung zwischen verdecktem Ermittler und

Beschuldigtem beeinträchtigt werden, etwa bei einem Subordinations-, Abhängigkeits-

oder einem Liebesverhältnis. Weiter kann die Freiheit dadurch eingeschränkt

sein, dass der Beschuldigte faktisch keine Möglichkeit hat, den Fragen des

verdeckten Ermittlers zu entgehen. Dies kann durch die äusseren Umstände

bestimmt sein (etwa wenn der Beschuldigte inhaftiert oder hospitalisiert ist)

oder durch innere (etwa Drohung, psychologischer Druck). Der EGMR nahm eine

solche Drucksituation etwa bei einem Beschuldigten an, der wegen Verdachts auf

Mord inhaftiert war, wobei der verdeckte Ermittler mit ihm die Zelle teilte und

ihn hartnäckig befragte, während er parallel auch durch die Polizei

einvernommen wurde, wo er konstant die Aussage verweigerte. Ein Zwang wurde

hingegen bei einem verdeckten Ermittler verneint, der als Untergebener bzw.

Auftragnehmer des sich in Freiheit befindlichen Beschuldigten agierte und

diesem vorgaukelte, die vom Beschuldigten in Auftrag gegebenen Morde verübt zu

haben, und den Beschuldigten danach in ein Gespräch verwickelte, wobei er ihm

zum Beweis, dass er den Auftrag ausgeführt hatte, Gegenstände übergab, die den

angeblich Getöteten gehört hatten. Eine Zwangsausübung kann nicht leichthin

angenommen werden. Es ist zunächst davon auszugehen, dass jedermann frei ist,

sich gegenüber andern zu bestimmten Themen zu äussern. Im Normalfall ist es

jeder Zielperson problemlos möglich, unangenehmen Fragen auszuweichen, zu lügen

oder schlicht zu schweigen. Äusserungen der Zielperson, die unter solchen

Normalbedingungen ergehen, erfolgen freiwillig und können im Rahmen der

verdeckten Ermittlung verwertet werden. Dies gilt auch, wenn der verdeckte

Ermittler zu diesem Zweck einen grossen Täuschungsaufwand betreibt. Anders ist

die Situation nur, wenn sich die Zielperson in einer Ausnahmesituation

befindet, in der sie nicht mehr frei entscheiden kann, ob bzw. wie sie sich zu

einem bestimmten Thema gegenüber dem verdeckten Ermittler äussert. Wird eine

solche Situation durch den Staat geschaffen oder eine bestehende

Ausnahmesituation ausgenützt, muss von einer Zwangsausübung ausgegangen werden

(Hansjakob Thomas/Pajarola Umberto, in: Donatsch Andreas/Lieber Viktor/Summers

Sarah/Wohlers Wolfgang [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2020, Art. 293 Mass

der zulässigen Einwirkung N 14 ff. mit Hinweisen).

Zusammenfassend ist

somit festzuhalten, dass eine einvernahmeähnliche Situation nicht schon dann zu

bejahen ist, wenn die verdeckten Ermittler den Zielpersonen Fragen stellen, die

diesen auch im Rahmen einer Einvernahme gestellt worden wären. Wesentlich ist

die Ausübung eines entsprechenden Druckes, der dem entspricht, welchem eine

befragte Person anlässlich einer Einvernahme ausgesetzt ist.

6.

6.1

Vorweg kann

festgestellt werden, dass die Anordnung der verdeckten Ermittlung rechtmässig

erfolgte, gegen deren Mitteilung wurde denn auch kein Rechtsmittel erhoben. Das

Bundesgericht hat in einem publizierten Solothurner Fall, BGE 143 I 304, auch

entschieden, dass sich eine verdeckte Ermittlung auch gegen einen Einzeltäter

als Zielperson richten kann. Dies entspricht auch der langjährigen Praxis des

Berufungsgerichts (STBER.2014.43, STBER.2021.100).

6.2

Im vorliegenden

Fall sind die Interaktionen zwischen den insgesamt drei verdeckten Ermittlern

und dem Beschuldigten in zahlreichen Amtsberichten, insgesamt sind es deren 56

(AS 4069 ff.), dokumentiert (s. Ordner 4, AS 4000 ff.). An der inhaltlichen

Richtigkeit dieser Amtsberichte ist nicht zu zweifeln: Zwei verdeckte Ermittler

sowie deren Führungsperson G.___ wurden durch die Vorinstanz als Zeugen unter

Wahrheitspflicht befragt und bestätigten die Richtigkeit der Amtsberichte. Der

verdeckte Ermittler «Miguel» (VE A2880) war bereits staatsanwaltschaftlich

befragt worden (AS 6215 ff.). Die Vorinstanz hat auf US 12 ff. denn auch

zahlreiche Details (Übereinstimmungen Amtsberichte und Aussagen des

Beschuldigten) aufgelistet, aus denen sich die Korrektheit der Schilderungen

der verdeckten Ermittler ergibt. Darauf kann verwiesen werden. Ebenso auf die

Aufstellung des Staatsanwaltes im Parteivortrag vor Amtsgericht im Rahmen der

Konstanzanalyse der Aussagen des verdeckten Ermittlers «Miguel» (OG AS 149 ff).

Die Amtsberichte zeugen auch nicht von Belastungseifer der verdeckten

Ermittler. Hätte der verdeckte Ermittler «Miguel» einfach den Beschuldigten mit

falschen Angaben überführen wollen, hätte er sicher nicht im Bericht

aufgeführt, der Beschuldigte habe gesagt, das Opfer habe am Schluss noch

gelebt, er habe dieses gar nicht umgebracht. Dann hätte «Miguel» berichtet, der

Beschuldigte habe gesagt, er habe das Opfer danach mit einem Gegenstand

mehrfach auf den Kopf geschlagen. Auch die entlastenden Aussagen des

Beschuldigten haben somit Eingang gefunden in die Amtsberichte. Der

Beschuldigte hat im Übrigen auch nie konkrete Einwendungen erhoben gegen die

Inhalte der Amtsberichte.

6.3

Der Beschuldigte

wohnte damals an der [Adresse 1] in [Ort 1]. Aus den Amtsberichten zu den

Einsätzen der verdeckten Ermittler sowie deren Aussagen geht zusammengefasst

hervor, dass sich der Beschuldigte aufgrund eines Inserats an einer Pinnwand bei

einem der verdeckten Ermittler meldete. Er kümmerte sich um kleinere Arbeiten (Briefkasten

leeren, lüften, Pflanzen giessen) betreffend eine Wohnung an der [Adresse 2],

welche die verdeckten Ermittler gemietet hatten, und erhielt dafür ein kleines

Entgelt. Die Ermittler traten als Sonja Fernandez, Peter Herzog und Miguel Rosario

auf. In der Wohnung war ein Atelier eingerichtet worden. Dort führte Peter

Herzog Interviews mit verschiedenen Personen über ihr Leben, um diese

Geschichten in einem Buch festzuhalten. Miguel Rosario trat ebenfalls als

Person auf, welche eine Geschichte zu erzählen gehabt habe und deswegen von Peter

Herzog unterstützt worden sei. Zusätzlich malte er in der genannten Wohnung

auch Bilder zwecks Verarbeitung seiner Lebensgeschichte. So beschrieb dies auch

der Beschuldigte und nannte Details, die wie erwähnt auch in den Amtsberichten

vorkommen. Weiter hat sich der Beschuldigte mit der Zeit gegenüber den

verdeckten Ermittlern geöffnet und ihnen viel aus seinem Leben erzählt und

geschildert, wie seine Ehefrau und seine Tochter sowie seine Schwester und sein

Hund O.___ ums Leben gekommen waren. Er entschuldigte sich gar für seine langen

Monologe (AS 4077). Die verdeckten Ermittler Peter Herzog und Miguel Rosario

haben bei ihren Einvernahmen erwähnt, dass der Beschuldigte sehr viel von sich

aus erzählt habe. Sie hätten ihn nie zu etwas gezwungen, er habe immer die

Möglichkeit gehabt, sich zurückzuziehen. Nebst den verdeckten Ermittlern hat

auch deren Führungsperson geschildert, wie die Amtsberichte entstanden sind und

wie gearbeitet wurde. Der Beschuldigte beschrieb das Verhältnis zu Miguel

Rosario so, dass ihn dieser fast etwas genervt habe, weil er immer mit ihm habe

Pizza essen und Bier trinken wollen. Er habe ihm dann jeweils gesagt, es gehe

nicht, er gehe zum Vater oder mache etwas mit seiner Schwester. Er habe jetzt

nichts mehr von ihm gehört. Es ist somit davon auszugehen, dass sich der

Beschuldigte durchaus gut abgrenzen konnte, was auch anhand der mehreren

Terminabsagen zu erkennen ist. Er konnte immer selbst entscheiden, ob und wann

er in die Wohnung ging. Zudem interessierte sich der Beschuldigte immer für die

Malerei des verdeckten Ermittlers Miguel (Bilder zur Auseinandersetzung mit

seiner Vergangenheit) und wollte mit diesem darüber sprechen. Eine übermässige

Einwirkung auf die Zielperson, wie sie das Bundesgericht im Urteil 6B_210/2021

vom 24.03.2022 zu beurteilen hatte, ist nicht auszumachen. Nicht einmal den

Aussagen des Beschuldigten lassen sich derartige Hinweise entnehmen. Der

Beschuldigte als Ziel der verdeckten Ermittlungen konnte sich zu allem äussern

und ohne weiteres vorbringen, wie bei dieser verdeckten Ermittlung vorgegangen worden

sei und namentlich, inwiefern er unter Druck gesetzt worden sei. Nachdem ihm am

25.

Februar 2020 offenbart wurde, dass diese Personen verdeckte Ermittler

waren, sagte er, dass er dies bereits wisse (AS 7044).

6.4

Dies

gilt namentlich auch für die beiden Amtsberichte Nrn. 49 und 54, in denen

Aussagen des Beschuldigten aufgeführt sind, die sich auf die inkriminierte Tat

beziehen können:

-

Gemäss

Amtsbericht Nr. 49 habe sich Peter Herzog am 30. Oktober 2019 mit dem

Beschuldigten in der Wohnung unterhalten und es wurde über die vom verdeckten

Ermittler geführten Interviews gesprochen. Der Beschuldigte äusserte dann, er

könne sich nicht vorstellen, dass man sich dabei komplett öffnen und das

Innerste erzählen könne. Wenn er so etwas mal machen würde, müsste er es

zunächst aufschreiben, um eine Struktur zu bekommen. Das ginge gar nicht auf

einmal. Darauf sagte der Beschuldigte, es gebe Dinge in seinem Leben, die er

noch nie jemandem erzählt habe. Dinge bis zu einem Mord (Sprechpause von ca.

zwei Sekunden) in Deutschland (AS 4225).

-

Gemäss

Amtsbericht Nr. 54 unterhielt sich der Beschuldigte am 16. Januar 2020 mit dem

verdeckten Ermittler Miguel (die beiden duzten sich). Letzterer hatte ein Bild

gemalt von einem Mann, der einen anderen von hinten erdrosselte (der Täter

hatte blutige Hände und das Gesicht des Opfers war blutig). Dem Beschuldigten

war bekannt, dass die Schwester von Miguel vergewaltigt worden sei, und er

hatte auch schon geäussert, er hätte den Täter umgebracht, wenn es sich um seine

Schwester gehandelt hätte. Miguel sagte, er habe Herrn Herzog nun seine ganze

Geschichte erzählt, und schaute dabei auf das genannte Bild. Der Beschuldigte

antwortete: «Ja, ja, du hast geredet.» Er habe ja gesagt, er hätte den Typen

kaputt gemacht. Dabei machte der Beschuldigte mit seiner Hand ein Kreuzzeichen

in die Luft und fragte «Ja, so?» Miguel antwortete: «Ja klar, den Typen habe

ich kaputt gemacht» und gab dem Beschuldigten damit zu verstehen, dass er den

Typen getötet habe. Der Beschuldigte antwortete darauf: «Ja, ja, ja, ich eben

auch.» Auf die Frage von Miguel, was er mit «ich eben auch» meine, und er habe

es doch sicher nicht wie er (Miguel) gemacht, gab der Beschuldigte an: «Doch,

doch, ich eben auch. Es sei so ein verdammter Dreckjugo gewesen.»

Auf den Amtsbericht 54

angesprochen führte der Beschuldigte an, sie (die verdeckten Ermittler) hätten

immer Fragen gestellt. Dies steht im Widerspruch zu den Amtsberichtsinhalten

und den Zeugenaussagen der Ermittler. Dass der Beschuldigte durchaus mitteilungsbedürftig

ist, zeigte sich auch vor der Vorinstanz: Obwohl er grundsätzlich nicht zu

Aussagen bereit war, antwortete er auf zahlreiche Fragen. Auch am 25. Februar

2020, nachdem er bzw. sein Anwalt kurz nach der Mitteilung der verdeckten

Ermittlung gegen ihn einen Unterbruch der Einvernahme verlangt hatte und er

danach bekannt gegeben hatte, keine Aussagen mehr zu machen, antwortete er

trotzdem auf die danach gestellten Fragen. Auf der Videoaufnahme der

Einvernahme vom 25. Februar 2020 ist zu sehen, dass der Beschuldigte

mitteilungsbedürftig ist, sich nicht zurückhalten kann und weiterspricht, wenn

Pausen gemacht werden, um seine Aussagen sauber zu protokollieren. Dass er –

wie behauptet – immer nur auf Fragen hin etwas gesagt habe, entspricht somit

nicht seiner Natur. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hatte er die

Möglichkeit selbst darzulegen, wie die Gespräche zwischen ihm und den

Ermittlern verlaufen seien. Das Einzige, was er bemängelte, war, dass nicht

erwähnt wurde, dass ihm einmal bereits am Morgen von Miguel Rosario ein Bier

angeboten wurde. Wären die Inhalte der Amtsberichte derart falsch, so wäre von

einer beschuldigten Person zu erwarten, dass sie ihre Sicht der Dinge darlegt,

was vorliegend nicht der Fall war.

6.5

Die Amtsberichte

zeigen, dass bei den oben geschilderten wesentlichen Aussagen des Beschuldigten

von einer einvernahmeähnlichen Situation, welche das Aussageverweigerungsrecht

des Beschuldigten ausgehöhlt hätte, keine Rede sein kann. Es lag weder eine

«eindringliche» oder «hartnäckige» Befragung noch ein systematisches

«Ausfragen» vor. Der Erwerb des Vertrauens der Zielperson ist nachgerade die

primäre Aufgabe einer verdeckten Ermittlung, vorliegend wurde – im Gegensatz

zum Sachverhalt in STBER.2021.100 – nicht einmal ein eigentliches

Freundschaftsverhältnis aufgebaut. Ebenso ist es logischer Teil der verdeckten

Ermittlung, dass der Ermittler die Zielperson über sich und sein Leben täuscht.

Deshalb ist auch die von «Miguel» vorgetragene Geschichte, er habe den

Vergewaltiger seiner Schwester ermordet, unproblematisch. Der Beschuldigte

machte seine Bemerkung («Ja, ja, ich eben auch, ich eben auch») in der Folge von

sich aus, er wurde nicht einmal danach gefragt. Der Beschuldigte ist eine

offene Person, die kein Geheimnis um ihre Vergangenheit machte. In dieser

Konstellation ist auch klar, dass gewisse Rückfragen und Bezugnahmen auf von

der Zielperson Geäussertes im sozialadäquaten Rahmen gar nicht zu vermeiden

waren, um ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und aufrechtzuerhalten. Ein

solches Vertrauensverhältnis zu schaffen gehört denn auch zum Wesen jeder

verdeckten Ermittlung. Das Schaffen von Vertrauen und das anschliessende Nützen

dieser Vertrauensstellung, um Informationen zu erlangen, welche die Zielpersonen

den erkennbaren Ermittlern nicht preisgeben würden, ist unter dem Aspekt eines

fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK nicht zu beanstanden. Dies gilt zumindest so

lange, als kein Abhängigkeitsverhältnis entsteht, welches die Freiheit der

Zielperson, sich zu äussern, tangiert. Damit von einer unzulässigen

einvernahmeähnlichen Situation gesprochen werden kann, muss ein Druck- oder

Zwangselement hinzukommen. Der reine Umstand, dass die Ermittler Fragen zum

Prozessgegenstand stellen, reicht nicht. Letzteres ist zulässig. Im Rahmen

einer Gesamtbetrachtung ist keine Verletzung des Grundsatzes des «fair trial»

(Art. 6 EMRK) auszumachen. Was der Beschuldigte aus allenfalls fehlenden

WhatsApp- oder auch SMS-Nachrichten aus der verdeckten Ermittlung für sich

ableiten will, ist nicht klar: Die im Amtsbericht 54 geschilderten (und

vorliegend entscheidenden) Vorgänge haben mit WhatsApp- oder SMS-Nachrichten

nichts zu tun. Der Beschuldigte, dem diese Nachrichten ja alle bekannt waren,

hat im Übrigen selbst nie eine konkrete Nachricht benannt, welche von Bedeutung

sein könnte. Die Ergebnisse der verdeckten Ermittlung sind im vorliegenden Fall

verwertbar. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte am Nachmittag des 16.

Januar 2020 nach eigenen Angaben nach dem Konsum von Schnapskaffee «etwas

beschwipst» war (was der verdeckte Ermittler auch transparent darlegte): Der

Alkohol war ihm nicht von den verdeckten Ermittlern angeboten worden, sie

trugen zu diesem vorgängigen Konsum nichts bei. Zudem vermitteln die

protokollierten Aussagen des Beschuldigten keineswegs den Eindruck, er sei in

seinen geistigen Fähigkeiten durch den Alkoholkonsum irgendwie beeinflusst.

Kaffee mit Schnaps werden in der Regel auch nicht gleich mehrere getrunken.

Ebenso sind die

Amtsberichte wie beschrieben als wahrheitsgetreu zu bewerten: Auf ihren Inhalt

kann abgestellt werden.

III. Vorsätzliche

Tötung

1.

Vorhalt

1.1

Dem Beschuldigten

wird in Ziffer 1. der Anklage vorgehalten, er habe in der Nacht vom 16.10.2015,

21:00 Uhr, und 17.10.2015, 11:00 Uhr, in [Ort 1], [Adresse 3], Wohnung des

Opfers, das Opfer getötet, indem er vorsätzlich und in der Absicht, das Opfer

zu töten, dieses mindestens fünf und acht Mal wuchtig mit einem stumpfen

Gegenstand (mutmasslich Hammer) auf die linke Seite des Kopfes

(Stirn-/Schläfenregion und Stirn-/Scheitelbein) geschlagen habe, wobei sich der

Kopf zu diesem Zeitpunkt auf einer Höhe zwischen 10 cm und 35 cm ab Boden

befunden habe. Das Opfer habe infolge der Gewalteinwirkung ein offenes

Schädelhirntrauma erlitten, welches zum Tod geführt habe. Der Beschuldigte habe

den Tod des Opfers zumindest billigend in Kauf genommen.

1.2

Dass die

Anklageschrift diesbezüglich den Anforderungen entspricht, bedarf keiner

umfangreichen Erörterungen. Daran ändert nichts, dass die Tatzeit «nur» auf

eine Zeitspanne von rund 15 Stunden eingegrenzt wird (was angesichts des

Auffindens der Leiche des Opfers nach über zwei Monaten erstaunlich präzise

ist) und die – nicht aufgefundene – Tatwaffe nicht genauer als «mit einem

stumpfen Gegenstand (mutmasslich Hammer)» gemäss dem vorliegenden Gutachten umschrieben

wird. Von einem Verstoss gegen die Umgrenzungs- und/oder Informationsfunktion

der Anklage kann keine Rede sein, dem Beschuldigten ist es problemlos möglich,

sich gegen den Vorhalt zu verteidigen.

2.

Allgemeines zur

Beweiswürdigung und namentlich zum Indizienbeweis

2.1

Gemäss der in Art.

32.

Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten

Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die

Dispositiv

einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f)

betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der

Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die

Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen

und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist

der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen.

Eine Verurteilung darf

somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender

Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit

seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt

verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits

persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die

Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise

stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung

aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu

entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

2.2 Das Gericht folgt

bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs.

2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte

und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach

Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen

wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen

und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte

wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

2.3 Dabei kann sich der

Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen,

die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche

Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der

Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache

gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne

Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander

ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile

6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie

6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat

sich in einem Entscheid vom 23. Mai 2018 (BGE 144 IV 345) in grundlegender

Weise mit dem Grundsatz «in dubio pro reo» im Zusammenhang mit Indizienbeweisen

befasst und dabei u.a. folgendes erkannt:

Nach Art. 10 Abs. 3

StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage

aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen

Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung

operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in

dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es,

bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden

Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise

ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so

verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere

Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache

Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine

absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind

kaum je ganz auszuräumen (E.2.2.1 mit Hinweisen).

Auf die Frage, welche

Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind,

findet der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anwendung. So stellt das Gericht

bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten

günstigeren Beweis ab. Mit andern Worten enthält der Grundsatz keine Anweisung,

welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind. Die

Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden

Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die

Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die

Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer

persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden

Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei

sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an

(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche

Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und

Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des

tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird

zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt:

Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach

tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können

(Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen

(z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von

methodischen Anforderungen an forensische Gutachten). Die anschliessende

Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen

Beweismittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien (z.B.

Beweiswerthierarchie verschiedener Arten von Expertisen, aber nicht nach

ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien). Solange das Sachgericht den

Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum.

Wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende

Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die

Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht

einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (E. 2.2.3.1 mit

Hinweisen).

Der In-dubio-Grundsatz

wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts

notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er

gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen,

widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte

gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis

feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern

die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten

behaftet bleiben.

Das Beweisergebnis kann

aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden

Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene

Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die

In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der

Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel

folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus

denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (E. 2.2.3.2

mit Hinweisen).

Eine

tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich

festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des

Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung

ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld

des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des

In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung

des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt

sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel

ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung

ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese

bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem

Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten

fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die

Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass

das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung

– nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen.

Zu einer Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die

offensichtlich erheblich sind (E. 2.2.3.3 mit Hinweisen).

Indizien (Anzeichen)

sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar

rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis

begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene

Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur

mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das

einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam

– einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,

dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben

sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (E.

2.2.3.4 mit Hinweisen).

Ein im Sinne von Art.

10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der

Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines

Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft

sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen

relativiert wird. Zu einer hinreichenden Gewissheit über das Vorliegen eines

Tatbestandsmerkmals führen nur sinnfällige Indizien. Der betreffende Umstand

muss im gegebenen Kontext unzweideutig zur sachverhaltlichen Begründung des zu

prüfenden Tatbestandsmerkmals beitragen. Dies trifft nicht zu, wenn ein Umstand

als ambivalent erscheint, weil er mehrere Lesarten zulässt, also ebenso gut

auch zu einem alternativen Szenario passt. Indizien können auch positiv auf

eine ganz bestimmte alternative Hypothese hindeuten oder die Ausgangsthese

eines tatbestandsmässigen Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren

Alternativsachverhalts zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn

der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich oder auch nur

seinem Bestand nach umschriebenes) Alternativszenario zutrifft, verkannt oder

ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen wird (E. 2.2.3.5 mit Hinweisen).

Indizien sind oft nicht

von vornherein einschlägig, weil sie nicht ausschliesslich auf ein bestimmtes

Szenario hindeuten. Es gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie

ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie

je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden können. Die In-dubio-Regel

weist den Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative

Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein

unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen

Sachverhalt anzunehmen. Sie übernimmt im Übrigen auch die Funktion eines

Korrektivs hinsichtlich des rechtstatsächlichen Phänomens, dass die

Anklagebehörde mit Blick auf die am Anfang der Untersuchung stehende Schuldhypothese

sowie den im Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz in dubio pro duriore

geneigt sein kann, belastende Tatsachen stärker zu gewichten als entlastende,

und die Gerichte anschliessend aus entscheidungspsychologischen Gründen dazu

tendieren, Informationen, welche die Anklage bestätigen, zu überschätzen und

gegen die Schuldhypothese sprechende Informationen zu unterschätzen (E. 2.2.3.6

mit Hinweisen).

Ist die Indizienlage

widersprüchlich oder ambivalent, so muss somit (gegebenenfalls auf erweiterter

Beweisgrundlage) geprüft werden, ob die alternative Hypothese genügend greifbar

ist, um nachhaltige Zweifel an der Bestandeskraft der tatbestandsmässigen Variante

zu wecken. Die infrage stehenden Hypothesen beruhen auf einer ausgesprochen

wertenden Interpretation der Indizien (E. 2.2.3.7 mit Hinweisen).

3. Die aufgefundene

Tatortsituation

Die Polizei hat die

Wohnung des Opfers verschlossen vorgefunden, weshalb ein Schlüsseldienst

kontaktiert wurde (AS 002). Gemäss den Feststellungen und Fotos der Polizei

steckte auf der Innenseite der Wohnung kein Schlüssel (AS 156 und 2211), es war

kein Fenster geöffnet und es gab keinen anderen Ausgang aus der Wohnung.

Demnach musste die Wohnung von aussen verschlossen worden sein. I.___ führte am

25. Februar 2016 aus, er habe auch schon für das Opfer Heroin portioniert, dazu

habe er meist ein Victorinox-Messer genommen, welches am Schlüsselbund des

Opfers gewesen sei (AS 6148). Die Polizei konnte zwar Wohnungsschlüssel in der

Wohnung finden (AS 2003), jedoch hatte gemäss den Tatortfotos keiner einen

solchen Schlüsselanhänger (AS 2194 ff.). Entsprechend ist davon auszugehen,

dass dieser Schlüssel vom Täter mitgenommen und damit die Wohnung beim

Verlassen von aussen verschlossen wurde. Weiter konnten in der Wohnung vier

Ladekabel, aber kein einziges Mobiltelefon angetroffen werden (AS 2263). Auch

diese müssen somit durch die Täterschaft mitgenommen worden sein. Die vom Opfer

benutzten Mobiltelefonnummern konnten bei verschiedenen Personen in Erfahrung

gebracht werden. Diejenigen Personen, welche je beim Opfer in der Wohnung gewesen

waren, schilderten übereinstimmend, dass dieses eine Bauchtasche und eine

Metallbüchse mit Heroin in der Wohnung hatte. In der Bauchtasche habe das Opfer

eine Schuldenliste gehabt. Auch diese Gegenstände hat die Polizei nicht in der

Wohnung gefunden, weshalb auch bei diesen davon auszugehen ist, dass sie nach

der Tat durch die Täterschaft mitgenommen wurden.

Der Tatort präsentierte

sich der Polizei am 20. Dezember 2015 zusammengefasst wie folgt (vgl.

Polizeibericht «aussergewöhnlicher Todesfall» vom 4. Januar 2001, AS 001 ff.,

und Tatortfotos, AS 2194 ff.): Die bereits schwarze Leiche lag in der 1-

Zimmer-Wohnung inmitten von eingetrocknetem Blut auf dem Rücken neben einem

beschädigten Holztisch. Unter dem Kopf des Opfers lag ein Holztischbein des

beschädigten Holztisches. Der Holztisch versperrte den Zugang zum Badezimmer

(AS 2199).

4. Der Todeszeitpunkt

In der Anklage wird der

Zeitpunkt des Todeseintritts auf die Nacht vom 16. Oktober 2015, 21.00 Uhr, auf

den 17. Oktober 2015, 11.00 Uhr, eingegrenzt. Dabei stützt sich die

Staatsanwaltschaft primär auf die detaillierten Aussagen von I.___ vom 30.

Dezember 2015 (AS 6125 ff.). Dieser gab an, er sei am Abend des 16. Oktober

2015 ca. 21:00 Uhr beim Opfer gewesen und habe die Wohnung kurz vor

22:00 Uhr wieder verlassen. Danach habe er ihn nie mehr gesehen. Am

nächsten Tag sei er bei beim Opfer vorbeigegangen, da er dessen Storen hätte

reparieren sollen. Sie hätten um 10:00 Uhr abgemacht, er sei aber erst um

11:00 Uhr erschienen. Dort sei die Wohnung aber verschlossen gewesen. Er

habe geläutet, geklopft und gerufen. Am 25. Februar 2016 (AS 6145 ff.) erklärte

er dazu, er habe das Opfer meistens angerufen, bevor er ihn besucht habe, damit

er ihm die Türe öffne, da die Gegensprechanlage defekt gewesen sei. Diese

Aussagen von I.___ wirken insgesamt glaubhaft und werden durch weitere

Beweismittel gestützt. So haben auch andere Personen erwähnt, die

Gegensprechanlage habe nicht funktioniert. Den Ergebnissen der rückwirkenden

Teilnehmeridentifikation der vom Opfer gebrauchten Nummern ist zu entnehmen,

dass I.___ das Opfer am 16. Oktober 2015 um 21:09 Uhr und danach am 17.

Oktober 2015 um 11:11 Uhr anrief (AS 10137). Den ersten Anruf nahm das

Opfer entgegen, den zweiten nicht. Bereits um 08.07 Uhr am Morgen des 17.

Oktober 2015 hatte das Opfer einen Anruf nicht mehr entgegengenommen. Insgesamt

ist diesen Daten zu entnehmen, dass das Opfer bis zum 16. Oktober 2015 regen

telefonischen Kontakt mit einer Vielzahl von Personen pflegte. Ab dem 17. Oktober

2015 hat er keinen einzigen Anruf mehr getätigt oder entgegengenommen (AS 10141).

Diese Zäsur kann nur so verstanden werden, dass er zwischen diesen zwei Anrufen

getötet wurde. Dafür sprechen auch weitere Hinweise (z.B. Einzahlung auf

Bankkonto oder nicht wahrgenommener Zahnarzttermin, AS 8327 und 148). Die auf

den ersten Blick gegen diesen Todeszeitpunkt sprechende Aussage von J.___ (AS

5422 ff.) ist nicht verlässlich, wie die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

unter Ziffer II./2.2 auf US 8/9 – auf die verwiesen werden kann – zeigen. Das

Opfer hatte sich letztmals am 21. September 2015 beim Hausarzt und am 8.

Oktober 2015 beim Psychiater gemeldet (AS 003), am 15. Oktober 2015 hatte es

letztmals das Sozialamt in Olten aufgesucht (AS 021), am 16. Oktober hatte es

noch Geld auf sein Konto einbezahlt. Am 22. Oktober 2015 blieb das Opfer

unüblicherweise einem Zahnarzttermin unentschuldigt fern (AS 022, am 12.

Oktober 2015 hatte er dort einen Termin noch wahrgenommen: AS 029). Die älteste

Zeitschrift, die sich im Briefkasten des Opfers befand, war ein Kirchenblatt

für die Woche vom 17. bis 23. Oktober 2015 (AS 111). Es ist somit vom

angeklagten Todeszeitpunkt auszugehen. Daran ändert nichts, dass die

beigezogenen Mediziner von einem Todeszeitpunkt zwischen zwei bis acht Wochen

vor dem Auffinden der Leiche ausgingen. Gemäss Dr. K.___ sei eine genaue

Bestimmung des Todeszeitpunktes gar nicht mehr möglich (AS 3033).

5. Die Todesursache

5.1 Im

rechtsmedizinischen Gutachten des IRM Aarau vom 24. Mai 2016 über die

Ergebnisse der durchgeführten Obduktion (AS 3035 ff.) wird festgehalten, dass

sich der Tod des Opfers als Folge eines offenen Schädelhirntraumas auf nicht

natürliche Weise erklären lasse. So hätten sich anlässlich der Obduktion am

Kopf links mehrere, umschriebene Kopfschwartenverletzungen und darunter ein

Loch- bzw. Terrassenbruch am Stirnbein finden lassen. Diese Feststellungen

seien auf eine mehrfache, massive stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen.

Aufgrund der erhobenen Befunde sei von einer Fremdhandlung auszugehen (vgl.

dazu auch die 3D-Scans des Schädels des Opfers des IRM vom 22. März 2016 (AS

3067 ff.).

5.2 Gemäss Blutspurenanalyse

des IRM Bern vom 16. Juni 2016 (AS 3080 ff.) und Ergänzungsgutachten vom 03.

April 2017 (AS 3107 ff.) ergab die Blutspurenanalyse inkl. der ballistischen

Rückberechnung ein einziges Ursprungszentrum (Konvergenzareal). Die

Auftreffrichtungen der Blutspuren des am Tatort im Entree und im Wohnzimmer

(vom Boden, Schrank, Tisch und von der Wand) festgestellten Blutspurenbildes konvergierten

alle in einem Zentrum, das leicht (10 bis 35 cm) oberhalb des Bodens sei, auf

einer Höhe, die mit der Kopfbreite vereinbar sei (womit gesagt ist, dass sich

der Hinterkopf des Opfers am Boden befand). Die auf der Bruchlinie gefundenen

Blutspuren deuteten darauf hin, dass die die Spritzer verursachenden Schläge

nach der Zerstörung des Tisches stattgefunden haben dürften. Das ermittelte

Ursprungszentrum sei mit einer auf dem Boden liegenden oder kriechenden

Körperhaltung des Opfers gut vereinbar. Dies bedeute nicht, dass nur ein Schlag

stattgefunden habe, sondern dass der Verletzungsmechanismus in einem

beschränkten Raum stattgefunden habe. Geringe Stellungs- oder Positionswechsel

in diesem Raum seien möglich. Die Analyse erlaube nur zu sagen, dass mindestens

ein Schlag auf eine bluthaltige Fläche stattgefunden habe. Es werde generell

angenommen, dass der erste Schlag keine Blutspritzer erzeuge. Das

Blutspurenbild erlaube keine Rückschlüsse auf die Form oder den Typ des

Tatwerkzeuges.

5.3 Im Gutachten des

IRM Aarau vom 16. März 2021 (AS 3155.7 ff.) wird festgehalten, sämtliche

Verletzungen seien aufgrund der fortgeschrittenen Fäulnisveränderungen stark

eingeschränkt beurteilbar gewesen. Unter Berücksichtigung der weiteren

Feststellungen, speziell des Terrassenbruchsystems am Stirnbein links, bestünden

aber keine vernünftigen Zweifel daran, dass sämtliche Verletzungen Folge

stumpfer Gewalt seien. Beim dokumentierten Terrassenbruchsystem am Stirnbein

links seien scheitelseitig Bruchlinien abgrenzbar, welche beim Auftreffen auf

andere Bruchlinien endeten. Wirke eine stumpfe Gewalt gegen den Schädel und

führe diese zu Brüchen, würden die davon ausgehenden Bruchlinien auf Höhe

bereits bestehender Bruchlinien enden (sog. Puppe-Regel). Bei einem komplexen

Bruchsystem könne dadurch die Reihenfolge der Gewalteinwirkungen bestimmt

werden. Werde die Puppe-Regel in concreto angewendet, lasse die vorliegende

Bruchkonstellation auf eine mindestens fünf- bis sechsmalige Gewalteinwirkung

gegen die linke Stirn-/Schläfenregion schliessen.

5.4 Die Ausführungen in

den beschriebenen Gutachten sind nachvollziehbar und überzeugend. Es sind keine

Gründe ersichtlich, welche Zweifel an den Ausführungen begründen könnten,

sodass auf diese abzustellen ist. Somit steht fest, dass das Opfer durch

mindestens fünf Schläge mit einem stumpfen Gegenstand gegen die linke

Stirn-/Schläfenregion getötet wurde, welche zu einem Terrassenbruch am Schädel

führten. Aufgrund der Blutspurenanalyse und der vorgefundenen Situation in der

Wohnung des Opfers ist zudem davon auszugehen, dass dieses an der Stelle

getötet wurde, an welcher es aufgefunden wurde. Hätte sich das Opfer nach den

Schlägen noch im Raum bewegt, so hätte es Blutspuren an anderen Orten

hinterlassen müssen, wozu es gemäss der Blutspurenanalyse keine Hinweise gibt.

Insbesondere kam das entsprechende Gutachten zum Ergebnis, dass die

Blutspritzer praktisch aus demselben Ursprungszentrum im Raum verteilt wurden.

Das Zentrum wurde an der Stelle ermittelt, an welcher sich der Kopf des Opfers

beim Auffinden in der Wohnung befand. Das Opfer hatte sich nach dem

Niederschlag auf den Tisch nicht mehr bewegt, lag das abgebrochene Tischbein

doch noch unter dem Kopf des Opfers. Als Todesursache wird ein offenes Schädelhirntrauma

angegeben, wobei nicht gesagt werden kann, ob der Tod sofort eintrat oder

nicht. Aufgrund der teilweise bereits eingetretenen Mumifizierung/Verwesung

konnten keine Rückschlüsse zu den weiteren Todesumständen gezogen werden.

6. Die Täterschaft

6.1 Bevor die Aussagen

des Beschuldigten zusammengefasst wiedergegeben werden, seien hier zum besseren

Verständnis dieser Aussagen zwei Dokumente beschrieben bzw. wiedergegeben:

6.1.1 Im Briefkasten

des Opfers wurde eine nicht frankierte/gestempelte Postkarte sichergestellt (AS

3145). Diese zeigt auf der Vorderseite ein Pferd und trägt auf der Rückseite handgeschrieben

die Adresse «An D.___ [PLZ Ort 1]» und den Text:

«Was ist passiert. Wo

bist du hin? Hast du zu viel getrunken? Alles Gute, A.___. L.G. A

(überkritzelt)».

6.1.2 Der den

Beschuldigten am meisten belastende Amtsbericht Nr. 54 des verdeckten

Ermittlers «Miguel» über die Ereignisse vom 16. Januar 2020 lautet wie folgt

(AS 4247 ff.):

«Am Donnerstag,

16.01.2020, parkte ich um ca. 13.30 Uhr vor der Wohnung Herzog/Fernandez an der

[Adresse 2]. Peter (VE A2100) war bereits in der Wohnung. Wir weilten den

Nachmittag zusammen in der Wohnung. Ich skizzierte und malte auf einer weissen

Leinwand einen Mann, welcher von hinten einen anderen Mann erdrosselt.

(Anmerkung: Der Täter hat blutige Hände und das Gesicht des Opfers ist blutig).

Gegen 16.55 Uhr kam A.___

(nachfolgend: der Beschuldigte) zu uns in die Wohnung. Er setzte sich ins Wohnzimmer

und Peter brachte ihm Wasser. Der Beschuldigte erklärte, etwas beschwipst zu

sein, er habe Schnapskaffee getrunken.

Kurze Zeit später

erhielt Peter einen Anruf. Nach diesem Anruf sagte Peter zu uns, dass er wegen

einer dringenden Angelegenheit leider gehen müsse. Peter verliess daraufhin um

ca. 17.05 Uhr die Wohnung. Ich blieb alleine mit dem Beschuldigten zurück.

Der Beschuldigte

erzählte mir, dass er heute wieder seine Wunde am Fuss pflegen musste. Er wisse

mittlerweile genau, wie er das machen müsse. Er habe die Hornhaut um die Wunde

vorsichtig abgeschnitten. Die Wunde sei nun nicht mehr so tief. Danach habe er

die Wunde mit Salbe gefettet. Seit vier Jahren habe er Probleme mit dem Fuss.

Als er seinem Kollegen L.___ beim Umzug geholfen habe, sei die Wunde wieder

aufgegangen. Zudem sei der Aufenthalt in Spital viel zu kurz gewesen. Die Ärzte

hätten keine Ahnung gehabt. Er habe mit den Ärzten oft Auseinandersetzungen.

Gerade gestern bei der Kontrolle sei er wieder einmal abschätzend von einer

Dame am Empfang behandelt worden. Er habe dieser Dame dann angedroht, wieder zu

gehen. Eine ältere Angestellte sei dann dazwischengekommen und habe ihn

beruhigt. Der Beschuldigte sagte, er könne nachvollziehen, dass Frau Fernandez und

Herr Herzog nicht verstehen würden, weshalb er trotz gesundheitlichen Problemen

seinem Kollegen L.___ beim Umzug geholfen habe. Aber L.___ wäre ohne seine

Hilfe vollkommen aufgeschmissen gewesen. L.___ sei zur Sonderschule gegangen

und habe halt gewisse Probleme. L.___ sei nicht der «Hellste».

Der Beschuldigte

erwähnte, dass er den Herzog nach Geld gefragt habe. Ihm sei von der IV CHF

450.00 gestrichen worden. Anstatt der CHF 950.00 habe er nur CHF 500.00

erhalten. Die hätten ihm für den Spitalaufenthalt die Mahlzeiten von je CHF

15.00 abgezogen. Zusammen ergebe dies den Betrag von CHF 450.00. Er habe sich

beschwert und gesagt, das sei doch eine «Milchbüechlirächnig», die nicht

aufgehe. Das sei im Dezember gewesen. Das Geld fehle ihm jetzt im Januar. Der

Beschuldigte sagte, er habe dem Herzog gesagt, er werde ihm das Geld

zurückzahlen. Der Herzog habe dann vorgeschlagen, ihm einfach das Geld für den

Februar im Voraus zu geben. Ich antwortete dem Beschuldigten, dass Herr Herzog

ein guter Mensch sei und dass ich ihm gestern und heute meine ganze Geschichte

erzählt hätte. Ich schaute dabei auf das Bild, das ich an diesem Nachmittag im

Beisein von Peter gemalt hatte. Der Beschuldigte antwortete: «Jajaja, du hast

geredet». Ich sagte, ja ich hätte den Typen kaputt gemacht. Der Beschuldigte machte

mit seiner Hand ein Kreuzzeichen in die Luft und fragte «Ja so?». Ich antwortete:

«Ja klar, den Typen habe ich kaputt gemacht». Ich gab dem Beschuldigten zu

verstehen, dass ich den Typen getötet habe. Der Beschuldigte stützte auf dem

Sofa sitzend seinen Kopf mit den Händen und antwortete: «Jaja, ich eben auch,

ich eben auch». Ich fragte den Beschuldigten, was er damit meine, mit «ich eben

auch» und fügte hinzu, er doch sicher nicht wie ich. Der Beschuldigte

antwortete: «Doch, doch, ich eben auch». Es sei so ein verdammter «Drecksjugo»

gewesen, Er sei bei diesem zuhause gewesen. Plötzlich sei ein Streit

ausgebrochen. Der «Jugo» sei mit seinem Büchlein gekommen und habe ihm gesagt,

dass er ihm 12'000 Stutz schulde. In diesem Büchlein habe der «Jugo» viele

Namen geschrieben gehabt. Und plötzlich sei der «Jugo» mit einem Messer auf ihn

losgegangen. Der Beschuldigte erklärte, er habe dem «Jugo» dann einen Fusstritt

gegeben. (Anmerkung: Der Beschuldigte machte auf dem Sofa sitzend mit seinem

Fuss einen Kick gerade aus ins Leere). Dann sei der «Siäch» rückwärts über

einen Stuhl gestolpert und auf den Tisch gefallen. Der Tisch sei dabei kaputtgegangen.

Der «Siäch» habe den Kopf gehalten und «autsch» gesagt. Der Beschuldigte

erzählte weiter, er sei dann zu ihm hin und habe gefragt, was los sei, der habe

nämlich noch gelebt. Es sei dann ein Nachbar von unten gekommen und habe

gefragt, ob alles in Ordnung sei. Der Betroffene habe geantwortet, es sei alles

in Ordnung. Der Nachbar sei dann wieder gegangen. Ich fragte den Beschuldigten,

mit was für einem Messer er angegriffen worden sei. Er antwortete, mit einem

Küchenmesser.

Weiter erzählte der

Beschuldigte, dass er (das Opfer) immer zocken gegangen sei. Er sei sehr oft im

«[Lokal]» in [Ort 2] gewesen. Er (das Opfer) habe zwei Mal hintereinander beim

Zocken CHF 18'000.00 gewonnen. Er (das Opfer) sei immer mit zwei kriminellen

«Jugos» zusammen gewesen. Beim Zocken habe er (das Opfer) immer viel Wodka

getrunken. Die beiden «Jugos» sollen ihm (dem Opfer) dann stets Kokain gegeben

haben, um ihn (das Opfer) aufzuwecken. Das Kokain habe ihn (das Opfer) dann

stets aggressiv gemacht. Die beiden «Jugos» seien oft in [Ort 3] zocken

gegangen. Er (der Beschuldigte) könne sich vorstellen, dass die beiden «Jugos»

auch noch etwas damit zu tun haben. Diese seien bestimmt nach ihm (dem

Beschuldigten) noch in der Wohnung (des Opfers) gewesen.

Der Beschuldigte sagte,

es seien alle vier Mobiltelefone (des Opfers) weggekommen. Ich fragte den Beschuldigten,

weshalb er das wisse. Er antwortete, er wisse einfach, dass er (das Opfer) vier

Handys gehabt habe. Diese seien dann alle weg gewesen. Eines davon sei stets auf

der Fensterbank gewesen. Er (das Opfer) habe dieses Gerät gegen den Innenraum

des Wohnzimmers gerichtet gehabt und die Kamera sei immer gelaufen. Dieses

Handy sei auch weggekommen. Ich fragte den Beschuldigten, wieso er (das Opfer)

den Raum gefilmt habe. Der Beschuldigte antwortete, er (das Opfer) habe einmal

mit einer Person, die bei ihm (beim Opfer) «Braunes» gekauft habe, eine

Auseinandersetzung gehabt. Nach diesem Zwischenfall habe er (das Opfer) den

Raum immer gefilmt.

Als er (der Beschuldigte)

die Wohnung verlassen habe, habe er den Betroffenen noch gefragt, ob er ihm

einen Krankenwagen rufen solle, so ein guter Kerl sei er. Er (das Opfer) habe

aber verneint. Der Beschuldigte erwähnte immer wieder, dass der Betroffene noch

gelebt habe. Vermutlich sei er (das Opfer) an einem Blutgerinnsel gestorben,

das sei ihm aber egal. Er (das Opfer) habe das verdient. Er (das Opfer) sei ja

mit einem Messer auf ihn losgegangen.

Beim Verlassen der

Wohnung habe er (der Beschuldigte) einfach nur die Türe zugezogen. Die Polizei

habe ihm später gesagt, die Türe sei verschlossen gewesen. Der Beschuldigte

fügte hinzu, so könne er es ja gar nicht gewesen sein. Man wisse, das er (das

Opfer) mindestens noch zwei Wochen gelebt habe, weil Leute von der Gasse in

dieser Zeit bei ihm (dem Opfer) weiterhin «Stoff» bezogen haben sollen. Einer

von diesen Leuten sei der «M.___» und eine die «N.___» gewesen. Ausserdem sei

die Freundin des Betroffenen auch immer dort gewesen. Er (der Beschuldigte)

habe das der Polizei auch so gesagt, die Polizei wisse alles. Er habe der

Polizei auch gesagt, dass er (das Opfer) im Estrich ein Kilo «Braunes»

versteckt habe und dass irgendwo noch CHF 36'000.00 sein müssten. Die Polizei

habe den «Sugar» gefunden, wo das Geld sei, wisse er (der Beschuldigte) nicht.

Vielleicht hätten die beiden «Jugos» das Geld genommen. Die beiden habe er (der

Beschuldigte) nämlich nach dem Vorfall nie wiedergesehen.

Die Polizei habe eine

Kamera auf das Domizil (des Opfers) gestellt gehabt, um ihn zu observieren. Die

Polizei wisse, dass er (das Opfer) noch gelebt habe. Die Polizei habe ihm (dem

Beschuldigten) gesagt, dass bei ihm (beim Opfer) noch Hundehaare gefunden worden

seien und es komisch sei, dass in der Wohnung eines «Jugos» Hundehaare seien,

weil «Jugos» keine Hunde in die Wohnung lassen würden. Er (der Beschuldigte)

habe der Polizei dann erklärt, dass das kein normaler «Jugo» gewesen sei, weil

dieser im Militär Hundeführer gewesen sei. Deshalb habe er (der Beschuldigte)

auch seinen Hund O.___ mit in dessen Wohnung nehmen dürfen. Die Polizei habe

noch einen Fleck in der Wohnung (des Opfers) gefunden, es könne sich um Spucke

handeln. Aber diesen Fleck habe man ihm (dem Beschuldigten) nicht zuordnen

können. Er (der Beschuldigte) habe immer morgens mit ihm (dem Opfer) im MC

Donalds Croissants gegessen und Kaffee getrunken. Die Leute hätten ihm (dem

Beschuldigten) immer vorgehalten, ihm (dem Opfer) den Rücken gedeckt zu haben.

Das sei aber nicht wahr gewesen, er habe mit dem (dem Opfer) ansonsten nichts

zu tun gehabt. Die Leute von der Gasse hätten ihn (den Beschuldigten) dann auch

beschuldigt, ihn (das Opfer) platt gemacht zu haben. Er (der Beschuldigte)

könne sich höchstens vorstellen, dass er (das Opfer) später vermutlich an einem

Blutgerinnsel gestorben sei, weil er sich den Kopf gestossen habe, aber das

habe er verdient, der verdammte «Dreckjugo», weil er mit einem Messer auf ihn

(den Beschuldigten) losgegangen sei. Ihm sei das aber scheissegal, dass er (das

Opfer) später vermutlich an einem Blutgerinnsel gestorben sei. Er könne nichts

dafür, dass der «Jugo» mit einem Messer auf ihn (den Beschuldigten) losgegangen

sei und dann habe er ihm einen Kick gegeben. Er (der Beschuldigte) habe ihm

(dem Opfer) dann auch eine Postkarte in den Briefkasten gelegt, um sich zu

erkundigen, wie es ihm gehe. Die Polizei habe die Postkarte dann später

gefunden. Die Polizei habe ihm (dem Beschuldigten) gesagt, sie hätten ein

Büchlein gefunden, wo sein Name (des Beschuldigten) drinstehen würde. Er habe daraufhin

der Polizei geantwortet, dass ihm das scheissegal sei. Die Polizei habe ihn

(das Opfer) erst drei Wochen später gefunden. Es sei Indian Summer gewesen und

er sei zu diesem Zeitpunkt schon ziemlich verwest gewesen. Darum hätte man

keine Spuren gefunden.

Plötzlich sagte der

Beschuldigte, dass er noch ein Haus weiter müsse. Ich fragte den Beschuldigten,

ob er den Wohnungsschlüssel dabeihabe, um abzuschliessen. Der Beschuldigte

sagte nein, er müsse den Schlüssel zuhause holen. Der Beschuldigte ging dann

den Schlüssel holen. Unterdessen wartete ich draussen vor der Türe. Es war ca.

18.00 Uhr, als der Beschuldigte auf einem Fahrrad zurückkam. Er schloss die Wohnungstür

Fernandez/Herzog ab. Ich sagte dem Beschuldigten, dass mich interessieren

würde, wie er damit umgehe. Er antwortete, dass das für ihn kein Problem sei,

er deswegen nicht Probleme habe wie ich. Ihm sei das scheissegal, das seien

jetzt vier Jahre her, und der «Siäch» habe das verdient, das sei ein

«Drecksjugo» gewesen. Erstens sei dieser mit dem Messer auf ihn losgegangen und

zweitens habe er all die Jungen auf der Strasse mit «Sugar» bedient. Er denke

sich einfach, einer weniger. Ich sagte dem Beschuldigten, dass wir noch einmal

darüber reden können. Er antwortete, er habe noch viel mehr zum Erzählen. Es gäbe

noch einiges, das er erzählen könne. Er habe sich auch schon überlegt, das

Ganze Herrn Herzog zu erzählen. Er wisse aber nicht recht. Vielleicht hänge das

auch mit seinem Alter zusammen. Aber vielleicht würde es ihm tatsächlich guttun,

darüber zu reden. Er müsse auch schauen, was dabei finanziell für ihn

herausschauen würde. Die Polizei habe versucht, ihn zu verarschen. Die hätten

ihm gesagt, er solle zugeben, dass er es gewesen sei. Er würde dann nach etwa

acht Jahren wieder freikommen und alles wäre erledigt. Aber er lasse sich nicht

verarschen.»

6.2.1 Der Beschuldigte

wurde im Rahmen der umfangreichen Umfeldabklärungen bereits am 29. Dezember

2015 erstmals als Auskunftsperson polizeilich befragt und gab an (AS 7002 ff.),

das Opfer habe ihn ab und zu zum Kaffee eingeladen und dabei im [Lokal 2] und

im [Lokal 3] Drogendeals abgewickelt. Da er (der Beschuldigte) sich dabei nicht

wohl gefühlt habe, habe er den Kontakt zum Opfer – genannt «A.___» – abgebrochen.

Seit ca. Frühling sei auch ein Walliser öfters mit dem Beschuldigten unterwegs

gewesen. Der Walliser habe vom Beschuldigten auch manchmal einen Schlüssel

erhalten und habe sich dann kurz entfernt. Der Walliser habe ihm dann gesagt,

er sei enttäuscht und gehe nun wieder. Dies sei Mitte/Ende September 2015

gewesen. Er selbst habe das Opfer ca. im Sommer 2015 kennen gelernt. (aF, wie

er die Beziehung zum Opfer beschreiben würde) Als Kollegen würde er das Opfer

nicht gerade beschreiben. Ob dieser etwas gearbeitet habe, wisse er nicht, eher

nicht. Er wisse, dass das Opfer Schulden gehabt habe vom Spielen und dass andere

Leute auch beim Opfer Schulden gehabt hätten vom Spielen. Bei einem Jugo mit

einer Narbe auf dem Kopf habe das Opfer auch Schulden gehabt. (aF) Die

Mobilnummer des Opfers habe er einmal gehabt, habe diese aber nun gelöscht. (aF

nach dem Grund der Löschung) Er habe sie gar nie auf seinem Handy abgespeichert

gehabt und daher auch nicht gelöscht. Er habe die Nummer gehabt, weil das Opfer

ihn manchmal angerufen habe. Dann habe er für einen Anruf auf «Rückruf»

gedrückt. Das Opfer habe seines Wissens zwei Rufnummern gehabt. Eine davon habe

es ihm (dem Beschuldigten) nicht gegeben, sie sei privat gewesen. (aF nach den

Kontakten) Sie hätten sich wohl so zwei Mal pro Woche zufällig in der Stadt getroffen,

rund drei Mal hätten sie abgemacht. Das Opfer habe ihn vereinzelt auch bis zu

vier Mal am Tag angerufen, weil er irgendetwas nicht verstanden habe. Er (der Beschuldigte)

habe eben ein Helfersyndrom. (aF nach Streit des Opfers) Dieses habe öfters

gejammert, es müsse Schulden bezahlen, ansonsten würden sie es kaputt machen.

Im Gegenzug erhalte er selbst sein Geld nicht. Es seien Leute aus dem Umfeld

des [Lokal 2] und des [Lokal 3], die beim Opfer Schulden gehabt hätten, dies

aus Spielen oder auch aus Drogen. Namen kenne er keine. (aF) Der Beschuldigte

habe an der [Adresse 3] in [Ort 1] gewohnt. Er wisse aber nicht, in welchem

Stockwerk, da sie sich immer unten beim Hauseingang «tschüss» gesagt hätten. (aF)

Nein, in der Wohnung des Opfers sei er noch gar nie gewesen. Daher könne er die

Wohnung auch nicht beschreiben. Er denke, dass der Walliser beim Opfer in der

Wohnung gewesen sei. (aF) Vom Gefühl her habe er das Opfer Anfang September

2015 das letzte Mal gesehen. (aF, was er unternommen habe, als das Opfer

plötzlich von der Bildfläche verschwunden sei?) Wenn er sich richtig erinnere,

habe er ihm einmal auf die Combox angerufen und ihm eine Nachricht hiterlassen.

Dabei habe er sich nach seinem Verbleib und Wohlergehen erkundigt. Zudem habe

er auch einmal eine Karte geschrieben und in den Briefkasten des Opfers gelegt.

Auf diese Weise habe er das Opfer gefragt, ob es ihm gut gehe und wo es sich befinde.

(aF) Gerüchte seien gewesen, die Polizei habe das Opfer verhaftet oder es sei

nach Mazedonien zurückgereist. (aF) Das Opfer sei süchtig gewesen nach Whisky

und Kokain, ein Jugo habe das Opfer mit Kokain versorgt. (aF) Heroin habe das

Opfer nur verkauft, aber nicht konsumiert. Dieses habe es sehr offensiv

verkauft, im [Lokal 2], auf der Kirchentreppe, beim McDonalds. Das Heroin sei

von sehr guter Qualität gewesen. (aF) Wenn das Opfer einen Läufer gehabt habe,

dann den Walliser. Dies sei zu 100% sein Läufer gewesen. Andere kenne er nicht.

(aF) Er selbst habe nie für das Opfer Drogen verkauft, das sei ihm zu heiss

gewesen. (aF) Ja, er habe sich einmal CHF 70.00 vom Opfer ausgeliehen. Das habe

er ihm Ende Juli 2015 zurückbezahlt. Es hätten aber wie erwähnt viele Leute Schulden

gehabt beim Opfer. (auf Vorhalt, gemäss Aussagen sei er einer der besten

Freunde des Opfers gewesen und habe fast täglich mit diesem Kontakt gehabt) Nein,

das stimme nicht. Er wolle noch einmal betonen, dass sie nie Kollegen gewesen

seien. Der Walleiser sei sicher der beste Freund gewesen. (aV, man habe eruiert,

dass er praktisch täglich mit dem Opfer telefonier habe, zeitweise zigmal an

einem Tag) Nein, das sei nicht möglich. Er habe sein Handy auch oft ausgeliehen.

Was diese Personen dann mit dem Telefon gemacht hätten, könne er nicht sagen.

(aF, warum er verschiedene Rufnummern verwendet habe und diese strikte getrennt

habe, um mit dem Opfer zu telefonieren?) Das Opfer habe ihn einmal mit seiner

«geheimen» Nummer angerufen. So sei er halt zufällig in den Besitz dieser

Nummer gelangt. (aF nach Streit mit dem Opfer) Nein, nur einmal habe ihm das Opfer

wütend gemacht. Es habe behauptet, er schulde ihm noch Geld, CHF 150.00.

Weshalb das Opfer das behauptet habe, wisse er nicht. Daher habe das Opfer

begonnen, ihn zu langweilen. Dies sei im Sommer 2015 gewesen. Das Opfer habe

sich danach bei ihm entschuldigt und die Sache sei abgetan gewesen. (aV von

diversen Aussagen, wonach er beim Opfer viele Schulden gehabt habe) Einmal

seien es CHF 70.00 und einmal CHF 150.00 gewesen. Alles sei zurückbezahlt. Die halbe

Stadt [Ort 1] habe Schulden beim Opfer gehabt. (aF) Wenn eine Person aussage,

er habe CHF 4'000.00 Schulden gehabt beim Opfer, dann stimme das nicht. Das

schwöre er auf das Grab seiner Mutter. Er versündige nicht. (aF) Auch, dass er

ein Heroinläufer des Opfers gewesen sei, stimme nicht. Das Opfer habe ihm das

angeboten, er habe aber abgelehnt. (aV von Aussagen, das Opfer sei sehr wütend

auf ihn – den Beschuldigten – gewesen und habe gesagt, es steche diesen ab)

Dies habe er – der Beschuldigte – der Polizei gemeldet. Das Opfer habe ihn

angerufen und ihm gedroht, ihn umzubringen. (aF) Den Grund kenne er nicht, das

Opfer habe wohl zu viel Whisky getrunken gehabt. (aF) Er habe den Vorfall ca.

Ende August 2015 der Polizei gemeldet. (aF) Ja, er habe dem Polizisten gesagt,

der Streit drehe sich um offene Drogenschulden. Diese habe es aber nie gegeben.

Das Opfer habe ihn offenbar verwechselt oder er habe die Schulden erfunden.

(aF) Das Opfer habe einmal CHF 1'000.00 einmal CHF 2'000.00 und einmal sogar

CHF 10'000.00 gefordert, alles erfunden. Er habe Angst gehabt, dass das Opfer

drei Monster (grosse Männer) auf ihn hetze. (aV von Aussagen, gemäss Zeugen sei

das Verhältnis zum Opfer am Schluss nicht mehr gut gewesen, weil das Opfer

wütend war wegen der vielen Schulden des Beschuldigten) Das stimme nicht. Also

gut, er habe zwei Mal Heroin für das Opfer verkauft, dies nachdem der Walliser

weg gewesen sei. Er habe für das Opfer insgesamt zwei Mal je neun Brieflein zu

0,2 Gramm, insgesamt also 18 mal 0,2 Gramm (3,6 Gramm) verkauft. Dafür habe er

CHF 40.00 als Lohn erhalten. Aber mit Mord habe er nichts zu tun. Das käme ihm nicht

einmal in seinen tiefsten Träumen in den Sinn. (aV von Zahlenlisten des Opfers

mit dem Namen des Beschuldigten und dem Vermerk «31. Okt. Bezahlen») Der Zettel

und die Beträge sagten ihm nichts. Er sei diese Beträge nichts schuldig. (auf

erneute Frage, wann er mit dem Opfer letztmals persönlich und telefonisch

Kontakt gehabt habe) Kurz vor dem 10. Oktober 2015, also der Meldung bei der

Polizei, habe das Opfer ihn bedroht, dass es ihn umbringen lassen wolle. Da ihn

diese Drohung beunruhigt habe, habe er dies der Polizei gemeldet. Das sei

alles. (aF, der letzte telefonische Kontakt mit dem Opfer sei am 14. Oktober 2015

um 11:36 Uhr gewesen [Anruf des Opfers]). Just seit Mitte Oktober 2015 habe

niemand mehr das Opfer gesehen. Man habe den Eindruck, er verschweige etwas)

Nein, er könne der Polizei leider nicht helfen. Er erinnere sich, dass das

Opfer ihn an diesem 14. Oktober 2015 angerufen habe. Warum, das wisse er aber nicht

mehr.

Am Folgetag, 30.

Dezember 2015 rief der Beschuldigte bei der Polizei an und gab als Ergänzung

zur Befragung an (AS 7015), er habe sich diesen September Sorgen gemacht, weil

er längere Zeit nichts mehr vom Opfer gehört habe. Da sei er beim Opfer vorbeigegangen.

Das sei anfangs bis Mitte September gewesen. Als er in das Treppenhaus seines

Blocks gekommen sei, sei ihm der Dealer des Opfers entgegengekommen, ein

vernarbter Jugoslawe. Dieser habe ihn ganz aggressiv gefragt, wohin er wolle.

Er habe gesagt, er wolle zum Opfer. Da habe ihm der Jugo gesagt, das Opfer

schlafe und er solle verschwinden, sonst erhalte er Schläge. Er habe dem Opfer

dann eine Karte dort gelassen und darauf geschrieben, es solle sich bei ihm

melden. Alle wüssten, dass dieser aggressive Mann der Dealer des Opfers sei. Das

Opfer solle diesem vom Pokern auch Geld geschuldet haben. Er habe das gestern nicht

gesagt, weil er fix und fertig gewesen sei und auch Angst habe vor diesen

Jugos, welche alle aus dem Sumpf des [Lokal 2] und [Lokal 3] stammten.

Am 4. Januar 2016 rief

der Beschuldigte erneut bei der Polizei an (AS 7016 f.): er sei im Spital und

wolle Aussagen machen. Die Polizisten hätten ihn im Spital besucht. Seine

Aussagen seien so schnell gekommen, dass es nicht möglich gewesen sei, ein

Protokoll zu erstellen. Die Kernaussagen seien gewesen, er sei doch in der

Wohnung des Opfers gewesen. Dies sei ihm in den Sinn gekommen, als er das Dacty-Protokoll

noch einmal gelesen habe. Offenbar habe der Beschuldigte realisiert, dass ihm die

Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Das Opfer habe ihn – den Beschuldigten

– einmal angerufen und gesagt, es müsse ihm jemanden vorstellen. Dies sei eben

dieser Drogenlieferant gewesen. Nachdem das Opfer verschwunden gewesen sei, sei

auch dieser Mann nicht mehr gesehen worden. Allerdings sei dieser Mann noch

einmal in der Wohnung des Opfers gewesen, als dieses schon weg gewesen sei. Das

Opfer habe ihm einmal gesagt, es habe Probleme. Als das Opfer weg gewesen sei,

sei der Walliser auch weg gewesen. Das Opfer habe auch im [Lokal 2] Heroin

verkauft und habe ihm dabei einmal ca. 50 Gramm gezeigt. Das Opfer habe auch

Kontakt gehabt zu einem Mazedonier, einem Türsteher. Das Opfer habe diesem

einmal Geld gegeben. Als das Opfer weg gewesen sei, sei auch der Mazedonier

verschwunden gewesen. Auf dem Fotoblatt erkannte der Beschuldigte das Opfer

nicht.

Am 5. Januar 2016 wurde

der Beschuldigte erneut als Auskunftsperson polizeilich befragt (AS 7018) und

gab an, er habe das Opfer einmal nach Hause begleitet. Im Vorraum habe ihm das

Opfer ein Iso-Getränk angeboten. Er sei einfach im äusseren Korridor gestanden.

Im Bett sei eine Kollegin des Opfers gelegen, die bei diesem gewohnt habe und

welche man nun nicht mehr finde. (aF) Er habe sich nur im Vorraum der Wohnung

befunden, es ca. Mitte August gewesen. (aF) Er sei ca. drei Mal in der Wohnung

des Opfers gewesen. Beim dritten Mal habe das Opfer gesagt, es wolle ihn nicht

mehr sehen und nicht mehr mit ihm zusammenarbeiten. Er wolle mit den beiden

anderen, P.___ und Q.___, Geschäfte machen. (aF) «Heroin»- Geschäfte. Danach habe

er nur noch ein paar belanglose Telefonate mit dem Opfer gehabt. Ein Türke namens

«R.___» habe gesagt, das Opfer sei nach Mazedonien gefahren. (aF) Er habe nie

einen Schlüssel zur Wohnung des Opfers gehabt. (aF nach dem letzten Kontakt mit

dem Opfer) Das könne er nicht sagen. Es müsse irgendwann im September gewesen

sein. Etwa anfangs bis Mitte, er habe damals ein Telefongespräch mit dem Opfer

geführt. (aF) Gesehen habe er das Opfer letztmals so Ende August 2015, bei der

«Chilestäge» wie immer. (aF) Auf das Verschwinden des Opfers sei er etwa Ende

September 2015 aufmerksam geworden, es seien sicher schon Blätter von den Bäumen

gefallen. Damals sei die «P.___» zu ihm gekommen und habe ihm in einer

Nervosität mitgeteilt, dass das Opfer schon lange nicht mehr aufgetaucht sei.

(aF) Der Walliser sei seit ca. September dieses Jahres verschwunden. (aF) Vom

Tod des Opfers habe er von einem Kollegen, S.___, erfahren. Dieser habe es im

Fernsehen gesehen. (aF) Auch der Heroin-Lieferant des Opfers sei nun weg. (aF)

Er müsse nun sagen, dass er vier Mal in der Wohnung des Opfers gewesen sei. (aV

das könne er bei der ersten Befragung kaum vergessen gehabt haben) Doch, das

sei so. Zudem habe er auch Angst gehabt wegen den Drogen. Er habe wegen seinem

fehlbaren Verhalten im Zusammenhang mit den Drogen nicht zur Verantwortung

gezogen werden wollen. (aF) Den Lieferanten habe er zwischen Ende Juli und Mitte

September 2015 gesehen.

Am 8. März 2016 rief

der Beschuldigte erneut bei der Polizei an und berichtete (AS 7027), er habe

den Heroinhändler des Opfers nun wieder in [Ort 1] gesehen. Seit ca. zwei

Wochen sei auch wieder guter Stoff auf der Gasse erhältlich. Die

Heroinkonsumenten seien happy.

Am 10. April 2016 rief

der Beschuldigte erneut bei der Polizei an (AS 7028). Er sei vor rund einer

Woche von T.___ vergiftet worden. Dieser habe ihm ein Glas Wasser angeboten.

Dann sei ihm schwindlig geworden und anstatt die Ambulanz zu rufen, habe ihn T.___

die Treppe hinuntergeschleift und dort liegen gelassen. Er sei dann drei Tage

im Spital gewesen, man habe Opiate in seinem Blut gefunden. Am 16. April 2016

sei er zudem bei der Kirchentreppe von den Heroinverkäufern bedroht worden.

6.2.2 Die nächste

Einvernahme des Beschuldigten erfolgte durch den Staatsanwalt nach vorläufiger

Festnahme am Tag der Anhaltung, 24. Februar 2020 (AS 7029 ff.). Der Beschuldigte

wollte keine Aussage machen.

Am 25. Februar 2020 (AS

7032 ff.) bestritt der Beschuldigte, etwas mit dem Tod des Opfers zu tun zu

haben. Er könne über das Opfer nicht viel sagen, weil er diesen zu wenig gut

gekannt habe. Sie hätten manchmal zusammen im McDonalds um 10.00 Uhr einen Kaffee

getrunken und rund eine Stunde geredet. Das Opfer sei immer alleine in der Ecke

gesessen. Er wisse nur, dass das Opfer Probleme mit dem Alkohol gehabt habe.

(aF) Ja, seines Wissens habe es auch Drogen konsumiert. Kokain beim Pokern. Und

es habe mit Heroin gehandelt, ja. Er habe nur einen Läufer gekannt, den Walliser

U.___. (aF) Nein, er habe selbst nicht Drogen für das Opfer verkauft, er habe

zwei Mal jemandem etwas gebracht und dafür eine Stange Zigaretten oder einen

Kaffee erhalten. Dann habe er gesagt, er mache das nicht mehr und habe keinen

grossen Kontakt zum Opfer mehr gehabt. Er habe damals wenig bis gar keine

Drogen konsumiert. Er habe sich dann von diesen Leuten zurückgezogen. (aF)

Nein, er habe keine offenen Schulden beim Opfer gehabt damals. Wenn Leute von

der Gasse etwas Anderes erzählten, wolle man ihm eins reinbremsen. (aV er habe

ja selbst von Schulden beim Opfer erzählt bei der ersten Einvernahme) Ja, das

habe er gesagt, es sei aber nicht wahr. Das Opfer habe im Delirium von ihm Geld

verlangt und das dann auch anderen Leuten erzählt. Deshalb habe man das auf der

Gasse gewusst. Warum das Opfer von ihm so viel Geld verlangt habe, wisse er

nicht. (aF nach dem Verhältnis zum Opfer vor dessen Verschwinden) Das Opfer habe

ihn angerufen und gesagt, es arbeite nun mit anderen Personen zusammen. Danach hätten

sie keinen Kontakt mehr gehabt. (aF) Nein, er habe vor dem Verschwinden keinen

Streit mit dem Opfer gehabt. (aV seiner Polizeimeldung vom 10. Oktober 2015

wegen Drohung durch das Opfer) Er sei damals nicht vom Opfer bedroht worden. Es

seien die Leute gewesen, mit denen das Opfer gespielt habe. Es seien zwei

Männer gewesen. Er habe der Polizei gesagt, sie solle die beiden Männer bei der

Kirchentreppe holen gehen. Einer dieser Männer habe im Casino viel Geld

verloren gehabt und das Opfer habe dann Geld von ihm – dem Beschuldigten –

verlangt. Er habe dem Opfer aber kein Geld geben wollen und können. Da habe das

Opfer gesagt, dann schicke es diese Leute. Das sei alles gewesen. (aF) Nach

dieser Drohung habe es kein Telefonat mehr gegeben, es sei nichts mehr

passiert. (aF) Er habe dann noch einmal beim Opfer nachgefragt in Form einer

Karte, die er in den Briefkasten gelegt habe. Da habe er gefragt, wo es sei. Er

habe gedacht, das Opfer sei evtl. wieder in seine Heimat gegangen. Als er

nichts weiter gehört habe, habe er es sein lassen. (aF) Es sei möglich, dass er

anderen Personen erzählt habe, das Opfer fordere von ihm CHF 3'000.00 bis

4'000.00. Es sei aber gar nicht möglich, dass er diesem so hohe Beträge

geschuldet habe. Er selbst lebe ja vom Sozialamt. Es habe dann ein «Gschnurr»

gegeben. (aF) Er habe nicht vor dem Opfer Angst gehabt, sondern vor dessen

Männern. Das könnten Kriegsveteranen sein und mit diesen sei nicht zu spassen.

Aus Angst sei er ein paar Tage beim Vater geblieben. (aF) Vom Verschwinden des

Opfers habe er gar nichts gemerkt, er habe angenommen, dieses sei zurück zu

seinen Leuten. Er habe sich aber auch nicht wirklich darüber informiert, da es

ihn nicht interessiert habe. (aF) Auf der Gasse habe es die wildesten Gerüchte

um den Tod des Opfers gegeben. (aF) Woran es gestorben sei, könne er nicht

sagen. Für ihn sei es schon erschreckend gewesen. Er habe keinen Hass gehabt

auf das Opfer. Man habe sich nach der Drohung getrennt, jeder habe seine Sache

gemacht. Ob das Opfer bestohlen worden sei, wisse er nicht, auf der Gasse seien

sie aber schon scharf gewesen, zu schauen, wo seine Sachen seien. Damit meine

er Geld und Drogen. Es könne nur darum gegangen sein. (aF, warum er am 29.

Dezember 2015 gesagt habe, er habe mit «Mord» nichts zu tun. Wie er darauf

gekommen sei, dass das

Opfer ermordet worden sei?) Weil er das so gehört gehabt habe. (auf Vorlage der

Postkarte von AS 7050 f.) Das sei die Postkarte, die er dem Opfer damals in den

Briefkasten gelegt habe. Und dieses gefragt habe, wo es stecke, es solle sich

melden. (aF nach dem Text auf der Rückseite) Das sei nicht seine Schrift. Das sei

noch etwas überschrieben worden. Er schreibe nicht so, rückwärts. Er sehe das

zum ersten Mal. Das mit der Postkarte wisse er, es sei aber nicht seine

Schrift. (aF) Er habe einfach im Denner eine Postkarte geholt und ihm in den

Briefkasten gelegt. Ob es zu 100% die vorliegende sei, könne er nicht sagen. Es

sei seither viel passiert. (aF) Geschrieben habe er die Karte auf einer Bank

vor dem Denner. Er habe nicht viel geschrieben: «Melde dich», «Wo bist du?» Er

sei ja der Einzige gewesen, der das Opfer gesucht habe. (aF, weshalb er zum

Zeitpunkt, als er die Karte geschrieben habe, gewusst habe, dass das Opfer verschwunden

sei) Weil das so in der Stadt erzählt worden sei, dass es nicht mehr hier sei.

Dies vor allem von Leute, die den Stoff benötigt hätten. (aV, der mutmassliche

Todeszeitpunkt sei in der Nacht vom 16. auf den 17. Oktober 2015, wenige Tage

nach seiner Polizeimeldung wegen der Drohung) Dazu könne er nichts sagen. (aF)

Ja, im September 2015 hätten sie viel zusammen telefoniert, um sich zu treffen,

im McDonalds oder im Pub. (aF nach den vielen und täglichen Telefonaten in der

ersten Oktoberhälfte) Dabei sei es um das Ding und die Drohungen gegangen,

soweit er sich erinnern könne. Er habe dem Opfer gesagt, es liege falsch, und er

wisse nicht, woher es diese Zahl nehme. Deswegen hätten diese Telefonate

stattgefunden. (aF, warum er das Opfer nach dem 16. Oktober 2015 nie mehr

angerufen habe?) Er könne das nicht nachvollziehen, weshalb das abgerissen sei.

Wahrscheinlich habe er dem Opfer gesagt, es solle ihn nicht mehr anrufen und

ihn in Ruhe lassen. Er sei damals zu Hause gewesen und habe nachher nichts mehr

mit dem Opfer zu tun gehabt. Er wisse aber, dass der Mann, der neben ihm wohne,

noch Kontakt mit dem Opfer gehabt habe. Dieser habe bei ihm noch Heroin

gekauft. (aF, viele Leute hätten versucht, das Opfer nach dem 16. Oktober 2015

noch telefonisch zu erreichen, nur er nicht. Das lasse annehmen, er habe

gewusst, dass das Opfer keine Anrufe mehr entgegennehmen könne). Das sei etwas

zu einfach. Er könne sich erinnern, dem Opfer gesagt zu haben, es solle ihn nicht

mehr anrufen. Er werde das Opfer auch nicht mehr anrufen. Wie schon gesagt,

hätten nach diesem Telefonat noch andere Leute beim Opfer Heroin gekauft, auch S.___.

(aV, warum er dem Opfer dann eine Karte in den Briefkasten gelegt habe, wenn er

doch keinen Kontakt zu diesem mehr gewünscht habe) Die Postkarte habe er dem Opfer

nicht in den Briefkasten gelegt, als es verschwunden gewesen sei. Er habe nur

gefragt, wo es sei, weil er das Opfer eine Zeit lang nicht mehr gesehen gehabt

habe und keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt habe. Das Opfer sei eine Zeit lang

verschwunden gewesen. Er wisse nicht mehr, in welchem Monat das mit der Karte

gewesen sei. (aV, aufgrund der Leerung des Briefkastens des Opfers sehe man,

wann es diesen zum letzten Mal geleert habe. Damals sei die Postkarte noch

nicht drin gewesen) Wie gesagt, habe er damals mit dem Opfer nichts mehr zu tun

gehabt. Er könne nicht beurteilen, ob das Opfer noch am Leben gewesen sei oder nicht,

als er ihm die Postkarte in den Briefkasten gelegt habe. Es sei einfach nicht

seine Schrift. (aV, auf der Postkarte sei ein «A» ersichtlich, das

durchgestrichen worden sei. Ob das «A» für A.___ habe stehen sollen?) Das sei

auch nicht seine Schrift. Wie viele Namen mit «A» der Sachbearbeiter kenne? Er

habe es nicht geschrieben.

(In der Folge wurde der

Beschuldigte auf die verdeckten Ermittler angesprochen, AS 7043 ff.: Miguel,

Herr Herzog und Frau Fernandez) Auf die Eröffnung, es habe sich um verdeckte

Ermittler gehandelt, erwiderte der Beschuldigte, das wisse er schon. Er könne

auch eins und eins zusammenzählen. Ja, Miguel habe ihm am 16. Januar 2020 erzählt,

ein Mann habe seine Schwester vergewaltigt. Miguel habe ihm dabei nicht das

Bild gezeigt mit dem Erwürgen eines Menschen von hinten, sondern das Bild mit

einer Faust. Es könne sein, dass Miguel auch gesagt habe, er habe den Mann dann

getötet. So deutlich habe er es aber nicht gesagt. Er habe gesagt, der Mann

habe seine Strafe bekommen, er habe ihn geschlagen. Dass Miguel gesagt habe, er

habe den Mann getötet, das habe er nicht rausgehört. (aV, darauf habe er - der

Beschuldigte – gesagt, er habe auch einen Mann getötet. Was er dazu sage?)

«Ich?? Nein. Ich habe gesagt, ich hatte einmal etwas Ähnliches erlebt. Jemand

habe von mir mal «Prügel» bezogen. Getötet habe ich niemanden. Jetzt geht es

langsam zu weit. Ich habe ihm eine Geschichte erzählt von V.___ in den 70er,

dessen Bruder wurde vergiftet mit Heroin. Sein Bruder habe ihm dann dieselbe

Strafe gegeben, also mit Strichnin vergiftet. Er lebt nicht mehr.» (aV) Nein,

er habe Miguel keine Geschichte von einem «Drecksjugo» erzählt. Das habe er nicht

gesagt. Er wisse ja nicht, mit wem sie zusammenarbeiteten. Sie (die verdeckten

Ermittler) hätten ihm immer nur Fragen gestellt. Das sei ihm spanisch

vorgekommen. Er habe es vermutet, das sei so. Er sei aber nicht weg, weil er

aber nichts zu verstecken habe. Er habe Miguel einfach die Geschichte von V.___

erzählt, das sei so. Er habe ihm auch gesagt, dass man bei den Jugos schauen

müsse, was diese so verkauften. (aF, ob er dem Miguel nicht die Geschichte

erzählt habe, die er mit dem Opfer erlebt habe?) Nein, er habe im Verallgemeinern

von Jugoslawen geredet. Dass diese die Leute auch kaputt machten auf eine

gewisse Art und Weise. Das mit dem «Dings» habe er Miguel nicht so gesagt. (auf

erneuten Vorhalt, er habe Miguel vom «Drecksjugo» erzählt) «Das streitet auch

niemand ab. Nein, das stimmt nicht. Es mag sein, dass die Jugos es verdient

hätten, die solche Sachen machen, eine solche Strafe zu erhalten. Auch das Geld

und die CHF 12'000.00. Ich hatte nie so viel Geld. Ich habe nie mit Geld um mich

geworfen. Und er nimmt mich noch auf den Arm und sagt, ich sei ein geiler

Siech, weil ich das gemacht habe? Aber hallo? Da bin ich erschrocken.» (aF)

Dass ein Jugo mit dem Messer auf ihn losgekommen sei, habe er nie gesagt. Wo

solle das stattgefunden haben? (Beim Opfer in der Wohnung) Nein, da müsse man

aufhören. Da sei kein Wort über ein Messer gefallen. Der sei nicht mit einem

Messer auf ihn – den Beschuldigten – losgekommen. Er sei gar nicht in dessen

Wohnung gewesen und dieser habe ihn auch nicht mit einem Messer bedroht. Er

wisse nicht, was hier abgehe, das sei eine Farce. (aF, wie es denn gewesen

sei?) So, wie er gesagt habe. Er wisse nicht, wie Miguel auf solche Sachen

komme und ihm anhänge. Und die Geschichte von Miguel, wie der Andere habe büssen

müssen, könne ja dahingestellt bleiben. Er habe Miguel erzählt, bei ihm – dem

Beschuldigten – habe es auch einmal eine ähnliche Sache gegeben mit einem Jugo.

Das sei aber in [Ort 4] gewesen. Und dieser lebe noch. (nach einer Pause) Er

habe gesagt, was er habe sagen wollen und sage nun nicht mehr viel. (aF, was für

eine Geschichte mit einem Jugo er denn Miguel erzählt habe) Das sei, dass es damals

eine Meinungsverschiedenheit gegeben habe und sie hätten sich etwas gepackt.

Beide hätten es überlebt. Mehr sei da nicht gewesen. (aF, ob er das Miguel

erzählt habe?) Er wisse nicht, ob er es ihm erzählt habe. Zu diesem Fall habe

er nun alles gesagt, es gehe ihm alles zu weit. (aV, er habe auch gegenüber

Herrn Herzog mal gesagt, er habe auch etwas getan, bis hin zu Mord) Immer komme

dieses Wort, das er nicht gesagt habe. Er habe erzählt, dass seine Mutter und

Schwester gestorben seien. Und dass er seine Frau und sein Kind verloren habe.

Das habe er damit gemeint. Das habe er Herrn Herzog erzählt und nichts Anderes.

(aV, er habe Miguel erzählt, er habe dem Jugo dann einen Kick gegeben und «dä

Siech» sei dann auf einen Tisch gefallen, der dadurch kaputtgegangen sei) Er

habe seine Sache dazu gesagt. Mehr sage er nicht. (auf Vorlage des Bildes mit

dem beschädigten Tisch) Er wisse nicht einmal, wo das sei. Er äussere sich

nicht mehr dazu. Er komme sich «verarscht» vor. Bereits am ersten Tag, als das

Inserat dort gehangen sei, sei es ihm komisch vorgekommen. Trotzdem habe er es

gemacht. Er könne mit Sicherheit sagen, dass er nie jemanden umgebracht habe. (aV,

er habe Miguel ja noch gesagt, er habe danach eine Postkarte geschrieben) Das

solle er gesagt haben. Nein. An solche Sachen könne er sich nicht erinnern.

Dass er mit Miguel über die Postkarte gesprochen habe, stimme einfach nicht.

(aV, er habe auch gesagt, die Telefone des Jugos hätten danach gefehlt) Und jetzt?

Was solle das heissen? Er habe gesagt, auf der Nummer sei er nicht mehr

erreichbar gewesen. Das habe er aber der Polizei gesagt, nicht Miguel. Das

Opfer sei unter den drei Nummern nicht mehr erreichbar gewesen. (aF) Er habe

Miguel auch nicht gesagt, das Opfer sei an einem Blutgerinnsel gestorben. Ganz

bestimmt nicht. Ebenso wenig, dass die T.e nachher verschlossen gewesen sei.

Er habe ja zu Beginn nicht zu 100% sagen können, ob sie von der Polizei seien

oder nicht. Deshalb habe er nicht gleich Sachen aus dem Privaten erzählt. Das

mit der Mutter und der Schwester habe er ihm erzählt. Aber die anderen Sachen

habe er ihm sicher nicht erzählt. (aV) Sie hätten sicher nicht über den

Drogenkonsum und die Spielsucht des Jugos gesprochen. Das habe er der Polizei

erzählt, nicht Miguel. Er sage nun nichts mehr dazu.

Am Nachmittag des 25.

Februar 2020 nach der Mittagspause wurde der Beschuldigte erneut befragt und

mit dem Inhalt des Amtsbericht Nr. 54 konfrontiert, er wollte sich dazu aber

nicht äussern (AS 7066a ff.). Er könne nichts dazu sagen. Er könne einfach

sagen, es habe das aufgezeichnete Gespräch mit Miguel nicht gegeben, das sei

sein letztes Wort. (aF, ob der Bericht einfach eine grosse Lügengeschichte

sei?) Er habe den Bericht gelesen, verstanden und es sei gut.

Die soeben dargelegten Einvernahmen

vom 25. Februar 2020 wurden auf Video aufgezeichnet und später transkribiert,

dies auf 46 Seiten weitaus detaillierter als die Protokollierung bei der

Einvernahme selbst (Transkription der Videoaufzeichnung der Einvernahmen nach

Festnahme, AS 8091 ff.). Dazu werden nachfolgend nur noch die ersten und

letzten Seiten der transkribierten Aussagen dargelegt, welche auch im

Einvernahmeordner abgelegt sind; die gesamte Transkription von 46 Seiten findet

sich auf AS 8091 ff.

Am 20. April 2020

erfolgte die staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme (AS 7100 ff.). Dabei

machte der Beschuldigte grundsätzlich von seinem Schweigerecht Gebrauch. Auch

zum Vorhalt, auf einem der beim Opfer entwendeten Handys sei am Morgen nach dem

mutmasslichen Tatzeitpunkt ein Anrufversuch registriert worden, das Handy sei

dabei am Antennenstandort des Vaters des Beschuldigten in [Ort 5] eingeloggt

gewesen, wollte sich der Beschuldigte nicht äussern.

Vor Amtsgericht machte

der Beschuldigte ebenfalls vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

6.3.1 In

den Aussagen des Beschuldigten finden sich zahlreiche Widersprüche und auch

Auffälligkeiten:

-

Der

Beschuldigte spielte seine Bekanntschaft mit dem Opfer zunächst auffällig

herunter, als Kollegen wollte er dieses nicht bezeichnen. Er habe dieses

vielleicht zwei Mal pro Woche per Zufall in der Stadt getroffen und vielleicht

drei Mal mit ihm abgemacht. Das ist angesichts der dokumentierten telefonischen

Kontakte ganz einfach falsch. Allerdings könnte bei diesen Falschangaben auch

das Bemühen, seine Drogengeschäfte mit dem Opfer zu verschleiern, eine Rolle

gespielt haben, weshalb diesem Indiz kein massgebliches Gewicht zukäme, hätte

er nicht zu Beginn der Einvernahme vom 25. Februar 2020 erneut versucht, seine

Beziehung zum Opfer klein zu reden.

-

Am

Nachmittag des 25. Februar 2020 wurde der Beschuldigte erneut befragt und mit

den Amtsberichten konfrontiert, er wollte sich dazu aber nicht äussern (AS

7066a ff.). Er könne einfach sagen, es habe das aufgezeichnete Gespräch mit

Miguel nicht gegeben, das sei sein letztes Wort. Er habe den Bericht gelesen,

verstanden und es sei gut.

-

In

der ersten Einvernahme bestritt der Beschuldigte klar, sich je in der Wohnung

des Opfers aufgehalten zu haben. Nach der erkennungsdienstlichen Behandlung vom

29. Dezember 2015 wurde ihm aber bewusst, dass ihm wohl aufgrund der Spuren die

Anwesenheit in der Wohnung des Opfers (Tatort!) nachgewiesen werden könnte (so

bestätigt dann auch von S.___: AS 089) und meldete sich bei der Polizei, um seine

Falschaussage zu korrigieren: er sei einmal im Korridor der Wohnung des Opfers

gewesen. Nach späteren Aussagen war er sogar mehrfach in der Wohnung des Opfers

gewesen. Diese Falschaussage ist ein Indiz für die Täterschaft des

Beschuldigten. Das Gewicht dieses Indizes wird allerdings zunächst relativiert,

weil die Falschaussage auch dazu gedient haben könnte, die eigene Mitbeteiligung

am Drogenhandel des Opfers zu vertuschen. Dazu ist aber anzumerken, dass der

Beschuldigte bereits in der ersten Einvernahme eine Mitbeteiligung im Umfang

von 3,6 Gramm Heroin (Verkauf von 18 Briefchen zu je 0,2 Gramm) einräumte

(Frage 63). Dennoch behauptete der Beschuldige wenig später in Frage 66

unaufgefordert noch einmal, er sei nie in der Wohnung des Opfers gewesen.

-

Widersprüchlich

sind auch die Angaben des Beschuldigten zum auffälligen Abbruch der vorher

äusserst häufigen telefonischen Kontakte mit dem Opfer: Nach ersten Aussagen zum

Vorhalt dieser Tatsache soll ihm das Opfer beim letzten Telefongespräch am 16.

Oktober 2015 um 12.50 Uhr, dem Tag vor dem Versterben, gesagt haben, es habe

nun andere Drogenverkäufer gefunden und wolle nicht mehr mit ihm

zusammenarbeiten. Später stellte er sich dann auf den Standpunkt, er selbst

habe dabei die Beziehung zum Opfer beendet und gesagt, er wünsche keinen

Kontakt mehr. Die Aussagen des Beschuldigten dazu blieben auch in der Folge höchst

uneinheitlich. Ganz am Anfang gab er auch an, er habe dem Opfer nach dessen

Verschwinden auf die Combox gesprochen, was widerlegt werden konnte. Einen

Auslöser für den Kontaktabbruch konnte der Beschuldigte denn auch nie benennen,

er gab an, es habe keinen Krach gegeben, das letzte Gespräch mit dem Opfer sei

belanglos gewesen etc. Wenn er – wie auch behauptet – angenommen hätte, das

Opfer sei einfach in seine Heimat zurückgegangen – hätte es keinen Anlass

gegeben für das Hinterlegen der Portkarte mit der Frage nach dem Verbleib. Tatsächlich

ist dieser Kontaktabbruch ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft des

Beschuldigten: in den drei Wochen vor dem 16. Oktober 2015 gab es insgesamt 143

Verbindungen vom Beschuldigten an das Opfer und deren 22 in umgekehrter

Richtung, bis zu 18 an einem Tag. Ab dem 16. Oktober 2015 hörten diese Kontakte

abrupt auf. Der Beschuldigte versuchte das Opfer kein einziges Mal mehr zu

erreichen, während dem Drittpersonen noch zahlreiche Anrufversuche unternahmen

(vgl. Auflistung und Diagramme AS 093 ff.). Auch wenn der Beschuldigte dazu

angab, dies sei zu einfach gedacht, gibt es dafür keine andere Erklärung,

namentlich unter Mitberücksichtigung der Postkarte, auf die nachfolgend noch

näher einzugehen sein wird.

-

Dass

sich der Beschuldigte zu seinen Drogenverkaufsaktivitäten für das Opfer

widersprach, stellt hingegen kein Indiz für seine Beteiligung am Tötungsdelikt

dar.

-

Widersprüchliche

Aussagen machte der Beschuldigte auch zu seinen Schulden beim Opfer. Diese

spielen im vorliegenden Verfahren eine zentrale Rolle, soll sich der Streit,

der mit dem Tod des Opfers endete, doch wegen der Schulden des Beschuldigten

beim Opfer entzündet haben. Der Beschuldigte gab zunächst an, er habe dem Opfer

CHF 70.00 geschuldet. Als ihm vorgehalten wurde, mehrere Leute aus dem

gemeinsamen Umfeld hätten von erheblichen Schulden des Beschuldigten beim Opfer

im Umfang von mehreren CHF 1'000.00 berichtet, gab der Beschuldigte dafür

eine abstrus wirkende Erklärung zu Protokoll. Das Opfer habe in der Tat bei ihm

Schulden von mehreren CHF 1'000.00 geltend gemacht, dies aber ohne jede Berechtigung.

So hätten die von der Polizei befragten Personen dann auch vom Opfer, aber auch

von ihm, von diesen angeblichen Schulden erfahren. Der Beschuldigte hatte am

10. Oktober 2015, somit wenige Tage vor dem Ableben des Opfers der Polizei

gemeldet, er sei vom Opfer bedroht worden im Zusammenhang mit dem

Drogengeschäft (AS 024). Es ist daher von erheblichen Schulden des

Beschuldigten beim Opfer auszugehen, was unter dem noch zu besprechenden

Gesichtspunkt des Tatablaufes ein deutliches Indiz für die Täterschaft des

Beschuldigten darstellt. Bemerkenswert ist dabei, dass die Drohung vom 10.

Oktober 2015 beidseitig ganz offensichtlich keinen Anlass gab für den Abbruch

der Kontakte zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer, gab es doch auch danach

viele Kontakte, am 12. Oktober 2015 bspw. alleine deren 18.

6.3.2 Das

Verhalten des Beschuldigten war in verschiedener Hinsicht auffällig:

-

Nach

seiner ersten Einvernahme am 29. Dezember 2015 und auch später meldete sich der

Beschuldigte mehrfach von sich aus telefonisch bei der Polizei und wies auf

mögliche Täter hin. Schon in der ersten Einvernahme hatte er – ungefragt – den

«Walliser» als potentiell verdächtig beschrieben. Wenn er – wie von ihm

behauptet – mit dem Opfer keine Beziehung mehr gehabt haben soll und ihn der

Tod des Opfers auch nicht betroffen haben soll, erscheint dieses Verhalten

merkwürdig und wäre am ehesten mit dem Versuch einer Vertuschung/Ablenkung

durch den Täter zu erklären. Es handelt sich dabei aber nur um ein schwaches

Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten.

-

Höchst

auffällig ist das Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit der von ihm

beim Opfer nach dessen Verschwinden eingeworfenen Postkarte: Er sprach diese

bei der ersten Einvernahme von sich aus an, identifizierte dann die ihm

vorgehaltene Postkarte anhand des Motivs auf der Vorderseite als die von ihm

eingeworfene Karte, bestritt aber, den Text auf der Rückseite geschrieben zu

haben, das sei nicht seine Schrift. Das von der Polizei in Auftrag gegebene

Handschriftgutachten vom 10. September 2020 ergab kein eindeutiges Resultat (AS

3118 ff.): Die schriftvergleichenden Befunde sprächen «mässig» dafür, dass es

sich beim Verfasser des Textes auf der Postkarte um den Beschuldigten gehandelt

habe. Zusammenfassend seien die Befunde unter der Annahme der Urheberschaft des

Beschuldigten besser erklärbar als unter der Annahme der Hypothese «unbekannte

Urheberschaft». Insgesamt bestehen aber keinerlei Zweifel darüber, dass der

Text vom Beschuldigten selbst verfasst wurde, gab er doch an, er habe auf

seiner Postkarte genau das geschrieben, was auch tatsächlich auf der

inkriminierten, aufgefundenen Postkarte stand: «Was ist passiert» Wo bist zu

hin?». Dass die Schrift von der üblichen Handschrift des Beschuldigten abwich,

kann darin begründet sein, dass er die Karte nach seinen Angaben auf einer Bank

vor dem Denner, also einer unebenen Unterlage, geschrieben hat oder – weitaus

wahrscheinlicher (siehe nachfolgend) – dass er die Handschrift absichtlich

verstellt hat. Es liegt nahe, dass sich der Beschuldigte mit dieser Karte ein

Alibi verschaffen wollte für den Fall, dass er in den Fokus der Ermittlungen

geraten sollte. Um die Ermittlungsbehörden jedoch nicht ohne Not auf seine

Person zu lenken, verstellte er seine Schrift und unterschrieb die Karte nicht

mit seinem Namen bzw. überkritzelte nachträglich den von ihm zuerst

hingeschriebenen Buchstaben «M». Es spricht für sich, dass der Beschuldigte

sich per Postkarte nach dem Wohlergehen des Opfers erkundigte, nachdem sie

vorher – bis zum Tag des Versterbens des Opfers – täglich vielfachen telefonischen

Kontakt gehabt hatten. Es handelt sich um ein deutliches Indiz für die

Täterschaft des Beschuldigten.

6.3.3 Der Inhalt des

Amtsberichts Nr. 54 ist auch ein höchst gewichtiges Indiz für die Täterschaft

des Beschuldigten. Es besteht kein Zweifel, dass der Beschuldigte dabei dem verdeckten

Ermittler «Miguel» von seiner Auseinandersetzung mit dem Opfer und das

Schicksal des Opfers am Abend des 16. Oktober 2015 erzählte. Alle von ihm

geschilderten Details bis zum Niederschlagen des Opfers stimmen mit den

Ermittlungserkenntnissen überein: Es sei bei dem «Drecksjugo» daheim passiert

(Tatort), dieser habe mit «Sugar» gehandelt, es habe sich um seine Schulden

beim Opfer gedreht. Der Beschuldigte erwähnte das «Geldschuldenbüchlein» des

Opfers, das auch von weiteren Personen aus dem Umfeld der beiden Protagonisten

beschrieben wurde. Er gab gegenüber «Miguel» an, es seien alle vier

Mobiltelefone des Opfers weggekommen, wobei es sich zweifellos um Täterwissen

handelt, da dies von der Polizei nicht erwähnt worden war und auch nicht

öffentlich geworden war (auch der verdeckte Ermittler, der nur über rudimentäre

Fallkenntnis verfügte, gab vor der Vorinstanz als Zeuge an, davon nichts gewusst

zu haben). Gleiches gilt für die Angabe, dass sich das Opfer den Kopf gestossen

habe und der Tisch kaputtgegangen sei, die Türe sei verschlossen gewesen. Auch

dies (Kopfverletzungen des Opfers, beschädigter Tisch, verschlossene Türe) war

von der Polizei nicht erwähnt worden. Wie in seinen eigenen Einvernahmen bei

den Strafverfolgungsbehörden gab der Beschuldigte gegenüber «Miguel» an, das

Opfer sei immer im [Lokal 1] in [Ort 2] zocken gegangen, und es habe Alkohol

und Kokain konsumiert. Auch die Erwähnung von «M.___» und «N.___», die sich

auch in der Wohnung des Opfers aufgehalten hätten, findet sich bereits in der

ersten Einvernahme des Beschuldigten am 29. Dezember 2015. Dazu kann auch auf

die detaillierte Aufstellung des Staatsanwaltes im Parteivortrag vor

Amtsgericht verwiesen werden (OG AS 152 ff.). Es besteht damit kein Zweifel,

dass der Beschuldigte «Miguel» seine Auseinandersetzung mit dem Opfer am Abend

des 16. Oktober 2016 geschildert hat. Daran ändert nichts, dass er in der Folge

gegenüber «Miguel» auch bewusst falsche Angaben gemacht hat, wie den Fund von

CHF 36'000.00 auf dem Estrich (es gab gar keinen Estrich in der

Wohnliegenschaft des Opfers) oder die Observation des Opfers durch die Polizei.

Ganz offensichtlich wurde dem Beschuldigten im Verlauf des Gesprächs bewusst,

dass er sich gegenüber dem verdeckten Ermittler zu weit geöffnet hatte, und er

versuchte in der Folge das Ergebnis der Auseinandersetzung und seine Rolle zu

beschönigen und herunter zu spielen (das Opfer habe ihm gesagt, es benötige

keine Hilfe, das Opfer habe nachweislich noch zwei Wochen gelebt, das Opfer sei

dann wohl an einem Blutgerinnsel gestorben, etc.). Der Beschuldigte wollte aber

auch auf mehrfache Nachfrage der Strafverfolgungsbehörden hin nie direkt sagen,

der verdeckte Ermittler «Miguel» habe hier eine Lügengeschichte erzählt.

Letztlich handelt es sich dabei um ein eigentliches Geständnis des

Beschuldigten. Wenn er – mit dem Amtsbericht Nr. 54 konfrontiert – nun geltend

machte, er habe «Miguel» nicht dahingehend verstanden, dass dieser einen

Menschen getötet habe, kann ihm das nicht abgenommen werden: Wenn «Miguel» sich

auf das gemalte Bild bezog und zwei Mal angab, er habe den Vergewaltiger seiner

Schwester «kaputt gemacht», konnte kein Zweifel daran bestehen, dass er diesen

getötet hatte. Wenn nun der Beschuldigte auch auf Nachfrage mehrfach erwiderte

«Jaja, ich eben auch», dann ist das das Eingeständnis, das Opfer getötet zu

haben. Ebenso klar zeigt dies das Kreuzzeichen, welches der Beschuldigte in die

Luft gemacht hat, als er bei «Miguel» nachfrage «Jä, so?». Es ist somit ausgeschlossen,

dass der Beschuldigte bei diesem Gespräch davon ausging, «Miguel» habe den

Vergewaltiger seiner Schwester nur geschlagen.

Ergänzend

kann auf folgende weitere Amtsberichte verwiesen werden, aus denen Andeutungen

des Beschuldigten über einen gravierenden Vorgang und auch die konkrete Tat in

seinem Leben hervorgehen:

-

Nr.

43: Man müsse in letzter Konsequenz zu sich schauen, um zu überleben, bevor man

plötzlich selbst ein Messer in den Bauch bekomme.

-

Nr.

49: Es gebe Dinge in seinem Leben, welche er noch nie jemandem erzählt habe.

Dinge, bis hin zu einem Mord (Pause) in Deutschland.

-

Nr.

50: Er könne nicht verstehen, dass die Richter die Vorgeschichte, die zu einer

Tat führten, nicht genügend berücksichtigten.

7. Beweisergebnis

7.1 Die Beweislage ist

eindeutig, dies aufgrund der zahlreichen belastenden Indizien, aber auch gestützt

auf die Aussagen des Beschuldigten gegenüber dem verdeckten Ermittler kann kein

Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen. Wenn die Verteidigung im

Übrigen vor der Vorinstanz geltend machte, ausser den Amtsberichten gebe es

keinerlei Beweismittel, dann ist das nach den obigen Ausführungen eine

unzutreffende Beschönigung. Und selbst wenn man – entgegen diesem

Beweisergebnis – aufgrund der späteren Angaben des Beschuldigten davon ausgehen

würde, er habe kein Geständnis hinsichtlich der Tötung des Opfers abgelegt, sondern

nur einen Kick gegen das Opfer geschildert, käme man aufgrund der vorliegenden

Gutachten zwingend zum gleichen Schluss:

Aus den Gutachten

ergibt sich klar, dass die mehrfachen und tödlichen Schläge mit dem stumpfen

Gegenstand dem Opfer nach der Beschädigung des Tisches in der Auffindsituation

zugefügt wurden. Das abgebrochene Tischbein lag immer noch unter dem Körper des

Opfers (Fotos AS 2196 und 2298). Das Opfer hat sich demnach nach dem ersten

Niederschlag, bei dem es gegen den Tisch stürzte und diesen beschädigte, nicht

mehr bewegt. Das zeigen auch die Schläge, die das Opfer praktisch alle am

selben Ort getroffen haben und zu einem Terrassenbruchsystem geführt haben.

Hätte sich das Opfer noch bewegt, wäre das Spurenbild anders. Das schliesst

auch aus, dass das Opfer an den Folgen des Sturzes nach dem Kick gestorben ist.

Auch die Tatsache, dass das Opfer noch die Hausschuhe an den Füssen trug (AS

2198), spricht für diesen Verlauf. Dazu kann auf die zutreffenden Erwägungen

der Vorinstanz auf US 17 verwiesen werden. Wenn nun der Beschuldigte dem Opfer

den ersten Schlag (Kick) zugefügt hatte – mit der Folge, dass dieses nach hinten

auf den Tisch krachte und auf dem abgebrochenen Tischbein liegen blieb –, war

er es auch, der weiter auf das benommen am Boden liegende Opfer einschlug.

Bekannt ist aus der Schilderung des Beschuldigten gegenüber «Miguel» auch, dass

der Beschuldigte die vier Handys gestohlen hat und die Wohnungstüre von aussen

verschlossen hat. Eine Dritttäterschaft kann auch aus diesem Grund

ausgeschlossen werden. Das Mitnehmen der Handys und Verschliessen der Türe

hätte im Übrigen auch keinerlei Sinn ergeben, hätte das Opfer nach der

Gewalteinwirkung durch den Beschuldigten noch gelebt und hätte – wie vom

Beschuldigten gegenüber «Miguel» dargelegt – gesagt, er (der Beschuldigte)

brauche keine Hilfe zu rufen. Zudem kann das Mitnehmen der Handys nur den Zweck

verfolgt haben, zu verhindern, dass die Polizei dem Täter auf die Spur kommt.

Einen Wert verkörperten zumindest die beiden alten Nokia-Handys nicht mehr.

Um es noch einmal

deutlich zu sagen: Eine Dritttäterschaft kann nicht nur wegen des Geständnisses

der Tötung durch den Beschuldigten ausgeschlossen werden: wenn andernfalls auf

jeden Fall davon auszugehen wäre, dass der Beschuldigte dem Opfer den

Tritt/Kick versetzt hat und er – wie er mit seinen Aussagen offenbarte –

wusste, das alle Handys gestohlen worden waren und die Türe verschlossen worden

war, konnte danach keine Drittperson mehr «zufällig» in die Wohnung eindringen

(ohne Spuren zu hiterlassen) und dem nach dem Tritt am Boden liegenden Opfer

«den Rest geben». Hätte der Beschuldigte dieses Täterwissen von einem Dritten

gehabt, hätte er dies zweifellos offengelegt.

7.2 Hinsichtlich des

Ablaufs ist von der Darstellung des Beschuldigten gegenüber dem verdeckten

Ermittler «Miguel» auszugehen: Er war beim Opfer daheim, wo plötzlich ein

Streit ausbrach. Das Opfer kam mit seinem «Geldschuldenbüchlein» und sagte, der

Beschuldigte schulde ihm CHF 12'000.00. In diesem Büchlein hatte das Opfer Buch

geführt über seine Schuldner mit vielen Namen. Im Rahmen des Streites ging das

Opfer mit einem Messer auf den Beschuldigten los, zumindest ist zu Gunsten des

Beschuldigten davon auszugehen. Neben dem Bauch rechts des Opfers lag beim

Auffinden der Leiche denn auch ein Messer auf dem Boden, wenn auch kein

Küchenmesser (AS 002, Fotos: AS 2199 und 2208). Zudem ist aktenkundig, dass das

Opfer am 16. Juli 2014 einen Menschen (W.___) mit einer Messer schwer verletzt

hatte. Der Beschuldigte, dem Opfer gemäss Polizei «körperlich hoch überlegen»

(AS 113), versetzte dem Opfer einen Tritt/Kick, worauf dieses zuerst auf den

Tisch und darauf zu Boden stürzte, wo es benommen liegen blieb. Beim Sturz des Opfers

ging der Tisch in die Brüche, das abgebrochene Tischbein lag unter dem Körper

des Opfers. Der Beschuldigte schlug in der Folge noch mehrfach – mindestens

fünf bis sechs Mal – mit einem stumpfen Gegenstand auf den Vorderkopf des wehrlos

daliegenden Opfers ein und fügte ihm damit die tödlich wirkenden Verletzungen

zu. Im Moment dieser Schläge lag zweifelsfrei kein Angriff des Opfers auf den

Beschuldigten mehr vor. Der Beschuldigte entfernte sich aus der Wohnung, nahm

dabei die Handys des Opfers, dessen Schlüsselbund, dessen Bauchtasche mit dem

«Schuldenbüchlein» und der «Drogenbüchse» sowie das Tatwerkzeug mit und schloss

die Wohnungstüre von aussen ab. Die Handys und das «Schuldenbüchlein» hätten

Hinweise auf die Täterschaft des Beschuldigten liefern können. Der Beschuldigte

meldete sich danach telefonisch entgegen allen vorherigen Gewohnheiten nicht

mehr beim Opfer, weil er genau wusste, dass dieses nicht mehr zu erreichen war.

7.3 Der Vollständigkeit

halber sei angefügt, dass die Strafverfolgungsbehörden sich keineswegs bei

ihren Ermittlungen auf den Beschuldigten beschränkten: Auch gegen zwei weitere

Verdächtige, X.___ und Y.___, wurde eine Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher

Tötung eröffnet und es wurden umfangreiche Ermittlungen getätigt, welche diese

beiden Verdächtigten aber zu entlasten vermochten (AS 025 ff und 099 ff.).

Ermittelt wurde überdies auch gegen I.___ (AS 025).

8. Rechtliche

Subsumtion

8.1 Bezüglich

der rechtlichen Subsumtion des Beweisergebnisses als vorsätzliche Tötung kann grundsätzlich

auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 18 ff verwiesen

werden. Zusammenfassend ergibt sich folgendes:

-

Wer

auf ein wehrlos am Boden liegendes Opfer mindestens fünf Mal mit einem stumpfen

Gegenstand wuchtig auf den Kopf schlägt und diesem dabei mehrere Schädelbrüche

zufügt, nimmt den Tod des Opfers nicht nur in Kauf, sondern beabsichtigt die

Tötung mit direktem Tötungsvorsatz. Dies zeigt im Übrigen auch das Verlassen

des Tatortes und Verschliessen der Wohnungstür.

-

Es

liegen weder die qualifizierenden Tatbestandsmerkmale des Mordes noch die

privilegierenden Merkmale eines Totschlages vor (und wurden auch von keiner

Seite geltend gemacht).

Rechtlich nicht von

Belang ist im Übrigen, ob das Opfer nach dem letzten Schlag an den Kopf noch

kurz gelebt hat oder nicht, da der Todeseintritt zweifellos auf die genannten

Schläge zurückzuführen ist.

8.2 Einer näheren

Prüfung bedarf die Frage der Notwehr. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder

unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene oder jeder

andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise

abzuwehren (Art. 15 StGB, "rechtfertigende Notwehr"). Artikel 16 StGB

regelt die "entschuldbare Notwehr": Überschreitet der Abwehrende die

Grenzen der Notwehr nach Artikel 15 StGB, so mildert das Gericht die

Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der

Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so

handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Das Gesetz regelt nur den

quantitativen, intensiven Notwehrexzess, bei dem der Täter auf einen

unmittelbar drohenden Angriff übermässig reagiert. Es regelt hingegen nicht

auch den qualitativen, extensiven Exzess, bei welchem der Täter in einem

Zeitpunkt handelt, in dem ein Angriff noch nicht oder nicht mehr unmittelbar

droht (Urteil 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 2.1 mit Hinweisen).

Der Beschuldigte wurde

vom Opfer mit einem Messer angegriffen. Wenn er das ihm körperlich deutlich

unterlegene Opfer mit einem Tritt/Kick derart niederschlug, dass es nach hinten

auf den Tisch fiel, der zusammenbrach, und auf dem Boden liegen blieb, war diese

Reaktion des Beschuldigten vom Notwehrrecht gedeckt und gerechtfertigt. Als der

Beschuldigte aber danach mehrfach wuchtig mit einem stumpfen Gegenstand auf den

Vorderkopf des Opfers einschlug, bestand keine Notwehrlage, das Opfer lag

benommen und wehrlos am Boden. Dies würde selbst für den Fall der

(vorinstanzlichen) Annahme, das Opfer habe nach dem Niederschlag das Messer

noch in der Hand gehalten, gelten. Mit einem erneuten unmittelbaren Angriff des

benommenen Opfers war unter diesen Umständen nicht zu rechnen. Eine Notwehrlage

bestand somit bereits beim ersten Schlag mit dem stumpfen Gegenstand auf den

Kopf des Opfers – und dies entgegen der Annahme der Vorinstanz – nicht mehr. Beim

ersten Schlag mit dem stumpfen Gegenstand an den Kopf des Opfers lag auf Seiten

des Beschuldigten auch kein Verteidigungswille mehr vor: Er schlug ganz einfach

noch mehrfach heftig auf das Opfer ein, um dieses nun «ein für alle Mal ruhig

zu stellen». Wie die Vorinstanz dann zu Recht ausführte, war das Opfer erst

recht nach dem ersten, heftigen Schlag auf den Kopf keinesfalls nicht mehr in

der Lage, weiter zu agieren. Dass das Opfer zunächst im Rahmen eines Streites

mit einem Messer auf den Beschuldigten losgegangen war, ist bei der rechtlichen

Würdigung nicht relevant, ist aber bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

8.3 Der Schuldspruch

der Vorinstanz wegen vorsätzlicher Tötung ist zu bestätigen, der Beschuldigte

hat weder in rechtfertigender noch in entschuldbarer Notwehr und auch nicht in

einem Notwehrexzess gehandelt.

IV. Raub

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten wird

unter Ziffer 4 der Anklagschrift vorgehalten, er habe am 23. September

2017, um 17:11 Uhr, in [Ort 1], Bahnhofquai, PU Winkelunterführung, zum

Nachteil von F.___, einen Raub begangen, indem er der Geschädigten in

unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht eine fremde bewegliche

Sache weggenommen und – nachdem er auf frischer Tat ertappt worden sei –

Nötigungshandlungen durch Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder

Leben gegenüber dieser begangen habe. Die Geschädigte F.___ habe zwei Noten zu

je CHF 20.00 in der gestreckten Hand nach oben gehalten. In diesem Moment habe

ihr der Beschuldigte, welcher gerade aus Richtung Postplatz-Abgang gekommen sei

und vorher ein Messer in der rechten Hand gehalten habe, die beiden Geldscheine

im Vorbeirennen aus der Hand gerissen und sei davongerannt. Die Geschädigte sei

dem Beschuldigten die Treppe hinauf nachgerannt, habe ihm zugerufen, dass das

Geld ihr gehöre und ihn gepackt, woraufhin er sich umgedreht, die Geschädigte

geschubst und sodann ein Springmesser mit 12.5 cm langer Klinge drohend gegen

sie gehalten, Stichbewegungen gegen die Geschädigte ausgeführt und geschrien

habe, sie solle ihn in Ruhe lassen. Die Distanz habe dabei einen Meter

betragen. Danach sei ihm das Messer aus der Hand auf den Boden gefallen und er

habe sich vom Tatort entfernt.

2. Sachverhalt

2.1 Vorweg ist

festzuhalten, dass der Beschuldigte rechtskräftig wegen Wiederhandlung gegen

das Waffengesetz schuldig gesprochen ist: Gemäss Ziffer 6 der Anklage hat er am

23. September 2017 in [Ort 1], Bahnhofquai, Winkelunterführung – Treppenaufgang

zum Trottoir ein verbotenes Klappmesser, Länge 27,50 cm, Klingenlänge 12,50 cm,

in der Öffentlichkeit auf sich getragen.

2.2 Der Entwendevorgang

an sich ist unbestritten und in einer Videoaufzeichnung dokumentiert: Die

Geschädigte hielt – zwecks Geldwechsels – zwei Zwanzigernoten in die Höhe,

worauf ihr der vorbeirennende Beschuldigte die beiden Noten aus der Hand riss

und, mit einem Messer in der Hand, den Treppenaufgang hinaufrannte.

Unbestritten ist weiter, dass die Geschädigte den Beschuldigten verfolgte und

ihn oben am Treppenaufgang einholte. Sie packte ihn am Ärmel und verlangte das

Geld zurück. Als die Geschädigte sich des Messers gewahr wurde, entfernte sie

sich vom Beschuldigten.

2.3 Umstritten ist, ob

und wie der Beschuldigte das Messer gegen die Geschädigte eingesetzt hat.

2.3.1 Diesbezüglich

machte die Geschädigte am 23. September 2017 folgende Aussage (Separatordner

«Raub» Seiten 035 ff., nachfolgend OR AS 035 ff.). Oben an der Treppe habe der

Täter Richtung Brücke davonlaufen wollen. Sie habe ihn am Jackenärmel fassen

können und zu ihm gesagt, er solle ihr das Geld zurückgeben. Der Beschuldigte

habe mit sich selber geredet, sie habe nicht verstanden, was er gemeint habe.

Plötzlich habe er sich zu ihr umgedreht und sie mit einem Messer bedroht.

Dieses habe er zuerst mit beiden Händen geöffnet und dann habe er damit gegen

sie gefuchtelt; er habe so Stichbewegungen gegen sie gemacht. Dann sei das

Messer zu Boden gefallen, er habe es aber sofort wieder aufgehoben. Da sie

Angst gehabt habe, sei sie in den dortigen Coiffeurladen gelaufen, um zu sagen,

man solle die Polizei rufen. (aF) Die Distanz zum Beschuldigten habe weniger

als einen Meter betragen. Er hätte sie mit dem Messer stechen können, wenn er

gewollt hätte. Am 24. September 2017 in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers

bestätigte sei diese Angaben und schilderte den Ablauf gleich (OR AS 039 ff.).

Sie sei sehr erschrocken und habe sich gefühlt, wie wenn ihr jemand heisses

Wasser über den Kopf geschüttet hätte. (aF) Es sei ein schwarzes Messer gewesen

zum Auf- und Zumachen. Das habe sie gesehen, als das Messer zu Boden gefallen

sei. Sie stehe immer noch unter Schock und habe die halbe Nacht nicht

geschlafen. Sie habe den Schock ihres Lebens erlitten. (aF) Sie habe ihn am

linken Arm ergriffen, da er in dieser Hand das Geld gehabt habe. Beim Umkehren

habe er mit der rechten Hand das Messer gezogen. Wenn sie gewusst hätte, dass

er ein Messer hat, hätte sie nie wegen CHF 40.00 so etwas gemacht, nicht einmal

für CHF 10'000.00. (aF) Sie habe das Messer erstmals gesehen, als sie von ihm

das Geld zurückverlangt habe. Wenn sie das Messer schon vorher gesehen hätte,

wäre sie ihm nicht nachgelaufen.

Der Beschuldigte gab am

24. September 2017an (OR AS 068 ff.), als er der Frau das Geld aus der Hand

genommen habe, habe er das Messer nicht gegen sie eingesetzt. Er habe es

einfach so in der linken Hand gehalten. Er habe die Frau nie mit dem Messer

bedroht. Er sei dann auf die andere Strassenseite gerannt und dort habe er das

Geld nicht mehr gehabt. Man habe das Geld bei ihm ja nicht gefunden. Es sei

eine totale Kurzschlusshandlung gewesen unter dem Einfluss von Drogen (ein

Dormicum) und Alkohol, er bereue das «aufs Grösste». Er verstehe seine Tat

nicht, und zahle das Geld zurück. (aF) Die Frau habe ihn oben noch gepackt und

er sei dann weitergegangen. (aF) Er habe das aus Blödsinn gemacht, aus einem

Affekt heraus. Warum er das Messer mitgenommen habe, wisse er nicht. (aF, warum

er das Messer eingesetzt habe?) Er habe das Messer nicht einsetzen wollen. Er

habe das Messer «einfach plötzlich in der Hand gehabt und es sei von alleine

aufgegangen». Es habe so einen Mechanismus, damit es aufgehe. Als er das offene

Messer wieder in der Hand gehalten habe, habe er es wieder zusammengeklappt.

(aF) Er habe das Messer einfach so in der Hand gehalten. Es sei halb geöffnet

gewesen und habe so 4 cm rausgeschaut aus der Hand. (aF) Er habe das

geschlossene Messer in der Hand gehalten und halb eingesteckt gehabt als er der

Frau das Geld weggenommen habe. Vorher habe er das Messer halb geöffnet in der

Hand gehalten und dann mit der zweiten Hand ganz geschlossen. Dann habe er es

eingesteckt und erst dann habe er der Frau das Geld weggenommen und sei nach

oben gerannt und oben gleich über die Strasse gelaufen. (aF) Ja, oben an er Treppe

habe ihn die Frau am Arm gepackt und er habe sich losgerissen. Er habe die Frau

nie bedroht oder sogar beraubt. Er habe ja selbst die Polizei angerufen und das

Ganze erzählt. (aF) Er habe keine grosse Kraft gebraucht, um die Frau

abzuschütteln. (aF) Das Messer habe er nie gegen sie eingesetzt. (aF, warum er

der Frau das Geld nicht zurückgegeben habe, als sie ihn oben gepackt habe?) Sie

sei schon ca. einen Meter zu ihm gekommen und habe ihn gepackt. Er sei dann

einfach weitergegangen und sie habe ihm nachkommen müssen. Dann habe sie ihn

losgelassen, ohne dass er etwas habe machen müssen. Er sei einfach weitergegangen

und sie habe ihn losgelassen. Er möchte sich noch einmal bei allen Beteiligten

entschuldigen. Am 27. Oktober 2017 gab der Beschuldigte ergänzend an (OR AS 074

ff.), er habe das Geld der Frau weggenommen, weil er von einer vorgängigen tätlichen

Auseinandersetzung mit einem schwarzen Drogendealer voller Emotionen gewesen

sei. Sonst hätte er nie so etwas gemacht. Er habe dann ja auch die Polizei

verständigt wegen der Auseinandersetzung mit dem Schwarzen.

Z.___ gab als

Auskunftsperson am 12. November 2017 zu Protokoll (OR AS 045), die Geschädigte habe

ihn nach Münz gefragt und habe Bargeld in der Hand gehalten. Der Beschuldigte

sei von hinten gekommen und habe ihr das Geld aus der Hand gerissen. Dann sei

er die Treppe hochgegangen. Oben bei der Treppe habe er wegen des Verkehrs auf

der Strasse etwas warten müssen. Die Frau sei dann auch die Treppe hochgekommen

und habe weinend gesagt, das sei ihr Geld. Der Mann sei auf die Knie gestürzt,

als er zur Strasse gegangen sei. Dabei habe er sein Messer aus der Tasche

geholt und habe dieses in der Hand gehalten. Er sei dann aufgestanden und habe

leicht gewankt. Er habe sich gedacht, der Mann sei betrunken, weil er gestürzt

sei. (aF) Der Mann habe die Frau nicht direkt mit dem Messer bedroht. Auch ihn

und weitere Anwesende habe er nicht bedroht. Er selbst sei dann in den Coiffeurladen

gegangen und habe dort auf die Polizei gewartet. (aF) Als der Mann das Messer

hervorgeholt habe, sei er rund drei bis vier Meter von der Frau und ihm (der

Auskunftsperson) entfernt gewesen. Er selbst sei oben auf der Treppe gestanden.

2.3.2 Die Aussagen der

Geschädigten, welche sie unter Strafandrohung für den Fall einer falschen

Anschuldigung gemacht hat, sind glaubhaft: Sie werden vom Beschuldigen

weitgehend bestätigt, ebenso von der Auskunftsperson. Sie schildert u.a. sehr anschaulich

ihre Gefühle, als sie vom Messer bedroht worden sei, und sie habe sich deshalb

auch sofort zurückgezogen. Das wird vom Beschuldigten bestätigt: Die Frau habe

ihn gepackt, danach habe sie aber wieder losgelassen und sei weggelaufen. Die

Geschädigte schildet auch eine Komplikation, die bei einer erfundenen Geschichte

so nicht zu erwarten wäre: Das Messer sei dem Mann kurz zu Boden gefallen und er

habe es sofort wieder vom Boden aufgehoben. Eine vergleichbare Bewegung des

Beschuldigten, auf die Knie fallen, wird auch von der Auskunftsperson geschildert.

Den Angaben der Geschädigten steht einzig die Aussage der Auskunftsperson

gegenüber, wonach der Beschuldigte rund drei bis vier Meter von ihm und der

Geschädigten entfernt gewesen sei, und dieser habe mit dem Messer niemanden bedroht,

er habe das Messer nur in der Hand gehalten. Das kann aber nicht den ganzen

Ablauf betreffen, ist doch unbestritten, dass die Geschädigte den Beschuldigten

am Arm gepackt hat und sich diesem somit auf kurze Distanz genähert hatte. Demgegenüber

sind die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich und unplausibel. Auf den Überwachungsbildern

ist erkennbar, dass der Beschuldigte beim Betreten der Unterführung das Messer

in der linken Hand hält und kurz vor dem Treppenaufgang in die rechte Hand nimmt.

Das Messer ist geschlossen, ansonsten die Klinge deutlich erkennbar wäre. Das Messer

war somit entgegen seiner Aussage nicht «plötzlich in seiner Hand». Da die

Geschädigte das Messer geöffnet gesehen haben musste, wie ihre genaue Beschreibung

zeigt, muss der Beschuldigte das Messer nach dem Treppenaufgang, als er von der

Geschädigten gepackt wurde, wieder geöffnet haben. Das war auch der Grund,

warum die Geschädigte von ihm losliess und ihn ohne Weiteres gehen liess, wie

dies auch der Beschuldigte selbst angab. Dies musste einen bestimmten Grund

haben, da die Geschädigte den Beschuldigten vorher die Treppe hinauf verfolgt

und ihn am Ärmel gepackt hatte. Es ist damit auf die Schilderung der Geschädigten

abzustellen, der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. Der am 23. September

2017 um 18.50 Uhr beim Beschuldigten durchgeführte Atemlufttest fiel mit 0,47

mg/L positiv aus. Ebenso zeigte der um 18.55 Uhr durchgeführte

Betäubungsmittelvortest ein positives Resultat auf Kokain und Benzodiazepine.

3. Rechtliche Würdigung

Wer mit Gewalt gegen

eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder

nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl

begeht, wird nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn

Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Wer, bei einem

Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht,

um die gestohlene Sache zu behalten, wird nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB

mit der gleichen Strafe belegt.

Der Beschuldigte hatte

der Geschädigten CHF 40.00 entwendet und sie mit dem Messer bedroht (Öffnen des

Messers und Herumfuchteln gegen die Geschädigte mit dem Messer), als diese ihn

eingeholt und am Arm gepackt hatte. Damit hat er die Geschädigte bedroht im

Sinne von Art. 140 StGB, um die gestohlene Sache, die CHF 40.00, zu behalten.

Der Diebstahl war noch nicht beendet, da die Geschädigte dem Beschuldigte

unverzüglich nachgeeilt war und ihn am Ärmel hatte packen können. Die

Ausführungen der Verteidigung zum «Entreissdiebstahl» sind vorliegende

irrelevant. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Raubes in Form eines räuberischen

Diebstahls ist zu bestätigen.

V. Irreführung der

Rechtspflege

1. Vorhalt

Letztlich wird dem

Beschuldigten in AKS Ziffer 5 vorgehalten, er habe am 23. September 2017, um

18:27 Uhr, in [Ort 1], [Adresse 2], die Rechtspflege in die Irre geführt, indem

er bei der Polizei Kanton Solothurn wider besseres Wissen anzeigt habe, es sei

eine strafbare Handlung begangen worden. Konkret habe er am 23. September 2017,

um 18:27 Uhr, der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn telefoniert und

dieser wider besseren Wissens gemeldet, dass er von einem unbekannten

dunkelhäutigen Mann tätlich angegriffen und attackiert worden sei. Wie sich später

anhand der durch die Polizei gesichteten Videoaufnahmen herausgestellt habe,

sei dies nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe der Beschuldigte, nach dem durch

ihn begangenen Raub, um 18:19 Uhr in der Winkelunterführung grundlos einen

unbekannten dunkelhäutigen Mann attackiert. Dies habe der Beschuldigte erst

zugegeben und damit seine Aussagen revidiert, als er durch die Polizei am 27.

Oktober 2017 mit den vorhandenen Videoaufnahmen konfrontiert worden sei. Er

habe folglich vorsätzlich und wider besseres Wissen bei der Polizei angezeigt,

es seien strafbare Handlungen, genauer eine tätliche Attacke ihm gegenüber,

begangen worden, wodurch er den ungehinderten Gang der Justiz gestört habe.

Nach Aussagen des Beschuldigten hatte er nach dem Entwenden mit den CHF 40.00

Kokain gekauft und konsumiert (OR AS 004).

2. Sachverhalt

Nachdem um 17.16 Uhr

die Meldung wegen des soeben behandelten Delikts (Raub) bei der Polizei eingegangen

war, rief der Beschuldigte selbst um 18.27 Uhr die Alarmzentrale an. Der

aufgezeichneten Eingangsmeldung ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte

berichtete, er sei von einem Unbekannten tätlich angegriffen worden. Auf der

Aufnahme ist zu hören, der Angreifer sei ihm nachgelaufen und habe als Erster

geschlagen. Auch führte er aus, der Angreifer habe ihn bestehlen wollen, indem

er ihm in die Tasche gegriffen habe. Das hat der Beschuldigte an der einschlägigen

Einvernahme vom 27. Oktober 2017 (OR AS 074 ff.) nicht mehr erwähnt und das

steht auch im Widerspruch zu den Videoaufnahmen der Winkelunterführung. Auf

diesen ist zu sehen, dass der Beschuldigte dem vermeintlichen Angreifer nachläuft

und diesen selber zuerst angreift. Das eigentliche Opfer kann sich befreien,

wobei zu keinem Zeitpunkt zu sehen ist, dass dieses dem Beschuldigten etwas zu

entwenden versucht. Vielmehr lässt es die eigene Jacke zurück, um zu flüchten.

Nach Vorhalt der Meldung gab der Beschuldigte denn auch zu, dass ihm nicht in

die Tasche gegriffen worden sei und er den anderen Mann angegriffen habe. Was

er der Polizei bei der telefonischen Meldung erzählt habe, sei lächerlich. Er

müsse sich dafür in Grund und Boden schämen. Er sei da wegen Alkohol und

Dormicum nicht «Herr der Lage» gewesen. Er anerkenne den Vorhalt der falschen

Anschuldigung. Dass der Unbekannte vorgängig den Beschuldigten bespuckt haben

soll (was bei der Meldung nicht erwähnt wurde, wie es aber der Beschuldigte am

27. Oktober 2017 angab) ist mit Blick auf die Videoaufnahmen ebenso

unglaubhaft. Der Unbekannte lief vor dem Beschuldigten und hielt offensichtlich

nur auf dessen Zurufen hin an. Hätte er den Beschuldigten tatsächlich bespuckt,

so hätte er ihn im Anschluss kaum derart nahe an sich herangelassen und wäre

kaum dermassen durch den Angriff überrascht worden. Es ist daher erstellt, dass

der Beschuldigte der Polizei anzeigte, er sei von einem dunkelhäutigen Mann zwecks

Diebstahls angegriffen worden, obwohl dies nicht der Wahrheit entsprach, was er

wusste, da er diesen Mann selber angegriffen hatte. Der angeklagte Sachverhalt

ist erstellt.

3. Rechtliche Würdigung

Wer bei einer Behörde

wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,

wer sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren Handlung

beschuldigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft

(Art. 304 Ziff. 1 StGB).

Mit der bewusst

wahrheitswidrigen telefonischen Anzeige, er sei von einem schwarzen

Drogenhändler zum Zwecke des Diebstahls tätlich angegriffen worden, hat sich

der Beschuldigte der Irreführung der Rechtspflege schuldig gemacht.

VI. Strafzumessung

1. Allgemeines zur

Strafzumessung

1.1 Gemäss Art. 47 Abs.

1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es

berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung

der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in

Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das

Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren

Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des

Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der

konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe

ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher

umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu

unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB

N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

1.2 Bei der

Tatkomponente können verschiedene objektive und subjektive Momente

unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung

des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl

um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner

Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen

Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der

Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des

Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität

des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei

sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die

der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der

Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher

Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.

Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde

Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den

Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu

beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten

Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit

der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine

prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt

der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).

1.3. Bei der

Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen,

auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht

fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung

nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er

einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4 Das

Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil

ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach

Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des

zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen,

die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und

täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des

ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer

Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn

verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen

objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe

innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die

verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den

ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins

Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen

lassen (E. 5.8).

1.5 Strafen von bis zu

180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen

(Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen,

wenn a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen

oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht

vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe

näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den vorliegend zu

beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB waren

Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als

eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach

wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)

ultima-ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in

Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit

Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht

als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit

Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine

Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die

Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte

Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Bei

einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht

berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die

Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen).

1.6 Hat der Täter durch

eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige

Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten

Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das

gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in

Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn

das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige

Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden

Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht.

Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von

Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122).

Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen

Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher

Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig,

für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen,

nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge

Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es

grundsätzlich bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch

wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht

mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).

2. Konkrete

Strafzumessung

2.1 Vorausgeschickt

werden kann, dass die Vorinstanz nur für das Tötungsdelikt eine Freiheitsstrafe

ausgesprochen hat, die zu Recht. Für die weiteren Delikte könnte mit Blick auf

das Verschlechterungsverbot auch nur eine (Gesamt-)Geldstrafe ausgefällt

werden. Nach dem zur Tatzeit geltenden, hier für den Beschuldigten milderen

Recht kann die Geldstrafe maximal 360 Tagessätze betragen.

2.2.1 Der Strafrahmen

für die vorsätzliche Tötung beträgt gemäss Art. 11 StGB Freiheitsstrafe

zwischen fünf und 20 Jahren. Beim Tatverschulden ist zu Gunsten des

Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich nicht um eine geplante, sondern um

eine spontane Tat gehandelt hat, die sich aus den Ereignissen des Tatabends so

ergeben hat: Das Opfer forderte vom Beschuldigte eine grössere Geldsumme,

weshalb es zwischen den beiden Protagonisten zum Streit kam. Das Opfer ging

drohend mit einem Messer auf den Beschuldigten los, worauf dieser das Opfer mit

einem Fusstritt (Kick) zu Boden schlug. Als das Opfer über den Tisch gefallen

war und benommen am Boden lag, behändigte der Beschuldigte einen stumpfen

Gegentand und schlug mindestens fünf Mal wuchtig auf den Kopf – den

verletzlichsten Körperteil – des Opfers ein. Derart viele Schläge auf ein

wehrlos am Boden liegendes Opfer offenbaren eine Skrupellosigkeit und einen

ausgeprägten Tötungswillen des Beschuldigten. Der Beschuldigte – in

verständlicher Aufregung wegen des Angriffs mit dem Messer – wollte in einer

Mischung aus Angst und Wut ein für alle Mal vom Opfer in Ruhe gelassen werden.

Dabei dürften die bestehenden Schulden, aber auch die nur wenige Tage vorher

erfolgte Drohung des Beschuldigten durch das Opfer eine Rolle gespielt haben.

Die Wut des Beschuldigten auf das Opfer geht auch deutlich aus den

Schilderungen gegenüber dem verdeckten Ermittler «Miguel» hervor. Nach der Tat

nahm der Beschuldigte kaltblütig die Gegenstände mit, die ihn hätten unter

Verdacht bringen können und schloss die Türe zur Wohnung des Opfers von aussen

ab. Der Beschuldigte hat wohl mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt, aber der

Angriff auf Leib und Leben ging zuerst vom Opfer aus, was sich ebenfalls

verschuldensmindernd auswirkt. Der Beschuldigte hätte sich aber auch leicht

gesetzmässig verhalten und die Wohnung verlassen können, nachdem er das Opfer

mit einem Fusstritt zu Boden geworfen hatte. Es liegen somit bei der Motivation

Aspekte eines Totschlages, bei der Tatausführung hingegen Merkmale eines Mordes

vor. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände lassen sich unter den

Straftatbestand der vorsätzlichen Tötung noch weitaus schwerer wiegende

Straftaten subsumieren und das Tatverschulden ist insgesamt als mittelschwer,

im unteren Bereich, zu qualifizieren. Dem entspricht eine Einsatzstrafe von zehn

Jahren Freiheitsstrafe.

2.2.2 Der Beschuldigte

hatte – dies geht namentlich auch aus den Amtsberichten der verdeckten

Ermittler hervor – kein leichtes Leben, er konnte wegen Rückenbeschwerden die

Maurerlehre nicht beenden und hat seine Ehefrau und seine Tochter durch frühen

Tod verloren. Er hatte nicht zuletzt deswegen über viele Jahre Suchtprobleme

mit Alkohol und Kokain. Er verfügt mittlerweile über eine ¾-IV-Rente, arbeitet

daneben als Hauswart und ist nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig. Dies

wirkt sich bei der Strafzumessung aber nicht strafmindernd aus.

Der Beschuldigte ist

vorbestraft (Strafbefehle der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23.

Januar 2013 und 27. Mai 2014 wegen Nötigung und Diebstahls: bedingte Geldstrafen

von 10 und 30 Tagessätzen), diese Delikte hatte er am 17. August 2012 bzw. am

20. August 2013 begangen. Negativ ins Gewicht fällt auch das Nachtatverhalten

des Beschuldigten, wurde er am 23. September 2017 erneut straffällig.

Gemäss dem

Austrittsbericht des [Spital] vom 16.11.2022 hat A.___ verschiedene Leiden,

namentlich will seine Fusswunde seit Jahren nicht richtig verheilen. Aus diesem

Grund musste der Beschuldigte gemäss Arztzeugnis vom 19. September 2023 erneut

stationär hospitalisiert werden, als möglicherwiese letzte Option vor einer

Fuss-Amputation. Er ist weiter HIV-positiv und Diabetiker, weshalb insgesamt

von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen ist.

Reue oder Einsicht sind

nicht auszumachen, dies zeigen nicht zuletzt seine Aussagen zum Opfer gegenüber

dem verdeckten Ermittler «Miguel».

Insgesamt heben sie die

straferhöhenden und strafmindernden Faktoren gegenseitig auf und die

Täterkomponenten wirken sich nicht auf die Strafhöhe aus. Es bleibt bei der

Freiheitsstrafe von zehn Jahren.

2.2.3 An die

Freiheitsstrafe ist dem Beschuldigten die Untersuchungshaft vom 23. September

2017 bis 24. September 2017 sowie vom 24. Februar 2020 bis 26. Mai 2020

anzurechnen.

2.3 Geldstrafe für die

weiteren Delikte:

2.3.1 Hinsichtlich des

Raubes kann von einem sehr leichten Verschulden ausgegangen werden: Es ging um

einen geringfügigen Betrag und die Tat erfolgte spontan, der Beschuldigte hat

die sich bietende Gelegenheit ergriffen. Dass er dann das mitgeführte Messer

zur Abschreckung der ihm nacheilenden Geschädigten verwendet hat, kann

ebenfalls als spontane Handlung qualifiziert werden, ein Raubdelikt war auch

beim Diebstahl des Geldes noch nicht geplant. Aber immerhin hat er zur

Sicherung der Beute eine Waffe eingesetzt, es blieb nicht bei Worten. Der

Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischem Beweggrund (was

beim Raub aber der Regelfall ist). Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen,

dass der Beschuldigte unter Einfluss von Alkohol und Dormicum stand, was seine

Hemmschwelle reduziert haben dürfte. Eine Einsatzstrafe von 210 Tagessätzen

Geldstrafe, knapp über der gesetzlichen Minimalstrafe von 180 Tagessätzen

Geldstrafe, erscheint dem sehr leichten Verschulden angemessen.

2.3.2 Diese

Strafe ist nun zur Abgeltung der weiteren Vergehen angemessen zu erhöhen:

- Bei der Widerhandlung

gegen das Waffengesetz ist anzumerken, dass der Unrechts- und Schuldgehalt

bereits weitgehend durch die Strafe wegen des – mit dem betreffenden Messer

begangenen – Raubes abgegolten ist. Eine geringe Erhöhung der Einsatzstrafe um

10 Tagessätze Geldstrafe ist gerechtfertigt.

-

Bei

der Irreführung der Rechtspflege ist ebenfalls von einem leichten Verschulden

auszugehen. Der Beschuldigte hat seine falschen, belastenden Angaben aber

immerhin bei erster Gelegenheit zurückgezogen, dies allerdings vor dem

Hintergrund der vorliegenden Videoaufzeichnungen, die das Gegenteil bewiesen. Allerdings

konnte der Beschuldigten den angeblichen Täter und dessen Wohnort genau

beschreiben, was eine Identifizierung wohl ermöglicht hätte. Eine weitere

asperationsweise Erhöhung der Geldstrafe um 50 Tagessätze auf nunmehr total 270

Tagessätze ist angebracht.

Die Täterkomponenten

wirken sich auch hier neutral aus, wobei zu beachten ist, dass das Verfahren

wegen den (verdeckten) Ermittlungen zum Tötungsdelikt länger dauerte.

2.3.3 Die Tagessatzhöhe

ist angesichts der IV-Berentung des Beschuldigten mit der Vorinstanz auf CHF

30.00 festzusetzen.

2.3.4 Dem Beschuldigten

ist für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von drei

Jahren zu gewähren.

VII. Kosten und

Entschädigungen

1. Bei diesem

Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid

zu bestätigen.

2. Im

Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte und Berufungskläger vollumfänglich.

Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.

Die Urteilsgebühr wird dabei auf CHF 10’00.00 festgesetzt.

3. Für das

Berufungsverfahren macht der amtliche Verteidiger Reto Gasser 21.57 Stunden sowie

Auslagen von CHF 151.95 geltend. Das Total beläuft sich inkl. MwSt. auf

CHF 4'577.52. Das erscheint angemessen. Unter Hinzurechnung von zwei

Stunden für die Verhandlung vom 26. September 2023 sowie von 0.5

Stunden für die mündliche Urteilseröffnung vom 27. September 2023

wird das Honorar des amtlichen Verteidigers auf CHF 5'089.10 festgesetzt,

zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch

des Staates Solothurn während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des

amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'260.35 (Differenz zum vollen Honorar

zu CHF 230.00/h, inkl. MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

Demnach wird

in Anwendung von Art.

111 StGB, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 304 Ziff. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1

aWG; Art. 34, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1,

Art. 51, Art. 69, Art. 70 StGB (teilweise aStGB); Art. 135, Art. 267, Art. 335

ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

beschlossen und erkannt:

1. A.___ wird gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom

29. November 2022 (nachfolgend: vorinstanzliches Urteil) wie folgt

freigesprochen:

a) Diebstahl, angeblich

begangen in der Nacht vom 16. auf den 17. Oktober 2015 (AnklS Ziff. 2);

b)

mehrfache

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen Ende Juli 2015

(AnklS Ziff. 3).

2.

A.___

hat sich gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils

der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am

23. September 2017 (AnklS Ziff. 6), schuldig gemacht.

3. A.___ hat sich weiter

wie folgt schuldig gemacht:

a) vorsätzliche Tötung,

begangen in der Nacht vom 16. auf den 17. Oktober 2015 (AnklS Ziff.

1);

b) Raub, begangen am

23. September 2017 (AnklS Ziff. 4);

c)

Irreführung

der Rechtspflege, begangen am 23. September 2017 (AnklS

Ziff. 5).

4. A.___ wird verurteilt

zu:

a) einer Freiheitsstrafe

von 10 Jahren;

b)

einer

Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren.

5. A.___ wird die Haft vom

23. bis 24. September 2017 und vom 24. Februar 2020

bis 26. Mai 2020, total 95 Tage, an die Freiheitsstrafe angerechnet.

6. Folgende im Verfahren

gegen A.___ sichergestellten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn) sind gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils

bis zum Ende der Vollstreckungsverjährung der Freiheitsstrafe nach Ziff. 4.a)

vorstehend aufzubewahren und danach zu vernichten:

-

Spurenträger

2-92, Rap-Nr. […];

-

1

Doppelrundzylinder;

-

2

Bohrmuldenschlüssel;

-

4

Notizzettel;

-

4

Zigarettenschachteln;

-

1

Zigarettenschachtel;

-

1

Karabinerhaken;

-

1

Steckleiste mit 4 Ladegeräten;

-

2

Reisepässe Kroatien;

-

1

Geburtsurkunde;

-

Diverse

Briefe/Auszüge;

-

1

Trägerkarte;

-

1

Fotografie;

-

1

Notizblock Neue Aargauer Bank;

-

Inhalt

Briefkasten;

-

1

Postkarte aus Briefkasten;

-

6

Brillenetuis;

-

4

Brillenpässe;

-

1

Ladegerät Nokia;

-

Diverse

Medikamente;

-

Schriftstück

(HD Nr. 18).

7. Das im Verfahren gegen A.___

sichergestellte Bargeld von total CHF 2'440.00 (eingezahlt bei der

Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird zufolge rechtskräftiger Ziffer 6 des

vorinstanzlichen Urteils als unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen und

verfällt dem Staat.

8. Folgende im Verfahren

gegen A.___ sichergestellten Gegenstände werden zufolge rechtskräftiger Ziffer

7 des vorinstanzlichen Urteils den jeweils Berechtigten herausgegeben, wobei

innert 10 Tagen nach Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim

Gericht geltend zu machen ist:

-

1

Brief «Deine Art Migell», Berechtigter A.___ (Aufbewahrungsort: in den Akten);

-

1

Paket mit Pullover, Berechtigte H.___ (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn);

-

1

Brief, Berechtigte H.___ (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn);

-

1

Postkarte, Berechtigte H.___ (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn);

-

8

CDs, Berechtigte H.___ (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).

Ohne ein

solches Begehren wird Verzicht angenommen und die Gegenstände werden in den

Akten belassen (Briefe) bzw. vernichtet.

9. Das im Verfahren gegen A.___

beschlagnahmte Klappmesser (rostfrei, Länge 27.50 cm, Klingenlänge 12.50 cm;

Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) wird zufolge rechtskräftiger Ziffer

8 des vorinstanzlichen Urteils eingezogen und vernichtet.

10. Das im Verfahren gegen A.___

beschlagnahmte Bargeld von CHF 40.00 (einbezahlt bei der Zentralen

Gerichtskasse Solothurn) ist F.___ zufolge rechtskräftiger Ziffer 9 des

vorinstanzlichen Urteils herauszugeben.

11. Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, wurde für das

erstinstanzliche Verfahren gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 10 des

vorinstanzlichen Urteils auf CHF 37'162.15 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und wurde zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn

bezahlt. Nach Abzug der am 18. Dezember 2019 und am

11. Januar 2022 erfolgten Akontozahlungen von CHF 4'391.50 und

CHF 15’000.00 wurde dem amtlichen Verteidiger noch ein Betrag von

CHF 17'770.65 ausbezahlt. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch

des Staates Solothurn während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des

amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 9'874.35 (Differenz zum vollen Honorar

zu CHF 230.00/h, inkl. MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

12. Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 5'089.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt

und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von

CHF 1'260.35 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00/h, inkl. MwSt.),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

13. Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 35'000.00,

total CHF 186'365.05, werden A.___ im Umfang von CHF 172'855.05

auferlegt. Im Übrigen gehen sie zu Lasten des Staates.

14. Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total

CHF 10'500.00, werden A.___ auferlegt.

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:

1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

massgeblich.

Gegen den Entscheid

betreffend Entschädigung der

amtlichen Verteidigung (Art. 135

Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im

Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann

innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim

Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach

2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Werner Wiedmer

Der vorliegende

Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1294/2023 vom 23. Oktober

2025 bestätigt.