Lexipedia

Entscheid

STBER.2023.50

sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornografie

27. Mai 2024Deutsch63 min

(nachfolgend: die Privatklägerin) in Begleitung ihrer Mutter E.___ bei der Polizei

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 27. Mai 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter Rauber

a.o. Ersatzrichter Marti

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Dominik Schnyder

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend sexuelle

Handlungen mit Kindern, Pornografie

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

-

Staatsanwältin B.___, für

die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

-

C.___, Privatklägerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, unentgeltliche Rechtsbeiständin

der Privatklägerin, in Begleitung von Rechtspraktikant D.___;

-

A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

-

Rechtsanwalt Dominik

Schnyder, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

-

[Journalistin] von der

Solothurner Zeitung;

-

zwei weitere Zuschauende.

In Bezug auf den Ablauf der

Berufungsverhandlung, die durchgeführten Einvernahmen sowie in Bezug auf die

von den Parteivertretern vorgebrachten Begründungen der jeweiligen Anträge wird

auf das Verhandlungsprotokoll, die Einvernahmeprotokolle (inkl.

Tonaufzeichnung) und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin B.___

für die Anschlussberufungsklägerin:

1. A.___ sei wie folgt

schuldig zu sprechen:

- Mehrfache sexuelle

Handlungen mit Kindern, teilweise versucht, begangen in der Zeit vom 3.

November 2012 bis zum 30. Juni 2014,

- Mehrfache Pornografie,

begangen in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis am 23. Juni 2016.

2. Es sei festzustellen,

dass das Beschleunigungsgebot verletzt ist.

3. A.___ sei zu verurteilen

zu:

a) Einer Freiheitsstrafe

von 32 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 24 Monate bei einer

Probezeit von 2 Jahren.

b) Einer Geldstrafe von 50

Tagessätzen zu je CHF 80.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei

einer Probezeit von zwei Jahren.

4. A.___ sei der

ausgestandene Freiheitsentzug vom 22. Juni 2016 bis 24. Juni 2016 an die

Freiheitsstrafe anzurechnen.

5. Die Verfahrenskosten

seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

6. Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt D. Schnyder, sei gerichtlich festzulegen,

zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

Rechtsanwältin

Stephanie Selig für die Privatklägerin:

1. Es sei der

Beschuldigte, A.___, schuldig zu sprechen wegen mehrfacher sexueller Handlungen

mit Kindern, teilweise Versuch dazu, zum Nachteil von C.___, begangen im

Zeitraum 3. November 2012 bis Ende Juni 2014.

2. Es sei der

Beschuldigte, A.___, angemessen zu bestrafen.

3. Es sei der Beschuldigte

zur Zahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin in Höhe von

CHF 12'000.00 zu verpflichten zuzüglich Zins in Höhe von 5% seit dem 1.

September 2013 (mittlerer Verfallstag).

4. Es sei der Beschuldigte

zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in Höhe von CHF 199.30

zu bezahlen. Darüber hinaus sei er für inskünftig aus und im Zusammenhang mit

den verurteilten Straftaten anfallende Kosten dem Grundsatz nach bei einer

Haftungsquote von 100% für schadenersatzpflichtig zu erklären.

5. Es seien die

Honorarnoten der Rechtsvertreterin der Privatklägerin betreffend das

erstinstanzliche Verfahren zu genehmigen und der Beschuldigte sei zur

Entrichtung einer Parteientschädigung in Höhe der genehmigten Honorarnoten zu

verpflichten. Im Umfang der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege seien die

Anwaltskosten vom Staat zu bezahlen.

6. Es sei der Beschuldigte

darüber hinaus betreffend das obergerichtliche Berufungsverfahren zu

verpflichten, an die Privatklägerin eine Parteientschädigung in Höhe der

edierten und vom Gericht zu genehmigenden Honorarnote auszurichten. Im Umfang

der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege seien die Anwaltskosten vom Staat zu

bezahlen.

7. Es sei der Beschuldigte

zur Übernahme der Verfahrenskosten im erstinstanzlichen wie auch im

obergerichtlichen Verfahren zu verpflichten.

Rechtsanwalt Dominik

Schnyder für den Beschuldigten und Berufungskläger:

1.

Der

Beschuldigte sei von sämtlichen Vorwürfen der Anklage freizusprechen.

2.

Der

Beschuldigte sei nach richterlichem Ermessen zu entschädigen.

3.

Die

Zivilforderungen seien abzuweisen evtl. ins Zivilverfahren zu verweisen.

4.

Die

Kostennote des amtlichen Verteidigers sei zu genehmigen.

5.

Die

von der Vorinstanz ausgesprochenen Entschädigungen des amtlichen Verteidigers

seien zu bestätigen.

6.

Die

Kostennoten der Vertreterin der Zivilpartei seien zu bestätigen.

7.

Alles

unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

--------

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1.

Gemäss Aktennotiz der Polizei erschien A.___

(nachfolgend: der Beschuldigte) im Herbst 2015 auf dem Regionenposten in [Ort

2] und gab an, seine Mutter E.___ habe auf seinen Namen einen Vertrag

abgeschlossen und schulde ihm Geld für offene Rechnungen, da er andernfalls

betrieben werde. Den Beteiligten gelang jedoch in der Folge eine Einigung in

Anwesenheit der Polizei (Akten Staatsanwaltschaft Seite 83, nachfolgend:

AS 83).

Am 25. August 2015 erfolgte eine

Gefährdungsmeldung durch A.___ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Region Solothurn (KESB) wegen Vernachlässigung seiner (Halb-)Geschwister C.___

und F.___ durch E.___. Hierauf eröffnete die KESB am 10. September 2015

ein Verfahren zur Prüfung kindesschutzrechtlicher Massnahmen (AS 418).

Am 15. Dezember 2015 erstattete G.___

vom Amt für Wirtschaft und Arbeit eine Gefährdungsmeldung an die KESB, da er

die Meldung erhalten habe, dass E.___ u.a. Schwarzarbeit leiste, verschiedene

Männer im Haus ein- und ausgingen, sie Kredite zulasten der Kinder aufgenommen

habe (der älteste Sohn habe durch seine Mutter grosse Schuldenberge offen), die

Krankenkasse nicht bezahlt werde und die Hunde vernachlässigt würden

(AS 440 f.).

Nach Eingang des Abklärungsberichts der

Sozialen Dienste Oberer Leberberg wurde E.___ von der KESB Region Solothurn am

28. April 2016 zum Gespräch eingeladen (AS 449). Da sie dieser

Einladung keine Folge leistete, lud die KESB sie mit Schreiben vom 7. Juni

2016 erneut zum Gespräch ein unter dem Hinweis, dass aufgrund der Akten

entschieden werde, sollte erneut kein Gespräch möglich sein (AS 450).

2.

Am 8. Juni 2016 erschien C.___

(nachfolgend: die Privatklägerin) in Begleitung ihrer Mutter E.___ bei der Polizei

in [Ort 3], um Anzeige gegen ihre beiden Halbbrüder, A.___ und H.___, zu

erstatten. Gemäss ihren mündlichen Aussagen sei sie durch die Brüder in der

Zeit von ca. Januar 2012 bis ca. Juni 2014 in regelmässigen Abständen am

damaligen Domizil in [Ort 1], [Adresse 1], sexuell missbraucht worden

(AS 460). Da der mutmassliche Tatort im Kanton Solothurn lag, wurde die

Sache von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn übernommen

(AS 458 ff.). Am 16. Juni 2016 wurde ein Verfahren gegen den

Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187

Ziff. 1 StGB) eröffnet (AS 334).

3.

In Bezug auf den Bruder des

Beschuldigten, H.___, wurde ein separates Verfahren eröffnet. Dieser wurde am

22. Juni 2016 zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen befragt, wobei er sich

weitgehend geständig zeigte (AS 153 ff.). Der Einstellungsverfügung der

Jugendanwaltschaft vom 18. Mai 2017 kann jedoch entnommen werden, dass in

Bezug auf sexuelle Handlungen mit Kindern der Altersunterschied zwischen den

Beteiligten nicht mehr als drei Jahre betragen hatte, weshalb die Handlungen

nach Art. 187 Ziff. 2 StGB straflos blieben. In Bezug auf den

Tatbestand des Inzests war die Verjährung eingetreten und für die sexuelle

Nötigung fehlte es an einem Nötigungsmittel. Entsprechend wurde das Verfahren

eingestellt (AS 453 ff.).

4.

Der Beschuldigte bestritt die gegen ihn

erhobenen Vorhalte. Am 6. April 2018 erstattete Prof. Dr. I.___ ein

aussagepsychologisches Gutachten über die Aussagen der Privatklägerin (AS 666

ff.).

5.

Mit Anklageschrift der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. November 2021 wurden die

Akten dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern überwiesen zur Beurteilung des

Beschuldigten wegen der Vorhalte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern,

teilweise des Versuchs dazu, und der mehrfacher Pornographie (AS 001 ff.).

Vom 14. April 2023 datiert eine neue, berichtigte

Anklageschrift wegen der gleichen Delikte (Akten Solothurn-Lebern S. 6 ff.,

nachfolgend: SL AS 6 ff.), welche von der Vorinstanz zur Grundlage des

Verfahrens gemacht wurde (SL AS 0106).

6.

Am 20. April 2023 fällte das Amtsgericht

von Solothurn-Lebern folgendes Strafurteil (SL AS 0177 ff.):

«

A.___ wird vom Vorhalt der

mehrfachen Pornografie (Vorhalt Ziff. 2 lit. a der Anklageschrift),

angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 23. Juni

2016, freigesprochen.

A.___ hat sie wie folgt schuldig

gemacht:

a) mehrfache sexuelle Handlungen mit

Kindern, teilweise versucht, begangen in der Zeit vom 3. November 2012 bis

zum 30. Juni 2014,

b) mehrfache Pornografie, begangen in der

Zeit vom 1. Juli 2014 bis am 23. Juni 2016.

A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten,

unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 24 Monate bei einer Probezeit von 2

Jahren,

b) einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu

je CHF 80.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit

von 2 Jahren.

A.___ werden 3 Tage

Untersuchungshaft an den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe

angerechnet.

Das sichergestellte Mobiltelefon LG

H420 (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) wird A.___ nach

Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf entsprechendes Verlangen hin

herausgegeben.

Ohne ein solches Begehren

wird das Mobiltelefon LG H420 nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch

die Polizei vernichtet, evtl. verwertet, wobei ein allfälliger

Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in

die Staatskasse fällt.

Die nachfolgend im Verfahren gegen A.___

sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton

Solothurn) werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch

die Polizei zu vernichten:

a) Laptop Asus X501A mit Festplatte Western

Digital Scorpio blue ([…]),

b) Mobiltelefon Huawei GRA-L09,

c) Mobiltelefon Nokia RM-217.

7. A.___ hat C.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Stephanie Selig, Schadenersatz von CHF 199.30 zu bezahlen.

Für weitergehende Schadenersatzforderungen, resultierend aus den Ereignissen in

der Zeit vom 3. November 2012 bis zum 30. Juni 2014 (Vorhalt Ziff. 1

der Anklageschrift) wird der Anspruch der Privatklägerin bei einer

Haftungsquote von 100% dem Grundsatz nach bejaht. Zur Ausmittlung der

Schadenshöhe wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.

A.___ wird verurteilt, C.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, CHF 12'000.00 als

Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins ab 1. September 2013. Die

darüber hinausgehende Forderung wird abgewiesen.

Die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Stephanie

Selig, wird für die Zeit ab 8. Oktober 2018 als eingesetzte

unentgeltliche Rechtsbeiständin auf CHF 8'435.70 (Honorar

CHF 7'522.60, Auslagen CHF 310.00, 7,7% MwSt. auf

CHF 7'832.60 entsprechend CHF 603.10) festgesetzt und ist

zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat

Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von

A.___ erlauben.

A.___ hat der Privatklägerin C.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, eine Parteientschädigung

von CHF 5'345.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, wird auf

CHF 18'695.30 (Honorar CHF 16'787.50, Auslagen CHF 551.50,

8% MwSt. auf CHF 7'074.50 entsprechend CHF 565.95, 7,7% MwSt.

auf CHF 10'264.50 entsprechend CHF 790.35) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

Es wird festgestellt, dass

die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits CHF 7'000.00

(als Akontozahlung) überwiesen hat, so dass ihm noch die Differenz von

CHF 11'695.30 auszubezahlen ist.

A.___ hat die Kosten des Verfahrens

mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'200.00, total CHF 28'270.00,

zu bezahlen.»

7.

Gegen das Urteil liess der Beschuldigte

die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 13. Juni 2023 liess er die

Ziffern 2 bis 11 des erstinstanzlichen Urteils anfechten und einen

vollständigen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen

(Akten Berufungsgericht S. 3, nachfolgend: BAS 3).

Der Oberstaatsanwalt erklärte am 4. Juli

2023 die Anschlussberufung beschränkt auf die Strafzumessung: verlangt werde

die Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe (BAS 11).

8.

Damit ist das erstinstanzliche Urteil

wie folgt teilweise in Rechtskraft getreten:

- Ziffer 1: Freispruch;

- Ziffer 10 teilweise: Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Höhe nach;

- Ziffer 12 teilweise: Entschädigung des

amtlichen Verteidigers der Höhe nach.

9.

Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023

wurden der Beschuldigte und die Parteivertreter auf den 30. April 2024 zur

mündlichen Berufungsverhandlung vorgeladen (BAS 71).

10.

Mit Verfügung vom 30. April 2024

wurde die mündliche Berufungsverhandlung verschoben. Der Beschuldigte und die

Parteivertreter wurden neu auf den 27. Mai 2024 zur mündlichen

Berufungsverhandlung vorgeladen (BAS 133).

Erwägungen

II.

Formelles

1.

Anwendbares Recht

1.1

Per 1. Januar 2024 trat die Revision

der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Die

Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich

somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor

Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach

diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,

die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt

werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes vorsehen (Abs. 1).

Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,

dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden

ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen

Behörden, beurteilt werden.

1.2

Die Thematik des Übergangsrechts

wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich

damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3.

Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in

der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der

Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen

Dispositiv

vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in

Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber

insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell

zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für

Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass

Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision

sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die

Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei

Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige

Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die

allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und

nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht

(Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts

anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung

verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu

nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit

URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit

noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten.

Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine

Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die

Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem

Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für

Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024

Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der

rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene

nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)

ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese

Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der

Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den

allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO

abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren

gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des

StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetz

wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen

begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

1.3 Es hat demnach Folgendes zu gelten:

Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO

beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich

das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

1.4 Für den vorliegenden Fall bedeutet

dies folglich, dass das vor dem 1. Januar 2024 geltende Recht zur

Anwendung gelangt.

2. Verweisungen auf das Urteil der Vorinstanz

Mit Blick auf die Prozessökonomie

erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die tatsächliche

und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung

der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf

neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im

Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar

StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10). Im BGE 141 IV 244 äusserte sich das

Bundesgericht zur Möglichkeit der Verweisung und zur Begründungspflicht der

Rechtsmittelinstanz wie folgt: Aus einem Entscheid muss klar hervorgehen, von

welchem festgestellten Sachverhalt das Gericht ausgegangen ist und welche

rechtlichen Überlegungen es angestellt hat (E. 1.2.1). Von der Möglichkeit, auf

die Begründung der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO), ist

zurückhaltend Gebrauch zu machen. Ein Verweis kommt bei strittigen

Sachverhalten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn

die Rechtsmittel-instanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich)

beipflichtet (E. 1.2.3).

3. Anklagegrundsatz

3.1 Der Beschuldigte liess anlässlich

der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausführen, die Vorwürfe namentlich der

sexuellen Handlungen mit Kindern seien in der Anklageschrift zeitlich, örtlich

und in der Substanz viel zu wenig substantiiert, als dass sie relevant für eine

Verurteilung sein könnten. Er habe weder 2016 noch während des Verfahren bis

heute in irgendeiner Weise nachvollziehen können, wo und was er seiner

Halbschwester angetan haben solle. Der Beschuldigte rügt damit sinngemäss eine

Verletzung des Anklageprinzips. Die gleichen Rügen brachte er auch an der

Berufungsverhandlung vor.

3.2 Die Vorinstanz hat sich unter Ziffer

II (Urteilsseite 8 ff., nachfolgend: US 8 ff.) ausführlich und korrekt zu

diesem Einwand geäussert. Sie hat den Inhalt des Anklagegrundsatzes dargelegt

und ausgeführt, weshalb die vorliegende Anklageschrift diesen Anforderungen

genügt. Darauf kann verwiesen werden, wobei zusammengefasst Folgendes gilt: Die

vorliegende Anklageschrift umschreibt in sachlicher Hinsicht eindeutig sowohl

die Art der sexuellen Handlungen (Anfertigung von Nacktfotos / Berührungen an

Brüsten, Po und Vagina / Einführen von ein bis zwei Fingern in die Vagina /

Aufforderung zur manuellen Befriedigung / Selbstbefriedigung in Anwesenheit der

Privatklägerin) als auch die Örtlichkeiten, wo diese stattfanden (Zimmer und

Bad des Beschuldigten am [Adresse 1] in [Ort 1]). Auch in zeitlicher Hinsicht

werden die Vorfälle soweit möglich eingegrenzt. So geht die Anklage gestützt

auf die Angaben der Privatklägerin davon aus, dass die Übergriffe in der Zeit

vom 3. November 2012 (vorgängige Widerhandlungen seien verjährt) bis

längstens Ende Juni 2014 wiederholt, wöchentlich bis monatlich, stattfanden.

Der zeitliche Rahmen erstreckt sich damit über 20 Monate, was im Vergleich

zu anderen Fällen von sexuellen Übergriffen im familiären Umfeld nicht

ausserordentlich lange ist. Aus der Anklageschrift wird ausserdem klar, dass

die Vorfälle eine gewisse Regelmässigkeit bzw. Gleichförmigkeit im Ablauf

aufwiesen. In solchen Konstellationen wäre es nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts erstaunlich, wenn sich die Privatklägerin jeweils an das Datum,

die Zeit und den genauen Ablauf erinnern könnte, zumal über solche Ereignisse

für gewöhnlich nicht Buch geführt wird und die Anzeige erst zu einem späteren

Zeitpunkt erfolgt (Urteil 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.4). Im

Übrigen enthält die Anklageschrift eine weitere Spezifikation, welche eine

zeitliche Eingrenzung erlaubt, indem angegeben wird, die Vorfälle hätten

hauptsächlich am späten Nachmittag bzw. Abend stattgefunden, wenn die anderen

Familienmitglieder abwesend waren. Gestützt hierauf baute der Beschuldigte

letztlich auch seine Verteidigungsstrategie auf. Er musste sich somit nicht

damit begnügen, die Vorwürfe pauschal zu bestreiten. Vielmehr machte der

Beschuldigte sehr konkrete Angaben dazu, weshalb er und die Geschädigte im

fraglichen Zeitraum kaum alleine zu Hause gewesen seien, womit die Vorwürfe

nicht zutreffen könnten. Es wäre jedoch nicht einmal nötig, dass sich der

Beschuldigte an den Tatzeitraum erinnert. Entscheidend ist – wie es auch

vorliegend der Fall ist – dass der Beschuldigte der Anklageschrift entnehmen

konnte, wessen er angeklagt ist bzw. welcher konkreten Handlungen er

beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Demzufolge

konnte er seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben. Ob die angeklagte

Vielzahl von Vorfällen auch rechtsgenüglich bewiesen werden kann, ist eine

andere Frage, auf die später im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen ist. Eine

Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt damit nicht vor.

4. Verwertbarkeit Expolationsnotizen der

Gutachterin

4.1 Der Beschuldigte hat vor dem

Berufungsgericht erneut beantragt, es sei der Anhang B des Gutachtens vom 6.

April 2018 («lautgetreues Transkript beurteilungsrelevanter Auszüge des

Explorationsgesprächs mit C.___ vom 18.11.2017», AS 770 ff.) als unverwertbar

aus den Akten zu verweisen. Dies, weil der Beschuldigte bei diesem

Explorationsgespräch keine Teilnahmerechte habe ausüben können.

4.2 Dem ist nicht zu folgen: das

Explorationsgespräch war notwendiger Teil zur fachgerechten Erstellung des

aussagepsychologischen Gutachtens. Die Exploration für ein psychiatrisches

Gutachten ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht parteiöffentlich,

nicht einmal der Verteidiger darf bei der Exploration des Beschuldigten

teilnehmen (BGE 144 I 253). Folglich wurden keine Teilnehmerechte verletzt. Nur

am Rande sei hier bereits erwähnt, dass sich die Inhalte des

Explorationsgesprächs einzig entlastend für den Beschuldigten auswirken, wie

nachfolgend zu zeigen sein wird.

III.

Mehrfache

sexuelle Handlungen mit Kindern

1. Sachverhalt

1.1 Die Anklageschrift wirft dem

Beschuldigten in Ziffer 1 lit. a bis c zusammengefasst vor:

Mehrfache sexuelle Handlungen mit

Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, teilweise Versuch dazu: Der Beschuldigte

habe zwischen dem 3. November 2012 (vorgängige Widerhandlungen seien verjährt)

bis längstens Ende Juni 2014 in [Ort 1], [Adresse 1], im Untergeschoss, im

Zimmer und im Bad des Beschuldigten (ehemaliges Domizil des Beschuldigten und

der Privatklägerin) wiederholt – wöchentlich bis monatlich – sexuelle

Handlungen mit der minderjährigen Privatklägerin vorgenommen, sie zu solchen

Handlungen verleitet oder sie in solche einbezogen (Erstellen von Nacktfotos

der Privatklägerin, Anfassen an Brüste, Po und Vagina, Einführen von einem,

teilweise zwei Fingern in die Vagina, Anfassen seines Penis durch die

Privatklägerin oder Manipulieren seines Penis vor der Privatklägerin).

1.2 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze

der Beweiswürdigung (Grundsatz «in dubio pro reo», freie Beweiswürdigung,

Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen im Speziellen) unter Ziffer III. 1

(US 10 ff.) eingehend und korrekt dargelegt. Darauf kann vorbehaltlos verwiesen

werden.

1.3 Unter Ziffer III. 2.2 ff. (US 14 ff.)

hat die Vorinstanz die vorliegenden relevanten Aussagen zusammengefasst:

-

Privatklägerin:

Videoeinvernahmen vom 15. Juni 2016 und 24. Juni 2016 (mit Teilnahme des

Beschuldigten und seines Verteidigers);

-

Beschuldigter: Einvernahmen

vom 23. Juni 2016, 8. August 2016, 13. Februar 2017, 20. April 2021

(Schlusseinvernahme) und 18. April 2023 (vorinstanzliche Hauptverhandlung);

-

E.___ (Mutter):

Einvernahmen vom 13. Juni 2016, 7. Juli 2016 und 13. Februar

2017;

-

J.___ und K.___

(Freundinnen der Privatklägerin, denen sich die Privatklägerin am Ende der

Tatzeit anvertraut haben soll): je vom 29. Juni 2016.

Hingewiesen wird im Weiteren auf die

vorliegenden objektiven Beweismittel:

-

Zwei Nacktfotos der

Privatklägerin auf dem früheren Handy des Beschuldigten (AS 70 und 287 f.);

-

Chatverläufe der

Privatklägerin mit K.___ und J.___ (AS 124 ff.);

-

Fotoaufnahmen der möglichen

Tatorte (AS 74 ff.);

Letztlich wird detailliert eingegangenen

auf das aussagepsychologische Gutachten vom 6. April 2016 (AS 666 ff.): Es

werden die allgemeinen Grundsätze zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von

Aussagen und zur Erstellung von Glaubhaftigkeitsgutachten dargelegt (US 29 f.),

es wird Stellung genommen zur (bestrittenen) Verwertbarkeit des vorliegenden

Gutachtens (US 30 ff.) und der Inhalt des Gutachtens vom 6. April 2018 wird in

aller Breite zusammengefasst (US 33 ff.).

Bezüglich dieser Darlegungen der

Beweismittel und der Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich

Verwertbarkeit kann vorbehaltlos auf die schriftliche Urteilsbegründung verwiesen

werden.

Anlässlich der Berufungsverhandlung

liess der Beschuldigte Bilder aus dem Internet einreichen, welche die

Privatklägerin in teilweise freizügigen Posen darstellen sollen (BAS 153 ff.).

Die Privatklägerin bestritt, dass sie auf den Bildern abgebildet sei. Ob dies

so ist, kann offen bleiben, da den Bildern im Rahmen der Beweiswürdigung

keinerlei Bedeutung zukommen kann. Hinsichtlich der Genugtuung geht das Gericht

davon aus, die Privatklägerin befinde sich nicht mehr in therapeutischer

Behandlung (s. hinten).

1.4 Die Vorinstanz hat aufgrund einer

umfassenden Beweiswürdigung die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft

beurteilt (US 38 ff.). Dem kann aus nachfolgenden, zusammengefassten Gründen

gefolgt werden:

1.4.1 Die Aussagen der Privatklägerin

enthalten zahlreiche Realitätshinweise (vgl. bspw. dazu die entsprechenden

Darlegungen im Gutachten: AS 711 ff. und 731).

1.4.2 Die Aussagen der Privatklägerin

werden gestützt durch das Auffinden von zwei Nacktfotos von ihr auf dem alten

Handy des Beschuldigten: Diese entsprechen ihren Schilderungen (bzw.

übertreffen diese sogar), der Beschuldigte hat hingegen zunächst konsequent

abgestritten, je solche Fotos von der Privatklägerin erstellt zu haben.

1.4.3 Die Aussagen der Privatklägerin

werden erhärtet durch die Aussagen von E.___, K.___ und J.___.

1.4.4 Der Bruder des Beschuldigten, H.___,

hat die von der Privatklägerin ihm gegenüber erhobenen, schwerer wiegenden

Vorhalte eingestanden, was ebenfalls die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

Privatklägerin untermauert.

1.4.5 Das nachvollziehbare und

überzeugende Glaubhaftigkeitsgutachten von Frau Prof. Dr. I.___ vom 6. April

2018 kommt zu folgenden Schlüssen:

- Die

Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin ist gegeben.

- Die

Gegenhypothesen (Hypothese 1a: frei erfundene Falschbezichtigung zum Zweck der

Rache für dessen Abwendung von der Familie und die Anzeigenerstattung gegen die

Mutter; Hypothese 1b: absichtliche Übertragung von Parallelerlebnissen bzw. von

ähnlichen Erlebnissen mit ihrem Halbbruder H.___ auf den Beschuldigten; Hypothese

1c: bewusste Aggravation bzw. gezielte Mehrbelastung des Beschuldigten bei teilweise

erlebnisbasierter Aussage; Hypothese 2a: Pseudoerinnerung bzw. die Annahme, dass

die Privatklägerin aufgrund einer als Kränkung erlebten Abwendung des Beschuldigten

von der Familie sowie durch Gespräche mit der Mutter im Nachhinein

fälschlicherweise zu der Überzeugung gelangt sein könnte, dass auch der

Beschuldigte gegen ihren Willen sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen habe und

von ihr habe vornehmen lassen; Hypothese 2b: Annahme einer unbeabsichtigten

Vermengung bzw. Übertragung tatsächlicher Erlebnisse mit dem Halbbruder H.___

auf den Beschuldigten) konnten allesamt ausgeschlossen werden, sodass die

Hypothese einer erlebnisbasierten Aussage der Privatklägerin verbleibt.

Der einzige geringfügige Vorbehalt der

Gutachterin zur Lügenhypothese, nämlich die Frage, ob sich die Privatklägerin

rund zwei Jahre vor der Anzeige, also am Ende der Tatzeit, bereits ihren beiden

Freundinnen K.___ und J.___ anvertraut hatte, hat die Vorinstanz mit eingehender

und überzeugender Begründung beantwortet (US 38 ff.): Die Privatklägerin hatte

sich bereits rund zwei Jahre vor der Anzeigeerstattung gegenüber ihren beiden

Freundinnen über die angeblichen Vorfälle mit dem Beschuldigten geäussert, wobei

das Gutachten selbst im gegenteiligen Fall zum Ergebnis gelangt, dass die

Hypothese 1a auch ohne diesen Hintergrund als psychologisches Erklärungsmodell

für das Vorliegen einer Aussage ohne Erlebnishintergrund nach aktueller

Erkenntnislage kaum zu überzeugen vermöchte (AS 733).

1.4.6.1 Die Vorinstanz hat schlüssig

dargelegt, weshalb die Aussagen des Beschuldigten das Abstellen auf die

Aussagen der Privatklägerin nicht in Zweifel ziehen können (AS 42 ff.):

- Das

anfängliche, vehemente Abstreiten des Beschuldigten, je von der Privatklägerin

Nacktaufnahmen gemacht zu haben, wurde widerlegt. Die beiden Fotos offenbaren zweifellos

ein sexuelles Interesse des Beschuldigten an der Privatklägerin: Ein Foto zeigt

von unten direkt die primären Geschlechtsorgane der nackt auf dem Rücken

liegenden Privatklägerin (AS 287), das andere zeigt die nackte Privatklägerin

stehend mit verschränkten Armen (AS 288). Unglaubhaft waren auch die nach der

Konfrontation mit den beiden aufgefundenen Bildern (erstellt im November 2010)

vorgebrachten Aussagen des Beschuldigten, die Fotos stammten aus viel früherer

Zeit und seien normale Fotos von Kindern/Geschwistern: dazu kann auf die

Erwägungen der Vorinstanz auf US 42 f. verwiesen werden.

- Der

Beschuldigte machte im Verfahren widersprüchliche, seinen Interessen angepasste

Aussagen zu seinem Verhältnis zu den anderen Familienmitgliedern: Sprach er

zunächst von einem guten Verhältnis zu Mutter und Privatklägerin zur Zeit des

Zusammenlebens, wurde das Verhältnis mit zunehmenden Verfahrensgang zunehmend

schlechter beschrieben, um seine These eines Rachefeldzuges zu untermauern

(vgl. US 43).

- Seine

Angabe, er habe sich am Nachmittag und frühen Abend wegen der Arbeit und der

Betreuung der Pferde gar nie zu Hause befunden, liess sich ebenfalls widerlegen

(vgl. US 43 f.).

1.4.6.2 Somit ist im Sinne eines

Zwischenfazits bei der Beweiswürdigung grundsätzlich auf die glaubhaften

Aussagen der Privatklägerin abzustellen.

1.4.7.1 Die nicht immer einheitliche bzw.

präzise zeitliche Einordnung der Vorwürfe durch die Privatklägerin hat die

Vorinstanz einer eingehenden Prüfung unterzogen (US 44 ff.). Wie schon die

Gutachterin kam sie zum Schluss, die Privatklägerin habe offensichtlich Mühe

mit zeitlichen Einordnungen und Häufigkeitsangaben in ihren Aussagen, während

sie die Orte und den Ablauf der Vorfälle konstant und differenziert habe

schildern können. Da das Tatgeschehen auch einen Zeitraum vor dem 3. November

2012, mithin auch verjährte Taten, umfasste, muss geklärt werden, wann sich

welche von der Privatklägerin geschilderten Vorfälle ereignet haben.

1.4.7.2 Die Familie mit den beiden

Protagonisten zog am 25. April 2012 von der [Adresse 2] an den [Adresse 1] (je

in [Ort 1]). Die aufgefundenen beiden Fotos wurden im November 2010 und somit

an der [Adresse 2] erstellt. Auch die Geschädigte gab anlässlich der

Exploration an, nicht mehr sicher zu sein, ob es mit dem Beschuldigten am [Adresse

1] oder an der [Adresse 2] begonnen habe. Allerdings sprach sie in den – mithin

tatzeitnäheren – Einvernahmen immer klar [von der Adresse 1] bzw. vom kleinen

Bad des Beschuldigten, welches ebenfalls [der Adresse 1] zuzuordnen ist. So

soll insbesondere der Vorfall, bei dem der Beschuldigte sie zur manuellen

Befriedigung aufgefordert habe, in diesem Badezimmer stattgefunden haben. Zu

diesem Tatort passt auch, dass der Beschuldigte der Privatklägerin angeboten

haben soll, Toilettenpapier um seinen Penis zu wickeln. Entsprechend ist davon

auszugehen, dass die in der Anklageschrift erwähnten Tathandlungen sich

weitgehend [an der Adresse 1] in [Ort 1] zugetragen haben.

Da die Familie bereits am 25. April

2012 an [die Adresse 1] zog, in der Anklageschrift jedoch erst der Zeitraum ab

3. November 2012, […] (vorherige Widerhandlungen sind verjährt), angeklagt

ist, ist auch dies zu prüfen. Die Privatklägerin führte jeweils gleichlautend

aus, dass die Übergriffe zu Beginn «eigentlich nicht so schlimm» und auch

seltener gewesen seien, wohingegen die Halbbrüder mit der Zeit mehr Freude

daran bekommen hätten und es viel schlimmer geworden sei. Die Brüder seien

immer wieder gekommen und hätten mehr gewollt. Dass der Leidensdruck mit der

Zeit stärker wurde, zeigt sich auch darin, dass sich die Privatklägerin im Frühjahr/Sommer

2014 – somit zwei Jahre vor der Anzeige – ihren Freundinnen offenbarte. In

dieses Bild passt auch die Aussage der Geschädigten, wonach der Beschuldigte

eher am Anfang Fotos gemacht habe, wohingegen es am Schluss «nicht mehr so»

vorgekommen sei. So auch ihre Aussage, wonach es ungefähr vor vier Jahren

angefangen und er sie gefragt habe, ob er Sachen machen dürfe, zum Beispiel

anfassen oder vor allem anschauen. Es sei sehr selten vorgekommen und mit der

Zeit mehr geworden. Für die Privatklägerin dürfte das Betrachten, Anfassen

sowie Fotografieren deutlich weniger einschneidend gewesen sein, als

beispielsweise das Einführen des Fingers. Als eine weitere Steigerung ist die

Aufforderung des Beschuldigten, ihn manuell zu befriedigen, zu beurteilen, da

dieses von der Privatklägerin ein aktives Tun forderte und nicht bloss ein «Erdulden».

Die Privatklägerin führte auch mehrfach

gleichlautend aus, wie der Beschuldigte ihr bei den Hausaufgaben geholfen und

sie irgendwohin gefahren habe (was im Übrigen auch vom Beschuldigten bestätigt

wurde). Sie nannte dies jeweils als Beispiel, um aufzuzeigen, wie sie

befürchtete, das gute Verhältnis zu ihm zu verlieren, wenn sie jemandem von den

Vorfällen erzählen würde. Der Beschuldigte verfügte somit im Zeitraum vieler Tathandlungen

offensichtlich über einen Führerausweis und war entsprechend volljährig. Dies

schliesst jedoch nicht aus, dass es bereits vorher zu Übergriffen an der

Geschädigten kam, beispielsweise wenn der Beschuldigte aufgrund von Ferien zu

Hause war oder früher von der Arbeit kam, da er mit jemandem mitfahren durfte,

wie dies auch von der Mutter ausgeführt wurde. Hingegen dürften sich mit dem

eigenen Auto mehr Gelegenheiten ergeben haben, war doch der Beschuldigte

entsprechend früher zu Hause. Dies passt zum Umstand, dass die Vorfälle gemäss

der Privatklägerin mit der Zeit häufiger geworden sind.

Aufgrund des angeklagten Tatzeitraums

muss nicht beurteilt werden, ob es bereits im Zeitraum vom 25. April 2012

(Umzug an [die Adresse 1]) bis zum 3. November 2012 zu ersten Übergriffen

an der Privatklägerin kam. Als erwiesen zu erachten ist jedoch, dass die

gravierendsten Handlungen (Finger einführen, Aufforderung zur manuellen

Masturbation sowie – infolge Ablehnung der Geschädigten – Masturbation in

Anwesenheit der Geschädigten) gegen Ende des Tatzeitraums stattfanden, bis der

Leidensdruck der Geschädigten derart gross war, dass sie sich ihren Freundinnen

anvertraute. Gerade die Nacktaufnahmen hingegen sollen sich eher am Anfang

zugetragen haben. Da beim Beschuldigten nur zwei Aufnahmen vom November 2010

(zeitlich noch deutlich vor dem Umzug an [die Adresse 1] und dem von der

Privatklägerin geschilderten Tatzeitraum) aufgefunden wurden, lassen sich keine

nach dem 3. November 2012 erstellte Fotoaufnahmen nachweisen. Dazu kann auch

auf die nachfolgenden Erwägungen zu den Unsicherheiten betreffend zeitlicher

Einordnung und Häufigkeit der Vorfälle verwiesen werden. Der Sachverhalt gemäss

Ziffer 1 lit. a der Anklageschrift lässt sich deshalb in zeitlicher Hinsicht

nicht rechtsgenüglich nachweisen und diesbezüglich hat ein Freispruch zu

ergehen.

1.4.8.1 Die Vorinstanz hat ausgeführt,

es lasse sich nicht beurteilen, wie oft es letztlich zu solchen Übergriffen gekommen

sei (US 46 f.). Wie die Sachverständige zurecht ausführe, sei die von der

Geschädigten angegebene Schätzung, wonach der Beschuldigte beispielsweise

zwischen 50 und 70 Mal den Finger eingeführt habe, nicht zuverlässig (vgl.

AS 706). Die konkrete Anzahl der Übergriffe könne jedoch dahingestellt

bleiben. Es könne von der Geschädigten nicht erwartet werden, sich an alle

Vorkommnisse als Einzelepisoden zu erinnern. Wie dem Gutachten zu entnehmen sei,

entstünden bei multiplen ähnlichen Erlebnissen nicht selten generische statt

episodische Erinnerungen, weshalb Opfer eher «typische Abläufe» statt konkrete

Einzelepisoden schilderten (AS 710). Entscheidend erscheine vorliegend

auch vielmehr, dass die Übergriffe regelmässig vorgekommen seien und sich – wie

erwähnt – im Laufe der Zeit sowohl in der Intensität als auch in der Häufigkeit

gesteigert hätten, bis sie schliesslich nach dem Gespräch mit der Mutter wieder

abgenommen und mit dem Auszug des Beschuldigten gänzlich geendet hätten. Im

Übrigen könne der Sachverhalt gemäss Anklageschrift jedoch als erstellt

erachtet werden.

1.4.8.2 Dem kann so nicht gefolgt

werden. Zur Frage der Häufigkeit sind im Hinblick auf deren Bedeutung für die

Strafzumessung, die Bemessung der Genugtuung und in Beachtung des Grundsatzes «in

dubio pro reo» vertieftere Erwägungen anzustellen.

Die Privatklägerin hat sich dazu konkret

wie folgt geäussert (als Zitatstelle wird auf das von der Gutachterin erstellte

lautgetreue Transkript relevanter Auszüge der beiden Videoeinvernahmen – Anhang

A zum Gutachten (AS 737 ff.) – und die Zusammenfassung relevanter Angaben zur

Sache im Rahmen des Explorationsgesprächs vom 18. November 2017 im Gutachten – AS

688 ff. – verwiesen):

-

15. Juni 2016: Einmal habe

der Beschuldigte gewollt, dass sie ihm einen «abehole». Es sei über lange Zeit

immer wieder passiert. – Als es dann viel schlimmer geworden sei, habe sie mit

ihrer besten Freundin und danach mit der Mutter darüber gesprochen. Da habe es

dann aufgehört. – Es habe etwa vor rund vier/fünf Jahren urplötzlich

angefangen. Zu Beginn sei es eigentlich nicht so schlimm gewesen. Am Anfang sei

es weniger gewesen und mit der Zeit habe es sich gesteigert. Und vor rund zwei

Jahren habe sie es dann ihrer Mutter gesagt. – Das letzte Mal mit dem

Beschuldigten sei etwa ein Monat vor dessen Auszug gewesen. – Der Beschuldigte habe

vor H.___ angefangen, gewusst hätten die beiden nichts voneinander, evtl. habe

der Beschuldigte eine kleine Ahnung gehabt. – Beim Beschuldigten sei es etwa ein

Mal pro Woche passiert, bei ihm in seinem eigenen Bereich (Atelier), im Zimmer

oder in seinem Bad. – Zuerst habe er sie überall angelangt, dann sei er einmal

auf die Idee gekommen, den Finger bei ihr einzuführen, manchmal auch zwei

Finger. – Fotos habe er vier bis sechs Mal gemacht. – Einmal habe er gewollt,

dass sie ihm einen «abehole». Sie habe ihn aber nicht berührt und gesagt, sie

mache das nicht. Da habe er es sich selbst gemacht, aber nicht bis zum

Samenerguss (das habe sie ihm gesagt, dass sie das nicht wolle). – Der

Beschuldigte habe sie – im Gegensatz zu H.___ – nicht geküsst oder sie mit den

Lippen am Körper berührt. – Er habe sie glaublich zwei Mal gefragt, ob sie ihm

einen «abehole» würde, einmal habe er dann gesagt, sie könne dazu auch

Toilettenpapier nehmen, damit sie ihn nicht direkt anlangen müsse. Sie habe ihn

dann mit der Hand berührt, diese aber sofort wieder zurückgezogen. Ja, und dann

habe er einmal etwas bei sich selber gemacht. – Zwei Mal habe sie ihn abwimmeln

können mit einer Ausrede bzw. sie habe Leichtathletik gehabt. – (Auf Frage nach

der Anzahl) Mit dem Beschuldigten sei es so einmal pro Woche vorgekommen, so am

Nachmittag oder gegen Abend, wenn niemand daheim gewesen sei; selten auch zwei

Mal. Eine konkrete Anzahl könne sie nicht sagen, sie sei schlecht im Schätzen.

-

24. Juni 2016: Es habe etwa

vor vier Jahren angefangen. Der Beschuldigte habe sie gefragt, ob er sie

anschauen oder «anlangen» dürfe. Anfangs sei es sehr selten passiert und mir

der Zeit sei es mehr geworden. – Anfangs so ca. einmal pro Monat, später dann

eventuell so einmal pro Woche. Zuerst habe er sie einfach unten und oben

«anlangen» wollen. – In einzelnen Wochen sei es auch mal nie vorgekommen. – (aF)

Nach rund einem halben Jahr sei es mehr geworden. – Es sei nicht immer am

gleichen Tag gewesen, einfach am Nachmittag oder gegen Abend, wenn sie alleine

daheim gewesen seien. Angefangen habe es mit den Fotos. Dies drei oder vier Mal

in den Jahren. Berührungen habe es dann meist gegeben, wenn sie alleine daheim

gewesen seien. Wie oft, könne sie nicht sagen, es sei immer unterschiedlich

gewesen, wie viele Male er gekommen sei. Er habe dann einfach gebettelt, bis

sie nachgegeben habe. Eine Zahl könne sie nicht schätzen. Zwei Mal habe sie

gesagt, sie müsse ins Training oder so. – Er habe sie oben und unten berührt,

habe «unten schauen» wollen und den «Finger schiebä» wollen. Wenn sie gesagt

habe, es tue weh, habe er gesagt, er mache es nur mit dem kleinen Finger und

schaue, dass es nicht weh tue. – Einmal habe er sie gefragt, ob sie ihm einen

«abehole». Sie habe «nein» gesagt und er habe gefragt, ob sie es mit dem

WC-Papier drum mache. Sie habe auch das abgelehnt. – (aF) mit dem Finger sei es

wohl etwa zwischen 50 und 70 Mal vorgekommen, sie könne aber nicht gut

schätzen. – (aF) Mit dem Beschuldigten habe es glaublich nach dem Gespräch mit

der Mutter aufgehört. Schmerzen habe sie nur etwa gehabt, wenn er mit dem

Finger «reingeschoben» habe, sonst nie. – (aF) Am besten erinnere sie sich an

den Vorfall, als er sie wegen dem «abehole» gefragt habe. Das sei eher «Mitte

gegen den Schluss» [an der Adresse 1] gewesen. – H.___ habe mehr von ihr

gewollt als der Beschuldigte und sei jeden Abend gekommen. Mit dem

Beschuldigten sei es nur passiert, wenn sie alleine daheim gewesen seien.

-

Im Explorationsgespräch bei

der Gutachterin gab die Privatklägerin dann Folgendes an: Nach dem ersten Foto

habe er noch zwei oder drei Mal Fotos gemacht, sie sei dabei immer gestanden.

Er habe auch schon gefragt, ob er ihr einen Finger «ineschiebe» dürfe. Das sei

zwei, drei Mal passiert, bei ihm (dem Beschuldigten) sei das nicht so oft

vorgekommen. Dass er sie so etwas gefragt habe (AS 689, Zeile 11). Nach den

Fotos habe er damit begonnen, sie eben zwei, drei Mal zu fragen wegen Finger

«ineschiebe und fertig» (AS 690, Zeile 12). Beim Beschuldigten sei es anders

gewesen als bei H.___. Er habe nicht viel verlangt, es sei auch nur während kurzer

Zeit gewesen und im Hellen passiert, wenn sie alleine gewesen seien, wohingegen

H.___ nachts gekommen sei. Am Anfang habe er sie anschauen wollen und habe ein

Bild gewollt, später habe er dann etwa drei, vier Mal gefragt, ob er einen

Finger einführen dürfe, mehr sei eigentlich nicht passiert (AS 689 unten).

Die Aussagen der Privatklägerin

namentlich zur Häufigkeit der Vorfälle gehen somit weit auseinander. Die

Gutachterin äusserte sich auf AS 706 f. wie folgt dazu:

«Als hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit

sehr problematisch sind allerdings Frau C.___ Angaben zu Zeit, Dauer und

Häufigkeit anzusehen. Schätzungen, abstrakte zeitliche Einordnungen,

Häufigkeitsangaben (insbesondere solche zu mehr als sieben Ereignissen) oder

Angaben zur Dauer von Handlungen gelten grundsätzlich als wenig zuverlässig,

weil man sich an solche Informationen nicht im engeren Sinne erinnert, sondern

diese vielmehr rekonstruiert. Aus diesem Grunde ist gedächtnispsychologisch

auch erwartbar, dass sich diesbezüglich unabhängig vom Erlebnisgehalt einer

Schilderung Inkonstanzen ergeben (Volbert & Steller, 2015). Gleichwohl

erscheinen die Angaben zur Frequenz der in Frage stehenden Handlungen

widersprüchlich.

Bei näherer Betrachtung der Aussagentranskripte

zeigt sich allerdings, dass die Probandin selbst bei beiden Aussagezeitpunkten

von sich aus von unregelmässigen (von Gelegenheiten abhängigen) Ereignissen

sprach, welche zu Beginn selten (ca. einmal im Monat) und dann häufiger

stattgefunden hätten (wenn es sich ergeben habe, ca. einmal pro Woche) und später

wieder seltener stattgefunden hätten (wobei es diesbezüglich eine Diskrepanz

zwischen «alle 1 – 2 Woche» – Polizei – und «einmal im Monat, wenn überhaupt»

gibt). In ihrer zweiten Einvernahme berichtete sie das auch, ihr wurde aber

insgesamt kaum Gelegenheit zu freiem Bericht gegeben, sondern stattdessen

wurden zahlreiche sehr direkte Fragen gestellt und v.a. von Beginn an stark auf

das Erfragen von Aspekten fokussiert, an die Aussagende kaum Erinnerungen

haben, sondern dieses rekonstruieren (Häufigkeiten, Dauerschätzungen, zeitliche

Einordnungen). Schliesslich wurde trotz vorheriger Weigerung die Festlegung auf

eine abstrakte Zahl eingefordert und dabei der Zeitraum von zwei Jahren betont.

Was auf solche Fragen geantwortet wird, ist weder Erinnerung noch zuverlässige

Schätzung, und angesichts des in dieser Einvernahme insgesamt hohen

Rechtfertigungsdrucks (ausgelöst durch wiederholtes Einfordern einer Begründung

für ihr Nachgeben und Geschehenlassen) ist die Gefahr gross, dass auf eine

eigentlich nicht beantwortbare Frage irgendwann einfach irgendeine Antwort

gegeben wird. Die von der Probandin in dieser Situation angegebene Zahl dürfte

insofern eine reine Kalkulation (alle ein bis zwei Wochen über den genannten

Zeitraum) sein, welche mit dem tatsächlichen Erleben nichts zu tun haben, aber

auch nicht im Widerspruch dazu stehen muss, dass die Probandin sich nur noch an

(vergleichsweise) wenige Ereignisse konkret erinnern kann. Vielmehr scheint

diese Diskrepanz zu einem guten Teil durch die Art der Befragung verursacht zu

sein.

Dabei ist anzumerken, dass ihre Häufigkeitsangaben

auch in anderen Zusammenhängen nicht zu ihren Schilderungen und

Begrifflichkeiten passen; so schilderte die Probandin in der Ersteinvernahme

eine Situation, in der sie den Penis des Beschuldigten in die Hand genommen

habe, verwendete gleichzeitig den Begriff «mängisch» und gab als konkrete Zahl

ein Mal (vielleicht zwei Mal) an. Im Zusammengang mit den Fotos deutet sich

eine mögliche Erklärung hierfür an, die über die Formulierungsschwäche

hinausgehen könnte: an der (nachweislich falschen und dennoch grundsätzlich

erlebnisbasierten) Erinnerung oder Aussage, dass das mit den Fotos eigentlich

immer gleich gewesen sei, wird deutlich, dass die Probandin von sich aus als

Häufigkeit angibt, woran sie sich im Moment konkret erinnern kann (also nicht

von Meta-Wissen ausgeht: «das cha würklich si, aber i cha mi grad würklich nume

a zwei drü Mau, erinnere, won er mi ebä gfrogt het, woni gstange bi ähm»),

gleichzeitig aber «gefühlt» von mehr Ereignissen ausgeht und aus diesem Grunde

entsprechende Formulierungen wählt, die implizit stets nach häufigeren

Ereignissen klingen. Da nicht jederzeit jede Episode gleich präsent ist, könnte

dies auch Diskrepanzen zwischen verschiedenen Zeitpunkten erklären und auch

erklären, dass die spontanen Angaben (die erzwungene Festlegung auf eine

Gesamtzahl ist wie erläutert eine andere Situation) stetig

gedächtnispsychologisch plausibel etwas geringer werden, gleichzeitig aber

geäussert wird, dass viel und über einen längeren Zeitraum vorgefallen sei.

Gleichwohl bleibt zu konstatieren, dass

auf diese zeitlichen Einordnungen und Häufigkeitsangaben nicht abgestellt

werden kann, über die Häufigkeit in Frage stehender Handlungen somit auf Basis

ihrer Angaben keine Aussage getroffen werden kann, diese indirekt aus ihren

Schilderungen zu erschliessen, ist als Teil der Beweiswürdigung nicht

Gegenstand dieses Gutachtens. Insgesamt ist somit zu konstatieren, dass sich

zwar im Hinblick auf zeitliche Einordnungen und Häufigkeitsangaben

Auffälligkeiten zeigen, diese aber bei der Probandin gleichermassen

hinsichtlich nicht in Frage stehender Sachverhalte festzustellen sind, weswegen

sie für sich genommen nicht den Schluss auf fehlenden Erlebnisbezug erlauben.

Ob es darüber hinaus durch die Fokussierung auf Häufigkeiten und den

Rechtfertigungsdruck bei der zweiten Einvernahme auch zu einer Aggravation

gekommen sein könnte, wird im Rahmen der folgenden Hypothesenprüfung

diskutiert.»

Die entsprechende Problematik, dass man

auf die in den beiden Videoeinvernahmen getätigten Häufigkeitsangaben nicht

abstellen kann, wird im Gutachten mehrfach thematisiert bzw. wiederholt:

-

AS 710 unten: Erinnerungen

an multiple ähnliche Ereignisse seien nicht selten generischer statt

episodischer Natur, es würden eher «typische Abläufe» anstatt konkreter

Einzelepisoden berichtet. Die Formulierungen der Probandin («albigs», «immer»

u.a.) deuteten darauf hin, dass die Privatklägerin trotz aller Bemühungen der

Sachverständigen, Einzelepisoden zu explorieren, grossenteils von generischen

und nicht von episodischen Erinnerungen berichtet habe, wodurch bereits

Qualitätseinbussen zu erwarten seien.

-

AS 712 Mitte: Die Probandin

neige dazu, zeit- und häufigkeitsbezogene Begriffe recht beliebig zu verwenden;

anderseits würden fallneutral wie fallbezogen Probleme mit der zeitlichen

Verortung von Episoden deutlich.

-

AS 723: Die Privatklägerin

zeige keinerlei Belastungsseifer. Im Gegenteil schienen ihre Angaben zur

Häufigkeit und Dauer im Laufe der Zeit tendenziell abzunehmen. Einen Ausreisser

bilde die erzwungene Häufigkeitsangabe im Rahmen der zweiten Einvernahme, das

problematische Zustandekommen dieser Angaben sei bereits diskutiert worden.

-

AS 732 unten und AS 733 oben:

Nicht abzuweisen sei die Möglichkeit einer unabsichtlichen Vermengung einzelner

Details innerhalb der hier behaupteten und mit Blick auf H.___ nicht in Frage

stehenden multiplen Ereignisse. Hiermit seien jedoch weniger die Fragen der

Aussagezuverlässigkeit und Glaubhaftigkeit bzw. die eines grundsätzlichen

Erlebnisbezugs tangiert, als die der aussagepsychologisch kaum zu beantwortenden

Frage der Aussagegenauigkeit im Hinblick auf einzelne Details. Ohnehin dürften

sich unter hypothetischer Annahme eines Erlebnisbezugs der Beschuldigungen bei

diesen Ausgangsbedingungen und nach Ablauf mehrerer Jahre sowie ausgesprochen

geringer Aussagemotivation der Hauptbelastungszeugin die genauen Abläufe sowie

die genaue Frequenz in Frage stehender und nicht in Frage stehender Handlungen

nur schwer rekonstruieren lassen.

1.4.8.3 Wenn man die Aussagen der

Privatklägerin und die schlüssigen Erwägungen der Gutachterin unter Beachtung

des Grundsatzes in dubio pro reo würdigt, kommt man mit Blick auf die für den

Beschuldigten deutlich günstigeren Angaben der Privatklägerin gegenüber der

Gutachterin zu folgenden Schlüssen: Der Beschuldigte hat die Privatklägerin mehrfach

an den Brüsten und an den Genitalien berührt bzw. gestreichelt und bei drei bis

vier Vorfällen auch einen, vereinzelt zwei Finger, in die Vagina eingeführt. Er

hat sie dabei gefragt, ob er mit dem Finger in ihre Scheide eindringen dürfe. Die

Privatklägerin sagte jeweils zunächst «nein», gab aber dem Bitten des

Beschuldigten dann jeweils nach. Dies, weil sie den Beschuldigten von allen

Familienmitgliedern am liebsten gehabt habe, aber auch, um den sowieso schon

angeschlagenen Zusammenhalt der Familie nicht zusätzlich zu gefährden. Wenn die

Privatklägerin Schmerzen verspürte, versuchte der Beschuldigte vorsichtiger

vorzugehen oder hörte auch auf. Wenn sie «stopp» sagte, hörte er jeweils auf.

Es handelte sich dabei nicht um die schwerwiegendsten sexuellen Handlungen wie

Geschlechtsverkehr, Oral- oder Analverkehr. In zwei Fällen konnte die

Privatklägerin einen Termin vorschieben, sodass es nicht zu einem Vorfall kam.

Einmal verlangte der Beschuldigte, dass ihn die Privatklägerin mit der Hand

befriedige, was sie (auch mit WC-Papier) nicht wollte. Sie hat seinen Penis

kurz angefasst und er rieb sich dann vor der Privatklägerin seinen Penis, ohne

aber bis zum Samenerguss zu kommen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist insgesamt –

mit Einschluss einiger Vorfälle, bei denen es nur zu Berührungen bzw. zum

Streicheln kam – von einer Grössenordnung von 10 bis 15 Vorfällen auszugehen. Nach

den obigen Ausführungen (Ziffer 1.4.7.1 f. hiervor) kann man diese Vorfälle

zweifellos dem letzten – und somit dem angeklagten Zeitraum – zuordnen. Zu

Verlangen oder gar Versuchen eines Geschlechtsverkehrs kam es – im Gegensatz

zum Bruder H.___ – nie. Generell schilderte die Privatklägerin die Übergriffe

des Beschuldigten als deutlich anders als bei H.___: Der Beschuldigte habe

nicht viel verlangt, es sei eine kurze Zeit gewesen und im Hellen passiert,

wenn sie alleine im Haus gewesen seien. Generell war der Beschuldigte im

Vergleich mit H.___ zurückhaltend und wenig fordernd. Drohungen, Zwang oder

Gewalt setzte er nicht ein, wenn die Privatklägerin «stopp» sagte, hörte er

auf.

2. Rechtliche Würdigung

In Bezug auf die rechtliche Würdigung

kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 51

ff. (Ziffer IV.1) verwiesen werden. Es ist offensichtlich, dass die genannten

Vorfälle gemäss Ziffer 1 lit. b und c der Anklagschrift jeweils den Tatbestand

der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziffer 1 StGB, in zwei

Fällen in Form eines Versuchs, erfüllen. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen

mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern ist zu bestätigen. Hingegen hat

bezüglich der Vorhalte gemäss Ziffer 1 lit. a der Anklageschrift ein Freispruch

zu ergehen.

IV.

Mehrfache

Pornographie

1. Sachverhalt

1.1 Dem Beschuldigten wird unter Ziffer

2 lit. b der Anklageschrift vorgehalten, er habe in der Zeit vom 1. Juli 2014

bis zum 1. April 2015 (Erstellungsdaten) bzw. bis am 26. Juni 2016

(Hausdurchsuchung) mittels seines Laptops und seines Handys wiederholt Bild-

und Filmaufnahmen, die sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt hätten, aus dem

Internet über elektronische Mittel beschafft, dies in der Zeit von Juli 2014

bis April 2015, allesamt über Webseiten im Internet. Zwei Videodateien stammten

von Synchronisationen eines Mobiltelefons. Die verbotenen Dateien habe er auf

seinem Laptop und auf seinem Handy gespeichert, wodurch er solche Dateien hergestellt

und besessen habe, soweit er sie nicht vorgängig gelöscht habe. Am 23. Juni

2016 habe der Beschuldigte noch insgesamt 304 Bildaufnahmen und 11

Filmaufnahmen mit Zoophilie auf seinem Laptop sowie eine Filmaufnahme mit

Zoophilie auf seinem Handy besessen.

1.2 Der Sachverhalt ist im Grundsatz

unbestritten, die genannten Dateien mit Darstellungen von sexuellen Handlungen

mit Tieren, hauptsächlich Hunden und Pferden, konnten polizeilich gesichert

werden und befanden sich überwiegend im Cache-Verzeichnis des Internet-Browsers

Comodo Dragon. Die Vorinstanz hat auf US 47 ff. zu den Einwänden des

Beschuldigten zutreffend Stellung genommen, zusammengefasst kann Folgendes

ausgeführt werden:

Aufgrund der grossen Menge an

einschlägigen Dateien – und bezeichnenderweise handelt es sich ausnahmslos um

Dateien mit Zoophilie – ist nicht davon auszugehen, dass diese – mit Ausnahme

von Bild Nr. 15 – zufällig und ohne Zutun des Beschuldigten auf seine elektronischen

Mittel gelangt sein können, auch wenn bei ihm keine Webseiten-Adressen mit

entsprechenden Begriffen in der Adresse oder eingegebene Suchbegriffe gefunden

und dokumentiert werden konnten. Die entsprechenden Ausführungen im Nachtragsrapport

der IT-Forensik der Polizei Kanton Solothurn vom 17. Oktober 2022 (SL AS 34 f.)

überzeugen.

2. Rechtliche Würdigung

Auch diesbezüglich kann vollumfänglich

auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 56 verwiesen werden. Die

inkriminierten Dateien zeigen sexuelle Handlungen zwischen erwachsenen Menschen

und Tieren (hauptsächlich vaginale und orale Penetration mit Hunden und

Pferden). Der tierpornografische Gehalt dieser Darstellungen ist zweifellos

gegeben. Der Beschuldigte kannte die Funktionsweise des Cache-Speichers und

wusste somit um die automatische Speicherung der strafbaren pornographischen

Dateien beim Besuch der entsprechenden Internetseiten und löschte diese im

Nachgang an die Internetsitzung nicht. Entsprechend der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung hat er die Bild- und Videodateien zum eignen Konsum besessen.

Dies gilt ebenso für die beiden Videos, welche durch die Synchronisation des

Mobiltelefons auf seinem Laptop gespeichert wurden und das Video mit tierpornografischem

Inhalt auf seinem Handy, das er gemäss eigenen Angaben per WhatsApp erhalten

hatte und in der Folge ebenfalls nicht löschte.

Der Beschuldigte hat sich somit der mehrfachen

Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB (Besitz zum

Eigenkonsum) schuldig gemacht. Da die Verjährungsfrist für diese

Strafbestimmung mit einer Strafdrohung von maximal einem Jahr Freiheitsstrafe

sieben Jahre beträgt (Art 97 Abs. 1 lit. d StGB), umfasst der

Schuldspruch – im Gegensatz zur Vorinstanz – nur noch die Zeit vom 20. April

2016 bis 23. Juni 2016. Der Besitz der Tierpornografie bis zum 19. April 2016

ist verjährt.

Bereits rechtskräftig ist der implizite

Freispruch der Vorinstanz vom Vorhalt der mehrfachen Beschaffung und

Herstellung von Pornographie zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 1. April

2015 wegen Verjährung (US 56 Ziffer 2.3 erster Abschnitt).

V.

Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

Die Vorinstanz hat die allgemeinen

Grundsätze zur Strafzumessung, zur Bildung einer Gesamtstrafe, zum

Beschleunigungsgebot und zum (zeitlich) anwendbaren Recht (anzuwenden ist das

zur Tatzeit geltende Sanktionenrecht) korrekt dargelegt (US 57 ff.), darauf

kann verwiesen werden.

2. Konkrete Strafzumessung

2.1.1 Schwerste Straftat sind die

sexuellen Handlungen mit Kindern, welche gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB mit

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen sind. Da es

sich um eine mehrfache Tatbegehung handelt, wäre bei der Gesamtstrafenbildung

zunächst die Einsatzstrafe für den am schwersten wiegenden Einzelfall festzusetzen

und diese zur Abgeltung der weiteren Handlungen – nach Festlegung einer

jeweiligen hypothetischen Strafe – asperationsweise jeweils angemessen zu

erhöhen. Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung weist der

Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern Züge eines Dauerdelikts auf,

wenn die Handlungen in einer Paarbeziehung erfolgen. Es könne nicht für jeden

Kuss oder jede Berührung nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine separate

Strafe festgesetzt werden. Jeden Kuss einzeln zu asperieren, wäre auch deswegen

nicht möglich, weil die Anzahl der einschlägigen Handlungen nicht bestimmbar

ist. Das Bundesgericht hat es daher zugelassen, in solchen Konstellationen

Tatgruppen zu bilden (Urteil 6B_432/2020 vom 30. September 2021

E. 1.4). Entsprechend ist bei den vorliegend zu beurteilenden sexuellen

Handlungen von einer Tatgruppe auszugehen und dafür gesamthaft eine Strafe

festzusetzen.

2.1.2 Wie das Bundesgericht in einem

jüngsten Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1 ausführt,

beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe

auszusprechen sei, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als

mildere Sanktion gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der Strafart neben dem

Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf

die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem

Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1;

134 IV 82 E. 4.1, 134 IV 97 E. 4.2). In Fällen, wo verschiedene Strafarten in

Betracht kämen, könne das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium bilden,

sei aber neben den weiteren bestimmenden Kriterien für die Wahl der Strafart zu

berücksichtigen bzw. adäquat einzuschätzen. Nach der Konzeption des StGB habe

das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der Strafart, weil die schwersten

Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit Geldstrafe zu sanktionieren seien

(BGE 147 IV 241 E. 3.2). Methodisch sei in der Weise vorzugehen, dass

zuerst die Strafart festzulegen und dann das Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Wenngleich Letzteres in vielen Fällen kaum richtig

sein kann, ist im vorliegenden Fall mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts

6B_93/2022 vom 24. November 2022 für die Tatgruppe der sexuellen Handlungen mit

Kindern a priori eine Freiheitsstrafe auszufällen.

2.2.1 Art. 187 StGB soll die

Gefährdung der sexuellen Entwicklung der Unmündigen verhindern. Es geht darum,

die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige

Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen

Handlungen in der Lage ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es

sich beim Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes um ein

hochwertiges Gut, da verfrühte bzw. nicht altersgemässe Sexualkontakte für

jedes Kind das Risiko bergen, in seiner Persönlichkeitsbildung und

Sexualentwicklung durch das Erlebte in irgendeiner Form beeinträchtigt zu

werden (Philipp Maier in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 187 N 3a). Im vorliegenden

Fall geht es um leichte (Betasten von Brüsten, Po und Scheide) bis

mittelschwere (Einführen von Fingern in die Scheide) Handlungen der im Rahmen

der unter Art. 187 StGB möglichen Straftaten. Einmal wollte der Beschuldigte

die Privatklägerin veranlassen, von Hand seinen Penis zu stimulieren, was sie

ablehnte. Insgesamt waren rund zehn bis 15 einzelne Vorfälle im Verlauf von

anderthalb Jahren zu verzeichnen, davon endeten zwei in einem frühen

Versuchsstadium. Für die minderjährige Privatklägerin waren es die ersten

sexuellen Erfahrungen. Der Beschuldigte war zur Tatzeit zwischen 18 und 19,5

Jahre alt, er war viereinhalb Jahre älter als die geschädigte Privatklägerin.

Die Grenze zur Straffreiheit (drei Jahre Altersunterschied, Art. 187 Ziff. 2

StGB) war damit nur um anderthalb Jahre überschritten. Der Beschuldigte ging

nach der Darstellung der Privatklägerin vergleichsweise zurückhaltend vor,

versuchte, Schmerzen bei der Privatklägerin zu vermeiden und hörte auf, wenn

sie «stopp» sagte. Andererseits musste dem Beschuldigten klar sein, dass die

Privatklägerin die Übergriffe ablehnte, musste er sie doch jeweils längere Zeit

«anbetteln», bis sie seinem Drängen nachgab. Dabei nutzte er ein bestehendes

Vertrauensverhältnis – notabene als Halbbruder – aus und die Tatsache, dass es

der Privatklägerin angesichts der desolaten familiären Situation kaum möglich

war, sich seinen Avancen gänzlich zu verweigern. Die Folgen der Delikte für die

Privatklägerin waren erheblich: Die Privatklägerin hatte grosse Mühe mit

Sexualität und Intimität, lehnte ihren Körper ab und litt häufig an Ekel sowie

Vertrauensproblemen (vgl. Therapiebericht vom 28. Januar 2023, SL AS 160

f., und nachfolgende Ausführungen zur Genugtuung). Anlässlich der

Berufungsverhandlung wurden keine Therapieberichte mehr eingereicht, weshalb

davon auszugehen ist, dass die Privatklägerin die Therapie hat abschliessen

können. Die Persönlichkeitsbildung und Sexualentwicklung, welche durch

Art. 187 StGB geschützt werden sollen, wurden somit effektiv

beeinträchtigt. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass die Übergriffe von

H.___ weitaus häufiger und schwerwiegender waren als diejenigen des Beschuldigten.

Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz, hartnäckig und aus rein egoistischen

Beweggründen gehandelt. Die Taten wären für den Beschuldigten ohne weiteres

vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte hörte auch nicht aus freien Stücken auf

mit den Delikten, sondern erst nach dem Gespräch mit der Mutter und dem

anschliessenden Auszug aus der gemeinsamen Wohnung. Wäre bei einem einzelnen

Delikt zweifellos noch von einem sehr leichten bis leichten Verschulden

auszugehen, ist das Tatverschulden für die mehrfachen sexuellen Handlungen zum

Nachteil der Privatklägerin insgesamt im Übergangsbereich von leichtem bis

mittelschwerem Verschulden zu verorten. Dem entspricht beim vorliegend zur

Anwendung gelangenden Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten.

2.2.2 Der Beschuldigte gab bei der

Befragung zur Person vor der Vorinstanz eine ausführliche schriftliche

Aufzeichnung der Geschehnisse bis zu seinem 11. Geburtstag zu den Akten (AS 613

ff.). Er schildert darin eine schwere Jugend mit Schlägen und einer auch sonst

sehr schwierigen Beziehung zur Mutter, mit einer kaum vorhandenen Beziehung zum

getrennt lebenden Vater (Kontaktabbruch im Jahr 2006) sowie mit häufig

wechselnden Bezugspersonen (verschiedene Partner der Mutter, zwei verschiedene

Väter der Halbgeschwister). Danach seien seine Jugendjahre ähnlich weiter

verlaufen, Vater und Mutter nennt er nur noch «Erzeuger» und «Erzeugerin» (AS

608 f.). Bei einem Unfall erlitt er schwere Brandverletzungen, welche grosse

Narben hinterliessen. Der Beschuldigte absolvierte eine Lehre als Anlage- und

Apparatebauer und arbeitete danach zuerst temporär und ab dem 1. März 2016 bei

der L.___ AG und engagierte sich ab dem 1. Januar 2017 bei der Feuerwehr [Ort

1] (AS 610). Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Schlusseinvernahme vom 20.

April 2021 arbeitete der Beschuldigte damals als Hundeführer im Stundenlohn,

dies vor allem im Objektschutz. Dabei verdiene er netto CHF 4'000.00 bis

4'800.00, je nach Aufträgen. Seit 2014 sei er mit seiner (damaligen) Verlobten

zusammen. Zur Mutter und zu den Geschwistern habe er keinen Kontakt mehr. Das

jahrelange Verfahren belaste ihn sehr (AS 306 ff.). Vor der Vorinstanz (SL AS

110 ff.) ergänzte der Beschuldigte, er habe (auch) wegen der Belastung durch

das Strafverfahren psychosomatische Symptome (dissoziative Anfälle mit

Krampfanfällen) entwickelt und deshalb ab 2022 hie und da psychotherapeutische

Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Er sei – nicht wegen dieser Sache – nun [ins

Ausland] ausgewandert, dort arbeite er bei einer [Firma] und wohne bei einer

Kollegin. Je nach Pensum verdiene er monatlich zwischen US$ 3'000.00 und US$ 4'500.00

brutto. Bei einer Verurteilung könne es zum Entzug der derzeit provisorischen

Aufenthaltsbewilligung kommen. Sein Traum sei es, [im Ausland] eine Familie zu

gründen. Nach Erhalt der [Aufenthaltsbewilligung] (nach fünf Jahren Aufenthalt)

wolle er die Polizeiausbildung absolvieren und bei der Polizei als

Diensthundeführer arbeiten. Vor Obergericht führte er aus, er habe nach dem

erstinstanzlichen Urteil [das Ausland] verlassen müssen und befinde sich

derzeit in der Schweiz und absolviere eine Ausbildung als Devisen- und

Edelmetall-Trader (Day-Trader). Über ein Einkommen verfüge er nicht, er lebe

aus getätigten Rücklagen.

Die schwierige Jugend des Beschuldigten

und das jugendliche Alter zur Zeit der Tatbegehung (begonnen hat er die

sexuellen Handlungen noch als Jugendlicher) sind leicht strafmindernd zu

berücksichtigen.

Der Beschuldigte ist im Strafregister

nicht verzeichnet. Er hat weder aufrichtige Reue gezeigt noch ein Geständnis

abgelegt. All das wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus.

Eine besondere Strafempfindlichkeit

liegt beim Beschuldigten nicht vor, namentlich reichen dazu sich aus einer

strafrechtlichen Verurteilung eventuell ergebende Probleme bei ausländischen

Aufenthaltsbewilligungen nicht aus.

Gemäss Art. 48 lit. e StGB

mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit

der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser

Zeit wohl verhalten hat. Die Praxis fordert eine Strafmilderung dann, wenn zwei

Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145). Gemäss Art. 97

Abs. 1 lit. b gilt für den Straftatbestand eine Verjährungsfrist von 15

Jahren. Die Sexualdelikte liegen zehn und mehr Jahre zurück, der Beschuldigte

hat sich in dieser Zeit wohl verhalten und damit Anspruch auf eine

Strafmilderung.

Die Täterkomponenten wirken sich

insgesamt deutlich strafreduzierend aus: Die Freiheitsstrafe von 22 Monaten ist

um einen knappen Drittel auf nunmehr 15 Monate zu reduzieren.

2.2.3 Die Vorinstanz hat eine eindeutige

Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt (sowohl im Urteil der

Vorinstanz als auch in der Urteilsanzeige im Berufungsverfahren [BAS

209 ff.] wurde dies nicht formell im Urteilsdispositiv festgehalten, was

nachzuholen ist): Beim staatsanwaltschaftlichen Vorverfahren waren während fast

zweieinhalb Jahren keine Verfahrenshandlungen erkennbar, vor der Vorinstanz

ruhte das Verfahren ein weiteres Jahr ohne ersichtlichen Grund. Folgen einer

Verletzung des Beschleunigungsgebotes sind meistens die Strafreduktion,

manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die

Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 49 E. 1.8.2; 135 IV

12 E. 3.6; Urteile 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023 E. 5.2; 6B_834/2020

vom 3. Februar 2022 E. 1.3; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 3.2; je

mit Hinweisen). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu

berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die

Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen

Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das

Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch

den Interessen der geschädigten Personen und der Komplexität des Falls.

Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu

vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 117 IV 124 E. 4e; Urteile 6B_834/2020

vom 3. Februar 2022 E. 1.3; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 3.2;

je mit Hinweisen).

Die Verletzung des

Beschleunigungsgebotes beansprucht neben dem Strafmilderungsgrund von Art. 48

lit. e StGB selbständige Bedeutung. Es handelt sich vorliegend bei der

unbegründeten Verzögerung um dreieinhalb Jahre und einer gesamten

Verfahrensdauer von acht Jahren um eine erhebliche Verletzung des

Beschleunigungsgebots. Wie der Beschuldigte glaubhaft ausführte, belastete ihn

das langandauernde Strafverfahren stark. Er hatte die genannten

Verfahrensverzögerungen nicht zu vertreten. Die Verfahrensverschleppung um

mehrere Jahre führte aber auch dazu, dass dem Beschuldigten eine Strafmilderung

nach Art. 48 lit. e StGB zu gewähren ist. Die Strafe ist um weitere 20% auf

nunmehr 12 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.

2.2.4 Es ist nunmehr zur Abgeltung der

mehrfachen Pornographie eine Geldstrafe auszufällen. Auch hier ist auf die

Ausfällung von Einzelstrafen zwecks Bildung einer Gesamtstrafe zu verzichten

und auf eine Strafe für die gesamte Tatgruppe zu erkennen. Beim Beschuldigten

wurden über 300 Dateien gefunden mit tierpornografischem Inhalt. Die Dateien

befanden sich weit überwiegend im (temporären) Cache-Speicher und waren dort

vom System automatisch abgespeichert worden. Der Beschuldigte musste dazu –

neben seinem Konsum entsprechender Bilder und Videos – nichts beitragen. Es

handelt sich wohl um eine grössere Anzahl Dateien, der reine Besitz zum

Eigenkonsum wiegt aber im Vergleich zu den anderen möglichen Tathandlungen wie das

Einführen oder Herstellen grundsätzlich leichter. Gleiches gilt für die

Tierpornographie im Vergleich zur Pornographie mit Gewaltdelikten. Es handelte

sich zudem um eine sehr kurze Tatzeit. Das Verschulden ist mit der Vorinstanz als

sehr leicht bis leicht zu bewerten. Innerhalb des zur Verfügung stehenden

Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe erscheint

eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen. Da auch hier die oben aufgeführten

Strafmilderungsgründe zum Tragen kommen (die Strafmilderung von Art. 48

lit. e StGB noch in verstärktem Ausmass, da die Verjährungsfrist nur sieben

Jahre beträgt, die im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils beinahe

abgelaufen war), ist die Strafe um die Hälfte auf 20 Tagessätze zu reduzieren.

2.2.5 Die Höhe des Tagessatzes ist mit

Blick auf die derzeitige Einkommenslosigkeit des Beschuldigten auf CHF 30.00

festzusetzen.

2.2.6 Es spricht nichts dagegen, dem

Beschuldigten den bedingten Strafvollzug zu gewähren, mit einer minimalen

Probezeit von zwei Jahren.

2.2.7 An die Freiheitsstrafe ist dem

Beschuldigten die ausgestandene Untersuchungshaft von drei Tagen anzurechnen.

VI.

Beschlagnahmte

Gegenstände

Die Vorinstanz hat die gesetzlichen

Grundlagen zur Einziehung beschlagnahmter Gegenständen auf US 68 f. zutreffend

dargelegt und in der Folge darüber korrekt entschieden. Der erstinstanzliche Entscheid

(Herausgabe des Mobiltelefons LG H420, Einziehung und Vernichtung der übrigen

Gegenstände Laptop Asus, Mobiltelefone Huawei und Nokia) ist diesbezüglich unter

Verweis auf die entsprechenden Erwägungen zu bestätigen.

VII.

Zivilforderungen

1. Die Vorinstanz hat auch die

rechtlichen Grundlagen betreffend Zivilforderungen (Schadenersatz und

Genugtuung) auf US 70 f. zutreffend dargelegt, darauf kann ebenfalls verwiesen

werden.

2. Bestätigt werden kann die

erstinstanzliche Zusprechung von Schadenersatz in der beantragten Höhe von CHF

199.30, da der Beschuldigte zweifellos eine Mitverantwortung für diese Therapie

und die daraus entstandenen Kostenfolgen trägt. Über die interne Verteilung der

Forderungen mit solidarischer Haftung (allfälliger Rückgriff) ist nicht an

dieser Stelle zu entscheiden. Gleiches gilt für den vorinstanzlichen Entscheid,

dass der Beschuldigte zu 100% als haftpflichtig erklärt wird für weitergehende

Schadenersatzforderungen, resultierend aus seinen Straftaten vom 3. November

2012 bis 30. Juni 2014. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf US 71

f. verwiesen werden.

3. Hinsichtlich der Genugtuung kann

ebenfalls grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 72 ff.

verwiesen werden. Dass ein Anspruch auf Genugtuung besteht, ist nicht

bestreitbar. Allerdings hat das Beweisverfahren eine deutlich geringere Anzahl

Handlungen ergeben. Dementsprechend ist entgegen der Vorinstanz nicht mehr von

einem mittelschweren, sondern von einem leichten bis mittelschweren Verschulden

auszugehen. Die Delikte erstreckten sich aber über eine lange Dauer von gut

anderthalb Jahren. Die Privatklägerin war zur Tatzeit 13,5 bis 15 Jahre alt und

trug erhebliche Folgen aus den Delikten des Beschuldigten davon. Dabei wird

nicht übersehen, dass diese Folgen auch auf die schwerer wiegenden Übergriffe

des Bruders H.___ zurückzuführen sind. Die Vorfälle für die damals sexuell noch

völlig unerfahrene Geschädigte waren erniedrigend und störten nicht nur ihre

sexuelle Entwicklung, sondern führten auch zu weiterem psychischem Schaden, wie

der ausführliche Behandlungsbericht von M. Sc. M.___ vom 28. Januar 2023

offenbart (SL AS 160 f.) Die Privatklägerin begann eine erste Therapie im

September 2016, diese wurde im Verlauf des Jahres 2017 abgeschlossen. Im Jahr

2016 hätten sich wegen der Übergriffe grosse Angst und Ekelgefühle gezeigt. Sie

habe zur Tatzeit mit niemandem über die grenzüberschreitenden Handlungen in

ihrer Pubertät sprechen können, weshalb es ihr nicht gelungen sei, eine

integrierte Identität aufzubauen. Sie habe in ihren Liebesbeziehungen grosse

Mühe gehabt mit Sexualität und Intimität, habe ihren Körper abgewertet und

häufig an Ekel und Vertrauensproblemen gelitten. Wegen einer massiven

Stresssituation bei der Arbeit musste sich die Privatklägerin im Oktober 2022

erneut in Behandlung begeben. Der weiterhin auffällig geringe Selbstwert wie

auch das Misstrauen seien «Schemata, die durch die Ereignisse von ihren Brüdern

stammen könnten». Zuletzt seien die Träume bezüglich ihren beiden Brüdern

wieder häufiger geworden. Der erwähnte Behandlungsbericht ging – entgegen dem

Bericht vom 16. November 2016 – nicht mehr von einer posttraumatischen

Belastungsstörung aus. Jedoch wurden eine rezidivierende depressive Störung und

ein Status nach sexuellen Übergriffen in der Kindheit diagnostiziert. Die

heutige depressive Episode könne durchaus aufgrund der belastenden Ereignisse

in der Kindheit entstanden sein. Denn sowohl der Selbstwert, die negative

Selbstansicht, der Selbsthass, die Ekelgefühle sich selber gegenüber wie auch die

Probleme, sich gegenüber anderen zu öffnen, sind gemäss dem Bericht

Risikofaktoren, um eine depressive Störung zu entwickeln, und sind alles

Muster, die auf die Geschehnisse von früher zurückzuführen sind. Wie bei den

Erwägungen zur Strafzumessung ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die

Privatklägerin ihre Therapie mittlerweile beenden konnte.

Ein Mitverschulden der Privatklägerin

liegt nicht vor, vielmehr hat der Beschuldigte das Vertrauensverhältnis zu

seiner Halbschwester ausgenutzt. Eine Genugtuung von CHF 7'000.00 nebst

Zins zu 5% seit dem 1. September 2013 (mittlerer Verfall) ist den Umständen

angemessen. Dies entspricht auch der Praxis des Berufungsgerichts in ähnlichen

Fällen (bspw. STBER.2021.8, STBER.2014.87), während die von der Opfervertretung

angeführten Gerichtsurteile mit der vorliegenden Sachlage nicht vergleichbar

sind.

VIII.

Kosten und

Entschädigungen

1. Der Beschuldigte wird

grossmehrheitlich schuldig gesprochen, es erfolgten auch zwei Freisprüche,

diese aber in Nebenpunkten. Es ist daher angemessen, die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten von CHF 28'270.00 zu 80%, das heisst im Umfang von CHF 22'616.00

dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der Rest erliegt auf dem Staat.

Demnach ist das Rückforderungsrecht des

Staates für die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen

Verfahren von CHF 18'695.30 auf 80% oder CHF 14'956.25 zu

beschränken. Da die Privatklägerin mit ihren Anträgen grundsätzlich erfolgreich

war, besteht bezüglich der Entschädigung ihrer unentgeltlichen Beiständin eine

Rückerstattungspflicht im Umfang von 100%.

2. Im Berufungsverfahren ist der

Beschuldigte teilweise erfolgreich: Es erfolgte ein zusätzlicher Freispruch in

einem Nebenpunkt, vor allem aber eine erhebliche Reduktion der Strafe und eine

Reduktion der Genugtuung. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft war

erfolglos, zog aber keinen zusätzlichen Aufwand nach sich, da die

Strafzumessung aufgrund der (Haupt-)Berufung des Beschuldigten ohnehin zu

prüfen war. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 6'150.00, somit dem Beschuldigten zu

zwei Dritteln und dem Staat zu einem Drittel aufzuerlegen.

Die Honorarnote des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten für das Berufungsverfahren setzt sich inklusive

Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung aus einem Aufwand von 35.07 Stunden,

Auslagen von CHF 6.10 sowie 7,7% MwSt. auf CHF 1'460.67, entsprechend

CHF 112.47, bzw. 8,1% MwSt. auf CHF 5'208.10, ausmachend

CHF 421.86 zusammen (BAS 204 ff.). Zuzüglich den geltend gemachten

Auslagen und MwSt. ist die Entschädigung für Rechtsanwalt Dominik Schnyder, Balsthal,

für das Berufungsverfahren auf CHF 7’203.10 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 2/3 (CHF 4'802.07) während 10

Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

Die Honorarnote der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von C.___ für das Berufungsverfahren setzt sich inklusive

Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung aus einem Aufwand von 19 Stunden,

Auslagen von CHF 188.00 sowie 7,7% MwSt. auf CHF 997.50,

entsprechend CHF 76.81, bzw. 8,1% MwSt. auf CHF 2'612.50,

ausmachend CHF 211.61 zusammen (BAS 202 f.). Zuzüglich den geltend

gemachten Auslagen und MwSt. ist die Entschädigung für Rechtsanwältin Stephanie

Selig, Solothurn, für das Berufungsverfahren auf CHF 4'086.42 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festzusetzen und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher

Verhältnisse von A.___ vom Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,

zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber

A.___ im Umfang von 2/3 (CHF 2'724.28) während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

Demnach wird in Anwendung von Art. 187

Ziff. 1, Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB; Art. 22 Abs. 1, aArt. 34, aArt. 40, aArt.

42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 48, Art. 49 Abs. 1,

Art. 51, Art. 69, Art. 197 Abs. 6 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138,

Art. 267, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416

ff., Art. 422 ff. StPO erkannt:

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

20. April 2023 wird A.___ freigesprochen vom Vorhalt der mehrfachen

Pornografie (Vorhalt Ziff. 2 lit. a der Anklageschrift), angeblich

begangen in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 23. Juni 2016.

2.

A.___ wird

freigesprochen vom Vorhalt der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern

(Vorhalt Ziff. 1 lit. a der Anklageschrift), angeblich begangen in der

Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 23. Juni 2016.

3.

A.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a)

mehrfache sexuelle

Handlungen mit Kindern, teilweise versucht (Vorhalt Ziff. 1 lit. b und c

der Anklageschrift), begangen in der Zeit vom 3. November 2012 bis zum

30. Juni 2014,

b)

mehrfache

Pornografie (Vorhalt Ziff. 2 lit. b der Anklageschrift), begangen in der

Zeit vom 1. Juli 2014 bis am 23. Juni 2016.

4.

Es wird

festgestellt, dass im Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.___ das

Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

5.

A.___ wird

verurteilt zu:

a)

einer

Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei

einer Probezeit von 2 Jahren,

b)

einer Geldstrafe von

20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei

einer Probezeit von 2 Jahren.

6.

A.___ werden 3 Tage

Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

7.

Das sichergestellte

Mobiltelefon LG H420 (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) wird A.___

nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf entsprechendes Verlangen hin

herausgegeben.

Ohne ein solches Begehren innert 30

Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils wird

das Mobiltelefon LG H420 durch die Polizei

vernichtet, evtl. verwertet, wobei ein allfälliger

Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in

die Staatskasse fällt.

8.

Die nachfolgend im

Verfahren gegen A.___ sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der

Polizei Kanton Solothurn) werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des

Urteils durch die Polizei zu vernichten:

a)

Laptop Asus X501A

mit Festplatte Western Digital Scorpio blue ([…]),

b)

Mobiltelefon Huawei

GRA-L09,

c)

Mobiltelefon Nokia

RM-217.

9.

A.___ hat C.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, Schadenersatz von

CHF 199.30 zu bezahlen. Für weitergehende Schadenersatzforderungen,

resultierend aus den Ereignissen in der Zeit vom 3. November 2012 bis zum

30. Juni 2014 (Vorhalt Ziff. 1 der Anklageschrift) wird der Anspruch der

Privatklägerin bei einer Haftungsquote von 100% dem Grundsatz nach bejaht. Zur

Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Privatklägerin auf den Zivilweg

verwiesen.

10.

A.___ wird

verurteilt, C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,

CHF 7'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins ab

1. September 2013. Die darüber hinausgehende Forderung wird abgewiesen.

11.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 9 der Vorinstanz wurde die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, für

das vorinstanzliche Verfahren auf CHF 8'435.70 (Honorar CHF 7'522.60,

Auslagen CHF 310.00, 7,7% MwSt. auf CHF 7'832.60, entsprechend

CHF 603.10) festgesetzt und vom Staat Solothurn bezahlt. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 80%

(CHF 6'748.56) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

12.

A.___ hat der

Privatklägerin C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'345.10

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

13.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

20. April 2023 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,

Rechtsanwalt Dominik Schnyder, auf CHF 18'695.30 (Honorar

CHF 16'787.50, Auslagen CHF 551.50, 8% MwSt. auf CHF 7'074.50

entsprechend CHF 565.95, 7,7% MwSt. auf CHF 10'264.50, entsprechend

CHF 790.35) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 80%

(CHF 14'956.24) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

von A.___ erlauben.

14.

Die Entschädigung

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig,

wird für das Berufungsverfahren auf CHF 4'086.42 (Honorar

CHF 3'610.00, Auslagen CHF 188.00 sowie 7,7% MwSt., ausmachend

CHF 76.81, bzw. 8,1%, ausmachend CHF 211.61) festgesetzt und ist vom

Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3 (CHF 2'724.28), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

15.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, wird für

das Berufungsverfahren auf CHF 7’203.10 (Honorar CHF 6'662.67,

Auslagen CHF 6.10 sowie 7,7% MwSt. auf CHF 1'460.67, entsprechend

CHF 112.47, bzw. 8,1% MwSt. auf CHF 5'208.10, ausmachend

CHF 421.86) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang

von 2/3 (CHF 4'802.07) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

16.

A.___ hat 80% der

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 6'200.00, total CHF 28'270.00, folglich CHF 22'616.00 zu

bezahlen. Die restlichen 20% (CHF 5'654.00) gehen zu Lasten des Staates.

17.

A.___ hat zwei

Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 6'000.00, total CHF 6'150.00, folglich CHF 4'100.00 zu bezahlen.

Der Rest (CHF 2'050.00) geht zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Werner Kaufmann