STBER.2023.50
sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornografie
27. Mai 2024Deutsch63 min
(nachfolgend: die Privatklägerin) in Begleitung ihrer Mutter E.___ bei der Polizei
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 27. Mai 2024
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichter Rauber
a.o. Ersatzrichter Marti
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Dominik Schnyder
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend sexuelle
Handlungen mit Kindern, Pornografie
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
-
Staatsanwältin B.___, für
die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;
-
C.___, Privatklägerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, unentgeltliche Rechtsbeiständin
der Privatklägerin, in Begleitung von Rechtspraktikant D.___;
-
A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
-
Rechtsanwalt Dominik
Schnyder, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;
-
[Journalistin] von der
Solothurner Zeitung;
-
zwei weitere Zuschauende.
In Bezug auf den Ablauf der
Berufungsverhandlung, die durchgeführten Einvernahmen sowie in Bezug auf die
von den Parteivertretern vorgebrachten Begründungen der jeweiligen Anträge wird
auf das Verhandlungsprotokoll, die Einvernahmeprotokolle (inkl.
Tonaufzeichnung) und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin B.___
für die Anschlussberufungsklägerin:
1. A.___ sei wie folgt
schuldig zu sprechen:
- Mehrfache sexuelle
Handlungen mit Kindern, teilweise versucht, begangen in der Zeit vom 3.
November 2012 bis zum 30. Juni 2014,
- Mehrfache Pornografie,
begangen in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis am 23. Juni 2016.
2. Es sei festzustellen,
dass das Beschleunigungsgebot verletzt ist.
3. A.___ sei zu verurteilen
zu:
a) Einer Freiheitsstrafe
von 32 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 24 Monate bei einer
Probezeit von 2 Jahren.
b) Einer Geldstrafe von 50
Tagessätzen zu je CHF 80.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei
einer Probezeit von zwei Jahren.
4. A.___ sei der
ausgestandene Freiheitsentzug vom 22. Juni 2016 bis 24. Juni 2016 an die
Freiheitsstrafe anzurechnen.
5. Die Verfahrenskosten
seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
6. Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt D. Schnyder, sei gerichtlich festzulegen,
zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
Rechtsanwältin
Stephanie Selig für die Privatklägerin:
1. Es sei der
Beschuldigte, A.___, schuldig zu sprechen wegen mehrfacher sexueller Handlungen
mit Kindern, teilweise Versuch dazu, zum Nachteil von C.___, begangen im
Zeitraum 3. November 2012 bis Ende Juni 2014.
2. Es sei der
Beschuldigte, A.___, angemessen zu bestrafen.
3. Es sei der Beschuldigte
zur Zahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin in Höhe von
CHF 12'000.00 zu verpflichten zuzüglich Zins in Höhe von 5% seit dem 1.
September 2013 (mittlerer Verfallstag).
4. Es sei der Beschuldigte
zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in Höhe von CHF 199.30
zu bezahlen. Darüber hinaus sei er für inskünftig aus und im Zusammenhang mit
den verurteilten Straftaten anfallende Kosten dem Grundsatz nach bei einer
Haftungsquote von 100% für schadenersatzpflichtig zu erklären.
5. Es seien die
Honorarnoten der Rechtsvertreterin der Privatklägerin betreffend das
erstinstanzliche Verfahren zu genehmigen und der Beschuldigte sei zur
Entrichtung einer Parteientschädigung in Höhe der genehmigten Honorarnoten zu
verpflichten. Im Umfang der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege seien die
Anwaltskosten vom Staat zu bezahlen.
6. Es sei der Beschuldigte
darüber hinaus betreffend das obergerichtliche Berufungsverfahren zu
verpflichten, an die Privatklägerin eine Parteientschädigung in Höhe der
edierten und vom Gericht zu genehmigenden Honorarnote auszurichten. Im Umfang
der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege seien die Anwaltskosten vom Staat zu
bezahlen.
7. Es sei der Beschuldigte
zur Übernahme der Verfahrenskosten im erstinstanzlichen wie auch im
obergerichtlichen Verfahren zu verpflichten.
Rechtsanwalt Dominik
Schnyder für den Beschuldigten und Berufungskläger:
1.
Der
Beschuldigte sei von sämtlichen Vorwürfen der Anklage freizusprechen.
2.
Der
Beschuldigte sei nach richterlichem Ermessen zu entschädigen.
3.
Die
Zivilforderungen seien abzuweisen evtl. ins Zivilverfahren zu verweisen.
4.
Die
Kostennote des amtlichen Verteidigers sei zu genehmigen.
5.
Die
von der Vorinstanz ausgesprochenen Entschädigungen des amtlichen Verteidigers
seien zu bestätigen.
6.
Die
Kostennoten der Vertreterin der Zivilpartei seien zu bestätigen.
7.
Alles
unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
--------
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
Prozessgeschichte
1.
Gemäss Aktennotiz der Polizei erschien A.___
(nachfolgend: der Beschuldigte) im Herbst 2015 auf dem Regionenposten in [Ort
2] und gab an, seine Mutter E.___ habe auf seinen Namen einen Vertrag
abgeschlossen und schulde ihm Geld für offene Rechnungen, da er andernfalls
betrieben werde. Den Beteiligten gelang jedoch in der Folge eine Einigung in
Anwesenheit der Polizei (Akten Staatsanwaltschaft Seite 83, nachfolgend:
AS 83).
Am 25. August 2015 erfolgte eine
Gefährdungsmeldung durch A.___ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Region Solothurn (KESB) wegen Vernachlässigung seiner (Halb-)Geschwister C.___
und F.___ durch E.___. Hierauf eröffnete die KESB am 10. September 2015
ein Verfahren zur Prüfung kindesschutzrechtlicher Massnahmen (AS 418).
Am 15. Dezember 2015 erstattete G.___
vom Amt für Wirtschaft und Arbeit eine Gefährdungsmeldung an die KESB, da er
die Meldung erhalten habe, dass E.___ u.a. Schwarzarbeit leiste, verschiedene
Männer im Haus ein- und ausgingen, sie Kredite zulasten der Kinder aufgenommen
habe (der älteste Sohn habe durch seine Mutter grosse Schuldenberge offen), die
Krankenkasse nicht bezahlt werde und die Hunde vernachlässigt würden
(AS 440 f.).
Nach Eingang des Abklärungsberichts der
Sozialen Dienste Oberer Leberberg wurde E.___ von der KESB Region Solothurn am
28. April 2016 zum Gespräch eingeladen (AS 449). Da sie dieser
Einladung keine Folge leistete, lud die KESB sie mit Schreiben vom 7. Juni
2016 erneut zum Gespräch ein unter dem Hinweis, dass aufgrund der Akten
entschieden werde, sollte erneut kein Gespräch möglich sein (AS 450).
2.
Am 8. Juni 2016 erschien C.___
(nachfolgend: die Privatklägerin) in Begleitung ihrer Mutter E.___ bei der Polizei
in [Ort 3], um Anzeige gegen ihre beiden Halbbrüder, A.___ und H.___, zu
erstatten. Gemäss ihren mündlichen Aussagen sei sie durch die Brüder in der
Zeit von ca. Januar 2012 bis ca. Juni 2014 in regelmässigen Abständen am
damaligen Domizil in [Ort 1], [Adresse 1], sexuell missbraucht worden
(AS 460). Da der mutmassliche Tatort im Kanton Solothurn lag, wurde die
Sache von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn übernommen
(AS 458 ff.). Am 16. Juni 2016 wurde ein Verfahren gegen den
Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187
Ziff. 1 StGB) eröffnet (AS 334).
3.
In Bezug auf den Bruder des
Beschuldigten, H.___, wurde ein separates Verfahren eröffnet. Dieser wurde am
22. Juni 2016 zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen befragt, wobei er sich
weitgehend geständig zeigte (AS 153 ff.). Der Einstellungsverfügung der
Jugendanwaltschaft vom 18. Mai 2017 kann jedoch entnommen werden, dass in
Bezug auf sexuelle Handlungen mit Kindern der Altersunterschied zwischen den
Beteiligten nicht mehr als drei Jahre betragen hatte, weshalb die Handlungen
nach Art. 187 Ziff. 2 StGB straflos blieben. In Bezug auf den
Tatbestand des Inzests war die Verjährung eingetreten und für die sexuelle
Nötigung fehlte es an einem Nötigungsmittel. Entsprechend wurde das Verfahren
eingestellt (AS 453 ff.).
4.
Der Beschuldigte bestritt die gegen ihn
erhobenen Vorhalte. Am 6. April 2018 erstattete Prof. Dr. I.___ ein
aussagepsychologisches Gutachten über die Aussagen der Privatklägerin (AS 666
ff.).
5.
Mit Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. November 2021 wurden die
Akten dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern überwiesen zur Beurteilung des
Beschuldigten wegen der Vorhalte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern,
teilweise des Versuchs dazu, und der mehrfacher Pornographie (AS 001 ff.).
Vom 14. April 2023 datiert eine neue, berichtigte
Anklageschrift wegen der gleichen Delikte (Akten Solothurn-Lebern S. 6 ff.,
nachfolgend: SL AS 6 ff.), welche von der Vorinstanz zur Grundlage des
Verfahrens gemacht wurde (SL AS 0106).
6.
Am 20. April 2023 fällte das Amtsgericht
von Solothurn-Lebern folgendes Strafurteil (SL AS 0177 ff.):
«
A.___ wird vom Vorhalt der
mehrfachen Pornografie (Vorhalt Ziff. 2 lit. a der Anklageschrift),
angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 23. Juni
2016, freigesprochen.
A.___ hat sie wie folgt schuldig
gemacht:
a) mehrfache sexuelle Handlungen mit
Kindern, teilweise versucht, begangen in der Zeit vom 3. November 2012 bis
zum 30. Juni 2014,
b) mehrfache Pornografie, begangen in der
Zeit vom 1. Juli 2014 bis am 23. Juni 2016.
A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten,
unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 24 Monate bei einer Probezeit von 2
Jahren,
b) einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu
je CHF 80.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit
von 2 Jahren.
A.___ werden 3 Tage
Untersuchungshaft an den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe
angerechnet.
Das sichergestellte Mobiltelefon LG
H420 (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) wird A.___ nach
Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf entsprechendes Verlangen hin
herausgegeben.
Ohne ein solches Begehren
wird das Mobiltelefon LG H420 nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch
die Polizei vernichtet, evtl. verwertet, wobei ein allfälliger
Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in
die Staatskasse fällt.
Die nachfolgend im Verfahren gegen A.___
sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton
Solothurn) werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch
die Polizei zu vernichten:
a) Laptop Asus X501A mit Festplatte Western
Digital Scorpio blue ([…]),
b) Mobiltelefon Huawei GRA-L09,
c) Mobiltelefon Nokia RM-217.
7. A.___ hat C.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Stephanie Selig, Schadenersatz von CHF 199.30 zu bezahlen.
Für weitergehende Schadenersatzforderungen, resultierend aus den Ereignissen in
der Zeit vom 3. November 2012 bis zum 30. Juni 2014 (Vorhalt Ziff. 1
der Anklageschrift) wird der Anspruch der Privatklägerin bei einer
Haftungsquote von 100% dem Grundsatz nach bejaht. Zur Ausmittlung der
Schadenshöhe wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.
A.___ wird verurteilt, C.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, CHF 12'000.00 als
Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins ab 1. September 2013. Die
darüber hinausgehende Forderung wird abgewiesen.
Die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Stephanie
Selig, wird für die Zeit ab 8. Oktober 2018 als eingesetzte
unentgeltliche Rechtsbeiständin auf CHF 8'435.70 (Honorar
CHF 7'522.60, Auslagen CHF 310.00, 7,7% MwSt. auf
CHF 7'832.60 entsprechend CHF 603.10) festgesetzt und ist
zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat
Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von
A.___ erlauben.
A.___ hat der Privatklägerin C.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, eine Parteientschädigung
von CHF 5'345.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, wird auf
CHF 18'695.30 (Honorar CHF 16'787.50, Auslagen CHF 551.50,
8% MwSt. auf CHF 7'074.50 entsprechend CHF 565.95, 7,7% MwSt.
auf CHF 10'264.50 entsprechend CHF 790.35) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
Es wird festgestellt, dass
die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits CHF 7'000.00
(als Akontozahlung) überwiesen hat, so dass ihm noch die Differenz von
CHF 11'695.30 auszubezahlen ist.
A.___ hat die Kosten des Verfahrens
mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'200.00, total CHF 28'270.00,
zu bezahlen.»
7.
Gegen das Urteil liess der Beschuldigte
die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 13. Juni 2023 liess er die
Ziffern 2 bis 11 des erstinstanzlichen Urteils anfechten und einen
vollständigen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen
(Akten Berufungsgericht S. 3, nachfolgend: BAS 3).
Der Oberstaatsanwalt erklärte am 4. Juli
2023 die Anschlussberufung beschränkt auf die Strafzumessung: verlangt werde
die Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe (BAS 11).
8.
Damit ist das erstinstanzliche Urteil
wie folgt teilweise in Rechtskraft getreten:
- Ziffer 1: Freispruch;
- Ziffer 10 teilweise: Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Höhe nach;
- Ziffer 12 teilweise: Entschädigung des
amtlichen Verteidigers der Höhe nach.
9.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023
wurden der Beschuldigte und die Parteivertreter auf den 30. April 2024 zur
mündlichen Berufungsverhandlung vorgeladen (BAS 71).
10.
Mit Verfügung vom 30. April 2024
wurde die mündliche Berufungsverhandlung verschoben. Der Beschuldigte und die
Parteivertreter wurden neu auf den 27. Mai 2024 zur mündlichen
Berufungsverhandlung vorgeladen (BAS 133).
Erwägungen
II.
Formelles
1.
Anwendbares Recht
1.1
Per 1. Januar 2024 trat die Revision
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Die
Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich
somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor
Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach
diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt
werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes vorsehen (Abs. 1).
Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,
dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden
ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen
Behörden, beurteilt werden.
1.2
Die Thematik des Übergangsrechts
wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich
damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3.
Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in
der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der
Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen
Dispositiv
vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in
Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber
insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell
zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für
Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass
Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision
sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die
Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige
Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die
allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und
nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht
(Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung
verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu
nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit
URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit
noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten.
Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine
Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die
Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem
Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für
Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024
Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der
rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene
nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)
ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese
Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der
Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den
allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO
abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren
gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des
StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetz
wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen
begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
1.3 Es hat demnach Folgendes zu gelten:
Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO
beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich
das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
1.4 Für den vorliegenden Fall bedeutet
dies folglich, dass das vor dem 1. Januar 2024 geltende Recht zur
Anwendung gelangt.
2. Verweisungen auf das Urteil der Vorinstanz
Mit Blick auf die Prozessökonomie
erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die tatsächliche
und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung
der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf
neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im
Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar
StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10). Im BGE 141 IV 244 äusserte sich das
Bundesgericht zur Möglichkeit der Verweisung und zur Begründungspflicht der
Rechtsmittelinstanz wie folgt: Aus einem Entscheid muss klar hervorgehen, von
welchem festgestellten Sachverhalt das Gericht ausgegangen ist und welche
rechtlichen Überlegungen es angestellt hat (E. 1.2.1). Von der Möglichkeit, auf
die Begründung der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO), ist
zurückhaltend Gebrauch zu machen. Ein Verweis kommt bei strittigen
Sachverhalten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn
die Rechtsmittel-instanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich)
beipflichtet (E. 1.2.3).
3. Anklagegrundsatz
3.1 Der Beschuldigte liess anlässlich
der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausführen, die Vorwürfe namentlich der
sexuellen Handlungen mit Kindern seien in der Anklageschrift zeitlich, örtlich
und in der Substanz viel zu wenig substantiiert, als dass sie relevant für eine
Verurteilung sein könnten. Er habe weder 2016 noch während des Verfahren bis
heute in irgendeiner Weise nachvollziehen können, wo und was er seiner
Halbschwester angetan haben solle. Der Beschuldigte rügt damit sinngemäss eine
Verletzung des Anklageprinzips. Die gleichen Rügen brachte er auch an der
Berufungsverhandlung vor.
3.2 Die Vorinstanz hat sich unter Ziffer
II (Urteilsseite 8 ff., nachfolgend: US 8 ff.) ausführlich und korrekt zu
diesem Einwand geäussert. Sie hat den Inhalt des Anklagegrundsatzes dargelegt
und ausgeführt, weshalb die vorliegende Anklageschrift diesen Anforderungen
genügt. Darauf kann verwiesen werden, wobei zusammengefasst Folgendes gilt: Die
vorliegende Anklageschrift umschreibt in sachlicher Hinsicht eindeutig sowohl
die Art der sexuellen Handlungen (Anfertigung von Nacktfotos / Berührungen an
Brüsten, Po und Vagina / Einführen von ein bis zwei Fingern in die Vagina /
Aufforderung zur manuellen Befriedigung / Selbstbefriedigung in Anwesenheit der
Privatklägerin) als auch die Örtlichkeiten, wo diese stattfanden (Zimmer und
Bad des Beschuldigten am [Adresse 1] in [Ort 1]). Auch in zeitlicher Hinsicht
werden die Vorfälle soweit möglich eingegrenzt. So geht die Anklage gestützt
auf die Angaben der Privatklägerin davon aus, dass die Übergriffe in der Zeit
vom 3. November 2012 (vorgängige Widerhandlungen seien verjährt) bis
längstens Ende Juni 2014 wiederholt, wöchentlich bis monatlich, stattfanden.
Der zeitliche Rahmen erstreckt sich damit über 20 Monate, was im Vergleich
zu anderen Fällen von sexuellen Übergriffen im familiären Umfeld nicht
ausserordentlich lange ist. Aus der Anklageschrift wird ausserdem klar, dass
die Vorfälle eine gewisse Regelmässigkeit bzw. Gleichförmigkeit im Ablauf
aufwiesen. In solchen Konstellationen wäre es nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts erstaunlich, wenn sich die Privatklägerin jeweils an das Datum,
die Zeit und den genauen Ablauf erinnern könnte, zumal über solche Ereignisse
für gewöhnlich nicht Buch geführt wird und die Anzeige erst zu einem späteren
Zeitpunkt erfolgt (Urteil 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.4). Im
Übrigen enthält die Anklageschrift eine weitere Spezifikation, welche eine
zeitliche Eingrenzung erlaubt, indem angegeben wird, die Vorfälle hätten
hauptsächlich am späten Nachmittag bzw. Abend stattgefunden, wenn die anderen
Familienmitglieder abwesend waren. Gestützt hierauf baute der Beschuldigte
letztlich auch seine Verteidigungsstrategie auf. Er musste sich somit nicht
damit begnügen, die Vorwürfe pauschal zu bestreiten. Vielmehr machte der
Beschuldigte sehr konkrete Angaben dazu, weshalb er und die Geschädigte im
fraglichen Zeitraum kaum alleine zu Hause gewesen seien, womit die Vorwürfe
nicht zutreffen könnten. Es wäre jedoch nicht einmal nötig, dass sich der
Beschuldigte an den Tatzeitraum erinnert. Entscheidend ist – wie es auch
vorliegend der Fall ist – dass der Beschuldigte der Anklageschrift entnehmen
konnte, wessen er angeklagt ist bzw. welcher konkreten Handlungen er
beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Demzufolge
konnte er seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben. Ob die angeklagte
Vielzahl von Vorfällen auch rechtsgenüglich bewiesen werden kann, ist eine
andere Frage, auf die später im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen ist. Eine
Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt damit nicht vor.
4. Verwertbarkeit Expolationsnotizen der
Gutachterin
4.1 Der Beschuldigte hat vor dem
Berufungsgericht erneut beantragt, es sei der Anhang B des Gutachtens vom 6.
April 2018 («lautgetreues Transkript beurteilungsrelevanter Auszüge des
Explorationsgesprächs mit C.___ vom 18.11.2017», AS 770 ff.) als unverwertbar
aus den Akten zu verweisen. Dies, weil der Beschuldigte bei diesem
Explorationsgespräch keine Teilnahmerechte habe ausüben können.
4.2 Dem ist nicht zu folgen: das
Explorationsgespräch war notwendiger Teil zur fachgerechten Erstellung des
aussagepsychologischen Gutachtens. Die Exploration für ein psychiatrisches
Gutachten ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht parteiöffentlich,
nicht einmal der Verteidiger darf bei der Exploration des Beschuldigten
teilnehmen (BGE 144 I 253). Folglich wurden keine Teilnehmerechte verletzt. Nur
am Rande sei hier bereits erwähnt, dass sich die Inhalte des
Explorationsgesprächs einzig entlastend für den Beschuldigten auswirken, wie
nachfolgend zu zeigen sein wird.
III.
Mehrfache
sexuelle Handlungen mit Kindern
1. Sachverhalt
1.1 Die Anklageschrift wirft dem
Beschuldigten in Ziffer 1 lit. a bis c zusammengefasst vor:
Mehrfache sexuelle Handlungen mit
Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, teilweise Versuch dazu: Der Beschuldigte
habe zwischen dem 3. November 2012 (vorgängige Widerhandlungen seien verjährt)
bis längstens Ende Juni 2014 in [Ort 1], [Adresse 1], im Untergeschoss, im
Zimmer und im Bad des Beschuldigten (ehemaliges Domizil des Beschuldigten und
der Privatklägerin) wiederholt – wöchentlich bis monatlich – sexuelle
Handlungen mit der minderjährigen Privatklägerin vorgenommen, sie zu solchen
Handlungen verleitet oder sie in solche einbezogen (Erstellen von Nacktfotos
der Privatklägerin, Anfassen an Brüste, Po und Vagina, Einführen von einem,
teilweise zwei Fingern in die Vagina, Anfassen seines Penis durch die
Privatklägerin oder Manipulieren seines Penis vor der Privatklägerin).
1.2 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze
der Beweiswürdigung (Grundsatz «in dubio pro reo», freie Beweiswürdigung,
Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen im Speziellen) unter Ziffer III. 1
(US 10 ff.) eingehend und korrekt dargelegt. Darauf kann vorbehaltlos verwiesen
werden.
1.3 Unter Ziffer III. 2.2 ff. (US 14 ff.)
hat die Vorinstanz die vorliegenden relevanten Aussagen zusammengefasst:
-
Privatklägerin:
Videoeinvernahmen vom 15. Juni 2016 und 24. Juni 2016 (mit Teilnahme des
Beschuldigten und seines Verteidigers);
-
Beschuldigter: Einvernahmen
vom 23. Juni 2016, 8. August 2016, 13. Februar 2017, 20. April 2021
(Schlusseinvernahme) und 18. April 2023 (vorinstanzliche Hauptverhandlung);
-
E.___ (Mutter):
Einvernahmen vom 13. Juni 2016, 7. Juli 2016 und 13. Februar
2017;
-
J.___ und K.___
(Freundinnen der Privatklägerin, denen sich die Privatklägerin am Ende der
Tatzeit anvertraut haben soll): je vom 29. Juni 2016.
Hingewiesen wird im Weiteren auf die
vorliegenden objektiven Beweismittel:
-
Zwei Nacktfotos der
Privatklägerin auf dem früheren Handy des Beschuldigten (AS 70 und 287 f.);
-
Chatverläufe der
Privatklägerin mit K.___ und J.___ (AS 124 ff.);
-
Fotoaufnahmen der möglichen
Tatorte (AS 74 ff.);
Letztlich wird detailliert eingegangenen
auf das aussagepsychologische Gutachten vom 6. April 2016 (AS 666 ff.): Es
werden die allgemeinen Grundsätze zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von
Aussagen und zur Erstellung von Glaubhaftigkeitsgutachten dargelegt (US 29 f.),
es wird Stellung genommen zur (bestrittenen) Verwertbarkeit des vorliegenden
Gutachtens (US 30 ff.) und der Inhalt des Gutachtens vom 6. April 2018 wird in
aller Breite zusammengefasst (US 33 ff.).
Bezüglich dieser Darlegungen der
Beweismittel und der Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich
Verwertbarkeit kann vorbehaltlos auf die schriftliche Urteilsbegründung verwiesen
werden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung
liess der Beschuldigte Bilder aus dem Internet einreichen, welche die
Privatklägerin in teilweise freizügigen Posen darstellen sollen (BAS 153 ff.).
Die Privatklägerin bestritt, dass sie auf den Bildern abgebildet sei. Ob dies
so ist, kann offen bleiben, da den Bildern im Rahmen der Beweiswürdigung
keinerlei Bedeutung zukommen kann. Hinsichtlich der Genugtuung geht das Gericht
davon aus, die Privatklägerin befinde sich nicht mehr in therapeutischer
Behandlung (s. hinten).
1.4 Die Vorinstanz hat aufgrund einer
umfassenden Beweiswürdigung die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft
beurteilt (US 38 ff.). Dem kann aus nachfolgenden, zusammengefassten Gründen
gefolgt werden:
1.4.1 Die Aussagen der Privatklägerin
enthalten zahlreiche Realitätshinweise (vgl. bspw. dazu die entsprechenden
Darlegungen im Gutachten: AS 711 ff. und 731).
1.4.2 Die Aussagen der Privatklägerin
werden gestützt durch das Auffinden von zwei Nacktfotos von ihr auf dem alten
Handy des Beschuldigten: Diese entsprechen ihren Schilderungen (bzw.
übertreffen diese sogar), der Beschuldigte hat hingegen zunächst konsequent
abgestritten, je solche Fotos von der Privatklägerin erstellt zu haben.
1.4.3 Die Aussagen der Privatklägerin
werden erhärtet durch die Aussagen von E.___, K.___ und J.___.
1.4.4 Der Bruder des Beschuldigten, H.___,
hat die von der Privatklägerin ihm gegenüber erhobenen, schwerer wiegenden
Vorhalte eingestanden, was ebenfalls die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Privatklägerin untermauert.
1.4.5 Das nachvollziehbare und
überzeugende Glaubhaftigkeitsgutachten von Frau Prof. Dr. I.___ vom 6. April
2018 kommt zu folgenden Schlüssen:
- Die
Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin ist gegeben.
- Die
Gegenhypothesen (Hypothese 1a: frei erfundene Falschbezichtigung zum Zweck der
Rache für dessen Abwendung von der Familie und die Anzeigenerstattung gegen die
Mutter; Hypothese 1b: absichtliche Übertragung von Parallelerlebnissen bzw. von
ähnlichen Erlebnissen mit ihrem Halbbruder H.___ auf den Beschuldigten; Hypothese
1c: bewusste Aggravation bzw. gezielte Mehrbelastung des Beschuldigten bei teilweise
erlebnisbasierter Aussage; Hypothese 2a: Pseudoerinnerung bzw. die Annahme, dass
die Privatklägerin aufgrund einer als Kränkung erlebten Abwendung des Beschuldigten
von der Familie sowie durch Gespräche mit der Mutter im Nachhinein
fälschlicherweise zu der Überzeugung gelangt sein könnte, dass auch der
Beschuldigte gegen ihren Willen sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen habe und
von ihr habe vornehmen lassen; Hypothese 2b: Annahme einer unbeabsichtigten
Vermengung bzw. Übertragung tatsächlicher Erlebnisse mit dem Halbbruder H.___
auf den Beschuldigten) konnten allesamt ausgeschlossen werden, sodass die
Hypothese einer erlebnisbasierten Aussage der Privatklägerin verbleibt.
Der einzige geringfügige Vorbehalt der
Gutachterin zur Lügenhypothese, nämlich die Frage, ob sich die Privatklägerin
rund zwei Jahre vor der Anzeige, also am Ende der Tatzeit, bereits ihren beiden
Freundinnen K.___ und J.___ anvertraut hatte, hat die Vorinstanz mit eingehender
und überzeugender Begründung beantwortet (US 38 ff.): Die Privatklägerin hatte
sich bereits rund zwei Jahre vor der Anzeigeerstattung gegenüber ihren beiden
Freundinnen über die angeblichen Vorfälle mit dem Beschuldigten geäussert, wobei
das Gutachten selbst im gegenteiligen Fall zum Ergebnis gelangt, dass die
Hypothese 1a auch ohne diesen Hintergrund als psychologisches Erklärungsmodell
für das Vorliegen einer Aussage ohne Erlebnishintergrund nach aktueller
Erkenntnislage kaum zu überzeugen vermöchte (AS 733).
1.4.6.1 Die Vorinstanz hat schlüssig
dargelegt, weshalb die Aussagen des Beschuldigten das Abstellen auf die
Aussagen der Privatklägerin nicht in Zweifel ziehen können (AS 42 ff.):
- Das
anfängliche, vehemente Abstreiten des Beschuldigten, je von der Privatklägerin
Nacktaufnahmen gemacht zu haben, wurde widerlegt. Die beiden Fotos offenbaren zweifellos
ein sexuelles Interesse des Beschuldigten an der Privatklägerin: Ein Foto zeigt
von unten direkt die primären Geschlechtsorgane der nackt auf dem Rücken
liegenden Privatklägerin (AS 287), das andere zeigt die nackte Privatklägerin
stehend mit verschränkten Armen (AS 288). Unglaubhaft waren auch die nach der
Konfrontation mit den beiden aufgefundenen Bildern (erstellt im November 2010)
vorgebrachten Aussagen des Beschuldigten, die Fotos stammten aus viel früherer
Zeit und seien normale Fotos von Kindern/Geschwistern: dazu kann auf die
Erwägungen der Vorinstanz auf US 42 f. verwiesen werden.
- Der
Beschuldigte machte im Verfahren widersprüchliche, seinen Interessen angepasste
Aussagen zu seinem Verhältnis zu den anderen Familienmitgliedern: Sprach er
zunächst von einem guten Verhältnis zu Mutter und Privatklägerin zur Zeit des
Zusammenlebens, wurde das Verhältnis mit zunehmenden Verfahrensgang zunehmend
schlechter beschrieben, um seine These eines Rachefeldzuges zu untermauern
(vgl. US 43).
- Seine
Angabe, er habe sich am Nachmittag und frühen Abend wegen der Arbeit und der
Betreuung der Pferde gar nie zu Hause befunden, liess sich ebenfalls widerlegen
(vgl. US 43 f.).
1.4.6.2 Somit ist im Sinne eines
Zwischenfazits bei der Beweiswürdigung grundsätzlich auf die glaubhaften
Aussagen der Privatklägerin abzustellen.
1.4.7.1 Die nicht immer einheitliche bzw.
präzise zeitliche Einordnung der Vorwürfe durch die Privatklägerin hat die
Vorinstanz einer eingehenden Prüfung unterzogen (US 44 ff.). Wie schon die
Gutachterin kam sie zum Schluss, die Privatklägerin habe offensichtlich Mühe
mit zeitlichen Einordnungen und Häufigkeitsangaben in ihren Aussagen, während
sie die Orte und den Ablauf der Vorfälle konstant und differenziert habe
schildern können. Da das Tatgeschehen auch einen Zeitraum vor dem 3. November
2012, mithin auch verjährte Taten, umfasste, muss geklärt werden, wann sich
welche von der Privatklägerin geschilderten Vorfälle ereignet haben.
1.4.7.2 Die Familie mit den beiden
Protagonisten zog am 25. April 2012 von der [Adresse 2] an den [Adresse 1] (je
in [Ort 1]). Die aufgefundenen beiden Fotos wurden im November 2010 und somit
an der [Adresse 2] erstellt. Auch die Geschädigte gab anlässlich der
Exploration an, nicht mehr sicher zu sein, ob es mit dem Beschuldigten am [Adresse
1] oder an der [Adresse 2] begonnen habe. Allerdings sprach sie in den – mithin
tatzeitnäheren – Einvernahmen immer klar [von der Adresse 1] bzw. vom kleinen
Bad des Beschuldigten, welches ebenfalls [der Adresse 1] zuzuordnen ist. So
soll insbesondere der Vorfall, bei dem der Beschuldigte sie zur manuellen
Befriedigung aufgefordert habe, in diesem Badezimmer stattgefunden haben. Zu
diesem Tatort passt auch, dass der Beschuldigte der Privatklägerin angeboten
haben soll, Toilettenpapier um seinen Penis zu wickeln. Entsprechend ist davon
auszugehen, dass die in der Anklageschrift erwähnten Tathandlungen sich
weitgehend [an der Adresse 1] in [Ort 1] zugetragen haben.
Da die Familie bereits am 25. April
2012 an [die Adresse 1] zog, in der Anklageschrift jedoch erst der Zeitraum ab
3. November 2012, […] (vorherige Widerhandlungen sind verjährt), angeklagt
ist, ist auch dies zu prüfen. Die Privatklägerin führte jeweils gleichlautend
aus, dass die Übergriffe zu Beginn «eigentlich nicht so schlimm» und auch
seltener gewesen seien, wohingegen die Halbbrüder mit der Zeit mehr Freude
daran bekommen hätten und es viel schlimmer geworden sei. Die Brüder seien
immer wieder gekommen und hätten mehr gewollt. Dass der Leidensdruck mit der
Zeit stärker wurde, zeigt sich auch darin, dass sich die Privatklägerin im Frühjahr/Sommer
2014 – somit zwei Jahre vor der Anzeige – ihren Freundinnen offenbarte. In
dieses Bild passt auch die Aussage der Geschädigten, wonach der Beschuldigte
eher am Anfang Fotos gemacht habe, wohingegen es am Schluss «nicht mehr so»
vorgekommen sei. So auch ihre Aussage, wonach es ungefähr vor vier Jahren
angefangen und er sie gefragt habe, ob er Sachen machen dürfe, zum Beispiel
anfassen oder vor allem anschauen. Es sei sehr selten vorgekommen und mit der
Zeit mehr geworden. Für die Privatklägerin dürfte das Betrachten, Anfassen
sowie Fotografieren deutlich weniger einschneidend gewesen sein, als
beispielsweise das Einführen des Fingers. Als eine weitere Steigerung ist die
Aufforderung des Beschuldigten, ihn manuell zu befriedigen, zu beurteilen, da
dieses von der Privatklägerin ein aktives Tun forderte und nicht bloss ein «Erdulden».
Die Privatklägerin führte auch mehrfach
gleichlautend aus, wie der Beschuldigte ihr bei den Hausaufgaben geholfen und
sie irgendwohin gefahren habe (was im Übrigen auch vom Beschuldigten bestätigt
wurde). Sie nannte dies jeweils als Beispiel, um aufzuzeigen, wie sie
befürchtete, das gute Verhältnis zu ihm zu verlieren, wenn sie jemandem von den
Vorfällen erzählen würde. Der Beschuldigte verfügte somit im Zeitraum vieler Tathandlungen
offensichtlich über einen Führerausweis und war entsprechend volljährig. Dies
schliesst jedoch nicht aus, dass es bereits vorher zu Übergriffen an der
Geschädigten kam, beispielsweise wenn der Beschuldigte aufgrund von Ferien zu
Hause war oder früher von der Arbeit kam, da er mit jemandem mitfahren durfte,
wie dies auch von der Mutter ausgeführt wurde. Hingegen dürften sich mit dem
eigenen Auto mehr Gelegenheiten ergeben haben, war doch der Beschuldigte
entsprechend früher zu Hause. Dies passt zum Umstand, dass die Vorfälle gemäss
der Privatklägerin mit der Zeit häufiger geworden sind.
Aufgrund des angeklagten Tatzeitraums
muss nicht beurteilt werden, ob es bereits im Zeitraum vom 25. April 2012
(Umzug an [die Adresse 1]) bis zum 3. November 2012 zu ersten Übergriffen
an der Privatklägerin kam. Als erwiesen zu erachten ist jedoch, dass die
gravierendsten Handlungen (Finger einführen, Aufforderung zur manuellen
Masturbation sowie – infolge Ablehnung der Geschädigten – Masturbation in
Anwesenheit der Geschädigten) gegen Ende des Tatzeitraums stattfanden, bis der
Leidensdruck der Geschädigten derart gross war, dass sie sich ihren Freundinnen
anvertraute. Gerade die Nacktaufnahmen hingegen sollen sich eher am Anfang
zugetragen haben. Da beim Beschuldigten nur zwei Aufnahmen vom November 2010
(zeitlich noch deutlich vor dem Umzug an [die Adresse 1] und dem von der
Privatklägerin geschilderten Tatzeitraum) aufgefunden wurden, lassen sich keine
nach dem 3. November 2012 erstellte Fotoaufnahmen nachweisen. Dazu kann auch
auf die nachfolgenden Erwägungen zu den Unsicherheiten betreffend zeitlicher
Einordnung und Häufigkeit der Vorfälle verwiesen werden. Der Sachverhalt gemäss
Ziffer 1 lit. a der Anklageschrift lässt sich deshalb in zeitlicher Hinsicht
nicht rechtsgenüglich nachweisen und diesbezüglich hat ein Freispruch zu
ergehen.
1.4.8.1 Die Vorinstanz hat ausgeführt,
es lasse sich nicht beurteilen, wie oft es letztlich zu solchen Übergriffen gekommen
sei (US 46 f.). Wie die Sachverständige zurecht ausführe, sei die von der
Geschädigten angegebene Schätzung, wonach der Beschuldigte beispielsweise
zwischen 50 und 70 Mal den Finger eingeführt habe, nicht zuverlässig (vgl.
AS 706). Die konkrete Anzahl der Übergriffe könne jedoch dahingestellt
bleiben. Es könne von der Geschädigten nicht erwartet werden, sich an alle
Vorkommnisse als Einzelepisoden zu erinnern. Wie dem Gutachten zu entnehmen sei,
entstünden bei multiplen ähnlichen Erlebnissen nicht selten generische statt
episodische Erinnerungen, weshalb Opfer eher «typische Abläufe» statt konkrete
Einzelepisoden schilderten (AS 710). Entscheidend erscheine vorliegend
auch vielmehr, dass die Übergriffe regelmässig vorgekommen seien und sich – wie
erwähnt – im Laufe der Zeit sowohl in der Intensität als auch in der Häufigkeit
gesteigert hätten, bis sie schliesslich nach dem Gespräch mit der Mutter wieder
abgenommen und mit dem Auszug des Beschuldigten gänzlich geendet hätten. Im
Übrigen könne der Sachverhalt gemäss Anklageschrift jedoch als erstellt
erachtet werden.
1.4.8.2 Dem kann so nicht gefolgt
werden. Zur Frage der Häufigkeit sind im Hinblick auf deren Bedeutung für die
Strafzumessung, die Bemessung der Genugtuung und in Beachtung des Grundsatzes «in
dubio pro reo» vertieftere Erwägungen anzustellen.
Die Privatklägerin hat sich dazu konkret
wie folgt geäussert (als Zitatstelle wird auf das von der Gutachterin erstellte
lautgetreue Transkript relevanter Auszüge der beiden Videoeinvernahmen – Anhang
A zum Gutachten (AS 737 ff.) – und die Zusammenfassung relevanter Angaben zur
Sache im Rahmen des Explorationsgesprächs vom 18. November 2017 im Gutachten – AS
688 ff. – verwiesen):
-
15. Juni 2016: Einmal habe
der Beschuldigte gewollt, dass sie ihm einen «abehole». Es sei über lange Zeit
immer wieder passiert. – Als es dann viel schlimmer geworden sei, habe sie mit
ihrer besten Freundin und danach mit der Mutter darüber gesprochen. Da habe es
dann aufgehört. – Es habe etwa vor rund vier/fünf Jahren urplötzlich
angefangen. Zu Beginn sei es eigentlich nicht so schlimm gewesen. Am Anfang sei
es weniger gewesen und mit der Zeit habe es sich gesteigert. Und vor rund zwei
Jahren habe sie es dann ihrer Mutter gesagt. – Das letzte Mal mit dem
Beschuldigten sei etwa ein Monat vor dessen Auszug gewesen. – Der Beschuldigte habe
vor H.___ angefangen, gewusst hätten die beiden nichts voneinander, evtl. habe
der Beschuldigte eine kleine Ahnung gehabt. – Beim Beschuldigten sei es etwa ein
Mal pro Woche passiert, bei ihm in seinem eigenen Bereich (Atelier), im Zimmer
oder in seinem Bad. – Zuerst habe er sie überall angelangt, dann sei er einmal
auf die Idee gekommen, den Finger bei ihr einzuführen, manchmal auch zwei
Finger. – Fotos habe er vier bis sechs Mal gemacht. – Einmal habe er gewollt,
dass sie ihm einen «abehole». Sie habe ihn aber nicht berührt und gesagt, sie
mache das nicht. Da habe er es sich selbst gemacht, aber nicht bis zum
Samenerguss (das habe sie ihm gesagt, dass sie das nicht wolle). – Der
Beschuldigte habe sie – im Gegensatz zu H.___ – nicht geküsst oder sie mit den
Lippen am Körper berührt. – Er habe sie glaublich zwei Mal gefragt, ob sie ihm
einen «abehole» würde, einmal habe er dann gesagt, sie könne dazu auch
Toilettenpapier nehmen, damit sie ihn nicht direkt anlangen müsse. Sie habe ihn
dann mit der Hand berührt, diese aber sofort wieder zurückgezogen. Ja, und dann
habe er einmal etwas bei sich selber gemacht. – Zwei Mal habe sie ihn abwimmeln
können mit einer Ausrede bzw. sie habe Leichtathletik gehabt. – (Auf Frage nach
der Anzahl) Mit dem Beschuldigten sei es so einmal pro Woche vorgekommen, so am
Nachmittag oder gegen Abend, wenn niemand daheim gewesen sei; selten auch zwei
Mal. Eine konkrete Anzahl könne sie nicht sagen, sie sei schlecht im Schätzen.
-
24. Juni 2016: Es habe etwa
vor vier Jahren angefangen. Der Beschuldigte habe sie gefragt, ob er sie
anschauen oder «anlangen» dürfe. Anfangs sei es sehr selten passiert und mir
der Zeit sei es mehr geworden. – Anfangs so ca. einmal pro Monat, später dann
eventuell so einmal pro Woche. Zuerst habe er sie einfach unten und oben
«anlangen» wollen. – In einzelnen Wochen sei es auch mal nie vorgekommen. – (aF)
Nach rund einem halben Jahr sei es mehr geworden. – Es sei nicht immer am
gleichen Tag gewesen, einfach am Nachmittag oder gegen Abend, wenn sie alleine
daheim gewesen seien. Angefangen habe es mit den Fotos. Dies drei oder vier Mal
in den Jahren. Berührungen habe es dann meist gegeben, wenn sie alleine daheim
gewesen seien. Wie oft, könne sie nicht sagen, es sei immer unterschiedlich
gewesen, wie viele Male er gekommen sei. Er habe dann einfach gebettelt, bis
sie nachgegeben habe. Eine Zahl könne sie nicht schätzen. Zwei Mal habe sie
gesagt, sie müsse ins Training oder so. – Er habe sie oben und unten berührt,
habe «unten schauen» wollen und den «Finger schiebä» wollen. Wenn sie gesagt
habe, es tue weh, habe er gesagt, er mache es nur mit dem kleinen Finger und
schaue, dass es nicht weh tue. – Einmal habe er sie gefragt, ob sie ihm einen
«abehole». Sie habe «nein» gesagt und er habe gefragt, ob sie es mit dem
WC-Papier drum mache. Sie habe auch das abgelehnt. – (aF) mit dem Finger sei es
wohl etwa zwischen 50 und 70 Mal vorgekommen, sie könne aber nicht gut
schätzen. – (aF) Mit dem Beschuldigten habe es glaublich nach dem Gespräch mit
der Mutter aufgehört. Schmerzen habe sie nur etwa gehabt, wenn er mit dem
Finger «reingeschoben» habe, sonst nie. – (aF) Am besten erinnere sie sich an
den Vorfall, als er sie wegen dem «abehole» gefragt habe. Das sei eher «Mitte
gegen den Schluss» [an der Adresse 1] gewesen. – H.___ habe mehr von ihr
gewollt als der Beschuldigte und sei jeden Abend gekommen. Mit dem
Beschuldigten sei es nur passiert, wenn sie alleine daheim gewesen seien.
-
Im Explorationsgespräch bei
der Gutachterin gab die Privatklägerin dann Folgendes an: Nach dem ersten Foto
habe er noch zwei oder drei Mal Fotos gemacht, sie sei dabei immer gestanden.
Er habe auch schon gefragt, ob er ihr einen Finger «ineschiebe» dürfe. Das sei
zwei, drei Mal passiert, bei ihm (dem Beschuldigten) sei das nicht so oft
vorgekommen. Dass er sie so etwas gefragt habe (AS 689, Zeile 11). Nach den
Fotos habe er damit begonnen, sie eben zwei, drei Mal zu fragen wegen Finger
«ineschiebe und fertig» (AS 690, Zeile 12). Beim Beschuldigten sei es anders
gewesen als bei H.___. Er habe nicht viel verlangt, es sei auch nur während kurzer
Zeit gewesen und im Hellen passiert, wenn sie alleine gewesen seien, wohingegen
H.___ nachts gekommen sei. Am Anfang habe er sie anschauen wollen und habe ein
Bild gewollt, später habe er dann etwa drei, vier Mal gefragt, ob er einen
Finger einführen dürfe, mehr sei eigentlich nicht passiert (AS 689 unten).
Die Aussagen der Privatklägerin
namentlich zur Häufigkeit der Vorfälle gehen somit weit auseinander. Die
Gutachterin äusserte sich auf AS 706 f. wie folgt dazu:
«Als hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit
sehr problematisch sind allerdings Frau C.___ Angaben zu Zeit, Dauer und
Häufigkeit anzusehen. Schätzungen, abstrakte zeitliche Einordnungen,
Häufigkeitsangaben (insbesondere solche zu mehr als sieben Ereignissen) oder
Angaben zur Dauer von Handlungen gelten grundsätzlich als wenig zuverlässig,
weil man sich an solche Informationen nicht im engeren Sinne erinnert, sondern
diese vielmehr rekonstruiert. Aus diesem Grunde ist gedächtnispsychologisch
auch erwartbar, dass sich diesbezüglich unabhängig vom Erlebnisgehalt einer
Schilderung Inkonstanzen ergeben (Volbert & Steller, 2015). Gleichwohl
erscheinen die Angaben zur Frequenz der in Frage stehenden Handlungen
widersprüchlich.
Bei näherer Betrachtung der Aussagentranskripte
zeigt sich allerdings, dass die Probandin selbst bei beiden Aussagezeitpunkten
von sich aus von unregelmässigen (von Gelegenheiten abhängigen) Ereignissen
sprach, welche zu Beginn selten (ca. einmal im Monat) und dann häufiger
stattgefunden hätten (wenn es sich ergeben habe, ca. einmal pro Woche) und später
wieder seltener stattgefunden hätten (wobei es diesbezüglich eine Diskrepanz
zwischen «alle 1 – 2 Woche» – Polizei – und «einmal im Monat, wenn überhaupt»
gibt). In ihrer zweiten Einvernahme berichtete sie das auch, ihr wurde aber
insgesamt kaum Gelegenheit zu freiem Bericht gegeben, sondern stattdessen
wurden zahlreiche sehr direkte Fragen gestellt und v.a. von Beginn an stark auf
das Erfragen von Aspekten fokussiert, an die Aussagende kaum Erinnerungen
haben, sondern dieses rekonstruieren (Häufigkeiten, Dauerschätzungen, zeitliche
Einordnungen). Schliesslich wurde trotz vorheriger Weigerung die Festlegung auf
eine abstrakte Zahl eingefordert und dabei der Zeitraum von zwei Jahren betont.
Was auf solche Fragen geantwortet wird, ist weder Erinnerung noch zuverlässige
Schätzung, und angesichts des in dieser Einvernahme insgesamt hohen
Rechtfertigungsdrucks (ausgelöst durch wiederholtes Einfordern einer Begründung
für ihr Nachgeben und Geschehenlassen) ist die Gefahr gross, dass auf eine
eigentlich nicht beantwortbare Frage irgendwann einfach irgendeine Antwort
gegeben wird. Die von der Probandin in dieser Situation angegebene Zahl dürfte
insofern eine reine Kalkulation (alle ein bis zwei Wochen über den genannten
Zeitraum) sein, welche mit dem tatsächlichen Erleben nichts zu tun haben, aber
auch nicht im Widerspruch dazu stehen muss, dass die Probandin sich nur noch an
(vergleichsweise) wenige Ereignisse konkret erinnern kann. Vielmehr scheint
diese Diskrepanz zu einem guten Teil durch die Art der Befragung verursacht zu
sein.
Dabei ist anzumerken, dass ihre Häufigkeitsangaben
auch in anderen Zusammenhängen nicht zu ihren Schilderungen und
Begrifflichkeiten passen; so schilderte die Probandin in der Ersteinvernahme
eine Situation, in der sie den Penis des Beschuldigten in die Hand genommen
habe, verwendete gleichzeitig den Begriff «mängisch» und gab als konkrete Zahl
ein Mal (vielleicht zwei Mal) an. Im Zusammengang mit den Fotos deutet sich
eine mögliche Erklärung hierfür an, die über die Formulierungsschwäche
hinausgehen könnte: an der (nachweislich falschen und dennoch grundsätzlich
erlebnisbasierten) Erinnerung oder Aussage, dass das mit den Fotos eigentlich
immer gleich gewesen sei, wird deutlich, dass die Probandin von sich aus als
Häufigkeit angibt, woran sie sich im Moment konkret erinnern kann (also nicht
von Meta-Wissen ausgeht: «das cha würklich si, aber i cha mi grad würklich nume
a zwei drü Mau, erinnere, won er mi ebä gfrogt het, woni gstange bi ähm»),
gleichzeitig aber «gefühlt» von mehr Ereignissen ausgeht und aus diesem Grunde
entsprechende Formulierungen wählt, die implizit stets nach häufigeren
Ereignissen klingen. Da nicht jederzeit jede Episode gleich präsent ist, könnte
dies auch Diskrepanzen zwischen verschiedenen Zeitpunkten erklären und auch
erklären, dass die spontanen Angaben (die erzwungene Festlegung auf eine
Gesamtzahl ist wie erläutert eine andere Situation) stetig
gedächtnispsychologisch plausibel etwas geringer werden, gleichzeitig aber
geäussert wird, dass viel und über einen längeren Zeitraum vorgefallen sei.
Gleichwohl bleibt zu konstatieren, dass
auf diese zeitlichen Einordnungen und Häufigkeitsangaben nicht abgestellt
werden kann, über die Häufigkeit in Frage stehender Handlungen somit auf Basis
ihrer Angaben keine Aussage getroffen werden kann, diese indirekt aus ihren
Schilderungen zu erschliessen, ist als Teil der Beweiswürdigung nicht
Gegenstand dieses Gutachtens. Insgesamt ist somit zu konstatieren, dass sich
zwar im Hinblick auf zeitliche Einordnungen und Häufigkeitsangaben
Auffälligkeiten zeigen, diese aber bei der Probandin gleichermassen
hinsichtlich nicht in Frage stehender Sachverhalte festzustellen sind, weswegen
sie für sich genommen nicht den Schluss auf fehlenden Erlebnisbezug erlauben.
Ob es darüber hinaus durch die Fokussierung auf Häufigkeiten und den
Rechtfertigungsdruck bei der zweiten Einvernahme auch zu einer Aggravation
gekommen sein könnte, wird im Rahmen der folgenden Hypothesenprüfung
diskutiert.»
Die entsprechende Problematik, dass man
auf die in den beiden Videoeinvernahmen getätigten Häufigkeitsangaben nicht
abstellen kann, wird im Gutachten mehrfach thematisiert bzw. wiederholt:
-
AS 710 unten: Erinnerungen
an multiple ähnliche Ereignisse seien nicht selten generischer statt
episodischer Natur, es würden eher «typische Abläufe» anstatt konkreter
Einzelepisoden berichtet. Die Formulierungen der Probandin («albigs», «immer»
u.a.) deuteten darauf hin, dass die Privatklägerin trotz aller Bemühungen der
Sachverständigen, Einzelepisoden zu explorieren, grossenteils von generischen
und nicht von episodischen Erinnerungen berichtet habe, wodurch bereits
Qualitätseinbussen zu erwarten seien.
-
AS 712 Mitte: Die Probandin
neige dazu, zeit- und häufigkeitsbezogene Begriffe recht beliebig zu verwenden;
anderseits würden fallneutral wie fallbezogen Probleme mit der zeitlichen
Verortung von Episoden deutlich.
-
AS 723: Die Privatklägerin
zeige keinerlei Belastungsseifer. Im Gegenteil schienen ihre Angaben zur
Häufigkeit und Dauer im Laufe der Zeit tendenziell abzunehmen. Einen Ausreisser
bilde die erzwungene Häufigkeitsangabe im Rahmen der zweiten Einvernahme, das
problematische Zustandekommen dieser Angaben sei bereits diskutiert worden.
-
AS 732 unten und AS 733 oben:
Nicht abzuweisen sei die Möglichkeit einer unabsichtlichen Vermengung einzelner
Details innerhalb der hier behaupteten und mit Blick auf H.___ nicht in Frage
stehenden multiplen Ereignisse. Hiermit seien jedoch weniger die Fragen der
Aussagezuverlässigkeit und Glaubhaftigkeit bzw. die eines grundsätzlichen
Erlebnisbezugs tangiert, als die der aussagepsychologisch kaum zu beantwortenden
Frage der Aussagegenauigkeit im Hinblick auf einzelne Details. Ohnehin dürften
sich unter hypothetischer Annahme eines Erlebnisbezugs der Beschuldigungen bei
diesen Ausgangsbedingungen und nach Ablauf mehrerer Jahre sowie ausgesprochen
geringer Aussagemotivation der Hauptbelastungszeugin die genauen Abläufe sowie
die genaue Frequenz in Frage stehender und nicht in Frage stehender Handlungen
nur schwer rekonstruieren lassen.
1.4.8.3 Wenn man die Aussagen der
Privatklägerin und die schlüssigen Erwägungen der Gutachterin unter Beachtung
des Grundsatzes in dubio pro reo würdigt, kommt man mit Blick auf die für den
Beschuldigten deutlich günstigeren Angaben der Privatklägerin gegenüber der
Gutachterin zu folgenden Schlüssen: Der Beschuldigte hat die Privatklägerin mehrfach
an den Brüsten und an den Genitalien berührt bzw. gestreichelt und bei drei bis
vier Vorfällen auch einen, vereinzelt zwei Finger, in die Vagina eingeführt. Er
hat sie dabei gefragt, ob er mit dem Finger in ihre Scheide eindringen dürfe. Die
Privatklägerin sagte jeweils zunächst «nein», gab aber dem Bitten des
Beschuldigten dann jeweils nach. Dies, weil sie den Beschuldigten von allen
Familienmitgliedern am liebsten gehabt habe, aber auch, um den sowieso schon
angeschlagenen Zusammenhalt der Familie nicht zusätzlich zu gefährden. Wenn die
Privatklägerin Schmerzen verspürte, versuchte der Beschuldigte vorsichtiger
vorzugehen oder hörte auch auf. Wenn sie «stopp» sagte, hörte er jeweils auf.
Es handelte sich dabei nicht um die schwerwiegendsten sexuellen Handlungen wie
Geschlechtsverkehr, Oral- oder Analverkehr. In zwei Fällen konnte die
Privatklägerin einen Termin vorschieben, sodass es nicht zu einem Vorfall kam.
Einmal verlangte der Beschuldigte, dass ihn die Privatklägerin mit der Hand
befriedige, was sie (auch mit WC-Papier) nicht wollte. Sie hat seinen Penis
kurz angefasst und er rieb sich dann vor der Privatklägerin seinen Penis, ohne
aber bis zum Samenerguss zu kommen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist insgesamt –
mit Einschluss einiger Vorfälle, bei denen es nur zu Berührungen bzw. zum
Streicheln kam – von einer Grössenordnung von 10 bis 15 Vorfällen auszugehen. Nach
den obigen Ausführungen (Ziffer 1.4.7.1 f. hiervor) kann man diese Vorfälle
zweifellos dem letzten – und somit dem angeklagten Zeitraum – zuordnen. Zu
Verlangen oder gar Versuchen eines Geschlechtsverkehrs kam es – im Gegensatz
zum Bruder H.___ – nie. Generell schilderte die Privatklägerin die Übergriffe
des Beschuldigten als deutlich anders als bei H.___: Der Beschuldigte habe
nicht viel verlangt, es sei eine kurze Zeit gewesen und im Hellen passiert,
wenn sie alleine im Haus gewesen seien. Generell war der Beschuldigte im
Vergleich mit H.___ zurückhaltend und wenig fordernd. Drohungen, Zwang oder
Gewalt setzte er nicht ein, wenn die Privatklägerin «stopp» sagte, hörte er
auf.
2. Rechtliche Würdigung
In Bezug auf die rechtliche Würdigung
kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 51
ff. (Ziffer IV.1) verwiesen werden. Es ist offensichtlich, dass die genannten
Vorfälle gemäss Ziffer 1 lit. b und c der Anklagschrift jeweils den Tatbestand
der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziffer 1 StGB, in zwei
Fällen in Form eines Versuchs, erfüllen. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen
mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern ist zu bestätigen. Hingegen hat
bezüglich der Vorhalte gemäss Ziffer 1 lit. a der Anklageschrift ein Freispruch
zu ergehen.
IV.
Mehrfache
Pornographie
1. Sachverhalt
1.1 Dem Beschuldigten wird unter Ziffer
2 lit. b der Anklageschrift vorgehalten, er habe in der Zeit vom 1. Juli 2014
bis zum 1. April 2015 (Erstellungsdaten) bzw. bis am 26. Juni 2016
(Hausdurchsuchung) mittels seines Laptops und seines Handys wiederholt Bild-
und Filmaufnahmen, die sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt hätten, aus dem
Internet über elektronische Mittel beschafft, dies in der Zeit von Juli 2014
bis April 2015, allesamt über Webseiten im Internet. Zwei Videodateien stammten
von Synchronisationen eines Mobiltelefons. Die verbotenen Dateien habe er auf
seinem Laptop und auf seinem Handy gespeichert, wodurch er solche Dateien hergestellt
und besessen habe, soweit er sie nicht vorgängig gelöscht habe. Am 23. Juni
2016 habe der Beschuldigte noch insgesamt 304 Bildaufnahmen und 11
Filmaufnahmen mit Zoophilie auf seinem Laptop sowie eine Filmaufnahme mit
Zoophilie auf seinem Handy besessen.
1.2 Der Sachverhalt ist im Grundsatz
unbestritten, die genannten Dateien mit Darstellungen von sexuellen Handlungen
mit Tieren, hauptsächlich Hunden und Pferden, konnten polizeilich gesichert
werden und befanden sich überwiegend im Cache-Verzeichnis des Internet-Browsers
Comodo Dragon. Die Vorinstanz hat auf US 47 ff. zu den Einwänden des
Beschuldigten zutreffend Stellung genommen, zusammengefasst kann Folgendes
ausgeführt werden:
Aufgrund der grossen Menge an
einschlägigen Dateien – und bezeichnenderweise handelt es sich ausnahmslos um
Dateien mit Zoophilie – ist nicht davon auszugehen, dass diese – mit Ausnahme
von Bild Nr. 15 – zufällig und ohne Zutun des Beschuldigten auf seine elektronischen
Mittel gelangt sein können, auch wenn bei ihm keine Webseiten-Adressen mit
entsprechenden Begriffen in der Adresse oder eingegebene Suchbegriffe gefunden
und dokumentiert werden konnten. Die entsprechenden Ausführungen im Nachtragsrapport
der IT-Forensik der Polizei Kanton Solothurn vom 17. Oktober 2022 (SL AS 34 f.)
überzeugen.
2. Rechtliche Würdigung
Auch diesbezüglich kann vollumfänglich
auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 56 verwiesen werden. Die
inkriminierten Dateien zeigen sexuelle Handlungen zwischen erwachsenen Menschen
und Tieren (hauptsächlich vaginale und orale Penetration mit Hunden und
Pferden). Der tierpornografische Gehalt dieser Darstellungen ist zweifellos
gegeben. Der Beschuldigte kannte die Funktionsweise des Cache-Speichers und
wusste somit um die automatische Speicherung der strafbaren pornographischen
Dateien beim Besuch der entsprechenden Internetseiten und löschte diese im
Nachgang an die Internetsitzung nicht. Entsprechend der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung hat er die Bild- und Videodateien zum eignen Konsum besessen.
Dies gilt ebenso für die beiden Videos, welche durch die Synchronisation des
Mobiltelefons auf seinem Laptop gespeichert wurden und das Video mit tierpornografischem
Inhalt auf seinem Handy, das er gemäss eigenen Angaben per WhatsApp erhalten
hatte und in der Folge ebenfalls nicht löschte.
Der Beschuldigte hat sich somit der mehrfachen
Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB (Besitz zum
Eigenkonsum) schuldig gemacht. Da die Verjährungsfrist für diese
Strafbestimmung mit einer Strafdrohung von maximal einem Jahr Freiheitsstrafe
sieben Jahre beträgt (Art 97 Abs. 1 lit. d StGB), umfasst der
Schuldspruch – im Gegensatz zur Vorinstanz – nur noch die Zeit vom 20. April
2016 bis 23. Juni 2016. Der Besitz der Tierpornografie bis zum 19. April 2016
ist verjährt.
Bereits rechtskräftig ist der implizite
Freispruch der Vorinstanz vom Vorhalt der mehrfachen Beschaffung und
Herstellung von Pornographie zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 1. April
2015 wegen Verjährung (US 56 Ziffer 2.3 erster Abschnitt).
V.
Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
Die Vorinstanz hat die allgemeinen
Grundsätze zur Strafzumessung, zur Bildung einer Gesamtstrafe, zum
Beschleunigungsgebot und zum (zeitlich) anwendbaren Recht (anzuwenden ist das
zur Tatzeit geltende Sanktionenrecht) korrekt dargelegt (US 57 ff.), darauf
kann verwiesen werden.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1.1 Schwerste Straftat sind die
sexuellen Handlungen mit Kindern, welche gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen sind. Da es
sich um eine mehrfache Tatbegehung handelt, wäre bei der Gesamtstrafenbildung
zunächst die Einsatzstrafe für den am schwersten wiegenden Einzelfall festzusetzen
und diese zur Abgeltung der weiteren Handlungen – nach Festlegung einer
jeweiligen hypothetischen Strafe – asperationsweise jeweils angemessen zu
erhöhen. Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung weist der
Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern Züge eines Dauerdelikts auf,
wenn die Handlungen in einer Paarbeziehung erfolgen. Es könne nicht für jeden
Kuss oder jede Berührung nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine separate
Strafe festgesetzt werden. Jeden Kuss einzeln zu asperieren, wäre auch deswegen
nicht möglich, weil die Anzahl der einschlägigen Handlungen nicht bestimmbar
ist. Das Bundesgericht hat es daher zugelassen, in solchen Konstellationen
Tatgruppen zu bilden (Urteil 6B_432/2020 vom 30. September 2021
E. 1.4). Entsprechend ist bei den vorliegend zu beurteilenden sexuellen
Handlungen von einer Tatgruppe auszugehen und dafür gesamthaft eine Strafe
festzusetzen.
2.1.2 Wie das Bundesgericht in einem
jüngsten Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1 ausführt,
beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe
auszusprechen sei, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als
mildere Sanktion gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der Strafart neben dem
Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf
die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem
Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1;
134 IV 82 E. 4.1, 134 IV 97 E. 4.2). In Fällen, wo verschiedene Strafarten in
Betracht kämen, könne das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium bilden,
sei aber neben den weiteren bestimmenden Kriterien für die Wahl der Strafart zu
berücksichtigen bzw. adäquat einzuschätzen. Nach der Konzeption des StGB habe
das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der Strafart, weil die schwersten
Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit Geldstrafe zu sanktionieren seien
(BGE 147 IV 241 E. 3.2). Methodisch sei in der Weise vorzugehen, dass
zuerst die Strafart festzulegen und dann das Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Wenngleich Letzteres in vielen Fällen kaum richtig
sein kann, ist im vorliegenden Fall mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts
6B_93/2022 vom 24. November 2022 für die Tatgruppe der sexuellen Handlungen mit
Kindern a priori eine Freiheitsstrafe auszufällen.
2.2.1 Art. 187 StGB soll die
Gefährdung der sexuellen Entwicklung der Unmündigen verhindern. Es geht darum,
die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige
Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen
Handlungen in der Lage ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es
sich beim Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes um ein
hochwertiges Gut, da verfrühte bzw. nicht altersgemässe Sexualkontakte für
jedes Kind das Risiko bergen, in seiner Persönlichkeitsbildung und
Sexualentwicklung durch das Erlebte in irgendeiner Form beeinträchtigt zu
werden (Philipp Maier in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 187 N 3a). Im vorliegenden
Fall geht es um leichte (Betasten von Brüsten, Po und Scheide) bis
mittelschwere (Einführen von Fingern in die Scheide) Handlungen der im Rahmen
der unter Art. 187 StGB möglichen Straftaten. Einmal wollte der Beschuldigte
die Privatklägerin veranlassen, von Hand seinen Penis zu stimulieren, was sie
ablehnte. Insgesamt waren rund zehn bis 15 einzelne Vorfälle im Verlauf von
anderthalb Jahren zu verzeichnen, davon endeten zwei in einem frühen
Versuchsstadium. Für die minderjährige Privatklägerin waren es die ersten
sexuellen Erfahrungen. Der Beschuldigte war zur Tatzeit zwischen 18 und 19,5
Jahre alt, er war viereinhalb Jahre älter als die geschädigte Privatklägerin.
Die Grenze zur Straffreiheit (drei Jahre Altersunterschied, Art. 187 Ziff. 2
StGB) war damit nur um anderthalb Jahre überschritten. Der Beschuldigte ging
nach der Darstellung der Privatklägerin vergleichsweise zurückhaltend vor,
versuchte, Schmerzen bei der Privatklägerin zu vermeiden und hörte auf, wenn
sie «stopp» sagte. Andererseits musste dem Beschuldigten klar sein, dass die
Privatklägerin die Übergriffe ablehnte, musste er sie doch jeweils längere Zeit
«anbetteln», bis sie seinem Drängen nachgab. Dabei nutzte er ein bestehendes
Vertrauensverhältnis – notabene als Halbbruder – aus und die Tatsache, dass es
der Privatklägerin angesichts der desolaten familiären Situation kaum möglich
war, sich seinen Avancen gänzlich zu verweigern. Die Folgen der Delikte für die
Privatklägerin waren erheblich: Die Privatklägerin hatte grosse Mühe mit
Sexualität und Intimität, lehnte ihren Körper ab und litt häufig an Ekel sowie
Vertrauensproblemen (vgl. Therapiebericht vom 28. Januar 2023, SL AS 160
f., und nachfolgende Ausführungen zur Genugtuung). Anlässlich der
Berufungsverhandlung wurden keine Therapieberichte mehr eingereicht, weshalb
davon auszugehen ist, dass die Privatklägerin die Therapie hat abschliessen
können. Die Persönlichkeitsbildung und Sexualentwicklung, welche durch
Art. 187 StGB geschützt werden sollen, wurden somit effektiv
beeinträchtigt. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass die Übergriffe von
H.___ weitaus häufiger und schwerwiegender waren als diejenigen des Beschuldigten.
Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz, hartnäckig und aus rein egoistischen
Beweggründen gehandelt. Die Taten wären für den Beschuldigten ohne weiteres
vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte hörte auch nicht aus freien Stücken auf
mit den Delikten, sondern erst nach dem Gespräch mit der Mutter und dem
anschliessenden Auszug aus der gemeinsamen Wohnung. Wäre bei einem einzelnen
Delikt zweifellos noch von einem sehr leichten bis leichten Verschulden
auszugehen, ist das Tatverschulden für die mehrfachen sexuellen Handlungen zum
Nachteil der Privatklägerin insgesamt im Übergangsbereich von leichtem bis
mittelschwerem Verschulden zu verorten. Dem entspricht beim vorliegend zur
Anwendung gelangenden Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten.
2.2.2 Der Beschuldigte gab bei der
Befragung zur Person vor der Vorinstanz eine ausführliche schriftliche
Aufzeichnung der Geschehnisse bis zu seinem 11. Geburtstag zu den Akten (AS 613
ff.). Er schildert darin eine schwere Jugend mit Schlägen und einer auch sonst
sehr schwierigen Beziehung zur Mutter, mit einer kaum vorhandenen Beziehung zum
getrennt lebenden Vater (Kontaktabbruch im Jahr 2006) sowie mit häufig
wechselnden Bezugspersonen (verschiedene Partner der Mutter, zwei verschiedene
Väter der Halbgeschwister). Danach seien seine Jugendjahre ähnlich weiter
verlaufen, Vater und Mutter nennt er nur noch «Erzeuger» und «Erzeugerin» (AS
608 f.). Bei einem Unfall erlitt er schwere Brandverletzungen, welche grosse
Narben hinterliessen. Der Beschuldigte absolvierte eine Lehre als Anlage- und
Apparatebauer und arbeitete danach zuerst temporär und ab dem 1. März 2016 bei
der L.___ AG und engagierte sich ab dem 1. Januar 2017 bei der Feuerwehr [Ort
1] (AS 610). Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Schlusseinvernahme vom 20.
April 2021 arbeitete der Beschuldigte damals als Hundeführer im Stundenlohn,
dies vor allem im Objektschutz. Dabei verdiene er netto CHF 4'000.00 bis
4'800.00, je nach Aufträgen. Seit 2014 sei er mit seiner (damaligen) Verlobten
zusammen. Zur Mutter und zu den Geschwistern habe er keinen Kontakt mehr. Das
jahrelange Verfahren belaste ihn sehr (AS 306 ff.). Vor der Vorinstanz (SL AS
110 ff.) ergänzte der Beschuldigte, er habe (auch) wegen der Belastung durch
das Strafverfahren psychosomatische Symptome (dissoziative Anfälle mit
Krampfanfällen) entwickelt und deshalb ab 2022 hie und da psychotherapeutische
Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Er sei – nicht wegen dieser Sache – nun [ins
Ausland] ausgewandert, dort arbeite er bei einer [Firma] und wohne bei einer
Kollegin. Je nach Pensum verdiene er monatlich zwischen US$ 3'000.00 und US$ 4'500.00
brutto. Bei einer Verurteilung könne es zum Entzug der derzeit provisorischen
Aufenthaltsbewilligung kommen. Sein Traum sei es, [im Ausland] eine Familie zu
gründen. Nach Erhalt der [Aufenthaltsbewilligung] (nach fünf Jahren Aufenthalt)
wolle er die Polizeiausbildung absolvieren und bei der Polizei als
Diensthundeführer arbeiten. Vor Obergericht führte er aus, er habe nach dem
erstinstanzlichen Urteil [das Ausland] verlassen müssen und befinde sich
derzeit in der Schweiz und absolviere eine Ausbildung als Devisen- und
Edelmetall-Trader (Day-Trader). Über ein Einkommen verfüge er nicht, er lebe
aus getätigten Rücklagen.
Die schwierige Jugend des Beschuldigten
und das jugendliche Alter zur Zeit der Tatbegehung (begonnen hat er die
sexuellen Handlungen noch als Jugendlicher) sind leicht strafmindernd zu
berücksichtigen.
Der Beschuldigte ist im Strafregister
nicht verzeichnet. Er hat weder aufrichtige Reue gezeigt noch ein Geständnis
abgelegt. All das wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus.
Eine besondere Strafempfindlichkeit
liegt beim Beschuldigten nicht vor, namentlich reichen dazu sich aus einer
strafrechtlichen Verurteilung eventuell ergebende Probleme bei ausländischen
Aufenthaltsbewilligungen nicht aus.
Gemäss Art. 48 lit. e StGB
mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit
der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser
Zeit wohl verhalten hat. Die Praxis fordert eine Strafmilderung dann, wenn zwei
Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145). Gemäss Art. 97
Abs. 1 lit. b gilt für den Straftatbestand eine Verjährungsfrist von 15
Jahren. Die Sexualdelikte liegen zehn und mehr Jahre zurück, der Beschuldigte
hat sich in dieser Zeit wohl verhalten und damit Anspruch auf eine
Strafmilderung.
Die Täterkomponenten wirken sich
insgesamt deutlich strafreduzierend aus: Die Freiheitsstrafe von 22 Monaten ist
um einen knappen Drittel auf nunmehr 15 Monate zu reduzieren.
2.2.3 Die Vorinstanz hat eine eindeutige
Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt (sowohl im Urteil der
Vorinstanz als auch in der Urteilsanzeige im Berufungsverfahren [BAS
209 ff.] wurde dies nicht formell im Urteilsdispositiv festgehalten, was
nachzuholen ist): Beim staatsanwaltschaftlichen Vorverfahren waren während fast
zweieinhalb Jahren keine Verfahrenshandlungen erkennbar, vor der Vorinstanz
ruhte das Verfahren ein weiteres Jahr ohne ersichtlichen Grund. Folgen einer
Verletzung des Beschleunigungsgebotes sind meistens die Strafreduktion,
manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die
Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 49 E. 1.8.2; 135 IV
12 E. 3.6; Urteile 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023 E. 5.2; 6B_834/2020
vom 3. Februar 2022 E. 1.3; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 3.2; je
mit Hinweisen). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu
berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die
Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen
Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das
Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch
den Interessen der geschädigten Personen und der Komplexität des Falls.
Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu
vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 117 IV 124 E. 4e; Urteile 6B_834/2020
vom 3. Februar 2022 E. 1.3; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 3.2;
je mit Hinweisen).
Die Verletzung des
Beschleunigungsgebotes beansprucht neben dem Strafmilderungsgrund von Art. 48
lit. e StGB selbständige Bedeutung. Es handelt sich vorliegend bei der
unbegründeten Verzögerung um dreieinhalb Jahre und einer gesamten
Verfahrensdauer von acht Jahren um eine erhebliche Verletzung des
Beschleunigungsgebots. Wie der Beschuldigte glaubhaft ausführte, belastete ihn
das langandauernde Strafverfahren stark. Er hatte die genannten
Verfahrensverzögerungen nicht zu vertreten. Die Verfahrensverschleppung um
mehrere Jahre führte aber auch dazu, dass dem Beschuldigten eine Strafmilderung
nach Art. 48 lit. e StGB zu gewähren ist. Die Strafe ist um weitere 20% auf
nunmehr 12 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
2.2.4 Es ist nunmehr zur Abgeltung der
mehrfachen Pornographie eine Geldstrafe auszufällen. Auch hier ist auf die
Ausfällung von Einzelstrafen zwecks Bildung einer Gesamtstrafe zu verzichten
und auf eine Strafe für die gesamte Tatgruppe zu erkennen. Beim Beschuldigten
wurden über 300 Dateien gefunden mit tierpornografischem Inhalt. Die Dateien
befanden sich weit überwiegend im (temporären) Cache-Speicher und waren dort
vom System automatisch abgespeichert worden. Der Beschuldigte musste dazu –
neben seinem Konsum entsprechender Bilder und Videos – nichts beitragen. Es
handelt sich wohl um eine grössere Anzahl Dateien, der reine Besitz zum
Eigenkonsum wiegt aber im Vergleich zu den anderen möglichen Tathandlungen wie das
Einführen oder Herstellen grundsätzlich leichter. Gleiches gilt für die
Tierpornographie im Vergleich zur Pornographie mit Gewaltdelikten. Es handelte
sich zudem um eine sehr kurze Tatzeit. Das Verschulden ist mit der Vorinstanz als
sehr leicht bis leicht zu bewerten. Innerhalb des zur Verfügung stehenden
Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe erscheint
eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen. Da auch hier die oben aufgeführten
Strafmilderungsgründe zum Tragen kommen (die Strafmilderung von Art. 48
lit. e StGB noch in verstärktem Ausmass, da die Verjährungsfrist nur sieben
Jahre beträgt, die im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils beinahe
abgelaufen war), ist die Strafe um die Hälfte auf 20 Tagessätze zu reduzieren.
2.2.5 Die Höhe des Tagessatzes ist mit
Blick auf die derzeitige Einkommenslosigkeit des Beschuldigten auf CHF 30.00
festzusetzen.
2.2.6 Es spricht nichts dagegen, dem
Beschuldigten den bedingten Strafvollzug zu gewähren, mit einer minimalen
Probezeit von zwei Jahren.
2.2.7 An die Freiheitsstrafe ist dem
Beschuldigten die ausgestandene Untersuchungshaft von drei Tagen anzurechnen.
VI.
Beschlagnahmte
Gegenstände
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen
Grundlagen zur Einziehung beschlagnahmter Gegenständen auf US 68 f. zutreffend
dargelegt und in der Folge darüber korrekt entschieden. Der erstinstanzliche Entscheid
(Herausgabe des Mobiltelefons LG H420, Einziehung und Vernichtung der übrigen
Gegenstände Laptop Asus, Mobiltelefone Huawei und Nokia) ist diesbezüglich unter
Verweis auf die entsprechenden Erwägungen zu bestätigen.
VII.
Zivilforderungen
1. Die Vorinstanz hat auch die
rechtlichen Grundlagen betreffend Zivilforderungen (Schadenersatz und
Genugtuung) auf US 70 f. zutreffend dargelegt, darauf kann ebenfalls verwiesen
werden.
2. Bestätigt werden kann die
erstinstanzliche Zusprechung von Schadenersatz in der beantragten Höhe von CHF
199.30, da der Beschuldigte zweifellos eine Mitverantwortung für diese Therapie
und die daraus entstandenen Kostenfolgen trägt. Über die interne Verteilung der
Forderungen mit solidarischer Haftung (allfälliger Rückgriff) ist nicht an
dieser Stelle zu entscheiden. Gleiches gilt für den vorinstanzlichen Entscheid,
dass der Beschuldigte zu 100% als haftpflichtig erklärt wird für weitergehende
Schadenersatzforderungen, resultierend aus seinen Straftaten vom 3. November
2012 bis 30. Juni 2014. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf US 71
f. verwiesen werden.
3. Hinsichtlich der Genugtuung kann
ebenfalls grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 72 ff.
verwiesen werden. Dass ein Anspruch auf Genugtuung besteht, ist nicht
bestreitbar. Allerdings hat das Beweisverfahren eine deutlich geringere Anzahl
Handlungen ergeben. Dementsprechend ist entgegen der Vorinstanz nicht mehr von
einem mittelschweren, sondern von einem leichten bis mittelschweren Verschulden
auszugehen. Die Delikte erstreckten sich aber über eine lange Dauer von gut
anderthalb Jahren. Die Privatklägerin war zur Tatzeit 13,5 bis 15 Jahre alt und
trug erhebliche Folgen aus den Delikten des Beschuldigten davon. Dabei wird
nicht übersehen, dass diese Folgen auch auf die schwerer wiegenden Übergriffe
des Bruders H.___ zurückzuführen sind. Die Vorfälle für die damals sexuell noch
völlig unerfahrene Geschädigte waren erniedrigend und störten nicht nur ihre
sexuelle Entwicklung, sondern führten auch zu weiterem psychischem Schaden, wie
der ausführliche Behandlungsbericht von M. Sc. M.___ vom 28. Januar 2023
offenbart (SL AS 160 f.) Die Privatklägerin begann eine erste Therapie im
September 2016, diese wurde im Verlauf des Jahres 2017 abgeschlossen. Im Jahr
2016 hätten sich wegen der Übergriffe grosse Angst und Ekelgefühle gezeigt. Sie
habe zur Tatzeit mit niemandem über die grenzüberschreitenden Handlungen in
ihrer Pubertät sprechen können, weshalb es ihr nicht gelungen sei, eine
integrierte Identität aufzubauen. Sie habe in ihren Liebesbeziehungen grosse
Mühe gehabt mit Sexualität und Intimität, habe ihren Körper abgewertet und
häufig an Ekel und Vertrauensproblemen gelitten. Wegen einer massiven
Stresssituation bei der Arbeit musste sich die Privatklägerin im Oktober 2022
erneut in Behandlung begeben. Der weiterhin auffällig geringe Selbstwert wie
auch das Misstrauen seien «Schemata, die durch die Ereignisse von ihren Brüdern
stammen könnten». Zuletzt seien die Träume bezüglich ihren beiden Brüdern
wieder häufiger geworden. Der erwähnte Behandlungsbericht ging – entgegen dem
Bericht vom 16. November 2016 – nicht mehr von einer posttraumatischen
Belastungsstörung aus. Jedoch wurden eine rezidivierende depressive Störung und
ein Status nach sexuellen Übergriffen in der Kindheit diagnostiziert. Die
heutige depressive Episode könne durchaus aufgrund der belastenden Ereignisse
in der Kindheit entstanden sein. Denn sowohl der Selbstwert, die negative
Selbstansicht, der Selbsthass, die Ekelgefühle sich selber gegenüber wie auch die
Probleme, sich gegenüber anderen zu öffnen, sind gemäss dem Bericht
Risikofaktoren, um eine depressive Störung zu entwickeln, und sind alles
Muster, die auf die Geschehnisse von früher zurückzuführen sind. Wie bei den
Erwägungen zur Strafzumessung ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die
Privatklägerin ihre Therapie mittlerweile beenden konnte.
Ein Mitverschulden der Privatklägerin
liegt nicht vor, vielmehr hat der Beschuldigte das Vertrauensverhältnis zu
seiner Halbschwester ausgenutzt. Eine Genugtuung von CHF 7'000.00 nebst
Zins zu 5% seit dem 1. September 2013 (mittlerer Verfall) ist den Umständen
angemessen. Dies entspricht auch der Praxis des Berufungsgerichts in ähnlichen
Fällen (bspw. STBER.2021.8, STBER.2014.87), während die von der Opfervertretung
angeführten Gerichtsurteile mit der vorliegenden Sachlage nicht vergleichbar
sind.
VIII.
Kosten und
Entschädigungen
1. Der Beschuldigte wird
grossmehrheitlich schuldig gesprochen, es erfolgten auch zwei Freisprüche,
diese aber in Nebenpunkten. Es ist daher angemessen, die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten von CHF 28'270.00 zu 80%, das heisst im Umfang von CHF 22'616.00
dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der Rest erliegt auf dem Staat.
Demnach ist das Rückforderungsrecht des
Staates für die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen
Verfahren von CHF 18'695.30 auf 80% oder CHF 14'956.25 zu
beschränken. Da die Privatklägerin mit ihren Anträgen grundsätzlich erfolgreich
war, besteht bezüglich der Entschädigung ihrer unentgeltlichen Beiständin eine
Rückerstattungspflicht im Umfang von 100%.
2. Im Berufungsverfahren ist der
Beschuldigte teilweise erfolgreich: Es erfolgte ein zusätzlicher Freispruch in
einem Nebenpunkt, vor allem aber eine erhebliche Reduktion der Strafe und eine
Reduktion der Genugtuung. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft war
erfolglos, zog aber keinen zusätzlichen Aufwand nach sich, da die
Strafzumessung aufgrund der (Haupt-)Berufung des Beschuldigten ohnehin zu
prüfen war. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 6'150.00, somit dem Beschuldigten zu
zwei Dritteln und dem Staat zu einem Drittel aufzuerlegen.
Die Honorarnote des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten für das Berufungsverfahren setzt sich inklusive
Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung aus einem Aufwand von 35.07 Stunden,
Auslagen von CHF 6.10 sowie 7,7% MwSt. auf CHF 1'460.67, entsprechend
CHF 112.47, bzw. 8,1% MwSt. auf CHF 5'208.10, ausmachend
CHF 421.86 zusammen (BAS 204 ff.). Zuzüglich den geltend gemachten
Auslagen und MwSt. ist die Entschädigung für Rechtsanwalt Dominik Schnyder, Balsthal,
für das Berufungsverfahren auf CHF 7’203.10 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 2/3 (CHF 4'802.07) während 10
Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
Die Honorarnote der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von C.___ für das Berufungsverfahren setzt sich inklusive
Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung aus einem Aufwand von 19 Stunden,
Auslagen von CHF 188.00 sowie 7,7% MwSt. auf CHF 997.50,
entsprechend CHF 76.81, bzw. 8,1% MwSt. auf CHF 2'612.50,
ausmachend CHF 211.61 zusammen (BAS 202 f.). Zuzüglich den geltend
gemachten Auslagen und MwSt. ist die Entschädigung für Rechtsanwältin Stephanie
Selig, Solothurn, für das Berufungsverfahren auf CHF 4'086.42 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festzusetzen und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher
Verhältnisse von A.___ vom Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,
zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber
A.___ im Umfang von 2/3 (CHF 2'724.28) während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
Demnach wird in Anwendung von Art. 187
Ziff. 1, Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB; Art. 22 Abs. 1, aArt. 34, aArt. 40, aArt.
42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 48, Art. 49 Abs. 1,
Art. 51, Art. 69, Art. 197 Abs. 6 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138,
Art. 267, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416
ff., Art. 422 ff. StPO erkannt:
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom
20. April 2023 wird A.___ freigesprochen vom Vorhalt der mehrfachen
Pornografie (Vorhalt Ziff. 2 lit. a der Anklageschrift), angeblich
begangen in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 23. Juni 2016.
2.
A.___ wird
freigesprochen vom Vorhalt der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern
(Vorhalt Ziff. 1 lit. a der Anklageschrift), angeblich begangen in der
Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 23. Juni 2016.
3.
A.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
a)
mehrfache sexuelle
Handlungen mit Kindern, teilweise versucht (Vorhalt Ziff. 1 lit. b und c
der Anklageschrift), begangen in der Zeit vom 3. November 2012 bis zum
30. Juni 2014,
b)
mehrfache
Pornografie (Vorhalt Ziff. 2 lit. b der Anklageschrift), begangen in der
Zeit vom 1. Juli 2014 bis am 23. Juni 2016.
4.
Es wird
festgestellt, dass im Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.___ das
Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
5.
A.___ wird
verurteilt zu:
a)
einer
Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei
einer Probezeit von 2 Jahren,
b)
einer Geldstrafe von
20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei
einer Probezeit von 2 Jahren.
6.
A.___ werden 3 Tage
Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
7.
Das sichergestellte
Mobiltelefon LG H420 (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) wird A.___
nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf entsprechendes Verlangen hin
herausgegeben.
Ohne ein solches Begehren innert 30
Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils wird
das Mobiltelefon LG H420 durch die Polizei
vernichtet, evtl. verwertet, wobei ein allfälliger
Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in
die Staatskasse fällt.
8.
Die nachfolgend im
Verfahren gegen A.___ sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der
Polizei Kanton Solothurn) werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des
Urteils durch die Polizei zu vernichten:
a)
Laptop Asus X501A
mit Festplatte Western Digital Scorpio blue ([…]),
b)
Mobiltelefon Huawei
GRA-L09,
c)
Mobiltelefon Nokia
RM-217.
9.
A.___ hat C.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, Schadenersatz von
CHF 199.30 zu bezahlen. Für weitergehende Schadenersatzforderungen,
resultierend aus den Ereignissen in der Zeit vom 3. November 2012 bis zum
30. Juni 2014 (Vorhalt Ziff. 1 der Anklageschrift) wird der Anspruch der
Privatklägerin bei einer Haftungsquote von 100% dem Grundsatz nach bejaht. Zur
Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Privatklägerin auf den Zivilweg
verwiesen.
10.
A.___ wird
verurteilt, C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
CHF 7'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins ab
1. September 2013. Die darüber hinausgehende Forderung wird abgewiesen.
11.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 9 der Vorinstanz wurde die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, für
das vorinstanzliche Verfahren auf CHF 8'435.70 (Honorar CHF 7'522.60,
Auslagen CHF 310.00, 7,7% MwSt. auf CHF 7'832.60, entsprechend
CHF 603.10) festgesetzt und vom Staat Solothurn bezahlt. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 80%
(CHF 6'748.56) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
12.
A.___ hat der
Privatklägerin C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'345.10
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
13.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom
20. April 2023 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,
Rechtsanwalt Dominik Schnyder, auf CHF 18'695.30 (Honorar
CHF 16'787.50, Auslagen CHF 551.50, 8% MwSt. auf CHF 7'074.50
entsprechend CHF 565.95, 7,7% MwSt. auf CHF 10'264.50, entsprechend
CHF 790.35) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 80%
(CHF 14'956.24) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
von A.___ erlauben.
14.
Die Entschädigung
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig,
wird für das Berufungsverfahren auf CHF 4'086.42 (Honorar
CHF 3'610.00, Auslagen CHF 188.00 sowie 7,7% MwSt., ausmachend
CHF 76.81, bzw. 8,1%, ausmachend CHF 211.61) festgesetzt und ist vom
Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3 (CHF 2'724.28), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
15.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, wird für
das Berufungsverfahren auf CHF 7’203.10 (Honorar CHF 6'662.67,
Auslagen CHF 6.10 sowie 7,7% MwSt. auf CHF 1'460.67, entsprechend
CHF 112.47, bzw. 8,1% MwSt. auf CHF 5'208.10, ausmachend
CHF 421.86) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang
von 2/3 (CHF 4'802.07) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
16.
A.___ hat 80% der
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 6'200.00, total CHF 28'270.00, folglich CHF 22'616.00 zu
bezahlen. Die restlichen 20% (CHF 5'654.00) gehen zu Lasten des Staates.
17.
A.___ hat zwei
Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 6'000.00, total CHF 6'150.00, folglich CHF 4'100.00 zu bezahlen.
Der Rest (CHF 2'050.00) geht zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Werner Kaufmann