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Entscheid

STBER.2023.51

gewerbsmässiger Betrug, eventualiter mehrfache Veruntreuung (A.) Gehilfenschaft zu gewerbsmässigen Betrug, eventualiter Gehilfenschaft zu mehrfacher Veruntreuung (B.) gewerbsmässiger Betrug, eventuali

29. August 2024Deutsch147 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Die drei Beschuldigten bestreiten den

Sachverhalt nur insoweit, als dass sie – entgegen dem in der Anklageschrift umschriebenen

Sachverhalt – beteuern, sie hätten den Verein in der Absicht zu helfen

gegründet. Folglich wird von ihnen allgemein eine arglistige Täuschung, ein Irrtum

und ein Schaden der Spender sowie eine unrechtmässige Bereicherung bzw. eine

Absicht bzw. ein Vorsatz zum Betrug bestritten.

Erwägungen

2.

Das Engagement der drei Beschuldigten

beim bzw. für den Verein an sich, die Höhe der eingegangenen Spenden, die Höhe der

vom Verein getätigten Spenden sowie der vom Beschuldigten 1 bezogene Lohn sind unbestritten.

Soweit der

Sachverhalt bestritten ist, ist er nachfolgend gestützt auf die Akten und das

gerichtliche Beweisverfahren nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu

erstellen.

V.

Beweiswürdigung

und Sachverhalt

1.

Vorbemerkungen

Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das

Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche

Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die

Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue

tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren

vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist

zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel

ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze

sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: BSK StPO,

Art. 82 StPO N 13). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen

kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den

vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E.

1.2

, mit weiteren Hinweisen).

2.

Allgemeines zur Beweiswürdigung

2.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV (SR

101) und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten

Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die

einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die

Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120

Ia 31, E. 2c ff.; BGE 127 I 38, E. 2.) betrifft der Grundsatz der

Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung

der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates

ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld

nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo»

verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den

Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat das Gericht auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 267, E. 1.).

2.2

Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2

StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die

Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden

wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von

ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen,

Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein

und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die

Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder

Dispositiv

Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine

Tatsache bewiesen ist oder nicht.

2.3 Dabei kann sich der Richter auch auf

Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber

bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen

lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung

entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für

sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist

der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander

ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile

des BGer 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361

sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).

2.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist

die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren,

dies unter Berücksichtigung der Umstände, insbesondere der Entstehungs- und

Entwicklungsgeschichte der Aussage, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und

der Motivlage der aussagenden Person. Die Aussage ist gestützt auf eine

Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen

inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung),

strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung,

Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz,

Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet,

dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte

Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein

betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren

kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage

haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund

signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird

davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und

erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten

Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage

einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3).

Zu berücksichtigen ist, dass eine

beschuldigte Person im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer

im Regelfall nicht eine Geschichte erzählt, die sich unter Berücksichtigung der

Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren

Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert,

eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die

Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein

taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie

wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und

unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur

Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit

und Lüge», durchgeführt am 22. und 23.6.2015 vom Institut für

Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen,

Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):

- Ein unschuldiger Beschuldigter

antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans

Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt beim Thema. Er

verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und

beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert zu

werden.

- Ein schuldiger Beschuldigter

erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt

zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend,

unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet

schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und

spricht nicht spontan über seine Unschuld.

Im Bereich rechtfertigender Tatsachen

trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen

plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.

Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei

es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine

Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.

Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der

Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des

gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche

Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine

Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in

dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des

Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer

Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft

gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis

widerlegt zu werden (vgl. Urteile des BGer 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E.

1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).

3. Konkrete Beweiswürdigung

3.1 Objektive Beweismittel

3.1.1 Statuten und Gründungsprotokolle

Es gibt mehrere Statuen und

Gründungsprotokolle des Vereins E.___. Die ersten Statuten datieren vom 21.

März 2017 und sind unterschrieben vom Beschuldigten 1 als Präsidenten und

seinem Bruder, F.___, als Protokollführer. Sie umschreiben den Vereinszweck als

«Ehrenamtliche, humanitäre Arbeit» (Akten Stawa, 2.2/pag. 001-007). Das erste

Gründungsprotokoll datiert vom 1. bzw. 5. April 2017, wobei erstere Version bei

der Hausdurchsuchung aufgefunden wurde, die Version vom 5. April 2017 hingegen

beim Steueramt eingereicht worden war (Akten Stawa, 4.2/pag. 001, 6.1/pag. 035).

Die zweiten Statuten datieren vom 21. Juni 2017. Sie sind neu vom Beschuldigten

2 als Präsidenten und von F.___ als Protokollführer unterschrieben. Als

Vereinszweck ist «die unbürokratische Hilfe an Menschen und Tiere in Not» festgehalten (Akten Stawa, 2.2/pag. 008-012). Das

Protokoll der Gründungsversammlung datiert vom gleichen Tag und nennt den

Beschuldigten 2, die Beschuldigte 3 sowie ihren Sohn F.___ als Gründer. Der

Beschuldigte 1 ist nicht mehr aufgeführt (Akten Stawa, 4.2/pag. 002 f.) Die

dritten Statuten sind wiederum vom Beschuldigten 2 und von F.___

unterschrieben. Sie datieren vom 17. Januar 2018. Als Zweck ist Folgendes niedergeschrieben:

«Der Verein bezweckt die unbürokratische Hilfe an Menschen in Not. Hilfe und

Unterstützung erhalten beispielsweise Heime für behinderte Kinder,

Frauenhäuser, Institutionen und Projekte aus dem Gesundheitsbereich oder zur

Bekämpfung von Armut. […]» (Akten Stawa, 2.2/pag. 041-045 sowie 4.2/pag. 9-10).

3.1.2 Arbeitsvertrag und Lohn des

Beschuldigten 1 bei der I.___ AG

Gemäss den Lohnausweisen der I.___ AG

wurden dem Beschuldigten 1 im Jahr 2016 CHF 41'520.00 und im Jahr 2017 CHF 16'860.00

ausbezahlt (Akten Stawa, 5.1.2.1/pag. 073 und 113). Bis Ende August 2016 war

der Beschuldigte 1 als Dialoger tätig und hatte einen Tageslohn inkl.

Ferienentschädigung von CHF 200.00, d.h. monatlich 4’000.00 zuzüglich Provision

von durchschnittlich knapp 120.00 pro Monat. Mit Arbeitsvertrag vom 5. September

2016 wurde der Beschuldigte 1 neu als Koordinator bei der I.___ AG angestellt.

Dafür wurde neu ein Tageslohn von CHF 230.00 inkl. Ferienentschädigung

vereinbart, was bei einem 100%-Pensum monatlich einen Lohn von CHF 4'600.00

brutto ergibt zuzüglich einer allfälligen Provision (im Zeitraum vom September

bis Dezember 2016 monatlich durchschnittlich CHF 172.30, insgesamt CHF 689.15,

im Zeitraum von Januar bis März 2017 durchschnittlich CHF 208.35, insgesamt CHF 625.00)

(Akten Stawa, 5.1.6/pag. 151-157). Effektiv verdiente der Beschuldigte 1 als

Koordinator von September bis Dezember 2016 ohne Provision CHF 18'292.30,

d.h. durchschnittlich CHF 4’573.10 brutto pro Monat. Inkl. Provision waren es

CHF 18’981.45, d.h. durchschnittlich CHF 4'745.35 brutto pro Monat. Von

Januar bis März 2017 verdiente er ohne Provision effektiv CHF 14'009.80, d.h.

durchschnittlich CHF 4’669.95 brutto pro Monat. Mit Provision betrug der Lohn

für die drei Monate CHF 14'634.80, d.h. durchschnittlich CHF 4’878.25

brutto. Zusammenfassend verdiente der Beschuldigte 1 in den 7 Monaten als

Koordinator bei der I.___ inkl. Provision durchschnittlich CHF 4’802.30 brutto pro

Monat (total CHF 33'616.25 ÷ 7) (Akten Stawa, 5.1.6/pag. 158 ff. bzw. 4.2/pag.

346 ff.).

3.1.3 Arbeitsvertrag und Lohn des

Beschuldigten 1 beim Verein E.___

Der Arbeitsvertrag zwischen dem

Beschuldigten 1 und dem Verein E.___ datiert vom 31. März 2017 (Akten Stawa,

4.3/pag. 094) mithin vor Abhalten der Gründungsversammlung des Vereins am 1.

bzw. 5. April 2017 (Akten Stawa, 4.2/pag. 001 ff.). Dabei fällt auf, dass der

Vertrag vom Beschuldigten 2 im Namen des Vereins unterzeichnet wurde, obwohl

dieser damals noch gar nicht formell beteiligt war. Mit diesem Arbeitsvertrag

wurde der Beschuldigte 1 bereits ab 1. April 2017 zu einem Bruttolohn von CHF

7'000.- im Monat als Koordinator angestellt. Der Lohn lag damit satte 45,75%

über dem Lohn bei der I.___ AG, wo er ebenfalls als Koordinator angestellt war.

Der Beschuldigte 1 war in der Folge vom 1. April 2017 bis zum 31. Dezember

2017 beim Verein angestellt und bezog in dieser Zeitspanne einen Lohn von

insgesamt CHF 63'000.- brutto bzw. CHF 59'022.00 netto. Darin nicht

eingerechnet sind die vom Verein als Arbeitgeber zu bezahlenden Beiträge an die

Sozialversicherungen (AHV, IV, EO, Pensionskasse, Berufsunfallversicherung).

Die effektiven Lohnkosten für den Verein waren somit noch höher. Der

Beschuldigte 1 liess sich folglich im Zeitpunkt der Gründung eines Vereins,

dessen Präsident er war und der die «Ehrenamtliche, humanitäre Arbeit»

bezweckt, anstellen, was per se bereits äusserst problematisch erscheint. Hinzu

kommt, dass der von ihm bezogene Lohn von CHF 7'000.00 brutto, weit höher lag,

als der vergleichbare Lohn eines Koordinators eines etablierten grösseren

Vereins.

Wie die Vorinstanz zurecht festhielt,

indiziert die Anstellung des Beschuldigten 1 zu einem solch hohen Lohn in der

Gründungsphase des kleinen gemeinnützigen Vereins ohne jegliches

Vereinsvermögen stark, dass es den Beschuldigten nicht ernsthaft um den Aufbau

des Vereins ging, sondern, dass sie viel mehr dem Beschuldigten 1 zu einem

guten Einkommen verhelfen wollten.

Der Beschuldige 1 macht geltend, er habe

einen marktüblichen Lohn für seine Tätigkeit erhalten, er sei als Koordinator

angestellt gewesen, habe somit eine Managerstellung innegehabt. Wie oben

dargelegt, ist dem nicht so. Sodann war die Aufgabe des Beschuldigten 1 als

Koordinator eines sehr kleinen Vereins nicht ansatzweise mit den Aufgaben eines

Managers eines Unternehmens vergleichbar. Der Beschuldigte 1 war zwar selbst

stark in die Tätigkeiten des Vereins involviert, hatte diesen als

Vereinspräsident mitgegründet und organisierte die Standaktionen. Daneben hatte

er aber einfach die Aufgabe, Dialoger zu finden, diese in den Job einzuführen

bzw. zu instruieren und über den Verein, für den gespendet werden sollte, zu

informieren.

Der vom Beschuldigten 1 in den Jahren

2017 als Koordinator und 2018 als Dialoger insgesamt bezogene Lohn betrug CHF

68’160.00 brutto bzw. CHF 63'823.65 netto. Folglich flossen über 50% der vom

Verein eingenommenen Spendengelder an den Beschuldigten 1. Insgesamt wurden

rund 58% der gesamten Spendeneinnahmen des Vereins E.___ für Lohnkosten des

Beschuldigte 1 (inkl. Sozialabgaben) ausgegeben.

3.1.4 Standaktionen im Jahr 2017

Von August bis Dezember 2017 sind

insgesamt 29 durchgeführte Standaktionen an 15 Tagen, d.h. an durchschnittlich

3 Tagen pro Monat, aktenkundig. Ob der Beschuldigte 1 an all diesen Tagen an

Ständen präsent gewesen ist, ist unklar. In den Akten erscheint sein Name

einzig auf einer Liste vom 21. April 2017. Vor Obergericht führte der

Beschuldigte 1 aus, er habe selbst nicht die Aufgaben der Dialoger übernommen,

sondern diese rekrutiert und gecoacht. An den Ständen habe er nur überprüft,

wer anwesend sei. Da die Anzahl Mitarbeiter des Vereins aber überschaubar

gewesen ist, kann die Rekrutierung und Einarbeitung von Mitarbeitern nicht mehr

als 1 Tag pro Monat in Anspruch genommen haben. Die Meldung, wer von den

Dialogern an den jeweiligen Ständen anwesend war, erfolgte zumindest teilweise

durch die Mitarbeiter selbst. Auch wenn möglicherweise noch gewisse weitere

Standaktionen durchgeführt worden sein sollten, so kann der Beschuldigte 1

nicht mehr als drei Tage pro Monat für die von ihm umschriebenen Tätigkeiten

für dne Verein aufgewendet haben. Es erscheint daher fraglich, welchen

Tätigkeiten der Beschuldigte 1 während der restlichen Arbeitszeit, d.h. an den

übrigen 17 Arbeitstagen pro Monat nachgegangen ist.

Dass der Beschuldigte 1 – wie der

Beschuldigte 2 zur Rechtfertigung des sehr hohen Lohnes geltend macht – 42

Stunden pro Woche für den Verein gearbeitet hätte, ist nicht erstellt. Vielmehr

wurden in den Monaten Mai, Juni und Juli 2017 keine bzw. höchstens einzelne

Standaktionen durchgeführt. Wie nachfolgend aufgezeigt, ging der Beschuldigte 1

zumindest in den Monaten Mai und Juni 2017 auch einer anderen Tätigkeit nach.

3.1.5 Akten insb. von der J.___ AG

betreffend «[...]»

Der Beschuldigte 1 veranstaltete am 10.

Juni 2017 ein Event mit dem Namen «[...]» auf dem Areal der […] in [Ort 3]. Für

diese Veranstaltung wurde mit Konzerten von drei Musikgruppen geworben (Akten

Stawa, 4.1/pag. 093). Gemäss Abrechnung der J.___ AG wurden für die

Veranstaltung im Vorverkauf 930 Tickets vergeben (Akten Stawa, 5.2.1/pag. 005).

Der Beschuldigte erhielt dafür eine Auszahlung von rund CHF 60'000.00. Es fragt

sich, wie der Beschuldigte neben seiner – gemäss eigenen Angaben im 100%-Pensum

ausgeübten – Tätigkeit für den Verein E.___ noch eine so grosse Veranstaltung

organisieren konnte. Dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass er gemäss

Akten auch die Technik organisierte und die Verpflegung bereitstellte. Vor

Obergericht führte er aus, er habe Kollegen, die in entsprechenden Branchen

arbeiteten und ihm geholfen hätten. Die Bands habe er bereits viel früher

organisieren müssen. Diese Argumentation überzeugt nicht, benötigt ein so

grosser Event dennoch massive Vorbereitungshandlungen.

3.1.6 LSV-Formulare und Finanzauskünfte

Gemäss den Akten wurden die vom Verein

genutzten LSV-Formulare von verschiedenen Finanzinstituten aufgrund

Fehlerhaftigkeit insbesondere fehlender Angaben zum Verein und falscher

Stammnummern zurückgewiesen (Akten Stawa, 4.2/pag. 021, 018 und 2.1/pag. 003,

006). Vom Beschuldigten 2 wurde in der Einvernahme vom 14. November 2018 bestätigt,

dass er dieses Formular von einem anderen Verein abgeschrieben habe und dann

einfach die Angaben verändert worden seien (Akten Stawa, 10.1.2/pag. 010). Der

Verein benutzte somit selbst hergestellte Formulare für das

Lastschriftverfahren, bevor das Lastschriftverfahren überhaupt bewilligt worden

war. Nach der Verweigerung der LSV bei der [Kantonalbank] und der [Bank 1]

wurden mehrere Konten bei unterschiedlichen Finanzinstitutionen eröffnet, da

einige nur mit Einzahlungsscheinen arbeiteten und der Verein das

Lastschriftverfahren wollte (Akten Stawa, 10.1.2/pag. 010, Reg. 6). Mit

dem eigenhändigen Abändern von LSV-Formularen sollte wohl einerseits der

Anschein erweckt werden, es handle sich um einen von den Finanzinstituten anerkannten

Verein. Andererseits zeigt es, dass die Beschuldigten möglichst rasch einen

maximalen Gewinn erzielen wollten und ihnen dafür sozusagen alle Mittel recht

waren. Ganz im Gegensatz dazu ist die insoweit an den Tag gelegte

Zielstrebigkeit bei den angeblichen Projekten nicht zu erkennen. Dies

indiziert, dass es den Beschuldigten nur darum ging, insbesondere für den

Beschuldigten 1 ein Einkommen zu generieren.

3.1.7 SMS-Spendendienste

Am 4. Juli 2017 schloss der Verein E.___

mit der H.___ einen Vertrag über die Nutzung des SMS- und Online-Spendensystems

der H.___ (Akten Stawa, 4.3/pag. 187). Die H.___ zog direkt von der Spende ihre

Transaktionsgebühren von je nach Telefonanbieter 8% oder 20% ab, womit nur der

Restbetrag der Spende an den Verein E.___ gelangte. In der WhatsApp-Konversation

des Beschuldigten 2 mit dem Beschuldigten 1 vom 8. Februar 2018 ist

ersichtlich, dass die H.___ auf eine erfolgte, gemäss Vertrag unzulässige

Verwendung von Personendaten durch den Verein E.___ hinwies und dies als

ausserordentlichen Kündigungsgrund betrachtete. Weiter ist erwähnt, dass

aufgrund einer Vielzahl von Reklamationen, der generierte Aufwand der H.___ als

nicht mehr tragbar erachtet wurde. Entsprechend wurde ein Entscheid über die

Zusammenarbeit zwischen dem Verein E.___ und der H.___ in Aussicht gestellt

(Akten Stawa, 3.3.1/pag. 19, 32). Da die H.___ letztmals für den Monat Februar

2018 eine Überweisung von SMS-Spenden getätigt hat (Akten Stawa, 3.1.1/pag.

009), ist davon auszugehen, dass diese effektiv beschloss, die Zusammenarbeit

mit dem Verein E.___ per sofort aufzuheben.

Dafür spricht auch die vom Beschuldigten

2 ausgefüllte Anmeldung vom 9. Februar 2018 für die SMS-Spenden-Auszahlung beim

Verein K.___ (Akten Stawa, 4.3/pag. 181). Im Anschluss überwies der Verein K.___

– soweit ersichtlich für die Monate Februar bis April sowie Mai, Juni und Juli

2018 – nach Abzug der Transaktionsgebühr von 1% Spendengelder auf das Konto des

Vereins E.___ (Akten Stawa, 3.1.1/pag. 009).

Dass die Beschuldigten bereit waren,

trotz hoher Transaktionskosten, welche die erhaltenen Spenden signifikant

reduzierten, über SMS-Spendendienste Spenden zu generieren, ist ebenfalls ein

Indiz dafür, dass es den Beschuldigten hauptsächlich darum ging, dem

Beschuldigten 1 rasch ein regelmässiges Einkommen zu ermöglichen.

3.1.8 Homepage

Auf den im April 2017 vom Beschuldigten

2 im Namen von L.___ abgeschlossenen Arbeitsverträgen ist eine Homepage lautend

auf www.L.___.ch und eine E-Mail lautend auf [...]@L.___.ch angegeben. Ob und

wie lange diese Homepage aufgeschaltet war und was deren Inhalt war, ist

unbekannt.

Die Homepage www.E.___.net wurde am 22.

März 2017 registriert (Akten Stawa, 2.1/pag. 013). Gemäss Bericht der

Bundeskriminalpolizei vom 30. Juni 2017 stammten die auf dieser Homepage

aufzufindenden Bilder zum Teil von [nichtstaatliche Non-Profit-Organisation]

oder […].net (Akten Stawa, 2.1/pag. 004, 008-010). Die auf der Homepage

angeführten Ziele (Errichtung von Schulen, Waisenhäusern, Krankenhäusern und

Behindertenheimen sowie Ausbildung von Ärzten und Lehrern) erscheinen äusserst

allgemein formuliert und für einen kleinen Verein extrem hoch gesteckt. Wird

die Homepage genauer betrachtet, so wird aufgrund der Wortwahl «E.___», «Was

wir machen?», oder «Indem wir Krankenhäuser errichten […]» suggeriert, dass

grössere Projekte bereits umgesetzt oder zumindest begonnen worden sind, was

klar im Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten steht.

Die Homepage www.E.___.ch wurde am 3.

Mai 2017 auf den Namen des Beschuldigten 1 registriert (Akten Stawa, 2.1/pag.

007). Gemäss aktenkundigen WhatsApp-Konversationen wurden die Texte für die

Projekte erst im Januar 2018 gleichzeitig mit dem Konzept über die

Zweckerfüllung für die Steuerbehörden verfasst (Akten Stawa, 3.3.1/pag. 011

ff.). Wann genau danach die (aktualisierte/neue) Homepage aufgeschaltet wurde,

lässt sich nicht mehr eruieren, es erscheint jedoch wahrscheinlich, dass diese

wenige Tage nach den WhatsApp-Konversationen bzw. vor dem Schreiben ans

Steueramt vom 18. Januar 2018 erfolgte. Per 18. September 2018 waren darauf die

Renovation eines Ambulanzgebäudes, die Unterstützung von Behindertenheimen mit

dem Bau eines behindertengerechten Spielplatzes sowie Therapien,

Ganztagesbeschäftigungen etc., die Bekämpfung von Armut und die Unterstützung

von Frauenhäusern umschrieben. Per 9. Oktober 2018 wurde die Homepage um

ein Projekt «Rettungsfahrzeug» erweitert (Akten Stawa, 2.2/pag. 021 ff.

und 047 ff. sowie 3.3.1/pag. 023). Auch wenn im Text auf der Homepage bei

mehreren Projekten Ziele definiert sind oder mit der Wortwahl stellenweise angedeutet

wird, dass ein Projekt noch nicht umgesetzt wurde: Mit den Bildern beispielsweise

vom Behindertenheim und dem angehängten detaillierten Projekt vom Spielplatz

oder etwa dem Hinweis «Das sind nur wenige Punkte, welche wir bis Ende Jahr,

mit Ihrer Unterstützung, abhacken möchten» rund 3 Monate vor Jahresende oder

etwa der Formulierung «E.___ unterstützt genau solche Frauenhäuser» bereits 2

Monate bevor eine Spende von CHF 100.- in diesem Bereich getätigt worden war,

wird dem Betrachter der Homepage suggeriert, der Verein E.___ habe bereits

Spenden getätigt und mit der Umsetzung von Projekten begonnen. Dies war klar

nicht der Fall.

3.1.9 Vertragsentwurf zwischen L.___ und

dem Verein E.___ sowie Vertrag zwischen der [Fundraising] und dem Verein E.___

Der Beschuldigte 2 änderte am 16. März

2017 den Zweck seines Einzelunternehmens […] beziehungsweise ergänzte den Zweck

mit «Fundraising», wobei der Beschuldigte 2 die Einzelfirma bereits am 28.

September 2017 wieder zu löschen beabsichtigte, was etwas später am 5. Dezember

2017 dann auch erfolgte (Akten Stawa, 4.3/pag. 152). Aktenkundig ist ein

anlässlich der Hausdurchsuchung aufgefundener, jedoch nicht unterschriebener

Vertragsentwurf mit dem Titel «Vertrag Fundraising» datierend vom 3. April 2017

zwischen L.___ vertreten durch den Beschuldigten 2 und dem Verein E.___

vertreten durch den Beschuldigten 1. Die Laufzeit beträgt 6 Monate, also

April bis September 2017 mit automatischer Verlängerung sofern keine Kündigung

erfolgt. Als Leistung der L.___ ist das «Einwerben von Geldmitteln wie

Sponsoring, Stiftungsgelder sowie öffentliche Mittel und die hierzu

erforderliche Öffentlichkeitsnutzung» festgehalten. Als Entgelt ist zugunsten

von L.___ 10% zzgl. MwSt. aller akquirierten Geldmittel im Sponsoring-Bereich

sowie die ersten zwei Belastungen jedes neuerworbenen Mitglieds im Namen von E.___

vorgesehen (Akten Stawa, 4.2/pag. 219). Die Arbeitsverträge mit den Dialogern

wurden sodann auch durch den Beschuldigten 2 im Namen von L.___ abgeschlossen.

Dies lässt vermuten, dass der Vertrag zwischen L.___ und E.___ trotz fehlender

Unterschrift zustande gekommen ist. Fraglich erscheint, was mit der

Zwischenschaltung bezweckt werden sollte. Die Anstellung der Dialoger über L.___,

deren Rechtsform fraglich ist, erstaunt: Der Beschuldigte 1 selbst wurde als

Koordinator nicht bei L.___, sondern beim Verein E.___ angestellt (Akten Stawa,

4.2/pag. 232, 244 ff., vgl. auch Akten Stawa, 4.1/pag. 072, demnach

ab Oktober, d.h. zeitgleich mit dem nachfolgend beschriebenen Vertrag, Mitarbeiter

dann über den Verein angestellt wurden).

Am 1. Oktober 2017 schloss der

Beschuldigte 2 als neuer Präsident des Vereins E.___ in dessen Namen einen

Vertrag mit dem Beschuldigten 1 im Namen der [Fundraising]. Darin verpflichtet

sich die [Fundraising] für den Verein Leute über das SMS-Spendensystem zum

Spenden zu bewegen sowie die Reservierung von Standplätzen und die Organisation

von Mitarbeitern zu übernehmen. Die Finanzierung der Standplatzkosten und der

«Mitarbeiter (Koordinator, Dialoger, Bewilligungsgebühren)» wird gemäss Vertrag

durch die [Fundraising] sichergestellt. Als Gegenleistung verpflichtet sich der

Verein E.___ 90% der gespendeten Nettoeinnahmen an die [Fundraising] zu

überweisen. Dieser Vertrag erscheint angesichts der zeitgleichen Anstellung des

Beschuldigten 1 als Koordinator beim Verein E.___ äusserst suspekt (Akten

Stawa, 4.2/pag. 394 ff.).

Vor Obergericht wurde die Umsetzung der

Fundraisingverträge nicht mehr bestritten. Die Aussage der Beschuldigten,

lediglich 90 % der ersten Spende seien an die Fundraising-Firma abzugeben,

überzeugt nicht. Die Beschuldigten hatten im ersten Vertrag das Entgelt auf die

ersten beiden Spenden plus 10% der weiteren Einnahmen beschränkt. Der zweite

Vertrag sieht keinerlei zeitliche Beschränkung vor, sondern die Formulierung

lässt auf eine langfristige entsprechende Abtretung schliessen.

Die von den Beschuldigten 1 und 2 in

umgekehrter Rolle vorgenommene Zwischenschaltung eines dem Beschuldigten 1

gehörenden Unternehmens, ergibt nur einen Sinn, wenn damit finanzielle Mittel

zugunsten des Beschuldigten 1 abgezweigt werden sollen.

Dass mit solchen Verträgen die

eingegangenen Spenden und damit das Vereinsvermögen zu einem extrem hohen

Prozentsatz von 90% bzw. im Umfang der ersten zwei Spenden zuzüglich 10% auf

allen Spenden abgeschöpft wird und folglich nicht angehäuft werden kann, musste

den Beschuldigten klar sein. Ein so verursachter Mittelabfluss muss – wie auch

die hohen Lohnzahlungen zugunsten des Beschuldigten 1 – unweigerlich dazu

führen, dass zumindest über einen langen Zeitraum keine Projekte realisiert

werden können. Unter diesen Umständen erscheint das Vorbringen der

Beschuldigten 3, wonach sie nicht gewusst hätten, dass es so lange daure bis

genügend Spendengelder für Projekte vorhanden sind, völlig unglaubhaft.

3.1.10 Bargeldtransaktionen und fehlende

Buchhaltung

Die Transaktionen ab den Konten des

Vereins E.___ erfolgten zu einem überwiegenden Teil mittels Bargeldabhebungen.

Dasselbe gilt für die angeblichen privaten Einschüsse. Weil neben den

zahlreichen teilweise hohen Bargeldtransaktionen auch keine nennenswerte Dokumentation

oder effektive Buchhaltung erstellt wurde, lassen sich die Geldflüsse nicht nachvollziehen.

Ein solches Vorgehen führt zu einer Verschleierung der Geldflüsse und ist mit

einer korrekten und seriösen Geschäftsführung im Bereich der Spendensammlung

nicht vereinbar. Die Aussagen der Beschuldigten 3, wonach viele Mitarbeiter

kein Konto gehabt hätten und Standgebühren in bar bezahlt hätten werden müssen,

überzeugen ebenso wenig und sind als Schutzbehauptungen zu werten.

3.1.11 WhatsApp-Konversationen

Einige WhatsApp-Konversationen wurden

bereits bei den übrigen Beweismitteln erwähnt und werden an dieser Stelle nicht

wiederholt. Hingegen ist auf die folgenden Nachrichten kurz einzugehen:

In der WhatsApp-Konversation zwischen

dem Beschuldigten 1 und F.___ vom 10. Juli 2017, schrieb F.___ auf Serbisch:

«Bruder, Mutter hat gesagt, du möchtest meine Wehrpflicht von 1400Fr. zahlen.

[…]». Der Beschuldigte 1 antwortete: «Hey Bruder ich weiss darüber Bescheid

aber das Geld geht vom E.___-Konto weg und nicht von meinem Portemonnaie. Das

heisst ich müsste über den Vater gehen» (Akten Stawa, 3.3.1/pag. 011, 030).

Diese Konversation zeigt einerseits, dass der Beschuldigte 1 nicht blosser

Arbeitnehmer des Vereins E.___ war, sondern auch bereit war, Geld des Vereins

zweckzuentfremden und damit die Wehrpflichtersatzabgabe seines Bruders zahlen

zu lassen. Der Wortlaut, wonach die Zahlung nicht von seinem «Portemonnaie»

erfolge und er über den Vater würde gehen müssen, kann nur dahingehend

verstanden werden, als dass die Zahlung – zusätzlich zum von ihm bezogenen

hohen Lohn – direkt aus dem Vereinsvermögen erfolgen sollte.

In der WhatsApp-Konversation zwischen

dem Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 2 vom 11. Oktober 2018 – dem

Gründungsdatum des Vereins M.___ – schrieb der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten

2, er unterschreibe ein bisschen anders und das sei es. Darauf antwortet der

Beschuldigte 2: «es ist möglich, dass du es bist, dein Name steht dort und im

Protokoll.. Das ist alles legal, aber solange du Mitglied bist, dann der Verein

in keiner Verbindung zu deiner «Fandreizing» stehen… Alles was in den Verein

reinkommt muss für die humanitären Zwecke gehen, die Kosten klar auch.» Worauf

der Beschuldigte schrieb: «Und den Namen nur im Gründungsprotokoll.» «Und nicht

in den Statuten.». Darauf antwortete der Beschuldigte 2: «Ich werde es so

machen, dass N.___ im Gründungsprotokoll die Präsidentin ist und du in Statuten

Kassier und Protokollführer bist» (Akten Stawa, 3.3.1/pag. 023 f., 035).

Daraus lässt sich schliessen, dass der Beschuldigte 2, obwohl er nicht (formell)

als Vorstandsmitglied amtete, direkt in die Gründung des neuen Vereins M.___

involviert war und dessen Gründungsdokumente verfasste (vgl. auch nachfolgende

Ausführungen zum neuen Verein).

Rund drei Wochen früher schrieb der

Beschuldigte 1 einem O.___ Folgendes: «Uejjj O.___ bisch ide schwiz und

erreichbar? Han en idee wie du und ich sehr vell geld sehr schnell verdiene

chöne. Well han mier dure chopf log o sowit wie ich jetzt cho bin bin ich au

dank dinere helf cho und darum würdi gern das du und ich epis zämme startet. Lüt

mier a und los es dier mal a.». Darauf antworte dieser: «Oki, ich mäld mi mal».

Worauf der Beschuldigte 1 fortfuhr: «Okayyy wirsch es nöd beräue sondern nur

freue ich füehre mich und dich zum schotter», was so viel bedeutet, wie er

mache beide reich. Zum Schluss erklärt der Beschuldigte weiter: «Stell dier nur

mal vor vell schnell verdiene ohni en investition», «Und ohni schweisstropfe» (Akten

Stawa, 3.3.1/pag. 008-009). Da der Beschuldigte 1 bloss drei Wochen nach

Versand der Nachrichten die Gründung des Vereins M.___ vornahm und er darauf

bedacht war, in den Gründungsunterlagen des Vereins möglichst nicht in

Erscheinung zu treten, gibt es keine andere Erklärung, als dass die erwähnte

Idee des Beschuldigten 1 den Verein M.___ betraf, mit dem er schnell, ohne

Investition und ohne Schweisstropfen viel Geld verdienen wollte. Der

Beschuldigte 1 gab zwar auf Vorhalt der WhatsApp-Konversation nach

ausweichenden Aussagen zögerlich an, es sei ihm nun eingefallen, die Idee sei

ein Raclette-HotDog gewesen. Diese Aussage erscheint jedoch als reine

Schutzbehauptung, einerseits will sich der Beschuldigte zuerst nicht an die

Idee erinnern, anderseits erscheint auch völlig lebensfremd, dass mit einem

Raclette-HotDog-Stand schnell, ohne Investition und ohne Schweisstropfen viel

Geld gemacht werden könnte. Vor Obergericht gab er sodann an, er habe mit

seinem Kollegen eine Fundraising-Firma aufziehen wollen, von einem

Raclette-HotDog-Stand war – bis auf explizite Nachfrage hin – keine Rede mehr.

3.1.12 Verein M.___

Wie aus den Akten hervorgeht, gründete

der Beschuldigte 1 am 11. Oktober 2018 – gleichentags wie die

WhatsApp-Konversation zwischen ihm und dem Beschuldigten 2 – mit seiner

damaligen Verlobten, N.___, den Verein M.___. Dieser bezweckt gemäss Statuten

«die unbürokratische Hilfe an Menschen und Unterstützung Heime für behinderte

Kinder, Institutionen und Projekte aus dem Gesundheitsbereich». Aktenkundig

sind Rechnungen für Standaktionen des Vereins M.___ in Schaffhausen am 30.

Oktober 2018 und in Wil SG am 22. Oktober und am 6. November 2018 (Akten Stawa,

4.3/pag. 717 ff., 714 ff. sowie 4.1/pag. 001 ff., 113ff. und 4.2/pag.

185 ff.). Eine anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte, mit «[…]»

beschriftete Mappe enthielt ähnliche Unterlagen für dieselben Projekte

(Rettungsfahrzeug, Unterstützung von Behindertenheimen inkl. Therapien und

Spielplatz, Gesundheit und Frauenhäuser) wie diejenigen des Vereins E.___

(Akten Stawa, 4.2/pag. 184 ff.).

Der einzig ersichtliche Grund für die

Gründung des Vereins M.___ mit denselben Projekten wie denjenigen des Vereins E.___

ist ein Neuanfang. Dies nachdem es beim bisherigen Verein Probleme mit dem

SMS-Spendendienst aber hauptsächlich auch mit dem Lastschriftenverfahren

gegeben hatte und die [Bank 1] sowie die [Kantonalbank] ein Lastschriftenverfahren

– wie auch eine Kundenbeziehung allgemein mit dem Verein – verweigert hatten.

Damit konnten die Beschuldigten insbesondere bei der [Bank 1] keine

Spendengelder von deren Kunden erhältlich machen. Entsprechend sagte der

Beschuldigte 2 denn in seiner ersten Einvernahme auch, er habe jetzt die Post

wegen einem Vereinskonto angefragt, habe aber noch keine Antwort bekommen

(Akten Stawa, 10.1.2/pag. 011). Er macht die Aussage zwar im Zusammenhang mit

der Aussage zu den Konten des Vereins E.___. Angesichts der Tatsache, dass die [Bank

1] dem Verein E.___ bereits eine Kundenbeziehung verweigert hatte, erscheint

naheliegend, dass er den Antrag im Namen des neuen Vereins, für den er auch die

Gründungsunterlagen verfasst hat, tätigte. Jedenfalls zeigt die Aussage, dass

die Beschuldigten sehr darum bemüht waren, auch Spenden der zahlreichen [Bank

1]-Kunden einkassieren zu können.

3.1.13 [Fundraising] und P.___ GmbH

Im Übrigen wird das Bild abgerundet

durch den Umstand, dass der Beschuldigte 1 mit seiner P.___ innert kürzester

Zeit erhebliche Gewinne erzielte, obwohl nicht für eigene Projekte, sondern für

andere als Dienstleister gesammelt wurde.

Selbst während der Landesabwesenheit des

Beschuldigten 1 während 1,5 Jahren bezog dieser einen beträchtlichen Lohn von

der P.___ GmbH, was zeigt, dass es dem Beschuldigten 1 mit all seinen

Fundraising-Aktionen einzig um die Erzielung eines hohen Einkommens ohne

Investition oder grossen Aufwand ging, wobei der Beschuldigte 1 auch hier

zusammen mit seinem Vater, dem Beschuldigten 2 agierte und einem weiteren

Familienmitglied ein Einkommen ermöglichte.

Dazu passt, dass die Beschuldigten 1 und

2 trotz sehr hoher Einkommen aus der P.___ GmbH soweit ersichtlich kein

einziges Projekt realisiert haben.

Auch wenn all dies einzig das Verhalten

nach der Tat zeigt, so ist dies doch ein Indiz dafür, dass die Beschuldigten

von Anfang an nicht die Absicht gehabt haben, gemeinnützige Projekte zu

realisieren, sondern dass der Verein E.___ nur als Vehikel diente, dem

Beschuldigten 1 und weiteren Personen ein Einkommen zu generieren.

3.1.14 Steuerbefreiungsverfahren beim

Steueramt des Kantons Solothurn

Der Verein E.___ beantragte bereits kurz

nach Gründung die Steuerbefreiung. Mit Schreiben vom 10. April 2017 stellte das

Steueramt dem Verein E.___ unter anderem ein Merkblatt für steuerbefreite

Institutionen mit Prüfpunkten bei Auslandstätigkeit zu und wies darauf hin,

dass insbesondere die Anforderungen an die Auslandtätigkeit zu erfüllen und

klar nachzuweisen seien. Auf dem Merkblatt wird etwa darauf hingewiesen, dass

Nachweise zu erbringen seien, dass die gesammelten Mittel tatsächlich an die

ausländische Institution gelangt sind. Insbesondere werde empfohlen nur

Banküberweisungen vorzunehmen. Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass die

Kosten für die Verwaltung der Schweizer Institution angemessen bleiben müssen.

Bei Spendenaufrufen sei präzise und transparent über die Ziele bzw. die

Verwendung der Spenden zu informieren (Akten Stawa, 6.1/pag. 10 ff., 13).

Mit Schreiben vom 11. Juli 2017

nahm das Steueramt die neuen Gründungsstatuten datierend vom 21. Juni 2017 als

revidierte Statuten des per 21. März 2017 gegründeten Vereins entgegen.

Gleichzeitig wurde der Verein unter anderem darauf hingewiesen, dass der

Vereinszweck womöglich zu allgemein formuliert sein könnte und nach Ablauf des

Vereinsjahres am 31. Dezember 2017 gewisse Unterlagen wie beispielsweise eine

Jahresrechnung, ein Jahres-/Tätigkeitsbericht und, sofern vorhanden, ein

Konzept über die Zweckerfüllung einzureichen sind (Akten Stawa, 4.2/pag. 606).

Am 18. Januar 2018 reichte der Verein

die vom Steueramt angeforderten Unterlagen, inkl. der am 17. Januar 2018

geänderten Statuten und des Konzepts über die Zweckerfüllung sowie eine

Auflistung über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins im Jahr 2017, ein (Akten

Stawa, 4.2/pag. 605 und 607).

Mit Schreiben vom 7. Februar 2018

antwortet der Beschuldigte 2 im Namen des Vereins E.___ auf Fragen des

Steueramtes. Darin erklärte er: «A.___ war kein Vorstandmitglied, sondern als

Mitarbeiter (Koordinator) Angestellt bis Dezember 2017. Das heisst von Beginn

der Vereinsgründung.». Diese Aussage ist klar falsch. Der Beschuldigte 1 war ab

Vereinsgründung am 21. März 2017 bis zur ersten Statutenänderung am 21. Juni

2017 aktenkundig Präsident des Vereins und damit Vorstandsmitglied. Weiter

führt der Beschuldigte 2 im Schreiben aus, die Spendenbeträge würden nun

regelmässig auf das Vereinskonto kommen und so würden sie an ihren Projekten

weiterarbeiten. Auch diese Aussage ist inkorrekt. Schliesslich wurde mit den

Projekten nie begonnen (Akten Stawa, 11.1/pag. 016).

Mit Verfügung vom 21. März 2018 wies das

Steueramt das Gesuch um Steuerbefreiung des Vereins E.___ mit folgender

Begründung ab:

«Der Gesuchsteller betätigt sich im

sozialen Bereich. Er unterstützt gemäss Beschrieb auf seiner Homepage (www.E.___.ch,

besucht am 14.03.2018) sowie dem eingereichten Konzept über die Zweckerfüllung

Familien in Armut, Frauenhäuser, Heime für behinderte Kinder sowie eine

Ambulanz, alles in Serbien. Die Projekte werden sehr detailliert beschrieben

und entsprechen auf jeden Fall einem gemeinnützigen Zweck. Ein Blick in die

Jahresrechnung zeigt jedoch, dass Wirklichkeit und Darstellung auf der Homepage

auseinanderklaffen. Gemäss Jahresrechnung 2017 hat der Verein gerade mal

Vergabungen in der Höhe von CHF 250.- für Institutionen in der Schweiz

ausgeschüttet. Die drei Institutionen sind zwar allesamt steuerbefreit ([Institution

für Körperbehinderte], [Stiftung], [gemeinnützige Institution]) mit Sitz in der

Schweiz und daher aus steuerbefreiungsrechtlicher Sicht unproblematisch. Es

entspricht lediglich nicht der Darstellung auf der Homepage, wo Hilfe in

Serbien angepriesen wird. Dies allein ist der Steuerbefreiung grundsätzlich

nicht abträglich.

Der Jahresrechnung lässt sich jedoch

auch entnehmen, dass Löhne in der Höhe von über CHF 67'000.- ausbezahlt worden

sind. Dies ist ein Vielfaches der effektiven, zweckentsprechenden Vergabungen.

Damit ist der Verein nicht zweckentsprechend tätig geworden, was einer

Steuerbefreiung grundsätzlich entgegensteht. Mit dem Lohn gemäss

Lohndeklarationsblatt der AKSO von CHF 63'000.- (Monate April bis Dez. 2017) an

A.___ muss zudem davon ausgegangen werden, dass der Verein nicht uneigennützig

tätig ist. Bei A.___ handelt es sich um den Sohn von B.___, dem Präsidenten des

Vereins. A.___ ist zwar zurzeit nicht Mitglied des Vereins, jedoch von diesem

angestellt. Er war ursprünglich, gemäss Statuten vom 21.03.2017, Präsident des

Vereins. Er erhält einen monatlichen Lohn von CHF 7'000.-, was nicht mehr als

uneigennützig angesehen werden kann. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welch

aufwendige Tätigkeit mit diesem Lohn abgegolten werden soll. Es sind noch zwei

andere Personen vom Verein angestellt worden, welche einen Lohn für drei Monate

von CHF 1'700.- respektive CHF 2'500.- erhalten. Diese Löhne sind zwar

wesentlich tiefer, jedoch kann auch da kein uneigennütziges Handeln

festgestellt werden. Im Verhältnis zu den Vergabungen von CHF 250.- sind diese

Löhne geradezu horrend und es muss davon ausgegangen werden, dass der Verein,

welcher nur aus den Mitgliedern einer einzigen Familie besteht, klar

Eigeninteressen verfolgt. Dies steht einer Steuerbefreiung entgegen. Ein

Verein, wie der vorliegende ist, müsste grundsätzlich ohne Angestellte, sondern

nur mit Freiwilligenarbeit funktionieren. Allenfalls könnten für besonderen

Anstrengungen oder Auslagen Spesen vergütet werden, dies jedoch nur in einer

minimalen Höhe von unter CHF 1'000.-. Für eine Steuerbefreiung muss ehrenamtliche

Arbeit geleistet werden, ohne eine Entschädigung zu erhalten. Zudem müssen die

Vergabungen den Hauptteil der Ausgaben ausmachen.» (Akten Stawa, 4.3/pag. 163 ff.).

Soweit die Beschuldigten vor Obergericht

immer wieder versicherten, sie hätten es einfach nicht besser gewusst und nicht

geahnt, dass ihr Handeln strafrechtlich relevant sein könnte, ist ihnen

entgegenzuhalten, dass dieses Schreiben der Steuerbehörde ihnen die

grundsätzliche Problematik ihrer Fundraising-Aktivitäten klar aufzeigte.

Dennoch hinderte es die Beschuldigten nicht daran, ihre Aktivitäten unverändert

weiterzuverfolgen.

Das Gesuch um Steuerbefreiung macht auch

deutlich, wie die Beschuldigten offenkundig falsche Angaben gegenüber Behörden

machten, indem sie unter anderem behaupteten, der Beschuldigte 1 sei nie

Vorstandsmitglied gewesen.

3.1.15 Spendeneinnahmen des Vereins

Die in den beiden Jahren 2017 und 2018

insgesamt eingegangenen Spenden beliefen sich auf CHF 124'783.60.

Wird die zeitlich verschobene Gutschrift

von Spenden berücksichtigt, so sind die Spendeneinnahmen des Jahres 2018

vergleichbar mit den Spendeneinnahmen des Jahres 2017. Dies erstaunt

insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Verein im Jahr 2018 ohne

Koordinator operierte, aber in etwa gleich viele Standaktionen durchführte

(Akten Stawa, Reg. 4.1, 4.2 und 4.3).

Hätte der Beschuldigte 1 im Jahr 2017

einen mit seiner vorherigen Anstellung vergleichbaren Lohn bezogen, so wäre

bereits Ende 2017 bzw. aufgrund der zeitlich verschobenen Gutschriften der

Spenden Anfang 2018 genügend Vereinsvermögen vorhanden gewesen, um zumindest

eines der auf der Homepage angepriesenen Projekte, wie etwa die Renovation der

Ambulanz oder die Anschaffung eines Rettungsfahrzeugs, zu realisieren und

abzuschliessen.

3.1.16 Effektiv getätigte Spenden von

CHF 250.00 und nicht realisierte Projekte

Am 17. November 2018 erfolgten drei kleine

Spendenzahlungen im Gesamtbetrag von CHF 250.00 zugunsten gemeinnütziger

Schweizer Institutionen. Die Überweisungen erfolgten zugunsten der [Stiftung]

im Betrag von CHF 100.00, der [Institution für Körperbehinderte], im

Betrag von CHF 100.00 sowie der [gemeinnützigen Institution] im Betrag von CHF

50.00 (Akten Stawa, 4.3/pag. 168-170). Im Jahr 2018 wurde keine einzige Spende

getätigt, obwohl zumindest ein kleines Vereinsvermögen vorhanden gewesen wäre.

Folglich hat der Verein einzig 0,2% der

Spenden effektiv für gemeinnützige Zwecke verwendet. 99,8% der Spenden wurde

für die Verwaltung oder andere Ausgaben verbraucht.

Dies steht in einem krassen

Missverhältnis zu anderen gemeinnützigen Institutionen, die bloss ca. 7-8% für

das Sammeln der Spendengelder bzw. Fundraising und Werbung und ca. 12-13% für

administrative Aufgaben, die zu einem grossen Anteil den Aufwand für die

Realisierung von Projekten betrifft, aufwenden (vgl. Spendenreport 2020, S. 23,

abrufbar unter:

https://zewo.ch/wp-content/uploads/2020/11/spendenreport_2020.pdf sowie

ZEWOforum 01.2012, abrufbar unter:

https://zewo.ch/wp-content/uploads/2019/06/zewoforum_1_12_d.pdf, jeweils mit

Hinweis auf Kostenstudien der ZEWO, beide zuletzt abgerufen am 21. August 2024).

Gemäss «ZEWO-Standard 9 – Effizienz» darf der Anteil für die Administration und

die Mittelbeschaffung maximal 35% betragen. Der Anteil für Fundraising und

Werbung allein darf 25% nicht überschreiten (vgl. ZEWO Standards, abrufbar

unter: https://zewo.ch/de/die-21-zewo-standards, zuletzt abgerufen am 21.

August 2024).

Im ersten Vereinsjahr 2017 war einzig der

Hinweis auf zukünftige Tätigkeiten in Osteuropa – ohne Erwähnung auch nur eines

konkreten Projekts – auf der ersten Homepage des Vereins E.___ zu finden (Akten

Stawa, 2.1/pag. 008). Die auf der Homepage im Jahr 2018 aufgeschalteten

Projekte in Serbien wurden nicht ansatzweise realisiert. Es wurde keines der

Projekte auch nur begonnen, weder im Jahr 2017 noch im Jahr 2018.

Da der Verein E.___ noch keine Projekte

realisiert und insoweit keinen Aufwand hatte, hätten seine Kosten bei zumindest

weniger als 25% der Spendeneinnahmen liegen müssen.

Aufgrund der Umstände – insbesondere des

zeitlichen Ablaufs – ist davon auszugehen, dass die getätigten Spenden im

November 2017 wie auch die Erarbeitung eigener Projekte im Dezember 2017 bzw.

Januar 2018 einzig dem Zweck der Erlangung der Steuerbefreiung, allenfalls in

untergeordnetem Rahmen der erhöhten Gewinnung von Spendengeldern, diente.

Der Beschuldigte 1 macht geltend, die

Projekte in Serbien seien noch nicht realisiert worden, weil sie erst auf Ende

2018 geplant gewesen seien.

Dem kann einerseits entgegengehalten

werden, dass gemäss dem beim Steueramt eingereichten Konzept bereits Ende 2018 die

Realisation und der Abschluss der Projekte hätte erfolgen sollen. Angesichts

der Mitte November 2018 auf den Konten des Vereins äusserst bescheidenen

sichergestellten Vermögenswerte von bloss CHF 3'534.95 erscheint eine

zeitnahe Umsetzung der von den Beschuldigten umschriebenen Projekte vollkommen

unrealistisch. Darüber hinaus sind auch keinerlei Vorbereitungshandlungen der

Beschuldigten, die auf eine (zeitnahe) Umsetzung hindeuten würden, aktenkundig.

Folglich sind die Behauptungen einer geplanten Realisierung der Projekte auf

Ende 2018 als reine Schutzbehauptung zu werten.

Die Tatsache, dass der Verein trotz

Spendeneinnahmen von CHF 124'783.60 bloss CHF 250.00, d.h. 0.2% der Spenden,

gemeinnützigen Institution zukommen liess, ist ein starkes Indiz, dass die

Beschuldigten nicht die Erfüllung des Vereinszwecks beabsichtigten, sondern dem

Beschuldigten 1 ein stattliches Einkommen ermöglichen wollten.

3.2 Subjektive Beweismittel

3.2.1 Aussagen des Beschuldigten 1

Die Vorinstanz hat die Einvernahmen des

Beschuldigten 1 vom 14. November 2018, 31. Januar 2019 und 4. Dezember 2019

sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. März 2023

korrekt und zutreffend wiedergegeben und gewürdigt. Darauf kann verwiesen

werden (Urteil der Vorinstanz, S. 19 ff.).

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz

ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschuldigten 1 eine Vielzahl von

Widersprüchen enthalten. Ergänzend ist festzuhalten, dass diese teilweise auch

im Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln stehen. So erklärte der

Beschuldigte 1 auf seinen hohen Lohn als Koordinator angesprochen, soweit er

wisse, sei dies wie bei anderen Vereinen (Akten Stawa, 10.1.1/pag. 8). Wie oben

dargelegt, verdiente der Beschuldigte 1 als Koordinator bei der I.___ AG

signifikant weniger. Angesprochen auf den Verein M.___ behauptete der

Beschuldigte 1, den Verein habe es noch nicht gegeben. Er sei noch im Aufbau

gewesen. Konfrontiert mit der Tatsache, dass es ein unterschriebenes

Gründungsprotokoll gebe und der Verein somit gegründet sei, antwortete er

ausweichend, das Gründungsprotokoll sei erst der erste Schritt. Auf die Frage,

ob Spendenaktionen für den Verein stattgefunden haben, antwortete der

Beschuldigte 1 klar mit «Nein». Konfrontiert mit den Bewilligungen für

Standaktionen des Vereins M.___ im Oktober und Anfang November, erklärte der

Beschuldigte 1, Standaktionen seien vorhanden gewesen, aber Spendengelder habe

es keine gegeben. Sie hätten zuerst Promoten wollen und schauen, wie es bei den

Leuten angekommen sei, sie hätten noch kein Konto eröffnet gehabt. Dieses

Beispiel zeigt exemplarisch, wie der Beschuldigte 1 seine Aussagen dem Stand

des Verfahrens bzw. den ihm vorgehaltenen Beweismitteln anpasst und zu

relativieren versucht. Es ist völlig unplausibel, dass der Beschuldigte 1 bzw.

seine damalige Verlobte für einen neuen Verein mit den gleichen Projekten wie

der Verein E.___, für den er während mehr als einem Jahr Spenden gesammelt

hatte, kostenpflichtige Standbewilligungen einholt und in von seinem Wohnort

weit entfernten Städten [Ort 4] und [Ort 5] Standaktionen durchführt, nur um zu

schauen, wie die Leute darauf reagieren.

Auffallend ist, dass der Beschuldigte 1

– obwohl er anlässlich der Gründung des Vereins E.___ als Vereinspräsident

amtete und vor der Vorinstanz erklärte, es habe sich beim Verein um eine

Herzensangelegenheit gehandelt – sehr darum bemüht ist, sich von diesem zu

distanzieren. Bereits in der ersten Einvernahme erklärte er, nachdem ihm der

Tatbestand des Betrugs eröffnet worden war, er habe dort gearbeitet, er arbeite

dort, grundsätzlich habe er mit diesen Sachen nichts zu tun. Bei vielen Fragen

gibt der Beschuldigte 1 an, die Antwort nicht zu wissen, häufig verweist er auf

das Vereinspräsidium, den «Präsidenten» oder die «Buchhaltung». Konfrontiert

mit objektiven Beweismitteln, etwa den WhatsApp-Konversationen zwischen ihm und

seinem Vater, kann der Beschuldigte 1 keine überzeugenden Antworten geben. Dem

Beschuldigten 1 wurde das von seinem Vater zugesandte Projekt «E.___

Rettungsfahrzeug-24092018» und seine Antwort darauf «Ja, wir haben schon

drei Projekte» vorgehalten. Auf die Frage, um was es sich für ein Projekt

gehandelt habe, antwortet er, er wisse es nicht «sorry, dass weiss er (zeigt

auf seinen Vater B.__) am besten.» (Akten Stawa, 10.1.1/pag. 096). Diese

Antwort erstaunt angesichts der früheren Aussage vom 31. Januar 2019, wo er zum

Verein M.___ ausführte, das sei ein Versuch gewesen, etwas zu starten, «um

einen Krankenwagen zu kaufen». «Das war etwas was mir persönlich nahe ging.». Er

habe einen Krankenwagen besorgen wollen für ein Dorf, welches sehr weit von der

Stadt gelegen sei, damit diese schneller ins Krankenhaus kämen. Er habe das

Projekt mit der Ambulanz übernehmen wollen, weil ihm dies sehr wichtig gewesen

sei (Akten Stawa, 10.1.1/pag. 048). Auch auf die Anschlussfrage, welche drei

Projekte gemeint gewesen seien, erklärte der Beschuldigte 1: «Für das müssen

Sie meinen Vater fragen, das weiss ich nicht. Er weiss, welche Projekte es

waren.» (Akten Stawa, 10.1.1/pag. 096). Diese Antwort erstaunt nicht nur, weil

er selbst der Verfasser der Nachricht war, wonach sie bereits drei Projekte

hätten. Angesichts der Tatsache, dass er einerseits die Texte betreffend die

Projekte für die Homepage kontrolliert hatte, und andererseits als Koordinator des

Vereins E.___ für die Schulung der Mitarbeiter und später als Dialoger für die

Gewinnung von Spendengeldern durch Werbung für ebendiese Projekte an den

Standplätzen in den Jahren 2017 und 2018 verantwortlich war, erscheint die

Aussage als vollkommen unglaubhaft.

Anlässlich der Berufungsverhandlung

erklärte der Beschuldigte 1 im Wesentlichen, er habe den Verein damals als

Präsident gegründet, weil es ihm am Herzen gelegen sei, den Menschen in der

Heimat zu helfen. Er habe fünf Tage die Woche beim Verein gearbeitet, in einem

100 %-Pensum. Als Koordinator seien seine Aufgaben gewesen, Standplätze

einzuholen, Leute zu schulen und zu coachen, ihnen beizubringen, wie der Job

funktioniere. Seine Hauptaufgaben seien das Organisatorische und Schulungen

gewesen. Er sei auch als Dialoger tätig gewesen, das gehöre dazu. Er habe die

Standplätze kontrolliert, er habe nicht obligatorisch an den Standaktionen

teilnehmen müssen. Die Spenden seien für die erwähnten Projekte, Kinderheim,

Ambulanz, gewesen. Die Einführung neuer Mitarbeiter dauere zwar nicht lange,

aber das Coaching, man müsse daran arbeiten, dass die Leute das nicht

persönlich nehmen, wenn sie abgewiesen würden. Er habe den Lohn von seiner

früheren Stelle bei I.___ übernommen. Auf die Frage, weshalb seine Firma [Fundraising]

mit dem Fundraising des Vereins beauftragt worden sei, wenn gleichzeitig er

dafür beim Verein angestellt gewesen sei, erklärte der Beschuldigte 1, er kenne

dies so und habe es so gelernt bei den Fundraisingfirmen, für die er gearbeitet

habe. Damals sei er aber nicht mehr beim Verein angestellt gewesen, danach sei

er als Koordinator eingestellt worden. Es gebe in der Schweiz mehrere Firmen,

die Fundraising hauptberuflich machen würden. Die Frage sei gewesen, ob man

jemanden anstelle und den Lohn zahle oder das selbst mache. Es sei üblich, dass

die Firmen zwischen 100 und 150 % der ersten Spende behalten würden. Er habe im

Vertrag gemeint, 90 % der ersten Spende. Die Planung des Fests «[…]» habe seine

Arbeit beim Verein nicht beeinträchtigt. M.___ habe er mit seiner Frau

gegründet, weil sie Tiere liebe. Es sei ein anderer Zweck gewesen als «E.___».

Der Verein M.___ sei aber nicht aktiv gewesen. Mit seinem Kollegen O.___ habe

er eine Fundraisingfirma aufbauen wollen. Die Sprache, die er in den Whatsapp-Nachrichten

an diesen verwendet habe, erklärte der Beschuldigte 1 damit, dass er viele

Promoter im Freundeskreis habe, die diese Sprache verwenden würden. Er sei nach

Serbien gegangen auch weil ihm diese Sache so zugesetzt habe. Er sei wegen

seines Bruders, der Leukämie habe, zurückgekommen. Er habe dort für seine Firma

im Homeoffice gearbeitet. Das Unternehmen [Fundraising] habe ebenfalls

Fundraising bezweckt. Nur er habe aus dieser Firma einen Lohn bezogen. Für die

ein Jahr später gegründete P.___ GmbH hätten er, sein Bruder und sein Vater

gearbeitet. Er, der Beschuldigte 1, habe netto etwa CHF 19'000.00

monatlich verdient. Sein Vater, der Beschuldigte 2, sei eigentlich bis jetzt

dort angestellt. Seit März 2024, seit er Arbeitslosengelder erhalte, sei er auf

Abruf tätig. Momentan habe das Unternehmen ein Tief. Er gehe von einer

Sanierung aus.

Die Aussagen des Beschuldigten 1 vor

Obergericht weisen wiederum Widersprüche zu seinen früheren Aussagen auf und

sind nicht glaubhaft. So konnte der Beschuldigte 1 nicht nachvollziehbar

darlegen, weshalb eine in seinem Besitz stehende Firma für das Fundraising des

Vereins angestellt wurde, während er selbst genau für diese Tätigkeit vom

Verein direkt angestellt war. Ebenso argumentierte er, dass alle Hilfswerke

Fundraisingfirmen engagieren würden, dies wohl um zu rechtfertigen, weshalb

überhaupt eine solche Firma eingebunden wurde, die ja auch bezahlt werden

musste, anstatt das Geld zu spenden. Der Beschuldigte 1 behauptet zwar, der

Vertrag habe gemeint, nur 90 % der ersten Spende gehe an die Fundraisingfirma,

ein solcher Wortlaut ist aus dem Vertrag aber nicht zu entnehmen, vielmehr ist

klar festgelegt, dass 90 % aller Spenden an die Firma gehen. Seine

diesbezüglichen Aussagen sind daher als Schutzbehauptungen zu werten. Auch

erklärte der Beschuldigte 1, er habe mit O.___ eine Fundraisingfirma aufziehen

wollen, während er in früheren Einvernahmen vom Raclette-Hotdog sprach. Einen

solchen erwähnte er nur noch auf direkte Nachfrage. Auch seine Aussagen zum

Lohn sind ausweichend und überzeugen nicht. Vor Obergericht versuchte der

Beschuldigte 1 zudem wiederum die Verantwortung zum Vertrag des Vereins mit

seiner Firma seinem Vater, dem Beschuldigten 2, zuzuschieben, der dann seinerseits

angab, sich nicht zu erinnern.

Insgesamt erachtet das Berufungsgericht

die Aussagen des Beschuldigten 1 – in Übereinstimmung mit den Feststellungen

der Vorinstanz – als nicht glaubhaft.

3.2.2 Aussagen des Beschuldigten 2

Auch in Bezug auf die Aussagen des

Beschuldigten 2 vom 14. November 2018, 3. Dezember 2019 und anlässlich der

vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. März 2023 kann auf die korrekten

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Vorinstanz hat einerseits

zutreffend erkannt, dass der Beschuldigte 2 trotz eigenständigem Verzicht auf

einen Dolmetscher vorgab, Fragen nicht genau zu verstehen und problematische

Tatsachen ausliess. So nannte er in Bezug auf die Unkosten des Vereins die

Lohnkosten des Beschuldigten 1, welche weit über 50% der Unkosten ausmachten,

nicht. Andererseits zeigt sie auf, dass der Beschuldigte 2 auf unangenehme

Fragen ausweichend antwortete und darum bemüht war, zu beschönigen (Urteil der

Vorinstanz, S. 21 f.).

Der Beschuldigte 2 ist offensichtlich bestrebt,

sich selbst in ein gutes Licht zu rücken. Er spricht davon, wie er in Serbien,

als er die Kinder im Behindertenheim gesehen hatte, in einen Laden gegangen sei

und 20 Tafeln Schokolade für die Kinder gekauft habe, es gebe Bilder davon. Er

habe einfach konkrete Projekte gewollt. Er sei im Dezember (2017) nach Serbien

gegangen und habe die Projekte gemacht (Akten Stawa, 10.1.2/pag. 005). Dabei

verschweigt er, dass er von den Steuerbehörden darauf hingewiesen worden war,

dass der Verein für die Steuerbefreiung Rechenschaft über die Tätigkeiten und

Projekte bzw. begünstigten ausländischen Institutionen abzulegen hat. So ist auf

den Bildern denn auch zu sehen, wie er den Projektbeschrieb des angeblich seit

Vereinsbeginn bestehenden Projekts in Empfang nimmt bzw. damit neben einem

behinderten Kind im Bett posiert. Weiter zeigen die Bilder, wie er die vor Ort gekaufte

Schokolade demonstrativ in die Kamera hält oder mit behinderten Kindern und

einem Transparent mit der Aufschrift «E.___» posiert (Akten Stawa, 4.3/pag.

667, 670). Die Bilder wurden offensichtlich einzig zum Zweck der Dokumentation

eines Projekts für das Steueramt bzw. die Spendensammlung gemacht.

Konfrontiert mit der von ihm an den

Beschuldigten 1 weitergeleiteten Nachricht der H.___ erklärte der Beschuldigte

2, die Androhung der Kündigung sei jedoch nicht gekommen. Diese Aussage

erstaunt angesichts des Inhalts der seinem Sohn weitergeleiteten Nachricht und

der Tatsache, dass er am nächsten Tag ein Formular der K.___ ausfüllte. Fortan,

d.h. für die Monate Februar 2018, März 2018 usw., erfolgten Gutschriften von

der K.___. Die letzte Überweisung von der H.___ erfolgte ebenfalls für Februar

2018. Da der Verein E.___ gemäss Vertrag eine Kündigungsfrist einzuhalten

gehabt hätte und somit den Vertrag frühstens per Ende März 2018 hätte auflösen

können, muss eine fristlose Kündigung durch die H.___ erfolgt sein.

Angesprochen auf die Nachrichten

zwischen ihm und seinem Sohn betreffend das Verfassen von Statuten und einem

Protokoll am 11. Oktober 2018 will der Beschuldigte 2 sich nicht erinnern. Auf

die Frage, was der Verein M.___ sei und was es damit auf sich habe, erklärte

er, «Dafür bin ich auch nicht… Das weiss ich auch nicht. Vielleicht wollte A.___

etwas machen, etwas probieren. Aber das ist kurzfristig gewesen, bevor die

Polizei gekommen ist. Ich habe das nicht gemacht.» Angesprochen darauf, dass er

gemäss den Nachrichten aktiv beim Verfassen mitgewirkt hatte, antwortete er:

«Ich habe gesagt ich habe nicht…». Darauf wiederholt er mehrfach, er habe den

Verein nicht gemacht und fügt schliesslich an, er habe aber beim Schreiben

geholfen. Dieses Beispiel zeigt exemplarisch, wie der Beschuldigte 2 sich erst

erinnern können will, wenn ihm Beweise vorgelegt werden und er dann seine den

vorgehaltenen Beweisen widersprechenden Aussagen entsprechend zurechtrückt.

Anlässlich der Berufungsverhandlung

erklärte der Beschuldigte 2 im Wesentlichen, der Verein sei als

Hilfsorganisation gegründet worden. Fragen zum Kündigungsgrund des Vertrages

mit der H.___ beantwortete der Beschuldigte 2 ausweichend und unklar. Das Ziel

sei gewesen, die Spenden mittels LSV abzuwickeln. Bei den SMS-Dienstleistern

habe man die Spenden immer erst ca. zwei Monate später erhalten, was zu

Schwierigkeiten geführt habe. Zu den Projekten führte er aus, das Ambulatorium

sei sehr alt und baufällig. Der Rettungswagen sei nötig, weil das Dorf 25 km

von der Stadt, in der es ein Spital gebe, entfernt sei. Sie hätten einen

Rettungswagen in Wien kaufen und nach Serbien bringen wollen. In der Schweiz

hätten sie das nicht gekonnt. Und das Heim für behinderte Kinder habe er

besucht. Er habe dort nur mit dem Direktor gesprochen. Eine andere Offerte als

die Liste des Heimes mit den Preisen gebe es nicht. Sie hätten im Frühling 2019

mit der Realisierung beginnen wollen. Zu Fragen zur Anstellung seines Sohnes

und der gleichzeitigen Beauftragung der Fundraisingfirma des Sohnes gab der

Beschuldigte 2 an, er erinnere sich nicht, wie das gelaufen sei.

Der Beschuldigte 2 will sich nicht daran

erinnern, dass die H.___ den Vertrag fristlos kündigten wollte, obwohl er

seinem Sohn genau dies geschrieben hatte. Auch konnte er nicht nachvollziehbar

erklären, warum der SMS-Dienstleister gewechselt wurde. Er bringt jeweils nur

Ausflüchte vor, sie hätten mittels Lastschriftenverfahren Spenden annehmen

wollen, aber keine Bank gefunden. Auch die Pläne zu angeblichen Projekten werfen

etliche Fragen auf. So sollen ein baufälliges Ambulatorium realisiert, ein

Rettungswagen gekauft und das Kinderheim ausgestattet werden. All diese

Projekte benötigen sehr viel Geld und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb

nicht auf ein einziges Projekt fokussiert wurde. Zudem wurde für die Spielgeräte

für das Kinderheim noch nicht einmal eine konkrete Offerte eingeholt, sondern

der Beschuldigte 2 stand offenbar lediglich mit dem Direktor des Heims in Kontakt

und besuchte dieses einmal. Dies zeigt klar, dass das Projekt noch nicht einmal

ansatzweise vor einer Realisierung stand und offenkundig nur zu

Anschauungszwecken dienen sollte. Konkrete Projekte wurden zudem trotz der

Gründung im April 2017 erst im Dezember 2017 gesucht, wie der Beschuldigte 2

vor Obergericht bestätigte, als er ausführte, er sei im Dezember 2017 nach

Serbien gereist und habe das Kinderheim besucht, das man habe unterstützen

wollen. Dass der Beschuldigte 2 sich nicht an das Zustandekommen des Vertrages

mit der Firma seines Sohnes erinnern will, ist ebenso unglaubhaft wie seine

Erklärungen in Zusammenhang mit den Problemen bezüglich LSV-Formularen.

Somit sind auch die Aussagen des

Beschuldigten 2 – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – mehrheitlich als

Schutzbehauptungen einzustufen bzw. als unglaubhaft zu qualifizieren.

3.2.3 Aussagen der Beschuldigten 3

Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt

hat, ist aktenkundig, dass die Beschuldigte 3 im April einen Kredit von CHF

20'000.00 beantragte. In Ergänzung ist festzuhalten, dass die Beschuldigte 3 am

6. Juni 2017 eine weitere Gutschrift des Kreditvergabeinstituts im Betrag von

CHF 6’720.85 erhielt. Zudem ist erwiesen, dass die Beschuldigte 3 gewisse

Rechnungen des Vereins E.___ im Jahr 2017 vorgeschossen hat, was ebenfalls aus

den Kontoauszügen ersichtlich ist. Jedoch ist auch erstellt, dass der

Beschuldigte 1 am 10. Juni 2017 einen relativ grossen Event organisierte und

die Beschuldigte 3 die teilweise sehr hohen Zahlungen für diesen Event tätigte.

Die zweite Kreditgutschrift erfolgte sodann auch wenige Tage vor dem Event am

6. Juni 2017 und der Betrag wurde sogleich in bar abgehoben. Dies deutet darauf

hin, dass das Geld nicht für den Verein eingesetzt wurde. Jedenfalls wurden der

Beschuldigten 3 vom Verein mittels Überweisungen bis Ende Januar 2018 schlussendlich

Beträge von insgesamt CHF 26'085.85 zurückerstattet. Diese waren damit

höher, als die von ihrem Konto vorgenommenen Zahlungen für den Verein von

insgesamt CHF 17'197.25 bzw. CHF 19'797.25, wenn die Zahlung von

2'600.00 an den Beschuldigten 1 ebenfalls als für den Verein vorgenommen

erachtet wird. Soweit die Beschuldigte 3 folglich behauptet, weitere Zahlungen

für den Verein vorgenommen zu haben, gibt es diesbezüglich keinerlei Belege,

obwohl ein Nachweis durchaus zumutbar und leicht zu erbringen gewesen wäre.

Hätte die Beschuldigte 3 effektiv mehr Gelder vorgeschossen, so wäre dies im

Übrigen einzig für den übermässig hohen Lohn ihres Sohnes, des Beschuldigten 1,

gewesen.

Auffallend ist, dass die Beschuldigte 3

die Familie, insbesondere den Beschuldigten 1, in Schutz nimmt, seinen

Lohn als gleich wie bei der I.___ AG einstuft, wobei sie direkt auf die

Lohnhöhe angesprochen erklärte: «Ich glaube CHF 5'000.00 oder CHF 7'000.00». Die

Angabe einer solche Spannweite durch die Kassierin des Vereins, die im Jahr

2017 die Zahlungen des Vereins von ihrem eigenen Geld vorausbezahlt haben will,

erstaunt. Auch die weiteren Aussagen, wonach ein externer Koordinator viel

teuer gewesen wäre, erscheint angesichts des vom Beschuldigten 1 bei der I.___

als Koordinator erzielten, signifikant tieferen Einkommens als reine

Schutzbehauptung.

Auf die Frage, ob es eine Möglichkeit

für die Spender gebe, den Erfolg ihrer Arbeit zu verfolgen, erklärte die

Beschuldigte 3: «Sobald wird etwas haben, stellen wir dies auf die Homepage.

Ebenfalls werden die Ordner der Mitarbeiter entsprechend bestückt». Gemäss

dieser Aussage müssten eigentlich realisierte Projekte auf der Homepage und in

den Mitarbeitermappen sein. Jedoch sind darin eben gerade Projekte enthalten,

die nicht ansatzweise begonnen wurden. Weiter führt die Beschuldigte 3

einerseits aus, dass sie anfangs nicht gewusst hätten, dass es so lange dauern

würde, bis sie die Projekte umsetzen könnten. Gleichzeitig geht sie davon aus,

dass den Spendern bekannt gewesen sei, dass anfangs die Spenden vor allem für

die Unkosten verwendet würden. Zwar ist der Beschuldigten zuzustimmen, dass die

Spender wissen, dass nicht die ganze Spende in den Zweck fliesst. Jedoch wenig

überzeugend, ja geradezu lebensfremd, wenn sie selbst zwar angibt, selbst nicht

gewusst zu haben, wie lange es dauert, bis Projekte umgesetzt werden können,

jedoch davon ausgeht, dass die Spender wissen sollen, dass es nur 0.2% der

Spende sind bzw. waren, die gemeinnützigen Zwecken zuflossen.

Auffallend ist zudem, dass die

Beschuldigte 3 bei kritischen Fragen ausweicht oder erklärt, sie könne es nicht

sagen. Auf die Frage, warum von den hohen Spendeneinnahmen lediglich CHF 250.00

an gemeinnützige Organisationen gespendet wurden, führt sie aus, sie hätten

dort gespendet und dann eigene Projekte gewollt. Nur mit eigenen Projekten

erhalte man ein Vereinskonto mit LSV. Damit beantwortet sie einerseits die

Frage nicht, andererseits gibt sie zu erkennen, dass die angeblich seit

Vereinsgründung bestehenden Projekte in Osteuropa eben erst Ende 2017 gesucht

wurden und dass die angegebenen Projekte unter anderem dazu dienten, mittels Lastschriftenverfahren

Spendereinnahmen zu generieren, also Mittel zum Zweck waren.

Im Übrigen kann auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach bei der Beschuldigten 3 ein

Distanzieren vom Verein feststellbar ist (Urteil der Vorinstanz, S. 22).

Anlässlich der Berufungsverhandlung

erklärte die Beschuldigten 3 im Wesentlichen, sie habe es nicht so gesehen,

dass ihr Ehemann und ihr Sohn Unrecht gehandelt hätten. Sie sei über die

Vorgänge informiert gewesen. Mit dem Verein hätten sie bezweckt, in Serbien zu

helfen. In ihrem Dorf in Serbien gebe es viele alte Leute. Die Leute seien auf

eine Ambulanz und einen Krankenwagen angewiesen. Ihr Mann sei in dem Kinderheim

gewesen. Sie würden auch heute noch helfen, einfach privat. Der Beschuldigte 1

habe den Verein gegründet. Sie hätten nicht gewusst, was auf sie zukomme. Sie

hätten sich vor der Gründung informiert. Sie hätten angefangen zu arbeiten, da

man ihnen gesagt habe, alles sei ok. Der Beschuldigte 1 sei zu jung gewesen für

ein Konto. Deshalb hätten sie auf den Beschuldigten 2 gewechselt. Sie hätten

kein LSV bekommen, die Banken hätten aber immer gesagt, es werde. Das Geld der

Telefonspenden sei nicht sofort gekommen und viel weniger. Sie hätten mehrere

Monate Arbeiter auf den Strassen gehabt, aber keine Spenden. Die Mitarbeiter

und die Standplätze haben man zahlen müssen. Sie habe das von ihrem Ersparten

bezahlt und als es nicht gereicht habe, habe sie einen Kredit aufgenommen und

ihren Lohn gegeben. Mit den Spenden habe sie dann ihre Rechnungen bezahlt, da

sie ihr Geld für den Verein verbraucht habe. Der Beschuldigte 2 sei für die

Buchhaltung zuständig gewesen, der Beschuldigte 1 für die Strasse und sie für

die Zahlungen. Sie wisse nicht genau, was der Beschuldigte 2 genau gemacht

habe, sie sei viel im Spital am Arbeiten gewesen. Die Aufgabe des Beschuldigten

1 sei gewesen, auf der Strasse zu sein mit den Mitarbeitern und zu schauen,

dass alles läuft. Auf die Frage, warum sie den Verein nicht nebenberuflich

angefangen hätten, gab sie an, sie seien hineingerutscht. Es habe ihnen niemand

gesagt, dass sie kein Konto bekommen würden. Der Sohn habe einen Lohn erhalten,

weil jemand auf die Strasse gemusst habe, um Spenden zu erhalten.

Auch die Aussagen der Beschuldigten 3

vor Obergericht überzeugen nicht. Ihre Behauptung, ihr damals schon lange

volljähriger Sohn habe als Vereinspräsident kein Konto erhalten können, erscheint

nicht nachvollziehbar. Ebenso sind ihre Ausführungen, in Kenntnis der Umstände

hätte man den Verein nie gegründet, als Schutzbehauptungen zu werten. Es ist in

keiner Weise nachvollziehbar, dass man – notabene mit dem Ziel, den Menschen in

der Heimat zu helfen – einen Verein gründet und, ohne zuerst selbst unentgeltlich

tätig zu werden, ohne nennenswerte Spendeneinkünfte den Sohn zu einem so hohen

Monatslohn anstellt sowie weitere Mitarbeiter rekrutiert, obwohl man Mühe hat,

rechtzeitig Spenden zu akquirieren, sodass letztlich kein Geld gespendet oder

für Projekte verwendet werden kann.

Folglich sind auch die Aussagen der

Beschuldigten 3 als wenig glaubhaft zu erachten.

4. Abschliessende Beweiswürdigung und

rechtserheblicher Sachverhalt

Die Vorinstanz erwog, dass eine Zahlung

an den Sohn bzw. Bruder der Beschuldigten, F.___ für die Wehrersatzabgabe nicht

erstellt sei. Immerhin ist gestützt auf die bereits gemachten Ausführungen zur

entsprechenden WhatsApp-Konversation erstellt, dass der klare Wille des

Beschuldigten 1 zu einer solchen zweckwidrigen Verwendung des Vereinsvermögens

bestand. Aufgrund fehlender Dokumentation der Geldflüsse ist jedoch «in dubio

pro reo» eine Zahlung der Wehrpflichtersatzabgabe aus dem Vereinsvermögen als

nicht erstellt zu erachten.

In Würdigung sämtlicher dargelegten

Beweise und der vorliegenden Umstände, insbesondere des zeitlichen Ablaufs der

Geschehnisse, erachtet das Berufungsgericht als erstellt, dass die drei

Beschuldigten mit der Gründung und Führung des Vereins betrügerische Absichten

verfolgten und der Verein als Mittel zum Zweck, d.h. der Beschaffung

finanzieller Mittel für den Beschuldigten 1, diente. Folglich wird der

Sachverhalt gemäss Anklageschrift – mit der obgenannten Ausnahme betreffend die

Zahlung der Wehrpflichtersatzabgabe – als erstellt erachtet.

I. Rechtliche

Würdigung

1. Rechtsgrundlage

1.1 Des Betrugs nach Art. 146

Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen

anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder

Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig

bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich

selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Als objektive Tatbestandselemente werden

eine arglistige Täuschung, ein dadurch bewirkter Irrtum, eine auf den Irrtum

gestützte Vermögensverfügung (bzw. Vermögensdisposition) des Irrenden sowie ein

aufgrund der Vermögensverfügung eingetretener Vermögensschaden vorausgesetzt

(vgl. u.a. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: Stefan Trechsel Stefan/Mark Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis­kommentar, 4. Auflage 2021

[nachfolgend: Praxiskommentar StGB], Art. 146 StGB N 1).

1.2 Angriffsmittel des Betrugs ist die

Täuschung. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei

einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen.

Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv

feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände, mit der

auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (vgl. BGE 140 IV 11 E. 2.3.2;

BGE 135 IV 76 E. 5.1). Auch Äusserungen oder Prognosen über künftige

Vorgänge können Gegenstand einer Täuschung sein, wenn sie innere Tatsachen wiedergeben,

z.B. (fehlender) Rückzahlungswille oder (fehlende) Absicht der zweckgemässen

Verwendung. Es handelt sich dabei nicht um eine Täuschung über das mögliche

zukünftige Ereignis der Zahlung bzw. der Verwendung, sondern um den

gegenwärtigen Willen, der eine Tatsache der Gegenwart ist (Stefan Maeder/Marcel

Alexander Niggli, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar StGB II, 4.

Auflage 2019 [nachfolgend: BSK StGB II], Art. 146 N 41 ff.; Stefan

Trechsel/Dean Crameri in: Praxiskommentar StGB, Art. 146 StGB N 6, m.w.H.;

Urteil des BGer 6S.47/2003 vom 30. Oktober 2003 E. 2.3).

1.3 Die Erfüllung des Tatbestands

erfordert darüber hinaus Arglist. Arglist im Sinne des Tatbestands des Betrugs

wird in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude

errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird

aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung

nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann,

wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung der Angaben abhält

oder diese aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlässt (vgl.

u.a. Urteile des BGer 6B_1101/2017 vom 30. Mai 2018 E. 5.3,6B_932/2015 vom 18.

November 2015 E. 3.2; BGE 142 IV 153 S. 155 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2

S. 81 f. je mit Hinweisen).

Das Merkmal der Arglist scheidet

hingegen aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an

Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Unter diesem Aspekt der

Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands jedoch nicht,

dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle

erdenklichen Vorkehren trifft. Entscheidend ist also nicht, ob der Betroffene

alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Entsprechend entfällt der

strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern

nur bei Leichtfertigkeit, welche das täuschende Verhalten des Täters in den

Hintergrund treten lässt (vgl. u.a. Urteil des BGer 6B_932/2015 vom 18.

November 2015 E. 3.2; BGE 135 IV 76 E 5.2; BGE 128 IV 18 E. 3a). Es kann sich

dabei nur um Ausnahmefälle handeln. Ausserdem ist in Anbetracht der neueren

Rechtsprechung des Bundesgerichts die Auslegung des Begriffs der Arglist

opferfreundlicher als früher bzw. haben sich die Anforderungen an die strafbarkeitsausschliessende

Opfermitverantwortung verschärft (vgl. u.a. Micha Nydegger, Grund und Grenzen

der Arglist beim Betrug, ZStrR Band 131 S. 281 ff., S. 89).

1.4 Der Irrtum ist als «Zwischenerfolg»

der (arglistigen) Täuschung zu begreifen (Motivationszusammenhang): Der

Getäuschte hält die vorgespiegelte Tatsache für wahr und befindet sich in einem

durch die arglistige Täuschung hervorgerufenen Irrtum (Stefan Maeder/Marcel

Alexander Niggli, in: BSK StGB II, Art. 146 N 126).

1.5 Die Vermögensdisposition, d.h. die

Handlung, Duldung oder Unterlassung des Irrenden, welche zu einer unmittelbaren

Vermögensminderung führt, erfolgt aufgrund des vom Täter hervorgerufenen

Irrtums. Der Irrende trifft eine vom Irrtum beeinflusste Vermögensverfügung

(Motivationszusammenhang; vgl. auch Stefan Maeder/Marcel Alexander Niggli, in: BSK

StGB II, Art. 146 N 132).

1.6 Durch die Vermögensdisposition muss

schliesslich ein Vermögensschaden eintreten (Kausalzusammenhang). Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Vermögensschaden auch dann zu

bejahen, wenn die vom Getäuschten erbrachte Leistung, zu deren Erbringung er

sich nach der vertraglichen Abrede bereit erklärt hatte, nicht für den darin

vorgetäuschten, sondern für einen anderen Zweck verwendet wurde, für welchen

jener jedoch nicht bereit gewesen wäre, die vermögenswertige Leistung zu

erbringen (BGE 106 IV 26; BGE 98 IV 252).

1.7 In subjektiver Hinsicht muss der

Täter zunächst vorsätzlich handeln, Eventualvorsatz genügt. Weiter ist

erforderlich, dass der Täter sich bereichern will, wobei Bereicherung eines

«andern» als des Täters ebenfalls möglich ist. Dem Schaden als Vermögensnachteil

entspricht die Bereicherung als Vermögensvorteil (Stoffgleichheit). Die

erforderliche Absicht muss auf eine unrechtmässige Bereicherung zielen (Stefan

Maeder/Marcel Alexander Niggli, in: BSK StGB II, Art. 146 N 261 ff.).

1.8 Das Qualifikationsmerkmal der

Gewerbsmässigkeit liegt gemäss Rechtsprechung im berufsmässigen Handeln. Der

Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für

die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte

innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten

Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes

ausübt. Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der

Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf

eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen

namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung

darstellen (Urteile des BGer 6B_290/2016 vom 15.08.2016 E. 1.2;6B_550/2016 vom

10.10.2016 E. 2.3).

1.9 Mittäterschaft ist gleichwertiges

koordiniertes Zusammenwirken bei der Begehung einer strafbaren Handlung (Stefan

Trechsel/Christopher Geth in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],

Praxiskommentar Schweizerische Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Bern 2021, Vor

Art. 24 StGB N 10). Nach der Praxis des Bundesgerichts gilt als Mittäter, wer

bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und

in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als

Hauptbeteiligter dasteht (BGE 108 IV 92). Dabei kommt es darauf an, ob der

Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Einzelfalls und dem Tatplan für die

Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt.

1.10 In seinem Entscheid 6B_333/2018

äusserte sich das Bundesgericht zur Frage der Mittäterschaft bei

gewerbsmässigem Betrug (E. 2.4.1): «Die Vorinstanz übersieht, dass das

Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit – im Unterschied zu den

Voraussetzungen des Betrugstatbestandes – eigennütziges Handeln voraussetzt,

d.h. der Täter muss zumindest mittelbar eigene Einnahmen anstreben und erzielen

(vgl. Urteile 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 2.3;6B_3/2016 vom 28.

Oktober 2016 E. 3.4; TRECHSEL/CRAMERI,

in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl.

2018, N. 35 zu Art. 146 StGB; kritisch: NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar,

Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 105 zu Art. 139 StGB). Dies ist gemäss den

vorinstanzlichen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer für seinen Vater

gehandelt und für sich durch die Tat keinen direkten Vorteil erzielt hat, nicht

der Fall.» Folglich ist die Gewerbsmässigkeit ein besonderes persönliches

Merkmal i.S.v. Art. 27 StGB und als solches nur bei denjenigen (Mit-)Tätern

anzunehmen, die selbst berufsmässig vorgehen (NIGGLI/RIEDO, a.a.O, N. 117 zu

Art. 139 StGB), was gemäss Rechtsprechung eigennütziges Handeln voraussetzt.

2. Konkrete Würdigung

Die Beschuldigten bestreiten, die

Spender arglistig getäuscht, bei diesen einen Irrtum hervorgerufen und diese

dadurch veranlasst zu haben, zu Gunsten des Vereins E.___ zu spenden. Weiter

bestreiten sie einen Schaden der Spender sowie die unrechtmässige Bereicherung

bzw. die Absicht und den Vorsatz zum Betrug allgemein.

2.1 Den Beschuldigten 1 und 2 wird gewerbsmässiger

Betrug nach Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in Mittäterschaft vorgeworfen. Wie sich

aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, handelten die Beschuldigten

koordiniert und gingen arbeitsteilig vor. Dabei wirkte nicht nur der

Beschuldigte 1, sondern auch der Beschuldigte 2 in massgeblicher Weise

mit, so dass beide als Hauptbeteiligte dastehen. Sie waren bei der Ausführung ihrer

Handlungen aufeinander angewiesen. Während der Beschuldigte 1 u.a. als

erster Vereinspräsident amtete, die erste Homepage in Auftrag gab, das Knowhow

betreffend Spendensammlung mitbrachte und die Mitarbeiter für die Stände

rekrutierte und instruierte, amtete der Beschuldigte 2 u.a. ab 21. Juni 2017

als Vereinspräsident, erstellte eigene LSV-Formulare, schloss Verträge mit den

Mitarbeitern und mit SMS-Spendendienstleistern ab, organisierte Projekte.

Gemeinsam erarbeiten die Beschuldigten 1 und 2 den Inhalt für die Homepage und

die Zeigemappen, die an den Ständen verwendet wurden. Daran vermag auch das von

der Verteidigung vorgebrachte Argument, wonach der Beschuldigte 2 als Vater des

Beschuldigten 1 keinen Lohn bezogen habe, nichts zu ändern. Dies zumal der

Beschuldigte 2 seinen Lebensunterhalt mit der Sozialhilfe bestritt und die

eigene höchstpersönliche finanzielle Begünstigung keine

Tatbestandsvoraussetzung des Betrugstatbestandes ist. Darüber hinaus ist

festzuhalten, dass er mit seinen Handlungen seinem Sohn ein beträchtliches

Einkommen ermöglichte.

2.2 Vorliegend bedienten sich die

Beschuldigten 1 und 2 eines Lügengebäudes wie auch besonderer Machenschaften.

Mittels Homepage, Zeigemappen an den Ständen, der mündlichen Anwerbung zur

Spende und dem Aushändigen von LSV-Formularen wurde den Spendeinteressenten der

Anschein vermittelt, beim Verein E.___ handle es sich um einen etablierten

Verein, der zumindest teilweise bereits Projekte realisiert und damit Spenden

zweckmässig verwendet habe. Da es sich bei den angeblichen Projekten um

grössere Projekte handelte, mussten die Spendeinteressenten zwangsläufig davon

ausgehen, dass der Verein bereits höhere Spendenbeträge für die angepriesenen

Projekte verwendet hatte. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Spender darüber

aufgeklärt worden wären, dass es sich beim Verein um einen neu gegründeten

Verein handelte oder dass der Verein noch kein einziges Projekt realisiert

hatte. Ebenso wenig ist erstellt, dass die Beschuldigten offengelegt hätten,

dass sie die Spendengelder zu 99.8% für administrative Kosten inkl. übermässige

Löhne und Fundraising verwendeten und bloss CHF 250.00 gemeinnützigen

Zwecken zukommen liessen. Hätten die Beschuldigten eine solche Aufklärung

gemacht, so wären niemals so viele Spendengelder eingegangen. Ebenfalls ausser

Frage steht, dass die Spendeinteressenten gewusst hätten, dass die

Beschuldigten gar nie die Absicht hatten, die Projekte zu realisieren und damit

die eingenommenen Spendengelder zweckgemäss zu verwenden. Die mit der

Spendensammlung von den Beschuldigten effektiv geplante Verwendung, namentlich

die überwiegende Auszahlung der Spenden zu Gunsten des Beschuldigten 1 als

dessen Einkommen, wurde nicht offengelegt.

Den Spendeinteressenten war es

unmöglich, die Angaben der Beschuldigten bzw. das ihnen vermittelte Bild eines

gemeinnützigen Vereins zu überprüfen. Die Beschuldigten hatten durch die

Gründung eines Vereins, der Erstellung einer Homepage mit Fotos und angeblichen

Projekten und Standaktionen sowie der Erstellung von LSV-Formularen und der

Einrichtung einer SMS-Spende einen immensen Aufwand betrieben, um potentielle

Spender zu täuschen. Sie bestreiten zu Unrecht die Arglist ihrer Täuschung, die

durch das Verschweigen der exorbitanten zweckfremden Ausgaben erfolgte. Die

Einnahmen und Ausgaben des Vereins waren nicht öffentlich, ebenso wenig die von

ihnen zuhanden der Steuerbehörden erstellte Abrechnung für das Jahr 2017. Folglich

ist eine arglistige Täuschung zu bejahen.

2.3 Aufgrund dieser arglistigen

Täuschung wurde bei den Spendeinteressen ein Irrtum hervorgerufen. Der Irrtum

der Spendeinteressierten war direkte Folge der arglistigen Täuschung durch die

Beschuldigten. Infolge dieses Irrtums tätigten unzählige an den Ständen bzw.

auf der Homepage angesprochene Passanten eine Spende zugunsten des Vereins,

womit sie eine Vermögensdisposition vornahmen.

2.4 Die Vorinstanz erwog, dass die

Spender davon ausgingen, dass die Spende zumindest zu einem deutlich höheren

Prozentsatz als zu 0.2% gemeinnützigen Projekten zufliesse. Die online

verfügbaren Informationen über den Wirkungsgrad einer Spende gehen in der Regel

davon aus, dass 65-83% des Spendenbetrages gemeinnützigen Projekten zugeht und

bloss 17-35% für administrative Kosten und Fundraising verwendet wird. Gemäss

einer nicht näher beschriebenen Umfrage der ZEWO gehen Spender davon aus, dass

gemeinnützige Organisationen einen Anteil von 29-34% für Administration und

Fundraising aufwenden, wobei sie ein Anteil von 17% als angemessen erachten

(ZEWOforum 01.2012, S. 5, abrufbar unter:

https://zewo.ch/wp-content/uploads/2019/06/zewoforum_1_12_d.pdf, jeweils mit

Hinweis auf Kostenstudien der ZEWO, beide zuletzt abgerufen am 21. August

2024).

Folglich ist davon auszugehen, dass die

Spender davon ausgingen, dass zumindest ein überwiegender Teil der Spende

gemeinnützigen Projekten zu Gute komme und sie im Wissen um die effektive

Sachlage keine Spende getätigt hätten (vgl. auch BGE 106 IV 26).

Die Spender wurden insoweit geschädigt,

als dass sie sich durch die arglistige Täuschung darüber im Irrtum befanden,

dass nicht der von ihnen beabsichtigte, gemeinnützige Zweck, für den sie die

Vermögenswerte gespendet haben, sondern ein anderer Zweck, insb. die

Bereicherung des Beschuldigten 1, verwirklicht wird, für den sie nicht bereit

gewesen wären, eine Vermögensverfügung vorzunehmen, d.h. zu spenden.

Der Vermögensschaden als letztes

objektives Tatbestandsmerkmal ist daher ebenfalls erfüllt.

2.5 Entgegen ihren gegenteiligen

Vorbringen, handelten die Beschuldigten vorsätzlich. Sie haben die Spender wissentlich

und willentlich arglistig getäuscht und diese dadurch zu einem

vermögensmindernden Verhalten bestimmt, um insbesondere dem Beschuldigten 1 ein

hohes Einkommen zu verschaffen, womit sie auch mit der Absicht unrechtmässiger

Bereicherung handelten. Die beiden Beschuldigten 1 und 2 haben sich damit in

Mittäterschaft des Betrugs schuldig gemacht.

2.6 Es bleibt zu klären, ob die

Beschuldigten 1 und 2 auch beide gewerbsmässig handelten. In Übereinstimmung

mit den Erwägungen der Vorinstanz ist die Gewerbsmässigkeit des vom

Beschuldigten 1 begangenen Betrugs ohne weiteres zu bejahen. Die Beschuldigten

generierten mittels Betrug Spendeneinnahmen von insgesamt CHF 124'783.60. Davon

wurden ein überwiegender Teil zugunsten des Beschuldigten 1 verwendet. Er bezog

einen Lohn von insgesamt CHF 68’160.00 brutto bzw. CHF 63'823.65 netto, womit

er unbestrittenermassen seinen Lebensunterhalt finanzierte. Der Beschuldigte 2

dagegen bezog weder einen Lohn, noch kann ihm nachgewiesen werden oder wurde

ihm vorgeworfen, zumindest mittelbar auch eigene Einnahmen angestrebt zu haben.

Die wird vom Bundesgericht für die Bejahung einer Gewerbsmässigkeit jedoch

gefordert. Im Ergebnis hat sich nur der Beschuldigte 1 des gewerbsmässigen

Betruges schuldig gemacht, während der Beschuldigte 2 wegen mehrfachen Betrugs

schuldig zu sprechen ist.

2.7 Es sind keine Rechtfertigungs- oder

Schuldausschlussgründe ersichtlich. Folglich hat sich der Beschuldigte 1 des

gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB und der

Beschuldigte 2 des mehrfachen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig

gemacht.

2.8 Der Beschuldigten 3 wird

Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug nach Art. 146 Abs. 1 und 2

i.V.m. Art. 25 StGB vorgeworfen.

Sie macht geltend, es habe keine Absicht

bzw. kein Vorsatz oder Eventualvorsatz bestanden, als Gehilfin bei der Einnahme

von Spendengeldern unter Vorspiegelung von Hilfsprojekten mitzuwirken und Geld

zweckzuentfremden. Sie sei höchstens naiv gewesen und habe die ihr bekannten

Informationen von Dritten zu wenig überprüft. Sie sei nur oberflächlich

informiert gewesen, zur Bank gegangen, habe Zahlungen gemacht, habe keine

Projekte realisiert und keine Buchhaltung geführt.

Weiter bringt sie vor, die

Gehilfenschaft erfordere Vorsatz, die Gehilfin müsse wissen oder damit rechnen,

eine Straftat zu unterstützen oder in Kauf zu nehmen. Sie müsse die wesentlichen

Merkmale des strafbaren Tuns erkennen. Sie habe nicht gewusst und habe nicht

wissen müssen, dass die Beschuldigten 1 und 2 vorsätzlich eine Straftat

begingen.

2.9 Nach Art. 25 StGB ist strafbar, wer

zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Das

Gesetz umschreibt die Voraussetzungen der strafbaren Gehilfenschaft nicht

näher.

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat

fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt

hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat

gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt. Anderseits muss die Hilfeleistung

tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausalen Beitrag dargestellt haben.

Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen

(BGE 129 IV 124 E. 3.2; BGE 117 IV 186 E. 3 m.H.).

Betreffend Gehilfenschaft bei

gewerbsmässigem Diebstahl erwog das Bundesgericht in seinem Entscheid

6B_207/2013 (E. 1.3.2) das Folgende: «Der Gehilfe unterliegt grundsätzlich der

Strafandrohung des Haupttäters. Er wird gemäss Art. 25 i.V.m. Art. 48a StGB

jedoch milder bestraft (Marc Forster, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3.

Aufl. 2013, N. 66 zu Art. 25 StGB). Besondere persönliche Verhältnisse,

Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder

ausschliessen, werden allerdings nur bei dem Täter oder Teilnehmer

berücksichtigt, bei dem sie vorliegen (Art. 27 StGB). Als persönliche Merkmale

im Sinne von Art. 27 StGB gelten namentlich auch die Qualifikationsgründe der

Gewerbs- und Banden­mässigkeit von Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB (BGE 105 IV 182

E. 2a; 70 IV 125; Trechsel/Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 27 StGB; Trechsel/Noll,

Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 6. Aufl. 2004, S. 232;

Forster, a.a.O., N. 19 zu Art. 27 StGB; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar,

Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 117 und 135 zu Art. 139 StGB;

Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7.

Aufl. 2010, § 13 N. 109). Da der Beschwerdeführer gemäss den

vorinstanzlichen Feststellungen selber nicht gewerbsmässig handelte und er auch

nicht Mitglied der Bande von Y. war, brachte die Vorinstanz Art. 139 Ziff. 2

und 3 StGB zu Recht nicht zur Anwendung. Der mehrfachen Tatbegehung ist demnach

im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB Rechnung zu tragen. Richtigerweise wäre der

Beschwerdeführer folglich wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu Diebstahl im Sinne

von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen gewesen (vgl. BGE 120 IV 265 E.

3).»

2.10 Im Lichte dieser Erwägungen ist der

Tatbeitrag der Beschwerdeführerin 3 ohne weiteres als Gehilfenschaft zu

qualifizieren. Die Beschwerdeführerin war, wie sie selbst in ihren Aussagen

bestätigte, über die Abläufe und die Situation, aber auch die Probleme des

Vereins informiert. Dies erstaunt auch nicht, lebte sie zur Tatzeit doch mit

dem Beschuldigten 2 zusammen und hatte zu ihrem Sohn, dem Beschuldigten 1,

ebenfalls eine enge Beziehung. Auch die privaten Zahlungen der gesamten Familie

wurden gemäss ihren Angaben durch sie über ihr Konto abgewickelt. Betreffend

den Verein kannte sie den Inhalt der Homepage und der Zeigemappen wie auch die

Arbeitsteilung zwischen den Beschuldigen 1 und 2. Im Weiteren war sie über die

Höhe der eingegangenen Spenden und des vom Beschuldigten 1 bezogenen Lohns

informiert, war sie doch als Kassierin des Vereins für die Kontobezüge und

Zahlungen verantwortlich und war gemäss eigenen Aussagen auch faktisch daran

beteiligt. Die Handlungen der Beschuldigten 3 stellen objektiv eine Förderung

der Haupttat im Sinne der angeführten Rechtsprechung dar. Dass die

Beschuldigte, wie sie vorbringt, keine Projekte realisiert und keine

Buchhaltung geführt hat, ist unbestritten. Jedoch vermögen ihre Vorbringen,

wonach sie bloss naiv gewesen sein will und an der Betrugstat der Beschuldigten

1 und 2 (ihrem Sohn und Ex-Mann bzw. Lebenspartner) nicht mitgewirkt haben will,

unter den vorliegenden Umständen nicht zu überzeugen. Ihre Beteuerung, wonach

sie nicht gewusst habe und nicht habe wissen müssen, vorsätzlich eine Straftat

zu unterstützen oder dies in Kauf zu nehmen, ist als reine Schutzbehauptung zu

erachten. Ohne die Mitwirkung der Beschuldigten 3 hätte sich die Tat anders

abgespielt.

Festzuhalten ist indes, dass die

Beschuldigte 3 – wie auch der Beschuldigte 2 – selbst keine Einkünfte aus dem

Verein generierte oder dies mittelbar anstrebte. Dies wird ihr von der Anklage

auch nicht vorgeworfen. Da die Gewerbsmässigkeit aber ein persönliches Merkmal

darstellt, ist dieses auch bei der Beschuldigten 3 nicht erfüllt. Sie hat sich

demnach lediglich der Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug schuldig gemacht.

2.11 Es sind keine Rechtfertigungs- oder

Schuldausschlussgründe erkennbar. Folglich hat sich die Beschuldigte 3 der

Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug nach Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25

StGB schuldig gemacht.

2.12 Damit erübrigt sich die Prüfung des

eventualiter angeklagten Tatbestsands der mehrfachen Veruntreuung nach

Art. 138 Ziff. 1 StGB bzw. der Gehilfenschaft dazu.

II. Strafzumessung

1. Allgemeine Erwägungen

Was die allgemeinen Erwägungen zur

Strafzumessung anbelangt, ist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz zu verweisen (Urteil der Vorinstanz, S. 31 f.). Ergänzungen

sind hinsichtlich des anwendbaren Rechts und der Wahl der Sanktionsart

anzubringen.

1.1

Anwendbares Recht

1.1.1 Am 1. Januar 2018 sind die

revidierten Bestimmungen des Sanktionenrechts in Kraft getreten. Hat der Täter

ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des revidierten

Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss

Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere

ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der

sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen

des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind.

Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das

neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen.

Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in

Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue

Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGE 134

IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3 S. 87 ff.). Ausschlaggebend ist, nach welchem der

beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat bessergestellt ist

(vgl. zum Ganzen Stefan Trechsel/Hans Vest, in: Techsel/Piet,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 2 StGB N

11, m.H.). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven

Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2 S. 88). Massgebend ist

dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der

persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der

Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen

Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von

der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so

ist altes Recht anzuwenden (vgl. Peter

Popp / Anne Berkemeier, Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2019, Art.

2 StGB N 20, m.H.).

Bei Dauerdelikten ist indessen das neue

Recht anzuwenden. Ein Dauerdelikt ist nach der Rechtsprechung dadurch

gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes

oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (vgl. zum Ganzen Urteil

des BGer 6B_67/2007 vom 2. Juni 2007 E. 4.2 m.H.; Trechsel/Vest in: Trechsel Piet [Hrsg.], Praxiskommentar zum

StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 2 StGB N 5; vgl. auch Peter

Popp / Anne Berkemeier, a.a.O., Art. 2 StGB N 9).

Die vorliegend relevanten

Strafbestimmungen sind bei der Änderung vom 1. Januar 2018 im Wortlaut

grundsätzlich unverändert geblieben. Hingegen haben sie mit dem neuen

Sanktionenrecht insoweit eine Änderung erfahren, als bei drohender Geldstrafe

das Höchstmass neu bei 180 statt wie bis anhin 360 Tagessätzen liegt (vgl. Art.

34 Abs. 1 StGB) und das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine

Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine

Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 StGB). Das neue

Sanktionsrecht ist insofern strenger als das alte.

Die Betrugshandlungen bzw. die

Gehilfenschaft dazu dauerten im vorliegend zu beurteilenden Fall von Ende März

2017 bis am 13. November 2018 an. Folglich gelangt insoweit in jedem Fall das

neuere Sanktionsrecht zur Anwendung.

1.1.2 Am 1. Juli 2023 trat überdies das

Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft. Während der

Strafrahmen für Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB gleich geblieben ist

(Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe), sah die Strafnorm des

qualifizierten Betrugs nach Art. 146 Abs. 2 StGB nach altem Recht (in Kraft bis

am 30. Juni 2023) einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder

Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor. Neu ist der qualifizierte Betrug mit

Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht. Die neue

Strafnorm ist folglich nicht milder als die alte. Entsprechend ist gemäss dem

Grundsatz von Art. 2 Abs. 2 StGB (Lex mitior) Art. 146 StGB in der bisherigen, bis

zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung anzuwenden.

1.2 Wahl der Sanktionsart

1.2.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt

sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder

Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des

(Einzeltat-) Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber

der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (BGE 144 IV 27 E. 3.3.3; 137 IV

249 E. 3.1; 135 IV 188 E. 3.4.3; 134 IV 82 E. 7.2.2 und 97 E. 4.2.2). Das

Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der

Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr

soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention

Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 313 E. 1.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2;

Urteile des BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2;6B_112/2020 vom 7.

Oktober 2020 E. 3.2). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur

Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten

Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche

Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE

138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2.2).

Das Gericht kann anstelle einer

Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe

voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB; aArt.

41 Abs. 1 StGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von

höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB (in Kraft seit

1. Januar 2018) zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den

Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vor dem 1.

Januar 2018 sah das Gesetz auch für Strafen von mehr als sechs Monaten bis zu

einem Jahr alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. aArt. 34 Abs. 1

StGB).

1.2.2 Im Urteil des BGer 6B_93/2022 vom

24. November 2022 hat sich das Bundesgericht ausführlich mit dem Einfluss des

Einzeltatverschuldens auf die Wahl der Strafart befasst und in E. 1.3.5

Folgendes ausgeführt:

«Das Bundesgericht führte in BGE 144 IV

313 E. 1.1.1 das Verschulden des Täters bei den Kriterien für die Wahl der

Strafart nicht auf und hielt fest, das Verschulden sei nicht bestimmend (‘pas

déterminante’; Urteil 6B_395/2021 vom 11. März 2022 E. 7.1). In BGE 144 IV 217

E. 3.3.1 hatte es festgehalten, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld-

oder Freiheitsstrafe auszusprechen sei, ergebe sich nicht aus den abstrakten

Strafandrohungen der jeweiligen Tatbestände, sondern beurteile sich gemäss Art. 47

StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens. Auf diese Rechtsprechung

stützt sich das Bundesgericht im vorangehend zitierten Urteil 6B_658/2021 vom

27. Januar 2022 E. 2.3.1. Im Urteil 6B_696/2021 vom 1. November 2021 E. 5.2

wird erwogen: Stünden verschiedenartige Sanktionen zur Verfügung, wähle das

Gericht zuerst die Art der Strafe, wobei es dem Verschulden des Täters, der

Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine

soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der

Prävention Rechnung trage. Dieses Urteil stützt sich auf BGE 147 IV 241 E. 3.2,

wo auf BGE 144 IV 217 E. 3.3.1 (‘il convient donc notamment de tenir compte de

la culpabilité de l'auteur’) verwiesen und präzisiert wird, dass nach BGE 144

IV 313 E. 1.1.1 das Verschulden des Täters für die Wahl der Strafart nicht

bestimmend (‘déterminante’) sei; das sei in der Weise zu verstehen, dass in

Fällen, wo verschiedene Strafarten in Betracht kämen, das Verschulden nicht das

entscheidende Kriterium bilden könne (‘ne peut constituer le critère décisif’),

sondern neben den weiteren Kriterien für die Wahl der Strafart zu

berücksichtigen sei. Nach der Konzeption des StGB habe das Verschulden einen

Einfluss auf die Wahl der Strafart, weil die schwersten Straftaten mit

Freiheitsstrafe und nicht mit Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241

E. 3.2). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe

ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng

miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem

engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse

präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil 6B_141/2021 vom 23.6.2021 E. 1.3.2

mit Hinweisen); das Urteil berücksichtigt damit bei der Wahl der Strafart die

mehrfache und kontinuierliche gleichartige Delinquenz. Hinzuweisen ist weiter

auf das Urteil 6B_432/2020 vom 30.9.2021 E. 1.4 betreffend sexuelle Handlungen

mit Kindern: Nach diesem Urteil können Tat- oder Deliktgruppen gebildet werden,

da es etwa nicht möglich ist, ‘jeden Kuss einzeln zu asperieren’. Dies wider­spricht

BGE 144 IV 313 nicht per se, sondern steht im Zusammenhang mit der Wahl der

geeigneten Strafart und der erforderlichen spezialpräventiven Wirkung auf den

Täter nach Art. 41 StGB (in der am 1.1.2018 in Kraft getretenen Fassung). Die

Geldstrafe stellt im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität (‘la

petite et moyenne criminalité’) die Hauptsanktion dar (BGE 144 IV 313 E.

1.1.1). Freiheitsstrafen sollen in diesem Bereich nur verhängt werden, wenn dem

Staat keine anderen Mittel offenstehen, die öffentliche Sicherheit zu

gewährleisten; eine Freiheitsstrafe kann dann etwa notwendig erscheinen, um den

Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten (Urteil

6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2).»

Berücksichtigt man auch die frühere

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Einfluss des Verschuldens auf die Wahl

der Sanktionsart, so erscheint diese insgesamt noch etwas widersprüchlich und

nicht gefestigt (vgl. Ege/Seelmann, «die [un]gefestigte Rechtsprechung zur Wahl

der Strafart, Kritische Gedanken zu BGE 147 IV 241» in AJP 4/2022, 342 ff.).

In BGE 147 IV 241 hielt das

Bundesgericht zudem fest, der Richter habe bei der Aussprechung einer Strafe

zuerst die Art der Strafe zu bestimmen und erst danach das Strafmass

festzusetzen. In E. 3.2 führte es hierzu aus (vgl. Pra 111 [2022] Nr. 17):

«Die Berücksichtigung des Verschuldens

bei der Wahl der Strafart kann eine einfache Bestimmung des Strafmasses nicht

rechtfertigen, das der Richter dann nur in Tagessätze oder in Tage mit

Freiheitsentzug gemäss der Limite der fraglichen Strafe umwandeln müsste (vgl.

BGE 144 IV 217 E. 3.5.3 S. 235). Im Gegenteil, der Richter muss die Art der

Strafe festlegen, die die strafbare Handlung sanktioniert, indem er die vorher

erwähnten unterschiedlichen Kriterien berücksichtigt – unter anderem das des

Verschuldens – sowie auch daraus das Strafmass ableiten. Dem Beschwerdeführer

kann daher nicht gefolgt werden, wenn er anführt, dass der Richter zuerst ein

«Mass an Strafeinheiten» festlegen und dann erst die Strafart auswählen müsse;

dies würde dazu führen, dass die vorher erwähnten Kriterien bei der Wahl der

Strafart unbeachtet blieben. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es

insbesondere für den Richter ausgeschlossen ist, beim Zusammentreffen von

mehreren strafbaren Handlungen für jede Handlung eine Anzahl an

‘Strafeinheiten’ festzulegen und dann die Straferhöhung vorzunehmen, bevor die

Art jeder Sanktion bestimmt wird (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 270 f.). In

der Tat setzt die Anwendung von Art. 49 StPO voraus, dass die Strafen von

gleicher Art sind, was dazu führt, dass der Richter für jede begangene Straftat

überprüft, welche Strafart er ausspricht (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 S. 316 =

Pra 2019 Nr. 58; BGE 144 IV 217 E. 2.2 S. 219; 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.;

Anwendung der ‘konkreten Methode’).»

1.2.3 Die Strafzumessung ist zweistufig,

sie besteht in der Wahl der Strafart und in der Festsetzung des Masses der

entsprechenden Strafe. Dabei fragt sich, in welcher Reihenfolge der Richter

vorzugehen hat. Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll der

Richter zuerst die Strafart bestimmen und danach das Strafmass festsetzen. Dies

erscheint aber nicht in allen Fällen praktikabel. Gemäss Bundesgericht sind die

massgebenden Faktoren für die Wahl der Strafart das Verschulden des Täters, die

Angemessenheit der Strafe, ihre Auswirkungen auf den Täter und auf seine

soziale Situation sowie ihre Wirksamkeit unter dem Blickwinkel der Prävention.

Das Verschulden wird jedoch erst bei der eigentlichen Strafzumessung, also bei

der Festsetzung des Ausmasses an Strafe bemessen. Wenn der Richter zuerst die

Strafart festsetzen will und dabei das Verschulden zu berücksichtigen hat,

kommt er nicht umhin, sämtliche Kriterien zur Bemessung des

Einzeltatverschuldens (Ausmass des verschuldeten Erfolges, Verwerflichkeit,

Willensrichtung, Beweggründe, Ausmass der Willensfreiheit) bereits

miteinzubeziehen. Damit rückt aber die eigentliche Strafzumessung (Bestimmung

des Masses an Strafe) unweigerlich wieder an den Anfang des

Strafzumessungsvorgangs und vermischt sich mit der Wahl der Strafart.

In der Praxis behilft sich der Richter

bei der Strafzumessung zur Lösung dieser Problematik tatsächlich damit, dass er

in einem ersten Schritt unter Einbezug aller Kriterien zur Bestimmung des

Einzeltatverschuldens ein Mass an Strafeinheiten bestimmt. Überschreitet dieses

Mass den Bereich von 180 Strafeinheiten (oder unter Anwendung des vor dem 1.

Januar 2018 geltenden Rechts 360 Strafeinheiten), so ist auch klar, dass nur

eine Freiheitsstrafe in Frage kommt und die Wahl der Strafart wird obsolet.

Indes kann die Strafart durchaus bereits zu Beginn des Strafzumessungsprozesses

bestimmt werden, wenn – vorerst unter Ausklammern des Verschuldens – aufgrund

der weiteren Kriterien (Angemessenheit der Strafe, Auswirkungen auf den Täter

und auf seine soziale Situation sowie Wirksamkeit unter dem Blickwinkel der

Prävention) klar ist, dass nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Dieses

Vorgehen (Bestimmung einer verschuldensangemessenen Anzahl Strafeinheiten unter

Berücksichtigung sämtlicher Kriterien zur Bestimmung der Einzeltatschuld vor

der Festlegung der Strafart) ermöglicht auch am besten, das Verschulden bei der

Wahl der Strafart adäquat einfliessen zu lassen. Zudem dient diese

Vorgehensweise auch dazu, verschuldensunangemessene Strafen bestmöglich zu

verhindern. Müsste man nämlich in jedem Fall die Strafart vorweg bestimmen,

ohne bereits das Verschulden detailliert bemessen zu können, könnte dies

nämlich dazu führen, dass man etwa bei einem Betrug mit a priori nicht schwerem

Verschulden eine Geldstrafe wählen würde und dann das Einzeltatverschulden

innerhalb dieses eng begrenzten Spektrums (bis 180 Tagessätze) bemessen müsste.

Konsequent hiesse dies dann, dass bei einem bspw. leicht bis mittelschweren

Verschulden die Strafe im Bereich von 60 bis 80 Tagessätzen anzusiedeln wäre.

2. Strafzumessung für den Beschuldigten 1

2.1 Strafrahmen

Der qualifizierte Tatbestand des

gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 2 StGB sieht einen Strafrahmen von

Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen

vor.

2.2 Tatkomponente

Das Ausmass des verschuldeten Erfolges

wiegt bei einem Deliktsbetrag von über CHF 124'783.60 – unter

Berücksichtigung, dass das strafbare Verhalten vorliegend unter die

qualifizierte Tatbestandsnorm des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2

StGB) zu subsumieren ist und der Schaden der einzelnen Spender sich im zwei-

bis tieferen dreistelligen Frankenbeträgen bewegt – eher leicht. Bei der

Verwerflichkeit sticht hervor, dass der Beschuldigte 1 zusammen mit dem

Beschuldigten 2 und unter Mitwirkung der Beschuldigten 3 bewusst die Hilfsbereitschaft,

d.h. die Bereitschaft der Spender selbstlos zugunsten eines gemeinnützigen

Zweckes zu spenden, gezielt ausnutzte und dabei auch den Ruf einer Branche und

die zukünftige Bereitschaft der Spender zugunsten Bedürftiger zu spenden, bedenkenlos

aufs Spiel setzte. Der Beschuldigte 1 ging zusammen mit dem Beschuldigten

2 und unter Mitwirkung der Beschuldigten 3 planmässig und beharrlich vor. Das

Verhalten des Beschuldigten zielte hauptsächlich darauf ab, sich ohne grossen Arbeitsaufwand

ein gutes Einkommen zu ermöglichen. Es wäre für den zuvor als Angestellten

tätigen Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich rechtskonform zu verhalten.

Mittels Homepage bzw. Zeigemappen mit

angeblichen Projekten und entsprechenden gestellten Bildern schuf er den

Anschein eines gemeinnützigen Zwecken verpflichteten Vereins. Dieses Vorgehen

zeugt von nicht unerheblicher Skrupellosigkeit und krimineller Energie. Der

Beschuldigte 1 handelte mit direktem Vorsatz und die Beweggründe waren rein

egoistischer und finanzieller Natur. Insgesamt ist von einem im mittleren

Bereich des untersten Drittels liegenden Verschulden auszugehen.

Aufgrund dessen erscheint vorliegend

eine Einsatzstrafe von 18 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten 1 angemessen.

2.3 Täterkomponente

In Übereinstimmung mit der Einschätzung

der Vorinstanz ist die Täterkomponente als neutral zu werten und somit weder

straferhöhend noch strafmildernd zu berücksichtigen.

2.4 Beschleunigungsgebot

Wie bereits die Vorinstanz festhielt,

dauerte das vorliegende Verfahren lange, was jedoch zumindest teilweise den

zahlreichen Fristerstreckungsgesuchen der Verteidigungen mitgeschuldet ist.

Angesichts der Gesamtdauer des Strafverfahrens von nunmehr fast 6 Jahren ist

sicherlich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu konstatieren, wobei diese

aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere der umfangreichen Abklärungen durch

die Untersuchungsbehörden, die aufgrund fehlender Dokumentation der

Vereinsbelange erforderlich waren, noch als leicht zu erachten ist. Vorliegend rechtfertigt

sich eine Reduktion der Strafe um 4 Monate, was einer Reduktion um knapp 20 %

entspricht. Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist im Urteilsdispositiv

ausdrücklich festzustellen.

Damit beläuft sich die Strafe auf 14

Monate. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei der von der

Vorinstanz ausgesprochenen Strafe von 13 Monaten.

2.5 Strafart

Bei dieser Strafhöhe fällt eine

Geldstrafe von vorneherein ausser Betracht. Eine solche, würde dem Verschulden

des Beschuldigten 1 denn auch nicht hinreichend Rechnung tragen. Die Vorinstanz

hat den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt.

Dies ist zu bestätigen.

2.6 Haftanrechnung

Die ausgestandene Untersuchungshaft von

insgesamt 2 Tagen ist dem Beschuldigten im Erstehungsfall an die

Freiheitsstrafe anzurechnen.

3. Strafzumessung für den Beschuldigten 2

3.1 Tatkomponente

In Bezug auf das Ausmass des

verschuldeten Erfolges wie auch die Verwerflichkeit kann auf die obenstehenden

Ausführungen betreffend den Beschuldigen 1 verwiesen werden. Ergänzend ist zur

Verwerflichkeit festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 sich nicht direkt persönlich

bereicherte, er jedoch im Tatzeitraum Sozialhilfe bezog und somit auch kein

Interesse an einem entsprechenden Einkommen hatte, da er ansonsten die von der

Sozialhilfe gewährte Unterstützung verloren hätte. Nichtsdestotrotz ist bei ihm

keine Gewerbsmässigkeit gegeben, weshalb bei ihm der Strafrahmen von Art. 146

Abs. 1 StGB Anwendung findet. Der Beschuldigte 2 verhalf mit seiner Tat seinem

Sohn, dem Beschuldigten 1 zu einem nicht unerheblichen Einkommen. Seine

Handlungen, insbesondere das eigenhändige Abändern bzw. Erstellen von

LSV-Formularen, aber auch die gezielte Verschleierung der Geldflüsse durch

Bargeldtransaktionen und das Unterlassen einer Buchhaltung sowie nicht zuletzt

der Besuch eines Behindertenheims zwecks Erstellung der Bilder für die Täuschung,

zeugen von einer Gewissenlosigkeit und nicht unerheblicher krimineller Energie.

Es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich rechtskonform zu

verhalten.

Der Beschuldigte 2 handelte mit direktem

Vorsatz und die Beweggründe waren rein egoistischer Natur. Insgesamt wiegt das

Verschulden des Beschuldigten 2 nur wenig leichter, als dasjenige seines Sohnes

und Mittäters, des Beschuldigten 1, der gewerbsmässig handelte. Entsprechend

ist beim Beschuldigten 2 ebenfalls von einem im mittleren Bereich des untersten

Drittels liegenden Verschulden auszugehen.

Aufgrund dessen erscheint vorliegend

eine Einsatzstrafe von 14 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten 2

angemessen.

3.3 Täterkomponente

In Übereinstimmung mit der Einschätzung

der Vorinstanz ist die Täterkomponente als neutral zu werten und somit weder

straferhöhend noch strafmildernd zu berücksichtigen.

3.4 Beschleunigungsgebot

Aufgrund der leichten Verletzung des Beschleunigungsgebotes

rechtfertigt sich eine Reduktion der Strafe um 3 Monate, was einer Reduktion um

knapp 20 % entspricht. Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist im

Urteilsdispositiv ausdrücklich festzustellen. Damit beläuft sich die Strafe auf

11 Monate.

3.5 Strafart

Bei dieser Strafhöhe fällt eine

Geldstrafe von vorneherein ausser Betracht. Eine solche, würde dem Verschulden

des Beschuldigten 2 denn auch nicht hinreichend Rechnung tragen. Die Vorinstanz

hat den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt.

Dies ist zu bestätigen.

3.6 Haftanrechnung

Die ausgestandene Untersuchungshaft von

insgesamt 2 Tagen ist dem Beschuldigten 2 im Erstehungsfall an die

Freiheitsstrafe anzurechnen.

3.7 Entschädigung und Genugtuung

Der Beschuldigte beantragt in seiner

Berufung eine Entschädigung für die ausgestandene Haft. Infolge Schuldspruchs

und Anrechnung der Haft an die Freiheitsstrafe besteht kein Raum für eine

Entschädigung. Der Antrag ist abzuweisen.

Ebenso abzuweisen ist der Antrag des

Beschuldigten 2 auf Genugtuung infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots. Zwar

wird aufgrund der eher langen Verfahrensdauer eine leichte Verletzung des

Beschleunigungsgebots bestätigt, dieser wird jedoch mit der Strafreduktion

vollumfänglich Rechnung getragen.

4. Strafzumessung für die Beschuldigte 3

4.1 Tatkomponente

In Bezug auf das Ausmass des

verschuldeten Erfolges kann auf die obenstehenden Ausführungen betreffend den

Beschuldigen 1 verwiesen werden. Im Gegensatz zu den Beschuldigten 1 und 2

beteiligte sich die Beschuldigte 3 nur in untergeordnetem Rahmen an den

Tathandlungen, indem sie die Tathandlungen der beiden Haupttäter unterstützte. Sie

wendete dafür nur einen geringen Teil ihrer Zeit auf und ging daneben einer

geregelten Arbeit nach. Ihr Tatbeitrag bestand hauptsächlich darin, die Ein-

und Ausnahmen zu überwachen, Zahlungen und Bargeldbezüge zu tätigen. Trotzdem

war sie vollumfänglich über die Machenschaften der beiden Haupttäter informiert

und erleichterte deren Taten. Sie handelte aber nicht gewerbsmässig. Insgesamt zeugen

die Handlungen der Beschuldigten 3 von einer geringeren kriminellen Energie und

sind weit weniger verwerflich als diejenigen der beiden Haupttäter.

Die Beschuldigte 3 war insbesondere über

die finanziellen Verhältnisse des Vereins informiert und verhalf ihrem Sohn mit

ihrem Tatbeitrag absichtlich zu einem unrechtmässigen Einkommen. Sie handelte

mit direktem Vorsatz. Es wäre für die erwerbstätige und finanziell gut

gestellte Beschuldigte 3 ein Leichtes gewesen, sich rechtskonform zu verhalten.

Alles in allem wiegt das Verschulden der

Beschuldigten 3 weit weniger schwer als dasjenige der beiden Haupttäter. Ihr

Verschulden ist im untersten Bereich des untersten Verschuldensdrittel

anzusiedeln. Aufgrund dessen erscheint vorliegend eine Einsatzstrafe von 180

Tagessätzen dem Verschulden der Beschuldigten 3 angemessen.

4.3 Täterkomponente

In Übereinstimmung mit der Einschätzung

der Vorinstanz ist die Täterkomponente als neutral zu werten und somit weder

straferhöhend noch strafmildernd zu berücksichtigen.

4.4 Beschleunigungsgebot

Aufgrund der leichten Verletzung des

Beschleunigungsgebotes rechtfertigt sich eine Reduktion der Strafe um 35

Tagessätze, was einer Reduktion um rund 20 % entspricht. Die Verletzung

des Beschleunigungsgebotes ist im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzustellen.

Damit beläuft sich die Strafe auf 145 Tagessätze.

4.5 Strafart

Die Vorinstanz hat die Strafe als

Geldstrafe ausgesprochen und den bedingten Vollzug der Geldstrafe mit einer

Probezeit von 2 Jahren gewährt. Dies ist zu bestätigen.

4.6 Tagessatzhöhe

Die Vorinstanz ging gestützt auf die

Aussage der Beschuldigten 3 von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF

4'200.00 (Erwerbseinkommen und IV-Rente) aus. Den im Berufungsverfahren neu eingereichten

Unterlagen lässt sich ein Nettoeinkommen im Jahr 2023 von insgesamt CHF

59'634.00 entnehmen, zusammengesetzt aus dem Erwerbseinkommen von CHF

38’673.00, der IV-Rente von CHF 7'356.00 und der BVG-Rente von CHF

13'605.00. Dies ergibt ein monatliches Einkommen von CHF 4'969.50. Abzüglich

30% Pauschalabzug ergibt sich eine Tagessatzhöhe von CHF 110.00.

Zusammenfassend ist eine Geldstrafe von

145 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei

einer Probezeit von 2 Jahren, festzusetzen.

VIII. Landesverweisung

/ SIS-Ausschreibung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Nach Art.

66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des

Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von

Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine

Massnahme nach den Art. 59 - 61 oder 64 StGB angeordnet wird.

1.2 Die nicht

obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des

Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu

erfolgen. Zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung

das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz

überwiegt. Die Interessenabwägung hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung

nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und damit den Anforderungen an einen Eingriff in das

Privat- und Familienleben zu orientieren. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung

sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung

verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die

Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer

sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als

auch im Heimatland zu berücksichtigen (Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022

E. 6.2;6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1;6B_1005/2020 vom 22. Dezember

2020 E. 1.1;6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1;6B_528/2020 vom 13.

August 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen). Bei der Interessenabwägung ist der

betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates

Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen BGE 146 IV 105 E.

3.4). Eine Mindeststrafhöhe setzt die Anordnung einer fakultativen

Landesverweisung nicht voraus (Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2;

6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1;6B_528/2020 vom 13. August 2020 E.

3.3; je mit Hinweisen). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie gerade in

Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer

Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar

2022 E. 6.2;6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1;6B_1054/2020 vom 30.

November 2020 E. 1.1.2;6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1 mit Hinweis).

1.3 Das durch

Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 f. BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens ist tangiert, wenn eine staatliche Entfernungs- oder

Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung

einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,

ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben

andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit

Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die

Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen

Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_1258/2020 vom 12.

November 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Sind Kinder involviert, ist bei der

Interessenabwägung als wesentliches Element den Kindesinteressen und dem

Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteil 6B_1258/2020 vom

12. November 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8

EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe,

echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche

Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine

finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte

oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1

E. 6.1).

2. Konkrete Beurteilung

2.1 Der serbische Staatsbürger B.___,

Beschuldigter 2, wird mit vorliegendem Urteil wegen mehrfachen Betrugs

verurteilt. Dieses Delikt stellt erst seit dem 1. Juni 2023 eine Katalogtat

nach Art. 66a Abs. 1 lit. f StGB dar, weshalb vorliegend

lediglich eine fakultative Landesverweisung nach Art. 66abis zu

prüfen bleibt.

2.2 Der Beschuldigte 2 wurde am [Geburtsdatum]

in [Ort 6], Serbien bzw. dem damaligen Jugoslawien, geboren. Gemäss eigenen

Angaben hat er dort die erste Klasse gemacht, bevor er während 5 Jahren in [Ort

7] in Deutschland die Schule besuchte. Danach ist er wieder zurück ins

ehemalige Jugoslawien gegangen und hat dort bis zur achten Klasse die Schule

besucht. Er gibt an, erstmals 1982 als Saisonnier in die Schweiz gekommen zu

sein. In den Folgejahren arbeitete er in verschiedenen Betrieben in der

Gastronomie, wobei in den Migrationsakten als Einreisedatum der 28. Februar

1986 vermerkt ist. Nach diesem Datum arbeitete er weiterhin im Gastgewerbe und

war während eines Jahres in einer Fabrik tätig. Gemäss eigenen Angaben hatte er

ab ca. 1990 gesundheitliche Probleme und wurde deshalb ca. 1992 ausgesteuert. Anlässlich

der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte an, bis 1999 in

einem Hotel gearbeitet zu haben. Jedenfalls seit dem Jahr 2001 wurde er mit

kurzen Unterbrüchen bzw. Reduktionen von der Sozialhilfe unterstützt, wobei er

während ca. 1 Jahr bei der [Q.___] in der Arbeitsintegration war. Diese verlief

wenig erfolgreich. In den Berichten wird u.a. auf die fehlende Motivation und

den fehlenden Willen des Beschuldigten 2 verwiesen (vgl. exemplarisch

Akten Stawa, 5.1.4/pag. 381, vgl. auch Einschätzung der IV-Integrationsstelle,

Akten Stawa, 5.1.4/pag. 023). Ein IV-Gesuch wurde abgelehnt und der

Beschuldigte 2 wurde für vollumfänglich arbeitsfähig erachtet. Er selbst gibt

an, keine Arbeit mehr gefunden zu haben, wobei er bspw. eine Vollzeitstelle bei

R.___ bereits während der Probezeit von sich aus wieder kündigte mit der

Begründung: «Nach meine Vier Woche Probe Arbeit als Verkäufer habe ich

festgestellt das ich nicht bereit bin die Kunden richtig zu bedienen, da ich

keine berufliche Erfahrung habe. Bin auch nicht bereit die Verantwortung zu übernehmen,

und die Kunden kann ich auch nicht richtig Verstehen um eine richtige Auskunft

zu geben.» (Akten Stawa, 5.1.4/pag. 461). Diese Aussage tätigte der

Beschuldigte 2, obwohl er zuvor als Kellner gearbeitet hatte und angibt er

könne gut deutsch. Aktenkundig ist, dass sich der Beschuldigte 2 nicht an seine

Pflichten hielt und mehrfach darauf hingewiesen werden musste, dass er sich um

Arbeit zu bemühen hat bzw. meldepflichtig ist (Akten Stawa, 5.1.4/pag.

022 ff.). Alleine von 2001 bis 2017 bezog der Beschuldigte 2

Sozialhilfe von rund CHF 318'000.00 (Akten Stawa, 5.1.4/pag. 461).

Zumindest im Jahr 2018 lebte der Beschuldigte 2 unbestrittenermassen weiterhin

vollumfänglich von der Sozialhilfe. In den Jahren 2019 bis Anfang 2024 war der

Beschuldigte 2 in einem Teilzeitpensum von 50% bzw. ab 2021 70% im Unternehmen

seines Sohnes, dem Beschuldigten 1, angestellt. Dabei bleibt aufgrund der

Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz offen, welche

Arbeitsleistung der Beschuldigte 2 erbracht hat. Er selbst bestätigt, es sei

nicht so streng, er gehe frühmorgens, könne dann eine Pause machen, aber er

mache die 70%. Auf die Frage, wie sein Alltag aussehe, erklärt er, er gehe ins

Büro. Er gehe auf der Post die Briefe abholen und sende diese weiter. Dann

schaue er den Arbeitsplan an, wer «heute, morgen» arbeite und notiere, wer

anwesend sei. Das brauche er Ende Monat, um es der Treuhand weiterzuleiten, die

Löhne würden von der Arbeit abhängen (Akten Vorinstanz, pag. 0161). Wie er

damit ein 70%-Pensum erreichen kann, bleibt fraglich. Seit März 2024 erhält der

Beschuldigte 2 Arbeitslosentaggelder. Am 10. Juni 2024 meldete sich der

Beschuldigte 2 bei der Ausgleichskasse zum Vorbezug der Altersrente um 2

Jahre, d.h. ab Dezember 2024 an.

2.3 In familiärer Hinsicht ist

festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 im Jahr 1986 die Beschuldigte 3 heiratete.

Im Jahr 1992 liess er sich von ihr scheiden. Der Beschuldigte 2 hat mit

der Beschuldigten 3 zwei Kinder, geb. 1989 und 1993. Kurzzeitig war er mit

einer anderen Frau verheiratet. Zwischenzeitlich lebt er wieder mit seiner

Ex-Frau, der Beschuldigen 3, in einer Partnerschaft. Die beiden Söhne sind

erwachsen und haben je eine eigene Familie. Sie sind nicht mehr zur Kernfamilie

zu zählen, wobei festzuhalten ist, dass diese, obwohl sie in der Schweiz

geboren sind, aufgrund diverser Ferienaufenthalte in Serbien ebenfalls mit der

Kultur und der Sprache vertraut sind. Dies zeigt sich auch in den WhatsApp-Kommunikation

zwischen den Familienmitgliedern, die teilweise auf Serbisch geführt wird. Der Beschuldigte

1 hatte sich zudem vor kurzem während mehr als einem Jahr selbst in Serbien

niedergelassen.

Der Beschuldigte 2 brachte auch vor

Obergericht vor, er unterstütze seinen Sohn F.___, der an Krebs leide. Nach

seinen Aussagen besteht die Unterstützung jedoch lediglich darin, dass er die

Kinder des Sohnes zu Sportterminen fahre oder seinem Sohn Medikamente besorge.

Eine weitergehende Unterstützung wurde weder behauptet, noch ist eine solche

nachgewiesen.

2.4 Der heute 62-jährige Beschuldigte 2

lebt seit 38 Jahren in der Schweiz und versteht deutsch. Er gibt aber an, mit

Ausnahme seiner Familie keine sozialen Kontakte zu pflegen. Darüber hinaus war

er wie bereits erörtert während beinahe 20 Jahren von der Sozialhilfe abhängig

und hat hohe Schulden. Er machte vor der Vorinstanz zwar geltend, dass er

monatlich CHF 400.00 an die Schulden abbezahle. Angesichts der Höhe der

Schulden vermag ein solcher Betrag jedoch nicht einmal die anfallenden Zinsen

zu begleichen. Vor Obergericht war sodann keine Rede mehr von einer

Rückzahlung, da der Beschuldigte 2 Arbeitslosengelder bezieht. Zusammenfassend

ist festzustellen, dass der Beschuldigte 2 weder sozial oder kulturell noch

wirtschaftlich integriert ist.

2.5 Ein gewisses privates Interesse an

einem Verbleib in der Schweiz lässt sich aus den familiären Verhältnissen

ableiten. Der Beschuldigte 2 lebt in eine Partnerschaft mit der Beschuldigten

3, die ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Somit ist eine

nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung im Sinne eines

Konkubinats anzunehmen, obwohl die beiden geschieden sind. Der Beschuldigte 2 und

die Beschuldigte 3 könnten das Familienleben durchaus auch in Serbien pflegen.

Zwar ist die Beschuldigte 3 arbeitstätig, es ist jedoch davon auszugehen, dass

sie auch in Serbien im Gesundheitsbereich tätig sein kann. Eine Integration wäre

ihr daher zumutbar, zumal sie mit der Kultur und Sprache vertraut ist und sogar

im Dorf, in welchem der Beschuldigte 2 ein Haus besitzt, geboren wurde. Es wäre

dem Paar möglich und zumutbar, ihre Beziehung über die modernen elektronischen

Kommunikationsmittel zu pflegen. Zudem kann die Beschuldigte 3, die wie der

Beschuldigte 2 serbischer Staatsbürgerschaft ist, den Beschuldigten während den

Ferien in der gemeinsamen Heimat besuchen. Sie hat bereits jetzt ihren

Lebensunterhalt von den eigenen Einkünften bestritten. Insgesamt erschiene eine

Landesverweisung mit Blick auf den von Art. 8 EMRK garantierten Anspruch

auf Achtung des Familienlebens als verhältnismässig.

2.6 Der Beschuldigte 2 besitzt in

Serbien ein Haus. Nach eigenen Aussagen lebt ein Bruder, der vor der Vorinstanz

noch in Serbien lebte, nun plötzlich in Österreich. Jedoch lebt nach wie vor

seine Schwiegermutter, d.h. die Mutter der Beschuldigten 3, mit der der

Beschuldigte 2 in einer Partnerschaft lebt, in Serbien, womit er in seinem

Heimatland ebenfalls auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Immerhin

besucht der Beschuldigte 2 sein Heimatland regelmässig zwei Mal im Jahr.

2.7 Letztlich sind auch keine

unüberwindbaren Hindernisse bei der Reintegration im Heimatland auszumachen. Der

Beschuldigte 2 spricht die Landessprache und kennt sein Heimatland von seiner

Kindheit und Jugend her. Durch die regelmässigen Besuche in seiner Heimat ist

er nach wie vor mit der Kultur vertraut. Sein in der Schweiz geborener Sohn, der

Beschuldigte 1, lebte vor kurzem während mehr als einem Jahr in Serbien. Gestützt

auf diese Ausführungen dürfte der Beschuldigte 2 keine Schwierigkeiten

haben, wieder in seinem Heimatland Fuss zu fassen. In beruflicher Hinsicht

dürften seine Aussichten auf eine Anstellung (wenn eine solche denn angestrebt

wäre) nicht schlechter stehen als in der Schweiz. Wobei festzuhalten ist, dass der

vom Beschuldigten 2 per Dezember 2024 beantragte Vorbezug der Altersrente auch

von Serbien aus möglich ist. Mithilfe seiner Verwandtschaft sowie seinen

Kenntnissen von der Landessprache sind seine Chancen, sich im Heimatland wieder

integrieren zu können, durchaus intakt.

2.8 Im Ergebnis ist das persönliche

Interesse an einem Verbleib in der Schweiz des Beschuldigten 2 nicht besonders

gross.

2.9 Doch auch dieses vergleichsweise

geringe Interesse an einem Verbleib wird nicht vom öffentlichen Interesse an

der Wegweisung überwogen. Der Beschuldigte 2 hat sich mit dem mehrfachen Betrug

zwar einer schweren Straftat schuldig gemacht, jedoch kommt von Gesetzes wegen

einzig eine fakultative Landesverweisung in Frage. Die ausgesprochene Strafe liegt

mit 11 Monaten Freiheitsstrafe noch unter einem Jahr und das Verschulden des

Beschuldigten 2 ist leicht. Der Beschuldigte 2 ist im Weiteren nicht vorbestraft

und wurde auch nach den hier zu beurteilenden Taten nicht wieder straffällig. Das

öffentliche Interesse an der Wegweisung eines Ersttäters mit leichtem

Verschulden ist in der Regel als ebenfalls nicht gross zu erachten.

Demgegenüber sind auf Seiten des Beschuldigten 2 zwar wenige, aber in Abwägung

aller Umstände doch überwiegende private Interessen an einem Verbleib in der

Schweiz auszumachen. Eine fakultative Landesverweisung ist – unter

Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts – vorliegend nicht als verhältnismässig

zu erachten. Es ist daher von einer Landesverweisung abzusehen.

IX. Beschlagnahmen

/ Einziehungen

1. Anlässlich der Hausdurchsuchungen wurde

beim Beschuldigten 2 und der Beschuldigten 3 Bargeld sichergestellt. Darüber

hinaus wurde ab den drei Konten des Vereins E.___ Vermögenswerte in Höhe von

CHF 3'534.95 ebenfalls sichergestellt und von der Staatsanwaltschaft in

Anwendung von Art. 263 StPO beschlagnahmt.

1.1. Der Beschuldigte 2 verlangt die

Herausgabe der bei ihm sichergestellten Vermögenswerte von insgesamt CHF

1'641.40. Weiter verlangt er die Herausgabe der auf den Konten des Vereins E.___

sichergestellten Vermögenswerte von insgesamt CHF 3'534.95.

1.2. Die Beschuldigte 3 verlangt ihrerseits die

Herausgabe der bei ihr sichergestellten Vermögenswerte von insgesamt CHF

5'986.35.

2.1 Das

Gericht verfügt gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB die Einziehung von Vermögenswerten,

die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine

Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.

2.2 Vorliegend handelt es sich bei den

auf den drei Konten des Vereins E.___ sichergestellten Guthaben im Umfang von

insgesamt CHF 3'534.95 um Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt

worden sind. Sie sind folglich einzuziehen.

2.3 Mit der

Vorinstanz ist festzuhalten, dass ein deliktischer Bezug bezüglich des anlässlich

der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten 2 sichergestellten Bargeldes nicht

festgestellt werden kann. Da dem Antrag auf Freispruch nicht gefolgt wird und

der Beschuldigte demnach die Verfahrenskosten zu tragen hat, bleibt das

sichergestellte Bargeld indes beschlagnahmt und ist zur Deckung der von ihm zu

tragenden Verfahrenskosten zu verwenden (Art. 268 StPO).

2.4 Ebenso ist

bezüglich des bei der Beschuldigten 3 anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten

Bargelds kein Deliktsbezug ersichtlich. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte ist

hingegen ebenfalls zur Deckung der von ihr zu tragenden Verfahrenskosten zu

bestätigen und entsprechend anzurechnen (Art. 268 StPO).

X. Kosten und

Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang

ist der vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid soweit den

Beschuldigten 1 betreffen, der mit seiner Berufung komplett unterliegt, zu

bestätigen. Gleiches gilt für die Entschädigungen der amtlichen Verteidiger des

Beschuldigten 1. Die Verpflichtung des Beschuldigten 1 zur Rückzahlung an den

Staat ist zu bestätigen.

1.2 Der Beschuldigte 2 und die

Beschuldigte 3 obsiegen mit ihren Berufungen teilweise. So wird der

Beschuldigte 2 nicht wegen gewerbsmässigem, sondern mehrfachem Betrug

verurteilt und eine Landesverweisung wird nicht angeordnet. Die Beschuldigte 3

wird wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug und nicht zu gewerbsmässigem

Betrug verurteilt. Beide erhalten etwas tiefere Strafen. Da das

erstinstanzliche Verfahren jedoch auch mit den entsprechenden Schulsprüchen

nicht weit weniger aufwändig gewesen wäre, da im Ergebnis immer noch bei beiden

eine Verurteilung resultiert, ist es angezeigt, den Beschuldigten 2 und 3 die

sie betreffenden Verfahrenskosten der ersten Instanz zu 90 % aufzuerlegen, die

restlichen 10 % gehen zu Lasten des Staates.

Gleiches gilt für die Entschädigungen

der beiden amtlichen Verteidiger, deren Höhe bereits in Rechtskraft erwachsen

ist. Der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber den Beschuldigten 2 und 3

beläuft sich nun noch auf je 90 %.

2. Berufungsverfahren

2.1 Verfahrenskosten

2.1.1 Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer

Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren

Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die

Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen

worden sind oder b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert

wird. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet

sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428

Abs. 3 StPO).

2.1.2 Der Beschuldigte 1 unterliegt mit

seiner Berufung vollständig. Er hat somit die auf ihn entfallenden

Verfahrenskosten der Berufungsinstanz (CHF 12'000.00 Urteilsgebühr und

Auslagen von CHF 810.00) zu einem Drittel vollständig zu bezahlen.

2.1.3 Der Beschuldigte 2 und die

Beschuldigte 3 obsiegen mit ihren jeweiligen Berufungen teilweise. Betreffend

den Beschuldigten 2 rechtfertigt sich eine Kostenauferlegung seines Drittels

der Berufungskosten zu 75 %, da er mit der Verurteilung wegen Betrugs und der

nicht anzuordnenden fakultativen Landesverweisung einen nicht unbeachtlichen

Sieg errungen hat. Die restlichen 25 % seines Drittels gehen zu Lasten des

Staates. Auch die Beschuldigte 3 hat mit der Verurteilung wegen Gehilfenschaft

zum Betrug mit ihrer Berufung teilweise obsiegt. Es ist angezeigt, ihr von

ihrem Drittel 80 % aufzuerlegen, während 20 % vom Staat zu tragen sind.

2.2 Honorar amtliche Verteidigung

2.2.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1

StPO (in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung) wird die amtliche

Verteidigung nach dem kantonalen Anwaltstarif entschädigt. Das urteilende

Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2). Wird

die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald

es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die

Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der

amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Abs. 4),

wobei der Anspruch des Kantons in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheids

verjährt (Abs. 5). Das Gericht setzt die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und

pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 158 Abs. 1 GT).

2.2.2 Die Honorarnote der amtlichen

Verteidigerin des Beschuldigten 1 für das Berufungsverfahren setzt sich

inklusive Berufungsverhandlung, für welche die Kostennote um 7 Stunden ergänzt

wurde, aus einem Aufwand von 31.91 Stunden à CHF 190.00 entsprechend CHF 6'062.90,

Auslagen von CHF 234.30 sowie 7,7 % MwSt. auf CHF 703.00, entsprechend CHF 54.15

bzw. 8,1 % MwSt. auf CHF 5'594.20, entsprechend CHF 453.15, zusammen. Die

Kostennote scheint angemessen. Die Entschädigung für Rechtsanwältin Rahel Ritz,

ist damit für das Berufungsverfahren auf total CHF 6'804.50 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Der Beschuldigte 1 hat

dem Staat die geleistete Entschädigung für die amtliche Verteidigerin von CHF

6'804.50 zurückzuzahlen.

2.2.3 Die Honorarnote der amtlichen

Verteidigerin des Beschuldigten 2 für das Berufungsverfahren setzt sich

inklusive Berufungsverhandlung, für welche die Kostennote um 1 Stunden ergänzt

wurde, aus einem Aufwand von 28.18 Stunden à CHF 190.00 entsprechend CHF 5'354.85,

Auslagen von CHF 234.50 sowie 7,7 % MwSt. auf CHF 324.50, entsprechend CHF 25.00

bzw. 8,1 % MwSt. auf CHF 5'264.85, entsprechend CHF 426.45, zusammen. Die

Kostennote scheint angemessen. Die Entschädigung für Rechtsanwältin Corinne

Saner, ist damit für das Berufungsverfahren auf CHF 6'040.80 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 75 %

(ausmachend CHF 4'530.60), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten 2 erlauben.

2.2.4 Die Honorarnote des amtlichen

Verteidigers der Beschuldigten 3 für das Berufungsverfahren setzt sich

inklusive Berufungsverhandlung, für welche die Kostennote um 7 Stunden ergänzt

wurde, aus einem Aufwand von 35.83 Stunden à CHF 190.00 entsprechend CHF 6'808.35,

Auslagen von CHF 270.70 sowie 7,7 % MwSt. auf CHF 516.45 entsprechend CHF 39.75

bzw. 8,1 % MwSt. auf CHF 6'562.55 entsprechend CHF 531.55, zusammen. Die

Kostennote scheint angemessen. Die Entschädigung für Rechtsanwalt Tobias

Fasnacht, ist damit für das Berufungsverfahren auf total CHF 7'650.30

(inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

80 % (ausmachend CHF 6'120.25), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse der Beschuldigten 3 erlauben.

Demnach wird in Anwendung von Art. 146

Abs. 2 i.V.m. Abs. 1, Art. 40, Art. 51 StGB (A.___); Art. 146 Abs. 1, Art. 40,

Art. 51, Art. 70 StGB (B.___); Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25, Art. 34

StGB (C.___); Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 StGB; Art. 135, Art.

267, Art. 268, Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 442 Abs.

4 StPO;

erkannt:

I.

1.

A.___ hat sich des

gewerbsmässigen Betrugs, begangen in der Zeit vom 21. März 2017 bis 13.

November 2018, schuldig gemacht.

2.

A.___ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.

A.___ werden 2 Tage Haft an die Freiheitsstrafe

angerechnet.

4. Es wird festgestellt, dass das

Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

II.

1.

B.___ hat sich des

mehrfachen Betrugs, begangen in der Zeit vom 21. März 2017 bis 13. November

2018, schuldig gemacht.

2.

B.___ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.

B.___ werden 2 Tage Haft an die Freiheitsstrafe

angerechnet.

4.

Es wird

festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

5. Der Antrag von B.___ auf Entschädigung

und Genugtuung wird abgewiesen.

III.

1.

C.___ hat sich der

Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug, begangen in der Zeit vom 21. März 2017

bis 13. November 2018, schuldig gemacht.

2. C.___ wird zu einer Geldstrafe

von 145 Tagessätzen zu je CHF 110.00 verurteilt, unter Gewährung des

bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Es wird festgestellt, dass das

Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

IV.

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer IV.1. des Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von

Olten-Gösgen vom 4. April 2023 (Urteil der Vorinstanz) werden folgende

sichergestellten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) C.___

herausgegeben:

a)

[Geschenkkarte] im

Wert von CHF 100.00,

b)

Armbanduhr [Marke]

in Etui, schwarz/Silber.

2.

Das im Verfahren gegen

B.___ sichergestellte Bargeld im Betrag von insgesamt CHF 1'641.40

(einbezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn, inkl. EUR 7.85,

umgerechnet CHF 8.95) wird mit seinem Verfahrenskostenanteil gemäss Ziff.

V.9.b) verrechnet.

3.

Das im Verfahren gegen

C.___ sichergestellte Bargeld im Betrag von insgesamt CHF 5'986.35

(einbezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn, inkl. EUR 170.00,

umgerechnet CHF 190.75) wird mit ihren Verfahrenskostenanteilen gemäss

nachstehenden Ziff. V.9.c) und Ziff. V.10.c) sowie der Rückforderung der

Entschädigung gemäss Ziff. V.6. verrechnet.

4. Die sichergestellten Vermögenswerte des

Vereins «E.___» von insgesamt CHF 3'534.95 (einbezahlt bei der Zentralen

Gerichtskasse Solothurn) werden als unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen

und verfallen dem Staat.

V.

1.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer V.1. des Urteils der Vorinstanz wurde der ehemalige

amtliche Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Christian Werner, von der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit CHF 11'321.30 entschädigt.

A.___ hat dem Staat die geleistete

Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von CHF 11'321.30

zurückzuzahlen.

2.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer V.2. des Urteils der Vorinstanz wurde die Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Rahel Ritz, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9'352.15 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

A.___ hat dem Staat die geleistete

Entschädigung für die amtliche Verteidigerin von CHF 9'352.15

zurückzuzahlen.

3.

Die Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Rahel Ritz, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 6'804.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt

und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.

A.___ hat dem Staat die geleistete

Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von CHF 6'804.50

zurückzuzahlen.

4.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer V.3. des Urteils der Vorinstanz wurde die Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 12'999.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 %

(ausmachend CHF 11'699.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

von B.___ erlauben.

5.

Die Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird für

das Berufungsverfahren auf CHF 6'040.80 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu

bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 75 %

(ausmachend CHF 4'530.60), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von

B.___ erlauben.

6.

Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer V.4. des Urteils der Vorinstanz wurde der ehemalige amtliche Verteidiger

von C.___, Rechtsanwalt Daniel Urech, vom Richteramt Olten-Gösgen mit

CHF 7'160.50 entschädigt.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 %

(ausmachend CHF 6'444.45) sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___

erlauben.

Der Rückforderungsanspruch wird mit den

sichergestellten CHF 5'986.35 gemäss Ziff. IV.3 hiervor verrechnet, wobei

primär die von C.___ zu tragenden Verfahrenskosten von insgesamt

CHF 5'797.85 zu verrechnen sind und die verbleibenden CHF 188.50 mit

dem Rückforderungsanspruch zu verrechnen sind. Der verbleibende

Rückforderungsanspruch beträgt CHF 6’255.95.

7.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer V.5. des Urteils der Vorinstanz wurde die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Tobias Fasnacht, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9'229.70 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 %

(ausmachend CHF 8'306.75), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von

C.___ erlauben.

8.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Tobias Fasnacht, wird für

das Berufungsverfahren auf CHF 7'650.30 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu

bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 80 %

(ausmachend CHF 6'120.25), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von

C.___ erlauben.

9.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'200.00,

total CHF 8'339.50, sind wie folgt durch die Beschuldigten zu bezahlen,

der Rest geht zu Lasten des Staates Solothurn:

a)

A.___:

CHF 2'846.50,

b)

B.___: 90 % von CHF 2'846.50,

ausmachend CHF 2'561.85,

c) C.___: 90 % von CHF 2'646.50,

ausmachend CHF 2'381.85.

Der von B.___ zu bezahlende Betrag von

CHF 2'561.85 wird mit den sichergestellten CHF 1'641.40 gem. Ziff.

IV.2. hiervor verrechnet, womit er noch CHF 920.45 zu bezahlen hat.

Der von C.___ zu

bezahlende Betrag von CHF 2'381.85 wird mit den sichergestellten

CHF 5'986.35 gemäss Ziff. IV.3. hiervor verrechnet, womit ihre

anteilsmässigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens beglichen sind.

10.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 12’000.00, total

CHF 12'810.00, sind wie folgt durch die Beschuldigten zu bezahlen, der

Rest geht zu Lasten des Staates Solothurn:

a)

A.___:

CHF 4'270.00,

b)

B.___: 75 % von

CHF 4'270.00, ausmachend CHF 3'202.50,

c) C.___: 80 % von CHF 4'270.00,

ausmachend CHF 3'416.00.

Der von C.___ zu

bezahlende Betrag von CHF 3'416.00 wird mit den restlichen

sichergestellten CHF 3'604.50 gemäss Ziff. IV.3. hiervor verrechnet, womit

ihre anteilsmässigen Kosten des Berufungsverfahrens beglichen sind.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Die

Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Marti Schmid