STBER.2023.51
gewerbsmässiger Betrug, eventualiter mehrfache Veruntreuung (A.) Gehilfenschaft zu gewerbsmässigen Betrug, eventualiter Gehilfenschaft zu mehrfacher Veruntreuung (B.) gewerbsmässiger Betrug, eventualiter mehrfache Veruntreuung (C.___)
29. August 2024Deutsch147 min
Sachverhalt nur insoweit, als dass sie – entgegen dem in der Anklageschrift umschriebenen
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 29. August 2024
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Marti
Oberrichter Rauber
Ersatzrichterin Laffranchi
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
1. A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Rahel Ritz,
2. B.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Corinne Saner,
3. C.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Tobias Fasnacht,
Beschuldigte
und Berufungskläger
betreffend gewerbsmässigen Betrug, eventualiter mehrfache Veruntreuung
(A.___ sowie B.___); Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, eventualiter
Gehilfenschaft zu mehrfacher Veruntreuung (C.___)
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
1. Staatsanwalt D.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin; in Begleitung der polizeilichen
Sachbearbeiterin […];
2. A.___, als Berufungskläger und
Beschuldigter 1;
3. B.___, als Berufungskläger und
Beschuldigter 2;
4. C.___, als Berufungsklägerin und
Beschuldigte 3;
5. Rechtsanwältin Rahel Ritz, als amtliche
Verteidigerin des Beschuldigten 1;
6. Rechtsanwältin Corinne Saner, als
amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 2;
7. Rechtsanwalt Tobias Fasnacht, als
amtlicher Verteidiger der Beschuldigten 3.
In Bezug auf den Ablauf der
Berufungsverhandlung, die durchgeführten Einvernahmen sowie in Bezug auf die
von der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern vorgebrachten Begründungen der
Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll, die Einvernahmeprotokolle (inkl.
Tonaufzeichnungen), die schriftlich eingereichten Anträge und die Notiz zum
Plädoyer (inkl. Tonaufzeichnung) sowie die schriftlich eingereichten
Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt D.___ für
die Staatsanwaltschaft als Anklägerin:
1. A.___ sei gemäss der Anklageschrift vom
29. September 2021 wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen.
2. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von
13 Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2
Jahren zu verurteilen.
3. B.___ sei gemäss der Anklageschrift vom
29. September 2021 wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen.
4. B.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von
13 Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2
Jahren zu verurteilen.
5. B.___ sei für die Dauer von 5 Jahren des
Landes zu verweisen. Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem
(SIS) auszuschreiben.
6. C.___ sei gemäss der Anklageschrift vom
29. September 2021 wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug schuldig zu
sprechen.
7. C.___ sei zu einer Geldstrafe von 180
Tagessätzen zu je CHF 90.00 unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer
Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen.
8. Die Verfahrenskosten seien anteilsmässig
den Beschuldigten aufzuerlegen.
9. Die sichergestellten Geldbeträge, die
nicht von einem gesperrten Bankkonto des Vereins «E.___» herrühren, seien mit
den Verfahrenskosten zu verrechnen.
10.
Die ab Bankkontos
des Vereins «E.___» herrührenden Gelder in der Höhe von CHF 3'534.95 seien
gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen.
Rechtsanwältin Rahel
Ritz für den Beschuldigten 1 und Berufungskläger:
1.
Der Beschuldigte A.___ sei
vollumfänglich freizusprechen.
2.
Es sei dem Beschuldigten
für die unrechtmässige Zwangsmassnahme eine Genugtuung von CHF 400.00,
eventualiter nach richterlichem Ermessen, auszurichten.
3.
Sämtliche Verfahrenskosten
in allen Instanzen seien dem Kanton Solothurn zur Bezahlung aufzuerlegen.
4.
Die ins Recht gelegte
Kostennote der amtlichen Verteidigerin sei zu genehmigen und die Kosten der
amtlichen Verteidigerin seien dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.
Rechtsanwältin Corinne
Saner für den Beschuldigten 2 und Berufungskläger:
1. B.___ sei freizusprechen
vom
Vorhalt des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Veruntreuung.
2. B.___ sei eine Entschädigung nach Art.
429 Abs. 1 StGB von CHF 400.00 f. die ausgestandene Untersuchungshaft
sowie von CHF 1'000.00 für durch die Verletzung des Beschleunigungsgebots
entstandene seelische Unbill zuzusprechen zulasten der Staatskasse.
3. Die sichergestellten Vermögenswerte im
Umfang von CHF 1'641.40 sowie EUR 7.85 seien B.___ zuzüglich 5 % Zins seit
10. Januar 2019 herauszugeben.
4. Die sichergestellten Vermögenswerte im
Umfang von CHF 3'534.95 seien zuzüglich 5 % Zins seit 10. Januar 2019 zuhanden
des Vereins «E.___» an B.___ herauszugeben.
5. Die B.___ betreffenden Kosten des erst-
und zweitinstanzlichen Verfahrens seien vom Staat zu tragen.
6. Die Kostennote der amtlichen
Verteidigung sei im geltend gemachten und ergänzten Umfang zu genehmigen.
Rechtsanwalt Tobias
Fasnacht für die Beschuldigte 3 und Berufungsklägerin:
1. C.___ sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft
zum gewerbsmässigen Betrug, eventualiter der Gehilfenschaft zu mehrfacher
Veruntreuung vollumfänglich freizusprechen.
2. Es sei die Beschlagnahme für die
Bargeldbeträge in der Höhe von CHF 5'986.35 aufzuheben und diese C.___
nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen.
3. Die Kosten des Verfahrens seien
vollumfänglich dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.
4. Dem amtlichen Verteidiger sei eine
Entschädigung in der Höhe der eingereichten Kotennoten zuzusprechen und die
Kosten des amtlichen Verteidigers seien dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.
--------------------
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I.
Prozessgeschichte
1.
Mit Bericht vom 30.
Juni 2017 erstattete die Bundeskriminalpolizei Anzeige gegen A.___
(Beschuldigter 1) und B.___ (Beschuldigter 2) wegen Verdachts auf Betrug nach
Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) gestützt auf
eine Meldung der [Bank 1] (Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
[nachfolgend: Akten Stawa, Register/pagina], 2.1./pag. 001 ff.).
2.
Am 7. Juli 20217
eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Staatsanwaltschaft) ein Verfahren gegen A.___ (Beschuldigter 1) und B.___ (Beschuldigter
2) wegen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB (Akten Stawa, 12.1.1./pag. 001).
3.
Am 29. Oktober 2018
wurde die Untersuchung gegen C.___ (Beschuldigte 3) ebenfalls wegen Betrugs
nach Art. 146 Abs. 1 StGB eröffnet (Akten Stawa, 12.1.1. /pag. 002).
4.
Am 13. November 2018
wurden bei den drei Beschuldigten Hausdurchsuchungen durchgeführt. Gleichentags
wurde die Beschuldigte 3 erstmals einvernommen. Die Beschuldigten 1 und 2
wurden in Haft genommen und am Folgetag, 14. November 2018, nach der jeweiligen
Einvernahme wieder entlassen (Akten Stawa, 12.2., 12.3., 10.1.).
5.
Am 31. Januar 2019
wurde der Beschuldigte 1 parteiöffentlich einvernommen (Akten Stawa, 10.1.1./pag.
044 ff.). Am 3./4./5. Dezember 2019 erfolgte je eine parteiöffentliche
Einvernahme der drei Beschuldigten (Akten Stawa, 10.1.1./pag. 083 ff.,
10.1.2./pag. 015 ff., 10.1.3./pag. 043 ff.).
6.
Mit Verfügung vom
25. Mai 2021 wurde der bisherige amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt
Christian Werner, aus seinem Mandat entlassen. Mit Verfügung vom 26. Mai 2021
wurde Rechtsanwältin Rahel Ritz als neue amtliche Verteidigerin des
Beschuldigten 1 eingesetzt (Akten Stawa, 12.1.2.1./pag. 013 und pag. 016).
7.
Am 29. September 2021
erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten 1 und den Beschuldigten
2 betreffend gewerbsmässigen Betrug, eventualiter mehrfache Veruntreuung sowie
gegen die Beschuldigte 3 betreffend Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug,
eventualiter Gehilfenschaft zu mehrfacher Veruntreuung (Akten Stawa, 1.4./pag. 001 ff.).
8. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 wurde
der bisherige amtliche Verteidiger der Beschuldigten 3, Rechtsanwalt Daniel
Urech, aus seinem Mandat entlassen und Rechtsanwalt Dr. Tobias Fasnacht als
neuer amtlicher Verteidiger eingesetzt (Akten Vorinstanz, pag. 037).
9. Die Hauptverhandlung vor der Vorinstanz
fand am 24. März 2023 statt (Akten Vorinstanz, pag. 146 ff.).
10.
Am 4. April 2023 erliess
die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen folgendes Urteil
(nachfolgend: Urteil Vorinstanz):
I.
1. A.___ hat sich des gewerbsmässigen Betrugs, begangen in der Zeit
vom 21.03.2017 bis 13.11.2018, schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von
13 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer
Probezeit von 2 Jahren.
3. A.___ werden 2 Tage Haft an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
II.
1. B.___ hat sich des gewerbsmässigen Betrugs, begangen in der Zeit vom
21.03.2017 bis 13.11.2018, schuldig gemacht.
2. B.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von
13 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer
Probezeit von 2 Jahren.
3. B.___ werden 2 Tage Haft an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
4. B.___ wird für die Dauer von 5 Jahren
des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener
Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
III.
1. C.___ hat sich der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug,
begangen in der Zeit vom 21.03.2017 bis 13.11.2018, schuldig gemacht.
2. C.___ wird zu einer Geldstrafe von 180
Tagessätzen zu je CHF 90.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Von einer Landesverweisung gegenüber C.___
wird abgesehen.
IV.
1. Folgende sichergestellten Gegenstände
(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) werden C.___ nach Rechtskraft des
Urteils herausgegeben:
a) Geschenkkarte [Einkaufsgeschäft] im Wert
von CHF 100.00,
b) Armbanduhr [Marke] in Etui,
schwarz/Silber.
2. Das im Verfahren gegen B.___
sichergestellte Bargeld im Betrag von insgesamt CHF 1'641.40 (einbezahlt
bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn, inkl. EUR 7.85, umgerechnet CHF
8.95) wird mit seinem Verfahrenskostenanteil gemäss Ziff. V.6.b) verrechnet.
3. Das im Verfahren gegen C.___
sichergestellte Bargeld im Betrag von insgesamt CHF 5'986.35 (einbezahlt
bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn, inkl. EUR 170.00, umgerechnet
CHF 190.75) wird primär mit ihrem Verfahrenskostenanteil gemäss Ziff.
V.6.c) verrechnet. Der Restbetrag von CHF 3'339.85 wird mit den Kosten der
amtlichen Verteidigung gemäss Ziff. V.4. verrechnet.
4. Die sichergestellten Vermögenswerte des
Vereins «E.___» von insgesamt CHF 3'534.95 (einbezahlt bei der Zentralen
Gerichtskasse Solothurn) werden als unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen
und verfallen dem Staat.
V.
1. Es wird festgestellt, dass der ehemalige
amtliche Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Christian Werner, von der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit CHF 11'321.30 entschädigt
worden ist. A.___ hat dem Staat die geleistete Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger von CHF 11'321.30 über die Verfahrenskosten gemäss Ziff.
V.6.a) zurückzuzahlen.
2. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Rahel Ritz, wird auf CHF 9'352.15
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat zu zahlen. A.___ hat dem Staat die geleistete Entschädigung für die
amtlichee Verteidigerin von CHF 9'352.15 über die Verfahrenskosten gemäss
Ziff. V.6.a) zurückzuzahlen.
3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin
von B.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird auf CHF 12'999.85 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___
erlauben.
4. Es wird festgestellt, dass der ehemalige
amtliche Verteidiger von C.___, Rechtsanwalt Daniel Urech, vom Richteramt
Olten-Gösgen mit CHF 7'160.50 entschädigt worden ist. Vorbehalten bleiben
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 3'820.65, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___
erlauben.
5. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Tobias Fasnacht, wird auf
CHF 9'229.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt bezüglich dieser
Entschädigung der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.
6. Die Kosten des Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 6'200.00, der Entschädigung für die amtliche
Verteidigung von A.___ von CHF 20'673.45 (vgl. Ziff. V.1. und V.2.) sowie
weiteren Auslagen von CHF 2'139.50, total CHF 29'012.95, sind wie
folgt durch die Beschuldigten zu bezahlen:
a) A.___: CHF 23'519.95,
b) B.___: CHF 2'846.50,
c) C.___: CHF 2'646.50.
11.
Gegen dieses Urteil
haben alle drei Beschuldigten beim zuständigen Richteramt frist- und
formgerecht die Berufung angemeldet.
12.
Nach Eingang des
begründeten Urteils liessen die drei Beschuldigten durch ihre jeweilige
Verteidigung mit Eingaben vom 7. Juni 2023 (Beschuldigter 2), vom 12. Juni
2023 (Beschuldigter 1) und vom 15. Juni 2023 (Beschuldigte 3) form- und
fristgerecht beim Obergericht je eine Berufungserklärung einreichen (Akten des
Berufungsgerichts [Akten OG] 001 ff., 006 ff. und 061 f.).
13.
Der Beschuldigte 1 liess
mit Berufungserklärung vom 12. Juni 2023 das Urteil der Vorinstanz soweit ihn
betreffend anfechten (Dispositiv-Ziff. I.1.-3., V.1., V.2. und V.6). Er
beantragt zusammengefasst, einen vollumfänglichen Freispruch und die
Auferlegung der ihn betreffenden Kosten und Entschädigungen zu Lasten des
Staates.
Der Beschuldigte 2 liess mit
Berufungserklärung vom 9. Juni 2023 die Dispositiv-Ziffern II.1.-4., IV.2. und
IV.4 sowie V.3. und V.6.b anfechten. Er beantragt zusammengefasst einen
vollumfänglichen Freispruch, eine Entschädigung für die ausgestandene Haft,
eine Genugtuung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots, die Herausgabe der
bei ihm sichergestellten Vermögenswerte sowie der vom Verein sichergestellten
Vermögenswerte jeweils zuzüglich Zins zu 5% seit dem 10. Januar 2019.
Betreffend die sichergestellten Vermögenswerte des Vereins wird eventualiter
beantragt, diese seien zuzüglich Zins an eine gemeinnützige Institution zu
spenden. Schliesslich wird die vollumfängliche Auferlegung der Kosten und
Entschädigungen an den Staat beantragt.
Die Beschuldigte 3 liess mit
Berufungserklärung vom 16. Juni 2023 das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich
anfechten. Sie beantragt zusammengefasst die Aufhebung des vorinstanzlichen
Urteils, einen vollumfänglichen Freispruch von den Vorwürfen der Gehilfenschaft
zum gewerbsmässigen Betrug oder der mehrfachen Veruntreuung. Weiter beantragt
sie die Herausgabe der Armbanduhr [Marke], der [Geschenkkarte], der sie
betreffenden beschlagnahmten Vermögenswerte zuzüglich Zins zu 5% seit dem 9. Januar
2019 sowie weiterer Gegenstände gemäss Beschlagnahmebefehl vom 9. Januar 2019.
Dies unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Solothurn.
14.
Mit Stellungnahme
vom 26. Juni 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine
Anschlussberufung.
15.
Mit Verfügung vom
13. Oktober 2023 wurden Rechtsanwältin Rahel Ritz als amtliche Verteidigerin des
Beschuldigten 1, Rechtsanw.tin Corinne Saner als amtliche Verteidigerin des
Beschuldigten 2 und Rechtsanwalt Tobias Fasnacht als amtlicher Verteidiger der
Beschuldigten 3 für das Berufungsverfahren antragsgemäss bestätigt.
16.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 28. August 2024 beschränkte Rechtsanwalt Fasnacht im
Namen der Beschuldigten 3 die Berufung auf die sie betreffenden
Dispositivziffern des Urteils der Vorinstanz. Darüber hinaus wurde die Berufung
betreffend die Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen, insb. der [Geschenkkarte]
und der Armbanduhr [Marke] (Dispositiv-Ziff. IV.1.), zurückgezogen. Ebenfalls
zurückgezogen wurde die Berufung betreffend den Verzicht auf die Anordnung
einer Landesverweisung gegenüber der Beschuldigten 3 (Dispositiv-Ziff. III.3).
II.
Anwendbares
Recht
1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Die
Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich
somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor
Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach
diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt
werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes vorsehen (Abs. 1).
Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,
dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden
ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen
Behörden, beurteilt werden.
2. Die Thematik des Übergangsrechts
wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich
damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO hält zu Art.
448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am
17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine
von Art. 448 StPO abweichen-den Bestimmungen vorgesehen sind und die
revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (Moritz
Oehen, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: BSK StPO], Art.
448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus
nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder
eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im
Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und
damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für
die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige
Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die
allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und
nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448
Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das
alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten
der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende
Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen
hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3
nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die
URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde
benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen
wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3
nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden
die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche
Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser
Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der
angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil
(Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht
gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen
gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine
von den allgemeinen Regeln von Art. 448 StPO und der Ausnahme von Art. 453 StPO
abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren
gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des
StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze
wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen
begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten:
Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO
beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich
das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
4. Für den vorliegenden Fall bedeutet
dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung
gelangt.
III.
Rechtskraft /
Verfahrensgegenstand / Allgemeines
1. Die folgenden Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils sind ganz oder teilweise in Rechtskraft erwachsen:
-
Ziffer III.3: Verzicht auf
eine Landesverweisung gegenüber der Beschuldigten 3;
-
Ziffer IV.1: Herausgabe der
sichergestellten [Geschenkkarte] und der Armbanduhr [Marke] in Etui an die
Beschuldigte 3;
-
(teilweise) Ziffern V.1-5:
Entschädigungen der jeweiligen vormaligen bzw. aktuellen amtlichen Verteidiger der
Beschuldigten (die Höhe der Entschädigung betreffend).
2. Die im Berufungsverfahren zu
beurteilenden Vorhalte gemäss Anklageschrift vom 29. September 2021 lauten
wie folgt:
2.1. Vorhalt gegenüber A.___
(Beschuldigter 1)
Dem Beschuldigten 1 wird gemäss
Anklageschrift Ziffer 1 vorgeworfen, sich des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146
Abs. 2 StGB) schuldigt gemacht zu haben, angeblich begangen seit dem 21. März 2017
(Datum der 1. Statuten) bzw. dem 5. April 2017 (Datum des Protokolls der
Gründungsversammlung) bis zum 13. November 2018 (Datum der Hausdurchsuchung),
in [Ort 1], [Adresse] und [Adresse], sowie anderswo, zum Nachteil diverser
Kleinspender, indem er als Vereinspräsident resp. als Koordinator und später
als Dialoger des von ihm selbst und seiner Familie gegründeten Vereins E.___ in
der Absicht, sich selbst sowie weitere Drittpersonen unrechtmässig zu
bereichern, in mittäterschaftlicher Zusammenwirkung mit seinem Vater B.___ (Beschuldigter
2) bzw. mit der Gehilfenschaft seiner Mutter C.___ (Beschuldigte 3) durch
Vorspiegelung und Unterdrückung von Tatsachen die geschädigten Spender in
arglistiger Art und Weise über die beabsichtigte Verwendung ihres
Spendenbeitrags an den Verein E.___ getäuscht habe, wodurch die Spender zur
Leistung von Beiträgen in Höhe von insgesamt CHF 124'783.60 veranlasst
worden seien und sich selbst im genannten Umfang am Vermögen geschädigt hätten.
Anstatt die Gelder vereinbarungsgemäss für Menschen und Tiere in Not zu
verwenden, seien diese praktisch ausschliesslich für Unkosten des Vereins E.___
verbraucht worden. Alleine die Lohnzahlungen an A.___ hätten sich auf total CHF 63'823.65
summiert. Für gemeinnützige Zwecke seien CHF 250.00 und damit rund 0.2 %
der Spendengelder verwendet worden.
Konkret sei der Beschuldigte 1 dabei wie
folgt vorgegangen:
a)
Täuschung
Im Wissen darum, dass die diversen
Kleinspender mit ihren Geldbeiträgen einen sozialen Zweck verfolgen wollten,
habe der Beschuldigte 1 die Spender auf der Strasse angesprochen und ihnen
vorgespiegelt, dass sich eine Investition in den von ihm selbst und seiner
Familie gegründeten Verein E.___ lohnen würde. Konkret habe der Beschuldigte
die Spender darüber getäuscht, dass mit den gesammelten Geldern
Unterstützungsbeiträge für Menschen (und Tiere) in Not wie insbesondere für
Heime für behinderte Kinder, Frauenhäuser, Institutionen und Projekte aus dem
Gesundheitsbereich oder zur Bekämpfung von Armut gesammelt würden resp. dass
die gesammelten Gelder im Anschluss auch tatsächlich den angegebenen Empfängern
im In- und Ausland zufliessen würden. So habe der Beschuldigte 1 bspw.
vorgegeben, die gesammelten Gelder würden an ein Heim für behinderte Kinder in
Serbien weitergeleitet und dort zur Unterstützung von Therapien,
Ganztagsbeschäftigungen sowie zum Aufbau von sozialen Kontakten verwendet
werden. Ebenso habe der Beschuldigte 1 in Aussicht gestellt, die Gelder für den
Aufbau eines Spielplatzes in Serbien für Kinder mit
Entwicklungsschwierigkeiten, die Renovation einer Ambulanz in Serbien, den
Einkauf eines Rettungsfahrzeuges oder für die Unterstützung von armutsbetroffenen
serbischen Familien zu nutzen. Schliesslich habe der Beschuldigte 1 bekannt
gegeben, dass der Verein E.___ Frauenhäuser unterstütze. Dies, obwohl in Tat
und Wahrheit beim Beschuldigten 1 nie die Absicht bestanden habe, die
gesammelten Gelder auch tatsächlich potentiellen Spendenempfängern zukommen zu
lassen. Vielmehr seien die Gelder direkt nach deren Barabhebung durch die
Gehilfin, die Beschuldigte 3, für den persönlichen Unterhalt des Beschuldigten
1, dessen Bruder bzw. Sohn F.___, den Freund «G.___» sowie für allfällige
weitere Dritte verbraucht worden.
b)
Arglist
Um an die Gelder der Spender zu kommen,
habe der Beschuldigte 1 zusammen mit seinem Vater, dem Beschuldigten 2, und mit
der Hilfe seiner Mutter, der Beschuldigten 3, ein Lügengebäude aufgebaut und
habe besondere Machenschaften angewendet. Konkret habe er mit Hilfe von Texten
und Dokumenten, welche er vorgängig vom Beschuldigten 2 erhalten habe, zusammen
mit einem Freund «G.___» eine Homepage mit angeblichen Spendenprojekten erstellt,
wo ausführlich beschrieben worden sei, wofür das gesammelte Geld eingesetzt
werden solle resp. in der Vergangenheit angeblich bereits eingesetzt worden
sei. Untermauert worden seien die Angaben zunächst mit im Internet allgemein
zugänglichen Bildern von [nichtstaatliche Non-Profit-Organisation]. Zeitlich
später seien die Angaben mit Bildern des Beschuldigten 2 untermauert
worden, welcher ein Heim für behinderte Kinder in Serbien besucht habe bzw. mit
Bildern der Beschuldigten 3, wie diese eine angeblich arme Familie aus Serbien
umarme, welcher sie Unterstützung hätten zukommen lassen. Ergänzend zur
Homepage habe der Beschuldigte 1 diverse Zeigemappen mit diversen Farbdrucken
hergestellt und sie an Mitarbeiter verteilt, welche er rekrutiert und unter
Einführung von «Firmenregeln» spezifisch geschult habe, die Spendensammlung
unter Zuhilfenahme der entsprechen Mappen voranzutreiben und die Spender zum
Spenden zu animieren. Gestützt auf entsprechende Gesuche vom Beschuldigten 2
und mit der Unterstützung des Beschuldigten 1 seien zahlreiche und aufwändige
Standaktionen durchgeführt worden, um Spender zu überzeugen, und es sei
extensiv Werbung für den Verein E.___ und dessen angebliche Spendenprojekte
gemacht worden. Dabei seien die Spendensammlungen möglichst analog von echten
und legalen Spendensammlungen aufgebaut worden, damit sie professionell und
seriös gewirkt hätten. Schliesslich habe der Beschuldigte 1 seriös wirkende
Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen für die Mitarbeiter erstellt, wobei deren
Auszahlung durch die Mutter (Beschuldigte 3) vorgenommen worden seien. Der
Beschuldigte 1 habe seine Bemühungen im Wissen getan, dass die Unterstützung
von sozialen Projekten einen grossen Helferinstinkt in den Menschen wecke und
dass mit dem Aufzeigen von angeblichen, teilweise bereits umgesetzten Projekten
die Spendebereitschaft der arglosen Spender massiv erhöht werde. Indem der
Beschuldigte 1 zusammen mit seinem Vater und mit der Unterstützung seiner Mutter
den geschädigten Spendern die zahlreichen potentiellen Einsatzmöglichkeiten für
ihre Unterstützungsbeiträge aufgezeigt und den Schein einer seriösen
Spendenorganisation generiert habe, habe er dafür gesorgt, dass unzählige
Spender den Beschuldigten und ihren Mitarbeitern vertraut und geglaubt hätten
und schliesslich jegliche vertieften Nachfragen oder Abklärungen betreffend die
angeblichen Spendenprojekte unterlassen hätten – wobei diese faktisch ohnehin
kaum resp. gar nicht möglich gewesen wären.
c)
Irrtum
Durch die arglistige Täuschung seien die
Spender in einen Irrtum versetzt worden, dass ihre Geldbeträge, die sie zu
spenden bereit gewesen seien, durch den Verein E.___ – nach Abzug der
entsprechenden Organisationsgebühren – zu mindestens 70 % und damit zum
grössten Teil und nicht nur zu 0.2 % zu Gunsten von Menschen oder Tieren in Not
eingesetzt werden würden.
d)
Vermögensdisposition
/ Schaden
Im Zeitraum vom 5. August 2017 bis am
23. April 2018 – d.h. während rund 8.5 Monaten – seien mindestens 70
Standaktionen für 22 verschiedene Städte beantragt worden, wovon mindestens 68
bewilligt und auch durchgeführt worden seien. Mit Hilfe dieser Standaktionen
seien seit Gründung des Vereins bis zum 13. November 2018 (Datum der
Hausdurchsuchungen) insgesamt CHF 124'783.60 an Spendengeldern eingenommen
worden. Davon seien lediglich CHF 250.00 resp. 0.2 % an gemeinnützige
Organisationen gespendet worden. 99.8 % der Gelder seien für Unkosten des
Vereins und insbesondere für Lohnzahlungen an den Beschuldigten 1 verwendet
worden. Der soziale Zweck der jeweiligen Spenden sei demnach annähernd
vollumfänglich verfehlt worden, womit die jeweiligen Personen, welche die
Spenden getätigt hätten, um den Betrag ihrer Spenden von insgesamt CHF 124'783.60
geschädigt worden seien.
e)
Unrechtmässige
Bereicherung
Seit Gründung des Vereins bis zum 13. November 2018 seien
über den Verein E.___ insgesamt CHF 124'783.60 an Spendengeldern eingenommen
worden. Abgesehen von CHF 250.00 seien sämtliche Gelder für Unkosten des
Vereins verwendet worden, womit die Beschuldigten sich selbst resp. Dritte um
den Betrag von CHF 124'533.60 unrechtmässig bereichert hätten. Über 50 %
der Spendengelder seien an den Beschuldigten 1 geflossen. Vom April 2017 bis
Dezember 2017 habe er sich neun Mal je CHF 6'558.00 netto (CHF 7'000.00 brutto),
d.h. insgesamt CHF 59'022.00 netto (CHF 63'000.00 brutto) in bar auszahlen
lassen, bevor er mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 seine Anstellung als
Koordinator bei E.___ per 31. Dezember 2017 gekündigt und sich in der Folge
beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als stellensuchend gemeldet
habe.
Gestützt auf den 2. Arbeitsvertrag vom 30. Mai 2018 und
gestützt auf den 3. Arbeitsvertrag vom 29. Oktober 2018 habe sich der
Beschuldigte 1 im Jahr 2018 zudem weitere CHF 3'182.35 netto als
Zwischenverdienst anrechnen lassen. Dies wie folgt:
-
Juni 2018: CHF
1'119.10 60 h Arbeit
-
Juli 2018: CHF
1'231.65 66 h Arbeit
-
August 2018 CHF
669.00 36 h Arbeit
-
Oktober 2018 CHF
162.60 9 h Arbeit
CHF
3'182.35 netto
Das RAV habe gestützt auf die vom
Beschuldigten 1 eingereichte Zwischenabrechnung mit Schreiben vom 28. November 2018
unter Verweis auf den bestehenden Arbeitsvertrag resp. unter Verweis auf die
darin festgehaltene Kündigungsfrist von einem Monat festgehalten, dass die von
ihm eingereichte angebliche fristlose Kündigung nicht akzeptiert werde. Als
Folge daraus habe sich der Beschuldigte 1 zwei weitere Löhne auszahlen lassen:
Im November 2018 habe der Beschuldigte 1 vom Verein E.___ nachträglich einen
Lohn von CHF 781.50 netto (CHF 840.00 brutto); im Dezember 2018 einen
solchen von CHF 837.80 netto (CHF 900.00 brutto) erhalten. Dass die
Kündigungsfrist nun eingehalten sei, habe der Beschuldigte 2 zu Handen der öffentlichen
Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 30. November 2018 bestätigt. Insgesamt habe
der Beschuldigte 1 beim Verein E.___ damit einen Lohn in Höhe von netto CHF 63'823.65
bezogen.
CHF 1'400.00 der Spendengelder seien zu Gunsten von F.___
(Bruder des Beschuldigten 1) zur Begleichung von dessen Wehrpflichtersatzabgabe
bezahlt worden. Weitere CHF 2'000.00 seien zu G.___ geflossen, mutmasslich als
Entgelt für die Erstellung der Homepage.
Die restlichen Spendengelder seien für
Vereinsunkosten (insbesondere Löhne und Standkosten) ausgegeben worden und
seien damit dazu verwendet worden, die Einkommensquelle, insbesondere für den
Beschuldigten 1, am Leben zu erhalten.
f)
Rolle des
Mittäters A.___
Der Beschuldigte 1 sei Gründer und erster Vereinspräsident
von E.___. Nach ordnungsgemässer Gründung des Vereins, welche er zusammen mit
seinem Vater vorbereitet habe, habe der Beschuldigte 1 das Amt des Präsidenten
abgegeben und habe sich vom Verein zunächst als Koordinator, anschliessend als
Dialoger anstellen lassen. Als Koordinator resp. als Dialoger sei der
Beschuldigte 1 dafür zuständig gewesen, die Spender zur finanziellen
Unterstützung der angeblichen Spendenprojekte zu animieren. Weiter sei der Beschuldigte
1 dafür verantwortlich gewesen, weitere Dialoger für den Verein anzuwerben,
diese mit einem Arbeitsvertrag anzustellen und diese schliesslich in ihrem
Arbeitsverhältnis zu führen und zu betreuen sowie für diese Mitarbeiter die
jeweiligen Tagesabrechnungen zu erstellen. Ebenso habe der Beschuldigte 1 die
jeweils benötigten Bewilligungen zur Benützung des öffentlichen Grundes
eingeholt und habe zahlreiche Standaktionen organisiert. Darüberhinausgehend
sei der Beschuldigte 1 für den Aufbau der Vereins-Homepage und deren Unterhalt
zuständig gewesen.
Der Beschuldigte 1 habe bei der
Entschliessung, Planung und Ausführung des Delikts vorsätzlich und in
massgebender Weise mit dem Beschuldigten 2 – unter Unterstützung der Gehilfin,
der Beschuldigten 3 – zusammengewirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dastehe.
Hinzu komme, dass über die Hälfte der Spendengelder letztlich zu ihm geflossen
seien. Sein Tatbeitrag sei so wesentlich, dass die Tat mit ihm gestanden oder
gefallen sei. Beim Beschuldigten 1 sei entsprechend von Mittäterschaft
auszugehen.
g)
Gewerbsmässigkeit
Der Beschuldigte 1 habe seine
betrügerischen Machenschaften nach der Art eines Berufes ausgeübt. So sei er in
unbestimmt vielen Fällen bereit gewesen, andere Personen arglistig zu täuschen,
um sich dadurch unrechtmässig und in erheblichem Masse zu bereichern. Damit
habe er sich während knapp zwei Jahren ein üppiges Erwerbseinkommen verschafft,
mit welchem er seine Lebensgestaltung zumindest weitgehend finanziert habe. Der
Beschuldigte 1 habe im Tatzeitraum – abgesehen vom Taggeld, welches er
zusätzlich vom RAV erhalten habe – keinen legalen Erwerbsersatz gehabt, sondern
habe seine gesamte Zeit für seine betrügerischen Machenschaften verwendet. Er
sei demnach auf die betrügerischen Handlungen und die dadurch erlangten Gelder
angewiesen gewesen und habe dementsprechend auch die Absicht gehabt, sich mit
diesen seinen Lebensunterhalt zu verdienen.
2.2. Vorhalt gegenüber B.___
(Beschuldigter 2)
Dem Beschuldigten 2 wird gemäss
Anklageschrift Ziffer 2 vorgeworfen, sich des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146
Abs. 2 StGB) schuldigt gemacht zu haben, angeblich begangen seit dem 21. März 2017
(Datum der 1. Statuten) bzw. dem 5. April 2017 (Datum des Protokolls der
Gründungsversammlung) bis zum 13. November 2018 (Datum der Hausdurchsuchung),
in [Ort 1], [Adresse] und [Adresse], sowie anderswo, zum Nachteil diverser
Kleinspender, indem er als Vereinspräsident des von ihm selbst und seiner
Familie gegründeten Vereins E.___ in der Absicht, Drittpersonen unrechtmässig
zu bereichern, in mittäterschaftlicher Zusammenwirkung mit seinem Sohn A.___
(Beschuldigter 1) bzw. mit der Gehilfenschaft seiner Ex-Frau C.___ (Beschuldigte
3) durch Vorspiegelung und Unterdrückung von Tatsachen die geschädigten Spender
in arglistiger Art und Weise über die beabsichtigte Verwendung ihres
Spendenbeitrags an den Verein E.___ getäuscht habe, wodurch die Spender zur
Leistung von Beiträgen in Höhe von insgesamt CHF 124'783.60 veranlasst
worden seien und sich selbst im genannten Umfang am Vermögen geschädigt hätten.
Anstatt die Gelder vereinbarungsgemäss für Menschen und Tiere in Not zu
verwenden, seien diese praktisch ausschliesslich für Unkosten des Vereins E.___
verbraucht worden. Alleine die Lohnzahlungen an den Beschuldigten 1 hätten sich
auf total CHF 63'823.65 summiert. Für gemeinnützige Zwecke seien CHF
250.00 und damit rund 0.2 % der Spendengelder verwendet worden.
Konkret sei der Beschuldigte 2 dabei wie
folgt vorgegangen:
a)
Täuschung
Im Wissen darum, dass die diversen
Kleinspender mit ihren Geldbeiträgen einen sozialen Zweck verfolgen wollten,
habe der Beschuldigte 2 zusammen mit seinem Sohn, dem Beschuldigten 1, die
potentiellen Geldgeber über die angeblich soziale Zweckbestimmung des Vereins E.___
resp. dessen angebliche Unterstützung und Finanzierung von angeblichen
Hilfeleistungen für Menschen und Tiere in Not getäuscht. So habe der
Beschuldigte 2 seinem Sohn Texte und Dokumente betreffend allfälliger
Hilfsprojekte auf Serbisch zur Verfügung gestellt, welcher diese in der Folge
auf Deutsch übersetzt, sie mit Hilfe seines Freundes «G.___» auf die Homepage
des Vereins gestellt und anschliessend als Koordinator bzw. als Dialoger
Werbung für diese Projekte gemacht habe. So habe der Beschuldigte 2 in seinen
Texten und Unterlagen bspw. vorgegeben, die gesammelten Gelder würden an ein
Heim für behinderte Kinder in Serbien weitergeleitet und dort zur Unterstützung
von Therapien, Ganztagsbeschäftigungen sowie zum Aufbau von sozialen Kontakten verwendet
werden. Ebenso habe der Beschuldigte 2 in Aussicht gestellt, die Gelder für den
Aufbau eines Spielplatzes in Serbien für Kinder mit
Entwicklungsschwierigkeiten, die Renovation einer Ambulanz in Serbien, den
Einkauf eines Rettungsfahrzeuges oder für die Unterstützung von
armutsbetroffenen serbischen Familien zu nutzen. Schliesslich habe der
Beschuldigte 2 bekannt gegeben, dass der Verein E.___ Frauenhäuser unterstütze.
Dies, obwohl in Tat und Wahrheit beim Beschuldigten 2 nie die Absicht
bestanden habe, die gesammelten Gelder auch tatsächlich potentiellen
Spendenempfängern zukommen zu lassen. Vielmehr seien die Gelder direkt nach
deren Barabhebung durch die Gehilfin (Beschuldigte 3) für den persönlichen
Unterhalt des Beschuldigten 1, dessen Bruder F.___, dessen Freund «G.___» sowie
für allfällige weitere Dritte verbraucht worden.
b)
Arglist
Um an die Gelder der Spender zu kommen, habe der
Beschuldigte 2 zusammen mit seinem Sohn, dem Beschuldigten 1, und mit der Hilfe
seiner Ex-Frau, der Beschuldigten 3, ein Lügengebäude aufgebaut und habe
besondere Machenschaften angewendet. Konkret habe er Texte und Dokumente im
Zusammenhang mit angeblichen Spendenprojekten erstellt, welche er dem
Beschuldigten 1 habe zukommen lassen, damit dieser die Unterlagen auf die
Homepage des Vereins habe stellen können. Auf dieser Homepage sei ausführlich
beschrieben worden, wofür das gesammelte Geld eingesetzt werden solle resp. in
der Vergangenheit bereits eingesetzt worden sei. Um die Glaubwürdigkeit der
Angaben zu untermauern, habe der Beschuldigte 2 seinem Sohn auch Bilder zur
Verfügung gestellt, gemäss welchen er ein Heim für behinderte Kinder in Serbien
besucht und bereits angebliche Unterstützungsarbeit geleistet habe. Ebenfalls
habe der Beschuldigte 2 seinem Sohn Bilder der Beschuldigten 3 geschickt, wie
sie eine angeblich arme Familie aus Serbien umarme, wo ebenfalls bereits
Unterstützungsarbeit geleistet worden sei.
Ergänzend zu den vom Beschuldigten 1 erstellten Zeigemappen
mit Farbdrucken habe der Beschuldigte 2 echt wirkende Lastschrift-Formulare
erarbeitet. So habe er bereits bestehende Lastschriftformulare der [Kantonalbank]
eigenhändig abgeändert und habe so versucht den Anschein zu erwecken, es handle
sich um Lastschriftformulare der [Bank 1] – deren Kundin der Verein E.___
angeblich sei. Damit habe der Beschuldigte 2 den Anschein generiert, beim
Verein E.___ handle es sich um eine Institution, welche bereits von
Finanzinstituten als gültig anerkannt worden sei.
Am 23. Juni 2017 habe der Beschuldigte 2 zu Gunsten des
Vereins E.___ mit der H.___ einen Vertrag über eine Zusammenarbeit im Bereich
von SMS-Spenden abgeschlossen. Gemäss diesem Vertrag sollten Spendengelder,
welche über eine (SMS-)Spendenplattform generiert worden seien, direkt vom
Telekom- bzw. Mobilfunkanbieter auf der Telefonrechnung des Spenders belastet
und – nach Abzug der Transaktionsgebühren – an die H.___ bzw. durch diese nach
interner Prüfung zu Handen des Vereins ausbezahlt werden. Dies habe dem Verein
ermöglicht, Spendengelder nicht nur mittels Lastschriftverfahren, sondern auch
mittels SMS-Spenden zu sammeln.
Gestützt auf entsprechende Gesuche des Beschuldigten 2 und
mit der Unterstützung des Beschuldigten 1 seien zahlreiche und aufwändige
Standaktionen durchgeführt worden, um Spender zu überzeugen, und es sei
extensiv Werbung für den Verein E.___ und dessen angeblichen Spendenprojekte
gemacht worden. Dabei seien die Spendensammlungen möglichst analog von echten
und legalen Spendensammlungen aufgebaut worden, damit sie professionell und
seriös gewirkt hätten.
Der Beschuldigte 2 habe seine Bemühungen
im Wissen darum getan, dass das Unterstützen von sozialen Projekten einen
grossen Helferinstinkt in den Menschen wecke und dass mit dem Aufzeigen von
angeblichen, teilweise bereits umgesetzten Projekten die Spendenbereitschaft
der arglosen Spender massiv erhöht werde. Indem der Beschuldigte 2 zusammen mit
seinem Sohn und mit der Unterstützung seiner Ex-Frau den geschädigten Spendern
die zahlreichen potentiellen Einsatzmöglichkeiten für ihre
Unterstützungsbeiträge aufgezeigt und den Schein einer seriösen
Spendenorganisation generiert habe, habe er dafür gesorgt, dass unzählige
Spender den Beschuldigten und ihren Mitarbeitern vertraut und geglaubt hätten
und schliesslich jegliche vertieften Nachfragen oder Abklärungen betreffend
angeblicher Spendenprojekte unterlassen hätten – wobei diese faktisch ohnehin
kaum resp. gar nicht möglich gewesen wären.
c)
Irrtum
Durch die arglistige Täuschung seien die
Spender in einen Irrtum versetzt worden, dass ihre Geldbeträge, die sie zu
spenden bereit gewesen seien, durch den Verein E.___ – nach Abzug der
entsprechenden Organisationsgebühren – zu mindestens 70 % und damit zum
grössten Teil und nicht nur zu 0.2 % zu Gunsten von Menschen oder Tieren in Not
eingesetzt werden würden.
d)
Vermögensdisposition
/ Schaden
Im Zeitraum vom 5. August 2017 bis am
23. April 2018 – d.h. während rund 8.5 Monaten – seien mindestens 70
Standaktionen für 22 verschiedene Städte beantragt worden, wovon mindestens 68
bewilligt und auch durchgeführt worden seien. Mit Hilfe dieser Standaktionen
seien seit Gründung des Vereins bis zum 13. November 2018 (Datum der
Hausdurchsuchungen) insgesamt CHF 124'783.60 an Spendengeldern eingenommen
worden. Davon seien lediglich CHF 250.00 resp. 0.2 % an gemeinnützige
Organisationen gespendet worden. 99.8 % der Gelder seien für Unkosten des
Vereins und insbesondere für Lohnzahlungen an den Beschuldigten 1 verwendet
worden. Der soziale Zweck der jeweiligen Spenden sei demnach annähernd
vollumfänglich verfehlt worden, womit die jeweiligen Personen, welche die
Spenden getätigt hätten, um den Betrag ihrer Spenden von insgesamt CHF 124'783.60
geschädigt worden seien.
e)
Unrechtmässige
Bereicherung
Seit Gründung des Vereins bis zum 13. November 2018 seien
über den Verein E.___ insgesamt CHF 124'783.60 an Spendengeldern eingenommen
worden. Abgesehen von CHF 250.00 seien sämtliche Gelder für Unkosten des
Vereins verwendet worden, womit die Beschuldigten sich selbst resp. Dritte um
den Betrag von CHF 124'533.60 unrechtmässig bereichert hätten. Der
Beschuldigte 2 habe mit dem gesammelten Geld in erster Linie seinen Sohn
unterstützt, an welchen CHF 63'823.65 und damit über 50 % der
Spendengelder geflossen seien. CHF 1'400.00 der Spendengelder seien zu
Gunsten von F.___ zur Begleichung von dessen Wehrpflichtersatzabgabe bezahlt
worden. Weitere CHF 2'000.00 seien zu G.___ geflossen, mutmasslich als Entgelt
für die Erstellung der Homepage.
Die restlichen Spendengelder seien für
Vereinsunkosten (insb. Löhne und Standkosten) ausgegeben worden und seien damit
dazu verwendet worden, die Einkommensquelle, insbesondere für den Beschuldigten
1, am Leben zu erhalten.
f) Rolle des Mittäters B.___
Der Beschuldigte 2 habe
die Idee zur Gründung von E.___ gehabt, habe zusammen mit seinem Sohn, dem
Beschuldigten 1, die notwendigen Schritte zur Gründung vorbereitet und habe
nach der Demission seines Sohnes als zweiter Vereinspräsident fungiert. In
seiner Funktion sei der Beschuldigte 2 für die Erstellung der Texte und
Dokumente der Homepage des Vereins zuständig gewesen. Ebenso habe der
Beschuldigte 2 die benötigten Lastschrift-Formulare erstellt, habe einen
Vertrag mit dem Spendensystem H.___ abgeschlossen und jeweils die Anträge auf
die Durchführung von Standaktionen unterzeichnet. Weiter sei der Beschuldigte 2
in regelmässigem Kontakt mit seinem Sohn betreffend Angelegenheiten des Vereins
gestanden und habe sich bspw. regelmässig bei diesem über die erzielten
Einnahmen versichert. Ebenso habe der Beschuldigte 2 die eingegangenen
LSV-Formulare kontrolliert und diese der Bank zur Bearbeitung weitergeleitet.
Schliesslich habe der Beschuldigte 2 sämtliche formellen Formulare des Vereins
in seinem Namen unterzeichnet.
Der Beschuldigte 2 habe bei der
Entschliessung, Planung und Ausführung des Delikts vorsätzlich und in
massgebender Weise mit dem Beschuldigte 1 – unter Unterstützung der Gehilfin,
der Beschuldigten 3 – zusammengewirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dastehe.
Sein Tatbeitrag sei so wesentlich gewesen, dass die Tat mit ihm gestanden oder
gefallen sei. Beim Beschuldigten 2 sei entsprechend von Mittäterschaft
auszugehen.
g)
Gewerbsmässigkeit
Der Beschuldigte 2 habe seine
betrügerischen Machenschaften nach der Art eines Berufes ausgeübt. So sei er in
unbestimmt vielen Fällen bereit gewesen, andere Personen arglistig zu täuschen,
um damit seinen Sohn unrechtmässig und in erheblichem Masse zu bereichern.
Damit habe er seinem Sohn während knapp zwei Jahren ein üppiges
Erwerbseinkommen verschafft, mit welchem dieser seine Lebensgestaltung
zumindest weitgehend finanziert habe. Der Beschuldigte 2 habe im Tatzeitraum
Sozialhilfe bezogen resp. sei keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er habe
somit seine gesamte Zeit für seine betrügerischen Machenschaften verwendet. Er
habe gewusst, dass sein Sohn auf die betrügerischen Handlungen und die dadurch
erlangten Gelder angewiesen sei und habe dementsprechend auch die Absicht
gehabt, den Lebensunterhalt seines Sohnes mit diesen zu finanzieren.
2.3. Vorhalt gegenüber C.___
(Beschuldigte 3)
Der Beschuldigten 3 wird gemäss
Anklageschrift Ziffer 3 vorgeworfen, sich der Gehilfenschaft zum
gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB) schuldig
gemacht zu haben, angeblich begangen seit dem 21. März 2017 (Datum der 1.
Statuten) bzw. dem 5. April 2017 (Datum des Protokolls der
Gründungsversammlung) bis zum 13. November 2018 (Datum der
Hausdurchsuchung), in , [Adresse] und [Adresse], sowie anderswo, zum Nachteil
diverser Kleinspender, indem sie als Kassierin des von ihr und ihrer Familie
gegründeten Vereins E.___ in der Absicht, weitere Drittpersonen unrechtmässig
zu bereichern, ihren Sohn (Beschuldigten 1) und ihren Ex-Mann (Beschuldigter 2)
dabei unterstützt habe, durch Vorspiegelung und Unterdrückung von Tatsachen die
geschädigten Spender in arglistiger Art und Weise über die beabsichtigte
Verwendung ihres Spendenbeitrags an den Verein E.___ zu täuschen, wodurch die
Spender zur Leistung von Beiträgen in Höhe von insgesamt CHF 124'783.60
veranlasst worden seien und sich selbst im genannten Umfang am Vermögen
geschädigt hätten. Anstatt die Gelder vereinbarungsgemäss für Menschen und
Tiere in Not zu verwenden, seien diese praktisch ausschliesslich für Unkosten
des Vereins E.___ verbraucht worden. Alleine die Lohnzahlungen an den
Beschuldigten 1 hätten sich auf total CHF 63'823.65 summiert. Für
gemeinnützige Zwecke seien CHF 250.00 und damit rund 0.2 % der
Spendengelder verwendet worden.
Konkret sei die Beschuldigte 3 dabei wie
folgt vorgegangen:
a)
Täuschung
Im Wissen darum, dass die diversen
Kleinspender mit ihren Geldbeiträgen einen sozialen Zweck verfolgen wollten,
habe die Beschuldigte 3 ihren Sohn (Beschuldigter 1) und ihren Ex-Mann
(Beschuldigter 2) dabei unterstützt, die potentiellen Geldgeber über die
angeblich soziale Zweckbestimmung des Vereins E.___ resp. dessen angebliche
Unterstützung und Finanzierung von angeblichen Hilfeleistungen für Menschen und
Tiere in Not zu täuschen. So habe die Beschuldigte 3 vorgegeben, die
gesammelten Gelder würden an ein Heim für behinderte Kinder in Serbien
weitergeleitet und dort zur Unterstützung von Therapien,
Ganztagsbeschäftigungen sowie zum Aufbau von sozialen Kontakten verwendet
werden. Ebenso habe die Beschuldigte 3 ihren Sohn (Beschuldigter 1) und ihren
Ex-Mann (Beschuldigter 2) darin unterstützt, wenn sie in Aussicht gestellt
hätten, die Gelder für den Aufbau eines Spielplatzes in Serbien für Kinder mit
Entwicklungsschwierigkeiten, die Renovation einer Ambulanz in Serbien, den
Einkauf eines Rettungsfahrzeuges oder für die Unterstützung von
armutsbetroffenen serbischen Familien zu nutzen. Schliesslich habe die
Beschuldigte 3 ihren Sohn und ihren Ex-Mann unterstützt, wenn sie bekannt
gegeben hätten, dass der Verein E.___ Frauenhäuser unterstütze.
Dies,
obwohl in Tat und Wahrheit bei den Beteiligten nie die Absicht bestanden habe,
die gesammelten Gelder auch tatsächlich potentiellen Spendenempfängern zukommen
zu lassen. Vielmehr seien die Gelder direkt nach deren Barabhebung durch die
Beschuldigte 3 für den persönlichen Unterhalt des Beschuldigten 1, dessen
Bruder F.___, dessen Freund «G.___» sowie für allfällige weitere Dritte
verwendet worden. Ergänzend werde hier auch auf die Ausführungen zum
Beschuldigten 1 und 2 verwiesen.
b)
Arglist
Um an die Gelder der Spender zu kommen, hätten die
Beschuldigten 1 und 2 mit der Hilfe der Beschuldigten 3 ein Lügengebäude
aufgebaut und hätten besondere Machenschaften angewendet. Konkret habe die
Beschuldigte 3 ihren Ex-Mann (Beschuldigter 2) und ihren Sohn (Beschuldigter 1)
bei der Erstellung der Homepage des Vereins unterstützt, auf welcher
ausführlich beschrieben worden sei, wofür das gesammelte Geld eingesetzt werden
solle resp. in der Vergangenheit bereits eingesetzt worden sei. So habe die
Beschuldigte 3 – um die Glaubwürdigkeit der Angaben zu untermauern – via ihren
Ex-Mann (Beschuldigter 2) ihrem Sohn (Beschuldigter 1) auch ein Bild zur
Verfügung gestellt, gemäss welchem sie eine arme Familie in Serbien umarme, wo
ebenfalls bereits Unterstützungsarbeit geleistet worden sei.
Weiter habe die Beschuldigte 3 die Beschuldigten 1 und 2
unterstützt, den Anschein einer seriösen und professionellen
Spendenorganisation aufzubauen, indem sie die Arbeitsverträge und die
jeweiligen Lohnabrechnungen bei sich aufbewahrt habe und als Kassierin des
Vereins – teilweise über ihr [Bank 2]-Konto – die Lohnzahlungen an die Mitarbeiter
habe vornehmen lassen resp. selbst vorgenommen habe. Auch hier könne auf die
Ausführungen zum Beschuldigten 1 und 2 verwiesen werden.
Die Beschuldigte 3 habe ihre Bemühungen
im Wissen darum getan, dass das Unterstützen von sozialen Projekten einen
grossen Helferinstinkt in den Menschen wecke und dass mit dem Aufzeigen von
angeblichen, teilweise bereits umgesetzten Projekten die Spendenbereitschaft
der arglosen Spender massiv erhöht werde. Indem die Beschuldigte 3 ihren Sohn
und ihren Ex-Mann dabei unterstützt habe, den geschädigten Spendern die
zahlreichen potentiellen Einsatzmöglichkeiten für ihre Unterstützungsbeiträge
aufzuzeigen und den Schein einer seriösen Spendenorganisation zu generieren,
habe sie dazu beigetragen, dass unzählige Spender den Beschuldigten und ihren
Mitarbeitern vertraut und geglaubt hätten und schliesslich jegliche vertieften
Nachfragen oder Abklärungen betreffend angeblicher Spendenprojekte unterlassen
hätten – wobei diese faktisch ohnehin kaum resp. gar nicht möglich gewesen
wären.
c)
Irrtum
Durch die arglistige Täuschung seien die
Spender in einen Irrtum versetzt worden, dass ihre Geldbeträge, die sie zu
spenden bereit gewesen seien, durch den Verein E.___ – nach Abzug der
entsprechenden Organisationsgebühren – zu mindestens 70 % und damit zum
grössten Teil und nicht nur – wie konkret – zu 0.2 % zu Gunsten eines
sozialen Projektes eingesetzt werden würden.
d)
Vermögensdisposition
/ Schaden
Im Zeitraum vom 5. August 2017 bis am 23. April 2018 – d.h.
während rund 8.5 Monaten – seien mindestens 70 Standaktionen für 22
verschiedene Städte beantragt worden, wovon mindestens 68 durchgeführt worden
seien. Mit Hilfe dieser Standaktionen seien seit Gründung des Vereins bis zum
13. November 2018 (Datum der Hausdurchsuchungen) insgesamt CHF 124'783.60 an
Spendengeldern eingenommen worden. Davon seien lediglich CHF 250.00 resp. 0.2 %
an gemeinnützige Organisationen gespendet worden. 99.8 % der Gelder seien
für Unkosten des Vereins und insbesondere für Lohnzahlungen an den
Beschuldigten 1 verwendet worden. Der soziale Zweck der jeweiligen Spenden sei
demnach annähernd vollumfänglich verfehlt worden, womit die jeweiligen
Personen, welche die Spenden getätigt hätten, um den Betrag ihrer Spenden von
insgesamt CHF 124'783.60 geschädigt worden seien.
e)
Unrechtmässige
Bereicherung
Seit Gründung des Vereins bis zum 13. November 2018 seien
über den Verein E.___ insgesamt CHF 124'783.60 an Spendengeldern eingenommen
worden. Abgesehen von CHF 250.00 seien sämtliche Gelder für Unkosten des
Vereins verwendet worden, womit die Beschuldigten sich selbst resp. Dritte um
den Betrag von CHF 124'533.60 unrechtmässig bereichert hätten. Die
Beschuldigte 3 habe mit ihrem Verhalten ermöglicht, mit dem gesammelten Geld
ihren Sohn (Beschuldigter 1) zu unterstützen. Insgesamt habe dieser auch dank
der Unterstützung seiner Mutter beim Verein E.___ einen Lohn in Höhe von netto
CHF 63'823.65 bezogen. Zudem seien CHF 1'400.00 zu Gunsten von F.___ zur
Begleichung von dessen Wehrpflichtersatzabgabe bezahlt worden. Weitere CHF 2'000.00
seien zu G.___ geflossen, mutmasslich als Entgelt für die Erstellung der
Homepage.
Die restlichen Spendengelder seien für
Vereinsunkosten (insb. Löhne und Standkosten) ausgegeben worden und seien damit
dazu verwendet worden, die Einkommensquelle, insbesondere für den Beschuldigten
1, am Leben zu erhalten.
f)
Rolle der
Gehilfin C.___
Die Beschuldigte 3 habe ihren Ex-Mann und ihren Sohn bei
der Gründung des Vereins E.___ unterstützt und habe als Kassierin fungiert. Als
Kassierin des Vereins sei die Beschuldigte 3 dafür zuständig gewesen, das auf
das Vereinskonto geflossene Geld raschmöglichst bar abzuheben und an den
Beschuldigten 1 sowie an die weiteren Mitarbeiter zu übergeben. Zudem habe sie
eine Kontovollmacht bei der [Bank 3] [Ort 2] für den Verein E.___ besessen.
Ergänzend dazu habe sie die Arbeitsverträge des Vereins sowie die Standbewilligungen
inkl. der zugehörigen Rechnungen (zumindest teilweise) sowie die
Lohnabrechnungen der einzelnen Mitarbeiter bei sich aufbewahrt. Ebenso habe sie
teilweise Kündigungen von Mitarbeitern in ihren Unterlagen aufbewahrt. Die
Beschuldigte 3 sei den beiden weiteren Beschuldigten mit Rat und Tat zur Seite
gestanden, sei ständig über jeden Schritt des Vereins informiert gewesen und
habe geholfen, wo sie gekonnt habe. Finanziell sei sie mit ihrem Privatkonto
eingesprungen, wenn die Zahlungen der H.___ auf sich hätten warten lassen –
wenn auch ein Grossteil dieser Aushilfszahlungen unbelegt geblieben sei.
Die Beschuldigte 3 habe zum
gewerbsmässigen Betrug (eventualiter der mehrfachen Veruntreuung) der beiden Beschuldigten
1 und 2 vorsätzlich Hilfe geleistet und damit die Tat gefördert. Ohne die
Mitwirkung der Beschuldigten 3 hätte sich die Tat anders abgespielt. Ihr
Tatbeitrag sei allerdings nicht so wesentlich gewesen, dass die Haupttat mit
ihrem Verhalten gestanden oder gefallen sei. Entsprechend ist bei der
Beschuldigten 3 von Gehilfenschaft auszugehen.
g)
Gewerbsmässigkeit
Zur Begründung der Gewerbsmässigkeit der Haupttat könne auf
die Ausführungen zum Beschuldigten 1 und 2 verwiesen werden.
2.4. Eventualiter sind die Beschuldigten
1 und 2 der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) und die
Beschuldigte 3 der Gehilfenschaft zu mehrfacher Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1
StGB i.V.m. Art. 25 StGB) angeklagt (Anklageschrift Ziffern 1a, 2a und 3a).
IV.
Unbestrittener
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Die drei Beschuldigten bestreiten den
Sachverhalt nur insoweit, als dass sie – entgegen dem in der Anklageschrift umschriebenen
Sachverhalt – beteuern, sie hätten den Verein in der Absicht zu helfen
gegründet. Folglich wird von ihnen allgemein eine arglistige Täuschung, ein Irrtum
und ein Schaden der Spender sowie eine unrechtmässige Bereicherung bzw. eine
Absicht bzw. ein Vorsatz zum Betrug bestritten.
Erwägungen
2.
Das Engagement der drei Beschuldigten
beim bzw. für den Verein an sich, die Höhe der eingegangenen Spenden, die Höhe der
vom Verein getätigten Spenden sowie der vom Beschuldigten 1 bezogene Lohn sind unbestritten.
Soweit der
Sachverhalt bestritten ist, ist er nachfolgend gestützt auf die Akten und das
gerichtliche Beweisverfahren nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu
erstellen.
V.
Beweiswürdigung
und Sachverhalt
1.
Vorbemerkungen
Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das
Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche
Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die
Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue
tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren
vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist
zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel
ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze
sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: BSK StPO,
Art. 82 StPO N 13). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen
kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den
vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E.
1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
2.
Allgemeines zur Beweiswürdigung
2.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV (SR
101) und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten
Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die
Dispositiv
einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die
Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120
Ia 31, E. 2c ff.; BGE 127 I 38, E. 2.) betrifft der Grundsatz der
Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung
der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates
ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld
nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo»
verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den
Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die
materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat das Gericht auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 267, E. 1.).
2.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2
StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die
Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden
wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von
ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen,
Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein
und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die
Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder
Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine
Tatsache bewiesen ist oder nicht.
2.3 Dabei kann sich der Richter auch auf
Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber
bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen
lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung
entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für
sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist
der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander
ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile
des BGer 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361
sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
2.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist
die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren,
dies unter Berücksichtigung der Umstände, insbesondere der Entstehungs- und
Entwicklungsgeschichte der Aussage, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und
der Motivlage der aussagenden Person. Die Aussage ist gestützt auf eine
Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen
inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung),
strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung,
Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz,
Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet,
dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte
Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein
betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren
kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage
haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund
signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird
davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und
erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten
Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage
einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3).
Zu berücksichtigen ist, dass eine
beschuldigte Person im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer
im Regelfall nicht eine Geschichte erzählt, die sich unter Berücksichtigung der
Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren
Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert,
eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die
Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein
taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie
wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und
unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur
Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit
und Lüge», durchgeführt am 22. und 23.6.2015 vom Institut für
Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen,
Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):
- Ein unschuldiger Beschuldigter
antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans
Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt beim Thema. Er
verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und
beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert zu
werden.
- Ein schuldiger Beschuldigter
erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt
zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend,
unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet
schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und
spricht nicht spontan über seine Unschuld.
Im Bereich rechtfertigender Tatsachen
trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen
plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.
Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei
es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine
Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.
Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der
Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des
gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche
Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine
Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in
dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des
Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer
Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft
gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis
widerlegt zu werden (vgl. Urteile des BGer 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E.
1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).
3. Konkrete Beweiswürdigung
3.1 Objektive Beweismittel
3.1.1 Statuten und Gründungsprotokolle
Es gibt mehrere Statuen und
Gründungsprotokolle des Vereins E.___. Die ersten Statuten datieren vom 21.
März 2017 und sind unterschrieben vom Beschuldigten 1 als Präsidenten und
seinem Bruder, F.___, als Protokollführer. Sie umschreiben den Vereinszweck als
«Ehrenamtliche, humanitäre Arbeit» (Akten Stawa, 2.2/pag. 001-007). Das erste
Gründungsprotokoll datiert vom 1. bzw. 5. April 2017, wobei erstere Version bei
der Hausdurchsuchung aufgefunden wurde, die Version vom 5. April 2017 hingegen
beim Steueramt eingereicht worden war (Akten Stawa, 4.2/pag. 001, 6.1/pag. 035).
Die zweiten Statuten datieren vom 21. Juni 2017. Sie sind neu vom Beschuldigten
2 als Präsidenten und von F.___ als Protokollführer unterschrieben. Als
Vereinszweck ist «die unbürokratische Hilfe an Menschen und Tiere in Not» festgehalten (Akten Stawa, 2.2/pag. 008-012). Das
Protokoll der Gründungsversammlung datiert vom gleichen Tag und nennt den
Beschuldigten 2, die Beschuldigte 3 sowie ihren Sohn F.___ als Gründer. Der
Beschuldigte 1 ist nicht mehr aufgeführt (Akten Stawa, 4.2/pag. 002 f.) Die
dritten Statuten sind wiederum vom Beschuldigten 2 und von F.___
unterschrieben. Sie datieren vom 17. Januar 2018. Als Zweck ist Folgendes niedergeschrieben:
«Der Verein bezweckt die unbürokratische Hilfe an Menschen in Not. Hilfe und
Unterstützung erhalten beispielsweise Heime für behinderte Kinder,
Frauenhäuser, Institutionen und Projekte aus dem Gesundheitsbereich oder zur
Bekämpfung von Armut. […]» (Akten Stawa, 2.2/pag. 041-045 sowie 4.2/pag. 9-10).
3.1.2 Arbeitsvertrag und Lohn des
Beschuldigten 1 bei der I.___ AG
Gemäss den Lohnausweisen der I.___ AG
wurden dem Beschuldigten 1 im Jahr 2016 CHF 41'520.00 und im Jahr 2017 CHF 16'860.00
ausbezahlt (Akten Stawa, 5.1.2.1/pag. 073 und 113). Bis Ende August 2016 war
der Beschuldigte 1 als Dialoger tätig und hatte einen Tageslohn inkl.
Ferienentschädigung von CHF 200.00, d.h. monatlich 4’000.00 zuzüglich Provision
von durchschnittlich knapp 120.00 pro Monat. Mit Arbeitsvertrag vom 5. September
2016 wurde der Beschuldigte 1 neu als Koordinator bei der I.___ AG angestellt.
Dafür wurde neu ein Tageslohn von CHF 230.00 inkl. Ferienentschädigung
vereinbart, was bei einem 100%-Pensum monatlich einen Lohn von CHF 4'600.00
brutto ergibt zuzüglich einer allfälligen Provision (im Zeitraum vom September
bis Dezember 2016 monatlich durchschnittlich CHF 172.30, insgesamt CHF 689.15,
im Zeitraum von Januar bis März 2017 durchschnittlich CHF 208.35, insgesamt CHF 625.00)
(Akten Stawa, 5.1.6/pag. 151-157). Effektiv verdiente der Beschuldigte 1 als
Koordinator von September bis Dezember 2016 ohne Provision CHF 18'292.30,
d.h. durchschnittlich CHF 4’573.10 brutto pro Monat. Inkl. Provision waren es
CHF 18’981.45, d.h. durchschnittlich CHF 4'745.35 brutto pro Monat. Von
Januar bis März 2017 verdiente er ohne Provision effektiv CHF 14'009.80, d.h.
durchschnittlich CHF 4’669.95 brutto pro Monat. Mit Provision betrug der Lohn
für die drei Monate CHF 14'634.80, d.h. durchschnittlich CHF 4’878.25
brutto. Zusammenfassend verdiente der Beschuldigte 1 in den 7 Monaten als
Koordinator bei der I.___ inkl. Provision durchschnittlich CHF 4’802.30 brutto pro
Monat (total CHF 33'616.25 ÷ 7) (Akten Stawa, 5.1.6/pag. 158 ff. bzw. 4.2/pag.
346 ff.).
3.1.3 Arbeitsvertrag und Lohn des
Beschuldigten 1 beim Verein E.___
Der Arbeitsvertrag zwischen dem
Beschuldigten 1 und dem Verein E.___ datiert vom 31. März 2017 (Akten Stawa,
4.3/pag. 094) mithin vor Abhalten der Gründungsversammlung des Vereins am 1.
bzw. 5. April 2017 (Akten Stawa, 4.2/pag. 001 ff.). Dabei fällt auf, dass der
Vertrag vom Beschuldigten 2 im Namen des Vereins unterzeichnet wurde, obwohl
dieser damals noch gar nicht formell beteiligt war. Mit diesem Arbeitsvertrag
wurde der Beschuldigte 1 bereits ab 1. April 2017 zu einem Bruttolohn von CHF
7'000.- im Monat als Koordinator angestellt. Der Lohn lag damit satte 45,75%
über dem Lohn bei der I.___ AG, wo er ebenfalls als Koordinator angestellt war.
Der Beschuldigte 1 war in der Folge vom 1. April 2017 bis zum 31. Dezember
2017 beim Verein angestellt und bezog in dieser Zeitspanne einen Lohn von
insgesamt CHF 63'000.- brutto bzw. CHF 59'022.00 netto. Darin nicht
eingerechnet sind die vom Verein als Arbeitgeber zu bezahlenden Beiträge an die
Sozialversicherungen (AHV, IV, EO, Pensionskasse, Berufsunfallversicherung).
Die effektiven Lohnkosten für den Verein waren somit noch höher. Der
Beschuldigte 1 liess sich folglich im Zeitpunkt der Gründung eines Vereins,
dessen Präsident er war und der die «Ehrenamtliche, humanitäre Arbeit»
bezweckt, anstellen, was per se bereits äusserst problematisch erscheint. Hinzu
kommt, dass der von ihm bezogene Lohn von CHF 7'000.00 brutto, weit höher lag,
als der vergleichbare Lohn eines Koordinators eines etablierten grösseren
Vereins.
Wie die Vorinstanz zurecht festhielt,
indiziert die Anstellung des Beschuldigten 1 zu einem solch hohen Lohn in der
Gründungsphase des kleinen gemeinnützigen Vereins ohne jegliches
Vereinsvermögen stark, dass es den Beschuldigten nicht ernsthaft um den Aufbau
des Vereins ging, sondern, dass sie viel mehr dem Beschuldigten 1 zu einem
guten Einkommen verhelfen wollten.
Der Beschuldige 1 macht geltend, er habe
einen marktüblichen Lohn für seine Tätigkeit erhalten, er sei als Koordinator
angestellt gewesen, habe somit eine Managerstellung innegehabt. Wie oben
dargelegt, ist dem nicht so. Sodann war die Aufgabe des Beschuldigten 1 als
Koordinator eines sehr kleinen Vereins nicht ansatzweise mit den Aufgaben eines
Managers eines Unternehmens vergleichbar. Der Beschuldigte 1 war zwar selbst
stark in die Tätigkeiten des Vereins involviert, hatte diesen als
Vereinspräsident mitgegründet und organisierte die Standaktionen. Daneben hatte
er aber einfach die Aufgabe, Dialoger zu finden, diese in den Job einzuführen
bzw. zu instruieren und über den Verein, für den gespendet werden sollte, zu
informieren.
Der vom Beschuldigten 1 in den Jahren
2017 als Koordinator und 2018 als Dialoger insgesamt bezogene Lohn betrug CHF
68’160.00 brutto bzw. CHF 63'823.65 netto. Folglich flossen über 50% der vom
Verein eingenommenen Spendengelder an den Beschuldigten 1. Insgesamt wurden
rund 58% der gesamten Spendeneinnahmen des Vereins E.___ für Lohnkosten des
Beschuldigte 1 (inkl. Sozialabgaben) ausgegeben.
3.1.4 Standaktionen im Jahr 2017
Von August bis Dezember 2017 sind
insgesamt 29 durchgeführte Standaktionen an 15 Tagen, d.h. an durchschnittlich
3 Tagen pro Monat, aktenkundig. Ob der Beschuldigte 1 an all diesen Tagen an
Ständen präsent gewesen ist, ist unklar. In den Akten erscheint sein Name
einzig auf einer Liste vom 21. April 2017. Vor Obergericht führte der
Beschuldigte 1 aus, er habe selbst nicht die Aufgaben der Dialoger übernommen,
sondern diese rekrutiert und gecoacht. An den Ständen habe er nur überprüft,
wer anwesend sei. Da die Anzahl Mitarbeiter des Vereins aber überschaubar
gewesen ist, kann die Rekrutierung und Einarbeitung von Mitarbeitern nicht mehr
als 1 Tag pro Monat in Anspruch genommen haben. Die Meldung, wer von den
Dialogern an den jeweiligen Ständen anwesend war, erfolgte zumindest teilweise
durch die Mitarbeiter selbst. Auch wenn möglicherweise noch gewisse weitere
Standaktionen durchgeführt worden sein sollten, so kann der Beschuldigte 1
nicht mehr als drei Tage pro Monat für die von ihm umschriebenen Tätigkeiten
für dne Verein aufgewendet haben. Es erscheint daher fraglich, welchen
Tätigkeiten der Beschuldigte 1 während der restlichen Arbeitszeit, d.h. an den
übrigen 17 Arbeitstagen pro Monat nachgegangen ist.
Dass der Beschuldigte 1 – wie der
Beschuldigte 2 zur Rechtfertigung des sehr hohen Lohnes geltend macht – 42
Stunden pro Woche für den Verein gearbeitet hätte, ist nicht erstellt. Vielmehr
wurden in den Monaten Mai, Juni und Juli 2017 keine bzw. höchstens einzelne
Standaktionen durchgeführt. Wie nachfolgend aufgezeigt, ging der Beschuldigte 1
zumindest in den Monaten Mai und Juni 2017 auch einer anderen Tätigkeit nach.
3.1.5 Akten insb. von der J.___ AG
betreffend «[...]»
Der Beschuldigte 1 veranstaltete am 10.
Juni 2017 ein Event mit dem Namen «[...]» auf dem Areal der […] in [Ort 3]. Für
diese Veranstaltung wurde mit Konzerten von drei Musikgruppen geworben (Akten
Stawa, 4.1/pag. 093). Gemäss Abrechnung der J.___ AG wurden für die
Veranstaltung im Vorverkauf 930 Tickets vergeben (Akten Stawa, 5.2.1/pag. 005).
Der Beschuldigte erhielt dafür eine Auszahlung von rund CHF 60'000.00. Es fragt
sich, wie der Beschuldigte neben seiner – gemäss eigenen Angaben im 100%-Pensum
ausgeübten – Tätigkeit für den Verein E.___ noch eine so grosse Veranstaltung
organisieren konnte. Dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass er gemäss
Akten auch die Technik organisierte und die Verpflegung bereitstellte. Vor
Obergericht führte er aus, er habe Kollegen, die in entsprechenden Branchen
arbeiteten und ihm geholfen hätten. Die Bands habe er bereits viel früher
organisieren müssen. Diese Argumentation überzeugt nicht, benötigt ein so
grosser Event dennoch massive Vorbereitungshandlungen.
3.1.6 LSV-Formulare und Finanzauskünfte
Gemäss den Akten wurden die vom Verein
genutzten LSV-Formulare von verschiedenen Finanzinstituten aufgrund
Fehlerhaftigkeit insbesondere fehlender Angaben zum Verein und falscher
Stammnummern zurückgewiesen (Akten Stawa, 4.2/pag. 021, 018 und 2.1/pag. 003,
006). Vom Beschuldigten 2 wurde in der Einvernahme vom 14. November 2018 bestätigt,
dass er dieses Formular von einem anderen Verein abgeschrieben habe und dann
einfach die Angaben verändert worden seien (Akten Stawa, 10.1.2/pag. 010). Der
Verein benutzte somit selbst hergestellte Formulare für das
Lastschriftverfahren, bevor das Lastschriftverfahren überhaupt bewilligt worden
war. Nach der Verweigerung der LSV bei der [Kantonalbank] und der [Bank 1]
wurden mehrere Konten bei unterschiedlichen Finanzinstitutionen eröffnet, da
einige nur mit Einzahlungsscheinen arbeiteten und der Verein das
Lastschriftverfahren wollte (Akten Stawa, 10.1.2/pag. 010, Reg. 6). Mit
dem eigenhändigen Abändern von LSV-Formularen sollte wohl einerseits der
Anschein erweckt werden, es handle sich um einen von den Finanzinstituten anerkannten
Verein. Andererseits zeigt es, dass die Beschuldigten möglichst rasch einen
maximalen Gewinn erzielen wollten und ihnen dafür sozusagen alle Mittel recht
waren. Ganz im Gegensatz dazu ist die insoweit an den Tag gelegte
Zielstrebigkeit bei den angeblichen Projekten nicht zu erkennen. Dies
indiziert, dass es den Beschuldigten nur darum ging, insbesondere für den
Beschuldigten 1 ein Einkommen zu generieren.
3.1.7 SMS-Spendendienste
Am 4. Juli 2017 schloss der Verein E.___
mit der H.___ einen Vertrag über die Nutzung des SMS- und Online-Spendensystems
der H.___ (Akten Stawa, 4.3/pag. 187). Die H.___ zog direkt von der Spende ihre
Transaktionsgebühren von je nach Telefonanbieter 8% oder 20% ab, womit nur der
Restbetrag der Spende an den Verein E.___ gelangte. In der WhatsApp-Konversation
des Beschuldigten 2 mit dem Beschuldigten 1 vom 8. Februar 2018 ist
ersichtlich, dass die H.___ auf eine erfolgte, gemäss Vertrag unzulässige
Verwendung von Personendaten durch den Verein E.___ hinwies und dies als
ausserordentlichen Kündigungsgrund betrachtete. Weiter ist erwähnt, dass
aufgrund einer Vielzahl von Reklamationen, der generierte Aufwand der H.___ als
nicht mehr tragbar erachtet wurde. Entsprechend wurde ein Entscheid über die
Zusammenarbeit zwischen dem Verein E.___ und der H.___ in Aussicht gestellt
(Akten Stawa, 3.3.1/pag. 19, 32). Da die H.___ letztmals für den Monat Februar
2018 eine Überweisung von SMS-Spenden getätigt hat (Akten Stawa, 3.1.1/pag.
009), ist davon auszugehen, dass diese effektiv beschloss, die Zusammenarbeit
mit dem Verein E.___ per sofort aufzuheben.
Dafür spricht auch die vom Beschuldigten
2 ausgefüllte Anmeldung vom 9. Februar 2018 für die SMS-Spenden-Auszahlung beim
Verein K.___ (Akten Stawa, 4.3/pag. 181). Im Anschluss überwies der Verein K.___
– soweit ersichtlich für die Monate Februar bis April sowie Mai, Juni und Juli
2018 – nach Abzug der Transaktionsgebühr von 1% Spendengelder auf das Konto des
Vereins E.___ (Akten Stawa, 3.1.1/pag. 009).
Dass die Beschuldigten bereit waren,
trotz hoher Transaktionskosten, welche die erhaltenen Spenden signifikant
reduzierten, über SMS-Spendendienste Spenden zu generieren, ist ebenfalls ein
Indiz dafür, dass es den Beschuldigten hauptsächlich darum ging, dem
Beschuldigten 1 rasch ein regelmässiges Einkommen zu ermöglichen.
3.1.8 Homepage
Auf den im April 2017 vom Beschuldigten
2 im Namen von L.___ abgeschlossenen Arbeitsverträgen ist eine Homepage lautend
auf www.L.___.ch und eine E-Mail lautend auf [...]@L.___.ch angegeben. Ob und
wie lange diese Homepage aufgeschaltet war und was deren Inhalt war, ist
unbekannt.
Die Homepage www.E.___.net wurde am 22.
März 2017 registriert (Akten Stawa, 2.1/pag. 013). Gemäss Bericht der
Bundeskriminalpolizei vom 30. Juni 2017 stammten die auf dieser Homepage
aufzufindenden Bilder zum Teil von [nichtstaatliche Non-Profit-Organisation]
oder […].net (Akten Stawa, 2.1/pag. 004, 008-010). Die auf der Homepage
angeführten Ziele (Errichtung von Schulen, Waisenhäusern, Krankenhäusern und
Behindertenheimen sowie Ausbildung von Ärzten und Lehrern) erscheinen äusserst
allgemein formuliert und für einen kleinen Verein extrem hoch gesteckt. Wird
die Homepage genauer betrachtet, so wird aufgrund der Wortwahl «E.___», «Was
wir machen?», oder «Indem wir Krankenhäuser errichten […]» suggeriert, dass
grössere Projekte bereits umgesetzt oder zumindest begonnen worden sind, was
klar im Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten steht.
Die Homepage www.E.___.ch wurde am 3.
Mai 2017 auf den Namen des Beschuldigten 1 registriert (Akten Stawa, 2.1/pag.
007). Gemäss aktenkundigen WhatsApp-Konversationen wurden die Texte für die
Projekte erst im Januar 2018 gleichzeitig mit dem Konzept über die
Zweckerfüllung für die Steuerbehörden verfasst (Akten Stawa, 3.3.1/pag. 011
ff.). Wann genau danach die (aktualisierte/neue) Homepage aufgeschaltet wurde,
lässt sich nicht mehr eruieren, es erscheint jedoch wahrscheinlich, dass diese
wenige Tage nach den WhatsApp-Konversationen bzw. vor dem Schreiben ans
Steueramt vom 18. Januar 2018 erfolgte. Per 18. September 2018 waren darauf die
Renovation eines Ambulanzgebäudes, die Unterstützung von Behindertenheimen mit
dem Bau eines behindertengerechten Spielplatzes sowie Therapien,
Ganztagesbeschäftigungen etc., die Bekämpfung von Armut und die Unterstützung
von Frauenhäusern umschrieben. Per 9. Oktober 2018 wurde die Homepage um
ein Projekt «Rettungsfahrzeug» erweitert (Akten Stawa, 2.2/pag. 021 ff.
und 047 ff. sowie 3.3.1/pag. 023). Auch wenn im Text auf der Homepage bei
mehreren Projekten Ziele definiert sind oder mit der Wortwahl stellenweise angedeutet
wird, dass ein Projekt noch nicht umgesetzt wurde: Mit den Bildern beispielsweise
vom Behindertenheim und dem angehängten detaillierten Projekt vom Spielplatz
oder etwa dem Hinweis «Das sind nur wenige Punkte, welche wir bis Ende Jahr,
mit Ihrer Unterstützung, abhacken möchten» rund 3 Monate vor Jahresende oder
etwa der Formulierung «E.___ unterstützt genau solche Frauenhäuser» bereits 2
Monate bevor eine Spende von CHF 100.- in diesem Bereich getätigt worden war,
wird dem Betrachter der Homepage suggeriert, der Verein E.___ habe bereits
Spenden getätigt und mit der Umsetzung von Projekten begonnen. Dies war klar
nicht der Fall.
3.1.9 Vertragsentwurf zwischen L.___ und
dem Verein E.___ sowie Vertrag zwischen der [Fundraising] und dem Verein E.___
Der Beschuldigte 2 änderte am 16. März
2017 den Zweck seines Einzelunternehmens […] beziehungsweise ergänzte den Zweck
mit «Fundraising», wobei der Beschuldigte 2 die Einzelfirma bereits am 28.
September 2017 wieder zu löschen beabsichtigte, was etwas später am 5. Dezember
2017 dann auch erfolgte (Akten Stawa, 4.3/pag. 152). Aktenkundig ist ein
anlässlich der Hausdurchsuchung aufgefundener, jedoch nicht unterschriebener
Vertragsentwurf mit dem Titel «Vertrag Fundraising» datierend vom 3. April 2017
zwischen L.___ vertreten durch den Beschuldigten 2 und dem Verein E.___
vertreten durch den Beschuldigten 1. Die Laufzeit beträgt 6 Monate, also
April bis September 2017 mit automatischer Verlängerung sofern keine Kündigung
erfolgt. Als Leistung der L.___ ist das «Einwerben von Geldmitteln wie
Sponsoring, Stiftungsgelder sowie öffentliche Mittel und die hierzu
erforderliche Öffentlichkeitsnutzung» festgehalten. Als Entgelt ist zugunsten
von L.___ 10% zzgl. MwSt. aller akquirierten Geldmittel im Sponsoring-Bereich
sowie die ersten zwei Belastungen jedes neuerworbenen Mitglieds im Namen von E.___
vorgesehen (Akten Stawa, 4.2/pag. 219). Die Arbeitsverträge mit den Dialogern
wurden sodann auch durch den Beschuldigten 2 im Namen von L.___ abgeschlossen.
Dies lässt vermuten, dass der Vertrag zwischen L.___ und E.___ trotz fehlender
Unterschrift zustande gekommen ist. Fraglich erscheint, was mit der
Zwischenschaltung bezweckt werden sollte. Die Anstellung der Dialoger über L.___,
deren Rechtsform fraglich ist, erstaunt: Der Beschuldigte 1 selbst wurde als
Koordinator nicht bei L.___, sondern beim Verein E.___ angestellt (Akten Stawa,
4.2/pag. 232, 244 ff., vgl. auch Akten Stawa, 4.1/pag. 072, demnach
ab Oktober, d.h. zeitgleich mit dem nachfolgend beschriebenen Vertrag, Mitarbeiter
dann über den Verein angestellt wurden).
Am 1. Oktober 2017 schloss der
Beschuldigte 2 als neuer Präsident des Vereins E.___ in dessen Namen einen
Vertrag mit dem Beschuldigten 1 im Namen der [Fundraising]. Darin verpflichtet
sich die [Fundraising] für den Verein Leute über das SMS-Spendensystem zum
Spenden zu bewegen sowie die Reservierung von Standplätzen und die Organisation
von Mitarbeitern zu übernehmen. Die Finanzierung der Standplatzkosten und der
«Mitarbeiter (Koordinator, Dialoger, Bewilligungsgebühren)» wird gemäss Vertrag
durch die [Fundraising] sichergestellt. Als Gegenleistung verpflichtet sich der
Verein E.___ 90% der gespendeten Nettoeinnahmen an die [Fundraising] zu
überweisen. Dieser Vertrag erscheint angesichts der zeitgleichen Anstellung des
Beschuldigten 1 als Koordinator beim Verein E.___ äusserst suspekt (Akten
Stawa, 4.2/pag. 394 ff.).
Vor Obergericht wurde die Umsetzung der
Fundraisingverträge nicht mehr bestritten. Die Aussage der Beschuldigten,
lediglich 90 % der ersten Spende seien an die Fundraising-Firma abzugeben,
überzeugt nicht. Die Beschuldigten hatten im ersten Vertrag das Entgelt auf die
ersten beiden Spenden plus 10% der weiteren Einnahmen beschränkt. Der zweite
Vertrag sieht keinerlei zeitliche Beschränkung vor, sondern die Formulierung
lässt auf eine langfristige entsprechende Abtretung schliessen.
Die von den Beschuldigten 1 und 2 in
umgekehrter Rolle vorgenommene Zwischenschaltung eines dem Beschuldigten 1
gehörenden Unternehmens, ergibt nur einen Sinn, wenn damit finanzielle Mittel
zugunsten des Beschuldigten 1 abgezweigt werden sollen.
Dass mit solchen Verträgen die
eingegangenen Spenden und damit das Vereinsvermögen zu einem extrem hohen
Prozentsatz von 90% bzw. im Umfang der ersten zwei Spenden zuzüglich 10% auf
allen Spenden abgeschöpft wird und folglich nicht angehäuft werden kann, musste
den Beschuldigten klar sein. Ein so verursachter Mittelabfluss muss – wie auch
die hohen Lohnzahlungen zugunsten des Beschuldigten 1 – unweigerlich dazu
führen, dass zumindest über einen langen Zeitraum keine Projekte realisiert
werden können. Unter diesen Umständen erscheint das Vorbringen der
Beschuldigten 3, wonach sie nicht gewusst hätten, dass es so lange daure bis
genügend Spendengelder für Projekte vorhanden sind, völlig unglaubhaft.
3.1.10 Bargeldtransaktionen und fehlende
Buchhaltung
Die Transaktionen ab den Konten des
Vereins E.___ erfolgten zu einem überwiegenden Teil mittels Bargeldabhebungen.
Dasselbe gilt für die angeblichen privaten Einschüsse. Weil neben den
zahlreichen teilweise hohen Bargeldtransaktionen auch keine nennenswerte Dokumentation
oder effektive Buchhaltung erstellt wurde, lassen sich die Geldflüsse nicht nachvollziehen.
Ein solches Vorgehen führt zu einer Verschleierung der Geldflüsse und ist mit
einer korrekten und seriösen Geschäftsführung im Bereich der Spendensammlung
nicht vereinbar. Die Aussagen der Beschuldigten 3, wonach viele Mitarbeiter
kein Konto gehabt hätten und Standgebühren in bar bezahlt hätten werden müssen,
überzeugen ebenso wenig und sind als Schutzbehauptungen zu werten.
3.1.11 WhatsApp-Konversationen
Einige WhatsApp-Konversationen wurden
bereits bei den übrigen Beweismitteln erwähnt und werden an dieser Stelle nicht
wiederholt. Hingegen ist auf die folgenden Nachrichten kurz einzugehen:
In der WhatsApp-Konversation zwischen
dem Beschuldigten 1 und F.___ vom 10. Juli 2017, schrieb F.___ auf Serbisch:
«Bruder, Mutter hat gesagt, du möchtest meine Wehrpflicht von 1400Fr. zahlen.
[…]». Der Beschuldigte 1 antwortete: «Hey Bruder ich weiss darüber Bescheid
aber das Geld geht vom E.___-Konto weg und nicht von meinem Portemonnaie. Das
heisst ich müsste über den Vater gehen» (Akten Stawa, 3.3.1/pag. 011, 030).
Diese Konversation zeigt einerseits, dass der Beschuldigte 1 nicht blosser
Arbeitnehmer des Vereins E.___ war, sondern auch bereit war, Geld des Vereins
zweckzuentfremden und damit die Wehrpflichtersatzabgabe seines Bruders zahlen
zu lassen. Der Wortlaut, wonach die Zahlung nicht von seinem «Portemonnaie»
erfolge und er über den Vater würde gehen müssen, kann nur dahingehend
verstanden werden, als dass die Zahlung – zusätzlich zum von ihm bezogenen
hohen Lohn – direkt aus dem Vereinsvermögen erfolgen sollte.
In der WhatsApp-Konversation zwischen
dem Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 2 vom 11. Oktober 2018 – dem
Gründungsdatum des Vereins M.___ – schrieb der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten
2, er unterschreibe ein bisschen anders und das sei es. Darauf antwortet der
Beschuldigte 2: «es ist möglich, dass du es bist, dein Name steht dort und im
Protokoll.. Das ist alles legal, aber solange du Mitglied bist, dann der Verein
in keiner Verbindung zu deiner «Fandreizing» stehen… Alles was in den Verein
reinkommt muss für die humanitären Zwecke gehen, die Kosten klar auch.» Worauf
der Beschuldigte schrieb: «Und den Namen nur im Gründungsprotokoll.» «Und nicht
in den Statuten.». Darauf antwortete der Beschuldigte 2: «Ich werde es so
machen, dass N.___ im Gründungsprotokoll die Präsidentin ist und du in Statuten
Kassier und Protokollführer bist» (Akten Stawa, 3.3.1/pag. 023 f., 035).
Daraus lässt sich schliessen, dass der Beschuldigte 2, obwohl er nicht (formell)
als Vorstandsmitglied amtete, direkt in die Gründung des neuen Vereins M.___
involviert war und dessen Gründungsdokumente verfasste (vgl. auch nachfolgende
Ausführungen zum neuen Verein).
Rund drei Wochen früher schrieb der
Beschuldigte 1 einem O.___ Folgendes: «Uejjj O.___ bisch ide schwiz und
erreichbar? Han en idee wie du und ich sehr vell geld sehr schnell verdiene
chöne. Well han mier dure chopf log o sowit wie ich jetzt cho bin bin ich au
dank dinere helf cho und darum würdi gern das du und ich epis zämme startet. Lüt
mier a und los es dier mal a.». Darauf antworte dieser: «Oki, ich mäld mi mal».
Worauf der Beschuldigte 1 fortfuhr: «Okayyy wirsch es nöd beräue sondern nur
freue ich füehre mich und dich zum schotter», was so viel bedeutet, wie er
mache beide reich. Zum Schluss erklärt der Beschuldigte weiter: «Stell dier nur
mal vor vell schnell verdiene ohni en investition», «Und ohni schweisstropfe» (Akten
Stawa, 3.3.1/pag. 008-009). Da der Beschuldigte 1 bloss drei Wochen nach
Versand der Nachrichten die Gründung des Vereins M.___ vornahm und er darauf
bedacht war, in den Gründungsunterlagen des Vereins möglichst nicht in
Erscheinung zu treten, gibt es keine andere Erklärung, als dass die erwähnte
Idee des Beschuldigten 1 den Verein M.___ betraf, mit dem er schnell, ohne
Investition und ohne Schweisstropfen viel Geld verdienen wollte. Der
Beschuldigte 1 gab zwar auf Vorhalt der WhatsApp-Konversation nach
ausweichenden Aussagen zögerlich an, es sei ihm nun eingefallen, die Idee sei
ein Raclette-HotDog gewesen. Diese Aussage erscheint jedoch als reine
Schutzbehauptung, einerseits will sich der Beschuldigte zuerst nicht an die
Idee erinnern, anderseits erscheint auch völlig lebensfremd, dass mit einem
Raclette-HotDog-Stand schnell, ohne Investition und ohne Schweisstropfen viel
Geld gemacht werden könnte. Vor Obergericht gab er sodann an, er habe mit
seinem Kollegen eine Fundraising-Firma aufziehen wollen, von einem
Raclette-HotDog-Stand war – bis auf explizite Nachfrage hin – keine Rede mehr.
3.1.12 Verein M.___
Wie aus den Akten hervorgeht, gründete
der Beschuldigte 1 am 11. Oktober 2018 – gleichentags wie die
WhatsApp-Konversation zwischen ihm und dem Beschuldigten 2 – mit seiner
damaligen Verlobten, N.___, den Verein M.___. Dieser bezweckt gemäss Statuten
«die unbürokratische Hilfe an Menschen und Unterstützung Heime für behinderte
Kinder, Institutionen und Projekte aus dem Gesundheitsbereich». Aktenkundig
sind Rechnungen für Standaktionen des Vereins M.___ in Schaffhausen am 30.
Oktober 2018 und in Wil SG am 22. Oktober und am 6. November 2018 (Akten Stawa,
4.3/pag. 717 ff., 714 ff. sowie 4.1/pag. 001 ff., 113ff. und 4.2/pag.
185 ff.). Eine anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte, mit «[…]»
beschriftete Mappe enthielt ähnliche Unterlagen für dieselben Projekte
(Rettungsfahrzeug, Unterstützung von Behindertenheimen inkl. Therapien und
Spielplatz, Gesundheit und Frauenhäuser) wie diejenigen des Vereins E.___
(Akten Stawa, 4.2/pag. 184 ff.).
Der einzig ersichtliche Grund für die
Gründung des Vereins M.___ mit denselben Projekten wie denjenigen des Vereins E.___
ist ein Neuanfang. Dies nachdem es beim bisherigen Verein Probleme mit dem
SMS-Spendendienst aber hauptsächlich auch mit dem Lastschriftenverfahren
gegeben hatte und die [Bank 1] sowie die [Kantonalbank] ein Lastschriftenverfahren
– wie auch eine Kundenbeziehung allgemein mit dem Verein – verweigert hatten.
Damit konnten die Beschuldigten insbesondere bei der [Bank 1] keine
Spendengelder von deren Kunden erhältlich machen. Entsprechend sagte der
Beschuldigte 2 denn in seiner ersten Einvernahme auch, er habe jetzt die Post
wegen einem Vereinskonto angefragt, habe aber noch keine Antwort bekommen
(Akten Stawa, 10.1.2/pag. 011). Er macht die Aussage zwar im Zusammenhang mit
der Aussage zu den Konten des Vereins E.___. Angesichts der Tatsache, dass die [Bank
1] dem Verein E.___ bereits eine Kundenbeziehung verweigert hatte, erscheint
naheliegend, dass er den Antrag im Namen des neuen Vereins, für den er auch die
Gründungsunterlagen verfasst hat, tätigte. Jedenfalls zeigt die Aussage, dass
die Beschuldigten sehr darum bemüht waren, auch Spenden der zahlreichen [Bank
1]-Kunden einkassieren zu können.
3.1.13 [Fundraising] und P.___ GmbH
Im Übrigen wird das Bild abgerundet
durch den Umstand, dass der Beschuldigte 1 mit seiner P.___ innert kürzester
Zeit erhebliche Gewinne erzielte, obwohl nicht für eigene Projekte, sondern für
andere als Dienstleister gesammelt wurde.
Selbst während der Landesabwesenheit des
Beschuldigten 1 während 1,5 Jahren bezog dieser einen beträchtlichen Lohn von
der P.___ GmbH, was zeigt, dass es dem Beschuldigten 1 mit all seinen
Fundraising-Aktionen einzig um die Erzielung eines hohen Einkommens ohne
Investition oder grossen Aufwand ging, wobei der Beschuldigte 1 auch hier
zusammen mit seinem Vater, dem Beschuldigten 2 agierte und einem weiteren
Familienmitglied ein Einkommen ermöglichte.
Dazu passt, dass die Beschuldigten 1 und
2 trotz sehr hoher Einkommen aus der P.___ GmbH soweit ersichtlich kein
einziges Projekt realisiert haben.
Auch wenn all dies einzig das Verhalten
nach der Tat zeigt, so ist dies doch ein Indiz dafür, dass die Beschuldigten
von Anfang an nicht die Absicht gehabt haben, gemeinnützige Projekte zu
realisieren, sondern dass der Verein E.___ nur als Vehikel diente, dem
Beschuldigten 1 und weiteren Personen ein Einkommen zu generieren.
3.1.14 Steuerbefreiungsverfahren beim
Steueramt des Kantons Solothurn
Der Verein E.___ beantragte bereits kurz
nach Gründung die Steuerbefreiung. Mit Schreiben vom 10. April 2017 stellte das
Steueramt dem Verein E.___ unter anderem ein Merkblatt für steuerbefreite
Institutionen mit Prüfpunkten bei Auslandstätigkeit zu und wies darauf hin,
dass insbesondere die Anforderungen an die Auslandtätigkeit zu erfüllen und
klar nachzuweisen seien. Auf dem Merkblatt wird etwa darauf hingewiesen, dass
Nachweise zu erbringen seien, dass die gesammelten Mittel tatsächlich an die
ausländische Institution gelangt sind. Insbesondere werde empfohlen nur
Banküberweisungen vorzunehmen. Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass die
Kosten für die Verwaltung der Schweizer Institution angemessen bleiben müssen.
Bei Spendenaufrufen sei präzise und transparent über die Ziele bzw. die
Verwendung der Spenden zu informieren (Akten Stawa, 6.1/pag. 10 ff., 13).
Mit Schreiben vom 11. Juli 2017
nahm das Steueramt die neuen Gründungsstatuten datierend vom 21. Juni 2017 als
revidierte Statuten des per 21. März 2017 gegründeten Vereins entgegen.
Gleichzeitig wurde der Verein unter anderem darauf hingewiesen, dass der
Vereinszweck womöglich zu allgemein formuliert sein könnte und nach Ablauf des
Vereinsjahres am 31. Dezember 2017 gewisse Unterlagen wie beispielsweise eine
Jahresrechnung, ein Jahres-/Tätigkeitsbericht und, sofern vorhanden, ein
Konzept über die Zweckerfüllung einzureichen sind (Akten Stawa, 4.2/pag. 606).
Am 18. Januar 2018 reichte der Verein
die vom Steueramt angeforderten Unterlagen, inkl. der am 17. Januar 2018
geänderten Statuten und des Konzepts über die Zweckerfüllung sowie eine
Auflistung über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins im Jahr 2017, ein (Akten
Stawa, 4.2/pag. 605 und 607).
Mit Schreiben vom 7. Februar 2018
antwortet der Beschuldigte 2 im Namen des Vereins E.___ auf Fragen des
Steueramtes. Darin erklärte er: «A.___ war kein Vorstandmitglied, sondern als
Mitarbeiter (Koordinator) Angestellt bis Dezember 2017. Das heisst von Beginn
der Vereinsgründung.». Diese Aussage ist klar falsch. Der Beschuldigte 1 war ab
Vereinsgründung am 21. März 2017 bis zur ersten Statutenänderung am 21. Juni
2017 aktenkundig Präsident des Vereins und damit Vorstandsmitglied. Weiter
führt der Beschuldigte 2 im Schreiben aus, die Spendenbeträge würden nun
regelmässig auf das Vereinskonto kommen und so würden sie an ihren Projekten
weiterarbeiten. Auch diese Aussage ist inkorrekt. Schliesslich wurde mit den
Projekten nie begonnen (Akten Stawa, 11.1/pag. 016).
Mit Verfügung vom 21. März 2018 wies das
Steueramt das Gesuch um Steuerbefreiung des Vereins E.___ mit folgender
Begründung ab:
«Der Gesuchsteller betätigt sich im
sozialen Bereich. Er unterstützt gemäss Beschrieb auf seiner Homepage (www.E.___.ch,
besucht am 14.03.2018) sowie dem eingereichten Konzept über die Zweckerfüllung
Familien in Armut, Frauenhäuser, Heime für behinderte Kinder sowie eine
Ambulanz, alles in Serbien. Die Projekte werden sehr detailliert beschrieben
und entsprechen auf jeden Fall einem gemeinnützigen Zweck. Ein Blick in die
Jahresrechnung zeigt jedoch, dass Wirklichkeit und Darstellung auf der Homepage
auseinanderklaffen. Gemäss Jahresrechnung 2017 hat der Verein gerade mal
Vergabungen in der Höhe von CHF 250.- für Institutionen in der Schweiz
ausgeschüttet. Die drei Institutionen sind zwar allesamt steuerbefreit ([Institution
für Körperbehinderte], [Stiftung], [gemeinnützige Institution]) mit Sitz in der
Schweiz und daher aus steuerbefreiungsrechtlicher Sicht unproblematisch. Es
entspricht lediglich nicht der Darstellung auf der Homepage, wo Hilfe in
Serbien angepriesen wird. Dies allein ist der Steuerbefreiung grundsätzlich
nicht abträglich.
Der Jahresrechnung lässt sich jedoch
auch entnehmen, dass Löhne in der Höhe von über CHF 67'000.- ausbezahlt worden
sind. Dies ist ein Vielfaches der effektiven, zweckentsprechenden Vergabungen.
Damit ist der Verein nicht zweckentsprechend tätig geworden, was einer
Steuerbefreiung grundsätzlich entgegensteht. Mit dem Lohn gemäss
Lohndeklarationsblatt der AKSO von CHF 63'000.- (Monate April bis Dez. 2017) an
A.___ muss zudem davon ausgegangen werden, dass der Verein nicht uneigennützig
tätig ist. Bei A.___ handelt es sich um den Sohn von B.___, dem Präsidenten des
Vereins. A.___ ist zwar zurzeit nicht Mitglied des Vereins, jedoch von diesem
angestellt. Er war ursprünglich, gemäss Statuten vom 21.03.2017, Präsident des
Vereins. Er erhält einen monatlichen Lohn von CHF 7'000.-, was nicht mehr als
uneigennützig angesehen werden kann. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welch
aufwendige Tätigkeit mit diesem Lohn abgegolten werden soll. Es sind noch zwei
andere Personen vom Verein angestellt worden, welche einen Lohn für drei Monate
von CHF 1'700.- respektive CHF 2'500.- erhalten. Diese Löhne sind zwar
wesentlich tiefer, jedoch kann auch da kein uneigennütziges Handeln
festgestellt werden. Im Verhältnis zu den Vergabungen von CHF 250.- sind diese
Löhne geradezu horrend und es muss davon ausgegangen werden, dass der Verein,
welcher nur aus den Mitgliedern einer einzigen Familie besteht, klar
Eigeninteressen verfolgt. Dies steht einer Steuerbefreiung entgegen. Ein
Verein, wie der vorliegende ist, müsste grundsätzlich ohne Angestellte, sondern
nur mit Freiwilligenarbeit funktionieren. Allenfalls könnten für besonderen
Anstrengungen oder Auslagen Spesen vergütet werden, dies jedoch nur in einer
minimalen Höhe von unter CHF 1'000.-. Für eine Steuerbefreiung muss ehrenamtliche
Arbeit geleistet werden, ohne eine Entschädigung zu erhalten. Zudem müssen die
Vergabungen den Hauptteil der Ausgaben ausmachen.» (Akten Stawa, 4.3/pag. 163 ff.).
Soweit die Beschuldigten vor Obergericht
immer wieder versicherten, sie hätten es einfach nicht besser gewusst und nicht
geahnt, dass ihr Handeln strafrechtlich relevant sein könnte, ist ihnen
entgegenzuhalten, dass dieses Schreiben der Steuerbehörde ihnen die
grundsätzliche Problematik ihrer Fundraising-Aktivitäten klar aufzeigte.
Dennoch hinderte es die Beschuldigten nicht daran, ihre Aktivitäten unverändert
weiterzuverfolgen.
Das Gesuch um Steuerbefreiung macht auch
deutlich, wie die Beschuldigten offenkundig falsche Angaben gegenüber Behörden
machten, indem sie unter anderem behaupteten, der Beschuldigte 1 sei nie
Vorstandsmitglied gewesen.
3.1.15 Spendeneinnahmen des Vereins
Die in den beiden Jahren 2017 und 2018
insgesamt eingegangenen Spenden beliefen sich auf CHF 124'783.60.
Wird die zeitlich verschobene Gutschrift
von Spenden berücksichtigt, so sind die Spendeneinnahmen des Jahres 2018
vergleichbar mit den Spendeneinnahmen des Jahres 2017. Dies erstaunt
insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Verein im Jahr 2018 ohne
Koordinator operierte, aber in etwa gleich viele Standaktionen durchführte
(Akten Stawa, Reg. 4.1, 4.2 und 4.3).
Hätte der Beschuldigte 1 im Jahr 2017
einen mit seiner vorherigen Anstellung vergleichbaren Lohn bezogen, so wäre
bereits Ende 2017 bzw. aufgrund der zeitlich verschobenen Gutschriften der
Spenden Anfang 2018 genügend Vereinsvermögen vorhanden gewesen, um zumindest
eines der auf der Homepage angepriesenen Projekte, wie etwa die Renovation der
Ambulanz oder die Anschaffung eines Rettungsfahrzeugs, zu realisieren und
abzuschliessen.
3.1.16 Effektiv getätigte Spenden von
CHF 250.00 und nicht realisierte Projekte
Am 17. November 2018 erfolgten drei kleine
Spendenzahlungen im Gesamtbetrag von CHF 250.00 zugunsten gemeinnütziger
Schweizer Institutionen. Die Überweisungen erfolgten zugunsten der [Stiftung]
im Betrag von CHF 100.00, der [Institution für Körperbehinderte], im
Betrag von CHF 100.00 sowie der [gemeinnützigen Institution] im Betrag von CHF
50.00 (Akten Stawa, 4.3/pag. 168-170). Im Jahr 2018 wurde keine einzige Spende
getätigt, obwohl zumindest ein kleines Vereinsvermögen vorhanden gewesen wäre.
Folglich hat der Verein einzig 0,2% der
Spenden effektiv für gemeinnützige Zwecke verwendet. 99,8% der Spenden wurde
für die Verwaltung oder andere Ausgaben verbraucht.
Dies steht in einem krassen
Missverhältnis zu anderen gemeinnützigen Institutionen, die bloss ca. 7-8% für
das Sammeln der Spendengelder bzw. Fundraising und Werbung und ca. 12-13% für
administrative Aufgaben, die zu einem grossen Anteil den Aufwand für die
Realisierung von Projekten betrifft, aufwenden (vgl. Spendenreport 2020, S. 23,
abrufbar unter:
https://zewo.ch/wp-content/uploads/2020/11/spendenreport_2020.pdf sowie
ZEWOforum 01.2012, abrufbar unter:
https://zewo.ch/wp-content/uploads/2019/06/zewoforum_1_12_d.pdf, jeweils mit
Hinweis auf Kostenstudien der ZEWO, beide zuletzt abgerufen am 21. August 2024).
Gemäss «ZEWO-Standard 9 – Effizienz» darf der Anteil für die Administration und
die Mittelbeschaffung maximal 35% betragen. Der Anteil für Fundraising und
Werbung allein darf 25% nicht überschreiten (vgl. ZEWO Standards, abrufbar
unter: https://zewo.ch/de/die-21-zewo-standards, zuletzt abgerufen am 21.
August 2024).
Im ersten Vereinsjahr 2017 war einzig der
Hinweis auf zukünftige Tätigkeiten in Osteuropa – ohne Erwähnung auch nur eines
konkreten Projekts – auf der ersten Homepage des Vereins E.___ zu finden (Akten
Stawa, 2.1/pag. 008). Die auf der Homepage im Jahr 2018 aufgeschalteten
Projekte in Serbien wurden nicht ansatzweise realisiert. Es wurde keines der
Projekte auch nur begonnen, weder im Jahr 2017 noch im Jahr 2018.
Da der Verein E.___ noch keine Projekte
realisiert und insoweit keinen Aufwand hatte, hätten seine Kosten bei zumindest
weniger als 25% der Spendeneinnahmen liegen müssen.
Aufgrund der Umstände – insbesondere des
zeitlichen Ablaufs – ist davon auszugehen, dass die getätigten Spenden im
November 2017 wie auch die Erarbeitung eigener Projekte im Dezember 2017 bzw.
Januar 2018 einzig dem Zweck der Erlangung der Steuerbefreiung, allenfalls in
untergeordnetem Rahmen der erhöhten Gewinnung von Spendengeldern, diente.
Der Beschuldigte 1 macht geltend, die
Projekte in Serbien seien noch nicht realisiert worden, weil sie erst auf Ende
2018 geplant gewesen seien.
Dem kann einerseits entgegengehalten
werden, dass gemäss dem beim Steueramt eingereichten Konzept bereits Ende 2018 die
Realisation und der Abschluss der Projekte hätte erfolgen sollen. Angesichts
der Mitte November 2018 auf den Konten des Vereins äusserst bescheidenen
sichergestellten Vermögenswerte von bloss CHF 3'534.95 erscheint eine
zeitnahe Umsetzung der von den Beschuldigten umschriebenen Projekte vollkommen
unrealistisch. Darüber hinaus sind auch keinerlei Vorbereitungshandlungen der
Beschuldigten, die auf eine (zeitnahe) Umsetzung hindeuten würden, aktenkundig.
Folglich sind die Behauptungen einer geplanten Realisierung der Projekte auf
Ende 2018 als reine Schutzbehauptung zu werten.
Die Tatsache, dass der Verein trotz
Spendeneinnahmen von CHF 124'783.60 bloss CHF 250.00, d.h. 0.2% der Spenden,
gemeinnützigen Institution zukommen liess, ist ein starkes Indiz, dass die
Beschuldigten nicht die Erfüllung des Vereinszwecks beabsichtigten, sondern dem
Beschuldigten 1 ein stattliches Einkommen ermöglichen wollten.
3.2 Subjektive Beweismittel
3.2.1 Aussagen des Beschuldigten 1
Die Vorinstanz hat die Einvernahmen des
Beschuldigten 1 vom 14. November 2018, 31. Januar 2019 und 4. Dezember 2019
sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. März 2023
korrekt und zutreffend wiedergegeben und gewürdigt. Darauf kann verwiesen
werden (Urteil der Vorinstanz, S. 19 ff.).
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz
ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschuldigten 1 eine Vielzahl von
Widersprüchen enthalten. Ergänzend ist festzuhalten, dass diese teilweise auch
im Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln stehen. So erklärte der
Beschuldigte 1 auf seinen hohen Lohn als Koordinator angesprochen, soweit er
wisse, sei dies wie bei anderen Vereinen (Akten Stawa, 10.1.1/pag. 8). Wie oben
dargelegt, verdiente der Beschuldigte 1 als Koordinator bei der I.___ AG
signifikant weniger. Angesprochen auf den Verein M.___ behauptete der
Beschuldigte 1, den Verein habe es noch nicht gegeben. Er sei noch im Aufbau
gewesen. Konfrontiert mit der Tatsache, dass es ein unterschriebenes
Gründungsprotokoll gebe und der Verein somit gegründet sei, antwortete er
ausweichend, das Gründungsprotokoll sei erst der erste Schritt. Auf die Frage,
ob Spendenaktionen für den Verein stattgefunden haben, antwortete der
Beschuldigte 1 klar mit «Nein». Konfrontiert mit den Bewilligungen für
Standaktionen des Vereins M.___ im Oktober und Anfang November, erklärte der
Beschuldigte 1, Standaktionen seien vorhanden gewesen, aber Spendengelder habe
es keine gegeben. Sie hätten zuerst Promoten wollen und schauen, wie es bei den
Leuten angekommen sei, sie hätten noch kein Konto eröffnet gehabt. Dieses
Beispiel zeigt exemplarisch, wie der Beschuldigte 1 seine Aussagen dem Stand
des Verfahrens bzw. den ihm vorgehaltenen Beweismitteln anpasst und zu
relativieren versucht. Es ist völlig unplausibel, dass der Beschuldigte 1 bzw.
seine damalige Verlobte für einen neuen Verein mit den gleichen Projekten wie
der Verein E.___, für den er während mehr als einem Jahr Spenden gesammelt
hatte, kostenpflichtige Standbewilligungen einholt und in von seinem Wohnort
weit entfernten Städten [Ort 4] und [Ort 5] Standaktionen durchführt, nur um zu
schauen, wie die Leute darauf reagieren.
Auffallend ist, dass der Beschuldigte 1
– obwohl er anlässlich der Gründung des Vereins E.___ als Vereinspräsident
amtete und vor der Vorinstanz erklärte, es habe sich beim Verein um eine
Herzensangelegenheit gehandelt – sehr darum bemüht ist, sich von diesem zu
distanzieren. Bereits in der ersten Einvernahme erklärte er, nachdem ihm der
Tatbestand des Betrugs eröffnet worden war, er habe dort gearbeitet, er arbeite
dort, grundsätzlich habe er mit diesen Sachen nichts zu tun. Bei vielen Fragen
gibt der Beschuldigte 1 an, die Antwort nicht zu wissen, häufig verweist er auf
das Vereinspräsidium, den «Präsidenten» oder die «Buchhaltung». Konfrontiert
mit objektiven Beweismitteln, etwa den WhatsApp-Konversationen zwischen ihm und
seinem Vater, kann der Beschuldigte 1 keine überzeugenden Antworten geben. Dem
Beschuldigten 1 wurde das von seinem Vater zugesandte Projekt «E.___
Rettungsfahrzeug-24092018» und seine Antwort darauf «Ja, wir haben schon
drei Projekte» vorgehalten. Auf die Frage, um was es sich für ein Projekt
gehandelt habe, antwortet er, er wisse es nicht «sorry, dass weiss er (zeigt
auf seinen Vater B.__) am besten.» (Akten Stawa, 10.1.1/pag. 096). Diese
Antwort erstaunt angesichts der früheren Aussage vom 31. Januar 2019, wo er zum
Verein M.___ ausführte, das sei ein Versuch gewesen, etwas zu starten, «um
einen Krankenwagen zu kaufen». «Das war etwas was mir persönlich nahe ging.». Er
habe einen Krankenwagen besorgen wollen für ein Dorf, welches sehr weit von der
Stadt gelegen sei, damit diese schneller ins Krankenhaus kämen. Er habe das
Projekt mit der Ambulanz übernehmen wollen, weil ihm dies sehr wichtig gewesen
sei (Akten Stawa, 10.1.1/pag. 048). Auch auf die Anschlussfrage, welche drei
Projekte gemeint gewesen seien, erklärte der Beschuldigte 1: «Für das müssen
Sie meinen Vater fragen, das weiss ich nicht. Er weiss, welche Projekte es
waren.» (Akten Stawa, 10.1.1/pag. 096). Diese Antwort erstaunt nicht nur, weil
er selbst der Verfasser der Nachricht war, wonach sie bereits drei Projekte
hätten. Angesichts der Tatsache, dass er einerseits die Texte betreffend die
Projekte für die Homepage kontrolliert hatte, und andererseits als Koordinator des
Vereins E.___ für die Schulung der Mitarbeiter und später als Dialoger für die
Gewinnung von Spendengeldern durch Werbung für ebendiese Projekte an den
Standplätzen in den Jahren 2017 und 2018 verantwortlich war, erscheint die
Aussage als vollkommen unglaubhaft.
Anlässlich der Berufungsverhandlung
erklärte der Beschuldigte 1 im Wesentlichen, er habe den Verein damals als
Präsident gegründet, weil es ihm am Herzen gelegen sei, den Menschen in der
Heimat zu helfen. Er habe fünf Tage die Woche beim Verein gearbeitet, in einem
100 %-Pensum. Als Koordinator seien seine Aufgaben gewesen, Standplätze
einzuholen, Leute zu schulen und zu coachen, ihnen beizubringen, wie der Job
funktioniere. Seine Hauptaufgaben seien das Organisatorische und Schulungen
gewesen. Er sei auch als Dialoger tätig gewesen, das gehöre dazu. Er habe die
Standplätze kontrolliert, er habe nicht obligatorisch an den Standaktionen
teilnehmen müssen. Die Spenden seien für die erwähnten Projekte, Kinderheim,
Ambulanz, gewesen. Die Einführung neuer Mitarbeiter dauere zwar nicht lange,
aber das Coaching, man müsse daran arbeiten, dass die Leute das nicht
persönlich nehmen, wenn sie abgewiesen würden. Er habe den Lohn von seiner
früheren Stelle bei I.___ übernommen. Auf die Frage, weshalb seine Firma [Fundraising]
mit dem Fundraising des Vereins beauftragt worden sei, wenn gleichzeitig er
dafür beim Verein angestellt gewesen sei, erklärte der Beschuldigte 1, er kenne
dies so und habe es so gelernt bei den Fundraisingfirmen, für die er gearbeitet
habe. Damals sei er aber nicht mehr beim Verein angestellt gewesen, danach sei
er als Koordinator eingestellt worden. Es gebe in der Schweiz mehrere Firmen,
die Fundraising hauptberuflich machen würden. Die Frage sei gewesen, ob man
jemanden anstelle und den Lohn zahle oder das selbst mache. Es sei üblich, dass
die Firmen zwischen 100 und 150 % der ersten Spende behalten würden. Er habe im
Vertrag gemeint, 90 % der ersten Spende. Die Planung des Fests «[…]» habe seine
Arbeit beim Verein nicht beeinträchtigt. M.___ habe er mit seiner Frau
gegründet, weil sie Tiere liebe. Es sei ein anderer Zweck gewesen als «E.___».
Der Verein M.___ sei aber nicht aktiv gewesen. Mit seinem Kollegen O.___ habe
er eine Fundraisingfirma aufbauen wollen. Die Sprache, die er in den Whatsapp-Nachrichten
an diesen verwendet habe, erklärte der Beschuldigte 1 damit, dass er viele
Promoter im Freundeskreis habe, die diese Sprache verwenden würden. Er sei nach
Serbien gegangen auch weil ihm diese Sache so zugesetzt habe. Er sei wegen
seines Bruders, der Leukämie habe, zurückgekommen. Er habe dort für seine Firma
im Homeoffice gearbeitet. Das Unternehmen [Fundraising] habe ebenfalls
Fundraising bezweckt. Nur er habe aus dieser Firma einen Lohn bezogen. Für die
ein Jahr später gegründete P.___ GmbH hätten er, sein Bruder und sein Vater
gearbeitet. Er, der Beschuldigte 1, habe netto etwa CHF 19'000.00
monatlich verdient. Sein Vater, der Beschuldigte 2, sei eigentlich bis jetzt
dort angestellt. Seit März 2024, seit er Arbeitslosengelder erhalte, sei er auf
Abruf tätig. Momentan habe das Unternehmen ein Tief. Er gehe von einer
Sanierung aus.
Die Aussagen des Beschuldigten 1 vor
Obergericht weisen wiederum Widersprüche zu seinen früheren Aussagen auf und
sind nicht glaubhaft. So konnte der Beschuldigte 1 nicht nachvollziehbar
darlegen, weshalb eine in seinem Besitz stehende Firma für das Fundraising des
Vereins angestellt wurde, während er selbst genau für diese Tätigkeit vom
Verein direkt angestellt war. Ebenso argumentierte er, dass alle Hilfswerke
Fundraisingfirmen engagieren würden, dies wohl um zu rechtfertigen, weshalb
überhaupt eine solche Firma eingebunden wurde, die ja auch bezahlt werden
musste, anstatt das Geld zu spenden. Der Beschuldigte 1 behauptet zwar, der
Vertrag habe gemeint, nur 90 % der ersten Spende gehe an die Fundraisingfirma,
ein solcher Wortlaut ist aus dem Vertrag aber nicht zu entnehmen, vielmehr ist
klar festgelegt, dass 90 % aller Spenden an die Firma gehen. Seine
diesbezüglichen Aussagen sind daher als Schutzbehauptungen zu werten. Auch
erklärte der Beschuldigte 1, er habe mit O.___ eine Fundraisingfirma aufziehen
wollen, während er in früheren Einvernahmen vom Raclette-Hotdog sprach. Einen
solchen erwähnte er nur noch auf direkte Nachfrage. Auch seine Aussagen zum
Lohn sind ausweichend und überzeugen nicht. Vor Obergericht versuchte der
Beschuldigte 1 zudem wiederum die Verantwortung zum Vertrag des Vereins mit
seiner Firma seinem Vater, dem Beschuldigten 2, zuzuschieben, der dann seinerseits
angab, sich nicht zu erinnern.
Insgesamt erachtet das Berufungsgericht
die Aussagen des Beschuldigten 1 – in Übereinstimmung mit den Feststellungen
der Vorinstanz – als nicht glaubhaft.
3.2.2 Aussagen des Beschuldigten 2
Auch in Bezug auf die Aussagen des
Beschuldigten 2 vom 14. November 2018, 3. Dezember 2019 und anlässlich der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. März 2023 kann auf die korrekten
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Vorinstanz hat einerseits
zutreffend erkannt, dass der Beschuldigte 2 trotz eigenständigem Verzicht auf
einen Dolmetscher vorgab, Fragen nicht genau zu verstehen und problematische
Tatsachen ausliess. So nannte er in Bezug auf die Unkosten des Vereins die
Lohnkosten des Beschuldigten 1, welche weit über 50% der Unkosten ausmachten,
nicht. Andererseits zeigt sie auf, dass der Beschuldigte 2 auf unangenehme
Fragen ausweichend antwortete und darum bemüht war, zu beschönigen (Urteil der
Vorinstanz, S. 21 f.).
Der Beschuldigte 2 ist offensichtlich bestrebt,
sich selbst in ein gutes Licht zu rücken. Er spricht davon, wie er in Serbien,
als er die Kinder im Behindertenheim gesehen hatte, in einen Laden gegangen sei
und 20 Tafeln Schokolade für die Kinder gekauft habe, es gebe Bilder davon. Er
habe einfach konkrete Projekte gewollt. Er sei im Dezember (2017) nach Serbien
gegangen und habe die Projekte gemacht (Akten Stawa, 10.1.2/pag. 005). Dabei
verschweigt er, dass er von den Steuerbehörden darauf hingewiesen worden war,
dass der Verein für die Steuerbefreiung Rechenschaft über die Tätigkeiten und
Projekte bzw. begünstigten ausländischen Institutionen abzulegen hat. So ist auf
den Bildern denn auch zu sehen, wie er den Projektbeschrieb des angeblich seit
Vereinsbeginn bestehenden Projekts in Empfang nimmt bzw. damit neben einem
behinderten Kind im Bett posiert. Weiter zeigen die Bilder, wie er die vor Ort gekaufte
Schokolade demonstrativ in die Kamera hält oder mit behinderten Kindern und
einem Transparent mit der Aufschrift «E.___» posiert (Akten Stawa, 4.3/pag.
667, 670). Die Bilder wurden offensichtlich einzig zum Zweck der Dokumentation
eines Projekts für das Steueramt bzw. die Spendensammlung gemacht.
Konfrontiert mit der von ihm an den
Beschuldigten 1 weitergeleiteten Nachricht der H.___ erklärte der Beschuldigte
2, die Androhung der Kündigung sei jedoch nicht gekommen. Diese Aussage
erstaunt angesichts des Inhalts der seinem Sohn weitergeleiteten Nachricht und
der Tatsache, dass er am nächsten Tag ein Formular der K.___ ausfüllte. Fortan,
d.h. für die Monate Februar 2018, März 2018 usw., erfolgten Gutschriften von
der K.___. Die letzte Überweisung von der H.___ erfolgte ebenfalls für Februar
2018. Da der Verein E.___ gemäss Vertrag eine Kündigungsfrist einzuhalten
gehabt hätte und somit den Vertrag frühstens per Ende März 2018 hätte auflösen
können, muss eine fristlose Kündigung durch die H.___ erfolgt sein.
Angesprochen auf die Nachrichten
zwischen ihm und seinem Sohn betreffend das Verfassen von Statuten und einem
Protokoll am 11. Oktober 2018 will der Beschuldigte 2 sich nicht erinnern. Auf
die Frage, was der Verein M.___ sei und was es damit auf sich habe, erklärte
er, «Dafür bin ich auch nicht… Das weiss ich auch nicht. Vielleicht wollte A.___
etwas machen, etwas probieren. Aber das ist kurzfristig gewesen, bevor die
Polizei gekommen ist. Ich habe das nicht gemacht.» Angesprochen darauf, dass er
gemäss den Nachrichten aktiv beim Verfassen mitgewirkt hatte, antwortete er:
«Ich habe gesagt ich habe nicht…». Darauf wiederholt er mehrfach, er habe den
Verein nicht gemacht und fügt schliesslich an, er habe aber beim Schreiben
geholfen. Dieses Beispiel zeigt exemplarisch, wie der Beschuldigte 2 sich erst
erinnern können will, wenn ihm Beweise vorgelegt werden und er dann seine den
vorgehaltenen Beweisen widersprechenden Aussagen entsprechend zurechtrückt.
Anlässlich der Berufungsverhandlung
erklärte der Beschuldigte 2 im Wesentlichen, der Verein sei als
Hilfsorganisation gegründet worden. Fragen zum Kündigungsgrund des Vertrages
mit der H.___ beantwortete der Beschuldigte 2 ausweichend und unklar. Das Ziel
sei gewesen, die Spenden mittels LSV abzuwickeln. Bei den SMS-Dienstleistern
habe man die Spenden immer erst ca. zwei Monate später erhalten, was zu
Schwierigkeiten geführt habe. Zu den Projekten führte er aus, das Ambulatorium
sei sehr alt und baufällig. Der Rettungswagen sei nötig, weil das Dorf 25 km
von der Stadt, in der es ein Spital gebe, entfernt sei. Sie hätten einen
Rettungswagen in Wien kaufen und nach Serbien bringen wollen. In der Schweiz
hätten sie das nicht gekonnt. Und das Heim für behinderte Kinder habe er
besucht. Er habe dort nur mit dem Direktor gesprochen. Eine andere Offerte als
die Liste des Heimes mit den Preisen gebe es nicht. Sie hätten im Frühling 2019
mit der Realisierung beginnen wollen. Zu Fragen zur Anstellung seines Sohnes
und der gleichzeitigen Beauftragung der Fundraisingfirma des Sohnes gab der
Beschuldigte 2 an, er erinnere sich nicht, wie das gelaufen sei.
Der Beschuldigte 2 will sich nicht daran
erinnern, dass die H.___ den Vertrag fristlos kündigten wollte, obwohl er
seinem Sohn genau dies geschrieben hatte. Auch konnte er nicht nachvollziehbar
erklären, warum der SMS-Dienstleister gewechselt wurde. Er bringt jeweils nur
Ausflüchte vor, sie hätten mittels Lastschriftenverfahren Spenden annehmen
wollen, aber keine Bank gefunden. Auch die Pläne zu angeblichen Projekten werfen
etliche Fragen auf. So sollen ein baufälliges Ambulatorium realisiert, ein
Rettungswagen gekauft und das Kinderheim ausgestattet werden. All diese
Projekte benötigen sehr viel Geld und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb
nicht auf ein einziges Projekt fokussiert wurde. Zudem wurde für die Spielgeräte
für das Kinderheim noch nicht einmal eine konkrete Offerte eingeholt, sondern
der Beschuldigte 2 stand offenbar lediglich mit dem Direktor des Heims in Kontakt
und besuchte dieses einmal. Dies zeigt klar, dass das Projekt noch nicht einmal
ansatzweise vor einer Realisierung stand und offenkundig nur zu
Anschauungszwecken dienen sollte. Konkrete Projekte wurden zudem trotz der
Gründung im April 2017 erst im Dezember 2017 gesucht, wie der Beschuldigte 2
vor Obergericht bestätigte, als er ausführte, er sei im Dezember 2017 nach
Serbien gereist und habe das Kinderheim besucht, das man habe unterstützen
wollen. Dass der Beschuldigte 2 sich nicht an das Zustandekommen des Vertrages
mit der Firma seines Sohnes erinnern will, ist ebenso unglaubhaft wie seine
Erklärungen in Zusammenhang mit den Problemen bezüglich LSV-Formularen.
Somit sind auch die Aussagen des
Beschuldigten 2 – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – mehrheitlich als
Schutzbehauptungen einzustufen bzw. als unglaubhaft zu qualifizieren.
3.2.3 Aussagen der Beschuldigten 3
Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt
hat, ist aktenkundig, dass die Beschuldigte 3 im April einen Kredit von CHF
20'000.00 beantragte. In Ergänzung ist festzuhalten, dass die Beschuldigte 3 am
6. Juni 2017 eine weitere Gutschrift des Kreditvergabeinstituts im Betrag von
CHF 6’720.85 erhielt. Zudem ist erwiesen, dass die Beschuldigte 3 gewisse
Rechnungen des Vereins E.___ im Jahr 2017 vorgeschossen hat, was ebenfalls aus
den Kontoauszügen ersichtlich ist. Jedoch ist auch erstellt, dass der
Beschuldigte 1 am 10. Juni 2017 einen relativ grossen Event organisierte und
die Beschuldigte 3 die teilweise sehr hohen Zahlungen für diesen Event tätigte.
Die zweite Kreditgutschrift erfolgte sodann auch wenige Tage vor dem Event am
6. Juni 2017 und der Betrag wurde sogleich in bar abgehoben. Dies deutet darauf
hin, dass das Geld nicht für den Verein eingesetzt wurde. Jedenfalls wurden der
Beschuldigten 3 vom Verein mittels Überweisungen bis Ende Januar 2018 schlussendlich
Beträge von insgesamt CHF 26'085.85 zurückerstattet. Diese waren damit
höher, als die von ihrem Konto vorgenommenen Zahlungen für den Verein von
insgesamt CHF 17'197.25 bzw. CHF 19'797.25, wenn die Zahlung von
2'600.00 an den Beschuldigten 1 ebenfalls als für den Verein vorgenommen
erachtet wird. Soweit die Beschuldigte 3 folglich behauptet, weitere Zahlungen
für den Verein vorgenommen zu haben, gibt es diesbezüglich keinerlei Belege,
obwohl ein Nachweis durchaus zumutbar und leicht zu erbringen gewesen wäre.
Hätte die Beschuldigte 3 effektiv mehr Gelder vorgeschossen, so wäre dies im
Übrigen einzig für den übermässig hohen Lohn ihres Sohnes, des Beschuldigten 1,
gewesen.
Auffallend ist, dass die Beschuldigte 3
die Familie, insbesondere den Beschuldigten 1, in Schutz nimmt, seinen
Lohn als gleich wie bei der I.___ AG einstuft, wobei sie direkt auf die
Lohnhöhe angesprochen erklärte: «Ich glaube CHF 5'000.00 oder CHF 7'000.00». Die
Angabe einer solche Spannweite durch die Kassierin des Vereins, die im Jahr
2017 die Zahlungen des Vereins von ihrem eigenen Geld vorausbezahlt haben will,
erstaunt. Auch die weiteren Aussagen, wonach ein externer Koordinator viel
teuer gewesen wäre, erscheint angesichts des vom Beschuldigten 1 bei der I.___
als Koordinator erzielten, signifikant tieferen Einkommens als reine
Schutzbehauptung.
Auf die Frage, ob es eine Möglichkeit
für die Spender gebe, den Erfolg ihrer Arbeit zu verfolgen, erklärte die
Beschuldigte 3: «Sobald wird etwas haben, stellen wir dies auf die Homepage.
Ebenfalls werden die Ordner der Mitarbeiter entsprechend bestückt». Gemäss
dieser Aussage müssten eigentlich realisierte Projekte auf der Homepage und in
den Mitarbeitermappen sein. Jedoch sind darin eben gerade Projekte enthalten,
die nicht ansatzweise begonnen wurden. Weiter führt die Beschuldigte 3
einerseits aus, dass sie anfangs nicht gewusst hätten, dass es so lange dauern
würde, bis sie die Projekte umsetzen könnten. Gleichzeitig geht sie davon aus,
dass den Spendern bekannt gewesen sei, dass anfangs die Spenden vor allem für
die Unkosten verwendet würden. Zwar ist der Beschuldigten zuzustimmen, dass die
Spender wissen, dass nicht die ganze Spende in den Zweck fliesst. Jedoch wenig
überzeugend, ja geradezu lebensfremd, wenn sie selbst zwar angibt, selbst nicht
gewusst zu haben, wie lange es dauert, bis Projekte umgesetzt werden können,
jedoch davon ausgeht, dass die Spender wissen sollen, dass es nur 0.2% der
Spende sind bzw. waren, die gemeinnützigen Zwecken zuflossen.
Auffallend ist zudem, dass die
Beschuldigte 3 bei kritischen Fragen ausweicht oder erklärt, sie könne es nicht
sagen. Auf die Frage, warum von den hohen Spendeneinnahmen lediglich CHF 250.00
an gemeinnützige Organisationen gespendet wurden, führt sie aus, sie hätten
dort gespendet und dann eigene Projekte gewollt. Nur mit eigenen Projekten
erhalte man ein Vereinskonto mit LSV. Damit beantwortet sie einerseits die
Frage nicht, andererseits gibt sie zu erkennen, dass die angeblich seit
Vereinsgründung bestehenden Projekte in Osteuropa eben erst Ende 2017 gesucht
wurden und dass die angegebenen Projekte unter anderem dazu dienten, mittels Lastschriftenverfahren
Spendereinnahmen zu generieren, also Mittel zum Zweck waren.
Im Übrigen kann auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach bei der Beschuldigten 3 ein
Distanzieren vom Verein feststellbar ist (Urteil der Vorinstanz, S. 22).
Anlässlich der Berufungsverhandlung
erklärte die Beschuldigten 3 im Wesentlichen, sie habe es nicht so gesehen,
dass ihr Ehemann und ihr Sohn Unrecht gehandelt hätten. Sie sei über die
Vorgänge informiert gewesen. Mit dem Verein hätten sie bezweckt, in Serbien zu
helfen. In ihrem Dorf in Serbien gebe es viele alte Leute. Die Leute seien auf
eine Ambulanz und einen Krankenwagen angewiesen. Ihr Mann sei in dem Kinderheim
gewesen. Sie würden auch heute noch helfen, einfach privat. Der Beschuldigte 1
habe den Verein gegründet. Sie hätten nicht gewusst, was auf sie zukomme. Sie
hätten sich vor der Gründung informiert. Sie hätten angefangen zu arbeiten, da
man ihnen gesagt habe, alles sei ok. Der Beschuldigte 1 sei zu jung gewesen für
ein Konto. Deshalb hätten sie auf den Beschuldigten 2 gewechselt. Sie hätten
kein LSV bekommen, die Banken hätten aber immer gesagt, es werde. Das Geld der
Telefonspenden sei nicht sofort gekommen und viel weniger. Sie hätten mehrere
Monate Arbeiter auf den Strassen gehabt, aber keine Spenden. Die Mitarbeiter
und die Standplätze haben man zahlen müssen. Sie habe das von ihrem Ersparten
bezahlt und als es nicht gereicht habe, habe sie einen Kredit aufgenommen und
ihren Lohn gegeben. Mit den Spenden habe sie dann ihre Rechnungen bezahlt, da
sie ihr Geld für den Verein verbraucht habe. Der Beschuldigte 2 sei für die
Buchhaltung zuständig gewesen, der Beschuldigte 1 für die Strasse und sie für
die Zahlungen. Sie wisse nicht genau, was der Beschuldigte 2 genau gemacht
habe, sie sei viel im Spital am Arbeiten gewesen. Die Aufgabe des Beschuldigten
1 sei gewesen, auf der Strasse zu sein mit den Mitarbeitern und zu schauen,
dass alles läuft. Auf die Frage, warum sie den Verein nicht nebenberuflich
angefangen hätten, gab sie an, sie seien hineingerutscht. Es habe ihnen niemand
gesagt, dass sie kein Konto bekommen würden. Der Sohn habe einen Lohn erhalten,
weil jemand auf die Strasse gemusst habe, um Spenden zu erhalten.
Auch die Aussagen der Beschuldigten 3
vor Obergericht überzeugen nicht. Ihre Behauptung, ihr damals schon lange
volljähriger Sohn habe als Vereinspräsident kein Konto erhalten können, erscheint
nicht nachvollziehbar. Ebenso sind ihre Ausführungen, in Kenntnis der Umstände
hätte man den Verein nie gegründet, als Schutzbehauptungen zu werten. Es ist in
keiner Weise nachvollziehbar, dass man – notabene mit dem Ziel, den Menschen in
der Heimat zu helfen – einen Verein gründet und, ohne zuerst selbst unentgeltlich
tätig zu werden, ohne nennenswerte Spendeneinkünfte den Sohn zu einem so hohen
Monatslohn anstellt sowie weitere Mitarbeiter rekrutiert, obwohl man Mühe hat,
rechtzeitig Spenden zu akquirieren, sodass letztlich kein Geld gespendet oder
für Projekte verwendet werden kann.
Folglich sind auch die Aussagen der
Beschuldigten 3 als wenig glaubhaft zu erachten.
4. Abschliessende Beweiswürdigung und
rechtserheblicher Sachverhalt
Die Vorinstanz erwog, dass eine Zahlung
an den Sohn bzw. Bruder der Beschuldigten, F.___ für die Wehrersatzabgabe nicht
erstellt sei. Immerhin ist gestützt auf die bereits gemachten Ausführungen zur
entsprechenden WhatsApp-Konversation erstellt, dass der klare Wille des
Beschuldigten 1 zu einer solchen zweckwidrigen Verwendung des Vereinsvermögens
bestand. Aufgrund fehlender Dokumentation der Geldflüsse ist jedoch «in dubio
pro reo» eine Zahlung der Wehrpflichtersatzabgabe aus dem Vereinsvermögen als
nicht erstellt zu erachten.
In Würdigung sämtlicher dargelegten
Beweise und der vorliegenden Umstände, insbesondere des zeitlichen Ablaufs der
Geschehnisse, erachtet das Berufungsgericht als erstellt, dass die drei
Beschuldigten mit der Gründung und Führung des Vereins betrügerische Absichten
verfolgten und der Verein als Mittel zum Zweck, d.h. der Beschaffung
finanzieller Mittel für den Beschuldigten 1, diente. Folglich wird der
Sachverhalt gemäss Anklageschrift – mit der obgenannten Ausnahme betreffend die
Zahlung der Wehrpflichtersatzabgabe – als erstellt erachtet.
I. Rechtliche
Würdigung
1. Rechtsgrundlage
1.1 Des Betrugs nach Art. 146
Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen
anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder
Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig
bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich
selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Als objektive Tatbestandselemente werden
eine arglistige Täuschung, ein dadurch bewirkter Irrtum, eine auf den Irrtum
gestützte Vermögensverfügung (bzw. Vermögensdisposition) des Irrenden sowie ein
aufgrund der Vermögensverfügung eingetretener Vermögensschaden vorausgesetzt
(vgl. u.a. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: Stefan Trechsel Stefan/Mark Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021
[nachfolgend: Praxiskommentar StGB], Art. 146 StGB N 1).
1.2 Angriffsmittel des Betrugs ist die
Täuschung. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei
einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen.
Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv
feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände, mit der
auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (vgl. BGE 140 IV 11 E. 2.3.2;
BGE 135 IV 76 E. 5.1). Auch Äusserungen oder Prognosen über künftige
Vorgänge können Gegenstand einer Täuschung sein, wenn sie innere Tatsachen wiedergeben,
z.B. (fehlender) Rückzahlungswille oder (fehlende) Absicht der zweckgemässen
Verwendung. Es handelt sich dabei nicht um eine Täuschung über das mögliche
zukünftige Ereignis der Zahlung bzw. der Verwendung, sondern um den
gegenwärtigen Willen, der eine Tatsache der Gegenwart ist (Stefan Maeder/Marcel
Alexander Niggli, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar StGB II, 4.
Auflage 2019 [nachfolgend: BSK StGB II], Art. 146 N 41 ff.; Stefan
Trechsel/Dean Crameri in: Praxiskommentar StGB, Art. 146 StGB N 6, m.w.H.;
Urteil des BGer 6S.47/2003 vom 30. Oktober 2003 E. 2.3).
1.3 Die Erfüllung des Tatbestands
erfordert darüber hinaus Arglist. Arglist im Sinne des Tatbestands des Betrugs
wird in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude
errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird
aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung
nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann,
wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung der Angaben abhält
oder diese aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlässt (vgl.
u.a. Urteile des BGer 6B_1101/2017 vom 30. Mai 2018 E. 5.3, 6B_932/2015 vom 18.
November 2015 E. 3.2; BGE 142 IV 153 S. 155 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2
S. 81 f. je mit Hinweisen).
Das Merkmal der Arglist scheidet
hingegen aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an
Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Unter diesem Aspekt der
Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands jedoch nicht,
dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle
erdenklichen Vorkehren trifft. Entscheidend ist also nicht, ob der Betroffene
alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Entsprechend entfällt der
strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern
nur bei Leichtfertigkeit, welche das täuschende Verhalten des Täters in den
Hintergrund treten lässt (vgl. u.a. Urteil des BGer 6B_932/2015 vom 18.
November 2015 E. 3.2; BGE 135 IV 76 E 5.2; BGE 128 IV 18 E. 3a). Es kann sich
dabei nur um Ausnahmefälle handeln. Ausserdem ist in Anbetracht der neueren
Rechtsprechung des Bundesgerichts die Auslegung des Begriffs der Arglist
opferfreundlicher als früher bzw. haben sich die Anforderungen an die strafbarkeitsausschliessende
Opfermitverantwortung verschärft (vgl. u.a. Micha Nydegger, Grund und Grenzen
der Arglist beim Betrug, ZStrR Band 131 S. 281 ff., S. 89).
1.4 Der Irrtum ist als «Zwischenerfolg»
der (arglistigen) Täuschung zu begreifen (Motivationszusammenhang): Der
Getäuschte hält die vorgespiegelte Tatsache für wahr und befindet sich in einem
durch die arglistige Täuschung hervorgerufenen Irrtum (Stefan Maeder/Marcel
Alexander Niggli, in: BSK StGB II, Art. 146 N 126).
1.5 Die Vermögensdisposition, d.h. die
Handlung, Duldung oder Unterlassung des Irrenden, welche zu einer unmittelbaren
Vermögensminderung führt, erfolgt aufgrund des vom Täter hervorgerufenen
Irrtums. Der Irrende trifft eine vom Irrtum beeinflusste Vermögensverfügung
(Motivationszusammenhang; vgl. auch Stefan Maeder/Marcel Alexander Niggli, in: BSK
StGB II, Art. 146 N 132).
1.6 Durch die Vermögensdisposition muss
schliesslich ein Vermögensschaden eintreten (Kausalzusammenhang). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Vermögensschaden auch dann zu
bejahen, wenn die vom Getäuschten erbrachte Leistung, zu deren Erbringung er
sich nach der vertraglichen Abrede bereit erklärt hatte, nicht für den darin
vorgetäuschten, sondern für einen anderen Zweck verwendet wurde, für welchen
jener jedoch nicht bereit gewesen wäre, die vermögenswertige Leistung zu
erbringen (BGE 106 IV 26; BGE 98 IV 252).
1.7 In subjektiver Hinsicht muss der
Täter zunächst vorsätzlich handeln, Eventualvorsatz genügt. Weiter ist
erforderlich, dass der Täter sich bereichern will, wobei Bereicherung eines
«andern» als des Täters ebenfalls möglich ist. Dem Schaden als Vermögensnachteil
entspricht die Bereicherung als Vermögensvorteil (Stoffgleichheit). Die
erforderliche Absicht muss auf eine unrechtmässige Bereicherung zielen (Stefan
Maeder/Marcel Alexander Niggli, in: BSK StGB II, Art. 146 N 261 ff.).
1.8 Das Qualifikationsmerkmal der
Gewerbsmässigkeit liegt gemäss Rechtsprechung im berufsmässigen Handeln. Der
Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für
die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte
innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten
Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes
ausübt. Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der
Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf
eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen
namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung
darstellen (Urteile des BGer 6B_290/2016 vom 15.08.2016 E. 1.2; 6B_550/2016 vom
10.10.2016 E. 2.3).
1.9 Mittäterschaft ist gleichwertiges
koordiniertes Zusammenwirken bei der Begehung einer strafbaren Handlung (Stefan
Trechsel/Christopher Geth in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],
Praxiskommentar Schweizerische Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Bern 2021, Vor
Art. 24 StGB N 10). Nach der Praxis des Bundesgerichts gilt als Mittäter, wer
bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und
in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als
Hauptbeteiligter dasteht (BGE 108 IV 92). Dabei kommt es darauf an, ob der
Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Einzelfalls und dem Tatplan für die
Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt.
1.10 In seinem Entscheid 6B_333/2018
äusserte sich das Bundesgericht zur Frage der Mittäterschaft bei
gewerbsmässigem Betrug (E. 2.4.1): «Die Vorinstanz übersieht, dass das
Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit – im Unterschied zu den
Voraussetzungen des Betrugstatbestandes – eigennütziges Handeln voraussetzt,
d.h. der Täter muss zumindest mittelbar eigene Einnahmen anstreben und erzielen
(vgl. Urteile 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 2.3; 6B_3/2016 vom 28.
Oktober 2016 E. 3.4; TRECHSEL/CRAMERI,
in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl.
2018, N. 35 zu Art. 146 StGB; kritisch: NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar,
Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 105 zu Art. 139 StGB). Dies ist gemäss den
vorinstanzlichen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer für seinen Vater
gehandelt und für sich durch die Tat keinen direkten Vorteil erzielt hat, nicht
der Fall.» Folglich ist die Gewerbsmässigkeit ein besonderes persönliches
Merkmal i.S.v. Art. 27 StGB und als solches nur bei denjenigen (Mit-)Tätern
anzunehmen, die selbst berufsmässig vorgehen (NIGGLI/RIEDO, a.a.O, N. 117 zu
Art. 139 StGB), was gemäss Rechtsprechung eigennütziges Handeln voraussetzt.
2. Konkrete Würdigung
Die Beschuldigten bestreiten, die
Spender arglistig getäuscht, bei diesen einen Irrtum hervorgerufen und diese
dadurch veranlasst zu haben, zu Gunsten des Vereins E.___ zu spenden. Weiter
bestreiten sie einen Schaden der Spender sowie die unrechtmässige Bereicherung
bzw. die Absicht und den Vorsatz zum Betrug allgemein.
2.1 Den Beschuldigten 1 und 2 wird gewerbsmässiger
Betrug nach Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in Mittäterschaft vorgeworfen. Wie sich
aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, handelten die Beschuldigten
koordiniert und gingen arbeitsteilig vor. Dabei wirkte nicht nur der
Beschuldigte 1, sondern auch der Beschuldigte 2 in massgeblicher Weise
mit, so dass beide als Hauptbeteiligte dastehen. Sie waren bei der Ausführung ihrer
Handlungen aufeinander angewiesen. Während der Beschuldigte 1 u.a. als
erster Vereinspräsident amtete, die erste Homepage in Auftrag gab, das Knowhow
betreffend Spendensammlung mitbrachte und die Mitarbeiter für die Stände
rekrutierte und instruierte, amtete der Beschuldigte 2 u.a. ab 21. Juni 2017
als Vereinspräsident, erstellte eigene LSV-Formulare, schloss Verträge mit den
Mitarbeitern und mit SMS-Spendendienstleistern ab, organisierte Projekte.
Gemeinsam erarbeiten die Beschuldigten 1 und 2 den Inhalt für die Homepage und
die Zeigemappen, die an den Ständen verwendet wurden. Daran vermag auch das von
der Verteidigung vorgebrachte Argument, wonach der Beschuldigte 2 als Vater des
Beschuldigten 1 keinen Lohn bezogen habe, nichts zu ändern. Dies zumal der
Beschuldigte 2 seinen Lebensunterhalt mit der Sozialhilfe bestritt und die
eigene höchstpersönliche finanzielle Begünstigung keine
Tatbestandsvoraussetzung des Betrugstatbestandes ist. Darüber hinaus ist
festzuhalten, dass er mit seinen Handlungen seinem Sohn ein beträchtliches
Einkommen ermöglichte.
2.2 Vorliegend bedienten sich die
Beschuldigten 1 und 2 eines Lügengebäudes wie auch besonderer Machenschaften.
Mittels Homepage, Zeigemappen an den Ständen, der mündlichen Anwerbung zur
Spende und dem Aushändigen von LSV-Formularen wurde den Spendeinteressenten der
Anschein vermittelt, beim Verein E.___ handle es sich um einen etablierten
Verein, der zumindest teilweise bereits Projekte realisiert und damit Spenden
zweckmässig verwendet habe. Da es sich bei den angeblichen Projekten um
grössere Projekte handelte, mussten die Spendeinteressenten zwangsläufig davon
ausgehen, dass der Verein bereits höhere Spendenbeträge für die angepriesenen
Projekte verwendet hatte. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Spender darüber
aufgeklärt worden wären, dass es sich beim Verein um einen neu gegründeten
Verein handelte oder dass der Verein noch kein einziges Projekt realisiert
hatte. Ebenso wenig ist erstellt, dass die Beschuldigten offengelegt hätten,
dass sie die Spendengelder zu 99.8% für administrative Kosten inkl. übermässige
Löhne und Fundraising verwendeten und bloss CHF 250.00 gemeinnützigen
Zwecken zukommen liessen. Hätten die Beschuldigten eine solche Aufklärung
gemacht, so wären niemals so viele Spendengelder eingegangen. Ebenfalls ausser
Frage steht, dass die Spendeinteressenten gewusst hätten, dass die
Beschuldigten gar nie die Absicht hatten, die Projekte zu realisieren und damit
die eingenommenen Spendengelder zweckgemäss zu verwenden. Die mit der
Spendensammlung von den Beschuldigten effektiv geplante Verwendung, namentlich
die überwiegende Auszahlung der Spenden zu Gunsten des Beschuldigten 1 als
dessen Einkommen, wurde nicht offengelegt.
Den Spendeinteressenten war es
unmöglich, die Angaben der Beschuldigten bzw. das ihnen vermittelte Bild eines
gemeinnützigen Vereins zu überprüfen. Die Beschuldigten hatten durch die
Gründung eines Vereins, der Erstellung einer Homepage mit Fotos und angeblichen
Projekten und Standaktionen sowie der Erstellung von LSV-Formularen und der
Einrichtung einer SMS-Spende einen immensen Aufwand betrieben, um potentielle
Spender zu täuschen. Sie bestreiten zu Unrecht die Arglist ihrer Täuschung, die
durch das Verschweigen der exorbitanten zweckfremden Ausgaben erfolgte. Die
Einnahmen und Ausgaben des Vereins waren nicht öffentlich, ebenso wenig die von
ihnen zuhanden der Steuerbehörden erstellte Abrechnung für das Jahr 2017. Folglich
ist eine arglistige Täuschung zu bejahen.
2.3 Aufgrund dieser arglistigen
Täuschung wurde bei den Spendeinteressen ein Irrtum hervorgerufen. Der Irrtum
der Spendeinteressierten war direkte Folge der arglistigen Täuschung durch die
Beschuldigten. Infolge dieses Irrtums tätigten unzählige an den Ständen bzw.
auf der Homepage angesprochene Passanten eine Spende zugunsten des Vereins,
womit sie eine Vermögensdisposition vornahmen.
2.4 Die Vorinstanz erwog, dass die
Spender davon ausgingen, dass die Spende zumindest zu einem deutlich höheren
Prozentsatz als zu 0.2% gemeinnützigen Projekten zufliesse. Die online
verfügbaren Informationen über den Wirkungsgrad einer Spende gehen in der Regel
davon aus, dass 65-83% des Spendenbetrages gemeinnützigen Projekten zugeht und
bloss 17-35% für administrative Kosten und Fundraising verwendet wird. Gemäss
einer nicht näher beschriebenen Umfrage der ZEWO gehen Spender davon aus, dass
gemeinnützige Organisationen einen Anteil von 29-34% für Administration und
Fundraising aufwenden, wobei sie ein Anteil von 17% als angemessen erachten
(ZEWOforum 01.2012, S. 5, abrufbar unter:
https://zewo.ch/wp-content/uploads/2019/06/zewoforum_1_12_d.pdf, jeweils mit
Hinweis auf Kostenstudien der ZEWO, beide zuletzt abgerufen am 21. August
2024).
Folglich ist davon auszugehen, dass die
Spender davon ausgingen, dass zumindest ein überwiegender Teil der Spende
gemeinnützigen Projekten zu Gute komme und sie im Wissen um die effektive
Sachlage keine Spende getätigt hätten (vgl. auch BGE 106 IV 26).
Die Spender wurden insoweit geschädigt,
als dass sie sich durch die arglistige Täuschung darüber im Irrtum befanden,
dass nicht der von ihnen beabsichtigte, gemeinnützige Zweck, für den sie die
Vermögenswerte gespendet haben, sondern ein anderer Zweck, insb. die
Bereicherung des Beschuldigten 1, verwirklicht wird, für den sie nicht bereit
gewesen wären, eine Vermögensverfügung vorzunehmen, d.h. zu spenden.
Der Vermögensschaden als letztes
objektives Tatbestandsmerkmal ist daher ebenfalls erfüllt.
2.5 Entgegen ihren gegenteiligen
Vorbringen, handelten die Beschuldigten vorsätzlich. Sie haben die Spender wissentlich
und willentlich arglistig getäuscht und diese dadurch zu einem
vermögensmindernden Verhalten bestimmt, um insbesondere dem Beschuldigten 1 ein
hohes Einkommen zu verschaffen, womit sie auch mit der Absicht unrechtmässiger
Bereicherung handelten. Die beiden Beschuldigten 1 und 2 haben sich damit in
Mittäterschaft des Betrugs schuldig gemacht.
2.6 Es bleibt zu klären, ob die
Beschuldigten 1 und 2 auch beide gewerbsmässig handelten. In Übereinstimmung
mit den Erwägungen der Vorinstanz ist die Gewerbsmässigkeit des vom
Beschuldigten 1 begangenen Betrugs ohne weiteres zu bejahen. Die Beschuldigten
generierten mittels Betrug Spendeneinnahmen von insgesamt CHF 124'783.60. Davon
wurden ein überwiegender Teil zugunsten des Beschuldigten 1 verwendet. Er bezog
einen Lohn von insgesamt CHF 68’160.00 brutto bzw. CHF 63'823.65 netto, womit
er unbestrittenermassen seinen Lebensunterhalt finanzierte. Der Beschuldigte 2
dagegen bezog weder einen Lohn, noch kann ihm nachgewiesen werden oder wurde
ihm vorgeworfen, zumindest mittelbar auch eigene Einnahmen angestrebt zu haben.
Die wird vom Bundesgericht für die Bejahung einer Gewerbsmässigkeit jedoch
gefordert. Im Ergebnis hat sich nur der Beschuldigte 1 des gewerbsmässigen
Betruges schuldig gemacht, während der Beschuldigte 2 wegen mehrfachen Betrugs
schuldig zu sprechen ist.
2.7 Es sind keine Rechtfertigungs- oder
Schuldausschlussgründe ersichtlich. Folglich hat sich der Beschuldigte 1 des
gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB und der
Beschuldigte 2 des mehrfachen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig
gemacht.
2.8 Der Beschuldigten 3 wird
Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug nach Art. 146 Abs. 1 und 2
i.V.m. Art. 25 StGB vorgeworfen.
Sie macht geltend, es habe keine Absicht
bzw. kein Vorsatz oder Eventualvorsatz bestanden, als Gehilfin bei der Einnahme
von Spendengeldern unter Vorspiegelung von Hilfsprojekten mitzuwirken und Geld
zweckzuentfremden. Sie sei höchstens naiv gewesen und habe die ihr bekannten
Informationen von Dritten zu wenig überprüft. Sie sei nur oberflächlich
informiert gewesen, zur Bank gegangen, habe Zahlungen gemacht, habe keine
Projekte realisiert und keine Buchhaltung geführt.
Weiter bringt sie vor, die
Gehilfenschaft erfordere Vorsatz, die Gehilfin müsse wissen oder damit rechnen,
eine Straftat zu unterstützen oder in Kauf zu nehmen. Sie müsse die wesentlichen
Merkmale des strafbaren Tuns erkennen. Sie habe nicht gewusst und habe nicht
wissen müssen, dass die Beschuldigten 1 und 2 vorsätzlich eine Straftat
begingen.
2.9 Nach Art. 25 StGB ist strafbar, wer
zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Das
Gesetz umschreibt die Voraussetzungen der strafbaren Gehilfenschaft nicht
näher.
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat
fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt
hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat
gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt. Anderseits muss die Hilfeleistung
tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausalen Beitrag dargestellt haben.
Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen
(BGE 129 IV 124 E. 3.2; BGE 117 IV 186 E. 3 m.H.).
Betreffend Gehilfenschaft bei
gewerbsmässigem Diebstahl erwog das Bundesgericht in seinem Entscheid
6B_207/2013 (E. 1.3.2) das Folgende: «Der Gehilfe unterliegt grundsätzlich der
Strafandrohung des Haupttäters. Er wird gemäss Art. 25 i.V.m. Art. 48a StGB
jedoch milder bestraft (Marc Forster, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3.
Aufl. 2013, N. 66 zu Art. 25 StGB). Besondere persönliche Verhältnisse,
Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder
ausschliessen, werden allerdings nur bei dem Täter oder Teilnehmer
berücksichtigt, bei dem sie vorliegen (Art. 27 StGB). Als persönliche Merkmale
im Sinne von Art. 27 StGB gelten namentlich auch die Qualifikationsgründe der
Gewerbs- und Bandenmässigkeit von Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB (BGE 105 IV 182
E. 2a; 70 IV 125; Trechsel/Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 27 StGB; Trechsel/Noll,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 6. Aufl. 2004, S. 232;
Forster, a.a.O., N. 19 zu Art. 27 StGB; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar,
Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 117 und 135 zu Art. 139 StGB;
Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7.
Aufl. 2010, § 13 N. 109). Da der Beschwerdeführer gemäss den
vorinstanzlichen Feststellungen selber nicht gewerbsmässig handelte und er auch
nicht Mitglied der Bande von Y. war, brachte die Vorinstanz Art. 139 Ziff. 2
und 3 StGB zu Recht nicht zur Anwendung. Der mehrfachen Tatbegehung ist demnach
im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB Rechnung zu tragen. Richtigerweise wäre der
Beschwerdeführer folglich wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu Diebstahl im Sinne
von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen gewesen (vgl. BGE 120 IV 265 E.
3).»
2.10 Im Lichte dieser Erwägungen ist der
Tatbeitrag der Beschwerdeführerin 3 ohne weiteres als Gehilfenschaft zu
qualifizieren. Die Beschwerdeführerin war, wie sie selbst in ihren Aussagen
bestätigte, über die Abläufe und die Situation, aber auch die Probleme des
Vereins informiert. Dies erstaunt auch nicht, lebte sie zur Tatzeit doch mit
dem Beschuldigten 2 zusammen und hatte zu ihrem Sohn, dem Beschuldigten 1,
ebenfalls eine enge Beziehung. Auch die privaten Zahlungen der gesamten Familie
wurden gemäss ihren Angaben durch sie über ihr Konto abgewickelt. Betreffend
den Verein kannte sie den Inhalt der Homepage und der Zeigemappen wie auch die
Arbeitsteilung zwischen den Beschuldigen 1 und 2. Im Weiteren war sie über die
Höhe der eingegangenen Spenden und des vom Beschuldigten 1 bezogenen Lohns
informiert, war sie doch als Kassierin des Vereins für die Kontobezüge und
Zahlungen verantwortlich und war gemäss eigenen Aussagen auch faktisch daran
beteiligt. Die Handlungen der Beschuldigten 3 stellen objektiv eine Förderung
der Haupttat im Sinne der angeführten Rechtsprechung dar. Dass die
Beschuldigte, wie sie vorbringt, keine Projekte realisiert und keine
Buchhaltung geführt hat, ist unbestritten. Jedoch vermögen ihre Vorbringen,
wonach sie bloss naiv gewesen sein will und an der Betrugstat der Beschuldigten
1 und 2 (ihrem Sohn und Ex-Mann bzw. Lebenspartner) nicht mitgewirkt haben will,
unter den vorliegenden Umständen nicht zu überzeugen. Ihre Beteuerung, wonach
sie nicht gewusst habe und nicht habe wissen müssen, vorsätzlich eine Straftat
zu unterstützen oder dies in Kauf zu nehmen, ist als reine Schutzbehauptung zu
erachten. Ohne die Mitwirkung der Beschuldigten 3 hätte sich die Tat anders
abgespielt.
Festzuhalten ist indes, dass die
Beschuldigte 3 – wie auch der Beschuldigte 2 – selbst keine Einkünfte aus dem
Verein generierte oder dies mittelbar anstrebte. Dies wird ihr von der Anklage
auch nicht vorgeworfen. Da die Gewerbsmässigkeit aber ein persönliches Merkmal
darstellt, ist dieses auch bei der Beschuldigten 3 nicht erfüllt. Sie hat sich
demnach lediglich der Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug schuldig gemacht.
2.11 Es sind keine Rechtfertigungs- oder
Schuldausschlussgründe erkennbar. Folglich hat sich die Beschuldigte 3 der
Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug nach Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25
StGB schuldig gemacht.
2.12 Damit erübrigt sich die Prüfung des
eventualiter angeklagten Tatbestsands der mehrfachen Veruntreuung nach
Art. 138 Ziff. 1 StGB bzw. der Gehilfenschaft dazu.
II. Strafzumessung
1. Allgemeine Erwägungen
Was die allgemeinen Erwägungen zur
Strafzumessung anbelangt, ist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz zu verweisen (Urteil der Vorinstanz, S. 31 f.). Ergänzungen
sind hinsichtlich des anwendbaren Rechts und der Wahl der Sanktionsart
anzubringen.
1.1
Anwendbares Recht
1.1.1 Am 1. Januar 2018 sind die
revidierten Bestimmungen des Sanktionenrechts in Kraft getreten. Hat der Täter
ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des revidierten
Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss
Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere
ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der
sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen
des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind.
Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das
neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen.
Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in
Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue
Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3 S. 87 ff.). Ausschlaggebend ist, nach welchem der
beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat bessergestellt ist
(vgl. zum Ganzen Stefan Trechsel/Hans Vest, in: Techsel/Piet,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 2 StGB N
11, m.H.). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven
Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2 S. 88). Massgebend ist
dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der
persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der
Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen
Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von
der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so
ist altes Recht anzuwenden (vgl. Peter
Popp / Anne Berkemeier, Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2019, Art.
2 StGB N 20, m.H.).
Bei Dauerdelikten ist indessen das neue
Recht anzuwenden. Ein Dauerdelikt ist nach der Rechtsprechung dadurch
gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes
oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (vgl. zum Ganzen Urteil
des BGer 6B_67/2007 vom 2. Juni 2007 E. 4.2 m.H.; Trechsel/Vest in: Trechsel Piet [Hrsg.], Praxiskommentar zum
StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 2 StGB N 5; vgl. auch Peter
Popp / Anne Berkemeier, a.a.O., Art. 2 StGB N 9).
Die vorliegend relevanten
Strafbestimmungen sind bei der Änderung vom 1. Januar 2018 im Wortlaut
grundsätzlich unverändert geblieben. Hingegen haben sie mit dem neuen
Sanktionenrecht insoweit eine Änderung erfahren, als bei drohender Geldstrafe
das Höchstmass neu bei 180 statt wie bis anhin 360 Tagessätzen liegt (vgl. Art.
34 Abs. 1 StGB) und das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine
Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine
Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 StGB). Das neue
Sanktionsrecht ist insofern strenger als das alte.
Die Betrugshandlungen bzw. die
Gehilfenschaft dazu dauerten im vorliegend zu beurteilenden Fall von Ende März
2017 bis am 13. November 2018 an. Folglich gelangt insoweit in jedem Fall das
neuere Sanktionsrecht zur Anwendung.
1.1.2 Am 1. Juli 2023 trat überdies das
Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft. Während der
Strafrahmen für Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB gleich geblieben ist
(Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe), sah die Strafnorm des
qualifizierten Betrugs nach Art. 146 Abs. 2 StGB nach altem Recht (in Kraft bis
am 30. Juni 2023) einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder
Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor. Neu ist der qualifizierte Betrug mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht. Die neue
Strafnorm ist folglich nicht milder als die alte. Entsprechend ist gemäss dem
Grundsatz von Art. 2 Abs. 2 StGB (Lex mitior) Art. 146 StGB in der bisherigen, bis
zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung anzuwenden.
1.2 Wahl der Sanktionsart
1.2.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt
sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder
Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des
(Einzeltat-) Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber
der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (BGE 144 IV 27 E. 3.3.3; 137 IV
249 E. 3.1; 135 IV 188 E. 3.4.3; 134 IV 82 E. 7.2.2 und 97 E. 4.2.2). Das
Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der
Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr
soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention
Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 313 E. 1.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2;
Urteile des BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_112/2020 vom 7.
Oktober 2020 E. 3.2). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur
Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten
Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche
Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2.2).
Das Gericht kann anstelle einer
Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe
voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB; aArt.
41 Abs. 1 StGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von
höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB (in Kraft seit
1. Januar 2018) zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den
Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vor dem 1.
Januar 2018 sah das Gesetz auch für Strafen von mehr als sechs Monaten bis zu
einem Jahr alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. aArt. 34 Abs. 1
StGB).
1.2.2 Im Urteil des BGer 6B_93/2022 vom
24. November 2022 hat sich das Bundesgericht ausführlich mit dem Einfluss des
Einzeltatverschuldens auf die Wahl der Strafart befasst und in E. 1.3.5
Folgendes ausgeführt:
«Das Bundesgericht führte in BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 das Verschulden des Täters bei den Kriterien für die Wahl der
Strafart nicht auf und hielt fest, das Verschulden sei nicht bestimmend (‘pas
déterminante’; Urteil 6B_395/2021 vom 11. März 2022 E. 7.1). In BGE 144 IV 217
E. 3.3.1 hatte es festgehalten, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld-
oder Freiheitsstrafe auszusprechen sei, ergebe sich nicht aus den abstrakten
Strafandrohungen der jeweiligen Tatbestände, sondern beurteile sich gemäss Art. 47
StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens. Auf diese Rechtsprechung
stützt sich das Bundesgericht im vorangehend zitierten Urteil 6B_658/2021 vom
27. Januar 2022 E. 2.3.1. Im Urteil 6B_696/2021 vom 1. November 2021 E. 5.2
wird erwogen: Stünden verschiedenartige Sanktionen zur Verfügung, wähle das
Gericht zuerst die Art der Strafe, wobei es dem Verschulden des Täters, der
Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine
soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der
Prävention Rechnung trage. Dieses Urteil stützt sich auf BGE 147 IV 241 E. 3.2,
wo auf BGE 144 IV 217 E. 3.3.1 (‘il convient donc notamment de tenir compte de
la culpabilité de l'auteur’) verwiesen und präzisiert wird, dass nach BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 das Verschulden des Täters für die Wahl der Strafart nicht
bestimmend (‘déterminante’) sei; das sei in der Weise zu verstehen, dass in
Fällen, wo verschiedene Strafarten in Betracht kämen, das Verschulden nicht das
entscheidende Kriterium bilden könne (‘ne peut constituer le critère décisif’),
sondern neben den weiteren Kriterien für die Wahl der Strafart zu
berücksichtigen sei. Nach der Konzeption des StGB habe das Verschulden einen
Einfluss auf die Wahl der Strafart, weil die schwersten Straftaten mit
Freiheitsstrafe und nicht mit Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241
E. 3.2). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe
ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng
miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem
engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse
präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil 6B_141/2021 vom 23.6.2021 E. 1.3.2
mit Hinweisen); das Urteil berücksichtigt damit bei der Wahl der Strafart die
mehrfache und kontinuierliche gleichartige Delinquenz. Hinzuweisen ist weiter
auf das Urteil 6B_432/2020 vom 30.9.2021 E. 1.4 betreffend sexuelle Handlungen
mit Kindern: Nach diesem Urteil können Tat- oder Deliktgruppen gebildet werden,
da es etwa nicht möglich ist, ‘jeden Kuss einzeln zu asperieren’. Dies widerspricht
BGE 144 IV 313 nicht per se, sondern steht im Zusammenhang mit der Wahl der
geeigneten Strafart und der erforderlichen spezialpräventiven Wirkung auf den
Täter nach Art. 41 StGB (in der am 1.1.2018 in Kraft getretenen Fassung). Die
Geldstrafe stellt im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität (‘la
petite et moyenne criminalité’) die Hauptsanktion dar (BGE 144 IV 313 E.
1.1.1). Freiheitsstrafen sollen in diesem Bereich nur verhängt werden, wenn dem
Staat keine anderen Mittel offenstehen, die öffentliche Sicherheit zu
gewährleisten; eine Freiheitsstrafe kann dann etwa notwendig erscheinen, um den
Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten (Urteil
6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2).»
Berücksichtigt man auch die frühere
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Einfluss des Verschuldens auf die Wahl
der Sanktionsart, so erscheint diese insgesamt noch etwas widersprüchlich und
nicht gefestigt (vgl. Ege/Seelmann, «die [un]gefestigte Rechtsprechung zur Wahl
der Strafart, Kritische Gedanken zu BGE 147 IV 241» in AJP 4/2022, 342 ff.).
In BGE 147 IV 241 hielt das
Bundesgericht zudem fest, der Richter habe bei der Aussprechung einer Strafe
zuerst die Art der Strafe zu bestimmen und erst danach das Strafmass
festzusetzen. In E. 3.2 führte es hierzu aus (vgl. Pra 111 [2022] Nr. 17):
«Die Berücksichtigung des Verschuldens
bei der Wahl der Strafart kann eine einfache Bestimmung des Strafmasses nicht
rechtfertigen, das der Richter dann nur in Tagessätze oder in Tage mit
Freiheitsentzug gemäss der Limite der fraglichen Strafe umwandeln müsste (vgl.
BGE 144 IV 217 E. 3.5.3 S. 235). Im Gegenteil, der Richter muss die Art der
Strafe festlegen, die die strafbare Handlung sanktioniert, indem er die vorher
erwähnten unterschiedlichen Kriterien berücksichtigt – unter anderem das des
Verschuldens – sowie auch daraus das Strafmass ableiten. Dem Beschwerdeführer
kann daher nicht gefolgt werden, wenn er anführt, dass der Richter zuerst ein
«Mass an Strafeinheiten» festlegen und dann erst die Strafart auswählen müsse;
dies würde dazu führen, dass die vorher erwähnten Kriterien bei der Wahl der
Strafart unbeachtet blieben. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es
insbesondere für den Richter ausgeschlossen ist, beim Zusammentreffen von
mehreren strafbaren Handlungen für jede Handlung eine Anzahl an
‘Strafeinheiten’ festzulegen und dann die Straferhöhung vorzunehmen, bevor die
Art jeder Sanktion bestimmt wird (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 270 f.). In
der Tat setzt die Anwendung von Art. 49 StPO voraus, dass die Strafen von
gleicher Art sind, was dazu führt, dass der Richter für jede begangene Straftat
überprüft, welche Strafart er ausspricht (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 S. 316 =
Pra 2019 Nr. 58; BGE 144 IV 217 E. 2.2 S. 219; 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.;
Anwendung der ‘konkreten Methode’).»
1.2.3 Die Strafzumessung ist zweistufig,
sie besteht in der Wahl der Strafart und in der Festsetzung des Masses der
entsprechenden Strafe. Dabei fragt sich, in welcher Reihenfolge der Richter
vorzugehen hat. Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll der
Richter zuerst die Strafart bestimmen und danach das Strafmass festsetzen. Dies
erscheint aber nicht in allen Fällen praktikabel. Gemäss Bundesgericht sind die
massgebenden Faktoren für die Wahl der Strafart das Verschulden des Täters, die
Angemessenheit der Strafe, ihre Auswirkungen auf den Täter und auf seine
soziale Situation sowie ihre Wirksamkeit unter dem Blickwinkel der Prävention.
Das Verschulden wird jedoch erst bei der eigentlichen Strafzumessung, also bei
der Festsetzung des Ausmasses an Strafe bemessen. Wenn der Richter zuerst die
Strafart festsetzen will und dabei das Verschulden zu berücksichtigen hat,
kommt er nicht umhin, sämtliche Kriterien zur Bemessung des
Einzeltatverschuldens (Ausmass des verschuldeten Erfolges, Verwerflichkeit,
Willensrichtung, Beweggründe, Ausmass der Willensfreiheit) bereits
miteinzubeziehen. Damit rückt aber die eigentliche Strafzumessung (Bestimmung
des Masses an Strafe) unweigerlich wieder an den Anfang des
Strafzumessungsvorgangs und vermischt sich mit der Wahl der Strafart.
In der Praxis behilft sich der Richter
bei der Strafzumessung zur Lösung dieser Problematik tatsächlich damit, dass er
in einem ersten Schritt unter Einbezug aller Kriterien zur Bestimmung des
Einzeltatverschuldens ein Mass an Strafeinheiten bestimmt. Überschreitet dieses
Mass den Bereich von 180 Strafeinheiten (oder unter Anwendung des vor dem 1.
Januar 2018 geltenden Rechts 360 Strafeinheiten), so ist auch klar, dass nur
eine Freiheitsstrafe in Frage kommt und die Wahl der Strafart wird obsolet.
Indes kann die Strafart durchaus bereits zu Beginn des Strafzumessungsprozesses
bestimmt werden, wenn – vorerst unter Ausklammern des Verschuldens – aufgrund
der weiteren Kriterien (Angemessenheit der Strafe, Auswirkungen auf den Täter
und auf seine soziale Situation sowie Wirksamkeit unter dem Blickwinkel der
Prävention) klar ist, dass nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Dieses
Vorgehen (Bestimmung einer verschuldensangemessenen Anzahl Strafeinheiten unter
Berücksichtigung sämtlicher Kriterien zur Bestimmung der Einzeltatschuld vor
der Festlegung der Strafart) ermöglicht auch am besten, das Verschulden bei der
Wahl der Strafart adäquat einfliessen zu lassen. Zudem dient diese
Vorgehensweise auch dazu, verschuldensunangemessene Strafen bestmöglich zu
verhindern. Müsste man nämlich in jedem Fall die Strafart vorweg bestimmen,
ohne bereits das Verschulden detailliert bemessen zu können, könnte dies
nämlich dazu führen, dass man etwa bei einem Betrug mit a priori nicht schwerem
Verschulden eine Geldstrafe wählen würde und dann das Einzeltatverschulden
innerhalb dieses eng begrenzten Spektrums (bis 180 Tagessätze) bemessen müsste.
Konsequent hiesse dies dann, dass bei einem bspw. leicht bis mittelschweren
Verschulden die Strafe im Bereich von 60 bis 80 Tagessätzen anzusiedeln wäre.
2. Strafzumessung für den Beschuldigten 1
2.1 Strafrahmen
Der qualifizierte Tatbestand des
gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 2 StGB sieht einen Strafrahmen von
Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen
vor.
2.2 Tatkomponente
Das Ausmass des verschuldeten Erfolges
wiegt bei einem Deliktsbetrag von über CHF 124'783.60 – unter
Berücksichtigung, dass das strafbare Verhalten vorliegend unter die
qualifizierte Tatbestandsnorm des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2
StGB) zu subsumieren ist und der Schaden der einzelnen Spender sich im zwei-
bis tieferen dreistelligen Frankenbeträgen bewegt – eher leicht. Bei der
Verwerflichkeit sticht hervor, dass der Beschuldigte 1 zusammen mit dem
Beschuldigten 2 und unter Mitwirkung der Beschuldigten 3 bewusst die Hilfsbereitschaft,
d.h. die Bereitschaft der Spender selbstlos zugunsten eines gemeinnützigen
Zweckes zu spenden, gezielt ausnutzte und dabei auch den Ruf einer Branche und
die zukünftige Bereitschaft der Spender zugunsten Bedürftiger zu spenden, bedenkenlos
aufs Spiel setzte. Der Beschuldigte 1 ging zusammen mit dem Beschuldigten
2 und unter Mitwirkung der Beschuldigten 3 planmässig und beharrlich vor. Das
Verhalten des Beschuldigten zielte hauptsächlich darauf ab, sich ohne grossen Arbeitsaufwand
ein gutes Einkommen zu ermöglichen. Es wäre für den zuvor als Angestellten
tätigen Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich rechtskonform zu verhalten.
Mittels Homepage bzw. Zeigemappen mit
angeblichen Projekten und entsprechenden gestellten Bildern schuf er den
Anschein eines gemeinnützigen Zwecken verpflichteten Vereins. Dieses Vorgehen
zeugt von nicht unerheblicher Skrupellosigkeit und krimineller Energie. Der
Beschuldigte 1 handelte mit direktem Vorsatz und die Beweggründe waren rein
egoistischer und finanzieller Natur. Insgesamt ist von einem im mittleren
Bereich des untersten Drittels liegenden Verschulden auszugehen.
Aufgrund dessen erscheint vorliegend
eine Einsatzstrafe von 18 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten 1 angemessen.
2.3 Täterkomponente
In Übereinstimmung mit der Einschätzung
der Vorinstanz ist die Täterkomponente als neutral zu werten und somit weder
straferhöhend noch strafmildernd zu berücksichtigen.
2.4 Beschleunigungsgebot
Wie bereits die Vorinstanz festhielt,
dauerte das vorliegende Verfahren lange, was jedoch zumindest teilweise den
zahlreichen Fristerstreckungsgesuchen der Verteidigungen mitgeschuldet ist.
Angesichts der Gesamtdauer des Strafverfahrens von nunmehr fast 6 Jahren ist
sicherlich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu konstatieren, wobei diese
aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere der umfangreichen Abklärungen durch
die Untersuchungsbehörden, die aufgrund fehlender Dokumentation der
Vereinsbelange erforderlich waren, noch als leicht zu erachten ist. Vorliegend rechtfertigt
sich eine Reduktion der Strafe um 4 Monate, was einer Reduktion um knapp 20 %
entspricht. Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist im Urteilsdispositiv
ausdrücklich festzustellen.
Damit beläuft sich die Strafe auf 14
Monate. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei der von der
Vorinstanz ausgesprochenen Strafe von 13 Monaten.
2.5 Strafart
Bei dieser Strafhöhe fällt eine
Geldstrafe von vorneherein ausser Betracht. Eine solche, würde dem Verschulden
des Beschuldigten 1 denn auch nicht hinreichend Rechnung tragen. Die Vorinstanz
hat den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt.
Dies ist zu bestätigen.
2.6 Haftanrechnung
Die ausgestandene Untersuchungshaft von
insgesamt 2 Tagen ist dem Beschuldigten im Erstehungsfall an die
Freiheitsstrafe anzurechnen.
3. Strafzumessung für den Beschuldigten 2
3.1 Tatkomponente
In Bezug auf das Ausmass des
verschuldeten Erfolges wie auch die Verwerflichkeit kann auf die obenstehenden
Ausführungen betreffend den Beschuldigen 1 verwiesen werden. Ergänzend ist zur
Verwerflichkeit festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 sich nicht direkt persönlich
bereicherte, er jedoch im Tatzeitraum Sozialhilfe bezog und somit auch kein
Interesse an einem entsprechenden Einkommen hatte, da er ansonsten die von der
Sozialhilfe gewährte Unterstützung verloren hätte. Nichtsdestotrotz ist bei ihm
keine Gewerbsmässigkeit gegeben, weshalb bei ihm der Strafrahmen von Art. 146
Abs. 1 StGB Anwendung findet. Der Beschuldigte 2 verhalf mit seiner Tat seinem
Sohn, dem Beschuldigten 1 zu einem nicht unerheblichen Einkommen. Seine
Handlungen, insbesondere das eigenhändige Abändern bzw. Erstellen von
LSV-Formularen, aber auch die gezielte Verschleierung der Geldflüsse durch
Bargeldtransaktionen und das Unterlassen einer Buchhaltung sowie nicht zuletzt
der Besuch eines Behindertenheims zwecks Erstellung der Bilder für die Täuschung,
zeugen von einer Gewissenlosigkeit und nicht unerheblicher krimineller Energie.
Es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich rechtskonform zu
verhalten.
Der Beschuldigte 2 handelte mit direktem
Vorsatz und die Beweggründe waren rein egoistischer Natur. Insgesamt wiegt das
Verschulden des Beschuldigten 2 nur wenig leichter, als dasjenige seines Sohnes
und Mittäters, des Beschuldigten 1, der gewerbsmässig handelte. Entsprechend
ist beim Beschuldigten 2 ebenfalls von einem im mittleren Bereich des untersten
Drittels liegenden Verschulden auszugehen.
Aufgrund dessen erscheint vorliegend
eine Einsatzstrafe von 14 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten 2
angemessen.
3.3 Täterkomponente
In Übereinstimmung mit der Einschätzung
der Vorinstanz ist die Täterkomponente als neutral zu werten und somit weder
straferhöhend noch strafmildernd zu berücksichtigen.
3.4 Beschleunigungsgebot
Aufgrund der leichten Verletzung des Beschleunigungsgebotes
rechtfertigt sich eine Reduktion der Strafe um 3 Monate, was einer Reduktion um
knapp 20 % entspricht. Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist im
Urteilsdispositiv ausdrücklich festzustellen. Damit beläuft sich die Strafe auf
11 Monate.
3.5 Strafart
Bei dieser Strafhöhe fällt eine
Geldstrafe von vorneherein ausser Betracht. Eine solche, würde dem Verschulden
des Beschuldigten 2 denn auch nicht hinreichend Rechnung tragen. Die Vorinstanz
hat den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt.
Dies ist zu bestätigen.
3.6 Haftanrechnung
Die ausgestandene Untersuchungshaft von
insgesamt 2 Tagen ist dem Beschuldigten 2 im Erstehungsfall an die
Freiheitsstrafe anzurechnen.
3.7 Entschädigung und Genugtuung
Der Beschuldigte beantragt in seiner
Berufung eine Entschädigung für die ausgestandene Haft. Infolge Schuldspruchs
und Anrechnung der Haft an die Freiheitsstrafe besteht kein Raum für eine
Entschädigung. Der Antrag ist abzuweisen.
Ebenso abzuweisen ist der Antrag des
Beschuldigten 2 auf Genugtuung infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots. Zwar
wird aufgrund der eher langen Verfahrensdauer eine leichte Verletzung des
Beschleunigungsgebots bestätigt, dieser wird jedoch mit der Strafreduktion
vollumfänglich Rechnung getragen.
4. Strafzumessung für die Beschuldigte 3
4.1 Tatkomponente
In Bezug auf das Ausmass des
verschuldeten Erfolges kann auf die obenstehenden Ausführungen betreffend den
Beschuldigen 1 verwiesen werden. Im Gegensatz zu den Beschuldigten 1 und 2
beteiligte sich die Beschuldigte 3 nur in untergeordnetem Rahmen an den
Tathandlungen, indem sie die Tathandlungen der beiden Haupttäter unterstützte. Sie
wendete dafür nur einen geringen Teil ihrer Zeit auf und ging daneben einer
geregelten Arbeit nach. Ihr Tatbeitrag bestand hauptsächlich darin, die Ein-
und Ausnahmen zu überwachen, Zahlungen und Bargeldbezüge zu tätigen. Trotzdem
war sie vollumfänglich über die Machenschaften der beiden Haupttäter informiert
und erleichterte deren Taten. Sie handelte aber nicht gewerbsmässig. Insgesamt zeugen
die Handlungen der Beschuldigten 3 von einer geringeren kriminellen Energie und
sind weit weniger verwerflich als diejenigen der beiden Haupttäter.
Die Beschuldigte 3 war insbesondere über
die finanziellen Verhältnisse des Vereins informiert und verhalf ihrem Sohn mit
ihrem Tatbeitrag absichtlich zu einem unrechtmässigen Einkommen. Sie handelte
mit direktem Vorsatz. Es wäre für die erwerbstätige und finanziell gut
gestellte Beschuldigte 3 ein Leichtes gewesen, sich rechtskonform zu verhalten.
Alles in allem wiegt das Verschulden der
Beschuldigten 3 weit weniger schwer als dasjenige der beiden Haupttäter. Ihr
Verschulden ist im untersten Bereich des untersten Verschuldensdrittel
anzusiedeln. Aufgrund dessen erscheint vorliegend eine Einsatzstrafe von 180
Tagessätzen dem Verschulden der Beschuldigten 3 angemessen.
4.3 Täterkomponente
In Übereinstimmung mit der Einschätzung
der Vorinstanz ist die Täterkomponente als neutral zu werten und somit weder
straferhöhend noch strafmildernd zu berücksichtigen.
4.4 Beschleunigungsgebot
Aufgrund der leichten Verletzung des
Beschleunigungsgebotes rechtfertigt sich eine Reduktion der Strafe um 35
Tagessätze, was einer Reduktion um rund 20 % entspricht. Die Verletzung
des Beschleunigungsgebotes ist im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzustellen.
Damit beläuft sich die Strafe auf 145 Tagessätze.
4.5 Strafart
Die Vorinstanz hat die Strafe als
Geldstrafe ausgesprochen und den bedingten Vollzug der Geldstrafe mit einer
Probezeit von 2 Jahren gewährt. Dies ist zu bestätigen.
4.6 Tagessatzhöhe
Die Vorinstanz ging gestützt auf die
Aussage der Beschuldigten 3 von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF
4'200.00 (Erwerbseinkommen und IV-Rente) aus. Den im Berufungsverfahren neu eingereichten
Unterlagen lässt sich ein Nettoeinkommen im Jahr 2023 von insgesamt CHF
59'634.00 entnehmen, zusammengesetzt aus dem Erwerbseinkommen von CHF
38’673.00, der IV-Rente von CHF 7'356.00 und der BVG-Rente von CHF
13'605.00. Dies ergibt ein monatliches Einkommen von CHF 4'969.50. Abzüglich
30% Pauschalabzug ergibt sich eine Tagessatzhöhe von CHF 110.00.
Zusammenfassend ist eine Geldstrafe von
145 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei
einer Probezeit von 2 Jahren, festzusetzen.
VIII. Landesverweisung
/ SIS-Ausschreibung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Nach Art.
66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des
Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von
Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine
Massnahme nach den Art. 59 - 61 oder 64 StGB angeordnet wird.
1.2 Die nicht
obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des
Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu
erfolgen. Zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung
das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz
überwiegt. Die Interessenabwägung hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung
nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und damit den Anforderungen an einen Eingriff in das
Privat- und Familienleben zu orientieren. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung
sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung
verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die
Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer
sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als
auch im Heimatland zu berücksichtigen (Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022
E. 6.2; 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1; 6B_1005/2020 vom 22. Dezember
2020 E. 1.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13.
August 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen). Bei der Interessenabwägung ist der
betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates
Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen BGE 146 IV 105 E.
3.4). Eine Mindeststrafhöhe setzt die Anordnung einer fakultativen
Landesverweisung nicht voraus (Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2;
6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E.
3.3; je mit Hinweisen). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie gerade in
Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer
Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar
2022 E. 6.2; 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1; 6B_1054/2020 vom 30.
November 2020 E. 1.1.2; 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1 mit Hinweis).
1.3 Das durch
Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 f. BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens ist tangiert, wenn eine staatliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,
ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben
andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit
Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die
Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen
Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_1258/2020 vom 12.
November 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Sind Kinder involviert, ist bei der
Interessenabwägung als wesentliches Element den Kindesinteressen und dem
Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteil 6B_1258/2020 vom
12. November 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8
EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe,
echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche
Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine
finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte
oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1
E. 6.1).
2. Konkrete Beurteilung
2.1 Der serbische Staatsbürger B.___,
Beschuldigter 2, wird mit vorliegendem Urteil wegen mehrfachen Betrugs
verurteilt. Dieses Delikt stellt erst seit dem 1. Juni 2023 eine Katalogtat
nach Art. 66a Abs. 1 lit. f StGB dar, weshalb vorliegend
lediglich eine fakultative Landesverweisung nach Art. 66abis zu
prüfen bleibt.
2.2 Der Beschuldigte 2 wurde am [Geburtsdatum]
in [Ort 6], Serbien bzw. dem damaligen Jugoslawien, geboren. Gemäss eigenen
Angaben hat er dort die erste Klasse gemacht, bevor er während 5 Jahren in [Ort
7] in Deutschland die Schule besuchte. Danach ist er wieder zurück ins
ehemalige Jugoslawien gegangen und hat dort bis zur achten Klasse die Schule
besucht. Er gibt an, erstmals 1982 als Saisonnier in die Schweiz gekommen zu
sein. In den Folgejahren arbeitete er in verschiedenen Betrieben in der
Gastronomie, wobei in den Migrationsakten als Einreisedatum der 28. Februar
1986 vermerkt ist. Nach diesem Datum arbeitete er weiterhin im Gastgewerbe und
war während eines Jahres in einer Fabrik tätig. Gemäss eigenen Angaben hatte er
ab ca. 1990 gesundheitliche Probleme und wurde deshalb ca. 1992 ausgesteuert. Anlässlich
der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte an, bis 1999 in
einem Hotel gearbeitet zu haben. Jedenfalls seit dem Jahr 2001 wurde er mit
kurzen Unterbrüchen bzw. Reduktionen von der Sozialhilfe unterstützt, wobei er
während ca. 1 Jahr bei der [Q.___] in der Arbeitsintegration war. Diese verlief
wenig erfolgreich. In den Berichten wird u.a. auf die fehlende Motivation und
den fehlenden Willen des Beschuldigten 2 verwiesen (vgl. exemplarisch
Akten Stawa, 5.1.4/pag. 381, vgl. auch Einschätzung der IV-Integrationsstelle,
Akten Stawa, 5.1.4/pag. 023). Ein IV-Gesuch wurde abgelehnt und der
Beschuldigte 2 wurde für vollumfänglich arbeitsfähig erachtet. Er selbst gibt
an, keine Arbeit mehr gefunden zu haben, wobei er bspw. eine Vollzeitstelle bei
R.___ bereits während der Probezeit von sich aus wieder kündigte mit der
Begründung: «Nach meine Vier Woche Probe Arbeit als Verkäufer habe ich
festgestellt das ich nicht bereit bin die Kunden richtig zu bedienen, da ich
keine berufliche Erfahrung habe. Bin auch nicht bereit die Verantwortung zu übernehmen,
und die Kunden kann ich auch nicht richtig Verstehen um eine richtige Auskunft
zu geben.» (Akten Stawa, 5.1.4/pag. 461). Diese Aussage tätigte der
Beschuldigte 2, obwohl er zuvor als Kellner gearbeitet hatte und angibt er
könne gut deutsch. Aktenkundig ist, dass sich der Beschuldigte 2 nicht an seine
Pflichten hielt und mehrfach darauf hingewiesen werden musste, dass er sich um
Arbeit zu bemühen hat bzw. meldepflichtig ist (Akten Stawa, 5.1.4/pag.
022 ff.). Alleine von 2001 bis 2017 bezog der Beschuldigte 2
Sozialhilfe von rund CHF 318'000.00 (Akten Stawa, 5.1.4/pag. 461).
Zumindest im Jahr 2018 lebte der Beschuldigte 2 unbestrittenermassen weiterhin
vollumfänglich von der Sozialhilfe. In den Jahren 2019 bis Anfang 2024 war der
Beschuldigte 2 in einem Teilzeitpensum von 50% bzw. ab 2021 70% im Unternehmen
seines Sohnes, dem Beschuldigten 1, angestellt. Dabei bleibt aufgrund der
Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz offen, welche
Arbeitsleistung der Beschuldigte 2 erbracht hat. Er selbst bestätigt, es sei
nicht so streng, er gehe frühmorgens, könne dann eine Pause machen, aber er
mache die 70%. Auf die Frage, wie sein Alltag aussehe, erklärt er, er gehe ins
Büro. Er gehe auf der Post die Briefe abholen und sende diese weiter. Dann
schaue er den Arbeitsplan an, wer «heute, morgen» arbeite und notiere, wer
anwesend sei. Das brauche er Ende Monat, um es der Treuhand weiterzuleiten, die
Löhne würden von der Arbeit abhängen (Akten Vorinstanz, pag. 0161). Wie er
damit ein 70%-Pensum erreichen kann, bleibt fraglich. Seit März 2024 erhält der
Beschuldigte 2 Arbeitslosentaggelder. Am 10. Juni 2024 meldete sich der
Beschuldigte 2 bei der Ausgleichskasse zum Vorbezug der Altersrente um 2
Jahre, d.h. ab Dezember 2024 an.
2.3 In familiärer Hinsicht ist
festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 im Jahr 1986 die Beschuldigte 3 heiratete.
Im Jahr 1992 liess er sich von ihr scheiden. Der Beschuldigte 2 hat mit
der Beschuldigten 3 zwei Kinder, geb. 1989 und 1993. Kurzzeitig war er mit
einer anderen Frau verheiratet. Zwischenzeitlich lebt er wieder mit seiner
Ex-Frau, der Beschuldigen 3, in einer Partnerschaft. Die beiden Söhne sind
erwachsen und haben je eine eigene Familie. Sie sind nicht mehr zur Kernfamilie
zu zählen, wobei festzuhalten ist, dass diese, obwohl sie in der Schweiz
geboren sind, aufgrund diverser Ferienaufenthalte in Serbien ebenfalls mit der
Kultur und der Sprache vertraut sind. Dies zeigt sich auch in den WhatsApp-Kommunikation
zwischen den Familienmitgliedern, die teilweise auf Serbisch geführt wird. Der Beschuldigte
1 hatte sich zudem vor kurzem während mehr als einem Jahr selbst in Serbien
niedergelassen.
Der Beschuldigte 2 brachte auch vor
Obergericht vor, er unterstütze seinen Sohn F.___, der an Krebs leide. Nach
seinen Aussagen besteht die Unterstützung jedoch lediglich darin, dass er die
Kinder des Sohnes zu Sportterminen fahre oder seinem Sohn Medikamente besorge.
Eine weitergehende Unterstützung wurde weder behauptet, noch ist eine solche
nachgewiesen.
2.4 Der heute 62-jährige Beschuldigte 2
lebt seit 38 Jahren in der Schweiz und versteht deutsch. Er gibt aber an, mit
Ausnahme seiner Familie keine sozialen Kontakte zu pflegen. Darüber hinaus war
er wie bereits erörtert während beinahe 20 Jahren von der Sozialhilfe abhängig
und hat hohe Schulden. Er machte vor der Vorinstanz zwar geltend, dass er
monatlich CHF 400.00 an die Schulden abbezahle. Angesichts der Höhe der
Schulden vermag ein solcher Betrag jedoch nicht einmal die anfallenden Zinsen
zu begleichen. Vor Obergericht war sodann keine Rede mehr von einer
Rückzahlung, da der Beschuldigte 2 Arbeitslosengelder bezieht. Zusammenfassend
ist festzustellen, dass der Beschuldigte 2 weder sozial oder kulturell noch
wirtschaftlich integriert ist.
2.5 Ein gewisses privates Interesse an
einem Verbleib in der Schweiz lässt sich aus den familiären Verhältnissen
ableiten. Der Beschuldigte 2 lebt in eine Partnerschaft mit der Beschuldigten
3, die ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Somit ist eine
nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung im Sinne eines
Konkubinats anzunehmen, obwohl die beiden geschieden sind. Der Beschuldigte 2 und
die Beschuldigte 3 könnten das Familienleben durchaus auch in Serbien pflegen.
Zwar ist die Beschuldigte 3 arbeitstätig, es ist jedoch davon auszugehen, dass
sie auch in Serbien im Gesundheitsbereich tätig sein kann. Eine Integration wäre
ihr daher zumutbar, zumal sie mit der Kultur und Sprache vertraut ist und sogar
im Dorf, in welchem der Beschuldigte 2 ein Haus besitzt, geboren wurde. Es wäre
dem Paar möglich und zumutbar, ihre Beziehung über die modernen elektronischen
Kommunikationsmittel zu pflegen. Zudem kann die Beschuldigte 3, die wie der
Beschuldigte 2 serbischer Staatsbürgerschaft ist, den Beschuldigten während den
Ferien in der gemeinsamen Heimat besuchen. Sie hat bereits jetzt ihren
Lebensunterhalt von den eigenen Einkünften bestritten. Insgesamt erschiene eine
Landesverweisung mit Blick auf den von Art. 8 EMRK garantierten Anspruch
auf Achtung des Familienlebens als verhältnismässig.
2.6 Der Beschuldigte 2 besitzt in
Serbien ein Haus. Nach eigenen Aussagen lebt ein Bruder, der vor der Vorinstanz
noch in Serbien lebte, nun plötzlich in Österreich. Jedoch lebt nach wie vor
seine Schwiegermutter, d.h. die Mutter der Beschuldigten 3, mit der der
Beschuldigte 2 in einer Partnerschaft lebt, in Serbien, womit er in seinem
Heimatland ebenfalls auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Immerhin
besucht der Beschuldigte 2 sein Heimatland regelmässig zwei Mal im Jahr.
2.7 Letztlich sind auch keine
unüberwindbaren Hindernisse bei der Reintegration im Heimatland auszumachen. Der
Beschuldigte 2 spricht die Landessprache und kennt sein Heimatland von seiner
Kindheit und Jugend her. Durch die regelmässigen Besuche in seiner Heimat ist
er nach wie vor mit der Kultur vertraut. Sein in der Schweiz geborener Sohn, der
Beschuldigte 1, lebte vor kurzem während mehr als einem Jahr in Serbien. Gestützt
auf diese Ausführungen dürfte der Beschuldigte 2 keine Schwierigkeiten
haben, wieder in seinem Heimatland Fuss zu fassen. In beruflicher Hinsicht
dürften seine Aussichten auf eine Anstellung (wenn eine solche denn angestrebt
wäre) nicht schlechter stehen als in der Schweiz. Wobei festzuhalten ist, dass der
vom Beschuldigten 2 per Dezember 2024 beantragte Vorbezug der Altersrente auch
von Serbien aus möglich ist. Mithilfe seiner Verwandtschaft sowie seinen
Kenntnissen von der Landessprache sind seine Chancen, sich im Heimatland wieder
integrieren zu können, durchaus intakt.
2.8 Im Ergebnis ist das persönliche
Interesse an einem Verbleib in der Schweiz des Beschuldigten 2 nicht besonders
gross.
2.9 Doch auch dieses vergleichsweise
geringe Interesse an einem Verbleib wird nicht vom öffentlichen Interesse an
der Wegweisung überwogen. Der Beschuldigte 2 hat sich mit dem mehrfachen Betrug
zwar einer schweren Straftat schuldig gemacht, jedoch kommt von Gesetzes wegen
einzig eine fakultative Landesverweisung in Frage. Die ausgesprochene Strafe liegt
mit 11 Monaten Freiheitsstrafe noch unter einem Jahr und das Verschulden des
Beschuldigten 2 ist leicht. Der Beschuldigte 2 ist im Weiteren nicht vorbestraft
und wurde auch nach den hier zu beurteilenden Taten nicht wieder straffällig. Das
öffentliche Interesse an der Wegweisung eines Ersttäters mit leichtem
Verschulden ist in der Regel als ebenfalls nicht gross zu erachten.
Demgegenüber sind auf Seiten des Beschuldigten 2 zwar wenige, aber in Abwägung
aller Umstände doch überwiegende private Interessen an einem Verbleib in der
Schweiz auszumachen. Eine fakultative Landesverweisung ist – unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts – vorliegend nicht als verhältnismässig
zu erachten. Es ist daher von einer Landesverweisung abzusehen.
IX. Beschlagnahmen
/ Einziehungen
1. Anlässlich der Hausdurchsuchungen wurde
beim Beschuldigten 2 und der Beschuldigten 3 Bargeld sichergestellt. Darüber
hinaus wurde ab den drei Konten des Vereins E.___ Vermögenswerte in Höhe von
CHF 3'534.95 ebenfalls sichergestellt und von der Staatsanwaltschaft in
Anwendung von Art. 263 StPO beschlagnahmt.
1.1. Der Beschuldigte 2 verlangt die
Herausgabe der bei ihm sichergestellten Vermögenswerte von insgesamt CHF
1'641.40. Weiter verlangt er die Herausgabe der auf den Konten des Vereins E.___
sichergestellten Vermögenswerte von insgesamt CHF 3'534.95.
1.2. Die Beschuldigte 3 verlangt ihrerseits die
Herausgabe der bei ihr sichergestellten Vermögenswerte von insgesamt CHF
5'986.35.
2.1 Das
Gericht verfügt gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB die Einziehung von Vermögenswerten,
die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine
Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2.2 Vorliegend handelt es sich bei den
auf den drei Konten des Vereins E.___ sichergestellten Guthaben im Umfang von
insgesamt CHF 3'534.95 um Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt
worden sind. Sie sind folglich einzuziehen.
2.3 Mit der
Vorinstanz ist festzuhalten, dass ein deliktischer Bezug bezüglich des anlässlich
der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten 2 sichergestellten Bargeldes nicht
festgestellt werden kann. Da dem Antrag auf Freispruch nicht gefolgt wird und
der Beschuldigte demnach die Verfahrenskosten zu tragen hat, bleibt das
sichergestellte Bargeld indes beschlagnahmt und ist zur Deckung der von ihm zu
tragenden Verfahrenskosten zu verwenden (Art. 268 StPO).
2.4 Ebenso ist
bezüglich des bei der Beschuldigten 3 anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten
Bargelds kein Deliktsbezug ersichtlich. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte ist
hingegen ebenfalls zur Deckung der von ihr zu tragenden Verfahrenskosten zu
bestätigen und entsprechend anzurechnen (Art. 268 StPO).
X. Kosten und
Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang
ist der vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid soweit den
Beschuldigten 1 betreffen, der mit seiner Berufung komplett unterliegt, zu
bestätigen. Gleiches gilt für die Entschädigungen der amtlichen Verteidiger des
Beschuldigten 1. Die Verpflichtung des Beschuldigten 1 zur Rückzahlung an den
Staat ist zu bestätigen.
1.2 Der Beschuldigte 2 und die
Beschuldigte 3 obsiegen mit ihren Berufungen teilweise. So wird der
Beschuldigte 2 nicht wegen gewerbsmässigem, sondern mehrfachem Betrug
verurteilt und eine Landesverweisung wird nicht angeordnet. Die Beschuldigte 3
wird wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug und nicht zu gewerbsmässigem
Betrug verurteilt. Beide erhalten etwas tiefere Strafen. Da das
erstinstanzliche Verfahren jedoch auch mit den entsprechenden Schulsprüchen
nicht weit weniger aufwändig gewesen wäre, da im Ergebnis immer noch bei beiden
eine Verurteilung resultiert, ist es angezeigt, den Beschuldigten 2 und 3 die
sie betreffenden Verfahrenskosten der ersten Instanz zu 90 % aufzuerlegen, die
restlichen 10 % gehen zu Lasten des Staates.
Gleiches gilt für die Entschädigungen
der beiden amtlichen Verteidiger, deren Höhe bereits in Rechtskraft erwachsen
ist. Der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber den Beschuldigten 2 und 3
beläuft sich nun noch auf je 90 %.
2. Berufungsverfahren
2.1 Verfahrenskosten
2.1.1 Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer
Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren
Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die
Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen
worden sind oder b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert
wird. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet
sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428
Abs. 3 StPO).
2.1.2 Der Beschuldigte 1 unterliegt mit
seiner Berufung vollständig. Er hat somit die auf ihn entfallenden
Verfahrenskosten der Berufungsinstanz (CHF 12'000.00 Urteilsgebühr und
Auslagen von CHF 810.00) zu einem Drittel vollständig zu bezahlen.
2.1.3 Der Beschuldigte 2 und die
Beschuldigte 3 obsiegen mit ihren jeweiligen Berufungen teilweise. Betreffend
den Beschuldigten 2 rechtfertigt sich eine Kostenauferlegung seines Drittels
der Berufungskosten zu 75 %, da er mit der Verurteilung wegen Betrugs und der
nicht anzuordnenden fakultativen Landesverweisung einen nicht unbeachtlichen
Sieg errungen hat. Die restlichen 25 % seines Drittels gehen zu Lasten des
Staates. Auch die Beschuldigte 3 hat mit der Verurteilung wegen Gehilfenschaft
zum Betrug mit ihrer Berufung teilweise obsiegt. Es ist angezeigt, ihr von
ihrem Drittel 80 % aufzuerlegen, während 20 % vom Staat zu tragen sind.
2.2 Honorar amtliche Verteidigung
2.2.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1
StPO (in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung) wird die amtliche
Verteidigung nach dem kantonalen Anwaltstarif entschädigt. Das urteilende
Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2). Wird
die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald
es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die
Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der
amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Abs. 4),
wobei der Anspruch des Kantons in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheids
verjährt (Abs. 5). Das Gericht setzt die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und
pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 158 Abs. 1 GT).
2.2.2 Die Honorarnote der amtlichen
Verteidigerin des Beschuldigten 1 für das Berufungsverfahren setzt sich
inklusive Berufungsverhandlung, für welche die Kostennote um 7 Stunden ergänzt
wurde, aus einem Aufwand von 31.91 Stunden à CHF 190.00 entsprechend CHF 6'062.90,
Auslagen von CHF 234.30 sowie 7,7 % MwSt. auf CHF 703.00, entsprechend CHF 54.15
bzw. 8,1 % MwSt. auf CHF 5'594.20, entsprechend CHF 453.15, zusammen. Die
Kostennote scheint angemessen. Die Entschädigung für Rechtsanwältin Rahel Ritz,
ist damit für das Berufungsverfahren auf total CHF 6'804.50 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Der Beschuldigte 1 hat
dem Staat die geleistete Entschädigung für die amtliche Verteidigerin von CHF
6'804.50 zurückzuzahlen.
2.2.3 Die Honorarnote der amtlichen
Verteidigerin des Beschuldigten 2 für das Berufungsverfahren setzt sich
inklusive Berufungsverhandlung, für welche die Kostennote um 1 Stunden ergänzt
wurde, aus einem Aufwand von 28.18 Stunden à CHF 190.00 entsprechend CHF 5'354.85,
Auslagen von CHF 234.50 sowie 7,7 % MwSt. auf CHF 324.50, entsprechend CHF 25.00
bzw. 8,1 % MwSt. auf CHF 5'264.85, entsprechend CHF 426.45, zusammen. Die
Kostennote scheint angemessen. Die Entschädigung für Rechtsanwältin Corinne
Saner, ist damit für das Berufungsverfahren auf CHF 6'040.80 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 75 %
(ausmachend CHF 4'530.60), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten 2 erlauben.
2.2.4 Die Honorarnote des amtlichen
Verteidigers der Beschuldigten 3 für das Berufungsverfahren setzt sich
inklusive Berufungsverhandlung, für welche die Kostennote um 7 Stunden ergänzt
wurde, aus einem Aufwand von 35.83 Stunden à CHF 190.00 entsprechend CHF 6'808.35,
Auslagen von CHF 270.70 sowie 7,7 % MwSt. auf CHF 516.45 entsprechend CHF 39.75
bzw. 8,1 % MwSt. auf CHF 6'562.55 entsprechend CHF 531.55, zusammen. Die
Kostennote scheint angemessen. Die Entschädigung für Rechtsanwalt Tobias
Fasnacht, ist damit für das Berufungsverfahren auf total CHF 7'650.30
(inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
80 % (ausmachend CHF 6'120.25), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Beschuldigten 3 erlauben.
Demnach wird in Anwendung von Art. 146
Abs. 2 i.V.m. Abs. 1, Art. 40, Art. 51 StGB (A.___); Art. 146 Abs. 1, Art. 40,
Art. 51, Art. 70 StGB (B.___); Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25, Art. 34
StGB (C.___); Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 StGB; Art. 135, Art.
267, Art. 268, Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 442 Abs.
4 StPO;
erkannt:
I.
1.
A.___ hat sich des
gewerbsmässigen Betrugs, begangen in der Zeit vom 21. März 2017 bis 13.
November 2018, schuldig gemacht.
2.
A.___ wird zu einer
Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3.
A.___ werden 2 Tage Haft an die Freiheitsstrafe
angerechnet.
4. Es wird festgestellt, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
II.
1.
B.___ hat sich des
mehrfachen Betrugs, begangen in der Zeit vom 21. März 2017 bis 13. November
2018, schuldig gemacht.
2.
B.___ wird zu einer
Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3.
B.___ werden 2 Tage Haft an die Freiheitsstrafe
angerechnet.
4.
Es wird
festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
5. Der Antrag von B.___ auf Entschädigung
und Genugtuung wird abgewiesen.
III.
1.
C.___ hat sich der
Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug, begangen in der Zeit vom 21. März 2017
bis 13. November 2018, schuldig gemacht.
2. C.___ wird zu einer Geldstrafe
von 145 Tagessätzen zu je CHF 110.00 verurteilt, unter Gewährung des
bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Es wird festgestellt, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
IV.
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer IV.1. des Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von
Olten-Gösgen vom 4. April 2023 (Urteil der Vorinstanz) werden folgende
sichergestellten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) C.___
herausgegeben:
a)
[Geschenkkarte] im
Wert von CHF 100.00,
b)
Armbanduhr [Marke]
in Etui, schwarz/Silber.
2.
Das im Verfahren gegen
B.___ sichergestellte Bargeld im Betrag von insgesamt CHF 1'641.40
(einbezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn, inkl. EUR 7.85,
umgerechnet CHF 8.95) wird mit seinem Verfahrenskostenanteil gemäss Ziff.
V.9.b) verrechnet.
3.
Das im Verfahren gegen
C.___ sichergestellte Bargeld im Betrag von insgesamt CHF 5'986.35
(einbezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn, inkl. EUR 170.00,
umgerechnet CHF 190.75) wird mit ihren Verfahrenskostenanteilen gemäss
nachstehenden Ziff. V.9.c) und Ziff. V.10.c) sowie der Rückforderung der
Entschädigung gemäss Ziff. V.6. verrechnet.
4. Die sichergestellten Vermögenswerte des
Vereins «E.___» von insgesamt CHF 3'534.95 (einbezahlt bei der Zentralen
Gerichtskasse Solothurn) werden als unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen
und verfallen dem Staat.
V.
1.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer V.1. des Urteils der Vorinstanz wurde der ehemalige
amtliche Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Christian Werner, von der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit CHF 11'321.30 entschädigt.
A.___ hat dem Staat die geleistete
Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von CHF 11'321.30
zurückzuzahlen.
2.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer V.2. des Urteils der Vorinstanz wurde die Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Rahel Ritz, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9'352.15 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.
A.___ hat dem Staat die geleistete
Entschädigung für die amtliche Verteidigerin von CHF 9'352.15
zurückzuzahlen.
3.
Die Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Rahel Ritz, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 6'804.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt
und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.
A.___ hat dem Staat die geleistete
Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von CHF 6'804.50
zurückzuzahlen.
4.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer V.3. des Urteils der Vorinstanz wurde die Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 12'999.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 %
(ausmachend CHF 11'699.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
von B.___ erlauben.
5.
Die Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird für
das Berufungsverfahren auf CHF 6'040.80 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu
bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 75 %
(ausmachend CHF 4'530.60), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von
B.___ erlauben.
6.
Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer V.4. des Urteils der Vorinstanz wurde der ehemalige amtliche Verteidiger
von C.___, Rechtsanwalt Daniel Urech, vom Richteramt Olten-Gösgen mit
CHF 7'160.50 entschädigt.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 %
(ausmachend CHF 6'444.45) sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___
erlauben.
Der Rückforderungsanspruch wird mit den
sichergestellten CHF 5'986.35 gemäss Ziff. IV.3 hiervor verrechnet, wobei
primär die von C.___ zu tragenden Verfahrenskosten von insgesamt
CHF 5'797.85 zu verrechnen sind und die verbleibenden CHF 188.50 mit
dem Rückforderungsanspruch zu verrechnen sind. Der verbleibende
Rückforderungsanspruch beträgt CHF 6’255.95.
7.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer V.5. des Urteils der Vorinstanz wurde die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Tobias Fasnacht, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9'229.70 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 %
(ausmachend CHF 8'306.75), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von
C.___ erlauben.
8.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Tobias Fasnacht, wird für
das Berufungsverfahren auf CHF 7'650.30 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu
bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 80 %
(ausmachend CHF 6'120.25), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von
C.___ erlauben.
9.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'200.00,
total CHF 8'339.50, sind wie folgt durch die Beschuldigten zu bezahlen,
der Rest geht zu Lasten des Staates Solothurn:
a)
A.___:
CHF 2'846.50,
b)
B.___: 90 % von CHF 2'846.50,
ausmachend CHF 2'561.85,
c) C.___: 90 % von CHF 2'646.50,
ausmachend CHF 2'381.85.
Der von B.___ zu bezahlende Betrag von
CHF 2'561.85 wird mit den sichergestellten CHF 1'641.40 gem. Ziff.
IV.2. hiervor verrechnet, womit er noch CHF 920.45 zu bezahlen hat.
Der von C.___ zu
bezahlende Betrag von CHF 2'381.85 wird mit den sichergestellten
CHF 5'986.35 gemäss Ziff. IV.3. hiervor verrechnet, womit ihre
anteilsmässigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens beglichen sind.
10.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 12’000.00, total
CHF 12'810.00, sind wie folgt durch die Beschuldigten zu bezahlen, der
Rest geht zu Lasten des Staates Solothurn:
a)
A.___:
CHF 4'270.00,
b)
B.___: 75 % von
CHF 4'270.00, ausmachend CHF 3'202.50,
c) C.___: 80 % von CHF 4'270.00,
ausmachend CHF 3'416.00.
Der von C.___ zu
bezahlende Betrag von CHF 3'416.00 wird mit den restlichen
sichergestellten CHF 3'604.50 gemäss Ziff. IV.3. hiervor verrechnet, womit
ihre anteilsmässigen Kosten des Berufungsverfahrens beglichen sind.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Die
Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Marti Schmid