STBER.2023.53
Menschenhandel, Förderung der Prostitution etc.
4. April 2024Deutsch540 min
Zuständigkeiten, die Beiordnung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Konstituierungen
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 4. April 2024
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Marti
a.o. Ersatzrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.A.___, amtlich verteidigt durch
Patrick Hasler,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Menschenhandel,
Förderung der Prostitution etc.
Es erscheinen am 2. April 2024, um 08:30
Uhr, zur Berufungsverhandlung:
-
Staatsanwalt B.___,
i.A. der Anklägerin,
-
A.A.___,
Beschuldigter und Berufungskläger (wird vorgeführt),
-
Rechtsanwalt Patrick
Hasler, amtlicher Verteidiger,
-
C.C.___, Privatklägerin,
-
Rechtsanwältin
Eveline Roos, Vertreterin der Privatklägerin C.C.___,
-
Rechtsanwalt Markus
Jordi, Vertreter der Privatklägerin D.A.___,
-
zwei Polizeibeamte,
Vorführung und Aufsicht,
-
[Journalistin],
Solothurner Zeitung,
-
[Mitarbeiter]
Obergericht, Zuhörer,
-
[Untersuchungsbeamtin]
der Staatsanwaltschaft, Zuhörerin,
-
[Mitarbeiter], Kapo
Solothurn, Zuhörer,
-
[Mitarbeiterin],
Kapo Solothurn, Zuhörerin,
-
Vater und Bruder des
Beschuldigten, Zuhörer,
-
eine Schulklasse,
Zuhörer und Zuhörerinnen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___
(gibt
seine Plädoyernotizen und Anträge
vorab
zu den Akten)
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil
des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Dezember 2022 mit Bezug auf
folgende Ziffern in Rechtskraft erwachsen sei: Ziff. 1, 2 lit. q, 8, 11 und 17.
2. Das Urteil des Amtsgerichts
Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Dezember 2022 sei mit Bezug auf folgende Ziffern
zu bestätigen: Ziff. 2 lit. a bis lit. p und Ziff. 2 lit. r bis lit. u;
Ziff. 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16 und 18.
3. A.A.___ sei zwecks Sicherung des
Strafvollzugs bis zum Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils bzw. bis zu
seinem ordentlichen Haftantritt in Sicherheitshaft zu behalten.
4. Die seit dem 20. Dezember 2022
ausgestandene Sicherheitshaft sei A.A.___ an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
5. Die Kosten für das Berufungsverfahren
seien vollumfänglich A.A.___ aufzuerlegen.
6. Die Honorarnoten der Privatklägerinnen
und der Verteidigung seien im geltend gemachten Umfang zu genehmigen.
(Die Verhandlung wird von 12:15 - 13:30
Uhr für eine Mittagspause unterbrochen.)
Rechtsanwältin Roos
(gibt
die Anträge zu den Akten; der
Parteivortrag
wird mit technischen
Hilfsmitteln
aufgezeichnet)
1. A.A.___ sei zu verurteilen, der
Privatklägerin C.C.___ eine Genugtuung von mind. CHF 50'000.00 zzgl. 5 % Zins
seit 20. Januar 2018 zu bezahlen.
2. A.A.___ sei zu verurteilen, der
Privatklägerin C.C.___ unter dem Titel Schadenersatz eine Entschädigung in Höhe
von CHF 1'233'000.00 zzgl. 5% Zins seit 20. Januar 2018 zu bezahlen. Für den
übrigen bis heute noch nicht bezifferbaren Schaden, welchen C.C.___ aus den
Vorfällen gemäss Anklageschrift erlitten hat, sei der Beschuldigte zu 100%
haftbar zu erklären, wobei die Privatklägerin für die Ausmittlung der
Schadenersatzhöhe auf den Zivilweg zu verweisen sei.
3. Es sei der Privatklägerin C.C.___ in
Anrechnung an ihre Zivilforderungen der Erlös des inzwischen zum Preis von CHF
5'300.00 von der Polizei verwerteten Audi S5 zuzusprechen. Dabei sei
festzustellen, dass C.C.___ dem Kanton ihre Zivilforderung im Umfang dieser
Summe abtritt.
4. Mit Bezug auf den beschlagnahmten
Barbetrag von A.A.___ und das beschlagnahmte Kontoguthaben der E.___ GmbH bei
der [Bank 1], sei gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung zu
erkennen, wobei C.C.___ 10/11 dieser Ersatzforderung gestützt auf Art. 73 Abs.
1 StPO lit. c StGB in Anrechnung an ihre Zivilforderung zuzusprechen sei. Dabei
sei festzustellen, dass C.C.___ dem Kanton ihren Schadenersatz im Umfang dieser
Summe abtritt.
5. Die Entschädigung der sprechenden
Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin sei gemäss
eigereichter Honorarnote festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorzubehalten sei der Rückforderungsanspruch des
Staates gegenüber dem Beschuldigten während 10 Jahren.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien
A.A.___ aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Jordi
(gibt
die Anträge zu den Akten; der
Parteivortrag
wird mit technischen
Hilfsmitteln
aufgezeichnet)
Das Urteil des Richteramts
Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Dezember 2022 sei hinsichtlich der Ziffern 2 lit.
h, 12 lit. c und d, 13, 14 und 16 zu bestätigen und
1. A.A.___ sei schuldig zu sprechen:
a) des versuchten strafbaren
Schwangerschaftsabbruchs zum Nachteil von D.A.___, begangen mutmasslich am 17.
November 2017 in [Ort 1],
b) sowie der qualifizierten einfachen
Körperverletzung zum Nachteil von D.A.___, ebenfalls mutmasslich begangen am
17. November 2017 in [Ort 1], (vom Schuldspruch gemäss Buchstabe a hiervor
konsumierter Sachverhalt).
2. Er sei hierfür zu verurteilen zu einer
harten Strafe sowie:
a) zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF
5'000.00 nebst Zins zu 5% seit 17. November 2017,
b) zur Bezahlung der angefallenen und
insbesondere künftig anfallenden Kosten (Schaden) aus und im Zusammenhang mit
der Straftat bei einer Haftungsquote von 100%; zur Ausmittlung der
entsprechenden Schadenshöhe sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen,
c) zur Bezahlung der Interventionskosten
der Privatklägerin gemäss. Ziff. 16 des erstinstanzlichen Urteils und der
Interventionskosten vor zweiter Instanz in gerichtlich zu bestimmender Höhe
gemäss bereits eingereichter Honorarnote. Zudem sei zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege das amtliche Honorar vorab vom Staat zu bezahlen,
d) zur Bezahlung sämtlicher
Verfahrenskosten.
3. Es sei der Privatklägerin in Anwendung
von Art. 73 lit. c StGB aus den beschlagnahmten Beträgen bzw. der
Vermögenswerte der E.___en GmbH, resp. der zu verfügenden Ersatzforderung 1/11
in Anrechnung an die Genugtuung zuzusprechen, wobei davon Akt zu nehmen sei,
dass die Privatklägerin in diesem Umfang ihre Zivilforderung an den Staat
abtritt.
Rechtsanwalt Hasler
(gibt
seine Plädoyernotizen und Anträge
vorab
zu den Akten)
Hauptantrag: Das angefochtene Urteil vom 20.
Dezember 2022 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die
Staatsanwaltschaft zwecks Verbesserung der Anklageschrift zurückzuweisen.
Eventualanträge:
1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern
1, 8, 11 sowie 17 des Urteils vom 20. Dezember 2022 in Rechtskraft erwachsen
seien.
2. A.A.___ sei bezüglich sämtlicher übriger
Vorhalte freizusprechen.
3. Von einer (obligatorischen oder
fakultativen) Landesverweisung sei abzusehen.
4. A.A.___ sei unverzüglich aus der
Sicherheitshaft zu entlassen.
5. Die bisher ausgestandene Untersuchungs-
und Sicherheitshaft sei an eine allfällige Freiheitsstrafe anzurechnen.
6. A.A.___ sei für die zu Unrecht
ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft eine Entschädigung in der Höhe
von CHF 204'000.00 (1'360 Tage à CHF 150.00) zu bezahlen.
7. Die Zivilforderungen seien abzuweisen,
eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
8. Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände
und Vermögenswerte seien A.A.___ herauszugeben.
9. Alle übrigen bzw. anderslautenden
Anträge der Privatklägerinnen und der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen.
10. Der amtliche Verteidiger sei im Umfang
der eingereichten Honorarnote zu entschädigen.
11. Die Verfahrenskosten seien
vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
Im Weiteren wird auf das separate
Verhandlungsprotokoll verwiesen.
-----
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 28. August 2019 erfolgte durch die
Beratungsstelle Opferhilfe Aargau Solothurn bei der Kantonspolizei Solothurn im
Namen von C.C.___ eine Anzeige gegen A.A.___, wonach dieser sie im Alter von 16
bis 18 Jahren zur Prostitution gezwungen habe (Akten der Staatsanwaltschaft
Reg. 3.1.2, Seite 1 [nachfolgend 3.1.2/1).
2. Am 2. September 2019 eröffnete die
Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten A.A.___ wegen
Verdachts auf Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB). In der Folge wurde
die Untersuchung mehrfach ausgedehnt.
3. Am 14. Juli 2020 wurde der Beschuldigte
festgenommen. Er befindet sich seither in Haft.
4. Es erfolgen weitere
Verfahrenshandlungen, insbesondere Zwangsmassnahmen, die Klärung von
Zuständigkeiten, die Beiordnung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Konstituierungen
der Opfer als Privatklägerinnen, die Einholung von Gutachten, umfangreiche Aktenbeizüge
sowie zahlreiche Einvernahmen von Verfahrensbeteiligten, Auskunftspersonen und
Zeuginnen bzw. Zeugen. Diesbezüglich wird auf die Akten verwiesen. Soweit
relevant, wird in den Urteilserwägungen auf die jeweiligen Beweismittel
eingegangen bzw. darauf verwiesen.
5. Am 5. Juli 2022 erhob die
Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt Anklage gegen den
Beschuldigten wegen Menschenhandels (Art. 182 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2
StGB), mehrfacher Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. a, b, c und d
StGB), versuchter Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. b i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB), mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB),
versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruchs (Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB), qualifizierter einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1
i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), versuchter Nötigung
(Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher Pornografie (Art. 197 Abs. 4,
z.T. i.V.m. Abs. 7 StGB), mehrfacher Pornografie zwecks Eigenkonsums (Art. 197
Abs. 5 StGB), Verbrechens gegen das BG über die Betäubungsmittel (Art. 19 Abs.
1 lit. b und g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG), mehrfacher Vergehen gegen das BG
über die Betäubungsmittel (Art. 19 Abs. 1 lit. a und c BetmG), mehrfacher
Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren ohne medizinische
Indikation (Art. 19bis BetmG), qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln
(Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG), Fahrens ohne Haftpflichtversicherung
(Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 Abs. 2 SVG), mehrfacher Förderung des
rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG), mehrfacher
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AIG),
ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 i.V.m. Art. 29 lit. b StGB)
und unzulässiger Ausübung der Prostitution (Art. 199 StGB i.V.m. § 28 Abs. 2,
§ 31 Abs. 1 lit. d, g, h und Abs. 2 i.V.m. Abs. 2 sowie § 97 Abs. 1 lit. c WAG)
(Akten des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt [nachfolgend Akten AG BW], pag. 1-79).
6. Am 16. Dezember 2022 fand die
Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt statt.
7. Am 20. Dezember 2022 erliess das
Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (Akten AG BW, pag. 835 ff.):
«
1. A.A.___ wird vom Vorhalt der mehrfachen Förderung der
Prostitution (mehrfaches Zuführen einer minderjährigen Person in die
Prostitution), angeblich begangen ca. Anfang August 2016 und spätestens am 22.
März 2017 (Vorhalte Ziff. 2.1.1.2 und Ziff. 2.1.1.3 der Anklageschrift vom 5.
Juli 2022), freigesprochen, ohne Ausscheidung von Kosten.
2. A.A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) Menschenhandel (Anwerben einer
minderjährigen Person), begangen in der Zeit vom ca. 23. Juli 2016
bis ca. am 31. Juli 2016 (Vorhalt Ziff. 1),
b) mehrfache Förderung der Prostitution
(Zuführen einer minderjährigen Person in die Prostitution und in der Absicht,
daraus Vermögensvorteile zu erlangen), begangen in der Zeit vom 31. Juli 2016
bis ca. am 18. Januar 2018 (Vorhalte Ziff. 2.1.1.1 und 2.1.2),
c) Förderung der Prostitution
(Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit einer Person, welche die Prostitution
betreibt), begangen in der Zeit vom ca. 31. Juli 2016 bis ca. am 18.
Januar 2018 (Vorhalt Ziff. 2.1.3),
d) Förderung der Prostitution (Festhalten
in der Prostitution), begangen in der Zeit vom ca. 31. Juli 2016 bis
am 18. Januar 2020 (Vorhalt Ziff. 2.1.4),
e) versuchte Förderung der Prostitution
(versuchtes Zuführen einer Person in die Prostitution unter Ausnützung ihrer
Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils), begangen in der Zeit vom ca.
7. März 2020 bis ca. am 7. April 2020 (Vorhalt Ziff. 2.2),
f) Förderung der Prostitution (Zuführen
einer Person in die Prostitution unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen
eines Vermögensvorteils), begangen in der Zeit vom ca. 22. April 2020
bis am 8. Juni 2020 (Vorhalt Ziff. 2.3),
g) mehrfache sexuelle Nötigung, begangen
ca. am 15. November 2016, spätestens am 31. März 2017, ca. am 15. Juni
2017 und ca. am 15. Juli 2018 (Vorhalte Ziff. 3),
h) versuchter strafbarer
Schwangerschaftsabbruch, begangen ca. am 17. November 2017 (Vorhalt Ziff. 4,
inkl. konsumierter Vorhalt Ziff. 5),
i) Nötigung, begangen in der Zeit vom ca.
1. August 2018 bis am 31. August 2018 (Vorhalt Ziff. 6),
j) versuchte Nötigung, begangen spätestens
am 31. Dezember 2016 (Vorhalt Ziff. 7),
k) mehrfache Pornografie (harte
Pornografie, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjähriger), begangen in
der Zeit vom ca. 1. August 2016 bis am 30. November 2016 sowie am 29. Juni
2017 (mehrfache Herstellung), begangen in der Zeit vom ca. 10. November 2016
bis am 12. Januar 2018 (mehrfacher Erwerb), begangen in der Zeit ca. vom 10.
November 2016 bis am 12. Januar 2018 (mehrfaches In-Verkehr-Bringen) und begangen
in der Zeit vom ca. 1. August 2016 bis am 14. Juli 2020
(mehrfacher Besitz; Vorhalte Ziff. 8),
l) mehrfache Pornografie zwecks Eigenkonsum
(harte Pornografie, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjähriger),
begangen in der Zeit vom ca. 22. Oktober 2016 bis am 5. Oktober 2017
(mehrfache Herstellung), begangen in der Zeit vom ca. 20. August 2016 bis am 4.
Februar 2018 (mehrfacher Erwerb), begangen in der Zeit vom ca. 20. August 2016
bis am 14. Juli 2020 (mehrfacher Besitz; Vorhalte Ziff. 9),
m) qualifizierte Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, spätestens begangen am 28. Juli 2016 (Verbrechen,
Vorhalt Ziff. 10),
n) mehrfache Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 1. November 2016 bis am
31. Dezember 2016 sowie spätestens begangen in der Zeit vom ca. 28.
Februar 2018 bis am 1. August 2018 (Vergehen, Vorhalte Ziff. 11),
o) mehrfache Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (mehrfache Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person
unter 18 Jahren ohne medizinische Indikation), begangen in der Zeit vom ca. 1.
November 2016 bis am 31. Dezember 2016, in der Zeit vom ca. 26. Januar
2017 bis am 31. Dezember 2017 und spätestens ca. am 2. Dezember 2017 (Vergehen;
Vorhalte Ziff. 12),
p) qualifizierte grobe Verletzung der
Verkehrsregeln, begangen am 8. Juli 2018 (Vorhalt Ziff. 13),
q) Fahren ohne Haftpflichtversicherung,
begangen am 14. Januar 2020 (Vorhalt Ziff. 14),
r) mehrfache Beschäftigung von
Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom ca.
31. Dezember 2015 bis am 31. August 2019 (Vorhalte Ziff. 15.1),
s) mehrfache Förderung des rechtswidrigen
Aufenthalts, begangen in der Zeit ca. vom 31. Dezember 2015 bis am
31. August 2019 (Vorhalte Ziff. 15.2),
t) ordnungswidrige Führung der
Geschäftsbücher, begangen in der Zeit vom 18. Januar 2018 bis mind. am 14.
Juli 2020 (Vorhalt Ziff. 16),
u) unzulässige Ausübung der Prostitution,
begangen spätestens am 8. Juni 2020 (Vorhalt Ziff. 17).
3. A.A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und
6 Monaten,
b) einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
je CHF 30.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vom 17. November 2016,
c) einer Busse von CHF 600.00, ersatzweise
zu 20 Tagen Freiheitsstrafe.
4. A.A.___ werden 890 Tage Haft an die Freiheitsstrafe
angerechnet.
5. A.A.___ wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes
verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS)
ausgeschrieben.
6. Zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs bzw. im
Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren wird gegen A.A.___ die
Fortsetzung der Sicherheitshaft für die Dauer von 6 Monaten, d.h. bis am 19.
Juni 2023, angeordnet.
7. A.A.___ wird lebenslänglich jede berufliche und jede
organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu
Minderjährigen umfasst, verboten.
8. Der beschlagnahmte Personenwagen, Audi S5, schwarz, [Kontrollschild]
(inkl. zwei Autoschlüssel; alles aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,
Fachbereich Asservate) wird eingezogen und ist umgehend nach Eröffnung bzw.
Mitteilung dieses Urteils zu verwerten (HD-Nr. 4/4 sowie HD-Nr. 5/2).
9. Der Nettoerlös aus der Verwertung des Audi S5, schwarz,
wird der Privatklägerin C.C.___ in Anrechnung an die festgesetzte
Genugtuungssumme gemäss Ziff. 12.a) hiernach zugesprochen. Die Zentrale
Gerichtskasse wird angewiesen, das Guthaben der Privatklägerin nach Rechtskraft
des Urteils zu überweisen.
10. Folgende im Verfahren gegen A.A.___
beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der
Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten
(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate):
a) diverse Verträge/Dokumente, i.c.
Kaufvertrag Audi S5 und Kaufvertrag Ford Kuga (HD-Nr. 3/3),
b) Schenkungsvertrag C.C.___ (HD-Nr. 4/1),
c) 2 Darlehensverträge F.___ (HD-Nr. 4/2),
d) Gesuch AWA, Sexarbeit (HD-Nr. 4/3),
e) Lottogewinnschreiben (HD-Nr. 4/9c),
f) 1 Mobiltelefon (HD-Nr. 5/1; Mobiltelefon
von A.A.___),
g) Schreiben von C.C.___ und Schreiben von D.A.___
(HD‑Nr. 5/3),
h) Mappe mit Geschäftsakten (HD-Nr. 7/2).
11. Die im Verfahren gegen A.A.___
beschlagnahmten Reisepässe (Serbien, Kosovo) sowie die Identitätskarte
(Kosovo), je lautend auf A.A.___ (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton
Solothurn, Fachbereich Asservate; HD-Nr. 4/5), werden diesem nach Eintritt der
Rechtskraft des Urteils herausgegeben.
12. A.A.___ wird wie folgt zur Bezahlung von
Schadenersatz bzw. Genugtuung verurteilt:
a) C.C.___, Genugtuung von CHF 50'000.00
zzgl. 5 % Zins seit dem 20. Januar 2018,
b) C.C.___, Schadenersatz von CHF
1'233'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 20. Januar 2018. Für den CHF
1'233'000.00 übersteigenden, heute noch nicht bezifferten sowie im Zusammenhang
mit den Straftaten gemäss Ziff. 2.a) bis 2.d), 2.g) und 2.i) bis 2.l) hiervor
verursachten und C.C.___ anfallenden Schaden wird A.A.___ bei einer
Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach für ersatzpflichtig erklärt. Zur
Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Privatklägerin auf den Zivilweg
verwiesen,
c) D.A.___, Genugtuung von CHF 5'000.00
zzgl. 5 % Zins seit 17. November 2017,
d) D.A.___, für den aus und im Zusammenhang
mit den Straftaten gemäss Ziff. 2.h) hiervor verursachten und noch anfallenden
Schaden bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach für
ersatzpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die
Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.
13. Es wird auf eine Ersatzforderung des
Staat Solothurn gegenüber A.A.___ in der Höhe der beschlagnahmten Gelder
(einbezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) sowie der Vermögenswerte
der E.___ GmbH (Konto [IBAN], lautend auf E.___ GmbH, [Bank 1], Stand 7. August
2020: CHF 2'073.45) erkannt.
14. Die Ersatzforderung gemäss Ziff. 13
hiervor wird der Privatklägerin C.C.___ im Umfang von 10/11 sowie der
Privatklägerin D.A.___ im Umfang von 1/11 in Anrechnung an die je festgesetzten
Genugtuungssummen zugesprochen. Im Umfang des erlangten Betrags treten beide
Privatklägerinnen ihre Zivilforderung dem Staat Solothurn ab.
15. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von C.C.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf
verbleibende CHF 20'200.45 (Total: 170.83 Stunden zu CHF 180.00, 57.92
Stunden zu CHF 120.00 sowie 21.83 Stunden zu CHF 90.00 pro Stunde, inkl. Auslagen
von CHF 534.10 und 7.7 % MWST von CHF 3'095.35; abzgl. Akontozahlung vom
2. Juli 2020 von CHF 13'840.00 sowie vom 21. Oktober 2021 von CHF
9'254.00) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse
von A.A.___ vom Staat Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___
erlauben.
16. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands von D.A.___, Rechtsanwalt Markus Jordi, wird auf CHF 13'014.45
(46.50 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 3'714.00 und 7.7 %
MWST von CHF 930.45.00) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse von A.A.___ vom Staat Solothurn zu zahlen
(auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.
17. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler, wird auf CHF 92'725.70
(447.16 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 5'608.40 und 7.7 %
MWST von CHF 6'629.40) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.
18. Die Kosten des Verfahrens, mit einer
Urteilsgebühr von CHF 30'000.00, total CHF 61'920.20, hat A.A.___ zu
bezahlen.»
8. Der Beschuldigte meldete am 4. Januar
2023 gegen dieses Urteil die Berufung an (Akten AG BW, pag. 716 [durch
Rechtsanwalt Hasler] sowie pag. 729 [durch Rechtsanwalt Zobl]).
9. Mit Verfügung vom 23. Januar 2023
stellte die Vorinstanz die Rechtskraft der Dispositivziffer 8 des
vorinstanzlichen Urteils vom 20. Dezember 2022 fest. Gleichzeitig wies sie die
Kantonspolizei an, die Verwertung des Audi S5 umgehend einzuleiten und den
Nettoerlös der Gerichtskasse unter der Verfahrensnummer BWSAG.2022.9
einzuzahlen (Akten AG BW, pag. 757).
10. Am 27. Juni 2023 wurde den Parteien das
begründete Urteil zugestellt.
11. Mit Verfügung des Präsidenten der
Strafkammer vom 10. Juli 2023 wurden die gegen den Beschuldigten angeordnete
Sicherheitshaft und Briefzensur für die Dauer des Berufungsverfahrens
weitergeführt (Akten des Obergerichts [nachfolgend: OGer], pag. 8 ff.).
12. Am 17. Juli 2023 erklärte der Beschuldigte
die Berufung (OGer, pag. 23 ff.). Diese richtet sich gegen sämtliche
Schuldsprüche (Dispositiv-Ziff. 2), wobei mit Eingabe des amtlichen
Verteidigers vom 30. Oktober 2023 mitgeteilt wurde, dass der Schuldspruch wegen
Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Dispositiv-Ziff. 2.q) nicht angefochten
werde (OGer, pag. 145). Angefochten sind weiter die Strafen (Urteil AG BW,
Dispositiv- Ziff. 3) sowie sämtliche weiteren Dispositiv-Ziffern mit
Ausnahme von Ziffer 8 (Einziehung und Verwertung des Audi S5) und Ziff. 11 (Herausgabe
der beschlagnahmten Reisepässe und Identitätskarte des Beschuldigten).
13. Die Staatsanwaltschaft wie auch die
Privatklägerinnen verzichteten auf eine Anschlussberufung (OGer, pag. 34, 36,
66).
14. In Rechtskraft erwachsen sind somit folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
Ziff.
1: Freispruch vom Vorhalt der mehrfachen Förderung der
Prostitution (Vorhalte der Anklageschrift [nachfolgend: AKS] Ziff. 2.1.1.2 und
2.1.1.3),
Ziff.
2 lit. q: Schuldspruch wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Vorhalt
AKS Ziff. 14),
Ziff.
8: Einziehung und Verwertung des Audi S5,
Ziff.
11: Herausgabe der beschlagnahmten Reisepässe und der
Identitätskarte des Beschuldigten,
Ziff.
15 - 17: Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände und des
amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend.
15. Mit Verfügung vom 28. September 2023 wurde
die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler
für das Berufungsverfahren bestätigt (OGer, pag. 86). Mit Verfügung vom 11.
Januar 2024 wurde die unentgeltliche Rechtspflege für die beiden
Privatklägerinnen C.C.___ und D.A.___ im Berufungsverfahren fortgeführt und
Rechtsanwältin Eveline Roos als unentgeltliche Rechtsbeiständin von C.C.___
sowie Rechtsanwalt Markus Jordi als unentgeltlicher Rechtsbeistand von D.A.___ bestätigt
(OGer, pag. 177).
16. Am 2. April 2024 fand die
Berufungsverhandlung statt. Das Berufungsurteil wurde am 4. April 2024 mündlich
eröffnet.
Erwägungen
II. Anwendbares Recht
(Strafprozessordnung)
1.
Per 1. Januar 2024 trat die Revision der
schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Die Änderungen
enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die
Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor
Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach
diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt
werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1).
Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,
dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden
ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen
Behörden beurteilt werden.
2.
Die Thematik des Übergangsrechts wurde
in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit
keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (3. Aufl., Basel
2023, nachfolgend: BSK StPO) hält zu Art. 448 Folgendes fest: «Hinzuweisen ist
darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten
Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden
Dispositiv
Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach
sofort in Kraft treten» (Moritz Oehen,
BSK StPO, a.a.O, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern
unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur
Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für
Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass
Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision
sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die
Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige
Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die
allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und
nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht
(Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO
vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene
Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung
verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu
nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit
URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit
noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten.
Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine
Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die
Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger
zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für
Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024
Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der
rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene
nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)
ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese
Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der
Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den
allgemeinen Regeln von Art. 448 StPO und der Ausnahme von Art. 453 StPO
abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren
gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des
Strafgesetzbuches herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach
diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen
oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die
allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO
beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich
das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies
folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung
gelangt.
III. Formelle Einwendungen
1. Der
amtliche Verteidiger rügte vor dem Berufungsgericht diverse Verfahrensfehler.
1.1
1.1.1 In einem
ersten Punkt rügt die Verteidigung eine Verletzung des Anklageprinzips. Die
Anklageschrift sprenge mit ihrem Detaillierungsgrad bei Weitem den gesetzlich
vorgeschriebenen Rahmen. Sie enthalte nicht relevante Ereignisse,
Vorgeschichten und Hintergrundinformationen der Persönlichkeit und Konstitution
der Privatklägerin (C.C.___). Die Anklageschrift habe daher den Charakter eines
Plädoyers, was aber von der StPO nicht vorgesehen sei. Die Anklageschrift
enthalte entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht nur Hinweise auf die
Untersuchungsakten, sondern darüber hinaus wörtliche Widergaben von
Schriftstücken und Beweismitteln. Die Vorinstanz habe weiter festgehalten, die
präzis abgefasste Anklageschrift ermögliche dem Gericht, die vorgehaltenen Handlungen
im Zusammenhang mit der neuartigen Loverboy-Thematik auf einen genau
umschriebenen Bereich hin offen zu beurteilen. Dies sei aber gerade nicht die
Funktion der Anklageschrift. Das Gericht habe vielmehr die Beweise
unvoreingenommen zu würdigen und sich nicht von der Staatsanwaltschaft vorgeben
zu lassen, was strafbar sei und was nicht. Dass die Vorinstanz aufgrund der
Anklageschrift voreingenommen gewesen sei, zeige sich aufgrund derer
zahlreichen pauschalen Verweise auf die staatsanwaltschaftlichen Ausführungen
bzw. auf die Anklageschrift. In der Anklage werde in tatsächlicher Hinsicht ein
weitumspannender chronologischer Ablauf der Geschehnisse dargelegt, welcher für
die konkrete Würdigung des Falles nicht relevant sei. So werde beispielsweise der
angeklagte Tatzeitraum betr. den Menschenhandel auf ca. eine Woche festgelegt,
wogegen sich die diesbezüglichen Ausführungen auf einen Zeitraum von eineinhalb
Jahren bezögen. Demgegenüber sei aber alles, was nach der Tatzeit vorgefallen
sein soll, völlig irrelevant und gehöre daher nicht in die Anklage.
Unter diesen
Umständen sei es für die Verteidigung schlichtweg unmöglich, aus der Anklage
herauszuschälen, was dem Beschuldigten genau vorgeworfen werde. Die
Anklageschrift genüge daher insgesamt den Anforderungen von Art. 325 Abs. 1
lit. f StPO nicht und sei zwecks Verbesserung der Anklage an die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
1.1.2 Vorab
ist festzuhalten, dass die Anklageschrift in gewissen Punkten in der Tat extensiv
abgefasst worden ist. Hingegen kann in casu daraus nicht abgeleitet werden, es
sei nicht klar, was dem Beschuldigten vorgeworfen werde. Es liegt in der Natur
gewisser Vorhalte, die dem Beschuldigten gemacht werden, dass Ausführungen
nötig sind, die über den eigentlichen Tatvorwurf hinausgehen; so etwa beim
Vorwurf des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution. Es ist in der
Anklageschrift darzulegen, weshalb eine allfällige faktische Einwilligung des
Opfers angeblich unbeachtlich sei, wozu Ausführungen zur Vorgeschichte, zur
angewandten Taktik des Täters und zum weiteren Verlauf des Kontakts zwischen
Opfer und Täter nötig sind. (Nicht zuzustimmen ist der Vorinstanz, wenn sie
erwägt, die Ausführlichkeit der Anklage sei der neuartigen Komplexität der
Loverboy-Thematik geschuldet [US 11]. Es handelt sich dabei nicht um einen neuen
Tatbestand, sondern lediglich um eine Form der auch bis anhin bereits
bestehenden Konstellation, bei der der Täter das Opfer derart «bearbeitet»,
dass seine Einwilligung unbeachtlich ist.) Es ist auch nicht erkennbar, dass
sich der Beschuldigte gegen die betreffenden Vorhalte nicht wirksam hätte verteidigen
können. Zum Vorwurf der Voreingenommenheit der Vorinstanz aufgrund der
Anklageschrift ist zu bemerken, dass es eine der Kernkompetenz des Gerichts ist,
zu beurteilen, ob die in der Anklage dargelegten und mithin behaupteten
Umstände beweismässig erstellt sind, dies unabhängig davon, ob die Anklage kurz
oder ausführlich abgefasst ist. Im Zusammenhang mit den Vorwürfen des
Menschenhandels und der Förderung der Prostitution hatte das Gericht zu prüfen,
ob die in der Anklage behaupteten Umstände, die angeblich zur Unbeachtlichkeit
der Einwilligung der Opfer geführt hätten, beweismässig erstellt sind. Dies hat
sie getan. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor.
Demnach wird der Antrag von A.A.___ auf
Rückweisung des
Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zwecks Verbesserung der Anklageschrift abgewiesen.
1.2
1.2.1 In einem
zweiten Punkt macht die Verteidigung eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör, auf Waffengleichheit und auf ein faires Verfahren geltend. Sie
habe vor der Vorinstanz eine Verletzung der Dokumentationspflicht gerügt. Die
Rüge sei von der Vorinstanz aber lapidar abgetan worden mit dem Hinweis, es
lasse sich keine derartige Verletzung ausmachen. Die Verletzung der
Dokumentationspflicht betreffe u.a. die E-Mail der Polizei vom 7. Oktober 2020
(5.1.7/3). Die E-Mail zeige, dass von der Kapo Aargau Unterlagen eingeholt
worden seien, um zu schauen, ob sich etwas Belastendes finde. Gegebenenfalls
würden die Unterlagen denn auf dem ordentlichen Weg ediert und zu den
Verfahrensakten erhoben. In einem gesetzmässigen Verfahren würden aber
Unterlagen ohne vorherige Sichtung ediert. Da die vorab gesichteten Unterlagen
nicht bei den Akten seien, hätten die Strafverfolgungsbehörden das rechtliche
Gehör verletzt. Dasselbe gelte für das Einholen von Unterlagen ohne Verfügung
(E-Mails vom 23.11.2021; 5.1.8/191).
Weiter müsse
davon ausgegangen werden, dass den Einvernahmen von C.C.___ nicht dokumentierte
Gespräche vorausgegangen seien. C.C.___ habe in den Einvernahmen stets gewusst,
um welche Themen es gehe. Man habe sich also vorab offensichtlich besprochen,
was der Erforschung der materiellen Wahrheit abträglich sei. Diese Vorgespräche
seien nicht protokolliert worden, weshalb deren Inhalt nicht überprüfbar sei.
Vorgespräche seien in einer Einvernahme gar eingestanden worden. Dass sich der
Staatsanwalt und C.C.___ abgesprochen hätten, zeige sich auch an der
Einvernahme vom 15. April 2020 Rz. 74 ff. Nachdem C.C.___ nichts zu
ergänzen gehabt habe, habe der Staatsanwalt suggestiv nachgefragt, ob seit der
letzten Einvernahme etwas vorgefallen sei, das für die Strafuntersuchung gegen A.A.___
wichtig sein könnte? Erst dann habe die Befragte erwähnt, ihr sei jemand mit
dem Auto nachgefahren.
1.2.2 Die
Einwände sind allesamt haltlos:
1.2.2.1 Mit
der E-Mail vom 7. Oktober 2020 (5.1.7/3) erkundigte sich die Polizei Kanton
Solothurn bei der Polizei des Kantons Aargau im Auftrag des Staatsanwalts
lediglich wie folgt:
«Existieren
bei der Kapo AG Akten in Sachen G.___, 30.6.2001 (Journal, Abi, EV's, Anzeige)?
Wer
war der zuständige SB?
Wer
war der zuständige StA resp. wie lautet die Verfahrensnummer?»
Es ging also
nicht darum, auf dem rein informellen Weg zu Akten zu kommen, um vorab zu
klären, ob belastendes Material enthalten sei, sondern um die Anfrage, ob Akten
überhaupt existierten und wer gegebenenfalls für das Dossier zuständig sei.
Dieser Schritt war erforderlich, weil selbstredend nicht Akten eingeholt werden
können, die gar nicht existieren.
1.2.2.2 Mit
der E-Mail vom 23. November 2021 (5.1.8/191) richtete sich der Staatsanwalt wie
folgt an die [KESB]:
«Angesichts
der Tatsache, dass ich aktuell mit einer Haftbeschwerde von A.A.___
konfrontiert bin, in welcher seitens der Verteidigung u.a. die Situation der
Kinder des Beschuldigten zum Thema gemacht wird, benötige ich so schnell wie
möglich Kopien der Akten aus dem Verfahren betr. Weiterführung/Aufhebung des
Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts von H.A.___, I.A.___ und J.A.___.
Da ich
schon in den nächsten Tagen meine Stellungnahme zur Haftbeschwerde einreichen
muss, bitte ich Sie höflich, mir die Unterlagen so schnell wie möglich
zuzustellen - am liebsten in elektronischer Form (d.h. per E-Mail als PDF).»
Es handelte
sich dabei nicht um die formlose Einholung von allenfalls belastendem
Beweismaterial, sondern um die Einholung von KESB-Akten, die wegen der kurzen
Stellungnahme-Frist auf dem elektronischen Weg angefordert wurden. Die Akten
waren zuvor bereits dem amtlichen Verteidiger zur Einsicht zugestellt worden
(5.1.8/202). Der Staatsanwalt benötigte die Akten, um den Argumenten der
Verteidigung in der Haftbeschwerde zu begegnen. Von einer Verletzung der
Dokumentationspflicht und mithin des rechtlichen Gehörs kann nicht die Rede
sein.
1.2.2.3 Die
entsprechende Passage des Einvernahmeprotokolls vom 15. April 2020 (Rz. 74 ff.)
lautete wie folgt:
« Zur
Sache
Frau C.C.___,
dann kommen wir jetzt zur Sache. Zuerst möchte ich von Ihnen wissen, ob Ihnen
mit Bezug auf Ihre letzte Einvernahme zwischenzeitlich noch etwas eingefallen
ist, das Sie jetzt spontan ergänzen, präzisieren oder berichtigen möchten!
Nein.
Ist
seit der letzten Einvernahme irgendetwas vorgefallen, was im Zusammenhang mit
der Strafuntersuchung gegen A.A.___ möglicherweise erwähnenswert bzw. wichtig
wäre?
Ja. Am
letzten Sonntag schickte mir meine Freundin K.___ per WhatsApp einen Screenshot
eines Instagram-Chatverlaufs zwischen ihr und L.___. Darin stand geschrieben,
dass eine gewisse M.___ mich suche und meine Telefonnummer wolle. Ich fragte K.___,
wer diese M.___ sei. Das wusste K.___ nicht, aber sie schickte mir dann
Instagram-Bilder vom Profil dieser M.___. Aber ich erkannte diese M.___ auch
auf den Bildern nicht.»
Inwiefern diese
Fragestellungen des Staatsanwalts suggestiv gewesen sein sollten, ist nicht ersichtlich.
Es handelt sich um sachliche Standardfragen, die in keiner Weise spezifische
Antworten stipulieren. Es handelt sich auch bei diesem Einwand um eine haltlose
Unterstellung.
1.3
1.3.1 Im
Weiteren wird gerügt, die Vorinstanz habe ihre Begründungs- und Objektivitätspflicht
verletzt und den Sachverhalt willkürlich festgestellt. So habe sie sich mit den
Ausführungen der Verteidigung nicht rechtsgenügend auseinandergesetzt und
stattdessen die Beweise einseitig gewürdigt. Sie habe u.a. ausgeführt:
-
für weitere formelle
Rügen, welche vorliegend offensichtlich nicht überzeugten, bedürfe es keiner
eingehenden Begründung (US 22, Ziff. 7);
-
da aus Sicht des
Gerichts die fehlende Freiwilligkeit erkennbar sei, brauche auf die
Behauptungen der Verteidigung, wonach C.C.___ aus freien Stücken dieser
Tätigkeit im entsprechenden Umfang nachgegangen sei, nicht weiter eingegangen
zu werden (US 47);
-
auf die Vorbringen
der Verteidigung brauche nicht eingegangen zu werden, da diese absurd seien (US
47 und 59),
und sie habe an zahlreichen Stellen ohne
eigene Würdigung auf die staatsanwaltschaftlichen Ausführungen verwiesen.
1.3.2 Zu den
Einwänden gemäss erstem und drittem Lemma ist festzuhalten, dass die Vorinstanz
grundsätzlich nicht verpflichtet war, zu allen Rügen Stellung zu nehmen. Aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren
Entscheid zu begründen. Die Behörde darf sich auf die massgebenden
Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder
tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und
diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 139 IV 197 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je
mit Hinweisen). Die Vorinstanz äusserte sich zu allen von der Verteidigung
vorab vorgetragenen formellen Einwendungen, so zur angeblichen Verletzung des
Anklageprinzips, zur angeblichen Gehörsverletzung und zur angeblichen
Verletzung der Grundsätze eines fairen Verfahrens und der Waffengleichheit (Urteilsseiten
[im Folgenden US] 8 - 17). Im Weiteren nahm sie auch zum Einwand der Unverwertbarkeit
des Zufallsfundes (Aufnahme während Raserfahrt) und des Patientendossiers von D.A.___
Stellung (US 17 - 22). Sie setzte sich mithin mit allen massgebenden formellen
Gesichtspunkten auseinander. Wie dargelegt, war sie darüber hinaus nicht
verpflichtet, sich mit Vorbringen auseinanderzusetzen, die ihres Erachtens
offensichtlich nicht zutrafen. Im Übrigen begründete sie auf Urteilsseite 47 in
fine, weshalb auf die Behauptung der Verteidigung, C.C.___ sei aus freien
Stücken der Prostitutionstätigkeit nachgegangen, nicht näher einzugehen sei,
nämlich deshalb, weil auch aus den Aussagen des Beschuldigten selbst das grosse
Einwirken und die Druckausübung auf C.C.___ und die ihm bewusste fehlende
tatsächliche Freiwilligkeit zweifelsfrei erkennbar sei, womit sich auch der
Einwand gemäss Lemma 2 als unzutreffend erweist. Die Vorinstanz zeigte denn
auch auf Urteilsseite 59 einlässlich auf, weshalb sie eine angebliche
Freiwilligkeit verneint und die diesbezüglichen Vorbringen des Beschuldigten
(u.a. Reisebestätigung […]) als nicht im Ansatz begründet einstuft.
Was den
Einwand gemäss viertem Lemma anbelangt, nennt die Verteidigung keine konkreten
Beispiele, so dass der Einwand nicht geprüft werden kann.
1.4
1.4.1 Im
Weiteren wird gerügt, im Vorverfahren seien in den staatsanwaltschaftlichen
Einvernahmen sämtlichen involvierten Personen zahlreiche Suggestivfragen
gestellt worden. Die Verteidigung zitiert in diesem Zusammenhang – wie bereits
vor der Vorinstanz – beispielhaft rund 14 Aktenstellen.
1.4.2 Die
Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen zur Thematik der Suggestivfragen
auf Urteilsseite 16 dar. Darauf kann verwiesen werden.
Suggestivfragen
werden von der Rechtsprechung nicht als Täuschung eingeordnet, Antworten darauf
sind grundsätzlich verwertbar. Der Art, wie sie erlangt worden sind, ist bei
der Würdigung der entsprechenden Aussagen Rechnung zu tragen (Urteile des BGer
6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 4.4.3 und 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 2.2).
Die Vorinstanz kam zutreffend zum Schluss, dass keine verbotenen
Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 StPO von der Staatsanwaltschaft
eingesetzt worden sind. Die Einvernahmen sind daher allesamt verwertbar (Art.
141 Abs. 3 StPO). Zu den von der Vorinstanz aufgeführten Aktenstellen
mit angeblich suggestivem Charakter hat die Vorinstanz ausführlich und
stichhaltig Stellung genommen (US 27 f.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen
werden. Die Vorinstanz legte dabei transparent dar, dass nicht sämtliche Fragen
des zuständigen Staatsanwalts ohne jeglichen Bezug zur Suggestion gestellt
worden seien (US 28). Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der zuständige
Staatsanwalt den Themenkreis seiner Fragen massiv eingrenze und dazu die Frage
mit transparentem Verweis auf vorangehende Einvernahmen gespickt mit bereits
erfolgten Aussagen – auch in zusammengefasster Form – formuliere bzw. er sich
erkundige, ob dies zutreffe. Sodann betreffe dies Rückfragen, ob er den
Aussagegehalt von Antworten korrekt erfasst habe, wobei er die bereits erfolgte
Antwort in eine Frage verpackt habe, teils in leicht anderem Wortlaut. Bei der
Analyse von Aussagen, insbesondere von C.C.___, lägen dem Gericht zahlreiche
Seiten füllende offene Antworten bzw. Aussagen in freier Rede vor, die nicht
auf spezifische Fragen hin erfolgt seien, die die Grundlage für weitere
Befragungen bildeten. Dem ist – abgesehen davon, dass zumindest fraglich
erscheint, ob diese Art der Fragen bereits als potentiell (fremd-)suggestiv
angesehen werden können – uneingeschränkt beizupflichten, so auch der weiteren
Feststellung der Vorinstanz: es handelt sich um ein sehr umfangreiches,
komplexes Strafverfahren, das laufend erweitert werden musste, teils mit
thematisch vielschichtigen Vorhalten, so dass eine thematische Eingrenzung bei
der Fragestellung und spezifische Rückkommen auf einzelne Fragen im Verlauf des
Verfahrens unausweichlich und notwendig waren. Es handelte sich weitgehend auch
um Ergänzungsfragen zu früheren Einvernahmen.
1.4.3 Es liegt
demnach keine Verletzung der Begründungs- und Objektivitätspflicht vor.
1.5
1.5.1 Die
Verteidigung wendet im Zusammenhang mit dem Vorhalt gemäss Anklageziffer 13 (qualifizierte
schwere Verkehrsregelverletzung) ein, es habe sich beim vorgefundenen Video
nicht um einen Zufallsfund, sondern um das Resultat einer unzulässigen
Beweisausforschung gehandelt. Es hätten keinerlei Anhaltspunkte für ein
Strassenverkehrsdelikt bestanden. Die Strafverfolgungsbehörden hätten demnach
ohne hinreichenden Tatverdacht nach weiteren Straftaten gesucht und seien
schliesslich fündig geworden. Die Durchsuchung des Mobiltelefons sei dazu
missbraucht worden, weitere Straftaten zu finden. Das Video dürfe nicht
verwertet werden. Sollte das Berufungsgericht von einem rechtmässigen
Zufallsfund ausgehen, dann gelte es zu berücksichtigen, dass nach Art. 243 Abs.
2 StPO über die Zufallsfunde ein Bericht an die Verfahrensleitung zu
übermitteln sei, welche über das Vorgehen entscheide. Ein solcher Bericht fehle
in casu. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz reiche hierfür der
ursprüngliche Entscheid des Haftgerichts nicht. Dies deshalb, weil der
ursprüngliche Entscheid ausschliesslich in Sachen Prostitution ergangen sei.
Dies gelte umso mehr, als nicht einmal klar sei, wer dieses Video tatsächlich
entdeckt habe. Das Video sei daher nicht verwertbar (Plädoyer RA Hasler, S. 97
ff.).
1.5.2 Die
Einwände wurden bereits vor erster Instanz vorgetragen. Die Vorinstanz legte die
diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen auf den Urteilsseiten 17 f. dar. Darauf
kann verwiesen werden.
Das
Haftgericht hiess den Entsiegelungs-Antrag der Staatsanwaltschaft mit Verfügung
vom 17. September 2020 gut und hob die Siegelung, die vom Beschuldigten
beantragt worden war, auf. Die Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten
diente dazu, hinsichtlich des Verdachts auf Förderung der Prostitution, der
Pornografie und der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG Beweismittel
zu sichern (12.2.13/280, 281, 284). Gemäss staatsanwaltschaftlichem
Entsiegelungsgesuch vom 30. Juli 2020 befand sich auf dem sichergestellten
Mobiltelefon mutmasslich verbotenes pornografisches Datenmaterial in
Videoformat mit der damals minderjährigen C.C.___. Gemäss Entsiegelungsgesuch
ging es auch um allfällige Hinweise auf weitere Prostitutionsopfer. Wie die
Vorinstanz zutreffend ausführte und mit entsprechenden Aktenfundstellen
untermauerte, gründete dieser Tatverdacht auf Aussagen von C.C.___ (US 19). Es
ging bei der Entsiegelung mithin insbesondere auch um die Durchsuchung von
Videodateien. Dass die hier strittige Videodatei prima vista zur
Beweismittelsicherung in Sachen Förderung der Prostitution und Pornografie
hätte relevant sein können, zeigt sich daran, dass bei der Aufnahme des Videos
der Beschuldigte und C.C.___ anwesend waren und das Video durchaus relevantes
Beweismaterial für die genannten Tatbestände hätte beinhalten können. Von einer
unzulässigen Beweisausforschung kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen
werden. Es handelt sich vielmehr um einen typischen Zufallsfund, der verwertet
werden darf. Im Übrigen ist den Eventualerwägungen der Vorinstanz zuzustimmen,
wonach das besagte Video selbst dann verwertbar wäre, wenn die Durchsuchung
unrechtmässig erfolgt wäre, da es um die Aufklärung einer schweren Straftat
ging. So stufte das Bundesgericht die qualifizierte grobe
Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG klar als schwere Straftat im
Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO ein (Urteil des BGer 6B_1404/2019 vom 17. August
2020 E. 1.4 mit Verweisen).
Nicht
stichhaltig ist schliesslich der Einwand der Verteidigung, über den Zufallsfund
sei kein Bericht an die Verfahrensleitung erstattet worden. Es kann
diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz auf Urteilsseite
20 verwiesen werden. Die Videodatei wurde durch die Verfahrensleitung selbst
gefunden, so dass selbstredend kein Bericht an die Verfahrensleitung zu
erstatten war.
1.6
1.6.1
Die
Verteidigung wendet im Zusammenhang mit dem Vorhalt gemäss Anklageziffer 4 (versuchter
strafbarer Schwangerschaftsabbruch) ein, das Patientendossier von D.A.___ dürfe
nicht als Beweismittel verwertet werden, da dieses mit Editionsverfügung vom
28. März 2021 im Zusammenhang mit den Vorhalten der Förderung der Prostitution
und der Urkundenfälschung und somit ohne sachlichen Zusammenhang mit dem
vorgehaltenen Delikt des versuchten Schwangerschaftsabbruchs beigezogen worden
sei. Das Patientendossier sei ausschliesslich im Verfahren gegen D.A.___ ediert
worden und dürfe entsprechend nicht im Verfahren gegen den Beschuldigten
verwertet werden.
1.6.2 Gegen D.A.___
und A.A.___ wurde in ein und demselben Verfahren die Voruntersuchung
durchgeführt (Verfahrensnummer STA.2019.3708). Am 29. November 2021 wurde
das Verfahren bezüglich D.A.___ von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Die
besagte Editionsverfügung datiert vom 28. März 2021 und erging mithin zu einem Zeitpunkt,
in dem das Verfahren noch gegen beide Genannten geführt wurde. Das eingeholte
Patientendossier ist damit auch Bestandteil der Verfahrensakten i.S. A.A.___
und in diesem Verfahren verwertbar.
1.7 Soweit die
Verteidigung im Rahmen der formellen Einwendungen eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung rügt, ist dazu gegebenenfalls nachfolgend bei der
Beweiswürdigung Stellung zu nehmen.
IV.
Rechtskräftiger Schuldspruch
Der Beschuldigte hat sich wegen vorsätzlichen
Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 Abs. 2
SVG) schuldig gemacht, begangen am 14. Januar 2020 (22:30 Uhr) in
Münchenstein (Bruderholzstrasse zwischen dem Tunnel Lange Heid und dem
MFP-Kreisel, Fahrtrichtung Bottmingen), indem er seinen Audi S5 ([Kontrollschild])
lenkte, obwohl für das fragliche Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt keine
Haftpflichtversicherung bestand (Anklagesachverhalt Ziff. 14).
V. Beweismittel
und Beweiswürdigung betr. die angefochtenen Vorhalte
1. Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro
reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 31, E. 2c ff.; BGE 127 I 38, E. 2) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die
Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel
bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten
zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als
Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich
der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen
Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss
abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich
sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist,
kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der
menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.
Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins
gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu
unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei
mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den
Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 267, E. 1).
1.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2
StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die
Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden
wird je nach Art des Beweismittels zwischen persönlichen (Personen, welche die
von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen,
Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachlichen Beweismitteln (Augenschein
und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die
Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder
Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine
Tatsache bewiesen ist oder nicht.
1.3 Zur Glaubhaftigkeit von Aussagen
Verfahrensbeteiligter
1.3.1 Bei der Prüfung des
Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse
durchgesetzt. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die
aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen
Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen
Erlebnishintergrund hätte machen können. Methodisch wird die Prüfung in der
Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens
durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte
Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des
Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und
die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist
immer davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt
die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen
Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es
gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil des
BGer 6B_298/2010 vom 30. November 2010 E. 2.3, mit Verweis auf BGE 133 I 33 E.
4.3; 129 I 49 E. 5). Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt,
dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts
ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl.
u.a. Urteil des BGer 6B_165/2009 vom 10. Juli 2009 E. 2.5).
Die jüngere Lehre zur Aussagepsychologie
hat sich eingehend mit der Methodik der Glaubhaftigkeitsbeurteilung
auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle insbesondere auf folgende
Fachbeiträge verwiesen werden: Revital
Ludewig / Daphna Tavor / Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische
Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 11/2011 S. 1415
ff.; Martin Hussels, Von
Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand
der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012 S. 368 ff.; Susanna Niehaus, Zur Bedeutung suggestiver Prozesse für die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in Sexualstrafsachen, forumpoenale
1/2012 S. 31 ff.; Susanna Niehaus,
Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, FamPra.ch 2/2010 S. 315
ff.; Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge»,
Revital Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017,
Einführung in die Aussagepsychologie, S. 17 ff.).
Hervorzuheben ist dabei, dass bei der
Abklärung einer möglichen absichtlichen Falschbezichtigung (Lügenhypothese) die
Analyse der aussageübergreifenden Qualität (Konstanz) und der inhaltlichen
Qualität der Aussage mittels inhaltlicher Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw.
sogenannter Realkennzeichen zentral ist. Mit einer hohen Aussagequalität lässt
sich die Lügenhypothese widerlegen, wobei die Aussagequalität ausschliesslich
unter Berücksichtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit und der
bereichsspezifischen Erfahrungen und Kenntnisse der aussagenden Person sowie
der Befragungsumstände bewertet werden kann (vgl. Niehaus, forumpoenale 1/2012, a.a.O., S. 33 f.).
Als Realkennzeichen, die auf einen
erlebnisbasierten Hintergrund der Aussage hindeuten, gelten die folgenden (wobei
sich auch andere Benennungen bzw. Darstellungen finden [Realkennzeichen gemäss Max Steller / Günter Köhnken; vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S.
1425; Günter Köhnken,
Glaubwürdigkeits-begutachtung, in: Gunter Widmaier {Hrsg.}, Münchner
Anwaltshandbuch Strafverteidigung, München 2006, N 52 ff.]):
I. Allgemeine Merkmale
1. Logische
Konsistenz (die Aussage ist in sich stimmig, innere und äussere
Widerspruchslosigkeit, Folgerichtigkeit von Aussagenergänzungen)
2. Ungeordnete
Darstellung/Reproduktionsweise (die Handlung wird im freien Bericht sprunghaft,
unstrukturiert und nicht chronologisch geschildert, ohne dass dabei gegen die
logische Konsistenz verstossen wird)
3. Quantitativer
Detailreichtum (über das Kerngeschehen wird detailliert berichtet, z.B.
Einzelheiten zu den Örtlichkeiten, der Wohnungseinrichtung, den behaupteten
Handlungsverläufen und den beteiligten Personen)
II. Spezielle Inhalte
1. Raum-zeitliche
Verknüpfungen / kontextuelle Einbettung (die Kernhandlung wird mit bestimmten
örtlichen Verhältnissen, zeitlichen Gegebenheiten, bestimmten Gewohnheiten des
Zeugen oder Personen im sozialen Umfeld verknüpft)
2. Interaktionsschilderungen
(Handlungen und Handlungsketten – Aktionen und Reaktionen – werden beschrieben,
die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen)
3. Wiedergabe
von Gesprächen (Inhalte von Gesprächen, Gesprächssequenzen, Gesprächsketten
werden wiedergegeben, Aspekt der Wechselseitigkeit, Konkretheit der
Darstellung)
4. Schilderung
von Komplikationen (es wird von unvorhersehbaren Schwierigkeiten berichtet, von
vergeblichen Bemühungen, wiederholten Versuchen, enttäuschten Erwartungen)
III. Inhaltliche Besonderheiten
1. Ausgefallene
Einzelheiten (in der Aussage treten ungewöhnliche, einzigartige, absonderliche,
überraschende, originelle Details auf, welche aber nicht unrealistisch, abstrus
oder unmöglich sind)
2. Schilderung
von Nebensächlichkeiten (Einzelheiten werden geschildert, die für das
Kerngeschehen in der Aussage unnötig sind, scheinbar belanglose Nebenumstände)
3. Schilderung
unverstandener Handlungselemente (Handlungen werden von der aussagenden Person
– meist Kindern – nicht verstanden, aber sachgerecht beschrieben – z.B.
Ejakulat als Spucke; allgemein nicht verstandene Interaktionsverläufe)
4. Indirekt
handlungsbezogene Schilderungen / externe Assoziationen (Handlungen werden
geschildert, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber zu anderer Zeit mit
anderen Personen stattgefunden haben)
5. Schilderung
eigener psychischer Vorgänge (Gedanken oder eigene gefühlsbezogene oder
physiologische Abläufe werden beschrieben, die mit dem Kerngeschehen
zusammenhängen; Schilderung von Affektverläufen, Erlebnisentwicklung,
Entwicklungsverlauf der Einstellung zum Täter)
6. Schilderung
psychischer Vorgänge des Täters (vermutete Gedanken oder Gefühle,
gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe des Täters werden beschrieben)
IV. Motivationsbezogene Inhalte
1. Spontane
Verbesserung der eigenen Aussage (der Inhalt der Aussage wird spontan
präzisiert oder berichtigt)
2. Eingeständnis
von Erinnerungslücken (Erinnerungslücken und Wissenslücken werden spontan
zugegeben)
3. Einwände
gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage (die Glaubhaftigkeit der eigenen
Aussage oder der eigenen Person wird in Frage gestellt; die Darstellung wird
z.B. als nicht plausibel, unwahrscheinlich oder merkwürdig kommentiert; die
eigene Glaubwürdigkeit wird gewissermassen in Frage gestellt, die aussagende
Person ist aber dennoch von der Richtigkeit der eigenen Angaben überzeugt)
4. Selbstbelastungen
/ selbstbelastende Äusserungen (es wird ein vermeintliches Fehlverhalten
gegenüber der beschuldigten Person geschildert; die aussagende Person belastet
sich bezüglich gewisser Punkte selbst; sie stellt sich in ungünstiger Weise
dar, z.B. Eigenbeteiligungen am behaupteten Geschehen, Ermutigungen,
Fehlverhalten)
5. Entlastung
der beschuldigten Person (auf eine Belastung oder Mehrbelastung der
beschuldigten Person wird verzichtet, obwohl dies naheliegend war; die
aussagende Person entschuldigt die beschuldigte Person explizit oder implizit)
V. Deliktsspezifische Inhalte
1. Beschreibung
von deliktsspezifischen Merkmalen (die Aussage weist Elemente auf, die mit
empirisch-kriminologischen Kenntnissen typischer Begehungsformen solcher
Delikte im Einklang stehen; der aussagenden Person ist dies nicht bekannt)
Nach dem Gesagten kann also mithilfe der
Realkennzeichen die Qualität einer Aussage ermittelt werden. Dabei sagt nicht
allein das Vorhandensein von Realkennzeichen an sich etwas über die
Glaubhaftigkeit einer Aussage aus, sondern es braucht den Vergleich zwischen
der Aussagequalität und der (Erfindungs-)Kompetenz der aussagenden Person. Eine
Fokussierung auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre daher irreführend.
Die Realkennzeichen dürfen nicht im Sinne einer Checkliste verwendet werden.
Kompetenzen, Erfahrungen und allfällige psychische Störungen der aussagenden
Person sowie die Komplexität des vorgebrachten Geschehens müssen bei der
Beurteilung mitberücksichtigt werden. Bei jungen Kindern oder minderbegabten
Erwachsenen können einzelne prägnante Qualitätsmerkmale ausreichen, um einen
Erlebnisbezug zu belegen. Bei gut begabten Jugendlichen oder Erwachsenen reicht
dagegen das Vorliegen einer Reihe von wenig prägnanten Qualitätsmerkmalen dazu
oft nicht aus (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer,
AJP 11/2011 S. 1427).
Neben der rein auf die erwähnten
Realkennzeichen ausgerichteten Glaubhaftigkeitsanalyse des Aussageinhalts ist
somit auch eine sog. Kompetenzanalyse hinsichtlich der aussagenden Person
vorzunehmen. Dabei spielt die Aussagetüchtigkeit eine wesentliche Rolle, welche
massgeblich von persönlichen Eigenschaften der aussagenden Person beeinflusst
wird und etwa durch eingeschränkte kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt werden
kann. Auch suggestive Einflüsse können die Aussagezuverlässigkeit
beeinträchtigen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Aussageentstehung und
Aussageentwicklung zu richten ist. Schliesslich ist auch eine
Motivationsanalyse vorzunehmen, bei der die Frage in den Vordergrund rückt, ob
bei der aussagenden Person Motive für eine bewusste Falschaussage vorliegen
(Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital
Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017,
Einführung in die Aussagepsychologie, S. 53 ff., 71 ff., 79 ff.).
Zusammenfassend ist die konkrete Aussage
durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien,
Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes
Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person
entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile des BGer 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021
E. 5.4.3; 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je mit Hinweisen).
Entscheidend für den Beweiswert einer Zeugenaussage ist daher die
Glaubhaftigkeit der konkreten Zeugenaussage und nicht die allgemeine
Glaubwürdigkeit des Zeugen als persönliche Eigenschaft (Urteil des BGer
6B_323/2021 vom 11. August 2021 E.2.3.3). Zu prüfen ist die Aussage auch auf
Übereinstimmungen mit objektiven Beweismitteln (Urteil des BGer 6B_32/2016 vom
20. April 2016 E. 1.5).
1.3.2 Die beschuldigte Person muss sich
nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre
Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich
vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Verweigert die beschuldigte Person
ihre Mitwirkung, so wird das Verfahren gleichwohl weitergeführt (Art. 113
StPO).
Die beschuldigte Person hat
grundsätzlich keine Mitwirkungspflichten. Sie hat insbesondere keine Pflicht,
das Verfahren durch ihre Aussagen oder ihr sonstiges Verhalten aktiv zu fördern
sowie v.a. sich damit zu belasten. Das Recht zu schweigen und sich nicht selbst
zu belasten ist in Art. 14 Ziff. 3 lit. g des Internationalen Pakts über
bürgerliche und politische Rechte (SR 0103.2) ausdrücklich festgehalten. Wo
sich der Beschuldigte nicht selbst belasten muss, darf er jede Aussage
verweigern. Das Aussageverweigerungsrecht besteht gegenüber Strafbehörden
während der gesamten Dauer des Verfahrens. Die Ausübung des Schweigerechts muss
nicht begründet werden. Sachlich besteht das Aussageverweigerungsrecht
hinsichtlich aller Fragen, insbesondere zur Sache und zu den wirtschaftlichen
Verhältnissen (vgl. Marc Engler, BSK
StPO, a.a.O., Art. 113 StPO N 2 ff.).
2. Beweismittel und Beweiswürdigung im
Konkreten
Neben einer grossen Anzahl justizförmig
erhobener Aussagen der beiden Privatklägerinnen sowie verschiedener
Auskunftspersonen und Zeugen sind eine Vielzahl weiterer Beweismittel bei den
Akten; die Vorinstanz legte Letztere auf den Urteilsseiten 29 - 48 dar
(Observation, Telefon-Echtzeitüberwachung, rückwirkende
Teilnehmeridentifikation, Audio-Überwachung des Audi S5 des Beschuldigten,
Audio-Überwachung der öffentlichen Sitzbank, GPS-Verbauung im Audi S5,
E-Mail-Verkehr über [...]@hotmail.com und [...]@outlook.com, Sicherstellung und
Durchsuchung des Domizils und des Audi S5 am Tag der Anhaltung des
Beschuldigten, Auswertung der Mobiltelefone von C.C.___ und A.A.___,
eingereichtes pornografisches Material von Freiern, div. Aktenbeizüge,
Facebook-Chat Beschuldigter/C.C.___, Patientendossier [Spital], Kaufvertrag
Audi S5, Kaufvertrag Ford Kuga, Polizeibericht zum Augenschein der
Prostitutionsorte und Identifikation der Freier).
Die Aussagen der Freier fasste die Vorinstanz
auf den Urteilsseiten 95 - 101 zusammen (N.___, O.___, P.___, Q.___, R.___, S.___,
F.___, T.___, U.___). Zu den Aussagen weiterer Personen machte die Vorinstanz
auf den Urteilsseiten 101 - 103 Erwägungen (V.___, W.___, X.A.___, Y.___). Auf die
Erwägungen der Vorinstanz auf den Urteilsseiten 95 - 103 kann verwiesen werden.
Im Folgenden wird auf die Aussagen der
beiden Privatklägerinnen und der beiden Zeuginnen M.___ und G.___ näher
eingegangen.
2.1 Aussagen C.C.___
Die Privatklägerin C.C.___ wurde
insgesamt mehr als dreissigmal befragt. Zwölf Einvernahmen wurden auf Video
aufgezeichnet. Sieben Befragungen erfolgten mittels Videoübertragung
parteiöffentlich. In der Folge werden die relevanten Punkte ihrer ersten
Aussage sowie die wichtigsten Auszüge aus ihren späteren Aussagen ausgeführt. Im
Übrigen wird auf die Videoeinvernahmen und die Einvernahmenprotokolle in den
Akten verwiesen.
2.1.1 In ihrer ersten Einvernahme vom 9.
September 2019, welche durch den zuständigen Staatsanwalt erfolgte, sagte C.C.___,
als Zeugin befragt, im Wesentlichen aus (10.2.19.01/1-18), es gehe
ihr grundsätzlich gut. Sie habe einfach Angst davor, dass
und wie der Beschuldigte reagieren könnte, wenn er wisse, dass sie
ihn angezeigt habe. Sie
habe auch daheim Angst, je
nachdem, wenn sie alleine sei. Aber sonst gehe es gut beim
Bewältigen des Alltags. Ihre Angst sei, dass der Beschuldigte herausfinde, wo sie
jetzt wohne. Sie habe ja den Wohnort gewechselt wegen ihm, weil
es halt auch schon vorgekommen sei, dass Angehörige von ihm bei ihrem alten Wohnort auf sie gewartet oder sogar bei ihr geklingelt hätten. Sie habe Angst, dass dies in Zukunft wieder passieren könnte, vor allem eben beim neuen Wohnort. Ihre Angst sei auch,
dass durch die
Anzeige irgendwie Groll oder so bei ihnen aufkommen könnte und sie eventuell
Leute auf sie hetzen könnten.
Beim ersten Mal sei sie mit einer Kollegin zusammen nach Hause gefahren und da sei auf dem Parkplatz die
Schwester des
Beschuldigten, Z.A.___, gewesen. Diese habe sie (C.C.___) wegen
eines Anrufs gefragt. Sie (C.C.___) habe ihr gesagt, dass sie davon wisse, weil
sie Bz.___
gefragt habe, ob er für sie anrufen könne, da A.A.___
sie blockiert habe und
sie natürlich
habe wissen wollen, wie es weitergehe, da
A.A.___ eigentlich ihr Geld habe zurückgeben wollen.
Anscheinend habe es gegenüber A.A.___ Drohungen
gegeben und auch gegenüber seinen Kindern. Er
habe zwei Kinder, von denen sie gewusst habe. Evtl. seien es auch drei Kinder gewesen, weil ja seine (angebliche) Schwester wahrscheinlich seine Frau sei. Diese habe auch ein Kind gehabt.
Jedenfalls habe sie (C.C.___) nachher gesagt, sie wisse von dem nichts. Das Einzige,
was sie interessiere, sei ihr
Geld. Sie wisse auch, dass Bz.___ dort fair vorgegangen sei. Er sei nicht beleidigend gewesen.
Er habe sich vorgestellt und gesagt, er sei der Bz.___, er wolle
einfach mit ihm reden wegen
ihr, für ihr Geld,
und A.A.___ habe das nicht
gewollt. Er habe entweder die Frau oder den Vater ans
Telefon gegeben.
Z.A.___ habe erwähnt, dass A.A.___ ihr das Geld weiterhin zurückgeben wolle und dass dies für
ihn ein «mega»
Druck sei. Z.A.___ habe
ihre Telefonnummer wissen wollen. Aber sie, C.C.___, habe ihr diese nicht
gegeben, weil sie mit dem
neuen Handy nichts mehr mit diesen Leuten habe
zu tun haben wollen.
Später einmal sei der Neffe des
Beschuldigten, Cy.___, vor ihrer Haustür gestanden. Beim Haupteingang unten
könne man ohne Schlüssel rein und raus. Aber das hätten sie (die Leute des
Beschuldigten) wahrscheinlich nicht gewusst. Sie sei runter gelaufen, weil sie
keinen (Türöffner-)Knopf gehabt habe. Dann habe sie ihn gesehen, sei wieder
rauf gerannt, habe Bz.___ angerufen und gesagt, jemand stehe da. Sie habe
«mega» Angst gehabt. Bz.___ sei aber zu diesem Zeitpunkt gerade im Kosovo in
den Ferien gewesen und habe ihr angeboten, seinen Kollegen in der Schweiz zu
ihr zu schicken. In Wirklichkeit habe Bz.___ aber bereits den Beschuldigten
angerufen und diesem gesagt, sie sollten weggehen. Sie sei erst ein paar
Stunden später wieder rausgegangen und sei dann von zwei Kolleginnen abgeholt
worden. Danach sei nichts mehr passiert und seitdem sei es zu keinem weiteren
Vorfall gekommen.
Der Beschuldigte habe mit ihrer
Prostitution ja
Geld verdient. Sie habe ihm
– nachdem ihre Mutter verstorben sei
– das Erbe angeboten,
damit sie mit der Prostitution aufhören könne. Sie
habe ihm das
Geld vom Erbe dafür angeboten.
Er habe ihr
aber immer gesagt, weil es das Geld von ihrer «Mum»
sei und dieses eigentlich ihr gehöre, wolle er ihr dieses zurückgeben. Es sei ja recht viel Geld gewesen und er habe im Sommer 2019 anscheinend in einem Lotto
gewonnen. Sie wisse nicht,
was dabei schiefgelaufen sei. Er habe diesbezüglich
immer wieder
etwas Anderes gesagt: z.B. er müsse warten und es habe in der Lottoindustrie einen Betrugsfall
geben etc. Es
seien also immer
wieder Ausreden gekommen und
schlussendlich
habe sie halt recht lange gewartet,
bis sie einmal nachgefragt habe, wie es weitergehe, und dann habe
er sie eben blockiert.
Beim Gesamterbe ihrer Mutter habe es sich
ungefähr um eine halbe Million Franken gehandelt. Davon habe er sicherlich
zwischen CHF 300'000.00 und 400'000.00 bekommen. Dieses Geld hätte er ihr
zurückgeben sollen, vor allem eben mit dem Lottogewinn. Laut dem Zettel hätte er
eine Million Franken gewinnen sollen und dann hätte er ihr ja das Geld ohne
Probleme zurückgeben können. Mit dem Lottogewinn sei halt immer so ein Hin und
Her gewesen – einmal ja, einmal nein, und schliesslich hätten sie einen
Betrugsfall in der Lottoindustrie selbst gehabt und er habe sie immer so ein
wenig auf dem Laufenden gehalten. Aber gegen Schluss, als sie ihn einmal
angerufen und gefragt habe, ob sie sich einmal sehen könnten, weil sie gern
wissen wolle, wie es weitergehe, habe er gesagt, sie solle ihn doch am Telefon
fragen. Sie habe nein gesagt. Sie wolle sich gerne mit ihm treffen, weil sie
das Gefühl habe, er rede nur noch und es komme gar nichts. Nachher habe er eben
gesagt, er wisse genau, dass da Leute dahintersteckten, welche sie gegen ihn
aufhetzen würden, und wenn er herausfinde, wer dies sei, bekomme sie Probleme.
Sie habe ein Recht auf ihr Geld, vor allem, wenn er ihr gesagt habe, er wolle
ihr dieses zurückgeben. Und dann habe sie aber Angst bekommen, weil er ihr halt
wieder gedroht habe, und sie habe den Anruf beendet. Er habe ihr dann eine Sprachmemo
geschickt und ihr mitgeteilt, wenn sie so tue, brauche er das nicht, und dann
habe er sie blockiert.
Ja, das Geld habe sie bezahlt, damit sie
mit der Prostitution habe aufhören können. Sie habe ihn fast schon anflehen
müssen. Sie wisse das noch recht gut: sie seien am Autoputzen gewesen und sie
habe ihm gesagt, dass sie sich nicht gut damit fühle. Es sei für sie wirklich
schlimm, mit diesen Männern rauszugehen. Sie wolle das wirklich nicht mehr
machen. Da sie das Erbe erhalten habe, könne sie ihm dieses anbieten und ihm
damit helfen. So könne sie aufhören mit der Prostitution. Sie könne dies
einfach nicht mehr tun. Dann habe er zuerst gesagt, nein, das sei das Geld ihrer
Mutter, das gehöre ihr, er wolle das Geld nicht, sie solle weitermachen und so.
Sie hätten für diesen Abend auch wieder einen Klienten gehabt. Er sei ein
Stammkunde gewesen, der jeweils CHF 800.00 bezahlt habe. Sie habe dem
Beschuldigten gesagt, sie gehe ihm jetzt gerade auf die Bank die 800.00
abheben, sie wolle einfach nicht mehr weitermachen. Und dann habe er das
sozusagen erlaubt. Danach habe sie ihm aber immer mehr abheben müssen von
diesem Erbe. Also, es habe angefangen mit CHF 10'000.00 und CHF 20'000.00
und danach sei es immer mehr geworden. Sie habe auch die Bank gewechselt, von [Bank
1] zu [Bank 2], weil [Bank 1] die gewünschten Beträge, welche sie habe abheben
wollen, nicht habe herausgeben können. Da sei es zum Beispiel um CHF 40'000.00
und CHF 50'000.00 gegangen und darum habe sie die Bank gewechselt. Sie habe
danach bei der [Bank 2] und der [Bank 3] immer wieder CHF 50'000.00 oder so abgehoben.
Angesprochen auf ihr momentanes
Wohlbefinden, antwortete C.C.___, im Moment gehe es. Sie sei, ehrlich gesagt,
froh, dass sie das alles eben einmal auch «staatlich» zu Protokoll geben könne.
Es sei für sie eine Last, welche dadurch von ihren Schultern falle. Und ihr sei
es vor allem auch wichtig, dass der Beschuldigte nicht mit anderen Frauen
weitermachen könne, nicht noch sonst jemandem auf die gleiche Weise schaden könne.
Mit «das» meine sie die Prostitution, junge Mädchen ausnützen mit Geld oder
auch sonst halt verarschen, irgendetwas machen. Wenn er schon verheiratet sein
sollte … und nachher einfach irgendwelchen jungen Mädchen den Traummann
vorspiele und so. Sie meine klar, da gehe es zwar nur um verletzte Gefühle,
aber das sei schon «Scheisse». Wenn er dann noch mit Prostitution komme und
alles… Nein, sie wolle einfach nicht, dass das noch mehreren Leuten widerfahre.
Er habe ihr schon ganz am Anfang gesagt,
er habe dies zuvor auch schon gemacht. Er habe zwar immer davon geredet, dass
er aufhören wolle. Aber sie meine, schon nur, dass sie habe aufhören dürfen,
habe so viel Zeit gebraucht. Sie glaube nicht, dass er sich bei anderen zurückhalten
oder damit wirklich aufhören würde.
Sie kenne niemanden von seinen
Vorgängern oder von diesen Frauen. Das sei einfach das, was er ihr erzählt
habe. Ob das stimme, wisse sie, ehrlich gesagt, auch nicht. Aber sie könne sich
vorstellen, dass er das auch schon gemacht habe, weil, er sei wirklich extrem
geplant und gezielt an die ganze Sache herangegangen.
Der Beschuldigte habe sich auch mit der
Verdeckung ausgekannt. Er habe ihr immer wieder gesagt, sie solle ihren Chatverlauf
löschen, damit ja kein Verdacht aufkomme, und, und, und. Er habe immer extrem
auf solche Sachen geschaut. Darum könnte bzw. würde sie sogar damit rechnen,
dass er das früher auch schon gemacht habe oder einfach weitermachen könnte.
Sie habe ihre Telefonnummer
hauptsächlich wegen ihm gewechselt, weil sie nicht gewollt habe, dass er noch
irgendwie Zugriff auf sie habe.
Der Beschuldigte und sie hätten zwei
verschiedene E-Mail-Adressen benützt. Als sie angefangen habe, habe sie ja
allgemein den Künstlernamen Et.___ gehabt. Die E-Mail-Adresse und das Passwort
seien etwas mit diesem Namen gewesen, aber wie genau, wisse sie nicht mehr. Als
sie nach einem halben Jahr von der Polizei einmal erwischt worden sei, hätten
sie alle Beweise oder auch das Handy vernichtet bzw. die Daten gelöscht.
Anschliessend sei ihr der neue Name Fw.___ gegeben worden und entsprechend seien
die E-Mail-Adresse und das Passwort umbenannt worden.
Sie, das heisst der Beschuldigte und sie,
hätten die alte Adresse nicht mehr gebraucht, damit die Polizei nicht merken
würde, dass sie weitermachten. Eigentlich habe er ihr versprochen, dass sie
aufhören würden, weil sie eben erwischt worden sei und weil sie durch ihn
eigentlich Probleme bekommen habe. Und durch das, dass sie ja eigentlich ein
Pärchen gewesen seien, habe er halt gesagt, es tue ihm leid und nur wegen ihm habe
sie Probleme, sie würden aufhören. Er habe es ihr sogar hoch und heilig
versprochen. Aber zwei knappe Monate später sei es wieder weitergegangen, weil
er in dieser Zeit frisch arbeitslos gewesen sei und er angeblich die Rechnungen
für seine ganze Familie habe bezahlen müssen, Rechnungen seiner Eltern und des
Bruders.
Sie, C.C.___, sei auf mehreren Webseiten
angeboten worden. Was ihr da gerade in den Sinn komme, sei Xdate. Da sei sie
eigentlich immer online gewesen. Dann auf Sexnews und Anabis, irgend so, Anibis
oder so. Sie hätten dort ein Inserat gehabt mit der E-Mail-Adresse und da
hätten die Freier sich auf dieser E-Mail-Adresse gemeldet. Bei Stammkunden
hätten sie manchmal auch die Nummer rausgegeben, damit diese per WhatsApp die
Termine hätten abmachen können. Angerufen hätten die Kunden nie.
Sie hätten dafür ein drittes Handy gehabt.
Das erste – «das mit Et.___»– das habe er danach vernichtet. Im Sommer, als ja
ihre «Mum» gestorben sei, habe er das Handy ihrer Mutter weiterhin missbraucht.
Bei Xdate habe man sich auf der Webseite selber unterhalten können. Dann hätten
sie manchmal einfach eine E-Mail bekommen, in welcher mitgeteilt worden sei,
dass man bei Xdate eine Nachricht bekommen habe. Dann habe man diese öffnen
müssen und habe dort schreiben können. Er habe hauptsächlich geschrieben, er
habe immer beide Handys gehabt, also sein eigenes für den Hotspot und eben das
Arbeitshandy. Es habe ab und zu Phasen gegeben, wo sie dieses habe mitnehmen
müssen. An ihrem alten Arbeitsplatz im Altersheim sei den Leuten aufgefallen, dass
sie in der Pause manchmal auf zwei Handys am Herumdrücken gewesen sei. Dies
habe Fragen aufgeworfen.
Auf Facebook habe sie als Notlösung einen Fake-Account gemacht,
weil sie dazumal ein kaputtes Handy gehabt
und sonst keine Möglichkeiten gehabt
habe, sich mitteilen zu können. Sie habe dabei einfach einen falschen Namen
angegeben. Darauf seien
aber keine Fotos von ihr aufgeschaltet gewesen. Es sei nur darum gegangen,
kommunizieren zu können, mit dem Beschuldigten, mit ihrem Vater, weil sie ja
kein Handy gehabt habe. Sie habe Facebook genützt, wenn sie ab und zu ihr Handy
im Auto von A.A.___ vergessen habe oder als sie im Februar 2017 von der Polizei
bei der Prostitution erwischt worden sei und ihr Handy beschlagnahmt worden
sei. Dort seien noch recht viele Nachrichten vorhanden.
Im Weiteren machte C.C.___, angesprochen
auf ihre Anzeige
gegen den Beschuldigten, u.a. folgende Aussagen
(10.2.19/18-20):
Sie und der Beschuldigte hätten sich Ende Juli 2016 über
die Dating-Seite «Badoo» kennengelernt. Dann seien sie zuerst einmal zusammen raus
gegangen und dort sei auch regelmässig sein Neffe Cy.___ aus [Ort 2] dabei
gewesen. Sie hätten einfach so normal gechillt. Da habe er sie einmal gefragt,
ob sie mit ihm Koks schmuggeln möchte, von [Ort 2] nach [Ort 3], und zwar so, dass
sie den Knollen in sich hineintue, einführe und mit dem Zug von [Ort 1] nach [Ort
3] bringe. Sie habe geantwortet, sie wolle mit solchen Sachen nichts zu tun
haben und vor allem habe sie auch nicht das Gefühl, dass so ein Klumpen in ihr
drin Platz habe, aber sie könnten es sonst einmal probieren. Dann sei er zu ihr
heimgekommen, das erste Mal, und dann hätten sie auch Sex gehabt und er habe
probiert, ihr seine Faust einzuführen, um zu schauen, ob es gehen würde mit dem
Koks. Dies habe aber nicht funktioniert, dann hätten sie es auch nicht gemacht.
Ein paar Tage später habe er sie gefragt, ob sie in die Prostitution einsteigen
möchte. Er hätte das mit ein paar Mädchen schon gemacht, also natürlich hätten
sie das freiwillig gemacht, und dann hätten sie mit dem Gewinn immer
halbe-halbe gemacht, und ob sie auch Interesse hätte, so ein wenig mehr Geld zu
verdienen. Es ginge hauptsächlich nicht unbedingt um Sex, sondern dass man Treffen
vereinbaren könne, mal zusammen etwas essen gehe oder irgend so etwas. Sie habe
diese Idee eigentlich blöd gefunden, vor allem eben, weil sie ja auch erst
sechszehn Jahre alt gewesen sei.
Aber er habe ihr gesagt, wenn sie sonst
schon – wenn sie das so sagen dürfe – «rumficke», könne sie ja gerade so gut
Geld dafür verlangen, anstatt einfach gratis überall hinzuhalten. Sie habe dann
gefunden, ja eigentlich habe er Recht.
Die Typen könne man sich ja nicht
aussuchen, diese würden dann einfach kommen. Nach dem ersten Treffen – dieses
sei zwei Stunden gegangen und habe glaublich CHF 500.00 gekostet – habe sie
gesagt, sie wolle das gar nicht mehr machen, das sei nichts für sie. Dann habe
der Beschuldigte sie aber gefragt, ob sie ihm helfen könne und es für ihn
trotzdem machen könne, höchstens zwei Monate.
Im August (2016) habe es angefangen und
im Oktober (2016) hätte es fertig sein sollen. Weil er irgendetwas mit der
Polizei zu tun gehabt habe und angeblich eine Kaution habe zahlen müssen, habe
er aber Geld gebraucht und sie gefragt, ob sie ihm helfen könne. Sie habe sich
unterdessen schon langsam in ihn verliebt gehabt und sie seien unterdessen auch
zusammengekommen. Sie habe ihm unbedingt helfen wollen und dann habe sie das gemacht
und habe gesagt, sie gebe ihm den ganzen Gewinn, sie nehme nichts von dem Geld,
damit sie wieder schneller aufhören könne.
Danach habe er noch Geld auftreiben
wollen für ein neues Auto. Er habe ihr gesagt, wenn er ein Auto kaufen und
dieses aufmotzen könne, könne er dieses anschliessend teuer verkaufen. Mit dem
Erlös könne er wieder ein Auto kaufen und verbessern und wiederum teuer
verkaufen etc. Dann werde sie sich nicht mehr prostituieren müssen. Er habe
dann den Audi S5 gekauft und diesen matt schwarz machen lassen.
Sie hätten dann angefangen, über die gemeinsamen
Zukunftsziele zu reden. Er habe immer ein Haus bauen wollen, vor allem für
seine Eltern, als Geschenk, damit sie wüssten, dass die Kinder etwas Handfestes
hätten und die Eltern einfach ruhig sein könnten. Das sei auch der letzte
Wunsch seiner Mutter gewesen. Sie habe es eigentlich «mega» blöd gefunden, dass
sie trotzdem habe weitermachen müssen. Das Ding sei aber gewesen, dass, wenn
sie mal etwas dagegen gesagt habe, dann sei gerade gekommen, «du willst mir ja
gar nicht helfen, dir sind meine Probleme egal, du hast gar kein Ziel mit mir
oder so eine Frau brauche ich nicht». Da seien alles solche Sachen gekommen und
das habe sie halt schon extrem verletzt und sie habe das natürlich nicht
gewollt. Sie habe gewollt, dass er stolz auf sie sei, dass er sie liebe. Und
ja, er habe mit der Zeit immer mehr Überhand über sie genommen, er habe ihr den
Kontakt zu Freunden, Kollegen, Kolleginnen verboten; also nicht verboten,
sondern er habe ihr eingeredet, dass die alle nur schlecht seien, dass diese
nur Schlechtes wollten, dass sie niemandem vertrauen könne und so weiter. Durch
all das Gerede habe sie sich dann natürlich von diesen entfernt, sei nur noch
auf ihn fixiert gewesen und auch von ihm ein wenig abhängig gewesen. Es habe
sie halt schon verletzt, wenn er manchmal gesagt habe, sie nehme ihn nicht
ernst oder sie sei nicht gut genug oder sonst irgendetwas. Schliesslich habe
sie das alles für ihn gemacht. Sie habe nichts von diesem Geld gesehen.
Er habe dann mal zugegeben, dass er ein Kind habe. Das habe sie schockiert. Sie sei erst 16
Jahre alt
gewesen und habe somit einen Freund
gehabt, welcher
ein Kind habe. Später habe er erzählt, dass
er ein zweites Kind habe. Einmal habe er gesagt, dass die Mutter dieser Kinder gestorben sei. Später habe er gesagt, er sei
sogar noch verheiratet mit dieser, aber sie lebten getrennt
und verheiratet seien sie nur noch auf dem
Papier, weil er davor Angst habe, dass sie ihm bei einer Scheidung die Kinder wegnehme. Jedes Mal, wenn sie etwas gegen das
gesagt habe, sei es gerade wieder gegen sie verwendet worden: sie sei die Schlechte, sie vertraue ihm nicht, sie sei misstrauisch, sie wolle ihn kontrollieren.
Laut ihm habe er eben auch mit seiner Schwester
gelebt. Die Geschichte von ihr sei so
gewesen, dass sie einen Mann
habe, sie verheiratet seien. Aber da sie extrem viel Streit hätten, hätten sie zusammen in einer Wohnung gewohnt. Und weil er die zwei Kinder gehabt habe, habe
sie ihm geholfen, zu
diesen Kindern zu schauen. Und weil die Kinder noch
recht klein gewesen seien, hätten sie
dann halt seine Schwester ein wenig als Mami-Figur
gesehen. Später sei sie schwanger geworden von ihrem Mann, weil sie sich wieder
mehr getroffen hätten.
Als sie das Kind dann aber gesehen habe – das Gesicht und auch das Haar, alles sei einfach
«tupfgleich»
gewesen wie bei seiner älteren Tochter, die
beiden würden genau
gleich aussehen – und dann seien halt wieder so Zweifel aufgekommen, aber
gegen das habe sie nie etwas sagen dürfen. Also eigentlich, wenn sie auf
irgendetwas habe hinausgehen
wollen, sei es auf die Prostitution, die Familie von ihm oder sonst auf irgendetwas, habe er es abgestritten oder ihr die Schuld
in die Schuhe geschoben und
ihr gesagt, sie
vertraue ihm nicht oder sie rege ihn auf, weil für ihn sei die ganze Situation mit seinen Kindern und seiner Noch-Ehefrau ja auch nicht einfach
gewesen.
Dann habe sie halt mit der Zeit gar nicht mehr gross etwas gesagt. Sie habe sich auch nicht mehr gross gewehrt. Schon im
Dezember seien Phasen gekommen, in denen er mit ihr habe Schluss machen wollen
und ihr Sachen vorgeworfen habe, von wegen, sie
sei eh nur gut genug
für die Prostitution
und nicht für mehr, sie sei keine richtige Frau, sie sei eigentlich nichts und vor allem nichts ohne ihn. Sie müsse ja dankbar sein, dass er ihr überhaupt die Anerkennung gebe,
welche sie verdient habe und so. Sie habe sich nachher auf das vertieft, auf
das beschränkt, was er ihr eigentlich vorgelegt habe, und sei nachher auch
wirklich so zu dem geworden. Also sie habe funktioniert für ihn, wegen ihm.
Aber was sie eigentlich gewollt habe oder was sie gefühlt habe oder so, das
habe gar nicht mehr gezählt.
Im Februar (2017) sei sie von der
Polizei erwischt worden. In der Prostitution sei sie als 19-jähriges Mädchen
ausgegeben worden. Wenn sie zu einem Freier sei, habe sie auch nie den Ausweis
gezeigt. Die Freier hätten das so geglaubt und dann sei es gut gewesen. Diese hätten
sich per E-Mail beim Beschuldigten gemeldet und er habe nachher die Termine
vereinbart. Weil sie aber ja nebenbei eigentlich gearbeitet habe, sei das
manchmal so abgelaufen: am Morgen sei sie arbeiten gegangen, nachher habe sie
Zimmerstunde gehabt und für ihn arbeiten müssen. Dann sei sie am Abend wieder
ins Altersheim arbeiten gegangen und nachher – wenn sie heimgekommen sei – sei
sie meistens gleich nochmals der Prostitution nachgegangen. Die Prostitution habe
sie im Wald ausgeübt, in [Ort 1].
Bei der Bushaltestelle habe sie jeweils
auf die Freier gewartet. Danach sei sie mit ihnen das Waldweglein
hinaufgelaufen und beim Waldhüttchen habe sie mit ihnen das Geplante ausgeübt.
Es habe es manchmal gegeben, dass sie von Spaziergängern erwischt bzw.
überrascht worden seien. Aber passiert sei sonst eigentlich nie etwas.
Sie habe – ausser eben dann, als sie
erwischt worden sei – A.A.___ zum Beispiel gesagt, was sie machen möchte. Also
das Ding sei, sie habe das ja eigentlich laut ihm freiwillig gemacht, sie habe
ihm helfen wollen. Aber später sei es so gewesen, dass, wenn sie habe aufhören
wollen, es geheissen habe, er sei ihr egal oder auch, sie solle es nur noch
einmal machen. Was sie auch gehört habe, sei, «jetzt machst du es schon so
lange, jetzt kannst du weitermachen, jetzt kommt es ja auch nicht mehr darauf
an».
Ganz am Anfang habe sie gesagt, sie
wolle nicht küssen, weil sie das erstens «gruusig» gefunden habe und zweitens Küssen
für sie Sexualität sei und ein Zeichen für Geborgenheit, Liebe, Zuneigung.
Prostitution habe damit genau nichts zu tun. Weil sie dies so gesagt habe, habe
er dies als Chance genommen und gesagt, wenn sie jemanden küssen würde, dann
würde sie ihn, den Beschuldigten, betrügen, weil sie ja eigentlich mit ihm in
einer Beziehung sei. Wenn sie es mit den Freiern geniessen würde, dann würde
sie ihn somit betrügen.
Der Ablauf mit den Freiern sei immer wie
folgt gewesen: ja nichts fühlen, ja nichts sonst irgendwie machen, einfach hoffen,
es sei schnell fertig. Es sei extrem schwierig gewesen, ihre Zufriedenheit
feststellen können. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, wenn die Freier keine
Zufriedenheit hätten, dann würden sie nicht mehr kommen. Dann sei sie schuld
daran, wenn das Geschäft nicht laufe. Aber handkehrum dürfe sie ihn, den
Beschuldigten, nicht betrügen. Klar, es habe ihr nicht gefallen, es habe ihr nie
gefallen, aber es habe halt manchmal Kunden gegeben, welche richtig danach
verlangt hätten, sie zu küssen. Einmal habe ein Freier die ganze Zeit von ihr
verlangt, zu küssen, und sie habe immer nein gesagt. Weil sie an diesem Tag
schon mehrere Termine gehabt habe, habe sie einfach nicht mehr gekonnt –
wirklich, sie habe einfach nicht mehr gekonnt und habe einfach nur noch nach
Hause gehen wollen – und dann habe sie ihm gesagt, ja easy, einfach einer. Dann
habe sie ihn geküsst.
Sie habe dies danach sogar noch A.A.___
gebeichtet. Sie habe ihm gesagt, sie habe den Freier geküsst. Dann habe der
Beschuldigte sie geschlagen. Nein, sie müsse schnell überlegen, damit sie nicht
etwas verwechsle. Geschlagen habe er sie nicht dann. Dann habe er sie
angeschrien und als Schlampe beschimpft. Sie betrüge ihn. Sie habe ja Gefallen
an dem Job. Solche Vorwürfe habe er ihr gemacht. Das sei für sie schlimm
gewesen. Nie habe sie Verständnis für irgendetwas bekommen.
Sie habe zum Beispiel auch gesagt, kein
anal machen zu wollen, weil ihr das nicht gefalle und ihr das auch weh tue. Sie
habe auch nicht ohne Kondom gewollt, einfach wegen des Schutzes, wegen
Krankheiten. Beides habe er trotzdem gewollt, weil man bei Analsex mehr Geld habe
verlangen können. Auch ohne Kondom habe man mehr Geld verlangen können. Wenn
sie etwas gesagt habe, habe er gesagt, es gefalle ihr ja. Sie wolle kleinere
Termine machen, bei denen man weniger verlange, damit sie es länger machen
könne. Sie könne aber schnell ohne Kondom, dafür nur einmal. Dann müsse sie auch
nicht so lange machen.
Egal, was sie gesagt oder gemacht habe, sie
sei gar nie durchgekommen und habe einfach leisten müssen. Das erste Mal
geschlagen habe er sie, als sie aus Versehen bei einem Klienten vergessen habe,
das Geld zu nehmen. Es sei eigentlich immer so abgemacht gewesen, dass sie
zuerst das Geld nehme und nachher den Akt ausübe. Sie hätten da ein «mega
Gstürm» gehabt, weil der Klient zu spät gekommen sei, und da habe sie ihm
gesagt, das sei von der Zeit weg. Es habe eine «mega» Diskussion gegeben, sie
habe noch heimlich mit A.A.___ geschrieben, was sie jetzt machen soll, sie sei
extrem überfordert. Und nachher habe sie vergessen, das Geld zu nehmen. Es sei
ihr erst aufgefallen, als sie zurückgekommen sei. Danach habe er sie geschlagen
und ihr wiederum den Vorwurf gemacht, sie sei für nichts gut, sie vergesse
sogar das Geld und es habe ihr sicher «mega» gefallen. Das sei für sie immer schwierig
gewesen. Und dann seien sie am Fahren gewesen – sie seien eh immer mit dem Auto
unterwegs gewesen, also, ihre ganze Beziehung habe fast nur im Auto
stattgefunden – und er habe sie von der Seite einfach geschlagen. Es sei nicht
schlimm gewesen, aber er habe es «halt» gemacht.
Und danach sei das halt immer
weitergegangen. Er habe das Geld für sein Haus gewollt, Geld für seine Familie
gewollt und, und, und – sie habe es einfach nur noch gemacht. Es sei eigentlich
fast zum Alltag geworden. Sie sei nach der Arbeit zum Umziehen zu ihrem
Kästchen gegangen und habe auf das Handy geschaut. Da sei schon gestanden, dann
und dann sei ein Termin. Das sei für sie einfach nur noch Alltag gewesen.
Freunde habe sie gar keine mehr gehabt, sie sei nie rausgegangen, habe nie irgendetwas
gemacht. Sogar wenn sie Familienanlässe gehabt habe, habe er ihr geschrieben, noch
bevor sie gegangen sei, und gefragt, wann sie zurückkomme, wann er anfangen
könne, Termine zu machen. Das sei für sie ein ständiger Druck gewesen, weil es
einfach nur um diese blöden Termine gegangen sei, weil alles rundherum gar
nicht mehr wirklich existiert habe.
Im Winter habe er seine Autoprüfung (Führerschein)
verloren, für drei Monate, Dann habe sie halt zu Fuss in diesen Wald
hinaufgehen müssen. Wenn sie dort gewartet habe, hätten schon mal Autos neben
ihr angehalten und es seien Fragen gestellt worden. Da habe sie immer mehr
Angst gehabt, da oben. Ein einziges Mal, als sie mit einem Freier zum Hüttli
habe laufen wollen – sie seien noch schnell ins Dorf an den Bankomaten, weil
der Freier habe Geld abheben müssen – habe ihr Ex gesagt, sie sollten nicht
dort raufgehen, dort sei die Polizei. Der Plan B, zum Friedhofplatz, [Ort 1],
zu gehen und es dort im Auto zu machen, sei aber sehr gefährlich gewesen, auch
wegen der Leute und weil man ins Auto hineinsehe. Das sei nicht so gut, ausser
in der Nacht, aber dann sei Tag gewesen. Er habe hinten im Auto ein extremes
Chaos gehabt, da habe sie gesagt, es sei ihr nicht möglich. Weil das Aufräumen
länger gedauert hätte, seien sie trotzdem mal dort raufgefahren, hätten
parkiert und seien zum Hüttli gelaufen. Nachher sei dort eben die Polizei an
dieser Bushaltestelle gestanden. Er habe schon über die Strassenseite laufen
wollen und sie habe gerade die Polizei gesehen und ihm gesagt, er solle zurückkommen.
Dann sei er wieder zurück auf das Trottoir gekommen und sie seien einfach
weitergelaufen. Dann sei aber die Polizei vor sie hingefahren und habe sie bzw.
ihre Handtasche untersucht. Sie habe immer ein Necessaire dabei gehabt mit
Kondom, Taschentüchern, Feuchttüchern und, und, und. Das habe dann auf die
Anschuldigung hingewiesen, welche sehr wahrscheinlich von dortigen Passanten ausgegangen
sei. Vis-à-vis sei ein Haus gewesen und so, wie sie es mitbekommen habe, sei
der Besitzer dieses Hauses auch mit der Polizei am Reden gewesen. Von diesem
sei, so glaube sie, die Anzeige bzw. die Meldung gekommen.
Sie seien dann beide auf die Wache
mitgenommen worden, sie und der Freier. Der Freier sei separat befragt worden
und sie habe nachher einfach gesagt, dass sie das freiwillig und alleine mache,
weil sie shoppingsüchtig sei, Schulden habe, sie dies nicht schlimm finde und
es für sie in Ordnung sei.
Von der Polizei sei die Frage nach
Zuhälterei gar nicht gestellt worden. Die Befragung sei recht schnell wieder
abgeschlossen gewesen. Die Polizei habe eine Anzeige gemacht, sei aber nicht
durchgedrungen. Sie habe keine Geldstrafe oder sonst irgendetwas erhalten. Sie
habe einfach zur KESB gehen müssen, damit die psychischen Hintergründe hätten
geklärt werden können, also, um herauszufinden, ob es eventuell einen familiären
Ursprung haben könnte, dass sie der Prostitution nachgegangen sei. Auch dort habe
sie sich herausreden können. Sie sei nur ein einziges Mal gegangen und habe
gesagt, dass ihr Vater und ihre Mutter nichts dafürkönnten. Sie habe es von
sich aus gemacht, weil sie die Eltern nicht für das Geld habe fragen wollen.
Ihr Vater habe die ganze Geschichte auch abgekauft. Er habe sogar das Gefühl
gehabt, dass sie A.A.___ betrüge und ihn angelogen habe. Sie habe ihn in diesem
Glauben gelassen. Der Vater sei auch einmal zur KESB gegangen und danach sei
die Sache abgeschlossen gewesen. Der Vater habe noch ein paar Mal versucht, mit
ihr zu reden. Aber mit dem Vater sei ihr das unangenehm gewesen, sie habe sich
geschämt. Er habe dann einfach wissen wollen, ob es ihr gut gehe, und sie habe
eh immer ja gesagt.
Nachdem das Ganze passiert sei, habe ihr
A.A.___ hoch und heilig versprochen, dass sie aufhören würden und dass er
versuche, anderswie Geld zu machen. Die Idee sei aber nicht lange geblieben. Zwei
bis drei Monate später habe sie wieder anschaffen müssen, weil er gerade
arbeitslos gewesen sei und er angeblich für die Kosten seiner ganzen Familie
habe aufkommen müssen (Wohnung, Rechnungen etc.) und da habe sie halt
weitermachen müssen. Es habe auch Momente gegeben, wo er sie zum Beispiel
gefragt habe, ob er etwas Geld seinem Vater oder seinem Bruder geben könne. Sie
habe es einfach gut gemeint, sie habe ihm gesagt, ja sicher, das sei ja seine Familie,
sie helfe seiner Familie gern, sie helfe ja auch ihm. Es sei halt auch immer so
mit dem Hintergedanken gewesen, dass sie eventuell für immer zusammen seien,
dies auch bezüglich der Planung des Hauses, in dem sie später einmal
zusammenleben würden. So habe sie halt weitergemacht.
Im Sommer 2017 sei dann ihre Mutter
verstorben. Am Anfang, als sie ins Spital gekommen sei, habe sie (C.C.___)
gesagt, sie wisse nicht, ob sie ins Spital gehen solle, weil die Mutter mit all
den Geräten im Koma gelegen sei. Sie (C.C.___) habe Angst gehabt, ihre Mutter
so zu sehen. Sie habe mit dem Beschuldigten ein paar Mal darüber geredet und er
habe gesagt, sie müsse es wissen, er wolle sie nicht zwingen, aber er müsse es
wissen wegen der Termine.
Früher oder später habe sie sich dann
entschlossen, einmal zu ihrer Mutter zu gehen. Und da sei der Beschuldigte «mega»
hässig geworden, weil sie ihre Meinung geändert habe und weil es ihm ja
hauptsächlich nur um die Termine gegangen sei. Sie sei ins Spital gegangen,
aber es sei Stress gewesen, weil sie wieder habe sagen müssen, wann sie
heimkomme. Sie sei gar nicht frei gewesen. Jedes Mal, wenn sie irgendwo weg
gewesen sei, habe sie sich gestresst und unter Druck gesetzt gefühlt. Als die
Mutter gestorben sei, habe er ihr gesagt, ja sicher, sie würden eine Pause
machen. Sie habe dann eine Woche lang nichts machen müssen. Danach habe er sie
gefragt: «Schau, ich will dich nicht stressen oder so, aber ich bräuchte Geld
für irgendeine Rechnung und ich hätte gerade einen, welcher gut bezahlen würde.
Willst du wieder weitermachen?». Weil sie gewusst habe, dass sie früher oder
später sowieso wieder weitermachen müsse, und weil, wenn sie jetzt etwas
dagegen sage, ihr sicher etwas Anderes wieder vorgeworfen werde – sie sei eine schlechte
Frau oder weiss nicht was – habe sie ja gesagt und sie hätten weitergemacht.
In der ersten Phase vor der Anzeige
durch die Polizei, habe sie Et.___ geheissen, in der zweiten Phase danach Fw.___.
Der Freier, welcher mit ihr verhaftet worden sei, sei ein Stammkunde von ihr
geworden. Sie wisse auch noch, dass sie einen Stammkunden in [Ort 4] gehabt
habe, einen in [Ort 3] und einen in [Ort 5]. Natürlich, habe sie noch viele
andere gehabt. Aber das seien diese, welche wichtig gewesen seien und von denen
sie wisse, wo sie ansässig gewesen seien. Sie könne die Adressen nicht genau
sagen, aber sie könne genau zeigen wo und wer.
Danach sei es eigentlich immer so
weitergegangen. Nachdem ihre Mutter gestorben sei, habe sie deren Bankkärtchen
und alles gehabt. Sie habe auch Ordner gehabt, wo zum Beispiel das Passwort aufgeschrieben
gewesen sei. Die Mutter habe eigentlich alles schon für den Tod vorbereitet gehabt,
das Testament usw. Sie (C.C.___) habe dann manchmal die Kärtli genommen und sei
an den Bankomaten schauen gegangen, ob sie Geld abheben könne. Es habe wirklich
geklappt, sie habe zum Teil CHF 5'000.00, zum Teil nur CHF 1'000.00 abgehoben,
welche sie ihm habe geben können. Damit habe sie wieder für etwa so zwei, drei
Wochen aufhören können. Sie hätten dann allen Versicherungen mitgeteilt, dass
die Mutter gestorben sei, auch den Banken, und danach habe sie die Bankkarten
abgeben müssen. Das heisse, sie habe kein Geld mehr gehabt und habe dann wieder
anfangen müssen.
Im Sommer 2017 sei es recht oft
vorgekommen, dass sie es habe machen müssen. Am Anfang während der
Ramadan-Zeit, weil er sei Moslem – also ja, er sage, er sei Moslem, aber nach dem,
was er mache, eher nicht – habe sie es machen müssen, weil er habe Ramadan
gemacht und man sollte ja nicht mit verschmutzten Sachen wie sexuellen Tätigkeiten
zu tun haben. Deswegen habe er gewollt, dass sie es mache. Im August sei er eine
Woche in die Ferien gegangen und sie habe natürlich weitermachen müssen. Da
habe sie mit den Freiern geschrieben und so.
Es sei noch so gelaufen bis im Februar
2018. Danach sei das Erbe langsam bereit gewesen, die einzelnen Versicherungen
hätten ihr schon Geld geschickt, und so habe sie ihm dann das Geld angeboten, damit
sie nicht mehr arbeiten gehen müsse. Er habe zuerst nein gesagt, er wolle das
nicht, das sei das Geld von ihrer Mutter. Das tue ihm auch leid für sie. Aber er
habe das Geld trotzdem genommen. Sie habe ihn eben angefleht, einfach, damit
sie sich nicht mehr habe prostituieren müssen. Später habe er aber immer wie
mehr Geld verlangt, weil er plötzlich Betreibungen gehabt habe. Er habe eine
Firma aufmachen wollen, eine Reinigungsfirma. Die E.___-Firma habe er wegen ihr.
Er habe zum Beispiel eine Fettabsaugung gemacht, die habe auch sie bezahlt. Das
seien einfach alles so Sachen, für die sie ihm das Geld gegeben habe.
Mit der Zeit habe sie gar nicht mehr mit
ihm diskutieren mögen, wie viel Geld sie ihm eigentlich gebe oder warum, weil sie
einfach ihre Ruhe gewollt habe. Sein ganzes Leben habe sich nur um Probleme gedreht,
Probleme mit Betreibungen, Schulden, Geld und Familie. Sie sei eigentlich ein
recht aufgestellter Mensch, recht optimistisch und auch positiv eingestellt. Es
habe sie aufgeregt, dass sich bei ihm alles nur um Geld gedreht habe. Sie sei
überhaupt nicht ein Mensch, welcher auf Geld oder Materielles stehe, sondern
sie habe eigentlich nur von ihm geliebt werden wollen. Sie habe gewollt, dass
sie emotional eigentlich unterstützt werde – und klar, das habe er vorgegeben, zu
machen. Aber im Nachhinein habe sie sich zugeben müssen, dass es ja nur um das
Geld gegangen sei. Klar, sie habe ihm damit helfen wollen. Es habe sich alles immer
nur um ihn und sein Geld gedreht.
Sie seien jeden Tag nur im Auto gewesen,
herumgefahren, jeden Tag die genau gleiche Strecke. Gegen Schluss, als sie zwar
nicht mehr der Prostitution nachgegangen sei, habe er dafür jede Kleinigkeit,
welche sie gemacht habe, gegen sie verwendet. Er habe sie zurechtgewiesen, weil
er gewollt habe, dass sie nur noch für ihn funktioniere. Sie habe gar keine
Freude mehr gehabt, sie habe keine Lust mehr gehabt, mit ihm rauszugehen, keine
Freude mehr gehabt an irgendwas, sondern sie habe nur noch funktioniert. Das habe
ihm natürlich auch nicht gepasst, weil sie eigentlich kein Mensch mehr gewesen sei
mit Gefühlen, sondern sie habe vor ihm eigentlich alles so ein wenig verweigert
und versteckt. Wenn sie neben ihm gesessen sei, dann sei sie manchmal schon so gewesen,
so «ja, hmm, okay, cool, yeah, Musik, okay». Aber in Wirklichkeit habe sie eigentlich
nur noch heimgehen und ihre Ruhe gewollt. Wenn sie aber gesagt habe, dass sie
nach Hause wolle, seien einfach wieder lauter Vorwürfe gekommen. Egal, was sie
bei ihm gemacht oder gesagt habe, irgendetwas sei schlussendlich immer gegen
sie verwendet worden. Wegen dem habe sie sich auch gar nicht mehr getraut,
irgendetwas zu machen. Sie sei nur noch still neben ihm gewesen. Dann habe er angefangen,
sie wirklich fertig zu machen. Wegen kleinen Sachen sei er durchgedreht, er
habe sie dann eben das zweite Mal geschlagen. Einmal, als er durchgedreht sei.
Dies sei wieder während des Fahrens gewesen. Sonst habe er sie einfach die
ganze Zeit angeschrien, habe ihr eigentlich alles gesagt von schlecht,
unbrauchbar, unnütz, alles, wirklich alles. Wenn sie etwas habe sagen wollen
oder sich habe äussern wollen, habe es gar nicht gezählt. Es habe nicht sein
dürfen. Es sei wirklich während Stunden so gegangen. Daheim angekommen, habe
sie manchmal gezittert, sie sei so verstört gewesen, weil das einfach wirklich
so schlimm gewesen sei.
Man habe das Gefühl gehabt, die Zeit
gehe gar nicht mehr vorbei. Und so habe sie natürlich auch immer wie mehr Angst
gehabt, mit ihm überhaupt noch rauszugehen. Sie habe dann eigentlich schon
lange Schluss machen wollen mit ihm, habe aber Angst davor gehabt, weil es ja ihr
laut seinen Aussagen nicht zugestanden sei, irgendetwas zu machen. Sie habe
immer gehofft, dass er Schluss mache. Er habe aber immer nur gedroht mit
Schlussmachungen, habe es angedeutet, habe sie zum Teil sogar blockiert und sie
habe wirklich einfach nur gehofft, dass er es durchziehe. Aber es sei nachher nie
wirklich bei dem geblieben. Dann sei er einfach wiedergekommen und habe so
getan, als wäre nichts gewesen.
Zum Glück habe sie Anfang Oktober (2018)
eine Woche Ferien gehabt und vor diesen Ferien habe sie ihm in eine SMS mitgeteilt,
dass sie nicht mehr mit ihm zusammen sein wolle. Sie sei dann in die Ferien
gegangen, weil sie einfach Angst gehabt habe, ihm das persönlich zu sagen. Er
habe ihr geschrieben, ob er sie jetzt lange genug ignoriert habe oder ob er
noch länger müsse. Sie habe ihm geantwortet, für sie sei die Sache gewesen.
Dann habe er plötzlich geschrieben, nein, bitte nicht, er wisse, er habe «mega»
viele Fehler gemacht, es falle ihm erst jetzt auf. Aufgrund des «Bittibätti»
hätten sie wieder lange diskutiert, sie habe ihm beinahe eine Chance gegeben
und dann sei diese Chance aber zum Glück doch nicht durchgekommen. Sie hätten
sich nach den Ferien noch ein paar Mal gesehen. Sie habe ihm dann noch einmal
Geld überwiesen. Sie glaube, sie habe das Geld sogar überwiesen – deswegen habe
sie auch ein Foto seiner Bankkarte. Das sei der einzige Betrag, sie glaube CHF 12'000.00,
den er für Rechnungen gebraucht habe, welchen sie überwiesen habe. Die Bank habe
ihr gesagt, sie habe schon zu viel Geld abgehoben, das könne nicht sein, sie
möchten sie schützen. Sie hätten sie gewarnt und gefragt, warum sie das Geld
gebe, für was sie es brauche. Es seien Ausreden wie neues Auto, Ferien, teure
Wohnungseinrichtung gekommen. Die Steuerbehörden würden sicher dann auch
fragen. Nur damit sie es angemerkt habe, das sei bei ihm. Klar wolle sie das
Geld am liebsten zurück, aber sie glaube nicht, dass sie das irgendeinmal
wieder zurückbekomme. Ihr sei es vor allem wichtig, dass das andere von ihm ans
Tageslicht komme.
Nachher seien sie einfach in Kontakt
geblieben wegen des Geldes, wegen des Lottogewinns, auf den er ja anscheinend Anspruch
gehabt habe. Dann hätten sie sich aber wieder ein paar Mal gestritten und dann
habe er sie blockiert. Seitdem habe sie keinen Kontakt mehr mit ihm, ausser,
als einmal seine Schwester und einmal sein Neffe aufgetaucht seien. Sie habe
von der Mutter eines Kollegen, die Nachbarin einer «A.___» sei, viel Schlechtes
über die A.___-Familie gehört. Wenn das alles stimme, sei es schlimm. Deswegen glaube
sie, dass die «Schwester» von A.A.___ in Wirklichkeit seine Frau sei und sie
zusammen drei Kinder hätten. Wenn das wirklich stimme, dass die zwei zusammen
seien, dann sei es einfach nur krank. Diese sei dabei gewesen, als sie (C.C.___)
sich vom Beschuldigten getrennt habe und habe ihr gesagt, sie (C.C.___) solle
ihm doch noch eine Chance geben. Sie meine, wer mache so etwas?
Sie habe das Gefühl, die ganze Familie A.___
arbeite irgendwie zusammen, auf irgendeine Art. X.A.___, ein Cousin von A.A.___,
der damals in [Ort 6] gewohnt habe, habe auch Prostitution mit Frauen ausgeübt.
Der Bruder von A.A.___, Gv.A.___, habe von dem Ganzen gewusst, aber nie etwas
dagegen unternommen. Im Gegenteil, sie sei von diesen Leuten immer quasi supportet
worden. Sie hätten gesagt, sie mache das gut und sei eine mega gute Frau, dass sie
so etwas für den Beschuldigten mache, dass sie ihm helfe. Für sie sei das halt
auch Anerkennung gewesen, sie mache etwas Gutes, sie sei etwas Gutes. Weil
sonst, wenn sie diese Anerkennung quasi nicht gehabt habe, dann sei sie eh nur
Dreck, nichts gewesen.
Der Cy.___ wohne in [Ort 2], sein Name
sei im Facebook Chatverlauf. Er habe von dem Ganzen auch gewusst. Er habe auch
in solche Geschäfte einsteigen wollen und A.A.___ habe ihm gesagt, wie er es
machen müsse, worauf er schauen, wie er eine Frau zurechtweisen müsse, dass diese
das für ihn mache. Wenn er ihm solche Sachen erzählt habe, sei sie manchmal nebendran
gesessen und habe sich einfach gefühlt wie ein dressierter Hund. Aber sie habe sich
nie getraut, etwas zu sagen, weil es geheissen habe, bei ihr sei es nicht so,
bei ihr sei es anders, und sie habe ihm natürlich vertraut, sie habe halt
geglaubt, dass er in ihr irgendwie eine Frau sehe, die er auch für sich, also
fürs Leben lang haben wolle. Auch als sie sich getrennt hätten, habe er ihr
später – als sie sich einmal gesehen hätten – gesagt, er habe sie eigentlich
heiraten wollen. Sie denke nun im Nachhinein, dies sei einfach nur Gerede
gewesen, damit sie vielleicht wieder schwach werde. Es sei wirklich von ihm aus
alles geplant gewesen, von A-Z. Damit meine sie die Sache mit der Prostitution,
wo und wie sie angeboten werde. Was sie bei ihrer Anhaltung der Polizei gesagt
habe, hätten sie zuvor alles zusammen besprochen; also, was sie sagen müsse,
damit es möglichst plausibel töne und nicht weitere Fragen aufkämen. Zum
Beispiel beim Geld habe er ihr immer gesagt, was sie sagen müsse, was sie
machen müsse, das sei eigentlich eine «mega» Dressur gewesen. Sie sei auch dressiert
worden für die Prostitution. Da habe sie an ihm üben müssen, wie sie es machen
müsse, damit die Kunden nachher auch zufrieden seien; sei es das richtige
Blasen oder eben auch wie sie stöhnen müsse, was gut wäre, was sie sagen müsse,
während dem sie mit denen den Akt ausüben werde.
Was ihr da noch ein wenig auf dem Herzen
liege, sei, dass er das Zeug zum Teil aufgenommen habe. Gemäss ihm sei das Zeug
auf einer speziellen App auf dem Handy, wo man nur mit einem Code hineinkomme. Sie
denke, dass er das noch habe. Sie habe diese App nie anschauen dürfen, weil er
noch andere Sachen dort gehabt habe. Am liebsten würde sie, wenn sie könnte,
verlangen, dass das Handy bei einer Einvernahme beschlagnahmt und das Zeug
gelöscht oder weggenommen und überprüft werde. Dies vor allem auch, für den
Fall, dass er es mit anderen Frauen immer noch mache.
Alle elektronischen Geräte, die er
besitze, sollten ihm weggenommen werden. Denn er sei gut im Vertuschen. Als sie
angezeigt worden sei, habe er das Handy gerade vernichtet, damit keine
GPS-Verfolgung erfolgen könne. Auch die E-Mail-Adresse sei nie mehr benutzt
worden. Das sehe man auch im Chatverlauf vom Facebook, wo er ihr sage, sie
solle SMS, Facebook und WhatsApp löschen. Ihr altes Handy, das habe er ihr sogar
weggenommen, damit er zu hundert Prozent sicher habe sein können, dass es vernichtet
werde und sie es nicht vielleicht doch eben zum Beispiel für eine Anzeige
brauchen könnte. Facebook sei eigentlich so das Einzige, was ihr noch erhalten
geblieben sei. Sie hätte es zwar löschen müssen, aber sie habe zum Glück nicht
gecheckt, wie. Sie habe einfach das ganze Facebook deaktiviert. Aber wenn man
sich wieder einlogge, aktiviere es ja wieder, und da habe sie gesehen, dass
alle Chat-Verläufe dort noch vorhanden seien. Am Anfang sei ganz normal sein
Name dort gestanden, es sei aber vorgekommen, dass er keinen Account mehr
gehabt habe. Sie wisse nicht, ob er sie gelöscht oder blockiert habe, aber im
Chatverlauf sehe man nur noch ihren Fake-Namen. Einzig auf Screenshots habe man
den Namen von ihm noch gesehen.
Nach ihrer Anhaltung habe sie ihn
getroffen, sie habe angefangen zu weinen und sie hätten das weitere Verfahren
abgesprochen. Sie hätten über Facebook einander geschrieben, dass es ausgesehen
habe, als hätte er nichts davon gewusst. Aber was dort stehe, stimme alles gar
nicht, das sei alles inszeniert. Deswegen sage sie, es sei «krass», wie dieser
Mann vorausplane, wie er das Zeug zu vertuschen und verdecken versuche.
Was ihre Videos anbelange, müsse sie
ehrlich zugeben, die würden ihr nicht so Angst machen, weil, wenn sie online
seien, dann wisse sie sowieso, dass sie von ihm seien. Aber bis jetzt habe sie
nie irgendwo etwas gesehen. Sollte sein Handy aber eingezogen werden und darauf
Filme von ihr bestehen, sollte dieses vernichtet werden.
Bei einem Video – das sei ganz früh am
Anfang gewesen –, wenn er das noch habe, sehe man, wie er sage, wie sie es
machen müsse, und dass sie da wirklich am Üben sei. Er habe diese Videos zum
Teil auch gemacht zum Zeigen, wie sie sich anstelle. Sie sei wirklich auf das trainiert
worden.
Nach einer Pause fuhr C.C.___ weiter,
sie habe vorher erwähnt, wo der
erste Prostitutionsort vor der Festnahme durch
die Polizei gewesen sei. Sie hätten nachher natürlich auch den Ort gewechselt.
Sie habe auf dem [Parkplatz],
in [Ort 1] gerade vor dem
Fussballfeld,
auf die Freier warten
müssen. Diese seien sie mit dem Auto holen gekommen. Zwischen [Ort 7] und [Ort 8] habe es am Ende des Waldabschnitts einen kleinen geschützten
Platz gehabt, wo man im Auto habe verkehren können oder draussen. Das sei der
zweite Prostitutionsort gewesen. Sie
habe auch noch ansprechen wollen, was sie durch die Prostitution verdient
hätten.
Ihr normales Angebot sei eine Stunde gewesen, alles normal, einfach mit Kondom und so lange, bis der Freier
einmal «komme». Die Freier hätten eine Stunde dafür Zeit, aber
wenn sie nach zehn Minuten «kämen», sei es das gewesen. Dafür hätten sie 300 «Stutz»
verlangt. Wenn die Freier
mehrmals oder länger gewollt hätten oder auch z.B. bei Escort oder ohne Kondom
oder anal, dann hätten sie immer mehr verlangt, zum Teil CHF 500.00
oder einen Hunderter mehr. Der Freier in [Ort 4] habe immer CHF
1'600.00 bezahlt, damit er so lange dürfe, bis er komme, sogar mehrmals und
auch ohne Kondom. Andere hätten für Escort nur CHF 600.00 bezahlt, aber dafür
mit Kondom.
Man habe immer ein wenig abgewogen und
sich auf einen Preis geeinigt. Ihr Ex habe immer probiert, mehr rauszuholen.
Aber CHF 1’600.00 sei schon ein rechter Preis. Sie hätten auch einen gehabt,
der habe ihr sogar Geld überwiesen für Fotos und Videos, aber da sehe man ihr
Gesicht nicht. Sie habe diesen einmal gesehen, beim alten Prostitutionsort in [Ort
1] bei dieser Hütte. Er habe sogar noch mit NS - also mit Urin – und KV –
Stuhlgang – machen wollen, ohne Kondom, und habe dafür CHF 3'400.00 bezahlt. Er
habe zwar immer wieder «kommen» wollen, sei aber nie «gekommen». Dafür habe er
eben einfach Geld überwiesen, für ein Foto oder so. Dies sei auch immer so im
Tausenderbereich, zum Teil auch CHF 2'000.00 gewesen. Also der habe eigentlich
recht viel für das bezahlt. Er habe es auf ihr altes Konto bei der [Bank 1]
überwiesen. Es habe ganz am Anfang zwei Freier gegeben, welche ihnen beide ein
Darlehen von CHF 5'000.00 gegeben hätten. Eigentlich sei abgemacht gewesen,
dass sie ihnen das Geld auf einmal geben würden und sie es nachher mit
Sexarbeit abzahle. Beim einen habe dies ohne Probleme geklappt. Dieser habe
abgebrochen, bevor das ganze zurückbezahlt gewesen sei, und habe es nachher
sein lassen. Der Andere habe einen Vertrag gemacht, in welchem er geschrieben
habe, dass er ihr das Darlehen gegeben habe und sie ihm das zurückzahle. Weil
sie schlussendlich ein wenig Streit mit ihm gehabt hätten, hätten sie das
Darlehen dann finanziell zurückbezahlt.
Zum Beispiel anal oder auch ohne Kondom
habe sie nicht machen wollen, sie habe es aber machen müssen. Es habe auch
andere Fälle gegeben, z.B. habe sie in [Ort 2] einmal einen Klienten besuchen
müssen, der extra einen Raum gemietet habe, wo man Frauen fesseln oder ein
wenig peinigen könne. Der habe CHF 1'000.00 bezahlt, auch dafür, dass er anal
machen dürfe, aber dafür mit Kondom. Er habe sie über Platten gebogen und sie
sei die ganze Zeit hinter dem Rücken gefesselt gewesen. Er hab sie an einen
Stuhl angebunden, ihr auch einmal ein Seil um den Hals gebunden und sie stranguliert,
erhängt; einfach solche Sachen. Zum Glück sei nicht mehr passiert. Er habe
nachher nochmals gewollt, aber dort sei sie z.B. froh gewesen, weil ihr Ex,
also A.A.___, gesagt habe, sie würden nicht mehr mit diesem machen, weil sie ja
schliesslich vom Strangulieren auch blau geworden sei. Aber auch sonst habe es
einmal einen gegeben, welcher sie habe demütigen und peinigen wollen. Er habe
ihr erklärt, dass er wolle, dass sie sich ihm unterwerfe und dass er sie
schlagen dürfe. Sie habe ihm gesagt, dass sie dies nicht mache, und sei
ausgestiegen und ihr Ex habe das so akzeptiert. Aber später sei dieser Freier
wiedergekommen. Sie habe ihn schon am Auto erkannt und habe ihrem Ex
geschrieben, dass es schon wieder der sei und sie gehe. Dieser habe aber gesagt,
«nein, komm, jetzt bezahlt er mehr, mach es trotzdem». Bei solchen Sachen habe
sie sich eigentlich nachher gar nicht gross wehren können. Wenn der
Beschuldigte gesagt habe, sie müsse es machen, dann habe sie es einfach machen
müssen. Ob es ihr schlecht gegangen sei, ob es ihr weh getan habe oder sonst
irgendetwas, sei nicht relevant gewesen. Wenn sie etwas gesagt habe, dann sei die
Antwort gewesen, für ihn sei es auch nicht einfach, seine Freundin zu
verkaufen, das tue ihm auch weh. Sie habe dann gefragt, was er denn denke, wie
sie sich fühle, aber eben, das sei nie wirklich relevant gewesen. Oder wenn sie
es nicht habe machen wollen, dann seien einfach sehr oft wieder die
ursprünglichen Vorwürfe gekommen, wie, sie interessiere sich nicht für ihn.
Weil sie auch ohne Kondom habe
Geschlechtsverkehr haben müssen, habe sie mehrere Untersuchungen gehabt, zuerst
im [Spitel]. Dort sei nur vielleicht mal eine Infektion festgestellt worden.
Ganz am Schluss habe sich herausgestellt, dass sie HPV-Trägerin sei, sie habe
Glück gehabt, weil es nicht die Viren seien, welche Gebärmutterhalskrebs auslösen
könnten, sondern solche, die je nachdem Genitalwarzen auslösen könnten, was sie
zum Glück nicht habe. Das sei eigentlich das einzige, das sie davongetragen
habe.
Wenn sie zu einem Termin gegangen sei,
habe sie oft auch Angst gehabt. Es sei ja immer mit einem gewissen Risiko verbunden
gewesen. Sie habe immer ein Daumen-Smiley, eine Emoji, so ein Daumen gegen oben
schicken müssen, wenn der Freier bei ihr gewesen sei bzw. sie mit dem Auto
abgeholt habe. Wenn sie angekommen sei und das Geld entgegengenommen habe, habe
sie ihm ein Herz geschickt und ab dann sei auch die Zeit gelaufen. Ganz am
Schluss, wenn sie fertig gewesen und sie am Zurückfahren gewesen seien, habe
sie ihm ein Äffli geschickt – sie wisse nicht mehr, ob dieses die Augen oder
das Maul verdeckt habe; aber jedenfalls so ein Äffli, einfach als Zeichen, dass
sie fertig sei, wieder zurückkomme und er sie wieder beim [Parkplatz] abholen kommen
müsse. Es sei aber auch oft vorgekommen, dass sie selber habe gehen müssen,
wenn er wegen der Kinder oder weiss nicht was habe daheimbleiben müssen. Sie
sei der Prostitution zum Teil bis mitten in der Nacht nachgegangen, weil einfach
immer wieder Kunden gekommen seien oder gleich noch jemand gewollt habe. Dann
sei sie manchmal mit dem Velo zu diesem Parkplatz gefahren oder sei zu Fuss
gegangen und sei alleine dort gewesen. Aber sonst habe er sie eigentlich immer
gefahren, auch zu den Escort-Kunden. Sie habe recht Glück gehabt und sei nie «verbrätscht»
oder ausgeraubt worden.
Ihr sei Folgendes noch extrem wichtig: Ganz
am Anfang sei sie gefragt worden, warum sie sich trotz allem dazu entschlossen
habe, diese Anzeige zu machen. Dies habe damit zu tun, dass sie ja am Anfang
nie so habe wahrhaben wollen, was eigentlich wirklich gewesen sei, was er
wirklich mit ihr gemacht habe. Sie habe ja wirklich auch gedacht, vielleicht sei
er ja trotzdem ein Guter und ein Lieber, weil sie halt auch das, was er ihr
gesagt habe, geglaubt habe. Frau Ju.___ habe ihr dann gesagt, die ganze Geschichte
töne wie die Masche der Loverboys. Sie habe das bis dahin gar noch nicht
gekannt und habe dann ein wenig recherchiert. Ihr sei aufgefallen, dass extrem
Vieles, was dort erzählt werde, mit ihrem Erlebten übereinstimme, also zu 80
oder 90 % genau so, wie es beschrieben werde oder wie es anderen Opfer ergangen
sei. Was sie ganz krass gefunden habe, sei, dass diese Frauen oft so Tattoos
machen lassen müssten, wenn sie einem Zuhälter gehörten. Das habe ihr Ex auch
von ihr verlangt, und zwar habe er gewollt, dass sie sich die Initialen […]
tätowieren lasse. Das sei so wie ein Spitzname von ihm, ein Kosename, was auch
immer. Er sage das in jedem Video, er habe auch auf Snapchat diesen Namen. Weil
er eigentlich Moslem sei und sie gesagt habe, nein, im Islam habe man keine
Tattoos, habe sie sich immer wieder rausreden können und er habe nachher nicht
wirklich darauf beharrt, dass sie es machen müsse. Er habe aber mehrmals mit
dem Gedanken gespielt, dass sie sich doch so ein Tattoo machen lassen solle,
damit man wirklich sehe, dass sie zu ihm gehöre.
2.1.2 In der staatsanwaltschaftlichen
Videobefragung vom 14. Oktober 2019 ergänzte C.C.___, als Zeugin
befragt, Folgendes: Nachdem sie mit dieser Arbeit habe aufhören können, weil sie
ihm das Geld von ihrer Mutter angeboten habe, habe er bei ihr daheim «Gras»
anpflanzen wollen. Das sei ein kleiner Nebengrund gewesen, wieso sie von daheim
ausgezogen sei. Sie sei dann extra in einen Block eingezogen, wo sie zuoberst eine
Wohnung gehabt habe, damit sie in der Wohnung eine Grow-Box hätten installieren
können, wo die Lüftung nachher direkt rausgehe, damit niemand etwas mitbekomme
und sie dort etwas anpflanzen könnten. Sie habe auch Samen aus dem Ausland
bestellt und eine Anzeige bekommen, weil die Lieferung vom Zoll abgefangen
worden sei. Sie habe ihm dann aber das ganze Zeug zurückgegeben, weil sie nicht
habe fortfahren können und weil sie das eigentlich für ihn gekauft habe und sie
damit nichts mehr habe zu tun haben wollen.
Den ersten Namen, welchen sie ja gehabt habe – Et.___ –, den hätten sie aus einem Lied gehabt, dessen Titel «[…]» laute.
Das Lied stamme von [Künstler]. Als sie
sich
kennengelernt hätten, hätten
sie im Auto das
Lied eigentlich rauf und runter gehört. Also
schon, als er sie zum ersten Mal abholen gekommen sei, sei es im Auto gelaufen. Der zweite Name Fw.___ sei eine «Abwicklung»
von […]. [...] sei ihr in den Sinn gekommen, weil ihre Mutter sie früher so habe nennen wollen und sie, die Privatklägerin, diesen als «Bitch-Namen» empfunden habe. Er habe ihn aber zu wenig
erotisch gefunden und deswegen hätten sie den Namen etwas abgeändert zu
Fw.___.
Sie habe schon erwähnt, dass er im Vertuschen
sehr gut sei. Er habe zum Beispiel Geld, welches
sie angespart hätten,
gemäss seinen Aussagen bei
seinem Onkel und seinen
Eltern aufbewahrt. Evtl. habe er auch mal gesagt, dass er Geld bei einem
Kollegen aufbewahre, da sei sie sich aber nicht mehr sicher. Auf jeden Fall habe er immer geschaut, dass nichts bei ihm
aufzufinden sei. Zudem gebe es auch ein Lied von Xhatar, welches «Regel Nummer 1» oder einfach «Regel»
heisse. Dort zähle Xhatar Regeln von eins bis zehn auf
und wenn man
die anhöre, dann höre man, dass dies Tipps seien, wie man Sachen verstecken könne, dass man zwei Handys benutzen solle, dass man privat nie mit dem
verwechseln solle, also mit Schwarzarbeit und,
und, und. Dies werde alles beschrieben. Er habe ihr auch immer gesagt, sie solle bezogen auf ihre Arbeit nach diesen Regeln leben.
Zu den Zahlungen aus dem Erbe ihrer
Mutter führte C.C.___ auf Frage insbesondere aus, es seien CHF 20'000.00
gewesen für die GmbH, man brauche CHF 20'000.00 auf dem Konto, damit man
eine GmbH eröffnen könne. Gesamthaft seien es etwas CHF 100'000.00 gewesen, für
die Gründung und den Aufbau der Firma, mit den Putzmitteln oder sonst
irgendetwas. Sie würde sagen, dass es sich gesamthaft um CHF 100'000.00 bis CHF
150'000.00 gehandelt habe; dies nur für die Firma. Sie habe das Geld bei der
Bank am Schalter verlangt und habe es ihm nachher bar überreicht. Bei der [Bank
2] habe sie auf einmal höchstens CHF 50'000.00 abheben können. Und dann
habe sie zweimal CHF 49'000.00 auf einmal abgehoben. Die Bankangestellte habe
immer gemeint, ob sie nicht noch CHF 1'000.00 zur Sicherheit auf der Seite
haben wolle, falls sie etwas brauche. Darum hätten sie CHF 49'000.00
gemacht. Bei der [Bank 3] habe sie einen Höchstbetrag von CHF 100'000.00
gehabt, welchen sie habe abheben können. Das habe sie aber nie gemacht, dort
sei es auch immer so um CHF 50'000.00 gegangen, zum Teil etwas weniger, aber
mehr glaube sie nicht.
Auf Frage bestätigte C.C.___, dass sie sich
mit der Zeit gar nicht mehr gegen den Beschuldigten gestellt habe, weil sie
sich machtlos gefühlt habe. Schon bei den kleinsten Themen, welche sie zusammen
besprochen oder diskutiert hätten, habe er eigentlich alles dafür gemacht, dass
sie im Unrecht gewesen sei. Wenn sie sich gegen seine Aussage gestellt habe,
dann sei er hässig geworden; dann sei er gekommen mit, «ja, du bist nicht
dankbar oder du siehst das falsch oder das ist ja nur wegen dir». Viele Fehler,
die er begangen habe, habe er dann auf sie projiziert; sie sei schuld daran,
dass er die Fehler überhaupt gemacht habe.
Die Prostitutionstätigkeit sei eigentlich
täglich gewesen. Pausen bzw. Freitage habe es nur gegeben, wenn sich kein
Termin ergeben habe. Aber irgendwie abgemacht oder so seien diese nie gewesen,
ausser sie habe mal ein Familientreffen gehabt, was, wenn überhaupt, nur ein,
zwei Mal im Jahr vorgekommen sei. Aber auch dann habe er schon bevor sie
überhaupt losgefahren sei, gefragt, wann sie zurückkomme, damit sie am Abend
eventuell noch ein paar Termine hätten machen können. Also sei die
Voraussetzung eigentlich tägliche Arbeit gewesen, auch wenn sie krank gewesen
sei, auch wenn es draussen geschneit habe oder irgendetwas. Sie habe zu den
Terminen gehen müssen. Es sei eigentlich den ganzen Tag gewesen, wenn sie frei
gehabt habe, habe es sogar Termine am Morgen gegeben. Nachher hätten sie über
den Mittag, wenn sie Zimmerstunde gehabt habe, und am Abend jeweils Termine
gemacht. Es sei dann auch manchmal bis mitten in die Nacht gegangen. Aber länger
als 24 Uhr oder 1 Uhr morgens hätten sie nie gemacht. Sie hätten nie etwas
zusammen unternommen, weil es geheissen habe, sie müssten parat sein, falls
jemand kommen wolle oder falls sie eben einen Termin hätten. Sie habe von
August 2016 bis Juli 2019 eine Lehre gemacht. Es sei eine extreme Belastung und
auch ein extremer Druck gewesen für sie, immer so dieser Stress «ich muss jetzt
gehen, ich muss jetzt dort, oder nein, ich sollte jetzt endlich schlafen gehen,
weil ich morgen wieder arbeiten gehen muss». Immer so ein wenig dieser Druck,
der habe sie schon extrem runtergemacht. Mit ihrem Ex habe sie aber nicht gut
darüber reden können, weil er immer so gewesen sei: «ja, wenn du zu viel
darüber nachdenkst, dann ist logisch, dass dich das kaputt macht.» Oder er habe
es auch immer wieder probiert, zu verharmlosen, so im Sinne, dass sie ihm ja
damit helfe, und dies und das. Sie wisse nicht mehr genau, was er alles gesagt
habe. Schlussendlich habe sie dies während der Zeit gar nicht so schlimm
empfunden, weil sie eben auch davon ausgegangen sei, sie könne ihm ja damit
helfen, sie mache für ihn etwas Gutes, er sei stolz auf sie. Aber handkehrum
habe sie natürlich gewusst, dass diese Tätigkeit ihr null Spass, null Freude gemacht
habe, dass sie es gehasst habe, wie die Pest. Aber wenn sie ihm gesagt habe, sie
wolle das nicht machen, dann habe er ihr wiederum vorgeworfen, sie wolle ihm
nicht helfen, seine Probleme würden sie nicht interessieren. Dann sei sie wieder
nichts wert gewesen. Also es sei eigentlich auch so ein wenig die eigene
Wertsteigerung gewesen; wenn sie dies mache, dann werde sie akzeptiert von ihm,
dann werde sie geliebt von ihm, dann mache sie etwas Gutes.
Wenn sie traurig gewesen sei, habe sie
das mehr für sich alleine ausgelebt. Früher, in der Teenagerzeit, habe sie sich
geritzt. Das habe er auch gewusst. Sie habe es nicht mehr machen dürfen. Auf
Frage, weshalb sie es sich vom Beschuldigten habe verbieten lassen, antwortete C.C.___,
weil sie Angst gehabt habe vor ihm. Sie wisse nicht mehr genau, mit was er ihr
gedroht habe, aber er habe halt sehr streng mit ihr geschimpft, was ihr immer
Angst gemacht habe, und er habe sie auch so belehrt. Auch wenn er ihr gesagt
habe, «dann trenne ich mich oder dann passiert irgendetwas mit mir» – egal in
welcher Hinsicht –, dann habe ihr das «mega» Angst gemacht. Sie habe ihn ja
eigentlich auch nicht verlieren wollen.
2.1.3 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme
vom 6. November 2019 (AS 10.2.19/84 ff.) sagte C.C.___, nunmehr als
Auskunftsperson befragt, aus, der Beschuldigte habe ausser bei den zwei Malen, als
er sie geschlagen habe, nie Gewalt angewendet. Was ein wenig mühsam gewesen sei,
sei, dass er manchmal sexuelle Tätigkeiten von ihr mit ihm verlangt habe,
welche sie nicht gewollt habe, einfach, weil sie zu müde gewesen sei oder so.
Es sei nicht so gewesen, dass er sie nachher mit Zwang irgendwie vergewaltigt
habe. Aber er habe sie immer irgendwie überreden können. Dazu führte sie in der
Einvernahme vom 29. Mai 2020 (AS 10.2.19/509 ff.) aus, es sei
mindestens achtmal vorgekommen. Entweder habe A.A.___ mit ihr anal verkehren oder
einen «Kehlenfick» machen wollen und sonst sei es halt vorgekommen, dass er Sex
mit ihr verlangt habe, wenn sie nicht gewollt habe, weil sie müde gewesen sei
oder schon von den Freiern genug gehabt habe. Sie bestätigte, vier Vorfälle
genauer schildern zu können. Das erste Mal sei
es mehr so
etwas Harmloseres gewesen,
das sei grob geschätzt Ende Herbst
2016 gewesen. A.A.___ habe normalen
Geschlechtsverkehr gewollt und sie nicht, weil sie müde und kaputt
gewesen sei, und das habe er auch gewusst. Er sei dann mit so Sprüchen gekommen:
«Wenn du es mir nicht gibst, dann hole ich es mir
von anderen». Sie habe Angst gehabt,
dass er es wirklich mache. Es habe sie aber auch wütend gemacht,
weil sie sich gedacht habe, wenn sie so etwas sagen würde, dann würde er ihr direkt einen «Chlapf»
geben. Aber gleichzeitig habe es auch funktioniert, weil sie eine gute Frau
habe sein wollen. Sie habe
gewollt, dass er bekomme, was er sich wünsche, und habe sich dann halt einfach
überreden lassen. Auf Frage verneinte sie, dass er mit Gewalt gedroht habe, es
seien damals mehr so Äusserungen
wie: «Ich brauche keine Frau, welche mir nicht geben kann, was
ich will». Er habe immer gesagt, er
brauche eine Frau, welche seine Wünsche erfüllen könne,
und diese Frau habe sie halt sein wollen, weil sie A.A.___ geliebt habe und sich auch eine gemeinsame Zukunft
mit ihm erhofft habe. Sie
habe auch Angst gehabt, dass sie ihm
nicht genüge und er
dann zu anderen
Frauen gehe, wenn sie nicht das mache, was er wolle. Weil
sie ihn damals sehr geliebt habe, habe sie das nicht riskieren wollen. Sie
denke, das sei auf
dem [Parkplatz] gewesen, entweder im Auto oder
ausserhalb. Das wisse sie bei diesem ersten Mal nicht mehr genau. Das zweite Mal sei schätzungsweise im
Winter 2016/2017 gewesen. Sie zwei seien alleine bei ihm daheim gewesen. Sie
hätten zuerst auf dem Sofa im Wohnzimmer normalen Geschlechtsverkehr gehabt.
Dann habe A.A.___ unbedingt anal «vögeln» wollen. Zuerst hätten sie nur mit
anal angefangen. Dann habe er aber zwischen beiden Löchern abwechseln wollen.
Sie sei damals kniend in einer doggystyle-Position auf dem Sofa gewesen und er
sei hinter ihr gestanden. Er habe sie dann abwechselnd anal und vaginal
gevögelt. Das sei ihr sehr unangenehm gewesen und er habe das auch gewusst. Sie
habe dann angefangen zu weinen, das heisse, ihr seien einfach die Tränen
runtergelaufen. Aber A.A.___ habe einfach weiter bis zum Schluss gemacht. Als
er mit ihr fertig gewesen sei, habe er gemeint, sie solle nicht übertreiben, es
sei ja nicht so schlimm gewesen und er habe schnell gemacht. Es sei schon nicht
so lange gegangen, so insgesamt 15 Minuten. Aber wenn man es nicht gernhabe,
komme es einem halt ewig vor. Auf Frage bestätigte sie, mit dem anfänglichen
vaginalen Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen zu sein, nicht aber mit dem
anschliessenden Analverkehr. Er habe das gewusst. Er habe praktisch seit dem
Anfang ihrer Beziehung gewusst, dass sie das nicht gerne mache, aber er sei der
Meinung gewesen, dass es normal sei, wenn ein Mann ab und zu Analverkehr
verlangen würde, und er sei auch der Meinung gewesen, dass eine Frau einem Mann
Analverkehr geben müsse. Sie wisse nicht mehr, welche Worte sie damals
verwendet habe. Aber sie habe A.A.___ damals ganz sicher gesagt, dass sie kein
anal wolle, aber wie so oft in solchen Situationen habe er dann nur gemeint,
dass sie sowieso nur selten Analverkehr hätten und sie sich besser daran
gewöhne, wenn sie sich nicht ständig dagegen wehre. Dann wäre es auch nicht so
schlimm für sie. Ausserdem seien wieder so Sprüche gekommen, dass er es sich bei
einer anderen Frau holen werde, wenn sie es nicht mache. Sie habe Angst gehabt,
dass er sie verlasse, wenn sie seine Erwartungen nicht erfülle, und somit nicht
die Frau sei, welche er wolle. Sie sei damals extrem verliebt in A.A.___
gewesen und habe Zukunftspläne mit ihm gehabt, was er gewusst habe. Ausserdem sei
er ihre einzige wirkliche Bezugsperson in dieser Zeit gewesen, sonst habe sie
ja niemanden gehabt. Sie sei von A.A.___ abhängig gewesen. Auch das sei ihm
klar gewesen und genau damit habe er gespielt. Der Analverkehr habe sehr
geschmerzt und es habe noch mehr weh getan, weil er direkt reingegangen sei und
nicht etwas vorgedehnt habe. Das Weinen sei einerseits wegen der Schmerzen beim
Analverkehr und anderseits wegen der Enttäuschung gewesen; die Wut, dass sich A.A.___
einfach über ihren Willen und ihre Gefühle hinweggesetzt habe, es sei ihm
einfach «scheissegal» gewesen. Auf die Frage, ob sie einmal an körperliche
Gegenwehr gedacht habe, antwortet C.C.___ «Nein, oh Gott! Ich hatte Angst, dass
er mich schlagen würde. Und wenn ich mich gewehrt hätte, wäre ich nie gegen A.A.___
angekommen. Ich hätte keine Chance gehabt gegen ihn».
Beim dritten Vorfall wisse sie es von
der Zeit her nicht
mehr genau. Es sei einfach in der Fw.___-Phase gewesen, weil es an
dem Ort gewesen sei, wo sie damals die Prostitutionstätigkeit ausgeübt habe. Es sei
in seinem Auto gewesen. A.A.___ habe den Kofferraum seines Autos geöffnet und
sie habe sich dort
hinein auf den Rücken
gelegt. Ihr Kopf sei dabei
über der Kante des Kofferraums
gelegen, habe also nach hinten runtergeragt. A.A.___ sei
dann über ihr gestanden und habe
sie in die Kehle gefickt.
Beim «Kehlenfick»
sei extrem unangenehm, dass man
fast keine Luft bekomme, einen Druck im Kopf habe und manchmal
auch einen Würgereflex.
Es sei immer ihr Gedanke
gewesen, lieber dies als anal. Auf die Frage, ob sie sich gegen ihren
Willen darauf eingelassen habe, weil sie nicht Analverkehr habe riskieren
wollen, antwortete sie, ja, das könne man so sagen. Das letzte Mal sei ca.
Anfang Sommer 2018 gewesen. Sie könne sich da noch an einen «Kehlenfick» von
ihm erinnern. Da sei sie bei ihr daheim auf dem Bett gelegen. Sie sei auf dem
Rücken auf dem Bett gelegen und der Kopf sei über der Bettkante gehängt. «Dann
stand A.A.___ über mir und vögelte mich in den Hals». Durch diesen Druck sei
ihr ein Äderchen im Auge geplatzt, sie glaube es sei im rechten Auge gewesen.
Sie wisse noch, dass ihr das extrem peinlich gewesen sei, als sie am nächsten
Tag zur Arbeit habe gehen müssen. Bei diesem vierten Vorfall sei es ähnlich wie
beim dritten Vorfall gewesen. Ihr falle noch ein, dass sie A.A.___ einmal einen
Blowjob gegeben habe, bei dem sie fast habe erbrechen müssen; es sei aber nur
Schleim rausgekommen. Sie habe fast erbrechen müssen, weil er ihren Kopf
plötzlich so heftig gegen seinen «Schwanz» gedrückt habe.
2.1.4 In den übrigen Einvernahmen
bestätigte C.C.___ ihre zuvor gemachten Aussagen, ergänzte und präzisierte
diese und machte zusätzliche Ausführungen zu weiteren Erlebnissen, so zu einer
Autofahrt in einem gemieteten Lamborghini, zu pornografischen Aufnahmen und zum
Konsum von Drogen. Es wird diesbezüglich auf die Videos der Einvernahmen (Harddisk /
digitale Daten A ERROR / Video-EV / EV C.C.___) und auf die Einvernahmenprotokolle
in den Akten (10.2.19.01 und 10.2.19.02) verwiesen.
2.1.5 Würdigung der Aussagen von C.C.___
C.C.___ hat in ihrer ersten Einvernahme,
nachdem sie die Fragen zur Person beantwortet hatte, zur Sache während mehr als
einer Stunde ohne Unterbruch frei erzählt und dabei detaillierte Ausführungen
zum Kennenlernen, zum Einstieg in die Prostitution, zu prägenden Erlebnissen,
ihren Gefühlen, inneren und äusseren Konflikten, Gesprächen mit dem
Beschuldigten etc. gemacht (10.2.19/018 ff.). Ihre Aussagen blieben im
weiteren Verlauf über die vielzähligen Einvernahmen hinweg erstaunlich konstant
und es kam zu keiner nennenswerten Aggravation.
Sie schilderte bereits in der ersten
Einvernahme den Konflikt, in dem sie sich mit sich selbst und dem Beschuldigten
befunden hatte, legte dar, wie sich dieser Konflikt im Laufe der Zeit
zugespitzt hatte und der Beschuldigte ihre Prostitution im Laufe der Zeit auch
als Argument benutzte, sie weiterhin in der Prostitution festzuhalten (Also das
Ding sei, sie habe das ja eigentlich laut ihm freiwillig gemacht, sie habe ihm
helfen wollen, aber später sei es so gewesen, dass, wenn sie habe aufhören
wollen, es geheissen habe, er sei ihr egal oder auch, sie solle es nur noch
einmal machen; was sie auch gehört habe, sei, «jetzt machst du es schon so
lange, jetzt kannst du weitermachen, jetzt kommt es ja auch nicht mehr darauf
an»).
Weiter schilderte sie von sich aus, was
es mit dem Küssen auf sich hatte, dass sie dies emotional niemals der
Prostitution zuordne, die Freier dies aber teilweise gewollt hätten, der
Beschuldigte ihr das aber verboten habe, weil er ja ihr Partner sei und sie da
teilweise in einen Gewissenskonflikt reingekommen sei, wenn Freier darauf
beharrt hätten (Ganz am Anfang habe sie gesagt, sie wolle nicht küssen, weil
sie das erstens «gruusig» gefunden habe und zweitens Küssen für sie Sexualität
sei und ein Zeichen für Geborgenheit, Liebe, Zuneigung. Prostitution habe damit
genau nichts zu tun; weil sie dies so gesagt habe, habe er dies als Chance
genommen und gesagt, wenn sie jemanden küssen würde, dann würde sie ihn, den
Beschuldigten, betrügen, weil sie ja eigentlich mit ihm in einer Beziehung sei;
wenn sie es mit den Freiern geniessen würde, dann würde sie ihn somit
betrügen).
Von hoher Authentizität zeugt auch ihre
Schilderung des inneren Gefühlskonflikts, der aufgrund der Ansprüche des
Beschuldigten bei ihr entstanden ist: einerseits zeichnete sich die
Prostitution durch die Abwesenheit von Gefühlen aus, anderseits musste sie die
Freier zufriedenstellen, durfte dabei aber wiederum den Beschuldigten
(gefühlsmässig) nicht betrügen (Der Ablauf mit den Freiern sei immer wie folgt
gewesen: ja nichts fühlen, ja nichts sonst irgendwie machen, einfach hoffen, es
sei schnell fertig; es sei extrem schwierig gewesen, ihre Zufriedenheit
feststellen zu können, weil der Beschuldigte ihr gesagt habe, wenn die Freier
keine Zufriedenheit hätten, dann würden sie nicht mehr kommen; dann sei sie
schuld daran, wenn das Geschäft nicht laufe; aber handkehrum dürfe sie ihn, den
Beschuldigten, nicht betrügen). In diesem Zusammenhang schilderte sie denn auch
einen daraus entstandenen Konflikt mit dem Beschuldigten, als sie diesem einmal
beichtete, dass sie einen Freier auf dessen nachdrückliches Verlangen geküsst
habe. Er habe sie dann als Betrügerin beschimpft. Dies sei für sie schlimm
gewesen. Sie habe von ihm nie für irgendetwas Verständnis bekommen.
Sehr anschaulich schilderte sie den
Konflikt, den sie mit dem Beschuldigten hinsichtlich der angebotenen
Sexdienstleistungen hatte (Sie habe zum Beispiel auch gesagt, kein anal machen
zu wollen, weil ihr das nicht gefalle und ihr das auch weh tue; sie habe auch
nicht ohne Kondom gewollt, einfach wegen des Schutzes, wegen Krankheiten;
beides habe er trotzdem gewollt, weil man bei Analsex mehr Geld habe verlangen
können; auch ohne Kondom habe man mehr Geld verlangen können; wenn sie etwas
gesagt habe, habe er gesagt, es gefalle ihr ja; sie wolle kleinere Termine
machen, wo man weniger verlange, damit sie es länger machen könne. Sie könne
aber schnell ohne Kondom, dafür nur einmal. Dann müsse sie auch nicht so lange
machen). In dieser Aussage widerspiegelt sich nachvollziehbar, wie der
Beschuldigte C.C.___ durch falsche Unterstellungen in beklemmende
Gewissenskonflikte hinein manövrierte und sie so dazu brachte, Leistungen gegen
ihren Willen zu erbringen.
Weiter sind ihre Aussagen zum ersten
Mal, als sie der Beschuldigte geschlagen habe, in hohem Masse zeitlich, örtlich,
situativ und gefühlsmässig verknüpft. Sie schilderte in diesem Zusammenhang
eine ganze Kettenreaktion bei ihr und dem Beschuldigten und mithin viele
Begleitumstände (Das erste Mal geschlagen habe er sie, als sie aus Versehen bei
einem Klienten das Geld zu nehmen vergessen habe. Es sei eigentlich immer so
abgemacht gewesen, dass sie zuerst das Geld nehme und nachher den Akt ausübe.
Sie hätten da ein «mega Gstürm» gehabt, weil der Klient zu spät gekommen sei
und da habe sie ihm gesagt, das sei von der Zeit weg; es habe eine «mega»
Diskussion gegeben, sie habe noch heimlich mit A.A.___ geschrieben, was sie
jetzt machen solle, sie sei extrem überfordert; und nachher habe sie vergessen,
das Geld zu nehmen; es sei ihr erst aufgefallen, als sie zurückgekommen sei; danach
habe er sie geschlagen und ihr wiederum den Vorwurf gemacht; sie sei für nichts
gut, sie vergesse sogar das Geld und es habe ihr sicher «mega» gefallen; dann
seien sie am Fahren gewesen – sie seien eh immer mit dem Auto unterwegs
gewesen, also, ihre ganze Beziehung habe fast nur im Auto stattgefunden – und
er habe sie von der Seite einfach geschlagen).
Zeitliche, örtliche und situative
Verknüpfungen weisen auch ihre Aussagen zum Prostitutionsalltag auf. Dabei
schilderte sie wiederum nebensächliche Details (betreffend Familienanlässe),
die bei einer Falschaussage kaum erwähnenswert wären (Und danach sei das halt
immer weitergegangen; er habe das Geld für sein Haus gewollt, Geld für seine
Familie gewollt und, und, und – sie habe es einfach nur noch gemacht; es sei
eigentlich fast zum Alltag geworden; sie sei nach der Arbeit zum Umziehen zu
ihrem Kästchen gegangen und habe auf das Handy geschaut; da sei schon
gestanden, dann und dann sei ein Termin; das sei für sie einfach nur noch
Alltag gewesen; sogar wenn sie Familienanlässe gehabt habe; habe er ihr
geschrieben, noch bevor sie gegangen sei; und gefragt, wann sie zurückkomme,
wann er anfangen könne, Termine zu machen; das sei für sie ein ständiger Druck
gewesen, weil es einfach nur um diese blöden Termine gegangen sei, weil alles
rundherum gar nicht mehr wirklich existiert habe).
C.C.___ schilderte unzählige Gespräche
und Kommunikationen mit dem Beschuldigten, in denen immer wieder die innere und
äussere Konfliktsituation zum Ausdruck kam, in der sie sich befand, so u.a.
auch im Zusammenhang mit dem Spitalaufenthalt ihrer Mutter. Auch hier
schilderte sie scheinbare Nebensächlichkeiten, die aber aufzeigen, wie der
Beschuldigte auf das Prostitutionsgeschäft fixiert war (Im Sommer 2017 sei dann
ihre Mutter verstorben; am Anfang, als die Mutter ins Spital gekommen sei, habe
sie (C.C.___) gesagt, sie wisse nicht, ob sie ins Spital gehen solle, weil die
Mutter mit all den Geräten im Koma gelegen sei; sie habe Angst gehabt, ihre
Mutter so zu sehen; sie habe mit dem Beschuldigten ein paar Mal darüber geredet
und er habe gesagt, sie müsse es wissen, er wolle sie nicht zwingen, aber er
müsse es wissen wegen der Termine).
Von hohem Detaillierungsgrad und
wiederum mit zeitlicher, örtlicher, situativer und emotionaler Verknüpfung sind
ihre Aussagen zur Beendung der Beziehung (Zum Glück habe sie Anfang Oktober [2018]
eine Woche Ferien gehabt und vor diesen Ferien habe sie ihm in einer SMS
mitgeteilt, dass sie nicht mehr mit ihm zusammen sein wolle; sie sei dann in
die Ferien, weil sie einfach Angst gehabt habe, ihm das persönlich zu sagen; er
habe ihr dann noch geschrieben, ob er sie jetzt lange genug ignoriert habe oder
ob er noch länger müsse; sie habe ihm geantwortet, für sie sei die Sache
gewesen; dann habe er plötzlich so geschrieben, nein, bitte nicht, er wisse, er
habe «mega» viele Fehler gemacht, es falle ihm erst jetzt auf; aufgrund des
«Bittibätti» hätten sie wieder lange diskutiert, sie hätte ihm fast eine Chance
gegeben und dann sei diese Chance aber zum Glück doch nicht durchgekommen; sie
hätten sich nach den Ferien noch ein paar Mal gesehen; sie habe ihm dann noch
einmal Geld überwiesen; sie glaube, sie habe das sogar überwiesen – deswegen
habe sie auch ein Foto seiner Bankkarte).
Dass C.C.___ den Beschuldigten nicht
unnötig belastet, zeigt sich u.a. an der Schilderung, wonach ein Freier von ihr
einmal verlangt habe, dass sie sich ihm unterwerfe und er sie schlagen dürfe.
Sie habe dies nicht machen wollen und sei aus seinem Auto ausgestiegen, was der
Beschuldigte akzeptiert habe. Aber später sei dieser Freier wiedergekommen. Sie
habe ihn schon am Auto erkannt und habe deswegen dem Beschuldigten geschrieben.
Dieser habe aber gesagt, «nein, komm, jetzt bezahlt er mehr, mach es trotzdem».
Hätte C.C.___ den Beschuldigten in diesem Zusammenhang wahrheitswidrig
beschuldigen wollen, wäre diese Differenzierung vom ersten und zweiten Mal
nicht nötig gewesen. Sie hätte dem Beschuldigten unterschieben können, dass er
bereits beim ersten Mal ihr Nein nicht toleriert habe.
Eine detailreiche, persönlich geprägte
Geschichte, die so kaum erfunden sein kann, erzählte C.C.___ mitunter im
Zusammenhang mit ihren Pseudonymen Et.___ und Fw.___ (Den ersten Namen hätten sie aus einem Lied gehabt, dessen Titel «[…]» laute; das Lied stamme von [Künstler];
als sie sich kennengelernt hätten, hätten
sie im Auto das
Lied eigentlich rauf und runter gehört;
der zweite Name Fw.___ sei eine «Abwicklung»
von [...]. [...] sei ihr in den Sinn gekommen, weil ihre Mutter sie früher so habe nennen wollen und sie, die Privatklägerin, diesen als «Bitch-Namen» empfunden habe. Er habe ihn aber zu wenig
erotisch gefunden und deswegen hätten sie den Namen etwas abgeändert zu
Fw.___).
Eindrücklich sind auch ihre Aussagen
dazu, dass der Beschuldigte offenbar gut gewesen sei im Vertuschen. Auch hier
sind die Aussagen nicht auf die Kerninformation reduziert, sondern enthalten
eine ganze Reihe von scheinbaren Nebensächlichkeiten (Er habe Geld, welches sie angespart
hätten, gemäss seinen
Aussagen bei
seinem Onkel und seinen
Eltern aufbewahrt; evtl. auch bei einem Kollegen; auf jeden Fall habe er immer geschaut, dass nichts bei ihm
aufzufinden sei; zudem gebe
es auch ein
Lied von Xhatar, welches «Regel Nummer 1» oder einfach «Regel»
heisse; dort zähle Xhatar Regeln von eins bis zehn auf
und wenn man
die anhöre, dann höre man, dass dies Tipps seien, wie man Sachen verstecken könne, dass man zwei Handys benutzen solle, dass man privat nie mit dem
verwechseln solle, also mit Schwarzarbeit und,
und, und; er habe ihr gesagt, sie solle bezogen auf ihre Arbeit nach diesen Regeln leben).
C.C.___ schilderte, dass sie die
Prostitution eigentlich auch ein wenig für die eigene Wertsteigerung gemacht
habe. Sie habe gedacht, wenn sie das mache, dann werde sie akzeptiert von ihm,
dann werde sie geliebt von ihm, dann mache sie etwas Gutes. Dies ist ein
weiteres Beispiel für die unverblümte Schilderung eines eigenen psychischen
Vorganges und der Art ihres fremdbestimmten Verhaltens.
Bei all diesen erlebnisbasierten
Schilderungen gilt zu beachten, dass C.C.___ diese meist als Zeugin und mithin
nach Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen eines falschen Zeugnisses machte.
Aber auch als Auskunftsperson wurde sie über die Strafbarkeit falscher
Belastungen belehrt.
Dass C.C.___ den Beschuldigten nicht
unnötig belasten wollte, zeigte sich auch in der Einvernahme vom 6. November
2019, als sie vom Staatsanwalt als Auskunftsperson befragt wurde: der
Beschuldigte habe ausser bei den zwei Malen, wo er sie geschlagen habe, nie
Gewalt angewendet. Was ein wenig mühsam gewesen sei, sei, dass er von ihr manchmal
sexuelle Tätigkeiten mit ihm verlangt habe, welche sie nicht gewollt habe,
einfach, weil sie zu müde gewesen sei oder so. Es sei nicht so gewesen, dass er
sie nachher mit Zwang irgendwie vergewaltigt hätte oder so. Aber er habe sie
immer irgendwie überreden können. Dazu führte sie in der Einvernahme vom 29.
Mai 2020 aus, es sei mindestens achtmal vorgekommen. Entweder habe A.A.___ mit
ihr anal verkehren oder einen «Kehlenfick» machen wollen und sonst sei es halt
vorgekommen, dass er Sex mit ihr verlangt habe, wenn sie nicht gewollt habe,
weil sie müde gewesen sei oder schon von den Freiern genug gehabt habe. Hätte
sie den Beschuldigten wahrheitswidrig belasten wollen, wären diese
Differenzierungen nicht nötig gewesen. Sie hätte ihn kurzum der wiederholten
Gewaltanwendung bezichtigen können.
Wie diese Beispiele exemplarisch
veranschaulichen, weisen insbesondere die Erstaussagen von C.C.___ einen
quantitativen Detailreichtum sowohl betr. das Kerngeschehen als auch betr.
Begleiterscheinungen auf, sind kontextuell eingebettet und verknüpft, geben
Gespräche sowie innere und äussere Konflikte wieder, zeigen Interaktionen
zwischen ihr, dem Beschuldigten und teilweise den Freiern auf, enthalten
ausgefallene Einzelheiten sowie Schilderungen von eigenen und täterseitigen
psychischen Vorgängen.
C.C.___ belastete sich auch selbst. So
gab sie an, bei der Polizei nach ihrer Verhaftung und bei der KESB
Falschangaben gemacht zu haben und ihnen eine falsche Geschichte erzählt zu
haben. Auch ihr Vater habe die Geschichte geglaubt und sie habe ihm angegeben, es
gehe ihr gut. Sie erläuterte, wie sie die Bankkarten ihrer kurz zuvor
verstorbenen Mutter verwendet habe, um Geldbezüge ab dem Konto ihrer Mutter zu
tätigen. Sie führte aus, dass sie Utensilien für den Anbau von Marihuana
gekauft und Hanfsamen im Ausland bestellt habe. Demgegenüber entlastete sie den
Beschuldigten – wie aufgezeigt – teilweise auch. So gab sie z.B. an, er habe
nicht mehr als zweimal Gewalt angewendet. Teilweise korrigierte sie auch
spontan ihre eigene Aussage, so z.B., als sie aussagte, der Beschuldigte habe
sie geschlagen, nachdem sie ihm gebeichtet habe, dass sie einen Freier geküsst
habe. Sie korrigierte umgehend ihre Aussage und sagte, er habe sie in einem
anderen Zusammenhang geschlagen (als sie einmal bei einem Freier vergessen hatte,
das Geld einzufordern). Diese Beispiele veranschaulichen exemplarisch weitere
erlebnisbasierte Kennzeichen: spontane Verbesserung der eigenen Aussage,
Selbstbelastung und Entlastung des Täters.
Es gibt eine Vielzahl weiterer
Realkennzeichen, so auch in den Folgebefragungen. Es kann diesbezüglich
ergänzend auf die detaillierten vorinstanzlichen Erwägungen – auch zu den
entsprechenden Einwänden der Verteidigung – verwiesen werden (US 49 - 75):
-
Die Vorinstanz legte
auf den Urteilsseiten 49 bis 60 detailliert dar, wie C.C.___ örtlich, zeitlich,
sachlich und personell das Kerngeschehen, aber auch Nebensächliches,
detailreich schilderte, so u.a. das Kennenlernen, das Freikaufen von der
Prostitution, die Finanzierung der gegründeten Reinigungsfirma, die
Vorbereitung von C.C.___ für die Prostitution, die Findung der beiden
Pseudonyme, die Ausübung der Prostitution, das Terminmanagement, die
Wiederaufnahme der Prostitutionstätigkeit nach dem Tod der Mutter, die
Prostitutionsörtlichkeiten, die Freier und Stammkunden, die durchschnittliche
Anzahl Kunden pro Tag, die durchschnittlich erzielten Tageseinnahmen, die Art
der sexuellen Dienstleistungen, der Ablauf bei der Aufnahme und Zustellung von
Porno-Videos, die Infektionen und ärztlichen Untersuchungen, die
Kommunikationsweise zwischen C.C.___ und dem Beschuldigten betr. Freiertermine,
die Anhaltung vom Februar 2017, die Vertuschungen des Beschuldigten, die Pausen
und Unterbrüche während der Prostitutionstätigkeit, die Planung der
Freiertermine und die Vereinbarung von sexuellen Dienstleistungen, den Beginn
der Prostitutions- und der Kokainschmuggelthematik und die Arbeit von C.C.___
während des Ramadans.
-
Auf den Urteilsseiten
60 bis 62 legte die Vorinstanz dar, wie C.C.___ das Kerngeschehen und damit
zusammenhängende Begleiterscheinungen sachlich schilderte: so u.a. die
Beendigung der Prostitution gegen Zahlungen aus der Erbschaft, zwei psychische
Zusammenbrüche während der Beziehung mit dem Beschuldigten, die Freikäufe für
zwei, drei Wochen nach dem Tod der Mutter, die Erniedrigung durch Freier, die
Handyaufnahmen durch den Beschuldigten, den ungeschützten Verkehr mit dem
Beschuldigten, die durch die Sexarbeit bedingten Krankheiten und Infektionen,
die körperlichen Zusammenbrüche und die sexuellen Handlungen des Beschuldigten
an ihr.
-
Auf den
Urteilsseiten 62 bis 64 führte die Vorinstanz Beispiele an für Angaben von
psychischen Vorgängen und Empfindungen, teils gekoppelt mit persönlichen
Gedanken: die verbalen Verletzungen durch den Beschuldigten, ihr blindes
Vertrauen in ihn, ihre Gedanken über die Instruktionsvideos, das sie
abstossende Angefasst-Werden durch fremde Männer, das Anschaffen während der
Menstruation, der von ihr gehasste Analverkehr, das Erstellen von Videos für
Freier, die Schilderung, wie sie sich selbst zusehends verloren hat,
Ausführungen zum Küssen, das Über-sich-ergehen-Lassen der Freiertermine, zur
Beziehung mit dem Beschuldigten und deren Bedeutung für sie, ihr gefühlloses
Funktionieren während der Prostitutionszeit und ihr damaliges Befinden,
besonders verabscheute Praktiken und den Termin mit einem Zürcher Freier, den
sie habe misshandeln müssen.
-
Die Vorinstanz legte
auf den Urteilsseiten 65 bis 67 zahlreiche entlastende Aussagen dar.
Insbesondere sagte C.C.___ aus, das Schlagen seinerseits sei nicht so schlimm
gewesen; ausser zweimal Schläge habe es keine körperliche Gewalt gegeben; sie
habe die Prostitution damals gar nicht als so schlimm empfunden, weil sie ja
davon ausgegangen sei, sie könne dadurch dem Beschuldigten helfen; der
Beschuldigte habe eigentlich nicht gewollt, dass sie Drogen nehme oder Alkohol
konsumiere.
-
Selbstbelastende
Aussagen von C.C.___ führte die Vorinstanz auf Urteilsseite 67 auf. Solche
erfolgten u.a. im Zusammenhang mit dem Anbau von «Gras» sowie dem geplanten
Transport von Kokain und zu ihrer «Girlie-Phase», in der sie sich befand, als
sie den Beschuldigten kennenlernte. Zahlreiche Interaktions- und
Gesprächsschilderungen zum Kerngeschehen, insbesondere zwischen C.C.___ und dem
Beschuldigten, fasste die Vorinstanz auf den Urteilsseiten 67 bis 69 zusammen.
Die Vorinstanz nannte auf Seite 70 f. auch diverse Beispiele von Handlungsketten,
welche C.C.___ in ihren Aussagen dargelegte. Ihre Aussagen zeichnen sich
geradezu aus durch entsprechende Schilderungen. Auch unstrukturierte Aussagen,
Erinnerungslücken und Korrekturen der eigenen Aussagen von C.C.___ legte die
Vorinstanz dar (US 71 f.).
-
Die Vorinstanz zeigte
auch zahlreiche Beispiele auf für Schilderungen origineller Nebensächlichkeiten
und ausgefallener Ereignisse, welche nicht den Kernsachverhalt betrafen (u.a. Tattoo-Thematik,
Freier mit Knick im Penis, Verhalten des Beschuldigten beim einvernehmlichen
Sex, Verschweigen der Ehefrau und deren Ausgabe als Schwester, Herkunft des
Namens «Et.___» etc.). Und schliesslich verweist die Vorinstanz auch auf
geschilderte Komplikationen beim Handlungsablauf (Anhaltung und Anzeige im Zuge
der Prostitutionstätigkeit, Bestellung von Hanfsamen im Ausland und
Zollvorfall, vereinbarter Termin mit Freier, welcher Akt mit Stuhlgang und Urin
wollte, was sie dann aber nicht bieten konnte, obwohl sie den ganzen Tag den
Stuhlgang vermieden habe, etc.; US 75).
Vor dem Hintergrund dieser unzähligen
Realkennzeichen, welche die Aussagen von C.C.___ enthalten, kann und muss die
Nullhypothese verworfen werden. Ergibt die Prüfung der Aussagen, dass die
Nullhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen
kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann, wie in den allgemeinen Ausführungen
dargelegt, die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist.
Wie in den allgemeinen Ausführungen
dargelegt, ist neben der rein auf die erwähnten Realkennzeichen ausgerichteten
Glaubhaftigkeitsanalyse des Aussageinhalts auch eine sog. Kompetenzanalyse
hinsichtlich der aussagenden Person vorzunehmen. Dabei spielt die
Aussagetüchtigkeit eine wesentliche Rolle, welche massgeblich von persönlichen
Eigenschaften der aussagenden Person beeinflusst wird und etwa durch
eingeschränkte kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt werden kann. Auch
suggestive Einflüsse können die Aussagezuverlässigkeit beeinträchtigen, wobei
ein besonderes Augenmerk auf die Aussageentstehung und Aussageentwicklung zu
richten ist. Schliesslich ist auch eine Motivationsanalyse vorzunehmen, bei der
die Frage in den Vordergrund rückt, ob bei der aussagenden Person Motive für
eine bewusste Falschaussage vorliegen.
Bei C.C.___ sind keine eingeschränkten
kognitiven Fähigkeiten auszumachen. Wie die dargelegten Aussagen zeigen, ist
sie zweifellos fähig, Sachverhalte und mehrfach verknüpfte Handlungsketten
nachvollziehbar und schlüssig zu schildern. Es gibt denn auch keine
entsprechenden Einwände seitens der Verteidigung gegen die Aussagetüchtigkeit
von C.C.___. Näher zu prüfen ist, ob allenfalls suggestive Einflüsse vorlagen.
Weiter ist auch die Motivation von C.C.___ zur Anzeigeerstattung näher
auszuleuchten.
C.C.___ liess in ihrem Namen erst rund
eineinhalb Jahre nach dem Ende der dem Beschuldigten ihrerseits vorgeworfenen erzwungenen
Prostitution Anzeige erstatten. Die Anzeige wurde von der Beratungsstelle
Opferhilfe Aargau Solothurn erstattet. Der Fall wurde umgehend der
Staatsanwaltschaft zugeteilt. In der entsprechenden Fallzuteilung der
Kantonspolizei wurde vermerkt (3.1.2/1):
«Am
Mittwoch, 28.08.2019 / 15:30 Uhr meldete Frau Ju.___ von der Opferhilfestelle
AG /SO, dass sie im Namen von C.C.___, 29.02.2000 eine Anzeige erstattet. C.C.___
gelangte via eine Therapeutin zur Opferhilfe und gab an, als 16 - 18-Jährige,
also bis Ende 2018, durch den Obgenannten, A.A.___, zur Prostitution gezwungen
worden zu sein. Als Tatort gibt sie mehrheitlich [Ort 1] und [Ort 3] an und
auch in [Ort 9] in einem Wald sei es dazu gekommen. Das Geld wurde ihr durch A.A.___
abgenommen. Da A.A.___ sie bedrohte, hat C.C.___ mittlerweile den Wohnort sowie
das Natel gewechselt und hat Angst, dass A.A.___ herausfinden konnte, wo sie
wohnt. Durch die Opferhilfestelle wurde C.C.___ bereits eine Anwältin in der
Person von Roos Eveline zur Seite gestellt».
C.C.___ gelangte somit nicht von sich
aus und spontan an die Polizei, sondern via Therapeutin und Opferhilfeberatung.
Gemäss späteren Aussagen von C.C.___ machte Frau Ju.___ sie auf das
Loverboy-Phänomen aufmerksam, worauf sich C.C.___ über dieses Phänomen näher
informierte und dann zum Schluss kam, dass sie womöglich Opfer eines solchen
Täters geworden sein könnte. Dieser Hinweis von Frau Ju.___ könnte potenziell
suggestive Wirkung gehabt haben bzw. hätte die Anzeige und die folgenden
Aussagen von C.C.___ beeinflussen und in eine bestimmte Richtung lenken können.
Es kann davon ausgegangen werden, dass ihr der Hinweis die Anzeigeerstattung
erleichtert, evtl. sogar erst ermöglicht hat, zumal sie erkennen konnte, dass
die Schuld am Ganzen allenfalls nicht nur sie alleine, sondern evtl. auch A.A.___
treffen könnte. In der auf die Anzeige folgenden ersten staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme, in welcher C.C.___ über eine Stunde in freier Rede als Zeugin
aussagte, erwecken die gemachten Aussagen nicht den Anschein, von diesem
aufgrund der Bemerkung von Frau Ju.___ möglichen suggestiven Effekt geleitet
worden zu sein. Die Aussagen sind nicht darauf ausgelegt, dem Beschuldigten die
Schuld alleine in die Schuhe zu schieben, ihm Zwang zu unterstellen und sich
als reines Opfer darzustellen. Vielmehr wurde in eindrücklicher und unglaublich
detaillierter Weise die Brüchigkeit der ganzen Geschichte zum Ausdruck
gebracht. C.C.___ gab einen Haufen von Vorfällen, Gesprächen, Gedanken,
Konflikten, gemeinsamen Machenschaften etc. zu Protokoll, die für sie als
juristische Laienperson nicht ohne weiteres – im Sinne eines strafbaren
Verhaltens des Beschuldigten – eingeordnet werden konnten. Mithin kann nicht
davon ausgegangen werden, C.C.___ habe sich von Frau Ju.___ ein strafbares
Verhalten des Beschuldigten in dem Sinne suggerieren lassen, als sie dazu einen
suggerierten bestimmten strafbaren Sachverhalt übernommen und wiedergegeben
hätte. Dazu sind ihre Aussagen viel zu komplex und umfangreich. Es ist jedoch
sehr wohl möglich, dass C.C.___ ohne Therapeutin und Opferhilfeberaterin nie
Anzeige erstattet hätte, weil ihr aufgrund der komplexen und vielschichtigen
Verhältnisse, in die sie verstrickt war, allenfalls ohne Hilfe nie bewusst
geworden wäre, dass ein strafbares Verhalten des Gegenübers vorliegen könnte.
Die Opferberatung ist denn mitunter auch dazu da, potentiellen Opfern von
Straftaten bei der Anzeigeerstattung beiseitezustehen. Wie weiter unten noch
dargelegt wird, werden die Aussagen von C.C.___ insbesondere auch durch die
Aussagen des Beschuldigten selbst gestützt (Audioaufnahmen), was zeigt, dass
die Aussagen von C.C.___ eben nicht auf Suggestion, sondern auf Erlebtem
basieren, das auch der Beschuldigte so schilderte, wenn auch nicht im
Bewusstsein, dass seine Aussagen später einmal in ein Strafverfahren
einfliessen würden.
Bezüglich der Frage eines allfälligen
Motivs von C.C.___ für eine bewusste Falschbeschuldigung ist vorab
festzuhalten, dass es ihr nicht um monetäre Interessen ging. So gab sie von
Beginn an zu Protokoll, der Beschuldigte schulde ihr Geld, aber sie gehe davon
aus, dass sie das Geld nicht mehr zurückerhalte. Sie gab auch von Anfang an zu
erkennen, dass es ihr bei der Strafanzeige darum gehe, zu verhindern, dass
anderen Frauen mit dem Beschuldigten das Gleiche passiere. Dafür nahm sie in
Kauf, mit dem Beschuldigten abermals grosse Probleme zu kriegen. Sie wechselte
denn auch den Wohnort, um für den Beschuldigten nicht mehr erreichbar zu sein.
Solche aufwändigen Schutzmassnahmen zu treffen, nur um von jemandem durch eine
Falschanzeige Geld zu erhalten, von dem man nicht erwartet, dass er jemals noch
Geld bezahlen würde, ist nicht plausibel. Dasselbe gilt für ein allfälliges
Rachemotiv wegen verletzter Gefühle. Noch heute muss die Wohnadresse von C.C.___
geheim gehalten werden, um allfällige Racheakte seitens des Beschuldigten bzw.
seines Umfelds zu vermeiden. Hätte C.C.___ aus Rache oder aus monetären
Interessen die Strafanzeige erstattet, wären auch ihre Aussagen fokussiert auf
das Unrecht des Beschuldigten, was sie aber eben nicht sind. Dass die Aussagen
stattdessen äusserst differenziert sind und auch eigenes Verhalten kritisch beleuchten,
den Beschuldigten teilweise entlasten und ihn jedenfalls nicht übermässig
belasten, sie von sich auch transparent bekannt gibt, sehr verliebt gewesen zu
sein und daher das Ganze irgendwie freiwillig gemacht zu haben, um dem Beschuldigten
zu helfen, spricht für das von ihr angegebene Motiv der zukünftigen
Deliktsverhinderung. Sie wusste, dass der Beschuldigte in seinen Machenschaften
nicht nur für sie, sondern auch für andere Frauen kaum durchschaubar war und er
deshalb nur durch eine Aufklärung seiner Straftaten zu stoppen war. Dass sie
für dieses höhere Ziel bereit war, sozusagen vor dem Beschuldigten abzutauchen,
ist ehrenwert, und vor dem Hintergrund, dass C.C.___ mit dem veranlassten
Strafverfahren und den zahlreichen Befragungen nach eigenen Aussagen das
Geschehene auch selber verarbeiten konnte, nachvollziehbar.
Der Vollständigkeit halber ist darauf
hinzuweisen, dass es die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht untergraben würde,
wenn C.C.___ u.a. auch deshalb Strafanzeige erstattet hätte, um möglicherweise
ihr Geld zurückzuerhalten oder zumindest eine Zivilforderung geltend zu machen
und allenfalls auch durchzusetzen. Angesichts der hohen Beträge, die sie dem
Beschuldigten insbesondere von ihrem Erbe gegeben hat, wäre dies sogar ein
nachvollziehbares Motiv.
Analyse der Aussagen von C.C.___ anhand
weiterer Beweismittel
Der Beschuldigte verweigerte zwar im gesamten
Verfahren seine Aussage. Es liegen von ihm somit keine justizförmig erhobenen
Aussagen vor. Aus seiner Observation, der Telefon-Echtzeitüberwachung und der
rückwirkenden Teilnehmeridentifikation konnten keine wesentlichen Erkenntnisse
gewonnen werden. Hingegen brachte die Audio-Überwachung des Audi S5, die vom 7.
Mai 2020 bis 13. Juli 2020 dauerte, eine Menge aufschlussreicher Aussagen
des Beschuldigten zu Tage. Die Vorinstanz fasste diese mit den entsprechenden
Aktenverweisen auf den Urteilsseiten 31 - 36 im Wesentlichen zusammen. Darauf
kann verwiesen werden.
So äusserte der Beschuldigte u.a.
mehrfach, C.C.___ die Existenz seiner Ehefrau drei Jahre lang verheimlicht zu
haben. Weiter geht aus den Erzählungen des Beschuldigten hervor, dass er C.C.___
– unter Zuhilfenahme seines Umfelds – intensiv suchte, obwohl er wusste, dass
sie keinen Kontakt mehr zu ihm wollte. Im Gespräch vom 27. Mai 2020 sinnierte
der Beschuldigte darüber, wie es hätte ausgehen können mit C.C.___ und ihm,
wenn er es nicht «so weit gebracht» hätte, und auch darüber, was er ihr angetan
habe. Er äusserte explizit, C.C.___ «zum gröbsten verarscht» zu haben. C.C.___ könne
ihm jetzt das Leben kaputt machen. In einem weiteren Gespräch vermuten der
Beschuldigte und eine Drittperson, dass C.C.___ Angst vor ihm habe und davor,
dass er sie schlagen wolle; dies aufgrund dessen, was er ihr angetan habe. Weiter
plante der Beschuldigte, C.C.___ bestätigen zu lassen, dass er nicht so mit ihr
«gearbeitet» habe. Er war sich gemäss eigenen Aussagen im Klaren, dass er
deshalb ans Messer geliefert werden könnte.
Aussagen des Beschuldigten
gegenüber M.___ vor einem Termin mit einem Freier zeigen, dass er nicht im
Knast landen wolle und gegebenenfalls seine Kinder vier oder fünf Jahre nicht
sehen könne. Aus Gesprächen ergibt sich, dass der Beschuldigte Angst hatte,
wenn das mit C.C.___ auskommen würde, «nur das mit C.C.___ ist das Problem»
(vgl. Protokoll vom 9. Juli 2020 ab 03:37:18 Uhr). Weiter geht aus
mehreren Gesprächen hervor, dass der Beschuldigte vom Erbe wusste, welches C.C.___
nach dem Tod ihrer Mutter erhalten habe. Sie habe genug Geld. Sie habe über
eine halbe Million genommen, sie sei schlussendlich mit hundertsechzigtausend «geblieben»,
er habe über vierhunderttausend genommen. Er wolle auf Gott schwören, C.C.___ «das
Geld» zurückzugeben. Er habe ein schlechtes Gewissen, dass er das Geld genommen
habe.
Er äusserte sich zur Prostitutionstätigkeit
und Sexarbeit von C.C.___, über die diesbezügliche Abneigung von C.C.___, zu ihrer
finanziellen Ausbeutung und seinem freien Verfügen darüber; sie hätten Geld «wie
Heu» gehabt, er habe «huere guet gelebt», es sei eine «Millionärszeit» gewesen,
er habe so viel Geld gemacht, am Tag sei er «drei bis vier Mal dort rein tun
gegangen in den Safe», er habe gar nicht mehr gewusst, wie viel Geld er gehabt
habe; dass eine Frau «fünfzig bis sechzig gespartes Geld» bringen könne –
Gespartes plus Luxus –, das bedeute «über hunderttausend» für ein halbes Jahr;
mit dem «Job» Frauen-Verkaufen werde man Millionär, mache so CHF 200'000.00 in
drei, vier Monaten; er erzählte, wie er im Tages- bzw. Wochenrhythmus
grosszügig hohe Geldbeträge an seine ganze Familie habe verteilen können; die
von ihm aufbewahrten Pornovideos von C.C.___, zeigte er M.___ gegen deren
Willen; weiter bezeichnete (auch) der Beschuldigte den [Parkplatz] [Ort 1] als
den Ort, an dem er zwei Jahre lang seine «Arbeit gemacht» habe.
Im Gespräch mit M.___
lamentierte der Beschuldigte, unter finanziellem Druck zu stehen, erwähnte
Betreibungen und seine Besorgnis darüber, wenn seine Kinder ihn anbettelten und
er nichts machen könne. Danach erwähnt er, mit C.C.___ in einem Jahr und drei
Monaten über eine Million eingenommen zu haben. Im weiteren Gesprächsverlauf
erzählte er weitere Umstände im Umgang mit «Kunden» bzw. Freiern. Es gehe
einen, zwei Monate, bis er die Kunden habe und sie anfingen und dann so richtig
Vollgas geben könnten. C.C.___ ist in den Gesprächen zwischen M.___ und dem
Beschuldigten derart präsent, dass sich M.___ beschwert, diesen Namen jeden «verfickten
Huresohn Tag» von ihm zu hören. In diesem Kontext äussert der Beschuldigte, sie
habe doch gesagt, dass sie (M.___) ihm helfen werde. C.C.___ habe ihm «huere»
geholfen, deshalb erwähne er ihren Namen immer.
In einem Gespräch gab der
Beschuldigte gegenüber Cy.___ seine wahren Absichten mit M.___ preis. Weiter
instruierte der Beschuldigte M.___ detailgenau über den Ablauf, wann sie ihm
was schreiben müsse und wie sie vorzugehen habe am Termin mit dem Freier. Aus
dem Gespräch mit M.___ geht auch hervor, dass der Beschuldigte daran
interessiert war, Termine mit «Klienten» durchzuführen. Um M.___ für sein
Vorhaben «zu gewinnen», bediente er sich verschiedener Mittel: Er nannte grosse
Geldbeträge bzw. den finanziellen Anreiz, seine Befriedigung durch den Kauf
eines Autos, verschiedene Druckmittel, die nachfolgende Heirat mit ihm.
Weiter transkribiert ist
die Aussage des Beschuldigten gegenüber M.___, dass er schon länger auf «Badoo»
sei und dort C.C.___ kennengelernt habe. Nichts Anderes gab C.C.___ zu
Protokoll.
Weiter ergeht aus mehr als
einem Gespräch, dass der Beschuldigte C.C.___ an Männer verkaufte, womit ihn in
einem Gespräch auch sein Bruder K.A.___ konfrontierte. Als der Beschuldigte in
einem Gespräch mit einer unbekannten Person, vom Beschuldigten «Onkel» genannt,
schwärmend von «C.C.___» erzählte, fragte der andere zurück, ob es vielleicht
diese C.C.___ sei, welche sie «gefickt» hätten, diese C.C.___, die der Beschuldigte
gegen Geld verkauft habe. Darauf gab der Beschuldigte zu, sie verkauft zu
haben.
Den Aussagen des
Beschuldigten kommt die Bedeutung eines weitreichenden indirekten Geständnisses
zu. Hinweise auf einen fehlenden freien Willen des Beschuldigten, diese
Äusserungen gemacht zu haben, sind nicht erkennbar. Er machte diese Aussagen
gegenüber ihm vertrauten Personen. Der Beschuldigte hatte dabei keinen Grund,
sich wahrheitswidrig zu belasten. Auch gibt es – entgegen dem entsprechenden
Einwand der Verteidigung – keinen Anlass, davon auszugehen, dass der
Beschuldigte lediglich geblufft hätte. Der Beschuldigte selbst hat sich im
Strafverfahren notabene nie zu diesen verdeckt erhobenen Aussagen von ihm
geäussert. Er hat sie weder relativiert noch sonst irgendwie kommentiert,
geschweige denn als Bluff abgetan.
Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass auf die in Audioaufnahmen festgehaltenen Aussagen des
Beschuldigten, welche insbesondere im Rahmen der Audio-Überwachung des Audi S5
erhoben worden sind, abgestellt werden kann. Der Beschuldigte machte dabei gegenüber
Dritten zahlreiche Aussagen, die mit denjenigen von C.C.___ übereinstimmen bzw.
ihre und im Übrigen auch die Aussagen von G.___, M.___ und D.A.___ bestätigen (dazu
nachfolgend; Harddisk / digitale Daten A ERROR / Geheime
Überwachungsmassnahmen / Audio-Überwachung / gesamte Audio-Aufzeichnung
Audi_OCR). Der Kernsachverhalt seiner gemachten Aussagen stimmt in
beeindruckender Weise mit den Angaben von C.C.___ überein. Die
Audioaufzeichnungen zeigen weiter unzählige Parallelen zwischen der Vorgehensweise
des Beschuldigten, wie sie von C.C.___ geschildert wurde, und seinem Vorgehen
gegenüber M.___. So sticht beispielsweise hervor, dass er M.___ identische
Vorgaben machte wie gegenüber C.C.___: Mittels der drei Emojis (Daumen hoch,
Herz und Affe) musste ihm von den Frauen kommuniziert werden, dass der Freier
erschienen ist, das Geld übergeben hat und der Akt mit dem Freier beendet bzw.
dieser gegangen ist. Während einer der Repetitionen der Emojis lief das von C.C.___
beschriebene Lied «Et.___». Übereinstimmend sind auch die angegebenen Gründe
für die Prostitution, die Klagen über Schulden und Betreibungen durch den
Beschuldigten, die Instruktionen, die Anweisung, dass die Kunden
zufriedengestellt werden müssten, damit sie immer wieder kämen, dass die Freier
einen beschränkten Zeitrahmen hätten, um zu «kommen», dass keine Meldung an die
Polizei erfolgen dürfe, dass sie niemandem über die Prostitutionstätigkeit
erzählen solle, sie sich zur Verfügung stellen müsse und sie ihm ganz früh im
Voraus sagen müsse, wenn sie anderweitig abmachen wolle, dass sie die Termine,
die er für sie vereinbart habe, in jedem Fall wahrnehmen müsse, sie ab und zu
anal machen müsse, wenn der Preis stimme etc.
Wie in den Audio-Aufnahmen dokumentiert,
sagte auch der Beschuldigte, dass Analverkehr für C.C.___ schmerzhaft gewesen
sei, dass sie es gehasst habe und sie sogar habe weinen müssen, sowie, dass sie
aufgrund der Schmerzen gestöhnt habe, was im Übrigen auch in einer der
Videoaufnahmen dokumentiert ist, in welcher zu sehen (und zu hören) ist, wie
der Beschuldigte mit ihr Analverkehr praktizierte. Weiter erklärte er mehrfach,
mit der Prostitution von C.C.___ sehr viel Geld, d.h. über eine Million,
gemacht zu haben (3.5.1/86 ff.; Harddisk / digitale Daten A
ERROR / Geheime Überwachungsmassnahmen / Audio-Überwachung / Gesamte
Audio-Aufzeichnung Audi_OCR). Er sprach über ein Pornovideo mit C.C.___, sie
sei «so in Bett gegangen, dann habe ich sie so richtig gefickt, bis sie da
sogar Bluterguss bekommen hat. Sie ist so am liegen gewesen, när habe ich sie
so richtig gefickt, da in die Kehle und nachher hat sie da Blutergruss
bekommen. Das sieht man auf dem Video […]» (3.5.1/380), wobei der Beschuldigte
dieses Video M.___ zeigte, obwohl sie dieses offensichtlich nicht sehen wollte.
In einem anderen Gespräch bestätigte er explizit, dass er C.C.___ ausgenutzt
und angelogen habe: «Ich habe sie zum gröbsten verarscht. Bro ich habe ihr 3
Jahre lang verheimlicht das ich eine Frau habe», wobei aus einer weiteren
Aussage hervorgeht, dass er seine Frau ihr gegenüber als seine zweite Schwester
ausgegeben hatte. Zudem wird ihm von mehreren Gesprächspartnern vorgehalten,
dass er C.C.___ verkauft habe, was er bestätigte. Er teilte sodann die Meinung
seiner Schwester, wonach C.C.___ nichts sagen werde, «sonst hätte sie dich schon
lange angezeigt». Er sagte seinem Bruder in einem Gespräch, er habe ein
schlechtes Gewissen, er habe von C.C.___ das Geld von ihrer Mutter genommen,
welche tot sei.
Weiter kann den Audioaufnahmen entnommen
werden, dass der Beschuldigte gegenüber M.___ zeitweise nett, zeitweise
unfreundlich war, laut wurde und sie beleidigte bzw. ihr unterstellte, sie
lüge, sei psychisch gestört etc., und sie dadurch immer wieder verletzte. Zudem
ist den Aufnahmen zu entnehmen, dass M.___ sich für den Beschuldigten verkauft
hat.
M.___ konfrontierte den Beschuldigten in
abgehörten Gesprächen in der Nacht vom 28. auf den 29. Juni 2020 damit, dass er
eine andere im Februar/März 2020 auf Badoo angeschrieben habe und sie dann auf
Snapchat gewechselt hätten. Er habe dieser mehrere Male gesagt, er liebe sie
und wenn sie sich nicht prostituiere, sei sie nicht die richtige für ihn. Der
Beschuldigte bestätigte, er habe dieser nach zwei Tagen gesagt, nach zwei Tagen,
ob sie sich verkaufen würde, er habe nie etwas von ihr gewollt. M.___ fragte,
warum er sie verarsche, es seien mittlerweile drei Frauen, die er gefragt habe,
ob sie sich prostituieren würden. Der Beschuldigte antwortete, er habe nichts
Falsches gemacht, er habe das Recht, Frauen zu verkaufen, wobei er später
ausführte, er habe eine Bewilligung für «Zuhälterei». M.___ konfrontierte den
Beschuldigten damit, dass er der anderen Frau Ende Mai noch gesagt habe, er
liebe sie. Sie wolle sich nun umbringen, weil der Beschuldigte sie verarscht
habe. Der Beschuldigte verneinte, ihr gesagt zu haben, dass er sie liebe, er
habe sie anstellen und verkaufen wollen. Dann dürfe er nichts mit ihr machen,
das sei verboten. Zum Thema, dass der Beschuldigte 15 bis 20 Kinder machen
wolle, um in der Familie eine Legende zu werden, dann erhalte er CHF 4’000.00
Kindergeld, erklärte M.___, er solle doch G.___ fragen, worauf sie wieder über
die Frau sprachen, welcher der Beschuldigte gesagt habe, er liebe sie.
Aus mehreren abgehörten Gesprächen geht
hervor, dass der Beschuldigte beabsichtigte, mit Kokain Geld zu machen, wobei
der Beschuldigte bestätigte, dass er eine Frau brauche wie C.C.___; «C.C.___
kann ich vertrauen. Sie kann mir auch jetzt das Leben kaputt machen. Vergiss
nicht, sie kann mir jede Zeit mein Leben ficken». In einem anderen Gespräch
fragte der Beschuldigte M.___, ob sie – wenn sie in die Ferien gehen würden –
genügend Mut («Eier») habe, «Gras» bzw. «ein paar Joints» zu schmuggeln.
Die Audioaufzeichnungen zeigen somit
erstens ein mit dem von C.C.___ Umschriebenen vergleichbares Vorgehen des
Beschuldigten gegenüber M.___ und G.___ auf. Zweitens bestätigt der
Beschuldigte selbst – in Unkenntnis über die Abhörung – gegenüber Dritten die von
C.C.___ in ihren Aussagen gemachten Angaben. So bestätigte der Beschuldigte
auch, dass C.C.___ vor ihm Angst habe: «Sie hat Angst, sie denkt, dass ich sie schlagen
will, verstehst du?». Relevante Widersprüche zwischen seinen Aussagen und
denjenigen von C.C.___ sind keine erkennbar. Die Aussagen von C.C.___ werden
mithin auch durch die Aussagen des Beschuldigten selbst gestützt.
Weiter untermauern auch die Aussagen der
damaligen Ehefrau des Beschuldigten die Aussagen von C.C.___. D.A.___ nannte
von sich aus zahlreiche Details, insbesondere betr. die Umstände der
Prostitution von C.C.___, betr. Zahlungen von C.C.___ aus ihrem Erbe, betr. die
Beziehung zwischen dem Beschuldigten und C.C.___, die sie vom Beschuldigten
erfahren hatte (vgl. unten zu den Aussagen von D.A.___ sowie 10.2.13/7 ff.).
Untermauert werden die Aussagen von C.C.___
auch durch die zahlreichen übrigen Beweismittel, insbesondere die objektiven
Beweismittel. Signifikante Widersprüche zu diesen sind nicht erkennbar. So
zeigen und belegen etwa die Bankauszüge über Bargeldbezüge vom Erbe, die
Banküberweisung von CHF 12'000.00 an den Beschuldigten, die Auszüge insb. von
Chats (Facebook, Dating- und Anzeige-Portalen etc.), der Handelsregisterauszug
der E.___ GmbH, die Kaufverträge des Audi S5 und des Ford Kuga, die auf dem
Telefon des Beschuldigten gefundenen Foto- und Videoaufnahmen, die Krankenakten
von C.C.___ ([Spital], [Praxis], Hausarzt), die beschlagnahmten Dokumente
(Brief betreffend Lottogewinn, Schenkungsvertrag, Darlehensvertrag Freier)
etc., dass die Aussagen von C.C.___ zutreffend und wahrheitsgetreu sind. Weiter
werden ihre Aussagen auch durch diejenigen diverser Freier gestützt.
Entgegen den Einwänden der
Verteidigung
vermögen die wenigen Differenzen, etwa zur Aussage eines einzelnen Freiers,
wonach er nicht ungeschützten Geschlechtsverkehr ausgeübt habe, oder zur
Aussage des mit C.C.___ angehaltenen Freiers, der angab, nach der Anhaltung trotz
mehrerer Treffen keinen Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin gehabt zu
haben, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.C.___ in keiner Weise zu
beeinträchtigen. Für die Freier gibt es gute Gründe, sich nicht selbst zu
belasten, weshalb vielmehr von Schutzbehauptungen und folglich der fehlenden
Glaubhaftigkeit ihrer diesbezüglichen Aussagen auszugehen ist; dies
insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass andere Freier sehr wohl die
Aussagen von C.C.___ bestätigten, obwohl sie sich damit teilweise erheblich
selbst belasteten.
Die Verteidigung macht weiter zusammengefasst
geltend, die Prostitutionstätigkeit von C.C.___ und auch die Abgabe des
gesamten Entgelts sei freiwillig erfolgt, die erforderliche
Entscheidungsfreiheit sei jederzeit vorgelegen. Es verstehe sich von selbst,
dass die Aussagen einer Person zum einen Thema sehr wohl glaubhaft sein könnten,
diejenigen im Hinblick auf ein anderes Thema jedoch vollkommen anders zu
beurteilen seien, beispielsweise, weil die einen Schilderungen allenfalls so
geschehen seien, andere aber eben nicht. Genau dies sei vorliegend der Fall. Ein
pauschaler Schluss von den angeblich glaubhaften Aussagen zum einen Thema auf
die generelle Glaubwürdigkeit C.C.___s betreffend die übrigen zu beweisenden
Elemente, wie dies die Vorinstanz vorgenommen habe, sei nicht zulässig. Denn
unabhängig davon, ob C.C.___s Aussagen betreffend die Sexualkontakte glaubhaft
erschienen, täten es diejenigen nicht, mit welchem die Vorinstanz einen Zwang
und eine Abhängigkeit als erwiesen erachte (Plädoyer Berufungsverfahren S. 19).
Und das sei vorliegend der zentrale Punkt. Um zu einer Verurteilung gelangen zu
können, müssten vorliegend der Zwang und die Abhängigkeit zweifelsfrei erwiesen
sein und hier seien die Aussagen von C.C.___ eben nicht stringent bzw. zeigten
gerade auf, dass weder ein Zwang noch eine Abhängigkeit vorgelegen habe.
Wie weiter oben dargelegt, finden
zentrale Aussagen von C.C.___ ihre Stütze mitunter in anderen subjektiven und
objektiven Beweismitteln. Dabei werden nicht nur Aussagen betreffend die
Sexualkontakte untermauert. Zahlreiche Beweismittel stützen eben gerade auch
ihre Aussagen, die auf ein anfangs subtiles, im Verlaufe der Zeit zunehmend
striktes Diktat des Beschuldigten hinweisen. C.C.___ bezichtigte den
Beschuldigten gerade nicht einseitig und vorverurteilend, sondern legte in
beeindruckender Weise die Brüchigkeit der ganzen Geschichte dar, von einem
unverdächtigen Kennenlernen über eine Plattform hin zu einem Liebesverhältnis,
welches von abartigen Forderungen überschattet wurde, dass sie sich für ihn
prostituieren solle, um ihm zu helfen. Es geht aus den diesbezüglichen Aussagen
hervor, dass der Beschuldigte C.C.___ mit Lügen manipulieren musste, um sie
eben gerade ohne eigentlichen vordergründigen Zwang in die Prostitution zu
bringen. C.C.___ schilderte eben gerade nicht, dass sie (im engeren Sinne) zu
all dem gezwungen worden sei, sondern schilderte eine grosse Verliebtheit, eine
bedingungslose Liebe zu ihm und eine damit verbundene Bereitschaft, ihm über
alles zu dienen und zu helfen. Deshalb habe sie damals in dieser Zeit
eigentlich auch nicht so gelitten, weil sie ihm ja habe helfen wollen und
deshalb die Prostitution auf sich genommen habe. Ihre Aussagen sind mitunter
gerade deshalb auch sehr glaubhaft, weil sie nicht auf einseitige pauschale
Anschuldigungen reduziert sind, sondern sie ihre eigene Rolle im Ganzen auch
schonungslos und detailliert darlegte. Sie hielt sogar teilweise explizit fest,
eigentlich habe sie das freiwillig gemacht; dies aber eben, weil der
Beschuldigte immer wieder angebliche Geldprobleme genannt habe, die sie helfen
müsse zu lösen, ansonsten sie ihn nicht richtig liebe und sie dann nicht die
richtige Frau sei für ihn. Diese Schilderungen sind eben gerade nicht darauf
ausgerichtet, dem Beschuldigten Zwang zu unterstellen. Klar zum Ausdruck kommt
durch diese Aussagen jedoch eine seelische Abhängigkeit C.C.___s vom
Beschuldigten, in die sie vom Beschuldigten durch Machenschaften und
Lügengebäude getrieben und in der sie festgehalten wurde. Der zuständige
Staatsanwalt verwendete für dieses Vorgehen des Beschuldigten nicht zu Unrecht
den Begriff «Gas Lighting», womit ein Vorgehen betitelt wird, jemanden mit
Lügen derart zu manipulieren, dass er an der eigenen Zurechnungsfähigkeit,
seinen Erinnerungen und Sinneseindrücken zweifelt.
Die ausgeprägte emotionale Abhängigkeit
von C.C.___, aber auch ihre Unsicherheit, Verletzlichkeit und Gefügigkeit zeigt
sich anschaulich im anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten
aufgefundenen Brief von C.C.___ an ihn, worin sie sich für etwas entschuldigte
und bestätigte, «[…] Ich gebe mir immer so viel mühe, probiere korrekt
gegenüber dir zu sein, dir das zu geben was du verlangst und was du verdienst
und diese Sachen mit Klienten einfach professionell zu machen ohne viel
nachzudenken, sagen, sondern einfach das zu machen, was du mir in Auftrag
gibst. Ich möchte dir nur helfen, dir zeigen wie fest ich dich liebe, dir
zeigen wie dankbar ich für alles bin und dir auch etwas zurückgeben möchte.
Doch stattdessen mache ich nur Scheisse! Und ich kann mir einfach nicht
erklären wiso. […] Ich liebe dich über alles, habe mir meine ganze Zukunft mit
dir schon ausgemalt und kann mir keine mehr ohne dich vorstellen, Es gibt für
mich kein anderen ausser dich! Aber ich kann dich verstehen, dass du mir nicht
mehr vertraust, dass du wütend auf mich bist und mich hasst. Darum will ich dir
einfach sagen, ich möchte dass DU glücklich bist. Ob mit oder ohne mir […]
hauptsache du bist glücklich. […] Falls du beschliesst Schluss zu machen möchte
ich dir trotz dem helfen deinen Wunsch in erfüllung zu bringen. Und auch sonst
wenn etwas ist kannst du immer zu mir kommen. Auch all das was ich über dich
weiss werde ich keinem erzählen das verspreche ich dir und ich würde dich nie
anzeigen noch sonst irgendwas. […]».
Diese Zeilen sprechen Bände. Sie zeigen
unzweideutig ihre damalige Abhängigkeit und Hörigkeit gegenüber dem
Beschuldigten, ihr ausserordentlich starkes Bestreben, ihm zu genügen, zu
gefallen und «einfach» das zu machen, was er ihr in Auftrag gibt. Eine solche,
insbesondere emotionale Abhängigkeit, aber auch die Bemühungen, bis zur
Selbstaufgabe alles «richtig» bzw. nach den Wünschen des Partners zu machen,
lässt sich häufig in dysfunktionalen bzw. toxischen Beziehungen beobachten. Das
Opfer ist während der bestehenden Beziehung darin gefangen, klammert sich an
diese und vermag – auch wegen der zeitweisen Zuwendung des Partners – nicht zu
erkennen, dass es u.a. durch psychische Gewalt wie gezielte Demütigung,
emotionale Ausbrüche, Trennungsandrohung etc. manipuliert wird. Die kundgetane
Hörigkeit erinnert in gewisser Weise auch an Sekten-Opfer, die ihren eigenen
Willen zugunsten einer sie auf komplexe Weise beherrschenden Person aufgeben.
Solche Opfer sind typischerweise lange in der falschen Annahme, der sie beherrschenden
Person freiwillig zu dienen, solange sie den Missbrauch nicht realisiert oder
sie sich aus anderem Grund nicht aus den missbräuchlichen Strukturen gelöst
haben und diese nunmehr mit Distanz betrachten können.
Diese Hörigkeit von C.C.___ wurde vom
Beschuldigten durch geschicktes Vortäuschen von Liebe, einer angestrebten
gemeinsamen Zukunft, Vortäuschen von finanziellen Engpässen etc. gezielt
herbeigeführt (vgl. bspw. weiter unten, E. 2.1.4, US 120 f.).
Was die Verteidigung gegen diese klar
und glaubhaft kommunizierten Strukturen der Abhängigkeit als «Widersprüche /
Lügen» und «Belastungseifer und Übertreibungen» von C.C.___ vorbringt
(Plädoyernotizen Berufungsverfahren S. 19 ff.), bewegt sich auf einer ganz
anderen Ebene. Herausgepickt werden einzelne Aussagen von C.C.___, die
angeblich ihre Glaubhaftigkeit widerlegen sollten, es aber nicht tun:
-
C.C.___ habe zu
Protokoll gegeben, eine recht scheue Person gewesen zu sei. Das sei klar gelogen.
An anderer Stelle habe sie nämlich selber ausgesagt, dass sie in dieser
Girlie-Phase von sexueller Offenheit und Freizügigkeit gelebt habe.
Abgesehen
davon, dass Scheue nicht ausschliesst, sexuell interessiert und offen zu sein
und dies insbesondere im Teenager-Alter über eine weitgehend anonyme
Online-Plattform auszuleben, handelt es sich bei der genannten Aussage um eine
subjektive Selbsteinschätzung von C.C.___, welche kaum eine Lüge, sondern, wenn
überhaupt, allenfalls eine Falscheinschätzung sein könnte.
-
Auch habe sie
gelogen, wenn sie gesagt habe, sie suche auf Badoo lediglich Freundschaften. So
habe sie zu Protokoll gegeben, «ich bin auf Badoo gegangen, um Spass zu haben.
Es ging rein um Spass, das Leben zu geniessen». Und es sei zu erwähnen, dass es
C.C.___ gewesen sei, die A.A.___ «angeliket» und angeschrieben habe.
Freundschaften, Spass
haben und das Leben geniessen schliessen sich nicht aus, sondern sind ohne
weiteres vereinbar miteinander. Dass C.C.___ den Beschuldigten auf Badoo
angeschrieben hat, ist unbestritten. Was dies mit Lügen zu tun haben soll, ist
nicht ersichtlich.
-
Nebst dem unwahren
Badoo-Account (Namen und Alter falsch) habe sie auch noch einen falschen
Facebook-Account eröffnet.
C.C.___ hat in den
Einvernahmen transparent gemacht und auch ausgeführt, weshalb sie insbesondere
das Alter falsch angegeben hat, nämlich, um überhaupt auf Badoo zu gelangen. Es
zeigt sich hier abermals, dass C.C.___ auch eigenes negatives Verhalten
dargelegt hat.
-
Auch habe sie
gesagt, sie habe nie geküsst bei einem Freier. In einer früheren Einvernahme
habe sie aber zu Protokoll gegeben, dass sie bereits beim ersten Daten den
Freier geküsst habe.
C.C.___
führte, wie dargelegt, in aller Deutlichkeit aus, was es mit dem Küssen auf
sich hatte, warum sie in einem Zwiespalt war, weil viele Freier küssen wollten,
sie aber nicht und der Beschuldigte ihr das verboten hatte.
-
Weiter habe sie
ausgesagt, «es war für mich ein Tabu-Thema, Nacktfotos zu verschicken».
Gleichwohl habe sie private Videos nicht nur an A.A.___ versendet, sondern an
alle ihre Freunde.
Das Versenden
von privaten Fotos bzw. Videos bedeutet nicht unweigerlich, dass sie auch
Nacktfotos von sich verschickt hat.
Die Verteidigung bringt auch darüber
hinaus Nebensächlichkeiten vor, die bei Weitem nicht die Glaubhaftigkeit der
Aussagen von C.C.___ zu untergraben vermögen: C.C.___ habe in ihrer angeblichen
Opferrolle auch immer gesagt, sie wolle früh schlafen gehen. Anhand des
Facebook-Chats sei aber ersichtlich, dass sie um 5:13 Uhr gemäss eigenen
Angaben noch am Chatten gewesen sei; sie habe gesagt, die Freier seien nie
respektvoll gewesen, um dann später auszusagen, sie seien eigentlich immer
respektvoll gewesen; sie habe behauptet, Geld an Lt.___ gegeben zu haben, was
dieser aber vehement bestritten habe; letztlich habe C.C.___ keine Scham gehabt,
Behörden und Polizei anzulügen. Es sind untaugliche Versuche, die erdrückende
Beweislage in Zweifel zu ziehen. Die nebensächlichen Einwände rücken, selbst
wenn sie im Einzelnen zutreffen sollten, angesichts der gewichtigen und breit
abgestützten Aussagen von C.C.___ zum Kerngeschehen und den relevanten
Begleitumständen völlig in den Hintergrund. Dies gilt auch für die Einwände
betr. angeblichem Belastungseifer und Übertreibungen (Plädoyernotizen
Berufungsverfahren S. 21 ff.). Dass zum Aufzeigen einer angeblichen fehlenden
Glaubhaftigkeit derart nebensächliche Punkte aufgegriffen werden müssen, zeigt
eben gerade, dass die Aussagen von C.C.___ zum Kerngeschehen kaum
Angriffsfläche bieten.
Nicht stichhaltig ist im Weiteren der
Einwand der Verteidigung, die Vorinstanz habe vorab die relevanten Aussagen
rosinenpickartig aufgelistet und geschaut, unter welche Realkennzeichen dieses
fallen könnten, dies notabene ohne Chronologie, um zum Schluss zu kommen,
sämtliche Aussagen von C.C.___ seien glaubhaft; bei den einzelnen Vorhalten
habe die Vorinstanz dann auf die vorab vorgenommene Beweiswürdigung verwiesen,
eine korrekte Aussageanalyse müsse demgegenüber hinsichtlich der einzelnen
Vorhalte erfolgen (Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 12). Bei einer
Aussagewürdigung geht es u.a. darum, zu prüfen, ob Realkennzeichen vorhanden
sind. Dass jede Aussage Realkennzeichen enthalten müsse, um glaubhaft zu sein,
ist damit nicht gemeint. Die Benennung von Aussagen mit Realkennzeichen war
nicht ein «Rosinenpicken» der Vorinstanz, sondern ein Herausschälen von
Aussagen mit typischen Realkennzeichen. Was die Verteidigung mit «notabene ohne
Chronologie» meint, erhellt sich nicht. Bei der Benennung von Realkennzeichen
ist jedenfalls nicht einer bestimmten «Chronologie» zu folgen. Dass die
Vorinstanz zuerst die Beweise würdigte und anschliessend bei den einzelnen
Vorhalten auf diese Beweiswürdigung verwiesen hat, ist nicht zu beanstanden.
Dieses Vorgehen ist korrekt, insbesondere in einem Fall, wie vorliegend, in dem
dieselben Beweismittel bei diversen Vorhalten eine Rolle spielen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
die Aussagen von C.C.___ eine Vielzahl an verschiedenen Realkennzeichen
aufweisen (quantitativer Detailreichtum, kontextuelle Einbettung,
Interaktionsschilderungen, Wiedergaben von Gesprächen und ausgefallenen
Einzelheiten, Schilderung von Nebensächlichkeiten und von eigenen sowie von täterseitigen
psychischen Vorgängen, von Konflikten und Komplikationen im Handlungsablauf,
spontane Verbesserungen der eigenen Aussage, Selbstbelastungen und Entlastungen
des Beschuldigten). Die Aussagen waren weitgehend konstant und logisch
konsistent. C.C.___ war unbestrittenermassen uneingeschränkt aussagetüchtig,
wesentliche suggestive Effekte konnten verneint, Falschbezichtigungsmotive
ausgeschlossen werden. Ihre Aussagen werden durch zahlreiche weitere subjektive
und objektive Beweismittel untermauert. Ergänzend ist daran zu erinnern, dass
es der Beschuldigte trotz erdrückender Beweislage unterliess, in irgendeiner
Form zu den Anschuldigungen von C.C.___ Stellung zu nehmen, diese in ein
anderes Licht zu stellen, zu relativieren und allenfalls sogar zu entkräften.
Selbstverständlich ist es sein gutes Recht, zu schweigen. Er setzte den
Aussagen von C.C.___ aber dadurch nichts entgegen, was grundsätzlich für die
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Die Aussagen von C.C.___ werden vom
Berufungsgericht denn auch als glaubhaft beurteilt.
2.2 Aussagen von D.A.___
2.2.1 In der ersten polizeilichen Einvernahme
vom 22. Juli 2020 sagte D.A.___, als Auskunftsperson befragt, aus (10.2.14/1 ff.), sie habe C.C.___ einmal
getroffen und sie hätten kurz zusammen geredet. Das sei gewesen, als der
Beschuldigte und C.C.___ nicht mehr zusammen gewesen seien. Der Beschuldigte
habe ihr gesagt, sie solle mit C.C.___ reden gehen. Sie habe es getan, sie sei
dumm gewesen und habe alles für ihn getan. C.C.___ habe aber nichts mehr von
ihm wissen wollen. Soweit sie wisse, habe der Beschuldigte dieser gesagt, dass
sie (D.A.___) seine Schwester sei. C.C.___ habe gemeint, sie sei seine
Schwester. Auf die Frage, warum der Beschuldigte das gemacht habe, erklärte
sie, wenn C.C.___ gewusst hätte, dass sie seine Frau gewesen sei, dann wäre sie
doch nie mit ihm zusammengekommen. Er habe C.C.___ gesagt, er sei geschieden
von seiner Frau. Auf die Frage, was sie über die Sexarbeit von C.C.___ gewusst
habe, führte sie aus, gewusst zu haben, dass C.C.___ dies ein paar Mal gemacht
habe. Sie habe auch mitbekommen, dass die Polizei vorbeigefahren sei, weil irgendjemand
die Polizei gerufen habe, und C.C.___ auf dem Revier habe aussagen müssen. Sie
habe eine Zeit lag das Auto von C.C.___ gefahren, einen violetten Citroen. Er
habe auch ihre Autoprüfung bezahlt. Sie, A.A.___, die Kinder und seine
Schwester seien in der Türkei in den Ferien gewesen, er habe alles bezahlt. Er
habe auch Betreibungen bezahlt, dies seien glaublich CHF 10'000.00
gewesen. Sie habe gesehen, dass er auch seiner Familie Geld gegeben habe. Der
Beschuldigte habe ihr gesagt, er habe den Audi von C.C.___. Ob das stimme,
wisse sie nicht. C.C.___ habe noch die Pension von ihrer Mutter bekommen und
ihm geschenkt, oder irgend so eine Versicherung. Sie wisse nicht wieviel, aber
einmal habe er CHF 20'000.00 erhalten. Weiter erklärte sie, sie habe einmal
eine E-Mail bekommen und in dieser sei gestanden, dass sie eine halbe Million
gewonnen habe. Sie habe das geglaubt. Es habe sich dann aber als Spam
herausgestellt.
2.2.2 In der zweiten (staatsanwaltschaftlichen)
Einvernahme vom 28. März 2021, die nach ihrer Verhaftung erfolgte, erklärte
D.A.___, nunmehr als Beschuldigte befragt (10.2.14 /36 ff.), es sei alles zu
viel geworden für sie. Es komme alles wieder hoch, was sie die letzten neun
Jahre durchgemacht habe. Als sie gesehen habe, dass sie jetzt auch noch in das
Verfahren von A.A.___ hineingezogen werde, sei ihr eben alles zu viel geworden.
Sie habe nicht mehr gewusst, was in diesem Moment in ihrem Kopf abgelaufen sei,
dann sei sie «abgehauen». Obwohl sie eigentlich ja wisse, dass das nichts nütze.
Auf Frage, was sie mit «alles durchgemacht» meine, antwortete sie «geschlagen
worden, beleidigt worden, ausgesperrt worden aus der Wohnung, ignoriert worden,
alles Mögliche». Von A.A.___ und auch von seinem Vater sei sie geschlagen und
beleidigt worden. Spontan komme ihr gerade in den Sinn, dass sie von A.A.___
einmal geschlagen worden sei, als sie mit J.A.___ schwanger gewesen sei. Er habe
sie auf den Boden geworfen und mit den Händen geschlagen. Ausserdem habe er
auch mit den Füssen auf sie eingetreten. Sie habe gar keine Luft mehr bekommen
und kaum mehr gehen können. Sie wisse noch, dass sie damals ins Spital gegangen
sei. Sie sei vor allem am Körper, also am Bauch und am Rücken, getroffen
worden. Wie gesagt, habe sie wegen der Schläge keine Luft mehr bekommen. Ob er
sie bei diesem Vorfall auch im Gesicht getroffen habe, wisse sie jetzt gerade
nicht mehr. Sie wisse noch, dass sie damals schon einen rechten Bauch gehabt
habe. Sie denke, sie sei etwa im siebten Monat schwanger gewesen, es sei an ihrem
damaligen Wohnort, an der [Adresse], gewesen. Im [Spital] sei sie untersucht
worden, man habe sie auch röntgen wollen, aber das sei nicht gegangen, weil sie
schwanger gewesen sei. Zuerst habe sie eigentlich gar nicht ins Spital gehen
wollen, aber weil sich das Kind nicht mehr bewegt habe, sei sie dann doch gegangen.
Auf die Frage, warum sie nicht habe gehen wollen, erklärt sie, A.A.___ habe
gesagt, dass sie nicht gehen müsse. Es sei nicht so schlimm. Aber sein Bruder
habe dann doch gemeint, dass sie gehen sollten, weil sich das Kind nicht mehr
bewegt habe. A.A.___ und sein Bruder seien dabei gewesen. Ob ihre Mutter dabei
gewesen sei, wisse sie jetzt nicht mehr genau. Im Spital habe sie gesagt, dass
sie die Treppe hinuntergefallen sei. Auf die Frage, ob sie selber auf diese
Idee gekommen sei, antwortet sie, A.A.___ habe ihr gesagt, sie solle das so
erzählen. Sie habe es nicht gross machen wollen und sie habe wirklich «mega»
Angst vor A.A.___ gehabt.
Auf Frage, was sie zur Pflicht des
Beschuldigten, ihr monatlich pro Kind CHF 200.00 Kinderzulagen und CHF 200.00
Unterhalt zu bezahlen, sage, führte sie aus, er habe ihr die Kinderzulagen gar
nie bezahlt. Sie habe dieses Geld für ihre Kinder nie gesehen. Er habe von ihr
aber gewollt, dass, wenn jemand danach frage, sie sage, er gebe ihr das Geld in
bar. Erhalten habe sie aber nie etwas. Er habe das Geld für sich behalten. Auf
Frage, warum er von ihr verlangt habe, dass sie das so erzähle, erklärte sie,
weil er gewusst habe, dass es sonst Probleme gebe.
Auf die Frage, wann und wo sie C.C.___
kennengelernt habe, sagte sie aus, sie sei einmal bei ihr gewesen, um mit ihr
zu reden. Von da kenne sie C.C.___. Wann und wo dies gewesen sei, wisse sie gerade
nicht mehr. A.A.___ und C.C.___ hätten ein Problem gehabt – es sei um die
Trennung gegangen. A.A.___ habe gewollt, dass sie mit C.C.___ spreche. Sie habe
C.C.___ darum bitten sollen, wieder zu ihm zurückzukehren. Aber C.C.___ habe
nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen. Das sei auch verständlich gewesen,
weil diese halt auch viel durchgemacht habe mit ihm. Sie sei ja von A.A.___
verkauft worden. Sie sei für ihn anschaffen gegangen. Das sei ihr klar gewesen,
aber die Details habe sie nicht gekannt.
Auf Frage, warum sie sich von A.A.___
habe überzeugen lassen, mit C.C.___ zu sprechen, antwortete sie, dies sei, weil
sie gewusst habe, dass es wieder Streit geben würde, wenn sie es nicht mache.
Sie habe auch eine riesige Angst vor A.A.___ gehabt. Ausserdem habe er sie
immer wieder um den Finger wickeln können. Sie wisse gar nicht, wie ihm das
immer wieder gelungen sei. Sie könne sich das nicht erklären, aber er habe es
immer wieder geschafft. Er sei gut darin, jemanden um den Finger zu wickeln.
Bei C.C.___ sei es ja sicher auch so gewesen. Und bei M.___ auch. Sie habe
Angst gehabt, dass er wieder ausraste und sie schlage oder beleidige. Es sei ja
auch mehrmals vorgekommen, dass er sie im Winter im T-Shirt aus der Wohnung
gesperrt habe. Wenn sie geklingelt habe, hätten nicht einmal die Kinder öffnen
dürfen.
Sie habe sich zwei Mal mit C.C.___
getroffen. Das erste Mal habe sie C.C.___ beim Coop in [Ort 1] getroffen, den
Zeitpunkt wisse sie nicht mehr. Sie glaube, ihr Sohn oder ihre Tochter sei noch
dabei gewesen. Sie wisse einfach noch, dass sie ein Kind an der Hand gehabt
habe. Das zweite Mal sei das bei ihr zuhause gewesen, zusammen mit Z.A.___. Sie
könne sich noch daran erinnern, dass das zweite Treffen ein paar Tage nach dem
ersten gewesen sei. Richtig sei, dass es bei ihr zuhause gewesen sei, Z.A.___
und auch noch ein Kind von ihr seien dabei gewesen. Bei diesem Treffen habe sie
aber nicht geredet, sondern nur Z.A.___. Sie sei bei diesem Treffen sogar
einmal schnell weggegangen, weil es sie so verletzt habe, dass Z.A.___ C.C.___
wieder mit A.A.___ habe verkuppeln wollen. Sie sei deshalb schnell von der
Küche in das Wohnzimmer gegangen.
Darauf angesprochen, dass sie ja selbst
auch C.C.___ gebeten habe, zum Beschuldigten zurückzukehren, meinte sie, sie
verstehe, dass dies komisch aussehe. Aber sie habe A.A.___ damals immer noch
über alles geliebt und alles für ihn gemacht. Ausserdem habe sie gewusst, dass
sie Probleme bekommen würde, wenn sie nicht mache, was er sage. Ausserdem habe
er wegen C.C.___ geheult. Dieser Mensch bringe es fertig, dass eine Frau alles
für ihn mache. Wie er das schaffe, könne sie sich immer noch nicht erklären.
Eben auch diese C.C.___ – es sei so schnell gegangen, bis die beiden ein Paar
gewesen seien. Er sei sehr gut im Manipulieren und ein Frauenheld. Zwischen A.A.___
und C.C.___ habe es eine Liebesbeziehung gegeben. Sie habe ihn sicher geliebt,
sonst hätte sie nicht für ihn angeschafft. Er sei den ganzen Tag mit ihr
draussen gewesen und eigentlich nur heimgekommen, um zu schlafen.
Auf ihre Trennung vom Beschuldigten
angesprochen, führte sie aus, schon bevor sie ihn endgültig verlassen habe, sei
sie ein paar Mal für eine Woche bei ihren Eltern gewesen. Ihre Mutter habe sie
dann aber jeweils wieder zur Vernunft gebracht – es sei ja um die Kinder
gegangen. Aber als sie das letzte Mal nach einer Auszeit zu A.A.___
zurückgekehrt sei, habe er sie ins Gesicht geschlagen – er habe ihr so eine «Flättere»
gegeben. Sie habe eine Rötung oberhalb des Auges gehabt. Sie habe dann der
Schwester geschrieben, was passiert sei, und später habe ihr Vater sie dann
abgeholt. A.A.___ habe damals Angst vor ihrem Vater gehabt. Er habe geweint und
sie angefleht, nicht zu gehen. Sie habe es aber dann wirklich eingesehen und
sei nicht mehr zu ihm zurückgegangen.
Sie habe sehr schnell von der Beziehung
zwischen A.A.___ und dieser C.C.___ erfahren. Sie habe die beiden zusammen mit
seinem Neffen gesehen. Soweit sie wisse, sei C.C.___ damals 18 oder sogar noch
minderjährig gewesen. Sie bestätigte, dass A.A.___ während einer gewissen Zeit auf
«Badoo» verkehrt habe. Auf Frage, warum der Beschuldigte mit C.C.___ eine
Beziehung eingegangen sei, erklärte sie, sie könne sich vorstellen, dass er von
Anfang an den Plan gehabt habe, C.C.___ für sich anschaffen zu lassen. Einfach
so hätte er jedenfalls keine andere gebraucht. Er sei ja mit ihr verheiratet
gewesen und sie hätten Kinder gehabt.
Sie habe einfach gemerkt, dass er
plötzlich viel am Telefon am Schreiben gewesen sei. Vielleicht habe er ja mit
diesen Typen geschrieben, sie wisse es nicht. Zudem sei er gegangen und wieder
gekommen, gegangen und wieder gekommen. Und dann habe sie auch gesehen, dass er
plötzlich viel Geld gehabt habe. Was ihr noch in den Sinn gekommen sei, A.A.___
habe einmal ein Telefon vernichtet. Sie glaube es sei ihm darum gegangen, dass
es keine Beweise dafür gebe, dass sich C.C.___ für ihn prostituiert habe. Davor
habe er nämlich Angst gehabt. Er habe immer wieder gesagt: «Wenn sie mich
anzeigt, bin ich am Arsch.». Wann das gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Er
habe das Geld offen gezeigt und damit geblufft. Er habe ihr gesagt, dass sich C.C.___
für ihn prostituiere und das Geld von ihr sei. Er habe aber auch erwähnt, dass
sie das freiwillig mache.
Er habe die Termine mit den Kunden
abgemacht und habe C.C.___ einfach gesagt, wann, wo und wie. Das habe sie
selber gesehen. Also, v.a. wenn er Termine abgemacht habe. Er habe jeweils
nicht viel geschrieben, nur die Zeit oder so. Das Ganze sei via E-Mail erfolgt.
Mit C.C.___ habe er ein spezielles System gehabt: Sie hätten mit Smileys
kommuniziert. Sie habe das einmal gesehen und ihn gefragt, was das sei. Da habe
er ihr gesagt, dass er sich mit C.C.___ so verständige.
Von einer Kaution wisse sie nichts, sie
wisse nur, dass er das Auto von ihr habe. A.A.___ habe sich einen Safe gekauft,
dieser sei aber nicht in ihrer Wohnung, sondern bei seinen Eltern gewesen. Er
habe dort das meiste Geld drin gehabt, welches C.C.___ mit dem Anschaffen
verdient habe. Nach den Terminen sei er meist zuerst zu seinen Eltern gegangen,
um das Geld dort zu deponieren. Bei ihnen zuhause habe er nicht viel Geld
gehabt, sie denke nie mehr als einen Betrag von CHF 2‘000.00. Einmal habe
sie gesehen, dass in diesem Safe dieser Vertrag und ein Autoschlüssel gewesen
seien. Sie wolle noch sagen, dass A.A.___ mit dem Geld von C.C.___ auch
Rechnungen von ihnen, aber auch von seiner Familie bezahlt habe. Alle hätten
gewusst, dass C.C.___ für ihn angeschafft habe, und alle hätten davon
profitiert. Sie hätten noch einen Ford Kuga gehabt. Sie glaube, das Auto habe
CHF 9'000.00 gekostet. Ca. CHF 4'000.00 seien von ihr (D.A.___) gewesen,
der Rest sei wohl von C.C.___ gewesen.
Sie wisse, dass die Mutter von C.C.___
gestorben sei und dass C.C.___ A.A.___ auch Geld aus ihrer Erbschaft gegeben
habe. A.A.___ habe ihr gesagt, dass sie ihm dieses Geld schenke, damit sie sich
nicht mehr für ihn verkaufen müsse. Sie habe auch einmal einen Brief
geschrieben, in dem sie bestätigt habe, dass sie A.A.___ oder Z.A.___ einen
Geldbetrag schenke. Wie viel das gewesen sei, wisse sie nicht mehr, aber sie
habe diesen Brief gesehen.
Es sei richtig, dass A.A.___ C.C.___
immer gesagt habe, sie (D.A.___) sei seine Schwester. Er habe ihr selber
gesagt, dass sie das so erzählen solle, falls sie einmal danach gefragt würde.
Und bei den Kindern sei es so gewesen, dass C.C.___ nur gewusst habe, dass H.A.___
und I.A.___ seine Kinder sind. Bei J.A.___ sei es so gewesen, dass er ihr
gesagt habe, sie sei das Kind von seiner Schwester – «also von mir». Die Frage,
ob sie Kenntnis davon gehabt habe, dass C.C.___ all ihre Prostitutionseinnahmen
A.A.___ abgeliefert habe, verneinte sie. A.A.___ habe ihr gesagt, er würde mit C.C.___
halbe-halbe machen. Sie habe das schon krass gefunden, aber er habe ihr gesagt,
sie mache das ja freiwillig.
Auf Frage, ob sie sich erklären könne,
warum C.C.___ trotz ihrer massiven Abneigung gegen die Prostitutionstätigkeit
so lange für A.A.___ anschaffen gegangen sei und ihm dabei alles Geld habe
zukommen lassen, antwortete sie, gleich wie bei ihr: Neun Jahre lang alles
mitgemacht, obwohl man das eigentlich gar nicht wolle. Aus Liebe und Mitleid.
Er mache extrem auf Mitleid. Sie habe gewusst, dass A.A.___ mit C.C.___ Sex
gehabt habe. Aber sie habe keine Ahnung gehabt, dass das ungeschützt gewesen
sei. Sie wisse nur, dass er mal Probleme mit so Warzen in seinem Intimbereich
gehabt habe.
Gefragt, ob sie wisse, wie C.C.___
schliesslich doch noch den Ausstieg aus der Prostitution geschafft habe,
antwortete sie: «Sie gab ihm Geld, damit sie mit der Prostitution aufhören
konnte». Auf Vorhalt der Aussagen von C.C.___, wonach sie sich im Januar 2018
mit dem Erbe ihrer Mutter von der Prostitutionstätigkeit freigekauft habe. Das
heisse, sie habe A.A.___ angeboten, ihm regelmässig Geld aus dem Erbe ihrer
verstorbenen Mutter zu geben, um im Gegenzug endlich mit der Prostitution
aufhören zu können, was er schliesslich akzeptiert habe: Das habe sie von ihm
so gehört.
Im Monat habe A.A.___ ihr ca. CHF 800.00
Haushaltsgeld für Essen und Hygieneartikel gegeben. Alles Übrige, also die
Rechnungen etc. habe er bezahlt. Das Geld, das sie bekommen habe, sei Geld
gewesen, welches C.C.___ mit der Prostitution verdient habe, oder später das
Geld aus ihrem Erbe. Die ganze Familie habe von der Sexarbeit gewusst. Das
müsse nie jemand abstreiten wollen. Nachdem die Polizei A.A.___ seinen
Führerausweis entzogen habe, sei es immer wieder Z.A.___ gewesen, welche C.C.___
zu ihren Terminen gebracht habe. Also, er sei zwar mitgegangen, aber Z.A.___
sei gefahren. Auf Frage bestätigte sie, es stimme, der Beschuldigte habe der
ganzen Familie fast täglich Geld gegeben, zu den genauen Zahlen könne sie
nichts sagen.
Auf Frage, ob ihr bekannt sei, dass A.A.___
zwischen März und Mai 2020 und Juni 2020 zwei weitere junge Frauen für sich
habe anschaffen lassen wollen, erklärte sie, von dieser M.___ wisse sie und da
sei sonst noch irgendeine gewesen. Auf Frage bestätigte sie, beim zweiten
Treffen mit C.C.___ Utensilien für den Anbau von Indoor-Hanf abgeholt zu haben.
Sie bestätigte, von A.A.___ dafür zu ihr geschickt worden zu sein, aber
wahrscheinlich sei es ihm mehr darum gegangen, dass sie C.C.___ noch einmal
davon hätten überzeugen sollen, zu ihm zurückzukehren. Gefragt, ob sie vom Hanfanbauprojekt
von A.A.___ und C.C.___ gewusst habe, erklärt sie, sie habe erst später davon
erfahren.
Auf entsprechende Frage erklärte D.A.___,
sie habe einmal eine E-Mail erhalten, in der gestanden sei, dass sie im Lotto
gewonnen habe. Zuerst habe sie wirklich geglaubt, dass das wahr sei, und sie
habe auch A.A.___ darüber informiert. Sie habe gedacht, dass er mit C.C.___
aufhöre und dass zwischen ihnen alles wieder gut komme, wenn sie genügend Geld
hätten. Allerdings habe sie dann realisiert, dass das alles nur Fake sei, habe
sich aber nicht getraut, ihm dies zu sagen. Sie habe sich dann immer mehr in
diese Lüge verstrickt und dann ein Schreiben gemacht, in dem gestanden sei, dass
sie im Lotto gewonnen habe – einfach um ihn davon überzeugen, dass es wahr sei,
obwohl sie gewusst habe, dass es eine Lüge gewesen sei. Sie habe damit einfach
ihre Beziehung retten wollen. Auf Vorhalt bestätigte sie, das habe sie gemacht.
Es sei eine Fälschung. A.A.___ habe auch C.C.___ von diesem angeblichen
Lottogewinn erzählt. Er habe ihr gesagt, dass er ihr mit dem Lottogewinn all
das Geld zurückzahlen könne, welches sie ihm aus der Erbschaft ihrer Mutter
gegeben habe. Das Datum stehe auf dem Brief. Die Frage, ob dies also der 13. März
2019 sei, bejahte sie. Als sie A.A.___ von diesem Lottogewinn erzählt habe,
habe er gemeint, dass es dazu ja etwas Schriftliches geben müsse, wenn das wahr
sei. Darum habe sie dann dieses Schreiben gemacht. Sie habe die Lüge ca. drei
Monate aufrechterhalten können. Irgendwann habe sie es ihm dann sagen müssen.
D.A.___ bestätigte, dass der
Beschuldigte von ihr Aufnahmen mit sexuellem Inhalt erstellt habe, er habe aber
immer gesagt, dass er sie wieder lösche. Er habe gesagt, dass er diese
Aufnahmen für sich mache. Sie wisse, dass es solche Aufnahmen von C.C.___ und
ihm gebe, sie habe auch schon solche gesehen. Zu den Kontoauszügen, auf denen zwei
Überweisungen von N.___ ersichtlich sind, erklärt sie, sie wisse genau, um was
es hier gehe. Dieser Typ habe von C.C.___ solche Sex-Videos und Sex-Fotos gekauft.
A.A.___ habe ihm ihre (D.A.___s) Kontonummer angegeben und er habe dann so
bezahlt. Auf die Frage, warum er nicht sein eigenes Konto verwendet habe,
antwortete sie, dies sei, weil der Typ sonst herausgefunden hätte, dass er
nicht mit C.C.___ kommuniziere, sondern dass A.A.___ hinter dem ganzen stecke. Angesprochen
auf ein PayPal-Konto, welches auf ihren Namen lautet, erklärte D.A.___, sie
habe gar kein PayPal-Konto, dieses müsse A.A.___ für sie eröffnet haben, ohne
ihr Wissen.
2.2.3 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme
vom 17. Juni 2021 bestätigte und präzisierte D.A.___, wiederum als
Beschuldigte befragt, ihre Aussagen zum Vorfall während der Schwangerschaft
(10.2.14/104 ff.). Sie führte unter anderem aus, sie wisse nicht mehr, wieso,
sie hätten einfach gestritten und er werde einfach schnell hässig. Sie glaube,
er habe sie zuerst mit den Händen gestossen, so dass sie auf den Boden gefallen
sei. Dann habe er sie geschlagen und mit den Füssen getreten. Es seien mehrere
Fusstritte gewesen. Sie sei erst am Abend ins Spital gegangen. Sie sei sich
nicht mehr sicher, ob das noch am gleichen Abend oder erst am nächsten Abend
gewesen sei. Das Kind habe sich plötzlich nicht mehr bewegt. Darum sei sie dann
ins Spital gegangen. Gv.A.___, der Bruder von A.A.___, sei gefahren. Er sei
derjenige gewesen, der ihr gesagt habe, sie solle ins Spital gehen, als sie
gemerkt habe, dass sich das Kind nicht mehr bewegt habe. Sie bestätigte,
mehrmals vom Beschuldigten geschlagen worden zu sein, sie könne es wirklich
nicht mehr genau sagen, sicher mehr als fünfmal. Es sei wegen irgendeines
Streits gewesen. Die Schläge seien nicht immer gleich gewesen. Manchmal sei es
nur ein «Chlapf» gewesen, manchmal auch mehr, je nach Wutanfall.
D.A.___ bestätigte weiter, sie hätten
zwei Kindermädchen gehabt, aber diese seien mehrmals gekommen. Eine sei zwei
Mal gekommen und die andere ca. drei Mal. Sie seien aber nur drei Monate
geblieben, länger hätten sie ja nicht dürfen. Sie dürften glaublich drei Monate
in die Ferien kommen, nicht länger. Aber genau wisse sie es auch nicht. Die
Mutter von A.A.___ habe sie ihnen vermittelt. Sie habe das alles organisiert. Auch, dass sie bei ihnen wohnten. Das seien
Bekannte von A.A.___s Mutter
gewesen, beides
Serbinnen, welche von Serbien in die Schweiz gekommen seien, aber sie wisse die Namen nicht mehr, sie
seien mit dem Car gekommen.
Auf die Frage, ob sie eine
Bewilligung gehabt hätten, antwortete D.A.___, sie glaube, für die Einreise
schon und sonst hätten sie ja nur freiwillig auf die Kinder geschaut. Es seien
vier, fünf Stunden gewesen, einfach unterschiedlich. Wenn sie daheim gewesen
sei, hätten sie nicht zu den Kindern geschaut. Sie hätten ihnen schon etwas
gegeben, ungefähr CHF 300.00 bis CHF 400.00 pro Monat, Es sei nicht immer
gleich gewesen. Angefangen habe es irgendwann nach der Geburt von I.A.___ und
aufgehört, als J.A.___ schon auf der Welt gewesen sei. Sie glaube, irgendwann
im 2019 sei dann fertig gewesen, sie sei dann ja auch im August 2019 mit den
Kindern von A.A.___ weggegangen. A.A.___ sei «mega» eifersüchtig gewesen, sie
hätten viel gestritten. Manchmal sei sie von ihm beleidigt worden. Sie habe ihn
schon auch geliebt. Also wenn sie keine Kinder mit ihm gehabt hätte, wäre sie
nicht neun Jahre mit ihm zusammengeblieben.
2.2.4 Würdigung der Aussagen von D.A.___
In ihrer ersten Einvernahme vom 22. Juli
2020 machte D.A.___ eher zurückhaltend Aussagen. Sie war offensichtlich darauf
bedacht, keine sie selbst belastenden Aussagen zu machen. Diese anfängliche
Zurückhaltung lässt sich durchaus nachvollziehen und vermag die Glaubhaftigkeit
ihrer Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen, sondern spricht vielmehr für deren
Glaubhaftigkeit. Es ist nachvollziehbar, dass sie sich anfangs nicht unnötig
belasten wollte, ohne genau zu wissen, worum es überhaupt geht. Sie war im
Zeitpunkt der ersten Einvernahme auch noch nicht anwaltlich vertreten. Zudem
ergibt sich aus den Akten, dass von Seiten der Familie des Beschuldigten
offensichtlich mehrfach Druck ausgeübt worden ist, um D.A.___ dazu zu bewegen,
keine belastenden Aussagen zu machen. So sagte D.A.___ aus, dass ihr die Mutter
des Beschuldigten vor der ersten Einvernahme gesagt habe, sie (die
Familienmitglieder A.___) würden alles erfahren, was sie bei der Polizei
aussage (Akten Stawa, 10.2.16, pag. 141). Der ehemalige Zellengenosse des
Beschuldigten bestätigte, gemeinsam mit der Schwester des Beschuldigten, Z.A.___,
die Schwester von D.A.___ für ein Gespräch besucht zu haben, um dem
Beschuldigten zu helfen bzw. um D.A.___ zu «vermitteln», dass der Beschuldigte
«seit neun Monaten nichts gesagt» habe (vgl. bspw. 10.2.6/004: EV Ms.___,
Antwort auf Frage 12, 10.2.6/005 Antwort auf Frage 26).
In der zweiten Einvernahme, nunmehr als
Beschuldigte befragt, und auch in den weiteren Einvernahmen zeigte sich, dass D.A.___
unter enormem Druck gestanden haben muss. Sie sagte aus, dass es in ihrer
Beziehung mit dem Beschuldigten psychische und physische Übergriffe gegeben
habe, dass sie vom Beschuldigten geschlagen, beleidigt und aus der gemeinsamen
Wohnung ausgesperrt worden sei, dass sie ihn «schon auch geliebt habe», sie
aber auch Angst gehabt habe, er sie um den Finger habe wickeln können und sie
alles für ihn gemacht habe. Damit ist – entgegen dem entsprechenden Einwand der
Verteidigung – nachvollziehbar, dass sie in ihrer ersten Einvernahme nicht
alles offengelegt hat, was sie wusste, wobei D.A.___ bereits in ihrer ersten
Aussage beispielsweise zugegeben hat, von der Prostitution von C.C.___ gewusst
und davon finanziell profitiert zu haben, dass C.C.___ dachte, sie sei die Schwester
des Beschuldigten und dass sie C.C.___ zu überzeugen versucht hatte, wieder mit
dem Beschuldigten zusammen zu kommen, womit sie sich selbst auch belastete.
In den weiteren Einvernahmen machte D.A.___
umfassende Ausführungen und beantwortete alle Fragen, ohne auszuweichen. Die
bestehenden, jedoch nicht erheblichen Unterschiede zwischen der ersten und den
weiteren Aussagen lassen sich damit vollumfänglich erklären. Ihre Aussagen sind
konstant und beinhalten zahlreiche Realkennzeichen. So erinnerte sich D.A.___
beispielsweise an die beiden Treffen mit C.C.___ und beschrieb die Umstände,
soweit sie sich erinnerte, beispielsweise, dass sie jeweils ein Kind dabeihatte.
Sie gab aber auch zu, wenn sie etwas nicht mehr oder nicht mehr genau wusste,
so zum Beispiel, welches ihrer Kinder beim jeweiligen Treffen mit C.C.___ dabei
gewesen war. Sie belastet sich mit den Aussagen selbst nicht unerheblich, so
erklärte sie bspw., sie habe auch vom Geld aus der Prostitution von C.C.___ und
ihrem Erbe profitiert, bestätigte, das Auto von C.C.___ gefahren zu haben und dieser
gegenüber explizit bestätigt zu haben, sie sei «wirklich» nur die Schwester des
Beschuldigten. Weiter bestätigte sie, die Utensilien für den Hanfanbau von C.C.___
abgeholt und toleriert zu haben, dass Geld für Video- und Fotoaufnahmen von C.C.___
mit sexuellem Inhalt auf ihr Konto überwiesen wurde (wobei sie gleichzeitig
stringent begründen konnte, weshalb das Geld auf ihr Konto und nicht dasjenige
des Beschuldigten überwiesen worden ist). Sie bestätigte auch, dass sie den
Brief über einen angeblichen Lottogewinn selbst angefertigt hatte.
All diese selbst-belastenden Ausführungen
sprechen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. D.A.___ belastete den
Beschuldigten nicht übermässig. Sie will zwar vom Beschuldigten mehrfach geschlagen
worden sein, relativiert dies aber dahingehend, dass dies nur ein paar Mal
vorgekommen sei und manchmal habe es sich auch nur um einen «Chlapf» gehandelt.
Auch ihre Aussagen zu den Verletzungen, die im [Spital] behandelt wurden,
überzeugen. Sie vermochte erstens darzulegen, welche Umstände zum Vorfall
führten, nämlich ein Streit mit dem Vater des Beschuldigten, zweitens konnte
sie genau darlegen, warum und von wem sie schliesslich ins Spital gefahren
wurde etc. Sie konnte sich somit an viele Einzelheiten erinnern, legte aber
auch offen, wenn sie gewisse Einzelheiten nicht mehr wusste, was aufgrund des
langen Zeitablaufs seit dem Vorfall und des Umstands, dass es gemäss ihren
Aussagen in den neun Jahren Beziehung nicht der einzige Vorfall war,
nachvollziehbar ist.
Die Aussagen von D.A.___ werden von
weiteren aktenkundigen Aussagen, insbesondere denjenigen von C.C.___, aber auch
denjenigen von N.___ gestützt. Weiter werden sie auch durch objektive
Beweismittel wie etwa den Krankenakten des [Spitals] und weiteren Aktenbeizügen
(bspw. Paypal, Swisslos) untermauert. Es kann im Weiteren umfassend auf die
zutreffende Aussagenwürdigung der Vorinstanz (US 90 - 95) verwiesen werden. Das
Berufungsgericht erachtet die Aussagen von D.A.___ als glaubhaft.
Wenn die Verteidigung ausführt, ihr Belastungseifer
zeige sich daran, dass sie vor dem Beschuldigten plötzlich grosse Angst gehabt
haben will und von ihm geschlagen worden sein soll, auch der Vater von A.A.___ habe
sie geschlagen; ausserdem soll sie immer wieder aus der Wohnung gesperrt
geworden sein. Auf Frage, was der Auslöser gewesen sein soll, habe sie völlig
pauschal ausgesagt «irgendein Streit», ist ihr entgegenzuhalten, dass D.A.___
bereits in ihrer ersten Einvernahme auch selbstbelastende Aussagen gemacht hat,
konkret, dass sie von der Prostitution gewusst und davon finanziell profitiert
habe, dass C.C.___ dachte, sie sei die Schwester des Beschuldigten und, dass
sie C.C.___ zu überzeugen versucht habe, wieder mit dem Beschuldigten zusammen
zu kommen. Es handelte sich also nicht um einseitig den Beschuldigten
belastende Aussagen.
Weiter moniert die Verteidigung, D.A.___
sei kein unbeschriebenes Blatt; sie habe einen Lottogewinn gefälscht und sei
bereits dreimal verurteilt wegen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, wegen Urkundenfälschung sowie wegen Widerhandlung
gegen das Sozialgesetz. Der Verteidigung ist entgegenzuhalten, dass es bei der
Beweiswürdigung um die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen und nicht
um die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person geht, wie die Verteidigung
im Zusammenhang mit ihrer Kritik der erstinstanzlichen Erwägungen zur Würdigung
der Aussagen von C.C.___ selbst ins Feld geführt hat. Soweit die Verteidigung
die Verfahrenseinstellung gegen D.A.___ rügt, ist ihr entgegenzuhalten, dass
diese Einstellungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist, nachdem der
Beschuldigte im Beschwerdeverfahren den verlangten Kostenvorschuss nicht
bezahlt hatte. Das Strafverfahren gegen D.A.___ ist somit erledigt. D.A.___
konnte schlüssig begründen, weshalb sie den Lottoschein gefälscht hatte, was
denn auch zur Einstellung des Verfahrens führte (Verfahrenseinstellung gestützt
auf Art. 52 StGB; Verzicht auf Bestrafung infolge marginalen staatlichen
Strafbedürfnisses). Sie fälschte die Urkunde einzig und allein, um ihrem
Ehemann eine rosige finanzielle Zukunft vorzuspiegeln, um auf diese Weise die
angeschlagene Ehe zu retten.
Die Verteidigung führt weiter ins Feld,
es sei aktenkundig, dass D.A.___ ärztlich untersucht worden sei. Bei einer
Fremdeinwirkung hätte dies Eingang in den Bericht gefunden, was nicht der Fall gewesen
sei. Die Verteidigung begründet diesen Standpunkt nicht näher. Ihr kann nicht
gefolgt werden. Es handelt sich um eine unbegründete Behauptung der
Verteidigung. Eine Fremdeinwirkung ist nicht in jedem Fall medizinisch ohne
weiteres feststellbar. Im vorliegenden Fall wurde dem medizinischen Personal
ein Treppensturz als Ursache präsentiert, was offenbar nicht von vorneherein
völlig unvereinbar war mit dem Verletzungsbild.
Weiter moniert die Verteidigung, die
Staatsanwaltschaft habe kein Verfahren gegen den Vater des Beschuldigten
eröffnet, obwohl D.A.___ ausgesagt habe, sie sei auch von diesem geschlagen
worden. Ihr ist entgegenzuhalten, dass offenbar kein entsprechender Strafantrag
gestellt worden ist, was es aber, da es sich gegebenenfalls nicht um häusliche
Gewalt im Sinne des StGB handelte, erforderlich gewesen wäre. Die Einwände der
Verteidigung erweisen sich als unbegründet.
2.3 Aussagen von M.___
Die Vorinstanz hat die Aussagen von M.___
auf den Urteilsseiten 77 bis 83 im Wesentlichen wiedergegeben. M.___ wurde
unmittelbar nach der Verhaftung des Beschuldigten am 15. Juli 2020 von der
Polizei Kanton Solothurn als Auskunftsperson befragt. Sie gab zu Protokoll, an
Angst- und Panikstörungen zu leiden und deswegen in ärztlicher Behandlung zu
sein. Betreffend Fragen zum Kerngeschehen berief sie sich weitgehend auf ihr
Aussageverweigerungsrecht. Mit der Frage 121 bzw. dem entsprechenden Vorhalt
konfrontiert, der Beschuldigte habe sie lediglich kennenlernen wollen, um sie
als Sexarbeiterin zu rekrutieren, begann sie kopfschüttelnd und ununterbrochen
zu weinen (10.3.7/12 ff.). Es handelte sich dabei um einen Vorhalt suggestiver
Art. M.___ liess sich dadurch jedoch nicht beeinflussen. Stattdessen verneinte
sie den suggerierten Sachverhalt.
Es folgten drei staatsanwaltschaftliche
Einvernahmen, wobei M.___ jeweils wiederum als Zeugin befragt wurde.
Am 21. Juli 2020 führte sie u.a. aus,
der Beschuldigte habe ihr von Betreibungen erzählt, dann sei das erste Mal der
Spruch aufgetaucht, sie könne sich doch für ihn verkaufen. Sie habe ihm
erklärt, das sei nicht ihr Ding, der Beschuldigte habe ihr entgegnet, als Frau
könne man so schnell Geld verdienen. Sie habe dem Beschuldigten helfen wollen,
er habe familiäre Probleme gehabt. Sie sei lange nicht bereit gewesen, sich zu
prostituieren, dann habe sie gesagt, sie versuche es einmal, sie habe es aber
nicht für ihn gemacht. Er habe ihr erklärt, was ein Stundenangebot sei. Er habe
sie über die Arbeit aufgeklärt und sie angewiesen, entsprechende Emojis zu
schicken – Daumen hoch, wenn ein Freier komme, Herzchen für «Geld genommen» und
Äffchen, wenn der Freier gehe. Der Beschuldigte habe ihr nie Druck gemacht. Er
habe ihr nicht gesagt, wenn sie es nicht mache, werde er sie blockieren. Nach
zweimaliger Prostitution habe sie aber nicht weitergemacht. Es sei ekelhaft
gewesen.
Am 13. August 2020 führte sie u.a. aus,
er habe immer gefragt, ob sie sich für ihn prostituieren würde. Sie habe
mehrmals nein gesagt, dann aber entschieden, es zu machen, um ihm zu helfen,
damit er mit dem Geld etwas für seine Kinder tun könne. Er habe einen Zeitraum
von max. zwei Jahren genannt, sie habe aber nach zweimal aufgehört. Sie habe
sich nicht für ihn verkauft; ein bisschen zwar schon. Sie fühle sich nicht als
Opfer. Sie sei kurz davor gewesen, den Beschuldigten anzuzeigen, weil sie
wütend auf ihn gewesen sei. Sie habe es dann aber nicht geschafft. Sie sei
verliebt in den Beschuldigten.
In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme
vom 17. Dezember 2020 führte sie aus, der Beschuldigte habe sie zur
Prostitution überredet. Sie wurde in der Folge mit den Audio-Gesprächen und
anderweitigen aktenkundigen Kommunikationen zwischen ihr und dem Beschuldigen
konfrontiert, aus denen sich aus Sicht der Staatsanwalt zeige, wie der
Beschuldigte M.___ zur Prostitution zu motivieren versuchte, indem er sich bei
ihr beklagte, wie schlecht es ihm finanziell und persönlich gehe. Er brauche
unbedingt ein gutes Einkommen, um seine Betreibungen bezahlen zu können.
Gleichzeitig habe der Beschuldigte ihr die Prostitution auch mit fantastischen
Gewinnaussichten versucht, schmackhaft zu machen. Wie man den Gesprächen
entnehmen könne, habe sie aber alles andere als begeistert auf diesen Vorschlag
reagiert, worauf der Beschuldigte seine Taktik geändert habe und angefangen
habe, sie unter Druck zu setzen, indem er ihre Loyalität und Liebe in Zweifel
gezogen habe. Konkret werfe er ihr in diesem Zusammenhang vor, dass Sie den
Einstieg in die Prostitution immer wieder hinausschiebe, weil sie ihn nicht
ernst nehme und weil ihr seine Probleme egal seien. Das Ganze gipfle darin,
dass der Beschuldigte eine gemeinsame Beziehung davon abhängig mache, ob Sie
sich für ihn prostituiere oder nicht. Die Staatsanwaltschaft bezog sich dabei
auf die Audiogespräche vom 29. Mai 2020 ab 15:49 Uhr, ab 17:25 Uhr, ab 17:29
Uhr sowie vom 7. Juni 2020. ab 20:26 Uhr). M.___ antwortete darauf, das
stimme, so sei es gewesen (10.3.7/188).
Entgegen früheren Aussagen will sie sich
nun bereits zuvor schon zweimal prostituiert haben, einfach, weil sie das Geld
benötigt habe (10.3.7/189). Es sei schwierig, dies offenzulegen, deshalb habe
sie dies bisher verschwiegen. Für den Beschuldigten habe sie sich an einem Tag
zweimal prostituiert, ein dritter Termin sei geplant gewesen, der Freier sei
aber nicht gekommen. Sie habe kein Geld gewollt, weil es ja dreckiges Geld
gewesen sei. Ausserdem habe sie es ja für den Beschuldigten gemacht. Sie habe ihm
gesagt, er solle mit dem Geld seinen Kindern etwas Schönes kaufen. Sie habe es
für ihn gemacht, damit sie mit ihm eine gemeinsame Beziehung habe haben können
(10.3.7/189).
Auf Abspielen und Vorhalt eines weiteren
Audio-Gesprächs gab M.___ zu verstehen, sie habe sich bis jetzt nicht mehr
daran erinnert und sie habe das damals auch gar nicht richtig wahrgenommen.
Aber es sei so, dass der Beschuldigte gewollt habe, dass sie sich (nach den
zwei Malen) wieder verkaufe und sie habe dies nicht gewollt (Gespräch vom
24.6.2020, ab 2:16 Uhr). Dem Gespräch liess sich auch entnehmen, dass er ihr
dann sagte, er könne (mit ihr) auf einen Schlag CHF 40'000.00 bis 50'000.00
verdienen, dann hätte er seine Schulden los. Es gehe um zwei Stunden. M.___
bestätigte dies auf entsprechenden Vorhalt. Auch im Audio-Gespräch vom 3. Juli
2020 ging es ab 3:05 Uhr wiederum um dieses Thema. Der Beschuldigte sagte,
zweimal gehe sie hin für CHF 50'000.00. Danach kaufe sie ihm ein Auto und
heirate ihn. Sie habe es ja (früher) für CHF 300.00 gemacht. Auch dies
bestätigte M.___ auf entsprechenden Vorhalt. Sie habe es aber trotzdem nicht
mehr gemacht.
Auf Vorhalt früher von ihr
angesprochener Rachepläne: er habe bezüglich seiner Ex-Frau immer wieder
gesagt, er gehe zusammen mit einem Kollegen oder dem Cousin bei ihr vorbei. Er
wolle ihr die Kinder wegnehmen. Er habe auch gewollt, dass sie den Vater seiner
Ex-Frau verführe und davon ein Foto mache, welches er dann dessen Frau zeigen
könne. Einmal habe er erwähnt, dass er den Vater oder die Mutter seiner Ex-Frau
mit Säure oder so überschütten wolle. So würden sie zwar nicht sterben, aber
sie müssten ihr Leben lang leiden (10.3.7/192).
Auf Abspielen einer Sprachnachricht von G.___
an sie (vom 28.6.2020, 19:34 Uhr), welche ihr sagte, der Beschuldigte
solle sich selbst prostituieren, wenn er Geld brauche, meinte M.___, sie finde
diese Einstellung gut. Damals sei sie aber blind vor Liebe gewesen und habe
unbedingt die Beziehung mit dem Beschuldigten gewollt. Deshalb habe sie sich ja
auch für ihn prostituiert.
Die Vorinstanz erachtete gestützt auf
die letzte Einvernahme vom 17. Dezember 2020 als erwiesen, dass sich M.___
nicht freiwillig für den Beschuldigten prostituierte. Die Verteidigung wendet
dagegen ein, M.___ habe klar ausgesagt, sich freiwillig für den Beschuldigten
prostituiert zu haben. Damit habe sich die Staatsanwaltschaft aber nicht
zufriedengegeben. Stattdessen habe sie M.___ unbesehen ihres
Gesundheitszustandes weiterbefragt, dies, sogar nach einem stationären
Aufenthalt. Ihr seien dabei nur geschlossene Suggestivfragen gestellt worden.
Die Vorinstanz habe dann nur auf die letzte Einvernahme abgestellt, was
willkürlich sei (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 71).
Entgegen dem Einwand der Verteidigung
handelte es sich in der letzten Einvernahme vom 17. Dezember 2020 nicht um
Suggestivfragen, sondern, wie dargelegt, um die Konfrontation mit aktenkundigen
Audio-Aufnahmen und Sprachnachrichten. Dadurch ist die Staatsanwaltschaft ihrer
Pflicht nachgekommen, die Zeugin mit anderweitigen sie betreffenden Aussagen zu
konfrontieren. Der Vorwurf der Verteidigung, die Staatsanwaltschaft habe sich
mit den ersten Aussagen von M.___ nicht zufriedengegeben, geht somit fehl. Was
den Gesundheitszustand von M.___ angelangt, war dieser auch schon bei ihren
ersten Einvernahmen nicht intakt. Es steht aber ausser Zweifel, dass M.___ bei
allen Einvernahmen aussagetüchtig war.
Wie die Verteidigung jedoch zutreffend
festhält, erfolgte die Einvernahme vom 17. Dezember 2020 nach einem
Klinikaufenthalt. M.___ führte selber aus, durch den Klinikaufenthalt und die
Gespräche, welche sie dort habe führen können, seien ihr die Augen geöffnet
worden. Sie habe zuvor beim Beschuldigten nur das Gute gesehen und sei in ihn
verliebt gewesen (10.3.7/215). Daraus könnte gefolgert werden, die Gespräche in
der Klinik hätten einen Suggestiv-Effekt gehabt. Ein möglicher Suggestiv-Effekt
tritt aber in den Hintergrund, weil die Zeugin am 17. Dezember 2020 primär nach
Konfrontation mit den betreffenden Audio-Aufnahmen und Sprachnachrichten ihre
Aussage, wonach sie alles freiwillig gemacht habe, korrigiert hat.
Mit der Vorinstanz ist somit in Bezug
auf die Frage der Freiwilligkeit auf die Aussagen von M.___ vom 17. Dezember
2020 abzustellen. Es kann im Weiteren auf die überzeugende zusammenfassende
Würdigung der Vorinstanz auf Urteilsseite 84 f. verwiesen werden: Ihre im
freien Bericht gemachten Aussagen zu G.___ sprechen mit Verweis auf die damit
zu vereinbarenden Schilderungen G.___s für die Glaubhaftigkeit der Ausführungen
M.___s (vgl. 10.3.7/ 199 f. Rz. 676 ff., 693 ff.; vgl.
namentlich zum Kerngeschehen: «Darin erzählte mir G.___, dass A.A.___ sie
angefragt hätte, ob sie sich für ihn prostituieren würde», sie sei «seine Frau
fürs Leben, sie hätten am selben Tag Geburtstag, das sei ein Zeichen, dies das»).
Ihre Ausführungen lassen sich zudem mit Audioaufzeichnungen und damit
objektiven Beweismitteln vereinbaren (vgl. bspw. Audioprotokolle / DIGITALE
DATEN A ERROR / Geheime Überwachungsmassnahmen /
Audio-Überwachung /Gesamte Audio-Aufzeichnung Audi / transkribierte
Protokolle vom 28. Juni 2020 ab 23:14:19 Uhr, vom 29. Juni 2020 ab
02:30:50, ab 03:00:52 Uhr, vgl. auch S. 207 Rz. 941 ff., 944,
948 ff., 955 ff.: M.___ habe G.___ davon abgeraten, sich zu
prostituieren für den Beschuldigten, da «niemand das machen soll, wenn es nicht
seinem eigenen Willen entspricht. Ich meine, sie war damals erst 17 und
psychisch nicht stabil. Das hätte ihr sicher den Boden unter den Füssen
weggezogen»).
Die Aussagen von M.___ sind mit Verweis
auf die unzähligen, vielschichtigen Realkennzeichen als realitätsbegründet zu
bewerten. Wie aufgezeigt vermochte sie im Rahmen ihrer letzten Einvernahme vom
17. Dezember 2020 zuvor geäusserte, sachverhaltsrelevante Widersprüche glaubhaft,
im Zeitverlauf bzw. mit der Distanz zum Beschuldigten nachvollziehbar sowie im
Gesamtkontext schlüssig zu klären. Vorbehältlich dieser Angaben erscheinen ihre
Aussagen konstant. Anlässlich dieser Einvernahme sind sodann keine
zweifelhaften Entlastungen des Beschuldigten durch sie zu finden. Zeitgleich
sind aber auch keine übermässigen Belastungen des Beschuldigten auszumachen.
Dass M.___ (insbesondere anlässlich ihrer letzten Einvernahme) aussagte,
bereits von sich aus, d.h. unabhängig vom Beschuldigten, sexuelle
Dienstleistungen und erstmals auch von einem Verkaufen ihres Körpers gegen
Entgelt vor dem Überreden durch den Beschuldigten erzählte, tut ihren
vorangehenden Aussagen keinen Abbruch. Immerhin erfolgte diese Offenlegung von
ihr ausgehend, überzeugend und nachvollziehbar, indem sie Schamgefühle und
eigene Gedanken offenlegte (vgl. bspw. 10.3.7/116 u.a. Rz. 927 ff.).
Keine Zweifel bestehen dahingehend, dass gemäss ihren glaubhaften
Sachverhaltsschilderungen bei den beiden von ihr erwähnten mit dem
Beschuldigten zusammenhängenden, tatsächlich durchgeführten Terminen der
Beschuldigte die federführende Rolle innehatte, nur er davon finanziell
profitierte und er, wie auch in Audioaufzeichnungen vom 5., 7. und 9. Juni 2020
des Beschuldigten mit Dritten (insbesondere Geschwister des Beschuldigten)
ersichtlich, die Beziehung zu M.___ einzig von deren Bereitschaft zur
Prostitution abhängig machte, ohne ihr das (seine Absicht bzw. Vorhaben mit
ihr) offenzulegen. Die Lügenhypothese kann verworfen werden, einer
Falschbezichtigung fehlt es vorliegend am Motiv. Zudem sprechen auch der grosse
Zeitverlauf, ihr allgemeines Aussageverhalten sowie die fortdauernden
übermässigen Entlastungen des Beschuldigten offensichtlich dagegen. Im Übrigen
werden ihre Aussagen sowohl durch andere Zeugen bzw. Opfer wie auch durch
objektive Beweismittel gestützt.
2.4 Aussagen G.___
G.___ wurde am 22. Oktober 2020, am 2.
November 2020 und am 10. November 2020 von der Staatsanwaltschaft jeweils als
Zeugin befragt (10.3.3/001 ff., 28 ff., 64 ff.). In der Videobefragung vom 22.
Oktober 2020 gab sie – weitgehend in freier Rede – Antwort auf die Frage, wann,
wo und wie sie den Beschuldigten kennengelernt habe und was aus der
Bekanntschaft geworden sei. Sie beantwortete anschliessend diebezügliche Fragen
des Staatsanwalts. In der Einvernahme vom 2. November 2020 stellte ihr der
Staatsanwalt zahlreiche Ergänzungsfragen zu ihren Aussagen vom 22. Oktober 2022.
Weiter legte er ihr zu Konfrontationszwecken einige transkribierte Aufnahmen
von Gesprächen zwischen dem Beschuldigten und M.___ im Auto vor (10.3.3/50, 52
und 53). In der Einvernahme vom 10. November 2020 wurde G.___ mit ihrer
Whats-App- und Snap-Chat-Kommunikation mit M.___ konfrontiert.
Der freie Bericht von G.___ in ihrer
ersten Befragung ist von zahlreichen Realkennzeichen geprägt. Für konkrete
Bespiele kann auf die Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (US 85 - 90). G.___
schilderte chronologisch, strukturiert und konsistent den Handlungsablauf,
Komplikationen, zahlreiche Gespräche; ihre Aussagen sind zeitlich und räumlich
verknüpft. Sie enthalten psychische Vorgänge und Gedanken sowie unzählige
Nebensächlichkeiten. Aggravationen und übermässige Belastungen sind nicht
auszumachen. Ein Motiv für eine Falschbelastung kann ausgeschlossen werden,
andernfalls G.___ den Beschuldigten wohl kaum nur der versuchten Tatbegehung
bezichtigen würde. Die ihr in der Einvernahme vom 2. November 2020 gestellten
Ergänzungsfragen konnte sie schlüssig und überzeugend beantworten; in der
dritten Einvernahme vom 10. November 2020 gab sie, konfrontiert mit den
vorgelegten ausgedruckten Chatkommunikationen mit M.___, offen, transparent und
nachvollziehbar Auskunft. Ihre Aussagen werden denn auch durch die Aussagen von
M.___ untermauert und stehen in Einklang mit zahlreichen Aufzeichnungen von
Gesprächen und Chat-Inhalten. Die Aussagen von G.___ werden mit der Vorinstanz
als glaubhaft eingestuft. Es kann auch diesbezüglich auf die Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden (US 85 - 90). G.___ machte im Übrigen sämtliche
Aussagen nach Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen eines falschen
Zeugnisses, was die Hemmschwelle für einer bewussten Falschaussage von
Vorneherein erhöht haben dürfte.
Die Verteidigung wendet ein, die
Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft sei gegenüber G.___ fragwürdig gewesen.
So sei ihr vor deren Einvernahme das Protokoll der Einvernahme vom 22. Oktober
2022 (recte 2020) zur vorgängigen Lektüre vorgelegt worden (Plädoyer
Berufungsverhandlung S. 66).
Wie einer Aktennotiz des zuständigen Leitenden
Staatsanwalts vom 10. November 2020 zu entnehmen ist (Journal, 1.3/38),
wurde G.___ an besagtem Tag vor der anschliessenden Befragung das
transkribierte Protokoll der Videoeinvernahme vom 22. Oktober 2020 zur Lektüre
und Unterschrift vorgelegt. In der anschliessenden Einvernahme wurde G.___
jedoch ausschliesslich mit ihrer Whats-App- und Snap-Chat-Kommunikation mit M.___
konfrontiert und mithin mit Themen, die nicht Gegenstand der Einvernahme vom
22. Oktober 2020 gewesen waren, weshalb das vorgängige Vorlegen des Protokolls
vom 22. Oktober 2020 unproblematisch war. Dieses Vorgehen wäre allenfalls
fragwürdig gewesen, wenn der Zeugin anschliessend nochmals dieselben oder
ähnliche Fragen gestellt worden wären.
Die Verteidigung wendet weiter ein, G.___
seien von der Staatsanwaltschaft
unfaire und suggestive Fragen gestellt
worden. Die Fragen seien zusammengereimt formuliert worden, damit die Befragte
nur noch mit «ja» habe antworten können, ohne dass sie sich selber habe
Gedanken machen müssen. Die Verteidigung bezieht sich dabei auf folgende Fragen
und Antworten in der Einvernahme vom 2. November 2020:
Rz.503 ff: «Gemäss Ihren
Aussagen vom 22. Oktober 2020 kamen Sie dem Wunsch von A.A.___ dann trotz
anfänglicher Weigerung nach und schickten ihm freizügige Fotos von Ihnen. Zur
Begründung gaben Sie an, dass Sie ihm vertraut hätten. Er habe Sie schnell um
den Finger wickeln können. Was sagen Sie dazu?»
«Ja,
das stimmt.»
Rz. 572 ff: «Gemäss Ihren
Aussagen vom 22. Oktober 2020 gab Ihnen A.A.___ zur Antwort, dass man kann das
Geld auch ganz anders verdienen könne. Sie hätten ihn dann gefragt, wie er das
meine - ob es darum gehe, Drogen zu verkaufen. Dies habe A.A.___ verneint und
stattdessen gefragt, ob Sie sich für ihn prostituieren würden. Sie hätten
zuerst gedacht, es sei ein schlechter Witz. Er habe Ihnen dann aber
klargemacht, dass er es ernst meine. Was sagen Sie dazu?»
«Stimmt
so, ja. Genau.»
Rz. 584 ff.: «Frau G.___,
gemäss Ihren Aussagen vom 22. Oktober 2020 warf A.A.___ Ihnen daraufhin vor,
dass Sie ihn nicht lieben und es mit ihm nicht ernst meinen würden, wenn Sie
nicht für ihn anschaffen gingen. In diesem Fall seien Sie nicht die Richtige
für ihn. Sie hätten ihm dann entgegnet, dass das gar nichts miteinander zu tun
habe. Wenn man Interesse an jemandem habe, müsse man ihn nachher nicht fragen
wegen Prostitution. Daraufhin habe A.A.___ Sie dazu aufgefordert, es doch zu
machen. Was sagen Sie dazu?»
«Ja,
das stimmt.»
Rz. 608 ff.: «Frau G.___,
gemäss Ihren Aussagen vom 22. Oktober 2020 überlegten Sie sich den Einstieg in
die Prostitution auch, weil Sie sich eine gemeinsame Zukunft mit A.A.___
erhofften. Mit anderen Worten hatten Sie
auch die Befürchtung, dass Sie ihn verlieren würden bzw. auf eine Beziehung mit
ihm verzichten müssten, falls Sie nicht für ihn anschaffen gehen. Was sagen Sie
dazu?»
«Ja,
genau darum ging es.»
Mit Ausnahme des letzten Satzes unter
Rz. 608 ff. handelte es sich bei diesen Fragen ausschliesslich um den Vorhalt
früherer Aussagen der Befragten. Der Staatsanwalt suggerierte der Befragten
also nicht seine eigenen Gedanken, sondern konfrontierte sie lediglich mit
ihren eigenen Aussagen, was weder unfair noch suggestiv ist. Lediglich im
letzten Satz fasste der Staatsanwalt das von der Zeugin Gesagte in eigene Worte
und fragte die Zeugin, was sie dazu sage. Der Leitende Staatsanwalt formulierte
das von der Zeugin Gesagte negativ in dem Sinne, als er aus dem Erhoffen einer
gemeinsamen Zukunft durch den Einstieg in die Prostitution die Befürchtung, ihn
zu verlieren, sollte sie nicht anschaffen gehen, formulierte. Diese Umkehr wäre
zwar nicht nötig gewesen, ist aber auch nicht suggestiv, da die Formulierung
dasselbe ausdrückt wie die Aussage der Zeugin, nur eben in anderen Worten.
VI. Beweisergebnisse und rechtliche
Würdigungen
1.
Vorhalt gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift - Menschenhandel (Art. 182 Abs. 1
Satz 2 i.V.m. Abs. 2 StGB)
1.1 Vorhalt und Beweisergebnis
Bezüglich des Vorhalts wird auf Ziffer 1
der Anklageschrift verwiesen.
Das Berufungsgericht hat die
Beweismittel, die den Vorhalt des Menschenhandels betreffen, gleich wie die
Vorinstanz gewürdigt und kommt mithin zum gleichen Beweisergebnis wie die
Vorinstanz. Diese fasste auf den Urteilsseiten 117 - 120 minutiös zusammen,
gestützt auf welche Beweismittel die massgeblichen Fakten erstellt sind. Darauf
kann umfassend verwiesen werden. Es sind bezüglich des Anwerbens im
Wesentlichen Ausführungen:
-
zum Kennenlernen auf
der Plattform «Badoo»,
-
zum zuvorkommenden
Verhalten und dem bekundeten angeblichen Interesse des Beschuldigten an einer
festen Beziehung in der Kennenlernphase,
-
zum Verheimlichen
seiner damaligen Ehefrau und seiner Kinder,
-
zur offenen Art der
damals erst gerade 16-jährigen C.C.___, welche dem sechs Jahre älteren
Beschuldigten viel Persönliches offenbarte, ihre äusserst schwierigen familiären
Verhältnisse, ihr aufgrund des Umzugs beschränktes soziales Umfeld, ihre
Unsicherheiten und ihr fehlendes Selbstwertgefühl, ihr Streben nach
Anerkennung, ihr Verständnis und ihre Zuneigung gegenüber dem Beschuldigten,
-
zu ihrer jugendlichen
Naivität und Offenheit in sexuellen Belangen,
-
zur frühen und
schnellen Annäherung und der Entwicklung von Gefühlen von C.C.___ gegenüber dem
sich verständnisvoll zeigenden und ihr imponierenden Beschuldigten,
-
zum ersten
Geschlechtsverkehr zur Prüfung, ob C.C.___ einen faustgrossen Klumpen Kokain
transportieren könnte,
-
zur rasch entstandenen
emotionalen Abhängigkeit,
-
zur Bemerkung des
Beschuldigten, wenn sie sowieso die Beine spreize, könne sie dies doch geradesogut
dafür auch Geld verlangen,
-
zur
Überzeugungskraft des Beschuldigten,
-
zum Entwicklungs-
und Machtgefälle, das insbesondere auch aufgrund des Altersunterschieds bestand,
-
zur Einwilligung in
ersten Prostitutionstermin trotz ursprünglich klarer Aversion dagegen.
Ausführungen zur Absicht des
Beschuldigten, C.C.___ sexuell auszubeuten (die Ausführungen betreffen den
Zeitraum nach dem eigentlichen Anwerben und zeigen auf, wie die
Ausbeutungsabsicht später auch umgesetzt worden ist):
-
durch Sexarbeit
bestimmte Freizeit,
-
Angst, den
Beschuldigten zu verlieren, würde sie seinem Willen nicht folgen und inskünftig
keine Sexarbeit leisten, und Zustimmung zur Prostitutionstätigkeit in dieser
Ausgangslage,
-
Absichten des
Beschuldigten, aus der minderjährigen C.C.___ möglichst viel Kapital zu
schlagen,
-
reines Funktionieren
bzw. Befolgen der Regeln des Beschuldigten mit Blick auf die Sexarbeit und
entgegen ihrem eigentlichen Willen,
-
Preisstruktur für sexuelle
Dienstleistungen,
-
Überlassen der
gesamten Einnahmen an den Beschuldigten anstelle der vereinbarten Hälfte, damit
die Prostitutionstätigkeit schneller wieder beendet werden kann,
-
Erzielung hoher
Geldsummen, seine Absicht dokumentierend, mit C.C.___s Sexarbeit viel Geld zu
verdienen.
(Soweit die Verteidigung rügt, sämtliche
Tatsachen, die sich auf den Zeitraum nach dem 31. Juli 2016 bezögen, seien
unbeachtlich, da einzig der Zeitraum von 22./23. - 31. Juli 2016 angeklagt sei
(Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 42), ist ihr entgegenzuhalten, dass Geschehnisse
nach dem 31. Juli 2016 hinsichtlich der Absicht des Beschuldigten, das Opfer
zwecks Ausbeutung anzuwerben, von Relevanz sein können).
Die Vorinstanz zeigte in diesen
Erwägungen zutreffend die vor dem Hintergrund ihrer prekären familiären
Verhältnisse bestehende hohe Verletzlichkeit von C.C.___ auf, die mit der innert
kürzester Zeit entstandenen emotionalen Abhängigkeit vom Beschuldigten dazu
führten, dass sie die manipulativen Argumente, wonach es sich bloss um Escort-Tätigkeit
und nicht um Prostitution handle, sie gerade so gut Geld verlangen könne, wenn
sie ohnehin mit vielen Männern schlafe, und das Ansinnen des Beschuldigten, sie
dazu zu bringen, sich zu prostituieren, nicht erkannte. Dass die beiden
Beteiligten damals noch keine Beziehung zusammen hatten, spricht, entgegen der
Argumentation der Verteidigung (Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 43) nicht a
priori gegen eine Abhängigkeit. Eine Abhängigkeit kann unter gewissen Umständen
wie vorliegend auch in der Kennenlernphase entstehen. Es darf dabei nicht
ausser Acht gelassen werden, dass die beiden bereits in den ersten Tagen des
Kennenlernens praktisch rund um die Uhr zusammen im Auto unterwegs waren und
einen intensiven Austausch hatten.
Die Einwilligung entsprach nicht dem
wirklichen Willen von C.C.___, sondern erfolgte aufgrund des manipulativen und
berechnenden Handelns des Beschuldigten, der gemäss glaubhaften Aussagen von C.C.___
bereits beim ersten Treffen vom 25. Juli 2016 von ihr über ihre Minderjährigkeit
ins Bild gesetzt wurde. C.C.___ vertraute sich dem Beschuldigten innert weniger
Tage in allen Bereichen an (Aufwachsen bei alleinerziehender Mutter bis 2015,
keine nennenswerte Beziehung zum Vater; Rauswurf seitens der Mutter wegen
zwischenmenschlicher Probleme im Sommer 2015, Umzug zum Vater, dann
Au-Pair-Jahr in […], kaum Kontakt zu Halbgeschwistern; Schwierigkeiten in der
vorangegangenen Liebesbeziehung, stark limitierter Freundeskreis, wiederholte
Selbstverletzungen etc.). Die beiden waren tagelang zusammen im Auto unterwegs.
Der Beschuldigte wusste danach im Detail Bescheid über ihre labile Situation
und Hilfsbedürftigkeit und konnte gestützt darauf seine Strategie entwickeln,
um sie in die Prostitution zu führen und sie für einen
Betäubungsmitteltransport zu gewinnen. Bereits beim ersten Geschlechtsverkehr
wenige Tage nach dem Kennenlernen ging es darum, sie anatomisch für einen
Betäubungsmitteltransport zu checken. Und er begann am 30./31.Juli 2016 sie
umgehend und systematisch für die Prostitutionstätigkeit zu kanalisieren, indem
er ihr die vorerwähnten Falschinformationen gab (nur Escort, nur ausnahmsweise
Erbringung von sexuellen Dienstleistungen, sie könne es ja geradesogut für Geld
machen, wenn sie es ohnehin mit jedem treibe, er würde dabei als Zuhälter
fungieren und sie würde die Hälfte der Einnahmen kriegen, er habe mit diesem
Geschäftsmodell in der Vergangenheit positive Erfahrungen gemacht) und ihr –
unter minutiöser Verschleierung seiner bestehenden Kernfamilie mit Ehefrau und
Kindern – vorgaukelte, sie zu lieben und sie unbedingt zu wollen. Er war ihr
argumentativ und emotional überlegen, was er sich zu nütze machte. Sie wollte
den Beschuldigten als damals zentrale Bezugsperson nicht verlieren und willigte
Ende Juli 2016 probehalber ein, einen Freiertermin wahrzunehmen.
Der Beschuldigte wollte mit der Täuschung
und Manipulation von C.C.___ erreichen, dass er sie für einen Kokaintransport
missbrauchen und sexuell ausbeuten konnte. Letzteres hat er anschliessend auch
getan und er erwirtschaftete dadurch eine grosse Menge Geld (vgl. dazu
nachfolgend i.Z.m. Förderung der Prostitution und Pornografie). Der
Kokaintransport kam schliesslich nicht zustande, weil die zu transportierende
Menge in der Vagina von C.C.___ offensichtlich nicht Platz hatte. Geplant war
aber ein Drogentransport, mit dem er C.C.___ zu kriminellen Zwecken einer
erheblichen Gefahr ausgesetzt hätte.
1.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen
Wer als Anbieter, Vermittler oder
Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zweck der sexuellen Ausbeutung,
der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans,
wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen
zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt (Art. 182 Abs. 1 StGB). Handelt
es sich beim Opfer um eine minderjährige Person oder handelt der Täter
gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Abs.
2).
Geschütztes Rechtsgut ist die
persönliche Freiheit und Selbstbestimmung des Opfers über den eigenen Körper.
Der Tatbestand des Menschenhandels umfasst die Anwerbung, Beförderung,
Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder
Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung,
Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer
Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder
Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über
eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens
die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller
Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche
Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen (Art. 3 lit. a des
Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels,
nachfolgend Palermoprotokoll [SR 0.311.542]). Das Unrecht besteht in der
Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und der Aufhebung des
Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt wird
(Urteile des BGer 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.3 und 6B_277/2007 vom
8. Januar 2008 E. 5.1). Strafbar ist somit der Handel mit «lebendiger
Ware»; mit Menschen handeln heisst insbesondere Personen anbieten, beschaffen,
vermitteln, verkaufen oder übernehmen, aber auch das Befördern, Transportieren
oder Liefern (BBl 2005 S. 2834). Der Tatbestand schützt Frauen, über deren
Köpfe hinweg entschieden wird, dass sie zur Prostitution an einem bestimmten
Ort gebracht werden sollen, während sie sich nicht wehren können (Urteile des BGer
6B_1006/2009 E. 4.3 und 6B_1013/2009 E 3.3, beide vom 26. März 2010). Die
Einwilligung ist etwa dann nicht frei von Zwängen, wenn das Opfer dem Täter
mangels Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung als illegale Aufenthalterin bzw.
illegaler Aufenthalter völlig ausgeliefert ist (Urteil des BGer 6B_81/2010 vom 29.
April 2010 E. 4.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine
Verurteilung wegen Menschenhandels voraus, dass die betroffene Person
in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt worden ist (BGE 126 IV 225
E. 1c). Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächlichen
Willen entsprechende Zustimmung der betreffenden Person schliesst den
Tatbestand aus. Ob die Betroffenen im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt
haben, ist anhand der Umstände zu beurteilen. Das faktische «Einverständnis»
allein ist nicht massgebend, weil die Tathandlung nur formal mit dem Willen der
Betroffenen erfolgt sein kann. Es ist deshalb darüber hinaus zu prüfen,
ob die Willensäusserung dem tatsächlichen Willen nach wohlverstandener
Interessensbeurteilung entsprach. Menschenhandel kann unter Umständen auch bei
angeblicher Zustimmung in den Wechsel von einem Etablissement in das andere
vorliegen (BGE 129 IV 81 E. 3.1, 126 IV 225 E. 1d).
Die Botschaft zu Art. 182 StGB
(Botschaft 2005d, 2835) geht in Anlehnung an einen Vorschlag der EU-Kommission
(AB1 2002 L 203, 1) davon aus, dass – neben unter Zwang geleisteter Arbeit und
Dienstleistungen, Sklaverei und sklavenähnlichen Verhältnissen – von einer
Ausbeutung auch dann auszugehen sei, wenn jemand unter Verletzung von
arbeitsrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen über die Entlöhnung,
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz fortwährend daran gehindert werde,
seine Grundrechte auszuüben. Konkret könne es sich dabei namentlich um
Nahrungsentzug, psychische Misshandlung, Erpressung, Isolation oder auch
Körperverletzung, sexuelle Gewalt und Morddrohungen handeln (Botschaft 2005d,
2836). Ob die Verletzung von arbeitsrechtlichen Vorschriften jedoch
tatbestandsmässig sein können, wird von der Lehre zumindest teilweise
bestritten (vgl. Niggli/Wiprächtiger,
in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch II, 4. Auflage, Basel 2019 [nachfolgend:
BSK StGB II], Art. 182 StGB N 27).
Nach Art. 182 Abs. 1 in fine StGB ist
das Anwerben eines Menschen zu den genannten Zwecken dem Handel gleichgestellt.
Die Anwerbung ist als der Gesamtprozess zu verstehen, der ein Opfer dazu
bringt, sich der Autorität oder dem Willen eines anderen zu unterwerfen,
während der Anwerber es subjektiv vom Beginn des Unternehmens an für die –
insbesondere sexuelle – Ausbeutung bestimmt, oder mit anderen Worten als jede
Tätigkeit, die dazu führt, eine Person im Hinblick auf ihre Ausbeutung zu
verpflichten oder einzustellen (Urteil des BGer 6B_4/2020 vom 17. Dezember
2020 E. 4.1).
Wenn es sich beim Opfer um eine
minderjährige Person handelt oder wenn der Täter gewerbsmässig handelt, so wird
dies als qualifizierter Fall bestraft (Art. 182 Abs. 2). Neu ist im
Vergleich zum alten Recht, dass die Gewerbsmässigkeit als Qualifikation
behandelt wird, da gem. Abs. 1 schon der Handel bezüglich eines einzigen
Menschen als Tathandlung genügt. Für die Gewerbsmässigkeit gilt die übliche
Umschreibung von mehrfachem Delinquieren mit der Absicht, ein Erwerbseinkommen
zu erzielen und die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der
fraglichen Art (Niggli/Wiprächtiger,
a.a.O., Art. 182 StGB N 33, u.a. mit Verweis auch Botschaft 2005d, 2836).
Als qualifizierter Fall von
Menschenhandel gilt gemäss Art. 182 Abs. 2 StGB, wenn es sich beim Opfer um
eine minderjährige Person handelt. Die Konvention des Europarats bezeichnet mit
dem Ausdruck «Kind» eine Person unter achtzehn Jahren (Art. 4 lit. d des
Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels; SR 0.311.543). Bei Kindern
unter 18 Jahren gilt die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder
Aufnahme eines Kindes zum Zweck der Ausbeutung auch dann als Menschenhandel,
wenn dabei keines der unter lit. a genannten Mittel (Androhung oder Anwendung
von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug,
Täuschung, Missbrauch von Macht, Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit etc.)
angewendet wurde (Art. 4 lit. c i. V. m. lit. a des Übereinkommens zur
Bekämpfung des Menschenhandels; Annatina Schultz: Menschenhandel
zwecks Ausbeutung der Arbeitskraft, in: AJP 2023 S. 593). Die
Einwilligung eines Kindes oder sonstigen Opfers des Menschenhandels in die
Ausbeutung gilt nach Art. 4 lit. b der Konvention zudem als unerheblich, wenn
eines der unter lit. a genannten Mittel angewendet wurde. Das Bundesgericht
differenzierte in einem Fall, in welchem es um eine noch nicht 16-jährige und
um eine noch nicht 18-jährige Frau ging, die beide aus dem Ausland stammten und
die in der Schweiz für den Täter der Prostitution nachgingen: bei der unter
16-jährigen war deren Zustimmung zur Prostitution a priori unwirksam, bei der
unter 18-jährigen lag eine zustimmungszerstörende Not- bzw. Zwangslage vor, die
der Täter kannte bzw. selber geschaffen hatte (Urteil des BGer 6B_277/2007 vom
8. Januar 2008 E. 5.2).
Subjektiv ist Vorsatz erforderlich,
wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf Tatobjekt, Tathandlung
und Tatmittel beziehen. Überdies muss der Vorsatz den Kausal- oder
Motivationszusammenhang zwischen dem Tatmittel und dem erreichten Verhalten des
Opfers umfassen. Nützt der Täter die Hilflosigkeit des Opfers aus, muss er
wissen oder mindestens für möglich halten und in Kauf nehmen, dass die
Entscheidungsfreiheit des Opfers infolge seiner Abhängigkeit verringert ist.
Ebenfalls muss er im Wissen handeln, dass zwischen der besonderen Hilflosigkeit
des Opfers und der Ausbeutung ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang besteht
(Tatmittel und erreichtes Verhalten des Opfers). Dem Täter muss also bewusst
sein, dass sich das Opfer nur deshalb auf die Ausbeutung einlässt, weil es sich
in einer Situation besonderer Hilflosigkeit befindet. Dabei genügt es, dass der
Täter diesen Zusammenhang für möglich hält und in Kauf nimmt (Annatina Schultz, Die Strafbarkeit von
Menschenhandel in der Schweiz: Analyse und Reformbedarf von Art. 182 StGB,
Diss. Zürich 2019, S. 161 f.). Bei Absichtsdelikten wie beim Menschenhandel
genügt zur Vollendung bereits, dass der Täter die objektiven
Tatbestandsmerkmale vorsätzlich ausgeführt hat und zudem den Willen zur
Ausbeutung gehabt hat. Erfüllt ist der Tatbestand des Menschenhandels folglich
bereits dann, wenn der Zweck, d.h. die Ausbeutung, noch nicht realisiert ist.
Mit anderen Worten ist das Delikt vollendet, bevor die Ausbeutung
(Folgehandlung) erfolgt (vgl. Annatina
Schultz, a.a.O., S. 162 ff.).
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder
Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB), wer die Tat mit Wissen und Willen
ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt
(Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die
Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den
Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet,
mag er ihm auch unerwünscht sein (Urteil des BGer 6B_759/2021 vom 16. Dezember
2021 E. 1.2).
1.3 Konkrete rechtliche Würdigung
Es kann umfassend auf die Erwägungen der
Vorinstanz auf den Urteilsseiten 129 - 131 verwiesen werden:
Der Beschuldigte konnte C.C.___
einerseits für die Realisierung des Kokainschmuggels sowie andererseits für die
Leistung von Sexarbeit (und später die Herstellung pornografischer Fotos und
Videos) – und mithin für seine kriminellen Machenschaften – gewinnen und dazu
überreden. Von den in Art. 3 lit. a Palermoprotokoll aufgeführten Varianten an
Tatmitteln erfüllte der Beschuldigte die Ausnützung der besonderen
Hilflosigkeit C.C.___s (vgl. Girlie-Phase, prekäres soziales sowie familiäres
Umfeld, fehlendes Selbstwertgefühl bzw. -bewusstsein, Verständnis von ihrer
Rolle gegenüber einem Mann, mächtige Angst, den Beschuldigten als Bezugsperson
zu verlieren etc.). Er täuschte zudem wahrheitswidrig Umstände vor (Anstreben
einer wahren Liebesbeziehung mit C.C.___, Zuneigung, Wertschätzung, Interesse, Ausmass
und Art seiner Vorhaben, gemeinsame Zukunft etc.). Weiter schüttete C.C.___ dem
Beschuldigten innert Kürze ihr Herz aus und liess ihn von ihren Nöten wissen,
während er ihr gegenüber nichts Persönliches «offenbarte», sondern ihr Lügengeschichten
präsentierte (über seine familiären Verhältnisse, seine angebliche finanziellen
Schwierigkeiten, mit der Prostitution sei der Weg für sie zu ihm geebnet etc.).
Der sechs Jahre ältere und überlegene
Beschuldigte erlangte gegenüber C.C.___ innert weniger Tage eine Machtstellung
(manipulative Fähigkeiten, Dominanz, Ideenreichtum für kriminelle
Machenschaften und deren Umsetzung, etc.), welche er unter Vortäuschen der
besagten (Liebes-)Gefühle gegenüber C.C.___s schamlos und perfide zu seinen
Gunsten instrumentalisierte. Bereits zu diesem Zeitpunkt bestand für C.C.___
kein anderer Ausweg, als auf die kriminellen Absichten des Beschuldigten
einzugehen, insbesondere aufgrund ihres prekären sozialen bzw. familiären
Umfelds, ihrer erwähnten labilen Persönlichkeitskonstitution und ihrer rasch
wachsenden emotionalen Abhängigkeit vom Beschuldigten. Um den Beschuldigten als
ihre neue Bezugsperson nicht zu verlieren, kam C.C.___ den Forderungen des
Beschuldigten nach. Dazu führten nicht zuletzt die bei ihr vorhandene
Unerfahrenheit, jugendliche Naivität und ihre emotionale Verletzlichkeit und
Unsicherheit; sie war dem Beschuldigten von Anfang an massiv unterlegen und
ausgeliefert.
Diese Umstände kannte der
Beschuldigte und wollte er sich rasch zu Nutze machen, mit dem Ziel, Profit aus
der hoch verletzlichen, emotional geschwächten C.C.___ zu schlagen. In dieser
persönlichen Verfassung sah sich C.C.___ gezwungen, sich den Vorhaben des
Beschuldigten zu unterziehen; aus ihrer Warte war die Billigung seiner Vorhaben
der einzig gangbare Weg, um den Beschuldigten nicht zu verlieren. Wäre C.C.___
nicht derart verletzlich gewesen in ihrer Situation bzw. hätte sie über ein
stabiles soziales oder familiäres Netzwerk oder Rückhalt verfügt, wäre sie in ihrer
Entscheidungsfreiheit nicht derart eingeschränkt gewesen und hätte nicht in die
Durchführung der Machenschaften des Beschuldigten und ihre damit verbundene
Ausbeutung eingewilligt. Zudem missbrauchte der Beschuldigte das
Entwicklungsgefälle zwischen C.C.___ und ihm.
Mit der geschaffenen
emotionalen Abhängigkeit vom Beschuldigten war sie ihm ausgeliefert. Er
wiederum wusste seine Stellung zu nutzen, um sie für seine Vorhaben zu
missbrauchen.
Es ist vorliegend auch die
Voraussetzung des Tatmittels erfüllt. Der Beschuldigte täuschte C.C.___ gezielt
über seine tatsächlichen Absichten mit ihr (Ausbeutung, um seiner Gier nach
Profit und Geld nachzukommen) und sein Interesse an ihr (lediglich fingierte
Liebe – sprich keine echte Zuneigung verspürend, keine echten gemeinsamen
Zukunftspläne; Versprechen in Zusammenhang mit der Sexarbeit, bloss testen,
Prostitution in Reinkultur und kein herkömmlicher Escortservice etc.) hinweg.
C.C.___ erkannte mitunter
die tatsächlich vom Beschuldigten beabsichtigte Art der von ihr auszuübenden
Tätigkeit nicht (Diskrepanz zwischen Instruktion C.C.___s durch den
Beschuldigten und seinen tatsächlich geplanten von C.C.___ zu erbringenden
Tätigkeiten; C.C.___ für einen Probe-Akt motiviert, tatsächliche Absicht in der
Prostitutionstätigkeit auf unbestimmte Zeit, hälftige Teilung der Einnahmen
bzw. Motivation durch finanziellen Anreiz). Der Beschuldigte hielt C.C.___ die
zentralen, sie unmittelbar betreffenden Umstände bewusst vor und erzielte damit
bei ihr ein auf Täuschung basiertes Wissensgefälle. Er kam mithin seiner
Aufklärungspflicht über die von ihm beabsichtigte Tätigkeit nicht nach. Im
Übrigen täuschte der Beschuldigte C.C.___ auch, als er ihr zusicherte bzw.
signalisierte, im Hinblick auf die Prostitutionstätigkeit selbstbestimmt entscheiden
zu können. Wäre C.C.___ vom Beschuldigten nicht über die wahren Umstände der
geplanten Vorhaben getäuscht worden, welche schliesslich zu ihrer Ausbeutung führten,
hätte sie nicht eingewilligt (Zustimmung zur Durchführung Kokainschmuggel und
Sexarbeit). Die Täuschungshandlungen des Beschuldigten sind mithin kausal, der
Motivationszusammenhang gegeben.
Durch die geschaffene
gefühlsbedingte Abhängigkeit und in Ausnützung der Hilflosigkeit von C.C.___
erreichte der Beschuldigte ein Machtgefälle, das ihm ermöglichte, C.C.___ für
einen geplanten schwerwiegenden Betäubungsmitteltransport zu gewinnen, welcher
in der Vagina von C.C.___ hätte erfolgen sollen. Bestimmungen über die Entlohnung,
Gesundheit und Sicherheit wären dabei selbstredend missachtet worden.
Insbesondere wäre C.C.___ hohen gesundheitlichen Risiken unterworfen worden, da
das Kokain in ihrem Körper hätte transportiert werden sollen. Der Beschuldigte
plante, das eigene Risiko, welches er mit dem Transport hätte eingehen müssen,
vollkommen auf C.C.___ abzuwälzen. Diese Kombination – Inkaufnahme von
gesundheitlichen Risiken für Opfer / umfassende Risikoabwälzung einer
Strafverfolgung auf Opfer – muss als ausbeuterisch im Sinne von Art. 182 StGB
eingestuft werden. Es handelt sich um die Planung einer skrupellosen Ausnützung
von C.C.___ zum eigenen Vorteil. Dem Einwand der Verteidigung, es habe sich
nicht um eine Arbeit im Sinne einer entgeltlichen Tätigkeit gehandelt (Plädoyer
Berufungsverhandlung, S. 42), ist entgegenzuhalten, dass es sich aber um eine geplante
Dienstleistung handelte. Wie in den allgemeinen Ausführungen dargelegt, fallen
ausbeutende Dienstleistungen auch unter Art. 182 StGB.
Weiter ist der Vorinstanz
in ihren Bemerkungen zur angeblichen Einwilligung des Opfers zuzustimmen: die
Einwilligung eines Opfers von Menschenhandel in seine Ausbeutung ist
unerheblich, sofern der Täter – wie vorliegend – in Art. 3 lit. a Palermoprotokoll
genannte Tatmittel (insbesondere die Täuschung, Machtmissbrauch und Ausnützung
von besonderer Hilflosigkeit) angewendet hat. Dies trifft vorliegend, wie
erwähnt, zu. Folglich kommt ihrer jeweiligen Einwilligung lediglich formaler
Charakter zu, womit es an einer (willensmängelfreien) rechtsgenüglichen
Zustimmung fehlte.
Soweit die Verteidigung in
Bezug auf den versuchten Betäubungsmitteltransport moniert, der Beschuldigte
habe davon ausgehen können, C.C.___ habe freiwillig in den geplanten
Kokaintransport eingewilligt (Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 42), beruft sie
sich auf einzelne, aus dem Kontext gerissene Aussagen von C.C.___. Der
Zusammenhang der Aussagen ist hier aber elementar, da es sich beim Anwerben im
Sinne von Art. 182 StGB, wie in den allgemeinen Ausführungen dargelegt, um
einen Gesamtprozess handelt, in dem ein Opfer dazu gebracht wird, sich der
Autorität oder dem Willen eines anderen zu unterwerfen. Wäre das Opfer von
Anfang an bereit, eine solche Dienstleistung zu erbringen, wäre ein solcher
Gesamtprozess gar nicht nötig. Vorliegend kann aber den Aussagen von C.C.___
entnommen werden, dass sie mit Befremden und Verunsicherung auf den Plan des
Beschuldigten reagierte und schliesslich vom Beschuldigten überredet wurde,
dafür Hand zu bieten.
Sowohl Tathandlung als
auch Ausbeutungszweck sind gegeben; der Beschuldigte erfüllte den objektiven
Tatbestand von Art. 182 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 StGB.
Die Verteidigung wendet
u.a. ein, es sei nicht erstellt, dass dem Beschuldigten das Alter von C.C.___
zum gegebenen Zeitpunkt bekannt gewesen sei. Ihr ist entgegenzuhalten, dass C.C.___
glaubhaft aussagte, dem Beschuldigten ihr tatsächliches Alter bereits im Rahmen
des ersten Treffens bekannt gegeben zu haben. Darauf wird abgestellt. Der
Beschuldigte warb C.C.___ im Wissen darum an, dass diese erst 16jährig war, handelte
mit direktem Vorsatz und erfüllte den Tatbestand von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB
auch in subjektiver Hinsicht. Dabei ist zu beachten, dass der Tatbestand, wie
angeklagt, hinsichtlich zweier Ausbeutungszwecke erfüllt worden ist (Ausbeutung
Arbeitskraft, sexuelle Ausbeutung).
Unbehelflich ist auch der
Einwand der Verteidigung, der angeklagte Tatbestand sei auf ausländische –
oftmals illegal Anwesende – Opfer zugeschnitten (Plädoyer Berufungsverhandlung,
S. 49). Er stipuliert damit, dass der Tatbestand nicht auch auf inländische
Opfer zutreffen könne, und bezieht sich zur Untermauerung dieses Einwandes auf
das Urteil des Berufungsgerichts im Verfahren STBER.2022.47. Der Verteidigung
ist entgegenzuhalten, dass der Tatbestand von Art. 182 StGB insbesondere in
seiner Tatbestandsvariante des Anwerbens sehr wohl auch auf inländische Opfer
zutreffen kann. Was das Verfahren STBER.2022.47 anbelangt, ist festzuhalten,
dass der Tatbestand des Menschenhandels nicht angeklagt und demnach auch nicht
zu prüfen war.
Der Beschuldigte ist
entsprechend der Anklageziffer 1 wegen qualifizierten Menschenhandels, begangen
in der Zeit vom 23. - 31. Juli 2016, schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
2.
Vorhalte gemäss Ziff. 2.1 der Anklageschrift – mehrfache Förderung der
Prostitution z.Nt. von C.C.___ (Art. 195 lit. a, c und d StGB)
2.1. Vorhalte
und Beweisergebnisse
2.1.1 Untervorhalt
und Beweisergebnis betr. Ziff. 2.1.1 der Anklageschrift – Zuführen einer
minderjährigen Person in die Prostitution
Der Beschuldigte soll mutmasslich ca. am
31. Juli 2016 – ca. ein oder zwei Tage nach dem gescheiterten Vorhaben betr.
Kokain-Transport – in [Ort 1] ([Parkplatz]) die zum Tatzeitpunkt 16 Jahre alte
und damit noch minderjährige C.C.___ im Wissen um deren Alter der Prostitution
zugeführt haben, als er sie durch die Ausnutzung ihrer persönlichen Notlage und
ihrer emotionalen Abhängigkeit, durch die Vorspieglung falscher Tatsachen mit
Bezug auf die Art der Tätigkeit (angeblich hauptsächlich klassischer Escort-Begleitservice
ohne regelmässige Erbringung von sexuellen Dienstleistungen bzw. Prostitution
nur ausnahmsweise), durch die Verharmlosung der im Einzelfall zu erbringenden
Sexarbeit (Verweis auf promiskuitive «Girlie-Phase») sowie (ansatzweise auch)
durch eine hälftige Beteiligung an den Einnahmen zum Einstieg in die
Prostitution überredet bzw. gedrängt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe C.C.___
noch keinerlei Prostitutionserfahrungen gemacht. Die Zustimmung von C.C.___ zum
Einstieg in die Prostitution habe nicht ihrem wirklichen Willen entsprochen,
sondern sei lediglich als situationsbedingte, alternativlose formale
Einwilligung aufgrund ihrer persönlichen Notlage, ihrer emotionalen
Abhängigkeit vom Beschuldigten sowie aufgrund dessen irrführender und bagatellisierender
Angaben mit Bezug auf ihre Arbeitstätigkeit zu taxieren. Mit anderen Worten sei
die Privatklägerin in ihrer Entscheidungsfreiheit erheblich eingeschränkt
gewesen, weshalb ihre formale Zustimmung unbeachtlich bzw. irrelevant gewesen
sei.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die
Vorinstanz den Beschuldigten betr. die Vorhalte 2.1.1.2 und 2.1.1.3
freigesprochen hat. Anders als angeklagt, ging die Vorinstanz nicht von einem
zweiten und dritten Zuführen aus, da der Wille des Beschuldigten mit Blick auf
die Prostitutionstätigkeit C.C.___s ein fortwährender gewesen sei und über die
gesamte Dauer bis ca. 18. Januar 2018 angedauert habe (US 137 f.). Zu
beurteilen ist somit lediglich noch der Vorhalt 2.1.1.1, wonach der Beschuldigte
ca. am 31. Juli 2016 C.C.___ ein erstes Mal der Prostitution zugeführt haben
soll, dies im Wissen um deren Minderjährigkeit.
C.C.___ machte glaubhafte Aussagen dazu,
mit welchen manipulierenden und täuschenden Aussagen der Beschuldigte sie
damals dazu brachte, sich für ihn zu prostituieren: es handle sich vorab um
Escort-Tätigkeit, kaum um sexuelle Dienstleistungen, sie könne in ihrer
Girlie-Phase ja etwas dazuverdienen und geradesogut auch Geld verlangen, wenn
sie ohnehin für jeden die Beine spreize. C.C.___ hatte zu diesem Zeitpunkt noch
keine Prostitutionserfahrung. Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang vor
dem Berufungsgericht einwendet, die vom Gesetz verlangte Unerfahrenheit werde
in der Anklageschrift nicht umschrieben, ist dies aktenwidrig (Plädoyer
Berufungsverhandlung, S. 52). In der Anklage wird erwähnt, dass C.C.___ zu
diesem Zeitpunkt noch keinerlei Prostitutionserfahrungen gemacht hatte. Der
Beschuldigte instrumentalisierte die Girlie-Phase von C.C.___ mithin, indem er
ihr vorgaukelte, es bestehe nicht wirklich ein Unterschied zwischen dieser und
der Prostitution. Die Prostitution habe sogar noch den Vorteil, dass man mit
demselben Verhalten gut verdienen könne. Dadurch gelang es ihm, C.C.___ über
den wahren Charakter der Prostitution zu täuschen und ihr vorzuspiegeln, dass
sie sich im Grunde genommen bereits bis anhin schon prostituiert habe, einfach
nicht gegen Entgelt. Kombiniert mit seinen Beteuerungen, es gehe vorwiegend um
Escort-Service ohne sexuelle Dienstleitungen, erreichte er, dass sich C.C.___
schliesslich auf die Prostitution einliess. Was die Ausnutzung ihrer
persönlichen Notlage und ihrer emotionalen Abhängigkeit vom Beschuldigten
anbelangt, die ebenfalls grundlegend dafür waren, dass sie sich schliesslich
auf die Prostitution einliess, kann auf die vorstehenden diesbezüglichen
Ausführungen im Zusammenhang mit dem Vorhalt des Menschenhandels verwiesen
werden. Unter den gegebenen Umständen ist von einer rein formalen Zustimmung
von C.C.___ auszugehen. Die Zustimmung erfolgte nach dem täuschenden und
manipulierenden Verhalten des Beschuldigten, dem die schwierige persönliche
Lage und bereits damals entstandene emotionale Abhängigkeit von C.C.___ bekannt
waren. Wie im Rahmen des Vorhalts des Menschenhandels bereits ausgeführt, war
ihm damals auch das minderjährige Alter von C.C.___ bekannt. Der angeklagte
Sachverhalt ist mithin erstellt.
Der Vollständigkeit halber ist darauf
hinzuweisen, dass die Tatzeiträume des Zuführens in die Prostitution und des
Anwerbens für den Menschenhandel klar voneinander abgegrenzt sind, weshalb sich
die Frage der Konkurrenz der beiden Delikte nicht stellt. Ein Teil des
Unrechtsgehalts des Zuführens in die Prostitution ist jedoch durch das Anwerben
zum Menschenhandel bereits abgegolten, was bei der Strafzumessung zu
berücksichtigen sein wird.
2.1.2
Untervorhalt und Beweisergebnis betr. Ziff. 2.1.2 der Anklageschrift –
Förderung der Prostitution einer minderjährigen Person in der Absicht, daraus
Vermögensvorteile zu erlangen
Der Beschuldigte soll mutmasslich ca.
zwischen dem 31. Juli 2016 und ca. dem 18. bzw. 19. Januar 2018 in [Ort
1] (Bushaltestelle «[…]» und Umgebung, [Parkplatz] und Umgebung sowie evtl. an
anderen Orten), [Ort 8] (Waldstück […]), auf der Strecke zwischen [Ort 3]/[Ort
1] und [Ort 9] (sowie retour), auf der Strecke zwischen [Ort 3]/[Ort 1] und [Ort
10] (sowie retour), auf der Strecke zwischen [Ort 3]/[Ort 1] und [Ort 11]/[Ort
12] (sowie retour), auf der Strecke zwischen [Ort 1] und [Ort 13] (sowie
retour), im Rahmen von Escort-Transportdienstleistungen nach [Ort 2], [Ort 5], [Ort
14], [Ort 15], [Ort 16], [Ort 17], [Ort 18], [Ort 3], [Ort 19] etc. (sowie
retour) und anderswo die Prostitutionstätigkeit von C.C.___ gefördert haben,
indem er ihre Sexarbeit im Wesentlichen wie folgt erleichtert und begünstigt
habe:
-
«Erstellung der
E-Mail-Accounts [...]@hotmail.com und [...]@outlook.com für die
Kommunikation mit den Freiern der Privatklägerin;
-
Ausarbeitung,
Gestaltung, Anmeldung/Aufschaltung und Bewirtschaftung von Inseraten, mit denen die sexuellen
Dienstleistungen von C.C.___ auf verschiedenen einschlägigen Online-Sexportalen
wie z.B. www.and6.ch, www.figgä.ch, www.jungekontakte.com, www.sexabc.ch,
www.sexdategesucht.com, www.sexnews.ch, www.twoo.com, www.xdate.ch etc. (aber
auch auf anderen Webseiten wie www.anibis.ch, www.gratisinserate.ch,
www.inserategratis.ch etc.) den Freiern angepriesen wurden;
-
Instruktion bzw.
"Dressur" der
Privatklägerin im Hinblick auf die Ausübung der Sexarbeit, indem A.A.___ in der
Anfangsphase von deren Prostitutionstätigkeit (ca. im Spätsommer/Herbst 2016)
drei bis fünf Videoaufnahmen erstellte, auf denen zu sehen ist, wie sie
tatsächliche sexuelle Handlungen an ihm selber vornimmt (vornehmlich BJ[1]-
und HJ[2], vgl. dazu
AK Ziff. 8.1.1).
-
Der Beschuldigte
fertigte diese Aufnahmen an, um die Privatklägerin im Hinblick auf ihre
Prostitutionstätigkeit zu instruieren und zu schulen bzw. zu trainieren. Zudem
versorgte er sie fortlaufend mit weiteren Tipps bzgl. ihres Verhaltens bei der
Sexarbeit (z.B. BJ- und HJ-Techniken; Umgang mit den Freiern, um diese
anzutörnen und schneller zum Höhepunkt zu bringen; Umgang mit den Freiern,
damit sie zu Stammkunden werden; Smalltalk-Themen mit den Freiern etc.).
-
Überdies
praktizierte A.A.___ mit C.C.___ NS[3] im Hinblick
darauf, dass diese Dienstleistung auch von Freiern verlangt wird.
-
Kommunikation mit
den Freiern der
Privatklägerin, welche aus der halben Schweiz kamen (so insbesondere aus den
Kantonen AG, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, SG, SO, SZ, VS, ZG, ZH). Zwecks
Vereinbarung von Ort, Zeit, Art, Dauer und Preis der gewünschten sexuellen
Dienstleistungen etc. nutzte A.A.___ ein separates "Arbeitstelefon",
wobei er mit den Interessenten in erster Linie über die vorgenannten
E-Mail-Adressen [...]@hotmail.com und [...]@outlook.com Kontakt hatte. Bei
Stammkunden wie z.B. O.___, P.___, Q.___, R.___, F.___ und U.___ et al. griff
er indes bisweilen auch auf WhatsApp zurück, wozu er u.a. die Rufnummer […]
verwendete.
-
C.C.___
kommunizierte dagegen nur ausnahmsweise mit ihren Freiern direkt, und zwar -
jeweils im Auftrag des Beschuldigten - während der ersten beiden Wochen des
Fastenmonats Ramadan 2017 (26. Mai 2017 bis 24. Juni 2017) sowie ca.
im August/September 2017, als A.A.___ während ca. einer Woche in den Ferien
weilte. Bisweilen kam es auch vor, dass die Privatklägerin die Kommunikation
mit den Freiern übernahm, wenn der Beschuldigte sein Auto lenkte und deshalb
nicht selber schreiben konnte. Diesfalls diktierte er jedoch C.C.___, was sie
den Freiern mitteilen soll.
-
Vermittlung der
Freier bzw. Weiterleitung der relevanten Termin-Informationen (Ort, Zeit, Art, Dauer und Preis der
mit den Kunden vereinbarten sexuellen Dienstleistungen etc.) an die
Privatklägerin via WhatsApp auf dem separaten «Arbeitstelefon»;
-
Hin- und
Rücktransport von C.C.___
mit seinen Privatfahrzeugen an die mit den Freiern vereinbarten Treffpunkte.
Das war einerseits die Umgebung bei der Bushaltestelle "[…]" an der [Strasse]
(im Raum […], […] und […]) in der Nähe der kleinen Waldhütte beim "[…]"
im […]-Wald in [Ort 1] (für die Zeit ca. zwischen dem 31. Juli 2016 und dem 24. Februar
2017) und anderseits der [Parkplatz] an der [Strasse] in [Ort 1] (für die Zeit
von spätestens 22. März 2017 bis ca. am 18. bzw. 19. Januar 2018).
-
Des Weiteren
erbrachte der Beschuldigte auch im Rahmen von Escort-Dienstleistungen
Chauffeurfahrten zu den jeweiligen Wohndomizilen der Freier (so u.a. in [Ort 2],
[Ort 5], Bern, [Ort 15], Gersau, [Ort 17], [Ort 18], [Ort 3], [Ort 1] und [Ort
19]) und retour sowie zu entsprechenden Hotels (wie z.B. das Hotel Restaurant […]
in [Ort 1]) und retour.
-
Suche und
Anwerbung von Inserenten,
welche im Internet eigene Sex-Anzeigen aufgeschaltet hatten. Dabei kontaktierte
A.A.___ diese Personen proaktiv via die vorgenannten E-Mail-Adressen zwecks
Gewinnung/Akquirierung neuer Kunden für C.C.___.
-
Übernahme der
Rolle des Ansprechpartners
für die Privatklägerin im Falle von Problemen mit den Freiern;
-
Bestimmung bzw.
Regelung weiterer Prostitutionsmodalitäten von C.C.___ (vgl.
dazu AK Ziff. 2.1.3).»
All diese Handlungen habe
der Beschuldigte in der Absicht vorgenommen, aus der Sexarbeit von C.C.___
Vermögenvorteile zu erlangen bzw. in umfassender Weise von ihren
Prostitutionseinnahmen zu profitieren.
Der Vorhalt ist aufgrund der glaubhaften
Aussagen von C.C.___, weitgehend aber auch aufgrund von Aussagen des
Beschuldigten selbst (verdeckte Audioaufzeichnungen, vgl. vorne zu
Beweiswürdigung) sowie von Aussagen zahlreicher Freier erstellt. Dass C.C.___
der Prostitutionstätigkeit nachging, ergibt sich mitunter auch aus der
Strafanzeige gegen sie vom 6. März 2017. C.C.___ konnte die Freier identifizieren
und konkrete Angaben machen zu deren Vorlieben, zu bezahlten Preisen, zu
Terminen und Örtlichkeiten, Zahlungsmodalitäten und teils speziellen
Ereignissen. Ihre emotionale Abhängigkeit widerspiegelt sich, wie bereits in der
Beweiswürdigung dargelegt, in ihrem Schreiben an den Beschuldigten, welches im
Rahmen der Hausdurchsuchung bei ihm vorgefunden werden konnte. Das
Patientendossier des [Spitals] deckt sich mit den Aussagen von C.C.___ betr.
Angina-Erkrankung, Arbeitsunfähigkeit, dislozierter Hormonspirale und Infektion
im Genitalbereich. Die sichergestellten Darlehensverträge mit F.___ bekräftigen
ihre diesbezüglichen Aussagen. Der WhatsApp-Chat zwischen ihr und dem
Beschuldigten in der Zeit vom 2. November 2018 bis 4. Juni 2019 belegt
ihre Aussagen zu den Zahlungen aus der Erbschaft, die sie an den Beschuldigten
geleistet hat, um nicht mehr der Prostitution nachgehen zu müssen. Ebenso
untermauert dieser Chat ihre Aussagen betr. der immer wieder hinausgeschobenen
Rückzahlung, angeblich wegen eines Lottogewinns. Aufgrund zahlreicher Aussagen
des Beschuldigten ist erstellt, dass er sehr wohl wusste, dass sein Handeln
kriminell war (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz auf US 135 unter lit.
h). Er realisierte, dass sie ihn nicht verlieren wollte und sie dadurch
«erpressbar» in dem Sinne wurde, dass er Forderungen stellen und gleichzeitig
in Aussicht stellen konnte, dass sie nicht die richtige Frau für ihn sei, wenn
sie die Forderungen nicht erfülle. Aufgrund der klaren Aussagen von C.C.___,
dass sie sich nicht prostituieren wolle, musste er einen Weg suchen, sie
trotzdem dazu zu bringen, sich für ihn zu prostituieren. Und diesen Weg hat er
gefunden. Unter diesen Vorzeichen kann aber nicht von einer gültigen
Einwilligung ausgegangen werden, die dem tatsächlichen Willen des Opfers
entsprach, wie dies die Verteidigung tut. Das manipulative und täuschende
Verhalten des Beschuldigten gegenüber C.C.___ zeigt eben gerade, dass es keine
Einwilligung gab, ansonsten all seine vorgebrachten fadenscheinigen und
täuschenden Begründungen, weshalb sie es tun sollte, nicht nötig gewesen wären.
Sein diesbezügliches Verhalten zeigt, dass sie nicht einverstanden war und sie nur
durch endloses Überreden dazu gebracht werden konnte, sich trotzdem zu
prostituieren.
Die Vorinstanz legte zutreffend dar, wie
der Beschuldigte die unsichere, in ihn verliebte und hilfsbereite C.C.___ mit
seinem raffinierten Vorgehen, seinen Druckmitteln, insb. den Angaben, wonach er
eine Kaution zu bezahlen habe, ansonsten ihm Gefängnis drohe, und weiteren
Täuschungen und Verharmlosungen und dem Anpreisen von einfachem Geld dazu
brachte, in einen ersten Prostitutionstermin einzuwilligen, obwohl sie
insbesondere aufgrund ihrer Erziehung eine klare und starke Abneigung gegenüber
Sexarbeit hatte. Zudem führte die Vorinstanz zutreffend aus, wie C.C.___ –
trotz ihres explizit geäusserten Wunsches, nach dem ersten Treffen gleich
wieder aufzuhören und entgegen ihrem effektiven Willen – aufgrund der Dominanz,
des manipulativen Verhaltens des Beschuldigten und der Angst von C.C.___, den
von ihr geliebten Beschuldigten und damit eine erhoffte gemeinsame Zukunft zu
verlieren – weitere Prostitutionstermine wahrnahm und in der Folge mit Ausnahme
der Lehre im Altersheim die gesamte Zeit für den Beschuldigten zu den von ihm
vorgegebenen Bedingungen immer weiter anschaffte, wie sie unter immensem Druck
stand und – obwohl sie zumindest anfangs immer wieder klar zum Ausdruck
brachte, dass sie die Sexarbeit nicht gerne verrichte – ihr Wohlbefinden, ihre
Bedürfnisse und ihre Wünsche auch betreffend die angebotenen Dienstleistungen
unberücksichtigt blieben, mit perfiden Argumenten abgewürgt wurden und sie
folglich den Vorgaben des Beschuldigten, die einzig darauf abzielten, so viel
Kapital wie möglich aus der Sexarbeit der minderjährigen C.C.___ (Prostitution
und Mitwirkung bzw. Herstellung von pornografischen Aufnahmen) zu erzielen,
Folge zu leisten hatte und sie schlussendlich nur noch funktionierte (US 117 -
119).
Der Beschuldigte hat C.C.___ instruiert,
wie sie die Sexarbeit zu erledigen hatte. Nach dem ersten Prostitutionstermin
wollte sie nicht weitermachen. Da begann der Beschuldigte sie dauernd damit unter
Druck zu setzen, dass er dringend Geld benötige (zur Zahlung einer Kaution, um
eine Inhaftierung abzuwenden, um ein Auto kaufen zu können, Rechnungen für sich
und seine Familie zahlen zu können, eine Firma gründen zu können etc.), weshalb
sie weitermachen müsse. Nur so könne sie möglichst bald wieder aufhören mit der
Prostitution (was dann jeweils nicht der Fall war, weil es schon wieder einen
neuen angeblichen dringlichen Zahlungsgrund gab). Sie führte aus, es habe
gewisse Unterbrüche gegeben, während derer sie sich kurzfristig nicht
prostituiert habe. Die erste sei nach der Strafanzeige gegen sie gewesen, da
habe sie ungefähr zwei Monate ausgesetzt. Einen zweiten Unterbruch von ca.
einer Woche habe es beim Todesfall ihrer Mutter geben. Weitere Pausen habe es
eigentlich nicht gegeben, einzig tageweise, wenn nichts gelaufen sei. Es kann
umfassend auf die Ausführungen der Vorinstanz auf den Urteilsseiten 134 - 137
verwiesen werden, namentlich auch auf die Ausführungen zu den Modalitäten der
Prostitution unter lit. k (US 137). Es wird auch diesbezüglich auf die Aussagen
von C.C.___ abgestellt, wonach der Grundpreis CHF 300.00 gewesen sei,
unter CHF 300.00 nur für Oralverkehr, über CHF 300.00, wenn der
Freier mehrmals habe kommen wollen, längerer zeitlicher Dauer, ungeschützt
sowie bspw. bei Verkehr mit Urin oder Stuhlgang; C.C.___ geht von
CHF 400.00 Einnahmen pro Freier im Durchschnitt aus und somit täglichen
Durchschnittseinnahmen durch ihre Prostitutionstätigkeit von rund
CHF 1'200.00 bzw. CHF 8'400.00 pro Woche, Grundsatz Barzahlung,
höchster Freierbetrag von CHF 3'400.00 für einen Termin, Stammkunden
hätten teils CHF 1'600.00 bezahlt, Ausnahme Überweisung für bspw. Videokäufe,
Übergabe Geld durch Freier an C.C.___, Weiterreichung des gesamten Geldes an
den Beschuldigten durch sie, es habe insgesamt mehr Zahlungen über dem
Grundtarif von CHF 300.00 gegeben. Insgesamt habe C.C.___ während der Zeit
der Sexarbeit für den Beschuldigten sexuelle Dienstleistungen wie oral –
beidseitig, vaginaler und analer Geschlechtsverkehr, ungeschützt, «NS», Füsse –
für Fussfetisch – Lecken ihrer Füsse, allenfalls mit Füssen masturbieren, was
gut bis zu zehn Mal vorgekommen sei, dann Gesicht spritzen, teilweise inkl.
Rollenspiel [im Einzelfall inkl. Misshandlung, Gurt um Hoden und Glied,
Metallstäbchen in die Harnröhre des Freiers einführen, ihn schlagen, «NS ins
Gesicht», «mit Gurt verschüttet»; zwischen drei bis fünf solche Termine],
besonders begehrt seien Geschlechtsverkehr allgemein ohne Kondom und anal
gewesen – das heisse oral, vaginal, anal, also am häufigsten blasen und
vaginaler Geschlechtsverkehr, lecken nur, wenn die Freier es gewollt hätten,
Webseiten – dem Beschuldigten sei wichtig gewesen, «dass es erotisch töne»,
Kommunikation über [...]@hotmail.com und [...]@outlook.com – i.d.R.
bewirtschaftet vom Beschuldigten, Kundgabe der Termine gegenüber C.C.___
mittels Abkürzungen durch den Beschuldigten, körperliche Erschöpfung,
Schmerzen, psychisch extrem gestresst, Druck (vgl. 10.2.19.02/757 ff.
Rz. 1237, 1256 ff., 1273 ff., 1292 ff., 1298; S. 829 ff.
Rz. 154 ff., 168 ff., 178 ff, 181 ff., 185 ff.,
193 ff., 199 ff., 221, 223, 225 ff., 230 f., 234 ff.,
259 ff., 313 ff., 344 ff.). Der Beschuldigte habe die Preise,
sexuellen Dienstleistungen und Termine selbst festgelegt, ohne individuelle
Rücksprache mit C.C.___, und sie lediglich informiert habe (vgl. 10.2.19.02/852
Rz. 948 ff.).
Die Vorinstanz hat die relevanten
Beweismittel und den Umfang des vom Beschuldigten einkassierten Erlöses aus der
Prostitution und dem Verkauf von pornografischen Video- und Fotoaufnahmen
minutiös und realistisch eruiert (US 120 - 123). Nicht direkt mit der sexuellen
Ausbeutung, jedoch indirekt damit zusammenhängend – in dem Sinne, dass dieser
Betrag dem Opfer ermöglichte, sich von der Sexarbeit freizukaufen und der
Beschuldigte sich auf diesen Deal einliess – ist der Gesamtbetrag des an den
Beschuldigten bezahlten Geldes aus der Erbschaft, welche C.C.___ von ihrer
verstorbenen Mutter erhalten hat, einzustufen. Die Vorinstanz setzte sich auch
mit diesen Beträgen detailliert auseinander (US 124 f.). Darauf kann ebenso
verwiesen werden.
Aufgrund der objektiv erwiesenen hohen
Nachfragezahl, der eigenen Angaben C.C.___s anlässlich ihrer polizeilichen
Anhaltung vom 24. Februar 2017 (ergebend: 30 konkrete Anfragen pro Tag),
des erwiesenen Ziels des Beschuldigten, mit C.C.___ so viel Geld als möglich zu
machen bzw. seiner fehlenden Rücksichtnahme auf Erschöpfung, Krankheit bzw.
Müdigkeit, kommt man zum Schluss, dass die Zahl der tatsächlich von C.C.___
bedienten Freier über ihrer schätzungsweisen Angabe von drei lag (vgl.
10.2.19.01/076). Immerhin gab sie mehrfach bei der Nennung von Zahlen an, nur
jene zu nennen, welcher sie sich sicher sei. Faktisch möglich muss dies auch
mit Blick auf die Zeit gewesen sein. Zudem beschrieb sie lange, bis in die
frühen Morgenstunden dauernde Sexarbeitszeiten. Immerhin endete ein «normaler
Freiertermin» nicht mit Ablauf einer Stunde, sondern mit Erreichen des
Höhepunkts beim Mann. Diesen möglichst rasch zu herbeizuführen, war C.C.___ –
nicht zuletzt aufgrund von Instruktionen durch den Beschuldigten wie auch ihrer
erzwungenermassen sukzessiven grossen Erfahrung im Umgang mit Freiern –
erprobt. Mit Blick auf die objektiven Beweismittel, den Ausführungen C.C.___s
wie auch dem indirekten Geständnis des Beschuldigten stellte die Vorinstanz
schlüssig auf fünf bediente Freier pro Tag ab.
Im Durchschnitt will C.C.___
CHF 400.00 pro Freiertermin eingenommen haben. Auch dies scheint mit Blick
auf die eingehend ausgeführten sexuellen Dienstleistungen und Preise eine eher bescheidene
Zahl zu sein, wie dies die Vorinstanz zutreffend erwog. Gemäss C.C.___
versuchte der Beschuldigte, den Preis mit verschiedenen Strategien in die Höhe
zu treiben. Zugunsten des Beschuldigten wird aber auf den genannten
Durchschnittswert abgestellt. Es resultiert ein Tagesumsatz von CHF 2'000.00
(täglich fünf Freier). Mit Blick auf die Prostitutionstätigkeit vom 1. August
2016 bis 18. Januar 2018 ergeben sich insgesamt grundsätzlich 536 Tage.
Von dieser Dauer sind gestützt auf die Aussagen von C.C.___, ihrer
Patientenakte sowie der Bankauszüge insgesamt fünf Tage wegen einer Mandeloperation
(12. Januar 2017 bis 16. Januar 2017), 25 Tage nach der polizeilichen
Anhaltung vom 24. Februar 2017 (25. Februar 2017 bis 21.
März 2017), fünf Tage gerechnet vom Tag des Versterbens und der
unmittelbaren Zeit nach dem Tod der Mutter von C.C.___ (24. Juni 2017 bis
28. Juni 2017) sowie rund 20 Tage – (temporäre) Freikäufe mithilfe
von Geld ihrer verstorbenen Mutter innerhalb dieser Zeit (5. Juli 2017 bis
24. Juli 2017) in Abzug zu bringen, womit eine gesamte Sexarbeitsdauer von
mindestens 481 Tagen resultiert.
Gestützt darauf ergeben sich Einnahmen
aus der Prostitution von CHF 962'000.00. In diesem Betrag noch nicht
berücksichtigt sind die beiden Freierdarlehen von F.___ (CHF 5'000.00) und
Q.___ (CHF 4'500.00) sowie die temporären Freikaufszahlungen von C.C.___
an den Beschuldigten unmittelbar nach dem Versterben ihrer Mutter. Mit Verweis
auf die Aussagen C.C.___s und die entsprechenden Bankauszüge wird von einem
Betrag von CHF 14'000.00 – bis zum Zeitpunkt der Kontensperre (vgl. bspw.
auch 10.2.19.01/Rz. 914: temporäre Freikäufe während ca. zwei Wochen bis
zum Beginn des Erbverfahrens) – ausgegangen. Ihnen kommt die Bedeutung von
Kompensationszahlungen zufolge teilweise ausgesetzter Sexarbeit zu. Dazu kommen
die Einnahmen aus dem Verkauf von pornografischen Aufnahmen. Die Aussage des
Beschuldigten, mit C.C.___ mehr als eine Million eingenommen zu haben, ist
demnach realistisch. Diese Angabe deckt sich, wie dargelegt, mit diversen
subjektiven und objektiven Beweismitteln. Es ist somit erstellt, dass der
Beschuldigte mit C.C.___ insgesamt eine Million Schweizerfranken erwirtschaften
konnte.
C.C.___ machte in ihrer
ersten Befragung bereits Aussagen zum Anteil der Erbschaft, der an den Beschuldigten
floss (10.2.19.01/009 f. Rz. 297 f., 330 ff., 339 ff.:
«das Gesamterbe meiner Mutter hat sich ungefähr um eine halbe Million gehandelt
und er hat davon zwischen 300'000.00 und 400'000.00 sicher bekommen», sie habe
ihm an diesem Tag den Betrag, den der Freier bezahlt hätte, abgehoben und
nachher habe sie immer wieder und immer mehr abheben müssen, angefangen mit
10'000.00, 20'000.00 und nachher sei es immer mehr geworden, es sei «zum
Beispiel um 40'000.00, 50'000.00» gegangen).
In einer späteren Aussage
korrigierte sie ihre früheren Angaben auf konkrete Frage hin. Diese zweite
Aussage zu diesem Thema stimmt mit Berechnungen gestützt auf Bankauszüge
überein; sie habe dem Beschuldigten sicherlich mehr als CHF 250'000.00
zukommen lassen. Dieses Total umfasse aber nur diejenigen Beträge, von welchen
sie gewusst habe, dass sie für den Beschuldigten gewesen seien. (10.2.19.02/1032
Rz. 1202 f., 1205 ff.: vgl. ihre Bestätigung des Vorhalts zu
möglichen Abhebungen im Umfang von CHF 256'000.00).
Sodann wird mit der
Vorinstanz auf folgende Ausführungen C.C.___s verwiesen: Das Erbe habe rund
CHF 500'000.00 betragen, als sich C.C.___ vom Beschuldigten getrennt habe,
habe sie noch CHF 150'000.00 für sich gehabt. Sie habe nicht viel Geld für
sich selbst gebraucht, wenn, dann seien es Abhebungen unter CHF 1'000.00,
welche für sie selbst gewesen seien. Geldbezüge über CHF 1'000.00 seien
für den Beschuldigten gewesen, normalerweise, der Beschuldigte habe jeweils
Zeitpunkt und Betrag bestimmt, sie habe das Geld dann bei der Bank geholt, im
November 2018 habe sie dem Beschuldigten das letzte Mal Geld zukommen lassen
(10.2.19.01/463 ff. Rz. 213 ff., 218 ff., 223,
226 ff., 233, 235 ff., 239; vgl. zum Ganzen S. 464 ff.,
472 ff., 479 ff.: vgl. jeweils die differenzierten Angaben C.C.___s,
wo Geldbeträge an Kollegen gingen und bspw. sie nach der Trennung vom
Beschuldigten habe angefangen, das Leben zu geniessen und auch höhere Beträge
für sich bezogen habe, sie war insgesamt in der Lage, die bezogenen Beträge
gewissen Ereignissen glaubhaft zuzuordnen und zeigte einzelfallweise an, wo sie
sich nicht mehr sicher sei).
Weiter geht aus mehreren
Aufzeichnungen der Audio-Überwachung des Beschuldigten hervor, dass der
Beschuldigte vom Erbe wusste. Sie habe genug Geld. Sie habe über eine halbe
Million genommen, sie sei schlussendlich mit hundertsechzigtausend «geblieben»,
er habe über vierhunderttausend genommen (vgl. Audio-Überwachung bzw. Protokoll
vom 28. Mai 2020 ab 22:08:51 Uhr).
Weiter flossen drei
Versicherungsleistungen im Gesamtbetrag von CHF 213'506.80, welche C.C.___
im Zusammenhang mit dem Tod ihrer Mutter erhielt, an den Beschuldigten (vgl.
10.2.19.01/302 f., 319 f. Rz. 941 ff., 949 ff., 953
und 10.2.19.02/1025 Rz. 973: Gutschrift CHF 81'493.75 vom
15. Mai 2018 der [Versicherung 1], von CHF 17'630.70 vom 15. Mai 2018
der [Versicherung 2] und von CHF 114'382.35 vom 25. Mai 2018 der [Versicherung
3], Gutschrift der [Krankenkasse]; Barbezüge von insbesondere
CHF 49'850.00 [21. Juni 2018] und CHF 49'000.00 [6. Juli
2018] bei der [Bank 2], Standort [Ort 1] [vgl. 10.2.19.01/317; vgl. bspw. auch
10.2.19.01/302 Rz. 911 ff., 916 ff., 920 sowie S. 317; vgl. auch
S. 468 Rz. 399 ff., 404 ff.; S. 1017 Rz. 695 ff.).
Im Weiteren kann auf die
Ausführungen der Vorinstanz betr. die privaten Zahlungen von C.C.___ ab März
2018 verwiesen werden (US 125): Dem Postbüchlein kann entnommen werden, dass
diese mehrheitlich unter bzw. etwas über CHF 100.00 lagen bzw. vereinzelt
zwischen CHF 350.00 (Anzeige, zentrale Gerichtskasse), rund
CHF 403.00 (Krankenkasse) sowie über CHF 1'000.00 ([Immobilienbüro],
Gemeindeverwaltung etc.) bzw. einzig für Steuern bei rund CHF 4'000.00 bzw.
CHF 5'000.00 lagen (vgl. 9.3/259 ff.). Damit zeigt sich, dass C.C.___
für ihren allgemeinen Lebensunterhalt nur relativ kleine Beträge per Post zu
begleichen hatte. Etwas höhere Beträge fielen bei den Steuern an.
C.C.___ äusserte sich auch
zu den Mitteln, welche in die Gründung der E.___ flossen (vgl. bspw. 10.2.19.2/053 f.
Rz. 444, 447, 459 ff.: das Geld für den Aufbau der Reinigungsfirma
stamme aus dem Erbe ihrer Mutter, konkret habe sie ihm CHF 20'000.00 für die
Gründung der GmbH gegeben, gesamthaft für Gründung und Aufbau seien es etwa zwischen
CHF 100'000.00 und 150'000.00 gewesen, der Beschuldigte habe selber immer von
einem Kapital von CHF 100'000.00 bis CHF 150'000.00 gesprochen; vgl.
zudem 10.2.19.02/301 Rz. 901; vgl. bspw. 10.2.19.0/1022 f.
Rz. 887 ff., 900 ff., 906 ff., 921: bis zu drei Abhebungen
von knapp CHF 50'000.00; vgl. 10.2.19.02/1026 Rz. 1018 f.,
1022 f.: betreffend Geldzahlungen aus dem Erbe von C.C.___s Mutter: «Es war
kein Fixbetrag in einem bestimmten Zeitraum abgemacht», «Ich war sozusagen
seine Bank», wenn er Geld gebraucht habe, habe er ihr gesagt, wie viel und z.T.
wofür, und sie sei es danach für ihn abheben gegangen).
Folglich ist zweifelsfrei
erstellt, dass der Beschuldigte mind. den von der Vorinstanz auf CHF 233'000.00
bezifferten Betrag aus dem Erbe von C.C.___ bezog.
2.1.3
Untervorhalt gemäss Ziff. 2.1.3 der Anklageschrift – Beeinträchtigung der
Handlungsfreiheit einer Person, welche die Prostitution betreibt
Der Beschuldigte soll mutmasslich ca.
vom 31. Juli 2016 - i.c. ca. ein oder zwei Tage nach dem gescheiterten Vorhaben
betr. Kokain-Transport - bis ca. am 18. bzw. 19. Januar 2018 in [Ort
1] (Bushaltestelle «[…]» und Umgebung, [Parkplatz] und Umgebung sowie evtl. an
anderen Orten), [Ort 8] (Waldstück […]), auf der Strecke zwischen [Ort 3]/[Ort
1] und [Ort 9] (sowie retour), auf der Strecke zwischen [Ort 3]/[Ort 1] und [Ort
10] (sowie retour), auf der Strecke zwischen [Ort 3]/[Ort 1] und [Ort 11]/[Ort
12] (sowie retour), auf der Strecke zwischen [Ort 1] und [Ort 13] (sowie
retour), im Rahmen von Escort-Transportdienstleistungen nach [Ort 2], [Ort 5], [Ort
14], [Ort 15], [Ort 16], [Ort 17], [Ort 18], [Ort 3], [Ort 19] etc. (sowie
retour) und anderswo die Handlungsfreiheit von C.C.___ beeinträchtigt haben,
welche er während der fraglichen Zeitspanne für sich als Sexarbeiterin
beschäftigt habe. Es wird ihm konkret Folgendes vorgeworfen:
- «In diesem Rahmen bestimmte A.A.___ im
Wesentlichen,
- die Orte der
Prostitutionstätigkeit von C.C.___. Das waren in erster Linie die kleine
Waldhütte beim "[…]" im […]-Wald in [Ort 1] und der Parkplatz beim
Friedhof […] in [Ort 1] (für die Zeit von ca. 31. Juli 2016 bis am 24. Februar
2017) sowie das Waldstück […] in [Ort 8] (für die Zeit von spätestens
22. März 2017 bis ca. am 18. bzw. 19. Januar 2018).
- Zudem legte der Beschuldigte auch die
Orte fest, wo sich die Privatklägerin mit ihren Freiern jeweils zu treffen
hatte, d.h. die Umgebung bei der Bushaltestelle "[…]" an der [Strasse]
([im Raum]) in der Nähe der kleinen Waldhütte beim "[…]" im […]-Wald
in [Ort 1] (für die Zeit ca. zwischen dem 31. Juli 2016 und dem 24. Februar
2017) und anderseits der [Parkplatz] an der [Strasse] in [Ort 1] (für die Zeit
von spätestens 22. März 2017 bis ca. am 18. bzw. 19. Januar 2018).
- die Tage der
Prostitutionstätigkeit von C.C.___. Abgesehen von den nachstehend erwähnten
Unterbrüchen/Pausen musste die Privatklägerin auf Geheiss von A.A.___ praktisch
jeden Tag anschaffen, sprich auch an Wochenenden, gesetzlichen Feiertagen (so
insbes. an Weihnachten 2016 und 2017, Neujahr 2016/2017 und 2017/2018, Ostern
2017, Auffahrt 2017, Pfingsten 2017, Fronleichnam 2017, 1. August 2017 und
Mariä Himmelfahrt 2017) sowie in ihren Ferien und an ihren Freitagen, welche
sie im Zusammenhang mit ihrer dreijährigen Berufslehre als Fachangestellte
Gesundheit von Anfang August 2016 bis Ende Juni 2019 hatte.
- Befreit von der Sexarbeit war C.C.___
nur dann, wenn sich ausnahmsweise einmal keine Termine mit Freiern ergaben oder
in anderen Einzelfällen (z.B. nach dem Tod ihrer Mutter für die Zeit vom
24. bis ca. am 27. Juni 2017 oder auch bei den seltenen Familienfesten).
- die täglichen Einsatzzeiten der
Prostitutionstätigkeit der Privatklägerin. An Arbeitstagen mit Zimmerstunde im
Zusammenhang mit ihrer Berufslehre musste C.C.___ normalerweise ca. von 13:00
Uhr bis ca. 16:00 Uhr und von ca. 19:00 Uhr bis ca. 22:00 Uhr, manchmal auch
bis ca. 00:00 Uhr oder ca. 01:00 Uhr anschaffen. An Arbeitstagen im Lehrbetrieb
ohne Zimmerstunde, Schul- oder üK[4]-Tagen waren
die Einsatzzeiten üblicherweise ca. von 16:00 Uhr bis ca. 22:00 Uhr, manchmal
auch bis ca. 00:00 Uhr oder ca. 01:00 Uhr. An Wochenenden, gesetzlichen
Feiertagen, Ferien- und Freitagen begann die Arbeitszeit der Privatklägerin im
Normalfall gegen Mittag und dauerte bis ca. 01:00 Uhr bzw. ca. 02:00 Uhr
morgens.
- Während dieser Zeiten hatte sich C.C.___
auf Geheiss des Beschuldigten ständig auf Abruf für allfällige Freier-Termine
zur Verfügung zu halten, womit sie in ihrer gesamten Freizeit quasi permanent
im Standby-Modus für die Sexarbeit ausharrte. Somit drehte sich neben der
Berufslehre alles nur um die Prostitution, was die Privatklägerin als grosse
Belastung empfand.
- Die einzigen Ausnahmen von dieser
Standby-Pflicht waren Tage, an denen C.C.___ familiäre Verpflichtungen mit
ihrer Mutter, ihrem Vater oder ihren Verwandten (z.B. Familienanlässe)
wahrzunehmen hatte, was jedoch nur selten vorkam. Aber auch in solchen Fällen
übte A.A.___ starken Druck auf die Privatklägerin aus, indem er sich immer
wieder bei ihr erkundigte, wann sie zurückkomme und ab wann er mit den Freiern
Termine vereinbaren könne. Auch dadurch fühlte sich C.C.___ sehr gestresst.
- Selbst als N.C.___ sel., die Mutter der
Privatklägerin, in den Tagen vor dem 24. Juni 2017 aufgrund einer Infektion mit
dem FSME-Virus schwerkrank im Spital lag und sie diese besuchen bzw. ihr
beistehen wollte, drängte der Beschuldigte darauf, dass sie ihm ihre
Verfügbarkeit mitteilte, damit er mit den Freiern weitere Termine vereinbaren
konnte. Mit anderen Worten nahm A.A.___ auch während dieser ausgesprochen
belastenden Zeit kaum Rücksicht auf die Befindlichkeiten, Sorgen sowie Wünsche
von C.C.___ und liess sie - nach der Spitaleinlieferung ihrer Mutter - vom 19.
bis am 23. Juni 2017 ohne jegliche Hemmungen weiter für sich anschaffen, bis N.C.___
sel. schliesslich am 24. Juni 2017 an den Folgen ihrer FSME-Infektion
verstarb.
- die Unterbrüche der Prostitutionstätigkeit von C.C.___
(so insbes. nach der polizeilichen Anhaltung vom 24. Februar 2017 bis
spätestens am 21. März 2017, vom 24. Juni bis spätestens am 28. Juni
2017 nach dem Tod ihrer Mutter sowie - allerdings nur partiell - in der Zeit
vom 5. bis am 24. Juli 2017, als sich die Privatklägerin mit dem Geld von N.C.___
sel. temporär bzw. teilweise von der Prostitution freikaufen konnte).
- allfällige Pausen während den
Einsatzzeiten der Prostitutionstätigkeit von C.C.___. Ohne Zustimmung von A.A.___
durfte die Privatklägerin während ihrer Arbeit keine Time-Outs einlegen (auch
nicht bei Müdigkeit oder Unwohlsein).
- die Termine mit den Freiern
während der Einsatzzeiten der Prostitutionstätigkeit von C.C.___. Dabei nahm
der Beschuldigte vorgängig keine Rücksprache mit der Privatklägerin, sondern
setzte die jeweiligen Treffen eigenmächtig mit den Freiern fest und stellte
seine "Freundin" anschliessend vor vollendete Tatsachen. Zudem ging
der Beschuldigte gewisse Stammfreier bisweilen auch proaktiv an, d.h. von sich
aus und ohne sich im Vorfeld mit C.C.___ diesbezüglich abzusprechen.
- die sexuellen Dienstleistungen,
welche die Privatklägerin im Rahmen ihrer Prostitutionstätigkeit erbringen
musste. Dabei ging es insbes. um oralen, vaginalen sowie analen
Geschlechtsverkehr (sowohl geschützt als auch ungeschützt) inkl. CIF[5],
CIM/CIT[6], CIP[7]
aber auch um NS-, KV[8]- und BDSM[9]-Praktiken
sowie div. Fetisch-Arten (wie z.B. Fussfetisch) usw. Grundsätzlich musste C.C.___
auf Geheiss von A.A.___ alle sexuellen Dienstleistungen erbringen, welche
dieser - ohne vorgängige Rücksprache mit ihr - mit den Freiern vereinbart
hatte.
- die Preise der verschiedenen
sexuellen Dienstleistungen, welche die Privatklägerin im Rahmen ihrer
Prostitutionstätigkeit erbringen musste, ohne sich mit ihr darüber vorgängig
abzusprechen. Dabei legte der Beschuldigte in der ersten Phase der
Prostitutionstätigkeit ca. vom 31. Juli 2016 bis am 24. Februar 2017 einen
(variierenden) Grundtarif von (in der Regel) CHF 300.00 bis CHF 550.00 fest, in
dem normalerweise geschützter Oralverkehr (beidseitig) sowie geschützter
Vaginalverkehr (inkl. CIF und z.T. auch CIM/CIT) enthalten war, wobei der
Freier innerhalb einer Stunde einmal zum Höhepunkt kommen durfte. Während der
zweiten Prostitutionsphase von spätestens 22. März 2017 bis ca. am 18.
bzw. 19. Januar 2018 betrug der Grundtarif für den vorgenannten Service
(mehrheitlich) CHF 300.00 bis CHF 400.00 (in der Regel ohne CIM/CIT).
- Ausgehend von diesem Basispaket spielte A.A.___
bei Sonderwünschen der Freier mit den Preisen (und Service-Zeiten) nach
Belieben und passte diese in den jeweiligen Verhandlungen - ohne Rücksprache
mit C.C.___ - ebenso gewieft wie opportunistisch situativ nach oben bzw. unten
an. Dabei richtete er sich insbes. nach der Art der verlangten Dienstleistung,
nach der Dauer und Dringlichkeit des beanspruchten Service, nach der
Zahlungsbereitschaft bzw. -fähigkeit, der Verhandlungskompetenz und dem
Auftreten/Benehmen der Interessenten, nach dem Status der Klientel (bevorzugte
Behandlung von Stammkunden), nach dem gegenwärtigen Geschäftsgang sowie nach
seiner aktuellen Laune bzw. Stimmung.
- So kosteten ein Handjob z.B. CHF 50.00,
ein geschützter Blowjob z.B. CHF 100.00 bis CHF 150.00, ein ungeschützter
Blowjob z.B. CHF 200.00, Lecken z.B. CHF 100.00 bis CHF 150.00,
ungeschützter Vaginalverkehr z.B. CHF 400.00 bis CHF 500.00 und Analverkehr
z.B. ab CHF 1'000.00 (je nachdem, ob geschützt oder ungeschützt). Wenn ein
Freier wünschte, innerhalb einer Stunde mehrmals zum Höhepunkt zu kommen oder
die Dienstleistungen über eine Stunde in Anspruch nehmen wollte, verlangte der
Beschuldigte z.B. einen Betrag in der Höhe von CHF 400.00 bis CHF 500.00.
Bei Escort-Dienstleistungen stellte A.A.___ zusätzlich noch den Hin- und
Rückreiseweg in Rechnung, wobei z.B. Freier wie O.___ bis zu CHF 1'600.00 pro
Treffen mit C.C.___ bezahlten. Von N.___, welcher von der Privatklägerin mit
(ungeschütztem) Oral-, Vaginal- und Analverkehr sowie NS- und KV-Praktiken
bedient werden musste, forderte er für ein Treffen sogar CHF 3'400.00.
- Auf die Preisgestaltung hatte die
Privatklägerin nur dann Einfluss, wenn ein Freier ausnahmsweise kurzfristig vor
Ort noch zusätzliche oder andere sexuelle Dienstleistungen verlangte. In einem
solchen Fall durfte sie vom betreffenden Kunden mehr Geld fordern - basierend
auf den Vorgaben des Beschuldigten. Umgekehrt hatte C.C.___ einen Spielraum von
CHF 50.00, wenn ein Freier den Preis noch etwas drücken wollte. Meistens nahm
sie in solchen Fällen aber zur Sicherheit noch vorgängig mit A.A.___
Rücksprache, um ja keinen Fehler zu machen.
- den Inhalt, die Laufzeit, den
Publikationsort und den Aufschaltungszeitpunkt der Inserate, mit denen die
sexuellen Dienstleistungen der Privatklägerin auf verschiedenen
Online-Sexportalen angepriesen wurden. Der Beschuldigte tat dies wiederum ohne
vorgängige Absprache mit C.C.___.
- die Vermarktung der
Privatklägerin auf den Online-Sexportalen und in seinen Verhandlungen mit den
Freiern, ohne sie diesbezüglich in irgendeiner Form miteinzubeziehen.
- Generell zielte der Beschuldigte darauf
ab, jeweils möglichst viel Geld für die von C.C.___ zu erbringenden sexuellen
Dienstleistungen herauszuholen. Dies tat er einerseits, indem er sie in seinen
Inseraten auf den benutzten Online-Sexportalen - und auch in seinen
Verhandlungen mit den Freiern - geschickt anpries: So verkaufte er die
Privatklägerin z.B. als 19-jährige private Schweizerin, was schon per se einer
exklusiven Attraktion auf dem hiesigen Prostitutionsmarkt gleichkam. Zudem gab
sich A.A.___ in seinen Inseraten zumindest teilweise bedeckt, was die Palette
der angebotenen sexuellen Praktiken von C.C.___ anbelangte. Zwar wies er in
aller Regel auf den im Grundtarif enthaltenen Service hin, liess dabei aber
bisweilen auch offen, ob bei der Privatklägerin darüber hinaus auch weitere (im
Inserat nicht erwähnte) sexuelle Dienstleistungen erhältlich sind. Insbesondere
wurden allfällige Interessenten aufgrund der jeweiligen Anzeigen vom
Beschuldigten z.T. gezielt im Ungewissen darüber gelassen, ob C.C.___ auch
ungeschützte Praktiken anbot, welche bei vielen Männern besonders gefragt
waren.
- Mit dieser - zumindest phasenweise -
inszenierten Zurückhaltung, welche das (künstliche) Bild einer nur für
begrenzte Dienste verfügbaren Sexarbeiterin vermittelte, schürte A.A.___
gekonnt die Fantasien der Freier nach Praktiken, welche (zunächst) nicht
ausdrücklich angeboten wurden. Auf entsprechende Nachfrage der Kunden nach
nicht inserierten sexuellen Dienstleistungen (z.B. nach ungeschützten
Praktiken, Analverkehr etc.) reagierte der Beschuldigte mitunter anfänglich
scheinbar ablehnend bzw. zurückhaltend, um deren Verlangen auf diese Weise noch
weiter anzustacheln. So spiegelte er - in seiner Rolle als "Et.___"
bzw. "Fw.___" - zu diesem Zweck beispielsweise zunächst vor, gewisse
Dienstleistungen wie insbes. ungeschützte sexuelle Praktiken sowie Analverkehr
angeblich nicht anzubieten bzw. nur ausnahmsweise und zu hohen Preisen. Zudem
mussten ihm die jeweiligen Interessenten bei der Nachfrage nach ungeschütztem
Service ihre Gesundheit bestätigen, wobei sich A.A.___ allerdings meist schon
mit einer entsprechenden Zusicherung der Freier begnügte und darüber hinaus
keine HIV-Tests oder dergleichen verlangte.
- Überdies kokettierte der Beschuldigte in
seinen Verhandlungen mit den Kunden bzgl. der Praktiken von "Et.___"
bzw. "Fw.___" auch gerne mit der (von ihm geschaffenen) Legende des
Teenies, welches (angeblich) bloss gelegentlich auf privater Basis zwecks
Tilgung von Schulden anschafft und dementsprechend keine "billige"
Prostituierte ist, die man für alles haben kann. Durch diese vorgetäuschte
Exklusivität bzw. künstliche Verknappung des Angebots trieb A.A.___ das
Interesse bzw. die Nachfrage der Freier nach gewissen Praktiken (wie insbes.
ungeschützten Vaginalverkehr und Analverkehr) auf die Spitze, was es ihm in der
Folge erlaubte z.T. horrende Tarife für solche Extras zu verlangen. Wenn
allerdings ein Kunde nur lange genug insistierte und bereit war, einen Preis zu
bezahlen, welcher den Vorstellungen des Beschuldigten entsprach, war es mit der
gespielten Zurückhaltung schnell vorbei und die Privatklägerin in der Folge
dazu verpflichtet, die (über ihren Kopf hinweg) ausgehandelten Dienstleistungen
zu erbringen.
- Daneben verfolgte A.A.___ aber noch
weitere Strategien, um mit der Prostitutionstätigkeit von C.C.___ einen
möglichst hohen Gewinn zu erzielen: So verlangte der Beschuldigte zu Beginn
seiner Verhandlungen mit den Freiern in aller Regel (zu) hohe Preise, welche
nicht dem marktüblichen Rahmen entsprachen. Diese Masche gab ihm einen gewissen
Spielraum, die Tarife - i.S. einer angeblichen Ausnahme oder als Zeichen seines
vermeintlichen Goodwills - bei Bedarf nach unten anzupassen und trotzdem viel
Geld zu verdienen.
- Des Weiteren kam es vor, dass A.A.___
die Inserate der Privatklägerin auf den jeweiligen Online-Sexportalen gegen
Bezahlung eines Aufpreises für eine gewisse Dauer an prominenter Stelle
zuoberst bzw. zuvorderst auf der Webseite platzieren liess, um auf diese Weise
möglichst viele Kunden zu erreichen. Zudem veranstaltete der Beschuldigte
zwecks Profitsteigerung wiederholt sog. "Aktionen", während denen er C.C.___
zu Sonderpreisen verkaufte. So war z.B. ungeschützter Geschlechtsverkehr für
CHF 800.00 anstatt für CHF 1'000.00 zu haben oder die im Grundtarif
enthaltenen Dienstleistungen kosteten bloss CHF 300.00 statt CHF 400.00.
Solche Kampagnen gab es z.B. Mitte Februar 2017, vom 7. Juni 2017 bis mind.
Anfang September 2017 sowie während zumindest einer
"Weihnachtsaktion" von ca. November 2017 bis am 2. Januar 2018).
- Ferner bot A.A.___ im Rahmen seiner
Verhandlungen mit den Freiern auch immer wieder proaktiv gewisse sexuelle
Dienstleistungen (wie z.B. NS) an, welche von diesen gar nicht nachgefragt
wurden, für ihn aber besonders einträglich waren. Und zu guter Letzt schreckte
er auch nicht davor zurück, die Privatklägerin von sich aus irgendwelchen
Männern anzupreisen, welche auf gewissen Plattformen (wie z.B. www.anibis.ch)
selber nach gewissen sexuellen Dienstleistungen bzw. Abenteuern suchten.
- In der Quintessenz war der Beschuldigte
stets bestrebt, mit möglichst vielen Interessenten ins Geschäft zu kommen und
dabei finanziell das Optimum für sich herauszuholen. Sobald der Preis seinen
Vorstellungen entsprach, legte A.A.___ oft schlagartig jegliche Hemmungen bzw.
Skrupel ab und überliess seine "Freundin" – ohne mit der Wimper zu
zucken – den jeweiligen Freiern zwecks Erbringung der gewünschten sexuellen
Dienstleistungen. Ob C.C.___ mit den Rahmenbedingungen des Treffens (Preis, Art
der sexuellen Dienstleistung etc.) einverstanden war, welche er ohne deren
Einbezug – m.a.W. also einseitig – vorgängig mit den Kunden ausgehandelt hatte,
interessierte den Beschuldigten nicht.
- Bei den Freiern besonders gefragt – und
darum für A.A.___ entsprechend lukrativ – waren v.a. ungeschützter Oral- und
Geschlechtsverkehr (inkl. CIP und CIM/CIT) sowie Analsex – notabene alles
Praktiken, welche die Privatklägerin besonders verabscheute. Um ihr derartige
Dienstleistungen schmackhaft zu machen, gaukelte der Beschuldigte C.C.___
deshalb vor, dass solche Termine mehr Geld einbringen würden, was dazu führe,
dass sie sich letztlich nicht so lange prostituieren müsse.
- die Legendierung der
Privatklägerin für die Sexarbeit. Konkret verkaufte A.A.___ diese als
19-jähriges Girl, welches kaufsüchtig ist und privat, d.h. selbständig und ohne
Zuhälter, unter dem Künstler- bzw. Arbeitsnamen "Et.___" bzw.
(später) "Fw.___" auf eigene Rechnung anschafft, um ihre
(Shopping-)Schulden zu tilgen. Zudem kreierte der Beschuldigte extra für diesen
Zweck auch die beiden E-Mail-Adressen [...]@hotmail.com (für die
Prostitutionsphase von ca. 31. Juli 2016 bis am 24. Februar 2017) und [...]@outlook.com
(für die Prostitutionsphase von spätestens 22. März 2017 bis ca. am
18. bzw. 19. Januar 2018).
- die Art und Weise der Kommunikation
mit den Freiern (via E-Mail bzw. WhatsApp) sowie den Kommunikationsinhalt.
- die Dauer der
Prostitutionstätigkeit von C.C.___ (ca. vom 31. Juli 2016 bis ca. am 18.
bzw. 19. Januar 2018).
- Im Weiteren verlangte der Beschuldigte
von der Privatklägerin, dass
- sie auch während ihrer Menstruation
der Prostitution nachgeht und dabei auch vaginalen Geschlechtsverkehr (sowohl
geschützt als auch ungeschützt) praktiziert.
- sie auch bei Krankheit und Unwohlsein
der Prostitution nachgeht. Konkret litt C.C.___ wiederholt unter Angina und
zwar mind. im Zeitraum vom 14. September 2016 sowie im Zeitraum vom 21.
Dezember 2016. Obwohl sie wegen ihrer Beschwerden in beiden Fällen im [Spital]
notfallmässig behandelt werden musste und deswegen in der Folge sowohl vom 14.
bis 19. September 2016 als auch vom 21. bis 23. Dezember 2016
krankgeschrieben sowie unter Antibiotika gesetzt wurde, musste die
Privatklägerin auf Geheiss von A.A.___ trotz ärztlich bestätigter
Arbeitsunfähigkeit ohne Genesungspause weiter anschaffen.
- Eine zeitnahe Fortsetzung der
Prostitutionstätigkeit forderte der Beschuldigte auch, nachdem sich C.C.___ am
12. Januar 2017 die Gaumenmandeln operativ hatte entfernen lassen. Da musste
sie bereits vier bis fünf Tage später, konkret ca. ab dem 16. Januar 2017,
wieder der Sexarbeit nachgehen, obwohl erhebliche Nachwirkungen drohten und die
Ärzte ihr deswegen körperliche Schonung aufgetragen hatten.
- Einmal musste die Privatklägerin auch
einen Freier bedienen, obwohl sie unter Übelkeit litt.
- sie auch nach ihren beiden psychischen
Breakdowns (Nervenzusammenbrüche bzw. akute Belastungsreaktionen) ca. im
Dezember 2016 (inkl. Suizidversuch) und ca. im März 2017 die Prostitution
unverzüglich wieder aufnimmt.
- sie auch sexuelle Dienstleistungen erbringt, welche ihr extrem zuwider
waren. Dazu gehörte insbes. ungeschützter Vaginalverkehr sowie Analverkehr
(auch geschützt), obwohl C.C.___ dem Beschuldigten schon ab Aufnahme ihrer
Prostitutionstätigkeit klargemacht hatte, dass sie diese Praktiken besonders
verabscheut. Nichtsdestotrotz beharrte A.A.___ insbes. dann auf der Erbringung
dieser Dienstleistungen, wenn das Business aus seiner Sicht nicht wie gewünscht
lief. Dabei gab er der Privatklägerin regelmässig auch die Schuld am
(angeblich) schlechten Geschäftsgang.
- Zudem bestand der Beschuldigte einmal
darauf, dass C.C.___ einen Freier empfängt, welcher sie erniedrigte, demütigte
und schlug. Überdies musste die Privatklägerin ca. im September/Oktober 2016
einmal einen Klienten bedienen, welcher für den Betrag von CHF 1'000.00
sadistische Praktiken an ihr ausübte, bei denen sie u.a. auch massiv
stranguliert wurde.
- Ferner forderte A.A.___ von C.C.___,
dass sie mit dem Freier N.___ u.a. NS- und KV-Praktiken ausübt, wobei das
fragliche Treffen mutmasslich am 26. Oktober 2016 in der Hütte beim "[…]"
im [...]-Wald in [Ort 1] über die Bühne ging. Dazu kommt, dass die
Privatklägerin auf Geheiss des Beschuldigten einmal einen Freier bedienen
musste, welcher ihr einen Einlauf machte und einen Katheter legte.
- Und schliesslich liess A.A.___ seine
"Freundin" mind. vom 10. April 2017 bis am 8. Mai 2017 auch
ungeschützten Vaginalverkehr ausüben, obwohl diese in der fraglichen Phase
gerade keine hormonelle bzw. medikamentöse Empfängnisverhütung praktizierte.
- Ganz generell nahm der Beschuldigte im
Zusammenhang mit seinen Zuhältergeschäften in aller Regel kaum Rücksicht auf
die ihm durchaus bekannten Wünsche, Bedürfnisse, Gefühle und Befindlichkeiten
von C.C.___. Wirklich tabu waren - von gewissen Ausnahmen abgesehen –
eigentlich nur Küssen, Fesseln, Gangbangs[10] und die
Erstellung von Foto- bzw. Videoaufnahmen durch Freier anlässlich der Treffen.
Ansonsten hatte sie fast die ganze Bandbreite bzw. Palette aller
(un)vorstellbaren Wünsche zu erfüllen. A.A.___ zeigte nämlich keinerlei
Gewissensbisse, die Privatklägerin seinen Kunden auch zur Befriedigung von
ausgefallenen, ja teils bizarren Fantasien zu überlassen – so insbes. für
folgende Dienstleistungen: Sex mit einer Frau bzw. einem Paar, Deep-throat[11],
NS, KV, BDSM, div. Sex-Fetische (wie z.B. Materialfetisch [Nylon, Latex,
Unterwäsche etc.], Fussfetisch [Füsse, Schuhe], Inflatable-Fetisch
[aufgeblasene Luftballons, Matratzen oder Schwimmreifen], Mechanophilia
[Maschinen, i.c. Auto]), Vorbesamung (bzw. sog.
"Schlammschieben"), Sodomie (i.c. Sex mit einem Hund) und
Rollenspiele (i.c. Vergewaltigung, Ageplay [Inzest- und
Schulmädchenfantasien]).
- (neben der üblichen
Outdoor-Prostitution) Sexarbeit auch in Form von Escort-Dienstleistungen
erbringt.
- sie – von Einzelfällen abgesehen – alle Freier
bedient, und zwar zu den Konditionen, welche er vorgängig und ohne Rücksprache
mit ihr mit diesen vereinbart hatte. Dazu gehörten auch ältere Männer, wie z.B.
F.___, was C.C.___ als besonders unangenehm und abwertend empfand.
- sie möglichst viele Freier als Stammkunden
gewinnt, indem sie ihre Arbeit so gut macht, dass die Wünsche der Freier
vollumfänglich erfüllt werden mit dem Ziel, dass diese wiederkommen. Dadurch
fühlte sich die Privatklägerin besonders unter Druck gesetzt.
- sie Darlehensschulden, welche er
unter dem Deckmantel ihres Arbeitsnamens "Et.___" mit den beiden
Freiern Q.___ und F.___ eingegangen war, mit Sexarbeit zurückzahlt.
- Konkret bediente sich A.A.___ bei den
vorgenannten Kunden von C.C.___ ca. Anfang August 2016 (Q.___) bzw. ca. Ende
August 2016 (F.___) der Mitleidsmasche, indem er sich ihnen gegenüber als
"Et.___" ausgab und diesen vorspiegelte, dass sie Schulden habe und
aus diesem Grund ein Darlehen benötige. Bei den vorgenannten Freiern verfing
dieser Schwindel, worauf der Beschuldigte mit Q.___ ein Darlehen über
CHF 4'500.00 und mit F.___ ein Darlehen über CHF 5'000.00 (in zwei
Tranchen à CHF 2'000.00 und CHF 3'000.00) aushandelte, welches die
Privatklägerin sodann mit der Gewährung von sexuellen Dienstleistungen
abarbeiten musste. Ausserdem regelte A.A.___ mit den beiden Kunden die
vertraglichen Modalitäten (wie z.B. die Art und den Zeitpunkt der Bezahlung).
- Während es im Falle von Q.___ bei einer
mündlichen Vereinbarung blieb, verfasste F.___ zwei schriftliche Verträge
(datierend vom 31. August 2016 und vom 1. September 2016), welche von C.C.___
bei der Übergabe des Geldes unterzeichnet wurden. Das von den beiden Freiern
erhaltene Geld (Banküberweisung vom 1. September 2016 im Falle von Q.___ und je
eine Barzahlung am 31. August 2016 über CHF 2'000.00 sowie am 1. September 2016
über CHF 3'000.00 im Falle von F.___) musste die Privatklägerin dem
Beschuldigten übergeben.
- Allerdings nahmen in der Folge beide
Freier nur einen Teil der sexuellen Dienstleistungen von C.C.___ in Anspruch,
was zur Folge hatte, dass diese die gewährten Darlehen nicht in vollem Umfang
mit Prostitution abarbeiten musste. Während Q.___ auf eine Rückerstattung des
Restbetrages verzichtete bzw. diesen erliess, bestand F.___ (wegen
vertraglicher Streitigkeiten) indes auf einer Rückzahlung von CHF 2'000.00 bzw.
evtl. CHF 2'400.00 bis CHF 2'500.00.
- sie ihm die Hälfte der Einnahmen
abliefert, welche sie mit der Sexarbeit erzielte. Allerdings liess die
Privatklägerin A.A.___ während ihrer gesamten Prostitutionstätigkeit nicht nur
seinen eigenen Anteil zukommen, sondern übergab ihm erwähntermassen auch ihre
Hälfte der Einnahmen in der irrigen Hoffnung, auf diese Weise schneller wieder
mit der Prostitution aufhören zu können.
- sie ihm über ihre Prostitutionstätigkeit
Bericht erstattet bzw. rapportiert, und zwar insbes. für seine weitere
Terminplanung und zwecks Kontrolle, ob die mit dem Freier vereinbarten Zeiten
eingehalten werden. Konkret war C.C.___ gehalten, dem Beschuldigten bei jedem
Freier drei Emojis zu senden: Beim ersten Freierkontakt ein "Daumen nach
oben"-Emoji, bei
Entgegenahme des Geldes vom Freier ein "Herzchen"-Emoji und nach
Beendigung der Dienstleistung ein "Äffchen-Emoji".
- die Freier zügig zu bedienen,
damit möglichst keine Zeit für weitere Termine verloren geht. Dementsprechend
setzte A.A.___ die Privatklägerin auch unter Druck, indem er sie aufforderte,
sie solle schnell machen.
- sie selber zahlreiche pornografische Foto-
und Videoaufnahmen insbes. für die Freier N.___ und S.___ herstellt, welche
sie bei tatsächlichen sexuellen Handlungen mit sich selber zeigen. Dabei ging
es meist um Masturbationshandlungen, z.T. aber auch verbunden mit NS- und
KV-Praktiken, was die Privatklägerin als besonders schlimm empfand.
- Dabei handelte der Beschuldigte mit den
betreffenden Freiern vorgängig und ohne Rücksprache mit C.C.___ insbes. den
Inhalt, die Inszenierung des gewünschten Motivs sowie den Preis aus und liess
ihnen auch die Kontoangaben der Privatklägerin bzw. andere Zahlungsanweisungen
zukommen (mutmasslich via WhatsApp oder E-Mail). Anschliessend leitete A.A.___
die nötigen Informationen sodann an C.C.___ zwecks Umsetzung weiter. Meistens
gab er ihr zudem auch konkrete Anweisungen und Tipps betr. Ausgestaltung der zu
erstellenden Aufnahmen.
- Nachdem die Privatklägerin die
fraglichen Aufnahmen jeweils mit Hilfe ihres Mobiltelefons angefertigt und dem
Beschuldigten via WhatsApp zugestellt hatte, übermittelte dieser die
Erzeugnisse sodann den beiden Freiern, sobald diese den vereinbarten Preis bezahlt
hatten. Soweit N.___ und S.___ das Geld per Banküberweisung direkt C.C.___
zukommen liessen, musste sie es jeweils umgehend in vollem Umfang A.A.___
abliefern (vgl. dazu AK Ziff. 8.1.2, 8.2, 8.3 und 8.4).
- Auch wenn diese pornografischen Foto-
und Videoaufnahmen für C.C.___ im Vergleich zur normalen Prostitutionstätigkeit
das kleinere Übel darstellten, weil ohne direkte sexuelle Kontakte mit den
Freiern innert kurzer Zeit viel Geld zu verdienen war, liess sie sich nur
widerwillig darauf ein. Wenn sie bisweilen gleichwohl dagegen opponierte, ging A.A.___
nicht darauf ein, sondern brachte sie wieder auf Kurs, indem er ihr die
(rhetorische) Frage stellte, ob sie sich denn lieber mit den Freiern in
Wirklichkeit treffen wolle oder indem er ähnliche Bemerkungen machte. Davon
liess sich die Privatklägerin jeweils überzeugen in der Meinung, mit solchen
Aufnahmen schneller das nötige Geld zu verdienen und dadurch mit der
Prostitution früher wieder aufhören zu können.
- sie am 29. Juni 2017 am ehemaligen
Wohndomizil von N.C.___ sel. in [Ort 20] ([Adresse]) gemeinsam mit ihm bei
einer pornografischen Videoaufnahme für den Freier N.___ mitwirkt,
welche sie bei tatsächlichen sexuellen Handlungen zeigt (Videoaufnahme, auf
welcher C.C.___ beim vaginalen und mutmasslich auch analen Geschlechtsverkehr
sowie beim Urinieren und Koten zu sehen ist). Diese Aufnahme verkaufte A.A.___
sodann dem betreffenden Freier (vgl. dazu AK Ziff. 8.1.2, 8.2, 8.3 und 8.4).
- sie sich an seine schon am Anfang der
Prostitutionstätigkeit erteilten Instruktionen hält, falls sie in eine
Polizeikontrolle oder eine polizeiliche Befragung geraten sollte. Demnach
sollte die Privatklägerin in einem solchen Fall - der aufgestellten Legende
entsprechend - im Wesentlichen erzählen, dass sie ein kaufsüchtiges 19-jähriges
Girl sei, welches privat sowie aus freien Stücken auf eigene Rechnung unter dem
Arbeitsnamen "Et.___" bzw. (später) "Fw.___" anschaffe, um
ihre Shopping-Schulden zu tilgen. Wie ihr geheissen wurde, befolgte C.C.___
dieses "Drehbuch" anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 24.
Februar 2017 im Nachgang zu ihrer Anhaltung mit dem Freier U.___.
- sie auch sonst im Rahmen ihrer
Prostitutionstätigkeit keine Spuren hinterlässt, welche auf A.A.___ als
ihren Zuhälter hinweisen könnten, weshalb sie gehalten war, entsprechende
Hinweise zu beseitigen (z.B. Löschung ihres Facebook-Chats mit dem
Beschuldigten).
- sie mit niemandem über ihre
Prostitutionstätigkeit sprechen und schon gar keine Anzeige gegen ihn
erstatten dürfe, andernfalls ihr Arbeitsweg zur Hölle werde.
- C.C.___ unterzog sich den vorstehend
umschriebenen Instruktionen, Vorgaben, Verboten und Kontrollen von A.A.___,
weil er während dieser Zeit ihre grosse Liebe und ihre einzige Bezugs- und
Vertrauensperson – m.a.W. ihr Ein und Alles – war, mit der bzw. dem sie sich
eine gemeinsame Zukunft erhoffte. Aus diesem Grund war es für die
Privatklägerin eine Selbstverständlichkeit, die Wünsche des Beschuldigten in
treuer Ergebenheit peinlichst genau zu erfüllen und immer alles recht zu
machen, um ihn zufrieden und glücklich zu stellen und ihn so an ihrer Seite zu
halten. Nur die von A.A.___ bisweilen erhaltene Anerkennung für ihre Dienste
sowie die feste Überzeugung, mit ihrer Prostitutionstätigkeit etwas Gutes zu
bewirken – sprich für das Wohlergehen ihres vermeintlichen Traummannes zu
sorgen und dadurch auch die angebliche gemeinsame Zukunft zu sichern – liess C.C.___
die Sexarbeit einigermassen ertragen, obwohl sie diese Tätigkeit in ihrem
Innersten zutiefst verabscheute.
- Mit anderen Worten war die
Privatklägerin während der ganzen Dauer der "Beziehung" völlig auf A.A.___
fixiert, ja ihm geradezu hörig. Mit der von ihm gezielt geschaffenen
emotionalen Abhängigkeit verstrickte er C.C.___ nämlich in ein geradezu
toxisches "Liebesverhältnis", welches zur Folge hatte, dass diese –
in ihrer grenzenlosen Hilfsbereitschaft, Gutmütigkeit und Gefügigkeit – dazu
bereit war, buchstäblich alles für ihn zu tun und zu geben. Dieses bedingungslose
Commitment der Privatklägerin missbrauchte der Beschuldigte schamlos zu seinen
Gunsten, um diese monatelang sexuell auszubeuten. Erschwerend dazu kommt, dass A.A.___
nicht nur in punkto Prostitution das Sagen hatte und keinen Widerspruch
duldete, sondern in der ganzen Beziehung (insbes. auch mit Bezug auf das
Aussehen und den Style von C.C.___). Mit anderen Worten hatte der Beschuldigte
die Privatklägerin vollkommen in der Hand wie eine willenlose Puppe, mit der er
machen konnte, was er wollte.
- Die abgöttische Liebe und das blinde
Vertrauen von C.C.___ zu A.A.___ – bis hin zur eigentlichen Selbstaufgabe –
offenbarte sich im Wesentlichen darin, dass sie sich während rund anderthalb
Jahren dafür aufopferte, unter widrigsten Arbeitsbedingungen sowie gegen ihren
wirklichen Willen für ihn anzuschaffen und ihm dabei alle ihre
Prostitutionseinnahmen abzuliefern. Die Liebe und Loyalität zum Beschuldigten
ging bei der Privatklägerin so weit, dass sie sich nicht nur mit Bezug auf die
Sexarbeit vollständig seinem Willen unterwarf, sondern sich ihm auch in allen
anderen Lebensbereichen gänzlich unterordnete. Auch das machte sich A.A.___
hemmungslos zunutze, indem er C.C.___ sozusagen als "Mädchen für
alles" missbrauchte" (so z.B. auch für alltägliche Besorgungen).
- Aufgrund ihrer ebenso innigen wie
fatalen Verbundenheit mit dem Beschuldigten, hoffte die Privatklägerin
insgeheim noch bis kurz vor Beendigung der Beziehung auf eine gemeinsame
Zukunft, umso mehr sie lange nicht aufgeben wollte, wofür sie so viel investiert
hatte. Erschwerend dazu kommt, dass sich C.C.___ aufgrund ihrer
Minderwertigkeitskomplexe während langer Zeit gar nicht im Recht wähnte, die
Beziehung selber bzw. von sich aus zu beenden.
- Angesichts ihrer seelischen und
psychischen Nöte hatte die Privatklägerin bei der Ausübung der Sexarbeit
letztlich gar keine andere Wahl, als sich den freiheitsbeschränkenden Weisungen
von A.A.___ zu unterwerfen. Der Prostitution an sich und den ihr vom
Beschuldigten aufoktroyierten Arbeitsbedingungen konnte sich C.C.___ allein
schon aufgrund ihrer fragilen Persönlichkeit nicht einfach entziehen, weil sie
diesfalls den Bruch mit ihrem vermeintlichen Märchenprinzen riskiert hätte. In
ihrer damaligen Situation wäre dies jedoch einer existenziellen Tragödie
gleichgekommen, weshalb ein Beziehungsaus für die Privatklägerin keine Option
war.
- Der Beschuldigte schlug aber
erwähntermassen nicht einfach nur Kapital aus der vorbestehenden schweren
Persönlichkeitskrise und der damit verbundenen Labilität der Privatklägerin, um
diese nach seinen Vorstellungen bzw. Vorgaben und Instruktionen zu formen und
für sich anschaffen zu lassen. Vielmehr missbrauchte er auch seine
(persönlichkeits-, alters- und erfahrungsbedingte) Autoritäts- bzw.
Machtstellung sowie seine exklusive Vertrauensposition, um C.C.___ als
Sexarbeiterin nach seinem Gusto in der Prostitution zu beschäftigen. Dies tat
er, indem er sich die verhängnisvolle emotionale bzw. liebesbedingte
Abhängigkeit sowie die damit einhergehende Willfährigkeit der Privatklägerin
skrupellos zu Nutze machte, welche er als deren einzige Bezugsperson, Freund
und Lover vorgängig gezielt zu diesem Zweck geschaffen hatte. Daneben setzte A.A.___
gerne auf Psycho-Tricks (wie z.B. die Mitleidsmasche und die Methode
"Zuckerbrot und Peitsche") sowie auf eigentliches Brainwashing, um
die Privatklägerin zur Sexarbeit zu bewegen. Ferner waren dem Beschuldigten in
diesem Kontext auch Drohungen und Nötigungen nicht fremd, um seine
"Freundin" gefügig zu machen (vgl. dazu AK Ziff. 2.1.4).
- C.C.___ liess sich auf das von A.A.___
installierte Prostitutionsregime ein, weil sie schlicht und einfach Angst
hatte, dass er sie fallen lassen würde, falls sie seine Anweisungen mit Bezug
auf die Sexarbeit nicht befolgt. Damit hätte sie aber auch die lang ersehnte
Anerkennung etc. verloren, welche ihr der Beschuldigte bis dahin vorgeblich
hatte zukommen lassen und welche für sie von fundamentaler Bedeutung war. Ein
solches Risiko konnte und wollte die Privatklägerin in ihrer damaligen prekären
persönlichen Situation indes nicht eingehen, weshalb sie unter allen Titeln
bestrebt war, für den Beschuldigten interessant zu bleiben, indem sie seinen
Vorgaben Folge leistete.
- Insbesondere ihre unsterbliche Liebe zu A.A.___
hatte zur Folge, dass sie sich ein Leben ohne ihn unmöglich vorstellen konnte
und wollte. Diese emotionale Abhängigkeit, ja Hörigkeit trug im Wesentlichen
dazu bei, dass sie die einschneidenden Prostitutionsmodalitäten akzeptierte,
obwohl dadurch ihre sexuelle und persönliche Handlungsfreiheit massiv
eingeschränkt wurden.
- Aus der Kombination dieser drei Faktoren
- persönliche Notlage/Hilflosigkeit, gefühls- bzw. liebesbedingte Abhängigkeit
und psychischer Druck - resultierte ein signifikantes Machtgefälle zwischen dem
lebenserfahrenen, mit allen Wassern gewaschenen und ebenso charismatischen wie
dominanten A.A.___ einerseits und der minderjährigen sowie hoch vulnerablen C.C.___
anderseits. Dieses Ungleichgewicht wurde zusätzlich noch dadurch verstärkt,
dass der Beschuldigte im Rahmen seines Liebesschwindels der Privatklägerin
falsche Versprechungen mit Bezug auf eine gemeinsame Zukunft machte und sie
auch zunehmend sozial sowie emotional isolierte, um sie auf Kurs bzw. in der
Prostitution zu halten (vgl. dazu AK Ziff. 2.1.4).
- All dies führte im Ergebnis dazu, dass
sich die Privatklägerin in ihrer ausweglosen Lage dem unmenschlichen
Prostitutionsregime unterzog, welches A.A.___ errichtet hatte und mit harter
Hand führte. Eine andere Alternative, als während ca. anderthalb Jahren für den
vermeintlichen Mann ihrer Träume unter widrigsten Bedingungen anzuschaffen, gab
es für C.C.___ in der damaligen Situation nicht.
- Bei seinem Vorhaben handelte der
Beschuldigte in der alleinigen Absicht, die Privatklägerin sexuell auszubeuten.
Mit anderen Worten trachtete er danach, sich an den Prostitutionseinnahmen von C.C.___
zu bereichern, indem er ihr ebenso umfassende wie strikte Vorgaben bzgl. dieser
Tätigkeit machte, welche einseitig auf Profitmaximierung getrimmt waren und
deren Arbeitsautonomie in sexueller sowie persönlicher Hinsicht enorm
beschnitten.
- In der Quintessenz hatte die
Privatklägerin angesichts ihrer ausgeprägten Situation der Verletzlichkeit und
Schwäche im fraglichen Zeitraum schlicht keine andere Wahl, als für den
Beschuldigten unter den von ihm aufoktroyierten Bedingungen anzuschaffen. Im
Ergebnis war die Entscheidungs- bzw. Handlungsfreiheit von C.C.___ hinsichtlich
der Ausübung der Prostitution praktisch aufgehoben, weshalb ihre Zustimmung
dazu sowie zur damit einhergehenden sexuellen Ausbeutung nicht ihrem wirklichen
Willen entsprach, sondern bloss formalen Charakter hatte und im Ergebnis
folglich unbeachtlich bzw. irrelevant ist.»
Auch im Zusammenhang mit diesem Vorhalt
ist darauf hinzuweisen, dass C.C.___ glaubhaft schilderte, wie der Beschuldigte
– der ihr seine Beziehung zu seiner Ehefrau, mit der er im fraglichen Zeitraum
noch zusammenlebte, verschwieg – sie während ihrer Beziehung beschimpft und
erniedrigt hat und sie auch tätlich angegangen ist, ihr angedroht hat, sich von
ihr zu trennen, ihr klargemacht hat, dass sie gegenüber den Freiern nichts
fühlen dürfe, sie nicht küssen solle, ansonsten sie ihn betrüge. Sie
schilderte, wie sie vom Beschuldigten sozial isoliert wurde, dass ihre Wünsche
und Anliegen in Bezug auf die Ausübung der Prostitution nicht berücksichtigt bzw.
übergangen wurden, dass sie gewisse sexuelle Praktiken bloss über sich ergehen
liess bzw. duldete und schlussendlich nur noch «funktionierte», konstant unter
Druck stand und sich alles nur noch um die Prostitution gedreht habe. Der
Vorhalt ist insbesondere aufgrund der Aussagen von C.C.___ erstellt.
Die minderjährige C.C.___ war in einer
Beziehung mit dem Beschuldigten und glaubte bzw. hoffte auf eine gemeinsame
Zukunft. Nach einer kurzen Kennenlernphase, in der sich der Beschuldigte
charmant, verständnisvoll und freundlich zeigte, hat sie im Laufe der Beziehung
insbesondere Tätlichkeiten (körperliche Komponente) wiederholte Beleidigungen,
Erniedrigungen, Beschimpfungen, Drohungen, sich zu trennen, Aufbrausen und
Anschreien etc. erleben müssen. Sie wurde vom Beschuldigten zunehmend sozial
isoliert, so dass er ihre wichtigste Bezugsperson werden konnte. Er brachte sie
dazu, den Kontakt zu Freunden abzubrechen, sich selbst zu hinterfragen und
nicht mehr ihre eigene Meinung zu äussern. Er erreichte dadurch, dass sie sich
immer wieder zur Prostitution drängen liess. Er schob angebliche Schulden vor,
so dass sie ihm die gesamten Einnahmen überliess. All dies hat C.C.___ in
eindrücklicher Klarheit und glaubhaft geschildert. Ein solches Verhalten des
Beschuldigten hat im Übrigen auch die damalige Ehefrau des Beschuldigten, D.A.___,
ihr gegenüber geschildert und die Audioaufzeichnungen aus dem Fahrzeug des
Beschuldigten zeigen ein vergleichbares Verhalten von ihm gegenüber M.___: er
beleidigte diese und unterstellte ihr, sie lüge, und warf ihr vor, sie sei
psychisch gestört, sie sei krank, kritisierte ihr Aussehen und erklärte ihr, er
habe ein Video von ihr mit sexuellem Inhalt, sie könne also nicht plötzlich
behaupten, er habe sie zu etwas gezwungen. Es handelte sich für C.C.___ um ein toxisches
einseitiges Liebesverhältnis mit eigentlicher Selbstaufgabe ihrerseits und
Missbrauch der Situation bzw. sexueller Ausbeutung seinerseits. Ihre
persönliche Hilfslosigkeit und emotionale Abhängigkeit vom Beschuldigten wurden
in diesem Urteil bereits mehrmals dargelegt, so auch der psychische Druck, den
der Beschuldigte Sinn auf C.C.___ ausübte. Sie tolerierte vor diesem
Hintergrund sein unmenschliches Prostitutionsregime, er seinerseits konnte
gestützt darauf seinen Profit daraus maximieren. Auch im Zusammenhang mit
diesem Vorhalt ist von einer rein formalen Einwilligung von C.C.___ in die
Prostitution an sich und insbesondere in die Beeinträchtigungen ihrer
Handlungsfreiheit bei der Prostitution auszugehen.
Dass C.C.___, wie die Verteidigung als
Beweis für die angebliche Freiwilligkeit ihrer Prostitution vorbringt,
beispielsweise den Namen [...] als «Künstlernamen» vorschlug, als sie einen
neuen Namen suchen mussten, auch sonst Ideen und Geschichten einbrachte, teils
den Inhalt von Videos mitkreierte, und ab und zu während eines Freiertermins
versucht hat, «mehr rauszuholen», ist vor dem Hintergrund der vom Beschuldigten
aufgebauten Machtstruktur zu sehen. Nur dank der raffinierten Manipulation und
Täuschung konnte der Beschuldigte C.C.___ zur Prostitution bewegen und sie
davon überzeugen, dass dies angeblich sowohl für sie als auch für ihn nützlich
sei. Diese Machtstruktur wurde anschliessend auf perfide Weise perpetuiert,
indem er ihr vorgaukelte, je intensiver und besser sie sich prostituiere, umso
schneller könne sie damit auch wieder aufhören. Dadurch schuf er für sie einen
grossen Anreiz, ihre Arbeit möglichst gut zu machen, und entsprechend brachte
sie ihre Ideen punktuell auch ein.
Die in der Anklage vorgeworfenen
Beeinträchtigungen sind insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen von C.C.___,
teilweise aber auch der Aussagen des Beschuldigten selbst (verdeckte
Audioaufnahmen) erstellt. Es kann auch diesbezüglich auf die Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden, welche auf den Urteilsseiten 155 f. beispielhaft
folgende erstellten Gegebenheiten zusammenfasst:
Die Dauer der Prostitutionstätigkeit C.C.___s
als Minderjährige vom 31. Juli 2016 bis 18. Januar 2018;
Prostitutionsorte und ‑tage (nahezu uneingeschränkt, da sich Pausen von
der Sexarbeit – nebst weniger anders bzw. familiär bedingter Einzelfälle –
grundsätzlich nur dann ergaben, wann sich kein Freiertermin ergab); die
Sexarbeits- bzw. Einsatzzeiten (Bereithaltungspflicht C.C.___s für
Freiertermine, bspw. während Zimmerstunde, nach Feierabend an Arbeitstagen im
Lehrbetrieb, bis in die späte Nacht hinein), Bedingungen, Druck und Stress bei
seltenen bzw. einzigen Ausnahmen aufgrund familiärer Verpflichtungen; (teils
partielle) Unterbrüche von der Prostitutionstätigkeit (im Zusammenhang mit
ihrer polizeilichen Anhaltung vom 24. Februar 2017 sowie dem Tod ihrer
Mutter am 24. Juli 2017); keine Pausen ohne Zustimmung des
Beschuldigten, unbesehen von gesundheitlichen Einschränkungen sowie
Müdigkeit/Erschöpfung (Sexarbeit – geschützt und ungeschützt – auch bei
Menstruation; Krankheit, Unwohlsein, psychischen Zusammenbrüchen);
Beschuldigter handelte Termine, sexuelle Dienstleistungen inkl. Konditionen,
Preise (vgl. auch vom Beschuldigten ausgehandeltes Darlehenskonzept mit zwei
Freiern) und Praktiken rund um die die Sexarbeit C.C.___s mit Freiern
(grundsätzlich) eigenmächtig und weitestgehend ohne Mitspracherecht C.C.___s
aus. Er bestimmte mithin, welchen – auch skurrilen – Freierphantasien sie
nachkommen und welche sexuellen Dienstleistungen sie wann und wie und wo
erbringen musste (in aller Regel kaum rücksichtnehmend auf C.C.___
[vorbehältlich minimaler Ausnahmen wie bspw. Küssen], namentlich unbesehen
ihres Verabscheuens von Praktiken, Ekel, von Schmerzen, Erniedrigung, gesundheitlicher
Risiken, des Alters von Freiern und den damit verbundenen Gefühlen eigener
Abwertung bzw. besonderen Unangenehmseins; zeitweise ungeschützter
Vaginalverkehr trotz fehlender hormoneller bzw. medikamentöser Empfängnisverhütung
[vgl. 5.1.3/C.C.___ /127 ff.; vgl. 5.2.4/001 ff., 023 ff.];
rasches Bedienen der Freier inkl. entsprechender Instruktion durch den
Beschuldigten, Zeitersparnis für die Bedienung weiterer Freier, Zeitdruck bei C.C.___;
Herstellung pornografischer Fotos und Videoaufnahmen unbesehen der grossen
Abneigung C.C.___s dagegen). Der Beschuldigte vermarktete C.C.___ eigenmächtig auf
Online-Sexportalen (vgl. bspw. 3.1/004 ff.: www.xdate.ch; www.inserateGratis.ch:
vgl. auch 5.2.17/001 ff., 009 ff.; vgl. bspw. 5.2.18/001 ff., 008 f.:
www.sexnews.ch) und im Rahmen von Verhandlungen bzw. Kommunikation mit Freiern
durch den Beschuldigten. Er hatte perfiden Strategien zur Profitsteigerung (Ablieferungspflicht
C.C.___s des hälftigen Prostitutionserlöses, Bereicherung, wobei sie ihm die
gesamte Einnahme überlässt, um die Sexarbeit raschmöglichst beenden zu können).
Er hatte ein Drehbuch rund um C.C.___ und ihre Prostitutionstätigkeit; sie
musste ihm während der Freiertermine mittels vordefinierten Emojis Bericht
erstatten. Weiter zu erwähnen sind u.a. die Instruktion C.C.___s, was sie
gegenüber von Polizei und Dritten erzählen müsse und was nicht (Drehbuch,
Shoppingsüchtige, 19-jährig, Anschaffen zur Schuldentilgung etc.; keine Spuren
hinterlassen insbesondere solche, welche auf den Beschuldigten hindeuten
würden), ihre bedingungslose Liebe und folgliche Hörigkeit, ihre Isolation und Verlustängste,
die strikten Vorgaben des Beschuldigten, die unmenschlichen Prostitutionsbedingungen,
die enorme Beschneidung der Arbeitsautonomie in sexueller und persönlicher
Hinsicht durch den Beschuldigten, die faktische Aufhebung der
Entscheidungsfreiheit und Handlungsfreiheit mit Blick auf die
Prostitutionstätigkeit C.C.___s; die sexuelle Ausbeutungsabsicht des Beschuldigten
gegenüber C.C.___ und sein Ziel, sich aus den Prostitutionseinnahmen C.C.___s
zu bereichern und seinen Profit daraus zu maximieren.
2.1.4
Untervorhalt gemäss Ziff. 2.1.4 der Anklageschrift – Festhalten in der
Prostitution
Der Beschuldigte soll
mutmasslich ca. vom 31. Juli 2016 - i.c. ca. ein oder zwei Tage nach dem
gescheiterten Vorhaben betr. Kokain-Transport - bis ca. am 18. bzw. 19. Januar
2018 in [Ort 1] (Bushaltestelle «[...]» und Umgebung, [Parkplatz] und Umgebung
sowie evtl. an anderen Orten), [Ort 8] (Waldstück [...]), auf der Strecke
zwischen [Ort 3]/[Ort 1] und [Ort 9] (sowie retour), auf der Strecke zwischen [Ort
3]/[Ort 1] und [Ort 10] (sowie retour), auf der Strecke zwischen [Ort 3]/[Ort
1] und [Ort 11]/[Ort 12] (sowie retour), auf der Strecke zwischen [Ort 1] und [Ort
13] (sowie retour), im Rahmen von Escort-Transportdienstleistungen nach [Ort 2],
[Ort 5], [Ort 14], [Ort 15], [Ort 16], [Ort 17], [Ort 18], [Ort 3], [Ort 19]
etc. (sowie retour) und anderswo die im gesamten Tatzeitraum noch minderjährige
C.C.___, insofern in der Prostitution festgehalten haben, als er sie
fortwährend zur Fortsetzung der Sexarbeit angehalten bzw. sie am ersehnten
Ausstieg aus der Prostitution gehindert habe. Konkret wird ihm Folgendes
vorgeworfen:
«Dies tat A.A.___ zum einen, indem er
die liebesbedingte emotionale Abhängigkeit der Privatklägerin sowie deren allg.
Loyalität und Hilfsbereitschaft zunächst mit der Finanzierung von zwei fiktiven
Projekten (vgl. dazu nachstehend lit. a und lit. b) und sodann mit
falschen Versprechen betr. eine gemeinsame Zukunft (vgl. dazu nachstehend lit.
c) ausnutzte.
Zum anderen pflegte der Beschuldigte
regelmässig über seine angeblichen Geldprobleme (und diejenigen seiner Familie)
zu lamentieren (vgl. dazu nachstehend lit. d). Auf diese Weise erregte er
bei C.C.___ solches Mitleid, dass sich diese dazu genötigt sah, ihre
Prostitutionstätigkeit laufend fortzusetzen, um ihn (und seine Familie)
finanziell zu unterstützen.
Ausserdem operierte A.A.___ mit einem
raffinierten Wechselspiel von Lob und Tadel, um die Privatklägerin dazu zu
bringen, sich ständig für ihn weiter zu prostituieren (vgl. dazu nachstehend
lit. e). Darüber hinaus schreckte der Beschuldigte zu diesem Zweck auch nicht
davor zurück, seine "Freundin" einzuschüchtern und zu ängstigen (vgl.
dazu nachstehend lit. f). Und schliesslich isolierte er C.C.___ sowohl sozial
als auch emotional, um sie in der Sexarbeit festzuhalten (vgl. dazu nachstehend
lit. g).
a) Als erstes gaukelte der Beschuldigte der
Privatklägerin Anfang August 2016 bekanntlich vor, dass er eine "Kaution"
in der Höhe von CHF 6'000.00 zu bezahlen habe. Allerdings sei er finanziell
nicht in der Lage, diese Leistung zu erbringen, weshalb er bei Nichtbezahlung
ins Gefängnis müsse. Da die frisch verliebte C.C.___ mit A.A.___ (sowie seiner
Tochter) Mitleid hatte und befürchtete, ihn im Falle eines Gefängnisaufenthalts
zu verlieren, liess sie sich von diesem überzeugen, mit der ungeliebten
Prostitution weiterzumachen, um ihm zu helfen das nötige Geld für diese
"Kaution" aufzutreiben. Das gelang ihr schon nach wenigen Wochen -
u.a. auch mit Hilfe der beiden Darlehen von Q.___ und F.___.
b) Schon bald - bzw. parallel zu seiner
Lügengeschichte betr. "Kaution" - machte der Beschuldigte die
Privatklägerin im Verlauf des Augusts 2016 glauben, dass er gerne einen kleinen
Autohandel aufbauen und betreiben wolle (Ankauf, Aufwertung und
Weiterverkauf von Motorfahrzeugen), so dass sie in der Folge nicht mehr
anschaffen müsse. Zu diesem Zweck - so redete er ihr ein - benötige er ein
erstes Auto, welches er "aufmotzen" und anschliessend teurer
weiterverkaufen könne. C.C.___ liess sich in der Folge von A.A.___ dazu
überreden, ihn bei diesem Vorhaben zu unterstützen. Infolgedessen machte sie
mit der leidigen Sexarbeit weiter, um dem Beschuldigten zu helfen, einen
gebrauchten Audi S5 zu finanzieren.
Auch dieses
Projekt konnten dank der Prostitutionseinnahmen der Privatklägerin sowie mit
Hilfe der beiden Darlehen von Q.___ und F.___ schon bald in die Tat umgesetzt
werden: Am 2. September 2016 kaufte sich A.A.___ nämlich einen gebrauchten Audi
S5, dunkelbau, für den Preis von CHF 14'750.00, welchen er noch am gleichen Tag
mit den Kontrollschildern SO […] auf seine Ehefrau D.A.___ registrieren und -
mutmasslich im Mai 2017 - wiederum mit dem Geld von C.C.___ sodann schwarz
mattieren liess.
c) Zwar hatte der Beschuldigte der
Privatklägerin im Zusammenhang mit der Finanzierung der "Kaution" und
der Beschaffung des Autos versichert, dass sie nur so lange anschaffen müsse,
bis er das nötige Geld für diese beiden Vorhaben beisammen habe - dies würde
maximal zwei Monate (d.h. bis Oktober 2016) dauern. Allerdings fing A.A.___
kurz nach der besagten Prostitutionsphase (betr. Finanzierung der
"Kaution" und des Autos) ca. Ende August/Anfang September 2016 damit
an, C.C.___ vorzugaukeln, dass er sie heiraten und mit ihr eine gemeinsame
Zukunft verbringen wolle, und zwar mit einem eigenen Haus, welches nicht
nur ihm, sondern auch ihr gehören würde. Ausserdem suggerierte er der
Privatklägerin in diesem Kontext, es sei ein Herzenswunsch seiner Mutter, dass
ihre Kinder ein eigenes Haus besitzen würden.
Diese Pläne
des Beschuldigten schmeichelten C.C.___ sehr, zumal sie ihren eigenen
kindlichen Wunschvorstellungen entsprachen: Möglichst früh die grosse Liebe
finden, heiraten und eine Familie gründen. Dementsprechend ernst nahm die
Privatklägerin die Worte von A.A.___, umso mehr ihr dieser ja schon ganz am
Anfang ihrer Beziehung versichert hatte, dass er eine Frau fürs Leben suche.
Dass C.C.___ keine Zweifel an der Redlichkeit der Absichten des Beschuldigten
hegte und ihm dementsprechend Glauben schenkte, war diesem bestens bekannt,
zumal sie sich ihm auch dahingehend offenbarte.
Anfänglich
schwindelte A.A.___ der Privatklägerin im Zusammenhang mit seinen fiktiven
Zukunftsplänen noch vor, dass er das nötige Eigenkapital für das gemeinsame
Haus mit Hilfe seiner Autogeschäfte beschaffen wolle. Der angebliche Plan des
Beschuldigten in diesem Kontext war es, mit seinem Auto-Business so viel Geld
zu verdienen, dass er sich damit letzten Endes einen sehr teuren Wagen hätte
kaufen können. Dieses Auto hätte er sodann gut versichert und damit absichtlich
einen Totalschaden produziert, um hernach die Versicherungssumme
einzustreichen. Diese wiederum hätte sodann als Eigenkapital für das Haus
dienen sollen.
Sobald A.A.___
dann aber Anfang September 2016 erst einmal im Besitz seines neuen Autos war,
fing er an, C.C.___ weiszumachen, dass er das nötige Kapital für den Hauskauf
nicht wie ursprünglich geplant auftreiben könne. Er bringe es nämlich nicht
übers Herz, den Audi S5 (SO […]) für seine Autogeschäfte weiterzuverkaufen,
weil dieser das erste gemeinsame Fahrzeug und somit ein Grundstein ihrer
gemeinsamen Beziehung sei. Ausserdem würde das Auto eigentlich ihr gehören,
weil sie es ja finanziert habe.
Blind vor
Liebe und die vermeintlich gemeinsame Zukunft mit dem Beschuldigten vor Augen,
liess sich die Privatklägerin von diesem so lange bearbeiten, bis sie
schliesslich einwilligte, mit der Prostitution weiterzumachen, um auf diese
Weise das nötige Geld für eine Heirat und den Hausbau bzw. -kauf aufzutreiben.
d) A.A.___ vermochte C.C.___ aber nicht nur
mit der Aussicht auf eine gemeinsame Zukunft in der Prostitution zu halten.
Vielmehr fing er schon zu Beginn der "Beziehung" – konkret ca. im
Oktober/November 2016 – damit an, bei der Privatklägerin immer wieder über finanzielle
Probleme zu klagen. Konkret ging es in der Regel um grössere Rechnungen
(wie z.B. für die Autoversicherung, für Krankenkassenprämien oder Steuern), bei
denen der Beschuldigte vorgab, dass er diese mit seinem Einkommen als
Teilzeit-Reinigungskraft im [Erlebnisbad] nicht bezahlen könne. Gleichzeitig
präsentierte sich A.A.___ gegenüber C.C.___ bei diesem Thema regelmässig
niedergeschlagen, lustlos und genervt. Die Gemütslage des Beschuldigten
bedrückte wiederum die Privatklägerin, welche es nicht ertrug, wenn es ihrem
Freund schlecht ging. Dementsprechend wollte sie ihm unbedingt helfen.
Das ständige
Wehklagen über seine Geldsorgen war während der gesamten Beziehungsdauer das
Hauptgesprächsthema zwischen C.C.___ sowie A.A.___ und verstärkte sich sodann
massiv, nachdem letzterer seine Arbeitsstelle per Ende Mai 2017 verloren hatte.
Ab diesem Zeitpunkt beschwerte sich der Beschuldigte bei der Privatklägerin
zunehmend darüber, dass er nun (überhaupt) kein Geld mehr habe, um seinen
finanziellen Verpflichtungen nachzukommen - deswegen werde er auch betrieben.
Zudem müsse er die Rechnungen von weiteren Familienmitgliedern (Eltern, Bruder
etc.) übernehmen, da von diesen kaum jemand einer Arbeit nachgehe. Die
finanziellen Probleme von A.A.___ verschärften sich sodann noch einmal
erheblich, als auch seine Ehefrau (bzw. angebliche Schwester) D.A.___ per Ende
Juli 2017 ihren Teilzeit-Reinigungsjob im [Erlebnisbad] verlor.
Weil sich C.C.___
praktisch seit dem Anbeginn ihrer Beziehung eine gemeinsame Zukunft mit dem
Beschuldigten erhoffte, fühlte sie sich dazu verpflichtet, nicht nur ihm zu
helfen, sondern auch seine Eltern, seinen Bruder K.A.___j und seine
vermeintliche Schwester D.A.___ finanziell zu unterstützen, zumal diese
Personen – aus ihrer damaligen Perspektive – ja auch zur künftigen Familie
gehören würden.
Insofern sah
sich die Privatklägerin durch den ständigen psychischen Druck von A.A.___
genötigt, mit der Sexarbeit weiterzumachen, zumal sie Mitleid mit ihm sowie
seiner Familie hatte und überzeugt war, dass die Prostitutionseinnahmen der
einzige Weg sind, um dessen Probleme zu lösen und das vermeintlich gemeinsame
Ziel eines dauerhaften Zusammenlebens zu erreichen. Erschwerend dazu kommt,
dass die Privatklägerin auch von den Familienmitgliedern des Beschuldigten zur
Fortsetzung der Sexarbeit gepusht wurde, indem sie diese für die gewährte
finanzielle Unterstützung mit Lob überhäuften. Derlei Bekundungen waren
selbstredend Balsam für ihre Seele und bestärkten sie zusätzlich in ihrem
Denken und Wirken.
Diesen Trumpf
mit den (angeblichen) Geldproblemen spielte A.A.___ bis zum Ende der Sexarbeit
von C.C.___ immer wieder aus, um diese in der Prostitution zu halten, so
insbes. auch nach ihrer polizeilichen Anhaltung vom 24. Februar 2017 und sodann
im Zuge seiner beruflichen Freistellung per 30. März 2017. In diesem
Kontext verwarf der Beschuldigte zudem sämtliche von der Privatklägerin
aufgeworfenen Alternativen zur Geldbeschaffung (reguläre Arbeit im
Angestelltenverhältnis, Hanf-Anbau, Prostitution mit anderen Frauen auf
freiwilliger Basis) und setzte sich stattdessen die Gründung und den Aufbau
einer eigenen Firma in den Kopf. Dieses Vorhaben war für C.C.___ ein weiterer
Grund, die Prostitutionstätigkeit fortzusetzen. Sie hatte nämlich die naive
Hoffnung, mit der Sexarbeit endlich aufhören zu können, wenn sie A.A.___ den
Schritt in die Selbständigkeit ermöglichen würde und der gemeinsame
Lebensunterhalt inskünftig dadurch bestritten werden könnte.
Auf die
Tränendrüse im Zusammenhang mit seinen Finanzen drückte der Beschuldigte im
Übrigen insbes. auch nach dem plötzlichen Tod der Mutter von C.C.___ am 24.
Juni 2017, weshalb diese bereits drei Tage später die Prostitutionstätigkeit
wiederaufnehmen und sogar am Tag der Abdankung am 30. Juni 2017 Freier
bedienen musste.
Zusammenfassend
fühlte sich die Privatklägerin aufgrund des unaufhörlichen Lamentos von A.A.___
wegen seiner finanziellen Probleme permanent unter Druck gesetzt, weiter
anzuschaffen, um dessen Vorstellungen und Erwartungen zu genügen bzw. gerecht
zu werden. Ein zusätzlicher Ansporn für C.C.___ in dieser Hinsicht war eine
perfide Befürchtung, welche der Beschuldigte im Nachgang zum Tod von N.C.___
sel. in die Welt setzte: So erweckte er den Anschein, er habe Angst, dass
(auch) seine Mutter sterben könnte, bevor er ihr den Wunsch des eigenen Hauses
habe erfüllen können.
Einen längeren
Unterbruch der Sexarbeit duldete A.A.___ im Übrigen in der Regel nur dann, wenn
die Privatklägerin den Ausfall ihrer Prostitutionseinnahmen anderweitig
kompensierte. Das war - bis zum endgültigen Ausstieg aus der Prostitution ca.
am 18. bzw. 19. Januar 2018 - nur ein Mal der Fall, und zwar nach dem Tod von N.C.___
sel. in der Zeit vom 5. bis am 24. Juli 2017, als C.C.___ dem Beschuldigten als
Kompensation für das - notabene nur tageweise - Aussetzen mit der ungeliebten
Sexarbeit total CHF 14'000.00 zukommen liess, welche sie ab den Bankkonten ihrer
verstorbenen Mutter bezogen hatte. Sobald die fraglichen Vermögenswerte im Zuge
des Erbschaftsverfahrens jedoch gesperrt wurden und die Privatklägerin
infolgedessen keinen Zugriff mehr auf dieses Geld hatte, drangsalierte sie A.A.___
mit seinen ewigen Geldsorgen abermals dazu, das nötige Geld wieder
(ausschliesslich) mit der Sexarbeit aufzutreiben.
e) Allerdings beherrschte der Beschuldigte
nicht nur die Mitleidsmasche in Perfektion, um C.C.___ in der Prostitution zu
halten. Wenn diese ihre Tätigkeit ihm gegenüber bisweilen in Frage stellte und
andeutete, dass sie mit der Sexarbeit aufhören wolle, agierte er ebenso virtuos
nach der Methode "Zuckerbrot und Peitsche":
So liess A.A.___
der Privatklägerin in solchen Momenten auf der einen Seite Lob, Anerkennung und
Wertschätzung für ihre Arbeit zukommen. Zudem spiegelte er C.C.___ ein gewisses
Verständnis für ihre Situation vor und gab ihr etwa zu verstehen, es sei für
ihn auch nicht einfach, seine "Freundin" zu verkaufen. Allerdings
habe er keine andere Wahl - er könne nur ihr vertrauen, weshalb auch nur sie
ihm helfen könne. Zudem munterte A.A.___ die Privatklägerin z.B. auf, indem er
sie daran erinnerte, dass sie ihm mit der Sexarbeit ja helfe und dass es nicht
mehr so lange dauere, bis man die Ziele erreicht habe.
Bisweilen
bagatellisierte der Beschuldigte die Prostitutionstätigkeit von C.C.___ aber
auch ganz einfach, indem er ihr zu verstehen gab, es sei logisch, dass sie
diese Arbeit kaputt mache, wenn sie zu viel darüber nachdenke.
Auf der
anderen Seite war es gang und gäbe, dass A.A.___ die Privatklägerin ganz
gezielt beschimpfte, demütigte, erniedrigte und ihr ein schlechtes Gewissen
machte, wenn sie den Ausstieg aus der Prostitution thematisierte bzw. die
Sexarbeit in Frage stellte. So warf er ihr u.a. vor, dass
Ø sie ihm nicht vertraue,
obwohl sie seine Freundin sei.
Ø sie ihm gar nicht
helfen wolle.
Ø er ihr nicht wichtig
sei.
Ø sie ihn nicht ernst
nehmen würde.
Ø sie sich nicht für ihn
interessieren würde.
Ø er und seine Probleme
ihr egal seien.
Ø sie kein Ziel mit ihm
habe.
Ø sie eigentlich nichts
sei, vor allem ohne seine Hilfe.
Ø sie die Dümmste und
ohnehin nur gut genug für die Prostitution sei. Deshalb müsse er sie verkaufen.
Ø sie dankbar sein müsse,
dass er ihr überhaupt Anerkennung gebe.
Ø sie jetzt nicht einfach
aufhören könne, nachdem sie schon so lange angeschafft habe.
Ø sie jetzt schon so
lange anschaffe und es jetzt auch nicht mehr darauf ankomme, wenn sie
weitermache.
Ø sie die Arbeit gerne
ausübe und deshalb billigere Preise mache, weshalb das Geschäft schlecht laufe.
Ø sie ihm nicht vertraue und nur noch mehr
Probleme mache.
Ø sie keine richtige Frau sei.
Ø sie eine schlechte Frau sei.
Ø sie nicht die richtige Frau an seiner
Seite bzw. sie nicht gut genug für ihn sei.
Ø er eine Frau, welche seine Wünsche nicht
erfüllte, nicht brauche.
Solch
abschätzige Aussagen des Beschuldigten bestärkten die Privatklägerin in ihrer
vorgefassten Meinung, nichts wert zu sein und allen nur zur Last zu fallen.
Ausserdem lösten sie in ihr die Angst aus, dass sich A.A.___ von ihr trennen
könnte. Insofern war diese Kritik des Beschuldigten sehr bedrohlich, verletzend
und niederschmetternd für C.C.___, umso mehr als sie ja nie aus eigenem Antrieb
der Prostitution nachging, sondern vielmehr auf dessen Verlangen und Initiative
hin. Neben der Schaffung einer finanziellen Grundlage für die vermeintlich
gemeinsame Zukunft stand für die Privatklägerin dabei stets im Zentrum, die
Wünsche ihres Freundes zu erfüllen und diejenige Frau zu verkörpern, welche er
an seiner Seite haben wollte.
Gleichzeitig
stellten derlei Vorwürfe für C.C.___ aber auch einen Antrieb dar, ihren Job
noch besser zu machen, weil sie den Beschuldigten unbedingt zufrieden,
glücklich und stolz machen wollte, um dadurch von ihm die ersehnte Liebe,
Anerkennung und Wertschätzung zu erhalten. Abgesehen davon wollte die
Privatklägerin keinesfalls riskieren, A.A.___ zu verlieren, kam es doch vor,
dass dieser im Zusammenhang mit den vorstehend geäusserten Beschuldigungen
zusätzlich androhte, die Beziehung mit ihr zu beenden, falls sie nicht spuren
würde.
f) Ein weiteres Mittel im Repertoire des
Beschuldigten, um C.C.___ am Ausstieg aus der Prostitution zu hindern, war
deren soziale und emotionale Isolation. In diesem Zusammenhang
diskreditierte er schon ganz am Anfang der gemeinsamen Beziehung ihren
Mini-Freundeskreis (bestehend aus einer Kollegin und einem Kollegen) und redete
ihr ein, dass sie ausser ihm niemandem sonst vertrauen könne und sich darum auch
nicht mit anderen Personen verabreden solle. Dies hatte zur Folge, dass die
Privatklägerin diese Beziehungen abbrach, weil sie keinen Streit mit ihrem
Freund wollte und sich – abgesehen davon – ja auch ständig für die Prostitution
zur Verfügung halten musste.
Erschwerend
dazu kam, dass sich das Verhältnis von C.C.___ zu ihrem alkoholabhängigen Vater
ab Beginn ihrer Berufslehre im August 2016 zunehmend verschlechterte, und zwar
parallel zum Aufbau ihrer Beziehung mit A.A.___. Ausserdem galt die
Privatklägerin bei ihrer Mutter seit dem Rauswurf im Sommer 2015 als
Problemkind, weshalb sie auch zu dieser lange bloss ein distanziertes
Verhältnis hatte. Dieses Manko an gefestigten bzw. tragfähigen familiären und
freundschaftlichen Beziehungen hatte im Ergebnis zur Folge, dass sich C.C.___
mehr und mehr auf den Beschuldigten zu fixieren begann, wodurch dieser schon
sehr bald zu ihrer alleinigen Bezugs- und Vertrauensperson wurde.
Im Übrigen war
auch A.A.___ seinerseits bestrebt, möglichst jeden Kontakt mit den Eltern der
Privatklägerin zu vermeiden, weil diese ja möglicherweise durchschaut hätten,
was für ein Spiel er mit ihrer Tochter treibt.
Abgesehen
davon auferlegte der Beschuldigte C.C.___ auch eine Schweigepflicht bzgl. ihrer
Prostitutionstätigkeit. Das bedeutet, dass sie nie mit jemanden über ihre
Sexarbeit sprechen durfte – jedenfalls nicht, solange sie mit dem Beschuldigten
liiert war und er entsprechenden Einfluss auf sie hatte. Ausnahmen von diesem
Verbot waren nur für den Fall einer behördlichen Befragung erlaubt, wobei die
Privatklägerin diesfalls erwähntermassen gehalten war, dem "Drehbuch"
zu folgen und die Legende der shoppingsüchtigen Teenie-Prostituierten zu
präsentieren, welche angeblich aus freien Stücken auf eigene Rechnung der
Sexarbeit nachgeht, um ihre Schulden zu begleichen. Dieses Redeverbot war für C.C.___
nicht nur psychisch bzw. emotional belastend, sondern kam einer seelischen
Isolation gleich und führte im Übrigen auch dazu, dass über Jahre hinweg
niemand aus ihrem Umfeld je von ihrer Prostitutionstätigkeit für A.A.___
erfuhr.
Um die
Privatklägerin davon abzuhalten, über den für ihn ausgeübten Job zu sprechen,
suggerierte der Beschuldigte ihr beispielsweise auch, dass sie sich für ihre
Arbeit schämen müsse und deshalb nicht darüber reden dürfe. Ausserdem drohte er
C.C.___ an, seinerseits (mit anderen Personen) über ihre Tätigkeit zu sprechen,
falls sie das tue. Das hätte ihrer gesellschaftlichen Reputation selbstredend
geschadet, weshalb sich die Privatklägerin auch unter diesem Aspekt lange
niemandem anzuvertrauen wagte.
g) Schliesslich erzeugte der Beschuldigte
bei der Privatklägerin mit zunehmender Dauer der gemeinsamen Beziehung auch ein
Klima der Angst bzw. baute eine Einschüchterungs- und Drohkulisse
auf, indem er sie auch ausserhalb ihrer Prostitutionstätigkeit kontrollierte
bzw. ihr gegenüber zumindest vorgab, das zu tun. So machte er C.C.___ etwa
wiederholt glauben, dass er über all ihre Handlungen/Tätigkeiten Bescheid wisse
bzw. dass er sich bei Bedarf darüber informieren könne. In diesem Kontext
insinuierte A.A.___ zudem, er habe ihr Mobiltelefon so manipuliert, dass er
über die Kamera in seinem eigenen Handy jederzeit verfolgen könne, wo sie sei
und was sie mache.
Ferner prahlte
der Beschuldigte damit, dass er Kickbox-Unterricht genossen habe und aus
Prügeleien immer als Sieger hervorgegangen sei. Abgesehen davon drohte er der
Privatklägerin damit, dass sie keine Chance hätte, falls sie eine Anzeige gegen
ihn machen würde. Weiter kam es vor, dass A.A.___ ihr das Mobiltelefon wegnahm,
so dass sie keine Hilfe holen konnte. Oder aber er drohte C.C.___ bei Fahrten
auf der Autobahn an, sie einfach irgendwo auszusetzen. Schliesslich schreckte
der Beschuldigte auch nicht davor zurück, ihr anzudrohen, mit anderen Frauen in
ihrer Gegenwart Sex zu haben.
Solche
Aussagen von A.A.___ verunsicherten die Privatklägerin nicht nur, sondern
schüchterten sie geradezu ein. Ausserdem bewirkten sie, dass sie sich vom
Beschuldigten nicht nur während des Anschaffens, sondern auch in der übrigen
Zeit permanent beobachtet und kontrolliert fühlte, wodurch sie in ihrer
persönlichen Handlungs- und Bewegungsfreiheit hochgradig eingeschränkt war.
h) All dies hatte im Ergebnis zur Folge,
dass C.C.___ nach anfänglicher, jedoch erfolgloser Opposition gegen ihre
Prostitutionstätigkeit (und die damit zusammenhängenden Arbeitsmodalitäten)
nach und nach realisierte, dass bei A.A.___ Widerrede, geschweige denn
Widerstand zwecklos war, zumal er letztlich kaum einmal Rücksicht auf ihre
Gefühle und Befindlichkeiten nahm, obwohl sie ihn mehrfach anflehte, mit der
Sexarbeit aufhören zu können. Mit anderen Worten hatte der Beschuldigte das
Sagen und sein Wort war Gesetz, welches bedingungslos zu befolgen war.
A.A.___ hielt
aber nicht nur mit Bezug auf das Thema Prostitution das Zepter fest in seiner
Hand, sondern auch in allen anderen Lebensbereichen der gemeinsamen Beziehung.
Erlaubte sich die Privatklägerin etwas zu hinterfragen oder zu beanstanden,
vermochte er die Fakten stets so zu verdrehen, dass sie ihm letztlich zustimmte
oder sich selber als Schuldige bzw. Verantwortliche fühlte und sich im Unrecht
wähnte. Mit anderen Worten pflegte der Beschuldigte eigene Schwächen, Fehler
und Unzulänglichkeiten jeweils auf C.C.___ zu transponieren und diese zu
beschuldigen bzw. verantwortlich zu machen.
Durch das geschilderte Vorgehen schürte er die ohnehin schon ausgeprägten
Selbstzweifel der Privatklägerin noch zusätzlich.
Im Ergebnis
demontierte A.A.___ mit seinem manipulativen Verhalten und seinen Psychospielen
die Realitäts- und Selbstwahrnehmung von C.C.___ derart, dass diese zunehmend
an ihrem Gedächtnis sowie an ihrem Verstand zu zweifeln anfing, ihm alles
glaubte und allfällige Fehler oder Schuld folglich nur noch bei sich selber
suchte. Mitursächlich für diese Art von Realitätsverlust bei der Privatklägerin
war selbstredend auch ihre liebesbedingte Verklärung des Beschuldigten, welche
mit sich brachte, dass sie praktisch alles, was er sagte oder machte, letztlich
als richtig oder gut empfand.
Diese
systematische Konditionierung bzw. Gehirnwäsche durch das subtile bzw.
unterschwellige (aber hocheffektive) Mobbing des Beschuldigten bewirkte bei C.C.___
eine fundamentale Verunsicherung bzw. Desorientierung und führte nicht nur
dazu, dass sie sich kaum mehr getraute etwas aus eigenem Antrieb zu machen oder
zu sagen, sondern ging letzten Endes gar so weit, dass sie bereits am 11.
Januar 2017 bei der [Fachstelle] psychologische Hilfe in Anspruch nehmen
musste.
Aus all diesen
Gründen fühlte sich die Privatklägerin zunehmend machtlos und ihr Widerstand
gegen die Prostitution wich allmählich der Resignation, womit sie mit
zunehmender Dauer zur willenlosen Marionette im Eigentum und in den Händen des
Beschuldigten wurde.
Ein
Schlüsselereignis in dieser Hinsicht war, als C.C.___ nach ihrer polizeilichen
Anhaltung vom 24. Februar 2017 (und einem kurzen Arbeitsunterbruch) die
Sexarbeit auf Drängen des Beschuldigten spätestens ab dem 22. März 2017
wiederaufnehmen musste, obwohl ihr dieser im Anschluss an diesen Vorfall
explizit versprochen hatte, dass sie mit dem Anschaffen aufhören könne.
In der Folge
beschränkte sich C.C.___ im Wesentlichen nur noch darauf, wegen bzw. für A.A.___
zu funktionieren und ihren Job als Sexarbeiterin zu machen, welcher für sie
schon bald zur Normalität bzw. zum Alltag wurde.
i) Obwohl der Beschuldigte von Anfang an
wusste, dass C.C.___ die Sexarbeit seit ihrem ersten Freiertermin verabscheute
und diese Arbeitstätigkeit gegen ihren wirklichen Willen verrichtete, hielt er
sie auf die vorstehend beschriebene Art und Weise während fast anderthalb
Jahren aus purer Habgier in der Prostitution fest, um sich und seine Familie
von deren Prostitutionseinnahmen aushalten zu lassen. Dabei konnte sich A.A.___
darauf verlassen, dass die Privatklägerin stets weiter anschaffen würde,
solange er sie im Wesentlichen nur davon zu überzeugen vermochte, sie täte dies
im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft sowie zu seinen Gunsten und zur
Unterstützung seiner Familie.
C.C.___
dagegen war zu schwach und zu naiv, um sich vom Beschuldigten lösen zu können,
umso mehr sie aufgrund ihrer liebesbedingten Abhängigkeit von ihm und ihrem
grenzenlosen Vertrauen in ihn die Realität nicht wahrhaben wollte und alles für
bare Münze nahm, was dieser zum Besten gab.
j) Um mit der missliebigen Prostitution
aufhören zu können, musste sich die Privatklägerin letzten Endes bei A.A.___
mit dem Erbe ihrer Mutter (inkl. dazugehöriger Todesfallkapitalleistungen etc.)
von der Sexarbeit freikaufen. Abzüglich ihrer eigenen finanziellen Aufwendungen
für Wohnungsmiete, Krankenkasse, Versicherungen, Steuern, Mobiltelefon etc.)
liess C.C.___ dem Beschuldigten in diesem Kontext ca. zwischen dem 17. Januar
2018 und dem 5. November 2018 (unter mehrfacher Zahlung von Einzelbeträgen
zwischen ca. CHF 1'000.00 und CHF 49'850.00) total rund CHF 233'000.00
"Lösegeld" zukommen, um den Ausfall ihrer Prostitutionseinnahmen zu
kompensieren und auf diese Weise den Lebensunterhalt ihres "Freundes"
zu gewährleisten.
Das Geld der
Privatklägerin verbrauchte A.A.___ im Wesentlichen für die Begleichung von
Rechnungen und Betreibungen, als Startkapital für den Aufbau seiner eigenen
Firma E.___en GmbH (total ca. CHF 120'000.00 bis CHF 150'000.00) und zur
angeblichen Finanzierung eines Hauskaufs bzw. -baus. Darüber hinaus kam C.C.___
Ende Juni 2018 auch noch für den Kauf eines gebrauchten Ford Kuga zum Preis von
CHF 7'400.00 (für dessen "Schwester" D.A.___) sowie für eine
Fettabsaugung beim Beschuldigten für CHF 5'000.00 bis CHF 10'000.00 ca. im
August/September 2018 auf.
Zwar
versicherte A.A.___ der Privatklägerin in diesem Kontext mehrfach, dass er ihr
die erhaltenen finanziellen Zuwendungen (zuzüglich Zins) zurückerstatten würde.
Allerdings waren diese Versprechungen letztlich nichts als leere Worte, zumal C.C.___
bis zum heutigen Tag vom Beschuldigten nie irgendwelches Geld zurückbekommen
hat. Um die Privatklägerin möglichst lange bei der Stange zu halten,
verströstete er diese hinsichtlich der Rückzahlung stattdessen über Monate
hinweg mit allerlei Ausreden bis ca. im Frühsommer 2019. In diesem Zusammenhang
schreckte A.A.___ auch nicht davor zurück, der Privatklägerin vorzulügen, dass
er einen Lottogewinn in Millionenhöhe erzielt habe, dessen Auszahlung sich
allerdings verzögere.»
Auch dieser Vorhalt stützt sich in
erster Linie auf die Aussagen von C.C.___. Die entsprechenden Aussagen werden
teilweise durch weitere Beweismittel untermauert und sind glaubhaft. Es wird
auf die entsprechenden Erwägungen zur Würdigung ihrer Aussagen weiter oben
unter Ziffer V./2.1.5 verwiesen.
Mit der Vorinstanz gilt
gestützt auf die Aussagen von C.C.___ und die verfügbaren Bank- und
Versicherungsbelege der in der Anklage genannte Betrag von CHF 233'000.00, der C.C.___
dem Beschuldigten als «Lösegeld» zukommen liess, um mit der Prostitution
aufhören zu können (2.1.4 lit. j), als erstellt. Wie die Vorinstanz zutreffend
ausführte, spricht der Umstand, dass die von C.C.___ abstrakt genannten Zahlen
vereinzelt – notabene vor Einsehen von Unterlagen – gewisse Abweichung
erhalten, angesichts dessen, dass es sich dabei ausdrücklich um Schätzungen
handelte, nicht gegen die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen. Es kann
auch im Übrigen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden: Hinlänglich
erwogen und als erwiesen gilt: die liebesbedingte emotionale Abhängigkeit, die
Loyalität und (aufopfernde) Hilfsbereitschaft C.C.___s gegenüber dem
Beschuldigten; die fiktiven Projekte bzw. Zukunftspläne des Beschuldigten
angeblich mit C.C.___ (insbesondere Kaution, Autokauf Audi S5, Mattierung –
Autohandel, eigenes Haus als Herzenswunsch seiner Mutter und zahlreiche weitere
Maschen des Beschuldigten) sowie seine falschen Versprechungen betreffend und
Vertröstungen auf eine gemeinsame Zukunft; Wünsche und romantische
Vorstellungen C.C.___s zur grossen Liebe; blind vor Liebe erbringt C.C.___ die
Sexarbeit im Glauben, damit Geld für die genannten Projekte und die fingierten
Zukunftspläne zu erlangen bzw. namentlich für angebliche Verpflichtungen von
Familienmitgliedern des Beschuldigten und mithin ihrer angeblichen zukünftigen
«Familie»; angebliche Geldsorgen seitens des Beschuldigten, Mitleidmasche und
die Methoden des Beschuldigten, auf C.C.___ einzuwirken; fortwährender
psychischer Druck geschaffen vom Beschuldigten zur Fortsetzung der
Prostitutionstätigkeit, Bestärkung durch Familienmitglieder des Beschuldigten;
Raffgier des Beschuldigten und parasitäres Verhalten zu seinen und seiner
Familie Gunsten auf den Schultern von C.C.___; Sexarbeit am Tag der Abdankung
ihrer Mutter; Pausen bzw. kurzzeitiges Aussetzen der Sexarbeit – nach 24.
Februar 2017 (polizeiliche Anhaltung C.C.___s), Drängen des Beschuldigten zur
Wiederaufnahme der Prostitutionstätigkeit, unbesehen seines ausdrücklichen
Versprechens im Anschluss an den Vorfall, dass C.C.___ mit dem Anschaffen
aufhören könne, ein Aufhören mit der Sexarbeit C.C.___s hat der Beschuldigte
offensichtlich im besagten Zeitpunkt weder tatsächlich angestrebt noch vor dem
18. Januar 2018 je toleriert; Gleiches gilt als erwiesen für die Zeit nach
dem Tod von C.C.___s Mutter; Bagatellisieren der Prostitutionstätigkeit,
Erniedrigen, Demütigen, Beschimpfen; perfide, an C.C.___ gerichtete verbale
Manipulations- [Ungenügen als «seine Frau», Druckmittel] bzw.
Konfrontations-Phrasen – insbesondere auf C.C.___s Signalisierungen, die
Sexarbeit beenden zu wollen; Angst; soziale und emotionale Isolation C.C.___s,
Bewertungen C.C.___s durch den Beschuldigten, Druckausübung, damit sie sich
entsprechend seiner Wünsche verhält; Manko an gefestigten familiären bzw.
freundschaftlichen Strukturen bzw. fehlender Rückhalt und Beziehungen seitens C.C.___
und prekäre familiäre Situation, auf sich gestellt; Isolation C.C.___s durch
den Beschuldigten; auferlegte Schweigepflicht C.C.___s zur
Prostitutionstätigkeit; Einschüchterungen und Taktiken gegenüber C.C.___;
angebliche permanente Beobachtung und Kontrolle C.C.___s; tiefgreifende
Verunsicherung, Widerstandslosigkeit C.C.___s; Manipulationsopfer,
Schuldzuweisungen, Psychospiele, verzerrte Wahrnehmung seitens C.C.___,
Realitätsverlust; systematische Konditionierung durch den Beschuldigten;
Desorientierung; Resignation; Schwäche sich zu lösen, Naivität, unbegrenztes
und blindes Vertrauen in den Beschuldigten; willenlose, dem Beschuldigten
ausgesetzte Hülle bzw. Puppe; Festhalten von C.C.___ in der Prostitution während
eineinhalb Jahren im Bewusstsein, dass sie die Sexarbeit verabscheute, Missachtung
ihres wirklichen Willens, Sexarbeit als Teil ihres Alltags;
Kompensationszahlungen an den Beschuldigten zwecks Beendigung der
Prostitutionstätigkeit im Sinne von Lösegeld; Gründung und Startkapital der E.___en,
bis zu CHF 150'000.00; Finanzierung des Kaufes des Ford Kuga, angeblich für die
Schwester – tatsächlich die Ehefrau – des Beschuldigten mit CHF 7'400.00 und
Fettabsaugung von CHF 5'000.00 bis 10'000.00 für den Beschuldigten; Ausbleiben
der vom Beschuldigten zugesicherten Rückerstattung des Geldes aus dem Erbe
ihrer verstorbenen Mutter, Thematik Lottogewinn (US 167 f.). Der Vorhalt gemäss
Anklageziffer 2.1.4 ist erstellt.
2.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen
Nach Art. 195 StGB wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine
minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus
Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert (lit. a); eine Person
unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der
Prostitution zuführt (lit. b); die Handlungsfreiheit einer Person, die
Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit
überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution
bestimmt (lit. c); eine Person in der Prostitution festhält (lit. d).
Geschütztes Rechtsgut ist die sexuelle
Entscheidungsfreiheit der Prostituierten, die nicht verletzt werden darf. Dazu
tritt in der ersten Tatbestandsvariante von. lit. a, dem Zuführen
Minderjähriger zur Prostitution, sodann die ungestörte sexuelle Entwicklung der
Kinder und Jugendlichen. Die Bestimmung schützt sowohl Personen davor, gegen
ihren Willen dazu gebracht zu werden, sich zu prostituieren, als auch die
Entscheidungsfreiheit von Personen, die bereits als Prostituierte arbeiten. Der
Gesetzgeber wollte die Strafbarkeit der ethisch missbilligenswerten Kuppelei
und Zuhälterei auf Fälle einschränken, in denen der Täter die aufgrund einer
Unterlegenheit bzw. Abhängigkeit verminderte Handlungsfreiheit des Opfers
ausnützt (BGE 129 IV 71, E. 1.3). Von der Bestimmung wird somit erfasst, wer
sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm
erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer
Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte
Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die
betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne
weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem
Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die
Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren
Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 126 IV 76 E. 2).
Prostitution besteht im gelegentlichen
oder gewerbsmässigen Anbieten und Preisgeben des eigenen Körpers an beliebige
Personen zu deren sexueller Befriedigung gegen Geld oder geldwerte Leistungen
(Botschaft, BBl 1985 II 1082 f.). Es genügt grundsätzlich jede hetero- oder
homosexuelle Handlung, mit der ein Kunde oder eine Kundin über einen
körperlichen Kontakt befriedigt werden soll. Prostitution liegt schon vor, wenn
sich das Opfer erst vereinzelt in der oben umschriebenen Weise Dritten
angeboten und hingegeben hat. Es ist somit nicht erforderlich, dass die
Prostitution regelmässig ausgeübt wird und für das Opfer zu einer eigentlichen
Lebensform geworden ist, es sich also unbestimmt vielen Personen im Sinne eines
(Haupt- oder Neben-)Erwerbs anbietet. Diese Begriffsumschreibung ist
offensichtlich sehr weit und geht bei gelegentlichen Sexualkontakten
möglicherweise über das hinaus, was gemeinhin unter Prostitution verstanden
wird. Fraglich ist nur, wie gelegentlich bzw. wie selten das Verhalten sein
muss, um noch als Prostitution im Sinne von Art. 195 StGB zu gelten (BGE 129 IV 71 E. 1.4).
Zu lit. a
Die Tathandlung des «Zuführens» nach lit.
a muss unter dem Gesichtspunkt der Minderjährigkeit des Opfers betrachtet
werden: Dessen als eingeschränkt vorausgesetzte Fähigkeit zur Selbstbestimmung
(Botschaft BBl 1985 II 1083) stellt deshalb geringere Anforderungen an die
Intensität der Beeinflussung als beim Zuführen Erwachsener gem. lit. b. Für das
Zuführen einer oder eines Minderjährigen braucht es weniger als beim Zuführen
einer erwachsenen Person. Damit kann bei jungen Opfern bereits das blosse
Motivieren oder Überreden, etwa auch durch gezielte Ratschläge, zum
tatbestandsmässigen Zuführen werden. Bei unmündigen Personen bedeutet «Zuführen»
im Sinne von aArt. 195 Abs. 1 StGB (heute Art. 195 lit. a StGB), sie zu
veranlassen, sich mehr als ein Mal gegen Geld anderen Personen sexuell
hinzugeben. Im Unterschied zu aArt. 195 Abs. 2 StGB (heute Art. 195 lit. b
StGB) der Norm genügt es hier, wenn ein altersmässig oder sonst wie überlegener
Täter die Jugendlichkeit des Opfers ausnützt und es zur Prostitution drängt
oder überredet. Das Ausnützen einer Abhängigkeit oder das Handeln eines
Vermögensvorteils wegen ist nicht erforderlich (BGE 129 IV 71 E. 2.3).
Bei der «Förderung» genügt es, dass der
Täter in irgendeiner Weise die Prostitution erleichtert oder begünstigt, um
daraus wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, indem er die minderjährige Person
bspw. finanziell, werblich oder intellektuell unterstützt. Der Förderung macht
sich daher bereits strafbar, wer bspw. Räumlichkeiten vermietet oder
Minderjährige in einschlägigen Betrieben anstellt, mithin wer der Ausübung der
Prostitution durch einen Minderjährigen Vorschub leistet (Botschaft BBl 2012,
7613). Tatbestandsmässig wird auch derjenige handeln, welcher bloss als
Beschützer, etwa gegenüber Freiern, handelt. Im Begriff des Förderns ist das
Festhalten in der Prostitution mitenthalten. Indem die Prostituierte in der
Prostitution festgehalten wird, wird Letztere in diesem Sinne gefördert, als
dass ihr Vorschub geleistet wird. Mithin fördert der Täter, der eine
Minderjährige in der Prostitution festhält, diese automatisch. Festhalten
beinhaltet somit Förderung und geht sogar darüber hinaus (Niggli/Wiprächtiger, in: BSK StGB II,
a.a.O., Art. 195 StGB N 17b).
Eines Vermögensvorteils wegen handelt
grundsätzlich derjenige, welcher sich von der sich prostituierenden Person
zumindest teilweise unterhalten lassen will (Niggli/Wiprächtiger,
a.a.O., Art 195 StGB N 17c).
In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz
hinsichtlich aller objektiven Tatbestandselementen vorausgesetzt, der
Beweggrund des Täters ist unerheblich. Eventualvorsatz vermag nach allgemeinen
Grundsätzen zu genügen. Fahrlässigkeit reicht demgegenüber nicht aus. In der
zweiten Variante von lit. a wird sodann zusätzlich noch die Absicht, sich einen
«Vermögensvorteil» zu verschaffen, vorausgesetzt.
Zu lit. b
Der Prostitution führt im Sinne von Art.
195 lit. b StGB zu, wer eine andere Person «in das Gewerbe einführt und zu
dessen Ausübung bestimmt» (Botschaft, BBl 1985 II 1083). Wie sich aus dem
dargelegten Begriff der Prostitution ergibt, genügt es bereits, wenn der Täter
die Person im Hinblick auf eine bloss gelegentliche Ausübung der Prostitution
in diese Tätigkeit einführt. Nicht erforderlich ist die Absicht, die Person
bleibend in das «Gewerbe»" einzuführen und sie zur Prostitution im Sinne
einer Lebensform zu bestimmen. Das ergibt sich auch aus der französischen und
italienischen Gesetzesfassung («pousse autrui à se prostituer» bzw. «sospinge
altri alla prostituzione») (BGE 129 IV 71 E. 1.4). Der Täter muss mit einer
gewissen Intensität auf sein Opfer einwirken, damit ein Zuführen angenommen
werden kann. Zuführen reicht weiter als Verleiten. Bei unmündigen Opfern nach
aArt. 195 Abs. 1 StGB (heute Art. 195 lit. a StGB) genügt in der
Regel ein geringerer Druck als gegenüber Erwachsenen. Ein «Zuführen» kann -
nicht nur bei Erwachsenen - darin bestehen, dass der Täter Räume organisiert
oder Kunden vermittelt. Nicht genügen lässt die Rechtsprechung hingegen, wenn
der Täter dem Opfer bloss die Gelegenheit eröffnet oder Möglichkeiten aufzeigt,
sich auf die Prostitution einzulassen, es also lediglich zur Tätigkeit
verleitet (Urteil des BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 5.3.2 mit
Hinweis auf BGE 129 IV 71 E. 1.4).
Wer sich bereits prostituiert, kann zwar
in bestimmte Bereiche bzw. Facetten des Gewerbes eingeführt, aber nicht mehr
der Prostitution als solcher zugeführt werden (Botschaft, S. 1083), wohl aber
wer mit der Prostitution bereits abgeschlossen hatte (BGE 129 IV 71 E. 1.4).
Das Zuführen einer mündigen Person zur
Prostitution ist gemäss Art. 195 lit. b StGB nur strafbar, wenn eine
Abhängigkeit des Opfers besteht oder der Täter wegen eines Vermögensvorteils
handelt. Der auch in den Art. 188, 192 und 193 StGB verwendete Begriff der
Abhängigkeit ist bei Art. 195 StGB weit zu verstehen. Ob eine Abhängigkeit
vorliegt, entzieht sich einer allgemeinen Umschreibung und ist nach den
Umständen des jeweiligen Falles zu ermitteln. In Betracht kommt neben einem
Arbeitsverhältnis jede andere hinreichend schwere Form von Abhängigkeit. Das
kann etwa bei Hörigkeit, Drogensucht, finanziellen Abhängigkeiten usw.
anzunehmen sein (Urteil des BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 mit Hinweis
auf BGE 129 IV 71 E. 1.4).
Die zweite Form des strafbaren Zuführens
von mündigen Personen zur Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. b StGB setzt
voraus, dass der Täter beabsichtigt, einen Vermögensvorteil zu erzielen. Das
Tatbestandsmerkmal verschmilzt mit dem Motiv des Täters. Die Vorschrift soll
das Gewicht der Strafbarkeit auf die ausbeuterische Tätigkeit des Zuhälters
verlegen. Einkommensleistungen des oder der Prostituierten dürfen nur dann
straflos entgegengenommen werden, wenn dem daran Beteiligten weder ein Zuführen
zur noch ein Festhalten in der Prostitution um eines Vermögensvorteils willen
nachgewiesen werden kann, d.h. solange, als die betreffende Person die freie
Entscheidung über ihr Einkommen behält.
In subjektiver Hinsicht wird wiederum
Vorsatz vorausgesetzt, der Beweggrund des Täters ist unerheblich.
Eventualvorsatz vermag nach allgemeinen Grundsätzen zu genügen. Fahrlässigkeit
reicht demgegenüber nicht aus. In der zweiten Variante von lit. b wird (wie bei
lit. a) sodann zusätzlich noch die Absicht, sich einen «Vermögensvorteil» zu
verschaffen, vorausgesetzt.
Zu lit. c
Der Tatbestand der Überwachung der
Prostituierten bei ihrer Tätigkeit erfasst Fälle, in welchen Prostituierte
aufgrund dieser Überwachung in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt werden und
ihre Tätigkeit nicht mehr ihrem eigenen Willen entsprechend ausüben können.
Überwachung bedeutet auch die Kontrolle, ob, wie und in welchem Mass die
Prostituierte dem Gewerbe nachgeht, oder die Auflage, regelmässig Rechenschaft
über die Tätigkeit abzulegen (BGE 125 IV 269 E. 1). Es genügt nicht, wenn
jemand eine Prostituierte nur beschützt, ohne sie in ihrer Tätigkeit in
irgendwelcher Form zu beherrschen. Wegen Bestimmung von Ort, Zeit, Ausmass oder
anderer Umstände der Prostitution macht sich nur strafbar, wer sich der
Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt,
ihre oder seine Handlungsfreiheit einzuschränken und in Einzelfällen bestimmte
Verhaltensweisen zu erzwingen; «andere Umstände» sind etwa der vom Freier zu
bezahlende Preis oder der an den Täter abzuliefernde Anteil oder die (Nicht-)
Verwendung eines Kondoms. Auch bei dieser Variante ist vorausgesetzt, dass
Druck ausgeübt wird, dem sich das Opfer nicht ohne weiteres entziehen kann, so
dass seine Entscheidung über die Modalitäten der Prostitution nicht mehr frei
ist (BGE 125 IV 269 E. 1; 126 IV 76 E. 2). Dabei entspricht die Druckaus-übung
der Machtposition, die der Täter gegenüber der Sexarbeiterin ausübt. Eine
Druckausübung liegt insbesondere vor, wenn eine externe Bestimmung von
Einzelfragen, die mit der Sexarbeit in Zusammenhang stehen, erfolgt.
Insbesondere das Festlegen oder das Einhalten genauer Zeitpläne, das Anbieten
des Körpers der Sexarbeiterin samt Bestimmung der durchzuführenden sexuellen
Praktiken oder Alkoholkonsumvorgaben führen zum Bejahen einer
tatbestandsmässigen Zuhälterstellung. Vorausgesetzt ist, dass sich die
Sexarbeiterin diesem Druck nicht einfach entziehen kann und dadurch ein vom
Täter angestrebtes Verhalten erreicht wird (Jositsch / Drzalic:
«Strafrechtliche Beurteilung erotischer Etablissements», in: AJP/PJA 2/2015 S.
316 ff. 3.2.2. und 4.). Die Tatsache, dass sich die Sexarbeiterinnen auch
freiwillig bei den jeweiligen Arbeitsorten melden können, wird nicht zu ihren
Ungunsten ausgelegt, weil die Überwachungsmassnahmen oder die Kontroll- bzw.
Druckausübung trotzdem bestehen können und die Sexarbeiterinnen diese
beispielsweise aufgrund ihres illegalen Aufenthaltes in Kauf nehmen müssen
(Urteil des BGer 1P.247/2005 vom 9. Juni 2005 E. 3.4). In jenen Fällen, in
denen die Tatbestandsmässigkeit verneint wurde, waren hingegen die Freiheit in
der Kundenwahl, hinsichtlich der sexuellen Praktiken und die Möglichkeit, am
jeweiligen Arbeitsort präsent zu sein, ohne der Sexarbeit nachzugehen, d.h.
ohne dem Kunden zur Verfügung stehen zu müssen, ausschlaggebend (Urteil des BGer
6S.765/1999 vom 24. Januar 2000, in: SJZ 96/2000 S. 277, der für Bordelle auf
BGE 125 IV 269 bzw. auf BGE 126 IV 76 für Sauna-Clubs Bezug nimmt).
Ob unzulässiger Druck im Sinne der
Bestimmung ausgeübt wird, entscheidet sich somit nach den Umständen des
jeweiligen Falles. Das Bundesgericht hielt die Strafbarkeit für gegeben im
Falle von Animierdamen, deren Anwesenheit und Tätigkeit streng kontrolliert
wurden und die aufgrund der Rahmenbedingungen (obligatorische Zimmermiete,
Forfaits) ihren Lebensunterhalt nur durch Prostitution verdienen konnten. Daran
änderte nichts, dass die Frauen den durch Prostitution erwirtschafteten
Verdienst behalten konnten (Urteile des BGer 6S.446/2000 vom 29. März 2001 E. 3
und 6S.570/1997 vom 9. Oktober 1997 E. 1). Für die Erfüllung des Tatbestandes
von Art. 195 lit. c StGB spielt es keine Rolle, ob die Prostitution
freiwillig oder unfreiwillig ausgeübt wird. So nahm das Bundesgericht etwa ein
tatbestandsmässiges Handeln an bei Animierdamen, die zur Bestreitung ihres
Lebensunterhaltes gezwungen waren, sich zu prostituieren, die dabei einen
genauen Zeitplan zu befolgen hatten und denen der Ort ihrer Tätigkeit und die
Kundschaft vorgeschrieben waren (Urteil des BGer 6B_476/2015 vom 26. November 2015
E. 3.3 mit Hinweis auf das unveröffentlichte Urteil des Kassationshofs
6S.570/1997 vom 9. Oktober 1997 E. 2). Das Bundesgericht bestätigte ferner
die Verurteilung des Betreibers eines «Begleitservices», der die angestellten
Prostituierten zu praktisch permanenter Einsatzbereitschaft verpflichtete und
sie ständig durch Chauffeure überwachen liess, die auch das Geld einzogen (BGE 125 IV 269 E. 2). Schliesslich bejahte das Bundesgericht die Förderung der
Prostitution bei einem Täter, der ausländische Prostituierte illegal in die
Schweiz brachte, diese und bereits illegal in der Schweiz sich aufhaltende
Prostituierte beherbergte, ihnen Arbeit im Gewerbe in Saunas und Nachtclubs
vermittelte, sie jeweils dorthin begleitete und überwachte, den Erlös ihrer
Arbeit entgegennahm und ihnen einen Teil davon wieder auszahlte, sowie ihnen
Darlehen gab, die sie abarbeiten mussten (Urteil des BGer 6P.162/2001 vom 22.
März 2002 E. 6).
Nicht gegen aArt. 195 Abs. 3 StGB (heute
Art. 195 lit. c StGB) verstiess hingegen der Geschäftsführer eines Saunaclubs,
der sich damit begnügte, von den Prostituierten Eintritt und einen Gewinnanteil
von 40 % zu verlangen. Zwar war eine verbindliche Preisliste erlassen worden,
und die Prostituierten mussten ihre Einnahmen zunächst der Geschäftsführung
aushändigen, doch war ihre (Bewegungs-)Freiheit ansonsten nicht weiter
eingeschränkt. Sie erhielten ihren Verdienst nach Abzug der Gewinnbeteiligung
am Ende jedes Arbeitstages ausbezahlt (BGE 126 IV 76 E. 3). Das Führen eines
Bordells alleine erfüllt somit den Tatbestand nicht.
In der neueren bundesgerichtlichen
Rechtsprechung wurde die Förderung der Prostitution bejaht bei einem
Beschuldigten, der die Arbeitszeit, den Arbeitsort, den Preis und die Dauer der
von der Prostituierten zu erbringenden Leistungen wie auch den ihm abzuliefernden
Anteil bestimmt, ihr den Umgang mit anderen Menschen unter Androhung
erheblicher Nachteile eingeschränkt oder verboten und auch andere Modalitäten,
wie etwa die Abgabe des Prostitutionserlös und den Transfer von Geld ins
Ausland an ihn und seine Familie, festgelegt hat. Die Prostituierte hatte dem
Beschuldigten ständig über ihre Tätigkeit und die Art der sexuellen
Dienstleistungen zu rapportieren und selbst bei Krankheit oder während ihrer
Monatsblutungen zu arbeiten. Er überprüfte ihre Arbeit und ihre Einkünfte mit
ständigen Anrufen und überraschenden Besuchen und setzte sie unter Druck, indem
er seinen Vorgaben mittels Drohungen (z.B. Androhung von körperlichem Leid,
Verstümmelung etc.) Nachachtung verschaffte (Urteil des BGer 6B_857/2021 vom 4.
Mai 2022 E. 3.2).
In einem weiteren Urteil wurde die
Förderung der Prostitution bejaht bei einer Beschuldigten, die den Freiern
sexuelle Dienstleistungen der Prostituierten angeboten habe, und zwar auch
solche, welche diese abgelehnt habe. Die Beschuldigte bestimmte, wann die
Prostituierte mit wem welche sexuellen Handlungen vornimmt. Dabei spielt es
keine Rolle, dass die Prostituierte sich grundsätzlich freiwillig prostituierte
und sich nicht immer an die Anweisungen der Beschuldigten und des Mittäters
hielt. Entscheidend war, dass die Beschuldigte die Prostituierte durchgehend
kontrollierte. Ohnehin konnte nicht mehr von einer freiwilligen Tätigkeit der
Prostituierte gesprochen werden, nachdem sie nahezu sämtliche Einnahmen der
Beschuldigten und deren Mittäter abgeben musste (Urteil des BGer 6B_532/2023
vom 9. Oktober 2023).
Zur Erfüllung des subjektiven
Tatbestandes muss zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich aller objektiver
Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, d.h. der Täter muss zumindest in Kauf
nehmen, dass er die sexuelle Handlungsfreiheit der betroffenen Person beeinträchtigt.
Die Handlungsmotive sind auch im Rahmen von Art. 195 lit. c StGB
nicht relevant.
Zu lit. d
Für die Tatbestandsvariante des
Festhaltens in der Prostitution nach Art. 195 lit. d StGB muss der
Täter Druck auf eine ausstiegswillige oder -bereite Person ausüben, um sie
daran zu hindern, sich von der Prostitution abzuwenden (BGE 129 IV 81 E. 2.3).
Der blosse Wortlaut des aArt. 195 Abs. 4
StGB (heute Art. 195 lit. d StGB) lässt gemäss den Ausführungen des
Bundesgerichts verschiedene Interpretationen zu. Nach der Botschaft und der ihr
folgenden Doktrin regelt die Deliktsvariante Fälle, in denen der Täter eine
Person, welche die Prostitution ganz aufgeben möchte, mittels Drucks davon
abhält, ihren Willen umzusetzen. Diese restriktiven Voraussetzungen – Wille der
betroffenen Person, sich von der Prostitution zu lösen, und ein sie daran
hindernder Druck des Täters – ergeben sich aus der Notwendigkeit, die einzelnen
Tatbestandsvarianten voneinander abzugrenzen und entsprechen Sinn und Zweck der
Norm. aArt. 195 Abs. 3 StGB (heute Art. 195 lit. c StGB) erfasst abgeschwächte
Formen des Festhaltens in der Prostitution durch Kontrolle der Tätigkeit und
Bestimmung der Modalitäten ihrer Ausübung (Botschaft, BBl 1985 II 1084). Die
betroffenen Personen werden dadurch in ihrer Entscheidungsfreiheit, ob und wie
sie dem Gewerbe nachgehen wollen, deutlich eingeschränkt; zudem laufen die
Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren
(wohlverstandenen) Bedürfnissen und Interessen zuwider (vgl. BGE 126 IV 76 E.
2). Die Überwachung der Prostituierten in ihrer Tätigkeit gemäss aArt. 195 Abs.
3 StGB ist damit geeignet, die Betroffenen daran zu hindern, die Modalitäten
der Ausübung ihres Gewerbes laufend frei zu wählen und sich gegebenenfalls
neuen Tätigkeiten zuzuwenden. aArt. 195 Abs. 4 StGB erscheint demgegenüber als
qualifizierte Form des Festhaltens in der Prostitution (Botschaft, BBl 1985 II
1084). Es geht hier nicht um den Schutz vor Überwachung der Tätigkeit und
fremdbestimmter Auferlegung der Umstände ihrer Ausübung, sondern darum,
ausstiegswillige oder -bereite Prostituierte davor zu schützen, durch gezielten
Druck daran gehindert zu werden, sich selbstbestimmt neu zu orientieren und
ihrem Gewerbe den Rücken zu kehren (BGE 129 IV 81 E. 2.3).
Nicht von aArt. 195 Abs. 4 StGB sondern
allenfalls von aAbs. 3 der Norm erfasst werden damit Einwirkungen auf die
betroffene Person, die sie daran hindern, einen solchen Willen erst zu formen.
Wer also auf Prostituierte einwirkt, damit sie den Ausstieg aus der
Prostitution gar nicht erst erwägen, erfüllt die Strafnorm nicht (BGE 129 IV 81
E. 2.3).
Wiederum wird
in subjektiver Hinsicht Vorsatz vorausgesetzt, der Beweggrund des Täters ist
unerheblich. Eventualvorsatz vermag nach allgemeinen Grundsätzen zu genügen.
Fahrlässigkeit reicht demgegenüber nicht aus.
2.3 Konkrete rechtliche Würdigung
2.3.1
Zuführen einer minderjährigen Person in die Prostitution (Art. 195 lit. a
erster Satzteil StGB; Untervorhalt gemäss Ziff. 2.1.1 der Anklageschrift)
C.C.___ war im
relevanten Zeitraum minderjährig. Gemäss Beweisergebnis brachte sie der
Beschuldigte mit manipulierenden und täuschenden Aussagen dazu, sich für ihn zu
prostituieren: es handle sich vorab um Escort-Tätigkeit, kaum um sexuelle
Dienstleistungen, sie könne in ihrer Girlie-Phase ja etwas dazuverdienen und
geradesogut auch Geld verlangen, wenn sie ohnehin für jeden die Beine spreize. C.C.___
hatte zu diesem Zeitpunkt noch keine Prostitutionserfahrung. Der Beschuldigte
instrumentalisierte die «Girlie-Phase» von C.C.___ mithin, indem er ihr
vorgaukelte, es bestehe nicht wirklich ein Unterschied zwischen dieser und der
Prostitution. Die Prostitution habe sogar noch den Vorteil, dass man mit
demselben Verhalten gut verdienen könne. Dadurch gelang es ihm, C.C.___ über
den wahren Charakter der Prostitution zu täuschen und ihr vorzuspiegeln, dass
sie sich im Grunde genommen bereits bis anhin schon prostituiert habe, einfach
nicht gegen Entgelt. Kombiniert mit seinen Beteuerungen, es gehe vorwiegend um
Escort-Service ohne sexuelle Dienstleitungen, erreichte er, dass sich C.C.___
schliesslich am 31. Juli 2016 auf die Prostitution einliess. Er handelte mit
direktem Vorsatz. Entgegen dem entsprechenden Einwand der Verteidigung hat er C.C.___
dadurch nicht «bloss die Gelegenheit eröffnet», sich zu prostituieren, sondern
hat ihre Willens- und Handlungsfreiheit durch Manipulation und Täuschung
erheblich beeinträchtigt, um zu erreichen, dass sie sich für ihn prostituiert;
dies im Wissen um ihre bereits entstandene emotionale Abhängigkeit von ihm und
ihre schwierige Lebenssituation mit den zerrütteten familiären Verhältnissen.
Der
Beschuldigte hat sich der Förderung der Prostitution in Form des Zuführens, einer
minderjährigen Person in die Prostitution nach Art. 195 lit. a erster Satzteil
StGB z.Nt. von C.C.___, begangen am 31. Juli 2016, schuldig gemacht.
(Die
Vorinstanz befand, der Beschuldigte habe sich wegen andauernden Zuführens
gegangen von ca. 31. Juli 2016 bis ca. 18. Januar 2018, schuldig gemacht [US
139]. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn dieser Zeitraum ist gar nicht
angeklagt. Angeklagt sind vielmehr drei einzelne Zuführungen, wobei bezüglich
zweier Zuführungen mittlerweile in Rechtskraft erwachsene Freisprüche
erfolgten. Dem entsprechenden Einwand der Verteidigung ist diesbezüglich zuzustimmen
[Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 50]. Was die Verteidigung jedoch ausser Acht
lässt, ist, dass der Vorhalt 2.1.1.1 davon nicht betroffen ist. Deliktsdatum
ist der 31. Juli 2016, die Freisprüche betreffen Deliktsdaten danach.)
2.3.2
Förderung der Prostitution einer minderjährigen Person in der Absicht, daraus
einen Vermögensvorteil zu erlangen (Art. 195 lit. a zweiter Satzteil StGB;
Untervorhalt gemäss Ziff. 2.1.2 der Anklageschrift)
Wie in den allgemeinen rechtlichen
Ausführungen dargelegt, kann der Tatbestand mit einer Vielzahl an
Förderungshandlungen erfüllt werden. Bei der Förderung genügt es, dass der
Täter in irgendeiner Weise die Prostitution erleichtert oder begünstigt, um
daraus wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, indem er die minderjährige Person
bspw. finanziell, gewerblich oder intellektuell unterstützt. Gemäss
Beweisergebnis hat der Beschuldigte u.a. folgende Handlungen vorgenommen:
Erstellung der E-Mail-Accounts, Ausarbeitung, Gestaltung,
Anmeldung/Aufschaltung und Bewirtschaftung von Inseraten, Instruktion bzw. «Dressur»,
Kommunikation mit den Freiern, Vermittlung der Freier bzw. Weiterleitung der
relevanten Termin-Informationen, Hin- und Rücktransport, Suche und Anwerbung
von Inserenten, Übernahme der Rolle des Ansprechpartners und Bestimmung bzw.
Regelung weiterer Prostitutionsmodalitäten. Er hat dadurch zweifelsohne den objektiven
Tatbestand der Förderung der Prostitution der noch minderjährigen C.C.___
erfüllt. Er handelte dabei mit direktem Vorsatz und in der Absicht, sich aus
der Prostitutionstätigkeit einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die
Verteidigung wendet ein, in Anklageziffer 2.1.2 werde diese Absicht zwar erwähnt,
nicht aber ausgeführt, inwiefern der Beschuldigte von den Prostitutionseinnahmen
profitiert habe, weshalb mangels einer genügenden Anklage und eines Nachweises
einer entsprechenden Absicht der Tatbestand nicht erfüllt sei (Plädoyer
Berufungsverhandlung, S. 55). Der Verteidigung ist entgegenzuhalten, dass in
Anklageziffer 2.1.2 im Zusammenhang mit der Bestimmung und Regelung weiterer
Modalitäten auf Anklageziffer 2.1.3 verwiesen wird, in welcher die finanziellen
Vorteile und die beabsichtigte und verwirklichte Vorteilnahme des Beschuldigten
detailliert umschrieben werden. Dem Einwand der Verteidigung kann somit nicht
gefolgt werden.
Der Beschuldigte hat sich wegen Förderung
der Prostitution nach Art. 195 lit. a zweiter Satzteil StGB z.Nt. von C.C.___,
begangen von Anfang August 2016 bis 18./19. Januar 2018, schuldig gemacht.
2.3.3
Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit einer Person, welche die Prostitution
betreibt (Art. 195 lit. c StGB; Untervorhalt gemäss Ziffer 2.1.3 der
Anklageschrift)
Der Beschuldigte schränkte C.C.___ in ihrer
Prostitutionstätigkeit stark ein. Sie musste, während der gesamten Freizeit,
d.h. auch während ihrer Zimmerstunde und am Abend nach der Arbeit, teilweise
bis nach Mitternacht, und an arbeitsfreien Tagen praktisch konstant für die
Prostitution zur Verfügung stehen bzw. anschaffen. Sie musste auch Freier
bedienen, wenn ihr unwohl war, sie ihre Periode hatte oder krank war. Er setzte
sie – selbst als ihre Mutter im Koma im Spital lag – unter Druck, anzuschaffen,
und er drängte sie bereits am Tag der Abdankung dazu, wieder anzuschaffen. Der
Beschuldigte bestimmte nicht nur, wann sie Freier zu bedienen hatte. Er
bestimmte auch die Dauer und Art der zu erbringenden Dienstleistungen, d.h. die
auszuführenden sexuellen Praktiken, wobei er auf die Wünsche von C.C.___ keine
Rücksicht nahm, sie mitunter Verkehr ohne Kondom anbieten und Analverkehr sowie
weitere, zum Teil perverse und von ihr verabscheute Praktiken ausüben musste.
Der Beschuldigte setzte sie unter enormen Druck. Er bestimmte die Freier, den
Preis, den Ort der Ausübung, die Art der Ausübung der Prostitution, den ihm
abzuliefernden Teil der Einnahmen, wobei er schlussendlich sämtliche Einnahmen
einkassierte und C.C.___ auf ihren Teil verzichtete, damit die angeblichen
finanziellen Probleme des Beschuldigten schneller behoben wären und sie die
Prostitution beenden könnte. Der Beschuldigte überwachte C.C.___ in ihrer
Tätigkeit. Er fuhr sie zu den Übergabeorten, wo sie von den Freiern abgeholt
wurde. Sie musste dem Beschuldigten bei Ankunft des Freiers, nach der Übergabe
des Geldes sowie nach Beendigung des Sexualaktes mittels Smiley Mitteilung
machen. Danach holte der Beschuldigte C.C.___ wieder ab und nahm die gesamten
Einnahmen unverzüglich an sich. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist
unter diesen Umständen sehr wohl von einer – sogar sehr starken – Einschränkung
der Handlungsfreiheit von C.C.___ auszugehen, die sie infolge ihrer emotionalen
Bindung an den Beschuldigten und Abhängigkeit von ihm sowie aufgrund dessen
Kontrolle hinnahm. Damit gingen die Beschränkungen der Handlungsfreiheit von C.C.___
weit über das gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Erfüllung des
Tatbestandes Erforderliche hinaus. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich.
Demnach hat sich der Beschuldigte der Förderung
der Prostitution nach Art. 195 lit. c StGB in Form der Beeinträchtigung
der Handlungsfreiheit einer Person, die die Prostitution betreibt, z.Nt. von C.C.___,
begangen vom 31. Juli 2016 bis 18./19. Januar 2018, schuldig gemacht.
2.3.4
Festhalten in der Prostitution (Art. 195 lit. d StGB; Untervorhalt gemäss
Ziffer 2.1.4 der Anklageschrift)
Obwohl C.C.___
bereits nach dem ersten Termin mit einem Freier wieder aussteigen wollte,
vermochte der Beschuldigte sie mit seinem manipulativen Verhalten davon
abzuhalten. Der Einwand der Verteidigung, entgegen der Anklage sei ein
Festhalten ab dem ersten Prostitutionstag aktenwidrig, kann demnach nicht
gehört werden. Das Gegenteil trifft zu: bereits nach dem ersten
Prostitutionstermin wollte C.C.___ nicht weitermachen. Darauf begann der
Beschuldigte mit den bereits hinlänglich dargelegten Beteuerungen, er brauche
dringend Geld, sie müsse daher weitermachen. So konnte er sie immer und immer
wieder davon abbringen, auszusteigen. Er handelte mit direktem Vorsatz. Es kann
im Übrigen vollumfänglich auf die rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen
werden (US 169).
Der
Beschuldigte hat sich der Förderung der Prostitution nach Art. 195 lit. d StGB in
Form des Festhaltens in der Prostitution, z.Nt. von C.C.___, begangen von
31. Juli 2016 bis 18./19. Januar 2018, schuldig gemacht.
2.3.5 Gesamtwürdigung betr. Ziffer 2.1
der Anklageschrift
Der Beschuldigte hat sich demnach der
Förderung der Prostitution z.Nt. von C.C.___ in Erfüllung verschiedener
Tatbestandsvarianten, begangen vom 31. Juli 2016 bis 18./19. Januar 2018,
schuldig gemacht. Der Erfüllung verschiedener Tatbestandsvarianten wird bei der
Strafzumessung Rechnung zu tragen sein.
3.
Vorhalt gemäss Ziff. 2.2 der Anklageschrift – versuchte Förderung der
Prostitution z.Nt. von G.___ (Art. 195 lit. b i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB)
3.1 Vorhalt und Beweisergebnis
3.1.1 Der Beschuldigte soll ca. zwischen
dem 7. März 2020 und ca. Anfang/Mitte April 2020 mutmasslich in [Ort 1]
(Wohndomizil von A.A.___ / [Adresse]), in der Region [Ort 3] sowie evtl.
anderswo versucht haben, unter Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses und
zwecks Erlangung von Vermögensvorteilen die im Tatzeitpunkt 18-jährige
Geschädigte G.___, geb. 30. Juni 2001, der Prostitution zuzuführen. Konkret
wird ihm vorgeworfen:
«
a)
Die Geschädigte kam
mit A.A.___ erstmals ca. am 7. März 2020 auf der Online-Datingplattform Badoo
(www.badoo.com) in Kontakt, wo sie auf der Suche nach einer festen Beziehung
war. In diesem Kontext wurde ihr von Badoo zum fraglichen Zeitpunkt das Profil
des Beschuldigten vorgeschlagen, welches dieser unter dem Pseudonym [Alias von
A.A.___] betrieb. Weil ihr seine Fotos gefielen und er ihr zudem einen netten
bzw. sympathischen Eindruck machte, "likte" G.___ das Profil von A.A.___,
welches ausser seinem Namen, seinem Alter, seiner Sprache und drei Fotos keine
weiteren Informationen enthielt. Demgegenüber war auf dem eigenen Profil der
Geschädigten u.a. ersichtlich, dass sie Single ist, eine ernste Beziehung sucht
und später einmal Kinder will.
b)
Der Beschuldigte
schrieb G.___ sodann auf Badoo, dass sie gut aussehe und fragte sie zudem, ob
sie ihn kennenlernen wolle, was diese bejahte. Daraufhin chatteten die beiden
zunächst via Badoo-Messenger ein wenig hin und her, wobei A.A.___ von der
Geschädigten u.a. wissen wollte, wie gross sie ist, was für Hobbies/Interessen
sie hat, wann ihr Geburtstag ist etc. Nach ca. 1-2 Wochen wurde die
Kommunikation auf Snapchat verlegt, wobei sich der Beschuldigte gegenüber G.___
weiterhin sehr sympathisch, nett, freundlich und aufmerksam verhielt. Darum
verstand sich die Geschädigte auf Anhieb gut mit A.A.___ und vertraute ihm auch
schnell. Er war die einzige Person, zu welcher G.___ damals Vertrauen hatte.
c)
Im Zuge des weiteren
Austausches via Snapchat, welcher sich während ca. eines Monats intensiv
gestaltete (praktisch täglicher Kontakt), erzählte die einsame Geschädigte dem
Beschuldigten in der Folge praktisch ihr ganzes bisheriges Leben, umso mehr als
sie zum fraglichen Zeitpunkt keinerlei Freunde hatte und es ausser ihrer
Psychologin niemanden sonst gab, mit dem sie über ihre vielschichtigen Probleme
reden konnte. So berichtete sie A.A.___ u.a. davon, dass ihre Mutter früher
Alkoholikerin und medikamentenabhängig gewesen sei, dass ihr Vater nie für sie
dagewesen sei, dass sie Opfer einer sexuellen Nötigung geworden sei, dass sie
von ihrem Stiefvater geschlagen worden sei, dass sie einen schweren
Verkehrsunfall gehabt habe, wegen dem sie in der Folge während drei Monaten
nicht mehr habe arbeiten können und auch Gewichtsprobleme bekommen habe und
dass ihre berufliche Zukunft wegen der Corona-Pandemie unsicher sei.
Ausserdem
vertraute G.___ dem Beschuldigten an, dass sie sich persönlich in einer
schlimmen Phase befinde: Sie war damals in ein tiefes Loch gefallen und wollte
sich deswegen das Leben nehmen.
d)
A.A.___ reagierte
vordergründig sehr verständnisvoll auf die schwierige persönliche Situation der
Geschädigten. So flehte er sie vorgeblich an, sich ja nichts anzutun. Zudem
gaukelte er ihr vor, dass sie wunderschön sei und dass sie ihm wichtig sei.
Ihre Sorgen seien nun alle Vergangenheit, sie solle das einfach verdrängen bzw.
nicht grossartig beachten. Mit seiner Hilfe werde jetzt alles wieder gut.
Ferner versicherte der Beschuldigte G.___, dass zusammen mit ihm alles besser
ginge und sie keine Probleme mehr hätte. Am liebsten würde er sie gerade zu
sich nach Hause nehmen und zusammen mit ihr wohnen.
e)
Aufgrund des
vorgetäuschten liebenswerten sowie zuvorkommenden Verhaltens des Beschuldigten
und des Eindrucks, von ihm ernst genommen zu werden, wuchs nicht nur das
Vertrauen von G.___, sondern sie fing auch an, Gefühle für ihn zu entwickeln
und sich Hoffnungen auf eine gemeinsame Zukunft mit ihm zu machen. In dieser
Phase des gemeinsamen Austausches via Snapchat fragte A.A.___ die Geschädigte
sodann mehrfach, was sie auf Badoo suche. Sie gab ihm zur Antwort, dass sie
sich eine ernsthafte bzw. feste Beziehung mit ihm wünsche. Daraufhin gab er
vor, dass auch er etwas Ernstes wolle. Aufgrund dessen kam ca. Ende März/Anfang
April 2020 erstmals eine gemeinsame Beziehung zur Sprache. In diesem Rahmen
liess G.___ den Beschuldigten wissen, dass sie ihn sehr gern habe und dass sie
ihn darum endlich persönlich treffen wolle.
Als A.A.___
realisierte, dass die Geschädigte eine feste Beziehung mit ihm anstrebte, fing
er an, sie mit "Baby", "Schatz" etc. anzusprechen. G.___
forderte den Beschuldigten auf, damit aufzuhören, wenn er es nicht ernst meine.
Allerdings machte er einfach damit weiter, weshalb diese davon ausging, dass er
sie wirklich gern habe bzw. liebe und dass es ihm ernst mit ihr sei.
f)
Bereits ca.
Mitte/Ende März 2020 bat A.A.___ die Geschädigte erstmals darum, ihm Nacktfotos
von ihr zu schicken. Anfänglich weigerte sich G.___ jedoch, diesem Wunsch
nachzukommen und stellte ihm folglich nur unverfängliche Bilder zu. Allerdings
insistierte der Beschuldigte und versicherte der Geschädigten, dass er die
Fotos nicht speichern und auch keine Screenshots davon machen werde. Ausserdem
stellte A.A.___ implizit ihre Liebe in Frage, indem er sie wissen liess, dass
sie ihm die Bilder nur schicken solle, wenn sie ihm vertraue.
Um sie zu
überzeugen, argumentierte der Beschuldigte ferner auch damit, dass sie gut
aussehe und sich doch zeigen könne. Überdies gab er G.___ zu verstehen, dass
sie und er seelenverwandt seien, weil sie am gleichen Datum Geburtstag hätten.
Darüber hinaus stellte er der Geschädigten in diesem Zusammenhang in Aussicht,
dass er mit ihr zusammenziehen, sie heiraten und mit ihr Kinder haben wolle.
Bei dieser Gelegenheit schwindelte ihr der Beschuldigte zudem vor, dass es sich
bei seinen Kindern um seine jüngsten Geschwister handle.
Von A.A.___
auf diese Art und Weise um den Finger gewickelt, liess sich G.___ ca.
Anfang/Mitte April 2020 dazu überreden, ihm via Snapchat ein paar freizügige
Fotos zu schicken, zumal sie ihm vertraute und davon ausging, dass er der
"Richtige" für sie ist.
Daran glaubte
sie umso mehr, als ihr A.A.___ in dieser Zeit auch vorspiegelte, dass es sich
bei M.___, welche die Geschädigte (zu Recht) als Nebenbuhlerin erachtete, bloss
um eine Kollegin von ihm handle und sie folglich keine Angst haben müsse.
Tatsächlich aber turtelte der Beschuldigte bereits damals mit M.___ herum (vgl.
dazu AK Ziff. 2.3).
g)
Ca. eine Woche
später konfrontierte A.A.___ die Geschädigte völlig unvermittelt mit
angeblichen Geldproblemen, für welche er seine (von ihm getrennt lebende)
Ehefrau D.A.___ verantwortlich machte. Diese habe ihn über den Tisch gezogen,
weshalb er nun Betreibungen habe und dringend Geld brauche. G.___ erklärte dem
Beschuldigten daraufhin, dass sie ihm schon helfen würde, wenn sie selber genug
Geld auf der Seite hätte. Das sei aber nicht der Fall, weil sie nach der
Lehrabschlussprüfung bei ihrer Mutter ausziehen wolle und dafür selber Geld
benötige. Daraufhin entgegnete ihr A.A.___, dass man das Geld auch ganz anders
verdienen könne. Auf ihre Frage, wie er das meine – ob es darum gehe, Drogen zu
verkaufen – verneinte dies der Beschuldigte und fragte die Geschädigte
stattdessen ganz unverblümt, ob sie sich für ihn prostituieren würde. G.___
ging zunächst davon aus, dass das ein schlechter Witz ist, worauf ihr A.A.___
dann aber klarmachte, dass er es ernst meint.
h)
Die Geschädigte
lehnte den Vorschlag des Beschuldigten, für ihn der Prostitution nachzugehen,
zunächst entschieden ab. Daraufhin warf ihr A.A.___ vor, dass sie ihn nicht
liebe und es nicht ernst mit ihm meine, wenn sie nicht für ihn anschaffen gehe
– in diesem Fall sei sie nicht die "Richtige" für ihn. G.___
entgegnete dem Beschuldigten sodann, dass das gar nichts miteinander zu tun
habe. Wenn man Interesse an jemandem habe, müsse man ihn nachher nicht betr.
Prostitution anfragen. Anschliessend forderte A.A.___ sie erneut dazu auf, sich
doch für ihn zu verkaufen.
i)
Durch die abweisende
Reaktion des Beschuldigten geriet G.___ psychisch unter Druck und kam tags
darauf sodann auch ins Grübeln. Sie befürchtete nämlich, dass sie A.A.___
verlieren würde bzw. auf die ersehnte Beziehung mit ihm verzichten müsse, falls
sie nicht für diesen anschaffen geht. Infolgedessen überlegte sich die
Geschädigte den Einstieg in die Prostitution doch noch einmal und stand
letztlich kurz vor einer Zusage, weil sie sich dadurch eine gemeinsame Zukunft
mit dem Beschuldigten erhoffte. Aus diesem Grund erkundigte sie sich in der
Folge bei A.A.___, wie er sich denn ihre Prostitutionstätigkeit vorstelle.
Dieser erklärte G.___, dass sie mit Männern für Geld schlafen müsse. Er würde
dann das Geld nehmen und draussen warten für den Fall, dass etwas passiere.
Diese Informationen überzeugten die Geschädigte jedoch nicht – dies umso
weniger, als sie all ihre Einnahmen dem Beschuldigten hätte abliefern müssen.
Ganz abgesehen davon hatte G.___ auch Mühe mit der Prostitution als solches.
j)
Infolgedessen
verabschiedete sich die Geschädigte dann endgültig von ihrem flüchtigen
Gedanken, sich möglicherweise doch für A.A.___ zu verkaufen. Dieser war über
ihren abschlägigen Entscheid alles andere als erfreut. Er war aufgebracht, gab
der Geschädigten zu verstehen, dass heutzutage doch ohnehin jede Frau für Geld
mit andern Typen schlafen würde und beschimpfte sie als "billige
Schlampe".
Zwar suchte G.___
mit etwas zeitlichem Abstand zu diesem Vorfall noch einmal den Kontakt zum
Beschuldigten. Allerdings handelte es sich dabei bloss um sporadische
Kommunikation via Snapchat, welche ca. Ende Juni 2020 im Sand verlief, weil A.A.___
das Interesse an der Geschädigten verloren hatte und sie schliesslich
blockierte.
k)
Im Ergebnis machte
der Beschuldigte das Eingehen einer gemeinsamen Beziehung mit der im
Tatzeitraum erst gerade 18-jährigen G.___ davon abhängig, ob sich diese – i.S.
eines vorgängigen Liebesbeweises – auf sein Vorhaben einlässt und für ihn
anschafft. Obwohl die psychisch angeschlagene Geschädigte sehr in A.A.___
verliebt war und sich eine feste Beziehung mit ihm wünschte, stimmte sie dem
Einstieg in das Prostitutionsbusiness letztlich nicht zu, weil dieser Schritt
mit ihren Vorstellungen von einer echten Liebesbeziehung nicht vereinbar war.
Insofern scheiterte der Beschuldigte zwar mit seinem Vorhaben, G.___ der
Prostitution zuzuführen, weil diese seinem Drängen und Insistieren – trotz
ihrer Liebe zu ihm – nicht nachgab und sich somit auch nicht dazu veranlassen
liess, ihren Körper für ihn zu verkaufen.
Nichtsdestotrotz
unternahm A.A.___ – in klassischer "Loverboy"-Manier – alle aus
seiner Sicht erforderlichen Schritte, um die Geschädigte dazu zu bringen, sich
für ihn zu prostituieren. Dabei nützte er nicht einfach nur die vorbestehenden
psychischen Probleme (Persönlichkeitskrise) und die damit verbundene Labilität
von G.___, deren Einsamkeit (schwieriges persönliches und familiäres Umfeld)
sowie deren Wunsch nach einer ernsthaften Beziehung schamlos aus. Vielmehr
missbrauchte der Beschuldigte auch seine (persönlichkeits-, alters- und
erfahrungsbedingte) Autoritäts- bzw. Machtstellung sowie seine exklusive
Vertrauensposition auf skrupellose Art und Weise, indem er – ebenso gezielt wie
manipulativ – zuerst das Vertrauen der knapp volljährigen, hoch vulnerablen
Geschädigten erschlich und diese sodann in eine scheinbare Liebesbeziehung
verwickelte. Zudem übte A.A.___ ganz unverhohlen Druck auf G.___ aus, indem er
ihr unmissverständlich zu verstehen gab, dass sie nicht die
"Richtige" für eine ernsthafte Beziehung sei, wenn sie nicht für ihn
anschaffe.
In diesem
Kontext handelte der Beschuldigte von Anfang an in der alleinigen Absicht, die
Geschädigte emotional von sich abhängig zu machen und sie so für die
Prostitution zu gewinnen.
l)
Allerdings versuchte
A.A.___ nicht nur aus der emotionalen und psychischen Abhängigkeit von G.___
Kapital zu schlagen, um diese der Prostitution zuzuführen. Gleichzeitig (und
hauptsächlich) ging es ihm bei diesem Vorhaben auch um das Erlangen von
Vermögensvorteilen (Beteiligung an den Prostitutionseinnahmen von G.___).
m) Angesichts der Tatsache, dass die
entsprechenden Bemühungen des Beschuldigten nicht von Erfolg gekrönt waren,
blieb es letztlich beim (direktvorsätzlichen) Versuch, die Geschädigte der
Prostitution zuzuführen.»
3.1.2 Der Vorhalt stützt sich
insbesondere auf die glaubhaften Aussagen von G.___, aber auch auf entsprechende
Ausführungen von M.___. Das von G.___ geschilderte Tätervorgehen entspricht
weitgehend den Machenschaften des Beschuldigten gegenüber C.C.___. Er verfolgte
offensichtlich denselben Plan, der bei C.C.___ so gut hatte umgesetzt werden können.
Eine Absprache der Aussagen (C.C.___/G.___) kann ausgeschlossen werden.
Bezeichnenderweise verlangte der Beschuldigte von G.___ sämtliche
Prostitutionseinnahmen, nachdem er von C.C.___ die Hälfte verlangt hatte, diese
ihm aber die ganzen Einnahmen aushändigte. So erfrechte sich der Beschuldigte,
bei der nächsten Dame gleich aufs Ganze zu gehen. Aufgrund der glaubhaften
Aussagen von G.___ ist auch ihre damals schwierige Lebenssituation, ihre
schnelle emotionale Abhängigkeit vom Beschuldigten erstellt. Der Beschuldigte
arbeitete proaktiv auf diese Abhängigkeit hin, wie dies ihm in der Anklage
detailliert vorgeworfen wird. Der vorgehaltene Sachverhalt ist erstellt.
3.1.3 Die Verteidigung wendet u.a. ein,
wie bereits bei C.C.___ sei auch hier der Erstkontakt von der Geschädigten
ausgegangen. Diese habe den Beschuldigten gelikt, habe mit ihm zu Snapchat
wechseln und ihn treffen wollen. Dies trifft zu. Daraus kann aber nichts
zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Es war gerade sein Plan, auf
Badoo Frauen zu finden, die sich rasch um den Finger wickeln liessen, und dazu
boten sich insbesondere Frauen an, die ihn attraktiv fanden und ihn likten.
Diese Frauen musste er gar nicht erst «erobern», um sie für seine Pläne zu
gewinnen. Daher geht auch der Einwand fehl, die staatsanwaltschaftlichen
Ausführungen, wonach A.A.___ immer nach dem gleichen Muster vorgegangen sei,
seien schlicht und einfach falsch. Es gab sehr wohl ein Schema, nach dem der
Beschuldigte vorging, und dazu gehörte auch, dass er die Opfer auf den
Plattformen auf sich zukommen liess.
Die Verteidigung wendet weiter ein, eine
Abhängigkeit von G.___ vom Beschuldigten sei schlichtweg nicht ersichtlich. Die
beiden hätten sich gerade mal ein paar Tage gekannt. G.___ schilderte
demgegenüber glaubhaft, wie sie innert Kürze vom Beschuldigten in den Bann
gezogen wurde, er ihr Hoffnung auf eine feste Beziehung machte und vorgab, sie
zu lieben. Wie schnell jemand auf solch betörende Äusserungen reinfällt, hängt
eben gerade vom Zustand seiner Persönlichkeit ab. Eine gefestigte, gesunde,
robuste Persönlichkeit ist dagegen resistent oder zumindest weitgehend
resistent. Dass G.___ dem Beschuldigten von Anfang an ihre Probleme offenlegte
und den Beschuldigten über ihre schwierige Lebenssituation, wie sie in der
Anklage dargelegt wird, einweihte, lässt sich aus ihren glaubhaften Aussagen
ableiten. Der Beschuldigte nützte diese Informationen aus und versuchte, die
starken Gefühle von G.___ für seinen Prostitutionsplan mit ihr zu
instrumentalisieren. Er versuchte, sie mit der über sie gewonnenen emotionalen
Macht der Prostitution zuzuführen.
3.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen
Es wird vorab auf die allgemeinen
Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 195 StGB in der Tatform des Zuführens einer
volljährigen Person auf den Urteilsseiten 176 f. verwiesen.
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter,
nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat,
die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, der zur Vollendung der Tat
gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs.
1 StGB).
3.3 Konkrete rechtliche Würdigung
Der Beschuldigte vermochte mit seinen
vordergründig liebenswerten und verständnisvollen Äusserungen das Vertrauen der
damals – insbesondere wegen der schwierigen familiären Situation – verletzlichen
und psychisch angeschlagenen G.___ zu gewinnen, worauf sie ihm ihre Sorgen und
Probleme anvertraute. Der Beschuldigte gab vor, wie G.___ eine ernste Beziehung
zu suchen, und brachte sie insbesondere mit Komplimenten und Schmeicheleien
dazu, für ihn Gefühle zu entwickeln. Er erklärte G.___ wiederholt seine Liebe und
setzte sie dann sogleich unter Druck, indem er sie aufforderte, als
Liebesbeweis für ihn anzuschaffen, machte geltend, dringend Geld zu benötigen,
und verdeutlichte, dass sie ansonsten nicht die Richtige für ihn sei. Weil G.___
in den Beschuldigten verliebt war und sich eine Beziehung mit ihm wünschte,
dachte sie ernsthaft darüber nach, sich für ihn zu prostituieren. Sie entschied
sich schlussendlich dagegen, weil dies mit ihrer Vorstellung einer ernsthaften
Liebesbeziehung nicht vereinbar war.
Der Beschuldigte schaffte auf diese
Weise bei ihr eine emotionale Abhängigkeit von ihm, bearbeitete sie mit
verschiedenen manipulativen Methoden und Argumenten und drängte sie dazu, sich
für ihn zu prostituieren, wobei er klar zum Ausdruck brachte, dass sie mit der
Prostitution für ihn Geld verdienen sollte, womit er sich einen
Vermögensvorteil verschaffen wollte. Der Beschuldigte hat alles seiner Meinung
nach Erforderliche getan, um G.___ in Abhängigkeit zu bringen, sie
anschliessend der Prostitution zuführen zu können und daraus Profit zu schlagen.
Er handelte mit direktem Vorsatz. Dass es schlussendlich nicht dazu kam, war
einzig auf das Verhalten von G.___ zurückzuführen. Es liegt somit ein
vollendeter Versuch vor.
Im Übrigen kann auf die zutreffende
rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (US 177 f.).
Die Verteidigung wendet ein, A.A.___
habe nicht mit der erforderlichen Intensität auf G.___ eingewirkt. Das blosse
Eröffnen von Gelegenheiten oder Möglichkeiten zur Prostitution reiche nicht
aus, d.h. das blosse Anfragen sei nicht strafbar. Ihr ist entgegenzuhalten,
dass der Beschuldigte G.___ nicht einfach nur anfragte, ob sie sich für ihn
prostituiere. Damit diese Anfrage überhaupt erfolgsversprechend sein konnte,
gingen dieser Anfrage die dargelegten manipulativen Machenschaften voraus
(Ausnützen der schwierigen Lebenssituation, Aufbauen eines
Vertrauensverhältnisses, Liebesbekundungen, gemeinsame Zukunftsvisionen etc.).
Die Verteidigung wendet weiter ein, es
sei weder ein Drängen noch ein Insistieren erkennbar bzw. aktenkundig. Gemäss
ihren eigenen Aussagen habe er sie einmal gefragt, sie habe nein gesagt, dann
habe sie sich von sich aus Gedanken gemacht und sich den Einstieg von sich aus
nochmals überlegt, diesen dann aber verworfen. Das sei dann auch von A.A.___
akzeptiert worden. Diese Darstellung entspricht nicht dem Beweisergebnis:
A.A.___
übte Druck auf G.___ aus, indem er ihr unmissverständlich zu verstehen gab,
dass sie nicht die «Richtige» für eine ernsthafte Beziehung sei, wenn sie nicht
für ihn anschaffe.
Die Geschädigte
lehnte den Vorschlag des Beschuldigten, für ihn der Prostitution nachzugehen,
zunächst entschieden ab. Daraufhin warf ihr A.A.___ erneut vor, dass sie ihn
nicht liebe und es nicht ernst mit ihm meine, wenn sie nicht für ihn anschaffen
gehe – in diesem Fall sei sie nicht die «Richtige» für ihn. G.___ entgegnete
dem Beschuldigten sodann, dass das gar nichts miteinander zu tun habe. Wenn man
Interesse an jemandem habe, müsse man ihn nachher nicht betr. Prostitution
anfragen. Anschliessend forderte A.A.___ sie erneut dazu auf, sich doch für ihn
zu verkaufen.
Durch die abweisende
Reaktion des Beschuldigten geriet G.___ psychisch unter Druck und kam tags
darauf sodann auch ins Grübeln. Sie befürchtete nämlich, dass sie A.A.___
verlieren würde bzw. auf die ersehnte Beziehung mit ihm verzichten müsse, falls
sie nicht für ihn anschaffen ginge. Infolgedessen überlegte sich die
Geschädigte den Einstieg in die Prostitution doch noch einmal und stand
letztlich kurz vor einer Zusage, weil sie sich dadurch eine gemeinsame Zukunft
mit dem Beschuldigten erhoffte. Aus diesem Grund erkundigte sie sich in der Folge
bei A.A.___, wie er sich denn ihre Prostitutionstätigkeit vorstelle. Dieser
erklärte G.___, dass sie mit Männern für Geld schlafen müsse. Er würde dann das
Geld nehmen und draussen warten für den Fall, dass etwas passiere. Diese
Informationen überzeugten die Geschädigte jedoch nicht – dies umso weniger, als
sie all ihre Einnahmen dem Beschuldigten hätte abliefern müssen. Ganz abgesehen
davon hatte G.___ auch Mühe mit der Prostitution als solcher. Bei diesem
Beweisergebnis ist das intensive Drängen des Beschuldigten – in Ausnützung der
entstandenen emotionalen Abhängigkeit – dokumentiert.
Die Verteidigung wendet weiter ein, die
pauschale Behauptung der Vorinstanz, beim Vorhaben des Beschuldigten sei es um
das Erlangen von Vermögensvorteilen gegangen, sei weder belegt noch begründet. A.A.___
habe nie verlangt, dass G.___ ihm Geld abgeben müsse. Diese Darstellung
widerspricht dem Beweisergebnis. Der Beschuldigte sagte G.___, die Einnahmen
aus der Prostitution würden ihm zukommen, womit die Absicht, aus der
Angelegenheit Profit zu schlagen, erstellt ist.
Der Beschuldigte hat sich der versuchten
Förderung der Prostitution durch versuchtes Zuführen in die Prostitution von G.___
schuldig gemacht; dies unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit und wegen eines
Vermögensvorteils (Art. 195 lit. b i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).
4.
Vorhalt gemäss Ziff. 2.3 der Anklageschrift – Förderung der Prostitution z.Nt.
von M.___ (Art. 195 lit. b StGB)
4.1 Vorhalt und Beweisergebnis
4.1.1 Der Beschuldigte soll ca. ab
Mitte/Ende April 2020 bzw. Anfang Mai 2020 bis zum 8. Juni 2021 (recte:
2020; vgl. Vorinstanz US 190) in [Ort 1] (Wohndomizil von A.A.___ / [Adresse]
und Umgebung sowie an anderen Orten), in der Region [Ort 3] sowie evtl.
anderswo, unter Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses und zwecks
Erlangung von Vermögensvorteilen die im Tatzeitraum 23-jährige Geschädigte M.___,
geb. [Geburtsdatum], der Prostitution zugeführt haben. Konkret wird ihm
Folgendes vorgeworfen:
«
a) A.A.___ und die Geschädigte lernten
einander ca. im Sommer 2019 durch Y.___ – eine gemeinsame Bekannte – kennen. In
der Folge hatten die beiden zunächst sporadischen Kontakt (vornehmlich über
Snapchat), wobei sich dieser in der Folge ca. zwischen Januar 2020 und März
2020 etwas intensivierte und sodann regelmässig erfolgte, nachdem die
Geschädigte per Ende März 2020 ihr Wohndomizil nach [Ort 1] an den [Adresse]
verlegt hatte und ab diesem Zeitpunkt im gleichen Quartier wie der Beschuldigte
wohnhaft war. Fortan kommunizierten und sahen sich A.A.___ und M.___ praktisch
täglich.
Aus diesem intensiven persönlichen
Austausch entwickelte sich ca. ab Mitte/Ende April 2020 bzw. Anfang Mai 2020
eine On-Off-Beziehung zwischen den beiden. Die Ursache für das ständige Hin und
Her lag u.a. in unterschiedlichen Vorstellungen über die Rolle der Frau sowie
im egozentrischen Verhalten des Beschuldigten, was immer wieder Anlass zu
Streitigkeiten gab und zu einem Wechselspiel von kurzen Trennungen und erneuten
Annäherungen führte.
Im Rahmen dieser Liaison fabulierte A.A.___
auch wiederholt von einem gemeinsamen Haus. Solche Aussagen nährten bei der
einsamen M.___ die Hoffnung auf eine dauerhafte Partnerschaft und eine
gemeinsame Zukunft mit dem Beschuldigten, zumal sie in ihn vernarrt war und
sich nichts sehnlicher als eine feste Beziehung mit ihm wünschte, was diesem
wiederum bestens bekannt war. Demgegenüber verspürte A.A.___ selber nie echte
Zuneigung für die Geschädigte. Vielmehr spielte er mit ihren Gefühlen und
inszenierte einen Liebesschwindel, um sie bei der Stange zu halten und ihre
Verliebtheit und Hilfsbereitschaft für seine persönlichen Zwecke zu
missbrauchen.
b) Konkret zielte der Beschuldigte nämlich
darauf ab, M.___ für die Prostitution zu gewinnen, um sich an ihren Einnahmen
gütlich zu tun. Den Boden für sein Vorhaben bereitete A.A.___ zum einen damit,
dass er der Geschädigten mehrmals von seinen erfolgreichen Zuhälter-Geschäften
mit C.C.___ berichtete. In diesem Kontext schwärmte der Beschuldigte der
(ungelernten und zum fraglichen Zeitpunkt arbeitslosen) M.___ im Besonderen
immer wieder von den exorbitanten Einnahmen vor, welche C.C.___ ihm mit der
Prostitution beschert hatte und lockte sie ganz konkret mit der Aussicht auf
schnell verdientes Geld.
Zum anderen machte der Beschuldigte bei
der Geschädigten wiederholt auf Mitleid, indem er über seine familiären
Probleme (Sorgerechtsstreit/Obhutsstreit bzgl. der gemeinsamen Kinder zufolge
Trennung von seiner Ehefrau D.A.___), den schlechten Geschäftsgang seiner Firma
E.___ GmbH und seine allgemeinen finanziellen Probleme (laufende Rechnungen
sowie Betreibungen in der Höhe von CHF 70'000.00, für die er auch seine Ehefrau
mitverantwortlich machte) klagte. Auf diese Weise versuchte A.A.___ bei M.___
Anteilnahme bzw. Unterstützung für seine (angebliche) persönliche Misere zu
erhaschen und ihr Helfersyndrom sowie ihre Liebe zu ihm auszunutzen.
c) In der Erwartung, er könne die
Geschädigte mit der Aussicht auf die lukrativen Verdienste einerseits und mit
der Schilderung seiner eigenen (vornehmlich finanziellen) Notlage anderseits
zum Einstieg in die Prostitution motivieren, fragte der Beschuldigte diese –
mutmasslich ca. zwischen Ende April 2020 und ca. Mitte Mai 2020 – mind. zwei
bis drei Mal an, ob sie sich nicht für ihn verkaufen wolle. Obwohl A.A.___
dabei erheblichen Druck auf M.___ ausübte bzw. bzgl. seines Vorhabens
insistierte, widersetzte sich diese vorerst seinem Ansinnen und lehnte seine
Avancen jeweils mit der Begründung ab, dass das nicht ihr Ding sei.
Stattdessen versuchte die Geschädigte
den Beschuldigten spätestens ab dem 23. April 2020 zu unterstützen, indem
sie sich um (neue) Visitenkarten für seine Reinigungsfirma kümmerte. Allerdings
war M.___ aus Sicht von A.A.___ in dieser Angelegenheit zu wenig bemüht,
weshalb er anfing, sie am 3. und 4. Mai 2020 via soziale Medien (insbes.
WhatsApp und iMessage) psychisch unter Druck zu setzen, indem er ihr u.a.
vorwarf, sie würde zwar gross reden, aber letztlich nichts vom Gesagten in die
Tat umsetzen. Im Gegensatz zu ihr habe C.C.___ ihre Arbeit immer schneller und
besser erledigt, als sie das hätte tun müssen. Diese sei eine Legende und
jemanden wie sie werde er nie mehr im Leben finden. Schliesslich gab der
Beschuldigte M.___ zu verstehen, dass er das Ganze mit ihr sein lassen wolle,
zumal es ein Fehler bzw. reine Zeitverschwendung gewesen sei. Sie sei keine
Frau fürs Leben. Daraufhin beteuerte die Geschädigte wiederholt, dass sie es
ernst mit ihm meine, ihn liebe und deshalb sofort eine (feste) Beziehung mit
ihm eingehen würde. Sie wolle ihn und mit ihm eine Familie gründen.
d) In Kenntnis dieser Tatsachen passte A.A.___
seinen Plan an und suggerierte M.___ sodann, dass er mit ihr eine feste
Beziehung eingehen würde, falls sie ihm bei der Lösung seiner persönlichen
Probleme helfen könne – dies im Sinne eines Liebesbeweises und als Zeichen,
dass sie die richtige Frau für ihn ist. Dazu wolle er sie aber zunächst einem
Test unterziehen, um zu sehen, ob sie sich bewährt.
Zu diesem Zweck verstrickte der
Beschuldigte die Geschädigte – mutmasslich kurz vor dem 15. Mai 2020 – in eine
perfide Wette, bei der er von Beginn weg wusste, dass seine Gespielin – zumal
mitten in der Corona-Pandemie – keine realistische Gewinnchance haben würde: A.A.___
wettete nämlich mit ihr, dass sie es nicht schaffen werde, innerhalb einer
Woche Aufträge für seine marode Firma E.___ GmbH zu akquirieren. M.___ hielt
dagegen und musste sich gegenüber dem Beschuldigten im Gegenzug dazu
verpflichten, sich im Falle des Misserfolgs für ihn zu verkaufen. Die
Geschädigte liess sich auf diesen Deal ein, weil sie geradezu darauf versessen
war, A.A.___ für eine gemeinsame Zukunft fest bzw. dauerhaft an sich zu binden.
Vor diesem Hintergrund hätte sie (praktisch) alles getan, um dessen Gunst und
Liebe zu gewinnen.
e) Dementsprechend versuchte M.___ ca. ab
dem 15. Mai 2020 Aufträge für die Reinigungsfirma des Beschuldigten an Land zu
ziehen. Allerdings kam sie mit ihren Bemühungen auf keinen grünen Zweig, worauf
A.A.___ die Geschädigte spätestens am Nachmittag des 29. Mai 2020, ab 15:49
Uhr, wieder mit dem Thema Prostitution konfrontierte. Im Rahmen dieses
Gesprächs gaukelte ihr der Beschuldigte gleich zu Beginn vor, dass er sie nicht
gerne verkaufen würde, weshalb er ihr ja auch diese "Chance" mit
seiner Firma gegeben habe (Akquisition von Reinigungsaufträgen). Zudem
glorifizierte er bei dieser Gelegenheit einmal mehr seine früheren
Zuhältergeschäfte mit C.C.___, welche ihm innerhalb von 15 Monaten über eine
Million Franken eingebracht hätten und prophezeite M.___, dass er mit ihr in
einem halben Jahr sicher auch über eine halbe Million Franken durch Sexarbeit
generieren könne.
Ferner betonte A.A.___ gegenüber der
Geschädigten abermals, wie sehr ihn all die Rechnungen finanziell unter Druck
setzen würden. Er habe kein grosses Einkommen und alles Geld gehe für
Betreibungen drauf. Darunter würden auch seine Kinder leiden.
Im Weiteren berichtete der Beschuldigte
über seine Erfahrungen mit der Sexarbeit von C.C.___ (so u.a. auch über den von
ihr praktizierten Analverkehr) und weihte M.___ ganz allgemein in die
Mechanismen, Regeln und Modalitäten des Prostitutionsbusiness sowie in seine
diesbezüglichen Vorstellungen bzw. Erwartungen ein (z.B. Dauer der
Prostitutionstätigkeit 1-2 Jahre, je nach Geschäftsgang; Auszahlungsmodalitäten
ihres Einnahmenanteils; Verbot einer Anzeige bei der Polizei im Falle von
Streit etc.). Darüber hinaus stellte A.A.___ noch einmal klar, dass er und die
Geschädigte mit der Sexarbeit beginnen würden, falls es ihr nicht bald gelingen
würde, neue Reinigungsaufträge für seine Firma hereinzuholen.
Den Monolog des Beschuldigten nahm M.___
weitgehend teilnahmslos und desinteressiert zur Kenntnis.
f) Am frühen Abend des 29. Mai 2020, ab.
ca. 17:25 Uhr, kam es zu einer weiteren Unterredung zwischen A.A.___ und der
Geschädigten. Auf dessen Frage, wie man denn jetzt konkret weitermachen wolle,
ging die offensichtlich unmotivierte M.___ gar nicht erst ein. Um diese bei
ihrer Ehre zu packen und zu provozieren, stellte der Beschuldigte deren
Commitment und Durchhaltewillen in Frage, u.a. indem er in Zweifel zog, dass
sie die Prostitution durchziehen könne bzw. ihr prophezeite, dass sie sicher
schon nach dem ersten Freiertermin gleich wieder aufhören würde.
Im weiteren Verlauf der Unterhaltung
klagte A.A.___ bei der Geschädigten zudem erneut über seine finanzielle
Situation: Jeden Tag kämen neue Rechnungen von früher. Diese würden zu neuen
Betreibungen führen, was ihn "ficke" und dazu führen könnte, dass er
in den Kosovo zurückgeschafft werde. Aus diesem Grund benötige er unbedingt ein
regelmässiges Einkommen von CHF 2'000.00 bis CHF 3'000.00/Monat, um seine
Schulden tilgen zu können. Von daher wäre es gut, schon morgen oder übermorgen
mit der Prostitution anzufangen.
Zwar betonte der Beschuldigte gegenüber M.___
in diesem Kontext einerseits, dass er sie nicht zur Prostitution zwingen wolle
und dass er sich – sollte sie dies jemals behaupten – für diesen Fall auch mit
einem schlüpfrigen Video von ihr abgesichert habe. Als die Geschädigte auf sein
Gerede - einmal mehr - nicht bzw. kaum reagierte, kritisierte A.A.___ diese
jedoch anderseits postwendend dahingehend, dass sie gar nicht ernst nehme, was
er sage. Nachdem M.___ zwischenzeitlich offenbar auch nicht auf seine (zu einem
früheren Zeitpunkt geäusserte) Aufforderung eingegangen war, ihm
"heisse" Fotos (für das Online-Sexinserat) zu schicken, machte der
Beschuldigte ihr explizit zum Vorwurf, sie tue so, als würde er sie zwingen.
Um sie auf Kurs zu bringen und endlich
zum Einstieg in die Prostitutionstätigkeit zu bewegen, machte A.A.___ bei der
Geschädigten anschliessend wieder auf Mitleid: So lamentierte er, er habe so
viele Probleme, dass er nachts nicht mehr schlafen könne – nicht einmal, wenn
er vorher kiffe. Es kämen jeden Tag neue Rechnungen von früher, welche allesamt
in Betreibungen enden würden.
In der Folge schenkte der Beschuldigte M.___
nun auch reinen Wein ein und eröffnete ihr, er habe bereits beim Eingehen der
Wette gewusst, dass sie keine Reinigungsaufträge für seine Firma werde
akquirieren können. Es sei schwierig, man müsse immer am Ball bleiben – er
schaffe das auch nicht. Wenn sie sich nun aber für ihn verkaufen würde, dann
hätte er Geld, um eine Sekretärin für seine Firma anzustellen. Diese könne dann
jeden Tag Arbeit suchen und wenn er dann mit seiner Firma einmal genügend Einkommen
erziele (CHF 25'000.00), könne sie mit der Prostitution wieder aufhören,
selbst wenn sie nur zwei Monate gearbeitet habe.
Angesichts der demonstrativen
Gleichgültigkeit, welche die Geschädigte gegenüber den Ausführungen von A.A.___
auch weiterhin an den Tag legte, monierte dieser abermals, dass sie den
Eindruck erwecke, es sei ihr alles egal. Er dagegen wolle unbedingt etwas
machen.
Um sicher zu gehen, dass M.___ die
Dimensionen der Prostitutionstätigkeit erfasst hatte, instruierte der
Beschuldigte diese anschliessend noch einmal eingehend: So stellt er etwa klar,
dass sie die von ihm mit den Freiern vereinbarten Termine einhalten müsse. Wenn
sie (mit Kolleginnen) abmachen wolle, dann müsse sie ihm das frühzeitig
mitteilen. Andernfalls werde sie zwei, drei Jahre anschaffen. Weiter verlangte A.A.___
von der Geschädigten, dass sie – falls der Preis stimmt – auch Analverkehr
praktizieren und im Übrigen – genau wie in einem Pornofilm – schauspielern bzw.
performen müsse. Es sei das Ziel, die Freier zufrieden zu stellen und so zu
Stammkunden zu machen. Mit Bezug auf die Auszahlung der Prostitutionseinnahmen
legte der Beschuldigte weiter fest, dass sie ihm diese jeweils sofort abgeben
müsse. Anschliessend werde man darüber Buch führen und das Geld Ende Monat
aufteilen. Im Rahmen seiner Ausführungen legte A.A.___ auch Wert darauf, dass M.___
einzig mit ihm über die Sexarbeit sprechen soll, falls sie mit der Tätigkeit
Probleme bekommt. Insbesondere solle sie niemandem erzählen, dass sie sich für
ihn verkaufe. Allerdings stellte er auch klar, dass sie ihm ohnehin nichts
anhaben könne, weil er eine Bewilligung (für die Vermittlung von Sexarbeit) habe.
Zusammenfassend hielt der Beschuldigte
fest, dass er mit ihr eine so gute Zusammenarbeit wolle, wie er diese mit C.C.___
gehabt habe. Das setze aber auch voraus, dass sie schnell einsatzbereit sei,
wenn er das von ihr verlange und dass sie immer morgens um 10 Uhr aufstehe.
g) Da die Geschädigte jedoch auch weiterhin
keine Anstalten traf, auf das Ansinnen von A.A.___ einzugehen, erhöhte dieser
den Druck am Abend des 29. Mai 2020, ab 18:13 Uhr, in einem weiteren Gespräch:
So warf er M.___ vor, dass er ihr scheissegal sei und dass sie ihm überhaupt
nicht helfen wolle, was letztlich zu einem Streit führte. Dabei beklagte sich
die Geschädigte darüber, dass der Beschuldigte ihre Hilfe nicht wertschätze. Im
weiteren Gesprächsverlauf forderte dieser M.___ dazu auf, ihm doch einmal zu
beweisen, dass sie eine ehrliche Frau sei. Die Geschädigte entgegnete sodann,
dass sie anfange, sich Stück für Stück von ihm zu entfernen, weil er sie immer
für Sachen "anficke", für die sie gar nichts könne. Daraufhin
antwortete A.A.___, sie könne gehen – nur um sogleich mahnend anzufügen, dass
nur die "Falsche" gehe. Die "Richtige" würde dagegen
bleiben, egal was sei. Eigentlich habe er mit ihr Schluss machen wollen, aber
sie habe unbedingt eine Chance gewollt, um ihm zu beweisen, dass sie die
"Richtige" für ihn sei. Die Geschädigte äusserte allerdings ihre
Befürchtung, dass A.A.___ sie schlecht behandle und es gar nicht ernst mit ihr
meine bzw. nur mit ihr spiele.
Im nachfolgenden Verlauf der
Kommunikation insistierte der Beschuldigte und schlug M.___ konkret vor, am
Folgetag (d.h. am 30. Mai 2020) mit der Prostitution zu beginnen. Sie habe die
Wette verloren und jetzt sei die Frage, ob sie die Abmachung einhalte oder
nicht. Dies bejahte die Geschädigte, worauf A.A.___ noch einmal darauf drängte,
am nächsten Tag mit der Sexarbeit anzufangen und sie daran erinnerte, ihm die
Fotos (für das Online-Inserat) zu schicken. Um M.___ zusätzlich zu motivieren,
stellte der Beschuldigte dieser im letzten Gespräch vom 29. Mai 2020 konkret
Einnahmen in der Höhe von CHF 3'000.00 bis CHF 4'000.00 pro Monat in Aussicht.
h) Nachdem die zweifelnde M.___ weiterhin
untätig geblieben war, provozierte A.A.___ sie im Rahmen eines Gesprächs vom
30. Mai 2020, ab 23:00 Uhr, mit der Frage, ob sie denn schon eine Idee
habe, wie sie sich am nächsten Tag rausreden könne. Dabei drohte er ihr auch
an, die Beziehung jetzt wirklich zu beenden, zumal sie noch nicht weiter seien
als vor vier, fünf Monaten - und dies, obwohl sie sich jeden Tag sähen. Man
könne mit ihr einfach nicht planen. Er habe gewusst, dass das so komme und sei
aus dem Spiel raus. Es sei ihm langsam zu blöd.
i) In einem Gespräch am Nachmittag des 31.
Mai 2020, ab 15:13 Uhr, erinnerte der Beschuldigte die Geschädigte noch einmal
daran, ihm die Fotos für das Online-Inserat zu schicken. Allerdings ignorierte M.___
auch diese Aufforderung von A.A.___, weshalb es am späten Abend, ca. ab 22:10
Uhr, zu einem weiteren Disput zwischen den beiden kam. Dabei hielt der
Beschuldigte der Geschädigten erbost vor, dass sie immer nur am Reden sei und
ständig Ausreden suche, um sich vor der Prostitution zu drücken. Zudem stellte
er wieder in Frage, ob es sich überhaupt noch lohne, mit ihr Kontakt zu haben.
In einer Sprachnachricht um 22:16 Uhr an
den Beschuldigten meinte M.___ hingegen, dass sie sich auf die Sexarbeit
eingelassen hätte, zumal sie die Wette verloren habe. Allerdings habe sie A.A.___
heute einfach noch ein paar Sachen fragen wollen – schliesslich sei das ja kein
Job an der Kasse. Es sei der Beschuldigte, welcher den Start der Arbeit
hinauszögere, weil er sich nicht mit ihr treffen wolle. Auf diese Botschaft der
Geschädigten reagierte A.A.___ um 22:18 Uhr seinerseits mit einer gehässigen
Sprachnachricht. Darin entgegnete er M.___ einerseits, dass sie nicht immer mit
ihren Fragen kommen, sondern sich jetzt endlich einmal entscheiden solle. Zudem
warf er der Geschädigten vor, bis dato nichts für ihn gemacht zu haben. Sie lüge
ihn nur an.
Weiter schimpfte der Beschuldigte mit M.___,
weil sie ihm die Fotos immer noch nicht geschickt hatte – sie habe ihr wahres
Ich gezeigt. Sie halte ihn nur hin und spiele mit ihm. Er sei für sie eine
Lachnummer.
j) Schliesslich zeigte der permanente
Druck, welchen A.A.___ auf die Geschädigte ausübte, doch noch Wirkung: In einer
Unterredung am Abend des 31. Mai 2020, ab 22:50 Uhr, gab M.___ dem
unablässigen Drangsalieren des Beschuldigten nach und liess ihn wissen, dass
sie sich für ihn prostituieren werde.
k) Gestützt auf ihre Zusicherung, aufgrund
der verlorenen Wette in die Prostitution einzusteigen, traf sich die
Geschädigte am frühen Abend des 1. Juni 2020, ab 17:19 Uhr, ein
weiteres Mal mit A.A.___. Dabei liess sie sich von diesem noch einmal die
Abläufe und Regeln der Sexarbeit genau erklären (Rapportierung mittels Emojis
analog zu C.C.___, keine Verhandlungen mit Freiern, Abgabe der
Prostitutionseinnahmen an den Beschuldigten und Verwaltung durch diesen bis zur
monatlichen Auszahlung, Verhalten bei einer allfälligen Panikattacke etc.). In
diesem Kontext äusserte A.A.___ auch noch einmal explizit die Erwartung an die
Adresse von M.___, dass sie die Kunden so bedient, dass diese wiederkommen. Neben
diesen Instruktionen gab der Beschuldigte der Geschädigten gestützt auf die
Erfahrungen von C.C.___ auch konkrete Tipps für die Ausübung der
Prostitutionstätigkeit (z.B. Vorgehen bei Oral- und Geschlechtsverkehr,
Beschaffung einer speziellen SIM-Karte etc.).
Weiter ermahnte er M.___ noch einmal
eingehend, dass sie nicht über ihre Prostitutionstätigkeit sprechen und ihn
nicht anzeigen dürfe. Im Rahmen dieses Gesprächs äusserte die Geschädigte im
Übrigen auch Bedenken bzgl. ihrer Sicherheit, welche A.A.___ jedoch als
unbegründet abtat. Explizit wies er diese überdies darauf hin, dass es mit der
Prostitution weitergehen würde, falls sie beide ein (privates) Problem hätten.
Zudem verlangte der Beschuldigte von M.___ erneut erotische Bilder für das
Online-Sexinserat, wobei er ihr genau erklärte, wie diese aussehen sollten
(nicht zu viel nackte Haut, enge Hosen/Leggins, Schuhe mit Absatz, Aufnahmepose
etc.). A.A.___ beendete das Gespräch mit der Aufforderung, dass sie wegen der
Fotos (für das Inserat) schauen solle.
l) In der Folge – d.h. mutmasslich kurz vor
dem 3. Juni 2020, 22:45 Uhr – übermittelte M.___ zwar dem Beschuldigten die
gewünschten Fotos. Allerdings schob die nach wie vor unschlüssige und
verunsicherte Geschädigte ihren Einstieg in die Prostitution – trotz erteilter
Zusage und Zustellung der Fotos für die Online-Sexinserate – sehr zum Verdruss
von A.A.___ weiterhin auf die lange Bank, weil sie diesem einfach nicht richtig
traute. Konkret bezweifelte M.___, dass er es ehrlich mit ihr meint. Mit
anderen Worten hatte sie Angst davor, dass der Beschuldigte sie nur dazu
benutzen will, um mit ihr Geld zu verdienen.
m) Die fortwährende Untätigkeit der Geschädigten goutierte A.A.___
gar nicht, weshalb er sie am 3. und 4. Juni 2020 zwecks Sanktionierung bzw.
Disziplinierung für ihr zögerliches Verhalten auf den sozialen Medien (insbes.
Snapchat und WhatsApp) blockierte und sie auf diese Weise mit Nichtbeachtung
bestrafte. In der Folge bat M.___ den Beschuldigten, sie nicht wieder
"kaputt" zu machen, nachdem sie doch vorher schon am Boden zerstört
gewesen und dank ihm erst gerade wieder "ganz" geworden sei.
Ausserdem bekräftigte sie bei dieser Gelegenheit auch noch einmal, dass sie ihn
liebe und (zum Beweis dafür) mit der Sexarbeit anfangen werde, worauf er
schliesslich einlenkte und die Kommunikation mit ihr wiederaufnahm.
n) Mutmasslich am 5. Juni 2020 kreierte A.A.___
sodann ein entsprechendes Online-Sexinserat, welches er der Geschädigten per
Snapchat zur Prüfung zukommen liess. Darin pries er M.___ den Freiern unter dem
Künstler- bzw. Arbeitsnamen "Or.___" als soeben erst 19 Jahre alt
gewordene Schweizerin an, welche (beidseitigen) Oral- und (geschützten)
Vaginalverkehr (inkl. CIF) für CHF 300.00 (bis zum einmaligen Orgasmus), geschützten
Oralverkehr für CHF 100.00, ungeschützten Oralverkehr für CHF 150.00, NS
(aktiv) für CHF 150.00 sowie Analverkehr auf Anfrage praktiziert. Kontaktieren
konnten die Freier "Or.___" über die E-Mail-Adresse [Or.___]@outlook.com,
welche der Beschuldigte zu diesem Zweck kreiert hatte.
o) Im Rahmen eines persönlichen Treffens am
Abend des 6. Juni 2020, ab 19:44 Uhr, ging A.A.___ mit der Geschädigten noch
einmal den Ablauf der Rapportierung durch. Bei dieser Gelegenheit prahlte er
ausserdem einmal mehr damit, wie ungeheuer lukrativ sein Zuhälterbusiness mit C.C.___
war.
p) Vom Beschuldigten dermassen unter Druck
gesetzt bzw. mürbegemacht, knickte M.___ schliesslich in der Nacht vom 7. Juni
2020 vollends ein und stimmte zu, ab dem Folgetag für ihn anzuschaffen.
Dementsprechend aktivierte A.A.___ anschliessend das Sex-Inserat von "Or.___"
auf dem Online-Sexportal www.xdate.ch, welches er von der Geschädigten bezahlen
liess (Kostenpunkt: CHF 10.00/Tag) und besorgte dieser sodann am Morgen des 8.
Juni 2020 Kondome für die Sexarbeit. Daneben übernahm der Beschuldigte ab
Aufschaltung des Inserates die ganze E-Mail-Kommunikation mit den Freiern und
vereinbarte mit diesen Ort- und Zeitpunkt des Treffens mit M.___ sowie die
gewünschten Dienstleistungen und den Preis, wobei er sich als "Or.___"
ausgab. Diese Informationen leitete er sodann z.B. via Snapchat (oder auch
persönlich) an die Geschädigte weiter, welche ihm sodann wie vereinbart mit den
drei verschiedenen Emojis rapportierte.
q) Daraufhin bediente M.___ am 8. Juni 2020
zwischen ca. 12 Uhr und ca. 16 Uhr an ihrem damaligen
Wohndomizil am [Adresse] in [Ort 1] zwei Freier jeweils für CHF 200.00 mit
ungeschütztem Oralverkehr sowie geschütztem Vaginalverkehr (wobei diese eine
halbe Stunde Zeit hatten, um zum Orgasmus zu kommen). Darüber hinaus hatte A.A.___
für die Geschädigte am selben Tag noch zwei weitere Terminemit Freiern
vereinbart. Allerdings tauchte der eine Kunde um ca. 16:30 Uhr nicht zum
abgemachten Treffen mit M.___ auf, weshalb sie den vereinbarten Service nicht
erbringen konnte. Beim anderen Termin um ca. 17:30 Uhr entpuppte sich der
Freier unvermittelt als Bekannter der Geschädigten, weshalb sie diesen nicht
bedienen wollte.
Obwohl M.___ gemäss ihrer Vereinbarung
mit dem Beschuldigten Anspruch auf 40 % der Prostitutionseinnahmen gehabt
hätte (monatlich ausbezahlt), überliess sie diesem auch ihren eigenen Anteil
mit der Begründung, dass sie die Prostitution ja als Liebesbeweis für ihn
ausgeübt habe, um ihn dazu bringen, die langersehnte Beziehung mit ihr
einzugehen.
r) Indes konnte sich die Geschädigte nicht
ernsthaft mit dem Prostitutionsbusiness anfreunden, weshalb sie dieses schon
tags darauf wieder beendete. Auf ihre Mitteilung hin, dass sie die Sexarbeit
ekle und sie diese darum nicht weiter ausüben wolle, reagierte A.A.___ pikiert
und bestrafte M.___ in der Folge erneut mit Nichtbeachtung, indem er sie
während zwei, drei Tagen auf den sozialen Medien blockierte bzw. ignorierte.
Dies tat er, obwohl er die Sexarbeit ihr gegenüber selber als
"Scheisse" bezeichnet hatte und insbes. auch aufgrund seiner
Erfahrungen mit C.C.___ genau wusste, wie unangenehm diese Tätigkeit für die
Geschädigte war.
Letztlich respektierte der Beschuldigte
den Entscheid von M.___, mit der Prostitution wieder aufzuhören, nie wirklich.
So konfrontierte er sie z.B. im Rahmen eines Gesprächs am 24. Juni 2020, ab
02:16 Uhr, erneut mit seiner Schuldensituation und erklärte ihr, dass sie die
Möglichkeit habe, mit Sexarbeit auf einen Schlag CHF 40'000.00 bis CHF 50'000.00
zu verdienen, womit er alle finanziellen Sorgen los wäre. Ähnlich verhielt es
sich in einem Gespräch am 3. Juli 2020, ab 03:05 Uhr, als A.A.___ M.___
eröffnete, dass er zwei Klienten habe, welche CHF 50'000.00 zahlen würden. Es
handle sich um zwei Termine.
Allerdings liess sich die Geschädigte
nach den negativen Prostitutionserfahrungen nicht mehr umstimmen, womit sie in
den Augen des Beschuldigten versagt bzw. sich nicht als die
"richtige" Frau für eine feste Beziehung erwiesen hatte.
s) Im Ergebnis stimmte die psychisch
angeschlagene M.___ dem Einstieg in das Prostitutionsbusiness lediglich darum
zu, weil sie in A.A.___ unsterblich verliebt war und unbedingt eine feste
Beziehung mit ihm wollte, dieser allerdings eine solche Partnerschaft strikte
davon abhängig machte, dass sie für ihn anschaffen geht.
Ausschlaggebend für die Einwilligung der
Geschädigten war also zum einen deren emotionale bzw. liebesbedingte
Abhängigkeit vom Beschuldigten und ihre damit einhergehende Willfährigkeit,
(praktisch) alles für diesen zu tun. Insofern missbrauchte A.A.___ zum einen
also auf skrupellose Art und Weise seine (persönlichkeits- und
erfahrungsbedingte) Autoritäts- bzw. Machtstellung, indem er M.___ durch eine
Kombination von Liebesschwindel (insbes. vorgetäuschte Zuneigung, angebliches
Eingehen einer festen Beziehung im Falle der Prostitution), Manipulation
(insbes. Mitleidsmasche bzgl. persönlicher Situation mit Firma und Kindern,
Aussicht auf hohe Prostitutionsgewinne und schnell verdientes Geld, Abschluss
einer unfairen Wette) und psychischem Druck (insbes. berechnendes Wechselspiel
bzgl. Beendigung und Wiederaufnahme der "Beziehung" bzw.
entsprechende Drohungen, Ignorieren und Schlechtmachen im Falle von angeblichem
Fehlverhalten, Vorwürfe bzgl. angeblicher Untätigkeit und fehlender Liebe bzw.
mangelndem Verständnis für seine Probleme) zum Einlenken in die Sexarbeit
bewegte.
Zum anderen machte sich A.A.___ – neben
der emotionalen Abhängigkeit der Geschädigten – auch deren psychische Probleme
und die damit verbundene Labilität (insbes. bedingt durch chronische Angst- und
Panikattacken), deren Einsamkeit (schwieriges persönliches und familiäres
Umfeld), deren bedingungslose Hilfsbereitschaft und deren schlechte finanzielle
Lage (Arbeitslosigkeit) schamlos zu Nutze. Im Ergebnis bediente er sich damit
wiederum der sog. "Loverboy"-Masche, um seine "Freundin"
der Prostitution zuzuführen.
Aus der Kombination dieser beiden
Faktoren – persönliche Notlage/Hilflosigkeit und gefühls- bzw. liebesbedingte
Abhängigkeit – resultierte ein signifikantes Machtgefälle bzw. Ungleichgewicht
zwischen dem dominanten, mit allen Wassern gewaschenen und ebenso
charismatischen wie selbstherrlichen Beschuldigten einerseits und der ihm
bedingungslos ergebenen sowie hoch vulnerablen M.___ anderseits, welches im
Ergebnis dazu führte, dass sie in ihrer ausgeprägten Situation der
Verletzlichkeit bzw. Schwäche den Schritt in die Prostitution wagte in der
Erwartung, dass A.A.___ dafür im Gegenzug eine feste Beziehung mit ihr eingehen
würde. Eine andere Alternative gab es für die Geschädigte in der damaligen
Situation nicht.
In der Quintessenz war M.___ unter den
gegebenen Umständen in ihrer Entscheidungsfreiheit mit Bezug auf den Einstieg
in das Prostitutionsbusiness erheblich eingeschränkt, weshalb ihre (formale)
Einwilligung dazu unbeachtlich bzw. irrelevant ist.
t) Allerdings nützte A.A.___ in diesem
Kontext nicht nur die liebesbedingte und psychische Abhängigkeit der
Geschädigten aus, um diese der Prostitution zuzuführen. Gleichzeitig (und
hauptsächlich) ging es ihm bei diesem Vorhaben auch um das Erlangen von
erheblichen Vermögensvorteilen (Beteiligung an den Prostitutionseinnahmen von M.___
im Umfang von 60 %).»
4.1.2 Der Vorhalt stützt sich auf die
Aussagen von M.___ und entsprechende Aussagen des Beschuldigten, die in den
verdeckt erhobenen Audioaufnahmen festgehalten worden sind. Die Aussagen von M.___
wurden in Ziffer V/2.3 eingehend gewürdigt und es wurde dargelegt, weshalb
betr. der Frage, ob sich M.___ freiwillig für den Beschuldigten prostituiert
habe, auf ihre letzte Aussage vom 17. Dezember 2020 abzustellen ist und
folglich die Freiwilligkeit zu verneinen ist. Mithin ist der Einwand der
Verteidigung, M.___ habe sich «klar» und «deutlich» freiwillig prostituiert, nicht
zu hören. Das Berufungsgericht würdigt die in Bezug auf den vorliegenden
Vorhalt relevanten Beweise und Indizien gleich wie die Vorinstanz und kommt folglich
zu demselben Beweisergebnis wie die Vorinstanz. Es kann umfassend auf die
detaillierten Erwägungen der Vorinstanz auf den Urteilsseiten 187 - 192
verwiesen werden. Der vorgehaltene Sachverhalt ist erstellt. Als erstellt zu
betrachten ist auch, dass sich M.___ früher auch schon prostituiert hatte.
Soweit die Verteidigung moniert, der
Beschuldigte habe M.___ weder zur Prostitution gedrängt noch habe er insistiert
(Plädoyer Berufungsverhandlung S. 73), ist ihm entgegenzuhalten, dass
sowohl die Aussagen von M.___ wie auch die Audioaufnahmen etwas Anderes zeigen.
M.___ hat vielmehr minutiös dargelegt, wie der Beschuldigte mit stets der
aktuellen Situation angepassten Mitteln und Vortäuschungen sie zur Prostitution
drängte; dies offensichtlich demselben Schema folgend wie bei C.C.___ und G.___.
Von einem blossen Eröffnen einer Gelegenheit zur Prostitution, wie dies die
Verteidigung vorbringt, kann nicht die Rede sein.
4.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen
Es wird auf die allgemeinen Ausführungen
der Vorinstanz auf den Urteilsseiten 176 f. verwiesen.
4.3 Konkrete rechtliche Würdigung
Der Beschuldigte
konnte M.___ trotz ihrer Skepsis und zu Beginn deutlich abwehrender Haltung mit
seinem vielschichtigen manipulativen Verhalten dazu bringen, ihm zu vertrauen
und sich in ihn zu verlieben und sich deshalb für ihn zu prostituieren. Der
Beschuldigte wusste von ihren persönlichen Problemen, ihrer Angststörung und
ihrem fehlenden sozialen und familiären Umfeld und wusste es, sich diese
Umstände zu Nutze zu machen. Er bearbeitete M.___ so lange, bis sie
schlussendlich seinem Ansinnen nachgab und sich wiederwillig bereit erklärte,
für ihn anzuschaffen. Aus den bereits geschilderten Audioaufnahmen geht klar
hervor, dass M.___ einzig aufgrund des immensen Drucks, des Vorhaltens einer
verlorenen ungleichen Wette (und diesbezüglichen Worthaltens im Falle des
Verlierens der Wette) und des wiederholten hartnäckigen und perfiden
Bearbeitens durch den Beschuldigten nachgab. Dabei insistierte er sogar danach
weiter, um sicher zu gehen, dass sie nicht doch noch abspringen würde. M.___
bediente in der Folge zwei vom Beschuldigten organisierte Freier, worauf sie
die Prostitutionstätigkeit wieder beendete. Der Beschuldigte nutzte nicht nur
die von ihm geschaffene emotionale Abhängigkeit von M.___ aus, um sie der
Prostitution zuzuführen, er bezweckte damit auch, sich einen Vermögensvorteil
zu schaffen, hatte er ihr doch klar kommuniziert, dass er 60% des Erlöses
beanspruche. Er handelte mit direktem Vorsatz.
Im Übrigen
kann auf die ausführliche rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden
(US 192 f.).
Die
Verteidigung wendet ein, M.___ habe sich zuvor schon prostituiert, weshalb eine
Zuführung gar nicht mehr möglich gewesen sei. Wer bereits als Prostituierte
arbeitet, kann zwar geführt, aber nicht mehr zugeführt werden, weil er schon
«drin» ist. Zugeführt werden kann aber, wer, wie M.___, bereits mit der
Prostitution abgeschlossen hatte (Isenring/Kessler,
BSK StGB II, a.a.O., Art. 195 StGB N 13 mit Verweisen u.a. auf Praxiskommentar Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2021
[nachfolgend: DIKE-StGB], Art. 195 StGB N 4; BGE 129 IV
71, E. 1.4). M.___
sagte in ihrer letzten Einvernahme vom 17. Dezember 2020 aus, sie
habe sich früher schon einmal prostituiert. Sie sagte aber nicht, dass sie sich
in der Zeit, als sie mit dem Beschuldigten Kontakt hatte, immer noch
prostituiert hatte. Aus den Akten ergibt sich ein gegenteiliges Bild. Somit
konnte sie vom Beschuldigten erneut zur Prostitution gebracht werden.
Die
Verteidigung wendet im Weiteren ein, M.___ sei in ihrer
Entscheidungsfreiheit nicht eingeschränkt worden. Sie sei weder dem
Beschuldigten hörig noch von ihm finanziell abhängig noch drogensüchtig
gewesen. M.___ war zwar nicht drogensüchtig oder vom Beschuldigten finanziell
abhängig. Die Abhängigkeit war vielmehr emotional. Es kann diesbezüglich auf
die Ausführungen zu G.___ verwiesen werden. Der Beschuldigte wendete auch bei M.___
ähnliche, teils die gleichen Strategien an wie bei G.___ und auch bei C.C.___,
um sie emotional regelrecht in die Knie zu zwingen, so dass sie ihren
Widerstand aufgab und sich dem Prostitutionsauftrag unterzog. Ohne emotionale
Abhängigkeit hätte sich M.___ niemals auf diesen Auftrag eingelassen, gegen den
sie sich derart vehement gewehrt hatte.
Der Einwand
der Verteidigung, es sei für den Beschuldigten gegebenenfalls nicht erkennbar
gewesen, dass sich M.___ nicht aus freiem Willen für ihn auf die Prostitution
eingelassen habe, ist aufgrund der zahlreichen dokumentierten Kommunikationen
zwischen dem Beschuldigten und M.___ widerlegt. Der Beschuldigte musste immer
wieder auf andere Weise insistieren, weil sich M.___ nicht für ihn
prostituieren wollte.
Der
Beschuldigte hat sich der Förderung der Prostitution durch Zuführen von M.___
in die Prostitution schuldig gemacht, dies unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit
und wegen eines Vermögensvorteils (Art. 195 lit. b StGB).
5.
Vorhalt gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift – mehrfache sexuelle Nötigung z.Nt.
von C.C.___ (Art. 189 Abs. 1 StGB)
5.1
Vorhalt und Beweisergebnis
5.1.1 Gemäss Anklageschrift Ziffer 3
soll der Beschuldigte C.C.___ wie folgt mehrfach sexuell genötigt haben:
«
3.1 ca.
im November 2016 (ca. 23:00 Uhr bzw. ca. um Mitternacht) in [Ort 1] (auf dem [Parkplatz]
im Audi S5 [SO […]] von A.A.___) z.N. der 16-jährigen C.C.___, indem der
Beschuldigte diese insofern zu einer beischlafsähnlichen Handlung nötigte, als
er sich von dieser gegen deren wirklichen Willen oral befriedigen liess.
Anfänglich
wollte A.A.___ mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr praktizieren. Diese
hatte zum fraglichen Zeitpunkt jedoch überhaupt keine Lust auf Sex mit dem
Beschuldigten, weil sie an diesem Tag schon mehrere Freier bedient hatte. Dies
teilte sie ihm auch so mit. Allerdings nahm A.A.___ keine Rücksicht auf die
Befindlichkeit von C.C.___, sondern stellte ihr die (rhetorische) Frage, wer es
ihm denn "geben" solle, wenn nicht sie. Weiter fragte er sie, ob es
ihr denn lieber sei, wenn er sich seine Befriedigung bei anderen Frauen hole.
Er könne keine Frau gebrauchen, welche ihm nicht geben könne, was er wolle.
Vielmehr brauche er eine Frau, welche seine Wünsche erfülle.
Durch diese
Androhungen des Beschuldigten psychisch unter Druck gesetzt, liess sich die
Privatklägerin dazu überreden, mit A.A.___ gegen ihren wirklichen Willen
dennoch sexuell zu verkehren. Immerhin konnte sie sich mit dem Beschuldigten
vorgängig dahingehend verständigen, dass sich dieser mit einem Blowjob
begnügte, was für C.C.___ im Vergleich zum Vaginalverkehr letztlich das
kleinere Übel darstellte.
In der Folge
befriedigte die Privatklägerin A.A.___ während ca. 15 Minuten oral bis zum
Höhepunkt. Dabei sass sie – mit den Beinen nach aussen gewandt – auf dem
Beifahrersitz im Auto und der Beschuldigte stand vor ihr.
Die
Einwilligung von C.C.___ zur beschriebenen sexuellen Handlung mit A.A.___ ist
vor dem Hintergrund zu verstehen, dass sie im Tatzeitpunkt in einem toxischen
emotionalen Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stand: Der Beschuldigte war ihre
grosse Liebe und ihre einzige Bezugs- und Vertrauensperson – m.a.W. ihr Ein und
Alles –, mit der bzw. dem sie sich eine gemeinsame Zukunft erhoffte. Aus diesem
Grund war es für die Privatklägerin grundsätzlich eine Herzensangelegenheit,
die Wünsche und Anliegen von A.A.___ zu befolgen bzw. zu erfüllen und es ihm
recht zu machen, um ihn zufrieden und glücklich zu stellen und so an ihrer
Seite zu halten.
Unter diesen
Umständen war für C.C.___ die Vorstellung, dass sie dem Beschuldigten (sexuell)
nicht genügen und dieser deswegen fremdgehen könnte, unerträglich. Allerdings
hatte die Privatklägerin nicht nur Angst davor, dass A.A.___ sie deswegen mit
anderen Frauen betrügen könnte, sondern befürchtete aufgrund seiner – zumindest
impliziten Androhungen – ganz generell, dass er sie verlassen würde, wenn sie
seinen Wünschen nicht nachkommt. Ein Leben bzw. eine Zukunft ohne den Beschuldigten
wäre für die 16-jährige C.C.___ zum fraglichen Zeitpunkt jedoch einer
veritablen Katastrophe bzw. Tragödie gleichgekommen und schlicht unvorstellbar
gewesen, weshalb sie das um jeden Preis verhindern wollte. Aus diesen Gründen
liess die Privatklägerin den geschilderten Oralverkehr in der Folge – gegen
ihren wirklichen Willen – dennoch über sich ergehen, um diejenige Frau zu
verkörpern, welche sich A.A.___ wünschte.
Die
entsprechende Zustimmung von C.C.___ erfolgte auch im Bewusstsein, dass beim
Beschuldigten Widerrede, geschweige denn Widerstand zwecklos war, zumal er
letztlich praktisch nie Rücksicht auf ihre Gefühle nahm. Das war der
Privatklägerin bereits aufgrund früherer Erfahrungen insbes. im Zusammenhang
mit ihrer Prostitutionstätigkeit bekannt.
Im Ergebnis
verstrickte der ebenso autoritäre wie dominante A.A.___ die hoch vulnerable und
ihm in jeder Hinsicht unterlegene 16-jährige Privatklägerin – unter Ausnützung
des von ihm vorgängig geschaffenen emotionalen Abhängigkeitsverhältnisses - in
eine Zwangssituation. Dies tat der Beschuldigte, indem er die ihm hörige
Privatklägerin psychisch insofern unter Druck setzte, als er ihr – zumindest
implizit – androhte, fremdzugehen bzw. sie sogar zu verlassen, falls sie seinen
sexuellen Wünschen nicht nachkommt. Angesichts der Tatsache, dass für C.C.___
eine Welt zusammengebrochen wäre, wenn A.A.___ mit ihr Schluss gemacht hätte,
war ihre Lage aufgrund dieser vom Beschuldigten erzeugten Zwangssituation
schlichtweg aussichtslos und entsprechender Widerstand – gerade auch angesichts
ihres jungen Alters – nicht zumutbar.
3.2 ca.
im Februar/März 2017 (an einem nicht mehr näher definierbaren Datum, abends ca.
gegen 20:00 Uhr bzw. 21:00 Uhr) in [Ort 1] ([Adresse] / Wohndomizil von A.A.___)
z.N.v. C.C.___, indem der Beschuldigte diese insofern zu einer
beischlafsähnlichen Handlung nötigte, als er mit ihr gegen deren wirklichen
Willen Analverkehr praktizierte.
Anfänglich
hatten A.A.___ und die Privatklägerin an diesem Abend einvernehmlichen
Vaginalverkehr auf dem Sofa im Wohnzimmer. Nach ca. 20-30 Minuten äusserte der
Beschuldigte indes den Wunsch nach Analverkehr, was C.C.___ jedoch klar und
deutlich ablehnte und ihm auch so mitteilte. Dies akzeptierte A.A.___
allerdings nicht und gab ihr zur Antwort, dass er und sie schon lange keinen
Analverkehr mehr miteinander gehabt hätten und dass er das ja nicht immer
verlangen würde. Ferner gab er ihr zu verstehen, dass sie auch nicht mehr solche
Schmerzen hätte, wenn sie sich an diese Sexualpraktik gewöhnen würde. Ausserdem
sei es normal, dass ein Mann ab und zu Analverkehr von der Frau einfordere und
sie diesem Wunsch dann gerecht werde.
Ausserdem
fragte A.A.___ die Privatklägerin, wer es ihm denn sonst "geben"
solle. Und zu guter Letzt drohte der Beschuldigte C.C.___ auch noch an, dass er
es sich bei einer anderen Frau hole, wenn sie es nicht mache. Insgesamt
beharrte A.A.___ also auf dem Analverkehr.
Durch diese
Androhungen des Beschuldigten psychisch unter Druck gesetzt, liess sich die
Privatklägerin dazu überreden, mit diesem gegen ihren wirklichen Willen dennoch
Analverkehr zu praktizieren.
Beim
eigentlichen Akt kniete die Privatklägerin auf dem Sofa, wobei A.A.___ sie
während ca. 15 Minuten – hinter ihr stehend – zunächst "nur" anal und
sodann abwechselnd anal und vaginal penetrierte, bis er im Rahmen des
Analverkehrs zum Höhepunkt kam.
Der
Beschuldigte übte mit C.C.___ Analverkehr aus, obwohl er genau wusste, dass
diese Praktik für sie per se schmerzhaft und unangenehm war, sie diese Art von
Sex deshalb verabscheute und folglich auch ablehnte. Erschwerend dazu kommt,
dass A.A.___ zu Beginn des Analverkehrs unvermittelt in die Privatklägerin
eindrang, was bei ihr solche Schmerzen verursachte, dass sie sich von ihm
wegzog. Obwohl sie A.A.___ bei dieser Gelegenheit abermals klarmachte, wie
schmerzhaft diese Sexualpraktik für sie war, beharrte dieser auf der
Durchführung des Akts. Daran änderte sich auch nichts, als C.C.___ dabei vor
Schmerzen leicht – aber dennoch wahrnehmbar – stöhnte bzw. wimmerte.
Während des
Analverkehrs musste die Privatklägerin zudem auch weinen. Das war zum einen
eine Reaktion auf die starken körperlichen Schmerzen, welche ihr der
Beschuldigte mit dieser Praktik zufügte. Zum anderen waren die Tränen auch der
seelischen Pein geschuldet, welcher sie von A.A.___ ausgesetzt wurde. Emotional
sehr verletzend war für die Privatklägerin insbesondere die Erkenntnis bzw.
Erfahrung, dass gerade derjenige Mensch, von dem sie glaubte, er liebe sie,
sich über ihren Willen und ihre Gefühle einfach hinwegsetzen und ihr
absichtlich so viel Schmerz zufügen konnte. Denn obwohl unübersehbar und
unüberhörbar war, dass C.C.___ während des Analverkehrs an starken Schmerzen
litt, ignorierte der Beschuldigte deren Leiden komplett und setzte den Akt
entgegen deren erkennbaren tatsächlichen Willen bis zum Ende fort.
Die
Einwilligung von C.C.___ zur beschriebenen sexuellen Handlung mit A.A.___ ist
vor dem Hintergrund zu verstehen, dass sie im Tatzeitpunkt in einem toxischen
emotionalen Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stand: Der Beschuldigte war ihre
grosse Liebe und ihre einzige Bezugs- und Vertrauensperson – m.a.W. ihr Ein und
Alles –, mit der bzw. mit dem sie sich eine gemeinsame Zukunft erhoffte. Aus
diesem Grund war es für die Privatklägerin grundsätzlich eine
Herzensangelegenheit, die Wünsche und Anliegen von A.A.___ zu befolgen bzw. zu
erfüllen und es ihm recht zu machen, um ihn zufrieden und glücklich zu stellen
und so an ihrer Seite zu halten.
Unter diesen
Umständen war für C.C.___ die Vorstellung, dass sie dem Beschuldigten (sexuell)
nicht genügen und dieser deswegen fremdgehen könnte, unerträglich. Allerdings
hatte die Privatklägerin nicht nur Angst davor, dass A.A.___ sie deswegen mit
anderen Frauen betrügen könnte, sondern befürchtete aufgrund dessen – zumindest
impliziten Androhungen – ganz generell, dass er sie verlassen würde, wenn sie
seinen Wünschen nicht nachkommt. Ein Leben bzw. eine Zukunft ohne den Beschuldigten
wäre für die minderjährige C.C.___ zum fraglichen Zeitpunkt jedoch einer
veritablen Katastrophe bzw. Tragödie gleichgekommen und schlicht unvorstellbar
gewesen, weshalb sie das um jeden Preis verhindern wollte. Aus diesen Gründen
liess die Privatklägerin den geschilderten Oralverkehr in der Folge – gegen
ihren wirklichen Willen – dennoch über sich ergehen, um diejenige Frau zu
verkörpern, welche sich A.A.___ wünschte.
Die
entsprechende Zustimmung von C.C.___ erfolgte auch im Bewusstsein, dass beim
Beschuldigten Widerrede, geschweige denn Widerstand zwecklos war, zumal er
letztlich praktisch nie Rücksicht auf ihre Gefühle nahm. Das war der
Privatklägerin bereits aufgrund früherer Erfahrungen insbes. im Zusammenhang
mit ihrer Prostitutionstätigkeit bekannt.
Im Ergebnis
verstrickte der ebenso autoritäre wie dominante A.A.___ die hoch vulnerable und
ihm in jeder Hinsicht unterlegene minderjährige Privatklägerin - unter
Ausnützung des von ihm vorgängig geschaffenen emotionalen
Abhängigkeitsverhältnisses - in eine Zwangssituation. Dies tat der
Beschuldigte, indem er die ihm hörige Privatklägerin psychisch insofern unter
Druck setzte, als er ihr – zumindest implizit – androhte, fremdzugehen bzw. sie
sogar zu verlassen, falls sie seinen sexuellen Wünschen nicht nachkommt.
Angesichts der Tatsache, dass für C.C.___ eine Welt zusammengebrochen wäre,
wenn A.A.___ mit ihr Schluss gemacht hätte, war ihre Lage aufgrund dieser vom
Beschuldigten erzeugten Zwangssituation schlichtweg aussichtslos und
entsprechender Widerstand – gerade auch angesichts ihres jungen Alters – nicht
zumutbar.
3.3 ca.
im Juni 2017 (an einem nicht mehr näher definierbaren Datum) in [Ort 8]
(Waldstück [...] im Audi S5 [SO […]] von A.A.___) z.N.v. C.C.___, indem der
Beschuldigte diese insofern zu einer beischlafsähnlichen Handlung nötigte, als
er sich von dieser gegen deren wirklichen Willen mittels eines sog.
"Kehlenficks" oral befriedigen liess.
Erwähntermassen
wollte A.A.___ mit der Privatklägerin damals einen "Kehlenfick"
praktizieren. Obwohl der Beschuldigte darum wusste, dass C.C.___ diese Praktik
nicht durchführen wollte, nahm er keine Rücksicht auf deren Befindlichkeit,
sondern beharrte auf dem gewünschten Akt.
In der Folge
liess sich die Privatklägerin vom Beschuldigten während ca. zehn Minuten gegen
ihren wirklichen Willen oral penetrieren. Zu diesem Zweck legte sie sich auf
die Anweisung von A.A.___ rücklings in den Kofferraum seines Autos, den dieser
vorher geöffnet hatte und liess ihren Kopf dabei über die Ladekante hängen.
Anschliessend stand der Beschuldigte am Kofferraum vor bzw. über ihr und drang
mit seinem Glied immer wieder tief in ihren Rachen bis zur Kehle ein, was bei C.C.___
Luftnot, Würgereflexe sowie ein Druckgefühl im Kopf auslöste und für sie ganz
generell körperlich sehr belastend und unangenehm war.
Die
Einwilligung von C.C.___ zur beschriebenen sexuellen Handlung mit A.A.___ ist
vor dem Hintergrund zu verstehen, dass sie im Tatzeitpunkt in einem toxischen
emotionalen Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stand: Der Beschuldigte war ihre
grosse Liebe und ihre einzige Bezugs- und Vertrauensperson – m.a.W. ihr Ein und
Alles –, mit der bzw. mit dem sie sich eine gemeinsame Zukunft erhoffte. Aus
diesem Grund war es für die Privatklägerin grundsätzlich eine
Herzensangelegenheit, die Wünsche und Anliegen von A.A.___ zu befolgen bzw. zu
erfüllen und es ihm recht zu machen, um ihn zufrieden und glücklich zu stellen
und so an ihrer Seite zu halten.
Unter diesen
Umständen war für C.C.___ die Vorstellung, dass sie dem Beschuldigten (sexuell)
nicht genügen und dieser deswegen fremdgehen könnte, unerträglich. Allerdings
hatte die Privatklägerin nicht nur Angst davor, dass A.A.___ sie deswegen mit
anderen Frauen betrügen könnte, sondern befürchtete aufgrund dessen – zumindest
impliziten Androhungen – ganz generell, dass er sie verlassen würde, wenn sie
seinen Wünschen nicht nachkommt. Ein Leben bzw. eine Zukunft ohne den Beschuldigten
wäre für die minderjährige C.C.___ zum fraglichen Zeitpunkt jedoch einer
veritablen Katastrophe bzw. Tragödie gleichgekommen und schlicht unvorstellbar
gewesen, weshalb sie das um jeden Preis verhindern wollte. Aus diesen Gründen
liess die Privatklägerin den geschilderten Oralverkehr in der Folge – gegen
ihren wirklichen Willen – dennoch über sich ergehen, um diejenige Frau zu
verkörpern, welche sich A.A.___ wünschte.
Die
entsprechende Zustimmung von C.C.___ erfolgte auch im Bewusstsein, dass beim
Beschuldigten Widerrede, geschweige denn Widerstand zwecklos war, zumal er
letztlich praktisch nie Rücksicht auf ihre Gefühle nahm. Das war der
Privatklägerin bereits aufgrund früherer Erfahrungen insbes. im Zusammenhang
mit ihrer Prostitutionstätigkeit bekannt. Dementsprechend hatte C.C.___ bereits
resigniert und widersetzte sich dem Willen von A.A.___ nicht, sondern fügte
sich desillusioniert ihrem Schicksal und liess den "Kehlenfick" in
der Folge widerstrebend über sich ergehen, obwohl sie diese Praktik als
"krank" empfand.
Ein weiterer
wichtiger Grund für die "Kooperation" der Privatklägerin war ihre
Angst, dass der Beschuldigte Analverkehr von ihr eingefordert hätte, falls sie
sich nicht auf den verlangten "Kehlenfick" eingelassen hätte. Seit
ca. Frühling 2017 bestand zwischen den beiden nämlich eine Art
"Pakt", wonach A.A.___ auf die Einforderung des Analverkehrs
verzichten würde, falls er dafür einen "Kehlenfick" bekommt. Hätte C.C.___
m.a.W. also den "Kehlenfick" verweigert, hätte sie – aufgrund
entsprechender Erfahrungen in der Vergangenheit – befürchten müssen, dass der
Beschuldigte sie (wieder) vor die "Wahl" stellt und im Falle einer
Ablehnung dieser Praktik stattdessen Analverkehr von ihr verlangt. Insofern
stellte ein "Kehlenfick" im Vergleich zum (noch schlimmeren)
Analverkehr für sie unter dem Strich also das kleinere Übel dar, weshalb sie
sich letztlich fügte.
Im Ergebnis
verstrickte der ebenso autoritäre wie dominante A.A.___ die hoch vulnerable und
ihm in jeder Hinsicht unterlegene minderjährige Privatklägerin – unter
Ausnützung des von ihm vorgängig geschaffenen emotionalen
Abhängigkeitsverhältnisses – in eine Zwangssituation.
Dies tat der
Beschuldigte, indem er die ihm hörige Privatklägerin psychisch insofern unter
Druck setzte, als er gestützt auf den vorerwähnten Pakt von ihr einen
"Kehlenfick" verlangte im Wissen darum, dass sie diese Sexualpraktik
nicht würde verweigern können, ohne stattdessen Analverkehr mit ihm zu
riskieren, welcher ihr noch mehr verhasst war. Aufgrund früherer Erfahrungen in
ähnlichen Situationen musste C.C.___ überdies damit rechnen, dass ihr A.A.___
im Weigerungsfall angedroht hätte, die gemeinsame Beziehung zu beenden, falls
sie seinen sexuellen Wünschen nicht nachkommt. Diesfalls wäre für die
Privatklägerin eine Welt zusammengebrochen. Vor dem Hintergrund dieser vom
Beschuldigten erzeugten Zwangssituation, war die Lage von C.C.___ schlichtweg
aussichtslos und entsprechender Widerstand – gerade auch angesichts ihres
jungen Alters – nicht zumutbar.
3.4 ca.
im Juli 2018 (an einem nicht mehr näher definierbaren Datum) in [Ort 1] ([Adresse]
/ Wohndomizil von C.C.___) z.N.v. C.C.___, indem der Beschuldigte diese
insofern zu einer beischlafsähnlichen Handlung nötigte, als er sich von dieser
gegen deren wirklichen Willen mittels eines sog. "Kehlenficks" oral
befriedigen liess.
Erwähntermassen
wollte A.A.___ mit der Privatklägerin damals einen "Kehlenfick"
praktizieren. Obwohl der Beschuldigte darum wusste, dass C.C.___ diese Praktik
nicht durchführen wollte, nahm er keine Rücksicht auf deren Befindlichkeit,
sondern beharrte auf dem gewünschten Akt.
In der Folge
liess sich die Privatklägerin vom Beschuldigten gegen ihren wirklichen Willen
oral penetrieren. Zu diesem Zweck legte sie sich rücklings auf ihr Bett und
liess ihren Kopf dabei über die Bettkante hängen. Währenddessen stand der
Beschuldigte am Bett vor bzw. über ihr und drang mit seinem Glied immer wieder
tief in ihren Rachen bis zur Kehle ein, was bei C.C.___ zum einen Luftnot und
Würgereflexe auslöste. Zum anderen platzte durch den heftigen Druck, welchen A.A.___
mit seinem Glied auf den Rachen und die Kehle der Privatklägerin ausübte, auch
ein Blutäderchen in ihrem rechten Auge. Abgesehen davon war diese Praktik auch
sonst ganz generell körperlich sehr belastend für C.C.___.
Die
Einwilligung von C.C.___ zur beschriebenen sexuellen Handlung mit A.A.___ ist
vor dem Hintergrund zu verstehen, dass sie im Tatzeitpunkt in einem toxischen
emotionalen Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stand: Der Beschuldigte war ihre
grosse Liebe und ihre einzige Bezugs- und Vertrauensperson – m.a.W. ihr Ein und
Alles –, mit der bzw. mit dem sie sich eine gemeinsame Zukunft erhoffte. Aus
diesem Grund war es für die Privatklägerin grundsätzlich eine
Herzensangelegenheit, die Wünsche und Anliegen von A.A.___ zu befolgen bzw. zu
erfüllen und es ihm recht zu machen, um ihn zufrieden und glücklich zu stellen
und so an ihrer Seite zu halten.
Unter diesen
Umständen war für C.C.___ die Vorstellung, dass sie dem Beschuldigten (sexuell)
nicht genügen und dieser deswegen fremdgehen könnte, unerträglich. Allerdings
hatte die Privatklägerin nicht nur Angst davor, dass A.A.___ sie deswegen mit
anderen Frauen betrügen könnte, sondern befürchtete aufgrund dessen – zumindest
impliziten Androhungen – ganz generell, dass er sie verlassen würde, wenn sie
seinen Wünschen nicht nachkommt. Ein Leben bzw. eine Zukunft ohne den Beschuldigten
wäre für die minderjährige C.C.___ zum fraglichen Zeitpunkt jedoch einer
veritablen Katastrophe bzw. Tragödie gleichgekommen und schlicht unvorstellbar
gewesen, weshalb sie das um jeden Preis verhindern wollte. Aus diesen Gründen
liess die Privatklägerin den geschilderten Oralverkehr in der Folge – gegen
ihren wirklichen Willen – dennoch über sich ergehen, um diejenige Frau zu
verkörpern, welche sich A.A.___ wünschte.
Die
entsprechende Zustimmung von C.C.___ erfolgte auch im Bewusstsein, dass beim
Beschuldigten Widerrede, geschweige denn Widerstand zwecklos war, zumal er
letztlich praktisch nie Rücksicht auf ihre Gefühle nahm. Das war der
Privatklägerin bereits aufgrund früherer Erfahrungen insbes. im Zusammenhang
mit ihrer Prostitutionstätigkeit bekannt. Dementsprechend hatte C.C.___ bereits
resigniert und widersetzte sich dem Willen von A.A.___ nicht, sondern fügte
sich desillusioniert ihrem Schicksal und liess den "Kehlenfick" in
der Folge widerstrebend über sich ergehen, obwohl sie diese Praktik als
"krank" empfand.
Ein weiterer
wichtiger Grund für die "Kooperation" der Privatklägerin war ihre
Angst, dass der Beschuldigte Analverkehr von ihr eingefordert hätte, falls sie
sich nicht auf den verlangten "Kehlenfick" eingelassen hätte. Seit
ca. Frühling 2017 bestand zwischen den beiden nämlich eine Art
"Pakt", wonach A.A.___ auf die Einforderung des Analverkehrs
verzichten würde, falls er dafür einen "Kehlenfick" bekommt. Hätte C.C.___
m.a.W. also den "Kehlenfick" verweigert, hätte sie – aufgrund
entsprechender Erfahrungen in der Vergangenheit – befürchten müssen, dass der
Beschuldigte sie (wieder) vor die "Wahl" stellt und im Falle einer
Ablehnung dieser Praktik stattdessen Analverkehr von ihr verlangt. Insofern
stellte ein "Kehlenfick" im Vergleich zum (noch schlimmeren)
Analverkehr für sie unter dem Strich also das kleinere Übel dar, weshalb sie
sich letztlich fügte.
Im Ergebnis
verstrickte der ebenso autoritäre wie dominante A.A.___ die hoch vulnerable und
ihm in jeder Hinsicht unterlegene minderjährige Privatklägerin – unter
Ausnützung des von ihm vorgängig geschaffenen emotionalen
Abhängigkeitsverhältnisses – in eine Zwangssituation.
Dies tat der
Beschuldigte, indem er die ihm hörige Privatklägerin psychisch insofern unter
Druck setzte, als er gestützt auf den vorerwähnten Pakt von ihr einen
"Kehlenfick" verlangte im Wissen darum, dass sie diese Sexualpraktik
nicht würde verweigern können, ohne stattdessen Analverkehr mit ihm zu
riskieren, welcher ihr noch mehr verhasst war. Aufgrund früherer Erfahrungen in
ähnlichen Situationen musste C.C.___ überdies damit rechnen, dass ihr A.A.___
im Weigerungsfall angedroht hätte, die gemeinsame Beziehung zu beenden, falls
sie seinen sexuellen Wünschen nicht nachkommt. Diesfalls wäre für die
Privatklägerin eine Welt zusammengebrochen. Vor dem Hintergrund dieser vom
Beschuldigten erzeugten Zwangssituation, war die Lage von C.C.___ schlichtweg
aussichtslos und entsprechender Widerstand – gerade auch angesichts ihres
jungen Alters – nicht zumutbar.»
5.1.2 Auch in Bezug auf diese vier
Vorhalte kann auf die glaubhaften Aussagen von C.C.___ und M.___ sowie auf die
aufgezeichneten Aussagen des Beschuldigten verwiesen werden, gestützt auf
welche die Vorhalte erstellt sind. Die Vorinstanz fasste die aufgrund dieser
Aussagen erstellten Kernsachverhalte detailliert zusammen. Darauf kann
vollumfänglich verwiesen werden (US 200 - 202):
C.C.___ sagte aus, es habe
mindestens acht Vorfälle gegeben, es sei um Analverkehr oder «Kehlenfick»
gegangen, sowie Sex, obschon sie müde gewesen sei oder schon von den Freiern
genug gehabt habe. Vier Vorfälle könne sie noch detaillierter schildern: erster
Vorfall im Herbst 2016, [Parkplatz], Druckmittel des Beschuldigten, sich
ansonsten mit anderen Frauen zu vergnügen, «Begnügen» des Beschuldigten mit
Blowjob, C.C.___ auf dem Beifahrersitz des Audi S5, er aussen vor ihr stehend,
ca. 15 Minuten, bis er zum Orgasmus gekommen sei; zweiter Vorfall im
Winter 2016 / 2017, vielleicht ca. einmal im März 2017 oder Februar, der
Beschuldigte habe sie in der Doggystyle-Position auf dem Sofa beim
Beschuldigten zuhause an der [Adresse] anal und vaginal abwechselnd, wobei sie
Schmerzen hatte und weinte, «gevögelt», einfach eingedrungen, ohne ein bisschen
vorzubereiten, sie habe geweint bzw. gewimmert aufgrund des körperlichen
Schmerzes und [danach] leicht gestöhnt aufgrund der Schmerzen; dritter
Vorfall im Kofferraum, ca. Anfangs Sommer 2017, C.C.___ auf dem Rücken
liegend, Kopf auf der Kante des Kofferraums des Audi S5, während «Fw.___»-Phase,
«Kehlenfick», Akt von ca. zehn Minuten, Druck im Kopf, fast keine Luft, Angst
vor Erstickung, Würgereflex, kein Orgasmus des Beschuldigten durch diesen «Kehlenfick»,
anders fertig gemacht – nur oral oder zusätzlich vaginal wisse sie nicht mehr,
körperlich extrem belastend, weggedrückt, Penis möglichst tief im Mund der Frau
nach hinten – mega geil für ihn gewesen, lieber als anal; vierter Vorfall
im Sommer bzw. ca. im Juli / August 2018, «Kehlenfick» auf dem Bett bei C.C.___
zuhause in der Wohnung im Schlafzimmer, ähnliches Vorgehen wie beim «Kehlenfick»
auf der Ladefläche des Autos gemäss dem dritten Vorfall, das heisse, sie habe
rücklings auf dem Bett gelegen mit dem Kopf auf der Bettkante bzw. über die
Bettkante ragend, der Beschuldigte habe sie «stehend in den Hals gevögelt»
(vgl. bspw. 10.2.19.01/509 ff. Rz. 94 ff., 100 ff.,
112 ff., 130 ff., 161 ff., 185 ff. etc;
10.2.19.02/1229 f. Rz. 767 ff., 779, 788 ff., 798 ff.,
804). Vgl. auch bspw. die detaillierten glaubhaften Schilderungen C.C.___s
dazu: 10.2.19.01/510 f., 512 f, 514 f.; vgl. auch
10.2.19.01/624 ff., Rz. 328 ff.; vgl. bspw. 10.2.19.02/1215
Rz. 255 ff.: «Kehlenfick» sei bis ins Brutale gegangen, rechte
Anspannung, Druck, es sei ihr deshalb «ein Mal sogar ein Äderchen im Auge
geplatzt», dies sei beim vierten Vorfall gewesen (vgl. bspw.
10.2.19.02/767 ff., vgl. auch 10.2.19.02/1216 Rz. 284 ff.,
291 ff.; S. 1220 ff. Rz. 437 ff., 465 ff., 471,
517 ff., 540 ff., 611 ff., 628 ff., 638 ff.,
650 ff., 661 ff., 666 ff., 678 ff., 696 ff.,
707 ff., 720 ff.).
Zum zweiten Vorfall: Analverkehr (vgl. 10.2.19.01/121
Rz. 1459 ff.: «das Einzige, was ich wirklich gehasst habe, ist, wenn
er anal gewollt hat», «das hat er eben auch ums Verrecken verlangt», «das ist
eines der schlimmsten Erlebnisse gewesen», er habe «anal machen wollen und ich
habe zuerst nein gesagt und dann hat er immer gestürmt, gestürmt und hat
gesagt, ja, wer will es mir sonst geben und so», «dann habe ich es zugelassen,
aber weil es mir halt einfach weh tut – ich meine, es gibt einen Grund, warum
ich das nicht machen will – ich bin dort wirklich, ich bin am Liegen gewesen,
fast am Heulen und er hat einfach weitergemacht», «das ist ihm scheissegal
gewesen, wie es mir gegangen ist oder wie ich mich gefühlt habe, ob es mir
gefällt oder irgendetwas», «Hauptsache, er hat seinen Spass», «dass ich nachher
irgendwie beleidigt gewesen bin oder sogar abgelegen bin, weil ich einfach
Schmerzen gehabt habe, das ist ihm am Arsch vorbeigegangen», er habe einfach
gesagt, «tue jetzt nicht so, so schlimm ist es auch nicht gewesen»; vgl. bspw.
auch 10.2.19.02/1213 Rz. 169 ff.).
Dem Beschuldigten war
bewusst, dass der Analverkehr für C.C.___ schmerzhaft war. So liess er
verlauten: «sie hat es gehasst, sie hätte weinen können sogar» (vgl. Protokoll
vom 29. Mai 2020 ab 15:49:33 Uhr).
Zum vierten Vorfall: Der Beschuldigte erzählte der
desinteressierten M.___ unter Vorführen eines konkreten «Pornovideos mit C.C.___»
davon, C.C.___ «so richtig gefickt» zu haben, «da in die Kehle» (vgl.
Audio-Gespräch vom 28. Juni 2020 ab 03:16:25 Uhr: «dann ist sie so in Bett
gegangen, dann habe ich sie so richtig gefickt, bis sie da sogar Bluterguss
bekommen hat. Sie ist so am Liegen gewesen, när habe ich sie so richtig
gefickt, da in die Kehle und nachher hat sie da Bluterguss bekommen, das sieht
man auf dem Video, willst du es sehen»).
Der Beschuldigte nannte im
Rahmen seiner aufgezeichneten Kommunikation mit M.___ entlarvende Details zum vierten
Vorfall (vgl. 10.2.19.02/1231 Rz. 822 f.). Wie dargelegt, erwähnte er
einen «Bluterguss», den C.C.___ dabei erlitten habe. C.C.___ erwähnte in diesem
Zusammenhang ein geplatztes Äderchen (vgl. 10.2.19.02/1231
Rz. 824 ff.). Aufgrund dieser entlarvenden Details und Parallelen ist
davon auszugehen, dass der Beschuldigte wahrscheinlich den vierten Vorfall
gemäss Anklageziffer 3.4 wiedergab, als er am 15. Mai 2020 bzw.
15. Juni 2020 M.___ die Szene im «Pornovideo mit C.C.___» schilderte (vgl.
Audio-Aufzeichnung vom 15. Juni 2020 ab 23:33:54 Uhr: «ich will dir
in die Kehle spritzen», «ich sag dir, ich komme, nachher […] spritze ich dir
da, lueg do», «so hart habe ich es gerne. Du brauchst so Mundfick. Ab und zu», «deinen
Mund so richtig durchficken», «wirklich hart», «deine Fresse so richtig», «so
richtig umdrehen […] du liegst auf dem Rücken im Bett», «dann gehst du zur
Kante», «dann stecke ich ihn dir bis in die Kehle, ficke deine Kehle richtig
durch», «und dann spritze ich dir alles in die Kehle», «wo ich so mit C.C.___
Kontakt hatte», «wo wir gebumst haben», «und ich spritzen musste, […]»; vgl.
10.2.19.02/1262 f., 1266 f.; 10.2.19.02/1231 ff.
Rz. 819 ff., 850 ff., 869 ff., 890 ff./1260 ff.).
5.1.3 Die Verteidigung wendet ein, die
Aussagen von C.C.___ seien nicht stringent. So habe sie ausgesagt, sie könne
sich an mindestens acht Vorfälle erinnern. Geschildert habe sie dann aber nur
deren vier. Dies ist aber kein Widerspruch.
C.C.___ sagte aus, es habe mindestens
acht Vorfälle gegeben, es sei um Analverkehr oder «Kehlenfick» gegangen, sowie
Sex, obschon sie müde gewesen sei oder schon von den Freiern genug gehabt habe.
Vier Vorfälle könne sie noch detaillierter schildern. Mit anderen Worten
schilderte sie nur diejenigen Vorfälle, welche sie noch detailliert präsent
hatte, nicht aber diejenigen, die ihr nur noch vage, hinsichtlich Zeit und Ort
aber nicht mehr genau in Erinnerung waren.
Die Verteidigung moniert im Weiteren,
die Staatsanwaltschaft habe C.C.___ in der Einvernahme vom 29. Mai 2020, 13:30
Uhr (Rz. 130 ff.), eine Suggestivfrage gestellt, welche C.C.___ dann lediglich
mit «ja ich denke, das war so» beantwortet habe. Die betreffenden Randziffern
130 ff. lauten wie folgt: «Gemäss Ihren Aussagen vom 6. November 2019, 16.
Dezember 2019 und heute dienten die Räumlichkeiten Ihrer Wohnung [an der
Strasse] in [Ort 1] für den Anbau von Drogenhanf. Sie seien der Meinung, dass
Sie A.A.___ angeboten hätten, Ihre Wohnung dafür zur Verfügung zu stellen. Was
sagen Sie dazu? - Ja, ich denke, das war so». Der Einwand betrifft somit nicht
den Vorhalt der sexuellen Nötigung und ist hier unbeachtlich.
Die Verteidigung bringt vor, entgegen
den vorinstanzlichen Ausführungen habe sich C.C.___ nicht in einer
tatsituativen Zwangssituation befunden. Bis zum angeblich ersten Vorfall hätten
sich die beiden erst vier Monate gekannt. In vier Monaten sei es völlig
ausgeschlossen, dass eine «immens emotionale und soziale Abhängigkeit»
aufgebaut werde, wie dies die Vorinstanz erwäge. – Wie bereits bei den
vorangehenden Delikten aufgezeigt, ist vorliegend aber eben gerade von einem
innert Kürze entstandenen emotionalen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen,
welches der Beschuldigte gekonnt auszunutzen wusste, um C.C.___ gefügig zu
machen.
Weiter wird eingewendet, die Vorinstanz
habe unterschlagen, dass C.C.___ selber Videos von sich aufgenommen habe,
während sie sich anal befriedigt habe. Dabei habe sie keine Schmerzen, sondern
Befriedigung empfunden. – Abgesehen davon, dass C.C.___ die Videos für den
Beschuldigten aufgenommen hat und er auch jeweils den Inhalt der Videos vorgegeben
hat, ist zu bedenken, dass C.C.___ beim eigenen Eindringen in den Anus durch
entsprechende Sorgfalt Schmerzen vermeiden konnte, wogegen sie mehrfach
schilderte, das Eindringen des Beschuldigten in ihren Anus sei gerade deshalb
so schmerzhaft gewesen, weil er ohne vorherige Weitung direkt und heftig
eingedrungen sei. Die Schmerzen waren denn auch der Grund für ihre ablehnende
Haltung gegenüber dieser Sexualpraktik.
5.2
Allgemeine rechtliche Ausführungen
Nach Art. 189 Abs. 1 StGB begeht eine
sexuelle Nötigung, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder
einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht,
Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig
macht. Der Täter wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe
bestraft. Handelt er grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe
oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
nicht unter drei Jahren.
Vorliegend wird dem Beschuldigten die
Tatvariante des psychischen Unterdrucksetzens vorgeworfen. Philipp Maier legte im Basler Kommentar
zu Art. 189 Abs. 1 StGB die Entwicklung der diesbezüglichen Rechtsprechung des
Bundesgerichts eingehend dar. Darauf kann umfassend verwiesen werden. In Bezug
auf die vorliegend zu beurteilenden Vorfälle ist insbesondere folgende
Rechtsprechung zu beachten:
In BGE 131 IV 107 führte das
Bundesgericht aus, die Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens
mache klar, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation des
Opfers auch ergeben könne, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwende. Es
könne vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen
Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten sei. Diese Umstände müssten eine
Qualität erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte sog.
strukturelle Gewalt erscheinen liesse. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die
tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lasse sich erst
nach einer umfassenden Würdigung der konkreten Umstände entscheiden. Kognitive
Unterlegenheit und emotionale wie soziale Abhängigkeit können – insb. bei
Kindern und Jugendlichen – einen ausserordentlichen Druck erzeugen, der es
ihnen verunmögliche, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren.
Eine «Instrumentalisierung»
struktureller Gewalt liege beispielsweise vor, wenn der Täter – ohne physische
Gewalt anzuwenden oder zu drohen – in seiner Funktion als Erzieher mit den ihm
zur Verfügung stehenden Erziehungsmitteln und Machtbefugnissen das Opfer in die
Enge treibe, sodass es kapitulieren müsse. Das Opfer habe Angst vor der
Unnachgiebigkeit oder Strenge des Erziehers oder fürchte um den Verlust seiner
Zuneigung, es sehe sich ohne dessen Hilfe als verloren oder fürchte sich vor
den Konsequenzen einer Verweigerung oder sei physisch und psychisch so
erschöpft, dass es sich nicht widersetzen könne. Das Erziehungsverhältnis werde
als Mittel zum Zwecke der Erzwingung sexuellen Verhaltens gebraucht. Die
mittels instrumentalisierter struktureller Gewalt geschaffenen tatsächlichen
Verhältnisse müssten die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels
erfüllen. Ob dies zutreffe, lasse sich – wie erwähnt – nur aufgrund der
konkreten Umstände entscheiden. Der Begriff der Instrumentalisierung struktureller
Gewalt dürfe nicht als Ausnützung vorbestehender gesellschaftlicher oder
privater Machtverhältnisse missverstanden werden. Die blosse Ausnützung sei
keine Nötigung, und eine tatsächlich bestehende strukturelle Gewalt sei als
solche noch keine zurechenbare Nötigungshandlung. Es müsse für die Erfüllung
des Tatbestands durch den Täter eine «tatsituative Zwangssituation»
nachgewiesen sein, was aber nicht bedeute, dass der Täter diese jedes Mal
wieder auf die gleiche Weise neu entstehen lassen müsse. Es genüge, wenn das
Opfer zunächst in dem ihm möglichen Rahmen Widerstand leiste und der Täter in
der Folge den Zwang aktualisierte, sodass jede weitere sexuelle Ausbeutung nur
aufgrund der strukturellen und aktualisierten Gewalterfahrung erfolge (Philipp Maier, BSK StGB II, a.a.O., Art.
189 StGB N 15).
Gemäss BGE 131 IV 167 kommt dem
psychischen Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage
erzeugen muss, im Blick auf die gewaltdeliktische Natur von Art. 189 und Art.
190 StGB eine besondere Bedeutung zu. Zwar werde nicht verlangt, dass die
Widerstandsunfähigkeit des Opfers eintrete, die Einwirkung auf dasselbe müsse
aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung
vergleichbare Intensität erreichen. Dies sei namentlich der Fall, wenn vom
Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen
Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden könne bzw. ihm
ein solcher nicht zuzumuten sei, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers
an sein Ziel gelange, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen. Zu
denken sei dabei namentlich an die Drohung mit Gewalt gegen Sympathiepersonen
oder in Beziehungen, auch an Situationen fortbestehender Einschüchterung
aufgrund früherer Gewalterfahrungen, andauernder Tyrannisierung bzw. nachhaltigen
Psychoterrors, in denen es im Einzelfall keiner erneuten Gewalt oder Bedrohung
bedürfe, um die Gefügigkeit des Opfers zu erzwingen (Philipp Maier, a.a.O., Art. 189 StGB N 16).
An die Intensität der Nötigung müssen
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei den im Wesentlichen auf
Erwachsene ausgerichteten sexuellen Nötigungstatbeständen geringere
Anforderungen gestellt werden, wenn Kinder Opfer eines sexuellen Übergriffs
werden (Philipp Maier, a.a.O.,
Art. 189 StGB N 18 mit Verweis auf BGE 126 IV 124; Urteil des BGer
6S.355/1998 vom 27. Oktober 1999, mit Verweis auf BGE 124 IV 154; 122 IV
97).
Nicht jeder beliebige Zwang, nicht schon
jedes den Handlungserfolg bewirkende kausale Verhalten, auf Grund dessen es zu
einem ungewollten Geschlechtsverkehr, zu einer beischlafsähnlichen oder einer
anderen sexuellen Handlung kommt, stellt eine sexuelle Nötigung dar (Philipp Maier, a.a.O., Art. 189 StGB N
35). Kein ausreichender Druck oder Zwang i.S.v. Art. 189 und Art. 190 StGB
liegt bspw. vor, wenn ein Mann seiner Frau androht, nicht mehr mit ihr zu
sprechen, allein in die Ferien zu fahren oder fremdzugehen, falls sie die
verlangten sexuellen Handlungen verweigert (BGE 131 IV 167; Urteil des BGer 6B_1040/2013
vom 18. August 2014 E. 3).
Bejaht wurde das Vorliegen eines
psychischen Druckes bei einem Sportlehrer, der für verschiedene Mädchen eine
Vaterrolle einnahm, indem er durch Zuneigung und sportliche bzw. erzieherische
Disziplin gezielt ihr Vertrauen gewann und eine emotionale und soziale
Abhängigkeit schuf, die es ihm ermöglichte, sie ohne Gewalt oder Drohung zu
missbrauchen. Der Täter wurde von seinen teilweise noch sehr jungen Opfern
regelrecht «vergöttert» und war für sie damals die in ihrem Leben bestimmende
Person. Zum Teil konnten sie sich ein Leben ohne ihn nicht vorstellen. Der
Sportlehrer verstand es auch, das Konkurrenzverhältnis unter seinen
Trainingsschülerinnen und individuelle Schwächen zur Erreichung seiner Ziele zu
nutzen. Gemäss Bundesgericht nutzte der Sportlehrer seine generelle
Überlegenheit als Erwachsener, seine vaterähnliche Stellung und Autorität sowie
die freundschaftlichen Gefühle und die Zuneigung der Mädchen aus. Die Opfer
hätten den Täter geradezu vergöttert, seine Autorität vorbehaltlos anerkannt
und bei ihm Anerkennung, Liebe und Schutz gesucht. Aufgrund der mit der
«Übervaterfunktion» und der sozialen Stellung des Täters einhergehenden
Tabuisierung seien sie in eine ausweglose Situation geraten (Philipp Maier, a.a.O., Art. 189 StGB N 36
mit Hinweis aufinweH BGE 12 IV 97,
102).
Ebenfalls bejaht wurde psychischer Druck
bei einem Lehrmeister, der an seiner knapp über dem Schutzalter stehenden
Lehrtochter sexuelle Handlungen vornahm. Dabei spielte eine Rolle, dass die
junge Frau von ihrer Familie keinerlei Unterstützung und Hilfestellung erwarten
konnte (Kontakt mit Vater und Mutter abgebrochen), ihr Zuhause sowie die
Berufsausbildung direkt vom Lehrmeister abhingen und der Lehrmeister drohte, er
werde dafür sorgen, dass ihre kleinere Schwester wieder ins Heim müsse, wenn
sie in die sexuellen Handlungen nicht einwillige. Das Gericht kam zum Schluss,
dass ein solches Drangsalieren geeignet war, einen jungen, unsicheren Menschen,
der kein soziales Auffangnetz hat, zu zermürben und damit einem unsäglichen
Druck auszusetzen, zumal die junge Frau ihrer Schwester sehr nahestand (Philipp Maier, a.a.O., Art. 189 StGB N
38 mit Hinweisen).
In seinem Entscheid 6B_803/2021 vom 22.
März 2023 äusserte sich das Bundesgericht zur Tatvariante des
Unter-Druck-Setzens in Zusammenhang mit den Tatbeständen nach Art. 189 Abs. 1
und 190 Abs. 1 StGB dahingehend (E. 7.1), dass der Tatbestand der sexuellen
Nötigung oder Vergewaltigung auch dann erfüllt sei, wenn das Opfer unter dem
Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach
anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE
126 IV 124 E. 3c; 118
IV 52 E. 2b; Urteil des
BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.3, je mit Hinweisen). Die Aufgabe
des Widerstands könne insbesondere aufgrund der Ausweglosigkeit resp. aus Angst
vor einer weiteren Eskalation der Situation erfolgen (BGE
147 IV 409 E. 5.5.3
mit Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob eine sexuelle Nötigung vorliege,
sei eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände vorzunehmen (BGE
148 IV 234 E. 3.3;
131
IV 107 E. 2.2; Urteil des
BGer 6B_488/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 5.4.2, je mit Hinweisen). Die
Rechtsprechung habe namentlich den verbalen Widerstand des Opfers unter
Berücksichtigung der Gesamtumstände als genügenden Widerstand qualifiziert
(Urteil des BGer 6B_367/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.3). In
Hinsicht auf den subjektiven Tatbestand wies das Bundesgericht im erwähnten
Entscheid 6B_803/2021 (E. 7.1) aus, wer es für möglich halte, dass das Opfer
mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden sei, und dies in Kauf nehme,
begehe eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung (Urteile des
BGer 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.5 und 6B_995/2020 vom 5.
Mai 2021 E. 2.1, je mit Hinweisen). Das subjektive Element sei erfüllt,
wenn das Opfer offensichtliche und entzifferbare Zeichen seines Widerstands
gebe, die für den Täter erkennbar seien, worunter neben körperlichen
Widerstandshandlungen auch etwa Weinen, Bitten, in Ruhe gelassen zu werden,
Ablehnen von Besänftigungsversuchen oder Fluchtversuche fielen (vgl. BGE 148 IV 234 E. 3.4; Urteile des BGer 6B_367/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2.2 und
6B_1285/2018 vom 11. Februar 2019 E. 2.2, je mit Hinweisen), und er die
sexuellen Handlungen dennoch vornehme.
5.3
Konkrete rechtliche Würdigung
5.3.1 Gemäss Beweisergebnis ist beim
ersten Vorfall vom November 2016 davon auszugehen, dass der Oralverkehr gegen
den wirklichen Willen von C.C.___ erfolgte. Sie sagte dem Beschuldigten, dass
sie den Verkehr nicht wolle, und begründete dies auch: Nachdem sie an diesem
Tag bereits mehrere Freier hatte bedienen müssen, hatte sie keine Lust mehr auf
Sex mit dem Beschuldigten. Näher zu prüfen ist, ob der Beschuldigte sie dabei
im Sinne von Artikel 189 Abs. 1 StGB unter hinreichenden psychischen Druck
setzte. Wie in den allgemeinen Ausführungen dargelegt, reicht es dazu nicht
aus, dem Opfer mit Fremdgehen zu drohen, sollte es nicht gefügig sein, wie dies
der Beschuldigte mit seiner Frage, ob es ihr lieber sei, wenn er sich seine
Befriedigung bei einer anderen Frau hole, indirekt machte. Der nötigende Druck
wurde vielmehr durch die strukturelle Gewalt erzeugt, die der Beschuldigte auf C.C.___
seit Anbeginn ihres Kontakts und noch vermehrt mit zunehmender Dauer ihrer
Beziehung ausübte. C.C.___ war dem Beschuldigten kognitiv unterlegen und von
ihm emotional sowie sozial abhängig, was der Beschuldigte, wie im Zusammenhang
mit den bereits abgehandelten Delikten bereits hinlänglich erörtert wurde,
bewusst anstrebte, um die Genannte sexuell und monetär ausnützen zu können. Wie
in den allgemeinen rechtlichen Ausführungen dargelegt, ist eine solche
Unterlegenheit und Abhängigkeit insbesondere bei Kindern und Jugendlichen
geeignet, einen ausserordentlichen Druck zu erzeugen, der es verunmöglicht,
sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren. Dazu kam, dass die Geschädigte vor
dem Vorfall bereits einige Freier hatte bedienen müssen und deshalb müde und
erschöpft war, was sich negativ auf ihre Widerstandsfähigkeit auswirkte (vgl.
zu dieser Thematik auch Urteil des BGer 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 7.3
in fine). C.C.___ war zum Zeitpunkt des Übergriffs zwar kein Kind mehr, aber
noch minderjährig und im jugendlichen Alter. Ihre Beziehung zum Beschuldigten
war durch anhaltenden Psychoterror geprägt – es sei in diesem Zusammenhang
insbesondere an die immer neu vorgeschobenen finanziellen Probleme zur
Forderung, sich für ihn zu prostituieren, und das ständige Im-Schach-Halten und
Spielen mit dem Gedanken, dass sie nicht die richtige Frau sei, wenn sie nicht
mache, was er wolle, erinnert. Diesem Psychoterror war C.C.___ schlicht und
einfach nicht gewachsen, so dass der Beschuldigte dies instrumentalisieren und C.C.___
dazu bringen konnte, schlussendlich alles zu tun, was er wollte. Es ist von
einer instrumentalisierten strukturellen Gewalt auszugehen, die der
Beschuldigte sich zunutze machte, als er C.C.___ im November 2016 dazu nötigte,
ihn oral zu befriedigen. Dazu kam die erwähnte indirekte Drohung, fremdzugehen,
sollte sie seine Anweisung nicht befolgen (die für sich alleine nicht
ausreichen würde, jedoch zusammen mit anderen Faktoren strukturelle Gewalt begründen
kann). Wie in den allgemeinen rechtlichen Ausführungen dargelegt, bedeutet das
Erfordernis einer tatsituativen Zwangssituation nicht, dass der Täter diese
jedes Mal wieder auf die gleiche Weise neu entstehen lassen muss. Vorliegend
liess der Beschuldigte durch den – insbesondere im Zusammenhang mit der
Förderung der Prostitution – ausgeübten Psychoterror immer wieder eine
Zwangssituation entstehen, so dass er im November 2016 die Zwangssituation ohne
grossen tatsituativen Aufwand aktualisieren konnte und vom Opfer insbesondere
auch wegen seines jugendlichen Alters und seiner Unterlegenheit und
Abhängigkeit kein grosser Widerstand zu erwarten war. C.C.___ wusste aus ihrer
Erfahrung mit dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Förderung der
Prostitution, dass ihr Wille von ihm nicht respektiert wird. Angesichts ihrer
emotionalen Abhängigkeit und Unterlegenheit, ihrer Angst vor Wutausbrüchen des
Beschuldigten, Beleidigungen, Beschimpfungen und den effektiv erfolgten Drohungen
und Anspielungen, dass sie dem Beschuldigten nicht gebe, was er brauchte, keine
richtige Frau sei etc., stand sie unter immensem Druck, weshalb das
Nötigungsmittel des psychischen Drucks selbst bei fehlendem Widerstand als
erfüllt zu erachten wäre. Der vorliegende Fall (wie auch die drei weiteren
Übergriffe) weist Komponenten auf, die mit den in den allgemeinen rechtlichen
Erwägungen geschilderten Konstellationen eines Sportlehrers und eines
Lehrmeisters zu den von ihnen ausgebildeten Mädchen vergleichbar sind, so die
Vergötterung des Täters durch das Opfer aufgrund des vom Täter gezielt gewonnen
Vertrauens und Abhängigkeitsverhältnisses, das Ausspielen angeblicher
individueller Schwächen, das Schaffen eines Konkurrenzverhältnisses (hier durch
das ständige Erwähnen, sie sei nicht die richtige Frau für ihn, sollte sie
nicht gehorchen) und das Ausnützen des Umstandes, dass die Geschädigte von
ihrer Familie keinerlei Unterstützung und Hilfeleistung erwarten konnte.
Der Beschuldigte erfüllte im
Zusammenhang mit dem Vorfall vom November 2016 den objektiven Tatbestand von
Art. 189 Abs. 1 StGB in der Tatform des Unter-psychischen-Druck-Setzens. Er
handelte mit direktem Vorsatz (er wusste um die Ablehnung durch C.C.___ und
kannte die geschilderten Umstände) und erfüllte den Tatbestand auch in
subjektiver Hinsicht. Er ist wegen sexueller Nötigung, begangen im November
2016, schuldig zu sprechen.
5.3.2 Gemäss Beweisergebnis ist auch
beim zweiten Vorfall vom Februar/März 2017 erstellt, dass der Analverkehr gegen
den wirklichen Willen von C.C.___ erfolgte. Nachdem sie mit dem Beschuldigten
einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt hatte, wollte er Analverkehr, was
sie ablehnte und ihm insbesondere auch verbal kundtat. Der Beschuldigte wusste
aber auch, dass sie Analverkehr generell nicht wollte und dieser für sie
schmerzhaft war. Trotzdem setzte er sich durch und vollzog den Analverkehr
unter für ihn sicht- und hörbaren Schmerzen ihrerseits. Auch hier reichte die
indirekte Drohung, ansonsten fremdzugehen, nicht aus, um von einer tatbestandsmässigen
intensiven Drucksituation ausgehen. Der nötigende Druck wurde vielmehr auch
hier, einige Monate nach der ersten sexuellen Nötigung, durch die strukturelle
Gewalt erzeugt, die der Beschuldigte auf C.C.___ seit Anbeginn ihres Kontakts
und mit zunehmender Dauer ihrer Beziehung noch vermehrt ausübte. Der Übergriff
hatte hier eine beachtliche Gewaltkomponente, konnte der Beschuldigte den
Analverkehr doch nur vollziehen, indem er C.C.___ durch den Akt erkennbar Schmerzen
zufügte. C.C.___ war dem Beschuldigten kognitiv unterlegen und von ihm
emotional sowie sozial abhängig, was der Beschuldigte, wie im Zusammenhang mit
den bereits abgehandelten Delikten bereits hinlänglich erörtert wurde, bewusst
anstrebte, um die Genannte sexuell und monetär ausnützen zu können. Es kann
umfassend auf die Erwägungen zur sexuellen Nötigung vom November 2016 verwiesen
werden. Der Beschuldigte erfüllte auch hier den objektiven und subjektiven
Tatbestand (direkter Vorsatz) von Art. 189 Abs. 1 StGB und ist
entsprechend schuldig zu sprechen.
5.3.3 Gemäss Beweisergebnis ist auch
beim dritten Vorfall vom Juni 2017 davon auszugehen, dass der beischlafähnliche
Sexualverkehr gegen den wirklichen Willen von C.C.___ erfolgte. Auch hier
wusste der Beschuldigte, dass C.C.___ die Praktik des «Kehlenficks» ablehnte
und diese für sie Atemnot und Würgereflexe auslöste. Trotzdem setzte er sich
durch und vollzog die Praktik. Auch hier reichte die indirekte Drohung,
ansonsten fremdzugehen, nicht aus, um von einer tatbestandsmässigen intensiven
Drucksituation auszugehen. Der nötigende Druck wurde vielmehr auch hier durch
die strukturelle Gewalt erzeugt, die der Beschuldigte auf C.C.___ seit Anbeginn
ihres Kontakts und noch vermehrt mit zunehmender Dauer ihrer Beziehung ausübte.
Der Übergriff hatte wiederum auch eine gewisse physische Gewaltkomponente,
erzeugte er doch mit «Kehlenfick» beim Opfer erkennbar Atemnot und Würgereflexe
sowie ein Druckgefühl im Kopf. C.C.___ war dem Beschuldigten kognitiv
unterlegen und von ihm emotional sowie sozial abhängig, was der Beschuldigte,
wie im Zusammenhang mit den bereits abgehandelten Delikten, insb. der Förderung
der Prostitution, bereits hinlänglich erörtert wurde, bewusst anstrebte, um die
Genannte sexuell und monetär ausnützen zu können. Es kann umfassend auf die
Erwägungen zur sexuellen Nötigung vom November 2016 verwiesen werden.
Vorliegend kam im Weiteren hinzu, dass der Beschuldigte auf das Opfer dadurch
psychischen Druck ausübte, dass er ihr in Aussicht stellte, auf Analverkehr zu
verzichten, falls sie sich auf den «Kehlenfick» einlasse. Er köderte sie mit
anderen Worten mit dem für sie kleineren Übel und implizierte hiermit, dass es
nur diese zwei Alternativen gebe, nicht aber einen Verzicht auf Sexualverkehr. Der
Beschuldigte erfüllte auch hier den objektiven und subjektiven Tatbestand
(direkter Vorsatz) von Art. 189 Abs. 1 StGB und ist entsprechend
schuldig zu sprechen.
5.3.4 Gemäss Beweisergebnis ist auch
beim vierten Vorfall vom Juli 2018 davon auszugehen, dass der beischlafähnliche
Sexualverkehr gegen den wirklichen Willen von C.C.___ erfolgte. Der
Beschuldigte wusste um die ablehnende Haltung von C.C.___ gegenüber dieser
Sexualpraktik, die, wie unter Ziff. 5.3.3 bereits ausgeführt, für sie auch eine
deutliche physische Gewaltkomponente hatte. Es kann auch im Übrigen auf die
Erwägungen unter 5.3.3 verwiesen werden. Die Geschädigte war bei diesem Vorfall
zwar nicht mehr minderjährig, sondern rund 18 Jahre und vier Monate alt.
Aufgrund der während ihrer Minderjährigkeit aufgebauten strukturellen Gewalt,
die der Beschuldigte lediglich perpetuieren musste, um C.C.___ gefügig zu
behalten, rückt der Umstand, dass sie bei diesem Vorfall nicht mehr
minderjährig war, in den Hintergrund. Der Beschuldigte erfüllte auch hier den
objektiven und subjektiven Tatbestand (direkter Vorsatz) von Art. 189
Abs. 1 StGB und ist entsprechend schuldig zu sprechen.
6.
Vorhalt gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift – versuchter strafbarer
Schwangerschaftsabbruch z.Nt. von D.A.___ (Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs.
1 StGB)
6.1
Vorhalt und Beweisergebnis
6.1.1
Vorhalt
Der Beschuldigte soll einen versuchten
strafbaren Schwangerschaftsabbruch begangen haben, begangen mutmasslich am 17.
November 2017 in [Ort 1] (Wohndomizil von A.A.___ / [Adresse]) z.Nt. seiner
Ehefrau D.A.___, welche damals mit der gemeinsamen Tochter J.A.___ im sechsten
Monat schwanger war. Es wird ihm Folgendes vorgeworfen:
«Konkret stiess der Beschuldigte die
Privatklägerin im Zuge eines Streits im Wohnzimmer um, so dass diese auf den
Boden fiel. Dann traktierte er (die auf dem Boden liegende) D.A.___ mit
Schlägen und insbes. auch mehreren Fusstritten gegen ihren Bauch und Rücken,
und zwar dergestalt, dass diese kaum noch Luft bekam und anschliessend kaum
mehr gehen konnte.
Die Handlungen von A.A.___ blieben zwar
insofern ohne grössere Folgen, als die Privatklägerin ihr Kind nicht verlor und
dieses am 1. März 2018 gesund zur Welt bringen konnte. Angesichts der Tatsache,
dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt von der (weit fortgeschrittenen)
Schwangerschaft seiner Ehefrau Kenntnis hatte, muss indes von einer (zumindest
eventualvorsätzlich) versuchten Tat ausgegangen werden. Mit anderen Worten
hielt es A.A.___ bei seinem körperlichen Übergriff auf D.A.___ nicht nur für
möglich, dass diese das ungeborene Kind aufgrund seiner Schläge und Tritte in
den hochsensiblen Bauch- und Rückenbereich verlieren könnte, sondern nahm das
auch billigend in Kauf.»
6.1.2
Beweisergebnis
Der Vorhalt ist insbesondere gestützt
auf die glaubhaften Aussagen von D.A.___ erstellt, deren Aussagen durch ihr
beigezogenes Patientendossier untermauert werden. Mit der Vorinstanz (US 207
f.) ist festzuhalten, dass das Patientendossiers ihre Aussagen über ihren
Spitalaufenthalt während der Schwangerschaft bestätigt (vgl. Radiologiebefund,
Zeugnis von Dr. med. Pq.___ vom 19. November 2018, Arztzeugnis UVG vom
18. November 2017; vgl. bspw. 5.1.3 / D.A.___ / pag. 013 ff.:
Hauptdiagnose Treppensturz am 17. November 2017 mit Schürfungen Kopf,
Distorsion Ringfinger, Kontusion Wade links, 6. Schwangerschaftsmonat;
[Statur Freitext / Befund:] Schürfungen Stirn, Schläfe rechts, Wange links,
Schwellung über dem Ringfinger links, aktive und passive Streckhemmung,
Schmerzen bei Berührung, grosses Hämatom über der Wade, links Muskelstränge gut
ertastbar; kein Röntgen zufolge Schwangerschaft; Selbsteinweisung). Nebst
zahlreichen anderen Realkennzeichen enthalten ihre Aussagen insbesondere
Angaben zu eigenen psychischen Vorgängen (vgl. beispielhaft 10.2.14/039 f
Rz. 106 ff., wonach D.A.___ den wahren Grund ihres Spitalbesuchs und
mithin die physische Gewalt des Beschuldigten unerwähnt gelassen und aus Angst
stattdessen einen Treppensturz erwähnt habe; dies gemäss Instruktion des
Beschuldigten; vgl. beispielhaft 10.2.14/044 Rz. 254 ff.,
262 ff.: sie habe eine «riesen Angst» vor dem Beschuldigten gehabt; vgl.
auch 10.2.14/056 Rz. 680 f. / pag. 060
Rz. 812 ff. / pag. 301 ff.). Diese Angabe erklärt den
Vermerk im Patientendossier glaubhaft.
D.A.___ blieb bei ihren
Angaben im wesentlichen Kerngehalt konstant. Dass sie sich nicht mehr sicher
war, ob sie das Spital am Abend des Übergriffs oder am Abend darauf aufsuchte,
spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, zumal ihre Begründung
für den Gang ins Spital, die gleiche blieb: das Kind im Bauch hatte sich nicht
mehr bewegt (vgl. 10.2.14/108 f. Rz. 136 ff.). Für die
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht, dass sie den Beschuldigten im
Zusammenhang mit den körperlichen Übergriffen nicht überwiegend belastet (vgl.
beispielhaft 10.2.14/113, Rz. 295 f., pag. 115 Rz. 345 f.,
pag. 119 Rz. 472 ff., 475 f.), sondern ihn offensichtlich
auch entlastet (vgl. beispielhaft 10.2.14/115, Rz. 342).
SnD.A.___ äusserte sich in der
Einvernahme vom 5. August 2020 nicht zum Vorfall, obschon er gemäss D.A.___
Zeuge der Auseinandersetzung gewesen ist. Da er als Vater des Beschuldigten
alles andere als ein neutraler Zeuge war, ist dieses Schweigen nachvollziehbar
und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.A.___ (vgl.
10.2.12/001 ff., 011).
Unbestritten ist schliesslich, dass der
Beschuldigte im vorgeworfenen Tatzeitpunkt von der auch fortgeschrittenen
Schwangerschaft D.A.___s wusste und sie am 1. März 2028 eine gesunde
(gemeinsame) Tochter zur Welt brachte.
6.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen
Wer eine Schwangerschaft ohne
Einwilligung der schwangeren Frau abbricht, wird gemäss Art. 118 Abs. 2 StGB mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Geschütztes
Rechtsgut ist das menschliche Leben während der Schwangerschaft. Nicht in den
Schutzbereich der Norm fallen zerstörerische Einwirkungen ex uterus, vor der
Nidation und nach dem Eintreten der Geburtswehen. Einbezogen sind grundsätzlich
alle Embryonen und Föten bis zur Menschwerdung, auch solche, die nicht
lebensfähig sind (Schwarzenegger/
Heimgartner, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2019 [nachfolgend:
BSK StGB I], Vor Art. 118 StGB N 1). Als Schwangerschaftsabbruch gilt jede
Tathandlung, welche die Tötung des Ungeborenen, also das Abtöten eines Embryos
oder Fötus zwischen Nidation und Eintritt der Geburtswehen zur Folge hat.
Sowohl Handlungen, welche zur vorzeitigen Trennung der Frucht und in der Folge
zu ihrem Absterben führen, als auch das Abtöten der Frucht im Mutterleib sind
tatbestandsmässig (Schwarzenegger/Heimgartner,
BSK StGB I, a.a.O., Art. 118 Abs. 2 StGB N 4).
Strafbar ist der vorsätzliche
Schwangerschaftsabbruch – zum Vorsatz gehört das Wissen um das Bestehen einer
Schwangerschaft – wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser ist bspw. bei
Faustschlägen oder Fusstritten gegen den Bauch einer Schwangeren anzunehmen
(Urteil des BGer 68_730/2012 vom 24. Juni 2013 E. 1.9; Trechsel/Geth, DIKE-StGB, a.a.O., Art. 118 StGB N 5).
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter,
nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat,
die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, der zur Vollendung der Tat
gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs.
1 StGB).
6.3 Konkrete rechtliche Würdigung
Der Beschuldigte hat die damals im sechsten
Monat schwangere D.A.___ während eines Streits in der Familienwohnung
umgestossen und auf die am Boden liegende Ehefrau eingeschlagen und ihr insb.
gegen ihren Bauch und Rücken Fusstritte verpasst. Die Intensität der
geschilderten Schläge und Tritte, wonach D.A.___ kaum mehr Luft bekam und
anschliessend kaum mehr gehen konnte, war durchaus geeignet, zu einem
Schwangerschaftsabbruch zu führen. Indem er sie insbesondere gegen den Bauch
und Rücken trat, nahm er das Absterben des Fötus bzw. einen
Schwangerschaftsabbruch in Kauf. Er handelte eventualvorsätzlich.
Da die Tochter, mit der D.A.___ im
Zeitpunkt des Vorfalls schwanger war, gesund zur Welt kam, ist der Erfolg, d.h.
ein Schwangerschaftsabbruch, ausgeblieben, weshalb es bei einem Versuch blieb.
Im Übrigen kann auf die Ausführungen der
Vorinstanz (US 209 f.) verwiesen werden.
Der Beschuldigte hat sich des versuchten
Schwangerschaftsabbruchs schuldig gemacht.
7.
Vorhalt gemäss Ziff. 5 der Anklageschrift – qualifizierte einfache
Körperverletzung z.Nt. von D.A.___ (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB)
7.1.1 Vorhalt und Beweisergebnis
7.1.1 Vorhalt
Dem Beschuldigten wird eine
qualifizierte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2
Abs. 4 StGB) wie folgt vorgeworfen:
«begangen
mutmasslich am 17. November 2017 in [Ort 1] (Wohndomizil von A.A.___ / [Adresse])
z.N.v. seiner Ehefrau D.A.___, indem der Beschuldigte diese insofern an ihrer
Gesundheit schädigte, als er sie im Zuge eines Streits im Wohnzimmer zu Boden
stiess und (die auf dem Boden liegende) Privatklägerin mit mehreren Schlägen
und Fusstritten gegen Bauch, Rücken sowie andere Körperteile (insbes. Kopf,
Hände und Beine) traktierte, wodurch er diese am Körper verletzte.
Konkret fügte A.A.___
seiner Ehefrau dadurch
folgende Verletzungen zu: Schürfungen
an Stirn, Schläfe (rechts)
und Wange
(links); Prellung
(Kontusion) der Wade (links) inkl. grosses Hämatom; Verstauchung (Distorsion)
des Ringfingers (links)».
7.1.2 Beweisergebnis
Der Sachverhalt ist
gestützt auf die glaubhaften Aussagen von D.A.___ und das Patientendossier
erstellt.
7.2 Allgemeine rechtliche
Ausführungen
Es kann auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 211).
7.3 Konkrete rechtliche Würdigung
Es kann auf die Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden. Die Verteidigung erhob gegen die rechtliche
Würdigung keine Einwände.
Die Verletzungen (Schürfungen, Prellung
inkl. Hämatom sowie Verstauchung), die der Beschuldigte D.A.___ anlässlich des
Streits im November 2017 zugefügt hat, sind als einfache Körperverletzungen zu
qualifizieren. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Folglich ist der
subjektive und objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt.
Die Vorinstanz ist zugunsten des
Beschuldigten von unechter Konkurrenz zwischen dem versuchten
Schwangerschaftsabbruch nach Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs.1 StGB und
der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 StGB ausgegangen.
Es gilt vorliegend das
Verschlechterungsverbot. Demzufolge ist die einfache Körperverletzung als
konsumiert zu betrachten und es hat einzig ein Schuldspruch wegen versuchten
Schwangerschaftsabbruchs zu ergehen. Dem Umstand, dass der Beschuldigte
grundsätzlich auch eine qualifizierte einfache Körperverletzung begangen hat,
ist bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen.
8.
Vorhalt gemäss Ziff. 6 und 7 der Anklageschrift – Nötigung und Versuch dazu
z.Nt. von C.C.___ (Art. 181 StGB, teils i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
8.1
Vorhalt und Beweisergebnis
8.1.1 Vorhalt
Dem Beschuldigten werden eine Nötigung
und ein Nötigungsversuch (Art. 181 [i.V.m. Art. 22 Abs. 1] StGB) z.Nt. von C.C.___
wie folgt vorgeworfen:
-
«begangen ca. im August
2018 in [Ort 8] (Waldstück [...]) z.N.v. C.C.___, indem der Beschuldigte dieser
insofern Gewalt androhte, als er sich ihr gegenüber dahingehend äusserte, er
werde ihr beim nächsten Aufeinandertreffen beide Beine brechen, falls sie jetzt
nicht in sein Auto Audi S5 [SO […]] einsteige. Da die Privatklägerin Angst
hatte, dass A.A.___ seine Drohung in die Tat umsetzen könnte, gehorchte sie ihm
und begab sich in dessen Fahrzeug.
-
begangen ca. Ende 2016
mutmasslich in der Region Solothurn (im Audi S5 [SO […]] von A.A.___) z.N.v. C.C.___,
indem der Beschuldigte dieser Gewalt bzw. ernstliche Nachteile androhte, damit
sie nicht über ihre Prostitutionstätigkeit spricht resp. in diesem Kontext
keine Anzeige bei der Polizei gegen ihn erstattet. Konkret drohte er der
Privatklägerin damit, dass allein schon ihr Arbeitsweg zur reinsten Hölle
werde, sollte sie sich dennoch gegenüber Dritten dementsprechend offenbaren.
Zwar hatte C.C.___ während langer Zeit
Angst davor, dass A.A.___ seine Drohung in die Tat umsetzen könnte.
Nichtsdestotrotz erstattete sie schliesslich am 28. August 2019 bei der
Kantonspolizei Solothurn Strafanzeige gegen den Beschuldigten und sprach zudem
im Vorfeld sowie im Nachgang dazu mit div. Personen über ihre
Prostitutionstätigkeit für den Beschuldigten, weshalb es beim Versuch der Tat
blieb.»
8.1.2
Beweisergebnis
Die Vorhalte sind aufgrund der
glaubhaften Aussagen von C.C.___ erstellt. Die Vorinstanz legte in ihrem Urteil
die entsprechenden Aussagen dar (US 213 f.). Die Aussagen sind
zeitlich-räumlich verknüpft, erwähnt wird der Motivationszusammenhang
ihrerseits und täterseits, sie sind entgegen dem Einwand der Verteidigung alles
andere als pauschal, sondern detailliert, authentisch und nachvollziehbar:
Sie und der Beschuldigte seien etwa im
August 2018 einmal im Waldabschnitt zwischen [Ort 7] und [Ort 8] gewesen,
einfach auf der anderen Seite, wo der Golfplatz sei. Da habe der Beschuldigte
ihr gesagt, er rufe jetzt irgendwelche Frauen und würde diese hier vor ihren
Augen ficken. Dann sei sie weggesecklet. Er sei dann mit dem Auto an ihr
vorbeigefahren und habe gesagt, «Wenn du jetzt nicht einsteigst, breche ich dir
beide Beine, wenn ich dich das nächste Mal sehe», woraufhin sie Angst bekommen
habe und wieder eingestiegen sei. Dieser Mann habe ihr nur noch Angst gemacht,
sie wäre am liebsten gar nicht mehr mit ihm raus (vgl. 10.2.19.02/ 966
Rz. 1157 ff., 1167 ff., 1172). In der Einvernahme vom
28. Mai 2021 bestätigte C.C.___ ihre glaubhaften Schilderungen vom
5. Mai 2021, wonach der Beschuldigte ihr einmal gedroht habe, ihr
beim nächsten Aufeinandertreffen alle Beine zu brechen, wenn sie nicht sofort
in sein Auto einsteigen würde, woraufhin sie, C.C.___, Angst gehabt habe, er
würde seine Drohung wahrmachen, ihm gehorcht habe und in sein Auto eingestiegen
sei (vgl. 10.2.19.02/1011 Rz. 480 ff.). Der Beschuldigte habe ihr, C.C.___,
auch in Bezug auf die Prostitution immer mega Angst gemacht, von wegen: «Wenn
ich jemals mit anderen darüber reden sollte, geschweige denn eine Anzeige
machen sollte, dann müsse ich mir bewusst sein, dass ich sowieso keine Chance
hätte, weil er das angeblich alles schon einmal gemacht habe mit einer – also
durchgemacht – und dass für mich nachher sozusagen die Konsequenz ist, dass ich
so Angst haben werde, dass allein mein Arbeitsweg die reinste Hölle sein werde.»
«Also er sagte halt allgemein immer wieder in unserer Beziehung, dass ich halt
mit niemandem darüber reden solle und eben keine Anzeige machen solle. Und
dieser Gesprächsaustausch, wie ich ihn vorher geschildert habe, war – so wie
ich mich erinnern kann, ca. gegen Ende 2016», höchstwahrscheinlich in seinem
Auto erfolgt. Dies habe bei ihr vor allem Angst ausgelöst, dass er seine
Drohungen wahrmachen würde, er habe ja auch schon erwähnt, wie er Leute
abgeschlagen habe und so. Und plus nachher halt noch mit solchen Drohungen,
habe sie einfach für sich so den Gedanken gehabt, dass wenn jemals irgendetwas
sein sollte, dann würde sie sehr wahrscheinlich im Spital liegen (vgl.
10.2.19.02/ 1012 f. Rz. 508 ff., 539 ff., 549,
551 ff., 556 ff.). Zudem schilderte auch der Beschuldigte, dass C.C.___
offensichtlich Angst vor ihm habe (vgl. Erwägungen zu seiner Audio-Überwachung
in Abschnitt II.C. hiervor sowie Audio-Überwachung vom 3. Juli 2020
ab 17:03:45 Uhr: «sie hat Angst, dass ich sie schlagen will, verstehst du?»).
8.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen
Es wird auf die entsprechenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (US 214 f.).
8.3 Konkrete rechtliche Würdigung
Entgegen dem entsprechenden Einwand der
Verteidigung, handelt es sich auch hier nicht um oberflächliche und pauschale
Anschuldigungen, sondern um die Wiedergabe konkreter Androhungen (beide Beine
brechen, Attacke auf Arbeitsweg). Aufgrund der strukturellen psychischen
Gewalt, die der Beschuldigte von Anfang an auf C.C.___ ausübte, waren derartige
Drohungen das perfekte Mittel, ihre Willensbildung und -betätigung zu
bestimmen. Der nötige Kausalzusammenhang war – entgegen dem Einwand der
Verteidigung – gegeben. Dass C.C.___ trotzdem ihren Kolleginnen von der
Prostitution erzählte, widerlegt nicht den Versuch des Beschuldigten, C.C.___
mit entsprechender Androhung davon abzuhalten. Der Beschuldigte hatte in erster
Linie zum Ziel, sie von einer Anzeigeerstattung abzuhalten. Das Weitererzählen
an Kolleginnen war demgegenüber weniger bedrohlich für ihn und C.C.___ konnte
die Kolleginnen ohne weiteres dazu anhalten, die Sache nicht weiterzuerzählen.
Wie es später doch zu einer Anzeigeerstattung kam, wurde im Zusammenhang mit
der Würdigung der Aussagen von C.C.___ näher analysiert und aufgezeigt, dass
die Anzeigeerstattung erst nach erheblichem Zeitablauf und mit Unterstützung
der Opferhilfe möglich wurde. Soweit die Verteidigung einwendet, bis Ende 2016
habe sich der Beschuldigte gegenüber C.C.___ respektvoll verhalten, geht sie
von einem anderen Beweisergebnis aus. Bis dahin hatte der Beschuldigte schon
längst eine psychische strukturelle Gewalt aufgebaut, aufgrund derer er C.C.___
vollkommen im Griff hatte. Entgegen dem Einwand der Verteidigung handelte es
sich bei der Androhung, der Arbeitsweg werde zur reinsten Hölle, im Übrigen nicht
um eine völlig unklare Ausdrucksweise, die das Übel nicht benenne und daher
schon gar nicht ein schwerer Angriff auf das Sicherheitsgefühl der Geschädigten
habe sein können. Wie die Geschädigte ausführte, erzählte ihr der Beschuldigte,
wie er andere Personen zusammengeschlagen habe. Es braucht nicht grosse
Fantasie, sich einen entsprechenden Übergriff auf sich selbst vorzustellen,
sollte man sich entgegen seinem Willen verhalten. Der Beschuldigte zeigte ihr
mit dem Hinweis auf den Arbeitsweg auf, dass er wisse, wann und wo er sie im
öffentlichen Raum schutzlos und ihm ausgeliefert antreffen könne. Der
Beschuldigte handelte jeweils mit direktem Vorsatz.
Der Beschuldigte hat mit seiner Drohung
(beide Beine brechen) erreicht, dass C.C.___ wieder ins Auto eingestiegen ist.
Damit war die Nötigung vollendet.
Entgegen der Anklage wäre vorliegend sogar
auch in Bezug auf die Nötigung, keine Anzeige zu erstatten, allenfalls von
einer vollendeten Nötigung auszugehen. So hat das Bundesgericht mit Urteil
6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 1.3.2 und E. 1.4 die Verurteilung eines
Täters, der im Falle einer Anzeige mit Gewalt gedroht hatte, wegen vollendeter
Nötigung bestätigt, da das Opfer – aufgrund der Drohungen des Beschwerdeführers
sowie der Hemmschwelle bei sexueller Gewalt in der Ehe, Aussenstehenden davon
zu berichten – vor der Trennung aus Angst und Scham auf eine Anzeige verzichtet hatte, obwohl das Opfer
schlussendlich Jahre später doch Anzeige erstattet hat. Vorliegend war die Nötigung
Ende 2016 zur Verhinderung der Anzeigeerstattung vollendet. Dies insbesondere
unter Einbezug des beim Beschuldigten gefundenen Briefs, worin C.C.___ diesem
verspricht, ihn nicht anzuzeigen. Da eine vollendete Nötigung diesbezüglich
nicht angeklagt ist und überdies das Verschlechterungsverbot gilt, bleibt es
beim Schuldspruch wegen Versuchs.
Der Beschuldigte ist folglich
entsprechend den Anklageziffern 6 und 7 wegen Nötigung sowie wegen versuchter
Nötigung schuldig zu sprechen.
9.
Vorhalt gemäss Ziff. 8 der Anklageschrift – mehrfache Pornografie (Art. 197
Abs. 4, z.T. i.V.m. Abs. 7 StGB)
9.1
Vorhalte und Beweisergebnis
9.1.1
Vorhalte
Dem Beschuldigten
werden die folgenden Vorhalte gemacht:
«8.1 Herstellung von pornografischen
Ton- und Bildaufnahmen
8.1.1 Aufnahmen zwecks Instruktion von C.C.___
für die Prostitutionstätigkeit
begangen ca. zwischen
Anfang August 2016 und mind. ca. Oktober/November 2016 in [Ort 1] (Waldstück in
der Nähe des [Parkplatzes], Waldstück beim [Friedhof] sowie [...]-Wald) und
evtl. anderswo, indem der Beschuldigte mit seinem Mobiltelefon drei bis fünf
Videoaufnahmen von C.C.___ herstellte, auf denen zu sehen ist, wie diese
tatsächliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt (vornehmlich Oralverkehr). A.A.___
fertigte diese Aufnahmen an, um die Privatklägerin im Hinblick auf ihre
Prostitutionstätigkeit zu instruieren bzw. zu schulen (vgl. dazu AK Ziff.
2.1.2).
Die Privatklägerin C.C.___
war zum Zeitpunkt der Herstellung der fraglichen pornografischen Aufnahmen noch
minderjährig.
Im Rahmen der forensischen
Auswertung des bei A.A.___ am 14. Juli 2020 sichergestellten
Mobiltelefons (Samsung Galaxy S9+ SM-G965F), konnte eine entsprechende
Videodatei gesichert werden (vgl. Cellebrite Extraction Report vom 30. November
2020, Video Nr. 6):
Ø Videodatei received_303580483327830.mp4
(Video Nr. 6): Videoaufnahme von C.C.___, auf welcher zu sehen ist, wie sie A.A.___
oral befriedigt (hergestellt mutmasslich Anfang August 2016, sicher aber vor
dem 28. Februar 2018)
8.1.2 Aufnahmen zwecks Verkauf an die Freier
von C.C.___
begangen mutmasslich am
29. Juni 2017 in [Ort 20] (ehemaliges Wohndomizil von N.C.___ sel. / [Adresse]),
indem der Beschuldigte mit seinem Mobiltelefon eine Videoaufnahme herstellte,
auf welcher zu sehen ist, wie er mit C.C.___ tatsächliche sexuelle Handlungen
praktiziert (Vaginal- und mutmasslich auch Analverkehr inkl. NS und KV). A.A.___
fertigte diese Aufnahme an, um sie dem Freier N.___ zu verkaufen (vgl. dazu AK
Ziff. 2.1.3).
Die Privatklägerin C.C.___
war zum Zeitpunkt der Herstellung der fraglichen pornografischen Aufnahmen noch
minderjährig.
Im Rahmen der
forensischen Auswertung des bei A.A.___ am 14. Juli 2020
sichergestellten Mobiltelefons (Samsung Galaxy S9+ SM-G965F), konnte die
entsprechende Videodatei gesichert werden (vgl. Cellebrite Extraction Report
30. November 2020, Video Nr. 2):
Ø Videodatei 20170629_193735.mp4 (Video
Nr. 2): Videoaufnahme von C.C.___, auf welcher diese nackt beim vaginalen und
analen Geschlechtsverkehr mit A.A.___ sowie beim Urinieren und Koten (NS und
KV) zu sehen ist (hergestellt mutmasslich am 29. Juni 2017, sicher aber
vor dem 28. Februar 2018)
8.2
Erwerb von
pornografischen Ton- und Bildaufnahmen
begangen ca. zwischen dem
10. November 2016 und mind. dem 12. Januar 2018 in [Ort 1] (Wohndomizil
von A.A.___ / [Adresse]) und anderswo, indem der Beschuldigte von C.C.___ (via
WhatsApp) ca. 105-200 Foto- und Videoaufnahmen zwecks Weiterveräusserung
insbes. an die Freier N.___, S.___ et al. erwarb, auf denen zu sehen ist, wie
diese entweder nackt in aufreizender Stellung posiert oder tatsächliche
sexuelle Handlungen an sich selber vornimmt (vornehmlich vaginale und anale
Selbstbefriedigung, aber auch NS- und KV-Handlungen).
Die Privatklägerin C.C.___
war zum Zeitpunkt der Herstellung der fraglichen pornografischen Aufnahmen noch
minderjährig.
Im Rahmen der forensischen
Auswertung des bei A.A.___ am 14. Juli 2020 sichergestellten
Mobiltelefons (Samsung Galaxy S9+ SM-G965F), konnten eine entsprechende
Fotodatei und sechs entsprechende Videodateien gesichert werden (vgl.
Cellebrite Extraction Report vom 30. November 2020, Foto Nr. 23 und
Videos Nr. 9, 13-16, 18):
Ø Fotodatei IMG-20170802-WA0012.jpg (Foto
Nr. 23): Fotoaufnahme von C.C.___, welche diese nackt auf dem Rücken liegend
mit einem Dildo im Mund zeigt (hergestellt mutmasslich am 2. August 2017,
sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei VID-20170611-WA0002.mp4
(Video Nr. 9): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt
bei der vaginalen Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt mutmasslich am
11. Juni 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei VID-20170802-WA0010.mp4
(Video Nr. 13): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt
beim Urinieren und bei der vaginalen Masturbation mit ihrer Hand zeigt
(hergestellt mutmasslich am 2. August 2017, sicher aber vor dem
28. Februar 2018);
Ø Videodatei VID-20170802-WA0015.mp4
(Video Nr. 14): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt
beim Urinieren und bei der vaginalen sowie analen Masturbation mit einem Dildo
und einem Vibrator zeigt (hergestellt mutmasslich am 2. August 2017, sicher
aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei VID-20170802-WA0016.mp4
(Video Nr. 15): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt
bei der vaginalen und analen Masturbation mit zwei Dildos, einem Vibrator und
einer elektrischen Zahnbürste zeigt (hergestellt mutmasslich am 2. August 2017,
sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei VID-20170802-WA0018.mp4
(Video Nr. 16): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt
bei der vaginalen Masturbation mit einem Vibrator und einer elektrischen
Zahnbürste zeigt (hergestellt mutmasslich am 2. August 2017, sicher aber
vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei VID-20170804-WA0026.mp4
(Video Nr. 18): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt
beim Urinieren sowie bei der analen Masturbation mit einem Dildo zeigt (hergestellt
mutmasslich am 4. August 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018).
8.3 Inverkehrbringen von pornografischen
Ton- und Bildaufnahmen
begangen ca. zwischen dem 10. November
2016 und mind. dem 12. Januar 2018 in [Ort 1] (Wohndomizil von A.A.___ / [Adresse])
und anderswo, indem der Beschuldigte die selber produzierten und erworbenen
pornografischen Aufnahmen der im Zeitpunkt der Herstellung noch minderjährigen C.C.___
nach Erhalt (bzw. Produktion) in Verkehr brachte, indem er das einschlägige
Video- und Fotomaterial in Bereicherungsabsicht gegen Entgelt (konkret für
Beträge zwischen ca. CHF 200.-- und CHF 3'000.--) insbes. den Freiern
N.___ und S.___ fortlaufend zukommen liess (v.a. via WhatsApp, E-Mail und
Download-App MegaSync). Im Fall von N.___ waren das total ca. 92-150 Aufnahmen
(ca. 90 % Fotos und 10 % Videos) und bei S.___ mind. 13 Aufnahmen (Fotos
und Videos).
Im Rahmen der forensischen
Auswertung des von N.___ anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Dezember 2020
eingereichten USB-Sticks konnten zwei entsprechende Fotodateien gesichert
werden, welche der Beschuldigte diesem ca. zwischen dem 14. November 2016 und
mind. dem 12. Januar 2018 zugestellt und verkauft hatte, wobei der Freier
jeweils vorleistungspflichtig war (vgl. Cellebrite Extraction Report vom 5.
März 2021, Fotos Nr. 11 und Nr. 12):
Ø Fotodatei IMG_4195.JPG_embedded_1.jpg
(Foto Nr. 11): Fotoaufnahme von C.C.___ posierend mit entblösster Vagina und
entblössten Brüsten (hergestellt zu einem nicht mehr näher definierbaren
Zeitpunkt mutmasslich zwischen dem 14. November 2016 und dem 12. Januar 2018,
sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Fotodatei IMG_4196.JPG_embedded_1.jpg
(Foto Nr. 12): Fotoaufnahme von C.C.___ posierend mit entblösster Vagina und
entblössten Brüsten (hergestellt zu einem nicht mehr näher definierbaren
Zeitpunkt mutmasslich zwischen dem 14. November 2016 und dem 12. Januar 2018,
sicher aber vor dem 28. Februar 2018).
Im Rahmen der forensischen
Auswertung des von S.___ anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Dezember 2020
eingereichten USB-Sticks konnten acht entsprechende Fotodateien und acht
entsprechende Videodateien gesichert werden, welche der Beschuldigte diesem ca.
zwischen dem 10. November 2016 und dem 24. Januar 2017 zugestellt und verkauft
hatte, wobei der Freier jeweils vorleistungspflichtig war (vgl. Cellebrite
Extraction Report vom 5. März 2021, Fotos Nr. 1-4 und Nr. 14-17 sowie Videos
Nr. 1-8):
Ø Fotodatei IMG_0107.JPG_embedded_1.jpg
(Foto Nr. 1): Fotoaufnahme von C.C.___ posierend mit entblösster Vagina und
entblösster linker Brust (hergestellt zu einem nicht mehr näher definierbaren
Zeitpunkt mutmasslich zwischen dem 10. November 2016 und dem 24. Januar 2017,
sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Fotodatei IMG_0108.JPG_embedded_1.jpg
(Foto Nr. 2): Fotoaufnahme von C.C.___, welche diese nackt bei der vaginalen
Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt zu einem nicht mehr näher
definierbaren Zeitpunkt mutmasslich zwischen dem 10. November 2016 und dem 24.
Januar 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Fotodatei IMG_0109.JPG_embedded_1.jpg
(Foto Nr. 3): Fotoaufnahme von C.C.___, welche diese nackt bei der vaginalen
Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt zu einem nicht mehr näher
definierbaren Zeitpunkt mutmasslich zwischen dem 10. November 2016 und dem 24.
Januar 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Fotodatei IMG_0110.JPG_embedded_1.jpg
(Foto Nr. 4): Fotoaufnahme von C.C.___, welche diese nackt bei der vaginalen
Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt zu einem nicht mehr näher
definierbaren Zeitpunkt mutmasslich zwischen dem 10. November 2016 und dem 24.
Januar 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Fotodatei Thumbs.db_embedded_1.jpg (Foto
Nr. 14): Fotoaufnahme von C.C.___ posierend mit entblösster Vagina und
entblösster linker Brust (hergestellt zu einem nicht mehr näher definierbaren
Zeitpunkt mutmasslich zwischen dem 10. November 2016 und dem 24. Januar 2017,
sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Fotodatei Thumbs.db_embedded_2.jpg (Foto
Nr. 15): Fotoaufnahme von C.C.___, welche diese nackt bei der vaginalen
Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt zu einem nicht mehr näher
definierbaren Zeitpunkt mutmasslich zwischen dem 10. November 2016 und dem 24.
Januar 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Fotodatei Thumbs.db_embedded_3.jpg (Foto
Nr. 16): Fotoaufnahme von C.C.___, welche diese nackt bei der vaginalen
Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt zu einem nicht mehr näher
definierbaren Zeitpunkt mutmasslich zwischen dem 10. November 2016 und dem 24.
Januar 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Fotodatei Thumbs.db_embedded_4.jpg (Foto
Nr.17): Fotoaufnahme von C.C.___, welche diese nackt bei der vaginalen Masturbation
mit ihrer Hand zeigt (hergestellt zu einem nicht mehr näher definierbaren
Zeitpunkt mutmasslich zwischen dem 10. November 2016 und dem 24. Januar 2017,
sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei IMG_0111.mp4 (Video Nr. 1):
Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt bei der vaginalen
Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt mutmasslich am 11.
November 2016, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei IMG_0117.mp4 (Video Nr. 2):
Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen halbnackt bei der
vaginalen Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt mutmasslich am 25.
November 2016, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei IMG_0129.mp4 (Video Nr. 3):
Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt bei der vaginalen
Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt mutmasslich am 1.
Dezember 2016, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei IMG_0130.mp4 (Video Nr. 4):
Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt bei der vaginalen
Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt mutmasslich am 2.
Dezember 2016, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei IMG_0132.mp4 (Video Nr. 5):
Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt bei der vaginalen
Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt mutmasslich am 2. Dezember 2016,
sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei IMG_0133.mp4 (Video Nr. 6):
Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt bei der vaginalen
Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt mutmasslich am 8.
Dezember 2016, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei IMG_0138.mp4 (Video Nr. 7):
Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt bei der vaginalen
Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt mutmasslich am 20.
Dezember 2016, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei IMG_0142.mp4 (Video Nr. 8):
Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt bei der vaginalen
Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt mutmasslich am 25.
Januar 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018).
8.4 Besitz von pornografischen Ton- und
Bildaufnahmen
begangen ca. zwischen Anfang August 2016
(Erstellungszeitpunkt der ersten Aufnahme) und dem 14. Juli 2020
(Sicherstellung Mobiltelefon von A.A.___) in [Ort 1] (Wohndomizil von A.A.___ /
[Adresse] und [Adresse]) und anderswo, indem der Beschuldigte mind. zwischen
105 und 163 Foto- und Videoaufnahmen der im Zeitpunkt der Herstellung noch
minderjährigen C.C.___ besass, auf welchen zu sehen ist, wie diese entweder
tatsächliche sexuelle Handlungen an sich selber (vornehmlich vaginale und anale
Masturbation, aber auch NS- und KV-Handlungen) oder gemeinsam mit ihm vornimmt
(vornehmlich Oralverkehr/BJ, aber auch "Kehlenficks" und
Geschlechtsverkehr).
Im Rahmen der forensischen
Auswertung des bei A.A.___ am 14. Juli 2020 sichergestellten
Mobiltelefons (Samsung Galaxy S9+ SM-G965F), konnten eine entsprechende
Fotodatei und acht entsprechende Videodateien gesichert werden, welche noch im
Besitz des Beschuldigten waren (vgl. Cellebrite Extraction Report vom 30.
November 2020, Foto Nr. 23 und Videos Nr. 2, 6, 9, 13-16, 18).»
9.1.2 Beweisergebnis
Die Vorinstanz legte auf
den Urteilsseiten 220 ff. detailliert und schlüssig dar, gestützt auf welche
Beweismittel sie die Vorhalte als erstellt erachtete. Darauf kann umfassend
verwiesen werden. Zur Veranschaulichung werden die Erwägungen der Vorinstanz
hier im Wesentlichen nochmals aufgeführt:
–
glaubhafte
Schilderungen und Stellungnahmen, namentlich jene von C.C.___ und von den Freiern
N.___ und S.___;
–
entsprechende objektive
Beweismittel (vgl. Urteil Vorinstanz Ziff. II.C., II.D., II.E. und II.H.);
–
C.C.___s
eindrückliche physischen bzw. psychischen Reaktionen im Rahmen der
Konfrontation mit dem besagten Bild- und Videomaterial (vgl. insbesondere zu Videos
von C.C.___: 10.2.19.01/pag. 560 ff. Rz. 130 ff. [Liste mit 27 Videos], 168
ff., 200 ff., 237 ff., 268 ff., 293 ff., 337 ff., 340 f. [Protokollvermerk:
C.C.___ hält sich die Hände vor ihr Gesicht und hat wässerige Augen], Rz. 375
ff., 405 ff., 429 ff., 452 ff., 455 f.: [Protokollvermerk: C.C.___ hat
wässerige Augen und schaut zum Fenster hinaus], Rz. 482 ff., 504 ff., 529 ff.,
558 ff., 580 ff., 601 ff., 623 ff., 652 ff., 684 ff., 710 ff., 732 ff., 753
ff., 774 ff., 796 ff., 821 ff.; vgl. u.a. zu pornografischen Fotos von C.C.___:
10.2.19.01/pag. 583 ff. Rz. 852 ff. [Liste mit 162 Fotos], Rz. 877 ff., 891
ff., 907 ff., 923 ff., 939 ff., 955 ff., 971 ff., 987 ff., 990 ff., 994 ff.,
997 ff., 1000 ff., 1003 ff.; vgl. 10.2.19.01/pag. 592 ff. [Listen als objektive
Beweismittel der pornografischen Videos und Fotos von C.C.___], vgl. bspw.
10.2.19.01/pag. 642 ff. Rz. 143 ff., 163 ff., 196 f., 212 ff., 226 ff.,
239 ff., 251 ff., 265 ff. sowie pag. 660 f.: glaubhafte Aussagen C.C.___s
auf Vorhalt von acht Videos [für Freier, insbesondere räumliche und zeitliche
Einordnung sowie zu Urheberschaft, Erstellungszweck, Übermittlung,
Zahlungsmodalitäten], welche S.___ per USB-Stick bei der Kantonspolizei
Solothurn einreichte; vgl. 10.2.19.01/pag. 647 ff. Rz. 305 ff., 325 ff., 344
ff., 362 ff., 380 ff., 398 ff., 415 ff., 433 ff., 439 ff., 478 ff. 492 ff., 496
ff., 500, 504, 508, 512, 518 ff., 526 ff.; vgl. auch 10.2.19.02/pag. 1241
ff. Rz. 1178 ff., 1194 ff., 1207 ff.: Aussagen C.C.___s auf Vorhalt von 18
Fotos [für Freier, u.a. räumliche und zeitliche Einordnung sowie zu
Urheberschaft, Erstellungszweck, Übermittlung, Zahlungsmodalitäten –
Banküberweisung auf das Konto von C.C.___ bei der [Bank 1] oder auf ein
PayPal-Konto, was gemäss den Erzählungen des Beschuldigten gegenüber C.C.___
der Frau des Beschuldigten, mithin D.A.___, gehört habe, wobei der Beschuldigte
den Freiern die Kontoangaben habe zukommen lassen, Preisfestlegung], welche S.___
und N.___ per USB-Stick bei der Kantonspolizei Solothurn einreichten; wobei C.C.___
klar bezeichnet, wenn auf einem Bild nicht sie dargestellt sei: vgl. bspw.
10.2.19.01/pag. 650 Rz. 394, pag. 654 Rz. 516 f. und
pag. 658 ff.);
–
im Zusammenhang mit
Videos und Fotos für Freier – vgl. betreffend N.___ und S.___ – wird auch auf
weitere, inhaltlich konstante, detailreiche Schilderungen C.C.___s verwiesen.
Sie legt dabei auch eindrücklich kontroverse Gedanken und Gefühle im Hinblick
auf «Sex-Videos bzw. Sex-Fotos von ihr für Freier» offen (vgl. bspw.
10.2.19.02/pag. 1238 Rz. 1063 ff.: einerseits mega Angst, da Nacktfotos und
-videos von ihr im Umlauf wären, andererseits die dadurch verbundene Vermeidung
der «richtigen Prostitutionstätigkeit»);
–
von C.C.___ mehrfach
geschilderte Aussagen des Beschuldigten, in welchen er Druck auf sie ausgeübt
habe, damit sie Sex-Fotos bzw. -videos von sich für Freier aufgenommen bzw.
erstellt habe (vgl. Urteil Vorinstanz Ziff. II.C.; vgl. auch bspw. 10.2.19.
02/pag. 1238 Rz. 1069 ff., 1073 ff., 1078: Der Beschuldigte habe C.C.___ bspw.
gesagt, «ja, was machst du lieber? Hast du trotzdem Freude daran, dass sie [gemeint:
Freier] dich persönlich vögeln kommen?»;
–
C.C.___s
Schilderungen zu ihrer Instruktion im Hinblick auf die Sexarbeit durch den
Beschuldigten, um sinngemäss maximale Freier-Zufriedenheit – deren
Stammkundeneigenschaft – bzw. möglichst hohe Prostitutionseinnahmen zu erzielen
(vgl. 10.2.19.01/pag. 324 f. Rz. 92 ff., 111 f.; vgl. auch 10.2.19.02/pag. 1234
ff. Rz. 931 ff., 939 ff., 956 ff., 986 ff.: Instruktionsvideos für die
Prostitution erstellt – zu Beginn der Prostitutionstätigkeit bzw. ca.
August bis Oktober 2016, grundsätzlich Blowjob-Videos, C.C.___ habe Tipps und
Anweisungen vom Beschuldigten erhalten, «wie man einen Mann möglichst gut und
schnell befriedigen kann», grösstes Ziel, Freier als Stammkunden zu gewinnen, die
immer wieder kommen und möglichst viel Geld bezahlen [vgl. beispielhaft das
Instruktionsvideo: Harddisk / DIGITALE DATEN A ERROR / Auswertung
Mobiltelefone und andere Daten / A.A.___ / Foto- und
Videoaufnahmen /Videos /M-2020-0.2021-12-07.16-41-01 /
files / Video / received_303580483327830_2.mp4; Video Nr. 6
gemäss Anklageschrift pag. 066] – Videos und Fotos für Freier erstellt
[vgl. bspw. 10.2.19.02/pag. 1237 ff. Rz. 1039 ff., 1054 ff., 1080 ff.,1087 ff.,
1098 ff., 1114 ff. 1121 ff., 1030 f., 1135 ff. – einschmieren mit Stuhlgang für
«versautes Video», 1140 ff., 1151 f., 1155 ff.1186 ff., 1204 ff., 1222 ff.,
1301 ff.] – eines der Videos hätten sie und der Beschuldigte zusammen in der
Wohnung ihrer kurz zuvor verstorbenen Mutter ca. im Juli 2017 erstellt und dann
auch einem Freier geschickt mit Geschlechtsverkehr – vaginal und anal sowie
nachher im Verlauf des Videos mit Stuhlgang und Urin bzw. «NS und KS»; im Video
habe sie der Beschuldigte anal gevögelt, während sie stuhlen sollte [vgl. Video
20170629_193735_2.mp4: in der Badewanne aufgenommenes Video mit pornografischem
Material – übereinstimmende die Aussagen C.C.___s betreffend dieses bei ihrer
Mutter kurz nach ihrem Versterben aufgenommene Video für einen Freier mit Urin
und Kot –, sie und den Beschuldigten beim vaginalen und analen Geschlechtsakt
mit Kot und Urin zeigend; Video Nr. 2 gemäss Anklageschrift pag. 066]
– sowie private Videos für den Beschuldigten, bspw. «als wir Sex hatten»
[gemeint: C.C.___ und der Beschuldigte; vgl. 10.2.19.02/pag. 1247
f. Rz. 1359 ff., 1380 ff.]; vgl. dazu bspw. auch
10.2.19.02/pag. 1233 ff. Rz. 915 ff., 1018 ff., 1021 f.;
Instruktionsvideos, Videos für den Verkauf an Freier und Videos für den
Privatgebrauch seien erstellt worden; Tipps und Tricks des Beschuldigten, «wie
ich [gemeint: C.C.___] stöhnen soll, damit es den Freier antörnt», «die
Methode beim Blowjob», wie sie es machen müsse, «Sex-Stellungen», welche «Optionen»
– zumal es im Hüttli am Anfang nicht unbedingt einfach gewesen sei; diese Infos
seien nützlich und auf die Zufriedenheit der Freier ausgerichtet gewesen;
–
Aussagen C.C.___
betreffend Verkauf von Videos an Freier (vgl. 10.2.19.01/pag. 136 Rz. 174 ff.:
Freier hätten das Geld für die von C.C.___ gemachten Videos überwiesen, «sie
haben genau wünschen können, was halt in diesen Videos oder halt auf diesen
Fotos zu sehen ist – zum Glück nie das Gesicht», ein Freier habe recht viel
Geld für Videos bezahlt, «Videos mit Urin», «wo ich es mir zum Beispiel selber
mache und dazu einfach uriniere oder auch, dass ich mich mit meinem eigenen
Stuhlgang so quasi wie eincremen tue, so quasi, dass es mir gefällt und so»,
das einzig Positive sei gewesen, dass sie allein gewesen sei und es nicht mit
jemandem zusammen habe machen müssen, «aber ja, mit eigenen Fäkalien
vollschmieren, ist halt auch nicht gerade… das Wahre», «wir [gemeint:
sie und der Beschuldigte] haben für das sehr viel Geld bekommen», das Geld
dafür sei von Freiern überwiesen worden; vgl. 10.2.19.01/pag. 137: es
seien zwischen vier und acht Videos, mit den Fotos zusammen «um die zehn», vor
allen ein Freier – für den habe sie regelmässig Videos gemacht, auch Videos mit
eigenen Fäkalien, manchmal auch andere);
–
betreffend das beim
Beschuldigten auf dem Handy sichergestellte pornografische Material wird auf
die entsprechenden Aufzeichnungen in den Akten (externe Festplatte) verwiesen
(vorliegend werden auszugsweise vereinzelt Foto- und Videodateien konkret zur
Nachvollziehbarkeit genannt, alles in allem wird aber auf die entsprechenden
Akten(-stellen) als solches verwiesen: vgl. Harddisk / DIGITALE DATEN A
ERROR / Auswertung Mobiltelefone und andere Daten / A.A.___ / Foto-
und Videoaufnahmen / Videos / M-2020-0.2021-12-07.16-41-01 /
files / Videos; vgl. bspw. 20170609_203447_2.mp4 [u.a. orale
Befriedigung des Beschuldigten durch C.C.___], vgl. bspw. auch
20170708_200947_2. mp4 [u.a. orale Befriedigung des Beschuldigten durch C.C.___],
20180914_195117.mp4 [u.a. orale Befriedigung des Beschuldigten durch C.C.___],
vgl. bspw. auch VID-20180204-WA0017_2.mp4 [C.C.___ bei vaginaler Masturbation,
über WC-Schüssel mit Urin], vgl. auch VID-20180805-WA0004.mp4 [C.C.___ bei
vaginaler Masturbation mit mehreren Dildos, stöhnend; vgl. zudem
VID-20170802-WA0015_2.mp4, Video Nr. 14 gemäss Anklageschrift
pag. 067; vgl. auch VID-20170804-WA0026_2.mp4, Video Nr. 18 gemäss
Anklageschrift pag. 067], vgl. bspw. VID-20170611-WA0011_2.mp4 [C.C.___
bei vaginaler Masturbation mit der Hand, Urin] sowie vgl. insbesondere
20170629_193735_2.mp4 [Video Nr. 2 gemäss Anklageschrift pag. 066]:
in der Badewanne aufgenommenes Video mit pornografischem Material
[übereinstimmende Aussagen C.C.___s betreffend dieses bei ihrer Mutter kurz
nach ihrem Versterben aufgenommene Video für einen Freier mit Urin und Kot],
sie und den Beschuldigten beim vaginalen und analen Geschlechtsakt mit Kot und
Urin zeigend; vgl. bspw. auch VID-20180125-WA0002_2.mp4 [C.C.___ bei vaginaler
Masturbation mit Dildo und elektrischer Zahnbürste im Bett; vgl. dazu auch
VID-20170611-WA0000_2.mp4 bzw. Video Nr. 9 gemäss Anklageschrift
pag. 067; vgl. auch VID-20170802-WA0016_2.mp4, Video Nr. 15 gemäss
Anklageschrift pag. 067; VID-20170802-WA0018_2.mp4, Video
Nr. 16 gemäss Anklageschrift pag. 067]; vgl. zudem die folgenden
Aufnahmen in Harddisk / DIGITALE DATEN A ERROR / Auswertung
Mobiltelefone und andere Daten / A.A.___ / Extraction Reports
als EV-Beilagen / EV C.C.____2021_03_11 / Extraction
Report_2021_03_05 / Image [vgl. bspw.: IMG_0107.JPG_embedded_1
– Foto Nr. 1 gemäss Anklageschrift pag. 068; IMG_ 0108.JPG_embedded_1 –
Foto Nr. 2 gemäss Anklageschrift pag. 068; IMG _0109.JPG_embedded_1 –
Foto Nr. 3 gemäss Anklageschrift pag. 068; IMG_0110. JPG_ embedded_1
– Foto Nr. 4 gemäss Anklageschrift pag. 068; Thumbs. db_embedded_1 – Foto
Nr. 14 gemäss Anklageschrift pag. 068; Thumbs.db_embedded_2 – Foto
Nr. 15 gemäss Anklageschrift pag. 068; Thumbs.db_embedded_3 – Foto
Nr. 16 gemäss Anklageschrift pag. 068; Thumbs.db_embedded_4 – Foto
Nr. 17 gemäss Anklageschrift pag. 068] sowie Video [vgl.
beispielhaft: IMG_0111.mp4 – Video Nr. 1 gemäss Anklageschrift
pag. 069; IMG_0117.mp4 – Video Nr. 2 gemäss Anklageschrift
pag. 069; IMG_0129.mp4 – Video Nr. 3 gemäss Anklageschrift
pag. 069; IMG_0130.mp4 – Video Nr. 4 gemäss Anklageschrift
pag. 069; IMG_0132.mp4 – Video Nr. 5 gemäss Anklageschrift
pag. 069; IMG_0133.mp4 – Video Nr. 6 gemäss Anklageschrift
pag. 069; IMG_0138.mp4 – Video Nr. 7 gemäss Anklageschrift
pag. 069; IMG_0142.mp4 – Video Nr. 8 gemäss Anklageschrift
pag. 069]). Auf den Aufnahmen ist C.C.___ – auch mit Verweis auf
körperliche Merkmale bzw. Einrichtungsgegenstände – jeweils ersichtlich und mit
Verweis auf ihre eigenen Aussagen (auch auf Vorhalt der Aufzeichnung bzw.
Darstellungen hin) ohne weiteres identifizierbar. Diese beim Beschuldigten auf
dem Mobiltelefon sichergestellten zahlreichen (pornografischen) Aufzeichnungen
untermauern und belegen die Aussagen C.C.___s objektiv hinsichtlich ihrer
eindrücklichen, höchst glaubhaften Ausführungen zu den entsprechenden Aufnahmen
(insbesondere Modalitäten, Orte des Aufzeichnens, anwesende Personen, Inhalte
der Aufnahmen und vieles mehr);
–
für das
pornografische Material, welches C.C.___ klar identifizieren lässt und von den
Freiern N.___ und S.___ kommt, kann auf die entsprechende Aktenstelle verwiesen
werden (vgl. Harddisk / DIGITALE DATEN A ERROR / Auswertung
Mobiltelefone und andere Daten / N.___ / USB-Stick N.___ und S.___, vgl. Image
und Video). Im Ordner Image sind die auch beim Beschuldigten auf dem
Mobilgerät sichergestellten (identischen pornografischen) Aufnahmen von C.C.___
erkennbar (vgl. Urteil Vorinstanz Ziff. II.C.2.1.11.b.: / Image [vgl.
bspw.: IMG_0107.JPG_embedded_1 – Foto Nr. 1 gemäss Anklageschrift
pag. 068; IMG_0108.JPG_embedded_1 – Foto Nr. 2 gemäss Anklageschrift
pag. 068; IMG_0109.JPG_embedded_1 – Foto Nr. 3 gemäss Anklageschrift
pag. 068; IMG_0110. JPG_ embedded_1 – Foto Nr. 4 gemäss
Anklageschrift pag. 068; Thumbs.db_embedded_1 – Foto Nr. 14 gemäss
Anklageschrift pag. 068; Thumbs.db_embedded_2 – Foto Nr. 15 gemäss
Anklageschrift pag. 068; Thumbs.db_embedded_3 – Foto Nr. 16 gemäss
Anklageschrift pag. 068; Thumbs.db_embedded_4 – Foto Nr. 17 gemäss
Anklageschrift pag. 068] sowie Video [vgl. beispielhaft: IMG_0111.mp4 –
Video Nr. 1 gemäss Anklageschrift pag. 069; IMG_0117.mp4 – Video
Nr. 2 gemäss Anklageschrift pag. 069; IMG_0129.mp4 – Video Nr. 3
gemäss Anklageschrift pag. 069; IMG_0130.mp4 – Video Nr. 4 gemäss
Anklageschrift pag. 069; IMG_0132.mp4 – Video Nr. 5 gemäss
Anklageschrift pag. 069; IMG_0133.mp4 – Video Nr. 6 gemäss
Anklageschrift pag. 069; IMG_0138.mp4 – Video Nr. 7 gemäss
Anklageschrift pag. 069; IMG_0142.mp4 – Video Nr. 8 gemäss
Anklageschrift pag. 069]). Die sich auf dem USB-Stick von N.___ und S.___
befindlichen (pornografischen) Aufnahmen von C.C.___ stützen zweifelsfrei die
entsprechenden bzw. korrelierenden Aussagen C.C.___s. Sie untermauern ihre
Glaubhaftigkeit abermals;
–
Einnahmen von S.___:
CHF 300.00, (10. November 2016 – Vermerk «Bilder»), CHF 500.00 (14. November
2016 – Vermerk «Bilder»), CHF 400.00 (23. November 2016 – Vermerk «Bilder»),
CHF 400.00 (28. November 2017 – Vermerk «Video»), CHF 450.00 (30. November 2016
– Vermerk «Video»), CHF 3'000.00 (2. Dezember 2016 – Vermerk «Video»), CHF
500.00 (19. Dezember 2016 – Vermerk «Video»), CHF 450.00 (24. Januar 2017 –
Vermerk «Video»). C.C.___ habe das Geld umgehend dem Beschuldigten ausgehändigt
(vgl. 10.2.19.01/pag. 358 Rz. 143 f., 147 und pag. 362 ff.; vgl. bspw. auch
10.2.19.02/pag. 946 Rz. 486 ff. / pag. 1246 Rz. 1324 ff., 1338);
–
Einnahmen aufgrund
von Videos und Fotos, welche an den Freier N.___ gingen: Gutschriften von CHF
2'500.00, 14. November 2016, sowie CHF 800.00 vom 21. November 2016, mit
Vermerk «Geschenk», «Bilder», «kleine Spende und Dankeschön» (vgl.
10.2.19.01/pag. 352 f.; vgl. auch bspw. 10.2.19.02/pag. 1243 Rz. 1227 ff.:
kongruente Aussagen C.C.___s). Noch am Tag des Zahlungseingangs ist eine
Belastung des Kontos in mind. entsprechender Höhe des Eingangs ersichtlich. C.C.___
habe das Geld umgehend dem Beschuldigten ausgehändigt (vgl. 10.2.19.01/pag. 349
Rz. 232 ff.; vgl. bspw. auch 10.2.19.02/pag. 947 ff. Rz. 521 ff., 539 f., 542).
Dieser Freier habe ungeschützten Oral- wie Geschlechtsverkehr gewollt beim
Treffen, dazu gekommen seien anal, «NS und KV», d.h. mit Stuhlgang und Urin,
wofür der Freier CHF 3'400.00 bezahlt habe, es sei ihr «extrem zuwider»
gewesen (vgl. auch 10.2.19.02/pag. 1238 Rz. 1080 ff.);
–
Auf Videos und
Fotos, in welchen C.C.___ sich selbst identifizierte und die sie als in ihrem
Zimmer beim Vater aufgenommen bezeichnete, sei auf die grundsätzlich
übereinstimmende Einrichtung bzw. Bettwäsche und Ausstattung – soweit
ersichtlich – sowie auf übereinstimmende Körpermerkmale wie Muttermale und
Hände und Weiteres hinge- bzw. verwiesen. Für den Umfang an inkriminierten
Foto- und Videoaufzeichnungen von C.C.___ (als Minderjährige) und die je
vorgehaltene – und für erstellt erachtete – Anzahl wird auf die Akten und auf
gewürdigte und für glaubhaft befundene Aussagen verwiesen (vgl. insbesondere
Harddisk / DIGITALE DATEN A ERROR / Auswertung Mobiltelefone und
andere Daten / etc.; vgl. bspw. Urteil Vorinstanz Ziff. II.C. zu S.___).
Die Verteidigung wendet im Zusammenhang
mit der Herstellung von Pornografie zwecks Instruktion ein, vorgehalten würden
3 – 5 Videoaufnahmen, wogegen sich in den Akten nur eine Videodatei finde. Es
zeige sich einmal mehr der Belastungseifer der Geschädigten. Es sei nämlich
unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte weitere Aufnahmen gelöscht habe. Im
Weiteren sei das Datum der aktenkundigen Aufnahme nicht bekannt. In dubio pro
reo sei davon auszugehen, die Aufnahme sei nach dem 18. Geburtstag der
Geschädigten gemacht worden, was zu Straflosigkeit führe. Sollte dieser
Argumentation nicht gefolgt werden, sei korrekterweise Art. 197 Abs. 8 StGB
anzuwenden, da von einem einvernehmlichen Herstellen des Videos auszugehen sei.
Die Anklageschrift halte dem Beschuldigten gar nicht vor, gegen den Willen der
Geschädigten gefilmt zu haben.
Der Einwand gründet auf einer anderen
Würdigung der Aussagen von C.C.___. Wie bei der Würdigung ihrer Aussagen durch
das Berufungsgericht aufgezeigt, sind die Aussagen von C.C.___ eben gerade
nicht von Belastungseifer geprägt. Dies zeigt sich auch hier: Wenn sie von 3 –
5 Instruktionsvideos sprach, wobei nur noch eines sichergestellt werden konnte,
ist dies alles andere als übertrieben – im Gegenteil: bei einer
prostitutionsunerfahrenen Person dürfte es ohne weiteres mehr als eines
Instruktionsvideos bedurft haben, um sie für den Job vorzubereiten. Entgegen
der Verteidigung darf es als selbstverständlich angesehen werden, dass der
Beschuldigte immerzu auch Videos wieder gelöscht hat, wie dies auch jede andere
Person in einer gewissen Regelmässigkeit mit Dateien tut. Es versteht sich von
selbst, dass die Instruktionsvideos zu Beginn der Prostitutionstätigkeit
aufgenommen wurden und nicht erst am Schluss nach dem 29. Februar 2018 bzw.
nach dem Eintritt der Volljährigkeit von C.C.___. Von einer einvernehmlichen Aufnahme
der Videos kann entgegen der Verteidigung nicht ausgegangen werden. C.C.___
musste unter klaren Anleitungen des Beschuldigten handeln und wie bereits
hinlänglich dargelegt, wurde der wirkliche Wille von C.C.___ durch die vom
Beschuldigten ausgeübte strukturelle psychische Gewalt verdrängt. Im Übrigen
kommt Art. 197 Abs. 8 StGB schon aufgrund der Volljährigkeit des Beschuldigten
zur Tatzeit nicht zur Anwendung. Die Bestimmung setzt voraus, dass alle
Beteiligten noch nicht volljährig sind.
Hinsichtlich des Vorwurfs der Aufnahmen
zwecks Verkaufs an Freier wendet die Verteidigung u.a. ein, es sei fraglich, ob
es sich bei den Aufnahmen um C.C.___ handle. Im Übrigen sei auch hier von
Freiwilligkeit seitens von C.C.___ auszugehen, habe doch N.___ gesagt, er habe
auch Wochen nach Januar 2018 eine weitere Anfrage wegen Bildern erhalten.
Wie im Beweisergebnis dargelegt, entspricht
das betreffende Video Nr. 2 inhaltlich den Beschreibungen C.C.___s bezüglich der
kurz nach dem Tod ihrer Mutter in deren Wohnung erstellten Aufnahme. Ihre
diesbezügliche Aussage ist räumlich-zeitlich verknüpft und glaubhaft. Gestützt
auf ihre Aussagen ist erstellt, dass sie auf diesem Video ersichtlich ist.
Hinsichtlich des Erwerbs von
pornografischen Aufnahmen zwecks Weiterveräusserung an Freier wendet die
Verteidigung ein, aktenkundig seien lediglich ein Foto und sechs Videodateien.
Die in der Anklageschrift erwähnte Anzahl sei nicht überprüfbar. Im Weiteren
sei bei den Videos 14 und 15 das Gesicht von C.C.___ erkennbar. Sowohl sie als
auch N.___ hätten aber ausgesagt, auf den für Freier bestimmten Videos sei ihr
Gesicht nie erkennbar gewesen. Daraus schliesst die Verteidigung, dass diese
Videos für private Zwecke bestimmt gewesen seien. Wenn C.C.___ demgegenüber
ausgesagt habe, es habe sich hier wohl um Ausnahmen gehandelt, zeige sich darin
ihr Belastungseifer. Bei Video 16 komme dazu, dass die Genannte sich im Bett
und nicht in der Badewanne befinde, was ebenso gegen ein Freiervideo spreche.
Die eingeklagte Anzahl Dateien stützt
sich insbesondere auf die glaubhaften Aussagen von N.___. Es gab für ihn kein
Motiv, diese Zahl zu überhöhen, belastete er sich dadurch doch vor allem auch
selbst. Seiner polizeilichen Einvernahme vom 13. Januar 2020 ist diesbezüglich
Folgendes zu entnehmen (Fragen 32 ff.):
«Herr N.___, gemäss Ihren
Aussagen vom 2. Dezember 2020 haben Sie über die erwähnte MBGA-App 92 Fotos und
Videos erhalten - vielleicht seien es auch mehr gewesen, nämlich zwischen 100
und 150 Stück. Wie kommen Sie auf diese Zahlen?
Ich weiss, dass es mir
diese 92 irgendwo angezeigt hat und es hat aber In dieser App mehrere Ordner
gehabt und diese 92 kann nur in einem Ordner gewesen sein, also müssen es
insgesamt mehr gewesen sein.
War auf allen diesen Fotos
und Videos C.C.___ alias «Fw.___» zu sehen?
Ja. Also, wie ich es auch
schon gesagt habe, sie hat sich von der «Et.___»-Phase zur «Fw.___»-Phase schon
nochmal ein bisschen verändert. Also auf denen auf denen man das Gesicht
gesehen hat, ja. Da ist immer die gleiche Person zu sehen gewesen.
Wie viele dieser Dateien
waren ungefähr Fotos?
Ich mache mal eine
Annahme, wenn wir von 150 ausgehen, waren es ca. 20 Videos.
Der Rest waren Fotos,
demnach ca. 130 Fotos?
Ja. Behaften Sie mich
nicht auf der genauen Anzahl aber es war sicher viel ein grösserer Teil.
In einem Verhältnis
ausgedrückt waren es demnach ca. 10 Prozent Videos und ca. 90 Prozent Fotos?
Ja,
ich denke das macht Sinn.
Wie viele dieser Fotos von
C.C.___ hatten einen pornografischen Inhalt?
Eigentlich
alle.
Können Sie beschreiben,
was auf diesen Fotos von C.C.___ genau zu sehen war?
Ja, also, es sind relativ
viele gewesen. Es hat gewisse gehabt, da hat sie sich einfach im Spiegel
fotografiert, es hat nach ihrem Schlafzimmer ausgesehen. Sie war zum Teil
erotisch bekleidet, zum Teil teilweise bekleidet und zum Teil gar nicht
bekleidet. Ich mag mich erinnern, dass es 2-3 Fotos gegeben hat, auf denen sie
auf einer Wiese gekniet ist draussen, da hat sie irgendetwas mit einem
Anal-Plug gemacht.
Sehr viele waren in
Verbindung mit einem Spiegel, wo sie sich in ihrem Zimmer fotografiert hat in
verschiedenen Outfits oder «Teiloutfits».
Wie viele der Videos von C.C.___
hatten einen pornografischen Inhalt?
Auch
alle.
Können Sie beschreiben,
was auf diesen Videos von C.C.___ genau zu sehen war?
Ja. Also es hat Videos
gegeben, wo sie in der Badewanne am Baden war. Ich mag mich noch an etwas
erinnern, wo sie auf dem Bett gelegen ist. Und an eines mag ich mich erinnern,
wo sie in einem Badezimmer am Boden gelegen ist, angezogen und wo sie sich Natursekt
gegeben hat, daran mag ich mich erinnern.»
Die vorgeworfenen 105 – 200 Aufnahmen
setzen sich mithin wie folgt zusammen:
Mindestzahl von 105 Dateien: 92 von N.___
und 13 von S.___,
Maximalzahl von 200 Dateien: 150 von N.___
zuzüglich 30 Videos und 20 Fotos mit strafrechtlichem Inhalt, die
sichergestellt werden konnten (vgl. Strafanzeige der Kapo Solothurn vom
11.10.2021 [2.1.8/57]; im Speicher des Mobiltelefons des Beschuldigten wurden
Dutzende von Pornovideos und -Fotos mit C.C.___, teils auch mit ihm, gefunden;
mitunter ist seine Stimme im off zu hören, die ihr Regieanweisungen gibt; die
meisten dieser Videos weisen gemäss forensischer Beweissicherung einen
Zeitstempel auf, der sich auf eine Zeit vor der Volljährigkeit von C.C.___
bezieht).
Diese Bandbreite der vorgeworfenen
Stückzahl ist somit entgegen den Ausführungen der Verteidigung nachvollziehbar
und korrekt. Widerlegt wird mit den zitierten Aussagen von N.___ auch der
Einwand der Verteidigung, Freiervideos seien nur in der Badewanne aufgenommen worden
und stets ohne Gesicht.
In Bezug auf das Inverkehrbringen von
pornografischen Aufnahmen wendet die Verteidigung ein, entgegen der in der
Anklageschrift behaupteten Anzahl seien nur 10 Fotodateien und 8 Videos
aufgefunden worden. Im Weiteren könne nicht zweifelsfrei belegt werden, wer die
Videos und Fotos verschickt habe, weshalb der Beschuldigte in dubio pro reo
freizusprechen sei.
Dieser Einwand ist mit den Ausführungen
weiter oben zum Erwerb zwecks Weiterveräusserung an Freier ebenfalls widerlegt.
Mit den bereits gemachten Ausführungen
zu den Einwänden der Verteidigung sind auch deren Einwände gegen den Vorhalt
des Besitzes pornografischer Aufnahmen widerlegt (geltend gemacht wird,
sichergestellt worden seien nur eine Fotodatei und acht Videodateien, wogegen
zwischen 105 und 163 Dateien angeklagt worden seien. Auch hier müsse davon
ausgegangen werden, es habe sich um private Videos zum Eigenkonsum gehandelt.
Im Übrigen seien die Aufnahmen im gegenseitigen Einverständnis gemacht worden,
womit Art 197 Abs. 8 StGB zur Anwendung komme (Straflosigkeit).
9.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen
Es wird auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz auf den Urteilsseiten 225 – 227 verwiesen.
9.3. Konkrete rechtliche Würdigung
Es wird auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz auf den Urteilsseiten 227 – 229 verwiesen. Der
Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und hat sich der mehrfachen Pornografie
(harte Pornografie, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjähriger),
begangen in der Zeit vom ca. 1. August 2016 bis am
30. November 2016 sowie am 29. Juni 2017 (mehrfache
Herstellung), begangen in der Zeit vom ca. 10. November 2016 bis am
12. Januar 2018 (mehrfacher Erwerb), begangen in der Zeit vom ca.
10. November 2016 bis am 12. Januar 2018 (mehrfaches
In-Verkehr-Bringen) und begangen in der Zeit vom ca. 1. August 2016 bis am
14. Juli 2020 (mehrfacher Besitz) und mithin gemäss Anklageziffer 8
schuldig gemacht.
10.
Vorhalt gemäss Ziff. 9 der Anklageschrift – mehrfache Pornografie zwecks
Eigenkonsums (Art. 197 Abs. 5 StGB) z.Nt. von C.C.___
10.1 Vorhalt
und Beweisergebnis
10.1.1 Vorhalt
Dem
Beschuldigten wird in Anklageziffer 9.1 die Herstellung von pornografischen
Ton- und Bildaufnahmen (zwecks Eigenkonsums) wie folgt vorgeworfen:
«begangen ca. zwischen dem
22. Oktober 2016 und mind. dem 5. Oktober 2017 in [Ort 8] (Waldstück [...]), [Ort
1] (Waldstück in der Nähe des [Parkplatzes], Waldstück beim [Friedhof], [...]-Wald,
Wohndomizil von A.A.___ / [Adresse], Wohndomizil von C.C.___ / [Adresse] sowie
evtl. auch [Adresse]) und evtl. anderswo, indem der Beschuldigte mit seinem
Mobiltelefon von C.C.___ mehrere Foto- und Videoaufnahmen zwecks Eigenkonsum
herstellte, auf welchen zu sehen ist, wie diese tatsächliche sexuelle
Handlungen an bzw. mit ihm vornimmt (vornehmlich Oralverkehr/BJ, aber auch
"Kehlenficks" und Geschlechtsverkehr) oder im Anschluss an solche
Handlungen posiert.
Die Privatklägerin C.C.___
war zum Zeitpunkt der Herstellung der fraglichen pornografischen Aufnahmen noch
minderjährig.
Im Rahmen der forensischen
Auswertung des bei A.A.___ am 14. Juli 2020 sichergestellten Mobiltelefons
(Samsung Galaxy S9+ SM-G965F), konnten drei entsprechende Fotodateien und drei
entsprechende Videodateien gesichert werden (vgl. Cellebrite Extraction Report
vom 30. November 2020, Fotos Nr. 1, 5, 113 und Videos Nr. 1, 3, 4):
Ø Fotodatei 20161022_181234.jpg (Foto Nr.
1): Fotoaufnahme von C.C.___, auf welcher zu sehen ist, wie sie A.A.___ oral
befriedigt (hergestellt mutmasslich am 22. Oktober 2016, sicher aber vor dem
28. Februar 2018);
Ø Fotodatei 20161027_140849.jpg (Foto Nr.
5): Fotoaufnahme von C.C.___, welche diese auf den Knien posierend zeigt, wobei
ihr nackter Oberkörper und ihr Gesicht mit Sperma bedeckt sind (hergestellt
mutmasslich am 27. Oktober 2016, sicher aber vor dem 28. Februar
2018);
Ø Fotodatei
PREVIEW_decrypted_embedded_1.jpg (Foto Nr. 113): Fotoaufnahme von C.C.___, auf
welcher zu sehen ist, wie sie A.A.___ oral befriedigt (hergestellt mutmasslich
im Herbst 2016, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei 20170609_203447.mp4 (Video
Nr. 1): Videoaufnahme von C.C.___, auf welcher zu sehen ist, wie sie A.A.___
oral befriedigt (hergestellt mutmasslich am 9. Juni 2017, sicher aber vor
dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei 20170708_200947.mp4 (Video
Nr. 3): Videoaufnahme von C.C.___, auf welcher zu sehen ist, wie sie A.A.___
oral befriedigt (hergestellt mutmasslich am 8. Juli 2017, sicher aber vor dem
28. Februar 2018);
Ø Videodatei 20171005_162111.mp4 (Video
Nr. 4): Videoaufnahme von C.C.___, auf welcher zu sehen ist, wie sie A.A.___ oral befriedigt (hergestellt
mutmasslich am 5. Oktober 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018).»
Weiter wird dem
Beschuldigten in Anklageziffer 9.2 der Erwerb von pornografischen Ton- und
Bildaufnahmen (zwecks Eigenkonsums) wie folgt vorgeworfen:
«begangen ca. zwischen dem
20. August 2016 und mind. dem 4. Februar 2018 in [Ort 1] (Wohndomizil von A.A.___
/ [Adresse]) und anderswo, indem der Beschuldigte von C.C.___ (via WhatsApp)
total ca. 50 Foto- und Videoaufnahmen zwecks Eigenkonsum erwarb, auf welchen zu
sehen ist, wie diese entweder nackt in aufreizender Stellung posiert oder
tatsächliche sexuelle Handlungen an sich selber (vornehmlich vaginale und anale
Masturbation, aber auch NS- und KV-Handlungen) bzw. gemeinsam mit ihm vornimmt
(vornehmlich Oralverkehr/BJ, aber auch Geschlechtsverkehr).
Die
Privatklägerin C.C.___ war zum Zeitpunkt der Herstellung der fraglichen
pornografischen Aufnahmen noch minderjährig.
Im Rahmen der
forensischen Auswertung des bei A.A.___
am 14. Juli 2020 sichergestellten Mobiltelefons (Samsung Galaxy S9+
SM-G965F), konnten vier entsprechende Fotodateien und neun entsprechende
Videodateien gesichert werden (vgl. Cellebrite Extraction Report vom 30.
November 2020, Fotos Nr. 6, 21, 27, 29 und Videos Nr. 7, 10-12, 17,
19-22):
Ø Fotodatei IMG-20160820-WA0019.jpg (Foto
Nr. 6): Fotoaufnahme von C.C.___, welche diese nackt bei der vaginalen
Masturbation zeigt (hergestellt mutmasslich am 20. August 2016, sicher
aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Fotodatei IMG-20170614-WA0022.jpg (Foto
Nr. 21): Fotoaufnahme von C.C.___, welche diese bäuchlings nackt auf dem Bett
posierend zeigt (hergestellt mutmasslich am 14. Juni 2017, sicher aber vor dem
28. Februar 2018);
Ø Fotodatei IMG-20171212-WA0006.jpg (Foto
Nr. 27): Fotoaufnahme von C.C.___, welche diese nackt bei der vaginalen
Masturbation zeigt (hergestellt mutmasslich am 12. Dezember 2017, sicher aber
vor dem 28. Februar 2018);
Ø Fotodatei IMG-20171212-WA0007.jpg (Foto
Nr. 29): Fotoaufnahme von C.C.___, welche
diese posierend mit entblösster Vagina zeigt (hergestellt mutmasslich am 12.
Dezember 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei VID-20170611-WA0000.mp4
(Video Nr. 7): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt
bei der vaginalen Masturbation mit einer elektrischen Zahnbürste und ihrer Hand
zeigt (hergestellt mutmasslich am 11. Juni 2017, sicher aber vor dem 28.
Februar 2018);
Ø Videodatei VID-20170611-WA0011.mp4
(Video Nr. 10): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt
beim Urinieren und bei der vaginalen Masturbation mit ihrer Hand zeigt
(hergestellt mutmasslich am 11. Juni 2017, sicher aber vor dem 28.
Februar 2018);
Ø Videodatei VID-20170614-WA0021.mp4
(Video Nr. 11): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt
beim Massieren ihrer Brüste und ihrer Vagina mit ihrer Hand zeigt (hergestellt
mutmasslich am 14. Juni 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei VID-20170616-WA0003.mp4
(Video Nr. 12): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt
bei der vaginalen Masturbation mit einem Bürstengriff zeigt (hergestellt
mutmasslich am 16. Juni 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei VID-20170804-WA0010.mp4
(Video Nr. 17): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt
bei der vaginalen Masturbation mit einem Vibrator und einer elektrischen
Zahnbürste zeigt (hergestellt mutmasslich am 4. August 2017, sicher aber
vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei VID-20171118-WA0012.mp4
(Video Nr. 19): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt
bei der vaginalen Masturbation mit einem Dildo und einer elektrischen
Zahnbürste zeigt (hergestellt mutmasslich am 18. November 2017, sicher
aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei VID-20180125-WA0002.mp4
(Video Nr. 20): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt
bei der vaginalen Masturbation mit einem Dildo und einer elektrischen
Zahnbürste zeigt (hergestellt mutmasslich am 25. Januar 2018, sicher aber
vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei VID-20180204-WA0016.mp4
(Video Nr. 21): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt
beim Urinieren zeigt (hergestellt mutmasslich am 4. Februar 2018, sicher aber
vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei VID-20180204-WA0017.mp4
(Video Nr. 22): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt
beim Urinieren und bei der vaginalen Masturbation mit der Hand zeigt (hergestellt mutmasslich am
4. Februar 2018, sicher aber vor dem 28. Februar 2018).»
Und schliesslich wird dem
Beschuldigten in Anklageziffer 9.3 der Besitz von pornografischen Ton- und
Bildaufnahmen (zwecks Eigenkonsums) wie folgt vorgeworfen:
«begangen ca. zwischen dem
20. August 2016 (Erstellungszeitpunkt der ersten Aufnahme) und dem 14. Juli
2020 (Sicherstellung Mobiltelefon von A.A.___) in [Ort 1] (Wohndomizil von A.A.___
/ [Adresse] und [Adresse]) und anderswo, indem der Beschuldigte ca. 50 Foto-
und Videoaufnahmen von C.C.___ zwecks Eigenkonsum besass, auf welchen zu sehen
ist, wie diese entweder nackt in aufreizender Stellung posiert oder
tatsächliche sexuelle Handlungen an sich selber (vornehmlich vaginale und anale
Masturbation, aber auch NS- und KV-Handlungen) bzw. gemeinsam mit ihm vornimmt
(vornehmlich Oralverkehr/BJ, aber auch "Kehlenficks" und
Geschlechtsverkehr).
Die Privatklägerin C.C.___
war zum Zeitpunkt der Herstellung der fraglichen pornografischen Aufnahmen noch
minderjährig.
Im Rahmen der forensischen
Auswertung des bei A.A.___ am 14. Juli 2020 sichergestellten Mobiltelefons
(Samsung Galaxy S9+ SM-G965F), konnten noch sieben entsprechende Fotodateien
und zwölf entsprechende Videodateien sichergestellt werden (vgl. Cellebrite
Extraction Report vom 5. November 2020, Fotos Nr. 1, 5, 6, 21, 27, 29, 113
und Videos Nr. 1, 3, 4, 7, 10-12, 17, 19-22).»
10.1.2
Beweisergebnis
Es kann auf die die zusammenfassenden
Ausführungen zum Beweisergebnis betr. Anklageziffer 8 hiervor verwiesen werden.
Die Vorhalte gemäss Anklageziffer 9 sind erstellt.
10.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen
Es wird auf die entsprechenden
Ausführungen der Vorinstanz auf den Urteilsseite 232 verwiesen.
10.3 Konkrete rechtliche Würdigung
Es wird auf die Ausführungen der
Vorinstanz auf Urteilsseite 233 verwiesen. Die Verteidigung wendet dagegen im
Wesentlichen ein, die Aufnahmen seien im gegenseitigen Einverständnis gemacht
worden, weshalb Art. 197 Abs. 8 StGB zur Anwendung komme, wonach Minderjährige
von mehr als 16 Jahren straflos blieben, wenn sie voneinander einvernehmlich
pornografisches Material herstellten. Die Verteidigung verkennt dabei wiederum,
dass Art. 197 Abs. 8 StGB voraussetzt, dass beide Beteiligten noch nicht
volljährig sind. Diese Bestimmung fällt daher von vornherein ausser Betracht,
da der Beschuldigte zur Tatzeit bereits volljährig war.
Der Beschuldigte handelte
direktvorsätzlich und hat sich der mehrfachen Pornografie zwecks Eigenkonsums
(harte Pornografie, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjähriger),
begangen in der Zeit vom ca. 22. Oktober 2016 bis am 5. Oktober 2017 (mehrfache
Herstellung), begangen in der Zeit vom ca. 20. August 2016 bis am 4.
Februar 2018 (mehrfacher Erwerb), begangen in der Zeit vom ca. 20. August
2016 bis am 14. Juli 2020 (mehrfacher Besitz) und mithin im Sinne der
Vorhalte gemäss Ziff. 9 der Anklageschrift schuldig gemacht.
11.
Vorhalt gemäss Ziff. 10 der Anklageschrift – Verbrechen gegen das BetmG (Art.
19 Abs. 1 lit. b und g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG)
11.1 Vorhalt
und Beweisergebnis
11.1.1 Vorhalt
Dem Beschuldigten wird ein Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz wie folgt vorgeworfen:
«begangen mutmasslich ca. am 27. Juli
2016 oder evtl. am 28. Juli 2016 in [Ort 1] ([Parkplatz] / Auto von A.A.___ und
am Domizil von C.C.___ / [Adresse]) sowie evtl. anderswo, indem der
Beschuldigte insofern Anstalten zur Beförderung einer qualifizierten Menge
Kokain traf, als er in einem ersten Schritt die im Tatzeitpunkt 16-jährige C.C.___
im Rahmen eines Gesprächs auf dem [Parkplatz] in [Ort 1] dazu zu motivieren
versuchte, in Basel einen faustgrossen Klumpen Kokain zu übernehmen, diesen
vaginal einzuführen sowie mit dem Zug von [Ort 2] nach [Ort 3] zu befördern und
ihm die Betäubungsmittel dort zu übergeben.
Um die Privatklägerin zur Durchführung
dieses Kokaintransports zu bewegen, stellte A.A.___ dieser eine (nicht näher
bestimmte) finanzielle Belohnung in Aussicht und instruierte sie im Detail
hinsichtlich des Ablaufs und der Modalitäten des von ihm beabsichtigten
Betäubungsmittelschmuggels (z.B. bzgl. zu tragender Kleidung,
Auftreten/Verhalten, Transportweg, mögliche Gefahren wie Polizeihunde etc.). In
einem zweiten Schritt versuchte der Beschuldigte C.C.___ nach deren Zustimmung
zum geplanten Vorhaben im Anschluss an einen Geschlechtsakt an deren
Wohndomizil sodann seine Faust in deren Scheide einzuführen, um eigenhändig
auszutesten, ob sie anatomisch dazu in der Lage ist, die entsprechende Menge
Kokain vaginal einzuführen und zu transportieren. Nachdem ihm dies nicht
gelungen war, gab A.A.___ den beabsichtigen Betäubungsmittelschmuggel wieder
auf (vgl. dazu AK Ziff. 1)».
11.1.2 Beweisergebnis
Es kann umfassend auf die
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (US 234 f.). Der Vorhalt
ist insbesondere aufgrund der glaubhaften und detaillierten Aussagen von C.C.___,
aber auch gewissen Aussagen des Beschuldigten selbst, erstellt. Wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt, ist insbesondere auf folgende Aktenstellen zu
verweisen:
Geplanter Kokaintransport,
versuchtes Einführen der Faust durch den Beschuldigten in die Vagina von C.C.___
ca. zwei oder drei Tage, nachdem sie sich kennengelernt hätten (vgl.
beispielhaft 10.2.19.01/154 Rz. 875 ff.: weil «der Koks-Klumpen, welchen ich [gemeint:
C.C.___] in meiner Scheide hätte transportieren sollen, halt recht gross
gewesen ist, sagen wir faustgross»; [vgl. dazu beispielhaft auch 10.2.19.02/698
ff. Rz. 893 ff.]). Der Beschuldigte habe C.C.___ erzählt, dass er so gewisse «Geschäftli»
am Laufen habe und ob sie sich etwas dazuverdienen wolle, habe sie interessant
gefunden, sie habe bis dahin nie etwas mit «Schwarzarbeit oder etwas Ähnlichem»
zu tun gehabt, «er hat mit mir auch darüber geredet, ja, pass auf, am Bahnhof,
wenn Polizeihunde herum sind oder was auch immer, eben, wie dass ich vorgehen
muss und alles», «er hat mir nachher von A-Z erklärt, wie so ein Transport
ablaufen würde», «wie eine Nutte kleiden», «weil er nachher mit mir zum Dealer
geht», glaublich in [Ort 2][, «hätte ich das im Auto bei ihm einführen müssen»,
C.C.___ wäre dann an den Bahnhof und mit dem Zug bis nach [Ort 3] gefahren, wo
der Beschuldigte sie am Bahnhof abgeholt hätte, die Übergabe in [Ort 3] wäre
dann «sogar mit Waffen abgelaufen», sein Partner [gemeint: «geschäftlich»,
vom Beschuldigten], der aufs Koks gewartet hätte, würde eine Pistole
dabeihaben, so habe er es ihr erklärt. Das habe sich dann recht schnell wieder
erledigt beim Herausfinden, ob das bei ihr möglich wäre, einen Koksklumpen
einzuführen (vgl. bspw. 10.2.19.01/155 f. Rz. 904 ff., 924 ff., 938 ff., 955
ff.). Wäre sie anatomisch in der Lage gewesen, die Drogen in der Vagina zu
schmuggeln, hätte C.C.___ den Drogentransport vermutlich («ich denke schon»)
für den Beschuldigten gemacht (vgl. 10.2.19.01/162 Rz. 1197 ff., 1201; vgl.
auch bspw. 10.2.19.02/695 ff. Rz. 786 ff., 792 ff., 796 ff., vgl. zum Ganzen
bspw. auch 10.2.19.02/698 ff.).
Aus einer
Audioaufzeichnung (Gespräch zwischen dem Beschuldigten und seiner Schwester Z.A.___)
geht der Gesprächsinhalt, handelnd von «zwei Läuferinnen zu haben», hervor.
Dies spricht für eine Nähe des Beschuldigten zum Drogengeschäft; vgl. Harddisk
/ digitale Daten A ERROR / Geheime Überwachungsmassnahmen / Audio-Überwachung /
Gesamte Audio Aufzeichnung Audi / Protokoll vom 15. Juni 2020 ab 18:48:40
Uhr).
11.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen
Es wird auf die allgemeinen rechtlichen
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (US 235 – 237).
11.3 Konkrete rechtliche Würdigung
Wie die Vorinstanz
zutreffend ausführte, ist gestützt auf das Beweisergebnis erstellt, dass der
Beschuldigte C.C.___ detailgenau instruierte, was Vorgehen und Ablauf
anbelangte (u.a. Kleiderwahl, involvierte Personen, Auftreten, Verhalten,
Transportweg und –mittel, Gefahrenzonen und heikle Orte), damit das Vorhaben
entsprechend seiner Instruktion in die Tat hätte umgesetzt werden können. Um C.C.___
für sein Vorhaben zu gewinnen, stellte er ihr eine finanzielle Belohnung in
Aussicht. Sodann vollzog er darüber hinaus im Einverständnis mit der
minderjährigen C.C.___ den ersten vaginalen Geschlechtsakt, um im Anschluss
daran zu prüfen, ob er seine Faust – Vergleichsobjekt für den geplanten
Kokainklumpen – in ihre (durch den Geschlechtsakt vorgedehnte) Scheide (Vagina)
einführen konnte. Der Beschuldigte unterzog C.C.___ mithin einem realen Test
und prüfte, ob sie zufolge ihrer anatomischen Konstitution als Bodypackerin
tauge. Im Rahmen seiner konkreten Prüfung des Drogenverstecks erkannte der
Beschuldigte, dass das von ihm ins Auge gefasste Versteck, d.h. die Vagina C.C.___s,
für den Transport des geplanten faustgrossen Klumpens aus tatsächlichen bzw.
Gründen der Beschaffenheit (Grösse) nicht zur Verfügung stand. Er vermochte
seine Faust nicht einzuführen. Aufgrund des misslungenen Tests wurde der Plan,
den faustgrossen Klumpen Kokain von C.C.___ nach [Ort 3] zu transportieren,
verworfen. Indem der Beschuldigte C.C.___ für den konkreten Drogenschmuggel
anwarb (eingehende Instruktion; ihr Ablauf und Modalitäten bekannt machte), sie
mittels finanziellen Anreizen lockte (Versprechen ihrer Entlöhnung) und er
schliesslich mit ihrer erlangten Zustimmung den Scheideneingang C.C.___s
testete, um sicherzustellen, dass ein Einführen des faustgrossen Kokainklumpens
möglich war bzw. der Transport plangemäss hätte realisiert werden können, hat
er konkrete, spezifische und ausgeklügelte Vorbereitungshandlungen vorgenommen.
Sie gehen klar über ein theoretisches Konzipieren hinaus. Sein Entschluss zur
Umsetzung des konkreten Drogentransports manifestierten sich mithin in den
aufgezeigten konkreten Vorbereitungshandlungen. Damit erfüllte der Beschuldigte
den objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m.
lit. b BetmG.
Bei einem Klumpen Kokain
in Faustgrösse ist die Grenze zum mengenmässig qualifizierten Fall unabhängig
vom Reinheitsgrad bei Weitem überschritten. Dass der Beschuldigte den Vorsatz
hatte, eine grössere Menge Kokain transportieren zu lassen, zeigt sich daran,
dass er nicht etwa auf eine kleinere Menge auswich, nachdem er hatte feststellen
müssen, dass der Klumpen in der Vagina von C.C.___ nicht Platz hatte. Die
mengenmässige Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist sowohl in
objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zweifelsfrei erfüllt.
Die Verteidigung wendet ein, die
Aussagen von C.C.___ seien nicht glaubhaft und es gebe kein einziges objektives
Beweismittel, das den Vorhalt belegen würde. Trotz ausufernder
Ermittlungshandlungen hätten sich – ausser einem plagierenden Gespräch des
Beschuldigten – keinerlei Hinweise auf einen Drogenhandel des Beschuldigten
ergeben. Auch dessen Ehefrau D.A.___ habe nie von einer solchen Geschichte
gehört. Wie dargelegt, geht das Berufungsgericht demgegenüber von der
Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.C.___ aus. Dass kein objektives Beweismittel
vorliegt, führt nicht dazu, dass der Sachverhalt nicht erstellt sein kann.
Drogengeschäfte werden im Geheimen geplant und durchgeführt, objektive
Beweismittel liegen oft keine vor. Wie dargelegt, ist der Sachverhalt aber auch
gestützt auf ein Gespräch des Beschuldigten erhärtet, welches vorliegend
Indiziencharakter hat. Dass seine Ehefrau über diesen geplanten Drogentransport
nicht im Bild war, ist nachvollziehbar. Es gab keinen Grund, ihr dies
mitzuteilen, hätte dieser Transport – anders als das tägliche
Prostitutionsgeschäft mit vielen Abwesenheiten seitens des Beschuldigten – durchgeführt
werden können, ohne dass die Ehefrau dies bemerkt hätte. Es war also nicht
nötig, die Ehefrau diesbezüglich einzuweihen.
Die Verteidigung moniert im Weiteren,
die Anklageschrift äussere sich nicht zur angeblichen Menge und zum
Reinheitsgrad. Es fehle daher in der Anklage ein entscheidendes
Tatbestandselement. Die Vorinstanz gehe sodann willkürlich von 18 g (reinem)
Kokain aus. Dabei sei es schlicht ausgeschlossen, von einer Faustgrösse auf
eine bestimmte Menge Stoff zu schliessen. Entgegen diesen Ausführungen der
Verteidigung geht die Vorinstanz jedoch nicht von 18 g reinen Kokains aus,
sondern hält zutreffend fest, dass dieser Grenzwert mit Sicherheit
überschritten worden sei (US 238). Dass sich die Anklageschrift nicht zu Menge
und Reinheitsgrad äussere, trifft nur teilweise zu. Bezüglich Menge nennt sie
den faustgrossen Klumpen, der Reinheitsgrad stand dabei – wie oft bei
Betäubungsmitteldelikten – nicht fest. Es ist in der Folge Aufgabe des
Gerichts, zu entscheiden, ob ein mengenmässig qualifizierter Fall erstellt ist.
Eine Verletzung des Anklageprinzips, wie dies die Verteidigung vorbringt, liegt
nicht vor. Es kann festgehalten werden, dass bei einem faustgrossen Klumpen
Kokain, der ohne weiteres mehrere Hundert Gramm wiegen dürfte, selbst bei einer
überaus schlechten Qualität eine reine Menge von weitaus über 18 g resultieren
würde.
Der Verteidigung kann auch in Bezug auf
ihre weiteren Einwände nicht gefolgt werden. Es handelte sich hier nicht bloss
um einen straflosen Tatentschluss. Der Entschluss äusserte sich vielmehr in
bestimmten Handlungen wie der detailgenauen Instruktion der Transporteurin, der
Überprüfung deren Vagina sowie dem Inaussichtstellen einer finanziellen
Belohnung der Transporteurin gegenüber. Bereits aufgrund des geplanten und
ausgetesteten Bodypackings ist von einer – auch dem äusseren Erscheinungsbild
nach – deliktischen Bestimmung des geplanten Verhaltens auszugehen. Dass es
sich beim Versuch, die Faust in die Vagina der Transporteurin zu stecken, um
ein Sexspiel gehandelt habe, kann aufgrund der Aussagen von C.C.___ ausgeschlossen
werden. Sie schilderte dieses Vorgehen klar im Zusammenhang mit dem geplanten
Kokaintransport, worauf abzustellen ist.
Der Beschuldigte hat sich wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gemacht und ist gestützt
auf Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.
12.
Vorhalt gemäss Ziff. 11 der Anklageschrift – mehrfache Vergehen gegen das BetmG
(Art. 19 Abs. 1 lit. a und c BetmG)
12.1 Vorhalt und Beweisergebnis
12.1.1 Vorhalt
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, wie
folgt gegen das BetmG verstossen zu haben:
«
11.1 ca. im November/Dezember 2016 in [Ort 6]
(Domizil von X.A.___ / [Adresse]), indem der Beschuldigte dem X.A.___ eine
MDMA-Tablette (Ecstasy) unentgeltlich veräusserte.
11.2
begangen ca. zwischen Mitte Januar/Ende Februar 2018 bzw. im Frühling 2018
(Initiierungsphase) und ca. Ende Juli/Anfang August 2018 (Ende Anbauphase) in [Ort
211] ([…] / [Adresse]), [Ort 1] (Wohndomizil von C.C.___ / [Adresse] sowie [Parkplatz])
und anderswo, indem der Beschuldigte in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit
C.C.___ – gestützt auf einen gemeinsamen Tatentschluss – unbefugt illegalen
Drogenhanf (mit einem THC-Gehalt von über 1 %) zwecks Gewinnung und
Verkauf von Marihuana anbaute.
Dabei fungierte A.A.___
nicht nur als Ideengeber/Initiant bzw. Master Mind hinter diesem Delikt, indem
er den Anstoss dazu gab sowie bei der Vorbereitung und Durchführung das Sagen
hatte, sondern leistete darüber hinaus insbes. die folgenden massgeblichen
Beiträge zur fraglichen Tat, ohne welche diese nicht hätte realisiert werden
können:
Ø Definition der Kriterien, welche eine
Wohnung zwecks Indoor-Anbaus von Drogenhanf erfüllen musste (Wohnblock,
Dachwohnung, gut geeignet für Lüftung);
Ø Suche und Präsentation/Vorschlag einer
Wohnung, welche für den Indoor-Anbau von Drogenhanf geeignet war (Liegenschaft [Adresse],
[Ort 1], Dachwohnung);
Ø Instruktion von C.C.___ bzgl. der
Aneignung von spezifischem Know-How für den Anbau von Drogenhanf;
Ø Internet-Recherchen bzgl. des Materials,
welches für den Anbau von Drogenhanf benötigt wurde (gemeinsam mit C.C.___);
Ø Auswahl des Materials, welches für den
Anbau von Drogenhanf benötigt wurde;
Ø Anweisung an C.C.___, das ausgewählte
Material, welches für den Anbau von Drogenhanf benötigt wurde, auf deren eigene
Kosten online zu bestellen und an deren Adresse liefern zu lassen (insbes.
Hanfsamen, Grow-Box, Dünger, LED-Lampe, Lüftungsrohre, Erde etc.);
Ø Kauf von weiteren Utensilien (insbes.
Feuchtigkeitsmesser, Thermometer, Zeitschaltuhr), welche für den Anbau von
Drogenhanf benötigt wurden, [im Verkaufsladen] (gemeinsam mit C.C.___);
Ø Besorgung von Blumentöpfen zwecks Anbaus
von Drogenhanf;
Der Anbau des Drogenhanfs
gestaltete sich nicht erfolgreich, weshalb keine Ernte eingefahren werden
konnte.»
12.1.2 Beweisergebnis
Es kann umfassend auf die
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (US 240 f.). Demnach ist
der Vorhalt 11.1 aufgrund der glaubhaften Aussagen von C.C.___ und die – mit
ihren Aussagen betreffend unentgeltliche Veräusserung von Ecstasy
übereinstimmenden – Aussagen X.A.___s erstellt. X.A.___ hat in der Einvernahme
vom 3. März 2021 C.C.___s Aussage, wonach der Beschuldigte einmal Ecstasy an
sie und X.A.___ selbst abgegeben habe, bestätigt. Der Beschuldigte habe es ihnen
(X.A.___ und C.C.___) bei ihm zuhause gegeben. Es sei vor drei, vier Jahren
gewesen. Genau könne er es nicht mehr sagen. Er wisse nur noch, dass ihm
schlecht gewesen sei, nachdem er, X.A.___, das Ecstasy konsumiert habe (vgl.
10.3.9/008 ff., 011 f., 015).
Die Verteidigung wendet
ein, es sei völlig unklar, ob tatsächlich der Beschuldigte diese Tablette
weitergegeben habe. Es könne auch umgekehrt gewesen sein. Jedenfalls könne
nicht einfach auf die Aussage von X.A.___ abgestellt werden, sondern es sei
nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» davon auszugehen, die Tablette sei nicht
vom Beschuldigten weitergegeben worden. Die Verteidigung verkennt dabei, dass
die Aussage von X.A.___ mit den diesbezüglichen Aussagen von C.C.___
übereinstimmt. Zudem wirkt seine Aussage, wonach ihm von der Tablette schlecht
geworden sei, authentisch und spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage.
Bezüglich des Vorhalts
11.2 ist festzuhalten, dass die Strafanzeige gegen C.C.___ vom 28./29. Mai 2018
betreffend Einfuhr von Hanfsamen (Vgl. 2.1.2/007 ff.) ihre Aussage, im Frühjahr
2018 Hanfsamen in Holland zwecks Anbaus von Drogenhanf bestellt und importiert
zu haben, objektiv belegt. Weiter liegen Aussagen von D.A.___ vor (vgl.
10.2.14/064 Rz. 645 ff., 951), wonach es stimme, dass es ein zweites Treffen
von ihr und C.C.___ gegeben habe, und zwar Ende Oktober/Anfang November 2018 in
[Ort 1] am Wohndomizil von C.C.___. D.A.___ bestätigte, zu C.C.___ gegangen zu
sein, um bei ihr Utensilien für den Anbau von Indoor-Hanf abzuholen, welche C.C.___
bei sich gelagert gehabt habe.
Die Vorinstanz fasste im
Weiteren die für diesen Vorhalt einschlägigen Aussagen von C.C.___ zusammen.
Darauf kann umfassend verwiesen werden. Zur Veranschaulichung werden diese im
Folgenden nochmals kurz wiedergegeben:
10.2.19.01/046 f. Rz. 184
ff., 193 ff.: nachdem C.C.___ mit der Prostitutionstätigkeit habe aufhören
können, weil sie dem Beschuldigten Geld von ihrer verstorbenen Mutter angeboten
habe, habe er «Gras anpflanzen wollen bei mir [gemeint: bei C.C.___] daheim»,
dies sei ein kleiner Nebengrund gewesen, weshalb sie ausgezogen sei von daheim,
sie sei extra in einen Block gezogen, wo sie zuoberst eine Wohnung gehabt habe,
«dass wir eben, äh, in der Wohnung drin eigentlich eine Grow-Box installieren,
wo die Lüftung nachher direkt rausgeht, dass niemand etwas mitbekommt und wir
nachher anpflanzen könnten», Samenbestellung aus dem Ausland, [vgl. oberwähnte
Strafanzeige gegen C.C.___], Strafanzeige «weil sie beim Zoll abgefangen worden
sind», Rückgabe des ganzen Zeugs an den Beschuldigten, «weil wir halt nicht
haben fortfahren können mit dem und es eigentlich sozusagen auch nichts
gebracht hat», «dann habe ich ihm einfach das ganze Zeugs gegeben, weil ich das
eigentlich für ihn gekauft habe und damit nichts mehr zu tun haben» wollte;
vgl. auch 10.2.19.01/067 Rz. 947 ff., vgl. betreffend Hanfanbau auch pag. 158
ff. Rz. 1042 ff., 1070 ff., 1089 ff., 1096 ff., 1105, 1107 ff., 1121 ff., 1133
ff.: Die Idee für den Hanfanbau ist gemäss C.C.___ vom Beschuldigten gekommen,
sie habe die Utensilien dafür im Auftrag des Beschuldigten angeschafft,
insbesondere Uhrstecker für Licht und Messgerät für Temperatur aus [dem
Verkaufsladen], die grösseren Sachen inkl. Dünger hätten sie online bestellt; C.C.___
habe das hauptsächlich vom Erbe ihrer Mutter bezahlt; Bestellungen spätestens
im Mai 2018, das mit den Samen sei dann im Sommer passiert; vgl. 10.2.19.01/161 ff.
Rz. 1179 f.: der Hanfanbau habe nicht geklappt, sodass C.C.___ dem
Beschuldigten weiterhin Geld vom Erbe ihrer Mutter gegeben habe; vgl. dazu
bspw. auch detaillierte Schilderungen C.C.___s: 10.2.19.01/519 ff. Rz. 81 ff.,
vgl. auch bspw.: 10.2.19.01/531 ff.: Bestellungsbestätigung bei «[Samenvertrieb]»,
Rechnungsadresse von und Versand an C.C.___, Euro 96.50; vgl. bspw. auch
10.2.19.02/1036 ff. Rz. 1237 ff., 1354 ff., 1386 ff., 1416 ff.: erstmalige
Diskussion über Anbau von Drogenhanf nach C.C.___s polizeilicher Festnahme
aufgrund der Sexarbeit im Februar 2017, Idee des Beschuldigten; er hätte die
Ernte verkauft, Idee nicht weiterverfolgt, da damals kein Ort vorhanden war für
den Anbau; nach Auszug C.C.___s bzw. etwas vorher sei Anbau ein zweites Mal
Thema geworden, Idee des Beschuldigten, Frühling 2018, Wohnung u.a.
entsprechend ausgesucht, Beschuldigter habe ihr diese Wohnung im obersten Stock
gezeigt, Einzug im April oder Mai 2018, Anbau von Drogenhanf in C.C.___s
Wohnung, Beschuldigter habe die Voraussetzungen definiert und das zu kaufende
Material bestimmt, Kauf bzw. Bestellung durch C.C.___, fehlender «Anbau-Erfolg»;
vgl. auch 10.2.19.01/094 Rz. 354 ff: Der Beschuldigte habe «Hanf, also Gras,
anpflanzen wollen. Und für das habe ich eine eigene Wohnung gebraucht am besten»,
günstige Wohnung, im höchsten Stock, «wenn wir anpflanzen würden, dass wir die
Lüftung vom Gras aus dem Fenster machen könnten» und der Geruch niemanden
störe. Dies sei auch der Grund für ihren Auszug im April 2018 gewesen. Hinsichtlich
der Angaben von C.C.___ zu ihrer Wohnung und zum Wohnungsbezug kann
korrespondierend auf den Mietvertrag verwiesen werden (vgl. 9.3/274 ff.).
Der Vorhalt 11.2 ist
gestützt auf die dargelegten Aussagen und Beweismittel erstellt.
12.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen
Es wird auf die allgemeinen rechtlichen
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (US 241 f.).
12.3 Konkrete rechtliche Würdigung
Durch das unentgeltliche
Aushändigen einer MDMA-Tablette (Ecstasy an X.A.___ ca. im November/Dezember 2016)
erfüllte der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 19
Abs. 1 lit. c BetmG.
Wie die Vorinstanz
zutreffend erwog (US 243), gab der Beschuldigte die Idee und den Anstoss für
den Anbau von Marihuana gemäss Ziffer 11.2 der Anklageschrift. Bei der
Vorbereitung und Durchführung kam ihm die Rolle der treibenden Kraft zu, er
hatte das Sagen und bestimmte die Modalitäten bei der Umsetzung des Anbauplans.
Auch wenn er selbst keine gärtnerischen Bemühungen tätigte, gehen der Tatplan
sowie die Koordination der Umsetzung auf ihn zurück. Obschon C.C.___ den Anbau
tatsächlich vornahm, kam dem Beschuldigten erwiesenermassen die Schlüsselrolle
bei der Planung (Tatplan; Definition der Kriterien bzw. Eigenschaften bei der
Wohnungssuche von C.C.___, damit sich diese eignete, um den geplanten Hanfanbau
vornehmen zu können, Beschuldigter suchte eine entsprechende Wohnung und
präsentierte C.C.___ die konkrete Wohnung am [Adresse] mit Blick auf deren
Vorzüge für den Anbau von illegalem Drogenhanf), bei der Instruktion von C.C.___
(Einführung bzw. Instruktion von C.C.___ bzgl. Aneignung von spezifischem Wissen
für den Anbau von illegalem Drogenhanf) und bei der Organisation und
Beschaffung des benötigten Materials, um den Anbau ermöglichen (gemeinsame
Internetrecherchen mit C.C.___ zwecks Auswahl bzw. Besorgung von Material zum
Anbau von illegalem Drogenhanf und seine Anweisung an sie, dieses Material
gemäss der getroffenen Wahl auf ihren Namen, ihre Kosten und an ihre Adresse
[online: Hanfsamen, Grow-Box, Dünger etc.] zu bestellen bzw. anzuschaffen;
weitere Utensilien [bspw. Messgerät für die Temperatur, Uhrstecker für das
Licht] kauften sie gemeinsam [im Verkaufsladen]; die Besorgung von
Blumentöpfen, um darin den Drogenhanf anzubauen). Mit Blick auf die
theoretischen Ausführungen zur Mittäterschaft steht ausser Frage, dass dem
Beschuldigten mit Blick auf den Anbau von Drogenhanf die Schlüsselrolle zukam
und er diese – im Hintergrund – auch innehaben wollte; indem er in massgebender
bzw. ausschlaggebender Weise den Tatplan konzipierte und die Umsetzung
massgeblich definierte bzw. die Ausführung tonangebend bestimmte – so auch den
Zuständigkeitsbereich von C.C.___ absteckend –, stand (bzw. fiel) die
Realisierung dieses Projekts mit seinem Beitrag bzw. seiner (ausschlaggebenden)
Leistung. Ihm kam die Tatherrschaft zu. Der Beschuldigte war folglich Mittäter
(gemeinsamer Tatentschluss). Damit ist dem Beschuldigten der Tatbeitrag C.C.___s
bzw. die Aussaat der Hanfsamen zuzurechnen. Unerheblich ist, dass auf den Anbau
(des Betäubungsmittels) hin keine Ernte folgte. Der Beschuldigte erfüllte den
objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG (unbefugter
Anbau von Betäubungsmitteln).
Der Beschuldigte handelte
mit direktem Vorsatz und erfüllte den Tatbestand in Bezug auf beide Vorhalte
auch in subjektiver Hinsicht.
Die Verteidigung wendet
ein, die Staatsanwaltschaft stelle diesen angeblichen Hanfanbau als Alternative
zur Prostitutionstätigkeit dar und nenne den angeblichen Tatzeitpunkt mit
Frühling 2018. Dies korreliere jedoch zeitlich nicht. Zu diesem Zeitpunkt sei C.C.___
nachweislich nicht mehr der Prostitutionstätigkeit nachgegangen. Der
Verteidigung ist entgegenzuhalten, dass C.C.___, wie weiter oben zitiert,
angab, nachdem sie mit der Prostitutionstätigkeit habe aufhören können, weil
sie dem Beschuldigten Geld von ihrer verstorbenen Mutter angeboten habe, habe
er bei ihr Gras anpflanzen wollen. Dies korreliert sehr wohl mit dem Ende der
Prostitution im Januar 2018 und dem Einsetzen der Zahlungen aus der Erbschaft.
Es sei daran erinnert, dass Zahlungen aus dem Erbe bereits vor der Sperrung der
Konten der Mutter erfolgten und schliesslich nach dem Erbgang und der Freigabe
der Konten fortgesetzt wurden. Der Einwand der Verteidigung, die angeblichen
Zahlungen hätten erst ein halbes Jahr nach Prostitutionsende und somit erst im
Sommer 2018 eingesetzt, trifft somit nicht zu.
Im Weiteren wendet die Verteidigung ein,
es sei nicht erstellt, dass es sich um Drogenhanfsamen mit einem THC-Gehalt von
über 1 % gehandelt habe. Das Berufungsgericht sieht dies aber als erstellt an,
zumal der Beschuldigte bei legalem Hanf keinen Anlass gehabt hätte, die Samen
an C.C.___s Adresse schicken zu lassen. Überhaupt hätte es bei einem legalen
Projekt nicht des Umwegs über sie bedurft. Dass sein Plan diesbezüglich bis zu
einem gewissen Grad aufging, zeigt sich daran, dass die Polizei dann auch tatsächlich
gegen C.C.___ Strafanzeige erstattete und er dazumal noch im Verborgenen
bleiben konnte.
Der Einwand, es sei davon auszugehen,
man habe den Hanf für den Eigenkonsum anbauen wollen, kann bereits aufgrund der
bestellten Gerätschaft nicht gehört werden. Zum Anbau für den Eigenkonsum
bräuchte es kaum Spezialinventar wie Lüftungsrohre. Ein Balkon mit einigen
Pflanzentöpfen würde diesfalls völlig ausreichen. Ein Anbau für den Eigenkonsum
kann denn auch aufgrund der Aussage C.C.___s ausgeschlossen werden, wonach der
Hanfanbau nicht funktioniert habe, sodass sie dem Beschuldigten weiterhin Geld
vom Erbe ihrer Mutter gegeben habe. Ergo ging es um Erwerbseinnahmen und nicht
um Eigenkonsum. Zudem sagte C.C.___, wie dargelegt, aus, er habe die Ernte
verkaufen wollen.
Der Beschuldigte ist der mehrfachen
Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a und c BetmG schuldig zu
sprechen.
13.
Vorhalt gemäss Ziff. 12 der Anklageschrift – mehrfache Abgabe von
Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren ohne medizinische Indikation
(Art. 19bis BetmG)
13.1
Vorhalte und Beweisergebnis
13.1.1
Vorhalt
Dem Beschuldigten wird wie
folgt die mehrfache Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren
ohne medizinische Indikation vorgeworfen:
«
12.1.1 «ca.
im November/Dezember 2016 in [Ort 1] ([Parkplatz]) und [Ort 6]/BE (Domizil von X.A.___
/ Doktorsträssli 5), indem der Beschuldigte der zum Tatzeitpunkt minderjährigen
C.C.___ ohne medizinische Indikation insgesamt vier MDMA-Tabletten (Ecstasy)
unentgeltlich abgab. Zunächst überreichte A.A.___ der Privatklägerin eine halbe
Tablette auf dem [Parkplatz] in [Ort 1] und sogleich anschliessend dreieinhalb
weitere Tabletten am Wohndomizil von X.A.___ in [Ort 6].
12.1.2 ca. vom 26. Januar 2017 bis ca.
Herbst/Ende 2017 in [Ort 1] (insbes. Pisoni-Schulhaus / Dammstrasse 1 und
Umgebung sowie am Bahnweg) und evtl. anderswo, indem der Beschuldigte der im
Tatzeitraum minderjährigen C.C.___ ohne medizinische Indikation ca. zehn Mal
jeweils ca. 1-2 g Marihuana abgab und ihr zudem ohne medizinische Indikation
ca. 50 Mal durch gemeinsamen Konsum kleine Mengen Marihuana zugänglich machte.
12.1.3 mutmasslich am 1./2. Dezember 2017 bzw.
evtl. auch bereits am 3./4. März 2017 in Solothurn (Hotel an der Aare /
Oberer Winkel 2), indem der Beschuldigte der zum Tatzeitpunkt minderjährigen C.C.___
ohne medizinische Indikation ca. 10 "Linien" resp. ca. 1 g Kokain
bzw. evtl. die entsprechende Menge Methamphetamin (Speed) unentgeltlich abgab.»
13.1.2
Beweisergebnis
Die Vorinstanz fasste die den Vorhalt
betreffenden wesentlichen Aussagen von C.C.___ zusammen (US 244 f.). Darauf
kann verwiesen werden. Die Vorinstanz legte auch dar, wie sich ihre Aussagen
teils auch mit denjenigen des Beschuldigten und von X.A.___ decken. Zur
Veranschaulichung werden die Erwägungen der Vorinstanz nochmals
zusammengefasst:
X.A.___ bestätigte in der Einvernahme
vom 3. März 2021 C.C.___s Aussage, wonach der Beschuldigte einmal Ecstasy an
sie abgegeben habe. Weiter deckt sich dies mit den Angaben im Whatsapp-Chat von
X.A.___ und dem Beschuldigten (vgl. auch bspw. entsprechende Aussagen C.C.___s:
10.2.19.01/526 f. Rz. 318 ff.). Anlässlich dieses einen Mals habe sie für
die Pillen (MDMA) nichts bezahlt und vier solche geschluckt, welche sie vom
Beschuldigten erhalten habe (vgl. u.a. 10.2.19.02/1043 f. Rz. 1565 ff., 1578
ff.). In Bezug auf den Konsum von Marihuana sagte sie aus, wenn der
Beschuldigte in diesem Zeitraum Gras recht stark konsumiert habe – als er die «Autoprüfung
verloren hat» und er den Ausweis im Februar, als sie erwischt worden sei, habe
abgeben müssen, habe sie durch ihn auch Gras konsumiert, plus minus im Januar
2017 (vgl. 10.2.19.01/059 Rz. 639 ff.). Sie äusserte sich u.a. zu weiteren
konsumierten Substanzen (vgl. 10.2.19.01/124 Rz. 1531 ff., 1542: «ich habe
gekifft», «habe mal Koks probiert oder Speed», sie habe einmal Ecstasy /
MDMA «probiert, also genommen», «Gras» regelmässig. Das erste Mal habe sie MDMA
«glaub sogar im 16» konsumiert, also 2016 im November mit dem Beschuldigten,
und seinem Cousin X.A.___, mit «ihm habe ich es zuerst mal probiert», «wir
haben dann Domino-Pilleli gehabt», welche wie Domino-Steine ausgesehen hätten
(vgl. 10.2.19.01/126 RZ. 1601 ff.). Kiffen mit dem Beschuldigten: «hat er eigentlich
angefangen zu kiffen und weil ich [gemeint: C.C.___] immer mit ihm
gewesen bin, habe ich mitgekifft» (vgl. bspw. 10.2.19.01/128 Rz. 1672 ff.), «als
er die Autoprüfung nicht hatte, rauchte er jeden Tag», sie habe dann
mitgeraucht, manchmal mehr, manchmal weniger. Sie könne nicht mehr sagen, wie
oft es gewesen sei, da es über einen längeren Zeitraum vorgekommen sei, sie
habe auch Marihuana bzw. ein «Rauchi» nach Hause bekommen vom Beschuldigten,
bezahlt habe sie nichts dafür (vgl. bspw. auch 10.2.19.02/1045 Rz. 1612 ff.).
Kokain bzw. ev. Speed: Im Frühling 2017 hätten sie und der Beschuldigte
eigentlich zusammen «Pilleli» nehmen wollen, weil sie unbedingt wieder mal habe
Pillen nehmen wollen, weil er keine «Pilleli» habe auftreiben können aber dafür
eben Koks – oder eben Speed, sie hätten dies dann in einem Hotelzimmer
eingenommen und gechillt (vgl. bspw. 10.2.19.01/128 Rz. 1685 ff., 1693). In
einer späteren Einvernahme nannte C.C.___ einen anderen Zeitpunkt. Auf
entsprechenden Vorhalt anlässlich der letzten Einvernahme äusserte sie
begründet und glaubhaft, sich beim Datum nicht mehr ganz sicher zu sein, jedoch
das Gefühl zu haben, es sei am 1. Dezember 2017 gewesen, zumal sie sich an eine
Winterjacke des Beschuldigten erinnern könne (vgl. 10.2.19.02/1285 Rz. 291 ff.;
vgl. dazu auch bspw. 10.2.19.02/1292: objektives Beweismittel Hotelrechnung vom
1. Dezember 2017). Sie habe nur dieses eine Mal Koks erhalten vom Beschuldigten
und nicht dafür bezahlen müssen. Sie hätten gut beide «10 Lines» nehmen können
(vgl. 10.2.19.02/1044 f. Rz. 1597 ff., 1607 ff.). Der Vorinstanz ist
beizupflichten, wenn sie erwägt, die genannte Erinnerungslücke bzw. Anpassung
ihrer Aussage sei mit Blick auf die unzähligen Sachverhalte und vielschichtigen
Ereignisse und Zeitpunkte lebensnah. Die beiden unterschiedlichen Daten
schmälern die entsprechende Glaubhaftigkeit nicht. Mit Blick auf den
beträchtlichen Zeitablauf und die Detailliertheit der Angabe im Vergleich zum
Gesamtgeschehen sind diese Aussagen nachvollziehbar. Die Vorhalte sind aufgrund
der glaubhaften Aussagen von C.C.___, die teilweise auch durch die Aussagen des
Beschuldigten und X.A.___ untermauert werden, erstellt.
Soweit die Verteidigung einwendet, es
sei nicht klar, wann der Beschuldigte über das tatsächliche Alter von C.C.___
in Kenntnis gesetzt worden sei, geht er von einem anderen Beweisergebnis aus.
Es wird diesbezüglich auf die Erwägungen zum Vorhalt des Menschenhandels
verwiesen.
Die Verteidigung wendet im Weiteren ein,
der Beschuldigte habe nie Drogen konsumiert, weshalb der Vorhalt 12.1.2 nicht
den wahren Gegebenheiten entspreche. Dieser Einwand ist durch die glaubhafte
Aussage von C.C.___ widerlegt, als der Beschuldigte in diesem Zeitraum recht
stark Gras konsumiert habe – als er die «Autoprüfung verloren hat» und er den
Ausweis im Februar, als sie erwischt worden sei, habe abgeben müssen, habe sie
durch ihn auch Gras konsumiert, plus minus im Januar 2017. Diese Aussage ist
zeitlich verknüpft und enthält spezielle Details, die so kaum erfunden worden
sind. Sie sind denn auch nicht darauf fokussiert, dem Beschuldigten den Konsum
von Betäubungsmitteln vorzuwerfen. C.C.___ belastete sich damit selbst. Umso
mehr sind sie als glaubhaft zu betrachten.
Nicht gehört werden kann im Weiteren der
Einwand betreffend den Vorhalt 12.1.3, die Anklage benenne nicht einmal konkret
die angeblich abgegebene Droge. In der Anklage wird die Abgabe von zehn Linien
bzw. ca. 1 g Kokain, evtl. dieselbe Menge Speed, erwähnt. Beide Substanzen
fallen unter das Betäubungsmittelgesetz und durch deren Abgabe an Minderjährige
wird der Tatbestand von Art. 19bis BetmG erfüllt.
13.2 Allgemeine rechtliche
Ausführungen
Es wird auf die Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen (US 246).
13.3 Konkrete rechtliche Würdigung
Es kann umfassend auf die Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden (US 247). Die betreffenden Substanzen sind «Betäubungsmittel»
im Sinne des BetmG (vgl. Art. 2 BetmG). Deren Abgabe an Minderjährige ohne
medizinische Indikation ist gemäss Art. 19bis BetmG grundsätzlich
illegal. Durch die mehrfache Abgabe der Substanzen (Abgabe insgesamt vier
MDMA-Tabletten / Ecstasy; Abgabe von ca. zehnmal jeweils rund 1-2g
Marihuana sowie ca. fünfzigmaligem Zugänglichmachen im Rahmen des gemeinsamen
Konsums zu kleinen Mengen Marihuana, mithin ermöglichter Konsum durch den
Beschuldigten; unentgeltliches Überlassen von ca. 10 «Linien» resp. ca. 1g
Kokain bzw. evtl. der entsprechenden Menge Methamphetamin / Speed)
erfüllte der Beschuldigte mehrfach den objektiven Tatbestand Art. 19bis BetmG.
Er handelte im Wissen um die Minderjährigkeit von C.C.___, mit direktem
Vorsatz, und erfüllte den Tatbestand jeweils auch in subjektiver Hinsicht.
Der Beschuldigte ist der mehrfachen
Widerhandlung im Sinne von Art. 19bis BetmG schuldig zu sprechen.
14.
Vorhalt gemäss Ziff. 13 der Anklageschrift – qualifizierte grobe Verletzung der
Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG)
14.1 Vorhalt und Beweisergebnis
14.1.1
Vorhalt
Der Beschuldigte soll sich wie folgt der
qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht haben:
«begangen mutmasslich am 8. Juli 2018
auf der Strecke zwischen Luterbach und Deitingen (Luterbachstrasse,
Fahrtrichtung Deitingen, ca. zwischen 47.2220809307564/7.604320092726439 und
47.22006286341384/ 7.610623635055939), indem der Beschuldigte das hohe Risiko
eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern durch Verletzung
elementarer Verkehrsregeln insofern einging, als er als Lenker des Lamborghini
Huracan ([Kennzeichen]) die auf der fraglichen Strecke zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um über 60 km/h überschritt (kurzzeitige
Höchstgeschwindigkeit von 141 km/h bis mind. 159 km/h) und diese somit
besonders krass missachtete.
Dabei handelte A.A.___ mit direktem
Vorsatz bzgl. der elementaren Verletzung einer Verkehrsregel und zumindest
eventualvorsätzlich bzgl. der Risikoverwirklichung.»
14.1.2
Beweisergebnis
Gestützt auf die glaubhaften Aussagen
von C.C.___ und das sichergestellte Video ist der vorgeworfene Sachverhalt
erstellt. C.C.___ äusserte sich zur massiv übersetzten Geschwindigkeit des
Beschuldigten, welcher den Lamborghini Huracan gesteuert habe (vgl.
10.2.19.02/1285 ff. Rz. 302 ff., 306 ff. / pag. 1293: C.C.___ bestätigte auf
entsprechenden Vorhalt und nach Sichtung der entsprechenden Videoaufzeichnung,
dass der Beschuldigten innerhalb von wenigen Sekunden die Geschwindigkeit
kurzzeitig von 61 km /h auf 159 km /h erhöht habe, wobei
sie das Video davon gedreht habe; dies sei Anfang Juli 2018 gewesen).
Im Übrigen wird auf das entsprechende
Video als objektives Beweismittel verwiesen. Die Videosequenz zeigt den das
Fahrzeug lenkenden Beschuldigten und lässt die Stimme der als Beifahrerin
anwesenden, ihn filmenden C.C.___ erkennen (Videodauer: 31 Sekunden;
Aufnahme vermutungsweise vom 8. Juli 2018; vgl. DIGITALE DATEN A ERROR /
Auswertung Mobiltelefon und andere Datenträger / A.A.___ / Foto- und
Videoaufnahmen / Videos / M-2020-0.2021 - 12-07.16-41-01 / Video von A.A.___ /
VID-20180708-WA0009.mp4: bei 00:18 Uhr liegt die Geschwindigkeitsanzeige bei
159 km /h). Den Lamborghini hatte C.C.___ als Geburtstagsgeschenk für
den Beschuldigten für zwölf Stunden gemietet (vgl. 10.2.19.01/468 Rz. 389 ff.
und pag. 487: Banküberweisung an [Autovermietung], Bern, vom 4. Juni 2018; vgl.
bspw. 10.2.19.02/1183 ff.).
14.2 Allgemeine rechtliche
Ausführungen
Es wird auf die Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen (US 248 – 250).
14.3 Konkrete rechtliche Würdigung
Es kann umfassend auf die Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden (US 250 f.). Der Beschuldigte fuhr als
Lenker des Lamborghini Huracan mutmasslich am 8. Juli 2018 auf der
Strecke zwischen Luterbach und Deitingen (Luterbachstrasse, Fahrtrichtung
Deitingen, ca. zwischen 47.2220809307564 / 7.604320092726439 und 47.22006286341384
/ 7.610623635055939) mit einer toleranzbereinigten Geschwindigkeit von über 140
km/h. Zu diesem Resultat führt die analoge Anwendung von Art. 55 Abs. 2 lit. c
VTS betr. der technischen Vorgaben für Geschwindigkeitsmesser von Motorwagen im
Sinne von Art. 10 Abs. 1 VTS. Dieser gilt zwar für Geschwindigkeiten von bis zu
120 km/h, also bis zum Maximum im erlaubten Bereich. Eine von einem solchen
Geschwindigkeitsmesser gemessene höhere und damit unerlaubte Geschwindigkeit
kann aber nicht zu einer höheren Toleranz führen. Demnach ergibt die Berechnung
eine tatsächliche Geschwindigkeit [auf ganze km/h gerundet] von 141 km/h +
14 km/h (10% der tatsächlichen Geschwindigkeit und nicht der angezeigten
Geschwindigkeit von 159 km/h, wie dies die Verteidigung tut) + 4 km/h = 159
km/h, entsprechend eine Sicherheitsmarge von 18 km/h, welche von der
angezeigten Höchstgeschwindigkeit von 159 km/h in Abzug zu bringen ist. Der von
der Verteidigung angerufene Art. 8 Abs. 1 lit. i Abs. 2 der Verordnung des
ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (SR 741.013.1) kommt nicht zur
Anwendung, weil es hier nicht um die Genauigkeit eines Radargerätes, sondern um
jene des gefilmten Tachos des vom Beschuldigten gelenkten Lamborghinis geht.
Somit hat der Beschuldigte die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts
(Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung [VRV; 741.11]) um mehr
als 60 km/h und damit die in Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG
vorgesehene Grenze überschritten. Er verletzte damit elementare Verkehrsregeln.
Eine derart massive Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer nicht
richtungsgetrennten Strasse führt im Allgemeinen zu einem hohen Risiko eines
Unfalls mit Schwerverletzten und Todesopfern. Aussergewöhnliche Umstände, die
gegen diese allgemeine Annahme sprächen, liegen nicht vor. Insbesondere diente
die auf der nicht richtungsgetrennten Ausserortsstrecke generell geltende
Höchstgeschwindigkeit der Verkehrssicherheit. Dies zeigt sich auch am
tatsächlich auf dem Video erkennbaren Gegenverkehr, insbesondere dem entgegenkommenden
Auto, aufgrund dessen der Beschuldigte schleunigst abbremsen musste. Erschwerend
kommt hinzu, dass an diesem ersten Sonntag nach Beginn der Schulferien vermehrt
mit Fussgängern, Fahrradfahrern und Reitern zu rechnen war. Die Strecke, auf
der der Beschuldigte beschleunigte, führt teilweise durch einen Wald mit
mehreren unübersichtlichen Einmündungen von Wald- und Feldwegen. Bei solchen
können jederzeit unverhofft Fussgänger, Velofahrer oder auch Reiter auftauchen,
die im Begriff sind die Strasse zu überqueren. Sodann erreichte die massive
Geschwindigkeitsüberschreitung gerade im Bereich bzw. auf der Brücke, die über
die zweispurige Autobahn A1 führt, ihren Höhepunkt, was auf der Videoaufnahme aufgrund
der zweimaligen Federung des Fahrzeugs bei den Übergängen auf die und ab der
Brücke ersichtlich ist. Auch unmittelbar vor und nach dieser Brücke münden
Feldwege, auf welche die Sicht wegen Büschen teilweise verdeckt ist, in die
Strasse. Folglich schaffte der Beschuldigte durch die massive
Geschwindigkeitsüberschreitung auf der teilweise durch den Wald und über eine
Autobahnbrücke führenden Strecke ein hohes abstraktes Unfallrisiko mit
möglichen fatalen Folgen nicht nur für den Beschuldigten selbst, sondern
insbesondere auch für die mitfahrende C.C.___ und andere Verkehrsteilnehmer.
Auch was die Beurteilung
des subjektiven Tatbestandes anbelangt, kann aufgrund des vorliegenden
Sachverhalts einzig davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die
zulässige Geschwindigkeit wissentlich und willentlich krass überschritt und
dadurch seine Gleichgültigkeit in Bezug auf die möglichen gravierenden
Unfallfolgen offenbarte. Wie seitens der Staatsanwaltschaft ausgeführt wurde,
war in der ländlichen Gegend insbesondere bei Sommerwetter mit
Landwirtschaftsfahrzeugen bzw. generell mit erhöhtem Verkehrsaufkommen zu
rechnen. Der Beschuldigte konnte vorliegend in keiner Weise davon ausgehen,
dass durch seinen Geschwindigkeitsexzess keine Personen bzw. Verkehrsteilnehmer
gefährdet würden. Ihm schien diese Gefahr in jenem Moment völlig gleichgültig
zu sein. Er suchte regelrecht das Risiko und den Geschwindigkeitsexzess mit dem
für ihn zum Geburtstag gemieteten Lamborghini. Er handelte zumindest
eventualvorsätzlich und erfüllte den Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht.
Der Beschuldigte hat sich der
qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht.
15.
Vorhalt gemäss Ziff. 15 der Anklageschrift – mehrfache Widerhandlung gegen das
AIG (Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 117 Abs. 1 AIG)
15.1 Vorhalt und Beweisergebnis
15.1.1 Vorhalt
Der Beschuldigte soll mehrfach gegen das
AIG verstossen haben, und zwar wie folgt:
«
15.1 Mehrfache Beschäftigung von
Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AIG),
begangen ca. zwischen Ende Dezember 2015 und spätestens Ende August 2019 in [Ort
1] (Domizil von A.A.___ / [Adresse]) und evtl. anderswo, indem der Beschuldigte
in seiner Funktion als Arbeitgeber zwei nicht näher identifizierbare serbische
Bekannte seiner Mutter - wovon eine mit dem Vornamen Qr.___ - vorsätzlich
mehrfach (die eine Frau zwei Mal, die andere Frau ca. drei Mal) für jeweils ca.
drei Monate als Nanny für seine eigenen Kinder beschäftigte, obwohl diese in
der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt waren, worum
er wusste.
Dabei übernahm
er auch die Entlöhnung der beiden Kindermädchen mit jeweils CHF 300.-- bis
CHF 400.--/Monat sowie die Übernahme der Kosten für deren Einreise in die
Schweiz.
15.2 Mehrfache Förderung des rechtswidrigen
Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG), begangen ca. zwischen Ende
Dezember 2015 und spätestens Ende August 2019 in [Ort 1] (Domizil von A.A.___ /
[Adresse]) und evtl. anderswo, indem der Beschuldigte den zwei vorgenannten
serbischen Kindermädchen, welche zur massgeblichen Zeit nicht über einen
gültigen Aufenthaltstitel verfügten, mehrfach den rechtswidrigen Aufenthalt in
der Schweiz insofern erleichterte, als er diese (die eine Frau zwei Mal, die
andere Frau ca. drei Mal) für jeweils ca. drei Monate an seinem Domizil
beherbergte bzw. dort wohnen liess.»
15.1.2 Beweisergebnis
Die Vorinstanz erachtete die
vorgehaltenen Sachverhalte insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen von D.A.___
als erstellt. Die Verteidigung wendet demgegenüber zu Recht ein, dass weder
feststeht, wer diese Serbinnen gewesen sein sollen, ob sie zwar aus Serbien
angereist seien, jedoch allenfalls eine EU- oder EFTA-Staatsangehörigkeit
hatten, ob allenfalls ein Verwandtenverhältnis bestanden habe mit der Familie
Toska und ob es sich gegebenenfalls um eine Gefälligkeit handelte, die Kinder
zu hüten, die nicht unter eine Erwerbstätigkeit im Sinne des Ausländerrechts
falle. Dazu kommt ein sehr weitgefasster Tatzeitraum von vier Jahren der
angeklagt ist, innerhalb dessen sich die Verstösse ereignet haben sollen. Die
Vorhalte und die erstellten Fakten sind zu unbestimmt, als dass gestützt darauf
eine Verurteilung erfolgen könnte. Der Beschuldigte ist von den beiden
Vorhalten freizusprechen.
16.
Vorhalt gemäss Ziff. 16 der Anklageschrift – ordnungswidrige Führung der
Geschäftsbücher (Art. 325 i.V.m. Art. 29 lit. b StGB)
16.1
Vorhalt und Beweisergebnis
16.1.1
Vorhalt
Der Beschuldigte soll Geschäftsbücher
ordnungswidrig geführt haben, begangen vom 18. Januar 2018 bis mind. am 14.
Juli 2020 in [Ort 1] ([Adresse] und [Adresse]) sowie evtl. anderswo, indem er
als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der E.___ GmbH der
gesetzlichen Pflicht, die Geschäftsbücher dieses Unternehmens zu führen,
insofern nicht nachgekommen sei, als er dies vollständig unterlassen habe.
16.1.2
Beweisergebnis und Anklageprinzip
Dass keine Geschäftsbücher geführt
wurden, scheint unbestritten zu sein. Die Einwände der Verteidigung betreffen nur
den subjektiven Tatbestand und in diesem Zusammenhang auch die Anklage. Obwohl
dieser Tatbestand sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig erfüllbar sei, äussere
sich die Anklage nicht zum subjektiven Tatbestand. Es liege daher eine
Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Als Laie habe der Beschuldigte für die
administrativen Angelegenheiten einen Buchhalter engagiert. Dem Beschuldigten
könnte allenfalls eine fahrlässige Tatbegehung vorgehalten werden, was aber
nicht angeklagt sei, weshalb eine Strafbarkeit entfalle. Die Vorinstanz
versuche diese Problematik zu umgehen, indem sie von einem vorsätzlichen
Handeln ausgehe.
Das Bundesgericht widmete sich in seinem
Entscheid 6B_1235/2021 vom 23. März 2022 der Frage, inwieweit die
Anklage sich zur Frage des subjektiven Tatbestandes zu äussern habe, sofern der
Tatbestand sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann (E.
1.5.2). Es erwog im Zusammenhang mit Art. 90 Abs. 2 SVG, bei einer Anklage
wegen Verletzung der Verkehrsregeln sei nach der Rechtsprechung zumindest von
einer angeklagten fahrlässigen Tatbegehung auszugehen, es sei denn, die Anklage
beinhalte einen darüber hinausgehenden Vorwurf eines vorsätzlichen Handelns
(Urteile des BGer 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.3; 6B_267/2019 vom
11. Dezember 2019 E. 3.3; 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4;
6B_270/2012 vom 30. November 2012 E. 3.2). Die für die Annahme von
Fahrlässigkeit erforderliche Pflichtverletzung ergebe sich dabei, auch wenn sie
in der Anklage nicht explizit erwähnt werde, aus der im Strassenverkehr
allgemein geltenden Pflicht zur Aufmerksamkeit (vgl. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m.
Art. 3 Abs. 1 VRV) und der als bekannt vorausgesetzten Kenntnis der
Verkehrsregeln (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 3 lit. a SVG). Schildere die Anklage
kein bewusstes Verhalten, sei daher von einer fahrlässigen Verletzung der
Verkehrsregeln auszugehen, dies insbesondere bei Verkehrsregelverletzungen, die
– wie beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen oder die Missachtung des
Vortrittsrechts – unter den angeklagten Umständen typischerweise durch fehlende
Aufmerksamkeit im Strassenverkehr begangen würden. Die Schilderung des
objektiven Tatgeschehens reiche nach der Rechtsprechung für eine Anklage wegen
vorsätzlicher Tatbegehung aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen
auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden könne (Urteil des BGer 6B_692/2020
vom 27. September 2021 E. 1.2.1; vgl. auch Urteile des BGer 6B_654/2019
vom 12. März 2020 E. 1.3; 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2; 6B_266/2018
vom 18. März 2019 E. 1.2; 6B_510/2016 vom 13. Juli 2017 E. 3.1, nicht
publ. in: BGE 143 IV 483). Nicht zwingend sei daher, dass sich die Anklage
explizit dazu äussere, ob der beschuldigten Person eine fahrlässige oder (eventual-)
vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln vorgeworfen werde.
Diese in Bezug auf das SVG ergangene
Rechtsprechung muss auch für Art. 325 StGB gelten. Sowohl die Teilnahme am
Strassenverkehr als auch die Gründung und Führung eines Geschäfts bringt
gewisse Pflichten mit sich, im Bereich des SVG die grundsätzliche Aufmerksamkeitspflicht,
bei der Geschäftsführung u.a. administrative Pflichten. Vorliegend ergibt sich
daher die Annahme der Fahrlässigkeit in der Anklage aus den allgemein geltenden
administrativen Pflichten einer Geschäftsführung. Umstände, die auf ein vorsätzliches
Unterlassen hindeuten, enthält die Anklage nicht. Es ist daher vom Vorhalt
einer fahrlässigen Unterlassung der Buchführung auszugehen.
Mit der Vorinstanz kann der Einwand der Verteidigung,
Schuld an der Unterlassung sei ein – notabene anonymer – Buchhalter, der
untätig gewesen sei, nicht gehört werden. Es handelt sich um eine Behauptung,
die ohne Weiteres hätte belegt werden können, hätte sie den tatsächlichen
Gegebenheiten entsprochen. Dies ist nicht geschehen, so dass von einer
Schutzbehauptung auszugehen ist.
16.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen
Es wird auf die Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen (US 258 f.).
16.3 Konkrete rechtliche Würdigung
Der Beschuldigte erfüllte durch die
Unterlassung der Buchführung den objektiven Tatbestand von Art. 325 i.V.m. Art.
29 lit. b StGB. In subjektiver Hinsicht ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Die
von der Vorinstanz genannten Faktoren, mit der sie den Vorsatz begründet,
werden in der Anklage nicht genannt. Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher
Tatbegehung ist daher wegen fehlender diesbezüglicher Anklage ausgeschlossen.
Der Beschuldigte handelte aber zumindest pflichtwidrig unvorsichtig, wäre ihm
doch bei pflichtgemässer Sorgfalt die ihn treffende Buchführungspflicht bekannt
gewesen, so dass er sich entsprechend hätte verhalten können.
Der Beschuldigte hat sich folglich der
ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher nach Art. 325 i.V.m. Art. 29 lit.
b StGB schuldig gemacht.
17. Vorhalt gemäss Ziff.
17 der Anklageschrift – unzulässige Ausübung der Prostitution (Art. 199 StGB
i.V.m. § 28 Abs. 2, § 31 Abs. 1 lit. d, g, h i.V.m. Abs. 2 sowie
§ 97 Abs. 1 lit. c WAG)
17.1
Vorhalt und Beweisergebnis
17.1.1
Vorhalt
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, wie
folgt unzulässig die Prostitution ausgeübt zu haben:
«begangen spätestens am 8. Juni 2020 in [Ort
1] (Domizil von A.A.___ / [Adresse] und evtl. an weiteren Orten) sowie evtl.
anderswo, indem der Beschuldigte als Inhaber einer gültigen
Vermittlungsbewilligung i.S.v. § 28 Abs. 2 WAG zwischen der Sexarbeiterin M.___
und deren Kunden Kontakte für sexuelle Dienstleistungen vermittelte und dabei
insofern gegen die kantonalen Vorschriften über die Art der Ausübung der
Prostitution verstiess, als er
Ø es unterliess, zuhanden der Behörden ein
Register mit der von ihm vermittelten Sexarbeiterin M.___ zu führen und darin
deren Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse in der
Schweiz, Krankenversicherung, Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsdauer
festzuhalten (§ 31 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 32 WAG).
Ø es unterliess dafür zu sorgen, dass
sexuelle Handlungen zum Schutz der Gesundheit der von ihm in die Sexarbeit
vermittelten M.___ nur unter Einsatz der grundlegenden Massnahmen zum Schutz
vor sexuell übertragbaren Krankheiten erfolgte (§ 31 Abs. 1 lit. g i.V.m. § 32 WAG). De facto praktizierte die Geschädigte mit ihren beiden Kunden u.a.
jeweils ungeschützten Oralverkehr.
Ø es unterliess, im Falle der von ihm in
die Sexarbeit vermittelten M.___ Präventions- und Aufklärungsmaterial zur
Verhütung von sexuell übertragbaren Krankheiten zur Verfügung zu stellen (§ 31
Abs. 1 lit. h i.V.m. § 32 WAG).
Ø im Falle der von ihm in die Sexarbeit
vermittelten M.___ sexuelle Handlungen ohne Massnahmen zum Schutz vor
übertragbaren Krankheiten (i.c. ungeschützten Oralverkehr) verbotenerweise
nicht nur billigte und duldete, sondern in einem Inserat auf www.xdate.ch auch
öffentlich anpries (§ 31 Abs. 2 i.V.m. § 32 WAG).
Bei der Ausübung dieser Delikte hielt A.A.___
die Verwirklichung der fraglichen Taten zumindest für möglich und nahm diese
auch in Kauf, womit er eventualvorsätzlich handelte. Eventualiter
bedachte der Beschuldigte die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit nicht oder nahm darauf keine Rücksicht.»
17.1.2 Beweisergebnis
Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (US
261), ist der Sachverhalt insbesondere aufgrund er glaubhaften Aussagen von M.___
erstellt. Weiter ist auf die dem Beschuldigten mit Verfügung (Wirkung ab
3. Juni 2019) erteilte befristete Vermittlungsbewilligung nach
§ 28 WAG des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn
(nachfolgend: AWA) zu verweisen. Per 2. Juni 2022 lief die
Bewilligung aus (vgl. 5.1.1/001 ff., 005). Aus den beim AWA edierten Akten
geht hervor, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit seiner Firma «Qr.___» im
Juli 2019 die Anmeldung der Sexarbeiterin So.___ aus Bulgarien anstrebte. Er
reichte hierfür Unterlagen i.S.v. § 31 WAG beim AWA ein. Damit muss
er sich im Zeitpunkt, als die Sexarbeit von M.___ erfolgte, über seine
Pflichten gemäss § 31 Abs. 1 lit. d, g, h und Abs. 2 WAG
ohne Weiteres im Klaren gewesen sein (vgl. 5.1.1/009 ff., 025 ff.).
Für die Inserierung M.___s auf
www.xdate.ch als Sexarbeiterin wird auf die Akten verwiesen (vgl. bspw.
3.1.8/001 ff., 004 ff.).
Die Verteidigung wendet ein, die
Vorinstanz verkenne, dass M.___ die sexuellen Dienstleistungen von sich aus
angeboten habe und alle entsprechenden Entscheidungen selbst getroffen habe.
Der Beschuldigte habe nicht als Vermittler agiert. Die Verteidigung geht dabei
von einem anderen Beweisergebnis i.S. Förderung der Prostitution i.Z.m. M.___
aus als das Berufungsgericht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
17.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen
Es wird auf die Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen (US 261 f.).
17.3 Konkrete rechtliche Würdigung
Es kann auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschuldigte verletzte
erwiesenermassen seine Pflichten als Inhaber einer gültigen
Vermittlungsbewilligung (§28 Abs. 2 WAG), indem er M.___ als Sexarbeiterin
spätestens am 8. Juni 2020 an Kunden bzw. Freier vermittelte, ohne
zuhanden der ihm bekannten Behörden das vorausgesetzte Register mit der von ihm
vermittelten M.___ zu führen (§ 31 Abs. 1 lit. d i.V.m.
§ 32 WAG), ohne für den vorgeschriebenen Gesundheits- bzw. Schutz vor
sexuell übertragbaren Krankheiten i.S.v. § 31 Abs. 1 lit. g
i.V.m. § 32 WAG bzw. die Einhaltung der entsprechenden Massnahmen zu
sorgen (vgl. M.___ praktizierte mit beiden Freiern insbesondere ungeschützten
Oralverkehr) sowie ohne M.___, als seine vermittelte Sexarbeiterin,
Präventions- und Aufklärungsmaterial zur Verhütung von sexuell übertragbaren
Krankheiten zur Verfügung zu stellen (§ 31 Abs. 1 lit. h i.V.m.
§ 32 WAG). Darüber hinaus pries er die Sexarbeit insbesondere bestehend
aus sexuellen Handlungen ohne Massnahmen zum Schutz vor übertragbaren
Krankheiten, genauer ungeschützten Oralverkehr, von der von ihm vermittelten M.___
unzulässigerweise in einem Inserat auf www.xdate.ch öffentlich an (§ 31
Abs. 2 i.V.m. § 32 WAG). Aufgrund des Vorwissens des Beschuldigten
bzw. seinem Vorgehen im Zusammenhang mit der Sexarbeiterin So.___ im Sommer
2019 und auch dem AWA, mithin auch den ihm bekannten hohen Auflagen, ist davon
auszugehen, dass der Beschuldigte diese Pflichten mit Blick auf die in die
Sexarbeit vermittelte M.___ direktvorsätzlich verletzte. Der Beschuldigte ist entsprechend
dem Vorhalt schuldig zu sprechen.
VII. Strafzumessung
1. Anwendbares Recht
1.1 Die Vorinstanz legte auf den Urteilsseiten
269 f. die Grundlagen des anwendbaren Rechts dar. Am 1. Januar 2018 sind die
revidierten Bestimmungen des Sanktionenrechts in Kraft getreten. Hat der Täter
ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des revidierten
Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist
gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das
mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der
sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen
des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind.
Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das
neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen.
Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in
Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue
Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3, S. 87 ff.). Ausschlaggebend ist, nach welchem der
beiden Rechte der Täter für die zu beurteilende Tat bessergestellt ist (vgl.
zum Ganzen Trechsel/Vest, DIKE-StGB,
a.a.O., Art. 2 StGB N 11). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach
objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2,
S. 88). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen
Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des
Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter
den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten,
gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall
gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (vgl. Popp/Berkemeier, BSK StGB I, a.a.O. Art. 2 StGB N 20 mit
Hinweisen).
Bei Dauerdelikten ist indessen das neue
Recht anzuwenden. Ein Dauerdelikt ist nach der Rechtsprechung dadurch
gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes
oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (vgl. zum Ganzen Urteil
des BGer 6B_67/2007 vom 2. Juni 2007 E. 4.2 mit Hinweisen; Trechsel/Vest, DIKE-StGB, a.a.O., Art. 2
StGB N 5; vgl. auch Popp / Berkemeier,
BSK StGB I, a.a.O., Art. 2 StGB N 9).
Die vorliegend relevanten
Strafbestimmungen sind im Wortlaut grundsätzlich unverändert geblieben.
Hingegen haben sie mit dem neuen Sanktionenrecht insoweit eine Änderung
erfahren, als bei drohender Geldstrafe das Höchstmass neu bei 180 statt wie bis
anhin 360 Tagessätzen liegt (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) und das Gericht statt
auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine solche
geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen
werden kann (Art. 41 StGB). Das neue Sanktionsrecht ist insofern strenger als
das alte.
1.2 Am 1. Juli 2023 trat überdies das
Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft. Diesbezüglich
ist im Folgenden bei den betroffenen Bestimmungen der Grundsatz von Art. 2 Abs.
2 StGB (Lex mitior) zu beachten.
2. Allgemeines zur Strafzumessung
2.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. StGB näher umschrieben wird,
und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Seelmann, DIKE-StGB, a.a.O., Art. 47 StGB
N 18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
2.2 Bei der Tatkomponente können
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt
der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner
Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig
sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,
während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster
Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der
Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den
Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom
Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich
ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter
nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter
hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto
schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7
E. 3aa).
2.3. Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt,
wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters
im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im
Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen
zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im
Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis
abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die
Strafempfindlichkeit des Täters.
2.4 Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung
stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem
Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene
Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen
Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche
Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im
konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung
des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw.
strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten
Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen
Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein
führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu
unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die
das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (E. 5.8).
2.5 Bei der Wahl der Sanktionsart waren
auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100
f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine
Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit
sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des
Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden,
die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis). Im Urteil 6B_93/2022 vom 24. November
2022 hat das Bundesgericht zudem das Verschulden als Kriterium bei der
Bestimmung der Strafart bezeichnet (E. 1.3.8), es hielt überdies fest,
«die konkret zur Beurteilung stehenden sexuellen Handlungen mit Kindern
stellten in ihrer Gesamtheit viel zu gravierende Verbrechen dar, als dass die
Geldstrafe der Schwere eines jeden der einzelnen Delikte gerecht würde» (E.
1.4.6).
2.6 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des
Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt
(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog.
«Einheitsstrafe» bei engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang verschiedener
Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht
mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine
Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale
Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen
überschritten würde. Diesfalls bleibt es grundsätzlich bei der Ausfällung einer
Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit
Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und
in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,
die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit
der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach
für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine
gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das
Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe
ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng
miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem
engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse
präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli
2022 E. 2.4.2).
Art. 49 Abs. 2 StGB regelt die
sogenannte retrospektive Konkurrenz. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen,
die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden
ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht
schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig
beurteilt worden wären. In BGE 142 IV 265 hat das Bundesgericht die konkrete
Vorgehensweise gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB detailliert vorgezeichnet. Demnach
sind grundsätzlich zwei Varianten zu unterscheiden. Ist die schwerste Straftat
in der rechtskräftigen Grundstrafe enthalten, ist die Grundstrafe aufgrund der
Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen und
anschliessend die Grundstrafe von der gedanklich gebildeten hypothetischen
Gesamtstrafe abzuziehen. Liegt jedoch die schwerste Straftat der Gesamtstrafe
für die neu zu beurteilenden Taten zugrunde, ist diese in Berücksichtigung der
Grundstrafe und Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen und hernach wiederum
die Grundstrafe abzuziehen. An die Höhe der Grundstrafe ist das Gericht in
jedem Fall gebunden. Wurde bei der Grundstrafe und/oder den neuen Delikten
bereits eine Gesamtstrafe gebildet (und damit bereits asperiert), kann es
freilich zur doppelten Asperation kommen. Für diesen Fall wird im erwähnten
Entscheid vorgeschlagen, beim zweiten Schritt der Erhöhung der (bereits
asperierten) Grundstrafe resp. der bereits asperierten Gesamtstrafe für die
neuen Delikte das Asperationsprinzip gemässigt anzuwenden.
In einem neueren Entscheid vom 27.
Dezember 2018 (6B_1037/2018) hat das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung
zur teilweisen retrospektiven Konkurrenz modifiziert. Hat der Täter sowohl
Straftaten vor einer früheren Verurteilung wegen anderer Delikte als auch
Straftaten nach dieser früheren Verurteilung begangen, so ist für letztere eine
eigenständige Strafe auszusprechen. Für die vor der früheren Verurteilung
begangenen Straftaten ist gegebenenfalls (bei Gleichartigkeit der Strafen)
unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Zusatzstrafe zur früheren Strafe
(Grundstrafe) auszusprechen. Schliesslich ist die für die nach der früheren
Verurteilung begangenen Straftaten ausgesprochene Strafe mit der Zusatzstrafe
zur Grundstrafe zu kumulieren (und zwar auch bei Gleichartigkeit der Strafen).
3. Konkrete Strafzumessung
3.1 Wahl der Strafart
Vorweg kann festgehalten werden, dass
mit Ausnahme der beiden Übertretungen für alle Delikte eine
Gesamtfreiheitsstrafe, teilweise verbunden mit einer Geldstrafe, auszufällen
ist; dies aufgrund des inneren und äusseren Zusammenhangs der Delikte und deren
Schwere, wegen der einschlägigen Vorstrafe im Bereich des SVG und nicht zuletzt
auch aus präventiven Gründen.
3.2 Einsatzstrafe für schwerstes Delikt
Die schwerste Straftat ist vorliegend
der qualifizierte Menschenhandel (Art. 182 Abs. 2 StGB): Dieser ist mit einer Freiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr bis zu 20 Jahren bedroht, wobei nach der bis Ende
Juni 2023 geltenden alten Fassung in jedem Fall zwingend auch eine Geldstrafe
zu verhängen ist (aArt. 182 Abs. 3 StGB).
In objektiver Hinsicht ist zu
berücksichtigen, dass der Beschuldigte planmässig vorging und C.C.___ mit Täuschung,
Vorspiegelung falscher Tatsachen, falschen Versprechen in eine emotionale
Abhängigkeit und zur Zustimmung zu einem Kokaintransport und zur Aufnahme einer
Prostitutionstätigkeit brachte. Dabei nützte er ihre jugendliche Naivität, aber
auch ihre Verletzlichkeit und ihr fehlendes Selbstwertgefühl und ihre
Hilfsbereitschaft aus. Der Beschuldigte hat das Opfer im Wissen um dessen
schwierige Situation (Rauswurf bei der Mutter, fehlendes Umfeld infolge Umzugs,
Einzugs beim alkoholabhängigen Vater, kleiner Freundeskreis, persönliche Probleme,
etc.) ausgenutzt und sie u.a. mit vordergründigem Verständnis und Wertschätzung
sowie gespielter Zuneigung gefügig gemacht. Wie bei der Subsumtion ausgeführt,
war der Beschuldigte der Privatklägerin in jeder Hinsicht überlegen und missbrauchte
ihr Vertrauen und nutzte ihre Abhängigkeit eigennützig und skrupellos aus. C.C.___
hatte ihm ausdrücklich und unmissverständlich mitgeteilt, dass sie die
Prostitutionstätigkeit nicht wolle. In Missachtung dessen unternahm der
Beschuldigte alles, um sie gefügig zu machen, und erreichte dadurch, dass sich C.C.___
gegen ihren wahren Willen schliesslich für einen geplanten grösseren Transport
einer harten Droge bereit erklärte und in die Sexarbeit einstieg, sich mithin
durch den Beschuldigten ausbeuten liess, und zwar sowohl sexuell als auch in
Bezug auf ihre Arbeitskraft. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus
niederen, weil rein egoistischen Beweggründen. Er stellte seine monetären
Interessen bedenkenlos über das – insbesondere sexuelle – Selbstbestimmungsrecht
der minderjährigen Privatklägerin. Er handelte mit direktem Vorsatz. Der
Beschuldigte wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu
verhalten. Unter dem Straftatbestand des Menschenhandels sind jedoch weitaus
schwerwiegendere Straftaten denkbar. Zudem liess sich der Widerstand des Opfers
relativ leicht brechen. Angesichts der Tatsache, dass vorliegend die
Einsatzstrafe einzig für das «Anwerben» auszufällen ist und die Folgehandlungen
beim Straftatbestand der Förderung der Prostitution abzugelten sind, ist das
Tatverschulden im unteren Drittel – und dabei im mittleren Bereich – einzustufen.
Eine hypothetische Einsatzfreiheitsstrafe von 30 Monaten erscheint angemessen.
Davon ist gemäss aArt. 182 Abs. 3 StGB zwingend ein Teil in Form einer
Geldstrafe auszufällen: diese Vorschrift wurde zwar per 1. Juli 2023 aufgehoben,
für den Beschuldigten ist aber das zur Tatzeit geltende Recht milder, da von
der schuldangemessenen Strafe ein Teil in Form einer milderen Sanktion bzw.
eine Geldstrafe (anstelle einer Freiheitsstrafe) auszufällen ist. Vorliegend
erscheint ein Anteil von 60 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen, womit sich
die Freiheitsstrafe noch auf 28 Monate beläuft.
3.3 Strafasperation zur Abgeltung der
weiteren Delikte
Bezüglich der jeweiligen Strafrahmen
wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen. Die Vorinstanz legte diese
korrekt dar.
3.3.1 Förderung der Prostitution betr. C.C.___
Der Vollständigkeit halber ist vorab noch
einmal darauf hinzuweisen, dass die Tatzeiträume des Zuführens in die
Prostitution und des Anwerbens für den Menschenhandel klar voneinander
abgegrenzt sind, weshalb sich die Frage der Konkurrenz der beiden Delikte nicht
stellt. Ein Teil des Unrechtsgehalts des Zuführens in die Prostitution ist
jedoch durch die Strafe für den Menschenhandel bereits abgegolten, was bei der
Strafzumessung zu berücksichtigen ist.
Entsprechend seinem Vorhaben führte der
Beschuldigte das Opfer der Prostitution zu, schulte und dressierte dieses und
liess dieses zu widrigen und geradezu unmenschlichen Bedingungen anschaffen.
Dabei ignorierte und überging er dessen Willen, Bedürfnisse und Wünsche
vollständig und setzte zum Zwecke der Gewinnmaximierung dessen physische und
psychische Gesundheit aufs Spiel. Das Opfer leidet bis heute an den Folgen
dieser Geschehnisse. C.C.___ ist seit bald fünf Jahren in psychologischer
Therapie und ihre Beziehungsfähigkeit ist nach wie vor eingeschränkt. Es ist
alleine dem Zufall zu verdanken, dass das Opfer nicht noch schwerere Folgen zu
tragen hat, keine gröberen Übergriffe von Freiern erlebte und sich nicht mit
schwerer wiegenden sexuellen Krankheiten infizierte. Der Beschuldigte behandelte
C.C.___ wie eine Ware und bediente sich dabei auch des psychischen Missbrauchs,
um sie sexuell auszubeuten. Er schränkte sie in ihrer Handlungsfreiheit massiv
ein, bestimmte, wann wo und wie sie sich zu prostituieren hatte, sie war stets
auf Abruf, musste sich neben ihrer regulären Arbeit während ihrer ganzen
Freizeit prostituieren, auch bei Menstruation und wenn sie krank war oder am
Tag der Abdankung ihrer Mutter, was dazu führte, dass sie schlussendlich nur
noch für die Prostitution des Beschuldigten funktionierte. Sie musste sämtliche
Freier bedienen, eine überaus grosse Anzahl an verschiedenen – mitunter auch
abartigen (Strangulation, Fesselung, aufhängenlassen, schlagen, Kot, Urin, mit
Frau und Hund etc.) – sexuellen Dienstleistungen erbringen, und regelmässig den
von ihr strikte abgelehnten Analverkehr dulden. Sie musste die sexuellen
Dienstleistungen mehrheitlich draussen anbieten, oft auch im Wald, so auch im
Winter und trotz Leidens an Angina. Sie hat sich mit sexuellen Krankheiten
angesteckt, auch wenn diese dann nicht ausgebrochen sind. Sie war aufgrund des
ungeschützten Sexualverkehrs insbesondere auch ständig der Gefahr einer HIV-Übertragung
ausgesetzt. Der Beschuldigte handelte dirigistisch, hat sein minderjähriges
Opfer regelrecht psychisch gebrochen und setzte dieses neben der Gefahr von
Geschlechtskrankheiten auch dem Risiko einer ungewollten Schwangerschaft aus. Der
Beschuldigte versetzte dass Opfer in den Irrglauben, es gewinne dadurch seine
Liebe. Erschwerend ist auch die Dauer von mehr als eineinhalb Jahren, während
derer er das Opfer ausbeutete und in der Prostitution festhielt, obwohl es
mehrfach aussteigen wollte. Zudem hat er die Privatklägerin selbst nach dem
Angebot des Freikaufs mit dem Erbe ihrer Mutter vorerst weiterhin in der
Prostitution festhalten wollen und sie musste immer wieder Zahlungen leisten. Er
handelte kaltblütig, aus Profitgier und rein egoistischen Gründen. Der
Beschuldigte erzielte mit seinen Straftaten ausgesprochen hohe Gewinne und
konnte sich und seiner Familie ein grosszügiges Leben finanzieren. Erheblich
verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den
Tatbestand in mehreren Tatvarianten (Zuführen sowie Fördern mit
Bereicherungsabsicht, Einschränkung der Handlungsfreiheit und Festhalten in der
Prostitution) und auch in qualifizierter Form (Förderung der Prostitution einer
Minderjährigen) erfüllt hat. Er handelte stets mit direktem Vorsatz und völlig
empathielos. Es ist von einem insgesamt gerade noch mittelschweren
Tatverschulden im oberen Bereich auszugehen. Eine hypothetische
Einsatzfreiheitsstrafe von 66 Monaten erscheint angemessen, dies auch im
Vergleich mit dem Urteil des Berufungsgerichts im Verfahren STBER.2022.47, im
Rahmen dessen für die Förderung der Prostitution 42 Monate Freiheitsstrafe
verhängt wurden. Der vorliegende Fall ist im Vergleich dazu einiges
gravierender, dies insbesondere im Hinblick auf die viel längere Dauer, den
Umstand, dass das Opfer im Vergleichsfall Kunden ablehnen durfte, und dass im
vorliegenden Fall noch die Tatvarianten des Zuführens und Festhaltens in der
Prostitution dazu kommen und das Opfer sich in einem völlig ungeschützten
Rahmen meist draussen im Wald seine Dienstleistungen erbringen musste. Es
handelte sich mehrheitlich um Strassenstrich-ähnliche Verhältnisse. Der
Beschuldigte investierte nicht einmal in ein Lokal, sondern schickte C.C.___
nach draussen und überliess sie alleine den Freiern. Sie war dadurch deutlich
grösseren Risiken ausgesetzt als im Vergleichsfall, bei dem das
Berufungsgericht von einem mittleren Verschulden im unteren Bereich ausging.
Da das Verschulden der Förderung der
Prostitution damit schwerer wiegt als dasjenige des Menschenhandels, ist diese
Strafe mit einem höheren Faktor als dem üblichen von 50 % zu asperieren. Die
Strafe wird im Umfang von 2/3 erhöht, was zu einer Erhöhung der für den
Menschenhandel festgesetzten Einsatzfreiheitsstrafe um 44 Monate führt.
3.3.2 Förderung
der Prostitution (z.Nt. von M.___) bzw. des Versuchs dazu und (z.Nt. von G.___)
Für die Förderung der Prostitution z.Nt.
von M.___ ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Eine hypothetische
Einsatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten, asperiert eine Straferhöhung um sechs
Monate, erscheinen angemessen. Der Beschuldigte konnte M.___ offensichtlich in
eine emotionale Abhängigkeit bringen. Sie hat sich für ihn auch effektiv
prostituiert, nachdem der Beschuldigte sie über mehrere Wochen bearbeitet
hatte, obwohl sie klar und deutlich zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie eine
Prostitutionstätigkeit ablehne. Sein hartnäckiges professionelles und ebenso
manipulatives Insistieren (vorgegaukelte Zuneigung, Sinnieren über eine
gemeinsame Zukunft, Jammern über finanzielle Probleme, Abwertungen und
Beleidigungen, Androhen eines Beziehungsaus etc.) führte zum Erfolg.
Betr. die versuchte Förderung der
Prostitution z.Nt. von G.___ ist von einem leichten Verschulden auszugehen.
Eine hypothetische Einsatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten, in Anwendung des Asperationsprinzips
eine Straferhöhung um drei Monate, erscheinen angemessen. Sein Vorhaben, G.___
der Prostitution zuzuführen scheiterte zwar. Diese hatte es sich aber ernsthaft
überlegt, weil der charmant auftretende Beschuldigte so insistierte, sie
bearbeitete, ihr Gefühle vorspielte und sie aufforderte, sich für ihn zu
prostituieren, um ihm zu beweisen, dass sie die richtige Frau für ihn sei.
3.3.3 Asperation zur Abgeltung der
mehrfachen sexuellen Nötigungen
Die in Art. 189 Abs. 1 StGB genannten
Nötigungsmittel werden vom Gesetz grundsätzlich gleich bewertet. Das Tatmittel
des «Unter-psychischen-Druck-Setzens» wiegt nicht prinzipiell leichter als etwa
physische Gewalt oder Drohungen (Urteil des BGer 6S.386/2001 vom 13. August 2001).
Die Tatschwere einer sexuellen Nötigung im Sinne von Artikel 189 StGB ist somit
nicht aufgrund des jeweiligen Nötigungsmittels abzustufen, sondern allein nach
den Umständen des konkreten Falles zu bestimmen (BGE 128 IV 97, 104). Gemäss
bundesgerichtlicher Praxis hat sich das Gericht im Zusammenhang mit
beischlafsähnlichen Handlungen bei der Strafzumessung an der einjährigen
Mindeststrafe bei Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB zu
orientieren. Die Strafe darf nicht wesentlich niedriger sein als die Strafe,
welche der Richter unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung
ausgesprochen hätte (BGE 133 IV 120; vgl. Philipp
Maier, BSK StGB II, a.a.O., Art. 189 StGB N 59 f.).
Von den vier sexuellen Nötigungen wiegt
die erste vom November 2016 etwas leichter als die anderen drei, die für die
Geschädigte mit regelrechter Gewalteinwirkung, teils sogar erheblichen
Schmerzen einhergingen. Bei der ersten sexuellen Nötigung, dem abverlangten
Oralverkehr, war es in erster Linie die fehlende Lust infolge Müdigkeit, welche
der Beschuldigte ignorierte, bei den drei anderen sexuellen Nötigungen ging es
um die grundsätzliche Ablehnung von Analverkehr und «Kehlenfick» seitens der
Geschädigten, welche der Beschuldigte nicht respektierte und der Geschädigten
stattdessen teils erhebliche Schmerzen und andere Beeinträchtigungen wie
Atemnot, Würgereflexe, Druck im Kopf und in einem Fall sogar ein geplatztes
Äderchen im Auge zufügte. Insbesondere die «Kehlenficks» waren für die
Geschädigte zudem auch auf emotionaler Ebene höchst verletzend, waren sie doch
Ausdruck von völliger Respektlosigkeit und Erniedrigung. Die Befriedigung des
Beschuldigten scheint dadurch erhöht worden zu sein, dass er die Geschädigte
während des Akts körperlich und seelisch leiden sah. Die drei intensiveren
Übergriffe zeugen von einer grossen Skrupellosigkeit und Perversion. Davon
zeugt auch, dass der Beschuldigte mit einem der Vorfälle später bei M.___
prahlte, als er ihr im Detail schilderte, wie er C.C.___ in den Mund «gefickt»
hat. Alle vier Übergriffe erfolgten im Übrigen aus reinem Egoismus bzw. zur
rücksichtslosen Befriedigung seiner sexuellen Lust. Der Beschuldigte handelte
mit direktem Vorsatz. Vor dem Hintergrund der abstrakten Strafdrohung von Art.
189 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe) ist bei
allen vier Delikten von einem leichten (beim ersten Delikt vom November 2016
von einem sehr leichten) Verschulden auszugehen. In Anbetracht der dargelegten
bundesgerichtlichen Praxis, wonach sich das Gericht im Zusammenhang mit
beischlafsähnlichen Handlungen bei der Strafzumessung an der einjährigen
Mindeststrafe bei Vergewaltigung gem. Art. 190 Abs. 1 StGB zu orientieren hat,
erscheint für die drei schwererwiegenden Vorfälle (Analverkehr und 2x
«Kehlenfick») je eine hypothetische Einsatzstrafe von zwölf Monaten, für den
ersten Vorhalt (orale Befriedigung) ein solche von sechs Monaten, total 42
Monate, in Anwendung des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um 21 Monate
Freiheitsstrafe, angemessen.
3.3.4 Versuchter Schwangerschaftsabbruch
Der Beschuldigte handelte
eventualvorsätzlich betreffend den vollendeten Versuch eines Schwangerschaftsabbruchs.
Den tätlichen Übergriff auf seine damalige Ehefrau, der klarerweise eine, wenn
auch vom versuchten Schwangerschaftsabbruch konsumierte qualifizierte einfache
Körperverletzung ist, beging er jedoch mit direktem Vorsatz. Aufgrund der
gesamten Umstände erscheint eine hypothetische Einsatzfreiheitsstrafe von zwölf
Monaten, in Anwendung des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um sechs
Monate, angemessen.
3.3.5 Nötigung und Versuch dazu
Der Beschuldigte bedrohte C.C.___ zwei
Mal mit erheblicher Gewalt. Bei der vollendeten Nötigung bedrohte er sie mit
dem Brechen beider Beine, um sie zum Einsteigen in sein Auto zu bewegen, bei
der versuchten Nötigung drohte er ihr damit, dass ihr Arbeitsweg zur Hölle
werde, womit er verhindern wollte, dass sie mit jemandem über die
Prostitutionstätigkeit spricht oder eine Anzeige gegen ihn erstattet, was ihm
auch fast gelungen wäre bzw. eine gewisse Zeit lang gelang (das Opfer versprach
bereits im Brief vom Dezember 2016, nie eine Anzeige gegen den Beschuldigten zu
erstatten, und tat dies effektiv erst im August 2019). Eine solche Nötigung ist
besonders verwerflich, führte sie doch dazu, dass das Opfer sein grosses Leid
mit niemandem teilen und keine Hilfe beanspruchen konnte und zögerte, eine
Anzeige zu erstatten, obwohl dies ihr gutes Recht gewesen wäre und dies dem
Leiden ein Ende gesetzt hätte. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich.
Insgesamt erscheint für die vollendete Nötigung eine Freiheitsstrafe von drei
Monaten und für die versuchte schwerer wiegende Nötigung – unter
Berücksichtigung, dass es bei einem vollendeten Versuch blieb – eine
Freiheitsstrafe von sechs Monaten angemessen. Diese sind aufgrund des engen
Zusammenhangs mit der Förderung der Prostitution zu einem Drittel, d.h. um einen
Monat bzw. um zwei Monate Freiheitsstrafe zu asperieren.
3.3.6 Harte Pornografie
Der Beschuldigte hat sich mehrfach der
harten Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB schuldig gemacht. Er hat sich
für diverse Video- und Fotoaufnahmen von der im Tatzeitpunkt minderjährigen C.C.___,
durch Herstellung (von Aufnahmen zwecks Instruktion von C.C.___ sowie Aufnahmen
zwecks Verkaufs an Freier, zudem zwecks Eigenkonsums), Erwerb (zudem zwecks
Eigenkonsums), Inverkehrbringen sowie Besitz (zudem zwecks Eigenkonsums) zu
verantworten. Neben der Vielzahl von Bild- und Videoaufnahmen und der
mehrfachen Begehung und dem langen Zeitraum ist insbesondere das kurz nach dem
Tod der Mutter des Opfers in deren Wohnung aufgenommene Video, welches verschiedene
vom Opfer verabscheute sexuelle Praktiken beinhaltet, besonders verwerflich,
geradezu pietätslos und abscheulich. Der Beschuldigte erstellte bzw. liess
diese Aufnahmen – unter Verwendung erheblicher Druckmittel und im Wissen um den
entgegenstehenden Willen der Privatklägerin – erstellen. All dies ist
verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Leicht verschuldensmindernd erscheint,
dass auf den meisten zwecks Verkaufs erstellten Aufnahmen das Gesicht des
Opfers nicht zu sehen ist. Unter Berücksichtigung des direkten Vorsatzes ist
beim mehrfach begangenen Delikt nach Art. 197 Abs. 4 StGB von einem im obersten
Drittel liegenden, knapp noch leichten Verschulden auszugehen, wofür – gestützt
auf das zur Tatzeit mildere Recht – eine hypothetische Einsatzfreiheitsstrafe
von 18 Monate, kombiniert mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, angemessen
erscheint. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint – aufgrund des engen
Zusammenhangs mit der Förderung der Prostitution – eine Straferhöhung im Umfang
von lediglich einem Drittel bzw. um sechs Monate Freiheitsstrafe und 20
Tagessätze Geldstrafe angemessen.
Für die Delikte nach Art. 197 Abs. 5
StGB (Herstellung zum Eigenkonsum), beurteilt das Berufungsgericht das
Verschulden als leicht bis mittelschwer und erachtet gestützt darauf eine hypothetische
Einsatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten, in Anwendung des Asperationsprinzips
– aufgrund des engen Zusammenhangs mit der Förderung der Prostitution und
zumindest einer der sexuellen Nötigungen – eine Straferhöhung von lediglich
einem Drittel bzw. um vier Monaten angemessen.
3.3.7 Qualifizierte Widerhandlung gegen
das BetmG und mehrfache Widerhandlungen gegen das BetmG
Trotz der qualifizierten Menge an Kokain
und des mittels «Body-Packing» geplanten Transports einhergehenden hohen
gesundheitlichen Risiken für die Privatklägerin und der direktvorsätzlichen
Tatbegehung ist vorliegend aufgrund der Umstände, insbesondere der Tatsache,
dass nach der Prüfung der Realisierbarkeit keine weiteren Handlungen mehr
unternommen wurden, von einem leichten Verschulden auszugehen. Eine hypothetische
Einsatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten, in Anwendung des Asperationsprinzips
eine Straferhöhung um sechs Monate, erscheinen verschuldensadäquat.
Das Verschulden betreffend die Abgabe
einer Ecstasy-Tablette wie auch den in Mitttäterschaft begangenen misslungenen
und nicht weiterverfolgten Hanfanbau wiegt ebenfalls leicht. Die
Freiheitsstrafe ist für die beiden Delikte um insgesamt einen Monat zu erhöhen.
3.3.8 Abgabe von Betäubungsmitteln an
Minderjährige
Der Beschuldigte handelte mit direktem
Vorsatz. Da es sich eher um kleine Mengen handelte, die der Beschuldigte
weitergab, kann von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Eine
Straferhöhung von einem Monat erscheint angemessen.
3.3.9 Qualifizierte grobe
Verkehrsregelverletzung
Der Beschuldigte handelte
eventualvorsätzlich. Im Bereich der qualifizierten groben
Verkehrsregelverletzungen ist das kurze Beschleunigen des Beschuldigten
ausserorts auf 159 km/h bzw. 141 km/h in casu als leichtes Verschulden
einzustufen, wofür eine hypothetische Einsatzfreiheitsstrafe von (zwingend
mindestens) zwölf Monaten, in Anwendung des Asperationsprinzips eine
Straferhöhung um sechs Monate angemessen erscheinen.
3.3.10 Fahren ohne
Haftpflichtversicherung
Der Beschuldigte hat nach eigenen
Angaben am 9. Januar 2020, d.h. elf Tage vor seiner Anhaltung, bei der
Versicherung angerufen. Entsprechend wusste er um die fehlende
Haftpflichtversicherung. Er hat mithin direktvorsätzlich mit seinem Audi S5
eine nicht unerhebliche Strecke bis nach Münchenstein zurückgelegt. Folglich
ist sein Verschulden nicht mehr als leicht einzustufen. Eine hypothetische
Einsatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten, verbunden mit 20 Tagessätzen
Geldstrafe, in Anwendung des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um einen
Monat Freiheitsstrafe und zehn Tagessätze Geldstrafe, erscheinen angemessen.
3.4 Zwischenfazit betreffend Freiheitsstrafe
und Geldstrafe
Vor Berücksichtigung der Täterkomponente
resultieren somit eine Freiheitsstrafe von elf Jahren und vier Monaten und eine
Geldstrafe von 90 Tagessätzen.
3.5 Täterkomponente und Sanktionenpaket
Bezüglich des Vorlebens und der
persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz auf US 293 f. verwiesen werden. Ausser der (im SVG-Bereich
einschlägigen) Vorstrafe lassen sich keine für die Strafzumessung relevanten
Punkte erkennen. Bei der Vorstrafe handelt es sich insoweit um einschlägige
Delinquenz, als vorliegend zwei Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz zu
beurteilen sind. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Angesichts
der Vorstrafe erscheint im Rahmen der Täterkomponente eine Erhöhung der
Freiheitsstrafe um einen Monat angemessen.
Im Rahmen des sog. Sanktionenpakets ist
nach der Praxis des Berufungsgerichts die Anordnung der Landesverweisung miteinzubeziehen,
da bei dieser Massnahme das pönale Element in den Vordergrund tritt und vom
Betroffenen regelmässig als die weitaus einschneidendere Bestrafung empfunden
wird als die eigentliche Hauptstrafe (vgl. zur Rechtsnatur der
Landesverweisung: Zurbrügg/ Hruschka,
in: BSK StGB I, a.a.O., Vor Art. 66a - d StGB N 56). Die drei Kinder, die
Eltern und Geschwister des Beschuldigten leben in der Schweiz und er ist hier
aufgewachsen, weshalb die Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren (vgl.
nachfolgend) für den Beschuldigten erhebliche Einschränkungen mit sich bringt. Es
erscheint angemessen, der in casu sehr einschneidenden und langen
Landesverweisung mit einer Reduktion der Freiheitsstrafe um zwölf Monate
Rechnung zu tragen.
Es resultiert eine Freiheitsstrafe von zehn
Jahren und fünf Monaten und eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen.
3.6 Retrospektive Konkurrenz
Wie in den allgemeinen Erwägungen zur
Strafzumessung dargelegt, fällt das Gericht bei retrospektiver Konkurrenz eine
Zusatzstrafe in der Weise aus, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als
wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
Vorliegend wurde für den Menschenhandel
teilweise eine Geldstrafe ausgefällt. Da der Menschenhandel vor dem Strafbefehl
vom 17. November 2016 begangen worden ist, ist zu diesem Strafbefehl eine
Zusatzgeldstrafe auszusprechen. Wäre der Menschenhandel und das damals
begangene SVG-Delikt gleichzeitig beurteilt worden, wäre für das SVG-Delikt in
Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzgeldstrafe für den Menschenhandel
(60 Tagessätze) um 35 Tagessätze auf 95 Tagessätze erhöht worden. Abzüglich der
damals ausgefällten Grundgeldstrafe von 70 Tagessätzen resultiert eine
teilweise Zusatzgeldstrafe von 25 Tagessätzen. Zuzüglich der für die
Pornografie und das Fahren ohne Haftpflichtversicherung ausgefällten
Geldstrafen resultiert eine Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen, teilweise als
Zusatzstrafe vom Strafbefehl vom 17. November 2016.
3.7 Tagessatzhöhe
Die Tagessatzhöhe ist infolge des
haftbedingten fehlenden Einkommens während der kommenden Jahre und der
anschliessenden langjährigen Landesverweisung auf das Minimum von CHF 10.00
festzusetzen.
3.8
Übertretungsbusse für die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher und die
unzulässige Ausübung der Prostitution
Für die fahrlässige ordnungswidrige
Führung der Geschäftsbücher und die vorsätzliche unzulässige Ausübung der
Prostitution erscheint je eine hypothetische Einsatzbusse von CHF 200.00
angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Busse für die
ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher zur Abgeltung der unzulässigen
Ausübung der Prostitution um CHF 100.00 zu erhöhen. Es resultiert eine
Gesamtbusse von CHF 300.00, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen.
3.9 Vollzugsform von Freiheitsstrafe und
Geldstrafe
Bei einer Strafdauer von über drei
Jahren ist die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges von
Gesetzes wegen ausgeschlossen. Angesichts der Schwere des Tatverschuldens und
der Vorstrafe im Bereich des SVG sowie der nicht erkennbaren Einsicht und Reue
ist die Verbindungsgeldstrafe ebenfalls unbedingt auszufällen. Es kann dabei
auch auf die nachfolgenden Erwägungen zur Landesverweisung verwiesen werden.
3.10 Anrechnung Haft
Dem
Beschuldigten ist die vom 14. Juli 2020 bis zum 16. Juli 2022 ausgestandene Untersuchungshaft
und die vom 16. Juli 2022 bis zum 4. April 2024 ausgestandene Sicherheitshaft
in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen (total 1361
Tage).
3.11 Anordnung Sicherheitshaft
Zur Sicherung des Strafvollzugs wird für
den Beschuldigten mit separatem Beschluss Sicherheitshaft angeordnet.
VIII.
Obligatorische Landesverweisung
1. Allgemeines
zur Landesverweisung
1.1 Das Gericht verweist den Ausländer,
der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig
von der Höhe der Strafe für 5 - 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit.
o StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne
von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten
Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss
entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen
Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden,
ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder
teilbedingt ausfällt (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1), zumal bei der Härtefallprüfung
betreffend die Landesverweisung andere, strengere Kriterien und Massstäbe
entscheidend sind, als bei der Prüfung der Bewährungsaussichten (Urteile des
BGer 6B_460/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.4 und 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E.
1.2.2).
1.2 Von der Anordnung der
Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen
abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken
würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber
den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht
überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu
tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2
StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB
dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105
E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung
des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der
Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind
namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration,
einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der
Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der
Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf
auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen
(BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des BGer 6B_149/2021 vom
3. Februar 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis).
1.3 Art. 66a StGB ist EMRK-konform
auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a
Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8
Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil des BGer 6B_149/2021
vom 3. Februar 2022 E. 2.3.4 mit Hinweis). Die Staaten sind nach dieser
Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung
indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8
Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen
die Schweiz vom 9.4.2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist, dass die
aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist,
einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der
nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung,
Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2
mit Hinweis).
1.4 Das Bundesgericht hat sich in BGE 146 IV 105 in grundlegender Weise mit der Frage auseinandergesetzt, wann im
Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB von einer in der Schweiz aufgewachsenen
Person gesprochen werden kann. Dabei hat es der in der Lehre teilweise
vertretenen Ansicht, wonach in Anlehnung an die im schweizerischen
Migrationsrecht geltenden Fristen für den Nachzug von Kindern von einem
Aufwachsen in der Schweiz dann auszugehen sei, wenn die Einreise in die Schweiz
vor Abschluss des zwölften Altersjahrs erfolgt sei, eine Absage erteilt. Es
befand, die Anwendung von starren Altersvorgaben und die automatische Annahme
eines Härtefalles ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer finde keine Stütze im
StGB. Die Härtefallprüfung sei vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen
Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz
geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen werde dabei Rechnung
getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten
Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in
aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten
Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten sei (erste
kumulative Voraussetzung). Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden
Interessenabwägung (zweite kumulative Voraussetzung) sei der betroffenen Person
mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an ihrem
Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen könne davon ausgegangen werden,
dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend gewesen sei, je
kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit gewesen
seien, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz
weniger stark zu gewichten sei (E. 3.4.4).
1.5 Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss
keinen Anspruch auf Einreise und Aufent-halt oder auf einen Aufenthaltstitel.
Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem
Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter
Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens
gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK
verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn
einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten
Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist
berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe,
echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz
gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser
ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu
pflegen. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht
besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten
Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die
Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen
Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre
Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte
Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in
einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge
familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für
eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1). Auch Konkubinatspaare können sich nur
insoweit auf Art. 8 EMRK berufen, als besondere Umstände vorliegen.
Vorausgesetzt wird eine echte und eheähnliche Gemeinschaft (6B_704/2019 vom 28.6.2019
E. 1.3.2; 6B_841/2019 vom 15.10.2019 E. 2.5.2).
Im Entscheid 6B_1044/2019 vom 17.
Februar 2020 hielt das Bundesgericht zwar fest, härtefallbegründende Aspekte
seien auch bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten
auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und
Kinder zutreffe. Dem Kindswohl sei bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen
(E. 2.5.4). In E. 2.5.3 führte es indes aus, selbst bei einer stabilen Familie
habe es der Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz
selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt habe, hinzunehmen, wenn die
Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen
gelebt werden könne.
Die Härtefallklausel ist gemäss
konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach Intention und
Gesetzeswortlaut restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden. Ein Härtefall
lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite («di una certa porta»)
in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK)
gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteile des BGer 6B_378/2018
vom 22. Mai 2019 E. 2.1 und 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5; zur
Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.).
1.6 Wird ein schwerer persönlicher
Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung
nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der
gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen,
wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, welcher die Landesverweisung
zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheinen lässt. Diese
Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass
massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die
sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche
Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (so Urteile des BGer 6B_45/2020
vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1;
6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.2, je mit Hinweisen). Ausgangspunkt und
Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des
Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe
niederschlägt; auch eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende
Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (Urteil des
BGer 2C_31/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3.3).
1.7 Dem Gesetz sind keine Hinweise zu
entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist.
Den Gerichten kommt dabei grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Aufgrund der
formalen Ausgestaltung der Landesverweisung als (andere) Massnahme hat die
Dauer der Landesverweisung verhältnismässig sein. Dabei sind die tangierten
privaten und öffentlichen Interessen zu berücksichtigen. Weiter ist die Dauer
der Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichtigung
der allgemeinen Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB nach dem Verschulden
des Täters zu bemessen (Zurbrügg/Hruschka,
in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 66a StGB N 27 ff.).
2. Konkrete Beurteilung
2.1 Der
Beschuldigte hat sich u.a. des Menschenhandels, der sexuellen Nötigung, der
Förderung der Prostitution, der Pornografie, des versuchten strafbaren
Schwangerschaftsabbruchs und der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG
schuldig gemacht. Es handelt sich dabei allesamt um Katalogdelikte im Sinne von
Art. 66a StGB. Die Grundvoraussetzung für eine obligatorische Landesverweisung
(Schuldspruch wegen eines Katalogdelikts) ist somit gleich mehrfach bzw.
sechsfach erfüllt, wobei darüber hinaus teilweise mehrfache Tatbegehung
vorliegt. Demzufolge ist der Beschuldigte als serbischer und kosovarische Staatsbürger
grundsätzlich des Landes zu verweisen. Es ist aber zu prüfen, ob die
Landesverweisung für den Beschuldigten einen besonders schweren Härtefall
bedeuten würde. Weiter ist der besonderen Situation Rechnung zu tragen, dass
der Beschuldigte seit seinem dritten Lebensjahr in der Schweiz lebt und somit
den grössten Teil der prägenden Jugend- und Schulzeit in der Schweiz verbracht hat.
Er ist im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB in der Schweiz
aufgewachsen. Dabei ist wiederum zu bedenken, dass der Beschuldigte über keinen
gültigen Aufenthaltstitel mehr verfügt, nachdem die bisherige
Aufenthaltsbewilligung F für vorläufig aufgenommene Ende August 2021 nicht mehr
erneuert worden ist.
2.2 Bezüglich des Vorlebens und der
Frage der beruflichen und sozialen Integration des Beschuldigten hat die
Vorinstanz die Fakten umfassend dargelegt und zutreffend gewürdigt (Urteil AG
BW, S. 302 ff.). Diese Erwägungen sind vollumfänglich zu bestätigen. Wie die
Vorinstanz ausführte, wurde der Beschuldigte [Jahr] in Messina geboren und
reiste am 5. Mai 1997 gemeinsam mit Vater, Mutter und zwei älteren Geschwistern
in die Schweiz ein. Eine Niederlassungsbewilligung wurde ihm im September 2019
verweigert und seine Aufenthaltsbewilligung nur bis Ende August 2021 erstreckt.
Der Beschuldigte wuchs in der Schweiz auf, hat mithin den Hauptteil seines
Lebens hier verbracht. Er spricht fliessend Deutsch sowie Albanisch. Er verfügt
über keinen Berufsabschluss. Bis September 2013 beanspruchte der Beschuldigte
zusammen mit seinen Eltern die Unterstützung der Sozialhilfe. Ab 9. September
2013 nahm er eine Erwerbstätigkeit auf. Im Jahr 2015 arbeitete er in einem
variablen Pensum von 50 Stellenprozent als Reinigungsangestellter bei der Tn.___.
Seine Kündigung erfolgte aufgrund von Unzuverlässigkeit und ungebührlichen
Verhaltens. Im Jahr 2017 bis zur Verhaftung ging er keiner geregelten
Erwerbstätigkeit nach. Er war u.a. Inhaber der der E.___ GmbH und der
Einzelunternehmung Qr.___, wobei bezüglich keiner Firma ein Unternehmenserfolg
dokumentiert ist. Vielmehr steht fest, dass er die Reinigungsfirma mit Geld
aufbaute, die ihm aus der Förderung der Prostitution und der Erbschaft von C.C.___
zufloss. Dass die Firma bedingt durch Corona nicht floriert habe, ist eine
Schutzbehauptung, gründete er die Firma doch schon im Januar 2018 und mithin
zwei Jahre vor Corona. Einige Monate nach dem Beginn von Corona wurde er dann
bereits inhaftiert. Obschon der Beschuldigte von klein auf in der Schweiz
aufwuchs und hier zur Schule ging, konnte oder wollte er sich hier nicht
beruflich integrieren. Er ist verschuldet, was insbesondere im September 2019
zur Verweigerung der Niederlassungsbewilligung führte (vgl. 5.1.12/018). Er
bezahlte mitunter diverse Steuerschulden und Versicherungsprämien nicht (vgl.
5.1.12/027, 029 ff.). Die Schulden des Beschuldigten erscheinen mit Blick auf
seine gelebte finanzielle Situation während der Prostitutionstätigkeit C.C.___s,
während welcher er sich selbst als Millionär bezeichnete, sehr stossend. Sie
lassen darauf schliessen, dass er sich an strukturelle Vorgaben und
Verpflichtungen, welche ein Leben in der Schweiz mit sich bringt, entzieht.
Dass ihm in den Führungsberichten grundsätzlich eine positive
Arbeitseinstellung attestiert wird, wie von der Verteidigung ins Feld geführt
wird, ist erfreulich. Daraus aber ohne weiteres auf eine grundsätzlich
veränderte Arbeitsmoral zu schliessen, wäre naiv. Das Arbeiten im Haftregime
ist nicht vergleichbar mit der Arbeits- und Geschäftswelt in Freiheit mit all
seinen legalen und teils verführerischen illegalen Möglichkeiten.
Der Beschuldigte ist einmal wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln vorbestraft. Neben der in casu beurteilten
massiven Delinquenz ist eine mehrfache häusliche Gewalt aktenkundig, die der
Beschuldigte gegenüber seiner von ihm heute getrenntlebenden Ehefrau ausübte. Eine
aktive Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben in der Schweiz ist
nicht aktenkundig und wird auch nicht behauptet. Wie die Telefonauswertungen
zeigten, pflegte er vor seiner Inhaftierung primär zu seinen Landsleuten und
anderen ausländischen Personen Kontakte. Er ist mithin in der Schweiz sozial
nicht integriert. Sodann bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte
längerfristig im Rahmen einer legalen Tätigkeit seinen bzw. den Lebensunterhalt
seiner Kernfamilie hat bestreiten oder finanzieren können. Er leistete weder die
vereinbarten und gerichtlich genehmigten Unterhaltszahlungen von monatlich CHF
200.00 je Kind noch die ihm ausbezahlten Familienzulagen an D.A.___, obschon im
Zeitpunkt seiner Verhaftung bei ihm eine Barschaft von beinahe CHF 27'000.00
sichergestellt werden konnte.
Der Beschuldigte ist mithin sozial und
beruflich in der Schweiz trotz seiner langen Anwesenheit nicht integriert.
Wie dargelegt, kann eine
Landesverweisung den Schutzbereich von Art. 8 EMRK tangieren, wenn einer
ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten
Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird. Im Hinblick auf
Kinder gilt es, deren Wohl in der Interessenabwägung vorrangig zu
berücksichtigen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29 f.; Urteil des BGer 2C_17/2018 vom
24. August 2018 E. 2.2.3).
Da der Beschuldigte seit
August 2019 von seiner Ehefrau gerichtlich getrennt ist und die Scheidung
hängig ist, fällt die Beziehung zu ihr nicht mehr in den Schutzbereich von Art.
8 EMRK. Mit ihr hat er keine tatsächliche gelebte Beziehung mehr. Näher zu prüfen
ist die Beeinträchtigung des Zusammenseins mit seinen drei Kindern (mit
Schweizer Bürgerrecht; geb. 8.12.2012, 16.12.2015 und 1.3.2018). Diese wohnten
bis zur Trennung im August 2019 im gemeinsamen Haushalt zusammen mit ihren Eltern.
Bei der Trennung waren die Kinder 1, 4 und 7 Jahre alt. Im Rahmen der
gerichtlichen Trennung wurden die gemeinsamen Kinder unter die alleinige Obhut
der Kindsmutter gestellt (vgl. Trennungsurteil vom 25. Oktober 2019, 5.1.14/061
ff.). Das zeitgleich festgelegte Besuchsrecht wurde vom Beschuldigten offenbar
nicht einwandfrei ausgeübt (vgl. 5.1.14 /075). Vor diesem Hintergrund sind
seine vor erster und zweiter Instanz gemachten Beteuerungen, wie stark ihm das
Kindeswohl am Herzen liege, zumindest etwas zu relativieren. Er führte schon
vorher, also in Familiengemeinschaft, ein kriminelles Leben fernab der Familie.
Er
bezahlte, wie erwähnt, auch die geschuldeten Unterhaltsbeiträge und
erhaltenen Kinderzulagen nicht an die Kindsmutter. Mit Entscheid der [KESB], [Ort
18], vom 13. April 2021 wurden alle drei Kinder bis auf Weiteres fremdplatziert
und in einer Notfallfamilie untergebracht. Den Eltern A.___ wurde das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über sie entzogen (vgl. 12.6.1/004 ff.). Per 4.
Oktober 2021 erfolgte die Umplatzierung in eine andere Pflegefamilie (vgl.
12.6.1/015).
Die Kernfamilie brach
somit bereits ein Jahr vor der Inhaftierung des Beschuldigten auseinander und
der Beschuldigte hatte vor der Inhaftierung ein Jahr lang gegenüber seinen
Kindern nur ein Besuchsrecht. Eine weitere Zäsur brachte schliesslich seine
Inhaftierung, die zwangsläufig mit einer zusätzlichen Einschränkung des
Kontakts zu den Kindern einherging. Die Inhaftierung dauert nunmehr schon bald
vier Jahre. Die Kernfamilie des Beschuldigten ist offensichtlich nicht mehr
intakt, auch nicht bezüglich seiner Kinder. Die drei Kinder fallen jedoch
grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 11 BV. Aktenkundig ist, dass die
älteste Tochter H.A.___ am Vater und seiner Familie hängt (vgl. 5.1.8 /016).
Zwischen ihr und dem Beschuldigten ist durchaus von einer nahen
Vater-Kind-Beziehung auszugehen. H.A.___ sucht sporadisch auch den brieflichen
Kontakt zum Vater im Gefängnis.
Das Berufungsgericht hat wie
bereits die Vorinstanz eine langjährige Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren
ausgesprochen. Der Kontakt von Tochter zum Vater wird somit noch über viele
Jahre auf diese Korrespondenz sowie Besuche und allenfalls Telefonate beschränkt
sein, wie dies die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat. Die Tochter wird
im Zeitpunkt des ordentlichen Vollzugsendes und mithin zum Zeitpunkt der
Landesverweisung nahezu volljährig sein. Mit Eintritt der Volljährigkeit wird das
Kindsverhältnis nicht mehr in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen (vgl.
dazu Urteil des BGer 6B_977/2023 vom 12. Januar 2024 E. 1.5.4: Verhältnis
zwischen dem Beschwerdeführer und seinem volljährigen Sohn würde nur dann unter
das geschützte Recht auf Familienleben fallen, wenn ein über die normalen
familiären Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde).
Dass die älteste Tochter, einmal volljährig, in einem besonderen
Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten sein wird (z.B. aufgrund einer
Behinderung oder Krankheit), ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend
gemacht. Das Kindsverhältnis zur ältesten Tochter wird somit zum Zeitpunkt des
Vollzugs der Landesverweisung nur noch wenige Monate in den Schutzbereich von
Art. 8 EMRK fallen.
Den Aussagen des
Beschuldigten vor dem Berufungsgericht ist zu entnehmen, dass von seiner
Landesverweisung vor allem das älteste Kind betroffen wäre. Seinen Aussagen
kann somit indirekt entnommen werden, dass die beiden anderen Kinder weniger
betroffen wären, was denn auch aktenkundig ist. Der Beschuldigte sagte
sinngemäss aus, er wüsste nicht, wie er der ältesten Tochter erklären sollte,
dass er nun ausser Landes gehen müsste. Die beiden jüngeren Kinder verfügen
denn schon aufgrund ihres jungen Alters, das sie bei der Trennung ihrer Eltern
hatten (1 und 4 Jahre), nicht über eine lange gelebte Beziehung zum Vater.
Bezeichnenderweise erkannten sie ihren Vater offenbar nach einer vier bis
fünfmonatigen haftbedingten Abwesenheit nicht mehr wieder, als sie ihn im
Gefängnis besuchten (vgl. entsprechende Aussage des Beschuldigten vor erster
Instanz). Obschon diese beiden Kinder im voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt
des Beschuldigten noch im Kindes- bzw. Jugendalter sein werden, ist daher
infolge der nicht wirklich vorhandenen starken Beziehung dieser beiden Kinder
zu ihrem Vater das Kindeswohl durch die Landesverweisung nicht in übermässiger Weise
beeinträchtigt. Der Beschuldigte kann während der Landesverweisung über soziale
Medien und Besuche mit den Kindern in Kontakt bleiben. Den Kindern ist jedoch
nicht zuzumuten, zu ihrem Vater in den Kosovo oder nach Serbien umzuziehen. Sie
haben die Schweizerische Staatsbürgerschaft, ihre Mutter lebt hier und sie sind
hier geboren und aufgewachsen. Es ist aber auch zu beachten, dass die Kinder nun
seit mehreren Jahren von einer Pflegefamilie getragen werden, wo sich für sie
eine neue Kernfamilie bildet.
Eine Verletzung des Kerngehaltes
von Art. 8 EMRK liegt durch eine Landesverweisung des Beschuldigten vor diesem
Hintergrund nicht vor. Die engen familiären Beziehungen des Beschuldigten zu
seiner (ebenfalls in der Schweiz wohnhaften) Ursprungsfamilie (Eltern und
Geschwister) und die hier lebenden Kinder sprechen aber ebenso wie sein langer
Aufenthalt in der Schweiz für eine Härte im Falle einer Landesverweisung, die
aber nicht über das Mass hinausgeht, das der Verfassungs- und Gesetzgeber mit
der Einführung der obligatorischen Landesverweisung in Kauf genommen oder gar
gewollt hat (vgl. Urteil des BGer 6B_600/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.3). Es ist
dabei zu bedenken, dass der Beschuldigte u.a. in der Zeit straffällig wurde,
als er zum dritten Mal Vater wurde. Er nahm dadurch in Kauf, durch ein
allfälliges Strafverfahren den Kontakt zu den Kindern zu verlieren. Den
Audioaufnahmen ist denn auch zu entnehmen, dass er durchaus wusste, was für ihn
und seine nächsten Angehörigen auf dem Spiel stand. Wenn die Trennung von
seinen Kindern durch die Landesverweisung für ihn nun einen Härtefall bedeutet,
hat er dies selber zu verantworten.
Zusammenfassend liegt unter den
gegebenen Umständen eine begründete Ausnahme vom Grundsatz vor, dass ein
Eingriff in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 8 EMRK verankerte Recht
auf Achtung des Familienlebens im Normalfall einen schweren persönlichen
Härtefall begründet.
Der
Beschuldigte hat in seinen Heimatländern noch nie gelebt, was bei seiner
dortigen Eingliederung nachteilig ist. Er spricht und schreibt aber Albanisch
und kennt auch die Kultur und die Gepflogenheiten seiner Heimatländer. Er ist
jung und bei guter Gesundheit, womit eine soziale und berufliche Eingliederung grundsätzlich
nicht ausgeschlossen ist. Eine Integration insbesondere im Kosovo, wo Albanisch
Amtssprache ist und dessen Staatsbürgerschaft er besitzt, ist für ihn zwar eine
Herausforderung, aber zumutbar. Dabei ist zu bedenken, dass es für ihn auch
nicht leicht sein würde, sich nach dem langen Strafvollzug in der Schweiz
einzugliedern. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Beschuldigte im
Übrigen selbst einmal darüber nachgedacht, zumindest für eine gewisse Zeit in
den Kosovo zu gehen (vgl. Audioaufnahmen, vom 16. Juni 2020 ab 21:50). Der
Beschuldigte besitzt ausserdem die Staatsbürgerschaft von Serbien, wo zumindest
seine Mutter über Kontakte verfügt, womit er eine Wahlmöglichkeit hat. Wenn die
Verteidigung einwendet, dem Beschuldigten fehle eine kosovarische Ausbildung,
ist ihr entgegenzuhalten, dass ihm eine solche auch in der Schweiz fehlt. Was
den Einwand der Verteidigung betrifft, dem Beschuldigten würden als Roma im
Kosovo schwere Nachteile bis hin zu Gefahr für Leib und Leben drohen, ist
darauf hinzuweisen, dass sowohl der Kosovo als auch Serbien zu den sog.
verfolgungssicheren Heimat- und Herkunftsstaaten im Sinne von Art. 66d Abs. 2
StGB gehören. Es ist dem Beschuldigten auch in diesem Zusammenhang
entgegenzuhalten, dass er durch seine breite und teils schwerwiegende
Delinquenz sich selber dem Risiko aussetzte, in eines seiner Heimatländer
ausgewiesen zu werden. Die politische Debatte über die Landesverweisung lief
insbesondere in der Zeit seiner Delinquenz auf Hochtouren. Er hat sein Gastrecht
in der Schweiz mit all seinen Vorteilen leichtfertig verspielt. Dass in der
Schweiz bessere wirtschaftliche Bedingungen herrschen als in seinen
Heimatstaaten, vermag nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die
strafrechtliche Landesverweisung nicht zu hindern (Urteile des BGer 6B_1424/2019
vom 15. September 2020 E. 3.4.7 und 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E.
2.3.11).
In Würdigung der genannten Umstände ist
ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen; dies selbst unter Berücksichtigung
der besonderen Situation des Beschuldigten, der in der Schweiz geboren oder
aufgewachsen ist.
2.3 Selbst, wenn ein schwerer
persönlicher Härtefall – entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen
Auffassung – angenommen würde, wäre der Beschuldigte des Landes zu verweisen,
da die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung des Beschuldigten dessen
private Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen, womit die zweite
(kumulative) Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen wäre. Dies
soll – im Sinne einer Eventualbegründung – nachfolgend erörtert werden:
Die zweifelsohne bestehenden privaten
Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz wurden vorstehend im
Zusammenhang mit der Härtefallprüfung bereits dargelegt. Der Beschuldigte ist
hier aufgewachsen und hat hier die Schulen besucht. Er hat seine Eltern und
Geschwister hier und hat drei Kinder, die hier geboren sind und hier leben. Er hat
daher ein grosses persönliches Interesse, hier zu bleiben. In seinen
Heimatländern hat er noch nie gelebt. Er macht geltend, noch nie in seinen
Heimatländern gewesen zu sein, was aber nicht überprüfbar ist. Es bestehen
zumindest Zweifel daran, dass dies so ist. Immerhin berichtete M.___ darüber,
dass der Beschuldigte einmal ein «sehr wertvolles, gefährliches Papier» in den
Kosovo hätte bringen sollen und dafür fünf oder sechs Millionen Franken hätte
erhalten sollen (10.3.7/212 f.).
Schon alleine aufgrund des
qualifizierten Betäubungsmitteldelikts besteht aber auch ein grosses
öffentliches Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten. So hat sich
das Bundesgericht bei qualifizierten Straftaten gegen das BetmG hinsichtlich
der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der
öffentlichen Sicherheit stets besonders streng gezeigt («sempre mostrato
particolarmente rigoroso»); diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art.
66a Abs. 1 lit. o StGB (Urteil des BGer 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E.
3.3). «Drogenhandel» führt von Verfassungs wegen in der Regel zur
Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteile des BGer 6B_378/2018
vom 22. Mai 2019 E. 2.2; 6B_680/2018 vom 19. September 2018 E. 1.4;
6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.4 und 6B_1079/2018 vom 14. Dezember 2018
E. 1.4.2). Bei der Betäubungsmitteldelinquenz überwiegt denn auch regelmässig
das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes, falls keine
besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen
(vgl. Urteil des BGer 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.1).
Im vorliegenden Fall wiegt das
Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich des qualifizierten
Betäubungsmitteldelikts zwar leicht. Dabei ist aber zu beachten, dass die
massgebliche Vergleichsgrösse für die Einordnung dieses Verschuldens ausschliesslich
andere qualifizierte BetmG-Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG
bilden, mithin Verbrechen, die eine Mindeststrafe von einem Jahr
Freiheitsstrafe und eine Höchststrafe von zwanzig Jahren Freiheitsstrafe
vorsehen. Beim vorliegenden Anstaltentreffen zum Kokaintransport handelt es
sich zweifellos um einen schweren Gesetzesverstoss, die faustgrosse Kokainmenge
überschreitet die Basismenge für den qualifizierten Fall um ein Vielfaches. Der
Beschuldigte liess damit ein persönliches Verhalten erkennen, das eine
gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit vieler Menschen
darstellt. Es ist der gesetzgeberische Wille, dem «Drogenhandel» durch Ausländer
einen Riegel zu schieben. Dies muss entsprechend auch für den Transport einer
faustgrossen Menge Kokain gelten, die zweifelsohne für den Handel bestimmt war.
Dieser gesetzgeberische Wille konnte dem Beschuldigten auch angesichts der
jahrelangen politischen Auseinandersetzungen um die Ausschaffungsinitiative
nicht unbekannt geblieben sein. Mit dem geplanten Kokaintransport ging er
bewusst das Risiko ein, des Landes verwiesen zu werden (vgl. Urteil des BGer
6B_378/2018 vom 22. Mai 2019).
Was praxisgemäss für den
Betäubungsmittelhandel gilt, muss ebenso für den Menschenhandel und die
Förderung der Prostitution gelten, wo systematisch hochrangige Rechtsgüter wie
die physische, psychische und sexuelle Freiheit der betroffenen Menschen tangiert
werden und ebenso wie beim Betäubungsmittelhandel durch verbrecherische
Struktur Geld, vorliegend sogar der Lebensunterhalt des Beschuldigten
(teilweise auch seiner Geschwister und Eltern!), verdient wird. Auch hier gilt
es zu beachten, dass das Verschulden hinsichtlich des Menschenhandels zwar als
leicht eingestuft wurde, die massgebliche Vergleichsgrösse für die Einordnung
des Verschuldens in casu aber ausschliesslich andere Verbrechen mit einer
Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe darstellen. Bezüglich der
Förderung der Prostitution wiegt das Verschulden bezüglich C.C.___ mittelschwer.
Wie es beim Drogenhandel der Fall ist, dürfte es erst recht beim Menschenhandel
und der damit oft – wie vorliegend – einhergehenden Förderung der Prostitution
dem gesetzgeberischen Willen entsprechen, solcher durch Ausländer begangener
Kriminalität den Riegel zu schieben. Daher besteht auch aufgrund dieser Delikte
ein grosses öffentliches Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten,
zumal sich die Förderung der Prostitution nicht etwa nur auf ein Opfer
begrenzte, sondern der Beschuldigte systematisch mehrere Opfer benützte und zu
benützen versuchte.
Es ist im Weiteren insbesondere auch die
breite Kriminalität des Beschuldigten, die ein sehr grosses öffentliches
Interesse an seiner Landesverweisung begründet. Er wurde dafür vom
Berufungsgericht u.a. zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und fünf Monaten
verurteilt, ein Strafmass, das an sich schon die Schwere des Falles
widerspiegelt und mithin das öffentliche Interesse an der Landesverweisung
überragend erscheinen lässt. Der Beschuldigte handelte in gravierender Weise
dem Schweizer Ordre public zuwider, indem er sich um jegliche strafrechtlichen
Konsequenzen seines Schaltens und Waltens foutierte. Weder respektierte er die
hiesigen Gesetze noch akzeptierte er das hiesige Menschenbild mit der
angestrebten Gleichstellung von Mann und Frau. Aufgrund seiner absolut
fehlenden Empathie und mithin seiner Unfähigkeit, zu realisieren, was er
anderen antut (was sich auch in fehlender Einsicht und Reue dokumentiert), ist
von einer grossen Rückfallgefahr auszugehen, was ein weiterer Faktor für das
überragende öffentliche Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten
ist. Denn der Beschuldigte verkörpert eine grosse Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung. Er ist darüber hinaus, wie dargelegt, insbesondere auch
beruflich in der Schweiz nicht integriert und hoch verschuldet, was die Gefahr
einer Fortsetzung seiner gewinnbringenden Delinquenz nach Haftentlassung noch
zusätzlich erhöht. In Würdigung der dargelegten Faktoren ist deshalb das
öffentliche Interesse an einer Landesverweisung bedeutend höher zu gewichten
als das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz.
2.4 Dauer der Landesverweisung
Der Beschuldigte hat auf breiter Ebene
schwerwiegend delinquiert, was sich denn auch im hohen Strafmass von zehn
Jahren und fünf Monaten widerspiegelt. Die privaten Interessen des
Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz wiegen deutlich weniger schwer als die
öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung. Dem überragenden öffentlichen
Interesse an der Landesverweisung ist mit einer langen Dauer der
Landesverweisung Rechnung zu tragen. Unter diesen Umständen erscheint bei einem
Rahmen von fünf bis fünfzehn Jahren eine zehnjährige Landesverweisung
verhältnismässig und angemessen.
3. Ausschreibung im Schengener Informationssystem
(SIS)
Eine
Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d
SIS-II-Verordnung im Schengener Informationssystem (SIS) darf gemäss dem in
Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur
vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles
dies rechtfertigen. Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung
auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale
Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden
Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24
Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die
betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt
wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist
(Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete
Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete
Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaates plant (Art. 24 Abs. 2 lit. b SIS-II-Verordnung). Eine
Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung
nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des
Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der
Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu
prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS
immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Abs. 1 und 2
SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2).
Die Ausschreibung der Landesverweisung
im SIS bewirkt, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet
aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (vgl. Art. 6 Abs. 1
lit. d i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]; vgl. auch
Art. 32 Abs. 1 lit. a Ziff. v der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der
Gemeinschaft [Visakodex]). Die übrigen Schengen-Staaten können die Einreise in
ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des
nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen indes
dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art.
25 Abs. 1 lit. a Visakodex) (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3).
Die vom
Beschuldigten begangenen Verbrechen (insb. qualifizierte Widerhandlung gegen
das BetmG, mehrfache Förderung der Prostitution und Menschenhandel, die
teilweise mit einer gesetzlich verankerten Mindeststrafe von zwölf Monaten Freiheitsstrafe
bedroht sind) und Vergehen heben sich überaus deutlich von der
Bagatelldelinquenz ab. So hat der Beschuldigte mit seinem perfiden Vorgehen im
Sinne eines Loverboys insbesondere mehrere Personen der Prostitution zugeführt
und die zur Tatzeit noch minderjährige Privatklägerin C.C.___ über einen
längeren Zeitraum unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Prostitution
festgehalten und versucht, sie für einen grösseren Betäubungsmitteltransport zu
benützen. Dementsprechend schwer wiegt die von ihm bewirkte Gefährdung der
öffentlichen Ordnung. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist
folglich zweifelsfrei verhältnismässig. Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt
und die Landesverweisung ist im SIS auszuschreiben.
IX. Tätigkeitsverbot
Betreffend das Tätigkeitsverbot nach Art. 67
StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
(Urteil AG BW, S. 312). Vorliegend greift der Ausnahmetatbestand von Art. 67
Abs. 4bis StGB nicht (vgl. zu den Voraussetzungen für eine mögliche Ausnahme
BGE 149 IV 161 E. 2.5). Folglich ist gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. a und
lit. c StGB zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen.
X. Zivilforderungen
1. Es kann vorab auf die allgemeinen Ausführungen
der Vorinstanz zu Art. 126 StPO und Art. 41 ff. OR auf den Urteilseiten 317 ff.
verwiesen werden.
Die beiden Privatklägerinnen verlangen
je die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils betr. ihre Schadenersatz- und
Genugtuungsforderungen. Der Beschuldigte verlangt die Abweisung der
Zivilforderungen, evtl. seien diese auf den Zivilweg zu verweisen. Die
Verteidigung äusserte sich vor dem Berufungsgericht nicht zur Höhe der von der
Vorinstanz festgelegten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen, legte lediglich
im Rahmen ihrer Ausführungen zur Strafzumessung ihre eigene Berechnung der
Einnahmen dar, die C.C.___ angeblich durch die Prostitutionstätigkeit für den
Beschuldigten erwirtschaftet habe. Dabei ging sie von einem anderen
Beweisergebnis als das Berufungsgericht aus. Im Weiteren wird eingewendet, ein
Freikaufen mit einem Teil der Erbschaft im Juni/Juli 2018 mache keinen Sinn, da
die Prostitutionstätigkeit bereits am 18./19. Januar 2018 beendet gewesen sei.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das «Freikaufen» nicht eine
einmalige Geldübergabe war, sondern Zahlungen über mehrere Monate erfolgten, um
sich jeweils nicht wieder prostituieren zu müssen. Während einiger Zeit hatte C.C.___
wegen des laufenden Erbschaftsverfahrens denn auch keinen Zugriff auf die
Konten und sie konnte die Zahlungen erst fortsetzen, als das
Erbschaftsverfahren abgeschlossen war.
1.1 Genugtuung C.C.___
Die Vorinstanz sprach C.C.___ eine
Genugtuung in der Höhe CHF 50’000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. Januar
2018 zu. C.C.___ wurde insbesondere in ihrer sexuellen Integrität und in ihrer
Handlungsfreiheit und damit in zentralen Rechtsgütern erheblich verletzt. Der
Beschuldigte nutzte das bestehende Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der
noch minderjährigen, in schwierigen Verhältnissen lebenden C.C.___ aus rein
egoistischen und finanziellen Gründen aus und nutzte ihre Verletzlichkeit perfide
aus. Er gefährdete mit seinem Vorgehen nicht nur in erheblichem Mass ihre
physische und psychische Gesundheit, sondern missbrauchte auch skrupellos ihr
Vertrauen. Aufgrund der Art und Schwere, der Intensität, der Dauer und
Häufigkeit, des Alters von C.C.___ und der schamlosen Ausnützung des
bestehenden starken Vertrauensverhältnisses durch den Beschuldigten handelt es
sich vorliegend klar um schwerwiegende Persönlichkeitsverletzungen im Sinne von
Art. 49 Abs. 1 OR.
Das Tatverschulden des Beschuldigten wurde
insbesondere für das Hauptdelikt der Förderung der Prostitution als
mittelschwer qualifiziert. Nicht ausser Acht zu lassen ist, dass es sich bei
den gegenüber der damals noch minderjährigen vulnerablen C.C.___ verübten
Verbrechen und Vergehen um besonders schwerwiegende Verletzungen ihrer
Persönlichkeit handelt. Insbesondere zwang der Beschuldigte C.C.___ zur
Prostitution zu menschenunwürdigen Bedingungen, nötigte sie sexuell,
missbrauchte ihre emotionale Abhängigkeit, beleidigte und erniedrigte sie,
kontrollierte sie und setzte sie einem immensen psychischen Druck aus. Sie erlitt
eine massive seelische Unbill, leidet bis heute an einer posttraumatischen
Belastungsstörung und ist weiterhin in psychologischer Therapie. Gemäss dem
aktuellen Bericht ihrer Psychologin ist sie in ihren Möglichkeiten,
vertrauensvolle Beziehungen oder gar Partnerschaften einzugehen, nach wie vor relevant
und deutlich eingeschränkt.
In der Rechtsprechung zu Menschenhandel
und Förderung der Prostitution von volljährigen Opfern wurden in nicht wenigen
Fällen Genugtuungssummen von CHF 30'000.00 gesprochen. Die Vorinstanz hat
diesbezüglich einige kantonale Entscheide aufgelistet. Darauf kann verwiesen
werden (Urteil AG BW, S. 320 f.).
Vorliegend handelte es sich um ein
minderjähriges, bei Beginn der Prostitutionstätigkeit erst 16-jähriges Opfer,
das über mehr als eineinhalb Jahre zu widrigen, unmenschlichen Bedingungen für
den Beschuldigten anschaffen musste. Dabei nutzte der Beschuldigte die
besondere Verletzlichkeit, das fehlende Selbstwertgefühl und die Unerfahrenheit
von C.C.___ aus, isolierte sie sozial, brachte sie in eine emotionale
Abhängigkeit, erniedrigte und beschimpfte sie. C.C.___ musste, während der
Zimmerstunde ihrer Lehre, nach der Arbeit und an «freien Tagen», d.h. sieben
Tage die Woche für Termine mit Freiern zur Verfügung stehen, dies, selbst wenn
sie ihre Periode hatte oder krank war und auch am Tag der Beerdigung ihrer
Mutter. Der Beschuldigte bestimmte, welche Dienstleistungen das Opfer zu
erbringen hatte, und wo, wann und mit welchem Freier und zu welchem Entgelt die
Dienstleistungen zu erfolgen hatten. C.C.___ musste Dienstleistungen erbringen,
die sie ablehnte, die erniedrigend oder schmerzhaft waren. Er kontrollierte das
Opfer, indem er dieses zu den jeweils mit den Freiern vereinbarten Treffpunkten
fuhr und indem das Opfer ihm rapportieren musste, wann die Freier jeweils
erschienen und wann sie das Geld übergaben und wann der Akt abgeschlossen war. Zudem
übte er einen immensen Druck auf das Opfer aus. Der Beschuldigte beutete C.C.___
nicht nur aus, indem er sie zur Prostitution zwang und von ihr das gesamte
Entgelt kassierte und verbrauchte. Er nötigte sie darüber hinaus mehrfach zu
sexuellen Praktiken mit ihm, die sie verabscheute und ihr Schmerzen
verursachte. Zudem erstellte, besass und verkaufte er eine beachtliche Zahl pornografischer
Aufnahmen des minderjährigen Opfers.
Unter Einbezug dieser Umstände und vor
dem Hintergrund des Verschuldens des Beschuldigten sowie der nach wie vor
bestehenden Traumatisierung des Opfers ist die Genugtuung – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – auf CHF 50'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. Januar
2018 festzusetzen.
1.2 Schadenersatz C.C.___
Die Vorinstanz verurteilte den
Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz an C.C.___ in der Höhe von CHF
1’233'000.00 zzgl. 5 % Zins seit 18. Januar 2018 und sprach ihn ihr gegenüber
für den weiteren Schaden mit einer Haftungsquote von 100% dem Grundsatz nach
für entschädigungspflichtig. Die Vorinstanz hat die dem Beschuldigten
vollumfänglich zugeflossenen Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit von C.C.___
und dem Verkauf von pornografischen Foto- und Videoaufnahmen von C.C.___ auf
Urteilsseiten 122 f. hergeleitet und zutreffend berechnet. Dem gibt es nichts
beizufügen, es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (vgl. auch
vorstehend S. 94 f.). Die an den Beschuldigten geflossenen Beträge aus dem
Erbe hat die Vorinstanz ebenfalls anhand der Beweismittel nachvollzogen und
bestimmt (Urteil AG BW, S. 124 f.). Darauf kann ebenso verwiesen werden. Die
Vorinstanz ging von einem Betrag von CHF 233'000.00 aus, der aus der Erbschaft
von C.C.___ an den Beschuldigten floss. Dieser Mindestbetrag steht zweifelsfrei
fest. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschuldigte selbst
sogar von «über vierhunderttausend» sprach, wie dies entsprechenden Audioaufnahmen
zu entnehmen ist. Bezüglich der Schadenersatzhöhe kann mithin vollumfänglich
auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf Urteilsseite 322 f. verwiesen werden. Der
Beschuldigte wird verurteilt, C.C.___ Schadenersatz von CHF 1'233'000.00 zuzüglich
Zins von 5 % seit 20. Januar 2018 zu bezahlen.
C.C.___ ist infolge der Straftaten des
Beschuldigten gegen sie nach wie vor in Therapie. Entsprechend ist der
Beschuldigte für den durch seine Taten noch nicht abschliessend feststellbaren
Schaden der Privatklägerin mit einer Haftungsquote von 100% für ersatzpflichtig
zu erklären. Zur
Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Privatklägerin auf den Zivilweg
verwiesen.
1.3 Genugtuung Privatklägerin 2
Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin
2 eine Genugtuungssumme von CHF 5'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem
17. November 2017 zu. Sie legte dabei zwei Referenzfälle der zweitinstanzlichen
Rechtsprechung aus den Kantonen Solothurn und Zürich dar und begründete ihren
Entscheid auf Urteilsseite 324 eingehend. Darauf kann verwiesen werden. Der
Entscheid ist zu bestätigen und der Beschuldigte zur Bezahlung einer
Genugtuungssumme an die Privatklägerin 2 von CHF 5'000.00 zuzüglich Zins
seit dem 17. November 2017 zu verurteilen.
1.4 Schadenersatz Privatklägerin 2
Die Privatklägerin 2 ist infolge der gegen
sie gerichteten Straftaten in psychiatrischer Behandlung. Der Schaden ist noch
nicht abschliessend bezifferbar. Der Beschuldigte ist deshalb für den der
Privatklägerin 2 infolge der gegen sie gerichteten Straftaten entstandenen,
noch nicht abschliessend bezifferbaren Schaden dem Grundsatz nach mit einer
Haftungsquote von 100% für ersatzpflichtig zu erklären. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird
die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.
XI.
Verwendung Verwertungserlös, Ersatzforderung des Staates, Einziehungen
1. Verwendung Verwertungserlös
(Audi S5)
Die Vorinstanz
hat gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB den erwiesenermassen aus deliktisch
erlangtem Erlös aus der Prostitution von C.C.___ finanzierten Audi S5
eingezogen und dessen Verwertung angeordnet. Die betreffende Ziffer 8 des
erstinstanzlichen Urteils ist in Rechtskraft erwachsen. Demnach konnte das Auto
in der Zwischenzeit verwertet werden. Der Verwertungserlös beträgt CHF 5'300.00,
nach Abzug der Verwertungskosten von CHF 862.00 verbleibt ein Nettoerlös von CH 4'438.00,
der gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB C.C.___ in
Anrechnung an die festgesetzte Genugtuungssumme zugesprochen wird. Die Zentrale
Gerichtskasse wird angewiesen, den Nettoerlös von CHF 4'438.00 an C.C.___ nach
Rechtskraft des vorliegenden Urteils in Anrechnung an ihre Genugtuungsforderung
zu überweisen.
2. Ersatzforderung
2.1 Gemäss Beweisergebnis kassierte der
Beschuldigte den gesamten Erlös, den C.C.___ mit der Prostitution
erwirtschaftete. Er bewirkte weiter, dass diese ihm einen grossen Teil ihres
von der Mutter geerbten Geldes gab, damit er sie aus der Prostitution
aussteigen liess. Bei den entsprechenden Geldern handelt es sich somit um durch
Straftaten erlangte Vermögenswerte im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB.
Neben dem verwerteten Audi S5, dessen
Nettoerlös C.C.___ zugesprochen wird, wurden im vorliegenden Strafverfahren Vermögenswerte
von insgesamt CHF 28'978.30 beschlagnahmt (CHF 26'904.85 Bargeld,
einbezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn, und Saldo des Kontos der E.___
GmbH von CHF 2'073.45 [Stand 7. August 2020]). Es kann mit der Vorinstanz
festgehalten werden, dass ein deliktischer Bezug diesbezüglich nicht
zweifelsfrei feststeht. Wie die Vorinstanz zu Recht befand, sind – mit Ausnahme
des verwerteten Audi S5 – die ursprünglich vom Beschuldigten erlangten
Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, weshalb sich die Frage der Ersatzforderung
stellt.
2.2 Nach Art. 71 Abs. 1 StGB erkennt das
Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, wenn die der
Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind. Das Gericht
kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese
voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des
Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Von dieser
Möglichkeit ist nach der Rechtsprechung mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen.
Es müssen bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass
sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung nicht durch
Zahlungserleichterungen beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung
für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist (vgl.
Urteil des BGer 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 6.3.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 71
Abs. 3 StGB kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der
Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die
Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung jedoch kein
Vorzugsrecht zugunsten des Staates (Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB).
Die
Vollstreckung einer Ersatzforderung hat gemäss der Rechtsprechung nach den
Vorschriften des SchKG durch die gemäss diesem Gesetz zuständigen Behörden zu erfolgen.
Dies ergibt sich aus Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB, der explizit festhält, dass
die Beschlagnahme zur Deckung der Ersatzforderung bei der Zwangsvollstreckung
der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zugunsten des Staates begründet (BGE 142 III 174 E. 3.1.2; 141 IV 260 E. 3.2; Urteile des BGer 6B_439/2019 vom 12. September
2019 E. 2.3.2; 1B_114/2015 vom 1. Juli 2015 E. 4.4.1; 1B_300/2013 vom 14. April
2014 E. 5.3.1). Das Gericht hat im Endurteil daher lediglich über die
Aufrechterhaltung der Ersatzforderungsbeschlagnahme zu entscheiden, welche nach
Inkrafttreten des Urteils bis zu ihrem Ersatz durch eine Massnahme des
Schuldbetreibungsrechts bestehen bleibt. Die direkte Verwendung eines
beschlagnahmten Vermögenswerts zur Tilgung einer Ersatzforderung verstösst
demgegenüber gegen Bundesrecht (BGE 141 IV 360 E. 3.2; Urteil des BGer 6B_439/2019
vom 12. September 2019 E. 2.4.4).
Nach Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB spricht
das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des
Schadenersatzes bzw. der Genugtuung die gerichtlich festgesetzte
Ersatzforderung zu, wenn der Geschädigte durch ein Verbrechen oder Vergehen
einen Schaden erlitten hat, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und
wenn anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen wird. Nach Art.
73 Abs. 3 StGB kann das Gericht die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten
jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner
Forderung an den Staat abritt. In der Voraussetzung kommt zunächst zum
Ausdruck, dass die Verwendung gemäss Art. 73 StGB immer einen rechtskräftigen
Zivilentscheid oder Vergleich über den aus der Tat entstandenen Schaden
voraussetzt. Die Bestimmung will verhindern, dass der Täter durch die
Verwendung zugunsten des Geschädigten eine Entlastung erfährt, weil der Staat
an seiner Stelle die Forderung des Geschädigten befriedigt; durch die Abtretung
der Schadenersatzforderung an den Staat wird sichergestellt, dass die
Schadenersatzforderung weiterhin gegen den Täter geltend gemacht werden kann.
Die Voraussetzung der Abtretung macht allerdings keinen Sinn, wenn die in Frage
stehenden Vermögenswerte «eigentlich ohnehin dem Geschädigten zustehen»
(Schmid/Arzt [Hrsg.], Einziehung, Art. 73 StGB N 60), d.h. wenn die Einziehung
gewissennassen stellvertretend für den Zivilausgleich durch den Geschädigten
angeordnet wird. Gleiches gilt analog für die Bedingung der mangelnden Versicherungsdeckung
(N 13) bzw. der schlechten Prognose hinsichtlich der Schadensdeckung (N 14).
Alle diese Bedingungen erscheinen unpassend, wenn die Einziehung gerade der
Sicherstellung des Schadenersatzanspruches gedient und diesen vorweggenommen
hat (zustimmend Felix Bommer, Offensive
Verletztenrechte im Strafprozess, Bern 2006, S. 121). Hier zeigt sich, dass
die Art. 70 und 73 StGB auch nach der letzten Revision grundsätzlich eben
gerade nicht darauf ausgelegt sind, i.S.v. BGE 117 IV 110 f. als Vollstreckungshilfe
für Zivilgeschädigte zu wirken und für diese den Ausgleich unter Umgehung des
SchKG vorwegzunehmen bzw. sicherzustellen. Bei der Redaktion von Art. 73 StGB
ging der Gesetzgeber vielmehr davon aus, staatlicher Ausgleich (Einziehung) und
privater Ausgleich (Schadenersatz) erfolgten aus gänzlich verschiedenen
Gründen, so dass der Geschädigte nur unter sehr einschränkenden Bedingungen
Zugriff auf das eingezogene Substrat haben sollte, insb. nur gegen Abtretung
seiner Schadenersatzforderung an den Staat. Lässt man die Einziehung im Umfang
von zivilrechtlichen Ausgleichsansprüchen (wie offenbar das Bundesgericht)
dennoch vorbehaltlos zu, darf auch gemäss herrschender Lehre konsequenterweise
nicht auf der Abtretung dieser Ansprüche durch den Geschädigten beharrt werden,
da die Durchsetzung der abgetretenen Forderung durch den Staat beim Täter zu
einer doppelten Belastung führen würde (ZBJV 1977, 175 f.; Schmid/Arzt [Hrsg.], Einziehung, Art. 73
StGB N 60; Trechsel/Jean-Richard,
DIKE-StGB, a.a.O., Art. 73 StGB N 7). Ebenfalls nicht anzuwenden ist in diesem
Fall wohl die Bedingung der mangelnden Versicherungsdeckung bzw. der schlechten
Prognose hinsichtlich der Schadensdeckung, da bei entsprechender Verweigerung
der Verwendung zugunsten des Geschädigten der Täter ein zweites Mal auf dem
Zivilweg in Anspruch genommen würde. Insgesamt zeigt sich, dass Art. 70/73 StGB
nur unter mehrfacher Vergewaltigung des Gesetzeswortlautes für den Geschädigten
dienstbar gemacht werden können. Die Frage, ob und inwieweit die Einziehung
auch für den zivilen Ausgleich instrumentalisiert werden kann und soll, bedarf
nach der im Basler Kommentar vertretenen Ansicht einer noch zu führenden
Grundsatzdiskussion und gegebenenfalls der gesetzgeberischen Umsetzung. Die
Zuweisung gemäss Art. 73 StGB erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen des
Geschädigten (Florian Baumann, in:
BSK StGB I, a.a.O., Art. 73 StGB N 17 - 19). Diese Ausführungen der
herrschenden Lehre müssen konsequenterweise auch für die Ersatzforderungen
gelten.
Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB erlaubt die
Zusprechung der Ersatzforderung selbst an den Geschädigten. Nimmt man die
Bestimmung beim Wort, hätte das erkennende Gericht die dem Staat zustehende
Ersatzforderung an den Verletzten zu zedieren (Art. 164 ff. OR). Dagegen
spricht – mit entgegengesetzten Vorzeichen – der gleiche Einwand, der bei der
Zusprechung von eingezogenen Gegenständen und Vermögenswerten (ohne
Zahlungsmittelcharakter oder zumindest ohne Marktpreis) deren vorgängige
Verwertung nötig macht: Ob die Ersatzforderung befriedigt wird, ist zum
Zeitpunkt des sie zusprechenden Entscheides ungewiss, und im
Zwangsvollstreckungsfall hätte sich der Verletzte u.U. mit anderen Gläubigern
in das Vollstreckungssubstrat zu teilen, so dass die Zusprechung im Ergebnis
hinter dem gerichtlich oder vergleichsweise festgesetzten Betrag zurückbleibt.
Deshalb kann Gegenstand der Zusprechung der Ersatzforderung nicht diese selbst
sein, sondern der Ertrag aus ihrer (erfolgreichen) Verwertung (Felix Bommer, a.a.O., S. 116).
2.3 Die Vorinstanz legte eine
Ersatzforderung in der Höhe von CHF 28'978.30 fest. Dieser Betrag entspricht
den beim Beschuldigten und seiner Reinigungsfirma beschlagnahmten
Vermögenswerte (CHF 26'904.85 Bargeld, einbezahlt bei der Zentralen
Gerichtskasse Solothurn, und Saldo des Kontos der E.___ GmbH von CHF 2'073.45
[Stand 7. August 2020]), was zeigt, dass grundsätzlich Vermögenswerte in der
Höhe der Ersatzforderung vorhanden sind und daher eine entsprechende
Ersatzforderung die Resozialisierung des Beschuldigten nicht gefährdet. Art. 71
Abs. 2 StGB ist somit nicht anwendbar.
Die deliktischen Gelder sind dem
Beschuldigten zugeflossen. Er verwendete diese teilweise für die E.___ GmbH. Da
der Beschuldigte und die E.___ GmbH wirtschaftlich identisch sind (der
Beschuldigte war im relevanten Zeitraum der einzige im Handelsregister
eingetragene Gesellschafter und damit alleiniger Inhaber, wobei ihm
gleichzeitig die Funktion des Geschäftsführers mit Einzelunterschrift zukam),
gelangt der strafprozessuale Durchgriff zur Anwendung (vgl. Urteile des BGer
6B_993/2019 vom 15. Juni 2020 und 1B_711/2012 vom 14. März 2013). Ohnehin wurde
die E.___ GmbH mit Kapital aus deliktischer Herkunft gegründet. Das heisst, es
ist diesbezüglich nicht zwischen dem Beschuldigten und seiner Reinigungsfirma
zu unterscheiden. Die Ersatzforderung ist gegenüber dem Beschuldigten geltend
zu machen und zu deren Sicherung können das sichergestellte Bargeld des
Beschuldigten und das Konto seiner Reinigungsfirma beschlagnahmt werden.
Demnach wird der Beschuldigte verurteilt,
dem Kanton Solothurn eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 28'978.30 zu
bezahlen. Die Zentrale Gerichtskasse Solothurn wird angewiesen, die
Ersatzforderung beim Beschuldigten bzw. dessen Firma E.___ GmbH einzutreiben
und dem Berufungsgericht über das definitive Ergebnis Bericht zu erstatten. Bis
zur Begleichung der Ersatzforderung oder zum Abschluss eines allfälligen
Betreibungsverfahrens bleiben die sich bei der Gerichtskasse befindenden
Vermögenswerte im Betrag von CHF 26'904.85 und die auf dem Konto [IBAN], lautend
auf E.___ GmbH, befindlichen Vermögenswerte von CHF 2'073.45 (Stand 7. August
2020) beschlagnahmt.
2.4 Die geschädigten Privatklägerinnen 1
und 2 verlangen ausdrücklich die Zuweisung der Ersatzforderung im Sinne von
Art. 73 StGB, weshalb darüber zu befinden ist. Da die beim Beschuldigten über
die Ersatzforderung abzuschöpfenden Mittel eigentlich ohnehin den Geschädigten zustehen,
die Ersatzforderung also gewissermassen stellvertretend für den Zivilausgleich
festgesetzt wird, entfällt, der herrschenden Lehre folgend, in casu das
Erfordernis der Abtretung der Zivilforderung an den Staat. Das Betreffnis der
durch die Gerichtskasse einzutreibenden Ersatzforderung wird nach Abzug
allfälliger Betreibungs- und Inkassokosten im Umfang von 10/11 C.C.___ und im
Umfang von 1/11 der Privatklägerin 2 zur Deckung ihrer Zivilforderungen
zugesprochen. Im Rahmen der gestützt darauf allenfalls zugesprochenen Summe
gilt die Zivilforderung der betroffenen Privatklägerin als getilgt.
3. Einziehungen
Die von der Vorinstanz gestützt auf Art.
197 Abs. 6 StGB angeordnete Einziehung des beschlagnahmten Mobiltelefons des
Beschuldigten, auf welchem pornografische Aufnahmen gefunden wurden, ist aufgrund
des Deliktskonnexes zu bestätigen.
Im Weiteren sind gestützt auf Art. 69 Abs. 1
StGB folgende Gegenstände einzuziehen:
-
diverse
Verträge/Dokumente, i.c. Kaufvertrag Audi S5 und Kaufvertrag Ford Kuga (HD-Nr.
3/3),
-
Schenkungsvertrag
C.C.___ (HD-Nr. 4/1),
-
2
Darlehensverträge F.___ (HD-Nr. 4/2),
-
Gesuch
AWA, Sexarbeit (HD-Nr. 4/3),
-
Lottogewinnschreiben
(HD-Nr. 4/9c),
-
Schreiben
von C.C.___ und Schreiben von D.A.___ (HD‑Nr. 5/3),
-
Mappe
mit Geschäftsakten (HD-Nr. 7/2).
Die eingezogenen Gegenstände
sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Polizei Kanton
Solothurn zu vernichten (Art.
69 Abs. 2 StGB).
XII. Kosten und Entschädigung
1. Kosten
1.1 Die Schuldsprüche der
Vorinstanz wurden vom Berufungsgericht mit einer marginalen Ausnahme (AIG)
bestätigt. Der Kostenentscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. Der
Beschuldigte hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer
Staatsgebühr von CHF 30'000.00, total CHF 61'920.20, zu bezahlen.
1.2 Die Berufung des Beschuldigten war
in geringem Umfang erfolgreich und im Übrigen grossmehrheitlich erfolglos. Er
erreichte einen Freispruch von den Vorhalten der Widerhandlung gegen das AIG
und leicht tiefere Strafen. 5 % der Kosten des Berufungsverfahrens werden
demnach zu Lasten des Staates ausgeschieden. Die Staatsgebühr wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 30'000.00 festgelegt. Zuzüglich der Auslagen
belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf total CHF 30'200.00.
Davon hat demnach der Beschuldigte 95 %, entspr. CHF 28'690.00, zu bezahlen.
Die restlichen CHF 1'510.00 gehen zulasten des Staates.
2. Entschädigungen
2.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 15 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 20.
Dezember 2022 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.C.___,
Rechtsanwältin Eveline Roos, für das erstinstanzliche Verfahren auf
verbleibende CHF 20'200.45 festgesetzt (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer;
bereits erfolgte Akontozahlungen: 2. Juli 2020 CHF 13'840.00, 21.
Oktober 2021 CHF 9'254.00) und war zufolge
ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.A.___ vom Staat Solothurn zu
zahlen. Wie sich der entsprechenden Begründung entnehmen lässt, wurde das
gesamte Honorar bzw. die gesamte Entschädigung somit auf CHF 43'294.45
festgesetzt.
Vorbehalten bleibt während
10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates gegen den Beschuldigten,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.
2.2 Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.C.___, Rechtsanwältin
Eveline Roos, entsprechend der eingereichten Honorarnote zzgl. elf Stunden für
die Hauptverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung auf CHF 6'590.30 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse von A.A.___ vom Staat Solothurn, v.d. die
Zentrale Gerichtskasse, zu zahlen.
Vorbehalten bleibt während
10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates gegen den Beschuldigten,
sobald es wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.
2.3 Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 16 des Urteils des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Dezember 2022 wurde die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands von D.A.___, Rechtsanwalt Markus Jordi, für
das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 13'014.45 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festgesetzt und war zufolge ungünstiger wirtschaftlicher
Verhältnisse von A.A.___ vom Staat Solothurn zu zahlen.
Vorbehalten bleibt während
10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates gegen den Beschuldigten,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.
2.4 Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von D.A.___, Rechtsanwalt
Markus Jordi, entsprechend der eingereichten Honorarnote zzgl. elf Stunden für
die Hauptverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung auf CHF 6'747.50 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse von A.A.___ vom Staat Solothurn, v.d. die
Zentrale Gerichtskasse, zu zahlen.
Vorbehalten bleibt während
10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates gegen den Beschuldigten,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.
2.5 Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 17 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 20.
Dezember 2022 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.A.___,
Rechtsanwalt Patrick Hasler, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF
92'725.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und war zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.
2.6 Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Patrick
Hasler, entsprechend der eingereichten Honorarnote zzgl. zwölf Stunden für die
Hauptverhandlung, mündliche Urteilseröffnung und Nachbearbeitung auf CHF
23'224.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse, zu
zahlen.
Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 95 % (entspr. CHF 22'063.15),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.
3. Bei diesem Verfahrensausgang wird der
Antrag von A.A.___ um Ausrichtung einer Haftentschädigung abgewiesen.
Demnach wird in Anwendung von
–
Art. 118 Abs. 2, Art. 123
Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4, Art. 181, Art. 182 Abs. 1 Satz 2 i.V.m Abs. 2
und aAbs. 3, Art. 189 Abs. 1, Art. 195, Art. 197 Abs. 4 -7, Art. 199, Art. 325
StGB;
–
Art. 24 Ziff. 2 lit. a
SIS-II-Verordnung;
–
Art. 19 Abs. 1 lit. b und g
i.V.m. aAbs. 2 lit. a, Art. 19 Abs. 1 lit. a und c, Art. 19bis BetmG;
–
Art. 32 Abs. 2, Art. 63
Abs. 1, Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c, Art. 96 Abs. 2 SVG;
– Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV;
–
§ 28 Abs. 2, § 31 Abs. 1
lit. d, g, h i.V.m. Abs. 2, § 97 Abs. 1 lit. c WAG;
–
Art. 41 ff. OR;
–
Art. 22 Abs. 1, Art. 29
lit. b, Art. 34, Art. 40, Art. 41, Art. 46 Abs. 5, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und
Abs. 2, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. a, g, h und o, Art. 67 Abs. 3 lit a,
c und d, Art. 69, Art. 71, Art. 73, Art. 106 StGB;
–
Art. 122 ff., Art. 135,
Art. 138, Art. 266 Abs. 5, Art. 267, Art. 379 ff., 398 ff. sowie Art. 416 ff.
aStPO
beschlossen, festgestellt und erkannt:
I. Der Antrag von A.A.___ auf Rückweisung des Verfahrens an die
Staatsanwaltschaft zwecks Verbesserung der Anklageschrift wird abgewiesen.
II.
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Dezember 2022 wurde A.A.___
vom Vorhalt der mehrfachen Förderung der Prostitution gemäss Ziff. 2.1.1.2 und
Ziff. 2.1.1.3 der Anklageschrift vom 5. Juli 2022 freigesprochen (ohne
Ausscheidung von Kosten).
2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 lit. q
des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Dezember 2022
hat sich A.A.___ wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, begangen am 14.
Januar 2020, schuldig gemacht (Vorhalt Ziff. 14).
3. A.A.___ wird von den Vorhalten der
mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung und
der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts freigesprochen
(Vorhalte Ziff. 15).
4. A.A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
-
Menschenhandel
(Anwerben einer minderjährigen Person), begangen in der Zeit vom ca. 23. Juli
2016 bis ca. am 31. Juli 2016 (Vorhalt Ziff. 1),
-
mehrfache
Förderung der Prostitution, begangen in der Zeit vom 31. Juli 2016
bis am 8. Juni 2020 (Vorhalte Ziff. 2.1.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4 und 2.3),
-
versuchte
Förderung der Prostitution, begangen in der Zeit vom ca.
7.
März 2020 bis ca. am 7. April 2020 (Vorhalt Ziff. 2.2),
-
mehrfache sexuelle
Nötigung, begangen in der Zeit von ca. 15. November 2016 bis ca. 15. Juli
2018 (Vorhalte Ziff. 3),
-
versuchter
strafbarer Schwangerschaftsabbruch, begangen ca. am 17. November 2017 (Vorhalt
Ziff. 4, inkl. konsumierter Vorhalt Ziff. 5),
-
Nötigung, begangen
in der Zeit vom ca. 1. August 2018 bis am 31. August 2018 (Vorhalt Ziff.
6),
-
versuchte Nötigung,
begangen spätestens am 31. Dezember 2016 (Vorhalt Ziff. 7),
-
mehrfache
Pornografie, begangen in der Zeit vom ca. 1. August 2016 bis 14. Juli 2020
(Vorhalte Ziff. 8 und 9),
-
qualifizierte
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, spätestens begangen am 28. Juli
2016 (Vorhalt Ziff. 10),
-
mehrfache
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von ca. 1.
November 2016 bis ca. 1. August 2018 (Vorhalte Ziff. 11),
-
mehrfache Abgabe von
Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren ohne medizinische Indikation,
begangen in der Zeit von ca. 1. November 2016 bis ca. 2. Dezember 2017
(Vorhalte Ziff. 12),
-
qualifizierte grobe
Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am
8. Juli 2018
(Vorhalt Ziff. 13),
-
fahrlässige ordnungswidrige
Führung der Geschäftsbücher, begangen in der Zeit vom 18. Januar 2018 bis 14.
Juli 2020 (Vorhalt Ziff. 16),
-
unzulässige Ausübung
der Prostitution, begangen spätestens am 8. Juni 2020 (Vorhalt Ziff.
17).
5. A.A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und
5 Monaten,
b)
einer
Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je CHF 10.00, teilweise als Zusatzstrafe zum
Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. November 2016,
c) einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 30 Tagen
Freiheitsstrafe.
6. A.A.___ werden 1361 Tage bisher
ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft an die Freiheitsstrafe
angerechnet.
7. Zur Sicherung des Restvollzugs wird für A.A.___
mit separatem Beschluss Sicherheitshaft angeordnet.
8. A.A.___ wird für die Dauer von 10 Jahren
des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener
Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
9. Der Antrag von A.A.___ um Ausrichtung
einer Haftentschädigung wird abgewiesen.
10. A.A.___ wird lebenslänglich jede
berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen
regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.
11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des
Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Dezember 2022 wurde
der beschlagnahmte Personenwagen, Audi S5, schwarz, [Kontrollschild] (inkl.
zwei Autoschlüssel; alles aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,
Fachbereich Asservate) eingezogen und war umgehend nach Eröffnung bzw.
Mitteilung dieses Urteils zu verwerten (HD-Nr. 4/4 sowie HD-Nr. 5/2).
12. Der Nettoerlös aus der
Verwertung des Audi S5, schwarz, beträgt CHF 4'438.00. Dieser wird der
Privatklägerin C.C.___ in Anrechnung an die festgesetzte Genugtuungssumme
zugesprochen. Die Zentrale Gerichtskasse wird angewiesen, das Guthaben der
Privatklägerin nach Rechtskraft des Urteils zu überweisen.
13. Folgende im Verfahren gegen A.A.___
beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der
Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten
(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate):
-
diverse
Verträge/Dokumente, i.c. Kaufvertrag Audi S5 und Kaufvertrag Ford Kuga (HD-Nr.
3/3),
-
Schenkungsvertrag
C.C.___ (HD-Nr. 4/1),
-
2
Darlehensverträge F.___ (HD-Nr. 4/2),
-
Gesuch
AWA, Sexarbeit (HD-Nr. 4/3),
-
Lottogewinnschreiben
(HD-Nr. 4/9c),
-
1
Mobiltelefon (HD-Nr. 5/1; Mobiltelefon von A.A.___),
-
Schreiben
von C.C.___ und Schreiben von D.A.___ (HD‑Nr. 5/3),
-
Mappe
mit Geschäftsakten (HD-Nr. 7/2).
14. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des
Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Dezember 2022 werden
die im Verfahren gegen A.A.___ beschlagnahmten Reisepässe (Serbien, Kosovo)
sowie die Identitätskarte (Kosovo), je lautend auf A.A.___ (alle aufbewahrt bei
der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate; HD-Nr. 4/5), diesem nach
Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben.
15. A.A.___ wird wie folgt zur Bezahlung von
Schadenersatz bzw. Genugtuung verurteilt:
-
C.C.___, Genugtuung
von CHF 50'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 20. Januar 2018,
-
C.C.___,
Schadenersatz von CHF 1'233'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 20. Januar 2018. Für
den CHF 1'233'000.00 übersteigenden, heute noch nicht bezifferten sowie im
Zusammenhang mit den gegen sie verübten Straftaten gemäss verursachten und C.C.___
anfallenden Schaden wird A.A.___ bei einer Haftungsquote von 100 % dem
Grundsatz nach für ersatzpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe
wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen,
-
D.A.___, Genugtuung
von CHF 5'000.00 zzgl. 5 % Zins seit 17. November 2017,
-
D.A.___, für den aus und im Zusammenhang mit den
gegen sie verübten Straftaten verursachten und noch anfallenden Schaden bei
einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach für ersatzpflichtig erklärt.
Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Privatklägerin auf den Zivilweg
verwiesen.
16. A.A.___ wird zur Bezahlung einer
Ersatzforderung an den Staat Solothurn in der Höhe der beschlagnahmten
Vermögenswerte von CHF 28'978.30 verurteilt.
17. Die Zentrale Gerichtskasse Solothurn
wird angewiesen, die Ersatzforderung beim Beschuldigten bzw. dessen Firma E.___
GmbH einzutreiben und dem Berufungsgericht über das definitive Ergebnis Bericht
zu erstatten.
18. Das Betreffnis der durch die
Gerichtskasse einzutreibenden Ersatzforderung wird nach Abzug allfälliger
Betreibungs- und Inkassokosten den Privatklägerinnen in folgendem Verhältnis
zur Deckung ihrer Genugtuungsforderungen zugesprochen: C.C.___ 10/11, D.A.___
1/11. Im Rahmen der dannzumal allenfalls zugewiesenen Summe gelten deren
Zivilforderungen als getilgt.
19. Bis zur Begleichung der Ersatzforderung
oder zum Abschluss eines allfälligen Betreibungsverfahrens bleiben die
beschlagnahmten Vermögenswerte beschlagnahmt (CHF 26'904.85 Bargeld, einbezahlt
bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn, und Kontosaldo der E.___ GmbH [Konto
[IBAN], lautend auf E.___ GmbH, [Bank 1], Stand 7. August 2020: CHF 2'073.45]).
20. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
15 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Dezember 2022
wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.C.___,
Rechtsanwältin Eveline Roos, für das erstinstanzliche Verfahren auf
verbleibende CHF 20'200.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; bereits
erfolgte Akontozahlungen: 2. Juli 2020 CHF 13'840.00, 21. Oktober 2021 CHF 9'254.00)
festgesetzt und war zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse von A.A.___ vom Staat Solothurn zu zahlen.
Vorbehalten
bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates gegen den
Beschuldigten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___
erlauben.
21. Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.C.___, Rechtsanwältin
Eveline Roos, auf CHF 6'590.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt
und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.A.___ vom Staat
Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse, zu zahlen.
Vorbehalten
bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates gegen den
Beschuldigten, sobald es wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.
22. Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 16 des Urteils des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Dezember 2022 wurde die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands von D.A.___, Rechtsanwalt Markus Jordi, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 13'014.45 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festgesetzt und war zufolge ungünstiger wirtschaftlicher
Verhältnisse von A.A.___ vom Staat Solothurn zu zahlen.
Vorbehalten
bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates gegen den
Beschuldigten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___
erlauben.
23. Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von D.A.___, Rechtsanwalt
Markus Jordi, auf CHF 6'747.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt
und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.A.___ vom Staat
Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse, zu zahlen.
Vorbehalten
bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates gegen den
Beschuldigten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___
erlauben.
24. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
17 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Dezember 2022
wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt
Patrick Hasler, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 92'725.70 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und war zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat Solothurn zu zahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.
25. Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Patrick
Hasler, auf CHF 23'224.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und
ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse, zu zahlen.
Vorbehalten bleibt während
10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 95 % (entspr.
CHF 22'063.15), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___
erlauben.
26. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 30'000.00, total CHF 61'920.20,
hat A.A.___ zu bezahlen.
27. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 30'000.00, total CHF 30'200.00, werden wie folgt
auferlegt:
Beschuldigter 95 % entspr. CHF
28'690.00
Staat
5 % entspr. CHF 1'510.00
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Fröhlicher