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Entscheid

STBER.2023.53

Menschenhandel, Förderung der Prostitution etc.

4. April 2024Deutsch540 min

Zuständigkeiten, die Beiordnung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Konstituierungen

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 4. April 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

a.o. Ersatzrichter Marti

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.A.___, amtlich verteidigt durch

Patrick Hasler,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Menschenhandel,

Förderung der Prostitution etc.

Es erscheinen am 2. April 2024, um 08:30

Uhr, zur Berufungsverhandlung:

-

Staatsanwalt B.___,

i.A. der Anklägerin,

-

A.A.___,

Beschuldigter und Berufungskläger (wird vorgeführt),

-

Rechtsanwalt Patrick

Hasler, amtlicher Verteidiger,

-

C.C.___, Privatklägerin,

-

Rechtsanwältin

Eveline Roos, Vertreterin der Privatklägerin C.C.___,

-

Rechtsanwalt Markus

Jordi, Vertreter der Privatklägerin D.A.___,

-

zwei Polizeibeamte,

Vorführung und Aufsicht,

-

[Journalistin],

Solothurner Zeitung,

-

[Mitarbeiter]

Obergericht, Zuhörer,

-

[Untersuchungsbeamtin]

der Staatsanwaltschaft, Zuhörerin,

-

[Mitarbeiter], Kapo

Solothurn, Zuhörer,

-

[Mitarbeiterin],

Kapo Solothurn, Zuhörerin,

-

Vater und Bruder des

Beschuldigten, Zuhörer,

-

eine Schulklasse,

Zuhörer und Zuhörerinnen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt B.___

(gibt

seine Plädoyernotizen und Anträge

vorab

zu den Akten)

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil

des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Dezember 2022 mit Bezug auf

folgende Ziffern in Rechtskraft erwachsen sei: Ziff. 1, 2 lit. q, 8, 11 und 17.

2. Das Urteil des Amtsgerichts

Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Dezember 2022 sei mit Bezug auf folgende Ziffern

zu bestätigen: Ziff. 2 lit. a bis lit. p und Ziff. 2 lit. r bis lit. u;

Ziff. 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16 und 18.

3. A.A.___ sei zwecks Sicherung des

Strafvollzugs bis zum Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils bzw. bis zu

seinem ordentlichen Haftantritt in Sicherheitshaft zu behalten.

4. Die seit dem 20. Dezember 2022

ausgestandene Sicherheitshaft sei A.A.___ an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5. Die Kosten für das Berufungsverfahren

seien vollumfänglich A.A.___ aufzuerlegen.

6. Die Honorarnoten der Privatklägerinnen

und der Verteidigung seien im geltend gemachten Umfang zu genehmigen.

(Die Verhandlung wird von 12:15 - 13:30

Uhr für eine Mittagspause unterbrochen.)

Rechtsanwältin Roos

(gibt

die Anträge zu den Akten; der

Parteivortrag

wird mit technischen

Hilfsmitteln

aufgezeichnet)

1. A.A.___ sei zu verurteilen, der

Privatklägerin C.C.___ eine Genugtuung von mind. CHF 50'000.00 zzgl. 5 % Zins

seit 20. Januar 2018 zu bezahlen.

2. A.A.___ sei zu verurteilen, der

Privatklägerin C.C.___ unter dem Titel Schadenersatz eine Entschädigung in Höhe

von CHF 1'233'000.00 zzgl. 5% Zins seit 20. Januar 2018 zu bezahlen. Für den

übrigen bis heute noch nicht bezifferbaren Schaden, welchen C.C.___ aus den

Vorfällen gemäss Anklageschrift erlitten hat, sei der Beschuldigte zu 100%

haftbar zu erklären, wobei die Privatklägerin für die Ausmittlung der

Schadenersatzhöhe auf den Zivilweg zu verweisen sei.

3. Es sei der Privatklägerin C.C.___ in

Anrechnung an ihre Zivilforderungen der Erlös des inzwischen zum Preis von CHF

5'300.00 von der Polizei verwerteten Audi S5 zuzusprechen. Dabei sei

festzustellen, dass C.C.___ dem Kanton ihre Zivilforderung im Umfang dieser

Summe abtritt.

4. Mit Bezug auf den beschlagnahmten

Barbetrag von A.A.___ und das beschlagnahmte Kontoguthaben der E.___ GmbH bei

der [Bank 1], sei gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung zu

erkennen, wobei C.C.___ 10/11 dieser Ersatzforderung gestützt auf Art. 73 Abs.

1 StPO lit. c StGB in Anrechnung an ihre Zivilforderung zuzusprechen sei. Dabei

sei festzustellen, dass C.C.___ dem Kanton ihren Schadenersatz im Umfang dieser

Summe abtritt.

5. Die Entschädigung der sprechenden

Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin sei gemäss

eigereichter Honorarnote festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorzubehalten sei der Rückforderungsanspruch des

Staates gegenüber dem Beschuldigten während 10 Jahren.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien

A.A.___ aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Jordi

(gibt

die Anträge zu den Akten; der

Parteivortrag

wird mit technischen

Hilfsmitteln

aufgezeichnet)

Das Urteil des Richteramts

Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Dezember 2022 sei hinsichtlich der Ziffern 2 lit.

h, 12 lit. c und d, 13, 14 und 16 zu bestätigen und

1. A.A.___ sei schuldig zu sprechen:

a) des versuchten strafbaren

Schwangerschaftsabbruchs zum Nachteil von D.A.___, begangen mutmasslich am 17.

November 2017 in [Ort 1],

b) sowie der qualifizierten einfachen

Körperverletzung zum Nachteil von D.A.___, ebenfalls mutmasslich begangen am

17. November 2017 in [Ort 1], (vom Schuldspruch gemäss Buchstabe a hiervor

konsumierter Sachverhalt).

2. Er sei hierfür zu verurteilen zu einer

harten Strafe sowie:

a) zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF

5'000.00 nebst Zins zu 5% seit 17. November 2017,

b) zur Bezahlung der angefallenen und

insbesondere künftig anfallenden Kosten (Schaden) aus und im Zusammenhang mit

der Straftat bei einer Haftungsquote von 100%; zur Ausmittlung der

entsprechenden Schadenshöhe sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen,

c) zur Bezahlung der Interventionskosten

der Privatklägerin gemäss. Ziff. 16 des erstinstanzlichen Urteils und der

Interventionskosten vor zweiter Instanz in gerichtlich zu bestimmender Höhe

gemäss bereits eingereichter Honorarnote. Zudem sei zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege das amtliche Honorar vorab vom Staat zu bezahlen,

d) zur Bezahlung sämtlicher

Verfahrenskosten.

3. Es sei der Privatklägerin in Anwendung

von Art. 73 lit. c StGB aus den beschlagnahmten Beträgen bzw. der

Vermögenswerte der E.___en GmbH, resp. der zu verfügenden Ersatzforderung 1/11

in Anrechnung an die Genugtuung zuzusprechen, wobei davon Akt zu nehmen sei,

dass die Privatklägerin in diesem Umfang ihre Zivilforderung an den Staat

abtritt.

Rechtsanwalt Hasler

(gibt

seine Plädoyernotizen und Anträge

vorab

zu den Akten)

Hauptantrag: Das angefochtene Urteil vom 20.

Dezember 2022 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die

Staatsanwaltschaft zwecks Verbesserung der Anklageschrift zurückzuweisen.

Eventualanträge:

1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern

1, 8, 11 sowie 17 des Urteils vom 20. Dezember 2022 in Rechtskraft erwachsen

seien.

2. A.A.___ sei bezüglich sämtlicher übriger

Vorhalte freizusprechen.

3. Von einer (obligatorischen oder

fakultativen) Landesverweisung sei abzusehen.

4. A.A.___ sei unverzüglich aus der

Sicherheitshaft zu entlassen.

5. Die bisher ausgestandene Untersuchungs-

und Sicherheitshaft sei an eine allfällige Freiheitsstrafe anzurechnen.

6. A.A.___ sei für die zu Unrecht

ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft eine Entschädigung in der Höhe

von CHF 204'000.00 (1'360 Tage à CHF 150.00) zu bezahlen.

7. Die Zivilforderungen seien abzuweisen,

eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

8. Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände

und Vermögenswerte seien A.A.___ herauszugeben.

9. Alle übrigen bzw. anderslautenden

Anträge der Privatklägerinnen und der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen.

10. Der amtliche Verteidiger sei im Umfang

der eingereichten Honorarnote zu entschädigen.

11. Die Verfahrenskosten seien

vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

Im Weiteren wird auf das separate

Verhandlungsprotokoll verwiesen.

-----

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 28. August 2019 erfolgte durch die

Beratungsstelle Opferhilfe Aargau Solothurn bei der Kantonspolizei Solothurn im

Namen von C.C.___ eine Anzeige gegen A.A.___, wonach dieser sie im Alter von 16

bis 18 Jahren zur Prostitution gezwungen habe (Akten der Staatsanwaltschaft

Reg. 3.1.2, Seite 1 [nachfolgend 3.1.2/1).

2. Am 2. September 2019 eröffnete die

Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten A.A.___ wegen

Verdachts auf Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB). In der Folge wurde

die Untersuchung mehrfach ausgedehnt.

3. Am 14. Juli 2020 wurde der Beschuldigte

festgenommen. Er befindet sich seither in Haft.

4. Es erfolgen weitere

Verfahrenshandlungen, insbesondere Zwangsmassnahmen, die Klärung von

Zuständigkeiten, die Beiordnung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Konstituierungen

der Opfer als Privatklägerinnen, die Einholung von Gutachten, umfangreiche Aktenbeizüge

sowie zahlreiche Einvernahmen von Verfahrensbeteiligten, Auskunftspersonen und

Zeuginnen bzw. Zeugen. Diesbezüglich wird auf die Akten verwiesen. Soweit

relevant, wird in den Urteilserwägungen auf die jeweiligen Beweismittel

eingegangen bzw. darauf verwiesen.

5. Am 5. Juli 2022 erhob die

Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt Anklage gegen den

Beschuldigten wegen Menschenhandels (Art. 182 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2

StGB), mehrfacher Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. a, b, c und d

StGB), versuchter Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. b i.V.m. Art. 22

Abs. 1 StGB), mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB),

versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruchs (Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 22

Abs. 1 StGB), qualifizierter einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1

i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), versuchter Nötigung

(Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher Pornografie (Art. 197 Abs. 4,

z.T. i.V.m. Abs. 7 StGB), mehrfacher Pornografie zwecks Eigenkonsums (Art. 197

Abs. 5 StGB), Verbrechens gegen das BG über die Betäubungsmittel (Art. 19 Abs.

1 lit. b und g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG), mehrfacher Vergehen gegen das BG

über die Betäubungsmittel (Art. 19 Abs. 1 lit. a und c BetmG), mehrfacher

Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren ohne medizinische

Indikation (Art. 19bis BetmG), qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln

(Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG), Fahrens ohne Haftpflichtversicherung

(Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 Abs. 2 SVG), mehrfacher Förderung des

rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG), mehrfacher

Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AIG),

ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 i.V.m. Art. 29 lit. b StGB)

und unzulässiger Ausübung der Prostitution (Art. 199 StGB i.V.m. § 28 Abs. 2,

§ 31 Abs. 1 lit. d, g, h und Abs. 2 i.V.m. Abs. 2 sowie § 97 Abs. 1 lit. c WAG)

(Akten des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt [nachfolgend Akten AG BW], pag. 1-79).

6. Am 16. Dezember 2022 fand die

Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt statt.

7. Am 20. Dezember 2022 erliess das

Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (Akten AG BW, pag. 835 ff.):

«

1. A.A.___ wird vom Vorhalt der mehrfachen Förderung der

Prostitution (mehrfaches Zuführen einer minderjährigen Person in die

Prostitution), angeblich begangen ca. Anfang August 2016 und spätestens am 22.

März 2017 (Vorhalte Ziff. 2.1.1.2 und Ziff. 2.1.1.3 der Anklageschrift vom 5.

Juli 2022), freigesprochen, ohne Ausscheidung von Kosten.

2. A.A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a) Menschenhandel (Anwerben einer

minderjährigen Person), begangen in der Zeit vom ca. 23. Juli 2016

bis ca. am 31. Juli 2016 (Vorhalt Ziff. 1),

b) mehrfache Förderung der Prostitution

(Zuführen einer minderjährigen Person in die Prostitution und in der Absicht,

daraus Vermögensvorteile zu erlangen), begangen in der Zeit vom 31. Juli 2016

bis ca. am 18. Januar 2018 (Vorhalte Ziff. 2.1.1.1 und 2.1.2),

c) Förderung der Prostitution

(Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit einer Person, welche die Prostitution

betreibt), begangen in der Zeit vom ca. 31. Juli 2016 bis ca. am 18.

Januar 2018 (Vorhalt Ziff. 2.1.3),

d) Förderung der Prostitution (Festhalten

in der Prostitution), begangen in der Zeit vom ca. 31. Juli 2016 bis

am 18. Januar 2020 (Vorhalt Ziff. 2.1.4),

e) versuchte Förderung der Prostitution

(versuchtes Zuführen einer Person in die Prostitution unter Ausnützung ihrer

Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils), begangen in der Zeit vom ca.

7. März 2020 bis ca. am 7. April 2020 (Vorhalt Ziff. 2.2),

f) Förderung der Prostitution (Zuführen

einer Person in die Prostitution unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen

eines Vermögensvorteils), begangen in der Zeit vom ca. 22. April 2020

bis am 8. Juni 2020 (Vorhalt Ziff. 2.3),

g) mehrfache sexuelle Nötigung, begangen

ca. am 15. November 2016, spätestens am 31. März 2017, ca. am 15. Juni

2017 und ca. am 15. Juli 2018 (Vorhalte Ziff. 3),

h) versuchter strafbarer

Schwangerschaftsabbruch, begangen ca. am 17. November 2017 (Vorhalt Ziff. 4,

inkl. konsumierter Vorhalt Ziff. 5),

i) Nötigung, begangen in der Zeit vom ca.

1. August 2018 bis am 31. August 2018 (Vorhalt Ziff. 6),

j) versuchte Nötigung, begangen spätestens

am 31. Dezember 2016 (Vorhalt Ziff. 7),

k) mehrfache Pornografie (harte

Pornografie, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjähriger), begangen in

der Zeit vom ca. 1. August 2016 bis am 30. November 2016 sowie am 29. Juni

2017 (mehrfache Herstellung), begangen in der Zeit vom ca. 10. November 2016

bis am 12. Januar 2018 (mehrfacher Erwerb), begangen in der Zeit ca. vom 10.

November 2016 bis am 12. Januar 2018 (mehrfaches In-Verkehr-Bringen) und begangen

in der Zeit vom ca. 1. August 2016 bis am 14. Juli 2020

(mehrfacher Besitz; Vorhalte Ziff. 8),

l) mehrfache Pornografie zwecks Eigenkonsum

(harte Pornografie, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjähriger),

begangen in der Zeit vom ca. 22. Oktober 2016 bis am 5. Oktober 2017

(mehrfache Herstellung), begangen in der Zeit vom ca. 20. August 2016 bis am 4.

Februar 2018 (mehrfacher Erwerb), begangen in der Zeit vom ca. 20. August 2016

bis am 14. Juli 2020 (mehrfacher Besitz; Vorhalte Ziff. 9),

m) qualifizierte Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz, spätestens begangen am 28. Juli 2016 (Verbrechen,

Vorhalt Ziff. 10),

n) mehrfache Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 1. November 2016 bis am

31. Dezember 2016 sowie spätestens begangen in der Zeit vom ca. 28.

Februar 2018 bis am 1. August 2018 (Vergehen, Vorhalte Ziff. 11),

o) mehrfache Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (mehrfache Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person

unter 18 Jahren ohne medizinische Indikation), begangen in der Zeit vom ca. 1.

November 2016 bis am 31. Dezember 2016, in der Zeit vom ca. 26. Januar

2017 bis am 31. Dezember 2017 und spätestens ca. am 2. Dezember 2017 (Vergehen;

Vorhalte Ziff. 12),

p) qualifizierte grobe Verletzung der

Verkehrsregeln, begangen am 8. Juli 2018 (Vorhalt Ziff. 13),

q) Fahren ohne Haftpflichtversicherung,

begangen am 14. Januar 2020 (Vorhalt Ziff. 14),

r) mehrfache Beschäftigung von

Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom ca.

31. Dezember 2015 bis am 31. August 2019 (Vorhalte Ziff. 15.1),

s) mehrfache Förderung des rechtswidrigen

Aufenthalts, begangen in der Zeit ca. vom 31. Dezember 2015 bis am

31. August 2019 (Vorhalte Ziff. 15.2),

t) ordnungswidrige Führung der

Geschäftsbücher, begangen in der Zeit vom 18. Januar 2018 bis mind. am 14.

Juli 2020 (Vorhalt Ziff. 16),

u) unzulässige Ausübung der Prostitution,

begangen spätestens am 8. Juni 2020 (Vorhalt Ziff. 17).

3. A.A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und

6 Monaten,

b) einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu

je CHF 30.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 17. November 2016,

c) einer Busse von CHF 600.00, ersatzweise

zu 20 Tagen Freiheitsstrafe.

4. A.A.___ werden 890 Tage Haft an die Freiheitsstrafe

angerechnet.

5. A.A.___ wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes

verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS)

ausgeschrieben.

6. Zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs bzw. im

Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren wird gegen A.A.___ die

Fortsetzung der Sicherheitshaft für die Dauer von 6 Monaten, d.h. bis am 19.

Juni 2023, angeordnet.

7. A.A.___ wird lebenslänglich jede berufliche und jede

organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu

Minderjährigen umfasst, verboten.

8. Der beschlagnahmte Personenwagen, Audi S5, schwarz, [Kontrollschild]

(inkl. zwei Autoschlüssel; alles aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,

Fachbereich Asservate) wird eingezogen und ist umgehend nach Eröffnung bzw.

Mitteilung dieses Urteils zu verwerten (HD-Nr. 4/4 sowie HD-Nr. 5/2).

9. Der Nettoerlös aus der Verwertung des Audi S5, schwarz,

wird der Privatklägerin C.C.___ in Anrechnung an die festgesetzte

Genugtuungssumme gemäss Ziff. 12.a) hiernach zugesprochen. Die Zentrale

Gerichtskasse wird angewiesen, das Guthaben der Privatklägerin nach Rechtskraft

des Urteils zu überweisen.

10. Folgende im Verfahren gegen A.A.___

beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der

Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten

(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate):

a) diverse Verträge/Dokumente, i.c.

Kaufvertrag Audi S5 und Kaufvertrag Ford Kuga (HD-Nr. 3/3),

b) Schenkungsvertrag C.C.___ (HD-Nr. 4/1),

c) 2 Darlehensverträge F.___ (HD-Nr. 4/2),

d) Gesuch AWA, Sexarbeit (HD-Nr. 4/3),

e) Lottogewinnschreiben (HD-Nr. 4/9c),

f) 1 Mobiltelefon (HD-Nr. 5/1; Mobiltelefon

von A.A.___),

g) Schreiben von C.C.___ und Schreiben von D.A.___

(HD‑Nr. 5/3),

h) Mappe mit Geschäftsakten (HD-Nr. 7/2).

11. Die im Verfahren gegen A.A.___

beschlagnahmten Reisepässe (Serbien, Kosovo) sowie die Identitätskarte

(Kosovo), je lautend auf A.A.___ (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton

Solothurn, Fachbereich Asservate; HD-Nr. 4/5), werden diesem nach Eintritt der

Rechtskraft des Urteils herausgegeben.

12. A.A.___ wird wie folgt zur Bezahlung von

Schadenersatz bzw. Genugtuung verurteilt:

a) C.C.___, Genugtuung von CHF 50'000.00

zzgl. 5 % Zins seit dem 20. Januar 2018,

b) C.C.___, Schadenersatz von CHF

1'233'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 20. Januar 2018. Für den CHF

1'233'000.00 übersteigenden, heute noch nicht bezifferten sowie im Zusammenhang

mit den Straftaten gemäss Ziff. 2.a) bis 2.d), 2.g) und 2.i) bis 2.l) hiervor

verursachten und C.C.___ anfallenden Schaden wird A.A.___ bei einer

Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach für ersatzpflichtig erklärt. Zur

Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Privatklägerin auf den Zivilweg

verwiesen,

c) D.A.___, Genugtuung von CHF 5'000.00

zzgl. 5 % Zins seit 17. November 2017,

d) D.A.___, für den aus und im Zusammenhang

mit den Straftaten gemäss Ziff. 2.h) hiervor verursachten und noch anfallenden

Schaden bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach für

ersatzpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die

Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.

13. Es wird auf eine Ersatzforderung des

Staat Solothurn gegenüber A.A.___ in der Höhe der beschlagnahmten Gelder

(einbezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) sowie der Vermögenswerte

der E.___ GmbH (Konto [IBAN], lautend auf E.___ GmbH, [Bank 1], Stand 7. August

2020: CHF 2'073.45) erkannt.

14. Die Ersatzforderung gemäss Ziff. 13

hiervor wird der Privatklägerin C.C.___ im Umfang von 10/11 sowie der

Privatklägerin D.A.___ im Umfang von 1/11 in Anrechnung an die je festgesetzten

Genugtuungssummen zugesprochen. Im Umfang des erlangten Betrags treten beide

Privatklägerinnen ihre Zivilforderung dem Staat Solothurn ab.

15. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von C.C.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf

verbleibende CHF 20'200.45 (Total: 170.83 Stunden zu CHF 180.00, 57.92

Stunden zu CHF 120.00 sowie 21.83 Stunden zu CHF 90.00 pro Stunde, inkl. Auslagen

von CHF 534.10 und 7.7 % MWST von CHF 3'095.35; abzgl. Akontozahlung vom

2. Juli 2020 von CHF 13'840.00 sowie vom 21. Oktober 2021 von CHF

9'254.00) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse

von A.A.___ vom Staat Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___

erlauben.

16. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands von D.A.___, Rechtsanwalt Markus Jordi, wird auf CHF 13'014.45

(46.50 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 3'714.00 und 7.7 %

MWST von CHF 930.45.00) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse von A.A.___ vom Staat Solothurn zu zahlen

(auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.

17. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler, wird auf CHF 92'725.70

(447.16 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 5'608.40 und 7.7 %

MWST von CHF 6'629.40) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.

18. Die Kosten des Verfahrens, mit einer

Urteilsgebühr von CHF 30'000.00, total CHF 61'920.20, hat A.A.___ zu

bezahlen.»

8. Der Beschuldigte meldete am 4. Januar

2023 gegen dieses Urteil die Berufung an (Akten AG BW, pag. 716 [durch

Rechtsanwalt Hasler] sowie pag. 729 [durch Rechtsanwalt Zobl]).

9. Mit Verfügung vom 23. Januar 2023

stellte die Vorinstanz die Rechtskraft der Dispositivziffer 8 des

vorinstanzlichen Urteils vom 20. Dezember 2022 fest. Gleichzeitig wies sie die

Kantonspolizei an, die Verwertung des Audi S5 umgehend einzuleiten und den

Nettoerlös der Gerichtskasse unter der Verfahrensnummer BWSAG.2022.9

einzuzahlen (Akten AG BW, pag. 757).

10. Am 27. Juni 2023 wurde den Parteien das

begründete Urteil zugestellt.

11. Mit Verfügung des Präsidenten der

Strafkammer vom 10. Juli 2023 wurden die gegen den Beschuldigten angeordnete

Sicherheitshaft und Briefzensur für die Dauer des Berufungsverfahrens

weitergeführt (Akten des Obergerichts [nachfolgend: OGer], pag. 8 ff.).

12. Am 17. Juli 2023 erklärte der Beschuldigte

die Berufung (OGer, pag. 23 ff.). Diese richtet sich gegen sämtliche

Schuldsprüche (Dispositiv-Ziff. 2), wobei mit Eingabe des amtlichen

Verteidigers vom 30. Oktober 2023 mitgeteilt wurde, dass der Schuldspruch wegen

Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Dispositiv-Ziff. 2.q) nicht angefochten

werde (OGer, pag. 145). Angefochten sind weiter die Strafen (Urteil AG BW,

Dispositiv- Ziff. 3) sowie sämtliche weiteren Dispositiv-Ziffern mit

Ausnahme von Ziffer 8 (Einziehung und Verwertung des Audi S5) und Ziff. 11 (Herausgabe

der beschlagnahmten Reisepässe und Identitätskarte des Beschuldigten).

13. Die Staatsanwaltschaft wie auch die

Privatklägerinnen verzichteten auf eine Anschlussberufung (OGer, pag. 34, 36,

66).

14. In Rechtskraft erwachsen sind somit folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

Ziff.

1: Freispruch vom Vorhalt der mehrfachen Förderung der

Prostitution (Vorhalte der Anklageschrift [nachfolgend: AKS] Ziff. 2.1.1.2 und

2.1.1.3),

Ziff.

2 lit. q: Schuldspruch wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Vorhalt

AKS Ziff. 14),

Ziff.

8: Einziehung und Verwertung des Audi S5,

Ziff.

11: Herausgabe der beschlagnahmten Reisepässe und der

Identitätskarte des Beschuldigten,

Ziff.

15 - 17: Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände und des

amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend.

15. Mit Verfügung vom 28. September 2023 wurde

die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler

für das Berufungsverfahren bestätigt (OGer, pag. 86). Mit Verfügung vom 11.

Januar 2024 wurde die unentgeltliche Rechtspflege für die beiden

Privatklägerinnen C.C.___ und D.A.___ im Berufungsverfahren fortgeführt und

Rechtsanwältin Eveline Roos als unentgeltliche Rechtsbeiständin von C.C.___

sowie Rechtsanwalt Markus Jordi als unentgeltlicher Rechtsbeistand von D.A.___ bestätigt

(OGer, pag. 177).

16. Am 2. April 2024 fand die

Berufungsverhandlung statt. Das Berufungsurteil wurde am 4. April 2024 mündlich

eröffnet.

Erwägungen

II. Anwendbares Recht

(Strafprozessordnung)

1.

Per 1. Januar 2024 trat die Revision der

schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Die Änderungen

enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die

Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor

Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach

diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,

die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt

werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1).

Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,

dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden

ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen

Behörden beurteilt werden.

2.

Die Thematik des Übergangsrechts wurde

in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit

keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (3. Aufl., Basel

2023, nachfolgend: BSK StPO) hält zu Art. 448 Folgendes fest: «Hinzuweisen ist

darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten

Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden

Dispositiv

Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach

sofort in Kraft treten» (Moritz Oehen,

BSK StPO, a.a.O, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern

unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur

Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für

Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass

Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision

sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die

Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei

Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige

Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die

allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und

nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht

(Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO

vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene

Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung

verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu

nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit

URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit

noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten.

Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine

Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die

Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger

zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für

Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024

Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der

rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene

nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)

ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese

Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der

Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den

allgemeinen Regeln von Art. 448 StPO und der Ausnahme von Art. 453 StPO

abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren

gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des

Strafgesetzbuches herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach

diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen

oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die

allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO

beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich

das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies

folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung

gelangt.

III. Formelle Einwendungen

1. Der

amtliche Verteidiger rügte vor dem Berufungsgericht diverse Verfahrensfehler.

1.1

1.1.1 In einem

ersten Punkt rügt die Verteidigung eine Verletzung des Anklageprinzips. Die

Anklageschrift sprenge mit ihrem Detaillierungsgrad bei Weitem den gesetzlich

vorgeschriebenen Rahmen. Sie enthalte nicht relevante Ereignisse,

Vorgeschichten und Hintergrundinformationen der Persönlichkeit und Konstitution

der Privatklägerin (C.C.___). Die Anklageschrift habe daher den Charakter eines

Plädoyers, was aber von der StPO nicht vorgesehen sei. Die Anklageschrift

enthalte entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht nur Hinweise auf die

Untersuchungsakten, sondern darüber hinaus wörtliche Widergaben von

Schriftstücken und Beweismitteln. Die Vorinstanz habe weiter festgehalten, die

präzis abgefasste Anklageschrift ermögliche dem Gericht, die vorgehaltenen Handlungen

im Zusammenhang mit der neuartigen Loverboy-Thematik auf einen genau

umschriebenen Bereich hin offen zu beurteilen. Dies sei aber gerade nicht die

Funktion der Anklageschrift. Das Gericht habe vielmehr die Beweise

unvoreingenommen zu würdigen und sich nicht von der Staatsanwaltschaft vorgeben

zu lassen, was strafbar sei und was nicht. Dass die Vorinstanz aufgrund der

Anklageschrift voreingenommen gewesen sei, zeige sich aufgrund derer

zahlreichen pauschalen Verweise auf die staatsanwaltschaftlichen Ausführungen

bzw. auf die Anklageschrift. In der Anklage werde in tatsächlicher Hinsicht ein

weitumspannender chronologischer Ablauf der Geschehnisse dargelegt, welcher für

die konkrete Würdigung des Falles nicht relevant sei. So werde beispielsweise der

angeklagte Tatzeitraum betr. den Menschenhandel auf ca. eine Woche festgelegt,

wogegen sich die diesbezüglichen Ausführungen auf einen Zeitraum von eineinhalb

Jahren bezögen. Demgegenüber sei aber alles, was nach der Tatzeit vorgefallen

sein soll, völlig irrelevant und gehöre daher nicht in die Anklage.

Unter diesen

Umständen sei es für die Verteidigung schlichtweg unmöglich, aus der Anklage

herauszuschälen, was dem Beschuldigten genau vorgeworfen werde. Die

Anklageschrift genüge daher insgesamt den Anforderungen von Art. 325 Abs. 1

lit. f StPO nicht und sei zwecks Verbesserung der Anklage an die

Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

1.1.2 Vorab

ist festzuhalten, dass die Anklageschrift in gewissen Punkten in der Tat extensiv

abgefasst worden ist. Hingegen kann in casu daraus nicht abgeleitet werden, es

sei nicht klar, was dem Beschuldigten vorgeworfen werde. Es liegt in der Natur

gewisser Vorhalte, die dem Beschuldigten gemacht werden, dass Ausführungen

nötig sind, die über den eigentlichen Tatvorwurf hinausgehen; so etwa beim

Vorwurf des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution. Es ist in der

Anklageschrift darzulegen, weshalb eine allfällige faktische Einwilligung des

Opfers angeblich unbeachtlich sei, wozu Ausführungen zur Vorgeschichte, zur

angewandten Taktik des Täters und zum weiteren Verlauf des Kontakts zwischen

Opfer und Täter nötig sind. (Nicht zuzustimmen ist der Vorinstanz, wenn sie

erwägt, die Ausführlichkeit der Anklage sei der neuartigen Komplexität der

Loverboy-Thematik geschuldet [US 11]. Es handelt sich dabei nicht um einen neuen

Tatbestand, sondern lediglich um eine Form der auch bis anhin bereits

bestehenden Konstellation, bei der der Täter das Opfer derart «bearbeitet»,

dass seine Einwilligung unbeachtlich ist.) Es ist auch nicht erkennbar, dass

sich der Beschuldigte gegen die betreffenden Vorhalte nicht wirksam hätte verteidigen

können. Zum Vorwurf der Voreingenommenheit der Vorinstanz aufgrund der

Anklageschrift ist zu bemerken, dass es eine der Kernkompetenz des Gerichts ist,

zu beurteilen, ob die in der Anklage dargelegten und mithin behaupteten

Umstände beweismässig erstellt sind, dies unabhängig davon, ob die Anklage kurz

oder ausführlich abgefasst ist. Im Zusammenhang mit den Vorwürfen des

Menschenhandels und der Förderung der Prostitution hatte das Gericht zu prüfen,

ob die in der Anklage behaupteten Umstände, die angeblich zur Unbeachtlichkeit

der Einwilligung der Opfer geführt hätten, beweismässig erstellt sind. Dies hat

sie getan. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor.

Demnach wird der Antrag von A.A.___ auf

Rückweisung des

Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zwecks Verbesserung der Anklageschrift abgewiesen.

1.2

1.2.1 In einem

zweiten Punkt macht die Verteidigung eine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör, auf Waffengleichheit und auf ein faires Verfahren geltend. Sie

habe vor der Vorinstanz eine Verletzung der Dokumentationspflicht gerügt. Die

Rüge sei von der Vorinstanz aber lapidar abgetan worden mit dem Hinweis, es

lasse sich keine derartige Verletzung ausmachen. Die Verletzung der

Dokumentationspflicht betreffe u.a. die E-Mail der Polizei vom 7. Oktober 2020

(5.1.7/3). Die E-Mail zeige, dass von der Kapo Aargau Unterlagen eingeholt

worden seien, um zu schauen, ob sich etwas Belastendes finde. Gegebenenfalls

würden die Unterlagen denn auf dem ordentlichen Weg ediert und zu den

Verfahrensakten erhoben. In einem gesetzmässigen Verfahren würden aber

Unterlagen ohne vorherige Sichtung ediert. Da die vorab gesichteten Unterlagen

nicht bei den Akten seien, hätten die Strafverfolgungsbehörden das rechtliche

Gehör verletzt. Dasselbe gelte für das Einholen von Unterlagen ohne Verfügung

(E-Mails vom 23.11.2021; 5.1.8/191).

Weiter müsse

davon ausgegangen werden, dass den Einvernahmen von C.C.___ nicht dokumentierte

Gespräche vorausgegangen seien. C.C.___ habe in den Einvernahmen stets gewusst,

um welche Themen es gehe. Man habe sich also vorab offensichtlich besprochen,

was der Erforschung der materiellen Wahrheit abträglich sei. Diese Vorgespräche

seien nicht protokolliert worden, weshalb deren Inhalt nicht überprüfbar sei.

Vorgespräche seien in einer Einvernahme gar eingestanden worden. Dass sich der

Staatsanwalt und C.C.___ abgesprochen hätten, zeige sich auch an der

Einvernahme vom 15. April 2020 Rz. 74 ff. Nachdem C.C.___ nichts zu

ergänzen gehabt habe, habe der Staatsanwalt suggestiv nachgefragt, ob seit der

letzten Einvernahme etwas vorgefallen sei, das für die Strafuntersuchung gegen A.A.___

wichtig sein könnte? Erst dann habe die Befragte erwähnt, ihr sei jemand mit

dem Auto nachgefahren.

1.2.2 Die

Einwände sind allesamt haltlos:

1.2.2.1 Mit

der E-Mail vom 7. Oktober 2020 (5.1.7/3) erkundigte sich die Polizei Kanton

Solothurn bei der Polizei des Kantons Aargau im Auftrag des Staatsanwalts

lediglich wie folgt:

«Existieren

bei der Kapo AG Akten in Sachen G.___, 30.6.2001 (Journal, Abi, EV's, Anzeige)?

Wer

war der zuständige SB?

Wer

war der zuständige StA resp. wie lautet die Verfahrensnummer?»

Es ging also

nicht darum, auf dem rein informellen Weg zu Akten zu kommen, um vorab zu

klären, ob belastendes Material enthalten sei, sondern um die Anfrage, ob Akten

überhaupt existierten und wer gegebenenfalls für das Dossier zuständig sei.

Dieser Schritt war erforderlich, weil selbstredend nicht Akten eingeholt werden

können, die gar nicht existieren.

1.2.2.2 Mit

der E-Mail vom 23. November 2021 (5.1.8/191) richtete sich der Staatsanwalt wie

folgt an die [KESB]:

«Angesichts

der Tatsache, dass ich aktuell mit einer Haftbeschwerde von A.A.___

konfrontiert bin, in welcher seitens der Verteidigung u.a. die Situation der

Kinder des Beschuldigten zum Thema gemacht wird, benötige ich so schnell wie

möglich Kopien der Akten aus dem Verfahren betr. Weiterführung/Aufhebung des

Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts von H.A.___, I.A.___ und J.A.___.

Da ich

schon in den nächsten Tagen meine Stellungnahme zur Haftbeschwerde einreichen

muss, bitte ich Sie höflich, mir die Unterlagen so schnell wie möglich

zuzustellen - am liebsten in elektronischer Form (d.h. per E-Mail als PDF).»

Es handelte

sich dabei nicht um die formlose Einholung von allenfalls belastendem

Beweismaterial, sondern um die Einholung von KESB-Akten, die wegen der kurzen

Stellungnahme-Frist auf dem elektronischen Weg angefordert wurden. Die Akten

waren zuvor bereits dem amtlichen Verteidiger zur Einsicht zugestellt worden

(5.1.8/202). Der Staatsanwalt benötigte die Akten, um den Argumenten der

Verteidigung in der Haftbeschwerde zu begegnen. Von einer Verletzung der

Dokumentationspflicht und mithin des rechtlichen Gehörs kann nicht die Rede

sein.

1.2.2.3 Die

entsprechende Passage des Einvernahmeprotokolls vom 15. April 2020 (Rz. 74 ff.)

lautete wie folgt:

« Zur

Sache

Frau C.C.___,

dann kommen wir jetzt zur Sache. Zuerst möchte ich von Ihnen wissen, ob Ihnen

mit Bezug auf Ihre letzte Einvernahme zwischenzeitlich noch etwas eingefallen

ist, das Sie jetzt spontan ergänzen, präzisieren oder berichtigen möchten!

Nein.

Ist

seit der letzten Einvernahme irgendetwas vorgefallen, was im Zusammenhang mit

der Strafuntersuchung gegen A.A.___ möglicherweise erwähnenswert bzw. wichtig

wäre?

Ja. Am

letzten Sonntag schickte mir meine Freundin K.___ per WhatsApp einen Screenshot

eines Instagram-Chatverlaufs zwischen ihr und L.___. Darin stand geschrieben,

dass eine gewisse M.___ mich suche und meine Telefonnummer wolle. Ich fragte K.___,

wer diese M.___ sei. Das wusste K.___ nicht, aber sie schickte mir dann

Instagram-Bilder vom Profil dieser M.___. Aber ich erkannte diese M.___ auch

auf den Bildern nicht.»

Inwiefern diese

Fragestellungen des Staatsanwalts suggestiv gewesen sein sollten, ist nicht ersichtlich.

Es handelt sich um sachliche Standardfragen, die in keiner Weise spezifische

Antworten stipulieren. Es handelt sich auch bei diesem Einwand um eine haltlose

Unterstellung.

1.3

1.3.1 Im

Weiteren wird gerügt, die Vorinstanz habe ihre Begründungs- und Objektivitätspflicht

verletzt und den Sachverhalt willkürlich festgestellt. So habe sie sich mit den

Ausführungen der Verteidigung nicht rechtsgenügend auseinandergesetzt und

stattdessen die Beweise einseitig gewürdigt. Sie habe u.a. ausgeführt:

-

für weitere formelle

Rügen, welche vorliegend offensichtlich nicht überzeugten, bedürfe es keiner

eingehenden Begründung (US 22, Ziff. 7);

-

da aus Sicht des

Gerichts die fehlende Freiwilligkeit erkennbar sei, brauche auf die

Behauptungen der Verteidigung, wonach C.C.___ aus freien Stücken dieser

Tätigkeit im entsprechenden Umfang nachgegangen sei, nicht weiter eingegangen

zu werden (US 47);

-

auf die Vorbringen

der Verteidigung brauche nicht eingegangen zu werden, da diese absurd seien (US

47 und 59),

und sie habe an zahlreichen Stellen ohne

eigene Würdigung auf die staatsanwaltschaftlichen Ausführungen verwiesen.

1.3.2 Zu den

Einwänden gemäss erstem und drittem Lemma ist festzuhalten, dass die Vorinstanz

grundsätzlich nicht verpflichtet war, zu allen Rügen Stellung zu nehmen. Aus

dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren

Entscheid zu begründen. Die Behörde darf sich auf die massgebenden

Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder

tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und

diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des

Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 139 IV 197 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je

mit Hinweisen). Die Vorinstanz äusserte sich zu allen von der Verteidigung

vorab vorgetragenen formellen Einwendungen, so zur angeblichen Verletzung des

Anklageprinzips, zur angeblichen Gehörsverletzung und zur angeblichen

Verletzung der Grundsätze eines fairen Verfahrens und der Waffengleichheit (Urteilsseiten

[im Folgenden US] 8 - 17). Im Weiteren nahm sie auch zum Einwand der Unverwertbarkeit

des Zufallsfundes (Aufnahme während Raserfahrt) und des Patientendossiers von D.A.___

Stellung (US 17 - 22). Sie setzte sich mithin mit allen massgebenden formellen

Gesichtspunkten auseinander. Wie dargelegt, war sie darüber hinaus nicht

verpflichtet, sich mit Vorbringen auseinanderzusetzen, die ihres Erachtens

offensichtlich nicht zutrafen. Im Übrigen begründete sie auf Urteilsseite 47 in

fine, weshalb auf die Behauptung der Verteidigung, C.C.___ sei aus freien

Stücken der Prostitutionstätigkeit nachgegangen, nicht näher einzugehen sei,

nämlich deshalb, weil auch aus den Aussagen des Beschuldigten selbst das grosse

Einwirken und die Druckausübung auf C.C.___ und die ihm bewusste fehlende

tatsächliche Freiwilligkeit zweifelsfrei erkennbar sei, womit sich auch der

Einwand gemäss Lemma 2 als unzutreffend erweist. Die Vorinstanz zeigte denn

auch auf Urteilsseite 59 einlässlich auf, weshalb sie eine angebliche

Freiwilligkeit verneint und die diesbezüglichen Vorbringen des Beschuldigten

(u.a. Reisebestätigung […]) als nicht im Ansatz begründet einstuft.

Was den

Einwand gemäss viertem Lemma anbelangt, nennt die Verteidigung keine konkreten

Beispiele, so dass der Einwand nicht geprüft werden kann.

1.4

1.4.1 Im

Weiteren wird gerügt, im Vorverfahren seien in den staatsanwaltschaftlichen

Einvernahmen sämtlichen involvierten Personen zahlreiche Suggestivfragen

gestellt worden. Die Verteidigung zitiert in diesem Zusammenhang – wie bereits

vor der Vorinstanz – beispielhaft rund 14 Aktenstellen.

1.4.2 Die

Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen zur Thematik der Suggestivfragen

auf Urteilsseite 16 dar. Darauf kann verwiesen werden.

Suggestivfragen

werden von der Rechtsprechung nicht als Täuschung eingeordnet, Antworten darauf

sind grundsätzlich verwertbar. Der Art, wie sie erlangt worden sind, ist bei

der Würdigung der entsprechenden Aussagen Rechnung zu tragen (Urteile des BGer

6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 4.4.3 und 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 2.2).

Die Vorinstanz kam zutreffend zum Schluss, dass keine verbotenen

Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 StPO von der Staatsanwaltschaft

eingesetzt worden sind. Die Einvernahmen sind daher allesamt verwertbar (Art.

141 Abs. 3 StPO). Zu den von der Vorinstanz aufgeführten Aktenstellen

mit angeblich suggestivem Charakter hat die Vorinstanz ausführlich und

stichhaltig Stellung genommen (US 27 f.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen

werden. Die Vorinstanz legte dabei transparent dar, dass nicht sämtliche Fragen

des zuständigen Staatsanwalts ohne jeglichen Bezug zur Suggestion gestellt

worden seien (US 28). Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der zuständige

Staatsanwalt den Themenkreis seiner Fragen massiv eingrenze und dazu die Frage

mit transparentem Verweis auf vorangehende Einvernahmen gespickt mit bereits

erfolgten Aussagen – auch in zusammengefasster Form – formuliere bzw. er sich

erkundige, ob dies zutreffe. Sodann betreffe dies Rückfragen, ob er den

Aussagegehalt von Antworten korrekt erfasst habe, wobei er die bereits erfolgte

Antwort in eine Frage verpackt habe, teils in leicht anderem Wortlaut. Bei der

Analyse von Aussagen, insbesondere von C.C.___, lägen dem Gericht zahlreiche

Seiten füllende offene Antworten bzw. Aussagen in freier Rede vor, die nicht

auf spezifische Fragen hin erfolgt seien, die die Grundlage für weitere

Befragungen bildeten. Dem ist – abgesehen davon, dass zumindest fraglich

erscheint, ob diese Art der Fragen bereits als potentiell (fremd-)suggestiv

angesehen werden können – uneingeschränkt beizupflichten, so auch der weiteren

Feststellung der Vorinstanz: es handelt sich um ein sehr umfangreiches,

komplexes Strafverfahren, das laufend erweitert werden musste, teils mit

thematisch vielschichtigen Vorhalten, so dass eine thematische Eingrenzung bei

der Fragestellung und spezifische Rückkommen auf einzelne Fragen im Verlauf des

Verfahrens unausweichlich und notwendig waren. Es handelte sich weitgehend auch

um Ergänzungsfragen zu früheren Einvernahmen.

1.4.3 Es liegt

demnach keine Verletzung der Begründungs- und Objektivitätspflicht vor.

1.5

1.5.1 Die

Verteidigung wendet im Zusammenhang mit dem Vorhalt gemäss Anklageziffer 13 (qualifizierte

schwere Verkehrsregelverletzung) ein, es habe sich beim vorgefundenen Video

nicht um einen Zufallsfund, sondern um das Resultat einer unzulässigen

Beweisausforschung gehandelt. Es hätten keinerlei Anhaltspunkte für ein

Strassenverkehrsdelikt bestanden. Die Strafverfolgungsbehörden hätten demnach

ohne hinreichenden Tatverdacht nach weiteren Straftaten gesucht und seien

schliesslich fündig geworden. Die Durchsuchung des Mobiltelefons sei dazu

missbraucht worden, weitere Straftaten zu finden. Das Video dürfe nicht

verwertet werden. Sollte das Berufungsgericht von einem rechtmässigen

Zufallsfund ausgehen, dann gelte es zu berücksichtigen, dass nach Art. 243 Abs.

2 StPO über die Zufallsfunde ein Bericht an die Verfahrensleitung zu

übermitteln sei, welche über das Vorgehen entscheide. Ein solcher Bericht fehle

in casu. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz reiche hierfür der

ursprüngliche Entscheid des Haftgerichts nicht. Dies deshalb, weil der

ursprüngliche Entscheid ausschliesslich in Sachen Prostitution ergangen sei.

Dies gelte umso mehr, als nicht einmal klar sei, wer dieses Video tatsächlich

entdeckt habe. Das Video sei daher nicht verwertbar (Plädoyer RA Hasler, S. 97

ff.).

1.5.2 Die

Einwände wurden bereits vor erster Instanz vorgetragen. Die Vorinstanz legte die

diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen auf den Urteilsseiten 17 f. dar. Darauf

kann verwiesen werden.

Das

Haftgericht hiess den Entsiegelungs-Antrag der Staatsanwaltschaft mit Verfügung

vom 17. September 2020 gut und hob die Siegelung, die vom Beschuldigten

beantragt worden war, auf. Die Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten

diente dazu, hinsichtlich des Verdachts auf Förderung der Prostitution, der

Pornografie und der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG Beweismittel

zu sichern (12.2.13/280, 281, 284). Gemäss staatsanwaltschaftlichem

Entsiegelungsgesuch vom 30. Juli 2020 befand sich auf dem sichergestellten

Mobiltelefon mutmasslich verbotenes pornografisches Datenmaterial in

Videoformat mit der damals minderjährigen C.C.___. Gemäss Entsiegelungsgesuch

ging es auch um allfällige Hinweise auf weitere Prostitutionsopfer. Wie die

Vorinstanz zutreffend ausführte und mit entsprechenden Aktenfundstellen

untermauerte, gründete dieser Tatverdacht auf Aussagen von C.C.___ (US 19). Es

ging bei der Entsiegelung mithin insbesondere auch um die Durchsuchung von

Videodateien. Dass die hier strittige Videodatei prima vista zur

Beweismittelsicherung in Sachen Förderung der Prostitution und Pornografie

hätte relevant sein können, zeigt sich daran, dass bei der Aufnahme des Videos

der Beschuldigte und C.C.___ anwesend waren und das Video durchaus relevantes

Beweismaterial für die genannten Tatbestände hätte beinhalten können. Von einer

unzulässigen Beweisausforschung kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen

werden. Es handelt sich vielmehr um einen typischen Zufallsfund, der verwertet

werden darf. Im Übrigen ist den Eventualerwägungen der Vorinstanz zuzustimmen,

wonach das besagte Video selbst dann verwertbar wäre, wenn die Durchsuchung

unrechtmässig erfolgt wäre, da es um die Aufklärung einer schweren Straftat

ging. So stufte das Bundesgericht die qualifizierte grobe

Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG klar als schwere Straftat im

Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO ein (Urteil des BGer 6B_1404/2019 vom 17. August

2020 E. 1.4 mit Verweisen).

Nicht

stichhaltig ist schliesslich der Einwand der Verteidigung, über den Zufallsfund

sei kein Bericht an die Verfahrensleitung erstattet worden. Es kann

diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz auf Urteilsseite

20 verwiesen werden. Die Videodatei wurde durch die Verfahrensleitung selbst

gefunden, so dass selbstredend kein Bericht an die Verfahrensleitung zu

erstatten war.

1.6

1.6.1

Die

Verteidigung wendet im Zusammenhang mit dem Vorhalt gemäss Anklageziffer 4 (versuchter

strafbarer Schwangerschaftsabbruch) ein, das Patientendossier von D.A.___ dürfe

nicht als Beweismittel verwertet werden, da dieses mit Editionsverfügung vom

28. März 2021 im Zusammenhang mit den Vorhalten der Förderung der Prostitution

und der Urkundenfälschung und somit ohne sachlichen Zusammenhang mit dem

vorgehaltenen Delikt des versuchten Schwangerschaftsabbruchs beigezogen worden

sei. Das Patientendossier sei ausschliesslich im Verfahren gegen D.A.___ ediert

worden und dürfe entsprechend nicht im Verfahren gegen den Beschuldigten

verwertet werden.

1.6.2 Gegen D.A.___

und A.A.___ wurde in ein und demselben Verfahren die Voruntersuchung

durchgeführt (Verfahrensnummer STA.2019.3708). Am 29. November 2021 wurde

das Verfahren bezüglich D.A.___ von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Die

besagte Editionsverfügung datiert vom 28. März 2021 und erging mithin zu einem Zeitpunkt,

in dem das Verfahren noch gegen beide Genannten geführt wurde. Das eingeholte

Patientendossier ist damit auch Bestandteil der Verfahrensakten i.S. A.A.___

und in diesem Verfahren verwertbar.

1.7 Soweit die

Verteidigung im Rahmen der formellen Einwendungen eine willkürliche

Sachverhaltsfeststellung rügt, ist dazu gegebenenfalls nachfolgend bei der

Beweiswürdigung Stellung zu nehmen.

IV.

Rechtskräftiger Schuldspruch

Der Beschuldigte hat sich wegen vorsätzlichen

Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 Abs. 2

SVG) schuldig gemacht, begangen am 14. Januar 2020 (22:30 Uhr) in

Münchenstein (Bruderholzstrasse zwischen dem Tunnel Lange Heid und dem

MFP-Kreisel, Fahrtrichtung Bottmingen), indem er seinen Audi S5 ([Kontrollschild])

lenkte, obwohl für das fragliche Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt keine

Haftpflichtversicherung bestand (Anklagesachverhalt Ziff. 14).

V. Beweismittel

und Beweiswürdigung betr. die angefochtenen Vorhalte

1. Allgemeines zur Beweiswürdigung

1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro

reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 31, E. 2c ff.; BGE 127 I 38, E. 2) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die

Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel

bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten

zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als

Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich

der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen

Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel

bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss

abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich

sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist,

kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der

menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.

Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins

gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu

unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei

mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den

Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 267, E. 1).

1.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2

StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die

Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden

wird je nach Art des Beweismittels zwischen persönlichen (Personen, welche die

von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen,

Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachlichen Beweismitteln (Augenschein

und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die

Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder

Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine

Tatsache bewiesen ist oder nicht.

1.3 Zur Glaubhaftigkeit von Aussagen

Verfahrensbeteiligter

1.3.1 Bei der Prüfung des

Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse

durchgesetzt. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die

aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen

Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen

Erlebnishintergrund hätte machen können. Methodisch wird die Prüfung in der

Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens

durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte

Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des

Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und

die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist

immer davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt

die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen

Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es

gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil des

BGer 6B_298/2010 vom 30. November 2010 E. 2.3, mit Verweis auf BGE 133 I 33 E.

4.3; 129 I 49 E. 5). Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt,

dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts

ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl.

u.a. Urteil des BGer 6B_165/2009 vom 10. Juli 2009 E. 2.5).

Die jüngere Lehre zur Aussagepsychologie

hat sich eingehend mit der Methodik der Glaubhaftigkeitsbeurteilung

auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle insbesondere auf folgende

Fachbeiträge verwiesen werden: Revital

Ludewig / Daphna Tavor / Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische

Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 11/2011 S. 1415

ff.; Martin Hussels, Von

Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand

der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012 S. 368 ff.; Susanna Niehaus, Zur Bedeutung suggestiver Prozesse für die

Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in Sexualstrafsachen, forumpoenale

1/2012 S. 31 ff.; Susanna Niehaus,

Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, FamPra.ch 2/2010 S. 315

ff.; Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge»,

Revital Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017,

Einführung in die Aussagepsychologie, S. 17 ff.).

Hervorzuheben ist dabei, dass bei der

Abklärung einer möglichen absichtlichen Falschbezichtigung (Lügenhypothese) die

Analyse der aussageübergreifenden Qualität (Konstanz) und der inhaltlichen

Qualität der Aussage mittels inhaltlicher Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw.

sogenannter Realkennzeichen zentral ist. Mit einer hohen Aussagequalität lässt

sich die Lügenhypothese widerlegen, wobei die Aussagequalität ausschliesslich

unter Berücksichtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit und der

bereichsspezifischen Erfahrungen und Kenntnisse der aussagenden Person sowie

der Befragungsumstände bewertet werden kann (vgl. Niehaus, forumpoenale 1/2012, a.a.O., S. 33 f.).

Als Realkennzeichen, die auf einen

erlebnisbasierten Hintergrund der Aussage hindeuten, gelten die folgenden (wobei

sich auch andere Benennungen bzw. Darstellungen finden [Realkennzeichen gemäss Max Steller / Günter Köhnken; vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S.

1425; Günter Köhnken,

Glaubwürdigkeits-begutachtung, in: Gunter Widmaier {Hrsg.}, Münchner

Anwaltshandbuch Strafverteidigung, München 2006, N 52 ff.]):

I. Allgemeine Merkmale

1. Logische

Konsistenz (die Aussage ist in sich stimmig, innere und äussere

Widerspruchslosigkeit, Folgerichtigkeit von Aussagenergänzungen)

2. Ungeordnete

Darstellung/Reproduktionsweise (die Handlung wird im freien Bericht sprunghaft,

unstrukturiert und nicht chronologisch geschildert, ohne dass dabei gegen die

logische Konsistenz verstossen wird)

3. Quantitativer

Detailreichtum (über das Kerngeschehen wird detailliert berichtet, z.B.

Einzelheiten zu den Örtlichkeiten, der Wohnungseinrichtung, den behaupteten

Handlungsverläufen und den beteiligten Personen)

II. Spezielle Inhalte

1. Raum-zeitliche

Verknüpfungen / kontextuelle Einbettung (die Kernhandlung wird mit bestimmten

örtlichen Verhältnissen, zeitlichen Gegebenheiten, bestimmten Gewohnheiten des

Zeugen oder Personen im sozialen Umfeld verknüpft)

2. Interaktionsschilderungen

(Handlungen und Handlungsketten – Aktionen und Reaktionen – werden beschrieben,

die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen)

3. Wiedergabe

von Gesprächen (Inhalte von Gesprächen, Gesprächssequenzen, Gesprächsketten

werden wiedergegeben, Aspekt der Wechselseitigkeit, Konkretheit der

Darstellung)

4. Schilderung

von Komplikationen (es wird von unvorhersehbaren Schwierigkeiten berichtet, von

vergeblichen Bemühungen, wiederholten Versuchen, enttäuschten Erwartungen)

III. Inhaltliche Besonderheiten

1. Ausgefallene

Einzelheiten (in der Aussage treten ungewöhnliche, einzigartige, absonderliche,

überraschende, originelle Details auf, welche aber nicht unrealistisch, abstrus

oder unmöglich sind)

2. Schilderung

von Nebensächlichkeiten (Einzelheiten werden geschildert, die für das

Kerngeschehen in der Aussage unnötig sind, scheinbar belanglose Nebenumstände)

3. Schilderung

unverstandener Handlungselemente (Handlungen werden von der aussagenden Person

– meist Kindern – nicht verstanden, aber sachgerecht beschrieben – z.B.

Ejakulat als Spucke; allgemein nicht verstandene Interaktionsverläufe)

4. Indirekt

handlungsbezogene Schilderungen / externe Assoziationen (Handlungen werden

geschildert, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber zu anderer Zeit mit

anderen Personen stattgefunden haben)

5. Schilderung

eigener psychischer Vorgänge (Gedanken oder eigene gefühlsbezogene oder

physiologische Abläufe werden beschrieben, die mit dem Kerngeschehen

zusammenhängen; Schilderung von Affektverläufen, Erlebnisentwicklung,

Entwicklungsverlauf der Einstellung zum Täter)

6. Schilderung

psychischer Vorgänge des Täters (vermutete Gedanken oder Gefühle,

gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe des Täters werden beschrieben)

IV. Motivationsbezogene Inhalte

1. Spontane

Verbesserung der eigenen Aussage (der Inhalt der Aussage wird spontan

präzisiert oder berichtigt)

2. Eingeständnis

von Erinnerungslücken (Erinnerungslücken und Wissenslücken werden spontan

zugegeben)

3. Einwände

gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage (die Glaubhaftigkeit der eigenen

Aussage oder der eigenen Person wird in Frage gestellt; die Darstellung wird

z.B. als nicht plausibel, unwahrscheinlich oder merkwürdig kommentiert; die

eigene Glaubwürdigkeit wird gewissermassen in Frage gestellt, die aussagende

Person ist aber dennoch von der Richtigkeit der eigenen Angaben überzeugt)

4. Selbstbelastungen

/ selbstbelastende Äusserungen (es wird ein vermeintliches Fehlverhalten

gegenüber der beschuldigten Person geschildert; die aussagende Person belastet

sich bezüglich gewisser Punkte selbst; sie stellt sich in ungünstiger Weise

dar, z.B. Eigenbeteiligungen am behaupteten Geschehen, Ermutigungen,

Fehlverhalten)

5. Entlastung

der beschuldigten Person (auf eine Belastung oder Mehrbelastung der

beschuldigten Person wird verzichtet, obwohl dies naheliegend war; die

aussagende Person entschuldigt die beschuldigte Person explizit oder implizit)

V. Deliktsspezifische Inhalte

1. Beschreibung

von deliktsspezifischen Merkmalen (die Aussage weist Elemente auf, die mit

empirisch-kriminologischen Kenntnissen typischer Begehungsformen solcher

Delikte im Einklang stehen; der aussagenden Person ist dies nicht bekannt)

Nach dem Gesagten kann also mithilfe der

Realkennzeichen die Qualität einer Aussage ermittelt werden. Dabei sagt nicht

allein das Vorhandensein von Realkennzeichen an sich etwas über die

Glaubhaftigkeit einer Aussage aus, sondern es braucht den Vergleich zwischen

der Aussagequalität und der (Erfindungs-)Kompetenz der aussagenden Person. Eine

Fokussierung auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre daher irreführend.

Die Realkennzeichen dürfen nicht im Sinne einer Checkliste verwendet werden.

Kompetenzen, Erfahrungen und allfällige psychische Störungen der aussagenden

Person sowie die Komplexität des vorgebrachten Geschehens müssen bei der

Beurteilung mitberücksichtigt werden. Bei jungen Kindern oder minderbegabten

Erwachsenen können einzelne prägnante Qualitätsmerkmale ausreichen, um einen

Erlebnisbezug zu belegen. Bei gut begabten Jugendlichen oder Erwachsenen reicht

dagegen das Vorliegen einer Reihe von wenig prägnanten Qualitätsmerkmalen dazu

oft nicht aus (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer,

AJP 11/2011 S. 1427).

Neben der rein auf die erwähnten

Realkennzeichen ausgerichteten Glaubhaftigkeitsanalyse des Aussageinhalts ist

somit auch eine sog. Kompetenzanalyse hinsichtlich der aussagenden Person

vorzunehmen. Dabei spielt die Aussagetüchtigkeit eine wesentliche Rolle, welche

massgeblich von persönlichen Eigenschaften der aussagenden Person beeinflusst

wird und etwa durch eingeschränkte kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt werden

kann. Auch suggestive Einflüsse können die Aussagezuverlässigkeit

beeinträchtigen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Aussageentstehung und

Aussageentwicklung zu richten ist. Schliesslich ist auch eine

Motivationsanalyse vorzunehmen, bei der die Frage in den Vordergrund rückt, ob

bei der aussagenden Person Motive für eine bewusste Falschaussage vorliegen

(Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital

Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017,

Einführung in die Aussagepsychologie, S. 53 ff., 71 ff., 79 ff.).

Zusammenfassend ist die konkrete Aussage

durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien,

Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes

Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person

entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile des BGer 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021

E. 5.4.3; 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je mit Hinweisen).

Entscheidend für den Beweiswert einer Zeugenaussage ist daher die

Glaubhaftigkeit der konkreten Zeugenaussage und nicht die allgemeine

Glaubwürdigkeit des Zeugen als persönliche Eigenschaft (Urteil des BGer

6B_323/2021 vom 11. August 2021 E.2.3.3). Zu prüfen ist die Aussage auch auf

Übereinstimmungen mit objektiven Beweismitteln (Urteil des BGer 6B_32/2016 vom

20. April 2016 E. 1.5).

1.3.2 Die beschuldigte Person muss sich

nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre

Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich

vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Verweigert die beschuldigte Person

ihre Mitwirkung, so wird das Verfahren gleichwohl weitergeführt (Art. 113

StPO).

Die beschuldigte Person hat

grundsätzlich keine Mitwirkungspflichten. Sie hat insbesondere keine Pflicht,

das Verfahren durch ihre Aussagen oder ihr sonstiges Verhalten aktiv zu fördern

sowie v.a. sich damit zu belasten. Das Recht zu schweigen und sich nicht selbst

zu belasten ist in Art. 14 Ziff. 3 lit. g des Internationalen Pakts über

bürgerliche und politische Rechte (SR 0103.2) ausdrücklich festgehalten. Wo

sich der Beschuldigte nicht selbst belasten muss, darf er jede Aussage

verweigern. Das Aussageverweigerungsrecht besteht gegenüber Strafbehörden

während der gesamten Dauer des Verfahrens. Die Ausübung des Schweigerechts muss

nicht begründet werden. Sachlich besteht das Aussageverweigerungsrecht

hinsichtlich aller Fragen, insbesondere zur Sache und zu den wirtschaftlichen

Verhältnissen (vgl. Marc Engler, BSK

StPO, a.a.O., Art. 113 StPO N 2 ff.).

2. Beweismittel und Beweiswürdigung im

Konkreten

Neben einer grossen Anzahl justizförmig

erhobener Aussagen der beiden Privatklägerinnen sowie verschiedener

Auskunftspersonen und Zeugen sind eine Vielzahl weiterer Beweismittel bei den

Akten; die Vorinstanz legte Letztere auf den Urteilsseiten 29 - 48 dar

(Observation, Telefon-Echtzeitüberwachung, rückwirkende

Teilnehmeridentifikation, Audio-Überwachung des Audi S5 des Beschuldigten,

Audio-Überwachung der öffentlichen Sitzbank, GPS-Verbauung im Audi S5,

E-Mail-Verkehr über [...]@hotmail.com und [...]@outlook.com, Sicherstellung und

Durchsuchung des Domizils und des Audi S5 am Tag der Anhaltung des

Beschuldigten, Auswertung der Mobiltelefone von C.C.___ und A.A.___,

eingereichtes pornografisches Material von Freiern, div. Aktenbeizüge,

Facebook-Chat Beschuldigter/C.C.___, Patientendossier [Spital], Kaufvertrag

Audi S5, Kaufvertrag Ford Kuga, Polizeibericht zum Augenschein der

Prostitutionsorte und Identifikation der Freier).

Die Aussagen der Freier fasste die Vorinstanz

auf den Urteilsseiten 95 - 101 zusammen (N.___, O.___, P.___, Q.___, R.___, S.___,

F.___, T.___, U.___). Zu den Aussagen weiterer Personen machte die Vorinstanz

auf den Urteilsseiten 101 - 103 Erwägungen (V.___, W.___, X.A.___, Y.___). Auf die

Erwägungen der Vorinstanz auf den Urteilsseiten 95 - 103 kann verwiesen werden.

Im Folgenden wird auf die Aussagen der

beiden Privatklägerinnen und der beiden Zeuginnen M.___ und G.___ näher

eingegangen.

2.1 Aussagen C.C.___

Die Privatklägerin C.C.___ wurde

insgesamt mehr als dreissigmal befragt. Zwölf Einvernahmen wurden auf Video

aufgezeichnet. Sieben Befragungen erfolgten mittels Videoübertragung

parteiöffentlich. In der Folge werden die relevanten Punkte ihrer ersten

Aussage sowie die wichtigsten Auszüge aus ihren späteren Aussagen ausgeführt. Im

Übrigen wird auf die Videoeinvernahmen und die Einvernahmenprotokolle in den

Akten verwiesen.

2.1.1 In ihrer ersten Einvernahme vom 9.

September 2019, welche durch den zuständigen Staatsanwalt erfolgte, sagte C.C.___,

als Zeugin befragt, im Wesentlichen aus (10.2.19.01/1-18), es gehe

ihr grundsätzlich gut. Sie habe einfach Angst davor, dass

und wie der Beschuldigte reagieren könnte, wenn er wisse, dass sie

ihn angezeigt habe. Sie

habe auch daheim Angst, je

nachdem, wenn sie alleine sei. Aber sonst gehe es gut beim

Bewältigen des Alltags. Ihre Angst sei, dass der Beschuldigte herausfinde, wo sie

jetzt wohne. Sie habe ja den Wohnort gewechselt wegen ihm, weil

es halt auch schon vorgekommen sei, dass Angehörige von ihm bei ihrem alten Wohnort auf sie gewartet oder sogar bei ihr geklingelt hätten. Sie habe Angst, dass dies in Zukunft wieder passieren könnte, vor allem eben beim neuen Wohnort. Ihre Angst sei auch,

dass durch die

Anzeige irgendwie Groll oder so bei ihnen aufkommen könnte und sie eventuell

Leute auf sie hetzen könnten.

Beim ersten Mal sei sie mit einer Kollegin zusammen nach Hause gefahren und da sei auf dem Parkplatz die

Schwester des

Beschuldigten, Z.A.___, gewesen. Diese habe sie (C.C.___) wegen

eines Anrufs gefragt. Sie (C.C.___) habe ihr gesagt, dass sie davon wisse, weil

sie Bz.___

gefragt habe, ob er für sie anrufen könne, da A.A.___

sie blockiert habe und

sie natürlich

habe wissen wollen, wie es weitergehe, da

A.A.___ eigentlich ihr Geld habe zurückgeben wollen.

Anscheinend habe es gegenüber A.A.___ Drohungen

gegeben und auch gegenüber seinen Kindern. Er

habe zwei Kinder, von denen sie gewusst habe. Evtl. seien es auch drei Kinder gewesen, weil ja seine (angebliche) Schwester wahrscheinlich seine Frau sei. Diese habe auch ein Kind gehabt.

Jedenfalls habe sie (C.C.___) nachher gesagt, sie wisse von dem nichts. Das Einzige,

was sie interessiere, sei ihr

Geld. Sie wisse auch, dass Bz.___ dort fair vorgegangen sei. Er sei nicht beleidigend gewesen.

Er habe sich vorgestellt und gesagt, er sei der Bz.___, er wolle

einfach mit ihm reden wegen

ihr, für ihr Geld,

und A.A.___ habe das nicht

gewollt. Er habe entweder die Frau oder den Vater ans

Telefon gegeben.

Z.A.___ habe erwähnt, dass A.A.___ ihr das Geld weiterhin zurückgeben wolle und dass dies für

ihn ein «mega»

Druck sei. Z.A.___ habe

ihre Telefonnummer wissen wollen. Aber sie, C.C.___, habe ihr diese nicht

gegeben, weil sie mit dem

neuen Handy nichts mehr mit diesen Leuten habe

zu tun haben wollen.

Später einmal sei der Neffe des

Beschuldigten, Cy.___, vor ihrer Haustür gestanden. Beim Haupteingang unten

könne man ohne Schlüssel rein und raus. Aber das hätten sie (die Leute des

Beschuldigten) wahrscheinlich nicht gewusst. Sie sei runter gelaufen, weil sie

keinen (Türöffner-)Knopf gehabt habe. Dann habe sie ihn gesehen, sei wieder

rauf gerannt, habe Bz.___ angerufen und gesagt, jemand stehe da. Sie habe

«mega» Angst gehabt. Bz.___ sei aber zu diesem Zeitpunkt gerade im Kosovo in

den Ferien gewesen und habe ihr angeboten, seinen Kollegen in der Schweiz zu

ihr zu schicken. In Wirklichkeit habe Bz.___ aber bereits den Beschuldigten

angerufen und diesem gesagt, sie sollten weggehen. Sie sei erst ein paar

Stunden später wieder rausgegangen und sei dann von zwei Kolleginnen abgeholt

worden. Danach sei nichts mehr passiert und seitdem sei es zu keinem weiteren

Vorfall gekommen.

Der Beschuldigte habe mit ihrer

Prostitution ja

Geld verdient. Sie habe ihm

– nachdem ihre Mutter verstorben sei

– das Erbe angeboten,

damit sie mit der Prostitution aufhören könne. Sie

habe ihm das

Geld vom Erbe dafür angeboten.

Er habe ihr

aber immer gesagt, weil es das Geld von ihrer «Mum»

sei und dieses eigentlich ihr gehöre, wolle er ihr dieses zurückgeben. Es sei ja recht viel Geld gewesen und er habe im Sommer 2019 anscheinend in einem Lotto

gewonnen. Sie wisse nicht,

was dabei schiefgelaufen sei. Er habe diesbezüglich

immer wieder

etwas Anderes gesagt: z.B. er müsse warten und es habe in der Lottoindustrie einen Betrugsfall

geben etc. Es

seien also immer

wieder Ausreden gekommen und

schlussendlich

habe sie halt recht lange gewartet,

bis sie einmal nachgefragt habe, wie es weitergehe, und dann habe

er sie eben blockiert.

Beim Gesamterbe ihrer Mutter habe es sich

ungefähr um eine halbe Million Franken gehandelt. Davon habe er sicherlich

zwischen CHF 300'000.00 und 400'000.00 bekommen. Dieses Geld hätte er ihr

zurückgeben sollen, vor allem eben mit dem Lottogewinn. Laut dem Zettel hätte er

eine Million Franken gewinnen sollen und dann hätte er ihr ja das Geld ohne

Probleme zurückgeben können. Mit dem Lottogewinn sei halt immer so ein Hin und

Her gewesen – einmal ja, einmal nein, und schliesslich hätten sie einen

Betrugsfall in der Lottoindustrie selbst gehabt und er habe sie immer so ein

wenig auf dem Laufenden gehalten. Aber gegen Schluss, als sie ihn einmal

angerufen und gefragt habe, ob sie sich einmal sehen könnten, weil sie gern

wissen wolle, wie es weitergehe, habe er gesagt, sie solle ihn doch am Telefon

fragen. Sie habe nein gesagt. Sie wolle sich gerne mit ihm treffen, weil sie

das Gefühl habe, er rede nur noch und es komme gar nichts. Nachher habe er eben

gesagt, er wisse genau, dass da Leute dahintersteckten, welche sie gegen ihn

aufhetzen würden, und wenn er herausfinde, wer dies sei, bekomme sie Probleme.

Sie habe ein Recht auf ihr Geld, vor allem, wenn er ihr gesagt habe, er wolle

ihr dieses zurückgeben. Und dann habe sie aber Angst bekommen, weil er ihr halt

wieder gedroht habe, und sie habe den Anruf beendet. Er habe ihr dann eine Sprachmemo

geschickt und ihr mitgeteilt, wenn sie so tue, brauche er das nicht, und dann

habe er sie blockiert.

Ja, das Geld habe sie bezahlt, damit sie

mit der Prostitution habe aufhören können. Sie habe ihn fast schon anflehen

müssen. Sie wisse das noch recht gut: sie seien am Autoputzen gewesen und sie

habe ihm gesagt, dass sie sich nicht gut damit fühle. Es sei für sie wirklich

schlimm, mit diesen Männern rauszugehen. Sie wolle das wirklich nicht mehr

machen. Da sie das Erbe erhalten habe, könne sie ihm dieses anbieten und ihm

damit helfen. So könne sie aufhören mit der Prostitution. Sie könne dies

einfach nicht mehr tun. Dann habe er zuerst gesagt, nein, das sei das Geld ihrer

Mutter, das gehöre ihr, er wolle das Geld nicht, sie solle weitermachen und so.

Sie hätten für diesen Abend auch wieder einen Klienten gehabt. Er sei ein

Stammkunde gewesen, der jeweils CHF 800.00 bezahlt habe. Sie habe dem

Beschuldigten gesagt, sie gehe ihm jetzt gerade auf die Bank die 800.00

abheben, sie wolle einfach nicht mehr weitermachen. Und dann habe er das

sozusagen erlaubt. Danach habe sie ihm aber immer mehr abheben müssen von

diesem Erbe. Also, es habe angefangen mit CHF 10'000.00 und CHF 20'000.00

und danach sei es immer mehr geworden. Sie habe auch die Bank gewechselt, von [Bank

1] zu [Bank 2], weil [Bank 1] die gewünschten Beträge, welche sie habe abheben

wollen, nicht habe herausgeben können. Da sei es zum Beispiel um CHF 40'000.00

und CHF 50'000.00 gegangen und darum habe sie die Bank gewechselt. Sie habe

danach bei der [Bank 2] und der [Bank 3] immer wieder CHF 50'000.00 oder so abgehoben.

Angesprochen auf ihr momentanes

Wohlbefinden, antwortete C.C.___, im Moment gehe es. Sie sei, ehrlich gesagt,

froh, dass sie das alles eben einmal auch «staatlich» zu Protokoll geben könne.

Es sei für sie eine Last, welche dadurch von ihren Schultern falle. Und ihr sei

es vor allem auch wichtig, dass der Beschuldigte nicht mit anderen Frauen

weitermachen könne, nicht noch sonst jemandem auf die gleiche Weise schaden könne.

Mit «das» meine sie die Prostitution, junge Mädchen ausnützen mit Geld oder

auch sonst halt verarschen, irgendetwas machen. Wenn er schon verheiratet sein

sollte … und nachher einfach irgendwelchen jungen Mädchen den Traummann

vorspiele und so. Sie meine klar, da gehe es zwar nur um verletzte Gefühle,

aber das sei schon «Scheisse». Wenn er dann noch mit Prostitution komme und

alles… Nein, sie wolle einfach nicht, dass das noch mehreren Leuten widerfahre.

Er habe ihr schon ganz am Anfang gesagt,

er habe dies zuvor auch schon gemacht. Er habe zwar immer davon geredet, dass

er aufhören wolle. Aber sie meine, schon nur, dass sie habe aufhören dürfen,

habe so viel Zeit gebraucht. Sie glaube nicht, dass er sich bei anderen zurückhalten

oder damit wirklich aufhören würde.

Sie kenne niemanden von seinen

Vorgängern oder von diesen Frauen. Das sei einfach das, was er ihr erzählt

habe. Ob das stimme, wisse sie, ehrlich gesagt, auch nicht. Aber sie könne sich

vorstellen, dass er das auch schon gemacht habe, weil, er sei wirklich extrem

geplant und gezielt an die ganze Sache herangegangen.

Der Beschuldigte habe sich auch mit der

Verdeckung ausgekannt. Er habe ihr immer wieder gesagt, sie solle ihren Chatverlauf

löschen, damit ja kein Verdacht aufkomme, und, und, und. Er habe immer extrem

auf solche Sachen geschaut. Darum könnte bzw. würde sie sogar damit rechnen,

dass er das früher auch schon gemacht habe oder einfach weitermachen könnte.

Sie habe ihre Telefonnummer

hauptsächlich wegen ihm gewechselt, weil sie nicht gewollt habe, dass er noch

irgendwie Zugriff auf sie habe.

Der Beschuldigte und sie hätten zwei

verschiedene E-Mail-Adressen benützt. Als sie angefangen habe, habe sie ja

allgemein den Künstlernamen Et.___ gehabt. Die E-Mail-Adresse und das Passwort

seien etwas mit diesem Namen gewesen, aber wie genau, wisse sie nicht mehr. Als

sie nach einem halben Jahr von der Polizei einmal erwischt worden sei, hätten

sie alle Beweise oder auch das Handy vernichtet bzw. die Daten gelöscht.

Anschliessend sei ihr der neue Name Fw.___ gegeben worden und entsprechend seien

die E-Mail-Adresse und das Passwort umbenannt worden.

Sie, das heisst der Beschuldigte und sie,

hätten die alte Adresse nicht mehr gebraucht, damit die Polizei nicht merken

würde, dass sie weitermachten. Eigentlich habe er ihr versprochen, dass sie

aufhören würden, weil sie eben erwischt worden sei und weil sie durch ihn

eigentlich Probleme bekommen habe. Und durch das, dass sie ja eigentlich ein

Pärchen gewesen seien, habe er halt gesagt, es tue ihm leid und nur wegen ihm habe

sie Probleme, sie würden aufhören. Er habe es ihr sogar hoch und heilig

versprochen. Aber zwei knappe Monate später sei es wieder weitergegangen, weil

er in dieser Zeit frisch arbeitslos gewesen sei und er angeblich die Rechnungen

für seine ganze Familie habe bezahlen müssen, Rechnungen seiner Eltern und des

Bruders.

Sie, C.C.___, sei auf mehreren Webseiten

angeboten worden. Was ihr da gerade in den Sinn komme, sei Xdate. Da sei sie

eigentlich immer online gewesen. Dann auf Sexnews und Anabis, irgend so, Anibis

oder so. Sie hätten dort ein Inserat gehabt mit der E-Mail-Adresse und da

hätten die Freier sich auf dieser E-Mail-Adresse gemeldet. Bei Stammkunden

hätten sie manchmal auch die Nummer rausgegeben, damit diese per WhatsApp die

Termine hätten abmachen können. Angerufen hätten die Kunden nie.

Sie hätten dafür ein drittes Handy gehabt.

Das erste – «das mit Et.___»– das habe er danach vernichtet. Im Sommer, als ja

ihre «Mum» gestorben sei, habe er das Handy ihrer Mutter weiterhin missbraucht.

Bei Xdate habe man sich auf der Webseite selber unterhalten können. Dann hätten

sie manchmal einfach eine E-Mail bekommen, in welcher mitgeteilt worden sei,

dass man bei Xdate eine Nachricht bekommen habe. Dann habe man diese öffnen

müssen und habe dort schreiben können. Er habe hauptsächlich geschrieben, er

habe immer beide Handys gehabt, also sein eigenes für den Hotspot und eben das

Arbeitshandy. Es habe ab und zu Phasen gegeben, wo sie dieses habe mitnehmen

müssen. An ihrem alten Arbeitsplatz im Altersheim sei den Leuten aufgefallen, dass

sie in der Pause manchmal auf zwei Handys am Herumdrücken gewesen sei. Dies

habe Fragen aufgeworfen.

Auf Facebook habe sie als Notlösung einen Fake-Account gemacht,

weil sie dazumal ein kaputtes Handy gehabt

und sonst keine Möglichkeiten gehabt

habe, sich mitteilen zu können. Sie habe dabei einfach einen falschen Namen

angegeben. Darauf seien

aber keine Fotos von ihr aufgeschaltet gewesen. Es sei nur darum gegangen,

kommunizieren zu können, mit dem Beschuldigten, mit ihrem Vater, weil sie ja

kein Handy gehabt habe. Sie habe Facebook genützt, wenn sie ab und zu ihr Handy

im Auto von A.A.___ vergessen habe oder als sie im Februar 2017 von der Polizei

bei der Prostitution erwischt worden sei und ihr Handy beschlagnahmt worden

sei. Dort seien noch recht viele Nachrichten vorhanden.

Im Weiteren machte C.C.___, angesprochen

auf ihre Anzeige

gegen den Beschuldigten, u.a. folgende Aussagen

(10.2.19/18-20):

Sie und der Beschuldigte hätten sich Ende Juli 2016 über

die Dating-Seite «Badoo» kennengelernt. Dann seien sie zuerst einmal zusammen raus

gegangen und dort sei auch regelmässig sein Neffe Cy.___ aus [Ort 2] dabei

gewesen. Sie hätten einfach so normal gechillt. Da habe er sie einmal gefragt,

ob sie mit ihm Koks schmuggeln möchte, von [Ort 2] nach [Ort 3], und zwar so, dass

sie den Knollen in sich hineintue, einführe und mit dem Zug von [Ort 1] nach [Ort

3] bringe. Sie habe geantwortet, sie wolle mit solchen Sachen nichts zu tun

haben und vor allem habe sie auch nicht das Gefühl, dass so ein Klumpen in ihr

drin Platz habe, aber sie könnten es sonst einmal probieren. Dann sei er zu ihr

heimgekommen, das erste Mal, und dann hätten sie auch Sex gehabt und er habe

probiert, ihr seine Faust einzuführen, um zu schauen, ob es gehen würde mit dem

Koks. Dies habe aber nicht funktioniert, dann hätten sie es auch nicht gemacht.

Ein paar Tage später habe er sie gefragt, ob sie in die Prostitution einsteigen

möchte. Er hätte das mit ein paar Mädchen schon gemacht, also natürlich hätten

sie das freiwillig gemacht, und dann hätten sie mit dem Gewinn immer

halbe-halbe gemacht, und ob sie auch Interesse hätte, so ein wenig mehr Geld zu

verdienen. Es ginge hauptsächlich nicht unbedingt um Sex, sondern dass man Treffen

vereinbaren könne, mal zusammen etwas essen gehe oder irgend so etwas. Sie habe

diese Idee eigentlich blöd gefunden, vor allem eben, weil sie ja auch erst

sechszehn Jahre alt gewesen sei.

Aber er habe ihr gesagt, wenn sie sonst

schon – wenn sie das so sagen dürfe – «rumficke», könne sie ja gerade so gut

Geld dafür verlangen, anstatt einfach gratis überall hinzuhalten. Sie habe dann

gefunden, ja eigentlich habe er Recht.

Die Typen könne man sich ja nicht

aussuchen, diese würden dann einfach kommen. Nach dem ersten Treffen – dieses

sei zwei Stunden gegangen und habe glaublich CHF 500.00 gekostet – habe sie

gesagt, sie wolle das gar nicht mehr machen, das sei nichts für sie. Dann habe

der Beschuldigte sie aber gefragt, ob sie ihm helfen könne und es für ihn

trotzdem machen könne, höchstens zwei Monate.

Im August (2016) habe es angefangen und

im Oktober (2016) hätte es fertig sein sollen. Weil er irgendetwas mit der

Polizei zu tun gehabt habe und angeblich eine Kaution habe zahlen müssen, habe

er aber Geld gebraucht und sie gefragt, ob sie ihm helfen könne. Sie habe sich

unterdessen schon langsam in ihn verliebt gehabt und sie seien unterdessen auch

zusammengekommen. Sie habe ihm unbedingt helfen wollen und dann habe sie das gemacht

und habe gesagt, sie gebe ihm den ganzen Gewinn, sie nehme nichts von dem Geld,

damit sie wieder schneller aufhören könne.

Danach habe er noch Geld auftreiben

wollen für ein neues Auto. Er habe ihr gesagt, wenn er ein Auto kaufen und

dieses aufmotzen könne, könne er dieses anschliessend teuer verkaufen. Mit dem

Erlös könne er wieder ein Auto kaufen und verbessern und wiederum teuer

verkaufen etc. Dann werde sie sich nicht mehr prostituieren müssen. Er habe

dann den Audi S5 gekauft und diesen matt schwarz machen lassen.

Sie hätten dann angefangen, über die gemeinsamen

Zukunftsziele zu reden. Er habe immer ein Haus bauen wollen, vor allem für

seine Eltern, als Geschenk, damit sie wüssten, dass die Kinder etwas Handfestes

hätten und die Eltern einfach ruhig sein könnten. Das sei auch der letzte

Wunsch seiner Mutter gewesen. Sie habe es eigentlich «mega» blöd gefunden, dass

sie trotzdem habe weitermachen müssen. Das Ding sei aber gewesen, dass, wenn

sie mal etwas dagegen gesagt habe, dann sei gerade gekommen, «du willst mir ja

gar nicht helfen, dir sind meine Probleme egal, du hast gar kein Ziel mit mir

oder so eine Frau brauche ich nicht». Da seien alles solche Sachen gekommen und

das habe sie halt schon extrem verletzt und sie habe das natürlich nicht

gewollt. Sie habe gewollt, dass er stolz auf sie sei, dass er sie liebe. Und

ja, er habe mit der Zeit immer mehr Überhand über sie genommen, er habe ihr den

Kontakt zu Freunden, Kollegen, Kolleginnen verboten; also nicht verboten,

sondern er habe ihr eingeredet, dass die alle nur schlecht seien, dass diese

nur Schlechtes wollten, dass sie niemandem vertrauen könne und so weiter. Durch

all das Gerede habe sie sich dann natürlich von diesen entfernt, sei nur noch

auf ihn fixiert gewesen und auch von ihm ein wenig abhängig gewesen. Es habe

sie halt schon verletzt, wenn er manchmal gesagt habe, sie nehme ihn nicht

ernst oder sie sei nicht gut genug oder sonst irgendetwas. Schliesslich habe

sie das alles für ihn gemacht. Sie habe nichts von diesem Geld gesehen.

Er habe dann mal zugegeben, dass er ein Kind habe. Das habe sie schockiert. Sie sei erst 16

Jahre alt

gewesen und habe somit einen Freund

gehabt, welcher

ein Kind habe. Später habe er erzählt, dass

er ein zweites Kind habe. Einmal habe er gesagt, dass die Mutter dieser Kinder gestorben sei. Später habe er gesagt, er sei

sogar noch verheiratet mit dieser, aber sie lebten getrennt

und verheiratet seien sie nur noch auf dem

Papier, weil er davor Angst habe, dass sie ihm bei einer Scheidung die Kinder wegnehme. Jedes Mal, wenn sie etwas gegen das

gesagt habe, sei es gerade wieder gegen sie verwendet worden: sie sei die Schlechte, sie vertraue ihm nicht, sie sei misstrauisch, sie wolle ihn kontrollieren.

Laut ihm habe er eben auch mit seiner Schwester

gelebt. Die Geschichte von ihr sei so

gewesen, dass sie einen Mann

habe, sie verheiratet seien. Aber da sie extrem viel Streit hätten, hätten sie zusammen in einer Wohnung gewohnt. Und weil er die zwei Kinder gehabt habe, habe

sie ihm geholfen, zu

diesen Kindern zu schauen. Und weil die Kinder noch

recht klein gewesen seien, hätten sie

dann halt seine Schwester ein wenig als Mami-Figur

gesehen. Später sei sie schwanger geworden von ihrem Mann, weil sie sich wieder

mehr getroffen hätten.

Als sie das Kind dann aber gesehen habe – das Gesicht und auch das Haar, alles sei einfach

«tupfgleich»

gewesen wie bei seiner älteren Tochter, die

beiden würden genau

gleich aussehen – und dann seien halt wieder so Zweifel aufgekommen, aber

gegen das habe sie nie etwas sagen dürfen. Also eigentlich, wenn sie auf

irgendetwas habe hinausgehen

wollen, sei es auf die Prostitution, die Familie von ihm oder sonst auf irgendetwas, habe er es abgestritten oder ihr die Schuld

in die Schuhe geschoben und

ihr gesagt, sie

vertraue ihm nicht oder sie rege ihn auf, weil für ihn sei die ganze Situation mit seinen Kindern und seiner Noch-Ehefrau ja auch nicht einfach

gewesen.

Dann habe sie halt mit der Zeit gar nicht mehr gross etwas gesagt. Sie habe sich auch nicht mehr gross gewehrt. Schon im

Dezember seien Phasen gekommen, in denen er mit ihr habe Schluss machen wollen

und ihr Sachen vorgeworfen habe, von wegen, sie

sei eh nur gut genug

für die Prostitution

und nicht für mehr, sie sei keine richtige Frau, sie sei eigentlich nichts und vor allem nichts ohne ihn. Sie müsse ja dankbar sein, dass er ihr überhaupt die Anerkennung gebe,

welche sie verdient habe und so. Sie habe sich nachher auf das vertieft, auf

das beschränkt, was er ihr eigentlich vorgelegt habe, und sei nachher auch

wirklich so zu dem geworden. Also sie habe funktioniert für ihn, wegen ihm.

Aber was sie eigentlich gewollt habe oder was sie gefühlt habe oder so, das

habe gar nicht mehr gezählt.

Im Februar (2017) sei sie von der

Polizei erwischt worden. In der Prostitution sei sie als 19-jähriges Mädchen

ausgegeben worden. Wenn sie zu einem Freier sei, habe sie auch nie den Ausweis

gezeigt. Die Freier hätten das so geglaubt und dann sei es gut gewesen. Diese hätten

sich per E-Mail beim Beschuldigten gemeldet und er habe nachher die Termine

vereinbart. Weil sie aber ja nebenbei eigentlich gearbeitet habe, sei das

manchmal so abgelaufen: am Morgen sei sie arbeiten gegangen, nachher habe sie

Zimmerstunde gehabt und für ihn arbeiten müssen. Dann sei sie am Abend wieder

ins Altersheim arbeiten gegangen und nachher – wenn sie heimgekommen sei – sei

sie meistens gleich nochmals der Prostitution nachgegangen. Die Prostitution habe

sie im Wald ausgeübt, in [Ort 1].

Bei der Bushaltestelle habe sie jeweils

auf die Freier gewartet. Danach sei sie mit ihnen das Waldweglein

hinaufgelaufen und beim Waldhüttchen habe sie mit ihnen das Geplante ausgeübt.

Es habe es manchmal gegeben, dass sie von Spaziergängern erwischt bzw.

überrascht worden seien. Aber passiert sei sonst eigentlich nie etwas.

Sie habe – ausser eben dann, als sie

erwischt worden sei – A.A.___ zum Beispiel gesagt, was sie machen möchte. Also

das Ding sei, sie habe das ja eigentlich laut ihm freiwillig gemacht, sie habe

ihm helfen wollen. Aber später sei es so gewesen, dass, wenn sie habe aufhören

wollen, es geheissen habe, er sei ihr egal oder auch, sie solle es nur noch

einmal machen. Was sie auch gehört habe, sei, «jetzt machst du es schon so

lange, jetzt kannst du weitermachen, jetzt kommt es ja auch nicht mehr darauf

an».

Ganz am Anfang habe sie gesagt, sie

wolle nicht küssen, weil sie das erstens «gruusig» gefunden habe und zweitens Küssen

für sie Sexualität sei und ein Zeichen für Geborgenheit, Liebe, Zuneigung.

Prostitution habe damit genau nichts zu tun. Weil sie dies so gesagt habe, habe

er dies als Chance genommen und gesagt, wenn sie jemanden küssen würde, dann

würde sie ihn, den Beschuldigten, betrügen, weil sie ja eigentlich mit ihm in

einer Beziehung sei. Wenn sie es mit den Freiern geniessen würde, dann würde

sie ihn somit betrügen.

Der Ablauf mit den Freiern sei immer wie

folgt gewesen: ja nichts fühlen, ja nichts sonst irgendwie machen, einfach hoffen,

es sei schnell fertig. Es sei extrem schwierig gewesen, ihre Zufriedenheit

feststellen können. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, wenn die Freier keine

Zufriedenheit hätten, dann würden sie nicht mehr kommen. Dann sei sie schuld

daran, wenn das Geschäft nicht laufe. Aber handkehrum dürfe sie ihn, den

Beschuldigten, nicht betrügen. Klar, es habe ihr nicht gefallen, es habe ihr nie

gefallen, aber es habe halt manchmal Kunden gegeben, welche richtig danach

verlangt hätten, sie zu küssen. Einmal habe ein Freier die ganze Zeit von ihr

verlangt, zu küssen, und sie habe immer nein gesagt. Weil sie an diesem Tag

schon mehrere Termine gehabt habe, habe sie einfach nicht mehr gekonnt –

wirklich, sie habe einfach nicht mehr gekonnt und habe einfach nur noch nach

Hause gehen wollen – und dann habe sie ihm gesagt, ja easy, einfach einer. Dann

habe sie ihn geküsst.

Sie habe dies danach sogar noch A.A.___

gebeichtet. Sie habe ihm gesagt, sie habe den Freier geküsst. Dann habe der

Beschuldigte sie geschlagen. Nein, sie müsse schnell überlegen, damit sie nicht

etwas verwechsle. Geschlagen habe er sie nicht dann. Dann habe er sie

angeschrien und als Schlampe beschimpft. Sie betrüge ihn. Sie habe ja Gefallen

an dem Job. Solche Vorwürfe habe er ihr gemacht. Das sei für sie schlimm

gewesen. Nie habe sie Verständnis für irgendetwas bekommen.

Sie habe zum Beispiel auch gesagt, kein

anal machen zu wollen, weil ihr das nicht gefalle und ihr das auch weh tue. Sie

habe auch nicht ohne Kondom gewollt, einfach wegen des Schutzes, wegen

Krankheiten. Beides habe er trotzdem gewollt, weil man bei Analsex mehr Geld habe

verlangen können. Auch ohne Kondom habe man mehr Geld verlangen können. Wenn

sie etwas gesagt habe, habe er gesagt, es gefalle ihr ja. Sie wolle kleinere

Termine machen, bei denen man weniger verlange, damit sie es länger machen

könne. Sie könne aber schnell ohne Kondom, dafür nur einmal. Dann müsse sie auch

nicht so lange machen.

Egal, was sie gesagt oder gemacht habe, sie

sei gar nie durchgekommen und habe einfach leisten müssen. Das erste Mal

geschlagen habe er sie, als sie aus Versehen bei einem Klienten vergessen habe,

das Geld zu nehmen. Es sei eigentlich immer so abgemacht gewesen, dass sie

zuerst das Geld nehme und nachher den Akt ausübe. Sie hätten da ein «mega

Gstürm» gehabt, weil der Klient zu spät gekommen sei, und da habe sie ihm

gesagt, das sei von der Zeit weg. Es habe eine «mega» Diskussion gegeben, sie

habe noch heimlich mit A.A.___ geschrieben, was sie jetzt machen soll, sie sei

extrem überfordert. Und nachher habe sie vergessen, das Geld zu nehmen. Es sei

ihr erst aufgefallen, als sie zurückgekommen sei. Danach habe er sie geschlagen

und ihr wiederum den Vorwurf gemacht, sie sei für nichts gut, sie vergesse

sogar das Geld und es habe ihr sicher «mega» gefallen. Das sei für sie immer schwierig

gewesen. Und dann seien sie am Fahren gewesen – sie seien eh immer mit dem Auto

unterwegs gewesen, also, ihre ganze Beziehung habe fast nur im Auto

stattgefunden – und er habe sie von der Seite einfach geschlagen. Es sei nicht

schlimm gewesen, aber er habe es «halt» gemacht.

Und danach sei das halt immer

weitergegangen. Er habe das Geld für sein Haus gewollt, Geld für seine Familie

gewollt und, und, und – sie habe es einfach nur noch gemacht. Es sei eigentlich

fast zum Alltag geworden. Sie sei nach der Arbeit zum Umziehen zu ihrem

Kästchen gegangen und habe auf das Handy geschaut. Da sei schon gestanden, dann

und dann sei ein Termin. Das sei für sie einfach nur noch Alltag gewesen.

Freunde habe sie gar keine mehr gehabt, sie sei nie rausgegangen, habe nie irgendetwas

gemacht. Sogar wenn sie Familienanlässe gehabt habe, habe er ihr geschrieben, noch

bevor sie gegangen sei, und gefragt, wann sie zurückkomme, wann er anfangen

könne, Termine zu machen. Das sei für sie ein ständiger Druck gewesen, weil es

einfach nur um diese blöden Termine gegangen sei, weil alles rundherum gar

nicht mehr wirklich existiert habe.

Im Winter habe er seine Autoprüfung (Führerschein)

verloren, für drei Monate, Dann habe sie halt zu Fuss in diesen Wald

hinaufgehen müssen. Wenn sie dort gewartet habe, hätten schon mal Autos neben

ihr angehalten und es seien Fragen gestellt worden. Da habe sie immer mehr

Angst gehabt, da oben. Ein einziges Mal, als sie mit einem Freier zum Hüttli

habe laufen wollen – sie seien noch schnell ins Dorf an den Bankomaten, weil

der Freier habe Geld abheben müssen – habe ihr Ex gesagt, sie sollten nicht

dort raufgehen, dort sei die Polizei. Der Plan B, zum Friedhofplatz, [Ort 1],

zu gehen und es dort im Auto zu machen, sei aber sehr gefährlich gewesen, auch

wegen der Leute und weil man ins Auto hineinsehe. Das sei nicht so gut, ausser

in der Nacht, aber dann sei Tag gewesen. Er habe hinten im Auto ein extremes

Chaos gehabt, da habe sie gesagt, es sei ihr nicht möglich. Weil das Aufräumen

länger gedauert hätte, seien sie trotzdem mal dort raufgefahren, hätten

parkiert und seien zum Hüttli gelaufen. Nachher sei dort eben die Polizei an

dieser Bushaltestelle gestanden. Er habe schon über die Strassenseite laufen

wollen und sie habe gerade die Polizei gesehen und ihm gesagt, er solle zurückkommen.

Dann sei er wieder zurück auf das Trottoir gekommen und sie seien einfach

weitergelaufen. Dann sei aber die Polizei vor sie hingefahren und habe sie bzw.

ihre Handtasche untersucht. Sie habe immer ein Necessaire dabei gehabt mit

Kondom, Taschentüchern, Feuchttüchern und, und, und. Das habe dann auf die

Anschuldigung hingewiesen, welche sehr wahrscheinlich von dortigen Passanten ausgegangen

sei. Vis-à-vis sei ein Haus gewesen und so, wie sie es mitbekommen habe, sei

der Besitzer dieses Hauses auch mit der Polizei am Reden gewesen. Von diesem

sei, so glaube sie, die Anzeige bzw. die Meldung gekommen.

Sie seien dann beide auf die Wache

mitgenommen worden, sie und der Freier. Der Freier sei separat befragt worden

und sie habe nachher einfach gesagt, dass sie das freiwillig und alleine mache,

weil sie shoppingsüchtig sei, Schulden habe, sie dies nicht schlimm finde und

es für sie in Ordnung sei.

Von der Polizei sei die Frage nach

Zuhälterei gar nicht gestellt worden. Die Befragung sei recht schnell wieder

abgeschlossen gewesen. Die Polizei habe eine Anzeige gemacht, sei aber nicht

durchgedrungen. Sie habe keine Geldstrafe oder sonst irgendetwas erhalten. Sie

habe einfach zur KESB gehen müssen, damit die psychischen Hintergründe hätten

geklärt werden können, also, um herauszufinden, ob es eventuell einen familiären

Ursprung haben könnte, dass sie der Prostitution nachgegangen sei. Auch dort habe

sie sich herausreden können. Sie sei nur ein einziges Mal gegangen und habe

gesagt, dass ihr Vater und ihre Mutter nichts dafürkönnten. Sie habe es von

sich aus gemacht, weil sie die Eltern nicht für das Geld habe fragen wollen.

Ihr Vater habe die ganze Geschichte auch abgekauft. Er habe sogar das Gefühl

gehabt, dass sie A.A.___ betrüge und ihn angelogen habe. Sie habe ihn in diesem

Glauben gelassen. Der Vater sei auch einmal zur KESB gegangen und danach sei

die Sache abgeschlossen gewesen. Der Vater habe noch ein paar Mal versucht, mit

ihr zu reden. Aber mit dem Vater sei ihr das unangenehm gewesen, sie habe sich

geschämt. Er habe dann einfach wissen wollen, ob es ihr gut gehe, und sie habe

eh immer ja gesagt.

Nachdem das Ganze passiert sei, habe ihr

A.A.___ hoch und heilig versprochen, dass sie aufhören würden und dass er

versuche, anderswie Geld zu machen. Die Idee sei aber nicht lange geblieben. Zwei

bis drei Monate später habe sie wieder anschaffen müssen, weil er gerade

arbeitslos gewesen sei und er angeblich für die Kosten seiner ganzen Familie

habe aufkommen müssen (Wohnung, Rechnungen etc.) und da habe sie halt

weitermachen müssen. Es habe auch Momente gegeben, wo er sie zum Beispiel

gefragt habe, ob er etwas Geld seinem Vater oder seinem Bruder geben könne. Sie

habe es einfach gut gemeint, sie habe ihm gesagt, ja sicher, das sei ja seine Familie,

sie helfe seiner Familie gern, sie helfe ja auch ihm. Es sei halt auch immer so

mit dem Hintergedanken gewesen, dass sie eventuell für immer zusammen seien,

dies auch bezüglich der Planung des Hauses, in dem sie später einmal

zusammenleben würden. So habe sie halt weitergemacht.

Im Sommer 2017 sei dann ihre Mutter

verstorben. Am Anfang, als sie ins Spital gekommen sei, habe sie (C.C.___)

gesagt, sie wisse nicht, ob sie ins Spital gehen solle, weil die Mutter mit all

den Geräten im Koma gelegen sei. Sie (C.C.___) habe Angst gehabt, ihre Mutter

so zu sehen. Sie habe mit dem Beschuldigten ein paar Mal darüber geredet und er

habe gesagt, sie müsse es wissen, er wolle sie nicht zwingen, aber er müsse es

wissen wegen der Termine.

Früher oder später habe sie sich dann

entschlossen, einmal zu ihrer Mutter zu gehen. Und da sei der Beschuldigte «mega»

hässig geworden, weil sie ihre Meinung geändert habe und weil es ihm ja

hauptsächlich nur um die Termine gegangen sei. Sie sei ins Spital gegangen,

aber es sei Stress gewesen, weil sie wieder habe sagen müssen, wann sie

heimkomme. Sie sei gar nicht frei gewesen. Jedes Mal, wenn sie irgendwo weg

gewesen sei, habe sie sich gestresst und unter Druck gesetzt gefühlt. Als die

Mutter gestorben sei, habe er ihr gesagt, ja sicher, sie würden eine Pause

machen. Sie habe dann eine Woche lang nichts machen müssen. Danach habe er sie

gefragt: «Schau, ich will dich nicht stressen oder so, aber ich bräuchte Geld

für irgendeine Rechnung und ich hätte gerade einen, welcher gut bezahlen würde.

Willst du wieder weitermachen?». Weil sie gewusst habe, dass sie früher oder

später sowieso wieder weitermachen müsse, und weil, wenn sie jetzt etwas

dagegen sage, ihr sicher etwas Anderes wieder vorgeworfen werde – sie sei eine schlechte

Frau oder weiss nicht was – habe sie ja gesagt und sie hätten weitergemacht.

In der ersten Phase vor der Anzeige

durch die Polizei, habe sie Et.___ geheissen, in der zweiten Phase danach Fw.___.

Der Freier, welcher mit ihr verhaftet worden sei, sei ein Stammkunde von ihr

geworden. Sie wisse auch noch, dass sie einen Stammkunden in [Ort 4] gehabt

habe, einen in [Ort 3] und einen in [Ort 5]. Natürlich, habe sie noch viele

andere gehabt. Aber das seien diese, welche wichtig gewesen seien und von denen

sie wisse, wo sie ansässig gewesen seien. Sie könne die Adressen nicht genau

sagen, aber sie könne genau zeigen wo und wer.

Danach sei es eigentlich immer so

weitergegangen. Nachdem ihre Mutter gestorben sei, habe sie deren Bankkärtchen

und alles gehabt. Sie habe auch Ordner gehabt, wo zum Beispiel das Passwort aufgeschrieben

gewesen sei. Die Mutter habe eigentlich alles schon für den Tod vorbereitet gehabt,

das Testament usw. Sie (C.C.___) habe dann manchmal die Kärtli genommen und sei

an den Bankomaten schauen gegangen, ob sie Geld abheben könne. Es habe wirklich

geklappt, sie habe zum Teil CHF 5'000.00, zum Teil nur CHF 1'000.00 abgehoben,

welche sie ihm habe geben können. Damit habe sie wieder für etwa so zwei, drei

Wochen aufhören können. Sie hätten dann allen Versicherungen mitgeteilt, dass

die Mutter gestorben sei, auch den Banken, und danach habe sie die Bankkarten

abgeben müssen. Das heisse, sie habe kein Geld mehr gehabt und habe dann wieder

anfangen müssen.

Im Sommer 2017 sei es recht oft

vorgekommen, dass sie es habe machen müssen. Am Anfang während der

Ramadan-Zeit, weil er sei Moslem – also ja, er sage, er sei Moslem, aber nach dem,

was er mache, eher nicht – habe sie es machen müssen, weil er habe Ramadan

gemacht und man sollte ja nicht mit verschmutzten Sachen wie sexuellen Tätigkeiten

zu tun haben. Deswegen habe er gewollt, dass sie es mache. Im August sei er eine

Woche in die Ferien gegangen und sie habe natürlich weitermachen müssen. Da

habe sie mit den Freiern geschrieben und so.

Es sei noch so gelaufen bis im Februar

2018. Danach sei das Erbe langsam bereit gewesen, die einzelnen Versicherungen

hätten ihr schon Geld geschickt, und so habe sie ihm dann das Geld angeboten, damit

sie nicht mehr arbeiten gehen müsse. Er habe zuerst nein gesagt, er wolle das

nicht, das sei das Geld von ihrer Mutter. Das tue ihm auch leid für sie. Aber er

habe das Geld trotzdem genommen. Sie habe ihn eben angefleht, einfach, damit

sie sich nicht mehr habe prostituieren müssen. Später habe er aber immer wie

mehr Geld verlangt, weil er plötzlich Betreibungen gehabt habe. Er habe eine

Firma aufmachen wollen, eine Reinigungsfirma. Die E.___-Firma habe er wegen ihr.

Er habe zum Beispiel eine Fettabsaugung gemacht, die habe auch sie bezahlt. Das

seien einfach alles so Sachen, für die sie ihm das Geld gegeben habe.

Mit der Zeit habe sie gar nicht mehr mit

ihm diskutieren mögen, wie viel Geld sie ihm eigentlich gebe oder warum, weil sie

einfach ihre Ruhe gewollt habe. Sein ganzes Leben habe sich nur um Probleme gedreht,

Probleme mit Betreibungen, Schulden, Geld und Familie. Sie sei eigentlich ein

recht aufgestellter Mensch, recht optimistisch und auch positiv eingestellt. Es

habe sie aufgeregt, dass sich bei ihm alles nur um Geld gedreht habe. Sie sei

überhaupt nicht ein Mensch, welcher auf Geld oder Materielles stehe, sondern

sie habe eigentlich nur von ihm geliebt werden wollen. Sie habe gewollt, dass

sie emotional eigentlich unterstützt werde – und klar, das habe er vorgegeben, zu

machen. Aber im Nachhinein habe sie sich zugeben müssen, dass es ja nur um das

Geld gegangen sei. Klar, sie habe ihm damit helfen wollen. Es habe sich alles immer

nur um ihn und sein Geld gedreht.

Sie seien jeden Tag nur im Auto gewesen,

herumgefahren, jeden Tag die genau gleiche Strecke. Gegen Schluss, als sie zwar

nicht mehr der Prostitution nachgegangen sei, habe er dafür jede Kleinigkeit,

welche sie gemacht habe, gegen sie verwendet. Er habe sie zurechtgewiesen, weil

er gewollt habe, dass sie nur noch für ihn funktioniere. Sie habe gar keine

Freude mehr gehabt, sie habe keine Lust mehr gehabt, mit ihm rauszugehen, keine

Freude mehr gehabt an irgendwas, sondern sie habe nur noch funktioniert. Das habe

ihm natürlich auch nicht gepasst, weil sie eigentlich kein Mensch mehr gewesen sei

mit Gefühlen, sondern sie habe vor ihm eigentlich alles so ein wenig verweigert

und versteckt. Wenn sie neben ihm gesessen sei, dann sei sie manchmal schon so gewesen,

so «ja, hmm, okay, cool, yeah, Musik, okay». Aber in Wirklichkeit habe sie eigentlich

nur noch heimgehen und ihre Ruhe gewollt. Wenn sie aber gesagt habe, dass sie

nach Hause wolle, seien einfach wieder lauter Vorwürfe gekommen. Egal, was sie

bei ihm gemacht oder gesagt habe, irgendetwas sei schlussendlich immer gegen

sie verwendet worden. Wegen dem habe sie sich auch gar nicht mehr getraut,

irgendetwas zu machen. Sie sei nur noch still neben ihm gewesen. Dann habe er angefangen,

sie wirklich fertig zu machen. Wegen kleinen Sachen sei er durchgedreht, er

habe sie dann eben das zweite Mal geschlagen. Einmal, als er durchgedreht sei.

Dies sei wieder während des Fahrens gewesen. Sonst habe er sie einfach die

ganze Zeit angeschrien, habe ihr eigentlich alles gesagt von schlecht,

unbrauchbar, unnütz, alles, wirklich alles. Wenn sie etwas habe sagen wollen

oder sich habe äussern wollen, habe es gar nicht gezählt. Es habe nicht sein

dürfen. Es sei wirklich während Stunden so gegangen. Daheim angekommen, habe

sie manchmal gezittert, sie sei so verstört gewesen, weil das einfach wirklich

so schlimm gewesen sei.

Man habe das Gefühl gehabt, die Zeit

gehe gar nicht mehr vorbei. Und so habe sie natürlich auch immer wie mehr Angst

gehabt, mit ihm überhaupt noch rauszugehen. Sie habe dann eigentlich schon

lange Schluss machen wollen mit ihm, habe aber Angst davor gehabt, weil es ja ihr

laut seinen Aussagen nicht zugestanden sei, irgendetwas zu machen. Sie habe

immer gehofft, dass er Schluss mache. Er habe aber immer nur gedroht mit

Schlussmachungen, habe es angedeutet, habe sie zum Teil sogar blockiert und sie

habe wirklich einfach nur gehofft, dass er es durchziehe. Aber es sei nachher nie

wirklich bei dem geblieben. Dann sei er einfach wiedergekommen und habe so

getan, als wäre nichts gewesen.

Zum Glück habe sie Anfang Oktober (2018)

eine Woche Ferien gehabt und vor diesen Ferien habe sie ihm in eine SMS mitgeteilt,

dass sie nicht mehr mit ihm zusammen sein wolle. Sie sei dann in die Ferien

gegangen, weil sie einfach Angst gehabt habe, ihm das persönlich zu sagen. Er

habe ihr geschrieben, ob er sie jetzt lange genug ignoriert habe oder ob er

noch länger müsse. Sie habe ihm geantwortet, für sie sei die Sache gewesen.

Dann habe er plötzlich geschrieben, nein, bitte nicht, er wisse, er habe «mega»

viele Fehler gemacht, es falle ihm erst jetzt auf. Aufgrund des «Bittibätti»

hätten sie wieder lange diskutiert, sie habe ihm beinahe eine Chance gegeben

und dann sei diese Chance aber zum Glück doch nicht durchgekommen. Sie hätten

sich nach den Ferien noch ein paar Mal gesehen. Sie habe ihm dann noch einmal

Geld überwiesen. Sie glaube, sie habe das Geld sogar überwiesen – deswegen habe

sie auch ein Foto seiner Bankkarte. Das sei der einzige Betrag, sie glaube CHF 12'000.00,

den er für Rechnungen gebraucht habe, welchen sie überwiesen habe. Die Bank habe

ihr gesagt, sie habe schon zu viel Geld abgehoben, das könne nicht sein, sie

möchten sie schützen. Sie hätten sie gewarnt und gefragt, warum sie das Geld

gebe, für was sie es brauche. Es seien Ausreden wie neues Auto, Ferien, teure

Wohnungseinrichtung gekommen. Die Steuerbehörden würden sicher dann auch

fragen. Nur damit sie es angemerkt habe, das sei bei ihm. Klar wolle sie das

Geld am liebsten zurück, aber sie glaube nicht, dass sie das irgendeinmal

wieder zurückbekomme. Ihr sei es vor allem wichtig, dass das andere von ihm ans

Tageslicht komme.

Nachher seien sie einfach in Kontakt

geblieben wegen des Geldes, wegen des Lottogewinns, auf den er ja anscheinend Anspruch

gehabt habe. Dann hätten sie sich aber wieder ein paar Mal gestritten und dann

habe er sie blockiert. Seitdem habe sie keinen Kontakt mehr mit ihm, ausser,

als einmal seine Schwester und einmal sein Neffe aufgetaucht seien. Sie habe

von der Mutter eines Kollegen, die Nachbarin einer «A.___» sei, viel Schlechtes

über die A.___-Familie gehört. Wenn das alles stimme, sei es schlimm. Deswegen glaube

sie, dass die «Schwester» von A.A.___ in Wirklichkeit seine Frau sei und sie

zusammen drei Kinder hätten. Wenn das wirklich stimme, dass die zwei zusammen

seien, dann sei es einfach nur krank. Diese sei dabei gewesen, als sie (C.C.___)

sich vom Beschuldigten getrennt habe und habe ihr gesagt, sie (C.C.___) solle

ihm doch noch eine Chance geben. Sie meine, wer mache so etwas?

Sie habe das Gefühl, die ganze Familie A.___

arbeite irgendwie zusammen, auf irgendeine Art. X.A.___, ein Cousin von A.A.___,

der damals in [Ort 6] gewohnt habe, habe auch Prostitution mit Frauen ausgeübt.

Der Bruder von A.A.___, Gv.A.___, habe von dem Ganzen gewusst, aber nie etwas

dagegen unternommen. Im Gegenteil, sie sei von diesen Leuten immer quasi supportet

worden. Sie hätten gesagt, sie mache das gut und sei eine mega gute Frau, dass sie

so etwas für den Beschuldigten mache, dass sie ihm helfe. Für sie sei das halt

auch Anerkennung gewesen, sie mache etwas Gutes, sie sei etwas Gutes. Weil

sonst, wenn sie diese Anerkennung quasi nicht gehabt habe, dann sei sie eh nur

Dreck, nichts gewesen.

Der Cy.___ wohne in [Ort 2], sein Name

sei im Facebook Chatverlauf. Er habe von dem Ganzen auch gewusst. Er habe auch

in solche Geschäfte einsteigen wollen und A.A.___ habe ihm gesagt, wie er es

machen müsse, worauf er schauen, wie er eine Frau zurechtweisen müsse, dass diese

das für ihn mache. Wenn er ihm solche Sachen erzählt habe, sei sie manchmal nebendran

gesessen und habe sich einfach gefühlt wie ein dressierter Hund. Aber sie habe sich

nie getraut, etwas zu sagen, weil es geheissen habe, bei ihr sei es nicht so,

bei ihr sei es anders, und sie habe ihm natürlich vertraut, sie habe halt

geglaubt, dass er in ihr irgendwie eine Frau sehe, die er auch für sich, also

fürs Leben lang haben wolle. Auch als sie sich getrennt hätten, habe er ihr

später – als sie sich einmal gesehen hätten – gesagt, er habe sie eigentlich

heiraten wollen. Sie denke nun im Nachhinein, dies sei einfach nur Gerede

gewesen, damit sie vielleicht wieder schwach werde. Es sei wirklich von ihm aus

alles geplant gewesen, von A-Z. Damit meine sie die Sache mit der Prostitution,

wo und wie sie angeboten werde. Was sie bei ihrer Anhaltung der Polizei gesagt

habe, hätten sie zuvor alles zusammen besprochen; also, was sie sagen müsse,

damit es möglichst plausibel töne und nicht weitere Fragen aufkämen. Zum

Beispiel beim Geld habe er ihr immer gesagt, was sie sagen müsse, was sie

machen müsse, das sei eigentlich eine «mega» Dressur gewesen. Sie sei auch dressiert

worden für die Prostitution. Da habe sie an ihm üben müssen, wie sie es machen

müsse, damit die Kunden nachher auch zufrieden seien; sei es das richtige

Blasen oder eben auch wie sie stöhnen müsse, was gut wäre, was sie sagen müsse,

während dem sie mit denen den Akt ausüben werde.

Was ihr da noch ein wenig auf dem Herzen

liege, sei, dass er das Zeug zum Teil aufgenommen habe. Gemäss ihm sei das Zeug

auf einer speziellen App auf dem Handy, wo man nur mit einem Code hineinkomme. Sie

denke, dass er das noch habe. Sie habe diese App nie anschauen dürfen, weil er

noch andere Sachen dort gehabt habe. Am liebsten würde sie, wenn sie könnte,

verlangen, dass das Handy bei einer Einvernahme beschlagnahmt und das Zeug

gelöscht oder weggenommen und überprüft werde. Dies vor allem auch, für den

Fall, dass er es mit anderen Frauen immer noch mache.

Alle elektronischen Geräte, die er

besitze, sollten ihm weggenommen werden. Denn er sei gut im Vertuschen. Als sie

angezeigt worden sei, habe er das Handy gerade vernichtet, damit keine

GPS-Verfolgung erfolgen könne. Auch die E-Mail-Adresse sei nie mehr benutzt

worden. Das sehe man auch im Chatverlauf vom Facebook, wo er ihr sage, sie

solle SMS, Facebook und WhatsApp löschen. Ihr altes Handy, das habe er ihr sogar

weggenommen, damit er zu hundert Prozent sicher habe sein können, dass es vernichtet

werde und sie es nicht vielleicht doch eben zum Beispiel für eine Anzeige

brauchen könnte. Facebook sei eigentlich so das Einzige, was ihr noch erhalten

geblieben sei. Sie hätte es zwar löschen müssen, aber sie habe zum Glück nicht

gecheckt, wie. Sie habe einfach das ganze Facebook deaktiviert. Aber wenn man

sich wieder einlogge, aktiviere es ja wieder, und da habe sie gesehen, dass

alle Chat-Verläufe dort noch vorhanden seien. Am Anfang sei ganz normal sein

Name dort gestanden, es sei aber vorgekommen, dass er keinen Account mehr

gehabt habe. Sie wisse nicht, ob er sie gelöscht oder blockiert habe, aber im

Chatverlauf sehe man nur noch ihren Fake-Namen. Einzig auf Screenshots habe man

den Namen von ihm noch gesehen.

Nach ihrer Anhaltung habe sie ihn

getroffen, sie habe angefangen zu weinen und sie hätten das weitere Verfahren

abgesprochen. Sie hätten über Facebook einander geschrieben, dass es ausgesehen

habe, als hätte er nichts davon gewusst. Aber was dort stehe, stimme alles gar

nicht, das sei alles inszeniert. Deswegen sage sie, es sei «krass», wie dieser

Mann vorausplane, wie er das Zeug zu vertuschen und verdecken versuche.

Was ihre Videos anbelange, müsse sie

ehrlich zugeben, die würden ihr nicht so Angst machen, weil, wenn sie online

seien, dann wisse sie sowieso, dass sie von ihm seien. Aber bis jetzt habe sie

nie irgendwo etwas gesehen. Sollte sein Handy aber eingezogen werden und darauf

Filme von ihr bestehen, sollte dieses vernichtet werden.

Bei einem Video – das sei ganz früh am

Anfang gewesen –, wenn er das noch habe, sehe man, wie er sage, wie sie es

machen müsse, und dass sie da wirklich am Üben sei. Er habe diese Videos zum

Teil auch gemacht zum Zeigen, wie sie sich anstelle. Sie sei wirklich auf das trainiert

worden.

Nach einer Pause fuhr C.C.___ weiter,

sie habe vorher erwähnt, wo der

erste Prostitutionsort vor der Festnahme durch

die Polizei gewesen sei. Sie hätten nachher natürlich auch den Ort gewechselt.

Sie habe auf dem [Parkplatz],

in [Ort 1] gerade vor dem

Fussballfeld,

auf die Freier warten

müssen. Diese seien sie mit dem Auto holen gekommen. Zwischen [Ort 7] und [Ort 8] habe es am Ende des Waldabschnitts einen kleinen geschützten

Platz gehabt, wo man im Auto habe verkehren können oder draussen. Das sei der

zweite Prostitutionsort gewesen. Sie

habe auch noch ansprechen wollen, was sie durch die Prostitution verdient

hätten.

Ihr normales Angebot sei eine Stunde gewesen, alles normal, einfach mit Kondom und so lange, bis der Freier

einmal «komme». Die Freier hätten eine Stunde dafür Zeit, aber

wenn sie nach zehn Minuten «kämen», sei es das gewesen. Dafür hätten sie 300 «Stutz»

verlangt. Wenn die Freier

mehrmals oder länger gewollt hätten oder auch z.B. bei Escort oder ohne Kondom

oder anal, dann hätten sie immer mehr verlangt, zum Teil CHF 500.00

oder einen Hunderter mehr. Der Freier in [Ort 4] habe immer CHF

1'600.00 bezahlt, damit er so lange dürfe, bis er komme, sogar mehrmals und

auch ohne Kondom. Andere hätten für Escort nur CHF 600.00 bezahlt, aber dafür

mit Kondom.

Man habe immer ein wenig abgewogen und

sich auf einen Preis geeinigt. Ihr Ex habe immer probiert, mehr rauszuholen.

Aber CHF 1’600.00 sei schon ein rechter Preis. Sie hätten auch einen gehabt,

der habe ihr sogar Geld überwiesen für Fotos und Videos, aber da sehe man ihr

Gesicht nicht. Sie habe diesen einmal gesehen, beim alten Prostitutionsort in [Ort

1] bei dieser Hütte. Er habe sogar noch mit NS - also mit Urin – und KV –

Stuhlgang – machen wollen, ohne Kondom, und habe dafür CHF 3'400.00 bezahlt. Er

habe zwar immer wieder «kommen» wollen, sei aber nie «gekommen». Dafür habe er

eben einfach Geld überwiesen, für ein Foto oder so. Dies sei auch immer so im

Tausenderbereich, zum Teil auch CHF 2'000.00 gewesen. Also der habe eigentlich

recht viel für das bezahlt. Er habe es auf ihr altes Konto bei der [Bank 1]

überwiesen. Es habe ganz am Anfang zwei Freier gegeben, welche ihnen beide ein

Darlehen von CHF 5'000.00 gegeben hätten. Eigentlich sei abgemacht gewesen,

dass sie ihnen das Geld auf einmal geben würden und sie es nachher mit

Sexarbeit abzahle. Beim einen habe dies ohne Probleme geklappt. Dieser habe

abgebrochen, bevor das ganze zurückbezahlt gewesen sei, und habe es nachher

sein lassen. Der Andere habe einen Vertrag gemacht, in welchem er geschrieben

habe, dass er ihr das Darlehen gegeben habe und sie ihm das zurückzahle. Weil

sie schlussendlich ein wenig Streit mit ihm gehabt hätten, hätten sie das

Darlehen dann finanziell zurückbezahlt.

Zum Beispiel anal oder auch ohne Kondom

habe sie nicht machen wollen, sie habe es aber machen müssen. Es habe auch

andere Fälle gegeben, z.B. habe sie in [Ort 2] einmal einen Klienten besuchen

müssen, der extra einen Raum gemietet habe, wo man Frauen fesseln oder ein

wenig peinigen könne. Der habe CHF 1'000.00 bezahlt, auch dafür, dass er anal

machen dürfe, aber dafür mit Kondom. Er habe sie über Platten gebogen und sie

sei die ganze Zeit hinter dem Rücken gefesselt gewesen. Er hab sie an einen

Stuhl angebunden, ihr auch einmal ein Seil um den Hals gebunden und sie stranguliert,

erhängt; einfach solche Sachen. Zum Glück sei nicht mehr passiert. Er habe

nachher nochmals gewollt, aber dort sei sie z.B. froh gewesen, weil ihr Ex,

also A.A.___, gesagt habe, sie würden nicht mehr mit diesem machen, weil sie ja

schliesslich vom Strangulieren auch blau geworden sei. Aber auch sonst habe es

einmal einen gegeben, welcher sie habe demütigen und peinigen wollen. Er habe

ihr erklärt, dass er wolle, dass sie sich ihm unterwerfe und dass er sie

schlagen dürfe. Sie habe ihm gesagt, dass sie dies nicht mache, und sei

ausgestiegen und ihr Ex habe das so akzeptiert. Aber später sei dieser Freier

wiedergekommen. Sie habe ihn schon am Auto erkannt und habe ihrem Ex

geschrieben, dass es schon wieder der sei und sie gehe. Dieser habe aber gesagt,

«nein, komm, jetzt bezahlt er mehr, mach es trotzdem». Bei solchen Sachen habe

sie sich eigentlich nachher gar nicht gross wehren können. Wenn der

Beschuldigte gesagt habe, sie müsse es machen, dann habe sie es einfach machen

müssen. Ob es ihr schlecht gegangen sei, ob es ihr weh getan habe oder sonst

irgendetwas, sei nicht relevant gewesen. Wenn sie etwas gesagt habe, dann sei die

Antwort gewesen, für ihn sei es auch nicht einfach, seine Freundin zu

verkaufen, das tue ihm auch weh. Sie habe dann gefragt, was er denn denke, wie

sie sich fühle, aber eben, das sei nie wirklich relevant gewesen. Oder wenn sie

es nicht habe machen wollen, dann seien einfach sehr oft wieder die

ursprünglichen Vorwürfe gekommen, wie, sie interessiere sich nicht für ihn.

Weil sie auch ohne Kondom habe

Geschlechtsverkehr haben müssen, habe sie mehrere Untersuchungen gehabt, zuerst

im [Spitel]. Dort sei nur vielleicht mal eine Infektion festgestellt worden.

Ganz am Schluss habe sich herausgestellt, dass sie HPV-Trägerin sei, sie habe

Glück gehabt, weil es nicht die Viren seien, welche Gebärmutterhalskrebs auslösen

könnten, sondern solche, die je nachdem Genitalwarzen auslösen könnten, was sie

zum Glück nicht habe. Das sei eigentlich das einzige, das sie davongetragen

habe.

Wenn sie zu einem Termin gegangen sei,

habe sie oft auch Angst gehabt. Es sei ja immer mit einem gewissen Risiko verbunden

gewesen. Sie habe immer ein Daumen-Smiley, eine Emoji, so ein Daumen gegen oben

schicken müssen, wenn der Freier bei ihr gewesen sei bzw. sie mit dem Auto

abgeholt habe. Wenn sie angekommen sei und das Geld entgegengenommen habe, habe

sie ihm ein Herz geschickt und ab dann sei auch die Zeit gelaufen. Ganz am

Schluss, wenn sie fertig gewesen und sie am Zurückfahren gewesen seien, habe

sie ihm ein Äffli geschickt – sie wisse nicht mehr, ob dieses die Augen oder

das Maul verdeckt habe; aber jedenfalls so ein Äffli, einfach als Zeichen, dass

sie fertig sei, wieder zurückkomme und er sie wieder beim [Parkplatz] abholen kommen

müsse. Es sei aber auch oft vorgekommen, dass sie selber habe gehen müssen,

wenn er wegen der Kinder oder weiss nicht was habe daheimbleiben müssen. Sie

sei der Prostitution zum Teil bis mitten in der Nacht nachgegangen, weil einfach

immer wieder Kunden gekommen seien oder gleich noch jemand gewollt habe. Dann

sei sie manchmal mit dem Velo zu diesem Parkplatz gefahren oder sei zu Fuss

gegangen und sei alleine dort gewesen. Aber sonst habe er sie eigentlich immer

gefahren, auch zu den Escort-Kunden. Sie habe recht Glück gehabt und sei nie «verbrätscht»

oder ausgeraubt worden.

Ihr sei Folgendes noch extrem wichtig: Ganz

am Anfang sei sie gefragt worden, warum sie sich trotz allem dazu entschlossen

habe, diese Anzeige zu machen. Dies habe damit zu tun, dass sie ja am Anfang

nie so habe wahrhaben wollen, was eigentlich wirklich gewesen sei, was er

wirklich mit ihr gemacht habe. Sie habe ja wirklich auch gedacht, vielleicht sei

er ja trotzdem ein Guter und ein Lieber, weil sie halt auch das, was er ihr

gesagt habe, geglaubt habe. Frau Ju.___ habe ihr dann gesagt, die ganze Geschichte

töne wie die Masche der Loverboys. Sie habe das bis dahin gar noch nicht

gekannt und habe dann ein wenig recherchiert. Ihr sei aufgefallen, dass extrem

Vieles, was dort erzählt werde, mit ihrem Erlebten übereinstimme, also zu 80

oder 90 % genau so, wie es beschrieben werde oder wie es anderen Opfer ergangen

sei. Was sie ganz krass gefunden habe, sei, dass diese Frauen oft so Tattoos

machen lassen müssten, wenn sie einem Zuhälter gehörten. Das habe ihr Ex auch

von ihr verlangt, und zwar habe er gewollt, dass sie sich die Initialen […]

tätowieren lasse. Das sei so wie ein Spitzname von ihm, ein Kosename, was auch

immer. Er sage das in jedem Video, er habe auch auf Snapchat diesen Namen. Weil

er eigentlich Moslem sei und sie gesagt habe, nein, im Islam habe man keine

Tattoos, habe sie sich immer wieder rausreden können und er habe nachher nicht

wirklich darauf beharrt, dass sie es machen müsse. Er habe aber mehrmals mit

dem Gedanken gespielt, dass sie sich doch so ein Tattoo machen lassen solle,

damit man wirklich sehe, dass sie zu ihm gehöre.

2.1.2 In der staatsanwaltschaftlichen

Videobefragung vom 14. Oktober 2019 ergänzte C.C.___, als Zeugin

befragt, Folgendes: Nachdem sie mit dieser Arbeit habe aufhören können, weil sie

ihm das Geld von ihrer Mutter angeboten habe, habe er bei ihr daheim «Gras»

anpflanzen wollen. Das sei ein kleiner Nebengrund gewesen, wieso sie von daheim

ausgezogen sei. Sie sei dann extra in einen Block eingezogen, wo sie zuoberst eine

Wohnung gehabt habe, damit sie in der Wohnung eine Grow-Box hätten installieren

können, wo die Lüftung nachher direkt rausgehe, damit niemand etwas mitbekomme

und sie dort etwas anpflanzen könnten. Sie habe auch Samen aus dem Ausland

bestellt und eine Anzeige bekommen, weil die Lieferung vom Zoll abgefangen

worden sei. Sie habe ihm dann aber das ganze Zeug zurückgegeben, weil sie nicht

habe fortfahren können und weil sie das eigentlich für ihn gekauft habe und sie

damit nichts mehr habe zu tun haben wollen.

Den ersten Namen, welchen sie ja gehabt habe – Et.___ –, den hätten sie aus einem Lied gehabt, dessen Titel «[…]» laute.

Das Lied stamme von [Künstler]. Als sie

sich

kennengelernt hätten, hätten

sie im Auto das

Lied eigentlich rauf und runter gehört. Also

schon, als er sie zum ersten Mal abholen gekommen sei, sei es im Auto gelaufen. Der zweite Name Fw.___ sei eine «Abwicklung»

von […]. [...] sei ihr in den Sinn gekommen, weil ihre Mutter sie früher so habe nennen wollen und sie, die Privatklägerin, diesen als «Bitch-Namen» empfunden habe. Er habe ihn aber zu wenig

erotisch gefunden und deswegen hätten sie den Namen etwas abgeändert zu

Fw.___.

Sie habe schon erwähnt, dass er im Vertuschen

sehr gut sei. Er habe zum Beispiel Geld, welches

sie angespart hätten,

gemäss seinen Aussagen bei

seinem Onkel und seinen

Eltern aufbewahrt. Evtl. habe er auch mal gesagt, dass er Geld bei einem

Kollegen aufbewahre, da sei sie sich aber nicht mehr sicher. Auf jeden Fall habe er immer geschaut, dass nichts bei ihm

aufzufinden sei. Zudem gebe es auch ein Lied von Xhatar, welches «Regel Nummer 1» oder einfach «Regel»

heisse. Dort zähle Xhatar Regeln von eins bis zehn auf

und wenn man

die anhöre, dann höre man, dass dies Tipps seien, wie man Sachen verstecken könne, dass man zwei Handys benutzen solle, dass man privat nie mit dem

verwechseln solle, also mit Schwarzarbeit und,

und, und. Dies werde alles beschrieben. Er habe ihr auch immer gesagt, sie solle bezogen auf ihre Arbeit nach diesen Regeln leben.

Zu den Zahlungen aus dem Erbe ihrer

Mutter führte C.C.___ auf Frage insbesondere aus, es seien CHF 20'000.00

gewesen für die GmbH, man brauche CHF 20'000.00 auf dem Konto, damit man

eine GmbH eröffnen könne. Gesamthaft seien es etwas CHF 100'000.00 gewesen, für

die Gründung und den Aufbau der Firma, mit den Putzmitteln oder sonst

irgendetwas. Sie würde sagen, dass es sich gesamthaft um CHF 100'000.00 bis CHF

150'000.00 gehandelt habe; dies nur für die Firma. Sie habe das Geld bei der

Bank am Schalter verlangt und habe es ihm nachher bar überreicht. Bei der [Bank

2] habe sie auf einmal höchstens CHF 50'000.00 abheben können. Und dann

habe sie zweimal CHF 49'000.00 auf einmal abgehoben. Die Bankangestellte habe

immer gemeint, ob sie nicht noch CHF 1'000.00 zur Sicherheit auf der Seite

haben wolle, falls sie etwas brauche. Darum hätten sie CHF 49'000.00

gemacht. Bei der [Bank 3] habe sie einen Höchstbetrag von CHF 100'000.00

gehabt, welchen sie habe abheben können. Das habe sie aber nie gemacht, dort

sei es auch immer so um CHF 50'000.00 gegangen, zum Teil etwas weniger, aber

mehr glaube sie nicht.

Auf Frage bestätigte C.C.___, dass sie sich

mit der Zeit gar nicht mehr gegen den Beschuldigten gestellt habe, weil sie

sich machtlos gefühlt habe. Schon bei den kleinsten Themen, welche sie zusammen

besprochen oder diskutiert hätten, habe er eigentlich alles dafür gemacht, dass

sie im Unrecht gewesen sei. Wenn sie sich gegen seine Aussage gestellt habe,

dann sei er hässig geworden; dann sei er gekommen mit, «ja, du bist nicht

dankbar oder du siehst das falsch oder das ist ja nur wegen dir». Viele Fehler,

die er begangen habe, habe er dann auf sie projiziert; sie sei schuld daran,

dass er die Fehler überhaupt gemacht habe.

Die Prostitutionstätigkeit sei eigentlich

täglich gewesen. Pausen bzw. Freitage habe es nur gegeben, wenn sich kein

Termin ergeben habe. Aber irgendwie abgemacht oder so seien diese nie gewesen,

ausser sie habe mal ein Familientreffen gehabt, was, wenn überhaupt, nur ein,

zwei Mal im Jahr vorgekommen sei. Aber auch dann habe er schon bevor sie

überhaupt losgefahren sei, gefragt, wann sie zurückkomme, damit sie am Abend

eventuell noch ein paar Termine hätten machen können. Also sei die

Voraussetzung eigentlich tägliche Arbeit gewesen, auch wenn sie krank gewesen

sei, auch wenn es draussen geschneit habe oder irgendetwas. Sie habe zu den

Terminen gehen müssen. Es sei eigentlich den ganzen Tag gewesen, wenn sie frei

gehabt habe, habe es sogar Termine am Morgen gegeben. Nachher hätten sie über

den Mittag, wenn sie Zimmerstunde gehabt habe, und am Abend jeweils Termine

gemacht. Es sei dann auch manchmal bis mitten in die Nacht gegangen. Aber länger

als 24 Uhr oder 1 Uhr morgens hätten sie nie gemacht. Sie hätten nie etwas

zusammen unternommen, weil es geheissen habe, sie müssten parat sein, falls

jemand kommen wolle oder falls sie eben einen Termin hätten. Sie habe von

August 2016 bis Juli 2019 eine Lehre gemacht. Es sei eine extreme Belastung und

auch ein extremer Druck gewesen für sie, immer so dieser Stress «ich muss jetzt

gehen, ich muss jetzt dort, oder nein, ich sollte jetzt endlich schlafen gehen,

weil ich morgen wieder arbeiten gehen muss». Immer so ein wenig dieser Druck,

der habe sie schon extrem runtergemacht. Mit ihrem Ex habe sie aber nicht gut

darüber reden können, weil er immer so gewesen sei: «ja, wenn du zu viel

darüber nachdenkst, dann ist logisch, dass dich das kaputt macht.» Oder er habe

es auch immer wieder probiert, zu verharmlosen, so im Sinne, dass sie ihm ja

damit helfe, und dies und das. Sie wisse nicht mehr genau, was er alles gesagt

habe. Schlussendlich habe sie dies während der Zeit gar nicht so schlimm

empfunden, weil sie eben auch davon ausgegangen sei, sie könne ihm ja damit

helfen, sie mache für ihn etwas Gutes, er sei stolz auf sie. Aber handkehrum

habe sie natürlich gewusst, dass diese Tätigkeit ihr null Spass, null Freude gemacht

habe, dass sie es gehasst habe, wie die Pest. Aber wenn sie ihm gesagt habe, sie

wolle das nicht machen, dann habe er ihr wiederum vorgeworfen, sie wolle ihm

nicht helfen, seine Probleme würden sie nicht interessieren. Dann sei sie wieder

nichts wert gewesen. Also es sei eigentlich auch so ein wenig die eigene

Wertsteigerung gewesen; wenn sie dies mache, dann werde sie akzeptiert von ihm,

dann werde sie geliebt von ihm, dann mache sie etwas Gutes.

Wenn sie traurig gewesen sei, habe sie

das mehr für sich alleine ausgelebt. Früher, in der Teenagerzeit, habe sie sich

geritzt. Das habe er auch gewusst. Sie habe es nicht mehr machen dürfen. Auf

Frage, weshalb sie es sich vom Beschuldigten habe verbieten lassen, antwortete C.C.___,

weil sie Angst gehabt habe vor ihm. Sie wisse nicht mehr genau, mit was er ihr

gedroht habe, aber er habe halt sehr streng mit ihr geschimpft, was ihr immer

Angst gemacht habe, und er habe sie auch so belehrt. Auch wenn er ihr gesagt

habe, «dann trenne ich mich oder dann passiert irgendetwas mit mir» – egal in

welcher Hinsicht –, dann habe ihr das «mega» Angst gemacht. Sie habe ihn ja

eigentlich auch nicht verlieren wollen.

2.1.3 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme

vom 6. November 2019 (AS 10.2.19/84 ff.) sagte C.C.___, nunmehr als

Auskunftsperson befragt, aus, der Beschuldigte habe ausser bei den zwei Malen, als

er sie geschlagen habe, nie Gewalt angewendet. Was ein wenig mühsam gewesen sei,

sei, dass er manchmal sexuelle Tätigkeiten von ihr mit ihm verlangt habe,

welche sie nicht gewollt habe, einfach, weil sie zu müde gewesen sei oder so.

Es sei nicht so gewesen, dass er sie nachher mit Zwang irgendwie vergewaltigt

habe. Aber er habe sie immer irgendwie überreden können. Dazu führte sie in der

Einvernahme vom 29. Mai 2020 (AS 10.2.19/509 ff.) aus, es sei

mindestens achtmal vorgekommen. Entweder habe A.A.___ mit ihr anal verkehren oder

einen «Kehlenfick» machen wollen und sonst sei es halt vorgekommen, dass er Sex

mit ihr verlangt habe, wenn sie nicht gewollt habe, weil sie müde gewesen sei

oder schon von den Freiern genug gehabt habe. Sie bestätigte, vier Vorfälle

genauer schildern zu können. Das erste Mal sei

es mehr so

etwas Harmloseres gewesen,

das sei grob geschätzt Ende Herbst

2016 gewesen. A.A.___ habe normalen

Geschlechtsverkehr gewollt und sie nicht, weil sie müde und kaputt

gewesen sei, und das habe er auch gewusst. Er sei dann mit so Sprüchen gekommen:

«Wenn du es mir nicht gibst, dann hole ich es mir

von anderen». Sie habe Angst gehabt,

dass er es wirklich mache. Es habe sie aber auch wütend gemacht,

weil sie sich gedacht habe, wenn sie so etwas sagen würde, dann würde er ihr direkt einen «Chlapf»

geben. Aber gleichzeitig habe es auch funktioniert, weil sie eine gute Frau

habe sein wollen. Sie habe

gewollt, dass er bekomme, was er sich wünsche, und habe sich dann halt einfach

überreden lassen. Auf Frage verneinte sie, dass er mit Gewalt gedroht habe, es

seien damals mehr so Äusserungen

wie: «Ich brauche keine Frau, welche mir nicht geben kann, was

ich will». Er habe immer gesagt, er

brauche eine Frau, welche seine Wünsche erfüllen könne,

und diese Frau habe sie halt sein wollen, weil sie A.A.___ geliebt habe und sich auch eine gemeinsame Zukunft

mit ihm erhofft habe. Sie

habe auch Angst gehabt, dass sie ihm

nicht genüge und er

dann zu anderen

Frauen gehe, wenn sie nicht das mache, was er wolle. Weil

sie ihn damals sehr geliebt habe, habe sie das nicht riskieren wollen. Sie

denke, das sei auf

dem [Parkplatz] gewesen, entweder im Auto oder

ausserhalb. Das wisse sie bei diesem ersten Mal nicht mehr genau. Das zweite Mal sei schätzungsweise im

Winter 2016/2017 gewesen. Sie zwei seien alleine bei ihm daheim gewesen. Sie

hätten zuerst auf dem Sofa im Wohnzimmer normalen Geschlechtsverkehr gehabt.

Dann habe A.A.___ unbedingt anal «vögeln» wollen. Zuerst hätten sie nur mit

anal angefangen. Dann habe er aber zwischen beiden Löchern abwechseln wollen.

Sie sei damals kniend in einer doggystyle-Position auf dem Sofa gewesen und er

sei hinter ihr gestanden. Er habe sie dann abwechselnd anal und vaginal

gevögelt. Das sei ihr sehr unangenehm gewesen und er habe das auch gewusst. Sie

habe dann angefangen zu weinen, das heisse, ihr seien einfach die Tränen

runtergelaufen. Aber A.A.___ habe einfach weiter bis zum Schluss gemacht. Als

er mit ihr fertig gewesen sei, habe er gemeint, sie solle nicht übertreiben, es

sei ja nicht so schlimm gewesen und er habe schnell gemacht. Es sei schon nicht

so lange gegangen, so insgesamt 15 Minuten. Aber wenn man es nicht gernhabe,

komme es einem halt ewig vor. Auf Frage bestätigte sie, mit dem anfänglichen

vaginalen Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen zu sein, nicht aber mit dem

anschliessenden Analverkehr. Er habe das gewusst. Er habe praktisch seit dem

Anfang ihrer Beziehung gewusst, dass sie das nicht gerne mache, aber er sei der

Meinung gewesen, dass es normal sei, wenn ein Mann ab und zu Analverkehr

verlangen würde, und er sei auch der Meinung gewesen, dass eine Frau einem Mann

Analverkehr geben müsse. Sie wisse nicht mehr, welche Worte sie damals

verwendet habe. Aber sie habe A.A.___ damals ganz sicher gesagt, dass sie kein

anal wolle, aber wie so oft in solchen Situationen habe er dann nur gemeint,

dass sie sowieso nur selten Analverkehr hätten und sie sich besser daran

gewöhne, wenn sie sich nicht ständig dagegen wehre. Dann wäre es auch nicht so

schlimm für sie. Ausserdem seien wieder so Sprüche gekommen, dass er es sich bei

einer anderen Frau holen werde, wenn sie es nicht mache. Sie habe Angst gehabt,

dass er sie verlasse, wenn sie seine Erwartungen nicht erfülle, und somit nicht

die Frau sei, welche er wolle. Sie sei damals extrem verliebt in A.A.___

gewesen und habe Zukunftspläne mit ihm gehabt, was er gewusst habe. Ausserdem sei

er ihre einzige wirkliche Bezugsperson in dieser Zeit gewesen, sonst habe sie

ja niemanden gehabt. Sie sei von A.A.___ abhängig gewesen. Auch das sei ihm

klar gewesen und genau damit habe er gespielt. Der Analverkehr habe sehr

geschmerzt und es habe noch mehr weh getan, weil er direkt reingegangen sei und

nicht etwas vorgedehnt habe. Das Weinen sei einerseits wegen der Schmerzen beim

Analverkehr und anderseits wegen der Enttäuschung gewesen; die Wut, dass sich A.A.___

einfach über ihren Willen und ihre Gefühle hinweggesetzt habe, es sei ihm

einfach «scheissegal» gewesen. Auf die Frage, ob sie einmal an körperliche

Gegenwehr gedacht habe, antwortet C.C.___ «Nein, oh Gott! Ich hatte Angst, dass

er mich schlagen würde. Und wenn ich mich gewehrt hätte, wäre ich nie gegen A.A.___

angekommen. Ich hätte keine Chance gehabt gegen ihn».

Beim dritten Vorfall wisse sie es von

der Zeit her nicht

mehr genau. Es sei einfach in der Fw.___-Phase gewesen, weil es an

dem Ort gewesen sei, wo sie damals die Prostitutionstätigkeit ausgeübt habe. Es sei

in seinem Auto gewesen. A.A.___ habe den Kofferraum seines Autos geöffnet und

sie habe sich dort

hinein auf den Rücken

gelegt. Ihr Kopf sei dabei

über der Kante des Kofferraums

gelegen, habe also nach hinten runtergeragt. A.A.___ sei

dann über ihr gestanden und habe

sie in die Kehle gefickt.

Beim «Kehlenfick»

sei extrem unangenehm, dass man

fast keine Luft bekomme, einen Druck im Kopf habe und manchmal

auch einen Würgereflex.

Es sei immer ihr Gedanke

gewesen, lieber dies als anal. Auf die Frage, ob sie sich gegen ihren

Willen darauf eingelassen habe, weil sie nicht Analverkehr habe riskieren

wollen, antwortete sie, ja, das könne man so sagen. Das letzte Mal sei ca.

Anfang Sommer 2018 gewesen. Sie könne sich da noch an einen «Kehlenfick» von

ihm erinnern. Da sei sie bei ihr daheim auf dem Bett gelegen. Sie sei auf dem

Rücken auf dem Bett gelegen und der Kopf sei über der Bettkante gehängt. «Dann

stand A.A.___ über mir und vögelte mich in den Hals». Durch diesen Druck sei

ihr ein Äderchen im Auge geplatzt, sie glaube es sei im rechten Auge gewesen.

Sie wisse noch, dass ihr das extrem peinlich gewesen sei, als sie am nächsten

Tag zur Arbeit habe gehen müssen. Bei diesem vierten Vorfall sei es ähnlich wie

beim dritten Vorfall gewesen. Ihr falle noch ein, dass sie A.A.___ einmal einen

Blowjob gegeben habe, bei dem sie fast habe erbrechen müssen; es sei aber nur

Schleim rausgekommen. Sie habe fast erbrechen müssen, weil er ihren Kopf

plötzlich so heftig gegen seinen «Schwanz» gedrückt habe.

2.1.4 In den übrigen Einvernahmen

bestätigte C.C.___ ihre zuvor gemachten Aussagen, ergänzte und präzisierte

diese und machte zusätzliche Ausführungen zu weiteren Erlebnissen, so zu einer

Autofahrt in einem gemieteten Lamborghini, zu pornografischen Aufnahmen und zum

Konsum von Drogen. Es wird diesbezüglich auf die Videos der Einvernahmen (Harddisk /

digitale Daten A ERROR / Video-EV / EV C.C.___) und auf die Einvernahmenprotokolle

in den Akten (10.2.19.01 und 10.2.19.02) verwiesen.

2.1.5 Würdigung der Aussagen von C.C.___

C.C.___ hat in ihrer ersten Einvernahme,

nachdem sie die Fragen zur Person beantwortet hatte, zur Sache während mehr als

einer Stunde ohne Unterbruch frei erzählt und dabei detaillierte Ausführungen

zum Kennenlernen, zum Einstieg in die Prostitution, zu prägenden Erlebnissen,

ihren Gefühlen, inneren und äusseren Konflikten, Gesprächen mit dem

Beschuldigten etc. gemacht (10.2.19/018 ff.). Ihre Aussagen blieben im

weiteren Verlauf über die vielzähligen Einvernahmen hinweg erstaunlich konstant

und es kam zu keiner nennenswerten Aggravation.

Sie schilderte bereits in der ersten

Einvernahme den Konflikt, in dem sie sich mit sich selbst und dem Beschuldigten

befunden hatte, legte dar, wie sich dieser Konflikt im Laufe der Zeit

zugespitzt hatte und der Beschuldigte ihre Prostitution im Laufe der Zeit auch

als Argument benutzte, sie weiterhin in der Prostitution festzuhalten (Also das

Ding sei, sie habe das ja eigentlich laut ihm freiwillig gemacht, sie habe ihm

helfen wollen, aber später sei es so gewesen, dass, wenn sie habe aufhören

wollen, es geheissen habe, er sei ihr egal oder auch, sie solle es nur noch

einmal machen; was sie auch gehört habe, sei, «jetzt machst du es schon so

lange, jetzt kannst du weitermachen, jetzt kommt es ja auch nicht mehr darauf

an»).

Weiter schilderte sie von sich aus, was

es mit dem Küssen auf sich hatte, dass sie dies emotional niemals der

Prostitution zuordne, die Freier dies aber teilweise gewollt hätten, der

Beschuldigte ihr das aber verboten habe, weil er ja ihr Partner sei und sie da

teilweise in einen Gewissenskonflikt reingekommen sei, wenn Freier darauf

beharrt hätten (Ganz am Anfang habe sie gesagt, sie wolle nicht küssen, weil

sie das erstens «gruusig» gefunden habe und zweitens Küssen für sie Sexualität

sei und ein Zeichen für Geborgenheit, Liebe, Zuneigung. Prostitution habe damit

genau nichts zu tun; weil sie dies so gesagt habe, habe er dies als Chance

genommen und gesagt, wenn sie jemanden küssen würde, dann würde sie ihn, den

Beschuldigten, betrügen, weil sie ja eigentlich mit ihm in einer Beziehung sei;

wenn sie es mit den Freiern geniessen würde, dann würde sie ihn somit

betrügen).

Von hoher Authentizität zeugt auch ihre

Schilderung des inneren Gefühlskonflikts, der aufgrund der Ansprüche des

Beschuldigten bei ihr entstanden ist: einerseits zeichnete sich die

Prostitution durch die Abwesenheit von Gefühlen aus, anderseits musste sie die

Freier zufriedenstellen, durfte dabei aber wiederum den Beschuldigten

(gefühlsmässig) nicht betrügen (Der Ablauf mit den Freiern sei immer wie folgt

gewesen: ja nichts fühlen, ja nichts sonst irgendwie machen, einfach hoffen, es

sei schnell fertig; es sei extrem schwierig gewesen, ihre Zufriedenheit

feststellen zu können, weil der Beschuldigte ihr gesagt habe, wenn die Freier

keine Zufriedenheit hätten, dann würden sie nicht mehr kommen; dann sei sie

schuld daran, wenn das Geschäft nicht laufe; aber handkehrum dürfe sie ihn, den

Beschuldigten, nicht betrügen). In diesem Zusammenhang schilderte sie denn auch

einen daraus entstandenen Konflikt mit dem Beschuldigten, als sie diesem einmal

beichtete, dass sie einen Freier auf dessen nachdrückliches Verlangen geküsst

habe. Er habe sie dann als Betrügerin beschimpft. Dies sei für sie schlimm

gewesen. Sie habe von ihm nie für irgendetwas Verständnis bekommen.

Sehr anschaulich schilderte sie den

Konflikt, den sie mit dem Beschuldigten hinsichtlich der angebotenen

Sexdienstleistungen hatte (Sie habe zum Beispiel auch gesagt, kein anal machen

zu wollen, weil ihr das nicht gefalle und ihr das auch weh tue; sie habe auch

nicht ohne Kondom gewollt, einfach wegen des Schutzes, wegen Krankheiten;

beides habe er trotzdem gewollt, weil man bei Analsex mehr Geld habe verlangen

können; auch ohne Kondom habe man mehr Geld verlangen können; wenn sie etwas

gesagt habe, habe er gesagt, es gefalle ihr ja; sie wolle kleinere Termine

machen, wo man weniger verlange, damit sie es länger machen könne. Sie könne

aber schnell ohne Kondom, dafür nur einmal. Dann müsse sie auch nicht so lange

machen). In dieser Aussage widerspiegelt sich nachvollziehbar, wie der

Beschuldigte C.C.___ durch falsche Unterstellungen in beklemmende

Gewissenskonflikte hinein manövrierte und sie so dazu brachte, Leistungen gegen

ihren Willen zu erbringen.

Weiter sind ihre Aussagen zum ersten

Mal, als sie der Beschuldigte geschlagen habe, in hohem Masse zeitlich, örtlich,

situativ und gefühlsmässig verknüpft. Sie schilderte in diesem Zusammenhang

eine ganze Kettenreaktion bei ihr und dem Beschuldigten und mithin viele

Begleitumstände (Das erste Mal geschlagen habe er sie, als sie aus Versehen bei

einem Klienten das Geld zu nehmen vergessen habe. Es sei eigentlich immer so

abgemacht gewesen, dass sie zuerst das Geld nehme und nachher den Akt ausübe.

Sie hätten da ein «mega Gstürm» gehabt, weil der Klient zu spät gekommen sei

und da habe sie ihm gesagt, das sei von der Zeit weg; es habe eine «mega»

Diskussion gegeben, sie habe noch heimlich mit A.A.___ geschrieben, was sie

jetzt machen solle, sie sei extrem überfordert; und nachher habe sie vergessen,

das Geld zu nehmen; es sei ihr erst aufgefallen, als sie zurückgekommen sei; danach

habe er sie geschlagen und ihr wiederum den Vorwurf gemacht; sie sei für nichts

gut, sie vergesse sogar das Geld und es habe ihr sicher «mega» gefallen; dann

seien sie am Fahren gewesen – sie seien eh immer mit dem Auto unterwegs

gewesen, also, ihre ganze Beziehung habe fast nur im Auto stattgefunden – und

er habe sie von der Seite einfach geschlagen).

Zeitliche, örtliche und situative

Verknüpfungen weisen auch ihre Aussagen zum Prostitutionsalltag auf. Dabei

schilderte sie wiederum nebensächliche Details (betreffend Familienanlässe),

die bei einer Falschaussage kaum erwähnenswert wären (Und danach sei das halt

immer weitergegangen; er habe das Geld für sein Haus gewollt, Geld für seine

Familie gewollt und, und, und – sie habe es einfach nur noch gemacht; es sei

eigentlich fast zum Alltag geworden; sie sei nach der Arbeit zum Umziehen zu

ihrem Kästchen gegangen und habe auf das Handy geschaut; da sei schon

gestanden, dann und dann sei ein Termin; das sei für sie einfach nur noch

Alltag gewesen; sogar wenn sie Familienanlässe gehabt habe; habe er ihr

geschrieben, noch bevor sie gegangen sei; und gefragt, wann sie zurückkomme,

wann er anfangen könne, Termine zu machen; das sei für sie ein ständiger Druck

gewesen, weil es einfach nur um diese blöden Termine gegangen sei, weil alles

rundherum gar nicht mehr wirklich existiert habe).

C.C.___ schilderte unzählige Gespräche

und Kommunikationen mit dem Beschuldigten, in denen immer wieder die innere und

äussere Konfliktsituation zum Ausdruck kam, in der sie sich befand, so u.a.

auch im Zusammenhang mit dem Spitalaufenthalt ihrer Mutter. Auch hier

schilderte sie scheinbare Nebensächlichkeiten, die aber aufzeigen, wie der

Beschuldigte auf das Prostitutionsgeschäft fixiert war (Im Sommer 2017 sei dann

ihre Mutter verstorben; am Anfang, als die Mutter ins Spital gekommen sei, habe

sie (C.C.___) gesagt, sie wisse nicht, ob sie ins Spital gehen solle, weil die

Mutter mit all den Geräten im Koma gelegen sei; sie habe Angst gehabt, ihre

Mutter so zu sehen; sie habe mit dem Beschuldigten ein paar Mal darüber geredet

und er habe gesagt, sie müsse es wissen, er wolle sie nicht zwingen, aber er

müsse es wissen wegen der Termine).

Von hohem Detaillierungsgrad und

wiederum mit zeitlicher, örtlicher, situativer und emotionaler Verknüpfung sind

ihre Aussagen zur Beendung der Beziehung (Zum Glück habe sie Anfang Oktober [2018]

eine Woche Ferien gehabt und vor diesen Ferien habe sie ihm in einer SMS

mitgeteilt, dass sie nicht mehr mit ihm zusammen sein wolle; sie sei dann in

die Ferien, weil sie einfach Angst gehabt habe, ihm das persönlich zu sagen; er

habe ihr dann noch geschrieben, ob er sie jetzt lange genug ignoriert habe oder

ob er noch länger müsse; sie habe ihm geantwortet, für sie sei die Sache

gewesen; dann habe er plötzlich so geschrieben, nein, bitte nicht, er wisse, er

habe «mega» viele Fehler gemacht, es falle ihm erst jetzt auf; aufgrund des

«Bittibätti» hätten sie wieder lange diskutiert, sie hätte ihm fast eine Chance

gegeben und dann sei diese Chance aber zum Glück doch nicht durchgekommen; sie

hätten sich nach den Ferien noch ein paar Mal gesehen; sie habe ihm dann noch

einmal Geld überwiesen; sie glaube, sie habe das sogar überwiesen – deswegen

habe sie auch ein Foto seiner Bankkarte).

Dass C.C.___ den Beschuldigten nicht

unnötig belastet, zeigt sich u.a. an der Schilderung, wonach ein Freier von ihr

einmal verlangt habe, dass sie sich ihm unterwerfe und er sie schlagen dürfe.

Sie habe dies nicht machen wollen und sei aus seinem Auto ausgestiegen, was der

Beschuldigte akzeptiert habe. Aber später sei dieser Freier wiedergekommen. Sie

habe ihn schon am Auto erkannt und habe deswegen dem Beschuldigten geschrieben.

Dieser habe aber gesagt, «nein, komm, jetzt bezahlt er mehr, mach es trotzdem».

Hätte C.C.___ den Beschuldigten in diesem Zusammenhang wahrheitswidrig

beschuldigen wollen, wäre diese Differenzierung vom ersten und zweiten Mal

nicht nötig gewesen. Sie hätte dem Beschuldigten unterschieben können, dass er

bereits beim ersten Mal ihr Nein nicht toleriert habe.

Eine detailreiche, persönlich geprägte

Geschichte, die so kaum erfunden sein kann, erzählte C.C.___ mitunter im

Zusammenhang mit ihren Pseudonymen Et.___ und Fw.___ (Den ersten Namen hätten sie aus einem Lied gehabt, dessen Titel «[…]» laute; das Lied stamme von [Künstler];

als sie sich kennengelernt hätten, hätten

sie im Auto das

Lied eigentlich rauf und runter gehört;

der zweite Name Fw.___ sei eine «Abwicklung»

von [...]. [...] sei ihr in den Sinn gekommen, weil ihre Mutter sie früher so habe nennen wollen und sie, die Privatklägerin, diesen als «Bitch-Namen» empfunden habe. Er habe ihn aber zu wenig

erotisch gefunden und deswegen hätten sie den Namen etwas abgeändert zu

Fw.___).

Eindrücklich sind auch ihre Aussagen

dazu, dass der Beschuldigte offenbar gut gewesen sei im Vertuschen. Auch hier

sind die Aussagen nicht auf die Kerninformation reduziert, sondern enthalten

eine ganze Reihe von scheinbaren Nebensächlichkeiten (Er habe Geld, welches sie angespart

hätten, gemäss seinen

Aussagen bei

seinem Onkel und seinen

Eltern aufbewahrt; evtl. auch bei einem Kollegen; auf jeden Fall habe er immer geschaut, dass nichts bei ihm

aufzufinden sei; zudem gebe

es auch ein

Lied von Xhatar, welches «Regel Nummer 1» oder einfach «Regel»

heisse; dort zähle Xhatar Regeln von eins bis zehn auf

und wenn man

die anhöre, dann höre man, dass dies Tipps seien, wie man Sachen verstecken könne, dass man zwei Handys benutzen solle, dass man privat nie mit dem

verwechseln solle, also mit Schwarzarbeit und,

und, und; er habe ihr gesagt, sie solle bezogen auf ihre Arbeit nach diesen Regeln leben).

C.C.___ schilderte, dass sie die

Prostitution eigentlich auch ein wenig für die eigene Wertsteigerung gemacht

habe. Sie habe gedacht, wenn sie das mache, dann werde sie akzeptiert von ihm,

dann werde sie geliebt von ihm, dann mache sie etwas Gutes. Dies ist ein

weiteres Beispiel für die unverblümte Schilderung eines eigenen psychischen

Vorganges und der Art ihres fremdbestimmten Verhaltens.

Bei all diesen erlebnisbasierten

Schilderungen gilt zu beachten, dass C.C.___ diese meist als Zeugin und mithin

nach Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen eines falschen Zeugnisses machte.

Aber auch als Auskunftsperson wurde sie über die Strafbarkeit falscher

Belastungen belehrt.

Dass C.C.___ den Beschuldigten nicht

unnötig belasten wollte, zeigte sich auch in der Einvernahme vom 6. November

2019, als sie vom Staatsanwalt als Auskunftsperson befragt wurde: der

Beschuldigte habe ausser bei den zwei Malen, wo er sie geschlagen habe, nie

Gewalt angewendet. Was ein wenig mühsam gewesen sei, sei, dass er von ihr manchmal

sexuelle Tätigkeiten mit ihm verlangt habe, welche sie nicht gewollt habe,

einfach, weil sie zu müde gewesen sei oder so. Es sei nicht so gewesen, dass er

sie nachher mit Zwang irgendwie vergewaltigt hätte oder so. Aber er habe sie

immer irgendwie überreden können. Dazu führte sie in der Einvernahme vom 29.

Mai 2020 aus, es sei mindestens achtmal vorgekommen. Entweder habe A.A.___ mit

ihr anal verkehren oder einen «Kehlenfick» machen wollen und sonst sei es halt

vorgekommen, dass er Sex mit ihr verlangt habe, wenn sie nicht gewollt habe,

weil sie müde gewesen sei oder schon von den Freiern genug gehabt habe. Hätte

sie den Beschuldigten wahrheitswidrig belasten wollen, wären diese

Differenzierungen nicht nötig gewesen. Sie hätte ihn kurzum der wiederholten

Gewaltanwendung bezichtigen können.

Wie diese Beispiele exemplarisch

veranschaulichen, weisen insbesondere die Erstaussagen von C.C.___ einen

quantitativen Detailreichtum sowohl betr. das Kerngeschehen als auch betr.

Begleiterscheinungen auf, sind kontextuell eingebettet und verknüpft, geben

Gespräche sowie innere und äussere Konflikte wieder, zeigen Interaktionen

zwischen ihr, dem Beschuldigten und teilweise den Freiern auf, enthalten

ausgefallene Einzelheiten sowie Schilderungen von eigenen und täterseitigen

psychischen Vorgängen.

C.C.___ belastete sich auch selbst. So

gab sie an, bei der Polizei nach ihrer Verhaftung und bei der KESB

Falschangaben gemacht zu haben und ihnen eine falsche Geschichte erzählt zu

haben. Auch ihr Vater habe die Geschichte geglaubt und sie habe ihm angegeben, es

gehe ihr gut. Sie erläuterte, wie sie die Bankkarten ihrer kurz zuvor

verstorbenen Mutter verwendet habe, um Geldbezüge ab dem Konto ihrer Mutter zu

tätigen. Sie führte aus, dass sie Utensilien für den Anbau von Marihuana

gekauft und Hanfsamen im Ausland bestellt habe. Demgegenüber entlastete sie den

Beschuldigten – wie aufgezeigt – teilweise auch. So gab sie z.B. an, er habe

nicht mehr als zweimal Gewalt angewendet. Teilweise korrigierte sie auch

spontan ihre eigene Aussage, so z.B., als sie aussagte, der Beschuldigte habe

sie geschlagen, nachdem sie ihm gebeichtet habe, dass sie einen Freier geküsst

habe. Sie korrigierte umgehend ihre Aussage und sagte, er habe sie in einem

anderen Zusammenhang geschlagen (als sie einmal bei einem Freier vergessen hatte,

das Geld einzufordern). Diese Beispiele veranschaulichen exemplarisch weitere

erlebnisbasierte Kennzeichen: spontane Verbesserung der eigenen Aussage,

Selbstbelastung und Entlastung des Täters.

Es gibt eine Vielzahl weiterer

Realkennzeichen, so auch in den Folgebefragungen. Es kann diesbezüglich

ergänzend auf die detaillierten vorinstanzlichen Erwägungen – auch zu den

entsprechenden Einwänden der Verteidigung – verwiesen werden (US 49 - 75):

-

Die Vorinstanz legte

auf den Urteilsseiten 49 bis 60 detailliert dar, wie C.C.___ örtlich, zeitlich,

sachlich und personell das Kerngeschehen, aber auch Nebensächliches,

detailreich schilderte, so u.a. das Kennenlernen, das Freikaufen von der

Prostitution, die Finanzierung der gegründeten Reinigungsfirma, die

Vorbereitung von C.C.___ für die Prostitution, die Findung der beiden

Pseudonyme, die Ausübung der Prostitution, das Terminmanagement, die

Wiederaufnahme der Prostitutionstätigkeit nach dem Tod der Mutter, die

Prostitutionsörtlichkeiten, die Freier und Stammkunden, die durchschnittliche

Anzahl Kunden pro Tag, die durchschnittlich erzielten Tageseinnahmen, die Art

der sexuellen Dienstleistungen, der Ablauf bei der Aufnahme und Zustellung von

Porno-Videos, die Infektionen und ärztlichen Untersuchungen, die

Kommunikationsweise zwischen C.C.___ und dem Beschuldigten betr. Freiertermine,

die Anhaltung vom Februar 2017, die Vertuschungen des Beschuldigten, die Pausen

und Unterbrüche während der Prostitutionstätigkeit, die Planung der

Freiertermine und die Vereinbarung von sexuellen Dienstleistungen, den Beginn

der Prostitutions- und der Kokainschmuggelthematik und die Arbeit von C.C.___

während des Ramadans.

-

Auf den Urteilsseiten

60 bis 62 legte die Vorinstanz dar, wie C.C.___ das Kerngeschehen und damit

zusammenhängende Begleiterscheinungen sachlich schilderte: so u.a. die

Beendigung der Prostitution gegen Zahlungen aus der Erbschaft, zwei psychische

Zusammenbrüche während der Beziehung mit dem Beschuldigten, die Freikäufe für

zwei, drei Wochen nach dem Tod der Mutter, die Erniedrigung durch Freier, die

Handyaufnahmen durch den Beschuldigten, den ungeschützten Verkehr mit dem

Beschuldigten, die durch die Sexarbeit bedingten Krankheiten und Infektionen,

die körperlichen Zusammenbrüche und die sexuellen Handlungen des Beschuldigten

an ihr.

-

Auf den

Urteilsseiten 62 bis 64 führte die Vorinstanz Beispiele an für Angaben von

psychischen Vorgängen und Empfindungen, teils gekoppelt mit persönlichen

Gedanken: die verbalen Verletzungen durch den Beschuldigten, ihr blindes

Vertrauen in ihn, ihre Gedanken über die Instruktionsvideos, das sie

abstossende Angefasst-Werden durch fremde Männer, das Anschaffen während der

Menstruation, der von ihr gehasste Analverkehr, das Erstellen von Videos für

Freier, die Schilderung, wie sie sich selbst zusehends verloren hat,

Ausführungen zum Küssen, das Über-sich-ergehen-Lassen der Freiertermine, zur

Beziehung mit dem Beschuldigten und deren Bedeutung für sie, ihr gefühlloses

Funktionieren während der Prostitutionszeit und ihr damaliges Befinden,

besonders verabscheute Praktiken und den Termin mit einem Zürcher Freier, den

sie habe misshandeln müssen.

-

Die Vorinstanz legte

auf den Urteilsseiten 65 bis 67 zahlreiche entlastende Aussagen dar.

Insbesondere sagte C.C.___ aus, das Schlagen seinerseits sei nicht so schlimm

gewesen; ausser zweimal Schläge habe es keine körperliche Gewalt gegeben; sie

habe die Prostitution damals gar nicht als so schlimm empfunden, weil sie ja

davon ausgegangen sei, sie könne dadurch dem Beschuldigten helfen; der

Beschuldigte habe eigentlich nicht gewollt, dass sie Drogen nehme oder Alkohol

konsumiere.

-

Selbstbelastende

Aussagen von C.C.___ führte die Vorinstanz auf Urteilsseite 67 auf. Solche

erfolgten u.a. im Zusammenhang mit dem Anbau von «Gras» sowie dem geplanten

Transport von Kokain und zu ihrer «Girlie-Phase», in der sie sich befand, als

sie den Beschuldigten kennenlernte. Zahlreiche Interaktions- und

Gesprächsschilderungen zum Kerngeschehen, insbesondere zwischen C.C.___ und dem

Beschuldigten, fasste die Vorinstanz auf den Urteilsseiten 67 bis 69 zusammen.

Die Vorinstanz nannte auf Seite 70 f. auch diverse Beispiele von Handlungsketten,

welche C.C.___ in ihren Aussagen dargelegte. Ihre Aussagen zeichnen sich

geradezu aus durch entsprechende Schilderungen. Auch unstrukturierte Aussagen,

Erinnerungslücken und Korrekturen der eigenen Aussagen von C.C.___ legte die

Vorinstanz dar (US 71 f.).

-

Die Vorinstanz zeigte

auch zahlreiche Beispiele auf für Schilderungen origineller Nebensächlichkeiten

und ausgefallener Ereignisse, welche nicht den Kernsachverhalt betrafen (u.a. Tattoo-Thematik,

Freier mit Knick im Penis, Verhalten des Beschuldigten beim einvernehmlichen

Sex, Verschweigen der Ehefrau und deren Ausgabe als Schwester, Herkunft des

Namens «Et.___» etc.). Und schliesslich verweist die Vorinstanz auch auf

geschilderte Komplikationen beim Handlungsablauf (Anhaltung und Anzeige im Zuge

der Prostitutionstätigkeit, Bestellung von Hanfsamen im Ausland und

Zollvorfall, vereinbarter Termin mit Freier, welcher Akt mit Stuhlgang und Urin

wollte, was sie dann aber nicht bieten konnte, obwohl sie den ganzen Tag den

Stuhlgang vermieden habe, etc.; US 75).

Vor dem Hintergrund dieser unzähligen

Realkennzeichen, welche die Aussagen von C.C.___ enthalten, kann und muss die

Nullhypothese verworfen werden. Ergibt die Prüfung der Aussagen, dass die

Nullhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen

kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann, wie in den allgemeinen Ausführungen

dargelegt, die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist.

Wie in den allgemeinen Ausführungen

dargelegt, ist neben der rein auf die erwähnten Realkennzeichen ausgerichteten

Glaubhaftigkeitsanalyse des Aussageinhalts auch eine sog. Kompetenzanalyse

hinsichtlich der aussagenden Person vorzunehmen. Dabei spielt die

Aussagetüchtigkeit eine wesentliche Rolle, welche massgeblich von persönlichen

Eigenschaften der aussagenden Person beeinflusst wird und etwa durch

eingeschränkte kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt werden kann. Auch

suggestive Einflüsse können die Aussagezuverlässigkeit beeinträchtigen, wobei

ein besonderes Augenmerk auf die Aussageentstehung und Aussageentwicklung zu

richten ist. Schliesslich ist auch eine Motivationsanalyse vorzunehmen, bei der

die Frage in den Vordergrund rückt, ob bei der aussagenden Person Motive für

eine bewusste Falschaussage vorliegen.

Bei C.C.___ sind keine eingeschränkten

kognitiven Fähigkeiten auszumachen. Wie die dargelegten Aussagen zeigen, ist

sie zweifellos fähig, Sachverhalte und mehrfach verknüpfte Handlungsketten

nachvollziehbar und schlüssig zu schildern. Es gibt denn auch keine

entsprechenden Einwände seitens der Verteidigung gegen die Aussagetüchtigkeit

von C.C.___. Näher zu prüfen ist, ob allenfalls suggestive Einflüsse vorlagen.

Weiter ist auch die Motivation von C.C.___ zur Anzeigeerstattung näher

auszuleuchten.

C.C.___ liess in ihrem Namen erst rund

eineinhalb Jahre nach dem Ende der dem Beschuldigten ihrerseits vorgeworfenen erzwungenen

Prostitution Anzeige erstatten. Die Anzeige wurde von der Beratungsstelle

Opferhilfe Aargau Solothurn erstattet. Der Fall wurde umgehend der

Staatsanwaltschaft zugeteilt. In der entsprechenden Fallzuteilung der

Kantonspolizei wurde vermerkt (3.1.2/1):

«Am

Mittwoch, 28.08.2019 / 15:30 Uhr meldete Frau Ju.___ von der Opferhilfestelle

AG /SO, dass sie im Namen von C.C.___, 29.02.2000 eine Anzeige erstattet. C.C.___

gelangte via eine Therapeutin zur Opferhilfe und gab an, als 16 - 18-Jährige,

also bis Ende 2018, durch den Obgenannten, A.A.___, zur Prostitution gezwungen

worden zu sein. Als Tatort gibt sie mehrheitlich [Ort 1] und [Ort 3] an und

auch in [Ort 9] in einem Wald sei es dazu gekommen. Das Geld wurde ihr durch A.A.___

abgenommen. Da A.A.___ sie bedrohte, hat C.C.___ mittlerweile den Wohnort sowie

das Natel gewechselt und hat Angst, dass A.A.___ herausfinden konnte, wo sie

wohnt. Durch die Opferhilfestelle wurde C.C.___ bereits eine Anwältin in der

Person von Roos Eveline zur Seite gestellt».

C.C.___ gelangte somit nicht von sich

aus und spontan an die Polizei, sondern via Therapeutin und Opferhilfeberatung.

Gemäss späteren Aussagen von C.C.___ machte Frau Ju.___ sie auf das

Loverboy-Phänomen aufmerksam, worauf sich C.C.___ über dieses Phänomen näher

informierte und dann zum Schluss kam, dass sie womöglich Opfer eines solchen

Täters geworden sein könnte. Dieser Hinweis von Frau Ju.___ könnte potenziell

suggestive Wirkung gehabt haben bzw. hätte die Anzeige und die folgenden

Aussagen von C.C.___ beeinflussen und in eine bestimmte Richtung lenken können.

Es kann davon ausgegangen werden, dass ihr der Hinweis die Anzeigeerstattung

erleichtert, evtl. sogar erst ermöglicht hat, zumal sie erkennen konnte, dass

die Schuld am Ganzen allenfalls nicht nur sie alleine, sondern evtl. auch A.A.___

treffen könnte. In der auf die Anzeige folgenden ersten staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme, in welcher C.C.___ über eine Stunde in freier Rede als Zeugin

aussagte, erwecken die gemachten Aussagen nicht den Anschein, von diesem

aufgrund der Bemerkung von Frau Ju.___ möglichen suggestiven Effekt geleitet

worden zu sein. Die Aussagen sind nicht darauf ausgelegt, dem Beschuldigten die

Schuld alleine in die Schuhe zu schieben, ihm Zwang zu unterstellen und sich

als reines Opfer darzustellen. Vielmehr wurde in eindrücklicher und unglaublich

detaillierter Weise die Brüchigkeit der ganzen Geschichte zum Ausdruck

gebracht. C.C.___ gab einen Haufen von Vorfällen, Gesprächen, Gedanken,

Konflikten, gemeinsamen Machenschaften etc. zu Protokoll, die für sie als

juristische Laienperson nicht ohne weiteres – im Sinne eines strafbaren

Verhaltens des Beschuldigten – eingeordnet werden konnten. Mithin kann nicht

davon ausgegangen werden, C.C.___ habe sich von Frau Ju.___ ein strafbares

Verhalten des Beschuldigten in dem Sinne suggerieren lassen, als sie dazu einen

suggerierten bestimmten strafbaren Sachverhalt übernommen und wiedergegeben

hätte. Dazu sind ihre Aussagen viel zu komplex und umfangreich. Es ist jedoch

sehr wohl möglich, dass C.C.___ ohne Therapeutin und Opferhilfeberaterin nie

Anzeige erstattet hätte, weil ihr aufgrund der komplexen und vielschichtigen

Verhältnisse, in die sie verstrickt war, allenfalls ohne Hilfe nie bewusst

geworden wäre, dass ein strafbares Verhalten des Gegenübers vorliegen könnte.

Die Opferberatung ist denn mitunter auch dazu da, potentiellen Opfern von

Straftaten bei der Anzeigeerstattung beiseitezustehen. Wie weiter unten noch

dargelegt wird, werden die Aussagen von C.C.___ insbesondere auch durch die

Aussagen des Beschuldigten selbst gestützt (Audioaufnahmen), was zeigt, dass

die Aussagen von C.C.___ eben nicht auf Suggestion, sondern auf Erlebtem

basieren, das auch der Beschuldigte so schilderte, wenn auch nicht im

Bewusstsein, dass seine Aussagen später einmal in ein Strafverfahren

einfliessen würden.

Bezüglich der Frage eines allfälligen

Motivs von C.C.___ für eine bewusste Falschbeschuldigung ist vorab

festzuhalten, dass es ihr nicht um monetäre Interessen ging. So gab sie von

Beginn an zu Protokoll, der Beschuldigte schulde ihr Geld, aber sie gehe davon

aus, dass sie das Geld nicht mehr zurückerhalte. Sie gab auch von Anfang an zu

erkennen, dass es ihr bei der Strafanzeige darum gehe, zu verhindern, dass

anderen Frauen mit dem Beschuldigten das Gleiche passiere. Dafür nahm sie in

Kauf, mit dem Beschuldigten abermals grosse Probleme zu kriegen. Sie wechselte

denn auch den Wohnort, um für den Beschuldigten nicht mehr erreichbar zu sein.

Solche aufwändigen Schutzmassnahmen zu treffen, nur um von jemandem durch eine

Falschanzeige Geld zu erhalten, von dem man nicht erwartet, dass er jemals noch

Geld bezahlen würde, ist nicht plausibel. Dasselbe gilt für ein allfälliges

Rachemotiv wegen verletzter Gefühle. Noch heute muss die Wohnadresse von C.C.___

geheim gehalten werden, um allfällige Racheakte seitens des Beschuldigten bzw.

seines Umfelds zu vermeiden. Hätte C.C.___ aus Rache oder aus monetären

Interessen die Strafanzeige erstattet, wären auch ihre Aussagen fokussiert auf

das Unrecht des Beschuldigten, was sie aber eben nicht sind. Dass die Aussagen

stattdessen äusserst differenziert sind und auch eigenes Verhalten kritisch beleuchten,

den Beschuldigten teilweise entlasten und ihn jedenfalls nicht übermässig

belasten, sie von sich auch transparent bekannt gibt, sehr verliebt gewesen zu

sein und daher das Ganze irgendwie freiwillig gemacht zu haben, um dem Beschuldigten

zu helfen, spricht für das von ihr angegebene Motiv der zukünftigen

Deliktsverhinderung. Sie wusste, dass der Beschuldigte in seinen Machenschaften

nicht nur für sie, sondern auch für andere Frauen kaum durchschaubar war und er

deshalb nur durch eine Aufklärung seiner Straftaten zu stoppen war. Dass sie

für dieses höhere Ziel bereit war, sozusagen vor dem Beschuldigten abzutauchen,

ist ehrenwert, und vor dem Hintergrund, dass C.C.___ mit dem veranlassten

Strafverfahren und den zahlreichen Befragungen nach eigenen Aussagen das

Geschehene auch selber verarbeiten konnte, nachvollziehbar.

Der Vollständigkeit halber ist darauf

hinzuweisen, dass es die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht untergraben würde,

wenn C.C.___ u.a. auch deshalb Strafanzeige erstattet hätte, um möglicherweise

ihr Geld zurückzuerhalten oder zumindest eine Zivilforderung geltend zu machen

und allenfalls auch durchzusetzen. Angesichts der hohen Beträge, die sie dem

Beschuldigten insbesondere von ihrem Erbe gegeben hat, wäre dies sogar ein

nachvollziehbares Motiv.

Analyse der Aussagen von C.C.___ anhand

weiterer Beweismittel

Der Beschuldigte verweigerte zwar im gesamten

Verfahren seine Aussage. Es liegen von ihm somit keine justizförmig erhobenen

Aussagen vor. Aus seiner Observation, der Telefon-Echtzeitüberwachung und der

rückwirkenden Teilnehmeridentifikation konnten keine wesentlichen Erkenntnisse

gewonnen werden. Hingegen brachte die Audio-Überwachung des Audi S5, die vom 7.

Mai 2020 bis 13. Juli 2020 dauerte, eine Menge aufschlussreicher Aussagen

des Beschuldigten zu Tage. Die Vorinstanz fasste diese mit den entsprechenden

Aktenverweisen auf den Urteilsseiten 31 - 36 im Wesentlichen zusammen. Darauf

kann verwiesen werden.

So äusserte der Beschuldigte u.a.

mehrfach, C.C.___ die Existenz seiner Ehefrau drei Jahre lang verheimlicht zu

haben. Weiter geht aus den Erzählungen des Beschuldigten hervor, dass er C.C.___

– unter Zuhilfenahme seines Umfelds – intensiv suchte, obwohl er wusste, dass

sie keinen Kontakt mehr zu ihm wollte. Im Gespräch vom 27. Mai 2020 sinnierte

der Beschuldigte darüber, wie es hätte ausgehen können mit C.C.___ und ihm,

wenn er es nicht «so weit gebracht» hätte, und auch darüber, was er ihr angetan

habe. Er äusserte explizit, C.C.___ «zum gröbsten verarscht» zu haben. C.C.___ könne

ihm jetzt das Leben kaputt machen. In einem weiteren Gespräch vermuten der

Beschuldigte und eine Drittperson, dass C.C.___ Angst vor ihm habe und davor,

dass er sie schlagen wolle; dies aufgrund dessen, was er ihr angetan habe. Weiter

plante der Beschuldigte, C.C.___ bestätigen zu lassen, dass er nicht so mit ihr

«gearbeitet» habe. Er war sich gemäss eigenen Aussagen im Klaren, dass er

deshalb ans Messer geliefert werden könnte.

Aussagen des Beschuldigten

gegenüber M.___ vor einem Termin mit einem Freier zeigen, dass er nicht im

Knast landen wolle und gegebenenfalls seine Kinder vier oder fünf Jahre nicht

sehen könne. Aus Gesprächen ergibt sich, dass der Beschuldigte Angst hatte,

wenn das mit C.C.___ auskommen würde, «nur das mit C.C.___ ist das Problem»

(vgl. Protokoll vom 9. Juli 2020 ab 03:37:18 Uhr). Weiter geht aus

mehreren Gesprächen hervor, dass der Beschuldigte vom Erbe wusste, welches C.C.___

nach dem Tod ihrer Mutter erhalten habe. Sie habe genug Geld. Sie habe über

eine halbe Million genommen, sie sei schlussendlich mit hundertsechzigtausend «geblieben»,

er habe über vierhunderttausend genommen. Er wolle auf Gott schwören, C.C.___ «das

Geld» zurückzugeben. Er habe ein schlechtes Gewissen, dass er das Geld genommen

habe.

Er äusserte sich zur Prostitutionstätigkeit

und Sexarbeit von C.C.___, über die diesbezügliche Abneigung von C.C.___, zu ihrer

finanziellen Ausbeutung und seinem freien Verfügen darüber; sie hätten Geld «wie

Heu» gehabt, er habe «huere guet gelebt», es sei eine «Millionärszeit» gewesen,

er habe so viel Geld gemacht, am Tag sei er «drei bis vier Mal dort rein tun

gegangen in den Safe», er habe gar nicht mehr gewusst, wie viel Geld er gehabt

habe; dass eine Frau «fünfzig bis sechzig gespartes Geld» bringen könne –

Gespartes plus Luxus –, das bedeute «über hunderttausend» für ein halbes Jahr;

mit dem «Job» Frauen-Verkaufen werde man Millionär, mache so CHF 200'000.00 in

drei, vier Monaten; er erzählte, wie er im Tages- bzw. Wochenrhythmus

grosszügig hohe Geldbeträge an seine ganze Familie habe verteilen können; die

von ihm aufbewahrten Pornovideos von C.C.___, zeigte er M.___ gegen deren

Willen; weiter bezeichnete (auch) der Beschuldigte den [Parkplatz] [Ort 1] als

den Ort, an dem er zwei Jahre lang seine «Arbeit gemacht» habe.

Im Gespräch mit M.___

lamentierte der Beschuldigte, unter finanziellem Druck zu stehen, erwähnte

Betreibungen und seine Besorgnis darüber, wenn seine Kinder ihn anbettelten und

er nichts machen könne. Danach erwähnt er, mit C.C.___ in einem Jahr und drei

Monaten über eine Million eingenommen zu haben. Im weiteren Gesprächsverlauf

erzählte er weitere Umstände im Umgang mit «Kunden» bzw. Freiern. Es gehe

einen, zwei Monate, bis er die Kunden habe und sie anfingen und dann so richtig

Vollgas geben könnten. C.C.___ ist in den Gesprächen zwischen M.___ und dem

Beschuldigten derart präsent, dass sich M.___ beschwert, diesen Namen jeden «verfickten

Huresohn Tag» von ihm zu hören. In diesem Kontext äussert der Beschuldigte, sie

habe doch gesagt, dass sie (M.___) ihm helfen werde. C.C.___ habe ihm «huere»

geholfen, deshalb erwähne er ihren Namen immer.

In einem Gespräch gab der

Beschuldigte gegenüber Cy.___ seine wahren Absichten mit M.___ preis. Weiter

instruierte der Beschuldigte M.___ detailgenau über den Ablauf, wann sie ihm

was schreiben müsse und wie sie vorzugehen habe am Termin mit dem Freier. Aus

dem Gespräch mit M.___ geht auch hervor, dass der Beschuldigte daran

interessiert war, Termine mit «Klienten» durchzuführen. Um M.___ für sein

Vorhaben «zu gewinnen», bediente er sich verschiedener Mittel: Er nannte grosse

Geldbeträge bzw. den finanziellen Anreiz, seine Befriedigung durch den Kauf

eines Autos, verschiedene Druckmittel, die nachfolgende Heirat mit ihm.

Weiter transkribiert ist

die Aussage des Beschuldigten gegenüber M.___, dass er schon länger auf «Badoo»

sei und dort C.C.___ kennengelernt habe. Nichts Anderes gab C.C.___ zu

Protokoll.

Weiter ergeht aus mehr als

einem Gespräch, dass der Beschuldigte C.C.___ an Männer verkaufte, womit ihn in

einem Gespräch auch sein Bruder K.A.___ konfrontierte. Als der Beschuldigte in

einem Gespräch mit einer unbekannten Person, vom Beschuldigten «Onkel» genannt,

schwärmend von «C.C.___» erzählte, fragte der andere zurück, ob es vielleicht

diese C.C.___ sei, welche sie «gefickt» hätten, diese C.C.___, die der Beschuldigte

gegen Geld verkauft habe. Darauf gab der Beschuldigte zu, sie verkauft zu

haben.

Den Aussagen des

Beschuldigten kommt die Bedeutung eines weitreichenden indirekten Geständnisses

zu. Hinweise auf einen fehlenden freien Willen des Beschuldigten, diese

Äusserungen gemacht zu haben, sind nicht erkennbar. Er machte diese Aussagen

gegenüber ihm vertrauten Personen. Der Beschuldigte hatte dabei keinen Grund,

sich wahrheitswidrig zu belasten. Auch gibt es – entgegen dem entsprechenden

Einwand der Verteidigung – keinen Anlass, davon auszugehen, dass der

Beschuldigte lediglich geblufft hätte. Der Beschuldigte selbst hat sich im

Strafverfahren notabene nie zu diesen verdeckt erhobenen Aussagen von ihm

geäussert. Er hat sie weder relativiert noch sonst irgendwie kommentiert,

geschweige denn als Bluff abgetan.

Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass auf die in Audioaufnahmen festgehaltenen Aussagen des

Beschuldigten, welche insbesondere im Rahmen der Audio-Überwachung des Audi S5

erhoben worden sind, abgestellt werden kann. Der Beschuldigte machte dabei gegenüber

Dritten zahlreiche Aussagen, die mit denjenigen von C.C.___ übereinstimmen bzw.

ihre und im Übrigen auch die Aussagen von G.___, M.___ und D.A.___ bestätigen (dazu

nachfolgend; Harddisk / digitale Daten A ERROR / Geheime

Überwachungsmassnahmen / Audio-Überwachung / gesamte Audio-Aufzeichnung

Audi_OCR). Der Kernsachverhalt seiner gemachten Aussagen stimmt in

beeindruckender Weise mit den Angaben von C.C.___ überein. Die

Audioaufzeichnungen zeigen weiter unzählige Parallelen zwischen der Vorgehensweise

des Beschuldigten, wie sie von C.C.___ geschildert wurde, und seinem Vorgehen

gegenüber M.___. So sticht beispielsweise hervor, dass er M.___ identische

Vorgaben machte wie gegenüber C.C.___: Mittels der drei Emojis (Daumen hoch,

Herz und Affe) musste ihm von den Frauen kommuniziert werden, dass der Freier

erschienen ist, das Geld übergeben hat und der Akt mit dem Freier beendet bzw.

dieser gegangen ist. Während einer der Repetitionen der Emojis lief das von C.C.___

beschriebene Lied «Et.___». Übereinstimmend sind auch die angegebenen Gründe

für die Prostitution, die Klagen über Schulden und Betreibungen durch den

Beschuldigten, die Instruktionen, die Anweisung, dass die Kunden

zufriedengestellt werden müssten, damit sie immer wieder kämen, dass die Freier

einen beschränkten Zeitrahmen hätten, um zu «kommen», dass keine Meldung an die

Polizei erfolgen dürfe, dass sie niemandem über die Prostitutionstätigkeit

erzählen solle, sie sich zur Verfügung stellen müsse und sie ihm ganz früh im

Voraus sagen müsse, wenn sie anderweitig abmachen wolle, dass sie die Termine,

die er für sie vereinbart habe, in jedem Fall wahrnehmen müsse, sie ab und zu

anal machen müsse, wenn der Preis stimme etc.

Wie in den Audio-Aufnahmen dokumentiert,

sagte auch der Beschuldigte, dass Analverkehr für C.C.___ schmerzhaft gewesen

sei, dass sie es gehasst habe und sie sogar habe weinen müssen, sowie, dass sie

aufgrund der Schmerzen gestöhnt habe, was im Übrigen auch in einer der

Videoaufnahmen dokumentiert ist, in welcher zu sehen (und zu hören) ist, wie

der Beschuldigte mit ihr Analverkehr praktizierte. Weiter erklärte er mehrfach,

mit der Prostitution von C.C.___ sehr viel Geld, d.h. über eine Million,

gemacht zu haben (3.5.1/86 ff.; Harddisk / digitale Daten A

ERROR / Geheime Überwachungsmassnahmen / Audio-Überwachung / Gesamte

Audio-Aufzeichnung Audi_OCR). Er sprach über ein Pornovideo mit C.C.___, sie

sei «so in Bett gegangen, dann habe ich sie so richtig gefickt, bis sie da

sogar Bluterguss bekommen hat. Sie ist so am liegen gewesen, när habe ich sie

so richtig gefickt, da in die Kehle und nachher hat sie da Blutergruss

bekommen. Das sieht man auf dem Video […]» (3.5.1/380), wobei der Beschuldigte

dieses Video M.___ zeigte, obwohl sie dieses offensichtlich nicht sehen wollte.

In einem anderen Gespräch bestätigte er explizit, dass er C.C.___ ausgenutzt

und angelogen habe: «Ich habe sie zum gröbsten verarscht. Bro ich habe ihr 3

Jahre lang verheimlicht das ich eine Frau habe», wobei aus einer weiteren

Aussage hervorgeht, dass er seine Frau ihr gegenüber als seine zweite Schwester

ausgegeben hatte. Zudem wird ihm von mehreren Gesprächspartnern vorgehalten,

dass er C.C.___ verkauft habe, was er bestätigte. Er teilte sodann die Meinung

seiner Schwester, wonach C.C.___ nichts sagen werde, «sonst hätte sie dich schon

lange angezeigt». Er sagte seinem Bruder in einem Gespräch, er habe ein

schlechtes Gewissen, er habe von C.C.___ das Geld von ihrer Mutter genommen,

welche tot sei.

Weiter kann den Audioaufnahmen entnommen

werden, dass der Beschuldigte gegenüber M.___ zeitweise nett, zeitweise

unfreundlich war, laut wurde und sie beleidigte bzw. ihr unterstellte, sie

lüge, sei psychisch gestört etc., und sie dadurch immer wieder verletzte. Zudem

ist den Aufnahmen zu entnehmen, dass M.___ sich für den Beschuldigten verkauft

hat.

M.___ konfrontierte den Beschuldigten in

abgehörten Gesprächen in der Nacht vom 28. auf den 29. Juni 2020 damit, dass er

eine andere im Februar/März 2020 auf Badoo angeschrieben habe und sie dann auf

Snapchat gewechselt hätten. Er habe dieser mehrere Male gesagt, er liebe sie

und wenn sie sich nicht prostituiere, sei sie nicht die richtige für ihn. Der

Beschuldigte bestätigte, er habe dieser nach zwei Tagen gesagt, nach zwei Tagen,

ob sie sich verkaufen würde, er habe nie etwas von ihr gewollt. M.___ fragte,

warum er sie verarsche, es seien mittlerweile drei Frauen, die er gefragt habe,

ob sie sich prostituieren würden. Der Beschuldigte antwortete, er habe nichts

Falsches gemacht, er habe das Recht, Frauen zu verkaufen, wobei er später

ausführte, er habe eine Bewilligung für «Zuhälterei». M.___ konfrontierte den

Beschuldigten damit, dass er der anderen Frau Ende Mai noch gesagt habe, er

liebe sie. Sie wolle sich nun umbringen, weil der Beschuldigte sie verarscht

habe. Der Beschuldigte verneinte, ihr gesagt zu haben, dass er sie liebe, er

habe sie anstellen und verkaufen wollen. Dann dürfe er nichts mit ihr machen,

das sei verboten. Zum Thema, dass der Beschuldigte 15 bis 20 Kinder machen

wolle, um in der Familie eine Legende zu werden, dann erhalte er CHF 4’000.00

Kindergeld, erklärte M.___, er solle doch G.___ fragen, worauf sie wieder über

die Frau sprachen, welcher der Beschuldigte gesagt habe, er liebe sie.

Aus mehreren abgehörten Gesprächen geht

hervor, dass der Beschuldigte beabsichtigte, mit Kokain Geld zu machen, wobei

der Beschuldigte bestätigte, dass er eine Frau brauche wie C.C.___; «C.C.___

kann ich vertrauen. Sie kann mir auch jetzt das Leben kaputt machen. Vergiss

nicht, sie kann mir jede Zeit mein Leben ficken». In einem anderen Gespräch

fragte der Beschuldigte M.___, ob sie – wenn sie in die Ferien gehen würden –

genügend Mut («Eier») habe, «Gras» bzw. «ein paar Joints» zu schmuggeln.

Die Audioaufzeichnungen zeigen somit

erstens ein mit dem von C.C.___ Umschriebenen vergleichbares Vorgehen des

Beschuldigten gegenüber M.___ und G.___ auf. Zweitens bestätigt der

Beschuldigte selbst – in Unkenntnis über die Abhörung – gegenüber Dritten die von

C.C.___ in ihren Aussagen gemachten Angaben. So bestätigte der Beschuldigte

auch, dass C.C.___ vor ihm Angst habe: «Sie hat Angst, sie denkt, dass ich sie schlagen

will, verstehst du?». Relevante Widersprüche zwischen seinen Aussagen und

denjenigen von C.C.___ sind keine erkennbar. Die Aussagen von C.C.___ werden

mithin auch durch die Aussagen des Beschuldigten selbst gestützt.

Weiter untermauern auch die Aussagen der

damaligen Ehefrau des Beschuldigten die Aussagen von C.C.___. D.A.___ nannte

von sich aus zahlreiche Details, insbesondere betr. die Umstände der

Prostitution von C.C.___, betr. Zahlungen von C.C.___ aus ihrem Erbe, betr. die

Beziehung zwischen dem Beschuldigten und C.C.___, die sie vom Beschuldigten

erfahren hatte (vgl. unten zu den Aussagen von D.A.___ sowie 10.2.13/7 ff.).

Untermauert werden die Aussagen von C.C.___

auch durch die zahlreichen übrigen Beweismittel, insbesondere die objektiven

Beweismittel. Signifikante Widersprüche zu diesen sind nicht erkennbar. So

zeigen und belegen etwa die Bankauszüge über Bargeldbezüge vom Erbe, die

Banküberweisung von CHF 12'000.00 an den Beschuldigten, die Auszüge insb. von

Chats (Facebook, Dating- und Anzeige-Portalen etc.), der Handelsregisterauszug

der E.___ GmbH, die Kaufverträge des Audi S5 und des Ford Kuga, die auf dem

Telefon des Beschuldigten gefundenen Foto- und Videoaufnahmen, die Krankenakten

von C.C.___ ([Spital], [Praxis], Hausarzt), die beschlagnahmten Dokumente

(Brief betreffend Lottogewinn, Schenkungsvertrag, Darlehensvertrag Freier)

etc., dass die Aussagen von C.C.___ zutreffend und wahrheitsgetreu sind. Weiter

werden ihre Aussagen auch durch diejenigen diverser Freier gestützt.

Entgegen den Einwänden der

Verteidigung

vermögen die wenigen Differenzen, etwa zur Aussage eines einzelnen Freiers,

wonach er nicht ungeschützten Geschlechtsverkehr ausgeübt habe, oder zur

Aussage des mit C.C.___ angehaltenen Freiers, der angab, nach der Anhaltung trotz

mehrerer Treffen keinen Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin gehabt zu

haben, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.C.___ in keiner Weise zu

beeinträchtigen. Für die Freier gibt es gute Gründe, sich nicht selbst zu

belasten, weshalb vielmehr von Schutzbehauptungen und folglich der fehlenden

Glaubhaftigkeit ihrer diesbezüglichen Aussagen auszugehen ist; dies

insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass andere Freier sehr wohl die

Aussagen von C.C.___ bestätigten, obwohl sie sich damit teilweise erheblich

selbst belasteten.

Die Verteidigung macht weiter zusammengefasst

geltend, die Prostitutionstätigkeit von C.C.___ und auch die Abgabe des

gesamten Entgelts sei freiwillig erfolgt, die erforderliche

Entscheidungsfreiheit sei jederzeit vorgelegen. Es verstehe sich von selbst,

dass die Aussagen einer Person zum einen Thema sehr wohl glaubhaft sein könnten,

diejenigen im Hinblick auf ein anderes Thema jedoch vollkommen anders zu

beurteilen seien, beispielsweise, weil die einen Schilderungen allenfalls so

geschehen seien, andere aber eben nicht. Genau dies sei vorliegend der Fall. Ein

pauschaler Schluss von den angeblich glaubhaften Aussagen zum einen Thema auf

die generelle Glaubwürdigkeit C.C.___s betreffend die übrigen zu beweisenden

Elemente, wie dies die Vorinstanz vorgenommen habe, sei nicht zulässig. Denn

unabhängig davon, ob C.C.___s Aussagen betreffend die Sexualkontakte glaubhaft

erschienen, täten es diejenigen nicht, mit welchem die Vorinstanz einen Zwang

und eine Abhängigkeit als erwiesen erachte (Plädoyer Berufungsverfahren S. 19).

Und das sei vorliegend der zentrale Punkt. Um zu einer Verurteilung gelangen zu

können, müssten vorliegend der Zwang und die Abhängigkeit zweifelsfrei erwiesen

sein und hier seien die Aussagen von C.C.___ eben nicht stringent bzw. zeigten

gerade auf, dass weder ein Zwang noch eine Abhängigkeit vorgelegen habe.

Wie weiter oben dargelegt, finden

zentrale Aussagen von C.C.___ ihre Stütze mitunter in anderen subjektiven und

objektiven Beweismitteln. Dabei werden nicht nur Aussagen betreffend die

Sexualkontakte untermauert. Zahlreiche Beweismittel stützen eben gerade auch

ihre Aussagen, die auf ein anfangs subtiles, im Verlaufe der Zeit zunehmend

striktes Diktat des Beschuldigten hinweisen. C.C.___ bezichtigte den

Beschuldigten gerade nicht einseitig und vorverurteilend, sondern legte in

beeindruckender Weise die Brüchigkeit der ganzen Geschichte dar, von einem

unverdächtigen Kennenlernen über eine Plattform hin zu einem Liebesverhältnis,

welches von abartigen Forderungen überschattet wurde, dass sie sich für ihn

prostituieren solle, um ihm zu helfen. Es geht aus den diesbezüglichen Aussagen

hervor, dass der Beschuldigte C.C.___ mit Lügen manipulieren musste, um sie

eben gerade ohne eigentlichen vordergründigen Zwang in die Prostitution zu

bringen. C.C.___ schilderte eben gerade nicht, dass sie (im engeren Sinne) zu

all dem gezwungen worden sei, sondern schilderte eine grosse Verliebtheit, eine

bedingungslose Liebe zu ihm und eine damit verbundene Bereitschaft, ihm über

alles zu dienen und zu helfen. Deshalb habe sie damals in dieser Zeit

eigentlich auch nicht so gelitten, weil sie ihm ja habe helfen wollen und

deshalb die Prostitution auf sich genommen habe. Ihre Aussagen sind mitunter

gerade deshalb auch sehr glaubhaft, weil sie nicht auf einseitige pauschale

Anschuldigungen reduziert sind, sondern sie ihre eigene Rolle im Ganzen auch

schonungslos und detailliert darlegte. Sie hielt sogar teilweise explizit fest,

eigentlich habe sie das freiwillig gemacht; dies aber eben, weil der

Beschuldigte immer wieder angebliche Geldprobleme genannt habe, die sie helfen

müsse zu lösen, ansonsten sie ihn nicht richtig liebe und sie dann nicht die

richtige Frau sei für ihn. Diese Schilderungen sind eben gerade nicht darauf

ausgerichtet, dem Beschuldigten Zwang zu unterstellen. Klar zum Ausdruck kommt

durch diese Aussagen jedoch eine seelische Abhängigkeit C.C.___s vom

Beschuldigten, in die sie vom Beschuldigten durch Machenschaften und

Lügengebäude getrieben und in der sie festgehalten wurde. Der zuständige

Staatsanwalt verwendete für dieses Vorgehen des Beschuldigten nicht zu Unrecht

den Begriff «Gas Lighting», womit ein Vorgehen betitelt wird, jemanden mit

Lügen derart zu manipulieren, dass er an der eigenen Zurechnungsfähigkeit,

seinen Erinnerungen und Sinneseindrücken zweifelt.

Die ausgeprägte emotionale Abhängigkeit

von C.C.___, aber auch ihre Unsicherheit, Verletzlichkeit und Gefügigkeit zeigt

sich anschaulich im anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten

aufgefundenen Brief von C.C.___ an ihn, worin sie sich für etwas entschuldigte

und bestätigte, «[…] Ich gebe mir immer so viel mühe, probiere korrekt

gegenüber dir zu sein, dir das zu geben was du verlangst und was du verdienst

und diese Sachen mit Klienten einfach professionell zu machen ohne viel

nachzudenken, sagen, sondern einfach das zu machen, was du mir in Auftrag

gibst. Ich möchte dir nur helfen, dir zeigen wie fest ich dich liebe, dir

zeigen wie dankbar ich für alles bin und dir auch etwas zurückgeben möchte.

Doch stattdessen mache ich nur Scheisse! Und ich kann mir einfach nicht

erklären wiso. […] Ich liebe dich über alles, habe mir meine ganze Zukunft mit

dir schon ausgemalt und kann mir keine mehr ohne dich vorstellen, Es gibt für

mich kein anderen ausser dich! Aber ich kann dich verstehen, dass du mir nicht

mehr vertraust, dass du wütend auf mich bist und mich hasst. Darum will ich dir

einfach sagen, ich möchte dass DU glücklich bist. Ob mit oder ohne mir […]

hauptsache du bist glücklich. […] Falls du beschliesst Schluss zu machen möchte

ich dir trotz dem helfen deinen Wunsch in erfüllung zu bringen. Und auch sonst

wenn etwas ist kannst du immer zu mir kommen. Auch all das was ich über dich

weiss werde ich keinem erzählen das verspreche ich dir und ich würde dich nie

anzeigen noch sonst irgendwas. […]».

Diese Zeilen sprechen Bände. Sie zeigen

unzweideutig ihre damalige Abhängigkeit und Hörigkeit gegenüber dem

Beschuldigten, ihr ausserordentlich starkes Bestreben, ihm zu genügen, zu

gefallen und «einfach» das zu machen, was er ihr in Auftrag gibt. Eine solche,

insbesondere emotionale Abhängigkeit, aber auch die Bemühungen, bis zur

Selbstaufgabe alles «richtig» bzw. nach den Wünschen des Partners zu machen,

lässt sich häufig in dysfunktionalen bzw. toxischen Beziehungen beobachten. Das

Opfer ist während der bestehenden Beziehung darin gefangen, klammert sich an

diese und vermag – auch wegen der zeitweisen Zuwendung des Partners – nicht zu

erkennen, dass es u.a. durch psychische Gewalt wie gezielte Demütigung,

emotionale Ausbrüche, Trennungsandrohung etc. manipuliert wird. Die kundgetane

Hörigkeit erinnert in gewisser Weise auch an Sekten-Opfer, die ihren eigenen

Willen zugunsten einer sie auf komplexe Weise beherrschenden Person aufgeben.

Solche Opfer sind typischerweise lange in der falschen Annahme, der sie beherrschenden

Person freiwillig zu dienen, solange sie den Missbrauch nicht realisiert oder

sie sich aus anderem Grund nicht aus den missbräuchlichen Strukturen gelöst

haben und diese nunmehr mit Distanz betrachten können.

Diese Hörigkeit von C.C.___ wurde vom

Beschuldigten durch geschicktes Vortäuschen von Liebe, einer angestrebten

gemeinsamen Zukunft, Vortäuschen von finanziellen Engpässen etc. gezielt

herbeigeführt (vgl. bspw. weiter unten, E. 2.1.4, US 120 f.).

Was die Verteidigung gegen diese klar

und glaubhaft kommunizierten Strukturen der Abhängigkeit als «Widersprüche /

Lügen» und «Belastungseifer und Übertreibungen» von C.C.___ vorbringt

(Plädoyernotizen Berufungsverfahren S. 19 ff.), bewegt sich auf einer ganz

anderen Ebene. Herausgepickt werden einzelne Aussagen von C.C.___, die

angeblich ihre Glaubhaftigkeit widerlegen sollten, es aber nicht tun:

-

C.C.___ habe zu

Protokoll gegeben, eine recht scheue Person gewesen zu sei. Das sei klar gelogen.

An anderer Stelle habe sie nämlich selber ausgesagt, dass sie in dieser

Girlie-Phase von sexueller Offenheit und Freizügigkeit gelebt habe.

Abgesehen

davon, dass Scheue nicht ausschliesst, sexuell interessiert und offen zu sein

und dies insbesondere im Teenager-Alter über eine weitgehend anonyme

Online-Plattform auszuleben, handelt es sich bei der genannten Aussage um eine

subjektive Selbsteinschätzung von C.C.___, welche kaum eine Lüge, sondern, wenn

überhaupt, allenfalls eine Falscheinschätzung sein könnte.

-

Auch habe sie

gelogen, wenn sie gesagt habe, sie suche auf Badoo lediglich Freundschaften. So

habe sie zu Protokoll gegeben, «ich bin auf Badoo gegangen, um Spass zu haben.

Es ging rein um Spass, das Leben zu geniessen». Und es sei zu erwähnen, dass es

C.C.___ gewesen sei, die A.A.___ «angeliket» und angeschrieben habe.

Freundschaften, Spass

haben und das Leben geniessen schliessen sich nicht aus, sondern sind ohne

weiteres vereinbar miteinander. Dass C.C.___ den Beschuldigten auf Badoo

angeschrieben hat, ist unbestritten. Was dies mit Lügen zu tun haben soll, ist

nicht ersichtlich.

-

Nebst dem unwahren

Badoo-Account (Namen und Alter falsch) habe sie auch noch einen falschen

Facebook-Account eröffnet.

C.C.___ hat in den

Einvernahmen transparent gemacht und auch ausgeführt, weshalb sie insbesondere

das Alter falsch angegeben hat, nämlich, um überhaupt auf Badoo zu gelangen. Es

zeigt sich hier abermals, dass C.C.___ auch eigenes negatives Verhalten

dargelegt hat.

-

Auch habe sie

gesagt, sie habe nie geküsst bei einem Freier. In einer früheren Einvernahme

habe sie aber zu Protokoll gegeben, dass sie bereits beim ersten Daten den

Freier geküsst habe.

C.C.___

führte, wie dargelegt, in aller Deutlichkeit aus, was es mit dem Küssen auf

sich hatte, warum sie in einem Zwiespalt war, weil viele Freier küssen wollten,

sie aber nicht und der Beschuldigte ihr das verboten hatte.

-

Weiter habe sie

ausgesagt, «es war für mich ein Tabu-Thema, Nacktfotos zu verschicken».

Gleichwohl habe sie private Videos nicht nur an A.A.___ versendet, sondern an

alle ihre Freunde.

Das Versenden

von privaten Fotos bzw. Videos bedeutet nicht unweigerlich, dass sie auch

Nacktfotos von sich verschickt hat.

Die Verteidigung bringt auch darüber

hinaus Nebensächlichkeiten vor, die bei Weitem nicht die Glaubhaftigkeit der

Aussagen von C.C.___ zu untergraben vermögen: C.C.___ habe in ihrer angeblichen

Opferrolle auch immer gesagt, sie wolle früh schlafen gehen. Anhand des

Facebook-Chats sei aber ersichtlich, dass sie um 5:13 Uhr gemäss eigenen

Angaben noch am Chatten gewesen sei; sie habe gesagt, die Freier seien nie

respektvoll gewesen, um dann später auszusagen, sie seien eigentlich immer

respektvoll gewesen; sie habe behauptet, Geld an Lt.___ gegeben zu haben, was

dieser aber vehement bestritten habe; letztlich habe C.C.___ keine Scham gehabt,

Behörden und Polizei anzulügen. Es sind untaugliche Versuche, die erdrückende

Beweislage in Zweifel zu ziehen. Die nebensächlichen Einwände rücken, selbst

wenn sie im Einzelnen zutreffen sollten, angesichts der gewichtigen und breit

abgestützten Aussagen von C.C.___ zum Kerngeschehen und den relevanten

Begleitumständen völlig in den Hintergrund. Dies gilt auch für die Einwände

betr. angeblichem Belastungseifer und Übertreibungen (Plädoyernotizen

Berufungsverfahren S. 21 ff.). Dass zum Aufzeigen einer angeblichen fehlenden

Glaubhaftigkeit derart nebensächliche Punkte aufgegriffen werden müssen, zeigt

eben gerade, dass die Aussagen von C.C.___ zum Kerngeschehen kaum

Angriffsfläche bieten.

Nicht stichhaltig ist im Weiteren der

Einwand der Verteidigung, die Vorinstanz habe vorab die relevanten Aussagen

rosinenpickartig aufgelistet und geschaut, unter welche Realkennzeichen dieses

fallen könnten, dies notabene ohne Chronologie, um zum Schluss zu kommen,

sämtliche Aussagen von C.C.___ seien glaubhaft; bei den einzelnen Vorhalten

habe die Vorinstanz dann auf die vorab vorgenommene Beweiswürdigung verwiesen,

eine korrekte Aussageanalyse müsse demgegenüber hinsichtlich der einzelnen

Vorhalte erfolgen (Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 12). Bei einer

Aussagewürdigung geht es u.a. darum, zu prüfen, ob Realkennzeichen vorhanden

sind. Dass jede Aussage Realkennzeichen enthalten müsse, um glaubhaft zu sein,

ist damit nicht gemeint. Die Benennung von Aussagen mit Realkennzeichen war

nicht ein «Rosinenpicken» der Vorinstanz, sondern ein Herausschälen von

Aussagen mit typischen Realkennzeichen. Was die Verteidigung mit «notabene ohne

Chronologie» meint, erhellt sich nicht. Bei der Benennung von Realkennzeichen

ist jedenfalls nicht einer bestimmten «Chronologie» zu folgen. Dass die

Vorinstanz zuerst die Beweise würdigte und anschliessend bei den einzelnen

Vorhalten auf diese Beweiswürdigung verwiesen hat, ist nicht zu beanstanden.

Dieses Vorgehen ist korrekt, insbesondere in einem Fall, wie vorliegend, in dem

dieselben Beweismittel bei diversen Vorhalten eine Rolle spielen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

die Aussagen von C.C.___ eine Vielzahl an verschiedenen Realkennzeichen

aufweisen (quantitativer Detailreichtum, kontextuelle Einbettung,

Interaktionsschilderungen, Wiedergaben von Gesprächen und ausgefallenen

Einzelheiten, Schilderung von Nebensächlichkeiten und von eigenen sowie von täterseitigen

psychischen Vorgängen, von Konflikten und Komplikationen im Handlungsablauf,

spontane Verbesserungen der eigenen Aussage, Selbstbelastungen und Entlastungen

des Beschuldigten). Die Aussagen waren weitgehend konstant und logisch

konsistent. C.C.___ war unbestrittenermassen uneingeschränkt aussagetüchtig,

wesentliche suggestive Effekte konnten verneint, Falschbezichtigungsmotive

ausgeschlossen werden. Ihre Aussagen werden durch zahlreiche weitere subjektive

und objektive Beweismittel untermauert. Ergänzend ist daran zu erinnern, dass

es der Beschuldigte trotz erdrückender Beweislage unterliess, in irgendeiner

Form zu den Anschuldigungen von C.C.___ Stellung zu nehmen, diese in ein

anderes Licht zu stellen, zu relativieren und allenfalls sogar zu entkräften.

Selbstverständlich ist es sein gutes Recht, zu schweigen. Er setzte den

Aussagen von C.C.___ aber dadurch nichts entgegen, was grundsätzlich für die

Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Die Aussagen von C.C.___ werden vom

Berufungsgericht denn auch als glaubhaft beurteilt.

2.2 Aussagen von D.A.___

2.2.1 In der ersten polizeilichen Einvernahme

vom 22. Juli 2020 sagte D.A.___, als Auskunftsperson befragt, aus (10.2.14/1 ff.), sie habe C.C.___ einmal

getroffen und sie hätten kurz zusammen geredet. Das sei gewesen, als der

Beschuldigte und C.C.___ nicht mehr zusammen gewesen seien. Der Beschuldigte

habe ihr gesagt, sie solle mit C.C.___ reden gehen. Sie habe es getan, sie sei

dumm gewesen und habe alles für ihn getan. C.C.___ habe aber nichts mehr von

ihm wissen wollen. Soweit sie wisse, habe der Beschuldigte dieser gesagt, dass

sie (D.A.___) seine Schwester sei. C.C.___ habe gemeint, sie sei seine

Schwester. Auf die Frage, warum der Beschuldigte das gemacht habe, erklärte

sie, wenn C.C.___ gewusst hätte, dass sie seine Frau gewesen sei, dann wäre sie

doch nie mit ihm zusammengekommen. Er habe C.C.___ gesagt, er sei geschieden

von seiner Frau. Auf die Frage, was sie über die Sexarbeit von C.C.___ gewusst

habe, führte sie aus, gewusst zu haben, dass C.C.___ dies ein paar Mal gemacht

habe. Sie habe auch mitbekommen, dass die Polizei vorbeigefahren sei, weil irgendjemand

die Polizei gerufen habe, und C.C.___ auf dem Revier habe aussagen müssen. Sie

habe eine Zeit lag das Auto von C.C.___ gefahren, einen violetten Citroen. Er

habe auch ihre Autoprüfung bezahlt. Sie, A.A.___, die Kinder und seine

Schwester seien in der Türkei in den Ferien gewesen, er habe alles bezahlt. Er

habe auch Betreibungen bezahlt, dies seien glaublich CHF 10'000.00

gewesen. Sie habe gesehen, dass er auch seiner Familie Geld gegeben habe. Der

Beschuldigte habe ihr gesagt, er habe den Audi von C.C.___. Ob das stimme,

wisse sie nicht. C.C.___ habe noch die Pension von ihrer Mutter bekommen und

ihm geschenkt, oder irgend so eine Versicherung. Sie wisse nicht wieviel, aber

einmal habe er CHF 20'000.00 erhalten. Weiter erklärte sie, sie habe einmal

eine E-Mail bekommen und in dieser sei gestanden, dass sie eine halbe Million

gewonnen habe. Sie habe das geglaubt. Es habe sich dann aber als Spam

herausgestellt.

2.2.2 In der zweiten (staatsanwaltschaftlichen)

Einvernahme vom 28. März 2021, die nach ihrer Verhaftung erfolgte, erklärte

D.A.___, nunmehr als Beschuldigte befragt (10.2.14 /36 ff.), es sei alles zu

viel geworden für sie. Es komme alles wieder hoch, was sie die letzten neun

Jahre durchgemacht habe. Als sie gesehen habe, dass sie jetzt auch noch in das

Verfahren von A.A.___ hineingezogen werde, sei ihr eben alles zu viel geworden.

Sie habe nicht mehr gewusst, was in diesem Moment in ihrem Kopf abgelaufen sei,

dann sei sie «abgehauen». Obwohl sie eigentlich ja wisse, dass das nichts nütze.

Auf Frage, was sie mit «alles durchgemacht» meine, antwortete sie «geschlagen

worden, beleidigt worden, ausgesperrt worden aus der Wohnung, ignoriert worden,

alles Mögliche». Von A.A.___ und auch von seinem Vater sei sie geschlagen und

beleidigt worden. Spontan komme ihr gerade in den Sinn, dass sie von A.A.___

einmal geschlagen worden sei, als sie mit J.A.___ schwanger gewesen sei. Er habe

sie auf den Boden geworfen und mit den Händen geschlagen. Ausserdem habe er

auch mit den Füssen auf sie eingetreten. Sie habe gar keine Luft mehr bekommen

und kaum mehr gehen können. Sie wisse noch, dass sie damals ins Spital gegangen

sei. Sie sei vor allem am Körper, also am Bauch und am Rücken, getroffen

worden. Wie gesagt, habe sie wegen der Schläge keine Luft mehr bekommen. Ob er

sie bei diesem Vorfall auch im Gesicht getroffen habe, wisse sie jetzt gerade

nicht mehr. Sie wisse noch, dass sie damals schon einen rechten Bauch gehabt

habe. Sie denke, sie sei etwa im siebten Monat schwanger gewesen, es sei an ihrem

damaligen Wohnort, an der [Adresse], gewesen. Im [Spital] sei sie untersucht

worden, man habe sie auch röntgen wollen, aber das sei nicht gegangen, weil sie

schwanger gewesen sei. Zuerst habe sie eigentlich gar nicht ins Spital gehen

wollen, aber weil sich das Kind nicht mehr bewegt habe, sei sie dann doch gegangen.

Auf die Frage, warum sie nicht habe gehen wollen, erklärt sie, A.A.___ habe

gesagt, dass sie nicht gehen müsse. Es sei nicht so schlimm. Aber sein Bruder

habe dann doch gemeint, dass sie gehen sollten, weil sich das Kind nicht mehr

bewegt habe. A.A.___ und sein Bruder seien dabei gewesen. Ob ihre Mutter dabei

gewesen sei, wisse sie jetzt nicht mehr genau. Im Spital habe sie gesagt, dass

sie die Treppe hinuntergefallen sei. Auf die Frage, ob sie selber auf diese

Idee gekommen sei, antwortet sie, A.A.___ habe ihr gesagt, sie solle das so

erzählen. Sie habe es nicht gross machen wollen und sie habe wirklich «mega»

Angst vor A.A.___ gehabt.

Auf Frage, was sie zur Pflicht des

Beschuldigten, ihr monatlich pro Kind CHF 200.00 Kinderzulagen und CHF 200.00

Unterhalt zu bezahlen, sage, führte sie aus, er habe ihr die Kinderzulagen gar

nie bezahlt. Sie habe dieses Geld für ihre Kinder nie gesehen. Er habe von ihr

aber gewollt, dass, wenn jemand danach frage, sie sage, er gebe ihr das Geld in

bar. Erhalten habe sie aber nie etwas. Er habe das Geld für sich behalten. Auf

Frage, warum er von ihr verlangt habe, dass sie das so erzähle, erklärte sie,

weil er gewusst habe, dass es sonst Probleme gebe.

Auf die Frage, wann und wo sie C.C.___

kennengelernt habe, sagte sie aus, sie sei einmal bei ihr gewesen, um mit ihr

zu reden. Von da kenne sie C.C.___. Wann und wo dies gewesen sei, wisse sie gerade

nicht mehr. A.A.___ und C.C.___ hätten ein Problem gehabt – es sei um die

Trennung gegangen. A.A.___ habe gewollt, dass sie mit C.C.___ spreche. Sie habe

C.C.___ darum bitten sollen, wieder zu ihm zurückzukehren. Aber C.C.___ habe

nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen. Das sei auch verständlich gewesen,

weil diese halt auch viel durchgemacht habe mit ihm. Sie sei ja von A.A.___

verkauft worden. Sie sei für ihn anschaffen gegangen. Das sei ihr klar gewesen,

aber die Details habe sie nicht gekannt.

Auf Frage, warum sie sich von A.A.___

habe überzeugen lassen, mit C.C.___ zu sprechen, antwortete sie, dies sei, weil

sie gewusst habe, dass es wieder Streit geben würde, wenn sie es nicht mache.

Sie habe auch eine riesige Angst vor A.A.___ gehabt. Ausserdem habe er sie

immer wieder um den Finger wickeln können. Sie wisse gar nicht, wie ihm das

immer wieder gelungen sei. Sie könne sich das nicht erklären, aber er habe es

immer wieder geschafft. Er sei gut darin, jemanden um den Finger zu wickeln.

Bei C.C.___ sei es ja sicher auch so gewesen. Und bei M.___ auch. Sie habe

Angst gehabt, dass er wieder ausraste und sie schlage oder beleidige. Es sei ja

auch mehrmals vorgekommen, dass er sie im Winter im T-Shirt aus der Wohnung

gesperrt habe. Wenn sie geklingelt habe, hätten nicht einmal die Kinder öffnen

dürfen.

Sie habe sich zwei Mal mit C.C.___

getroffen. Das erste Mal habe sie C.C.___ beim Coop in [Ort 1] getroffen, den

Zeitpunkt wisse sie nicht mehr. Sie glaube, ihr Sohn oder ihre Tochter sei noch

dabei gewesen. Sie wisse einfach noch, dass sie ein Kind an der Hand gehabt

habe. Das zweite Mal sei das bei ihr zuhause gewesen, zusammen mit Z.A.___. Sie

könne sich noch daran erinnern, dass das zweite Treffen ein paar Tage nach dem

ersten gewesen sei. Richtig sei, dass es bei ihr zuhause gewesen sei, Z.A.___

und auch noch ein Kind von ihr seien dabei gewesen. Bei diesem Treffen habe sie

aber nicht geredet, sondern nur Z.A.___. Sie sei bei diesem Treffen sogar

einmal schnell weggegangen, weil es sie so verletzt habe, dass Z.A.___ C.C.___

wieder mit A.A.___ habe verkuppeln wollen. Sie sei deshalb schnell von der

Küche in das Wohnzimmer gegangen.

Darauf angesprochen, dass sie ja selbst

auch C.C.___ gebeten habe, zum Beschuldigten zurückzukehren, meinte sie, sie

verstehe, dass dies komisch aussehe. Aber sie habe A.A.___ damals immer noch

über alles geliebt und alles für ihn gemacht. Ausserdem habe sie gewusst, dass

sie Probleme bekommen würde, wenn sie nicht mache, was er sage. Ausserdem habe

er wegen C.C.___ geheult. Dieser Mensch bringe es fertig, dass eine Frau alles

für ihn mache. Wie er das schaffe, könne sie sich immer noch nicht erklären.

Eben auch diese C.C.___ – es sei so schnell gegangen, bis die beiden ein Paar

gewesen seien. Er sei sehr gut im Manipulieren und ein Frauenheld. Zwischen A.A.___

und C.C.___ habe es eine Liebesbeziehung gegeben. Sie habe ihn sicher geliebt,

sonst hätte sie nicht für ihn angeschafft. Er sei den ganzen Tag mit ihr

draussen gewesen und eigentlich nur heimgekommen, um zu schlafen.

Auf ihre Trennung vom Beschuldigten

angesprochen, führte sie aus, schon bevor sie ihn endgültig verlassen habe, sei

sie ein paar Mal für eine Woche bei ihren Eltern gewesen. Ihre Mutter habe sie

dann aber jeweils wieder zur Vernunft gebracht – es sei ja um die Kinder

gegangen. Aber als sie das letzte Mal nach einer Auszeit zu A.A.___

zurückgekehrt sei, habe er sie ins Gesicht geschlagen – er habe ihr so eine «Flättere»

gegeben. Sie habe eine Rötung oberhalb des Auges gehabt. Sie habe dann der

Schwester geschrieben, was passiert sei, und später habe ihr Vater sie dann

abgeholt. A.A.___ habe damals Angst vor ihrem Vater gehabt. Er habe geweint und

sie angefleht, nicht zu gehen. Sie habe es aber dann wirklich eingesehen und

sei nicht mehr zu ihm zurückgegangen.

Sie habe sehr schnell von der Beziehung

zwischen A.A.___ und dieser C.C.___ erfahren. Sie habe die beiden zusammen mit

seinem Neffen gesehen. Soweit sie wisse, sei C.C.___ damals 18 oder sogar noch

minderjährig gewesen. Sie bestätigte, dass A.A.___ während einer gewissen Zeit auf

«Badoo» verkehrt habe. Auf Frage, warum der Beschuldigte mit C.C.___ eine

Beziehung eingegangen sei, erklärte sie, sie könne sich vorstellen, dass er von

Anfang an den Plan gehabt habe, C.C.___ für sich anschaffen zu lassen. Einfach

so hätte er jedenfalls keine andere gebraucht. Er sei ja mit ihr verheiratet

gewesen und sie hätten Kinder gehabt.

Sie habe einfach gemerkt, dass er

plötzlich viel am Telefon am Schreiben gewesen sei. Vielleicht habe er ja mit

diesen Typen geschrieben, sie wisse es nicht. Zudem sei er gegangen und wieder

gekommen, gegangen und wieder gekommen. Und dann habe sie auch gesehen, dass er

plötzlich viel Geld gehabt habe. Was ihr noch in den Sinn gekommen sei, A.A.___

habe einmal ein Telefon vernichtet. Sie glaube es sei ihm darum gegangen, dass

es keine Beweise dafür gebe, dass sich C.C.___ für ihn prostituiert habe. Davor

habe er nämlich Angst gehabt. Er habe immer wieder gesagt: «Wenn sie mich

anzeigt, bin ich am Arsch.». Wann das gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Er

habe das Geld offen gezeigt und damit geblufft. Er habe ihr gesagt, dass sich C.C.___

für ihn prostituiere und das Geld von ihr sei. Er habe aber auch erwähnt, dass

sie das freiwillig mache.

Er habe die Termine mit den Kunden

abgemacht und habe C.C.___ einfach gesagt, wann, wo und wie. Das habe sie

selber gesehen. Also, v.a. wenn er Termine abgemacht habe. Er habe jeweils

nicht viel geschrieben, nur die Zeit oder so. Das Ganze sei via E-Mail erfolgt.

Mit C.C.___ habe er ein spezielles System gehabt: Sie hätten mit Smileys

kommuniziert. Sie habe das einmal gesehen und ihn gefragt, was das sei. Da habe

er ihr gesagt, dass er sich mit C.C.___ so verständige.

Von einer Kaution wisse sie nichts, sie

wisse nur, dass er das Auto von ihr habe. A.A.___ habe sich einen Safe gekauft,

dieser sei aber nicht in ihrer Wohnung, sondern bei seinen Eltern gewesen. Er

habe dort das meiste Geld drin gehabt, welches C.C.___ mit dem Anschaffen

verdient habe. Nach den Terminen sei er meist zuerst zu seinen Eltern gegangen,

um das Geld dort zu deponieren. Bei ihnen zuhause habe er nicht viel Geld

gehabt, sie denke nie mehr als einen Betrag von CHF 2‘000.00. Einmal habe

sie gesehen, dass in diesem Safe dieser Vertrag und ein Autoschlüssel gewesen

seien. Sie wolle noch sagen, dass A.A.___ mit dem Geld von C.C.___ auch

Rechnungen von ihnen, aber auch von seiner Familie bezahlt habe. Alle hätten

gewusst, dass C.C.___ für ihn angeschafft habe, und alle hätten davon

profitiert. Sie hätten noch einen Ford Kuga gehabt. Sie glaube, das Auto habe

CHF 9'000.00 gekostet. Ca. CHF 4'000.00 seien von ihr (D.A.___) gewesen,

der Rest sei wohl von C.C.___ gewesen.

Sie wisse, dass die Mutter von C.C.___

gestorben sei und dass C.C.___ A.A.___ auch Geld aus ihrer Erbschaft gegeben

habe. A.A.___ habe ihr gesagt, dass sie ihm dieses Geld schenke, damit sie sich

nicht mehr für ihn verkaufen müsse. Sie habe auch einmal einen Brief

geschrieben, in dem sie bestätigt habe, dass sie A.A.___ oder Z.A.___ einen

Geldbetrag schenke. Wie viel das gewesen sei, wisse sie nicht mehr, aber sie

habe diesen Brief gesehen.

Es sei richtig, dass A.A.___ C.C.___

immer gesagt habe, sie (D.A.___) sei seine Schwester. Er habe ihr selber

gesagt, dass sie das so erzählen solle, falls sie einmal danach gefragt würde.

Und bei den Kindern sei es so gewesen, dass C.C.___ nur gewusst habe, dass H.A.___

und I.A.___ seine Kinder sind. Bei J.A.___ sei es so gewesen, dass er ihr

gesagt habe, sie sei das Kind von seiner Schwester – «also von mir». Die Frage,

ob sie Kenntnis davon gehabt habe, dass C.C.___ all ihre Prostitutionseinnahmen

A.A.___ abgeliefert habe, verneinte sie. A.A.___ habe ihr gesagt, er würde mit C.C.___

halbe-halbe machen. Sie habe das schon krass gefunden, aber er habe ihr gesagt,

sie mache das ja freiwillig.

Auf Frage, ob sie sich erklären könne,

warum C.C.___ trotz ihrer massiven Abneigung gegen die Prostitutionstätigkeit

so lange für A.A.___ anschaffen gegangen sei und ihm dabei alles Geld habe

zukommen lassen, antwortete sie, gleich wie bei ihr: Neun Jahre lang alles

mitgemacht, obwohl man das eigentlich gar nicht wolle. Aus Liebe und Mitleid.

Er mache extrem auf Mitleid. Sie habe gewusst, dass A.A.___ mit C.C.___ Sex

gehabt habe. Aber sie habe keine Ahnung gehabt, dass das ungeschützt gewesen

sei. Sie wisse nur, dass er mal Probleme mit so Warzen in seinem Intimbereich

gehabt habe.

Gefragt, ob sie wisse, wie C.C.___

schliesslich doch noch den Ausstieg aus der Prostitution geschafft habe,

antwortete sie: «Sie gab ihm Geld, damit sie mit der Prostitution aufhören

konnte». Auf Vorhalt der Aussagen von C.C.___, wonach sie sich im Januar 2018

mit dem Erbe ihrer Mutter von der Prostitutionstätigkeit freigekauft habe. Das

heisse, sie habe A.A.___ angeboten, ihm regelmässig Geld aus dem Erbe ihrer

verstorbenen Mutter zu geben, um im Gegenzug endlich mit der Prostitution

aufhören zu können, was er schliesslich akzeptiert habe: Das habe sie von ihm

so gehört.

Im Monat habe A.A.___ ihr ca. CHF 800.00

Haushaltsgeld für Essen und Hygieneartikel gegeben. Alles Übrige, also die

Rechnungen etc. habe er bezahlt. Das Geld, das sie bekommen habe, sei Geld

gewesen, welches C.C.___ mit der Prostitution verdient habe, oder später das

Geld aus ihrem Erbe. Die ganze Familie habe von der Sexarbeit gewusst. Das

müsse nie jemand abstreiten wollen. Nachdem die Polizei A.A.___ seinen

Führerausweis entzogen habe, sei es immer wieder Z.A.___ gewesen, welche C.C.___

zu ihren Terminen gebracht habe. Also, er sei zwar mitgegangen, aber Z.A.___

sei gefahren. Auf Frage bestätigte sie, es stimme, der Beschuldigte habe der

ganzen Familie fast täglich Geld gegeben, zu den genauen Zahlen könne sie

nichts sagen.

Auf Frage, ob ihr bekannt sei, dass A.A.___

zwischen März und Mai 2020 und Juni 2020 zwei weitere junge Frauen für sich

habe anschaffen lassen wollen, erklärte sie, von dieser M.___ wisse sie und da

sei sonst noch irgendeine gewesen. Auf Frage bestätigte sie, beim zweiten

Treffen mit C.C.___ Utensilien für den Anbau von Indoor-Hanf abgeholt zu haben.

Sie bestätigte, von A.A.___ dafür zu ihr geschickt worden zu sein, aber

wahrscheinlich sei es ihm mehr darum gegangen, dass sie C.C.___ noch einmal

davon hätten überzeugen sollen, zu ihm zurückzukehren. Gefragt, ob sie vom Hanfanbauprojekt

von A.A.___ und C.C.___ gewusst habe, erklärt sie, sie habe erst später davon

erfahren.

Auf entsprechende Frage erklärte D.A.___,

sie habe einmal eine E-Mail erhalten, in der gestanden sei, dass sie im Lotto

gewonnen habe. Zuerst habe sie wirklich geglaubt, dass das wahr sei, und sie

habe auch A.A.___ darüber informiert. Sie habe gedacht, dass er mit C.C.___

aufhöre und dass zwischen ihnen alles wieder gut komme, wenn sie genügend Geld

hätten. Allerdings habe sie dann realisiert, dass das alles nur Fake sei, habe

sich aber nicht getraut, ihm dies zu sagen. Sie habe sich dann immer mehr in

diese Lüge verstrickt und dann ein Schreiben gemacht, in dem gestanden sei, dass

sie im Lotto gewonnen habe – einfach um ihn davon überzeugen, dass es wahr sei,

obwohl sie gewusst habe, dass es eine Lüge gewesen sei. Sie habe damit einfach

ihre Beziehung retten wollen. Auf Vorhalt bestätigte sie, das habe sie gemacht.

Es sei eine Fälschung. A.A.___ habe auch C.C.___ von diesem angeblichen

Lottogewinn erzählt. Er habe ihr gesagt, dass er ihr mit dem Lottogewinn all

das Geld zurückzahlen könne, welches sie ihm aus der Erbschaft ihrer Mutter

gegeben habe. Das Datum stehe auf dem Brief. Die Frage, ob dies also der 13. März

2019 sei, bejahte sie. Als sie A.A.___ von diesem Lottogewinn erzählt habe,

habe er gemeint, dass es dazu ja etwas Schriftliches geben müsse, wenn das wahr

sei. Darum habe sie dann dieses Schreiben gemacht. Sie habe die Lüge ca. drei

Monate aufrechterhalten können. Irgendwann habe sie es ihm dann sagen müssen.

D.A.___ bestätigte, dass der

Beschuldigte von ihr Aufnahmen mit sexuellem Inhalt erstellt habe, er habe aber

immer gesagt, dass er sie wieder lösche. Er habe gesagt, dass er diese

Aufnahmen für sich mache. Sie wisse, dass es solche Aufnahmen von C.C.___ und

ihm gebe, sie habe auch schon solche gesehen. Zu den Kontoauszügen, auf denen zwei

Überweisungen von N.___ ersichtlich sind, erklärt sie, sie wisse genau, um was

es hier gehe. Dieser Typ habe von C.C.___ solche Sex-Videos und Sex-Fotos gekauft.

A.A.___ habe ihm ihre (D.A.___s) Kontonummer angegeben und er habe dann so

bezahlt. Auf die Frage, warum er nicht sein eigenes Konto verwendet habe,

antwortete sie, dies sei, weil der Typ sonst herausgefunden hätte, dass er

nicht mit C.C.___ kommuniziere, sondern dass A.A.___ hinter dem ganzen stecke. Angesprochen

auf ein PayPal-Konto, welches auf ihren Namen lautet, erklärte D.A.___, sie

habe gar kein PayPal-Konto, dieses müsse A.A.___ für sie eröffnet haben, ohne

ihr Wissen.

2.2.3 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme

vom 17. Juni 2021 bestätigte und präzisierte D.A.___, wiederum als

Beschuldigte befragt, ihre Aussagen zum Vorfall während der Schwangerschaft

(10.2.14/104 ff.). Sie führte unter anderem aus, sie wisse nicht mehr, wieso,

sie hätten einfach gestritten und er werde einfach schnell hässig. Sie glaube,

er habe sie zuerst mit den Händen gestossen, so dass sie auf den Boden gefallen

sei. Dann habe er sie geschlagen und mit den Füssen getreten. Es seien mehrere

Fusstritte gewesen. Sie sei erst am Abend ins Spital gegangen. Sie sei sich

nicht mehr sicher, ob das noch am gleichen Abend oder erst am nächsten Abend

gewesen sei. Das Kind habe sich plötzlich nicht mehr bewegt. Darum sei sie dann

ins Spital gegangen. Gv.A.___, der Bruder von A.A.___, sei gefahren. Er sei

derjenige gewesen, der ihr gesagt habe, sie solle ins Spital gehen, als sie

gemerkt habe, dass sich das Kind nicht mehr bewegt habe. Sie bestätigte,

mehrmals vom Beschuldigten geschlagen worden zu sein, sie könne es wirklich

nicht mehr genau sagen, sicher mehr als fünfmal. Es sei wegen irgendeines

Streits gewesen. Die Schläge seien nicht immer gleich gewesen. Manchmal sei es

nur ein «Chlapf» gewesen, manchmal auch mehr, je nach Wutanfall.

D.A.___ bestätigte weiter, sie hätten

zwei Kindermädchen gehabt, aber diese seien mehrmals gekommen. Eine sei zwei

Mal gekommen und die andere ca. drei Mal. Sie seien aber nur drei Monate

geblieben, länger hätten sie ja nicht dürfen. Sie dürften glaublich drei Monate

in die Ferien kommen, nicht länger. Aber genau wisse sie es auch nicht. Die

Mutter von A.A.___ habe sie ihnen vermittelt. Sie habe das alles organisiert. Auch, dass sie bei ihnen wohnten. Das seien

Bekannte von A.A.___s Mutter

gewesen, beides

Serbinnen, welche von Serbien in die Schweiz gekommen seien, aber sie wisse die Namen nicht mehr, sie

seien mit dem Car gekommen.

Auf die Frage, ob sie eine

Bewilligung gehabt hätten, antwortete D.A.___, sie glaube, für die Einreise

schon und sonst hätten sie ja nur freiwillig auf die Kinder geschaut. Es seien

vier, fünf Stunden gewesen, einfach unterschiedlich. Wenn sie daheim gewesen

sei, hätten sie nicht zu den Kindern geschaut. Sie hätten ihnen schon etwas

gegeben, ungefähr CHF 300.00 bis CHF 400.00 pro Monat, Es sei nicht immer

gleich gewesen. Angefangen habe es irgendwann nach der Geburt von I.A.___ und

aufgehört, als J.A.___ schon auf der Welt gewesen sei. Sie glaube, irgendwann

im 2019 sei dann fertig gewesen, sie sei dann ja auch im August 2019 mit den

Kindern von A.A.___ weggegangen. A.A.___ sei «mega» eifersüchtig gewesen, sie

hätten viel gestritten. Manchmal sei sie von ihm beleidigt worden. Sie habe ihn

schon auch geliebt. Also wenn sie keine Kinder mit ihm gehabt hätte, wäre sie

nicht neun Jahre mit ihm zusammengeblieben.

2.2.4 Würdigung der Aussagen von D.A.___

In ihrer ersten Einvernahme vom 22. Juli

2020 machte D.A.___ eher zurückhaltend Aussagen. Sie war offensichtlich darauf

bedacht, keine sie selbst belastenden Aussagen zu machen. Diese anfängliche

Zurückhaltung lässt sich durchaus nachvollziehen und vermag die Glaubhaftigkeit

ihrer Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen, sondern spricht vielmehr für deren

Glaubhaftigkeit. Es ist nachvollziehbar, dass sie sich anfangs nicht unnötig

belasten wollte, ohne genau zu wissen, worum es überhaupt geht. Sie war im

Zeitpunkt der ersten Einvernahme auch noch nicht anwaltlich vertreten. Zudem

ergibt sich aus den Akten, dass von Seiten der Familie des Beschuldigten

offensichtlich mehrfach Druck ausgeübt worden ist, um D.A.___ dazu zu bewegen,

keine belastenden Aussagen zu machen. So sagte D.A.___ aus, dass ihr die Mutter

des Beschuldigten vor der ersten Einvernahme gesagt habe, sie (die

Familienmitglieder A.___) würden alles erfahren, was sie bei der Polizei

aussage (Akten Stawa, 10.2.16, pag. 141). Der ehemalige Zellengenosse des

Beschuldigten bestätigte, gemeinsam mit der Schwester des Beschuldigten, Z.A.___,

die Schwester von D.A.___ für ein Gespräch besucht zu haben, um dem

Beschuldigten zu helfen bzw. um D.A.___ zu «vermitteln», dass der Beschuldigte

«seit neun Monaten nichts gesagt» habe (vgl. bspw. 10.2.6/004: EV Ms.___,

Antwort auf Frage 12, 10.2.6/005 Antwort auf Frage 26).

In der zweiten Einvernahme, nunmehr als

Beschuldigte befragt, und auch in den weiteren Einvernahmen zeigte sich, dass D.A.___

unter enormem Druck gestanden haben muss. Sie sagte aus, dass es in ihrer

Beziehung mit dem Beschuldigten psychische und physische Übergriffe gegeben

habe, dass sie vom Beschuldigten geschlagen, beleidigt und aus der gemeinsamen

Wohnung ausgesperrt worden sei, dass sie ihn «schon auch geliebt habe», sie

aber auch Angst gehabt habe, er sie um den Finger habe wickeln können und sie

alles für ihn gemacht habe. Damit ist – entgegen dem entsprechenden Einwand der

Verteidigung – nachvollziehbar, dass sie in ihrer ersten Einvernahme nicht

alles offengelegt hat, was sie wusste, wobei D.A.___ bereits in ihrer ersten

Aussage beispielsweise zugegeben hat, von der Prostitution von C.C.___ gewusst

und davon finanziell profitiert zu haben, dass C.C.___ dachte, sie sei die Schwester

des Beschuldigten und dass sie C.C.___ zu überzeugen versucht hatte, wieder mit

dem Beschuldigten zusammen zu kommen, womit sie sich selbst auch belastete.

In den weiteren Einvernahmen machte D.A.___

umfassende Ausführungen und beantwortete alle Fragen, ohne auszuweichen. Die

bestehenden, jedoch nicht erheblichen Unterschiede zwischen der ersten und den

weiteren Aussagen lassen sich damit vollumfänglich erklären. Ihre Aussagen sind

konstant und beinhalten zahlreiche Realkennzeichen. So erinnerte sich D.A.___

beispielsweise an die beiden Treffen mit C.C.___ und beschrieb die Umstände,

soweit sie sich erinnerte, beispielsweise, dass sie jeweils ein Kind dabeihatte.

Sie gab aber auch zu, wenn sie etwas nicht mehr oder nicht mehr genau wusste,

so zum Beispiel, welches ihrer Kinder beim jeweiligen Treffen mit C.C.___ dabei

gewesen war. Sie belastet sich mit den Aussagen selbst nicht unerheblich, so

erklärte sie bspw., sie habe auch vom Geld aus der Prostitution von C.C.___ und

ihrem Erbe profitiert, bestätigte, das Auto von C.C.___ gefahren zu haben und dieser

gegenüber explizit bestätigt zu haben, sie sei «wirklich» nur die Schwester des

Beschuldigten. Weiter bestätigte sie, die Utensilien für den Hanfanbau von C.C.___

abgeholt und toleriert zu haben, dass Geld für Video- und Fotoaufnahmen von C.C.___

mit sexuellem Inhalt auf ihr Konto überwiesen wurde (wobei sie gleichzeitig

stringent begründen konnte, weshalb das Geld auf ihr Konto und nicht dasjenige

des Beschuldigten überwiesen worden ist). Sie bestätigte auch, dass sie den

Brief über einen angeblichen Lottogewinn selbst angefertigt hatte.

All diese selbst-belastenden Ausführungen

sprechen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. D.A.___ belastete den

Beschuldigten nicht übermässig. Sie will zwar vom Beschuldigten mehrfach geschlagen

worden sein, relativiert dies aber dahingehend, dass dies nur ein paar Mal

vorgekommen sei und manchmal habe es sich auch nur um einen «Chlapf» gehandelt.

Auch ihre Aussagen zu den Verletzungen, die im [Spital] behandelt wurden,

überzeugen. Sie vermochte erstens darzulegen, welche Umstände zum Vorfall

führten, nämlich ein Streit mit dem Vater des Beschuldigten, zweitens konnte

sie genau darlegen, warum und von wem sie schliesslich ins Spital gefahren

wurde etc. Sie konnte sich somit an viele Einzelheiten erinnern, legte aber

auch offen, wenn sie gewisse Einzelheiten nicht mehr wusste, was aufgrund des

langen Zeitablaufs seit dem Vorfall und des Umstands, dass es gemäss ihren

Aussagen in den neun Jahren Beziehung nicht der einzige Vorfall war,

nachvollziehbar ist.

Die Aussagen von D.A.___ werden von

weiteren aktenkundigen Aussagen, insbesondere denjenigen von C.C.___, aber auch

denjenigen von N.___ gestützt. Weiter werden sie auch durch objektive

Beweismittel wie etwa den Krankenakten des [Spitals] und weiteren Aktenbeizügen

(bspw. Paypal, Swisslos) untermauert. Es kann im Weiteren umfassend auf die

zutreffende Aussagenwürdigung der Vorinstanz (US 90 - 95) verwiesen werden. Das

Berufungsgericht erachtet die Aussagen von D.A.___ als glaubhaft.

Wenn die Verteidigung ausführt, ihr Belastungseifer

zeige sich daran, dass sie vor dem Beschuldigten plötzlich grosse Angst gehabt

haben will und von ihm geschlagen worden sein soll, auch der Vater von A.A.___ habe

sie geschlagen; ausserdem soll sie immer wieder aus der Wohnung gesperrt

geworden sein. Auf Frage, was der Auslöser gewesen sein soll, habe sie völlig

pauschal ausgesagt «irgendein Streit», ist ihr entgegenzuhalten, dass D.A.___

bereits in ihrer ersten Einvernahme auch selbstbelastende Aussagen gemacht hat,

konkret, dass sie von der Prostitution gewusst und davon finanziell profitiert

habe, dass C.C.___ dachte, sie sei die Schwester des Beschuldigten und, dass

sie C.C.___ zu überzeugen versucht habe, wieder mit dem Beschuldigten zusammen

zu kommen. Es handelte sich also nicht um einseitig den Beschuldigten

belastende Aussagen.

Weiter moniert die Verteidigung, D.A.___

sei kein unbeschriebenes Blatt; sie habe einen Lottogewinn gefälscht und sei

bereits dreimal verurteilt wegen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage, wegen Urkundenfälschung sowie wegen Widerhandlung

gegen das Sozialgesetz. Der Verteidigung ist entgegenzuhalten, dass es bei der

Beweiswürdigung um die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen und nicht

um die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person geht, wie die Verteidigung

im Zusammenhang mit ihrer Kritik der erstinstanzlichen Erwägungen zur Würdigung

der Aussagen von C.C.___ selbst ins Feld geführt hat. Soweit die Verteidigung

die Verfahrenseinstellung gegen D.A.___ rügt, ist ihr entgegenzuhalten, dass

diese Einstellungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist, nachdem der

Beschuldigte im Beschwerdeverfahren den verlangten Kostenvorschuss nicht

bezahlt hatte. Das Strafverfahren gegen D.A.___ ist somit erledigt. D.A.___

konnte schlüssig begründen, weshalb sie den Lottoschein gefälscht hatte, was

denn auch zur Einstellung des Verfahrens führte (Verfahrenseinstellung gestützt

auf Art. 52 StGB; Verzicht auf Bestrafung infolge marginalen staatlichen

Strafbedürfnisses). Sie fälschte die Urkunde einzig und allein, um ihrem

Ehemann eine rosige finanzielle Zukunft vorzuspiegeln, um auf diese Weise die

angeschlagene Ehe zu retten.

Die Verteidigung führt weiter ins Feld,

es sei aktenkundig, dass D.A.___ ärztlich untersucht worden sei. Bei einer

Fremdeinwirkung hätte dies Eingang in den Bericht gefunden, was nicht der Fall gewesen

sei. Die Verteidigung begründet diesen Standpunkt nicht näher. Ihr kann nicht

gefolgt werden. Es handelt sich um eine unbegründete Behauptung der

Verteidigung. Eine Fremdeinwirkung ist nicht in jedem Fall medizinisch ohne

weiteres feststellbar. Im vorliegenden Fall wurde dem medizinischen Personal

ein Treppensturz als Ursache präsentiert, was offenbar nicht von vorneherein

völlig unvereinbar war mit dem Verletzungsbild.

Weiter moniert die Verteidigung, die

Staatsanwaltschaft habe kein Verfahren gegen den Vater des Beschuldigten

eröffnet, obwohl D.A.___ ausgesagt habe, sie sei auch von diesem geschlagen

worden. Ihr ist entgegenzuhalten, dass offenbar kein entsprechender Strafantrag

gestellt worden ist, was es aber, da es sich gegebenenfalls nicht um häusliche

Gewalt im Sinne des StGB handelte, erforderlich gewesen wäre. Die Einwände der

Verteidigung erweisen sich als unbegründet.

2.3 Aussagen von M.___

Die Vorinstanz hat die Aussagen von M.___

auf den Urteilsseiten 77 bis 83 im Wesentlichen wiedergegeben. M.___ wurde

unmittelbar nach der Verhaftung des Beschuldigten am 15. Juli 2020 von der

Polizei Kanton Solothurn als Auskunftsperson befragt. Sie gab zu Protokoll, an

Angst- und Panikstörungen zu leiden und deswegen in ärztlicher Behandlung zu

sein. Betreffend Fragen zum Kerngeschehen berief sie sich weitgehend auf ihr

Aussageverweigerungsrecht. Mit der Frage 121 bzw. dem entsprechenden Vorhalt

konfrontiert, der Beschuldigte habe sie lediglich kennenlernen wollen, um sie

als Sexarbeiterin zu rekrutieren, begann sie kopfschüttelnd und ununterbrochen

zu weinen (10.3.7/12 ff.). Es handelte sich dabei um einen Vorhalt suggestiver

Art. M.___ liess sich dadurch jedoch nicht beeinflussen. Stattdessen verneinte

sie den suggerierten Sachverhalt.

Es folgten drei staatsanwaltschaftliche

Einvernahmen, wobei M.___ jeweils wiederum als Zeugin befragt wurde.

Am 21. Juli 2020 führte sie u.a. aus,

der Beschuldigte habe ihr von Betreibungen erzählt, dann sei das erste Mal der

Spruch aufgetaucht, sie könne sich doch für ihn verkaufen. Sie habe ihm

erklärt, das sei nicht ihr Ding, der Beschuldigte habe ihr entgegnet, als Frau

könne man so schnell Geld verdienen. Sie habe dem Beschuldigten helfen wollen,

er habe familiäre Probleme gehabt. Sie sei lange nicht bereit gewesen, sich zu

prostituieren, dann habe sie gesagt, sie versuche es einmal, sie habe es aber

nicht für ihn gemacht. Er habe ihr erklärt, was ein Stundenangebot sei. Er habe

sie über die Arbeit aufgeklärt und sie angewiesen, entsprechende Emojis zu

schicken – Daumen hoch, wenn ein Freier komme, Herzchen für «Geld genommen» und

Äffchen, wenn der Freier gehe. Der Beschuldigte habe ihr nie Druck gemacht. Er

habe ihr nicht gesagt, wenn sie es nicht mache, werde er sie blockieren. Nach

zweimaliger Prostitution habe sie aber nicht weitergemacht. Es sei ekelhaft

gewesen.

Am 13. August 2020 führte sie u.a. aus,

er habe immer gefragt, ob sie sich für ihn prostituieren würde. Sie habe

mehrmals nein gesagt, dann aber entschieden, es zu machen, um ihm zu helfen,

damit er mit dem Geld etwas für seine Kinder tun könne. Er habe einen Zeitraum

von max. zwei Jahren genannt, sie habe aber nach zweimal aufgehört. Sie habe

sich nicht für ihn verkauft; ein bisschen zwar schon. Sie fühle sich nicht als

Opfer. Sie sei kurz davor gewesen, den Beschuldigten anzuzeigen, weil sie

wütend auf ihn gewesen sei. Sie habe es dann aber nicht geschafft. Sie sei

verliebt in den Beschuldigten.

In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme

vom 17. Dezember 2020 führte sie aus, der Beschuldigte habe sie zur

Prostitution überredet. Sie wurde in der Folge mit den Audio-Gesprächen und

anderweitigen aktenkundigen Kommunikationen zwischen ihr und dem Beschuldigen

konfrontiert, aus denen sich aus Sicht der Staatsanwalt zeige, wie der

Beschuldigte M.___ zur Prostitution zu motivieren versuchte, indem er sich bei

ihr beklagte, wie schlecht es ihm finanziell und persönlich gehe. Er brauche

unbedingt ein gutes Einkommen, um seine Betreibungen bezahlen zu können.

Gleichzeitig habe der Beschuldigte ihr die Prostitution auch mit fantastischen

Gewinnaussichten versucht, schmackhaft zu machen. Wie man den Gesprächen

entnehmen könne, habe sie aber alles andere als begeistert auf diesen Vorschlag

reagiert, worauf der Beschuldigte seine Taktik geändert habe und angefangen

habe, sie unter Druck zu setzen, indem er ihre Loyalität und Liebe in Zweifel

gezogen habe. Konkret werfe er ihr in diesem Zusammenhang vor, dass Sie den

Einstieg in die Prostitution immer wieder hinausschiebe, weil sie ihn nicht

ernst nehme und weil ihr seine Probleme egal seien. Das Ganze gipfle darin,

dass der Beschuldigte eine gemeinsame Beziehung davon abhängig mache, ob Sie

sich für ihn prostituiere oder nicht. Die Staatsanwaltschaft bezog sich dabei

auf die Audiogespräche vom 29. Mai 2020 ab 15:49 Uhr, ab 17:25 Uhr, ab 17:29

Uhr sowie vom 7. Juni 2020. ab 20:26 Uhr). M.___ antwortete darauf, das

stimme, so sei es gewesen (10.3.7/188).

Entgegen früheren Aussagen will sie sich

nun bereits zuvor schon zweimal prostituiert haben, einfach, weil sie das Geld

benötigt habe (10.3.7/189). Es sei schwierig, dies offenzulegen, deshalb habe

sie dies bisher verschwiegen. Für den Beschuldigten habe sie sich an einem Tag

zweimal prostituiert, ein dritter Termin sei geplant gewesen, der Freier sei

aber nicht gekommen. Sie habe kein Geld gewollt, weil es ja dreckiges Geld

gewesen sei. Ausserdem habe sie es ja für den Beschuldigten gemacht. Sie habe ihm

gesagt, er solle mit dem Geld seinen Kindern etwas Schönes kaufen. Sie habe es

für ihn gemacht, damit sie mit ihm eine gemeinsame Beziehung habe haben können

(10.3.7/189).

Auf Abspielen und Vorhalt eines weiteren

Audio-Gesprächs gab M.___ zu verstehen, sie habe sich bis jetzt nicht mehr

daran erinnert und sie habe das damals auch gar nicht richtig wahrgenommen.

Aber es sei so, dass der Beschuldigte gewollt habe, dass sie sich (nach den

zwei Malen) wieder verkaufe und sie habe dies nicht gewollt (Gespräch vom

24.6.2020, ab 2:16 Uhr). Dem Gespräch liess sich auch entnehmen, dass er ihr

dann sagte, er könne (mit ihr) auf einen Schlag CHF 40'000.00 bis 50'000.00

verdienen, dann hätte er seine Schulden los. Es gehe um zwei Stunden. M.___

bestätigte dies auf entsprechenden Vorhalt. Auch im Audio-Gespräch vom 3. Juli

2020 ging es ab 3:05 Uhr wiederum um dieses Thema. Der Beschuldigte sagte,

zweimal gehe sie hin für CHF 50'000.00. Danach kaufe sie ihm ein Auto und

heirate ihn. Sie habe es ja (früher) für CHF 300.00 gemacht. Auch dies

bestätigte M.___ auf entsprechenden Vorhalt. Sie habe es aber trotzdem nicht

mehr gemacht.

Auf Vorhalt früher von ihr

angesprochener Rachepläne: er habe bezüglich seiner Ex-Frau immer wieder

gesagt, er gehe zusammen mit einem Kollegen oder dem Cousin bei ihr vorbei. Er

wolle ihr die Kinder wegnehmen. Er habe auch gewollt, dass sie den Vater seiner

Ex-Frau verführe und davon ein Foto mache, welches er dann dessen Frau zeigen

könne. Einmal habe er erwähnt, dass er den Vater oder die Mutter seiner Ex-Frau

mit Säure oder so überschütten wolle. So würden sie zwar nicht sterben, aber

sie müssten ihr Leben lang leiden (10.3.7/192).

Auf Abspielen einer Sprachnachricht von G.___

an sie (vom 28.6.2020, 19:34 Uhr), welche ihr sagte, der Beschuldigte

solle sich selbst prostituieren, wenn er Geld brauche, meinte M.___, sie finde

diese Einstellung gut. Damals sei sie aber blind vor Liebe gewesen und habe

unbedingt die Beziehung mit dem Beschuldigten gewollt. Deshalb habe sie sich ja

auch für ihn prostituiert.

Die Vorinstanz erachtete gestützt auf

die letzte Einvernahme vom 17. Dezember 2020 als erwiesen, dass sich M.___

nicht freiwillig für den Beschuldigten prostituierte. Die Verteidigung wendet

dagegen ein, M.___ habe klar ausgesagt, sich freiwillig für den Beschuldigten

prostituiert zu haben. Damit habe sich die Staatsanwaltschaft aber nicht

zufriedengegeben. Stattdessen habe sie M.___ unbesehen ihres

Gesundheitszustandes weiterbefragt, dies, sogar nach einem stationären

Aufenthalt. Ihr seien dabei nur geschlossene Suggestivfragen gestellt worden.

Die Vorinstanz habe dann nur auf die letzte Einvernahme abgestellt, was

willkürlich sei (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 71).

Entgegen dem Einwand der Verteidigung

handelte es sich in der letzten Einvernahme vom 17. Dezember 2020 nicht um

Suggestivfragen, sondern, wie dargelegt, um die Konfrontation mit aktenkundigen

Audio-Aufnahmen und Sprachnachrichten. Dadurch ist die Staatsanwaltschaft ihrer

Pflicht nachgekommen, die Zeugin mit anderweitigen sie betreffenden Aussagen zu

konfrontieren. Der Vorwurf der Verteidigung, die Staatsanwaltschaft habe sich

mit den ersten Aussagen von M.___ nicht zufriedengegeben, geht somit fehl. Was

den Gesundheitszustand von M.___ angelangt, war dieser auch schon bei ihren

ersten Einvernahmen nicht intakt. Es steht aber ausser Zweifel, dass M.___ bei

allen Einvernahmen aussagetüchtig war.

Wie die Verteidigung jedoch zutreffend

festhält, erfolgte die Einvernahme vom 17. Dezember 2020 nach einem

Klinikaufenthalt. M.___ führte selber aus, durch den Klinikaufenthalt und die

Gespräche, welche sie dort habe führen können, seien ihr die Augen geöffnet

worden. Sie habe zuvor beim Beschuldigten nur das Gute gesehen und sei in ihn

verliebt gewesen (10.3.7/215). Daraus könnte gefolgert werden, die Gespräche in

der Klinik hätten einen Suggestiv-Effekt gehabt. Ein möglicher Suggestiv-Effekt

tritt aber in den Hintergrund, weil die Zeugin am 17. Dezember 2020 primär nach

Konfrontation mit den betreffenden Audio-Aufnahmen und Sprachnachrichten ihre

Aussage, wonach sie alles freiwillig gemacht habe, korrigiert hat.

Mit der Vorinstanz ist somit in Bezug

auf die Frage der Freiwilligkeit auf die Aussagen von M.___ vom 17. Dezember

2020 abzustellen. Es kann im Weiteren auf die überzeugende zusammenfassende

Würdigung der Vorinstanz auf Urteilsseite 84 f. verwiesen werden: Ihre im

freien Bericht gemachten Aussagen zu G.___ sprechen mit Verweis auf die damit

zu vereinbarenden Schilderungen G.___s für die Glaubhaftigkeit der Ausführungen

M.___s (vgl. 10.3.7/ 199 f. Rz. 676 ff., 693 ff.; vgl.

namentlich zum Kerngeschehen: «Darin erzählte mir G.___, dass A.A.___ sie

angefragt hätte, ob sie sich für ihn prostituieren würde», sie sei «seine Frau

fürs Leben, sie hätten am selben Tag Geburtstag, das sei ein Zeichen, dies das»).

Ihre Ausführungen lassen sich zudem mit Audioaufzeichnungen und damit

objektiven Beweismitteln vereinbaren (vgl. bspw. Audioprotokolle / DIGITALE

DATEN A ERROR / Geheime Überwachungsmassnahmen /

Audio-Überwachung /Gesamte Audio-Aufzeichnung Audi / transkribierte

Protokolle vom 28. Juni 2020 ab 23:14:19 Uhr, vom 29. Juni 2020 ab

02:30:50, ab 03:00:52 Uhr, vgl. auch S. 207 Rz. 941 ff., 944,

948 ff., 955 ff.: M.___ habe G.___ davon abgeraten, sich zu

prostituieren für den Beschuldigten, da «niemand das machen soll, wenn es nicht

seinem eigenen Willen entspricht. Ich meine, sie war damals erst 17 und

psychisch nicht stabil. Das hätte ihr sicher den Boden unter den Füssen

weggezogen»).

Die Aussagen von M.___ sind mit Verweis

auf die unzähligen, vielschichtigen Realkennzeichen als realitätsbegründet zu

bewerten. Wie aufgezeigt vermochte sie im Rahmen ihrer letzten Einvernahme vom

17. Dezember 2020 zuvor geäusserte, sachverhaltsrelevante Widersprüche glaubhaft,

im Zeitverlauf bzw. mit der Distanz zum Beschuldigten nachvollziehbar sowie im

Gesamtkontext schlüssig zu klären. Vorbehältlich dieser Angaben erscheinen ihre

Aussagen konstant. Anlässlich dieser Einvernahme sind sodann keine

zweifelhaften Entlastungen des Beschuldigten durch sie zu finden. Zeitgleich

sind aber auch keine übermässigen Belastungen des Beschuldigten auszumachen.

Dass M.___ (insbesondere anlässlich ihrer letzten Einvernahme) aussagte,

bereits von sich aus, d.h. unabhängig vom Beschuldigten, sexuelle

Dienstleistungen und erstmals auch von einem Verkaufen ihres Körpers gegen

Entgelt vor dem Überreden durch den Beschuldigten erzählte, tut ihren

vorangehenden Aussagen keinen Abbruch. Immerhin erfolgte diese Offenlegung von

ihr ausgehend, überzeugend und nachvollziehbar, indem sie Schamgefühle und

eigene Gedanken offenlegte (vgl. bspw. 10.3.7/116 u.a. Rz. 927 ff.).

Keine Zweifel bestehen dahingehend, dass gemäss ihren glaubhaften

Sachverhaltsschilderungen bei den beiden von ihr erwähnten mit dem

Beschuldigten zusammenhängenden, tatsächlich durchgeführten Terminen der

Beschuldigte die federführende Rolle innehatte, nur er davon finanziell

profitierte und er, wie auch in Audioaufzeichnungen vom 5., 7. und 9. Juni 2020

des Beschuldigten mit Dritten (insbesondere Geschwister des Beschuldigten)

ersichtlich, die Beziehung zu M.___ einzig von deren Bereitschaft zur

Prostitution abhängig machte, ohne ihr das (seine Absicht bzw. Vorhaben mit

ihr) offenzulegen. Die Lügenhypothese kann verworfen werden, einer

Falschbezichtigung fehlt es vorliegend am Motiv. Zudem sprechen auch der grosse

Zeitverlauf, ihr allgemeines Aussageverhalten sowie die fortdauernden

übermässigen Entlastungen des Beschuldigten offensichtlich dagegen. Im Übrigen

werden ihre Aussagen sowohl durch andere Zeugen bzw. Opfer wie auch durch

objektive Beweismittel gestützt.

2.4 Aussagen G.___

G.___ wurde am 22. Oktober 2020, am 2.

November 2020 und am 10. November 2020 von der Staatsanwaltschaft jeweils als

Zeugin befragt (10.3.3/001 ff., 28 ff., 64 ff.). In der Videobefragung vom 22.

Oktober 2020 gab sie – weitgehend in freier Rede – Antwort auf die Frage, wann,

wo und wie sie den Beschuldigten kennengelernt habe und was aus der

Bekanntschaft geworden sei. Sie beantwortete anschliessend diebezügliche Fragen

des Staatsanwalts. In der Einvernahme vom 2. November 2020 stellte ihr der

Staatsanwalt zahlreiche Ergänzungsfragen zu ihren Aussagen vom 22. Oktober 2022.

Weiter legte er ihr zu Konfrontationszwecken einige transkribierte Aufnahmen

von Gesprächen zwischen dem Beschuldigten und M.___ im Auto vor (10.3.3/50, 52

und 53). In der Einvernahme vom 10. November 2020 wurde G.___ mit ihrer

Whats-App- und Snap-Chat-Kommunikation mit M.___ konfrontiert.

Der freie Bericht von G.___ in ihrer

ersten Befragung ist von zahlreichen Realkennzeichen geprägt. Für konkrete

Bespiele kann auf die Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (US 85 - 90). G.___

schilderte chronologisch, strukturiert und konsistent den Handlungsablauf,

Komplikationen, zahlreiche Gespräche; ihre Aussagen sind zeitlich und räumlich

verknüpft. Sie enthalten psychische Vorgänge und Gedanken sowie unzählige

Nebensächlichkeiten. Aggravationen und übermässige Belastungen sind nicht

auszumachen. Ein Motiv für eine Falschbelastung kann ausgeschlossen werden,

andernfalls G.___ den Beschuldigten wohl kaum nur der versuchten Tatbegehung

bezichtigen würde. Die ihr in der Einvernahme vom 2. November 2020 gestellten

Ergänzungsfragen konnte sie schlüssig und überzeugend beantworten; in der

dritten Einvernahme vom 10. November 2020 gab sie, konfrontiert mit den

vorgelegten ausgedruckten Chatkommunikationen mit M.___, offen, transparent und

nachvollziehbar Auskunft. Ihre Aussagen werden denn auch durch die Aussagen von

M.___ untermauert und stehen in Einklang mit zahlreichen Aufzeichnungen von

Gesprächen und Chat-Inhalten. Die Aussagen von G.___ werden mit der Vorinstanz

als glaubhaft eingestuft. Es kann auch diesbezüglich auf die Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden (US 85 - 90). G.___ machte im Übrigen sämtliche

Aussagen nach Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen eines falschen

Zeugnisses, was die Hemmschwelle für einer bewussten Falschaussage von

Vorneherein erhöht haben dürfte.

Die Verteidigung wendet ein, die

Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft sei gegenüber G.___ fragwürdig gewesen.

So sei ihr vor deren Einvernahme das Protokoll der Einvernahme vom 22. Oktober

2022 (recte 2020) zur vorgängigen Lektüre vorgelegt worden (Plädoyer

Berufungsverhandlung S. 66).

Wie einer Aktennotiz des zuständigen Leitenden

Staatsanwalts vom 10. November 2020 zu entnehmen ist (Journal, 1.3/38),

wurde G.___ an besagtem Tag vor der anschliessenden Befragung das

transkribierte Protokoll der Videoeinvernahme vom 22. Oktober 2020 zur Lektüre

und Unterschrift vorgelegt. In der anschliessenden Einvernahme wurde G.___

jedoch ausschliesslich mit ihrer Whats-App- und Snap-Chat-Kommunikation mit M.___

konfrontiert und mithin mit Themen, die nicht Gegenstand der Einvernahme vom

22. Oktober 2020 gewesen waren, weshalb das vorgängige Vorlegen des Protokolls

vom 22. Oktober 2020 unproblematisch war. Dieses Vorgehen wäre allenfalls

fragwürdig gewesen, wenn der Zeugin anschliessend nochmals dieselben oder

ähnliche Fragen gestellt worden wären.

Die Verteidigung wendet weiter ein, G.___

seien von der Staatsanwaltschaft

unfaire und suggestive Fragen gestellt

worden. Die Fragen seien zusammengereimt formuliert worden, damit die Befragte

nur noch mit «ja» habe antworten können, ohne dass sie sich selber habe

Gedanken machen müssen. Die Verteidigung bezieht sich dabei auf folgende Fragen

und Antworten in der Einvernahme vom 2. November 2020:

Rz.503 ff: «Gemäss Ihren

Aussagen vom 22. Oktober 2020 kamen Sie dem Wunsch von A.A.___ dann trotz

anfänglicher Weigerung nach und schickten ihm freizügige Fotos von Ihnen. Zur

Begründung gaben Sie an, dass Sie ihm vertraut hätten. Er habe Sie schnell um

den Finger wickeln können. Was sagen Sie dazu?»

«Ja,

das stimmt.»

Rz. 572 ff: «Gemäss Ihren

Aussagen vom 22. Oktober 2020 gab Ihnen A.A.___ zur Antwort, dass man kann das

Geld auch ganz anders verdienen könne. Sie hätten ihn dann gefragt, wie er das

meine - ob es darum gehe, Drogen zu verkaufen. Dies habe A.A.___ verneint und

stattdessen gefragt, ob Sie sich für ihn prostituieren würden. Sie hätten

zuerst gedacht, es sei ein schlechter Witz. Er habe Ihnen dann aber

klargemacht, dass er es ernst meine. Was sagen Sie dazu?»

«Stimmt

so, ja. Genau.»

Rz. 584 ff.: «Frau G.___,

gemäss Ihren Aussagen vom 22. Oktober 2020 warf A.A.___ Ihnen daraufhin vor,

dass Sie ihn nicht lieben und es mit ihm nicht ernst meinen würden, wenn Sie

nicht für ihn anschaffen gingen. In diesem Fall seien Sie nicht die Richtige

für ihn. Sie hätten ihm dann entgegnet, dass das gar nichts miteinander zu tun

habe. Wenn man Interesse an jemandem habe, müsse man ihn nachher nicht fragen

wegen Prostitution. Daraufhin habe A.A.___ Sie dazu aufgefordert, es doch zu

machen. Was sagen Sie dazu?»

«Ja,

das stimmt.»

Rz. 608 ff.: «Frau G.___,

gemäss Ihren Aussagen vom 22. Oktober 2020 überlegten Sie sich den Einstieg in

die Prostitution auch, weil Sie sich eine gemeinsame Zukunft mit A.A.___

erhofften. Mit anderen Worten hatten Sie

auch die Befürchtung, dass Sie ihn verlieren würden bzw. auf eine Beziehung mit

ihm verzichten müssten, falls Sie nicht für ihn anschaffen gehen. Was sagen Sie

dazu?»

«Ja,

genau darum ging es.»

Mit Ausnahme des letzten Satzes unter

Rz. 608 ff. handelte es sich bei diesen Fragen ausschliesslich um den Vorhalt

früherer Aussagen der Befragten. Der Staatsanwalt suggerierte der Befragten

also nicht seine eigenen Gedanken, sondern konfrontierte sie lediglich mit

ihren eigenen Aussagen, was weder unfair noch suggestiv ist. Lediglich im

letzten Satz fasste der Staatsanwalt das von der Zeugin Gesagte in eigene Worte

und fragte die Zeugin, was sie dazu sage. Der Leitende Staatsanwalt formulierte

das von der Zeugin Gesagte negativ in dem Sinne, als er aus dem Erhoffen einer

gemeinsamen Zukunft durch den Einstieg in die Prostitution die Befürchtung, ihn

zu verlieren, sollte sie nicht anschaffen gehen, formulierte. Diese Umkehr wäre

zwar nicht nötig gewesen, ist aber auch nicht suggestiv, da die Formulierung

dasselbe ausdrückt wie die Aussage der Zeugin, nur eben in anderen Worten.

VI. Beweisergebnisse und rechtliche

Würdigungen

1.

Vorhalt gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift - Menschenhandel (Art. 182 Abs. 1

Satz 2 i.V.m. Abs. 2 StGB)

1.1 Vorhalt und Beweisergebnis

Bezüglich des Vorhalts wird auf Ziffer 1

der Anklageschrift verwiesen.

Das Berufungsgericht hat die

Beweismittel, die den Vorhalt des Menschenhandels betreffen, gleich wie die

Vorinstanz gewürdigt und kommt mithin zum gleichen Beweisergebnis wie die

Vorinstanz. Diese fasste auf den Urteilsseiten 117 - 120 minutiös zusammen,

gestützt auf welche Beweismittel die massgeblichen Fakten erstellt sind. Darauf

kann umfassend verwiesen werden. Es sind bezüglich des Anwerbens im

Wesentlichen Ausführungen:

-

zum Kennenlernen auf

der Plattform «Badoo»,

-

zum zuvorkommenden

Verhalten und dem bekundeten angeblichen Interesse des Beschuldigten an einer

festen Beziehung in der Kennenlernphase,

-

zum Verheimlichen

seiner damaligen Ehefrau und seiner Kinder,

-

zur offenen Art der

damals erst gerade 16-jährigen C.C.___, welche dem sechs Jahre älteren

Beschuldigten viel Persönliches offenbarte, ihre äusserst schwierigen familiären

Verhältnisse, ihr aufgrund des Umzugs beschränktes soziales Umfeld, ihre

Unsicherheiten und ihr fehlendes Selbstwertgefühl, ihr Streben nach

Anerkennung, ihr Verständnis und ihre Zuneigung gegenüber dem Beschuldigten,

-

zu ihrer jugendlichen

Naivität und Offenheit in sexuellen Belangen,

-

zur frühen und

schnellen Annäherung und der Entwicklung von Gefühlen von C.C.___ gegenüber dem

sich verständnisvoll zeigenden und ihr imponierenden Beschuldigten,

-

zum ersten

Geschlechtsverkehr zur Prüfung, ob C.C.___ einen faustgrossen Klumpen Kokain

transportieren könnte,

-

zur rasch entstandenen

emotionalen Abhängigkeit,

-

zur Bemerkung des

Beschuldigten, wenn sie sowieso die Beine spreize, könne sie dies doch geradesogut

dafür auch Geld verlangen,

-

zur

Überzeugungskraft des Beschuldigten,

-

zum Entwicklungs-

und Machtgefälle, das insbesondere auch aufgrund des Altersunterschieds bestand,

-

zur Einwilligung in

ersten Prostitutionstermin trotz ursprünglich klarer Aversion dagegen.

Ausführungen zur Absicht des

Beschuldigten, C.C.___ sexuell auszubeuten (die Ausführungen betreffen den

Zeitraum nach dem eigentlichen Anwerben und zeigen auf, wie die

Ausbeutungsabsicht später auch umgesetzt worden ist):

-

durch Sexarbeit

bestimmte Freizeit,

-

Angst, den

Beschuldigten zu verlieren, würde sie seinem Willen nicht folgen und inskünftig

keine Sexarbeit leisten, und Zustimmung zur Prostitutionstätigkeit in dieser

Ausgangslage,

-

Absichten des

Beschuldigten, aus der minderjährigen C.C.___ möglichst viel Kapital zu

schlagen,

-

reines Funktionieren

bzw. Befolgen der Regeln des Beschuldigten mit Blick auf die Sexarbeit und

entgegen ihrem eigentlichen Willen,

-

Preisstruktur für sexuelle

Dienstleistungen,

-

Überlassen der

gesamten Einnahmen an den Beschuldigten anstelle der vereinbarten Hälfte, damit

die Prostitutionstätigkeit schneller wieder beendet werden kann,

-

Erzielung hoher

Geldsummen, seine Absicht dokumentierend, mit C.C.___s Sexarbeit viel Geld zu

verdienen.

(Soweit die Verteidigung rügt, sämtliche

Tatsachen, die sich auf den Zeitraum nach dem 31. Juli 2016 bezögen, seien

unbeachtlich, da einzig der Zeitraum von 22./23. - 31. Juli 2016 angeklagt sei

(Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 42), ist ihr entgegenzuhalten, dass Geschehnisse

nach dem 31. Juli 2016 hinsichtlich der Absicht des Beschuldigten, das Opfer

zwecks Ausbeutung anzuwerben, von Relevanz sein können).

Die Vorinstanz zeigte in diesen

Erwägungen zutreffend die vor dem Hintergrund ihrer prekären familiären

Verhältnisse bestehende hohe Verletzlichkeit von C.C.___ auf, die mit der innert

kürzester Zeit entstandenen emotionalen Abhängigkeit vom Beschuldigten dazu

führten, dass sie die manipulativen Argumente, wonach es sich bloss um Escort-Tätigkeit

und nicht um Prostitution handle, sie gerade so gut Geld verlangen könne, wenn

sie ohnehin mit vielen Männern schlafe, und das Ansinnen des Beschuldigten, sie

dazu zu bringen, sich zu prostituieren, nicht erkannte. Dass die beiden

Beteiligten damals noch keine Beziehung zusammen hatten, spricht, entgegen der

Argumentation der Verteidigung (Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 43) nicht a

priori gegen eine Abhängigkeit. Eine Abhängigkeit kann unter gewissen Umständen

wie vorliegend auch in der Kennenlernphase entstehen. Es darf dabei nicht

ausser Acht gelassen werden, dass die beiden bereits in den ersten Tagen des

Kennenlernens praktisch rund um die Uhr zusammen im Auto unterwegs waren und

einen intensiven Austausch hatten.

Die Einwilligung entsprach nicht dem

wirklichen Willen von C.C.___, sondern erfolgte aufgrund des manipulativen und

berechnenden Handelns des Beschuldigten, der gemäss glaubhaften Aussagen von C.C.___

bereits beim ersten Treffen vom 25. Juli 2016 von ihr über ihre Minderjährigkeit

ins Bild gesetzt wurde. C.C.___ vertraute sich dem Beschuldigten innert weniger

Tage in allen Bereichen an (Aufwachsen bei alleinerziehender Mutter bis 2015,

keine nennenswerte Beziehung zum Vater; Rauswurf seitens der Mutter wegen

zwischenmenschlicher Probleme im Sommer 2015, Umzug zum Vater, dann

Au-Pair-Jahr in […], kaum Kontakt zu Halbgeschwistern; Schwierigkeiten in der

vorangegangenen Liebesbeziehung, stark limitierter Freundeskreis, wiederholte

Selbstverletzungen etc.). Die beiden waren tagelang zusammen im Auto unterwegs.

Der Beschuldigte wusste danach im Detail Bescheid über ihre labile Situation

und Hilfsbedürftigkeit und konnte gestützt darauf seine Strategie entwickeln,

um sie in die Prostitution zu führen und sie für einen

Betäubungsmitteltransport zu gewinnen. Bereits beim ersten Geschlechtsverkehr

wenige Tage nach dem Kennenlernen ging es darum, sie anatomisch für einen

Betäubungsmitteltransport zu checken. Und er begann am 30./31.Juli 2016 sie

umgehend und systematisch für die Prostitutionstätigkeit zu kanalisieren, indem

er ihr die vorerwähnten Falschinformationen gab (nur Escort, nur ausnahmsweise

Erbringung von sexuellen Dienstleistungen, sie könne es ja geradesogut für Geld

machen, wenn sie es ohnehin mit jedem treibe, er würde dabei als Zuhälter

fungieren und sie würde die Hälfte der Einnahmen kriegen, er habe mit diesem

Geschäftsmodell in der Vergangenheit positive Erfahrungen gemacht) und ihr –

unter minutiöser Verschleierung seiner bestehenden Kernfamilie mit Ehefrau und

Kindern – vorgaukelte, sie zu lieben und sie unbedingt zu wollen. Er war ihr

argumentativ und emotional überlegen, was er sich zu nütze machte. Sie wollte

den Beschuldigten als damals zentrale Bezugsperson nicht verlieren und willigte

Ende Juli 2016 probehalber ein, einen Freiertermin wahrzunehmen.

Der Beschuldigte wollte mit der Täuschung

und Manipulation von C.C.___ erreichen, dass er sie für einen Kokaintransport

missbrauchen und sexuell ausbeuten konnte. Letzteres hat er anschliessend auch

getan und er erwirtschaftete dadurch eine grosse Menge Geld (vgl. dazu

nachfolgend i.Z.m. Förderung der Prostitution und Pornografie). Der

Kokaintransport kam schliesslich nicht zustande, weil die zu transportierende

Menge in der Vagina von C.C.___ offensichtlich nicht Platz hatte. Geplant war

aber ein Drogentransport, mit dem er C.C.___ zu kriminellen Zwecken einer

erheblichen Gefahr ausgesetzt hätte.

1.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen

Wer als Anbieter, Vermittler oder

Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zweck der sexuellen Ausbeutung,

der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans,

wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen

zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt (Art. 182 Abs. 1 StGB). Handelt

es sich beim Opfer um eine minderjährige Person oder handelt der Täter

gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Abs.

2).

Geschütztes Rechtsgut ist die

persönliche Freiheit und Selbstbestimmung des Opfers über den eigenen Körper.

Der Tatbestand des Menschenhandels umfasst die Anwerbung, Beförderung,

Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder

Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung,

Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer

Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder

Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über

eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens

die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller

Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche

Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen (Art. 3 lit. a des

Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels,

nachfolgend Palermoprotokoll [SR 0.311.542]). Das Unrecht besteht in der

Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und der Aufhebung des

Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt wird

(Urteile des BGer 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.3 und 6B_277/2007 vom

8. Januar 2008 E. 5.1). Strafbar ist somit der Handel mit «lebendiger

Ware»; mit Menschen handeln heisst insbesondere Personen anbieten, beschaffen,

vermitteln, verkaufen oder übernehmen, aber auch das Befördern, Transportieren

oder Liefern (BBl 2005 S. 2834). Der Tatbestand schützt Frauen, über deren

Köpfe hinweg entschieden wird, dass sie zur Prostitution an einem bestimmten

Ort gebracht werden sollen, während sie sich nicht wehren können (Urteile des BGer

6B_1006/2009 E. 4.3 und 6B_1013/2009 E 3.3, beide vom 26. März 2010). Die

Einwilligung ist etwa dann nicht frei von Zwängen, wenn das Opfer dem Täter

mangels Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung als illegale Aufenthalterin bzw.

illegaler Aufenthalter völlig ausgeliefert ist (Urteil des BGer 6B_81/2010 vom 29.

April 2010 E. 4.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine

Verurteilung wegen Menschenhandels voraus, dass die betroffene Person

in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt worden ist (BGE 126 IV 225

E. 1c). Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächlichen

Willen entsprechende Zustimmung der betreffenden Person schliesst den

Tatbestand aus. Ob die Betroffenen im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt

haben, ist anhand der Umstände zu beurteilen. Das faktische «Einverständnis»

allein ist nicht massgebend, weil die Tathandlung nur formal mit dem Willen der

Betroffenen erfolgt sein kann. Es ist deshalb darüber hinaus zu prüfen,

ob die Willensäusserung dem tatsächlichen Willen nach wohlverstandener

Interessensbeurteilung entsprach. Menschenhandel kann unter Umständen auch bei

angeblicher Zustimmung in den Wechsel von einem Etablissement in das andere

vorliegen (BGE 129 IV 81 E. 3.1, 126 IV 225 E. 1d).

Die Botschaft zu Art. 182 StGB

(Botschaft 2005d, 2835) geht in Anlehnung an einen Vorschlag der EU-Kommission

(AB1 2002 L 203, 1) davon aus, dass – neben unter Zwang geleisteter Arbeit und

Dienstleistungen, Sklaverei und sklavenähnlichen Verhältnissen – von einer

Ausbeutung auch dann auszugehen sei, wenn jemand unter Verletzung von

arbeitsrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen über die Entlöhnung,

Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz fortwährend daran gehindert werde,

seine Grundrechte auszuüben. Konkret könne es sich dabei namentlich um

Nahrungsentzug, psychische Misshandlung, Erpressung, Isolation oder auch

Körperverletzung, sexuelle Gewalt und Morddrohungen handeln (Botschaft 2005d,

2836). Ob die Verletzung von arbeitsrechtlichen Vorschriften jedoch

tatbestandsmässig sein können, wird von der Lehre zumindest teilweise

bestritten (vgl. Niggli/Wiprächtiger,

in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch II, 4. Auflage, Basel 2019 [nachfolgend:

BSK StGB II], Art. 182 StGB N 27).

Nach Art. 182 Abs. 1 in fine StGB ist

das Anwerben eines Menschen zu den genannten Zwecken dem Handel gleichgestellt.

Die Anwerbung ist als der Gesamtprozess zu verstehen, der ein Opfer dazu

bringt, sich der Autorität oder dem Willen eines anderen zu unterwerfen,

während der Anwerber es subjektiv vom Beginn des Unternehmens an für die –

insbesondere sexuelle – Ausbeutung bestimmt, oder mit anderen Worten als jede

Tätigkeit, die dazu führt, eine Person im Hinblick auf ihre Ausbeutung zu

verpflichten oder einzustellen (Urteil des BGer 6B_4/2020 vom 17. Dezember

2020 E. 4.1).

Wenn es sich beim Opfer um eine

minderjährige Person handelt oder wenn der Täter gewerbsmässig handelt, so wird

dies als qualifizierter Fall bestraft (Art. 182 Abs. 2). Neu ist im

Vergleich zum alten Recht, dass die Gewerbsmässigkeit als Qualifikation

behandelt wird, da gem. Abs. 1 schon der Handel bezüglich eines einzigen

Menschen als Tathandlung genügt. Für die Gewerbsmässigkeit gilt die übliche

Umschreibung von mehrfachem Delinquieren mit der Absicht, ein Erwerbseinkommen

zu erzielen und die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der

fraglichen Art (Niggli/Wiprächtiger,

a.a.O., Art. 182 StGB N 33, u.a. mit Verweis auch Botschaft 2005d, 2836).

Als qualifizierter Fall von

Menschenhandel gilt gemäss Art. 182 Abs. 2 StGB, wenn es sich beim Opfer um

eine minderjährige Person handelt. Die Konvention des Europarats bezeichnet mit

dem Ausdruck «Kind» eine Person unter achtzehn Jahren (Art. 4 lit. d des

Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels; SR 0.311.543). Bei Kindern

unter 18 Jahren gilt die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder

Aufnahme eines Kindes zum Zweck der Ausbeutung auch dann als Menschenhandel,

wenn dabei keines der unter lit. a genannten Mittel (Androhung oder Anwendung

von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug,

Täuschung, Missbrauch von Macht, Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit etc.)

angewendet wurde (Art. 4 lit. c i. V. m. lit. a des Übereinkommens zur

Bekämpfung des Menschenhandels; Annatina Schultz: Menschenhandel

zwecks Ausbeutung der Arbeitskraft, in: AJP 2023 S. 593). Die

Einwilligung eines Kindes oder sonstigen Opfers des Menschenhandels in die

Ausbeutung gilt nach Art. 4 lit. b der Konvention zudem als unerheblich, wenn

eines der unter lit. a genannten Mittel angewendet wurde. Das Bundesgericht

differenzierte in einem Fall, in welchem es um eine noch nicht 16-jährige und

um eine noch nicht 18-jährige Frau ging, die beide aus dem Ausland stammten und

die in der Schweiz für den Täter der Prostitution nachgingen: bei der unter

16-jährigen war deren Zustimmung zur Prostitution a priori unwirksam, bei der

unter 18-jährigen lag eine zustimmungszerstörende Not- bzw. Zwangslage vor, die

der Täter kannte bzw. selber geschaffen hatte (Urteil des BGer 6B_277/2007 vom

8. Januar 2008 E. 5.2).

Subjektiv ist Vorsatz erforderlich,

wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf Tatobjekt, Tathandlung

und Tatmittel beziehen. Überdies muss der Vorsatz den Kausal- oder

Motivationszusammenhang zwischen dem Tatmittel und dem erreichten Verhalten des

Opfers umfassen. Nützt der Täter die Hilflosigkeit des Opfers aus, muss er

wissen oder mindestens für möglich halten und in Kauf nehmen, dass die

Entscheidungsfreiheit des Opfers infolge seiner Abhängigkeit verringert ist.

Ebenfalls muss er im Wissen handeln, dass zwischen der besonderen Hilflosigkeit

des Opfers und der Ausbeutung ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang besteht

(Tatmittel und erreichtes Verhalten des Opfers). Dem Täter muss also bewusst

sein, dass sich das Opfer nur deshalb auf die Ausbeutung einlässt, weil es sich

in einer Situation besonderer Hilflosigkeit befindet. Dabei genügt es, dass der

Täter diesen Zusammenhang für möglich hält und in Kauf nimmt (Annatina Schultz, Die Strafbarkeit von

Menschenhandel in der Schweiz: Analyse und Reformbedarf von Art. 182 StGB,

Diss. Zürich 2019, S. 161 f.). Bei Absichtsdelikten wie beim Menschenhandel

genügt zur Vollendung bereits, dass der Täter die objektiven

Tatbestandsmerkmale vorsätzlich ausgeführt hat und zudem den Willen zur

Ausbeutung gehabt hat. Erfüllt ist der Tatbestand des Menschenhandels folglich

bereits dann, wenn der Zweck, d.h. die Ausbeutung, noch nicht realisiert ist.

Mit anderen Worten ist das Delikt vollendet, bevor die Ausbeutung

(Folgehandlung) erfolgt (vgl. Annatina

Schultz, a.a.O., S. 162 ff.).

Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder

Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB), wer die Tat mit Wissen und Willen

ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt

(Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die

Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den

Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet,

mag er ihm auch unerwünscht sein (Urteil des BGer 6B_759/2021 vom 16. Dezember

2021 E. 1.2).

1.3 Konkrete rechtliche Würdigung

Es kann umfassend auf die Erwägungen der

Vorinstanz auf den Urteilsseiten 129 - 131 verwiesen werden:

Der Beschuldigte konnte C.C.___

einerseits für die Realisierung des Kokainschmuggels sowie andererseits für die

Leistung von Sexarbeit (und später die Herstellung pornografischer Fotos und

Videos) – und mithin für seine kriminellen Machenschaften – gewinnen und dazu

überreden. Von den in Art. 3 lit. a Palermoprotokoll aufgeführten Varianten an

Tatmitteln erfüllte der Beschuldigte die Ausnützung der besonderen

Hilflosigkeit C.C.___s (vgl. Girlie-Phase, prekäres soziales sowie familiäres

Umfeld, fehlendes Selbstwertgefühl bzw. -bewusstsein, Verständnis von ihrer

Rolle gegenüber einem Mann, mächtige Angst, den Beschuldigten als Bezugsperson

zu verlieren etc.). Er täuschte zudem wahrheitswidrig Umstände vor (Anstreben

einer wahren Liebesbeziehung mit C.C.___, Zuneigung, Wertschätzung, Interesse, Ausmass

und Art seiner Vorhaben, gemeinsame Zukunft etc.). Weiter schüttete C.C.___ dem

Beschuldigten innert Kürze ihr Herz aus und liess ihn von ihren Nöten wissen,

während er ihr gegenüber nichts Persönliches «offenbarte», sondern ihr Lügengeschichten

präsentierte (über seine familiären Verhältnisse, seine angebliche finanziellen

Schwierigkeiten, mit der Prostitution sei der Weg für sie zu ihm geebnet etc.).

Der sechs Jahre ältere und überlegene

Beschuldigte erlangte gegenüber C.C.___ innert weniger Tage eine Machtstellung

(manipulative Fähigkeiten, Dominanz, Ideenreichtum für kriminelle

Machenschaften und deren Umsetzung, etc.), welche er unter Vortäuschen der

besagten (Liebes-)Gefühle gegenüber C.C.___s schamlos und perfide zu seinen

Gunsten instrumentalisierte. Bereits zu diesem Zeitpunkt bestand für C.C.___

kein anderer Ausweg, als auf die kriminellen Absichten des Beschuldigten

einzugehen, insbesondere aufgrund ihres prekären sozialen bzw. familiären

Umfelds, ihrer erwähnten labilen Persönlichkeitskonstitution und ihrer rasch

wachsenden emotionalen Abhängigkeit vom Beschuldigten. Um den Beschuldigten als

ihre neue Bezugsperson nicht zu verlieren, kam C.C.___ den Forderungen des

Beschuldigten nach. Dazu führten nicht zuletzt die bei ihr vorhandene

Unerfahrenheit, jugendliche Naivität und ihre emotionale Verletzlichkeit und

Unsicherheit; sie war dem Beschuldigten von Anfang an massiv unterlegen und

ausgeliefert.

Diese Umstände kannte der

Beschuldigte und wollte er sich rasch zu Nutze machen, mit dem Ziel, Profit aus

der hoch verletzlichen, emotional geschwächten C.C.___ zu schlagen. In dieser

persönlichen Verfassung sah sich C.C.___ gezwungen, sich den Vorhaben des

Beschuldigten zu unterziehen; aus ihrer Warte war die Billigung seiner Vorhaben

der einzig gangbare Weg, um den Beschuldigten nicht zu verlieren. Wäre C.C.___

nicht derart verletzlich gewesen in ihrer Situation bzw. hätte sie über ein

stabiles soziales oder familiäres Netzwerk oder Rückhalt verfügt, wäre sie in ihrer

Entscheidungsfreiheit nicht derart eingeschränkt gewesen und hätte nicht in die

Durchführung der Machenschaften des Beschuldigten und ihre damit verbundene

Ausbeutung eingewilligt. Zudem missbrauchte der Beschuldigte das

Entwicklungsgefälle zwischen C.C.___ und ihm.

Mit der geschaffenen

emotionalen Abhängigkeit vom Beschuldigten war sie ihm ausgeliefert. Er

wiederum wusste seine Stellung zu nutzen, um sie für seine Vorhaben zu

missbrauchen.

Es ist vorliegend auch die

Voraussetzung des Tatmittels erfüllt. Der Beschuldigte täuschte C.C.___ gezielt

über seine tatsächlichen Absichten mit ihr (Ausbeutung, um seiner Gier nach

Profit und Geld nachzukommen) und sein Interesse an ihr (lediglich fingierte

Liebe – sprich keine echte Zuneigung verspürend, keine echten gemeinsamen

Zukunftspläne; Versprechen in Zusammenhang mit der Sexarbeit, bloss testen,

Prostitution in Reinkultur und kein herkömmlicher Escortservice etc.) hinweg.

C.C.___ erkannte mitunter

die tatsächlich vom Beschuldigten beabsichtigte Art der von ihr auszuübenden

Tätigkeit nicht (Diskrepanz zwischen Instruktion C.C.___s durch den

Beschuldigten und seinen tatsächlich geplanten von C.C.___ zu erbringenden

Tätigkeiten; C.C.___ für einen Probe-Akt motiviert, tatsächliche Absicht in der

Prostitutionstätigkeit auf unbestimmte Zeit, hälftige Teilung der Einnahmen

bzw. Motivation durch finanziellen Anreiz). Der Beschuldigte hielt C.C.___ die

zentralen, sie unmittelbar betreffenden Umstände bewusst vor und erzielte damit

bei ihr ein auf Täuschung basiertes Wissensgefälle. Er kam mithin seiner

Aufklärungspflicht über die von ihm beabsichtigte Tätigkeit nicht nach. Im

Übrigen täuschte der Beschuldigte C.C.___ auch, als er ihr zusicherte bzw.

signalisierte, im Hinblick auf die Prostitutionstätigkeit selbstbestimmt entscheiden

zu können. Wäre C.C.___ vom Beschuldigten nicht über die wahren Umstände der

geplanten Vorhaben getäuscht worden, welche schliesslich zu ihrer Ausbeutung führten,

hätte sie nicht eingewilligt (Zustimmung zur Durchführung Kokainschmuggel und

Sexarbeit). Die Täuschungshandlungen des Beschuldigten sind mithin kausal, der

Motivationszusammenhang gegeben.

Durch die geschaffene

gefühlsbedingte Abhängigkeit und in Ausnützung der Hilflosigkeit von C.C.___

erreichte der Beschuldigte ein Machtgefälle, das ihm ermöglichte, C.C.___ für

einen geplanten schwerwiegenden Betäubungsmitteltransport zu gewinnen, welcher

in der Vagina von C.C.___ hätte erfolgen sollen. Bestimmungen über die Entlohnung,

Gesundheit und Sicherheit wären dabei selbstredend missachtet worden.

Insbesondere wäre C.C.___ hohen gesundheitlichen Risiken unterworfen worden, da

das Kokain in ihrem Körper hätte transportiert werden sollen. Der Beschuldigte

plante, das eigene Risiko, welches er mit dem Transport hätte eingehen müssen,

vollkommen auf C.C.___ abzuwälzen. Diese Kombination – Inkaufnahme von

gesundheitlichen Risiken für Opfer / umfassende Risikoabwälzung einer

Strafverfolgung auf Opfer – muss als ausbeuterisch im Sinne von Art. 182 StGB

eingestuft werden. Es handelt sich um die Planung einer skrupellosen Ausnützung

von C.C.___ zum eigenen Vorteil. Dem Einwand der Verteidigung, es habe sich

nicht um eine Arbeit im Sinne einer entgeltlichen Tätigkeit gehandelt (Plädoyer

Berufungsverhandlung, S. 42), ist entgegenzuhalten, dass es sich aber um eine geplante

Dienstleistung handelte. Wie in den allgemeinen Ausführungen dargelegt, fallen

ausbeutende Dienstleistungen auch unter Art. 182 StGB.

Weiter ist der Vorinstanz

in ihren Bemerkungen zur angeblichen Einwilligung des Opfers zuzustimmen: die

Einwilligung eines Opfers von Menschenhandel in seine Ausbeutung ist

unerheblich, sofern der Täter – wie vorliegend – in Art. 3 lit. a Palermoprotokoll

genannte Tatmittel (insbesondere die Täuschung, Machtmissbrauch und Ausnützung

von besonderer Hilflosigkeit) angewendet hat. Dies trifft vorliegend, wie

erwähnt, zu. Folglich kommt ihrer jeweiligen Einwilligung lediglich formaler

Charakter zu, womit es an einer (willensmängelfreien) rechtsgenüglichen

Zustimmung fehlte.

Soweit die Verteidigung in

Bezug auf den versuchten Betäubungsmitteltransport moniert, der Beschuldigte

habe davon ausgehen können, C.C.___ habe freiwillig in den geplanten

Kokaintransport eingewilligt (Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 42), beruft sie

sich auf einzelne, aus dem Kontext gerissene Aussagen von C.C.___. Der

Zusammenhang der Aussagen ist hier aber elementar, da es sich beim Anwerben im

Sinne von Art. 182 StGB, wie in den allgemeinen Ausführungen dargelegt, um

einen Gesamtprozess handelt, in dem ein Opfer dazu gebracht wird, sich der

Autorität oder dem Willen eines anderen zu unterwerfen. Wäre das Opfer von

Anfang an bereit, eine solche Dienstleistung zu erbringen, wäre ein solcher

Gesamtprozess gar nicht nötig. Vorliegend kann aber den Aussagen von C.C.___

entnommen werden, dass sie mit Befremden und Verunsicherung auf den Plan des

Beschuldigten reagierte und schliesslich vom Beschuldigten überredet wurde,

dafür Hand zu bieten.

Sowohl Tathandlung als

auch Ausbeutungszweck sind gegeben; der Beschuldigte erfüllte den objektiven

Tatbestand von Art. 182 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 StGB.

Die Verteidigung wendet

u.a. ein, es sei nicht erstellt, dass dem Beschuldigten das Alter von C.C.___

zum gegebenen Zeitpunkt bekannt gewesen sei. Ihr ist entgegenzuhalten, dass C.C.___

glaubhaft aussagte, dem Beschuldigten ihr tatsächliches Alter bereits im Rahmen

des ersten Treffens bekannt gegeben zu haben. Darauf wird abgestellt. Der

Beschuldigte warb C.C.___ im Wissen darum an, dass diese erst 16jährig war, handelte

mit direktem Vorsatz und erfüllte den Tatbestand von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB

auch in subjektiver Hinsicht. Dabei ist zu beachten, dass der Tatbestand, wie

angeklagt, hinsichtlich zweier Ausbeutungszwecke erfüllt worden ist (Ausbeutung

Arbeitskraft, sexuelle Ausbeutung).

Unbehelflich ist auch der

Einwand der Verteidigung, der angeklagte Tatbestand sei auf ausländische –

oftmals illegal Anwesende – Opfer zugeschnitten (Plädoyer Berufungsverhandlung,

S. 49). Er stipuliert damit, dass der Tatbestand nicht auch auf inländische

Opfer zutreffen könne, und bezieht sich zur Untermauerung dieses Einwandes auf

das Urteil des Berufungsgerichts im Verfahren STBER.2022.47. Der Verteidigung

ist entgegenzuhalten, dass der Tatbestand von Art. 182 StGB insbesondere in

seiner Tatbestandsvariante des Anwerbens sehr wohl auch auf inländische Opfer

zutreffen kann. Was das Verfahren STBER.2022.47 anbelangt, ist festzuhalten,

dass der Tatbestand des Menschenhandels nicht angeklagt und demnach auch nicht

zu prüfen war.

Der Beschuldigte ist

entsprechend der Anklageziffer 1 wegen qualifizierten Menschenhandels, begangen

in der Zeit vom 23. - 31. Juli 2016, schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

2.

Vorhalte gemäss Ziff. 2.1 der Anklageschrift – mehrfache Förderung der

Prostitution z.Nt. von C.C.___ (Art. 195 lit. a, c und d StGB)

2.1. Vorhalte

und Beweisergebnisse

2.1.1 Untervorhalt

und Beweisergebnis betr. Ziff. 2.1.1 der Anklageschrift – Zuführen einer

minderjährigen Person in die Prostitution

Der Beschuldigte soll mutmasslich ca. am

31. Juli 2016 – ca. ein oder zwei Tage nach dem gescheiterten Vorhaben betr.

Kokain-Transport – in [Ort 1] ([Parkplatz]) die zum Tatzeitpunkt 16 Jahre alte

und damit noch minderjährige C.C.___ im Wissen um deren Alter der Prostitution

zugeführt haben, als er sie durch die Ausnutzung ihrer persönlichen Notlage und

ihrer emotionalen Abhängigkeit, durch die Vorspieglung falscher Tatsachen mit

Bezug auf die Art der Tätigkeit (angeblich hauptsächlich klassischer Escort-Begleitservice

ohne regelmässige Erbringung von sexuellen Dienstleistungen bzw. Prostitution

nur ausnahmsweise), durch die Verharmlosung der im Einzelfall zu erbringenden

Sexarbeit (Verweis auf promiskuitive «Girlie-Phase») sowie (ansatzweise auch)

durch eine hälftige Beteiligung an den Einnahmen zum Einstieg in die

Prostitution überredet bzw. gedrängt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe C.C.___

noch keinerlei Prostitutionserfahrungen gemacht. Die Zustimmung von C.C.___ zum

Einstieg in die Prostitution habe nicht ihrem wirklichen Willen entsprochen,

sondern sei lediglich als situationsbedingte, alternativlose formale

Einwilligung aufgrund ihrer persönlichen Notlage, ihrer emotionalen

Abhängigkeit vom Beschuldigten sowie aufgrund dessen irrführender und bagatellisierender

Angaben mit Bezug auf ihre Arbeitstätigkeit zu taxieren. Mit anderen Worten sei

die Privatklägerin in ihrer Entscheidungsfreiheit erheblich eingeschränkt

gewesen, weshalb ihre formale Zustimmung unbeachtlich bzw. irrelevant gewesen

sei.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die

Vorinstanz den Beschuldigten betr. die Vorhalte 2.1.1.2 und 2.1.1.3

freigesprochen hat. Anders als angeklagt, ging die Vorinstanz nicht von einem

zweiten und dritten Zuführen aus, da der Wille des Beschuldigten mit Blick auf

die Prostitutionstätigkeit C.C.___s ein fortwährender gewesen sei und über die

gesamte Dauer bis ca. 18. Januar 2018 angedauert habe (US 137 f.). Zu

beurteilen ist somit lediglich noch der Vorhalt 2.1.1.1, wonach der Beschuldigte

ca. am 31. Juli 2016 C.C.___ ein erstes Mal der Prostitution zugeführt haben

soll, dies im Wissen um deren Minderjährigkeit.

C.C.___ machte glaubhafte Aussagen dazu,

mit welchen manipulierenden und täuschenden Aussagen der Beschuldigte sie

damals dazu brachte, sich für ihn zu prostituieren: es handle sich vorab um

Escort-Tätigkeit, kaum um sexuelle Dienstleistungen, sie könne in ihrer

Girlie-Phase ja etwas dazuverdienen und geradesogut auch Geld verlangen, wenn

sie ohnehin für jeden die Beine spreize. C.C.___ hatte zu diesem Zeitpunkt noch

keine Prostitutionserfahrung. Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang vor

dem Berufungsgericht einwendet, die vom Gesetz verlangte Unerfahrenheit werde

in der Anklageschrift nicht umschrieben, ist dies aktenwidrig (Plädoyer

Berufungsverhandlung, S. 52). In der Anklage wird erwähnt, dass C.C.___ zu

diesem Zeitpunkt noch keinerlei Prostitutionserfahrungen gemacht hatte. Der

Beschuldigte instrumentalisierte die Girlie-Phase von C.C.___ mithin, indem er

ihr vorgaukelte, es bestehe nicht wirklich ein Unterschied zwischen dieser und

der Prostitution. Die Prostitution habe sogar noch den Vorteil, dass man mit

demselben Verhalten gut verdienen könne. Dadurch gelang es ihm, C.C.___ über

den wahren Charakter der Prostitution zu täuschen und ihr vorzuspiegeln, dass

sie sich im Grunde genommen bereits bis anhin schon prostituiert habe, einfach

nicht gegen Entgelt. Kombiniert mit seinen Beteuerungen, es gehe vorwiegend um

Escort-Service ohne sexuelle Dienstleitungen, erreichte er, dass sich C.C.___

schliesslich auf die Prostitution einliess. Was die Ausnutzung ihrer

persönlichen Notlage und ihrer emotionalen Abhängigkeit vom Beschuldigten

anbelangt, die ebenfalls grundlegend dafür waren, dass sie sich schliesslich

auf die Prostitution einliess, kann auf die vorstehenden diesbezüglichen

Ausführungen im Zusammenhang mit dem Vorhalt des Menschenhandels verwiesen

werden. Unter den gegebenen Umständen ist von einer rein formalen Zustimmung

von C.C.___ auszugehen. Die Zustimmung erfolgte nach dem täuschenden und

manipulierenden Verhalten des Beschuldigten, dem die schwierige persönliche

Lage und bereits damals entstandene emotionale Abhängigkeit von C.C.___ bekannt

waren. Wie im Rahmen des Vorhalts des Menschenhandels bereits ausgeführt, war

ihm damals auch das minderjährige Alter von C.C.___ bekannt. Der angeklagte

Sachverhalt ist mithin erstellt.

Der Vollständigkeit halber ist darauf

hinzuweisen, dass die Tatzeiträume des Zuführens in die Prostitution und des

Anwerbens für den Menschenhandel klar voneinander abgegrenzt sind, weshalb sich

die Frage der Konkurrenz der beiden Delikte nicht stellt. Ein Teil des

Unrechtsgehalts des Zuführens in die Prostitution ist jedoch durch das Anwerben

zum Menschenhandel bereits abgegolten, was bei der Strafzumessung zu

berücksichtigen sein wird.

2.1.2

Untervorhalt und Beweisergebnis betr. Ziff. 2.1.2 der Anklageschrift –

Förderung der Prostitution einer minderjährigen Person in der Absicht, daraus

Vermögensvorteile zu erlangen

Der Beschuldigte soll mutmasslich ca.

zwischen dem 31. Juli 2016 und ca. dem 18. bzw. 19. Januar 2018 in [Ort

1] (Bushaltestelle «[…]» und Umgebung, [Parkplatz] und Umgebung sowie evtl. an

anderen Orten), [Ort 8] (Waldstück […]), auf der Strecke zwischen [Ort 3]/[Ort

1] und [Ort 9] (sowie retour), auf der Strecke zwischen [Ort 3]/[Ort 1] und [Ort

10] (sowie retour), auf der Strecke zwischen [Ort 3]/[Ort 1] und [Ort 11]/[Ort

12] (sowie retour), auf der Strecke zwischen [Ort 1] und [Ort 13] (sowie

retour), im Rahmen von Escort-Transportdienstleistungen nach [Ort 2], [Ort 5], [Ort

14], [Ort 15], [Ort 16], [Ort 17], [Ort 18], [Ort 3], [Ort 19] etc. (sowie

retour) und anderswo die Prostitutionstätigkeit von C.C.___ gefördert haben,

indem er ihre Sexarbeit im Wesentlichen wie folgt erleichtert und begünstigt

habe:

-

«Erstellung der

E-Mail-Accounts [...]@hotmail.com und [...]@outlook.com für die

Kommunikation mit den Freiern der Privatklägerin;

-

Ausarbeitung,

Gestaltung, Anmeldung/Aufschaltung und Bewirtschaftung von Inseraten, mit denen die sexuellen

Dienstleistungen von C.C.___ auf verschiedenen einschlägigen Online-Sexportalen

wie z.B. www.and6.ch, www.figgä.ch, www.jungekontakte.com, www.sexabc.ch,

www.sexdategesucht.com, www.sexnews.ch, www.twoo.com, www.xdate.ch etc. (aber

auch auf anderen Webseiten wie www.anibis.ch, www.gratisinserate.ch,

www.inserategratis.ch etc.) den Freiern angepriesen wurden;

-

Instruktion bzw.

"Dressur" der

Privatklägerin im Hinblick auf die Ausübung der Sexarbeit, indem A.A.___ in der

Anfangsphase von deren Prostitutionstätigkeit (ca. im Spätsommer/Herbst 2016)

drei bis fünf Videoaufnahmen erstellte, auf denen zu sehen ist, wie sie

tatsächliche sexuelle Handlungen an ihm selber vornimmt (vornehmlich BJ[1]-

und HJ[2], vgl. dazu

AK Ziff. 8.1.1).

-

Der Beschuldigte

fertigte diese Aufnahmen an, um die Privatklägerin im Hinblick auf ihre

Prostitutionstätigkeit zu instruieren und zu schulen bzw. zu trainieren. Zudem

versorgte er sie fortlaufend mit weiteren Tipps bzgl. ihres Verhaltens bei der

Sexarbeit (z.B. BJ- und HJ-Techniken; Umgang mit den Freiern, um diese

anzutörnen und schneller zum Höhepunkt zu bringen; Umgang mit den Freiern,

damit sie zu Stammkunden werden; Smalltalk-Themen mit den Freiern etc.).

-

Überdies

praktizierte A.A.___ mit C.C.___ NS[3] im Hinblick

darauf, dass diese Dienstleistung auch von Freiern verlangt wird.

-

Kommunikation mit

den Freiern der

Privatklägerin, welche aus der halben Schweiz kamen (so insbesondere aus den

Kantonen AG, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, SG, SO, SZ, VS, ZG, ZH). Zwecks

Vereinbarung von Ort, Zeit, Art, Dauer und Preis der gewünschten sexuellen

Dienstleistungen etc. nutzte A.A.___ ein separates "Arbeitstelefon",

wobei er mit den Interessenten in erster Linie über die vorgenannten

E-Mail-Adressen [...]@hotmail.com und [...]@outlook.com Kontakt hatte. Bei

Stammkunden wie z.B. O.___, P.___, Q.___, R.___, F.___ und U.___ et al. griff

er indes bisweilen auch auf WhatsApp zurück, wozu er u.a. die Rufnummer […]

verwendete.

-

C.C.___

kommunizierte dagegen nur ausnahmsweise mit ihren Freiern direkt, und zwar -

jeweils im Auftrag des Beschuldigten - während der ersten beiden Wochen des

Fastenmonats Ramadan 2017 (26. Mai 2017 bis 24. Juni 2017) sowie ca.

im August/September 2017, als A.A.___ während ca. einer Woche in den Ferien

weilte. Bisweilen kam es auch vor, dass die Privatklägerin die Kommunikation

mit den Freiern übernahm, wenn der Beschuldigte sein Auto lenkte und deshalb

nicht selber schreiben konnte. Diesfalls diktierte er jedoch C.C.___, was sie

den Freiern mitteilen soll.

-

Vermittlung der

Freier bzw. Weiterleitung der relevanten Termin-Informationen (Ort, Zeit, Art, Dauer und Preis der

mit den Kunden vereinbarten sexuellen Dienstleistungen etc.) an die

Privatklägerin via WhatsApp auf dem separaten «Arbeitstelefon»;

-

Hin- und

Rücktransport von C.C.___

mit seinen Privatfahrzeugen an die mit den Freiern vereinbarten Treffpunkte.

Das war einerseits die Umgebung bei der Bushaltestelle "[…]" an der [Strasse]

(im Raum […], […] und […]) in der Nähe der kleinen Waldhütte beim "[…]"

im […]-Wald in [Ort 1] (für die Zeit ca. zwischen dem 31. Juli 2016 und dem 24. Februar

2017) und anderseits der [Parkplatz] an der [Strasse] in [Ort 1] (für die Zeit

von spätestens 22. März 2017 bis ca. am 18. bzw. 19. Januar 2018).

-

Des Weiteren

erbrachte der Beschuldigte auch im Rahmen von Escort-Dienstleistungen

Chauffeurfahrten zu den jeweiligen Wohndomizilen der Freier (so u.a. in [Ort 2],

[Ort 5], Bern, [Ort 15], Gersau, [Ort 17], [Ort 18], [Ort 3], [Ort 1] und [Ort

19]) und retour sowie zu entsprechenden Hotels (wie z.B. das Hotel Restaurant […]

in [Ort 1]) und retour.

-

Suche und

Anwerbung von Inserenten,

welche im Internet eigene Sex-Anzeigen aufgeschaltet hatten. Dabei kontaktierte

A.A.___ diese Personen proaktiv via die vorgenannten E-Mail-Adressen zwecks

Gewinnung/Akquirierung neuer Kunden für C.C.___.

-

Übernahme der

Rolle des Ansprechpartners

für die Privatklägerin im Falle von Problemen mit den Freiern;

-

Bestimmung bzw.

Regelung weiterer Prostitutionsmodalitäten von C.C.___ (vgl.

dazu AK Ziff. 2.1.3).»

All diese Handlungen habe

der Beschuldigte in der Absicht vorgenommen, aus der Sexarbeit von C.C.___

Vermögenvorteile zu erlangen bzw. in umfassender Weise von ihren

Prostitutionseinnahmen zu profitieren.

Der Vorhalt ist aufgrund der glaubhaften

Aussagen von C.C.___, weitgehend aber auch aufgrund von Aussagen des

Beschuldigten selbst (verdeckte Audioaufzeichnungen, vgl. vorne zu

Beweiswürdigung) sowie von Aussagen zahlreicher Freier erstellt. Dass C.C.___

der Prostitutionstätigkeit nachging, ergibt sich mitunter auch aus der

Strafanzeige gegen sie vom 6. März 2017. C.C.___ konnte die Freier identifizieren

und konkrete Angaben machen zu deren Vorlieben, zu bezahlten Preisen, zu

Terminen und Örtlichkeiten, Zahlungsmodalitäten und teils speziellen

Ereignissen. Ihre emotionale Abhängigkeit widerspiegelt sich, wie bereits in der

Beweiswürdigung dargelegt, in ihrem Schreiben an den Beschuldigten, welches im

Rahmen der Hausdurchsuchung bei ihm vorgefunden werden konnte. Das

Patientendossier des [Spitals] deckt sich mit den Aussagen von C.C.___ betr.

Angina-Erkrankung, Arbeitsunfähigkeit, dislozierter Hormonspirale und Infektion

im Genitalbereich. Die sichergestellten Darlehensverträge mit F.___ bekräftigen

ihre diesbezüglichen Aussagen. Der WhatsApp-Chat zwischen ihr und dem

Beschuldigten in der Zeit vom 2. November 2018 bis 4. Juni 2019 belegt

ihre Aussagen zu den Zahlungen aus der Erbschaft, die sie an den Beschuldigten

geleistet hat, um nicht mehr der Prostitution nachgehen zu müssen. Ebenso

untermauert dieser Chat ihre Aussagen betr. der immer wieder hinausgeschobenen

Rückzahlung, angeblich wegen eines Lottogewinns. Aufgrund zahlreicher Aussagen

des Beschuldigten ist erstellt, dass er sehr wohl wusste, dass sein Handeln

kriminell war (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz auf US 135 unter lit.

h). Er realisierte, dass sie ihn nicht verlieren wollte und sie dadurch

«erpressbar» in dem Sinne wurde, dass er Forderungen stellen und gleichzeitig

in Aussicht stellen konnte, dass sie nicht die richtige Frau für ihn sei, wenn

sie die Forderungen nicht erfülle. Aufgrund der klaren Aussagen von C.C.___,

dass sie sich nicht prostituieren wolle, musste er einen Weg suchen, sie

trotzdem dazu zu bringen, sich für ihn zu prostituieren. Und diesen Weg hat er

gefunden. Unter diesen Vorzeichen kann aber nicht von einer gültigen

Einwilligung ausgegangen werden, die dem tatsächlichen Willen des Opfers

entsprach, wie dies die Verteidigung tut. Das manipulative und täuschende

Verhalten des Beschuldigten gegenüber C.C.___ zeigt eben gerade, dass es keine

Einwilligung gab, ansonsten all seine vorgebrachten fadenscheinigen und

täuschenden Begründungen, weshalb sie es tun sollte, nicht nötig gewesen wären.

Sein diesbezügliches Verhalten zeigt, dass sie nicht einverstanden war und sie nur

durch endloses Überreden dazu gebracht werden konnte, sich trotzdem zu

prostituieren.

Die Vorinstanz legte zutreffend dar, wie

der Beschuldigte die unsichere, in ihn verliebte und hilfsbereite C.C.___ mit

seinem raffinierten Vorgehen, seinen Druckmitteln, insb. den Angaben, wonach er

eine Kaution zu bezahlen habe, ansonsten ihm Gefängnis drohe, und weiteren

Täuschungen und Verharmlosungen und dem Anpreisen von einfachem Geld dazu

brachte, in einen ersten Prostitutionstermin einzuwilligen, obwohl sie

insbesondere aufgrund ihrer Erziehung eine klare und starke Abneigung gegenüber

Sexarbeit hatte. Zudem führte die Vorinstanz zutreffend aus, wie C.C.___ –

trotz ihres explizit geäusserten Wunsches, nach dem ersten Treffen gleich

wieder aufzuhören und entgegen ihrem effektiven Willen – aufgrund der Dominanz,

des manipulativen Verhaltens des Beschuldigten und der Angst von C.C.___, den

von ihr geliebten Beschuldigten und damit eine erhoffte gemeinsame Zukunft zu

verlieren – weitere Prostitutionstermine wahrnahm und in der Folge mit Ausnahme

der Lehre im Altersheim die gesamte Zeit für den Beschuldigten zu den von ihm

vorgegebenen Bedingungen immer weiter anschaffte, wie sie unter immensem Druck

stand und – obwohl sie zumindest anfangs immer wieder klar zum Ausdruck

brachte, dass sie die Sexarbeit nicht gerne verrichte – ihr Wohlbefinden, ihre

Bedürfnisse und ihre Wünsche auch betreffend die angebotenen Dienstleistungen

unberücksichtigt blieben, mit perfiden Argumenten abgewürgt wurden und sie

folglich den Vorgaben des Beschuldigten, die einzig darauf abzielten, so viel

Kapital wie möglich aus der Sexarbeit der minderjährigen C.C.___ (Prostitution

und Mitwirkung bzw. Herstellung von pornografischen Aufnahmen) zu erzielen,

Folge zu leisten hatte und sie schlussendlich nur noch funktionierte (US 117 -

119).

Der Beschuldigte hat C.C.___ instruiert,

wie sie die Sexarbeit zu erledigen hatte. Nach dem ersten Prostitutionstermin

wollte sie nicht weitermachen. Da begann der Beschuldigte sie dauernd damit unter

Druck zu setzen, dass er dringend Geld benötige (zur Zahlung einer Kaution, um

eine Inhaftierung abzuwenden, um ein Auto kaufen zu können, Rechnungen für sich

und seine Familie zahlen zu können, eine Firma gründen zu können etc.), weshalb

sie weitermachen müsse. Nur so könne sie möglichst bald wieder aufhören mit der

Prostitution (was dann jeweils nicht der Fall war, weil es schon wieder einen

neuen angeblichen dringlichen Zahlungsgrund gab). Sie führte aus, es habe

gewisse Unterbrüche gegeben, während derer sie sich kurzfristig nicht

prostituiert habe. Die erste sei nach der Strafanzeige gegen sie gewesen, da

habe sie ungefähr zwei Monate ausgesetzt. Einen zweiten Unterbruch von ca.

einer Woche habe es beim Todesfall ihrer Mutter geben. Weitere Pausen habe es

eigentlich nicht gegeben, einzig tageweise, wenn nichts gelaufen sei. Es kann

umfassend auf die Ausführungen der Vorinstanz auf den Urteilsseiten 134 - 137

verwiesen werden, namentlich auch auf die Ausführungen zu den Modalitäten der

Prostitution unter lit. k (US 137). Es wird auch diesbezüglich auf die Aussagen

von C.C.___ abgestellt, wonach der Grundpreis CHF 300.00 gewesen sei,

unter CHF 300.00 nur für Oralverkehr, über CHF 300.00, wenn der

Freier mehrmals habe kommen wollen, längerer zeitlicher Dauer, ungeschützt

sowie bspw. bei Verkehr mit Urin oder Stuhlgang; C.C.___ geht von

CHF 400.00 Einnahmen pro Freier im Durchschnitt aus und somit täglichen

Durchschnittseinnahmen durch ihre Prostitutionstätigkeit von rund

CHF 1'200.00 bzw. CHF 8'400.00 pro Woche, Grundsatz Barzahlung,

höchster Freierbetrag von CHF 3'400.00 für einen Termin, Stammkunden

hätten teils CHF 1'600.00 bezahlt, Ausnahme Überweisung für bspw. Videokäufe,

Übergabe Geld durch Freier an C.C.___, Weiterreichung des gesamten Geldes an

den Beschuldigten durch sie, es habe insgesamt mehr Zahlungen über dem

Grundtarif von CHF 300.00 gegeben. Insgesamt habe C.C.___ während der Zeit

der Sexarbeit für den Beschuldigten sexuelle Dienstleistungen wie oral –

beidseitig, vaginaler und analer Geschlechtsverkehr, ungeschützt, «NS», Füsse –

für Fussfetisch – Lecken ihrer Füsse, allenfalls mit Füssen masturbieren, was

gut bis zu zehn Mal vorgekommen sei, dann Gesicht spritzen, teilweise inkl.

Rollenspiel [im Einzelfall inkl. Misshandlung, Gurt um Hoden und Glied,

Metallstäbchen in die Harnröhre des Freiers einführen, ihn schlagen, «NS ins

Gesicht», «mit Gurt verschüttet»; zwischen drei bis fünf solche Termine],

besonders begehrt seien Geschlechtsverkehr allgemein ohne Kondom und anal

gewesen – das heisse oral, vaginal, anal, also am häufigsten blasen und

vaginaler Geschlechtsverkehr, lecken nur, wenn die Freier es gewollt hätten,

Webseiten – dem Beschuldigten sei wichtig gewesen, «dass es erotisch töne»,

Kommunikation über [...]@hotmail.com und [...]@outlook.com – i.d.R.

bewirtschaftet vom Beschuldigten, Kundgabe der Termine gegenüber C.C.___

mittels Abkürzungen durch den Beschuldigten, körperliche Erschöpfung,

Schmerzen, psychisch extrem gestresst, Druck (vgl. 10.2.19.02/757 ff.

Rz. 1237, 1256 ff., 1273 ff., 1292 ff., 1298; S. 829 ff.

Rz. 154 ff., 168 ff., 178 ff, 181 ff., 185 ff.,

193 ff., 199 ff., 221, 223, 225 ff., 230 f., 234 ff.,

259 ff., 313 ff., 344 ff.). Der Beschuldigte habe die Preise,

sexuellen Dienstleistungen und Termine selbst festgelegt, ohne individuelle

Rücksprache mit C.C.___, und sie lediglich informiert habe (vgl. 10.2.19.02/852

Rz. 948 ff.).

Die Vorinstanz hat die relevanten

Beweismittel und den Umfang des vom Beschuldigten einkassierten Erlöses aus der

Prostitution und dem Verkauf von pornografischen Video- und Fotoaufnahmen

minutiös und realistisch eruiert (US 120 - 123). Nicht direkt mit der sexuellen

Ausbeutung, jedoch indirekt damit zusammenhängend – in dem Sinne, dass dieser

Betrag dem Opfer ermöglichte, sich von der Sexarbeit freizukaufen und der

Beschuldigte sich auf diesen Deal einliess – ist der Gesamtbetrag des an den

Beschuldigten bezahlten Geldes aus der Erbschaft, welche C.C.___ von ihrer

verstorbenen Mutter erhalten hat, einzustufen. Die Vorinstanz setzte sich auch

mit diesen Beträgen detailliert auseinander (US 124 f.). Darauf kann ebenso

verwiesen werden.

Aufgrund der objektiv erwiesenen hohen

Nachfragezahl, der eigenen Angaben C.C.___s anlässlich ihrer polizeilichen

Anhaltung vom 24. Februar 2017 (ergebend: 30 konkrete Anfragen pro Tag),

des erwiesenen Ziels des Beschuldigten, mit C.C.___ so viel Geld als möglich zu

machen bzw. seiner fehlenden Rücksichtnahme auf Erschöpfung, Krankheit bzw.

Müdigkeit, kommt man zum Schluss, dass die Zahl der tatsächlich von C.C.___

bedienten Freier über ihrer schätzungsweisen Angabe von drei lag (vgl.

10.2.19.01/076). Immerhin gab sie mehrfach bei der Nennung von Zahlen an, nur

jene zu nennen, welcher sie sich sicher sei. Faktisch möglich muss dies auch

mit Blick auf die Zeit gewesen sein. Zudem beschrieb sie lange, bis in die

frühen Morgenstunden dauernde Sexarbeitszeiten. Immerhin endete ein «normaler

Freiertermin» nicht mit Ablauf einer Stunde, sondern mit Erreichen des

Höhepunkts beim Mann. Diesen möglichst rasch zu herbeizuführen, war C.C.___ –

nicht zuletzt aufgrund von Instruktionen durch den Beschuldigten wie auch ihrer

erzwungenermassen sukzessiven grossen Erfahrung im Umgang mit Freiern –

erprobt. Mit Blick auf die objektiven Beweismittel, den Ausführungen C.C.___s

wie auch dem indirekten Geständnis des Beschuldigten stellte die Vorinstanz

schlüssig auf fünf bediente Freier pro Tag ab.

Im Durchschnitt will C.C.___

CHF 400.00 pro Freiertermin eingenommen haben. Auch dies scheint mit Blick

auf die eingehend ausgeführten sexuellen Dienstleistungen und Preise eine eher bescheidene

Zahl zu sein, wie dies die Vorinstanz zutreffend erwog. Gemäss C.C.___

versuchte der Beschuldigte, den Preis mit verschiedenen Strategien in die Höhe

zu treiben. Zugunsten des Beschuldigten wird aber auf den genannten

Durchschnittswert abgestellt. Es resultiert ein Tagesumsatz von CHF 2'000.00

(täglich fünf Freier). Mit Blick auf die Prostitutionstätigkeit vom 1. August

2016 bis 18. Januar 2018 ergeben sich insgesamt grundsätzlich 536 Tage.

Von dieser Dauer sind gestützt auf die Aussagen von C.C.___, ihrer

Patientenakte sowie der Bankauszüge insgesamt fünf Tage wegen einer Mandeloperation

(12. Januar 2017 bis 16. Januar 2017), 25 Tage nach der polizeilichen

Anhaltung vom 24. Februar 2017 (25. Februar 2017 bis 21.

März 2017), fünf Tage gerechnet vom Tag des Versterbens und der

unmittelbaren Zeit nach dem Tod der Mutter von C.C.___ (24. Juni 2017 bis

28. Juni 2017) sowie rund 20 Tage – (temporäre) Freikäufe mithilfe

von Geld ihrer verstorbenen Mutter innerhalb dieser Zeit (5. Juli 2017 bis

24. Juli 2017) in Abzug zu bringen, womit eine gesamte Sexarbeitsdauer von

mindestens 481 Tagen resultiert.

Gestützt darauf ergeben sich Einnahmen

aus der Prostitution von CHF 962'000.00. In diesem Betrag noch nicht

berücksichtigt sind die beiden Freierdarlehen von F.___ (CHF 5'000.00) und

Q.___ (CHF 4'500.00) sowie die temporären Freikaufszahlungen von C.C.___

an den Beschuldigten unmittelbar nach dem Versterben ihrer Mutter. Mit Verweis

auf die Aussagen C.C.___s und die entsprechenden Bankauszüge wird von einem

Betrag von CHF 14'000.00 – bis zum Zeitpunkt der Kontensperre (vgl. bspw.

auch 10.2.19.01/Rz. 914: temporäre Freikäufe während ca. zwei Wochen bis

zum Beginn des Erbverfahrens) – ausgegangen. Ihnen kommt die Bedeutung von

Kompensationszahlungen zufolge teilweise ausgesetzter Sexarbeit zu. Dazu kommen

die Einnahmen aus dem Verkauf von pornografischen Aufnahmen. Die Aussage des

Beschuldigten, mit C.C.___ mehr als eine Million eingenommen zu haben, ist

demnach realistisch. Diese Angabe deckt sich, wie dargelegt, mit diversen

subjektiven und objektiven Beweismitteln. Es ist somit erstellt, dass der

Beschuldigte mit C.C.___ insgesamt eine Million Schweizerfranken erwirtschaften

konnte.

C.C.___ machte in ihrer

ersten Befragung bereits Aussagen zum Anteil der Erbschaft, der an den Beschuldigten

floss (10.2.19.01/009 f. Rz. 297 f., 330 ff., 339 ff.:

«das Gesamterbe meiner Mutter hat sich ungefähr um eine halbe Million gehandelt

und er hat davon zwischen 300'000.00 und 400'000.00 sicher bekommen», sie habe

ihm an diesem Tag den Betrag, den der Freier bezahlt hätte, abgehoben und

nachher habe sie immer wieder und immer mehr abheben müssen, angefangen mit

10'000.00, 20'000.00 und nachher sei es immer mehr geworden, es sei «zum

Beispiel um 40'000.00, 50'000.00» gegangen).

In einer späteren Aussage

korrigierte sie ihre früheren Angaben auf konkrete Frage hin. Diese zweite

Aussage zu diesem Thema stimmt mit Berechnungen gestützt auf Bankauszüge

überein; sie habe dem Beschuldigten sicherlich mehr als CHF 250'000.00

zukommen lassen. Dieses Total umfasse aber nur diejenigen Beträge, von welchen

sie gewusst habe, dass sie für den Beschuldigten gewesen seien. (10.2.19.02/1032

Rz. 1202 f., 1205 ff.: vgl. ihre Bestätigung des Vorhalts zu

möglichen Abhebungen im Umfang von CHF 256'000.00).

Sodann wird mit der

Vorinstanz auf folgende Ausführungen C.C.___s verwiesen: Das Erbe habe rund

CHF 500'000.00 betragen, als sich C.C.___ vom Beschuldigten getrennt habe,

habe sie noch CHF 150'000.00 für sich gehabt. Sie habe nicht viel Geld für

sich selbst gebraucht, wenn, dann seien es Abhebungen unter CHF 1'000.00,

welche für sie selbst gewesen seien. Geldbezüge über CHF 1'000.00 seien

für den Beschuldigten gewesen, normalerweise, der Beschuldigte habe jeweils

Zeitpunkt und Betrag bestimmt, sie habe das Geld dann bei der Bank geholt, im

November 2018 habe sie dem Beschuldigten das letzte Mal Geld zukommen lassen

(10.2.19.01/463 ff. Rz. 213 ff., 218 ff., 223,

226 ff., 233, 235 ff., 239; vgl. zum Ganzen S. 464 ff.,

472 ff., 479 ff.: vgl. jeweils die differenzierten Angaben C.C.___s,

wo Geldbeträge an Kollegen gingen und bspw. sie nach der Trennung vom

Beschuldigten habe angefangen, das Leben zu geniessen und auch höhere Beträge

für sich bezogen habe, sie war insgesamt in der Lage, die bezogenen Beträge

gewissen Ereignissen glaubhaft zuzuordnen und zeigte einzelfallweise an, wo sie

sich nicht mehr sicher sei).

Weiter geht aus mehreren

Aufzeichnungen der Audio-Überwachung des Beschuldigten hervor, dass der

Beschuldigte vom Erbe wusste. Sie habe genug Geld. Sie habe über eine halbe

Million genommen, sie sei schlussendlich mit hundertsechzigtausend «geblieben»,

er habe über vierhunderttausend genommen (vgl. Audio-Überwachung bzw. Protokoll

vom 28. Mai 2020 ab 22:08:51 Uhr).

Weiter flossen drei

Versicherungsleistungen im Gesamtbetrag von CHF 213'506.80, welche C.C.___

im Zusammenhang mit dem Tod ihrer Mutter erhielt, an den Beschuldigten (vgl.

10.2.19.01/302 f., 319 f. Rz. 941 ff., 949 ff., 953

und 10.2.19.02/1025 Rz. 973: Gutschrift CHF 81'493.75 vom

15. Mai 2018 der [Versicherung 1], von CHF 17'630.70 vom 15. Mai 2018

der [Versicherung 2] und von CHF 114'382.35 vom 25. Mai 2018 der [Versicherung

3], Gutschrift der [Krankenkasse]; Barbezüge von insbesondere

CHF 49'850.00 [21. Juni 2018] und CHF 49'000.00 [6. Juli

2018] bei der [Bank 2], Standort [Ort 1] [vgl. 10.2.19.01/317; vgl. bspw. auch

10.2.19.01/302 Rz. 911 ff., 916 ff., 920 sowie S. 317; vgl. auch

S. 468 Rz. 399 ff., 404 ff.; S. 1017 Rz. 695 ff.).

Im Weiteren kann auf die

Ausführungen der Vorinstanz betr. die privaten Zahlungen von C.C.___ ab März

2018 verwiesen werden (US 125): Dem Postbüchlein kann entnommen werden, dass

diese mehrheitlich unter bzw. etwas über CHF 100.00 lagen bzw. vereinzelt

zwischen CHF 350.00 (Anzeige, zentrale Gerichtskasse), rund

CHF 403.00 (Krankenkasse) sowie über CHF 1'000.00 ([Immobilienbüro],

Gemeindeverwaltung etc.) bzw. einzig für Steuern bei rund CHF 4'000.00 bzw.

CHF 5'000.00 lagen (vgl. 9.3/259 ff.). Damit zeigt sich, dass C.C.___

für ihren allgemeinen Lebensunterhalt nur relativ kleine Beträge per Post zu

begleichen hatte. Etwas höhere Beträge fielen bei den Steuern an.

C.C.___ äusserte sich auch

zu den Mitteln, welche in die Gründung der E.___ flossen (vgl. bspw. 10.2.19.2/053 f.

Rz. 444, 447, 459 ff.: das Geld für den Aufbau der Reinigungsfirma

stamme aus dem Erbe ihrer Mutter, konkret habe sie ihm CHF 20'000.00 für die

Gründung der GmbH gegeben, gesamthaft für Gründung und Aufbau seien es etwa zwischen

CHF 100'000.00 und 150'000.00 gewesen, der Beschuldigte habe selber immer von

einem Kapital von CHF 100'000.00 bis CHF 150'000.00 gesprochen; vgl.

zudem 10.2.19.02/301 Rz. 901; vgl. bspw. 10.2.19.0/1022 f.

Rz. 887 ff., 900 ff., 906 ff., 921: bis zu drei Abhebungen

von knapp CHF 50'000.00; vgl. 10.2.19.02/1026 Rz. 1018 f.,

1022 f.: betreffend Geldzahlungen aus dem Erbe von C.C.___s Mutter: «Es war

kein Fixbetrag in einem bestimmten Zeitraum abgemacht», «Ich war sozusagen

seine Bank», wenn er Geld gebraucht habe, habe er ihr gesagt, wie viel und z.T.

wofür, und sie sei es danach für ihn abheben gegangen).

Folglich ist zweifelsfrei

erstellt, dass der Beschuldigte mind. den von der Vorinstanz auf CHF 233'000.00

bezifferten Betrag aus dem Erbe von C.C.___ bezog.

2.1.3

Untervorhalt gemäss Ziff. 2.1.3 der Anklageschrift – Beeinträchtigung der

Handlungsfreiheit einer Person, welche die Prostitution betreibt

Der Beschuldigte soll mutmasslich ca.

vom 31. Juli 2016 - i.c. ca. ein oder zwei Tage nach dem gescheiterten Vorhaben

betr. Kokain-Transport - bis ca. am 18. bzw. 19. Januar 2018 in [Ort

1] (Bushaltestelle «[…]» und Umgebung, [Parkplatz] und Umgebung sowie evtl. an

anderen Orten), [Ort 8] (Waldstück […]), auf der Strecke zwischen [Ort 3]/[Ort

1] und [Ort 9] (sowie retour), auf der Strecke zwischen [Ort 3]/[Ort 1] und [Ort

10] (sowie retour), auf der Strecke zwischen [Ort 3]/[Ort 1] und [Ort 11]/[Ort

12] (sowie retour), auf der Strecke zwischen [Ort 1] und [Ort 13] (sowie

retour), im Rahmen von Escort-Transportdienstleistungen nach [Ort 2], [Ort 5], [Ort

14], [Ort 15], [Ort 16], [Ort 17], [Ort 18], [Ort 3], [Ort 19] etc. (sowie

retour) und anderswo die Handlungsfreiheit von C.C.___ beeinträchtigt haben,

welche er während der fraglichen Zeitspanne für sich als Sexarbeiterin

beschäftigt habe. Es wird ihm konkret Folgendes vorgeworfen:

- «In diesem Rahmen bestimmte A.A.___ im

Wesentlichen,

- die Orte der

Prostitutionstätigkeit von C.C.___. Das waren in erster Linie die kleine

Waldhütte beim "[…]" im […]-Wald in [Ort 1] und der Parkplatz beim

Friedhof […] in [Ort 1] (für die Zeit von ca. 31. Juli 2016 bis am 24. Februar

2017) sowie das Waldstück […] in [Ort 8] (für die Zeit von spätestens

22. März 2017 bis ca. am 18. bzw. 19. Januar 2018).

- Zudem legte der Beschuldigte auch die

Orte fest, wo sich die Privatklägerin mit ihren Freiern jeweils zu treffen

hatte, d.h. die Umgebung bei der Bushaltestelle "[…]" an der [Strasse]

([im Raum]) in der Nähe der kleinen Waldhütte beim "[…]" im […]-Wald

in [Ort 1] (für die Zeit ca. zwischen dem 31. Juli 2016 und dem 24. Februar

2017) und anderseits der [Parkplatz] an der [Strasse] in [Ort 1] (für die Zeit

von spätestens 22. März 2017 bis ca. am 18. bzw. 19. Januar 2018).

- die Tage der

Prostitutionstätigkeit von C.C.___. Abgesehen von den nachstehend erwähnten

Unterbrüchen/Pausen musste die Privatklägerin auf Geheiss von A.A.___ praktisch

jeden Tag anschaffen, sprich auch an Wochenenden, gesetzlichen Feiertagen (so

insbes. an Weihnachten 2016 und 2017, Neujahr 2016/2017 und 2017/2018, Ostern

2017, Auffahrt 2017, Pfingsten 2017, Fronleichnam 2017, 1. August 2017 und

Mariä Himmelfahrt 2017) sowie in ihren Ferien und an ihren Freitagen, welche

sie im Zusammenhang mit ihrer dreijährigen Berufslehre als Fachangestellte

Gesundheit von Anfang August 2016 bis Ende Juni 2019 hatte.

- Befreit von der Sexarbeit war C.C.___

nur dann, wenn sich ausnahmsweise einmal keine Termine mit Freiern ergaben oder

in anderen Einzelfällen (z.B. nach dem Tod ihrer Mutter für die Zeit vom

24. bis ca. am 27. Juni 2017 oder auch bei den seltenen Familienfesten).

- die täglichen Einsatzzeiten der

Prostitutionstätigkeit der Privatklägerin. An Arbeitstagen mit Zimmerstunde im

Zusammenhang mit ihrer Berufslehre musste C.C.___ normalerweise ca. von 13:00

Uhr bis ca. 16:00 Uhr und von ca. 19:00 Uhr bis ca. 22:00 Uhr, manchmal auch

bis ca. 00:00 Uhr oder ca. 01:00 Uhr anschaffen. An Arbeitstagen im Lehrbetrieb

ohne Zimmerstunde, Schul- oder üK[4]-Tagen waren

die Einsatzzeiten üblicherweise ca. von 16:00 Uhr bis ca. 22:00 Uhr, manchmal

auch bis ca. 00:00 Uhr oder ca. 01:00 Uhr. An Wochenenden, gesetzlichen

Feiertagen, Ferien- und Freitagen begann die Arbeitszeit der Privatklägerin im

Normalfall gegen Mittag und dauerte bis ca. 01:00 Uhr bzw. ca. 02:00 Uhr

morgens.

- Während dieser Zeiten hatte sich C.C.___

auf Geheiss des Beschuldigten ständig auf Abruf für allfällige Freier-Termine

zur Verfügung zu halten, womit sie in ihrer gesamten Freizeit quasi permanent

im Standby-Modus für die Sexarbeit ausharrte. Somit drehte sich neben der

Berufslehre alles nur um die Prostitution, was die Privatklägerin als grosse

Belastung empfand.

- Die einzigen Ausnahmen von dieser

Standby-Pflicht waren Tage, an denen C.C.___ familiäre Verpflichtungen mit

ihrer Mutter, ihrem Vater oder ihren Verwandten (z.B. Familienanlässe)

wahrzunehmen hatte, was jedoch nur selten vorkam. Aber auch in solchen Fällen

übte A.A.___ starken Druck auf die Privatklägerin aus, indem er sich immer

wieder bei ihr erkundigte, wann sie zurückkomme und ab wann er mit den Freiern

Termine vereinbaren könne. Auch dadurch fühlte sich C.C.___ sehr gestresst.

- Selbst als N.C.___ sel., die Mutter der

Privatklägerin, in den Tagen vor dem 24. Juni 2017 aufgrund einer Infektion mit

dem FSME-Virus schwerkrank im Spital lag und sie diese besuchen bzw. ihr

beistehen wollte, drängte der Beschuldigte darauf, dass sie ihm ihre

Verfügbarkeit mitteilte, damit er mit den Freiern weitere Termine vereinbaren

konnte. Mit anderen Worten nahm A.A.___ auch während dieser ausgesprochen

belastenden Zeit kaum Rücksicht auf die Befindlichkeiten, Sorgen sowie Wünsche

von C.C.___ und liess sie - nach der Spitaleinlieferung ihrer Mutter - vom 19.

bis am 23. Juni 2017 ohne jegliche Hemmungen weiter für sich anschaffen, bis N.C.___

sel. schliesslich am 24. Juni 2017 an den Folgen ihrer FSME-Infektion

verstarb.

- die Unterbrüche der Prostitutionstätigkeit von C.C.___

(so insbes. nach der polizeilichen Anhaltung vom 24. Februar 2017 bis

spätestens am 21. März 2017, vom 24. Juni bis spätestens am 28. Juni

2017 nach dem Tod ihrer Mutter sowie - allerdings nur partiell - in der Zeit

vom 5. bis am 24. Juli 2017, als sich die Privatklägerin mit dem Geld von N.C.___

sel. temporär bzw. teilweise von der Prostitution freikaufen konnte).

- allfällige Pausen während den

Einsatzzeiten der Prostitutionstätigkeit von C.C.___. Ohne Zustimmung von A.A.___

durfte die Privatklägerin während ihrer Arbeit keine Time-Outs einlegen (auch

nicht bei Müdigkeit oder Unwohlsein).

- die Termine mit den Freiern

während der Einsatzzeiten der Prostitutionstätigkeit von C.C.___. Dabei nahm

der Beschuldigte vorgängig keine Rücksprache mit der Privatklägerin, sondern

setzte die jeweiligen Treffen eigenmächtig mit den Freiern fest und stellte

seine "Freundin" anschliessend vor vollendete Tatsachen. Zudem ging

der Beschuldigte gewisse Stammfreier bisweilen auch proaktiv an, d.h. von sich

aus und ohne sich im Vorfeld mit C.C.___ diesbezüglich abzusprechen.

- die sexuellen Dienstleistungen,

welche die Privatklägerin im Rahmen ihrer Prostitutionstätigkeit erbringen

musste. Dabei ging es insbes. um oralen, vaginalen sowie analen

Geschlechtsverkehr (sowohl geschützt als auch ungeschützt) inkl. CIF[5],

CIM/CIT[6], CIP[7]

aber auch um NS-, KV[8]- und BDSM[9]-Praktiken

sowie div. Fetisch-Arten (wie z.B. Fussfetisch) usw. Grundsätzlich musste C.C.___

auf Geheiss von A.A.___ alle sexuellen Dienstleistungen erbringen, welche

dieser - ohne vorgängige Rücksprache mit ihr - mit den Freiern vereinbart

hatte.

- die Preise der verschiedenen

sexuellen Dienstleistungen, welche die Privatklägerin im Rahmen ihrer

Prostitutionstätigkeit erbringen musste, ohne sich mit ihr darüber vorgängig

abzusprechen. Dabei legte der Beschuldigte in der ersten Phase der

Prostitutionstätigkeit ca. vom 31. Juli 2016 bis am 24. Februar 2017 einen

(variierenden) Grundtarif von (in der Regel) CHF 300.00 bis CHF 550.00 fest, in

dem normalerweise geschützter Oralverkehr (beidseitig) sowie geschützter

Vaginalverkehr (inkl. CIF und z.T. auch CIM/CIT) enthalten war, wobei der

Freier innerhalb einer Stunde einmal zum Höhepunkt kommen durfte. Während der

zweiten Prostitutionsphase von spätestens 22. März 2017 bis ca. am 18.

bzw. 19. Januar 2018 betrug der Grundtarif für den vorgenannten Service

(mehrheitlich) CHF 300.00 bis CHF 400.00 (in der Regel ohne CIM/CIT).

- Ausgehend von diesem Basispaket spielte A.A.___

bei Sonderwünschen der Freier mit den Preisen (und Service-Zeiten) nach

Belieben und passte diese in den jeweiligen Verhandlungen - ohne Rücksprache

mit C.C.___ - ebenso gewieft wie opportunistisch situativ nach oben bzw. unten

an. Dabei richtete er sich insbes. nach der Art der verlangten Dienstleistung,

nach der Dauer und Dringlichkeit des beanspruchten Service, nach der

Zahlungsbereitschaft bzw. -fähigkeit, der Verhandlungskompetenz und dem

Auftreten/Benehmen der Interessenten, nach dem Status der Klientel (bevorzugte

Behandlung von Stammkunden), nach dem gegenwärtigen Geschäftsgang sowie nach

seiner aktuellen Laune bzw. Stimmung.

- So kosteten ein Handjob z.B. CHF 50.00,

ein geschützter Blowjob z.B. CHF 100.00 bis CHF 150.00, ein ungeschützter

Blowjob z.B. CHF 200.00, Lecken z.B. CHF 100.00 bis CHF 150.00,

ungeschützter Vaginalverkehr z.B. CHF 400.00 bis CHF 500.00 und Analverkehr

z.B. ab CHF 1'000.00 (je nachdem, ob geschützt oder ungeschützt). Wenn ein

Freier wünschte, innerhalb einer Stunde mehrmals zum Höhepunkt zu kommen oder

die Dienstleistungen über eine Stunde in Anspruch nehmen wollte, verlangte der

Beschuldigte z.B. einen Betrag in der Höhe von CHF 400.00 bis CHF 500.00.

Bei Escort-Dienstleistungen stellte A.A.___ zusätzlich noch den Hin- und

Rückreiseweg in Rechnung, wobei z.B. Freier wie O.___ bis zu CHF 1'600.00 pro

Treffen mit C.C.___ bezahlten. Von N.___, welcher von der Privatklägerin mit

(ungeschütztem) Oral-, Vaginal- und Analverkehr sowie NS- und KV-Praktiken

bedient werden musste, forderte er für ein Treffen sogar CHF 3'400.00.

- Auf die Preisgestaltung hatte die

Privatklägerin nur dann Einfluss, wenn ein Freier ausnahmsweise kurzfristig vor

Ort noch zusätzliche oder andere sexuelle Dienstleistungen verlangte. In einem

solchen Fall durfte sie vom betreffenden Kunden mehr Geld fordern - basierend

auf den Vorgaben des Beschuldigten. Umgekehrt hatte C.C.___ einen Spielraum von

CHF 50.00, wenn ein Freier den Preis noch etwas drücken wollte. Meistens nahm

sie in solchen Fällen aber zur Sicherheit noch vorgängig mit A.A.___

Rücksprache, um ja keinen Fehler zu machen.

- den Inhalt, die Laufzeit, den

Publikationsort und den Aufschaltungszeitpunkt der Inserate, mit denen die

sexuellen Dienstleistungen der Privatklägerin auf verschiedenen

Online-Sexportalen angepriesen wurden. Der Beschuldigte tat dies wiederum ohne

vorgängige Absprache mit C.C.___.

- die Vermarktung der

Privatklägerin auf den Online-Sexportalen und in seinen Verhandlungen mit den

Freiern, ohne sie diesbezüglich in irgendeiner Form miteinzubeziehen.

- Generell zielte der Beschuldigte darauf

ab, jeweils möglichst viel Geld für die von C.C.___ zu erbringenden sexuellen

Dienstleistungen herauszuholen. Dies tat er einerseits, indem er sie in seinen

Inseraten auf den benutzten Online-Sexportalen - und auch in seinen

Verhandlungen mit den Freiern - geschickt anpries: So verkaufte er die

Privatklägerin z.B. als 19-jährige private Schweizerin, was schon per se einer

exklusiven Attraktion auf dem hiesigen Prostitutionsmarkt gleichkam. Zudem gab

sich A.A.___ in seinen Inseraten zumindest teilweise bedeckt, was die Palette

der angebotenen sexuellen Praktiken von C.C.___ anbelangte. Zwar wies er in

aller Regel auf den im Grundtarif enthaltenen Service hin, liess dabei aber

bisweilen auch offen, ob bei der Privatklägerin darüber hinaus auch weitere (im

Inserat nicht erwähnte) sexuelle Dienstleistungen erhältlich sind. Insbesondere

wurden allfällige Interessenten aufgrund der jeweiligen Anzeigen vom

Beschuldigten z.T. gezielt im Ungewissen darüber gelassen, ob C.C.___ auch

ungeschützte Praktiken anbot, welche bei vielen Männern besonders gefragt

waren.

- Mit dieser - zumindest phasenweise -

inszenierten Zurückhaltung, welche das (künstliche) Bild einer nur für

begrenzte Dienste verfügbaren Sexarbeiterin vermittelte, schürte A.A.___

gekonnt die Fantasien der Freier nach Praktiken, welche (zunächst) nicht

ausdrücklich angeboten wurden. Auf entsprechende Nachfrage der Kunden nach

nicht inserierten sexuellen Dienstleistungen (z.B. nach ungeschützten

Praktiken, Analverkehr etc.) reagierte der Beschuldigte mitunter anfänglich

scheinbar ablehnend bzw. zurückhaltend, um deren Verlangen auf diese Weise noch

weiter anzustacheln. So spiegelte er - in seiner Rolle als "Et.___"

bzw. "Fw.___" - zu diesem Zweck beispielsweise zunächst vor, gewisse

Dienstleistungen wie insbes. ungeschützte sexuelle Praktiken sowie Analverkehr

angeblich nicht anzubieten bzw. nur ausnahmsweise und zu hohen Preisen. Zudem

mussten ihm die jeweiligen Interessenten bei der Nachfrage nach ungeschütztem

Service ihre Gesundheit bestätigen, wobei sich A.A.___ allerdings meist schon

mit einer entsprechenden Zusicherung der Freier begnügte und darüber hinaus

keine HIV-Tests oder dergleichen verlangte.

- Überdies kokettierte der Beschuldigte in

seinen Verhandlungen mit den Kunden bzgl. der Praktiken von "Et.___"

bzw. "Fw.___" auch gerne mit der (von ihm geschaffenen) Legende des

Teenies, welches (angeblich) bloss gelegentlich auf privater Basis zwecks

Tilgung von Schulden anschafft und dementsprechend keine "billige"

Prostituierte ist, die man für alles haben kann. Durch diese vorgetäuschte

Exklusivität bzw. künstliche Verknappung des Angebots trieb A.A.___ das

Interesse bzw. die Nachfrage der Freier nach gewissen Praktiken (wie insbes.

ungeschützten Vaginalverkehr und Analverkehr) auf die Spitze, was es ihm in der

Folge erlaubte z.T. horrende Tarife für solche Extras zu verlangen. Wenn

allerdings ein Kunde nur lange genug insistierte und bereit war, einen Preis zu

bezahlen, welcher den Vorstellungen des Beschuldigten entsprach, war es mit der

gespielten Zurückhaltung schnell vorbei und die Privatklägerin in der Folge

dazu verpflichtet, die (über ihren Kopf hinweg) ausgehandelten Dienstleistungen

zu erbringen.

- Daneben verfolgte A.A.___ aber noch

weitere Strategien, um mit der Prostitutionstätigkeit von C.C.___ einen

möglichst hohen Gewinn zu erzielen: So verlangte der Beschuldigte zu Beginn

seiner Verhandlungen mit den Freiern in aller Regel (zu) hohe Preise, welche

nicht dem marktüblichen Rahmen entsprachen. Diese Masche gab ihm einen gewissen

Spielraum, die Tarife - i.S. einer angeblichen Ausnahme oder als Zeichen seines

vermeintlichen Goodwills - bei Bedarf nach unten anzupassen und trotzdem viel

Geld zu verdienen.

- Des Weiteren kam es vor, dass A.A.___

die Inserate der Privatklägerin auf den jeweiligen Online-Sexportalen gegen

Bezahlung eines Aufpreises für eine gewisse Dauer an prominenter Stelle

zuoberst bzw. zuvorderst auf der Webseite platzieren liess, um auf diese Weise

möglichst viele Kunden zu erreichen. Zudem veranstaltete der Beschuldigte

zwecks Profitsteigerung wiederholt sog. "Aktionen", während denen er C.C.___

zu Sonderpreisen verkaufte. So war z.B. ungeschützter Geschlechtsverkehr für

CHF 800.00 anstatt für CHF 1'000.00 zu haben oder die im Grundtarif

enthaltenen Dienstleistungen kosteten bloss CHF 300.00 statt CHF 400.00.

Solche Kampagnen gab es z.B. Mitte Februar 2017, vom 7. Juni 2017 bis mind.

Anfang September 2017 sowie während zumindest einer

"Weihnachtsaktion" von ca. November 2017 bis am 2. Januar 2018).

- Ferner bot A.A.___ im Rahmen seiner

Verhandlungen mit den Freiern auch immer wieder proaktiv gewisse sexuelle

Dienstleistungen (wie z.B. NS) an, welche von diesen gar nicht nachgefragt

wurden, für ihn aber besonders einträglich waren. Und zu guter Letzt schreckte

er auch nicht davor zurück, die Privatklägerin von sich aus irgendwelchen

Männern anzupreisen, welche auf gewissen Plattformen (wie z.B. www.anibis.ch)

selber nach gewissen sexuellen Dienstleistungen bzw. Abenteuern suchten.

- In der Quintessenz war der Beschuldigte

stets bestrebt, mit möglichst vielen Interessenten ins Geschäft zu kommen und

dabei finanziell das Optimum für sich herauszuholen. Sobald der Preis seinen

Vorstellungen entsprach, legte A.A.___ oft schlagartig jegliche Hemmungen bzw.

Skrupel ab und überliess seine "Freundin" – ohne mit der Wimper zu

zucken – den jeweiligen Freiern zwecks Erbringung der gewünschten sexuellen

Dienstleistungen. Ob C.C.___ mit den Rahmenbedingungen des Treffens (Preis, Art

der sexuellen Dienstleistung etc.) einverstanden war, welche er ohne deren

Einbezug – m.a.W. also einseitig – vorgängig mit den Kunden ausgehandelt hatte,

interessierte den Beschuldigten nicht.

- Bei den Freiern besonders gefragt – und

darum für A.A.___ entsprechend lukrativ – waren v.a. ungeschützter Oral- und

Geschlechtsverkehr (inkl. CIP und CIM/CIT) sowie Analsex – notabene alles

Praktiken, welche die Privatklägerin besonders verabscheute. Um ihr derartige

Dienstleistungen schmackhaft zu machen, gaukelte der Beschuldigte C.C.___

deshalb vor, dass solche Termine mehr Geld einbringen würden, was dazu führe,

dass sie sich letztlich nicht so lange prostituieren müsse.

- die Legendierung der

Privatklägerin für die Sexarbeit. Konkret verkaufte A.A.___ diese als

19-jähriges Girl, welches kaufsüchtig ist und privat, d.h. selbständig und ohne

Zuhälter, unter dem Künstler- bzw. Arbeitsnamen "Et.___" bzw.

(später) "Fw.___" auf eigene Rechnung anschafft, um ihre

(Shopping-)Schulden zu tilgen. Zudem kreierte der Beschuldigte extra für diesen

Zweck auch die beiden E-Mail-Adressen [...]@hotmail.com (für die

Prostitutionsphase von ca. 31. Juli 2016 bis am 24. Februar 2017) und [...]@outlook.com

(für die Prostitutionsphase von spätestens 22. März 2017 bis ca. am

18. bzw. 19. Januar 2018).

- die Art und Weise der Kommunikation

mit den Freiern (via E-Mail bzw. WhatsApp) sowie den Kommunikationsinhalt.

- die Dauer der

Prostitutionstätigkeit von C.C.___ (ca. vom 31. Juli 2016 bis ca. am 18.

bzw. 19. Januar 2018).

- Im Weiteren verlangte der Beschuldigte

von der Privatklägerin, dass

- sie auch während ihrer Menstruation

der Prostitution nachgeht und dabei auch vaginalen Geschlechtsverkehr (sowohl

geschützt als auch ungeschützt) praktiziert.

- sie auch bei Krankheit und Unwohlsein

der Prostitution nachgeht. Konkret litt C.C.___ wiederholt unter Angina und

zwar mind. im Zeitraum vom 14. September 2016 sowie im Zeitraum vom 21.

Dezember 2016. Obwohl sie wegen ihrer Beschwerden in beiden Fällen im [Spital]

notfallmässig behandelt werden musste und deswegen in der Folge sowohl vom 14.

bis 19. September 2016 als auch vom 21. bis 23. Dezember 2016

krankgeschrieben sowie unter Antibiotika gesetzt wurde, musste die

Privatklägerin auf Geheiss von A.A.___ trotz ärztlich bestätigter

Arbeitsunfähigkeit ohne Genesungspause weiter anschaffen.

- Eine zeitnahe Fortsetzung der

Prostitutionstätigkeit forderte der Beschuldigte auch, nachdem sich C.C.___ am

12. Januar 2017 die Gaumenmandeln operativ hatte entfernen lassen. Da musste

sie bereits vier bis fünf Tage später, konkret ca. ab dem 16. Januar 2017,

wieder der Sexarbeit nachgehen, obwohl erhebliche Nachwirkungen drohten und die

Ärzte ihr deswegen körperliche Schonung aufgetragen hatten.

- Einmal musste die Privatklägerin auch

einen Freier bedienen, obwohl sie unter Übelkeit litt.

- sie auch nach ihren beiden psychischen

Breakdowns (Nervenzusammenbrüche bzw. akute Belastungsreaktionen) ca. im

Dezember 2016 (inkl. Suizidversuch) und ca. im März 2017 die Prostitution

unverzüglich wieder aufnimmt.

- sie auch sexuelle Dienstleistungen erbringt, welche ihr extrem zuwider

waren. Dazu gehörte insbes. ungeschützter Vaginalverkehr sowie Analverkehr

(auch geschützt), obwohl C.C.___ dem Beschuldigten schon ab Aufnahme ihrer

Prostitutionstätigkeit klargemacht hatte, dass sie diese Praktiken besonders

verabscheut. Nichtsdestotrotz beharrte A.A.___ insbes. dann auf der Erbringung

dieser Dienstleistungen, wenn das Business aus seiner Sicht nicht wie gewünscht

lief. Dabei gab er der Privatklägerin regelmässig auch die Schuld am

(angeblich) schlechten Geschäftsgang.

- Zudem bestand der Beschuldigte einmal

darauf, dass C.C.___ einen Freier empfängt, welcher sie erniedrigte, demütigte

und schlug. Überdies musste die Privatklägerin ca. im September/Oktober 2016

einmal einen Klienten bedienen, welcher für den Betrag von CHF 1'000.00

sadistische Praktiken an ihr ausübte, bei denen sie u.a. auch massiv

stranguliert wurde.

- Ferner forderte A.A.___ von C.C.___,

dass sie mit dem Freier N.___ u.a. NS- und KV-Praktiken ausübt, wobei das

fragliche Treffen mutmasslich am 26. Oktober 2016 in der Hütte beim "[…]"

im [...]-Wald in [Ort 1] über die Bühne ging. Dazu kommt, dass die

Privatklägerin auf Geheiss des Beschuldigten einmal einen Freier bedienen

musste, welcher ihr einen Einlauf machte und einen Katheter legte.

- Und schliesslich liess A.A.___ seine

"Freundin" mind. vom 10. April 2017 bis am 8. Mai 2017 auch

ungeschützten Vaginalverkehr ausüben, obwohl diese in der fraglichen Phase

gerade keine hormonelle bzw. medikamentöse Empfängnisverhütung praktizierte.

- Ganz generell nahm der Beschuldigte im

Zusammenhang mit seinen Zuhältergeschäften in aller Regel kaum Rücksicht auf

die ihm durchaus bekannten Wünsche, Bedürfnisse, Gefühle und Befindlichkeiten

von C.C.___. Wirklich tabu waren - von gewissen Ausnahmen abgesehen –

eigentlich nur Küssen, Fesseln, Gangbangs[10] und die

Erstellung von Foto- bzw. Videoaufnahmen durch Freier anlässlich der Treffen.

Ansonsten hatte sie fast die ganze Bandbreite bzw. Palette aller

(un)vorstellbaren Wünsche zu erfüllen. A.A.___ zeigte nämlich keinerlei

Gewissensbisse, die Privatklägerin seinen Kunden auch zur Befriedigung von

ausgefallenen, ja teils bizarren Fantasien zu überlassen – so insbes. für

folgende Dienstleistungen: Sex mit einer Frau bzw. einem Paar, Deep-throat[11],

NS, KV, BDSM, div. Sex-Fetische (wie z.B. Materialfetisch [Nylon, Latex,

Unterwäsche etc.], Fussfetisch [Füsse, Schuhe], Inflatable-Fetisch

[aufgeblasene Luftballons, Matratzen oder Schwimmreifen], Mechanophilia

[Maschinen, i.c. Auto]), Vorbesamung (bzw. sog.

"Schlammschieben"), Sodomie (i.c. Sex mit einem Hund) und

Rollenspiele (i.c. Vergewaltigung, Ageplay [Inzest- und

Schulmädchenfantasien]).

- (neben der üblichen

Outdoor-Prostitution) Sexarbeit auch in Form von Escort-Dienstleistungen

erbringt.

- sie – von Einzelfällen abgesehen – alle Freier

bedient, und zwar zu den Konditionen, welche er vorgängig und ohne Rücksprache

mit ihr mit diesen vereinbart hatte. Dazu gehörten auch ältere Männer, wie z.B.

F.___, was C.C.___ als besonders unangenehm und abwertend empfand.

- sie möglichst viele Freier als Stammkunden

gewinnt, indem sie ihre Arbeit so gut macht, dass die Wünsche der Freier

vollumfänglich erfüllt werden mit dem Ziel, dass diese wiederkommen. Dadurch

fühlte sich die Privatklägerin besonders unter Druck gesetzt.

- sie Darlehensschulden, welche er

unter dem Deckmantel ihres Arbeitsnamens "Et.___" mit den beiden

Freiern Q.___ und F.___ eingegangen war, mit Sexarbeit zurückzahlt.

- Konkret bediente sich A.A.___ bei den

vorgenannten Kunden von C.C.___ ca. Anfang August 2016 (Q.___) bzw. ca. Ende

August 2016 (F.___) der Mitleidsmasche, indem er sich ihnen gegenüber als

"Et.___" ausgab und diesen vorspiegelte, dass sie Schulden habe und

aus diesem Grund ein Darlehen benötige. Bei den vorgenannten Freiern verfing

dieser Schwindel, worauf der Beschuldigte mit Q.___ ein Darlehen über

CHF 4'500.00 und mit F.___ ein Darlehen über CHF 5'000.00 (in zwei

Tranchen à CHF 2'000.00 und CHF 3'000.00) aushandelte, welches die

Privatklägerin sodann mit der Gewährung von sexuellen Dienstleistungen

abarbeiten musste. Ausserdem regelte A.A.___ mit den beiden Kunden die

vertraglichen Modalitäten (wie z.B. die Art und den Zeitpunkt der Bezahlung).

- Während es im Falle von Q.___ bei einer

mündlichen Vereinbarung blieb, verfasste F.___ zwei schriftliche Verträge

(datierend vom 31. August 2016 und vom 1. September 2016), welche von C.C.___

bei der Übergabe des Geldes unterzeichnet wurden. Das von den beiden Freiern

erhaltene Geld (Banküberweisung vom 1. September 2016 im Falle von Q.___ und je

eine Barzahlung am 31. August 2016 über CHF 2'000.00 sowie am 1. September 2016

über CHF 3'000.00 im Falle von F.___) musste die Privatklägerin dem

Beschuldigten übergeben.

- Allerdings nahmen in der Folge beide

Freier nur einen Teil der sexuellen Dienstleistungen von C.C.___ in Anspruch,

was zur Folge hatte, dass diese die gewährten Darlehen nicht in vollem Umfang

mit Prostitution abarbeiten musste. Während Q.___ auf eine Rückerstattung des

Restbetrages verzichtete bzw. diesen erliess, bestand F.___ (wegen

vertraglicher Streitigkeiten) indes auf einer Rückzahlung von CHF 2'000.00 bzw.

evtl. CHF 2'400.00 bis CHF 2'500.00.

- sie ihm die Hälfte der Einnahmen

abliefert, welche sie mit der Sexarbeit erzielte. Allerdings liess die

Privatklägerin A.A.___ während ihrer gesamten Prostitutionstätigkeit nicht nur

seinen eigenen Anteil zukommen, sondern übergab ihm erwähntermassen auch ihre

Hälfte der Einnahmen in der irrigen Hoffnung, auf diese Weise schneller wieder

mit der Prostitution aufhören zu können.

- sie ihm über ihre Prostitutionstätigkeit

Bericht erstattet bzw. rapportiert, und zwar insbes. für seine weitere

Terminplanung und zwecks Kontrolle, ob die mit dem Freier vereinbarten Zeiten

eingehalten werden. Konkret war C.C.___ gehalten, dem Beschuldigten bei jedem

Freier drei Emojis zu senden: Beim ersten Freierkontakt ein "Daumen nach

oben"-Emoji, bei

Entgegenahme des Geldes vom Freier ein "Herzchen"-Emoji und nach

Beendigung der Dienstleistung ein "Äffchen-Emoji".

- die Freier zügig zu bedienen,

damit möglichst keine Zeit für weitere Termine verloren geht. Dementsprechend

setzte A.A.___ die Privatklägerin auch unter Druck, indem er sie aufforderte,

sie solle schnell machen.

- sie selber zahlreiche pornografische Foto-

und Videoaufnahmen insbes. für die Freier N.___ und S.___ herstellt, welche

sie bei tatsächlichen sexuellen Handlungen mit sich selber zeigen. Dabei ging

es meist um Masturbationshandlungen, z.T. aber auch verbunden mit NS- und

KV-Praktiken, was die Privatklägerin als besonders schlimm empfand.

- Dabei handelte der Beschuldigte mit den

betreffenden Freiern vorgängig und ohne Rücksprache mit C.C.___ insbes. den

Inhalt, die Inszenierung des gewünschten Motivs sowie den Preis aus und liess

ihnen auch die Kontoangaben der Privatklägerin bzw. andere Zahlungsanweisungen

zukommen (mutmasslich via WhatsApp oder E-Mail). Anschliessend leitete A.A.___

die nötigen Informationen sodann an C.C.___ zwecks Umsetzung weiter. Meistens

gab er ihr zudem auch konkrete Anweisungen und Tipps betr. Ausgestaltung der zu

erstellenden Aufnahmen.

- Nachdem die Privatklägerin die

fraglichen Aufnahmen jeweils mit Hilfe ihres Mobiltelefons angefertigt und dem

Beschuldigten via WhatsApp zugestellt hatte, übermittelte dieser die

Erzeugnisse sodann den beiden Freiern, sobald diese den vereinbarten Preis bezahlt

hatten. Soweit N.___ und S.___ das Geld per Banküberweisung direkt C.C.___

zukommen liessen, musste sie es jeweils umgehend in vollem Umfang A.A.___

abliefern (vgl. dazu AK Ziff. 8.1.2, 8.2, 8.3 und 8.4).

- Auch wenn diese pornografischen Foto-

und Videoaufnahmen für C.C.___ im Vergleich zur normalen Prostitutionstätigkeit

das kleinere Übel darstellten, weil ohne direkte sexuelle Kontakte mit den

Freiern innert kurzer Zeit viel Geld zu verdienen war, liess sie sich nur

widerwillig darauf ein. Wenn sie bisweilen gleichwohl dagegen opponierte, ging A.A.___

nicht darauf ein, sondern brachte sie wieder auf Kurs, indem er ihr die

(rhetorische) Frage stellte, ob sie sich denn lieber mit den Freiern in

Wirklichkeit treffen wolle oder indem er ähnliche Bemerkungen machte. Davon

liess sich die Privatklägerin jeweils überzeugen in der Meinung, mit solchen

Aufnahmen schneller das nötige Geld zu verdienen und dadurch mit der

Prostitution früher wieder aufhören zu können.

- sie am 29. Juni 2017 am ehemaligen

Wohndomizil von N.C.___ sel. in [Ort 20] ([Adresse]) gemeinsam mit ihm bei

einer pornografischen Videoaufnahme für den Freier N.___ mitwirkt,

welche sie bei tatsächlichen sexuellen Handlungen zeigt (Videoaufnahme, auf

welcher C.C.___ beim vaginalen und mutmasslich auch analen Geschlechtsverkehr

sowie beim Urinieren und Koten zu sehen ist). Diese Aufnahme verkaufte A.A.___

sodann dem betreffenden Freier (vgl. dazu AK Ziff. 8.1.2, 8.2, 8.3 und 8.4).

- sie sich an seine schon am Anfang der

Prostitutionstätigkeit erteilten Instruktionen hält, falls sie in eine

Polizeikontrolle oder eine polizeiliche Befragung geraten sollte. Demnach

sollte die Privatklägerin in einem solchen Fall - der aufgestellten Legende

entsprechend - im Wesentlichen erzählen, dass sie ein kaufsüchtiges 19-jähriges

Girl sei, welches privat sowie aus freien Stücken auf eigene Rechnung unter dem

Arbeitsnamen "Et.___" bzw. (später) "Fw.___" anschaffe, um

ihre Shopping-Schulden zu tilgen. Wie ihr geheissen wurde, befolgte C.C.___

dieses "Drehbuch" anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 24.

Februar 2017 im Nachgang zu ihrer Anhaltung mit dem Freier U.___.

- sie auch sonst im Rahmen ihrer

Prostitutionstätigkeit keine Spuren hinterlässt, welche auf A.A.___ als

ihren Zuhälter hinweisen könnten, weshalb sie gehalten war, entsprechende

Hinweise zu beseitigen (z.B. Löschung ihres Facebook-Chats mit dem

Beschuldigten).

- sie mit niemandem über ihre

Prostitutionstätigkeit sprechen und schon gar keine Anzeige gegen ihn

erstatten dürfe, andernfalls ihr Arbeitsweg zur Hölle werde.

- C.C.___ unterzog sich den vorstehend

umschriebenen Instruktionen, Vorgaben, Verboten und Kontrollen von A.A.___,

weil er während dieser Zeit ihre grosse Liebe und ihre einzige Bezugs- und

Vertrauensperson – m.a.W. ihr Ein und Alles – war, mit der bzw. dem sie sich

eine gemeinsame Zukunft erhoffte. Aus diesem Grund war es für die

Privatklägerin eine Selbstverständlichkeit, die Wünsche des Beschuldigten in

treuer Ergebenheit peinlichst genau zu erfüllen und immer alles recht zu

machen, um ihn zufrieden und glücklich zu stellen und ihn so an ihrer Seite zu

halten. Nur die von A.A.___ bisweilen erhaltene Anerkennung für ihre Dienste

sowie die feste Überzeugung, mit ihrer Prostitutionstätigkeit etwas Gutes zu

bewirken – sprich für das Wohlergehen ihres vermeintlichen Traummannes zu

sorgen und dadurch auch die angebliche gemeinsame Zukunft zu sichern – liess C.C.___

die Sexarbeit einigermassen ertragen, obwohl sie diese Tätigkeit in ihrem

Innersten zutiefst verabscheute.

- Mit anderen Worten war die

Privatklägerin während der ganzen Dauer der "Beziehung" völlig auf A.A.___

fixiert, ja ihm geradezu hörig. Mit der von ihm gezielt geschaffenen

emotionalen Abhängigkeit verstrickte er C.C.___ nämlich in ein geradezu

toxisches "Liebesverhältnis", welches zur Folge hatte, dass diese –

in ihrer grenzenlosen Hilfsbereitschaft, Gutmütigkeit und Gefügigkeit – dazu

bereit war, buchstäblich alles für ihn zu tun und zu geben. Dieses bedingungslose

Commitment der Privatklägerin missbrauchte der Beschuldigte schamlos zu seinen

Gunsten, um diese monatelang sexuell auszubeuten. Erschwerend dazu kommt, dass A.A.___

nicht nur in punkto Prostitution das Sagen hatte und keinen Widerspruch

duldete, sondern in der ganzen Beziehung (insbes. auch mit Bezug auf das

Aussehen und den Style von C.C.___). Mit anderen Worten hatte der Beschuldigte

die Privatklägerin vollkommen in der Hand wie eine willenlose Puppe, mit der er

machen konnte, was er wollte.

- Die abgöttische Liebe und das blinde

Vertrauen von C.C.___ zu A.A.___ – bis hin zur eigentlichen Selbstaufgabe –

offenbarte sich im Wesentlichen darin, dass sie sich während rund anderthalb

Jahren dafür aufopferte, unter widrigsten Arbeitsbedingungen sowie gegen ihren

wirklichen Willen für ihn anzuschaffen und ihm dabei alle ihre

Prostitutionseinnahmen abzuliefern. Die Liebe und Loyalität zum Beschuldigten

ging bei der Privatklägerin so weit, dass sie sich nicht nur mit Bezug auf die

Sexarbeit vollständig seinem Willen unterwarf, sondern sich ihm auch in allen

anderen Lebensbereichen gänzlich unterordnete. Auch das machte sich A.A.___

hemmungslos zunutze, indem er C.C.___ sozusagen als "Mädchen für

alles" missbrauchte" (so z.B. auch für alltägliche Besorgungen).

- Aufgrund ihrer ebenso innigen wie

fatalen Verbundenheit mit dem Beschuldigten, hoffte die Privatklägerin

insgeheim noch bis kurz vor Beendigung der Beziehung auf eine gemeinsame

Zukunft, umso mehr sie lange nicht aufgeben wollte, wofür sie so viel investiert

hatte. Erschwerend dazu kommt, dass sich C.C.___ aufgrund ihrer

Minderwertigkeitskomplexe während langer Zeit gar nicht im Recht wähnte, die

Beziehung selber bzw. von sich aus zu beenden.

- Angesichts ihrer seelischen und

psychischen Nöte hatte die Privatklägerin bei der Ausübung der Sexarbeit

letztlich gar keine andere Wahl, als sich den freiheitsbeschränkenden Weisungen

von A.A.___ zu unterwerfen. Der Prostitution an sich und den ihr vom

Beschuldigten aufoktroyierten Arbeitsbedingungen konnte sich C.C.___ allein

schon aufgrund ihrer fragilen Persönlichkeit nicht einfach entziehen, weil sie

diesfalls den Bruch mit ihrem vermeintlichen Märchenprinzen riskiert hätte. In

ihrer damaligen Situation wäre dies jedoch einer existenziellen Tragödie

gleichgekommen, weshalb ein Beziehungsaus für die Privatklägerin keine Option

war.

- Der Beschuldigte schlug aber

erwähntermassen nicht einfach nur Kapital aus der vorbestehenden schweren

Persönlichkeitskrise und der damit verbundenen Labilität der Privatklägerin, um

diese nach seinen Vorstellungen bzw. Vorgaben und Instruktionen zu formen und

für sich anschaffen zu lassen. Vielmehr missbrauchte er auch seine

(persönlichkeits-, alters- und erfahrungsbedingte) Autoritäts- bzw.

Machtstellung sowie seine exklusive Vertrauensposition, um C.C.___ als

Sexarbeiterin nach seinem Gusto in der Prostitution zu beschäftigen. Dies tat

er, indem er sich die verhängnisvolle emotionale bzw. liebesbedingte

Abhängigkeit sowie die damit einhergehende Willfährigkeit der Privatklägerin

skrupellos zu Nutze machte, welche er als deren einzige Bezugsperson, Freund

und Lover vorgängig gezielt zu diesem Zweck geschaffen hatte. Daneben setzte A.A.___

gerne auf Psycho-Tricks (wie z.B. die Mitleidsmasche und die Methode

"Zuckerbrot und Peitsche") sowie auf eigentliches Brainwashing, um

die Privatklägerin zur Sexarbeit zu bewegen. Ferner waren dem Beschuldigten in

diesem Kontext auch Drohungen und Nötigungen nicht fremd, um seine

"Freundin" gefügig zu machen (vgl. dazu AK Ziff. 2.1.4).

- C.C.___ liess sich auf das von A.A.___

installierte Prostitutionsregime ein, weil sie schlicht und einfach Angst

hatte, dass er sie fallen lassen würde, falls sie seine Anweisungen mit Bezug

auf die Sexarbeit nicht befolgt. Damit hätte sie aber auch die lang ersehnte

Anerkennung etc. verloren, welche ihr der Beschuldigte bis dahin vorgeblich

hatte zukommen lassen und welche für sie von fundamentaler Bedeutung war. Ein

solches Risiko konnte und wollte die Privatklägerin in ihrer damaligen prekären

persönlichen Situation indes nicht eingehen, weshalb sie unter allen Titeln

bestrebt war, für den Beschuldigten interessant zu bleiben, indem sie seinen

Vorgaben Folge leistete.

- Insbesondere ihre unsterbliche Liebe zu A.A.___

hatte zur Folge, dass sie sich ein Leben ohne ihn unmöglich vorstellen konnte

und wollte. Diese emotionale Abhängigkeit, ja Hörigkeit trug im Wesentlichen

dazu bei, dass sie die einschneidenden Prostitutionsmodalitäten akzeptierte,

obwohl dadurch ihre sexuelle und persönliche Handlungsfreiheit massiv

eingeschränkt wurden.

- Aus der Kombination dieser drei Faktoren

- persönliche Notlage/Hilflosigkeit, gefühls- bzw. liebesbedingte Abhängigkeit

und psychischer Druck - resultierte ein signifikantes Machtgefälle zwischen dem

lebenserfahrenen, mit allen Wassern gewaschenen und ebenso charismatischen wie

dominanten A.A.___ einerseits und der minderjährigen sowie hoch vulnerablen C.C.___

anderseits. Dieses Ungleichgewicht wurde zusätzlich noch dadurch verstärkt,

dass der Beschuldigte im Rahmen seines Liebesschwindels der Privatklägerin

falsche Versprechungen mit Bezug auf eine gemeinsame Zukunft machte und sie

auch zunehmend sozial sowie emotional isolierte, um sie auf Kurs bzw. in der

Prostitution zu halten (vgl. dazu AK Ziff. 2.1.4).

- All dies führte im Ergebnis dazu, dass

sich die Privatklägerin in ihrer ausweglosen Lage dem unmenschlichen

Prostitutionsregime unterzog, welches A.A.___ errichtet hatte und mit harter

Hand führte. Eine andere Alternative, als während ca. anderthalb Jahren für den

vermeintlichen Mann ihrer Träume unter widrigsten Bedingungen anzuschaffen, gab

es für C.C.___ in der damaligen Situation nicht.

- Bei seinem Vorhaben handelte der

Beschuldigte in der alleinigen Absicht, die Privatklägerin sexuell auszubeuten.

Mit anderen Worten trachtete er danach, sich an den Prostitutionseinnahmen von C.C.___

zu bereichern, indem er ihr ebenso umfassende wie strikte Vorgaben bzgl. dieser

Tätigkeit machte, welche einseitig auf Profitmaximierung getrimmt waren und

deren Arbeitsautonomie in sexueller sowie persönlicher Hinsicht enorm

beschnitten.

- In der Quintessenz hatte die

Privatklägerin angesichts ihrer ausgeprägten Situation der Verletzlichkeit und

Schwäche im fraglichen Zeitraum schlicht keine andere Wahl, als für den

Beschuldigten unter den von ihm aufoktroyierten Bedingungen anzuschaffen. Im

Ergebnis war die Entscheidungs- bzw. Handlungsfreiheit von C.C.___ hinsichtlich

der Ausübung der Prostitution praktisch aufgehoben, weshalb ihre Zustimmung

dazu sowie zur damit einhergehenden sexuellen Ausbeutung nicht ihrem wirklichen

Willen entsprach, sondern bloss formalen Charakter hatte und im Ergebnis

folglich unbeachtlich bzw. irrelevant ist.»

Auch im Zusammenhang mit diesem Vorhalt

ist darauf hinzuweisen, dass C.C.___ glaubhaft schilderte, wie der Beschuldigte

– der ihr seine Beziehung zu seiner Ehefrau, mit der er im fraglichen Zeitraum

noch zusammenlebte, verschwieg – sie während ihrer Beziehung beschimpft und

erniedrigt hat und sie auch tätlich angegangen ist, ihr angedroht hat, sich von

ihr zu trennen, ihr klargemacht hat, dass sie gegenüber den Freiern nichts

fühlen dürfe, sie nicht küssen solle, ansonsten sie ihn betrüge. Sie

schilderte, wie sie vom Beschuldigten sozial isoliert wurde, dass ihre Wünsche

und Anliegen in Bezug auf die Ausübung der Prostitution nicht berücksichtigt bzw.

übergangen wurden, dass sie gewisse sexuelle Praktiken bloss über sich ergehen

liess bzw. duldete und schlussendlich nur noch «funktionierte», konstant unter

Druck stand und sich alles nur noch um die Prostitution gedreht habe. Der

Vorhalt ist insbesondere aufgrund der Aussagen von C.C.___ erstellt.

Die minderjährige C.C.___ war in einer

Beziehung mit dem Beschuldigten und glaubte bzw. hoffte auf eine gemeinsame

Zukunft. Nach einer kurzen Kennenlernphase, in der sich der Beschuldigte

charmant, verständnisvoll und freundlich zeigte, hat sie im Laufe der Beziehung

insbesondere Tätlichkeiten (körperliche Komponente) wiederholte Beleidigungen,

Erniedrigungen, Beschimpfungen, Drohungen, sich zu trennen, Aufbrausen und

Anschreien etc. erleben müssen. Sie wurde vom Beschuldigten zunehmend sozial

isoliert, so dass er ihre wichtigste Bezugsperson werden konnte. Er brachte sie

dazu, den Kontakt zu Freunden abzubrechen, sich selbst zu hinterfragen und

nicht mehr ihre eigene Meinung zu äussern. Er erreichte dadurch, dass sie sich

immer wieder zur Prostitution drängen liess. Er schob angebliche Schulden vor,

so dass sie ihm die gesamten Einnahmen überliess. All dies hat C.C.___ in

eindrücklicher Klarheit und glaubhaft geschildert. Ein solches Verhalten des

Beschuldigten hat im Übrigen auch die damalige Ehefrau des Beschuldigten, D.A.___,

ihr gegenüber geschildert und die Audioaufzeichnungen aus dem Fahrzeug des

Beschuldigten zeigen ein vergleichbares Verhalten von ihm gegenüber M.___: er

beleidigte diese und unterstellte ihr, sie lüge, und warf ihr vor, sie sei

psychisch gestört, sie sei krank, kritisierte ihr Aussehen und erklärte ihr, er

habe ein Video von ihr mit sexuellem Inhalt, sie könne also nicht plötzlich

behaupten, er habe sie zu etwas gezwungen. Es handelte sich für C.C.___ um ein toxisches

einseitiges Liebesverhältnis mit eigentlicher Selbstaufgabe ihrerseits und

Missbrauch der Situation bzw. sexueller Ausbeutung seinerseits. Ihre

persönliche Hilfslosigkeit und emotionale Abhängigkeit vom Beschuldigten wurden

in diesem Urteil bereits mehrmals dargelegt, so auch der psychische Druck, den

der Beschuldigte Sinn auf C.C.___ ausübte. Sie tolerierte vor diesem

Hintergrund sein unmenschliches Prostitutionsregime, er seinerseits konnte

gestützt darauf seinen Profit daraus maximieren. Auch im Zusammenhang mit

diesem Vorhalt ist von einer rein formalen Einwilligung von C.C.___ in die

Prostitution an sich und insbesondere in die Beeinträchtigungen ihrer

Handlungsfreiheit bei der Prostitution auszugehen.

Dass C.C.___, wie die Verteidigung als

Beweis für die angebliche Freiwilligkeit ihrer Prostitution vorbringt,

beispielsweise den Namen [...] als «Künstlernamen» vorschlug, als sie einen

neuen Namen suchen mussten, auch sonst Ideen und Geschichten einbrachte, teils

den Inhalt von Videos mitkreierte, und ab und zu während eines Freiertermins

versucht hat, «mehr rauszuholen», ist vor dem Hintergrund der vom Beschuldigten

aufgebauten Machtstruktur zu sehen. Nur dank der raffinierten Manipulation und

Täuschung konnte der Beschuldigte C.C.___ zur Prostitution bewegen und sie

davon überzeugen, dass dies angeblich sowohl für sie als auch für ihn nützlich

sei. Diese Machtstruktur wurde anschliessend auf perfide Weise perpetuiert,

indem er ihr vorgaukelte, je intensiver und besser sie sich prostituiere, umso

schneller könne sie damit auch wieder aufhören. Dadurch schuf er für sie einen

grossen Anreiz, ihre Arbeit möglichst gut zu machen, und entsprechend brachte

sie ihre Ideen punktuell auch ein.

Die in der Anklage vorgeworfenen

Beeinträchtigungen sind insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen von C.C.___,

teilweise aber auch der Aussagen des Beschuldigten selbst (verdeckte

Audioaufnahmen) erstellt. Es kann auch diesbezüglich auf die Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden, welche auf den Urteilsseiten 155 f. beispielhaft

folgende erstellten Gegebenheiten zusammenfasst:

Die Dauer der Prostitutionstätigkeit C.C.___s

als Minderjährige vom 31. Juli 2016 bis 18. Januar 2018;

Prostitutionsorte und ‑tage (nahezu uneingeschränkt, da sich Pausen von

der Sexarbeit – nebst weniger anders bzw. familiär bedingter Einzelfälle –

grundsätzlich nur dann ergaben, wann sich kein Freiertermin ergab); die

Sexarbeits- bzw. Einsatzzeiten (Bereithaltungspflicht C.C.___s für

Freiertermine, bspw. während Zimmerstunde, nach Feierabend an Arbeitstagen im

Lehrbetrieb, bis in die späte Nacht hinein), Bedingungen, Druck und Stress bei

seltenen bzw. einzigen Ausnahmen aufgrund familiärer Verpflichtungen; (teils

partielle) Unterbrüche von der Prostitutionstätigkeit (im Zusammenhang mit

ihrer polizeilichen Anhaltung vom 24. Februar 2017 sowie dem Tod ihrer

Mutter am 24. Juli 2017); keine Pausen ohne Zustimmung des

Beschuldigten, unbesehen von gesundheitlichen Einschränkungen sowie

Müdigkeit/Erschöpfung (Sexarbeit – geschützt und ungeschützt – auch bei

Menstruation; Krankheit, Unwohlsein, psychischen Zusammenbrüchen);

Beschuldigter handelte Termine, sexuelle Dienstleistungen inkl. Konditionen,

Preise (vgl. auch vom Beschuldigten ausgehandeltes Darlehenskonzept mit zwei

Freiern) und Praktiken rund um die die Sexarbeit C.C.___s mit Freiern

(grundsätzlich) eigenmächtig und weitestgehend ohne Mitspracherecht C.C.___s

aus. Er bestimmte mithin, welchen – auch skurrilen – Freierphantasien sie

nachkommen und welche sexuellen Dienstleistungen sie wann und wie und wo

erbringen musste (in aller Regel kaum rücksichtnehmend auf C.C.___

[vorbehältlich minimaler Ausnahmen wie bspw. Küssen], namentlich unbesehen

ihres Verabscheuens von Praktiken, Ekel, von Schmerzen, Erniedrigung, gesundheitlicher

Risiken, des Alters von Freiern und den damit verbundenen Gefühlen eigener

Abwertung bzw. besonderen Unangenehmseins; zeitweise ungeschützter

Vaginalverkehr trotz fehlender hormoneller bzw. medikamentöser Empfängnisverhütung

[vgl. 5.1.3/C.C.___ /127 ff.; vgl. 5.2.4/001 ff., 023 ff.];

rasches Bedienen der Freier inkl. entsprechender Instruktion durch den

Beschuldigten, Zeitersparnis für die Bedienung weiterer Freier, Zeitdruck bei C.C.___;

Herstellung pornografischer Fotos und Videoaufnahmen unbesehen der grossen

Abneigung C.C.___s dagegen). Der Beschuldigte vermarktete C.C.___ eigenmächtig auf

Online-Sexportalen (vgl. bspw. 3.1/004 ff.: www.xdate.ch; www.inserateGratis.ch:

vgl. auch 5.2.17/001 ff., 009 ff.; vgl. bspw. 5.2.18/001 ff., 008 f.:

www.sexnews.ch) und im Rahmen von Verhandlungen bzw. Kommunikation mit Freiern

durch den Beschuldigten. Er hatte perfiden Strategien zur Profitsteigerung (Ablieferungspflicht

C.C.___s des hälftigen Prostitutionserlöses, Bereicherung, wobei sie ihm die

gesamte Einnahme überlässt, um die Sexarbeit raschmöglichst beenden zu können).

Er hatte ein Drehbuch rund um C.C.___ und ihre Prostitutionstätigkeit; sie

musste ihm während der Freiertermine mittels vordefinierten Emojis Bericht

erstatten. Weiter zu erwähnen sind u.a. die Instruktion C.C.___s, was sie

gegenüber von Polizei und Dritten erzählen müsse und was nicht (Drehbuch,

Shoppingsüchtige, 19-jährig, Anschaffen zur Schuldentilgung etc.; keine Spuren

hinterlassen insbesondere solche, welche auf den Beschuldigten hindeuten

würden), ihre bedingungslose Liebe und folgliche Hörigkeit, ihre Isolation und Verlustängste,

die strikten Vorgaben des Beschuldigten, die unmenschlichen Prostitutionsbedingungen,

die enorme Beschneidung der Arbeitsautonomie in sexueller und persönlicher

Hinsicht durch den Beschuldigten, die faktische Aufhebung der

Entscheidungsfreiheit und Handlungsfreiheit mit Blick auf die

Prostitutionstätigkeit C.C.___s; die sexuelle Ausbeutungsabsicht des Beschuldigten

gegenüber C.C.___ und sein Ziel, sich aus den Prostitutionseinnahmen C.C.___s

zu bereichern und seinen Profit daraus zu maximieren.

2.1.4

Untervorhalt gemäss Ziff. 2.1.4 der Anklageschrift – Festhalten in der

Prostitution

Der Beschuldigte soll

mutmasslich ca. vom 31. Juli 2016 - i.c. ca. ein oder zwei Tage nach dem

gescheiterten Vorhaben betr. Kokain-Transport - bis ca. am 18. bzw. 19. Januar

2018 in [Ort 1] (Bushaltestelle «[...]» und Umgebung, [Parkplatz] und Umgebung

sowie evtl. an anderen Orten), [Ort 8] (Waldstück [...]), auf der Strecke

zwischen [Ort 3]/[Ort 1] und [Ort 9] (sowie retour), auf der Strecke zwischen [Ort

3]/[Ort 1] und [Ort 10] (sowie retour), auf der Strecke zwischen [Ort 3]/[Ort

1] und [Ort 11]/[Ort 12] (sowie retour), auf der Strecke zwischen [Ort 1] und [Ort

13] (sowie retour), im Rahmen von Escort-Transportdienstleistungen nach [Ort 2],

[Ort 5], [Ort 14], [Ort 15], [Ort 16], [Ort 17], [Ort 18], [Ort 3], [Ort 19]

etc. (sowie retour) und anderswo die im gesamten Tatzeitraum noch minderjährige

C.C.___, insofern in der Prostitution festgehalten haben, als er sie

fortwährend zur Fortsetzung der Sexarbeit angehalten bzw. sie am ersehnten

Ausstieg aus der Prostitution gehindert habe. Konkret wird ihm Folgendes

vorgeworfen:

«Dies tat A.A.___ zum einen, indem er

die liebesbedingte emotionale Abhängigkeit der Privatklägerin sowie deren allg.

Loyalität und Hilfsbereitschaft zunächst mit der Finanzierung von zwei fiktiven

Projekten (vgl. dazu nachstehend lit. a und lit. b) und sodann mit

falschen Versprechen betr. eine gemeinsame Zukunft (vgl. dazu nachstehend lit.

c) ausnutzte.

Zum anderen pflegte der Beschuldigte

regelmässig über seine angeblichen Geldprobleme (und diejenigen seiner Familie)

zu lamentieren (vgl. dazu nachstehend lit. d). Auf diese Weise erregte er

bei C.C.___ solches Mitleid, dass sich diese dazu genötigt sah, ihre

Prostitutionstätigkeit laufend fortzusetzen, um ihn (und seine Familie)

finanziell zu unterstützen.

Ausserdem operierte A.A.___ mit einem

raffinierten Wechselspiel von Lob und Tadel, um die Privatklägerin dazu zu

bringen, sich ständig für ihn weiter zu prostituieren (vgl. dazu nachstehend

lit. e). Darüber hinaus schreckte der Beschuldigte zu diesem Zweck auch nicht

davor zurück, seine "Freundin" einzuschüchtern und zu ängstigen (vgl.

dazu nachstehend lit. f). Und schliesslich isolierte er C.C.___ sowohl sozial

als auch emotional, um sie in der Sexarbeit festzuhalten (vgl. dazu nachstehend

lit. g).

a) Als erstes gaukelte der Beschuldigte der

Privatklägerin Anfang August 2016 bekanntlich vor, dass er eine "Kaution"

in der Höhe von CHF 6'000.00 zu bezahlen habe. Allerdings sei er finanziell

nicht in der Lage, diese Leistung zu erbringen, weshalb er bei Nichtbezahlung

ins Gefängnis müsse. Da die frisch verliebte C.C.___ mit A.A.___ (sowie seiner

Tochter) Mitleid hatte und befürchtete, ihn im Falle eines Gefängnisaufenthalts

zu verlieren, liess sie sich von diesem überzeugen, mit der ungeliebten

Prostitution weiterzumachen, um ihm zu helfen das nötige Geld für diese

"Kaution" aufzutreiben. Das gelang ihr schon nach wenigen Wochen -

u.a. auch mit Hilfe der beiden Darlehen von Q.___ und F.___.

b) Schon bald - bzw. parallel zu seiner

Lügengeschichte betr. "Kaution" - machte der Beschuldigte die

Privatklägerin im Verlauf des Augusts 2016 glauben, dass er gerne einen kleinen

Autohandel aufbauen und betreiben wolle (Ankauf, Aufwertung und

Weiterverkauf von Motorfahrzeugen), so dass sie in der Folge nicht mehr

anschaffen müsse. Zu diesem Zweck - so redete er ihr ein - benötige er ein

erstes Auto, welches er "aufmotzen" und anschliessend teurer

weiterverkaufen könne. C.C.___ liess sich in der Folge von A.A.___ dazu

überreden, ihn bei diesem Vorhaben zu unterstützen. Infolgedessen machte sie

mit der leidigen Sexarbeit weiter, um dem Beschuldigten zu helfen, einen

gebrauchten Audi S5 zu finanzieren.

Auch dieses

Projekt konnten dank der Prostitutionseinnahmen der Privatklägerin sowie mit

Hilfe der beiden Darlehen von Q.___ und F.___ schon bald in die Tat umgesetzt

werden: Am 2. September 2016 kaufte sich A.A.___ nämlich einen gebrauchten Audi

S5, dunkelbau, für den Preis von CHF 14'750.00, welchen er noch am gleichen Tag

mit den Kontrollschildern SO […] auf seine Ehefrau D.A.___ registrieren und -

mutmasslich im Mai 2017 - wiederum mit dem Geld von C.C.___ sodann schwarz

mattieren liess.

c) Zwar hatte der Beschuldigte der

Privatklägerin im Zusammenhang mit der Finanzierung der "Kaution" und

der Beschaffung des Autos versichert, dass sie nur so lange anschaffen müsse,

bis er das nötige Geld für diese beiden Vorhaben beisammen habe - dies würde

maximal zwei Monate (d.h. bis Oktober 2016) dauern. Allerdings fing A.A.___

kurz nach der besagten Prostitutionsphase (betr. Finanzierung der

"Kaution" und des Autos) ca. Ende August/Anfang September 2016 damit

an, C.C.___ vorzugaukeln, dass er sie heiraten und mit ihr eine gemeinsame

Zukunft verbringen wolle, und zwar mit einem eigenen Haus, welches nicht

nur ihm, sondern auch ihr gehören würde. Ausserdem suggerierte er der

Privatklägerin in diesem Kontext, es sei ein Herzenswunsch seiner Mutter, dass

ihre Kinder ein eigenes Haus besitzen würden.

Diese Pläne

des Beschuldigten schmeichelten C.C.___ sehr, zumal sie ihren eigenen

kindlichen Wunschvorstellungen entsprachen: Möglichst früh die grosse Liebe

finden, heiraten und eine Familie gründen. Dementsprechend ernst nahm die

Privatklägerin die Worte von A.A.___, umso mehr ihr dieser ja schon ganz am

Anfang ihrer Beziehung versichert hatte, dass er eine Frau fürs Leben suche.

Dass C.C.___ keine Zweifel an der Redlichkeit der Absichten des Beschuldigten

hegte und ihm dementsprechend Glauben schenkte, war diesem bestens bekannt,

zumal sie sich ihm auch dahingehend offenbarte.

Anfänglich

schwindelte A.A.___ der Privatklägerin im Zusammenhang mit seinen fiktiven

Zukunftsplänen noch vor, dass er das nötige Eigenkapital für das gemeinsame

Haus mit Hilfe seiner Autogeschäfte beschaffen wolle. Der angebliche Plan des

Beschuldigten in diesem Kontext war es, mit seinem Auto-Business so viel Geld

zu verdienen, dass er sich damit letzten Endes einen sehr teuren Wagen hätte

kaufen können. Dieses Auto hätte er sodann gut versichert und damit absichtlich

einen Totalschaden produziert, um hernach die Versicherungssumme

einzustreichen. Diese wiederum hätte sodann als Eigenkapital für das Haus

dienen sollen.

Sobald A.A.___

dann aber Anfang September 2016 erst einmal im Besitz seines neuen Autos war,

fing er an, C.C.___ weiszumachen, dass er das nötige Kapital für den Hauskauf

nicht wie ursprünglich geplant auftreiben könne. Er bringe es nämlich nicht

übers Herz, den Audi S5 (SO […]) für seine Autogeschäfte weiterzuverkaufen,

weil dieser das erste gemeinsame Fahrzeug und somit ein Grundstein ihrer

gemeinsamen Beziehung sei. Ausserdem würde das Auto eigentlich ihr gehören,

weil sie es ja finanziert habe.

Blind vor

Liebe und die vermeintlich gemeinsame Zukunft mit dem Beschuldigten vor Augen,

liess sich die Privatklägerin von diesem so lange bearbeiten, bis sie

schliesslich einwilligte, mit der Prostitution weiterzumachen, um auf diese

Weise das nötige Geld für eine Heirat und den Hausbau bzw. -kauf aufzutreiben.

d) A.A.___ vermochte C.C.___ aber nicht nur

mit der Aussicht auf eine gemeinsame Zukunft in der Prostitution zu halten.

Vielmehr fing er schon zu Beginn der "Beziehung" – konkret ca. im

Oktober/November 2016 – damit an, bei der Privatklägerin immer wieder über finanzielle

Probleme zu klagen. Konkret ging es in der Regel um grössere Rechnungen

(wie z.B. für die Autoversicherung, für Krankenkassenprämien oder Steuern), bei

denen der Beschuldigte vorgab, dass er diese mit seinem Einkommen als

Teilzeit-Reinigungskraft im [Erlebnisbad] nicht bezahlen könne. Gleichzeitig

präsentierte sich A.A.___ gegenüber C.C.___ bei diesem Thema regelmässig

niedergeschlagen, lustlos und genervt. Die Gemütslage des Beschuldigten

bedrückte wiederum die Privatklägerin, welche es nicht ertrug, wenn es ihrem

Freund schlecht ging. Dementsprechend wollte sie ihm unbedingt helfen.

Das ständige

Wehklagen über seine Geldsorgen war während der gesamten Beziehungsdauer das

Hauptgesprächsthema zwischen C.C.___ sowie A.A.___ und verstärkte sich sodann

massiv, nachdem letzterer seine Arbeitsstelle per Ende Mai 2017 verloren hatte.

Ab diesem Zeitpunkt beschwerte sich der Beschuldigte bei der Privatklägerin

zunehmend darüber, dass er nun (überhaupt) kein Geld mehr habe, um seinen

finanziellen Verpflichtungen nachzukommen - deswegen werde er auch betrieben.

Zudem müsse er die Rechnungen von weiteren Familienmitgliedern (Eltern, Bruder

etc.) übernehmen, da von diesen kaum jemand einer Arbeit nachgehe. Die

finanziellen Probleme von A.A.___ verschärften sich sodann noch einmal

erheblich, als auch seine Ehefrau (bzw. angebliche Schwester) D.A.___ per Ende

Juli 2017 ihren Teilzeit-Reinigungsjob im [Erlebnisbad] verlor.

Weil sich C.C.___

praktisch seit dem Anbeginn ihrer Beziehung eine gemeinsame Zukunft mit dem

Beschuldigten erhoffte, fühlte sie sich dazu verpflichtet, nicht nur ihm zu

helfen, sondern auch seine Eltern, seinen Bruder K.A.___j und seine

vermeintliche Schwester D.A.___ finanziell zu unterstützen, zumal diese

Personen – aus ihrer damaligen Perspektive – ja auch zur künftigen Familie

gehören würden.

Insofern sah

sich die Privatklägerin durch den ständigen psychischen Druck von A.A.___

genötigt, mit der Sexarbeit weiterzumachen, zumal sie Mitleid mit ihm sowie

seiner Familie hatte und überzeugt war, dass die Prostitutionseinnahmen der

einzige Weg sind, um dessen Probleme zu lösen und das vermeintlich gemeinsame

Ziel eines dauerhaften Zusammenlebens zu erreichen. Erschwerend dazu kommt,

dass die Privatklägerin auch von den Familienmitgliedern des Beschuldigten zur

Fortsetzung der Sexarbeit gepusht wurde, indem sie diese für die gewährte

finanzielle Unterstützung mit Lob überhäuften. Derlei Bekundungen waren

selbstredend Balsam für ihre Seele und bestärkten sie zusätzlich in ihrem

Denken und Wirken.

Diesen Trumpf

mit den (angeblichen) Geldproblemen spielte A.A.___ bis zum Ende der Sexarbeit

von C.C.___ immer wieder aus, um diese in der Prostitution zu halten, so

insbes. auch nach ihrer polizeilichen Anhaltung vom 24. Februar 2017 und sodann

im Zuge seiner beruflichen Freistellung per 30. März 2017. In diesem

Kontext verwarf der Beschuldigte zudem sämtliche von der Privatklägerin

aufgeworfenen Alternativen zur Geldbeschaffung (reguläre Arbeit im

Angestelltenverhältnis, Hanf-Anbau, Prostitution mit anderen Frauen auf

freiwilliger Basis) und setzte sich stattdessen die Gründung und den Aufbau

einer eigenen Firma in den Kopf. Dieses Vorhaben war für C.C.___ ein weiterer

Grund, die Prostitutionstätigkeit fortzusetzen. Sie hatte nämlich die naive

Hoffnung, mit der Sexarbeit endlich aufhören zu können, wenn sie A.A.___ den

Schritt in die Selbständigkeit ermöglichen würde und der gemeinsame

Lebensunterhalt inskünftig dadurch bestritten werden könnte.

Auf die

Tränendrüse im Zusammenhang mit seinen Finanzen drückte der Beschuldigte im

Übrigen insbes. auch nach dem plötzlichen Tod der Mutter von C.C.___ am 24.

Juni 2017, weshalb diese bereits drei Tage später die Prostitutionstätigkeit

wiederaufnehmen und sogar am Tag der Abdankung am 30. Juni 2017 Freier

bedienen musste.

Zusammenfassend

fühlte sich die Privatklägerin aufgrund des unaufhörlichen Lamentos von A.A.___

wegen seiner finanziellen Probleme permanent unter Druck gesetzt, weiter

anzuschaffen, um dessen Vorstellungen und Erwartungen zu genügen bzw. gerecht

zu werden. Ein zusätzlicher Ansporn für C.C.___ in dieser Hinsicht war eine

perfide Befürchtung, welche der Beschuldigte im Nachgang zum Tod von N.C.___

sel. in die Welt setzte: So erweckte er den Anschein, er habe Angst, dass

(auch) seine Mutter sterben könnte, bevor er ihr den Wunsch des eigenen Hauses

habe erfüllen können.

Einen längeren

Unterbruch der Sexarbeit duldete A.A.___ im Übrigen in der Regel nur dann, wenn

die Privatklägerin den Ausfall ihrer Prostitutionseinnahmen anderweitig

kompensierte. Das war - bis zum endgültigen Ausstieg aus der Prostitution ca.

am 18. bzw. 19. Januar 2018 - nur ein Mal der Fall, und zwar nach dem Tod von N.C.___

sel. in der Zeit vom 5. bis am 24. Juli 2017, als C.C.___ dem Beschuldigten als

Kompensation für das - notabene nur tageweise - Aussetzen mit der ungeliebten

Sexarbeit total CHF 14'000.00 zukommen liess, welche sie ab den Bankkonten ihrer

verstorbenen Mutter bezogen hatte. Sobald die fraglichen Vermögenswerte im Zuge

des Erbschaftsverfahrens jedoch gesperrt wurden und die Privatklägerin

infolgedessen keinen Zugriff mehr auf dieses Geld hatte, drangsalierte sie A.A.___

mit seinen ewigen Geldsorgen abermals dazu, das nötige Geld wieder

(ausschliesslich) mit der Sexarbeit aufzutreiben.

e) Allerdings beherrschte der Beschuldigte

nicht nur die Mitleidsmasche in Perfektion, um C.C.___ in der Prostitution zu

halten. Wenn diese ihre Tätigkeit ihm gegenüber bisweilen in Frage stellte und

andeutete, dass sie mit der Sexarbeit aufhören wolle, agierte er ebenso virtuos

nach der Methode "Zuckerbrot und Peitsche":

So liess A.A.___

der Privatklägerin in solchen Momenten auf der einen Seite Lob, Anerkennung und

Wertschätzung für ihre Arbeit zukommen. Zudem spiegelte er C.C.___ ein gewisses

Verständnis für ihre Situation vor und gab ihr etwa zu verstehen, es sei für

ihn auch nicht einfach, seine "Freundin" zu verkaufen. Allerdings

habe er keine andere Wahl - er könne nur ihr vertrauen, weshalb auch nur sie

ihm helfen könne. Zudem munterte A.A.___ die Privatklägerin z.B. auf, indem er

sie daran erinnerte, dass sie ihm mit der Sexarbeit ja helfe und dass es nicht

mehr so lange dauere, bis man die Ziele erreicht habe.

Bisweilen

bagatellisierte der Beschuldigte die Prostitutionstätigkeit von C.C.___ aber

auch ganz einfach, indem er ihr zu verstehen gab, es sei logisch, dass sie

diese Arbeit kaputt mache, wenn sie zu viel darüber nachdenke.

Auf der

anderen Seite war es gang und gäbe, dass A.A.___ die Privatklägerin ganz

gezielt beschimpfte, demütigte, erniedrigte und ihr ein schlechtes Gewissen

machte, wenn sie den Ausstieg aus der Prostitution thematisierte bzw. die

Sexarbeit in Frage stellte. So warf er ihr u.a. vor, dass

Ø sie ihm nicht vertraue,

obwohl sie seine Freundin sei.

Ø sie ihm gar nicht

helfen wolle.

Ø er ihr nicht wichtig

sei.

Ø sie ihn nicht ernst

nehmen würde.

Ø sie sich nicht für ihn

interessieren würde.

Ø er und seine Probleme

ihr egal seien.

Ø sie kein Ziel mit ihm

habe.

Ø sie eigentlich nichts

sei, vor allem ohne seine Hilfe.

Ø sie die Dümmste und

ohnehin nur gut genug für die Prostitution sei. Deshalb müsse er sie verkaufen.

Ø sie dankbar sein müsse,

dass er ihr überhaupt Anerkennung gebe.

Ø sie jetzt nicht einfach

aufhören könne, nachdem sie schon so lange angeschafft habe.

Ø sie jetzt schon so

lange anschaffe und es jetzt auch nicht mehr darauf ankomme, wenn sie

weitermache.

Ø sie die Arbeit gerne

ausübe und deshalb billigere Preise mache, weshalb das Geschäft schlecht laufe.

Ø sie ihm nicht vertraue und nur noch mehr

Probleme mache.

Ø sie keine richtige Frau sei.

Ø sie eine schlechte Frau sei.

Ø sie nicht die richtige Frau an seiner

Seite bzw. sie nicht gut genug für ihn sei.

Ø er eine Frau, welche seine Wünsche nicht

erfüllte, nicht brauche.

Solch

abschätzige Aussagen des Beschuldigten bestärkten die Privatklägerin in ihrer

vorgefassten Meinung, nichts wert zu sein und allen nur zur Last zu fallen.

Ausserdem lösten sie in ihr die Angst aus, dass sich A.A.___ von ihr trennen

könnte. Insofern war diese Kritik des Beschuldigten sehr bedrohlich, verletzend

und niederschmetternd für C.C.___, umso mehr als sie ja nie aus eigenem Antrieb

der Prostitution nachging, sondern vielmehr auf dessen Verlangen und Initiative

hin. Neben der Schaffung einer finanziellen Grundlage für die vermeintlich

gemeinsame Zukunft stand für die Privatklägerin dabei stets im Zentrum, die

Wünsche ihres Freundes zu erfüllen und diejenige Frau zu verkörpern, welche er

an seiner Seite haben wollte.

Gleichzeitig

stellten derlei Vorwürfe für C.C.___ aber auch einen Antrieb dar, ihren Job

noch besser zu machen, weil sie den Beschuldigten unbedingt zufrieden,

glücklich und stolz machen wollte, um dadurch von ihm die ersehnte Liebe,

Anerkennung und Wertschätzung zu erhalten. Abgesehen davon wollte die

Privatklägerin keinesfalls riskieren, A.A.___ zu verlieren, kam es doch vor,

dass dieser im Zusammenhang mit den vorstehend geäusserten Beschuldigungen

zusätzlich androhte, die Beziehung mit ihr zu beenden, falls sie nicht spuren

würde.

f) Ein weiteres Mittel im Repertoire des

Beschuldigten, um C.C.___ am Ausstieg aus der Prostitution zu hindern, war

deren soziale und emotionale Isolation. In diesem Zusammenhang

diskreditierte er schon ganz am Anfang der gemeinsamen Beziehung ihren

Mini-Freundeskreis (bestehend aus einer Kollegin und einem Kollegen) und redete

ihr ein, dass sie ausser ihm niemandem sonst vertrauen könne und sich darum auch

nicht mit anderen Personen verabreden solle. Dies hatte zur Folge, dass die

Privatklägerin diese Beziehungen abbrach, weil sie keinen Streit mit ihrem

Freund wollte und sich – abgesehen davon – ja auch ständig für die Prostitution

zur Verfügung halten musste.

Erschwerend

dazu kam, dass sich das Verhältnis von C.C.___ zu ihrem alkoholabhängigen Vater

ab Beginn ihrer Berufslehre im August 2016 zunehmend verschlechterte, und zwar

parallel zum Aufbau ihrer Beziehung mit A.A.___. Ausserdem galt die

Privatklägerin bei ihrer Mutter seit dem Rauswurf im Sommer 2015 als

Problemkind, weshalb sie auch zu dieser lange bloss ein distanziertes

Verhältnis hatte. Dieses Manko an gefestigten bzw. tragfähigen familiären und

freundschaftlichen Beziehungen hatte im Ergebnis zur Folge, dass sich C.C.___

mehr und mehr auf den Beschuldigten zu fixieren begann, wodurch dieser schon

sehr bald zu ihrer alleinigen Bezugs- und Vertrauensperson wurde.

Im Übrigen war

auch A.A.___ seinerseits bestrebt, möglichst jeden Kontakt mit den Eltern der

Privatklägerin zu vermeiden, weil diese ja möglicherweise durchschaut hätten,

was für ein Spiel er mit ihrer Tochter treibt.

Abgesehen

davon auferlegte der Beschuldigte C.C.___ auch eine Schweigepflicht bzgl. ihrer

Prostitutionstätigkeit. Das bedeutet, dass sie nie mit jemanden über ihre

Sexarbeit sprechen durfte – jedenfalls nicht, solange sie mit dem Beschuldigten

liiert war und er entsprechenden Einfluss auf sie hatte. Ausnahmen von diesem

Verbot waren nur für den Fall einer behördlichen Befragung erlaubt, wobei die

Privatklägerin diesfalls erwähntermassen gehalten war, dem "Drehbuch"

zu folgen und die Legende der shoppingsüchtigen Teenie-Prostituierten zu

präsentieren, welche angeblich aus freien Stücken auf eigene Rechnung der

Sexarbeit nachgeht, um ihre Schulden zu begleichen. Dieses Redeverbot war für C.C.___

nicht nur psychisch bzw. emotional belastend, sondern kam einer seelischen

Isolation gleich und führte im Übrigen auch dazu, dass über Jahre hinweg

niemand aus ihrem Umfeld je von ihrer Prostitutionstätigkeit für A.A.___

erfuhr.

Um die

Privatklägerin davon abzuhalten, über den für ihn ausgeübten Job zu sprechen,

suggerierte der Beschuldigte ihr beispielsweise auch, dass sie sich für ihre

Arbeit schämen müsse und deshalb nicht darüber reden dürfe. Ausserdem drohte er

C.C.___ an, seinerseits (mit anderen Personen) über ihre Tätigkeit zu sprechen,

falls sie das tue. Das hätte ihrer gesellschaftlichen Reputation selbstredend

geschadet, weshalb sich die Privatklägerin auch unter diesem Aspekt lange

niemandem anzuvertrauen wagte.

g) Schliesslich erzeugte der Beschuldigte

bei der Privatklägerin mit zunehmender Dauer der gemeinsamen Beziehung auch ein

Klima der Angst bzw. baute eine Einschüchterungs- und Drohkulisse

auf, indem er sie auch ausserhalb ihrer Prostitutionstätigkeit kontrollierte

bzw. ihr gegenüber zumindest vorgab, das zu tun. So machte er C.C.___ etwa

wiederholt glauben, dass er über all ihre Handlungen/Tätigkeiten Bescheid wisse

bzw. dass er sich bei Bedarf darüber informieren könne. In diesem Kontext

insinuierte A.A.___ zudem, er habe ihr Mobiltelefon so manipuliert, dass er

über die Kamera in seinem eigenen Handy jederzeit verfolgen könne, wo sie sei

und was sie mache.

Ferner prahlte

der Beschuldigte damit, dass er Kickbox-Unterricht genossen habe und aus

Prügeleien immer als Sieger hervorgegangen sei. Abgesehen davon drohte er der

Privatklägerin damit, dass sie keine Chance hätte, falls sie eine Anzeige gegen

ihn machen würde. Weiter kam es vor, dass A.A.___ ihr das Mobiltelefon wegnahm,

so dass sie keine Hilfe holen konnte. Oder aber er drohte C.C.___ bei Fahrten

auf der Autobahn an, sie einfach irgendwo auszusetzen. Schliesslich schreckte

der Beschuldigte auch nicht davor zurück, ihr anzudrohen, mit anderen Frauen in

ihrer Gegenwart Sex zu haben.

Solche

Aussagen von A.A.___ verunsicherten die Privatklägerin nicht nur, sondern

schüchterten sie geradezu ein. Ausserdem bewirkten sie, dass sie sich vom

Beschuldigten nicht nur während des Anschaffens, sondern auch in der übrigen

Zeit permanent beobachtet und kontrolliert fühlte, wodurch sie in ihrer

persönlichen Handlungs- und Bewegungsfreiheit hochgradig eingeschränkt war.

h) All dies hatte im Ergebnis zur Folge,

dass C.C.___ nach anfänglicher, jedoch erfolgloser Opposition gegen ihre

Prostitutionstätigkeit (und die damit zusammenhängenden Arbeitsmodalitäten)

nach und nach realisierte, dass bei A.A.___ Widerrede, geschweige denn

Widerstand zwecklos war, zumal er letztlich kaum einmal Rücksicht auf ihre

Gefühle und Befindlichkeiten nahm, obwohl sie ihn mehrfach anflehte, mit der

Sexarbeit aufhören zu können. Mit anderen Worten hatte der Beschuldigte das

Sagen und sein Wort war Gesetz, welches bedingungslos zu befolgen war.

A.A.___ hielt

aber nicht nur mit Bezug auf das Thema Prostitution das Zepter fest in seiner

Hand, sondern auch in allen anderen Lebensbereichen der gemeinsamen Beziehung.

Erlaubte sich die Privatklägerin etwas zu hinterfragen oder zu beanstanden,

vermochte er die Fakten stets so zu verdrehen, dass sie ihm letztlich zustimmte

oder sich selber als Schuldige bzw. Verantwortliche fühlte und sich im Unrecht

wähnte. Mit anderen Worten pflegte der Beschuldigte eigene Schwächen, Fehler

und Unzulänglichkeiten jeweils auf C.C.___ zu transponieren und diese zu

beschuldigen bzw. verantwortlich zu machen.

Durch das geschilderte Vorgehen schürte er die ohnehin schon ausgeprägten

Selbstzweifel der Privatklägerin noch zusätzlich.

Im Ergebnis

demontierte A.A.___ mit seinem manipulativen Verhalten und seinen Psychospielen

die Realitäts- und Selbstwahrnehmung von C.C.___ derart, dass diese zunehmend

an ihrem Gedächtnis sowie an ihrem Verstand zu zweifeln anfing, ihm alles

glaubte und allfällige Fehler oder Schuld folglich nur noch bei sich selber

suchte. Mitursächlich für diese Art von Realitätsverlust bei der Privatklägerin

war selbstredend auch ihre liebesbedingte Verklärung des Beschuldigten, welche

mit sich brachte, dass sie praktisch alles, was er sagte oder machte, letztlich

als richtig oder gut empfand.

Diese

systematische Konditionierung bzw. Gehirnwäsche durch das subtile bzw.

unterschwellige (aber hocheffektive) Mobbing des Beschuldigten bewirkte bei C.C.___

eine fundamentale Verunsicherung bzw. Desorientierung und führte nicht nur

dazu, dass sie sich kaum mehr getraute etwas aus eigenem Antrieb zu machen oder

zu sagen, sondern ging letzten Endes gar so weit, dass sie bereits am 11.

Januar 2017 bei der [Fachstelle] psychologische Hilfe in Anspruch nehmen

musste.

Aus all diesen

Gründen fühlte sich die Privatklägerin zunehmend machtlos und ihr Widerstand

gegen die Prostitution wich allmählich der Resignation, womit sie mit

zunehmender Dauer zur willenlosen Marionette im Eigentum und in den Händen des

Beschuldigten wurde.

Ein

Schlüsselereignis in dieser Hinsicht war, als C.C.___ nach ihrer polizeilichen

Anhaltung vom 24. Februar 2017 (und einem kurzen Arbeitsunterbruch) die

Sexarbeit auf Drängen des Beschuldigten spätestens ab dem 22. März 2017

wiederaufnehmen musste, obwohl ihr dieser im Anschluss an diesen Vorfall

explizit versprochen hatte, dass sie mit dem Anschaffen aufhören könne.

In der Folge

beschränkte sich C.C.___ im Wesentlichen nur noch darauf, wegen bzw. für A.A.___

zu funktionieren und ihren Job als Sexarbeiterin zu machen, welcher für sie

schon bald zur Normalität bzw. zum Alltag wurde.

i) Obwohl der Beschuldigte von Anfang an

wusste, dass C.C.___ die Sexarbeit seit ihrem ersten Freiertermin verabscheute

und diese Arbeitstätigkeit gegen ihren wirklichen Willen verrichtete, hielt er

sie auf die vorstehend beschriebene Art und Weise während fast anderthalb

Jahren aus purer Habgier in der Prostitution fest, um sich und seine Familie

von deren Prostitutionseinnahmen aushalten zu lassen. Dabei konnte sich A.A.___

darauf verlassen, dass die Privatklägerin stets weiter anschaffen würde,

solange er sie im Wesentlichen nur davon zu überzeugen vermochte, sie täte dies

im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft sowie zu seinen Gunsten und zur

Unterstützung seiner Familie.

C.C.___

dagegen war zu schwach und zu naiv, um sich vom Beschuldigten lösen zu können,

umso mehr sie aufgrund ihrer liebesbedingten Abhängigkeit von ihm und ihrem

grenzenlosen Vertrauen in ihn die Realität nicht wahrhaben wollte und alles für

bare Münze nahm, was dieser zum Besten gab.

j) Um mit der missliebigen Prostitution

aufhören zu können, musste sich die Privatklägerin letzten Endes bei A.A.___

mit dem Erbe ihrer Mutter (inkl. dazugehöriger Todesfallkapitalleistungen etc.)

von der Sexarbeit freikaufen. Abzüglich ihrer eigenen finanziellen Aufwendungen

für Wohnungsmiete, Krankenkasse, Versicherungen, Steuern, Mobiltelefon etc.)

liess C.C.___ dem Beschuldigten in diesem Kontext ca. zwischen dem 17. Januar

2018 und dem 5. November 2018 (unter mehrfacher Zahlung von Einzelbeträgen

zwischen ca. CHF 1'000.00 und CHF 49'850.00) total rund CHF 233'000.00

"Lösegeld" zukommen, um den Ausfall ihrer Prostitutionseinnahmen zu

kompensieren und auf diese Weise den Lebensunterhalt ihres "Freundes"

zu gewährleisten.

Das Geld der

Privatklägerin verbrauchte A.A.___ im Wesentlichen für die Begleichung von

Rechnungen und Betreibungen, als Startkapital für den Aufbau seiner eigenen

Firma E.___en GmbH (total ca. CHF 120'000.00 bis CHF 150'000.00) und zur

angeblichen Finanzierung eines Hauskaufs bzw. -baus. Darüber hinaus kam C.C.___

Ende Juni 2018 auch noch für den Kauf eines gebrauchten Ford Kuga zum Preis von

CHF 7'400.00 (für dessen "Schwester" D.A.___) sowie für eine

Fettabsaugung beim Beschuldigten für CHF 5'000.00 bis CHF 10'000.00 ca. im

August/September 2018 auf.

Zwar

versicherte A.A.___ der Privatklägerin in diesem Kontext mehrfach, dass er ihr

die erhaltenen finanziellen Zuwendungen (zuzüglich Zins) zurückerstatten würde.

Allerdings waren diese Versprechungen letztlich nichts als leere Worte, zumal C.C.___

bis zum heutigen Tag vom Beschuldigten nie irgendwelches Geld zurückbekommen

hat. Um die Privatklägerin möglichst lange bei der Stange zu halten,

verströstete er diese hinsichtlich der Rückzahlung stattdessen über Monate

hinweg mit allerlei Ausreden bis ca. im Frühsommer 2019. In diesem Zusammenhang

schreckte A.A.___ auch nicht davor zurück, der Privatklägerin vorzulügen, dass

er einen Lottogewinn in Millionenhöhe erzielt habe, dessen Auszahlung sich

allerdings verzögere.»

Auch dieser Vorhalt stützt sich in

erster Linie auf die Aussagen von C.C.___. Die entsprechenden Aussagen werden

teilweise durch weitere Beweismittel untermauert und sind glaubhaft. Es wird

auf die entsprechenden Erwägungen zur Würdigung ihrer Aussagen weiter oben

unter Ziffer V./2.1.5 verwiesen.

Mit der Vorinstanz gilt

gestützt auf die Aussagen von C.C.___ und die verfügbaren Bank- und

Versicherungsbelege der in der Anklage genannte Betrag von CHF 233'000.00, der C.C.___

dem Beschuldigten als «Lösegeld» zukommen liess, um mit der Prostitution

aufhören zu können (2.1.4 lit. j), als erstellt. Wie die Vorinstanz zutreffend

ausführte, spricht der Umstand, dass die von C.C.___ abstrakt genannten Zahlen

vereinzelt – notabene vor Einsehen von Unterlagen – gewisse Abweichung

erhalten, angesichts dessen, dass es sich dabei ausdrücklich um Schätzungen

handelte, nicht gegen die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen. Es kann

auch im Übrigen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden: Hinlänglich

erwogen und als erwiesen gilt: die liebesbedingte emotionale Abhängigkeit, die

Loyalität und (aufopfernde) Hilfsbereitschaft C.C.___s gegenüber dem

Beschuldigten; die fiktiven Projekte bzw. Zukunftspläne des Beschuldigten

angeblich mit C.C.___ (insbesondere Kaution, Autokauf Audi S5, Mattierung –

Autohandel, eigenes Haus als Herzenswunsch seiner Mutter und zahlreiche weitere

Maschen des Beschuldigten) sowie seine falschen Versprechungen betreffend und

Vertröstungen auf eine gemeinsame Zukunft; Wünsche und romantische

Vorstellungen C.C.___s zur grossen Liebe; blind vor Liebe erbringt C.C.___ die

Sexarbeit im Glauben, damit Geld für die genannten Projekte und die fingierten

Zukunftspläne zu erlangen bzw. namentlich für angebliche Verpflichtungen von

Familienmitgliedern des Beschuldigten und mithin ihrer angeblichen zukünftigen

«Familie»; angebliche Geldsorgen seitens des Beschuldigten, Mitleidmasche und

die Methoden des Beschuldigten, auf C.C.___ einzuwirken; fortwährender

psychischer Druck geschaffen vom Beschuldigten zur Fortsetzung der

Prostitutionstätigkeit, Bestärkung durch Familienmitglieder des Beschuldigten;

Raffgier des Beschuldigten und parasitäres Verhalten zu seinen und seiner

Familie Gunsten auf den Schultern von C.C.___; Sexarbeit am Tag der Abdankung

ihrer Mutter; Pausen bzw. kurzzeitiges Aussetzen der Sexarbeit – nach 24.

Februar 2017 (polizeiliche Anhaltung C.C.___s), Drängen des Beschuldigten zur

Wiederaufnahme der Prostitutionstätigkeit, unbesehen seines ausdrücklichen

Versprechens im Anschluss an den Vorfall, dass C.C.___ mit dem Anschaffen

aufhören könne, ein Aufhören mit der Sexarbeit C.C.___s hat der Beschuldigte

offensichtlich im besagten Zeitpunkt weder tatsächlich angestrebt noch vor dem

18. Januar 2018 je toleriert; Gleiches gilt als erwiesen für die Zeit nach

dem Tod von C.C.___s Mutter; Bagatellisieren der Prostitutionstätigkeit,

Erniedrigen, Demütigen, Beschimpfen; perfide, an C.C.___ gerichtete verbale

Manipulations- [Ungenügen als «seine Frau», Druckmittel] bzw.

Konfrontations-Phrasen – insbesondere auf C.C.___s Signalisierungen, die

Sexarbeit beenden zu wollen; Angst; soziale und emotionale Isolation C.C.___s,

Bewertungen C.C.___s durch den Beschuldigten, Druckausübung, damit sie sich

entsprechend seiner Wünsche verhält; Manko an gefestigten familiären bzw.

freundschaftlichen Strukturen bzw. fehlender Rückhalt und Beziehungen seitens C.C.___

und prekäre familiäre Situation, auf sich gestellt; Isolation C.C.___s durch

den Beschuldigten; auferlegte Schweigepflicht C.C.___s zur

Prostitutionstätigkeit; Einschüchterungen und Taktiken gegenüber C.C.___;

angebliche permanente Beobachtung und Kontrolle C.C.___s; tiefgreifende

Verunsicherung, Widerstandslosigkeit C.C.___s; Manipulationsopfer,

Schuldzuweisungen, Psychospiele, verzerrte Wahrnehmung seitens C.C.___,

Realitätsverlust; systematische Konditionierung durch den Beschuldigten;

Desorientierung; Resignation; Schwäche sich zu lösen, Naivität, unbegrenztes

und blindes Vertrauen in den Beschuldigten; willenlose, dem Beschuldigten

ausgesetzte Hülle bzw. Puppe; Festhalten von C.C.___ in der Prostitution während

eineinhalb Jahren im Bewusstsein, dass sie die Sexarbeit verabscheute, Missachtung

ihres wirklichen Willens, Sexarbeit als Teil ihres Alltags;

Kompensationszahlungen an den Beschuldigten zwecks Beendigung der

Prostitutionstätigkeit im Sinne von Lösegeld; Gründung und Startkapital der E.___en,

bis zu CHF 150'000.00; Finanzierung des Kaufes des Ford Kuga, angeblich für die

Schwester – tatsächlich die Ehefrau – des Beschuldigten mit CHF 7'400.00 und

Fettabsaugung von CHF 5'000.00 bis 10'000.00 für den Beschuldigten; Ausbleiben

der vom Beschuldigten zugesicherten Rückerstattung des Geldes aus dem Erbe

ihrer verstorbenen Mutter, Thematik Lottogewinn (US 167 f.). Der Vorhalt gemäss

Anklageziffer 2.1.4 ist erstellt.

2.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen

Nach Art. 195 StGB wird mit

Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine

minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus

Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert (lit. a); eine Person

unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der

Prostitution zuführt (lit. b); die Handlungsfreiheit einer Person, die

Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit

überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution

bestimmt (lit. c); eine Person in der Prostitution festhält (lit. d).

Geschütztes Rechtsgut ist die sexuelle

Entscheidungsfreiheit der Prostituierten, die nicht verletzt werden darf. Dazu

tritt in der ersten Tatbestandsvariante von. lit. a, dem Zuführen

Minderjähriger zur Prostitution, sodann die ungestörte sexuelle Entwicklung der

Kinder und Jugendlichen. Die Bestimmung schützt sowohl Personen davor, gegen

ihren Willen dazu gebracht zu werden, sich zu prostituieren, als auch die

Entscheidungsfreiheit von Personen, die bereits als Prostituierte arbeiten. Der

Gesetzgeber wollte die Strafbarkeit der ethisch missbilligenswerten Kuppelei

und Zuhälterei auf Fälle einschränken, in denen der Täter die aufgrund einer

Unterlegenheit bzw. Abhängigkeit verminderte Handlungsfreiheit des Opfers

ausnützt (BGE 129 IV 71, E. 1.3). Von der Bestimmung wird somit erfasst, wer

sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm

erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer

Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte

Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die

betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne

weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem

Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die

Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren

Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 126 IV 76 E. 2).

Prostitution besteht im gelegentlichen

oder gewerbsmässigen Anbieten und Preisgeben des eigenen Körpers an beliebige

Personen zu deren sexueller Befriedigung gegen Geld oder geldwerte Leistungen

(Botschaft, BBl 1985 II 1082 f.). Es genügt grundsätzlich jede hetero- oder

homosexuelle Handlung, mit der ein Kunde oder eine Kundin über einen

körperlichen Kontakt befriedigt werden soll. Prostitution liegt schon vor, wenn

sich das Opfer erst vereinzelt in der oben umschriebenen Weise Dritten

angeboten und hingegeben hat. Es ist somit nicht erforderlich, dass die

Prostitution regelmässig ausgeübt wird und für das Opfer zu einer eigentlichen

Lebensform geworden ist, es sich also unbestimmt vielen Personen im Sinne eines

(Haupt- oder Neben-)Erwerbs anbietet. Diese Begriffsumschreibung ist

offensichtlich sehr weit und geht bei gelegentlichen Sexualkontakten

möglicherweise über das hinaus, was gemeinhin unter Prostitution verstanden

wird. Fraglich ist nur, wie gelegentlich bzw. wie selten das Verhalten sein

muss, um noch als Prostitution im Sinne von Art. 195 StGB zu gelten (BGE 129 IV 71 E. 1.4).

Zu lit. a

Die Tathandlung des «Zuführens» nach lit.

a muss unter dem Gesichtspunkt der Minderjährigkeit des Opfers betrachtet

werden: Dessen als eingeschränkt vorausgesetzte Fähigkeit zur Selbstbestimmung

(Botschaft BBl 1985 II 1083) stellt deshalb geringere Anforderungen an die

Intensität der Beeinflussung als beim Zuführen Erwachsener gem. lit. b. Für das

Zuführen einer oder eines Minderjährigen braucht es weniger als beim Zuführen

einer erwachsenen Person. Damit kann bei jungen Opfern bereits das blosse

Motivieren oder Überreden, etwa auch durch gezielte Ratschläge, zum

tatbestandsmässigen Zuführen werden. Bei unmündigen Personen bedeutet «Zuführen»

im Sinne von aArt. 195 Abs. 1 StGB (heute Art. 195 lit. a StGB), sie zu

veranlassen, sich mehr als ein Mal gegen Geld anderen Personen sexuell

hinzugeben. Im Unterschied zu aArt. 195 Abs. 2 StGB (heute Art. 195 lit. b

StGB) der Norm genügt es hier, wenn ein altersmässig oder sonst wie überlegener

Täter die Jugendlichkeit des Opfers ausnützt und es zur Prostitution drängt

oder überredet. Das Ausnützen einer Abhängigkeit oder das Handeln eines

Vermögensvorteils wegen ist nicht erforderlich (BGE 129 IV 71 E. 2.3).

Bei der «Förderung» genügt es, dass der

Täter in irgendeiner Weise die Prostitution erleichtert oder begünstigt, um

daraus wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, indem er die minderjährige Person

bspw. finanziell, werblich oder intellektuell unterstützt. Der Förderung macht

sich daher bereits strafbar, wer bspw. Räumlichkeiten vermietet oder

Minderjährige in einschlägigen Betrieben anstellt, mithin wer der Ausübung der

Prostitution durch einen Minderjährigen Vorschub leistet (Botschaft BBl 2012,

7613). Tatbestandsmässig wird auch derjenige handeln, welcher bloss als

Beschützer, etwa gegenüber Freiern, handelt. Im Begriff des Förderns ist das

Festhalten in der Prostitution mitenthalten. Indem die Prostituierte in der

Prostitution festgehalten wird, wird Letztere in diesem Sinne gefördert, als

dass ihr Vorschub geleistet wird. Mithin fördert der Täter, der eine

Minderjährige in der Prostitution festhält, diese automatisch. Festhalten

beinhaltet somit Förderung und geht sogar darüber hinaus (Niggli/Wiprächtiger, in: BSK StGB II,

a.a.O., Art. 195 StGB N 17b).

Eines Vermögensvorteils wegen handelt

grundsätzlich derjenige, welcher sich von der sich prostituierenden Person

zumindest teilweise unterhalten lassen will (Niggli/Wiprächtiger,

a.a.O., Art 195 StGB N 17c).

In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz

hinsichtlich aller objektiven Tatbestandselementen vorausgesetzt, der

Beweggrund des Täters ist unerheblich. Eventualvorsatz vermag nach allgemeinen

Grundsätzen zu genügen. Fahrlässigkeit reicht demgegenüber nicht aus. In der

zweiten Variante von lit. a wird sodann zusätzlich noch die Absicht, sich einen

«Vermögensvorteil» zu verschaffen, vorausgesetzt.

Zu lit. b

Der Prostitution führt im Sinne von Art.

195 lit. b StGB zu, wer eine andere Person «in das Gewerbe einführt und zu

dessen Ausübung bestimmt» (Botschaft, BBl 1985 II 1083). Wie sich aus dem

dargelegten Begriff der Prostitution ergibt, genügt es bereits, wenn der Täter

die Person im Hinblick auf eine bloss gelegentliche Ausübung der Prostitution

in diese Tätigkeit einführt. Nicht erforderlich ist die Absicht, die Person

bleibend in das «Gewerbe»" einzuführen und sie zur Prostitution im Sinne

einer Lebensform zu bestimmen. Das ergibt sich auch aus der französischen und

italienischen Gesetzesfassung («pousse autrui à se prostituer» bzw. «sospinge

altri alla prostituzione») (BGE 129 IV 71 E. 1.4). Der Täter muss mit einer

gewissen Intensität auf sein Opfer einwirken, damit ein Zuführen angenommen

werden kann. Zuführen reicht weiter als Verleiten. Bei unmündigen Opfern nach

aArt. 195 Abs. 1 StGB (heute Art. 195 lit. a StGB) genügt in der

Regel ein geringerer Druck als gegenüber Erwachsenen. Ein «Zuführen» kann -

nicht nur bei Erwachsenen - darin bestehen, dass der Täter Räume organisiert

oder Kunden vermittelt. Nicht genügen lässt die Rechtsprechung hingegen, wenn

der Täter dem Opfer bloss die Gelegenheit eröffnet oder Möglichkeiten aufzeigt,

sich auf die Prostitution einzulassen, es also lediglich zur Tätigkeit

verleitet (Urteil des BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 5.3.2 mit

Hinweis auf BGE 129 IV 71 E. 1.4).

Wer sich bereits prostituiert, kann zwar

in bestimmte Bereiche bzw. Facetten des Gewerbes eingeführt, aber nicht mehr

der Prostitution als solcher zugeführt werden (Botschaft, S. 1083), wohl aber

wer mit der Prostitution bereits abgeschlossen hatte (BGE 129 IV 71 E. 1.4).

Das Zuführen einer mündigen Person zur

Prostitution ist gemäss Art. 195 lit. b StGB nur strafbar, wenn eine

Abhängigkeit des Opfers besteht oder der Täter wegen eines Vermögensvorteils

handelt. Der auch in den Art. 188, 192 und 193 StGB verwendete Begriff der

Abhängigkeit ist bei Art. 195 StGB weit zu verstehen. Ob eine Abhängigkeit

vorliegt, entzieht sich einer allgemeinen Umschreibung und ist nach den

Umständen des jeweiligen Falles zu ermitteln. In Betracht kommt neben einem

Arbeitsverhältnis jede andere hinreichend schwere Form von Abhängigkeit. Das

kann etwa bei Hörigkeit, Drogensucht, finanziellen Abhängigkeiten usw.

anzunehmen sein (Urteil des BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 mit Hinweis

auf BGE 129 IV 71 E. 1.4).

Die zweite Form des strafbaren Zuführens

von mündigen Personen zur Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. b StGB setzt

voraus, dass der Täter beabsichtigt, einen Vermögensvorteil zu erzielen. Das

Tatbestandsmerkmal verschmilzt mit dem Motiv des Täters. Die Vorschrift soll

das Gewicht der Strafbarkeit auf die ausbeuterische Tätigkeit des Zuhälters

verlegen. Einkommensleistungen des oder der Prostituierten dürfen nur dann

straflos entgegengenommen werden, wenn dem daran Beteiligten weder ein Zuführen

zur noch ein Festhalten in der Prostitution um eines Vermögensvorteils willen

nachgewiesen werden kann, d.h. solange, als die betreffende Person die freie

Entscheidung über ihr Einkommen behält.

In subjektiver Hinsicht wird wiederum

Vorsatz vorausgesetzt, der Beweggrund des Täters ist unerheblich.

Eventualvorsatz vermag nach allgemeinen Grundsätzen zu genügen. Fahrlässigkeit

reicht demgegenüber nicht aus. In der zweiten Variante von lit. b wird (wie bei

lit. a) sodann zusätzlich noch die Absicht, sich einen «Vermögensvorteil» zu

verschaffen, vorausgesetzt.

Zu lit. c

Der Tatbestand der Überwachung der

Prostituierten bei ihrer Tätigkeit erfasst Fälle, in welchen Prostituierte

aufgrund dieser Überwachung in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt werden und

ihre Tätigkeit nicht mehr ihrem eigenen Willen entsprechend ausüben können.

Überwachung bedeutet auch die Kontrolle, ob, wie und in welchem Mass die

Prostituierte dem Gewerbe nachgeht, oder die Auflage, regelmässig Rechenschaft

über die Tätigkeit abzulegen (BGE 125 IV 269 E. 1). Es genügt nicht, wenn

jemand eine Prostituierte nur beschützt, ohne sie in ihrer Tätigkeit in

irgendwelcher Form zu beherrschen. Wegen Bestimmung von Ort, Zeit, Ausmass oder

anderer Umstände der Prostitution macht sich nur strafbar, wer sich der

Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt,

ihre oder seine Handlungsfreiheit einzuschränken und in Einzelfällen bestimmte

Verhaltensweisen zu erzwingen; «andere Umstände» sind etwa der vom Freier zu

bezahlende Preis oder der an den Täter abzuliefernde Anteil oder die (Nicht-)

Verwendung eines Kondoms. Auch bei dieser Variante ist vorausgesetzt, dass

Druck ausgeübt wird, dem sich das Opfer nicht ohne weiteres entziehen kann, so

dass seine Entscheidung über die Modalitäten der Prostitution nicht mehr frei

ist (BGE 125 IV 269 E. 1; 126 IV 76 E. 2). Dabei entspricht die Druckaus-übung

der Machtposition, die der Täter gegenüber der Sexarbeiterin ausübt. Eine

Druckausübung liegt insbesondere vor, wenn eine externe Bestimmung von

Einzelfragen, die mit der Sexarbeit in Zusammenhang stehen, erfolgt.

Insbesondere das Festlegen oder das Einhalten genauer Zeitpläne, das Anbieten

des Körpers der Sexarbeiterin samt Bestimmung der durchzuführenden sexuellen

Praktiken oder Alkoholkonsumvorgaben führen zum Bejahen einer

tatbestandsmässigen Zuhälterstellung. Vorausgesetzt ist, dass sich die

Sexarbeiterin diesem Druck nicht einfach entziehen kann und dadurch ein vom

Täter angestrebtes Verhalten erreicht wird (Jositsch / Drzalic:

«Strafrechtliche Beurteilung erotischer Etablissements», in: AJP/PJA 2/2015 S.

316 ff. 3.2.2. und 4.). Die Tatsache, dass sich die Sexarbeiterinnen auch

freiwillig bei den jeweiligen Arbeitsorten melden können, wird nicht zu ihren

Ungunsten ausgelegt, weil die Überwachungsmassnahmen oder die Kontroll- bzw.

Druckausübung trotzdem bestehen können und die Sexarbeiterinnen diese

beispielsweise aufgrund ihres illegalen Aufenthaltes in Kauf nehmen müssen

(Urteil des BGer 1P.247/2005 vom 9. Juni 2005 E. 3.4). In jenen Fällen, in

denen die Tatbestandsmässigkeit verneint wurde, waren hingegen die Freiheit in

der Kundenwahl, hinsichtlich der sexuellen Praktiken und die Möglichkeit, am

jeweiligen Arbeitsort präsent zu sein, ohne der Sexarbeit nachzugehen, d.h.

ohne dem Kunden zur Verfügung stehen zu müssen, ausschlaggebend (Urteil des BGer

6S.765/1999 vom 24. Januar 2000, in: SJZ 96/2000 S. 277, der für Bordelle auf

BGE 125 IV 269 bzw. auf BGE 126 IV 76 für Sauna-Clubs Bezug nimmt).

Ob unzulässiger Druck im Sinne der

Bestimmung ausgeübt wird, entscheidet sich somit nach den Umständen des

jeweiligen Falles. Das Bundesgericht hielt die Strafbarkeit für gegeben im

Falle von Animierdamen, deren Anwesenheit und Tätigkeit streng kontrolliert

wurden und die aufgrund der Rahmenbedingungen (obligatorische Zimmermiete,

Forfaits) ihren Lebensunterhalt nur durch Prostitution verdienen konnten. Daran

änderte nichts, dass die Frauen den durch Prostitution erwirtschafteten

Verdienst behalten konnten (Urteile des BGer 6S.446/2000 vom 29. März 2001 E. 3

und 6S.570/1997 vom 9. Oktober 1997 E. 1). Für die Erfüllung des Tatbestandes

von Art. 195 lit. c StGB spielt es keine Rolle, ob die Prostitution

freiwillig oder unfreiwillig ausgeübt wird. So nahm das Bundesgericht etwa ein

tatbestandsmässiges Handeln an bei Animierdamen, die zur Bestreitung ihres

Lebensunterhaltes gezwungen waren, sich zu prostituieren, die dabei einen

genauen Zeitplan zu befolgen hatten und denen der Ort ihrer Tätigkeit und die

Kundschaft vorgeschrieben waren (Urteil des BGer 6B_476/2015 vom 26. November 2015

E. 3.3 mit Hinweis auf das unveröffentlichte Urteil des Kassationshofs

6S.570/1997 vom 9. Oktober 1997 E. 2). Das Bundesgericht bestätigte ferner

die Verurteilung des Betreibers eines «Begleitservices», der die angestellten

Prostituierten zu praktisch permanenter Einsatzbereitschaft verpflichtete und

sie ständig durch Chauffeure überwachen liess, die auch das Geld einzogen (BGE 125 IV 269 E. 2). Schliesslich bejahte das Bundesgericht die Förderung der

Prostitution bei einem Täter, der ausländische Prostituierte illegal in die

Schweiz brachte, diese und bereits illegal in der Schweiz sich aufhaltende

Prostituierte beherbergte, ihnen Arbeit im Gewerbe in Saunas und Nachtclubs

vermittelte, sie jeweils dorthin begleitete und überwachte, den Erlös ihrer

Arbeit entgegennahm und ihnen einen Teil davon wieder auszahlte, sowie ihnen

Darlehen gab, die sie abarbeiten mussten (Urteil des BGer 6P.162/2001 vom 22.

März 2002 E. 6).

Nicht gegen aArt. 195 Abs. 3 StGB (heute

Art. 195 lit. c StGB) verstiess hingegen der Geschäftsführer eines Saunaclubs,

der sich damit begnügte, von den Prostituierten Eintritt und einen Gewinnanteil

von 40 % zu verlangen. Zwar war eine verbindliche Preisliste erlassen worden,

und die Prostituierten mussten ihre Einnahmen zunächst der Geschäftsführung

aushändigen, doch war ihre (Bewegungs-)Freiheit ansonsten nicht weiter

eingeschränkt. Sie erhielten ihren Verdienst nach Abzug der Gewinnbeteiligung

am Ende jedes Arbeitstages ausbezahlt (BGE 126 IV 76 E. 3). Das Führen eines

Bordells alleine erfüllt somit den Tatbestand nicht.

In der neueren bundesgerichtlichen

Rechtsprechung wurde die Förderung der Prostitution bejaht bei einem

Beschuldigten, der die Arbeitszeit, den Arbeitsort, den Preis und die Dauer der

von der Prostituierten zu erbringenden Leistungen wie auch den ihm abzuliefernden

Anteil bestimmt, ihr den Umgang mit anderen Menschen unter Androhung

erheblicher Nachteile eingeschränkt oder verboten und auch andere Modalitäten,

wie etwa die Abgabe des Prostitutionserlös und den Transfer von Geld ins

Ausland an ihn und seine Familie, festgelegt hat. Die Prostituierte hatte dem

Beschuldigten ständig über ihre Tätigkeit und die Art der sexuellen

Dienstleistungen zu rapportieren und selbst bei Krankheit oder während ihrer

Monatsblutungen zu arbeiten. Er überprüfte ihre Arbeit und ihre Einkünfte mit

ständigen Anrufen und überraschenden Besuchen und setzte sie unter Druck, indem

er seinen Vorgaben mittels Drohungen (z.B. Androhung von körperlichem Leid,

Verstümmelung etc.) Nachachtung verschaffte (Urteil des BGer 6B_857/2021 vom 4.

Mai 2022 E. 3.2).

In einem weiteren Urteil wurde die

Förderung der Prostitution bejaht bei einer Beschuldigten, die den Freiern

sexuelle Dienstleistungen der Prostituierten angeboten habe, und zwar auch

solche, welche diese abgelehnt habe. Die Beschuldigte bestimmte, wann die

Prostituierte mit wem welche sexuellen Handlungen vornimmt. Dabei spielt es

keine Rolle, dass die Prostituierte sich grundsätzlich freiwillig prostituierte

und sich nicht immer an die Anweisungen der Beschuldigten und des Mittäters

hielt. Entscheidend war, dass die Beschuldigte die Prostituierte durchgehend

kontrollierte. Ohnehin konnte nicht mehr von einer freiwilligen Tätigkeit der

Prostituierte gesprochen werden, nachdem sie nahezu sämtliche Einnahmen der

Beschuldigten und deren Mittäter abgeben musste (Urteil des BGer 6B_532/2023

vom 9. Oktober 2023).

Zur Erfüllung des subjektiven

Tatbestandes muss zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich aller objektiver

Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, d.h. der Täter muss zumindest in Kauf

nehmen, dass er die sexuelle Handlungsfreiheit der betroffenen Person beeinträchtigt.

Die Handlungsmotive sind auch im Rahmen von Art. 195 lit. c StGB

nicht relevant.

Zu lit. d

Für die Tatbestandsvariante des

Festhaltens in der Prostitution nach Art. 195 lit. d StGB muss der

Täter Druck auf eine ausstiegswillige oder -bereite Person ausüben, um sie

daran zu hindern, sich von der Prostitution abzuwenden (BGE 129 IV 81 E. 2.3).

Der blosse Wortlaut des aArt. 195 Abs. 4

StGB (heute Art. 195 lit. d StGB) lässt gemäss den Ausführungen des

Bundesgerichts verschiedene Interpretationen zu. Nach der Botschaft und der ihr

folgenden Doktrin regelt die Deliktsvariante Fälle, in denen der Täter eine

Person, welche die Prostitution ganz aufgeben möchte, mittels Drucks davon

abhält, ihren Willen umzusetzen. Diese restriktiven Voraussetzungen – Wille der

betroffenen Person, sich von der Prostitution zu lösen, und ein sie daran

hindernder Druck des Täters – ergeben sich aus der Notwendigkeit, die einzelnen

Tatbestandsvarianten voneinander abzugrenzen und entsprechen Sinn und Zweck der

Norm. aArt. 195 Abs. 3 StGB (heute Art. 195 lit. c StGB) erfasst abgeschwächte

Formen des Festhaltens in der Prostitution durch Kontrolle der Tätigkeit und

Bestimmung der Modalitäten ihrer Ausübung (Botschaft, BBl 1985 II 1084). Die

betroffenen Personen werden dadurch in ihrer Entscheidungsfreiheit, ob und wie

sie dem Gewerbe nachgehen wollen, deutlich eingeschränkt; zudem laufen die

Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren

(wohlverstandenen) Bedürfnissen und Interessen zuwider (vgl. BGE 126 IV 76 E.

2). Die Überwachung der Prostituierten in ihrer Tätigkeit gemäss aArt. 195 Abs.

3 StGB ist damit geeignet, die Betroffenen daran zu hindern, die Modalitäten

der Ausübung ihres Gewerbes laufend frei zu wählen und sich gegebenenfalls

neuen Tätigkeiten zuzuwenden. aArt. 195 Abs. 4 StGB erscheint demgegenüber als

qualifizierte Form des Festhaltens in der Prostitution (Botschaft, BBl 1985 II

1084). Es geht hier nicht um den Schutz vor Überwachung der Tätigkeit und

fremdbestimmter Auferlegung der Umstände ihrer Ausübung, sondern darum,

ausstiegswillige oder -bereite Prostituierte davor zu schützen, durch gezielten

Druck daran gehindert zu werden, sich selbstbestimmt neu zu orientieren und

ihrem Gewerbe den Rücken zu kehren (BGE 129 IV 81 E. 2.3).

Nicht von aArt. 195 Abs. 4 StGB sondern

allenfalls von aAbs. 3 der Norm erfasst werden damit Einwirkungen auf die

betroffene Person, die sie daran hindern, einen solchen Willen erst zu formen.

Wer also auf Prostituierte einwirkt, damit sie den Ausstieg aus der

Prostitution gar nicht erst erwägen, erfüllt die Strafnorm nicht (BGE 129 IV 81

E. 2.3).

Wiederum wird

in subjektiver Hinsicht Vorsatz vorausgesetzt, der Beweggrund des Täters ist

unerheblich. Eventualvorsatz vermag nach allgemeinen Grundsätzen zu genügen.

Fahrlässigkeit reicht demgegenüber nicht aus.

2.3 Konkrete rechtliche Würdigung

2.3.1

Zuführen einer minderjährigen Person in die Prostitution (Art. 195 lit. a

erster Satzteil StGB; Untervorhalt gemäss Ziff. 2.1.1 der Anklageschrift)

C.C.___ war im

relevanten Zeitraum minderjährig. Gemäss Beweisergebnis brachte sie der

Beschuldigte mit manipulierenden und täuschenden Aussagen dazu, sich für ihn zu

prostituieren: es handle sich vorab um Escort-Tätigkeit, kaum um sexuelle

Dienstleistungen, sie könne in ihrer Girlie-Phase ja etwas dazuverdienen und

geradesogut auch Geld verlangen, wenn sie ohnehin für jeden die Beine spreize. C.C.___

hatte zu diesem Zeitpunkt noch keine Prostitutionserfahrung. Der Beschuldigte

instrumentalisierte die «Girlie-Phase» von C.C.___ mithin, indem er ihr

vorgaukelte, es bestehe nicht wirklich ein Unterschied zwischen dieser und der

Prostitution. Die Prostitution habe sogar noch den Vorteil, dass man mit

demselben Verhalten gut verdienen könne. Dadurch gelang es ihm, C.C.___ über

den wahren Charakter der Prostitution zu täuschen und ihr vorzuspiegeln, dass

sie sich im Grunde genommen bereits bis anhin schon prostituiert habe, einfach

nicht gegen Entgelt. Kombiniert mit seinen Beteuerungen, es gehe vorwiegend um

Escort-Service ohne sexuelle Dienstleitungen, erreichte er, dass sich C.C.___

schliesslich am 31. Juli 2016 auf die Prostitution einliess. Er handelte mit

direktem Vorsatz. Entgegen dem entsprechenden Einwand der Verteidigung hat er C.C.___

dadurch nicht «bloss die Gelegenheit eröffnet», sich zu prostituieren, sondern

hat ihre Willens- und Handlungsfreiheit durch Manipulation und Täuschung

erheblich beeinträchtigt, um zu erreichen, dass sie sich für ihn prostituiert;

dies im Wissen um ihre bereits entstandene emotionale Abhängigkeit von ihm und

ihre schwierige Lebenssituation mit den zerrütteten familiären Verhältnissen.

Der

Beschuldigte hat sich der Förderung der Prostitution in Form des Zuführens, einer

minderjährigen Person in die Prostitution nach Art. 195 lit. a erster Satzteil

StGB z.Nt. von C.C.___, begangen am 31. Juli 2016, schuldig gemacht.

(Die

Vorinstanz befand, der Beschuldigte habe sich wegen andauernden Zuführens

gegangen von ca. 31. Juli 2016 bis ca. 18. Januar 2018, schuldig gemacht [US

139]. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn dieser Zeitraum ist gar nicht

angeklagt. Angeklagt sind vielmehr drei einzelne Zuführungen, wobei bezüglich

zweier Zuführungen mittlerweile in Rechtskraft erwachsene Freisprüche

erfolgten. Dem entsprechenden Einwand der Verteidigung ist diesbezüglich zuzustimmen

[Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 50]. Was die Verteidigung jedoch ausser Acht

lässt, ist, dass der Vorhalt 2.1.1.1 davon nicht betroffen ist. Deliktsdatum

ist der 31. Juli 2016, die Freisprüche betreffen Deliktsdaten danach.)

2.3.2

Förderung der Prostitution einer minderjährigen Person in der Absicht, daraus

einen Vermögensvorteil zu erlangen (Art. 195 lit. a zweiter Satzteil StGB;

Untervorhalt gemäss Ziff. 2.1.2 der Anklageschrift)

Wie in den allgemeinen rechtlichen

Ausführungen dargelegt, kann der Tatbestand mit einer Vielzahl an

Förderungshandlungen erfüllt werden. Bei der Förderung genügt es, dass der

Täter in irgendeiner Weise die Prostitution erleichtert oder begünstigt, um

daraus wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, indem er die minderjährige Person

bspw. finanziell, gewerblich oder intellektuell unterstützt. Gemäss

Beweisergebnis hat der Beschuldigte u.a. folgende Handlungen vorgenommen:

Erstellung der E-Mail-Accounts, Ausarbeitung, Gestaltung,

Anmeldung/Aufschaltung und Bewirtschaftung von Inseraten, Instruktion bzw. «Dressur»,

Kommunikation mit den Freiern, Vermittlung der Freier bzw. Weiterleitung der

relevanten Termin-Informationen, Hin- und Rücktransport, Suche und Anwerbung

von Inserenten, Übernahme der Rolle des Ansprechpartners und Bestimmung bzw.

Regelung weiterer Prostitutionsmodalitäten. Er hat dadurch zweifelsohne den objektiven

Tatbestand der Förderung der Prostitution der noch minderjährigen C.C.___

erfüllt. Er handelte dabei mit direktem Vorsatz und in der Absicht, sich aus

der Prostitutionstätigkeit einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die

Verteidigung wendet ein, in Anklageziffer 2.1.2 werde diese Absicht zwar erwähnt,

nicht aber ausgeführt, inwiefern der Beschuldigte von den Prostitutionseinnahmen

profitiert habe, weshalb mangels einer genügenden Anklage und eines Nachweises

einer entsprechenden Absicht der Tatbestand nicht erfüllt sei (Plädoyer

Berufungsverhandlung, S. 55). Der Verteidigung ist entgegenzuhalten, dass in

Anklageziffer 2.1.2 im Zusammenhang mit der Bestimmung und Regelung weiterer

Modalitäten auf Anklageziffer 2.1.3 verwiesen wird, in welcher die finanziellen

Vorteile und die beabsichtigte und verwirklichte Vorteilnahme des Beschuldigten

detailliert umschrieben werden. Dem Einwand der Verteidigung kann somit nicht

gefolgt werden.

Der Beschuldigte hat sich wegen Förderung

der Prostitution nach Art. 195 lit. a zweiter Satzteil StGB z.Nt. von C.C.___,

begangen von Anfang August 2016 bis 18./19. Januar 2018, schuldig gemacht.

2.3.3

Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit einer Person, welche die Prostitution

betreibt (Art. 195 lit. c StGB; Untervorhalt gemäss Ziffer 2.1.3 der

Anklageschrift)

Der Beschuldigte schränkte C.C.___ in ihrer

Prostitutionstätigkeit stark ein. Sie musste, während der gesamten Freizeit,

d.h. auch während ihrer Zimmerstunde und am Abend nach der Arbeit, teilweise

bis nach Mitternacht, und an arbeitsfreien Tagen praktisch konstant für die

Prostitution zur Verfügung stehen bzw. anschaffen. Sie musste auch Freier

bedienen, wenn ihr unwohl war, sie ihre Periode hatte oder krank war. Er setzte

sie – selbst als ihre Mutter im Koma im Spital lag – unter Druck, anzuschaffen,

und er drängte sie bereits am Tag der Abdankung dazu, wieder anzuschaffen. Der

Beschuldigte bestimmte nicht nur, wann sie Freier zu bedienen hatte. Er

bestimmte auch die Dauer und Art der zu erbringenden Dienstleistungen, d.h. die

auszuführenden sexuellen Praktiken, wobei er auf die Wünsche von C.C.___ keine

Rücksicht nahm, sie mitunter Verkehr ohne Kondom anbieten und Analverkehr sowie

weitere, zum Teil perverse und von ihr verabscheute Praktiken ausüben musste.

Der Beschuldigte setzte sie unter enormen Druck. Er bestimmte die Freier, den

Preis, den Ort der Ausübung, die Art der Ausübung der Prostitution, den ihm

abzuliefernden Teil der Einnahmen, wobei er schlussendlich sämtliche Einnahmen

einkassierte und C.C.___ auf ihren Teil verzichtete, damit die angeblichen

finanziellen Probleme des Beschuldigten schneller behoben wären und sie die

Prostitution beenden könnte. Der Beschuldigte überwachte C.C.___ in ihrer

Tätigkeit. Er fuhr sie zu den Übergabeorten, wo sie von den Freiern abgeholt

wurde. Sie musste dem Beschuldigten bei Ankunft des Freiers, nach der Übergabe

des Geldes sowie nach Beendigung des Sexualaktes mittels Smiley Mitteilung

machen. Danach holte der Beschuldigte C.C.___ wieder ab und nahm die gesamten

Einnahmen unverzüglich an sich. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist

unter diesen Umständen sehr wohl von einer – sogar sehr starken – Einschränkung

der Handlungsfreiheit von C.C.___ auszugehen, die sie infolge ihrer emotionalen

Bindung an den Beschuldigten und Abhängigkeit von ihm sowie aufgrund dessen

Kontrolle hinnahm. Damit gingen die Beschränkungen der Handlungsfreiheit von C.C.___

weit über das gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Erfüllung des

Tatbestandes Erforderliche hinaus. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich.

Demnach hat sich der Beschuldigte der Förderung

der Prostitution nach Art. 195 lit. c StGB in Form der Beeinträchtigung

der Handlungsfreiheit einer Person, die die Prostitution betreibt, z.Nt. von C.C.___,

begangen vom 31. Juli 2016 bis 18./19. Januar 2018, schuldig gemacht.

2.3.4

Festhalten in der Prostitution (Art. 195 lit. d StGB; Untervorhalt gemäss

Ziffer 2.1.4 der Anklageschrift)

Obwohl C.C.___

bereits nach dem ersten Termin mit einem Freier wieder aussteigen wollte,

vermochte der Beschuldigte sie mit seinem manipulativen Verhalten davon

abzuhalten. Der Einwand der Verteidigung, entgegen der Anklage sei ein

Festhalten ab dem ersten Prostitutionstag aktenwidrig, kann demnach nicht

gehört werden. Das Gegenteil trifft zu: bereits nach dem ersten

Prostitutionstermin wollte C.C.___ nicht weitermachen. Darauf begann der

Beschuldigte mit den bereits hinlänglich dargelegten Beteuerungen, er brauche

dringend Geld, sie müsse daher weitermachen. So konnte er sie immer und immer

wieder davon abbringen, auszusteigen. Er handelte mit direktem Vorsatz. Es kann

im Übrigen vollumfänglich auf die rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen

werden (US 169).

Der

Beschuldigte hat sich der Förderung der Prostitution nach Art. 195 lit. d StGB in

Form des Festhaltens in der Prostitution, z.Nt. von C.C.___, begangen von

31. Juli 2016 bis 18./19. Januar 2018, schuldig gemacht.

2.3.5 Gesamtwürdigung betr. Ziffer 2.1

der Anklageschrift

Der Beschuldigte hat sich demnach der

Förderung der Prostitution z.Nt. von C.C.___ in Erfüllung verschiedener

Tatbestandsvarianten, begangen vom 31. Juli 2016 bis 18./19. Januar 2018,

schuldig gemacht. Der Erfüllung verschiedener Tatbestandsvarianten wird bei der

Strafzumessung Rechnung zu tragen sein.

3.

Vorhalt gemäss Ziff. 2.2 der Anklageschrift – versuchte Förderung der

Prostitution z.Nt. von G.___ (Art. 195 lit. b i.V.m. Art. 22

Abs. 1 StGB)

3.1 Vorhalt und Beweisergebnis

3.1.1 Der Beschuldigte soll ca. zwischen

dem 7. März 2020 und ca. Anfang/Mitte April 2020 mutmasslich in [Ort 1]

(Wohndomizil von A.A.___ / [Adresse]), in der Region [Ort 3] sowie evtl.

anderswo versucht haben, unter Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses und

zwecks Erlangung von Vermögensvorteilen die im Tatzeitpunkt 18-jährige

Geschädigte G.___, geb. 30. Juni 2001, der Prostitution zuzuführen. Konkret

wird ihm vorgeworfen:

«

a)

Die Geschädigte kam

mit A.A.___ erstmals ca. am 7. März 2020 auf der Online-Datingplattform Badoo

(www.badoo.com) in Kontakt, wo sie auf der Suche nach einer festen Beziehung

war. In diesem Kontext wurde ihr von Badoo zum fraglichen Zeitpunkt das Profil

des Beschuldigten vorgeschlagen, welches dieser unter dem Pseudonym [Alias von

A.A.___] betrieb. Weil ihr seine Fotos gefielen und er ihr zudem einen netten

bzw. sympathischen Eindruck machte, "likte" G.___ das Profil von A.A.___,

welches ausser seinem Namen, seinem Alter, seiner Sprache und drei Fotos keine

weiteren Informationen enthielt. Demgegenüber war auf dem eigenen Profil der

Geschädigten u.a. ersichtlich, dass sie Single ist, eine ernste Beziehung sucht

und später einmal Kinder will.

b)

Der Beschuldigte

schrieb G.___ sodann auf Badoo, dass sie gut aussehe und fragte sie zudem, ob

sie ihn kennenlernen wolle, was diese bejahte. Daraufhin chatteten die beiden

zunächst via Badoo-Messenger ein wenig hin und her, wobei A.A.___ von der

Geschädigten u.a. wissen wollte, wie gross sie ist, was für Hobbies/Interessen

sie hat, wann ihr Geburtstag ist etc. Nach ca. 1-2 Wochen wurde die

Kommunikation auf Snapchat verlegt, wobei sich der Beschuldigte gegenüber G.___

weiterhin sehr sympathisch, nett, freundlich und aufmerksam verhielt. Darum

verstand sich die Geschädigte auf Anhieb gut mit A.A.___ und vertraute ihm auch

schnell. Er war die einzige Person, zu welcher G.___ damals Vertrauen hatte.

c)

Im Zuge des weiteren

Austausches via Snapchat, welcher sich während ca. eines Monats intensiv

gestaltete (praktisch täglicher Kontakt), erzählte die einsame Geschädigte dem

Beschuldigten in der Folge praktisch ihr ganzes bisheriges Leben, umso mehr als

sie zum fraglichen Zeitpunkt keinerlei Freunde hatte und es ausser ihrer

Psychologin niemanden sonst gab, mit dem sie über ihre vielschichtigen Probleme

reden konnte. So berichtete sie A.A.___ u.a. davon, dass ihre Mutter früher

Alkoholikerin und medikamentenabhängig gewesen sei, dass ihr Vater nie für sie

dagewesen sei, dass sie Opfer einer sexuellen Nötigung geworden sei, dass sie

von ihrem Stiefvater geschlagen worden sei, dass sie einen schweren

Verkehrsunfall gehabt habe, wegen dem sie in der Folge während drei Monaten

nicht mehr habe arbeiten können und auch Gewichtsprobleme bekommen habe und

dass ihre berufliche Zukunft wegen der Corona-Pandemie unsicher sei.

Ausserdem

vertraute G.___ dem Beschuldigten an, dass sie sich persönlich in einer

schlimmen Phase befinde: Sie war damals in ein tiefes Loch gefallen und wollte

sich deswegen das Leben nehmen.

d)

A.A.___ reagierte

vordergründig sehr verständnisvoll auf die schwierige persönliche Situation der

Geschädigten. So flehte er sie vorgeblich an, sich ja nichts anzutun. Zudem

gaukelte er ihr vor, dass sie wunderschön sei und dass sie ihm wichtig sei.

Ihre Sorgen seien nun alle Vergangenheit, sie solle das einfach verdrängen bzw.

nicht grossartig beachten. Mit seiner Hilfe werde jetzt alles wieder gut.

Ferner versicherte der Beschuldigte G.___, dass zusammen mit ihm alles besser

ginge und sie keine Probleme mehr hätte. Am liebsten würde er sie gerade zu

sich nach Hause nehmen und zusammen mit ihr wohnen.

e)

Aufgrund des

vorgetäuschten liebenswerten sowie zuvorkommenden Verhaltens des Beschuldigten

und des Eindrucks, von ihm ernst genommen zu werden, wuchs nicht nur das

Vertrauen von G.___, sondern sie fing auch an, Gefühle für ihn zu entwickeln

und sich Hoffnungen auf eine gemeinsame Zukunft mit ihm zu machen. In dieser

Phase des gemeinsamen Austausches via Snapchat fragte A.A.___ die Geschädigte

sodann mehrfach, was sie auf Badoo suche. Sie gab ihm zur Antwort, dass sie

sich eine ernsthafte bzw. feste Beziehung mit ihm wünsche. Daraufhin gab er

vor, dass auch er etwas Ernstes wolle. Aufgrund dessen kam ca. Ende März/Anfang

April 2020 erstmals eine gemeinsame Beziehung zur Sprache. In diesem Rahmen

liess G.___ den Beschuldigten wissen, dass sie ihn sehr gern habe und dass sie

ihn darum endlich persönlich treffen wolle.

Als A.A.___

realisierte, dass die Geschädigte eine feste Beziehung mit ihm anstrebte, fing

er an, sie mit "Baby", "Schatz" etc. anzusprechen. G.___

forderte den Beschuldigten auf, damit aufzuhören, wenn er es nicht ernst meine.

Allerdings machte er einfach damit weiter, weshalb diese davon ausging, dass er

sie wirklich gern habe bzw. liebe und dass es ihm ernst mit ihr sei.

f)

Bereits ca.

Mitte/Ende März 2020 bat A.A.___ die Geschädigte erstmals darum, ihm Nacktfotos

von ihr zu schicken. Anfänglich weigerte sich G.___ jedoch, diesem Wunsch

nachzukommen und stellte ihm folglich nur unverfängliche Bilder zu. Allerdings

insistierte der Beschuldigte und versicherte der Geschädigten, dass er die

Fotos nicht speichern und auch keine Screenshots davon machen werde. Ausserdem

stellte A.A.___ implizit ihre Liebe in Frage, indem er sie wissen liess, dass

sie ihm die Bilder nur schicken solle, wenn sie ihm vertraue.

Um sie zu

überzeugen, argumentierte der Beschuldigte ferner auch damit, dass sie gut

aussehe und sich doch zeigen könne. Überdies gab er G.___ zu verstehen, dass

sie und er seelenverwandt seien, weil sie am gleichen Datum Geburtstag hätten.

Darüber hinaus stellte er der Geschädigten in diesem Zusammenhang in Aussicht,

dass er mit ihr zusammenziehen, sie heiraten und mit ihr Kinder haben wolle.

Bei dieser Gelegenheit schwindelte ihr der Beschuldigte zudem vor, dass es sich

bei seinen Kindern um seine jüngsten Geschwister handle.

Von A.A.___

auf diese Art und Weise um den Finger gewickelt, liess sich G.___ ca.

Anfang/Mitte April 2020 dazu überreden, ihm via Snapchat ein paar freizügige

Fotos zu schicken, zumal sie ihm vertraute und davon ausging, dass er der

"Richtige" für sie ist.

Daran glaubte

sie umso mehr, als ihr A.A.___ in dieser Zeit auch vorspiegelte, dass es sich

bei M.___, welche die Geschädigte (zu Recht) als Nebenbuhlerin erachtete, bloss

um eine Kollegin von ihm handle und sie folglich keine Angst haben müsse.

Tatsächlich aber turtelte der Beschuldigte bereits damals mit M.___ herum (vgl.

dazu AK Ziff. 2.3).

g)

Ca. eine Woche

später konfrontierte A.A.___ die Geschädigte völlig unvermittelt mit

angeblichen Geldproblemen, für welche er seine (von ihm getrennt lebende)

Ehefrau D.A.___ verantwortlich machte. Diese habe ihn über den Tisch gezogen,

weshalb er nun Betreibungen habe und dringend Geld brauche. G.___ erklärte dem

Beschuldigten daraufhin, dass sie ihm schon helfen würde, wenn sie selber genug

Geld auf der Seite hätte. Das sei aber nicht der Fall, weil sie nach der

Lehrabschlussprüfung bei ihrer Mutter ausziehen wolle und dafür selber Geld

benötige. Daraufhin entgegnete ihr A.A.___, dass man das Geld auch ganz anders

verdienen könne. Auf ihre Frage, wie er das meine – ob es darum gehe, Drogen zu

verkaufen – verneinte dies der Beschuldigte und fragte die Geschädigte

stattdessen ganz unverblümt, ob sie sich für ihn prostituieren würde. G.___

ging zunächst davon aus, dass das ein schlechter Witz ist, worauf ihr A.A.___

dann aber klarmachte, dass er es ernst meint.

h)

Die Geschädigte

lehnte den Vorschlag des Beschuldigten, für ihn der Prostitution nachzugehen,

zunächst entschieden ab. Daraufhin warf ihr A.A.___ vor, dass sie ihn nicht

liebe und es nicht ernst mit ihm meine, wenn sie nicht für ihn anschaffen gehe

– in diesem Fall sei sie nicht die "Richtige" für ihn. G.___

entgegnete dem Beschuldigten sodann, dass das gar nichts miteinander zu tun

habe. Wenn man Interesse an jemandem habe, müsse man ihn nachher nicht betr.

Prostitution anfragen. Anschliessend forderte A.A.___ sie erneut dazu auf, sich

doch für ihn zu verkaufen.

i)

Durch die abweisende

Reaktion des Beschuldigten geriet G.___ psychisch unter Druck und kam tags

darauf sodann auch ins Grübeln. Sie befürchtete nämlich, dass sie A.A.___

verlieren würde bzw. auf die ersehnte Beziehung mit ihm verzichten müsse, falls

sie nicht für diesen anschaffen geht. Infolgedessen überlegte sich die

Geschädigte den Einstieg in die Prostitution doch noch einmal und stand

letztlich kurz vor einer Zusage, weil sie sich dadurch eine gemeinsame Zukunft

mit dem Beschuldigten erhoffte. Aus diesem Grund erkundigte sie sich in der

Folge bei A.A.___, wie er sich denn ihre Prostitutionstätigkeit vorstelle.

Dieser erklärte G.___, dass sie mit Männern für Geld schlafen müsse. Er würde

dann das Geld nehmen und draussen warten für den Fall, dass etwas passiere.

Diese Informationen überzeugten die Geschädigte jedoch nicht – dies umso

weniger, als sie all ihre Einnahmen dem Beschuldigten hätte abliefern müssen.

Ganz abgesehen davon hatte G.___ auch Mühe mit der Prostitution als solches.

j)

Infolgedessen

verabschiedete sich die Geschädigte dann endgültig von ihrem flüchtigen

Gedanken, sich möglicherweise doch für A.A.___ zu verkaufen. Dieser war über

ihren abschlägigen Entscheid alles andere als erfreut. Er war aufgebracht, gab

der Geschädigten zu verstehen, dass heutzutage doch ohnehin jede Frau für Geld

mit andern Typen schlafen würde und beschimpfte sie als "billige

Schlampe".

Zwar suchte G.___

mit etwas zeitlichem Abstand zu diesem Vorfall noch einmal den Kontakt zum

Beschuldigten. Allerdings handelte es sich dabei bloss um sporadische

Kommunikation via Snapchat, welche ca. Ende Juni 2020 im Sand verlief, weil A.A.___

das Interesse an der Geschädigten verloren hatte und sie schliesslich

blockierte.

k)

Im Ergebnis machte

der Beschuldigte das Eingehen einer gemeinsamen Beziehung mit der im

Tatzeitraum erst gerade 18-jährigen G.___ davon abhängig, ob sich diese – i.S.

eines vorgängigen Liebesbeweises – auf sein Vorhaben einlässt und für ihn

anschafft. Obwohl die psychisch angeschlagene Geschädigte sehr in A.A.___

verliebt war und sich eine feste Beziehung mit ihm wünschte, stimmte sie dem

Einstieg in das Prostitutionsbusiness letztlich nicht zu, weil dieser Schritt

mit ihren Vorstellungen von einer echten Liebesbeziehung nicht vereinbar war.

Insofern scheiterte der Beschuldigte zwar mit seinem Vorhaben, G.___ der

Prostitution zuzuführen, weil diese seinem Drängen und Insistieren – trotz

ihrer Liebe zu ihm – nicht nachgab und sich somit auch nicht dazu veranlassen

liess, ihren Körper für ihn zu verkaufen.

Nichtsdestotrotz

unternahm A.A.___ – in klassischer "Loverboy"-Manier – alle aus

seiner Sicht erforderlichen Schritte, um die Geschädigte dazu zu bringen, sich

für ihn zu prostituieren. Dabei nützte er nicht einfach nur die vorbestehenden

psychischen Probleme (Persönlichkeitskrise) und die damit verbundene Labilität

von G.___, deren Einsamkeit (schwieriges persönliches und familiäres Umfeld)

sowie deren Wunsch nach einer ernsthaften Beziehung schamlos aus. Vielmehr

missbrauchte der Beschuldigte auch seine (persönlichkeits-, alters- und

erfahrungsbedingte) Autoritäts- bzw. Machtstellung sowie seine exklusive

Vertrauensposition auf skrupellose Art und Weise, indem er – ebenso gezielt wie

manipulativ – zuerst das Vertrauen der knapp volljährigen, hoch vulnerablen

Geschädigten erschlich und diese sodann in eine scheinbare Liebesbeziehung

verwickelte. Zudem übte A.A.___ ganz unverhohlen Druck auf G.___ aus, indem er

ihr unmissverständlich zu verstehen gab, dass sie nicht die

"Richtige" für eine ernsthafte Beziehung sei, wenn sie nicht für ihn

anschaffe.

In diesem

Kontext handelte der Beschuldigte von Anfang an in der alleinigen Absicht, die

Geschädigte emotional von sich abhängig zu machen und sie so für die

Prostitution zu gewinnen.

l)

Allerdings versuchte

A.A.___ nicht nur aus der emotionalen und psychischen Abhängigkeit von G.___

Kapital zu schlagen, um diese der Prostitution zuzuführen. Gleichzeitig (und

hauptsächlich) ging es ihm bei diesem Vorhaben auch um das Erlangen von

Vermögensvorteilen (Beteiligung an den Prostitutionseinnahmen von G.___).

m) Angesichts der Tatsache, dass die

entsprechenden Bemühungen des Beschuldigten nicht von Erfolg gekrönt waren,

blieb es letztlich beim (direktvorsätzlichen) Versuch, die Geschädigte der

Prostitution zuzuführen.»

3.1.2 Der Vorhalt stützt sich

insbesondere auf die glaubhaften Aussagen von G.___, aber auch auf entsprechende

Ausführungen von M.___. Das von G.___ geschilderte Tätervorgehen entspricht

weitgehend den Machenschaften des Beschuldigten gegenüber C.C.___. Er verfolgte

offensichtlich denselben Plan, der bei C.C.___ so gut hatte umgesetzt werden können.

Eine Absprache der Aussagen (C.C.___/G.___) kann ausgeschlossen werden.

Bezeichnenderweise verlangte der Beschuldigte von G.___ sämtliche

Prostitutionseinnahmen, nachdem er von C.C.___ die Hälfte verlangt hatte, diese

ihm aber die ganzen Einnahmen aushändigte. So erfrechte sich der Beschuldigte,

bei der nächsten Dame gleich aufs Ganze zu gehen. Aufgrund der glaubhaften

Aussagen von G.___ ist auch ihre damals schwierige Lebenssituation, ihre

schnelle emotionale Abhängigkeit vom Beschuldigten erstellt. Der Beschuldigte

arbeitete proaktiv auf diese Abhängigkeit hin, wie dies ihm in der Anklage

detailliert vorgeworfen wird. Der vorgehaltene Sachverhalt ist erstellt.

3.1.3 Die Verteidigung wendet u.a. ein,

wie bereits bei C.C.___ sei auch hier der Erstkontakt von der Geschädigten

ausgegangen. Diese habe den Beschuldigten gelikt, habe mit ihm zu Snapchat

wechseln und ihn treffen wollen. Dies trifft zu. Daraus kann aber nichts

zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Es war gerade sein Plan, auf

Badoo Frauen zu finden, die sich rasch um den Finger wickeln liessen, und dazu

boten sich insbesondere Frauen an, die ihn attraktiv fanden und ihn likten.

Diese Frauen musste er gar nicht erst «erobern», um sie für seine Pläne zu

gewinnen. Daher geht auch der Einwand fehl, die staatsanwaltschaftlichen

Ausführungen, wonach A.A.___ immer nach dem gleichen Muster vorgegangen sei,

seien schlicht und einfach falsch. Es gab sehr wohl ein Schema, nach dem der

Beschuldigte vorging, und dazu gehörte auch, dass er die Opfer auf den

Plattformen auf sich zukommen liess.

Die Verteidigung wendet weiter ein, eine

Abhängigkeit von G.___ vom Beschuldigten sei schlichtweg nicht ersichtlich. Die

beiden hätten sich gerade mal ein paar Tage gekannt. G.___ schilderte

demgegenüber glaubhaft, wie sie innert Kürze vom Beschuldigten in den Bann

gezogen wurde, er ihr Hoffnung auf eine feste Beziehung machte und vorgab, sie

zu lieben. Wie schnell jemand auf solch betörende Äusserungen reinfällt, hängt

eben gerade vom Zustand seiner Persönlichkeit ab. Eine gefestigte, gesunde,

robuste Persönlichkeit ist dagegen resistent oder zumindest weitgehend

resistent. Dass G.___ dem Beschuldigten von Anfang an ihre Probleme offenlegte

und den Beschuldigten über ihre schwierige Lebenssituation, wie sie in der

Anklage dargelegt wird, einweihte, lässt sich aus ihren glaubhaften Aussagen

ableiten. Der Beschuldigte nützte diese Informationen aus und versuchte, die

starken Gefühle von G.___ für seinen Prostitutionsplan mit ihr zu

instrumentalisieren. Er versuchte, sie mit der über sie gewonnenen emotionalen

Macht der Prostitution zuzuführen.

3.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen

Es wird vorab auf die allgemeinen

Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 195 StGB in der Tatform des Zuführens einer

volljährigen Person auf den Urteilsseiten 176 f. verwiesen.

Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter,

nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat,

die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, der zur Vollendung der Tat

gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs.

1 StGB).

3.3 Konkrete rechtliche Würdigung

Der Beschuldigte vermochte mit seinen

vordergründig liebenswerten und verständnisvollen Äusserungen das Vertrauen der

damals – insbesondere wegen der schwierigen familiären Situation – verletzlichen

und psychisch angeschlagenen G.___ zu gewinnen, worauf sie ihm ihre Sorgen und

Probleme anvertraute. Der Beschuldigte gab vor, wie G.___ eine ernste Beziehung

zu suchen, und brachte sie insbesondere mit Komplimenten und Schmeicheleien

dazu, für ihn Gefühle zu entwickeln. Er erklärte G.___ wiederholt seine Liebe und

setzte sie dann sogleich unter Druck, indem er sie aufforderte, als

Liebesbeweis für ihn anzuschaffen, machte geltend, dringend Geld zu benötigen,

und verdeutlichte, dass sie ansonsten nicht die Richtige für ihn sei. Weil G.___

in den Beschuldigten verliebt war und sich eine Beziehung mit ihm wünschte,

dachte sie ernsthaft darüber nach, sich für ihn zu prostituieren. Sie entschied

sich schlussendlich dagegen, weil dies mit ihrer Vorstellung einer ernsthaften

Liebesbeziehung nicht vereinbar war.

Der Beschuldigte schaffte auf diese

Weise bei ihr eine emotionale Abhängigkeit von ihm, bearbeitete sie mit

verschiedenen manipulativen Methoden und Argumenten und drängte sie dazu, sich

für ihn zu prostituieren, wobei er klar zum Ausdruck brachte, dass sie mit der

Prostitution für ihn Geld verdienen sollte, womit er sich einen

Vermögensvorteil verschaffen wollte. Der Beschuldigte hat alles seiner Meinung

nach Erforderliche getan, um G.___ in Abhängigkeit zu bringen, sie

anschliessend der Prostitution zuführen zu können und daraus Profit zu schlagen.

Er handelte mit direktem Vorsatz. Dass es schlussendlich nicht dazu kam, war

einzig auf das Verhalten von G.___ zurückzuführen. Es liegt somit ein

vollendeter Versuch vor.

Im Übrigen kann auf die zutreffende

rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (US 177 f.).

Die Verteidigung wendet ein, A.A.___

habe nicht mit der erforderlichen Intensität auf G.___ eingewirkt. Das blosse

Eröffnen von Gelegenheiten oder Möglichkeiten zur Prostitution reiche nicht

aus, d.h. das blosse Anfragen sei nicht strafbar. Ihr ist entgegenzuhalten,

dass der Beschuldigte G.___ nicht einfach nur anfragte, ob sie sich für ihn

prostituiere. Damit diese Anfrage überhaupt erfolgsversprechend sein konnte,

gingen dieser Anfrage die dargelegten manipulativen Machenschaften voraus

(Ausnützen der schwierigen Lebenssituation, Aufbauen eines

Vertrauensverhältnisses, Liebesbekundungen, gemeinsame Zukunftsvisionen etc.).

Die Verteidigung wendet weiter ein, es

sei weder ein Drängen noch ein Insistieren erkennbar bzw. aktenkundig. Gemäss

ihren eigenen Aussagen habe er sie einmal gefragt, sie habe nein gesagt, dann

habe sie sich von sich aus Gedanken gemacht und sich den Einstieg von sich aus

nochmals überlegt, diesen dann aber verworfen. Das sei dann auch von A.A.___

akzeptiert worden. Diese Darstellung entspricht nicht dem Beweisergebnis:

A.A.___

übte Druck auf G.___ aus, indem er ihr unmissverständlich zu verstehen gab,

dass sie nicht die «Richtige» für eine ernsthafte Beziehung sei, wenn sie nicht

für ihn anschaffe.

Die Geschädigte

lehnte den Vorschlag des Beschuldigten, für ihn der Prostitution nachzugehen,

zunächst entschieden ab. Daraufhin warf ihr A.A.___ erneut vor, dass sie ihn

nicht liebe und es nicht ernst mit ihm meine, wenn sie nicht für ihn anschaffen

gehe – in diesem Fall sei sie nicht die «Richtige» für ihn. G.___ entgegnete

dem Beschuldigten sodann, dass das gar nichts miteinander zu tun habe. Wenn man

Interesse an jemandem habe, müsse man ihn nachher nicht betr. Prostitution

anfragen. Anschliessend forderte A.A.___ sie erneut dazu auf, sich doch für ihn

zu verkaufen.

Durch die abweisende

Reaktion des Beschuldigten geriet G.___ psychisch unter Druck und kam tags

darauf sodann auch ins Grübeln. Sie befürchtete nämlich, dass sie A.A.___

verlieren würde bzw. auf die ersehnte Beziehung mit ihm verzichten müsse, falls

sie nicht für ihn anschaffen ginge. Infolgedessen überlegte sich die

Geschädigte den Einstieg in die Prostitution doch noch einmal und stand

letztlich kurz vor einer Zusage, weil sie sich dadurch eine gemeinsame Zukunft

mit dem Beschuldigten erhoffte. Aus diesem Grund erkundigte sie sich in der Folge

bei A.A.___, wie er sich denn ihre Prostitutionstätigkeit vorstelle. Dieser

erklärte G.___, dass sie mit Männern für Geld schlafen müsse. Er würde dann das

Geld nehmen und draussen warten für den Fall, dass etwas passiere. Diese

Informationen überzeugten die Geschädigte jedoch nicht – dies umso weniger, als

sie all ihre Einnahmen dem Beschuldigten hätte abliefern müssen. Ganz abgesehen

davon hatte G.___ auch Mühe mit der Prostitution als solcher. Bei diesem

Beweisergebnis ist das intensive Drängen des Beschuldigten – in Ausnützung der

entstandenen emotionalen Abhängigkeit – dokumentiert.

Die Verteidigung wendet weiter ein, die

pauschale Behauptung der Vorinstanz, beim Vorhaben des Beschuldigten sei es um

das Erlangen von Vermögensvorteilen gegangen, sei weder belegt noch begründet. A.A.___

habe nie verlangt, dass G.___ ihm Geld abgeben müsse. Diese Darstellung

widerspricht dem Beweisergebnis. Der Beschuldigte sagte G.___, die Einnahmen

aus der Prostitution würden ihm zukommen, womit die Absicht, aus der

Angelegenheit Profit zu schlagen, erstellt ist.

Der Beschuldigte hat sich der versuchten

Förderung der Prostitution durch versuchtes Zuführen in die Prostitution von G.___

schuldig gemacht; dies unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit und wegen eines

Vermögensvorteils (Art. 195 lit. b i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).

4.

Vorhalt gemäss Ziff. 2.3 der Anklageschrift – Förderung der Prostitution z.Nt.

von M.___ (Art. 195 lit. b StGB)

4.1 Vorhalt und Beweisergebnis

4.1.1 Der Beschuldigte soll ca. ab

Mitte/Ende April 2020 bzw. Anfang Mai 2020 bis zum 8. Juni 2021 (recte:

2020; vgl. Vorinstanz US 190) in [Ort 1] (Wohndomizil von A.A.___ / [Adresse]

und Umgebung sowie an anderen Orten), in der Region [Ort 3] sowie evtl.

anderswo, unter Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses und zwecks

Erlangung von Vermögensvorteilen die im Tatzeitraum 23-jährige Geschädigte M.___,

geb. [Geburtsdatum], der Prostitution zugeführt haben. Konkret wird ihm

Folgendes vorgeworfen:

«

a) A.A.___ und die Geschädigte lernten

einander ca. im Sommer 2019 durch Y.___ – eine gemeinsame Bekannte – kennen. In

der Folge hatten die beiden zunächst sporadischen Kontakt (vornehmlich über

Snapchat), wobei sich dieser in der Folge ca. zwischen Januar 2020 und März

2020 etwas intensivierte und sodann regelmässig erfolgte, nachdem die

Geschädigte per Ende März 2020 ihr Wohndomizil nach [Ort 1] an den [Adresse]

verlegt hatte und ab diesem Zeitpunkt im gleichen Quartier wie der Beschuldigte

wohnhaft war. Fortan kommunizierten und sahen sich A.A.___ und M.___ praktisch

täglich.

Aus diesem intensiven persönlichen

Austausch entwickelte sich ca. ab Mitte/Ende April 2020 bzw. Anfang Mai 2020

eine On-Off-Beziehung zwischen den beiden. Die Ursache für das ständige Hin und

Her lag u.a. in unterschiedlichen Vorstellungen über die Rolle der Frau sowie

im egozentrischen Verhalten des Beschuldigten, was immer wieder Anlass zu

Streitigkeiten gab und zu einem Wechselspiel von kurzen Trennungen und erneuten

Annäherungen führte.

Im Rahmen dieser Liaison fabulierte A.A.___

auch wiederholt von einem gemeinsamen Haus. Solche Aussagen nährten bei der

einsamen M.___ die Hoffnung auf eine dauerhafte Partnerschaft und eine

gemeinsame Zukunft mit dem Beschuldigten, zumal sie in ihn vernarrt war und

sich nichts sehnlicher als eine feste Beziehung mit ihm wünschte, was diesem

wiederum bestens bekannt war. Demgegenüber verspürte A.A.___ selber nie echte

Zuneigung für die Geschädigte. Vielmehr spielte er mit ihren Gefühlen und

inszenierte einen Liebesschwindel, um sie bei der Stange zu halten und ihre

Verliebtheit und Hilfsbereitschaft für seine persönlichen Zwecke zu

missbrauchen.

b) Konkret zielte der Beschuldigte nämlich

darauf ab, M.___ für die Prostitution zu gewinnen, um sich an ihren Einnahmen

gütlich zu tun. Den Boden für sein Vorhaben bereitete A.A.___ zum einen damit,

dass er der Geschädigten mehrmals von seinen erfolgreichen Zuhälter-Geschäften

mit C.C.___ berichtete. In diesem Kontext schwärmte der Beschuldigte der

(ungelernten und zum fraglichen Zeitpunkt arbeitslosen) M.___ im Besonderen

immer wieder von den exorbitanten Einnahmen vor, welche C.C.___ ihm mit der

Prostitution beschert hatte und lockte sie ganz konkret mit der Aussicht auf

schnell verdientes Geld.

Zum anderen machte der Beschuldigte bei

der Geschädigten wiederholt auf Mitleid, indem er über seine familiären

Probleme (Sorgerechtsstreit/Obhutsstreit bzgl. der gemeinsamen Kinder zufolge

Trennung von seiner Ehefrau D.A.___), den schlechten Geschäftsgang seiner Firma

E.___ GmbH und seine allgemeinen finanziellen Probleme (laufende Rechnungen

sowie Betreibungen in der Höhe von CHF 70'000.00, für die er auch seine Ehefrau

mitverantwortlich machte) klagte. Auf diese Weise versuchte A.A.___ bei M.___

Anteilnahme bzw. Unterstützung für seine (angebliche) persönliche Misere zu

erhaschen und ihr Helfersyndrom sowie ihre Liebe zu ihm auszunutzen.

c) In der Erwartung, er könne die

Geschädigte mit der Aussicht auf die lukrativen Verdienste einerseits und mit

der Schilderung seiner eigenen (vornehmlich finanziellen) Notlage anderseits

zum Einstieg in die Prostitution motivieren, fragte der Beschuldigte diese –

mutmasslich ca. zwischen Ende April 2020 und ca. Mitte Mai 2020 – mind. zwei

bis drei Mal an, ob sie sich nicht für ihn verkaufen wolle. Obwohl A.A.___

dabei erheblichen Druck auf M.___ ausübte bzw. bzgl. seines Vorhabens

insistierte, widersetzte sich diese vorerst seinem Ansinnen und lehnte seine

Avancen jeweils mit der Begründung ab, dass das nicht ihr Ding sei.

Stattdessen versuchte die Geschädigte

den Beschuldigten spätestens ab dem 23. April 2020 zu unterstützen, indem

sie sich um (neue) Visitenkarten für seine Reinigungsfirma kümmerte. Allerdings

war M.___ aus Sicht von A.A.___ in dieser Angelegenheit zu wenig bemüht,

weshalb er anfing, sie am 3. und 4. Mai 2020 via soziale Medien (insbes.

WhatsApp und iMessage) psychisch unter Druck zu setzen, indem er ihr u.a.

vorwarf, sie würde zwar gross reden, aber letztlich nichts vom Gesagten in die

Tat umsetzen. Im Gegensatz zu ihr habe C.C.___ ihre Arbeit immer schneller und

besser erledigt, als sie das hätte tun müssen. Diese sei eine Legende und

jemanden wie sie werde er nie mehr im Leben finden. Schliesslich gab der

Beschuldigte M.___ zu verstehen, dass er das Ganze mit ihr sein lassen wolle,

zumal es ein Fehler bzw. reine Zeitverschwendung gewesen sei. Sie sei keine

Frau fürs Leben. Daraufhin beteuerte die Geschädigte wiederholt, dass sie es

ernst mit ihm meine, ihn liebe und deshalb sofort eine (feste) Beziehung mit

ihm eingehen würde. Sie wolle ihn und mit ihm eine Familie gründen.

d) In Kenntnis dieser Tatsachen passte A.A.___

seinen Plan an und suggerierte M.___ sodann, dass er mit ihr eine feste

Beziehung eingehen würde, falls sie ihm bei der Lösung seiner persönlichen

Probleme helfen könne – dies im Sinne eines Liebesbeweises und als Zeichen,

dass sie die richtige Frau für ihn ist. Dazu wolle er sie aber zunächst einem

Test unterziehen, um zu sehen, ob sie sich bewährt.

Zu diesem Zweck verstrickte der

Beschuldigte die Geschädigte – mutmasslich kurz vor dem 15. Mai 2020 – in eine

perfide Wette, bei der er von Beginn weg wusste, dass seine Gespielin – zumal

mitten in der Corona-Pandemie – keine realistische Gewinnchance haben würde: A.A.___

wettete nämlich mit ihr, dass sie es nicht schaffen werde, innerhalb einer

Woche Aufträge für seine marode Firma E.___ GmbH zu akquirieren. M.___ hielt

dagegen und musste sich gegenüber dem Beschuldigten im Gegenzug dazu

verpflichten, sich im Falle des Misserfolgs für ihn zu verkaufen. Die

Geschädigte liess sich auf diesen Deal ein, weil sie geradezu darauf versessen

war, A.A.___ für eine gemeinsame Zukunft fest bzw. dauerhaft an sich zu binden.

Vor diesem Hintergrund hätte sie (praktisch) alles getan, um dessen Gunst und

Liebe zu gewinnen.

e) Dementsprechend versuchte M.___ ca. ab

dem 15. Mai 2020 Aufträge für die Reinigungsfirma des Beschuldigten an Land zu

ziehen. Allerdings kam sie mit ihren Bemühungen auf keinen grünen Zweig, worauf

A.A.___ die Geschädigte spätestens am Nachmittag des 29. Mai 2020, ab 15:49

Uhr, wieder mit dem Thema Prostitution konfrontierte. Im Rahmen dieses

Gesprächs gaukelte ihr der Beschuldigte gleich zu Beginn vor, dass er sie nicht

gerne verkaufen würde, weshalb er ihr ja auch diese "Chance" mit

seiner Firma gegeben habe (Akquisition von Reinigungsaufträgen). Zudem

glorifizierte er bei dieser Gelegenheit einmal mehr seine früheren

Zuhältergeschäfte mit C.C.___, welche ihm innerhalb von 15 Monaten über eine

Million Franken eingebracht hätten und prophezeite M.___, dass er mit ihr in

einem halben Jahr sicher auch über eine halbe Million Franken durch Sexarbeit

generieren könne.

Ferner betonte A.A.___ gegenüber der

Geschädigten abermals, wie sehr ihn all die Rechnungen finanziell unter Druck

setzen würden. Er habe kein grosses Einkommen und alles Geld gehe für

Betreibungen drauf. Darunter würden auch seine Kinder leiden.

Im Weiteren berichtete der Beschuldigte

über seine Erfahrungen mit der Sexarbeit von C.C.___ (so u.a. auch über den von

ihr praktizierten Analverkehr) und weihte M.___ ganz allgemein in die

Mechanismen, Regeln und Modalitäten des Prostitutionsbusiness sowie in seine

diesbezüglichen Vorstellungen bzw. Erwartungen ein (z.B. Dauer der

Prostitutionstätigkeit 1-2 Jahre, je nach Geschäftsgang; Auszahlungsmodalitäten

ihres Einnahmenanteils; Verbot einer Anzeige bei der Polizei im Falle von

Streit etc.). Darüber hinaus stellte A.A.___ noch einmal klar, dass er und die

Geschädigte mit der Sexarbeit beginnen würden, falls es ihr nicht bald gelingen

würde, neue Reinigungsaufträge für seine Firma hereinzuholen.

Den Monolog des Beschuldigten nahm M.___

weitgehend teilnahmslos und desinteressiert zur Kenntnis.

f) Am frühen Abend des 29. Mai 2020, ab.

ca. 17:25 Uhr, kam es zu einer weiteren Unterredung zwischen A.A.___ und der

Geschädigten. Auf dessen Frage, wie man denn jetzt konkret weitermachen wolle,

ging die offensichtlich unmotivierte M.___ gar nicht erst ein. Um diese bei

ihrer Ehre zu packen und zu provozieren, stellte der Beschuldigte deren

Commitment und Durchhaltewillen in Frage, u.a. indem er in Zweifel zog, dass

sie die Prostitution durchziehen könne bzw. ihr prophezeite, dass sie sicher

schon nach dem ersten Freiertermin gleich wieder aufhören würde.

Im weiteren Verlauf der Unterhaltung

klagte A.A.___ bei der Geschädigten zudem erneut über seine finanzielle

Situation: Jeden Tag kämen neue Rechnungen von früher. Diese würden zu neuen

Betreibungen führen, was ihn "ficke" und dazu führen könnte, dass er

in den Kosovo zurückgeschafft werde. Aus diesem Grund benötige er unbedingt ein

regelmässiges Einkommen von CHF 2'000.00 bis CHF 3'000.00/Monat, um seine

Schulden tilgen zu können. Von daher wäre es gut, schon morgen oder übermorgen

mit der Prostitution anzufangen.

Zwar betonte der Beschuldigte gegenüber M.___

in diesem Kontext einerseits, dass er sie nicht zur Prostitution zwingen wolle

und dass er sich – sollte sie dies jemals behaupten – für diesen Fall auch mit

einem schlüpfrigen Video von ihr abgesichert habe. Als die Geschädigte auf sein

Gerede - einmal mehr - nicht bzw. kaum reagierte, kritisierte A.A.___ diese

jedoch anderseits postwendend dahingehend, dass sie gar nicht ernst nehme, was

er sage. Nachdem M.___ zwischenzeitlich offenbar auch nicht auf seine (zu einem

früheren Zeitpunkt geäusserte) Aufforderung eingegangen war, ihm

"heisse" Fotos (für das Online-Sexinserat) zu schicken, machte der

Beschuldigte ihr explizit zum Vorwurf, sie tue so, als würde er sie zwingen.

Um sie auf Kurs zu bringen und endlich

zum Einstieg in die Prostitutionstätigkeit zu bewegen, machte A.A.___ bei der

Geschädigten anschliessend wieder auf Mitleid: So lamentierte er, er habe so

viele Probleme, dass er nachts nicht mehr schlafen könne – nicht einmal, wenn

er vorher kiffe. Es kämen jeden Tag neue Rechnungen von früher, welche allesamt

in Betreibungen enden würden.

In der Folge schenkte der Beschuldigte M.___

nun auch reinen Wein ein und eröffnete ihr, er habe bereits beim Eingehen der

Wette gewusst, dass sie keine Reinigungsaufträge für seine Firma werde

akquirieren können. Es sei schwierig, man müsse immer am Ball bleiben – er

schaffe das auch nicht. Wenn sie sich nun aber für ihn verkaufen würde, dann

hätte er Geld, um eine Sekretärin für seine Firma anzustellen. Diese könne dann

jeden Tag Arbeit suchen und wenn er dann mit seiner Firma einmal genügend Einkommen

erziele (CHF 25'000.00), könne sie mit der Prostitution wieder aufhören,

selbst wenn sie nur zwei Monate gearbeitet habe.

Angesichts der demonstrativen

Gleichgültigkeit, welche die Geschädigte gegenüber den Ausführungen von A.A.___

auch weiterhin an den Tag legte, monierte dieser abermals, dass sie den

Eindruck erwecke, es sei ihr alles egal. Er dagegen wolle unbedingt etwas

machen.

Um sicher zu gehen, dass M.___ die

Dimensionen der Prostitutionstätigkeit erfasst hatte, instruierte der

Beschuldigte diese anschliessend noch einmal eingehend: So stellt er etwa klar,

dass sie die von ihm mit den Freiern vereinbarten Termine einhalten müsse. Wenn

sie (mit Kolleginnen) abmachen wolle, dann müsse sie ihm das frühzeitig

mitteilen. Andernfalls werde sie zwei, drei Jahre anschaffen. Weiter verlangte A.A.___

von der Geschädigten, dass sie – falls der Preis stimmt – auch Analverkehr

praktizieren und im Übrigen – genau wie in einem Pornofilm – schauspielern bzw.

performen müsse. Es sei das Ziel, die Freier zufrieden zu stellen und so zu

Stammkunden zu machen. Mit Bezug auf die Auszahlung der Prostitutionseinnahmen

legte der Beschuldigte weiter fest, dass sie ihm diese jeweils sofort abgeben

müsse. Anschliessend werde man darüber Buch führen und das Geld Ende Monat

aufteilen. Im Rahmen seiner Ausführungen legte A.A.___ auch Wert darauf, dass M.___

einzig mit ihm über die Sexarbeit sprechen soll, falls sie mit der Tätigkeit

Probleme bekommt. Insbesondere solle sie niemandem erzählen, dass sie sich für

ihn verkaufe. Allerdings stellte er auch klar, dass sie ihm ohnehin nichts

anhaben könne, weil er eine Bewilligung (für die Vermittlung von Sexarbeit) habe.

Zusammenfassend hielt der Beschuldigte

fest, dass er mit ihr eine so gute Zusammenarbeit wolle, wie er diese mit C.C.___

gehabt habe. Das setze aber auch voraus, dass sie schnell einsatzbereit sei,

wenn er das von ihr verlange und dass sie immer morgens um 10 Uhr aufstehe.

g) Da die Geschädigte jedoch auch weiterhin

keine Anstalten traf, auf das Ansinnen von A.A.___ einzugehen, erhöhte dieser

den Druck am Abend des 29. Mai 2020, ab 18:13 Uhr, in einem weiteren Gespräch:

So warf er M.___ vor, dass er ihr scheissegal sei und dass sie ihm überhaupt

nicht helfen wolle, was letztlich zu einem Streit führte. Dabei beklagte sich

die Geschädigte darüber, dass der Beschuldigte ihre Hilfe nicht wertschätze. Im

weiteren Gesprächsverlauf forderte dieser M.___ dazu auf, ihm doch einmal zu

beweisen, dass sie eine ehrliche Frau sei. Die Geschädigte entgegnete sodann,

dass sie anfange, sich Stück für Stück von ihm zu entfernen, weil er sie immer

für Sachen "anficke", für die sie gar nichts könne. Daraufhin

antwortete A.A.___, sie könne gehen – nur um sogleich mahnend anzufügen, dass

nur die "Falsche" gehe. Die "Richtige" würde dagegen

bleiben, egal was sei. Eigentlich habe er mit ihr Schluss machen wollen, aber

sie habe unbedingt eine Chance gewollt, um ihm zu beweisen, dass sie die

"Richtige" für ihn sei. Die Geschädigte äusserte allerdings ihre

Befürchtung, dass A.A.___ sie schlecht behandle und es gar nicht ernst mit ihr

meine bzw. nur mit ihr spiele.

Im nachfolgenden Verlauf der

Kommunikation insistierte der Beschuldigte und schlug M.___ konkret vor, am

Folgetag (d.h. am 30. Mai 2020) mit der Prostitution zu beginnen. Sie habe die

Wette verloren und jetzt sei die Frage, ob sie die Abmachung einhalte oder

nicht. Dies bejahte die Geschädigte, worauf A.A.___ noch einmal darauf drängte,

am nächsten Tag mit der Sexarbeit anzufangen und sie daran erinnerte, ihm die

Fotos (für das Online-Inserat) zu schicken. Um M.___ zusätzlich zu motivieren,

stellte der Beschuldigte dieser im letzten Gespräch vom 29. Mai 2020 konkret

Einnahmen in der Höhe von CHF 3'000.00 bis CHF 4'000.00 pro Monat in Aussicht.

h) Nachdem die zweifelnde M.___ weiterhin

untätig geblieben war, provozierte A.A.___ sie im Rahmen eines Gesprächs vom

30. Mai 2020, ab 23:00 Uhr, mit der Frage, ob sie denn schon eine Idee

habe, wie sie sich am nächsten Tag rausreden könne. Dabei drohte er ihr auch

an, die Beziehung jetzt wirklich zu beenden, zumal sie noch nicht weiter seien

als vor vier, fünf Monaten - und dies, obwohl sie sich jeden Tag sähen. Man

könne mit ihr einfach nicht planen. Er habe gewusst, dass das so komme und sei

aus dem Spiel raus. Es sei ihm langsam zu blöd.

i) In einem Gespräch am Nachmittag des 31.

Mai 2020, ab 15:13 Uhr, erinnerte der Beschuldigte die Geschädigte noch einmal

daran, ihm die Fotos für das Online-Inserat zu schicken. Allerdings ignorierte M.___

auch diese Aufforderung von A.A.___, weshalb es am späten Abend, ca. ab 22:10

Uhr, zu einem weiteren Disput zwischen den beiden kam. Dabei hielt der

Beschuldigte der Geschädigten erbost vor, dass sie immer nur am Reden sei und

ständig Ausreden suche, um sich vor der Prostitution zu drücken. Zudem stellte

er wieder in Frage, ob es sich überhaupt noch lohne, mit ihr Kontakt zu haben.

In einer Sprachnachricht um 22:16 Uhr an

den Beschuldigten meinte M.___ hingegen, dass sie sich auf die Sexarbeit

eingelassen hätte, zumal sie die Wette verloren habe. Allerdings habe sie A.A.___

heute einfach noch ein paar Sachen fragen wollen – schliesslich sei das ja kein

Job an der Kasse. Es sei der Beschuldigte, welcher den Start der Arbeit

hinauszögere, weil er sich nicht mit ihr treffen wolle. Auf diese Botschaft der

Geschädigten reagierte A.A.___ um 22:18 Uhr seinerseits mit einer gehässigen

Sprachnachricht. Darin entgegnete er M.___ einerseits, dass sie nicht immer mit

ihren Fragen kommen, sondern sich jetzt endlich einmal entscheiden solle. Zudem

warf er der Geschädigten vor, bis dato nichts für ihn gemacht zu haben. Sie lüge

ihn nur an.

Weiter schimpfte der Beschuldigte mit M.___,

weil sie ihm die Fotos immer noch nicht geschickt hatte – sie habe ihr wahres

Ich gezeigt. Sie halte ihn nur hin und spiele mit ihm. Er sei für sie eine

Lachnummer.

j) Schliesslich zeigte der permanente

Druck, welchen A.A.___ auf die Geschädigte ausübte, doch noch Wirkung: In einer

Unterredung am Abend des 31. Mai 2020, ab 22:50 Uhr, gab M.___ dem

unablässigen Drangsalieren des Beschuldigten nach und liess ihn wissen, dass

sie sich für ihn prostituieren werde.

k) Gestützt auf ihre Zusicherung, aufgrund

der verlorenen Wette in die Prostitution einzusteigen, traf sich die

Geschädigte am frühen Abend des 1. Juni 2020, ab 17:19 Uhr, ein

weiteres Mal mit A.A.___. Dabei liess sie sich von diesem noch einmal die

Abläufe und Regeln der Sexarbeit genau erklären (Rapportierung mittels Emojis

analog zu C.C.___, keine Verhandlungen mit Freiern, Abgabe der

Prostitutionseinnahmen an den Beschuldigten und Verwaltung durch diesen bis zur

monatlichen Auszahlung, Verhalten bei einer allfälligen Panikattacke etc.). In

diesem Kontext äusserte A.A.___ auch noch einmal explizit die Erwartung an die

Adresse von M.___, dass sie die Kunden so bedient, dass diese wiederkommen. Neben

diesen Instruktionen gab der Beschuldigte der Geschädigten gestützt auf die

Erfahrungen von C.C.___ auch konkrete Tipps für die Ausübung der

Prostitutionstätigkeit (z.B. Vorgehen bei Oral- und Geschlechtsverkehr,

Beschaffung einer speziellen SIM-Karte etc.).

Weiter ermahnte er M.___ noch einmal

eingehend, dass sie nicht über ihre Prostitutionstätigkeit sprechen und ihn

nicht anzeigen dürfe. Im Rahmen dieses Gesprächs äusserte die Geschädigte im

Übrigen auch Bedenken bzgl. ihrer Sicherheit, welche A.A.___ jedoch als

unbegründet abtat. Explizit wies er diese überdies darauf hin, dass es mit der

Prostitution weitergehen würde, falls sie beide ein (privates) Problem hätten.

Zudem verlangte der Beschuldigte von M.___ erneut erotische Bilder für das

Online-Sexinserat, wobei er ihr genau erklärte, wie diese aussehen sollten

(nicht zu viel nackte Haut, enge Hosen/Leggins, Schuhe mit Absatz, Aufnahmepose

etc.). A.A.___ beendete das Gespräch mit der Aufforderung, dass sie wegen der

Fotos (für das Inserat) schauen solle.

l) In der Folge – d.h. mutmasslich kurz vor

dem 3. Juni 2020, 22:45 Uhr – übermittelte M.___ zwar dem Beschuldigten die

gewünschten Fotos. Allerdings schob die nach wie vor unschlüssige und

verunsicherte Geschädigte ihren Einstieg in die Prostitution – trotz erteilter

Zusage und Zustellung der Fotos für die Online-Sexinserate – sehr zum Verdruss

von A.A.___ weiterhin auf die lange Bank, weil sie diesem einfach nicht richtig

traute. Konkret bezweifelte M.___, dass er es ehrlich mit ihr meint. Mit

anderen Worten hatte sie Angst davor, dass der Beschuldigte sie nur dazu

benutzen will, um mit ihr Geld zu verdienen.

m) Die fortwährende Untätigkeit der Geschädigten goutierte A.A.___

gar nicht, weshalb er sie am 3. und 4. Juni 2020 zwecks Sanktionierung bzw.

Disziplinierung für ihr zögerliches Verhalten auf den sozialen Medien (insbes.

Snapchat und WhatsApp) blockierte und sie auf diese Weise mit Nichtbeachtung

bestrafte. In der Folge bat M.___ den Beschuldigten, sie nicht wieder

"kaputt" zu machen, nachdem sie doch vorher schon am Boden zerstört

gewesen und dank ihm erst gerade wieder "ganz" geworden sei.

Ausserdem bekräftigte sie bei dieser Gelegenheit auch noch einmal, dass sie ihn

liebe und (zum Beweis dafür) mit der Sexarbeit anfangen werde, worauf er

schliesslich einlenkte und die Kommunikation mit ihr wiederaufnahm.

n) Mutmasslich am 5. Juni 2020 kreierte A.A.___

sodann ein entsprechendes Online-Sexinserat, welches er der Geschädigten per

Snapchat zur Prüfung zukommen liess. Darin pries er M.___ den Freiern unter dem

Künstler- bzw. Arbeitsnamen "Or.___" als soeben erst 19 Jahre alt

gewordene Schweizerin an, welche (beidseitigen) Oral- und (geschützten)

Vaginalverkehr (inkl. CIF) für CHF 300.00 (bis zum einmaligen Orgasmus), geschützten

Oralverkehr für CHF 100.00, ungeschützten Oralverkehr für CHF 150.00, NS

(aktiv) für CHF 150.00 sowie Analverkehr auf Anfrage praktiziert. Kontaktieren

konnten die Freier "Or.___" über die E-Mail-Adresse [Or.___]@outlook.com,

welche der Beschuldigte zu diesem Zweck kreiert hatte.

o) Im Rahmen eines persönlichen Treffens am

Abend des 6. Juni 2020, ab 19:44 Uhr, ging A.A.___ mit der Geschädigten noch

einmal den Ablauf der Rapportierung durch. Bei dieser Gelegenheit prahlte er

ausserdem einmal mehr damit, wie ungeheuer lukrativ sein Zuhälterbusiness mit C.C.___

war.

p) Vom Beschuldigten dermassen unter Druck

gesetzt bzw. mürbegemacht, knickte M.___ schliesslich in der Nacht vom 7. Juni

2020 vollends ein und stimmte zu, ab dem Folgetag für ihn anzuschaffen.

Dementsprechend aktivierte A.A.___ anschliessend das Sex-Inserat von "Or.___"

auf dem Online-Sexportal www.xdate.ch, welches er von der Geschädigten bezahlen

liess (Kostenpunkt: CHF 10.00/Tag) und besorgte dieser sodann am Morgen des 8.

Juni 2020 Kondome für die Sexarbeit. Daneben übernahm der Beschuldigte ab

Aufschaltung des Inserates die ganze E-Mail-Kommunikation mit den Freiern und

vereinbarte mit diesen Ort- und Zeitpunkt des Treffens mit M.___ sowie die

gewünschten Dienstleistungen und den Preis, wobei er sich als "Or.___"

ausgab. Diese Informationen leitete er sodann z.B. via Snapchat (oder auch

persönlich) an die Geschädigte weiter, welche ihm sodann wie vereinbart mit den

drei verschiedenen Emojis rapportierte.

q) Daraufhin bediente M.___ am 8. Juni 2020

zwischen ca. 12 Uhr und ca. 16 Uhr an ihrem damaligen

Wohndomizil am [Adresse] in [Ort 1] zwei Freier jeweils für CHF 200.00 mit

ungeschütztem Oralverkehr sowie geschütztem Vaginalverkehr (wobei diese eine

halbe Stunde Zeit hatten, um zum Orgasmus zu kommen). Darüber hinaus hatte A.A.___

für die Geschädigte am selben Tag noch zwei weitere Terminemit Freiern

vereinbart. Allerdings tauchte der eine Kunde um ca. 16:30 Uhr nicht zum

abgemachten Treffen mit M.___ auf, weshalb sie den vereinbarten Service nicht

erbringen konnte. Beim anderen Termin um ca. 17:30 Uhr entpuppte sich der

Freier unvermittelt als Bekannter der Geschädigten, weshalb sie diesen nicht

bedienen wollte.

Obwohl M.___ gemäss ihrer Vereinbarung

mit dem Beschuldigten Anspruch auf 40 % der Prostitutionseinnahmen gehabt

hätte (monatlich ausbezahlt), überliess sie diesem auch ihren eigenen Anteil

mit der Begründung, dass sie die Prostitution ja als Liebesbeweis für ihn

ausgeübt habe, um ihn dazu bringen, die langersehnte Beziehung mit ihr

einzugehen.

r) Indes konnte sich die Geschädigte nicht

ernsthaft mit dem Prostitutionsbusiness anfreunden, weshalb sie dieses schon

tags darauf wieder beendete. Auf ihre Mitteilung hin, dass sie die Sexarbeit

ekle und sie diese darum nicht weiter ausüben wolle, reagierte A.A.___ pikiert

und bestrafte M.___ in der Folge erneut mit Nichtbeachtung, indem er sie

während zwei, drei Tagen auf den sozialen Medien blockierte bzw. ignorierte.

Dies tat er, obwohl er die Sexarbeit ihr gegenüber selber als

"Scheisse" bezeichnet hatte und insbes. auch aufgrund seiner

Erfahrungen mit C.C.___ genau wusste, wie unangenehm diese Tätigkeit für die

Geschädigte war.

Letztlich respektierte der Beschuldigte

den Entscheid von M.___, mit der Prostitution wieder aufzuhören, nie wirklich.

So konfrontierte er sie z.B. im Rahmen eines Gesprächs am 24. Juni 2020, ab

02:16 Uhr, erneut mit seiner Schuldensituation und erklärte ihr, dass sie die

Möglichkeit habe, mit Sexarbeit auf einen Schlag CHF 40'000.00 bis CHF 50'000.00

zu verdienen, womit er alle finanziellen Sorgen los wäre. Ähnlich verhielt es

sich in einem Gespräch am 3. Juli 2020, ab 03:05 Uhr, als A.A.___ M.___

eröffnete, dass er zwei Klienten habe, welche CHF 50'000.00 zahlen würden. Es

handle sich um zwei Termine.

Allerdings liess sich die Geschädigte

nach den negativen Prostitutionserfahrungen nicht mehr umstimmen, womit sie in

den Augen des Beschuldigten versagt bzw. sich nicht als die

"richtige" Frau für eine feste Beziehung erwiesen hatte.

s) Im Ergebnis stimmte die psychisch

angeschlagene M.___ dem Einstieg in das Prostitutionsbusiness lediglich darum

zu, weil sie in A.A.___ unsterblich verliebt war und unbedingt eine feste

Beziehung mit ihm wollte, dieser allerdings eine solche Partnerschaft strikte

davon abhängig machte, dass sie für ihn anschaffen geht.

Ausschlaggebend für die Einwilligung der

Geschädigten war also zum einen deren emotionale bzw. liebesbedingte

Abhängigkeit vom Beschuldigten und ihre damit einhergehende Willfährigkeit,

(praktisch) alles für diesen zu tun. Insofern missbrauchte A.A.___ zum einen

also auf skrupellose Art und Weise seine (persönlichkeits- und

erfahrungsbedingte) Autoritäts- bzw. Machtstellung, indem er M.___ durch eine

Kombination von Liebesschwindel (insbes. vorgetäuschte Zuneigung, angebliches

Eingehen einer festen Beziehung im Falle der Prostitution), Manipulation

(insbes. Mitleidsmasche bzgl. persönlicher Situation mit Firma und Kindern,

Aussicht auf hohe Prostitutionsgewinne und schnell verdientes Geld, Abschluss

einer unfairen Wette) und psychischem Druck (insbes. berechnendes Wechselspiel

bzgl. Beendigung und Wiederaufnahme der "Beziehung" bzw.

entsprechende Drohungen, Ignorieren und Schlechtmachen im Falle von angeblichem

Fehlverhalten, Vorwürfe bzgl. angeblicher Untätigkeit und fehlender Liebe bzw.

mangelndem Verständnis für seine Probleme) zum Einlenken in die Sexarbeit

bewegte.

Zum anderen machte sich A.A.___ – neben

der emotionalen Abhängigkeit der Geschädigten – auch deren psychische Probleme

und die damit verbundene Labilität (insbes. bedingt durch chronische Angst- und

Panikattacken), deren Einsamkeit (schwieriges persönliches und familiäres

Umfeld), deren bedingungslose Hilfsbereitschaft und deren schlechte finanzielle

Lage (Arbeitslosigkeit) schamlos zu Nutze. Im Ergebnis bediente er sich damit

wiederum der sog. "Loverboy"-Masche, um seine "Freundin"

der Prostitution zuzuführen.

Aus der Kombination dieser beiden

Faktoren – persönliche Notlage/Hilflosigkeit und gefühls- bzw. liebesbedingte

Abhängigkeit – resultierte ein signifikantes Machtgefälle bzw. Ungleichgewicht

zwischen dem dominanten, mit allen Wassern gewaschenen und ebenso

charismatischen wie selbstherrlichen Beschuldigten einerseits und der ihm

bedingungslos ergebenen sowie hoch vulnerablen M.___ anderseits, welches im

Ergebnis dazu führte, dass sie in ihrer ausgeprägten Situation der

Verletzlichkeit bzw. Schwäche den Schritt in die Prostitution wagte in der

Erwartung, dass A.A.___ dafür im Gegenzug eine feste Beziehung mit ihr eingehen

würde. Eine andere Alternative gab es für die Geschädigte in der damaligen

Situation nicht.

In der Quintessenz war M.___ unter den

gegebenen Umständen in ihrer Entscheidungsfreiheit mit Bezug auf den Einstieg

in das Prostitutionsbusiness erheblich eingeschränkt, weshalb ihre (formale)

Einwilligung dazu unbeachtlich bzw. irrelevant ist.

t) Allerdings nützte A.A.___ in diesem

Kontext nicht nur die liebesbedingte und psychische Abhängigkeit der

Geschädigten aus, um diese der Prostitution zuzuführen. Gleichzeitig (und

hauptsächlich) ging es ihm bei diesem Vorhaben auch um das Erlangen von

erheblichen Vermögensvorteilen (Beteiligung an den Prostitutionseinnahmen von M.___

im Umfang von 60 %).»

4.1.2 Der Vorhalt stützt sich auf die

Aussagen von M.___ und entsprechende Aussagen des Beschuldigten, die in den

verdeckt erhobenen Audioaufnahmen festgehalten worden sind. Die Aussagen von M.___

wurden in Ziffer V/2.3 eingehend gewürdigt und es wurde dargelegt, weshalb

betr. der Frage, ob sich M.___ freiwillig für den Beschuldigten prostituiert

habe, auf ihre letzte Aussage vom 17. Dezember 2020 abzustellen ist und

folglich die Freiwilligkeit zu verneinen ist. Mithin ist der Einwand der

Verteidigung, M.___ habe sich «klar» und «deutlich» freiwillig prostituiert, nicht

zu hören. Das Berufungsgericht würdigt die in Bezug auf den vorliegenden

Vorhalt relevanten Beweise und Indizien gleich wie die Vorinstanz und kommt folglich

zu demselben Beweisergebnis wie die Vorinstanz. Es kann umfassend auf die

detaillierten Erwägungen der Vorinstanz auf den Urteilsseiten 187 - 192

verwiesen werden. Der vorgehaltene Sachverhalt ist erstellt. Als erstellt zu

betrachten ist auch, dass sich M.___ früher auch schon prostituiert hatte.

Soweit die Verteidigung moniert, der

Beschuldigte habe M.___ weder zur Prostitution gedrängt noch habe er insistiert

(Plädoyer Berufungsverhandlung S. 73), ist ihm entgegenzuhalten, dass

sowohl die Aussagen von M.___ wie auch die Audioaufnahmen etwas Anderes zeigen.

M.___ hat vielmehr minutiös dargelegt, wie der Beschuldigte mit stets der

aktuellen Situation angepassten Mitteln und Vortäuschungen sie zur Prostitution

drängte; dies offensichtlich demselben Schema folgend wie bei C.C.___ und G.___.

Von einem blossen Eröffnen einer Gelegenheit zur Prostitution, wie dies die

Verteidigung vorbringt, kann nicht die Rede sein.

4.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen

Es wird auf die allgemeinen Ausführungen

der Vorinstanz auf den Urteilsseiten 176 f. verwiesen.

4.3 Konkrete rechtliche Würdigung

Der Beschuldigte

konnte M.___ trotz ihrer Skepsis und zu Beginn deutlich abwehrender Haltung mit

seinem vielschichtigen manipulativen Verhalten dazu bringen, ihm zu vertrauen

und sich in ihn zu verlieben und sich deshalb für ihn zu prostituieren. Der

Beschuldigte wusste von ihren persönlichen Problemen, ihrer Angststörung und

ihrem fehlenden sozialen und familiären Umfeld und wusste es, sich diese

Umstände zu Nutze zu machen. Er bearbeitete M.___ so lange, bis sie

schlussendlich seinem Ansinnen nachgab und sich wiederwillig bereit erklärte,

für ihn anzuschaffen. Aus den bereits geschilderten Audioaufnahmen geht klar

hervor, dass M.___ einzig aufgrund des immensen Drucks, des Vorhaltens einer

verlorenen ungleichen Wette (und diesbezüglichen Worthaltens im Falle des

Verlierens der Wette) und des wiederholten hartnäckigen und perfiden

Bearbeitens durch den Beschuldigten nachgab. Dabei insistierte er sogar danach

weiter, um sicher zu gehen, dass sie nicht doch noch abspringen würde. M.___

bediente in der Folge zwei vom Beschuldigten organisierte Freier, worauf sie

die Prostitutionstätigkeit wieder beendete. Der Beschuldigte nutzte nicht nur

die von ihm geschaffene emotionale Abhängigkeit von M.___ aus, um sie der

Prostitution zuzuführen, er bezweckte damit auch, sich einen Vermögensvorteil

zu schaffen, hatte er ihr doch klar kommuniziert, dass er 60% des Erlöses

beanspruche. Er handelte mit direktem Vorsatz.

Im Übrigen

kann auf die ausführliche rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden

(US 192 f.).

Die

Verteidigung wendet ein, M.___ habe sich zuvor schon prostituiert, weshalb eine

Zuführung gar nicht mehr möglich gewesen sei. Wer bereits als Prostituierte

arbeitet, kann zwar geführt, aber nicht mehr zugeführt werden, weil er schon

«drin» ist. Zugeführt werden kann aber, wer, wie M.___, bereits mit der

Prostitution abgeschlossen hatte (Isenring/Kessler,

BSK StGB II, a.a.O., Art. 195 StGB N 13 mit Verweisen u.a. auf Praxiskommentar Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2021

[nachfolgend: DIKE-StGB], Art. 195 StGB N 4; BGE 129 IV

71, E. 1.4). M.___

sagte in ihrer letzten Einvernahme vom 17. Dezember 2020 aus, sie

habe sich früher schon einmal prostituiert. Sie sagte aber nicht, dass sie sich

in der Zeit, als sie mit dem Beschuldigten Kontakt hatte, immer noch

prostituiert hatte. Aus den Akten ergibt sich ein gegenteiliges Bild. Somit

konnte sie vom Beschuldigten erneut zur Prostitution gebracht werden.

Die

Verteidigung wendet im Weiteren ein, M.___ sei in ihrer

Entscheidungsfreiheit nicht eingeschränkt worden. Sie sei weder dem

Beschuldigten hörig noch von ihm finanziell abhängig noch drogensüchtig

gewesen. M.___ war zwar nicht drogensüchtig oder vom Beschuldigten finanziell

abhängig. Die Abhängigkeit war vielmehr emotional. Es kann diesbezüglich auf

die Ausführungen zu G.___ verwiesen werden. Der Beschuldigte wendete auch bei M.___

ähnliche, teils die gleichen Strategien an wie bei G.___ und auch bei C.C.___,

um sie emotional regelrecht in die Knie zu zwingen, so dass sie ihren

Widerstand aufgab und sich dem Prostitutionsauftrag unterzog. Ohne emotionale

Abhängigkeit hätte sich M.___ niemals auf diesen Auftrag eingelassen, gegen den

sie sich derart vehement gewehrt hatte.

Der Einwand

der Verteidigung, es sei für den Beschuldigten gegebenenfalls nicht erkennbar

gewesen, dass sich M.___ nicht aus freiem Willen für ihn auf die Prostitution

eingelassen habe, ist aufgrund der zahlreichen dokumentierten Kommunikationen

zwischen dem Beschuldigten und M.___ widerlegt. Der Beschuldigte musste immer

wieder auf andere Weise insistieren, weil sich M.___ nicht für ihn

prostituieren wollte.

Der

Beschuldigte hat sich der Förderung der Prostitution durch Zuführen von M.___

in die Prostitution schuldig gemacht, dies unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit

und wegen eines Vermögensvorteils (Art. 195 lit. b StGB).

5.

Vorhalt gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift – mehrfache sexuelle Nötigung z.Nt.

von C.C.___ (Art. 189 Abs. 1 StGB)

5.1

Vorhalt und Beweisergebnis

5.1.1 Gemäss Anklageschrift Ziffer 3

soll der Beschuldigte C.C.___ wie folgt mehrfach sexuell genötigt haben:

«

3.1 ca.

im November 2016 (ca. 23:00 Uhr bzw. ca. um Mitternacht) in [Ort 1] (auf dem [Parkplatz]

im Audi S5 [SO […]] von A.A.___) z.N. der 16-jährigen C.C.___, indem der

Beschuldigte diese insofern zu einer beischlafsähnlichen Handlung nötigte, als

er sich von dieser gegen deren wirklichen Willen oral befriedigen liess.

Anfänglich

wollte A.A.___ mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr praktizieren. Diese

hatte zum fraglichen Zeitpunkt jedoch überhaupt keine Lust auf Sex mit dem

Beschuldigten, weil sie an diesem Tag schon mehrere Freier bedient hatte. Dies

teilte sie ihm auch so mit. Allerdings nahm A.A.___ keine Rücksicht auf die

Befindlichkeit von C.C.___, sondern stellte ihr die (rhetorische) Frage, wer es

ihm denn "geben" solle, wenn nicht sie. Weiter fragte er sie, ob es

ihr denn lieber sei, wenn er sich seine Befriedigung bei anderen Frauen hole.

Er könne keine Frau gebrauchen, welche ihm nicht geben könne, was er wolle.

Vielmehr brauche er eine Frau, welche seine Wünsche erfülle.

Durch diese

Androhungen des Beschuldigten psychisch unter Druck gesetzt, liess sich die

Privatklägerin dazu überreden, mit A.A.___ gegen ihren wirklichen Willen

dennoch sexuell zu verkehren. Immerhin konnte sie sich mit dem Beschuldigten

vorgängig dahingehend verständigen, dass sich dieser mit einem Blowjob

begnügte, was für C.C.___ im Vergleich zum Vaginalverkehr letztlich das

kleinere Übel darstellte.

In der Folge

befriedigte die Privatklägerin A.A.___ während ca. 15 Minuten oral bis zum

Höhepunkt. Dabei sass sie – mit den Beinen nach aussen gewandt – auf dem

Beifahrersitz im Auto und der Beschuldigte stand vor ihr.

Die

Einwilligung von C.C.___ zur beschriebenen sexuellen Handlung mit A.A.___ ist

vor dem Hintergrund zu verstehen, dass sie im Tatzeitpunkt in einem toxischen

emotionalen Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stand: Der Beschuldigte war ihre

grosse Liebe und ihre einzige Bezugs- und Vertrauensperson – m.a.W. ihr Ein und

Alles –, mit der bzw. dem sie sich eine gemeinsame Zukunft erhoffte. Aus diesem

Grund war es für die Privatklägerin grundsätzlich eine Herzensangelegenheit,

die Wünsche und Anliegen von A.A.___ zu befolgen bzw. zu erfüllen und es ihm

recht zu machen, um ihn zufrieden und glücklich zu stellen und so an ihrer

Seite zu halten.

Unter diesen

Umständen war für C.C.___ die Vorstellung, dass sie dem Beschuldigten (sexuell)

nicht genügen und dieser deswegen fremdgehen könnte, unerträglich. Allerdings

hatte die Privatklägerin nicht nur Angst davor, dass A.A.___ sie deswegen mit

anderen Frauen betrügen könnte, sondern befürchtete aufgrund seiner – zumindest

impliziten Androhungen – ganz generell, dass er sie verlassen würde, wenn sie

seinen Wünschen nicht nachkommt. Ein Leben bzw. eine Zukunft ohne den Beschuldigten

wäre für die 16-jährige C.C.___ zum fraglichen Zeitpunkt jedoch einer

veritablen Katastrophe bzw. Tragödie gleichgekommen und schlicht unvorstellbar

gewesen, weshalb sie das um jeden Preis verhindern wollte. Aus diesen Gründen

liess die Privatklägerin den geschilderten Oralverkehr in der Folge – gegen

ihren wirklichen Willen – dennoch über sich ergehen, um diejenige Frau zu

verkörpern, welche sich A.A.___ wünschte.

Die

entsprechende Zustimmung von C.C.___ erfolgte auch im Bewusstsein, dass beim

Beschuldigten Widerrede, geschweige denn Widerstand zwecklos war, zumal er

letztlich praktisch nie Rücksicht auf ihre Gefühle nahm. Das war der

Privatklägerin bereits aufgrund früherer Erfahrungen insbes. im Zusammenhang

mit ihrer Prostitutionstätigkeit bekannt.

Im Ergebnis

verstrickte der ebenso autoritäre wie dominante A.A.___ die hoch vulnerable und

ihm in jeder Hinsicht unterlegene 16-jährige Privatklägerin – unter Ausnützung

des von ihm vorgängig geschaffenen emotionalen Abhängigkeitsverhältnisses - in

eine Zwangssituation. Dies tat der Beschuldigte, indem er die ihm hörige

Privatklägerin psychisch insofern unter Druck setzte, als er ihr – zumindest

implizit – androhte, fremdzugehen bzw. sie sogar zu verlassen, falls sie seinen

sexuellen Wünschen nicht nachkommt. Angesichts der Tatsache, dass für C.C.___

eine Welt zusammengebrochen wäre, wenn A.A.___ mit ihr Schluss gemacht hätte,

war ihre Lage aufgrund dieser vom Beschuldigten erzeugten Zwangssituation

schlichtweg aussichtslos und entsprechender Widerstand – gerade auch angesichts

ihres jungen Alters – nicht zumutbar.

3.2 ca.

im Februar/März 2017 (an einem nicht mehr näher definierbaren Datum, abends ca.

gegen 20:00 Uhr bzw. 21:00 Uhr) in [Ort 1] ([Adresse] / Wohndomizil von A.A.___)

z.N.v. C.C.___, indem der Beschuldigte diese insofern zu einer

beischlafsähnlichen Handlung nötigte, als er mit ihr gegen deren wirklichen

Willen Analverkehr praktizierte.

Anfänglich

hatten A.A.___ und die Privatklägerin an diesem Abend einvernehmlichen

Vaginalverkehr auf dem Sofa im Wohnzimmer. Nach ca. 20-30 Minuten äusserte der

Beschuldigte indes den Wunsch nach Analverkehr, was C.C.___ jedoch klar und

deutlich ablehnte und ihm auch so mitteilte. Dies akzeptierte A.A.___

allerdings nicht und gab ihr zur Antwort, dass er und sie schon lange keinen

Analverkehr mehr miteinander gehabt hätten und dass er das ja nicht immer

verlangen würde. Ferner gab er ihr zu verstehen, dass sie auch nicht mehr solche

Schmerzen hätte, wenn sie sich an diese Sexualpraktik gewöhnen würde. Ausserdem

sei es normal, dass ein Mann ab und zu Analverkehr von der Frau einfordere und

sie diesem Wunsch dann gerecht werde.

Ausserdem

fragte A.A.___ die Privatklägerin, wer es ihm denn sonst "geben"

solle. Und zu guter Letzt drohte der Beschuldigte C.C.___ auch noch an, dass er

es sich bei einer anderen Frau hole, wenn sie es nicht mache. Insgesamt

beharrte A.A.___ also auf dem Analverkehr.

Durch diese

Androhungen des Beschuldigten psychisch unter Druck gesetzt, liess sich die

Privatklägerin dazu überreden, mit diesem gegen ihren wirklichen Willen dennoch

Analverkehr zu praktizieren.

Beim

eigentlichen Akt kniete die Privatklägerin auf dem Sofa, wobei A.A.___ sie

während ca. 15 Minuten – hinter ihr stehend – zunächst "nur" anal und

sodann abwechselnd anal und vaginal penetrierte, bis er im Rahmen des

Analverkehrs zum Höhepunkt kam.

Der

Beschuldigte übte mit C.C.___ Analverkehr aus, obwohl er genau wusste, dass

diese Praktik für sie per se schmerzhaft und unangenehm war, sie diese Art von

Sex deshalb verabscheute und folglich auch ablehnte. Erschwerend dazu kommt,

dass A.A.___ zu Beginn des Analverkehrs unvermittelt in die Privatklägerin

eindrang, was bei ihr solche Schmerzen verursachte, dass sie sich von ihm

wegzog. Obwohl sie A.A.___ bei dieser Gelegenheit abermals klarmachte, wie

schmerzhaft diese Sexualpraktik für sie war, beharrte dieser auf der

Durchführung des Akts. Daran änderte sich auch nichts, als C.C.___ dabei vor

Schmerzen leicht – aber dennoch wahrnehmbar – stöhnte bzw. wimmerte.

Während des

Analverkehrs musste die Privatklägerin zudem auch weinen. Das war zum einen

eine Reaktion auf die starken körperlichen Schmerzen, welche ihr der

Beschuldigte mit dieser Praktik zufügte. Zum anderen waren die Tränen auch der

seelischen Pein geschuldet, welcher sie von A.A.___ ausgesetzt wurde. Emotional

sehr verletzend war für die Privatklägerin insbesondere die Erkenntnis bzw.

Erfahrung, dass gerade derjenige Mensch, von dem sie glaubte, er liebe sie,

sich über ihren Willen und ihre Gefühle einfach hinwegsetzen und ihr

absichtlich so viel Schmerz zufügen konnte. Denn obwohl unübersehbar und

unüberhörbar war, dass C.C.___ während des Analverkehrs an starken Schmerzen

litt, ignorierte der Beschuldigte deren Leiden komplett und setzte den Akt

entgegen deren erkennbaren tatsächlichen Willen bis zum Ende fort.

Die

Einwilligung von C.C.___ zur beschriebenen sexuellen Handlung mit A.A.___ ist

vor dem Hintergrund zu verstehen, dass sie im Tatzeitpunkt in einem toxischen

emotionalen Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stand: Der Beschuldigte war ihre

grosse Liebe und ihre einzige Bezugs- und Vertrauensperson – m.a.W. ihr Ein und

Alles –, mit der bzw. mit dem sie sich eine gemeinsame Zukunft erhoffte. Aus

diesem Grund war es für die Privatklägerin grundsätzlich eine

Herzensangelegenheit, die Wünsche und Anliegen von A.A.___ zu befolgen bzw. zu

erfüllen und es ihm recht zu machen, um ihn zufrieden und glücklich zu stellen

und so an ihrer Seite zu halten.

Unter diesen

Umständen war für C.C.___ die Vorstellung, dass sie dem Beschuldigten (sexuell)

nicht genügen und dieser deswegen fremdgehen könnte, unerträglich. Allerdings

hatte die Privatklägerin nicht nur Angst davor, dass A.A.___ sie deswegen mit

anderen Frauen betrügen könnte, sondern befürchtete aufgrund dessen – zumindest

impliziten Androhungen – ganz generell, dass er sie verlassen würde, wenn sie

seinen Wünschen nicht nachkommt. Ein Leben bzw. eine Zukunft ohne den Beschuldigten

wäre für die minderjährige C.C.___ zum fraglichen Zeitpunkt jedoch einer

veritablen Katastrophe bzw. Tragödie gleichgekommen und schlicht unvorstellbar

gewesen, weshalb sie das um jeden Preis verhindern wollte. Aus diesen Gründen

liess die Privatklägerin den geschilderten Oralverkehr in der Folge – gegen

ihren wirklichen Willen – dennoch über sich ergehen, um diejenige Frau zu

verkörpern, welche sich A.A.___ wünschte.

Die

entsprechende Zustimmung von C.C.___ erfolgte auch im Bewusstsein, dass beim

Beschuldigten Widerrede, geschweige denn Widerstand zwecklos war, zumal er

letztlich praktisch nie Rücksicht auf ihre Gefühle nahm. Das war der

Privatklägerin bereits aufgrund früherer Erfahrungen insbes. im Zusammenhang

mit ihrer Prostitutionstätigkeit bekannt.

Im Ergebnis

verstrickte der ebenso autoritäre wie dominante A.A.___ die hoch vulnerable und

ihm in jeder Hinsicht unterlegene minderjährige Privatklägerin - unter

Ausnützung des von ihm vorgängig geschaffenen emotionalen

Abhängigkeitsverhältnisses - in eine Zwangssituation. Dies tat der

Beschuldigte, indem er die ihm hörige Privatklägerin psychisch insofern unter

Druck setzte, als er ihr – zumindest implizit – androhte, fremdzugehen bzw. sie

sogar zu verlassen, falls sie seinen sexuellen Wünschen nicht nachkommt.

Angesichts der Tatsache, dass für C.C.___ eine Welt zusammengebrochen wäre,

wenn A.A.___ mit ihr Schluss gemacht hätte, war ihre Lage aufgrund dieser vom

Beschuldigten erzeugten Zwangssituation schlichtweg aussichtslos und

entsprechender Widerstand – gerade auch angesichts ihres jungen Alters – nicht

zumutbar.

3.3 ca.

im Juni 2017 (an einem nicht mehr näher definierbaren Datum) in [Ort 8]

(Waldstück [...] im Audi S5 [SO […]] von A.A.___) z.N.v. C.C.___, indem der

Beschuldigte diese insofern zu einer beischlafsähnlichen Handlung nötigte, als

er sich von dieser gegen deren wirklichen Willen mittels eines sog.

"Kehlenficks" oral befriedigen liess.

Erwähntermassen

wollte A.A.___ mit der Privatklägerin damals einen "Kehlenfick"

praktizieren. Obwohl der Beschuldigte darum wusste, dass C.C.___ diese Praktik

nicht durchführen wollte, nahm er keine Rücksicht auf deren Befindlichkeit,

sondern beharrte auf dem gewünschten Akt.

In der Folge

liess sich die Privatklägerin vom Beschuldigten während ca. zehn Minuten gegen

ihren wirklichen Willen oral penetrieren. Zu diesem Zweck legte sie sich auf

die Anweisung von A.A.___ rücklings in den Kofferraum seines Autos, den dieser

vorher geöffnet hatte und liess ihren Kopf dabei über die Ladekante hängen.

Anschliessend stand der Beschuldigte am Kofferraum vor bzw. über ihr und drang

mit seinem Glied immer wieder tief in ihren Rachen bis zur Kehle ein, was bei C.C.___

Luftnot, Würgereflexe sowie ein Druckgefühl im Kopf auslöste und für sie ganz

generell körperlich sehr belastend und unangenehm war.

Die

Einwilligung von C.C.___ zur beschriebenen sexuellen Handlung mit A.A.___ ist

vor dem Hintergrund zu verstehen, dass sie im Tatzeitpunkt in einem toxischen

emotionalen Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stand: Der Beschuldigte war ihre

grosse Liebe und ihre einzige Bezugs- und Vertrauensperson – m.a.W. ihr Ein und

Alles –, mit der bzw. mit dem sie sich eine gemeinsame Zukunft erhoffte. Aus

diesem Grund war es für die Privatklägerin grundsätzlich eine

Herzensangelegenheit, die Wünsche und Anliegen von A.A.___ zu befolgen bzw. zu

erfüllen und es ihm recht zu machen, um ihn zufrieden und glücklich zu stellen

und so an ihrer Seite zu halten.

Unter diesen

Umständen war für C.C.___ die Vorstellung, dass sie dem Beschuldigten (sexuell)

nicht genügen und dieser deswegen fremdgehen könnte, unerträglich. Allerdings

hatte die Privatklägerin nicht nur Angst davor, dass A.A.___ sie deswegen mit

anderen Frauen betrügen könnte, sondern befürchtete aufgrund dessen – zumindest

impliziten Androhungen – ganz generell, dass er sie verlassen würde, wenn sie

seinen Wünschen nicht nachkommt. Ein Leben bzw. eine Zukunft ohne den Beschuldigten

wäre für die minderjährige C.C.___ zum fraglichen Zeitpunkt jedoch einer

veritablen Katastrophe bzw. Tragödie gleichgekommen und schlicht unvorstellbar

gewesen, weshalb sie das um jeden Preis verhindern wollte. Aus diesen Gründen

liess die Privatklägerin den geschilderten Oralverkehr in der Folge – gegen

ihren wirklichen Willen – dennoch über sich ergehen, um diejenige Frau zu

verkörpern, welche sich A.A.___ wünschte.

Die

entsprechende Zustimmung von C.C.___ erfolgte auch im Bewusstsein, dass beim

Beschuldigten Widerrede, geschweige denn Widerstand zwecklos war, zumal er

letztlich praktisch nie Rücksicht auf ihre Gefühle nahm. Das war der

Privatklägerin bereits aufgrund früherer Erfahrungen insbes. im Zusammenhang

mit ihrer Prostitutionstätigkeit bekannt. Dementsprechend hatte C.C.___ bereits

resigniert und widersetzte sich dem Willen von A.A.___ nicht, sondern fügte

sich desillusioniert ihrem Schicksal und liess den "Kehlenfick" in

der Folge widerstrebend über sich ergehen, obwohl sie diese Praktik als

"krank" empfand.

Ein weiterer

wichtiger Grund für die "Kooperation" der Privatklägerin war ihre

Angst, dass der Beschuldigte Analverkehr von ihr eingefordert hätte, falls sie

sich nicht auf den verlangten "Kehlenfick" eingelassen hätte. Seit

ca. Frühling 2017 bestand zwischen den beiden nämlich eine Art

"Pakt", wonach A.A.___ auf die Einforderung des Analverkehrs

verzichten würde, falls er dafür einen "Kehlenfick" bekommt. Hätte C.C.___

m.a.W. also den "Kehlenfick" verweigert, hätte sie – aufgrund

entsprechender Erfahrungen in der Vergangenheit – befürchten müssen, dass der

Beschuldigte sie (wieder) vor die "Wahl" stellt und im Falle einer

Ablehnung dieser Praktik stattdessen Analverkehr von ihr verlangt. Insofern

stellte ein "Kehlenfick" im Vergleich zum (noch schlimmeren)

Analverkehr für sie unter dem Strich also das kleinere Übel dar, weshalb sie

sich letztlich fügte.

Im Ergebnis

verstrickte der ebenso autoritäre wie dominante A.A.___ die hoch vulnerable und

ihm in jeder Hinsicht unterlegene minderjährige Privatklägerin – unter

Ausnützung des von ihm vorgängig geschaffenen emotionalen

Abhängigkeitsverhältnisses – in eine Zwangssituation.

Dies tat der

Beschuldigte, indem er die ihm hörige Privatklägerin psychisch insofern unter

Druck setzte, als er gestützt auf den vorerwähnten Pakt von ihr einen

"Kehlenfick" verlangte im Wissen darum, dass sie diese Sexualpraktik

nicht würde verweigern können, ohne stattdessen Analverkehr mit ihm zu

riskieren, welcher ihr noch mehr verhasst war. Aufgrund früherer Erfahrungen in

ähnlichen Situationen musste C.C.___ überdies damit rechnen, dass ihr A.A.___

im Weigerungsfall angedroht hätte, die gemeinsame Beziehung zu beenden, falls

sie seinen sexuellen Wünschen nicht nachkommt. Diesfalls wäre für die

Privatklägerin eine Welt zusammengebrochen. Vor dem Hintergrund dieser vom

Beschuldigten erzeugten Zwangssituation, war die Lage von C.C.___ schlichtweg

aussichtslos und entsprechender Widerstand – gerade auch angesichts ihres

jungen Alters – nicht zumutbar.

3.4 ca.

im Juli 2018 (an einem nicht mehr näher definierbaren Datum) in [Ort 1] ([Adresse]

/ Wohndomizil von C.C.___) z.N.v. C.C.___, indem der Beschuldigte diese

insofern zu einer beischlafsähnlichen Handlung nötigte, als er sich von dieser

gegen deren wirklichen Willen mittels eines sog. "Kehlenficks" oral

befriedigen liess.

Erwähntermassen

wollte A.A.___ mit der Privatklägerin damals einen "Kehlenfick"

praktizieren. Obwohl der Beschuldigte darum wusste, dass C.C.___ diese Praktik

nicht durchführen wollte, nahm er keine Rücksicht auf deren Befindlichkeit,

sondern beharrte auf dem gewünschten Akt.

In der Folge

liess sich die Privatklägerin vom Beschuldigten gegen ihren wirklichen Willen

oral penetrieren. Zu diesem Zweck legte sie sich rücklings auf ihr Bett und

liess ihren Kopf dabei über die Bettkante hängen. Währenddessen stand der

Beschuldigte am Bett vor bzw. über ihr und drang mit seinem Glied immer wieder

tief in ihren Rachen bis zur Kehle ein, was bei C.C.___ zum einen Luftnot und

Würgereflexe auslöste. Zum anderen platzte durch den heftigen Druck, welchen A.A.___

mit seinem Glied auf den Rachen und die Kehle der Privatklägerin ausübte, auch

ein Blutäderchen in ihrem rechten Auge. Abgesehen davon war diese Praktik auch

sonst ganz generell körperlich sehr belastend für C.C.___.

Die

Einwilligung von C.C.___ zur beschriebenen sexuellen Handlung mit A.A.___ ist

vor dem Hintergrund zu verstehen, dass sie im Tatzeitpunkt in einem toxischen

emotionalen Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stand: Der Beschuldigte war ihre

grosse Liebe und ihre einzige Bezugs- und Vertrauensperson – m.a.W. ihr Ein und

Alles –, mit der bzw. mit dem sie sich eine gemeinsame Zukunft erhoffte. Aus

diesem Grund war es für die Privatklägerin grundsätzlich eine

Herzensangelegenheit, die Wünsche und Anliegen von A.A.___ zu befolgen bzw. zu

erfüllen und es ihm recht zu machen, um ihn zufrieden und glücklich zu stellen

und so an ihrer Seite zu halten.

Unter diesen

Umständen war für C.C.___ die Vorstellung, dass sie dem Beschuldigten (sexuell)

nicht genügen und dieser deswegen fremdgehen könnte, unerträglich. Allerdings

hatte die Privatklägerin nicht nur Angst davor, dass A.A.___ sie deswegen mit

anderen Frauen betrügen könnte, sondern befürchtete aufgrund dessen – zumindest

impliziten Androhungen – ganz generell, dass er sie verlassen würde, wenn sie

seinen Wünschen nicht nachkommt. Ein Leben bzw. eine Zukunft ohne den Beschuldigten

wäre für die minderjährige C.C.___ zum fraglichen Zeitpunkt jedoch einer

veritablen Katastrophe bzw. Tragödie gleichgekommen und schlicht unvorstellbar

gewesen, weshalb sie das um jeden Preis verhindern wollte. Aus diesen Gründen

liess die Privatklägerin den geschilderten Oralverkehr in der Folge – gegen

ihren wirklichen Willen – dennoch über sich ergehen, um diejenige Frau zu

verkörpern, welche sich A.A.___ wünschte.

Die

entsprechende Zustimmung von C.C.___ erfolgte auch im Bewusstsein, dass beim

Beschuldigten Widerrede, geschweige denn Widerstand zwecklos war, zumal er

letztlich praktisch nie Rücksicht auf ihre Gefühle nahm. Das war der

Privatklägerin bereits aufgrund früherer Erfahrungen insbes. im Zusammenhang

mit ihrer Prostitutionstätigkeit bekannt. Dementsprechend hatte C.C.___ bereits

resigniert und widersetzte sich dem Willen von A.A.___ nicht, sondern fügte

sich desillusioniert ihrem Schicksal und liess den "Kehlenfick" in

der Folge widerstrebend über sich ergehen, obwohl sie diese Praktik als

"krank" empfand.

Ein weiterer

wichtiger Grund für die "Kooperation" der Privatklägerin war ihre

Angst, dass der Beschuldigte Analverkehr von ihr eingefordert hätte, falls sie

sich nicht auf den verlangten "Kehlenfick" eingelassen hätte. Seit

ca. Frühling 2017 bestand zwischen den beiden nämlich eine Art

"Pakt", wonach A.A.___ auf die Einforderung des Analverkehrs

verzichten würde, falls er dafür einen "Kehlenfick" bekommt. Hätte C.C.___

m.a.W. also den "Kehlenfick" verweigert, hätte sie – aufgrund

entsprechender Erfahrungen in der Vergangenheit – befürchten müssen, dass der

Beschuldigte sie (wieder) vor die "Wahl" stellt und im Falle einer

Ablehnung dieser Praktik stattdessen Analverkehr von ihr verlangt. Insofern

stellte ein "Kehlenfick" im Vergleich zum (noch schlimmeren)

Analverkehr für sie unter dem Strich also das kleinere Übel dar, weshalb sie

sich letztlich fügte.

Im Ergebnis

verstrickte der ebenso autoritäre wie dominante A.A.___ die hoch vulnerable und

ihm in jeder Hinsicht unterlegene minderjährige Privatklägerin – unter

Ausnützung des von ihm vorgängig geschaffenen emotionalen

Abhängigkeitsverhältnisses – in eine Zwangssituation.

Dies tat der

Beschuldigte, indem er die ihm hörige Privatklägerin psychisch insofern unter

Druck setzte, als er gestützt auf den vorerwähnten Pakt von ihr einen

"Kehlenfick" verlangte im Wissen darum, dass sie diese Sexualpraktik

nicht würde verweigern können, ohne stattdessen Analverkehr mit ihm zu

riskieren, welcher ihr noch mehr verhasst war. Aufgrund früherer Erfahrungen in

ähnlichen Situationen musste C.C.___ überdies damit rechnen, dass ihr A.A.___

im Weigerungsfall angedroht hätte, die gemeinsame Beziehung zu beenden, falls

sie seinen sexuellen Wünschen nicht nachkommt. Diesfalls wäre für die

Privatklägerin eine Welt zusammengebrochen. Vor dem Hintergrund dieser vom

Beschuldigten erzeugten Zwangssituation, war die Lage von C.C.___ schlichtweg

aussichtslos und entsprechender Widerstand – gerade auch angesichts ihres

jungen Alters – nicht zumutbar.»

5.1.2 Auch in Bezug auf diese vier

Vorhalte kann auf die glaubhaften Aussagen von C.C.___ und M.___ sowie auf die

aufgezeichneten Aussagen des Beschuldigten verwiesen werden, gestützt auf

welche die Vorhalte erstellt sind. Die Vorinstanz fasste die aufgrund dieser

Aussagen erstellten Kernsachverhalte detailliert zusammen. Darauf kann

vollumfänglich verwiesen werden (US 200 - 202):

C.C.___ sagte aus, es habe

mindestens acht Vorfälle gegeben, es sei um Analverkehr oder «Kehlenfick»

gegangen, sowie Sex, obschon sie müde gewesen sei oder schon von den Freiern

genug gehabt habe. Vier Vorfälle könne sie noch detaillierter schildern: erster

Vorfall im Herbst 2016, [Parkplatz], Druckmittel des Beschuldigten, sich

ansonsten mit anderen Frauen zu vergnügen, «Begnügen» des Beschuldigten mit

Blowjob, C.C.___ auf dem Beifahrersitz des Audi S5, er aussen vor ihr stehend,

ca. 15 Minuten, bis er zum Orgasmus gekommen sei; zweiter Vorfall im

Winter 2016 / 2017, vielleicht ca. einmal im März 2017 oder Februar, der

Beschuldigte habe sie in der Doggystyle-Position auf dem Sofa beim

Beschuldigten zuhause an der [Adresse] anal und vaginal abwechselnd, wobei sie

Schmerzen hatte und weinte, «gevögelt», einfach eingedrungen, ohne ein bisschen

vorzubereiten, sie habe geweint bzw. gewimmert aufgrund des körperlichen

Schmerzes und [danach] leicht gestöhnt aufgrund der Schmerzen; dritter

Vorfall im Kofferraum, ca. Anfangs Sommer 2017, C.C.___ auf dem Rücken

liegend, Kopf auf der Kante des Kofferraums des Audi S5, während «Fw.___»-Phase,

«Kehlenfick», Akt von ca. zehn Minuten, Druck im Kopf, fast keine Luft, Angst

vor Erstickung, Würgereflex, kein Orgasmus des Beschuldigten durch diesen «Kehlenfick»,

anders fertig gemacht – nur oral oder zusätzlich vaginal wisse sie nicht mehr,

körperlich extrem belastend, weggedrückt, Penis möglichst tief im Mund der Frau

nach hinten – mega geil für ihn gewesen, lieber als anal; vierter Vorfall

im Sommer bzw. ca. im Juli / August 2018, «Kehlenfick» auf dem Bett bei C.C.___

zuhause in der Wohnung im Schlafzimmer, ähnliches Vorgehen wie beim «Kehlenfick»

auf der Ladefläche des Autos gemäss dem dritten Vorfall, das heisse, sie habe

rücklings auf dem Bett gelegen mit dem Kopf auf der Bettkante bzw. über die

Bettkante ragend, der Beschuldigte habe sie «stehend in den Hals gevögelt»

(vgl. bspw. 10.2.19.01/509 ff. Rz. 94 ff., 100 ff.,

112 ff., 130 ff., 161 ff., 185 ff. etc;

10.2.19.02/1229 f. Rz. 767 ff., 779, 788 ff., 798 ff.,

804). Vgl. auch bspw. die detaillierten glaubhaften Schilderungen C.C.___s

dazu: 10.2.19.01/510 f., 512 f, 514 f.; vgl. auch

10.2.19.01/624 ff., Rz. 328 ff.; vgl. bspw. 10.2.19.02/1215

Rz. 255 ff.: «Kehlenfick» sei bis ins Brutale gegangen, rechte

Anspannung, Druck, es sei ihr deshalb «ein Mal sogar ein Äderchen im Auge

geplatzt», dies sei beim vierten Vorfall gewesen (vgl. bspw.

10.2.19.02/767 ff., vgl. auch 10.2.19.02/1216 Rz. 284 ff.,

291 ff.; S. 1220 ff. Rz. 437 ff., 465 ff., 471,

517 ff., 540 ff., 611 ff., 628 ff., 638 ff.,

650 ff., 661 ff., 666 ff., 678 ff., 696 ff.,

707 ff., 720 ff.).

Zum zweiten Vorfall: Analverkehr (vgl. 10.2.19.01/121

Rz. 1459 ff.: «das Einzige, was ich wirklich gehasst habe, ist, wenn

er anal gewollt hat», «das hat er eben auch ums Verrecken verlangt», «das ist

eines der schlimmsten Erlebnisse gewesen», er habe «anal machen wollen und ich

habe zuerst nein gesagt und dann hat er immer gestürmt, gestürmt und hat

gesagt, ja, wer will es mir sonst geben und so», «dann habe ich es zugelassen,

aber weil es mir halt einfach weh tut – ich meine, es gibt einen Grund, warum

ich das nicht machen will – ich bin dort wirklich, ich bin am Liegen gewesen,

fast am Heulen und er hat einfach weitergemacht», «das ist ihm scheissegal

gewesen, wie es mir gegangen ist oder wie ich mich gefühlt habe, ob es mir

gefällt oder irgendetwas», «Hauptsache, er hat seinen Spass», «dass ich nachher

irgendwie beleidigt gewesen bin oder sogar abgelegen bin, weil ich einfach

Schmerzen gehabt habe, das ist ihm am Arsch vorbeigegangen», er habe einfach

gesagt, «tue jetzt nicht so, so schlimm ist es auch nicht gewesen»; vgl. bspw.

auch 10.2.19.02/1213 Rz. 169 ff.).

Dem Beschuldigten war

bewusst, dass der Analverkehr für C.C.___ schmerzhaft war. So liess er

verlauten: «sie hat es gehasst, sie hätte weinen können sogar» (vgl. Protokoll

vom 29. Mai 2020 ab 15:49:33 Uhr).

Zum vierten Vorfall: Der Beschuldigte erzählte der

desinteressierten M.___ unter Vorführen eines konkreten «Pornovideos mit C.C.___»

davon, C.C.___ «so richtig gefickt» zu haben, «da in die Kehle» (vgl.

Audio-Gespräch vom 28. Juni 2020 ab 03:16:25 Uhr: «dann ist sie so in Bett

gegangen, dann habe ich sie so richtig gefickt, bis sie da sogar Bluterguss

bekommen hat. Sie ist so am Liegen gewesen, när habe ich sie so richtig

gefickt, da in die Kehle und nachher hat sie da Bluterguss bekommen, das sieht

man auf dem Video, willst du es sehen»).

Der Beschuldigte nannte im

Rahmen seiner aufgezeichneten Kommunikation mit M.___ entlarvende Details zum vierten

Vorfall (vgl. 10.2.19.02/1231 Rz. 822 f.). Wie dargelegt, erwähnte er

einen «Bluterguss», den C.C.___ dabei erlitten habe. C.C.___ erwähnte in diesem

Zusammenhang ein geplatztes Äderchen (vgl. 10.2.19.02/1231

Rz. 824 ff.). Aufgrund dieser entlarvenden Details und Parallelen ist

davon auszugehen, dass der Beschuldigte wahrscheinlich den vierten Vorfall

gemäss Anklageziffer 3.4 wiedergab, als er am 15. Mai 2020 bzw.

15. Juni 2020 M.___ die Szene im «Pornovideo mit C.C.___» schilderte (vgl.

Audio-Aufzeichnung vom 15. Juni 2020 ab 23:33:54 Uhr: «ich will dir

in die Kehle spritzen», «ich sag dir, ich komme, nachher […] spritze ich dir

da, lueg do», «so hart habe ich es gerne. Du brauchst so Mundfick. Ab und zu», «deinen

Mund so richtig durchficken», «wirklich hart», «deine Fresse so richtig», «so

richtig umdrehen […] du liegst auf dem Rücken im Bett», «dann gehst du zur

Kante», «dann stecke ich ihn dir bis in die Kehle, ficke deine Kehle richtig

durch», «und dann spritze ich dir alles in die Kehle», «wo ich so mit C.C.___

Kontakt hatte», «wo wir gebumst haben», «und ich spritzen musste, […]»; vgl.

10.2.19.02/1262 f., 1266 f.; 10.2.19.02/1231 ff.

Rz. 819 ff., 850 ff., 869 ff., 890 ff./1260 ff.).

5.1.3 Die Verteidigung wendet ein, die

Aussagen von C.C.___ seien nicht stringent. So habe sie ausgesagt, sie könne

sich an mindestens acht Vorfälle erinnern. Geschildert habe sie dann aber nur

deren vier. Dies ist aber kein Widerspruch.

C.C.___ sagte aus, es habe mindestens

acht Vorfälle gegeben, es sei um Analverkehr oder «Kehlenfick» gegangen, sowie

Sex, obschon sie müde gewesen sei oder schon von den Freiern genug gehabt habe.

Vier Vorfälle könne sie noch detaillierter schildern. Mit anderen Worten

schilderte sie nur diejenigen Vorfälle, welche sie noch detailliert präsent

hatte, nicht aber diejenigen, die ihr nur noch vage, hinsichtlich Zeit und Ort

aber nicht mehr genau in Erinnerung waren.

Die Verteidigung moniert im Weiteren,

die Staatsanwaltschaft habe C.C.___ in der Einvernahme vom 29. Mai 2020, 13:30

Uhr (Rz. 130 ff.), eine Suggestivfrage gestellt, welche C.C.___ dann lediglich

mit «ja ich denke, das war so» beantwortet habe. Die betreffenden Randziffern

130 ff. lauten wie folgt: «Gemäss Ihren Aussagen vom 6. November 2019, 16.

Dezember 2019 und heute dienten die Räumlichkeiten Ihrer Wohnung [an der

Strasse] in [Ort 1] für den Anbau von Drogenhanf. Sie seien der Meinung, dass

Sie A.A.___ angeboten hätten, Ihre Wohnung dafür zur Verfügung zu stellen. Was

sagen Sie dazu? - Ja, ich denke, das war so». Der Einwand betrifft somit nicht

den Vorhalt der sexuellen Nötigung und ist hier unbeachtlich.

Die Verteidigung bringt vor, entgegen

den vorinstanzlichen Ausführungen habe sich C.C.___ nicht in einer

tatsituativen Zwangssituation befunden. Bis zum angeblich ersten Vorfall hätten

sich die beiden erst vier Monate gekannt. In vier Monaten sei es völlig

ausgeschlossen, dass eine «immens emotionale und soziale Abhängigkeit»

aufgebaut werde, wie dies die Vorinstanz erwäge. – Wie bereits bei den

vorangehenden Delikten aufgezeigt, ist vorliegend aber eben gerade von einem

innert Kürze entstandenen emotionalen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen,

welches der Beschuldigte gekonnt auszunutzen wusste, um C.C.___ gefügig zu

machen.

Weiter wird eingewendet, die Vorinstanz

habe unterschlagen, dass C.C.___ selber Videos von sich aufgenommen habe,

während sie sich anal befriedigt habe. Dabei habe sie keine Schmerzen, sondern

Befriedigung empfunden. – Abgesehen davon, dass C.C.___ die Videos für den

Beschuldigten aufgenommen hat und er auch jeweils den Inhalt der Videos vorgegeben

hat, ist zu bedenken, dass C.C.___ beim eigenen Eindringen in den Anus durch

entsprechende Sorgfalt Schmerzen vermeiden konnte, wogegen sie mehrfach

schilderte, das Eindringen des Beschuldigten in ihren Anus sei gerade deshalb

so schmerzhaft gewesen, weil er ohne vorherige Weitung direkt und heftig

eingedrungen sei. Die Schmerzen waren denn auch der Grund für ihre ablehnende

Haltung gegenüber dieser Sexualpraktik.

5.2

Allgemeine rechtliche Ausführungen

Nach Art. 189 Abs. 1 StGB begeht eine

sexuelle Nötigung, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder

einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht,

Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig

macht. Der Täter wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe

bestraft. Handelt er grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe

oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe

nicht unter drei Jahren.

Vorliegend wird dem Beschuldigten die

Tatvariante des psychischen Unterdrucksetzens vorgeworfen. Philipp Maier legte im Basler Kommentar

zu Art. 189 Abs. 1 StGB die Entwicklung der diesbezüglichen Rechtsprechung des

Bundesgerichts eingehend dar. Darauf kann umfassend verwiesen werden. In Bezug

auf die vorliegend zu beurteilenden Vorfälle ist insbesondere folgende

Rechtsprechung zu beachten:

In BGE 131 IV 107 führte das

Bundesgericht aus, die Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens

mache klar, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation des

Opfers auch ergeben könne, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwende. Es

könne vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen

Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten sei. Diese Umstände müssten eine

Qualität erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte sog.

strukturelle Gewalt erscheinen liesse. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die

tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lasse sich erst

nach einer umfassenden Würdigung der konkreten Umstände entscheiden. Kognitive

Unterlegenheit und emotionale wie soziale Abhängigkeit können – insb. bei

Kindern und Jugendlichen – einen ausserordentlichen Druck erzeugen, der es

ihnen verunmögliche, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren.

Eine «Instrumentalisierung»

struktureller Gewalt liege beispielsweise vor, wenn der Täter – ohne physische

Gewalt anzuwenden oder zu drohen – in seiner Funktion als Erzieher mit den ihm

zur Verfügung stehenden Erziehungsmitteln und Machtbefugnissen das Opfer in die

Enge treibe, sodass es kapitulieren müsse. Das Opfer habe Angst vor der

Unnachgiebigkeit oder Strenge des Erziehers oder fürchte um den Verlust seiner

Zuneigung, es sehe sich ohne dessen Hilfe als verloren oder fürchte sich vor

den Konsequenzen einer Verweigerung oder sei physisch und psychisch so

erschöpft, dass es sich nicht widersetzen könne. Das Erziehungsverhältnis werde

als Mittel zum Zwecke der Erzwingung sexuellen Verhaltens gebraucht. Die

mittels instrumentalisierter struktureller Gewalt geschaffenen tatsächlichen

Verhältnisse müssten die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels

erfüllen. Ob dies zutreffe, lasse sich – wie erwähnt – nur aufgrund der

konkreten Umstände entscheiden. Der Begriff der Instrumentalisierung struktureller

Gewalt dürfe nicht als Ausnützung vorbestehender gesellschaftlicher oder

privater Machtverhältnisse missverstanden werden. Die blosse Ausnützung sei

keine Nötigung, und eine tatsächlich bestehende strukturelle Gewalt sei als

solche noch keine zurechenbare Nötigungshandlung. Es müsse für die Erfüllung

des Tatbestands durch den Täter eine «tatsituative Zwangssituation»

nachgewiesen sein, was aber nicht bedeute, dass der Täter diese jedes Mal

wieder auf die gleiche Weise neu entstehen lassen müsse. Es genüge, wenn das

Opfer zunächst in dem ihm möglichen Rahmen Widerstand leiste und der Täter in

der Folge den Zwang aktualisierte, sodass jede weitere sexuelle Ausbeutung nur

aufgrund der strukturellen und aktualisierten Gewalterfahrung erfolge (Philipp Maier, BSK StGB II, a.a.O., Art.

189 StGB N 15).

Gemäss BGE 131 IV 167 kommt dem

psychischen Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage

erzeugen muss, im Blick auf die gewaltdeliktische Natur von Art. 189 und Art.

190 StGB eine besondere Bedeutung zu. Zwar werde nicht verlangt, dass die

Widerstandsunfähigkeit des Opfers eintrete, die Einwirkung auf dasselbe müsse

aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung

vergleichbare Intensität erreichen. Dies sei namentlich der Fall, wenn vom

Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen

Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden könne bzw. ihm

ein solcher nicht zuzumuten sei, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers

an sein Ziel gelange, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen. Zu

denken sei dabei namentlich an die Drohung mit Gewalt gegen Sympathiepersonen

oder in Beziehungen, auch an Situationen fortbestehender Einschüchterung

aufgrund früherer Gewalterfahrungen, andauernder Tyrannisierung bzw. nachhaltigen

Psychoterrors, in denen es im Einzelfall keiner erneuten Gewalt oder Bedrohung

bedürfe, um die Gefügigkeit des Opfers zu erzwingen (Philipp Maier, a.a.O., Art. 189 StGB N 16).

An die Intensität der Nötigung müssen

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei den im Wesentlichen auf

Erwachsene ausgerichteten sexuellen Nötigungstatbeständen geringere

Anforderungen gestellt werden, wenn Kinder Opfer eines sexuellen Übergriffs

werden (Philipp Maier, a.a.O.,

Art. 189 StGB N 18 mit Verweis auf BGE 126 IV 124; Urteil des BGer

6S.355/1998 vom 27. Oktober 1999, mit Verweis auf BGE 124 IV 154; 122 IV

97).

Nicht jeder beliebige Zwang, nicht schon

jedes den Handlungserfolg bewirkende kausale Verhalten, auf Grund dessen es zu

einem ungewollten Geschlechtsverkehr, zu einer beischlafsähnlichen oder einer

anderen sexuellen Handlung kommt, stellt eine sexuelle Nötigung dar (Philipp Maier, a.a.O., Art. 189 StGB N

35). Kein ausreichender Druck oder Zwang i.S.v. Art. 189 und Art. 190 StGB

liegt bspw. vor, wenn ein Mann seiner Frau androht, nicht mehr mit ihr zu

sprechen, allein in die Ferien zu fahren oder fremdzugehen, falls sie die

verlangten sexuellen Handlungen verweigert (BGE 131 IV 167; Urteil des BGer 6B_1040/2013

vom 18. August 2014 E. 3).

Bejaht wurde das Vorliegen eines

psychischen Druckes bei einem Sportlehrer, der für verschiedene Mädchen eine

Vaterrolle einnahm, indem er durch Zuneigung und sportliche bzw. erzieherische

Disziplin gezielt ihr Vertrauen gewann und eine emotionale und soziale

Abhängigkeit schuf, die es ihm ermöglichte, sie ohne Gewalt oder Drohung zu

missbrauchen. Der Täter wurde von seinen teilweise noch sehr jungen Opfern

regelrecht «vergöttert» und war für sie damals die in ihrem Leben bestimmende

Person. Zum Teil konnten sie sich ein Leben ohne ihn nicht vorstellen. Der

Sportlehrer verstand es auch, das Konkurrenzverhältnis unter seinen

Trainingsschülerinnen und individuelle Schwächen zur Erreichung seiner Ziele zu

nutzen. Gemäss Bundesgericht nutzte der Sportlehrer seine generelle

Überlegenheit als Erwachsener, seine vaterähnliche Stellung und Autorität sowie

die freundschaftlichen Gefühle und die Zuneigung der Mädchen aus. Die Opfer

hätten den Täter geradezu vergöttert, seine Autorität vorbehaltlos anerkannt

und bei ihm Anerkennung, Liebe und Schutz gesucht. Aufgrund der mit der

«Übervaterfunktion» und der sozialen Stellung des Täters einhergehenden

Tabuisierung seien sie in eine ausweglose Situation geraten (Philipp Maier, a.a.O., Art. 189 StGB N 36

mit Hinweis aufinweH BGE 12 IV 97,

102).

Ebenfalls bejaht wurde psychischer Druck

bei einem Lehrmeister, der an seiner knapp über dem Schutzalter stehenden

Lehrtochter sexuelle Handlungen vornahm. Dabei spielte eine Rolle, dass die

junge Frau von ihrer Familie keinerlei Unterstützung und Hilfestellung erwarten

konnte (Kontakt mit Vater und Mutter abgebrochen), ihr Zuhause sowie die

Berufsausbildung direkt vom Lehrmeister abhingen und der Lehrmeister drohte, er

werde dafür sorgen, dass ihre kleinere Schwester wieder ins Heim müsse, wenn

sie in die sexuellen Handlungen nicht einwillige. Das Gericht kam zum Schluss,

dass ein solches Drangsalieren geeignet war, einen jungen, unsicheren Menschen,

der kein soziales Auffangnetz hat, zu zermürben und damit einem unsäglichen

Druck auszusetzen, zumal die junge Frau ihrer Schwester sehr nahestand (Philipp Maier, a.a.O., Art. 189 StGB N

38 mit Hinweisen).

In seinem Entscheid 6B_803/2021 vom 22.

März 2023 äusserte sich das Bundesgericht zur Tatvariante des

Unter-Druck-Setzens in Zusammenhang mit den Tatbeständen nach Art. 189 Abs. 1

und 190 Abs. 1 StGB dahingehend (E. 7.1), dass der Tatbestand der sexuellen

Nötigung oder Vergewaltigung auch dann erfüllt sei, wenn das Opfer unter dem

Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach

anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE

126 IV 124 E. 3c; 118

IV 52 E. 2b; Urteil des

BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.3, je mit Hinweisen). Die Aufgabe

des Widerstands könne insbesondere aufgrund der Ausweglosigkeit resp. aus Angst

vor einer weiteren Eskalation der Situation erfolgen (BGE

147 IV 409 E. 5.5.3

mit Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob eine sexuelle Nötigung vorliege,

sei eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände vorzunehmen (BGE

148 IV 234 E. 3.3;

131

IV 107 E. 2.2; Urteil des

BGer 6B_488/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 5.4.2, je mit Hinweisen). Die

Rechtsprechung habe namentlich den verbalen Widerstand des Opfers unter

Berücksichtigung der Gesamtumstände als genügenden Widerstand qualifiziert

(Urteil des BGer 6B_367/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.3). In

Hinsicht auf den subjektiven Tatbestand wies das Bundesgericht im erwähnten

Entscheid 6B_803/2021 (E. 7.1) aus, wer es für möglich halte, dass das Opfer

mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden sei, und dies in Kauf nehme,

begehe eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung (Urteile des

BGer 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.5 und 6B_995/2020 vom 5.

Mai 2021 E. 2.1, je mit Hinweisen). Das subjektive Element sei erfüllt,

wenn das Opfer offensichtliche und entzifferbare Zeichen seines Widerstands

gebe, die für den Täter erkennbar seien, worunter neben körperlichen

Widerstandshandlungen auch etwa Weinen, Bitten, in Ruhe gelassen zu werden,

Ablehnen von Besänftigungsversuchen oder Fluchtversuche fielen (vgl. BGE 148 IV 234 E. 3.4; Urteile des BGer 6B_367/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2.2 und

6B_1285/2018 vom 11. Februar 2019 E. 2.2, je mit Hinweisen), und er die

sexuellen Handlungen dennoch vornehme.

5.3

Konkrete rechtliche Würdigung

5.3.1 Gemäss Beweisergebnis ist beim

ersten Vorfall vom November 2016 davon auszugehen, dass der Oralverkehr gegen

den wirklichen Willen von C.C.___ erfolgte. Sie sagte dem Beschuldigten, dass

sie den Verkehr nicht wolle, und begründete dies auch: Nachdem sie an diesem

Tag bereits mehrere Freier hatte bedienen müssen, hatte sie keine Lust mehr auf

Sex mit dem Beschuldigten. Näher zu prüfen ist, ob der Beschuldigte sie dabei

im Sinne von Artikel 189 Abs. 1 StGB unter hinreichenden psychischen Druck

setzte. Wie in den allgemeinen Ausführungen dargelegt, reicht es dazu nicht

aus, dem Opfer mit Fremdgehen zu drohen, sollte es nicht gefügig sein, wie dies

der Beschuldigte mit seiner Frage, ob es ihr lieber sei, wenn er sich seine

Befriedigung bei einer anderen Frau hole, indirekt machte. Der nötigende Druck

wurde vielmehr durch die strukturelle Gewalt erzeugt, die der Beschuldigte auf C.C.___

seit Anbeginn ihres Kontakts und noch vermehrt mit zunehmender Dauer ihrer

Beziehung ausübte. C.C.___ war dem Beschuldigten kognitiv unterlegen und von

ihm emotional sowie sozial abhängig, was der Beschuldigte, wie im Zusammenhang

mit den bereits abgehandelten Delikten bereits hinlänglich erörtert wurde,

bewusst anstrebte, um die Genannte sexuell und monetär ausnützen zu können. Wie

in den allgemeinen rechtlichen Ausführungen dargelegt, ist eine solche

Unterlegenheit und Abhängigkeit insbesondere bei Kindern und Jugendlichen

geeignet, einen ausserordentlichen Druck zu erzeugen, der es verunmöglicht,

sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren. Dazu kam, dass die Geschädigte vor

dem Vorfall bereits einige Freier hatte bedienen müssen und deshalb müde und

erschöpft war, was sich negativ auf ihre Widerstandsfähigkeit auswirkte (vgl.

zu dieser Thematik auch Urteil des BGer 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 7.3

in fine). C.C.___ war zum Zeitpunkt des Übergriffs zwar kein Kind mehr, aber

noch minderjährig und im jugendlichen Alter. Ihre Beziehung zum Beschuldigten

war durch anhaltenden Psychoterror geprägt – es sei in diesem Zusammenhang

insbesondere an die immer neu vorgeschobenen finanziellen Probleme zur

Forderung, sich für ihn zu prostituieren, und das ständige Im-Schach-Halten und

Spielen mit dem Gedanken, dass sie nicht die richtige Frau sei, wenn sie nicht

mache, was er wolle, erinnert. Diesem Psychoterror war C.C.___ schlicht und

einfach nicht gewachsen, so dass der Beschuldigte dies instrumentalisieren und C.C.___

dazu bringen konnte, schlussendlich alles zu tun, was er wollte. Es ist von

einer instrumentalisierten strukturellen Gewalt auszugehen, die der

Beschuldigte sich zunutze machte, als er C.C.___ im November 2016 dazu nötigte,

ihn oral zu befriedigen. Dazu kam die erwähnte indirekte Drohung, fremdzugehen,

sollte sie seine Anweisung nicht befolgen (die für sich alleine nicht

ausreichen würde, jedoch zusammen mit anderen Faktoren strukturelle Gewalt begründen

kann). Wie in den allgemeinen rechtlichen Ausführungen dargelegt, bedeutet das

Erfordernis einer tatsituativen Zwangssituation nicht, dass der Täter diese

jedes Mal wieder auf die gleiche Weise neu entstehen lassen muss. Vorliegend

liess der Beschuldigte durch den – insbesondere im Zusammenhang mit der

Förderung der Prostitution – ausgeübten Psychoterror immer wieder eine

Zwangssituation entstehen, so dass er im November 2016 die Zwangssituation ohne

grossen tatsituativen Aufwand aktualisieren konnte und vom Opfer insbesondere

auch wegen seines jugendlichen Alters und seiner Unterlegenheit und

Abhängigkeit kein grosser Widerstand zu erwarten war. C.C.___ wusste aus ihrer

Erfahrung mit dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Förderung der

Prostitution, dass ihr Wille von ihm nicht respektiert wird. Angesichts ihrer

emotionalen Abhängigkeit und Unterlegenheit, ihrer Angst vor Wutausbrüchen des

Beschuldigten, Beleidigungen, Beschimpfungen und den effektiv erfolgten Drohungen

und Anspielungen, dass sie dem Beschuldigten nicht gebe, was er brauchte, keine

richtige Frau sei etc., stand sie unter immensem Druck, weshalb das

Nötigungsmittel des psychischen Drucks selbst bei fehlendem Widerstand als

erfüllt zu erachten wäre. Der vorliegende Fall (wie auch die drei weiteren

Übergriffe) weist Komponenten auf, die mit den in den allgemeinen rechtlichen

Erwägungen geschilderten Konstellationen eines Sportlehrers und eines

Lehrmeisters zu den von ihnen ausgebildeten Mädchen vergleichbar sind, so die

Vergötterung des Täters durch das Opfer aufgrund des vom Täter gezielt gewonnen

Vertrauens und Abhängigkeitsverhältnisses, das Ausspielen angeblicher

individueller Schwächen, das Schaffen eines Konkurrenzverhältnisses (hier durch

das ständige Erwähnen, sie sei nicht die richtige Frau für ihn, sollte sie

nicht gehorchen) und das Ausnützen des Umstandes, dass die Geschädigte von

ihrer Familie keinerlei Unterstützung und Hilfeleistung erwarten konnte.

Der Beschuldigte erfüllte im

Zusammenhang mit dem Vorfall vom November 2016 den objektiven Tatbestand von

Art. 189 Abs. 1 StGB in der Tatform des Unter-psychischen-Druck-Setzens. Er

handelte mit direktem Vorsatz (er wusste um die Ablehnung durch C.C.___ und

kannte die geschilderten Umstände) und erfüllte den Tatbestand auch in

subjektiver Hinsicht. Er ist wegen sexueller Nötigung, begangen im November

2016, schuldig zu sprechen.

5.3.2 Gemäss Beweisergebnis ist auch

beim zweiten Vorfall vom Februar/März 2017 erstellt, dass der Analverkehr gegen

den wirklichen Willen von C.C.___ erfolgte. Nachdem sie mit dem Beschuldigten

einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt hatte, wollte er Analverkehr, was

sie ablehnte und ihm insbesondere auch verbal kundtat. Der Beschuldigte wusste

aber auch, dass sie Analverkehr generell nicht wollte und dieser für sie

schmerzhaft war. Trotzdem setzte er sich durch und vollzog den Analverkehr

unter für ihn sicht- und hörbaren Schmerzen ihrerseits. Auch hier reichte die

indirekte Drohung, ansonsten fremdzugehen, nicht aus, um von einer tatbestandsmässigen

intensiven Drucksituation ausgehen. Der nötigende Druck wurde vielmehr auch

hier, einige Monate nach der ersten sexuellen Nötigung, durch die strukturelle

Gewalt erzeugt, die der Beschuldigte auf C.C.___ seit Anbeginn ihres Kontakts

und mit zunehmender Dauer ihrer Beziehung noch vermehrt ausübte. Der Übergriff

hatte hier eine beachtliche Gewaltkomponente, konnte der Beschuldigte den

Analverkehr doch nur vollziehen, indem er C.C.___ durch den Akt erkennbar Schmerzen

zufügte. C.C.___ war dem Beschuldigten kognitiv unterlegen und von ihm

emotional sowie sozial abhängig, was der Beschuldigte, wie im Zusammenhang mit

den bereits abgehandelten Delikten bereits hinlänglich erörtert wurde, bewusst

anstrebte, um die Genannte sexuell und monetär ausnützen zu können. Es kann

umfassend auf die Erwägungen zur sexuellen Nötigung vom November 2016 verwiesen

werden. Der Beschuldigte erfüllte auch hier den objektiven und subjektiven

Tatbestand (direkter Vorsatz) von Art. 189 Abs. 1 StGB und ist

entsprechend schuldig zu sprechen.

5.3.3 Gemäss Beweisergebnis ist auch

beim dritten Vorfall vom Juni 2017 davon auszugehen, dass der beischlafähnliche

Sexualverkehr gegen den wirklichen Willen von C.C.___ erfolgte. Auch hier

wusste der Beschuldigte, dass C.C.___ die Praktik des «Kehlenficks» ablehnte

und diese für sie Atemnot und Würgereflexe auslöste. Trotzdem setzte er sich

durch und vollzog die Praktik. Auch hier reichte die indirekte Drohung,

ansonsten fremdzugehen, nicht aus, um von einer tatbestandsmässigen intensiven

Drucksituation auszugehen. Der nötigende Druck wurde vielmehr auch hier durch

die strukturelle Gewalt erzeugt, die der Beschuldigte auf C.C.___ seit Anbeginn

ihres Kontakts und noch vermehrt mit zunehmender Dauer ihrer Beziehung ausübte.

Der Übergriff hatte wiederum auch eine gewisse physische Gewaltkomponente,

erzeugte er doch mit «Kehlenfick» beim Opfer erkennbar Atemnot und Würgereflexe

sowie ein Druckgefühl im Kopf. C.C.___ war dem Beschuldigten kognitiv

unterlegen und von ihm emotional sowie sozial abhängig, was der Beschuldigte,

wie im Zusammenhang mit den bereits abgehandelten Delikten, insb. der Förderung

der Prostitution, bereits hinlänglich erörtert wurde, bewusst anstrebte, um die

Genannte sexuell und monetär ausnützen zu können. Es kann umfassend auf die

Erwägungen zur sexuellen Nötigung vom November 2016 verwiesen werden.

Vorliegend kam im Weiteren hinzu, dass der Beschuldigte auf das Opfer dadurch

psychischen Druck ausübte, dass er ihr in Aussicht stellte, auf Analverkehr zu

verzichten, falls sie sich auf den «Kehlenfick» einlasse. Er köderte sie mit

anderen Worten mit dem für sie kleineren Übel und implizierte hiermit, dass es

nur diese zwei Alternativen gebe, nicht aber einen Verzicht auf Sexualverkehr. Der

Beschuldigte erfüllte auch hier den objektiven und subjektiven Tatbestand

(direkter Vorsatz) von Art. 189 Abs. 1 StGB und ist entsprechend

schuldig zu sprechen.

5.3.4 Gemäss Beweisergebnis ist auch

beim vierten Vorfall vom Juli 2018 davon auszugehen, dass der beischlafähnliche

Sexualverkehr gegen den wirklichen Willen von C.C.___ erfolgte. Der

Beschuldigte wusste um die ablehnende Haltung von C.C.___ gegenüber dieser

Sexualpraktik, die, wie unter Ziff. 5.3.3 bereits ausgeführt, für sie auch eine

deutliche physische Gewaltkomponente hatte. Es kann auch im Übrigen auf die

Erwägungen unter 5.3.3 verwiesen werden. Die Geschädigte war bei diesem Vorfall

zwar nicht mehr minderjährig, sondern rund 18 Jahre und vier Monate alt.

Aufgrund der während ihrer Minderjährigkeit aufgebauten strukturellen Gewalt,

die der Beschuldigte lediglich perpetuieren musste, um C.C.___ gefügig zu

behalten, rückt der Umstand, dass sie bei diesem Vorfall nicht mehr

minderjährig war, in den Hintergrund. Der Beschuldigte erfüllte auch hier den

objektiven und subjektiven Tatbestand (direkter Vorsatz) von Art. 189

Abs. 1 StGB und ist entsprechend schuldig zu sprechen.

6.

Vorhalt gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift – versuchter strafbarer

Schwangerschaftsabbruch z.Nt. von D.A.___ (Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs.

1 StGB)

6.1

Vorhalt und Beweisergebnis

6.1.1

Vorhalt

Der Beschuldigte soll einen versuchten

strafbaren Schwangerschaftsabbruch begangen haben, begangen mutmasslich am 17.

November 2017 in [Ort 1] (Wohndomizil von A.A.___ / [Adresse]) z.Nt. seiner

Ehefrau D.A.___, welche damals mit der gemeinsamen Tochter J.A.___ im sechsten

Monat schwanger war. Es wird ihm Folgendes vorgeworfen:

«Konkret stiess der Beschuldigte die

Privatklägerin im Zuge eines Streits im Wohnzimmer um, so dass diese auf den

Boden fiel. Dann traktierte er (die auf dem Boden liegende) D.A.___ mit

Schlägen und insbes. auch mehreren Fusstritten gegen ihren Bauch und Rücken,

und zwar dergestalt, dass diese kaum noch Luft bekam und anschliessend kaum

mehr gehen konnte.

Die Handlungen von A.A.___ blieben zwar

insofern ohne grössere Folgen, als die Privatklägerin ihr Kind nicht verlor und

dieses am 1. März 2018 gesund zur Welt bringen konnte. Angesichts der Tatsache,

dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt von der (weit fortgeschrittenen)

Schwangerschaft seiner Ehefrau Kenntnis hatte, muss indes von einer (zumindest

eventualvorsätzlich) versuchten Tat ausgegangen werden. Mit anderen Worten

hielt es A.A.___ bei seinem körperlichen Übergriff auf D.A.___ nicht nur für

möglich, dass diese das ungeborene Kind aufgrund seiner Schläge und Tritte in

den hochsensiblen Bauch- und Rückenbereich verlieren könnte, sondern nahm das

auch billigend in Kauf.»

6.1.2

Beweisergebnis

Der Vorhalt ist insbesondere gestützt

auf die glaubhaften Aussagen von D.A.___ erstellt, deren Aussagen durch ihr

beigezogenes Patientendossier untermauert werden. Mit der Vorinstanz (US 207

f.) ist festzuhalten, dass das Patientendossiers ihre Aussagen über ihren

Spitalaufenthalt während der Schwangerschaft bestätigt (vgl. Radiologiebefund,

Zeugnis von Dr. med. Pq.___ vom 19. November 2018, Arztzeugnis UVG vom

18. November 2017; vgl. bspw. 5.1.3 / D.A.___ / pag. 013 ff.:

Hauptdiagnose Treppensturz am 17. November 2017 mit Schürfungen Kopf,

Distorsion Ringfinger, Kontusion Wade links, 6. Schwangerschaftsmonat;

[Statur Freitext / Befund:] Schürfungen Stirn, Schläfe rechts, Wange links,

Schwellung über dem Ringfinger links, aktive und passive Streckhemmung,

Schmerzen bei Berührung, grosses Hämatom über der Wade, links Muskelstränge gut

ertastbar; kein Röntgen zufolge Schwangerschaft; Selbsteinweisung). Nebst

zahlreichen anderen Realkennzeichen enthalten ihre Aussagen insbesondere

Angaben zu eigenen psychischen Vorgängen (vgl. beispielhaft 10.2.14/039 f

Rz. 106 ff., wonach D.A.___ den wahren Grund ihres Spitalbesuchs und

mithin die physische Gewalt des Beschuldigten unerwähnt gelassen und aus Angst

stattdessen einen Treppensturz erwähnt habe; dies gemäss Instruktion des

Beschuldigten; vgl. beispielhaft 10.2.14/044 Rz. 254 ff.,

262 ff.: sie habe eine «riesen Angst» vor dem Beschuldigten gehabt; vgl.

auch 10.2.14/056 Rz. 680 f. / pag. 060

Rz. 812 ff. / pag. 301 ff.). Diese Angabe erklärt den

Vermerk im Patientendossier glaubhaft.

D.A.___ blieb bei ihren

Angaben im wesentlichen Kerngehalt konstant. Dass sie sich nicht mehr sicher

war, ob sie das Spital am Abend des Übergriffs oder am Abend darauf aufsuchte,

spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, zumal ihre Begründung

für den Gang ins Spital, die gleiche blieb: das Kind im Bauch hatte sich nicht

mehr bewegt (vgl. 10.2.14/108 f. Rz. 136 ff.). Für die

Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht, dass sie den Beschuldigten im

Zusammenhang mit den körperlichen Übergriffen nicht überwiegend belastet (vgl.

beispielhaft 10.2.14/113, Rz. 295 f., pag. 115 Rz. 345 f.,

pag. 119 Rz. 472 ff., 475 f.), sondern ihn offensichtlich

auch entlastet (vgl. beispielhaft 10.2.14/115, Rz. 342).

SnD.A.___ äusserte sich in der

Einvernahme vom 5. August 2020 nicht zum Vorfall, obschon er gemäss D.A.___

Zeuge der Auseinandersetzung gewesen ist. Da er als Vater des Beschuldigten

alles andere als ein neutraler Zeuge war, ist dieses Schweigen nachvollziehbar

und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.A.___ (vgl.

10.2.12/001 ff., 011).

Unbestritten ist schliesslich, dass der

Beschuldigte im vorgeworfenen Tatzeitpunkt von der auch fortgeschrittenen

Schwangerschaft D.A.___s wusste und sie am 1. März 2028 eine gesunde

(gemeinsame) Tochter zur Welt brachte.

6.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen

Wer eine Schwangerschaft ohne

Einwilligung der schwangeren Frau abbricht, wird gemäss Art. 118 Abs. 2 StGB mit

Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Geschütztes

Rechtsgut ist das menschliche Leben während der Schwangerschaft. Nicht in den

Schutzbereich der Norm fallen zerstörerische Einwirkungen ex uterus, vor der

Nidation und nach dem Eintreten der Geburtswehen. Einbezogen sind grundsätzlich

alle Embryonen und Föten bis zur Menschwerdung, auch solche, die nicht

lebensfähig sind (Schwarzenegger/

Heimgartner, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2019 [nachfolgend:

BSK StGB I], Vor Art. 118 StGB N 1). Als Schwangerschaftsabbruch gilt jede

Tathandlung, welche die Tötung des Ungeborenen, also das Abtöten eines Embryos

oder Fötus zwischen Nidation und Eintritt der Geburtswehen zur Folge hat.

Sowohl Handlungen, welche zur vorzeitigen Trennung der Frucht und in der Folge

zu ihrem Absterben führen, als auch das Abtöten der Frucht im Mutterleib sind

tatbestandsmässig (Schwarzenegger/Heimgartner,

BSK StGB I, a.a.O., Art. 118 Abs. 2 StGB N 4).

Strafbar ist der vorsätzliche

Schwangerschaftsabbruch – zum Vorsatz gehört das Wissen um das Bestehen einer

Schwangerschaft – wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser ist bspw. bei

Faustschlägen oder Fusstritten gegen den Bauch einer Schwangeren anzunehmen

(Urteil des BGer 68_730/2012 vom 24. Juni 2013 E. 1.9; Trechsel/Geth, DIKE-StGB, a.a.O., Art. 118 StGB N 5).

Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter,

nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat,

die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, der zur Vollendung der Tat

gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs.

1 StGB).

6.3 Konkrete rechtliche Würdigung

Der Beschuldigte hat die damals im sechsten

Monat schwangere D.A.___ während eines Streits in der Familienwohnung

umgestossen und auf die am Boden liegende Ehefrau eingeschlagen und ihr insb.

gegen ihren Bauch und Rücken Fusstritte verpasst. Die Intensität der

geschilderten Schläge und Tritte, wonach D.A.___ kaum mehr Luft bekam und

anschliessend kaum mehr gehen konnte, war durchaus geeignet, zu einem

Schwangerschaftsabbruch zu führen. Indem er sie insbesondere gegen den Bauch

und Rücken trat, nahm er das Absterben des Fötus bzw. einen

Schwangerschaftsabbruch in Kauf. Er handelte eventualvorsätzlich.

Da die Tochter, mit der D.A.___ im

Zeitpunkt des Vorfalls schwanger war, gesund zur Welt kam, ist der Erfolg, d.h.

ein Schwangerschaftsabbruch, ausgeblieben, weshalb es bei einem Versuch blieb.

Im Übrigen kann auf die Ausführungen der

Vorinstanz (US 209 f.) verwiesen werden.

Der Beschuldigte hat sich des versuchten

Schwangerschaftsabbruchs schuldig gemacht.

7.

Vorhalt gemäss Ziff. 5 der Anklageschrift – qualifizierte einfache

Körperverletzung z.Nt. von D.A.___ (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB)

7.1.1 Vorhalt und Beweisergebnis

7.1.1 Vorhalt

Dem Beschuldigten wird eine

qualifizierte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2

Abs. 4 StGB) wie folgt vorgeworfen:

«begangen

mutmasslich am 17. November 2017 in [Ort 1] (Wohndomizil von A.A.___ / [Adresse])

z.N.v. seiner Ehefrau D.A.___, indem der Beschuldigte diese insofern an ihrer

Gesundheit schädigte, als er sie im Zuge eines Streits im Wohnzimmer zu Boden

stiess und (die auf dem Boden liegende) Privatklägerin mit mehreren Schlägen

und Fusstritten gegen Bauch, Rücken sowie andere Körperteile (insbes. Kopf,

Hände und Beine) traktierte, wodurch er diese am Körper verletzte.

Konkret fügte A.A.___

seiner Ehefrau dadurch

folgende Verletzungen zu: Schürfungen

an Stirn, Schläfe (rechts)

und Wange

(links); Prellung

(Kontusion) der Wade (links) inkl. grosses Hämatom; Verstauchung (Distorsion)

des Ringfingers (links)».

7.1.2 Beweisergebnis

Der Sachverhalt ist

gestützt auf die glaubhaften Aussagen von D.A.___ und das Patientendossier

erstellt.

7.2 Allgemeine rechtliche

Ausführungen

Es kann auf die

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 211).

7.3 Konkrete rechtliche Würdigung

Es kann auf die Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden. Die Verteidigung erhob gegen die rechtliche

Würdigung keine Einwände.

Die Verletzungen (Schürfungen, Prellung

inkl. Hämatom sowie Verstauchung), die der Beschuldigte D.A.___ anlässlich des

Streits im November 2017 zugefügt hat, sind als einfache Körperverletzungen zu

qualifizieren. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Folglich ist der

subjektive und objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt.

Die Vorinstanz ist zugunsten des

Beschuldigten von unechter Konkurrenz zwischen dem versuchten

Schwangerschaftsabbruch nach Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs.1 StGB und

der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 StGB ausgegangen.

Es gilt vorliegend das

Verschlechterungsverbot. Demzufolge ist die einfache Körperverletzung als

konsumiert zu betrachten und es hat einzig ein Schuldspruch wegen versuchten

Schwangerschaftsabbruchs zu ergehen. Dem Umstand, dass der Beschuldigte

grundsätzlich auch eine qualifizierte einfache Körperverletzung begangen hat,

ist bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen.

8.

Vorhalt gemäss Ziff. 6 und 7 der Anklageschrift – Nötigung und Versuch dazu

z.Nt. von C.C.___ (Art. 181 StGB, teils i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

8.1

Vorhalt und Beweisergebnis

8.1.1 Vorhalt

Dem Beschuldigten werden eine Nötigung

und ein Nötigungsversuch (Art. 181 [i.V.m. Art. 22 Abs. 1] StGB) z.Nt. von C.C.___

wie folgt vorgeworfen:

-

«begangen ca. im August

2018 in [Ort 8] (Waldstück [...]) z.N.v. C.C.___, indem der Beschuldigte dieser

insofern Gewalt androhte, als er sich ihr gegenüber dahingehend äusserte, er

werde ihr beim nächsten Aufeinandertreffen beide Beine brechen, falls sie jetzt

nicht in sein Auto Audi S5 [SO […]] einsteige. Da die Privatklägerin Angst

hatte, dass A.A.___ seine Drohung in die Tat umsetzen könnte, gehorchte sie ihm

und begab sich in dessen Fahrzeug.

-

begangen ca. Ende 2016

mutmasslich in der Region Solothurn (im Audi S5 [SO […]] von A.A.___) z.N.v. C.C.___,

indem der Beschuldigte dieser Gewalt bzw. ernstliche Nachteile androhte, damit

sie nicht über ihre Prostitutionstätigkeit spricht resp. in diesem Kontext

keine Anzeige bei der Polizei gegen ihn erstattet. Konkret drohte er der

Privatklägerin damit, dass allein schon ihr Arbeitsweg zur reinsten Hölle

werde, sollte sie sich dennoch gegenüber Dritten dementsprechend offenbaren.

Zwar hatte C.C.___ während langer Zeit

Angst davor, dass A.A.___ seine Drohung in die Tat umsetzen könnte.

Nichtsdestotrotz erstattete sie schliesslich am 28. August 2019 bei der

Kantonspolizei Solothurn Strafanzeige gegen den Beschuldigten und sprach zudem

im Vorfeld sowie im Nachgang dazu mit div. Personen über ihre

Prostitutionstätigkeit für den Beschuldigten, weshalb es beim Versuch der Tat

blieb.»

8.1.2

Beweisergebnis

Die Vorhalte sind aufgrund der

glaubhaften Aussagen von C.C.___ erstellt. Die Vorinstanz legte in ihrem Urteil

die entsprechenden Aussagen dar (US 213 f.). Die Aussagen sind

zeitlich-räumlich verknüpft, erwähnt wird der Motivationszusammenhang

ihrerseits und täterseits, sie sind entgegen dem Einwand der Verteidigung alles

andere als pauschal, sondern detailliert, authentisch und nachvollziehbar:

Sie und der Beschuldigte seien etwa im

August 2018 einmal im Waldabschnitt zwischen [Ort 7] und [Ort 8] gewesen,

einfach auf der anderen Seite, wo der Golfplatz sei. Da habe der Beschuldigte

ihr gesagt, er rufe jetzt irgendwelche Frauen und würde diese hier vor ihren

Augen ficken. Dann sei sie weggesecklet. Er sei dann mit dem Auto an ihr

vorbeigefahren und habe gesagt, «Wenn du jetzt nicht einsteigst, breche ich dir

beide Beine, wenn ich dich das nächste Mal sehe», woraufhin sie Angst bekommen

habe und wieder eingestiegen sei. Dieser Mann habe ihr nur noch Angst gemacht,

sie wäre am liebsten gar nicht mehr mit ihm raus (vgl. 10.2.19.02/ 966

Rz. 1157 ff., 1167 ff., 1172). In der Einvernahme vom

28. Mai 2021 bestätigte C.C.___ ihre glaubhaften Schilderungen vom

5. Mai 2021, wonach der Beschuldigte ihr einmal gedroht habe, ihr

beim nächsten Aufeinandertreffen alle Beine zu brechen, wenn sie nicht sofort

in sein Auto einsteigen würde, woraufhin sie, C.C.___, Angst gehabt habe, er

würde seine Drohung wahrmachen, ihm gehorcht habe und in sein Auto eingestiegen

sei (vgl. 10.2.19.02/1011 Rz. 480 ff.). Der Beschuldigte habe ihr, C.C.___,

auch in Bezug auf die Prostitution immer mega Angst gemacht, von wegen: «Wenn

ich jemals mit anderen darüber reden sollte, geschweige denn eine Anzeige

machen sollte, dann müsse ich mir bewusst sein, dass ich sowieso keine Chance

hätte, weil er das angeblich alles schon einmal gemacht habe mit einer – also

durchgemacht – und dass für mich nachher sozusagen die Konsequenz ist, dass ich

so Angst haben werde, dass allein mein Arbeitsweg die reinste Hölle sein werde.»

«Also er sagte halt allgemein immer wieder in unserer Beziehung, dass ich halt

mit niemandem darüber reden solle und eben keine Anzeige machen solle. Und

dieser Gesprächsaustausch, wie ich ihn vorher geschildert habe, war – so wie

ich mich erinnern kann, ca. gegen Ende 2016», höchstwahrscheinlich in seinem

Auto erfolgt. Dies habe bei ihr vor allem Angst ausgelöst, dass er seine

Drohungen wahrmachen würde, er habe ja auch schon erwähnt, wie er Leute

abgeschlagen habe und so. Und plus nachher halt noch mit solchen Drohungen,

habe sie einfach für sich so den Gedanken gehabt, dass wenn jemals irgendetwas

sein sollte, dann würde sie sehr wahrscheinlich im Spital liegen (vgl.

10.2.19.02/ 1012 f. Rz. 508 ff., 539 ff., 549,

551 ff., 556 ff.). Zudem schilderte auch der Beschuldigte, dass C.C.___

offensichtlich Angst vor ihm habe (vgl. Erwägungen zu seiner Audio-Überwachung

in Abschnitt II.C. hiervor sowie Audio-Überwachung vom 3. Juli 2020

ab 17:03:45 Uhr: «sie hat Angst, dass ich sie schlagen will, verstehst du?»).

8.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen

Es wird auf die entsprechenden

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (US 214 f.).

8.3 Konkrete rechtliche Würdigung

Entgegen dem entsprechenden Einwand der

Verteidigung, handelt es sich auch hier nicht um oberflächliche und pauschale

Anschuldigungen, sondern um die Wiedergabe konkreter Androhungen (beide Beine

brechen, Attacke auf Arbeitsweg). Aufgrund der strukturellen psychischen

Gewalt, die der Beschuldigte von Anfang an auf C.C.___ ausübte, waren derartige

Drohungen das perfekte Mittel, ihre Willensbildung und -betätigung zu

bestimmen. Der nötige Kausalzusammenhang war – entgegen dem Einwand der

Verteidigung – gegeben. Dass C.C.___ trotzdem ihren Kolleginnen von der

Prostitution erzählte, widerlegt nicht den Versuch des Beschuldigten, C.C.___

mit entsprechender Androhung davon abzuhalten. Der Beschuldigte hatte in erster

Linie zum Ziel, sie von einer Anzeigeerstattung abzuhalten. Das Weitererzählen

an Kolleginnen war demgegenüber weniger bedrohlich für ihn und C.C.___ konnte

die Kolleginnen ohne weiteres dazu anhalten, die Sache nicht weiterzuerzählen.

Wie es später doch zu einer Anzeigeerstattung kam, wurde im Zusammenhang mit

der Würdigung der Aussagen von C.C.___ näher analysiert und aufgezeigt, dass

die Anzeigeerstattung erst nach erheblichem Zeitablauf und mit Unterstützung

der Opferhilfe möglich wurde. Soweit die Verteidigung einwendet, bis Ende 2016

habe sich der Beschuldigte gegenüber C.C.___ respektvoll verhalten, geht sie

von einem anderen Beweisergebnis aus. Bis dahin hatte der Beschuldigte schon

längst eine psychische strukturelle Gewalt aufgebaut, aufgrund derer er C.C.___

vollkommen im Griff hatte. Entgegen dem Einwand der Verteidigung handelte es

sich bei der Androhung, der Arbeitsweg werde zur reinsten Hölle, im Übrigen nicht

um eine völlig unklare Ausdrucksweise, die das Übel nicht benenne und daher

schon gar nicht ein schwerer Angriff auf das Sicherheitsgefühl der Geschädigten

habe sein können. Wie die Geschädigte ausführte, erzählte ihr der Beschuldigte,

wie er andere Personen zusammengeschlagen habe. Es braucht nicht grosse

Fantasie, sich einen entsprechenden Übergriff auf sich selbst vorzustellen,

sollte man sich entgegen seinem Willen verhalten. Der Beschuldigte zeigte ihr

mit dem Hinweis auf den Arbeitsweg auf, dass er wisse, wann und wo er sie im

öffentlichen Raum schutzlos und ihm ausgeliefert antreffen könne. Der

Beschuldigte handelte jeweils mit direktem Vorsatz.

Der Beschuldigte hat mit seiner Drohung

(beide Beine brechen) erreicht, dass C.C.___ wieder ins Auto eingestiegen ist.

Damit war die Nötigung vollendet.

Entgegen der Anklage wäre vorliegend sogar

auch in Bezug auf die Nötigung, keine Anzeige zu erstatten, allenfalls von

einer vollendeten Nötigung auszugehen. So hat das Bundesgericht mit Urteil

6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 1.3.2 und E. 1.4 die Verurteilung eines

Täters, der im Falle einer Anzeige mit Gewalt gedroht hatte, wegen vollendeter

Nötigung bestätigt, da das Opfer – aufgrund der Drohungen des Beschwerdeführers

sowie der Hemmschwelle bei sexueller Gewalt in der Ehe, Aussenstehenden davon

zu berichten – vor der Trennung aus Angst und Scham auf eine Anzeige verzichtet hatte, obwohl das Opfer

schlussendlich Jahre später doch Anzeige erstattet hat. Vorliegend war die Nötigung

Ende 2016 zur Verhinderung der Anzeigeerstattung vollendet. Dies insbesondere

unter Einbezug des beim Beschuldigten gefundenen Briefs, worin C.C.___ diesem

verspricht, ihn nicht anzuzeigen. Da eine vollendete Nötigung diesbezüglich

nicht angeklagt ist und überdies das Verschlechterungsverbot gilt, bleibt es

beim Schuldspruch wegen Versuchs.

Der Beschuldigte ist folglich

entsprechend den Anklageziffern 6 und 7 wegen Nötigung sowie wegen versuchter

Nötigung schuldig zu sprechen.

9.

Vorhalt gemäss Ziff. 8 der Anklageschrift – mehrfache Pornografie (Art. 197

Abs. 4, z.T. i.V.m. Abs. 7 StGB)

9.1

Vorhalte und Beweisergebnis

9.1.1

Vorhalte

Dem Beschuldigten

werden die folgenden Vorhalte gemacht:

«8.1 Herstellung von pornografischen

Ton- und Bildaufnahmen

8.1.1 Aufnahmen zwecks Instruktion von C.C.___

für die Prostitutionstätigkeit

begangen ca. zwischen

Anfang August 2016 und mind. ca. Oktober/November 2016 in [Ort 1] (Waldstück in

der Nähe des [Parkplatzes], Waldstück beim [Friedhof] sowie [...]-Wald) und

evtl. anderswo, indem der Beschuldigte mit seinem Mobiltelefon drei bis fünf

Videoaufnahmen von C.C.___ herstellte, auf denen zu sehen ist, wie diese

tatsächliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt (vornehmlich Oralverkehr). A.A.___

fertigte diese Aufnahmen an, um die Privatklägerin im Hinblick auf ihre

Prostitutionstätigkeit zu instruieren bzw. zu schulen (vgl. dazu AK Ziff.

2.1.2).

Die Privatklägerin C.C.___

war zum Zeitpunkt der Herstellung der fraglichen pornografischen Aufnahmen noch

minderjährig.

Im Rahmen der forensischen

Auswertung des bei A.A.___ am 14. Juli 2020 sichergestellten

Mobiltelefons (Samsung Galaxy S9+ SM-G965F), konnte eine entsprechende

Videodatei gesichert werden (vgl. Cellebrite Extraction Report vom 30. November

2020, Video Nr. 6):

Ø Videodatei received_303580483327830.mp4

(Video Nr. 6): Videoaufnahme von C.C.___, auf welcher zu sehen ist, wie sie A.A.___

oral befriedigt (hergestellt mutmasslich Anfang August 2016, sicher aber vor

dem 28. Februar 2018)

8.1.2 Aufnahmen zwecks Verkauf an die Freier

von C.C.___

begangen mutmasslich am

29. Juni 2017 in [Ort 20] (ehemaliges Wohndomizil von N.C.___ sel. / [Adresse]),

indem der Beschuldigte mit seinem Mobiltelefon eine Videoaufnahme herstellte,

auf welcher zu sehen ist, wie er mit C.C.___ tatsächliche sexuelle Handlungen

praktiziert (Vaginal- und mutmasslich auch Analverkehr inkl. NS und KV). A.A.___

fertigte diese Aufnahme an, um sie dem Freier N.___ zu verkaufen (vgl. dazu AK

Ziff. 2.1.3).

Die Privatklägerin C.C.___

war zum Zeitpunkt der Herstellung der fraglichen pornografischen Aufnahmen noch

minderjährig.

Im Rahmen der

forensischen Auswertung des bei A.A.___ am 14. Juli 2020

sichergestellten Mobiltelefons (Samsung Galaxy S9+ SM-G965F), konnte die

entsprechende Videodatei gesichert werden (vgl. Cellebrite Extraction Report

30. November 2020, Video Nr. 2):

Ø Videodatei 20170629_193735.mp4 (Video

Nr. 2): Videoaufnahme von C.C.___, auf welcher diese nackt beim vaginalen und

analen Geschlechtsverkehr mit A.A.___ sowie beim Urinieren und Koten (NS und

KV) zu sehen ist (hergestellt mutmasslich am 29. Juni 2017, sicher aber

vor dem 28. Februar 2018)

8.2

Erwerb von

pornografischen Ton- und Bildaufnahmen

begangen ca. zwischen dem

10. November 2016 und mind. dem 12. Januar 2018 in [Ort 1] (Wohndomizil

von A.A.___ / [Adresse]) und anderswo, indem der Beschuldigte von C.C.___ (via

WhatsApp) ca. 105-200 Foto- und Videoaufnahmen zwecks Weiterveräusserung

insbes. an die Freier N.___, S.___ et al. erwarb, auf denen zu sehen ist, wie

diese entweder nackt in aufreizender Stellung posiert oder tatsächliche

sexuelle Handlungen an sich selber vornimmt (vornehmlich vaginale und anale

Selbstbefriedigung, aber auch NS- und KV-Handlungen).

Die Privatklägerin C.C.___

war zum Zeitpunkt der Herstellung der fraglichen pornografischen Aufnahmen noch

minderjährig.

Im Rahmen der forensischen

Auswertung des bei A.A.___ am 14. Juli 2020 sichergestellten

Mobiltelefons (Samsung Galaxy S9+ SM-G965F), konnten eine entsprechende

Fotodatei und sechs entsprechende Videodateien gesichert werden (vgl.

Cellebrite Extraction Report vom 30. November 2020, Foto Nr. 23 und

Videos Nr. 9, 13-16, 18):

Ø Fotodatei IMG-20170802-WA0012.jpg (Foto

Nr. 23): Fotoaufnahme von C.C.___, welche diese nackt auf dem Rücken liegend

mit einem Dildo im Mund zeigt (hergestellt mutmasslich am 2. August 2017,

sicher aber vor dem 28. Februar 2018);

Ø Videodatei VID-20170611-WA0002.mp4

(Video Nr. 9): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt

bei der vaginalen Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt mutmasslich am

11. Juni 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);

Ø Videodatei VID-20170802-WA0010.mp4

(Video Nr. 13): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt

beim Urinieren und bei der vaginalen Masturbation mit ihrer Hand zeigt

(hergestellt mutmasslich am 2. August 2017, sicher aber vor dem

28. Februar 2018);

Ø Videodatei VID-20170802-WA0015.mp4

(Video Nr. 14): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt

beim Urinieren und bei der vaginalen sowie analen Masturbation mit einem Dildo

und einem Vibrator zeigt (hergestellt mutmasslich am 2. August 2017, sicher

aber vor dem 28. Februar 2018);

Ø Videodatei VID-20170802-WA0016.mp4

(Video Nr. 15): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt

bei der vaginalen und analen Masturbation mit zwei Dildos, einem Vibrator und

einer elektrischen Zahnbürste zeigt (hergestellt mutmasslich am 2. August 2017,

sicher aber vor dem 28. Februar 2018);

Ø Videodatei VID-20170802-WA0018.mp4

(Video Nr. 16): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt

bei der vaginalen Masturbation mit einem Vibrator und einer elektrischen

Zahnbürste zeigt (hergestellt mutmasslich am 2. August 2017, sicher aber

vor dem 28. Februar 2018);

Ø Videodatei VID-20170804-WA0026.mp4

(Video Nr. 18): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt

beim Urinieren sowie bei der analen Masturbation mit einem Dildo zeigt (hergestellt

mutmasslich am 4. August 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018).

8.3 Inverkehrbringen von pornografischen

Ton- und Bildaufnahmen

begangen ca. zwischen dem 10. November

2016 und mind. dem 12. Januar 2018 in [Ort 1] (Wohndomizil von A.A.___ / [Adresse])

und anderswo, indem der Beschuldigte die selber produzierten und erworbenen

pornografischen Aufnahmen der im Zeitpunkt der Herstellung noch minderjährigen C.C.___

nach Erhalt (bzw. Produktion) in Verkehr brachte, indem er das einschlägige

Video- und Fotomaterial in Bereicherungsabsicht gegen Entgelt (konkret für

Beträge zwischen ca. CHF 200.-- und CHF 3'000.--) insbes. den Freiern

N.___ und S.___ fortlaufend zukommen liess (v.a. via WhatsApp, E-Mail und

Download-App MegaSync). Im Fall von N.___ waren das total ca. 92-150 Aufnahmen

(ca. 90 % Fotos und 10 % Videos) und bei S.___ mind. 13 Aufnahmen (Fotos

und Videos).

Im Rahmen der forensischen

Auswertung des von N.___ anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Dezember 2020

eingereichten USB-Sticks konnten zwei entsprechende Fotodateien gesichert

werden, welche der Beschuldigte diesem ca. zwischen dem 14. November 2016 und

mind. dem 12. Januar 2018 zugestellt und verkauft hatte, wobei der Freier

jeweils vorleistungspflichtig war (vgl. Cellebrite Extraction Report vom 5.

März 2021, Fotos Nr. 11 und Nr. 12):

Ø Fotodatei IMG_4195.JPG_embedded_1.jpg

(Foto Nr. 11): Fotoaufnahme von C.C.___ posierend mit entblösster Vagina und

entblössten Brüsten (hergestellt zu einem nicht mehr näher definierbaren

Zeitpunkt mutmasslich zwischen dem 14. November 2016 und dem 12. Januar 2018,

sicher aber vor dem 28. Februar 2018);

Ø Fotodatei IMG_4196.JPG_embedded_1.jpg

(Foto Nr. 12): Fotoaufnahme von C.C.___ posierend mit entblösster Vagina und

entblössten Brüsten (hergestellt zu einem nicht mehr näher definierbaren

Zeitpunkt mutmasslich zwischen dem 14. November 2016 und dem 12. Januar 2018,

sicher aber vor dem 28. Februar 2018).

Im Rahmen der forensischen

Auswertung des von S.___ anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Dezember 2020

eingereichten USB-Sticks konnten acht entsprechende Fotodateien und acht

entsprechende Videodateien gesichert werden, welche der Beschuldigte diesem ca.

zwischen dem 10. November 2016 und dem 24. Januar 2017 zugestellt und verkauft

hatte, wobei der Freier jeweils vorleistungspflichtig war (vgl. Cellebrite

Extraction Report vom 5. März 2021, Fotos Nr. 1-4 und Nr. 14-17 sowie Videos

Nr. 1-8):

Ø Fotodatei IMG_0107.JPG_embedded_1.jpg

(Foto Nr. 1): Fotoaufnahme von C.C.___ posierend mit entblösster Vagina und

entblösster linker Brust (hergestellt zu einem nicht mehr näher definierbaren

Zeitpunkt mutmasslich zwischen dem 10. November 2016 und dem 24. Januar 2017,

sicher aber vor dem 28. Februar 2018);

Ø Fotodatei IMG_0108.JPG_embedded_1.jpg

(Foto Nr. 2): Fotoaufnahme von C.C.___, welche diese nackt bei der vaginalen

Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt zu einem nicht mehr näher

definierbaren Zeitpunkt mutmasslich zwischen dem 10. November 2016 und dem 24.

Januar 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);

Ø Fotodatei IMG_0109.JPG_embedded_1.jpg

(Foto Nr. 3): Fotoaufnahme von C.C.___, welche diese nackt bei der vaginalen

Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt zu einem nicht mehr näher

definierbaren Zeitpunkt mutmasslich zwischen dem 10. November 2016 und dem 24.

Januar 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);

Ø Fotodatei IMG_0110.JPG_embedded_1.jpg

(Foto Nr. 4): Fotoaufnahme von C.C.___, welche diese nackt bei der vaginalen

Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt zu einem nicht mehr näher

definierbaren Zeitpunkt mutmasslich zwischen dem 10. November 2016 und dem 24.

Januar 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);

Ø Fotodatei Thumbs.db_embedded_1.jpg (Foto

Nr. 14): Fotoaufnahme von C.C.___ posierend mit entblösster Vagina und

entblösster linker Brust (hergestellt zu einem nicht mehr näher definierbaren

Zeitpunkt mutmasslich zwischen dem 10. November 2016 und dem 24. Januar 2017,

sicher aber vor dem 28. Februar 2018);

Ø Fotodatei Thumbs.db_embedded_2.jpg (Foto

Nr. 15): Fotoaufnahme von C.C.___, welche diese nackt bei der vaginalen

Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt zu einem nicht mehr näher

definierbaren Zeitpunkt mutmasslich zwischen dem 10. November 2016 und dem 24.

Januar 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);

Ø Fotodatei Thumbs.db_embedded_3.jpg (Foto

Nr. 16): Fotoaufnahme von C.C.___, welche diese nackt bei der vaginalen

Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt zu einem nicht mehr näher

definierbaren Zeitpunkt mutmasslich zwischen dem 10. November 2016 und dem 24.

Januar 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);

Ø Fotodatei Thumbs.db_embedded_4.jpg (Foto

Nr.17): Fotoaufnahme von C.C.___, welche diese nackt bei der vaginalen Masturbation

mit ihrer Hand zeigt (hergestellt zu einem nicht mehr näher definierbaren

Zeitpunkt mutmasslich zwischen dem 10. November 2016 und dem 24. Januar 2017,

sicher aber vor dem 28. Februar 2018);

Ø Videodatei IMG_0111.mp4 (Video Nr. 1):

Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt bei der vaginalen

Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt mutmasslich am 11.

November 2016, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);

Ø Videodatei IMG_0117.mp4 (Video Nr. 2):

Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen halbnackt bei der

vaginalen Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt mutmasslich am 25.

November 2016, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);

Ø Videodatei IMG_0129.mp4 (Video Nr. 3):

Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt bei der vaginalen

Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt mutmasslich am 1.

Dezember 2016, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);

Ø Videodatei IMG_0130.mp4 (Video Nr. 4):

Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt bei der vaginalen

Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt mutmasslich am 2.

Dezember 2016, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);

Ø Videodatei IMG_0132.mp4 (Video Nr. 5):

Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt bei der vaginalen

Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt mutmasslich am 2. Dezember 2016,

sicher aber vor dem 28. Februar 2018);

Ø Videodatei IMG_0133.mp4 (Video Nr. 6):

Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt bei der vaginalen

Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt mutmasslich am 8.

Dezember 2016, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);

Ø Videodatei IMG_0138.mp4 (Video Nr. 7):

Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt bei der vaginalen

Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt mutmasslich am 20.

Dezember 2016, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);

Ø Videodatei IMG_0142.mp4 (Video Nr. 8):

Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt bei der vaginalen

Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt mutmasslich am 25.

Januar 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018).

8.4 Besitz von pornografischen Ton- und

Bildaufnahmen

begangen ca. zwischen Anfang August 2016

(Erstellungszeitpunkt der ersten Aufnahme) und dem 14. Juli 2020

(Sicherstellung Mobiltelefon von A.A.___) in [Ort 1] (Wohndomizil von A.A.___ /

[Adresse] und [Adresse]) und anderswo, indem der Beschuldigte mind. zwischen

105 und 163 Foto- und Videoaufnahmen der im Zeitpunkt der Herstellung noch

minderjährigen C.C.___ besass, auf welchen zu sehen ist, wie diese entweder

tatsächliche sexuelle Handlungen an sich selber (vornehmlich vaginale und anale

Masturbation, aber auch NS- und KV-Handlungen) oder gemeinsam mit ihm vornimmt

(vornehmlich Oralverkehr/BJ, aber auch "Kehlenficks" und

Geschlechtsverkehr).

Im Rahmen der forensischen

Auswertung des bei A.A.___ am 14. Juli 2020 sichergestellten

Mobiltelefons (Samsung Galaxy S9+ SM-G965F), konnten eine entsprechende

Fotodatei und acht entsprechende Videodateien gesichert werden, welche noch im

Besitz des Beschuldigten waren (vgl. Cellebrite Extraction Report vom 30.

November 2020, Foto Nr. 23 und Videos Nr. 2, 6, 9, 13-16, 18).»

9.1.2 Beweisergebnis

Die Vorinstanz legte auf

den Urteilsseiten 220 ff. detailliert und schlüssig dar, gestützt auf welche

Beweismittel sie die Vorhalte als erstellt erachtete. Darauf kann umfassend

verwiesen werden. Zur Veranschaulichung werden die Erwägungen der Vorinstanz

hier im Wesentlichen nochmals aufgeführt:

glaubhafte

Schilderungen und Stellungnahmen, namentlich jene von C.C.___ und von den Freiern

N.___ und S.___;

entsprechende objektive

Beweismittel (vgl. Urteil Vorinstanz Ziff. II.C., II.D., II.E. und II.H.);

C.C.___s

eindrückliche physischen bzw. psychischen Reaktionen im Rahmen der

Konfrontation mit dem besagten Bild- und Videomaterial (vgl. insbesondere zu Videos

von C.C.___: 10.2.19.01/pag. 560 ff. Rz. 130 ff. [Liste mit 27 Videos], 168

ff., 200 ff., 237 ff., 268 ff., 293 ff., 337 ff., 340 f. [Protokollvermerk:

C.C.___ hält sich die Hände vor ihr Gesicht und hat wässerige Augen], Rz. 375

ff., 405 ff., 429 ff., 452 ff., 455 f.: [Protokollvermerk: C.C.___ hat

wässerige Augen und schaut zum Fenster hinaus], Rz. 482 ff., 504 ff., 529 ff.,

558 ff., 580 ff., 601 ff., 623 ff., 652 ff., 684 ff., 710 ff., 732 ff., 753

ff., 774 ff., 796 ff., 821 ff.; vgl. u.a. zu pornografischen Fotos von C.C.___:

10.2.19.01/pag. 583 ff. Rz. 852 ff. [Liste mit 162 Fotos], Rz. 877 ff., 891

ff., 907 ff., 923 ff., 939 ff., 955 ff., 971 ff., 987 ff., 990 ff., 994 ff.,

997 ff., 1000 ff., 1003 ff.; vgl. 10.2.19.01/pag. 592 ff. [Listen als objektive

Beweismittel der pornografischen Videos und Fotos von C.C.___], vgl. bspw.

10.2.19.01/pag. 642 ff. Rz. 143 ff., 163 ff., 196 f., 212 ff., 226 ff.,

239 ff., 251 ff., 265 ff. sowie pag. 660 f.: glaubhafte Aussagen C.C.___s

auf Vorhalt von acht Videos [für Freier, insbesondere räumliche und zeitliche

Einordnung sowie zu Urheberschaft, Erstellungszweck, Übermittlung,

Zahlungsmodalitäten], welche S.___ per USB-Stick bei der Kantonspolizei

Solothurn einreichte; vgl. 10.2.19.01/pag. 647 ff. Rz. 305 ff., 325 ff., 344

ff., 362 ff., 380 ff., 398 ff., 415 ff., 433 ff., 439 ff., 478 ff. 492 ff., 496

ff., 500, 504, 508, 512, 518 ff., 526 ff.; vgl. auch 10.2.19.02/pag. 1241

ff. Rz. 1178 ff., 1194 ff., 1207 ff.: Aussagen C.C.___s auf Vorhalt von 18

Fotos [für Freier, u.a. räumliche und zeitliche Einordnung sowie zu

Urheberschaft, Erstellungszweck, Übermittlung, Zahlungsmodalitäten –

Banküberweisung auf das Konto von C.C.___ bei der [Bank 1] oder auf ein

PayPal-Konto, was gemäss den Erzählungen des Beschuldigten gegenüber C.C.___

der Frau des Beschuldigten, mithin D.A.___, gehört habe, wobei der Beschuldigte

den Freiern die Kontoangaben habe zukommen lassen, Preisfestlegung], welche S.___

und N.___ per USB-Stick bei der Kantonspolizei Solothurn einreichten; wobei C.C.___

klar bezeichnet, wenn auf einem Bild nicht sie dargestellt sei: vgl. bspw.

10.2.19.01/pag. 650 Rz. 394, pag. 654 Rz. 516 f. und

pag. 658 ff.);

im Zusammenhang mit

Videos und Fotos für Freier – vgl. betreffend N.___ und S.___ – wird auch auf

weitere, inhaltlich konstante, detailreiche Schilderungen C.C.___s verwiesen.

Sie legt dabei auch eindrücklich kontroverse Gedanken und Gefühle im Hinblick

auf «Sex-Videos bzw. Sex-Fotos von ihr für Freier» offen (vgl. bspw.

10.2.19.02/pag. 1238 Rz. 1063 ff.: einerseits mega Angst, da Nacktfotos und

-videos von ihr im Umlauf wären, andererseits die dadurch verbundene Vermeidung

der «richtigen Prostitutionstätigkeit»);

von C.C.___ mehrfach

geschilderte Aussagen des Beschuldigten, in welchen er Druck auf sie ausgeübt

habe, damit sie Sex-Fotos bzw. -videos von sich für Freier aufgenommen bzw.

erstellt habe (vgl. Urteil Vorinstanz Ziff. II.C.; vgl. auch bspw. 10.2.19.

02/pag. 1238 Rz. 1069 ff., 1073 ff., 1078: Der Beschuldigte habe C.C.___ bspw.

gesagt, «ja, was machst du lieber? Hast du trotzdem Freude daran, dass sie [gemeint:

Freier] dich persönlich vögeln kommen?»;

C.C.___s

Schilderungen zu ihrer Instruktion im Hinblick auf die Sexarbeit durch den

Beschuldigten, um sinngemäss maximale Freier-Zufriedenheit – deren

Stammkundeneigenschaft – bzw. möglichst hohe Prostitutionseinnahmen zu erzielen

(vgl. 10.2.19.01/pag. 324 f. Rz. 92 ff., 111 f.; vgl. auch 10.2.19.02/pag. 1234

ff. Rz. 931 ff., 939 ff., 956 ff., 986 ff.: Instruktionsvideos für die

Prostitution erstellt – zu Beginn der Prostitutionstätigkeit bzw. ca.

August bis Oktober 2016, grundsätzlich Blowjob-Videos, C.C.___ habe Tipps und

Anweisungen vom Beschuldigten erhalten, «wie man einen Mann möglichst gut und

schnell befriedigen kann», grösstes Ziel, Freier als Stammkunden zu gewinnen, die

immer wieder kommen und möglichst viel Geld bezahlen [vgl. beispielhaft das

Instruktionsvideo: Harddisk / DIGITALE DATEN A ERROR / Auswertung

Mobiltelefone und andere Daten / A.A.___ / Foto- und

Videoaufnahmen /Videos /M-2020-0.2021-12-07.16-41-01 /

files / Video / received_303580483327830_2.mp4; Video Nr. 6

gemäss Anklageschrift pag. 066] – Videos und Fotos für Freier erstellt

[vgl. bspw. 10.2.19.02/pag. 1237 ff. Rz. 1039 ff., 1054 ff., 1080 ff.,1087 ff.,

1098 ff., 1114 ff. 1121 ff., 1030 f., 1135 ff. – einschmieren mit Stuhlgang für

«versautes Video», 1140 ff., 1151 f., 1155 ff.1186 ff., 1204 ff., 1222 ff.,

1301 ff.] – eines der Videos hätten sie und der Beschuldigte zusammen in der

Wohnung ihrer kurz zuvor verstorbenen Mutter ca. im Juli 2017 erstellt und dann

auch einem Freier geschickt mit Geschlechtsverkehr – vaginal und anal sowie

nachher im Verlauf des Videos mit Stuhlgang und Urin bzw. «NS und KS»; im Video

habe sie der Beschuldigte anal gevögelt, während sie stuhlen sollte [vgl. Video

20170629_193735_2.mp4: in der Badewanne aufgenommenes Video mit pornografischem

Material – übereinstimmende die Aussagen C.C.___s betreffend dieses bei ihrer

Mutter kurz nach ihrem Versterben aufgenommene Video für einen Freier mit Urin

und Kot –, sie und den Beschuldigten beim vaginalen und analen Geschlechtsakt

mit Kot und Urin zeigend; Video Nr. 2 gemäss Anklageschrift pag. 066]

– sowie private Videos für den Beschuldigten, bspw. «als wir Sex hatten»

[gemeint: C.C.___ und der Beschuldigte; vgl. 10.2.19.02/pag. 1247

f. Rz. 1359 ff., 1380 ff.]; vgl. dazu bspw. auch

10.2.19.02/pag. 1233 ff. Rz. 915 ff., 1018 ff., 1021 f.;

Instruktionsvideos, Videos für den Verkauf an Freier und Videos für den

Privatgebrauch seien erstellt worden; Tipps und Tricks des Beschuldigten, «wie

ich [gemeint: C.C.___] stöhnen soll, damit es den Freier antörnt», «die

Methode beim Blowjob», wie sie es machen müsse, «Sex-Stellungen», welche «Optionen»

– zumal es im Hüttli am Anfang nicht unbedingt einfach gewesen sei; diese Infos

seien nützlich und auf die Zufriedenheit der Freier ausgerichtet gewesen;

Aussagen C.C.___

betreffend Verkauf von Videos an Freier (vgl. 10.2.19.01/pag. 136 Rz. 174 ff.:

Freier hätten das Geld für die von C.C.___ gemachten Videos überwiesen, «sie

haben genau wünschen können, was halt in diesen Videos oder halt auf diesen

Fotos zu sehen ist – zum Glück nie das Gesicht», ein Freier habe recht viel

Geld für Videos bezahlt, «Videos mit Urin», «wo ich es mir zum Beispiel selber

mache und dazu einfach uriniere oder auch, dass ich mich mit meinem eigenen

Stuhlgang so quasi wie eincremen tue, so quasi, dass es mir gefällt und so»,

das einzig Positive sei gewesen, dass sie allein gewesen sei und es nicht mit

jemandem zusammen habe machen müssen, «aber ja, mit eigenen Fäkalien

vollschmieren, ist halt auch nicht gerade… das Wahre», «wir [gemeint:

sie und der Beschuldigte] haben für das sehr viel Geld bekommen», das Geld

dafür sei von Freiern überwiesen worden; vgl. 10.2.19.01/pag. 137: es

seien zwischen vier und acht Videos, mit den Fotos zusammen «um die zehn», vor

allen ein Freier – für den habe sie regelmässig Videos gemacht, auch Videos mit

eigenen Fäkalien, manchmal auch andere);

betreffend das beim

Beschuldigten auf dem Handy sichergestellte pornografische Material wird auf

die entsprechenden Aufzeichnungen in den Akten (externe Festplatte) verwiesen

(vorliegend werden auszugsweise vereinzelt Foto- und Videodateien konkret zur

Nachvollziehbarkeit genannt, alles in allem wird aber auf die entsprechenden

Akten(-stellen) als solches verwiesen: vgl. Harddisk / DIGITALE DATEN A

ERROR / Auswertung Mobiltelefone und andere Daten / A.A.___ / Foto-

und Videoaufnahmen / Videos / M-2020-0.2021-12-07.16-41-01 /

files / Videos; vgl. bspw. 20170609_203447_2.mp4 [u.a. orale

Befriedigung des Beschuldigten durch C.C.___], vgl. bspw. auch

20170708_200947_2. mp4 [u.a. orale Befriedigung des Beschuldigten durch C.C.___],

20180914_195117.mp4 [u.a. orale Befriedigung des Beschuldigten durch C.C.___],

vgl. bspw. auch VID-20180204-WA0017_2.mp4 [C.C.___ bei vaginaler Masturbation,

über WC-Schüssel mit Urin], vgl. auch VID-20180805-WA0004.mp4 [C.C.___ bei

vaginaler Masturbation mit mehreren Dildos, stöhnend; vgl. zudem

VID-20170802-WA0015_2.mp4, Video Nr. 14 gemäss Anklageschrift

pag. 067; vgl. auch VID-20170804-WA0026_2.mp4, Video Nr. 18 gemäss

Anklageschrift pag. 067], vgl. bspw. VID-20170611-WA0011_2.mp4 [C.C.___

bei vaginaler Masturbation mit der Hand, Urin] sowie vgl. insbesondere

20170629_193735_2.mp4 [Video Nr. 2 gemäss Anklageschrift pag. 066]:

in der Badewanne aufgenommenes Video mit pornografischem Material

[übereinstimmende Aussagen C.C.___s betreffend dieses bei ihrer Mutter kurz

nach ihrem Versterben aufgenommene Video für einen Freier mit Urin und Kot],

sie und den Beschuldigten beim vaginalen und analen Geschlechtsakt mit Kot und

Urin zeigend; vgl. bspw. auch VID-20180125-WA0002_2.mp4 [C.C.___ bei vaginaler

Masturbation mit Dildo und elektrischer Zahnbürste im Bett; vgl. dazu auch

VID-20170611-WA0000_2.mp4 bzw. Video Nr. 9 gemäss Anklageschrift

pag. 067; vgl. auch VID-20170802-WA0016_2.mp4, Video Nr. 15 gemäss

Anklageschrift pag. 067; VID-20170802-WA0018_2.mp4, Video

Nr. 16 gemäss Anklageschrift pag. 067]; vgl. zudem die folgenden

Aufnahmen in Harddisk / DIGITALE DATEN A ERROR / Auswertung

Mobiltelefone und andere Daten / A.A.___ / Extraction Reports

als EV-Beilagen / EV C.C.____2021_03_11 / Extraction

Report_2021_03_05 / Image [vgl. bspw.: IMG_0107.JPG_embedded_1

– Foto Nr. 1 gemäss Anklageschrift pag. 068; IMG_ 0108.JPG_embedded_1 –

Foto Nr. 2 gemäss Anklageschrift pag. 068; IMG _0109.JPG_embedded_1 –

Foto Nr. 3 gemäss Anklageschrift pag. 068; IMG_0110. JPG_ embedded_1

– Foto Nr. 4 gemäss Anklageschrift pag. 068; Thumbs. db_embedded_1 – Foto

Nr. 14 gemäss Anklageschrift pag. 068; Thumbs.db_embedded_2 – Foto

Nr. 15 gemäss Anklageschrift pag. 068; Thumbs.db_embedded_3 – Foto

Nr. 16 gemäss Anklageschrift pag. 068; Thumbs.db_embedded_4 – Foto

Nr. 17 gemäss Anklageschrift pag. 068] sowie Video [vgl.

beispielhaft: IMG_0111.mp4 – Video Nr. 1 gemäss Anklageschrift

pag. 069; IMG_0117.mp4 – Video Nr. 2 gemäss Anklageschrift

pag. 069; IMG_0129.mp4 – Video Nr. 3 gemäss Anklageschrift

pag. 069; IMG_0130.mp4 – Video Nr. 4 gemäss Anklageschrift

pag. 069; IMG_0132.mp4 – Video Nr. 5 gemäss Anklageschrift

pag. 069; IMG_0133.mp4 – Video Nr. 6 gemäss Anklageschrift

pag. 069; IMG_0138.mp4 – Video Nr. 7 gemäss Anklageschrift

pag. 069; IMG_0142.mp4 – Video Nr. 8 gemäss Anklageschrift

pag. 069]). Auf den Aufnahmen ist C.C.___ – auch mit Verweis auf

körperliche Merkmale bzw. Einrichtungsgegenstände – jeweils ersichtlich und mit

Verweis auf ihre eigenen Aussagen (auch auf Vorhalt der Aufzeichnung bzw.

Darstellungen hin) ohne weiteres identifizierbar. Diese beim Beschuldigten auf

dem Mobiltelefon sichergestellten zahlreichen (pornografischen) Aufzeichnungen

untermauern und belegen die Aussagen C.C.___s objektiv hinsichtlich ihrer

eindrücklichen, höchst glaubhaften Ausführungen zu den entsprechenden Aufnahmen

(insbesondere Modalitäten, Orte des Aufzeichnens, anwesende Personen, Inhalte

der Aufnahmen und vieles mehr);

für das

pornografische Material, welches C.C.___ klar identifizieren lässt und von den

Freiern N.___ und S.___ kommt, kann auf die entsprechende Aktenstelle verwiesen

werden (vgl. Harddisk / DIGITALE DATEN A ERROR / Auswertung

Mobiltelefone und andere Daten / N.___ / USB-Stick N.___ und S.___, vgl. Image

und Video). Im Ordner Image sind die auch beim Beschuldigten auf dem

Mobilgerät sichergestellten (identischen pornografischen) Aufnahmen von C.C.___

erkennbar (vgl. Urteil Vorinstanz Ziff. II.C.2.1.11.b.: / Image [vgl.

bspw.: IMG_0107.JPG_embedded_1 – Foto Nr. 1 gemäss Anklageschrift

pag. 068; IMG_0108.JPG_embedded_1 – Foto Nr. 2 gemäss Anklageschrift

pag. 068; IMG_0109.JPG_embedded_1 – Foto Nr. 3 gemäss Anklageschrift

pag. 068; IMG_0110. JPG_ embedded_1 – Foto Nr. 4 gemäss

Anklageschrift pag. 068; Thumbs.db_embedded_1 – Foto Nr. 14 gemäss

Anklageschrift pag. 068; Thumbs.db_embedded_2 – Foto Nr. 15 gemäss

Anklageschrift pag. 068; Thumbs.db_embedded_3 – Foto Nr. 16 gemäss

Anklageschrift pag. 068; Thumbs.db_embedded_4 – Foto Nr. 17 gemäss

Anklageschrift pag. 068] sowie Video [vgl. beispielhaft: IMG_0111.mp4 –

Video Nr. 1 gemäss Anklageschrift pag. 069; IMG_0117.mp4 – Video

Nr. 2 gemäss Anklageschrift pag. 069; IMG_0129.mp4 – Video Nr. 3

gemäss Anklageschrift pag. 069; IMG_0130.mp4 – Video Nr. 4 gemäss

Anklageschrift pag. 069; IMG_0132.mp4 – Video Nr. 5 gemäss

Anklageschrift pag. 069; IMG_0133.mp4 – Video Nr. 6 gemäss

Anklageschrift pag. 069; IMG_0138.mp4 – Video Nr. 7 gemäss

Anklageschrift pag. 069; IMG_0142.mp4 – Video Nr. 8 gemäss

Anklageschrift pag. 069]). Die sich auf dem USB-Stick von N.___ und S.___

befindlichen (pornografischen) Aufnahmen von C.C.___ stützen zweifelsfrei die

entsprechenden bzw. korrelierenden Aussagen C.C.___s. Sie untermauern ihre

Glaubhaftigkeit abermals;

Einnahmen von S.___:

CHF 300.00, (10. November 2016 – Vermerk «Bilder»), CHF 500.00 (14. November

2016 – Vermerk «Bilder»), CHF 400.00 (23. November 2016 – Vermerk «Bilder»),

CHF 400.00 (28. November 2017 – Vermerk «Video»), CHF 450.00 (30. November 2016

– Vermerk «Video»), CHF 3'000.00 (2. Dezember 2016 – Vermerk «Video»), CHF

500.00 (19. Dezember 2016 – Vermerk «Video»), CHF 450.00 (24. Januar 2017 –

Vermerk «Video»). C.C.___ habe das Geld umgehend dem Beschuldigten ausgehändigt

(vgl. 10.2.19.01/pag. 358 Rz. 143 f., 147 und pag. 362 ff.; vgl. bspw. auch

10.2.19.02/pag. 946 Rz. 486 ff. / pag. 1246 Rz. 1324 ff., 1338);

Einnahmen aufgrund

von Videos und Fotos, welche an den Freier N.___ gingen: Gutschriften von CHF

2'500.00, 14. November 2016, sowie CHF 800.00 vom 21. November 2016, mit

Vermerk «Geschenk», «Bilder», «kleine Spende und Dankeschön» (vgl.

10.2.19.01/pag. 352 f.; vgl. auch bspw. 10.2.19.02/pag. 1243 Rz. 1227 ff.:

kongruente Aussagen C.C.___s). Noch am Tag des Zahlungseingangs ist eine

Belastung des Kontos in mind. entsprechender Höhe des Eingangs ersichtlich. C.C.___

habe das Geld umgehend dem Beschuldigten ausgehändigt (vgl. 10.2.19.01/pag. 349

Rz. 232 ff.; vgl. bspw. auch 10.2.19.02/pag. 947 ff. Rz. 521 ff., 539 f., 542).

Dieser Freier habe ungeschützten Oral- wie Geschlechtsverkehr gewollt beim

Treffen, dazu gekommen seien anal, «NS und KV», d.h. mit Stuhlgang und Urin,

wofür der Freier CHF 3'400.00 bezahlt habe, es sei ihr «extrem zuwider»

gewesen (vgl. auch 10.2.19.02/pag. 1238 Rz. 1080 ff.);

Auf Videos und

Fotos, in welchen C.C.___ sich selbst identifizierte und die sie als in ihrem

Zimmer beim Vater aufgenommen bezeichnete, sei auf die grundsätzlich

übereinstimmende Einrichtung bzw. Bettwäsche und Ausstattung – soweit

ersichtlich – sowie auf übereinstimmende Körpermerkmale wie Muttermale und

Hände und Weiteres hinge- bzw. verwiesen. Für den Umfang an inkriminierten

Foto- und Videoaufzeichnungen von C.C.___ (als Minderjährige) und die je

vorgehaltene – und für erstellt erachtete – Anzahl wird auf die Akten und auf

gewürdigte und für glaubhaft befundene Aussagen verwiesen (vgl. insbesondere

Harddisk / DIGITALE DATEN A ERROR / Auswertung Mobiltelefone und

andere Daten / etc.; vgl. bspw. Urteil Vorinstanz Ziff. II.C. zu S.___).

Die Verteidigung wendet im Zusammenhang

mit der Herstellung von Pornografie zwecks Instruktion ein, vorgehalten würden

3 – 5 Videoaufnahmen, wogegen sich in den Akten nur eine Videodatei finde. Es

zeige sich einmal mehr der Belastungseifer der Geschädigten. Es sei nämlich

unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte weitere Aufnahmen gelöscht habe. Im

Weiteren sei das Datum der aktenkundigen Aufnahme nicht bekannt. In dubio pro

reo sei davon auszugehen, die Aufnahme sei nach dem 18. Geburtstag der

Geschädigten gemacht worden, was zu Straflosigkeit führe. Sollte dieser

Argumentation nicht gefolgt werden, sei korrekterweise Art. 197 Abs. 8 StGB

anzuwenden, da von einem einvernehmlichen Herstellen des Videos auszugehen sei.

Die Anklageschrift halte dem Beschuldigten gar nicht vor, gegen den Willen der

Geschädigten gefilmt zu haben.

Der Einwand gründet auf einer anderen

Würdigung der Aussagen von C.C.___. Wie bei der Würdigung ihrer Aussagen durch

das Berufungsgericht aufgezeigt, sind die Aussagen von C.C.___ eben gerade

nicht von Belastungseifer geprägt. Dies zeigt sich auch hier: Wenn sie von 3 –

5 Instruktionsvideos sprach, wobei nur noch eines sichergestellt werden konnte,

ist dies alles andere als übertrieben – im Gegenteil: bei einer

prostitutionsunerfahrenen Person dürfte es ohne weiteres mehr als eines

Instruktionsvideos bedurft haben, um sie für den Job vorzubereiten. Entgegen

der Verteidigung darf es als selbstverständlich angesehen werden, dass der

Beschuldigte immerzu auch Videos wieder gelöscht hat, wie dies auch jede andere

Person in einer gewissen Regelmässigkeit mit Dateien tut. Es versteht sich von

selbst, dass die Instruktionsvideos zu Beginn der Prostitutionstätigkeit

aufgenommen wurden und nicht erst am Schluss nach dem 29. Februar 2018 bzw.

nach dem Eintritt der Volljährigkeit von C.C.___. Von einer einvernehmlichen Aufnahme

der Videos kann entgegen der Verteidigung nicht ausgegangen werden. C.C.___

musste unter klaren Anleitungen des Beschuldigten handeln und wie bereits

hinlänglich dargelegt, wurde der wirkliche Wille von C.C.___ durch die vom

Beschuldigten ausgeübte strukturelle psychische Gewalt verdrängt. Im Übrigen

kommt Art. 197 Abs. 8 StGB schon aufgrund der Volljährigkeit des Beschuldigten

zur Tatzeit nicht zur Anwendung. Die Bestimmung setzt voraus, dass alle

Beteiligten noch nicht volljährig sind.

Hinsichtlich des Vorwurfs der Aufnahmen

zwecks Verkaufs an Freier wendet die Verteidigung u.a. ein, es sei fraglich, ob

es sich bei den Aufnahmen um C.C.___ handle. Im Übrigen sei auch hier von

Freiwilligkeit seitens von C.C.___ auszugehen, habe doch N.___ gesagt, er habe

auch Wochen nach Januar 2018 eine weitere Anfrage wegen Bildern erhalten.

Wie im Beweisergebnis dargelegt, entspricht

das betreffende Video Nr. 2 inhaltlich den Beschreibungen C.C.___s bezüglich der

kurz nach dem Tod ihrer Mutter in deren Wohnung erstellten Aufnahme. Ihre

diesbezügliche Aussage ist räumlich-zeitlich verknüpft und glaubhaft. Gestützt

auf ihre Aussagen ist erstellt, dass sie auf diesem Video ersichtlich ist.

Hinsichtlich des Erwerbs von

pornografischen Aufnahmen zwecks Weiterveräusserung an Freier wendet die

Verteidigung ein, aktenkundig seien lediglich ein Foto und sechs Videodateien.

Die in der Anklageschrift erwähnte Anzahl sei nicht überprüfbar. Im Weiteren

sei bei den Videos 14 und 15 das Gesicht von C.C.___ erkennbar. Sowohl sie als

auch N.___ hätten aber ausgesagt, auf den für Freier bestimmten Videos sei ihr

Gesicht nie erkennbar gewesen. Daraus schliesst die Verteidigung, dass diese

Videos für private Zwecke bestimmt gewesen seien. Wenn C.C.___ demgegenüber

ausgesagt habe, es habe sich hier wohl um Ausnahmen gehandelt, zeige sich darin

ihr Belastungseifer. Bei Video 16 komme dazu, dass die Genannte sich im Bett

und nicht in der Badewanne befinde, was ebenso gegen ein Freiervideo spreche.

Die eingeklagte Anzahl Dateien stützt

sich insbesondere auf die glaubhaften Aussagen von N.___. Es gab für ihn kein

Motiv, diese Zahl zu überhöhen, belastete er sich dadurch doch vor allem auch

selbst. Seiner polizeilichen Einvernahme vom 13. Januar 2020 ist diesbezüglich

Folgendes zu entnehmen (Fragen 32 ff.):

«Herr N.___, gemäss Ihren

Aussagen vom 2. Dezember 2020 haben Sie über die erwähnte MBGA-App 92 Fotos und

Videos erhalten - vielleicht seien es auch mehr gewesen, nämlich zwischen 100

und 150 Stück. Wie kommen Sie auf diese Zahlen?

Ich weiss, dass es mir

diese 92 irgendwo angezeigt hat und es hat aber In dieser App mehrere Ordner

gehabt und diese 92 kann nur in einem Ordner gewesen sein, also müssen es

insgesamt mehr gewesen sein.

War auf allen diesen Fotos

und Videos C.C.___ alias «Fw.___» zu sehen?

Ja. Also, wie ich es auch

schon gesagt habe, sie hat sich von der «Et.___»-Phase zur «Fw.___»-Phase schon

nochmal ein bisschen verändert. Also auf denen auf denen man das Gesicht

gesehen hat, ja. Da ist immer die gleiche Person zu sehen gewesen.

Wie viele dieser Dateien

waren ungefähr Fotos?

Ich mache mal eine

Annahme, wenn wir von 150 ausgehen, waren es ca. 20 Videos.

Der Rest waren Fotos,

demnach ca. 130 Fotos?

Ja. Behaften Sie mich

nicht auf der genauen Anzahl aber es war sicher viel ein grösserer Teil.

In einem Verhältnis

ausgedrückt waren es demnach ca. 10 Prozent Videos und ca. 90 Prozent Fotos?

Ja,

ich denke das macht Sinn.

Wie viele dieser Fotos von

C.C.___ hatten einen pornografischen Inhalt?

Eigentlich

alle.

Können Sie beschreiben,

was auf diesen Fotos von C.C.___ genau zu sehen war?

Ja, also, es sind relativ

viele gewesen. Es hat gewisse gehabt, da hat sie sich einfach im Spiegel

fotografiert, es hat nach ihrem Schlafzimmer ausgesehen. Sie war zum Teil

erotisch bekleidet, zum Teil teilweise bekleidet und zum Teil gar nicht

bekleidet. Ich mag mich erinnern, dass es 2-3 Fotos gegeben hat, auf denen sie

auf einer Wiese gekniet ist draussen, da hat sie irgendetwas mit einem

Anal-Plug gemacht.

Sehr viele waren in

Verbindung mit einem Spiegel, wo sie sich in ihrem Zimmer fotografiert hat in

verschiedenen Outfits oder «Teiloutfits».

Wie viele der Videos von C.C.___

hatten einen pornografischen Inhalt?

Auch

alle.

Können Sie beschreiben,

was auf diesen Videos von C.C.___ genau zu sehen war?

Ja. Also es hat Videos

gegeben, wo sie in der Badewanne am Baden war. Ich mag mich noch an etwas

erinnern, wo sie auf dem Bett gelegen ist. Und an eines mag ich mich erinnern,

wo sie in einem Badezimmer am Boden gelegen ist, angezogen und wo sie sich Natursekt

gegeben hat, daran mag ich mich erinnern.»

Die vorgeworfenen 105 – 200 Aufnahmen

setzen sich mithin wie folgt zusammen:

Mindestzahl von 105 Dateien: 92 von N.___

und 13 von S.___,

Maximalzahl von 200 Dateien: 150 von N.___

zuzüglich 30 Videos und 20 Fotos mit strafrechtlichem Inhalt, die

sichergestellt werden konnten (vgl. Strafanzeige der Kapo Solothurn vom

11.10.2021 [2.1.8/57]; im Speicher des Mobiltelefons des Beschuldigten wurden

Dutzende von Pornovideos und -Fotos mit C.C.___, teils auch mit ihm, gefunden;

mitunter ist seine Stimme im off zu hören, die ihr Regieanweisungen gibt; die

meisten dieser Videos weisen gemäss forensischer Beweissicherung einen

Zeitstempel auf, der sich auf eine Zeit vor der Volljährigkeit von C.C.___

bezieht).

Diese Bandbreite der vorgeworfenen

Stückzahl ist somit entgegen den Ausführungen der Verteidigung nachvollziehbar

und korrekt. Widerlegt wird mit den zitierten Aussagen von N.___ auch der

Einwand der Verteidigung, Freiervideos seien nur in der Badewanne aufgenommen worden

und stets ohne Gesicht.

In Bezug auf das Inverkehrbringen von

pornografischen Aufnahmen wendet die Verteidigung ein, entgegen der in der

Anklageschrift behaupteten Anzahl seien nur 10 Fotodateien und 8 Videos

aufgefunden worden. Im Weiteren könne nicht zweifelsfrei belegt werden, wer die

Videos und Fotos verschickt habe, weshalb der Beschuldigte in dubio pro reo

freizusprechen sei.

Dieser Einwand ist mit den Ausführungen

weiter oben zum Erwerb zwecks Weiterveräusserung an Freier ebenfalls widerlegt.

Mit den bereits gemachten Ausführungen

zu den Einwänden der Verteidigung sind auch deren Einwände gegen den Vorhalt

des Besitzes pornografischer Aufnahmen widerlegt (geltend gemacht wird,

sichergestellt worden seien nur eine Fotodatei und acht Videodateien, wogegen

zwischen 105 und 163 Dateien angeklagt worden seien. Auch hier müsse davon

ausgegangen werden, es habe sich um private Videos zum Eigenkonsum gehandelt.

Im Übrigen seien die Aufnahmen im gegenseitigen Einverständnis gemacht worden,

womit Art 197 Abs. 8 StGB zur Anwendung komme (Straflosigkeit).

9.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen

Es wird auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz auf den Urteilsseiten 225 – 227 verwiesen.

9.3. Konkrete rechtliche Würdigung

Es wird auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz auf den Urteilsseiten 227 – 229 verwiesen. Der

Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und hat sich der mehrfachen Pornografie

(harte Pornografie, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjähriger),

begangen in der Zeit vom ca. 1. August 2016 bis am

30. November 2016 sowie am 29. Juni 2017 (mehrfache

Herstellung), begangen in der Zeit vom ca. 10. November 2016 bis am

12. Januar 2018 (mehrfacher Erwerb), begangen in der Zeit vom ca.

10. November 2016 bis am 12. Januar 2018 (mehrfaches

In-Verkehr-Bringen) und begangen in der Zeit vom ca. 1. August 2016 bis am

14. Juli 2020 (mehrfacher Besitz) und mithin gemäss Anklageziffer 8

schuldig gemacht.

10.

Vorhalt gemäss Ziff. 9 der Anklageschrift – mehrfache Pornografie zwecks

Eigenkonsums (Art. 197 Abs. 5 StGB) z.Nt. von C.C.___

10.1 Vorhalt

und Beweisergebnis

10.1.1 Vorhalt

Dem

Beschuldigten wird in Anklageziffer 9.1 die Herstellung von pornografischen

Ton- und Bildaufnahmen (zwecks Eigenkonsums) wie folgt vorgeworfen:

«begangen ca. zwischen dem

22. Oktober 2016 und mind. dem 5. Oktober 2017 in [Ort 8] (Waldstück [...]), [Ort

1] (Waldstück in der Nähe des [Parkplatzes], Waldstück beim [Friedhof], [...]-Wald,

Wohndomizil von A.A.___ / [Adresse], Wohndomizil von C.C.___ / [Adresse] sowie

evtl. auch [Adresse]) und evtl. anderswo, indem der Beschuldigte mit seinem

Mobiltelefon von C.C.___ mehrere Foto- und Videoaufnahmen zwecks Eigenkonsum

herstellte, auf welchen zu sehen ist, wie diese tatsächliche sexuelle

Handlungen an bzw. mit ihm vornimmt (vornehmlich Oralverkehr/BJ, aber auch

"Kehlenficks" und Geschlechtsverkehr) oder im Anschluss an solche

Handlungen posiert.

Die Privatklägerin C.C.___

war zum Zeitpunkt der Herstellung der fraglichen pornografischen Aufnahmen noch

minderjährig.

Im Rahmen der forensischen

Auswertung des bei A.A.___ am 14. Juli 2020 sichergestellten Mobiltelefons

(Samsung Galaxy S9+ SM-G965F), konnten drei entsprechende Fotodateien und drei

entsprechende Videodateien gesichert werden (vgl. Cellebrite Extraction Report

vom 30. November 2020, Fotos Nr. 1, 5, 113 und Videos Nr. 1, 3, 4):

Ø Fotodatei 20161022_181234.jpg (Foto Nr.

1): Fotoaufnahme von C.C.___, auf welcher zu sehen ist, wie sie A.A.___ oral

befriedigt (hergestellt mutmasslich am 22. Oktober 2016, sicher aber vor dem

28. Februar 2018);

Ø Fotodatei 20161027_140849.jpg (Foto Nr.

5): Fotoaufnahme von C.C.___, welche diese auf den Knien posierend zeigt, wobei

ihr nackter Oberkörper und ihr Gesicht mit Sperma bedeckt sind (hergestellt

mutmasslich am 27. Oktober 2016, sicher aber vor dem 28. Februar

2018);

Ø Fotodatei

PREVIEW_decrypted_embedded_1.jpg (Foto Nr. 113): Fotoaufnahme von C.C.___, auf

welcher zu sehen ist, wie sie A.A.___ oral befriedigt (hergestellt mutmasslich

im Herbst 2016, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);

Ø Videodatei 20170609_203447.mp4 (Video

Nr. 1): Videoaufnahme von C.C.___, auf welcher zu sehen ist, wie sie A.A.___

oral befriedigt (hergestellt mutmasslich am 9. Juni 2017, sicher aber vor

dem 28. Februar 2018);

Ø Videodatei 20170708_200947.mp4 (Video

Nr. 3): Videoaufnahme von C.C.___, auf welcher zu sehen ist, wie sie A.A.___

oral befriedigt (hergestellt mutmasslich am 8. Juli 2017, sicher aber vor dem

28. Februar 2018);

Ø Videodatei 20171005_162111.mp4 (Video

Nr. 4): Videoaufnahme von C.C.___, auf welcher zu sehen ist, wie sie A.A.___ oral befriedigt (hergestellt

mutmasslich am 5. Oktober 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018).»

Weiter wird dem

Beschuldigten in Anklageziffer 9.2 der Erwerb von pornografischen Ton- und

Bildaufnahmen (zwecks Eigenkonsums) wie folgt vorgeworfen:

«begangen ca. zwischen dem

20. August 2016 und mind. dem 4. Februar 2018 in [Ort 1] (Wohndomizil von A.A.___

/ [Adresse]) und anderswo, indem der Beschuldigte von C.C.___ (via WhatsApp)

total ca. 50 Foto- und Videoaufnahmen zwecks Eigenkonsum erwarb, auf welchen zu

sehen ist, wie diese entweder nackt in aufreizender Stellung posiert oder

tatsächliche sexuelle Handlungen an sich selber (vornehmlich vaginale und anale

Masturbation, aber auch NS- und KV-Handlungen) bzw. gemeinsam mit ihm vornimmt

(vornehmlich Oralverkehr/BJ, aber auch Geschlechtsverkehr).

Die

Privatklägerin C.C.___ war zum Zeitpunkt der Herstellung der fraglichen

pornografischen Aufnahmen noch minderjährig.

Im Rahmen der

forensischen Auswertung des bei A.A.___

am 14. Juli 2020 sichergestellten Mobiltelefons (Samsung Galaxy S9+

SM-G965F), konnten vier entsprechende Fotodateien und neun entsprechende

Videodateien gesichert werden (vgl. Cellebrite Extraction Report vom 30.

November 2020, Fotos Nr. 6, 21, 27, 29 und Videos Nr. 7, 10-12, 17,

19-22):

Ø Fotodatei IMG-20160820-WA0019.jpg (Foto

Nr. 6): Fotoaufnahme von C.C.___, welche diese nackt bei der vaginalen

Masturbation zeigt (hergestellt mutmasslich am 20. August 2016, sicher

aber vor dem 28. Februar 2018);

Ø Fotodatei IMG-20170614-WA0022.jpg (Foto

Nr. 21): Fotoaufnahme von C.C.___, welche diese bäuchlings nackt auf dem Bett

posierend zeigt (hergestellt mutmasslich am 14. Juni 2017, sicher aber vor dem

28. Februar 2018);

Ø Fotodatei IMG-20171212-WA0006.jpg (Foto

Nr. 27): Fotoaufnahme von C.C.___, welche diese nackt bei der vaginalen

Masturbation zeigt (hergestellt mutmasslich am 12. Dezember 2017, sicher aber

vor dem 28. Februar 2018);

Ø Fotodatei IMG-20171212-WA0007.jpg (Foto

Nr. 29): Fotoaufnahme von C.C.___, welche

diese posierend mit entblösster Vagina zeigt (hergestellt mutmasslich am 12.

Dezember 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);

Ø Videodatei VID-20170611-WA0000.mp4

(Video Nr. 7): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt

bei der vaginalen Masturbation mit einer elektrischen Zahnbürste und ihrer Hand

zeigt (hergestellt mutmasslich am 11. Juni 2017, sicher aber vor dem 28.

Februar 2018);

Ø Videodatei VID-20170611-WA0011.mp4

(Video Nr. 10): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt

beim Urinieren und bei der vaginalen Masturbation mit ihrer Hand zeigt

(hergestellt mutmasslich am 11. Juni 2017, sicher aber vor dem 28.

Februar 2018);

Ø Videodatei VID-20170614-WA0021.mp4

(Video Nr. 11): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt

beim Massieren ihrer Brüste und ihrer Vagina mit ihrer Hand zeigt (hergestellt

mutmasslich am 14. Juni 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);

Ø Videodatei VID-20170616-WA0003.mp4

(Video Nr. 12): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt

bei der vaginalen Masturbation mit einem Bürstengriff zeigt (hergestellt

mutmasslich am 16. Juni 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);

Ø Videodatei VID-20170804-WA0010.mp4

(Video Nr. 17): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt

bei der vaginalen Masturbation mit einem Vibrator und einer elektrischen

Zahnbürste zeigt (hergestellt mutmasslich am 4. August 2017, sicher aber

vor dem 28. Februar 2018);

Ø Videodatei VID-20171118-WA0012.mp4

(Video Nr. 19): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt

bei der vaginalen Masturbation mit einem Dildo und einer elektrischen

Zahnbürste zeigt (hergestellt mutmasslich am 18. November 2017, sicher

aber vor dem 28. Februar 2018);

Ø Videodatei VID-20180125-WA0002.mp4

(Video Nr. 20): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt

bei der vaginalen Masturbation mit einem Dildo und einer elektrischen

Zahnbürste zeigt (hergestellt mutmasslich am 25. Januar 2018, sicher aber

vor dem 28. Februar 2018);

Ø Videodatei VID-20180204-WA0016.mp4

(Video Nr. 21): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt

beim Urinieren zeigt (hergestellt mutmasslich am 4. Februar 2018, sicher aber

vor dem 28. Februar 2018);

Ø Videodatei VID-20180204-WA0017.mp4

(Video Nr. 22): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt

beim Urinieren und bei der vaginalen Masturbation mit der Hand zeigt (hergestellt mutmasslich am

4. Februar 2018, sicher aber vor dem 28. Februar 2018).»

Und schliesslich wird dem

Beschuldigten in Anklageziffer 9.3 der Besitz von pornografischen Ton- und

Bildaufnahmen (zwecks Eigenkonsums) wie folgt vorgeworfen:

«begangen ca. zwischen dem

20. August 2016 (Erstellungszeitpunkt der ersten Aufnahme) und dem 14. Juli

2020 (Sicherstellung Mobiltelefon von A.A.___) in [Ort 1] (Wohndomizil von A.A.___

/ [Adresse] und [Adresse]) und anderswo, indem der Beschuldigte ca. 50 Foto-

und Videoaufnahmen von C.C.___ zwecks Eigenkonsum besass, auf welchen zu sehen

ist, wie diese entweder nackt in aufreizender Stellung posiert oder

tatsächliche sexuelle Handlungen an sich selber (vornehmlich vaginale und anale

Masturbation, aber auch NS- und KV-Handlungen) bzw. gemeinsam mit ihm vornimmt

(vornehmlich Oralverkehr/BJ, aber auch "Kehlenficks" und

Geschlechtsverkehr).

Die Privatklägerin C.C.___

war zum Zeitpunkt der Herstellung der fraglichen pornografischen Aufnahmen noch

minderjährig.

Im Rahmen der forensischen

Auswertung des bei A.A.___ am 14. Juli 2020 sichergestellten Mobiltelefons

(Samsung Galaxy S9+ SM-G965F), konnten noch sieben entsprechende Fotodateien

und zwölf entsprechende Videodateien sichergestellt werden (vgl. Cellebrite

Extraction Report vom 5. November 2020, Fotos Nr. 1, 5, 6, 21, 27, 29, 113

und Videos Nr. 1, 3, 4, 7, 10-12, 17, 19-22).»

10.1.2

Beweisergebnis

Es kann auf die die zusammenfassenden

Ausführungen zum Beweisergebnis betr. Anklageziffer 8 hiervor verwiesen werden.

Die Vorhalte gemäss Anklageziffer 9 sind erstellt.

10.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen

Es wird auf die entsprechenden

Ausführungen der Vorinstanz auf den Urteilsseite 232 verwiesen.

10.3 Konkrete rechtliche Würdigung

Es wird auf die Ausführungen der

Vorinstanz auf Urteilsseite 233 verwiesen. Die Verteidigung wendet dagegen im

Wesentlichen ein, die Aufnahmen seien im gegenseitigen Einverständnis gemacht

worden, weshalb Art. 197 Abs. 8 StGB zur Anwendung komme, wonach Minderjährige

von mehr als 16 Jahren straflos blieben, wenn sie voneinander einvernehmlich

pornografisches Material herstellten. Die Verteidigung verkennt dabei wiederum,

dass Art. 197 Abs. 8 StGB voraussetzt, dass beide Beteiligten noch nicht

volljährig sind. Diese Bestimmung fällt daher von vornherein ausser Betracht,

da der Beschuldigte zur Tatzeit bereits volljährig war.

Der Beschuldigte handelte

direktvorsätzlich und hat sich der mehrfachen Pornografie zwecks Eigenkonsums

(harte Pornografie, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjähriger),

begangen in der Zeit vom ca. 22. Oktober 2016 bis am 5. Oktober 2017 (mehrfache

Herstellung), begangen in der Zeit vom ca. 20. August 2016 bis am 4.

Februar 2018 (mehrfacher Erwerb), begangen in der Zeit vom ca. 20. August

2016 bis am 14. Juli 2020 (mehrfacher Besitz) und mithin im Sinne der

Vorhalte gemäss Ziff. 9 der Anklageschrift schuldig gemacht.

11.

Vorhalt gemäss Ziff. 10 der Anklageschrift – Verbrechen gegen das BetmG (Art.

19 Abs. 1 lit. b und g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG)

11.1 Vorhalt

und Beweisergebnis

11.1.1 Vorhalt

Dem Beschuldigten wird ein Verbrechen

gegen das Betäubungsmittelgesetz wie folgt vorgeworfen:

«begangen mutmasslich ca. am 27. Juli

2016 oder evtl. am 28. Juli 2016 in [Ort 1] ([Parkplatz] / Auto von A.A.___ und

am Domizil von C.C.___ / [Adresse]) sowie evtl. anderswo, indem der

Beschuldigte insofern Anstalten zur Beförderung einer qualifizierten Menge

Kokain traf, als er in einem ersten Schritt die im Tatzeitpunkt 16-jährige C.C.___

im Rahmen eines Gesprächs auf dem [Parkplatz] in [Ort 1] dazu zu motivieren

versuchte, in Basel einen faustgrossen Klumpen Kokain zu übernehmen, diesen

vaginal einzuführen sowie mit dem Zug von [Ort 2] nach [Ort 3] zu befördern und

ihm die Betäubungsmittel dort zu übergeben.

Um die Privatklägerin zur Durchführung

dieses Kokaintransports zu bewegen, stellte A.A.___ dieser eine (nicht näher

bestimmte) finanzielle Belohnung in Aussicht und instruierte sie im Detail

hinsichtlich des Ablaufs und der Modalitäten des von ihm beabsichtigten

Betäubungsmittelschmuggels (z.B. bzgl. zu tragender Kleidung,

Auftreten/Verhalten, Transportweg, mögliche Gefahren wie Polizeihunde etc.). In

einem zweiten Schritt versuchte der Beschuldigte C.C.___ nach deren Zustimmung

zum geplanten Vorhaben im Anschluss an einen Geschlechtsakt an deren

Wohndomizil sodann seine Faust in deren Scheide einzuführen, um eigenhändig

auszutesten, ob sie anatomisch dazu in der Lage ist, die entsprechende Menge

Kokain vaginal einzuführen und zu transportieren. Nachdem ihm dies nicht

gelungen war, gab A.A.___ den beabsichtigen Betäubungsmittelschmuggel wieder

auf (vgl. dazu AK Ziff. 1)».

11.1.2 Beweisergebnis

Es kann umfassend auf die

vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (US 234 f.). Der Vorhalt

ist insbesondere aufgrund der glaubhaften und detaillierten Aussagen von C.C.___,

aber auch gewissen Aussagen des Beschuldigten selbst, erstellt. Wie die

Vorinstanz zutreffend ausführt, ist insbesondere auf folgende Aktenstellen zu

verweisen:

Geplanter Kokaintransport,

versuchtes Einführen der Faust durch den Beschuldigten in die Vagina von C.C.___

ca. zwei oder drei Tage, nachdem sie sich kennengelernt hätten (vgl.

beispielhaft 10.2.19.01/154 Rz. 875 ff.: weil «der Koks-Klumpen, welchen ich [gemeint:

C.C.___] in meiner Scheide hätte transportieren sollen, halt recht gross

gewesen ist, sagen wir faustgross»; [vgl. dazu beispielhaft auch 10.2.19.02/698

ff. Rz. 893 ff.]). Der Beschuldigte habe C.C.___ erzählt, dass er so gewisse «Geschäftli»

am Laufen habe und ob sie sich etwas dazuverdienen wolle, habe sie interessant

gefunden, sie habe bis dahin nie etwas mit «Schwarzarbeit oder etwas Ähnlichem»

zu tun gehabt, «er hat mit mir auch darüber geredet, ja, pass auf, am Bahnhof,

wenn Polizeihunde herum sind oder was auch immer, eben, wie dass ich vorgehen

muss und alles», «er hat mir nachher von A-Z erklärt, wie so ein Transport

ablaufen würde», «wie eine Nutte kleiden», «weil er nachher mit mir zum Dealer

geht», glaublich in [Ort 2][, «hätte ich das im Auto bei ihm einführen müssen»,

C.C.___ wäre dann an den Bahnhof und mit dem Zug bis nach [Ort 3] gefahren, wo

der Beschuldigte sie am Bahnhof abgeholt hätte, die Übergabe in [Ort 3] wäre

dann «sogar mit Waffen abgelaufen», sein Partner [gemeint: «geschäftlich»,

vom Beschuldigten], der aufs Koks gewartet hätte, würde eine Pistole

dabeihaben, so habe er es ihr erklärt. Das habe sich dann recht schnell wieder

erledigt beim Herausfinden, ob das bei ihr möglich wäre, einen Koksklumpen

einzuführen (vgl. bspw. 10.2.19.01/155 f. Rz. 904 ff., 924 ff., 938 ff., 955

ff.). Wäre sie anatomisch in der Lage gewesen, die Drogen in der Vagina zu

schmuggeln, hätte C.C.___ den Drogentransport vermutlich («ich denke schon»)

für den Beschuldigten gemacht (vgl. 10.2.19.01/162 Rz. 1197 ff., 1201; vgl.

auch bspw. 10.2.19.02/695 ff. Rz. 786 ff., 792 ff., 796 ff., vgl. zum Ganzen

bspw. auch 10.2.19.02/698 ff.).

Aus einer

Audioaufzeichnung (Gespräch zwischen dem Beschuldigten und seiner Schwester Z.A.___)

geht der Gesprächsinhalt, handelnd von «zwei Läuferinnen zu haben», hervor.

Dies spricht für eine Nähe des Beschuldigten zum Drogengeschäft; vgl. Harddisk

/ digitale Daten A ERROR / Geheime Überwachungsmassnahmen / Audio-Überwachung /

Gesamte Audio Aufzeichnung Audi / Protokoll vom 15. Juni 2020 ab 18:48:40

Uhr).

11.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen

Es wird auf die allgemeinen rechtlichen

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (US 235 – 237).

11.3 Konkrete rechtliche Würdigung

Wie die Vorinstanz

zutreffend ausführte, ist gestützt auf das Beweisergebnis erstellt, dass der

Beschuldigte C.C.___ detailgenau instruierte, was Vorgehen und Ablauf

anbelangte (u.a. Kleiderwahl, involvierte Personen, Auftreten, Verhalten,

Transportweg und –mittel, Gefahrenzonen und heikle Orte), damit das Vorhaben

entsprechend seiner Instruktion in die Tat hätte umgesetzt werden können. Um C.C.___

für sein Vorhaben zu gewinnen, stellte er ihr eine finanzielle Belohnung in

Aussicht. Sodann vollzog er darüber hinaus im Einverständnis mit der

minderjährigen C.C.___ den ersten vaginalen Geschlechtsakt, um im Anschluss

daran zu prüfen, ob er seine Faust – Vergleichsobjekt für den geplanten

Kokainklumpen – in ihre (durch den Geschlechtsakt vorgedehnte) Scheide (Vagina)

einführen konnte. Der Beschuldigte unterzog C.C.___ mithin einem realen Test

und prüfte, ob sie zufolge ihrer anatomischen Konstitution als Bodypackerin

tauge. Im Rahmen seiner konkreten Prüfung des Drogenverstecks erkannte der

Beschuldigte, dass das von ihm ins Auge gefasste Versteck, d.h. die Vagina C.C.___s,

für den Transport des geplanten faustgrossen Klumpens aus tatsächlichen bzw.

Gründen der Beschaffenheit (Grösse) nicht zur Verfügung stand. Er vermochte

seine Faust nicht einzuführen. Aufgrund des misslungenen Tests wurde der Plan,

den faustgrossen Klumpen Kokain von C.C.___ nach [Ort 3] zu transportieren,

verworfen. Indem der Beschuldigte C.C.___ für den konkreten Drogenschmuggel

anwarb (eingehende Instruktion; ihr Ablauf und Modalitäten bekannt machte), sie

mittels finanziellen Anreizen lockte (Versprechen ihrer Entlöhnung) und er

schliesslich mit ihrer erlangten Zustimmung den Scheideneingang C.C.___s

testete, um sicherzustellen, dass ein Einführen des faustgrossen Kokainklumpens

möglich war bzw. der Transport plangemäss hätte realisiert werden können, hat

er konkrete, spezifische und ausgeklügelte Vorbereitungshandlungen vorgenommen.

Sie gehen klar über ein theoretisches Konzipieren hinaus. Sein Entschluss zur

Umsetzung des konkreten Drogentransports manifestierten sich mithin in den

aufgezeigten konkreten Vorbereitungshandlungen. Damit erfüllte der Beschuldigte

den objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m.

lit. b BetmG.

Bei einem Klumpen Kokain

in Faustgrösse ist die Grenze zum mengenmässig qualifizierten Fall unabhängig

vom Reinheitsgrad bei Weitem überschritten. Dass der Beschuldigte den Vorsatz

hatte, eine grössere Menge Kokain transportieren zu lassen, zeigt sich daran,

dass er nicht etwa auf eine kleinere Menge auswich, nachdem er hatte feststellen

müssen, dass der Klumpen in der Vagina von C.C.___ nicht Platz hatte. Die

mengenmässige Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist sowohl in

objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zweifelsfrei erfüllt.

Die Verteidigung wendet ein, die

Aussagen von C.C.___ seien nicht glaubhaft und es gebe kein einziges objektives

Beweismittel, das den Vorhalt belegen würde. Trotz ausufernder

Ermittlungshandlungen hätten sich – ausser einem plagierenden Gespräch des

Beschuldigten – keinerlei Hinweise auf einen Drogenhandel des Beschuldigten

ergeben. Auch dessen Ehefrau D.A.___ habe nie von einer solchen Geschichte

gehört. Wie dargelegt, geht das Berufungsgericht demgegenüber von der

Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.C.___ aus. Dass kein objektives Beweismittel

vorliegt, führt nicht dazu, dass der Sachverhalt nicht erstellt sein kann.

Drogengeschäfte werden im Geheimen geplant und durchgeführt, objektive

Beweismittel liegen oft keine vor. Wie dargelegt, ist der Sachverhalt aber auch

gestützt auf ein Gespräch des Beschuldigten erhärtet, welches vorliegend

Indiziencharakter hat. Dass seine Ehefrau über diesen geplanten Drogentransport

nicht im Bild war, ist nachvollziehbar. Es gab keinen Grund, ihr dies

mitzuteilen, hätte dieser Transport – anders als das tägliche

Prostitutionsgeschäft mit vielen Abwesenheiten seitens des Beschuldigten – durchgeführt

werden können, ohne dass die Ehefrau dies bemerkt hätte. Es war also nicht

nötig, die Ehefrau diesbezüglich einzuweihen.

Die Verteidigung moniert im Weiteren,

die Anklageschrift äussere sich nicht zur angeblichen Menge und zum

Reinheitsgrad. Es fehle daher in der Anklage ein entscheidendes

Tatbestandselement. Die Vorinstanz gehe sodann willkürlich von 18 g (reinem)

Kokain aus. Dabei sei es schlicht ausgeschlossen, von einer Faustgrösse auf

eine bestimmte Menge Stoff zu schliessen. Entgegen diesen Ausführungen der

Verteidigung geht die Vorinstanz jedoch nicht von 18 g reinen Kokains aus,

sondern hält zutreffend fest, dass dieser Grenzwert mit Sicherheit

überschritten worden sei (US 238). Dass sich die Anklageschrift nicht zu Menge

und Reinheitsgrad äussere, trifft nur teilweise zu. Bezüglich Menge nennt sie

den faustgrossen Klumpen, der Reinheitsgrad stand dabei – wie oft bei

Betäubungsmitteldelikten – nicht fest. Es ist in der Folge Aufgabe des

Gerichts, zu entscheiden, ob ein mengenmässig qualifizierter Fall erstellt ist.

Eine Verletzung des Anklageprinzips, wie dies die Verteidigung vorbringt, liegt

nicht vor. Es kann festgehalten werden, dass bei einem faustgrossen Klumpen

Kokain, der ohne weiteres mehrere Hundert Gramm wiegen dürfte, selbst bei einer

überaus schlechten Qualität eine reine Menge von weitaus über 18 g resultieren

würde.

Der Verteidigung kann auch in Bezug auf

ihre weiteren Einwände nicht gefolgt werden. Es handelte sich hier nicht bloss

um einen straflosen Tatentschluss. Der Entschluss äusserte sich vielmehr in

bestimmten Handlungen wie der detailgenauen Instruktion der Transporteurin, der

Überprüfung deren Vagina sowie dem Inaussichtstellen einer finanziellen

Belohnung der Transporteurin gegenüber. Bereits aufgrund des geplanten und

ausgetesteten Bodypackings ist von einer – auch dem äusseren Erscheinungsbild

nach – deliktischen Bestimmung des geplanten Verhaltens auszugehen. Dass es

sich beim Versuch, die Faust in die Vagina der Transporteurin zu stecken, um

ein Sexspiel gehandelt habe, kann aufgrund der Aussagen von C.C.___ ausgeschlossen

werden. Sie schilderte dieses Vorgehen klar im Zusammenhang mit dem geplanten

Kokaintransport, worauf abzustellen ist.

Der Beschuldigte hat sich wegen

qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gemacht und ist gestützt

auf Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

12.

Vorhalt gemäss Ziff. 11 der Anklageschrift – mehrfache Vergehen gegen das BetmG

(Art. 19 Abs. 1 lit. a und c BetmG)

12.1 Vorhalt und Beweisergebnis

12.1.1 Vorhalt

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, wie

folgt gegen das BetmG verstossen zu haben:

«

11.1 ca. im November/Dezember 2016 in [Ort 6]

(Domizil von X.A.___ / [Adresse]), indem der Beschuldigte dem X.A.___ eine

MDMA-Tablette (Ecstasy) unentgeltlich veräusserte.

11.2

begangen ca. zwischen Mitte Januar/Ende Februar 2018 bzw. im Frühling 2018

(Initiierungsphase) und ca. Ende Juli/Anfang August 2018 (Ende Anbauphase) in [Ort

211] ([…] / [Adresse]), [Ort 1] (Wohndomizil von C.C.___ / [Adresse] sowie [Parkplatz])

und anderswo, indem der Beschuldigte in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit

C.C.___ – gestützt auf einen gemeinsamen Tatentschluss – unbefugt illegalen

Drogenhanf (mit einem THC-Gehalt von über 1 %) zwecks Gewinnung und

Verkauf von Marihuana anbaute.

Dabei fungierte A.A.___

nicht nur als Ideengeber/Initiant bzw. Master Mind hinter diesem Delikt, indem

er den Anstoss dazu gab sowie bei der Vorbereitung und Durchführung das Sagen

hatte, sondern leistete darüber hinaus insbes. die folgenden massgeblichen

Beiträge zur fraglichen Tat, ohne welche diese nicht hätte realisiert werden

können:

Ø Definition der Kriterien, welche eine

Wohnung zwecks Indoor-Anbaus von Drogenhanf erfüllen musste (Wohnblock,

Dachwohnung, gut geeignet für Lüftung);

Ø Suche und Präsentation/Vorschlag einer

Wohnung, welche für den Indoor-Anbau von Drogenhanf geeignet war (Liegenschaft [Adresse],

[Ort 1], Dachwohnung);

Ø Instruktion von C.C.___ bzgl. der

Aneignung von spezifischem Know-How für den Anbau von Drogenhanf;

Ø Internet-Recherchen bzgl. des Materials,

welches für den Anbau von Drogenhanf benötigt wurde (gemeinsam mit C.C.___);

Ø Auswahl des Materials, welches für den

Anbau von Drogenhanf benötigt wurde;

Ø Anweisung an C.C.___, das ausgewählte

Material, welches für den Anbau von Drogenhanf benötigt wurde, auf deren eigene

Kosten online zu bestellen und an deren Adresse liefern zu lassen (insbes.

Hanfsamen, Grow-Box, Dünger, LED-Lampe, Lüftungsrohre, Erde etc.);

Ø Kauf von weiteren Utensilien (insbes.

Feuchtigkeitsmesser, Thermometer, Zeitschaltuhr), welche für den Anbau von

Drogenhanf benötigt wurden, [im Verkaufsladen] (gemeinsam mit C.C.___);

Ø Besorgung von Blumentöpfen zwecks Anbaus

von Drogenhanf;

Der Anbau des Drogenhanfs

gestaltete sich nicht erfolgreich, weshalb keine Ernte eingefahren werden

konnte.»

12.1.2 Beweisergebnis

Es kann umfassend auf die

vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (US 240 f.). Demnach ist

der Vorhalt 11.1 aufgrund der glaubhaften Aussagen von C.C.___ und die – mit

ihren Aussagen betreffend unentgeltliche Veräusserung von Ecstasy

übereinstimmenden – Aussagen X.A.___s erstellt. X.A.___ hat in der Einvernahme

vom 3. März 2021 C.C.___s Aussage, wonach der Beschuldigte einmal Ecstasy an

sie und X.A.___ selbst abgegeben habe, bestätigt. Der Beschuldigte habe es ihnen

(X.A.___ und C.C.___) bei ihm zuhause gegeben. Es sei vor drei, vier Jahren

gewesen. Genau könne er es nicht mehr sagen. Er wisse nur noch, dass ihm

schlecht gewesen sei, nachdem er, X.A.___, das Ecstasy konsumiert habe (vgl.

10.3.9/008 ff., 011 f., 015).

Die Verteidigung wendet

ein, es sei völlig unklar, ob tatsächlich der Beschuldigte diese Tablette

weitergegeben habe. Es könne auch umgekehrt gewesen sein. Jedenfalls könne

nicht einfach auf die Aussage von X.A.___ abgestellt werden, sondern es sei

nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» davon auszugehen, die Tablette sei nicht

vom Beschuldigten weitergegeben worden. Die Verteidigung verkennt dabei, dass

die Aussage von X.A.___ mit den diesbezüglichen Aussagen von C.C.___

übereinstimmt. Zudem wirkt seine Aussage, wonach ihm von der Tablette schlecht

geworden sei, authentisch und spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage.

Bezüglich des Vorhalts

11.2 ist festzuhalten, dass die Strafanzeige gegen C.C.___ vom 28./29. Mai 2018

betreffend Einfuhr von Hanfsamen (Vgl. 2.1.2/007 ff.) ihre Aussage, im Frühjahr

2018 Hanfsamen in Holland zwecks Anbaus von Drogenhanf bestellt und importiert

zu haben, objektiv belegt. Weiter liegen Aussagen von D.A.___ vor (vgl.

10.2.14/064 Rz. 645 ff., 951), wonach es stimme, dass es ein zweites Treffen

von ihr und C.C.___ gegeben habe, und zwar Ende Oktober/Anfang November 2018 in

[Ort 1] am Wohndomizil von C.C.___. D.A.___ bestätigte, zu C.C.___ gegangen zu

sein, um bei ihr Utensilien für den Anbau von Indoor-Hanf abzuholen, welche C.C.___

bei sich gelagert gehabt habe.

Die Vorinstanz fasste im

Weiteren die für diesen Vorhalt einschlägigen Aussagen von C.C.___ zusammen.

Darauf kann umfassend verwiesen werden. Zur Veranschaulichung werden diese im

Folgenden nochmals kurz wiedergegeben:

10.2.19.01/046 f. Rz. 184

ff., 193 ff.: nachdem C.C.___ mit der Prostitutionstätigkeit habe aufhören

können, weil sie dem Beschuldigten Geld von ihrer verstorbenen Mutter angeboten

habe, habe er «Gras anpflanzen wollen bei mir [gemeint: bei C.C.___] daheim»,

dies sei ein kleiner Nebengrund gewesen, weshalb sie ausgezogen sei von daheim,

sie sei extra in einen Block gezogen, wo sie zuoberst eine Wohnung gehabt habe,

«dass wir eben, äh, in der Wohnung drin eigentlich eine Grow-Box installieren,

wo die Lüftung nachher direkt rausgeht, dass niemand etwas mitbekommt und wir

nachher anpflanzen könnten», Samenbestellung aus dem Ausland, [vgl. oberwähnte

Strafanzeige gegen C.C.___], Strafanzeige «weil sie beim Zoll abgefangen worden

sind», Rückgabe des ganzen Zeugs an den Beschuldigten, «weil wir halt nicht

haben fortfahren können mit dem und es eigentlich sozusagen auch nichts

gebracht hat», «dann habe ich ihm einfach das ganze Zeugs gegeben, weil ich das

eigentlich für ihn gekauft habe und damit nichts mehr zu tun haben» wollte;

vgl. auch 10.2.19.01/067 Rz. 947 ff., vgl. betreffend Hanfanbau auch pag. 158

ff. Rz. 1042 ff., 1070 ff., 1089 ff., 1096 ff., 1105, 1107 ff., 1121 ff., 1133

ff.: Die Idee für den Hanfanbau ist gemäss C.C.___ vom Beschuldigten gekommen,

sie habe die Utensilien dafür im Auftrag des Beschuldigten angeschafft,

insbesondere Uhrstecker für Licht und Messgerät für Temperatur aus [dem

Verkaufsladen], die grösseren Sachen inkl. Dünger hätten sie online bestellt; C.C.___

habe das hauptsächlich vom Erbe ihrer Mutter bezahlt; Bestellungen spätestens

im Mai 2018, das mit den Samen sei dann im Sommer passiert; vgl. 10.2.19.01/161 ff.

Rz. 1179 f.: der Hanfanbau habe nicht geklappt, sodass C.C.___ dem

Beschuldigten weiterhin Geld vom Erbe ihrer Mutter gegeben habe; vgl. dazu

bspw. auch detaillierte Schilderungen C.C.___s: 10.2.19.01/519 ff. Rz. 81 ff.,

vgl. auch bspw.: 10.2.19.01/531 ff.: Bestellungsbestätigung bei «[Samenvertrieb]»,

Rechnungsadresse von und Versand an C.C.___, Euro 96.50; vgl. bspw. auch

10.2.19.02/1036 ff. Rz. 1237 ff., 1354 ff., 1386 ff., 1416 ff.: erstmalige

Diskussion über Anbau von Drogenhanf nach C.C.___s polizeilicher Festnahme

aufgrund der Sexarbeit im Februar 2017, Idee des Beschuldigten; er hätte die

Ernte verkauft, Idee nicht weiterverfolgt, da damals kein Ort vorhanden war für

den Anbau; nach Auszug C.C.___s bzw. etwas vorher sei Anbau ein zweites Mal

Thema geworden, Idee des Beschuldigten, Frühling 2018, Wohnung u.a.

entsprechend ausgesucht, Beschuldigter habe ihr diese Wohnung im obersten Stock

gezeigt, Einzug im April oder Mai 2018, Anbau von Drogenhanf in C.C.___s

Wohnung, Beschuldigter habe die Voraussetzungen definiert und das zu kaufende

Material bestimmt, Kauf bzw. Bestellung durch C.C.___, fehlender «Anbau-Erfolg»;

vgl. auch 10.2.19.01/094 Rz. 354 ff: Der Beschuldigte habe «Hanf, also Gras,

anpflanzen wollen. Und für das habe ich eine eigene Wohnung gebraucht am besten»,

günstige Wohnung, im höchsten Stock, «wenn wir anpflanzen würden, dass wir die

Lüftung vom Gras aus dem Fenster machen könnten» und der Geruch niemanden

störe. Dies sei auch der Grund für ihren Auszug im April 2018 gewesen. Hinsichtlich

der Angaben von C.C.___ zu ihrer Wohnung und zum Wohnungsbezug kann

korrespondierend auf den Mietvertrag verwiesen werden (vgl. 9.3/274 ff.).

Der Vorhalt 11.2 ist

gestützt auf die dargelegten Aussagen und Beweismittel erstellt.

12.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen

Es wird auf die allgemeinen rechtlichen

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (US 241 f.).

12.3 Konkrete rechtliche Würdigung

Durch das unentgeltliche

Aushändigen einer MDMA-Tablette (Ecstasy an X.A.___ ca. im November/Dezember 2016)

erfüllte der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 19

Abs. 1 lit. c BetmG.

Wie die Vorinstanz

zutreffend erwog (US 243), gab der Beschuldigte die Idee und den Anstoss für

den Anbau von Marihuana gemäss Ziffer 11.2 der Anklageschrift. Bei der

Vorbereitung und Durchführung kam ihm die Rolle der treibenden Kraft zu, er

hatte das Sagen und bestimmte die Modalitäten bei der Umsetzung des Anbauplans.

Auch wenn er selbst keine gärtnerischen Bemühungen tätigte, gehen der Tatplan

sowie die Koordination der Umsetzung auf ihn zurück. Obschon C.C.___ den Anbau

tatsächlich vornahm, kam dem Beschuldigten erwiesenermassen die Schlüsselrolle

bei der Planung (Tatplan; Definition der Kriterien bzw. Eigenschaften bei der

Wohnungssuche von C.C.___, damit sich diese eignete, um den geplanten Hanfanbau

vornehmen zu können, Beschuldigter suchte eine entsprechende Wohnung und

präsentierte C.C.___ die konkrete Wohnung am [Adresse] mit Blick auf deren

Vorzüge für den Anbau von illegalem Drogenhanf), bei der Instruktion von C.C.___

(Einführung bzw. Instruktion von C.C.___ bzgl. Aneignung von spezifischem Wissen

für den Anbau von illegalem Drogenhanf) und bei der Organisation und

Beschaffung des benötigten Materials, um den Anbau ermöglichen (gemeinsame

Internetrecherchen mit C.C.___ zwecks Auswahl bzw. Besorgung von Material zum

Anbau von illegalem Drogenhanf und seine Anweisung an sie, dieses Material

gemäss der getroffenen Wahl auf ihren Namen, ihre Kosten und an ihre Adresse

[online: Hanfsamen, Grow-Box, Dünger etc.] zu bestellen bzw. anzuschaffen;

weitere Utensilien [bspw. Messgerät für die Temperatur, Uhrstecker für das

Licht] kauften sie gemeinsam [im Verkaufsladen]; die Besorgung von

Blumentöpfen, um darin den Drogenhanf anzubauen). Mit Blick auf die

theoretischen Ausführungen zur Mittäterschaft steht ausser Frage, dass dem

Beschuldigten mit Blick auf den Anbau von Drogenhanf die Schlüsselrolle zukam

und er diese – im Hintergrund – auch innehaben wollte; indem er in massgebender

bzw. ausschlaggebender Weise den Tatplan konzipierte und die Umsetzung

massgeblich definierte bzw. die Ausführung tonangebend bestimmte – so auch den

Zuständigkeitsbereich von C.C.___ absteckend –, stand (bzw. fiel) die

Realisierung dieses Projekts mit seinem Beitrag bzw. seiner (ausschlaggebenden)

Leistung. Ihm kam die Tatherrschaft zu. Der Beschuldigte war folglich Mittäter

(gemeinsamer Tatentschluss). Damit ist dem Beschuldigten der Tatbeitrag C.C.___s

bzw. die Aussaat der Hanfsamen zuzurechnen. Unerheblich ist, dass auf den Anbau

(des Betäubungsmittels) hin keine Ernte folgte. Der Beschuldigte erfüllte den

objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG (unbefugter

Anbau von Betäubungsmitteln).

Der Beschuldigte handelte

mit direktem Vorsatz und erfüllte den Tatbestand in Bezug auf beide Vorhalte

auch in subjektiver Hinsicht.

Die Verteidigung wendet

ein, die Staatsanwaltschaft stelle diesen angeblichen Hanfanbau als Alternative

zur Prostitutionstätigkeit dar und nenne den angeblichen Tatzeitpunkt mit

Frühling 2018. Dies korreliere jedoch zeitlich nicht. Zu diesem Zeitpunkt sei C.C.___

nachweislich nicht mehr der Prostitutionstätigkeit nachgegangen. Der

Verteidigung ist entgegenzuhalten, dass C.C.___, wie weiter oben zitiert,

angab, nachdem sie mit der Prostitutionstätigkeit habe aufhören können, weil

sie dem Beschuldigten Geld von ihrer verstorbenen Mutter angeboten habe, habe

er bei ihr Gras anpflanzen wollen. Dies korreliert sehr wohl mit dem Ende der

Prostitution im Januar 2018 und dem Einsetzen der Zahlungen aus der Erbschaft.

Es sei daran erinnert, dass Zahlungen aus dem Erbe bereits vor der Sperrung der

Konten der Mutter erfolgten und schliesslich nach dem Erbgang und der Freigabe

der Konten fortgesetzt wurden. Der Einwand der Verteidigung, die angeblichen

Zahlungen hätten erst ein halbes Jahr nach Prostitutionsende und somit erst im

Sommer 2018 eingesetzt, trifft somit nicht zu.

Im Weiteren wendet die Verteidigung ein,

es sei nicht erstellt, dass es sich um Drogenhanfsamen mit einem THC-Gehalt von

über 1 % gehandelt habe. Das Berufungsgericht sieht dies aber als erstellt an,

zumal der Beschuldigte bei legalem Hanf keinen Anlass gehabt hätte, die Samen

an C.C.___s Adresse schicken zu lassen. Überhaupt hätte es bei einem legalen

Projekt nicht des Umwegs über sie bedurft. Dass sein Plan diesbezüglich bis zu

einem gewissen Grad aufging, zeigt sich daran, dass die Polizei dann auch tatsächlich

gegen C.C.___ Strafanzeige erstattete und er dazumal noch im Verborgenen

bleiben konnte.

Der Einwand, es sei davon auszugehen,

man habe den Hanf für den Eigenkonsum anbauen wollen, kann bereits aufgrund der

bestellten Gerätschaft nicht gehört werden. Zum Anbau für den Eigenkonsum

bräuchte es kaum Spezialinventar wie Lüftungsrohre. Ein Balkon mit einigen

Pflanzentöpfen würde diesfalls völlig ausreichen. Ein Anbau für den Eigenkonsum

kann denn auch aufgrund der Aussage C.C.___s ausgeschlossen werden, wonach der

Hanfanbau nicht funktioniert habe, sodass sie dem Beschuldigten weiterhin Geld

vom Erbe ihrer Mutter gegeben habe. Ergo ging es um Erwerbseinnahmen und nicht

um Eigenkonsum. Zudem sagte C.C.___, wie dargelegt, aus, er habe die Ernte

verkaufen wollen.

Der Beschuldigte ist der mehrfachen

Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a und c BetmG schuldig zu

sprechen.

13.

Vorhalt gemäss Ziff. 12 der Anklageschrift – mehrfache Abgabe von

Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren ohne medizinische Indikation

(Art. 19bis BetmG)

13.1

Vorhalte und Beweisergebnis

13.1.1

Vorhalt

Dem Beschuldigten wird wie

folgt die mehrfache Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren

ohne medizinische Indikation vorgeworfen:

«

12.1.1 «ca.

im November/Dezember 2016 in [Ort 1] ([Parkplatz]) und [Ort 6]/BE (Domizil von X.A.___

/ Doktorsträssli 5), indem der Beschuldigte der zum Tatzeitpunkt minderjährigen

C.C.___ ohne medizinische Indikation insgesamt vier MDMA-Tabletten (Ecstasy)

unentgeltlich abgab. Zunächst überreichte A.A.___ der Privatklägerin eine halbe

Tablette auf dem [Parkplatz] in [Ort 1] und sogleich anschliessend dreieinhalb

weitere Tabletten am Wohndomizil von X.A.___ in [Ort 6].

12.1.2 ca. vom 26. Januar 2017 bis ca.

Herbst/Ende 2017 in [Ort 1] (insbes. Pisoni-Schulhaus / Dammstrasse 1 und

Umgebung sowie am Bahnweg) und evtl. anderswo, indem der Beschuldigte der im

Tatzeitraum minderjährigen C.C.___ ohne medizinische Indikation ca. zehn Mal

jeweils ca. 1-2 g Marihuana abgab und ihr zudem ohne medizinische Indikation

ca. 50 Mal durch gemeinsamen Konsum kleine Mengen Marihuana zugänglich machte.

12.1.3 mutmasslich am 1./2. Dezember 2017 bzw.

evtl. auch bereits am 3./4. März 2017 in Solothurn (Hotel an der Aare /

Oberer Winkel 2), indem der Beschuldigte der zum Tatzeitpunkt minderjährigen C.C.___

ohne medizinische Indikation ca. 10 "Linien" resp. ca. 1 g Kokain

bzw. evtl. die entsprechende Menge Methamphetamin (Speed) unentgeltlich abgab.»

13.1.2

Beweisergebnis

Die Vorinstanz fasste die den Vorhalt

betreffenden wesentlichen Aussagen von C.C.___ zusammen (US 244 f.). Darauf

kann verwiesen werden. Die Vorinstanz legte auch dar, wie sich ihre Aussagen

teils auch mit denjenigen des Beschuldigten und von X.A.___ decken. Zur

Veranschaulichung werden die Erwägungen der Vorinstanz nochmals

zusammengefasst:

X.A.___ bestätigte in der Einvernahme

vom 3. März 2021 C.C.___s Aussage, wonach der Beschuldigte einmal Ecstasy an

sie abgegeben habe. Weiter deckt sich dies mit den Angaben im Whatsapp-Chat von

X.A.___ und dem Beschuldigten (vgl. auch bspw. entsprechende Aussagen C.C.___s:

10.2.19.01/526 f. Rz. 318 ff.). Anlässlich dieses einen Mals habe sie für

die Pillen (MDMA) nichts bezahlt und vier solche geschluckt, welche sie vom

Beschuldigten erhalten habe (vgl. u.a. 10.2.19.02/1043 f. Rz. 1565 ff., 1578

ff.). In Bezug auf den Konsum von Marihuana sagte sie aus, wenn der

Beschuldigte in diesem Zeitraum Gras recht stark konsumiert habe – als er die «Autoprüfung

verloren hat» und er den Ausweis im Februar, als sie erwischt worden sei, habe

abgeben müssen, habe sie durch ihn auch Gras konsumiert, plus minus im Januar

2017 (vgl. 10.2.19.01/059 Rz. 639 ff.). Sie äusserte sich u.a. zu weiteren

konsumierten Substanzen (vgl. 10.2.19.01/124 Rz. 1531 ff., 1542: «ich habe

gekifft», «habe mal Koks probiert oder Speed», sie habe einmal Ecstasy /

MDMA «probiert, also genommen», «Gras» regelmässig. Das erste Mal habe sie MDMA

«glaub sogar im 16» konsumiert, also 2016 im November mit dem Beschuldigten,

und seinem Cousin X.A.___, mit «ihm habe ich es zuerst mal probiert», «wir

haben dann Domino-Pilleli gehabt», welche wie Domino-Steine ausgesehen hätten

(vgl. 10.2.19.01/126 RZ. 1601 ff.). Kiffen mit dem Beschuldigten: «hat er eigentlich

angefangen zu kiffen und weil ich [gemeint: C.C.___] immer mit ihm

gewesen bin, habe ich mitgekifft» (vgl. bspw. 10.2.19.01/128 Rz. 1672 ff.), «als

er die Autoprüfung nicht hatte, rauchte er jeden Tag», sie habe dann

mitgeraucht, manchmal mehr, manchmal weniger. Sie könne nicht mehr sagen, wie

oft es gewesen sei, da es über einen längeren Zeitraum vorgekommen sei, sie

habe auch Marihuana bzw. ein «Rauchi» nach Hause bekommen vom Beschuldigten,

bezahlt habe sie nichts dafür (vgl. bspw. auch 10.2.19.02/1045 Rz. 1612 ff.).

Kokain bzw. ev. Speed: Im Frühling 2017 hätten sie und der Beschuldigte

eigentlich zusammen «Pilleli» nehmen wollen, weil sie unbedingt wieder mal habe

Pillen nehmen wollen, weil er keine «Pilleli» habe auftreiben können aber dafür

eben Koks – oder eben Speed, sie hätten dies dann in einem Hotelzimmer

eingenommen und gechillt (vgl. bspw. 10.2.19.01/128 Rz. 1685 ff., 1693). In

einer späteren Einvernahme nannte C.C.___ einen anderen Zeitpunkt. Auf

entsprechenden Vorhalt anlässlich der letzten Einvernahme äusserte sie

begründet und glaubhaft, sich beim Datum nicht mehr ganz sicher zu sein, jedoch

das Gefühl zu haben, es sei am 1. Dezember 2017 gewesen, zumal sie sich an eine

Winterjacke des Beschuldigten erinnern könne (vgl. 10.2.19.02/1285 Rz. 291 ff.;

vgl. dazu auch bspw. 10.2.19.02/1292: objektives Beweismittel Hotelrechnung vom

1. Dezember 2017). Sie habe nur dieses eine Mal Koks erhalten vom Beschuldigten

und nicht dafür bezahlen müssen. Sie hätten gut beide «10 Lines» nehmen können

(vgl. 10.2.19.02/1044 f. Rz. 1597 ff., 1607 ff.). Der Vorinstanz ist

beizupflichten, wenn sie erwägt, die genannte Erinnerungslücke bzw. Anpassung

ihrer Aussage sei mit Blick auf die unzähligen Sachverhalte und vielschichtigen

Ereignisse und Zeitpunkte lebensnah. Die beiden unterschiedlichen Daten

schmälern die entsprechende Glaubhaftigkeit nicht. Mit Blick auf den

beträchtlichen Zeitablauf und die Detailliertheit der Angabe im Vergleich zum

Gesamtgeschehen sind diese Aussagen nachvollziehbar. Die Vorhalte sind aufgrund

der glaubhaften Aussagen von C.C.___, die teilweise auch durch die Aussagen des

Beschuldigten und X.A.___ untermauert werden, erstellt.

Soweit die Verteidigung einwendet, es

sei nicht klar, wann der Beschuldigte über das tatsächliche Alter von C.C.___

in Kenntnis gesetzt worden sei, geht er von einem anderen Beweisergebnis aus.

Es wird diesbezüglich auf die Erwägungen zum Vorhalt des Menschenhandels

verwiesen.

Die Verteidigung wendet im Weiteren ein,

der Beschuldigte habe nie Drogen konsumiert, weshalb der Vorhalt 12.1.2 nicht

den wahren Gegebenheiten entspreche. Dieser Einwand ist durch die glaubhafte

Aussage von C.C.___ widerlegt, als der Beschuldigte in diesem Zeitraum recht

stark Gras konsumiert habe – als er die «Autoprüfung verloren hat» und er den

Ausweis im Februar, als sie erwischt worden sei, habe abgeben müssen, habe sie

durch ihn auch Gras konsumiert, plus minus im Januar 2017. Diese Aussage ist

zeitlich verknüpft und enthält spezielle Details, die so kaum erfunden worden

sind. Sie sind denn auch nicht darauf fokussiert, dem Beschuldigten den Konsum

von Betäubungsmitteln vorzuwerfen. C.C.___ belastete sich damit selbst. Umso

mehr sind sie als glaubhaft zu betrachten.

Nicht gehört werden kann im Weiteren der

Einwand betreffend den Vorhalt 12.1.3, die Anklage benenne nicht einmal konkret

die angeblich abgegebene Droge. In der Anklage wird die Abgabe von zehn Linien

bzw. ca. 1 g Kokain, evtl. dieselbe Menge Speed, erwähnt. Beide Substanzen

fallen unter das Betäubungsmittelgesetz und durch deren Abgabe an Minderjährige

wird der Tatbestand von Art. 19bis BetmG erfüllt.

13.2 Allgemeine rechtliche

Ausführungen

Es wird auf die Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen (US 246).

13.3 Konkrete rechtliche Würdigung

Es kann umfassend auf die Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden (US 247). Die betreffenden Substanzen sind «Betäubungsmittel»

im Sinne des BetmG (vgl. Art. 2 BetmG). Deren Abgabe an Minderjährige ohne

medizinische Indikation ist gemäss Art. 19bis BetmG grundsätzlich

illegal. Durch die mehrfache Abgabe der Substanzen (Abgabe insgesamt vier

MDMA-Tabletten / Ecstasy; Abgabe von ca. zehnmal jeweils rund 1-2g

Marihuana sowie ca. fünfzigmaligem Zugänglichmachen im Rahmen des gemeinsamen

Konsums zu kleinen Mengen Marihuana, mithin ermöglichter Konsum durch den

Beschuldigten; unentgeltliches Überlassen von ca. 10 «Linien» resp. ca. 1g

Kokain bzw. evtl. der entsprechenden Menge Methamphetamin / Speed)

erfüllte der Beschuldigte mehrfach den objektiven Tatbestand Art. 19bis BetmG.

Er handelte im Wissen um die Minderjährigkeit von C.C.___, mit direktem

Vorsatz, und erfüllte den Tatbestand jeweils auch in subjektiver Hinsicht.

Der Beschuldigte ist der mehrfachen

Widerhandlung im Sinne von Art. 19bis BetmG schuldig zu sprechen.

14.

Vorhalt gemäss Ziff. 13 der Anklageschrift – qualifizierte grobe Verletzung der

Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG)

14.1 Vorhalt und Beweisergebnis

14.1.1

Vorhalt

Der Beschuldigte soll sich wie folgt der

qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht haben:

«begangen mutmasslich am 8. Juli 2018

auf der Strecke zwischen Luterbach und Deitingen (Luterbachstrasse,

Fahrtrichtung Deitingen, ca. zwischen 47.2220809307564/7.604320092726439 und

47.22006286341384/ 7.610623635055939), indem der Beschuldigte das hohe Risiko

eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern durch Verletzung

elementarer Verkehrsregeln insofern einging, als er als Lenker des Lamborghini

Huracan ([Kennzeichen]) die auf der fraglichen Strecke zulässige

Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um über 60 km/h überschritt (kurzzeitige

Höchstgeschwindigkeit von 141 km/h bis mind. 159 km/h) und diese somit

besonders krass missachtete.

Dabei handelte A.A.___ mit direktem

Vorsatz bzgl. der elementaren Verletzung einer Verkehrsregel und zumindest

eventualvorsätzlich bzgl. der Risikoverwirklichung.»

14.1.2

Beweisergebnis

Gestützt auf die glaubhaften Aussagen

von C.C.___ und das sichergestellte Video ist der vorgeworfene Sachverhalt

erstellt. C.C.___ äusserte sich zur massiv übersetzten Geschwindigkeit des

Beschuldigten, welcher den Lamborghini Huracan gesteuert habe (vgl.

10.2.19.02/1285 ff. Rz. 302 ff., 306 ff. / pag. 1293: C.C.___ bestätigte auf

entsprechenden Vorhalt und nach Sichtung der entsprechenden Videoaufzeichnung,

dass der Beschuldigten innerhalb von wenigen Sekunden die Geschwindigkeit

kurzzeitig von 61 km /h auf 159 km /h erhöht habe, wobei

sie das Video davon gedreht habe; dies sei Anfang Juli 2018 gewesen).

Im Übrigen wird auf das entsprechende

Video als objektives Beweismittel verwiesen. Die Videosequenz zeigt den das

Fahrzeug lenkenden Beschuldigten und lässt die Stimme der als Beifahrerin

anwesenden, ihn filmenden C.C.___ erkennen (Videodauer: 31 Sekunden;

Aufnahme vermutungsweise vom 8. Juli 2018; vgl. DIGITALE DATEN A ERROR /

Auswertung Mobiltelefon und andere Datenträger / A.A.___ / Foto- und

Videoaufnahmen / Videos / M-2020-0.2021 - 12-07.16-41-01 / Video von A.A.___ /

VID-20180708-WA0009.mp4: bei 00:18 Uhr liegt die Geschwindigkeitsanzeige bei

159 km /h). Den Lamborghini hatte C.C.___ als Geburtstagsgeschenk für

den Beschuldigten für zwölf Stunden gemietet (vgl. 10.2.19.01/468 Rz. 389 ff.

und pag. 487: Banküberweisung an [Autovermietung], Bern, vom 4. Juni 2018; vgl.

bspw. 10.2.19.02/1183 ff.).

14.2 Allgemeine rechtliche

Ausführungen

Es wird auf die Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen (US 248 – 250).

14.3 Konkrete rechtliche Würdigung

Es kann umfassend auf die Ausführungen

der Vorinstanz verwiesen werden (US 250 f.). Der Beschuldigte fuhr als

Lenker des Lamborghini Huracan mutmasslich am 8. Juli 2018 auf der

Strecke zwischen Luterbach und Deitingen (Luterbachstrasse, Fahrtrichtung

Deitingen, ca. zwischen 47.2220809307564 / 7.604320092726439 und 47.22006286341384

/ 7.610623635055939) mit einer toleranzbereinigten Geschwindigkeit von über 140

km/h. Zu diesem Resultat führt die analoge Anwendung von Art. 55 Abs. 2 lit. c

VTS betr. der technischen Vorgaben für Geschwindigkeitsmesser von Motorwagen im

Sinne von Art. 10 Abs. 1 VTS. Dieser gilt zwar für Geschwindigkeiten von bis zu

120 km/h, also bis zum Maximum im erlaubten Bereich. Eine von einem solchen

Geschwindigkeitsmesser gemessene höhere und damit unerlaubte Geschwindigkeit

kann aber nicht zu einer höheren Toleranz führen. Demnach ergibt die Berechnung

eine tatsächliche Geschwindigkeit [auf ganze km/h gerundet] von 141 km/h +

14 km/h (10% der tatsächlichen Geschwindigkeit und nicht der angezeigten

Geschwindigkeit von 159 km/h, wie dies die Verteidigung tut) + 4 km/h = 159

km/h, entsprechend eine Sicherheitsmarge von 18 km/h, welche von der

angezeigten Höchstgeschwindigkeit von 159 km/h in Abzug zu bringen ist. Der von

der Verteidigung angerufene Art. 8 Abs. 1 lit. i Abs. 2 der Verordnung des

ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (SR 741.013.1) kommt nicht zur

Anwendung, weil es hier nicht um die Genauigkeit eines Radargerätes, sondern um

jene des gefilmten Tachos des vom Beschuldigten gelenkten Lamborghinis geht.

Somit hat der Beschuldigte die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts

(Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung [VRV; 741.11]) um mehr

als 60 km/h und damit die in Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG

vorgesehene Grenze überschritten. Er verletzte damit elementare Verkehrsregeln.

Eine derart massive Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer nicht

richtungsgetrennten Strasse führt im Allgemeinen zu einem hohen Risiko eines

Unfalls mit Schwerverletzten und Todesopfern. Aussergewöhnliche Umstände, die

gegen diese allgemeine Annahme sprächen, liegen nicht vor. Insbesondere diente

die auf der nicht richtungsgetrennten Ausserortsstrecke generell geltende

Höchstgeschwindigkeit der Verkehrssicherheit. Dies zeigt sich auch am

tatsächlich auf dem Video erkennbaren Gegenverkehr, insbesondere dem entgegenkommenden

Auto, aufgrund dessen der Beschuldigte schleunigst abbremsen musste. Erschwerend

kommt hinzu, dass an diesem ersten Sonntag nach Beginn der Schulferien vermehrt

mit Fussgängern, Fahrradfahrern und Reitern zu rechnen war. Die Strecke, auf

der der Beschuldigte beschleunigte, führt teilweise durch einen Wald mit

mehreren unübersichtlichen Einmündungen von Wald- und Feldwegen. Bei solchen

können jederzeit unverhofft Fussgänger, Velofahrer oder auch Reiter auftauchen,

die im Begriff sind die Strasse zu überqueren. Sodann erreichte die massive

Geschwindigkeitsüberschreitung gerade im Bereich bzw. auf der Brücke, die über

die zweispurige Autobahn A1 führt, ihren Höhepunkt, was auf der Videoaufnahme aufgrund

der zweimaligen Federung des Fahrzeugs bei den Übergängen auf die und ab der

Brücke ersichtlich ist. Auch unmittelbar vor und nach dieser Brücke münden

Feldwege, auf welche die Sicht wegen Büschen teilweise verdeckt ist, in die

Strasse. Folglich schaffte der Beschuldigte durch die massive

Geschwindigkeitsüberschreitung auf der teilweise durch den Wald und über eine

Autobahnbrücke führenden Strecke ein hohes abstraktes Unfallrisiko mit

möglichen fatalen Folgen nicht nur für den Beschuldigten selbst, sondern

insbesondere auch für die mitfahrende C.C.___ und andere Verkehrsteilnehmer.

Auch was die Beurteilung

des subjektiven Tatbestandes anbelangt, kann aufgrund des vorliegenden

Sachverhalts einzig davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die

zulässige Geschwindigkeit wissentlich und willentlich krass überschritt und

dadurch seine Gleichgültigkeit in Bezug auf die möglichen gravierenden

Unfallfolgen offenbarte. Wie seitens der Staatsanwaltschaft ausgeführt wurde,

war in der ländlichen Gegend insbesondere bei Sommerwetter mit

Landwirtschaftsfahrzeugen bzw. generell mit erhöhtem Verkehrsaufkommen zu

rechnen. Der Beschuldigte konnte vorliegend in keiner Weise davon ausgehen,

dass durch seinen Geschwindigkeitsexzess keine Personen bzw. Verkehrsteilnehmer

gefährdet würden. Ihm schien diese Gefahr in jenem Moment völlig gleichgültig

zu sein. Er suchte regelrecht das Risiko und den Geschwindigkeitsexzess mit dem

für ihn zum Geburtstag gemieteten Lamborghini. Er handelte zumindest

eventualvorsätzlich und erfüllte den Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht.

Der Beschuldigte hat sich der

qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht.

15.

Vorhalt gemäss Ziff. 15 der Anklageschrift – mehrfache Widerhandlung gegen das

AIG (Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 117 Abs. 1 AIG)

15.1 Vorhalt und Beweisergebnis

15.1.1 Vorhalt

Der Beschuldigte soll mehrfach gegen das

AIG verstossen haben, und zwar wie folgt:

«

15.1 Mehrfache Beschäftigung von

Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AIG),

begangen ca. zwischen Ende Dezember 2015 und spätestens Ende August 2019 in [Ort

1] (Domizil von A.A.___ / [Adresse]) und evtl. anderswo, indem der Beschuldigte

in seiner Funktion als Arbeitgeber zwei nicht näher identifizierbare serbische

Bekannte seiner Mutter - wovon eine mit dem Vornamen Qr.___ - vorsätzlich

mehrfach (die eine Frau zwei Mal, die andere Frau ca. drei Mal) für jeweils ca.

drei Monate als Nanny für seine eigenen Kinder beschäftigte, obwohl diese in

der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt waren, worum

er wusste.

Dabei übernahm

er auch die Entlöhnung der beiden Kindermädchen mit jeweils CHF 300.-- bis

CHF 400.--/Monat sowie die Übernahme der Kosten für deren Einreise in die

Schweiz.

15.2 Mehrfache Förderung des rechtswidrigen

Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG), begangen ca. zwischen Ende

Dezember 2015 und spätestens Ende August 2019 in [Ort 1] (Domizil von A.A.___ /

[Adresse]) und evtl. anderswo, indem der Beschuldigte den zwei vorgenannten

serbischen Kindermädchen, welche zur massgeblichen Zeit nicht über einen

gültigen Aufenthaltstitel verfügten, mehrfach den rechtswidrigen Aufenthalt in

der Schweiz insofern erleichterte, als er diese (die eine Frau zwei Mal, die

andere Frau ca. drei Mal) für jeweils ca. drei Monate an seinem Domizil

beherbergte bzw. dort wohnen liess.»

15.1.2 Beweisergebnis

Die Vorinstanz erachtete die

vorgehaltenen Sachverhalte insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen von D.A.___

als erstellt. Die Verteidigung wendet demgegenüber zu Recht ein, dass weder

feststeht, wer diese Serbinnen gewesen sein sollen, ob sie zwar aus Serbien

angereist seien, jedoch allenfalls eine EU- oder EFTA-Staatsangehörigkeit

hatten, ob allenfalls ein Verwandtenverhältnis bestanden habe mit der Familie

Toska und ob es sich gegebenenfalls um eine Gefälligkeit handelte, die Kinder

zu hüten, die nicht unter eine Erwerbstätigkeit im Sinne des Ausländerrechts

falle. Dazu kommt ein sehr weitgefasster Tatzeitraum von vier Jahren der

angeklagt ist, innerhalb dessen sich die Verstösse ereignet haben sollen. Die

Vorhalte und die erstellten Fakten sind zu unbestimmt, als dass gestützt darauf

eine Verurteilung erfolgen könnte. Der Beschuldigte ist von den beiden

Vorhalten freizusprechen.

16.

Vorhalt gemäss Ziff. 16 der Anklageschrift – ordnungswidrige Führung der

Geschäftsbücher (Art. 325 i.V.m. Art. 29 lit. b StGB)

16.1

Vorhalt und Beweisergebnis

16.1.1

Vorhalt

Der Beschuldigte soll Geschäftsbücher

ordnungswidrig geführt haben, begangen vom 18. Januar 2018 bis mind. am 14.

Juli 2020 in [Ort 1] ([Adresse] und [Adresse]) sowie evtl. anderswo, indem er

als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der E.___ GmbH der

gesetzlichen Pflicht, die Geschäftsbücher dieses Unternehmens zu führen,

insofern nicht nachgekommen sei, als er dies vollständig unterlassen habe.

16.1.2

Beweisergebnis und Anklageprinzip

Dass keine Geschäftsbücher geführt

wurden, scheint unbestritten zu sein. Die Einwände der Verteidigung betreffen nur

den subjektiven Tatbestand und in diesem Zusammenhang auch die Anklage. Obwohl

dieser Tatbestand sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig erfüllbar sei, äussere

sich die Anklage nicht zum subjektiven Tatbestand. Es liege daher eine

Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Als Laie habe der Beschuldigte für die

administrativen Angelegenheiten einen Buchhalter engagiert. Dem Beschuldigten

könnte allenfalls eine fahrlässige Tatbegehung vorgehalten werden, was aber

nicht angeklagt sei, weshalb eine Strafbarkeit entfalle. Die Vor­instanz

versuche diese Problematik zu umgehen, indem sie von einem vorsätzlichen

Handeln ausgehe.

Das Bundesgericht widmete sich in seinem

Entscheid 6B_1235/2021 vom 23. März 2022 der Frage, inwieweit die

Anklage sich zur Frage des subjektiven Tatbestandes zu äussern habe, sofern der

Tatbestand sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann (E.

1.5.2). Es erwog im Zusammenhang mit Art. 90 Abs. 2 SVG, bei einer Anklage

wegen Verletzung der Verkehrsregeln sei nach der Rechtsprechung zumindest von

einer angeklagten fahrlässigen Tatbegehung auszugehen, es sei denn, die Anklage

beinhalte einen darüber hinausgehenden Vorwurf eines vorsätzlichen Handelns

(Urteile des BGer 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.3; 6B_267/2019 vom

11. Dezember 2019 E. 3.3; 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4;

6B_270/2012 vom 30. November 2012 E. 3.2). Die für die Annahme von

Fahrlässigkeit erforderliche Pflichtverletzung ergebe sich dabei, auch wenn sie

in der Anklage nicht explizit erwähnt werde, aus der im Strassenverkehr

allgemein geltenden Pflicht zur Aufmerksamkeit (vgl. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m.

Art. 3 Abs. 1 VRV) und der als bekannt vorausgesetzten Kenntnis der

Verkehrsregeln (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 3 lit. a SVG). Schildere die Anklage

kein bewusstes Verhalten, sei daher von einer fahrlässigen Verletzung der

Verkehrsregeln auszugehen, dies insbesondere bei Verkehrsregelverletzungen, die

– wie beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen oder die Missachtung des

Vortrittsrechts – unter den angeklagten Umständen typischerweise durch fehlende

Aufmerksamkeit im Strassenverkehr begangen würden. Die Schilderung des

objektiven Tatgeschehens reiche nach der Rechtsprechung für eine Anklage wegen

vorsätzlicher Tatbegehung aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen

auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden könne (Urteil des BGer 6B_692/2020

vom 27. September 2021 E. 1.2.1; vgl. auch Urteile des BGer 6B_654/2019

vom 12. März 2020 E. 1.3; 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2; 6B_266/2018

vom 18. März 2019 E. 1.2; 6B_510/2016 vom 13. Juli 2017 E. 3.1, nicht

publ. in: BGE 143 IV 483). Nicht zwingend sei daher, dass sich die Anklage

explizit dazu äussere, ob der beschuldigten Person eine fahrlässige oder (eventual-)

vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln vorgeworfen werde.

Diese in Bezug auf das SVG ergangene

Rechtsprechung muss auch für Art. 325 StGB gelten. Sowohl die Teilnahme am

Strassenverkehr als auch die Gründung und Führung eines Geschäfts bringt

gewisse Pflichten mit sich, im Bereich des SVG die grundsätzliche Aufmerksamkeitspflicht,

bei der Geschäftsführung u.a. administrative Pflichten. Vorliegend ergibt sich

daher die Annahme der Fahrlässigkeit in der Anklage aus den allgemein geltenden

administrativen Pflichten einer Geschäftsführung. Umstände, die auf ein vorsätzliches

Unterlassen hindeuten, enthält die Anklage nicht. Es ist daher vom Vorhalt

einer fahrlässigen Unterlassung der Buchführung auszugehen.

Mit der Vorinstanz kann der Einwand der Verteidigung,

Schuld an der Unterlassung sei ein – notabene anonymer – Buchhalter, der

untätig gewesen sei, nicht gehört werden. Es handelt sich um eine Behauptung,

die ohne Weiteres hätte belegt werden können, hätte sie den tatsächlichen

Gegebenheiten entsprochen. Dies ist nicht geschehen, so dass von einer

Schutzbehauptung auszugehen ist.

16.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen

Es wird auf die Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen (US 258 f.).

16.3 Konkrete rechtliche Würdigung

Der Beschuldigte erfüllte durch die

Unterlassung der Buchführung den objektiven Tatbestand von Art. 325 i.V.m. Art.

29 lit. b StGB. In subjektiver Hinsicht ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Die

von der Vorinstanz genannten Faktoren, mit der sie den Vorsatz begründet,

werden in der Anklage nicht genannt. Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher

Tatbegehung ist daher wegen fehlender diesbezüglicher Anklage ausgeschlossen.

Der Beschuldigte handelte aber zumindest pflichtwidrig unvorsichtig, wäre ihm

doch bei pflichtgemässer Sorgfalt die ihn treffende Buchführungspflicht bekannt

gewesen, so dass er sich entsprechend hätte verhalten können.

Der Beschuldigte hat sich folglich der

ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher nach Art. 325 i.V.m. Art. 29 lit.

b StGB schuldig gemacht.

17. Vorhalt gemäss Ziff.

17 der Anklageschrift – unzulässige Ausübung der Prostitution (Art. 199 StGB

i.V.m. § 28 Abs. 2, § 31 Abs. 1 lit. d, g, h i.V.m. Abs. 2 sowie

§ 97 Abs. 1 lit. c WAG)

17.1

Vorhalt und Beweisergebnis

17.1.1

Vorhalt

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, wie

folgt unzulässig die Prostitution ausgeübt zu haben:

«begangen spätestens am 8. Juni 2020 in [Ort

1] (Domizil von A.A.___ / [Adresse] und evtl. an weiteren Orten) sowie evtl.

anderswo, indem der Beschuldigte als Inhaber einer gültigen

Vermittlungsbewilligung i.S.v. § 28 Abs. 2 WAG zwischen der Sexarbeiterin M.___

und deren Kunden Kontakte für sexuelle Dienstleistungen vermittelte und dabei

insofern gegen die kantonalen Vorschriften über die Art der Ausübung der

Prostitution verstiess, als er

Ø es unterliess, zuhanden der Behörden ein

Register mit der von ihm vermittelten Sexarbeiterin M.___ zu führen und darin

deren Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse in der

Schweiz, Krankenversicherung, Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsdauer

festzuhalten (§ 31 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 32 WAG).

Ø es unterliess dafür zu sorgen, dass

sexuelle Handlungen zum Schutz der Gesundheit der von ihm in die Sexarbeit

vermittelten M.___ nur unter Einsatz der grundlegenden Massnahmen zum Schutz

vor sexuell übertragbaren Krankheiten erfolgte (§ 31 Abs. 1 lit. g i.V.m. § 32 WAG). De facto praktizierte die Geschädigte mit ihren beiden Kunden u.a.

jeweils ungeschützten Oralverkehr.

Ø es unterliess, im Falle der von ihm in

die Sexarbeit vermittelten M.___ Präventions- und Aufklärungsmaterial zur

Verhütung von sexuell übertragbaren Krankheiten zur Verfügung zu stellen (§ 31

Abs. 1 lit. h i.V.m. § 32 WAG).

Ø im Falle der von ihm in die Sexarbeit

vermittelten M.___ sexuelle Handlungen ohne Massnahmen zum Schutz vor

übertragbaren Krankheiten (i.c. ungeschützten Oralverkehr) verbotenerweise

nicht nur billigte und duldete, sondern in einem Inserat auf www.xdate.ch auch

öffentlich anpries (§ 31 Abs. 2 i.V.m. § 32 WAG).

Bei der Ausübung dieser Delikte hielt A.A.___

die Verwirklichung der fraglichen Taten zumindest für möglich und nahm diese

auch in Kauf, womit er eventualvorsätzlich handelte. Eventualiter

bedachte der Beschuldigte die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger

Unvorsichtigkeit nicht oder nahm darauf keine Rücksicht.»

17.1.2 Beweisergebnis

Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (US

261), ist der Sachverhalt insbesondere aufgrund er glaubhaften Aussagen von M.___

erstellt. Weiter ist auf die dem Beschuldigten mit Verfügung (Wirkung ab

3. Juni 2019) erteilte befristete Vermittlungsbewilligung nach

§ 28 WAG des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn

(nachfolgend: AWA) zu verweisen. Per 2. Juni 2022 lief die

Bewilligung aus (vgl. 5.1.1/001 ff., 005). Aus den beim AWA edierten Akten

geht hervor, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit seiner Firma «Qr.___» im

Juli 2019 die Anmeldung der Sexarbeiterin So.___ aus Bulgarien anstrebte. Er

reichte hierfür Unterlagen i.S.v. § 31 WAG beim AWA ein. Damit muss

er sich im Zeitpunkt, als die Sexarbeit von M.___ erfolgte, über seine

Pflichten gemäss § 31 Abs. 1 lit. d, g, h und Abs. 2 WAG

ohne Weiteres im Klaren gewesen sein (vgl. 5.1.1/009 ff., 025 ff.).

Für die Inserierung M.___s auf

www.xdate.ch als Sexarbeiterin wird auf die Akten verwiesen (vgl. bspw.

3.1.8/001 ff., 004 ff.).

Die Verteidigung wendet ein, die

Vorinstanz verkenne, dass M.___ die sexuellen Dienstleistungen von sich aus

angeboten habe und alle entsprechenden Entscheidungen selbst getroffen habe.

Der Beschuldigte habe nicht als Vermittler agiert. Die Verteidigung geht dabei

von einem anderen Beweisergebnis i.S. Förderung der Prostitution i.Z.m. M.___

aus als das Berufungsgericht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

17.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen

Es wird auf die Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen (US 261 f.).

17.3 Konkrete rechtliche Würdigung

Es kann auf die

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschuldigte verletzte

erwiesenermassen seine Pflichten als Inhaber einer gültigen

Vermittlungsbewilligung (§28 Abs. 2 WAG), indem er M.___ als Sexarbeiterin

spätestens am 8. Juni 2020 an Kunden bzw. Freier vermittelte, ohne

zuhanden der ihm bekannten Behörden das vorausgesetzte Register mit der von ihm

vermittelten M.___ zu führen (§ 31 Abs. 1 lit. d i.V.m.

§ 32 WAG), ohne für den vorgeschriebenen Gesundheits- bzw. Schutz vor

sexuell übertragbaren Krankheiten i.S.v. § 31 Abs. 1 lit. g

i.V.m. § 32 WAG bzw. die Einhaltung der entsprechenden Massnahmen zu

sorgen (vgl. M.___ praktizierte mit beiden Freiern insbesondere ungeschützten

Oralverkehr) sowie ohne M.___, als seine vermittelte Sexarbeiterin,

Präventions- und Aufklärungsmaterial zur Verhütung von sexuell übertragbaren

Krankheiten zur Verfügung zu stellen (§ 31 Abs. 1 lit. h i.V.m.

§ 32 WAG). Darüber hinaus pries er die Sexarbeit insbesondere bestehend

aus sexuellen Handlungen ohne Massnahmen zum Schutz vor übertragbaren

Krankheiten, genauer ungeschützten Oralverkehr, von der von ihm vermittelten M.___

unzulässigerweise in einem Inserat auf www.xdate.ch öffentlich an (§ 31

Abs. 2 i.V.m. § 32 WAG). Aufgrund des Vorwissens des Beschuldigten

bzw. seinem Vorgehen im Zusammenhang mit der Sexarbeiterin So.___ im Sommer

2019 und auch dem AWA, mithin auch den ihm bekannten hohen Auflagen, ist davon

auszugehen, dass der Beschuldigte diese Pflichten mit Blick auf die in die

Sexarbeit vermittelte M.___ direktvorsätzlich verletzte. Der Beschuldigte ist entsprechend

dem Vorhalt schuldig zu sprechen.

VII. Strafzumessung

1. Anwendbares Recht

1.1 Die Vorinstanz legte auf den Urteilsseiten

269 f. die Grundlagen des anwendbaren Rechts dar. Am 1. Januar 2018 sind die

revidierten Bestimmungen des Sanktionenrechts in Kraft getreten. Hat der Täter

ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des revidierten

Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist

gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das

mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der

sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen

des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind.

Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das

neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen.

Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in

Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue

Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3, S. 87 ff.). Ausschlaggebend ist, nach welchem der

beiden Rechte der Täter für die zu beurteilende Tat bessergestellt ist (vgl.

zum Ganzen Trechsel/Vest, DIKE-StGB,

a.a.O., Art. 2 StGB N 11). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach

objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2,

S. 88). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen

Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des

Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter

den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten,

gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall

gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (vgl. Popp/Berkemeier, BSK StGB I, a.a.O. Art. 2 StGB N 20 mit

Hinweisen).

Bei Dauerdelikten ist indessen das neue

Recht anzuwenden. Ein Dauerdelikt ist nach der Rechtsprechung dadurch

gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes

oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (vgl. zum Ganzen Urteil

des BGer 6B_67/2007 vom 2. Juni 2007 E. 4.2 mit Hinweisen; Trechsel/Vest, DIKE-StGB, a.a.O., Art. 2

StGB N 5; vgl. auch Popp / Berkemeier,

BSK StGB I, a.a.O., Art. 2 StGB N 9).

Die vorliegend relevanten

Strafbestimmungen sind im Wortlaut grundsätzlich unverändert geblieben.

Hingegen haben sie mit dem neuen Sanktionenrecht insoweit eine Änderung

erfahren, als bei drohender Geldstrafe das Höchstmass neu bei 180 statt wie bis

anhin 360 Tagessätzen liegt (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) und das Gericht statt

auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine solche

geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen

werden kann (Art. 41 StGB). Das neue Sanktionsrecht ist insofern strenger als

das alte.

1.2 Am 1. Juli 2023 trat überdies das

Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft. Diesbezüglich

ist im Folgenden bei den betroffenen Bestimmungen der Grundsatz von Art. 2 Abs.

2 StGB (Lex mitior) zu beachten.

2. Allgemeines zur Strafzumessung

2.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. StGB näher umschrieben wird,

und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Seelmann, DIKE-StGB, a.a.O., Art. 47 StGB

N 18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

2.2 Bei der Tatkomponente können

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt

der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner

Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich

ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter

nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder

Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter

hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto

schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7

E. 3aa).

2.3. Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt,

wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters

im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im

Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen

zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im

Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis

abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die

Strafempfindlichkeit des Täters.

2.4 Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung

stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem

Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene

Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen

Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche

Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im

konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung

des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw.

strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten

Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen

Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein

führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu

unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die

das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (E. 5.8).

2.5 Bei der Wahl der Sanktionsart waren

auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100

f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine

Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit

sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des

Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden,

die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis). Im Urteil 6B_93/2022 vom 24. November

2022 hat das Bundesgericht zudem das Verschulden als Kriterium bei der

Bestimmung der Strafart bezeichnet (E. 1.3.8), es hielt überdies fest,

«die konkret zur Beurteilung stehenden sexuellen Handlungen mit Kindern

stellten in ihrer Gesamtheit viel zu gravierende Verbrechen dar, als dass die

Geldstrafe der Schwere eines jeden der einzelnen Delikte gerecht würde» (E.

1.4.6).

2.6 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des

Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt

(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog.

«Einheitsstrafe» bei engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang verschiedener

Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht

mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine

Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale

Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen

überschritten würde. Diesfalls bleibt es grundsätzlich bei der Ausfällung einer

Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit

Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).

Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und

in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,

die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit

der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach

für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine

gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das

Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe

ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng

miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem

engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse

präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli

2022 E. 2.4.2).

Art. 49 Abs. 2 StGB regelt die

sogenannte retrospektive Konkurrenz. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen,

die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden

ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht

schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig

beurteilt worden wären. In BGE 142 IV 265 hat das Bundesgericht die konkrete

Vorgehensweise gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB detailliert vorgezeichnet. Demnach

sind grundsätzlich zwei Varianten zu unterscheiden. Ist die schwerste Straftat

in der rechtskräftigen Grundstrafe enthalten, ist die Grundstrafe aufgrund der

Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen und

anschliessend die Grundstrafe von der gedanklich gebildeten hypothetischen

Gesamtstrafe abzuziehen. Liegt jedoch die schwerste Straftat der Gesamtstrafe

für die neu zu beurteilenden Taten zugrunde, ist diese in Berücksichtigung der

Grundstrafe und Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen und hernach wiederum

die Grundstrafe abzuziehen. An die Höhe der Grundstrafe ist das Gericht in

jedem Fall gebunden. Wurde bei der Grundstrafe und/oder den neuen Delikten

bereits eine Gesamtstrafe gebildet (und damit bereits asperiert), kann es

freilich zur doppelten Asperation kommen. Für diesen Fall wird im erwähnten

Entscheid vorgeschlagen, beim zweiten Schritt der Erhöhung der (bereits

asperierten) Grundstrafe resp. der bereits asperierten Gesamtstrafe für die

neuen Delikte das Asperationsprinzip gemässigt anzuwenden.

In einem neueren Entscheid vom 27.

Dezember 2018 (6B_1037/2018) hat das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung

zur teilweisen retrospektiven Konkurrenz modifiziert. Hat der Täter sowohl

Straftaten vor einer früheren Verurteilung wegen anderer Delikte als auch

Straftaten nach dieser früheren Verurteilung begangen, so ist für letztere eine

eigenständige Strafe auszusprechen. Für die vor der früheren Verurteilung

begangenen Straftaten ist gegebenenfalls (bei Gleichartigkeit der Strafen)

unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Zusatzstrafe zur früheren Strafe

(Grundstrafe) auszusprechen. Schliesslich ist die für die nach der früheren

Verurteilung begangenen Straftaten ausgesprochene Strafe mit der Zusatzstrafe

zur Grundstrafe zu kumulieren (und zwar auch bei Gleichartigkeit der Strafen).

3. Konkrete Strafzumessung

3.1 Wahl der Strafart

Vorweg kann festgehalten werden, dass

mit Ausnahme der beiden Übertretungen für alle Delikte eine

Gesamtfreiheitsstrafe, teilweise verbunden mit einer Geldstrafe, auszufällen

ist; dies aufgrund des inneren und äusseren Zusammenhangs der Delikte und deren

Schwere, wegen der einschlägigen Vorstrafe im Bereich des SVG und nicht zuletzt

auch aus präventiven Gründen.

3.2 Einsatzstrafe für schwerstes Delikt

Die schwerste Straftat ist vorliegend

der qualifizierte Menschenhandel (Art. 182 Abs. 2 StGB): Dieser ist mit einer Freiheitsstrafe

von mindestens einem Jahr bis zu 20 Jahren bedroht, wobei nach der bis Ende

Juni 2023 geltenden alten Fassung in jedem Fall zwingend auch eine Geldstrafe

zu verhängen ist (aArt. 182 Abs. 3 StGB).

In objektiver Hinsicht ist zu

berücksichtigen, dass der Beschuldigte planmässig vorging und C.C.___ mit Täuschung,

Vorspiegelung falscher Tatsachen, falschen Versprechen in eine emotionale

Abhängigkeit und zur Zustimmung zu einem Kokaintransport und zur Aufnahme einer

Prostitutionstätigkeit brachte. Dabei nützte er ihre jugendliche Naivität, aber

auch ihre Verletzlichkeit und ihr fehlendes Selbstwertgefühl und ihre

Hilfsbereitschaft aus. Der Beschuldigte hat das Opfer im Wissen um dessen

schwierige Situation (Rauswurf bei der Mutter, fehlendes Umfeld infolge Umzugs,

Einzugs beim alkoholabhängigen Vater, kleiner Freundeskreis, persönliche Probleme,

etc.) ausgenutzt und sie u.a. mit vordergründigem Verständnis und Wertschätzung

sowie gespielter Zuneigung gefügig gemacht. Wie bei der Subsumtion ausgeführt,

war der Beschuldigte der Privatklägerin in jeder Hinsicht überlegen und missbrauchte

ihr Vertrauen und nutzte ihre Abhängigkeit eigennützig und skrupellos aus. C.C.___

hatte ihm ausdrücklich und unmissverständlich mitgeteilt, dass sie die

Prostitutionstätigkeit nicht wolle. In Missachtung dessen unternahm der

Beschuldigte alles, um sie gefügig zu machen, und erreichte dadurch, dass sich C.C.___

gegen ihren wahren Willen schliesslich für einen geplanten grösseren Transport

einer harten Droge bereit erklärte und in die Sexarbeit einstieg, sich mithin

durch den Beschuldigten ausbeuten liess, und zwar sowohl sexuell als auch in

Bezug auf ihre Arbeitskraft. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus

niederen, weil rein egoistischen Beweggründen. Er stellte seine monetären

Interessen bedenkenlos über das – insbesondere sexuelle – Selbstbestimmungsrecht

der minderjährigen Privatklägerin. Er handelte mit direktem Vorsatz. Der

Beschuldigte wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu

verhalten. Unter dem Straftatbestand des Menschenhandels sind jedoch weitaus

schwerwiegendere Straftaten denkbar. Zudem liess sich der Widerstand des Opfers

relativ leicht brechen. Angesichts der Tatsache, dass vorliegend die

Einsatzstrafe einzig für das «Anwerben» auszufällen ist und die Folgehandlungen

beim Straftatbestand der Förderung der Prostitution abzugelten sind, ist das

Tatverschulden im unteren Drittel – und dabei im mittleren Bereich – einzustufen.

Eine hypothetische Einsatzfreiheitsstrafe von 30 Monaten erscheint angemessen.

Davon ist gemäss aArt. 182 Abs. 3 StGB zwingend ein Teil in Form einer

Geldstrafe auszufällen: diese Vorschrift wurde zwar per 1. Juli 2023 aufgehoben,

für den Beschuldigten ist aber das zur Tatzeit geltende Recht milder, da von

der schuldangemessenen Strafe ein Teil in Form einer milderen Sanktion bzw.

eine Geldstrafe (anstelle einer Freiheitsstrafe) auszufällen ist. Vorliegend

erscheint ein Anteil von 60 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen, womit sich

die Freiheitsstrafe noch auf 28 Monate beläuft.

3.3 Strafasperation zur Abgeltung der

weiteren Delikte

Bezüglich der jeweiligen Strafrahmen

wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen. Die Vorinstanz legte diese

korrekt dar.

3.3.1 Förderung der Prostitution betr. C.C.___

Der Vollständigkeit halber ist vorab noch

einmal darauf hinzuweisen, dass die Tatzeiträume des Zuführens in die

Prostitution und des Anwerbens für den Menschenhandel klar voneinander

abgegrenzt sind, weshalb sich die Frage der Konkurrenz der beiden Delikte nicht

stellt. Ein Teil des Unrechtsgehalts des Zuführens in die Prostitution ist

jedoch durch die Strafe für den Menschenhandel bereits abgegolten, was bei der

Strafzumessung zu berücksichtigen ist.

Entsprechend seinem Vorhaben führte der

Beschuldigte das Opfer der Prostitution zu, schulte und dressierte dieses und

liess dieses zu widrigen und geradezu unmenschlichen Bedingungen anschaffen.

Dabei ignorierte und überging er dessen Willen, Bedürfnisse und Wünsche

vollständig und setzte zum Zwecke der Gewinnmaximierung dessen physische und

psychische Gesundheit aufs Spiel. Das Opfer leidet bis heute an den Folgen

dieser Geschehnisse. C.C.___ ist seit bald fünf Jahren in psychologischer

Therapie und ihre Beziehungsfähigkeit ist nach wie vor eingeschränkt. Es ist

alleine dem Zufall zu verdanken, dass das Opfer nicht noch schwerere Folgen zu

tragen hat, keine gröberen Übergriffe von Freiern erlebte und sich nicht mit

schwerer wiegenden sexuellen Krankheiten infizierte. Der Beschuldigte behandelte

C.C.___ wie eine Ware und bediente sich dabei auch des psychischen Missbrauchs,

um sie sexuell auszubeuten. Er schränkte sie in ihrer Handlungsfreiheit massiv

ein, bestimmte, wann wo und wie sie sich zu prostituieren hatte, sie war stets

auf Abruf, musste sich neben ihrer regulären Arbeit während ihrer ganzen

Freizeit prostituieren, auch bei Menstruation und wenn sie krank war oder am

Tag der Abdankung ihrer Mutter, was dazu führte, dass sie schlussendlich nur

noch für die Prostitution des Beschuldigten funktionierte. Sie musste sämtliche

Freier bedienen, eine überaus grosse Anzahl an verschiedenen – mitunter auch

abartigen (Strangulation, Fesselung, aufhängenlassen, schlagen, Kot, Urin, mit

Frau und Hund etc.) – sexuellen Dienstleistungen erbringen, und regelmässig den

von ihr strikte abgelehnten Analverkehr dulden. Sie musste die sexuellen

Dienstleistungen mehrheitlich draussen anbieten, oft auch im Wald, so auch im

Winter und trotz Leidens an Angina. Sie hat sich mit sexuellen Krankheiten

angesteckt, auch wenn diese dann nicht ausgebrochen sind. Sie war aufgrund des

ungeschützten Sexualverkehrs insbesondere auch ständig der Gefahr einer HIV-Übertragung

ausgesetzt. Der Beschuldigte handelte dirigistisch, hat sein minderjähriges

Opfer regelrecht psychisch gebrochen und setzte dieses neben der Gefahr von

Geschlechtskrankheiten auch dem Risiko einer ungewollten Schwangerschaft aus. Der

Beschuldigte versetzte dass Opfer in den Irrglauben, es gewinne dadurch seine

Liebe. Erschwerend ist auch die Dauer von mehr als eineinhalb Jahren, während

derer er das Opfer ausbeutete und in der Prostitution festhielt, obwohl es

mehrfach aussteigen wollte. Zudem hat er die Privatklägerin selbst nach dem

Angebot des Freikaufs mit dem Erbe ihrer Mutter vorerst weiterhin in der

Prostitution festhalten wollen und sie musste immer wieder Zahlungen leisten. Er

handelte kaltblütig, aus Profitgier und rein egoistischen Gründen. Der

Beschuldigte erzielte mit seinen Straftaten ausgesprochen hohe Gewinne und

konnte sich und seiner Familie ein grosszügiges Leben finanzieren. Erheblich

verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den

Tatbestand in mehreren Tatvarianten (Zuführen sowie Fördern mit

Bereicherungsabsicht, Einschränkung der Handlungsfreiheit und Festhalten in der

Prostitution) und auch in qualifizierter Form (Förderung der Prostitution einer

Minderjährigen) erfüllt hat. Er handelte stets mit direktem Vorsatz und völlig

empathielos. Es ist von einem insgesamt gerade noch mittelschweren

Tatverschulden im oberen Bereich auszugehen. Eine hypothetische

Einsatzfreiheitsstrafe von 66 Monaten erscheint angemessen, dies auch im

Vergleich mit dem Urteil des Berufungsgerichts im Verfahren STBER.2022.47, im

Rahmen dessen für die Förderung der Prostitution 42 Monate Freiheitsstrafe

verhängt wurden. Der vorliegende Fall ist im Vergleich dazu einiges

gravierender, dies insbesondere im Hinblick auf die viel längere Dauer, den

Umstand, dass das Opfer im Vergleichsfall Kunden ablehnen durfte, und dass im

vorliegenden Fall noch die Tatvarianten des Zuführens und Festhaltens in der

Prostitution dazu kommen und das Opfer sich in einem völlig ungeschützten

Rahmen meist draussen im Wald seine Dienstleistungen erbringen musste. Es

handelte sich mehrheitlich um Strassenstrich-ähnliche Verhältnisse. Der

Beschuldigte investierte nicht einmal in ein Lokal, sondern schickte C.C.___

nach draussen und überliess sie alleine den Freiern. Sie war dadurch deutlich

grösseren Risiken ausgesetzt als im Vergleichsfall, bei dem das

Berufungsgericht von einem mittleren Verschulden im unteren Bereich ausging.

Da das Verschulden der Förderung der

Prostitution damit schwerer wiegt als dasjenige des Menschenhandels, ist diese

Strafe mit einem höheren Faktor als dem üblichen von 50 % zu asperieren. Die

Strafe wird im Umfang von 2/3 erhöht, was zu einer Erhöhung der für den

Menschenhandel festgesetzten Einsatzfreiheitsstrafe um 44 Monate führt.

3.3.2 Förderung

der Prostitution (z.Nt. von M.___) bzw. des Versuchs dazu und (z.Nt. von G.___)

Für die Förderung der Prostitution z.Nt.

von M.___ ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Eine hypothetische

Einsatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten, asperiert eine Straferhöhung um sechs

Monate, erscheinen angemessen. Der Beschuldigte konnte M.___ offensichtlich in

eine emotionale Abhängigkeit bringen. Sie hat sich für ihn auch effektiv

prostituiert, nachdem der Beschuldigte sie über mehrere Wochen bearbeitet

hatte, obwohl sie klar und deutlich zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie eine

Prostitutionstätigkeit ablehne. Sein hartnäckiges professionelles und ebenso

manipulatives Insistieren (vorgegaukelte Zuneigung, Sinnieren über eine

gemeinsame Zukunft, Jammern über finanzielle Probleme, Abwertungen und

Beleidigungen, Androhen eines Beziehungsaus etc.) führte zum Erfolg.

Betr. die versuchte Förderung der

Prostitution z.Nt. von G.___ ist von einem leichten Verschulden auszugehen.

Eine hypothetische Einsatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten, in Anwendung des Asperationsprinzips

eine Straferhöhung um drei Monate, erscheinen angemessen. Sein Vorhaben, G.___

der Prostitution zuzuführen scheiterte zwar. Diese hatte es sich aber ernsthaft

überlegt, weil der charmant auftretende Beschuldigte so insistierte, sie

bearbeitete, ihr Gefühle vorspielte und sie aufforderte, sich für ihn zu

prostituieren, um ihm zu beweisen, dass sie die richtige Frau für ihn sei.

3.3.3 Asperation zur Abgeltung der

mehrfachen sexuellen Nötigungen

Die in Art. 189 Abs. 1 StGB genannten

Nötigungsmittel werden vom Gesetz grundsätzlich gleich bewertet. Das Tatmittel

des «Unter-psychischen-Druck-Setzens» wiegt nicht prinzipiell leichter als etwa

physische Gewalt oder Drohungen (Urteil des BGer 6S.386/2001 vom 13. August 2001).

Die Tatschwere einer sexuellen Nötigung im Sinne von Artikel 189 StGB ist somit

nicht aufgrund des jeweiligen Nötigungsmittels abzustufen, sondern allein nach

den Umständen des konkreten Falles zu bestimmen (BGE 128 IV 97, 104). Gemäss

bundesgerichtlicher Praxis hat sich das Gericht im Zusammenhang mit

beischlafsähnlichen Handlungen bei der Strafzumessung an der einjährigen

Mindeststrafe bei Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB zu

orientieren. Die Strafe darf nicht wesentlich niedriger sein als die Strafe,

welche der Richter unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung

ausgesprochen hätte (BGE 133 IV 120; vgl. Philipp

Maier, BSK StGB II, a.a.O., Art. 189 StGB N 59 f.).

Von den vier sexuellen Nötigungen wiegt

die erste vom November 2016 etwas leichter als die anderen drei, die für die

Geschädigte mit regelrechter Gewalteinwirkung, teils sogar erheblichen

Schmerzen einhergingen. Bei der ersten sexuellen Nötigung, dem abverlangten

Oralverkehr, war es in erster Linie die fehlende Lust infolge Müdigkeit, welche

der Beschuldigte ignorierte, bei den drei anderen sexuellen Nötigungen ging es

um die grundsätzliche Ablehnung von Analverkehr und «Kehlenfick» seitens der

Geschädigten, welche der Beschuldigte nicht respektierte und der Geschädigten

stattdessen teils erhebliche Schmerzen und andere Beeinträchtigungen wie

Atemnot, Würgereflexe, Druck im Kopf und in einem Fall sogar ein geplatztes

Äderchen im Auge zufügte. Insbesondere die «Kehlenficks» waren für die

Geschädigte zudem auch auf emotionaler Ebene höchst verletzend, waren sie doch

Ausdruck von völliger Respektlosigkeit und Erniedrigung. Die Befriedigung des

Beschuldigten scheint dadurch erhöht worden zu sein, dass er die Geschädigte

während des Akts körperlich und seelisch leiden sah. Die drei intensiveren

Übergriffe zeugen von einer grossen Skrupellosigkeit und Perversion. Davon

zeugt auch, dass der Beschuldigte mit einem der Vorfälle später bei M.___

prahlte, als er ihr im Detail schilderte, wie er C.C.___ in den Mund «gefickt»

hat. Alle vier Übergriffe erfolgten im Übrigen aus reinem Egoismus bzw. zur

rücksichtslosen Befriedigung seiner sexuellen Lust. Der Beschuldigte handelte

mit direktem Vorsatz. Vor dem Hintergrund der abstrakten Strafdrohung von Art.

189 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe) ist bei

allen vier Delikten von einem leichten (beim ersten Delikt vom November 2016

von einem sehr leichten) Verschulden auszugehen. In Anbetracht der dargelegten

bundesgerichtlichen Praxis, wonach sich das Gericht im Zusammenhang mit

beischlafsähnlichen Handlungen bei der Strafzumessung an der einjährigen

Mindeststrafe bei Vergewaltigung gem. Art. 190 Abs. 1 StGB zu orientieren hat,

erscheint für die drei schwererwiegenden Vorfälle (Analverkehr und 2x

«Kehlenfick») je eine hypothetische Einsatzstrafe von zwölf Monaten, für den

ersten Vorhalt (orale Befriedigung) ein solche von sechs Monaten, total 42

Monate, in Anwendung des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um 21 Monate

Freiheitsstrafe, angemessen.

3.3.4 Versuchter Schwangerschaftsabbruch

Der Beschuldigte handelte

eventualvorsätzlich betreffend den vollendeten Versuch eines Schwangerschaftsabbruchs.

Den tätlichen Übergriff auf seine damalige Ehefrau, der klarerweise eine, wenn

auch vom versuchten Schwangerschaftsabbruch konsumierte qualifizierte einfache

Körperverletzung ist, beging er jedoch mit direktem Vorsatz. Aufgrund der

gesamten Umstände erscheint eine hypothetische Einsatzfreiheitsstrafe von zwölf

Monaten, in Anwendung des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um sechs

Monate, angemessen.

3.3.5 Nötigung und Versuch dazu

Der Beschuldigte bedrohte C.C.___ zwei

Mal mit erheblicher Gewalt. Bei der vollendeten Nötigung bedrohte er sie mit

dem Brechen beider Beine, um sie zum Einsteigen in sein Auto zu bewegen, bei

der versuchten Nötigung drohte er ihr damit, dass ihr Arbeitsweg zur Hölle

werde, womit er verhindern wollte, dass sie mit jemandem über die

Prostitutionstätigkeit spricht oder eine Anzeige gegen ihn erstattet, was ihm

auch fast gelungen wäre bzw. eine gewisse Zeit lang gelang (das Opfer versprach

bereits im Brief vom Dezember 2016, nie eine Anzeige gegen den Beschuldigten zu

erstatten, und tat dies effektiv erst im August 2019). Eine solche Nötigung ist

besonders verwerflich, führte sie doch dazu, dass das Opfer sein grosses Leid

mit niemandem teilen und keine Hilfe beanspruchen konnte und zögerte, eine

Anzeige zu erstatten, obwohl dies ihr gutes Recht gewesen wäre und dies dem

Leiden ein Ende gesetzt hätte. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich.

Insgesamt erscheint für die vollendete Nötigung eine Freiheitsstrafe von drei

Monaten und für die versuchte schwerer wiegende Nötigung – unter

Berücksichtigung, dass es bei einem vollendeten Versuch blieb – eine

Freiheitsstrafe von sechs Monaten angemessen. Diese sind aufgrund des engen

Zusammenhangs mit der Förderung der Prostitution zu einem Drittel, d.h. um einen

Monat bzw. um zwei Monate Freiheitsstrafe zu asperieren.

3.3.6 Harte Pornografie

Der Beschuldigte hat sich mehrfach der

harten Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB schuldig gemacht. Er hat sich

für diverse Video- und Fotoaufnahmen von der im Tatzeitpunkt minderjährigen C.C.___,

durch Herstellung (von Aufnahmen zwecks Instruktion von C.C.___ sowie Aufnahmen

zwecks Verkaufs an Freier, zudem zwecks Eigenkonsums), Erwerb (zudem zwecks

Eigenkonsums), Inverkehrbringen sowie Besitz (zudem zwecks Eigenkonsums) zu

verantworten. Neben der Vielzahl von Bild- und Videoaufnahmen und der

mehrfachen Begehung und dem langen Zeitraum ist insbesondere das kurz nach dem

Tod der Mutter des Opfers in deren Wohnung aufgenommene Video, welches verschiedene

vom Opfer verabscheute sexuelle Praktiken beinhaltet, besonders verwerflich,

geradezu pietätslos und abscheulich. Der Beschuldigte erstellte bzw. liess

diese Aufnahmen – unter Verwendung erheblicher Druckmittel und im Wissen um den

entgegenstehenden Willen der Privatklägerin – erstellen. All dies ist

verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Leicht verschuldensmindernd erscheint,

dass auf den meisten zwecks Verkaufs erstellten Aufnahmen das Gesicht des

Opfers nicht zu sehen ist. Unter Berücksichtigung des direkten Vorsatzes ist

beim mehrfach begangenen Delikt nach Art. 197 Abs. 4 StGB von einem im obersten

Drittel liegenden, knapp noch leichten Verschulden auszugehen, wofür – gestützt

auf das zur Tatzeit mildere Recht – eine hypothetische Einsatzfreiheitsstrafe

von 18 Monate, kombiniert mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, angemessen

erscheint. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint – aufgrund des engen

Zusammenhangs mit der Förderung der Prostitution – eine Straferhöhung im Umfang

von lediglich einem Drittel bzw. um sechs Monate Freiheitsstrafe und 20

Tagessätze Geldstrafe angemessen.

Für die Delikte nach Art. 197 Abs. 5

StGB (Herstellung zum Eigenkonsum), beurteilt das Berufungsgericht das

Verschulden als leicht bis mittelschwer und erachtet gestützt darauf eine hypothetische

Einsatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten, in Anwendung des Asperationsprinzips

– aufgrund des engen Zusammenhangs mit der Förderung der Prostitution und

zumindest einer der sexuellen Nötigungen – eine Straferhöhung von lediglich

einem Drittel bzw. um vier Monaten angemessen.

3.3.7 Qualifizierte Widerhandlung gegen

das BetmG und mehrfache Widerhandlungen gegen das BetmG

Trotz der qualifizierten Menge an Kokain

und des mittels «Body-Packing» geplanten Transports einhergehenden hohen

gesundheitlichen Risiken für die Privatklägerin und der direktvorsätzlichen

Tatbegehung ist vorliegend aufgrund der Umstände, insbesondere der Tatsache,

dass nach der Prüfung der Realisierbarkeit keine weiteren Handlungen mehr

unternommen wurden, von einem leichten Verschulden auszugehen. Eine hypothetische

Einsatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten, in Anwendung des Asperationsprinzips

eine Straferhöhung um sechs Monate, erscheinen verschuldensadäquat.

Das Verschulden betreffend die Abgabe

einer Ecstasy-Tablette wie auch den in Mitttäterschaft begangenen misslungenen

und nicht weiterverfolgten Hanfanbau wiegt ebenfalls leicht. Die

Freiheitsstrafe ist für die beiden Delikte um insgesamt einen Monat zu erhöhen.

3.3.8 Abgabe von Betäubungsmitteln an

Minderjährige

Der Beschuldigte handelte mit direktem

Vorsatz. Da es sich eher um kleine Mengen handelte, die der Beschuldigte

weitergab, kann von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Eine

Straferhöhung von einem Monat erscheint angemessen.

3.3.9 Qualifizierte grobe

Verkehrsregelverletzung

Der Beschuldigte handelte

eventualvorsätzlich. Im Bereich der qualifizierten groben

Verkehrsregelverletzungen ist das kurze Beschleunigen des Beschuldigten

ausserorts auf 159 km/h bzw. 141 km/h in casu als leichtes Verschulden

einzustufen, wofür eine hypothetische Einsatzfreiheitsstrafe von (zwingend

mindestens) zwölf Monaten, in Anwendung des Asperationsprinzips eine

Straferhöhung um sechs Monate angemessen erscheinen.

3.3.10 Fahren ohne

Haftpflichtversicherung

Der Beschuldigte hat nach eigenen

Angaben am 9. Januar 2020, d.h. elf Tage vor seiner Anhaltung, bei der

Versicherung angerufen. Entsprechend wusste er um die fehlende

Haftpflichtversicherung. Er hat mithin direktvorsätzlich mit seinem Audi S5

eine nicht unerhebliche Strecke bis nach Münchenstein zurückgelegt. Folglich

ist sein Verschulden nicht mehr als leicht einzustufen. Eine hypothetische

Einsatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten, verbunden mit 20 Tagessätzen

Geldstrafe, in Anwendung des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um einen

Monat Freiheitsstrafe und zehn Tagessätze Geldstrafe, erscheinen angemessen.

3.4 Zwischenfazit betreffend Freiheitsstrafe

und Geldstrafe

Vor Berücksichtigung der Täterkomponente

resultieren somit eine Freiheitsstrafe von elf Jahren und vier Monaten und eine

Geldstrafe von 90 Tagessätzen.

3.5 Täterkomponente und Sanktionenpaket

Bezüglich des Vorlebens und der

persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz auf US 293 f. verwiesen werden. Ausser der (im SVG-Bereich

einschlägigen) Vorstrafe lassen sich keine für die Strafzumessung relevanten

Punkte erkennen. Bei der Vorstrafe handelt es sich insoweit um einschlägige

Delinquenz, als vorliegend zwei Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz zu

beurteilen sind. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Angesichts

der Vorstrafe erscheint im Rahmen der Täterkomponente eine Erhöhung der

Freiheitsstrafe um einen Monat angemessen.

Im Rahmen des sog. Sanktionenpakets ist

nach der Praxis des Berufungsgerichts die Anordnung der Landesverweisung miteinzubeziehen,

da bei dieser Massnahme das pönale Element in den Vordergrund tritt und vom

Betroffenen regelmässig als die weitaus einschneidendere Bestrafung empfunden

wird als die eigentliche Hauptstrafe (vgl. zur Rechtsnatur der

Landesverweisung: Zurbrügg/ Hruschka,

in: BSK StGB I, a.a.O., Vor Art. 66a - d StGB N 56). Die drei Kinder, die

Eltern und Geschwister des Beschuldigten leben in der Schweiz und er ist hier

aufgewachsen, weshalb die Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren (vgl.

nachfolgend) für den Beschuldigten erhebliche Einschränkungen mit sich bringt. Es

erscheint angemessen, der in casu sehr einschneidenden und langen

Landesverweisung mit einer Reduktion der Freiheitsstrafe um zwölf Monate

Rechnung zu tragen.

Es resultiert eine Freiheitsstrafe von zehn

Jahren und fünf Monaten und eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen.

3.6 Retrospektive Konkurrenz

Wie in den allgemeinen Erwägungen zur

Strafzumessung dargelegt, fällt das Gericht bei retrospektiver Konkurrenz eine

Zusatzstrafe in der Weise aus, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als

wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.

Vorliegend wurde für den Menschenhandel

teilweise eine Geldstrafe ausgefällt. Da der Menschenhandel vor dem Strafbefehl

vom 17. November 2016 begangen worden ist, ist zu diesem Strafbefehl eine

Zusatzgeldstrafe auszusprechen. Wäre der Menschenhandel und das damals

begangene SVG-Delikt gleichzeitig beurteilt worden, wäre für das SVG-Delikt in

Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzgeldstrafe für den Menschenhandel

(60 Tagessätze) um 35 Tagessätze auf 95 Tagessätze erhöht worden. Abzüglich der

damals ausgefällten Grundgeldstrafe von 70 Tagessätzen resultiert eine

teilweise Zusatzgeldstrafe von 25 Tagessätzen. Zuzüglich der für die

Pornografie und das Fahren ohne Haftpflichtversicherung ausgefällten

Geldstrafen resultiert eine Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen, teilweise als

Zusatzstrafe vom Strafbefehl vom 17. November 2016.

3.7 Tagessatzhöhe

Die Tagessatzhöhe ist infolge des

haftbedingten fehlenden Einkommens während der kommenden Jahre und der

anschliessenden langjährigen Landesverweisung auf das Minimum von CHF 10.00

festzusetzen.

3.8

Übertretungsbusse für die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher und die

unzulässige Ausübung der Prostitution

Für die fahrlässige ordnungswidrige

Führung der Geschäftsbücher und die vorsätzliche unzulässige Ausübung der

Prostitution erscheint je eine hypothetische Einsatzbusse von CHF 200.00

angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Busse für die

ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher zur Abgeltung der unzulässigen

Ausübung der Prostitution um CHF 100.00 zu erhöhen. Es resultiert eine

Gesamtbusse von CHF 300.00, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen.

3.9 Vollzugsform von Freiheitsstrafe und

Geldstrafe

Bei einer Strafdauer von über drei

Jahren ist die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges von

Gesetzes wegen ausgeschlossen. Angesichts der Schwere des Tatverschuldens und

der Vorstrafe im Bereich des SVG sowie der nicht erkennbaren Einsicht und Reue

ist die Verbindungsgeldstrafe ebenfalls unbedingt auszufällen. Es kann dabei

auch auf die nachfolgenden Erwägungen zur Landesverweisung verwiesen werden.

3.10 Anrechnung Haft

Dem

Beschuldigten ist die vom 14. Juli 2020 bis zum 16. Juli 2022 ausgestandene Untersuchungshaft

und die vom 16. Juli 2022 bis zum 4. April 2024 ausgestandene Sicherheitshaft

in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen (total 1361

Tage).

3.11 Anordnung Sicherheitshaft

Zur Sicherung des Strafvollzugs wird für

den Beschuldigten mit separatem Beschluss Sicherheitshaft angeordnet.

VIII.

Obligatorische Landesverweisung

1. Allgemeines

zur Landesverweisung

1.1 Das Gericht verweist den Ausländer,

der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig

von der Höhe der Strafe für 5 - 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit.

o StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne

von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten

Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss

entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen

Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden,

ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder

teilbedingt ausfällt (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1), zumal bei der Härtefallprüfung

betreffend die Landesverweisung andere, strengere Kriterien und Massstäbe

entscheidend sind, als bei der Prüfung der Bewährungsaussichten (Urteile des

BGer 6B_460/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.4 und 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E.

1.2.2).

1.2 Von der Anordnung der

Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen

abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken

würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber

den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht

überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu

tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2

StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB

dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105

E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung

des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der

Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind

namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration,

einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der

Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der

Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf

auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen

(BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des BGer 6B_149/2021 vom

3. Februar 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis).

1.3 Art. 66a StGB ist EMRK-konform

auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a

Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8

Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil des BGer 6B_149/2021

vom 3. Februar 2022 E. 2.3.4 mit Hinweis). Die Staaten sind nach dieser

Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung

indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8

Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen

die Schweiz vom 9.4.2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist, dass die

aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist,

einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der

nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung,

Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2

mit Hinweis).

1.4 Das Bundesgericht hat sich in BGE 146 IV 105 in grundlegender Weise mit der Frage auseinandergesetzt, wann im

Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB von einer in der Schweiz aufgewachsenen

Person gesprochen werden kann. Dabei hat es der in der Lehre teilweise

vertretenen Ansicht, wonach in Anlehnung an die im schweizerischen

Migrationsrecht geltenden Fristen für den Nachzug von Kindern von einem

Aufwachsen in der Schweiz dann auszugehen sei, wenn die Einreise in die Schweiz

vor Abschluss des zwölften Altersjahrs erfolgt sei, eine Absage erteilt. Es

befand, die Anwendung von starren Altersvorgaben und die automatische Annahme

eines Härtefalles ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer finde keine Stütze im

StGB. Die Härtefallprüfung sei vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen

Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz

geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen werde dabei Rechnung

getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten

Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in

aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten

Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten sei (erste

kumulative Voraussetzung). Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden

Interessenabwägung (zweite kumulative Voraussetzung) sei der betroffenen Person

mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an ihrem

Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen könne davon ausgegangen werden,

dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend gewesen sei, je

kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit gewesen

seien, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz

weniger stark zu gewichten sei (E. 3.4.4).

1.5 Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss

keinen Anspruch auf Einreise und Aufent-halt oder auf einen Aufenthaltstitel.

Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem

Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter

Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens

gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK

verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn

einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten

Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist

berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe,

echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz

gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser

ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu

pflegen. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht

verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht

besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine

Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten

Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die

Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen

Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre

Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte

Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in

einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge

familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für

eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1). Auch Konkubinatspaare können sich nur

insoweit auf Art. 8 EMRK berufen, als besondere Umstände vorliegen.

Vorausgesetzt wird eine echte und eheähnliche Gemeinschaft (6B_704/2019 vom 28.6.2019

E. 1.3.2; 6B_841/2019 vom 15.10.2019 E. 2.5.2).

Im Entscheid 6B_1044/2019 vom 17.

Februar 2020 hielt das Bundesgericht zwar fest, härtefallbegründende Aspekte

seien auch bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten

auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und

Kinder zutreffe. Dem Kindswohl sei bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen

(E. 2.5.4). In E. 2.5.3 führte es indes aus, selbst bei einer stabilen Familie

habe es der Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz

selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt habe, hinzunehmen, wenn die

Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen

gelebt werden könne.

Die Härtefallklausel ist gemäss

konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach Intention und

Gesetzeswortlaut restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden. Ein Härtefall

lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite («di una certa porta»)

in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK)

gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteile des BGer 6B_378/2018

vom 22. Mai 2019 E. 2.1 und 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5; zur

Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.).

1.6 Wird ein schwerer persönlicher

Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung

nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der

gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen,

wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, welcher die Landesverweisung

zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheinen lässt. Diese

Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass

massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die

sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche

Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (so Urteile des BGer 6B_45/2020

vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1;

6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.2, je mit Hinweisen). Ausgangspunkt und

Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des

Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe

niederschlägt; auch eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende

Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (Urteil des

BGer 2C_31/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3.3).

1.7 Dem Gesetz sind keine Hinweise zu

entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist.

Den Gerichten kommt dabei grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Aufgrund der

formalen Ausgestaltung der Landesverweisung als (andere) Massnahme hat die

Dauer der Landesverweisung verhältnismässig sein. Dabei sind die tangierten

privaten und öffentlichen Interessen zu berücksichtigen. Weiter ist die Dauer

der Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichtigung

der allgemeinen Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB nach dem Verschulden

des Täters zu bemessen (Zurbrügg/Hruschka,

in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 66a StGB N 27 ff.).

2. Konkrete Beurteilung

2.1 Der

Beschuldigte hat sich u.a. des Menschenhandels, der sexuellen Nötigung, der

Förderung der Prostitution, der Pornografie, des versuchten strafbaren

Schwangerschaftsabbruchs und der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG

schuldig gemacht. Es handelt sich dabei allesamt um Katalogdelikte im Sinne von

Art. 66a StGB. Die Grundvoraussetzung für eine obligatorische Landesverweisung

(Schuldspruch wegen eines Katalogdelikts) ist somit gleich mehrfach bzw.

sechsfach erfüllt, wobei darüber hinaus teilweise mehrfache Tatbegehung

vorliegt. Demzufolge ist der Beschuldigte als serbischer und kosovarische Staatsbürger

grundsätzlich des Landes zu verweisen. Es ist aber zu prüfen, ob die

Landesverweisung für den Beschuldigten einen besonders schweren Härtefall

bedeuten würde. Weiter ist der besonderen Situation Rechnung zu tragen, dass

der Beschuldigte seit seinem dritten Lebensjahr in der Schweiz lebt und somit

den grössten Teil der prägenden Jugend- und Schulzeit in der Schweiz verbracht hat.

Er ist im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB in der Schweiz

aufgewachsen. Dabei ist wiederum zu bedenken, dass der Beschuldigte über keinen

gültigen Aufenthaltstitel mehr verfügt, nachdem die bisherige

Aufenthaltsbewilligung F für vorläufig aufgenommene Ende August 2021 nicht mehr

erneuert worden ist.

2.2 Bezüglich des Vorlebens und der

Frage der beruflichen und sozialen Integration des Beschuldigten hat die

Vorinstanz die Fakten umfassend dargelegt und zutreffend gewürdigt (Urteil AG

BW, S. 302 ff.). Diese Erwägungen sind vollumfänglich zu bestätigen. Wie die

Vorinstanz ausführte, wurde der Beschuldigte [Jahr] in Messina geboren und

reiste am 5. Mai 1997 gemeinsam mit Vater, Mutter und zwei älteren Geschwistern

in die Schweiz ein. Eine Niederlassungsbewilligung wurde ihm im September 2019

verweigert und seine Aufenthaltsbewilligung nur bis Ende August 2021 erstreckt.

Der Beschuldigte wuchs in der Schweiz auf, hat mithin den Hauptteil seines

Lebens hier verbracht. Er spricht fliessend Deutsch sowie Albanisch. Er verfügt

über keinen Berufsabschluss. Bis September 2013 beanspruchte der Beschuldigte

zusammen mit seinen Eltern die Unterstützung der Sozialhilfe. Ab 9. September

2013 nahm er eine Erwerbstätigkeit auf. Im Jahr 2015 arbeitete er in einem

variablen Pensum von 50 Stellenprozent als Reinigungsangestellter bei der Tn.___.

Seine Kündigung erfolgte aufgrund von Unzuverlässigkeit und ungebührlichen

Verhaltens. Im Jahr 2017 bis zur Verhaftung ging er keiner geregelten

Erwerbstätigkeit nach. Er war u.a. Inhaber der der E.___ GmbH und der

Einzelunternehmung Qr.___, wobei bezüglich keiner Firma ein Unternehmenserfolg

dokumentiert ist. Vielmehr steht fest, dass er die Reinigungsfirma mit Geld

aufbaute, die ihm aus der Förderung der Prostitution und der Erbschaft von C.C.___

zufloss. Dass die Firma bedingt durch Corona nicht floriert habe, ist eine

Schutzbehauptung, gründete er die Firma doch schon im Januar 2018 und mithin

zwei Jahre vor Corona. Einige Monate nach dem Beginn von Corona wurde er dann

bereits inhaftiert. Obschon der Beschuldigte von klein auf in der Schweiz

aufwuchs und hier zur Schule ging, konnte oder wollte er sich hier nicht

beruflich integrieren. Er ist verschuldet, was insbesondere im September 2019

zur Verweigerung der Niederlassungsbewilligung führte (vgl. 5.1.12/018). Er

bezahlte mitunter diverse Steuerschulden und Versicherungsprämien nicht (vgl.

5.1.12/027, 029 ff.). Die Schulden des Beschuldigten erscheinen mit Blick auf

seine gelebte finanzielle Situation während der Prostitutionstätigkeit C.C.___s,

während welcher er sich selbst als Millionär bezeichnete, sehr stossend. Sie

lassen darauf schliessen, dass er sich an strukturelle Vorgaben und

Verpflichtungen, welche ein Leben in der Schweiz mit sich bringt, entzieht.

Dass ihm in den Führungsberichten grundsätzlich eine positive

Arbeitseinstellung attestiert wird, wie von der Verteidigung ins Feld geführt

wird, ist erfreulich. Daraus aber ohne weiteres auf eine grundsätzlich

veränderte Arbeitsmoral zu schliessen, wäre naiv. Das Arbeiten im Haftregime

ist nicht vergleichbar mit der Arbeits- und Geschäftswelt in Freiheit mit all

seinen legalen und teils verführerischen illegalen Möglichkeiten.

Der Beschuldigte ist einmal wegen grober

Verletzung der Verkehrsregeln vorbestraft. Neben der in casu beurteilten

massiven Delinquenz ist eine mehrfache häusliche Gewalt aktenkundig, die der

Beschuldigte gegenüber seiner von ihm heute getrenntlebenden Ehefrau ausübte. Eine

aktive Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben in der Schweiz ist

nicht aktenkundig und wird auch nicht behauptet. Wie die Telefonauswertungen

zeigten, pflegte er vor seiner Inhaftierung primär zu seinen Landsleuten und

anderen ausländischen Personen Kontakte. Er ist mithin in der Schweiz sozial

nicht integriert. Sodann bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte

längerfristig im Rahmen einer legalen Tätigkeit seinen bzw. den Lebensunterhalt

seiner Kernfamilie hat bestreiten oder finanzieren können. Er leistete weder die

vereinbarten und gerichtlich genehmigten Unterhaltszahlungen von monatlich CHF

200.00 je Kind noch die ihm ausbezahlten Familienzulagen an D.A.___, obschon im

Zeitpunkt seiner Verhaftung bei ihm eine Barschaft von beinahe CHF 27'000.00

sichergestellt werden konnte.

Der Beschuldigte ist mithin sozial und

beruflich in der Schweiz trotz seiner langen Anwesenheit nicht integriert.

Wie dargelegt, kann eine

Landesverweisung den Schutzbereich von Art. 8 EMRK tangieren, wenn einer

ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten

Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird. Im Hinblick auf

Kinder gilt es, deren Wohl in der Interessenabwägung vorrangig zu

berücksichtigen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29 f.; Urteil des BGer 2C_17/2018 vom

24. August 2018 E. 2.2.3).

Da der Beschuldigte seit

August 2019 von seiner Ehefrau gerichtlich getrennt ist und die Scheidung

hängig ist, fällt die Beziehung zu ihr nicht mehr in den Schutzbereich von Art.

8 EMRK. Mit ihr hat er keine tatsächliche gelebte Beziehung mehr. Näher zu prüfen

ist die Beeinträchtigung des Zusammenseins mit seinen drei Kindern (mit

Schweizer Bürgerrecht; geb. 8.12.2012, 16.12.2015 und 1.3.2018). Diese wohnten

bis zur Trennung im August 2019 im gemeinsamen Haushalt zusammen mit ihren Eltern.

Bei der Trennung waren die Kinder 1, 4 und 7 Jahre alt. Im Rahmen der

gerichtlichen Trennung wurden die gemeinsamen Kinder unter die alleinige Obhut

der Kindsmutter gestellt (vgl. Trennungsurteil vom 25. Oktober 2019, 5.1.14/061

ff.). Das zeitgleich festgelegte Besuchsrecht wurde vom Beschuldigten offenbar

nicht einwandfrei ausgeübt (vgl. 5.1.14 /075). Vor diesem Hintergrund sind

seine vor erster und zweiter Instanz gemachten Beteuerungen, wie stark ihm das

Kindeswohl am Herzen liege, zumindest etwas zu relativieren. Er führte schon

vorher, also in Familiengemeinschaft, ein kriminelles Leben fernab der Familie.

Er

bezahlte, wie erwähnt, auch die geschuldeten Unterhaltsbeiträge und

erhaltenen Kinderzulagen nicht an die Kindsmutter. Mit Entscheid der [KESB], [Ort

18], vom 13. April 2021 wurden alle drei Kinder bis auf Weiteres fremdplatziert

und in einer Notfallfamilie untergebracht. Den Eltern A.___ wurde das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über sie entzogen (vgl. 12.6.1/004 ff.). Per 4.

Oktober 2021 erfolgte die Umplatzierung in eine andere Pflegefamilie (vgl.

12.6.1/015).

Die Kernfamilie brach

somit bereits ein Jahr vor der Inhaftierung des Beschuldigten auseinander und

der Beschuldigte hatte vor der Inhaftierung ein Jahr lang gegenüber seinen

Kindern nur ein Besuchsrecht. Eine weitere Zäsur brachte schliesslich seine

Inhaftierung, die zwangsläufig mit einer zusätzlichen Einschränkung des

Kontakts zu den Kindern einherging. Die Inhaftierung dauert nunmehr schon bald

vier Jahre. Die Kernfamilie des Beschuldigten ist offensichtlich nicht mehr

intakt, auch nicht bezüglich seiner Kinder. Die drei Kinder fallen jedoch

grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 11 BV. Aktenkundig ist, dass die

älteste Tochter H.A.___ am Vater und seiner Familie hängt (vgl. 5.1.8 /016).

Zwischen ihr und dem Beschuldigten ist durchaus von einer nahen

Vater-Kind-Beziehung auszugehen. H.A.___ sucht sporadisch auch den brieflichen

Kontakt zum Vater im Gefängnis.

Das Berufungsgericht hat wie

bereits die Vorinstanz eine langjährige Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren

ausgesprochen. Der Kontakt von Tochter zum Vater wird somit noch über viele

Jahre auf diese Korrespondenz sowie Besuche und allenfalls Telefonate beschränkt

sein, wie dies die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat. Die Tochter wird

im Zeitpunkt des ordentlichen Vollzugsendes und mithin zum Zeitpunkt der

Landesverweisung nahezu volljährig sein. Mit Eintritt der Volljährigkeit wird das

Kindsverhältnis nicht mehr in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen (vgl.

dazu Urteil des BGer 6B_977/2023 vom 12. Januar 2024 E. 1.5.4: Verhältnis

zwischen dem Beschwerdeführer und seinem volljährigen Sohn würde nur dann unter

das geschützte Recht auf Familienleben fallen, wenn ein über die normalen

familiären Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde).

Dass die älteste Tochter, einmal volljährig, in einem besonderen

Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten sein wird (z.B. aufgrund einer

Behinderung oder Krankheit), ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend

gemacht. Das Kindsverhältnis zur ältesten Tochter wird somit zum Zeitpunkt des

Vollzugs der Landesverweisung nur noch wenige Monate in den Schutzbereich von

Art. 8 EMRK fallen.

Den Aussagen des

Beschuldigten vor dem Berufungsgericht ist zu entnehmen, dass von seiner

Landesverweisung vor allem das älteste Kind betroffen wäre. Seinen Aussagen

kann somit indirekt entnommen werden, dass die beiden anderen Kinder weniger

betroffen wären, was denn auch aktenkundig ist. Der Beschuldigte sagte

sinngemäss aus, er wüsste nicht, wie er der ältesten Tochter erklären sollte,

dass er nun ausser Landes gehen müsste. Die beiden jüngeren Kinder verfügen

denn schon aufgrund ihres jungen Alters, das sie bei der Trennung ihrer Eltern

hatten (1 und 4 Jahre), nicht über eine lange gelebte Beziehung zum Vater.

Bezeichnenderweise erkannten sie ihren Vater offenbar nach einer vier bis

fünfmonatigen haftbedingten Abwesenheit nicht mehr wieder, als sie ihn im

Gefängnis besuchten (vgl. entsprechende Aussage des Beschuldigten vor erster

Instanz). Obschon diese beiden Kinder im voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt

des Beschuldigten noch im Kindes- bzw. Jugendalter sein werden, ist daher

infolge der nicht wirklich vorhandenen starken Beziehung dieser beiden Kinder

zu ihrem Vater das Kindeswohl durch die Landesverweisung nicht in übermässiger Weise

beeinträchtigt. Der Beschuldigte kann während der Landesverweisung über soziale

Medien und Besuche mit den Kindern in Kontakt bleiben. Den Kindern ist jedoch

nicht zuzumuten, zu ihrem Vater in den Kosovo oder nach Serbien umzuziehen. Sie

haben die Schweizerische Staatsbürgerschaft, ihre Mutter lebt hier und sie sind

hier geboren und aufgewachsen. Es ist aber auch zu beachten, dass die Kinder nun

seit mehreren Jahren von einer Pflegefamilie getragen werden, wo sich für sie

eine neue Kernfamilie bildet.

Eine Verletzung des Kerngehaltes

von Art. 8 EMRK liegt durch eine Landesverweisung des Beschuldigten vor diesem

Hintergrund nicht vor. Die engen familiären Beziehungen des Beschuldigten zu

seiner (ebenfalls in der Schweiz wohnhaften) Ursprungsfamilie (Eltern und

Geschwister) und die hier lebenden Kinder sprechen aber ebenso wie sein langer

Aufenthalt in der Schweiz für eine Härte im Falle einer Landesverweisung, die

aber nicht über das Mass hinausgeht, das der Verfassungs- und Gesetzgeber mit

der Einführung der obligatorischen Landesverweisung in Kauf genommen oder gar

gewollt hat (vgl. Urteil des BGer 6B_600/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.3). Es ist

dabei zu bedenken, dass der Beschuldigte u.a. in der Zeit straffällig wurde,

als er zum dritten Mal Vater wurde. Er nahm dadurch in Kauf, durch ein

allfälliges Strafverfahren den Kontakt zu den Kindern zu verlieren. Den

Audioaufnahmen ist denn auch zu entnehmen, dass er durchaus wusste, was für ihn

und seine nächsten Angehörigen auf dem Spiel stand. Wenn die Trennung von

seinen Kindern durch die Landesverweisung für ihn nun einen Härtefall bedeutet,

hat er dies selber zu verantworten.

Zusammenfassend liegt unter den

gegebenen Umständen eine begründete Ausnahme vom Grundsatz vor, dass ein

Eingriff in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 8 EMRK verankerte Recht

auf Achtung des Familienlebens im Normalfall einen schweren persönlichen

Härtefall begründet.

Der

Beschuldigte hat in seinen Heimatländern noch nie gelebt, was bei seiner

dortigen Eingliederung nachteilig ist. Er spricht und schreibt aber Albanisch

und kennt auch die Kultur und die Gepflogenheiten seiner Heimatländer. Er ist

jung und bei guter Gesundheit, womit eine soziale und berufliche Eingliederung grundsätzlich

nicht ausgeschlossen ist. Eine Integration insbesondere im Kosovo, wo Albanisch

Amtssprache ist und dessen Staatsbürgerschaft er besitzt, ist für ihn zwar eine

Herausforderung, aber zumutbar. Dabei ist zu bedenken, dass es für ihn auch

nicht leicht sein würde, sich nach dem langen Strafvollzug in der Schweiz

einzugliedern. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Beschuldigte im

Übrigen selbst einmal darüber nachgedacht, zumindest für eine gewisse Zeit in

den Kosovo zu gehen (vgl. Audioaufnahmen, vom 16. Juni 2020 ab 21:50). Der

Beschuldigte besitzt ausserdem die Staatsbürgerschaft von Serbien, wo zumindest

seine Mutter über Kontakte verfügt, womit er eine Wahlmöglichkeit hat. Wenn die

Verteidigung einwendet, dem Beschuldigten fehle eine kosovarische Ausbildung,

ist ihr entgegenzuhalten, dass ihm eine solche auch in der Schweiz fehlt. Was

den Einwand der Verteidigung betrifft, dem Beschuldigten würden als Roma im

Kosovo schwere Nachteile bis hin zu Gefahr für Leib und Leben drohen, ist

darauf hinzuweisen, dass sowohl der Kosovo als auch Serbien zu den sog.

verfolgungssicheren Heimat- und Herkunftsstaaten im Sinne von Art. 66d Abs. 2

StGB gehören. Es ist dem Beschuldigten auch in diesem Zusammenhang

entgegenzuhalten, dass er durch seine breite und teils schwerwiegende

Delinquenz sich selber dem Risiko aussetzte, in eines seiner Heimatländer

ausgewiesen zu werden. Die politische Debatte über die Landesverweisung lief

insbesondere in der Zeit seiner Delinquenz auf Hochtouren. Er hat sein Gastrecht

in der Schweiz mit all seinen Vorteilen leichtfertig verspielt. Dass in der

Schweiz bessere wirtschaftliche Bedingungen herrschen als in seinen

Heimatstaaten, vermag nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die

strafrechtliche Landesverweisung nicht zu hindern (Urteile des BGer 6B_1424/2019

vom 15. September 2020 E. 3.4.7 und 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E.

2.3.11).

In Würdigung der genannten Umstände ist

ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen; dies selbst unter Berücksichtigung

der besonderen Situation des Beschuldigten, der in der Schweiz geboren oder

aufgewachsen ist.

2.3 Selbst, wenn ein schwerer

persönlicher Härtefall – entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen

Auffassung – angenommen würde, wäre der Beschuldigte des Landes zu verweisen,

da die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung des Beschuldigten dessen

private Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen, womit die zweite

(kumulative) Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen wäre. Dies

soll – im Sinne einer Eventualbegründung – nachfolgend erörtert werden:

Die zweifelsohne bestehenden privaten

Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz wurden vorstehend im

Zusammenhang mit der Härtefallprüfung bereits dargelegt. Der Beschuldigte ist

hier aufgewachsen und hat hier die Schulen besucht. Er hat seine Eltern und

Geschwister hier und hat drei Kinder, die hier geboren sind und hier leben. Er hat

daher ein grosses persönliches Interesse, hier zu bleiben. In seinen

Heimatländern hat er noch nie gelebt. Er macht geltend, noch nie in seinen

Heimatländern gewesen zu sein, was aber nicht überprüfbar ist. Es bestehen

zumindest Zweifel daran, dass dies so ist. Immerhin berichtete M.___ darüber,

dass der Beschuldigte einmal ein «sehr wertvolles, gefährliches Papier» in den

Kosovo hätte bringen sollen und dafür fünf oder sechs Millionen Franken hätte

erhalten sollen (10.3.7/212 f.).

Schon alleine aufgrund des

qualifizierten Betäubungsmitteldelikts besteht aber auch ein grosses

öffentliches Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten. So hat sich

das Bundesgericht bei qualifizierten Straftaten gegen das BetmG hinsichtlich

der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der

öffentlichen Sicherheit stets besonders streng gezeigt («sempre mostrato

particolarmente rigoroso»); diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art.

66a Abs. 1 lit. o StGB (Urteil des BGer 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E.

3.3). «Drogenhandel» führt von Verfassungs wegen in der Regel zur

Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteile des BGer 6B_378/2018

vom 22. Mai 2019 E. 2.2; 6B_680/2018 vom 19. September 2018 E. 1.4;

6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.4 und 6B_1079/2018 vom 14. Dezember 2018

E. 1.4.2). Bei der Betäubungsmitteldelinquenz überwiegt denn auch regelmässig

das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes, falls keine

besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen

(vgl. Urteil des BGer 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.1).

Im vorliegenden Fall wiegt das

Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich des qualifizierten

Betäubungsmitteldelikts zwar leicht. Dabei ist aber zu beachten, dass die

massgebliche Vergleichsgrösse für die Einordnung dieses Verschuldens ausschliesslich

andere qualifizierte BetmG-Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG

bilden, mithin Verbrechen, die eine Mindeststrafe von einem Jahr

Freiheitsstrafe und eine Höchststrafe von zwanzig Jahren Freiheitsstrafe

vorsehen. Beim vorliegenden Anstaltentreffen zum Kokaintransport handelt es

sich zweifellos um einen schweren Gesetzesverstoss, die faustgrosse Kokainmenge

überschreitet die Basismenge für den qualifizierten Fall um ein Vielfaches. Der

Beschuldigte liess damit ein persönliches Verhalten erkennen, das eine

gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit vieler Menschen

darstellt. Es ist der gesetzgeberische Wille, dem «Drogenhandel» durch Ausländer

einen Riegel zu schieben. Dies muss entsprechend auch für den Transport einer

faustgrossen Menge Kokain gelten, die zweifelsohne für den Handel bestimmt war.

Dieser gesetzgeberische Wille konnte dem Beschuldigten auch angesichts der

jahrelangen politischen Auseinandersetzungen um die Ausschaffungsinitiative

nicht unbekannt geblieben sein. Mit dem geplanten Kokaintransport ging er

bewusst das Risiko ein, des Landes verwiesen zu werden (vgl. Urteil des BGer

6B_378/2018 vom 22. Mai 2019).

Was praxisgemäss für den

Betäubungsmittelhandel gilt, muss ebenso für den Menschenhandel und die

Förderung der Prostitution gelten, wo systematisch hochrangige Rechtsgüter wie

die physische, psychische und sexuelle Freiheit der betroffenen Menschen tangiert

werden und ebenso wie beim Betäubungsmittelhandel durch verbrecherische

Struktur Geld, vorliegend sogar der Lebensunterhalt des Beschuldigten

(teilweise auch seiner Geschwister und Eltern!), verdient wird. Auch hier gilt

es zu beachten, dass das Verschulden hinsichtlich des Menschenhandels zwar als

leicht eingestuft wurde, die massgebliche Vergleichsgrösse für die Einordnung

des Verschuldens in casu aber ausschliesslich andere Verbrechen mit einer

Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe darstellen. Bezüglich der

Förderung der Prostitution wiegt das Verschulden bezüglich C.C.___ mittelschwer.

Wie es beim Drogenhandel der Fall ist, dürfte es erst recht beim Menschenhandel

und der damit oft – wie vorliegend – einhergehenden Förderung der Prostitution

dem gesetzgeberischen Willen entsprechen, solcher durch Ausländer begangener

Kriminalität den Riegel zu schieben. Daher besteht auch aufgrund dieser Delikte

ein grosses öffentliches Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten,

zumal sich die Förderung der Prostitution nicht etwa nur auf ein Opfer

begrenzte, sondern der Beschuldigte systematisch mehrere Opfer benützte und zu

benützen versuchte.

Es ist im Weiteren insbesondere auch die

breite Kriminalität des Beschuldigten, die ein sehr grosses öffentliches

Interesse an seiner Landesverweisung begründet. Er wurde dafür vom

Berufungsgericht u.a. zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und fünf Monaten

verurteilt, ein Strafmass, das an sich schon die Schwere des Falles

widerspiegelt und mithin das öffentliche Interesse an der Landesverweisung

überragend erscheinen lässt. Der Beschuldigte handelte in gravierender Weise

dem Schweizer Ordre public zuwider, indem er sich um jegliche strafrechtlichen

Konsequenzen seines Schaltens und Waltens foutierte. Weder respektierte er die

hiesigen Gesetze noch akzeptierte er das hiesige Menschenbild mit der

angestrebten Gleichstellung von Mann und Frau. Aufgrund seiner absolut

fehlenden Empathie und mithin seiner Unfähigkeit, zu realisieren, was er

anderen antut (was sich auch in fehlender Einsicht und Reue dokumentiert), ist

von einer grossen Rückfallgefahr auszugehen, was ein weiterer Faktor für das

überragende öffentliche Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten

ist. Denn der Beschuldigte verkörpert eine grosse Gefahr für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung. Er ist darüber hinaus, wie dargelegt, insbesondere auch

beruflich in der Schweiz nicht integriert und hoch verschuldet, was die Gefahr

einer Fortsetzung seiner gewinnbringenden Delinquenz nach Haftentlassung noch

zusätzlich erhöht. In Würdigung der dargelegten Faktoren ist deshalb das

öffentliche Interesse an einer Landesverweisung bedeutend höher zu gewichten

als das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz.

2.4 Dauer der Landesverweisung

Der Beschuldigte hat auf breiter Ebene

schwerwiegend delinquiert, was sich denn auch im hohen Strafmass von zehn

Jahren und fünf Monaten widerspiegelt. Die privaten Interessen des

Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz wiegen deutlich weniger schwer als die

öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung. Dem überragenden öffentlichen

Interesse an der Landesverweisung ist mit einer langen Dauer der

Landesverweisung Rechnung zu tragen. Unter diesen Umständen erscheint bei einem

Rahmen von fünf bis fünfzehn Jahren eine zehnjährige Landesverweisung

verhältnismässig und angemessen.

3. Ausschreibung im Schengener Informationssystem

(SIS)

Eine

Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d

SIS-II-Verordnung im Schengener Informationssystem (SIS) darf gemäss dem in

Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur

vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles

dies rechtfertigen. Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung

auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale

Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden

Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24

Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die

betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt

wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist

(Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete

Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete

Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines

Mitgliedstaates plant (Art. 24 Abs. 2 lit. b SIS-II-Verordnung). Eine

Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung

nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des

Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der

Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu

prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS

immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Abs. 1 und 2

SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2).

Die Ausschreibung der Landesverweisung

im SIS bewirkt, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet

aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (vgl. Art. 6 Abs. 1

lit. d i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das

Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]; vgl. auch

Art. 32 Abs. 1 lit. a Ziff. v der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der

Gemeinschaft [Visakodex]). Die übrigen Schengen-Staaten können die Einreise in

ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des

nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen indes

dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art.

25 Abs. 1 lit. a Visakodex) (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3).

Die vom

Beschuldigten begangenen Verbrechen (insb. qualifizierte Widerhandlung gegen

das BetmG, mehrfache Förderung der Prostitution und Menschenhandel, die

teilweise mit einer gesetzlich verankerten Mindeststrafe von zwölf Monaten Freiheitsstrafe

bedroht sind) und Vergehen heben sich überaus deutlich von der

Bagatelldelinquenz ab. So hat der Beschuldigte mit seinem perfiden Vorgehen im

Sinne eines Loverboys insbesondere mehrere Personen der Prostitution zugeführt

und die zur Tatzeit noch minderjährige Privatklägerin C.C.___ über einen

längeren Zeitraum unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Prostitution

festgehalten und versucht, sie für einen grösseren Betäubungsmitteltransport zu

benützen. Dementsprechend schwer wiegt die von ihm bewirkte Gefährdung der

öffentlichen Ordnung. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist

folglich zweifelsfrei verhältnismässig. Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt

und die Landesverweisung ist im SIS auszuschreiben.

IX. Tätigkeitsverbot

Betreffend das Tätigkeitsverbot nach Art. 67

StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden

(Urteil AG BW, S. 312). Vorliegend greift der Ausnahmetatbestand von Art. 67

Abs. 4bis StGB nicht (vgl. zu den Voraussetzungen für eine mögliche Ausnahme

BGE 149 IV 161 E. 2.5). Folglich ist gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. a und

lit. c StGB zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen.

X. Zivilforderungen

1. Es kann vorab auf die allgemeinen Ausführungen

der Vorinstanz zu Art. 126 StPO und Art. 41 ff. OR auf den Urteilseiten 317 ff.

verwiesen werden.

Die beiden Privatklägerinnen verlangen

je die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils betr. ihre Schadenersatz- und

Genugtuungsforderungen. Der Beschuldigte verlangt die Abweisung der

Zivilforderungen, evtl. seien diese auf den Zivilweg zu verweisen. Die

Verteidigung äusserte sich vor dem Berufungsgericht nicht zur Höhe der von der

Vorinstanz festgelegten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen, legte lediglich

im Rahmen ihrer Ausführungen zur Strafzumessung ihre eigene Berechnung der

Einnahmen dar, die C.C.___ angeblich durch die Prostitutionstätigkeit für den

Beschuldigten erwirtschaftet habe. Dabei ging sie von einem anderen

Beweisergebnis als das Berufungsgericht aus. Im Weiteren wird eingewendet, ein

Freikaufen mit einem Teil der Erbschaft im Juni/Juli 2018 mache keinen Sinn, da

die Prostitutionstätigkeit bereits am 18./19. Januar 2018 beendet gewesen sei.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das «Freikaufen» nicht eine

einmalige Geldübergabe war, sondern Zahlungen über mehrere Monate erfolgten, um

sich jeweils nicht wieder prostituieren zu müssen. Während einiger Zeit hatte C.C.___

wegen des laufenden Erbschaftsverfahrens denn auch keinen Zugriff auf die

Konten und sie konnte die Zahlungen erst fortsetzen, als das

Erbschaftsverfahren abgeschlossen war.

1.1 Genugtuung C.C.___

Die Vorinstanz sprach C.C.___ eine

Genugtuung in der Höhe CHF 50’000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. Januar

2018 zu. C.C.___ wurde insbesondere in ihrer sexuellen Integrität und in ihrer

Handlungsfreiheit und damit in zentralen Rechtsgütern erheblich verletzt. Der

Beschuldigte nutzte das bestehende Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der

noch minderjährigen, in schwierigen Verhältnissen lebenden C.C.___ aus rein

egoistischen und finanziellen Gründen aus und nutzte ihre Verletzlichkeit perfide

aus. Er gefährdete mit seinem Vorgehen nicht nur in erheblichem Mass ihre

physische und psychische Gesundheit, sondern missbrauchte auch skrupellos ihr

Vertrauen. Aufgrund der Art und Schwere, der Intensität, der Dauer und

Häufigkeit, des Alters von C.C.___ und der schamlosen Ausnützung des

bestehenden starken Vertrauensverhältnisses durch den Beschuldigten handelt es

sich vorliegend klar um schwerwiegende Persönlichkeitsverletzungen im Sinne von

Art. 49 Abs. 1 OR.

Das Tatverschulden des Beschuldigten wurde

insbesondere für das Hauptdelikt der Förderung der Prostitution als

mittelschwer qualifiziert. Nicht ausser Acht zu lassen ist, dass es sich bei

den gegenüber der damals noch minderjährigen vulnerablen C.C.___ verübten

Verbrechen und Vergehen um besonders schwerwiegende Verletzungen ihrer

Persönlichkeit handelt. Insbesondere zwang der Beschuldigte C.C.___ zur

Prostitution zu menschenunwürdigen Bedingungen, nötigte sie sexuell,

missbrauchte ihre emotionale Abhängigkeit, beleidigte und erniedrigte sie,

kontrollierte sie und setzte sie einem immensen psychischen Druck aus. Sie erlitt

eine massive seelische Unbill, leidet bis heute an einer posttraumatischen

Belastungsstörung und ist weiterhin in psychologischer Therapie. Gemäss dem

aktuellen Bericht ihrer Psychologin ist sie in ihren Möglichkeiten,

vertrauensvolle Beziehungen oder gar Partnerschaften einzugehen, nach wie vor relevant

und deutlich eingeschränkt.

In der Rechtsprechung zu Menschenhandel

und Förderung der Prostitution von volljährigen Opfern wurden in nicht wenigen

Fällen Genugtuungssummen von CHF 30'000.00 gesprochen. Die Vorinstanz hat

diesbezüglich einige kantonale Entscheide aufgelistet. Darauf kann verwiesen

werden (Urteil AG BW, S. 320 f.).

Vorliegend handelte es sich um ein

minderjähriges, bei Beginn der Prostitutionstätigkeit erst 16-jähriges Opfer,

das über mehr als eineinhalb Jahre zu widrigen, unmenschlichen Bedingungen für

den Beschuldigten anschaffen musste. Dabei nutzte der Beschuldigte die

besondere Verletzlichkeit, das fehlende Selbstwertgefühl und die Unerfahrenheit

von C.C.___ aus, isolierte sie sozial, brachte sie in eine emotionale

Abhängigkeit, erniedrigte und beschimpfte sie. C.C.___ musste, während der

Zimmerstunde ihrer Lehre, nach der Arbeit und an «freien Tagen», d.h. sieben

Tage die Woche für Termine mit Freiern zur Verfügung stehen, dies, selbst wenn

sie ihre Periode hatte oder krank war und auch am Tag der Beerdigung ihrer

Mutter. Der Beschuldigte bestimmte, welche Dienstleistungen das Opfer zu

erbringen hatte, und wo, wann und mit welchem Freier und zu welchem Entgelt die

Dienstleistungen zu erfolgen hatten. C.C.___ musste Dienstleistungen erbringen,

die sie ablehnte, die erniedrigend oder schmerzhaft waren. Er kontrollierte das

Opfer, indem er dieses zu den jeweils mit den Freiern vereinbarten Treffpunkten

fuhr und indem das Opfer ihm rapportieren musste, wann die Freier jeweils

erschienen und wann sie das Geld übergaben und wann der Akt abgeschlossen war. Zudem

übte er einen immensen Druck auf das Opfer aus. Der Beschuldigte beutete C.C.___

nicht nur aus, indem er sie zur Prostitution zwang und von ihr das gesamte

Entgelt kassierte und verbrauchte. Er nötigte sie darüber hinaus mehrfach zu

sexuellen Praktiken mit ihm, die sie verabscheute und ihr Schmerzen

verursachte. Zudem erstellte, besass und verkaufte er eine beachtliche Zahl pornografischer

Aufnahmen des minderjährigen Opfers.

Unter Einbezug dieser Umstände und vor

dem Hintergrund des Verschuldens des Beschuldigten sowie der nach wie vor

bestehenden Traumatisierung des Opfers ist die Genugtuung – in Übereinstimmung

mit der Vorinstanz – auf CHF 50'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. Januar

2018 festzusetzen.

1.2 Schadenersatz C.C.___

Die Vorinstanz verurteilte den

Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz an C.C.___ in der Höhe von CHF

1’233'000.00 zzgl. 5 % Zins seit 18. Januar 2018 und sprach ihn ihr gegenüber

für den weiteren Schaden mit einer Haftungsquote von 100% dem Grundsatz nach

für entschädigungspflichtig. Die Vorinstanz hat die dem Beschuldigten

vollumfänglich zugeflossenen Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit von C.C.___

und dem Verkauf von pornografischen Foto- und Videoaufnahmen von C.C.___ auf

Urteilsseiten 122 f. hergeleitet und zutreffend berechnet. Dem gibt es nichts

beizufügen, es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (vgl. auch

vorstehend S. 94 f.). Die an den Beschuldigten geflossenen Beträge aus dem

Erbe hat die Vorinstanz ebenfalls anhand der Beweismittel nachvollzogen und

bestimmt (Urteil AG BW, S. 124 f.). Darauf kann ebenso verwiesen werden. Die

Vorinstanz ging von einem Betrag von CHF 233'000.00 aus, der aus der Erbschaft

von C.C.___ an den Beschuldigten floss. Dieser Mindestbetrag steht zweifelsfrei

fest. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschuldigte selbst

sogar von «über vierhunderttausend» sprach, wie dies entsprechenden Audioaufnahmen

zu entnehmen ist. Bezüglich der Schadenersatzhöhe kann mithin vollumfänglich

auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf Urteilsseite 322 f. verwiesen werden. Der

Beschuldigte wird verurteilt, C.C.___ Schadenersatz von CHF 1'233'000.00 zuzüglich

Zins von 5 % seit 20. Januar 2018 zu bezahlen.

C.C.___ ist infolge der Straftaten des

Beschuldigten gegen sie nach wie vor in Therapie. Entsprechend ist der

Beschuldigte für den durch seine Taten noch nicht abschliessend feststellbaren

Schaden der Privatklägerin mit einer Haftungsquote von 100% für ersatzpflichtig

zu erklären. Zur

Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Privatklägerin auf den Zivilweg

verwiesen.

1.3 Genugtuung Privatklägerin 2

Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin

2 eine Genugtuungssumme von CHF 5'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem

17. November 2017 zu. Sie legte dabei zwei Referenzfälle der zweitinstanzlichen

Rechtsprechung aus den Kantonen Solothurn und Zürich dar und begründete ihren

Entscheid auf Urteilsseite 324 eingehend. Darauf kann verwiesen werden. Der

Entscheid ist zu bestätigen und der Beschuldigte zur Bezahlung einer

Genugtuungssumme an die Privatklägerin 2 von CHF 5'000.00 zuzüglich Zins

seit dem 17. November 2017 zu verurteilen.

1.4 Schadenersatz Privatklägerin 2

Die Privatklägerin 2 ist infolge der gegen

sie gerichteten Straftaten in psychiatrischer Behandlung. Der Schaden ist noch

nicht abschliessend bezifferbar. Der Beschuldigte ist deshalb für den der

Privatklägerin 2 infolge der gegen sie gerichteten Straftaten entstandenen,

noch nicht abschliessend bezifferbaren Schaden dem Grundsatz nach mit einer

Haftungsquote von 100% für ersatzpflichtig zu erklären. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird

die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.

XI.

Verwendung Verwertungserlös, Ersatzforderung des Staates, Einziehungen

1. Verwendung Verwertungserlös

(Audi S5)

Die Vorinstanz

hat gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB den erwiesenermassen aus deliktisch

erlangtem Erlös aus der Prostitution von C.C.___ finanzierten Audi S5

eingezogen und dessen Verwertung angeordnet. Die betreffende Ziffer 8 des

erstinstanzlichen Urteils ist in Rechtskraft erwachsen. Demnach konnte das Auto

in der Zwischenzeit verwertet werden. Der Verwertungserlös beträgt CHF 5'300.00,

nach Abzug der Verwertungskosten von CHF 862.00 verbleibt ein Nettoerlös von CH 4'438.00,

der gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB C.C.___ in

Anrechnung an die festgesetzte Genugtuungssumme zugesprochen wird. Die Zentrale

Gerichtskasse wird angewiesen, den Nettoerlös von CHF 4'438.00 an C.C.___ nach

Rechtskraft des vorliegenden Urteils in Anrechnung an ihre Genugtuungsforderung

zu überweisen.

2. Ersatzforderung

2.1 Gemäss Beweisergebnis kassierte der

Beschuldigte den gesamten Erlös, den C.C.___ mit der Prostitution

erwirtschaftete. Er bewirkte weiter, dass diese ihm einen grossen Teil ihres

von der Mutter geerbten Geldes gab, damit er sie aus der Prostitution

aussteigen liess. Bei den entsprechenden Geldern handelt es sich somit um durch

Straftaten erlangte Vermögenswerte im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB.

Neben dem verwerteten Audi S5, dessen

Nettoerlös C.C.___ zugesprochen wird, wurden im vorliegenden Strafverfahren Vermögenswerte

von insgesamt CHF 28'978.30 beschlagnahmt (CHF 26'904.85 Bargeld,

einbezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn, und Saldo des Kontos der E.___

GmbH von CHF 2'073.45 [Stand 7. August 2020]). Es kann mit der Vorinstanz

festgehalten werden, dass ein deliktischer Bezug diesbezüglich nicht

zweifelsfrei feststeht. Wie die Vorinstanz zu Recht befand, sind – mit Ausnahme

des verwerteten Audi S5 – die ursprünglich vom Beschuldigten erlangten

Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, weshalb sich die Frage der Ersatzforderung

stellt.

2.2 Nach Art. 71 Abs. 1 StGB erkennt das

Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, wenn die der

Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind. Das Gericht

kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese

voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des

Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Von dieser

Möglichkeit ist nach der Rechtsprechung mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen.

Es müssen bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass

sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung nicht durch

Zahlungserleichterungen beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung

für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist (vgl.

Urteil des BGer 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 6.3.2 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 71

Abs. 3 StGB kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der

Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die

Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung jedoch kein

Vorzugsrecht zugunsten des Staates (Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB).

Die

Vollstreckung einer Ersatzforderung hat gemäss der Rechtsprechung nach den

Vorschriften des SchKG durch die gemäss diesem Gesetz zuständigen Behörden zu erfolgen.

Dies ergibt sich aus Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB, der explizit festhält, dass

die Beschlagnahme zur Deckung der Ersatzforderung bei der Zwangsvollstreckung

der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zugunsten des Staates begründet (BGE 142 III 174 E. 3.1.2; 141 IV 260 E. 3.2; Urteile des BGer 6B_439/2019 vom 12. September

2019 E. 2.3.2; 1B_114/2015 vom 1. Juli 2015 E. 4.4.1; 1B_300/2013 vom 14. April

2014 E. 5.3.1). Das Gericht hat im Endurteil daher lediglich über die

Aufrechterhaltung der Ersatzforderungsbeschlagnahme zu entscheiden, welche nach

Inkrafttreten des Urteils bis zu ihrem Ersatz durch eine Massnahme des

Schuldbetreibungsrechts bestehen bleibt. Die direkte Verwendung eines

beschlagnahmten Vermögenswerts zur Tilgung einer Ersatzforderung verstösst

demgegenüber gegen Bundesrecht (BGE 141 IV 360 E. 3.2; Urteil des BGer 6B_439/2019

vom 12. September 2019 E. 2.4.4).

Nach Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB spricht

das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des

Schadenersatzes bzw. der Genugtuung die gerichtlich festgesetzte

Ersatzforderung zu, wenn der Geschädigte durch ein Verbrechen oder Vergehen

einen Schaden erlitten hat, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und

wenn anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen wird. Nach Art.

73 Abs. 3 StGB kann das Gericht die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten

jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner

Forderung an den Staat abritt. In der Voraussetzung kommt zunächst zum

Ausdruck, dass die Verwendung gemäss Art. 73 StGB immer einen rechtskräftigen

Zivilentscheid oder Vergleich über den aus der Tat entstandenen Schaden

voraussetzt. Die Bestimmung will verhindern, dass der Täter durch die

Verwendung zugunsten des Geschädigten eine Entlastung erfährt, weil der Staat

an seiner Stelle die Forderung des Geschädigten befriedigt; durch die Abtretung

der Schadenersatzforderung an den Staat wird sichergestellt, dass die

Schadenersatzforderung weiterhin gegen den Täter geltend gemacht werden kann.

Die Voraussetzung der Abtretung macht allerdings keinen Sinn, wenn die in Frage

stehenden Vermögenswerte «eigentlich ohnehin dem Geschädigten zustehen»

(Schmid/Arzt [Hrsg.], Einziehung, Art. 73 StGB N 60), d.h. wenn die Einziehung

gewissennassen stellvertretend für den Zivilausgleich durch den Geschädigten

angeordnet wird. Gleiches gilt analog für die Bedingung der mangelnden Versicherungsdeckung

(N 13) bzw. der schlechten Prognose hinsichtlich der Schadensdeckung (N 14).

Alle diese Bedingungen erscheinen unpassend, wenn die Einziehung gerade der

Sicherstellung des Schadenersatzanspruches gedient und diesen vorweggenommen

hat (zustimmend Felix Bommer, Offensive

Verletztenrechte im Strafprozess, Bern 2006, S. 121). Hier zeigt sich, dass

die Art. 70 und 73 StGB auch nach der letzten Revision grundsätzlich eben

gerade nicht darauf ausgelegt sind, i.S.v. BGE 117 IV 110 f. als Vollstreckungshilfe

für Zivilgeschädigte zu wirken und für diese den Ausgleich unter Umgehung des

SchKG vorwegzunehmen bzw. sicherzustellen. Bei der Redaktion von Art. 73 StGB

ging der Gesetzgeber vielmehr davon aus, staatlicher Ausgleich (Einziehung) und

privater Ausgleich (Schadenersatz) erfolgten aus gänzlich verschiedenen

Gründen, so dass der Geschädigte nur unter sehr einschränkenden Bedingungen

Zugriff auf das eingezogene Substrat haben sollte, insb. nur gegen Abtretung

seiner Schadenersatzforderung an den Staat. Lässt man die Einziehung im Umfang

von zivilrechtlichen Ausgleichsansprüchen (wie offenbar das Bundesgericht)

dennoch vorbehaltlos zu, darf auch gemäss herrschender Lehre konsequenterweise

nicht auf der Abtretung dieser Ansprüche durch den Geschädigten beharrt werden,

da die Durchsetzung der abgetretenen Forderung durch den Staat beim Täter zu

einer doppelten Belastung führen würde (ZBJV 1977, 175 f.; Schmid/Arzt [Hrsg.], Einziehung, Art. 73

StGB N 60; Trechsel/Jean-Richard,

DIKE-StGB, a.a.O., Art. 73 StGB N 7). Ebenfalls nicht anzuwenden ist in diesem

Fall wohl die Bedingung der mangelnden Versicherungsdeckung bzw. der schlechten

Prognose hinsichtlich der Schadensdeckung, da bei entsprechender Verweigerung

der Verwendung zugunsten des Geschädigten der Täter ein zweites Mal auf dem

Zivilweg in Anspruch genommen würde. Insgesamt zeigt sich, dass Art. 70/73 StGB

nur unter mehrfacher Vergewaltigung des Gesetzeswortlautes für den Geschädigten

dienstbar gemacht werden können. Die Frage, ob und inwieweit die Einziehung

auch für den zivilen Ausgleich instrumentalisiert werden kann und soll, bedarf

nach der im Basler Kommentar vertretenen Ansicht einer noch zu führenden

Grundsatzdiskussion und gegebenenfalls der gesetzgeberischen Umsetzung. Die

Zuweisung gemäss Art. 73 StGB erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen des

Geschädigten (Florian Baumann, in:

BSK StGB I, a.a.O., Art. 73 StGB N 17 - 19). Diese Ausführungen der

herrschenden Lehre müssen konsequenterweise auch für die Ersatzforderungen

gelten.

Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB erlaubt die

Zusprechung der Ersatzforderung selbst an den Geschädigten. Nimmt man die

Bestimmung beim Wort, hätte das erkennende Gericht die dem Staat zustehende

Ersatzforderung an den Verletzten zu zedieren (Art. 164 ff. OR). Dagegen

spricht – mit entgegengesetzten Vorzeichen – der gleiche Einwand, der bei der

Zusprechung von eingezogenen Gegenständen und Vermögenswerten (ohne

Zahlungsmittelcharakter oder zumindest ohne Marktpreis) deren vorgängige

Verwertung nötig macht: Ob die Ersatzforderung befriedigt wird, ist zum

Zeitpunkt des sie zusprechenden Entscheides ungewiss, und im

Zwangsvollstreckungsfall hätte sich der Verletzte u.U. mit anderen Gläubigern

in das Vollstreckungssubstrat zu teilen, so dass die Zusprechung im Ergebnis

hinter dem gerichtlich oder vergleichsweise festgesetzten Betrag zurückbleibt.

Deshalb kann Gegenstand der Zusprechung der Ersatzforderung nicht diese selbst

sein, sondern der Ertrag aus ihrer (erfolgreichen) Verwertung (Felix Bommer, a.a.O., S. 116).

2.3 Die Vorinstanz legte eine

Ersatzforderung in der Höhe von CHF 28'978.30 fest. Dieser Betrag entspricht

den beim Beschuldigten und seiner Reinigungsfirma beschlagnahmten

Vermögenswerte (CHF 26'904.85 Bargeld, einbezahlt bei der Zentralen

Gerichtskasse Solothurn, und Saldo des Kontos der E.___ GmbH von CHF 2'073.45

[Stand 7. August 2020]), was zeigt, dass grundsätzlich Vermögenswerte in der

Höhe der Ersatzforderung vorhanden sind und daher eine entsprechende

Ersatzforderung die Resozialisierung des Beschuldigten nicht gefährdet. Art. 71

Abs. 2 StGB ist somit nicht anwendbar.

Die deliktischen Gelder sind dem

Beschuldigten zugeflossen. Er verwendete diese teilweise für die E.___ GmbH. Da

der Beschuldigte und die E.___ GmbH wirtschaftlich identisch sind (der

Beschuldigte war im relevanten Zeitraum der einzige im Handelsregister

eingetragene Gesellschafter und damit alleiniger Inhaber, wobei ihm

gleichzeitig die Funktion des Geschäftsführers mit Einzelunterschrift zukam),

gelangt der strafprozessuale Durchgriff zur Anwendung (vgl. Urteile des BGer

6B_993/2019 vom 15. Juni 2020 und 1B_711/2012 vom 14. März 2013). Ohnehin wurde

die E.___ GmbH mit Kapital aus deliktischer Herkunft gegründet. Das heisst, es

ist diesbezüglich nicht zwischen dem Beschuldigten und seiner Reinigungsfirma

zu unterscheiden. Die Ersatzforderung ist gegenüber dem Beschuldigten geltend

zu machen und zu deren Sicherung können das sichergestellte Bargeld des

Beschuldigten und das Konto seiner Reinigungsfirma beschlagnahmt werden.

Demnach wird der Beschuldigte verurteilt,

dem Kanton Solothurn eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 28'978.30 zu

bezahlen. Die Zentrale Gerichtskasse Solothurn wird angewiesen, die

Ersatzforderung beim Beschuldigten bzw. dessen Firma E.___ GmbH einzutreiben

und dem Berufungsgericht über das definitive Ergebnis Bericht zu erstatten. Bis

zur Begleichung der Ersatzforderung oder zum Abschluss eines allfälligen

Betreibungsverfahrens bleiben die sich bei der Gerichtskasse befindenden

Vermögenswerte im Betrag von CHF 26'904.85 und die auf dem Konto [IBAN], lautend

auf E.___ GmbH, befindlichen Vermögenswerte von CHF 2'073.45 (Stand 7. August

2020) beschlagnahmt.

2.4 Die geschädigten Privatklägerinnen 1

und 2 verlangen ausdrücklich die Zuweisung der Ersatzforderung im Sinne von

Art. 73 StGB, weshalb darüber zu befinden ist. Da die beim Beschuldigten über

die Ersatzforderung abzuschöpfenden Mittel eigentlich ohnehin den Geschädigten zustehen,

die Ersatzforderung also gewissermassen stellvertretend für den Zivilausgleich

festgesetzt wird, entfällt, der herrschenden Lehre folgend, in casu das

Erfordernis der Abtretung der Zivilforderung an den Staat. Das Betreffnis der

durch die Gerichtskasse einzutreibenden Ersatzforderung wird nach Abzug

allfälliger Betreibungs- und Inkassokosten im Umfang von 10/11 C.C.___ und im

Umfang von 1/11 der Privatklägerin 2 zur Deckung ihrer Zivilforderungen

zugesprochen. Im Rahmen der gestützt darauf allenfalls zugesprochenen Summe

gilt die Zivilforderung der betroffenen Privatklägerin als getilgt.

3. Einziehungen

Die von der Vorinstanz gestützt auf Art.

197 Abs. 6 StGB angeordnete Einziehung des beschlagnahmten Mobiltelefons des

Beschuldigten, auf welchem pornografische Aufnahmen gefunden wurden, ist aufgrund

des Deliktskonnexes zu bestätigen.

Im Weiteren sind gestützt auf Art. 69 Abs. 1

StGB folgende Gegenstände einzuziehen:

-

diverse

Verträge/Dokumente, i.c. Kaufvertrag Audi S5 und Kaufvertrag Ford Kuga (HD-Nr.

3/3),

-

Schenkungsvertrag

C.C.___ (HD-Nr. 4/1),

-

2

Darlehensverträge F.___ (HD-Nr. 4/2),

-

Gesuch

AWA, Sexarbeit (HD-Nr. 4/3),

-

Lottogewinnschreiben

(HD-Nr. 4/9c),

-

Schreiben

von C.C.___ und Schreiben von D.A.___ (HD‑Nr. 5/3),

-

Mappe

mit Geschäftsakten (HD-Nr. 7/2).

Die eingezogenen Gegenstände

sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Polizei Kanton

Solothurn zu vernichten (Art.

69 Abs. 2 StGB).

XII. Kosten und Entschädigung

1. Kosten

1.1 Die Schuldsprüche der

Vorinstanz wurden vom Berufungsgericht mit einer marginalen Ausnahme (AIG)

bestätigt. Der Kostenentscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. Der

Beschuldigte hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer

Staatsgebühr von CHF 30'000.00, total CHF 61'920.20, zu bezahlen.

1.2 Die Berufung des Beschuldigten war

in geringem Umfang erfolgreich und im Übrigen grossmehrheitlich erfolglos. Er

erreichte einen Freispruch von den Vorhalten der Widerhandlung gegen das AIG

und leicht tiefere Strafen. 5 % der Kosten des Berufungsverfahrens werden

demnach zu Lasten des Staates ausgeschieden. Die Staatsgebühr wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 30'000.00 festgelegt. Zuzüglich der Auslagen

belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf total CHF 30'200.00.

Davon hat demnach der Beschuldigte 95 %, entspr. CHF 28'690.00, zu bezahlen.

Die restlichen CHF 1'510.00 gehen zulasten des Staates.

2. Entschädigungen

2.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 15 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 20.

Dezember 2022 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.C.___,

Rechtsanwältin Eveline Roos, für das erstinstanzliche Verfahren auf

verbleibende CHF 20'200.45 festgesetzt (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer;

bereits erfolgte Akontozahlungen: 2. Juli 2020 CHF 13'840.00, 21.

Oktober 2021 CHF 9'254.00) und war zufolge

ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.A.___ vom Staat Solothurn zu

zahlen. Wie sich der entsprechenden Begründung entnehmen lässt, wurde das

gesamte Honorar bzw. die gesamte Entschädigung somit auf CHF 43'294.45

festgesetzt.

Vorbehalten bleibt während

10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates gegen den Beschuldigten,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.

2.2 Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.C.___, Rechtsanwältin

Eveline Roos, entsprechend der eingereichten Honorarnote zzgl. elf Stunden für

die Hauptverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung auf CHF 6'590.30 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse von A.A.___ vom Staat Solothurn, v.d. die

Zentrale Gerichtskasse, zu zahlen.

Vorbehalten bleibt während

10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates gegen den Beschuldigten,

sobald es wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.

2.3 Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 16 des Urteils des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Dezember 2022 wurde die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands von D.A.___, Rechtsanwalt Markus Jordi, für

das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 13'014.45 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) festgesetzt und war zufolge ungünstiger wirtschaftlicher

Verhältnisse von A.A.___ vom Staat Solothurn zu zahlen.

Vorbehalten bleibt während

10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates gegen den Beschuldigten,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.

2.4 Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von D.A.___, Rechtsanwalt

Markus Jordi, entsprechend der eingereichten Honorarnote zzgl. elf Stunden für

die Hauptverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung auf CHF 6'747.50 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse von A.A.___ vom Staat Solothurn, v.d. die

Zentrale Gerichtskasse, zu zahlen.

Vorbehalten bleibt während

10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates gegen den Beschuldigten,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.

2.5 Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 17 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 20.

Dezember 2022 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.A.___,

Rechtsanwalt Patrick Hasler, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF

92'725.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und war zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.

2.6 Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Patrick

Hasler, entsprechend der eingereichten Honorarnote zzgl. zwölf Stunden für die

Hauptverhandlung, mündliche Urteilseröffnung und Nachbearbeitung auf CHF

23'224.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse, zu

zahlen.

Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 95 % (entspr. CHF 22'063.15),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.

3. Bei diesem Verfahrensausgang wird der

Antrag von A.A.___ um Ausrichtung einer Haftentschädigung abgewiesen.

Demnach wird in Anwendung von

Art. 118 Abs. 2, Art. 123

Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4, Art. 181, Art. 182 Abs. 1 Satz 2 i.V.m Abs. 2

und aAbs. 3, Art. 189 Abs. 1, Art. 195, Art. 197 Abs. 4 -7, Art. 199, Art. 325

StGB;

Art. 24 Ziff. 2 lit. a

SIS-II-Verordnung;

Art. 19 Abs. 1 lit. b und g

i.V.m. aAbs. 2 lit. a, Art. 19 Abs. 1 lit. a und c, Art. 19bis BetmG;

Art. 32 Abs. 2, Art. 63

Abs. 1, Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c, Art. 96 Abs. 2 SVG;

Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV;

§ 28 Abs. 2, § 31 Abs. 1

lit. d, g, h i.V.m. Abs. 2, § 97 Abs. 1 lit. c WAG;

Art. 41 ff. OR;

Art. 22 Abs. 1, Art. 29

lit. b, Art. 34, Art. 40, Art. 41, Art. 46 Abs. 5, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und

Abs. 2, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. a, g, h und o, Art. 67 Abs. 3 lit a,

c und d, Art. 69, Art. 71, Art. 73, Art. 106 StGB;

Art. 122 ff., Art. 135,

Art. 138, Art. 266 Abs. 5, Art. 267, Art. 379 ff., 398 ff. sowie Art. 416 ff.

aStPO

beschlossen, festgestellt und erkannt:

I. Der Antrag von A.A.___ auf Rückweisung des Verfahrens an die

Staatsanwaltschaft zwecks Verbesserung der Anklageschrift wird abgewiesen.

II.

1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Dezember 2022 wurde A.A.___

vom Vorhalt der mehrfachen Förderung der Prostitution gemäss Ziff. 2.1.1.2 und

Ziff. 2.1.1.3 der Anklageschrift vom 5. Juli 2022 freigesprochen (ohne

Ausscheidung von Kosten).

2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 lit. q

des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Dezember 2022

hat sich A.A.___ wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, begangen am 14.

Januar 2020, schuldig gemacht (Vorhalt Ziff. 14).

3. A.A.___ wird von den Vorhalten der

mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung und

der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts freigesprochen

(Vorhalte Ziff. 15).

4. A.A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

-

Menschenhandel

(Anwerben einer minderjährigen Person), begangen in der Zeit vom ca. 23. Juli

2016 bis ca. am 31. Juli 2016 (Vorhalt Ziff. 1),

-

mehrfache

Förderung der Prostitution, begangen in der Zeit vom 31. Juli 2016

bis am 8. Juni 2020 (Vorhalte Ziff. 2.1.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4 und 2.3),

-

versuchte

Förderung der Prostitution, begangen in der Zeit vom ca.

7.

März 2020 bis ca. am 7. April 2020 (Vorhalt Ziff. 2.2),

-

mehrfache sexuelle

Nötigung, begangen in der Zeit von ca. 15. November 2016 bis ca. 15. Juli

2018 (Vorhalte Ziff. 3),

-

versuchter

strafbarer Schwangerschaftsabbruch, begangen ca. am 17. November 2017 (Vorhalt

Ziff. 4, inkl. konsumierter Vorhalt Ziff. 5),

-

Nötigung, begangen

in der Zeit vom ca. 1. August 2018 bis am 31. August 2018 (Vorhalt Ziff.

6),

-

versuchte Nötigung,

begangen spätestens am 31. Dezember 2016 (Vorhalt Ziff. 7),

-

mehrfache

Pornografie, begangen in der Zeit vom ca. 1. August 2016 bis 14. Juli 2020

(Vorhalte Ziff. 8 und 9),

-

qualifizierte

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, spätestens begangen am 28. Juli

2016 (Vorhalt Ziff. 10),

-

mehrfache

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von ca. 1.

November 2016 bis ca. 1. August 2018 (Vorhalte Ziff. 11),

-

mehrfache Abgabe von

Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren ohne medizinische Indikation,

begangen in der Zeit von ca. 1. November 2016 bis ca. 2. Dezember 2017

(Vorhalte Ziff. 12),

-

qualifizierte grobe

Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am

8. Juli 2018

(Vorhalt Ziff. 13),

-

fahrlässige ordnungswidrige

Führung der Geschäftsbücher, begangen in der Zeit vom 18. Januar 2018 bis 14.

Juli 2020 (Vorhalt Ziff. 16),

-

unzulässige Ausübung

der Prostitution, begangen spätestens am 8. Juni 2020 (Vorhalt Ziff.

17).

5. A.A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und

5 Monaten,

b)

einer

Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je CHF 10.00, teilweise als Zusatzstrafe zum

Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. November 2016,

c) einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 30 Tagen

Freiheitsstrafe.

6. A.A.___ werden 1361 Tage bisher

ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft an die Freiheitsstrafe

angerechnet.

7. Zur Sicherung des Restvollzugs wird für A.A.___

mit separatem Beschluss Sicherheitshaft angeordnet.

8. A.A.___ wird für die Dauer von 10 Jahren

des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener

Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

9. Der Antrag von A.A.___ um Ausrichtung

einer Haftentschädigung wird abgewiesen.

10. A.A.___ wird lebenslänglich jede

berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen

regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des

Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Dezember 2022 wurde

der beschlagnahmte Personenwagen, Audi S5, schwarz, [Kontrollschild] (inkl.

zwei Autoschlüssel; alles aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,

Fachbereich Asservate) eingezogen und war umgehend nach Eröffnung bzw.

Mitteilung dieses Urteils zu verwerten (HD-Nr. 4/4 sowie HD-Nr. 5/2).

12. Der Nettoerlös aus der

Verwertung des Audi S5, schwarz, beträgt CHF 4'438.00. Dieser wird der

Privatklägerin C.C.___ in Anrechnung an die festgesetzte Genugtuungssumme

zugesprochen. Die Zentrale Gerichtskasse wird angewiesen, das Guthaben der

Privatklägerin nach Rechtskraft des Urteils zu überweisen.

13. Folgende im Verfahren gegen A.A.___

beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der

Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten

(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate):

-

diverse

Verträge/Dokumente, i.c. Kaufvertrag Audi S5 und Kaufvertrag Ford Kuga (HD-Nr.

3/3),

-

Schenkungsvertrag

C.C.___ (HD-Nr. 4/1),

-

2

Darlehensverträge F.___ (HD-Nr. 4/2),

-

Gesuch

AWA, Sexarbeit (HD-Nr. 4/3),

-

Lottogewinnschreiben

(HD-Nr. 4/9c),

-

1

Mobiltelefon (HD-Nr. 5/1; Mobiltelefon von A.A.___),

-

Schreiben

von C.C.___ und Schreiben von D.A.___ (HD‑Nr. 5/3),

-

Mappe

mit Geschäftsakten (HD-Nr. 7/2).

14. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des

Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Dezember 2022 werden

die im Verfahren gegen A.A.___ beschlagnahmten Reisepässe (Serbien, Kosovo)

sowie die Identitätskarte (Kosovo), je lautend auf A.A.___ (alle aufbewahrt bei

der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate; HD-Nr. 4/5), diesem nach

Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben.

15. A.A.___ wird wie folgt zur Bezahlung von

Schadenersatz bzw. Genugtuung verurteilt:

-

C.C.___, Genugtuung

von CHF 50'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 20. Januar 2018,

-

C.C.___,

Schadenersatz von CHF 1'233'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 20. Januar 2018. Für

den CHF 1'233'000.00 übersteigenden, heute noch nicht bezifferten sowie im

Zusammenhang mit den gegen sie verübten Straftaten gemäss verursachten und C.C.___

anfallenden Schaden wird A.A.___ bei einer Haftungsquote von 100 % dem

Grundsatz nach für ersatzpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe

wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen,

-

D.A.___, Genugtuung

von CHF 5'000.00 zzgl. 5 % Zins seit 17. November 2017,

-

D.A.___, für den aus und im Zusammenhang mit den

gegen sie verübten Straftaten verursachten und noch anfallenden Schaden bei

einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach für ersatzpflichtig erklärt.

Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Privatklägerin auf den Zivilweg

verwiesen.

16. A.A.___ wird zur Bezahlung einer

Ersatzforderung an den Staat Solothurn in der Höhe der beschlagnahmten

Vermögenswerte von CHF 28'978.30 verurteilt.

17. Die Zentrale Gerichtskasse Solothurn

wird angewiesen, die Ersatzforderung beim Beschuldigten bzw. dessen Firma E.___

GmbH einzutreiben und dem Berufungsgericht über das definitive Ergebnis Bericht

zu erstatten.

18. Das Betreffnis der durch die

Gerichtskasse einzutreibenden Ersatzforderung wird nach Abzug allfälliger

Betreibungs- und Inkassokosten den Privatklägerinnen in folgendem Verhältnis

zur Deckung ihrer Genugtuungsforderungen zugesprochen: C.C.___ 10/11, D.A.___

1/11. Im Rahmen der dannzumal allenfalls zugewiesenen Summe gelten deren

Zivilforderungen als getilgt.

19. Bis zur Begleichung der Ersatzforderung

oder zum Abschluss eines allfälligen Betreibungsverfahrens bleiben die

beschlagnahmten Vermögenswerte beschlagnahmt (CHF 26'904.85 Bargeld, einbezahlt

bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn, und Kontosaldo der E.___ GmbH [Konto

[IBAN], lautend auf E.___ GmbH, [Bank 1], Stand 7. August 2020: CHF 2'073.45]).

20. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

15 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Dezember 2022

wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.C.___,

Rechtsanwältin Eveline Roos, für das erstinstanzliche Verfahren auf

verbleibende CHF 20'200.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; bereits

erfolgte Akontozahlungen: 2. Juli 2020 CHF 13'840.00, 21. Oktober 2021 CHF 9'254.00)

festgesetzt und war zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse von A.A.___ vom Staat Solothurn zu zahlen.

Vorbehalten

bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates gegen den

Beschuldigten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___

erlauben.

21. Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.C.___, Rechtsanwältin

Eveline Roos, auf CHF 6'590.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt

und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.A.___ vom Staat

Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse, zu zahlen.

Vorbehalten

bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates gegen den

Beschuldigten, sobald es wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.

22. Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 16 des Urteils des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Dezember 2022 wurde die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands von D.A.___, Rechtsanwalt Markus Jordi, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 13'014.45 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) festgesetzt und war zufolge ungünstiger wirtschaftlicher

Verhältnisse von A.A.___ vom Staat Solothurn zu zahlen.

Vorbehalten

bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates gegen den

Beschuldigten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___

erlauben.

23. Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von D.A.___, Rechtsanwalt

Markus Jordi, auf CHF 6'747.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt

und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.A.___ vom Staat

Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse, zu zahlen.

Vorbehalten

bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates gegen den

Beschuldigten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___

erlauben.

24. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

17 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Dezember 2022

wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt

Patrick Hasler, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 92'725.70 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und war zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat Solothurn zu zahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.

25. Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Patrick

Hasler, auf CHF 23'224.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und

ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse, zu zahlen.

Vorbehalten bleibt während

10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 95 % (entspr.

CHF 22'063.15), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___

erlauben.

26. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 30'000.00, total CHF 61'920.20,

hat A.A.___ zu bezahlen.

27. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 30'000.00, total CHF 30'200.00, werden wie folgt

auferlegt:

Beschuldigter 95 % entspr. CHF

28'690.00

Staat

5 % entspr. CHF 1'510.00

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Fröhlicher