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Entscheid

STBER.2023.55

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

10. Juni 2024Deutsch35 min

und rechtliche Würdigung

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 10. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter Rauber

Ersatzrichterin Zürcher

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt André Sommer,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

1. A.___, als Beschuldigter

2. Rechtsanwalt André Sommer, als privater

Verteidiger des Beschuldigten

3. Dr. med. B.___ als Zeugin (bis 9:10 Uhr)

4. drei Zuschauer

In Bezug auf den Ablauf der

Berufungsverhandlung, die Einvernahmen der Zeugin und des Beschuldigten sowie

in Bezug auf die vom Verteidiger des Beschuldigten vorgebrachte Begründung der

Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll, die Einvernahmeprotokolle (inkl.

Tonaufnahme) und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Es stellt und begründet folgende Anträge:

Rechtsanwalt Sommer für den

Beschuldigten und Berufungskläger:

1.

Es sei der Beschuldigte A.___

freizusprechen.

2.

Es seien die

Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen.

3. Es sei dem Beschuldigten eine

Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a. StPO für die Verteidigungskosten –

gemäss Kostennoten (erste und zweite Instanz) – zuzusprechen.

------------

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 24. Oktober 2022 (Aktenseite

[AS] 3) wurde A.___ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Fahrens in fahrunfähigem

Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen

zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und

einer Busse von CHF 300.00 verurteilt.

2. Am 1. November 2022 erhob der

Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl (AS 31).

3. Die Staatsanwaltschaft überwies den

Strafbefehl, der nun als Anklageschrift dient, mit Verfügung vom 13. Dezember

2022 an das Richteramt Dorneck-Thierstein zur Beurteilung (AS 1).

4. Die Amtsgerichtspräsidentin von

Dorneck-Thierstein fällte am 19. April 2023 nach erfolgter Hauptverhandlung das

folgende Urteil:

1. A.___ hat sich des Fahrens in

fahrunfähigem Zustand, begangen am 26. Juni 2022, schuldig gemacht.

2. A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu

je CHF 10.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren,

b) einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise

zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 3'100.00, zu bezahlen.

5. Gegen dieses Urteil meldete der

Beschuldigte am 1. Mai 2023 die Berufung an (AS 109). Die Berufungserklärung

folgte mit Eingabe vom 13. Juli 2023 und der Verteidiger beantragte einen

vollumfänglichen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolge (AS

Berufungsgericht [ASB] 3 ff.).

6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit

Eingabe vom 19. Juli 2023 auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme

am Verfahren.

7. Am 10. Juni 2024 fand die

Berufungsverhandlung satt.

II.

Anwendbares

Recht

1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der

StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend

Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend

anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt

wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO

sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,

nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren

hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten

dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht,

von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde

in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit

keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl.,

2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom

Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der

Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen

vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in

Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber

insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell

zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für

Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448

StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft

tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor,

nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses

Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt

werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses

Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im

Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen

nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue

Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich

neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO

vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene

Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung

verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu

nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit

URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch

nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder

der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine

Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die

Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem

Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen

auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024

Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der

rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene

nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)

ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese

Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der

Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen

Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung

geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für

Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen

werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt,

wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die

entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die

allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO

beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich

das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

Für den

vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem

1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.

III.

Sachverhalt

Sachverhalt

und rechtliche Würdigung

A. Sachverhalt

1.

Vorhalt: Fahren in

fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe)

Begangen am 26. Juni 2022, um 23:15 Uhr,

in [Ort 1], [Strasse], Fahrtrichtung [Ort 2], indem der Beschuldigte ein

Motorfahrzeug in fahrunfähigem Zustand gelenkt habe. Konkret habe er den

Personenwagen BMW, [Kennzeichen], unter Medikamenteneinfluss (Bupropion,

therapeutische Konzentration; Sertralin, therapeutische Konzentration;

Lorazepam, subtherapeutische Konzentration) gelenkt. Es habe dabei ein

Mischkonsum verschiedener zentral-wirksamer Medikamente vorgelegen, weshalb

sich die Wirkungen und Nebenwirkungen gegenseitig hätten verstärken können. Der

Beschuldigte sei damit fahrunfähig gewesen.

Erwägungen

2.

Beweismittel

2.1

Strafanzeige vom 19.

September 2022 (AS 5 ff.)

Der Strafanzeige lässt sich entnehmen,

dass der Beschuldigte anlässlich einer Standortkontrolle angehalten wurde. Der

Beschuldigte habe schläfrig gewirkt. Die Pupillenreaktion sei überprüft worden,

wobei keine Reaktion habe festgestellt werden können. Die Pupillen seien weit

gewesen. Der Beschuldigte habe angegeben, diverse Medikamente einzunehmen. Ein

Drogenschnelltest habe positiv auf die Substanzen Amphetamin/Methamphetamine

und Benzodiazepin reagiert. Der Beschuldigte habe anschliessend angegeben,

Temesta, Wellbutrin, Zolpidem und Sertralin eingenommen zu haben. Der

Beschuldigte wurde in der Folge zur Blut- und Urinentnahme ins Spital gebracht.

2.2

Protokoll der

ärztlichen Untersuchung (AS 10)

Die untersuchende Ärztin des [Kantonsspitals]

stellte den Untersuchungsbefund, wonach der Beschuldigte schläfrig gewirkt habe,

die Pupillen seien weit und das Gleichgewicht leicht schwankend gewesen.

Ansonsten wurden keine Auffälligkeiten festgestellt. Bei den Bemerkungen hielt

sie «Depression, Zwangsgedanken und Panikstörung» fest. Den

Beeinträchtigungsgrad stufte sie aufgrund von Medikamenten und Müdigkeit als

leicht ein.

2.3

Forensisch-toxikologisches

Gutachten (AS 20 ff.)

Gemäss dem Gutachten vom

1.

September 2022 wurde mittels massenspektrometrischer Screeninganalyse der

Urinprobe Bupropion (Wirkstoff von Wellbutrin) und Sertralin neben Nikotin und

Coffein mit Metaboliten nachgewiesen und ein Hinweis auf Lorazepam gefunden. Im

Venenblut wurden Sertralin und Bupropion in therapeutischen Konzentrationen

sowie Lorazepam in subtherapeutischer Konzentration nachgewiesen. In den

Fachinformationen zu den Medikamenten fänden sich zur Fahrtüchtigkeit folgende

Hinweise:

-

Sertralin:

«Pharmakodynamische Studien haben gezeigt, dass Sertralin die psychomotorischen

Fähigkeiten in der Regel nicht beeinflusst. Da Sertralin jedoch Schläfrigkeit

und Schwindel hervorrufen kann, ist beim Führen eines Fahrzeuges oder beim

Bedienen von Maschinen Vorsicht zu empfehlen. Die Patienten sollten auf diese

Gefahr entsprechend aufmerksam gemacht werden.»

-

Bupropion: «Wie andere

zentral wirksame Arzneimittel kann auch Bupropion die Fähigkeit, bestimmte

Tätigkeiten auszuüben, die Urteilsvermögen, motorische und kognitive

Fähigkeiten erfordern, beeinträchtigen. Daher ist beim Lenken von Fahrzeugen

sowie beim Bedienen von Maschinen so lange Vorsicht geboten, bis der Patient

sich vergewissert hat, dass seine Leistungsfähigkeit durch Wellbutrin nicht

beeinträchtigt ist.»

Das Gutachten schliesst mit der

Beurteilung ab, dass die von der Polizei und der Ärztin festgestellten,

verkehrsrelevanten Auffälligkeiten mit dem sicheren Führen eines Fahrzeugs

nicht vereinbar seien und sich durch die Wirkungen und Nebenwirkungen der nachgewiesenen

zentral-wirksamen Medikamentenwirkstoffe erklären liessen. Der Beschuldigte sei

somit aus forensisch-toxikologischer Sicht zum Zeitpunkt des Ereignisses

aufgrund von Medikamentenmischkonsum nicht fahrfähig gewesen. Aufgrund der

Gesamtumstände werde eine Überprüfung der Fahreignung empfohlen.

2.4

Schreiben Dr. med. B.___

vom 11. Januar 2023 (AS 66)

Dr. med. B.___ attestierte dem

Beschuldigten im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens schriftlich, dass sich die

antidepressive Medikation mit Sertralin und Bupropion als wirksam erwiesen habe

und keine Nebenwirkungen bestehen würden, die ihn beim Führen eines Fahrzeuges

beeinträchtigen könnten.

2.5

Aussagen des

Beschuldigten

2.5.1

Der Beschuldigte gab im Rahmen der

Kontrolle am 27. Juni 2022 um 00:53 Uhr zu Protokoll (AS 11), er habe folgende

Medikamente eingenommen: Temesta 1 Milligramm (mg) am 25. Juni 2022 um ca.

22:00 Uhr, Wellbutrin 10 mg am 26. Juni 2022 um ca. 13:00 Uhr, Zollpidem 10 mg

am 20. Juni 2022 um ca. 00:00 Uhr, Sertralin 100 mg am 26. Juni 2022 um ca.

13:00 Uhr. Er habe nie Probleme gehabt, unter Medikamenteneinfluss zu fahren.

Der Arzt habe ihm auch gesagt, dass dies gehe. Das beziehe sich auf das Sertralin.

2.5.2

Mit Schreiben vom 14. November 2022 (AS

36) teilte der Beschuldigte der Staatsanwaltschaft mit, dass er eine Bemerkung

seinerseits aus dem Polizeirapport widerrufen möchte und zwar gehe es um die

folgenden Begriffe, die er auf die Frage nach Krankheiten gemacht habe: Depression,

Zwangsgedanken und Panikstörungen. Er leide unter keiner psychischen Krankheit.

Die Polizei habe Druck gemacht und er sei nervös geworden, daher habe er etwas Falsches

gesagt.

2.5.3

Vor der Vorinstanz führte der

Beschuldigte aus, er habe diese Medikamente schon zwei Jahre durchgehend

genommen und diese seien von der Ärztin verschrieben, er dürfe mit diesen auch

fahren. Sie habe auch ein Schreiben an das Gericht gemacht. Er habe dadurch

keine Nebenwirkungen. Er habe sich vor Abfahrt gut und fahrtauglich gefühlt. Er

habe eine Rückfahrkamera aktivieren wollen, die er eingebaut habe. Er sei schon

mehrfach in eine Kontrolle gekommen und es seien immer Drogentests gemacht

worden und es sei immer gut ausgegangen. Er habe die Polizei auch über die

Medikamente informiert. Er habe an dem Tag Sertralin und Bupropion eingenommen.

48.

Stunden vorher habe er Temesta genommen, da er nicht habe einschlafen

können. Im Bericht stehe nicht, dass Zolpidem habe nachgewiesen werden können

und Temesta sei nur subtherapeutisch nachgewiesen worden und habe sich als

Reste herausgestellt, welche vom Konsum von vor zwei Tagen stammten. Die Schläfrigkeit, der leicht schwankende Gang und die

weit geöffneten Pupillen seien seine normalen sozialen Eigenschaften. Er habe

Probleme mit den sozialen Kompetenzen und habe schon immer einen schwankenden

Gang gehabt. Das komme von seinen sozialen Eigenschaften. Er wirke immer

schläfrig und apathisch.

2.5.4

Vor Obergericht sagte der Beschuldigte

aus, in der Packungsbeilage von Temesta stehe, dass man nach 24 Stunden und

einer Sekunde wieder fahren dürfe. Er habe sich genau daran gehalten. Zolpidem

nehme er, um schlafen zu können. Und Temesta habe er von Dr. B.___ bei Bedarf

erhalten, wenn er eine Panikattacke habe. Am Vorabend der Kontrolle habe er aus

dem Nichts eine Panikattacke erlitten. Das Temesta, das er genommen habe, sei

ihm im Jahr 2021 von Dr. B.___ verschrieben worden, er habe noch Reste gehabt.

Er habe die Packungsbeilage gelesen. Er liebe seinen Führerschein und würde ihn

nie unnötig in Gefahr bringen. Er habe auf seinem Handy einen Timer gestellt,

wenn er Temesta genommen habe, über 24 Stunden und eine Sekunde. Das sei die

Definition von mehreren Tagen. Er habe immer einen Timer gestellt, damit er

nicht zu früh fahre. In der Packungsbeilage stehe mehrere Tage, das seien 24

Stunden und eine Sekunde. Er habe das von ChatGPT definieren lassen. Er habe

den Einfluss von Temesta mit Dr. B.___ besprochen. Er habe das sehr ernst

genommen. Was sie konkret gesagt habe, daran erinnere er sich nicht, aber er

glaube, sie habe einen Tag gesagt, den man abwarten solle mit dem Autofahren.

Aber er lese lieber die Packungsbeilage. Bezüglich Zolpidem sei ihm bei der

Verschreibung gesagt worden, dass es keine Wechselwirkung gebe, er solle sich

keine Sorgen machen. Nach der Einnahme von Zolpidem schlafe er sowieso, da habe

er sich keine Sorgen ums Autofahren gemacht. Er nehme selten alle diese

Medikamente zusammen ein. Bupropion habe er nur kurz genommen, das Sertralin

die ganze Zeit, die anderen beiden (Temesta und Zolpidem) nur bei Bedarf. Er

sei schon oft angehalten worden und habe immer offen gesagt, welche Medikamente

er nehme. Dieses Mal sei die Polizistin so nahe gekommen, er sei nervös

geworden. Das sei ihm unangenehm gewesen. Auch im Militärbuch stehe, er sei

apathisch und schläfrig. Er sei 12 Mal durch die Aushebung gefallen. Auch in

der Schule falle sein Verhalten auf. Er habe die Diagnose Asperger-Syndrom. Er

sei immer so komisch. Bei den Gesprächen mit Dr. B.___ sei er immer motiviert

gewesen, sie sei eine Vertrauensperson gewesen. Er habe frei reden können, das

könne er nicht überall. Viele Leute könnten bestätigen, dass er einen

schwankenden Gang habe. Er habe sich am Tag der Kontrolle topfit und

fahrtüchtig gefühlt. Er sei sich wirklich sicher gewesen, dass er fahren dürfe.

Er sei auch konzentriert gewesen.

2.6

Aussage Dr. med. B.___

Dr. med. B.___ wurde auf Antrag des

Beschuldigten hin als Zeugin vor Obergericht befragt. Sie gab dabei zu

Protokoll, die Fahrunfähigkeit sei durch viele Faktoren bedingt und müsse nicht

durch die verordnete Medikation entstanden sein. Phasenweise habe sie dem

Beschuldigte nebst Sertralin und Bupropion zusätzlich Zolpidem und Temesta

verschrieben. Temesta und Zolpidem seien beide letztmals im 2021 verordnet

worden. Das bedeute allerdings nicht, dass nicht auch danach Rezepte abgegeben

worden seien, ohne das zu vermerken. Es komme durchaus vor, dass Patienten ein

Nachfolgerezept verlangen, wenn die Verordnung bestehe. Die Einnahme von

Temesta und Zolpidem zusätzlich zu den anderen beiden Medikamenten ändere

nichts an ihrer Einschätzung der Fahrfähigkeit des Beschuldigten. Diese sei

durch viele Faktoren bedingt und ihre Aussage beziehe sich nur auf die

verschriebenen Medikamente. Der Beschuldigte habe ein komplexes Krankheitsbild,

da könnten viele Faktoren eine Rolle spielen. Grundsätzlich könne jede Form von

Sedativa die Wirkung anderer Medikamente verstärken. Es gebe auch die

Möglichkeit, dass es nicht zu einer Verstärkung komme, sondern zu anderen

Effekten, das sei immer möglich. Das sei eine Frage für die Toxikologie.

Deshalb würden sie darauf hinweisen, dass man das genau anschauen müsse. Da das

Temesta im subtherapeutischen Bereich nachgewiesen worden sei, sei eine

Einschätzung schwierig und wahrscheinlich nicht durch eine Psychiaterin zu

treffen. Die Kombination der Medikamente habe sie mit dem Beschuldigten

besprochen. Das sei ein Standardverfahren, ein Automatismus. Sie gehe davon

aus, das mit ihm besprochen zu haben. Was genau sie besprochen hätten, wisse

sie nicht mehr. Sie gehe davon aus, dass die Auswirkungen von Temesta auf die

Fahrfähigkeit einmal Thema zwischen ihr und dem Beschuldigten gewesen sei. Das

Gutachten kenne sie nicht. Wenn der Kollege das so umschreibe, gehe sie davon

aus, dass es zutreffe. Es sei ja ein Gutachten. Sie habe den Beschuldigten

damals wohl in einem Zeitraum zwischen einem und acht Tagen vor dem Vorfall

zuletzt gesehen. Er sei wöchentlich bei ihr gewesen. Der Beschuldigte sei ein

sehr zurückhaltender Mensch, der immer wieder Probleme habe und deshalb in

Behandlung bei ihr gewesen sei. Er sei dann zwar nicht aufbrausend, verliere

aber ein Stück weit die Fassung oder komme in Zustände, in denen es ihm nicht

gut gehe. Er sei nicht schläfrig und apathisch gewesen, sonst wäre das

aufgefallen. Der Beschuldigte habe Auffälligkeiten in seinem Gangbild. Sie

würde es nicht als Schwanken bezeichnen. Man bezeichne das als leicht

ataktisches Gangbild. Es sei weniger flüssig und wirke abgehackt. Er wirke

relativ steif und die Arme schwängen nicht mit. Je nach Belastung spreche er

auch ohne grosse Emotion und seine Sprache wirke abgehackt, maschinenartig. Es

falle auch auf, dass er bei zunehmender Belastung keinen Blickkontakt aufnehme

und etwas seltsam wirke. Das habe mit seinem Krankheitsbild zu tun.

3.

Beweiswürdigung

3.1

Allgemeines

3.1.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.

6.

Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo»

ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte

Dispositiv

Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 31, E. 2c ff.; BGE 127 I 38, E.

2.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der

Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die

Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen

und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist

der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 267, E. 1.).

3.1.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

3.1.3 Zieht das Gericht mangels eigener

Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des

Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten

enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend

den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der

Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden

Rechtsfragen sind Aufgabe des Gerichts. Nach dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von

Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter

Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2

StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des

Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der

übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen

die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das

gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung

unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm

abrücken und muss Abweichungen begründen. Auf der anderen Seite kann das

Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die

gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot der willkürlichen

Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E.

6.1; 136 II 539 E. 3.2).

Erscheint dem

Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft,

hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben.

Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn

gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die

Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu,

wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine

Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich

widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart

offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind

(BGE 141 IV 369 E. 6.1).

3.2 Konkrete Beweiswürdigung

3.2.1 Der Sachverhalt gemäss Strafanzeige ist

an sich unbestritten, bestritten ist jedoch das toxikologische Gutachten bzw.

dessen Schlussfolgerung zur Fahrfähigkeit des Beschuldigten. Der Verteidiger

bringt vor, das Gutachten erkläre die von der Polizei und der Ärztin

festgestellten Auffälligkeiten mit dem Medikamentenkonsum des Beschuldigten,

beweise aber nicht, dass die Medikamente und deren Wirkstoffe zur

Fahrunfähigkeit geführt hätten. Die Beobachtungen der Polizei und der Ärztin

seien subjektive Wahrnehmungen und dürften nicht als objektive Beweismittel

gewertet werden. Dr. med. B.___ widerspreche dem Gutachten.

3.2.2 Soweit der Verteidiger behauptet, die

Feststellungen der Polizei und der Ärztin seien keine Beweismittel, ist er

nicht zu hören, handelt es sich dabei doch klarerweise um Beweismittel. Die

Verteidigung zeigt sodann nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb

die Beobachtungen der Polizei und der Ärztin nicht zutreffend gewesen sein

sollten. Bei beiden handelt es sich um Fachpersonal, die in Ausübung ihres

Berufes handelten und über Erfahrung verfügen. Auf ihre Beobachtungen kann

daher ohne Weiteres abgestellt werden. Im Übrigen bestätigte der Beschuldigte

die Feststellungen insofern, als dass er vor der Vorinstanz aussagte, die

Schläfrigkeit, der leicht schwankende Gang und die weit geöffneten Pupillen

seien seine normalen sozialen Eigenschaften und er wirke immer schläfrig und

apathisch.

3.2.3 Die Vorinstanz gibt in ihrem Urteil die

gesetzlichen Bestimmungen zum forensisch-toxikologischen Gutachten zutreffend

wieder (Urteilsseite [US] 6), worauf verwiesen werden kann. Es ist folglich

nicht zu beanstanden, dass das Gutachten die Beobachtungen der Polizei und der

Ärztin berücksichtigte, wird dies von Art. 16 Abs. 2

Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) sogar ausdrücklich

vorgeschrieben. Wie auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zum

Schreiben von Dr. med. B.___ vom 17. Januar 2023 (AS 68) ausführte, basiert das

Gutachten auf dem Polizeibericht, dem ärztlichen Untersuchungsbericht und der

toxikologischen Untersuchung und genügt damit den Anforderungen von Art. 16

Abs. 2 SKV ohne Weiteres. Mittels Screeninganalyse wurden die Wirkstoffe

der dem Beschuldigten verschriebenen Medikamente Bupropion und Sertralin

nachgewiesen, zusätzlich auch Lorazepam in subtherapeutischer Konzentration. Das

forensisch-toxikologische Gutachten hält dazu fest, dass sowohl bei Sertralin

als auch bei Bupropion beim Führen von Fahrzeugen Vorsicht geboten ist. Gleiches

gilt auch für Lorazepam: Die Verpackungsbeilage von Temesta weist betreffend

Verkehrstüchtigkeit explizit darauf hin, dass das Arzneimittel die

Reaktionsfähigkeit und Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen kann. Die

abschliessende Beurteilung, der Beschuldigte sei aus forensisch-toxikologischer

Sicht zum Zeitpunkt des Ereignisses aufgrund von Medikamentenmischkonsum nicht

fahrfähig gewesen, ist in Anbetracht der beobachteten Auffälligkeiten und den

nachgewiesenen Wirkstoffen nachvollziehbar und schlüssig. Mangels im Gesetz

festgehaltener Grenzwerte für die Konzentration der Medikamente muss die

toxikologische Beurteilung die Berichte der Polizei und der untersuchenden

Ärzte in seine Beurteilung einbeziehen, andernfalls jedes toxikologische

Gutachten in solchen Fällen obsolet würde. Soweit der Verteidiger vorbringt,

das Gutachten erkläre lediglich die Wirkstoffe der nachgewiesenen Medikamente

als kausal für die beobachteten Auffälligkeiten, ist festzuhalten, dass die

Formulierung im Gutachten tatsächlich etwas unglücklich ausgefallen ist. Jedoch

handelt es sich bei der Gutachterstelle um ein anerkanntes Fachinstitut und der

Auftrag – die Beurteilung der Fahrfähigkeit unter Berücksichtigung des

festgestellten Medikamentenkonsums – war dem IRM klar und es darf erwartet

werden, dass das Gutachten unabhängige und fundierte Schlüsse aus seinen

Erkenntnissen zieht. Das Gutachten empfiehlt im Übrigen aufgrund der Gesamtumstände

eine Überprüfung der allgemeinen Fahreignung des Beschuldigten, was ebenfalls dahingehend

zu werten ist, dass das Fahren unter Einfluss der nachgewiesenen Medikamente

problematisch ist. Das Gericht erkennt im Ergebnis keinerlei Gründe, vom

Gutachten abzuweichen.

3.2.4 Auch das Schreiben von Dr. med. B.___

bzw. ihre Aussage vor Obergericht ändern daran nichts. Zwar behandelte sie den

Beschuldigten und verschrieb ihm die Medikation mit Sertralin und Bupropion, zu

deren Einfluss auf die Fahrfähigkeit sie sich im Schreiben äusserte. Es mag

auch zutreffen, dass sich diese Medikation als wirksam erwiesen und sie keine

Nebenwirkungen festgestellt hat, die die Fahrfähigkeit beeinflussen könnten. Auch

das Temesta und Zolpidem wurden dem Beschuldigten durch die [Psychiatrie] im

Jahr 2021 verschrieben. Jedoch hat Dr. med. B.___ den Beschuldigten im

Zeitpunkt der Anhaltung nicht erlebt und ihre allgemein gehaltene Aussage

widerspricht den Feststellungen der Polizei und der untersuchenden Ärztin.

Selbst wenn die verschriebene Medikation üblicherweise keinen Einfluss auf die

Fahrfähigkeit des Beschuldigten gehabt haben sollte, so ist die zusätzliche

Einnahme von Temesta – wenn auch phasenweise verschrieben – zu beachten. Diese

erfolgte rund 25 Stunden vor der Anhaltung. Die nachgewiesene Dosis von Temesta

mag subtherapeutisch gewesen sein, eine Wechselwirkung mit den anderen

Medikamenten kann aber alles andere als ausgeschlossen werden, was auch Dr. med.

B.___ anlässlich ihrer Aussage bestätigte. So erklärte sie auch, dass die

Fahrfähigkeit von vielen Faktoren abhängig sei. Verhaltensauffälligkeiten wie

Apathie und der schwankende Gang wurden von ihr sodann nicht bestätigt, im

Gegenteil. Sie führte aus, der Beschuldigte habe nicht apathisch gewirkt, sonst

hätte sie das thematisiert. Und zu seinem Gang führte sie konkret aus, dieser

sei nicht schwankend, sondern wirke steif und abgehackt. Der ärztliche Bericht

hält lediglich die Schläfrigkeit des Beschuldigten, die weiten Pupillen und das

leichte Schwanken beim Romberg-Test fest. Die Stimmung beschrieb die

untersuchende Ärztin als «unauffällig» und nicht «apathisch». Dabei wurde das

Krankheitsbild des Beschuldigten offensichtlich besprochen, hielt sie

schliesslich die Worte Depression, Zwangsgedanken und Panikstörungen in den

Bemerkungen fest. Somit wusste die Ärztin darum, dass das Verhalten des

Beschuldigten von der Norm abweichend sein könnte, machte aber dennoch die

entsprechenden Feststellungen. Insbesondere die Schläfrigkeit konnte der

Beschuldigte – und auch Dr. med. B.___ – nicht nachvollziehbar erklären und er

wirkte auch anlässlich der Verhandlung in keiner Weise schläfrig. Die weiten

Pupillen lassen sich im Übrigen nicht mit angeblichen Verhaltensauffälligkeiten

des Beschuldigten erklären. Da der ärztliche Bericht die Lichtreaktion im

Gegensatz zur Polizei als unauffällig einstufte, ist zu Gunsten des

Beschuldigten von einer unauffälligen Lichtreaktion auszugehen. Daraus lässt

sich folglich nichts ableiten. Der Beschuldigte gab aber selbst an, er sei

schon öfters in eine Verkehrskontrolle geraten, wobei es aber nie zu

Auffälligkeiten gekommen sei. Dies lässt auch den Schluss zu, dass an der

vorliegend zu beurteilenden Kontrolle etwas anders war als sonst.

3.2.5 Die Vorinstanz hat somit zu Recht das

Gutachten stärker gewichtet als das Schreiben von Dr. med. B.___. Die

anlässlich der Berufungsverhandlung von Dr. med. B.___ getätigten Aussagen

ändern daran nichts. Auch das Obergericht muss sich folglich auf das

forensisch-toxikologische Gutachten stützen und zum Schluss gelangen, dass der

Beschuldigte zum Tatzeitpunkt – wie im Gutachten festgestellt und in

Übereinstimmung mit den Beobachtungen der Polizei und der untersuchenden Ärztin

stehend – nicht fahrfähig war, da er unter dem Einfluss von Medikamenten stand.

Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist erstellt.

B. Rechtliche Würdigung

1. Allgemeines

1.1 Gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.10) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aus anderen Gründen (als infolge

Alkoholkonzentration gemäss lit. a) fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug

führt. Art. 31 Abs. 2 SVG hält sodann fest, dass wer wegen Alkohol-,

Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über

die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, während

dieser Zeit als fahrunfähig gilt und kein Fahrzeug führen darf (vgl. auch Art.

2 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]).

1.2 Fahrunfähig ist, wer wegen Alkohol-,

Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über

die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt (Art. 31

Abs. 2 SVG), um ein Fahrzeug «in allen Situationen des heutigen raschen und

dichten Verkehrs sicher und vorschriftsgemäss zu lenken». Für das Vorliegen der

Fahrfähigkeit muss die Gesamtleistungsfähigkeit gegeben sein, welche neben der

Grundleistung auch eine Leistungsreserve für das Bewältigen plötzlich

auftretender schwieriger Verkehrs-, Strassen- und Umweltsituationen umfasst.

Der Fahrzeugführer muss in der Lage sein, das Fahrzeug auch in einer nicht

voraussehbaren, schwierigen Verkehrslage sicher zu führen (sog. kontrollierende

Funktionsabläufe) (BSK SVG-Fahrni/Heimgartner, Art. 91 N 13).

Auch bei der

Fahrunfähigkeit aus anderen Gründen, wie vorgängiger Einnahme von Arznei- oder

Heilmitteln, wegen extremer Übermüdung oder gesundheitlicher Probleme muss die

relevante Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit bewiesen werden. Hinsichtlich

Arzneimitteln, die keine im Katalog gemäss Art. 2 Abs. 2 VRV aufgeführten

Substanzen enthalten, bestehen (noch) keine Grenzwerte. Zu den Medikamenten,

welche die Fahrfähigkeit unter Umständen zu beeinträchtigen vermögen, gehören

namentlich Schlaf- und Beruhigungsmittel der sog. Benzodiazepine (Anxiolit,

Dormicum, Lexotanil, Rohypnol, Seresta, Temesta, Valium und Vegesan). Soweit

verschriebene Arzneimittel Substanzen aufweisen, hinsichtlich derer

Nulltoleranzgrenzwerte gelten, wie etwa bei Morphium, richtet sich das

Beweisverfahren nach Art. 2 Abs. 2ter VRV. Die Beurteilung der

Fahrunfähigkeit kann neben Testergebnissen aus Blut, Urin und Speichel insbesondere

auch aufgrund von Beobachtungen einer Fahrt durch die Polizei oder durch

Drittpersonen erfolgen. Auch die eigenen Angaben des Lenkers, wie

eingestandener Konsum von Arzneimitteln und angegebene Dauer der letzten

Schlafphase, sind unter Umständen als Beweismittel verwertbar. Der exakte Grund

für die Fahrunfähigkeit bzw. deren eigentliche Ursache muss aber nicht bewiesen

werden. So setzt die Feststellung der Fahrunfähigkeit aus anderen Gründen weder

eine medizinische Diagnose noch ein chemisch-toxikologisches Analyseresultat im

Blut voraus (BSK SVG-Fahrni/Heimgartner, Art. 91 N 27).

1.3 Gemäss dem erstellten Sachverhalt führte der

Beschuldigte in fahrunfähigem Zustand aufgrund der Einnahme von Medikamenten

ein Fahrzeug. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Es bleibt zu prüfen,

ob der subjektive Tatbestand ebenfalls erfüllt ist.

2. Konkrete Würdigung

2.1 Die Verteidigung bringt vor, es fehle am

subjektiven Tatbestand, der Beschuldigte habe sich in einem Sachverhaltsirrtum

befunden und sich in Bezug auf seine Fahrfähigkeit geirrt. Er habe nicht

gewusst, dass er zum Zeitpunkt der Anhaltung fahrunfähig gewesen sei. Ihm sei

nicht bewusst gewesen, dass die eingenommenen Medikamente zur Fahrunfähigkeit

führen würden. Er habe dies nicht gewollt und sei seiner pflichtgemässen

Vorsicht nachgekommen.

2.2 Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB liegt

Fahrlässigkeit im Allgemeinen vor, wenn ein Täter die Folge seines Verhaltens

aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt. Diese Definition ist

indessen auf das fahrlässige Erfolgsdelikt zugeschnitten und hinsichtlich Art.

91 SVG als fahrlässiges Tätigkeitsdelikt folgendermassen zu modifizieren: Beim

Fahren in fahrunfähigem Zustand liegt die Fahrlässigkeit darin, dass eine

Person infolge einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit nicht erkennt, dass sie

sich in einem fahrunfähigen Zustand befindet oder ein solcher eintreten könnte,

und sie nichtsdestotrotz (i.d.R.) wissentlich sowie willentlich ein Fahrzeug

führt. Fahrlässig handelt etwa, wer subjektiv erkennbare Ermüdungserscheinungen

unbeachtet lässt, in der Hoffnung wach zu bleiben, und dennoch (weiter-)fährt.

Dasselbe gilt bei Fahrzeugführern, die nach exzessivem Alkoholkonsum die zum

Abbau der Blutalkoholkonzentration benötigte Zeit bewusst eingehalten haben,

doch infolge einer leichten Alkoholintoxikation (sog. «Kater») dennoch noch

nicht über die für das Führen eines Fahrzeugs erforderlichen Leistungsreserven

verfügen. Arzneimittel einnehmenden Personen obliegt es, sich über deren

Wirkung auf die Fahrfähigkeit zu informieren. Überdies besteht im Allgemeinen

eine Pflicht der Fahrzeugführer zur Selbstkontrolle vor dem Fahrtantritt (BSK

SVG-Fahrni/Heimgartner, Art. 91 N 38).

2.3 Sachverhaltsirrtümer (Art. 13 StGB),

welche die subjektive Tatbestandsmässigkeit unter Umständen ausschliessen,

kommen selten vor. Der Grund dafür liegt darin, dass eine fahrlässige Begehung

von Art. 91 SVG auch gegeben ist, wenn der Irrtum über den fahrunfähigen

Zustand bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermieden werden können (Art. 13

Abs. 2 StGB). Bei bewusstem Konsum von Alkohol oder der Einnahme von

Betäubungsmitteln ist dieser Umstand regelmässig gegeben, da in solchen Fällen

vor Fahrtantritt eine entsprechende Pflicht besteht, sich des fahrfähigen

Zustands zu versichern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehört es

zum Allgemeinwissen, dass private Atemalkoholmessungen zu tiefe Werte anzeigen

und demgemäss das Vertrauen auf solche Ergebnisse einen Sachverhaltsirrtum

nicht als vermeidbar erscheinen lassen. Ein Irrtum erscheint hingegen evtl.

unvermeidbar, wenn der Betäubungsmittelkonsum bereits Tage zurückliegt und der

betreffende Fahrzeugführer überhaupt keine Nachwirkungen verspürt.

Differenzierter gestaltet sich die Rechtslage auch in Bezug auf die Einnahme

von Medikamenten: Wurde der Fahrzeugführer durch Arzt, Apotheker oder

Beipackzettel darauf hingewiesen, dass die Fahrfähigkeit durch das Medikament

eingeschränkt werden könnte, liegt zumindest ein fahrlässiger Irrtum vor.

Demgegenüber ist ein Irrtum über die möglichen Wirkungen auf die Fahrfähigkeit

in der Regel unvermeidbar, wenn dem Fahrzeugführer durch den das Medikament

verschreibenden Arzt versichert wurde, auch unter dessen Einfluss fahrfähig zu

sein (BSK SVG-Fahrni/Heimgartner, Art. 91 N 39).

2.4 Nach den Aussagen der Zeugin und des

Beschuldigten vor Obergericht kann ein vorsätzliches Handeln ausgeschlossen

werden. Es stellt sich lediglich noch die Frage, ob dem Beschuldigten

Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann oder er sich in einem Sachverhaltsirrtum

befand und straffrei bleibt.

Der

Beschuldigte hat zum Tatzeitpunkt die beiden Medikamente Sertralin und

Bupropion von seiner damals behandelnden Ärztin Dr. med. B.___ verschrieben

erhalten. Für diese beiden Medikamente attestierte sie ihm ausdrücklich die

Fahrfähigkeit. Auch die Sedativa Temesta und Zolpidem wurden dem Beschuldigten

ärztlich verschrieben. Dies zwar im Jahr vor der Tat, gemäss Auskunft der

Zeugin sind Nachfolgerezepte jedoch nicht ungewöhnlich und auch der

Beschuldigte schilderte, es habe sich bei den Medikamenten um Reste der damals

verschriebenen gehandelt. Da er diese selten eingenommen habe, habe er noch

welche davon zu Hause gehabt. Im Weiteren gab der Beschuldigte an, Dr. med. B.___

habe den Mischkonsum der Medikamente mit ihm besprochen. Auch die Zeugin

erklärte vor Obergericht, es gehöre zum Standardvorgehen, auf die Gefahren bei

der Einnahme von Temesta bezüglich Fahrfähigkeit hinzuweisen. Sie ging davon

aus, dass sie dieses Thema auch mit dem Beschuldigten besprochen habe. Die

Zeugin konnte sich nicht mehr erinnern, was sie dem Beschuldigten bezüglich

Fahrtüchtigkeit nach der Einnahme von Temesta gesagt hatte. Der Beschuldigte

glaubt, sie habe gesagt, nach einem Tag dürfe er wieder fahren. Er habe nach

eigenen Angaben eigens zur Einhaltung der entsprechenden Zeit einen Timer über

jeweils 24 Stunden und eine Sekunde gestellt, was seinem Verständnis nach die

Definition von mehreren Tagen sei. Dies stimmt auch mit seinen Angaben

bezüglich Zeitpunkt der Medikamenteneinnahme gegenüber der Polizei überein,

wonach er das Temesta am 25. Juni 2022 um ca. 22:00 Uhr eingenommen hat und am

26. Juni 2022 kurz nach 23:00 Uhr in die Kontrolle geriet. Gemäss dem

Beschuldigten ist dies die von der Packungsbeilage von Temesta vorgeschriebene

Zeit, bis wieder eine Maschine bedient werden darf, worunter er auch das Fahren

eines Autos subsumiere. Die Packungsbeilage von Temesta, die im Internet

eingesehen werden kann, nennt keine konkrete Zeitdauer, sondern hält Folgendes

fest: «Achtung: Dieses Arzneimittel kann die Reaktionsfähigkeit und

Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen. Temesta-Tabletten können auch bei

bestimmungsgemäßem Gebrauch das Reaktionsvermögen so weit verändern, dass die

Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr oder zum Bedienen von

Maschinen beeinträchtigt werden kann. Dies gilt im verstärkten Maß im

Zusammenwirken mit Alkohol. Daher sollen das Lenken von Fahrzeugen, die

Bedienung von Maschinen oder sonstige gefahrvolle Tätigkeiten ganz, zumindest

jedoch während der ersten Tage der Behandlung, unterbleiben. Die Entscheidung

in jedem Einzelfall trifft der behandelnde Arzt unter Berücksichtigung der

individuellen Reaktion und der jeweiligen Dosierung.» (https://labeling.pfizer.com/ShowLabeling.aspx?id=2115,

eingesehen am 10. Juni 2024). Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon

auszugehen, dass Dr. med. B.___ den Mischkonsum der Medikamente mit ihm

besprochen hatte, aber keine konkrete Zeitdauer nannte. Auch die

Packungsbeilage gibt keinen genaueren Aufschluss über eine Mindestdauer, die im

Zusammenhang mit dem Fahren eingehalten werden sollte, sondern verweist auf die

behandelnde Ärzteschaft. Der Beschuldigte befand sich auch nicht am Anfang der

Behandlung. Die Packungsbeilage hat der Beschuldigte – seine Aussagen

diesbezüglich sind glaubhaft – eigens studiert, wobei er auch im Internet

recherchierte. Er fühlte sich fit und in der Lage, ein Auto zu steuern.

Aufgrund der zu seinen Gunsten anzunehmenden Versicherung seiner behandelnden

Ärztin ging der Beschuldigte subjektiv davon aus, dass er fahren dürfe. Mangels

festgesetzter Grenzwerte für Medikamente ist es letztlich am Konsumenten, unter

Berücksichtigung der ärztlichen Anordnungen zu entscheiden, ob man wieder in

der Lage ist, ein Fahrzeug zu steuern. Als der Beschuldigte sich entschied,

sich hinter das Steuer seines Autos zu setzen, befand er sich im Irrtum, er sei

bereits wieder in der Lage, fahren zu können bzw. zu dürfen. Es ist vorliegend

nicht ersichtlich, was der Beschuldigte noch hätte tun können, um diesen Irrtum

zu vermeiden. Der Sachverhaltsirrtum war somit nicht vermeidbar und dem

Beschuldigten ist daher auch keine Fahrlässigkeit vorwerfbar.

2.5 Im Ergebnis ist der subjektive

Tatbestand nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist daher vom Vorhalt des Fahrens in

fahrunfähigem Zustand freizusprechen.

IV.

Kosten und

Entschädigung

1. Kosten

1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428

Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer Partei, die ein

Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die

Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die Voraussetzungen für das Obsiegen

erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder b) der angefochtene

Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Fällt die Rechtsmittelinstanz

selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der

Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

1.2 Bei diesem Verfahrensausgang gehen

sämtliche Verfahrenskosten (Kosten der ersten Instanz von CHF 3'100.00 und

Kosten Berufungsverfahren von CHF 3'068.00 [inkl. Urteilsgebühr von

CHF 2'000.00]) zu Lasten des Staates.

2. Entschädigung

2.1 Der Beschuldigte obsiegt mit seiner

Berufung. Er hat daher Anspruch auf eine Parteientschädigung für das

erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren. Für das Verfahren vor

der ersten Instanz macht der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt André

Sommer, einen Aufwand von insgesamt 13,43 Stunden geltend. Dies ist angemessen.

Die Entschädigung für das Verfahren vor der Vorinstanz beträgt damit

CHF 4'170.70 (inkl. Auslagen und MwSt.).

2.2 Für das Berufungsverfahren verrechnet

der Rechtsanwalt insgesamt 27,59 Stunden. Dazu drängen sich folgende

Anmerkungen auf: Aufgrund des Verzichts des Beschuldigten auf eine mündliche

Urteilseröffnung sind die entsprechenden beiden Fahrten nach Solothurn sowie

der Aufwand für die Urteilseröffnung selbst (zwei Mal 45 Minuten und 50

Minuten) sowie die entsprechenden Auslagen (CHF 48.00) zu streichen. Im

Weiteren beträgt die Fahrzeit gemäss Internetrecherche nur 42 Minuten und nicht

wie einmal geltend gemacht 50 Minuten, daher sind 5 Minuten zu streichen.

Sodann dauerte die Berufungsverhandlung 1 Stunde und 35 Minuten und nicht wie

vom Verteidiger im Voraus angenommen drei Stunden. Rechtsanwalt Sommer

berechnet am 8. Februar 2024 40 Minuten Aufwand für «Studium

Verfügung/Akten/Schreiben Gericht», während in den Tagen vor diesem Datum keine

Verfügung erging und es sich bei dem Schreiben um ein Fristerstreckungsgesuch

seinerseits handelte, weshalb der Aufwand restlos zu streichen ist. Auch am 6.

Oktober 2023 und 25. September 2023 hat der Verteidiger 15 bzw. 5 Minuten

verrechnet für «Studium Verfügung/Schreiben Klient/Orientierungskopie» und

«Studium Verf./Akten/Vorgehen», obwohl zu keinem der genannten Daten eine

Verfügung ergangen ist (die letzte davor datiert vom 21. September 2023, deren

Studium er am 22. September 2023 verrechnet hat). Daher sind auch diese 20 Minuten

zu streichen. Für die Berufungserklärung macht Rechtsanwalt Sommer 3,75 Stunden

geltend. Diese umfasst vier Seiten mit drei Beilagen, wobei zwei Beilagen das

erstinstanzliche Urteil beinhalten, und er macht bereits begründende Ausführungen.

Dies ist im Rahmen eines mündlichen Berufungsverfahrens nicht angezeigt,

weshalb der Aufwand um zwei Stunden zu kürzen ist. Für den Aufwand von der

Eröffnung des Urteils der Vorinstanz am 20. April 2023 bis zur

Berufungserklärung werden nochmals vier Stunden für mehrfaches Studium von

Belegen und E-Mails geltend gemacht und allein für die Berufungsanmeldung, die keine

drei Sätze umfasst, verrechnet der Verteidiger 30 Minuten. Dies ist eindeutig

überhöht. Für die Berufungsanmeldung sind 15 Minuten ausreichend und die

restliche Zeit von 3,75 Stunden ist um eine weitere Stunde zu kürzen. Damit

ergeben sich 19,51 Stunden, die zu vergüten sind. Die Entschädigung beträgt

damit CHF 5'931.65 (19,51 Stunden à CHF 270.00, Auslagen von

CHF 225.20 und MwSt. von CHF 438.85).

2.3 Die gesamte Entschädigung beträgt damit

CHF 10'102.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) und ist durch den Staat Solothurn

zu bezahlen, nach Rechtskraft dieses Urteils.

Demnach wird in Anwendung von Art. 398

ff., Art. 423, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO;

erkannt:

1.

Der Beschuldigte A.___ wird

vom Vorhalt des Fahrens in fahrunfähigem Zustand freigesprochen.

2.

A.___, verteidigt durch

Rechtsanwalt André Sommer, wird für das erstinstanzliche Verfahren und das

Berufungsverfahren zulasten des Staates Solothurn total eine Entschädigung von

CHF 10'102.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen (auszahlbar durch

die Zentrale Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft dieses Urteils).

3.

Sämtliche Verfahrenskosten

(erste Instanz und Berufungsverfahren) gehen zulasten des Staates Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Schmid