STBER.2023.55
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
10. Juni 2024Deutsch35 min
und rechtliche Würdigung
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 10. Juni 2024
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichter Rauber
Ersatzrichterin Zürcher
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt André Sommer,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
1. A.___, als Beschuldigter
2. Rechtsanwalt André Sommer, als privater
Verteidiger des Beschuldigten
3. Dr. med. B.___ als Zeugin (bis 9:10 Uhr)
4. drei Zuschauer
In Bezug auf den Ablauf der
Berufungsverhandlung, die Einvernahmen der Zeugin und des Beschuldigten sowie
in Bezug auf die vom Verteidiger des Beschuldigten vorgebrachte Begründung der
Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll, die Einvernahmeprotokolle (inkl.
Tonaufnahme) und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Es stellt und begründet folgende Anträge:
Rechtsanwalt Sommer für den
Beschuldigten und Berufungskläger:
1.
Es sei der Beschuldigte A.___
freizusprechen.
2.
Es seien die
Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen.
3. Es sei dem Beschuldigten eine
Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a. StPO für die Verteidigungskosten –
gemäss Kostennoten (erste und zweite Instanz) – zuzusprechen.
------------
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I.
Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 24. Oktober 2022 (Aktenseite
[AS] 3) wurde A.___ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Fahrens in fahrunfähigem
Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und
einer Busse von CHF 300.00 verurteilt.
2. Am 1. November 2022 erhob der
Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl (AS 31).
3. Die Staatsanwaltschaft überwies den
Strafbefehl, der nun als Anklageschrift dient, mit Verfügung vom 13. Dezember
2022 an das Richteramt Dorneck-Thierstein zur Beurteilung (AS 1).
4. Die Amtsgerichtspräsidentin von
Dorneck-Thierstein fällte am 19. April 2023 nach erfolgter Hauptverhandlung das
folgende Urteil:
1. A.___ hat sich des Fahrens in
fahrunfähigem Zustand, begangen am 26. Juni 2022, schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
je CHF 10.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren,
b) einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise
zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 3'100.00, zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil meldete der
Beschuldigte am 1. Mai 2023 die Berufung an (AS 109). Die Berufungserklärung
folgte mit Eingabe vom 13. Juli 2023 und der Verteidiger beantragte einen
vollumfänglichen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolge (AS
Berufungsgericht [ASB] 3 ff.).
6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit
Eingabe vom 19. Juli 2023 auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme
am Verfahren.
7. Am 10. Juni 2024 fand die
Berufungsverhandlung satt.
II.
Anwendbares
Recht
1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der
StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend
Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend
anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt
wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO
sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,
nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren
hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht,
von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde
in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit
keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl.,
2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom
Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der
Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen
vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in
Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber
insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell
zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für
Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448
StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft
tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor,
nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt
werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im
Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen
nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue
Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich
neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO
vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene
Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung
verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu
nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit
URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch
nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder
der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine
Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die
Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem
Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen
auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024
Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der
rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene
nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)
ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese
Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der
Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen
Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung
geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für
Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen
werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt,
wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die
entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die
allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO
beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich
das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
Für den
vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem
1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.
III.
Sachverhalt
Sachverhalt
und rechtliche Würdigung
A. Sachverhalt
1.
Vorhalt: Fahren in
fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe)
Begangen am 26. Juni 2022, um 23:15 Uhr,
in [Ort 1], [Strasse], Fahrtrichtung [Ort 2], indem der Beschuldigte ein
Motorfahrzeug in fahrunfähigem Zustand gelenkt habe. Konkret habe er den
Personenwagen BMW, [Kennzeichen], unter Medikamenteneinfluss (Bupropion,
therapeutische Konzentration; Sertralin, therapeutische Konzentration;
Lorazepam, subtherapeutische Konzentration) gelenkt. Es habe dabei ein
Mischkonsum verschiedener zentral-wirksamer Medikamente vorgelegen, weshalb
sich die Wirkungen und Nebenwirkungen gegenseitig hätten verstärken können. Der
Beschuldigte sei damit fahrunfähig gewesen.
Erwägungen
2.
Beweismittel
2.1
Strafanzeige vom 19.
September 2022 (AS 5 ff.)
Der Strafanzeige lässt sich entnehmen,
dass der Beschuldigte anlässlich einer Standortkontrolle angehalten wurde. Der
Beschuldigte habe schläfrig gewirkt. Die Pupillenreaktion sei überprüft worden,
wobei keine Reaktion habe festgestellt werden können. Die Pupillen seien weit
gewesen. Der Beschuldigte habe angegeben, diverse Medikamente einzunehmen. Ein
Drogenschnelltest habe positiv auf die Substanzen Amphetamin/Methamphetamine
und Benzodiazepin reagiert. Der Beschuldigte habe anschliessend angegeben,
Temesta, Wellbutrin, Zolpidem und Sertralin eingenommen zu haben. Der
Beschuldigte wurde in der Folge zur Blut- und Urinentnahme ins Spital gebracht.
2.2
Protokoll der
ärztlichen Untersuchung (AS 10)
Die untersuchende Ärztin des [Kantonsspitals]
stellte den Untersuchungsbefund, wonach der Beschuldigte schläfrig gewirkt habe,
die Pupillen seien weit und das Gleichgewicht leicht schwankend gewesen.
Ansonsten wurden keine Auffälligkeiten festgestellt. Bei den Bemerkungen hielt
sie «Depression, Zwangsgedanken und Panikstörung» fest. Den
Beeinträchtigungsgrad stufte sie aufgrund von Medikamenten und Müdigkeit als
leicht ein.
2.3
Forensisch-toxikologisches
Gutachten (AS 20 ff.)
Gemäss dem Gutachten vom
1.
September 2022 wurde mittels massenspektrometrischer Screeninganalyse der
Urinprobe Bupropion (Wirkstoff von Wellbutrin) und Sertralin neben Nikotin und
Coffein mit Metaboliten nachgewiesen und ein Hinweis auf Lorazepam gefunden. Im
Venenblut wurden Sertralin und Bupropion in therapeutischen Konzentrationen
sowie Lorazepam in subtherapeutischer Konzentration nachgewiesen. In den
Fachinformationen zu den Medikamenten fänden sich zur Fahrtüchtigkeit folgende
Hinweise:
-
Sertralin:
«Pharmakodynamische Studien haben gezeigt, dass Sertralin die psychomotorischen
Fähigkeiten in der Regel nicht beeinflusst. Da Sertralin jedoch Schläfrigkeit
und Schwindel hervorrufen kann, ist beim Führen eines Fahrzeuges oder beim
Bedienen von Maschinen Vorsicht zu empfehlen. Die Patienten sollten auf diese
Gefahr entsprechend aufmerksam gemacht werden.»
-
Bupropion: «Wie andere
zentral wirksame Arzneimittel kann auch Bupropion die Fähigkeit, bestimmte
Tätigkeiten auszuüben, die Urteilsvermögen, motorische und kognitive
Fähigkeiten erfordern, beeinträchtigen. Daher ist beim Lenken von Fahrzeugen
sowie beim Bedienen von Maschinen so lange Vorsicht geboten, bis der Patient
sich vergewissert hat, dass seine Leistungsfähigkeit durch Wellbutrin nicht
beeinträchtigt ist.»
Das Gutachten schliesst mit der
Beurteilung ab, dass die von der Polizei und der Ärztin festgestellten,
verkehrsrelevanten Auffälligkeiten mit dem sicheren Führen eines Fahrzeugs
nicht vereinbar seien und sich durch die Wirkungen und Nebenwirkungen der nachgewiesenen
zentral-wirksamen Medikamentenwirkstoffe erklären liessen. Der Beschuldigte sei
somit aus forensisch-toxikologischer Sicht zum Zeitpunkt des Ereignisses
aufgrund von Medikamentenmischkonsum nicht fahrfähig gewesen. Aufgrund der
Gesamtumstände werde eine Überprüfung der Fahreignung empfohlen.
2.4
Schreiben Dr. med. B.___
vom 11. Januar 2023 (AS 66)
Dr. med. B.___ attestierte dem
Beschuldigten im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens schriftlich, dass sich die
antidepressive Medikation mit Sertralin und Bupropion als wirksam erwiesen habe
und keine Nebenwirkungen bestehen würden, die ihn beim Führen eines Fahrzeuges
beeinträchtigen könnten.
2.5
Aussagen des
Beschuldigten
2.5.1
Der Beschuldigte gab im Rahmen der
Kontrolle am 27. Juni 2022 um 00:53 Uhr zu Protokoll (AS 11), er habe folgende
Medikamente eingenommen: Temesta 1 Milligramm (mg) am 25. Juni 2022 um ca.
22:00 Uhr, Wellbutrin 10 mg am 26. Juni 2022 um ca. 13:00 Uhr, Zollpidem 10 mg
am 20. Juni 2022 um ca. 00:00 Uhr, Sertralin 100 mg am 26. Juni 2022 um ca.
13:00 Uhr. Er habe nie Probleme gehabt, unter Medikamenteneinfluss zu fahren.
Der Arzt habe ihm auch gesagt, dass dies gehe. Das beziehe sich auf das Sertralin.
2.5.2
Mit Schreiben vom 14. November 2022 (AS
36) teilte der Beschuldigte der Staatsanwaltschaft mit, dass er eine Bemerkung
seinerseits aus dem Polizeirapport widerrufen möchte und zwar gehe es um die
folgenden Begriffe, die er auf die Frage nach Krankheiten gemacht habe: Depression,
Zwangsgedanken und Panikstörungen. Er leide unter keiner psychischen Krankheit.
Die Polizei habe Druck gemacht und er sei nervös geworden, daher habe er etwas Falsches
gesagt.
2.5.3
Vor der Vorinstanz führte der
Beschuldigte aus, er habe diese Medikamente schon zwei Jahre durchgehend
genommen und diese seien von der Ärztin verschrieben, er dürfe mit diesen auch
fahren. Sie habe auch ein Schreiben an das Gericht gemacht. Er habe dadurch
keine Nebenwirkungen. Er habe sich vor Abfahrt gut und fahrtauglich gefühlt. Er
habe eine Rückfahrkamera aktivieren wollen, die er eingebaut habe. Er sei schon
mehrfach in eine Kontrolle gekommen und es seien immer Drogentests gemacht
worden und es sei immer gut ausgegangen. Er habe die Polizei auch über die
Medikamente informiert. Er habe an dem Tag Sertralin und Bupropion eingenommen.
48.
Stunden vorher habe er Temesta genommen, da er nicht habe einschlafen
können. Im Bericht stehe nicht, dass Zolpidem habe nachgewiesen werden können
und Temesta sei nur subtherapeutisch nachgewiesen worden und habe sich als
Reste herausgestellt, welche vom Konsum von vor zwei Tagen stammten. Die Schläfrigkeit, der leicht schwankende Gang und die
weit geöffneten Pupillen seien seine normalen sozialen Eigenschaften. Er habe
Probleme mit den sozialen Kompetenzen und habe schon immer einen schwankenden
Gang gehabt. Das komme von seinen sozialen Eigenschaften. Er wirke immer
schläfrig und apathisch.
2.5.4
Vor Obergericht sagte der Beschuldigte
aus, in der Packungsbeilage von Temesta stehe, dass man nach 24 Stunden und
einer Sekunde wieder fahren dürfe. Er habe sich genau daran gehalten. Zolpidem
nehme er, um schlafen zu können. Und Temesta habe er von Dr. B.___ bei Bedarf
erhalten, wenn er eine Panikattacke habe. Am Vorabend der Kontrolle habe er aus
dem Nichts eine Panikattacke erlitten. Das Temesta, das er genommen habe, sei
ihm im Jahr 2021 von Dr. B.___ verschrieben worden, er habe noch Reste gehabt.
Er habe die Packungsbeilage gelesen. Er liebe seinen Führerschein und würde ihn
nie unnötig in Gefahr bringen. Er habe auf seinem Handy einen Timer gestellt,
wenn er Temesta genommen habe, über 24 Stunden und eine Sekunde. Das sei die
Definition von mehreren Tagen. Er habe immer einen Timer gestellt, damit er
nicht zu früh fahre. In der Packungsbeilage stehe mehrere Tage, das seien 24
Stunden und eine Sekunde. Er habe das von ChatGPT definieren lassen. Er habe
den Einfluss von Temesta mit Dr. B.___ besprochen. Er habe das sehr ernst
genommen. Was sie konkret gesagt habe, daran erinnere er sich nicht, aber er
glaube, sie habe einen Tag gesagt, den man abwarten solle mit dem Autofahren.
Aber er lese lieber die Packungsbeilage. Bezüglich Zolpidem sei ihm bei der
Verschreibung gesagt worden, dass es keine Wechselwirkung gebe, er solle sich
keine Sorgen machen. Nach der Einnahme von Zolpidem schlafe er sowieso, da habe
er sich keine Sorgen ums Autofahren gemacht. Er nehme selten alle diese
Medikamente zusammen ein. Bupropion habe er nur kurz genommen, das Sertralin
die ganze Zeit, die anderen beiden (Temesta und Zolpidem) nur bei Bedarf. Er
sei schon oft angehalten worden und habe immer offen gesagt, welche Medikamente
er nehme. Dieses Mal sei die Polizistin so nahe gekommen, er sei nervös
geworden. Das sei ihm unangenehm gewesen. Auch im Militärbuch stehe, er sei
apathisch und schläfrig. Er sei 12 Mal durch die Aushebung gefallen. Auch in
der Schule falle sein Verhalten auf. Er habe die Diagnose Asperger-Syndrom. Er
sei immer so komisch. Bei den Gesprächen mit Dr. B.___ sei er immer motiviert
gewesen, sie sei eine Vertrauensperson gewesen. Er habe frei reden können, das
könne er nicht überall. Viele Leute könnten bestätigen, dass er einen
schwankenden Gang habe. Er habe sich am Tag der Kontrolle topfit und
fahrtüchtig gefühlt. Er sei sich wirklich sicher gewesen, dass er fahren dürfe.
Er sei auch konzentriert gewesen.
2.6
Aussage Dr. med. B.___
Dr. med. B.___ wurde auf Antrag des
Beschuldigten hin als Zeugin vor Obergericht befragt. Sie gab dabei zu
Protokoll, die Fahrunfähigkeit sei durch viele Faktoren bedingt und müsse nicht
durch die verordnete Medikation entstanden sein. Phasenweise habe sie dem
Beschuldigte nebst Sertralin und Bupropion zusätzlich Zolpidem und Temesta
verschrieben. Temesta und Zolpidem seien beide letztmals im 2021 verordnet
worden. Das bedeute allerdings nicht, dass nicht auch danach Rezepte abgegeben
worden seien, ohne das zu vermerken. Es komme durchaus vor, dass Patienten ein
Nachfolgerezept verlangen, wenn die Verordnung bestehe. Die Einnahme von
Temesta und Zolpidem zusätzlich zu den anderen beiden Medikamenten ändere
nichts an ihrer Einschätzung der Fahrfähigkeit des Beschuldigten. Diese sei
durch viele Faktoren bedingt und ihre Aussage beziehe sich nur auf die
verschriebenen Medikamente. Der Beschuldigte habe ein komplexes Krankheitsbild,
da könnten viele Faktoren eine Rolle spielen. Grundsätzlich könne jede Form von
Sedativa die Wirkung anderer Medikamente verstärken. Es gebe auch die
Möglichkeit, dass es nicht zu einer Verstärkung komme, sondern zu anderen
Effekten, das sei immer möglich. Das sei eine Frage für die Toxikologie.
Deshalb würden sie darauf hinweisen, dass man das genau anschauen müsse. Da das
Temesta im subtherapeutischen Bereich nachgewiesen worden sei, sei eine
Einschätzung schwierig und wahrscheinlich nicht durch eine Psychiaterin zu
treffen. Die Kombination der Medikamente habe sie mit dem Beschuldigten
besprochen. Das sei ein Standardverfahren, ein Automatismus. Sie gehe davon
aus, das mit ihm besprochen zu haben. Was genau sie besprochen hätten, wisse
sie nicht mehr. Sie gehe davon aus, dass die Auswirkungen von Temesta auf die
Fahrfähigkeit einmal Thema zwischen ihr und dem Beschuldigten gewesen sei. Das
Gutachten kenne sie nicht. Wenn der Kollege das so umschreibe, gehe sie davon
aus, dass es zutreffe. Es sei ja ein Gutachten. Sie habe den Beschuldigten
damals wohl in einem Zeitraum zwischen einem und acht Tagen vor dem Vorfall
zuletzt gesehen. Er sei wöchentlich bei ihr gewesen. Der Beschuldigte sei ein
sehr zurückhaltender Mensch, der immer wieder Probleme habe und deshalb in
Behandlung bei ihr gewesen sei. Er sei dann zwar nicht aufbrausend, verliere
aber ein Stück weit die Fassung oder komme in Zustände, in denen es ihm nicht
gut gehe. Er sei nicht schläfrig und apathisch gewesen, sonst wäre das
aufgefallen. Der Beschuldigte habe Auffälligkeiten in seinem Gangbild. Sie
würde es nicht als Schwanken bezeichnen. Man bezeichne das als leicht
ataktisches Gangbild. Es sei weniger flüssig und wirke abgehackt. Er wirke
relativ steif und die Arme schwängen nicht mit. Je nach Belastung spreche er
auch ohne grosse Emotion und seine Sprache wirke abgehackt, maschinenartig. Es
falle auch auf, dass er bei zunehmender Belastung keinen Blickkontakt aufnehme
und etwas seltsam wirke. Das habe mit seinem Krankheitsbild zu tun.
3.
Beweiswürdigung
3.1
Allgemeines
3.1.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.
6.
Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo»
ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte
Dispositiv
Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 31, E. 2c ff.; BGE 127 I 38, E.
2.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der
Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die
Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen
und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist
der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 267, E. 1.).
3.1.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
3.1.3 Zieht das Gericht mangels eigener
Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des
Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten
enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend
den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der
Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden
Rechtsfragen sind Aufgabe des Gerichts. Nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von
Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter
Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2
StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des
Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der
übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen
die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das
gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung
unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm
abrücken und muss Abweichungen begründen. Auf der anderen Seite kann das
Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die
gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot der willkürlichen
Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E.
6.1; 136 II 539 E. 3.2).
Erscheint dem
Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft,
hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben.
Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn
gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die
Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu,
wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine
Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich
widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart
offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind
(BGE 141 IV 369 E. 6.1).
3.2 Konkrete Beweiswürdigung
3.2.1 Der Sachverhalt gemäss Strafanzeige ist
an sich unbestritten, bestritten ist jedoch das toxikologische Gutachten bzw.
dessen Schlussfolgerung zur Fahrfähigkeit des Beschuldigten. Der Verteidiger
bringt vor, das Gutachten erkläre die von der Polizei und der Ärztin
festgestellten Auffälligkeiten mit dem Medikamentenkonsum des Beschuldigten,
beweise aber nicht, dass die Medikamente und deren Wirkstoffe zur
Fahrunfähigkeit geführt hätten. Die Beobachtungen der Polizei und der Ärztin
seien subjektive Wahrnehmungen und dürften nicht als objektive Beweismittel
gewertet werden. Dr. med. B.___ widerspreche dem Gutachten.
3.2.2 Soweit der Verteidiger behauptet, die
Feststellungen der Polizei und der Ärztin seien keine Beweismittel, ist er
nicht zu hören, handelt es sich dabei doch klarerweise um Beweismittel. Die
Verteidigung zeigt sodann nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb
die Beobachtungen der Polizei und der Ärztin nicht zutreffend gewesen sein
sollten. Bei beiden handelt es sich um Fachpersonal, die in Ausübung ihres
Berufes handelten und über Erfahrung verfügen. Auf ihre Beobachtungen kann
daher ohne Weiteres abgestellt werden. Im Übrigen bestätigte der Beschuldigte
die Feststellungen insofern, als dass er vor der Vorinstanz aussagte, die
Schläfrigkeit, der leicht schwankende Gang und die weit geöffneten Pupillen
seien seine normalen sozialen Eigenschaften und er wirke immer schläfrig und
apathisch.
3.2.3 Die Vorinstanz gibt in ihrem Urteil die
gesetzlichen Bestimmungen zum forensisch-toxikologischen Gutachten zutreffend
wieder (Urteilsseite [US] 6), worauf verwiesen werden kann. Es ist folglich
nicht zu beanstanden, dass das Gutachten die Beobachtungen der Polizei und der
Ärztin berücksichtigte, wird dies von Art. 16 Abs. 2
Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) sogar ausdrücklich
vorgeschrieben. Wie auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zum
Schreiben von Dr. med. B.___ vom 17. Januar 2023 (AS 68) ausführte, basiert das
Gutachten auf dem Polizeibericht, dem ärztlichen Untersuchungsbericht und der
toxikologischen Untersuchung und genügt damit den Anforderungen von Art. 16
Abs. 2 SKV ohne Weiteres. Mittels Screeninganalyse wurden die Wirkstoffe
der dem Beschuldigten verschriebenen Medikamente Bupropion und Sertralin
nachgewiesen, zusätzlich auch Lorazepam in subtherapeutischer Konzentration. Das
forensisch-toxikologische Gutachten hält dazu fest, dass sowohl bei Sertralin
als auch bei Bupropion beim Führen von Fahrzeugen Vorsicht geboten ist. Gleiches
gilt auch für Lorazepam: Die Verpackungsbeilage von Temesta weist betreffend
Verkehrstüchtigkeit explizit darauf hin, dass das Arzneimittel die
Reaktionsfähigkeit und Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen kann. Die
abschliessende Beurteilung, der Beschuldigte sei aus forensisch-toxikologischer
Sicht zum Zeitpunkt des Ereignisses aufgrund von Medikamentenmischkonsum nicht
fahrfähig gewesen, ist in Anbetracht der beobachteten Auffälligkeiten und den
nachgewiesenen Wirkstoffen nachvollziehbar und schlüssig. Mangels im Gesetz
festgehaltener Grenzwerte für die Konzentration der Medikamente muss die
toxikologische Beurteilung die Berichte der Polizei und der untersuchenden
Ärzte in seine Beurteilung einbeziehen, andernfalls jedes toxikologische
Gutachten in solchen Fällen obsolet würde. Soweit der Verteidiger vorbringt,
das Gutachten erkläre lediglich die Wirkstoffe der nachgewiesenen Medikamente
als kausal für die beobachteten Auffälligkeiten, ist festzuhalten, dass die
Formulierung im Gutachten tatsächlich etwas unglücklich ausgefallen ist. Jedoch
handelt es sich bei der Gutachterstelle um ein anerkanntes Fachinstitut und der
Auftrag – die Beurteilung der Fahrfähigkeit unter Berücksichtigung des
festgestellten Medikamentenkonsums – war dem IRM klar und es darf erwartet
werden, dass das Gutachten unabhängige und fundierte Schlüsse aus seinen
Erkenntnissen zieht. Das Gutachten empfiehlt im Übrigen aufgrund der Gesamtumstände
eine Überprüfung der allgemeinen Fahreignung des Beschuldigten, was ebenfalls dahingehend
zu werten ist, dass das Fahren unter Einfluss der nachgewiesenen Medikamente
problematisch ist. Das Gericht erkennt im Ergebnis keinerlei Gründe, vom
Gutachten abzuweichen.
3.2.4 Auch das Schreiben von Dr. med. B.___
bzw. ihre Aussage vor Obergericht ändern daran nichts. Zwar behandelte sie den
Beschuldigten und verschrieb ihm die Medikation mit Sertralin und Bupropion, zu
deren Einfluss auf die Fahrfähigkeit sie sich im Schreiben äusserte. Es mag
auch zutreffen, dass sich diese Medikation als wirksam erwiesen und sie keine
Nebenwirkungen festgestellt hat, die die Fahrfähigkeit beeinflussen könnten. Auch
das Temesta und Zolpidem wurden dem Beschuldigten durch die [Psychiatrie] im
Jahr 2021 verschrieben. Jedoch hat Dr. med. B.___ den Beschuldigten im
Zeitpunkt der Anhaltung nicht erlebt und ihre allgemein gehaltene Aussage
widerspricht den Feststellungen der Polizei und der untersuchenden Ärztin.
Selbst wenn die verschriebene Medikation üblicherweise keinen Einfluss auf die
Fahrfähigkeit des Beschuldigten gehabt haben sollte, so ist die zusätzliche
Einnahme von Temesta – wenn auch phasenweise verschrieben – zu beachten. Diese
erfolgte rund 25 Stunden vor der Anhaltung. Die nachgewiesene Dosis von Temesta
mag subtherapeutisch gewesen sein, eine Wechselwirkung mit den anderen
Medikamenten kann aber alles andere als ausgeschlossen werden, was auch Dr. med.
B.___ anlässlich ihrer Aussage bestätigte. So erklärte sie auch, dass die
Fahrfähigkeit von vielen Faktoren abhängig sei. Verhaltensauffälligkeiten wie
Apathie und der schwankende Gang wurden von ihr sodann nicht bestätigt, im
Gegenteil. Sie führte aus, der Beschuldigte habe nicht apathisch gewirkt, sonst
hätte sie das thematisiert. Und zu seinem Gang führte sie konkret aus, dieser
sei nicht schwankend, sondern wirke steif und abgehackt. Der ärztliche Bericht
hält lediglich die Schläfrigkeit des Beschuldigten, die weiten Pupillen und das
leichte Schwanken beim Romberg-Test fest. Die Stimmung beschrieb die
untersuchende Ärztin als «unauffällig» und nicht «apathisch». Dabei wurde das
Krankheitsbild des Beschuldigten offensichtlich besprochen, hielt sie
schliesslich die Worte Depression, Zwangsgedanken und Panikstörungen in den
Bemerkungen fest. Somit wusste die Ärztin darum, dass das Verhalten des
Beschuldigten von der Norm abweichend sein könnte, machte aber dennoch die
entsprechenden Feststellungen. Insbesondere die Schläfrigkeit konnte der
Beschuldigte – und auch Dr. med. B.___ – nicht nachvollziehbar erklären und er
wirkte auch anlässlich der Verhandlung in keiner Weise schläfrig. Die weiten
Pupillen lassen sich im Übrigen nicht mit angeblichen Verhaltensauffälligkeiten
des Beschuldigten erklären. Da der ärztliche Bericht die Lichtreaktion im
Gegensatz zur Polizei als unauffällig einstufte, ist zu Gunsten des
Beschuldigten von einer unauffälligen Lichtreaktion auszugehen. Daraus lässt
sich folglich nichts ableiten. Der Beschuldigte gab aber selbst an, er sei
schon öfters in eine Verkehrskontrolle geraten, wobei es aber nie zu
Auffälligkeiten gekommen sei. Dies lässt auch den Schluss zu, dass an der
vorliegend zu beurteilenden Kontrolle etwas anders war als sonst.
3.2.5 Die Vorinstanz hat somit zu Recht das
Gutachten stärker gewichtet als das Schreiben von Dr. med. B.___. Die
anlässlich der Berufungsverhandlung von Dr. med. B.___ getätigten Aussagen
ändern daran nichts. Auch das Obergericht muss sich folglich auf das
forensisch-toxikologische Gutachten stützen und zum Schluss gelangen, dass der
Beschuldigte zum Tatzeitpunkt – wie im Gutachten festgestellt und in
Übereinstimmung mit den Beobachtungen der Polizei und der untersuchenden Ärztin
stehend – nicht fahrfähig war, da er unter dem Einfluss von Medikamenten stand.
Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist erstellt.
B. Rechtliche Würdigung
1. Allgemeines
1.1 Gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.10) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aus anderen Gründen (als infolge
Alkoholkonzentration gemäss lit. a) fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug
führt. Art. 31 Abs. 2 SVG hält sodann fest, dass wer wegen Alkohol-,
Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über
die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, während
dieser Zeit als fahrunfähig gilt und kein Fahrzeug führen darf (vgl. auch Art.
2 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]).
1.2 Fahrunfähig ist, wer wegen Alkohol-,
Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über
die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt (Art. 31
Abs. 2 SVG), um ein Fahrzeug «in allen Situationen des heutigen raschen und
dichten Verkehrs sicher und vorschriftsgemäss zu lenken». Für das Vorliegen der
Fahrfähigkeit muss die Gesamtleistungsfähigkeit gegeben sein, welche neben der
Grundleistung auch eine Leistungsreserve für das Bewältigen plötzlich
auftretender schwieriger Verkehrs-, Strassen- und Umweltsituationen umfasst.
Der Fahrzeugführer muss in der Lage sein, das Fahrzeug auch in einer nicht
voraussehbaren, schwierigen Verkehrslage sicher zu führen (sog. kontrollierende
Funktionsabläufe) (BSK SVG-Fahrni/Heimgartner, Art. 91 N 13).
Auch bei der
Fahrunfähigkeit aus anderen Gründen, wie vorgängiger Einnahme von Arznei- oder
Heilmitteln, wegen extremer Übermüdung oder gesundheitlicher Probleme muss die
relevante Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit bewiesen werden. Hinsichtlich
Arzneimitteln, die keine im Katalog gemäss Art. 2 Abs. 2 VRV aufgeführten
Substanzen enthalten, bestehen (noch) keine Grenzwerte. Zu den Medikamenten,
welche die Fahrfähigkeit unter Umständen zu beeinträchtigen vermögen, gehören
namentlich Schlaf- und Beruhigungsmittel der sog. Benzodiazepine (Anxiolit,
Dormicum, Lexotanil, Rohypnol, Seresta, Temesta, Valium und Vegesan). Soweit
verschriebene Arzneimittel Substanzen aufweisen, hinsichtlich derer
Nulltoleranzgrenzwerte gelten, wie etwa bei Morphium, richtet sich das
Beweisverfahren nach Art. 2 Abs. 2ter VRV. Die Beurteilung der
Fahrunfähigkeit kann neben Testergebnissen aus Blut, Urin und Speichel insbesondere
auch aufgrund von Beobachtungen einer Fahrt durch die Polizei oder durch
Drittpersonen erfolgen. Auch die eigenen Angaben des Lenkers, wie
eingestandener Konsum von Arzneimitteln und angegebene Dauer der letzten
Schlafphase, sind unter Umständen als Beweismittel verwertbar. Der exakte Grund
für die Fahrunfähigkeit bzw. deren eigentliche Ursache muss aber nicht bewiesen
werden. So setzt die Feststellung der Fahrunfähigkeit aus anderen Gründen weder
eine medizinische Diagnose noch ein chemisch-toxikologisches Analyseresultat im
Blut voraus (BSK SVG-Fahrni/Heimgartner, Art. 91 N 27).
1.3 Gemäss dem erstellten Sachverhalt führte der
Beschuldigte in fahrunfähigem Zustand aufgrund der Einnahme von Medikamenten
ein Fahrzeug. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Es bleibt zu prüfen,
ob der subjektive Tatbestand ebenfalls erfüllt ist.
2. Konkrete Würdigung
2.1 Die Verteidigung bringt vor, es fehle am
subjektiven Tatbestand, der Beschuldigte habe sich in einem Sachverhaltsirrtum
befunden und sich in Bezug auf seine Fahrfähigkeit geirrt. Er habe nicht
gewusst, dass er zum Zeitpunkt der Anhaltung fahrunfähig gewesen sei. Ihm sei
nicht bewusst gewesen, dass die eingenommenen Medikamente zur Fahrunfähigkeit
führen würden. Er habe dies nicht gewollt und sei seiner pflichtgemässen
Vorsicht nachgekommen.
2.2 Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB liegt
Fahrlässigkeit im Allgemeinen vor, wenn ein Täter die Folge seines Verhaltens
aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt. Diese Definition ist
indessen auf das fahrlässige Erfolgsdelikt zugeschnitten und hinsichtlich Art.
91 SVG als fahrlässiges Tätigkeitsdelikt folgendermassen zu modifizieren: Beim
Fahren in fahrunfähigem Zustand liegt die Fahrlässigkeit darin, dass eine
Person infolge einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit nicht erkennt, dass sie
sich in einem fahrunfähigen Zustand befindet oder ein solcher eintreten könnte,
und sie nichtsdestotrotz (i.d.R.) wissentlich sowie willentlich ein Fahrzeug
führt. Fahrlässig handelt etwa, wer subjektiv erkennbare Ermüdungserscheinungen
unbeachtet lässt, in der Hoffnung wach zu bleiben, und dennoch (weiter-)fährt.
Dasselbe gilt bei Fahrzeugführern, die nach exzessivem Alkoholkonsum die zum
Abbau der Blutalkoholkonzentration benötigte Zeit bewusst eingehalten haben,
doch infolge einer leichten Alkoholintoxikation (sog. «Kater») dennoch noch
nicht über die für das Führen eines Fahrzeugs erforderlichen Leistungsreserven
verfügen. Arzneimittel einnehmenden Personen obliegt es, sich über deren
Wirkung auf die Fahrfähigkeit zu informieren. Überdies besteht im Allgemeinen
eine Pflicht der Fahrzeugführer zur Selbstkontrolle vor dem Fahrtantritt (BSK
SVG-Fahrni/Heimgartner, Art. 91 N 38).
2.3 Sachverhaltsirrtümer (Art. 13 StGB),
welche die subjektive Tatbestandsmässigkeit unter Umständen ausschliessen,
kommen selten vor. Der Grund dafür liegt darin, dass eine fahrlässige Begehung
von Art. 91 SVG auch gegeben ist, wenn der Irrtum über den fahrunfähigen
Zustand bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermieden werden können (Art. 13
Abs. 2 StGB). Bei bewusstem Konsum von Alkohol oder der Einnahme von
Betäubungsmitteln ist dieser Umstand regelmässig gegeben, da in solchen Fällen
vor Fahrtantritt eine entsprechende Pflicht besteht, sich des fahrfähigen
Zustands zu versichern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehört es
zum Allgemeinwissen, dass private Atemalkoholmessungen zu tiefe Werte anzeigen
und demgemäss das Vertrauen auf solche Ergebnisse einen Sachverhaltsirrtum
nicht als vermeidbar erscheinen lassen. Ein Irrtum erscheint hingegen evtl.
unvermeidbar, wenn der Betäubungsmittelkonsum bereits Tage zurückliegt und der
betreffende Fahrzeugführer überhaupt keine Nachwirkungen verspürt.
Differenzierter gestaltet sich die Rechtslage auch in Bezug auf die Einnahme
von Medikamenten: Wurde der Fahrzeugführer durch Arzt, Apotheker oder
Beipackzettel darauf hingewiesen, dass die Fahrfähigkeit durch das Medikament
eingeschränkt werden könnte, liegt zumindest ein fahrlässiger Irrtum vor.
Demgegenüber ist ein Irrtum über die möglichen Wirkungen auf die Fahrfähigkeit
in der Regel unvermeidbar, wenn dem Fahrzeugführer durch den das Medikament
verschreibenden Arzt versichert wurde, auch unter dessen Einfluss fahrfähig zu
sein (BSK SVG-Fahrni/Heimgartner, Art. 91 N 39).
2.4 Nach den Aussagen der Zeugin und des
Beschuldigten vor Obergericht kann ein vorsätzliches Handeln ausgeschlossen
werden. Es stellt sich lediglich noch die Frage, ob dem Beschuldigten
Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann oder er sich in einem Sachverhaltsirrtum
befand und straffrei bleibt.
Der
Beschuldigte hat zum Tatzeitpunkt die beiden Medikamente Sertralin und
Bupropion von seiner damals behandelnden Ärztin Dr. med. B.___ verschrieben
erhalten. Für diese beiden Medikamente attestierte sie ihm ausdrücklich die
Fahrfähigkeit. Auch die Sedativa Temesta und Zolpidem wurden dem Beschuldigten
ärztlich verschrieben. Dies zwar im Jahr vor der Tat, gemäss Auskunft der
Zeugin sind Nachfolgerezepte jedoch nicht ungewöhnlich und auch der
Beschuldigte schilderte, es habe sich bei den Medikamenten um Reste der damals
verschriebenen gehandelt. Da er diese selten eingenommen habe, habe er noch
welche davon zu Hause gehabt. Im Weiteren gab der Beschuldigte an, Dr. med. B.___
habe den Mischkonsum der Medikamente mit ihm besprochen. Auch die Zeugin
erklärte vor Obergericht, es gehöre zum Standardvorgehen, auf die Gefahren bei
der Einnahme von Temesta bezüglich Fahrfähigkeit hinzuweisen. Sie ging davon
aus, dass sie dieses Thema auch mit dem Beschuldigten besprochen habe. Die
Zeugin konnte sich nicht mehr erinnern, was sie dem Beschuldigten bezüglich
Fahrtüchtigkeit nach der Einnahme von Temesta gesagt hatte. Der Beschuldigte
glaubt, sie habe gesagt, nach einem Tag dürfe er wieder fahren. Er habe nach
eigenen Angaben eigens zur Einhaltung der entsprechenden Zeit einen Timer über
jeweils 24 Stunden und eine Sekunde gestellt, was seinem Verständnis nach die
Definition von mehreren Tagen sei. Dies stimmt auch mit seinen Angaben
bezüglich Zeitpunkt der Medikamenteneinnahme gegenüber der Polizei überein,
wonach er das Temesta am 25. Juni 2022 um ca. 22:00 Uhr eingenommen hat und am
26. Juni 2022 kurz nach 23:00 Uhr in die Kontrolle geriet. Gemäss dem
Beschuldigten ist dies die von der Packungsbeilage von Temesta vorgeschriebene
Zeit, bis wieder eine Maschine bedient werden darf, worunter er auch das Fahren
eines Autos subsumiere. Die Packungsbeilage von Temesta, die im Internet
eingesehen werden kann, nennt keine konkrete Zeitdauer, sondern hält Folgendes
fest: «Achtung: Dieses Arzneimittel kann die Reaktionsfähigkeit und
Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen. Temesta-Tabletten können auch bei
bestimmungsgemäßem Gebrauch das Reaktionsvermögen so weit verändern, dass die
Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr oder zum Bedienen von
Maschinen beeinträchtigt werden kann. Dies gilt im verstärkten Maß im
Zusammenwirken mit Alkohol. Daher sollen das Lenken von Fahrzeugen, die
Bedienung von Maschinen oder sonstige gefahrvolle Tätigkeiten ganz, zumindest
jedoch während der ersten Tage der Behandlung, unterbleiben. Die Entscheidung
in jedem Einzelfall trifft der behandelnde Arzt unter Berücksichtigung der
individuellen Reaktion und der jeweiligen Dosierung.» (https://labeling.pfizer.com/ShowLabeling.aspx?id=2115,
eingesehen am 10. Juni 2024). Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon
auszugehen, dass Dr. med. B.___ den Mischkonsum der Medikamente mit ihm
besprochen hatte, aber keine konkrete Zeitdauer nannte. Auch die
Packungsbeilage gibt keinen genaueren Aufschluss über eine Mindestdauer, die im
Zusammenhang mit dem Fahren eingehalten werden sollte, sondern verweist auf die
behandelnde Ärzteschaft. Der Beschuldigte befand sich auch nicht am Anfang der
Behandlung. Die Packungsbeilage hat der Beschuldigte – seine Aussagen
diesbezüglich sind glaubhaft – eigens studiert, wobei er auch im Internet
recherchierte. Er fühlte sich fit und in der Lage, ein Auto zu steuern.
Aufgrund der zu seinen Gunsten anzunehmenden Versicherung seiner behandelnden
Ärztin ging der Beschuldigte subjektiv davon aus, dass er fahren dürfe. Mangels
festgesetzter Grenzwerte für Medikamente ist es letztlich am Konsumenten, unter
Berücksichtigung der ärztlichen Anordnungen zu entscheiden, ob man wieder in
der Lage ist, ein Fahrzeug zu steuern. Als der Beschuldigte sich entschied,
sich hinter das Steuer seines Autos zu setzen, befand er sich im Irrtum, er sei
bereits wieder in der Lage, fahren zu können bzw. zu dürfen. Es ist vorliegend
nicht ersichtlich, was der Beschuldigte noch hätte tun können, um diesen Irrtum
zu vermeiden. Der Sachverhaltsirrtum war somit nicht vermeidbar und dem
Beschuldigten ist daher auch keine Fahrlässigkeit vorwerfbar.
2.5 Im Ergebnis ist der subjektive
Tatbestand nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist daher vom Vorhalt des Fahrens in
fahrunfähigem Zustand freizusprechen.
IV.
Kosten und
Entschädigung
1. Kosten
1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428
Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer Partei, die ein
Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die
Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die Voraussetzungen für das Obsiegen
erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder b) der angefochtene
Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Fällt die Rechtsmittelinstanz
selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der
Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
1.2 Bei diesem Verfahrensausgang gehen
sämtliche Verfahrenskosten (Kosten der ersten Instanz von CHF 3'100.00 und
Kosten Berufungsverfahren von CHF 3'068.00 [inkl. Urteilsgebühr von
CHF 2'000.00]) zu Lasten des Staates.
2. Entschädigung
2.1 Der Beschuldigte obsiegt mit seiner
Berufung. Er hat daher Anspruch auf eine Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren. Für das Verfahren vor
der ersten Instanz macht der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt André
Sommer, einen Aufwand von insgesamt 13,43 Stunden geltend. Dies ist angemessen.
Die Entschädigung für das Verfahren vor der Vorinstanz beträgt damit
CHF 4'170.70 (inkl. Auslagen und MwSt.).
2.2 Für das Berufungsverfahren verrechnet
der Rechtsanwalt insgesamt 27,59 Stunden. Dazu drängen sich folgende
Anmerkungen auf: Aufgrund des Verzichts des Beschuldigten auf eine mündliche
Urteilseröffnung sind die entsprechenden beiden Fahrten nach Solothurn sowie
der Aufwand für die Urteilseröffnung selbst (zwei Mal 45 Minuten und 50
Minuten) sowie die entsprechenden Auslagen (CHF 48.00) zu streichen. Im
Weiteren beträgt die Fahrzeit gemäss Internetrecherche nur 42 Minuten und nicht
wie einmal geltend gemacht 50 Minuten, daher sind 5 Minuten zu streichen.
Sodann dauerte die Berufungsverhandlung 1 Stunde und 35 Minuten und nicht wie
vom Verteidiger im Voraus angenommen drei Stunden. Rechtsanwalt Sommer
berechnet am 8. Februar 2024 40 Minuten Aufwand für «Studium
Verfügung/Akten/Schreiben Gericht», während in den Tagen vor diesem Datum keine
Verfügung erging und es sich bei dem Schreiben um ein Fristerstreckungsgesuch
seinerseits handelte, weshalb der Aufwand restlos zu streichen ist. Auch am 6.
Oktober 2023 und 25. September 2023 hat der Verteidiger 15 bzw. 5 Minuten
verrechnet für «Studium Verfügung/Schreiben Klient/Orientierungskopie» und
«Studium Verf./Akten/Vorgehen», obwohl zu keinem der genannten Daten eine
Verfügung ergangen ist (die letzte davor datiert vom 21. September 2023, deren
Studium er am 22. September 2023 verrechnet hat). Daher sind auch diese 20 Minuten
zu streichen. Für die Berufungserklärung macht Rechtsanwalt Sommer 3,75 Stunden
geltend. Diese umfasst vier Seiten mit drei Beilagen, wobei zwei Beilagen das
erstinstanzliche Urteil beinhalten, und er macht bereits begründende Ausführungen.
Dies ist im Rahmen eines mündlichen Berufungsverfahrens nicht angezeigt,
weshalb der Aufwand um zwei Stunden zu kürzen ist. Für den Aufwand von der
Eröffnung des Urteils der Vorinstanz am 20. April 2023 bis zur
Berufungserklärung werden nochmals vier Stunden für mehrfaches Studium von
Belegen und E-Mails geltend gemacht und allein für die Berufungsanmeldung, die keine
drei Sätze umfasst, verrechnet der Verteidiger 30 Minuten. Dies ist eindeutig
überhöht. Für die Berufungsanmeldung sind 15 Minuten ausreichend und die
restliche Zeit von 3,75 Stunden ist um eine weitere Stunde zu kürzen. Damit
ergeben sich 19,51 Stunden, die zu vergüten sind. Die Entschädigung beträgt
damit CHF 5'931.65 (19,51 Stunden à CHF 270.00, Auslagen von
CHF 225.20 und MwSt. von CHF 438.85).
2.3 Die gesamte Entschädigung beträgt damit
CHF 10'102.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) und ist durch den Staat Solothurn
zu bezahlen, nach Rechtskraft dieses Urteils.
Demnach wird in Anwendung von Art. 398
ff., Art. 423, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO;
erkannt:
1.
Der Beschuldigte A.___ wird
vom Vorhalt des Fahrens in fahrunfähigem Zustand freigesprochen.
2.
A.___, verteidigt durch
Rechtsanwalt André Sommer, wird für das erstinstanzliche Verfahren und das
Berufungsverfahren zulasten des Staates Solothurn total eine Entschädigung von
CHF 10'102.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen (auszahlbar durch
die Zentrale Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft dieses Urteils).
3.
Sämtliche Verfahrenskosten
(erste Instanz und Berufungsverfahren) gehen zulasten des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Schmid