STBER.2023.56
mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, eventl. mehrfache Schändung, mehrfache harte Pornografie (Konsum), mehrfache harte Pornografie (Konsum, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen)
11. Juni 2024Deutsch66 min
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten und
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 11. Juni 2024
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Marti
Oberrichter Rauber
a.o. Ersatzrichter Marti
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Burim Imeri,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrfache
sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache sexuelle Nötigung, Vergewaltigung,
eventl. mehrfache Schändung, mehrfache harte Pornografie (Konsum), mehrfache
harte Pornografie (Konsum, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen)
Zur Hauptverhandlung vom
11. Juni 2024, 08:30 Uhr, sind erschienen:
1. Staatsanwalt B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
3. Rechtsanwalt Burim Imeri, amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten;
4. Journalistin, Solothurner Zeitung;
5. C.___, Vater der Privatklägerin D.D.___,
auf der Tribüne;
6. Zwei Zuschauer auf der Tribüne.
In Bezug auf die
behandelten Vorfragen, die vorgenommenen Verfahrenshandlungen, die
durchgeführten Einvernahmen des Zeugen E.___, der Sachverständigen F.___ und
des Beschuldigten sowie die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen
Standpunkte wird auf das separate Protokoll der Hauptverhandlung vom 11. Juni
2024, die Einvernahmeprotokolle, die Tonaufnahmen und die Plädoyernotizen in
den Akten verwiesen.
Im Rahmen der
Parteivorträge stellen und begründen die Parteien die folgenden Anträge:
Staatsanwalt B.___ für die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn als Vertreterin der Anklage:
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil
des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 22. März 2023 mit Ausnahme von Ziff. 2, 4, 5
und 18 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit
a. einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten
unbedingt;
b. einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu
je CHF 60.00, bedingt bei einer Probezeit von 5 Jahren.
3. Die in der Zeit vom 7. Juni 2021 bis 22.
März 2023 ausgestandenen Ersatzmassnahmen seien dem Beschuldigten im Umfang von
2 Monaten an die Strafe anzurechnen.
4. Die in der Zeit vom 22. März 2023 bis
11. Juni 2024 ausgestandenen Ersatzmassnahmen seien dem Beschuldigten nach
richterlichem Ermessen an die Strafe anzurechnen.
5. Es sei über den Beschuldigten eine
ambulante Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB anzuordnen.
6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei in
Anwendung von Art. 63 Abs. 2 StGB zu Gunsten der ambulanten Massnahme
aufzuschieben.
7. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien
dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu
nehmen.
9. Das Honorar des amtlichen Verteidigers
sei nach richterlichem Ermessen festzusetzen, unter dem gesetzlichen
Rückforderungsvorbehalt (Art. 135 Abs. 1 und 4 StPO).
Rechtsanwalt Burim Imeri als amtlicher Verteidiger des
Beschuldigten:
1. Der Beschuldigte A.___ sei wie folgt zu
verurteilen:
a. zu einer Freiheitsstrafe von maximal 36
Monaten;
b. zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen
zu je maximal CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer
Probezeit von 5 Jahren.
Die beantragte
Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 1 lit. a sei bedingt oder teilbedingt
auszusprechen, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren.
2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und
die Dauer der angeordneten Ersatzmassnahmen seien auf die Strafe gemäss Art. 51
StGB anzurechnen.
3. Dem Beschuldigten A.___ sei die Weisung
gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB zu erteilen, die begonnene psychiatrische Behandlung
weiterzuführen.
4. Eventualiter:
Der Vollzug einer
allfällig ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe sei gemäss Art. 63 Abs. 2
StGB zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufzuschieben. Für die Dauer der
Behandlung sei Bewährungshilfe anzuordnen und Weisungen zu erteilen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der amtliche Verteidiger sei aus der Staatskasse zu entschädigen.
*
Zur mündlichen Urteilseröffnung vom 11.
Juni 2024, 16:00 Uhr, erscheinen mit Ausnahme des Zeugen und der
Sachverständigen sämtliche Beteiligten wie anlässlich der Hauptverhandlung.
***
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 30. März 2021 erschien G.G.___,
die damalige Lebenspartnerin von A.___ (nachfolgend: Der Beschuldigte) und
Mutter des gemeinsamen Sohnes und Geschädigten H.G.___ (geb. 2008), zusammen
mit I.D.___ der Mutter der Geschädigten D.D.___ (geb. 2008), am Schalter des
Stützpunkts Aarau der Kantonspolizei Aargau und meldete, dass sie auf dem alten
Mobiltelefon ihres Lebenspartners verdächtige Bilder bzw. Videos mit Kindern
aus dem Freundeskreis entdeckt habe. Namentlich sei sie auf Fotos und Videos
gestossen, die der Beschuldigte bei sexuellen Handlungen mit D.D.___ zeigten.
Ausserdem habe sie Nacktbilder von J.J.___ und K.J.___, Töchter eines
befreundeten Ehepaares, und eines ehemaligen Nachbarskindes namens N.___
feststellen können. Weiter gebe es auf dem Handy einen Ordner «Child» mit
mutmasslich kinderpornografischen Dateien aus dem Internet (vgl. dazu die
Strafanzeige der Kantonspolizei Aargau vom 13. Juli 2021, Akten der
Staatsanwaltschaft [AS] Seiten 001 ff.).
2. In der Folge eröffnete die
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten und
dieser wurde noch gleichentags angehalten und inhaftiert. Am Folgetag wurden
sodann Hausdurchsuchungen am Wohn- und Arbeitsort des Beschuldigten
durchgeführt, in deren Rahmen zahlreiche EDV-Gerätschaften und Datenträger
sichergestellt wurden. Der Beschuldigte zeigte sich geständig und kooperativ.
3. Die nachfolgenden Ermittlungen inkl.
Befragungen der Verfahrensbeteiligten wurden durch die Strafverfolgungsbehörden
des Kantons Aargau geführt, bis die Staatsanwaltschaft Solothurn das Verfahren
am 24. Februar 2022 übernahm (AS 410 f.). Namentlich wurde am 15.
Juni 2021 über den Beschuldigten ein forensisch-psychiatrisches Gutachten
erstellt durch F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (AS 788
ff.).
4. Mit Anklageschrift vom 8. August 2022
überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht von Olten-Gösgen zur
Beurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Nötigung, evtl.
mehrfacher Schändung, in echter Konkurrenz mit sexuellen Handlungen mit
Kindern; Vergewaltigung in echter Konkurrenz mit sexuellen Handlungen mit
Kindern; mehrfacher Schändung in echter Konkurrenz mit mehrfachen sexuellen
Handlungen mit Kindern und mehrfacher harter Pornografie (Herstellung, Besitz
und Konsum; Akten des Richteramtes Olten-Gösgen
[O-G] 001 ff.).
5. Am 22. März 2023 fällte das
Amtsgericht von Olten-Gösgen folgendes Straf-
urteil:
«
1. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a)
mehrfache sexuelle
Nötigung, begangen zum Nachteil von D.D.___ in der Zeit von Dezember 2016 bis
30. März 2021 (Ziff. 1.1 und 1.2 AnklS.) und begangen zum Nachteil von H.G.___
in der Zeit von ca. Mitte 2014 bis 2020 (Ziff. 1.2, 1.3 [teilweise] und 1.4
AnklS.)
b)
Vergewaltigung, begangen
ca. 2019 zum Nachteil von D.D.___ (Ziff. 2 AnklS.)
c)
mehrfache Schändung,
begangen zum Nachteil von H.G.___ in der Zeit von ca. 2011 bis ca. Mitte 2014
(Ziff.1.3 [teilweise] AnklS.)
d)
mehrfache sexuelle
Handlungen mit Kindern, begangen zum Nachteil von D.D.___ in der Zeit von
Dezember 2016 bis 30. März 2021 (Ziff. 1.1, 1.2 und 2 AnklS.), begangen zum
Nachteil von H.G.___ in der Zeit von ca. 2011 bis 2020 (Ziff. 1.2, 1.3 und 1.4
AnklS.) und begangen zum Nachteil von J.J.___ in der Zeit von ca. 2018 bis 2020
(Ziff. 3 AnklS.)
e)
mehrfache Pornographie (mit
tatsächlichen sexuellen Handlungen mit
Minderjährigen; Handlungen zum Eigenkonsum), begangen in der Zeit von ca. 1. Januar
2014 bis 31. März 2021 (Ziff. 4 AnklS.).
2. A.___ wird verurteilt:
a) zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten
b) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen
zu je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer
Probezeit von 5 Jahren.
3. A.___ werden 100 Tage Haft (30. März
2021 bis 7. Juli 2021) an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4. Die mit Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 7. Juli 2021 angeordneten und
zuletzt mit Verfügung des Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Februar
2023 bis 31. März 2023 verlängerten Ersatzmassnahmen sind A.___ im Umfang von 2
Monaten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
5. Für A.___ wird vollzugsbegleitend eine
ambulante therapeutische
Behandlung nach Art. 63 StGB angeordnet.
6. Im Hinblick auf ein mögliches
Berufungsverfahren werden die zuletzt mit Verfügung des Haftgerichts vom 7.
Februar 2023 bis 31. März 2023 verlängerten Ersatzmassnahmen bis Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils, längstens für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis am
30. Juni 2023, weitergeführt (vgl. separater Beschluss des Amtsgerichts von
Olten-Gösgen vom 22. März 2023).
7. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, es
sei für A.___ für die Dauer der
Probezeit Bewährungshilfe anzuordnen, wird abgewiesen.
8. A.___ wird lebenslänglich jede
berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen
regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. Das Tätigkeitsverbot
wird im Strafregister eingetragen.
9. A.___ werden die auf den Datenträgern
gemäss nachstehender Ziff. 10 in den Ordnern „Dokumente“, „Bilder“, „Videos“
und „Musik“ gespeicherten Daten herausgegeben, soweit es sich um
unverschlüsselte Dateien handelt und diese keinen verbotenen Inhalt haben, sofern
der Beschuldigte dafür
-
entsprechende Datenträger
zur Verfügung stellt und
-
vorgängig die anfallenden
Kosten übernimmt.
A.___ hat innert 30 Tagen nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils bei der Polizei Kanton Solothurn um Herausgabe
der Daten zu ersuchen, andernfalls wird Verzicht angenommen und nach Ziffer 10
verfahren.
10. Folgende mit Verfügung vom 17. Mai
2022 beschlagnahmte Gegenstände (befinden sich alle bei der Polizei Kanton
Solothurn) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils und allfälliger Herausgabe der Daten gemäss Ziffer 9 zu vernichten:
-
SD-Karte (Sach-Nr.
KND449FA7741)
-
Festplatte Western Digital
(Sach-Nr. WCC7K2AFXYJP)
-
Festplatte Western Digital
(Sach-Nr. WCC7K2AFX8F2)
-
Festplatte Western Digital
(Sach-Nr. WCC7K3LK8VU3)
-
Festplatte Western Digital
(Sach-Nr. WCC7K2AF0CCJ)
-
Festplatte Western Digital
(Sach-Nr. WMC300437221
-
Festplatte Western Digital
(Sach-Nr. WMAY01021486)
-
Festplatte Western Digital
(Sach-Nr. WCC4M6XHL260)
-
Festplatte Western Digital
(Sach-Nr. WCC4M7KRPPUD)
-
Festplatte Western Digital
(Sach-Nr. WCC4M3AZJJBU)
-
Festplatte Western Digital
(Sach-Nr. WCC4M5JS2V97)
-
Festplatte Western Digital
(Sach-Nr. WCASJ1591637)
-
Festplatte Seagate
(Sach-Nr. NAB9AJ1H)
-
Festplatte Samsung
(Sach-Nr. CY-SUC058H/XC)
-
Festplatte (Sach-Nr.
S3Z9NB0M105004R)
-
Mobiltelefon Samsung Galaxy
Z Flip (Sach-Nr. 352438112751041/01)
-
Mobiltelefon Samsung Galaxy
Note 8 (Sach-Nr. 355731097447461/01)
-
Datenträger für Computer
Hynic (SSD blauer Schutz).
11. A.___ wird zur Bezahlung nachfolgender
Zivilforderungen verurteilt:
a) Genugtuung von CHF 25'000.00, zuzügl. 5%
Zins seit 1. Februar 2019, an die Privatklägerin D.D.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich. Die darüber hinausgehende
Genugtuungsforderung wird abgewiesen.
b) Genugtuung von CHF 10'000.00, zuzügl. 5%
Zins seit 1. Januar 2016, an den Privatkläger H.G.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Rebecca Leiser.
c) CHF 500.00 Genugtuung und CHF 331.30
Schadenersatz an die Privatklägerin J.J.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Daniel Kopp.
d) CHF 500.00 Genugtuung und CHF 331.30
Schadenersatz an die Privatklägerin K.J.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Daniel Kopp.
12. A.___ wird gegenüber der Privatklägerin D.D.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für den Schaden aus den
von ihm begangenen Straftaten zu 100 % schadenersatzpflichtig erklärt.
13. A.___ wird gegenüber dem Privatkläger H.G.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Rebecca Leiser, für den Schaden aus den von ihm
begangenen Straftaten zu 100 % schadenersatzpflichtig erklärt.
14. A.___ hat der Privatklägerin D.D.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, Olten, eine
Parteientschädigung von CHF 9'434.50 (inkl. Auslagen und 7,7 % MwSt.) zu
bezahlen.
15. A.___ hat dem Privatkläger H.G.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Rebecca Leiser, Aarau, eine Parteientschädigung
von CHF 5'714.55 (inkl. Auslagen und 7,7 % MwSt.) zu bezahlen.
16. Das von Rechtsanwalt Daniel Kopp für die
Privatklägerinnen J.J.___ und K.J.___ gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
17. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Burim Imeri, Stein AG, wird auf
CHF 8'517.00 (inkl. Auslagen und 7,7 % MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
18. A.___ hat die Kosten des Verfahrens, mit
einer Urteilsgebühr von CHF 10'400.00, total CHF 17'009.00, zu
bezahlen.»
6. Der Beschuldigte liess am 11. April
2023 gegen das Urteil die Berufung anmelden (O-G 313). Mit Berufungserklärung
vom 3. Juli 2023 wurde das Rechtsmittel beschränkt auf die Ziffern 2., 4. und
5. des erstinstanzlichen Urteils (Akten des Obergerichts [OGer] Seiten 001
ff.). Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten, mit
bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von fünf Jahren,
und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je maximal CHF 60.00, unter
Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von fünf Jahren, zu
verurteilen. Zudem sei dem Beschuldigten gemäss Art. 44 Abs. 2 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, StGB) die Weisung zu erteilen, die
begonnene psychiatrische Behandlung weiterzuführen. Eventualiter sei im Falle
einer unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe für den Beschuldigten eine
ambulante therapeutische Behandlung nach Art. 63 StGB anzuordnen und der
Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben.
Für die Dauer der Behandlung seien Bewährungshilfe anzuordnen und Weisungen zu
erteilen. In Abänderung von Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils seien die
angeordneten Ersatzmassnahmen dem Beschuldigten angemessen an die
Freiheitsstrafe anzurechnen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl.
MwSt. Die Kosten beider Instanzen seien teilweise auf die Staatskasse zu nehmen
und der amtliche Verteidiger sei aus der Staatskasse zu entschädigen.
7. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit
Eingabe vom 10. Juli 2023 den Verzicht auf eine Anschlussberufung (OGer 013),
ebenso die Privatkläger D.D.___ und H.G.___ (OGer 015 und 017).
8. Damit ist das erstinstanzliche Urteil
wie folgt teilweise in Rechtskraft getreten:
–
Ziffer 1: Schuldsprüche;
–
Ziffer 8:
lebenslängliches Tätigkeitsverbot;
–
Ziffer 9: Herausgabe
von Dateien;
–
Ziffer 10:
Einziehung beschlagnahmter Gegenstände;
–
Ziffer 11:
Zivilforderungen;
–
Ziffern 12 und 13:
Schadenersatzpflicht;
–
Ziffern 14 und 15:
Parteientschädigungen;
–
Ziffer 16: Abweisung
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege;
–
Ziffer 17
(teilweise): Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Höhe nach.
Rechtskräftig ist auch die implizite
Abweisung des Antrags von D.D.___ auf Erlass eines Kontakt- und Rayonverbots.
9. Am 25. September 2023 erstellte Frau F.___
ein forensisch-psychiatrisches Ergänzungsgutachten über den Beschuldigten (OGer
045 ff.).
10. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 5. Februar 2024 wurden der Beschuldigte und sein
amtlicher Verteidiger, der Anklage erhebende Staatsanwalt, F.___ als
Sachverständige und E.___ als Zeuge auf den 11. Juni 2024 zur mündlichen
Verhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen.
11. Mit Eingabe vom 29. Februar 2024
reichte Rechtsanwältin Rebecca Leiser-Schneider ihre Kostennote für die
Vertretung des Privatklägers H.G.___ im Berufungsverfahren ein (OGer 091).
12. Am 29. April 2024 ging dem Berufungsgericht
der Therapiebericht der [Psychiatrischen Dienste], L.___ und E.___, vom 24.
April 2024 ein betreffend den Therapiezeitraum vom 24. August 2023 bis 24.
April 2024 (OGer 098 ff.).
13. Am 8. Mai 2024 liess der Beschuldigte dem
Berufungsgericht aktuelle Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen
(Steuererklärung 2023 inkl. Lohnausweise, Lohnabrechnung 2024, Unterhaltvertrag
für den Sohn H.G.___ [recte: H.G.___], bezahlte Unterhaltsbeiträge für den Sohn
H.G.___ [recte: H.G.___], Betreibung der Coop Rechtsschutz AG,
Abzahlungsvereinbarung und Zahlungen an die Coop bzw. Helsana Rechtsschutz AG
und Zahlung Teilrate der Genugtuung an die Fam. D.___, OGer 110 ff.) zukommen.
14. Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 teilte der
Instruktionsrichter den ehemaligen Privatklägern/innen mit, dass ihnen im
Berufungsverfahren keine Parteistellung mehr zukommt (OGer 147).
15. Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 reichte
Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich dem Obergericht ihre Honorarnote für die
Aufwendungen der Privatklägerin D.D.___ ein und teilte mit, an der
Berufungsverhandlung vom 11. Juni 2024 nicht teilzunehmen (OGer 150 ff.).
16. Am 11. Juni 2024 fand die Verhandlung vor
dem Berufungsgericht statt (OGer 159 ff.).
Erwägungen
II. Anwendbares Recht
1.
Per 1.
Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung
(SR 312.0, StPO) in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung
betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht
vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision
geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO
sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,
nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren
hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht,
von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
2.
Die
Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie
diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler
Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 StPO Folgendes
fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni
2022.
verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448
StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen
Dispositiv
der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2).
Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht,
ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als
Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist,
dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision
sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die
Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher
zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die
Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das
damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen
die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und
nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448
Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das
alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten
der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende
Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen
hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3
nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die
URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde
benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen
wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3
nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste.
Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen
erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass
bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht
ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass
für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem
Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren
StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit
Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme
von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in
allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann
auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1
«nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein
Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des
Gesetzes meint.
3. Es hat
demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art.
448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue
Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit
gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die
nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren
sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet,
wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen
Bestimmung) gefällt worden ist.
Für den
vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem
1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.
III. Die rechtskräftigen Schuldsprüche
1. Der Beschuldigte ist vom Amtsgericht
rechtskräftig wie folgt schuldig gesprochen worden:
Anklageschrift (AKS)
Ziffer 1.1: Mehrfache sexuelle Nötigung und mehrfache sexuelle Handlungen mit
Kindern zum Nachteil von D.D.___ zwischen Dezember 2016 und 30. März 2021:
Berühren, Streicheln, Küssen und Lecken der Geschädigten im Intimbereich in
mindestens fünf Fällen; dazu Masturbation des Penis des Beschuldigten durch die
Geschädigte in drei Fällen bis zur Ejakulation auf den Bauch. Weiter Reiben des
Penis an der Scheide der Geschädigten bis zum Samenerguss auf ihre Scheide.
AKS Ziffer
1.2: Mehrfache sexuelle Nötigung und mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern
zum Nachteil von D.D.___ und H.G.___, begangen ca. 2018/2019: In fünf Fällen
streichelte und masturbierte die Geschädigte im Rahmen des Spiels «Wahrheit
oder Pflicht» den Penis des Beschuldigten und des Geschädigten. Weiter
berührten sich die drei Beteiligten über den Kleidern gegenseitig im
Intimbereich und der Beschuldigte leckte die Brüste, die Scheide und andere
Körperteile des Geschädigten, während der Geschädigte zuschaute.
AKS Ziffer
1.3: Mehrfache Schändung (bis Mitte 2014) bzw. sexuelle Nötigung (ab Mitte 2014
bis 2020) und mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil von H.G.___
zwischen 2011 und 2020: Berührungen am (teilweise erigierten) Penis des
Beschuldigten durch den Geschädigten beim gemeinsamen Duschen.
AKS Ziffer
1.4: Mehrfache sexuelle Nötigung zum Nachteil von H.G.___ zwischen 2018 und
2020: Der Geschädigte masturbierte auf Aufforderung einmalig den Penis des
Beschuldigten bis zum Samenerguss.
AKS Ziffer 2:
Vergewaltigung zum Nachteil von D.D.___ ca. 2019: Der Beschuldigte drang kurz
mit seinem Penis bzw. mit der Eichel mindestens in den Scheidenvorhof der
Geschädigten ein. Weil es dieser Schmerzen bereitete, hörte der Beschuldigte
wieder auf und drang nicht weiter in die Geschädigte ein.
AKS Ziffer 3:
Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil von J.J.___ zwischen ca.
2018 und 2020: Berührung der Geschädigten an der nackten Scheide in mindestens
drei Fällen.
AKS Ziffer 4:
Mehrfache harte Pornographie: Herstellung, Besitz (zum Eigenkonsum) und Konsum
von Dateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen zwischen
ca. 1. Januar 2014 und 30. März 2021, konkret:
-
Herstellung und Speicherung
von pornographischen Aufnahmen (40 Bilder und 20 Videos) von D.D.___, J.J.___
und K.J.___.
-
Konsum und Speicherung von
kinderpornographischen Dateien im Internet (1988 Bilder und 386 Videos).
2.
2.1. Eine
Bemerkung ist angebracht zur Frage des Vorsatzes des Beschuldigten hinsichtlich
des Nötigungsmittels:
Im Urteil des
Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. März 2023, Urteilsseite (US) 11
führt die Vorinstanz zum Vorhalt AKS Ziff. 1.1. aus, der Beschuldigte habe um
die Umstände gewusst, aus denen sich eine tatsituative Zwangssituation für die
Geschädigte ergeben habe: Nahe persönliche Beziehung, nahe Bezugsperson,
altersmässig und kognitiv weit überlegen. Der Beschuldigte habe somit bezüglich
des Unter-psychischen-Druck-Setzens «mindestens eventualvorsätzlich gehandelt».
Auf US 14 zu AKS Ziff. 1.2 wird erneut festgehalten, der Beschuldigte habe für
die Geschädigte «zumindest eventualvorsätzlich» eine ausweglose Situation
geschaffen. Später wird bezüglich des subjektiven Tatbestandes auf diese
vorherigen Ausführungen verwiesen.
Demgegenüber
hält die Vorinstanz dem Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung jeweils
«direkten Vorsatz» vor (US 30 bezüglich der Vergewaltigung; US 31, 32 und 34
bezüglich der sexuellen Nötigungen).
2.2. Korrekt
ist die Annahme eines direkten Vorsatzes: Es geht um die Parallelwertung in der
Laiensphäre. Dazu führte das Bundesgericht in BGE 129 IV 238 in E. 3.2.2 aus:
«Das für den
Vorsatz notwendige Wissen (vgl. Art. 18 Abs. 2 StGB) verlangt, soweit es sich
auf Tatbestandsmerkmale bezieht, deren Verständnis eine Wertung voraussetzt,
nicht die juristisch exakte Erfassung des gesetzlichen Begriffs. Vielmehr
genügt es, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der
landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der
Laiensphäre). Er muss also die Tatbestandsmerkmale nicht in ihrem genauen
rechtlichen Gehalt erfassen, sondern lediglich eine zutreffende Vorstellung von
der sozialen Bedeutung seines Handelns haben. Die dem Merkmal innewohnende
rechtliche Wertung muss bloss in dem Umfang vollzogen werden, als es für einen
Nichtjuristen möglich ist. Mehr verlangen hiesse die Begehung vorsätzlicher
Delikte Juristen und solchen Laien vorbehalten, die mehr oder weniger zufällige
juristische Kenntnisse besitzen (BGE 99 IV 57 E. 1a S. 59; vgl. auch JENNY,
a.a.O., Art. 18 StGB N. 23; STRATENWERTH, a.a.O., § 9 N. 69). Eine solche
"Parallelwertung" kommt deshalb der für den Vorsatz erforderlichen
Kenntnis gleich, weil Gegenstand des Vorsatzes nicht die rechtlichen Begriffe
oder die Rechtswidrigkeit der Handlung, sondern die Tatumstände, d.h. die
äusseren Gegebenheiten mitsamt ihrer sozialen Bedeutung, sind (ROXIN, a.a.O.,
§ 12 N. 90). Versteht der Täter in laienhafter Anschauung den sozialen
Gehalt des von ihm verwirklichten Sachverhalts - erkennt er z.B. den
pornografischen Charakter einer Schrift -, handelt er mit Vorsatz, auch wenn er
über die genaue rechtliche Qualifikation irrt, also z.B. meint, die von ihm
vertriebene Schrift falle nicht unter den Straftatbestand der Pornografie
gemäss Art. 197 StGB (BGE 99 IV 57 E. 1b S. 59 f.; BGE 112 IV 132 E. 4b S. 137
f.). In einem solchen Fall liegt ein unbeachtlicher Subsumtionsirrtum vor.».
Vorliegend kannte der Beschuldigte die
Umstände, welche das Nötigungsmittel des «Unter-psychischen-Druck-Setzens»
begründeten, und handelte dementsprechend mit direktem Vorsatz. Dies wird im
Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung (Ziff. IV nachstehend) zu
berücksichtigen sein.
IV. Strafzumessung
1.
1.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen
Grundsätze zur Strafzumessung, zur Gesamtstrafenbildung, zur Frage des
bedingten Strafvollzugs und zur Anrechnung von Untersuchungshaft und
Ersatzmassnahmen auf US 26 ff. korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden,
allfällige Ergänzungen erfolgen im Rahmen der konkreten Strafzumessung.
1.2. Eine Ergänzung ist vorweg
anzubringen zur Frage der Gesamtstrafenbildung. Der Beschuldigte muss wegen
mehrfachen sexuellen Nötigungen und mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern
zum Nachteil mehrerer Geschädigter bestraft werden. Trotz der mehrfachen
Tatbegehung ist dabei nicht für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische)
Strafe zu ermitteln. Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung
weist der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern Züge eines
Dauerdelikts auf, wenn die Handlungen in einer Paarbeziehung erfolgen. Es könne
nicht für jeden Kuss oder jede Berührung nach Art. 49 Abs. 1 StGB
eine separate Strafe festgesetzt werden. Jeden Kuss einzeln zu asperieren wäre
auch deswegen nicht möglich, weil die Anzahl der einschlägigen Handlungen meist
nicht abschliessend bestimmbar ist. Das Bundesgericht hat es daher zugelassen,
in solchen Konstellationen Tatgruppen zu bilden (Urteil 6B_432/2020 vom 30.09.2021
E. 1.4.). Entsprechend ist bei den vorliegend zu beurteilenden sexuellen
Handlungen von mehreren Tatgruppen auszugehen. Einzeln zu beurteilen und zu
sanktionieren ist die Vergewaltigung, für die zwingend eine Freiheitsstrafe
auszusprechen ist. Hinsichtlich der mehrfachen Sexualdelikte sind Fallgruppen
zu bilden: Für die einzelnen Geschädigten ist jeweils eine Strafe für alle
Delikte zu bestimmen und dafür ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen,
sofern eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist.
1.3. Zur Wahl der Strafart ist Folgendes
auszuführen: Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form
einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf
eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche geboten erscheint, um den
Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b.
eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1
StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2
StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der
gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 01.01.2018 in
Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn
keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21.09.1998 zur
Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes
sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff.
213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30.04.2018 E.
3.3.3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem
früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten
Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre
präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit
Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine
Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die
Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte
Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und
Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen
Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des
Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll
die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr
geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden
können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige
Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden
müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral
zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans
Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht
bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des
Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei
einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht
berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die
Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit
Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur
Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten
Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche
Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit
Hinweis).
Wie das Bundesgericht in einem jüngsten
Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1 ausführt, beurteilt sich die
Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen sei,
gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E.
3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion
gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des
Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft
und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel
der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82
E. 4.1, 97 E. 4.2). In Fällen, wo verschiedene Strafarten in Betracht kämen,
könne das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium bilden, sei aber neben
den weiteren bestimmenden Kriterien für die Wahl der Strafart zu
berücksichtigen bzw. adäquat einzuschätzen. Nach der Konzeption des StGB habe
das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der Strafart, weil die schwersten
Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit Geldstrafe zu sanktionieren seien
(BGE 147 IV 241 E. 3.2). Methodisch sei in der Weise vorzugehen, dass zuerst
die Strafart festzulegen und dann das Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).
In seinem Entscheid 6B_93/2022 vom 24.
November 2022 hielt das Bundesgericht ausdrücklich fest, nur wenn sowohl eine
Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kämen und beide Strafarten in
äquivalenter Weise das Verschulden sanktionierten, sei generell dem
Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (a.a.O.
E. 1.3.8). Zu den schwersten Straftaten, die prinzipiell durch die
Freiheitsstrafe und nicht durch die Geldstrafe zu sanktionieren seien, zählten
grundsätzlich die sexuellen Handlungen mündiger Personen mit Kindern im
Schutzalter (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Der Unrechtsgehalt dieser verbotenen
Handlungsweisen dürfe nicht bagatellisiert werden (E. 1.3.8).
Vor diesem Hintergrund sind die
vorliegenden sexuellen Handlungen mit Kindern (grösstenteils sexuelle
Nötigungen oder Schändungen) mit Freiheitsstrafen zu ahnden. Die mehrfache
Pornografie ist dagegen jedenfalls wegen des eher geringeren Tatverschuldens mit
einer Geldstrafe zu sanktionieren.
2.
2.1. Schwerste Straftat ist die
Vergewaltigung zum Nachteil von D.D.___. Zu beachten ist dabei das
Doppelverwertungsverbot: Umstände, die bereits zur Begründung der
Tatbestandsmässigkeit gedient haben – in casu das Nötigungsmittel –, dürfen bei
der Strafzumessung nicht erneut berücksichtigt werden, es sei denn, sie lägen
in besonders ausgeprägter Form vor. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat,
begründen die konkreten Umstände ein im Rahmen des Vergewaltigungstatbestandes
im untersten Drittel anzusiedelndes Verschulden: Das nur kurze Eindringen, das
konkrete Nötigungsmittel des «Unter-psychischen-Druck-Setzens» liegen am
unteren Ende des unter dem Vergewaltigungsvorwurf Denkbaren, dies unter
Berücksichtigung des unverzüglichen Ablassens von der Geschädigten, als diese
Schmerzen verspürte und zum Ausdruck brachte. Auch wenn die Geschädigte die
Geschehnisse verdrängt hat (vgl. Therapiebericht M.___ vom 23.02.2023, OGer 113
ff.), dürfen die Folgen der Übergriffe für die Geschädigte nicht unterschätzt
werden, zumal es sich um ein zur Tatzeit sehr junges Opfer handelt. Egoistische
Beweggründe sind dem Tatbestand inhärent. Der Beschuldigte hat allerdings mit
direktem Vorsatz und damit nicht mit der leichtest möglichen Vorsatzform
gehandelt. Die Gutachterin stellt beim Beschuldigten folgende relevante
Diagnose (AS 820): Pädophilie (ICD-10 F65.4, mittelgradig [gegengeschlechtliche
Ausrichtung, nicht ausschliesslicher Typus, pädophile Nebenströmung]). Dazu kämen
voyeuristische und fetischistische Neigungen, nicht im Ausmass einer
Präferenzstörung. Die Pädophilie sei tiefverwurzelt seit der Kindheit/Jugend
des Beschuldigten. Diesem sei es lange gelungen, auf sexuelle Handlungen mit
Kindern zu verzichten (keine Vorstrafen). Die Gutachterin verneint eine
aufgehobene oder auch nur reduzierte Schuldfähigkeit wegen der genannten
Störung (AS 837), wie sie dies an der Berufungsverhandlung in nachvollziehbarer
Weise begründet hat (OGer 181 ff.). Es ist aber davon auszugehen, dass die
Pädophilie es dem Beschuldigten etwas erschwert hat, sich gesetzeskonform zu
verhalten, was leicht verschuldensvermindernd zu berücksichtigen ist. Die
Einsatzstrafe für die Vergewaltigung ist auf 14 Monate und damit im
untersten Bereich festzusetzen.
2.1.1. Da der Beschuldigte mit seinem
Verhalten gleichzeitig den Straftatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern
erfüllt hat, ist die Einsatzstrafe entsprechend zu erhöhen. Wie die Vorinstanz
zu Recht ausführt, ist der Unrechtsgehalt dieser Tat mit der Strafe für die
Vergewaltigung schon weitgehend abgegolten (Alter der Geschädigten als
wesentlicher Umstand zur Bejahung des Nötigungsmittels), sodass die vom
Amtsgericht vorgenommene Erhöhung um einen Monat auf 15 Monate Freiheitsstrafe
angemessen ist.
2.1.2. Diese Strafe ist zur Abgeltung
der weiteren Delikte (Tatgruppe) zum Nachteil der Geschädigten D.D.___ (AKS 1.1
und 1.2 teilweise) angemessen zu erhöhen. Es handelt sich dabei um:
a) Fünfmaliges Berühren, Streicheln, Küssen
und Lecken im Intimbereich und dreimaliges Masturbieren seines Penis durch die
Geschädigten bis zum Samenerguss. Einmal rieb der Beschuldigte seinen Penis an
der nackten Scheide der Geschädigten, bis er zum Samenerguss kam (zwischen 2016
und 30.03.2021, AKS Ziff. 1.1);
b) Fünfmalige sexuelle Handlungen mit
Streicheln bzw. Masturbieren des Penis des Beschuldigten und des Geschädigten H.G.___.
Weiter berührten sich die Personen gegenseitig über den Kleidern im
Intimbereich und der Beschuldigte leckte die Brüste, die Scheide und andere
Körperteile der Geschädigten, während H.G.___ anwesend war und zuschaute
(begangen ca. 2018/2019).
Es handelt sich somit um insgesamt mehr
als 20 Vorfälle innerhalb eines längeren Zeitraums von mehreren Jahren.
Darunter sind zahlreiche schwerer wiegende Handlungen wie mehrfaches Lecken der
Geschädigten im Intimbereich, mehrfaches Masturbieren durch die Geschädigte bis
zum Samenerguss und einmaliges Reiben des Penis an der nackten Scheide der
Geschädigten bis zum Samenerguss, was schon deutlich in die Nähe einer
beischlafsähnlichen Handlung rückt. Zudem musste die Geschädigte sexuelle
Handlungen an sich vornehmen lassen bzw. am Beschuldigten vornehmen in
Anwesenheit einer Drittperson, des Sohnes des Beschuldigten. Bei diesen
Handlungen liegt ein gezieltes, planmässiges Vorgehen vor (Spiele «Wahrheit
oder Pflicht»). Im Übrigen kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden,
namentlich dass die angewandten Nötigungsmittel im unteren denkbaren Bereich
einzuordnen sind. Der Beschuldigte hat nicht aus eigenem Antrieb aufgehört,
sondern weil die Geschädigte mit der Zeit den Kontakt mit ihm nicht mehr
wollte. Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen
Beweggründen gehandelt. Zu berücksichtigen ist erneut die krankheitswertige
Störung der Sexualpräferenz des Beschuldigten. Es ist von einem leichten bis
mittelschweren Tatverschulden auszugehen, dem eine Freiheitsstrafe von 36
Monaten entspricht. Damit der Beschuldigte bei einer Einsatzstrafe von 14
Monaten Freiheitsstrafe für die Vergewaltigung von der Anwendung des
Asperationsprinzips nicht profitiert, ist dieses nur zurückhaltend anzuwenden.
Die Einsatzstrafe ist zur Abgeltung der sexuellen Nötigungen zum Nachteil von D.D.___
um 30 Monate zu erhöhen auf nunmehr 45 Monate Freiheitsstrafe.
2.1.3. Eine weitere asperationsweise
Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate auf nunmehr 47 Monate Freiheitsstrafe
erfolgt zur Abgeltung der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von D.D.___.
2.1.4. Eine Straferhöhung ist nun
vorzunehmen hinsichtlich der Delikte zum Nachteil des Sohnes H.G.___
(Tatgruppe, AKS Ziff. 1.2 teilweise, Ziff. 1.3 und Ziff. 1.4). In Bezug auf die
sexuellen Handlungen an bzw. mit D.D.___ wurde H.G.___ einbezogen, wobei es zu
Handlungen kam, die nicht leicht wiegen: Masturbation des Penis des
Beschuldigten wie auch von H.G.___; Lecken der Genitalien von D.D.___ durch den
Beschuldigten vor seinem Sohn. Etwas weniger schwer wiegen die mehrfachen
Handlungen beim Duschen, als der Geschädigte den Penis des Beschuldigten
berühren musste, bis Mitte 2014 handelte es sich um Schändungshandlungen.
Schwerer wiegt hingegen wieder das einmalige Masturbieren des Beschuldigten
durch H.G.___ bis zum Samenerguss. Zu Ungunsten des Beschuldigten zu
berücksichtigen ist, dass den Beschuldigten als Vater gegenüber dem
Geschädigten H.G.___ besondere Schutz- und Fürsorgepflichten trafen. Es
handelte sich um einen längeren Tatzeitraum und eine Vielzahl von Handlungen.
Im Übrigen kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden. Das Verschulden ist
im Bereich eines gerade noch leichten Tatverschuldens einzuordnen, etwas tiefer
als bei D.D.___, was einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten entspricht.
Asperationsweise ist die Einsatzstrafe um 13,5 Monate auf nunmehr 60,5 Monate
Freiheitsstrafe zu erhöhen.
2.1.5. Eine weitere Erhöhung um 1,5
Monate Freiheitsstrafe erfolgt zur Abgeltung der sexuellen Handlungen mit
Kindern zum Nachteil von H.G.___.
2.1.6. Die mehrfachen sexuellen
Handlungen mit Kindern zum Nachteil von J.J.___ bestanden in Berührungen an der
Scheide der sechs- bis achtjährigen Geschädigten in mindestens drei Fällen. Der
Beschuldigte hat in diesen Fällen die bestehende Vertrauensstellung gegenüber
dem Nachbarskind schamlos ausgenutzt, auch wenn das Mass einer sexuellen
Nötigung nicht erreicht wurde. Der Altersunterschied war enorm. Im Übrigen kann
auf das oben Ausgeführte verwiesen werden. Eine Freiheitsstrafe von acht
Monaten wäre angemessen, asperationsweise ist die Einsatzstrafe um weitere vier
Monate auf nunmehr 66 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
2.2. Bei den Täterkomponenten kann
hinsichtlich des Vorlebens auf die umfassenden Ausführungen im Gutachten
verwiesen werden. Daraus ergeben sich keine Umstände, die für die
Strafzumessung relevant wären.
2.2.1. Bezüglich des Nachtatverhaltens
und des Verhaltens des Beschuldigten im Strafverfahren ist positiv zu würdigen,
dass der Beschuldigte im Strafverfahren von Anfang an kooperiert hat und
geständig war, wodurch er die Strafuntersuchung erheblich erleichtert und dazu
beigetragen hat, dass auch Taten aufgedeckt wurden, die ihm sonst nicht hätten
nachgewiesen werden können. Dies gilt auch mit Blick auf den Umstand, dass doch
einige Delikte bereits klar dokumentiert waren in Form von Dateien auf seinem
Handy oder auf anderen Sicherstellungen. Der Beschuldigte liess auch echte Reue
und Einsicht in sein Fehlverhalten erkennen. Der Beschuldigte zeigt zudem die
Bereitschaft zur Wiedergutmachung (und leistete erste nicht geringe Anzahlungen
und dies bei sehr angespannten finanziellen Verhältnissen) und anerkannte die
zugesprochenen Zivilansprüche – ebenso wie die Schuldsprüche – ohne Weiteres,
was ebenfalls nicht die Regel ist und den Opfern einiges erspart hat. Dies
alles hat das Verfahren gerade auch für die Geschädigten erleichtert und ist
erheblich strafmindernd zu berücksichtigen.
2.2.2. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit
im Sinne der Rechtsprechung liegt beim Beschuldigten nicht vor. Es ist wohl
positiv zu vermerken, dass der Beschuldigte nach der Untersuchungshaft wieder
eine Anstellung gefunden hat und in einer festen Partnerschaft ist. Deshalb
wirkt sich die Strafe aber nicht empfindlicher aus als bei jedem anderen
Beschuldigten, der in ein funktionierendes soziales Umfeld eingebettet ist.
2.2.3. Aufgrund des Nachtatverhaltens
führen die Täterkomponenten zu einer Strafreduktion um einen Viertel auf
nunmehr 49,5 Monate Freiheitsstrafe. Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot
(Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es bei der vorinstanzlich ausgefällten
(Gesamt-)Freiheitsstrafe von 48 Monaten. Diese Strafe erscheint im Rahmen einer
Gesamtwürdigung dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen und entspricht
auch der obergerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen.
2.3. Mit einer Geldstrafe abzugelten
sind nun noch die mehrfachen Pornografiedelikte. Diesbezüglich kann auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 36 f. verwiesen werden. Die
Geldstrafe von 120 Tagessätzen, bedingt erlassen auf eine Probezeit von fünf
Jahren, ist zu bestätigen, sie wird auch vom Beschuldigten so beantragt. Ein
unbedingter Vollzug ist schon aufgrund des Verschlechterungsverbots
ausgeschlossen. Die Tagessatzhöhe ist aufgrund der aktuellen finanziellen
Verhältnisse des Beschuldigten (Nettoeinnahmen 2023 CHF 39'550.00,
Unterhaltsbeiträge für den Sohn H.G.___ von CHF 650.00 monatlich) auf CHF 30.00
festzusetzen.
2.4.
2.4.1. An die Freiheitsstrafe
anzurechnen sind 100 Tage Untersuchungshaft, wie von der Vorinstanz korrekt
festgelegt wurde. Zu entscheiden ist noch, in welchem Umfang die dem
Beschuldigten auferlegten Ersatzmassnahmen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen
sind. Freiheitsentziehende Ersatzmassnahmen sind analog der Untersuchungshaft
auf die zu verbüssende Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bestimmung der
anrechenbaren Dauer der Ersatzmassnahme hat der Richter den Grad der
Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei der
Untersuchungshaft zu berücksichtigen (Regeste zu BGE 113 IV 118).
2.4.2. Mit Verfügung vom 7. Juli 2021
(AS 496 ff.) hat das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Antrag der
Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft abgewiesen. Anstelle
von Untersuchungshaft wurden folgende Ersatzmassnahmen angeordnet: Aufnahme
einer ambulanten Psychotherapie, zunächst wöchentlich, dann allenfalls alle
zwei Wochen; Meldung von Wohnortswechsel; umfassendes Kontaktverbot zu den vier
Geschädigten; Annäherungsverbot zu den vier Geschädigten; Kontakt mit seinem
Sohn H.G.___ nur unter Aufsicht einer Vertrauensperson; Verbot von Aufnahmen
von Minderjährigen. Diese Ersatzmassnahmen wurden bis zur Berufungsverhandlung
weitergeführt.
2.4.3. Mit den genannten
Ersatzmassnahmen wurde die Freiheit des Beschuldigten nicht wesentlich
eingeschränkt, zumal ein Kontaktverbot hinsichtlich der Geschädigten als
selbstverständlich gelten muss. Dass der Beschuldigte den Kontakt mit seinem
Sohn nur unter Aufsicht pflegen durfte, war zweifellos belastend, war aber
ebenso die natürliche Folge seiner Delikte. Von Bedeutung ist im Rahmen der
Anrechnung somit einzig die Pflicht zur ambulanten Psychotherapie, welche für
den Beschuldigten finanziell belastend war. Eine Anrechnung im Umfang von einem
halben Tag pro Woche (10% von fünf Arbeitstagen) erscheint aus diesen Gründen
als angemessen. Ab dem 7. Juli 2021 bis zur Berufungsverhandlung ergeben sich
rund 160 Wochen, sodass hinsichtlich der Ersatzmassnahmen 80 Tage an die
Freiheitsstrafe anzurechnen sind.
2.4.4. Insgesamt ergibt sich eine
Anrechnung von 180 Tagen oder einem halben Jahr.
V. Massnahme
1. Von beiden Parteien unbestritten ist,
dass – im Fall einer unbedingten Freiheitsstrafe – für den Beschuldigten eine
ambulante Massnahme anzuordnen ist. Dazu kann auf die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz auf US 38 ff. verwiesen werden. Der entsprechende Entscheid der
Vorinstanz ist somit zu bestätigen: Für den Beschuldigten wird eine ambulante
Behandlung angeordnet.
2.
2.1. Das Gericht kann den Vollzug einer
zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer
ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu
tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und
Weisungen erteilen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Der Strafaufschub ist begründet, wenn
die wirklich vorhandene Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung durch den
sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde (Regeste
zu BGE 105 IV 87). Das Gericht stützt sich dafür auf ein psychiatrisches
Gutachten (BGE 116 IV 101). Der Aufschub ist an zwei Voraussetzungen gebunden:
Einerseits muss der Täter ungefährlich und andererseits muss die Therapie
vordringlich sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2017 vom 02.05.2017
E. 1.3). Tritt die ambulante Behandlung an Stelle der Freiheitsstrafe, hat
dies zur Folge, dass der Täter erheblich privilegiert wird, weil ihm der
Freiheitsentzug erspart bleibt. Das ist unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit
bzw. Strafgerechtigkeit nicht unproblematisch. Das Bundesgericht hat sich dazu
eingehend geäussert: Die Therapie geht vor, falls eine unmittelbare Behandlung
gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise
verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des
Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die
bisherige Therapiebemühungen zu berücksichtigen, andererseits aber auch das
kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw.
rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Wo ein Therapieerfolg
wahrscheinlich ist, sollte nach der Praxis des Bundesgerichts – tendenziell –
zunächst ärztlich behandelt werden. Ein Aufschub rechtfertigt sich aber nur,
wenn die ambulante Therapie (ausserhalb des Strafvollzugs) im konkreten
Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den
Strafvollzug zunichtegemacht oder erheblich vermindert würden. Unter dem
Gesichtspunkt des Gleichheitsgebots muss der Behandlungsbedarf umso
ausgeprägter sein, je länger die zu Gunsten der ambulanten Therapie
aufzuschiebende Freiheitsstrafe ist. Insbesondere ist zu vermeiden, dass
Straftäter mit therapierbaren Persönlichkeitsstörungen in einem mit dem
strafrechtlichen Schuldprinzip nicht mehr zu vereinbarenden Mass privilegiert
werden. Dies gilt besonders bei längeren Freiheitsstrafen und bei Verurteilten,
deren diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nur zu einer verminderten
Schuldfähigkeit geführt hat (BGE 129 IV 164, Urteil 6B_53/2017 vom 02.05.2017
E. 1.3). Ist die Behandlung bereits im Gang, kommt es auf die Aussicht
erfolgreicher Weiterführung an (BGE 115 IV 88). Das Gericht hat bei der
Beurteilung der Frage des Strafaufschubs einen erheblichen Ermessensspielraum,
es sind auch hier die Notwendigkeit und Chancen einer Behandlung im Vergleich
zu den Auswirkungen des Strafvollzugs sowie das Erfordernis, Straftaten zu
ahnden, zu berücksichtigen (BGE 129 IV 165, Urteil 6B_947/2009 vom 06.01.2010
E. 3.3). Auch längere Freiheitsstrafen über der Grenze zum bedingten
Strafvollzug können zwecks ambulanter Behandlung aufgeschoben werden (BGE 120 IV 3, 119 IV 314). Das Bundesgericht hielt den Aufschub sogar bei einem zu
sechs Jahren Freiheitsentzug verurteilten Pädophilen für grundsätzlich möglich,
lehnte ihn im konkreten Fall jedoch ab, weil die Behandlung mit dem
Strafvollzug vereinbar und der Verurteilte wenig motiviert war (BGE 119 IV 314,
vgl. auch BGE 120 IV 5: Aufschub der Freiheitsstrafe bei einem zu zweieinhalb
Jahren Gefängnis verurteilten Täter mit krankhafter präschizophrener
Persönlichkeit). Das Bundesgericht wiederholte aber auch immer wieder, dass die
Möglichkeit des Strafaufschubs nicht dazu missbraucht werden dürfe, den Vollzug
der Strafe zu umgehen oder ihn auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben (BGE 120 IV 3, Urteil 6B_947/2009 vom 06.01.2010 E. 3.3). In diesem Zusammenhang ist
auch zu berücksichtigen, ob der Täter allenfalls bereits längere Zeit in
Untersuchungshaft verbracht hat und die aufzuschiebende Strafe somit entsprechend
kürzer ist. Eine erfolgreiche Therapie dient dem öffentlichen Interesse besser
als reine Vergeltung (Trechsel/Pauen/Borer in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB
Praxiskommentar, N 7 zu Art. 63).
2.2. Die Gutachterin führte im Gutachten
dazu Folgendes aus:
Zur Legalprognose (AS 830 ff.): Gestützt
auf die Auswertung des VRAG-R, des Dittmann-Katalogs, die Akten und die klinischen
Untersuchungen sei eine Vielzahl von ungünstigen Faktoren zu finden wie
Pädophilie, verschiedene Hands-on-Delikte mit verschiedenen Opfern und Verlust
von allen haltgebenden Strukturen wie Partnerschaft, Arbeit, Wohnung,
Freundeskreis. Demgegenüber fielen als günstige Faktoren vor allem die
Offenheit des Beschuldigten, seine Therapiebereitschaft und seine
Verantwortungsübernahme für die Taten ins Gewicht. Handlungsleitend im Hinblick
auf das Rückfallrisiko sei in jedem Fall die chronifizierte Pädophilie.
Psychosoziale Faktoren erhöhten das Rückfallrisiko durch eine Schwächung der
Widerstandskraft in Versuchungssituationen und eine Verstärkung des
Bedürfnisses nach Lustgewinn zur Entspannung oder Ablenkung und zur
Verminderung von Frustrationserleben. Es sei mit Taten zu rechnen, welche dem
bisherigen Verhaltensmuster entsprächen: Beziehungsaufbau, Schaffen einer
Vertrauensbasis, allmähliche Ermöglichung von Tatgelegenheiten. Der
Hauptrisikofaktor sei die langdauernde Pädophilie mit den damit einhergehenden
Bedürfnissen und den noch nicht behandelten Aspekten wie Verinnerlichung von
Bewältigungsstrategien und kognitive Verzerrungen. Sollte der Beschuldigte
Gelegenheit haben, Beziehungen zur Familien mit Kindern aufzubauen, würde ein
deutliches Risiko für erneute sexuelle Handlungen an Kindern bestehen. Aufgrund
dessen, was bekannt sei, gehöre der Beschuldigte jedoch nicht zu den
Hochrisikotätern, bei welchen schwere Übergriffe an ihnen unbekannten Kindern
zu erwarten wären. Aktuell stehe der Beschuldigte noch stark unter dem Eindruck
der Konsequenzen, welche seine Delikte für ihn hätten. Das Leiden der Opfer
könne er in seinen Überlegungen noch nicht berücksichtigen. Kurzfristig
(mehrere Wochen) sei das Rückfallrisiko für Hands-off- und Hands-on-Delikte
eher gering. Mittel- bis langfristig – das heisse über Monate und Jahre hinweg
– müsse das Rückfallrisiko als hoch eingeschätzt werden. Dies für erneute sexuelle
Handlungen mit Kindern im bisherigen Rahmen inklusive heimlicher Aufnahmen und
für erneuten Konsum von Kinderpornografie.
Zur Frage der Massnahme (AS 832 ff.):
Das beschriebene Rückfallrisiko könne durch eine Behandlung reduziert werden.
Im Vordergrund stehe eine ambulante Psychotherapie, welche durch weitere
Therapieansätze bei Bedarf ergänzt werden könne. Die Behandlung einer
Pädophilie dauere viele Jahre. Die Behandlungsdauer hänge von verschiedenen
Faktoren ab: Typus der Pädophilie, Alter des Betroffenen, Intelligenz,
Schweregrad der Taten, Deliktsdynamik, Vorgeschichte, Rechtstitel, Ressourcen,
Erfahrungen des Therapeuten etc. Der Beschuldigte gelte als Ersttäter und sei
noch nie behandelt worden. Er sei motiviert für eine Behandlung und zeige
Einsicht und Verantwortungsübernahme im Hinblick auf seine Taten. Mit einem
professionellen Gegenüber könne der Beschuldigte in der Therapie in Ruhe und
ohne sich in Frage gestellt fühlen zu müssen, seine sexuellen Wünsche und
Versuchungen thematisieren und könne lernen, wie er künftige Risikosituationen
erkennen und meistern könne, ohne sich strafbar zu machen. Auch die Möglichkeit
des Einsatzes von Medikamenten könne erwogen werden, bspw. Antidepressiva,
sollten die Bedürfnisse nach erneutem Konsum von Kinderpornografie oder nach
erneuten sexuellen Handlungen mit Kindern wieder auftreten und vielleicht sogar
drängend werden. Eine medikamentöse Behandlung stehe beim Beschuldigten
momentan nicht im Vordergrund und wäre ohnehin nur eingebettet in eine
Psychotherapie sinnvoll. Eine Therapie brauche Zeit, bis der Verlauf beurteilt
werden könne und bis sich eine Wirkung zeige.
Zur Frage des Strafaufschubs zu Gunsten
der ambulanten Behandlung äusserte sich die Gutachterin mangels Fragestellung
nicht.
2.3. Im Rahmen des Berufungsverfahrens
wurde bei der Gutachterin ein Ergänzungsgutachten eingeholt, datiert vom 25.
September 2023 (OGer 045 ff.). Zusammenfassend könne der Therapieverlauf als
positiv beurteilt werden. Es habe eine formale und inhaltliche Adhärenz
erreicht werden können und der Beschuldigte habe in deliktsrelevanten Bereichen
der Therapie Fortschritte erzielen können. Der Therapieprozess sei jedoch noch
lange nicht abgeschlossen. Der Beschuldigte habe beruflich wieder Fuss fassen
können und eine neue Paarbeziehung mit befriedigendem Sexualleben aufbauen
können. Insgesamt könne die Legalprognose heute günstiger eingeschätzt werden
als im Zeitraum der Begutachtung vom 15. Juni 2021. Das mittel- bis langfristig
hohe Rückfallrisiko für Hands-off- und Hands-on-Delikte habe sich aktuell auf
moderat bis hoch reduziert. Der Therapieprozess sei noch im Gang und es gebe
eine ganze Reihe von Aspekten, die therapeutisch bearbeitet und/oder verfestigt
werden müssten, damit dereinst von einem geringen Rückfallrisiko ausgegangen
werden könne. Kurzfristig, solange der Beschuldigte intensiv in den
therapeutischen Prozess eingebunden bleibe und keine neuen Aspekte hinzukämen,
sei das Risiko gering.
Zu den Auswirkungen eines allfälligen
Strafaufschubs zugunsten einer ambulanten therapeutischen Massnahme auf die
Rückfallprognose: Die laufende störungs- und deliktsspezifische Behandlung im [forensischen
Ambulatorium] verlaufe positiv und die Erfolgsaussichten für weitere
wesentliche Fortschritte und eine weitere Senkung des Rückfallrisikos seien
gut. Ein Strafaufschub würde die Fortsetzung des Therapieprozesses beim
derzeitigen Therapeuten ermöglichen. Die Therapie sei bei weitem noch nicht
abgeschlossen. Grundsätzlich sei bei einer laufenden Therapie Konstanz
erwünscht. Ein Therapeutenwechsel könne unter Umständen sinnvoll sein, wenn ein
Therapieprozess stagniere oder ein Settingwechsel neue Impulse und Sichtweisen
bringen könnte. Das sei hier jedoch nicht der Fall, da die Therapieadhärenz und
eine Vertrauensbasis gegeben seien. Der therapeutische Prozess sei in vollem
Gang und es bestehe Aussicht auf eine erfolgreiche Weiterführung der Therapie.
Ein Strafvollzug würde diesen Prozess unterbrechen und eine im Hinblick auf die
Legalprognose ungünstige Zäsur darstellen. Nach mehr als zwei Jahren
regelmässiger forensischer Therapie benötige der Beschuldigte Übungsfelder mit
Triggern und Versuchssituationen, welche ihm der Strafvollzug nicht im gleichen
Mass bieten könne wie ein Leben draussen. Die Sensibilisierung für
Risikosituationen und die erfolgreiche Anwendung von Bewältigungsstrategien
seien im lebenspraktischen Alltag – begleitet durch eine regelmässige Therapie
– besser möglich als im Setting einer JVA. Ein Strafaufschub würde dem
Beschuldigten zudem ermöglichen, seine berufliche Reintegration weiter
voranzubringen und partnerschaftliche Beziehungen mit der Stärkung einer
befriedigenden legalen Sexualität zu leben. Zusammenfassend würde sich ein
Strafaufschub aus heutiger Sicht günstig auf die Legalprognose auswirken.
2.4. Es finden sich folgende
Therapieberichte in den Akten:
–
Therapiebericht der [psychiatrischen
Dienste] vom 22. Februar 2023 für die Zeit vom 15. Juli 2021 bis 20. Februar
2023 (OGer 100 ff.): Bisher hätten 40 Sitzungen zu je 45 bis 70 Minuten
stattgefunden. Der Beschuldigte habe die Therapie mit einer denkbar ungünstigen
Ausgangslage betreffend Rückfallrisiko, Risikofaktoren und ungünstiger
Kriterienschwerpunkte begonnen. Er habe aber seine Ressourcen bisher scheinbar
adäquat nutzen können, um positiv vom Therapieprozess zu profitieren. Es sei
ihm im bisherigen Therapieprozess ein Anliegen gewesen, nicht rückfällig zu
werden. Die wiederholte Auseinandersetzung mit Risikofaktoren, dysfunktionalen
Gedanken der Vermeidung von negativen Emotionen mit dem Ergebnis einer besseren
Nutzung von funktionalen Ressourcen scheine im Berichtszeitraum protektiv
gewirkt zu haben. Das stete Training und die Kontrolle von aussen könnten sich
positiv auf die Reduktion des Rückfallrisikos auswirken. Der Therapieprozess
scheine eine gewünschte Wirkung zu zeigen, sei aber nicht abgeschlossen. Für
die nachhaltige Reduktion des Rückfallrisikos wäre die Weiterführung der
Psychotherapie mit Fokus auf die günstigen und ungünstigen
Kriterienschwerpunkte empfehlenswert. Ebenso wäre eine stichprobenartige
Kontrolle von elektronischen Geräten bei einer externen Stelle empfehlenswert.
Dies sei auch von der Gutachterin empfohlen worden.
–
Therapieverlaufsbericht
der [psychiatrischen Dienste] vom 23. August 2023 betreffend den Zeitraum vom
15. Juli 2021 bis 23. August 2023 (OGer 030 ff.): Die Therapiefrequenz sei
anfänglich wöchentlich, dann vierzehntäglich und zuletzt dreiwöchentlich
gewesen. Insgesamt seien in den gut zwei Jahren 49 Sitzungen im Einzelsetting
durchgeführt worden. Im Wesentlichen wurden die Ausführungen des Berichts vom
22. Februar 2023 wiederholt.
–
Therapiebericht der [psychiatrischen
Dienste] vom 24. April 2024 für den Zeitraum vom 24. August 2023 bis 24. April
2024 (OGer 098 ff.): Die Sitzungen hätten auf Wunsch des Beschuldigten
(finanzielle Gründe) nur alle drei Wochen stattgefunden, im Berichtszeitraum
insgesamt deren 10. Der Beschuldigte habe sich an die formalen Kriterien des
therapeutischen Rahmens gehalten, sei freundlich gewesen und dem Referenten
gegenüber zugewandt. Der innige Wunsch, die Therapiefrequenz auszuweiten, sei
vergangenes Jahr nachvollziehbar gewesen, sei aktuell aber aus therapeutischer
Sicht nicht mehr umsetzbar, wenn eine vermehr emotionsfokussierte Arbeit
angestrebt werde. Der Beschuldigte habe dies nachvollziehen können und
einverstanden gewesen, die Sitzungsfrequenz per Mai wieder zu erhöhen. Die von F.___
in ihrem Gutachten vom 15. Juni 2021 vorgeschlagenen Therapieziele und die in
ihrem Ergänzungsgutachten aufgelisteten günstigen/ungünstigen Aspekte seien
übernommen worden und seien für die Therapieplanung sehr hilfreich gewesen. In
der Therapie hätten Annäherungen an mehrere Ziele bewirkt werden können. Bei
einigen Themen habe bisher noch keine signifikante Veränderung stattgefunden
bzw. einige Themen hätten bisher in der Therapie noch nicht vertieft genug
bearbeitet werden können. Noch zu bearbeiten seien: Förderung gesunder
Freizeitinteressen und tragfähiger Sozialkontakte; Einbezug von Bezugspersonen,
soweit möglich; Erweiterung des Verständnisses für die Dynamik, welche Kinder
bei sexuellen Handlungen «mitmachen» lasse (sei aufgrund starker kognitiver
Verzerrungen und der Verschliessung vor intensivem emotionalem Erleben schwer
zugänglich); in diesem Zusammenhang die Erarbeitung bzw. Verbesserung der
Opferempathie.
Der
Beschuldigte habe die Therapie mit einer denkbar ungünstigen Ausgangslage
betreffend Rückfallrisiko, Risikofaktoren und ungünstiger Kriterienschwerpunkte
begonnen. Er habe aber seine Ressourcen bisher scheinbar adäquat nutzen können,
um positiv vom Therapieprozess zu profitieren. Es sei ihm im bisherigen
Therapieprozess ein Anliegen gewesen, nicht rückfällig zu werden. Die
wiederholte Auseinandersetzung mit Risikofaktoren, dysfunktionalen Gedanken der
Vermeidung von negativen Emotionen mit dem Ergebnis einer besseren Nutzung von
funktionalen Ressourcen scheine im Berichtszeitraum protektiv gewirkt zu haben.
Der Therapieprozess scheine eine Wirkung zu zeigen, sei aber bei Weitem noch
nicht abgeschlossen, was unter anderem an den noch zu bearbeitenden Themen
erkennbar sei. Für die nachhaltige Reduktion des Rückfallrisikos wäre die
Weiterführung der Psychotherapie mit Fokus auf die günstigen und ungünstigen
Kriterienschwerpunkte/Aspekte sowie den von F.___ empfohlenen Therapiezielen
empfehlenswert. Ebenso wäre eine stichprobenartige Kontrolle von elektronischen
Geräten bei einer externen Stelle sehr empfehlenswert. Dies sei auch von der
Gutachterin empfohlen worden und diese habe im Ergänzungsgutachten vom 23.
September 2023 erneut darauf hingewiesen, dass dies bisher noch nicht geschehen
sei.
Das mittel-
bis langfristige Rückfallrisiko für Hand-off- und Hands-on-Delikte werde anhand
der Ausprägung der Risikofaktoren von moderat bis hoch eingeschätzt. Sollten
die Aussagen des Beschuldigten der Wahrheit entsprechen, was sie nicht
beurteilen wollten und auch nicht könnten, und sich herausstellen, dass er
keinen (delikts-ähnlichen) Rückfall in Hands-off- und Hands-on-Delikte gehabt
haben, werde den zusammenfassenden Anmerkungen von F.___ im Ergänzungsgutachten
vom 25. September 2023 auf S. 9 zugestimmt.
2.5. Vor dem Berufungsgericht gaben zu
Protokoll (für die detaillierten Aussagen wird auf die Protokolle in den Akten
verwiesen, OGer 170 ff. und OGer 181 ff.):
2.5.1. F.___ als Sachverständige: Es sei
ein laufender Prozess, der durchaus positiv verlaufe. Ein Therapeutenwechsel
werde vor allem dann als günstig angesehen oder als Chance betrachtet, wenn der
therapeutische Prozess stagniere bei einem Therapeuten; wenn es «harzig» laufe
und man nicht weiterkomme. Oder wenn es schwierig werde in der Beziehung
zwischen Therapeut und Patient. Das sei hier aber nicht der Fall. (Auf
Nachfrage) Der Therapieprozess werde positiv eingeschätzt, sei aber noch nicht
abgeschlossen. (Auf Nachfrage) Die haltgebenden Strukturen (Familie, Arbeit
etc.) spielten auch eine Rolle. Das von ihr als moderat bis hoch eingeschätzte
Rückfallrisiko falle so aus, falls der Beschuldigte keine Strukturen hätte und
keine Therapie stattfinden würde. Jetzt, unter der aktuellen Behandlung, sei
das Rückfallrisiko gering.
Ziel der Therapie sei, das
Rückfallrisiko langfristig als gering ohne Therapie zu erreichen. (Auf
Nachfrage betr. Zeithorizont) Es seien auf jeden Fall noch mehrere Jahre. Ihrer
Erfahrung nach reiche bei so fixierten Störungen der Sexualpräferenz die einmalige
Fünfjahresperiode nicht aus, in der Regel werde verlängert. (Auf Nachfrage zur
Frequenz der Therapie) Das sei abhängig von den Umständen. Wenn spezielle
soziale Stressoren dazukämen, wie zum Beispiel die bevorstehende Verhandlung,
dann müsse das in die Therapie mit einbezogen werden. Und dann müsse man mit
dem Gespräch schauen, dass die betroffene Person psychisch stabilisiert bleibe.
Dann gehe ein grosser Teil der Therapiezeit auch für die Unterstützung in
dieser belastenden Situation hin. Sonst komme es drauf an, an welchen Themen
man gerade arbeite. Es brauche immer wieder Zeit, in der die Leute das auch
verarbeiten könnten, wo es sich setzen könne. Dass man schauen könne, wie man
leben und das anwenden könne, was man in der Therapie gelernt habe. Und deshalb
sei es eigentlich auch immer wieder schwankend. Was man sicher sagen könne,
sei, dass in der Regel mehr als einmal pro Woche nicht mehr bringe, weil die
Leute das nicht verarbeiten könnten. Und alles, was länger sei als einmal pro
Monat, dass das auch nicht mehr eine Therapie im engeren Sinn sei. Das sei so
etwas zwischendrin, wo man etwas vor- und nachgebe, je nachdem wo man stehe.
(Auf Nachfrage des drohenden
Therapeutenwechsels bei allfälligem Vollzug der auszusprechenden
Freiheitsstrafe) Die therapeutische Beziehung sei ein ganz wichtiger Faktor in
der Therapie. Wenn die therapeutische Beziehung gut sei, sei es wichtig, dass
diese weitergeführt werden könne. Wenn es einen Therapeutenwechsel gebe, wisse
man nie so genau, was komme. Es brauche dann sehr viel Zeit, es gebe einen
automatischen Informationsverlust. Auch wenn die Therapieberichte ausführlich
und anschaulich seien, brauche es Zeit, bis wieder eine therapeutische
Beziehung aufgebaut sei.
(Auf Frage einer allfällig verminderten
Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt) Im Gutachten von 2021 sei es nicht um die
Frage der Schuldfähigkeit gegangen. Zum jetzigen Zeitpunkt könne sie einzig
sagen, dass es sich nicht um Straftaten gehandelt habe, die impulsiv begangen
worden, sondern um solche, die strategisch vorbereitet worden seien. Nebst der
Pädophilie habe keine andere psychiatrische Störung vorgelegen wie bspw. ein
Rauschzustand oder eine Persönlichkeitsstörung. Wenn im Rahmen der Pädophilie
eine Straftat nicht impulsiv erfolge und auch sonst keine sog. «süchtige
Progredienz» eines deviaten Verhaltens festzustellen sei, dann sei in der Regel
eine Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt.
(Auf Nachfrage, dass die
Therapiefrequenz aus finanziellen Gründen ausgedünnt worden sei) Das sei kein
adäquater Grund. Wenn die Therapie selber bezahlt werden müsse und man wenig
finanzielle Möglichkeiten habe, dann sei dieser Wunsch verständlich. Möglicherweise
sei es aber auch ein Ausweichverhalten. Sobald es ums Emotionale gehe, dann sei
das schwieriger auszuhalten. Vielleicht sei das mit ein Grund gewesen. (Auf
Nachfrage, ob eine ausgedünnte Therapie den Therapieerfolg gefährden könne) Das
denke sie nicht. Das Ausweichverhalten sei eigentlich eine normale Erscheinung.
Im Durchschnitt der Sexualstraftäter zeige der Beschuldigte sehr wenig
Ausweichverhalten. Weniger, als man eigentlich erwarten würde in diesen Fällen.
(Auf Nachfrage) Wie sie verstanden habe, seien sie in der Therapie jetzt an
einem Punkt, wo es ums Emotionale gehe. Und das sei viel schwieriger – und
anstrengender für beide Seiten. Deshalb brauche es auch jetzt noch sehr viel
Zeit, daran zu arbeiten. Sie denke, es sei eine emotionale Betroffenheit da.
(Auf nochmalige Nachfrage des Aufschubs) Es sei schwer zu sagen, ob die
Therapie dann weiterhin erfolgreich sei. Es komme drauf an, welcher Therapeut
dann zum Zug komme. Beim Beschuldigten seien jetzt drei Jahre lang
therapeutische Bemühungen gemacht worden. Und jetzt sei man an einem Punkt, wo
man ihm ermöglichen müsse, in Versuchungssituationen zu geraten. Weil wenn er
in einer Institution sei, in einem geschlossenen Setting, wo es keine Trigger
habe, die bei ihm sexuelle Bedürfnisse auslösten, dann sei es sehr viel
einfacher, das Ganze im Griff zu haben und verzichten zu können. Die grosse
Schwierigkeit zeige sich erst im täglichen Leben, wo man mit schwierigen
Situationen konfrontiert sei. Wenn man solche Versuchungen lediglich
theoretisch in einer Institution durchspiele, dann komme man nicht weit. Wenn
das am Anfang einer Therapie sei, dann sei das nicht so wichtig. Dann gebe es
genügend andere Themen, die man bearbeiten könne. Aber auf dem Stand, auf dem
man mittlerweile nach diesen drei Jahren sei, da brauche es ein Übungsfeld.
Sonst müsste man das im Vollzug so erarbeiten, dass es genügend Ausgänge und
Urlaube gebe, bei denen diese Sachen geübt werden könnten. (Auf Nachfrage) So
Übungsfelder seien ein wichtiger Bestandteil der Therapie. Dass der Therapeut
regelmässig abfrage, ob es zu solchen Situationen gekommen sie. Und dann würden
in der Therapie Strategien erarbeitet, wie man sich in so einer Situation
verhalte. Es sei gar nicht möglich, dass 24 Stunden am Tag eine
Überwachung stattfinde. Aber in der Regel, wenn man eine gute therapeutische
Beziehung habe, in der die Vertrauensbasis da sei, dann seien die betroffenen
Patienten auch bereit, auch über solche Vorkommnisse und wie sie damit
umgegangen seien, zu berichten. Und es gebe keine andere Möglichkeit, als das
so zu machen. (Auf Nachfrage der Verteidigung) Sie habe den Eindruck, es sei
eine gute Vertrauensbasis zwischen dem Therapeuten und dem Beschuldigten
vorhanden.
2.5.2. Der behandelnde Therapeut E.___
als Zeuge: (Auf Nachfrage) Die Therapie finde immer noch statt. (Auf Nachfrage
nach der Frequenz) Im Hinblick auf die Gerichtsverhandlung und im Hinblick auf
die vertiefte therapeutische Arbeit sei die Frequenz wieder erhöht worden und
der Beschuldigte sei in den letzten Wochen wöchentlich gekommen – mit Ausnahme
jener zwei Wochen, in welchen er (der Zeuge) in den Ferien gewesen sei. (Auf
Nachfrage, wie sich eine Sitzung gestalte) Eine Sitzung dauere 45 – 60 Minuten.
Was besprochen werde, komme auf das Thema an, an welchem man gerade dran sei.
Das sei phasenweise. Dann komme es auch – wie es auch im Bericht geschrieben
sei – auf die adaptive Indikation an: Wenn jetzt gerade etwas im Leben des
Beschuldigten passiere, das man anschauen solle, was einen Einfluss auf die
Lebensqualität haben könnte. Oder eben auch auf die Legalprognose. Dann werde
der Fokus auf das gelegt. Ansonsten gebe es Themen wie Förderung der
Empathiefähigkeit, Erfüllung von Grundbedürfnissen. Es gehe auch darum, eine
adäquate, funktionale Sexualität zu entwickeln – in der Partnerschaft, aber
auch mit Hilfe von Selbstbefriedigung. Es gehe darum, deviante sexuelle
Fantasien zu eruieren und auch mit diesen umzugehen. (Auf Nachfrage, ob die
Therapie als erfolgreich angesehen werde) Es komme darauf an, was man als
erfolgreich bezeichne. Ob man es sehe, dass die Legalprognose signifikant
reduziert worden sei oder ob in diesen drei Jahren gewisse Themen hätten
angesprochen und behandelt werden können. Der Beschuldigte sei bislang
therapiebereit gewesen und habe sich, soweit möglich, auf die Therapie
eingelassen. Er sei auch immer pünktlich gewesen. Er habe sich, soweit es für
ihn bisher möglich gewesen sei, auch motiviert gezeigt. (Auf Nachfrage nach dem
Zeithorizont) Wie im Bericht schon geschrieben, hätten gewisse Themen schon
bearbeitet werden können. Aber das heisse selbstverständlich nicht, dass sie
abgeschlossen seien. Und gewisse Themen seien gar noch nicht bearbeitet worden.
Gewisse Themen und gewisse Fähigkeiten, die erarbeitet werden müssten, dauerten
sehr sehr lange. Ob man das überhaupt erarbeiten könne, wisse er nicht. (Auf
Nachfrage nach einer allfälligen Unsicherheit im Bericht) Einerseits liege es
am Schreibstil. Andererseits sei es schon so, dass man nicht objektivieren
könne. Es sei einzig das, was er wahrnehme. Und von dem müsse er ausgehen, und
deshalb könne er nicht von etwas Absolutem ausgehen. Er könne lediglich
beschreiben, wie es auf ihn wirke. (Auf Frage nach allfälligen Zweifeln) Es sei
nicht Aufgabe des Therapeuten, zu prüfen, was die Wahrheit sei. Er könne nur
mit dem arbeiten, was der Beschuldigte ihm gebe. Er (der Zeuge) habe bis jetzt
gedacht, dass er (der Beschuldigte) tatsächlich Interesse gehabt habe, an dem
zu arbeiten, an dem sie auch gearbeitet hätten. (Auf Nachfrage nach der
Zeitprognose) Wie man in den Berichten sehen könne, seien einige Themen schon
bearbeitet worden. Das meiste aber auf einer sogenannt kognitiven Ebene. Dass
man nachvollziehen und verstehen könne, was man gelernt habe. Auf einer
emotionalen Ebene – mit der Verarbeitung und der Bedürfnisebene – sei man aber
noch nicht angelangt, wo man sein sollte. Wie lange das gehe, und ob und wie
das möglich sein werde, könne er aber leider nicht sagen. (Auf Frage, ob es
noch einen längeren Prozess beanspruche) Das würde es, wenn man sagen würde,
dass er eine Therapie machen müsse, die verinnerlicht werden muss. Das sei das
eine. Das andere sei die Aufrechterhaltung des Gelernten. Es sei ein grosser Vorteil,
wenn man in einer Therapie sich für seine Verhaltensweisen rechtfertigen und
die Dinge immer wieder reflektieren müsse. Wenn man diese Therapie nicht habe,
könne man sich wieder für sich zurückziehen. Dann habe man niemanden, bei dem
man die Pflicht habe, sich auszutauschen. Es sei schon ratsam, wenn man
jemanden habe, der auch neutraler sei. Es sei wichtig, dass man sich
austauschen könne, auch wenn gewisse Therapieziele schon erreicht seien. Es gehe
auch darum, immer wieder zu reflektieren. Nicht dass das in Vergessenheit gerate.
Das müsse man aktiv halten und sich vergegenwärtigen. (Auf Nachfrage) Es sei
zutreffend, dass ein allfälliger Vollzug der Freiheitsstrafe einen
Therapeutenwechsel mit sich bringe. (Auf Nachfrage, wie das vorliegend
beurteilt werde) Es könne Chancen haben, aber auch Risiken. Sie hätten seit
Therapieanfang eine Beziehung aufgebaut und es sei ein gewisses
Vertrauensverhältnis da. Bei einem Wechsel könnte das dazu führen, dass man
wieder von einem anderen Punkt anfangen und die Therapiebeziehung neu aufbauen müsste.
Das könne sich auf die Fortschritte negativ auswirken. Es könne aber auch ein
Vorteil sein, wenn es jemand sei, der einen guten Beziehungsaufbau mache und
den Fokus auf andere Sachen lege. Es könne dann auch durchaus etwas
Erfrischendes sein. Was genau passieren werde, könne er nicht sagen. Er habe
das auch mit dem Beschuldigten noch nicht besprochen, was bei einem
Therapeutenwechsel passieren würde. (Auf Nachfrage, ob es seinerseits eine
Präferenz gebe) Als Therapeut des Beschuldigten und so, wie sie intensiv
miteinander gearbeitet hätten, würde er auf jeden Fall bevorzugen, wenn in
diesem Setting weitergearbeitet werden könne und man an diesen Themen genau so
ansetzen könne, wo man jetzt stehe. Bei einem Therapeutenwechsel würde dies
durcheinander geraten. Eine Konstanz mit dem Therapeuten sei zu bevorzugen.
(Auf Nachfrage der Verteidigung, ob es zutreffend sei, dass momentan an der
Erarbeitung und Verbesserung der Opferempathie gearbeitet werde) Dies sei
richtig. (Auf Nachfrage der Verteidigung, ob man in den letzten Jahre Erfolge
habe erzielen können) Dies werde bejaht.
2.6. Gestützt auf die Aktenlage ist
hinsichtlich des Aufschubs des Strafvollzugs zu Gunsten der (laufenden)
ambulanten Psychotherapie Folgendes festzuhalten:
–
Die Psychotherapie
läuft seit nun seit fast drei Jahren beim gleichen Behandler und deren Verlauf
wird von diesem ebenso wie von der Gutachterin als positiv beurteilt.
–
Die mittel- und
langfristige Legalprognose hat sich seit Beginn der Therapie verbessert (von
hohem Rückfallrisiko für vergleichbare Delikte auf moderat bis hoch) und es ist
bei Weiterführung mit einer weiteren Verbesserung zu rechnen. Unter der
laufenden Therapie hat die Gutachterin anlässlich der Berufungsverhandlung das
Rückfallrisiko als gering bezeichnet.
–
Die ambulante
Behandlung ist bei weitem nicht abgeschlossen und die Weiterführung wird vom
Behandler und von der Gutachterin empfohlen. Beide haben vor dem
Berufungsgericht einen Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten der ambulanten
Massnahme empfohlen.
–
Die Weiterführung
der Behandlung im Strafvollzug würde zu einem Wechsel der behandelnden
Fachperson führen, was von der Gutachterin im vorliegenden Fall als ungünstig
qualifiziert wird. Grundsätzlich sei bei einer laufenden Therapie Konstanz
erwünscht. Ein Therapeutenwechsel könne unter Umständen sinnvoll sein, wenn ein
Therapieprozess stagniere oder ein Settingwechsel neue Impulse und Sichtweisen
bringen könnte. Das sei hier jedoch nicht der Fall, da die Therapieadhärenz und
eine Vertrauensbasis gegeben seien. Der therapeutische Prozess sei in vollem
Gang und es bestehe Aussicht auf eine erfolgreiche Weiterführung der Therapie.
Ein Strafvollzug würde diesen Prozess unterbrechen und eine im Hinblick auf die
Legalprognose ungünstige Zäsur darstellen.
–
Die Gutachterin
empfiehlt eine Weiterführung der ambulanten Behandlung unter Aufschub des
Strafvollzugs aber auch aus weiteren Gründen: Nach mehr als zwei Jahren
regelmässiger forensischer Therapie benötige der Beschuldigte Übungsfelder mit
Triggern und Versuchssituationen, welche ihm der Strafvollzug nicht im gleichen
Mass bieten könne wie ein Leben draussen. Die Sensibilisierung für
Risikosituationen und die erfolgreiche Anwendung von Bewältigungsstrategien
seien im lebenspraktischen Alltag – begleitet durch eine regelmässige Therapie
– besser möglich als im Setting einer JVA. Ein Strafaufschub würde dem
Beschuldigten zudem ermöglichen, seine berufliche Reintegration weiter
voranzubringen und partnerschaftliche Beziehungen mit der Stärkung einer
befriedigenden legalen Sexualität zu leben. Zusammenfassend würde sich ein
Strafaufschub aus heutiger Sicht günstig auf die Legalprognose auswirken.
–
Nur am Rande – da nicht
von wesentlicher Bedeutung – sei auch noch darauf hingewiesen, dass der
Beschuldigte sich nach der Untersuchungshaft von 100 Tagen beruflich und
privat wieder stabilisieren und integrieren konnte (dabei handelt es sich
gemäss Gutachten um protektive Faktoren) und er motiviert und zuverlässig an
der nun seit bald drei Jahren laufenden ambulanten Massnahme teilnimmt. Ein
Rückfall ist nicht zu verzeichnen.
Die Voraussetzungen für einen Aufschub
der (Rest-)Strafe zu Gunsten der ambulanten Massnahme liegen somit vor. Der
Beschuldigte ist mit Blick auf die vorliegenden Berichte und Gutachten –
insbesondere unter laufender Therapie – nicht gefährlich, indem eine hohe
Rückfallgefahr für schwere Delikte bestehen würde.
2.7. Die Verteidigung beantragt, es sei
gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB für die Dauer der ambulanten Behandlung
Bewährungshilfe anzuordnen und dem Beschuldigten seien Weisungen zu erteilen.
2.8.
2.8.1. Gemäss Art. 93 Abs. 1 StGB sollen mit der Bewährungshilfe betreute
Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die
Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür
erforderliche Sozial- und Fachhilfe. Zu Letzteren gehört traditionell die
Unterstützung bei der Suche nach Arbeit und Unterkunft und das Schwergewicht
liegt heute auf dem Übergangsmanagement bei der Entlassung. Darüber hinaus
leistet die Bewährungshilfe Integrations- und Sachhilfe auf der Grundlage von
gemeinsam festgelegten Betreuungszielen, berät bei psychischen,
gesundheitlichen, familiären oder beruflichen Problemen, interveniert bei
Krisen und überwacht Weisungen. Eine besondere Bedeutung kommt der
Schuldensanierung zu, weil die meisten Strafentlassenen mit Überschuldung
konfrontiert sind. Die Bewährungshilfe soll sich noch deutlicher als die
frühere Schutzaufsicht zu Gunsten des Betroffenen auswirken
(Trechsel/Aebersold, a.a.O, N 2 zu Art. 93).
Die persönliche Situation des
Beschuldigten hat sich wie dargelegt deutlich stabilisiert, er ist aber
weiterhin teilweise arbeitslos und lebt in finanziell angespannten
Verhältnissen. Als zusätzliche Anlauf- und Beratungsstelle kann die
Bewährungshilfe dem Beschuldigten zur weiteren Stabilisierung behilflich sein,
zumal er deren Anordnung selbst wünscht.
2.8.2. Gemäss Art. 94 StGB betreffen die
Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten
für die Probezeit erteilen kann, insbesondere die Berufsausübung, den
Aufenthalt, das Führen von Motorfahrzeugen, den Schadenersatz sowie ärztliche
und psychologische Betreuung.
Die Gutachterin erachtet es ebenso wie
der behandelnde Psychologe als wünschenswert, dass beim Beschuldigten die
Möglichkeit bestünde, periodisch eine stichprobenartige Kontrolle seiner
elektronischen Geräte durch eine externe Stelle vornehmen zu lassen. Der
Beschuldige ist damit einverstanden und liess dies vor dem Berufungsgericht auch
so beantragen. Somit wird der Bewährungshilfe das Recht eingeräumt, periodisch
und unangemeldet die elektronischen Geräte des Beschuldigten (PC, Laptop,
Handy, Harddisk etc.) auf allfällige verbotene Pornografie zu sichten. Dem
Beschuldigten wird die Weisung erteilt, sich dieser Sichtung zu unterziehen.
2.9. Das Urteil des Berufungsgerichts
erwächst in Rechtskraft, sodass auch die ambulante Behandlung weiterzuführen
ist. Einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht kommt diesbezüglich
keine aufschiebende Wirkung zu (keine freiheitsentziehende Massnahme), sodass
kein Anlass besteht, vorsorglich Ersatzmassnahmen anzuordnen.
VI. Kosten und Entschädigungen
1. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens sind zufolge Schuldspruchs dem Beschuldigten aufzuerlegen. Zudem ist
in Bezug auf die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der
Rückforderungsanspruch des Staates festzuhalten.
2. Der Beschuldigte unterliegt im
Berufungsverfahren mit seinem Hauptantrag (kürzere, teilbedingte Strafe),
obsiegt aber mit seinem Eventualantrag auf Aufschub des Strafvollzugs zu
Gunsten der ambulanten Massnahme. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 5'272.50, sind daher dem
Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen. Die übrigen Kosten gehen zu Lasten des
Staates.
3. Der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten, Rechtsanwalt Burim Imeri, macht in seiner Honorarnote für das
Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 33,75 Stunden geltend. Dieser
Aufwand ist nicht zu beanstanden. Hinzuzurechnen sind einzig die Aufwendungen
für die Hauptverhandlung (zwei Stunden) und für die Urteilseröffnung (0,5
Stunden).
Zusammengefasst ergibt sich folgende
Berechnung:
Ansatz
Zwischentotal
36,25 h
CHF 190.00
CHF 6'887.50
Auslagen
CHF 300.60
MwSt.
7.7 %
CHF 92.45
8.1 %
CHF 484.97
TOTAL
CHF 7'755.42
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren demnach auf
(gerundet) CHF 7'755.40 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'877.70
(1/2 von CHF 7'755.40), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
4. Die Privatklägerinnen hatten im
Berufungsverfahren keine Parteistellung mehr (die Schuldsprüche und die
Entscheide über die Zivilforderungen waren rechtskräftig), weshalb es keine
Möglichkeit gibt, ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 34
StGB, Art. 40 StGB, Art. 41 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB,
Art. 47 StGB, Art. 49 StGB, Art. 50 StGB, Art. 51 StGB, Art. 56 StGB, Art.
63 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 StGB, Art. 67 StGB, Art. 69 StGB, Art. 93 StGB,
Art. 94 StGB, Art. 187 Ziff. 1 StGB, Art. 189 Abs. 1 StGB, Art.
190 Abs. 1 StGB, Art. 191 StGB; Art. 197 Ziff. 3 aStGB, Art. 197
Abs. 5 StGB, Art. 122 ff. StPO, Art. 135 StPO, Art. 138 StPO, Art. 335 ff.
StPO, Art. 379 ff. StPO, Art. 391 Abs. 2 StPO, Art. 398 ff. StPO, Art. 416
ff. StPO, Art. 41 ff. OR, Art. 49 OR, § 146 lit. c Gebührentarif, § 158 Gebührentarif
beschlossen, festgestellt und erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. März 2023 hat sich A.___
schuldig gemacht:
a. der mehrfachen sexuellen Nötigung,
begangen zum Nachteil von D.D.___ in der Zeit vom Dezember 2016 bis 30. März
2021 (Ziffer 1.1. und Ziffer 1.2. der Anklageschrift vom 8. August 2022
[nachfolgend AKS]) und zum Nachteil von H.G.___ in der Zeit von ca. Mitte März
2014 bis 2020 (Ziffer 1.2., Ziffer 1.3. [teilweise] und Ziff. 1.4. AKS);
b. der Vergewaltigung, begangen ca. 2019
zum Nachteil von D.D.___ (Ziffer 2 AKS);
c. der mehrfachen Schändung, begangen zum
Nachteil von H.G.___ in der Zeit von ca. 2011 bis Mitte 2014 (Ziffer 1.3.
[teilweise] AKS);
d. der mehrfachen sexuellen Handlungen mit
Kindern, begangen zum Nachteil von D.D.___ in der Zeit vom Dezember 2016 bis
30. März 2021 (Ziffer 1.1., Ziffer 1.2. und Ziffer 2 AKS), begangen zum
Nachteil von H.G.___ in der Zeit von ca. 2011 bis 2020 (Ziffer 1.2., Ziffer
1.3. und Ziffer 1.4. AKS) und begangen zum Nachteil von J.J.___ in der
Zeit von ca. 2018 bis 2020 (Ziffer 3 AKS);
e. der mehrfachen Pornografie (mit
tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, Handlungen zum
Eigenkonsum), begangen in der Zeit von ca. 1. Januar 2014 bis 31. März 2021
(Ziffer 4 AKS).
2. A.___ wird verurteilt zu:
a. einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten;
b. einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu
CHF 30.00 unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von 5
Jahren.
3. Die Untersuchungshaft vom 30. März 2021
bis 7. Juli 2021 werden A.___ an die Freiheitsstrafe gemäss Ziffer 2 lit. a
vorstehend angerechnet.
4. Die in der Zeit vom 7. Juli 2021 bis 11.
Juni 2024 ausgestandenen Ersatzmassnahmen werden dem Beschuldigten im Umfang
von 80 Tagen an die Freiheitsstrafe gemäss Ziffer 2 lit. a vorstehend
angerechnet.
5. Für A.___ wird eine ambulante
therapeutische Behandlung nach Art. 63 StGB angeordnet.
6. Die Freiheitsstrafe gemäss Ziffer 2 lit.
a vorstehend wird zu Gunsten der ambulanten Behandlung gemäss Ziffer 5
vorstehend aufgeschoben.
7. Für A.___ wird die Bewährungshilfe
angeordnet. Die Bewährungshilfe hat das Recht, periodisch und unangemeldet die
elektronischen Geräte des Beschuldigten (PC, Laptop, Handy, Harddisc etc.) auf
allfällige verbotene Pornografie zu sichten. Dem Beschuldigten wird die Weisung
erteilt, sich dieser Sichtung zu unterziehen.
8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. März 2023 wird A.___
lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche
Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.
Das Tätigkeitsverbot wird im Strafregister eingetragen.
9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. März 2023 wurden die auf den
Datenträgern gemäss nachstehender Ziff. 10 in den Ordnern «Dokumente»,
«Bilder», «Videos» und «Musik» gespeicherten Daten herausgegeben, sofern es
sich um unverschlüsselte Dateien handelte und diese keinen verbotenen Inhalt
hatten.
10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. März 2023 wurden folgende mit
Verfügung vom 17. Mai 2022 beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und – unter
Vorbehalt der Herausgabe von Daten gemäss Ziffer 9 vorstehend – vernichtet:
-
SD-Karte
(Sach-Nr. KND449FA7741)
-
Festplatte
Western Digital (Sach-Nr. WCC7K2AFXYJP)
-
Festplatte
Western Digital (Sach-Nr. WCC7K2AFX8F2)
-
Festplatte
Western Digital (Sach-Nr. WCC7K3LK8VU3)
-
Festplatte
Western Digital (Sach-Nr. WCC7K2AF0CCJ)
-
Festplatte
Western Digital (Sach-Nr. WMC300437221
-
Festplatte
Western Digital (Sach-Nr. WMAY01021486)
-
Festplatte
Western Digital (Sach-Nr. WCC4M6XHL260)
-
Festplatte
Western Digital (Sach-Nr. WCC4M7KRPPUD)
-
Festplatte
Western Digital (Sach-Nr. WCC4M3AZJJBU)
-
Festplatte
Western Digital (Sach-Nr. WCC4M5JS2V97)
-
Festplatte
Western Digital (Sach-Nr. WCASJ1591637)
-
Festplatte
Seagate (Sach-Nr. NAB9AJ1H)
-
Festplatte
Samsung (Sach-Nr. CY-SUC058H/XC)
-
Festplatte
(Sach-Nr. S3Z9NB0M105004R)
-
Mobiltelefon
Samsung Galaxy Z Flip (Sach-Nr. 352438112751041/01)
-
Mobiltelefon
Samsung Galaxy Note 8 (Sach-Nr. 355731097447461/01)
-
Datenträger
für Computer Hynic (SSD blauer Schutz).
11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. März 2023 wurde A.___ zur
Zahlung nachfolgender Zivilforderungen verurteilt:
a. Genugtuung von CHF 25'000.00, zzgl. 5 %
Zins seit 1. Februar 2019, an die Privatklägerin D.D.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich. Die darüber hinausgehende
Genugtuungsforderung wurde abgewiesen;
b. Genugtuung von CHF 10'000.00, zzgl. 5 %
Zins seit 1. Januar 2016, an den Privatkläger H.G.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Rebecca Leiser Schneider;
c. Genugtuung von CHF 500.00 und
Schadenersatz von CHF 331.30 an die Privatklägerin J.J.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Daniel Kopp;
d. Genugtuung von CHF 500.00 und
Schadenersatz von CHF 331.30 an die Privatklägerin K.J.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Daniel Kopp.
12. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. März 2023 wurde A.___
gegenüber der Privatklägerin D.D.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea
Stäuble Dietrich, für den Schaden aus den von ihm begangenen Straftaten zu
100 % schadenersatzpflichtig erklärt.
13. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. März 2023 wurde A.___
gegenüber dem Privatkläger H.G.___, vertreten durch Rechtsanwältin Rebecca
Leiser Schneider, für den Schaden aus den von ihm begangenen Straftaten zu
100 % schadenersatzpflichtig erklärt.
14. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 14 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. März 2023 hat A.___ der
Privatklägerin D.D.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,
für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 9'434.50
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
15. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 15 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. März 2023 hat A.___ dem
Privatkläger H.G.___, vertreten durch Rechtsanwältin Rebecca Leiser-Schneider,
für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'714.55
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
16. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 16 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. März 2023 wurde das von
Rechtsanwalt Daniel Kopp für die Privatklägerinnen J.J.___ und K.J.___
gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.
17. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
17 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. März 2023 wurde die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Burim Imeri,
im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 8'517.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
18. A.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'400.00, total
CHF 17'009.00, zu bezahlen.
19. Es wird festgestellt, dass der
Privatklägerin D.D.___ und dem Privatkläger H.G.___ für das Berufungsverfahren
keine Parteientschädigung zugesprochen wird.
20. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Burim Imeri, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 7'755.40 (Honorar CHF 6'887.50 [36.25 Stunden à
CHF 190.00]) Auslagen CHF 300.60 und MwSt. CHF 577.42) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'877.70
(1/2 von CHF 7'755.40), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
21. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF
5'272.50, zur Hälfte, ausmachend CHF 2'636.25, zu bezahlen. Die andere
Hälfte, ausmachend CHF 2'636.25, geht zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Die
Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Marti Schenker