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Entscheid

STBER.2023.56

mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, eventl. mehrfache Schändung, mehrfache harte Pornografie (Konsum), mehrfache harte Pornografie (Konsum, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen)

11. Juni 2024Deutsch66 min

Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten und

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 11. Juni 2024

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Marti

Oberrichter Rauber

a.o. Ersatzrichter Marti

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Burim Imeri,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend mehrfache

sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache sexuelle Nötigung, Vergewaltigung,

eventl. mehrfache Schändung, mehrfache harte Pornografie (Konsum), mehrfache

harte Pornografie (Konsum, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen)

Zur Hauptverhandlung vom

11. Juni 2024, 08:30 Uhr, sind erschienen:

1. Staatsanwalt B.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

3. Rechtsanwalt Burim Imeri, amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten;

4. Journalistin, Solothurner Zeitung;

5. C.___, Vater der Privatklägerin D.D.___,

auf der Tribüne;

6. Zwei Zuschauer auf der Tribüne.

In Bezug auf die

behandelten Vorfragen, die vorgenommenen Verfahrenshandlungen, die

durchgeführten Einvernahmen des Zeugen E.___, der Sachverständigen F.___ und

des Beschuldigten sowie die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen

Standpunkte wird auf das separate Protokoll der Hauptverhandlung vom 11. Juni

2024, die Einvernahmeprotokolle, die Tonaufnahmen und die Plädoyernotizen in

den Akten verwiesen.

Im Rahmen der

Parteivorträge stellen und begründen die Parteien die folgenden Anträge:

Staatsanwalt B.___ für die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn als Vertreterin der Anklage:

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil

des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 22. März 2023 mit Ausnahme von Ziff. 2, 4, 5

und 18 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit

a. einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten

unbedingt;

b. einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu

je CHF 60.00, bedingt bei einer Probezeit von 5 Jahren.

3. Die in der Zeit vom 7. Juni 2021 bis 22.

März 2023 ausgestandenen Ersatzmassnahmen seien dem Beschuldigten im Umfang von

2 Monaten an die Strafe anzurechnen.

4. Die in der Zeit vom 22. März 2023 bis

11. Juni 2024 ausgestandenen Ersatzmassnahmen seien dem Beschuldigten nach

richterlichem Ermessen an die Strafe anzurechnen.

5. Es sei über den Beschuldigten eine

ambulante Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB anzuordnen.

6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei in

Anwendung von Art. 63 Abs. 2 StGB zu Gunsten der ambulanten Massnahme

aufzuschieben.

7. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien

dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu

nehmen.

9. Das Honorar des amtlichen Verteidigers

sei nach richterlichem Ermessen festzusetzen, unter dem gesetzlichen

Rückforderungsvorbehalt (Art. 135 Abs. 1 und 4 StPO).

Rechtsanwalt Burim Imeri als amtlicher Verteidiger des

Beschuldigten:

1. Der Beschuldigte A.___ sei wie folgt zu

verurteilen:

a. zu einer Freiheitsstrafe von maximal 36

Monaten;

b. zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen

zu je maximal CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer

Probezeit von 5 Jahren.

Die beantragte

Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 1 lit. a sei bedingt oder teilbedingt

auszusprechen, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren.

2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und

die Dauer der angeordneten Ersatzmassnahmen seien auf die Strafe gemäss Art. 51

StGB anzurechnen.

3. Dem Beschuldigten A.___ sei die Weisung

gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB zu erteilen, die begonnene psychiatrische Behandlung

weiterzuführen.

4. Eventualiter:

Der Vollzug einer

allfällig ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe sei gemäss Art. 63 Abs. 2

StGB zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufzuschieben. Für die Dauer der

Behandlung sei Bewährungshilfe anzuordnen und Weisungen zu erteilen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der amtliche Verteidiger sei aus der Staatskasse zu entschädigen.

*

Zur mündlichen Urteilseröffnung vom 11.

Juni 2024, 16:00 Uhr, erscheinen mit Ausnahme des Zeugen und der

Sachverständigen sämtliche Beteiligten wie anlässlich der Hauptverhandlung.

***

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 30. März 2021 erschien G.G.___,

die damalige Lebenspartnerin von A.___ (nachfolgend: Der Beschuldigte) und

Mutter des gemeinsamen Sohnes und Geschädigten H.G.___ (geb. 2008), zusammen

mit I.D.___ der Mutter der Geschädigten D.D.___ (geb. 2008), am Schalter des

Stützpunkts Aarau der Kantonspolizei Aargau und meldete, dass sie auf dem alten

Mobiltelefon ihres Lebenspartners verdächtige Bilder bzw. Videos mit Kindern

aus dem Freundeskreis entdeckt habe. Namentlich sei sie auf Fotos und Videos

gestossen, die der Beschuldigte bei sexuellen Handlungen mit D.D.___ zeigten.

Ausserdem habe sie Nacktbilder von J.J.___ und K.J.___, Töchter eines

befreundeten Ehepaares, und eines ehemaligen Nachbarskindes namens N.___

feststellen können. Weiter gebe es auf dem Handy einen Ordner «Child» mit

mutmasslich kinderpornografischen Dateien aus dem Internet (vgl. dazu die

Strafanzeige der Kantonspolizei Aargau vom 13. Juli 2021, Akten der

Staatsanwaltschaft [AS] Seiten 001 ff.).

2. In der Folge eröffnete die

Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten und

dieser wurde noch gleichentags angehalten und inhaftiert. Am Folgetag wurden

sodann Hausdurchsuchungen am Wohn- und Arbeitsort des Beschuldigten

durchgeführt, in deren Rahmen zahlreiche EDV-Gerätschaften und Datenträger

sichergestellt wurden. Der Beschuldigte zeigte sich geständig und kooperativ.

3. Die nachfolgenden Ermittlungen inkl.

Befragungen der Verfahrensbeteiligten wurden durch die Strafverfolgungsbehörden

des Kantons Aargau geführt, bis die Staatsanwaltschaft Solothurn das Verfahren

am 24. Februar 2022 übernahm (AS 410 f.). Namentlich wurde am 15.

Juni 2021 über den Beschuldigten ein forensisch-psychiatrisches Gutachten

erstellt durch F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (AS 788

ff.).

4. Mit Anklageschrift vom 8. August 2022

überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht von Olten-Gösgen zur

Beurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Nötigung, evtl.

mehrfacher Schändung, in echter Konkurrenz mit sexuellen Handlungen mit

Kindern; Vergewaltigung in echter Konkurrenz mit sexuellen Handlungen mit

Kindern; mehrfacher Schändung in echter Konkurrenz mit mehrfachen sexuellen

Handlungen mit Kindern und mehrfacher harter Pornografie (Herstellung, Besitz

und Konsum; Akten des Richteramtes Olten-Gösgen

[O-G] 001 ff.).

5. Am 22. März 2023 fällte das

Amtsgericht von Olten-Gösgen folgendes Straf-

urteil:

«

1. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a)

mehrfache sexuelle

Nötigung, begangen zum Nachteil von D.D.___ in der Zeit von Dezember 2016 bis

30. März 2021 (Ziff. 1.1 und 1.2 AnklS.) und begangen zum Nachteil von H.G.___

in der Zeit von ca. Mitte 2014 bis 2020 (Ziff. 1.2, 1.3 [teilweise] und 1.4

AnklS.)

b)

Vergewaltigung, begangen

ca. 2019 zum Nachteil von D.D.___ (Ziff. 2 AnklS.)

c)

mehrfache Schändung,

begangen zum Nachteil von H.G.___ in der Zeit von ca. 2011 bis ca. Mitte 2014

(Ziff.1.3 [teilweise] AnklS.)

d)

mehrfache sexuelle

Handlungen mit Kindern, begangen zum Nachteil von D.D.___ in der Zeit von

Dezember 2016 bis 30. März 2021 (Ziff. 1.1, 1.2 und 2 AnklS.), begangen zum

Nachteil von H.G.___ in der Zeit von ca. 2011 bis 2020 (Ziff. 1.2, 1.3 und 1.4

AnklS.) und begangen zum Nachteil von J.J.___ in der Zeit von ca. 2018 bis 2020

(Ziff. 3 AnklS.)

e)

mehrfache Pornographie (mit

tatsächlichen sexuellen Handlungen mit

Minderjährigen; Handlungen zum Eigenkonsum), begangen in der Zeit von ca. 1. Januar

2014 bis 31. März 2021 (Ziff. 4 AnklS.).

2. A.___ wird verurteilt:

a) zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten

b) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen

zu je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer

Probezeit von 5 Jahren.

3. A.___ werden 100 Tage Haft (30. März

2021 bis 7. Juli 2021) an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4. Die mit Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 7. Juli 2021 angeordneten und

zuletzt mit Verfügung des Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Februar

2023 bis 31. März 2023 verlängerten Ersatzmassnahmen sind A.___ im Umfang von 2

Monaten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5. Für A.___ wird vollzugsbegleitend eine

ambulante therapeutische

Behandlung nach Art. 63 StGB angeordnet.

6. Im Hinblick auf ein mögliches

Berufungsverfahren werden die zuletzt mit Verfügung des Haftgerichts vom 7.

Februar 2023 bis 31. März 2023 verlängerten Ersatzmassnahmen bis Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils, längstens für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis am

30. Juni 2023, weitergeführt (vgl. separater Beschluss des Amtsgerichts von

Olten-Gösgen vom 22. März 2023).

7. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, es

sei für A.___ für die Dauer der

Probezeit Bewährungshilfe anzuordnen, wird abgewiesen.

8. A.___ wird lebenslänglich jede

berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen

regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. Das Tätigkeitsverbot

wird im Strafregister eingetragen.

9. A.___ werden die auf den Datenträgern

gemäss nachstehender Ziff. 10 in den Ordnern „Dokumente“, „Bilder“, „Videos“

und „Musik“ gespeicherten Daten herausgegeben, soweit es sich um

unverschlüsselte Dateien handelt und diese keinen verbotenen Inhalt haben, sofern

der Beschuldigte dafür

-

entsprechende Datenträger

zur Verfügung stellt und

-

vorgängig die anfallenden

Kosten übernimmt.

A.___ hat innert 30 Tagen nach Eintritt

der Rechtskraft dieses Urteils bei der Polizei Kanton Solothurn um Herausgabe

der Daten zu ersuchen, andernfalls wird Verzicht angenommen und nach Ziffer 10

verfahren.

10. Folgende mit Verfügung vom 17. Mai

2022 beschlagnahmte Gegenstände (befinden sich alle bei der Polizei Kanton

Solothurn) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses

Urteils und allfälliger Herausgabe der Daten gemäss Ziffer 9 zu vernichten:

-

SD-Karte (Sach-Nr.

KND449FA7741)

-

Festplatte Western Digital

(Sach-Nr. WCC7K2AFXYJP)

-

Festplatte Western Digital

(Sach-Nr. WCC7K2AFX8F2)

-

Festplatte Western Digital

(Sach-Nr. WCC7K3LK8VU3)

-

Festplatte Western Digital

(Sach-Nr. WCC7K2AF0CCJ)

-

Festplatte Western Digital

(Sach-Nr. WMC300437221

-

Festplatte Western Digital

(Sach-Nr. WMAY01021486)

-

Festplatte Western Digital

(Sach-Nr. WCC4M6XHL260)

-

Festplatte Western Digital

(Sach-Nr. WCC4M7KRPPUD)

-

Festplatte Western Digital

(Sach-Nr. WCC4M3AZJJBU)

-

Festplatte Western Digital

(Sach-Nr. WCC4M5JS2V97)

-

Festplatte Western Digital

(Sach-Nr. WCASJ1591637)

-

Festplatte Seagate

(Sach-Nr. NAB9AJ1H)

-

Festplatte Samsung

(Sach-Nr. CY-SUC058H/XC)

-

Festplatte (Sach-Nr.

S3Z9NB0M105004R)

-

Mobiltelefon Samsung Galaxy

Z Flip (Sach-Nr. 352438112751041/01)

-

Mobiltelefon Samsung Galaxy

Note 8 (Sach-Nr. 355731097447461/01)

-

Datenträger für Computer

Hynic (SSD blauer Schutz).

11. A.___ wird zur Bezahlung nachfolgender

Zivilforderungen verurteilt:

a) Genugtuung von CHF 25'000.00, zuzügl. 5%

Zins seit 1. Februar 2019, an die Privatklägerin D.D.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich. Die darüber hinausgehende

Genugtuungsforderung wird abgewiesen.

b) Genugtuung von CHF 10'000.00, zuzügl. 5%

Zins seit 1. Januar 2016, an den Privatkläger H.G.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Rebecca Leiser.

c) CHF 500.00 Genugtuung und CHF 331.30

Schadenersatz an die Privatklägerin J.J.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Daniel Kopp.

d) CHF 500.00 Genugtuung und CHF 331.30

Schadenersatz an die Privatklägerin K.J.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Daniel Kopp.

12. A.___ wird gegenüber der Privatklägerin D.D.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für den Schaden aus den

von ihm begangenen Straftaten zu 100 % schadenersatzpflichtig erklärt.

13. A.___ wird gegenüber dem Privatkläger H.G.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Rebecca Leiser, für den Schaden aus den von ihm

begangenen Straftaten zu 100 % schadenersatzpflichtig erklärt.

14. A.___ hat der Privatklägerin D.D.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, Olten, eine

Parteientschädigung von CHF 9'434.50 (inkl. Auslagen und 7,7 % MwSt.) zu

bezahlen.

15. A.___ hat dem Privatkläger H.G.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Rebecca Leiser, Aarau, eine Parteientschädigung

von CHF 5'714.55 (inkl. Auslagen und 7,7 % MwSt.) zu bezahlen.

16. Das von Rechtsanwalt Daniel Kopp für die

Privatklägerinnen J.J.___ und K.J.___ gestellte Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

17. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Burim Imeri, Stein AG, wird auf

CHF 8'517.00 (inkl. Auslagen und 7,7 % MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

18. A.___ hat die Kosten des Verfahrens, mit

einer Urteilsgebühr von CHF 10'400.00, total CHF 17'009.00, zu

bezahlen.»

6. Der Beschuldigte liess am 11. April

2023 gegen das Urteil die Berufung anmelden (O-G 313). Mit Berufungserklärung

vom 3. Juli 2023 wurde das Rechtsmittel beschränkt auf die Ziffern 2., 4. und

5. des erstinstanzlichen Urteils (Akten des Obergerichts [OGer] Seiten 001

ff.). Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten, mit

bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von fünf Jahren,

und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je maximal CHF 60.00, unter

Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von fünf Jahren, zu

verurteilen. Zudem sei dem Beschuldigten gemäss Art. 44 Abs. 2 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, StGB) die Weisung zu erteilen, die

begonnene psychiatrische Behandlung weiterzuführen. Eventualiter sei im Falle

einer unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe für den Beschuldigten eine

ambulante therapeutische Behandlung nach Art. 63 StGB anzuordnen und der

Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben.

Für die Dauer der Behandlung seien Bewährungshilfe anzuordnen und Weisungen zu

erteilen. In Abänderung von Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils seien die

angeordneten Ersatzmassnahmen dem Beschuldigten angemessen an die

Freiheitsstrafe anzurechnen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl.

MwSt. Die Kosten beider Instanzen seien teilweise auf die Staatskasse zu nehmen

und der amtliche Verteidiger sei aus der Staatskasse zu entschädigen.

7. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit

Eingabe vom 10. Juli 2023 den Verzicht auf eine Anschlussberufung (OGer 013),

ebenso die Privatkläger D.D.___ und H.G.___ (OGer 015 und 017).

8. Damit ist das erstinstanzliche Urteil

wie folgt teilweise in Rechtskraft getreten:

Ziffer 1: Schuldsprüche;

Ziffer 8:

lebenslängliches Tätigkeitsverbot;

Ziffer 9: Herausgabe

von Dateien;

Ziffer 10:

Einziehung beschlagnahmter Gegenstände;

Ziffer 11:

Zivilforderungen;

Ziffern 12 und 13:

Schadenersatzpflicht;

Ziffern 14 und 15:

Parteientschädigungen;

Ziffer 16: Abweisung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege;

Ziffer 17

(teilweise): Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Höhe nach.

Rechtskräftig ist auch die implizite

Abweisung des Antrags von D.D.___ auf Erlass eines Kontakt- und Rayonverbots.

9. Am 25. September 2023 erstellte Frau F.___

ein forensisch-psychiatrisches Ergänzungsgutachten über den Beschuldigten (OGer

045 ff.).

10. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 5. Februar 2024 wurden der Beschuldigte und sein

amtlicher Verteidiger, der Anklage erhebende Staatsanwalt, F.___ als

Sachverständige und E.___ als Zeuge auf den 11. Juni 2024 zur mündlichen

Verhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen.

11. Mit Eingabe vom 29. Februar 2024

reichte Rechtsanwältin Rebecca Leiser-Schneider ihre Kostennote für die

Vertretung des Privatklägers H.G.___ im Berufungsverfahren ein (OGer 091).

12. Am 29. April 2024 ging dem Berufungsgericht

der Therapiebericht der [Psychiatrischen Dienste], L.___ und E.___, vom 24.

April 2024 ein betreffend den Therapiezeitraum vom 24. August 2023 bis 24.

April 2024 (OGer 098 ff.).

13. Am 8. Mai 2024 liess der Beschuldigte dem

Berufungsgericht aktuelle Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen

(Steuererklärung 2023 inkl. Lohnausweise, Lohnabrechnung 2024, Unterhaltvertrag

für den Sohn H.G.___ [recte: H.G.___], bezahlte Unterhaltsbeiträge für den Sohn

H.G.___ [recte: H.G.___], Betreibung der Coop Rechtsschutz AG,

Abzahlungsvereinbarung und Zahlungen an die Coop bzw. Helsana Rechtsschutz AG

und Zahlung Teilrate der Genugtuung an die Fam. D.___, OGer 110 ff.) zukommen.

14. Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 teilte der

Instruktionsrichter den ehemaligen Privatklägern/innen mit, dass ihnen im

Berufungsverfahren keine Parteistellung mehr zukommt (OGer 147).

15. Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 reichte

Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich dem Obergericht ihre Honorarnote für die

Aufwendungen der Privatklägerin D.D.___ ein und teilte mit, an der

Berufungsverhandlung vom 11. Juni 2024 nicht teilzunehmen (OGer 150 ff.).

16. Am 11. Juni 2024 fand die Verhandlung vor

dem Berufungsgericht statt (OGer 159 ff.).

Erwägungen

II. Anwendbares Recht

1.

Per 1.

Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung

(SR 312.0, StPO) in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung

betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht

vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision

geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO

sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,

nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren

hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten

dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht,

von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

2.

Die

Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie

diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler

Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 StPO Folgendes

fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni

2022.

verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448

StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen

Dispositiv

der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2).

Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht,

ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als

Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist,

dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision

sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die

Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher

zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die

Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das

damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen

die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und

nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448

Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das

alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten

der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende

Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen

hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3

nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die

URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde

benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen

wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3

nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste.

Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen

erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass

bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht

ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass

für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem

Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren

StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit

Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme

von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in

allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann

auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1

«nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein

Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des

Gesetzes meint.

3. Es hat

demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art.

448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue

Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit

gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die

nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren

sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet,

wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen

Bestimmung) gefällt worden ist.

Für den

vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem

1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.

III. Die rechtskräftigen Schuldsprüche

1. Der Beschuldigte ist vom Amtsgericht

rechtskräftig wie folgt schuldig gesprochen worden:

Anklageschrift (AKS)

Ziffer 1.1: Mehrfache sexuelle Nötigung und mehrfache sexuelle Handlungen mit

Kindern zum Nachteil von D.D.___ zwischen Dezember 2016 und 30. März 2021:

Berühren, Streicheln, Küssen und Lecken der Geschädigten im Intimbereich in

mindestens fünf Fällen; dazu Masturbation des Penis des Beschuldigten durch die

Geschädigte in drei Fällen bis zur Ejakulation auf den Bauch. Weiter Reiben des

Penis an der Scheide der Geschädigten bis zum Samenerguss auf ihre Scheide.

AKS Ziffer

1.2: Mehrfache sexuelle Nötigung und mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern

zum Nachteil von D.D.___ und H.G.___, begangen ca. 2018/2019: In fünf Fällen

streichelte und masturbierte die Geschädigte im Rahmen des Spiels «Wahrheit

oder Pflicht» den Penis des Beschuldigten und des Geschädigten. Weiter

berührten sich die drei Beteiligten über den Kleidern gegenseitig im

Intimbereich und der Beschuldigte leckte die Brüste, die Scheide und andere

Körperteile des Geschädigten, während der Geschädigte zuschaute.

AKS Ziffer

1.3: Mehrfache Schändung (bis Mitte 2014) bzw. sexuelle Nötigung (ab Mitte 2014

bis 2020) und mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil von H.G.___

zwischen 2011 und 2020: Berührungen am (teilweise erigierten) Penis des

Beschuldigten durch den Geschädigten beim gemeinsamen Duschen.

AKS Ziffer

1.4: Mehrfache sexuelle Nötigung zum Nachteil von H.G.___ zwischen 2018 und

2020: Der Geschädigte masturbierte auf Aufforderung einmalig den Penis des

Beschuldigten bis zum Samenerguss.

AKS Ziffer 2:

Vergewaltigung zum Nachteil von D.D.___ ca. 2019: Der Beschuldigte drang kurz

mit seinem Penis bzw. mit der Eichel mindestens in den Scheidenvorhof der

Geschädigten ein. Weil es dieser Schmerzen bereitete, hörte der Beschuldigte

wieder auf und drang nicht weiter in die Geschädigte ein.

AKS Ziffer 3:

Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil von J.J.___ zwischen ca.

2018 und 2020: Berührung der Geschädigten an der nackten Scheide in mindestens

drei Fällen.

AKS Ziffer 4:

Mehrfache harte Pornographie: Herstellung, Besitz (zum Eigenkonsum) und Konsum

von Dateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen zwischen

ca. 1. Januar 2014 und 30. März 2021, konkret:

-

Herstellung und Speicherung

von pornographischen Aufnahmen (40 Bilder und 20 Videos) von D.D.___, J.J.___

und K.J.___.

-

Konsum und Speicherung von

kinderpornographischen Dateien im Internet (1988 Bilder und 386 Videos).

2.

2.1. Eine

Bemerkung ist angebracht zur Frage des Vorsatzes des Beschuldigten hinsichtlich

des Nötigungsmittels:

Im Urteil des

Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. März 2023, Urteilsseite (US) 11

führt die Vorinstanz zum Vorhalt AKS Ziff. 1.1. aus, der Beschuldigte habe um

die Umstände gewusst, aus denen sich eine tatsituative Zwangssituation für die

Geschädigte ergeben habe: Nahe persönliche Beziehung, nahe Bezugsperson,

altersmässig und kognitiv weit überlegen. Der Beschuldigte habe somit bezüglich

des Unter-psychischen-Druck-Setzens «mindestens eventualvorsätzlich gehandelt».

Auf US 14 zu AKS Ziff. 1.2 wird erneut festgehalten, der Beschuldigte habe für

die Geschädigte «zumindest eventualvorsätzlich» eine ausweglose Situation

geschaffen. Später wird bezüglich des subjektiven Tatbestandes auf diese

vorherigen Ausführungen verwiesen.

Demgegenüber

hält die Vorinstanz dem Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung jeweils

«direkten Vorsatz» vor (US 30 bezüglich der Vergewaltigung; US 31, 32 und 34

bezüglich der sexuellen Nötigungen).

2.2. Korrekt

ist die Annahme eines direkten Vorsatzes: Es geht um die Parallelwertung in der

Laiensphäre. Dazu führte das Bundesgericht in BGE 129 IV 238 in E. 3.2.2 aus:

«Das für den

Vorsatz notwendige Wissen (vgl. Art. 18 Abs. 2 StGB) verlangt, soweit es sich

auf Tatbestandsmerkmale bezieht, deren Verständnis eine Wertung voraussetzt,

nicht die juristisch exakte Erfassung des gesetzlichen Begriffs. Vielmehr

genügt es, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der

landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der

Laiensphäre). Er muss also die Tatbestandsmerkmale nicht in ihrem genauen

rechtlichen Gehalt erfassen, sondern lediglich eine zutreffende Vorstellung von

der sozialen Bedeutung seines Handelns haben. Die dem Merkmal innewohnende

rechtliche Wertung muss bloss in dem Umfang vollzogen werden, als es für einen

Nichtjuristen möglich ist. Mehr verlangen hiesse die Begehung vorsätzlicher

Delikte Juristen und solchen Laien vorbehalten, die mehr oder weniger zufällige

juristische Kenntnisse besitzen (BGE 99 IV 57 E. 1a S. 59; vgl. auch JENNY,

a.a.O., Art. 18 StGB N. 23; STRATENWERTH, a.a.O., § 9 N. 69). Eine solche

"Parallelwertung" kommt deshalb der für den Vorsatz erforderlichen

Kenntnis gleich, weil Gegenstand des Vorsatzes nicht die rechtlichen Begriffe

oder die Rechtswidrigkeit der Handlung, sondern die Tatumstände, d.h. die

äusseren Gegebenheiten mitsamt ihrer sozialen Bedeutung, sind (ROXIN, a.a.O.,

§ 12 N. 90). Versteht der Täter in laienhafter Anschauung den sozialen

Gehalt des von ihm verwirklichten Sachverhalts - erkennt er z.B. den

pornografischen Charakter einer Schrift -, handelt er mit Vorsatz, auch wenn er

über die genaue rechtliche Qualifikation irrt, also z.B. meint, die von ihm

vertriebene Schrift falle nicht unter den Straftatbestand der Pornografie

gemäss Art. 197 StGB (BGE 99 IV 57 E. 1b S. 59 f.; BGE 112 IV 132 E. 4b S. 137

f.). In einem solchen Fall liegt ein unbeachtlicher Subsumtionsirrtum vor.».

Vorliegend kannte der Beschuldigte die

Umstände, welche das Nötigungsmittel des «Unter-psychischen-Druck-Setzens»

begründeten, und handelte dementsprechend mit direktem Vorsatz. Dies wird im

Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung (Ziff. IV nachstehend) zu

berücksichtigen sein.

IV. Strafzumessung

1.

1.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen

Grundsätze zur Strafzumessung, zur Gesamtstrafenbildung, zur Frage des

bedingten Strafvollzugs und zur Anrechnung von Untersuchungshaft und

Ersatzmassnahmen auf US 26 ff. korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden,

allfällige Ergänzungen erfolgen im Rahmen der konkreten Strafzumessung.

1.2. Eine Ergänzung ist vorweg

anzubringen zur Frage der Gesamtstrafenbildung. Der Beschuldigte muss wegen

mehrfachen sexuellen Nötigungen und mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern

zum Nachteil mehrerer Geschädigter bestraft werden. Trotz der mehrfachen

Tatbegehung ist dabei nicht für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische)

Strafe zu ermitteln. Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung

weist der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern Züge eines

Dauerdelikts auf, wenn die Handlungen in einer Paarbeziehung erfolgen. Es könne

nicht für jeden Kuss oder jede Berührung nach Art. 49 Abs. 1 StGB

eine separate Strafe festgesetzt werden. Jeden Kuss einzeln zu asperieren wäre

auch deswegen nicht möglich, weil die Anzahl der einschlägigen Handlungen meist

nicht abschliessend bestimmbar ist. Das Bundesgericht hat es daher zugelassen,

in solchen Konstellationen Tatgruppen zu bilden (Urteil 6B_432/2020 vom 30.09.2021

E. 1.4.). Entsprechend ist bei den vorliegend zu beurteilenden sexuellen

Handlungen von mehreren Tatgruppen auszugehen. Einzeln zu beurteilen und zu

sanktionieren ist die Vergewaltigung, für die zwingend eine Freiheitsstrafe

auszusprechen ist. Hinsichtlich der mehrfachen Sexualdelikte sind Fallgruppen

zu bilden: Für die einzelnen Geschädigten ist jeweils eine Strafe für alle

Delikte zu bestimmen und dafür ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen,

sofern eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist.

1.3. Zur Wahl der Strafart ist Folgendes

auszuführen: Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form

einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf

eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche geboten erscheint, um den

Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b.

eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1

StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2

StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der

gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 01.01.2018 in

Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn

keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21.09.1998 zur

Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes

sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff.

213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30.04.2018 E.

3.3.3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem

früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten

Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre

präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit

Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine

Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die

Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte

Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und

Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen

Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des

Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll

die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr

geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden

können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige

Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden

müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral

zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans

Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht

bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des

Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei

einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht

berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die

Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit

Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur

Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten

Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche

Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit

Hinweis).

Wie das Bundesgericht in einem jüngsten

Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1 ausführt, beurteilt sich die

Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen sei,

gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E.

3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion

gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des

Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft

und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel

der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82

E. 4.1, 97 E. 4.2). In Fällen, wo verschiedene Strafarten in Betracht kämen,

könne das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium bilden, sei aber neben

den weiteren bestimmenden Kriterien für die Wahl der Strafart zu

berücksichtigen bzw. adäquat einzuschätzen. Nach der Konzeption des StGB habe

das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der Strafart, weil die schwersten

Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit Geldstrafe zu sanktionieren seien

(BGE 147 IV 241 E. 3.2). Methodisch sei in der Weise vorzugehen, dass zuerst

die Strafart festzulegen und dann das Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).

In seinem Entscheid 6B_93/2022 vom 24.

November 2022 hielt das Bundesgericht ausdrücklich fest, nur wenn sowohl eine

Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kämen und beide Strafarten in

äquivalenter Weise das Verschulden sanktionierten, sei generell dem

Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (a.a.O.

E. 1.3.8). Zu den schwersten Straftaten, die prinzipiell durch die

Freiheitsstrafe und nicht durch die Geldstrafe zu sanktionieren seien, zählten

grundsätzlich die sexuellen Handlungen mündiger Personen mit Kindern im

Schutzalter (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Der Unrechtsgehalt dieser verbotenen

Handlungsweisen dürfe nicht bagatellisiert werden (E. 1.3.8).

Vor diesem Hintergrund sind die

vorliegenden sexuellen Handlungen mit Kindern (grösstenteils sexuelle

Nötigungen oder Schändungen) mit Freiheitsstrafen zu ahnden. Die mehrfache

Pornografie ist dagegen jedenfalls wegen des eher geringeren Tatverschuldens mit

einer Geldstrafe zu sanktionieren.

2.

2.1. Schwerste Straftat ist die

Vergewaltigung zum Nachteil von D.D.___. Zu beachten ist dabei das

Doppelverwertungsverbot: Umstände, die bereits zur Begründung der

Tatbestandsmässigkeit gedient haben – in casu das Nötigungsmittel –, dürfen bei

der Strafzumessung nicht erneut berücksichtigt werden, es sei denn, sie lägen

in besonders ausgeprägter Form vor. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat,

begründen die konkreten Umstände ein im Rahmen des Vergewaltigungstatbestandes

im untersten Drittel anzusiedelndes Verschulden: Das nur kurze Eindringen, das

konkrete Nötigungsmittel des «Unter-psychischen-Druck-Setzens» liegen am

unteren Ende des unter dem Vergewaltigungsvorwurf Denkbaren, dies unter

Berücksichtigung des unverzüglichen Ablassens von der Geschädigten, als diese

Schmerzen verspürte und zum Ausdruck brachte. Auch wenn die Geschädigte die

Geschehnisse verdrängt hat (vgl. Therapiebericht M.___ vom 23.02.2023, OGer 113

ff.), dürfen die Folgen der Übergriffe für die Geschädigte nicht unterschätzt

werden, zumal es sich um ein zur Tatzeit sehr junges Opfer handelt. Egoistische

Beweggründe sind dem Tatbestand inhärent. Der Beschuldigte hat allerdings mit

direktem Vorsatz und damit nicht mit der leichtest möglichen Vorsatzform

gehandelt. Die Gutachterin stellt beim Beschuldigten folgende relevante

Diagnose (AS 820): Pädophilie (ICD-10 F65.4, mittelgradig [gegengeschlechtliche

Ausrichtung, nicht ausschliesslicher Typus, pädophile Nebenströmung]). Dazu kämen

voyeuristische und fetischistische Neigungen, nicht im Ausmass einer

Präferenzstörung. Die Pädophilie sei tiefverwurzelt seit der Kindheit/Jugend

des Beschuldigten. Diesem sei es lange gelungen, auf sexuelle Handlungen mit

Kindern zu verzichten (keine Vorstrafen). Die Gutachterin verneint eine

aufgehobene oder auch nur reduzierte Schuldfähigkeit wegen der genannten

Störung (AS 837), wie sie dies an der Berufungsverhandlung in nachvollziehbarer

Weise begründet hat (OGer 181 ff.). Es ist aber davon auszugehen, dass die

Pädophilie es dem Beschuldigten etwas erschwert hat, sich gesetzeskonform zu

verhalten, was leicht verschuldensvermindernd zu berücksichtigen ist. Die

Einsatzstrafe für die Vergewaltigung ist auf 14 Monate und damit im

untersten Bereich festzusetzen.

2.1.1. Da der Beschuldigte mit seinem

Verhalten gleichzeitig den Straftatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern

erfüllt hat, ist die Einsatzstrafe entsprechend zu erhöhen. Wie die Vorinstanz

zu Recht ausführt, ist der Unrechtsgehalt dieser Tat mit der Strafe für die

Vergewaltigung schon weitgehend abgegolten (Alter der Geschädigten als

wesentlicher Umstand zur Bejahung des Nötigungsmittels), sodass die vom

Amtsgericht vorgenommene Erhöhung um einen Monat auf 15 Monate Freiheitsstrafe

angemessen ist.

2.1.2. Diese Strafe ist zur Abgeltung

der weiteren Delikte (Tatgruppe) zum Nachteil der Geschädigten D.D.___ (AKS 1.1

und 1.2 teilweise) angemessen zu erhöhen. Es handelt sich dabei um:

a) Fünfmaliges Berühren, Streicheln, Küssen

und Lecken im Intimbereich und dreimaliges Masturbieren seines Penis durch die

Geschädigten bis zum Samenerguss. Einmal rieb der Beschuldigte seinen Penis an

der nackten Scheide der Geschädigten, bis er zum Samenerguss kam (zwischen 2016

und 30.03.2021, AKS Ziff. 1.1);

b) Fünfmalige sexuelle Handlungen mit

Streicheln bzw. Masturbieren des Penis des Beschuldigten und des Geschädigten H.G.___.

Weiter berührten sich die Personen gegenseitig über den Kleidern im

Intimbereich und der Beschuldigte leckte die Brüste, die Scheide und andere

Körperteile der Geschädigten, während H.G.___ anwesend war und zuschaute

(begangen ca. 2018/2019).

Es handelt sich somit um insgesamt mehr

als 20 Vorfälle innerhalb eines längeren Zeitraums von mehreren Jahren.

Darunter sind zahlreiche schwerer wiegende Handlungen wie mehrfaches Lecken der

Geschädigten im Intimbereich, mehrfaches Masturbieren durch die Geschädigte bis

zum Samenerguss und einmaliges Reiben des Penis an der nackten Scheide der

Geschädigten bis zum Samenerguss, was schon deutlich in die Nähe einer

beischlafsähnlichen Handlung rückt. Zudem musste die Geschädigte sexuelle

Handlungen an sich vornehmen lassen bzw. am Beschuldigten vornehmen in

Anwesenheit einer Drittperson, des Sohnes des Beschuldigten. Bei diesen

Handlungen liegt ein gezieltes, planmässiges Vorgehen vor (Spiele «Wahrheit

oder Pflicht»). Im Übrigen kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden,

namentlich dass die angewandten Nötigungsmittel im unteren denkbaren Bereich

einzuordnen sind. Der Beschuldigte hat nicht aus eigenem Antrieb aufgehört,

sondern weil die Geschädigte mit der Zeit den Kontakt mit ihm nicht mehr

wollte. Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen

Beweggründen gehandelt. Zu berücksichtigen ist erneut die krankheitswertige

Störung der Sexualpräferenz des Beschuldigten. Es ist von einem leichten bis

mittelschweren Tatverschulden auszugehen, dem eine Freiheitsstrafe von 36

Monaten entspricht. Damit der Beschuldigte bei einer Einsatzstrafe von 14

Monaten Freiheitsstrafe für die Vergewaltigung von der Anwendung des

Asperationsprinzips nicht profitiert, ist dieses nur zurückhaltend anzuwenden.

Die Einsatzstrafe ist zur Abgeltung der sexuellen Nötigungen zum Nachteil von D.D.___

um 30 Monate zu erhöhen auf nunmehr 45 Monate Freiheitsstrafe.

2.1.3. Eine weitere asperationsweise

Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate auf nunmehr 47 Monate Freiheitsstrafe

erfolgt zur Abgeltung der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von D.D.___.

2.1.4. Eine Straferhöhung ist nun

vorzunehmen hinsichtlich der Delikte zum Nachteil des Sohnes H.G.___

(Tatgruppe, AKS Ziff. 1.2 teilweise, Ziff. 1.3 und Ziff. 1.4). In Bezug auf die

sexuellen Handlungen an bzw. mit D.D.___ wurde H.G.___ einbezogen, wobei es zu

Handlungen kam, die nicht leicht wiegen: Masturbation des Penis des

Beschuldigten wie auch von H.G.___; Lecken der Genitalien von D.D.___ durch den

Beschuldigten vor seinem Sohn. Etwas weniger schwer wiegen die mehrfachen

Handlungen beim Duschen, als der Geschädigte den Penis des Beschuldigten

berühren musste, bis Mitte 2014 handelte es sich um Schändungshandlungen.

Schwerer wiegt hingegen wieder das einmalige Masturbieren des Beschuldigten

durch H.G.___ bis zum Samenerguss. Zu Ungunsten des Beschuldigten zu

berücksichtigen ist, dass den Beschuldigten als Vater gegenüber dem

Geschädigten H.G.___ besondere Schutz- und Fürsorgepflichten trafen. Es

handelte sich um einen längeren Tatzeitraum und eine Vielzahl von Handlungen.

Im Übrigen kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden. Das Verschulden ist

im Bereich eines gerade noch leichten Tatverschuldens einzuordnen, etwas tiefer

als bei D.D.___, was einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten entspricht.

Asperationsweise ist die Einsatzstrafe um 13,5 Monate auf nunmehr 60,5 Monate

Freiheitsstrafe zu erhöhen.

2.1.5. Eine weitere Erhöhung um 1,5

Monate Freiheitsstrafe erfolgt zur Abgeltung der sexuellen Handlungen mit

Kindern zum Nachteil von H.G.___.

2.1.6. Die mehrfachen sexuellen

Handlungen mit Kindern zum Nachteil von J.J.___ bestanden in Berührungen an der

Scheide der sechs- bis achtjährigen Geschädigten in mindestens drei Fällen. Der

Beschuldigte hat in diesen Fällen die bestehende Vertrauensstellung gegenüber

dem Nachbarskind schamlos ausgenutzt, auch wenn das Mass einer sexuellen

Nötigung nicht erreicht wurde. Der Altersunterschied war enorm. Im Übrigen kann

auf das oben Ausgeführte verwiesen werden. Eine Freiheitsstrafe von acht

Monaten wäre angemessen, asperationsweise ist die Einsatzstrafe um weitere vier

Monate auf nunmehr 66 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

2.2. Bei den Täterkomponenten kann

hinsichtlich des Vorlebens auf die umfassenden Ausführungen im Gutachten

verwiesen werden. Daraus ergeben sich keine Umstände, die für die

Strafzumessung relevant wären.

2.2.1. Bezüglich des Nachtatverhaltens

und des Verhaltens des Beschuldigten im Strafverfahren ist positiv zu würdigen,

dass der Beschuldigte im Strafverfahren von Anfang an kooperiert hat und

geständig war, wodurch er die Strafuntersuchung erheblich erleichtert und dazu

beigetragen hat, dass auch Taten aufgedeckt wurden, die ihm sonst nicht hätten

nachgewiesen werden können. Dies gilt auch mit Blick auf den Umstand, dass doch

einige Delikte bereits klar dokumentiert waren in Form von Dateien auf seinem

Handy oder auf anderen Sicherstellungen. Der Beschuldigte liess auch echte Reue

und Einsicht in sein Fehlverhalten erkennen. Der Beschuldigte zeigt zudem die

Bereitschaft zur Wiedergutmachung (und leistete erste nicht geringe Anzahlungen

und dies bei sehr angespannten finanziellen Verhältnissen) und anerkannte die

zugesprochenen Zivilansprüche – ebenso wie die Schuldsprüche – ohne Weiteres,

was ebenfalls nicht die Regel ist und den Opfern einiges erspart hat. Dies

alles hat das Verfahren gerade auch für die Geschädigten erleichtert und ist

erheblich strafmindernd zu berücksichtigen.

2.2.2. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit

im Sinne der Rechtsprechung liegt beim Beschuldigten nicht vor. Es ist wohl

positiv zu vermerken, dass der Beschuldigte nach der Untersuchungshaft wieder

eine Anstellung gefunden hat und in einer festen Partnerschaft ist. Deshalb

wirkt sich die Strafe aber nicht empfindlicher aus als bei jedem anderen

Beschuldigten, der in ein funktionierendes soziales Umfeld eingebettet ist.

2.2.3. Aufgrund des Nachtatverhaltens

führen die Täterkomponenten zu einer Strafreduktion um einen Viertel auf

nunmehr 49,5 Monate Freiheitsstrafe. Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot

(Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es bei der vorinstanzlich ausgefällten

(Gesamt-)Freiheitsstrafe von 48 Monaten. Diese Strafe erscheint im Rahmen einer

Gesamtwürdigung dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen und entspricht

auch der obergerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen.

2.3. Mit einer Geldstrafe abzugelten

sind nun noch die mehrfachen Pornografiedelikte. Diesbezüglich kann auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 36 f. verwiesen werden. Die

Geldstrafe von 120 Tagessätzen, bedingt erlassen auf eine Probezeit von fünf

Jahren, ist zu bestätigen, sie wird auch vom Beschuldigten so beantragt. Ein

unbedingter Vollzug ist schon aufgrund des Verschlechterungsverbots

ausgeschlossen. Die Tagessatzhöhe ist aufgrund der aktuellen finanziellen

Verhältnisse des Beschuldigten (Nettoeinnahmen 2023 CHF 39'550.00,

Unterhaltsbeiträge für den Sohn H.G.___ von CHF 650.00 monatlich) auf CHF 30.00

festzusetzen.

2.4.

2.4.1. An die Freiheitsstrafe

anzurechnen sind 100 Tage Untersuchungshaft, wie von der Vorinstanz korrekt

festgelegt wurde. Zu entscheiden ist noch, in welchem Umfang die dem

Beschuldigten auferlegten Ersatzmassnahmen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen

sind. Freiheitsentziehende Ersatzmassnahmen sind analog der Untersuchungshaft

auf die zu verbüssende Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bestimmung der

anrechenbaren Dauer der Ersatzmassnahme hat der Richter den Grad der

Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei der

Untersuchungshaft zu berücksichtigen (Regeste zu BGE 113 IV 118).

2.4.2. Mit Verfügung vom 7. Juli 2021

(AS 496 ff.) hat das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Antrag der

Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft abgewiesen. Anstelle

von Untersuchungshaft wurden folgende Ersatzmassnahmen angeordnet: Aufnahme

einer ambulanten Psychotherapie, zunächst wöchentlich, dann allenfalls alle

zwei Wochen; Meldung von Wohnortswechsel; umfassendes Kontaktverbot zu den vier

Geschädigten; Annäherungsverbot zu den vier Geschädigten; Kontakt mit seinem

Sohn H.G.___ nur unter Aufsicht einer Vertrauensperson; Verbot von Aufnahmen

von Minderjährigen. Diese Ersatzmassnahmen wurden bis zur Berufungsverhandlung

weitergeführt.

2.4.3. Mit den genannten

Ersatzmassnahmen wurde die Freiheit des Beschuldigten nicht wesentlich

eingeschränkt, zumal ein Kontaktverbot hinsichtlich der Geschädigten als

selbstverständlich gelten muss. Dass der Beschuldigte den Kontakt mit seinem

Sohn nur unter Aufsicht pflegen durfte, war zweifellos belastend, war aber

ebenso die natürliche Folge seiner Delikte. Von Bedeutung ist im Rahmen der

Anrechnung somit einzig die Pflicht zur ambulanten Psychotherapie, welche für

den Beschuldigten finanziell belastend war. Eine Anrechnung im Umfang von einem

halben Tag pro Woche (10% von fünf Arbeitstagen) erscheint aus diesen Gründen

als angemessen. Ab dem 7. Juli 2021 bis zur Berufungsverhandlung ergeben sich

rund 160 Wochen, sodass hinsichtlich der Ersatzmassnahmen 80 Tage an die

Freiheitsstrafe anzurechnen sind.

2.4.4. Insgesamt ergibt sich eine

Anrechnung von 180 Tagen oder einem halben Jahr.

V. Massnahme

1. Von beiden Parteien unbestritten ist,

dass – im Fall einer unbedingten Freiheitsstrafe – für den Beschuldigten eine

ambulante Massnahme anzuordnen ist. Dazu kann auf die zutreffenden Ausführungen

der Vorinstanz auf US 38 ff. verwiesen werden. Der entsprechende Entscheid der

Vorinstanz ist somit zu bestätigen: Für den Beschuldigten wird eine ambulante

Behandlung angeordnet.

2.

2.1. Das Gericht kann den Vollzug einer

zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer

ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu

tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und

Weisungen erteilen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Der Strafaufschub ist begründet, wenn

die wirklich vorhandene Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung durch den

sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde (Regeste

zu BGE 105 IV 87). Das Gericht stützt sich dafür auf ein psychiatrisches

Gutachten (BGE 116 IV 101). Der Aufschub ist an zwei Voraussetzungen gebunden:

Einerseits muss der Täter ungefährlich und andererseits muss die Therapie

vordringlich sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2017 vom 02.05.2017

E. 1.3). Tritt die ambulante Behandlung an Stelle der Freiheitsstrafe, hat

dies zur Folge, dass der Täter erheblich privilegiert wird, weil ihm der

Freiheitsentzug erspart bleibt. Das ist unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit

bzw. Strafgerechtigkeit nicht unproblematisch. Das Bundesgericht hat sich dazu

eingehend geäussert: Die Therapie geht vor, falls eine unmittelbare Behandlung

gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise

verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des

Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die

bisherige Therapiebemühungen zu berücksichtigen, andererseits aber auch das

kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw.

rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Wo ein Therapieerfolg

wahrscheinlich ist, sollte nach der Praxis des Bundesgerichts – tendenziell –

zunächst ärztlich behandelt werden. Ein Aufschub rechtfertigt sich aber nur,

wenn die ambulante Therapie (ausserhalb des Strafvollzugs) im konkreten

Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den

Strafvollzug zunichtegemacht oder erheblich vermindert würden. Unter dem

Gesichtspunkt des Gleichheitsgebots muss der Behandlungsbedarf umso

ausgeprägter sein, je länger die zu Gunsten der ambulanten Therapie

aufzuschiebende Freiheitsstrafe ist. Insbesondere ist zu vermeiden, dass

Straftäter mit therapierbaren Persönlichkeitsstörungen in einem mit dem

strafrechtlichen Schuldprinzip nicht mehr zu vereinbarenden Mass privilegiert

werden. Dies gilt besonders bei längeren Freiheitsstrafen und bei Verurteilten,

deren diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nur zu einer verminderten

Schuldfähigkeit geführt hat (BGE 129 IV 164, Urteil 6B_53/2017 vom 02.05.2017

E. 1.3). Ist die Behandlung bereits im Gang, kommt es auf die Aussicht

erfolgreicher Weiterführung an (BGE 115 IV 88). Das Gericht hat bei der

Beurteilung der Frage des Strafaufschubs einen erheblichen Ermessensspielraum,

es sind auch hier die Notwendigkeit und Chancen einer Behandlung im Vergleich

zu den Auswirkungen des Strafvollzugs sowie das Erfordernis, Straftaten zu

ahnden, zu berücksichtigen (BGE 129 IV 165, Urteil 6B_947/2009 vom 06.01.2010

E. 3.3). Auch längere Freiheitsstrafen über der Grenze zum bedingten

Strafvollzug können zwecks ambulanter Behandlung aufgeschoben werden (BGE 120 IV 3, 119 IV 314). Das Bundesgericht hielt den Aufschub sogar bei einem zu

sechs Jahren Freiheitsentzug verurteilten Pädophilen für grundsätzlich möglich,

lehnte ihn im konkreten Fall jedoch ab, weil die Behandlung mit dem

Strafvollzug vereinbar und der Verurteilte wenig motiviert war (BGE 119 IV 314,

vgl. auch BGE 120 IV 5: Aufschub der Freiheitsstrafe bei einem zu zweieinhalb

Jahren Gefängnis verurteilten Täter mit krankhafter präschizophrener

Persönlichkeit). Das Bundesgericht wiederholte aber auch immer wieder, dass die

Möglichkeit des Strafaufschubs nicht dazu missbraucht werden dürfe, den Vollzug

der Strafe zu umgehen oder ihn auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben (BGE 120 IV 3, Urteil 6B_947/2009 vom 06.01.2010 E. 3.3). In diesem Zusammenhang ist

auch zu berücksichtigen, ob der Täter allenfalls bereits längere Zeit in

Untersuchungshaft verbracht hat und die aufzuschiebende Strafe somit entsprechend

kürzer ist. Eine erfolgreiche Therapie dient dem öffentlichen Interesse besser

als reine Vergeltung (Trechsel/Pauen/Borer in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB

Praxiskommentar, N 7 zu Art. 63).

2.2. Die Gutachterin führte im Gutachten

dazu Folgendes aus:

Zur Legalprognose (AS 830 ff.): Gestützt

auf die Auswertung des VRAG-R, des Dittmann-Katalogs, die Akten und die klinischen

Untersuchungen sei eine Vielzahl von ungünstigen Faktoren zu finden wie

Pädophilie, verschiedene Hands-on-Delikte mit verschiedenen Opfern und Verlust

von allen haltgebenden Strukturen wie Partnerschaft, Arbeit, Wohnung,

Freundeskreis. Demgegenüber fielen als günstige Faktoren vor allem die

Offenheit des Beschuldigten, seine Therapiebereitschaft und seine

Verantwortungsübernahme für die Taten ins Gewicht. Handlungsleitend im Hinblick

auf das Rückfallrisiko sei in jedem Fall die chronifizierte Pädophilie.

Psychosoziale Faktoren erhöhten das Rückfallrisiko durch eine Schwächung der

Widerstandskraft in Versuchungssituationen und eine Verstärkung des

Bedürfnisses nach Lustgewinn zur Entspannung oder Ablenkung und zur

Verminderung von Frustrationserleben. Es sei mit Taten zu rechnen, welche dem

bisherigen Verhaltensmuster entsprächen: Beziehungsaufbau, Schaffen einer

Vertrauensbasis, allmähliche Ermöglichung von Tatgelegenheiten. Der

Hauptrisikofaktor sei die langdauernde Pädophilie mit den damit einhergehenden

Bedürfnissen und den noch nicht behandelten Aspekten wie Verinnerlichung von

Bewältigungsstrategien und kognitive Verzerrungen. Sollte der Beschuldigte

Gelegenheit haben, Beziehungen zur Familien mit Kindern aufzubauen, würde ein

deutliches Risiko für erneute sexuelle Handlungen an Kindern bestehen. Aufgrund

dessen, was bekannt sei, gehöre der Beschuldigte jedoch nicht zu den

Hochrisikotätern, bei welchen schwere Übergriffe an ihnen unbekannten Kindern

zu erwarten wären. Aktuell stehe der Beschuldigte noch stark unter dem Eindruck

der Konsequenzen, welche seine Delikte für ihn hätten. Das Leiden der Opfer

könne er in seinen Überlegungen noch nicht berücksichtigen. Kurzfristig

(mehrere Wochen) sei das Rückfallrisiko für Hands-off- und Hands-on-Delikte

eher gering. Mittel- bis langfristig – das heisse über Monate und Jahre hinweg

– müsse das Rückfallrisiko als hoch eingeschätzt werden. Dies für erneute sexuelle

Handlungen mit Kindern im bisherigen Rahmen inklusive heimlicher Aufnahmen und

für erneuten Konsum von Kinderpornografie.

Zur Frage der Massnahme (AS 832 ff.):

Das beschriebene Rückfallrisiko könne durch eine Behandlung reduziert werden.

Im Vordergrund stehe eine ambulante Psychotherapie, welche durch weitere

Therapieansätze bei Bedarf ergänzt werden könne. Die Behandlung einer

Pädophilie dauere viele Jahre. Die Behandlungsdauer hänge von verschiedenen

Faktoren ab: Typus der Pädophilie, Alter des Betroffenen, Intelligenz,

Schweregrad der Taten, Deliktsdynamik, Vorgeschichte, Rechtstitel, Ressourcen,

Erfahrungen des Therapeuten etc. Der Beschuldigte gelte als Ersttäter und sei

noch nie behandelt worden. Er sei motiviert für eine Behandlung und zeige

Einsicht und Verantwortungsübernahme im Hinblick auf seine Taten. Mit einem

professionellen Gegenüber könne der Beschuldigte in der Therapie in Ruhe und

ohne sich in Frage gestellt fühlen zu müssen, seine sexuellen Wünsche und

Versuchungen thematisieren und könne lernen, wie er künftige Risikosituationen

erkennen und meistern könne, ohne sich strafbar zu machen. Auch die Möglichkeit

des Einsatzes von Medikamenten könne erwogen werden, bspw. Antidepressiva,

sollten die Bedürfnisse nach erneutem Konsum von Kinderpornografie oder nach

erneuten sexuellen Handlungen mit Kindern wieder auftreten und vielleicht sogar

drängend werden. Eine medikamentöse Behandlung stehe beim Beschuldigten

momentan nicht im Vordergrund und wäre ohnehin nur eingebettet in eine

Psychotherapie sinnvoll. Eine Therapie brauche Zeit, bis der Verlauf beurteilt

werden könne und bis sich eine Wirkung zeige.

Zur Frage des Strafaufschubs zu Gunsten

der ambulanten Behandlung äusserte sich die Gutachterin mangels Fragestellung

nicht.

2.3. Im Rahmen des Berufungsverfahrens

wurde bei der Gutachterin ein Ergänzungsgutachten eingeholt, datiert vom 25.

September 2023 (OGer 045 ff.). Zusammenfassend könne der Therapieverlauf als

positiv beurteilt werden. Es habe eine formale und inhaltliche Adhärenz

erreicht werden können und der Beschuldigte habe in deliktsrelevanten Bereichen

der Therapie Fortschritte erzielen können. Der Therapieprozess sei jedoch noch

lange nicht abgeschlossen. Der Beschuldigte habe beruflich wieder Fuss fassen

können und eine neue Paarbeziehung mit befriedigendem Sexualleben aufbauen

können. Insgesamt könne die Legalprognose heute günstiger eingeschätzt werden

als im Zeitraum der Begutachtung vom 15. Juni 2021. Das mittel- bis langfristig

hohe Rückfallrisiko für Hands-off- und Hands-on-Delikte habe sich aktuell auf

moderat bis hoch reduziert. Der Therapieprozess sei noch im Gang und es gebe

eine ganze Reihe von Aspekten, die therapeutisch bearbeitet und/oder verfestigt

werden müssten, damit dereinst von einem geringen Rückfallrisiko ausgegangen

werden könne. Kurzfristig, solange der Beschuldigte intensiv in den

therapeutischen Prozess eingebunden bleibe und keine neuen Aspekte hinzukämen,

sei das Risiko gering.

Zu den Auswirkungen eines allfälligen

Strafaufschubs zugunsten einer ambulanten therapeutischen Massnahme auf die

Rückfallprognose: Die laufende störungs- und deliktsspezifische Behandlung im [forensischen

Ambulatorium] verlaufe positiv und die Erfolgsaussichten für weitere

wesentliche Fortschritte und eine weitere Senkung des Rückfallrisikos seien

gut. Ein Strafaufschub würde die Fortsetzung des Therapieprozesses beim

derzeitigen Therapeuten ermöglichen. Die Therapie sei bei weitem noch nicht

abgeschlossen. Grundsätzlich sei bei einer laufenden Therapie Konstanz

erwünscht. Ein Therapeutenwechsel könne unter Umständen sinnvoll sein, wenn ein

Therapieprozess stagniere oder ein Settingwechsel neue Impulse und Sichtweisen

bringen könnte. Das sei hier jedoch nicht der Fall, da die Therapieadhärenz und

eine Vertrauensbasis gegeben seien. Der therapeutische Prozess sei in vollem

Gang und es bestehe Aussicht auf eine erfolgreiche Weiterführung der Therapie.

Ein Strafvollzug würde diesen Prozess unterbrechen und eine im Hinblick auf die

Legalprognose ungünstige Zäsur darstellen. Nach mehr als zwei Jahren

regelmässiger forensischer Therapie benötige der Beschuldigte Übungsfelder mit

Triggern und Versuchssituationen, welche ihm der Strafvollzug nicht im gleichen

Mass bieten könne wie ein Leben draussen. Die Sensibilisierung für

Risikosituationen und die erfolgreiche Anwendung von Bewältigungsstrategien

seien im lebenspraktischen Alltag – begleitet durch eine regelmässige Therapie

– besser möglich als im Setting einer JVA. Ein Strafaufschub würde dem

Beschuldigten zudem ermöglichen, seine berufliche Reintegration weiter

voranzubringen und partnerschaftliche Beziehungen mit der Stärkung einer

befriedigenden legalen Sexualität zu leben. Zusammenfassend würde sich ein

Strafaufschub aus heutiger Sicht günstig auf die Legalprognose auswirken.

2.4. Es finden sich folgende

Therapieberichte in den Akten:

Therapiebericht der [psychiatrischen

Dienste] vom 22. Februar 2023 für die Zeit vom 15. Juli 2021 bis 20. Februar

2023 (OGer 100 ff.): Bisher hätten 40 Sitzungen zu je 45 bis 70 Minuten

stattgefunden. Der Beschuldigte habe die Therapie mit einer denkbar ungünstigen

Ausgangslage betreffend Rückfallrisiko, Risikofaktoren und ungünstiger

Kriterienschwerpunkte begonnen. Er habe aber seine Ressourcen bisher scheinbar

adäquat nutzen können, um positiv vom Therapieprozess zu profitieren. Es sei

ihm im bisherigen Therapieprozess ein Anliegen gewesen, nicht rückfällig zu

werden. Die wiederholte Auseinandersetzung mit Risikofaktoren, dysfunktionalen

Gedanken der Vermeidung von negativen Emotionen mit dem Ergebnis einer besseren

Nutzung von funktionalen Ressourcen scheine im Berichtszeitraum protektiv

gewirkt zu haben. Das stete Training und die Kontrolle von aussen könnten sich

positiv auf die Reduktion des Rückfallrisikos auswirken. Der Therapieprozess

scheine eine gewünschte Wirkung zu zeigen, sei aber nicht abgeschlossen. Für

die nachhaltige Reduktion des Rückfallrisikos wäre die Weiterführung der

Psychotherapie mit Fokus auf die günstigen und ungünstigen

Kriterienschwerpunkte empfehlenswert. Ebenso wäre eine stichprobenartige

Kontrolle von elektronischen Geräten bei einer externen Stelle empfehlenswert.

Dies sei auch von der Gutachterin empfohlen worden.

Therapieverlaufsbericht

der [psychiatrischen Dienste] vom 23. August 2023 betreffend den Zeitraum vom

15. Juli 2021 bis 23. August 2023 (OGer 030 ff.): Die Therapiefrequenz sei

anfänglich wöchentlich, dann vierzehntäglich und zuletzt dreiwöchentlich

gewesen. Insgesamt seien in den gut zwei Jahren 49 Sitzungen im Einzelsetting

durchgeführt worden. Im Wesentlichen wurden die Ausführungen des Berichts vom

22. Februar 2023 wiederholt.

Therapiebericht der [psychiatrischen

Dienste] vom 24. April 2024 für den Zeitraum vom 24. August 2023 bis 24. April

2024 (OGer 098 ff.): Die Sitzungen hätten auf Wunsch des Beschuldigten

(finanzielle Gründe) nur alle drei Wochen stattgefunden, im Berichtszeitraum

insgesamt deren 10. Der Beschuldigte habe sich an die formalen Kriterien des

therapeutischen Rahmens gehalten, sei freundlich gewesen und dem Referenten

gegenüber zugewandt. Der innige Wunsch, die Therapiefrequenz auszuweiten, sei

vergangenes Jahr nachvollziehbar gewesen, sei aktuell aber aus therapeutischer

Sicht nicht mehr umsetzbar, wenn eine vermehr emotionsfokussierte Arbeit

angestrebt werde. Der Beschuldigte habe dies nachvollziehen können und

einverstanden gewesen, die Sitzungsfrequenz per Mai wieder zu erhöhen. Die von F.___

in ihrem Gutachten vom 15. Juni 2021 vorgeschlagenen Therapieziele und die in

ihrem Ergänzungsgutachten aufgelisteten günstigen/ungünstigen Aspekte seien

übernommen worden und seien für die Therapieplanung sehr hilfreich gewesen. In

der Therapie hätten Annäherungen an mehrere Ziele bewirkt werden können. Bei

einigen Themen habe bisher noch keine signifikante Veränderung stattgefunden

bzw. einige Themen hätten bisher in der Therapie noch nicht vertieft genug

bearbeitet werden können. Noch zu bearbeiten seien: Förderung gesunder

Freizeitinteressen und tragfähiger Sozialkontakte; Einbezug von Bezugspersonen,

soweit möglich; Erweiterung des Verständnisses für die Dynamik, welche Kinder

bei sexuellen Handlungen «mitmachen» lasse (sei aufgrund starker kognitiver

Verzerrungen und der Verschliessung vor intensivem emotionalem Erleben schwer

zugänglich); in diesem Zusammenhang die Erarbeitung bzw. Verbesserung der

Opferempathie.

Der

Beschuldigte habe die Therapie mit einer denkbar ungünstigen Ausgangslage

betreffend Rückfallrisiko, Risikofaktoren und ungünstiger Kriterienschwerpunkte

begonnen. Er habe aber seine Ressourcen bisher scheinbar adäquat nutzen können,

um positiv vom Therapieprozess zu profitieren. Es sei ihm im bisherigen

Therapieprozess ein Anliegen gewesen, nicht rückfällig zu werden. Die

wiederholte Auseinandersetzung mit Risikofaktoren, dysfunktionalen Gedanken der

Vermeidung von negativen Emotionen mit dem Ergebnis einer besseren Nutzung von

funktionalen Ressourcen scheine im Berichtszeitraum protektiv gewirkt zu haben.

Der Therapieprozess scheine eine Wirkung zu zeigen, sei aber bei Weitem noch

nicht abgeschlossen, was unter anderem an den noch zu bearbeitenden Themen

erkennbar sei. Für die nachhaltige Reduktion des Rückfallrisikos wäre die

Weiterführung der Psychotherapie mit Fokus auf die günstigen und ungünstigen

Kriterienschwerpunkte/Aspekte sowie den von F.___ empfohlenen Therapiezielen

empfehlenswert. Ebenso wäre eine stichprobenartige Kontrolle von elektronischen

Geräten bei einer externen Stelle sehr empfehlenswert. Dies sei auch von der

Gutachterin empfohlen worden und diese habe im Ergänzungsgutachten vom 23.

September 2023 erneut darauf hingewiesen, dass dies bisher noch nicht geschehen

sei.

Das mittel-

bis langfristige Rückfallrisiko für Hand-off- und Hands-on-Delikte werde anhand

der Ausprägung der Risikofaktoren von moderat bis hoch eingeschätzt. Sollten

die Aussagen des Beschuldigten der Wahrheit entsprechen, was sie nicht

beurteilen wollten und auch nicht könnten, und sich herausstellen, dass er

keinen (delikts-ähnlichen) Rückfall in Hands-off- und Hands-on-Delikte gehabt

haben, werde den zusammenfassenden Anmerkungen von F.___ im Ergänzungsgutachten

vom 25. September 2023 auf S. 9 zugestimmt.

2.5. Vor dem Berufungsgericht gaben zu

Protokoll (für die detaillierten Aussagen wird auf die Protokolle in den Akten

verwiesen, OGer 170 ff. und OGer 181 ff.):

2.5.1. F.___ als Sachverständige: Es sei

ein laufender Prozess, der durchaus positiv verlaufe. Ein Therapeutenwechsel

werde vor allem dann als günstig angesehen oder als Chance betrachtet, wenn der

therapeutische Prozess stagniere bei einem Therapeuten; wenn es «harzig» laufe

und man nicht weiterkomme. Oder wenn es schwierig werde in der Beziehung

zwischen Therapeut und Patient. Das sei hier aber nicht der Fall. (Auf

Nachfrage) Der Therapieprozess werde positiv eingeschätzt, sei aber noch nicht

abgeschlossen. (Auf Nachfrage) Die haltgebenden Strukturen (Familie, Arbeit

etc.) spielten auch eine Rolle. Das von ihr als moderat bis hoch eingeschätzte

Rückfallrisiko falle so aus, falls der Beschuldigte keine Strukturen hätte und

keine Therapie stattfinden würde. Jetzt, unter der aktuellen Behandlung, sei

das Rückfallrisiko gering.

Ziel der Therapie sei, das

Rückfallrisiko langfristig als gering ohne Therapie zu erreichen. (Auf

Nachfrage betr. Zeithorizont) Es seien auf jeden Fall noch mehrere Jahre. Ihrer

Erfahrung nach reiche bei so fixierten Störungen der Sexualpräferenz die einmalige

Fünfjahresperiode nicht aus, in der Regel werde verlängert. (Auf Nachfrage zur

Frequenz der Therapie) Das sei abhängig von den Umständen. Wenn spezielle

soziale Stressoren dazukämen, wie zum Beispiel die bevorstehende Verhandlung,

dann müsse das in die Therapie mit einbezogen werden. Und dann müsse man mit

dem Gespräch schauen, dass die betroffene Person psychisch stabilisiert bleibe.

Dann gehe ein grosser Teil der Therapiezeit auch für die Unterstützung in

dieser belastenden Situation hin. Sonst komme es drauf an, an welchen Themen

man gerade arbeite. Es brauche immer wieder Zeit, in der die Leute das auch

verarbeiten könnten, wo es sich setzen könne. Dass man schauen könne, wie man

leben und das anwenden könne, was man in der Therapie gelernt habe. Und deshalb

sei es eigentlich auch immer wieder schwankend. Was man sicher sagen könne,

sei, dass in der Regel mehr als einmal pro Woche nicht mehr bringe, weil die

Leute das nicht verarbeiten könnten. Und alles, was länger sei als einmal pro

Monat, dass das auch nicht mehr eine Therapie im engeren Sinn sei. Das sei so

etwas zwischendrin, wo man etwas vor- und nachgebe, je nachdem wo man stehe.

(Auf Nachfrage des drohenden

Therapeutenwechsels bei allfälligem Vollzug der auszusprechenden

Freiheitsstrafe) Die therapeutische Beziehung sei ein ganz wichtiger Faktor in

der Therapie. Wenn die therapeutische Beziehung gut sei, sei es wichtig, dass

diese weitergeführt werden könne. Wenn es einen Therapeutenwechsel gebe, wisse

man nie so genau, was komme. Es brauche dann sehr viel Zeit, es gebe einen

automatischen Informationsverlust. Auch wenn die Therapieberichte ausführlich

und anschaulich seien, brauche es Zeit, bis wieder eine therapeutische

Beziehung aufgebaut sei.

(Auf Frage einer allfällig verminderten

Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt) Im Gutachten von 2021 sei es nicht um die

Frage der Schuldfähigkeit gegangen. Zum jetzigen Zeitpunkt könne sie einzig

sagen, dass es sich nicht um Straftaten gehandelt habe, die impulsiv begangen

worden, sondern um solche, die strategisch vorbereitet worden seien. Nebst der

Pädophilie habe keine andere psychiatrische Störung vorgelegen wie bspw. ein

Rauschzustand oder eine Persönlichkeitsstörung. Wenn im Rahmen der Pädophilie

eine Straftat nicht impulsiv erfolge und auch sonst keine sog. «süchtige

Progredienz» eines deviaten Verhaltens festzustellen sei, dann sei in der Regel

eine Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt.

(Auf Nachfrage, dass die

Therapiefrequenz aus finanziellen Gründen ausgedünnt worden sei) Das sei kein

adäquater Grund. Wenn die Therapie selber bezahlt werden müsse und man wenig

finanzielle Möglichkeiten habe, dann sei dieser Wunsch verständlich. Möglicherweise

sei es aber auch ein Ausweichverhalten. Sobald es ums Emotionale gehe, dann sei

das schwieriger auszuhalten. Vielleicht sei das mit ein Grund gewesen. (Auf

Nachfrage, ob eine ausgedünnte Therapie den Therapieerfolg gefährden könne) Das

denke sie nicht. Das Ausweichverhalten sei eigentlich eine normale Erscheinung.

Im Durchschnitt der Sexualstraftäter zeige der Beschuldigte sehr wenig

Ausweichverhalten. Weniger, als man eigentlich erwarten würde in diesen Fällen.

(Auf Nachfrage) Wie sie verstanden habe, seien sie in der Therapie jetzt an

einem Punkt, wo es ums Emotionale gehe. Und das sei viel schwieriger – und

anstrengender für beide Seiten. Deshalb brauche es auch jetzt noch sehr viel

Zeit, daran zu arbeiten. Sie denke, es sei eine emotionale Betroffenheit da.

(Auf nochmalige Nachfrage des Aufschubs) Es sei schwer zu sagen, ob die

Therapie dann weiterhin erfolgreich sei. Es komme drauf an, welcher Therapeut

dann zum Zug komme. Beim Beschuldigten seien jetzt drei Jahre lang

therapeutische Bemühungen gemacht worden. Und jetzt sei man an einem Punkt, wo

man ihm ermöglichen müsse, in Versuchungssituationen zu geraten. Weil wenn er

in einer Institution sei, in einem geschlossenen Setting, wo es keine Trigger

habe, die bei ihm sexuelle Bedürfnisse auslösten, dann sei es sehr viel

einfacher, das Ganze im Griff zu haben und verzichten zu können. Die grosse

Schwierigkeit zeige sich erst im täglichen Leben, wo man mit schwierigen

Situationen konfrontiert sei. Wenn man solche Versuchungen lediglich

theoretisch in einer Institution durchspiele, dann komme man nicht weit. Wenn

das am Anfang einer Therapie sei, dann sei das nicht so wichtig. Dann gebe es

genügend andere Themen, die man bearbeiten könne. Aber auf dem Stand, auf dem

man mittlerweile nach diesen drei Jahren sei, da brauche es ein Übungsfeld.

Sonst müsste man das im Vollzug so erarbeiten, dass es genügend Ausgänge und

Urlaube gebe, bei denen diese Sachen geübt werden könnten. (Auf Nachfrage) So

Übungsfelder seien ein wichtiger Bestandteil der Therapie. Dass der Therapeut

regelmässig abfrage, ob es zu solchen Situationen gekommen sie. Und dann würden

in der Therapie Strategien erarbeitet, wie man sich in so einer Situation

verhalte. Es sei gar nicht möglich, dass 24 Stunden am Tag eine

Überwachung stattfinde. Aber in der Regel, wenn man eine gute therapeutische

Beziehung habe, in der die Vertrauensbasis da sei, dann seien die betroffenen

Patienten auch bereit, auch über solche Vorkommnisse und wie sie damit

umgegangen seien, zu berichten. Und es gebe keine andere Möglichkeit, als das

so zu machen. (Auf Nachfrage der Verteidigung) Sie habe den Eindruck, es sei

eine gute Vertrauensbasis zwischen dem Therapeuten und dem Beschuldigten

vorhanden.

2.5.2. Der behandelnde Therapeut E.___

als Zeuge: (Auf Nachfrage) Die Therapie finde immer noch statt. (Auf Nachfrage

nach der Frequenz) Im Hinblick auf die Gerichtsverhandlung und im Hinblick auf

die vertiefte therapeutische Arbeit sei die Frequenz wieder erhöht worden und

der Beschuldigte sei in den letzten Wochen wöchentlich gekommen – mit Ausnahme

jener zwei Wochen, in welchen er (der Zeuge) in den Ferien gewesen sei. (Auf

Nachfrage, wie sich eine Sitzung gestalte) Eine Sitzung dauere 45 – 60 Minuten.

Was besprochen werde, komme auf das Thema an, an welchem man gerade dran sei.

Das sei phasenweise. Dann komme es auch – wie es auch im Bericht geschrieben

sei – auf die adaptive Indikation an: Wenn jetzt gerade etwas im Leben des

Beschuldigten passiere, das man anschauen solle, was einen Einfluss auf die

Lebensqualität haben könnte. Oder eben auch auf die Legalprognose. Dann werde

der Fokus auf das gelegt. Ansonsten gebe es Themen wie Förderung der

Empathiefähigkeit, Erfüllung von Grundbedürfnissen. Es gehe auch darum, eine

adäquate, funktionale Sexualität zu entwickeln – in der Partnerschaft, aber

auch mit Hilfe von Selbstbefriedigung. Es gehe darum, deviante sexuelle

Fantasien zu eruieren und auch mit diesen umzugehen. (Auf Nachfrage, ob die

Therapie als erfolgreich angesehen werde) Es komme darauf an, was man als

erfolgreich bezeichne. Ob man es sehe, dass die Legalprognose signifikant

reduziert worden sei oder ob in diesen drei Jahren gewisse Themen hätten

angesprochen und behandelt werden können. Der Beschuldigte sei bislang

therapiebereit gewesen und habe sich, soweit möglich, auf die Therapie

eingelassen. Er sei auch immer pünktlich gewesen. Er habe sich, soweit es für

ihn bisher möglich gewesen sei, auch motiviert gezeigt. (Auf Nachfrage nach dem

Zeithorizont) Wie im Bericht schon geschrieben, hätten gewisse Themen schon

bearbeitet werden können. Aber das heisse selbstverständlich nicht, dass sie

abgeschlossen seien. Und gewisse Themen seien gar noch nicht bearbeitet worden.

Gewisse Themen und gewisse Fähigkeiten, die erarbeitet werden müssten, dauerten

sehr sehr lange. Ob man das überhaupt erarbeiten könne, wisse er nicht. (Auf

Nachfrage nach einer allfälligen Unsicherheit im Bericht) Einerseits liege es

am Schreibstil. Andererseits sei es schon so, dass man nicht objektivieren

könne. Es sei einzig das, was er wahrnehme. Und von dem müsse er ausgehen, und

deshalb könne er nicht von etwas Absolutem ausgehen. Er könne lediglich

beschreiben, wie es auf ihn wirke. (Auf Frage nach allfälligen Zweifeln) Es sei

nicht Aufgabe des Therapeuten, zu prüfen, was die Wahrheit sei. Er könne nur

mit dem arbeiten, was der Beschuldigte ihm gebe. Er (der Zeuge) habe bis jetzt

gedacht, dass er (der Beschuldigte) tatsächlich Interesse gehabt habe, an dem

zu arbeiten, an dem sie auch gearbeitet hätten. (Auf Nachfrage nach der

Zeitprognose) Wie man in den Berichten sehen könne, seien einige Themen schon

bearbeitet worden. Das meiste aber auf einer sogenannt kognitiven Ebene. Dass

man nachvollziehen und verstehen könne, was man gelernt habe. Auf einer

emotionalen Ebene – mit der Verarbeitung und der Bedürfnisebene – sei man aber

noch nicht angelangt, wo man sein sollte. Wie lange das gehe, und ob und wie

das möglich sein werde, könne er aber leider nicht sagen. (Auf Frage, ob es

noch einen längeren Prozess beanspruche) Das würde es, wenn man sagen würde,

dass er eine Therapie machen müsse, die verinnerlicht werden muss. Das sei das

eine. Das andere sei die Aufrechterhaltung des Gelernten. Es sei ein grosser Vorteil,

wenn man in einer Therapie sich für seine Verhaltensweisen rechtfertigen und

die Dinge immer wieder reflektieren müsse. Wenn man diese Therapie nicht habe,

könne man sich wieder für sich zurückziehen. Dann habe man niemanden, bei dem

man die Pflicht habe, sich auszutauschen. Es sei schon ratsam, wenn man

jemanden habe, der auch neutraler sei. Es sei wichtig, dass man sich

austauschen könne, auch wenn gewisse Therapieziele schon erreicht seien. Es gehe

auch darum, immer wieder zu reflektieren. Nicht dass das in Vergessenheit gerate.

Das müsse man aktiv halten und sich vergegenwärtigen. (Auf Nachfrage) Es sei

zutreffend, dass ein allfälliger Vollzug der Freiheitsstrafe einen

Therapeutenwechsel mit sich bringe. (Auf Nachfrage, wie das vorliegend

beurteilt werde) Es könne Chancen haben, aber auch Risiken. Sie hätten seit

Therapieanfang eine Beziehung aufgebaut und es sei ein gewisses

Vertrauensverhältnis da. Bei einem Wechsel könnte das dazu führen, dass man

wieder von einem anderen Punkt anfangen und die Therapiebeziehung neu aufbauen müsste.

Das könne sich auf die Fortschritte negativ auswirken. Es könne aber auch ein

Vorteil sein, wenn es jemand sei, der einen guten Beziehungsaufbau mache und

den Fokus auf andere Sachen lege. Es könne dann auch durchaus etwas

Erfrischendes sein. Was genau passieren werde, könne er nicht sagen. Er habe

das auch mit dem Beschuldigten noch nicht besprochen, was bei einem

Therapeutenwechsel passieren würde. (Auf Nachfrage, ob es seinerseits eine

Präferenz gebe) Als Therapeut des Beschuldigten und so, wie sie intensiv

miteinander gearbeitet hätten, würde er auf jeden Fall bevorzugen, wenn in

diesem Setting weitergearbeitet werden könne und man an diesen Themen genau so

ansetzen könne, wo man jetzt stehe. Bei einem Therapeutenwechsel würde dies

durcheinander geraten. Eine Konstanz mit dem Therapeuten sei zu bevorzugen.

(Auf Nachfrage der Verteidigung, ob es zutreffend sei, dass momentan an der

Erarbeitung und Verbesserung der Opferempathie gearbeitet werde) Dies sei

richtig. (Auf Nachfrage der Verteidigung, ob man in den letzten Jahre Erfolge

habe erzielen können) Dies werde bejaht.

2.6. Gestützt auf die Aktenlage ist

hinsichtlich des Aufschubs des Strafvollzugs zu Gunsten der (laufenden)

ambulanten Psychotherapie Folgendes festzuhalten:

Die Psychotherapie

läuft seit nun seit fast drei Jahren beim gleichen Behandler und deren Verlauf

wird von diesem ebenso wie von der Gutachterin als positiv beurteilt.

Die mittel- und

langfristige Legalprognose hat sich seit Beginn der Therapie verbessert (von

hohem Rückfallrisiko für vergleichbare Delikte auf moderat bis hoch) und es ist

bei Weiterführung mit einer weiteren Verbesserung zu rechnen. Unter der

laufenden Therapie hat die Gutachterin anlässlich der Berufungsverhandlung das

Rückfallrisiko als gering bezeichnet.

Die ambulante

Behandlung ist bei weitem nicht abgeschlossen und die Weiterführung wird vom

Behandler und von der Gutachterin empfohlen. Beide haben vor dem

Berufungsgericht einen Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten der ambulanten

Massnahme empfohlen.

Die Weiterführung

der Behandlung im Strafvollzug würde zu einem Wechsel der behandelnden

Fachperson führen, was von der Gutachterin im vorliegenden Fall als ungünstig

qualifiziert wird. Grundsätzlich sei bei einer laufenden Therapie Konstanz

erwünscht. Ein Therapeutenwechsel könne unter Umständen sinnvoll sein, wenn ein

Therapieprozess stagniere oder ein Settingwechsel neue Impulse und Sichtweisen

bringen könnte. Das sei hier jedoch nicht der Fall, da die Therapieadhärenz und

eine Vertrauensbasis gegeben seien. Der therapeutische Prozess sei in vollem

Gang und es bestehe Aussicht auf eine erfolgreiche Weiterführung der Therapie.

Ein Strafvollzug würde diesen Prozess unterbrechen und eine im Hinblick auf die

Legalprognose ungünstige Zäsur darstellen.

Die Gutachterin

empfiehlt eine Weiterführung der ambulanten Behandlung unter Aufschub des

Strafvollzugs aber auch aus weiteren Gründen: Nach mehr als zwei Jahren

regelmässiger forensischer Therapie benötige der Beschuldigte Übungsfelder mit

Triggern und Versuchssituationen, welche ihm der Strafvollzug nicht im gleichen

Mass bieten könne wie ein Leben draussen. Die Sensibilisierung für

Risikosituationen und die erfolgreiche Anwendung von Bewältigungsstrategien

seien im lebenspraktischen Alltag – begleitet durch eine regelmässige Therapie

– besser möglich als im Setting einer JVA. Ein Strafaufschub würde dem

Beschuldigten zudem ermöglichen, seine berufliche Reintegration weiter

voranzubringen und partnerschaftliche Beziehungen mit der Stärkung einer

befriedigenden legalen Sexualität zu leben. Zusammenfassend würde sich ein

Strafaufschub aus heutiger Sicht günstig auf die Legalprognose auswirken.

Nur am Rande – da nicht

von wesentlicher Bedeutung – sei auch noch darauf hingewiesen, dass der

Beschuldigte sich nach der Untersuchungshaft von 100 Tagen beruflich und

privat wieder stabilisieren und integrieren konnte (dabei handelt es sich

gemäss Gutachten um protektive Faktoren) und er motiviert und zuverlässig an

der nun seit bald drei Jahren laufenden ambulanten Massnahme teilnimmt. Ein

Rückfall ist nicht zu verzeichnen.

Die Voraussetzungen für einen Aufschub

der (Rest-)Strafe zu Gunsten der ambulanten Massnahme liegen somit vor. Der

Beschuldigte ist mit Blick auf die vorliegenden Berichte und Gutachten –

insbesondere unter laufender Therapie – nicht gefährlich, indem eine hohe

Rückfallgefahr für schwere Delikte bestehen würde.

2.7. Die Verteidigung beantragt, es sei

gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB für die Dauer der ambulanten Behandlung

Bewährungshilfe anzuordnen und dem Beschuldigten seien Weisungen zu erteilen.

2.8.

2.8.1. Gemäss Art. 93 Abs. 1 StGB sollen mit der Bewährungshilfe betreute

Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die

Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür

erforderliche Sozial- und Fachhilfe. Zu Letzteren gehört traditionell die

Unterstützung bei der Suche nach Arbeit und Unterkunft und das Schwergewicht

liegt heute auf dem Übergangsmanagement bei der Entlassung. Darüber hinaus

leistet die Bewährungshilfe Integrations- und Sachhilfe auf der Grundlage von

gemeinsam festgelegten Betreuungszielen, berät bei psychischen,

gesundheitlichen, familiären oder beruflichen Problemen, interveniert bei

Krisen und überwacht Weisungen. Eine besondere Bedeutung kommt der

Schuldensanierung zu, weil die meisten Strafentlassenen mit Überschuldung

konfrontiert sind. Die Bewährungshilfe soll sich noch deutlicher als die

frühere Schutzaufsicht zu Gunsten des Betroffenen auswirken

(Trechsel/Aebersold, a.a.O, N 2 zu Art. 93).

Die persönliche Situation des

Beschuldigten hat sich wie dargelegt deutlich stabilisiert, er ist aber

weiterhin teilweise arbeitslos und lebt in finanziell angespannten

Verhältnissen. Als zusätzliche Anlauf- und Beratungsstelle kann die

Bewährungshilfe dem Beschuldigten zur weiteren Stabilisierung behilflich sein,

zumal er deren Anordnung selbst wünscht.

2.8.2. Gemäss Art. 94 StGB betreffen die

Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten

für die Probezeit erteilen kann, insbesondere die Berufsausübung, den

Aufenthalt, das Führen von Motorfahrzeugen, den Schadenersatz sowie ärztliche

und psychologische Betreuung.

Die Gutachterin erachtet es ebenso wie

der behandelnde Psychologe als wünschenswert, dass beim Beschuldigten die

Möglichkeit bestünde, periodisch eine stichprobenartige Kontrolle seiner

elektronischen Geräte durch eine externe Stelle vornehmen zu lassen. Der

Beschuldige ist damit einverstanden und liess dies vor dem Berufungsgericht auch

so beantragen. Somit wird der Bewährungshilfe das Recht eingeräumt, periodisch

und unangemeldet die elektronischen Geräte des Beschuldigten (PC, Laptop,

Handy, Harddisk etc.) auf allfällige verbotene Pornografie zu sichten. Dem

Beschuldigten wird die Weisung erteilt, sich dieser Sichtung zu unterziehen.

2.9. Das Urteil des Berufungsgerichts

erwächst in Rechtskraft, sodass auch die ambulante Behandlung weiterzuführen

ist. Einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht kommt diesbezüglich

keine aufschiebende Wirkung zu (keine freiheitsentziehende Massnahme), sodass

kein Anlass besteht, vorsorglich Ersatzmassnahmen anzuordnen.

VI. Kosten und Entschädigungen

1. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens sind zufolge Schuldspruchs dem Beschuldigten aufzuerlegen. Zudem ist

in Bezug auf die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der

Rückforderungsanspruch des Staates festzuhalten.

2. Der Beschuldigte unterliegt im

Berufungsverfahren mit seinem Hauptantrag (kürzere, teilbedingte Strafe),

obsiegt aber mit seinem Eventualantrag auf Aufschub des Strafvollzugs zu

Gunsten der ambulanten Massnahme. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 5'272.50, sind daher dem

Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen. Die übrigen Kosten gehen zu Lasten des

Staates.

3. Der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten, Rechtsanwalt Burim Imeri, macht in seiner Honorarnote für das

Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 33,75 Stunden geltend. Dieser

Aufwand ist nicht zu beanstanden. Hinzuzurechnen sind einzig die Aufwendungen

für die Hauptverhandlung (zwei Stunden) und für die Urteilseröffnung (0,5

Stunden).

Zusammengefasst ergibt sich folgende

Berechnung:

Ansatz

Zwischentotal

36,25 h

CHF 190.00

CHF 6'887.50

Auslagen

CHF 300.60

MwSt.

7.7 %

CHF 92.45

8.1 %

CHF 484.97

TOTAL

CHF 7'755.42

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren demnach auf

(gerundet) CHF 7'755.40 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'877.70

(1/2 von CHF 7'755.40), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

4. Die Privatklägerinnen hatten im

Berufungsverfahren keine Parteistellung mehr (die Schuldsprüche und die

Entscheide über die Zivilforderungen waren rechtskräftig), weshalb es keine

Möglichkeit gibt, ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 34

StGB, Art. 40 StGB, Art. 41 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB,

Art. 47 StGB, Art. 49 StGB, Art. 50 StGB, Art. 51 StGB, Art. 56 StGB, Art.

63 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 StGB, Art. 67 StGB, Art. 69 StGB, Art. 93 StGB,

Art. 94 StGB, Art. 187 Ziff. 1 StGB, Art. 189 Abs. 1 StGB, Art.

190 Abs. 1 StGB, Art. 191 StGB; Art. 197 Ziff. 3 aStGB, Art. 197

Abs. 5 StGB, Art. 122 ff. StPO, Art. 135 StPO, Art. 138 StPO, Art. 335 ff.

StPO, Art. 379 ff. StPO, Art. 391 Abs. 2 StPO, Art. 398 ff. StPO, Art. 416

ff. StPO, Art. 41 ff. OR, Art. 49 OR, § 146 lit. c Gebührentarif, § 158 Gebührentarif

beschlossen, festgestellt und erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. März 2023 hat sich A.___

schuldig gemacht:

a. der mehrfachen sexuellen Nötigung,

begangen zum Nachteil von D.D.___ in der Zeit vom Dezember 2016 bis 30. März

2021 (Ziffer 1.1. und Ziffer 1.2. der Anklageschrift vom 8. August 2022

[nachfolgend AKS]) und zum Nachteil von H.G.___ in der Zeit von ca. Mitte März

2014 bis 2020 (Ziffer 1.2., Ziffer 1.3. [teilweise] und Ziff. 1.4. AKS);

b. der Vergewaltigung, begangen ca. 2019

zum Nachteil von D.D.___ (Ziffer 2 AKS);

c. der mehrfachen Schändung, begangen zum

Nachteil von H.G.___ in der Zeit von ca. 2011 bis Mitte 2014 (Ziffer 1.3.

[teilweise] AKS);

d. der mehrfachen sexuellen Handlungen mit

Kindern, begangen zum Nachteil von D.D.___ in der Zeit vom Dezember 2016 bis

30. März 2021 (Ziffer 1.1., Ziffer 1.2. und Ziffer 2 AKS), begangen zum

Nachteil von H.G.___ in der Zeit von ca. 2011 bis 2020 (Ziffer 1.2., Ziffer

1.3. und Ziffer 1.4. AKS) und begangen zum Nachteil von J.J.___ in der

Zeit von ca. 2018 bis 2020 (Ziffer 3 AKS);

e. der mehrfachen Pornografie (mit

tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, Handlungen zum

Eigenkonsum), begangen in der Zeit von ca. 1. Januar 2014 bis 31. März 2021

(Ziffer 4 AKS).

2. A.___ wird verurteilt zu:

a. einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten;

b. einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu

CHF 30.00 unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von 5

Jahren.

3. Die Untersuchungshaft vom 30. März 2021

bis 7. Juli 2021 werden A.___ an die Freiheitsstrafe gemäss Ziffer 2 lit. a

vorstehend angerechnet.

4. Die in der Zeit vom 7. Juli 2021 bis 11.

Juni 2024 ausgestandenen Ersatzmassnahmen werden dem Beschuldigten im Umfang

von 80 Tagen an die Freiheitsstrafe gemäss Ziffer 2 lit. a vorstehend

angerechnet.

5. Für A.___ wird eine ambulante

therapeutische Behandlung nach Art. 63 StGB angeordnet.

6. Die Freiheitsstrafe gemäss Ziffer 2 lit.

a vorstehend wird zu Gunsten der ambulanten Behandlung gemäss Ziffer 5

vorstehend aufgeschoben.

7. Für A.___ wird die Bewährungshilfe

angeordnet. Die Bewährungshilfe hat das Recht, periodisch und unangemeldet die

elektronischen Geräte des Beschuldigten (PC, Laptop, Handy, Harddisc etc.) auf

allfällige verbotene Pornografie zu sichten. Dem Beschuldigten wird die Weisung

erteilt, sich dieser Sichtung zu unterziehen.

8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. März 2023 wird A.___

lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche

Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

Das Tätigkeitsverbot wird im Strafregister eingetragen.

9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. März 2023 wurden die auf den

Datenträgern gemäss nachstehender Ziff. 10 in den Ordnern «Dokumente»,

«Bilder», «Videos» und «Musik» gespeicherten Daten herausgegeben, sofern es

sich um unverschlüsselte Dateien handelte und diese keinen verbotenen Inhalt

hatten.

10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. März 2023 wurden folgende mit

Verfügung vom 17. Mai 2022 beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und – unter

Vorbehalt der Herausgabe von Daten gemäss Ziffer 9 vorstehend – vernichtet:

-

SD-Karte

(Sach-Nr. KND449FA7741)

-

Festplatte

Western Digital (Sach-Nr. WCC7K2AFXYJP)

-

Festplatte

Western Digital (Sach-Nr. WCC7K2AFX8F2)

-

Festplatte

Western Digital (Sach-Nr. WCC7K3LK8VU3)

-

Festplatte

Western Digital (Sach-Nr. WCC7K2AF0CCJ)

-

Festplatte

Western Digital (Sach-Nr. WMC300437221

-

Festplatte

Western Digital (Sach-Nr. WMAY01021486)

-

Festplatte

Western Digital (Sach-Nr. WCC4M6XHL260)

-

Festplatte

Western Digital (Sach-Nr. WCC4M7KRPPUD)

-

Festplatte

Western Digital (Sach-Nr. WCC4M3AZJJBU)

-

Festplatte

Western Digital (Sach-Nr. WCC4M5JS2V97)

-

Festplatte

Western Digital (Sach-Nr. WCASJ1591637)

-

Festplatte

Seagate (Sach-Nr. NAB9AJ1H)

-

Festplatte

Samsung (Sach-Nr. CY-SUC058H/XC)

-

Festplatte

(Sach-Nr. S3Z9NB0M105004R)

-

Mobiltelefon

Samsung Galaxy Z Flip (Sach-Nr. 352438112751041/01)

-

Mobiltelefon

Samsung Galaxy Note 8 (Sach-Nr. 355731097447461/01)

-

Datenträger

für Computer Hynic (SSD blauer Schutz).

11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. März 2023 wurde A.___ zur

Zahlung nachfolgender Zivilforderungen verurteilt:

a. Genugtuung von CHF 25'000.00, zzgl. 5 %

Zins seit 1. Februar 2019, an die Privatklägerin D.D.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich. Die darüber hinausgehende

Genugtuungsforderung wurde abgewiesen;

b. Genugtuung von CHF 10'000.00, zzgl. 5 %

Zins seit 1. Januar 2016, an den Privatkläger H.G.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Rebecca Leiser Schneider;

c. Genugtuung von CHF 500.00 und

Schadenersatz von CHF 331.30 an die Privatklägerin J.J.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Daniel Kopp;

d. Genugtuung von CHF 500.00 und

Schadenersatz von CHF 331.30 an die Privatklägerin K.J.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Daniel Kopp.

12. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. März 2023 wurde A.___

gegenüber der Privatklägerin D.D.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea

Stäuble Dietrich, für den Schaden aus den von ihm begangenen Straftaten zu

100 % schadenersatzpflichtig erklärt.

13. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. März 2023 wurde A.___

gegenüber dem Privatkläger H.G.___, vertreten durch Rechtsanwältin Rebecca

Leiser Schneider, für den Schaden aus den von ihm begangenen Straftaten zu

100 % schadenersatzpflichtig erklärt.

14. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 14 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. März 2023 hat A.___ der

Privatklägerin D.D.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,

für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 9'434.50

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

15. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 15 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. März 2023 hat A.___ dem

Privatkläger H.G.___, vertreten durch Rechtsanwältin Rebecca Leiser-Schneider,

für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'714.55

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

16. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 16 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. März 2023 wurde das von

Rechtsanwalt Daniel Kopp für die Privatklägerinnen J.J.___ und K.J.___

gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.

17. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

17 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. März 2023 wurde die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Burim Imeri,

im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 8'517.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

18. A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'400.00, total

CHF 17'009.00, zu bezahlen.

19. Es wird festgestellt, dass der

Privatklägerin D.D.___ und dem Privatkläger H.G.___ für das Berufungsverfahren

keine Parteientschädigung zugesprochen wird.

20. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Burim Imeri, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 7'755.40 (Honorar CHF 6'887.50 [36.25 Stunden à

CHF 190.00]) Auslagen CHF 300.60 und MwSt. CHF 577.42) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'877.70

(1/2 von CHF 7'755.40), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

21. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF

5'272.50, zur Hälfte, ausmachend CHF 2'636.25, zu bezahlen. Die andere

Hälfte, ausmachend CHF 2'636.25, geht zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Die

Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Marti Schenker