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Entscheid

STBER.2023.58

mehrfache Nötigung, einfache Körperverletzung, mehrfache Beschimpfung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache üble Nachrede, mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage, geringfügige Sachbeschädigung, mehrfache sexuelle Belästigung, mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz, Übertretung des Waffeng

31. Juli 2024Deutsch55 min

Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 4. September 2020, zum Nachteil von B.___

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 31. Juli

2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Jeannette Frech,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend mehrfache

Nötigung, einfache Körperverletzung, mehrfache Beschimpfung, Hausfriedensbruch,

mehrfache üble Nachrede, mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage,

geringfügige Sachbeschädigung, mehrfache sexuelle Belästigung, mehrfache

Vergehen gegen das Waffengesetz, Übertretung des Waffengesetzes, Widerruf

Die Berufung

wird in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO im schriftlichen Verfahren

behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 10. November 2019 trennte sich B.___

von ihrem Lebenspartner A.___, mit welchem sie seit 4 ½ Jahren in ihrer

Liegenschaft am [Adresse] in [Ort 1] wohnte. Ende Februar 2020 zog A.___ aus

der Liegenschaft von B.___ aus.

2. Am 3. Juni 2020 erstattete B.___

(nachfolgend: Privatklägerin / Geschädigte) auf dem Regionenposten [...]

Strafanzeige gegen A.___

(Aktenseiten Staatsanwaltschaft [nachfolgend: AS] 001 ff.). Sie gab an, dass er

sie seit der Trennung mit unzähligen E-Mails, Anrufen und SMS-Nachrichten

belästigt habe. Er sei auch immer wieder bei ihr zu Hause aufgetaucht, habe

überall Fotos von ihr gemacht und sie bedroht. Die Geschädigte unterschrieb

einen Strafantrag für sämtliche in Frage kommende Tatbestände (AS 015).

3. Gestützt auf die Angaben von B.___

eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Staatsanwaltschaft) am 10. Juni 2020 eine Strafuntersuchung gegen A.___

(nachfolgend: Beschuldigter / Berufungskläger) betreffend Verdacht der

mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Drohung sowie

des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (AS 957).

4. Am 16. Juni 2020 erfolgte eine

Hausdurchsuchung am neuen Wohnort des Beschuldigten am [Adresse] in [Ort 2] (AS

051 ff.). Anschliessend wurde der Beschuldigte vorläufig festgenommen (AS 1010

f.) und auf dem Regionenposten […] befragt (AS 1014 ff.). Nach der Befragung

wurde der Beschuldigte wieder entlassen.

5. Am 18. Juni 2020 erfolgte die

Durchsuchung eines von der Privatklägerin gemieteten Containerfachs im

Aussenlager der C.___ AG in [Ort 3] (AS 057). Gleichentags wurde der

Beschuldigte zudem wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch polizeilich

einvernommen (AS 160 ff.). Ebenfalls am 18. Juni 2020 erliess das

Haftgericht Ersatzmassnahmen in Form eines Annäherungs- und Kontaktverbotes (AS

1048 ff.).

6. Am 1. März 2022 erliess die

Staatsanwaltschaft eine bereinigte Eröffnungsverfügung (AS 958 ff.), die auch

die Vorhalte der einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs, der

geringfügigen Sachbeschädigung, der sexuellen Belästigung, sowie der

Widerhandlungen gegen das Waffengesetz umfasst.

7. Mit Strafbefehl vom 8. März 2022 (AS

972 ff.) verurteilte die Staatsanwaltschaft A.___ wegen mehrfacher Nötigung,

einfacher Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen

Hausfriedensbruchs, mehrfacher übler Nachrede, mehrfachen Missbrauchs einer

Fernmeldeanlage, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher sexueller

Belästigung, mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz sowie Übertretung des

Waffengesetzes zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 170.00,

bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren, unter Anrechnung von 1

Tag Haft, verbleibend 179 Tagesätze im Erstehungsfalle, zu einer Busse von CHF

1'950.00, ersatzweise zu 16 Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung der

Verfahrenskosten von CHF 1'160.00.

8. Mit Schreiben vom 21. März 2022 erhob

der Beschuldigte, vertreten durch Advokatin Susanne Ackermann, Einsprache gegen

den Strafbefehl und begründete diese mit Schreiben vom 29. Juli 2022 (AS 1093

ff.).

9. Am 28. Oktober 2022 erliess die

Staatsanwaltschaft in Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts 6B_684/2021

vom 22. Juni 2022 einen berichtigten Strafbefehl (eigenhändige Unterschrift; AS

Ordner 1 [ohne Paginierung]). Gleichzeitig überwies sie die Einsprache mit den

Akten dem Gerichtspräsidium Thal-Gäu zum Entscheid. Am angefochtenen

Strafbefehl wurde festgehalten.

10. Am 2. März 2023 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Strafurteil (Aktenseiten

Richteramt Thal-Gäu [nachfolgend: ASTG] 1266 ff.):

1. A.___ wird vom Vorhalt des

Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 4. September 2020, zum Nachteil von B.___

(Vorhalt Ziff. 1.4 lit. b des Strafbefehls), freigesprochen.

2. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a)

mehrfache Nötigung,

begangen ab dem 10. November 2019 bis zum 24. August 2020, zum Nachteil

von B.___,

b)

einfache

Körperverletzung, begangen am 26. Januar 2020, zum Nachteil von B.___,

c)

mehrfache

Beschimpfung, begangen

-

in der Zeit vom 14. Mai

2020 bis zum 15. Juni 2020, zum Nachteil von B.___,

-

am 16. Juni 2020 zum

Nachteil von D.___ und E.___,

d)

Hausfriedensbruch,

begangen am 20. Mai 2020 zum Nachteil von B.___,

e)

mehrfache üble

Nachrede, begangen am 31. März 2020, am 30. April 2020, am 28. Mai 2020 sowie

am 2. Juni 2020, jeweils zum Nachteil von B.___,

f)

mehrfacher

Missbrauch einer Fernmeldeanlage, begangen in der Zeit vom 22. Februar 2020 bis

zum 15. Juni 2020, zum Nachteil von B.___,

g)

geringfügige

Sachbeschädigung, begangen am 20. Mai 2020, zum Nachteil von B.___,

h)

mehrfache sexuelle

Belästigung, begangen in der Zeit vom 19. März 2020 bis zum 21. Mai 2020, zum

Nachteil von B.___,

i)

mehrfache Vergehen

gegen das Waffengesetz, begangen (soweit nicht verjährt) bis 18. Juni 2020,

j)

Übertretung des

Waffengesetzes, begangen (soweit nicht verjährt) bis 16. Juni 2020.

3. A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten,

bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren und unter Anrechnung von

1 Tag Haft im Erstehungsfalle,

b) einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu

je CHF 170.00, bedingt aufgeschoben bei

einer Probezeit von 4 Jahren, (teilweise) als Zusatzstrafe zum Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 5. Juni 2020,

c) einer Busse von CHF 900.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu 9 Tagen Freiheitsstrafe.

4. Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 5. Juni 2020 bedingt gewährte Vollzug einer Geldstrafe von 40

Tagessätzen zu CHF 170.00 wird nicht widerrufen.

5. Über die Einziehung der nachfolgenden

sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei

Kanton Solothurn, FB Waffen) hat die Polizei Kanton Solothurn zu entscheiden

(Art. 31 WG):

-

1 Pistole Phönix HP22, long

rifle, Kaliber .22, inkl. 1 volles Magazin mit Patronen

-

1 Schalldämpfer, Phönix

long rifle

-

1 Pistole SIG 210, Kaliber

9mm, inkl. 2 Magazine und 16 Patronen

-

1 Revolver Taurus Magnum

357, Kaliber .357, mit Lederholster, 2 Magazinen und 21 Patronen

-

13 Patronen Fiocchi, Rubber

Buckshot Pallettoni Gomma

-

2 Magazine Kaliber .22 long

rifle1 Verschluss für Waffe, [...]

-

1 Verschluss für Waffe, […]

-

1 Verschluss für Waffe, […]

-

1 Verschluss für Waffe, […]

-

1 Verschluss für Waffe, […]

-

1 Verschluss für Waffe, […]

-

1 Verschluss für Waffe, […]

-

1 Verschluss für Waffe, […]

-

1 Verschluss für Waffe, […]

6. A.___ hat der Privatklägerin B.___ einen

Schadenersatz von CHF 3'551.40 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage auf

den Zivilweg verwiesen.

7. A.___ hat der Privatklägerin B.___ eine

Genugtuung von CHF 5'000.00 nebst Zins von 5% seit 4. September 2020 zu

bezahlen.

8. Folgende Genugtuungsforderungen

gegenüber A.___ werden abgewiesen:

a)

D.___: CHF 500.00

zu Gunsten der Spitex Thal-Gäu,

b)

E.___: CHF 1'200.00.

9.

A.___

hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti, eine

reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

10. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF 3'100.00, zu

bezahlen.

11. Gegen dieses Urteil meldete der

Beschuldigte am 20. März 2023 Berufung an (ASTG 1263). Mit Eingabe vom 17. Juli

2023 erfolgte die Berufungserklärung (Aktenseiten Berufungsgericht [nachfolgend:

ASB] 001 f.). Der Berufungskläger beantragt, das Urteil vom 2. März 2023 sei

vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

12. Am 25. Juli 2023 teilte die

Staatsanwaltschaft mit, sie stelle keinen Antrag auf Nichteintreten und

verzichte auf eine Anschlussberufung sowie eine weitere Teilnahme am

Berufungsverfahren (ASB 012).

13. Mit Verfügung vom 28. September 2023

ordnete der Intsruktionsrichter das schriftliche Verfahren an und setzte dem

Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung und der Unterlagen

über seine finanziellen Verhältnisse (ASB 026 f.).

14. Mit Eingabe vom 12. Januar 2024

reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein (ASB 042 ff.). Die

verlangten Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse reichte der

Beschuldigte nicht ein. In der Berufungsbegründung stellte er folgende

Rechtsbegehren:

1. A.___ sei freizusprechen

a) vom Vorhalt des mehrfachen Vergehens

gegen das Waffengesetz, begangen (soweit nicht verjährt) bis 16.06.2020 (1.9

der Anklageschrift/berichtigter Strafbefehl vom 28.10.2022)

b) vom Vorhalt der Übertretung des

Waffengesetzes, begangen (soweit nicht verjährt) bis 16.06.2020 (1.10 der

Anklageschrift/berichtigter Strafbefehl vom 28.10.2022)

2. Es sei festzustellen, dass A.___

folgende Tatbestände im Zustand der nicht selbst verschuldeten

Schuldunfähigkeit erfüllt hat:

a) mehrfache Nötigung, begangen ab dem

10.11.2019 bis zum 24.08.2020, zum Nachteil von B.___ (1.1 der

Anklageschrift/berichtigter Strafbefehl vom 28.10.2022)

c) einfache Körperverletzung, begangen am

26.01.2020, zum Nachteil von B.___ (1.2 der Anklageschrift/berichtigter

Strafbefehl vom 28.10.2022)

b) mehrfache Beschimpfung, begangen

-

in der Zeit vom 14.05.2020

bis 15.06.2020, zum Nachteil von B.___

-

am 16.06.2020 zum Nachteil

von D.___ und E.___

(1.3 der Anklageschrift/

berichtigter Strafbefehl vom 28.10.2022)

c) mehrfache üble Nachrede, begangen am 31.03.2020,

am 30.04.2020, am 28.05.2020 sowie am 02.06.2020, jeweils zum Nachteil von B.___

(1.5 der Anklageschrift/berichtigter Strafbefehl vom 28.10.2022)

d) mehrfacher Missbrauch einer

Fernmeldeanlage, begangen in der Zeit vom 22.02.2020 bis 15.06.2020, zum

Nachteil von B.___ (1.6 der Anklageschrift/berichtigter Strafbefehl vom

28.10.2022)

e) geringfügige Sachbeschädigung, begangen 20.05.2020,

zum Nachteil von B.___ (1.7 der Anklageschrift/berichtigter Strafbefehl vom

28.10.2022)

f) mehrfache sexuelle Belästigung, begangen

in der Zeit 19.03.2020 bis zum 21.05.2020, zum Nachteil von B.___ (1.8 der

Anklageschrift/berichtigter Strafbefehl vom 28.10.2022)

3. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten

Schuldunfähigkeit sei A.___ für nicht strafbar zu erklären.

4. Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 05.06.2020 bedingt gewährte

Vollzug einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 170.00 sei nicht zu

widerrufen.

5. Die sichergestellten und beschlagnahmten

Gegenstände seien A.___ unverzüglich herauszugeben.

6. Die Schadenersatz- und

Genugtuungsforderungen der Privatklägerin B.___ sowie die

Genugtuungsforderungen von D.___ und E.___ seien abzuweisen.

7. A.___ sei für die ausgestandene

Haftdauer von einem Tag eine Genugtuung von CHF 200.00 zzgl. Zins zu 5% seit

16.06.2020 zuzusprechen.

8. Es sei die Entschädigung für die private

Verteidigerin des A.___ in der Höhe von der Unterzeichneten auf erstes Ersuchen

hin noch einzureichenden Honorarnote festzusetzen und zuzusprechen.

9. Die Kosten der Untersuchung und der

gerichtlichen Verfahren in beiden Instanzen, seien vollumfänglich vom Staat zu

tragen.

15. Mit Verfügung vom 15. Januar 2024

(ASB 057 f.) setzte der Instruktionsrichter der Privatklägerschaft Frist zur

Stellungnahme. Zudem verfügte er die Einholung der Steuerunterlagen von Amtes

wegen, welche am 1. Februar 2024 vom Steueramt eingereicht wurden (ASB 062

ff.).

16. Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 (ASB

100 ff.) reichte die Privatklägerin ihre Stellungnahme zur Berufungsbegründung

ein und beantragte, die Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

abzuweisen.

Erwägungen

II. Anwendbares Recht

1.

Per 1. Januar 2024 trat die Revision der

StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend

Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend

anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt

wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,

die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt

werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1).

Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,

dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden

ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen

Behörden, beurteilt werden.

2.

Die Thematik des Übergangsrechts wurde

in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit

keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl.,

2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom

Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der

Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen

Dispositiv

vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in

Kraft treten.» (Oehen in: BSK StPO, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist

aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht

generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für

Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass

Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision

sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die

Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei

Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige

Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die

allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und

nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht

(Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts

anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung

verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu

nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit

URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit

noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten.

Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine

Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die

Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem

Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für

Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024

Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der

rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene

nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)

ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese

Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der

Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den

allgemeinen Regeln von Art. 448 StPO und der Ausnahme von Art. 453 StPO

abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren

gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des

StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem

Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder

Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die

allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO

beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich

das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies

folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung

gelangt.

III. Formelles

1. In dem als Anklageschrift

geltenden Strafbefehl vom 28. Oktober 2022 wird dem Beschuldigten unter

anderem vorgehalten, er habe sich in der Zeit ab dem 10. November 2019 bis

zum 4. September 2020 der mehrfachen Nötigung, der einfachen

Körperverletzung, der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen

Hausfriedensbruchs, der mehrfachen üblen Nachrede, des mehrfachen Missbrauchs

einer Fernmeldeanlage, der geringfügigen Sachbeschädigung und der mehrfachen

sexuellen Belästigung schuldig gemacht.

1.1 Mit Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 2. März 2023 (nachfolgend:

vorinstanzliches Urteil) wurde der Beschuldigte vom Vorhalt des

Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 4. September 2020, zum Nachteil

von B.___ (Vorhalt Ziff. 1.4 lit. b des Strafbefehls),

freigesprochen. Der Beschuldigte hat jedoch die vollumfängliche Aufhebung des Urteils

des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 2. März 2023 beantragt. In

Bezug auf die Ziffern 1 (Freispruch) und 8 (Abweisung der Zivilforderungen der

Privatkläger D.___ und E.___) ist der Beschuldigte nicht beschwert, es fehlt diesbezüglich

an einem rechtlich geschützten Interesse i.S.v. Art. 382 StPO. Der

Beschuldigte beantragt in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 1 und 8 denn auch

die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides. Es wird daher festgestellt,

dass die Ziffern 1 und 8 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen

sind.

1.2 Der weitere im Strafbefehl vom

28. Oktober 2022 geschilderte Sachverhalt, die erfolgte Beweiswürdigung

und auch die rechtliche Qualifikation hinsichtlich der zuvor genannten Delikte

bzw. die Schuldsprüche der Vorinstanz gemäss Ziffer 2 lit. a-h des Urteils vom

2. März 2023 werden vom Beschuldigten nicht bestritten. Zu diesen

Vorhalten äussert sich die Strafkammer im vorliegenden Urteil erst im Rahmen

der Prüfung der Schuldfähigkeit.

2. Neben den anerkannten Sachverhalten und

deren rechtlichen Würdigung wird dem Beschuldigten in dem als Anklageschrift

geltenden Strafbefehl vom 28. Oktober 2022 das Folgende vorgehalten:

2.1 Mehrfaches Vergehen gegen das

Waffengesetz (Vorhalt Ziff. 1.9)

Der Beschuldigte soll einerseits ab

einem unbestimmten Zeitpunkt (soweit nicht verjährt) bis am 16. Juni 2020

folgende verbotene Waffenbestandteile besessen haben, ohne dafür einen

Waffenerwerbsschein oder eine Bewilligung zu besitzen:

-

1 Verschluss für Waffe, [...]

-

1 Verschluss für Waffe, [...]

-

1 Verschluss für Waffe, [...]

-

1 Verschluss für Waffe, [...]

-

1 Verschluss für Waffe, [...]

-

1 Verschluss für Waffe, [...]

-

1 Verschluss für Waffe, [...]

-

2 Magazine

Andererseits soll der

Beschuldigte in einem von B.___ gemieteten Tresor mehrere verbotene Waffen

besessen haben, ohne dafür einen Waffenerwerbsschein oder eine Bewilligung zu

besitzen. Die Waffen habe er gemäss seinen Aussagen vor ca. 30 Jahren geschenkt

erhalten. Konkret hätten die folgenden Waffen und Munition sichergestellt

werden können:

-

1 Pistole Phönix

HP22, long rifle, Kal. 22, Serie-Nr. […],

inkl. 1 volles Magazin mit Patronen und dazugehörigem Schalldämpfer;

-

1 Pistole SIG 210, Kal.

9mm, Serie-Nr. […], inkl. 2 vollen Magazinen mit 16 Patronen;

-

1 Revolver Taurus Magnum,

Kaliber 357, Serie-Nr. […], inkl. 2 vollen Magazinen, 12 losen Patronen und

Lederholster;

-

13 Patronen Fiocchi, Rubber

Buckshot Pallettoni Gomma.

Die

Widerhandlung soll (soweit nicht verjährt) bis 18. Juni 2020 begangen worden

sein, in [Ort 3], Aussenlager der Firma C.___ AG, Container Nr. […],

festgestellt am 18. Juni 2020, ab 08:50 Uhr, anlässlich der Hausdurchsuchung.

2.2 Übertretung des Waffengesetzes

(Vorhalt Ziff. 1.10)

Dem Beschuldigten wird zudem

vorgehalten, er habe bis am 16. Juni 2020 acht Gewehrverschlüsse sowie zwei

Magazine an einem unverschlossenen Ort, namentlich zuhause im Schrank im

Schlafzimmer, aufbewahrt, womit sie nicht vor dem Zugriff unberechtigter

Dritter geschützt gewesen seien und wodurch er seiner Sorgfaltspflicht

betreffend Aufbewahrung nicht nachgekommen sei.

IV. Beweiswürdigung und

rechtserheblicher Sachverhalt

1. Bezüglich des Vorwurfs des mehrfachen

Vergehens gegen das Waffengesetz bestätigte der Beschuldigte in der Einvernahme

vom 16. Juni 2020, dass er eine Waffe habe. Er habe sie gekauft, als er 18-

oder 20-jährig gewesen sei. Er habe sich einen Waffenschein geholt beim

Polizeiposten in [...] (AS 1023).

In der Einvernahme vom 16. Dezember 2020 (AS 129 ff.) machte der

Beschuldigte geltend, die Vorwürfe zu den Waffen seien «komplett falsch». Er

wisse nicht, wo sich die Langwaffen befinden würden, welche zu den

Gewehrverschlüssen gehörten. Er habe die Waffen vor über 30 Jahren geschenkt

erhalten. Auf Frage, ob der Beschuldigte einen Waffenerwerbsschein für die

Waffen Pistole Phönix HP22, Pistole SIG 210 und Revolver Taurus Magnum habe,

antwortete er, er wisse es nicht mehr, das sei vor über 30 Jahren gewesen. Er

sei in verschiedenen Vereinen Sportschütze gewesen und habe auch Militär

geleistet. In der Einsprachebegründung vom 29. Juli 2022 liess der

Beschuldigte sodann ausführen, dass er damals (vor rund 30 Jahren) weder einen

Waffenerwerbsschein noch eine Bewilligung für die Waffen benötigt habe. Er gestand

zu, dass er es unterlassen habe, den Besitz der Waffen zu melden, wobei diese

Übertretung längst verjährt sei. An der Hauptverhandlung ergänzte er, er habe

die Waffen von Menschen geschenkt erhalten, die gewusst hätten, dass er

Sportschütze sei. Er habe einfach ein Faible für Waffen gehabt. Er habe es

versäumt, diese Waffen nachzumelden, aber das werde er selbstverständlich

machen, wenn er die Waffen wieder habe. Er habe die Waffen lange vor der

Gesetzesänderung besessen, weshalb er sie nicht zu Unrecht besessen habe. In

der Berufungsbegründung vom 12. Januar 2024 macht er keine weitergehenden

Aussagen zum Sachverhalt ausser, dass die Vorinstanz nicht überprüft habe, ob

er die Waffen nach den im Erwerbszeitpunkt geltenden Bestimmungen rechtmässig

erworben habe. Der Beschuldigte bestreitet weder den Besitz der genannten

Waffen sowie deren Bestandteile und Zubehör, noch die Tatsache des im Zeitpunkt

der Einziehung fehlenden Waffenerwerbsscheins oder der fehlenden Bewilligung.

Der Sachverhalt bezüglich des Vorwurfs des mehrfachen Vergehens gegen das

Waffengesetz wird demzufolge nicht bestritten. Der Beschuldigte bestreitet hingegen

ein strafbares Verhalten, worauf in der rechtlichen Würdigung einzugehen sein

wird.

2.1 In Bezug auf den Vorwurf der

Übertretung des Waffengesetzes ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in den

Einvernahmen keine Ausführungen zur Aufbewahrung der Gewehrverschlüsse und der

Magazine machte. In der Einsprachebegründung vom 29. Juli 2022 liess der

Beschuldigte sodann ausführen, dass er die Verschlüsse und das Magazin getrennt

von den Waffen aufbewahrt habe. Die Verschlüsse und das Magazin habe er im

Schlafzimmer aufbewahrt, mitnichten also an einem unverschlossenen Ort, da er

seine Haustüre abzuschliessen pflege. In seiner Wohnung würden sich nur die

allernächsten Familienangehörigen aufhalten (kleiner Sohn und Mutter), von

denen niemand in seinen Schränken herumzuwühlen pflege. Insbesondere für seinen

kleinen Sohn seien die Waffenbestandteile nicht erreichbar gewesen, da sie oben

im Schrank gelagert worden seien. Die Verschlüsse und das Magazin seien für sich

alleine ohne die dazugehörigen Waffen völlig nutzlos (AS 1096). Anlässlich

der Hauptverhandlung machte er sinngemäss die gleichen Ausführungen. Die Waffen

seien korrekt aufbewahrt worden. Neu brachte er zum ersten Mal vor, dass der

Schrank mit den sich darin befindenden Waffenteilen abgeschlossen gewesen sei

(ASTG 1244). In der Berufungsbegründung lässt der Berufungskläger sodann

ausführen, dass er während der gesamten Strafuntersuchung nicht einmal explizit

danach gefragt worden sei, ob der Kleiderschrank im Schlafzimmer verschlossen

gewesen sei oder nicht. Auch aus den Einvernahmeprotokollen sei nicht

ersichtlich, ob der Schlafzimmerschrank verschlossen gewesen sei oder nicht.

Zudem sei im Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände anlässlich der

Hausdurchsuchung vom 16. Juni 2020 nur der Fundort «Schlafzimmerschrank»

erwähnt, jedoch nicht, ob dieser abgeschlossen gewesen sei. Die Aussagen des Berufungsklägers

anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. März 2023 liessen sich so nicht mit

seinen früheren Aussagen oder den Ausführungen in der Einsprachebegründung

entkräften oder rechtsgenüglich in Zweifel ziehen. Objektive Beweismittel,

welche anzweifeln würden, dass der Schlafzimmerschrank verschlossen gewesen

sei, würden nicht existieren. In Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes nach

Art. 6 StPO und der Maximen der Beweiswürdigung und «in dubio pro reo» sei

in Vornahme einer korrekten Beweiswürdigung davon auszugehen, dass der

Schlafzimmerschrank abgeschlossen gewesen sei.

2.2 Tatsächlich wurde im Vorverfahren

nie die Frage aufgeworfen, ob es sich um einen abgeschlossenen Zimmerschrank

handelte oder nicht. Jedoch ist es doch zumindest erstaunlich, dass der Berufungskläger

ein so wichtiges Detail in seiner Einsprachebegründung nicht erwähnen würde,

wenn es denn wirklich so wäre. Er kennt sich nach eigenen Aussagen gut aus mit

Waffen und sagt von sich selbst, er habe ein Faible für Waffen (gehabt). Somit mussten

ihm die Voraussetzungen für das korrekte Aufbewahren von Waffen und deren

Bestandteile zweifellos bewusst sein. Es ist daher schlicht undenkbar, dass der

Beschuldigte nicht vorgebracht hätte, dass der Schrank abgeschlossen war, wenn

es denn wirklich so gewesen wäre. In der Einsprachebegründung brachte er vor,

seine allernächsten Familienangehörigen (Sohn und Mutter) pflegten nicht in

seinen Schränken herumzuwühlen. Die Waffenbestandteile seien ohnehin oben im

Schrank gelagert gewesen, womit sie für seinen Sohn nicht erreichbar gewesen

seien. Das impliziert, dass der Schrank unverschlossen war, ansonsten ein

Herumwühlen nicht möglich gewesen wäre. Das spätere Vorbringen an der

Hauptverhandlung, dass der Schrank verschlossen war, muss als Schutzbehauptung

gewertet werden. Die auf den Sachverhalt bezogenen Rügen des Beschuldigten

erweisen sich im Ergebnis als unberechtigt. Es kann vollumfänglich auf den im

Strafbefehl vom 28. Oktober 2022 aufgeführten Sachverhalt abgestellt

werden. Ob sich der Beschuldigte mit dieser Art der Aufbewahrung strafbar

gemacht hat, ist in der rechtlichen Würdigung zu beurteilen.

V. Rechtliche Würdigung

1. Mehrfaches Vergehen gegen das

Waffengesetz

1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 Waffengesetz

(WG; BGS 514.54) benötigt, wer eine Waffe oder einen wesentlichen

Waffenbestandteil erwerben will, einen Waffenerwerbsschein. Als Waffe gelten

gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a WG Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse

abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann,

oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen). Zu

den Feuerwaffen zählen bspw. Pistolen,

Revolver, Gewehre, Vorderschaftgewehre (pump action), Unterhebelrepetierer (lever

action) sowie Selbstladewaffen wie Flinten und Büchsen (Aslantas Fatih, in:

Facincani Nicolas/Sutter Reto [Hrsg.], Waffengesetz [WG], Bern 2017, Art. 4 N

4). Als Waffenzubehör gelten gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. a WG Schalldämpfer und

ihre besonders konstruierten Bestandteile. Zum Besitz einer Waffe, eines

wesentlichen oder eines besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines

Waffenzubehörs ist gemäss Art. 12 WG berechtigt, wer den Gegenstand

rechtmässig erworben hat. Munition und Munitionsbestandteile dürfen nach Art. 15

Abs. 1 WG nur von Personen erworben werden, die zum Erwerb der entsprechenden

Waffe berechtigt sind. Zum Besitz von Munition oder Munitionsbestandteilen ist

nach Art. 16a WG berechtigt, wer die Gegenstände rechtmässig erworben hat. Wer

vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte

Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile besitzt,

wird gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe bestraft.

1.2 Der Kanton Solothurn trat per 1. Januar

1971 dem Konkordat über den Handel mit Waffen und Munition vom 13. Januar 1970

(Waffenkonkordat; BGS 512.212) bei, welches bis 1. Januar 1999 Gültigkeit

hatte. Nach Art. 2 des Waffenkonkordats durften Faustfeuerwaffen und andere

Schusswaffen zu einhändigem Gebrauch, wie Luft- und Gaspistolen, mit denen

feste Geschosse, Gase oder andere Reizstoffe verschossen werden, nur gegen

vorherige Abgabe eines vom Käufer eigenhändig unterzeichneten Waffenerwerbsscheines

gewerbsmässig verkauft werden. Gemäss Art. 11 des Waffenkonkordats wurde, wer

den Vorschriften dieses Konkordates zuwiderhandelte, mit Haft oder mit Busse

bestraft. Strafbar war auch die fahrlässige Übertretung.

1.3 Gemäss § 2 der kantonalen

Verordnung über den Handel mit Waffen und Munition, das Waffentragen und den

Waffenbesitz vom 6. November 1970 (aWV; BGS 512.215), welche per

1. Januar 1999 aufgehoben wurde, galten als Waffen unter anderem Faustfeuerwaffen

und andere Schusswaffen zu einhändigem Gebrauch, mit denen feste Geschosse,

Gase oder andere Reizstoffe verschossen werden. In § 26 aWV war geregelt,

dass der private Besitz von Maschinenpistolen, Maschinengewehren, von

Handgranaten, Bomben und ähnlichen Explosivkörpern verboten ist; ebenso der

Besitz von Schusswaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie von

Spring- und Fallmessern, die einhändig bedient werden können. Ausnahmen

bedurften nach Abs. 2 einer Bewilligung der Kantonspolizei. In Abs. 3 war

schliesslich geregelt, dass der Besitz von Schusswaffen und Munition allen in

§ 15 aWV aufgeführten Personen verboten ist. § 15 aWV bestimmte, an

welche Personen kein Waffenerwerbsschein abgegeben werden darf. Nach § 7 aWV

durften Waffen im Sinne von § 2 nur gegen vorherige Abgabe eines vom

Käufer eigenhändig unterzeichneten Waffenerwerbsscheines gewerbsmässig verkauft

werden. Übertretungen der aWV wurden nach § 30 aWV mit Haft oder mit Busse

bestraft, wobei auch die fahrlässige Übertretung strafbar war.

1.4 Der Beschuldigte führt in seiner

Berufungsbegründung aus, dass das Waffenbesitzverbot in Art. 5 Abs. 2 WG mit

der auf den 12. Dezember 2008 in Kraft getretenen Revision des WG neu in

das Gesetz aufgenommen worden sei. Eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb nach

altem oder geltendem Recht berechtige zum weiteren Besitz der betreffenden

Waffe. Auch bzgl. der bewilligungspflichtigen Waffen i.S.v. Art. 8 WG

gelte, dass der rechtmässige Erwerb nach altem Recht (aArt. 8 f. WG) zum

weiteren Besitz unter neuem Recht berechtige. Gegenteiliges hätte einer ausdrücklichen

gesetzlichen Regelung bedurft. Die am 12. Dezember 2008 neu in Kraft getretenen

materiellen Anforderungen von Art. 8 WG an den Waffenerwerb würden daher

keine «Rückwirkung» entfalten. Sie fänden ausschliesslich auf

Besitzverhältnisse Anwendung, die auf eine Handänderung nach Inkrafttreten der

Gesetzesänderungen zurückgehen würden. Der Besitzstand bleibe daher gewahrt.

1.5 Weiter führt der Berufungskläger

aus, dass die Meldepflichtverletzung – anders als der unrechtmässige Besitz von

Waffen (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) – als blosse Übertretung

geahndet werde. Würden die in den Art. 42 Abs. 5-7 WG vorgesehenen Fristen

nicht eingehalten, so würden die Gegenstände nach Art. 31 WG wegen

unerlaubten Besitzes von Waffen etc. beschlagnahmt. Der Besitzer werde nach

Art. 33 Abs. 1 lit. a WG bestraft. Eine solche Bestrafung komme

entgegen der Auffassung der Vorinstanz aber nur in Betracht, wenn die

betroffene Person sowohl die dreimonatige Meldefrist von Art. 42 Abs. 5 WG als

auch die sechsmonatige Frist von Art. 42 Abs. 6 WG unbenutzt

verstreichen liess. Nach Art. 42 Abs. 6 WG, der eine

Übergangsbestimmung zur Regelung der Besitzesverhältnisse enthalte, sei ein

Gesuch um eine Ausnahmebewilligung zudem nicht erforderlich, wenn der Besitzer

bereits eine solche habe. Der Besitz erfolge daher nicht ohne Berechtigung,

wenn unter altem Recht eine gültige Ausnahmebewilligung zum Erwerb der Waffe

erworben und nur die Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG missachtet

worden sei. Gleich verhalte es sich, wenn vor Inkrafttreten des revidierten

Waffengesetzes eine Ausnahmebewilligung für den Erwerb von Schalldämpfern,

Laser- und Nachtsichtzielgeräten eingeholt worden sei. Daher hätte die

Vorinstanz prüfen müssen, ob der Berufungskläger die Gegenstände nach den im

Erwerbszeitpunkt anwendbaren Bestimmungen rechtmässig erworben habe. Weiter

würden Pistolen grundsätzlich nicht unter Art. 5 Abs. 2 WG fallen.

Sie würden keiner kantonalen Ausnahmebewilligung bedürfen und könnten mit einem

Waffenerwerbsschein erworben werden, weshalb sie keiner Meldepflicht nach

Art. 5 Abs. 2 WG unterlägen.

1.6 Es stellt sich die Frage, ob der

Beschuldigte die Waffen (und deren Zubehör) gemäss den damals geltenden

Bestimmungen rechtmässig erworben hat. Nach erfolgter Beweiswürdigung steht

fest, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Erwerbs der Waffen keinen

Waffenerwerbsschein hatte. Damals, «vor rund 30 Jahren», galten noch das

Waffenkonkordat und die aWV. In diesen Erlassen ist durchgehend und

ausschliesslich von «gewerbsmässigem Handel und Verkauf» die Rede. Die beiden

Erlasse äussern sich nicht zum Erwerb bei nichtgewerbsmässigen Verkäufern, wie

dies beispielsweise bei einer Schenkung unter Privatpersonen geschehen kann.

Die aWV legt zwar fest, wann der Besitz von Waffen verboten ist, knüpft den

rechtmässigen Besitz jedoch nicht explizit an den Besitz eines Waffenerwerbsscheins

oder Ähnliches. Das Waffenkonkordat äussert sich hingegen gar nicht zum

Waffenbesitz. So ist davon auszugehen, dass ein Erwerb von nicht verbotenen

Waffen von einem nicht gewerbsmässigen Veräusserer bspw. durch Schenkung grundsätzlich

erlaubt war. § 26 Abs. 3 aWV besagt, dass der Besitz von Schusswaffen

allen in § 15 aWV aufgeführten Personen (z.B. Jugendliche unter 18 Jahren,

Geisteskranke und Geistesschwache usw.) verboten ist. Wer also nicht unter die

in § 15 Abs. 1 aWG genannten Personen fiel, durfte nach aWV eine

nicht bewilligungspflichtige Waffe rechtmässig besitzen, auch wenn er keinen Waffenerwerbsschein

besass. Der Beschuldigte fiel zum Erwerbszeitpunkt vermutungsweise nicht unter

die in § 15 Abs. 1 genannten Personen und hat seine Waffen und deren

Zubehör nicht von einem gewerbsmässigen Veräusserer erworben, weshalb er diese

rechtmässig besass. Ob der Beschuldigte gegen Meldepflichten (Art. 34

Abs. 1 lit. i, Art. 42 Abs. 5 und 6 WG) verstossen hat,

kann offen bleiben, da dieser Sachverhalt vorliegend nicht angeklagt ist.

1.7 Der Beschuldigte ist somit vom

Vorhalt des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz freizusprechen.

2. Übertretung des Waffengesetzes

2.1 Nachdem der im Strafbefehl vom 28. Oktober

2022 aufgeführte Sachverhalt erstellt ist, kann in Bezug auf dieses Delikt

vollumfänglich auf die rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden,

zumal der Berufungskläger keine Einwände zur rechtlichen Würdigung der

Vorinstanz vorbringt.

2.2 Der Beschuldigte hat sich demnach

der Übertretung des Waffengesetzes schuldig gemacht.

3. Schuldfähigkeit

3.1 Nachdem feststeht, dass der

Beschuldigte bei sämtlichen Vorhalten gemäss Anklageschrift (ausser dem

mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz) tatbestandsmässig und rechtswidrig

handelte, ist als dritte Voraussetzung der Strafbarkeit zu prüfen, ob der

Beschuldigte im Tatzeitpunkt schuldfähig war. Nach Art. 19 Abs. 1 StGB

ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das

Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. War der

Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen

oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht gemäss Art. 19

Abs. 2 StGB die Strafe. Schuldfähigkeit setzt Einsichts- und

Steuerungsfähigkeit voraus. Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht

seiner Tat einzusehen. Unter Steuerungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit,

gemäss der Einsicht in das Unrecht zu handeln (Urteil des Bundesgerichts

6B_257/2020 / 6B_298/2020 E. 4.2.1). Besteht ernsthafter Anlass, an der

Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder

das Gericht gemäss Art. 20 StGB die sachverständige Begutachtung durch einen

Sachverständigen an.

3.2 Der Beschuldigte bringt in seiner

Berufungserklärung vor, dass folgende Anhaltspunkte in den Akten an seiner

Schuldfähigkeit Zweifel aufkommen lassen würden:

-

«Somit macht es Sinn, den

Beschuldigten wie von der Staatsanwaltschaft angedacht, psychologisch

begutachten zu lassen. Dies auch mit dem Augenmerk, dass er massive

unberechenbare Gemütsschwankungen an den Tag legt» (S. 11 der Strafanzeige

Polizei Kanton Solothurn, AS 011).

-

Aus dem

Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 16. Juni 2020 (AS 129-0133),

insbesondere aufgrund seiner Antworten zu den gestellten Fragen, ergebe sich

klar und eindeutig, dass der Berufungskläger sich in einer derart heftigen

Gemütslage befunden habe, dass er sich nicht gespürt habe und sich nicht habe steuern

können.

-

«Wenn ich ihn heute so sehe

in einer Ruhe hier sitzen, dann waren es nicht die gleichen zwei Menschen» (Einvernahme

von D.___ an der Hauptverhandlung vom 2. März 2023, AS 1224).

-

«Er war in einem

psychischen Zustand, der nicht normal war. Ich hatte in meiner Karriere noch

nie so etwas und kann gut mit den Leuten umgehen, würde ich sagen. Aber hier

war jede Hilfe fehl am Platz» (Einvernahme von E.___ an der Hauptverhandlung

vom 2. März 2023, AS 1227 f.).

-

«Die Polizisten haben es

gut beschrieben. Das nicht steuern können, aber trotzdem bewusst Sachen machen»

(Einvernahme von B.___ an der Hauptverhandlung vom 2. März 2023, AS 1231).

3.3 Aus den vorstehenden Ausführungen gehe

klar und unzweifelhaft hervor, dass sich der Berufungskläger zu den angeklagten

Tatzeitpunkten nicht habe steuern können. Er habe sich in einer absoluten

Ausnahmesituation befunden und Mühe gehabt, die Trennung von B.___ zu

akzeptieren und zu verarbeiten. Dass er gemäss der Vorinstanz vorsätzlich

gehandelt habe, bedeute nicht, dass er schuldfähig gewesen sei, da gemäss

Bundesgericht auch jemand schuldunfähiges vorsätzlich handeln könne (BGE 115 IV 221, 223). Zwar sei bei tatbestandsmässigem Handeln in der Regel auch die

Schuldhaftigkeit zu bejahen, für das Fehlen von Schuldausschlussgründen würden

prozessual gesehen aber die Strafbehörden die Beweislast tragen. Art. 10 Abs. 3

StPO besage, dass das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren

Sachlage ausgehe, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der

tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestünden. Einhergehend mit

der Lehre würden die tatsächlichen Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit als

Sachfrage gestützt auf den Wortlaut ohne weiteres unter den Anwendungsbereich

des Grundsatzes «in dubio pro reo» fallen. Wenn noch Zweifel bestehen würden,

ob noch Reste von Schuldfähigkeit vorhanden gewesen seien, so habe in Anwendung

des Zweifelssatzes ein Freispruch zu ergehen, die Annahme verminderter

Schuldfähigkeit sei in diesem Fall unzulässig.

3.4 Eine retrospektive Begutachtung des

Beschuldigten sei nicht mehr möglich. Es sei aber auch nicht am Berufungskläger

selbst gelegen, einen rechtzeitigen Antrag auf eine Begutachtung zu stellen.

Vielmehr wäre das die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden gewesen, da ihnen

der Beweis der Schuldfähigkeit des Beschuldigten obliege. Aufgrund der sich

aufdrängenden, bestehenden Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten

erweise sich das Urteil des Richteramtes Thal-Gäu vom 2. März 2023 als

rechtsfehlerhaft und sei aufzuheben. In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro

reo» hätte die Vorinstanz bzgl. der Schuldsprüche gemäss Ziffer 2 lit. a)

– h) des Urteils vom 2. März 2023 feststellen müssen, dass der

Beschuldigte zufolge fehlender Schuldfähigkeit trotz Erfüllung sämtlicher

objektiver und subjektiver Tatbestände nicht strafbar sei. Dadurch, dass sie

das nicht getan habe, habe sie eine Rechtsverletzung insbesondere der

Gesetzesnormen der Art. 19 und 47 StGB sowie von Art. 10 StPO

begangen.

3.5 Gemäss erstelltem Sachverhalt

belästigte der Beschuldigte seine Ex-Partnerin, indem er sie zwischen Februar

2020 und September 2020 gegen ihren Willen unter anderem rund 100 Mal anrief

und ihr rund 250 E-Mails zusandte. Darin beleidigte er sie teilweise aufs

Übelste. Der Beschuldigte ging so vor in der Hoffnung, sie gebe ihrer

gemeinsamen Beziehung nochmals eine Chance. Das Verhalten des Beschuldigten

dauerte also über mehrere Monate hinweg an, weshalb äusserst fraglich ist, ob

eine «heftige Gemütslage», wie sie in der Berufungsschrift bezeichnet wird,

über eine so lange Dauer überhaupt bestehen kann. Die Ausfälligkeiten des

Beschuldigten hatten ihren Höhepunkt ab dem 14. Mai 2020 und endeten erst

nach der erfolgten Hausdurchsuchung beim Beschuldigten am 16. Juni 2020.

Sie fanden zu jeder erdenklichen Tages- und Nachtzeit statt. Eine fehlende

Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ist bereits aufgrund des langen

Tatzeitraumes sehr fraglich. Sie ist aber insbesondere dort nicht erkennbar, wo

der Beschuldigte sich an die Vorgesetzten der Privatklägerin wandte und sich

gemässigt und ohne Beleidigungen ausdrückte. Wie die Vorinstanz korrekt

darlegt, konnte er sich gegenüber Drittpersonen sogar höflich zeigen. In einer

E-Mail vom 15. Mai 2020 an die Privatklägerin und ihren Vorgesetzten fragt

er für seine Verhältnisse sehr zurückhaltend an, ob er an diesem Wochenende

seine Sommerpneus abholen dürfe. Tags zuvor und am selben Abend schickte er

Frau B.___ jeweils eine E-Mail, in der er sie einmal aufs Übelste beschimpft («Deine

verpfuschten Silikontitten wirken einfach nur billig und lächerlich !! wie eine

Hafenhure …» usw.) und sich über ihren Sohn lustig macht («die Lachnummer der

Nation»). Er konnte diese aggressive, beleidigende und einschüchternde Art

beliebig hervorrufen oder wieder verstecken. Eindrücklichstes Beispiel sind die

Mails, die der Beschuldigte am 2. Juni 2020 versendete. Erst schickte er Frau B.___

um 08:47 Uhr eine E-Mail mit massivst beleidigendem Inhalt: «[…] schäm dich für

den Rest deines dreckigen Lebens ! Mögen dich und deine Sippschaft alle

Krankheiten, Unfälle und alles Negative für immer verfolgen … Dreckschweine

seid ihr – […] ». Gut eine Stunde später schrieb er Frau B.___ und ihrem

Vorgesetzten eine E-Mail mit dem Inhalt: «B.___, Mit deiner arroganten,

despektierlichen und menschenverachtenden Art solltest du nicht in einem

sozialen Beruf arbeiten ! Die Werte die du vermitteln und (vor)leben solltest

entsprechen nicht Deiner gespaltenen Persönlichkeit und dein Autismus ist der Sache

nicht dienlich. Du kannst nicht reflektieren und das wäre in einer solchen

Führungsfunktion dringend von Nöten … und im Privatleben förderliche … Lass dir

helfen …». Auch hier macht der Beschuldigte zwar negative Äusserungen über die

Privatklägerin, jedoch sind diese von der Schwere her nicht annährend mit jenen

Mails zu vergleichen, die er ausschliesslich an sie verschickt. Dem Berufungskläger

war eindeutig bewusst, dass er seine Ausführungen in einer E-Mail an

Drittpersonen nicht auf seine übliche, sich weit unter der Gürtellinie

befindende Art («Dreckschwein, Stinkfotze, Dreckschlampe, Hafenhure,

Drecknutte, Miststück, Dreckfotze» usw.) machen kann. Er war also sowohl fähig,

das Unrecht seiner Tat einzusehen, als auch gemäss dieser Einsicht zu handeln. Es

bestehen keine unüberwindlichen Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen

Voraussetzungen der angeklagten Tat bzw. an der Schuldfähigkeit des

Beschuldigten.

3.6 Die vom Berufungskläger angeführten

Zitate betreffen mehrheitlich sein Verhalten am 16. Juni 2020 (Tag der bei

ihm erfolgten Hausdurchsuchung). Dass der Beschuldigte durch die angeordnete

Hausdurchsuchung aufgebracht war, ist nachvollziehbar, jedoch entschuldigt dies

sein vollkommen ausuferndes Verhalten nicht im Geringsten. Dass der

Beschuldigte sein ausfälliges Verhalten beliebig steuern konnte, wurde bereits

ausgeführt. Ausserdem fiel der Beschuldigte bereits zuvor (Einvernahme vom

9. Juni 2020, AS 095) und auch danach (bspw. Einvernahme vom

26. August 2020, AS 186; Einvernahme vom 16. Dezember 2020, AS 131) immer

wieder mit Beleidigungen gegenüber Polizisten und ihrer Arbeitsweise auf. Eine

Schuldunfähigkeit aufgrund der aussergewöhnlichen Situation einer

Hausdurchsuchung ist daher ebenfalls nicht zu erkennen.

3.7 Weiter ist auch die Einrede des

Beschuldigten nicht zu hören, wonach seine Schuldfähigkeit mittels Gutachten

hätte festgestellt werden müssen. Wie bereits dargelegt, konnte sich der

Beschuldigte zusammenreissen und sich vernünftig verhalten, wenn er dies denn

wollte. So ist es auch verständlich, sind die anfänglichen Bedenken der

Staatsanwaltschaft hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des

Beschuldigten schnell verflogen. Der ab der zweiten Einvernahme (16. Juni

2020) anwaltschaftlich vertretene Berufungskläger brachte vor dem Erlass des

Strafbefehls nie die Frage nach seiner Schuldfähigkeit auf. Im Gegenteil führte

er selbst in dieser Einvernahme aus, er sei nicht psychisch krank, er habe

ADHS, er sei kein Autist, habe kein Borderline (AS 1020). Das angeführte Zitat aus

der Strafanzeige der Kantonspolizei an die Staatsanwaltschaft, wonach es Sinn

mache, den Beschuldigten psychologisch begutachten zu lassen, wurde erst am

12. Januar 2021 verfasst. Zu diesem Zeitpunkt gab es aber keine

Auffälligkeiten seitens des Beschuldigten mehr. Ein retrospektives Gutachten

wäre deshalb nicht aussagekräftig gewesen, wie dies der Berufungskläger auch

selbst darlegt. Der Beschuldigte wartete zu mit dem Vorbringen der möglichen

Schuldunfähigkeit bis die Voraussetzungen einer Begutachtung weggefallen sind. Dieses

Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz, da er die

Nichteinholung eines Gutachtens erst gerügt hatte, als eine Begutachtung kein

brauchbares Ergebnis mehr hervorgebracht hätte.

3.8 Inwiefern die Vorinstanz mit ihrem

Urteil in Bezug auf die Schuldunfähigkeit Art. 47 StGB verletzt haben soll, ist

weder ersichtlich, noch begründet der Berufungskläger diese Behauptung.

3.9 Die Rügen des Berufungsklägers sind

im Ergebnis unbegründet. Dem Beschuldigten ist daher eine voll erhaltene

Schuldfähigkeit zu attestieren. Dementsprechend kann festgehalten werden, dass

sich der Beschuldigte der mehrfachen Nötigung, der einfachen Körperverletzung,

der mehrfachen Beschimpfung, des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen üblen

Nachrede, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der geringfügigen

Sachbeschädigung, der mehrfachen sexuellen Belästigung und der Übertretung des

Waffengesetzes schuldig gemacht hat.

VI. Strafzumessung

1. Für die allgemeinen Ausführungen zur

Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urteilsseite

[nachfolgend: US] 26 ff.) verwiesen werden.

2. Anwendbares Recht

Hat ein Täter ein

Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuches

begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs.

2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der

Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten

konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des

Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind.

Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das

neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen.

Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in

Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue

Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3 S. 87 ff.). Ausschlaggebend ist, nach welchem der

beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat bessergestellt ist

(vgl. zum Ganzen Stefan Trechsel/Hans Vest, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 2 StGB N 11, m.H.). Der

Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu

richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2 S. 88). Massgebend ist dabei das Ausmass der

mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten,

namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der

Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen

hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der

Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist

altes Recht anzuwenden (Peter Popp/Anne Berkemeier, Basler Kommentar,

Strafrecht I [nachfolgend: BSK StGB I], 4. Auflage 2019, Art. 2 StGB N 20,

m.H.).

Am 1. Juli 2023 trat das Bundesgesetz

über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft. Dabei wurde der Strafrahmen

des hier interessierenden Art. 179septies StGB massiv

verschärft. War das Delikt bisher einzig mit einer Busse bedroht, so ist der

Strafrahmen heute Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Damit

erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb das zur Tatzeit geltende

Recht anzuwenden ist.

3. Konkrete Strafzumessung

3.1 Der Beschuldigte lässt vorbringen,

die Vorinstanz habe die Art der Strafe falsch festgesetzt, weshalb sich damit

die Strafzumessung, wie sie vorgenommen worden sei, nicht aufrechterhalten lasse.

Gemäss Art. 50 StGB habe das Gericht in seiner Urteilsbegründung die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es

habe seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die

Strafzumessung nachvollziehbar sei (BGE 144 IV 313). Weiter sei die Geldstrafe

im Bereich leichter Kriminalität die Hauptsanktion (BGE 144 IV 217,

E. 3.3.3). Wenn sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in

Betracht kämen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden

sanktionieren, sei generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der

Geldstrafe die Priorität einzuräumen. Freiheitsstrafen sollten in diesem

Bereich nur verhängt werden, wenn dem Staat keine anderen Mittel offenständen,

die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten (Urteil des Bundesgerichts

6B_93/2022 vom 24. November 2022). Bei der Wahl der Sanktionsart seien als

wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Die Vorinstanz habe die

Wahl der Art der Strafe nur äusserst rudimentär und damit in Verletzung der

Begründungspflicht nach Art. 14 StGB und 29 Abs. 2 BV damit begründet, dass

eine Geldstrafe den Beschuldigten nicht empfindlich genug treffen würde. Die

bestehende Vorstrafe aus der Zeit der Trennungsphase von der Ex-Frau

beeinflusse das Strafmass und nicht die Strafart. Der Berufungskläger habe sich

aufgrund der ihm vorgeworfenen Delikte bereits einen Tag in Haft befunden. Es

sei davon auszugehen, dass die Haft dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit des

Verfahrens durchaus vor Augen geführt habe. Zudem sei nicht berücksichtigt

worden, dass der Berufungskläger besonders strafempfindlich sei, da er seinen

Sohn in alternierenden Obhut betreue. Der Beschuldigte habe sich seit der im

Raum stehenden Delikte bewährt und keine neuerlichen Straftaten begangen,

weshalb ihm die Vorinstanz eine günstige Legalprognose attestiert habe. Es sei

auf eine Geldstrafe als zutreffende Strafart zu erkennen. Dies habe

gleichzeitig zur Folge, dass entgegen der Vorinstanz im konkreten Fall auch

eine Gesamtstrafenbildung aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen vorzunehmen

sein werde. Zur Höhe der Strafzumessung äussert sich der Berufungskläger nicht.

3.2 Die Vorinstanz begründet in ihrem

Urteil die Wahl der Strafart damit, dass eine Geldstrafe den Beschuldigten

nicht empfindlich genug treffen würde, was angesichts seiner guten finanziellen

Verhältnisse nachvollziehbar ist. Weiter führt sie in ihrem Urteil aus, dass

bereits bei der Trennung von seiner Ex-Frau die Polizei habe ausrücken müssen.

Der Beschuldigte sei diesbezüglich am 24. Mai 2016 wegen Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen

verurteilt worden. Zudem habe er während der Trennung von B.___ am 4. April

2020 einen Polizisten beschimpft und diesen an einer Amtshandlung gehindert,

wofür er am 5. Juni 2020 rechtskräftig verurteilt worden sei. Den Beschuldigten

habe insbesondere die erste Vorstrafe nicht genügend beeindruckt, sodass er

erneut straffällig geworden sei. Der massiven Delinquenz im jetzigen Verfahren

würde zudem eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen nicht gerecht werden. Daher

sei vorliegend auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.

3.3 Wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine

Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise

das Verschulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip

folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen. Freiheitsstrafen sollen in

diesem Bereich nur verhängt werden, wenn dem Staat keine anderen Mittel

offenstehen, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten; eine Freiheitsstrafe

kann dann etwa notwendig erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen und Vergehen abzuhalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1153/2021 vom

29. März 2023 E. 2.3.3). Die Vorinstanz legt klar dar, worauf sie sich bei

ihrem Entscheid hinsichtlich der Strafart stützt. Diese Überlegungen sind kurz

und prägnant umschrieben, sie sind vollständig und nachvollziehbar, womit die

Vorinstanz die erforderliche Begründungsdichte erfüllt. Ausschweifende

Ausführungen sind vorliegend auch gar nicht notwendig, da die mehrfache

Verurteilung wegen gleicher oder ähnlicher Delikte ausreicht, um darzulegen,

dass den Beschuldigten eine blosse Geldstrafe nicht vor weiterer Delinquenz

abzuhalten vermöchte. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ist angesichts

der Vorstrafen angezeigt. Es kann momentan nicht ausgeschlossen werden, dass

sich der Berufungskläger im Falle einer Trennung von einer aktuellen oder

zukünftigen Partnerin nicht wieder ähnlich verhalten könnte. Insofern erschiene

eine blosse Geldstrafe als ineffizient und ist daher ungeeignet.

4. Die Vorinstanz hat den vorliegend anwendbaren

Strafrahmen sowie die massgebenden Strafzumessungsfaktoren zutreffend dargelegt

(US 28 ff.), darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Der Berufungskläger

äussert sich zwar zur konkreten Strafzumessung bzw. zur Höhe der Strafe nicht.

Jedoch bemängelt er die Art der ausgefällten Strafe und will im Falle einer

Verurteilung eine Geldstrafe als zutreffende Strafart erkennen. Da die Maximalstrafe

einer Geldstrafe 180 Tagessätze beträgt und die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe

von sieben Monaten sowie eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen aussprach, rügt der

Berufungskläger implizit auch die Höhe der ausgefällten Sanktion. So erklärt

er, die Vorinstanz führe nicht näher aus, weshalb aufgrund der zu beurteilenden

Delinquenz eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen nicht gerecht werde (ASB

051).

4.1 Für die Bestimmung der Einsatzstrafe

für das schwerste Delikt, die mehrfache Nötigung, ist bei der Tatkomponente in

objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass das Opfer während mehrerer Monate erheblich

in seiner Handlungsfreiheit und seinem Sicherheitsgefühl eingeschränkt wurde.

Die absurd hohe Anzahl an E-Mails und Telefonanrufen belegt, dass die

Geschädigte mehrmals täglich vom Beschuldigten angegangen und kontaktiert

wurde. Zwischen dem 15. März 2020 und dem 6. April 2020 schickte der

Berufungskläger der Privatklägerin rund 250 E-Mails mit Beleidigungen,

Beschimpfungen und drohungsähnlichen Inhalten. Zudem versuchte er sie in der

Zeit vom 20. April 2020 bis zum 14. Mai 2020 104 mal anzurufen, obwohl die

Geschädigte ihm gegenüber mehrmals klarstellte, dass ihre Beziehung beendet sei

und sie keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten wünsche. Der Beschuldigte hat der

Privatklägerin und ihren Familienangehörigen auch physisch nachgestellt und sie

auch so in ihrer persönlichen Freiheit stark eingeschränkt. Zudem kontaktierte

er sie in ihrem Arbeitsumfeld und bezog dabei auch ihre Vorgesetzten und

weitere Mitarbeiter in diese Nachrichten ein, was sich straferhöhend auswirkt.

Somit ist die objektive Tatschwere noch knapp im unteren Drittel anzusiedeln.

Dasselbe gilt für die subjektive Tatschwere. Der Beschuldigte handelte

vorsätzlich und hörte auch nach mehrmaligen Aufforderungen durch die

Privatklägerin nicht damit auf, diese zu belästigen. Die Beweggründe des

Berufungsklägers waren egoistisch, indem er die Geschädigte mittels

Kontaktaufnahme zunächst zur Wiederaufnahme der Beziehung zwingen und ihr

anschliessend das Leben so unerträglich wie nur möglich machen wollte. Somit

ist die Einsatzstrafe noch knapp im unteren Drittel des Strafrahmens

anzusiedeln. Eine Einsatzstrafe von 10 Monaten erscheint angemessen.

4.1.1 Die Einsatzstrafe ist aufgrund der Schuldsprüche

betreffend die einfache Körperverletzung und den Hausfriedensbruch angemessen zu

erhöhen. Für die einfache Körperverletzung erscheint eine Einsatzstrafe von

drei Monaten, hälftig asperiert, verschuldensangemessen. Da der Hausfriedensbruch

in der Gesamtbetrachtung eher leicht wiegt und auch das Verschulden hierbei als

gering zu bezeichnen ist, ist die Einsatzstrafe um einen halben Monat zu

erhöhen, womit sich eine Strafe von 12 Monaten ergibt.

4.1.2 In Bezug auf die Täterkomponente

kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz (US 30) verwiesen

werden. Die Täterkomponente wirkt sich aufgrund der doch einschlägigen

Vorstrafen negativ aus. Die Strafe ist um einen Monat zu erhöhen, womit sich

eine Strafe von 13 Monaten ergibt.

4.1.3 Für die Zusatzstrafe für die

mehrfache Beschimpfung und die mehrfache üble Nachrede kann auf die

Ausführungen der Vorinstanz (US 30 f.) verwiesen werden. Die von der Vorinstanz

für diese Delikte als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft vom 5.

Juni 2020 auf 60 Tagessätzen festgesetzte Geldstrafe erscheint angesichts der

Gesamtumstände dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die Zusatzstrafe

ist folglich auf 60 Tagessätze Geldstrafe zu bestimmen.

4.1.4 Die wirtschaftlichen Verhältnisse

(ASB 62 ff.) des Beschuldigten haben sich seit dem Urteil der Vorinstanz nicht

wesentlich verändert. Es wird auf die dort gemachten Ausführungen verwiesen (US

31) und die Tagessatzhöhe auf CHF 170.00 festgesetzt. Somit ergibt sich für die

mehrfache Beschimpfung und die mehrfache üble Nachrede eine Geldstrafe von 60

Tagessätzen zu je CHF 170.00.

4.2 In Bezug auf die Übertretungen

(geringfügige Sachbeschädigung, mehrfache sexuelle Belästigung, mehrfacher

Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Übertretung des Waffengesetzes) kann

ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 32 f.). Für

diese Delikte hat die

Vorinstanz zusätzlich eine Busse von CHF 900.00 ausgesprochen. Diese Busse

erscheint angemessen und ist zu bestätigen. Der Beschuldigte wird demnach zu

einer Busse in Höhe von CHF 900.00, ersatzweise einer Freiheitsstrafe von neun

Tagen, verurteilt.

4.3 Die Staatsanwaltschaft wie auch die

Privatklägerin haben kein Rechtsmittel ergriffen. Deshalb kann aufgrund des

Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) keine höhere Strafe ausgefällt

werden als gemäss dem Urteil der Vorinstanz. Damit ist die Freiheitsstrafe auf

7 Monate festzusetzen. Die Geldstrafe beläuft sich auf 60 Tagessätze und

die Busse beträgt CHF 900.00. Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug der

Strafen (Freiheitsstrafe und Geldstrafe) gewährt. Das Berufungsgericht ist

daran gebunden.

VII. Widerruf

1. Begeht der Verurteilte während der

Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er

weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe

oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Für einen

Widerruf bedarf es zum einen einer Rückfalltat (Verbrechen oder Vergehen) und

zum anderen einer damit verbundenen ungünstigen Prognose (Roland M.

Schneider/Roy Garré in: BSK StGB I, Art. 46 StGB N 7).

2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 5. Juni 2020 zu einer bedingt

ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 170.00 verurteilt.

Hinsichtlich des Widerrufs dieser bedingten Strafe kann vollumfänglich auf die

Ausführungen der Vorinstanz (US 33) verwiesen werden. Auf den Widerruf ist

deshalb ebenso zu verzichten wie auf die Verlängerung der Probezeit.

VIII. Einziehungen

1. Der Beschuldigte verlangt die

unverzügliche Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Er begründet die

Herausgabe damit, dass er die Waffen rechtmässig erworben habe.

2. Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b

WG beschlagnahmt die zuständige Behörde insbesondere Waffen, Waffenbestandteile

und Munition aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach

Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht

berechtigt sind. Solche beschlagnahmten Gegenstände sind nach Art. 31

Abs. 2 WG der eigentumsberechtigten Person zurückzugeben, wenn kein

Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht. Die Prüfung, ob ein

solcher Hinderungsgrund besteht, erfolgt durch die Polizei des Kantons

Solothurn.

3. Vorliegend bestehen – aufgrund der

Schuldsprüche und Vorstrafen– zumindest Anhaltspunkte dafür, dass ein

Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG bestehen könnte. Folglich hat

die Kantonspolizei Solothurn über die Einziehung oder eine allfällige

Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände zu befinden. Der Antrag auf

Herausgabe der sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände ist abzuweisen.

IX. Zivilforderungen

1. Für die theoretischen Ausführungen zu

den Zivilforderungen kann vorab auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen

der Vorinstanz (US 34, 36 f.) verwiesen werden.

2. Der Berufungskläger erachtet den in

Ziffer 6 bzw. 7 des Urteils der Vorinstanz zugesprochenen Schadenersatz von CHF

3'551.40 und die zugesprochene Genugtuung von CHF 5'000.00 zzgl. Zins von 5%

seit 4. September 2023 als übersetzt und sieht darin eine Rechtsverletzung von

Art. 41, 47 und 49 OR. Weiter verlangt er eine Genugtuung für ungerechtfertigte

Haft in der Höhe von CHF 200.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 16. Juni 2020.

3. Betreffend Schadenersatz führt er

aus, dass das Engagieren einer Sicherheitsfirma, die Kosten der

anwaltschaftlichen Vertretung zu Beginn des Verfahrens und der Austausch der

Schlösser der Liegenschaft der Privatklägerin nicht notwendig gewesen seien,

weshalb er nicht für diese Kosten aufzukommen habe.

3.1 Durch das nötigende Verhalten des Berufungsklägers

(Versenden von Mails mit drohendem Inhalt, Auflauern an öffentlichen Orten

etc.) ist nachvollziehbar, dass die Privatklägerin um ihre eigene und die

Sicherheit ihrer Kinder fürchtete. Das Argument des Berufungsklägers, dass es

nur vereinzelt zu einem Auflauern oder Nachstellen gekommen sei, ändert nichts

an der berechtigten Furcht der Privatklägerin. Der Beizug einer

Sicherheitsfirma ist daher gerechtfertigt. Da der Beschuldigte die Kosten in

Höhe von CHF 344.65 mit seinem Verhalten verursachte, hat er diese auch zu

bezahlen.

3.2 Wiederum war es der Berufungskläger,

der mit seinem nötigenden Verhalten den Beizug einer anwaltschaftlichen

Vertretung notwendig machte. Im Sinne der Waffengleichheit liess sich die

Privatklägerin durch Rechtsanwältin Lind vertreten, damit diese mit der

damaligen Rechtsvertreterin des Beschuldigten korrespondierte. Auch wenn das

Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nie beim zuständigen Gericht eingereicht

worden ist, ist dessen Ausarbeitung durch das Verhalten des Beschuldigten

notwendig geworden. Die Einreichung des Gesuchs ist durch die Anordnung von

Ersatzmassnahmen durch das Haftgericht obsolet geworden. Die Zusprechung der

Schadenersatzforderung in Bezug auf die Aufwände von Rechtsanwältin Lind in

Höhe von CHF 2'447.30 ist gerechtfertigt.

3.3 Auch den Austausch der Schlösser

provozierte der Beschuldigte durch sein eigenes Verhalten, indem er die

Schlüssel zur ehemals gemeinsam bewohnten Liegenschaft nie zurückbrachte. Er

verweigerte die Schlüsselrückgabe trotz schriftlich mitgeteilten Hausverbots

und hielt sich wiederholt auf dem Vorplatz und im Garten der Privatklägerin

auf. Sein Verhalten hat die Kosten für die Auswechslung der Schlösser der

Liegenschaft der Privatklägerin in Höhe von CHF 759.45 verursacht.

3.4 Die Schadenersatzforderungen sind in

Übereinstimmung mit Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils im Umfang von

CHF 3'551.40 gutzuheissen. Darüber hinaus ist die Schadenersatzforderung

auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Die psychische und sexuelle

Integrität der Geschädigten wurden durch das Verhalten des Beschuldigten über

längere Zeit schwer verletzt. Durch die widerrechtlichen Stalking-Aktionen des

Beschuldigten erlitt die Geschädigte eine immaterielle Unbill von erheblicher

Intensität. Er verunmöglichte ihr, ein normales Leben zu führen, insbesondere

war ihre Handlungs- und Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt und die drohenden

Worte und Handlungen des Beschuldigten versetzten sie in ständige Angst. Der Berufungskläger

behauptete wiederholt Provokationen durch die Privatklägerin, welche Auslöser

für sein Verhalten gewesen sein sollen. Einen Beleg hierfür hat er jedoch nie

eingereicht. Weiter sind die von ihm zum Vergleich herangezogenen Stalkingfälle

nicht mit dem vorliegenden zu vergleichen. Nebst den üblen und primitiven

Beschimpfungen gegenüber der Privatklägerin kontaktierte der Beschuldigte auch

das (Arbeits-)Umfeld der Privatklägerin, womit sie auch an ihrem Arbeitsplatz

in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt wurde. Dass die Geschädigte unter

Angstzuständen, Schlafstörungen oder Panikattacken litt, hat sie glaubhaft

dargelegt und ist im Übrigen auch nachvollziehbar. Die Höhe der von der ersten

Instanz zugesprochenen Genugtuung erscheint angesichts der Umstände angemessen

und ist zu bestätigen. Demnach hat der Beschuldigte der Geschädigten eine

Genugtuung von CHF 5‘000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 4. September 2020

zu bezahlen.

5. Die Genugtuungsforderung des Berufungsklägers

ist aufgrund seines vollständigen Unterliegens abzuweisen.

X. Kosten und Entschädigung

1. Verfahrenskosten

1.1 Der Beschuldigte wird

grossmehrheitlich schuldig gesprochen. Es erfolgten zwar auch zwei Freisprüche,

diese aber in Nebenpunkten. Es ist daher angemessen, die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten von CHF 3'100.00 zu 80%, das heisst im Umfang von CHF 2'480.00,

dem Beschuldigten aufzuerlegen.

1.2 Im Berufungsverfahren ist der

Beschuldigte teilweise erfolgreich: Es erfolgten zwei Freisprüche in

Nebenpunkten, die Höhe der Strafe bleibt jedoch die gleiche. Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.00,

total CHF 2'150.00, dem Beschuldigten zu 80%, das heisst im Umfang von

CHF 1’720.00, aufzuerlegen. Der Rest geht zu Lasten des Staates.

2. Parteientschädigung

2.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber

der beschuldigten Person u.a. Anspruch auf angemessene Entschädigung für

notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art 433 Abs. 1 lit. a

StPO). Nach § 158 Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) setzt der

Richter die Entschädigung der Rechtsbeiständin der Privatklägerin nach dem

Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung

erforderlich ist. Sie gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur

Einreichung einer Honorarnote.

2.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist der

Beschuldigte zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin zu

verpflichten.

2.2.1 Für das erstinstanzliche Verfahren

ist der Privatklägerin eine Parteientschädigung in Höhe von pauschal CHF

2'500.00 zuzusprechen. Zur Begründung wird vollumfänglich auf das

erstinstanzliche Urteil verwiesen, diese ist zu bestätigen.

2.2.2 Die Privatklägerin, vertreten

durch Rechtsanwältin Ida Salvetti, macht gemäss Honorarnote eine

Parteientschädigung von CHF 3'652.20 (Honorar CHF 3'367.00, Auslagen

CHF 13.70 sowie 7.7% MwSt. auf CHF 587.00, ausmachend CHF 45.20, bzw.

8.1 % MwSt. auf CHF 2’793.70, ausmachend CHF 226.30) geltend. Die

Höhe der ausgewiesenen Kosten erscheint angemessen. Die Entschädigung ist

demnach auf CHF 3’652.20 (12.95 Stunden à CHF 260.00), inklusive

Auslagen und MwSt., d.h. 7.7% auf CHF 587.00 (2.25 Stunden à

CHF 250.00 + Auslagen CHF 2.00), ausmachend CHF 45.20, sowie

8.1% auf CHF 2'793.70 (10.70 Stunden à CHF 260.00 + Auslagen

CHF 11.70), ausmachend CHF 226.30, festzusetzen. Eine Reduktion der

Parteientschädigung ist vorliegend trotz der Freisprüche nicht angezeigt, da

der Beschuldigte nur in Anklagepunkten freigesprochen wird, welche die

Privatklägerin nicht betreffen. Die Parteientschädigung der Privatklägerin für

das Berufungsverfahren in Höhe von CHF 3'652.20 ist vom Beschuldigten zur

Bezahlung zu übernehmen.

2.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist dem

Beschuldigten im Verhältnis seines Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung

zuzusprechen.

2.3.1 Für das erstinstanzliche Verfahren

ist dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von 20% zu Lasten des Staates

zuzusprechen. Für das Verfahren vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu machte

die damalige Rechtsvertreterin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Susanne

Ackermann, einen Aufwand von 23,41 Stunden geltend. Die separat eingereichte

Honorarnote betreffend Korrespondenz mit der Gegenanwältin mit einem Aufwand

von 2,5 Stunden ist nicht zu berücksichtigen, da diese offensichtlich nicht notwendigen

und zu entschädigenden Aufwand für die Verteidigung im vorliegenden Verfahren

betrifft. Zudem sind die geltend gemachten Auslagen insoweit anzupassen, als

dass Kopien und Scans praxisgemäss mit CHF 0.50 / Stück vergütet

werden. Unter Hinzurechnung der gekürzten Auslagen und Mehrwertsteuer wird die

Parteientschädigung gemäss gekürzter Honorarnote auf CHF 1'162.40 (20% von

CHF 5'812.10) festgesetzt.

2.3.2 Für das Berufungsverfahren ist dem

Beschuldigten ebenfalls eine Parteientschädigung von 20% zu Lasten des Staates

zuzusprechen. Der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,

macht gemäss Honorarnote eine Parteientschädigung von CHF 5'145.45

(Honorar CHF 4'702.00, Auslagen CHF 67.50 sowie 7.7% MwSt.,

ausmachend CHF 200.31 [recte: CHF 200.28, gerundet CHF 200.30], bzw.

8.1 % MwSt., ausmachend CHF 175.64 [gerundet: CHF 175.65]) geltend. Der

geltend gemachte Aufwand von rund 18 Stunden erscheint angemessen. Die Parteientschädigung

wird demnach auf CHF 1'029.10 (20% von CHF 5'145.45) festgesetzt.

2.3.3 Die Parteientschädigungen sind mit

den jeweiligen Verfahrenskosten zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).

Demnach wird in Anwendung von Art. 34,

Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 2,

Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 49 Abs. 2, Art. 51, Art. 69, Art. 106,

Art. 123 Ziff. 2, Art. 144 i.V.m. Art. 172ter

Abs. 1, Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 177 Abs. 1, Art. 179septies,

Art. 181, Art. 186, Art. 198 StGB; Art. 34 Abs. 1 lit. e i.V.m.

Art. 4 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 26 Abs. 1 WG; Art. 122 ff.,

Art. 335 ff., Art. 406, Art. 416 ff. StPO erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 2. März 2023

(nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) wird A.___ freigesprochen vom Vorhalt

des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 4. September 2020, zum

Nachteil von B.___ (Vorhalt Ziff. 1.4 lit. b des Strafbefehls).

2. A.___ wird freigesprochen vom Vorhalt

der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz, begangen (soweit nicht

verjährt) bis 18. Juni 2020.

3. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a)

mehrfache Nötigung,

begangen ab dem 10. November 2019 bis zum 24. August 2020, zum Nachteil

von B.___,

b)

einfache

Körperverletzung, begangen am 26. Januar 2020, zum Nachteil von B.___,

c)

mehrfache

Beschimpfung, begangen

-

in der Zeit vom 14. Mai

2020 bis zum 15. Juni 2020, zum Nachteil von B.___,

-

am 16. Juni 2020 zum

Nachteil von D.___ und E.___,

d)

Hausfriedensbruch,

begangen am 20. Mai 2020 zum Nachteil von B.___,

e)

mehrfache üble

Nachrede, begangen am 31. März 2020, am 30. April 2020, am 28. Mai 2020 sowie

am 2. Juni 2020, jeweils zum Nachteil von B.___,

f)

mehrfacher

Missbrauch einer Fernmeldeanlage, begangen in der Zeit vom 22. Februar 2020 bis

zum 15. Juni 2020, zum Nachteil von B.___,

g)

geringfügige

Sachbeschädigung, begangen am 20. Mai 2020, zum Nachteil von B.___,

h)

mehrfache sexuelle

Belästigung, begangen in der Zeit vom 19. März 2020 bis zum 21. Mai 2020, zum

Nachteil von B.___,

i)

Übertretung des

Waffengesetzes, begangen (soweit nicht verjährt) bis 16. Juni 2020.

4. A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten,

bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren und unter Anrechnung von

1 Tag Haft im Erstehungsfalle,

b) einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu

je CHF 170.00, bedingt aufgeschoben bei

einer Probezeit von 4 Jahren, (teilweise) als Zusatzstrafe zum Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 5. Juni 2020,

c) einer Busse von CHF 900.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu 9 Tagen Freiheitsstrafe.

5. Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 5. Juni 2020 bedingt gewährte Vollzug einer Geldstrafe von 40

Tagessätzen zu CHF 170.00 wird nicht widerrufen.

6. Über die Einziehung der nachfolgenden

sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei

Kanton Solothurn, FB Waffen) hat die Polizei Kanton Solothurn zu entscheiden

(Art. 31 WG):

-

1 Pistole Phönix HP22, long

rifle, Kaliber .22, inkl. 1 volles Magazin mit Patronen

-

1 Schalldämpfer, Phönix

long rifle

-

1 Pistole SIG 210, Kaliber

9mm, inkl. 2 Magazine und 16 Patronen

-

1 Revolver Taurus Magnum

357, Kaliber .357, mit Lederholster, 2 Magazinen und 21 Patronen

-

13 Patronen Fiocchi, Rubber

Buckshot Pallettoni Gomma

-

2 Magazine Kaliber .22 long

rifle1 Verschluss für Waffe, […]

-

1 Verschluss für Waffe, […]

-

1 Verschluss für Waffe, […]

-

1 Verschluss für Waffe, […]

-

1 Verschluss für Waffe, […]

-

1 Verschluss für Waffe, […]

-

1 Verschluss für Waffe, […]

-

1 Verschluss für Waffe, […]

-

1 Verschluss für Waffe, […]

7. A.___ hat der Privatklägerin B.___ einen

Schadenersatz von CHF 3'551.40 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage auf den

Zivilweg verwiesen.

8. A.___ hat der Privatklägerin B.___ eine

Genugtuung von CHF 5'000.00 nebst Zins von 5% seit 4. September 2020 zu

bezahlen.

9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des

vorinstanzlichen Urteils werden folgende Genugtuungsforderungen gegenüber A.___

abgewiesen:

a)

D.___: CHF

500.00 zu Gunsten der Spitex Thal-Gäu.

b)

E.___ CHF

1'200.00.

10. A.___ hat der Privatklägerin

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti, für das erstinstanzliche

Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 2'500.00

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

11. Für das erstinstanzliche

Verfahren wird A.___, damals vertreten

durch Rechtsanwältin Susanne Ackermann, eine reduzierte Parteientschädigung von

CHF 1'162.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den

Staat. Diese wird mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziffer 12

nachfolgend verrechnet.

12. A.___ hat 80% der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF 3'100.00, folglich

CHF 2'480.00, zu bezahlen. Zufolge Verrechnung mit der Parteientschädigung

gemäss Ziffer 11 vorstehend verbleibt ein von A.___ zu bezahlender Betrag von

CHF 1'317.60. Die restlichen 20% der erstinstanzlichen Verfahrenskosten

(CHF 620.00) gehen zu Lasten des Staates.

13. Für das Berufungsverfahren

hat A.___ der Privatklägerin B.___, vertreten

durch Rechtsanwältin Ida Salvetti, eine Parteientschädigung von

CHF 3'652.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

14. Für das Berufungsverfahren

wird A.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Jeannette Frech, eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'029.10

(inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat. Diese wird

mit den Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens gemäss Ziffer 15 nachfolgend

verrechnet.

15. A.___ hat 80% der Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr

von CHF 2'000.00, total CHF 2’150.00, folglich CHF 1'720.00 zu

bezahlen. Zufolge Verrechnung mit der Parteientschädigung gemäss Ziffer 14

vorstehend verbleibt ein von A.___ zu bezahlender Betrag von CHF 690.90. Die

restlichen 20% der Kosten des Berufungsverfahrens (CHF 430.00) gehen zu

Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Werner Kaufmann