STBER.2023.58
mehrfache Nötigung, einfache Körperverletzung, mehrfache Beschimpfung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache üble Nachrede, mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage, geringfügige Sachbeschädigung, mehrfache sexuelle Belästigung, mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz, Übertretung des Waffeng
31. Juli 2024Deutsch55 min
Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 4. September 2020, zum Nachteil von B.___
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 31. Juli
2024
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Marti
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Jeannette Frech,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrfache
Nötigung, einfache Körperverletzung, mehrfache Beschimpfung, Hausfriedensbruch,
mehrfache üble Nachrede, mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage,
geringfügige Sachbeschädigung, mehrfache sexuelle Belästigung, mehrfache
Vergehen gegen das Waffengesetz, Übertretung des Waffengesetzes, Widerruf
Die Berufung
wird in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO im schriftlichen Verfahren
behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 10. November 2019 trennte sich B.___
von ihrem Lebenspartner A.___, mit welchem sie seit 4 ½ Jahren in ihrer
Liegenschaft am [Adresse] in [Ort 1] wohnte. Ende Februar 2020 zog A.___ aus
der Liegenschaft von B.___ aus.
2. Am 3. Juni 2020 erstattete B.___
(nachfolgend: Privatklägerin / Geschädigte) auf dem Regionenposten [...]
Strafanzeige gegen A.___
(Aktenseiten Staatsanwaltschaft [nachfolgend: AS] 001 ff.). Sie gab an, dass er
sie seit der Trennung mit unzähligen E-Mails, Anrufen und SMS-Nachrichten
belästigt habe. Er sei auch immer wieder bei ihr zu Hause aufgetaucht, habe
überall Fotos von ihr gemacht und sie bedroht. Die Geschädigte unterschrieb
einen Strafantrag für sämtliche in Frage kommende Tatbestände (AS 015).
3. Gestützt auf die Angaben von B.___
eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Staatsanwaltschaft) am 10. Juni 2020 eine Strafuntersuchung gegen A.___
(nachfolgend: Beschuldigter / Berufungskläger) betreffend Verdacht der
mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Drohung sowie
des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (AS 957).
4. Am 16. Juni 2020 erfolgte eine
Hausdurchsuchung am neuen Wohnort des Beschuldigten am [Adresse] in [Ort 2] (AS
051 ff.). Anschliessend wurde der Beschuldigte vorläufig festgenommen (AS 1010
f.) und auf dem Regionenposten […] befragt (AS 1014 ff.). Nach der Befragung
wurde der Beschuldigte wieder entlassen.
5. Am 18. Juni 2020 erfolgte die
Durchsuchung eines von der Privatklägerin gemieteten Containerfachs im
Aussenlager der C.___ AG in [Ort 3] (AS 057). Gleichentags wurde der
Beschuldigte zudem wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch polizeilich
einvernommen (AS 160 ff.). Ebenfalls am 18. Juni 2020 erliess das
Haftgericht Ersatzmassnahmen in Form eines Annäherungs- und Kontaktverbotes (AS
1048 ff.).
6. Am 1. März 2022 erliess die
Staatsanwaltschaft eine bereinigte Eröffnungsverfügung (AS 958 ff.), die auch
die Vorhalte der einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs, der
geringfügigen Sachbeschädigung, der sexuellen Belästigung, sowie der
Widerhandlungen gegen das Waffengesetz umfasst.
7. Mit Strafbefehl vom 8. März 2022 (AS
972 ff.) verurteilte die Staatsanwaltschaft A.___ wegen mehrfacher Nötigung,
einfacher Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, mehrfacher übler Nachrede, mehrfachen Missbrauchs einer
Fernmeldeanlage, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher sexueller
Belästigung, mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz sowie Übertretung des
Waffengesetzes zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 170.00,
bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren, unter Anrechnung von 1
Tag Haft, verbleibend 179 Tagesätze im Erstehungsfalle, zu einer Busse von CHF
1'950.00, ersatzweise zu 16 Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung der
Verfahrenskosten von CHF 1'160.00.
8. Mit Schreiben vom 21. März 2022 erhob
der Beschuldigte, vertreten durch Advokatin Susanne Ackermann, Einsprache gegen
den Strafbefehl und begründete diese mit Schreiben vom 29. Juli 2022 (AS 1093
ff.).
9. Am 28. Oktober 2022 erliess die
Staatsanwaltschaft in Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts 6B_684/2021
vom 22. Juni 2022 einen berichtigten Strafbefehl (eigenhändige Unterschrift; AS
Ordner 1 [ohne Paginierung]). Gleichzeitig überwies sie die Einsprache mit den
Akten dem Gerichtspräsidium Thal-Gäu zum Entscheid. Am angefochtenen
Strafbefehl wurde festgehalten.
10. Am 2. März 2023 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Strafurteil (Aktenseiten
Richteramt Thal-Gäu [nachfolgend: ASTG] 1266 ff.):
1. A.___ wird vom Vorhalt des
Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 4. September 2020, zum Nachteil von B.___
(Vorhalt Ziff. 1.4 lit. b des Strafbefehls), freigesprochen.
2. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a)
mehrfache Nötigung,
begangen ab dem 10. November 2019 bis zum 24. August 2020, zum Nachteil
von B.___,
b)
einfache
Körperverletzung, begangen am 26. Januar 2020, zum Nachteil von B.___,
c)
mehrfache
Beschimpfung, begangen
-
in der Zeit vom 14. Mai
2020 bis zum 15. Juni 2020, zum Nachteil von B.___,
-
am 16. Juni 2020 zum
Nachteil von D.___ und E.___,
d)
Hausfriedensbruch,
begangen am 20. Mai 2020 zum Nachteil von B.___,
e)
mehrfache üble
Nachrede, begangen am 31. März 2020, am 30. April 2020, am 28. Mai 2020 sowie
am 2. Juni 2020, jeweils zum Nachteil von B.___,
f)
mehrfacher
Missbrauch einer Fernmeldeanlage, begangen in der Zeit vom 22. Februar 2020 bis
zum 15. Juni 2020, zum Nachteil von B.___,
g)
geringfügige
Sachbeschädigung, begangen am 20. Mai 2020, zum Nachteil von B.___,
h)
mehrfache sexuelle
Belästigung, begangen in der Zeit vom 19. März 2020 bis zum 21. Mai 2020, zum
Nachteil von B.___,
i)
mehrfache Vergehen
gegen das Waffengesetz, begangen (soweit nicht verjährt) bis 18. Juni 2020,
j)
Übertretung des
Waffengesetzes, begangen (soweit nicht verjährt) bis 16. Juni 2020.
3. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten,
bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren und unter Anrechnung von
1 Tag Haft im Erstehungsfalle,
b) einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu
je CHF 170.00, bedingt aufgeschoben bei
einer Probezeit von 4 Jahren, (teilweise) als Zusatzstrafe zum Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 5. Juni 2020,
c) einer Busse von CHF 900.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu 9 Tagen Freiheitsstrafe.
4. Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 5. Juni 2020 bedingt gewährte Vollzug einer Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu CHF 170.00 wird nicht widerrufen.
5. Über die Einziehung der nachfolgenden
sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei
Kanton Solothurn, FB Waffen) hat die Polizei Kanton Solothurn zu entscheiden
(Art. 31 WG):
-
1 Pistole Phönix HP22, long
rifle, Kaliber .22, inkl. 1 volles Magazin mit Patronen
-
1 Schalldämpfer, Phönix
long rifle
-
1 Pistole SIG 210, Kaliber
9mm, inkl. 2 Magazine und 16 Patronen
-
1 Revolver Taurus Magnum
357, Kaliber .357, mit Lederholster, 2 Magazinen und 21 Patronen
-
13 Patronen Fiocchi, Rubber
Buckshot Pallettoni Gomma
-
2 Magazine Kaliber .22 long
rifle1 Verschluss für Waffe, [...]
-
1 Verschluss für Waffe, […]
-
1 Verschluss für Waffe, […]
-
1 Verschluss für Waffe, […]
-
1 Verschluss für Waffe, […]
-
1 Verschluss für Waffe, […]
-
1 Verschluss für Waffe, […]
-
1 Verschluss für Waffe, […]
-
1 Verschluss für Waffe, […]
6. A.___ hat der Privatklägerin B.___ einen
Schadenersatz von CHF 3'551.40 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage auf
den Zivilweg verwiesen.
7. A.___ hat der Privatklägerin B.___ eine
Genugtuung von CHF 5'000.00 nebst Zins von 5% seit 4. September 2020 zu
bezahlen.
8. Folgende Genugtuungsforderungen
gegenüber A.___ werden abgewiesen:
a)
D.___: CHF 500.00
zu Gunsten der Spitex Thal-Gäu,
b)
E.___: CHF 1'200.00.
9.
A.___
hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti, eine
reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
10. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF 3'100.00, zu
bezahlen.
11. Gegen dieses Urteil meldete der
Beschuldigte am 20. März 2023 Berufung an (ASTG 1263). Mit Eingabe vom 17. Juli
2023 erfolgte die Berufungserklärung (Aktenseiten Berufungsgericht [nachfolgend:
ASB] 001 f.). Der Berufungskläger beantragt, das Urteil vom 2. März 2023 sei
vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
12. Am 25. Juli 2023 teilte die
Staatsanwaltschaft mit, sie stelle keinen Antrag auf Nichteintreten und
verzichte auf eine Anschlussberufung sowie eine weitere Teilnahme am
Berufungsverfahren (ASB 012).
13. Mit Verfügung vom 28. September 2023
ordnete der Intsruktionsrichter das schriftliche Verfahren an und setzte dem
Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung und der Unterlagen
über seine finanziellen Verhältnisse (ASB 026 f.).
14. Mit Eingabe vom 12. Januar 2024
reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein (ASB 042 ff.). Die
verlangten Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse reichte der
Beschuldigte nicht ein. In der Berufungsbegründung stellte er folgende
Rechtsbegehren:
1. A.___ sei freizusprechen
a) vom Vorhalt des mehrfachen Vergehens
gegen das Waffengesetz, begangen (soweit nicht verjährt) bis 16.06.2020 (1.9
der Anklageschrift/berichtigter Strafbefehl vom 28.10.2022)
b) vom Vorhalt der Übertretung des
Waffengesetzes, begangen (soweit nicht verjährt) bis 16.06.2020 (1.10 der
Anklageschrift/berichtigter Strafbefehl vom 28.10.2022)
2. Es sei festzustellen, dass A.___
folgende Tatbestände im Zustand der nicht selbst verschuldeten
Schuldunfähigkeit erfüllt hat:
a) mehrfache Nötigung, begangen ab dem
10.11.2019 bis zum 24.08.2020, zum Nachteil von B.___ (1.1 der
Anklageschrift/berichtigter Strafbefehl vom 28.10.2022)
c) einfache Körperverletzung, begangen am
26.01.2020, zum Nachteil von B.___ (1.2 der Anklageschrift/berichtigter
Strafbefehl vom 28.10.2022)
b) mehrfache Beschimpfung, begangen
-
in der Zeit vom 14.05.2020
bis 15.06.2020, zum Nachteil von B.___
-
am 16.06.2020 zum Nachteil
von D.___ und E.___
(1.3 der Anklageschrift/
berichtigter Strafbefehl vom 28.10.2022)
c) mehrfache üble Nachrede, begangen am 31.03.2020,
am 30.04.2020, am 28.05.2020 sowie am 02.06.2020, jeweils zum Nachteil von B.___
(1.5 der Anklageschrift/berichtigter Strafbefehl vom 28.10.2022)
d) mehrfacher Missbrauch einer
Fernmeldeanlage, begangen in der Zeit vom 22.02.2020 bis 15.06.2020, zum
Nachteil von B.___ (1.6 der Anklageschrift/berichtigter Strafbefehl vom
28.10.2022)
e) geringfügige Sachbeschädigung, begangen 20.05.2020,
zum Nachteil von B.___ (1.7 der Anklageschrift/berichtigter Strafbefehl vom
28.10.2022)
f) mehrfache sexuelle Belästigung, begangen
in der Zeit 19.03.2020 bis zum 21.05.2020, zum Nachteil von B.___ (1.8 der
Anklageschrift/berichtigter Strafbefehl vom 28.10.2022)
3. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten
Schuldunfähigkeit sei A.___ für nicht strafbar zu erklären.
4. Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 05.06.2020 bedingt gewährte
Vollzug einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 170.00 sei nicht zu
widerrufen.
5. Die sichergestellten und beschlagnahmten
Gegenstände seien A.___ unverzüglich herauszugeben.
6. Die Schadenersatz- und
Genugtuungsforderungen der Privatklägerin B.___ sowie die
Genugtuungsforderungen von D.___ und E.___ seien abzuweisen.
7. A.___ sei für die ausgestandene
Haftdauer von einem Tag eine Genugtuung von CHF 200.00 zzgl. Zins zu 5% seit
16.06.2020 zuzusprechen.
8. Es sei die Entschädigung für die private
Verteidigerin des A.___ in der Höhe von der Unterzeichneten auf erstes Ersuchen
hin noch einzureichenden Honorarnote festzusetzen und zuzusprechen.
9. Die Kosten der Untersuchung und der
gerichtlichen Verfahren in beiden Instanzen, seien vollumfänglich vom Staat zu
tragen.
15. Mit Verfügung vom 15. Januar 2024
(ASB 057 f.) setzte der Instruktionsrichter der Privatklägerschaft Frist zur
Stellungnahme. Zudem verfügte er die Einholung der Steuerunterlagen von Amtes
wegen, welche am 1. Februar 2024 vom Steueramt eingereicht wurden (ASB 062
ff.).
16. Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 (ASB
100 ff.) reichte die Privatklägerin ihre Stellungnahme zur Berufungsbegründung
ein und beantragte, die Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
abzuweisen.
Erwägungen
II. Anwendbares Recht
1.
Per 1. Januar 2024 trat die Revision der
StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend
Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend
anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt
wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt
werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1).
Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,
dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden
ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen
Behörden, beurteilt werden.
2.
Die Thematik des Übergangsrechts wurde
in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit
keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl.,
2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom
Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der
Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen
Dispositiv
vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in
Kraft treten.» (Oehen in: BSK StPO, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist
aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht
generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für
Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass
Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision
sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die
Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige
Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die
allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und
nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht
(Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung
verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu
nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit
URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit
noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten.
Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine
Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die
Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem
Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für
Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024
Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der
rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene
nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)
ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese
Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der
Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den
allgemeinen Regeln von Art. 448 StPO und der Ausnahme von Art. 453 StPO
abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren
gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des
StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem
Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder
Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die
allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO
beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich
das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies
folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung
gelangt.
III. Formelles
1. In dem als Anklageschrift
geltenden Strafbefehl vom 28. Oktober 2022 wird dem Beschuldigten unter
anderem vorgehalten, er habe sich in der Zeit ab dem 10. November 2019 bis
zum 4. September 2020 der mehrfachen Nötigung, der einfachen
Körperverletzung, der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, der mehrfachen üblen Nachrede, des mehrfachen Missbrauchs
einer Fernmeldeanlage, der geringfügigen Sachbeschädigung und der mehrfachen
sexuellen Belästigung schuldig gemacht.
1.1 Mit Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 2. März 2023 (nachfolgend:
vorinstanzliches Urteil) wurde der Beschuldigte vom Vorhalt des
Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 4. September 2020, zum Nachteil
von B.___ (Vorhalt Ziff. 1.4 lit. b des Strafbefehls),
freigesprochen. Der Beschuldigte hat jedoch die vollumfängliche Aufhebung des Urteils
des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 2. März 2023 beantragt. In
Bezug auf die Ziffern 1 (Freispruch) und 8 (Abweisung der Zivilforderungen der
Privatkläger D.___ und E.___) ist der Beschuldigte nicht beschwert, es fehlt diesbezüglich
an einem rechtlich geschützten Interesse i.S.v. Art. 382 StPO. Der
Beschuldigte beantragt in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 1 und 8 denn auch
die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides. Es wird daher festgestellt,
dass die Ziffern 1 und 8 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen
sind.
1.2 Der weitere im Strafbefehl vom
28. Oktober 2022 geschilderte Sachverhalt, die erfolgte Beweiswürdigung
und auch die rechtliche Qualifikation hinsichtlich der zuvor genannten Delikte
bzw. die Schuldsprüche der Vorinstanz gemäss Ziffer 2 lit. a-h des Urteils vom
2. März 2023 werden vom Beschuldigten nicht bestritten. Zu diesen
Vorhalten äussert sich die Strafkammer im vorliegenden Urteil erst im Rahmen
der Prüfung der Schuldfähigkeit.
2. Neben den anerkannten Sachverhalten und
deren rechtlichen Würdigung wird dem Beschuldigten in dem als Anklageschrift
geltenden Strafbefehl vom 28. Oktober 2022 das Folgende vorgehalten:
2.1 Mehrfaches Vergehen gegen das
Waffengesetz (Vorhalt Ziff. 1.9)
Der Beschuldigte soll einerseits ab
einem unbestimmten Zeitpunkt (soweit nicht verjährt) bis am 16. Juni 2020
folgende verbotene Waffenbestandteile besessen haben, ohne dafür einen
Waffenerwerbsschein oder eine Bewilligung zu besitzen:
-
1 Verschluss für Waffe, [...]
-
1 Verschluss für Waffe, [...]
-
1 Verschluss für Waffe, [...]
-
1 Verschluss für Waffe, [...]
-
1 Verschluss für Waffe, [...]
-
1 Verschluss für Waffe, [...]
-
1 Verschluss für Waffe, [...]
-
2 Magazine
Andererseits soll der
Beschuldigte in einem von B.___ gemieteten Tresor mehrere verbotene Waffen
besessen haben, ohne dafür einen Waffenerwerbsschein oder eine Bewilligung zu
besitzen. Die Waffen habe er gemäss seinen Aussagen vor ca. 30 Jahren geschenkt
erhalten. Konkret hätten die folgenden Waffen und Munition sichergestellt
werden können:
-
1 Pistole Phönix
HP22, long rifle, Kal. 22, Serie-Nr. […],
inkl. 1 volles Magazin mit Patronen und dazugehörigem Schalldämpfer;
-
1 Pistole SIG 210, Kal.
9mm, Serie-Nr. […], inkl. 2 vollen Magazinen mit 16 Patronen;
-
1 Revolver Taurus Magnum,
Kaliber 357, Serie-Nr. […], inkl. 2 vollen Magazinen, 12 losen Patronen und
Lederholster;
-
13 Patronen Fiocchi, Rubber
Buckshot Pallettoni Gomma.
Die
Widerhandlung soll (soweit nicht verjährt) bis 18. Juni 2020 begangen worden
sein, in [Ort 3], Aussenlager der Firma C.___ AG, Container Nr. […],
festgestellt am 18. Juni 2020, ab 08:50 Uhr, anlässlich der Hausdurchsuchung.
2.2 Übertretung des Waffengesetzes
(Vorhalt Ziff. 1.10)
Dem Beschuldigten wird zudem
vorgehalten, er habe bis am 16. Juni 2020 acht Gewehrverschlüsse sowie zwei
Magazine an einem unverschlossenen Ort, namentlich zuhause im Schrank im
Schlafzimmer, aufbewahrt, womit sie nicht vor dem Zugriff unberechtigter
Dritter geschützt gewesen seien und wodurch er seiner Sorgfaltspflicht
betreffend Aufbewahrung nicht nachgekommen sei.
IV. Beweiswürdigung und
rechtserheblicher Sachverhalt
1. Bezüglich des Vorwurfs des mehrfachen
Vergehens gegen das Waffengesetz bestätigte der Beschuldigte in der Einvernahme
vom 16. Juni 2020, dass er eine Waffe habe. Er habe sie gekauft, als er 18-
oder 20-jährig gewesen sei. Er habe sich einen Waffenschein geholt beim
Polizeiposten in [...] (AS 1023).
In der Einvernahme vom 16. Dezember 2020 (AS 129 ff.) machte der
Beschuldigte geltend, die Vorwürfe zu den Waffen seien «komplett falsch». Er
wisse nicht, wo sich die Langwaffen befinden würden, welche zu den
Gewehrverschlüssen gehörten. Er habe die Waffen vor über 30 Jahren geschenkt
erhalten. Auf Frage, ob der Beschuldigte einen Waffenerwerbsschein für die
Waffen Pistole Phönix HP22, Pistole SIG 210 und Revolver Taurus Magnum habe,
antwortete er, er wisse es nicht mehr, das sei vor über 30 Jahren gewesen. Er
sei in verschiedenen Vereinen Sportschütze gewesen und habe auch Militär
geleistet. In der Einsprachebegründung vom 29. Juli 2022 liess der
Beschuldigte sodann ausführen, dass er damals (vor rund 30 Jahren) weder einen
Waffenerwerbsschein noch eine Bewilligung für die Waffen benötigt habe. Er gestand
zu, dass er es unterlassen habe, den Besitz der Waffen zu melden, wobei diese
Übertretung längst verjährt sei. An der Hauptverhandlung ergänzte er, er habe
die Waffen von Menschen geschenkt erhalten, die gewusst hätten, dass er
Sportschütze sei. Er habe einfach ein Faible für Waffen gehabt. Er habe es
versäumt, diese Waffen nachzumelden, aber das werde er selbstverständlich
machen, wenn er die Waffen wieder habe. Er habe die Waffen lange vor der
Gesetzesänderung besessen, weshalb er sie nicht zu Unrecht besessen habe. In
der Berufungsbegründung vom 12. Januar 2024 macht er keine weitergehenden
Aussagen zum Sachverhalt ausser, dass die Vorinstanz nicht überprüft habe, ob
er die Waffen nach den im Erwerbszeitpunkt geltenden Bestimmungen rechtmässig
erworben habe. Der Beschuldigte bestreitet weder den Besitz der genannten
Waffen sowie deren Bestandteile und Zubehör, noch die Tatsache des im Zeitpunkt
der Einziehung fehlenden Waffenerwerbsscheins oder der fehlenden Bewilligung.
Der Sachverhalt bezüglich des Vorwurfs des mehrfachen Vergehens gegen das
Waffengesetz wird demzufolge nicht bestritten. Der Beschuldigte bestreitet hingegen
ein strafbares Verhalten, worauf in der rechtlichen Würdigung einzugehen sein
wird.
2.1 In Bezug auf den Vorwurf der
Übertretung des Waffengesetzes ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in den
Einvernahmen keine Ausführungen zur Aufbewahrung der Gewehrverschlüsse und der
Magazine machte. In der Einsprachebegründung vom 29. Juli 2022 liess der
Beschuldigte sodann ausführen, dass er die Verschlüsse und das Magazin getrennt
von den Waffen aufbewahrt habe. Die Verschlüsse und das Magazin habe er im
Schlafzimmer aufbewahrt, mitnichten also an einem unverschlossenen Ort, da er
seine Haustüre abzuschliessen pflege. In seiner Wohnung würden sich nur die
allernächsten Familienangehörigen aufhalten (kleiner Sohn und Mutter), von
denen niemand in seinen Schränken herumzuwühlen pflege. Insbesondere für seinen
kleinen Sohn seien die Waffenbestandteile nicht erreichbar gewesen, da sie oben
im Schrank gelagert worden seien. Die Verschlüsse und das Magazin seien für sich
alleine ohne die dazugehörigen Waffen völlig nutzlos (AS 1096). Anlässlich
der Hauptverhandlung machte er sinngemäss die gleichen Ausführungen. Die Waffen
seien korrekt aufbewahrt worden. Neu brachte er zum ersten Mal vor, dass der
Schrank mit den sich darin befindenden Waffenteilen abgeschlossen gewesen sei
(ASTG 1244). In der Berufungsbegründung lässt der Berufungskläger sodann
ausführen, dass er während der gesamten Strafuntersuchung nicht einmal explizit
danach gefragt worden sei, ob der Kleiderschrank im Schlafzimmer verschlossen
gewesen sei oder nicht. Auch aus den Einvernahmeprotokollen sei nicht
ersichtlich, ob der Schlafzimmerschrank verschlossen gewesen sei oder nicht.
Zudem sei im Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände anlässlich der
Hausdurchsuchung vom 16. Juni 2020 nur der Fundort «Schlafzimmerschrank»
erwähnt, jedoch nicht, ob dieser abgeschlossen gewesen sei. Die Aussagen des Berufungsklägers
anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. März 2023 liessen sich so nicht mit
seinen früheren Aussagen oder den Ausführungen in der Einsprachebegründung
entkräften oder rechtsgenüglich in Zweifel ziehen. Objektive Beweismittel,
welche anzweifeln würden, dass der Schlafzimmerschrank verschlossen gewesen
sei, würden nicht existieren. In Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes nach
Art. 6 StPO und der Maximen der Beweiswürdigung und «in dubio pro reo» sei
in Vornahme einer korrekten Beweiswürdigung davon auszugehen, dass der
Schlafzimmerschrank abgeschlossen gewesen sei.
2.2 Tatsächlich wurde im Vorverfahren
nie die Frage aufgeworfen, ob es sich um einen abgeschlossenen Zimmerschrank
handelte oder nicht. Jedoch ist es doch zumindest erstaunlich, dass der Berufungskläger
ein so wichtiges Detail in seiner Einsprachebegründung nicht erwähnen würde,
wenn es denn wirklich so wäre. Er kennt sich nach eigenen Aussagen gut aus mit
Waffen und sagt von sich selbst, er habe ein Faible für Waffen (gehabt). Somit mussten
ihm die Voraussetzungen für das korrekte Aufbewahren von Waffen und deren
Bestandteile zweifellos bewusst sein. Es ist daher schlicht undenkbar, dass der
Beschuldigte nicht vorgebracht hätte, dass der Schrank abgeschlossen war, wenn
es denn wirklich so gewesen wäre. In der Einsprachebegründung brachte er vor,
seine allernächsten Familienangehörigen (Sohn und Mutter) pflegten nicht in
seinen Schränken herumzuwühlen. Die Waffenbestandteile seien ohnehin oben im
Schrank gelagert gewesen, womit sie für seinen Sohn nicht erreichbar gewesen
seien. Das impliziert, dass der Schrank unverschlossen war, ansonsten ein
Herumwühlen nicht möglich gewesen wäre. Das spätere Vorbringen an der
Hauptverhandlung, dass der Schrank verschlossen war, muss als Schutzbehauptung
gewertet werden. Die auf den Sachverhalt bezogenen Rügen des Beschuldigten
erweisen sich im Ergebnis als unberechtigt. Es kann vollumfänglich auf den im
Strafbefehl vom 28. Oktober 2022 aufgeführten Sachverhalt abgestellt
werden. Ob sich der Beschuldigte mit dieser Art der Aufbewahrung strafbar
gemacht hat, ist in der rechtlichen Würdigung zu beurteilen.
V. Rechtliche Würdigung
1. Mehrfaches Vergehen gegen das
Waffengesetz
1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 Waffengesetz
(WG; BGS 514.54) benötigt, wer eine Waffe oder einen wesentlichen
Waffenbestandteil erwerben will, einen Waffenerwerbsschein. Als Waffe gelten
gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a WG Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse
abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann,
oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen). Zu
den Feuerwaffen zählen bspw. Pistolen,
Revolver, Gewehre, Vorderschaftgewehre (pump action), Unterhebelrepetierer (lever
action) sowie Selbstladewaffen wie Flinten und Büchsen (Aslantas Fatih, in:
Facincani Nicolas/Sutter Reto [Hrsg.], Waffengesetz [WG], Bern 2017, Art. 4 N
4). Als Waffenzubehör gelten gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. a WG Schalldämpfer und
ihre besonders konstruierten Bestandteile. Zum Besitz einer Waffe, eines
wesentlichen oder eines besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines
Waffenzubehörs ist gemäss Art. 12 WG berechtigt, wer den Gegenstand
rechtmässig erworben hat. Munition und Munitionsbestandteile dürfen nach Art. 15
Abs. 1 WG nur von Personen erworben werden, die zum Erwerb der entsprechenden
Waffe berechtigt sind. Zum Besitz von Munition oder Munitionsbestandteilen ist
nach Art. 16a WG berechtigt, wer die Gegenstände rechtmässig erworben hat. Wer
vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte
Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile besitzt,
wird gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft.
1.2 Der Kanton Solothurn trat per 1. Januar
1971 dem Konkordat über den Handel mit Waffen und Munition vom 13. Januar 1970
(Waffenkonkordat; BGS 512.212) bei, welches bis 1. Januar 1999 Gültigkeit
hatte. Nach Art. 2 des Waffenkonkordats durften Faustfeuerwaffen und andere
Schusswaffen zu einhändigem Gebrauch, wie Luft- und Gaspistolen, mit denen
feste Geschosse, Gase oder andere Reizstoffe verschossen werden, nur gegen
vorherige Abgabe eines vom Käufer eigenhändig unterzeichneten Waffenerwerbsscheines
gewerbsmässig verkauft werden. Gemäss Art. 11 des Waffenkonkordats wurde, wer
den Vorschriften dieses Konkordates zuwiderhandelte, mit Haft oder mit Busse
bestraft. Strafbar war auch die fahrlässige Übertretung.
1.3 Gemäss § 2 der kantonalen
Verordnung über den Handel mit Waffen und Munition, das Waffentragen und den
Waffenbesitz vom 6. November 1970 (aWV; BGS 512.215), welche per
1. Januar 1999 aufgehoben wurde, galten als Waffen unter anderem Faustfeuerwaffen
und andere Schusswaffen zu einhändigem Gebrauch, mit denen feste Geschosse,
Gase oder andere Reizstoffe verschossen werden. In § 26 aWV war geregelt,
dass der private Besitz von Maschinenpistolen, Maschinengewehren, von
Handgranaten, Bomben und ähnlichen Explosivkörpern verboten ist; ebenso der
Besitz von Schusswaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie von
Spring- und Fallmessern, die einhändig bedient werden können. Ausnahmen
bedurften nach Abs. 2 einer Bewilligung der Kantonspolizei. In Abs. 3 war
schliesslich geregelt, dass der Besitz von Schusswaffen und Munition allen in
§ 15 aWV aufgeführten Personen verboten ist. § 15 aWV bestimmte, an
welche Personen kein Waffenerwerbsschein abgegeben werden darf. Nach § 7 aWV
durften Waffen im Sinne von § 2 nur gegen vorherige Abgabe eines vom
Käufer eigenhändig unterzeichneten Waffenerwerbsscheines gewerbsmässig verkauft
werden. Übertretungen der aWV wurden nach § 30 aWV mit Haft oder mit Busse
bestraft, wobei auch die fahrlässige Übertretung strafbar war.
1.4 Der Beschuldigte führt in seiner
Berufungsbegründung aus, dass das Waffenbesitzverbot in Art. 5 Abs. 2 WG mit
der auf den 12. Dezember 2008 in Kraft getretenen Revision des WG neu in
das Gesetz aufgenommen worden sei. Eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb nach
altem oder geltendem Recht berechtige zum weiteren Besitz der betreffenden
Waffe. Auch bzgl. der bewilligungspflichtigen Waffen i.S.v. Art. 8 WG
gelte, dass der rechtmässige Erwerb nach altem Recht (aArt. 8 f. WG) zum
weiteren Besitz unter neuem Recht berechtige. Gegenteiliges hätte einer ausdrücklichen
gesetzlichen Regelung bedurft. Die am 12. Dezember 2008 neu in Kraft getretenen
materiellen Anforderungen von Art. 8 WG an den Waffenerwerb würden daher
keine «Rückwirkung» entfalten. Sie fänden ausschliesslich auf
Besitzverhältnisse Anwendung, die auf eine Handänderung nach Inkrafttreten der
Gesetzesänderungen zurückgehen würden. Der Besitzstand bleibe daher gewahrt.
1.5 Weiter führt der Berufungskläger
aus, dass die Meldepflichtverletzung – anders als der unrechtmässige Besitz von
Waffen (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) – als blosse Übertretung
geahndet werde. Würden die in den Art. 42 Abs. 5-7 WG vorgesehenen Fristen
nicht eingehalten, so würden die Gegenstände nach Art. 31 WG wegen
unerlaubten Besitzes von Waffen etc. beschlagnahmt. Der Besitzer werde nach
Art. 33 Abs. 1 lit. a WG bestraft. Eine solche Bestrafung komme
entgegen der Auffassung der Vorinstanz aber nur in Betracht, wenn die
betroffene Person sowohl die dreimonatige Meldefrist von Art. 42 Abs. 5 WG als
auch die sechsmonatige Frist von Art. 42 Abs. 6 WG unbenutzt
verstreichen liess. Nach Art. 42 Abs. 6 WG, der eine
Übergangsbestimmung zur Regelung der Besitzesverhältnisse enthalte, sei ein
Gesuch um eine Ausnahmebewilligung zudem nicht erforderlich, wenn der Besitzer
bereits eine solche habe. Der Besitz erfolge daher nicht ohne Berechtigung,
wenn unter altem Recht eine gültige Ausnahmebewilligung zum Erwerb der Waffe
erworben und nur die Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG missachtet
worden sei. Gleich verhalte es sich, wenn vor Inkrafttreten des revidierten
Waffengesetzes eine Ausnahmebewilligung für den Erwerb von Schalldämpfern,
Laser- und Nachtsichtzielgeräten eingeholt worden sei. Daher hätte die
Vorinstanz prüfen müssen, ob der Berufungskläger die Gegenstände nach den im
Erwerbszeitpunkt anwendbaren Bestimmungen rechtmässig erworben habe. Weiter
würden Pistolen grundsätzlich nicht unter Art. 5 Abs. 2 WG fallen.
Sie würden keiner kantonalen Ausnahmebewilligung bedürfen und könnten mit einem
Waffenerwerbsschein erworben werden, weshalb sie keiner Meldepflicht nach
Art. 5 Abs. 2 WG unterlägen.
1.6 Es stellt sich die Frage, ob der
Beschuldigte die Waffen (und deren Zubehör) gemäss den damals geltenden
Bestimmungen rechtmässig erworben hat. Nach erfolgter Beweiswürdigung steht
fest, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Erwerbs der Waffen keinen
Waffenerwerbsschein hatte. Damals, «vor rund 30 Jahren», galten noch das
Waffenkonkordat und die aWV. In diesen Erlassen ist durchgehend und
ausschliesslich von «gewerbsmässigem Handel und Verkauf» die Rede. Die beiden
Erlasse äussern sich nicht zum Erwerb bei nichtgewerbsmässigen Verkäufern, wie
dies beispielsweise bei einer Schenkung unter Privatpersonen geschehen kann.
Die aWV legt zwar fest, wann der Besitz von Waffen verboten ist, knüpft den
rechtmässigen Besitz jedoch nicht explizit an den Besitz eines Waffenerwerbsscheins
oder Ähnliches. Das Waffenkonkordat äussert sich hingegen gar nicht zum
Waffenbesitz. So ist davon auszugehen, dass ein Erwerb von nicht verbotenen
Waffen von einem nicht gewerbsmässigen Veräusserer bspw. durch Schenkung grundsätzlich
erlaubt war. § 26 Abs. 3 aWV besagt, dass der Besitz von Schusswaffen
allen in § 15 aWV aufgeführten Personen (z.B. Jugendliche unter 18 Jahren,
Geisteskranke und Geistesschwache usw.) verboten ist. Wer also nicht unter die
in § 15 Abs. 1 aWG genannten Personen fiel, durfte nach aWV eine
nicht bewilligungspflichtige Waffe rechtmässig besitzen, auch wenn er keinen Waffenerwerbsschein
besass. Der Beschuldigte fiel zum Erwerbszeitpunkt vermutungsweise nicht unter
die in § 15 Abs. 1 genannten Personen und hat seine Waffen und deren
Zubehör nicht von einem gewerbsmässigen Veräusserer erworben, weshalb er diese
rechtmässig besass. Ob der Beschuldigte gegen Meldepflichten (Art. 34
Abs. 1 lit. i, Art. 42 Abs. 5 und 6 WG) verstossen hat,
kann offen bleiben, da dieser Sachverhalt vorliegend nicht angeklagt ist.
1.7 Der Beschuldigte ist somit vom
Vorhalt des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz freizusprechen.
2. Übertretung des Waffengesetzes
2.1 Nachdem der im Strafbefehl vom 28. Oktober
2022 aufgeführte Sachverhalt erstellt ist, kann in Bezug auf dieses Delikt
vollumfänglich auf die rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden,
zumal der Berufungskläger keine Einwände zur rechtlichen Würdigung der
Vorinstanz vorbringt.
2.2 Der Beschuldigte hat sich demnach
der Übertretung des Waffengesetzes schuldig gemacht.
3. Schuldfähigkeit
3.1 Nachdem feststeht, dass der
Beschuldigte bei sämtlichen Vorhalten gemäss Anklageschrift (ausser dem
mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz) tatbestandsmässig und rechtswidrig
handelte, ist als dritte Voraussetzung der Strafbarkeit zu prüfen, ob der
Beschuldigte im Tatzeitpunkt schuldfähig war. Nach Art. 19 Abs. 1 StGB
ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das
Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. War der
Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen
oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht gemäss Art. 19
Abs. 2 StGB die Strafe. Schuldfähigkeit setzt Einsichts- und
Steuerungsfähigkeit voraus. Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht
seiner Tat einzusehen. Unter Steuerungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit,
gemäss der Einsicht in das Unrecht zu handeln (Urteil des Bundesgerichts
6B_257/2020 / 6B_298/2020 E. 4.2.1). Besteht ernsthafter Anlass, an der
Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder
das Gericht gemäss Art. 20 StGB die sachverständige Begutachtung durch einen
Sachverständigen an.
3.2 Der Beschuldigte bringt in seiner
Berufungserklärung vor, dass folgende Anhaltspunkte in den Akten an seiner
Schuldfähigkeit Zweifel aufkommen lassen würden:
-
«Somit macht es Sinn, den
Beschuldigten wie von der Staatsanwaltschaft angedacht, psychologisch
begutachten zu lassen. Dies auch mit dem Augenmerk, dass er massive
unberechenbare Gemütsschwankungen an den Tag legt» (S. 11 der Strafanzeige
Polizei Kanton Solothurn, AS 011).
-
Aus dem
Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 16. Juni 2020 (AS 129-0133),
insbesondere aufgrund seiner Antworten zu den gestellten Fragen, ergebe sich
klar und eindeutig, dass der Berufungskläger sich in einer derart heftigen
Gemütslage befunden habe, dass er sich nicht gespürt habe und sich nicht habe steuern
können.
-
«Wenn ich ihn heute so sehe
in einer Ruhe hier sitzen, dann waren es nicht die gleichen zwei Menschen» (Einvernahme
von D.___ an der Hauptverhandlung vom 2. März 2023, AS 1224).
-
«Er war in einem
psychischen Zustand, der nicht normal war. Ich hatte in meiner Karriere noch
nie so etwas und kann gut mit den Leuten umgehen, würde ich sagen. Aber hier
war jede Hilfe fehl am Platz» (Einvernahme von E.___ an der Hauptverhandlung
vom 2. März 2023, AS 1227 f.).
-
«Die Polizisten haben es
gut beschrieben. Das nicht steuern können, aber trotzdem bewusst Sachen machen»
(Einvernahme von B.___ an der Hauptverhandlung vom 2. März 2023, AS 1231).
3.3 Aus den vorstehenden Ausführungen gehe
klar und unzweifelhaft hervor, dass sich der Berufungskläger zu den angeklagten
Tatzeitpunkten nicht habe steuern können. Er habe sich in einer absoluten
Ausnahmesituation befunden und Mühe gehabt, die Trennung von B.___ zu
akzeptieren und zu verarbeiten. Dass er gemäss der Vorinstanz vorsätzlich
gehandelt habe, bedeute nicht, dass er schuldfähig gewesen sei, da gemäss
Bundesgericht auch jemand schuldunfähiges vorsätzlich handeln könne (BGE 115 IV 221, 223). Zwar sei bei tatbestandsmässigem Handeln in der Regel auch die
Schuldhaftigkeit zu bejahen, für das Fehlen von Schuldausschlussgründen würden
prozessual gesehen aber die Strafbehörden die Beweislast tragen. Art. 10 Abs. 3
StPO besage, dass das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren
Sachlage ausgehe, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der
tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestünden. Einhergehend mit
der Lehre würden die tatsächlichen Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit als
Sachfrage gestützt auf den Wortlaut ohne weiteres unter den Anwendungsbereich
des Grundsatzes «in dubio pro reo» fallen. Wenn noch Zweifel bestehen würden,
ob noch Reste von Schuldfähigkeit vorhanden gewesen seien, so habe in Anwendung
des Zweifelssatzes ein Freispruch zu ergehen, die Annahme verminderter
Schuldfähigkeit sei in diesem Fall unzulässig.
3.4 Eine retrospektive Begutachtung des
Beschuldigten sei nicht mehr möglich. Es sei aber auch nicht am Berufungskläger
selbst gelegen, einen rechtzeitigen Antrag auf eine Begutachtung zu stellen.
Vielmehr wäre das die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden gewesen, da ihnen
der Beweis der Schuldfähigkeit des Beschuldigten obliege. Aufgrund der sich
aufdrängenden, bestehenden Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten
erweise sich das Urteil des Richteramtes Thal-Gäu vom 2. März 2023 als
rechtsfehlerhaft und sei aufzuheben. In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro
reo» hätte die Vorinstanz bzgl. der Schuldsprüche gemäss Ziffer 2 lit. a)
– h) des Urteils vom 2. März 2023 feststellen müssen, dass der
Beschuldigte zufolge fehlender Schuldfähigkeit trotz Erfüllung sämtlicher
objektiver und subjektiver Tatbestände nicht strafbar sei. Dadurch, dass sie
das nicht getan habe, habe sie eine Rechtsverletzung insbesondere der
Gesetzesnormen der Art. 19 und 47 StGB sowie von Art. 10 StPO
begangen.
3.5 Gemäss erstelltem Sachverhalt
belästigte der Beschuldigte seine Ex-Partnerin, indem er sie zwischen Februar
2020 und September 2020 gegen ihren Willen unter anderem rund 100 Mal anrief
und ihr rund 250 E-Mails zusandte. Darin beleidigte er sie teilweise aufs
Übelste. Der Beschuldigte ging so vor in der Hoffnung, sie gebe ihrer
gemeinsamen Beziehung nochmals eine Chance. Das Verhalten des Beschuldigten
dauerte also über mehrere Monate hinweg an, weshalb äusserst fraglich ist, ob
eine «heftige Gemütslage», wie sie in der Berufungsschrift bezeichnet wird,
über eine so lange Dauer überhaupt bestehen kann. Die Ausfälligkeiten des
Beschuldigten hatten ihren Höhepunkt ab dem 14. Mai 2020 und endeten erst
nach der erfolgten Hausdurchsuchung beim Beschuldigten am 16. Juni 2020.
Sie fanden zu jeder erdenklichen Tages- und Nachtzeit statt. Eine fehlende
Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ist bereits aufgrund des langen
Tatzeitraumes sehr fraglich. Sie ist aber insbesondere dort nicht erkennbar, wo
der Beschuldigte sich an die Vorgesetzten der Privatklägerin wandte und sich
gemässigt und ohne Beleidigungen ausdrückte. Wie die Vorinstanz korrekt
darlegt, konnte er sich gegenüber Drittpersonen sogar höflich zeigen. In einer
E-Mail vom 15. Mai 2020 an die Privatklägerin und ihren Vorgesetzten fragt
er für seine Verhältnisse sehr zurückhaltend an, ob er an diesem Wochenende
seine Sommerpneus abholen dürfe. Tags zuvor und am selben Abend schickte er
Frau B.___ jeweils eine E-Mail, in der er sie einmal aufs Übelste beschimpft («Deine
verpfuschten Silikontitten wirken einfach nur billig und lächerlich !! wie eine
Hafenhure …» usw.) und sich über ihren Sohn lustig macht («die Lachnummer der
Nation»). Er konnte diese aggressive, beleidigende und einschüchternde Art
beliebig hervorrufen oder wieder verstecken. Eindrücklichstes Beispiel sind die
Mails, die der Beschuldigte am 2. Juni 2020 versendete. Erst schickte er Frau B.___
um 08:47 Uhr eine E-Mail mit massivst beleidigendem Inhalt: «[…] schäm dich für
den Rest deines dreckigen Lebens ! Mögen dich und deine Sippschaft alle
Krankheiten, Unfälle und alles Negative für immer verfolgen … Dreckschweine
seid ihr – […] ». Gut eine Stunde später schrieb er Frau B.___ und ihrem
Vorgesetzten eine E-Mail mit dem Inhalt: «B.___, Mit deiner arroganten,
despektierlichen und menschenverachtenden Art solltest du nicht in einem
sozialen Beruf arbeiten ! Die Werte die du vermitteln und (vor)leben solltest
entsprechen nicht Deiner gespaltenen Persönlichkeit und dein Autismus ist der Sache
nicht dienlich. Du kannst nicht reflektieren und das wäre in einer solchen
Führungsfunktion dringend von Nöten … und im Privatleben förderliche … Lass dir
helfen …». Auch hier macht der Beschuldigte zwar negative Äusserungen über die
Privatklägerin, jedoch sind diese von der Schwere her nicht annährend mit jenen
Mails zu vergleichen, die er ausschliesslich an sie verschickt. Dem Berufungskläger
war eindeutig bewusst, dass er seine Ausführungen in einer E-Mail an
Drittpersonen nicht auf seine übliche, sich weit unter der Gürtellinie
befindende Art («Dreckschwein, Stinkfotze, Dreckschlampe, Hafenhure,
Drecknutte, Miststück, Dreckfotze» usw.) machen kann. Er war also sowohl fähig,
das Unrecht seiner Tat einzusehen, als auch gemäss dieser Einsicht zu handeln. Es
bestehen keine unüberwindlichen Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen
Voraussetzungen der angeklagten Tat bzw. an der Schuldfähigkeit des
Beschuldigten.
3.6 Die vom Berufungskläger angeführten
Zitate betreffen mehrheitlich sein Verhalten am 16. Juni 2020 (Tag der bei
ihm erfolgten Hausdurchsuchung). Dass der Beschuldigte durch die angeordnete
Hausdurchsuchung aufgebracht war, ist nachvollziehbar, jedoch entschuldigt dies
sein vollkommen ausuferndes Verhalten nicht im Geringsten. Dass der
Beschuldigte sein ausfälliges Verhalten beliebig steuern konnte, wurde bereits
ausgeführt. Ausserdem fiel der Beschuldigte bereits zuvor (Einvernahme vom
9. Juni 2020, AS 095) und auch danach (bspw. Einvernahme vom
26. August 2020, AS 186; Einvernahme vom 16. Dezember 2020, AS 131) immer
wieder mit Beleidigungen gegenüber Polizisten und ihrer Arbeitsweise auf. Eine
Schuldunfähigkeit aufgrund der aussergewöhnlichen Situation einer
Hausdurchsuchung ist daher ebenfalls nicht zu erkennen.
3.7 Weiter ist auch die Einrede des
Beschuldigten nicht zu hören, wonach seine Schuldfähigkeit mittels Gutachten
hätte festgestellt werden müssen. Wie bereits dargelegt, konnte sich der
Beschuldigte zusammenreissen und sich vernünftig verhalten, wenn er dies denn
wollte. So ist es auch verständlich, sind die anfänglichen Bedenken der
Staatsanwaltschaft hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des
Beschuldigten schnell verflogen. Der ab der zweiten Einvernahme (16. Juni
2020) anwaltschaftlich vertretene Berufungskläger brachte vor dem Erlass des
Strafbefehls nie die Frage nach seiner Schuldfähigkeit auf. Im Gegenteil führte
er selbst in dieser Einvernahme aus, er sei nicht psychisch krank, er habe
ADHS, er sei kein Autist, habe kein Borderline (AS 1020). Das angeführte Zitat aus
der Strafanzeige der Kantonspolizei an die Staatsanwaltschaft, wonach es Sinn
mache, den Beschuldigten psychologisch begutachten zu lassen, wurde erst am
12. Januar 2021 verfasst. Zu diesem Zeitpunkt gab es aber keine
Auffälligkeiten seitens des Beschuldigten mehr. Ein retrospektives Gutachten
wäre deshalb nicht aussagekräftig gewesen, wie dies der Berufungskläger auch
selbst darlegt. Der Beschuldigte wartete zu mit dem Vorbringen der möglichen
Schuldunfähigkeit bis die Voraussetzungen einer Begutachtung weggefallen sind. Dieses
Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz, da er die
Nichteinholung eines Gutachtens erst gerügt hatte, als eine Begutachtung kein
brauchbares Ergebnis mehr hervorgebracht hätte.
3.8 Inwiefern die Vorinstanz mit ihrem
Urteil in Bezug auf die Schuldunfähigkeit Art. 47 StGB verletzt haben soll, ist
weder ersichtlich, noch begründet der Berufungskläger diese Behauptung.
3.9 Die Rügen des Berufungsklägers sind
im Ergebnis unbegründet. Dem Beschuldigten ist daher eine voll erhaltene
Schuldfähigkeit zu attestieren. Dementsprechend kann festgehalten werden, dass
sich der Beschuldigte der mehrfachen Nötigung, der einfachen Körperverletzung,
der mehrfachen Beschimpfung, des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen üblen
Nachrede, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der geringfügigen
Sachbeschädigung, der mehrfachen sexuellen Belästigung und der Übertretung des
Waffengesetzes schuldig gemacht hat.
VI. Strafzumessung
1. Für die allgemeinen Ausführungen zur
Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urteilsseite
[nachfolgend: US] 26 ff.) verwiesen werden.
2. Anwendbares Recht
Hat ein Täter ein
Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuches
begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs.
2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der
Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten
konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des
Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind.
Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das
neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen.
Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in
Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue
Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3 S. 87 ff.). Ausschlaggebend ist, nach welchem der
beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat bessergestellt ist
(vgl. zum Ganzen Stefan Trechsel/Hans Vest, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 2 StGB N 11, m.H.). Der
Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu
richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2 S. 88). Massgebend ist dabei das Ausmass der
mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten,
namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der
Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen
hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der
Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist
altes Recht anzuwenden (Peter Popp/Anne Berkemeier, Basler Kommentar,
Strafrecht I [nachfolgend: BSK StGB I], 4. Auflage 2019, Art. 2 StGB N 20,
m.H.).
Am 1. Juli 2023 trat das Bundesgesetz
über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft. Dabei wurde der Strafrahmen
des hier interessierenden Art. 179septies StGB massiv
verschärft. War das Delikt bisher einzig mit einer Busse bedroht, so ist der
Strafrahmen heute Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Damit
erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb das zur Tatzeit geltende
Recht anzuwenden ist.
3. Konkrete Strafzumessung
3.1 Der Beschuldigte lässt vorbringen,
die Vorinstanz habe die Art der Strafe falsch festgesetzt, weshalb sich damit
die Strafzumessung, wie sie vorgenommen worden sei, nicht aufrechterhalten lasse.
Gemäss Art. 50 StGB habe das Gericht in seiner Urteilsbegründung die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es
habe seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die
Strafzumessung nachvollziehbar sei (BGE 144 IV 313). Weiter sei die Geldstrafe
im Bereich leichter Kriminalität die Hauptsanktion (BGE 144 IV 217,
E. 3.3.3). Wenn sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in
Betracht kämen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden
sanktionieren, sei generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der
Geldstrafe die Priorität einzuräumen. Freiheitsstrafen sollten in diesem
Bereich nur verhängt werden, wenn dem Staat keine anderen Mittel offenständen,
die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten (Urteil des Bundesgerichts
6B_93/2022 vom 24. November 2022). Bei der Wahl der Sanktionsart seien als
wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Die Vorinstanz habe die
Wahl der Art der Strafe nur äusserst rudimentär und damit in Verletzung der
Begründungspflicht nach Art. 14 StGB und 29 Abs. 2 BV damit begründet, dass
eine Geldstrafe den Beschuldigten nicht empfindlich genug treffen würde. Die
bestehende Vorstrafe aus der Zeit der Trennungsphase von der Ex-Frau
beeinflusse das Strafmass und nicht die Strafart. Der Berufungskläger habe sich
aufgrund der ihm vorgeworfenen Delikte bereits einen Tag in Haft befunden. Es
sei davon auszugehen, dass die Haft dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit des
Verfahrens durchaus vor Augen geführt habe. Zudem sei nicht berücksichtigt
worden, dass der Berufungskläger besonders strafempfindlich sei, da er seinen
Sohn in alternierenden Obhut betreue. Der Beschuldigte habe sich seit der im
Raum stehenden Delikte bewährt und keine neuerlichen Straftaten begangen,
weshalb ihm die Vorinstanz eine günstige Legalprognose attestiert habe. Es sei
auf eine Geldstrafe als zutreffende Strafart zu erkennen. Dies habe
gleichzeitig zur Folge, dass entgegen der Vorinstanz im konkreten Fall auch
eine Gesamtstrafenbildung aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen vorzunehmen
sein werde. Zur Höhe der Strafzumessung äussert sich der Berufungskläger nicht.
3.2 Die Vorinstanz begründet in ihrem
Urteil die Wahl der Strafart damit, dass eine Geldstrafe den Beschuldigten
nicht empfindlich genug treffen würde, was angesichts seiner guten finanziellen
Verhältnisse nachvollziehbar ist. Weiter führt sie in ihrem Urteil aus, dass
bereits bei der Trennung von seiner Ex-Frau die Polizei habe ausrücken müssen.
Der Beschuldigte sei diesbezüglich am 24. Mai 2016 wegen Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen
verurteilt worden. Zudem habe er während der Trennung von B.___ am 4. April
2020 einen Polizisten beschimpft und diesen an einer Amtshandlung gehindert,
wofür er am 5. Juni 2020 rechtskräftig verurteilt worden sei. Den Beschuldigten
habe insbesondere die erste Vorstrafe nicht genügend beeindruckt, sodass er
erneut straffällig geworden sei. Der massiven Delinquenz im jetzigen Verfahren
würde zudem eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen nicht gerecht werden. Daher
sei vorliegend auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.
3.3 Wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine
Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise
das Verschulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip
folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen. Freiheitsstrafen sollen in
diesem Bereich nur verhängt werden, wenn dem Staat keine anderen Mittel
offenstehen, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten; eine Freiheitsstrafe
kann dann etwa notwendig erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen und Vergehen abzuhalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1153/2021 vom
29. März 2023 E. 2.3.3). Die Vorinstanz legt klar dar, worauf sie sich bei
ihrem Entscheid hinsichtlich der Strafart stützt. Diese Überlegungen sind kurz
und prägnant umschrieben, sie sind vollständig und nachvollziehbar, womit die
Vorinstanz die erforderliche Begründungsdichte erfüllt. Ausschweifende
Ausführungen sind vorliegend auch gar nicht notwendig, da die mehrfache
Verurteilung wegen gleicher oder ähnlicher Delikte ausreicht, um darzulegen,
dass den Beschuldigten eine blosse Geldstrafe nicht vor weiterer Delinquenz
abzuhalten vermöchte. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ist angesichts
der Vorstrafen angezeigt. Es kann momentan nicht ausgeschlossen werden, dass
sich der Berufungskläger im Falle einer Trennung von einer aktuellen oder
zukünftigen Partnerin nicht wieder ähnlich verhalten könnte. Insofern erschiene
eine blosse Geldstrafe als ineffizient und ist daher ungeeignet.
4. Die Vorinstanz hat den vorliegend anwendbaren
Strafrahmen sowie die massgebenden Strafzumessungsfaktoren zutreffend dargelegt
(US 28 ff.), darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Der Berufungskläger
äussert sich zwar zur konkreten Strafzumessung bzw. zur Höhe der Strafe nicht.
Jedoch bemängelt er die Art der ausgefällten Strafe und will im Falle einer
Verurteilung eine Geldstrafe als zutreffende Strafart erkennen. Da die Maximalstrafe
einer Geldstrafe 180 Tagessätze beträgt und die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe
von sieben Monaten sowie eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen aussprach, rügt der
Berufungskläger implizit auch die Höhe der ausgefällten Sanktion. So erklärt
er, die Vorinstanz führe nicht näher aus, weshalb aufgrund der zu beurteilenden
Delinquenz eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen nicht gerecht werde (ASB
051).
4.1 Für die Bestimmung der Einsatzstrafe
für das schwerste Delikt, die mehrfache Nötigung, ist bei der Tatkomponente in
objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass das Opfer während mehrerer Monate erheblich
in seiner Handlungsfreiheit und seinem Sicherheitsgefühl eingeschränkt wurde.
Die absurd hohe Anzahl an E-Mails und Telefonanrufen belegt, dass die
Geschädigte mehrmals täglich vom Beschuldigten angegangen und kontaktiert
wurde. Zwischen dem 15. März 2020 und dem 6. April 2020 schickte der
Berufungskläger der Privatklägerin rund 250 E-Mails mit Beleidigungen,
Beschimpfungen und drohungsähnlichen Inhalten. Zudem versuchte er sie in der
Zeit vom 20. April 2020 bis zum 14. Mai 2020 104 mal anzurufen, obwohl die
Geschädigte ihm gegenüber mehrmals klarstellte, dass ihre Beziehung beendet sei
und sie keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten wünsche. Der Beschuldigte hat der
Privatklägerin und ihren Familienangehörigen auch physisch nachgestellt und sie
auch so in ihrer persönlichen Freiheit stark eingeschränkt. Zudem kontaktierte
er sie in ihrem Arbeitsumfeld und bezog dabei auch ihre Vorgesetzten und
weitere Mitarbeiter in diese Nachrichten ein, was sich straferhöhend auswirkt.
Somit ist die objektive Tatschwere noch knapp im unteren Drittel anzusiedeln.
Dasselbe gilt für die subjektive Tatschwere. Der Beschuldigte handelte
vorsätzlich und hörte auch nach mehrmaligen Aufforderungen durch die
Privatklägerin nicht damit auf, diese zu belästigen. Die Beweggründe des
Berufungsklägers waren egoistisch, indem er die Geschädigte mittels
Kontaktaufnahme zunächst zur Wiederaufnahme der Beziehung zwingen und ihr
anschliessend das Leben so unerträglich wie nur möglich machen wollte. Somit
ist die Einsatzstrafe noch knapp im unteren Drittel des Strafrahmens
anzusiedeln. Eine Einsatzstrafe von 10 Monaten erscheint angemessen.
4.1.1 Die Einsatzstrafe ist aufgrund der Schuldsprüche
betreffend die einfache Körperverletzung und den Hausfriedensbruch angemessen zu
erhöhen. Für die einfache Körperverletzung erscheint eine Einsatzstrafe von
drei Monaten, hälftig asperiert, verschuldensangemessen. Da der Hausfriedensbruch
in der Gesamtbetrachtung eher leicht wiegt und auch das Verschulden hierbei als
gering zu bezeichnen ist, ist die Einsatzstrafe um einen halben Monat zu
erhöhen, womit sich eine Strafe von 12 Monaten ergibt.
4.1.2 In Bezug auf die Täterkomponente
kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz (US 30) verwiesen
werden. Die Täterkomponente wirkt sich aufgrund der doch einschlägigen
Vorstrafen negativ aus. Die Strafe ist um einen Monat zu erhöhen, womit sich
eine Strafe von 13 Monaten ergibt.
4.1.3 Für die Zusatzstrafe für die
mehrfache Beschimpfung und die mehrfache üble Nachrede kann auf die
Ausführungen der Vorinstanz (US 30 f.) verwiesen werden. Die von der Vorinstanz
für diese Delikte als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft vom 5.
Juni 2020 auf 60 Tagessätzen festgesetzte Geldstrafe erscheint angesichts der
Gesamtumstände dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die Zusatzstrafe
ist folglich auf 60 Tagessätze Geldstrafe zu bestimmen.
4.1.4 Die wirtschaftlichen Verhältnisse
(ASB 62 ff.) des Beschuldigten haben sich seit dem Urteil der Vorinstanz nicht
wesentlich verändert. Es wird auf die dort gemachten Ausführungen verwiesen (US
31) und die Tagessatzhöhe auf CHF 170.00 festgesetzt. Somit ergibt sich für die
mehrfache Beschimpfung und die mehrfache üble Nachrede eine Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu je CHF 170.00.
4.2 In Bezug auf die Übertretungen
(geringfügige Sachbeschädigung, mehrfache sexuelle Belästigung, mehrfacher
Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Übertretung des Waffengesetzes) kann
ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 32 f.). Für
diese Delikte hat die
Vorinstanz zusätzlich eine Busse von CHF 900.00 ausgesprochen. Diese Busse
erscheint angemessen und ist zu bestätigen. Der Beschuldigte wird demnach zu
einer Busse in Höhe von CHF 900.00, ersatzweise einer Freiheitsstrafe von neun
Tagen, verurteilt.
4.3 Die Staatsanwaltschaft wie auch die
Privatklägerin haben kein Rechtsmittel ergriffen. Deshalb kann aufgrund des
Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) keine höhere Strafe ausgefällt
werden als gemäss dem Urteil der Vorinstanz. Damit ist die Freiheitsstrafe auf
7 Monate festzusetzen. Die Geldstrafe beläuft sich auf 60 Tagessätze und
die Busse beträgt CHF 900.00. Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug der
Strafen (Freiheitsstrafe und Geldstrafe) gewährt. Das Berufungsgericht ist
daran gebunden.
VII. Widerruf
1. Begeht der Verurteilte während der
Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er
weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe
oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Für einen
Widerruf bedarf es zum einen einer Rückfalltat (Verbrechen oder Vergehen) und
zum anderen einer damit verbundenen ungünstigen Prognose (Roland M.
Schneider/Roy Garré in: BSK StGB I, Art. 46 StGB N 7).
2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 5. Juni 2020 zu einer bedingt
ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 170.00 verurteilt.
Hinsichtlich des Widerrufs dieser bedingten Strafe kann vollumfänglich auf die
Ausführungen der Vorinstanz (US 33) verwiesen werden. Auf den Widerruf ist
deshalb ebenso zu verzichten wie auf die Verlängerung der Probezeit.
VIII. Einziehungen
1. Der Beschuldigte verlangt die
unverzügliche Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Er begründet die
Herausgabe damit, dass er die Waffen rechtmässig erworben habe.
2. Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b
WG beschlagnahmt die zuständige Behörde insbesondere Waffen, Waffenbestandteile
und Munition aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach
Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht
berechtigt sind. Solche beschlagnahmten Gegenstände sind nach Art. 31
Abs. 2 WG der eigentumsberechtigten Person zurückzugeben, wenn kein
Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht. Die Prüfung, ob ein
solcher Hinderungsgrund besteht, erfolgt durch die Polizei des Kantons
Solothurn.
3. Vorliegend bestehen – aufgrund der
Schuldsprüche und Vorstrafen– zumindest Anhaltspunkte dafür, dass ein
Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG bestehen könnte. Folglich hat
die Kantonspolizei Solothurn über die Einziehung oder eine allfällige
Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände zu befinden. Der Antrag auf
Herausgabe der sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände ist abzuweisen.
IX. Zivilforderungen
1. Für die theoretischen Ausführungen zu
den Zivilforderungen kann vorab auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen
der Vorinstanz (US 34, 36 f.) verwiesen werden.
2. Der Berufungskläger erachtet den in
Ziffer 6 bzw. 7 des Urteils der Vorinstanz zugesprochenen Schadenersatz von CHF
3'551.40 und die zugesprochene Genugtuung von CHF 5'000.00 zzgl. Zins von 5%
seit 4. September 2023 als übersetzt und sieht darin eine Rechtsverletzung von
Art. 41, 47 und 49 OR. Weiter verlangt er eine Genugtuung für ungerechtfertigte
Haft in der Höhe von CHF 200.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 16. Juni 2020.
3. Betreffend Schadenersatz führt er
aus, dass das Engagieren einer Sicherheitsfirma, die Kosten der
anwaltschaftlichen Vertretung zu Beginn des Verfahrens und der Austausch der
Schlösser der Liegenschaft der Privatklägerin nicht notwendig gewesen seien,
weshalb er nicht für diese Kosten aufzukommen habe.
3.1 Durch das nötigende Verhalten des Berufungsklägers
(Versenden von Mails mit drohendem Inhalt, Auflauern an öffentlichen Orten
etc.) ist nachvollziehbar, dass die Privatklägerin um ihre eigene und die
Sicherheit ihrer Kinder fürchtete. Das Argument des Berufungsklägers, dass es
nur vereinzelt zu einem Auflauern oder Nachstellen gekommen sei, ändert nichts
an der berechtigten Furcht der Privatklägerin. Der Beizug einer
Sicherheitsfirma ist daher gerechtfertigt. Da der Beschuldigte die Kosten in
Höhe von CHF 344.65 mit seinem Verhalten verursachte, hat er diese auch zu
bezahlen.
3.2 Wiederum war es der Berufungskläger,
der mit seinem nötigenden Verhalten den Beizug einer anwaltschaftlichen
Vertretung notwendig machte. Im Sinne der Waffengleichheit liess sich die
Privatklägerin durch Rechtsanwältin Lind vertreten, damit diese mit der
damaligen Rechtsvertreterin des Beschuldigten korrespondierte. Auch wenn das
Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nie beim zuständigen Gericht eingereicht
worden ist, ist dessen Ausarbeitung durch das Verhalten des Beschuldigten
notwendig geworden. Die Einreichung des Gesuchs ist durch die Anordnung von
Ersatzmassnahmen durch das Haftgericht obsolet geworden. Die Zusprechung der
Schadenersatzforderung in Bezug auf die Aufwände von Rechtsanwältin Lind in
Höhe von CHF 2'447.30 ist gerechtfertigt.
3.3 Auch den Austausch der Schlösser
provozierte der Beschuldigte durch sein eigenes Verhalten, indem er die
Schlüssel zur ehemals gemeinsam bewohnten Liegenschaft nie zurückbrachte. Er
verweigerte die Schlüsselrückgabe trotz schriftlich mitgeteilten Hausverbots
und hielt sich wiederholt auf dem Vorplatz und im Garten der Privatklägerin
auf. Sein Verhalten hat die Kosten für die Auswechslung der Schlösser der
Liegenschaft der Privatklägerin in Höhe von CHF 759.45 verursacht.
3.4 Die Schadenersatzforderungen sind in
Übereinstimmung mit Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils im Umfang von
CHF 3'551.40 gutzuheissen. Darüber hinaus ist die Schadenersatzforderung
auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Die psychische und sexuelle
Integrität der Geschädigten wurden durch das Verhalten des Beschuldigten über
längere Zeit schwer verletzt. Durch die widerrechtlichen Stalking-Aktionen des
Beschuldigten erlitt die Geschädigte eine immaterielle Unbill von erheblicher
Intensität. Er verunmöglichte ihr, ein normales Leben zu führen, insbesondere
war ihre Handlungs- und Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt und die drohenden
Worte und Handlungen des Beschuldigten versetzten sie in ständige Angst. Der Berufungskläger
behauptete wiederholt Provokationen durch die Privatklägerin, welche Auslöser
für sein Verhalten gewesen sein sollen. Einen Beleg hierfür hat er jedoch nie
eingereicht. Weiter sind die von ihm zum Vergleich herangezogenen Stalkingfälle
nicht mit dem vorliegenden zu vergleichen. Nebst den üblen und primitiven
Beschimpfungen gegenüber der Privatklägerin kontaktierte der Beschuldigte auch
das (Arbeits-)Umfeld der Privatklägerin, womit sie auch an ihrem Arbeitsplatz
in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt wurde. Dass die Geschädigte unter
Angstzuständen, Schlafstörungen oder Panikattacken litt, hat sie glaubhaft
dargelegt und ist im Übrigen auch nachvollziehbar. Die Höhe der von der ersten
Instanz zugesprochenen Genugtuung erscheint angesichts der Umstände angemessen
und ist zu bestätigen. Demnach hat der Beschuldigte der Geschädigten eine
Genugtuung von CHF 5‘000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 4. September 2020
zu bezahlen.
5. Die Genugtuungsforderung des Berufungsklägers
ist aufgrund seines vollständigen Unterliegens abzuweisen.
X. Kosten und Entschädigung
1. Verfahrenskosten
1.1 Der Beschuldigte wird
grossmehrheitlich schuldig gesprochen. Es erfolgten zwar auch zwei Freisprüche,
diese aber in Nebenpunkten. Es ist daher angemessen, die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten von CHF 3'100.00 zu 80%, das heisst im Umfang von CHF 2'480.00,
dem Beschuldigten aufzuerlegen.
1.2 Im Berufungsverfahren ist der
Beschuldigte teilweise erfolgreich: Es erfolgten zwei Freisprüche in
Nebenpunkten, die Höhe der Strafe bleibt jedoch die gleiche. Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.00,
total CHF 2'150.00, dem Beschuldigten zu 80%, das heisst im Umfang von
CHF 1’720.00, aufzuerlegen. Der Rest geht zu Lasten des Staates.
2. Parteientschädigung
2.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber
der beschuldigten Person u.a. Anspruch auf angemessene Entschädigung für
notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art 433 Abs. 1 lit. a
StPO). Nach § 158 Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) setzt der
Richter die Entschädigung der Rechtsbeiständin der Privatklägerin nach dem
Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung
erforderlich ist. Sie gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur
Einreichung einer Honorarnote.
2.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist der
Beschuldigte zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin zu
verpflichten.
2.2.1 Für das erstinstanzliche Verfahren
ist der Privatklägerin eine Parteientschädigung in Höhe von pauschal CHF
2'500.00 zuzusprechen. Zur Begründung wird vollumfänglich auf das
erstinstanzliche Urteil verwiesen, diese ist zu bestätigen.
2.2.2 Die Privatklägerin, vertreten
durch Rechtsanwältin Ida Salvetti, macht gemäss Honorarnote eine
Parteientschädigung von CHF 3'652.20 (Honorar CHF 3'367.00, Auslagen
CHF 13.70 sowie 7.7% MwSt. auf CHF 587.00, ausmachend CHF 45.20, bzw.
8.1 % MwSt. auf CHF 2’793.70, ausmachend CHF 226.30) geltend. Die
Höhe der ausgewiesenen Kosten erscheint angemessen. Die Entschädigung ist
demnach auf CHF 3’652.20 (12.95 Stunden à CHF 260.00), inklusive
Auslagen und MwSt., d.h. 7.7% auf CHF 587.00 (2.25 Stunden à
CHF 250.00 + Auslagen CHF 2.00), ausmachend CHF 45.20, sowie
8.1% auf CHF 2'793.70 (10.70 Stunden à CHF 260.00 + Auslagen
CHF 11.70), ausmachend CHF 226.30, festzusetzen. Eine Reduktion der
Parteientschädigung ist vorliegend trotz der Freisprüche nicht angezeigt, da
der Beschuldigte nur in Anklagepunkten freigesprochen wird, welche die
Privatklägerin nicht betreffen. Die Parteientschädigung der Privatklägerin für
das Berufungsverfahren in Höhe von CHF 3'652.20 ist vom Beschuldigten zur
Bezahlung zu übernehmen.
2.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist dem
Beschuldigten im Verhältnis seines Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung
zuzusprechen.
2.3.1 Für das erstinstanzliche Verfahren
ist dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von 20% zu Lasten des Staates
zuzusprechen. Für das Verfahren vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu machte
die damalige Rechtsvertreterin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Susanne
Ackermann, einen Aufwand von 23,41 Stunden geltend. Die separat eingereichte
Honorarnote betreffend Korrespondenz mit der Gegenanwältin mit einem Aufwand
von 2,5 Stunden ist nicht zu berücksichtigen, da diese offensichtlich nicht notwendigen
und zu entschädigenden Aufwand für die Verteidigung im vorliegenden Verfahren
betrifft. Zudem sind die geltend gemachten Auslagen insoweit anzupassen, als
dass Kopien und Scans praxisgemäss mit CHF 0.50 / Stück vergütet
werden. Unter Hinzurechnung der gekürzten Auslagen und Mehrwertsteuer wird die
Parteientschädigung gemäss gekürzter Honorarnote auf CHF 1'162.40 (20% von
CHF 5'812.10) festgesetzt.
2.3.2 Für das Berufungsverfahren ist dem
Beschuldigten ebenfalls eine Parteientschädigung von 20% zu Lasten des Staates
zuzusprechen. Der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,
macht gemäss Honorarnote eine Parteientschädigung von CHF 5'145.45
(Honorar CHF 4'702.00, Auslagen CHF 67.50 sowie 7.7% MwSt.,
ausmachend CHF 200.31 [recte: CHF 200.28, gerundet CHF 200.30], bzw.
8.1 % MwSt., ausmachend CHF 175.64 [gerundet: CHF 175.65]) geltend. Der
geltend gemachte Aufwand von rund 18 Stunden erscheint angemessen. Die Parteientschädigung
wird demnach auf CHF 1'029.10 (20% von CHF 5'145.45) festgesetzt.
2.3.3 Die Parteientschädigungen sind mit
den jeweiligen Verfahrenskosten zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).
Demnach wird in Anwendung von Art. 34,
Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 2,
Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 49 Abs. 2, Art. 51, Art. 69, Art. 106,
Art. 123 Ziff. 2, Art. 144 i.V.m. Art. 172ter
Abs. 1, Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 177 Abs. 1, Art. 179septies,
Art. 181, Art. 186, Art. 198 StGB; Art. 34 Abs. 1 lit. e i.V.m.
Art. 4 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 26 Abs. 1 WG; Art. 122 ff.,
Art. 335 ff., Art. 406, Art. 416 ff. StPO erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des
Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 2. März 2023
(nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) wird A.___ freigesprochen vom Vorhalt
des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 4. September 2020, zum
Nachteil von B.___ (Vorhalt Ziff. 1.4 lit. b des Strafbefehls).
2. A.___ wird freigesprochen vom Vorhalt
der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz, begangen (soweit nicht
verjährt) bis 18. Juni 2020.
3. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a)
mehrfache Nötigung,
begangen ab dem 10. November 2019 bis zum 24. August 2020, zum Nachteil
von B.___,
b)
einfache
Körperverletzung, begangen am 26. Januar 2020, zum Nachteil von B.___,
c)
mehrfache
Beschimpfung, begangen
-
in der Zeit vom 14. Mai
2020 bis zum 15. Juni 2020, zum Nachteil von B.___,
-
am 16. Juni 2020 zum
Nachteil von D.___ und E.___,
d)
Hausfriedensbruch,
begangen am 20. Mai 2020 zum Nachteil von B.___,
e)
mehrfache üble
Nachrede, begangen am 31. März 2020, am 30. April 2020, am 28. Mai 2020 sowie
am 2. Juni 2020, jeweils zum Nachteil von B.___,
f)
mehrfacher
Missbrauch einer Fernmeldeanlage, begangen in der Zeit vom 22. Februar 2020 bis
zum 15. Juni 2020, zum Nachteil von B.___,
g)
geringfügige
Sachbeschädigung, begangen am 20. Mai 2020, zum Nachteil von B.___,
h)
mehrfache sexuelle
Belästigung, begangen in der Zeit vom 19. März 2020 bis zum 21. Mai 2020, zum
Nachteil von B.___,
i)
Übertretung des
Waffengesetzes, begangen (soweit nicht verjährt) bis 16. Juni 2020.
4. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten,
bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren und unter Anrechnung von
1 Tag Haft im Erstehungsfalle,
b) einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu
je CHF 170.00, bedingt aufgeschoben bei
einer Probezeit von 4 Jahren, (teilweise) als Zusatzstrafe zum Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 5. Juni 2020,
c) einer Busse von CHF 900.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu 9 Tagen Freiheitsstrafe.
5. Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 5. Juni 2020 bedingt gewährte Vollzug einer Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu CHF 170.00 wird nicht widerrufen.
6. Über die Einziehung der nachfolgenden
sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei
Kanton Solothurn, FB Waffen) hat die Polizei Kanton Solothurn zu entscheiden
(Art. 31 WG):
-
1 Pistole Phönix HP22, long
rifle, Kaliber .22, inkl. 1 volles Magazin mit Patronen
-
1 Schalldämpfer, Phönix
long rifle
-
1 Pistole SIG 210, Kaliber
9mm, inkl. 2 Magazine und 16 Patronen
-
1 Revolver Taurus Magnum
357, Kaliber .357, mit Lederholster, 2 Magazinen und 21 Patronen
-
13 Patronen Fiocchi, Rubber
Buckshot Pallettoni Gomma
-
2 Magazine Kaliber .22 long
rifle1 Verschluss für Waffe, […]
-
1 Verschluss für Waffe, […]
-
1 Verschluss für Waffe, […]
-
1 Verschluss für Waffe, […]
-
1 Verschluss für Waffe, […]
-
1 Verschluss für Waffe, […]
-
1 Verschluss für Waffe, […]
-
1 Verschluss für Waffe, […]
-
1 Verschluss für Waffe, […]
7. A.___ hat der Privatklägerin B.___ einen
Schadenersatz von CHF 3'551.40 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage auf den
Zivilweg verwiesen.
8. A.___ hat der Privatklägerin B.___ eine
Genugtuung von CHF 5'000.00 nebst Zins von 5% seit 4. September 2020 zu
bezahlen.
9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des
vorinstanzlichen Urteils werden folgende Genugtuungsforderungen gegenüber A.___
abgewiesen:
a)
D.___: CHF
500.00 zu Gunsten der Spitex Thal-Gäu.
b)
E.___ CHF
1'200.00.
10. A.___ hat der Privatklägerin
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti, für das erstinstanzliche
Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 2'500.00
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
11. Für das erstinstanzliche
Verfahren wird A.___, damals vertreten
durch Rechtsanwältin Susanne Ackermann, eine reduzierte Parteientschädigung von
CHF 1'162.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den
Staat. Diese wird mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziffer 12
nachfolgend verrechnet.
12. A.___ hat 80% der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF 3'100.00, folglich
CHF 2'480.00, zu bezahlen. Zufolge Verrechnung mit der Parteientschädigung
gemäss Ziffer 11 vorstehend verbleibt ein von A.___ zu bezahlender Betrag von
CHF 1'317.60. Die restlichen 20% der erstinstanzlichen Verfahrenskosten
(CHF 620.00) gehen zu Lasten des Staates.
13. Für das Berufungsverfahren
hat A.___ der Privatklägerin B.___, vertreten
durch Rechtsanwältin Ida Salvetti, eine Parteientschädigung von
CHF 3'652.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
14. Für das Berufungsverfahren
wird A.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Jeannette Frech, eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'029.10
(inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat. Diese wird
mit den Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens gemäss Ziffer 15 nachfolgend
verrechnet.
15. A.___ hat 80% der Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr
von CHF 2'000.00, total CHF 2’150.00, folglich CHF 1'720.00 zu
bezahlen. Zufolge Verrechnung mit der Parteientschädigung gemäss Ziffer 14
vorstehend verbleibt ein von A.___ zu bezahlender Betrag von CHF 690.90. Die
restlichen 20% der Kosten des Berufungsverfahrens (CHF 430.00) gehen zu
Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Werner Kaufmann