STBER.2023.59
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Vergehen gegen das Waffengesetz
8. Mai 2024Deutsch66 min
durch Verkauf und Besitz von Betäubungsmitteln, Vergehens gegen das Waffengesetz
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 8. Mai 2024
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Marti
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Simon Bloch
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Vergehen
gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes, Vergehen gegen das Waffengesetz
Es erscheinen zur
Berufungsverhandlung vor Obergericht:
A.___, als Beschuldigter und
Berufungskläger
Rechtsanwalt Simon Bloch, als
privater Verteidiger des Beschuldigten
B.___, als Zeugin (ab 09:03 bis
09:50, dann als Zuschauerin bis 10:02 Uhr)
Dolmetscherin (bis 10:40 Uhr)
In Bezug auf den Ablauf der
Berufungsverhandlung, die durchgeführten Einvernahmen sowie in Bezug auf die
vom Verteidiger des Beschuldigten vorgebrachte Begründung der Anträge wird auf
das Verhandlungsprotokoll, die Einvernahmeprotokolle (inkl. Tonaufzeichnungen),
die schriftlich eingereichten Anträge und die Notiz zum Plädoyer (inkl.
Tonaufzeichnung) in den Akten verwiesen.
Es stellt und begründet folgende Anträge:
Rechtsanwalt Bloch für
den Beschuldigten und Berufungskläger:
1.
Es sei festzustellen, dass
die Ziffern 1, 5 und 6 des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.
2.
Es sei A.___ vom Vorhalt
des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen.
3.
Es sei A.___ vom Vorhalt
des Vergehens gegen das Waffengesetz freizusprechen.
4.
Es sei A.___ vom Vorhalt
der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen.
5.
Das sichergestellte Bargeld
in der Höhe von CHF 28'600.00 sei A.___, evtl. der berechtigten Person,
herauszugeben.
6.
Es sei A.___ für die
Wahrung seiner Verteidigungsrechte gemäss Kostennote zu entschädigen, und zwar
für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren.
7.
Die Kosten des Verfahrens
seien dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zzgl. MwSt.
---------
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 11. Juli 2022 wurde A.___
(nachfolgend: Beschuldigter) wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
durch Verkauf und Besitz von Betäubungsmitteln, Vergehens gegen das Waffengesetz
und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu einer
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 100.00, einer Busse von
CHF 200.00 und der Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt (Aktenseite
[AS] 271).
2. Gegen den Strafbefehl erhob der
Beschuldigte mit Eingabe vom 25. Juli 2022 Einsprache (AS 277).
3. Am 25. August 2022 erliess die
Staatsanwaltschaft einen inhaltlich ergänzten und bereinigten Strafbefehl und
überwies den Fall dem Richteramt Olten-Gösgen zum Entscheid.
4. Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von
Olten-Gösgen fällte am 30. Mai 2023 nach durchgeführter Hauptverhandlung vom
24. Mai 2023 folgendes Urteil:
1.
Das Strafverfahren
gegen A.___ wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen
in der Zeit vom 7. Juli 2019 bis am 29. Mai 2020 (Vorhalt Ziff. 1.3), wird
zufolge Verjährung eingestellt.
2. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (durch Verkauf und Besitz), begangen in der Zeit vom 14.
Juli 2020 bis am 23. August 2021 (Vorhalt Ziff.1.1),
b) Vergehen gegen das Waffengesetz (durch
Besitz), begangen am 23. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.2),
c)
Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 30. Mai 2020 bis am 23.
August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.3).
3. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
je CHF 80.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2
Jahren,
b) einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise
zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
4. Die im Verfahren gegen A.___
sichergestellten CHF 28'600.00 (eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse
Solothurn) werden nach Rechtskraft des Urteils als unrechtmässiger
Vermögensvorteil eingezogen und verfallen dem Staat.
5. Folgende im Verfahren gegen A.___
beschlagnahmten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn)
werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu
vernichten:
a) 1 Schmetterlingsmesser, silbergrau,
Griff schwarz,
b) 1 Schmetterlingsmesser, schwarz,
c) 1 Schmetterlingsmesser, silbergrau,
d) 1 Schmetterlingsmesser, grün,
e) 1 Schmetterlingsmesser, silbergrau,
teilweise schwarzer Griff,
f) 1 Springmesser, grün,
g) 1 Springmesser, schwarz,
h) 1 Springmesser, silber/schwarz,
i) 1 Magazin, schwarz,
j) 1 Luftdruckmunition, Plastik,
k) 1 Softair-Pistole, Marke KWC, schwarz,
inkl. 2 Magazinen,
l) 1 Nunchaka,
m) 2 Minigrips,
n) 1 Hanfmühle mit Marihuana-Rückständen,
o) 1 Softair-Gewehr, schwarz,
p) 1 Schlagring,
q) total 202 Gramm Marihuana.
6. Folgende im Verfahren gegen A.___
beschlagnahmten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn)
werden A.___ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben:
a) iPhone 12 Pro, inkl. rote Hülle,
b) 1 Grow-Tent-Zelt inkl. Kunststofffass,
c) 1 Grow-Tent-Zelt inkl. blauer
Ikea-Tasche,
d) 1 Filter, blau, inkl. Filterwatte,
e) 1 Lüfter,
f) 1 Lüftungsschlauch inkl. Karton,
g) 1 Wärmelampenmaterial inkl. Tragetasche,
h) 1 Tragetasche mit diversen Birnen,
Gestänge, Zurrset, Tent-Material.
7. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1'649.00, zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil meldete der
Beschuldigte am 7. Juni 2023 die Berufung an (AS 353).
6. Nach Erhalt des begründeten Urteils am
30. Juni 2023 erklärte der Beschuldigte mit Schreiben vom 20. Juli 2023 (AS
Obergericht [AS OG] 1) die Berufung. Er verlangt einen Freispruch von
sämtlichen Vorhalten (Ziff. 2), die Aufhebung der Strafen (Ziff. 3), die
Aufhebung der Einziehung der sichergestellten CHF 28'600.00 und die
Herausgabe an den Beschuldigten (Ziff. 4), die Auferlegung der Verfahrenskosten
zu Lasten des Staates (Ziff. 7) und die Ausrichtung einer Entschädigung.
7. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit
Eingabe vom 24. Juli 2023 auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme
am Berufungsverfahren (AS OG 8).
8. Damit ist das erstinstanzliche Urteil in
folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen: Einstellung zufolge Verjährung
(Ziff. 1); Einziehung beschlagnahmter Gegenstände (Ziff. 5); Herausgabe
beschlagnahmter Gegenstände (Ziff. 6).
9. Die Berufungsverhandlung fand am 8. Mai
2024 statt.
Erwägungen
II.
Anwendbares
Recht
1.
Per 1. Januar 2024 trat die Revision der
StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend
Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend
anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt
wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO
sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,
nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren
hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht,
von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
2.
Die Thematik des Übergangsrechts wurde
in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit
keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl.,
2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom
Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der
Strafprozessordnung keine von Art.
448.
StPO abweichenden
Dispositiv
Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach
sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese
Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob
das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als
Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist,
dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision
sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die
Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher
zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die
Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das
damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen
die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und
nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448
Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das
alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten
der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende
Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen
hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3
nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die
URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde
benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen
wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3
nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste.
Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen
erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass
bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht
ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass
für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem
Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren
StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit
Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme
von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in
allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann
auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1
«nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein
Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des
Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die
allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO
beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich
das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
Für den
vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem
1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.
III.
Formelle
Rügen
A. Verwertbarkeit der Aussagen des
Beschuldigten
1. Der Verteidiger des Beschuldigten rügte
bereits vor der Vorinstanz, dass dem Beschuldigten bei der ersten Einvernahme
vom 13. September 2021 kein korrekter Tat- bzw. Tathandlungsvorwurf gemäss Art.
158 Abs. 1 lit. a StPO gemacht worden sei, weshalb diese erste Einvernahme
unverwertbar sei und aufgrund des im Folgenden lediglichen Bezugnehmens auf
diese unverwertbare erste Einvernahme, seien auch alle folgenden Einvernahmen
unverwertbar. Damit liege ein unheilbarer Verfahrensmangel vor, der einen
vollständigen Freispruch von allen Vorhalten zur Folge haben müsse.
2. Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen
nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO die beschuldigte Person zu Beginn der ersten
Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein
Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des
Verfahrens bilden. Neben der Sicherung der Verteidigungsrechte hat dieser
Hinweis die Funktion, den Prozessgegenstand festzulegen. Massgeblich ist die
Tathypothese, mit der die Strafverfolgungsbehörde gegenüber der beschuldigten
Person arbeitet, auch wenn sie diese erst bruchstückhaft beweisen kann (Urteile
des Bundesgerichts 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 1.3; 6B_1262/2015
vom 18. April 2016 E. 3.2; je mit Hinweis). Der Beschuldigte muss in
allgemeiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand darüber aufgeklärt
werden, welches Delikt ihm zur Last gelegt wird. Dabei geht es nicht in erster
Linie um den Vorhalt strafrechtlicher Begriffe oder Bestimmungen, sondern um
denjenigen der konkreten äusseren Umstände der Straftat (BGE 141 IV 20 E. 1.3.3
mit Hinweisen). Vorzuhalten ist ein nach dem aktuellen Verfahrensstand
möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte
Deliktsvorwurf, nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung. Der Vorhalt
muss so konkret sein, dass die beschuldigte Person den gegen sie gerichteten
Vorwurf erfassen und sich entsprechend verteidigen kann. Einvernahmen ohne
diesen Hinweis sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs.
1 Satz 2 StPO; Urteil 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1.3.1 mit Hinweisen). In
diesem frühen Verfahrensstadium kann nicht verlangt werden, dass die Verdachts-
und Beweislage in allen Details bekannt gegeben wird. Die Information hat
anlässlich der ersten Einvernahme aber doch in einer Weise zu erfolgen, die es
der beschuldigten Person zumindest ermöglicht, die ihr zur Last gelegten
Straftaten zu identifizieren und zu erkennen, aus welchem Grund der Verdacht
auf sie gefallen ist. Eine gewisse Verallgemeinerung ist zulässig (Urteile des
Bundesgerichts 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 1.3; 6B_1262/2015 vom 18.
April 2016 E. 3.2; je mit Hinweis).
3. Die Rüge der Verteidigung geht aus
folgenden Gründen fehl: Der befragende Polizist wies den Beschuldigten (in
Anwesenheit seines Verteidigers [AS 37]) zu Beginn der ersten Einvernahme am
13. September 2021 auf das gegen ihn eingeleitete Vorverfahren sowie die diesem
Verfahren zugrunde liegenden Strafbestimmungen (Widerhandlungen gegen das
BetmG; Verkauf, Besitz und Konsum von Marihuana, Widerhandlungen gegen das
Waffengesetz) hin (AS 27 f.). Anschliessend wurde der Beschuldigte korrekt
belehrt (Hinweis auf das Recht, die Aussagen und Mitwirkung verweigern zu
können, Hinweis auf die Strafbestimmungen von Art. 303 bis 305 StGB).
Nachdem der Beschuldigte grundsätzlich seine Bereitschaft signalisiert hatte,
vor der Polizei Aussagen zu machen, konkretisierte der befragende Polizist –
vor der ersten Fragestellung zur Sache selbst – den Vorhalt, indem er dem
Beschuldigten mitteilte, dass bei der am 23. August 2021 am Domizil des
Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung diverse Gegenstände
sichergestellt worden seien, nämlich Marihuana, eine grössere Menge Bargeld und
diverse Waffen. Damit bestehen keine Zweifel, dass dem Beschuldigten anhand
dieser Angaben bereits zu Beginn der Einvernahme bewusst war, welche Tatvorwürfe
gegen ihn untersucht wurden, und er in der Lage war, sich adäquat verteidigen
zu können. Der Vorhalt mag in der Tat knapp ausgefallen sein, angesichts des
frühen Verfahrensstadiums erstaunt dies aber nicht und ist rechtsgenüglich. In
der Folge wurden dem Beschuldigten sodann die einzelnen sichergestellten
Gegenstände – u.a. Marihuana, Bargeld und Waffen – im Detail vorgehalten. Art.
158 Abs. 1 lit. a StPO verlangt nicht, dass jeder einzelne solche bereits
zu Beginn aufgelistet werden muss. In diesem frühen Verfahrensstadium verfügte
die Polizei nebst den sichergestellten Gegenständen noch nicht über viele
weitere Anhaltspunkte, auch wenn die Chatprotokolle mit C.___ bereits vorlagen
und bereits in die Akten und diese erste Einvernahme hätten eingebracht werden
können. Dies wäre zu wünschen gewesen, ändert aber nichts daran, dass die erste
Einvernahme den rechtlichen Anforderungen dennoch genügte. Somit liegt eine verwertbare
Ersteinvernahme des Beschuldigten vor (Art. 158 Abs. 2 StPO, e contrario).
B. Zulässigkeit der Hausdurchsuchung
1. Vor Berufungsgericht rügte der
Verteidiger die beim Beschuldigten am 23. August 2021 durchgeführte
Hausdurchsuchung als unzulässig. Diese sei aufgrund des allgemeinen Berichts vom
19. Mai 2021 (AS 7) erfolgt. Darin werde festgehalten, dass im Rahmen der
Ermittlungen gegen C.___ aus dessen Mobiltelefonauswertung der Beschuldigte als
Dealer hervorgehe. Dieser kurze allgemeine Bericht, dem auch die entsprechenden
Chatnachrichten nicht angefügt wurden, genüge nicht für eine Hausdurchsuchung.
2. Verfahrenshandlungen der Strafbehörden,
die dazu dienen, Beweise zu sichern, und mit denen in die Grundrechte der
Betroffenen eingegriffen wird, sind als strafprozessuale Zwangsmassnahmen zu
qualifizieren (Art. 196 lit. a StPO). Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können
Zwangsmassnahmen (Art. 196-298 StPO) nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich
vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten
Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung
der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Hinweise auf eine strafbare
Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden
Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2; je
mit Hinweisen). Nach Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO dürfen Häuser, Wohnungen und
andere nicht allgemein zugängliche Räume ohne Einwilligung der berechtigten
Person durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen u.a.
Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden
sind. (Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.3.1).
Für die Vornahme von Durchsuchungen sind
daher genügende tatsächliche Anhaltspunkte vorausgesetzt, die aufgrund
besonderer Erkenntnisse und Erfahrungen den Wahrscheinlichkeitsschluss
erlauben, dass ein Delikt verübt worden sein könnte (Stefan Heimgartner,
Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 121 f.; Nicola Inglese, Das
Beweisausforschungsverbot, 2017, S. 63, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 1B_86/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). Die
Indizien müssen aufgrund spezifischer Umstände oder Erkenntnisse objektivierbar
sein. Eigentliche Fakten sind nicht erforderlich (Heimgartner, a.a.O., S. 121
f.). Eine reine Vermutung, ein Generalverdacht oder eine Beweisaufnahme aufs
Geratewohl genügen zur Begründung einer Hausdurchsuchung jedoch nicht (Urteil
6B_897/2019 vom 9. Januar 2020 E. 1.3.1; Schmid/Jositsch, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 243; Urteil des
Bundesgerichts 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.3.2).
3. Dem Verteidiger ist insofern
zuzustimmen, als dass der polizeiliche Bericht (AS 7), der vorliegend die
Grundlage zur Eröffnung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten darstellte
und Anlass für die Hausdurchsuchung gab, knapp ausfiel. Der Bericht hielt
lediglich fest, dass im Rahmen der Ermittlungen gegen C.___ anhand der Auswertung
dessen Mobiltelefons festgestellt werden konnte, dass der Beschuldigte als
Dealer fungiert habe. C.___ solle, gemäss diversen Nachrichten auf
verschiedenen Apps/Plattformen, mit dem Beschuldigten Deals vereinbart und
mehrere 100 Gramm Marihuana bei ihm gekauft haben. Die Deals sollen vorwiegend
bei der [Tatort 1] stattgefunden haben. Bei der Einvernahme vom 28. April 2021
sei dies C.___ vorgehalten worden. Er habe sich jedoch nicht dazu äussern
wollen. Nun drängten sich weitere Abklärungen/Ermittlungen bezüglich des
Beschuldigten auf.
Der Bericht
ist zwar kurz, jedoch gehen alle wesentlichen Informationen daraus hervor. Es
wird transparent dargelegt, wie der gegen den Beschuldigten bestehende Verdacht
zustande gekommen ist, nämlich ausgehend von einer anderen Person – C.___ – und
deren Mobiltelefon. Auch wurde festgehalten, dass C.___ keine Aussage machen
wollte. Eine solche wäre indessen bereits für die Eröffnung einer Untersuchung
ausreichend gewesen. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO sieht ausdrücklich vor, dass
sich ein hinreichender Tatverdacht aus Berichten und Informationen der Polizei
ergeben kann und bei einem solchen muss eine Strafuntersuchung eröffnet werden.
Es lagen aber sogar Chatprotokolle mit dem Beschuldigten vor, aus welchen sich
die Verdachtsmomente eindeutig ergaben. Die Chatprotokolle und darin
enthaltenen Konversationen zwischen C.___ und dem Beschuldigten lieferten
sodann einen hinreichenden Tatverdacht für eine Hausdurchsuchung. Für eine
solche ist gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ein hinreichender – und damit
kein dringender – Tatverdacht notwendig. Zu Beginn der Untersuchung sind
weniger hohe Anforderungen an den Verdachtsgrad zu stellen als im weiteren
Verlauf des Strafverfahrens (BSK StPO-Weber, Art. 197 StPO N 8a). Die Chats
enthalten konkrete Hinweise auf einen Drogenhandel zwischen dem Beschuldigten
und C.___. Auch wenn die Chatprotokolle nicht formell beigezogen wurden, wurden
sie via Einvernahmen in die Akten aufgenommen. Zu Beginn des Verfahrens war
dies indessen noch nicht nötig, da der Verdacht bereits bestand, auch wenn die
Protokolle zu diesem Zeitpunkt nur im Verfahren betreffend eine andere Person
vorhanden waren. Das Wissen um die Chatprotokolle und damit die entsprechende
Information und der Bericht der Polizei lagen dennoch vor. Auch bei der –
gesetzlich explizit vorgesehenen – mündlichen Anordnung einer Hausdurchsuchung
ist der Verdacht durch den anordnenden Staatsanwalt nicht immer überprüfbar und
es ist teilweise auch gar kein Aktenbeizug möglich, womit die Hürden für den
Verdacht nicht allzu hoch sein dürfen. Die Hausdurchsuchung bei einem
vermuteten Drogenhändler stellt demnach eine geeignete und insbesondere eher
milde Massnahme dar. Ein ebenso geeignete, milderes Vorgehen ist vorliegend
nicht ersichtlich. Auch das Kriterium der Verhältnismässigkeit ist somit
erfüllt. Der Vollständigkeit halber sei noch ergänzt, dass der Beschuldigte
gegen die der Hausdurchsuchung folgende Beschlagnahme kein Rechtsmittel
ergriffen hatte.
Die gesetzlichen Vorgaben wurden demnach
entgegen dem Vorbringen der Verteidigung für die Hausdurchsuchung gewahrt. Die
in ihrem Rahmen gewonnenen Beweismittel können folglich verwertet werden. Zudem
brachte der Rechtsanwalt die Rüge vor Obergericht erstmals und damit verspätet
vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_967/2019 vom 7. Mai 2020 E. 1;
6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.2, je mit Hinweisen).
IV.
Vorhalte
A.
Vergehen
gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Verkauf und Besitz von Betäubungsmitteln
(Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG)
1. Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, sich
des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Verkauf und Besitz von
Betäubungsmitteln schuldig gemacht zu haben, begangen in der Zeit vom 14. Juli
2020, ca. 18:00 Uhr, bis 23. August 2021, 16:20 Uhr, in [Ort 1], [Tatort 2],
sowie auf dem Stadtgebiet [Ort 1], [Tatort 1], [Tatort 3], [Tatort 4], [Tatort
2], [Tatort 5] und evtl. anderswo, durch vorsätzliche unbefugte Veräusserung
und Besitz von Betäubungsmittel.
Der Beschuldigte habe in der Zeit vom
14. Juli 2020 bis 3. November 2020 unbefugt total 4'245 Gramm Marihuana sowie
eine unbekannte Menge Haschisch an Dritte veräussert, u.a. an C.___, und dabei
insgesamt ca. CHF 42'450.00 umgesetzt. Konkret habe er C.___ an folgenden Daten
folgende Mengen Marihuana/Haschisch verkauft:
-
14. Juli 2020, ca.
18:00 Uhr, [Tatort 1], 50 Gramm Marihuana
-
16. Juli 2020, ca.
13:30 Uhr, [Tatort 1], 50 Gramm Marihuana
-
20. Juli 2020, ca.
18:00 Uhr, [Tatort 1], 50 Gramm Marihuana
-
22. Juli 2020, ca.
19:00 Uhr, [Tatort 1], 50 Gramm Marihuana
-
24. Juli 2020, ca.
19:00 Uhr, [Tatort 1], 50 Gramm Marihuana
-
27. Juli 2020, ca.
19:20 Uhr, [Tatort 1], 50 Gramm Marihuana
-
29. Juli 2020, ca.
19:40 Uhr, [Tatort 1], 150 Gramm Marihuana für CHF 1'500.00
-
3. August 2020, ca.
19:20 Uhr, [Tatort 1], 50 Gramm Marihuana
-
4. August 2020, ca.
19:15 Uhr, unbekannter Ort, 50 Gramm Marihuana
-
6. August 2020, ca.
19:00 Uhr, [Tatort 1], 50 Gramm Marihuana
-
7. August 2020, ca.
19:50 Uhr, [Tatort 1], 50 Gramm Marihuana
-
11. August 2020, ca.
19:00 Uhr, [Tatort 1], 100 Gramm Marihuana
-
13. August 2020, ca.
21:30 Uhr, [Tatort 1], 100 Gramm Marihuana
-
17. August 2020, ca.
18:15 Uhr, [Tatort 1], 100 Gramm Marihuana
-
19. August 2020, ca.
15:00 Uhr, [Tatort 1], 100 Gramm Marihuana
-
22. August 2020, ca.
16:45 Uhr, [Tatort 1], 200 Gramm Marihuana
-
24. August 2020, ca.
21:15 Uhr, [Tatort 1], 100 Gramm Marihuana
-
25. August 2020, ca.
16:10 Uhr, [Tatort 1], 200 Gramm Marihuana
-
27. August 2020, ca.
20:30 Uhr, [Tatort 1], 100 Gramm Marihuana
-
31. August 2020, ca.
13:00 Uhr, [Tatort 1], 100 Gramm Marihuana
-
3. September 2020,
ca. 19:25 Uhr, [Tatort 6], 245 Gramm Marihuana
-
4. September 2020,
ca. 18:30 Uhr, [Tatort 1], 50 Gramm Marihuana
-
7. September 2020,
ca. 11:25 Uhr, [Tatort 1], 100 Gramm Marihuana
-
7. September 2020,
ca. 21:00 Uhr, [Tatort 3], 50 Gramm Marihuana
-
8. September 2020,
ca. 17:05 Uhr, [Tatort 4a], 100 Gramm Marihuana
-
8. September 2020,
ca. 21:20 Uhr, [Tatort 1], unbekannte Menge Haschisch
-
12. September 2020,
ca. 14:00 Uhr, [Tatort 4], 50 Gramm Marihuana
-
14. September 2020,
ca. 14:30 Uhr, [Tatort 1], 250 Gramm Marihuana
-
17. September 2020,
ca. 13:50 Uhr, [Tatort 4b], 100 Gramm Marihuana
-
17. September 2020,
ca. 16:15 Uhr, [Tatort 1], 50 Gramm Marihuana
-
19. September 2020,
ca. 18:25 Uhr, [Tatort 4b], 100 Gramm Marihuana
-
21. September 2020,
ca. 21:20 Uhr, [Tatort 2], 100 Gramm Marihuana
-
25. September 2020,
ca. 18:25 Uhr, [Tatort 1], 100 Gramm Marihuana
-
6. Oktober 2020, ca.
10:35 Uhr, [Tatort 4b], 250 Gramm Marihuana
-
9. Oktober 2020, ca.
16:40 Uhr, [Tatort 1], 250 Gramm Marihuana
-
11. Oktober 2020,
ca. 21:05 Uhr, [Tatort 2], 100 Gramm Marihuana
-
19. Oktober 2020,
ca. 15:00 Uhr, [Tatort 4b], 100 Gramm Marihuana
-
22. Oktober 2020,
ca. 19:00 Uhr, [Tatort 2], 150 Gramm Marihuana
-
27. Oktober 2020,
ca. 19.25 Uhr, [Tatort 2], 100 Gramm Marihuana
-
1. November 2020,
ca. 17:15 Uhr, [Tatort 1], 150 Gramm Marihuana
-
3. November 2020,
ca. 17:40 Uhr, [Tatort 5], 100 Gramm Marihuana
Weiter habe der Beschuldigte in der Zeit
vom 14. Juli 2020 bis zum 23. August 2021 an mindestens drei weitere Personen
jeweils 50 bis 70 Gramm Marihuana veräussert, wobei er das Marihuana für die
jeweiligen Personen in seinem Briefkasten deponiert habe, diese das Marihuana
aus dem Briefkasten genommen und ihrerseits das Geld im Briefkasten deponiert
hätten. Dadurch habe der Beschuldigte mindestens CHF 500.00 bis CHF 700.00
erzielt. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. August 2021, 16:20 Uhr, hätten
beim Beschuldigten 15 Gramm Marihuana (abgepackt in drei Minigrips) im
Briefkasten und weitere 187 Gramm Marihuana in seiner Wohnung sichergestellt werden
können, welche für den Verkauf bestimmt gewesen sei.
2. Sachverhalt und Beweiswürdigung
2.1 Allgemeines zur Beweiswürdigung
2.1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.
6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo»
ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte
Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.)
betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der
Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die
Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen
und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist
der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen.
Eine
Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit
hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass
der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen
Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter
einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die
Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel
ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner
persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden
Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder
nicht (BGE 115 IV 286).
2.1.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
2.1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf
Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber
bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen
lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung
entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für
sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist
der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander
ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in:
BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
2.1.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die
Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Die
Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu
beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,
Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,
Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie
Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das
Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit
hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar
besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine
geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich
höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der
Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter
vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die
Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme
(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr
halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender
Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen
müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.
Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei
es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine
Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.
Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der
Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des
gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche
Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine
Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in
dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des
Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer
Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft
gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis
widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.
Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).
2.2 Im Konkreten
2.2.1 Der Beschuldigte bestreitet die ihm
vorgeworfenen Handlungen des Verkaufs an Dritte zu den in der Anklageschrift
aufgelisteten Zeiten, Orten und Mengen nicht. Er behauptet indes, es habe sich
nicht um Marihuana, sondern legales CBD gehandelt. Der Sachverhalt ist somit
mittels Würdigung der vorliegenden Beweise zu eruieren.
2.2.2 Beweismittel
2.2.2.1 Es liegen diverse Beweismittel (Chatverläufe,
Sicherstellungen etc.) vor, auf die im Rahmen der Würdigung – soweit
erforderlich – eingegangen wird. Die Einvernahmen werden nachfolgend im
Wesentlichen wiedergegeben.
2.2.2.2 Einvernahme Beschuldigter vom 13. September 2021 (AS 27
ff.)
Auf Vorhalt des in seiner Wohnung
sichergestellten Marihuanas gab der Beschuldigte an, es handle sich um sein
Marihuana für den Eigenkonsum. Er kenne die Person, von der er es habe, nicht.
Er habe es über eine Plattform auf Telegram, die ihm ein Kollege empfohlen
habe, bestellt. Man vereinbare mit dem Gegenüber einen Tag und dann lege er das
Geld in den Briefkasten und die Person komme und lege das Marihuana hinein. Er
rauche ab und zu (Marihuana) gegen den Alltagsstress und das pur, da er keine
Zigaretten rauche. Die sichergestellten Minigrips benötige er für sich selbst,
damit er sein Gras (THC-haltiges Marihuana) mitnehmen könne. Auch die Hanfmühle
sei für den Eigengebrauch. Angesprochen auf das sichergestellte Bargeld
(CHF 1'340.00 in einem Couvert) gab der Beschuldigte an, dass es sich
dabei um das Trinkgeld handle, das er durch die Arbeit in einer Bar an den
Wochenenden verdiene, er spare dieses für die Ferien. Die kleine Stückelung
resultiere aus dem gegebenen Trinkgeld und dessen Verteilung. Auf Vorhalt des
sichergestellten Bargeldes von CHF 27'260.00 sagte der Beschuldigte aus,
seine Mutter habe ihm einmal CHF 18'000.00 gegeben für neue Möbel und die
Mietkaution, da er sich für seine Mutter darum kümmere. Der Rest sei sein
gespartes Geld von der Arbeit. Seine Mutter benötige das Geld dringend. Für
sein Geld sei es das Gleiche, er müsse auch Mietkaution bezahlen und brauche
neue Möbel und Gartengeräte. Die Stückelung komme daher, dass er bereits
einiges davon gekauft habe. Auf den Vorhalt, dass aufgrund der Sicherstellungen
der Verdacht bestehe, dass er Marihuana verkaufe, bestritt der Beschuldigte
dies. Das ganze Marihuana sei für den Eigenkonsum. Er konsumiere drei bis vier
Mal die Woche Marihuana, jeweils drei bis vier Gramm pro Joint, da er keine
Zigaretten rauche.
2.2.2.3 Einvernahme Beschuldigter vom 15. November 2021
In der zweiten Einvernahme sagte der
Beschuldigte auf Vorhalt des Chatverlaufs mit C.___ aus, das sei ein Kollege
von ihm und es handle sich um legales CBD-Gras. Bei allem, was er in diesem
Chat mit C.___ geschrieben habe, gehe es um CBD. Das CBD stamme von einem
Kollegen, der ihn gefragt habe, damit es unter die Leute komme. Er habe
nirgends gemeldet, dass er CBD für diesen Kollegen verkaufe. Er habe damit
nicht weiss wie viel Geld gemacht. Auch das CBD habe eine «flashende» Wirkung.
Auf Vorhalt eines Chats, in dem es um den Anbau von Marihuana, eine
Indooranlage etc. gehe, gab der Beschuldigte an, das Gegenüber sei sein
Kollege, der das CBD anbaue. Die ganze Unterhaltung gehe um dessen Firma. Alle
Fotos von Hanfpflanzen seien von der Anlage seines Kollegen. So wie er selbst
Marihuana bestellt habe, habe er es mit dem CBD gemacht: Er habe es im
Briefkasten deponiert und die Kunden hätten das Geld dagelassen. Er habe für
sich kein CBD-Marihuana bestellt. Das CBD habe er für CHF 50.00 für 5
Gramm verkauft. Von CHF 150.00 habe er CHF 20.00 bis 30.00 behalten
können. Alles zusammen habe er etwa CHF 1'000.00 bis 1'500.00 Gewinn gemacht
mit dem Verkauf von CBD. Pro Ernte habe er von seinem Kollegen 200 bis 250
Gramm CBD erhalten.
2.2.2.4 Einvernahme Beschuldigter vom 23. Dezember 2021
Auch bei dieser Einvernahme gab der
Beschuldigte an, es habe sich bei sämtlichen aufgelisteten Verkäufen um
CBD-Marihuana gehandelt. Auf Vorhalt der erzielten Summe von CHF 42'450.00
gab er an, das stimme nicht. Er habe für 50 Gramm CBD zwischen CHF 300.00 und
350.00 verlangt. Davon seien CHF 50.00 für ihn selbst gewesen. Dass C.___
einmal für 150 Gramm CHF 1'500.00 zahlen sollte, sei, weil er einmal nicht
gerade habe bezahlen können, dann habe er das nächste Mal bezahlt. Das sichergestellte
Bargeld stamme nicht aus dem Verkauf. Es gebe die bekannten Hanf-Sorten alle auch
als CBD. Er habe nur CBD verkauft.
2.2.2.5 Vor der Vorinstanz
Vor der Vorinstanz bestätigte der
Beschuldigte erneut, dass der Vorhalt korrekt sei, es sich aber jeweils um CBD
gehandelt habe. Er habe C.___ 50 oder 100 Gramm verkauft, das für zwischen CHF
300.00 und 400.00 (50 Gramm) oder CHF 600.00 bis 700.00 (100 Gramm). Er
selber habe davon CHF 50.00 bzw. CHF 100.00 bekommen. Mit einem
«Fuffy» meine C.___ 50 Gramm. Das Gramm CBD koste weniger als CHF 10.00. Der
Preis sei unterschiedlich. Auch der Preis bei THC-Marihuana sei
unterschiedlich, aber prinzipiell CHF 10.00 bis 12.00. Das CBD habe er von
[CBD-Shop]. Sein Kollege habe ihn gebeten, es unter die Leute zu bringen. Er
selbst habe C.___ gefragt und der habe das gemacht. Er selber sei kein Fan von
CBD, er rauche THC-haltiges Marihuana. Das, das gefunden worden sei, sei für
den Eigenkonsum gewesen. CBD habe auch eine berauschende Wirkung, aber nicht so
stark. Bei ihm wirke es nicht beruhigend, deswegen habe er nur THC-Marihuana
geraucht. Auch bei CBD gebe es einen Flash, einfach nicht so lange. Auf
Vorhalt, dass die gefundenen 202 Gramm Marihuana recht viel seien, führte der
Beschuldigte aus, das gehe nicht kaputt und verliere nicht an Qualität. Die
beliebten Sorten gebe es auch als CBD, seit das legal sei. Mit «Weed» sei
dasselbe wie «Gras» gemeint, das bezeichne alles, auch CBD. Wahrscheinlich habe
das CBD C.___ «däne» gemacht, auch wenn er gleich schwer sei wie er selbst. Der
CBD-Gehalt sei immer unterschiedlich. Je höher, desto mehr «däne» mache es. Das
bei C.___ gefundene Marihuana stamme nicht von ihm. Das Marihuana im
Briefkasten habe er für sich bestellt, weil er Lust auf etwas anderes gehabt
habe. Man bestelle das über Telegramm, lege das Geld in den Briefkasten und der
Verkäufer mache mit dem Marihuana dann dasselbe. Er habe es mit dem CBD auch so
gemacht. CHF 18'000.00 des beschlagnahmten Geldes gehöre seiner Mutter.
Das sei eine Rückzahlung der IV-Rente. Der Rest sei sein Erspartes. Das sei das
einzige Geld, das er angespart habe. Hauptsächlich sei es Trinkgeld vom […]-Club,
wo er gearbeitet habe. Er habe das Münz in einer Glasschale und die Noten
zusammen aufbewahrt, weil der Umzug bevorgestanden habe. Sie hätten die Mietkaution
bezahlen müssen. Sie hätten bereits Sachen gekauft und noch weitere Möbel
kaufen wollen. Seine Mutter habe ihre alten Sachen nicht mitnehmen wollen, er
sollte das erledigen. Sie habe ihm Geld gegeben, damit er die Sachen einkaufe
und gleich zahlen und in seinen Bus laden könne. Seine Mutter sei
gesundheitlich angeschlagen. Sie habe die Sachen im Internet ausgesucht und ihm
gezeigt. Sie hätten schon immer Bargeld bevorzugt.
2.2.2.6 Vor Obergericht
Anlässlich der Befragung vor Obergericht
sagte der Beschuldigte aus, er nutze unterschiedliche Kommunikationsapps. Im
Jahr 2021 hätten viele Leute von WhatsApp zu anderen Apps gewechselt wegen der
Privatsphäre. Er habe sich nie gross Gedanken gemacht, wo geschrieben worden
sei. Er wisse nicht, ob C.___ das von ihm erhaltene angebliche CBD
weiterverkauft oder selbst konsumiert habe. Er habe das CBD für einen Freund
verkauft, um für ihn Werbung zu machen. Er habe C.___ nicht angewiesen, es
weiterzuverkaufen. Er wisse nicht, was dieser dabei verdient habe. Er habe von [CBD-Shop]
eine Vermittlungsgebühr von CHF 50.00 erhalten. Er habe nie so viel
(halbes oder ganzes Kilo) geholt. Er habe das bezahlte Geld seinem Freund
weitergegeben und von diesem einen Teil erhalten. Es habe nicht lukrativ sein
sollen, er habe das für seinen Kollegen getan. Welche Sorten sein Freund heute
anbiete, wisse er nicht. Er rauche nicht, höchstens wenn er mal ausgehe. Seine
Freundin habe geraucht. Er habe das CBD immer direkt in [Ort 2] geholt und
anschliessend überbracht. Er habe kein CBD zu Hause gehabt. Seine Mutter habe
ihm über den Daumen CHF 20'000.00 in bar gegeben. Den genauen Betrag habe
er nicht im Kopf. Er habe das Geld seiner Mutter mit seinem Ersparten
zusammengelegt. Das Geld im Couvert im Wohnzimmer sei Trinkgeld aus dem […]-Club.
2.2.2.7 Einvernahme der Zeugin vor Obergericht
Anlässlich der Berufungsverhandlung
wurde die Mutter des Beschuldigten, B.___, als Zeugin befragt. Sie gab dabei
an, der Beschuldigte unterstütze sie und besuche sie regelmässig. Finanziell
wolle sie nichts von ihm, da er auch in engen Verhältnissen lebe. Sie habe
ihrem Sohn mehrfach Bargeld gegeben. Im Jahr 2021 hätten sie und ihr Sohn in
ein Haus ziehen wollen, weshalb sie ihm Geld für Anschaffungen gegeben habe.
Sie sei nicht sicher gewesen, wie viel, deshalb habe sie ihre Auszüge durchgesehen
und es notiert. Sie habe das Geld bar bezogen und dem Beschuldigten gegeben.
Kleinere Beträge habe sie am Automaten abgehoben, für die grösseren habe sie
den Schalter besuchen müssen. Grössere Beträge habe sie ihm nach der
Kapitalauszahlung gegeben. Die Stückelung wisse sie nicht mehr. Ihr Sohn habe
das Geld bei sich zu Hause aufbewahrt. Die Bezüge von Juni 2021 bis August 2021
habe sie ihrem Sohn gegeben. Ausser den letzten Bezug im August 2021 über
CHF 20'000.00, dies habe sie bezogen, nachdem das Geld sichergestellt
worden war und sie nichts mehr zum Leben gehabt hätten. Sie sei nicht ganz
sicher über den genauen Betrag der sechs vorherigen Bezüge, aber mehr oder
weniger CHF 20'000.00. Ihre eigenen Rechnungen habe sie online bezahlt,
dafür habe sie kein Geld bezogen. Deshalb wisse sie, dass sie die Bargeldbezüge
ihrem Sohn gegeben habe.
2.2.3 Würdigung
2.2.3.1 Die Aussagen des Beschuldigten sind insofern konstant, als
dass er ab Vorhalt der Chats behauptete, lediglich CBD verkauft zu haben. Dabei
blieb er bis zum Schluss und schilderte die konkreten Umstände – soweit er sich
im Detail erinnern konnte – auch in etwa gleichbleibend. Jedoch entlarven die
anderen Beweismittel und insbesondere die Chatverläufe seine Aussagen in Bezug
auf CBD als Schutzbehauptungen:
2.2.3.2 Obwohl dem Beschuldigten der Vorwurf des Handels mit
Marihuana gemacht wurde, erwähnte er anlässlich der ersten Einvernahme vom 13.
September 2020 mit keinem Wort, es habe sich dabei um CBD gehandelt. Er
behauptete lediglich, das gefundene Marihuana sei für den Eigengebrauch. Hätte
er wirklich mit CBD gedealt, hätte er dies an dieser Stelle wohl erwähnt, um
den Vorwurf zu entkräften. Er wich aber erst nach Vorhalt der Chatnachrichten,
die für sich sprechen, auf die CBD-Schiene aus.
2.2.3.3 Der Beschuldigte hat mit C.___ über Signal kommuniziert und
lud diesen extra zum Chat in dieser App ein (AS 53 f.), dies mit der Nachricht,
hier sei es besser. Und das, obwohl er und C.___ beide WhatsApp nutzten, wie
dieser im Chat auch bestätigte (AS 77; C.___ kommentiert die Bilder aus dem
WhatsApp-Status des Beschuldigten). Ansonsten kommunizierte der Beschuldigte überwiegend
via WhatsApp. Auch die Chats mit seinem Kollegen von [CBD-Shop], von dem er das
CBD bezogen haben will, die sich um den Anbau etc. von Marihuana drehen, wurden
über Threema geführt und nicht über seine übliche Kommunikationsapp. Der
Beschuldigte gab denn auch an, er bestelle sein THC-Marihuana für sich jeweils
über Telegram. Dass er für das Abwickeln seiner Geschäfte – die nach seinen
eigenen Aussagen völlig legal sein sollen – auf eine andere als seine übliche
App auswich, deutet darauf hin, dass es sich nicht um CBD, sondern um
THC-Marihuana handelte. Der Beschuldigte erklärte sich vor Obergericht damit,
dass zu dieser Zeit viele Leute verschiedene Kommunikationsapps genutzt hätten.
Das mag zwar zutreffen, ändert aber nichts daran, dass seine Chateröffnung mit
den Worten «hier ist es besser» klar darauf hindeutet, dass aus einem
bestimmten Grund zur anderen App gewechselt wurde.
2.2.3.4 Im Chatverlauf mit C.___ finden sich sodann zahlreiche
Hinweise, dass der Beschuldigte ihm Marihuana verkauft hat und kein CBD. So
schrieb C.___ (AS 64) «es macht fester däne». Das deutet stark auf Marihuana
hin, ist CBD ja gerade dadurch definiert, dass es weniger als 1 % THC enthält
und dadurch keine psychoaktive Wirkung wie herkömmliches Marihuana auslöst.
Auch wenn der Beschuldigte behauptet, auch CBD löse einen Flash aus, so ist
dieser nicht mit demjenigen von THC-haltigem Marihuana zu vergleichen, besteht
der Unterschied zwischen CBD und THC-Marihuana ja gerade darin, dass CBD im
Gegensatz zu THC keine psychoaktive Wirkung entfaltet. Im Übrigen führte der
Beschuldigte aus, er selbst konsumiere kein CBD, sondern «richtiges Gras», weil
er aufgrund seiner Statur bei CBD kaum eine Wirkung verspüre. C.___ ist aber
nach seinen Angaben von ganz ähnlicher Statur. Seine Erklärung, jedes CBD sei
anders, verfängt nicht.
Aus dem
Chatverlauf geht an diversen Stellen eindeutig hervor, dass C.___ das Marihuana
des Beschuldigten weiterverkauft hat (u.a. AS 56, 66, 76, 86 ff., 120, 139, 156).
Dass der Beschuldigte vor Obergericht plötzlich behauptete, nicht gewusst zu
haben, ob C.___ seine Ware weiterverkauft habe, ist unter Berücksichtigung der
Chatprotokolle völlig unglaubhaft.
Der
Beschuldigte verdiente dabei nach eigenen Angaben pro Gramm rund CHF 1.00
bei einem Grammpreis von ca. CHF 6.00 bis 7.00 (bei CHF 300.00 bis
350.00 für 50 Gramm, gemäss Einvernahme). Sodann verdiente C.___ auch noch
etwas daran (AS 79, Beschuldigter an C.___: «Du machsch ja au geld»). So
sagte der Beschuldigte C.___, dass dieser 50 Gramm für CHF 450.00 und 100
Gramm für CHF 850.00 bis 900.00 weitergeben könne (AS 89). Damit ergibt
sich ein Grammpreis von rund CHF 9.00, was für CBD recht viel ist, lässt
sich dieses doch zu wesentlich moderateren Preisen bequem direkt im Internet
bestellen. Dass sich diesbezüglich ein Handel über zwei Vermittlungspersonen
(der Beschuldigte und C.___) lohnen sollte, ist nicht glaubhaft. Dagegen
entsprechen CHF 9.00 bis 12.00 (bei kleineren Mengen) dem gassenüblichen
Preis für Marihuana. Aus dieser Nachricht geht auch hervor, dass der
Beschuldigte die Preisgestaltung inne hatte und nicht etwa der angebliche
Produzent von [CBD-Shop]. Dass der Beschuldigte anlässlich der
Berufungsverhandlung behauptete, er habe alles Geld ausser einer kleinen
Vermittlerprovision seinem Kollegen von [CBD-Shop] weitergegeben, wird durch
die Chats als Schutzbehauptung entlarvt.
Der Beschuldigte hatte denn
auch grössere Mengen verfügbar. So gab er gegenüber C.___ an «Es halbes oder es
ganzes kilo denn keumer rede aber be 50/100 bliebt es glich du chasch es aber
für 450/850-900 witer gäh denn hesch su öppis» (AS 89). Demnach hätte er C.___
auch ein Kilo Marihuana verkaufen können, obwohl er nach eigenen Angaben von D.___
pro Ernte nur 200 bis 250 Gramm CBD erhalten habe und vor Obergericht angab, er
habe nie grosse Mengen bekommen. Er hatte offensichtlich eine weit grössere
Menge zur Verfügung, als er in den Einvernahmen angab. Dass der Beschuldigte
auch schnell grössere Mengen organisieren konnte, wird auch an seinen
Nachrichten vom 17. und 18. August 2020 ersichtlich: Auf Anfrage von C.___,
wonach ein Kollege von ihm gerne ein halbes Kilo hätte und was das kosten
würde, antwortete der Beschuldigte zuerst «Bro zurzit es halbes esch schwer
muess es erst abkläre esch ebe ned so viel ume» und «Aber öbe 3500», am
nächsten Tag sodann «Also wenn er halb's will cha er ha ha organisiert».
C.___ wendet sich mehrfach
mit der Anfrage an den Beschuldigten, wonach ein Kollege oder eine Kollegin von
ihm noch 50 oder 100 Gramm brauche (u.a. AS 116). Aufgrund der Verfügbarkeit
von CBD in zahlreichen Läden und im Internet ist nicht ersichtlich, weshalb
sich die Bekannten von C.___ über diesen an den Beschuldigten wenden sollten.
Hingegen ist genau diese Vorgehensweise für Marihuana üblich.
Sodann teilte der
Beschuldigte C.___ am 8. September 2020 mit, er hole Hasch, ob er auch wolle um
es zu verkaufen (AS 120). Es stimmt zwar, dass es auch CBD-Haschisch gibt,
weshalb aber dieses auch wieder über Mittelsmänner besorgt werden sollte, wenn
es frei im Internet und anderswo gekauft werden kann, leuchtet nicht ein.
Der Beschuldigte wurde von
einem Bekannten von C.___ denn auch nach «Dope» gefragt (AS 121), wobei es sich
um die verbreitete Bezeichnung für Haschisch (mit THC) handelt. Der
Beschuldigte erklärte C.___ sodann, dass dieser seinen Bekannten als neuen
Kunden gewinnen könnte (AS 122 f.). Damit hatte er ganz offensichtlich zur
Verfügung, wonach der Bekannte gefragt hatte, nämlich verbotenes Haschisch.
C.___ verwendete sodann
öfters die Bezeichnung «Weed», das er wieder brauche (AS 125, 130, 156).
Dabei handelt es sich um die gassenübliche Bezeichnung für Marihuana. Am 17.
September 2020 schrieb C.___ dem Beschuldigten «Säle bro eg brücht de höt weder
aber bro kasch luege wenn öbis andersch esh weil das weed hei vellne lüt need
gfalle es het ou need so däne gmacht» (AS 130). Ganz offensichtlich spricht er
hier von Marihuana und nicht CBD, da er bemängelt, dass die Rauschwirkung nicht
so gross ausgefallen sei. Im Übrigen wird nicht einmal die Bezeichnung CBD
erwähnt, obwohl dies absolut unbedenklich wäre.
Der Beschuldigte schrieb C.___
auch «Und am obe bechomi wieder mis eigene» (AS 142). Damit widerspricht
er seinen Aussagen, wonach er für seinen Kollegen dessen CBD verkauft habe,
sondern er verkaufte eben sein eigenes Produkt.
2.2.3.5 Es trifft zwar zu, dass die bekannten Sorten von Marihuana
(ak47, B52, Skunk, Amnesia, Gelato, Orange) mittlerweile auch als CBD
erhältlich sind. Aus der Kommunikation mit D.___ über Threema wird aber
deutlich, dass die Behauptung des Beschuldigten, D.___ führe einen CBD-Shop und
habe ihn gebeten, sein CBD unter die Leute zu bringen, nicht der Wahrheit
entspricht: Der Beschuldigte schrieb D.___, welche Sorten der Lieferant diesem
bringen soll (AS 172 f.), so gäben ak47 und B52 viel Ertrag und seien einfach.
Wäre D.___ der CBD-Spezialist, für den der Beschuldigte Werbung gemacht haben
will, hätte er kaum die Anweisungen des Beschuldigten gebraucht, welche Sorten
er anbauen soll. Viel wahrscheinlicher ist, dass D.___ für den Beschuldigten
Marihuana angebaut hat, das dieser sodann verkauft hat.
2.2.3.6 Es fällt im Weiteren auf, dass der Beschuldigte C.___
mehrfach Marihuana der Sorte «orange» verkauft hat (u.a. AS 60, 62, 73, 89 - 91),
ein CBD dieser Sorte bei seinem Kollegen D.___ Stand heute bei [CBD-Shop] aber
nicht verfügbar ist (Webseite
des [CBD-Shop]./,
eingesehen am 29. April 2024). Dies ist allerdings als schwaches Indiz zu werten,
da sich das Sortiment durchaus verändert haben kann.
Hingegen ist
im Chat von der Sorte «kush» die Rede (AS 162), die C.___ bestellte («Er findet
kush guet eg ha letz moll vo mir 50g gä»). Beim Beschuldigten wurde anlässlich
der Hausdurchsuchung ein mit «kush» beschrifteter Beutel mit Marihuana
sichergestellt. Es handelt sich offensichtlich um das Marihuana, das C.___
gekauft und weiterverkauft hat.
2.2.3.7 C.___ hatte bei seiner Anhaltung am 3. November 2020 um
19:30 Uhr THC-haltiges Marihuana bei sich. Auch bei ihm zu Hause fand sich
anschliessend nur THC-haltiges Marihuana. Dies, nachdem er sich – was vom
Beschuldigten nicht bestritten wird – am 3. November 2020 um 17:40 Uhr noch mit
diesem getroffen hatte. Hätte der Beschuldigte C.___ an diesem Tag 100 Gramm
CBD verkauft, hätte dieser knapp zwei Stunden später mit grosser
Wahrscheinlichkeit auch CBD dabei oder zumindest zu Hause gehabt. Dass er die
ganzen 100 Gramm in dieser Zeit weiterverkauft haben soll, erscheint
unwahrscheinlich. Es leuchtet auch nicht ein, weshalb sich C.___ unmittelbar
nach dem Kauf von CBD zudem Marihuana besorgen sollte. Es kann daher davon
ausgegangen werden, dass er bei dem Treffen am 3. November 2020 Marihuana und
kein CBD vom Beschuldigten erwarb.
2.2.3.8 Dass der Beschuldigte, der nach dem unbestrittenen
Sachverhalt doch in ansehnlichem Stil mit angeblichem CBD-Marihuana handelte,
zu Hause nur herkömmliches Marihuana hat und sich kein bisschen CBD bei ihm
finden liess, spricht ebenfalls dafür, dass er mit Marihuana dealte und nicht mit
CBD. So geht auch aus dem Chatverlauf mit C.___ hervor, dass der Beschuldigte
fast immer, wenn dieser nach Nachschub fragte, auch etwas zur Verfügung hatte
(u.a. AS 60, 65). Dass er genau bei der Hausdurchsuchung vorher alles verkauft
haben will, erscheint sehr unwahrscheinlich.
Auch die
Aussagen des Beschuldigten vor Obergericht stützen seine Geschichte nicht, im
Gegenteil. So gab er an, er habe das CBD jeweils auf entsprechende Nachfrage
von C.___ bei seinem Kollegen in [Ort 2] abgeholt. Aus den Chats geht aber an
keiner Stelle hervor, dass der Beschuldigte die Ware zuerst besorgen müsse.
Wenn er zu Hause war, konnte er auch immer gleich liefern. Mehrfach teilte der
Beschuldigte auch mit, wann er etwa zu Hause sei und er danach gleich in die
Stadt kommen könne. Von einer vorherigen Fahrt nach [Ort 2] und retour war nie
die Rede und eine solche würde auch jeweils eine beachtliche Zeit in Anspruch
nehmen.
2.2.3.9 Der Beschuldigte behauptete auch, um die für den
Eigenkonsum grosse Menge von über 200 Gramm zu erklären, er rauche keinen
Tabak, daher benötige er jeweils eine grössere Menge Marihuana für einen Joint.
Er bat aber C.___ einmal, ihm Zigaretten der Marke Camel Orange mitzubringen
(AS 101). Vor Obergericht gab er dazu an, seine Freundin habe regelmässig
geraucht, er nur ab und zu, im Ausgang oder ähnlichem. In einer früheren
Eingabe behauptete der Beschuldigte noch, er hasse Tabak, davon war plötzlich
keine Rede mehr. Doch auch bei ausschliesslichem Konsum von Marihuana ohne
Tabak entspricht die bei ihm vorgefundene Menge von 202 Gramm einem Vorrat von
12 Wochen (bei vier Joints pro Woche mit jeweils 4 Gramm). Trotz des bereits ansehnlichen
Vorrats (187 Gramm) bestellte der Beschuldigte aber angeblich noch weiteres
Marihuana (15 Gramm), das im Briefkasten vorgefunden wurde. Bei richtiger
Lagerung kann Marihuana zwar lange aufbewahrt werden, es verliert dabei aber
dennoch an Aroma und Potenz. So macht es wenig Sinn, solche Mengen für den
Eigenkonsum zu Hause zu horten, insbesondere da frisches Marihuana
offensichtlich relativ schnell über entsprechende Chats bestellt werden kann.
Seine diesbezüglichen Aussagen erscheinen daher wenig plausibel.
2.2.3.10 Das Marihuana, welches anlässlich der
Hausdurchsuchung im Briefkasten des Beschuldigten sichergestellt werden konnte,
befand sich in einer kleinen Schachtel, die mit «DA LASSEN» beschriftet war
(Bild auf AS 10). Auch dies ist ein eindeutiges Indiz, dass der Beschuldigte
das darin befindliche Marihuana zwecks Verkauf in ebendieser Schachtel zur
Abholung deponierte.
2.2.3.11 In der Summe lassen die vorliegenden
Beweise und Indizien keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte
verbotenes Marihuana verkauft hat und kein CBD.
2.2.3.12 Die Vorinstanz ging in Abweichung der
Anklageschrift davon aus, dass der Beschuldigte in der Regel jeweils 50 Gramm
an C.___ verkauft hat und ab dem 10. bzw. 11. August 2020 jeweils 100 Gramm
(vgl. Urteil der Vorinstanz C.4.1). Im Weiteren ging die Vorinstanz aufgrund
der Chatnachrichten davon aus, dass der Beschuldigte C.___ insgesamt 3'895
Gramm (anstatt 4'245 Gramm) verkauft hat. Auch betreffend die Verkäufe an «[Käufer
1]», «[Käufer 2]» und «[Käufer 3]» ging die Vorinstanz von insgesamt nur 25 und
35 Gramm (anstatt 50 bis 70 Gramm) aus. Diese Feststellungen zugunsten des
Beschuldigten sind nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist
damit mit den vorerwähnten Abweichungen erstellt.
2.2.3.13 Der Beschuldigte brachte von Anfang an
vor, dass ein Teil des sichergestellten Geldes von total CHF 28'600.00 von
seiner Mutter stamme und für den bevorstehenden Umzug gedacht sei. Mit Unterlagen
wurde sodann belegt, dass die Mutter des Beschuldigten bis zur Hausdurchsuchung
am 16. Juni 2021 CHF 1'000.00, am 18. Juni 2021 CHF 2'000.00, am 6.
Juli 2021 CHF 5'000.00, am 19. Juli 2021 CHF 10'000.00, am 20. Juli
2021 CHF 1'000.00 und am 20. August 2021 CHF 1'000.00 (total
CHF 20’000.00) von ihren Konti abhob. Unmittelbar nach der
Hausdurchsuchung folgte am 24. August 2021 eine Abhebung von
CHF 20'000.00. Die Mutter bestätigte vor Obergericht die Angaben des
Beschuldigten vollumfänglich. Ihre Aussagen sind als überzeugend zu werten, sie
machte – wo immer möglich – konkrete Angaben, gab aber auch an, teilweise nicht
mehr alles zu wissen. Es mag in der heutigen Zeit des Online-Bankings seltsam
erscheinen, seine Geschäfte über Bargeldbezüge abzuwickeln, jedoch ist dies in
einigen Kulturkreisen nach wie vor üblich. Auch ist es in manchen Familien üblich,
das Geld zusammenzulegen, wie auch der Beschuldigte seine eigenen Ersparnisse
mit dem Geld seiner Mutter vermischte. Es erstaunt zwar, dass der Beschuldigte
den erhaltenen Betrag nicht beziffern konnte, sondern erst nach Einreichung der
Belge den Betrag von CHF 18'000.00 nannte, während es sich nach den vor
Obergericht eingereichten Auszügen gar um CHF 20'000.00 handelte. Auch die
Stückelung des Bargeldes fällt auf. Doch dies reicht nicht aus, um die
glaubhaften Angaben der Mutter und die vorliegenden Bankunterlagen zu
entkräften. Im Übrigen hob die Mutter des Beschuldigten unmittelbar nach der
Hausdurchsuchung, bei der das ganze Bargeld sichergestellt wurde, wieder einen
Betrag von CHF 20'000.00 ab. Nach ihren Angaben gab sie das Geld wiederum ihrem
Sohn, da das andere nicht mehr verfügbar war. Diese Aussage ergibt durchaus Sinn
und stützt ihre Angaben, dass sie das Bargeld jeweils dem Beschuldigten gegeben
hatte.
Der
Beschuldigte bewahrte CHF 1'340.00 in einem separaten Couvert auf, das
auch beschriftet war. Nach seinen Angaben handelt es sich dabei um Trinkgeld
aus seiner Bartätigkeit. Davon ist zu Gunsten des Beschuldigten auszugehen,
zumal die separate Aufbewahrung darauf hindeutet, dass es sich dabei nicht um
sein ansonsten zur Seite gelegtes Geld, sondern tatsächlich um Trinkgeld
handelt. Jedoch ist bei seinem Anteil des Betrags von CHF 27'260.00, den
er im Schlafzimmer aufbewahrte, davon auszugehen, dass es sich um Drogengeld
handelt. Der Beschuldigte erzielte mit dem verkauften Marihuana bei einem
Grammpreis von CHF 8.00 (Annahme der Vorinstanz) bis CHF 9.00 einen
Betrag von rund CHF 30'000.00 bis CHF 35'000.00.
Im Ergebnis ist demzufolge erstellt,
dass es sich bei CHF 7'260.00 des sichergestellten Bargelds um Drogengeld
handelt, das einzuziehen ist. Der Betrag von CHF 1'340.00 ist nicht als
Drogengeld zu qualifizieren und wird daher freigegeben und mit der
auszusprechenden Busse und den Verfahrenskosten verrechnet. CHF 20'000.00
stammen von der Mutter des Beschuldigten und werden freigegeben, sie sind dem
Beschuldigten zurückzugeben.
3. Rechtliche Würdigung
3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer
Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern
verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c), wer Betäubungsmittel unbefugt
besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d) und wer zu
einer Widerhandlung nach den Buchstaben a – f Anstalten trifft (lit. g).
3.2 Nach dem Beweisergebnis hat der
Beschuldigte Marihuana besessen und in der Zeit vom 14. Juli 2020 bis 23.
August 2021 Marihuana und teilweise auch Haschisch an verschiedene Personen,
überwiegend an C.___, verkauft. Bei Marihuana und Haschisch handelt es sich um
verbotene Stoffe gemäss Art. 2 lit. a BetmG. Der objektive Tatbestand ist damit
erfüllt. Dabei handelte er vorsätzlich.
3.3 Der Beschuldigte ist folglich wie
angeklagt des Vergehens gegen das BetmG schuldig zu sprechen.
B.
Vergehen
gegen das Waffengesetz (Art. 4 Abs. 1 lit. c, d und g, Art. 5 Abs. 2 lit. a und
b, Art. 25, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG)
1. Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 1.2
Der Beschuldigte habe sich des Vergehens
gegen das Waffengesetz schuldig gemacht, begangen zu unbekanntem Zeitpunkt, an
unbekanntem Ort, festgestellt am 23. August 2021, 16:20 Uhr, anlässlich einer
Hausdurchsuchung, in [Ort 1], [Tatort 2], indem der Beschuldigte 5
Schmetterlingsmesser, 3 Springmesser, 1 Softair-Langwaffe inkl. Magazin, 1
Gasdruckpistole inkl. 2 Magazinen, 1 Nunchaka und 1 Schlagring im Ausland
erwarb und in der Folge ohne erforderliche Bewilligung unerlaubt in die Schweiz
eingeführt habe. Die vorgenannten Waffen habe er sodann in seine Wohnung
verbracht und diese dort aufbewahrt.
2. Sachverhalt
Der
Beschuldigte bestreitet nicht, dass es sich bei den anlässlich der
Hausdurchsuchung sichergestellten verbotenen Waffen um seine handelt und er
diese in seiner Wohnung aufbewahrte. Er erklärte jeweils, er habe die Waffen
als Souvenirs im Ausland erworben und nach Hause mitgenommen. Dabei verfügte er
unbestritten nicht über die entsprechende Bewilligung. Die Vorinstanz stellte
fest, dass der angeklagte Tatzeitraum der Einfuhr nicht mehr bestimmt werden
kann, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten von einer Verjährung auszugehen ist
(US 14). Auf die entsprechen Ausführungen kann verwiesen werden. Der
Sachverhalt gemäss Anklage betreffend den Besitz ist folglich erstellt.
3. Rechtliche Würdigung
3.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG macht
sich strafbar, wer ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders
konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder
Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt,
herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in
das schweizerische Staatsgebiet verbringt. Die Bewilligungspflicht ist sodann
in Art. 25 WG festgehalten. Als Waffe gelten sodann nach Art. 4 Abs. 1 WG
Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus
ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit
symmetrischer Klinge (lit. c); Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu
verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und
Schleudern (lit. d) und Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die
aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können (lit.
g). Gänzlich verboten sind gemäss Art. 5 Abs. 1 WG sodann die Übertragung, der
Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das
Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von u.a.
Seriefeuerwaffen und militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen
oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie ihren wesentlichen und besonders
konstruierten Bestandteilen (lit. a) und zu halbautomatischen Feuerwaffen
umgebauten Seriefeuerwaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen; ausgenommen
hiervon sind Ordonnanzfeuerwaffen, die vom Besitzer oder der Besitzerin direkt
aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden, sowie
für den Funktionserhalt dieser Waffe wesentliche Bestandteile (lit. b).
3.2 Bei den sichergestellten Gegenständen
handelt es sich unbestritten um verbotene Waffen im Sinne des Gesetzes, für die
der Beschuldigte keine Bewilligung vorweisen kann. Der Beschuldigte ist daher durch
den unbewilligten Besitz wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu verurteilen.
C.
Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG)
1. Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 1.3
Der Beschuldigte habe sich der
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht, begangen in der Zeit
vom 7. Juli 2019 bis 23. August 2021 (soweit nicht bereits abgeurteilt bzw.
verjährt), in [Ort 1], [Tatort 2], und evtl. anderswo, durch unbefugten Konsum
von Marihuana. Der Beschuldigte habe im vorgenannten Zeitraum wöchentlich 9 bis
12 Gramm Marihuana konsumiert.
2. Sachverhalt
Auch dieser Vorhalt ist unbestritten.
Der Beschuldigte hat den Konsum von Marihuana von Beginn an zugegeben. Soweit
nicht verjährt (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils), ist der Sachverhalt
damit erstellt.
3. Rechtliche Würdigung
Gemäss Art. 19a Ziff. 1
BetmG wird mit Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich
konsumiert. Der Beschuldigte konsumierte gemäss erstelltem Sachverhalt
Marihuana, welches ein Betäubungsmittel darstellt. Der Tatbestand ist somit
erfüllt und der Beschuldigte ist wegen Übertretung nach Art. 19a des BetmG zu
verurteilen.
V.
Strafzumessung
1. Allgemeines
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des
Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der
konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen
Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47
Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten
Täterkomponente zu unterscheiden (vgl.
Trechsel/Thommen in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 N 16, mit Hinweisen
auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der
Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des
Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt der
strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner
Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig
sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,
während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster
Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der
Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den
Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom
Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie
weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,
welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu
respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine
Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,
sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit,
aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber
doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere
Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte
Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die
Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits
das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch betr. im Ausland begangene
Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird
neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die
Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1)
– und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im
Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im
Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen
zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im
Strafverfahren, also Umstände wie, ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein
Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie
auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt
in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens
und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile
des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom
6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).
1.5 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form
einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf
eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a) eine solche geboten erscheint, um den
Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b)
eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB).
Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).
In der zu den vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art.
34 Abs. 1 StGB waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die
Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen
Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft
gesetzten Revision) ultima-ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine
andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur
Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes
sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff.
213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30.
April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch
unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f.
mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine
Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die
Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte
Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Bei
einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht
berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die
Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit
Hinweisen).
1.6 Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist der
Täter, der durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt hat, zu der Strafe der schwersten Straftat zu
verurteilen und diese ist angemessen zu erhöhen (Asperationsprinzip). Dabei
darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte
erhöht werden und das Gericht ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden.
Nach Rechtsprechung und Lehre ist die
Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in mehreren Schritten unter
Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung einfliessenden
einzelnen Tatbestände zu ermitteln. Vorab ist der Strafrahmen der schwersten
Straftat zu bestimmen, welche die Einsatzstrafe bildet. Der Täter soll aufgrund
mehrfacher Tatbegehung nicht von einer Strafrahmenreduzierung profitieren,
weshalb der Strafrahmen für die schwerste Straftat anhand der abstrakten
Strafandrohung und nicht der konkret höchsten (verwirkten) Strafe zu bestimmen
ist; die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger
sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende
(verwirkte) Einzelstrafen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016
vom 30. April 2018 E. 3.5.1). Sodann ist die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter
Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen
zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle
diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In
einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu
sanktionieren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen
(zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E.
5.1). Das Gericht kann eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB
aber nur aussprechen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen
Normverstoss auf die gleiche Strafart erkennt. Dass die anzuwendenden
Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (Urteil
des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2).
1.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das
Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens
zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den
Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In
subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die
strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den
bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die
Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1
E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung
die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006,
§ 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug
nicht notwendigerweise aus (Roland M.
Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strafrecht I [nachfolgend: BSK StGB I], 4. Auflage, Basel 2019,
Art. 42 StGB N 61).
2. Im Konkreten
2.1 Vorliegend ist der Beschuldigte wegen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vergehens gegen das Waffengesetz
und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu verurteilen. In Anwendung des
Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann keine andere
Sanktion als eine bedingte Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen und eine
Busse verhängt werden.
2.2 Schwerstes Delikt bildet vorliegend das
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, dessen Strafrahmen von drei Tagen
Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht.
Gemäss
Beweisergebnis verkaufte der Beschuldigte Marihuana und Haschisch und damit
keine harten Drogen. Die Menge von insgesamt fast 4’000 Gramm ist zwar nicht besonders
gross, kann aber auch nicht mehr als gering bezeichnet werden. Der
Deliktszeitraum erstreckt sich auf über ein Jahr, wobei der Beschuldigte den
grössten Teil der angeklagten Verkäufe innerhalb von knapp vier Monaten an C.___
– teilweise zwecks Weiterverkaufs – tätigte. In diesen vier Monaten
kommunizierten der Beschuldigte und C.___ beinahe täglich und es kam zu einem
sehr regen Handel zwischen ihnen. Dabei handelte der Beschuldigte aus rein
egoistischen und finanziellen Gründen. Der Beschuldigte, der über eine
Arbeitsstelle verfügt, war nicht auf das Geld angewiesen. Er konsumierte zwar
selbst auch Marihuana, handelte aber nicht aus einer entsprechenden
Beschaffungsnot heraus. Insgesamt ist das Tatverschulden noch leicht (im
unteren Bereich des Verschuldens). Damit ist eine Einsatzstrafe von 110
Tagessätzen angemessen.
2.3 Diese Einsatzstrafe ist für die
Abgeltung des Vergehens gegen das Waffengesetz asperationweise zu erhöhen. Der
Beschuldigte besass diverse verbotene Waffen ohne die nötige Bewilligung. Bei
sämtlichen Waffen handelt es sich nach Angaben des Beschuldigten um Souvenirs
aus den Ferien, die der Beschuldigte teilweise als Dekoration zu Hause
aufgehängt hatte. Das Verschulden ist noch als sehr leicht zu werten, was eine asperationsweise
Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze rechtfertigt.
2.4 Das Vorleben des Beschuldigten gibt grundsätzlich
zu keinen Bemerkungen Anlass. Allerdings ist der Beschuldigte vorbestraft: Er
wurde mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. Juni 2015
wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand sowie wegen
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und mit Urteil vom 28.
September 2017 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit verurteilt. Mit der Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes liegt
eine einschlägige Vorstrafe vor. Die Täterkomponenten wirken sich daher negativ
aus und die Strafe ist um 20 Tagessätze zu erhöhen. Das Nachtatverhalten des
Beschuldigten gibt zu keinen Ausführungen Anlass und auch eine besondere
Strafempfindlichkeit ist nicht gegeben. Es resultiert damit eine Geldstrafe von
150 Tagessätzen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann jedoch nur eine
Geldstrafe von 90 Tagessätzen ausgesprochen werden.
2.5 Das Gericht bestimmt die Höhe des
Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters
im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,
Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem
Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte erzielt
gemäss den Lohnabrechnungen von Februar und März 2024 ein Nettoeinkommen von
CHF 4'162.45. Er hat keine Unterstützungspflichten, womit sich nach Abzug eines
Pauschalbetrages von 30 % für Krankenkasse und Steuern ein Tagessatz von
CHF 90.00 ergibt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verstösst die
Erhöhung des Tagessatzes nicht gegen das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte
Verschlechterungsverbot, wenn diese aufgrund von Tatsachen erfolgt, die dem
erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, auch wenn das
Rechtsmittel nur zu Gunsten der beschuldigten Person ergriffen worden ist. Ob
solche Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind,
ist unerheblich (BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). Die aktuellen Lohnabrechnungen, aus
welchen die heute bessere finanzielle Situation des Beschuldigten hervorgeht,
konnten der Vorinstanz nicht bekannt sein. Daher kann eine strengere Bestrafung
ausgefällt werden, auch wenn die Berufung nur durch den Beschuldigten ergriffen
wurde. Die Tagessatzhöhe ist daher auf CHF 90.00 festzusetzen.
2.6 Aufgrund des Verschlechterungsverbots
ist die Strafe bedingt auszusprechen. Die Probezeit ist auf zwei Jahre
anzusetzen.
2.7 Für die vom Beschuldigten begangene
Übertretung ist sodann eine Busse auszusprechen (Art. 103 StGB). Die von der
Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 200.00 erscheint angesichts der
konkreten Umstände ohne Weiteres als angemessen.
VI.
Beschlagnahme
und Einziehung
1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StPO verfügt das
Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung
erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder
zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2. Mit Berufung angefochten ist nur die
Einziehung der Barschaft von CHF 28'600.00. Nach der Beweiswürdigung (vgl.
Ziff. IV/A/2.2.3.12) gilt als erstellt, dass der Beschuldigte
CHF 20'000.00 von seiner Mutter in bar erhalten hat. Dieser Betrag ist
deshalb frei- und an den Beschuldigten zurückzugeben. Bei dem in einem Couvert
aufbewahrten Betrag von CHF 1'340.00 handelt es sich nach dem
Beweisergebnis um Trinkgeld. Diesbezüglich fehlt es damit ebenso am
Deliktsbezug und das Geld ist freizugeben (und zu verrechnen). Beim Restbetrag
von CHF 7'260.00 handelt es sich gemäss erstelltem Sachverhalt um
Drogengeld, welches der Einziehung unterliegt. Dieser Betrag ist deshalb
einzuziehen und verfällt dem Staat.
VII.
Kosten und
Entschädigung
1. Bei diesem
Verfahrensausgang gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu Lasten
des Beschuldigten.
2.1 Der Beschuldigte obsiegt mit seiner
Berufung einzig in Bezug auf einen Teil des beschlagnahmten Bargeldes. Es
rechtfertigt sich daher, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu 90 % aufzuerlegen.
Die restlichen 10 % gehen zu Lasten des Staates Solothurn. Konkret hat der
Beschuldigte von den Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 3'000.00, total CHF 3'300.00, CHF 2'970.00 zu bezahlen, der
Rest geht zu Lasten des Staates Solothurn.
2.2 Aufgrund des Verfahrensausganges hat
der Beschuldigte, privat vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch, Anspruch auf
eine anteilsmässige Entschädigung für das Berufungsverfahren, wiederum im
Umfang von 10 %. Rechtsanwalt Bloch macht für das Berufungsverfahren einen
Aufwand von 15.15 Stunden geltend, wobei die Dauer der Verhandlung zu kurz
bemessen und die Urteilseröffnung sowie der Weg zu dieser gar nicht
berücksichtigt waren. Es sind daher total 17.82 Stunden zu berücksichtigen. Es
ergibt sich eine Entschädigung wie folgt: Honorar für 17.82 Stunden à CHF
250.00, ausmachend 4'455.00, zuzüglich Auslagen von CHF 273.60 und
Mehrwertsteuer von CHF 379.85, ergibt total CHF 5'108.45, wovon ihm
10 %, ausmachend CHF 510.85, als Entschädigung zuzusprechen sind.
3. Die vom Beschuldigten zu tragenden
Verfahrenskosten von total CHF 4'619.00 und die vorliegend auszusprechende
Busse von CHF 200.00 sind mit den freigegebenen Vermögenswerten in Höhe
von CHF 1'340.00 und der zugesprochenen Entschädigung von CHF 510.85
(Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 429 aStPO) zu verrechnen. Es verbleibt damit
ein Betrag von CHF 2'968.15, den der Beschuldigte noch zu bezahlen hat.
Demnach wird in Anwendung von Art. 19
Abs. 1 lit. c und d, Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 34,
Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 70, Art. 106
StGB; Art. 267, Art. 398 ff. und Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO; Art. 429
aStPO;
erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 30. Mai 2023 (Urteil
der Vorinstanz) wird das Strafverfahren gegen A.___ wegen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 7. Juli 2019 bis
am 29. Mai 2020 (Vorhalt Ziff. 1.3), zufolge Verjährung eingestellt.
2.
A.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
a) Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (durch Verkauf und Besitz), begangen in der Zeit vom 14.
Juli 2020 bis am 23. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.1),
b) Vergehen gegen das Waffengesetz (durch
Besitz), begangen am 23. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.2),
c) Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 30. Mai 2020 bis am 23.
August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.3).
3.
A.___ wird
verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
je CHF 90.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2
Jahren,
b) einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise
zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. Die Busse wird mit dem gemäss Ziffer 4
hernach freigegebenen Betrag von CHF 1'340.00 verrechnet.
4. Von den im Verfahren gegen A.___
sichergestellten und beschlagnahmten CHF 28'600.00 (eingezahlt bei der
Zentralen Gerichtskasse Solothurn) werden CHF 20'000.00 freigegeben und A.___
nach Rechtskraft des Urteils überwiesen. CHF 1'340.00 werden ebenfalls
freigegeben und mit der Busse (Ziffer 3.b hiervor) und den Verfahrenskosten
(Ziffer 10 hernach) verrechnet. Die restlichen CHF 7'260.00 werden
eingezogen und verfallen dem Staat.
5.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils der Vorinstanz werden folgende im
Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei
Kanton Solothurn) eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die
Polizei zu vernichten:
a) 1 Schmetterlingsmesser, silbergrau,
Griff schwarz,
b) 1 Schmetterlingsmesser, schwarz,
c) 1 Schmetterlingsmesser, silbergrau,
d) 1 Schmetterlingsmesser, grün,
e) 1 Schmetterlingsmesser, silbergrau,
teilweise schwarzer Griff,
f) 1 Springmesser, grün,
g) 1 Springmesser, schwarz,
h) 1 Springmesser, silber/schwarz,
i) 1 Magazin, schwarz,
j) 1 Luftdruckmunition, Plastik,
k) 1 Softair-Pistole, Marke KWC, Sach-Nr.
17705045, schwarz, inkl. 2 Magazinen,
l) 1 Nunchaka,
m) 2 Minigrips,
n) 1 Hanfmühle mit Marihuana-Rückständen,
o) 1 Softair-Gewehr, schwarz,
p) 1 Schlagring,
q) total 202 Gramm Marihuana.
6.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils der Vorinstanz werden folgende im
Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei
Kanton Solothurn) A.___ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben:
a) iPhone 12 Pro, inkl. rote Hülle,
b) 1 Grow-Tent-Zelt inkl. Kunststofffass,
c) 1 Grow-Tent-Zelt inkl. blauer
Ikea-Tasche,
d) 1 Filter, blau, inkl. Filterwatte,
e) 1 Lüfter,
f) 1 Lüftungsschlauch inkl. Karton,
g) 1 Wärmelampenmaterial inkl. Tragetasche,
h) 1 Tragetasche mit diversen Birnen,
Gestänge, Zurrset, Tent-Material.
7. Für das Berufungsverfahren wird A.___,
privat vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch, eine Entschädigung im Umfang
von 10 % zugesprochen, ausmachend CHF 510.85 (17.82 Stunden à CHF 250.00,
Auslagen von CHF 273.60 und MwSt. von CHF 379.85, total
CHF 5'108.45). Die Entschädigung wird mit den durch A.___ zu tragenden
Verfahrenskosten verrechnet (Ziffer 10 hernach).
8. A.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total
CHF 1'649.00, zu bezahlen.
9. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total
CHF 3'300.00, im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 2'970.00, zu
bezahlen, der Rest geht zu Lasten des Staates Solothurn.
10. Die von A.___ zu tragenden
Verfahrenskosten von total CHF 4'619.00 werden mit den gemäss Ziffer 4
sichergestellten und beschlagnahmten CHF 1'140.00 (nach Abzug der Busse)
und der Entschädigung gemäss Ziffer 7 verrechnet, so dass A.___ noch
CHF 2'968.15 zu bezahlen hat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Schmid