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Entscheid

STBER.2023.59

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Vergehen gegen das Waffengesetz

8. Mai 2024Deutsch66 min

durch Verkauf und Besitz von Betäubungsmitteln, Vergehens gegen das Waffengesetz

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 8. Mai 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Simon Bloch

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Vergehen

gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes, Vergehen gegen das Waffengesetz

Es erscheinen zur

Berufungsverhandlung vor Obergericht:

A.___, als Beschuldigter und

Berufungskläger

Rechtsanwalt Simon Bloch, als

privater Verteidiger des Beschuldigten

B.___, als Zeugin (ab 09:03 bis

09:50, dann als Zuschauerin bis 10:02 Uhr)

Dolmetscherin (bis 10:40 Uhr)

In Bezug auf den Ablauf der

Berufungsverhandlung, die durchgeführten Einvernahmen sowie in Bezug auf die

vom Verteidiger des Beschuldigten vorgebrachte Begründung der Anträge wird auf

das Verhandlungsprotokoll, die Einvernahmeprotokolle (inkl. Tonaufzeichnungen),

die schriftlich eingereichten Anträge und die Notiz zum Plädoyer (inkl.

Tonaufzeichnung) in den Akten verwiesen.

Es stellt und begründet folgende Anträge:

Rechtsanwalt Bloch für

den Beschuldigten und Berufungskläger:

1.

Es sei festzustellen, dass

die Ziffern 1, 5 und 6 des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.

2.

Es sei A.___ vom Vorhalt

des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen.

3.

Es sei A.___ vom Vorhalt

des Vergehens gegen das Waffengesetz freizusprechen.

4.

Es sei A.___ vom Vorhalt

der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen.

5.

Das sichergestellte Bargeld

in der Höhe von CHF 28'600.00 sei A.___, evtl. der berechtigten Person,

herauszugeben.

6.

Es sei A.___ für die

Wahrung seiner Verteidigungsrechte gemäss Kostennote zu entschädigen, und zwar

für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren.

7.

Die Kosten des Verfahrens

seien dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zzgl. MwSt.

---------

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 11. Juli 2022 wurde A.___

(nachfolgend: Beschuldigter) wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

durch Verkauf und Besitz von Betäubungsmitteln, Vergehens gegen das Waffengesetz

und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu einer

Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 100.00, einer Busse von

CHF 200.00 und der Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt (Aktenseite

[AS] 271).

2. Gegen den Strafbefehl erhob der

Beschuldigte mit Eingabe vom 25. Juli 2022 Einsprache (AS 277).

3. Am 25. August 2022 erliess die

Staatsanwaltschaft einen inhaltlich ergänzten und bereinigten Strafbefehl und

überwies den Fall dem Richteramt Olten-Gösgen zum Entscheid.

4. Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von

Olten-Gösgen fällte am 30. Mai 2023 nach durchgeführter Hauptverhandlung vom

24. Mai 2023 folgendes Urteil:

1.

Das Strafverfahren

gegen A.___ wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen

in der Zeit vom 7. Juli 2019 bis am 29. Mai 2020 (Vorhalt Ziff. 1.3), wird

zufolge Verjährung eingestellt.

2. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a) Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz (durch Verkauf und Besitz), begangen in der Zeit vom 14.

Juli 2020 bis am 23. August 2021 (Vorhalt Ziff.1.1),

b) Vergehen gegen das Waffengesetz (durch

Besitz), begangen am 23. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.2),

c)

Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 30. Mai 2020 bis am 23.

August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.3).

3. A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu

je CHF 80.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2

Jahren,

b) einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise

zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. Die im Verfahren gegen A.___

sichergestellten CHF 28'600.00 (eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse

Solothurn) werden nach Rechtskraft des Urteils als unrechtmässiger

Vermögensvorteil eingezogen und verfallen dem Staat.

5. Folgende im Verfahren gegen A.___

beschlagnahmten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn)

werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu

vernichten:

a) 1 Schmetterlingsmesser, silbergrau,

Griff schwarz,

b) 1 Schmetterlingsmesser, schwarz,

c) 1 Schmetterlingsmesser, silbergrau,

d) 1 Schmetterlingsmesser, grün,

e) 1 Schmetterlingsmesser, silbergrau,

teilweise schwarzer Griff,

f) 1 Springmesser, grün,

g) 1 Springmesser, schwarz,

h) 1 Springmesser, silber/schwarz,

i) 1 Magazin, schwarz,

j) 1 Luftdruckmunition, Plastik,

k) 1 Softair-Pistole, Marke KWC, schwarz,

inkl. 2 Magazinen,

l) 1 Nunchaka,

m) 2 Minigrips,

n) 1 Hanfmühle mit Marihuana-Rückständen,

o) 1 Softair-Gewehr, schwarz,

p) 1 Schlagring,

q) total 202 Gramm Marihuana.

6. Folgende im Verfahren gegen A.___

beschlagnahmten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn)

werden A.___ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben:

a) iPhone 12 Pro, inkl. rote Hülle,

b) 1 Grow-Tent-Zelt inkl. Kunststofffass,

c) 1 Grow-Tent-Zelt inkl. blauer

Ikea-Tasche,

d) 1 Filter, blau, inkl. Filterwatte,

e) 1 Lüfter,

f) 1 Lüftungsschlauch inkl. Karton,

g) 1 Wärmelampenmaterial inkl. Tragetasche,

h) 1 Tragetasche mit diversen Birnen,

Gestänge, Zurrset, Tent-Material.

7. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1'649.00, zu bezahlen.

5. Gegen dieses Urteil meldete der

Beschuldigte am 7. Juni 2023 die Berufung an (AS 353).

6. Nach Erhalt des begründeten Urteils am

30. Juni 2023 erklärte der Beschuldigte mit Schreiben vom 20. Juli 2023 (AS

Obergericht [AS OG] 1) die Berufung. Er verlangt einen Freispruch von

sämtlichen Vorhalten (Ziff. 2), die Aufhebung der Strafen (Ziff. 3), die

Aufhebung der Einziehung der sichergestellten CHF 28'600.00 und die

Herausgabe an den Beschuldigten (Ziff. 4), die Auferlegung der Verfahrenskosten

zu Lasten des Staates (Ziff. 7) und die Ausrichtung einer Entschädigung.

7. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit

Eingabe vom 24. Juli 2023 auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme

am Berufungsverfahren (AS OG 8).

8. Damit ist das erstinstanzliche Urteil in

folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen: Einstellung zufolge Verjährung

(Ziff. 1); Einziehung beschlagnahmter Gegenstände (Ziff. 5); Herausgabe

beschlagnahmter Gegenstände (Ziff. 6).

9. Die Berufungsverhandlung fand am 8. Mai

2024 statt.

Erwägungen

II.

Anwendbares

Recht

1.

Per 1. Januar 2024 trat die Revision der

StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend

Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend

anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt

wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO

sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,

nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren

hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten

dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht,

von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

2.

Die Thematik des Übergangsrechts wurde

in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit

keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl.,

2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom

Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der

Strafprozessordnung keine von Art.

448.

StPO abweichenden

Dispositiv

Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach

sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese

Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob

das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als

Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist,

dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision

sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die

Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher

zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die

Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das

damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen

die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und

nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448

Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das

alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten

der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende

Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen

hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3

nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die

URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde

benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen

wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3

nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste.

Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen

erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass

bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht

ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass

für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem

Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren

StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit

Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme

von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in

allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann

auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1

«nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein

Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des

Gesetzes meint.

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die

allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO

beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich

das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

Für den

vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem

1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.

III.

Formelle

Rügen

A. Verwertbarkeit der Aussagen des

Beschuldigten

1. Der Verteidiger des Beschuldigten rügte

bereits vor der Vorinstanz, dass dem Beschuldigten bei der ersten Einvernahme

vom 13. September 2021 kein korrekter Tat- bzw. Tathandlungsvorwurf gemäss Art.

158 Abs. 1 lit. a StPO gemacht worden sei, weshalb diese erste Einvernahme

unverwertbar sei und aufgrund des im Folgenden lediglichen Bezugnehmens auf

diese unverwertbare erste Einvernahme, seien auch alle folgenden Einvernahmen

unverwertbar. Damit liege ein unheilbarer Verfahrensmangel vor, der einen

vollständigen Freispruch von allen Vorhalten zur Folge haben müsse.

2. Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen

nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO die beschuldigte Person zu Beginn der ersten

Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein

Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des

Verfahrens bilden. Neben der Sicherung der Verteidigungsrechte hat dieser

Hinweis die Funktion, den Prozessgegenstand festzulegen. Massgeblich ist die

Tathypothese, mit der die Strafverfolgungsbehörde gegenüber der beschuldigten

Person arbeitet, auch wenn sie diese erst bruchstückhaft beweisen kann (Urteile

des Bundesgerichts 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 1.3; 6B_1262/2015

vom 18. April 2016 E. 3.2; je mit Hinweis). Der Beschuldigte muss in

allgemeiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand darüber aufgeklärt

werden, welches Delikt ihm zur Last gelegt wird. Dabei geht es nicht in erster

Linie um den Vorhalt strafrechtlicher Begriffe oder Bestimmungen, sondern um

denjenigen der konkreten äusseren Umstände der Straftat (BGE 141 IV 20 E. 1.3.3

mit Hinweisen). Vorzuhalten ist ein nach dem aktuellen Verfahrensstand

möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte

Deliktsvorwurf, nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung. Der Vorhalt

muss so konkret sein, dass die beschuldigte Person den gegen sie gerichteten

Vorwurf erfassen und sich entsprechend verteidigen kann. Einvernahmen ohne

diesen Hinweis sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs.

1 Satz 2 StPO; Urteil 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1.3.1 mit Hinweisen). In

diesem frühen Verfahrensstadium kann nicht verlangt werden, dass die Verdachts-

und Beweislage in allen Details bekannt gegeben wird. Die Information hat

anlässlich der ersten Einvernahme aber doch in einer Weise zu erfolgen, die es

der beschuldigten Person zumindest ermöglicht, die ihr zur Last gelegten

Straftaten zu identifizieren und zu erkennen, aus welchem Grund der Verdacht

auf sie gefallen ist. Eine gewisse Verallgemeinerung ist zulässig (Urteile des

Bundesgerichts 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 1.3; 6B_1262/2015 vom 18.

April 2016 E. 3.2; je mit Hinweis).

3. Die Rüge der Verteidigung geht aus

folgenden Gründen fehl: Der befragende Polizist wies den Beschuldigten (in

Anwesenheit seines Verteidigers [AS 37]) zu Beginn der ersten Einvernahme am

13. September 2021 auf das gegen ihn eingeleitete Vorverfahren sowie die diesem

Verfahren zugrunde liegenden Strafbestimmungen (Widerhandlungen gegen das

BetmG; Verkauf, Besitz und Konsum von Marihuana, Widerhandlungen gegen das

Waffengesetz) hin (AS 27 f.). Anschliessend wurde der Beschuldigte korrekt

belehrt (Hinweis auf das Recht, die Aussagen und Mitwirkung verweigern zu

können, Hinweis auf die Strafbestimmungen von Art. 303 bis 305 StGB).

Nachdem der Beschuldigte grundsätzlich seine Bereitschaft signalisiert hatte,

vor der Polizei Aussagen zu machen, konkretisierte der befragende Polizist –

vor der ersten Fragestellung zur Sache selbst – den Vorhalt, indem er dem

Beschuldigten mitteilte, dass bei der am 23. August 2021 am Domizil des

Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung diverse Gegenstände

sichergestellt worden seien, nämlich Marihuana, eine grössere Menge Bargeld und

diverse Waffen. Damit bestehen keine Zweifel, dass dem Beschuldigten anhand

dieser Angaben bereits zu Beginn der Einvernahme bewusst war, welche Tatvorwürfe

gegen ihn untersucht wurden, und er in der Lage war, sich adäquat verteidigen

zu können. Der Vorhalt mag in der Tat knapp ausgefallen sein, angesichts des

frühen Verfahrensstadiums erstaunt dies aber nicht und ist rechtsgenüglich. In

der Folge wurden dem Beschuldigten sodann die einzelnen sichergestellten

Gegenstände – u.a. Marihuana, Bargeld und Waffen – im Detail vorgehalten. Art.

158 Abs. 1 lit. a StPO verlangt nicht, dass jeder einzelne solche bereits

zu Beginn aufgelistet werden muss. In diesem frühen Verfahrensstadium verfügte

die Polizei nebst den sichergestellten Gegenständen noch nicht über viele

weitere Anhaltspunkte, auch wenn die Chatprotokolle mit C.___ bereits vorlagen

und bereits in die Akten und diese erste Einvernahme hätten eingebracht werden

können. Dies wäre zu wünschen gewesen, ändert aber nichts daran, dass die erste

Einvernahme den rechtlichen Anforderungen dennoch genügte. Somit liegt eine verwertbare

Ersteinvernahme des Beschuldigten vor (Art. 158 Abs. 2 StPO, e contrario).

B. Zulässigkeit der Hausdurchsuchung

1. Vor Berufungsgericht rügte der

Verteidiger die beim Beschuldigten am 23. August 2021 durchgeführte

Hausdurchsuchung als unzulässig. Diese sei aufgrund des allgemeinen Berichts vom

19. Mai 2021 (AS 7) erfolgt. Darin werde festgehalten, dass im Rahmen der

Ermittlungen gegen C.___ aus dessen Mobiltelefonauswertung der Beschuldigte als

Dealer hervorgehe. Dieser kurze allgemeine Bericht, dem auch die entsprechenden

Chatnachrichten nicht angefügt wurden, genüge nicht für eine Hausdurchsuchung.

2. Verfahrenshandlungen der Strafbehörden,

die dazu dienen, Beweise zu sichern, und mit denen in die Grundrechte der

Betroffenen eingegriffen wird, sind als strafprozessuale Zwangsmassnahmen zu

qualifizieren (Art. 196 lit. a StPO). Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können

Zwangsmassnahmen (Art. 196-298 StPO) nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich

vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten

Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung

der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Hinweise auf eine strafbare

Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden

Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2; je

mit Hinweisen). Nach Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO dürfen Häuser, Wohnungen und

andere nicht allgemein zugängliche Räume ohne Einwilligung der berechtigten

Person durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen u.a.

Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden

sind. (Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.3.1).

Für die Vornahme von Durchsuchungen sind

daher genügende tatsächliche Anhaltspunkte vorausgesetzt, die aufgrund

besonderer Erkenntnisse und Erfahrungen den Wahrscheinlichkeitsschluss

erlauben, dass ein Delikt verübt worden sein könnte (Stefan Heimgartner,

Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 121 f.; Nicola Inglese, Das

Beweisausforschungsverbot, 2017, S. 63, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 1B_86/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). Die

Indizien müssen aufgrund spezifischer Umstände oder Erkenntnisse objektivierbar

sein. Eigentliche Fakten sind nicht erforderlich (Heimgartner, a.a.O., S. 121

f.). Eine reine Vermutung, ein Generalverdacht oder eine Beweisaufnahme aufs

Geratewohl genügen zur Begründung einer Hausdurchsuchung jedoch nicht (Urteil

6B_897/2019 vom 9. Januar 2020 E. 1.3.1; Schmid/Jositsch, Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 243; Urteil des

Bundesgerichts 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.3.2).

3. Dem Verteidiger ist insofern

zuzustimmen, als dass der polizeiliche Bericht (AS 7), der vorliegend die

Grundlage zur Eröffnung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten darstellte

und Anlass für die Hausdurchsuchung gab, knapp ausfiel. Der Bericht hielt

lediglich fest, dass im Rahmen der Ermittlungen gegen C.___ anhand der Auswertung

dessen Mobiltelefons festgestellt werden konnte, dass der Beschuldigte als

Dealer fungiert habe. C.___ solle, gemäss diversen Nachrichten auf

verschiedenen Apps/Plattformen, mit dem Beschuldigten Deals vereinbart und

mehrere 100 Gramm Marihuana bei ihm gekauft haben. Die Deals sollen vorwiegend

bei der [Tatort 1] stattgefunden haben. Bei der Einvernahme vom 28. April 2021

sei dies C.___ vorgehalten worden. Er habe sich jedoch nicht dazu äussern

wollen. Nun drängten sich weitere Abklärungen/Ermittlungen bezüglich des

Beschuldigten auf.

Der Bericht

ist zwar kurz, jedoch gehen alle wesentlichen Informationen daraus hervor. Es

wird transparent dargelegt, wie der gegen den Beschuldigten bestehende Verdacht

zustande gekommen ist, nämlich ausgehend von einer anderen Person – C.___ – und

deren Mobiltelefon. Auch wurde festgehalten, dass C.___ keine Aussage machen

wollte. Eine solche wäre indessen bereits für die Eröffnung einer Untersuchung

ausreichend gewesen. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO sieht ausdrücklich vor, dass

sich ein hinreichender Tatverdacht aus Berichten und Informationen der Polizei

ergeben kann und bei einem solchen muss eine Strafuntersuchung eröffnet werden.

Es lagen aber sogar Chatprotokolle mit dem Beschuldigten vor, aus welchen sich

die Verdachtsmomente eindeutig ergaben. Die Chatprotokolle und darin

enthaltenen Konversationen zwischen C.___ und dem Beschuldigten lieferten

sodann einen hinreichenden Tatverdacht für eine Hausdurchsuchung. Für eine

solche ist gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ein hinreichender – und damit

kein dringender – Tatverdacht notwendig. Zu Beginn der Untersuchung sind

weniger hohe Anforderungen an den Verdachtsgrad zu stellen als im weiteren

Verlauf des Strafverfahrens (BSK StPO-Weber, Art. 197 StPO N 8a). Die Chats

enthalten konkrete Hinweise auf einen Drogenhandel zwischen dem Beschuldigten

und C.___. Auch wenn die Chatprotokolle nicht formell beigezogen wurden, wurden

sie via Einvernahmen in die Akten aufgenommen. Zu Beginn des Verfahrens war

dies indessen noch nicht nötig, da der Verdacht bereits bestand, auch wenn die

Protokolle zu diesem Zeitpunkt nur im Verfahren betreffend eine andere Person

vorhanden waren. Das Wissen um die Chatprotokolle und damit die entsprechende

Information und der Bericht der Polizei lagen dennoch vor. Auch bei der –

gesetzlich explizit vorgesehenen – mündlichen Anordnung einer Hausdurchsuchung

ist der Verdacht durch den anordnenden Staatsanwalt nicht immer überprüfbar und

es ist teilweise auch gar kein Aktenbeizug möglich, womit die Hürden für den

Verdacht nicht allzu hoch sein dürfen. Die Hausdurchsuchung bei einem

vermuteten Drogenhändler stellt demnach eine geeignete und insbesondere eher

milde Massnahme dar. Ein ebenso geeignete, milderes Vorgehen ist vorliegend

nicht ersichtlich. Auch das Kriterium der Verhältnismässigkeit ist somit

erfüllt. Der Vollständigkeit halber sei noch ergänzt, dass der Beschuldigte

gegen die der Hausdurchsuchung folgende Beschlagnahme kein Rechtsmittel

ergriffen hatte.

Die gesetzlichen Vorgaben wurden demnach

entgegen dem Vorbringen der Verteidigung für die Hausdurchsuchung gewahrt. Die

in ihrem Rahmen gewonnenen Beweismittel können folglich verwertet werden. Zudem

brachte der Rechtsanwalt die Rüge vor Obergericht erstmals und damit verspätet

vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_967/2019 vom 7. Mai 2020 E. 1;

6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.2, je mit Hinweisen).

IV.

Vorhalte

A.

Vergehen

gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Verkauf und Besitz von Betäubungsmitteln

(Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG)

1. Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, sich

des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Verkauf und Besitz von

Betäubungsmitteln schuldig gemacht zu haben, begangen in der Zeit vom 14. Juli

2020, ca. 18:00 Uhr, bis 23. August 2021, 16:20 Uhr, in [Ort 1], [Tatort 2],

sowie auf dem Stadtgebiet [Ort 1], [Tatort 1], [Tatort 3], [Tatort 4], [Tatort

2], [Tatort 5] und evtl. anderswo, durch vorsätzliche unbefugte Veräusserung

und Besitz von Betäubungsmittel.

Der Beschuldigte habe in der Zeit vom

14. Juli 2020 bis 3. November 2020 unbefugt total 4'245 Gramm Marihuana sowie

eine unbekannte Menge Haschisch an Dritte veräussert, u.a. an C.___, und dabei

insgesamt ca. CHF 42'450.00 umgesetzt. Konkret habe er C.___ an folgenden Daten

folgende Mengen Marihuana/Haschisch verkauft:

-

14. Juli 2020, ca.

18:00 Uhr, [Tatort 1], 50 Gramm Marihuana

-

16. Juli 2020, ca.

13:30 Uhr, [Tatort 1], 50 Gramm Marihuana

-

20. Juli 2020, ca.

18:00 Uhr, [Tatort 1], 50 Gramm Marihuana

-

22. Juli 2020, ca.

19:00 Uhr, [Tatort 1], 50 Gramm Marihuana

-

24. Juli 2020, ca.

19:00 Uhr, [Tatort 1], 50 Gramm Marihuana

-

27. Juli 2020, ca.

19:20 Uhr, [Tatort 1], 50 Gramm Marihuana

-

29. Juli 2020, ca.

19:40 Uhr, [Tatort 1], 150 Gramm Marihuana für CHF 1'500.00

-

3. August 2020, ca.

19:20 Uhr, [Tatort 1], 50 Gramm Marihuana

-

4. August 2020, ca.

19:15 Uhr, unbekannter Ort, 50 Gramm Marihuana

-

6. August 2020, ca.

19:00 Uhr, [Tatort 1], 50 Gramm Marihuana

-

7. August 2020, ca.

19:50 Uhr, [Tatort 1], 50 Gramm Marihuana

-

11. August 2020, ca.

19:00 Uhr, [Tatort 1], 100 Gramm Marihuana

-

13. August 2020, ca.

21:30 Uhr, [Tatort 1], 100 Gramm Marihuana

-

17. August 2020, ca.

18:15 Uhr, [Tatort 1], 100 Gramm Marihuana

-

19. August 2020, ca.

15:00 Uhr, [Tatort 1], 100 Gramm Marihuana

-

22. August 2020, ca.

16:45 Uhr, [Tatort 1], 200 Gramm Marihuana

-

24. August 2020, ca.

21:15 Uhr, [Tatort 1], 100 Gramm Marihuana

-

25. August 2020, ca.

16:10 Uhr, [Tatort 1], 200 Gramm Marihuana

-

27. August 2020, ca.

20:30 Uhr, [Tatort 1], 100 Gramm Marihuana

-

31. August 2020, ca.

13:00 Uhr, [Tatort 1], 100 Gramm Marihuana

-

3. September 2020,

ca. 19:25 Uhr, [Tatort 6], 245 Gramm Marihuana

-

4. September 2020,

ca. 18:30 Uhr, [Tatort 1], 50 Gramm Marihuana

-

7. September 2020,

ca. 11:25 Uhr, [Tatort 1], 100 Gramm Marihuana

-

7. September 2020,

ca. 21:00 Uhr, [Tatort 3], 50 Gramm Marihuana

-

8. September 2020,

ca. 17:05 Uhr, [Tatort 4a], 100 Gramm Marihuana

-

8. September 2020,

ca. 21:20 Uhr, [Tatort 1], unbekannte Menge Haschisch

-

12. September 2020,

ca. 14:00 Uhr, [Tatort 4], 50 Gramm Marihuana

-

14. September 2020,

ca. 14:30 Uhr, [Tatort 1], 250 Gramm Marihuana

-

17. September 2020,

ca. 13:50 Uhr, [Tatort 4b], 100 Gramm Marihuana

-

17. September 2020,

ca. 16:15 Uhr, [Tatort 1], 50 Gramm Marihuana

-

19. September 2020,

ca. 18:25 Uhr, [Tatort 4b], 100 Gramm Marihuana

-

21. September 2020,

ca. 21:20 Uhr, [Tatort 2], 100 Gramm Marihuana

-

25. September 2020,

ca. 18:25 Uhr, [Tatort 1], 100 Gramm Marihuana

-

6. Oktober 2020, ca.

10:35 Uhr, [Tatort 4b], 250 Gramm Marihuana

-

9. Oktober 2020, ca.

16:40 Uhr, [Tatort 1], 250 Gramm Marihuana

-

11. Oktober 2020,

ca. 21:05 Uhr, [Tatort 2], 100 Gramm Marihuana

-

19. Oktober 2020,

ca. 15:00 Uhr, [Tatort 4b], 100 Gramm Marihuana

-

22. Oktober 2020,

ca. 19:00 Uhr, [Tatort 2], 150 Gramm Marihuana

-

27. Oktober 2020,

ca. 19.25 Uhr, [Tatort 2], 100 Gramm Marihuana

-

1. November 2020,

ca. 17:15 Uhr, [Tatort 1], 150 Gramm Marihuana

-

3. November 2020,

ca. 17:40 Uhr, [Tatort 5], 100 Gramm Marihuana

Weiter habe der Beschuldigte in der Zeit

vom 14. Juli 2020 bis zum 23. August 2021 an mindestens drei weitere Personen

jeweils 50 bis 70 Gramm Marihuana veräussert, wobei er das Marihuana für die

jeweiligen Personen in seinem Briefkasten deponiert habe, diese das Marihuana

aus dem Briefkasten genommen und ihrerseits das Geld im Briefkasten deponiert

hätten. Dadurch habe der Beschuldigte mindestens CHF 500.00 bis CHF 700.00

erzielt. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. August 2021, 16:20 Uhr, hätten

beim Beschuldigten 15 Gramm Marihuana (abgepackt in drei Minigrips) im

Briefkasten und weitere 187 Gramm Marihuana in seiner Wohnung sichergestellt werden

können, welche für den Verkauf bestimmt gewesen sei.

2. Sachverhalt und Beweiswürdigung

2.1 Allgemeines zur Beweiswürdigung

2.1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.

6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo»

ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte

Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.)

betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der

Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die

Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen

und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist

der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen.

Eine

Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit

hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass

der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen

Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter

einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die

Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel

ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner

persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden

Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder

nicht (BGE 115 IV 286).

2.1.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

2.1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf

Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber

bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen

lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung

entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für

sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist

der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander

ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in:

BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).

2.1.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die

Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Die

Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu

beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,

Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,

Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie

Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das

Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit

hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar

besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine

geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich

höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der

Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter

vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die

Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender

Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen

müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.

Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei

es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine

Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.

Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der

Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des

gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche

Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine

Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in

dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des

Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer

Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft

gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis

widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.

Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).

2.2 Im Konkreten

2.2.1 Der Beschuldigte bestreitet die ihm

vorgeworfenen Handlungen des Verkaufs an Dritte zu den in der Anklageschrift

aufgelisteten Zeiten, Orten und Mengen nicht. Er behauptet indes, es habe sich

nicht um Marihuana, sondern legales CBD gehandelt. Der Sachverhalt ist somit

mittels Würdigung der vorliegenden Beweise zu eruieren.

2.2.2 Beweismittel

2.2.2.1 Es liegen diverse Beweismittel (Chatverläufe,

Sicherstellungen etc.) vor, auf die im Rahmen der Würdigung – soweit

erforderlich – eingegangen wird. Die Einvernahmen werden nachfolgend im

Wesentlichen wiedergegeben.

2.2.2.2 Einvernahme Beschuldigter vom 13. September 2021 (AS 27

ff.)

Auf Vorhalt des in seiner Wohnung

sichergestellten Marihuanas gab der Beschuldigte an, es handle sich um sein

Marihuana für den Eigenkonsum. Er kenne die Person, von der er es habe, nicht.

Er habe es über eine Plattform auf Telegram, die ihm ein Kollege empfohlen

habe, bestellt. Man vereinbare mit dem Gegenüber einen Tag und dann lege er das

Geld in den Briefkasten und die Person komme und lege das Marihuana hinein. Er

rauche ab und zu (Marihuana) gegen den Alltagsstress und das pur, da er keine

Zigaretten rauche. Die sichergestellten Minigrips benötige er für sich selbst,

damit er sein Gras (THC-haltiges Marihuana) mitnehmen könne. Auch die Hanfmühle

sei für den Eigengebrauch. Angesprochen auf das sichergestellte Bargeld

(CHF 1'340.00 in einem Couvert) gab der Beschuldigte an, dass es sich

dabei um das Trinkgeld handle, das er durch die Arbeit in einer Bar an den

Wochenenden verdiene, er spare dieses für die Ferien. Die kleine Stückelung

resultiere aus dem gegebenen Trinkgeld und dessen Verteilung. Auf Vorhalt des

sichergestellten Bargeldes von CHF 27'260.00 sagte der Beschuldigte aus,

seine Mutter habe ihm einmal CHF 18'000.00 gegeben für neue Möbel und die

Mietkaution, da er sich für seine Mutter darum kümmere. Der Rest sei sein

gespartes Geld von der Arbeit. Seine Mutter benötige das Geld dringend. Für

sein Geld sei es das Gleiche, er müsse auch Mietkaution bezahlen und brauche

neue Möbel und Gartengeräte. Die Stückelung komme daher, dass er bereits

einiges davon gekauft habe. Auf den Vorhalt, dass aufgrund der Sicherstellungen

der Verdacht bestehe, dass er Marihuana verkaufe, bestritt der Beschuldigte

dies. Das ganze Marihuana sei für den Eigenkonsum. Er konsumiere drei bis vier

Mal die Woche Marihuana, jeweils drei bis vier Gramm pro Joint, da er keine

Zigaretten rauche.

2.2.2.3 Einvernahme Beschuldigter vom 15. November 2021

In der zweiten Einvernahme sagte der

Beschuldigte auf Vorhalt des Chatverlaufs mit C.___ aus, das sei ein Kollege

von ihm und es handle sich um legales CBD-Gras. Bei allem, was er in diesem

Chat mit C.___ geschrieben habe, gehe es um CBD. Das CBD stamme von einem

Kollegen, der ihn gefragt habe, damit es unter die Leute komme. Er habe

nirgends gemeldet, dass er CBD für diesen Kollegen verkaufe. Er habe damit

nicht weiss wie viel Geld gemacht. Auch das CBD habe eine «flashende» Wirkung.

Auf Vorhalt eines Chats, in dem es um den Anbau von Marihuana, eine

Indooranlage etc. gehe, gab der Beschuldigte an, das Gegenüber sei sein

Kollege, der das CBD anbaue. Die ganze Unterhaltung gehe um dessen Firma. Alle

Fotos von Hanfpflanzen seien von der Anlage seines Kollegen. So wie er selbst

Marihuana bestellt habe, habe er es mit dem CBD gemacht: Er habe es im

Briefkasten deponiert und die Kunden hätten das Geld dagelassen. Er habe für

sich kein CBD-Marihuana bestellt. Das CBD habe er für CHF 50.00 für 5

Gramm verkauft. Von CHF 150.00 habe er CHF 20.00 bis 30.00 behalten

können. Alles zusammen habe er etwa CHF 1'000.00 bis 1'500.00 Gewinn gemacht

mit dem Verkauf von CBD. Pro Ernte habe er von seinem Kollegen 200 bis 250

Gramm CBD erhalten.

2.2.2.4 Einvernahme Beschuldigter vom 23. Dezember 2021

Auch bei dieser Einvernahme gab der

Beschuldigte an, es habe sich bei sämtlichen aufgelisteten Verkäufen um

CBD-Marihuana gehandelt. Auf Vorhalt der erzielten Summe von CHF 42'450.00

gab er an, das stimme nicht. Er habe für 50 Gramm CBD zwischen CHF 300.00 und

350.00 verlangt. Davon seien CHF 50.00 für ihn selbst gewesen. Dass C.___

einmal für 150 Gramm CHF 1'500.00 zahlen sollte, sei, weil er einmal nicht

gerade habe bezahlen können, dann habe er das nächste Mal bezahlt. Das sichergestellte

Bargeld stamme nicht aus dem Verkauf. Es gebe die bekannten Hanf-Sorten alle auch

als CBD. Er habe nur CBD verkauft.

2.2.2.5 Vor der Vorinstanz

Vor der Vorinstanz bestätigte der

Beschuldigte erneut, dass der Vorhalt korrekt sei, es sich aber jeweils um CBD

gehandelt habe. Er habe C.___ 50 oder 100 Gramm verkauft, das für zwischen CHF

300.00 und 400.00 (50 Gramm) oder CHF 600.00 bis 700.00 (100 Gramm). Er

selber habe davon CHF 50.00 bzw. CHF 100.00 bekommen. Mit einem

«Fuffy» meine C.___ 50 Gramm. Das Gramm CBD koste weniger als CHF 10.00. Der

Preis sei unterschiedlich. Auch der Preis bei THC-Marihuana sei

unterschiedlich, aber prinzipiell CHF 10.00 bis 12.00. Das CBD habe er von

[CBD-Shop]. Sein Kollege habe ihn gebeten, es unter die Leute zu bringen. Er

selbst habe C.___ gefragt und der habe das gemacht. Er selber sei kein Fan von

CBD, er rauche THC-haltiges Marihuana. Das, das gefunden worden sei, sei für

den Eigenkonsum gewesen. CBD habe auch eine berauschende Wirkung, aber nicht so

stark. Bei ihm wirke es nicht beruhigend, deswegen habe er nur THC-Marihuana

geraucht. Auch bei CBD gebe es einen Flash, einfach nicht so lange. Auf

Vorhalt, dass die gefundenen 202 Gramm Marihuana recht viel seien, führte der

Beschuldigte aus, das gehe nicht kaputt und verliere nicht an Qualität. Die

beliebten Sorten gebe es auch als CBD, seit das legal sei. Mit «Weed» sei

dasselbe wie «Gras» gemeint, das bezeichne alles, auch CBD. Wahrscheinlich habe

das CBD C.___ «däne» gemacht, auch wenn er gleich schwer sei wie er selbst. Der

CBD-Gehalt sei immer unterschiedlich. Je höher, desto mehr «däne» mache es. Das

bei C.___ gefundene Marihuana stamme nicht von ihm. Das Marihuana im

Briefkasten habe er für sich bestellt, weil er Lust auf etwas anderes gehabt

habe. Man bestelle das über Telegramm, lege das Geld in den Briefkasten und der

Verkäufer mache mit dem Marihuana dann dasselbe. Er habe es mit dem CBD auch so

gemacht. CHF 18'000.00 des beschlagnahmten Geldes gehöre seiner Mutter.

Das sei eine Rückzahlung der IV-Rente. Der Rest sei sein Erspartes. Das sei das

einzige Geld, das er angespart habe. Hauptsächlich sei es Trinkgeld vom […]-Club,

wo er gearbeitet habe. Er habe das Münz in einer Glasschale und die Noten

zusammen aufbewahrt, weil der Umzug bevorgestanden habe. Sie hätten die Mietkaution

bezahlen müssen. Sie hätten bereits Sachen gekauft und noch weitere Möbel

kaufen wollen. Seine Mutter habe ihre alten Sachen nicht mitnehmen wollen, er

sollte das erledigen. Sie habe ihm Geld gegeben, damit er die Sachen einkaufe

und gleich zahlen und in seinen Bus laden könne. Seine Mutter sei

gesundheitlich angeschlagen. Sie habe die Sachen im Internet ausgesucht und ihm

gezeigt. Sie hätten schon immer Bargeld bevorzugt.

2.2.2.6 Vor Obergericht

Anlässlich der Befragung vor Obergericht

sagte der Beschuldigte aus, er nutze unterschiedliche Kommunikationsapps. Im

Jahr 2021 hätten viele Leute von WhatsApp zu anderen Apps gewechselt wegen der

Privatsphäre. Er habe sich nie gross Gedanken gemacht, wo geschrieben worden

sei. Er wisse nicht, ob C.___ das von ihm erhaltene angebliche CBD

weiterverkauft oder selbst konsumiert habe. Er habe das CBD für einen Freund

verkauft, um für ihn Werbung zu machen. Er habe C.___ nicht angewiesen, es

weiterzuverkaufen. Er wisse nicht, was dieser dabei verdient habe. Er habe von [CBD-Shop]

eine Vermittlungsgebühr von CHF 50.00 erhalten. Er habe nie so viel

(halbes oder ganzes Kilo) geholt. Er habe das bezahlte Geld seinem Freund

weitergegeben und von diesem einen Teil erhalten. Es habe nicht lukrativ sein

sollen, er habe das für seinen Kollegen getan. Welche Sorten sein Freund heute

anbiete, wisse er nicht. Er rauche nicht, höchstens wenn er mal ausgehe. Seine

Freundin habe geraucht. Er habe das CBD immer direkt in [Ort 2] geholt und

anschliessend überbracht. Er habe kein CBD zu Hause gehabt. Seine Mutter habe

ihm über den Daumen CHF 20'000.00 in bar gegeben. Den genauen Betrag habe

er nicht im Kopf. Er habe das Geld seiner Mutter mit seinem Ersparten

zusammengelegt. Das Geld im Couvert im Wohnzimmer sei Trinkgeld aus dem […]-Club.

2.2.2.7 Einvernahme der Zeugin vor Obergericht

Anlässlich der Berufungsverhandlung

wurde die Mutter des Beschuldigten, B.___, als Zeugin befragt. Sie gab dabei

an, der Beschuldigte unterstütze sie und besuche sie regelmässig. Finanziell

wolle sie nichts von ihm, da er auch in engen Verhältnissen lebe. Sie habe

ihrem Sohn mehrfach Bargeld gegeben. Im Jahr 2021 hätten sie und ihr Sohn in

ein Haus ziehen wollen, weshalb sie ihm Geld für Anschaffungen gegeben habe.

Sie sei nicht sicher gewesen, wie viel, deshalb habe sie ihre Auszüge durchgesehen

und es notiert. Sie habe das Geld bar bezogen und dem Beschuldigten gegeben.

Kleinere Beträge habe sie am Automaten abgehoben, für die grösseren habe sie

den Schalter besuchen müssen. Grössere Beträge habe sie ihm nach der

Kapitalauszahlung gegeben. Die Stückelung wisse sie nicht mehr. Ihr Sohn habe

das Geld bei sich zu Hause aufbewahrt. Die Bezüge von Juni 2021 bis August 2021

habe sie ihrem Sohn gegeben. Ausser den letzten Bezug im August 2021 über

CHF 20'000.00, dies habe sie bezogen, nachdem das Geld sichergestellt

worden war und sie nichts mehr zum Leben gehabt hätten. Sie sei nicht ganz

sicher über den genauen Betrag der sechs vorherigen Bezüge, aber mehr oder

weniger CHF 20'000.00. Ihre eigenen Rechnungen habe sie online bezahlt,

dafür habe sie kein Geld bezogen. Deshalb wisse sie, dass sie die Bargeldbezüge

ihrem Sohn gegeben habe.

2.2.3 Würdigung

2.2.3.1 Die Aussagen des Beschuldigten sind insofern konstant, als

dass er ab Vorhalt der Chats behauptete, lediglich CBD verkauft zu haben. Dabei

blieb er bis zum Schluss und schilderte die konkreten Umstände – soweit er sich

im Detail erinnern konnte – auch in etwa gleichbleibend. Jedoch entlarven die

anderen Beweismittel und insbesondere die Chatverläufe seine Aussagen in Bezug

auf CBD als Schutzbehauptungen:

2.2.3.2 Obwohl dem Beschuldigten der Vorwurf des Handels mit

Marihuana gemacht wurde, erwähnte er anlässlich der ersten Einvernahme vom 13.

September 2020 mit keinem Wort, es habe sich dabei um CBD gehandelt. Er

behauptete lediglich, das gefundene Marihuana sei für den Eigengebrauch. Hätte

er wirklich mit CBD gedealt, hätte er dies an dieser Stelle wohl erwähnt, um

den Vorwurf zu entkräften. Er wich aber erst nach Vorhalt der Chatnachrichten,

die für sich sprechen, auf die CBD-Schiene aus.

2.2.3.3 Der Beschuldigte hat mit C.___ über Signal kommuniziert und

lud diesen extra zum Chat in dieser App ein (AS 53 f.), dies mit der Nachricht,

hier sei es besser. Und das, obwohl er und C.___ beide WhatsApp nutzten, wie

dieser im Chat auch bestätigte (AS 77; C.___ kommentiert die Bilder aus dem

WhatsApp-Status des Beschuldigten). Ansonsten kommunizierte der Beschuldigte überwiegend

via WhatsApp. Auch die Chats mit seinem Kollegen von [CBD-Shop], von dem er das

CBD bezogen haben will, die sich um den Anbau etc. von Marihuana drehen, wurden

über Threema geführt und nicht über seine übliche Kommunikationsapp. Der

Beschuldigte gab denn auch an, er bestelle sein THC-Marihuana für sich jeweils

über Telegram. Dass er für das Abwickeln seiner Geschäfte – die nach seinen

eigenen Aussagen völlig legal sein sollen – auf eine andere als seine übliche

App auswich, deutet darauf hin, dass es sich nicht um CBD, sondern um

THC-Marihuana handelte. Der Beschuldigte erklärte sich vor Obergericht damit,

dass zu dieser Zeit viele Leute verschiedene Kommunikationsapps genutzt hätten.

Das mag zwar zutreffen, ändert aber nichts daran, dass seine Chateröffnung mit

den Worten «hier ist es besser» klar darauf hindeutet, dass aus einem

bestimmten Grund zur anderen App gewechselt wurde.

2.2.3.4 Im Chatverlauf mit C.___ finden sich sodann zahlreiche

Hinweise, dass der Beschuldigte ihm Marihuana verkauft hat und kein CBD. So

schrieb C.___ (AS 64) «es macht fester däne». Das deutet stark auf Marihuana

hin, ist CBD ja gerade dadurch definiert, dass es weniger als 1 % THC enthält

und dadurch keine psychoaktive Wirkung wie herkömmliches Marihuana auslöst.

Auch wenn der Beschuldigte behauptet, auch CBD löse einen Flash aus, so ist

dieser nicht mit demjenigen von THC-haltigem Marihuana zu vergleichen, besteht

der Unterschied zwischen CBD und THC-Marihuana ja gerade darin, dass CBD im

Gegensatz zu THC keine psychoaktive Wirkung entfaltet. Im Übrigen führte der

Beschuldigte aus, er selbst konsumiere kein CBD, sondern «richtiges Gras», weil

er aufgrund seiner Statur bei CBD kaum eine Wirkung verspüre. C.___ ist aber

nach seinen Angaben von ganz ähnlicher Statur. Seine Erklärung, jedes CBD sei

anders, verfängt nicht.

Aus dem

Chatverlauf geht an diversen Stellen eindeutig hervor, dass C.___ das Marihuana

des Beschuldigten weiterverkauft hat (u.a. AS 56, 66, 76, 86 ff., 120, 139, 156).

Dass der Beschuldigte vor Obergericht plötzlich behauptete, nicht gewusst zu

haben, ob C.___ seine Ware weiterverkauft habe, ist unter Berücksichtigung der

Chatprotokolle völlig unglaubhaft.

Der

Beschuldigte verdiente dabei nach eigenen Angaben pro Gramm rund CHF 1.00

bei einem Grammpreis von ca. CHF 6.00 bis 7.00 (bei CHF 300.00 bis

350.00 für 50 Gramm, gemäss Einvernahme). Sodann verdiente C.___ auch noch

etwas daran (AS 79, Beschuldigter an C.___: «Du machsch ja au geld»). So

sagte der Beschuldigte C.___, dass dieser 50 Gramm für CHF 450.00 und 100

Gramm für CHF 850.00 bis 900.00 weitergeben könne (AS 89). Damit ergibt

sich ein Grammpreis von rund CHF 9.00, was für CBD recht viel ist, lässt

sich dieses doch zu wesentlich moderateren Preisen bequem direkt im Internet

bestellen. Dass sich diesbezüglich ein Handel über zwei Vermittlungspersonen

(der Beschuldigte und C.___) lohnen sollte, ist nicht glaubhaft. Dagegen

entsprechen CHF 9.00 bis 12.00 (bei kleineren Mengen) dem gassenüblichen

Preis für Marihuana. Aus dieser Nachricht geht auch hervor, dass der

Beschuldigte die Preisgestaltung inne hatte und nicht etwa der angebliche

Produzent von [CBD-Shop]. Dass der Beschuldigte anlässlich der

Berufungsverhandlung behauptete, er habe alles Geld ausser einer kleinen

Vermittlerprovision seinem Kollegen von [CBD-Shop] weitergegeben, wird durch

die Chats als Schutzbehauptung entlarvt.

Der Beschuldigte hatte denn

auch grössere Mengen verfügbar. So gab er gegenüber C.___ an «Es halbes oder es

ganzes kilo denn keumer rede aber be 50/100 bliebt es glich du chasch es aber

für 450/850-900 witer gäh denn hesch su öppis» (AS 89). Demnach hätte er C.___

auch ein Kilo Marihuana verkaufen können, obwohl er nach eigenen Angaben von D.___

pro Ernte nur 200 bis 250 Gramm CBD erhalten habe und vor Obergericht angab, er

habe nie grosse Mengen bekommen. Er hatte offensichtlich eine weit grössere

Menge zur Verfügung, als er in den Einvernahmen angab. Dass der Beschuldigte

auch schnell grössere Mengen organisieren konnte, wird auch an seinen

Nachrichten vom 17. und 18. August 2020 ersichtlich: Auf Anfrage von C.___,

wonach ein Kollege von ihm gerne ein halbes Kilo hätte und was das kosten

würde, antwortete der Beschuldigte zuerst «Bro zurzit es halbes esch schwer

muess es erst abkläre esch ebe ned so viel ume» und «Aber öbe 3500», am

nächsten Tag sodann «Also wenn er halb's will cha er ha ha organisiert».

C.___ wendet sich mehrfach

mit der Anfrage an den Beschuldigten, wonach ein Kollege oder eine Kollegin von

ihm noch 50 oder 100 Gramm brauche (u.a. AS 116). Aufgrund der Verfügbarkeit

von CBD in zahlreichen Läden und im Internet ist nicht ersichtlich, weshalb

sich die Bekannten von C.___ über diesen an den Beschuldigten wenden sollten.

Hingegen ist genau diese Vorgehensweise für Marihuana üblich.

Sodann teilte der

Beschuldigte C.___ am 8. September 2020 mit, er hole Hasch, ob er auch wolle um

es zu verkaufen (AS 120). Es stimmt zwar, dass es auch CBD-Haschisch gibt,

weshalb aber dieses auch wieder über Mittelsmänner besorgt werden sollte, wenn

es frei im Internet und anderswo gekauft werden kann, leuchtet nicht ein.

Der Beschuldigte wurde von

einem Bekannten von C.___ denn auch nach «Dope» gefragt (AS 121), wobei es sich

um die verbreitete Bezeichnung für Haschisch (mit THC) handelt. Der

Beschuldigte erklärte C.___ sodann, dass dieser seinen Bekannten als neuen

Kunden gewinnen könnte (AS 122 f.). Damit hatte er ganz offensichtlich zur

Verfügung, wonach der Bekannte gefragt hatte, nämlich verbotenes Haschisch.

C.___ verwendete sodann

öfters die Bezeichnung «Weed», das er wieder brauche (AS 125, 130, 156).

Dabei handelt es sich um die gassenübliche Bezeichnung für Marihuana. Am 17.

September 2020 schrieb C.___ dem Beschuldigten «Säle bro eg brücht de höt weder

aber bro kasch luege wenn öbis andersch esh weil das weed hei vellne lüt need

gfalle es het ou need so däne gmacht» (AS 130). Ganz offensichtlich spricht er

hier von Marihuana und nicht CBD, da er bemängelt, dass die Rauschwirkung nicht

so gross ausgefallen sei. Im Übrigen wird nicht einmal die Bezeichnung CBD

erwähnt, obwohl dies absolut unbedenklich wäre.

Der Beschuldigte schrieb C.___

auch «Und am obe bechomi wieder mis eigene» (AS 142). Damit widerspricht

er seinen Aussagen, wonach er für seinen Kollegen dessen CBD verkauft habe,

sondern er verkaufte eben sein eigenes Produkt.

2.2.3.5 Es trifft zwar zu, dass die bekannten Sorten von Marihuana

(ak47, B52, Skunk, Amnesia, Gelato, Orange) mittlerweile auch als CBD

erhältlich sind. Aus der Kommunikation mit D.___ über Threema wird aber

deutlich, dass die Behauptung des Beschuldigten, D.___ führe einen CBD-Shop und

habe ihn gebeten, sein CBD unter die Leute zu bringen, nicht der Wahrheit

entspricht: Der Beschuldigte schrieb D.___, welche Sorten der Lieferant diesem

bringen soll (AS 172 f.), so gäben ak47 und B52 viel Ertrag und seien einfach.

Wäre D.___ der CBD-Spezialist, für den der Beschuldigte Werbung gemacht haben

will, hätte er kaum die Anweisungen des Beschuldigten gebraucht, welche Sorten

er anbauen soll. Viel wahrscheinlicher ist, dass D.___ für den Beschuldigten

Marihuana angebaut hat, das dieser sodann verkauft hat.

2.2.3.6 Es fällt im Weiteren auf, dass der Beschuldigte C.___

mehrfach Marihuana der Sorte «orange» verkauft hat (u.a. AS 60, 62, 73, 89 - 91),

ein CBD dieser Sorte bei seinem Kollegen D.___ Stand heute bei [CBD-Shop] aber

nicht verfügbar ist (Webseite

des [CBD-Shop]./,

eingesehen am 29. April 2024). Dies ist allerdings als schwaches Indiz zu werten,

da sich das Sortiment durchaus verändert haben kann.

Hingegen ist

im Chat von der Sorte «kush» die Rede (AS 162), die C.___ bestellte («Er findet

kush guet eg ha letz moll vo mir 50g gä»). Beim Beschuldigten wurde anlässlich

der Hausdurchsuchung ein mit «kush» beschrifteter Beutel mit Marihuana

sichergestellt. Es handelt sich offensichtlich um das Marihuana, das C.___

gekauft und weiterverkauft hat.

2.2.3.7 C.___ hatte bei seiner Anhaltung am 3. November 2020 um

19:30 Uhr THC-haltiges Marihuana bei sich. Auch bei ihm zu Hause fand sich

anschliessend nur THC-haltiges Marihuana. Dies, nachdem er sich – was vom

Beschuldigten nicht bestritten wird – am 3. November 2020 um 17:40 Uhr noch mit

diesem getroffen hatte. Hätte der Beschuldigte C.___ an diesem Tag 100 Gramm

CBD verkauft, hätte dieser knapp zwei Stunden später mit grosser

Wahrscheinlichkeit auch CBD dabei oder zumindest zu Hause gehabt. Dass er die

ganzen 100 Gramm in dieser Zeit weiterverkauft haben soll, erscheint

unwahrscheinlich. Es leuchtet auch nicht ein, weshalb sich C.___ unmittelbar

nach dem Kauf von CBD zudem Marihuana besorgen sollte. Es kann daher davon

ausgegangen werden, dass er bei dem Treffen am 3. November 2020 Marihuana und

kein CBD vom Beschuldigten erwarb.

2.2.3.8 Dass der Beschuldigte, der nach dem unbestrittenen

Sachverhalt doch in ansehnlichem Stil mit angeblichem CBD-Marihuana handelte,

zu Hause nur herkömmliches Marihuana hat und sich kein bisschen CBD bei ihm

finden liess, spricht ebenfalls dafür, dass er mit Marihuana dealte und nicht mit

CBD. So geht auch aus dem Chatverlauf mit C.___ hervor, dass der Beschuldigte

fast immer, wenn dieser nach Nachschub fragte, auch etwas zur Verfügung hatte

(u.a. AS 60, 65). Dass er genau bei der Hausdurchsuchung vorher alles verkauft

haben will, erscheint sehr unwahrscheinlich.

Auch die

Aussagen des Beschuldigten vor Obergericht stützen seine Geschichte nicht, im

Gegenteil. So gab er an, er habe das CBD jeweils auf entsprechende Nachfrage

von C.___ bei seinem Kollegen in [Ort 2] abgeholt. Aus den Chats geht aber an

keiner Stelle hervor, dass der Beschuldigte die Ware zuerst besorgen müsse.

Wenn er zu Hause war, konnte er auch immer gleich liefern. Mehrfach teilte der

Beschuldigte auch mit, wann er etwa zu Hause sei und er danach gleich in die

Stadt kommen könne. Von einer vorherigen Fahrt nach [Ort 2] und retour war nie

die Rede und eine solche würde auch jeweils eine beachtliche Zeit in Anspruch

nehmen.

2.2.3.9 Der Beschuldigte behauptete auch, um die für den

Eigenkonsum grosse Menge von über 200 Gramm zu erklären, er rauche keinen

Tabak, daher benötige er jeweils eine grössere Menge Marihuana für einen Joint.

Er bat aber C.___ einmal, ihm Zigaretten der Marke Camel Orange mitzubringen

(AS 101). Vor Obergericht gab er dazu an, seine Freundin habe regelmässig

geraucht, er nur ab und zu, im Ausgang oder ähnlichem. In einer früheren

Eingabe behauptete der Beschuldigte noch, er hasse Tabak, davon war plötzlich

keine Rede mehr. Doch auch bei ausschliesslichem Konsum von Marihuana ohne

Tabak entspricht die bei ihm vorgefundene Menge von 202 Gramm einem Vorrat von

12 Wochen (bei vier Joints pro Woche mit jeweils 4 Gramm). Trotz des bereits ansehnlichen

Vorrats (187 Gramm) bestellte der Beschuldigte aber angeblich noch weiteres

Marihuana (15 Gramm), das im Briefkasten vorgefunden wurde. Bei richtiger

Lagerung kann Marihuana zwar lange aufbewahrt werden, es verliert dabei aber

dennoch an Aroma und Potenz. So macht es wenig Sinn, solche Mengen für den

Eigenkonsum zu Hause zu horten, insbesondere da frisches Marihuana

offensichtlich relativ schnell über entsprechende Chats bestellt werden kann.

Seine diesbezüglichen Aussagen erscheinen daher wenig plausibel.

2.2.3.10 Das Marihuana, welches anlässlich der

Hausdurchsuchung im Briefkasten des Beschuldigten sichergestellt werden konnte,

befand sich in einer kleinen Schachtel, die mit «DA LASSEN» beschriftet war

(Bild auf AS 10). Auch dies ist ein eindeutiges Indiz, dass der Beschuldigte

das darin befindliche Marihuana zwecks Verkauf in ebendieser Schachtel zur

Abholung deponierte.

2.2.3.11 In der Summe lassen die vorliegenden

Beweise und Indizien keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte

verbotenes Marihuana verkauft hat und kein CBD.

2.2.3.12 Die Vorinstanz ging in Abweichung der

Anklageschrift davon aus, dass der Beschuldigte in der Regel jeweils 50 Gramm

an C.___ verkauft hat und ab dem 10. bzw. 11. August 2020 jeweils 100 Gramm

(vgl. Urteil der Vorinstanz C.4.1). Im Weiteren ging die Vorinstanz aufgrund

der Chatnachrichten davon aus, dass der Beschuldigte C.___ insgesamt 3'895

Gramm (anstatt 4'245 Gramm) verkauft hat. Auch betreffend die Verkäufe an «[Käufer

1]», «[Käufer 2]» und «[Käufer 3]» ging die Vorinstanz von insgesamt nur 25 und

35 Gramm (anstatt 50 bis 70 Gramm) aus. Diese Feststellungen zugunsten des

Beschuldigten sind nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist

damit mit den vorerwähnten Abweichungen erstellt.

2.2.3.13 Der Beschuldigte brachte von Anfang an

vor, dass ein Teil des sichergestellten Geldes von total CHF 28'600.00 von

seiner Mutter stamme und für den bevorstehenden Umzug gedacht sei. Mit Unterlagen

wurde sodann belegt, dass die Mutter des Beschuldigten bis zur Hausdurchsuchung

am 16. Juni 2021 CHF 1'000.00, am 18. Juni 2021 CHF 2'000.00, am 6.

Juli 2021 CHF 5'000.00, am 19. Juli 2021 CHF 10'000.00, am 20. Juli

2021 CHF 1'000.00 und am 20. August 2021 CHF 1'000.00 (total

CHF 20’000.00) von ihren Konti abhob. Unmittelbar nach der

Hausdurchsuchung folgte am 24. August 2021 eine Abhebung von

CHF 20'000.00. Die Mutter bestätigte vor Obergericht die Angaben des

Beschuldigten vollumfänglich. Ihre Aussagen sind als überzeugend zu werten, sie

machte – wo immer möglich – konkrete Angaben, gab aber auch an, teilweise nicht

mehr alles zu wissen. Es mag in der heutigen Zeit des Online-Bankings seltsam

erscheinen, seine Geschäfte über Bargeldbezüge abzuwickeln, jedoch ist dies in

einigen Kulturkreisen nach wie vor üblich. Auch ist es in manchen Familien üblich,

das Geld zusammenzulegen, wie auch der Beschuldigte seine eigenen Ersparnisse

mit dem Geld seiner Mutter vermischte. Es erstaunt zwar, dass der Beschuldigte

den erhaltenen Betrag nicht beziffern konnte, sondern erst nach Einreichung der

Belge den Betrag von CHF 18'000.00 nannte, während es sich nach den vor

Obergericht eingereichten Auszügen gar um CHF 20'000.00 handelte. Auch die

Stückelung des Bargeldes fällt auf. Doch dies reicht nicht aus, um die

glaubhaften Angaben der Mutter und die vorliegenden Bankunterlagen zu

entkräften. Im Übrigen hob die Mutter des Beschuldigten unmittelbar nach der

Hausdurchsuchung, bei der das ganze Bargeld sichergestellt wurde, wieder einen

Betrag von CHF 20'000.00 ab. Nach ihren Angaben gab sie das Geld wiederum ihrem

Sohn, da das andere nicht mehr verfügbar war. Diese Aussage ergibt durchaus Sinn

und stützt ihre Angaben, dass sie das Bargeld jeweils dem Beschuldigten gegeben

hatte.

Der

Beschuldigte bewahrte CHF 1'340.00 in einem separaten Couvert auf, das

auch beschriftet war. Nach seinen Angaben handelt es sich dabei um Trinkgeld

aus seiner Bartätigkeit. Davon ist zu Gunsten des Beschuldigten auszugehen,

zumal die separate Aufbewahrung darauf hindeutet, dass es sich dabei nicht um

sein ansonsten zur Seite gelegtes Geld, sondern tatsächlich um Trinkgeld

handelt. Jedoch ist bei seinem Anteil des Betrags von CHF 27'260.00, den

er im Schlafzimmer aufbewahrte, davon auszugehen, dass es sich um Drogengeld

handelt. Der Beschuldigte erzielte mit dem verkauften Marihuana bei einem

Grammpreis von CHF 8.00 (Annahme der Vorinstanz) bis CHF 9.00 einen

Betrag von rund CHF 30'000.00 bis CHF 35'000.00.

Im Ergebnis ist demzufolge erstellt,

dass es sich bei CHF 7'260.00 des sichergestellten Bargelds um Drogengeld

handelt, das einzuziehen ist. Der Betrag von CHF 1'340.00 ist nicht als

Drogengeld zu qualifizieren und wird daher freigegeben und mit der

auszusprechenden Busse und den Verfahrenskosten verrechnet. CHF 20'000.00

stammen von der Mutter des Beschuldigten und werden freigegeben, sie sind dem

Beschuldigten zurückzugeben.

3. Rechtliche Würdigung

3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer

Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern

verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c), wer Betäubungsmittel unbefugt

besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d) und wer zu

einer Widerhandlung nach den Buchstaben a – f Anstalten trifft (lit. g).

3.2 Nach dem Beweisergebnis hat der

Beschuldigte Marihuana besessen und in der Zeit vom 14. Juli 2020 bis 23.

August 2021 Marihuana und teilweise auch Haschisch an verschiedene Personen,

überwiegend an C.___, verkauft. Bei Marihuana und Haschisch handelt es sich um

verbotene Stoffe gemäss Art. 2 lit. a BetmG. Der objektive Tatbestand ist damit

erfüllt. Dabei handelte er vorsätzlich.

3.3 Der Beschuldigte ist folglich wie

angeklagt des Vergehens gegen das BetmG schuldig zu sprechen.

B.

Vergehen

gegen das Waffengesetz (Art. 4 Abs. 1 lit. c, d und g, Art. 5 Abs. 2 lit. a und

b, Art. 25, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG)

1. Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 1.2

Der Beschuldigte habe sich des Vergehens

gegen das Waffengesetz schuldig gemacht, begangen zu unbekanntem Zeitpunkt, an

unbekanntem Ort, festgestellt am 23. August 2021, 16:20 Uhr, anlässlich einer

Hausdurchsuchung, in [Ort 1], [Tatort 2], indem der Beschuldigte 5

Schmetterlingsmesser, 3 Springmesser, 1 Softair-Langwaffe inkl. Magazin, 1

Gasdruckpistole inkl. 2 Magazinen, 1 Nunchaka und 1 Schlagring im Ausland

erwarb und in der Folge ohne erforderliche Bewilligung unerlaubt in die Schweiz

eingeführt habe. Die vorgenannten Waffen habe er sodann in seine Wohnung

verbracht und diese dort aufbewahrt.

2. Sachverhalt

Der

Beschuldigte bestreitet nicht, dass es sich bei den anlässlich der

Hausdurchsuchung sichergestellten verbotenen Waffen um seine handelt und er

diese in seiner Wohnung aufbewahrte. Er erklärte jeweils, er habe die Waffen

als Souvenirs im Ausland erworben und nach Hause mitgenommen. Dabei verfügte er

unbestritten nicht über die entsprechende Bewilligung. Die Vorinstanz stellte

fest, dass der angeklagte Tatzeitraum der Einfuhr nicht mehr bestimmt werden

kann, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten von einer Verjährung auszugehen ist

(US 14). Auf die entsprechen Ausführungen kann verwiesen werden. Der

Sachverhalt gemäss Anklage betreffend den Besitz ist folglich erstellt.

3. Rechtliche Würdigung

3.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG macht

sich strafbar, wer ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders

konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder

Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt,

herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in

das schweizerische Staatsgebiet verbringt. Die Bewilligungspflicht ist sodann

in Art. 25 WG festgehalten. Als Waffe gelten sodann nach Art. 4 Abs. 1 WG

Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus

ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit

symmetrischer Klinge (lit. c); Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu

verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und

Schleudern (lit. d) und Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die

aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können (lit.

g). Gänzlich verboten sind gemäss Art. 5 Abs. 1 WG sodann die Übertragung, der

Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das

Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von u.a.

Seriefeuerwaffen und militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen

oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie ihren wesentlichen und besonders

konstruierten Bestandteilen (lit. a) und zu halbautomatischen Feuerwaffen

umgebauten Seriefeuerwaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen; ausgenommen

hiervon sind Ordonnanzfeuerwaffen, die vom Besitzer oder der Besitzerin direkt

aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden, sowie

für den Funktionserhalt dieser Waffe wesentliche Bestandteile (lit. b).

3.2 Bei den sichergestellten Gegenständen

handelt es sich unbestritten um verbotene Waffen im Sinne des Gesetzes, für die

der Beschuldigte keine Bewilligung vorweisen kann. Der Beschuldigte ist daher durch

den unbewilligten Besitz wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu verurteilen.

C.

Übertretung

nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG)

1. Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 1.3

Der Beschuldigte habe sich der

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht, begangen in der Zeit

vom 7. Juli 2019 bis 23. August 2021 (soweit nicht bereits abgeurteilt bzw.

verjährt), in [Ort 1], [Tatort 2], und evtl. anderswo, durch unbefugten Konsum

von Marihuana. Der Beschuldigte habe im vorgenannten Zeitraum wöchentlich 9 bis

12 Gramm Marihuana konsumiert.

2. Sachverhalt

Auch dieser Vorhalt ist unbestritten.

Der Beschuldigte hat den Konsum von Marihuana von Beginn an zugegeben. Soweit

nicht verjährt (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils), ist der Sachverhalt

damit erstellt.

3. Rechtliche Würdigung

Gemäss Art. 19a Ziff. 1

BetmG wird mit Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich

konsumiert. Der Beschuldigte konsumierte gemäss erstelltem Sachverhalt

Marihuana, welches ein Betäubungsmittel darstellt. Der Tatbestand ist somit

erfüllt und der Beschuldigte ist wegen Übertretung nach Art. 19a des BetmG zu

verurteilen.

V.

Strafzumessung

1. Allgemeines

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des

Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der

konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen

Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47

Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten

Täterkomponente zu unterscheiden (vgl.

Trechsel/Thommen in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 N 16, mit Hinweisen

auf die bundesgerichtliche Praxis).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der

Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des

Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt der

strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner

Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie

weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,

welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu

respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine

Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,

sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit,

aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber

doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere

Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte

Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die

Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits

das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch betr. im Ausland begangene

Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird

neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die

Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1)

– und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im

Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im

Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen

zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im

Strafverfahren, also Umstände wie, ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein

Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie

auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4 Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt

in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens

und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile

des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom

6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).

1.5 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form

einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf

eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a) eine solche geboten erscheint, um den

Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b)

eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB).

Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).

In der zu den vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art.

34 Abs. 1 StGB waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die

Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen

Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft

gesetzten Revision) ultima-ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine

andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur

Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes

sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff.

213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30.

April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch

unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f.

mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine

Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die

Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte

Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Bei

einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht

berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die

Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit

Hinweisen).

1.6 Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist der

Täter, der durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt hat, zu der Strafe der schwersten Straftat zu

verurteilen und diese ist angemessen zu erhöhen (Asperationsprinzip). Dabei

darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte

erhöht werden und das Gericht ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden.

Nach Rechtsprechung und Lehre ist die

Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in mehreren Schritten unter

Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung einfliessenden

einzelnen Tatbestände zu ermitteln. Vorab ist der Strafrahmen der schwersten

Straftat zu bestimmen, welche die Einsatzstrafe bildet. Der Täter soll aufgrund

mehrfacher Tatbegehung nicht von einer Strafrahmenreduzierung profitieren,

weshalb der Strafrahmen für die schwerste Straftat anhand der abstrakten

Strafandrohung und nicht der konkret höchsten (verwirkten) Strafe zu bestimmen

ist; die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger

sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende

(verwirkte) Einzelstrafen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016

vom 30. April 2018 E. 3.5.1). Sodann ist die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter

Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen

zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die

Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle

diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In

einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu

sanktionieren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen

(zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E.

5.1). Das Gericht kann eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB

aber nur aussprechen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen

Normverstoss auf die gleiche Strafart erkennt. Dass die anzuwendenden

Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (Urteil

des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2).

1.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das

Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens

zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den

Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In

subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die

strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den

bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die

Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1

E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung

die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches

Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006,

§ 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug

nicht notwendigerweise aus (Roland M.

Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Strafrecht I [nachfolgend: BSK StGB I], 4. Auflage, Basel 2019,

Art. 42 StGB N 61).

2. Im Konkreten

2.1 Vorliegend ist der Beschuldigte wegen

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vergehens gegen das Waffengesetz

und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu verurteilen. In Anwendung des

Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann keine andere

Sanktion als eine bedingte Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen und eine

Busse verhängt werden.

2.2 Schwerstes Delikt bildet vorliegend das

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, dessen Strafrahmen von drei Tagen

Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht.

Gemäss

Beweisergebnis verkaufte der Beschuldigte Marihuana und Haschisch und damit

keine harten Drogen. Die Menge von insgesamt fast 4’000 Gramm ist zwar nicht besonders

gross, kann aber auch nicht mehr als gering bezeichnet werden. Der

Deliktszeitraum erstreckt sich auf über ein Jahr, wobei der Beschuldigte den

grössten Teil der angeklagten Verkäufe innerhalb von knapp vier Monaten an C.___

– teilweise zwecks Weiterverkaufs – tätigte. In diesen vier Monaten

kommunizierten der Beschuldigte und C.___ beinahe täglich und es kam zu einem

sehr regen Handel zwischen ihnen. Dabei handelte der Beschuldigte aus rein

egoistischen und finanziellen Gründen. Der Beschuldigte, der über eine

Arbeitsstelle verfügt, war nicht auf das Geld angewiesen. Er konsumierte zwar

selbst auch Marihuana, handelte aber nicht aus einer entsprechenden

Beschaffungsnot heraus. Insgesamt ist das Tatverschulden noch leicht (im

unteren Bereich des Verschuldens). Damit ist eine Einsatzstrafe von 110

Tagessätzen angemessen.

2.3 Diese Einsatzstrafe ist für die

Abgeltung des Vergehens gegen das Waffengesetz asperationweise zu erhöhen. Der

Beschuldigte besass diverse verbotene Waffen ohne die nötige Bewilligung. Bei

sämtlichen Waffen handelt es sich nach Angaben des Beschuldigten um Souvenirs

aus den Ferien, die der Beschuldigte teilweise als Dekoration zu Hause

aufgehängt hatte. Das Verschulden ist noch als sehr leicht zu werten, was eine asperationsweise

Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze rechtfertigt.

2.4 Das Vorleben des Beschuldigten gibt grundsätzlich

zu keinen Bemerkungen Anlass. Allerdings ist der Beschuldigte vorbestraft: Er

wurde mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. Juni 2015

wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand sowie wegen

mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und mit Urteil vom 28.

September 2017 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit verurteilt. Mit der Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes liegt

eine einschlägige Vorstrafe vor. Die Täterkomponenten wirken sich daher negativ

aus und die Strafe ist um 20 Tagessätze zu erhöhen. Das Nachtatverhalten des

Beschuldigten gibt zu keinen Ausführungen Anlass und auch eine besondere

Strafempfindlichkeit ist nicht gegeben. Es resultiert damit eine Geldstrafe von

150 Tagessätzen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann jedoch nur eine

Geldstrafe von 90 Tagessätzen ausgesprochen werden.

2.5 Das Gericht bestimmt die Höhe des

Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters

im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,

Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem

Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte erzielt

gemäss den Lohnabrechnungen von Februar und März 2024 ein Nettoeinkommen von

CHF 4'162.45. Er hat keine Unterstützungspflichten, womit sich nach Abzug eines

Pauschalbetrages von 30 % für Krankenkasse und Steuern ein Tagessatz von

CHF 90.00 ergibt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verstösst die

Erhöhung des Tagessatzes nicht gegen das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte

Verschlechterungsverbot, wenn diese aufgrund von Tatsachen erfolgt, die dem

erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, auch wenn das

Rechtsmittel nur zu Gunsten der beschuldigten Person ergriffen worden ist. Ob

solche Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind,

ist unerheblich (BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). Die aktuellen Lohnabrechnungen, aus

welchen die heute bessere finanzielle Situation des Beschuldigten hervorgeht,

konnten der Vorinstanz nicht bekannt sein. Daher kann eine strengere Bestrafung

ausgefällt werden, auch wenn die Berufung nur durch den Beschuldigten ergriffen

wurde. Die Tagessatzhöhe ist daher auf CHF 90.00 festzusetzen.

2.6 Aufgrund des Verschlechterungsverbots

ist die Strafe bedingt auszusprechen. Die Probezeit ist auf zwei Jahre

anzusetzen.

2.7 Für die vom Beschuldigten begangene

Übertretung ist sodann eine Busse auszusprechen (Art. 103 StGB). Die von der

Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 200.00 erscheint angesichts der

konkreten Umstände ohne Weiteres als angemessen.

VI.

Beschlagnahme

und Einziehung

1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StPO verfügt das

Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung

erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder

zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.

2. Mit Berufung angefochten ist nur die

Einziehung der Barschaft von CHF 28'600.00. Nach der Beweiswürdigung (vgl.

Ziff. IV/A/2.2.3.12) gilt als erstellt, dass der Beschuldigte

CHF 20'000.00 von seiner Mutter in bar erhalten hat. Dieser Betrag ist

deshalb frei- und an den Beschuldigten zurückzugeben. Bei dem in einem Couvert

aufbewahrten Betrag von CHF 1'340.00 handelt es sich nach dem

Beweisergebnis um Trinkgeld. Diesbezüglich fehlt es damit ebenso am

Deliktsbezug und das Geld ist freizugeben (und zu verrechnen). Beim Restbetrag

von CHF 7'260.00 handelt es sich gemäss erstelltem Sachverhalt um

Drogengeld, welches der Einziehung unterliegt. Dieser Betrag ist deshalb

einzuziehen und verfällt dem Staat.

VII.

Kosten und

Entschädigung

1. Bei diesem

Verfahrensausgang gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu Lasten

des Beschuldigten.

2.1 Der Beschuldigte obsiegt mit seiner

Berufung einzig in Bezug auf einen Teil des beschlagnahmten Bargeldes. Es

rechtfertigt sich daher, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu 90 % aufzuerlegen.

Die restlichen 10 % gehen zu Lasten des Staates Solothurn. Konkret hat der

Beschuldigte von den Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 3'000.00, total CHF 3'300.00, CHF 2'970.00 zu bezahlen, der

Rest geht zu Lasten des Staates Solothurn.

2.2 Aufgrund des Verfahrensausganges hat

der Beschuldigte, privat vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch, Anspruch auf

eine anteilsmässige Entschädigung für das Berufungsverfahren, wiederum im

Umfang von 10 %. Rechtsanwalt Bloch macht für das Berufungsverfahren einen

Aufwand von 15.15 Stunden geltend, wobei die Dauer der Verhandlung zu kurz

bemessen und die Urteilseröffnung sowie der Weg zu dieser gar nicht

berücksichtigt waren. Es sind daher total 17.82 Stunden zu berücksichtigen. Es

ergibt sich eine Entschädigung wie folgt: Honorar für 17.82 Stunden à CHF

250.00, ausmachend 4'455.00, zuzüglich Auslagen von CHF 273.60 und

Mehrwertsteuer von CHF 379.85, ergibt total CHF 5'108.45, wovon ihm

10 %, ausmachend CHF 510.85, als Entschädigung zuzusprechen sind.

3. Die vom Beschuldigten zu tragenden

Verfahrenskosten von total CHF 4'619.00 und die vorliegend auszusprechende

Busse von CHF 200.00 sind mit den freigegebenen Vermögenswerten in Höhe

von CHF 1'340.00 und der zugesprochenen Entschädigung von CHF 510.85

(Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 429 aStPO) zu verrechnen. Es verbleibt damit

ein Betrag von CHF 2'968.15, den der Beschuldigte noch zu bezahlen hat.

Demnach wird in Anwendung von Art. 19

Abs. 1 lit. c und d, Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 34,

Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 70, Art. 106

StGB; Art. 267, Art. 398 ff. und Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO; Art. 429

aStPO;

erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 30. Mai 2023 (Urteil

der Vorinstanz) wird das Strafverfahren gegen A.___ wegen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 7. Juli 2019 bis

am 29. Mai 2020 (Vorhalt Ziff. 1.3), zufolge Verjährung eingestellt.

2.

A.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a) Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz (durch Verkauf und Besitz), begangen in der Zeit vom 14.

Juli 2020 bis am 23. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.1),

b) Vergehen gegen das Waffengesetz (durch

Besitz), begangen am 23. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.2),

c) Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 30. Mai 2020 bis am 23.

August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.3).

3.

A.___ wird

verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu

je CHF 90.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2

Jahren,

b) einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise

zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. Die Busse wird mit dem gemäss Ziffer 4

hernach freigegebenen Betrag von CHF 1'340.00 verrechnet.

4. Von den im Verfahren gegen A.___

sichergestellten und beschlagnahmten CHF 28'600.00 (eingezahlt bei der

Zentralen Gerichtskasse Solothurn) werden CHF 20'000.00 freigegeben und A.___

nach Rechtskraft des Urteils überwiesen. CHF 1'340.00 werden ebenfalls

freigegeben und mit der Busse (Ziffer 3.b hiervor) und den Verfahrenskosten

(Ziffer 10 hernach) verrechnet. Die restlichen CHF 7'260.00 werden

eingezogen und verfallen dem Staat.

5.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils der Vorinstanz werden folgende im

Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei

Kanton Solothurn) eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die

Polizei zu vernichten:

a) 1 Schmetterlingsmesser, silbergrau,

Griff schwarz,

b) 1 Schmetterlingsmesser, schwarz,

c) 1 Schmetterlingsmesser, silbergrau,

d) 1 Schmetterlingsmesser, grün,

e) 1 Schmetterlingsmesser, silbergrau,

teilweise schwarzer Griff,

f) 1 Springmesser, grün,

g) 1 Springmesser, schwarz,

h) 1 Springmesser, silber/schwarz,

i) 1 Magazin, schwarz,

j) 1 Luftdruckmunition, Plastik,

k) 1 Softair-Pistole, Marke KWC, Sach-Nr.

17705045, schwarz, inkl. 2 Magazinen,

l) 1 Nunchaka,

m) 2 Minigrips,

n) 1 Hanfmühle mit Marihuana-Rückständen,

o) 1 Softair-Gewehr, schwarz,

p) 1 Schlagring,

q) total 202 Gramm Marihuana.

6.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils der Vorinstanz werden folgende im

Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei

Kanton Solothurn) A.___ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben:

a) iPhone 12 Pro, inkl. rote Hülle,

b) 1 Grow-Tent-Zelt inkl. Kunststofffass,

c) 1 Grow-Tent-Zelt inkl. blauer

Ikea-Tasche,

d) 1 Filter, blau, inkl. Filterwatte,

e) 1 Lüfter,

f) 1 Lüftungsschlauch inkl. Karton,

g) 1 Wärmelampenmaterial inkl. Tragetasche,

h) 1 Tragetasche mit diversen Birnen,

Gestänge, Zurrset, Tent-Material.

7. Für das Berufungsverfahren wird A.___,

privat vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch, eine Entschädigung im Umfang

von 10 % zugesprochen, ausmachend CHF 510.85 (17.82 Stunden à CHF 250.00,

Auslagen von CHF 273.60 und MwSt. von CHF 379.85, total

CHF 5'108.45). Die Entschädigung wird mit den durch A.___ zu tragenden

Verfahrenskosten verrechnet (Ziffer 10 hernach).

8. A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total

CHF 1'649.00, zu bezahlen.

9. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total

CHF 3'300.00, im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 2'970.00, zu

bezahlen, der Rest geht zu Lasten des Staates Solothurn.

10. Die von A.___ zu tragenden

Verfahrenskosten von total CHF 4'619.00 werden mit den gemäss Ziffer 4

sichergestellten und beschlagnahmten CHF 1'140.00 (nach Abzug der Busse)

und der Entschädigung gemäss Ziffer 7 verrechnet, so dass A.___ noch

CHF 2'968.15 zu bezahlen hat.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Schmid