STBER.2023.6
Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges
10. Juli 2023Deutsch21 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 10. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Werner
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Graf
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Reto
Steimer,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Führen
eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges
Die Berufung wird in Anwendung von Art.
406 Abs. 1 lit. c StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
Prozessgeschichte
1. Mit Blick auf die Prozessökonomie
erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die tatsächliche
und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung
der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf
neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im
Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler,
SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).
2. Zum Verfahrensablauf bis zum
Erlass des erstinstanzlichen Urteils ist nach dem soeben Ausgeführten auf die
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichtspräsidenten
von Thal-Gäu vom 31. Oktober 2022 zu verweisen (Urteilsseiten [US] 2 f.).
3. Der Amtsgerichtspräsident von
Thal-Gäu erliess am 31. Oktober 2022 folgendes Urteil:
1. A.___ hat sich des Führens eines nicht
betriebssicheren Fahrzeugs, begangen am 30. März 2022, schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Busse von
CHF 200.00 verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von
2 Tagen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 830.00, zu bezahlen.
4. Gegen dieses Urteil liess A.___
(nachfolgend: Beschuldigter) direkt im Anschluss an die Urteilseröffnung
mündlich die Berufung anmelden (Aktenseite [AS] 58) und wiederholte diese
schriftlich mit Eingabe vom 4. November 2022 (AS 53).
5. In der Berufungserklärung vom
11. Januar 2023 verlangt der Beschuldigte einen vollumfänglichen
Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu
Lasten des Staates.
6. Die Staatsanwaltschaft
verzichtete mit Eingabe vom 19. Januar 2023 auf eine Anschlussberufung und
die Teilnahme am Berufungsverfahren.
7. Mit Verfügung vom
31. Januar 2023 ordnete der Instruktionsrichter das schriftliche Verfahren
an.
8. Die Berufungsbegründung des
Beschuldigten datiert vom 6. Februar 2023.
Erwägungen
II.
Umfang der
Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts
1.
Gegenstand sowohl des
erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist
ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen
Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs.
4.
StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige
Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und
Rechtsverletzungen. Neue Behauptungen und Beweismittel können nicht vorgebracht
werden.
2.
Die Rüge der offensichtlich
unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts
entspricht Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst
klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und
Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie
der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der
Urteilsbegründung. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt
Willkür nicht bereits dann vor, wenn auch eine andere (als die im angefochtenen
Urteil vorgenommene) Beweiswürdigung in Betracht kommt oder sogar naheliegender
ist (BGE 131 IV 100 E. 4.1; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Vielmehr ist
erforderlich, dass der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings
unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1, Urteil 6B_811/2007 E. 3.2). Volle Kognition hat das Berufungsgericht
hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz.
III.
Vorhalt
Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor,
am 30. März 2022 um 01:40 Uhr in [Ort 1], Autobahn A1, in Fahrtrichtung
Zürich, als Lenker des Personenwagens AG [Nummernschild U] den
Sachentransportanhänger AG [Nummernschild] mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von 3500 kg in nicht betriebssicherem Zustand in Verkehr gesetzt und gelenkt zu
haben. Dabei habe er den Anhänger nach dem Kuppeln mit dem Zugfahrzeug
lediglich mit einer losen über die Anhängerkupplung gelegten Abreissleine
versehen. Vorschrifts- und pflichtgemässes Verhalten hätten ihm geboten, vor
der Abfahrt zu prüfen, ob der Anhänger zuverlässig angekuppelt sei
(Art. 57 Abs. 1 VRV; Art. 70 Abs. 1 VRV; Art. 29 SVG).
Dazu gehöre, dass eine wirkungsvolle Sicherung gegen unbeabsichtigtes Öffnen
bestehe (Art. 91 Abs. 3 VTS; wozu auch das unbeabsichtigte Lösen zu
rechnen sei), zumal auch Art. 189 Abs. 4 VTS für Anhänger mit
selbsttätiger Bremsanlage eine zusätzliche Sicherheitsverbindung (Abreissleine)
mit dem Zugfahrzeug vorschreibe. Das vom Beschuldigten mittels sog.
«Lassomethode» lediglich über den Kupplungskopf gelegte Stahlseil erfülle die
Anforderung an eine effektive Sicherung ganz offensichtlich in keiner Weise,
zumal z.B. bereits eine leichte Strassenunebenheit genüge, um das Seil über den
Kupplungskopf gleiten zu lassen, mit der Folge, dass der Anhänger trotz
Bremsanlage ungebremst davonrollen könne. Im Weiteren werde auf das
UNECE-Reglement Nr. 13 und den Auszug Richtlinie 71/320/EWG Anhang I
Ziffer 2.2.2.9 verwiesen. Eventualiter habe der Beschuldigte dabei fahrlässig
gehandelt (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG)
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1.
Wie die Vorinstanz festhält
(US 5), bestreitet der Beschuldigte nicht, den Personenwagen mit Anhänger
zur besagten Zeit am fraglichen Ort gelenkt zu haben. Unbestritten ist
überdies, dass er die Anhängerkupplung, wie auf den fotografischen Aufnahmen
vom 30. März 2022 abgebildet (AS 4), präparierte, d.h. mit einer lose
über die Anhängerkupplung gelegten Abreissleine, und, dass das Gesamtgewicht
des Anhängers 3,5 t betrug.
2.
Diese Feststellungen der Vorinstanz
werden von der Verteidigung nach wie vor nicht bestritten und gelten gestützt
auf die Akten als belegt, weshalb darauf abgestellt werden kann.
3.
Die Verteidigung rügt indes, es sei
weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Vorinstanz erhoben worden, ob es
sich bei der vom Beschuldigten angewendeten Anhängerkupplung um ein
typengeprüftes, abgenommenes und damit ein zum öffentlichen Verkehr
zugelassenes Fahrzeugbestandteil handle. Ebenso wenig sei erhoben worden, ob am
Zugfahrzeug selbst eine Möglichkeit bestanden habe, eine Abreissleine direkt
anzuhängen. Zugunsten des Beschuldigten sei daher davon auszugehen, dass im
Zeitpunkt seiner Anhaltung am 30. März 2022 eine zugelassene
Fahrzeugkupplung verbaut gewesen sei und diese Kupplung weder eine Öse gehabt
habe noch am Fahrzeug selber die Möglichkeit bestanden habe, die Sicherheitsverbindung
fest anzubringen, was beim Verschulden hätte berücksichtigt werden müssen.
4.
Die Verteidigung wirft der Vorinstanz
eine unvollständige Feststellung des Sachverhaltes und damit Willkür vor. In
der Tat äussern sich weder die Anklageschrift noch die Vorinstanz zur Frage, ob
die vom Beschuldigten verwendete Anhängerkupplung typengeprüft und abgenommen
wurde und am Zugfahrzeug selber eine Möglichkeit bestand, eine Abreissleine
anzuhängen. In Bezug auf den ersten Punkt wird dem Beschuldigten indes in der
Anklageschrift auch nicht vorgeworfen, eine ungeprüfte oder nicht abgenommene Anhängerkupplung
verwendet zu haben, was auch seitens der Vorinstanz nicht behauptet wird. Mit
Blick auf die nachfolgenden rechtlichen Erwägungen erweist sich diese Frage
auch als unerheblich, kann doch auch mit einer genehmigten Anhängerkupplung die
Verkehrssicherheit gefährdet werden. Auch die Frage, ob am Fahrzeug selber die
Möglichkeit bestand, eine Abreissleine anzubringen, ist weder für die
rechtliche Würdigung noch für die Strafzumessung relevant. Auch hierfür kann
auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden. Eine fehlerhafte bzw.
willkürliche Feststellung des Sachverhaltes ist daher nicht auszumachen. Das
Beweisergebnis der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und der nachfolgenden
rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen.
V.
Rechtliche
Würdigung
1.
Allgemeine
Ausführungen
1.1
Gemäss Art. 93 Abs. 2
lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er
weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den
Vorschriften nicht entspricht. Es handelt sich um ein abstraktes
Gefährdungsdelikt, weshalb unerheblich ist, ob durch den Umstand, dass das
Fahrzeug in einem nicht den Vorschriften entsprechenden Zustand ist,
tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt wird oder nicht. Damit die Vorschrift zur
Anwendung gelangt, setzt sie folglich allgemein voraus, dass das Fahrzeug nicht
den Vorschriften entspricht. In Art. 219 Abs. 1 der Verordnung über
die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) wird
Dispositiv
definiert, wann dies der Fall ist. Demnach befindet sich ein Fahrzeug nicht in
einem vorschriftsgemässen Zustand, wenn u.a. dauernd, zeitweilig oder für
bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht
entsprechen oder wenn dauernd oder zeitweilig untersagte Teile vorhanden sind
oder bewilligungspflichtige Teile ohne Bewilligung angebracht worden sind.
Entsprechend befindet sich ein Fahrzeug immer dann in einem vorschriftswidrigen
Zustand, wenn es den massgebenden Bau- und Ausrüstungsvorschriften –
insbesondere den Bestimmungen der VTS – nicht entspricht. Die Bestimmung
bezieht sich aber darüber hinaus auf Art. 29 SVG, wonach Fahrzeuge nur in
betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Die beiden Voraussetzungen
der Vorschriftsgemässheit und Betriebssicherheit müssen kumulativ erfüllt sein.
Nach der Rechtsprechung umfasst der Begriff des vorschriftsgemässen Zustands
i.S.v. Art. 93 Abs. 2 SVG demnach auch jenen der Betriebssicherheit
nach Art. 29 SVG (Céline Schenk
in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar
Strassenverkehrsgesetz, Freiburg 2014, Art. 93 N 19 ff.).
1.2 Betriebssicherheit bedeutet,
dass die Fahrzeuge so beschaffen und unterhalten sein müssen, dass die
Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere
Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden
(Art. 29 SVG). Der Begriff der Betriebssicherheit i.S.v. Art. 29 SVG
ist deckungsgleich mit dem Begriff der Verkehrssicherheit gemäss Art. 11
Abs. 1 SVG. Hingegen müssen sich die Begriffe der Vorschriftsgemässheit
und der Verkehrssicherheit nicht zwingend decken. So müssen beispielsweise
Räder so befestigt sein, dass sie sich während der Fahrt nicht lösen. Diese
Pflicht gilt, auch wenn entsprechende Vorschriften in der VTS fehlen. Ein
Fahrzeug kann die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, selbst wenn es den
technischen Anforderungen der VTS entspricht. So lässt sich den Vorschriften
beispielsweise auch nicht entnehmen, dass der Fahrzeugboden nicht durchgerostet
sein darf. Ein durchgerosteter Fahrzeugboden kann allerdings die
Verkehrssicherheit und damit die Betriebssicherheit erheblich beeinträchtigen. Auch
mangelnder Treibstoff kann dazu führen, dass die Verkehrsregeln nicht mehr
eingehalten werden können, weshalb Fahrzeuge über genügend Treibstoff verfügen
müssen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Was alles zur
Betriebssicherheit eines Fahrzeuges bzw. zur Verkehrssicherheit gehört, kann
entsprechend nicht abstrakt bzw. abschiessend beschrieben werden (Céline Schenk, a.a.O., Art. 29
N 28 f.; Philippe Weissenberger,
Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2015, Art. 29
N 5).
1.3 Neben dem Halter kann gemäss
Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG auch derjenige Täter sein, der ein nicht den
Vorschriften entsprechendes Fahrzeug auf öffentlicher Strasse führt (Céline Schenk, a.a.O., Art. 93
N 30). Der Führer eines Fahrzeuges ist verpflichtet, sich vor jeder Fahrt
zu vergewissern, dass sich das Fahrzeug und die Ladung in einem
vorschriftsgemässen Zustand befinden und der Anhänger oder Sattelanhäng-er
zuverlässig angekuppelt ist (Art. 57 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 1
Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Art. 189 Abs. 4 und 5 VTS
sehen ferner vor, dass Bremsen von Anhängern selbsttätig wirken müssen, wenn
sich dieser unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug löst. Ausgenommen davon sind
Anhänger, deren Gesamtgewicht 1,50 t nicht übersteigt und die eine zusätzliche
Sicherheitsverbindung (Seil, Kette) zum Zugfahrzeug aufweisen.
1.4 In subjektiver Hinsicht kann
die Tathandlung des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden
Fahrzeuges sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden (Céline Schenk, a.a.O., Art. 93
N 35).
2.
Konkrete Würdigung
2.1 In rechtlicher
Hinsicht lässt der Beschuldigte durch seine Verteidigung vorab vorbringen, der
Gesetzgeber könne zwar nicht abschliessend enumerieren, was unter dem Begriff
Betriebssicherheit bzw. Verkehrssicherheit zu verstehen sei. Im Bereich von
Anhängern habe er sich jedoch dazu geäussert und mit Art. 189 Abs. 4
VTS eine zusätzliche Sicherheitsverbindung als Ausrüstung verlangt. Eine solche
Vorrichtung sei am Anhänger vorhanden und auch verwendet worden.
2.2 Der vom Beschuldigten geführte
Anhänger verfügte erwiesenermassen über ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 t.
Gestützt auf Art. 189 Abs. 4 VTS musste er entsprechend über Bremsen
verfügen, welche im Falle eines unbeabsichtigten Lösens des Anhängers vom
Zugfahrzeug selbsttätig wirken. Hierfür war der Anhänger mit einer sog.
Abreissleine ausgestattet. Gemäss den Ausführungen des Sachverständigen
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2022 hat
diese Abreissleine den Zweck, die Bremsen des Anhängers zu aktivieren, falls
sich dieser unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug löst (AS 61). Die von der
Verteidigung erwähnte Sicherheitsverbindung gemäss Art. 189 Abs. 4
Satz 2 VTS bezieht sich hingegen auf Anhänger, deren Gesamtgewicht 1,5 t nicht
übersteigt und über keine selbsttätig wirkenden Bremsen verfügen. Die
zusätzliche Sicherheitsverbindung hat entsprechend – im Gegensatz zu einer
Abreissleine – gerade nicht die Aufgabe, die Bremsen des Anhängers zu
aktivieren. Es genügt gemäss Abs. 5 der Bestimmung ein Seil oder eine
Kette, um bei einem unbeabsichtigten Lösen des Anhängers zu verhindern, dass
dieser unkontrolliert auf die Strasse rollt und so die Verkehrssicherheit
gefährdet. In diesem Sinne gehen auch die rechtlichen Ausführungen in der
Anklageschrift fehl, wonach Art. 189 Abs. 4 VTS für Anhänger mit selbsttätiger
Bremsanlage eine zusätzliche Sicherheitsverbindung (Abreissleine) mit dem
Zugfahrzeug vorschreibe. Eine solche Verbindung ist für Fahrzeuge über
1,5 t nicht vorausgesetzt, wobei auch diese so zu befestigen wäre, dass
sie den Anforderungen an eine effektive Sicherung genügt.
2.3 Der Beschuldigte wiederholt sodann
seine bereits vor der Vorinstanz vorgebrachte Rüge, wonach es an einer
genügenden gesetzlichen Grundlage für eine Verurteilung fehle. Die verwendete
Anhängerkupplung erfülle die gesetzlichen Kriterien, wobei die Anforderungen je
nach Anhängertyp und je nach Bremssystem unterschiedlich seien. Vorliegend sei
der Anhänger polizeilich nicht erfasst worden und es lasse sich für diesen
Anhängertyp auch keine Norm erörtern, weil der relevante Lebenssachverhalt
unbekannt sei. Vorausgesetzt, es handle sich um einen Anhänger mit einem
Betriebsbremssystem, werde offenbar gefordert, dass die Abreissleine entweder
am Zugfahrzeug selbst oder an speziellen Ösen an der Verbindungseinrichtung
eingehängt werden müsse. Sollte diese Verhaltenspflicht tatsächlich als
Strafnorm dienen, müsse sie aus Sicht der Verteidigung klar vom Gesetzgeber
bestimmt werden, wo und wie diese Sicherheitsverbindung am Zugfahrzeug oder an
der Kupplung anzubringen sei. Die Empfehlung des Bundesamtes für Strassen
(ASTRA) im Newsletter Nr. vom 22. Mai 2015 bilde keine Strafnorm.
Weiter verweist die Verteidigung auf die Regelung Nr. 13 der
Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) – Einheitliche
Vorschriften für die Typengenehmigung von Fahrzeugen der Klasse M, N und O
hinsichtlich Bremsen [2016/194; nachfolgend: UNECE-Reglement Nr. 13] sowie
das Übereinkommen über den Strassenverkehr (SR 0.741.10), abgeschlossen am
8. November 1968, sowie den Umstand, dass die in der Anklageschrift
zitierte Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 ausser Kraft
gesetzt worden sei.
2.4 In Bezug auf die rechtlichen
Ausführungen zum Bestimmtheitsgebot gemäss Art. 1 StGB kann auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 7 f.).
2.5 Wie erwähnt, verlangt die
Strafbestimmung von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, dass sich ein
Fahrzeug in einem vorschriftswidrigen Zustand befindet. Welche Anforderungen
konkret an das Fahrzeug gestellt werden, wird auf Verordnungsebene u.a. durch
die VTS definiert. In Bezug auf Bremsen von Anhängern wird in Art. 189
Abs. 4 VTS sodann festgehalten, dass diese selbsttätig wirken müssen, wenn
sich der Anhänger unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug löst. Art. 189
Abs. 1 VTS verweist sodann für die technischen Anforderungen an
Bremsanlagen von Anhängern der Klasse O auf die Verordnung (EG)
Nr. 661/2009 und das UNECE-Reglement Nr. 13. Auch Art. 91 VTS,
welcher sich mit Verbindungseinrichtungen befasst, somit Anhängerkupplungen an
Zugfahrzeugen, Anhängevorrichtungen an Anhängern und Sattelkupplungen
(Abs. 1 von Art. 91 VTS), verweist in Abs. 2 für die technischen
Anforderungen auf das UNECE-Reglement Nr. 55, UNECE-Reglement Nr. 147,
die Verordnung (EU) Nr. 168/2013, die delegierte Verordnung (EU)
Nr. 44/2014, die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 sowie die delegierte
Verordnung (EU 2015/208).
2.6 Bei den genannten Rechtsdokumenten,
auf welche auch die Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung teilweise
verweist, handelt es sich um umfangreiche und teilweise auch fremdsprachige
Rechtsdokumente der Europäischen Union und der UNECE mit stark technischem
Charakter. Selbst für eine juristisch ausgebildete Person erweist es sich als
anspruchsvoll, zu ermitteln, welche Anforderungen u.a. an Bremsanlagen und
Verbindungseinrichtungen gestellt werden und ob nun am Zugfahrzeug oder der
Anhängerkupplung ein Befestigungspunkt für die Abreissleine vorhanden sein
muss. So ergibt sich auch aus Abs. 5.2.2.9 des UNECE-Reglements
Nr. 13 einzig, was bereits in Art. 189 Abs. 4 VTS erwähnt wird,
nämlich, dass Bremssysteme von Fahrzeugen der Klasse O so beschaffen sein
müssen, dass beim Abreissen der Verbindungseinrichtung während der Fahrt der
Anhänger selbsttätig gebremst wird. Der Regelung Nr. 55 der UNECE –
Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von mechanischen
Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen (nachfolgend:
UNECE-Reglement Nr. 55) – lässt sich sodann dem Absatz 1.5 im Anhang 5 entnehmen,
dass die Hersteller von Halterungen Befestigungspunkte für Hilfskupplungen oder
Vorrichtungen vorsehen müssen, die für ein selbsttätiges Anhalten des Anhängers
erforderlich sind, falls sich die Hauptkupplung löst. Diese Vorschrift ist
Voraussetzung dafür, dass das Fahrzeug den Vorschriften von Absatz 5.2.2.9 des
UNECE-Reglements Nr. 13 entspricht.
2.7 Mit anderen Worten lässt sich
den zitierten Reglementen entnehmen, dass bspw. für Abreissleinen, welche die
selbständigen Bremssysteme des Anhängers aktivieren sollen, ein
Befestigungspunkt vorgesehen sein muss. Der Verteidigung ist jedoch
zuzustimmen, dass sich aus den Regelungen nicht erschliesst, ob der
Befestigungspunkt am Zugfahrzeug selber oder an einer Öse an der
Verbindungseinrichtung vorhanden sein muss. Ohnehin kann dem Beschuldigten als
Laie nicht vorgeworfen werden, diese Bestimmungen nicht gekannt zu haben. Wie
die Vorinstanz jedoch korrekt festhält, ergibt sich bereits auf Gesetzes- bzw.
Verordnungsebene, dass der Führer eines Fahrzeuges mit Anhänger alles Nötige
vorzukehren hat, damit der Anhänger – im Falle eines unbeabsichtigten Loslösens
– selbständig bremsen kann und keine Strassenbenützter gefährdet oder die
Strasse beschädigt wird. Durch die «Lassomethode» wird dies nicht
gewährleistet. Wie der Einvernahme des Sachverständigen vom 31. Oktober
2022 zu entnehmen ist, ist Sinn und Zweck der Abreissleine, dass diese bei
einem unbeabsichtigten Lösen des Anhängers von der Kupplung gestreckt wird und
so die Bremsen des Anhängers aktiviert (AS 61). Wird das Abreissseil
lediglich über die Anhängerkupplung gelegt, besteht die Gefahr, dass sich das
Seil mitsamt dem Anhänger vom Zugfahrzeug löst, wodurch die Bremse nicht
aktiviert wird und der Anhänger unkontrolliert weiterrollen kann.
2.8 Entgegen der Ansicht der
Verteidigung ist es nicht erforderlich, auf Gesetzes- oder Verordnungsebene zu
definieren, wie eine Abreissleine korrekt zu montieren ist. Das Gesetz schreibt
lediglich eine selbständig wirkende Bremsanlage vor, jedoch kein konkretes
Bremssystem (wie beispielsweise eine Auflaufbremse) und entsprechend auch keine
Abreissleine. Aus der Pflicht, den Anhänger zuverlässig anzukuppeln,
ergibt sich jedoch, dass – wenn ein Anhänger über eine solche Abreissleine
verfügt, um die Bremsen bei einem unbeabsichtigten Lösen zu aktivieren – diese
so befestigt werden muss, dass sie ihren Zweck erfüllen kann, um so den
Anforderungen von Art. 189 Abs. 4 VTS zu genügen.
2.9 Die Verteidigung sieht es als
widersprüchlich an, wenn eine zum Verkehr zugelassene Anhängerkupplung für die
Nutzung mit einem Anhänger zuerst umgebaut werden muss. Dem ist folgendes
entgegenzuhalten: Der Verweis auf das UNECE-Reglement Nr. 55, wonach an
Halterungen ein Befestigungspunkt vorgesehen sein muss, um den Vorschriften von
Absatz 5.2.2.9 des UNECE-Reglements Nr. 13 zu genügen, wurde erst mit der
Änderung der VTS vom 16. November 2016 in Art. 91 Abs. 2
eingefügt (vgl. AS 2016 5133). Dem Bericht der TCS Mobilitätsberatung vom
31. Mai 2019 ist sodann zu entnehmen, dass bereits genehmigte
Anhängerkupplungen weiterhin verkauft werden dürfen (AS 19 f.). Es
versteht sich jedoch von selber, dass eine Anhängerkupplung, welche zwar
genehmigt wurde, an der jedoch ein spezifischer Anhänger nicht korrekt montiert
werden kann, nach Möglichkeit nachzurüsten ist und andernfalls nicht mit dem
betreffenden Anhänger genutzt werden kann. Dass der Beschuldigte eine zum
Verkehr zugelassene Anhängerkupplung verwendete, befreit ihn mit anderen Worten
nicht von der Pflicht, den Anhänger zuverlässig anzukuppeln.
2.10 Im Ergebnis wird durch den
«lassomässigen» Überwurf der Abreissleine über die Anhängerkupplung die
Verkehrssicherheit gefährdet. Der Beschuldigte muss sich daher den Vorwurf
gefallen lassen, den Anhänger in einem nicht betriebssicheren Zustand geführt
zu haben. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 93 Abs. 2
lit. a SVG erfüllt.
2.11 Hinsichtlich des subjektiven
Tatbestandes gab der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung an, professioneller Chauffeur zu sein und die Funktion der
Abreissleine gekannt zu haben. Auch führte er aus, dass jedes Fahrzeug über
einen eigenen Fixierpunkt verfüge und er sich dem jeweiligen Fahrzeug anpassen
müsse. Auch am in Frage stehenden Fahrzeug hätte sich ein Haken befinden
sollen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei (AS 67).
2.12 Aus der Pflicht, die
Anhängerkupplung zuverlässig anzukuppeln, ergibt sich, dass ein Zugfahrzeugführer
wissen muss, wie der von ihm geführte Anhänger am Fahrzeug anzubringen ist. Auch
der Beschuldigte wusste vorliegend insbesondere aufgrund seiner beruflichen
Erfahrung, wie eine Abreissleine korrekt angebracht wird. Wie er selber angab,
realisierte er sogar, dass der Befestigungspunkt, welcher am Fahrzeug hätte
sein sollen, fehlte. Da der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben auch die
Funktion der Abreissleine kannte, konnte er auch erkennen, dass deren Zweck bei
einem bloss «lassomässigen» Überwerfen nicht gewährleitstet ist, da die
Abreissleine bei der Fahrt über den Kupplungskopf gleiten kann, wodurch die
Bremsen nicht mehr betätigt werden können. Er wusste somit um den
vorschriftswidrigen Zustand und entschied sich, den Sachtransportanhänger dennoch
in diesem Zustand zu fahren. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von
Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG erfüllt. Entsprechend ist der
vorinstanzliche Schuldspruch wegen Führens eines nicht betriebssicheren
Fahrzeugs zu bestätigen.
VI. Strafzumessung
1. Die Verteidigung bringt vor, der
Umstand, dass der Beschuldigte eine zugelassene Fahrzeugkupplung verwendet habe,
welche über keine Öse verfügte, und auch am Fahrzeug selber keine Möglichkeit
bestanden habe, die Abreissleine fest anzubringen, hätte beim Verschulden
berücksichtigt werden müssen. Wenn jemand ein Fahrzeug übernehme und im Rahmen
der technischen Möglichkeiten das Bestmögliche mache, damit die Bremse des
Anhängers im theoretischen Fall einer ungewollten Entkopplung aktiviert werde,
sei er schlicht seiner (strafrechtlichen) Handlungspflicht als Fahrzeuglenker
nachgekommen und könne dafür nicht bestraft werden.
2. Wie im Rahmen der rechtlichen
Würdigung dargelegt, muss sich ein Fahrzeug gemäss Art. 93 Abs. 2
lit. a SVG in einem vorschriftsgemässen Zustand befinden, wobei sich der
Fahrzeugführer zu vergewissern hat, dass dieser Zustand erfüllt ist und
insbesondere auch der Anhänger zuverlässig angekuppelt ist. Weicht ein Fahrzeug
von diesem Zustand ab, reicht es nicht aus, «im Rahmen der technischen
Möglichkeiten das Bestmögliche» zu machen. Wer um den vorschriftswidrigen
Zustand weiss, hat diesen zu beheben, andernfalls das Fahren eines solchen
Fahrzeuges den Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG erfüllt.
Dass ein Fahrzeug bzw. dessen Anhängerkupplung allenfalls über keine
Befestigungsmöglichkeit verfügt, hat auf das Verschulden keinen Einfluss. Die
Höhe der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse ist daher nicht zu
beanstanden, zumal mit CHF 200.00 (bei einem Strafrahmen von bis zu
CHF 10'000.00) bereits von einem sehr geringen Verschulden ausgegangen
wurde.
3. Zu berücksichtigen ist allerdings,
dass der Beschuldigte gemäss aktuellem Strafregisterauszug am
12. September 2022 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland u.a.
wegen einer Straftat nach Art. 96 VRV sowie Art. 90 Abs. 1 SVG
zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt wurde. Das vorliegend zu ahndende
Delikt beging er bereits am 30. März 2022, weshalb Art. 49
Abs. 2 StGB zu beachten ist. Danach bestimmt das Gericht, wenn es eine Tat
zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat
verurteilt worden ist, die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht
schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig
beurteilt worden wären. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49
Abs. 1 StGB, welches auch bei Übertretungsbussen Anwendung findet (Jürg-Beat Ackermann in: Marcel Alexander
Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, Freiburg /
Luzern 2018, Art. 49 N 101), ist der Beschuldigte als Zusatzstrafe
zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland 12. September
2022 zu einer Busse von CHF 100.00 zu verurteilen. An die Stelle der Busse
hat eine unbedingt vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag zu treten,
wenn der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt (Art. 106
Abs. 2 und 3 StGB).
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von
CHF 830.00 (Urteilsgebühr CHF 600.00 zzgl. Auslagen von
CHF 230.00) sowie jene des zweitinstanzlichen Verfahrens von
CHF 1'237.30, bestehend aus einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00 und
Auslagen von CHF 37.30, zu bezahlen.
2. Dementsprechend ist auch das
Entschädigungsbegehren des Beschuldigten abzuweisen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 93
Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 29 SVG; Art. 57 Abs. 1, Art. 70
Abs. 1 VRV, Art. 189 Abs. 4, Art. 219 Abs. 1 VTS,
Art. 47, Art. 49 Abs. 2, Art. 106 StGB, Art. 379 ff.,
Art. 398 ff., Art. 406 Abs. 1 lit. c, Art. 416 ff. StPO erkannt:
1.
A.___ hat sich des
Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, begangen am 30. März 2022,
schuldig gemacht.
2.
A.___ wird als
Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
12. September 2022 zu einer Busse von CHF 100.00, bei Nichtbezahlung
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag, verurteilt.
3.
Der Antrag von A.___,
verteidigt durch Rechtsanwalt Reto Steimer, auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung wird abgewiesen.
4.
A.___ hat die Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00,
total CH 830.00, zu bezahlen.
5.
A.___ hat die Kosten
des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total
CHF 1'237.30, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Graf