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Entscheid

STBER.2023.6

Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges

10. Juli 2023Deutsch21 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 10. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Werner

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Graf

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Reto

Steimer,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Führen

eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges

Die Berufung wird in Anwendung von Art.

406 Abs. 1 lit. c StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1. Mit Blick auf die Prozessökonomie

erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die tatsächliche

und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung

der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf

neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im

Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler,

SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).

2. Zum Verfahrensablauf bis zum

Erlass des erstinstanzlichen Urteils ist nach dem soeben Ausgeführten auf die

zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichtspräsidenten

von Thal-Gäu vom 31. Oktober 2022 zu verweisen (Urteilsseiten [US] 2 f.).

3. Der Amtsgerichtspräsident von

Thal-Gäu erliess am 31. Oktober 2022 folgendes Urteil:

1. A.___ hat sich des Führens eines nicht

betriebssicheren Fahrzeugs, begangen am 30. März 2022, schuldig gemacht.

2. A.___ wird zu einer Busse von

CHF 200.00 verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von

2 Tagen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 830.00, zu bezahlen.

4. Gegen dieses Urteil liess A.___

(nachfolgend: Beschuldigter) direkt im Anschluss an die Urteilseröffnung

mündlich die Berufung anmelden (Aktenseite [AS] 58) und wiederholte diese

schriftlich mit Eingabe vom 4. November 2022 (AS 53).

5. In der Berufungserklärung vom

11. Januar 2023 verlangt der Beschuldigte einen vollumfänglichen

Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu

Lasten des Staates.

6. Die Staatsanwaltschaft

verzichtete mit Eingabe vom 19. Januar 2023 auf eine Anschlussberufung und

die Teilnahme am Berufungsverfahren.

7. Mit Verfügung vom

31. Januar 2023 ordnete der Instruktionsrichter das schriftliche Verfahren

an.

8. Die Berufungsbegründung des

Beschuldigten datiert vom 6. Februar 2023.

Erwägungen

II.

Umfang der

Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts

1.

Gegenstand sowohl des

erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist

ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen

Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs.

4.

StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige

Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und

Rechtsverletzungen. Neue Behauptungen und Beweismittel können nicht vorgebracht

werden.

2.

Die Rüge der offensichtlich

unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts

entspricht Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine

Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst

klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und

Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie

der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der

Urteilsbegründung. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt

Willkür nicht bereits dann vor, wenn auch eine andere (als die im angefochtenen

Urteil vorgenommene) Beweiswürdigung in Betracht kommt oder sogar naheliegender

ist (BGE 131 IV 100 E. 4.1; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Vielmehr ist

erforderlich, dass der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings

unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis

offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem

Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass

verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1, Urteil 6B_811/2007 E. 3.2). Volle Kognition hat das Berufungsgericht

hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz.

III.

Vorhalt

Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor,

am 30. März 2022 um 01:40 Uhr in [Ort 1], Autobahn A1, in Fahrtrichtung

Zürich, als Lenker des Personenwagens AG [Nummernschild U] den

Sachentransportanhänger AG [Nummernschild] mit einem zulässigen Gesamtgewicht

von 3500 kg in nicht betriebssicherem Zustand in Verkehr gesetzt und gelenkt zu

haben. Dabei habe er den Anhänger nach dem Kuppeln mit dem Zugfahrzeug

lediglich mit einer losen über die Anhängerkupplung gelegten Abreissleine

versehen. Vorschrifts- und pflichtgemässes Verhalten hätten ihm geboten, vor

der Abfahrt zu prüfen, ob der Anhänger zuverlässig angekuppelt sei

(Art. 57 Abs. 1 VRV; Art. 70 Abs. 1 VRV; Art. 29 SVG).

Dazu gehöre, dass eine wirkungsvolle Sicherung gegen unbeabsichtigtes Öffnen

bestehe (Art. 91 Abs. 3 VTS; wozu auch das unbeabsichtigte Lösen zu

rechnen sei), zumal auch Art. 189 Abs. 4 VTS für Anhänger mit

selbsttätiger Bremsanlage eine zusätzliche Sicherheitsverbindung (Abreissleine)

mit dem Zugfahrzeug vorschreibe. Das vom Beschuldigten mittels sog.

«Lassomethode» lediglich über den Kupplungskopf gelegte Stahlseil erfülle die

Anforderung an eine effektive Sicherung ganz offensichtlich in keiner Weise,

zumal z.B. bereits eine leichte Strassenunebenheit genüge, um das Seil über den

Kupplungskopf gleiten zu lassen, mit der Folge, dass der Anhänger trotz

Bremsanlage ungebremst davonrollen könne. Im Weiteren werde auf das

UNECE-Reglement Nr. 13 und den Auszug Richtlinie 71/320/EWG Anhang I

Ziffer 2.2.2.9 verwiesen. Eventualiter habe der Beschuldigte dabei fahrlässig

gehandelt (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG)

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1.

Wie die Vorinstanz festhält

(US 5), bestreitet der Beschuldigte nicht, den Personenwagen mit Anhänger

zur besagten Zeit am fraglichen Ort gelenkt zu haben. Unbestritten ist

überdies, dass er die Anhängerkupplung, wie auf den fotografischen Aufnahmen

vom 30. März 2022 abgebildet (AS 4), präparierte, d.h. mit einer lose

über die Anhängerkupplung gelegten Abreissleine, und, dass das Gesamtgewicht

des Anhängers 3,5 t betrug.

2.

Diese Feststellungen der Vorinstanz

werden von der Verteidigung nach wie vor nicht bestritten und gelten gestützt

auf die Akten als belegt, weshalb darauf abgestellt werden kann.

3.

Die Verteidigung rügt indes, es sei

weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Vorinstanz erhoben worden, ob es

sich bei der vom Beschuldigten angewendeten Anhängerkupplung um ein

typengeprüftes, abgenommenes und damit ein zum öffentlichen Verkehr

zugelassenes Fahrzeugbestandteil handle. Ebenso wenig sei erhoben worden, ob am

Zugfahrzeug selbst eine Möglichkeit bestanden habe, eine Abreissleine direkt

anzuhängen. Zugunsten des Beschuldigten sei daher davon auszugehen, dass im

Zeitpunkt seiner Anhaltung am 30. März 2022 eine zugelassene

Fahrzeugkupplung verbaut gewesen sei und diese Kupplung weder eine Öse gehabt

habe noch am Fahrzeug selber die Möglichkeit bestanden habe, die Sicherheitsverbindung

fest anzubringen, was beim Verschulden hätte berücksichtigt werden müssen.

4.

Die Verteidigung wirft der Vorinstanz

eine unvollständige Feststellung des Sachverhaltes und damit Willkür vor. In

der Tat äussern sich weder die Anklageschrift noch die Vorinstanz zur Frage, ob

die vom Beschuldigten verwendete Anhängerkupplung typengeprüft und abgenommen

wurde und am Zugfahrzeug selber eine Möglichkeit bestand, eine Abreissleine

anzuhängen. In Bezug auf den ersten Punkt wird dem Beschuldigten indes in der

Anklageschrift auch nicht vorgeworfen, eine ungeprüfte oder nicht abgenommene Anhängerkupplung

verwendet zu haben, was auch seitens der Vorinstanz nicht behauptet wird. Mit

Blick auf die nachfolgenden rechtlichen Erwägungen erweist sich diese Frage

auch als unerheblich, kann doch auch mit einer genehmigten Anhängerkupplung die

Verkehrssicherheit gefährdet werden. Auch die Frage, ob am Fahrzeug selber die

Möglichkeit bestand, eine Abreissleine anzubringen, ist weder für die

rechtliche Würdigung noch für die Strafzumessung relevant. Auch hierfür kann

auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden. Eine fehlerhafte bzw.

willkürliche Feststellung des Sachverhaltes ist daher nicht auszumachen. Das

Beweisergebnis der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und der nachfolgenden

rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen.

V.

Rechtliche

Würdigung

1.

Allgemeine

Ausführungen

1.1

Gemäss Art. 93 Abs. 2

lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er

weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den

Vorschriften nicht entspricht. Es handelt sich um ein abstraktes

Gefährdungsdelikt, weshalb unerheblich ist, ob durch den Umstand, dass das

Fahrzeug in einem nicht den Vorschriften entsprechenden Zustand ist,

tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt wird oder nicht. Damit die Vorschrift zur

Anwendung gelangt, setzt sie folglich allgemein voraus, dass das Fahrzeug nicht

den Vorschriften entspricht. In Art. 219 Abs. 1 der Verordnung über

die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) wird

Dispositiv

definiert, wann dies der Fall ist. Demnach befindet sich ein Fahrzeug nicht in

einem vorschriftsgemässen Zustand, wenn u.a. dauernd, zeitweilig oder für

bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht

entsprechen oder wenn dauernd oder zeitweilig untersagte Teile vorhanden sind

oder bewilligungspflichtige Teile ohne Bewilligung angebracht worden sind.

Entsprechend befindet sich ein Fahrzeug immer dann in einem vorschriftswidrigen

Zustand, wenn es den massgebenden Bau- und Ausrüstungsvorschriften –

insbesondere den Bestimmungen der VTS – nicht entspricht. Die Bestimmung

bezieht sich aber darüber hinaus auf Art. 29 SVG, wonach Fahrzeuge nur in

betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Die beiden Voraussetzungen

der Vorschriftsgemässheit und Betriebssicherheit müssen kumulativ erfüllt sein.

Nach der Rechtsprechung umfasst der Begriff des vorschriftsgemässen Zustands

i.S.v. Art. 93 Abs. 2 SVG demnach auch jenen der Betriebssicherheit

nach Art. 29 SVG (Céline Schenk

in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar

Strassenverkehrsgesetz, Freiburg 2014, Art. 93 N 19 ff.).

1.2 Betriebssicherheit bedeutet,

dass die Fahrzeuge so beschaffen und unterhalten sein müssen, dass die

Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere

Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden

(Art. 29 SVG). Der Begriff der Betriebssicherheit i.S.v. Art. 29 SVG

ist deckungsgleich mit dem Begriff der Verkehrssicherheit gemäss Art. 11

Abs. 1 SVG. Hingegen müssen sich die Begriffe der Vorschriftsgemässheit

und der Verkehrssicherheit nicht zwingend decken. So müssen beispielsweise

Räder so befestigt sein, dass sie sich während der Fahrt nicht lösen. Diese

Pflicht gilt, auch wenn entsprechende Vorschriften in der VTS fehlen. Ein

Fahrzeug kann die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, selbst wenn es den

technischen Anforderungen der VTS entspricht. So lässt sich den Vorschriften

beispielsweise auch nicht entnehmen, dass der Fahrzeugboden nicht durchgerostet

sein darf. Ein durchgerosteter Fahrzeugboden kann allerdings die

Verkehrssicherheit und damit die Betriebssicherheit erheblich beeinträchtigen. Auch

mangelnder Treibstoff kann dazu führen, dass die Verkehrsregeln nicht mehr

eingehalten werden können, weshalb Fahrzeuge über genügend Treibstoff verfügen

müssen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Was alles zur

Betriebssicherheit eines Fahrzeuges bzw. zur Verkehrssicherheit gehört, kann

entsprechend nicht abstrakt bzw. abschiessend beschrieben werden (Céline Schenk, a.a.O., Art. 29

N 28 f.; Philippe Weissenberger,

Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2015, Art. 29

N 5).

1.3 Neben dem Halter kann gemäss

Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG auch derjenige Täter sein, der ein nicht den

Vorschriften entsprechendes Fahrzeug auf öffentlicher Strasse führt (Céline Schenk, a.a.O., Art. 93

N 30). Der Führer eines Fahrzeuges ist verpflichtet, sich vor jeder Fahrt

zu vergewissern, dass sich das Fahrzeug und die Ladung in einem

vorschriftsgemässen Zustand befinden und der Anhänger oder Sattelanhäng-er

zuverlässig angekuppelt ist (Art. 57 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 1

Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Art. 189 Abs. 4 und 5 VTS

sehen ferner vor, dass Bremsen von Anhängern selbsttätig wirken müssen, wenn

sich dieser unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug löst. Ausgenommen davon sind

Anhänger, deren Gesamtgewicht 1,50 t nicht übersteigt und die eine zusätzliche

Sicherheitsverbindung (Seil, Kette) zum Zugfahrzeug aufweisen.

1.4 In subjektiver Hinsicht kann

die Tathandlung des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden

Fahrzeuges sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden (Céline Schenk, a.a.O., Art. 93

N 35).

2.

Konkrete Würdigung

2.1 In rechtlicher

Hinsicht lässt der Beschuldigte durch seine Verteidigung vorab vorbringen, der

Gesetzgeber könne zwar nicht abschliessend enumerieren, was unter dem Begriff

Betriebssicherheit bzw. Verkehrssicherheit zu verstehen sei. Im Bereich von

Anhängern habe er sich jedoch dazu geäussert und mit Art. 189 Abs. 4

VTS eine zusätzliche Sicherheitsverbindung als Ausrüstung verlangt. Eine solche

Vorrichtung sei am Anhänger vorhanden und auch verwendet worden.

2.2 Der vom Beschuldigten geführte

Anhänger verfügte erwiesenermassen über ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 t.

Gestützt auf Art. 189 Abs. 4 VTS musste er entsprechend über Bremsen

verfügen, welche im Falle eines unbeabsichtigten Lösens des Anhängers vom

Zugfahrzeug selbsttätig wirken. Hierfür war der Anhänger mit einer sog.

Abreissleine ausgestattet. Gemäss den Ausführungen des Sachverständigen

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2022 hat

diese Abreissleine den Zweck, die Bremsen des Anhängers zu aktivieren, falls

sich dieser unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug löst (AS 61). Die von der

Verteidigung erwähnte Sicherheitsverbindung gemäss Art. 189 Abs. 4

Satz 2 VTS bezieht sich hingegen auf Anhänger, deren Gesamtgewicht 1,5 t nicht

übersteigt und über keine selbsttätig wirkenden Bremsen verfügen. Die

zusätzliche Sicherheitsverbindung hat entsprechend – im Gegensatz zu einer

Abreissleine – gerade nicht die Aufgabe, die Bremsen des Anhängers zu

aktivieren. Es genügt gemäss Abs. 5 der Bestimmung ein Seil oder eine

Kette, um bei einem unbeabsichtigten Lösen des Anhängers zu verhindern, dass

dieser unkontrolliert auf die Strasse rollt und so die Verkehrssicherheit

gefährdet. In diesem Sinne gehen auch die rechtlichen Ausführungen in der

Anklageschrift fehl, wonach Art. 189 Abs. 4 VTS für Anhänger mit selbsttätiger

Bremsanlage eine zusätzliche Sicherheitsverbindung (Abreissleine) mit dem

Zugfahrzeug vorschreibe. Eine solche Verbindung ist für Fahrzeuge über

1,5 t nicht vorausgesetzt, wobei auch diese so zu befestigen wäre, dass

sie den Anforderungen an eine effektive Sicherung genügt.

2.3 Der Beschuldigte wiederholt sodann

seine bereits vor der Vorinstanz vorgebrachte Rüge, wonach es an einer

genügenden gesetzlichen Grundlage für eine Verurteilung fehle. Die verwendete

Anhängerkupplung erfülle die gesetzlichen Kriterien, wobei die Anforderungen je

nach Anhängertyp und je nach Bremssystem unterschiedlich seien. Vorliegend sei

der Anhänger polizeilich nicht erfasst worden und es lasse sich für diesen

Anhängertyp auch keine Norm erörtern, weil der relevante Lebenssachverhalt

unbekannt sei. Vorausgesetzt, es handle sich um einen Anhänger mit einem

Betriebsbremssystem, werde offenbar gefordert, dass die Abreissleine entweder

am Zugfahrzeug selbst oder an speziellen Ösen an der Verbindungseinrichtung

eingehängt werden müsse. Sollte diese Verhaltenspflicht tatsächlich als

Strafnorm dienen, müsse sie aus Sicht der Verteidigung klar vom Gesetzgeber

bestimmt werden, wo und wie diese Sicherheitsverbindung am Zugfahrzeug oder an

der Kupplung anzubringen sei. Die Empfehlung des Bundesamtes für Strassen

(ASTRA) im Newsletter Nr. vom 22. Mai 2015 bilde keine Strafnorm.

Weiter verweist die Verteidigung auf die Regelung Nr. 13 der

Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) – Einheitliche

Vorschriften für die Typengenehmigung von Fahrzeugen der Klasse M, N und O

hinsichtlich Bremsen [2016/194; nachfolgend: UNECE-Reglement Nr. 13] sowie

das Übereinkommen über den Strassenverkehr (SR 0.741.10), abgeschlossen am

8. November 1968, sowie den Umstand, dass die in der Anklageschrift

zitierte Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 ausser Kraft

gesetzt worden sei.

2.4 In Bezug auf die rechtlichen

Ausführungen zum Bestimmtheitsgebot gemäss Art. 1 StGB kann auf die

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 7 f.).

2.5 Wie erwähnt, verlangt die

Strafbestimmung von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, dass sich ein

Fahrzeug in einem vorschriftswidrigen Zustand befindet. Welche Anforderungen

konkret an das Fahrzeug gestellt werden, wird auf Verordnungsebene u.a. durch

die VTS definiert. In Bezug auf Bremsen von Anhängern wird in Art. 189

Abs. 4 VTS sodann festgehalten, dass diese selbsttätig wirken müssen, wenn

sich der Anhänger unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug löst. Art. 189

Abs. 1 VTS verweist sodann für die technischen Anforderungen an

Bremsanlagen von Anhängern der Klasse O auf die Verordnung (EG)

Nr. 661/2009 und das UNECE-Reglement Nr. 13. Auch Art. 91 VTS,

welcher sich mit Verbindungseinrichtungen befasst, somit Anhängerkupplungen an

Zugfahrzeugen, Anhängevorrichtungen an Anhängern und Sattelkupplungen

(Abs. 1 von Art. 91 VTS), verweist in Abs. 2 für die technischen

Anforderungen auf das UNECE-Reglement Nr. 55, UNECE-Reglement Nr. 147,

die Verordnung (EU) Nr. 168/2013, die delegierte Verordnung (EU)

Nr. 44/2014, die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 sowie die delegierte

Verordnung (EU 2015/208).

2.6 Bei den genannten Rechtsdokumenten,

auf welche auch die Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung teilweise

verweist, handelt es sich um umfangreiche und teilweise auch fremdsprachige

Rechtsdokumente der Europäischen Union und der UNECE mit stark technischem

Charakter. Selbst für eine juristisch ausgebildete Person erweist es sich als

anspruchsvoll, zu ermitteln, welche Anforderungen u.a. an Bremsanlagen und

Verbindungseinrichtungen gestellt werden und ob nun am Zugfahrzeug oder der

Anhängerkupplung ein Befestigungspunkt für die Abreissleine vorhanden sein

muss. So ergibt sich auch aus Abs. 5.2.2.9 des UNECE-Reglements

Nr. 13 einzig, was bereits in Art. 189 Abs. 4 VTS erwähnt wird,

nämlich, dass Bremssysteme von Fahrzeugen der Klasse O so beschaffen sein

müssen, dass beim Abreissen der Verbindungseinrichtung während der Fahrt der

Anhänger selbsttätig gebremst wird. Der Regelung Nr. 55 der UNECE –

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von mechanischen

Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen (nachfolgend:

UNECE-Reglement Nr. 55) – lässt sich sodann dem Absatz 1.5 im Anhang 5 entnehmen,

dass die Hersteller von Halterungen Befestigungspunkte für Hilfskupplungen oder

Vorrichtungen vorsehen müssen, die für ein selbsttätiges Anhalten des Anhängers

erforderlich sind, falls sich die Hauptkupplung löst. Diese Vorschrift ist

Voraussetzung dafür, dass das Fahrzeug den Vorschriften von Absatz 5.2.2.9 des

UNECE-Reglements Nr. 13 entspricht.

2.7 Mit anderen Worten lässt sich

den zitierten Reglementen entnehmen, dass bspw. für Abreissleinen, welche die

selbständigen Bremssysteme des Anhängers aktivieren sollen, ein

Befestigungspunkt vorgesehen sein muss. Der Verteidigung ist jedoch

zuzustimmen, dass sich aus den Regelungen nicht erschliesst, ob der

Befestigungspunkt am Zugfahrzeug selber oder an einer Öse an der

Verbindungseinrichtung vorhanden sein muss. Ohnehin kann dem Beschuldigten als

Laie nicht vorgeworfen werden, diese Bestimmungen nicht gekannt zu haben. Wie

die Vorinstanz jedoch korrekt festhält, ergibt sich bereits auf Gesetzes- bzw.

Verordnungsebene, dass der Führer eines Fahrzeuges mit Anhänger alles Nötige

vorzukehren hat, damit der Anhänger – im Falle eines unbeabsichtigten Loslösens

– selbständig bremsen kann und keine Strassenbenützter gefährdet oder die

Strasse beschädigt wird. Durch die «Lassomethode» wird dies nicht

gewährleistet. Wie der Einvernahme des Sachverständigen vom 31. Oktober

2022 zu entnehmen ist, ist Sinn und Zweck der Abreissleine, dass diese bei

einem unbeabsichtigten Lösen des Anhängers von der Kupplung gestreckt wird und

so die Bremsen des Anhängers aktiviert (AS 61). Wird das Abreissseil

lediglich über die Anhängerkupplung gelegt, besteht die Gefahr, dass sich das

Seil mitsamt dem Anhänger vom Zugfahrzeug löst, wodurch die Bremse nicht

aktiviert wird und der Anhänger unkontrolliert weiterrollen kann.

2.8 Entgegen der Ansicht der

Verteidigung ist es nicht erforderlich, auf Gesetzes- oder Verordnungsebene zu

definieren, wie eine Abreissleine korrekt zu montieren ist. Das Gesetz schreibt

lediglich eine selbständig wirkende Bremsanlage vor, jedoch kein konkretes

Bremssystem (wie beispielsweise eine Auflaufbremse) und entsprechend auch keine

Abreissleine. Aus der Pflicht, den Anhänger zuverlässig anzukuppeln,

ergibt sich jedoch, dass – wenn ein Anhänger über eine solche Abreissleine

verfügt, um die Bremsen bei einem unbeabsichtigten Lösen zu aktivieren – diese

so befestigt werden muss, dass sie ihren Zweck erfüllen kann, um so den

Anforderungen von Art. 189 Abs. 4 VTS zu genügen.

2.9 Die Verteidigung sieht es als

widersprüchlich an, wenn eine zum Verkehr zugelassene Anhängerkupplung für die

Nutzung mit einem Anhänger zuerst umgebaut werden muss. Dem ist folgendes

entgegenzuhalten: Der Verweis auf das UNECE-Reglement Nr. 55, wonach an

Halterungen ein Befestigungspunkt vorgesehen sein muss, um den Vorschriften von

Absatz 5.2.2.9 des UNECE-Reglements Nr. 13 zu genügen, wurde erst mit der

Änderung der VTS vom 16. November 2016 in Art. 91 Abs. 2

eingefügt (vgl. AS 2016 5133). Dem Bericht der TCS Mobilitätsberatung vom

31. Mai 2019 ist sodann zu entnehmen, dass bereits genehmigte

Anhängerkupplungen weiterhin verkauft werden dürfen (AS 19 f.). Es

versteht sich jedoch von selber, dass eine Anhängerkupplung, welche zwar

genehmigt wurde, an der jedoch ein spezifischer Anhänger nicht korrekt montiert

werden kann, nach Möglichkeit nachzurüsten ist und andernfalls nicht mit dem

betreffenden Anhänger genutzt werden kann. Dass der Beschuldigte eine zum

Verkehr zugelassene Anhängerkupplung verwendete, befreit ihn mit anderen Worten

nicht von der Pflicht, den Anhänger zuverlässig anzukuppeln.

2.10 Im Ergebnis wird durch den

«lassomässigen» Überwurf der Abreissleine über die Anhängerkupplung die

Verkehrssicherheit gefährdet. Der Beschuldigte muss sich daher den Vorwurf

gefallen lassen, den Anhänger in einem nicht betriebssicheren Zustand geführt

zu haben. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 93 Abs. 2

lit. a SVG erfüllt.

2.11 Hinsichtlich des subjektiven

Tatbestandes gab der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung an, professioneller Chauffeur zu sein und die Funktion der

Abreissleine gekannt zu haben. Auch führte er aus, dass jedes Fahrzeug über

einen eigenen Fixierpunkt verfüge und er sich dem jeweiligen Fahrzeug anpassen

müsse. Auch am in Frage stehenden Fahrzeug hätte sich ein Haken befinden

sollen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei (AS 67).

2.12 Aus der Pflicht, die

Anhängerkupplung zuverlässig anzukuppeln, ergibt sich, dass ein Zugfahrzeugführer

wissen muss, wie der von ihm geführte Anhänger am Fahrzeug anzubringen ist. Auch

der Beschuldigte wusste vorliegend insbesondere aufgrund seiner beruflichen

Erfahrung, wie eine Abreissleine korrekt angebracht wird. Wie er selber angab,

realisierte er sogar, dass der Befestigungspunkt, welcher am Fahrzeug hätte

sein sollen, fehlte. Da der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben auch die

Funktion der Abreissleine kannte, konnte er auch erkennen, dass deren Zweck bei

einem bloss «lassomässigen» Überwerfen nicht gewährleitstet ist, da die

Abreissleine bei der Fahrt über den Kupplungskopf gleiten kann, wodurch die

Bremsen nicht mehr betätigt werden können. Er wusste somit um den

vorschriftswidrigen Zustand und entschied sich, den Sachtransportanhänger dennoch

in diesem Zustand zu fahren. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von

Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG erfüllt. Entsprechend ist der

vorinstanzliche Schuldspruch wegen Führens eines nicht betriebssicheren

Fahrzeugs zu bestätigen.

VI. Strafzumessung

1. Die Verteidigung bringt vor, der

Umstand, dass der Beschuldigte eine zugelassene Fahrzeugkupplung verwendet habe,

welche über keine Öse verfügte, und auch am Fahrzeug selber keine Möglichkeit

bestanden habe, die Abreissleine fest anzubringen, hätte beim Verschulden

berücksichtigt werden müssen. Wenn jemand ein Fahrzeug übernehme und im Rahmen

der technischen Möglichkeiten das Bestmögliche mache, damit die Bremse des

Anhängers im theoretischen Fall einer ungewollten Entkopplung aktiviert werde,

sei er schlicht seiner (strafrechtlichen) Handlungspflicht als Fahrzeuglenker

nachgekommen und könne dafür nicht bestraft werden.

2. Wie im Rahmen der rechtlichen

Würdigung dargelegt, muss sich ein Fahrzeug gemäss Art. 93 Abs. 2

lit. a SVG in einem vorschriftsgemässen Zustand befinden, wobei sich der

Fahrzeugführer zu vergewissern hat, dass dieser Zustand erfüllt ist und

insbesondere auch der Anhänger zuverlässig angekuppelt ist. Weicht ein Fahrzeug

von diesem Zustand ab, reicht es nicht aus, «im Rahmen der technischen

Möglichkeiten das Bestmögliche» zu machen. Wer um den vorschriftswidrigen

Zustand weiss, hat diesen zu beheben, andernfalls das Fahren eines solchen

Fahrzeuges den Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG erfüllt.

Dass ein Fahrzeug bzw. dessen Anhängerkupplung allenfalls über keine

Befestigungsmöglichkeit verfügt, hat auf das Verschulden keinen Einfluss. Die

Höhe der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse ist daher nicht zu

beanstanden, zumal mit CHF 200.00 (bei einem Strafrahmen von bis zu

CHF 10'000.00) bereits von einem sehr geringen Verschulden ausgegangen

wurde.

3. Zu berücksichtigen ist allerdings,

dass der Beschuldigte gemäss aktuellem Strafregisterauszug am

12. September 2022 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland u.a.

wegen einer Straftat nach Art. 96 VRV sowie Art. 90 Abs. 1 SVG

zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt wurde. Das vorliegend zu ahndende

Delikt beging er bereits am 30. März 2022, weshalb Art. 49

Abs. 2 StGB zu beachten ist. Danach bestimmt das Gericht, wenn es eine Tat

zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat

verurteilt worden ist, die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht

schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig

beurteilt worden wären. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49

Abs. 1 StGB, welches auch bei Übertretungsbussen Anwendung findet (Jürg-Beat Ackermann in: Marcel Alexander

Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, Freiburg /

Luzern 2018, Art. 49 N 101), ist der Beschuldigte als Zusatzstrafe

zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland 12. September

2022 zu einer Busse von CHF 100.00 zu verurteilen. An die Stelle der Busse

hat eine unbedingt vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag zu treten,

wenn der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt (Art. 106

Abs. 2 und 3 StGB).

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von

CHF 830.00 (Urteilsgebühr CHF 600.00 zzgl. Auslagen von

CHF 230.00) sowie jene des zweitinstanzlichen Verfahrens von

CHF 1'237.30, bestehend aus einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00 und

Auslagen von CHF 37.30, zu bezahlen.

2. Dementsprechend ist auch das

Entschädigungsbegehren des Beschuldigten abzuweisen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 93

Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 29 SVG; Art. 57 Abs. 1, Art. 70

Abs. 1 VRV, Art. 189 Abs. 4, Art. 219 Abs. 1 VTS,

Art. 47, Art. 49 Abs. 2, Art. 106 StGB, Art. 379 ff.,

Art. 398 ff., Art. 406 Abs. 1 lit. c, Art. 416 ff. StPO erkannt:

1.

A.___ hat sich des

Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, begangen am 30. März 2022,

schuldig gemacht.

2.

A.___ wird als

Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

12. September 2022 zu einer Busse von CHF 100.00, bei Nichtbezahlung

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag, verurteilt.

3.

Der Antrag von A.___,

verteidigt durch Rechtsanwalt Reto Steimer, auf Ausrichtung einer

Parteientschädigung wird abgewiesen.

4.

A.___ hat die Kosten

des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00,

total CH 830.00, zu bezahlen.

5.

A.___ hat die Kosten

des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total

CHF 1'237.30, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Graf