STBER.2023.60
Diebstahl, Hausfriedensbruch, geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz
8. November 2023Deutsch42 min
Rechtskraft des Urteils durch die Polizei vernichtet, evtl. verwertet, wobei ein
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 8. November 2023
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Thomas A. Müller,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Diebstahl,
Hausfriedensbruch, geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz,
obligatorische Landesverweisung
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Anklageschrift vom 27. März 2023
überwies die zuständige Staatsanwältin im vorliegenden Verfahren die Akten an
das Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zur Beurteilung der gegen A.___ (im
Folgenden der Beschuldigte) erhobenen Vorhalte (Akten Voruntersuchung Seiten 1
ff. [im Folgenden AS 1 ff.]).
2. Am 31. Mai 2023 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (Akten Vorinstanz
Seiten 228 ff. [im Folgenden S-L 228 ff.]:
1.
A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a)
Diebstahl, begangen am 3. bzw. 4. Juli 2022,
b)
Hausfriedensbruch, begangen am 3. bzw. 4. Juli 2022,
c)
geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage, begangen am 4. Juli 2022;
d)
Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz,
begangen am 23. Januar 2022.
2. Der
A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom
5. November 2021 für eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten gewährte
bedingte Vollzug wird widerrufen.
3. A.___
wird verurteilt zu:
a)
einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten (als Gesamtstrafe
unter Einbezug des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft
vom 5. November 2021),
b)
einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von einem Tag.
4. A.___
werden 124 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Der
A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom
12. November 2021 für eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen gewährte
bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.
6. Der
A.___ mit Urteil der der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom
9. August 2021 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je
CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.
7. Zur
Sicherung des Strafvollzugs bzw. im Hinblick auf ein mögliches
Berufungsverfahren wird gegen A.___ die Fortsetzung der Sicherheitshaft für
3 Monate, d.h. bis am 31. August 2023, angeordnet.
8. A.___
wird für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird
im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
9. Die
im Verfahren gegen A.___ sichergestellte leere Bierflasche «Peroni» (aufbewahrt
bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) wird eingezogen und ist nach
Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten.
10. Folgende im Verfahren
gegen A.___ sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei
Kanton Solothurn, FB Asservate) werden dem Berechtigten nach Rechtskraft des
Urteils auf entsprechendes Verlangen hin herausgegeben:
a)
1 Sonnenbrille Polaroid,
b)
1 Paar Schuhe Nike Air TN, Grösse 40, schwarz/weiss.
Ohne
ein solches Begehren werden die Gegenstände 30 Tage nach Eintritt der
Rechtskraft des Urteils durch die Polizei vernichtet, evtl. verwertet, wobei ein
allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und
Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.
11. Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, wird auf
CHF 7'002.55 (Honorar CHF 6'004.00, Auslagen CHF 497.90, 7,7 %
MwSt. CHF 500.65) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im
Umfang von CHF 1'981.80 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00
bzw. CHF 250.00 pro Stunde, inkl. 7,7 % MwSt. CHF 141.70),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
12. A.___ hat die Kosten
des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'400.00, total
CHF 2'950.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt
keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so
reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 400.00, womit die gesamten Kosten
CHF 2'550.00 betragen.
3. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte
mit Schreiben vom 12. Juni 2023 die Berufung anmelden (S-L 201). Die
Berufungserklärung datiert vom 31. Juli 2023. Beantragt wird ein Freispruch von
den Vorhalten des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und des geringfügigen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Verzicht auf den
von der Vorinstanz widerrufenen bedingten Strafvollzug (Urteil der
Staatsanwaltschaft BL vom 5.11.2021), die Verurteilung zu einer Geldstrafe von
14 Tagessätzen zu je CHF 30.00, der Verzicht auf eine Landesverweisung und «vor
allem» auf deren Ausschreibung im SIS, eine Haftentschädigung für allfällige
Überhaft sowie die Neuverteilung der Gerichtskosten.
4. Die Staatsanwaltschaft erhob weder
Anschlussberufung noch beantragte sie ein Nichteintreten auf die Berufung des
Beschuldigten.
5. Der Geschädigte B.___ verzichtete am
13. Oktober 2022 endgültig auf eine Beteiligung am Strafverfahren (AS 14).
6. Folgende Ziffern des angefochtenen
Urteils sind in Rechtskraft erwachsen:
-
Ziff.
1 lit. d (Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das AIG),
-
Ziff.
9 (Einziehung leere Peroni-Bierflasche),
-
Ziff.
10 (Herausgabe von Gegenständen),
-
Ziff.
11 (teilweise, soweit Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers
betreffend).
7. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 8. September 2023 wurden die Parteien und deren
Vertreter, ein Zeuge (C.___) und eine Arabisch-Dolmetscherin auf den
8. November 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Auf den Zeitpunkt
der Berufungsverhandlung wurden diverse Akten und Berichte eingeholt (Akten
Jugendanwaltschaft i.S. C.___, Ausländer- bzw. Asylakten und Berichte zur
Landesverweisung MISA Basel-Stadt bzw. Basel-Landschaft und SEM,
Führungsberichte, aktueller Strafregisterauszug).
8. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 13. Oktober 2023 wurde der Zeuge C.___ zufolge
unbekannten Aufenthalts wegverfügt.
9. Die Berufungsverhandlung fand am 8.
November 2023 statt. Es wird diesbezüglich auf das separate Verhandlungsprotokoll
verwiesen, welches sich in den Akten befindet.
10. Der Beschuldigte befindet sich in
Haft. Er wurde am 8. Juli 2022 festgenommen, am 9. Juli 2022 aus der Haft
entlassen und am 30. Januar 2023 wieder inhaftiert. Die Staatsanwaltschaft
beantragte am 1. Februar 2023 die Anordnung von Untersuchungshaft, welche das
Haftgericht bis am 2. April 2023 bewilligte. Das Haftgericht ordnete
schliesslich für den Beschuldigten vom 27. März 2023 bis 26. Juni 2023
Sicherheitshaft an. Die Vorinstanz verlängerte die Sicherheitshaft mit dem
Endentscheid bis 31. August 2023. Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 bewilligte
der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern dem Beschuldigten den
vorzeitigen Strafvollzug (S-L 211 f.).
Erwägungen
II. Vorhalte
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am
3.
bzw. 4. Juli 2022 in der Zeit von ca. 23:00 Uhr bis
05:28 Uhr in Solothurn, [Adresse], Einfamilienhaus, zum Nachteil von B.___
einen Diebstahl und einen Hausfriedensbruch begangen zu haben, indem er
mittäterschaftlich – zusammen mit C.___ – via unverschlossene Gartentür in die
Küche des Einfamilienhauses eingeschlichen sei und das Erdgeschoss nach
Deliktsgut durchsucht habe. In unrechtmässiger Bereicherungsabsicht habe er
diverse Gegenstände im Gesamtwert von ca. CHF 3'957.98 zur Aneignung
weggenommen (Vorhalte 1 und 2 der Anklageschrift).
Weiter habe er am 4. Juli 2022, um
05:27 Uhr sowie 05:28 Uhr, in Solothurn, Bahnhof, zum Nachteil des
Geschädigten B.___ – wiederum in Mittäterschaft mit C.___ – mit der zuvor
entwendeten Maestro-Karte zwei kontaktlose Warenbezüge, total CHF 9.60,
getätigt, womit er durch unbefugte Verwendung der Karte vorsätzlich auf einen
elektronischen Datenverarbeitungsvorgang eingewirkt und damit eine
Vermögensverschiebung zum Schaden des Geschädigten herbeigeführt habe
(Vorhalt 3 der Anklageschrift).
Schliesslich habe sich der Beschuldigte
am 23. Januar 2022 in der Zeit von 17:00 Uhr bis 18:45 Uhr trotz
rechtskräftiger Ausgrenzungsverfügung im Kanton Basel-Stadt in Basel
aufgehalten (Vorhalt 4 der Anklageschrift). Der diesbezügliche
Schuldspruch der Vorinstanz ist in Rechtskraft erwachsen.
III. Beweiswürdigung
1.
Allgemeine Ausführungen zur Beweiswürdigung
Vorab kann auf die allgemeinen
Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung verwiesen werden (Urteilsseiten
4.
ff. [im Folgenden US 4 ff.]
2.
Konkrete
Beweiswürdigung in Bezug auf die Vorhalte des Diebstahls, Hausfriedensbruchs
und des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
(Vorhalte 1 - 3)
2.1
Die Vorinstanz kam nach Würdigung
der vorhandenen Indizien zum Schluss, den objektiven Beweisen, die als
Indizienkette (Handyortung, Überwachungsbilder sowie erkennungsdienstliche
Erfassung und Schuhe) für den angeklagten Sachverhalt sprächen, stünden die
unglaubwürdigen Aussagen des Beschuldigten als subjektives Beweismittel
gegenüber. Im Ergebnis werde damit ein Bild gezeichnet, welches klar für eine
Täterschaft des Beschuldigten spreche. Anders gesprochen, wäre es ein riesiger
Zufall, wenn kumulativ erstens die Handyortung das Asylzentrum des
Beschuldigten zum entsprechenden Zeitpunkt angebe, das Handy aber dort von
jemand anderem entwendet worden wäre, zweitens die Person im weissen Shirt
nicht der Beschuldigte wäre, und ihm – trotz Signalement, dem Erkennen durch
Herrn D.___ (einem Mitarbeiter des betreffenden Asylzentrums) und gleicher
Schuhe – unbestrittenermassen sehr ähnlich sehen würde, drittens sich der Beschuldigte
tatsächlich damals in Deutschland aufgehalten hätte, trotz der Tatsache, dass
sich dieser an fast nichts mehr erinnern und dies überhaupt nicht belegen
könne, viertens die Person auf den Bildern die gleichen Schuhe wie der
Beschuldigte tragen würde und gleiche Schuhe auch noch beim Beschuldigten
aufgefunden würden, nur um die Strafverfolgungsbehörden auf eine falsche Fährte
zu locken, und fünftens es sich um einen Zufall handeln würde, dass diese
Schuhe mit den Schuhspuren am Tatort mithilfe von individualisierbaren
Merkmalen in Verbindung gebracht werden können. In ihrer Gesamtheit erzeugten
diese Hilfstatsachen ein Bild, das den Schluss auf eine Täterschaft des
Beschuldigten erlaube, da es höchst unwahrscheinlich sei, dass all diese
Faktoren zu Ungunsten des Beschuldigten sprächen, obschon dieser in keiner
Weise am vorgeworfenen Sachverhalt beteiligt gewesen wäre. Es bestünden nach
dem Gesagten daher keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel an
der Täterschaft des Beschuldigten, weswegen in Bezug auf die Vorhalte 1
und 2 (und auch Vorhalt 3) vom Anklagesachverhalt auszugehen sei (US 11
und 13).
2.2
Nach Prüfung der Akten kann – etwas direkter
formuliert als die Vorinstanz – festgehalten werden, dass die vorhandenen
Indizien die Täterschaft des Beschuldigten in Mittäterschaft mit C.___ ohne
jeglichen Zweifel belegen. Die beiden Täter wurden von der entsprechenden
Überwachungskamera erfasst, als sie kurz nach dem Einschleichdiebstahl in der
Bahnhofunterführung am betreffenden Selecta-Automaten mit der zuvor gestohlenen
Maestro-Karte zwei geringfügige Warenbezüge machten. Das gestützt auf die
Aufnahmen vorhandene Tätersignalement stimmt mit dem Aussehen des Beschuldigten
überein (AS 41 f; Schnauz/Bart, schmale, abfallende Schultern, lange schmale
Nase, schmales Gesicht, nach vorne fallende Schultern, ausgeprägte S-Form der
Wirbelsäule im Oberrücken-/Nackenbereich). Ein gestohlenes Handy konnte im
Asylzentrum geortet werden, in dem der Beschuldigte wohnte. Bei seiner
Anhaltung in seinem Zimmer trug er Schuhe, die gleich aussehen wie diejenigen,
die die Person auf den Aufnahmen der Überwachungskamera trug (AS 40). Vom
Mittäter C.___ gab es einen DNA-Hit auf einer am Ort des Diebstahls gefundenen
Peroni-Bierflasche. C.___s Aussehen (beigezogene Akten Jugendanwaltschaft
JA.2022.893) ist ohne weiteres mit der zweiten Person vereinbar, die damals
zusammen mit dem Beschuldigten von der Überwachungskamera abgebildet wurde (AS
47.
ff., u.a. starke dunkle Brauen, grosser Mund, markante Gesichtsform). Die
Aufnahmen der Überwachungskamera wurden zur selben Zeit gemacht, als die beiden
Warenbezüge getätigt wurden. Weiter wurde am Ort des Diebstahls eine Schuhspur
sichergestellt, die eine Grössen-Übereinstimmung in Bezug auf die Schuhe des
Beschuldigten aufwies (AS 66 f.).
Die belastenden Hinweise reihen sich zu
einer regelrechten Indizienkette aneinander. Aus verschiedenen Blickwinkeln
ergeben sich stimmige Hinweise auf eine Täterschaft des Beschuldigten. Eine
mögliche Dritttäterschaft kann unter den gegebenen Umständen ausgeschlossen
werden. Es liegen keine vernünftigen Zweifel daran vor, dass der Beschuldigte
im Sinne der Anklagevorhalte 1 - 3 handelte, dies in Mittäterschaft mit C.___.
2.3
Die Aussagen des Beschuldigten
vermögen die belastenden Indizien nicht einmal ansatzweise zu durchkreuzen.
Sein angebliches Alibi – er sei dannzumal in Deutschland bei seiner Freundin
gewesen – konnte er weder belegen noch konnte er dazu stimmige,
nachvollziehbare Angaben machen. Es kann im Weiteren auf die zutreffenden ausführlichen
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 10 f.).
2.4
Auch die Einwände der Verteidigung
vermögen das Beweisergebnis der Vorinstanz betr. die Vorhalte 1 - 3 nicht in
Zweifel zu ziehen (S-L 168 ff.). Die Verteidigung betrachtet die einzelnen
Indizien isoliert voneinander und versucht, diese zu entkräften, verkennt dabei
aber, dass der Indizienbeweis gerade nicht eine Summe eindeutiger Faktoren ist.
Der erfolgreiche
Indizienbeweis begründet vielmehr eine der Lebenserfahrung entsprechende
Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein
betrachtet, deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander
ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss (u.a. BGE 144 IV 345 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 ff. mit Hinweisen
auf die Rechtsprechung).
Vorliegend sind die vorhandenen Indizien
zwar nicht einzeln, aber in ihrer Gesamtheit Beweis für die Täterschaft des
Beschuldigten. Anders lassen sich die Indizien nicht stichhaltig würdigen. Das
Orten des gestohlenen Mobiltelefons in der Asylunterkunft des Beschuldigten kann
für sich alleine betrachtet selbstverständlich bedeuten, dass auch eine andere
dort ansässige Person für den Diebstahl verantwortlich sein könnte, wie dies
die Verteidigung moniert. Weit hergeholt ist der Einwand, die Schuhe des
Beschuldigten seien im Asylzentrum auch von anderen Asylsuchenden getragen
worden. Wenn dem so wäre, würde dies selbstverständlich für sich alleine
betrachtet bedeuten, dass auch eine andere dort ansässige Person für den Diebstahl
verantwortlich sein könnte, vorausgesetzt, sie würde zufälligerweise dasselbe
Aussehen wie die von der Überwachungskamera aufgenommene Person aufweisen.
Ebenso weit hergeholt ist der Einwand, ein vorsichtiger Täter würde bei einem
Diebstahl gerade nicht die eigenen Schuhe tragen, um den Verdacht von sich
abzulenken. Er würde vielmehr andere Schuhe tragen. Da billigt die Verteidigung
den Tätern eine Raffinesse zu, die diese nicht hatten, ansonsten sie nicht nach
dem Diebstahl mit einer gestohlenen Maestro-Karte an einem Automaten Waren
bezogen hätten und dies notabene in einer videoüberwachten Bahnhofunterführung.
Nicht näher einzugehen ist auf die Behauptung, die betreffende Person auf den
Aufnahmen der Videoüberwachungskamera sehe nicht aus wie der Beschuldigte. Der
Bart sieht nicht „irgendwie“ anders aus, wie dies die Verteidigung ins Feld
führt. Der auffällige Haarschnitt sieht man selbstverständlich nicht, weil die
Person nämlich einen Hut trägt, der die Frisur verdeckt. Das auffällige
Muttermal auf der rechten Gesichtshälfte ist auf den Aufnahmen der
Überwachungskamera in der Tat nicht zu sehen. Dies aber, weil die Aufnahme zu
wenig scharf ist und von zu weit weg gemacht worden ist, um ein Muttermal zu
erkennen. Die abgebildete Person kann aber auch ohne Erkennen dieses Muttermals
dem Beschuldigten zugeordnet werden. Notabene erkannte auch ein Mitarbeiter des
Asylzentrums Hölstein, D.___, den Beschuldigten ohne weiteres auf den ihm
vorgelegten Aufnahmen, was doch zusammen mit dem Umstand, dass in eben diesem
Asylzentrum das gestohlene Handy geortet werden konnte, äusserst starke
Indizien für eine Täterschaft des Beschuldigten sind. Dass zwar an der
Peroni-Bierflasche, nicht aber im Einbruchsobjekt DNA-Spuren des Komplizen
gefunden werden konnten, bedeutet nicht, dass keine Handschuhe getragen wurden,
stammte das analysierte Material auf der Flasche doch vom Flaschenhals und
somit vom Mund und nicht von den Händen der betreffenden Person (AS 86). Auch
der Einwand, man habe beim Beschuldigten im Rahmen einer Hausdurchsuchung kein
Deliktsgut gefunden, verfängt nicht. Es ist gerichtsnotorisch, dass
Diebstahlsware oft nicht selber gebraucht oder verkauft wird, sondern umgehend
an Hehler weitergegeben wird. Dass sich die beiden Täter unmittelbar nach der Tat
in der Bahnhofunterführung aufhielten, spricht zumindest nicht gegen ein
solches Vorgehen. Der Verteidigung ist einzig insofern zuzustimmen, als die
Täterschaft am Selecta-Automaten nicht Waren im Wert von CHF 9.60, sondern
von CHF 7.60 bezogen haben, wie dies auch schon die Vorinstanz festhielt (US
13). Im Übrigen ist, was die Frage der relevanten Werte des Deliktsgutes
anbelangt, auf die Angaben in der Anklageschrift abzustellen. Es kann auf die
entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 11 f.). Es ist
mithin bezüglich des Diebstahls von einer Deliktssumme von CHF 3‘957.98
auszugehen.
IV. Rechtliche Würdigung
Es kann vollumfänglich auf die
Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung verwiesen werden (US 14 f.).
Die Tatbestandmässigkeit des vorgeworfenen Verhaltens wurde vor erster Instanz
weder seitens der Staatsanwaltschaft noch seitens der Verteidigung in Frage
gestellt und es gibt dazu auch von Seiten des Berufungsgerichts keine Bemerkungen.
Der Beschuldigte hat sich des Diebstahls, Hausfriedensbruchs und des
geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen.
V. Strafzumessung, Widerruf,
Gesamtstrafenbildung, Haftanrechnung
1.
Allgemeines zur
Strafzumessung
1.1
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben
wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl.
Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Praxis).
1.2
Bei der Tatkomponente können
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch
umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei
seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig
sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,
während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster
Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der
Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den
Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom
Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich
ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter
nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter
hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto
schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7
E. 3aa).
1.3
Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er
einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen
Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4
Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren
und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von
einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist
in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die
(hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist
grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist
nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die
betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde
erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann
sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren
zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter
relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem
Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt
deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu
unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die
das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (E. 5.8).
1.5
Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.
34.
StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der
Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).
Die Freiheitsstrafe als
eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption auch nach
der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision ultima-ratio und kann
nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt
(Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über
das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S.
122.
f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der
Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige
Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf
den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu
berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das
Dispositiv
Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die
Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den
bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte
gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen
sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen in der
daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im
Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für
einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem
Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls
bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen
und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde
dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade
mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie
für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach
der Botschaft - ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene
Ereignisse - denn auch nicht geben. Dementsprechend hat der Gesetzgeber
explizit auf die Festsetzung einer Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet.
Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern,
nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit
die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit
Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur
Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten
Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die
persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.
mit Hinweis). Im Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 hat das Bundesgericht
zudem das Verschulden als Kriterium bei der Bestimmung der Strafart bezeichnet
(E. 1.3.8). Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet nach diesem
Entscheid das Verschulden zwar nicht das entscheidende Kriterium, ist aber
neben den anderen bestimmenden Kriterien adäquat einzuschätzen («doit être
appréciée»; BGE 147 IV 241 E. 3.2). Nur wenn sowohl eine
Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in
äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem
Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen.
Systemimmanent impliziert das StGB, dass das Verschulden die Wahl der Strafart
beeinflusst, weil die schwersten Straftaten prinzipiell durch die
Freiheitsstrafe und nicht durch die Geldstrafe zu sanktionieren sind (BGE 147 IV 241 E. 3.2).
1.6 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des
Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt
(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog.
«Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener
Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht
mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine
Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale
Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen
überschritten würde. Diesfalls bleibt es grundsätzlich bei der Ausfällung einer
Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit
Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und
in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,
die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit
der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach
für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine
gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das
Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe
ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng
miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem
engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse
präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom
25. Juli 2022 E. 2.4.2).
2. Strafzumessung im Konkreten
2.1 Strafart und Einsatzstrafe für das
schwerste Delikt
Der Beschuldigte beging ein Verbrechen,
mithin eine schwere Straftat und sein Verschulden ist nicht im untersten
Bereich anzusiedeln, was sich auch im Strafmass äussert, das bereits keine
Geldstrafe mehr zulässt. Geldstrafen scheinen den Beschuldigten denn auch nicht
zu beeindrucken, wurde er doch in der Schweiz schon einmal zu einer solchen
verurteilt (Urteil vom 9.8.2021), was ihn aber nicht davon abhielt, sogar noch
während der Probezeit weiterhin zu delinquieren. In früheren Jahren verbrachte
er in seiner Heimat schon sieben Jahre in Haft, was ihn ebenfalls nicht
abhielt, weiter zu delinquieren. Somit sind sämtliche Delikte mit
Freiheitsstrafen zu sanktionieren.
Vorliegend bildet der Diebstahl das
schwerste Delikt. Dafür ist eine Einsatzstrafe festzulegen.
Beim Eindringen in bewohnte
Liegenschaften wie vorliegend ist grundsätzlich bereits von einer erheblichen
objektiven Tatschwere auszugehen, da dabei das Risiko einer Konfrontation mit
dem Liegenschaftsbewohner naturgemäss nie ganz ausgeschlossen werden kann. Das
Bundesgericht misst dem Umstand, dass die Täter in Privatliegenschaften
einbrechen, zu Recht eine verschuldenserhöhende Komponente bei, da ein
Einbruchdiebstahl für die jeweiligen Liegenschaftsbesitzer einen schweren
Eingriff in ihre Privatsphäre bedeutet und regelmässig zu einer einschneidenden
und nachhaltigen Verunsicherung, ja gar zur Traumatisierung der Opfer führt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014). Im selben
Entscheid erwog das Bundesgericht, dass insbesondere auch bei Kriminaltouristen
von einem schwereren Verschulden auszugehen ist und dieser Umstand auch
generalpräventiv berücksichtigt werden kann.
Vorliegend wirkt sich zusätzlich
verschuldenserhöhend aus, dass der Beschuldigte und sein Mittäter nachts oder
früh morgens in eine bewohnte Privatliegenschaft eingedrungen sind. Sie haben eine
Konfrontation mit den Bewohnern nicht nur in Kauf genommen, sondern sie haben
davon ausgehen müssen, dass die Bewohner zu Hause am Schlafen sind, was doch
von einer erheblichen kriminellen Energie zeugt und in subjektiver Hinsicht auf
entsprechende Intensität des verbrecherischen Willens schliessen lässt, geprägt
von direktem Vorsatz und egoistischem Handeln aus rein finanziellen
Beweggründen. Dass der Beschuldigte kaum Geld hatte, entlastet ihn nicht. Er
war damals im Asylzentrum Hölstein untergebracht und hatte dort die zum Leben
nötige Infrastruktur und Unterstützung. Dass es schliesslich nicht zur
Konfrontation mit den Bewohnern kam, als er in die Liegenschaft eindrang,
entlastet den Beschuldigten nicht, da dies nur dem Zufall zu verdanken war. Verschuldenserhöhend
wirkt sich auch aus, dass der Beschuldigte wie ein Kriminaltourist handelte. Er
stellte bei seiner Einreise ein offensichtlich unbegründetes Asylgesuch, um
dadurch seinen Aufenthalt zu legitimieren. Er verhielt sich dadurch im Grunde
genommen noch verwerflicher als ein Kriminaltourist im engeren Sinne, der nur
zur Delinquenz einreist und danach wieder ausreist. So beanspruchte der
Beschuldigte aufgrund seines Asylgesuchs, berechtigt zu sein, sich trotz der
Delinquenz hier aufzuhalten und von staatlicher Hilfe zu profitieren.
Etwas verschuldensmindernd wirkt sich
aus, dass der Beschuldigte keine Gewalt anwenden musste, um in die Liegenschaft
einzudringen. Der Beschuldigte handelte in Mittäterschaft, was sich
verschuldenserhöhend auswirkt. Denn die Tatbegehung in Mittäterschaft offenbart
eine besondere Sozialgefährlichkeit, welche in Richtung der Bandenmässigkeit
geht. Der Tatentschluss war nicht spontan. Vielmehr reiste der Beschuldigte aus
dem Kanton Basel-Landschaft an, wo er in Hölstein im Asylzentrum untergebracht
war. Der Beschuldigte und sein Komplize durchsuchten diverse Räume und Behälter
und erbeuteten Deliktsgut mit einem erheblichen Gesamtwert von 3'957.98
Franken.
Die objektive Tatschwere kann
insbesondere angesichts des nächtlichen Eindringens in eine Privatliegenschaft,
des mittäterschaftlichen Handelns, des Handelns als Kriminaltourist und des
erheblichen Deliktsbetrages nicht mehr im untersten Bereich der
Verschuldensskala angesiedelt werden. Angesichts des doch recht weiten
Strafrahmens bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist zwar noch von einem
leichten Verschulden auszugehen, dabei jedoch im mittleren Bereich. Unter
Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere und der konstanten
Praxis der Strafkammer des Obergerichts erscheint eine Einsatzstrafe von zwölf
Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Diese Einsatzstrafe entspricht der
konstanten Praxis der Strafkammer des Obergerichts in vergleichbaren Fällen
(bspw. STBER.2020.76/Urteil vom 12.11.2020; STBER.2019.74/Urteil vom 21.1.2020;
auch STBER.2019.22/Urteil 18.7.2019).
2.2 Strafasperation
2.2.1 In Bezug auf den Hausfriedensbruch
ist infolge des engen Zusammenhangs mit dem Diebstahl festzuhalten, dass dieser
verschuldensmässig teilweise bereits beim Diebstahl berücksichtigt worden ist. Eine
Freiheitsstrafe von zwei Monaten wäre schuldangemessen, asperiert eine Erhöhung
um einen Monat.
2.2.2 Der Beschuldigte wurde bereits zweimal
wegen Verstössen gegen das AIG verurteilt, einmal zu einer Geldstrafe
(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9.8.2021) und einmal zu
einer Freiheitsstrafe (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom
5.11.2021), bevor er die nun beurteilte Widerhandlung gegen das AIG beging. Er
ist offensichtlich nicht gewillt, die entsprechenden Bestimmungen der
Ausländergesetzgebung zu respektieren. Der Beschuldigte hielt sich trotz einer entsprechenden
Ausgrenzungsverfügung ohne jegliche Notwendigkeit auf dem Gebiet des Kantons
Basel-Stadt auf. Er habe dort ein paar Leute treffen wollen. Dieses Verhalten
zeugt von Gleichgültigkeit einer staatlichen Anordnung gegenüber. Es wäre für
ihn ein Leichtes gewesen, die Ausgrenzungsverfügung zu respektieren, was
verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Insgesamt ist aber immer noch von
einem leichten Verschulden auszugehen. Vier Monate Freiheitsstrafe sind
schuldangemessen, in Anwendung des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um zwei
Monate. Es resultiert, vor Berücksichtigung der Täterkomponenten, eine
Freiheitsstrafe von 15 Monaten.
2.3 Täterkomponenten
Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen
des Beschuldigten kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass er in
Marokko geboren wurde, keine Kinder hat und ledig ist. Er lebte vor seiner
Inhaftierung im Asylzentrum in Hölstein, ist seit 2020 in der Schweiz (gemäss
Bericht des MISA BL Einreise am 21.7.2020, Asylgesuch am 24.7.2020 gestellt)
und hat Familienangehörige in Marokko. Vor erster Instanz gab der Beschuldigte
an, von der Geburt bis zum 26igsten Lebensjahr in Marokko gelebt, dort studiert
und als Coiffeur gearbeitet zu haben. Er sei wegen der Jobmöglichkeiten und der
Probleme in Marokko nach Europa gekommen. In Zukunft habe er vor, in der
Schweiz mit seinem Chef zusammen, Herrn E.___, als Coiffeur zu arbeiten. In
seiner Freizeit beschäftige er sich gerne mit Musik. Vor dem Berufungsgericht
führte er u.a. aus, er habe in Belgien gewohnt. Dort sei alles gut gelaufen.
Mit Corona sei es schwieriger geworden. Er habe dann auch noch Probleme mit dem
Ehemann seiner Schwester gehabt und habe gehen müssen. Ein Kollege habe ihm
gesagt, in der Schweiz kriege man mehrere Chancen, Asyl zu erhalten. In Belgien
habe er zwei Jahre illegal gelebt. Er habe keine Papiere hier. Im Kanton Basellandschaft
habe er mit einem Anwalt Kontakt aufgenommen. Dieser habe Dokumente gewollt,
aber er, der Beschuldigte, habe keine liefern können. Ein Kollege in Spanien habe
seine Dokumente schliesslich in Marokko geholt. Er habe sie dann in Spanien
holen müssen. Als er von Frankreich mit dem Zug in die Schweiz zurückgekehrt
sei, sei er festgenommen worden. Sie hätten ihn durchsucht und die Dokumente
weggenommen. Es sei eine Frau vom MISA gekommen und habe die Dokumente gesehen.
Dann habe sie gesagt, er dürfe nicht hier bleiben. Da habe er ihr die Dokumente
wieder weggenommen. Er habe bei seiner Ausreise aus der Heimat die ID in
Marokko gelassen, weil er sich nicht überlegt habe, dass er diese hätte
mitnehmen müssen. Er habe sich hier im Asylverfahren zuerst unter einem
falschen Namen und als algerischer Staatsangehöriger ausgegeben, weil er sonst
als Marokkaner sofort zurückgeschickt worden wäre. Er habe das dann bereut und
korrigiert, als ihn das MISA am zweiten Tag angerufen habe und den korrekten
Namen von ihm gewollt habe.
Gemäss aktuellem Strafregisterauszug vom
9. Oktober 2023 ist der Beschuldigte in der Schweiz mehrfach, teilweise
einschlägig, vorbestraft:
-
wegen
rechtswidriger Einreise, begangen am 8. August 2021, und rechtswidrigen
Aufenthalts, begangen von 26. Februar 2021 bis 8. August 2021 (Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 9.8.2021, Sanktionen: 60
Tagessätze Geldstrafe zu CHF 30.00, bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre, und
eine Busse von CHF 300.00);
-
wegen
Übertretung des BetmG und versuchten Diebstahls, begangen am 25./26. Oktober
2021, und rechtswidrigen Aufenthalts, begangen vom 17. August 2021 bis 26.
Oktober 2021 (Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5.11.2021,
Sanktionen: 3 Monate Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar, Probezeit 4 Jahre,
und eine Busse von CHF 500.00);
-
wegen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 11. November 2021
(Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 12. November 2021,
Sanktionen: 30 Tage Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar, Probezeit 3 Jahre,
und eine Busse von CHF 300.00).
Die Führungsberichte des
Untersuchungsgefängnisses Solothurn und des Untersuchungs- und
Strafgefängnisses Stans lauten positiv. Einzig ein Vorfall vom 17. August 2023
wurde negativ erwähnt, als der Beschuldigte Gratiszigaretten verlangte. Als
seinem Wunsch nicht entsprochen wurde, wurde er verbal ausfällig und schlug
mehrmals gegen die Zellentür. Zu einer Disziplinierung führte dies jedoch nicht
(Akten Obergericht S. 97). Es liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Die
Täterkomponenten sind infolge der – teilweise einschlägigen – Vorstrafen
verschuldenserhöhend zu berücksichtigten. Eine Straferhöhung um drei Monate auf
18 Monate Freiheitsstrafe erscheint angemessen.
Da keine achtenswerten persönlichen
Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz vorliegen, ist er
durch die Landesverweisung (vgl. nachfolgend) nicht in seinen persönlichen
Verhältnissen betroffen, weshalb diese nicht strafreduzierend zu
berücksichtigen ist. Es bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
2.4 Gewährung des bedingten Strafvollzugs
2.4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug
einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es muss damit nicht mehr eine
günstige Prognose für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges vorliegen,
sondern es genügt bereits das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Für diese
Prognosestellung sind im Lichte der reichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung
die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund, das Verhalten des Täters im
Strafverfahren sowie alle weiteren Tatsachen zu berücksichtigen, die gültige
Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung
zulassen (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1.).
2.4.2 Der Beschuldigte wurde im
Folgejahr seiner Einreise in die Schweiz mehrfach straffällig. Dabei
delinquierte er jeweils während der durch die verurteilenden
Staatsanwaltschaften festgelegten Probezeiten weiter. Der Beschuldigte reiste
mithin nicht in redlicher Absicht, hier Asyl zu bekommen, ein, sondern
missbrauchte innert relativ kurzer Zeit wiederholt die Möglichkeit, in der
Schweiz Asyl zu beantragen, und wandte sich von diesem kriminellen Verhalten
auch nach rechtskräftigen Verurteilungen nicht ab. Dass er sich im Strafvollzug
nunmehr grundsätzlich gut verhält, vermag die Prognose nicht entscheidend zu
verbessern. Es muss von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Die
Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.
2.5 Widerruf
2.5.1 Begeht der Verurteilte während der
Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er
weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46
Abs. 1 StGB die bedingt aufgeschobene Strafe oder den bedingt
aufgeschobenen Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe
gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine
Gesamtstrafe. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen
führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser erfolgt
nur, wenn wegen der Begehung des neuen Delikts von einer negativen Einschätzung
der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten
Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der
Bewährungsaussichten des Täters ist analog der Prüfung der Gewährung des
bedingten Strafvollzugs anhand einer Würdigung aller wesentlichen Umstände
vorzunehmen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs
des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe ist auch zu berücksichtigen, ob
die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140
E. 4.2 ff.). Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für
den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind
für den Widerrufsverzicht aber nicht erforderlich. Das heisst allerdings nicht,
dass es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus
resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der
erneuten Delinquenz bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid
über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die
neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung
des Verurteilten erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den
Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die
während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140
E. 4.5).
2.5.2 Wie im Rahmen der Täterkomponente
bei der Strafzumessung dargelegt, delinquierte der Beschuldigte jeweils während
laufenden Probenzeiten weiter. Die Vorinstanz widerrief den dem Beschuldigten mit
Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. November 2021 für
eine Freiheitsstrafe von drei Monaten gewährten bedingten Strafvollzug.
Der Beschuldigte beantragt einen Verzicht auf diesen Widerruf. Bezüglich der
beiden anderen Vorstrafen verzichtete die Vorinstanz auf einen Widerruf der
bedingt gewährten Strafvollzüge, was unangefochten blieb. Es gilt aber zu
beachten, dass der Widerrufsentscheid bei Anfechtung der Strafzumessung nicht
separat in Rechtskraft erwachsen kann.
Der Beschuldigte wurde am 5. November
2021 wegen eines versuchten Diebstahls, einer Übertretung des BetmG und wegen
rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt. Nur eine Woche später, am 11. November
2021, delinquierte er einschlägig weiter, um dann im Folgejahr die heute
beurteilten Taten und mithin weitere einschlägige Delikte zu begehen, wobei zu
beachten ist, dass das genannte Urteil erst am 17. November 2021 eröffnet wurde
und mithin die Probezeit erst dann zu laufen begann. Die Delikte vom 11.
November 2021 fallen mithin nicht in die Probezeit, jedoch die heute
beurteilten Delikte. Diese haben keinesfalls mehr Bagatellcharakter, sondern
führten u.a. zu einem Strafmass von über einem Jahr Freiheitsstrafe. Der
Beschuldigte nahm die Chance zur Besserung auch nicht wahr, als die
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Entscheiden vom 5. November 2021
und 12. November 2021 darauf verzichtete, frühere gewährte bedingte Strafvollzüge
zu widerrufen, und stattdessen teilweise die Probezeiten verlängerte. Vor
diesem Hintergrund besteht keinerlei Aussicht auf Bewährung. Dem Beschuldigten
ist eine schlechte Prognose zu stellen. Der mit Urteil der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft vom 5. November 2021 gewährte bedingte Strafvollzug für
die Freiheitsstrafe von drei Monaten wird widerrufen. In Anwendung des
Asperationsprinzips erscheint es schuldangemessen, die für die heute
beurteilten Delikte festgesetzte Freiheitsstrafe um zwei Monate zu erhöhen. Es
resultiert eine Gesamtstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe. Infolge des hier
zu beachtenden Verschlechterungsverbots bleibt es bei der von der Vorinstanz
festgelegten Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Hiermit erübrigt sich auch die Frage,
ob die dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt vom 12. November 2021 und mit Urteil der Staatsanwaltschaft
des Kantons Basel-Stadt vom 9. August 2021 gewährten bedingten
Strafvollzüge zu widerrufen und zu vollziehen seien. Auf die Widerrufe wird
verzichtet.
2.6 Haftanrechnung
A.___ wird die vom 8. -
9. Juli 2022 und vom 30. Januar - 8. November 2023 ausgestandene Haft
(Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug) an die
Freiheitsstrafe angerechnet (285 Tage).
2.7 Busse
Für den geringfügigen betrügerischen
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 i.V.m. Art. 172ter
StGB) ist noch eine Busse festzulegen. Die Busse beträgt höchstens
CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB) und ist nach den
Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die
seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Da die
Busse nicht die gleiche Strafart aufweist, ist sie kumulativ zur
Freiheitsstrafe auszusprechen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist von einem
sehr leichten Verschulden auszugehen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene
Busse von CHF 100.00 erscheint angemessen und ist zu bestätigen. Die
Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ein Tag.
VI. Landesverweisung / Ausschreibung im
SIS
1. Vorab kann auf die allgemeinen
Ausführungen der Vorinstanz zur Landesverweisung und zu der Ausschreibung im
Schengener Informationssystem (SIS) verwiesen werden (US 22 ff.).
2. Weiter ist mit der Vorinstanz
festzuhalten, dass Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch ein
Katalogdelikt für die Anordnung der obligatorischen Landesverweisung ist und in
casu kein persönlicher Härtefall vorliegt, geschweige denn ein schwerer
persönlicher Härtefall: Die Familie des Beschuldigten lebt in Marokko und nicht
in der Schweiz. Er befand sich zuvor in diversen anderen Ländern, bevor er in
die Schweiz kam, und ist nun erst seit ca. dreieinviertel Jahren hier. Er
ist hier illegal anwesend. Er hat in beruflicher Hinsicht in der Schweiz nie
richtig Fuss können. Er hat keine anerkannte Ausbildung in der Schweiz und
wird, wenn er sich nicht in Haft befindet, durch das Sozialamt mit wöchentlich
CHF 56.00 unterstützt. Der hiesigen Sprache ist er nicht kundig und er ist
weder sozial noch beruflich hier verankert. Zusammenfassend weist der
Beschuldigte daher keinen gefestigten Bezug zur Schweiz auf, es liegt mithin
kein Härtefall vor und eine Interessenabwägung erübrigt sich. Es ist die
Landesverweisung anzuordnen.
Die Vorinstanz legte die
Landesverweisung auf die Dauer von sechs Jahren fest. Wie in der Strafzumessung
dargelegt, ist beim Diebstahl von einem leichten Tatverschulden im mittleren
Bereich auszugehen, was sich denn auch im Strafmass ausdrückt, das sich nicht
mehr im untersten Bereich des ordentlichen Strafrahmens bewegt. Es liegt kein
persönlicher Härtefall vor, geschweige denn, ein schwerer persönlicher
Härtefall. Demgegenüber bestehen erhebliche öffentliche Interessen an einer
Fernhaltung des Beschuldigten, der sich im Folgejahr seiner Einreise in die
Schweiz in verschiedener Hinsicht deliktisch verhalten hat. Es sind keine
greifbaren persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der
Schweiz zu erkennen. Sein Asylgesuch vom 24. Juli 2020 wurde vom SEM am 4. Juni
2021 als gegenstandslos abgeschrieben, da der Beschuldigte während des
Asylverfahrens nicht zur Verfügung stand. Gemäss Bericht des MISA des Kantons
Basel-Landschaft (Eingang am 9.10.2023 per E-Mail) sollte die Wiedereingliederung
im Herkunftsland denn auch problemlos sein. Unter diesen Umständen ist die
Landesverweisung nicht auf die minimale Dauer festzusetzen. Vielmehr erscheinen
sechs Jahre, wie es die Vorinstanz festgelegt hat, in casu angemessen.
3. Art. 24 Abs. 2 Bst. a
SIS-II-Verordnung setzt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr voraus noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch
wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr
bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine
Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im
Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen
Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24
Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu
hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle
Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und
hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der
Gesellschaft berührt» (BGE 147 IV 340 Regeste mit Verweis auf E. 4.4-4.8).
Das erforderliche Mindestmass der
abstrakten Strafdrohung ist vorliegend klar gegeben. Der Beschuldigte liess
sich einen Einschleichdiebstahl zuschulden kommen, begangen nachts oder früh
morgens und mithin mit hohem Risiko einer Konfrontation mit den Bewohnern der
Liegenschaft. Das für die SIS-Ausschreibung nötige Gefahrenpotenzial für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung ist damit ebenfalls klar gegeben. Die
Landesverweisung ist im SIS auszuschreiben, wobei die Ausschreibung auch für
allfällige Aliasnamen des Beschuldigten gilt.
VII. Sicherheitshaft
Für den Beschuldigten wurde zur
Sicherung des restlichen Strafvollzugs für die Dauer bis und mit 22. März 2024 mit
separatem Beschluss vom 8. November 2023 Sicherheitshaft angeordnet, unter dem
Regime des derzeitigen Vollzugs in der Strafanstalt Stans.
VIII. Kosten und Entschädigung
1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der
Beschuldigte sämtliche Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu
bezahlen. Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 2'500.00 festgesetzt,
zuzüglich weiterer Kosten belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf
total CHF 2'600.00.
2. Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 31.
Mai 2023 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,
Rechtsanwalt Thomas A. Müller, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 7'002.55 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch den
Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'981.80
(Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von
A.___ erlauben.
3. Für das Berufungsverfahren macht
Rechtsanwalt Müller einen Arbeitsaufwand von 12.58 Stunden geltend, was
angemessen erscheint. Dazu kommen 4.75 Stunden für die Berufungsverhandlung
inkl. Weg und die telefonische Urteilseröffnung sowie eine halbe Stunde für die
Nachbearbeitung (total 17.83 Stunden zu CHF 190.00). Zuzüglich Auslagen und
Mehrwertsteuer beläuft sich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für
das Berufungsverfahren auf CHF 3'729.35, zahlbar durch den Staat, v.d. die
Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'152.20
(Differenz zum vollen Honorar / Stundenansatz von CHF 250.00 zuzüglich MwSt.),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
Demnach wird in Anwendung der Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 186 StGB,
Art. 147 i.V.m. Art. 172ter StGB; Art. 119
Abs. 1 AIG; Art. 41, Art. 46 Abs. 1 und 2, Art. 47,
Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a, Art. 69,
Art. 106 StGB; Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung; Art. 135,
Art. 231 Abs. 1, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und
Art. 416 ff. StPO
festgestellt und
erkannt:
1. Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 lit. d des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Solothurn-Lebern vom 31. Mai 2023 hat sich A.___ der Widerhandlung gegen das
Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen am 23. Januar 2022,
schuldig gemacht.
2. A.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
a) Diebstahl, begangen
am 3./4. Juli 2022,
b) Hausfriedensbruch,
begangen am 3./4. Juli 2022,
c) geringfügiger
betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, begangen am
4. Juli 2022.
3. Der A.___ mit
Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 5. November
2021 für eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug
wird widerrufen.
4. A.___ wird
verurteilt zu:
a) einer
Freiheitsstrafe von 14 Monaten (als Gesamtstrafe unter Einbezug des
Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom
5. November 2021),
b) einer Busse von
CHF 100.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag.
5. Der A.___ mit
Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 12. November
2021 für eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen gewährte bedingte Strafvollzug
wird nicht widerrufen.
6. Der A.___ mit
Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 9. August 2021
für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte
bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen.
7. A.___ wird die vom
8. - 9. Juli 2022 und vom 30. Januar - 8. November 2023 ausgestandene Haft
(Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug) an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
8. Zur Sicherung des
Restvollzugs wird für A.___ mit separatem Beschluss Sicherheitshaft angeordnet.
9. A.___ wird für die
Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im
Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben und gilt auch für allfällige
Aliasnamen des Beschuldigten.
10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des
Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 31. Mai 2023 wird
die im Verfahren gegen A.___ sichergestellte leere Bierflasche
"Peroni" (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate)
eingezogen und nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei vernichtet.
11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des
Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 31. Mai 2023
werden folgende im Verfahren gegen A.___ sichergestellten Gegenstände (alle
aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) dem Berechtigten
nach Rechtskraft des Urteils auf entsprechendes Verlangen hin herausgegeben:
a) 1 Sonnenbrille
Polaroid,
b) 1 Paar Schuhe Nike
Air TN, Grösse 40, schwarz/weiss.
Ohne ein
solches Begehren werden die Gegenstände 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft
des Urteils durch die Polizei vernichtet, evtl. verwertet, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös
(nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.
12. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
11 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 31. Mai
2023 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt
Thomas A. Müller, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'002.55
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die
Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'981.80
(Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von
A.___ erlauben.
13. Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Thomas A.
Müller, auf CHF 3'729.35 (inkl. Auslagen und Mwst.) festgesetzt, zahlbar
durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'152.20
(Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von
A.___ erlauben.
14. A.___ hat die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 1'400.00, total
CHF 2'950.00, zu bezahlen.
15. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2'500.00, total CHF
2'600.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Fröhlicher