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Entscheid

STBER.2023.60

Diebstahl, Hausfriedensbruch, geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

8. November 2023Deutsch42 min

Rechtskraft des Urteils durch die Polizei vernichtet, evtl. verwertet, wobei ein

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 8. November 2023

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Thomas A. Müller,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Diebstahl,

Hausfriedensbruch, geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz,

obligatorische Landesverweisung

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Anklageschrift vom 27. März 2023

überwies die zuständige Staatsanwältin im vorliegenden Verfahren die Akten an

das Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zur Beurteilung der gegen A.___ (im

Folgenden der Beschuldigte) erhobenen Vorhalte (Akten Voruntersuchung Seiten 1

ff. [im Folgenden AS 1 ff.]).

2. Am 31. Mai 2023 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (Akten Vorinstanz

Seiten 228 ff. [im Folgenden S-L 228 ff.]:

1.

A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)

Diebstahl, begangen am 3. bzw. 4. Juli 2022,

b)

Hausfriedensbruch, begangen am 3. bzw. 4. Juli 2022,

c)

geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage, begangen am 4. Juli 2022;

d)

Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz,

begangen am 23. Januar 2022.

2. Der

A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom

5. November 2021 für eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten gewährte

bedingte Vollzug wird widerrufen.

3. A.___

wird verurteilt zu:

a)

einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten (als Gesamtstrafe

unter Einbezug des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft

vom 5. November 2021),

b)

einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu einer

Freiheitsstrafe von einem Tag.

4. A.___

werden 124 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5. Der

A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom

12. November 2021 für eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen gewährte

bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.

6. Der

A.___ mit Urteil der der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom

9. August 2021 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je

CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.

7. Zur

Sicherung des Strafvollzugs bzw. im Hinblick auf ein mögliches

Berufungsverfahren wird gegen A.___ die Fortsetzung der Sicherheitshaft für

3 Monate, d.h. bis am 31. August 2023, angeordnet.

8. A.___

wird für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird

im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

9. Die

im Verfahren gegen A.___ sichergestellte leere Bierflasche «Peroni» (aufbewahrt

bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) wird eingezogen und ist nach

Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten.

10. Folgende im Verfahren

gegen A.___ sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei

Kanton Solothurn, FB Asservate) werden dem Berechtigten nach Rechtskraft des

Urteils auf entsprechendes Verlangen hin herausgegeben:

a)

1 Sonnenbrille Polaroid,

b)

1 Paar Schuhe Nike Air TN, Grösse 40, schwarz/weiss.

Ohne

ein solches Begehren werden die Gegenstände 30 Tage nach Eintritt der

Rechtskraft des Urteils durch die Polizei vernichtet, evtl. verwertet, wobei ein

allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und

Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.

11. Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, wird auf

CHF 7'002.55 (Honorar CHF 6'004.00, Auslagen CHF 497.90, 7,7 %

MwSt. CHF 500.65) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im

Umfang von CHF 1'981.80 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00

bzw. CHF 250.00 pro Stunde, inkl. 7,7 % MwSt. CHF 141.70),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

12. A.___ hat die Kosten

des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'400.00, total

CHF 2'950.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt

keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so

reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 400.00, womit die gesamten Kosten

CHF 2'550.00 betragen.

3. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte

mit Schreiben vom 12. Juni 2023 die Berufung anmelden (S-L 201). Die

Berufungserklärung datiert vom 31. Juli 2023. Beantragt wird ein Freispruch von

den Vorhalten des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und des geringfügigen

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Verzicht auf den

von der Vorinstanz widerrufenen bedingten Strafvollzug (Urteil der

Staatsanwaltschaft BL vom 5.11.2021), die Verurteilung zu einer Geldstrafe von

14 Tagessätzen zu je CHF 30.00, der Verzicht auf eine Landesverweisung und «vor

allem» auf deren Ausschreibung im SIS, eine Haftentschädigung für allfällige

Überhaft sowie die Neuverteilung der Gerichtskosten.

4. Die Staatsanwaltschaft erhob weder

Anschlussberufung noch beantragte sie ein Nichteintreten auf die Berufung des

Beschuldigten.

5. Der Geschädigte B.___ verzichtete am

13. Oktober 2022 endgültig auf eine Beteiligung am Strafverfahren (AS 14).

6. Folgende Ziffern des angefochtenen

Urteils sind in Rechtskraft erwachsen:

-

Ziff.

1 lit. d (Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das AIG),

-

Ziff.

9 (Einziehung leere Peroni-Bierflasche),

-

Ziff.

10 (Herausgabe von Gegenständen),

-

Ziff.

11 (teilweise, soweit Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers

betreffend).

7. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 8. September 2023 wurden die Parteien und deren

Vertreter, ein Zeuge (C.___) und eine Arabisch-Dolmetscherin auf den

8. November 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Auf den Zeitpunkt

der Berufungsverhandlung wurden diverse Akten und Berichte eingeholt (Akten

Jugendanwaltschaft i.S. C.___, Ausländer- bzw. Asylakten und Berichte zur

Landesverweisung MISA Basel-Stadt bzw. Basel-Landschaft und SEM,

Führungsberichte, aktueller Strafregisterauszug).

8. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 13. Oktober 2023 wurde der Zeuge C.___ zufolge

unbekannten Aufenthalts wegverfügt.

9. Die Berufungsverhandlung fand am 8.

November 2023 statt. Es wird diesbezüglich auf das separate Verhandlungsprotokoll

verwiesen, welches sich in den Akten befindet.

10. Der Beschuldigte befindet sich in

Haft. Er wurde am 8. Juli 2022 festgenommen, am 9. Juli 2022 aus der Haft

entlassen und am 30. Januar 2023 wieder inhaftiert. Die Staatsanwaltschaft

beantragte am 1. Februar 2023 die Anordnung von Untersuchungshaft, welche das

Haftgericht bis am 2. April 2023 bewilligte. Das Haftgericht ordnete

schliesslich für den Beschuldigten vom 27. März 2023 bis 26. Juni 2023

Sicherheitshaft an. Die Vorinstanz verlängerte die Sicherheitshaft mit dem

Endentscheid bis 31. August 2023. Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 bewilligte

der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern dem Beschuldigten den

vorzeitigen Strafvollzug (S-L 211 f.).

Erwägungen

II. Vorhalte

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am

3.

bzw. 4. Juli 2022 in der Zeit von ca. 23:00 Uhr bis

05:28 Uhr in Solothurn, [Adresse], Einfamilienhaus, zum Nachteil von B.___

einen Diebstahl und einen Hausfriedensbruch begangen zu haben, indem er

mittäterschaftlich – zusammen mit C.___ – via unverschlossene Gartentür in die

Küche des Einfamilienhauses eingeschlichen sei und das Erdgeschoss nach

Deliktsgut durchsucht habe. In unrechtmässiger Bereicherungsabsicht habe er

diverse Gegenstände im Gesamtwert von ca. CHF 3'957.98 zur Aneignung

weggenommen (Vorhalte 1 und 2 der Anklageschrift).

Weiter habe er am 4. Juli 2022, um

05:27 Uhr sowie 05:28 Uhr, in Solothurn, Bahnhof, zum Nachteil des

Geschädigten B.___ – wiederum in Mittäterschaft mit C.___ – mit der zuvor

entwendeten Maestro-Karte zwei kontaktlose Warenbezüge, total CHF 9.60,

getätigt, womit er durch unbefugte Verwendung der Karte vorsätzlich auf einen

elektronischen Datenverarbeitungsvorgang eingewirkt und damit eine

Vermögensverschiebung zum Schaden des Geschädigten herbeigeführt habe

(Vorhalt 3 der Anklageschrift).

Schliesslich habe sich der Beschuldigte

am 23. Januar 2022 in der Zeit von 17:00 Uhr bis 18:45 Uhr trotz

rechtskräftiger Ausgrenzungsverfügung im Kanton Basel-Stadt in Basel

aufgehalten (Vorhalt 4 der Anklageschrift). Der diesbezügliche

Schuldspruch der Vorinstanz ist in Rechtskraft erwachsen.

III. Beweiswürdigung

1.

Allgemeine Ausführungen zur Beweiswürdigung

Vorab kann auf die allgemeinen

Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung verwiesen werden (Urteilsseiten

4.

ff. [im Folgenden US 4 ff.]

2.

Konkrete

Beweiswürdigung in Bezug auf die Vorhalte des Diebstahls, Hausfriedensbruchs

und des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage

(Vorhalte 1 - 3)

2.1

Die Vorinstanz kam nach Würdigung

der vorhandenen Indizien zum Schluss, den objektiven Beweisen, die als

Indizienkette (Handyortung, Überwachungsbilder sowie erkennungsdienstliche

Erfassung und Schuhe) für den angeklagten Sachverhalt sprächen, stünden die

unglaubwürdigen Aussagen des Beschuldigten als subjektives Beweismittel

gegenüber. Im Ergebnis werde damit ein Bild gezeichnet, welches klar für eine

Täterschaft des Beschuldigten spreche. Anders gesprochen, wäre es ein riesiger

Zufall, wenn kumulativ erstens die Handyortung das Asylzentrum des

Beschuldigten zum entsprechenden Zeitpunkt angebe, das Handy aber dort von

jemand anderem entwendet worden wäre, zweitens die Person im weissen Shirt

nicht der Beschuldigte wäre, und ihm – trotz Signalement, dem Erkennen durch

Herrn D.___ (einem Mitarbeiter des betreffenden Asylzentrums) und gleicher

Schuhe – unbestrittenermassen sehr ähnlich sehen würde, drittens sich der Beschuldigte

tatsächlich damals in Deutschland aufgehalten hätte, trotz der Tatsache, dass

sich dieser an fast nichts mehr erinnern und dies überhaupt nicht belegen

könne, viertens die Person auf den Bildern die gleichen Schuhe wie der

Beschuldigte tragen würde und gleiche Schuhe auch noch beim Beschuldigten

aufgefunden würden, nur um die Strafverfolgungsbehörden auf eine falsche Fährte

zu locken, und fünftens es sich um einen Zufall handeln würde, dass diese

Schuhe mit den Schuhspuren am Tatort mithilfe von individualisierbaren

Merkmalen in Verbindung gebracht werden können. In ihrer Gesamtheit erzeugten

diese Hilfstatsachen ein Bild, das den Schluss auf eine Täterschaft des

Beschuldigten erlaube, da es höchst unwahrscheinlich sei, dass all diese

Faktoren zu Ungunsten des Beschuldigten sprächen, obschon dieser in keiner

Weise am vorgeworfenen Sachverhalt beteiligt gewesen wäre. Es bestünden nach

dem Gesagten daher keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel an

der Täterschaft des Beschuldigten, weswegen in Bezug auf die Vorhalte 1

und 2 (und auch Vorhalt 3) vom Anklagesachverhalt auszugehen sei (US 11

und 13).

2.2

Nach Prüfung der Akten kann – etwas direkter

formuliert als die Vorinstanz – festgehalten werden, dass die vorhandenen

Indizien die Täterschaft des Beschuldigten in Mittäterschaft mit C.___ ohne

jeglichen Zweifel belegen. Die beiden Täter wurden von der entsprechenden

Überwachungskamera erfasst, als sie kurz nach dem Einschleichdiebstahl in der

Bahnhofunterführung am betreffenden Selecta-Automaten mit der zuvor gestohlenen

Maestro-Karte zwei geringfügige Warenbezüge machten. Das gestützt auf die

Aufnahmen vorhandene Tätersignalement stimmt mit dem Aussehen des Beschuldigten

überein (AS 41 f; Schnauz/Bart, schmale, abfallende Schultern, lange schmale

Nase, schmales Gesicht, nach vorne fallende Schultern, ausgeprägte S-Form der

Wirbelsäule im Oberrücken-/Nackenbereich). Ein gestohlenes Handy konnte im

Asylzentrum geortet werden, in dem der Beschuldigte wohnte. Bei seiner

Anhaltung in seinem Zimmer trug er Schuhe, die gleich aussehen wie diejenigen,

die die Person auf den Aufnahmen der Überwachungskamera trug (AS 40). Vom

Mittäter C.___ gab es einen DNA-Hit auf einer am Ort des Diebstahls gefundenen

Peroni-Bierflasche. C.___s Aussehen (beigezogene Akten Jugendanwaltschaft

JA.2022.893) ist ohne weiteres mit der zweiten Person vereinbar, die damals

zusammen mit dem Beschuldigten von der Überwachungskamera abgebildet wurde (AS

47.

ff., u.a. starke dunkle Brauen, grosser Mund, markante Gesichtsform). Die

Aufnahmen der Überwachungskamera wurden zur selben Zeit gemacht, als die beiden

Warenbezüge getätigt wurden. Weiter wurde am Ort des Diebstahls eine Schuhspur

sichergestellt, die eine Grössen-Übereinstimmung in Bezug auf die Schuhe des

Beschuldigten aufwies (AS 66 f.).

Die belastenden Hinweise reihen sich zu

einer regelrechten Indizienkette aneinander. Aus verschiedenen Blickwinkeln

ergeben sich stimmige Hinweise auf eine Täterschaft des Beschuldigten. Eine

mögliche Dritttäterschaft kann unter den gegebenen Umständen ausgeschlossen

werden. Es liegen keine vernünftigen Zweifel daran vor, dass der Beschuldigte

im Sinne der Anklagevorhalte 1 - 3 handelte, dies in Mittäterschaft mit C.___.

2.3

Die Aussagen des Beschuldigten

vermögen die belastenden Indizien nicht einmal ansatzweise zu durchkreuzen.

Sein angebliches Alibi – er sei dannzumal in Deutschland bei seiner Freundin

gewesen – konnte er weder belegen noch konnte er dazu stimmige,

nachvollziehbare Angaben machen. Es kann im Weiteren auf die zutreffenden ausführlichen

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 10 f.).

2.4

Auch die Einwände der Verteidigung

vermögen das Beweisergebnis der Vorinstanz betr. die Vorhalte 1 - 3 nicht in

Zweifel zu ziehen (S-L 168 ff.). Die Verteidigung betrachtet die einzelnen

Indizien isoliert voneinander und versucht, diese zu entkräften, verkennt dabei

aber, dass der Indizienbeweis gerade nicht eine Summe eindeutiger Faktoren ist.

Der erfolgreiche

Indizienbeweis begründet vielmehr eine der Lebenserfahrung entsprechende

Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein

betrachtet, deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander

ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss (u.a. BGE 144 IV 345 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 ff. mit Hinweisen

auf die Rechtsprechung).

Vorliegend sind die vorhandenen Indizien

zwar nicht einzeln, aber in ihrer Gesamtheit Beweis für die Täterschaft des

Beschuldigten. Anders lassen sich die Indizien nicht stichhaltig würdigen. Das

Orten des gestohlenen Mobiltelefons in der Asylunterkunft des Beschuldigten kann

für sich alleine betrachtet selbstverständlich bedeuten, dass auch eine andere

dort ansässige Person für den Diebstahl verantwortlich sein könnte, wie dies

die Verteidigung moniert. Weit hergeholt ist der Einwand, die Schuhe des

Beschuldigten seien im Asylzentrum auch von anderen Asylsuchenden getragen

worden. Wenn dem so wäre, würde dies selbstverständlich für sich alleine

betrachtet bedeuten, dass auch eine andere dort ansässige Person für den Diebstahl

verantwortlich sein könnte, vorausgesetzt, sie würde zufälligerweise dasselbe

Aussehen wie die von der Überwachungskamera aufgenommene Person aufweisen.

Ebenso weit hergeholt ist der Einwand, ein vorsichtiger Täter würde bei einem

Diebstahl gerade nicht die eigenen Schuhe tragen, um den Verdacht von sich

abzulenken. Er würde vielmehr andere Schuhe tragen. Da billigt die Verteidigung

den Tätern eine Raffinesse zu, die diese nicht hatten, ansonsten sie nicht nach

dem Diebstahl mit einer gestohlenen Maestro-Karte an einem Automaten Waren

bezogen hätten und dies notabene in einer videoüberwachten Bahnhofunterführung.

Nicht näher einzugehen ist auf die Behauptung, die betreffende Person auf den

Aufnahmen der Videoüberwachungskamera sehe nicht aus wie der Beschuldigte. Der

Bart sieht nicht „irgendwie“ anders aus, wie dies die Verteidigung ins Feld

führt. Der auffällige Haarschnitt sieht man selbstverständlich nicht, weil die

Person nämlich einen Hut trägt, der die Frisur verdeckt. Das auffällige

Muttermal auf der rechten Gesichtshälfte ist auf den Aufnahmen der

Überwachungskamera in der Tat nicht zu sehen. Dies aber, weil die Aufnahme zu

wenig scharf ist und von zu weit weg gemacht worden ist, um ein Muttermal zu

erkennen. Die abgebildete Person kann aber auch ohne Erkennen dieses Muttermals

dem Beschuldigten zugeordnet werden. Notabene erkannte auch ein Mitarbeiter des

Asylzentrums Hölstein, D.___, den Beschuldigten ohne weiteres auf den ihm

vorgelegten Aufnahmen, was doch zusammen mit dem Umstand, dass in eben diesem

Asylzentrum das gestohlene Handy geortet werden konnte, äusserst starke

Indizien für eine Täterschaft des Beschuldigten sind. Dass zwar an der

Peroni-Bierflasche, nicht aber im Einbruchsobjekt DNA-Spuren des Komplizen

gefunden werden konnten, bedeutet nicht, dass keine Handschuhe getragen wurden,

stammte das analysierte Material auf der Flasche doch vom Flaschenhals und

somit vom Mund und nicht von den Händen der betreffenden Person (AS 86). Auch

der Einwand, man habe beim Beschuldigten im Rahmen einer Hausdurchsuchung kein

Deliktsgut gefunden, verfängt nicht. Es ist gerichtsnotorisch, dass

Diebstahlsware oft nicht selber gebraucht oder verkauft wird, sondern umgehend

an Hehler weitergegeben wird. Dass sich die beiden Täter unmittelbar nach der Tat

in der Bahnhofunterführung aufhielten, spricht zumindest nicht gegen ein

solches Vorgehen. Der Verteidigung ist einzig insofern zuzustimmen, als die

Täterschaft am Selecta-Automaten nicht Waren im Wert von CHF 9.60, sondern

von CHF 7.60 bezogen haben, wie dies auch schon die Vorinstanz festhielt (US

13). Im Übrigen ist, was die Frage der relevanten Werte des Deliktsgutes

anbelangt, auf die Angaben in der Anklageschrift abzustellen. Es kann auf die

entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 11 f.). Es ist

mithin bezüglich des Diebstahls von einer Deliktssumme von CHF 3‘957.98

auszugehen.

IV. Rechtliche Würdigung

Es kann vollumfänglich auf die

Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung verwiesen werden (US 14 f.).

Die Tatbestandmässigkeit des vorgeworfenen Verhaltens wurde vor erster Instanz

weder seitens der Staatsanwaltschaft noch seitens der Verteidigung in Frage

gestellt und es gibt dazu auch von Seiten des Berufungsgerichts keine Bemerkungen.

Der Beschuldigte hat sich des Diebstahls, Hausfriedensbruchs und des

geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage

schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen.

V. Strafzumessung, Widerruf,

Gesamtstrafenbildung, Haftanrechnung

1.

Allgemeines zur

Strafzumessung

1.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben

wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl.

Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die

bundesgerichtliche Praxis).

1.2

Bei der Tatkomponente können

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich

ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter

nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder

Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter

hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto

schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7

E. 3aa).

1.3

Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er

einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4

Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren

und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von

einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist

in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die

(hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist

grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist

nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die

betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde

erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann

sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren

zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter

relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem

Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt

deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu

unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die

das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (E. 5.8).

1.5

Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34.

StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der

Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).

Die Freiheitsstrafe als

eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption auch nach

der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision ultima-ratio und kann

nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt

(Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen

Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über

das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S.

122.

f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der

Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige

Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf

den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu

berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das

Dispositiv

Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die

Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den

bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte

gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen

sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen in der

daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im

Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für

einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem

Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls

bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen

und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde

dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade

mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie

für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach

der Botschaft - ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene

Ereignisse - denn auch nicht geben. Dementsprechend hat der Gesetzgeber

explizit auf die Festsetzung einer Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet.

Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern,

nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit

die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit

Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur

Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten

Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die

persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.

mit Hinweis). Im Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 hat das Bundesgericht

zudem das Verschulden als Kriterium bei der Bestimmung der Strafart bezeichnet

(E. 1.3.8). Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet nach diesem

Entscheid das Verschulden zwar nicht das entscheidende Kriterium, ist aber

neben den anderen bestimmenden Kriterien adäquat einzuschätzen («doit être

appréciée»; BGE 147 IV 241 E. 3.2). Nur wenn sowohl eine

Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in

äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem

Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen.

Systemimmanent impliziert das StGB, dass das Verschulden die Wahl der Strafart

beeinflusst, weil die schwersten Straftaten prinzipiell durch die

Freiheitsstrafe und nicht durch die Geldstrafe zu sanktionieren sind (BGE 147 IV 241 E. 3.2).

1.6 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des

Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt

(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog.

«Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener

Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht

mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine

Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale

Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen

überschritten würde. Diesfalls bleibt es grundsätzlich bei der Ausfällung einer

Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit

Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).

Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und

in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,

die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit

der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach

für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine

gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das

Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe

ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng

miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem

engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse

präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom

25. Juli 2022 E. 2.4.2).

2. Strafzumessung im Konkreten

2.1 Strafart und Einsatzstrafe für das

schwerste Delikt

Der Beschuldigte beging ein Verbrechen,

mithin eine schwere Straftat und sein Verschulden ist nicht im untersten

Bereich anzusiedeln, was sich auch im Strafmass äussert, das bereits keine

Geldstrafe mehr zulässt. Geldstrafen scheinen den Beschuldigten denn auch nicht

zu beeindrucken, wurde er doch in der Schweiz schon einmal zu einer solchen

verurteilt (Urteil vom 9.8.2021), was ihn aber nicht davon abhielt, sogar noch

während der Probezeit weiterhin zu delinquieren. In früheren Jahren verbrachte

er in seiner Heimat schon sieben Jahre in Haft, was ihn ebenfalls nicht

abhielt, weiter zu delinquieren. Somit sind sämtliche Delikte mit

Freiheitsstrafen zu sanktionieren.

Vorliegend bildet der Diebstahl das

schwerste Delikt. Dafür ist eine Einsatzstrafe festzulegen.

Beim Eindringen in bewohnte

Liegenschaften wie vorliegend ist grundsätzlich bereits von einer erheblichen

objektiven Tatschwere auszugehen, da dabei das Risiko einer Konfrontation mit

dem Liegenschaftsbewohner naturgemäss nie ganz ausgeschlossen werden kann. Das

Bundesgericht misst dem Umstand, dass die Täter in Privatliegenschaften

einbrechen, zu Recht eine verschuldenserhöhende Komponente bei, da ein

Einbruchdiebstahl für die jeweiligen Liegenschaftsbesitzer einen schweren

Eingriff in ihre Privatsphäre bedeutet und regelmässig zu einer einschneidenden

und nachhaltigen Verunsicherung, ja gar zur Traumatisierung der Opfer führt

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014). Im selben

Entscheid erwog das Bundesgericht, dass insbesondere auch bei Kriminaltouristen

von einem schwereren Verschulden auszugehen ist und dieser Umstand auch

generalpräventiv berücksichtigt werden kann.

Vorliegend wirkt sich zusätzlich

verschuldenserhöhend aus, dass der Beschuldigte und sein Mittäter nachts oder

früh morgens in eine bewohnte Privatliegenschaft eingedrungen sind. Sie haben eine

Konfrontation mit den Bewohnern nicht nur in Kauf genommen, sondern sie haben

davon ausgehen müssen, dass die Bewohner zu Hause am Schlafen sind, was doch

von einer erheblichen kriminellen Energie zeugt und in subjektiver Hinsicht auf

entsprechende Intensität des verbrecherischen Willens schliessen lässt, geprägt

von direktem Vorsatz und egoistischem Handeln aus rein finanziellen

Beweggründen. Dass der Beschuldigte kaum Geld hatte, entlastet ihn nicht. Er

war damals im Asylzentrum Hölstein untergebracht und hatte dort die zum Leben

nötige Infrastruktur und Unterstützung. Dass es schliesslich nicht zur

Konfrontation mit den Bewohnern kam, als er in die Liegenschaft eindrang,

entlastet den Beschuldigten nicht, da dies nur dem Zufall zu verdanken war. Verschuldenserhöhend

wirkt sich auch aus, dass der Beschuldigte wie ein Kriminaltourist handelte. Er

stellte bei seiner Einreise ein offensichtlich unbegründetes Asylgesuch, um

dadurch seinen Aufenthalt zu legitimieren. Er verhielt sich dadurch im Grunde

genommen noch verwerflicher als ein Kriminaltourist im engeren Sinne, der nur

zur Delinquenz einreist und danach wieder ausreist. So beanspruchte der

Beschuldigte aufgrund seines Asylgesuchs, berechtigt zu sein, sich trotz der

Delinquenz hier aufzuhalten und von staatlicher Hilfe zu profitieren.

Etwas verschuldensmindernd wirkt sich

aus, dass der Beschuldigte keine Gewalt anwenden musste, um in die Liegenschaft

einzudringen. Der Beschuldigte handelte in Mittäterschaft, was sich

verschuldenserhöhend auswirkt. Denn die Tatbegehung in Mittäterschaft offenbart

eine besondere Sozialgefährlichkeit, welche in Richtung der Bandenmässigkeit

geht. Der Tatentschluss war nicht spontan. Vielmehr reiste der Beschuldigte aus

dem Kanton Basel-Landschaft an, wo er in Hölstein im Asylzentrum untergebracht

war. Der Beschuldigte und sein Komplize durchsuchten diverse Räume und Behälter

und erbeuteten Deliktsgut mit einem erheblichen Gesamtwert von 3'957.98

Franken.

Die objektive Tatschwere kann

insbesondere angesichts des nächtlichen Eindringens in eine Privatliegenschaft,

des mittäterschaftlichen Handelns, des Handelns als Kriminaltourist und des

erheblichen Deliktsbetrages nicht mehr im untersten Bereich der

Verschuldensskala angesiedelt werden. Angesichts des doch recht weiten

Strafrahmens bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist zwar noch von einem

leichten Verschulden auszugehen, dabei jedoch im mittleren Bereich. Unter

Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere und der konstanten

Praxis der Strafkammer des Obergerichts erscheint eine Einsatzstrafe von zwölf

Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Diese Einsatzstrafe entspricht der

konstanten Praxis der Strafkammer des Obergerichts in vergleichbaren Fällen

(bspw. STBER.2020.76/Urteil vom 12.11.2020; STBER.2019.74/Urteil vom 21.1.2020;

auch STBER.2019.22/Urteil 18.7.2019).

2.2 Strafasperation

2.2.1 In Bezug auf den Hausfriedensbruch

ist infolge des engen Zusammenhangs mit dem Diebstahl festzuhalten, dass dieser

verschuldensmässig teilweise bereits beim Diebstahl berücksichtigt worden ist. Eine

Freiheitsstrafe von zwei Monaten wäre schuldangemessen, asperiert eine Erhöhung

um einen Monat.

2.2.2 Der Beschuldigte wurde bereits zweimal

wegen Verstössen gegen das AIG verurteilt, einmal zu einer Geldstrafe

(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9.8.2021) und einmal zu

einer Freiheitsstrafe (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom

5.11.2021), bevor er die nun beurteilte Widerhandlung gegen das AIG beging. Er

ist offensichtlich nicht gewillt, die entsprechenden Bestimmungen der

Ausländergesetzgebung zu respektieren. Der Beschuldigte hielt sich trotz einer entsprechenden

Ausgrenzungsverfügung ohne jegliche Notwendigkeit auf dem Gebiet des Kantons

Basel-Stadt auf. Er habe dort ein paar Leute treffen wollen. Dieses Verhalten

zeugt von Gleichgültigkeit einer staatlichen Anordnung gegenüber. Es wäre für

ihn ein Leichtes gewesen, die Ausgrenzungsverfügung zu respektieren, was

verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Insgesamt ist aber immer noch von

einem leichten Verschulden auszugehen. Vier Monate Freiheitsstrafe sind

schuldangemessen, in Anwendung des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um zwei

Monate. Es resultiert, vor Berücksichtigung der Täterkomponenten, eine

Freiheitsstrafe von 15 Monaten.

2.3 Täterkomponenten

Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen

des Beschuldigten kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass er in

Marokko geboren wurde, keine Kinder hat und ledig ist. Er lebte vor seiner

Inhaftierung im Asylzentrum in Hölstein, ist seit 2020 in der Schweiz (gemäss

Bericht des MISA BL Einreise am 21.7.2020, Asylgesuch am 24.7.2020 gestellt)

und hat Familienangehörige in Marokko. Vor erster Instanz gab der Beschuldigte

an, von der Geburt bis zum 26igsten Lebensjahr in Marokko gelebt, dort studiert

und als Coiffeur gearbeitet zu haben. Er sei wegen der Jobmöglichkeiten und der

Probleme in Marokko nach Europa gekommen. In Zukunft habe er vor, in der

Schweiz mit seinem Chef zusammen, Herrn E.___, als Coiffeur zu arbeiten. In

seiner Freizeit beschäftige er sich gerne mit Musik. Vor dem Berufungsgericht

führte er u.a. aus, er habe in Belgien gewohnt. Dort sei alles gut gelaufen.

Mit Corona sei es schwieriger geworden. Er habe dann auch noch Probleme mit dem

Ehemann seiner Schwester gehabt und habe gehen müssen. Ein Kollege habe ihm

gesagt, in der Schweiz kriege man mehrere Chancen, Asyl zu erhalten. In Belgien

habe er zwei Jahre illegal gelebt. Er habe keine Papiere hier. Im Kanton Basellandschaft

habe er mit einem Anwalt Kontakt aufgenommen. Dieser habe Dokumente gewollt,

aber er, der Beschuldigte, habe keine liefern können. Ein Kollege in Spanien habe

seine Dokumente schliesslich in Marokko geholt. Er habe sie dann in Spanien

holen müssen. Als er von Frankreich mit dem Zug in die Schweiz zurückgekehrt

sei, sei er festgenommen worden. Sie hätten ihn durchsucht und die Dokumente

weggenommen. Es sei eine Frau vom MISA gekommen und habe die Dokumente gesehen.

Dann habe sie gesagt, er dürfe nicht hier bleiben. Da habe er ihr die Dokumente

wieder weggenommen. Er habe bei seiner Ausreise aus der Heimat die ID in

Marokko gelassen, weil er sich nicht überlegt habe, dass er diese hätte

mitnehmen müssen. Er habe sich hier im Asylverfahren zuerst unter einem

falschen Namen und als algerischer Staatsangehöriger ausgegeben, weil er sonst

als Marokkaner sofort zurückgeschickt worden wäre. Er habe das dann bereut und

korrigiert, als ihn das MISA am zweiten Tag angerufen habe und den korrekten

Namen von ihm gewollt habe.

Gemäss aktuellem Strafregisterauszug vom

9. Oktober 2023 ist der Beschuldigte in der Schweiz mehrfach, teilweise

einschlägig, vorbestraft:

-

wegen

rechtswidriger Einreise, begangen am 8. August 2021, und rechtswidrigen

Aufenthalts, begangen von 26. Februar 2021 bis 8. August 2021 (Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 9.8.2021, Sanktionen: 60

Tagessätze Geldstrafe zu CHF 30.00, bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre, und

eine Busse von CHF 300.00);

-

wegen

Übertretung des BetmG und versuchten Diebstahls, begangen am 25./26. Oktober

2021, und rechtswidrigen Aufenthalts, begangen vom 17. August 2021 bis 26.

Oktober 2021 (Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5.11.2021,

Sanktionen: 3 Monate Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar, Probezeit 4 Jahre,

und eine Busse von CHF 500.00);

-

wegen

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 11. November 2021

(Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 12. November 2021,

Sanktionen: 30 Tage Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar, Probezeit 3 Jahre,

und eine Busse von CHF 300.00).

Die Führungsberichte des

Untersuchungsgefängnisses Solothurn und des Untersuchungs- und

Strafgefängnisses Stans lauten positiv. Einzig ein Vorfall vom 17. August 2023

wurde negativ erwähnt, als der Beschuldigte Gratiszigaretten verlangte. Als

seinem Wunsch nicht entsprochen wurde, wurde er verbal ausfällig und schlug

mehrmals gegen die Zellentür. Zu einer Disziplinierung führte dies jedoch nicht

(Akten Obergericht S. 97). Es liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Die

Täterkomponenten sind infolge der – teilweise einschlägigen – Vorstrafen

verschuldenserhöhend zu berücksichtigten. Eine Straferhöhung um drei Monate auf

18 Monate Freiheitsstrafe erscheint angemessen.

Da keine achtenswerten persönlichen

Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz vorliegen, ist er

durch die Landesverweisung (vgl. nachfolgend) nicht in seinen persönlichen

Verhältnissen betroffen, weshalb diese nicht strafreduzierend zu

berücksichtigen ist. Es bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

2.4 Gewährung des bedingten Strafvollzugs

2.4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug

einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es muss damit nicht mehr eine

günstige Prognose für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges vorliegen,

sondern es genügt bereits das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Für diese

Prognosestellung sind im Lichte der reichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung

die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund, das Verhalten des Täters im

Strafverfahren sowie alle weiteren Tatsachen zu berücksichtigen, die gültige

Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung

zulassen (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1.).

2.4.2 Der Beschuldigte wurde im

Folgejahr seiner Einreise in die Schweiz mehrfach straffällig. Dabei

delinquierte er jeweils während der durch die verurteilenden

Staatsanwaltschaften festgelegten Probezeiten weiter. Der Beschuldigte reiste

mithin nicht in redlicher Absicht, hier Asyl zu bekommen, ein, sondern

missbrauchte innert relativ kurzer Zeit wiederholt die Möglichkeit, in der

Schweiz Asyl zu beantragen, und wandte sich von diesem kriminellen Verhalten

auch nach rechtskräftigen Verurteilungen nicht ab. Dass er sich im Strafvollzug

nunmehr grundsätzlich gut verhält, vermag die Prognose nicht entscheidend zu

verbessern. Es muss von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Die

Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.

2.5 Widerruf

2.5.1 Begeht der Verurteilte während der

Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er

weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46

Abs. 1 StGB die bedingt aufgeschobene Strafe oder den bedingt

aufgeschobenen Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe

gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine

Gesamtstrafe. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen

führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser erfolgt

nur, wenn wegen der Begehung des neuen Delikts von einer negativen Einschätzung

der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten

Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der

Bewährungsaussichten des Täters ist analog der Prüfung der Gewährung des

bedingten Strafvollzugs anhand einer Würdigung aller wesentlichen Umstände

vorzunehmen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs

des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe ist auch zu berücksichtigen, ob

die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140

E. 4.2 ff.). Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für

den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind

für den Widerrufsverzicht aber nicht erforderlich. Das heisst allerdings nicht,

dass es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus

resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der

erneuten Delinquenz bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid

über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die

neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung

des Verurteilten erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den

Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die

während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140

E. 4.5).

2.5.2 Wie im Rahmen der Täterkomponente

bei der Strafzumessung dargelegt, delinquierte der Beschuldigte jeweils während

laufenden Probenzeiten weiter. Die Vorinstanz widerrief den dem Beschuldigten mit

Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. November 2021 für

eine Freiheitsstrafe von drei Monaten gewährten bedingten Strafvollzug.

Der Beschuldigte beantragt einen Verzicht auf diesen Widerruf. Bezüglich der

beiden anderen Vorstrafen verzichtete die Vorinstanz auf einen Widerruf der

bedingt gewährten Strafvollzüge, was unangefochten blieb. Es gilt aber zu

beachten, dass der Widerrufsentscheid bei Anfechtung der Strafzumessung nicht

separat in Rechtskraft erwachsen kann.

Der Beschuldigte wurde am 5. November

2021 wegen eines versuchten Diebstahls, einer Übertretung des BetmG und wegen

rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt. Nur eine Woche später, am 11. November

2021, delinquierte er einschlägig weiter, um dann im Folgejahr die heute

beurteilten Taten und mithin weitere einschlägige Delikte zu begehen, wobei zu

beachten ist, dass das genannte Urteil erst am 17. November 2021 eröffnet wurde

und mithin die Probezeit erst dann zu laufen begann. Die Delikte vom 11.

November 2021 fallen mithin nicht in die Probezeit, jedoch die heute

beurteilten Delikte. Diese haben keinesfalls mehr Bagatellcharakter, sondern

führten u.a. zu einem Strafmass von über einem Jahr Freiheitsstrafe. Der

Beschuldigte nahm die Chance zur Besserung auch nicht wahr, als die

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Entscheiden vom 5. November 2021

und 12. November 2021 darauf verzichtete, frühere gewährte bedingte Strafvollzüge

zu widerrufen, und stattdessen teilweise die Probezeiten verlängerte. Vor

diesem Hintergrund besteht keinerlei Aussicht auf Bewährung. Dem Beschuldigten

ist eine schlechte Prognose zu stellen. Der mit Urteil der Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft vom 5. November 2021 gewährte bedingte Strafvollzug für

die Freiheitsstrafe von drei Monaten wird widerrufen. In Anwendung des

Asperationsprinzips erscheint es schuldangemessen, die für die heute

beurteilten Delikte festgesetzte Freiheitsstrafe um zwei Monate zu erhöhen. Es

resultiert eine Gesamtstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe. Infolge des hier

zu beachtenden Verschlechterungsverbots bleibt es bei der von der Vorinstanz

festgelegten Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Hiermit erübrigt sich auch die Frage,

ob die dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons

Basel-Stadt vom 12. November 2021 und mit Urteil der Staatsanwaltschaft

des Kantons Basel-Stadt vom 9. August 2021 gewährten bedingten

Strafvollzüge zu widerrufen und zu vollziehen seien. Auf die Widerrufe wird

verzichtet.

2.6 Haftanrechnung

A.___ wird die vom 8. -

9. Juli 2022 und vom 30. Januar - 8. November 2023 ausgestandene Haft

(Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug) an die

Freiheitsstrafe angerechnet (285 Tage).

2.7 Busse

Für den geringfügigen betrügerischen

Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 i.V.m. Art. 172ter

StGB) ist noch eine Busse festzulegen. Die Busse beträgt höchstens

CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB) und ist nach den

Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die

seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Da die

Busse nicht die gleiche Strafart aufweist, ist sie kumulativ zur

Freiheitsstrafe auszusprechen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist von einem

sehr leichten Verschulden auszugehen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene

Busse von CHF 100.00 erscheint angemessen und ist zu bestätigen. Die

Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ein Tag.

VI. Landesverweisung / Ausschreibung im

SIS

1. Vorab kann auf die allgemeinen

Ausführungen der Vorinstanz zur Landesverweisung und zu der Ausschreibung im

Schengener Informationssystem (SIS) verwiesen werden (US 22 ff.).

2. Weiter ist mit der Vorinstanz

festzuhalten, dass Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch ein

Katalogdelikt für die Anordnung der obligatorischen Landesverweisung ist und in

casu kein persönlicher Härtefall vorliegt, geschweige denn ein schwerer

persönlicher Härtefall: Die Familie des Beschuldigten lebt in Marokko und nicht

in der Schweiz. Er befand sich zuvor in diversen anderen Ländern, bevor er in

die Schweiz kam, und ist nun erst seit ca. dreieinviertel Jahren hier. Er

ist hier illegal anwesend. Er hat in beruflicher Hinsicht in der Schweiz nie

richtig Fuss können. Er hat keine anerkannte Ausbildung in der Schweiz und

wird, wenn er sich nicht in Haft befindet, durch das Sozialamt mit wöchentlich

CHF 56.00 unterstützt. Der hiesigen Sprache ist er nicht kundig und er ist

weder sozial noch beruflich hier verankert. Zusammenfassend weist der

Beschuldigte daher keinen gefestigten Bezug zur Schweiz auf, es liegt mithin

kein Härtefall vor und eine Interessenabwägung erübrigt sich. Es ist die

Landesverweisung anzuordnen.

Die Vorinstanz legte die

Landesverweisung auf die Dauer von sechs Jahren fest. Wie in der Strafzumessung

dargelegt, ist beim Diebstahl von einem leichten Tatverschulden im mittleren

Bereich auszugehen, was sich denn auch im Strafmass ausdrückt, das sich nicht

mehr im untersten Bereich des ordentlichen Strafrahmens bewegt. Es liegt kein

persönlicher Härtefall vor, geschweige denn, ein schwerer persönlicher

Härtefall. Demgegenüber bestehen erhebliche öffentliche Interessen an einer

Fernhaltung des Beschuldigten, der sich im Folgejahr seiner Einreise in die

Schweiz in verschiedener Hinsicht deliktisch verhalten hat. Es sind keine

greifbaren persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der

Schweiz zu erkennen. Sein Asylgesuch vom 24. Juli 2020 wurde vom SEM am 4. Juni

2021 als gegenstandslos abgeschrieben, da der Beschuldigte während des

Asylverfahrens nicht zur Verfügung stand. Gemäss Bericht des MISA des Kantons

Basel-Landschaft (Eingang am 9.10.2023 per E-Mail) sollte die Wiedereingliederung

im Herkunftsland denn auch problemlos sein. Unter diesen Umständen ist die

Landesverweisung nicht auf die minimale Dauer festzusetzen. Vielmehr erscheinen

sechs Jahre, wie es die Vorinstanz festgelegt hat, in casu angemessen.

3. Art. 24 Abs. 2 Bst. a

SIS-II-Verordnung setzt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von

mindestens einem Jahr voraus noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch

wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr

bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine

Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im

Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen

Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24

Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu

hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle

Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und

hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der

Gesellschaft berührt» (BGE 147 IV 340 Regeste mit Verweis auf E. 4.4-4.8).

Das erforderliche Mindestmass der

abstrakten Strafdrohung ist vorliegend klar gegeben. Der Beschuldigte liess

sich einen Einschleichdiebstahl zuschulden kommen, begangen nachts oder früh

morgens und mithin mit hohem Risiko einer Konfrontation mit den Bewohnern der

Liegenschaft. Das für die SIS-Ausschreibung nötige Gefahrenpotenzial für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung ist damit ebenfalls klar gegeben. Die

Landesverweisung ist im SIS auszuschreiben, wobei die Ausschreibung auch für

allfällige Aliasnamen des Beschuldigten gilt.

VII. Sicherheitshaft

Für den Beschuldigten wurde zur

Sicherung des restlichen Strafvollzugs für die Dauer bis und mit 22. März 2024 mit

separatem Beschluss vom 8. November 2023 Sicherheitshaft angeordnet, unter dem

Regime des derzeitigen Vollzugs in der Strafanstalt Stans.

VIII. Kosten und Entschädigung

1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der

Beschuldigte sämtliche Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu

bezahlen. Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 2'500.00 festgesetzt,

zuzüglich weiterer Kosten belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf

total CHF 2'600.00.

2. Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 31.

Mai 2023 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,

Rechtsanwalt Thomas A. Müller, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 7'002.55 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch den

Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'981.80

(Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von

A.___ erlauben.

3. Für das Berufungsverfahren macht

Rechtsanwalt Müller einen Arbeitsaufwand von 12.58 Stunden geltend, was

angemessen erscheint. Dazu kommen 4.75 Stunden für die Berufungsverhandlung

inkl. Weg und die telefonische Urteilseröffnung sowie eine halbe Stunde für die

Nachbearbeitung (total 17.83 Stunden zu CHF 190.00). Zuzüglich Auslagen und

Mehrwertsteuer beläuft sich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für

das Berufungsverfahren auf CHF 3'729.35, zahlbar durch den Staat, v.d. die

Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'152.20

(Differenz zum vollen Honorar / Stundenansatz von CHF 250.00 zuzüglich MwSt.),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

Demnach wird in Anwendung der Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 186 StGB,

Art. 147 i.V.m. Art. 172ter StGB; Art. 119

Abs. 1 AIG; Art. 41, Art. 46 Abs. 1 und 2, Art. 47,

Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a, Art. 69,

Art. 106 StGB; Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung; Art. 135,

Art. 231 Abs. 1, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und

Art. 416 ff. StPO

festgestellt und

erkannt:

1. Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 lit. d des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Solothurn-Lebern vom 31. Mai 2023 hat sich A.___ der Widerhandlung gegen das

Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen am 23. Januar 2022,

schuldig gemacht.

2. A.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a) Diebstahl, begangen

am 3./4. Juli 2022,

b) Hausfriedensbruch,

begangen am 3./4. Juli 2022,

c) geringfügiger

betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, begangen am

4. Juli 2022.

3. Der A.___ mit

Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 5. November

2021 für eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug

wird widerrufen.

4. A.___ wird

verurteilt zu:

a) einer

Freiheitsstrafe von 14 Monaten (als Gesamtstrafe unter Einbezug des

Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom

5. November 2021),

b) einer Busse von

CHF 100.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag.

5. Der A.___ mit

Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 12. November

2021 für eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen gewährte bedingte Strafvollzug

wird nicht widerrufen.

6. Der A.___ mit

Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 9. August 2021

für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte

bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen.

7. A.___ wird die vom

8. - 9. Juli 2022 und vom 30. Januar - 8. November 2023 ausgestandene Haft

(Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug) an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

8. Zur Sicherung des

Restvollzugs wird für A.___ mit separatem Beschluss Sicherheitshaft angeordnet.

9. A.___ wird für die

Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im

Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben und gilt auch für allfällige

Aliasnamen des Beschuldigten.

10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 31. Mai 2023 wird

die im Verfahren gegen A.___ sichergestellte leere Bierflasche

"Peroni" (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate)

eingezogen und nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei vernichtet.

11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 31. Mai 2023

werden folgende im Verfahren gegen A.___ sichergestellten Gegenstände (alle

aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) dem Berechtigten

nach Rechtskraft des Urteils auf entsprechendes Verlangen hin herausgegeben:

a) 1 Sonnenbrille

Polaroid,

b) 1 Paar Schuhe Nike

Air TN, Grösse 40, schwarz/weiss.

Ohne ein

solches Begehren werden die Gegenstände 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft

des Urteils durch die Polizei vernichtet, evtl. verwertet, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös

(nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.

12. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

11 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 31. Mai

2023 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt

Thomas A. Müller, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'002.55

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die

Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'981.80

(Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von

A.___ erlauben.

13. Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Thomas A.

Müller, auf CHF 3'729.35 (inkl. Auslagen und Mwst.) festgesetzt, zahlbar

durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'152.20

(Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von

A.___ erlauben.

14. A.___ hat die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 1'400.00, total

CHF 2'950.00, zu bezahlen.

15. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2'500.00, total CHF

2'600.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Fröhlicher