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Entscheid

STBER.2023.61

Betrug, evtl. mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Geldwäscherei, harte Pornografie (Konsum), Nichtanzeigen eines Fundes (A.); Betrug, evtl. mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Geldwäscherei, rechtswidrige Einreise, Widerruf (B.)

12. März 2024Deutsch114 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 12. März 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

a.o. Ersatzrichter Marti

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

1. A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Marc Aebi,

2. B.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Stefan Galligani,

Beschuldigte

und Berufungskläger

betreffend Betrug,

evtl. mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage,

Geldwäscherei, harte Pornografie (Konsum), Nichtanzeigen eines Fundes (A.___);

Betrug, evtl. mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage,

Geldwäscherei, rechtswidrige Einreise, Widerruf (B.___)

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

-

a.o. Staatsanwältin C.___,

für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

-

A.___, als Beschuldigter 1

und Berufungskläger;

-

Rechtsanwalt Marc Aebi,

amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1, in Begleitung einer Mitarbeiterin;

-

Rechtsanwalt Stefan

Galligani, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 2;

-

Dolmetscherin (albanisch);

-

ein Medienvertreter der

Solothurner Zeitung;

-

eine Schulklasse der

Kantonsschule Solothurn.

Der Beschuldigte 2 blieb der

Berufungsverhandlung unentschuldigt fern. In Bezug auf den Ablauf der

Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme des Beschuldigten 1 sowie

in Bezug auf die von den amtlichen Verteidigern der Beschuldigten und der a.o.

Staatsanwältin vorgebrachten Begründungen der jeweiligen Anträge wird auf das

Verhandlungsprotokoll, das Einvernahmeprotokoll (inkl. Tonaufzeichnung) und die

Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

a.o. Staatsanwältin C.___

für die Anschlussberufungsklägerin:

1.

Es sei

festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 25. April 2023 in

den vom Gericht eingangs erwähnten Punkten in Rechtskraft erwachsen ist.

2. A.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne

der Anklage wegen

-

Betrugs, evtl. mehrfacher

betrügerischer Missbrauch einer Datenbearbeitungsanlage [Vorhalt Anklageziffer

1.]

-

Geldwäscherei [Vorhalt

Anklageziffer 2.]

-

Harte Pornografie [Vorhalt

Anklageziffer 3.]

3. A.___ sei deshalb zu bestrafen mit

-

einer Freiheitsstrafe von

16 Monaten, bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren.

-

einer Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren.

4. Der bisher ausgestandene Freiheitsentzug

von A.___ vom 11. August 2020 sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5. A.___ sei in Anwendung der fakultativen

Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen.

6. Die Landesverweisung sei im Schengener

Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

7. B.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne

der Anklage wegen

-

Betrugs, evtl. mehrfacher

betrügerischer Missbrauch einer Datenbearbeitungsanlage [Vorhalt Anklageziffer

5.]

-

Geldwäscherei [Vorhalt

Anklageziffer 6.]

-

Rechtswidrige Einreise

[Vorhalt Anklageziffer 7.]

8. B.___ sei als Zusatzstrafe zum Urteil

des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24.10.2022 zu bestrafen mit einer

Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren.

9. B.___ sei in Anwendung der fakultativen

Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen.

10. Die Landesverweisung sei im Schengener

Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

11. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidiger sei nach richterlichem Ermessen festzusetzen und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen, unter dem Vorbehalt von Art. 135

Abs. 4 StPO.

12.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien den

Beschuldigten aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Stefan

Galligani für den Beschuldigten 2 und Berufungskläger:

1. Es sei der Beschuldigte B.___ vom

Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug (Anklage Ziff. 5) freizusprechen.

2. Es sei der Beschuldigte B.___ vom

Vorwurf der Geldwäscherei (Anklage Ziff. 6) freizusprechen.

3. Im Übrigen sei das Urteil betreffend

Ziff. II/ 1. c (Anklageziffer 7) zu bestätigen.

4. Es seien Ziffer 2 und 3 des

vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben.

5. Es sei die zweitinstanzliche Kostennote

des amtlichen Verteidigers von der Staatskasse zu übernehmen.

6.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

Rechtsanwalt Marc Aebi

für den Beschuldigten 1 und Berufungskläger:

1. Der Beschuldigte A.___ sei von Schuld

und Strafe freizusprechen bezüglich des Vorwurfes des Betruges evtl. des

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, angeblich begangen in der Zeit vom

27. Juli 2019 bis zum 28. Juli 2019 (Ziff. 1., 2. lit a des Urteils,

Anklageziffer 1.).

2. Der Beschuldigte A.___ sei von Schuld

und Strafe freizusprechen bezüglich des Vorwurfes der Geldwäscherei, angeblich

begangen in der Zeit vom 27. Juli 2019 bis zum 28. Juli 2019 (Ziff. 1., 2.

lit b des Urteils, Anklageziffer 2.).

3. Der Beschuldigte A.___ sei von Schuld

und Strafe freizusprechen bezüglich des Vorwurfes der harten Pornografie,

angeblich begangen in der Zeit vom 05. Dezember 2019 bis am 11. August 2020 (Ziff.

1., 2. lit c des Urteils, Anklageziffer 3.).

4. Das Mobiltelefon Samsung Galaxy S10 Plus

sei an den Beschuldigten herauszugeben (Ziff. III., 1., des Urteils).

5. Die Zivilklage sei abzuweisen (Ziff. IV.

des Urteils).

6. Die Verfahrenskosten inkl. Entschädigung

des amtlichen Verteidigers der 1. Instanz seien dem Staat evtl. der

Privatklägerin aufzuerlegen (Ziff. V. des Urteils).

7. Das Honorar der amtlichen Verteidigung

für das Verfahren vor Obergericht sei gemäss einzureichender Honorarnote

gerichtlich zu bestimmen.

--------

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1. Am 7. Januar 2020 erstattete die SWISSLOS

Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft (nachfolgend Swisslos)

Strafanzeige gegen A.___ (nachfolgend Beschuldigter 1) wegen betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, eventualiter wegen ungetreuer

Geschäftsbesorgung und wegen Geldwäscherei (Aktenseite [AS] 1 ff.).

2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn eröffnete daraufhin am 13. Februar 2020 eine Strafuntersuchung

gegen den Beschuldigten 1 wegen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage (AS 416). Am 3. März 2022 erging eine bereinigte

(AS 417 ff.) und am 2. Mai 2022 schliesslich eine bereinigte und konkretisierte

Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft (AS 420 ff.). Es wurde sowohl gegen

den Beschuldigten 1 (wegen Betrugs, evtl. mehrfachen betrügerischen Missbrauchs

einer Datenverarbeitungsanlage, Geldwäscherei, harter Pornografie und

Nichtanzeige eines Fundes) als auch gegen B.___ (nachfolgend Beschuldigter 2;

wegen Betrugs, evtl. mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage, Geldwäscherei und rechtswidriger Einreise) eine

Strafuntersuchung eröffnet.

3. Am 2. Februar 2023 erhob die

Staatsanwaltschaft mit berichtigter Anklageschrift wegen Betrugs, evtl.

mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,

Geldwäscherei, harter Pornografie (Konsum) und Nichtanzeige eines Fundes

(Beschuldigter 1) respektive wegen Betrugs, evtl. mehrfachen betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Geldwäscherei und rechtwidriger

Einreise (Beschuldigter 2) Anklage beim Richteramt Thal-Gäu (AS 593 ff.).

4. Nach durchgeführter Hauptverhandlung vom

18. April 2023 fällte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu am 25. April 2023

folgendes (berichtigtes) Urteil:

I.

1. Das Verfahren gegen A.___

wegen Nichtanzeige eines Fundes, angeblich begangen am 27. Juli 2019,

wird

ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung

infolge Verjährung eingestellt [Vorhalt Anklageziffer 4.].

2. A.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a)

Betrug,

begangen in der Zeit vom 27. Juli 2019 bis zum 28. Juli 2019 [Vorhalt

Anklageziffer 1.],

b)

Geldwäscherei,

begangen in der Zeit vom 27. Juli 2019 bis zum 28. Juli 2019 [Vorhalt

Anklageziffer 2.],

c) Harte Pornografie,

begangen in der Zeit vom 5. Dezember 2019 bis am 11. August 2020

[Vorhalt Anklageziffer 3.].

3. A.___ wird verurteilt

zu:

a)

einer

Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges

bei einer Probezeit von 3 Jahren,

b) einer Geldstrafe von

10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten

Vollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren.

4. A.___ wird 1 Tag

Haft (11. August 2020) an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5. [Gestrichen]

6. Auf eine fakultative

Landesverweisung gegenüber A.___ wird verzichtet.

Erwägungen

II.

1.

B.___

hat sich

wie folgt schuldig gemacht:

a)

Gehilfenschaft

zum Betrug, begangen in der Zeit vom 27. Juli 2019 bis zum 28. Juli

2019.

[Vorhalt Anklageziffer 5.],

b)

Geldwäscherei,

begangen in der Zeit vom 27. Juli 2019 bis zum 28. Juli 2019 [Vorhalt

Anklageziffer 6.],

c) Rechtswidrige Einreise,

begangen in der Zeit zwischen ca. 25. Juli 2019 und 27. Juli 2019

[Anklageziffer 7.].

2.

B.___ wird – als

Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom

24.

Oktober 2022 – verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten,

unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren.

3.

B.___ wird für die

Dauer von 5 Jahren des Landes (Hoheitsgebiet der Schweiz) verwiesen. Die

Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

III.

1.

Folgende mit

Beschlagnahmeverfügung vom 5. Mai 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden

eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton

Solothurn, Fachbereich Asservate, zu vernichten:

Objekt Aufbewahrungsort

- 42

Swisslos-Rubellose, aufgerubbelt Polizei Kanton Solothurn,

Asservate

-

1.

Mobiltelefon, Samsung Galaxy S10 Plus Polizei Kanton Solothurn, Asservate

2.

Das mit

Beschlagnahmeverfügung vom 5. Mai 2022 beschlagnahmte Notebook, HP Compaq 6730

(sichergestellt in der [Bar]), ist nach Rechtskraft des Urteils durch die

Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, dem/der Berechtigten auf

entsprechendes Verlangen hin herauszugeben. Ohne ein solches Begehren wird das

Notebook 3 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die

Polizei vernichtet, evtl. verwertet, wobei ein allfälliger

Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in

die Staatskasse fällt.

IV.

A.___ hat

der SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft CHF 264'189.80

als Schadenersatz zu bezahlen. Darüberhinausgehend wird die Zivilforderung auf

den Zivilweg verwiesen.

V.

1.

Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, wird auf

CHF 11'689.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2.

Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Stefan Galligani, wird auf

CHF 7'118.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___

erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3.

Die Kosten des

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total

CHF 4'700.00, haben A.___ und B.___ je zur Hälfte (je CHF 2'350.00)

zu bezahlen.

5.

Gegen dieses Urteil meldete zuerst der

Beschuldigte 1 am 1. Mai 2023 die Berufung an (AS 808 f.) und am 5. Mai 2023

folgte der Beschuldigte 2 (AS 818 f.).

6.

Nach Erhalt des

begründeten Urteils am 5. Juli 2023 erhoben sowohl der Beschuldigte 1 als auch

der Beschuldigte 2 Berufung. Der Beschuldigte 1 stellte mit der

Berufungserklärung am 11. Juli 2023 (Aktenseite Obergericht [AS OG] 1ff.) die

folgenden Rechtsbegehren:

1.

Der Beschuldigte A.___ sei

von Schuld und Strafe freizusprechen bezüglich des Vorwurfes des Betruges,

angeblich begangen in der Zeit vom 27. Juli 2019 bis zum 28. Juli 2019 (Ziff.

I., 2. lit a des Urteils, Anklageziffer 1.).

2.

Der Beschuldigte A.___ sei

von Schuld und Strafe freizusprechen bezüglich des Vorwurfes der Geldwäscherei,

angeblich begangen in der Zeit vom 27. Juli 2019 bis zum 28. Juli 2019 (Ziff.

I., 2. lit b des Urteils, Anklageziffer 2.).

3.

Der Beschuldigte A.___ sei

von Schuld und Strafe freizusprechen bezüglich des Vorwurfes der harten

Pornografie, angeblich begangen In der Zeit vom 05. Dezember 2019 bis am 11.

August 2020 (Ziff. I., 2. lit c des Urteils, Anklageziffer 3.).

4.

Das Mobiltelefon Samsung

Galaxy S10 Plus sei an den Beschuldigten herauszugeben (Ziff. III., 1., des

Urteils).

5.

Die Zivilklage sei

abzuweisen (Ziff. IV. des Urteils).

6.

Die Verfahrenskosten inkl.

Entschädigung des amtlichen Verteidigers der 1. Instanz seien dem Staat evtl.

der Privatklägerin aufzuerlegen (Ziff. V. des Urteils).

7.

Das Honorar der amtlichen Verteidigung

für das Verfahren vor Obergericht sei gemäss einzureichender Honorarnote

gerichtlich zu bestimmen.

Der

Beschuldigte 2 beantragte in seiner Berufungserklärung am 13. Juli 2023 (AS OG

5) einen vollständigen Freispruch und damit auch die Aufhebung der

Landesverweisung gemäss Ziff. 3 des Urteils.

7.

Mit Eingabe vom 25.

Juli 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung (AS OG 13 f.).

Sie ficht das Urteil in folgenden Punkten an:

-

Ziff. I.6., Verzicht auf

eine Landesverweisung für A.___;

-

Ziff. II.1. lit. a),

Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum Betrug für B.___;

-

Ziff. II.2., Bemessung der

Freiheitsstrafe für B.___.

Die Staatsanwaltschaft

verlangt folgende Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils:

-

A.___ sei für 5 Jahre des

Landes zu verwiesen, inklusive Ausschreibung im SIS.

-

B.___ sei wegen Betruges

(nicht bloss Gehilfenschaft) schuldig zu sprechen.

-

B.___ sei zu einer längeren

Freiheitsstrafe zu verurteilen.

8.

Das erstinstanzliche Urteil ist damit

lediglich betreffend die Urteilsziffern I./1. (Einstellung Anklagevorhalt 4.

zufolge Verjährung), III./1. erstes Lemma (Vernichtung von 42

Swisslos-Rubellosen), III./2. (Herausgabe Notebook) und V./1. und 2. (Entschädigungen;

teilweise, soweit die Höhe betreffend) in Rechtskraft erwachsen.

9.

Am 12. März 2024 fand die

Berufungsverhandlung vor Obergericht statt. Aufgrund des entsprechenden Antrags

von Rechtsanwalt Galligani ist auch Ziff. II/ 1.c (rechtswidrige Einreise;

Anklagevorhalt 7.) des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen.

II.

Anwendbares

Recht

1.

Per 1.

Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine

Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches

Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der

Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO

sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,

nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren

hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten

dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht

und von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

2.

Die

Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie

diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler

Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest:

«Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022

verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO

abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der

Dispositiv

StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2).

Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht,

ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als

Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist,

dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision

sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die

Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher

zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die

Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das

damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen

die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und

nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448

Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das

alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten

der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende

Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen

hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3

nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die

URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde

benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen

wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3

nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste.

Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen

erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass

bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht

ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass

für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem

Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren

StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit

Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme

von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in

allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann

auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach

diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen

oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat

demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art.

448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue

Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit

gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die

nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren

sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet,

wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen

Bestimmung) gefällt worden ist.

Für den

vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem

1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.

III.

Vorhalte

A.

Betrug, evtl.

mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

(Anklageziffern 1. [Beschuldigter 1] und 5. [Beschuldigter 2])

1.

Vorhalt

Den beiden Beschuldigten wird von der

Staatsanwaltschaft vorgeworfen, sich des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), evtl.

des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art.

147 Abs. 1 StGB), begangen vom 27. Juli 2019 bis zum 28. Juli 2019, in [Ort 1],

[Bar], und [Flughafen], Postverkaufsstelle, zum Nachteil von Swisslos

Interkantonale Landeslotterie, schuldig gemacht zu haben, indem die

Beschuldigten in Mittäterschaft, wissentlich und willentlich sowie in

ungerechtfertigter Bereicherungsabsicht, die Geschädigte durch Vorspiegelung

von Tatsachen arglistig irregeführt und diese so zu einem Verhalten bestimmt

hätten, wodurch diese sich selber an ihrem Vermögen geschädigt habe.

Konkret habe A.___ an seinem

Arbeitsplatz ([Bar]) Zugang zu einem Verkaufsterminal von Swisslos gehabt, weil

seine Ehefrau D.___ Verkaufsstelleninhaberin gewesen sei und mit Swisslos einen

entsprechenden Vertrag gehabt habe. A.___ habe das Passwort des fraglichen

Terminals gekannt und habe dieses bedienen können. Er habe am 27. Juli

2019 zwischen 01:30 Uhr und 04:00 Uhr, in der Absicht, sich

unrechtmässig zu bereichern, 431 einzelne Sportwetten (Fussball) – mit

einem Wetteinsatz von jeweils CHF 675.00 bis CHF 960.00 und einer

Höhe von insgesamt CHF 376'944.00 – mittels Swisslos-Verkaufsterminal

registriert, die Teilnahmequittungen ausgedruckt und diese an sich genommen,

ohne jedoch die dafür nötigen Wetteinsätze zu bezahlen. Infolge der Manipulationen

am Verkaufsterminal habe Swisslos Quittungen über die 431 einzelnen Sportwetten

ausgestellt, welche A.___ schliesslich an sich genommen habe.

Am 27. Juli 2019 zwischen

11:45 Uhr und 20:27 Uhr sowie am 28. Juli 2019 zwischen

12:13 Uhr und 14:16 Uhr hätten die Beschuldigten am [Flughafen] den

Mitarbeitenden der Poststelle (mind. 4 verschiedene Mitarbeitende) durch

Vorlage der einzelnen Sportwetten-Quittungen (total 268 Quittungen)

vorgetäuscht, sie hätten rechtmässig Sportwetten abgeschlossen bzw. die

Sportwetten bezahlt. Die Mitarbeitenden der Poststelle (welche ebenfalls eine

Swisslos-Verkaufsstelle gewesen sei) hätten sich aufgrund der ihnen vorgelegten

Quittungen in einem Irrtum befunden und hätten den Beschuldigten in der Folge

als Hilfspersonen der Geschädigten die vermeintlichen Sportwetten-Gewinne in

der Höhe von insgesamt CHF 264'189.80 ausbezahlt (wobei A.___ ca.

CHF 200'000.00 und B.___ [alias [Aliasname]] den Rest des Geldes an sich

genommen hätten).

Konkret seien folgende

Auszahlungen vorgenommen worden:

-

E.___ habe am 27. Juli

2019 zwischen 11:45 Uhr und 11:46 Uhr bei einem Besuch insgesamt

CHF 1'249.85 ausbezahlt.

-

F.___ habe am 28. Juli

2019 zwischen 12:13 Uhr und 14:14 Uhr bei zehn Besuchen

CHF 104'513.55 ausbezahlt.

-

G.___ habe am 27. Juli

2019 zwischen 20:05 Uhr und 20:27 Uhr bei elf Besuchen insgesamt

CHF 83'385.60 und am 28. Juli 2019 zwischen 14:07 Uhr und

14:16 Uhr bei drei Besuchen insgesamt CHF 74'160.00 ausbezahlt.

-

H.___ habe am 28. Juli

2019 um 09:54 Uhr bei einem Besuch CHF 880.80 ausbezahlt.

Durch dieses Verhalten hätten die

Beschuldigten die Geschädigte an deren Vermögen geschädigt. Die Beschuldigten

hätten arglistig gehandelt, weil sie professionell und geplant vorgegangen

seien, indem sie den Zugang zum Swisslos-Verkaufsterminal missbraucht hätten

und die einzelnen Wetteinsätze so gespielt worden seien, dass die einzelnen

Gewinne nie höher als CHF 900.00 gewesen seien – weil dies zur Folge

gehabt hätte, dass die Quittungen hätten eingeschickt werden müssen und die

Gewinne nicht an einem Schalter ausbezahlt worden wären. Zudem hätten sie

verschiedene Postschalter und verschiedene Mitarbeitende gewählt und nicht alle

Quittungen miteinander eingelöst. Die Postangestellten hätten durch Vorlage der

entsprechenden Quittungen nicht erkennen können, dass diese nicht rechtmässig,

sondern infolge einer Manipulation zustande gekommen seien.

Eventualiter werde den beiden

Beschuldigten mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) vorgeworfen, indem sie durch

das Manipulieren des Swisslos-Verkaufsterminals unbefugt auf einen

elektronischen Datenverarbeitungsvorgang eingewirkt und dadurch eine

Vermögensverschiebung in der Höhe von insgesamt CHF 264'189.80 zum

Nachteil der Swisslos herbeigeführt hätten.

2.

Sachverhalt und

Beweiswürdigung

Der Beschuldigte 1 hat den Vorhalt im

Grundsatz von Beginn an eingestanden. Bereits bei der ersten Einvernahme am 11.

August 2020 gab er unumwunden zu, dass es so gewesen sei (erste Antwort auf

Vorhalt: «Jawohl», AS 65) und dabei blieb er auch durch das ganze Verfahren

hindurch. Die Details des genauen Ablaufs sind dagegen nicht so klar und

insbesondere die Rolle des Beschuldigten 2 bleibt zu klären. Dazu sind die

vorliegenden Beweismittel näher zu betrachten.

2.1 Allgemeines

2.1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.

6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo»

ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte

Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der

Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch

die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache

des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine

Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio

pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den

Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine

Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit

hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass

der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen

Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter

einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die

Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel

ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner

persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden

Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder

nicht (BGE 115 IV 286).

2.1.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

2.1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf

Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber

bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen

lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung

entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für

sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist

der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander

ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).

2.1.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die

Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Die

Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu

beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,

Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,

Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie

Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das

Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit

hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar

besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine

geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich

höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der

Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter

vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die

Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender

Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen

müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.

Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei

es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine

Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.

Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der

Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des

gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche

Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine

Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz

«in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des

Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer

Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene

Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu

werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E.

1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).

2.2 Einvernahmen

2.2.1 In der Einvernahme vom 11. August 2020

(AS 63 ff.) erklärte der Beschuldigte 1, seine Familie sei in Gefahr

gewesen, deshalb habe er das gemacht. Er habe das Geld runter bringen und sie

befreien müssen. Er habe diese Möglichkeit gesehen und dort Zettel

herausgelassen, als wäre Geld vorhanden. Und das sei er überall einlösen

gegangen. Und den grössten Teil habe er bei der Post am Flughafen genommen und

sei gleich in den Kosovo geflogen. Seine Ehefrau habe erst nach seiner Rückkehr

davon erfahren. Er habe das mit den Losen gemacht, als die Bar zu gewesen sei.

Es seien ausserhalb der Öffnungszeiten keine anderen Personen anwesend gewesen.

Er sei verantwortlich für das Terminal von Swisslos. Nur er habe es bedient. Es

sei mit einem Passwort geschützt gewesen, er und seine Frau hätten das Passwort

gekannt. Nur er habe Wetten auf dem Terminal platziert und auch das Geld

einkassiert. Seine Frau habe den Vertrag erhalten, weil sie Schweizerin sei und

man habe einen Betreibungsregisterauszug einreichen müssen. Er habe Schulden.

CHF 300'000.00 Verlustscheine und private Schulden von ca.

CHF 20'000.00 bis 25'000.00. Er habe jeweils Gewinne von unter

CHF 1'000.00 gespielt, da ein Gewinn ab CHF 1'000.00 eingesendet

werden müsse. Er hätte diese Wetten nie bezahlen können. CHF 360'000.00

sei sein Ziel gewesen, so viele Wetten habe er abgeschlossen. Das Geld habe er

für unten benötigt. Er sei zum Einlösen an ein paar Orten gewesen, in [Ort 2], [Ort

3], [Ort 4], habe dort aber nicht so viel Geld bekommen wie am Flughafen. Der Grundbetrag

sei CHF 360'000.00 gewesen. CHF 260'000.00 habe er am Flughafen

erhalten, die weiteren CHF 100'000.00 habe er an weiteren Orten bei der

Durchfahrt bezogen. Er habe das Geld jeweils bei Poststellen bezogen, auch in [Ort

1]. Er habe sich Gewinne von total CHF 360'000.00 auszahlen lassen. Er und

sein Neffe, der Beschuldigte 2, hätten am Flughafen die Wettscheine eingelöst.

Die Gewinnauszahlungen hätten sie immer zusammen vorgenommen, ausser in [Ort 1]

sei er, der Beschuldigte 1, alleine gegangen. Zwei oder drei Mal sei er alleine

gewesen. Der Beschuldigte 2 sei nie alleine gewesen. Vielleicht sei er kurz

alleine in die Post hinein und wieder heraus, aber ganz alleine sei er dabei

nicht gewesen. Der Beschuldigte 2 sei in Deutschland gewesen. Nachher sei er zu

ihm gekommen und mit ihm ab [Ort 2] in den Kosovo geflogen. Der Beschuldigte 2

sei für drei bis vier Tage in die Schweiz gekommen. Sie hätten beide Geld,

total ca. CHF 340'000.00 bis 350'000.00, auf sich getragen und seien so in

den Kosovo geflogen. Sie hätten das Geld am Körper verteilt. Er habe ca.

CHF 200'000.00 gehabt und der Beschuldigte 2 den Rest. Der Beschuldigte 2

habe nichts damit zu tun gehabt, er habe nicht gewusst, was das für Geld sei.

Erst als sie in [Ort 5] ausgestiegen seien, habe er (der Beschuldigte 1) ihm

erzählt, woher das Geld sei. Er habe eine Pistole gekauft und das Geld in Euro

getauscht. Dann habe er Euro 310'000.00 dem Mann gegeben, dem er Geld

geschuldet habe. Er habe diesem Mann ursprünglich Euro 50'000.00 geschuldet, aber

da er das Geld zweieinhalb Jahre nicht habe zurückzahlen können, sei der Betrag

inklusive Zinsen so hoch gewesen. Der Mann habe im Kosovo für ihn etwas an

seinem Haus umgebaut. Gegenüber I.___ von Swisslos habe er angegeben, es sei

ein Kredit über Euro 100'000.00 gewesen. Es seien zuerst Euro 50'000.00 und

dann noch einmal 50'000.00 gewesen. Er, der Beschuldigte 1, habe das Geld

übergeben und seine Söhne mitgenommen. Seine Söhne seien bei dem Mann im Keller

gewesen. Seine Söhne seien entführt worden. Sein Sohn habe ihn angerufen und

gesagt, sie liessen sie nicht gehen, bis er seine Schulden bezahlt habe. Das

sei drei Tage vor den Wetten gewesen, er glaube am Mittwoch. Er habe den

Vorfall der Polizei im Kosovo gemeldet. Es gebe keine Unterlagen dazu oder

Belege für den Kredit oder die Drohungen. Die Täter seien im Kosovo bestraft

worden. Er wisse nicht, ob das Geld sichergestellt worden sei. Von dem Geld sei

nichts mehr übrig. Nach Bezahlung der Schulden im Kosovo habe er kein Geld mehr

übrig gehabt. Er habe mit dem Geld keine Rechnungen bezahlt. Dass keine neuen

Betreibungen dazugekommen seien, sei gewesen, weil er nur Brot und Salz

gegessen und Rechnungen bezahlt habe. Seine Frau habe gearbeitet, damit hätten

sie die Rechnungen bezahlt.

2.2.2 In der Einvernahme vom 16. Oktober 2020

(AS 83 ff.) bestätigte der Beschuldigte 1 seine vorherigen Aussagen. Er habe

die Swisslos um CHF 360'000.00 «betrogen». Er habe CHF 260'000.00 in [Ort

6] am Flughafen und CHF 100'000.00 an anderen Postschaltern zu Unrecht

bezogen. Er sei an Postschaltern in [Ort 3], [Ort 2], [Ort 1] und [Ort 6]

gewesen. Sämtliche Wetten habe er in der [Bar] abgeschlossen, dies in der Nacht

vom 27. Juli auf den 28. Juli 2019. Er und sein Kollege seien mit ca.

CHF 355'000.00 in den Kosovo geflogen. Die restlichen CHF 5'000.00

hätten sie hier in der Schweiz gebraucht. Das Geld hätten sie im Flugzeug «im

Sack» gehabt, niemand habe sie etwas gefragt. Die Entführung seiner Söhne habe

er nicht der Polizei im Kosovo gemeldet. Als er das Geld bezahlt habe, sei es

erledigt gewesen. Auf den Vorhalt, bei der ersten Einvernahme habe er etwas

anderes ausgesagt, überlegte der Beschuldigte 1 jeweils länger und gibt dann

an, sie hätten es nicht gross machen wollen. Sie hätten zur Polizei gewollt,

seien aber nicht gegangen. Er habe keine Belege für die Entführung und könne

auch keine besorgen. Der Beschuldigte 1 bestritt, das Geld für etwas anderes

verwendet zu haben als das Lösegeld.

2.2.3 Der Beschuldigte 2 wurde am 31. März

2022 erstmals durch die Kantonspolizei Aargau befragt (AS 97 ff.), da er sich

zu dieser Zeit aufgrund eines anderen Verfahrens in [Ort 7] in Haft befand. Er

gab dabei vor den eigentlichen Fragen an, er wisse nicht genau, was das Problem

sei. Es sei ihm nicht klar, weshalb ihm Betrug vorgeworfen werde. Er sei seit

vier Monaten hier drin und könne nicht alles im Kopf behalten. Man solle ihm

Zeit geben, Sachen aufzuschreiben, damit er sich zurückerinnern könne. Auf die

Fragen gab er folgendes an: Er wisse nichts über die finanzielle Situation des

Beschuldigten 1. Es sei eine normale finanzielle Situation. Er selbst habe

Schulden im Kosovo, verdiene aber genug, um Essen und Trinken und die Schulden

abbezahlen zu können. Im Jahr 2019 habe er weniger Schulden gehabt. Er habe

auch schon in der Schweiz Sportwetten am Kiosk abgeschlossen, aber nicht häufig

und mit wenig Einsatz. Es sei einmal vorgekommen, dass er für den Beschuldigten

1 etwas geholt habe für Gäste, die etwas gewonnen hätten. Er könne sich nicht

an das Jahr erinnern. Es sei vorgekommen, dass er oberhalb des Clubs in [Ort 1]

übernachtet habe, wenn er als Tourist hier gewesen sei. An einem Samstag habe

der Beschuldigte 1 ihn gerufen. Er wisse, dass es Samstag gewesen sei, weil er

sich gefragt habe, wo es offene Banken geben würde. Er (der Beschuldigte 1)

habe es dann auf dem Telefon gefunden und gesagt, geh dorthin und nimm da Geld,

weil die Gäste auf den Gewinn warten würden. Er (der Beschuldigte 2) sei mit

dem Auto des Beschuldigten 1 nach [Ort 8] gefahren. Er habe das für den

Beschuldigten 1 erledigen müssen, weil dieser mit den Gästen im Club geblieben

sei und diese auf den Gewinn gewartet hätten. Der Beschuldigte 1 habe ihm

Papiere von Sportwetten gegeben und er sei mit diesen nach [Ort 8] gefahren. Es

sei eine Postbank gewesen. Er habe die Wettscheine dort abgegeben und das Geld

erhalten. Er habe dann noch weitere Adressen von Banken erhalten, wo er auch

noch habe hinfahren müssen. Als er das alles gemacht habe, sei er zurück zum

Beschuldigten 1 und habe ihm alles abgegeben. Ebenso sei es auch am Sonntag

gewesen, an dem er gegangen sei. Das sei am gleichen Wochenende gewesen. Die

Gäste hätten nicht auf das Geld bis Montag warten wollen. Somit sei er am

Sonntag zu den vom Beschuldigten 1 angegebenen Banken gefahren, um das Geld

entgegenzunehmen. Er habe es ihm dann in den Club gebracht. Das sei viel Geld

gewesen. Vielleicht etwa CHF 360'000.00 für beide Tage. Er habe ihm das

Geld gegeben und dann in seine (eigene) Richtung geschaut. Als er am

Sonntagabend gegen 17:00 Uhr in den Club gegangen sei, habe er gehört, dass der

Beschuldigte 1 in den Kosovo gegangen sei. Weiter wisse er nicht. Später habe

er schon mitbekommen, dass der Beschuldigte 1 angeblich Geld und so gemacht

habe, das habe ihn aber gar nicht interessiert. Woher er wissen solle, was der

Beschuldigte 1 genau gemacht habe, was passiert sei. Er wisse nicht, wie viele

Gäste der Gewinn betroffen habe. Er habe diese Arbeit für den Beschuldigten 1

erledigt, wie es ein Neffe für seinen Onkel mache. Der Beschuldigte 1 habe

gesagt, er könne sein Auto nehmen, es habe genug Benzin. Das sei ein [Marke]

gewesen. Diese Arbeit sei als Art Ehre gemacht worden. Dafür werde man nicht

mit Geld bezahlt. Der Beschuldigte 1 habe ihm gesagt, es gehe um Leute, die

gewonnen hätten. Er wisse nicht, weshalb er jetzt ins Spiel gebracht werde. Die

grösste Summe habe er am Flughafen erhalten. Den genauen Betrag wisse er nicht.

Er wisse einfach, dass der ganze Betrag von Samstag und Sonntag ca.

CHF 360'000.00 gewesen seien. Das habe er dem Beschuldigten 1 gegeben. Auf

Vorhalt des konkreten Vorwurfs gab der Beschuldigte 2 an, nein, das tue ihm leid,

auch für den Beschuldigten 1, dass er so etwas gemacht habe, da er um einiges

älter sei als er selbst und er sich dafür schäme. Er wisse nicht, wem der Club

gehört habe, solange der Beschuldigte 1 dort gewesen sei, sei eigentlich dieser

der Besitzer gewesen. Er sei verantwortlich, was passiert sei. Wenn er wegen

dieser Sache hier sei, wolle er die Einvernahme abbrechen. Er habe gesagt, was

er wisse. Es gehe in dieser Sache bestimmt um die Ehrenarbeit, die er für den

Beschuldigten 1 gemacht habe. Die Person sei hier, man könne ihn also selber

fragen, man hätte nicht ihn (den Beschuldigten 2) hierherbringen müssen. Auch

wenn die Geldwäscherei erwähnt werde, das betreffe ihn nicht. Es tue ihm auch

leid, dass er eine Arbeit für den Sohn seines Onkels gemacht habe. Auf Vorhalt

der Aussagen des Beschuldigten 1 (wonach er Sportwetten abgeschlossen habe ohne

zu bezahlen), sagte der Beschuldigte 2 aus, das wisse er nicht. Er sei nicht so

oft mit ihm zusammengeblieben. Der Beschuldigte 1 habe ihn damals gerufen, weil

er oberhalb des Clubs gewesen sei. Er habe ihn angefragt, ob er diese Arbeit

für die Ehre machen würde. Er erinnere sich noch an etwas. Als er mitbekommen

habe, dass der Beschuldigte 1 in den Kosovo gegangen sei, habe dort jemand

gesagt, dass der Beschuldigte 1 in den Kosovo gegangen sei, weil er Schulden

gehabt habe und jemand wohl seine beiden Kinder gekidnappt habe. Auf Vorhalt,

der Beschuldigte 1 habe ausgesagt, er habe die Sportwettenquittungen mit dem

Beschuldigten 2 zusammen eingelöst, sagte er, das stimme nicht. Er sei nie mit

ihm gemeinsam gegangen. Für das Geld nicht. Hätte er gewusst, dass etwas

Betrügerisches dahintersteckt, hätte er es sicherlich nicht gemacht. Er habe

nicht über die Summe gestaunt. Es habe ihn auch überhaupt nicht interessiert.

Er habe als Polizist grössere Summen für Banken transportiert, somit sei das

keine grosse Sache gewesen. Auch in Verbindung mit Sportwetten sei das nicht

viel Geld. Er habe gewusst, dass nicht nur eine Person gespielt habe. Wenn er

gewusst hätte, dass es hier um einen Betrug gehe, dann wäre er wahrscheinlich

vor die Kameras maskiert getreten. Er wolle nichts mehr dazu sagen. Er habe

nach der Übergabe des Geldes an den Beschuldigten 1 nichts mehr damit zu tun

gehabt. Er sei in der Schweiz geblieben. Es wisse nicht, wann er das nächste

Mal in den Kosovo gegangen sei. Er wisse nicht, was mit dem Geld passiert sei.

Er sei seither in der Schweiz gegangen und gekommen. Er wisse nicht wann

ungefähr, in welchem Jahr und wie oft er ausserhalb der Schweiz gewesen sei. Zum

Vorhalt des illegalen Aufenthalts im Juli 2019 machte er keine Aussage.

2.2.4 Am 10. Juni 2022 wurden beide

Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft befragt (AS 401 ff.). Beide gaben

dabei an, bei vorherigen Aussagen die Wahrheit gesagt zu haben. Der

Beschuldigte 1 gab an, wegen einiger offener Schulden seien zwei Jungs von ihm

im Kosovo entführt worden. Er habe nicht gewusst, was er machen solle. Dann

habe er die Gelegenheit bekommen, das Geld von der Wettstation bei ihm zu

beziehen. Sie hätten am Computer gespielt, Fussballwetten. Er habe das Geld

bezogen, so viel er gebraucht habe. Und das mit Hilfe des Beschuldigten 2. Er

habe diesen zu den Postschaltern geschickt, um das Geld abzuheben. Dann habe er

ihm das Geld gebracht. Danach sei er schon am Montagmorgen in den Kosovo

gereist. Als er im Kosovo gelandet sei, habe er von hier aus bereits den Kauf

einer Pistole organisiert gehabt, man habe es ihm dorthin gebracht. Und dann

sei er mit der Pistole gegangen und habe das Geld bezahlt. So habe er seine

Kinder frei bekommen. Er habe einen Betrag von CHF 360'000.00 eingesetzt.

Er habe sich einen Gewinn von CHF 360'000.00 auszahlen lassen. Der

Beschuldigte 2 habe für ihn nur das Geld abgehoben. Er habe nichts anderes

gemacht. Er habe erst im letzten Moment gewusst, dass er – der Beschuldigte 1 –

im Kosovo Probleme gehabt habe. Auf die Frage, wann genau das gewesen sei,

fragte der Beschuldigte 1 laut, ob es Samstag oder Sonntag gewesen sei, worauf

der Beschuldigte 2 antwortete, Sonntagabend. Der Beschuldigte 1 habe zum

Beschuldigten 2 gesagt, er gehe in den Kosovo, um diese Angelegenheit zu erledigen.

Er habe das Geld bekommen und sei am Montagmorgen gereist. Er habe dem

Beschuldigten 2 gesagt, dass er nach Hause gehe, um die Kinder frei zu

bekommen. Er habe ihm nicht direkt gesagt, dass die Kinder entführt worden

seien, aber habe gesagt, dass er das Geld brauche, um die Kinder herauszuholen.

Der Beschuldigte 2 wollte daraufhin etwas sagen und gab an, am Anfang, als der

Beschuldigte 1 ihm die Papiere gegeben habe, habe er gesagt, die Leute hätten

gewonnen, er solle das Geld abheben gehen, er könne nicht mitkommen, weil die

Kunden im Lokal auf das Geld warten würden. Man solle den Beschuldigten 1

fragen, ob das stimme, vielleicht habe er es vergessen. Der Beschuldigte 1

antwortete dann, das sei auch ein Teil davon, auch noch. Anschliessend sagte

der Beschuldigte 2 er habe erst erfahren, dass der Beschuldigte 1 Probleme mit

den Kindern habe, nachdem dieser in den Kosovo gegangen sei. Das habe der

Beschuldigte 1 auch vergessen. Der Beschuldigte 1 gab daraufhin an, es scheine

ihm schon, dass er Aussagen vergessen habe. Er habe gedacht, er habe es schon

gesagt. Er habe dem Beschuldigten 2 gesagt, dass auch einige Leute dort

gewonnen hätten. Aber es sei mehr um die Angelegenheit mit seinen Kindern

gegangen. Die Frage, ob er dem Beschuldigten 2 gesagt habe, dass es um die

Kinder gehe, bejahte er. Der Beschuldigte 2 fragte dazwischen, wann er das

gesagt habe, vorher oder nachher. Der Beschuldigte 1 sagte daraufhin, nachdem

er abgereist sei. Der Beschuldigte 1 bejahte auch die Frage, ob er dem Beschuldigten

2 gesagt habe, dass er diese Quittungen aus dem Automaten in seinem damaligen

Lokal herausgelassen habe. Der Beschuldigte 2 erwiderte darauf, das Gespräch

habe er nicht gehört, woher die Quittungen gekommen seien. Er habe sie aus der

Hand des Beschuldigten 1 erhalten. Es sei ja logisch, er habe diesen Automaten,

er sei nirgends sonst hingegangen, um die Quittungen zu holen. Es habe nur das

Gespräch gegeben, dass sie gewonnen hätten. Den Automaten habe man als Gast

sehen können. Dass die Quittungen von dort gekommen seien, habe er gedacht,

weil der Beschuldigte 1 den Automaten dort gehabt habe. Er habe die Papiere am

Samstag abgeholt und das Geld am Samstag und Sonntag. Der Beschuldigte 1 habe

ihn angerufen und gefragt, ob er eine Arbeit erledigen würde, weil die Kunden

gewonnen hätten. Diese Sache müsse gemacht werden und die Kunden würden nicht

bis Montag warten, die Sache müsse so schnell wie möglich erledigt werden. Er

habe den Beschuldigten 1 gefragt, wo man am Samstag Geld abheben könne. Dann

habe der Beschuldigte 1 ihm die Adressen gegeben, wo er hingehen solle, in [Ort

6] usw., wo am Samstag und Sonntag offen sei. Er habe ihm das Auto, einen

vollgetankten [Marke], gegeben und er sei losgefahren. Das Geld, das er am

Samstag abgehoben habe, habe er dem Beschuldigten 1 am Samstag gegeben. Am

Sonntag bis Mittag habe er auch Geld abgehoben und es dem Beschuldigten 1 dann

gegeben. Er habe es ihm in die Hand gegeben und dann habe er sich um seine

Angelegenheiten gekümmert und die Sache mit dem Beschuldigten 1 sei erledigt

gewesen. Er habe an mehreren Orten Geld abgehoben. Er habe nicht mehr abheben

können an einem Ort. Der Beschuldigte 1 habe ihm gesagt, wenn er nicht alles an

einem Ort abheben könne, solle er von Ort zu Ort gehen. Die Absicht sei schon

gewesen, das ganze Geld in einer Bankfiliale abzuheben, aber falls die Bank nicht

genug Cash habe, hätte er von Filiale zu Filiale gehen sollen, so habe er es

verstanden und auch gemacht. Er habe gefragt, wie viel sie auszahlen könnten.

Am Schalter hätten sie ihm einen Betrag genannt, dann habe er die Quittungen

gezählt, habe sie abgegeben und sie hätten ihm das Geld gegeben. Er wisse, dass

es in [Ort 8] auf einmal CHF 100'000.00 gewesen seien. Sie hätten ihm so

viel auf einmal geben können. Er habe sonst noch in [Ort 6], am Bahnhof und in [Ort

3] und [Ort 2] Geld abgehoben. Er sei schon in der Schweiz gewesen. Er sei

jeweils für drei Wochen oder einen Monat hierher gekommen, wann er damals

gekommen sei, wisse er nicht mehr. Aber er sei jeweils so einen Monat

geblieben, aber bleiben dürfte er drei Monate. Aber er könne sich nicht mehr erinnern.

Der Beschuldigte 1 erklärte, dass er den Beschuldigten 2 an verschiedene

Stellen geschickt habe, weil man das Geld von Swisslos nicht überall abheben

könne, sondern nur dort, wo es Swisslos Stellen gebe. Es gebe Orte, wo die

Leute mehr spielten und die Filialen auch mehr Geld hätten. Auf die Frage, ob

er Angst gehabt habe, dass es auffliegen könnte, verneinte er. Das Geld könne

nicht an einer Stelle bezogen werden, dafür gebe es keine Chance. Nur bei der

Swisslos Basel direkt. Diese sei am Wochenende geschlossen. Der Beschuldigte 2

gab an, er habe während diesen zwei Tagen CHF 360'000.00 entgegengenommen.

Nein, er habe keine Bedenken gehabt, dass etwas nicht richtig zu und her

gegangen sein könnte. Der Beschuldigte 1 erklärte, er habe dem Beschuldigten 2

Kaffee dafür offeriert und CHF 100.00 bis 200.00 Sackgeld gegeben, mehr

nicht. Der Beschuldigte 2 bestätigte, dass der Beschuldigte 1 ihm CHF 200.00

gegeben habe, aber nur so. Er habe auch nichts nehmen wollen. Er habe es ihm

als Gefallen getan. Es sei ihm nicht in den Sinn gekommen, dass es hier etwas

Schlechtes gebe, weil es am Samstag Leute im Lokal gehabt habe. Wenn das Lokal

geschlossen gewesen wäre, dann hätte er ihm gesagt, geh selber. Man könne auch

anhand seines Verhaltens bestätigen, dass er nichts gewusst habe. Wenn er

gewusst hätte, dass etwas nicht gut sei, hätte er sich maskiert, aber er sei

offen gegangen, vor den Kameras und alles. Auf Vorhalt, dass er maskiert keinen

Rappen erhalten hätte, gab der Beschuldigte 2 an, das sei jetzt nur erwähnt

worden. Er habe die Leute im Lokal nicht gekannt. Der Beschuldigte 1 gab an, es

seien Kunden gewesen, die einen Kaffee getrunken hätten. Er habe keinen Ausweis

verlangt, um zu wissen wer sie seien. Der Beschuldigte 2 erklärte nochmals, er

habe dem Beschuldigten 1 einen Teil des Geldes am Samstag gebracht und den Rest

am Sonntag. Aus Neugier habe er geschaut und es seien CHF 360'000.00

gewesen. Er könne sich nicht erinnern, wie viel es jeweils am Samstag und

Sonntag gewesen sei. Man könne sich einfacher an einen Betrag erinnern. Er habe

das Geld immer alleine abgeholt. Der Beschuldigte 1 bestätigte das. Auf

Vorhalt, er habe früher gesagt, der Beschuldigte 2 sei nie alleine gewesen, gab

er an, das sei nicht wahr. Der Beschuldigte 2 stritt ab, gewusst zu haben, dass

etwas nicht mit rechten Dingen zu und her gehe. Auch der Beschuldigte 1 stritt

ein Wissen des Beschuldigten 2 ab. Der Beschuldigte 2 gab an, er habe seine

Probleme im Kosovo mit Arbeit gelöst. Von den Problemen des Beschuldigten 1

bzw. seinen Söhnen habe er erst hier in der Schweiz erfahren, aber erst nachdem

der Beschuldigte 1 in den Kosovo gegangen sei. Als er selbst in den Kosovo

gereist sei, habe der Beschuldigte 1 diese Angelegenheit schon erledigt gehabt.

Auf die Ergänzungsfragen des Verteidigers des Beschuldigten 1 bestätigte

dieser, Swisslos, namentlich I.___, habe gewusst, dass der Beschuldigte 1 und

nicht seine Frau in der Bar arbeite, wo das Terminal gestanden habe. Er habe

auch gewusst, dass er das Terminal regelmässig bedient habe und dass er den

Code gekannt habe. I.___ sei auch vor Ort gewesen und habe das selber

feststellen können. Auf die Ergänzungsfrage des Verteidigers des Beschuldigten

2, ob er dem Beschuldigten 2 mitgeteilt oder angedeutet habe, dass er das Geld

in den Kosovo bringe, gab der Beschuldigte 1 an, auch wenn der Beschuldigte 2

nicht gewusst habe, weswegen er in den Kosovo gehe, hätte er es annehmen

sollen, wenn er mit so viel Geld gehe. Wenn er es vorher nicht gewusst habe,

dann habe er es später erfahren, nachdem er in den Kosovo gegangen sei, weil er

nicht mehr hier gewesen sei. Betreffend das Kidnapping seiner Jungs, das habe

er nicht sofort gewusst. Das Durcheinander sei am Sonntag gewesen und er sei am

Montag sofort abgereist. Der Beschuldigte 2 habe das mit dem Kidnapping erst

später erfahren, am Sonntagnachmittag oder –abend. Er verneinte, dass der

Beschuldigte 2 mit ihm in den Kosovo geflogen sei.

2.2.5 Vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte

1 an (AS 721 ff.), er habe an einem Donnerstag mitbekommen, dass seine Söhne

von jemandem entführt worden seien, dem er Geld geschuldet habe. Ein anderer

Sohn habe ihn angerufen und informiert. Es sei ihm schwarz vor Augen geworden.

Er habe einfach zu Geld kommen müssen, um das sauber zu machen. Es seien

CHF 300'000.00 gefordert worden. Mit der Zeit habe er gesehen, dass er das

dort spielen könne, und das habe er gemacht. Er habe das Terminal bei sich [in

der Bar] gehabt. Und so viel Geld habe er nicht gehabt, dann habe er das dort

gemacht und gespielt. Es sei eben so, dass das nicht einbezahlt worden sei. Das

Terminal sei einfach bei ihm gewesen. Dann sei er diese Gewinnzettel sonst

wohin einlösen gegangen. So sei er zu diesem Geld gekommen. Mit dem Geld sei er

gleich in den Kosovo geflogen. Im Kosovo sei jemand von denen, denen er Geld

geschuldet habe, zu ihm gekommen, habe das Geld genommen und den Sohn

freigelassen. Er habe das Geld bar übergeben. Am Flughafen habe er mit jemandem

abgemacht gehabt, dass er ihm eine Waffe bringe. Er habe das gemacht, weil er

nicht gewusst habe, was dort passieren würde. Er habe sie zu seiner Sicherheit

gekauft. Er habe vorher nie eine Pistole in den Fingern gehabt. Er sei

vorbereitet gewesen. Es sei schon noch jemand mit ihm mitgekommen. Mittwoch

oder Donnerstag habe er das erfahren, als der Sohn ihn angerufen habe. Die

Geldübergabe habe derjenige organisiert, der die Entführung gemacht habe. Der

habe jemanden zu ihm geschickt, dann habe er mit ihm telefoniert und er habe

den Erhalt des Geldes bestätigt. Mit dem Sohn habe er auch telefonieren können.

Der Beschuldigte 2 sei zu Besuch gewesen, als das passiert sei, und habe das

Geld geholt mit diesen Quittungen. Er habe dem Beschuldigten 2 nichts davon

erzählt. Er habe ihm nichts erklärt, weshalb er das Geld abholen soll. Der

Beschuldigte 2 habe auch keine Fragen gestellt. Er vermute aber, dass der

Beschuldigte 2 bereits vorher von der Entführung gewusst habe. Sonst habe der

Beschuldigte 2 nichts gemacht. Er sei nicht mit ihm in den Kosovo geflogen. Er

habe ihm auch nichts dafür gegeben, nur CHF 200’00 fürs Benzin.

Mitgekommen sei dann einer von dort unten. Das Geld habe er bei sich, im Sack,

transportiert. Das habe Platz gehabt in den Taschen. Er habe nicht Millionär

werden oder den Betrug machen wollen, er habe nur seine Kinder retten wollen.

2.2.6 Vor der Vorinstanz wurden zudem zwei

Mitarbeiterinnen der Post am [Flughafen] als Zeuginnen befragt. Ihre Aussagen

können im Wesentlichen wie folgt zusammengefasst werden: Die Auszahlung bei

diesen Spielquittungen erfolge über die Lottomaschine. Dort werde die Quittung

eingelegt, es zeige an, was gewonnen worden sei. Man lasse die Scheine

durchlaufen und die Maschine stelle eine Quittung für den Gewinn aus, der

abgerechnet und dem Kunden ausbezahlt werde. Der Schein werde von den

Mitarbeitern nicht geprüft, nur durch die Maschine. Beträge bis

CHF 1'000.00 der einzelnen Scheine hätten damals ausgezahlt werden dürfen.

Eine Limite, die das Ausfüllen eines Formulars betreffend Geldwäscherei nötig

mache, habe es bei Swisslos-Auszahlungen nicht gegeben. Die Zeugin G.___

erklärte, die Filiale logge sich am Morgen im Gerät ein. Sie könne nicht

erklären, wie man die genauen Auszahlungsbeträge den Personen zuordnen könne.

Den gewonnenen Betrag habe man auszahlen müssen, man habe gar keine Wahl

gehabt, da die Maschine automatisch eine Quittung über den Gewinn erstellt

habe. Am Sonntag habe es manchmal gut 150 Wartende gehabt, es sei die Hölle los

gewesen. Die Zeugin F.___ verneinte die Frage, ob sie sich an diese Personen,

welche die fraglichen Auszahlungen erhalten hätten, erinnere. Sie könne sich

aber erinnern, dass sie nach Erhalt des Bündels Scheine gefragt habe, ob jeder

so viel Gewinn sei und wie er zu den Scheinen gekommen sei, worauf er erwidert

habe, er sei ein Chef und mit den Mitarbeitern im Hotel am Flughafen und er

habe gleich alle Scheine der Mitarbeiter mitgenommen.

2.2.7 Vor Obergericht gab der Beschuldigte 1

an, er und der Beschuldigte 2 seien am ersten Tag zusammen zum [Flughafen]

gefahren. Am zweiten Tag sei der Beschuldigte 2 allein gegangen. Der

Beschuldigte 1 gab auf die entsprechende Frage zuerst an, er sei alleine in den

Kosovo geflogen. Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen, wonach er und der

Beschuldigte 2 zusammen geflogen seien, sagte er aus, das sei richtig. Er sei

sich nicht mehr sicher gewesen, ob er mit [Aliasname] (dem Beschuldigten 2)

geflogen sei oder jemand anderem. Jetzt komme es ihm in den Sinn, er sei mit [Aliasname]

geflogen. Während der Beschuldigte 1 zuerst aussagte, er sei am Montag

geflogen, gab er einige Fragen später an, am Sonntagabend geflogen zu sein.

Sodann bejahte er auch die Frage, ob er und der Beschuldigte 2 auch am Sonntag

zusammen Lose in [Ort 6] eingelöst hätten. Zu den Schulden im Kosovo gab er an,

er habe sich etwa CHF 100'000.00 geliehen, er sei hinsichtlich des Betrags

nicht sicher, da es mehrere kleine Beträge gewesen seien. Auf Vorhalt seiner

früheren Aussagen von Schulden von CHF 50'000.00 machte er geltend, er

habe mehrfach ausgesagt und es komme durcheinander und er könne sich nicht

erinnern, was er wann gesagt habe und wie es wirklich gewesen sei. Er habe das

Geld von einer Privatperson geliehen. Aufgrund der Zinsen sei die Schuld auf

über CHF 300'000.00 angewachsen. Es gebe keinen Beleg für die Schulden,

diese Person habe ihm das Geld einfach so, ohne Vertrag gegeben. Diese Person

habe die Rückzahlung verlangt, aber er habe nicht zahlen können. Daher seien

seine Söhne bedroht worden. Sie seien gekommen und hätten zwei seiner Söhne

mitgenommen und in einen Keller gesperrt. Der Keller sei irgendwo in [Ort 9],

wo genau wisse er nicht. Er habe das Geld in [Ort 5] einem Mittelsmann

übergeben. Er habe das Geld in Schweizer Franken übergeben, die hätten es dann

in Euro getauscht. In der Nähe des Flughafens habe er eine Pistole gekauft, das

habe er vorher telefonisch organisiert, zur Selbstverteidigung. Er habe das mit

dem Beschuldigten 2 gemacht, weil ihm selbst die Zeit gefehlt habe. Er habe so

viel anderes im Kopf gehabt, er habe sich nicht selbst auf den Weg machen

können, das einzulösen. Er sei nicht einfach zu Hause geblieben. Ausser

Benzingeld und Kaffee habe der Beschuldigte 2 nichts erhalten. Das sei Familie,

wenn so etwas sei, helfe man sich.

2.3 Andere Beweismittel

Es liegen

diverse Unterlagen vor, auf die – soweit noch relevant – in der Beweiswürdigung

entsprechend eingegangen wird.

2.4 Beweiswürdigung

2.4.1 Vorweg kann festgehalten werden, dass

die ersten Aussagen des Beschuldigten 1 am verlässlichsten erscheinen, er nahm

sich und den Beschuldigten 2 dabei kaum in Schutz.

Es ist

vorliegend unbestritten, dass der Beschuldigte 1 an seinem damaligen

Arbeitsplatz, der [Bar], Zugang zu einem Verkaufsterminal von Swisslos hatte,

mit der seine Ehefrau als Verkaufsstelleninhaberin einen entsprechenden Vertrag

hatte. Der Beschuldigte 1 kannte das Passwort des Terminals und konnte dieses

bedienen. In der Nacht auf den 27. Juli 2019, zwischen 01:30 und 04:00 Uhr,

tätigte er 431 einzelne Sportwetten (Fussball), jeweils mit einem Wetteinsatz

von CHF 675.00 bis CHF 960.00 (sämtliche Wetteinsätze können den AS

32 f. entnommen werden) und einem totalen Einsatz von CHF 376'944.00

(Spielaufträge gemäss Unterlagen Swisslos AS 139 ff.), ohne diese zu bezahlen

und nahm die Teilnahmequittungen an sich. Er hat dies ausserhalb der

Öffnungszeiten [der Bar] getan, als keine anderen Personen anwesend waren.

Ebenfalls

unbestritten und durch Unterlagen belegt ist, dass die Poststelle am [Flughafen]

in der Folge auf Vorlage von total 268 Quittungen bei insgesamt 26

Schalterbesuchen bei vier verschiedenen Mitarbeitern am 27. Juli 2019, zwischen

11:45 bis 20:27 Uhr, und am 28. Juli 2019, zwischen 12:13 bis 14:16 Uhr,

Sportwettengewinne über insgesamt CHF 264'189.80 auszahlte (ebenfalls

ersichtlich aus den Unterlagen der Swisslos, AS 132 ff., und der Post, AS 250

ff.). Wer genau von den Post-Mitarbeitenden welche Auszahlungen gemacht hat,

ist irrelevant. Der Beschuldigte 1 bestreitet im Weiteren nicht, die

Wetteinsätze bzw. Gewinne absichtlich so gespielt zu haben, dass ein Gewinn von

unter CHF 1'000.00 resultiert, da bis zu diesem Betrag der Gewinn an jeder

Verkaufsstelle bezogen werden kann, während er sich für höhere Gewinnbeträge

direkt an die Swisslos hätte wenden müssen. Der Beschuldigte 1 flog sodann mit

dem Geld in den Kosovo.

Umstritten ist die Rolle des

Beschuldigten 2 in der Sache. Er selbst gab durch das ganze Verfahren hin an,

die Quittungen im Auftrag des Beschuldigten 1 eingelöst zu haben und diesem das

Geld übergeben zu haben. Er bestreitet aber, mit ihm zusammen in den Kosovo

geflogen zu sein und von der Herkunft der Wettscheine bzw. des Geldes gewusst

zu haben. Der Beschuldigte 1 gab in der ersten Einvernahme an, der Beschuldigte

2 habe mit ihm zusammen die Quittungen eingelöst und ihn dann auch in den

Kosovo begleitet. Bereits in dieser ersten Einvernahme versuchte der

Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 etwas zu schützen und sagte aus, dieser

habe bis zur Ankunft im Kosovo nicht gewusst, dass das Geld unrechtmässig

bezogen worden war. Der Beschuldigte 1 gab in dieser ersten Einvernahme

bereitwillig Auskunft und gestand die Vorwürfe sofort ein. Er belastete sich

dabei auch selbst, da er immer wieder zu Protokoll gab, er habe sich sogar

Gewinne über insgesamt CHF 360'000.00 auszahlen lassen, dies an verschiedenen

Stellen, nicht nur am [Flughafen]. Seine Aussagen sind grundsätzlich glaubhaft

und auf diese kann abgestützt werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er den

Beschuldigten 2 damals hätte falsch belasten und sich dessen Mitflug in den

Kosovo hätte ausdenken sollen. In diesem Verfahrensstadium war ihm wohl auch

noch nicht bewusst, welche Folgen seine Aussage für den Beschuldigten 2 haben

könnten. Seine späteren Aussagen, wonach der Beschuldigte 2 die Quittungen

alleine eingelöst und dieser ihn nicht in den Kosovo begleitet habe, erscheinen

daher äusserst unglaubwürdig. Daran ändern auch seine Äusserungen gegenüber dem

Mitarbeiter der Swisslos, I.___, nichts, wobei er den Beschuldigten 2 nicht

erwähnte (AS 131). Die Umstände dieses Gesprächs waren ganz anders als bei

einer polizeilichen Befragung, weshalb diesen Angaben kein Beweiswert

zugemessen werden kann. Vor Obergericht sagte der Beschuldigte 1 sodann wieder

aus, sie hätten die Quittungen zusammen eingelöst und der Beschuldigte 2 sei

mit ihm in den Kosovo geflogen. Auffällig ist im Weiteren das Aussageverhalten

des Beschuldigten 2 in der Schlusseinvernahme: Er unterbrach den Beschuldigten

1 mehrfach und machte Aussagen, um dann anzumerken, der Beschuldigte 1 habe

dies vergessen, man solle diesen danach fragen. Er leitet den Beschuldigten 1

richtiggehend an, die «richtigen» Aussagen zu tätigen. Im Übrigen wirken die

Aussagen des Beschuldigten 2 abgeklärt und bedacht, er betont immer wieder, was

er wann genau gewusst haben will und was nicht.

Es ist damit erstellt, dass der

Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1, wie von diesem in der ersten sowie der

obergerichtlichen Einvernahme geschildert, geholfen hat, die Wettquittungen

einzulösen, und anschliessend mit ihm zusammen in den Kosovo flog, wobei beide

Geld auf sich trugen.

2.4.2 Soweit der Beschuldigte 2 bestreitet,

von der Herkunft der Wettquittungen gewusst zu haben, spricht sein Verhalten

entschieden dagegen: Er löste die Quittungen mit dem Beschuldigten 1 zusammen

im Abstand von zwei Tagen und über mehrere Stunden bei insgesamt 26

Schalterbesuchen ein. Dies an einem Wochenende am [Flughafen], wo naturgemäss –

als eine der wenigen offenen Poststellen – und von den beiden Zeuginnen

bestätigt, am Wochenende jeweils «die Hölle los» war. Dabei teilten sie sich

auch noch auf verschiedene Mitarbeiterinnen auf. Aus diesem Verhalten wird

eindeutig ersichtlich, dass den beiden Beschuldigten bewusst war, dass sie sich

unrechtmässig verhalten und sie ihr Vorgehen so gut wie möglich zu verschleiern

versuchten. Dass einer der beiden auf eine entsprechende Frage einer

Schaltermitarbeiterin auch noch angab, er als Chef habe die Quittungen seiner

Mitarbeiter gesammelt, bestätigt ihre Dreistigkeit, war dies ja

unbestrittenermassen gelogen. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, an der

präzisen Aussage der Zeugin zu zweifeln. Es ist daher absolut unglaubwürdig,

wenn der Beschuldigte 2 vorbringt, er habe gedacht, es handle sich um

ordnungsgemässe Wettgewinne. Aufgrund des Tatvorgehens ist es unvorstellbar,

dass das Beschuldigte 2 nicht genau Bescheid wusste, was vor sich ging. Bei

einem solchen Vorgehen und einem so hohen Betrag erkundigt sich jeder

vernünftige Mensch nach den genaueren Umständen, insbesondere wenn das Geld

anschliessend gemeinsam ins Ausland verbracht wird. Dabei liegt auf der Hand

und ist erstellt, dass er um die illegale Art der Beschaffung der Wettscheine

wusste.

2.4.3 Soweit der Beschuldigte 1 angibt, er

habe sich Gewinne von insgesamt CHF 360'000.00 und nicht wie angeklagt

CHF 264’189.80 auszahlen lassen und diesen Betrag in den Kosovo gebracht,

ist festzuhalten, dass seine Aussagen zwar grundsätzlich sehr glaubhaft

erscheinen und er immer wieder schilderte, er sei an diversen Poststellen

gewesen und habe sich Gewinne auszahlen lassen, angefangen bereits in [Ort 1],

ist ein solches Verhalten nicht angeklagt. Obwohl auch der Beschuldigte 2

mehrfach bestätigte, er habe dem Beschuldigten 1 insgesamt

CHF 360'000.00 übergeben, geht aus den Akten und den Angaben der Swisslos

kein so hoher Betrag hervor.

2.4.4 Zu den Beweggründen des Beschuldigten 1

lässt sich folgendes festhalten: Er gab bereits in der ersten Einvernahme an,

er habe dringend Geld benötigt, weil seine Söhne im Kosovo entführt worden

seien. Daran hielt er in der Folge fest. Seine Aussagen waren diesbezüglich

auch relativ konstant, dies abgesehen von der in der ersten Einvernahme

gemachten Äusserung, man habe die kosovarische Polizei verständigt. Bereits in

der zweiten Einvernahme korrigierte er seine Aussage sodann auch. Seine

Schilderungen klingen aber recht abenteuerlich, will der Beschuldigte 1 doch

noch extra eine Pistole angeschafft haben, um der Geldübergabe bewaffnet

begegnen zu können. Auch seine diesbezüglichen Aussagen vor Obergericht sind

unglaubhaft: So will der Beschuldigte 1 nicht wissen, wo sich der Keller

befand, in dem seine Söhne angeblich festgehalten wurden. Bei einem

tatsächlichen Entführungsszenario wäre zu erwarten, dass man möglichst viel

über den Verbleib der Kinder erfahren will oder diese im Nachhinein Auskunft

geben können. Konkreten Fragen wich der Beschuldigte 1 vor Obergericht aber

aus. Er erwähnte die angebliche Entführung auch nicht von sich aus, sondern

erst auf explizite Nachfrage. Zudem sind die Aussagen des Beschuldigten 1

widersprüchlich. Während er vor Obergericht aussagte, er habe das Geld im

Kosovo dem Mittelsmann in Schweizer Franken übergeben, hatte er in der

Einvernahme vom 11. August 2020 noch ausgesagt, er habe das Geld zuerst in Euro

getauscht und es dann übergeben. Der Beschuldigte 1 weiss zudem nicht, wie hoch

seine Schulden zu Beginn waren und konnte nicht nachvollziehbar erklären, wie

es zu diesen gekommen war. Es ist dabei auch absolut unglaubhaft, dass

keinerlei Unterlagen zu dieser Schuld bestehen sollen. Selbst dubiose Clans

übergeben nicht ohne jede Unterschrift oder Quittung solche Beträge in bar.

Ausserdem erscheinen die geltend gemachten Zinsen von 100 % pro Jahr auch für

ein privates Darlehen bei zwielichtigen Personen als viel zu hoch. Weiter

finden sich keinerlei Beweise für die Entführung der Söhne auf dem Handy des

Beschuldigten 1, wären doch aber entsprechende Nachrichten von den Geldgebern

oder zumindest der eigenen Familie des Beschuldigten 1 zu erwarten. Alles in

allem erscheint das Entführungsszenario unglaubwürdig. Es ist aber nicht

ausgeschlossen, dass der Beschuldigte 1 viel Geld benötigte, wovon zu Gunsten

des Beschuldigten 1 auszugehen ist. Wofür genau der Beschuldigte das Geld

letztlich verwendet hat, ist auch nicht von Bedeutung.

2.4.5 Die Verteidigung bringt erneut vor, die

Post habe gar nicht nachvollziehen können, welche Mitarbeiterin den

entsprechenden Betrag ausbezahlt habe, da lediglich ein Filial-Login bestehe.

Es ist vorliegend unbestritten, dass dies nicht genau aus den Akten hervorgeht.

Es ist aber letztlich unbedeutend, wer genau den Betrag ausbezahlt hat, denn

dass die entsprechenden Beträge ausbezahlt wurden, ist nachgewiesen und auch

unbestritten.

2.4.6 Im Endergebnis ist der Sachverhalt

gemäss Anklage damit erstellt.

3.

Rechtliche Würdigung

3.1 Allgemeines

3.1.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich

u.a. des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen

unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung

von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten

bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.

Als objektive Tatbestandselemente werden

eine arglistige Täuschung, ein dadurch bewirkter Irrtum, eine auf den Irrtum

gestützte Vermögensdisposition des Irrenden sowie ein aufgrund der

Vermögensdisposition eingetretener Vermögensschaden vorausgesetzt (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri, in:

Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch [PK StGB], 4. Auflage 2021, N.

1 zu Art. 146 StGB).

3.1.2 Angriffsmittel beim Betrug ist die

Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet

ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung

hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über

objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände

(vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.1).

Die Erfüllung des Tatbestands erfordert

eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst

relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit

täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt aber nicht davon ab, ob sie

gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, lässt

sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig. Wesentlich

ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem

Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten

als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (vgl. u.a. BGE 135 IV 76

E. 5.2; Ursula Cassani, Der

Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR

117/1999 S. 164).

Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die

Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von

Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung

abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht

einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus

Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte

Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache

Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach

nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der

Eigenverantwortlichkeit des Opfers (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2).

Nach konstanter bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist – soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise seiner

Selbstschutzmöglichkeiten begibt – Arglist gegeben, wenn der Täter zur

Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer

Machenschaften oder Kniffe bedient. Solche betrügerische Machenschaften liegen

vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, wie z.B. gefälschte oder

rechtswidrig erlangte Urkunden und Belege, abgesichert wird. Arglist wird aber

auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht

oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der

Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen

voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen

Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. u.a. BGE 135 IV 76

E. 5.2; BGE 122 IV 197 E. 3d; Stefan

Trechsel/Dean Crameri, in: PK StGB, N. 7 f. zu Art. 146 StGB sowie

die neueren Urteile des Bundesgerichts 6B_962/2015 vom 5. April 2016

E. 2.4 und 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 4.3).

Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit

der Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und

besonderen Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist

somit das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet

(BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen). Arglist scheidet

aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit

hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die

Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu

nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter

oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem

Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und

deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind

besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu

stellen.

In seinem

Urteil 6S.167/2006 vom 1. Februar 2007 hat das Bundesgericht in Bezug auf eine

Bank in E. 3.4 festgehalten, dass eine solche zwar zu erhöhter Wachsamkeit

aufgerufen und aufgrund des Fachwissens ihrer Organe ein erhöhter

Sorgfaltsmassstab angesetzt werden kann, nichtsdestotrotz die zur

Straflosigkeit des Täters führende Eigenverantwortung des Opfers aber die

Ausnahme bleibt. Nach allgemeinen Zurechnungsregeln schliesst das

Selbstverschulden des Opfers den Tatbestand nur aus, wenn die vom Opfer zu vertretende

Leichtfertigkeit das Verhalten des Täters in den Hintergrund rückt. Diese

anhand von Fahrlässigkeitsdelikten entwickelten Regeln zur Opferverantwortung

gelten umso mehr, wenn der Täter vorsätzlich handelt (Urteil 6S.167/2006 E.

3.4; Stefan Maeder/Marcel

Alexander Niggli,

in: Basler Kommentar [BSK], Strafrecht, 4. Auflage 2019, N. 74 und 84 zu Art.

146 StGB; je mit Hinweisen; vgl.

auch Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 5.). Gleiches

muss bei anderen in Finanzangelegenheiten erfahrenen Teilnehmern des

Geschäftsverkehrs als Täuschungsopfer gelten.

3.1.3 Die arglistige Täuschung muss beim Opfer

einen Irrtum – also eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung –

bewirken, welcher es dazu veranlasst, eine Vermögensdisposition, eine

Vermögensverfügung zu treffen, die zu einem Vermögensschaden führt. Das Opfer

kann auch zum Schaden eines Dritten verfügen, was entsprechende Verfügungsmacht

voraussetzt. Mit dem Eintritt eines Vermögensschadens ist der Betrug vollendet.

Eine vorübergehende Schädigung genügt, späterer Ersatz schliesst Betrug nicht

aus (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri,

in: PK StGB, N. 14 f., 18, 20 und 26 zu Art. 146 StGB).

Das Vermögen

muss einen Schaden erleiden, d.h. es muss sich im Vergleich zwischen der

effektiven Gesamtvermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage unter der

Annahme, dass die Erklärung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil

des Opfers ergeben. Eine blosse Vermögensgefährdung genügt nicht. Eine

Vermögensgefährdung wird aber dann zur Verletzung, wenn das Vermögen in einem

Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist.

Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen, wenn der

Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung

oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri, in: PK StGB, N. 23 zu Art. 146

StGB; vgl. u.a. BGE 122 IV 279 E. 2a).

3.1.4 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz

bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt, wobei

Eventualvorsatz genügt. Ausserdem muss die Absicht, sich oder einen Dritten

ungerechtfertigt bereichern zu wollen, vorliegen, wobei nicht erforderlich ist,

dass die Bereicherung tatsächlich eintritt. Als Bereicherung gilt jede

wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen Vermögensbegriffs,

selbst wenn sie bloss vorübergehend sein sollte. Zwischen dem Schaden und der

Bereicherung muss ein innerer Zusammenhang bestehen; die Bereicherung muss die

Kehrseite des Schadens sein. Unrechtmässigkeit der Bereicherung ist gegeben,

wenn diese im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, sie also vom Recht

missbilligt wird (vgl. Stefan

Trechsel/Dean Crameri, in: PK StGB, N. 31 zu Art. 146 StGB sowie

N. 10, 12 f. und 15 zu Vor Art. 137 StGB).

3.1.5 Die Mittäterschaft ist gesetzlich nicht

geregelt. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der

Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in

massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter

dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des

konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes so wesentlich

ist, dass sie «mit ihm steht oder fällt». Der Mittäter muss bei der

Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Das

blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von

Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an

der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag.

Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung

für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10 S. 371 f.; 135

IV 152 E. 2.3.1 S. 155; Urteil 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E 2.3.2, nicht

publ. in BGE 144 IV 198; je mit Hinweisen).

Gehilfe ist

demgegenüber, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet

(Art. 25 StGB). Die Strafbarkeit der Teilnahme setzt eine tatbestandsmässige

und rechtswidrige Haupttat voraus (limitierte Akzessorietät). Als Hilfeleistung

im Sinne von Art. 25 StGB gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert.

Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen

wäre (BGE 132 IV 49 E. 1.1 S. 51 f.). Der Gehilfe weiss oder rechnet damit, die

Haupttat zu fördern und nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die

Straftat erleichtert. Er handelt diesbezüglich vorsätzlich, wobei

Eventualvorsatz genügt (BGE 13 IV 49 E. 1.1 S. 51 f.; 121 IV 109 E. 3a S. 120;

je mit Hinweisen).

3.1.6 Für die Abgrenzung zwischen

Mittäterschaft und Gehilfenschaft setzt das Bundesgericht auf die

Tatherrschaftstheorie: Im Unterschied zu Täter und Mittäter besitzt der Gehilfe

keine Herrschaft über den Tatablauf; sein Beitrag besteht in der blossen

Förderung der Tat anderer (BGE 111 IV 51 E. 1b). Wie der Mittäter setzt auch

der Gehilfe einen kausalen Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese

ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Im Unterschied zum

Tatbeitrag des Mittäters verlangt Beihilfe jedoch nicht, dass die Realisierung

der Straftat von der Hilfeleistung geradezu abhinge. Das blosse

«Schmierestehen» oder die Fluchthilfe bei einem Raubüberfall stellen in aller

Regel eine Gehilfenschaft i.S. von Art. 25 StGB dar, es sei denn, die Beteiligten

seien sich bewusst, dass der Tatbeitrag des Schmierestehens oder der

Fluchthilfe derart wichtig war, dass ohne ihn der Raubüberfall nicht verübt

worden wäre (Marc Forster in: Basler Kommentar StPO, 4. Auflage, Vor Art. 24

StGB N 11 und 39). Für die Gehilfenschaft genügt die blosse Förderung der Tat.

Diese Unterstützung muss jedoch in dem Sinne kausal sein, als sie tatsächlich

zur Straftat beiträgt und ihre praktischen Erfolgschancen erhöht. Der Gehilfe

leistet also durchaus auch Beiträge zur Straftat, aber – und das ist das

entscheidende Abgrenzungskriterium zur Mittäterschaft – nicht derart wichtig,

dass im Sinne einer «conditio sine qua non» die Realisierung von diesem Beitrag

abhängen würde. Immerhin muss der Beteiligte – damit von Tatherrschaft ausgegangen

werden kann – in für die Tat massgebender Weise mit dem bzw. den anderen Tätern

zusammenwirken. Dabei ist die Gesamtheit der Umstände des Tatgeschehens zu

berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6S.424/2006 vom 21. Februar 2007).

3.2 Im Konkreten

3.2.1 Nach dem Beweisergebnis ist erstellt,

dass der Beschuldigte 1 am Verkaufsterminal der Swisslos an seinem damaligen

Arbeitsort, der [Bar], 431 Sportwetten abschloss, ohne die entsprechenden

Einsätze zu bezahlen. Mit 268 Quittungen der Wetten begab er sich

gemeinsam mit dem Beschuldigten 2 an den Postschalter am [Flughafen] und sie

liessen sich Gewinne von insgesamt CHF 264'189.80 mit diesen Quittungen

auszahlen. Die Mitarbeiterinnen der Postfiliale, die bezüglich Wettauszahlungen

für die Swisslos handelten, befanden sich in einem Irrtum darüber, dass diese

Wetten rechtmässig gespielt und bezahlt – was durch den auf den Quittungen

gedruckten Satz «paid at retailer» manifestiert wird – worden seien und

daher ein Anspruch auf die Auszahlung des Gewinns bestehe. Eine Täuschung ist

damit zu bejahen, täuschten die Beschuldigten doch vor, sie oder andere – wie

es der Aussage des einen gegenüber der Zeugin zu entnehmen war – hätten das

Geld rechtmässig gewonnen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der

Beschuldigte 1, der das Passwort und die Bedienung des Swisslos-Terminals in [seiner

Bar] kannte, keine eigentliche Manipulation am Gerät vornehmen musste, um die

Quittungen zu erhalten. Der Begriff der «Manipulation», der in der

Anklageschrift gewählt wurde, ist vorliegend womöglich irreführend, es geht

aber klar daraus hervor, dass damit gemeint ist, dass der Beschuldigte 1

spielte, aber nicht bezahlte. So erweist sich der Sachverhalt wie angeklagt als

korrekt und an der Anklageschrift ist nichts auszusetzen. Es versteht sich von

selbst, dass die Wettquittungen nur gegen entsprechende Einsätze ausgestellt

werden dürfen und der Beschuldigte 1 sich mit seinem Vorgehen nicht

regelkonform verhalten hatte. Die Argumentation, er habe damit nur das Gerät

getäuscht und keinen Menschen, greift zu kurz, da letztlich durch die

Quittungen die Täuschung und daraus resultierend der Irrtum der

Schalterangestellten resultierten.

3.2.2 Die Täuschung ist auch als arglistig zu

qualifizieren: Der Beschuldigte 1 bediente sich für das schnelle Geld einer

perfiden Methode, indem er seinen Zugang zu diesen Sportwetten ausnutzte, um an

Wettquittungen zu kommen ohne die entsprechenden Wetteinsätze zu bezahlen.

Dabei machte er sich seine privilegierte Stellung als Mitbetreiber eines

solchen Terminals zunutze. Nicht er selbst hatte einen entsprechenden

Verkaufsstellenvertrag mit der Swisslos abgeschlossen, sondern seine Ehefrau,

da der Beschuldigte 1, dessen Betreibungsregister Schulden auswies, die

Voraussetzungen nicht erfüllte. Er wurde von der Swisslos aber als Hilfsperson

seiner Ehefrau akzeptiert. So genoss er genauso ein erhöhtes Vertrauen der

Swisslos. Wobei diese vorher auch keine Anzeichen für ein Fehlverhalten

wahrnahm, waren die Rechnungen schliesslich immer pünktlich bezahlt worden. Der

Beschuldigte 1 nutzte sodann sein Spezialwissen, um auf relativ einfache Weise

schnell an viel Geld zu kommen. Er wusste genau, dass er nur Wetten platzieren

konnte, deren möglicher Gewinn CHF 1'000.00 nicht überstieg, da diese

Gewinne direkt an jeder Swisslos-Verkaufsstelle ausbezahlt wurden. Dies hat er

auch mehrfach in den Einvernahmen bestätigt. Er wusste auch genau, dass die

Wetten und Gewinne von der Swisslos erst wieder am Montag überprüft werden, so

dass sein Handeln vorerst nicht auffiel. Zudem war ihm bestens bekannt, dass

die Gewinne basierend auf den Quittungen einfach ausbezahlt würden, d.h. ohne

weitere Detailprüfung, da die jeweiligen Verkaufsangestellten zu einer solchen

Prüfung weder befähigt sind noch eine solche möglich wäre, da das Gerät jeden

Schritt bis zur Auszahlung des Gewinnes übernimmt. Und ein solcher konnte von

den Schalterangestellten nicht verwehrt werden, wenn die Quittung einen

entsprechenden Gewinn anzeigte. Beide Zeuginnen haben das vor der Vorinstanz

bestätigt, wobei insbesondere die Zeugin Kadrija immer wieder betonte, dass sie

keine Wahl hatte, als das Geld auszuzahlen, da die Gewinnquittung als

Bestätigung für den Erhalt des Geldes diente. Die beiden Beschuldigten gingen

sodann bei der Einlösung der Wettscheine auch durchdacht vor, indem sie diese

auf zwei Tage und insgesamt 26 Schalterbesuche verteilten. Zudem liessen sie

sich die Gewinne von verschiedenen Mitarbeitenden auszahlen, was nur den Zweck

gehabt haben kann, die Unrechtmässigkeit möglichst zu verschleiern und nicht

mit zu vielen Gewinnquittungen aufzufallen. Dabei wählten sie zudem die

Poststelle am [Flughafen], die an Wochenenden jeweils hoch frequentiert ist, da

nur wenige Verkaufsstellen der Swisslos geöffnet haben, die über entsprechende

Bargeldvorräte verfügen. Die Beschuldigten wussten genau, dass eine Poststelle

über viel mehr Reserven verfügt als beispielsweise ein Kiosk, und es war auch

nicht unüblich, dass Kunden zur Einlösung solche Gewinne vom Kiosk an die Post

verwiesen wurden, wie die Zeugin schilderte. Die Zeuginnen bestätigten, dass an

Wochenenden und insbesondere am Sonntag jeweils hektischer Betrieb herrschte

und zahlreiche Kunden in der Schlange standen. Die Beschuldigten machten sich

die hohe Arbeitslast der Angestellten an diesen Tagen ebenso zunutze wie die

Tatsache, dass diese keine Möglichkeit hatten, die Quittungen als betrügerisch

erlangt zu enttarnen. Für die Einlösestelle war es weder erkennbar noch

überprüfbar, dass es sich um rechtswidrig erlangte Wettscheine handelte. Im

Weiteren war es für diese Art von Sportwetten nicht ungewöhnlich, dass eine

hohe Anzahl von Auszahlungen vorgenommen werden muss, liegt die

Ausschüttungsquote schliesslich bei über 80 % (AS 378). Zudem hatten

die Beschuldigten offensichtlich auch eine Begründung parat, wenn sie denn auf

die hohe Anzahl Quittungen angesprochen wurden: Einer der beiden – wobei sich

nicht feststellen liess, wer – tischte der Zeugin Frei eine Lüge auf, wonach er

als Chef alle Quittungen seiner Mitarbeiter einlöse, mit denen er gerade im an

den Flughafen angrenzenden Hotel sei. Dies zeigt, dass sich die Beschuldigten

auf mögliche Rückfragen vorbereitet hatten und aufkeimende Argwohn geschickt zu

entkräften wussten. Unter diesen Gesichtspunkten kann den betroffenen

Angestellten der Post keine Opfermitverantwortung attestiert werden, die das

betrügerische Verhalten der Beschuldigten in den Hintergrund treten lassen

würde. Sie konnten trotz der hohen Beträge, die sie auszahlten, nicht ahnen,

dass die Quittungen, die ja korrekt waren, erlangt wurden ohne die

entsprechenden Einsätze zu bezahlen. Sie durften davon ausgehen, dass eine

solche Quittung nur ausgestellt wird, wenn auch der Einsatz bezahlt wurde. Die

Quittungen enthalten denn auch den Vermerk «paid at retailer», weshalb die

Person, die die Quittung erhält, darauf vertrauen darf, dass der Betrag

entsprechend bezahlt wurde. Sodann bestand mit der Vorgabe der maximalen

Auszahlung bis CHF 1'000.00 auch eine Regelung, die vor zu hohen

Auszahlungen schützen sollte. Den beiden Zeuginnen, die den Beschuldigten die

höchsten Beträge ausbezahlt hatten, kann auch nicht vorgeworfen werden, sie

hätten ihrerseits Bestimmungen zur Vermeidung von Geldwäscherei nicht beachtet,

bestand betreffend die stückweise Auszahlung von Swisslos-Gewinnen

offensichtlich keine entsprechende Limite, wie dies für Barauszahlungen oder

Währungswechsel der Fall ist. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der

Vorinstanz auf Urteilsseite (US) 13 verwiesen werden. Der Beschuldigte 1

hätte zwar durch seine chronologisch einzelnen Handlungen, wenn diese völlig

voneinander losgelöst betrachtet würden, jeweils keinen Betrug begangen, aber

in der Summe seiner Handlungen resultierte daraus ein Betrug.

3.2.3 Auch die übrigen Voraussetzungen von

Art. 146 Abs. 1 StGB sind vorliegend erfüllt: Es liegt eine Vermögensschädigung

vor. Die Swisslos hat für die abgegebenen Quittungen Gewinne von

CHF 264'189.80 ausbezahlt, dafür aber nicht die nötigen Wetteinsätze von

CHF 376'944.00 erhalten. Es trifft zwar zu, dass die Rechnungsstellung an

die Ehefrau des Beschuldigten 1 erfolgte, diese konnte aufgrund der fehlenden

Einsätze aber diese Rechnung nicht bezahlen, was der Beschuldigte 1 wusste und

von ihm bestätigt wurde. Der durch die Beschuldigten verursachte Schaden bei

der Swisslos blieb damit bestehen. Im Übrigen reicht gemäss Lehre auch eine

vorübergehende Schädigung aus, ein späterer Ersatz schliess den Betrug nicht

aus (Stefan Trechsel/Dean Crameri,

in: PK StGB, N. 14 f., 18, 20 und 26 zu Art. 146 StGB).

Klar zu

bejahen ist auch die ungerechtfertigte Bereicherungsabsicht. Der Beschuldigte 1

hatte unbestritten das Ziel, sich Geld, dass er nicht besass, unrechtmässig zu

beschaffen. Er hätte, wie er mehrfach selbst aussagte, auch eine Bank

überfallen, um schnell an viel Geld zu kommen. Dass er dies unrechtmässig tat,

war ihm sodann auch von Anfang an bewusst, stritt er schliesslich nie ab,

entsprechend gehandelt zu haben und sich bewusst gewesen zu sein, dass er die

Wetteinsätze nicht bezahlt hatte und auch nie hätte bezahlen können.

Zuletzt lag

beim Beschuldigten 1 direkter Vorsatz vor. Er wusste um die Unrechtmässigkeit

seines Handelns und führte die Tat willentlich aus. Er bestritt dies auch nie.

Er wählte bewusst den [Flughafen] als hektischen Ort für die Auszahlungen und

spielte bewusst Wetten, die einen Gewinn von unter CHF 1'000.00

generierten, da er genau wusste, dass diese an jeder Verkaufsstelle ohne

weitere Prüfung ausbezahlt wurden. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt

und der Beschuldigte 1 ist wegen Betrugs schuldig zu sprechen.

3.2.4 Zu klären bleibt schliesslich die Rolle

des Beschuldigten 2 in dieser Sache. Dieser war zwar eindeutig nicht die

treibende Kraft dahinter. Der Beschuldigte 1 sagte von Beginn an aus, dass er

dringend Geld benötigt habe. Wofür ist, wie bereits geschildert, letztlich

nicht von Belang. Der Beschuldigte 1 war es denn auch, der die Quittungen in [seiner

Bar] bezog. Doch der Beschuldigte 2 wusste gemäss Beweisergebnis, dass der

Beschuldigte 1 die Quittungen unrechtmässig erlangt hatte und führte durch das

eigenhändige Einlösen dieser Quittungen selbst Betrugshandlungen aus. Er mag

zwar bei der Planung des Ganzen nicht involviert gewesen sein – etwas Anderes

kann ihm zumindest nicht nachgewiesen werden –, aber dies glich er durch seine

Mitwirkung bei der Tat anschliessend aus; er schloss sich dem Tatplan des

Beschuldigten 1 an. Auch wenn der Beschuldigte 1 der Initiator war, teilten die

beiden Beschuldigten die Tathandlungen bewusst auf zwei Personen auf, wodurch

ihr Handeln leichter verschleiert werden konnte. Das Risiko des Auffliegens war

so viel kleiner, als wenn eine Person allein gehandelt hätte. Gleiches gilt für

die anschliessende Verbringung des Geldes in den Kosovo: Verteilt auf beide

Beschuldigten war die Chance, dass zumindest einer mit dem Geld ans Ziel

gelangt, deutlich höher. Der Beschuldigte 1 führte sodann selbst aus, dass er

den Beschuldigten 2 gebraucht habe, er hätte das nicht alleine einlösen können.

Davon, dass der Beschuldigte 2 mit seinem Tatbeitrag lediglich die Haupttat des

Beschuldigten 1 förderte, kann daher keine Rede mehr sein. Er leistete

wissentlich und willentlich seinen Tatbeitrag, ohne den der Beschuldigte 1 die

Tat – schon aus Zeitgründen – nicht hätte realisieren können. Er ist daher als

Mittäter ebenfalls wegen Betrugs schuldig zu sprechen.

B.

Geldwäscherei

(Anklageziffern 2. [Beschuldigter 1] und 6. [Beschuldigter 2])

1.

Vorhalt

Den beiden Beschuldigten wird

vorgeworfen, sich der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB),

begangen in der Zeit vom 27. Juli 2019 bis zum 28. Juli 2019, in [Ort 6], Post

CH AG, Filiale [Flughafen], schuldig gemacht zu haben, indem die Beschuldigten

in Mittäterschaft Handlungen vorgenommen hätten, die geeignet gewesen seien,

die Ermittlung der Herkunft oder die Einziehung von Vermögenswerten zu

vereiteln, welche, wie sie gewusst hätten oder hätten annehmen müssen, aus

einem Verbrechen herrühren.

Konkret hätten die beiden Beschuldigten

am Postschalter des [Flughafens] mittels Auszahlung von 431 Wetteinsätzen

einen Betrag von insgesamt CHF 264'189.80 bezogen (wobei A.___

CHF 200'000.00 und B.___ [Aliasname] den Rest des Geldes an sich genommen

hätten) und seien am 28. Juli 2019 mit dem betrügerisch erlangten Geld in

den Kosovo geflogen. Dadurch hätten sie die Ermittlung der Herkunft sowie die

Auffindung respektive Einziehung des betrügerisch erlangten Geldes vereitelt.

2.

Sachverhalt und

Beweiswürdigung

An dieser Stelle kann vollumfänglich auf

die vorherigen Ausführungen zum Betrug (III.A.2.) verwiesen werden, die auch

für diesen Vorhalt gelten. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist erstellt.

3.

Rechtliche Würdigung

3.1 Allgemeines

3.1.1 Gemäss Art. 305bis StGB wird

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine

Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die

Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er

weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten

Steuervergehen herrühren.

3.1.2 Strafbar ist die Vereitelungshandlung

als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die Geldwäscherei ist mithin

ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 127 IV 20 E. 3a).

Die strafbare

Handlung liegt in der Vereitelung der Herkunftsermittlung, der Auffindung oder

der Einziehung von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen stammen.

Charakteristisch ist das Bestreben des Täters, die deliktisch erworbenen

Vermögenswerte durch Anonymisierung als legal erscheinen zu lassen, um sie von

einer Beschlagnahme und Einziehung durch die Strafverfolgungsbehörden

fernzuhalten und gleichzeitig durch die Verwischung der «paper trail» d.h. der

zum Täter führenden dokumentarischen Spur, Rückschlüsse auf den Vortäter und

den kriminellen Ursprung der Vermögenswerte zu verhindern. Die Handlung muss

typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden. Sie setzt aber keine

komplizierten Finanztransaktionen und keine erhebliche kriminelle Energie

voraus. Nach der Rechtsprechung kommt selbst einfachsten Tathandlungen die

Eignung zu, die Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln. Als

Vereitelungshandlungen hat die Rechtsprechung qualifiziert das Verstecken von

aus Betäubungsmitteln herrührenden Geldern (119 IV 59 E. 2e), das

Zur-Verfügung-Stellen einer Wohnung als vorübergehendes Versteck für

Drogengelder (6S.702/2000 vom 4. August 2002 E. 2.2.), das Umwechseln von

Bargeld in kleiner Stückelung in grössere Banknoten der gleichen Währung oder den

Umtausch in eine andere Währung, nicht jedoch dessen einfache Einzahlung auf

das dem üblichen Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort oder

den blossen Besitz oder die Aufbewahrung der deliktisch erlangten

Vermögenswerte (122 IV 211 E. 2c). Jeder Transfer von deliktisch erworbenem

Geld ins Ausland ist eine Geldwäschereihandlung, weil dadurch die Einziehung

erschwert wird (Affolter-Eijsten in: Trechsel, Praxiskommentar StGB 2. Auflage,

Art. 305bis StGB N 18). In der Lehre werden zudem falsche Angaben

gegenüber Behörden mit Bezug auf Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen

herrühren, als Geldwäschereihandlungen qualifiziert. Darunter fallen unrichtige

Aussagen bezüglich dem Verbleib deliktisch erlangter Vermögenswerte, der

Herkunft bestimmter Vermögenswerte etc. auf entsprechende Anfragen von

Strafverfolgungsbehörden. Dabei spielt es keine Rolle, ob bereits ein Straf-

oder Ermittlungsverfahren eröffnet worden ist (Niklaus Schmid (Hrsg.):

Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I,

Schulthess Zürich 1998, N 362 zu Art. 305bis StGB).

3.1.3 Nach der Rechtsprechung kann der

Tatbestand auch vom Vortäter selbst erfüllt werden (BGE 124 IV 274 E. 3;

6B_1046/2015 vom 28. April 2016 E. 3.3).

3.1.4 Im Entscheid 6B_209/2010 vom 2. Dezember

2010, E. 6.4 hat das Bundesgericht ausgeführt, dass Ausgangspunkt des

Geldwäschereitatbestandes gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB die Frage

bilde, ob die vorgenommene Handlung im Einzelfall darauf angelegt sei, den

Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf die Vermögenswerte verbrecherischer

Herkunft zu vereiteln. Für die Handlungen des Vernichtens und des Verbrauchs

von Vermögenswerten verbrecherischer Herkunft hat das Bundesgericht dies

bejaht. In den Entscheiden 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011, E. 5.2, sowie

6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 4.3, hat das Bundesgericht zudem die

Barauszahlung von deliktisch erlangtem Geld als Geldwäschereihandlung

bezeichnet.

3.2 Im Konkreten

Nach dem Beweisergebnis haben die beiden

Beschuldigten das am Postschalter des [Flughafens] bezogene Bargeld von

CHF 264'189.80 gemeinsam am 28. Juli 2019 in den Kosovo gebracht. Dazu

versteckten sie das Bargeld «auf Mann» und umgingen eine Deklaration. Das

betrügerisch erlangte Geld wurde damit unrechtmässig ins Ausland verbracht, was

eine Ermittlung der Herkunft und eine Einziehung unmöglich machte. Die beiden

Beschuldigten handelten dabei vorsätzlich. Der Beschuldigte 1 bestritt den

Sachverhalt nicht und beim Beschuldigten 2 ist nach dem Beweisergebnis

erstellt, dass er als Mittäter am Betrug mitwirkte und damit um die Herkunft

des Geldes wusste. Somit wussten beide, dass sie Geld ins Ausland brachten, das

aus einem Verbrechen – dem Betrug – herrührte. Der Tatbestand von Art. 305bis

Ziff. 1 StGB ist zweifellos erfüllt.

C.

Harte

Pornografie (Anklageziffer 3. [Beschuldigter 1])

1.

Vorhalt

Dem Beschuldigten 1 wird von der

Staatsanwaltschaft vorgeworfen, sich der harten Pornografie (Konsum) (Art. 197

Abs. 5 Satz 1 StGB), begangen in der Zeit vom 5. Dezember 2019, 22:28 Uhr

(Zeitpunkt des Empfanges des Videos), bis am 11.

August 2021, zwischen 05:30 Uhr und 06:15 Uhr (Zeitpunkt der Sicherstellung des

Mobiltelefons), an einem unbekannten Ort in der Schweiz sowie in [Ort 1],

[Adresse], [Bar], und evtl. anderswo, schuldig gemacht zu haben, indem er ein

Video, welches sexuelle Handlungen mit einem Tier zum Inhalt hatte (ein Mann

penetriert ein Huhn), auf seinem Mobiltelefon empfangen, durch automatischen

Download auf sein Mobiltelefon heruntergeladen und gespeichert habe (und somit

hergestellt habe) sowie dieses angeschaut und dadurch konsumiert habe. Überdies

habe der Beschuldigte 1 die Videodatei nicht gelöscht, wodurch er diese zum

Eigenkonsum besessen habe.

2.

Sachverhalt und

Beweiswürdigung

2.1 Auf dem Mobiltelefon Samsung Galaxy S10

plus des Beschuldigten 1 wurde nachweislich ein 1:20 Min. dauerndes Video

gefunden, worin ein Huhn von einem Mann penetriert wird (empfangen am 5.

Dezember 2019, 22:28 Uhr; siehe Daten-Disk, AS 062). Der Beschuldigte 1

hat den Besitz des Videos nicht bestritten und bestätigte auch, sich daran zu

erinnern (Einvernahme vom 16. Oktober 2020, AS 87 f.). Weitere Ausführungen

erübrigen sich an dieser Stelle bzw. es kann auf die Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist damit erstellt.

3.

Rechtliche Würdigung

3.1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder

Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische

Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt,

zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 197 Abs. 1

StGB). Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle

Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht

tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben,

konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich

über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 197 Abs. 5

Satz 1 StGB).

3.2 Dass es sich beim vorliegenden Video um

harte Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 StGB handelt

ist unbestritten und offensichtlich. Der Verteidiger des Beschuldigten 1 führte

vor der Vorinstanz lediglich aus, es fehle vorliegend an einem Vorsatz. Der

automatische Download von nicht erbetenen, nicht angeforderten Daten dürfe

nicht als strafbar erklärt werden, ohne dass der Beschuldigte diese überhaupt

willentlich habe erhalten müssen. Der Beschuldigte 1 habe das Video nicht

wissentlich besessen, sondern es schlicht vergessen.

3.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung

ist diesbezüglich klar. So führte das Bundesgericht in seinem Urteil

6B_954/2019 vom 20. Mai 2020 folgendes aus (E. 1.3.3.): «Besitz im Sinne

von Art. 135 Abs. 1bis und Art. 197 Abs. 5 StGB erfordert in

objektiver Hinsicht tatsächliche Sachherrschaft. Strafbar macht sich unter

anderem, wer zunächst unvorsätzlich in den Besitz von verbotenem

pornographischem Material gelangt ist und dieses nach Kenntnisnahme seines Inhalts

weiter aufbewahrt. Die Herrschaftsmöglichkeit an Daten kommt demjenigen zu, der

diese auf seinen Datenträgern gespeichert hat. In subjektiver Hinsicht bedarf

es des Herrschaftswillens. Hinsichtlich der Speicherung mittels technischer

Geräte wird erwartet, der Täter habe Kenntnis um die Funktionsweise und den

Inhalt der Speicherung. Denn wer eine Sache beherrschen will, weiss um ihre

Existenz (vgl. BGE

137 IV 208 E. 4.1 S.

212 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht entschied, das bewusste Belassen von

verbotenen pornographischen Dateien im Cache-Speicher falle unter den

Tatbestand des Besitzes. Es erwog in diesem Zusammenhang, ob ein (ungeübter)

Computer-/Internetbenutzer von der Existenz des Cache-Speichers und den darin

enthaltenen Daten Kenntnis habe, sei nach den konkreten Umständen im Einzelfall

zu entscheiden. Wer um die automatische Speicherung der strafbaren

pornographischen Daten wisse und diese im Nachgang an eine Internetsitzung

nicht lösche, manifestiere dadurch seinen Besitzwillen, selbst wenn er darauf

nicht mehr zugreife (BGE

137 IV 208 E. 4.2.2 S.

214 f.; NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl.

2019, N. 65 ff. zu Art. 135 StGB).»

3.4 Der Einwand des Beschuldigten 1, er habe

das Video schlicht vergessen, ist in Anbetracht der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung unbehelflich. Es muss heutzutage jedem Nutzer eines Smartphones

mit WhatsApp klar sein, dass zugeschickte Dateien ohne anderweitige Einstellung

direkt heruntergeladen und gespeichert werden. Dies kann sodann mittels

einfacher Einstellung verhindert werden. Dies hat der Beschuldigte 1

offensichtlich nicht getan. Wie im vorher zitierten Urteil des Bundesgerichts

gelten dessen Erwägungen bezüglich der Downloads in einen Cache-Speicher auch

für per WhatsApp erhaltene Dateien (E. 1.4.4.). Der Beschuldigte 1 wusste, dass

die verbotene Datei automatisch gespeichert wird und hat dadurch seinen

Besitzwillen manifestiert. Das Gericht sieht keinerlei Anlass, von der klaren

bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, weshalb der Beschuldigte 1

wegen harter Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB zu verurteilen ist.

Im Übrigen hat der Beschuldigte 1 eingestanden, sich das Video angesehen

und dadurch im Sinne des Gesetzes konsumiert zu haben. Dieser Konsum würde für

sich allein bereits für eine Verurteilung wegen harter Pornografie ausreichen.

IV.

Strafzumessung

1. Allgemeines

1.1 Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt das Vorleben,

die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des

Täters. Dabei ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu differenzieren. Bei der

Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise

der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter

gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB

ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die

Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das

Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die

Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf

das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens,

sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe.

1.2 Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.3 Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist der

Täter, der durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt hat, zu der Strafe der schwersten Straftat zu

verurteilen und diese ist angemessen zu erhöhen (Asperationsprinzip). Dabei

darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte

erhöht werden. Das gesetzliche Höchstmass der Strafart ist dabei nicht zu

überschreiten. Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die

Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe im

Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich.

Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip

kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen

Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden

Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58).

1.4 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt das

Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn

eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht

relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung

(ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das

Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der

Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der

bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der

Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches

Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006,

§ 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug

nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli /

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, [Ort 2] 2019,

Art. 42 StGB N 61).

1.5 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen,

die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden

ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht

schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig

beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im

Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei

retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige

Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung

beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt

werden oder nicht (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 S. 115

mit Hinweis). In die hypothetische Gesamtstrafe einzubeziehen sind auch

Dauerdelikte, deren Tathandlung oder -unterlassung über den Zeitpunkt der

Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils im früheren Verfahren andauern (Urteil

des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21.7.2009 E. 3.4.2 mit Hinweis auf Jürg-Beat

Ackermann in: Basler Kommentar, Strafrecht I, damalige 2. Auflage, Art. 49 StGB

N 66; ebenso 4. Auflage, 2019, Art. 49 StGB N 166).

Dem Zweitrichter ist es nicht erlaubt,

im Rahmen retrospektiver Konkurrenz die Grundstrafe aufzuheben und eine

(nachträgliche) Gesamtstrafe für alle Taten auszusprechen. Die Rechtskraft und

Unabänderlichkeit der Grundstrafe umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform.

Zwar hat er sich in die Lage zu versetzen, in der er sich befände, wenn es alle

der Grund- und Zusatzstrafe zu Grunde liegenden Delikte in einem einzigen

Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische

Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die

abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden

Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf

die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen

rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten

auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.1 und 2.4.2).

Beim Vorgehen gilt es zu differenzieren,

ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat

enthalten. Wenn die schwerste Straftat, die sich nach der abstrakten

Strafdrohung bestimmt, in der (rechtskräftigen) Grundstrafe enthalten ist, so

ist die Grundstrafe unverändert zu übernehmen und gilt als Einsatzstrafe. In

der Folge ist zu bestimmen, mit je welchem Anteil der einzelnen zusätzlichen

Strafen diese Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen ist. Liegt umgekehrt der

Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat

zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Von der vom

Zweitrichter auf diese Weise festgesetzten hypothetischen Gesamtstrafe ist

schliesslich die rechtskräftige Strafe des Ersturteils (Grundstrafe) in Abzug

zu bringen. Daraus resultiert die auszufällende Zusatzstrafe.

2. Im Konkreten

2.1 Beschuldigter 1

2.1.1 Zu Beginn der Strafzumessung ist

festzuhalten, dass lediglich der Beschuldigte 1 mit seiner Berufung seine

Strafe anficht, nicht jedoch die Staatsanwaltschaft mit ihrer

Anschlussberufung. Demnach gilt das Verschlechterungsverbot.

Vorliegend

sieht Art. 146 Abs. 1 StGB für den Betrug einen Strafrahmen von bis zu fünf

Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Art. 305bis Ziff. 1 StGB

legt für die Geldwäscherei einen Rahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe und Art. 197 Abs. 1 Satz 1 StGB für Pornografie Freiheitsstrafe

bis zu einem Jahr oder Geldstrafe fest. Es kann vorab festgehalten werden, dass

aufgrund der sich rechtfertigenden Strafhöhe für den Betrug nur eine

Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs

ist auch für die Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Für die

Pornografie kann dagegen eine Geldstrafe ausgefällt werden.

2.1.2 Zuerst ist für den Betrug eine

Einsatzstrafe festzusetzen, die sodann asperationsweise zu erhöhen ist. Der

Beschuldigte 1 hat sich mit dem zu beurteilenden Delikt innert kürzester Zeit –

nämlich zwei Tagen – einen Gesamtbetrag von CHF 264'189.80 unrechtmässig

beschafft, was einen relativ hohen Deliktsbetrag darstellt. Dabei ging der

Beschuldigte 1 planmässig vor und nutzte seinen privilegierten Zugang zum

Swisslos-Terminal für diese Art von Betrug geschickt aus und platzierte nur

Wetten, die einen Gewinn von unter CHF 1'000.00 generierten, um diese an

jeder Verkaufsstelle beziehen zu können. Dadurch missbrauchte er nicht nur das

ihm entgegengebrachte Vertrauen des Swisslos, sondern auch das seiner Ehefrau.

Sodann zog er auch seinen Mittäter, dem Beschuldigten 2, in die Sache hinein

und sie handelten als Mittäter, was ihre Sozialgefährlichkeit erhöhte. Mit ihm

löste er die Wettscheine dann ein und dies nicht an irgendeiner Verkaufsstelle,

sondern sie suchten sich den [Flughafen] an einem Wochenende, einen hoch

frequentierten Ort, aus. Zudem teilten sie sich auf und besuchten die Schalter

jeweils mehrfach, um ihr Vorgehen bestmöglich zu verschleiern. Sodann hatten

sie Ausreden parat, als sie nach den vielen Gewinnquittungen gefragt wurden.

Sie machten sich das System zunutze, dass die Schalterangestellten keine andere

Möglichkeit hatten, als den Gewinn auszuzahlen. Damit hat der Beschuldigte 1

eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Zu

berücksichtigen ist jedoch auch, dass dies nur einen kurzen Zeitraum betraf. Er

handelte dabei direktvorsätzlich. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass

er viel Geld benötigte. Er war sich von Anfang an bewusst, dass keine

Möglichkeit auf eine Rückzahlung bestand. Das Verschulden des Beschuldigten 1

ist noch als leicht einzustufen (unterstes Drittel der Skala), wobei es

angesichts des doch durchdachten Vorgehens und der Höhe der Deliktssumme im

oberen Bereich dieses unteren Drittels anzusiedeln ist. Die Einsatzstrafe ist

unter Berücksichtigung des Strafrahmens deshalb auf 16 Monate festzusetzen.

2.1.3 Diese Einsatzstrafe ist nun für das

Delikt der Geldwäscherei asperationsweise zu erhöhen: Es liegt wiederum der

gleiche Deliktsbetrag, die CHF 264'189.80 vor, der auch hier als hoch zu

gelten hat. Der Beschuldigte 1 brachte das ganze Geld mit seinem Mittäter mit

einem Flug in den Kosovo. Dabei trugen sie das Geld auf sich und «im Sack». Sie

versteckten das Geld damit nicht in ausgeklügelter Form oder trafen andere

Vorkehrungen, um ein Auffinden zu erschweren. Die kriminelle Energie war

deutlich geringer als beim Betrugsdelikt. Es sind weitaus schwerere Delikte

denkbar. Erschwerend kommt aber hinzu, dass der Beschuldigte 1 nicht

allein handelte, sondern sich mit dem Beschuldigten 2 zusammenschloss. Der

Beschuldigte 1 handelte wieder mit direktem Vorsatz, wobei die Beweggründe

identisch sind mit jenen für den Betrug. Das Verschulden ist insgesamt wiederum

leicht (unterstes Drittel). Dabei ist das Verschulden noch knapp im mittleren

Bereich einzuordnen. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zum Betrug ist

praxisgemäss grosszügig zu asperieren und die Einsatzstrafe somit um drei

Monate auf 19 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

2.1.4 Den Akten (insbesondere Befragungen,

Akten und Amtsbericht des Migrationsamts) ist zum Vorleben des Beschuldigten 1

folgendes zu entnehmen: Der Beschuldigte 1 wurde am [Geburtsdatum] im Kosovo

geboren. Er lebt mit seiner Ehefrau, die er im Jahr 1997 ehelichte, in [Ort 1].

Er hat vier Söhne im Kosovo. Der Beschuldigte 1 besuchte im Kosovo die Schule

und anschliessend eine Hotelfachschule. Als Saisonier kam er 1984 erstmals in

die Schweiz. Er hatte in der Folge diverse Stellen inne, bis er 2002 einen

Autounfall erlitt und mehrere Jahre arbeitslos war. Er musste zeitweise mit

Sozialhilfe unterstützt werden und ist mit 50 Verlustscheinen über

CHF 125'989.85, fünf Pfändungen über insgesamt CHF 19'818.85 und

einer eingeleiteten Betreibung über CHF 2'662.60 im Betreibungsregister

verzeichnet (Stand 17. Oktober 2023, AS Migrationsamt [MISA] 568 ff.).

Während der Beschuldigte 1 zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung noch

in einem 50 % Pensum arbeitstätig war, ist er nun seit Sommer 2023 arbeitslos.

Insgesamt gibt sein Vorleben zu keinen Bemerkungen Anlass.

Der Beschuldigte 1 ist im Weiteren

mehrfach vorbestraft und ist im Strafregister wie folgt verzeichnet:

-

Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. Juni 2016: Geldstrafe von 60

Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2

Jahren, wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne

Bewilligung (die Probezeit wurde mit Urteil vom 21. August 2017 um ein Jahr

verlängert)

-

Strafbescheid der

Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 14. Dezember 2016: Busse von

CHF 16'400.00 wegen Übertretung des Spielbankengesetzes

-

Strafbescheid der

Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 21. Juni 2017: Busse von

CHF 10'400.00 wegen Übertretung des Spielbankengesetzes

-

Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 21. August 2017: Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu je CHF 40.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2

Jahren, und Busse von CHF 300.00 wegen grober Verletzung der

Verkehrsregeln

-

Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. Juli 2019: Busse von

CHF 7'000.00 wegen wiederholter Übertretung des Bundesgesetzes betreffend

die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten und Übertretung des Bundesgesetzes zum

Schutz vor Passivrauchen

Die Bussen wurden zufolge Nichtbezahlung

in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt (bedingte Entlassung am 24. Juli 2021).

Zudem wurde der Beschuldigte 1 vier Mal von der Staatsanwaltschaft Solothurn

wegen Übertretungen des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen,

Übertretung des Lebensmittelgesetzes und Ausübung einer Tätigkeit ohne

Bewilligung zu Bussen verurteilt, wobei sämtliche Strafbefehle vom Jahr 2020

datieren. Weiter finden sich in den Akten mehrere Bussen für Verkehrsdelikte.

Es handelt sich bei vielen Verurteilungen um Bagatellen, jedoch ist der

Beschuldigte 1 auch wegen Übertretungen des Spielbankengesetzes vorbestraft.

Seine Vorstrafen sind daher straferhöhend zu berücksichtigen und die

Einsatzstrafe ist um zwei Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

Der Beschuldigte 1 zeigte sich von

Beginn der Untersuchung an geständig und hat seinen eigenen Tatbeitrag nie

bestritten oder geschmälert, im Gegenteil, sprach er immer davon, sogar

CHF 360'000.00 erbeutet zu haben. Er zeigte auch Kooperation und nannte

den Strafbehörden seinen Mittäter, der ohne ihn nicht hätte ausfindig gemacht

werden können. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen.

Aufgrund des Geständnisses und der Kooperation mit den Behörden ist wiederum

eine Milderung der Einsatzstrafe um einen Monat vorzunehmen, womit diese

20 Monate Freiheitsstrafe beträgt.

2.1.5 Im vorliegenden Fall ist eine

fakultative Landesverweisung auszusprechen (siehe nachfolgende Erwägungen

V.2.1.). Diese ist im Rahmen des Sanktionspakets zu berücksichtigen und weist

zweifellos auch einen pönalen Charakter auf. Sie trifft aber vorliegend in

erster Linie nicht den Beschuldigten hart, sondern seine Ehefrau. Für die

Landesverweisung rechtfertigt sich eine Reduktion um zwei Monate auf

18 Monate Freiheitsstrafe. Unter Berücksichtigung des

Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch letztlich bei einer Freiheitsstrafe

von 16 Monaten.

2.1.6 Aufgrund des Verschlechterungsverbots

ist die Strafe bedingt auszusprechen. Die Probezeit ist auf drei Jahre

anzusetzen.

2.1.7 An die Freiheitsstrafe ist im

Erstehungsfall ein Tag Haft (11. August 2020) anzurechnen.

2.1.8 Die Ausführungen der Vorinstanz zur

Bemessung der Geldstrafe für den Tatbestand der harten Pornografie können

bestätigt werden. Das Video zeigt Tierpornografie, wobei explizitere und

schwerwiegendere Darstellungen ohne weiteres möglich sind. Der Beschuldigte 1

sah sich das Video einmalig an und danach nicht mehr. Durch die automatische

Speicherfunktion wurde das Video auf sein Smartphone heruntergeladen, dies ohne

aktives Zutun von Seiten des Beschuldigten 1. Das Verschulden ist im untersten

Bereich einzuordnen. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine Geldstrafe

von 10 Tagessätzen angemessen ist. Die Höhe der Tagessätze ist anhand der

aktuellen finanziellen Situation des Beschuldigten 1 zu bestimmen: Er erzielt

aktuell keinen Lohn und erhält gemäss eigener Aussage auch noch keine

Arbeitslosengelder, sondern lebt mit seiner Ehefrau von deren Einkommen von

rund CHF 3'000.00. Der Tagessatz ist daher auf CHF 30.00

festzusetzen.

2.1.9 Zusammenfassend wird der Beschuldigte 1

damit zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu je CHF 30.00, beides bedingt vollziehbar bei einer

Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

2.2 Beschuldigter 2

2.2.1 Der Beschuldigte 2 wird wegen Betrugs,

Geldwäscherei und rechtswidriger Einreise, alles begangen zwischen ca. dem 25.

Juli und 28. Juli 2019, verurteilt. Er wurde mit Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2022 wegen mehrfacher rechtswidriger

Einreise, mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts, Hausfriedensbruchs, mehrfacher

Sachbeschädigung und mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls zu einer

teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Aufgrund der Schwere

der nun zu beurteilenden Delikte sowie in Anbetracht der Vorstrafen kommt

vorliegend nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Der Beschuldigte 2 liess sich

von Geldstrafen bisher nicht beeindrucken und eine solche wäre angesichts des

fehlenden Aufenthalts in der Schweiz auch uneinbringlich. Aufgrund der

Gleichartigkeit der Strafen ist damit eine Zusatzstrafe zu genannten Urteil vom

24. Oktober 2022 auszufällen. Das schwerste Delikt ist in der bereits

rechtskräftigen Grundstrafe enthalten, da der vorliegend zu beurteilende Betrug

gegenüber dem Diebstahl das weniger schwere Delikt darstellt. Für die

vorliegend zu beurteilenden Delikte ist daher zu asperieren und so die

Zusatzstrafe auszufällen.

2.2.2 Betreffend Betrug ist – wie beim

Beschuldigten 1 ausgeführt – von einem Deliktsbetrag von CHF 264'189.80

und damit einem beträchtlichen Betrag auszugehen. Der Beschuldigte 2 war als

Mittäter an der Einlösung der Wettscheine beteiligt. Der Beschuldigte 1 war die

treibende Kraft und der Kopf hinter der ganzen Sache und der vom Beschuldigten

1 begangene Vertrauensbruch wiegt schwerer, da der Beschuldigte 2 keinen

solchen beging. Der Beschuldigte 2 erhielt nach den Aussagen beider

Beschuldigter keine eigentliche Entlohnung für seine Hilfe, sondern lediglich

CHF 200.00 Benzingeld und Kaffee, wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist.

Dennoch handelte er mit dem Beschuldigten 1 durchdacht, indem sie sich den hoch

frequentierten [Flughafen] an einem Wochenende für die Einlösung aussuchten,

sie verschiedene Mitarbeiter zu verschiedenen Zeiten aufsuchten und eine

Erklärung für allfällige Nachfragen – die Ausrede des Chefs mit den

Mitarbeitern – bereit hatten. Der Beschuldigte 2 handelte ebenfalls

direktvorsätzlich. Insgesamt ist sein Verschulden als leicht (unteres Drittel)

zu qualifizieren, wobei sein Verschulden leichter wiegt als das des

Beschuldigten 1 und sich aufgrund des hohen Deliktsbetrages an der Grenze des

untersten zum mittleren Bereich des unteren Drittels einordnet. Es wäre eine

Einsatzstrafe von acht Monaten angezeigt, die infolge Asperation zu einer

Erhöhung der Grundstrafe von vier Monaten führt.

2.2.3 Zur Geldwäscherei kann zur objektiven

Komponente der Tat auf die vorstehenden Ausführungen zum Beschuldigten 1

verwiesen werden. Die treibende Kraft war auch hier der Beschuldigte 1. Wieder

handelte auch der Beschuldigte 2 direktvorsätzlich. Das Verschulden ist

wiederum im unteren Bereich einzuordnen. Aufgrund des engen sachlichen

Zusammenhangs zum Betrug ist wiederum grosszügig zu asperieren und die

Grundstrafe um zwei Monaten zu erhöhen.

2.2.4 Betreffend die im Berufungsverfahren

nicht mehr bestrittene rechtswidrige Einreise ist festzuhalten, dass der

Beschuldigte 2 einmalig verbotenerweise in die Schweiz einreiste, weshalb die

Strafe für die einmalige rechtswidrige Einreise nicht hoch ausfallen kann. Der

Beschuldigte 2 handelte dabei direktvorsätzlich. Sein Verschulden ist aber noch

als sehr leicht einzustufen. Eine Strafe von zwei Monaten wäre vorliegend

gerechtfertigt, asperiert ist eine Erhöhung der Strafe um einen Monat

angemessen.

2.2.5

Der Beschuldigte 2

lebt im Kosovo, vor seiner Haft in der Schweiz lebte er gemäss den Akten mit

seiner Ex-Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zusammen. Eine besondere

Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich. Das Verhalten des Beschuldigten 2

im Strafverfahren ist neutral zu werten. Zwar war er bezüglich des Einlösens

der Quittungen geständig, darüber hinaus dagegen nicht. Eine besondere

Kooperationsbereitschaft zeigte er nicht. Auch aufrichtige Reue ist nicht

bemerkbar. Dies alles ist daher neutral zu werten. Der Beschuldigte 2 ist in

der Schweiz aber mehrfach im Strafregister verzeichnet:

-

Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 11. Juli 2017: Geldstrafe von

21 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit

von 2 Jahren, und Busse von CHF 300.00 wegen Fälschung von Ausweisen

(Verwarnung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4.

Mai 2018)

-

Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. Mai 2018: Geldstrafe von 60

Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von

2 Jahren, wegen rechtswidriger Einreise und Vergehens gegen das Waffengesetz

-

Urteil des Obergerichts des

Kantons Aargau vom 24. Oktober 2022: Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 8

Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie

Landesverweisung von 10 Jahren wegen mehrfachem, teilweise versuchten,

Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, mehrfachen

rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher rechtswidriger Einreise

Seine Vorstrafen sind nebst dem Urteil, zu dem

vorliegend eine Zusatzstrafe ausgesprochen wird, straferhöhend zu werten. Der

Beschuldigte 2 legte mit seiner wiederkehrenden und teilweise einschlägigen

Delinquenz eine beachtliche Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizer

Rechtsordnung an den Tag. Er ein Einreiseverbot für die Schweiz, reist aber

offensichtlich regelmässig hierher und wird straffällig. Aufgrund dessen ist

die Strafe nochmals um einen Monat zu erhöhen.

2.2.6 Mangels Aufenthaltsstatus und Verbindung

zur Schweiz hat die auszusprechende Landesverweisung für den Beschuldigten 2

keinen pönalen Charakter, der bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre.

2.2.7 Für diese Zusatzstrafe ist dem

Beschuldigten 2 der bedingte Vollzug zu gewähren. Er ist zwar mehrfach

vorbestraft, musste nach dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau aber

erstmals eine – teilweise – unbedingte Freiheitsstrafe vergegenwärtigen. Eine

Schlechtprognose kann nicht bejaht werden. Allerdings ist der Vorinstanz

zuzustimmen, dass die Probezeit in Anbetracht der Vorstrafen auf drei Jahre

festzusetzen ist.

2.2.8 Für den Beschuldigten 2 ergibt sich

somit eine hypothetische Gesamtstrafe von 26 Monaten, abzüglich der Grundstrafe

von 18 Monaten ergibt sich eine Zusatzstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe,

bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren.

V.

Landesverweisung

1. Allgemeines

1.1 Nach Art. 66abis StGB kann

das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen

eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu

einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59 - 61

oder 64 StGB angeordnet wird.

1.2 Die nicht obligatorische

Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips

nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob

das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der

beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die

Interessenabwägung hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8

Ziff. 2 EMRK und damit den Anforderungen an einen Eingriff in das Privat- und

Familienleben zu orientieren. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind

namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung

verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die

Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer

sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als

auch im Heimatland zu berücksichtigen (Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022

E. 6.2; 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1; 6B_1005/2020 vom 22. Dezember

2020 E. 1.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13.

August 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen). Bei der Interessenabwägung ist der

betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates

Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen BGE 146 IV 105 E. 3.4).

Eine Mindeststrafhöhe setzt die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung

nicht voraus (Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1054/2020 vom

30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.3; je mit

Hinweisen). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie gerade in Fällen zur

Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere,

aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar

2022 E. 6.2; 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1; 6B_1054/2020 vom 30.

November 2020 E. 1.1.2; 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1 mit Hinweis).

1.3 Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 f. BV

geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist tangiert, wenn

eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und

tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt

anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne

Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen

(BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten

Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der

Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E.

6.1; Urteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).

Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element

den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E.

5.5.1; Urteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).

In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre

Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte

Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in

einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge

familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für

eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1).

2. Im Konkreten

2.1 Beschuldigter 1

2.1.1 Der Beschuldigte 1 wird wegen Betrugs,

Geldwäscherei und des Konsums von harter Pornografie verurteilt. Während Betrug

nach heute geltendem Recht eine Katalogtat nach Art. 66a lit. f StGB darstellt,

war dies nach zur Tatzeit geltendem Recht noch nicht der Fall. Daher kommt

vorliegend das ältere Recht, das das Mildere darstellt, zur Anwendung und es

ist eine fakultative Landesverweisung zu prüfen.

2.1.2 Den Akten des Migrationsamts sowie den

Befragungen lässt sich Folgendes entnehmen: Der Beschuldigte 1 kam im Kosovo

zur Welt und besuchte dort die Schule sowie eine Hotelfachschule. In die

Schweiz reiste er erstmals im Jahr 1984, im Alter von 18 Jahren ein. Im Jahr

1989 wurde ihm sodann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Der Beschuldigte 1

lebt somit seit 35 Jahren in der Schweiz. Er ist seit 1997 mit einer Schweizer

Staatsbürgerin verheiratet, die Ehe ist kinderlos. Der Beschuldigte 1 hat vier

Söhne mit der gleichen Frau im Kosovo. Diese sind alle volljährig und leben

alle im Kosovo. Gemeinsam mit seinen Söhnen hat der Beschuldigte 1 ein

Haus im Kosovo. Nebst seinen Söhnen mit ihren Familien leben noch weitere

Angehörige im Kosovo und der Beschuldigte 1 reist regelmässig zu Besuchen

dorthin. Der Beschuldigte 1 war in diversen Anstellungen tätig, bis er gemäss

eigenen Angaben nach einem Autounfall nicht mehr arbeiten konnte und in der

Folge arbeitslos war. Sodann arbeitete er in der [Bar]. Von Juli 2021 bis

Sommer 2023 war er in seinem 50 %-Pensum als Chauffeur tätig. Seither geht er

keiner Arbeit mehr nach. Der Beschuldigte 1 musste zeitweise mit Sozialhilfe

unterstützt werden und ist hoch verschuldet. Aus diesem Grund wurde er vom MISA

am 15. November 2023 ermahnt (AS MISA 582 f.). Wirtschaftlich ist der

Beschuldigte 1 nicht integriert. Die Deutschkenntnisse des Beschuldigten 1 sind

nach einem Aufenthalt von über 30 Jahren noch immer beschränkt. Er spricht im

Weiteren Albanisch.

Wie bereits im

Rahmen der Strafzumessung ausgeführt, ist der Beschuldigte 1 mehrfach

vorbestraft und im Strafregister verzeichnet. Die vorliegend zu beurteilenden

Delikte stellen eine neue Stufe an Delinquenz dar. Dabei ging er doch mit einer

gewissen kriminellen Energie vor, indem er seinen privilegierten Zugang zum

Swisslos-Terminal ausnutzte und die Wetten geschickt unter CHF 1'000.00

platzierte. Wie bereits ausgeführt, war auch das Vorgehen am Flughafen

durchdacht. Bei beiden Taten ist der hohe Deliktsbetrag zu beachten. Auch wenn

das Verschulden als leicht qualifiziert wird, so hat der Beschuldigte 1 mit

seinen Taten und in Anbetracht seiner diversen Vorstrafen doch eine erhebliche

Ignoranz gegenüber der Schweizer Rechtsordnung gezeigt. Auch die soziale

Integration ist bereits aufgrund der Delinquenz zu verneinen.

Der

Beschuldigte 1 reist regelmässig zu seinen Söhnen in den Kosovo und anderen

Familienmitgliedern. Er – oder zumindest ein Sohn – besitzt dort auch ein Haus,

in welchem er jeweils wohnt. Er kann auf ein grosses Netz im Heimatland

zurückgreifen. Seine Integration im Kosovo – sowohl wirtschaftlich als auch

sozial – erscheint keineswegs ausgeschlossen, durch sein grosses Umfeld dort,

das ihn unterstützen könnte, sind seine Chancen mehr als intakt. In der Schweiz

lebt die Ehefrau des Beschuldigten 1, mit der er auch zusammenlebt. Der

Beschuldigte 1 kümmert sich nach eigenen Angeben um seine gesundheitlich

angeschlagene Ehefrau. Vor Obergericht gab er an, er fahre sie zu Arztterminen.

Dass er sie darüber hinaus intensiv pflegen müsste, behauptete er aber nicht

und ist auch nicht nachgewiesen. Er lebt seit über 35 Jahren in der Schweiz,

wobei ihm die berufliche Integration höchstens mässig geglückt ist, er mehrfach

straffällig wurde und seine Deutschkenntnisse in Relation mit seiner

Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lassen. Er ist insgesamt in der Schweiz kaum

verwurzelt. Abgesehen von seiner Ehefrau bestehen keine Anknüpfungspunkte, eine

soziale Integration liegt nicht vor. Der Beschuldigte 1 gab vor der Vorinstanz

zu einem möglichen Landesverweis zwar einerseits an, man hätte ihn gleich töten

können, das wäre besser gewesen, einige Sätze später gab er jedoch an, er habe

dort schöne Anknüpfungspunkte und es wäre kein Problem, wenn es sein müsste.

Dann würde er halt gehen, er wolle es ja nicht erzwingen, hierzubleiben. Vor

Obergericht bestätigte er sodann, dass ein Landesverweis für ihn kein Problem

darstelle, lediglich für die Ehefrau, die ihn nicht in den Kosovo begleiten

würde und die er nicht alleine hier lassen möchte. Ein persönliches Interesse

an einem Verbleib in der Schweiz ist aufgrund seiner langen Anwesenheit und

seiner hier lebenden Ehefrau zwar vorhanden, kann aber aufgrund dessen, dass

sich durch die Familie ein grosser Teil seines Lebens bereits heute im Kosovo

abspielt, nicht als gross bezeichnet werden.

2.1.3 Die öffentlichen Interessen an einer

Wegweisung des Beschuldigten 1 sind demgegenüber gewichtig. Der Beschuldigte 1

bezog Sozialhilfe und ist hoch verschuldet. Er wurde diesbezüglich vom MISA

auch bereits ermahnt. Zudem ist er vielfach straffällig geworden. Der

Beschuldigte 1 wurde zwar seit den vorliegend zu beurteilenden Delikten nicht

mehr in diesem Ausmass straffällig, sondern lediglich wegen Bagatellen

(Verkehrsdelikte) zu Bussen verurteilt. Dies ist in Anbetracht des laufenden

Strafverfahrens aber zu relativieren. Zudem fällt auf, dass er nur drei Tage

nach seiner vorläufigen Festnahme vom 11. August 2020 die Bestimmungen

betreffend Passivrauchens – erneut – in seinem Lokal nicht beachtete (AS MISA

529). Er legte damit eine gewisse Unbelehrbarkeit an den Tag. Dies zeigt auch

der Umstand, dass viele der von ihm begangenen Delikte mit dem Betrieb der [Bar]

in Zusammenhang stehen und der Beschuldigte 1 diesbezüglich immer wieder und

einschlägig die Rechtsordnung nicht beachtet hat. Die vorliegenden Delikte des

Betrugs und der Geldwäscherei sind zwar nicht so gravierend wie Gewalt- oder

gar Tötungsdelikte und auch schwerere Vermögendelikte sind ohne Weiteres

denkbar. Dennoch kann seine kriminelle Energie nicht unbeachtet bleiben, nutzte

er doch, um schnell an Geld zu kommen, eine Vorteilssituation geschickt aus,

beschaffte sich dadurch einen hohen Geldbetrag und verfrachtete diesen umgehend

und völlig «ungeniert» direkt in den Kosovo. Eine aussergewöhnliche Situation,

geschweige denn eine Entführung, ist nicht nachgewiesen. In Abwägung aller

Umstände überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des

Beschuldigten 1 deutlich seine persönlichen Interessen an einem Verbleib.

2.1.4 Aufgrund der persönlichen Interessen des

Beschuldigten 1, des leichten Verschuldens und unter Berücksichtigung aller

Umstände rechtfertigt sich eine Landesverweisung für die Minimaldauer von drei

Jahren.

2.1.5 Es ist zudem über die Ausschreibung der

Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) zu befinden. Eine

Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d der

Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.

Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener

Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung] im SIS darf

gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten

Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit,

Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung der

Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer

Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht)

beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben,

wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder

Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des

betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann

der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer

Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem

Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen

sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat,

oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet

eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung). Eine

Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung

nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des

Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der

Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu

prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS

immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2

SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS

(Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8.4.2020 E. 3.2.2).

Der

Beschuldigte 1 wird vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten

verurteilt. Genauso wie ein deutlich überwiegendes Interesse an seiner

Wegweisung aus der Schweiz besteht, besteht auch ein grosses Interesse an

seiner Fernhaltung der anderen Schengen-Staaten. Im Übrigen leben die

Verwandten des Beschuldigten 1 überwiegend im Kosovo und er erklärte vor

Obergericht, dass er nicht in andere Staaten als den Kosovo reise. Die

Landesverweisung ist daher im SIS auszuschreiben.

2.2 Beschuldigter 2

2.2.1 Auch beim Beschuldigten 2 ist aufgrund

der vorliegenden Delikte eine fakultative Landesverweisung zu prüfen. Der

Beschuldigte 2 wurde bereits mit Urteil des Obergerichts Aargau vom

24. Oktober 2022 rechtskräftig zu einer Landesverweisung von 10 Jahren

verurteilt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung bei der Anordnung von mehreren Landesverweisungen nicht das

Kumulations-, sondern das Absorptionsprinzip zur Anwendung gelangt. Das heisst,

dass die im Zeitpunkt des neuen Urteils weniger lange dauernde in der längeren

Landesverweisung aufgeht (BGE 146 IV 311 S. 319, E. 3.7).

2.2.2 Den Akten lässt sich zum Beschuldigten 2

folgendes entnehmen: Er wurde am [Geburtsdatum] im Kosovo geboren und hat dort

die Grundschule besucht. Von 1994 bis 1998 lebte er in der Schweiz, bevor er

diese wieder in Richtung Kosovo verliess. Er arbeitet als Plattenleger. Der

Beschuldigte 2 ist verheiratet und hat zwei Kinder. In der Schweiz verfügt der

Beschuldigte 2 über keinen Aufenthaltstitel bzw. sogar ein Einreiseverbot und

auch über keine engen Beziehungen. Ein persönliches Interesse ist daher nicht

vorhanden. Demgegenüber steht ein grosses öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung.

Die Tat ging zwar in erster Linie vom Beschuldigten 1 aus, jedoch fungierte der

Beschuldigte 2 als Mittäter. Die hohe Deliktsumme ist denn auch nicht

kleinzureden, auch wenn das Verschulden noch leicht blieb. Ins Gewicht fallen

die Vorstrafen des Beschuldigten 2, die betreffend Einreise und Aufenthalt

mehrfach einschlägig sind. Der Beschuldigte 2 lässt sich auch von einem

Einreiseverbot offenkundig nicht abhalten, immer wieder und auch für längere

Zeit in die Schweiz einzureisen. Sodann wird er immer wieder straffällig, wenn

er sich hier aufhält. Der Beschuldigte 2 ist auch mit drei Aliasnamen

registriert. Er kann als Kriminaltourist bezeichnet werden und das Interesse

der Öffentlichkeit an einer Fernhaltung solcher ist sehr gross. Sie überwiegen

eindeutig die nicht vorhandenen Interessen des Beschuldigten 2, weshalb eine

fakultative Landesverweisung auszusprechen ist.

2.2.3 Die Dauer der Landesverweisung ist auf

fünf Jahre festzusetzen. Dies rechtfertigt sich in Anbetracht der nicht

vorhandenen Beziehungen zur Schweiz, der – teilweise einschlägigen – Vorstrafen

des Beschuldigten 2, seiner Unbelehrbarkeit sowie der deutlich zum Ausdruck

gebrachten Ignoranz gegenüber dem hiesigen Rechtssystem.

2.2.4 Die Landesverweisung ist auch im SIS

auszuschreiben. Der Beschuldigte 2 lebt und arbeitet im Kosovo und aufgrund des

hohen Interesses an seiner Fernhaltung stellt er auch für die übrigen

Schengen-Staaten eine Gefahr dar.

VI.

Beschlagnahme

An dieser Stelle kann auf die

allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz (VI.1.) verwiesen werden. Da der

Schuldspruch wegen harter Pornografie bestätigt wird, ist auch die Einziehung

des Samsung Galaxy S10 Plus des Beschuldigten 1 zu bestätigen. Dieses wurde

unbestrittenermassen zur Erfüllung des Tatbestandes verwendet, weshalb das

Handy gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB zwingend einzuziehen ist. Weitere Erwägungen

erübrigen sich.

VII.

Zivilforderungen

Das vorinstanzliche Urteil wird

vorliegend bestätigt, womit unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots

der vorinstanzliche Entscheid auch im Zivilpunkt zu bestätigen ist.

VIII.

Ordnungsbusse

1. Wer von einer Strafbehörde vorgeladen

wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert

ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde

unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und

soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Wer einer Vorladung von

Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht

oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies

polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4 StPO).

Die

Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand

verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis

zu 1'000.00 Franken bestrafen (Art. 64 Abs. 1 StPO).

2. Mit Vorladung vom 5. Januar 2024 –

zugestellt am 8. Januar 2024 – wurde der Beschuldigte 2 auf den 12. März 2024

ordentlich zur Berufungsverhandlung vor der Strafkammer des Obergerichts

vorgeladen. Gemäss mündlicher Auskunft des amtlichen Verteidigers des

Beschuldigten 2 an der Berufungsverhandlung sei der Beschuldigte 2 nicht

bereit, in die Schweiz zu kommen. Er habe das Kapitel in der Schweiz

abgeschlossen. Das Gericht wies das mit dieser Begründung anlässlich der

Berufungsverhandlung gestellte Dispensationsgesuch in der Folge ab, da es nicht

im Belieben des Beschuldigten liegt, einer Vorladung zu folgen.

Der

Beschuldigte 2 ist nicht zur Berufungsverhandlung erschienen. Eine Begründung

oder Belege für die Absenz wurden keine vorgebracht bzw. eingereicht. Es

rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 205 Abs. 4

StPO eine Ordnungsbusse aufzuerlegen. Ermessensweise ist diese auf CHF 100.00

festzulegen.

IX.

Kosten

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der

Entscheid der Vorinstanz betreffend Verfahrenskosten wie auch betreffend die

Entschädigungen der amtlichen Verteidiger zu bestätigen.

2.1 Beide Beschuldigten unterliegen mit

ihren Berufungen vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit einer

Urteilsgebühr von CHF 6'000.00 total CHF 6'550.00, haben demnach sie

zu tragen, dies je hälftig.

2.2 Der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten 1, Rechtsanwalt Marc Aebi, macht für das Berufungsverfahren einen

Aufwand von 14.66 Stunden geltend, was angemessen ist. Der Verteidiger verbucht

im Voraus vier Stunden für die Berufungsverhandlung, was zwar länger ist, als

diese tatsächlich dauerte (2.5 Stunden), sich jedoch mit der Zeit für die

mündliche Urteilseröffnung sowie dem Anfahrtsweg von Grenchen nach Solothurn

ausgleicht. Seine Entschädigung ist damit auf CHF 3'123.75 (14.66 Stunden

à CHF 190.00, Auslagen von CHF 109.80 und MwSt. von CHF 228.55)

festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen.

Vorbehalten bleibt dabei der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1

erlauben.

2.3 Der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten 2, Rechtsanwalt Stefan Galligani, macht für das

Berufungsverfahren einen Aufwand von 18.67 Stunden geltend, was für das

vorliegende Verfahren überhöht ist. So verbucht der Verteidiger 11 Stunden für

die Ausarbeitung des Plädoyers, was sich als deutlich zu viel erweist, weshalb

davon drei Stunden zu kürzen sind. Auch der Verteidiger des Beschuldigten 2

notierte im Voraus vier Stunden für die Verhandlung. Trotz seiner

Nichtteilnahme an der mündlichen Urteilseröffnung entspricht auch dies in

Anbetracht seines weiteren Weges nach Schöftland der tatsächlich aufgewendeten

Zeit. Somit sind Rechtsanwalt Galligani 15.67 Stunden zu vergüten. Der

Verteidiger rechnet in seiner Honorarnote mit falschen Stundenansätzen: Für die

Aufwände im Jahr 2023 macht er einen Ansatz von CHF 180.00 geltend, für jene im

Jahr 2024 sodann CHF 200.00. Der für die amtliche Verteidigung gewährte

Stundenansatz beträgt jedoch – seit dem 1. Januar 2023 – CHF 190.00

(gemäss Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022

[BVB.2022.111, einsehbar unter

https://so.ch/gerichte/gerichtsverwaltung/reglemente/] beträgt der

Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger

und unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates ab

1. Januar 2023 CHF 190.00 statt bisher CHF 180.00 [§ 158 Abs. 3 Gebührentarif]). Demnach sind alle seine Aufwände mit CHF 190.00 pro

Stunde zu vergüten. Im Weiteren hat der Verteidiger für Kopien jeweils CHF 0.70

berechnet, es werden aber jeweils CHF 0.50 vergütet (§ 158 Abs. 5 Gebührentarif). Daraus ergibt sich eine Entschädigung von CHF 3'397.10

(15.67 Stunden à CHF 190.00, Auslagen von CHF 47.00 und MwSt. von

CHF 251.90). Zufolge amtlicher Verteidigung ist sie von Staat zu bezahlen,

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2

erlauben.

Demnach wird in Anwendung von Art. 34,

Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 51, Art. 66abis,

Art. 69, Art. 146 Abs. 1, Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6, Art. 305bis

Ziff. 1 StGB, Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 122

ff., Art. 135, Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1, Art. 267, Art. 398 ff.

und Art. 416 ff. StPO erkannt:

I.

1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer I./1. des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 25. April 2023 (Urteil der

Vorinstanz) wird das Verfahren gegen A.___ wegen Nichtanzeige eines Fundes,

angeblich begangen am 27. Juli 2019, ohne Ausscheidung von

Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung infolge Verjährung

eingestellt [Vorhalt Anklageziffer 4.].

2.

A.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a) Betrug, begangen in der Zeit vom

27. Juli 2019 bis zum 28. Juli 2019 [Vorhalt Anklageziffer 1.];

b) Geldwäscherei, begangen am 28. Juli

2019 [Vorhalt Anklageziffer 2.];

c) harte Pornografie, begangen in der Zeit

vom 5. Dezember 2019 bis am 11. August 2020 [Vorhalt Anklageziffer

3.].

3.

A.___ wird

verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von

16 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von

3 Jahren;

b) einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen

zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer

Probezeit von 3 Jahren.

4. A.___ wird im Erstehungsfall 1 Tag

Haft (11. August 2020) an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5. A.___ wird für drei Jahre des Landes

verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS)

ausgeschrieben.

II.

1. B.___ hat sich gemäss rechtskräftiger

Ziffer II./1.c des Urteils der Vorinstanz der rechtswidrigen Einreise, begangen

in der Zeit zwischen ca. 25. Juli 2019 und 27. Juli 2019

[Anklageziffer 7.], schuldig gemacht.

2.

B.___ hat sich im

Weiteren wie folgt schuldig gemacht:

a) Betrug, begangen in der Zeit vom

27. Juli 2019 bis zum 28. Juli 2019 [Vorhalt Anklageziffer 5.],

b) Geldwäscherei, begangen am 28. Juli

2019 [Vorhalt Anklageziffer 6.].

3. B.___ wird – als Zusatzstrafe zum Urteil

des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2022 – verurteilt zu

einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei

einer Probezeit von 3 Jahren.

4. B.___ wird für die Dauer von fünf Jahren

des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener

Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

5. B.___ wird wegen unentschuldigten

Fernbleibens von der Hauptverhandlung vom 12. März 2024 zu einer Ordnungsbusse

von CHF 100.00 verurteilt.

III.

1.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer III./1. des Urteils der Vorinstanz werden folgende mit

Beschlagnahmeverfügung vom 5. Mai 2022 beschlagnahmten Gegenstände eingezogen

und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn,

Fachbereich Asservate, zu vernichten:

Objekt Aufbewahrungsort

- 42 Swisslos-Rubellose,

aufgerubbelt Polizei Kanton Solothurn, Asservate

- 1 Mobiltelefon, Samsung

Galaxy S10 Plus Polizei Kanton Solothurn, Asservate

2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer III./2.

des Urteils der Vorinstanz ist das mit Beschlagnahmeverfügung vom 5. Mai 2022

beschlagnahmte Notebook, HP Compaq 6730 (sichergestellt in der [Bar]), nach

Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich

Asservate, dem/der Berechtigten auf entsprechendes Verlangen hin herauszugeben.

Ohne ein solches Begehren wird das Notebook 3 Monate nach Eintritt der

Rechtskraft des Urteils durch die Polizei vernichtet, evtl. verwertet, wobei

ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und

Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.

IV.

A.___ hat der SWISSLOS

Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft CHF 264'189.80 als

Schadenersatz zu bezahlen. Darüberhinausgehend wird die Zivilforderung auf den

Zivilweg verwiesen.

V.

1. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

V./1. des Urteils der Vorinstanz wurde die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, für das erstinstanzliche

Verfahren auf CHF 11'689.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

2. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, wird für das Berufungsverfahren

auf CHF 3'123.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

von A.___ erlauben.

3. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

V./3. des Urteils der Vorinstanz wurde die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Stefan Galligani, für das erstinstanzliche

Verfahren auf CHF 7'118.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

4. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Stefan Galligani, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 3'397.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt

und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

5. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total

CHF 4'700.00, haben A.___ und B.___ je zur Hälfte (je CHF 2'350.00)

zu bezahlen.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 6'550.00, tragen die

Beschuldigten A.___ und B.___ je zur Hälfte (CHF 3'250.00).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Schmid

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_427/2024 vom 2. Dezember

2024 bestätigt.