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Entscheid

STBER.2023.63

versuchter Diebstahl, geringfügiger Diebstahl, Übertretung nach Art. 19a des BetmG

17. Juli 2024Deutsch90 min

ausgerückte Patrouille stellte fest, dass der Ladendetektiv mit dem mutmasslichen

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 17. Juli 2024

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Marti

Oberrichter Rauber

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Berufungsklägerin

gegen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Konrad Jeker,

Beschuldigter

und Anschlussberufungskläger

betreffend versuchter

Diebstahl, geringfügiger Diebstahl, Übertretung nach Art. 19a des BetmG

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

1. B.___, a.o. Staatsanwalt für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Berufungsklägerin;

2. A.___, Beschuldigter und

Anschlussberufungskläger;

3. Konrad Jeker, Rechtsanwalt, amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten und Anschlussberufungsklägers;

4. C.___, Zeuge, auf 08:30 Uhr;

5. D.___, Zeugin, auf 09:00 Uhr;

6. E.___, Zeuge, auf 09:15 Uhr;

7. F.___, Zeuge, auf 09:30 Uhr;

8. G.___, Zeuge, auf 09:45 Uhr;

9. Mutter des Beschuldigten, als Zuhörerin

auf der Tribüne.

In Bezug auf die behandelten Vorfragen,

die vorgenommenen Verfahrenshandlungen, die durchgeführten Einvernahmen sowie

die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das

separate Protokoll der Hauptverhandlung vom 17. Juli 2024, die Einvernahmeprotokolle,

die Tonbandaufnahmen und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Im Rahmen der Parteivorträge stellen und

begründen die Parteien die folgenden Anträge:

a.o. Staatsanwalt B.___ für die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn als Anklägerin und Berufungsklägerin:

1. A.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne

des Strafbefehls vom 4. Februar 2022 wegen versuchten Diebstahls (Ziff.

1.1.), geringfügigen Diebstahls (Ziff. 1.3.) und Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes (Ziff. 1.4.).

2. A.___ sei zu verurteilen zu:

­

einer Geldstrafe von

20 Tagessätzen à CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei

Jahren;

­

einer

Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 150.00, unter Anordnung einer

Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen im Falle der Nichtbezahlung.

3. Die Verfahrenskosten, inklusive der

Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren, seien A.___ zur Bezahlung

aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Konrad Jeker als amtlicher Verteidiger des

Beschuldigten und Anschlussberufungsklägers:

1. A.___ sei von Schuld und Strafe

freizusprechen, soweit das Verfahren nicht einzustellen ist.

2. A.___ seien die Kosten der privaten

Verteidigung zu ersetzen.

3. Die Kosten des Verfahrens inklusive der

Kosten für die amtliche Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 4. Februar 2022

verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Anklägerin und

Berufungsklägerin, nachfolgend nur noch mit Staatsanwaltschaft bezeichnet) A.___

(Beschuldigter und Anschlussberufungskläger, nachfolgend nur noch als

Beschuldigter bezeichnet) wegen versuchten Diebstahls, mehrfachen

unberechtigten Verwendens eines Fahrrades, geringfügigen Diebstahls und

Übertretung nach Art. 19a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die

psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG, SR 812.121) zu einer

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von drei Jahren sowie einer Busse von CHF 400.00, bei Nichtbezahlung

ersatzweise zu vier Tagen Freiheitsstrafe. Des Weiteren wurden ihm die Verfahrenskosten

von total CHF 605.00 auferlegt (Akten des Richteramtes Solothurn-Lebern [S-L] 0/5 – 0/7). Der Strafbefehl wurde dem

Beschuldigten am 14. Februar 2022 zugestellt (Empfangsbescheinigung in den

Akten der Staatsanwaltschaft, unpaginiert).

2. Mit Einsprache vom 17. Februar 2022

erhob der Beschuldigte, vertreten durch seinen (damals noch privaten)

Verteidiger Rechtsanwalt Konrad Jeker, frist- und formgerecht Einsprache (Akten

der Staatsanwaltschaft, unpaginiert).

3. Mit Überweisung der

Staatsanwaltschaft vom 11. Juli 2022 wurde die vorliegende Sache zusammen mit

den Akten dem zuständigen Richteramt Solothurn-Lebern zur Beurteilung

überwiesen (S-L 0/1 – 0/4).

4. Am 24. April 2023 fällte der a.o.

Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern nach durchgeführter mündlicher

Hauptverhandlung (S-L 031 ff.) folgendes Urteil (S-L 039 ff. [Dispositiv] bzw.

S-L 051 ff. [begründetes Urteil]):

«

1. A.___ wird wie folgt freigesprochen:

a) versuchter Diebstahl, angeblich begangen

am 21. Oktober 2021 (Vorhalt Ziff. 1.1. des Strafbefehls),

b) mehrfaches unberechtigtes Verwenden

eines Fahrrades, angeblich begangen am 21. Oktober 2021 (Vorhalt Ziff.

1.2. des Strafbefehls),

c) Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen vor und festgestellt am 21.

Oktober 2021 (Vorhalt Ziff. 1.4. des Strafbefehls).

2. A.___ hat sich des geringfügigen

Diebstahls, begangen am 2. Dezember 2021, schuldig gemacht.

3. A.___ wird zu einer Busse von CHF

100.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag verurteilt.

4. Folgende im Verfahren gegen A.___

sichergestellte Gegenstände (beide aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,

FB Asservate) werden den Berechtigten nach Rechtskraft des Urteils auf

entsprechendes Verlangen hin herausgegeben:

a) Fahrrad Ghost AMR (Fahrgestell-Nr. […])

schwarz

b) Winkel-/Trennschleifmaschine Einhell

TE-AG 18/115 Li rot

Ohne ein solches Begehren werden die

Gegenstände 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei

vernichtet, evtl. verwertet, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach

Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.

5. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Konrad Jeker, wird zulasten des Staates Solothurn eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 2'076.20 (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Dieser Betrag wird mit der Busse und dem

von A.___ zu bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten gemäss Ziff. 6 hiernach

verrechnet, womit durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft

des Urteils noch CHF 1'794.20, im Falle eines Rechtsmittelverzichts CHF

1'814.20 auszubezahlen sind.

6. Die Kosten des Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 1'820.00, sind zu 1/10

(CHF 182.00) durch A.___ und zu 9/10 (CHF 1'638.00) durch den Staat

Solothurn zu übernehmen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine

Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich

die Urteilsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten

CHF 1'620.00 und der durch A.___ zu begleichende Verfahrenskostenanteil

CHF 162.00 betragen.»

5. Am 4. Mai 2023 meldete

die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von

Solothurn-Lebern vom 24. April 2023 die Berufung an (S-L 047).

6. Nachdem den Parteien am

14. August 2023 das begründete Urteil zugestellt wurde (S-L 071 f.), erklärte

die Staatsanwaltschaft am 1. September 2023 die Berufung (Akten des

Obergerichts [OGer] 003 f.). Unter anderem wurde die Beschränkung des

Verfahrens auf die Frage der Kassation beantragt (a.a.O., Ziff. 3).

Eventualiter seien D.___, C.___, E.___, F.___ (Polizei Kanton Solothurn) und G.___

(Polizei Stadt Solothurn) als Zeugen zu befragen (a.a.O., Ziff. 4).

7. Am 4. September 2023

erklärte der Beschuldigte die Berufung (OGer 006).

8. Da sich seitens des

Beschuldigten keine Berufungsanmeldung in den Akten befand, wurde ihm mit

Verfügung vom 5. September 2023 durch das Berufungsgericht das rechtliche Gehör

gewährt (OGer 007 f.). Die Verfahrensleitung stellte dem Berufungsgericht den

Antrag, in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO nicht auf die Berufung des

Beschuldigten einzutreten (a.a.O., Ziff. 4 und Ziff. 5).

9. Mit Eingabe vom 26.

September 2023 liess der Verteidiger dem Gericht mitteilen, dass der

Beschuldigte die Berufung tatsächlich nicht angemeldet habe, resp. dass die

Berufungserklärung vom 4. September 2023 auf einem Missverständnis beruhe. Mit

demselben Schreiben erhob der Beschuldigte zugleich die Anschlussberufung. Des

Weiteren führte der Beschuldigte aus, es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob auf die

Berufung der Staatsanwaltschaft eingetreten werden könne, da diese teilweise

widersprüchlich sei; eine Kassation sei bei Teilanfechtung, wie sie vorliegend

gegeben sei, ausgeschlossen. Da noch nicht klar sei, ob das Berufungsgericht

überhaupt ein Beweisverfahren durchführe, werde vorläufig auf Beweisanträge

verzichtet (s. zum Ganzen OGer 010 f.).

10. Am 17. Oktober 2023

fällte das Obergericht den Beschluss, auf die Berufung des Beschuldigten nicht

einzutreten (OGer 016 ff., Ziff. 1). Es stellte fest, dass das

Berufungsverfahren mit der Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin und A.___

als Beschuldigter und Anschlussberufungskläger weitergeführt wird (a.a.O.,

Ziff. 2). Es wurden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet

(a.a.O., Ziff. 3).

11. Mit Schreiben vom 24.

Oktober 2023 teilte die Staatsanwaltschaft gestützt auf die Verfügung des

Instruktionsrichters vom 17. Oktober 2023 mit, am gestellten Antrag auf

Kassation und Rückweisung an die erste Instanz festzuhalten (OGer 015 und OGer 022).

Von Seiten der Staatsanwaltschaft werde als zulässig erachtet, die nicht

angefochtenen Punkte (Freispruch gemäss Ziff. 1 lit. b und Schuldspruch gemäss

Ziff. 2 des Urteildispositivs) von der Kassation auszunehmen.

12. Mit Beschluss vom 3.

Januar 2024 wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Rückweisung der Sache

an die Vorinstanz abgewiesen (OGer 025 ff., Ziff. 1), wobei über die

Kostenfolge des Beschlusses im Endentscheid zu befinden sei (a.a.O.,

Ziff. 2).

13. Mit Verfügung vom 10.

Mai 2024 wurden die Parteien sowie die von der Staatsanwaltschaft beantragten

Zeugen zur Verhandlung vor das Berufungsgericht auf den 17. Juli 2024

vorgeladen (OGer 032 f.).

14. Gestützt auf die

jeweiligen Aktengesuche wurde den Parteien am 3. Juni 2024 (Beschuldigter)

resp. am 13. Juni 2024 (Staatsanwaltschaft) die Akten zugestellt (OGer 056 und

OGer 061).

15. Da der Beschuldigte

innert ihm gesetzter Frist dem Obergericht keine Einkommens- und

Steuerunterlagen gemäss Ziff. 4 der Verfügung vom 10. Mai 2024 eingereicht

hatte, wurden die Steuerunterlagen am 21. Juni 2024 von Amtes wegen eingeholt

(OGer 069 f.). Diese gingen beim Gericht am 26. Juni 2024 ein und wurden

gleichentags den Parteien weitergeleitet (OGer 072 ff. und OGer 099).

16. Mit Eingabe vom 16.

Juli 2024 (Eingang gleichentags beim Obergericht) teilte Rechtsanwalt Konrad

Jeker der Verfahrensleitung mit, dass sein Mandat als erbetener Verteidiger

beendet sei. Er beantragte, auf den Zeitpunkt des Eingangs des vorliegenden Gesuchs

als amtlicher Verteidiger eingesetzt zu werden (OGer 100). Mit Verfügung vom

16. Juli 2024 wurde Rechtsanwalt Konrad Jeker antragsgemäss noch gleichentags

als amtlicher Verteidiger eingesetzt (OGer 101).

17. Am 17. Juli 2024 fand

die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt (OGer 102 ff.).

II. Anwendbares Recht

1. Per 1.

Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung

(SR 312.0, StPO) in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung

betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht

vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision

geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO

sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,

nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren

hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten

dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht,

von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

2. Die

Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie

diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler

Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 StPO Folgendes

fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni

2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448

StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen

der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2).

Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht,

ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als

Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist,

dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision

sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die

Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher

zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die

Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das

damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen

die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und

nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448

Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das

alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten

der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende

Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen

hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3

nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die

URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde

benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen

wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3

nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste.

Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen

erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass

bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht

ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass

für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem

Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren

StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit

Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme

von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in

allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann

auch Art. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) herangezogen

werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt,

wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die

entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat

demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art.

448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue

Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit

gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die

nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren

sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet,

wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen

Bestimmung) gefällt worden ist.

Für den

vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem

1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.

III. Vorfrage der Gültigkeit des Strafbefehls

vom 4. Februar 2022

1. Anlässlich der mündlichen

Berufungsverhandlung vom 17. Juli 2024 stellte der Beschuldigte sowohl

vorfrageweise wie auch im Rahmen des Parteivortrages den Antrag, das Verfahren sei

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich einzustellen. Gemäss

neuster Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 148 IV 445 sei der

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2022 ungültig. Dies, weil er

lediglich einen Faksimile-Stempel der Unterschrift des fallführenden

Staatsanwaltes H.___ trage, so wie es der Praxis der Staatsanwaltschaft entspreche

resp. zumindest früher einmal entsprochen habe. Werde das Verfahrensprotokoll

konsultiert, erkenne man denn auch, dass der Strafbefehl nicht durch

Staatsanwalt H.___, sondern durch eine Person mit dem Kürzel «[…]» ausgestellt

worden sei. Diese Person habe den Strafbefehl erstellt und ihn mit dem Stempel

von Staatsanwalt H.___ versehen. Die Überweisung an das zuständige Richteramt

vermöge den Mangel nicht zu heilen. Diese stamme von a.o. Staatsanwalt B.___

und damit wiederum von einer anderen Person. Es fehle somit an einer gültigen

Anklage und entsprechend an einer positiven Verfahrensvoraussetzung. Eine

Rückweisung sei zwar theoretisch denkbar; eine solche sei aber schon aus

Opportunitätsgründen nicht angezeigt.

2. Gemäss Staatsanwaltschaft handelt es

sich bei der Person mit dem Kürzel «[…]» um eine Sekretärin der

Staatsanwaltschaft. Sei ihr Kürzel im Journal vermerkt, dann einzig deshalb,

weil sie den Versand koordiniert habe. Sie sei nicht in die Erstellung des

Inhalts des Strafbefehls involviert gewesen. Für den Strafbefehl verantwortlich

sei ausschliesslich Staatsanwalt H.___.

3. Die Verteidigung beruft sich auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 148 IV 445. Dieser hält Folgendes

fest:

«Regeste:

Art. 353 Abs. 1 lit. k

und Art. 80 Abs. 2 StPO; auch beim Erlass eines Strafbefehls stellt die

persönliche handschriftliche Unterschrift ein formelles Gültigkeitserfordernis

im Sinne der Rechtssicherheit dar. Das Anbringen eines

"Faksimile-Stempels" statt der handschriftlichen Unterschrift bietet

keine ausreichende Gewähr dafür, dass der ausgefertigte Strafbefehl inhaltlich

und formell mit jenem Entscheid übereinstimmt, der von der Staatsanwaltschaft

gefasst worden ist. Solches vermag einzig die eigenhändige Unterschrift der

zuständigen Staatsanwältin zu bestätigen (E. 1.3.1-1.4.1).

Ein bloss mit einem

Faksimile-Stempel versehener Strafbefehl ist nicht nichtig; er leidet an einem

Formmangel. Bisherige Rechtsprechung in vergleichbaren Konstellationen (E.

1.4.2). Beruht das Fehlen der eigenhändigen Unterschrift des Strafbefehls auf

einer eigentlichen Praxis, vermag die von der zuständigen Staatsanwältin

eigenhändig unterzeichnete Überweisungsverfügung den Formmangel des

Strafbefehls nicht zu heilen (E. 1.5.1). Von einer Heilung kann namentlich nur

dann ausgegangen werden, wenn die durch die zuständige Staatsanwältin

erforderliche handschriftliche Unterzeichnung versehentlich unterblieben ist

(E. 1.5.2 und 1.5.3).»

Unter Verweis auf das Urteil des

Bundesgerichts 6B_845/2015 vom 1. Februar 2016 und unter detaillierter

Darlegung der in Art. 80 Abs. 2 StPO und Art. 353 Abs. 1 StPO

aufgestellten Grundsätze hielt das Bundesgericht fest, als

Gültigkeitserfordernis werde verlangt, dass aus dem Strafbefehl hervorzugehen

habe, wer ihn erlassen habe. Die blosse Unterschrift könne nicht delegiert

werden; Aussteller und Unterzeichner müssten identisch sein (a.a.O., E. 1.3.3).

Den in der damaligen Beschwerdeantwort vorgebrachten Ausführungen der

Beschwerdegegnerin, wonach im Bereich des Massengeschäfts vom Erfordernis der

Eigenhändigkeit der Unterschrift abgewichen werden dürfe, könne angesichts der

bisher im Zusammenhang mit der Unterzeichnung von Entscheiden, Strafbefehlen

und Eingaben an die Behörden ergangenen Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Mit

der Unterschrift auf dem Strafbefehl werde kenntlich gemacht, wer Aussteller

derselben ist, wer diesen mithin erlassen und damit einhergehend über Schuld

und Strafe entschieden habe. Die eigenhändige Unterschrift bezeuge, dass der

Strafbefehl dem tatsächlichen Willen des ausstellenden Staatsanwaltes

entspreche. Mithin erkläre auch der Unterzeichner eines Strafbefehls die

Übereinstimmung von dessen Inhalt mit dem von ihm gefassten Entscheid und

zugleich die formelle Richtigkeit der Ausfertigung. In diesem Sinne stelle die

persönliche handschriftliche Unterschrift auch beim Erlass eines Strafbefehls

ein formelles Gültigkeitserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit dar

(a.a.O., E. 1.4.1 unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_845/2015

vom 01.02.2016 und weitere Literatur). Mit dem Erfordernis der eigenhändigen

Unterschrift auf dem Strafbefehl würden denn auch keine strengeren

Formvorschriften ausgestellt, als an eine direkte Anklageschrift ohne

vorgängigen Strafbefehl oder an andere Eingaben von anderen Parteien, die

ebenfalls handschriftlich zu unterzeichnen seien. Ergänzend sei zu

berücksichtigen, dass der mit Art. 353 Abs. 1 StPO definierte Inhalt des

Strafbefehls durch dessen Doppelfunktion als allfälliger Anklageersatz im Falle

einer Einsprache (Art. 356 Abs. 1 StPO) aber auch als rechtskräftiges

Urteil beim Verzicht auf eine Einsprache (Art. 354 Abs. 3 StPO) bestimmt werde.

Der Strafbefehl habe mithin alle Punkte zu regeln, die üblicherweise

Bestandteil eines Strafurteils seien. Diese seien in Art. 353 Abs. 1 lit. a – k

StPO detailliert aufgeführt, womit auch der Strafbefehl wie ein Entscheid im

Sinne von Art. 80 StPO eine eigenhändige Unterschrift der ausstellenden

Person zu enthalten habe. Entsprechend gelangte das Bundesgericht zum Schluss,

dass der in casu zu beurteilende Strafbefehl keine gültige Unterschrift aufwies

(a.a.O., E. 1.4.1.).

4. In dem vom Bundesgericht damals zu

beurteilenden Fall war unbestritten geblieben, dass der Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juli 2018, anders als

die betroffene Überweisungsverfügung, bloss einen durch Kanzleimitarbeitende

angebrachten Unterschriftenstempel aufwies und nicht von der fallführenden

Staatsanwältin persönlich unterschrieben worden war (a.a.O., E. 1.4.1 Erster

Satz). Dies unterscheidet sich von der vorliegend zu beurteilenden Konstellation:

Es mag zutreffen, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 4.

Februar 2022 im Rahmen des Unterschriftsfeldes einen Faksimile-Stempel von

Staatsanwalt H.___ aufweist. Entgegen der Ausgangslage in BGE 148 IV 445 wurde

der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 4. Februar 2022 hier nebst

dem Faksimile-Stempel aber auch zusätzlich mit einem handschriftlich angebrachten

Kürzel «[…] 7.2.22» [[…] = H.___] versehen. Damit verfügt der Strafbefehl nebst

dem Faksimile-Stempel auch über eine persönliche Unterschrift des damals fallführenden

Staatsanwalts. Damit ist erstellt, dass sich Staatsanwalt H.___ für den Inhalt

des Strafbefehls verantwortlich zeigt und er es war, der über Schuld und Strafe

befunden hat. Dass der Strafbefehl wie vorliegend von einem Mitarbeiter der

Staatsanwaltschaft vorbereitet (und gemäss Staatsanwaltschaft auch versendet)

wurde bzw. dass damit der Mitarbeiter im Journal erfasst ist, steht dem nicht

entgegen (s. diesbezüglich ausdrücklich Christian Schwarzenegger, Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, in: SK-Schulthess Kommentar, 3. Auflage

2020, Art. 353 N 9, ebenso erwähnt BGE 148 IV 445 E. 1.4.1). Der

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 4. Februar 2022 ist damit

rechtsgenüglich unterzeichnet und formgültig.

5. Selbst wenn insofern von einem

anderen Ergebnis ausgegangen werden würde, als dass dem Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 4. Februar 2022 entgegen vorstehenden

Ausführungen doch ein Formmangel zu attestieren wäre, so bleibt es dabei, dass

die Überweisungsverfügung vom 11. Juli 2022 eine persönliche Unterschrift eines

für den Inhalt verantwortlichen Staatsanwalts trägt. Dass es sich dabei um den

zwischenzeitlich fallführenden a.o. Staatsanwalt B.___ handelt und nicht um den

nicht mehr fallführenden Staatsanwalt H.___, schliesst die Gültigkeit der

Unterschrift nicht aus. Ein anderes Ergebnis hätte zur Folge, dass zwischen

Erstellung eines Strafbefehls und Überweisung desselben an das zuständige

Gericht nach erfolgter Einsprache keine Fallübergaben mehr an neue

Staatsanwälte möglich wäre, was ausgeschlossen ist. Die Überweisungsverfügung

vom 11. Juli 2022 ist damit grundsätzlich geeignet, den – wie erwähnt

vorliegend zu verneinenden – Formmangel zu heilen.

6. Zusammenfassend ist damit

festzuhalten, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 4.

Februar 2022 formgültig ist und auch gültig eröffnet wurde. Der sowohl im

Rahmen der Vorfragen wie auch der anlässlich des Plädoyers gestellte Antrag des

Beschuldigten auf Einstellung des Verfahrens ist abzuweisen. Dies ist

entsprechend im Dispositiv festzuhalten.

IV. Gegenstand des Berufungsverfahrens

1. Mit Berufungserklärung vom 1.

September 2023 (OGer 003 f.) ficht die Staatsanwaltschaft den erstinstanzlichen

Freispruch wegen versuchten Diebstahls (Urteil des a.o.

Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 24.04.2023 [erstinstanzliches

Urteil], Ziff. 1 lit. a) und den erstinstanzlichen Freispruch wegen Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes (erstinstanzliches Urteil Ziff. 1 lit. c) an. Sie

fordert in beiden Punkten einen Schuldspruch sowie die angemessene Verurteilung

zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse. Auch habe der Beschuldigte die

Verfahrenskosten angemessen zu tragen. Angefochten sind somit (auch in

Anwendung von Art. 428 Abs. 3 StPO) nebst den von der Staatsanwaltschaft

genannten Ziffern 1 lit. a und lit. c auch die Ziffern 5 (Verrechnung der

reduzierten Parteientschädigung mit dem durch den Beschuldigten zu zahlenden

Anteil an den Verfahrenskosten) und Ziffer 6 (Verfahrenskosten) des

erstinstanzlichen Urteils.

2. Mit Anschlussberufung vom 26.

September 2023 wie auch anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 17.

Juli 2024 beantragt der Beschuldigte, das gegen ihn geführte Verfahren wegen

geringfügigen Diebstahls, angeblich begangen am 2. Dezember 2021, sei

einzustellen; eventualiter sei er von Schuld und Strafe freizusprechen (OGer 010

f. und OGer 147). Angefochten sind damit auch die Ziff. 2 (Schuldspruch

wegen geringfügigen Diebstahls) und die Ziff. 3 (Sanktion) des

erstinstanzlichen Urteils.

3. In Rechtskraft erwachsen und damit

nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden somit Ziff. 1 lit. b des

erstinstanzlichen Urteils betreffend den Freispruch wegen mehrfachen

unberechtigten Verwendens eines Fahrrades, angeblich begangen am 21. Oktober

2021 (Vorhalt Ziff. 1.2. des Strafbefehls) und Ziff. 4 des erstinstanzlichen

Urteils betreffend die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände bzw. deren

Vernichtung oder Verwertung nach Rechtskraft. Dies ist entsprechend im

Dispositiv festzuhalten.

V. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. Allgemeines zur Beweiswürdigung

1.1. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)

sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum

Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person

unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft

der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als

auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass

es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht

dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der

Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

1.2. Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

1.3. Dabei kann sich der Richter auch

auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn

selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache

schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung

entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für

sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist

der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander

ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 01.06.2017 E. 2.4., nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 04.08.2009 E. 2.3.; je mit Hinweisen).

1.4. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist

die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren.

Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu

beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,

Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,

Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie

Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das

Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit

hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar

besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine

geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen

wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei

sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und

ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen,

dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese

Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht

mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3.). Im Bereich rechtfertigender

Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen

müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.

Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei

es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine

Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.

Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der

Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des

gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche

Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine

Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in

dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des

Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer

Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft

gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis

widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.12.2011

E. 1.6. und 6B_562/2010 vom 28.10.2010 E. 2.1.).

2. Versuchter Diebstahl (Art. 139 Ziff.

1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Ziff. 1.1. des Strafbefehls vom 04.02.2022)

2.1. Beweismittel

2.1.1. Die Vorinstanz hat in ihrem

Urteil vom 24. April 2023 die damals vorhandenen Beweismittel detailliert

dargestellt. Sie fasste die Darstellungen in der Strafanzeige und die darin

enthaltenen fotografischen Aufnahmen korrekt zusammen und hielt ebenso

richtigerweise fest, dass der Beschuldigte sowohl im Vorverfahren wie auch

anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens jegliche Aussagen verweigerte

(Ziff. 2.2. Urteilsseite [US] 8). Darauf ist abzustellen.

2.1.2. Durch die Vorinstanz mangels

Konfrontation nicht in die Beweiswürdigung aufgenommen wurden die sich in den

Akten befindlichen Einvernahmen der Auskunftspersonen. Diese besagen

zusammengefasst Folgendes:

2.1.2.1. C.___ (EV 20.11.2021, in den

Akten der Staatsanwaltschaft [unpaginiert]): Er sei zu jener Zeit im

überbetrieblichen Kurs gewesen und sei mit dem RBS-Zug nach [Ort 1] gekommen.

Als er aus dem Zug gestiegen sei, habe er sich zu seinem Mofa begeben und habe

seinem Kollegen noch kurz eine SMS geschrieben. Zur selben Zeit habe er diesen

komischen Typen gesehen, der auf einem weissen Fahrrad angefahren sei. Neben

dem komischen Typen sei ein anderer Typ nebenher gelaufen. Er (C.___) gehe

davon aus, dass es sich beim anderen Typen um den Kollegen des Typen gehandelt

habe, welcher mit dem weissen Fahrrad gefahren sei. Die beiden Typen hätten

miteinander gesprochen und seien vom RBS-Bahnhof in Richtung [Ort 2] gelaufen resp.

gefahren. In etwa beim Gebäude vor der Kurve seien die beiden Typen kurz stehen

geblieben und der komische Typ auf dem Fahrrad habe aus dem Rucksack des

anderen Typen, welcher derjenige am Rücken getragen habe, eine Flex

hinausgenommen und habe sie im Innern der Jacke im Brustbereich verstaut. Nach

ca. drei Minuten sei der komische Typ, welcher zuvor auf dem weissen Fahrrad

gefahren sei, aus der Richtung [Ort 2] zu Fuss retour zum Fahrradständer.

Ziemlich direkt habe sich der Typ zu Fuss zu einem blauen Fahrrad begeben, habe

die Flex aus der Jacke hervor genommen und habe sich neben das blaue Fahrrad

gekniet. Im selben Moment habe sich der andere Herr, dieser Herr E.___,

bemerkbar gemacht und dem Typen gesagt, dass er das sein lassen soll. Der Typ

mit der Flex habe zu Herrn E.___ gesagt, dass er seinen Schlüssel zum Fahrrad

verloren habe und nicht mehr zu seinem Fahrrad könne, ohne dass er von anderen

angesprochen werde. Speziell sei aber gewesen, dass das blaue Fahrrad mit einem

Zahlenschloss gesichert gewesen sei und nicht mit einem Schloss, welches mit

einem Schlüssel hätte geöffnet werden können. Der komische Typ habe daraufhin

begonnen zu fluchen und sei anschliessend kurzerhand zu Fuss in Richtung

Bahnhofunterführung verschwunden. Dort sei er eine kurze Zeit umher geschlichen

und sei auch am Telefonieren gewesen. Anschliessend sei der Typ wieder zum

Fahrradständer zurückgekommen und habe sich dort zu einem Fahrrad begeben, welches

ein hölzernes Körbli auf dem Gepäckträger montiert gehabt habe. Der Typ habe

irgendetwas aus dem hölzernen Körbli hinausgenommen, was das aber genau gewesen

sei, wisse er nicht mehr. Herr E.___ habe dabei wieder etwas zu dem komischen

Typ gesprochen. Was das aber genau gewesen sei, wisse er nicht mehr. Der

komische Typ habe sich hinter das Auto von Herrn E.___ begeben und habe das

Kennzeichen des Autos von Herrn E.___ fotografiert. Anschliessend sei der

komische Typ wieder zur Bahnhofsunterführung gelaufen und habe sich dort zum

hinteren Fahrradständer begeben. Dort sei er mit einem schwarzen Fahrrad in

Richtung [Ort 1] gefahren. Als die Polizei vor Ort gekommen sei, sei der

komische Typ mit dem schwarzen Fahrrad wieder retour in ihre Richtung gefahren.

(Auf Nachfrage) Er (der Beschuldigte) sei zu einem blauen Fahrrad gegangen und habe

sich neben das Fahrrad gekniet. Er habe die Flex aus der Jacke hervorgenommen

und habe gerade am Fahrrad «ansetzen» wollen. Und zwar beim Schloss des

Fahrrades. (Auf Nachfrage) Er nehme an, dass der damit das Schloss habe knacken

und dann das Fahrrad habe stehlen wollen. (Auf Nachfrage) Er habe nicht sehen

können, ob der Typ das Schloss des Fahrrads beschädigt oder gar aufgebrochen

habe. Jedenfalls habe er die Flex noch nicht laufen gehört. (Auf Nachfrage) Der

zweite Typ sei dann nicht mehr vor Ort gewesen. (Auf Nachfrage) Er habe sich

weder mit den Männern unterhalten noch habe er sie angesprochen. (Auf

Nachfrage) Er (der Beschuldigte) sei eher ein bisschen aggressiv… und hippelig

gewesen. Einfach so ein bisschen.

2.1.2.2. D.___

(EV 09.11.2021, in den Akten der Staatsanwaltschaft [unpaginiert]): Ihr sei

dieser Typ bereits von Anfang an schon aufgefallen, da er komische Kleider

getragen habe, im Speziellen habe der Typ hohe rote Socken getragen. Ihr

Partner und sie hätten zu jener Zeit im Auto vor dem Fahrradständer gesessen.

Dieser komische Typ sei auf einmal mit einem Fahrrad vom Bahnhof her in

Richtung Fahrradständer gefahren, wo sein Kollege am Warten gewesen sei.

Anschliessend habe dieser komische Typ aus dem Rucksack seines Kollegen eine

Trennscheibe hinausgenommen. Im Anschluss daran habe sich der komische Typ mit

der Trennscheibe zu dem blau-schwarzen BMC-Fahrrad begeben. Sein Kollege sei

einfach stehen geblieben. Der Typ mit der Trennscheibe habe sich bei dem

BMC-Fahrrad auf den Boden gekniet und habe beim Fahrrad mit der Trennscheibe

angesetzt. Daraufhin seien sie aus dem Auto hinausgesprungen und hätten den komischen

Typen auf sein Verhalten angesprochen. Der Typ sei daraufhin hässig geworden

und habe zu ihnen gesagt, dass sie das nichts angehen würde. Er habe seinen

Schlüssel zum Fahrradschloss bei sich zu Hause vergessen oder verloren. Ihr

Freund habe dem Typen gesagt, dass es sich beim Fahrradschloss aber um ein

Zahlenschloss handeln würde und daraufhin sei der Typ komplett ausgerastet. Er

sei ihnen gegenüber sehr laut geworden. Der Typ sei dann aufgestanden und habe

sich zu seinem Kollegen begeben. Der Typ sei mit einem weissen Bike in Richtung

[Ort 2] gefahren und sein Kollege sei hinter oder neben ihm her gelaufen.

Kurzum sei der Typ wieder zum Bahnhof gekommen. Er wisse allerdings nicht, von

welcher Seite der Typ zum Bahnhof gekommen sei. Jedenfalls habe der Typ von

hinten ihr Auto fotografiert. Dieser Typ sei vorher noch am Telefon gewesen. Ja

und dann sei der Typ wieder weggegangen. Und dann sei der Typ auf einmal wieder

in ihre Richtung gekommen. Schlussendlich sei der Typ wieder mit einem Fahrrad

in ihre Richtung gefahren und sei dabei von der Polizei in «Empfang» genommen

worden. (Auf Nachfrage) Sie und ihr Freund hätten sich in ihrem schwarzen [Fahrzeug]

aufgehalten. Das Auto sei direkt vor dem Fahrradständer parkiert gewesen, die

Front in Richtung Fahrradständer. (Auf Nachfrage) Sie seien so ca. zwei bis

drei Meter von den beiden Männern entfernt gewesen. (Auf Nachfrage) Der erste

Typ habe beim zweiten Typen etwas aus dessen Rucksack genommen. Was es genau

gewesen sei, wisse sie nicht mehr, laut ihrem Freund habe der erste Typ dem

zweiten Typen aus dessen Rucksack eine Trennscheibe herausgenommen. Nachdem der

erste Typ dem zweiten Typen etwas aus dem Rucksack herausgenommen habe, habe

sich der erste Typ zu einem Fahrrad, welches auf dem Gepäckträger eine Holzkiste

montiert gehabt habe, begeben. Beim Vorbeigehen an diesem Fahrrad habe der

erste Typ irgendetwas bei dem Fahrrad mit der Holzkiste «herumhantiert» bei der

Holzkiste. Aber sie wisse nicht genau, was er dort gemacht habe. Der erste Typ

habe sich beim Fahrrad mit der Holzkiste ca. fünf Sekunden aufgehalten, mehr

nicht. Anschliessend habe sich der erste Typ mit der Trennscheibe zu dem

BMC-Fahrrad begeben und sei dort auf den Boden gekniet. Dann habe er mit der

Trennscheibe am BMC-Fahrrad angesetzt. Ihres Wissens habe er dort sonst nichts

gemacht. Sie jedenfalls habe keine Maschine gehört, die laufe. Ihr Freund habe

den Typen mit der Trennscheibe sofort angesprochen und habe ihn gefragt, was er

denn dort mache. Der erste Typ habe ein wenig «verrückt» reagiert und habe sie

gefragt, was sie das angehen würde. Es sei sein Fahrrad und er habe den

dazugehörigen Schlüssel verloren. Ihr Freund habe dann eben zu dem Typen

gesagt, dass es sich beim Fahrradschloss um ein Zahlenschloss handle. Auf das

hin sei der Typ noch aggressiver geworden und habe sie dabei gefragt, ob sie

denn keine anderen Probleme hätten. Auf das hin hätten sich der erste und der

zweite Typ in Richtung [Ort 2] begeben. Er habe sich nicht sonderlich schnell

entfernt, eher gemächlich. Ein paar Minuten später sei der erste Typ aus

Richtung [Ort 2] retour zum Bahnhof gekommen und habe eben die Fotos vom Auto

gemacht. Zuvor sei der Typ noch am Telefon gewesen. Dies habe ihr Freund ihr so

erzählt. Schlussendlich sei der Typ in unbekannte Richtung verschwunden und sei

dann, als die Polizei bereits vor Ort gewesen sei, mit einem schwarzen Fahrrad

angefahren gekommen, vom [Verkaufsgeschäft] her. (Auf Nachfrage) Sie nehme an,

dass sich der Beschuldigte beim Schloss des BMC-Fahrrades zu schaffen gemacht

habe. Genau gesehen habe sie das aber nicht. (Auf Nachfrage) Sie denke, dass

der Typ das Fahrrad habe klauen wollen. (Auf Nachfrage) Sie habe nicht genau

beobachten können, ob der Typ das Schloss des Fahrrades beschädigt oder gar

aufgebrochen habe. (Auf Nachfrage, wie lange sich der Typ mit dem

Winkelschleifer an diesem Fahrrad zu schaffen gemacht habe) Ein paar Sekunden.

(Von Hand ergänzt) «Eher ein bis zwei Minuten.» (Auf Nachfrage, was der zweite

Typ gemacht habe) Der sei einfach neben dem Typ mit dem schwarzen Pullover

gestanden, ca. fünf bis sechs Meter von ihm entfernt. Sie wisse aber nicht

genau, was der Typ dort gemacht habe. Sie habe den nicht genau angeschaut.

2.1.2.3. E.___

(EV vom 02.11.2021, in den Akten der Staatsanwaltschaft [unpaginiert]): Er habe

eine Darmspiegelung gehabt an jenem Tag, und seine Freundin habe ihn abgeholt.

Als er in Richtung der Parkplätze gekommen sei, habe er schon von Weitem ein

lautes «Umeschreie» gehört. Er habe seine Sachen durchgeschaut, die er vom Arzt

erhalten habe, und dabei habe seine Freundin plötzlich zu ihm gesagt: «Du, lueg

mau...was isch das do für eine?". Er habe dann beobachten können, wie

dieser eine Typ, also dieser A.___, hinter einem anderen Typen gestanden sei

und aus dem Rucksack des anderen Typen einen Winkelschleifer behändigt habe.

Anschliessend habe sich dieser A.___ zu dem BMC-Bike begeben. Er sei dort in

die Hocke gegangen. In diesem Moment sei er (E.___) aus dem Auto gestiegen und

habe ihn (den Beschuldigten) gefragt, was er hier mache. Er habe ihm gesagt,

dass es sein Fahrrad sei und er lediglich den Schlüssel zum Schloss verloren

habe. Ihm sei das Ganze aber komisch vorgekommen, denn er habe gesehen, dass es

sich beim Schloss um ein Zahlenschloss gehandelt habe. Er habe diesem Typen

gesagt, dass er nun die Polizei verständigen werde. Auch der Umstand, dass der

Typ, vorgängig mit einem weissen Bike zum Fahrradständer gefahren sei.

Schlussendlich hätten sich beide Typen, also dieser A.___ und sein Kollege, in

Richtung [Ort 2] begeben. Dieser A.___ sei mit dem weissen Bike in Richtung [Ort

2] gefahren und sein «Kollege» ebenfalls. Er müsse aber dazu sagen, dass er

nicht genau wisse, ob der zweite Typ zu Fuss oder mit einem Fahrrad in Richtung

[Ort 2] gegangen sei. Ca. sechs bis sieben Minuten später sei dieser A.___ zu

Fuss von [Ort 2] her erneut in Richtung des Fahrradständers gegangen. Dieser A.___

habe ihm und seiner Freundin erneut zugerufen, ob sie jetzt glücklich seien.

Dies habe er auch gefragt, nachdem er der Polizei telefoniert gehabt habe.

Seine Freundin sei zwischenzeitlich nochmals mit der Patrouille verbunden

worden und kurzum sei dieser A.___ mit einem schwarzen Bike in Richtung der Polizei

gefahren. Es sei für sie einfach komisch gewesen, dass dieser A.___ zuerst mit

einem weissen Bike zum Bahnhof gefahren sei und schlussendlich mit einem

schwarzen Bike vom Bahnhof habe wegfahren wollen. Beim Fahrradständer sei noch

ein anderes Fahrrad mit einer Holzkiste auf dem Gepäckträger gestanden. Er habe

nur gesehen, dass dieser A.___ an diesem Fahrrad etwas «umegmacht» habe. Was

genau, wisse er aber nicht. (Auf Nachfrage:) Die beiden Männer hätten eine

laute Auseinandersetzung geführt miteinander. Dieser A.___ sei auch am

Telefonieren gewesen und habe dabei sehr laut ausgerufen. (Auf Nachfrage:) Der

Beschuldigte sei in die Hocke bei diesem Fahrrad (dem BMC) gegangen. Oberhalb

der Pedale sei das Zahlenschloss gewesen und genau dort habe dieser A.___ mit

dem Winkelschleifer angesetzt. Also genau dort, wo sich der Verschluss befunden

habe. Die Maschine, also den Winkelschleifer, habe dieser A.___ aber nie

«gestartet». (Auf Nachfrage) Er wisse nicht genau, aus welchem Grund der

Beschuldigte gehandelt habe. Er habe ihn ja darauf angesprochen und daraufhin

habe er ihm gesagt, dass es sich um sein Fahrrad handle und er den Schlüssel

zum Schloss vergessen habe. Er wiederum habe ihm dann gesagt, dass es sich bei

dem Schloss aber um ein Zahlenschloss handle. Er, also dieser A.___, habe ihm

geantwortet, dass es sich um ein Kombischloss handeln würde. Da ihm das Ganze

aber sehr komisch vorgekommen sei, habe er zu ihm gesagt, dass er der Polizei

telefonieren werde, woraufhin dieser A.___ aggressiv reagiert habe. Einfach nur

verbal. Ihm und seiner Freundin sei dieser A.___ aber nie zu nahe gekommen. Er

habe sie auch nicht bedroht. (Auf Nachfrage) Der Beschuldigte habe den

Winkelschleifer gar nie betätigt. (Auf Nachfrage) Zuerst habe er sich am blauen

BMC-Fahrrad zu schaffen gemacht mit dem Winkelschleifer. Oder habe sich gleich

daran zu schaffen machen wollen. Nachdem er ihn angesprochen habe, habe sich

dieser A.___ zum anderen Fahrrad begeben, welches auf dem Gepäckträger mit

einer Holzkiste versehen gewesen sei. Was er dort aber genau gemacht habe,

wisse er nicht. Ihm sei jedenfalls nicht bekannt, dass dieser A.___, während er

vor Ort gewesen sei, irgendwelche Fahrräder beschädigt hätte.

2.1.3. Anlässlich der mündlichen

Berufungsverhandlung vom 17. Juli 2024 brachten die Zeugen zusammengefasst Folgendes

zu Protokoll:

2.1.3.1. C.___ (OGer 108 ff.): (Auf

Frage, was am 21.10.2021 passiert sei) Er sei von einem überbetrieblichen Kurs

nach Hause gekommen, von [Ort 3] nach [Ort 1] an den Bahnhof. Er sei bei der

Unterführung durchgelaufen, da sei er (der Beschuldigte) ihm schon das erste

Mal aufgefallen, weil er sehr auffällige Kleider gehabt habe. Rote Kniesocken

und eine Skibrille. Er habe sehr lautstark telefoniert. Nachher sei er (der

Zeuge) zu seinem Töffli beim [Parkplatz] gegangen. Er sei nicht gleich

losgefahren, sondern er habe noch mit seiner Freundin telefoniert. Nachher habe

er beobachtet, wie er (der Beschuldigte) mit einem Kollegen gekommen sei. Er

(der Beschuldigte) sei auf einem Velo gefahren und der Kollege sei neben ihm

gelaufen. Sie seien weg vom Bahnhof Richtung [Ort 2] untendurch gegangen. Kurz

darauf sei der Beschuldigte zurückgekommen und habe versucht… also er habe eine

Flex, eine Drehscheibe aus seinem Rucksack genommen und habe versucht, ein

Veloschloss damit zu knacken. Was für ein Velo das gewesen sei, wisse er nicht

mehr. Wenn er sich richtig erinnere, sei es ein weiss-rotes / weiss-schwarzes

Velo gewesen. (Auf Frage, wie weit er entfernt gewesen sei) Zum Zeitpunkt, als

der Beschuldigte das Velo habe knacken wollen, sei er vielleicht zwei oder drei

Meter weg gewesen, einfach auf der anderen Seite beim Veloständer. (Auf Frage,

ob der Zeuge E.___ den Beschuldigten angesprochen habe) Das sei richtig. Die

Zeugen, die noch draussen warteten, das Pärchen: Sie seien auch da gewesen, mit

dem Auto. Sie hätten den Vorfall auch beobachtet. Bevor der Beschuldigte

eigentlich habe loslegen können mit dem Schloss aufknacken, hätten sie ihn

darauf angesprochen, was er da mache. Seine Antwort sei gewesen, dass er den

Schlüssel vergessen habe. Obwohl es eigentlich ein Zahlenschloss gewesen sei.

Das sei schon ein wenig komisch gewesen. (Auf Frage, ob er ganz klar gesehen

habe, dass es ein Zahlenschloss gewesen sei) Wenn er es noch richtig in

Erinnerung habe, ja. (Auf Frage, was dann geschehen sei) Sie hätten dann

angefangen zu diskutieren. Seine Freundin / Frau habe die Polizei angerufen.

Die sei dann auch kurz danach gekommen. Der Beschuldigte sei nachher

weggelaufen. Sie hätten auf die Polizei gewartet, und als diese gekommen sei,

sei er später vom Kreisel beim Bahnhof, also von der [Verkaufsgeschäftseite] Richtung

Stadt, wieder zurückgelaufen. Er sei dort gestanden, und dann hätten sie ihn

geholt. Ob sie ihn mitgenommen haben oder nicht, wisse er nicht, weil er selber

sei nachher nach Hause gegangen. (Auf Nachfrage, wie der Beschuldigte mit

seinem Kollegen gesprochen habe) Sie hätten normal miteinander gesprochen. (Auf

Nachfrage) An ein Umherschreien könne er sich nicht erinnern. Er wisse einfach

noch, dass er vorher laut telefoniert habe.

2.1.3.2. D.___ (OGer 114 ff.): (Auf

Frage, was am 21.10.2021 passiert sei) Sie sei im Auto gesessen, und der

Beschuldigte sei ihr aufgefallen, weil er so lange Socken angehabt habe, kurze

Hosen und eine Skibrille. Ihr Freund sei dazu gekommen, und sie habe gesehen,

dass er (der Beschuldigte) den Winkelschleifer hervorgenommen habe. Sie hätten

das Gefühl gehabt, dass er das Velo habe entwenden wollen. Sie hätten ihn gefragt,

was das soll, und sie hätten ihm gesagt, dass sie die Polizei rufen würden.

Dann habe es zuerst eine Diskussion gegeben, und dann sei er abgehauen. (Auf Frage,

was ihr das Gefühl gegeben habe, dass der Beschuldigte das Velo habe entwenden

wollen) So wie er beim Velo vorgegangen sei. Wie sie sich erinnern könne, habe

das Velo nicht zu ihm gepasst. Ihr sei etwas komisch vorgekommen, und ihrem

Freund auch. (Auf Nachfrage nach dem Winkelschleifer) Er habe ihn nicht benutzt

gehabt. (Auf Vorhalt, dass Herr E.___ den Beschuldigten angesprochen habe resp.,

ob sie noch wisse, was Herr E.___ dem Beschuldigten gesagt habe) «Was soll

das?» habe er gefragt – was er da mache. (Auf Frage, was der Beschuldigte zur

Antwort gegeben habe) Er habe gesagt, dass das Velo ihm gehöre, dass er den

Schlüssel verloren habe. Dass er deshalb das Velo mit dem Winkelschleifer habe

öffnen wollen. Aber es sei ein Zahlenschloss gewesen, soweit sie sich erinnern

könne. (Auf Frage, wie der Beschuldigte reagiert habe, als er angesprochen

worden sei) Er sei sehr «verruckt» gewesen. Er habe auch das Auto fotografiert.

(Auf Frage nach dem Velo mit dem Holzkistli) Er sei mit dem Velo mit dem

Holzkistli gekommen. Dort habe er, so weit sie sich erinnere, das Werkzeug drin

gehabt. (Auf Frage, ob der Beschuldigte alleine unterwegs gewesen sei) Nein, es

sei noch eine zweite Person dabei gewesen. (Auf Frage, ob sie sich erinnern

könne, wie die beiden miteinander umgegangen seien) Nein. (Auf Frage, was

darunter zu verstehen sei, dass das Velo nicht zum Beschuldigten gepasst habe)

Soweit sie es in Erinnerung habe, sei es ein Damenvelo gewesen. Sie könne es

nicht mehr genau sagen. Es habe einfach nicht zu ihm gepasst. Es sei ein

relativ teures Velo für so jemand Junges gewesen. (Auf Frage, weshalb sie das

Gefühl gehabt habe, es sei ein teures Velo gewesen) Es habe so ausgesehen, es

sei aber so schnell gegangen. Die Situation – sie habe gemerkt, es stimme

einfach etwas nicht. (Auf Vorhalt ihrer Aussage gegenüber der Polizei, wonach

der Beschuldigte den Eindruck gemacht habe, als wäre er «nicht ganz 100» resp.

«an einer Party gewesen») Sie könne sich nicht mehr daran erinnern. Er habe ihr

einfach Angst gemacht, weil er wirklich wütend geworden sei und laut. Und sie

habe selten Angst. (Auf Frage, woher sie wisse, dass es sich beim Beschuldigten

um A.___ handle?) Sie meine, sie habe den Namen auf dem Blatt gelesen, also auf

der Einladung. Da sei dieser Name gestanden. (Auf Frage, ob die Person, die nun

hinter ihr sitze, der Beschuldigte sei) Das sei schwierig zu sagen. Sie dünke,

er habe anders ausgesehen. Er sei feiner gewesen und anders. Sie habe ihren

Freund noch gefragt. Das sei so lange her. Sie habe damals gefragt, ob nochmals

etwas auf sie zukomme, und sie hätten nein gesagt. Sonst hätte sie sich das

Zeug aufgeschrieben. Sie müsse ehrlich sagen, es sei schwierig zu sagen.

2.1.3.3. E.___ (OGer 121 ff.): (Auf

Frage, was am 21.10.2021 passiert sei): Er habe einen Termin zur Darmspiegelung

gehabt. Nach der Darmspiegelung, als sie heruntergekommen seien, hätten sie

noch irgendwas im Auto gemacht. Der Beschuldigte sei der Partnerin aufgefallen.

Sie habe gefragt «he was macht dä?». Er sei komisch angezogen gewesen, mit

Stulpen und Skibrille und so. Sie seien auf ihn aufmerksam geworden und als sie

gesehen hätten, dass er zur Flex gegriffen habe, hätten sie ihn darauf

angesprochen, was er mache. Er habe geantwortet, es sei sein Velo, und er habe

den Schlüssel zu Hause vergessen. Dann sei es zu einem Hin und Her gekommen,

und es sei laut geworden. Er habe ihr Auto fotografiert und gemeint, er werde

sie finden. Sie hätten zwischenzeitlich Kontakt mit der Polizei aufgenommen. Zu

der Zeit sei er flüchtig gewesen. Er sei aber wieder auf Platz gekommen, als

die Polizei vor Ort gewesen sei, und er sei ihnen dann so quasi in die Arme

gefahren. (Auf Vorhalt seiner Angabe vor der Polizei, dass der Beschuldigte an

jenem Tag aus dem Rucksack eines Kollegen, der an jenem Tag mit ihm unterwegs

gewesen sei, einen Winkelschleifer hervorgenommen habe – ob er das selber so

gesehen habe) Das hätten sie gesehen, ja. (Auf Frage, ob er beschreiben könne, was

der Beschuldigte mit dem Winkelschleifer gemacht habe) Er sei zum Velo auf die

Höhe des Schlosses gegangen. Dort hätten sie ihn angesprochen, bevor er die

Maschine in Betrieb genommen habe. (Auf Frage, ob er noch wisse, was er [der

Zeuge] gesagt habe) Nicht mehr detailliert, nein. (Auf Frage, ob er noch wisse,

wie der Beschuldigte reagiert habe, als er angesprochen worden sei) Er habe

dann behauptet, dass er den Schlüssel vergessen habe von seinem Velo. (Auf

Vorhalt, dass er dem Beschuldigten gesagt haben soll, dass es sich um ein

Zahlenschloss gehandelt habe, worauf der Beschuldigte ihm geantwortet habe,

dass es sich um ein Kombischloss handle) Ja. (Auf Frage, um welche Art Schloss

es sich seiner Meinung nach gehandelt habe) Seiner Meinung nach sei es ein

Zahlenschloss gewesen, so wie er sich erinnern könne. Aber er könne sich jetzt

nicht mehr festlegen darauf. (Auf Frage, weshalb er dem Beschuldigten nicht

geglaubt habe, als dieser gesagt habe, dass es sein eigenes Velo sei) Also

nicht geglaubt… es sei ihnen einfach suspekt vorgekommen, wie das Ganze

abgelaufen sei, und wie er sich gekleidet habe, mit Skibrille, kniehohen

Stulpen und so. Und als sie mit ihn angesprochen hätten, aufgrund seiner

Reaktion. Und als sie ihm gesagt hätten, dass sie die Polizei rufen würden, wie

er hektisch geworden sei. Es sei dann nicht glaubwürdig gewesen. Und auch das

Thema «Schlüssel vergessen, aber ich sehe ein Zahlenschloss.» Deshalb hätten

sie reagiert. (Auf Frage, ob er gestützt auf dieses Verhalten darauf

geschlossen habe, dass es nicht sein Velo gewesen sei) Also sie hätten nie

gesagt, dass es nicht sein Velo sei. Es sei ihnen einfach suspekt gewesen. Und

als sie dann gesagt hätten, sie riefen die Polizei – sie hätten den Kontakt

noch nicht gehabt – und er so reagiert habe… Wie er sich noch erinnern könne,

habe es noch ein Video von allem gegeben. Aber er könne sich nicht mehr an

Details erinnern. Weil er habe noch eine leichte Narkose gehabt bei der

Darmspiegelung und habe deshalb nur noch Bruchstücke gehabt. Und dann halt auch

die Zeit, die vergangen sei seither. (Auf Frage, ob er sich erinnern könne, mit

welchem Velo der Beschuldigte angekommen sei beim ersten Aufeinandertreffen)

Nicht genau nein, weil die Partnerin ihn erkannt habe. Aber was sie nachher

gesehen hätten, sei, dass er nachher mit einem älteren Velo davongefahren sei.

(Auf Nachfrage) Ja, aber nicht mit dem, das er habe angehen wollen. (Auf Frage,

wie der Beschuldigte unterwegs gewesen sei, als die Polizei vor Ort gewesen

sei) Auch auf dem Velo. (Auf Frage, ob es das gleiche Velo gewesen sei) Nein.

2.1.3.4. F.___ (OGer 128 ff.): (Auf

Frage, was am 21.10.2021 passiert sei) Er könne sich nur noch vage daran

erinnern – aktuell sei er nicht mehr bei der Polizei angestellt, deshalb habe

er keine Möglichkeit gehabt, die Akten zu studieren. Er könne nur noch

wiedergeben, was er noch wisse. (Auf Aufforderung) Es sei später Nachmittag

gewesen. Wer an jenem Tag sein Partner gewesen sei, wisse er nicht mehr, es sei

aber sicher jemand von der Stadtpolizei gewesen. Es habe eine Meldung der

Alarmzentrale gegeben, es habe jemand beobachtet, wie eine Person am

RBS-Bahnhof mit einer Flex versucht habe, ein Velo aufzubrechen. Sie seien

relativ zügig an den RBS-Bahnhof gefahren. Als sie dort gewesen seien, sei der

Beschuldigte nicht mehr vor Ort gewesen, dafür aber mehrere Auskunftspersonen.

Sie hätten die Personalien aufgenommen von diesen Personen und hätten sie auch

befragt. Er wisse allerdings nicht mehr, ob auch schriftlich mit

Erstbefragungsprotokoll oder nur so. So wie er noch wisse, während sie so

gesprochen hätten – am Tatort, beim Veloständer – habe eine der

Auskunftspersonen gesagt «do chunnt er grad». Und die Person habe Richtung [Verkaufsgeschäft]

gezeigt. A.___ sei auf einem Velo dahergekommen, in ihre Richtung. Die

Auskunftsperson habe gesagt «das isch er, das isch dä wo mit dr Flex hantiert

het». Sie hätten ihn angehalten und eine Personenkontrolle gemacht. Sie hätten

seine Sachen kontrolliert. Er habe auch einen Rucksack dabeigehabt, und im

Rucksack habe er eine Akku-Flex gehabt. Ob sie auch einen Drogen- oder

Alkoholschnelltest gemacht hätten, wisse er nicht mehr. Sie hätten den Beschuldigten

auf den Regionenposten mitgenommen, hätten dort die Kontrolle weitergeführt.

Was er jetzt nicht mehr wisse, sei, ob sie sich bei der Staatsanwaltschaft

gemeldet hätten. Er nehme aber an, sie hätten das festgehalten, was sie hätten

machen wollen. Ah ja, sie hätten dann ja noch eine Hausdurchsuchung gemacht.

(Auf Frage, ob er das mit dem Regionenposten wiederholen könne, weil es

akustisch schlecht zu verstehen gewesen sei) Auf dem Polizeiposten hätten sie

die Effektenkotrolle gemacht. Sie hätten den Rucksack angeschaut und was er

alles drin gehabt habe. Er sei sich nicht mehr sicher, aber er vermute, sie

hätten die Staatsanwaltschaft informiert über die vorliegende Kontrolle. Sie

hätten ja auch eine Hausdurchsuchung gemacht. Wie er noch wisse, hätten sie

aber bei ihm zu Hause keine Sicherstellungen gemacht. (Auf Frage, welchen

Eindruck der Beschuldigte auf ihn gemacht habe) Er habe schon einen

auffälligen, angetriebenen Eindruck gemacht. In seinem Körper, in seinen

Bewegungen, sei eine Unruhe drin gewesen. Zwischendurch sei er dann doch wieder

ruhig gewesen. Auf ihn habe er unberechenbar gewirkt, so nach dem Motto

«Aufpassen! Eigenschutz wahren!» (Auf Vorhalt, dass er im Polizeiprotokoll die

Punkte «Gang unauffällig», «Verhalten während der Kontrolle unruhig,

angetrieben / unbeherrscht, aggressiv», «Reaktionen überschiessend», «Sprache

unauffällig», «Lichtreaktion vorhanden», «Alkoholgeruch nein» angekreuzt habe)

Ja, das würde etwa passen. (Auf Frage, ob seiner Meinung nach ein Anlass

bestanden habe für einen Drogenschnelltest, der aktenkundig gemacht worden sei)

Wie gesagt: Wenn sie einen gemacht hätten, dann aufgrund seines angetriebenen

Verhaltens. Er habe gedacht, wenn sie Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft

halten müssten, dann sei wenigstens das schon gemacht. Also wenn es bei der

Staatsanwaltschaft auf eine Blut- und Urin-Entnahme hinauslaufe, dann wäre

schon ein Teil erledigt. Wenn es so gewesen sei, dann sei sicher das die Idee

gewesen. (Auf Frage nach Ergänzungen) Gegenüber ihm und gegenüber seinem Patrouillenkollegen

sei er sicher anständig gewesen; bis auf sein auffälliges Verhalten. Aber sie

hätten ihn gut «handlen» können. Bei der Hausdurchsuchung sei auch noch die

Mutter anwesend gewesen, mit ihr hätten sie es auch gut gehabt. Sonst habe er

keine Ergänzungen.

2.1.3.5. G.___ (OGer 134 ff.): (Auf

Frage, ob er sich noch erinnern könne, was am 21.10.2021 passiert sei) Vage.

Praktisch nicht mehr, nein. (Auf Frage, ob er – soweit er sich erinnern könne –

beschreiben könne, was passiert sei) Er wisse noch, dass er mit Herrn F.___

unterwegs gewesen sei. Sie seien zum Bahnhof gefahren. Das Signalement sei

ihnen schon auf dem Fahrweg gemeldet worden – irgendetwas mit kniehohen roten

Socken. Das sei ihm noch geblieben: Dass dort irgendeine Person mit kniehohen

roten Socken Velos knacke. Das sei noch in etwa alles. Sie hätten A.___

angehalten mit solchen Socken, und im Rucksack sei noch eine Trennscheibe zum

Vorschein gekommen. Mehr wisse er effektiv nicht mehr. (Auf Frage, ob er sich

erinnern könne, welchen Eindruck der Beschuldigte auf ihn gemacht habe) Nein.

(Auf Frage, ob er sich erinnern könne, wie er sich verhalten habe während der

Kontrolle) Das wisse er auch nicht mehr, nein.

2.2. Verwertbarkeit der Einvernahmen

2.2.1. Nach den Verfahrensgarantien von

Art 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3

lit. d EMRK hat der Beschuldigte als Teilgehalt des Rechts auf ein faires

Verfahren Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Aussagen von

Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter

Konfrontation zum Nachteil eines Angeschuldigten verwendet werden. Dem

Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich

ein absoluter Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse

Relativierung. Er gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis

alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen

oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476 E. 2.2. S. 481 mit

Hinweis auf BGE 129 I 151 E. 3.1 m.w.Verw.).

2.2.2. Anlässlich des mündlichen Parteivortrags

bringt die Verteidigung vor, die Einvernahmen der Zeugen C.___, D.___, E.___, F.___

und G.___ seien nicht verwertbar und dürften daher für die Beweiswürdigung

nicht verwendet werden. Im Zeitpunkt, als die Auskunftspersonen im November

2021 polizeilich befragt worden seien, seien die Einvernahmen unter Missachtung

der Teilnahmerechte des Beschuldigten erfolgt. Die Befragungen seien zwar vor

dem Berufungsgericht nachgeholt worden; da sich die Befragungen der Zeugen

jedoch allesamt auf die im November 2021 vor der Polizei gemachten Angaben

bezogen hätten resp. diese den Zeugen direkt vorgehalten worden seien, seien

die vor Obergericht gemachten Angaben unverwertbar. Eine Verurteilung des

Beschuldigten wegen versuchten Diebstahls könne vor diesem Hintergrund nicht

erfolgen.

2.2.3. Diese Rüge der Verteidigung geht

fehl. Wie die Verteidigung selbst festhält, wurden sämtliche Einvernahmen der

bislang einzig polizeilich einvernommenen Auskunftspersonen C.___, D.___ und E.___

anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung wiederholt. Darüber hinausgehend

wurden – im Gegensatz zum bisherigen Vorverfahren – neu auch die Zeugen F.___

und G.___ als am Tattag im Einsatz stehende Polizisten befragt. Sowohl die

Verteidigung wie auch der Beschuldigte haben an der Berufungsverhandlung vom

17. Juli 2024 und damit an der Befragung der Zeugen teilgenommen. Es wäre ihnen

unbenommen gewesen – wie es bspw. hinsichtlich der Zeugin D.___ denn auch gemacht

wurde – Anschlussfragen zu stellen und das von den Zeugen Ausgesagte in Zweifel

zu ziehen. Das Konfrontationsrecht gemäss BV und EMRK wurde somit

rechtsgenüglich gewährt.

Das Argument der Verteidigung, den

Zeugen C.___, D.___ und E.___ seien die anlässlich ihrer polizeilichen

Einvernahmen gemachten Angaben vorgehalten worden, womit die gemachten Angaben

unverwertbar seien, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Bevor die Zeugen ihre

Angaben tätigten, wurden sie von der Vorsitzenden ohne konkrete Fragestellung

gebeten, zu schildern, was ihrer Erinnerung nach am 21. Oktober 2021 am

RBS-Bahnhof in [Ort 1] geschehen sei. Die Zeugen konnten ihre wesentlichen

Angaben somit ohne jegliche einschränkende Fragestellung deponieren. Und alle

Zeugen deponierten von sich aus, ohne entsprechende Vorhaltung der

Vorsitzenden, wie der Beschuldigte sich eines Winkelschleifers behändigt habe

und neben das betroffene Velo gekniet sei, um das am Velo befindliche

Zahlenschloss aufzuschneiden. Inwiefern aus diesen freien Angaben eine

allfällige Unverwertbarkeit folgen sollte, einzig weil für die konkreten

Nachfragen auf das vorher Gesagte und teilweise auch auf die bereits im

November 2021 vor der Polizei gemachten Angaben verwiesen wurde, wie dies die

Verteidigung geltend machen will, ist nicht ersichtlich. Die sich in den Akten

befindlichen Einvernahmen sind damit allesamt verwertbar.

2.3. Beweiswürdigung

2.3.1. Die Zeugen C.___, D.___ und E.___

gaben sowohl anlässlich ihrer jeweiligen polizeilichen Einvernahmen im

Vorverfahren wie auch anlässlich der Zeugenbefragung in der

Berufungsverhandlung im Wesentlichen übereinstimmend zu Protokoll, sie hätten

sich am Bahnhof befunden, als ihnen der Beschuldigte aufgefallen sei. Dieser

habe mit roten Kniesocken und einer Skibrille sehr auffällige Kleider getragen.

Der Beschuldigte sei mit einem Kollegen unterwegs gewesen. Er habe in der Nähe

der Fahrradständer angehalten, habe aus dem Rucksack seines Kollegen einen

Winkelschleifer (eine «Flex») herausgenommen, habe sich einem abgeschlossenen,

hochwertigen, teuer aussehenden Mountainbike genähert, habe sich neben das Velo

gekniet und sei daraufhin vom Zeugen E.___ angesprochen worden, was er denn da

tun wolle. Dies, weil sie alle das Gefühl gehabt hätten, der Beschuldigte wolle

das Fahrrad stehlen. Die Zeugen hatten das Gefühl, die Situation sei «komisch»

gewesen, weil der Beschuldigte und das Velo «einfach nicht zusammengepasst

hätten». Als der Beschuldigte vom Zeugen E.___ angesprochen worden sei, habe er

«aggressiv» reagiert und sei «verruckt» geworden, insbesondere, als er darauf

aufmerksam gemacht worden sei, dass die Polizei gerufen werde. Der Beschuldigte

habe gegenüber den Auskunftspersonen angegeben, das betroffene Velo gehöre ihm

selber, er habe nur den Schlüssel dazu verloren. Dies habe für die Zeugen

jedoch nicht zusammengepasst. Alle drei Zeugen erinnerten sich klar, dass es

sich bei dem am Fahrrad angebrachten Schloss um ein Zahlenschloss gehandelt habe,

welches gar keinen Schlüssel benötigt habe.

Diese Aussagen sind als glaubhaft

einzustufen. Der Ablauf der Geschehnisse wird von allen Anwesenden

grundsätzlich gleich geschildert, was insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich

der Zeuge C.___ und die Zeugen D.___ und E.___ vorher nicht kannten, noch mehr

Gewicht erhält. Bei den Zeugen C.___, D.___ und E.___ handelt es sich um

unbeteiligte Passanten, die zufällig vor Ort waren, als der Beschuldigte mit

seinem Kollegen eintraf. Sie beobachteten die Situation, griffen ein, als der

Beschuldigte ihrer Meinung nach den mitgeführten Winkelschleifer starten wollte,

und riefen schliesslich die Polizei. Ein Motiv für eine Falschbeschuldigung ist

nicht ersichtlich. Die Aussagen der Zeugen sind – wenn sie sich auch nach rund

drei Jahren nicht mehr im Detail an das Geschehene erinnern können – im

Grundsatz sehr detailliert und sie enthalten eine Vielzahl von Realkennzeichen.

Neben dem Aussehen des Beschuldigten, seiner Kleidung und seinem Verhalten

werden Abläufe, Gedanken, aber auch Gesprächsinhalte geschildert. Weiter sind

teilweise Entlastungen enthalten (bspw. wurde der Beschuldigte «nur» verbal aggressiv,

nicht körperlich oder bspw. hat er das betroffene Fahrrad oder das Schloss

nicht beschädigt). Erinnerungslücken wurden offen zugestanden. Die Differenzen

im Ablauf (bspw., wann der Beschuldigte zu welchem Velo gegangen ist oder wo

der Kollege im Tatzeitpunkt genau stand) betreffen dagegen einzig unerhebliche

Nebensächlichkeiten und vermögen die Aussagen der Zeugen nicht in Zweifel zu

ziehen. Diese wurden denn auch gegenüber den anwesenden Polizisten entsprechend

bestätigt (s. diesbezüglich die Einvernahme des Polizisten F.___ anlässlich der

mündlichen Berufungsverhandlung vom 17.07.2024).

2.3.2. Weiter ist festzustellen, dass

die Angaben der Zeugen sich mit den in den Akten befindlichen objektiven

Beweismitteln decken:

­

Im vom Beschuldigten

mitgeführten schwarzen Rucksack, welcher anlässlich der Effektenkontrolle gemeinsam

durch die Polizei Kanton Solothurn und Polizei Stadt Solothurn kontrolliert

worden war, haben sich u.a. die von den Zeugen beschriebenen Gegenstände wie

der Winkelschleifer und die Skibrille befunden (Fotografische Aufnahme Nr. 4

zur Strafanzeige vom 08.01.2022 in den unpaginierten Akten der

Staatsanwaltschaft).

­ Gemäss den sich in den Akten

befindlichen Fotografien (a.a.O., Foto Nr. 1) handelte es sich beim vom

Beschuldigten angeblich angegangenen Fahrrad um ein Mountainbike der Marke BMC,

konkret um ein Mountainbike BMC trailfox tf03 2014 (s. bspw.

letztmals besucht am 17.07.2024). Dabei handelt es sich um ein technisch

hochwertiges Fahrrad, welches im Tatzeitpunkt zwar rund sieben Jahre alt war,

sich gemäss Foto aber in einem (mindestens) guten Zustand befunden hat. Mit

Blick darauf, dass dieses Fahrrad im Neupreis über mehrere Tausend Franken

gekostet hat, ist ohne Weiteres von einem hohen Wert des Fahrrads auszugehen. Der

von den Zeugen geschilderte Zustand des Fahrrades, welches scheinbar im

deutlichen Widerspruch zum Aussehen des Beschuldigten und zu dessen Kleidern

stand, ist damit ebenfalls glaubhaft dargelegt.

­ Den sich in den Akten befindlichen

Fotografien (a.a.O., Foto Nr. 1) lässt sich weiter entnehmen, dass es sich beim

Schloss, welches am betroffenen Mountainbike der Marke BMC befunden hat,

tatsächlich um ein Zahlenschloss handelte, wie dies die drei Zeugen C.___, D.___

und E.___ übereinstimmend zu Protokoll gegeben haben. Dass es sich dabei um ein

Zahlenschloss und nicht um ein «Kombischloss» gehandelt hat, wie

dies der Beschuldigte gegenüber den Auskunftspersonen erwähnt haben soll,

erschliesst sich denn auch übrigens bereits daraus, dass im Handel einzig

«Kombischlösser» erhältlich sind, bei denen eine Art Schlüssel verwendet werden

muss, um die einmal festgelegte Zahlenkombination wieder zu ändern. Ein

eigentliches Kombischloss in dem Sinne, indem für jedes Öffnen des Schlosses sowohl

eine Zahlenkombination eingegeben als auch ein Schlüssel verwendet werden muss,

ist auf dem Markt gar nicht erhältlich. Die entsprechende Aussage des

Beschuldigten gegenüber den Auskunftspersonen müsste vor diesem Hintergrund somit,

würde sie denn überhaupt in die Würdigung der gemachten Aussagen mit einbezogen

werden, ohnehin als Schutzbehauptung qualifiziert werden.

­ Mit der Vorinstanz ist festzuhalten,

dass das Mountainbike BMC und insbesondere das zugehörige Schloss gemäss

übereinstimmenden Angaben aller Auskunftspersonen und auch gemäss den sich in

den Akten befindlichen Fotografien unversehrt geblieben sind und das Fahrrad

nicht fortbewegt wurde (Ziff. 2.4., US 9, 1. Abschnitt). Dies deckt sich

mit den Angaben der Zeugen, wonach der Zeuge E.___ noch rechtzeitig

eingeschritten ist.

2.3.3. Der Beschuldigte machte während

des gesamten Verfahrens von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, weshalb

keine Aussagen zu seinen Gunsten oder Ungunsten gewürdigt werden können.

2.3.4. Es gilt demnach folgender

Sachverhalt als erstellt: Am 21. Oktober 2021, zwischen 17:00 Uhr und 17:12

Uhr, näherte sich der Beschuldigte zusammen mit einem unbekannten Kollegen beim

RBS-Bahnhof in [Ort 1] dem Veloständer und den dort abgestellten Fahrrädern. Er

behändigte aus dem Rucksack seines Kollegen einen darin aufbewahrten

rot-schwarzen Winkelschleifer. Mit dem Winkelschleifer in der Hand näherte sich

der Beschuldigte einem hochwertigen, sich in einem (mindestens) guten Zustand

befindlichen Mountainbike der Marke BMC, welches mit einem Zahlenschloss

gesichert war, kniete sich neben das Fahrzeug hin und beabsichtigte, mit dem

Winkelschleifer das am Fahrrad angebrachte Zahlenschloss aufzutrennen. Bevor er

den Winkelschleifer starten konnte, wurde der Beschuldigte durch die

Auskunftsperson E.___ angesprochen und er wurde gefragt, was er da mache. Weil

die Auskunftsperson E.___ sich mit der Antwort des Beschuldigten, es handle

sich um sein eigenes Velo, zu dem er den Schlüssel verloren habe, nicht zufriedengeben

konnte – es handelte sich um ein Zahlenschloss, welches keinen Schlüssel

benötigte –, wies dieser den Beschuldigten darauf hin, dass die Polizei gerufen

werde. Der Beschuldigte wurde daraufhin wütend, sprach noch ein paar Worte mit

den Anwesenden und verliess dann aber den Bahnhof. Dies, bevor er noch einmal

an den Bahnhof zurückgekehrt ist und von den beiden inzwischen eingetroffenen

Polizisten F.___ und G.___ angehalten und zwecks weiterer Kontrolle auf den

Regionenposten [Ort 1] verbracht wurde.

Der Sachverhalt, wie er im Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2022 umschrieben ist, ist demnach

erstellt. Wie dieses Verhalten rechtlich zu würdigen sein wird, ist nachfolgend

unter Ziff. VI. auszuführen.

3. Geringfügiger Diebstahl (Art. 139

Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB, Ziff. 1.3. des Strafbefehls vom

04.02.2022)

3.1. Beweismittel

Betreffend die Beweismittel ist auf die

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Urteil vom 24. April

2023 (Ziff. 4, US 12 f.) betreffend die Strafanzeige der Polizei Stadt

Solothurn vom 16. Dezember 2021, das Formular der [Verkaufsgeschäft 2] mit dem

Titel «Erklärung» sowie die (fehlenden) Angaben des Beschuldigten zu verweisen.

Diese finden vollumfänglich ihre Stütze in den Akten, weswegen auf eine

Wiederholung an dieser Stelle verzichtet wird.

3.2. Beweiswürdigung und massgebender

Sachverhalt

Sachverhalt

3.2.1. Der Strafanzeige vom 16. Dezember

2021 lässt sich Folgendes entnehmen: Am Donnerstag, 2. Dezember 2021, 10:47

Uhr, avisierte ein Herr [I.___] telefonisch die [Polizei] [Ort 1] mit der

Meldung: «Wir halten einen Ladendieb zurück.» Die gestützt auf diese Meldung

ausgerückte Patrouille stellte fest, dass der Ladendetektiv mit dem mutmasslichen

Ladendieb (dem Beschuldigten) im Büro des Verkaufslokals auf die Polizei

gewartet habe. Er (der Ladendetektiv) habe ausgesagt, dass er den Beschuldigten

vor dem Verkaufslokal angehalten habe, wobei dieser sich vor ihm nicht habe

ausweisen wollen. Aussagen habe der Beschuldigte keine machen wollen (s.

diesbezüglich die Strafanzeige in den Akten der Staatsanwaltschaft,

unpaginiert).

Erwägungen

3.2.2

In der Erklärung der [Verkaufsgeschäft

2] vom 2. Dezember 2021 bestätigte der Ladendetektiv unterschriftlich, dass er

beobachtet habe, wie der Kunde die Ware (2x Innocent Citrus Shield) im Wert von

total CHF 9.90 vom Regal genommen und in seine Tasche gesteckt habe. Diese

Artikel habe er an der Kasse nicht vorgewiesen, weswegen er ihn draussen

angehalten habe (s. die Akten der Staatsanwaltschaft, unpaginiert).

3.2.3

Für die Dauer des

Untersuchungsverfahrens, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

sowie anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung verzichtete der

Beschuldigte darauf, eigene Angaben zur Sache zu machen.

3.2.4

Anlässlich des Parteivortrags

bringt der Beschuldigte nichts Spezifisches zur näheren Begründung der

Anschlussberufung mehr vor (s. diesbezüglich die durch die Gerichtsschreiberin

erstellten Plädoyernotizen in OGer 147 ff.).

Dispositiv

3.2.5. Zusammenfassend ist demnach auf

die durch die Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn festgestellten und die

in der Erklärung der [Verkaufsgeschäft] festgehaltenen Umstände zu verweisen. Nicht

ersichtlich ist, inwiefern die unterschriftlich bestätigten Angaben des

Ladendetektivs, welcher kein Motiv hat, den Beschuldigten zu Unrecht zu

belasten, nicht den Gegebenheiten entsprechen sollten. In der Folge ist

vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer

sowie die Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil zu verweisen (Ziff.

4.4., US 13). Der Beschuldigte hat am

2. Dezember 2021 um 10:45 Uhr in [Ort 1], [Adresse], [Verkaufsgeschäft], zwei Flaschen

Innocent Citrus im Gesamtwert von CHF 9.90 in seine Tasche gesteckt und hat das

Verkaufsgeschäft verlassen, ohne die Ware zu bezahlen. Der Sachverhalt gemäss

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2022 ist erstellt.

4. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

(Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Ziff. 1.4. des Strafbefehls vom 04.02.2022)

4.1. Beweismittel

Es ist auf die zutreffenden Ausführungen

der Vorinstanz in ihrem Urteil vom 24. April 2023 (Ziff. 5, US 13 f.)

betreffend die Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 8. Januar 2022 und

das Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit vom 21. Oktober 2021 sowie

den Drogenschnelltest zu verweisen. Diese finden ihre Stütze vollumfänglich in

den Akten, weswegen auf eine Wiederholung an dieser Stelle verzichtet wird.

Ergänzend dazu sind das Protokoll der

Blutentnahme bei ärztlicher Untersuchung bei Verdacht auf Betäubungsmittelkonsum

des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) vom 25. Oktober 2021

und der forensisch-toxikologische Abschlussbericht des IRM vom 6. Dezember 2021

zu erwähnen. Gemäss jenen Dokumenten wurden dem Beschuldigten am 21. Oktober

2021 um 19.35 Uhr 7 g «Venenblut Hep.» und 7 g «Venenblut KF» sowie um 19:52

Uhr «Urin 30 g» entnommen, wobei die Auswertung positiv auf Kokain ausfiel.

Insgesamt wurde u.a. ein Wert von 290 µg / L Benzoylecgonin (Abbauprodukt von

Kokain) ermittelt.

4.2. Verwertbarkeit der Beweismittel

4.2.1. Allgemeine Ausführungen zur Verwertbarkeit

Im Strafverfahren gilt generell der

Grundsatz der Formenstrenge. Danach können

Strafverfahren nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und

abgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 2 StPO). Das Gericht muss gewisse

verfahrensrechtliche Regeln einhalten, um ein faires Verfahren zu garantieren.

Ziel des Grundsatzes der Formstrenge ist es, die Justizförmigkeit des

Strafverfahrens zu gewährleisten. Die schützenden Förmlichkeiten des

Strafverfahrens sind kein Selbstzweck, sondern dienen der Gewährleistung der

Fairness des Verfahrens, indem sie Missbrauch und willkürlich-rechtsungleiche

Behandlung ausschliessen und unangemessene Beeinträchtigungen der

Verteidigungsrechte verhindern (6B_610/2021 vom 23.08.2021 E. 3.5.1.).

Eine Folge des Grundsatzes der

Formstrenge sind die Regeln über die Beweiserhebungsmethoden im Strafverfahren.

Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von

Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei

denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art.

141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt

worden sind, sind verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Der Gesetzgeber hat darauf

verzichtet, abschliessend die Bestimmungen aufzulisten, die als

Gültigkeitsvorschriften respektive als Ordnungsvorschriften zu betrachten sind.

Soweit das Gesetz eine Bestimmung nicht selber als Gültigkeitsvorschrift

bezeichnet, hat die Praxis die Unterscheidung vorzunehmen, wobei primär auf den

Schutzzweck der Norm abzustellen ist. Es ist im Einzelfall unter

Berücksichtigung des Fairnessgebotes zu prüfen, ob die Verfahrensvorschrift für

die Wahrung der geschützten Interessen der betroffenen Person eine derart

erhebliche Bedeutung hat, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei

Nichtbeachtung der Vorschrift der Beweis unverwertbar ist (6B_1039/2014 vom 24.03.2015

E. 2.3.).

4.2.2. Die Vorinstanz gelangt zum

Schluss, in der Strafanzeige vom 8. Januar 2022 seien keine konkreten Gründe

bzw. Hinweise aufgeführt, welche auf eine Fahrunfähigkeit des Beschuldigten

hätten schliessen lassen können. Dem Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit

könne entnommen werden, dass die einzigen Beobachtungen, welche als mögliche

Hinweise gewertet werden könnten, das unruhige, angetriebene, unbeherrschte

aggressive Verhalten während der Kontrolle und eine überschiessende Reaktion

des Beschuldigten gewesen seien. Diese Feststellungen widersprächen jedoch den

Ausführungen in der Strafanzeige. Abgesehen von der Tatsache, dass der

Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, sei

der Strafanzeige mit keinem Wort zu entnehmen, dass es zu Ausfälligkeiten,

fehlender Kooperation, verbalen oder tätlichen Aggressionen seitens des

Beschuldigten gekommen sein soll. Insbesondere hätten sowohl der Atemalkohol-,

der Drogenschnelltest sowie die anschliessende Urin- und Blutentnahme im [Spital]

ohne Weiteres durchgeführt werden können. Ebenso habe der Beschuldigte offenbar

ohne Weiteres auf den [Polizeiposten] und in das [Spital] verbracht werden

können. Hinzu komme, dass anschliessend eine freiwillige Hausdurchsuchung habe

durchgeführt werden können. Gestützt auf diese Ausführungen seien vorliegend

keine ausreichenden Hinweise nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über die

Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV, SR

741.013) ersichtlich, die eine Anordnung eines Drogenschnelltests hätten

begründen können. Demnach sei die Anordnung der Polizei, einen Drogenschnelltest

durchzuführen, nicht gültig erfolgt, womit das Resultat des Drogenschnelltests

und aufgrund des Fernwirkeverbots nach Art. 141 Abs. 3 StPO auch das Resultat

der Blutprobe nicht verwertbar sei. Als Folge der Unverwertbarkeit der

Testresultate sei der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt und der

Beschuldigte sei vom Vorhalt der Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes freizusprechen.

Die Verteidigung folgt diesen

Ausführungen der Vorinstanz und beantragt weiterhin, den Beschuldigten von

Schuld und Strafe freizusprechen.

4.2.3. Bestehen Hinweise dafür, dass die

kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist

und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, so kann die Polizei zum

Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder

Schweiss Vortests durchführen (Art. 10 Abs. 2 SKV).

4.2.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in BGE 146 IV 88 E. 1.4.2. und E. 1.5. ist die Schwelle für einen Anfangsverdacht für

die Durchführung eines Vortests gemäss Art. 10 Abs. 2 SKV relativ tief

anzusetzen. Dabei liess das Bundesgericht in casu bspw. «Nervosität und

zunehmendes Aufbrausen» sowie ein «relativ zügiges oder hastiges Gestikulieren»

genügen:

«Nach der

Rechtsprechung genügen für die Durchführung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV bereits geringe Anzeichen für eine durch

Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit, wie beispielsweise

ein blasser Teint und wässrige Augen (BGE 145 IV 50 E. 3.5; Urteil 6B_244/2011

vom 20. Juni 2011 E. 1.4). Das Bundesgericht hat zudem unter Hinweis auf die

generalpräventive Regelungsabsicht des Gesetzgebers präzisiert, dass die nach Art. 10 Abs. 2 SKV erforderlichen Hinweise dafür, dass die

kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist

und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, nicht mit einem hinreichenden Tatverdacht

im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO

gleichzusetzen sind und die Polizei im Rahmen ihrer sicherheitspolizeilichen

Tätigkeit befugt ist, einen Vortest nach Art. 10 Abs. 2 SKV

anzuordnen. Je nach den konkreten Umständen und dem Ergebnis des Vortests kann

indes ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197

Abs. 1 lit. b StPO vorliegen, welcher zu einer nach Art.

198 Abs. 1 lit. a StPO durch die Staatsanwaltschaft anzuordnenden

Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit aufgrund des Verdachts einer

Widerhandlung gegen das SVG führen kann (BGE 145 IV 50 E. 3.5).»

4.2.5. Es ist unbestritten, dass der

Beschuldigte nach Eintreffen der Polizeipatrouille am RBS-Bahnhof mit einem

schwarzen Mountainbike fuhr. Für die Beweiswürdigung ist sodann festzuhalten,

dass die Auskunftsperson E.___ im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 2.

November 2021 davon gesprochen hat, dass es zu einem «Umeschreie» des

Beschuldigten mit seinem Kollegen gekommen sei. Es ist weiter festzustellen, dass

die Auskunftsperson D.___ im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme vom 9.

November 2021 zu Protokoll gab, der Typ mit dem schwarzen Pullover (der

Beschuldigte) habe auf sie den Eindruck gemacht, als «wäre er nicht ganz

hundert, als ob er an einer Party wäre oder so.» Anlässlich der mündlichen

Verhandlung vor dem Obergericht erinnerte sie sich nicht mehr genau an das

Auftreten des Beschuldigten, bestätigte aber, aufgrund dessen Reaktion Angst

vor ihm gehabt zu haben. Auch der Zeuge F.___ gab anlässlich der mündlichen

Berufungsverhandlung zu Protokoll, der Beschuldigte habe ein auffälliges

Verhalten an den Tag gelegt. Auch wenn er gleichzeitig ausführte, er habe den

anschliessend durchgeführten Drugwipe unter anderem vor dem Hintergrund einer

allfälligen Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft durchgeführt, so bleibt

er bei seiner Kernaussage, dass der Beschuldigte solch ein Verhalten an den Tag

gelegt habe, dass bei ihm – sinngemäss gesprochen – die Alarmglocken geläutet

hätten («Aufpassen!

Eigenschutz wahren!»). Die Angaben mehrerer Auskunftspersonen und des Zeugen

sind damit im Grundsatz deckungsgleich.

Wenn auch der Strafanzeige vom 8. Januar

2022 keine Angaben dazu zu entnehmen sind, welches Verhalten der Beschuldigte

anlässlich der Kontrolle vom 21. Oktober 2021 an den Tag gelegt haben soll

resp. in der Strafanzeige nicht explizit erwähnt worden ist, dass dieses in

irgendeiner Form auffällig gewesen sein soll, so vermag dies die aktenkundig

vermerkten Feststellungen der Auskunftspersonen nicht zu relativieren. Dass die anlässlich der mündlichen

Berufungsverhandlung befragten Zeugen sich an das Auftreten des Beschuldigten

am Tattag nicht mehr im Detail zu erinnern vermochten, ist infolge Zeitablaufs

durchaus nachvollziehbar und vermag die Ausgangslage nicht zu ändern. Immerhin sah

sich die Polizeipatrouille veranlasst ein Polizeiprotokoll bei Verdacht auf

Fahrunfähigkeit auszufüllen. Als einzig ersichtlichen Grund für das Ausfüllen

des Protokolls kommt das von den Zeugen geschilderte auffällige Verhalten des

Beschuldigten anlässlich seiner Anhaltung in Frage. Im vom 21. Oktober 2021 datierenden

Protokoll wurden in der Rubrik «Beobachtung bei der Person (Alkoholsymptome /

Ausfallerscheinungen)» betreffend «Verhalten während der Kontrolle» die

Positionen «unruhig, angetrieben», «unbeherrscht, aggressiv» bzw. betreffend

«Reaktion»: «überschiessend» angekreuzt. Dies sind alles Symptome, die durchaus

auf einen potenziellen Drogenkonsum hindeuten können.

4.2.6. Der Ansicht, wonach keinerlei

Hinweise für einen genügenden Anfangsverdacht gemäss Art. 10 Abs. 2 SKV

vorgelegen hätten, wie dies die Verteidigung und die Vorinstanz darlegen, kann

demnach nicht gefolgt werden. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz und

entgegen der Argumentation der Verteidigung, wonach die Polizei einen

«verdachtsbegründenden» und nicht einen «verdachtserhärtenden» Schnelltest

vorgenommen habe, ist demnach von zur Begründung eines Anfangsverdachts

genügenden Hinweisen für eine mögliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit

auszugehen. Damit waren die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 2 SKV erfüllt. Die

Anordnung der Polizei, einen Drogenschnelltest durchzuführen, erfolgte

rechtmässig.

4.2.7. Lediglich der Vollständigkeit

halber sei Folgendes erwähnt: Gestützt auf das positive Ergebnis des

Schnelltests ordnete die Staatsanwaltschaft auf entsprechendes Ersuchen der

Polizei hin einen Blut- und Urintest an. In ihrem Protokoll betreffend die durchgeführte

Untersuchung (Protokoll der Blutentnahme, der ärztlichen Untersuchung bei

Verdacht auf Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum vom 21.10.2021, in den

unpaginierten Akten der Staatsanwaltschaft) kreuzte die behandelnde Ärztin Dr. J.___

Folgendes an: Hinsichtlich «Verhalten»: «angetrieben»; hinsichtlich

«Beeinträchtigungsgrad»: «leicht». Zusätzlich wurde vermerkt «Strichgang»;

«leicht schwankend» bzw. «kratzt sich». Auch diese Feststellungen decken sich

mit den Feststellungen gemäss Auskunftspersonen und dem anwesenden Polizisten F.___.

4.2.8. Wurde rechtsgültig ein

Drogenschnelltest angeordnet, so ist dessen Ergebnis wie auch das Ergebnis des

von der Staatsanwaltschaft gestützt darauf angeordneten Blut- und Urintests

verwertbar.

4.3. Beweiswürdigung und massgebender

Sachverhalt

Als Folge der Verwertbarkeit der

Testresultate ist der angeklagte Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 4. Februar

2022 erstellt. Der Beschuldigte hat demnach – zu einem nicht näher bestimmbaren

Zeitpunkt vor dem 21. Oktober 2021, 17:30 Uhr (Zeit der Feststellung) – vorsätzlich

Kokain konsumiert, was zu 290 pg/L Benzoylecgonin (Abbauprodukt von Kokain)

führte. Auch dies wird im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung

entsprechend zu berücksichtigen sein.

VI. Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkung

Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das

Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche (und die rechtliche)

Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die

Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue

tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren

vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist

zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel

ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze

sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Basler

Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, zu Art. 82

StPO N 9). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis

nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen

vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3., m.w.H.).

2. Versuchter Diebstahl (Art. 139 Ziff.

1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Ziff. 1.1. des Strafbefehls vom 04.02.2022)

2.1. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4

StPO kann für die rechtlichen Anforderungen an den Straftatbestand des

Diebstahls und des Versuchs dazu auf die zutreffenden Ausführungen der ersten

Instanz in Ziff. 2.3., US 8 f., verwiesen werden.

2.2. Die Vorinstanz erwog, in dubio pro

reo sei davon auszugehen, dass das besagte Mountainbike BMC nicht mehr im

Gewahrsam von jemandem gestanden habe und der Beschuldigte subjektiv auch von

diesem Sachverhalt ausgegangen sei (Lit. C Ziff. 2.4, US 9 f.). Dieser

Argumentation folgt auch die Verteidigung, wenn sie vorbringt, es sei nicht

bewiesen, dass der Beschuldigte kein Recht an besagtem Fahrrad gehabt habe bzw.

es habe überhaupt niemand ein Recht am besagten Mountainbike geltend gemacht.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt

werden. Bei einem mit einem Schloss gesicherten, entsprechend hochwertigen

Fahrrad ist ohne Weiteres von nach wie vor bestehendem Gewahrsam, d.h. der

bestehenden Herrschaftsmacht und dem Herrschaftswillen des rechtmässigen

Eigentümers, auszugehen. Unerheblich ist, ob der rechtmässige Eigentümer in

persona bekannt ist (s. diesbezüglich auch die Strafanzeige, gemäss welcher der

Eigentümer nicht ermittelt werden konnte). Mit dem Abschliessen des Fahrrades

hat der Betroffene seinen Herrschaftswillen unmissverständlich zum Ausdruck

gebracht. Auch an einem öffentlichen Ort wie einem Bahnhof bleibt die

Herrschaftsmacht bei einem abgeschlossenen Gegenstand bestehen, selbst wenn

sich – wie vorliegend – der Gewahrsamsinhaber vom Gegenstand entfernt. Dies

musste auch dem Beschuldigten klar sein. Im Übrigen entspricht es nur der Natur

der Sache, dass sich ein Fahrradeigentümer nicht bei der Polizei meldet, wenn

an seinem Fahrrad keine Beeinträchtigungen erfolgt sind resp. er mangels Beeinträchtigung

gar keine Kenntnis vom Vorfall hat nehmen können. Zum Ganzen kann denn auch

vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem

Parteivortrag verwiesen werden.

2.3. Bringt die Verteidigung vor, es sei

nicht nachgewiesen, ob der Beschuldigte das Fahrrad nicht nur zum Gebrauch habe

entwenden wollen, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Gemäss

übereinstimmenden Angaben der Zeugen C.___, D.___ und E.___ kam der

Beschuldigte zunächst mit einem weissen Fahrrad zum Bahnhof, bevor er –

zwischenzeitlich entfernt – mit einem schwarzen Fahrrad wieder zurückgekehrt

ist. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte versuchte, ein drittes, mit einem

Zahlenschloss gesichertes Fahrrad mit einem Winkelschleifer gewaltsam zu

entsichern. Unter diesen Umständen erscheint lebensfremd, dass der Beschuldigte

nicht einfach ein unabgeschlossenes, altes Fahrrad nehmen wollte, sondern ein

drittes Fahrrad – das darüber hinaus auch noch abgeschlossen war und welches er

gewaltsam mit einem Winkelschleifer hätte aufbrechen müssen – und dies nur zum

(eigenen) Gebrauch. Vielmehr hat als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte

wissentlich und willentlich den Gewahrsam des unbekannten Eigentümers brechen,

sich das Fahrrad aneignen, damit neuen Gewahrsam begründen und sich damit

bereichern wollte.

2.4. Auch das Argument der Verteidigung

hinsichtlich des point of no return geht fehl. Auch wenn der Beschuldigte den

Winkelschleifer letztlich nicht in Gang gesetzt hat und das Schloss folglich

nicht aufgebrochen hat, so ist festzustellen, dass dies einzig aufgrund der

Intervention eines Passanten geschah. Der Beschuldigte hat sich des

Winkelschleifers behändigt, hat sich damit neben das Fahrrad gekniet und war –

mit der Skibrille als Schutz auf der Stirn – im Begriff, den Winkelschleifer am

Zahlenschloss anzusetzen, um dieses aufzubrechen. Für Aussenstehende war das

Verhalten des Beschuldigten derart offensichtlich und nur in einer Weise zu

interpretieren, als dass sie sich zum Eingreifen veranlasst sahen. Das Stadium

der Versuchshandlungen war in diesem Zeitpunkt bereits überschritten; mit der Ausführung

der Tathandlung hatte der Beschuldigte bereits begonnen.

2.5. Gestützt auf den erstellten

Sachverhalt und die eben gemachten Ausführungen ist demnach davon auszugehen,

dass der Beschuldigte versucht hat, das sich am Mountainbike BMC befindliche

Zahlenschloss mit einem Winkelschleifer aufzutrennen und sich das Fahrrad

unrechtmässig anzueignen. Dass es nicht zu einem vollendeten, sondern einzig zu

einem versuchten Diebstahl gekommen ist, ist wie bereits erwähnt einzig und

alleine der Intervention des Zeugen E.___ geschuldet, der den Beschuldigten

direkt angesprochen und auch nicht locker gelassen hat, als dieser ihn mit

einer Ausrede abwiegeln wollte. Der Beschuldigte hat sich demnach des

versuchten Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1

StGB strafbar gemacht.

3. Geringfügiger Diebstahl (Art. 139

Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB, Ziff. 1.3. des Strafbefehls vom

04.02.2022)

3.1. Für die rechtlichen Grundlagen des

Straftatbestandes des Diebstahls sowie der Voraussetzung der Geringfügigkeit

ist auch hier auf die zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz zu verweisen

(Ziff. 4.3., US 12 f.).

3.2. Gemäss vorstehendem Beweisergebnis

(Ziff. V. / Ziff. 3.2.5.) ist erstellt, dass der Beschuldigte am 2. Dezember 2021 um 10:45 Uhr in [Ort

1], [Adresse], [Verkaufsgeschäft 2], zwei Flaschen Innocent Citrus im

Gesamtwert von CHF 9.90 in seine Tasche steckte und das Verkaufsgeschäft

verliess, ohne die Ware zu bezahlen. Mit diesem Verhalten verwirklichte der

Beschuldigte den Tatbestand des geringfügigen Diebstahls in objektiver wie auch

in subjektiver Hinsicht. Insbesondere handelte der Beschuldigte in

unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht. Der Beschuldigte ist

demnach des geringfügigen Diebstahls schuldig zu sprechen. Ein gültiger

Strafantrag liegt vor (s. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom

22.07.2020 E. 1.6.1 f.).

4. Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Ziff. 1.4. des Strafbefehls

vom 04.02.2022)

4.1. Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird

mit Busse bestraft, wer Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum

eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht.

4.2. Gemäss vorstehendem

Beweisergebnis (Ziff. V. / Ziff. 4.2.7) ist erstellt, dass der Beschuldigte zu einem nicht näher bestimmbaren

Zeitpunkt vor dem 21. Oktober 2021, 17:30 Uhr (Zeit der Feststellung) unbefugt

und vorsätzlich Kokain konsumiert hat, was zu 290 pg/L Benzoylecgonin

(Abbauprodukt von Kokain) führte. Damit hat er sich der Übertretung des BetmG

gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht.

VII. Strafzumessung

1. Allgemeines

1.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst

das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt

das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf

das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2

StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden.

Nach Art. 47 Abs. 1 StGB ist – wie schon

unter dem früheren bis Ende 2006 geltenden Art. 63 aStGB – die Strafe nach dem

Verschulden zuzumessen. Zu berücksichtigen sind dabei auch das Vorleben, die

persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.

Art. 47 Abs. 2 StGB umschreibt das Verschulden näher. Dieses wird nach der

Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts und nach der

Verwerflichkeit des Handelns (objektive Tatschwere) sowie den Beweggründen und

Zielen des Täters und danach bestimmt, wieweit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden

(subjektive Tatschwere). Vergleichbare Kriterien – Ausmass des verschuldeten

Erfolgs, Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, Willensrichtung und

Beweggründe – hatten Lehre und Rechtsprechung schon unter dem früher geltenden

Recht entwickelt und unter dem Titel der Tatkomponenten zusammengefasst. Den

Täterkomponenten wurden das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das

Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit

zugeordnet (vgl. u.a. BGE 117 IV 112 E. 1). Die Strafzumessungskriterien

sind demnach grundsätzlich unverändert, die Unterteilung in Tat- und Täterkomponente

hat weiterhin Gültigkeit.

1.2. Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist der

Täter, der durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt hat, zu der Strafe der schwersten Straftat zu

verurteilen und diese ist angemessen zu erhöhen (Asperationsprinzip). Dabei

darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte

erhöht werden und das Gericht ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden.

Nach Rechtsprechung und Lehre ist die

Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in mehreren Schritten unter

Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung einfliessenden

einzelnen Tatbestände zu ermitteln. Vorab ist der Strafrahmen der schwersten

Straftat zu bestimmen, welche die Einsatzstrafe bildet. Der Täter soll aufgrund

mehrfacher Tatbegehung nicht von einer Strafrahmenreduzierung profitieren,

weshalb der Strafrahmen für die schwerste Straftat anhand der abstrakten

Strafandrohung und nicht der konkret höchsten (verwirkten) Strafe zu bestimmen

ist; die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger

sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende

(verwirkte) Einzelstrafen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016

vom 30.04.2018 E. 3.5.1). Sodann ist die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter

Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen

zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die

Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle

diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In

einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu

sanktionieren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen

(zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26.05.2016 E. 5.1). Das

Gericht kann eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB aber

nur aussprechen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss auf

die gleiche Strafart erkennt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts

6B_157/2014 vom 26.01.2015 E. 2.2).

1.3. Hat das Gericht eine Tat zu

beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat

verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der

Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig

beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

Wie bei Art. 49 Abs. 1 StGB ist die

Bildung einer Zusatzstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich (BGE 137 IV 58). Für die Frage der Gleichartigkeit bei der retrospektiven Konkurrenz ist

entsprechend nicht die gesetzliche Strafandrohung, sondern allein die konkret

verwirkte Grundstrafe massgebend, da diese bereits rechtskräftig ausgesprochen

wurde. Ein Täter ist im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB «verurteilt», wenn das

Urteil in erster Instanz verkündet ist, vorausgesetzt, es erwächst später in

Rechtskraft (BGE 109 IV 89, 102 IV 244). Dem Entscheid BGE 109 IV 90 E. 2d) des

Bundesgerichtes kann das Vorgehen bei der Bestimmung der Zusatzstrafe entnommen

werden. So hat das Gericht sich vorerst zu fragen, welche Strafe es im Falle

einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB

ausgesprochen hätte. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung muss

es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die

Zusatzstrafe bemessen (zum Ganzen: Stefan Trechsel/Martin Seelmann: Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, 2021, Art. 49 N 13 f., mit

Hinweisen).

1.4. Das Gericht ist bei der Begründung

der Strafzumessung gehalten, die hierfür erheblichen Umstände festzuhalten und

zu gewichten (Art. 50 StGB). Das Bundesgericht verlangt gemäss gefestigter

Praxis zwar nicht, dass das Gericht in absoluten Zahlen oder in Prozenten

angibt, inwieweit es bestimmte strafzumessungsrelevante Tatsachen straferhöhend

oder strafmindernd berücksichtigt hat. Ebenso wenig wird die Bezifferung einer

Einsatzstrafe gefordert, die es bei Fehlen bestimmter Strafschärfungs- und

Strafmilderungsgründen sowie anderer gewichtiger Faktoren ausgefällt hätte (BGE 121 IV 56; BGE 127 IV 105). Wo es indessen – insbesondere mit der Anwendung des

Asperationsprinzips – nicht möglich ist, ohne Angaben der Höhe der jeweiligen

Strafen in Zahlen mit der nötigen Klarheit die für die Strafzumessung

massgeblichen Gesichtspunkte und ihre Gewichtung darzustellen, muss

ausnahmsweise eine Einsatzstrafe angegeben werden; es muss also mit

Zahlenangaben operiert werden, damit sich überprüfen lässt, ob die Strafzumessung

mit dem Bundesrecht in Einklang steht (BGE 118 IV 121; Urteil des

Bundesgerichts 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.4).

Das Bundesgericht drängt vermehrt

darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch

begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 07.07.2011

E. 4.2, 6B_1048/2010 vom 06.06.2011 E. 3.2, 6B_763/2010 vom 26.04.2011 E. 4.1).

Um dieser Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der

Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als

leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung

des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am

Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der

möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei

mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 - 15 Jahren (bei leichter Tatschwere 5 -

10 Jahre und in schweren Fällen 15 - 20 Jahre). Diese hypothetische

ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren

Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt

werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb

des Strafrahmens im gesamten Strafzumessungsverlauf in Einklang stehen (vgl.

auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).

1.5. Der allgemeine Teil des

Strafgesetzbuches stellt eine Vielzahl von Sanktionen und

Kombinationsmöglichkeiten der einzelnen Sanktionen zur Verfügung. Das Gesetz

bestimmt nicht ausdrücklich, auf welche Art und Weise die Wahl der angemessenen

Strafe zu erfolgen hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten

hierfür die gleichen Regeln wie bei der Strafzumessung, namentlich das Gewicht

der Tat und das Verschulden des Täters (vgl. BGE 120 IV 67). Weiter ist bei der

Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen.

2. Konkrete Strafzumessung

2.1. Der Beschuldigte wurde mit

rechtskräftigem Urteil des [Gerichtspräsidiums] vom 26. April 2022 wegen Führens

eines Motorfahrzeugs mit verfallenem Führerausweis auf Probe i.S. des

Strassenverkehrsgesetzes (mehrfache Begehung) zu einer bedingt vollziehbaren

Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 10.00 verurteilt; dies unter Anrechnung

von 38 Tagen Haft. Sämtliche heute zu beurteilenden Delikte, begangen am 21. Oktober

2021 (versuchter Diebstahl und Übertretung des BetmG) und begangen am 2. Dezember

2021 (geringfügiger Diebstahl), hat der Beschuldigte somit vor diesem Zeitpunkt

verübt.

Wie nachfolgend darzulegen sein wird,

rechtfertigt sich aufgrund des nur geringen Verschuldens beim versuchten

Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB keine

Ausfällung einer Freiheitsstrafe, sondern einzig die Ausfällung einer

Geldstrafe.

Ist eine Geldstrafe auszufällen, so ist

diese als Zusatzstrafe zum Urteil des [Gerichtspräsidiums] vom 26. April 2022 auszusprechen.

2.1.1. Ist eine Zusatzstrafe

auszusprechen, hat sich das Gericht zuerst zu fragen, welche Strafe es im Falle

einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB

ausgesprochen hätte. Dafür ist zunächst die schwerste Tat zu bestimmen und

dafür eine Einsatzstrafe festzulegen.

2.1.1.1. Werden die abstrakten

Strafrahmen der zu beurteilenden Delikte des versuchten Diebstahls (Art. 139

Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des geringfügigen Diebstahls (Art. 139

Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB), der Übertretung des

BetmG (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und des Führens eines Motorfahrzeugs mit

verfallenem Führerausweis auf Probe im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 95

Abs. 1 lit. c Strassenverkehrsgesetz [SVG], SR 741.01) miteinander

verglichen, so ist festzustellen, dass der versuchte Diebstahl als schwerste

Tat zu qualifizieren ist. Dieser wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf

Jahren oder Geldstrafe geahndet.

2.1.1.2. Zur objektiven Tatschwere des

versuchten Diebstahls ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte mit seinem

Verhalten keine Personen verletzt oder gefährdet hat. Ebenso hat er keine

brachiale Gewalt angewendet und keine Sachbeschädigungen begangen. Vom Beschuldigten

geht keine besondere Sozialgefährlichkeit aus. Insgesamt wiegt damit das

Verschulden nicht allzu schwer; es bewegt sich um untersten Bereich des

Strafrahmens. Zu berücksichtigen ist weiter, dass es lediglich beim Versuch

geblieben ist.

2.1.1.3. Zur subjektiven Tatschwere ist

auszuführen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Des

Weiteren sind die Beweggründe des Beschuldigten als rein egoistischer Natur zu

bezeichnen. Dem Beschuldigten ging es einzig darum, sich selbst unrechtmässig

an einem Fahrrad zu bereichern. Dabei wäre es dem Beschuldigten ein Leichtes

gewesen, sich rechtmässig zu verhalten.

2.1.1.4. Unter Berücksichtigung der

bereits festgestellten leichten objektiven Tatschwere (mit den Spektra sehr

leicht, sehr leicht bis leicht und leicht) ist das Gesamtverschulden im

Zusammenhang mit dem versuchten Diebstahl als sehr leicht zu bezeichnen. Die Einsatzstrafe

ist auf 30 Tagessätze festzulegen.

2.1.2. Für das mehrfache Führen eines

Motorfahrzeugs mit verfallenem Führerausweis auf Probe i.S. des

Strassenverkehrsgesetzes i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. c SVG wurde durch das [Gerichtspräsidium]

mit Urteil vom 26. April 2022 eine Sanktion von 100 Tagessätzen als angemessen

beurteilt. Dies ist vorliegend zu übernehmen. Unter Berücksichtigung des

Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe deshalb ermessensweise um 70 Tagessätze

zu erhöhen.

2.1.3. Von Gesetzes wegen können für den

geringfügigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter

Abs. 1 StGB und die Übertretung des BetmG als Sanktion einzig Bussen

ausgesprochen werden. Entsprechend ist vorliegend auch die Täterkomponente

bereits jetzt zu berücksichtigen; eine weitere Asperation unterbleibt.

Zum Vorleben des Beschuldigten ist

festzuhalten, dass dieser gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister

vom 17. Juni 2024 (OGer 063 ff.) bereits mehrfach vorbestraft ist; meist im

Bereich von Strassenverkehrsdelikten, einmal u.a. wegen Beschimpfung. Einschlägige

Vorstrafen sind keine vorhanden.

Betreffend die persönlichen Verhältnisse

ist aufgrund der Wahrnehmung seines Aussageverweigerungsrechts praktisch kaum

etwas über den Beschuldigten bekannt.

Zum Verhalten nach den Taten und im

Strafverfahren ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte sich komplett auf sein

Aussageverweigerungsrecht beruft und damit weder Reue noch Einsicht zeigt. Er

wurde noch während des laufenden Strafverfahrens vor dem [Gericht] erneut

straffällig mit Taten, die mit dem Strafbefehl vom 4. Februar 2022 geahndet

wurden.

Eine besondere Strafempfindlichkeit

liegt beim Beschuldigten nicht vor.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

sowohl das Vorleben wie auch das Nachtatverhalten zu Ungunsten des

Beschuldigten zu werten sind, d.h. die Täterkomponente hat sich straferhöhend

auszuwirken. Die hypothetische Einsatzstrafe ist um weitere 10 Tagessätze zu

erhöhen.

2.1.4. Ausgehend von dieser

hypothetischen Gesamtbewertung muss anschliessend unter Beachtung der

rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstrafe bemessen werden (s. diesbezüglich

die vorstehenden theoretischen Ausführungen).

Derzeit ist von insgesamt 110

Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Werden die gemäss Urteil des [Gerichtspräsidiums]

vom 26. April 2022 ausgesprochenen, rechtskräftigen 100 Tagessätze Geldstrafe

abgezogen, resultiert eine Sanktion von 10 Tagessätzen Geldstrafe.

2.1.5. Es gilt nun, die Höhe der

Tagessätze festzulegen.

2.1.5.1. Die Höhe eines Tagessatzes

ergibt sich nach Art. 34 Abs. 2 StGB aus den persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen

und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten

sowie dem Existenzminimum. Dabei beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens

CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht kann den Tagessatz

ausnahmsweise bis auf CHF 10.00 senken, wenn die persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.

Bei einer hohen Anzahl Tagessätze –

namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen – ist eine

Reduktion des Nettoeinkommens um 10 bis 30 % angebracht, da mit

zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv

ansteigt (vgl. u.a. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2).

Für die konkrete Berechnung der

Tagessatzhöhe kann das von der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der

Schweiz (KSBS) beschlossene «Berechnungsformular Tagessatz» beigezogen werden.

Dieses sieht bei den Abzügen vom monatlichen Nettoeinkommen einheitliche

Prozentsätze vor, die im Regelfall zur Anwendung gelangen (Pauschalabzug von 20

% – 30 % je nach Einkommen für Krankenkasse und Steuern sowie

Unterstützungsabzüge von 15 % für den nicht erwerbstätigen Ehegatten, von

15 % für das erste Kind, von 12,5 % für das zweite Kind und von

10 % für das dritte und jedes weitere Kind).

2.1.5.2. Den dem Gericht vorliegenden

Steuerunterlagen des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte über

kein Erwerbseinkommen verfügt und er seine Einkünfte einzig aus einer IV-Rente

bezieht (OGer 072 ff.). Es rechtfertigt sich daher, die gesetzlich vorgesehene

Mindesthöhe von CHF 30.00 zur Anwendung zu bringen. Dass ausnahmsweise eine

Tagessatzhöhe von CHF 10.00 anzuwenden wäre, ergibt sich nicht aus den Akten

und wird auch nicht geltend gemacht.

2.1.6. Vorliegend ist bei der

auszusprechenden Geldstrafe von 10 Tagessätzen die objektive Voraussetzung des

bedingten Strafvollzugs erfüllt. In Bezug auf die subjektive Voraussetzung,

welche das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraussetzt, ist festzuhalten,

dass der Beschuldigte gemäss aktuellen Kenntnissen seit dem 2. Dezember

2021 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dass er sich auf

dem Weg der Besserung befindet, wie dies die Verteidigung im Rahmen ihres

Parteivortrags vorbringt, scheint demnach glaubhaft. Es rechtfertigt sich, dem

Beschuldigten noch einmal die Möglichkeit des bedingten Vollzugs der Geldstrafe

zu gewähren.

2.1.7. Schiebt das Gericht den Vollzug

einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine

Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

Der Beschuldigte ist bereits mehrfach

vorbestraft und hat in der Vergangenheit gezeigt, dass es ihm nicht leicht

fällt, sich rechtskonform zu verhalten. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es

sich, die Probezeit etwas länger anzusetzen als das gesetzliche Minimum. Es ist

dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu folgen; die Probezeit wird auf drei Jahre

festgelegt.

2.1.8. Zusammenfassend ist der

Beschuldigte demnach zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF

30.00 als Zusatzstrafe zum Urteil des [Gerichtspräsidiums] vom 26. April 2022,

unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren, zu

verurteilen.

2.2. Für den geringfügigen Diebstahl

gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB wie auch für

die Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG kann von Gesetzes wegen nur eine

Busse ausgesprochen werden.

2.2.1. Hinsichtlich der Busse für die

Verurteilung wegen geringfügigen Diebstahls kann die Strafzumessung der

Vorinstanz bestätigt werden. Die diesbezügliche Busse beträgt CHF 100.00;

ersatzweise Freiheitsstrafe von einem Tag.

2.2.2. Die Übertretung des BetmG ist

vorliegend ebenfalls mit einer Busse von CHF 100.00 zu sanktionieren.

2.2.4. Unter Anwendung des

Asperationsprinzips resultiert damit eine Gesamtbusse von CHF 150.00,

ersatzweise eine Freiheitsstrafe von zwei Tagen.

VIII. Kosten und Entschädigung

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1. Die erste Instanz hat in

Beurteilung der erfolgten Freisprüche und des einen Schuldspruchs die

Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF

1'820.00, zu 1/10 (CHF 182.00) dem Beschuldigten und zu 9/10 (CHF 1'638.00) dem

Staat auferlegt (vgl. Dispositiv-Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils). Mit

Blick auf den Verfahrensausgang kann diese Kostenverlegung vom Berufungsgericht

nicht bestätigt werden. Zufolge der im Berufungsverfahren erfolgten

Schuldsprüche in praktisch sämtlichen zur Anklage gebrachten Punkten resp.

unter Berücksichtigung des einzigen, bereits rechtskräftigen Freispruchs – der

mehrfachen unberechtigten Verwendung eines Fahrrades – sind die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten zu 90 %, ausmachend CHF

1'638.00, aufzuerlegen. Die anderen 10 %, ausmachend CHF 182.00, gehen zu

Lasten des Staates Solothurn.

Es wird festgestellt, dass infolge

Verrechnung mit der reduzierten Parteientschädigung von CHF 230.70 (s. Ziff.

VIII. / Ziff. 1.3 nachstehend) und der durch den Beschuldigten zu zahlenden

Busse von CHF 150.00 (s. Ziff. VII. / Ziff. 2.2.4. vorstehend) die durch den

Beschuldigten noch zu bezahlenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten sich auf

CHF 1'557.30 belaufen.

1.2. Auf das Argument des Beschuldigten,

die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, da die Staatsanwaltschaft vor

der ersten Instanz die Anklage nicht persönlich vertreten hat, ist nicht

vertieft einzugehen. Gemäss Art. 337 Abs. 3 und Abs. 4 StPO hat die

Staatsanwaltschaft die Anklage im erstinstanzlichen Hauptverfahren nur

persönlich zu vertreten, wenn sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr

oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt oder wenn die

Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft zur persönlichen Teilnahme

verpflichtet hat. Dies war beides nicht der Fall. Die Verteidigung hat selbst

anerkannt, dass das geltende Recht der Staatsanwaltschaft auch ohne persönliche

Teilnahme an der erstinstanzlichen Verhandlung erlaubt, ein Rechtsmittel zu

ergreifen. In jenen Fällen eine Kostenverlegung auf den Staat vorzunehmen, ist

weder gesetzlich vorgesehen noch vorliegend angezeigt.

1.3. Wird die beschuldigte Person

teilweise freigesprochen, hat sie unter anderem Anspruch auf die Entschädigung

ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art.

429 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde im erstinstanzlichen Verfahren privat

durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, verteidigt. Entsprechend des bei den

Verfahrenskosten angewendeten neuen Verteilschlüssels (9/10 Kostentragung

Beschuldigter, 1/10 Kostentragung Staat) wird dem Beschuldigten für die

Aufwendungen seines Rechtsvertreters eine reduzierte Parteienschädigung von

pauschal 1/10 seiner geltend gemachten Honorarnote, ausmachend CHF 230.70

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, zahlbar durch den Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Dieser Betrag wird mit der

auszusprechenden Busse (s. Ziff. VII. / Ziff. 2.2.4.) und den vorstehend

genannten Anteilen an den Verfahrenskosten (s. Ziff. VIII. / Ziff. 1.1.

vorstehend) verrechnet, womit durch die Gerichtskasse nichts mehr auszubezahlen

ist.

2. Zweitinstanzliches Verfahren

2.1. Die Kosten des

Verfahrens sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2.2. Im Berufungsverfahren

obsiegt die Staatsanwaltschaft in sämtlichen Punkten. Zudem wurde die

Anschlussberufung des Beschuldigten vollumfänglich abgewiesen. Der Beschuldigte

hat damit die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF

2'000.00, total CHF 2'491.10, zu bezahlen.

2.2.1. In der Urteilsgebühr

sind die Kosten des Beschlusses des Obergerichts vom 3. Januar 2024

betreffend Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Rückweisung der

Sache an die Vorinstanz bereits berücksichtigt.

2.2.2. Betreffend das

Argument der Verteidigung hinsichtlich Kostenverlegung an den Staat wird auf

die vorstehenden Ausführungen (Ziff. VIII. / Ziff. 1.2.) verwiesen.

2.3. Infolge vollständigen

Unterliegens im Berufungsverfahren wird dem Beschuldigten, vormals privat

verteidigt durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, für die Dauer des Berufungsverfahrens bis zum

16. Juli 2024 (Einsetzung als amtlicher Verteidiger) keine Parteientschädigung

zugesprochen.

2.4. Der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten, Rechtsanwalt Konrad Jeker, macht in seiner Honorarnote für das

Berufungsverfahren seit dem 16. Juli 2024 (Einsetzung als amtlicher

Verteidiger) einen Aufwand von 5.67 Stunden geltend. Dies ist nicht zu beanstanden.

Hinzuzurechnen sind die Aufwendungen für die Hauptverhandlung (zwei Stunden)

sowie die telefonische Urteilseröffnung (eine Stunde).

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird für das

Berufungsverfahren demnach auf CHF 1'780.75 (Honorar CHF 1'647.30 [8.67

Stunden à CHF 190.00), Auslagen CHF 0.00 und MwSt. CHF 133.45)

festgesetzt. Sie ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

Demnach wird in Anwendung von

Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art.

44 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 2 StGB, Art. 50

StGB, Art. 106 StGB, Art. 139 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 139

Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG,

Art. 135 StPO, Art. 335 ff. StPO, Art. 379 ff. StPO, Art. 398

ff. StPO, Art. 416 ff. StPO, § 146 lit. c Gebührentarif, § 155 Gebührentarif, § 157 Gebührentarif, § 158 Gebührentarif

beschlossen, festgestellt und erkannt:

1. Der Antrag von A.___, das Verfahren sei

mangels gültiger Anklage einzustellen, wird abgewiesen.

2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 lit. b

des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 24.

April 2023 wurde A.___ vom Vorhalt des mehrfachen unberechtigten Verwendens

eines Fahrrades, angeblich begangen am 21. Oktober 2021 (Vorhalt Ziff. 1.2. des

Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom 04.02.2022), freigesprochen.

3. A.___ hat sich schuldig gemacht:

a. des

versuchten Diebstahls, begangen am 21. Oktober 2021 (Vorhalt Ziff. 1.1. des

Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom 04.02.2022);

b. des

geringfügigen Diebstahls, begangen am 2. Dezember 2021 (Vorhalt Ziff. 1.3.

des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom 04.02.2022);

c. der

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen vor und festgestellt am 21.

Oktober 2021 (Vorhalt Ziffer 1.4. des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom

04.02.2022).

4. A.___ wird verurteilt zu

a. einer

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 als Zusatzstrafe zum Urteil des [Gerichtspräsidiums]

vom 26. April 2022, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit

von drei Jahren;

b. einer

Busse von CHF 150.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen.

5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des

Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 24. April

2023 können (sofern noch nicht erfolgt) folgende im Verfahren gegen A.___

sichergestellten Gegenstände (beide aufbewahrt bei der Polizei Kanton

Solothurn, FB Asservate) den Berechtigten auf entsprechendes Verlangen hin

herausgegeben werden:

a. Fahrrad

Ghost AMR (Fahrgestell-Nr. […]) schwarz;

b. Winkel- /

Trennschleifmaschine Einhell TE-AG 18/115 LI rot.

Ohne ein

solches Begehren werden die Gegenstände 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft

durch die Polizei vernichtet, evtl. verwertet, wobei ein allfälliger

Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in

die Staatskasse fällt.

6. A.___, damals privat vertreten durch

Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten

des Staates Solothurn eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 230.70 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zugesprochen.

Dieser Betrag wird mit der

Busse gemäss Ziff. 4 lit. b und den gemäss Ziff. 7 hiernach zu bezahlenden

Anteilen an den Verfahrenskosten verrechnet, womit durch die Gerichtskasse

nichts mehr auszubezahlen ist.

7. A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF

1'820.00, im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 1'638.00, zu bezahlen. Die anderen

10 %, ausmachend CHF 182.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

Es wird

festgestellt, dass sich infolge Verrechnung mit der reduzierten

Parteientschädigung gemäss Ziff. 6 vorstehend die von A.___ noch zu bezahlenden

erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf insgesamt CHF 1'557.30 belaufen.

8. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 1'780.75 (Honorar CHF 1'647.30 [8.67 Stunden à

CHF 190.00), Auslagen CHF 0.00 und MwSt. CHF 133.45) festgesetzt und

ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

9. A.___, vormals privat verteidigt durch

Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird für die Dauer des Berufungsverfahrens bis zum

16. Juli 2024 keine Parteientschädigung zugesprochen.

10. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF

2'491.10, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Die

Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Marti Schenker