STBER.2023.63
versuchter Diebstahl, geringfügiger Diebstahl, Übertretung nach Art. 19a des BetmG
17. Juli 2024Deutsch90 min
ausgerückte Patrouille stellte fest, dass der Ladendetektiv mit dem mutmasslichen
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 17. Juli 2024
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Marti
Oberrichter Rauber
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschuldigter
und Anschlussberufungskläger
betreffend versuchter
Diebstahl, geringfügiger Diebstahl, Übertretung nach Art. 19a des BetmG
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
1. B.___, a.o. Staatsanwalt für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Berufungsklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und
Anschlussberufungskläger;
3. Konrad Jeker, Rechtsanwalt, amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten und Anschlussberufungsklägers;
4. C.___, Zeuge, auf 08:30 Uhr;
5. D.___, Zeugin, auf 09:00 Uhr;
6. E.___, Zeuge, auf 09:15 Uhr;
7. F.___, Zeuge, auf 09:30 Uhr;
8. G.___, Zeuge, auf 09:45 Uhr;
9. Mutter des Beschuldigten, als Zuhörerin
auf der Tribüne.
In Bezug auf die behandelten Vorfragen,
die vorgenommenen Verfahrenshandlungen, die durchgeführten Einvernahmen sowie
die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das
separate Protokoll der Hauptverhandlung vom 17. Juli 2024, die Einvernahmeprotokolle,
die Tonbandaufnahmen und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Im Rahmen der Parteivorträge stellen und
begründen die Parteien die folgenden Anträge:
a.o. Staatsanwalt B.___ für die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn als Anklägerin und Berufungsklägerin:
1. A.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne
des Strafbefehls vom 4. Februar 2022 wegen versuchten Diebstahls (Ziff.
1.1.), geringfügigen Diebstahls (Ziff. 1.3.) und Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (Ziff. 1.4.).
2. A.___ sei zu verurteilen zu:
einer Geldstrafe von
20 Tagessätzen à CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei
Jahren;
einer
Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 150.00, unter Anordnung einer
Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen im Falle der Nichtbezahlung.
3. Die Verfahrenskosten, inklusive der
Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren, seien A.___ zur Bezahlung
aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Konrad Jeker als amtlicher Verteidiger des
Beschuldigten und Anschlussberufungsklägers:
1. A.___ sei von Schuld und Strafe
freizusprechen, soweit das Verfahren nicht einzustellen ist.
2. A.___ seien die Kosten der privaten
Verteidigung zu ersetzen.
3. Die Kosten des Verfahrens inklusive der
Kosten für die amtliche Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 4. Februar 2022
verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Anklägerin und
Berufungsklägerin, nachfolgend nur noch mit Staatsanwaltschaft bezeichnet) A.___
(Beschuldigter und Anschlussberufungskläger, nachfolgend nur noch als
Beschuldigter bezeichnet) wegen versuchten Diebstahls, mehrfachen
unberechtigten Verwendens eines Fahrrades, geringfügigen Diebstahls und
Übertretung nach Art. 19a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die
psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG, SR 812.121) zu einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von drei Jahren sowie einer Busse von CHF 400.00, bei Nichtbezahlung
ersatzweise zu vier Tagen Freiheitsstrafe. Des Weiteren wurden ihm die Verfahrenskosten
von total CHF 605.00 auferlegt (Akten des Richteramtes Solothurn-Lebern [S-L] 0/5 – 0/7). Der Strafbefehl wurde dem
Beschuldigten am 14. Februar 2022 zugestellt (Empfangsbescheinigung in den
Akten der Staatsanwaltschaft, unpaginiert).
2. Mit Einsprache vom 17. Februar 2022
erhob der Beschuldigte, vertreten durch seinen (damals noch privaten)
Verteidiger Rechtsanwalt Konrad Jeker, frist- und formgerecht Einsprache (Akten
der Staatsanwaltschaft, unpaginiert).
3. Mit Überweisung der
Staatsanwaltschaft vom 11. Juli 2022 wurde die vorliegende Sache zusammen mit
den Akten dem zuständigen Richteramt Solothurn-Lebern zur Beurteilung
überwiesen (S-L 0/1 – 0/4).
4. Am 24. April 2023 fällte der a.o.
Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern nach durchgeführter mündlicher
Hauptverhandlung (S-L 031 ff.) folgendes Urteil (S-L 039 ff. [Dispositiv] bzw.
S-L 051 ff. [begründetes Urteil]):
«
1. A.___ wird wie folgt freigesprochen:
a) versuchter Diebstahl, angeblich begangen
am 21. Oktober 2021 (Vorhalt Ziff. 1.1. des Strafbefehls),
b) mehrfaches unberechtigtes Verwenden
eines Fahrrades, angeblich begangen am 21. Oktober 2021 (Vorhalt Ziff.
1.2. des Strafbefehls),
c) Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen vor und festgestellt am 21.
Oktober 2021 (Vorhalt Ziff. 1.4. des Strafbefehls).
2. A.___ hat sich des geringfügigen
Diebstahls, begangen am 2. Dezember 2021, schuldig gemacht.
3. A.___ wird zu einer Busse von CHF
100.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag verurteilt.
4. Folgende im Verfahren gegen A.___
sichergestellte Gegenstände (beide aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,
FB Asservate) werden den Berechtigten nach Rechtskraft des Urteils auf
entsprechendes Verlangen hin herausgegeben:
a) Fahrrad Ghost AMR (Fahrgestell-Nr. […])
schwarz
b) Winkel-/Trennschleifmaschine Einhell
TE-AG 18/115 Li rot
Ohne ein solches Begehren werden die
Gegenstände 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei
vernichtet, evtl. verwertet, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach
Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.
5. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Konrad Jeker, wird zulasten des Staates Solothurn eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 2'076.20 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Dieser Betrag wird mit der Busse und dem
von A.___ zu bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten gemäss Ziff. 6 hiernach
verrechnet, womit durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft
des Urteils noch CHF 1'794.20, im Falle eines Rechtsmittelverzichts CHF
1'814.20 auszubezahlen sind.
6. Die Kosten des Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 1'820.00, sind zu 1/10
(CHF 182.00) durch A.___ und zu 9/10 (CHF 1'638.00) durch den Staat
Solothurn zu übernehmen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine
Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich
die Urteilsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten
CHF 1'620.00 und der durch A.___ zu begleichende Verfahrenskostenanteil
CHF 162.00 betragen.»
5. Am 4. Mai 2023 meldete
die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von
Solothurn-Lebern vom 24. April 2023 die Berufung an (S-L 047).
6. Nachdem den Parteien am
14. August 2023 das begründete Urteil zugestellt wurde (S-L 071 f.), erklärte
die Staatsanwaltschaft am 1. September 2023 die Berufung (Akten des
Obergerichts [OGer] 003 f.). Unter anderem wurde die Beschränkung des
Verfahrens auf die Frage der Kassation beantragt (a.a.O., Ziff. 3).
Eventualiter seien D.___, C.___, E.___, F.___ (Polizei Kanton Solothurn) und G.___
(Polizei Stadt Solothurn) als Zeugen zu befragen (a.a.O., Ziff. 4).
7. Am 4. September 2023
erklärte der Beschuldigte die Berufung (OGer 006).
8. Da sich seitens des
Beschuldigten keine Berufungsanmeldung in den Akten befand, wurde ihm mit
Verfügung vom 5. September 2023 durch das Berufungsgericht das rechtliche Gehör
gewährt (OGer 007 f.). Die Verfahrensleitung stellte dem Berufungsgericht den
Antrag, in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO nicht auf die Berufung des
Beschuldigten einzutreten (a.a.O., Ziff. 4 und Ziff. 5).
9. Mit Eingabe vom 26.
September 2023 liess der Verteidiger dem Gericht mitteilen, dass der
Beschuldigte die Berufung tatsächlich nicht angemeldet habe, resp. dass die
Berufungserklärung vom 4. September 2023 auf einem Missverständnis beruhe. Mit
demselben Schreiben erhob der Beschuldigte zugleich die Anschlussberufung. Des
Weiteren führte der Beschuldigte aus, es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob auf die
Berufung der Staatsanwaltschaft eingetreten werden könne, da diese teilweise
widersprüchlich sei; eine Kassation sei bei Teilanfechtung, wie sie vorliegend
gegeben sei, ausgeschlossen. Da noch nicht klar sei, ob das Berufungsgericht
überhaupt ein Beweisverfahren durchführe, werde vorläufig auf Beweisanträge
verzichtet (s. zum Ganzen OGer 010 f.).
10. Am 17. Oktober 2023
fällte das Obergericht den Beschluss, auf die Berufung des Beschuldigten nicht
einzutreten (OGer 016 ff., Ziff. 1). Es stellte fest, dass das
Berufungsverfahren mit der Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin und A.___
als Beschuldigter und Anschlussberufungskläger weitergeführt wird (a.a.O.,
Ziff. 2). Es wurden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet
(a.a.O., Ziff. 3).
11. Mit Schreiben vom 24.
Oktober 2023 teilte die Staatsanwaltschaft gestützt auf die Verfügung des
Instruktionsrichters vom 17. Oktober 2023 mit, am gestellten Antrag auf
Kassation und Rückweisung an die erste Instanz festzuhalten (OGer 015 und OGer 022).
Von Seiten der Staatsanwaltschaft werde als zulässig erachtet, die nicht
angefochtenen Punkte (Freispruch gemäss Ziff. 1 lit. b und Schuldspruch gemäss
Ziff. 2 des Urteildispositivs) von der Kassation auszunehmen.
12. Mit Beschluss vom 3.
Januar 2024 wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz abgewiesen (OGer 025 ff., Ziff. 1), wobei über die
Kostenfolge des Beschlusses im Endentscheid zu befinden sei (a.a.O.,
Ziff. 2).
13. Mit Verfügung vom 10.
Mai 2024 wurden die Parteien sowie die von der Staatsanwaltschaft beantragten
Zeugen zur Verhandlung vor das Berufungsgericht auf den 17. Juli 2024
vorgeladen (OGer 032 f.).
14. Gestützt auf die
jeweiligen Aktengesuche wurde den Parteien am 3. Juni 2024 (Beschuldigter)
resp. am 13. Juni 2024 (Staatsanwaltschaft) die Akten zugestellt (OGer 056 und
OGer 061).
15. Da der Beschuldigte
innert ihm gesetzter Frist dem Obergericht keine Einkommens- und
Steuerunterlagen gemäss Ziff. 4 der Verfügung vom 10. Mai 2024 eingereicht
hatte, wurden die Steuerunterlagen am 21. Juni 2024 von Amtes wegen eingeholt
(OGer 069 f.). Diese gingen beim Gericht am 26. Juni 2024 ein und wurden
gleichentags den Parteien weitergeleitet (OGer 072 ff. und OGer 099).
16. Mit Eingabe vom 16.
Juli 2024 (Eingang gleichentags beim Obergericht) teilte Rechtsanwalt Konrad
Jeker der Verfahrensleitung mit, dass sein Mandat als erbetener Verteidiger
beendet sei. Er beantragte, auf den Zeitpunkt des Eingangs des vorliegenden Gesuchs
als amtlicher Verteidiger eingesetzt zu werden (OGer 100). Mit Verfügung vom
16. Juli 2024 wurde Rechtsanwalt Konrad Jeker antragsgemäss noch gleichentags
als amtlicher Verteidiger eingesetzt (OGer 101).
17. Am 17. Juli 2024 fand
die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt (OGer 102 ff.).
II. Anwendbares Recht
1. Per 1.
Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung
(SR 312.0, StPO) in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung
betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht
vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision
geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO
sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,
nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren
hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht,
von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
2. Die
Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie
diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler
Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 StPO Folgendes
fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni
2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448
StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen
der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2).
Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht,
ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als
Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist,
dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision
sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die
Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher
zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die
Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das
damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen
die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und
nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448
Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das
alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten
der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende
Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen
hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3
nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die
URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde
benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen
wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3
nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste.
Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen
erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass
bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht
ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass
für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem
Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren
StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit
Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme
von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in
allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann
auch Art. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) herangezogen
werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt,
wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die
entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat
demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art.
448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue
Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit
gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die
nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren
sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet,
wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen
Bestimmung) gefällt worden ist.
Für den
vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem
1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.
III. Vorfrage der Gültigkeit des Strafbefehls
vom 4. Februar 2022
1. Anlässlich der mündlichen
Berufungsverhandlung vom 17. Juli 2024 stellte der Beschuldigte sowohl
vorfrageweise wie auch im Rahmen des Parteivortrages den Antrag, das Verfahren sei
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich einzustellen. Gemäss
neuster Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 148 IV 445 sei der
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2022 ungültig. Dies, weil er
lediglich einen Faksimile-Stempel der Unterschrift des fallführenden
Staatsanwaltes H.___ trage, so wie es der Praxis der Staatsanwaltschaft entspreche
resp. zumindest früher einmal entsprochen habe. Werde das Verfahrensprotokoll
konsultiert, erkenne man denn auch, dass der Strafbefehl nicht durch
Staatsanwalt H.___, sondern durch eine Person mit dem Kürzel «[…]» ausgestellt
worden sei. Diese Person habe den Strafbefehl erstellt und ihn mit dem Stempel
von Staatsanwalt H.___ versehen. Die Überweisung an das zuständige Richteramt
vermöge den Mangel nicht zu heilen. Diese stamme von a.o. Staatsanwalt B.___
und damit wiederum von einer anderen Person. Es fehle somit an einer gültigen
Anklage und entsprechend an einer positiven Verfahrensvoraussetzung. Eine
Rückweisung sei zwar theoretisch denkbar; eine solche sei aber schon aus
Opportunitätsgründen nicht angezeigt.
2. Gemäss Staatsanwaltschaft handelt es
sich bei der Person mit dem Kürzel «[…]» um eine Sekretärin der
Staatsanwaltschaft. Sei ihr Kürzel im Journal vermerkt, dann einzig deshalb,
weil sie den Versand koordiniert habe. Sie sei nicht in die Erstellung des
Inhalts des Strafbefehls involviert gewesen. Für den Strafbefehl verantwortlich
sei ausschliesslich Staatsanwalt H.___.
3. Die Verteidigung beruft sich auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 148 IV 445. Dieser hält Folgendes
fest:
«Regeste:
Art. 353 Abs. 1 lit. k
und Art. 80 Abs. 2 StPO; auch beim Erlass eines Strafbefehls stellt die
persönliche handschriftliche Unterschrift ein formelles Gültigkeitserfordernis
im Sinne der Rechtssicherheit dar. Das Anbringen eines
"Faksimile-Stempels" statt der handschriftlichen Unterschrift bietet
keine ausreichende Gewähr dafür, dass der ausgefertigte Strafbefehl inhaltlich
und formell mit jenem Entscheid übereinstimmt, der von der Staatsanwaltschaft
gefasst worden ist. Solches vermag einzig die eigenhändige Unterschrift der
zuständigen Staatsanwältin zu bestätigen (E. 1.3.1-1.4.1).
Ein bloss mit einem
Faksimile-Stempel versehener Strafbefehl ist nicht nichtig; er leidet an einem
Formmangel. Bisherige Rechtsprechung in vergleichbaren Konstellationen (E.
1.4.2). Beruht das Fehlen der eigenhändigen Unterschrift des Strafbefehls auf
einer eigentlichen Praxis, vermag die von der zuständigen Staatsanwältin
eigenhändig unterzeichnete Überweisungsverfügung den Formmangel des
Strafbefehls nicht zu heilen (E. 1.5.1). Von einer Heilung kann namentlich nur
dann ausgegangen werden, wenn die durch die zuständige Staatsanwältin
erforderliche handschriftliche Unterzeichnung versehentlich unterblieben ist
(E. 1.5.2 und 1.5.3).»
Unter Verweis auf das Urteil des
Bundesgerichts 6B_845/2015 vom 1. Februar 2016 und unter detaillierter
Darlegung der in Art. 80 Abs. 2 StPO und Art. 353 Abs. 1 StPO
aufgestellten Grundsätze hielt das Bundesgericht fest, als
Gültigkeitserfordernis werde verlangt, dass aus dem Strafbefehl hervorzugehen
habe, wer ihn erlassen habe. Die blosse Unterschrift könne nicht delegiert
werden; Aussteller und Unterzeichner müssten identisch sein (a.a.O., E. 1.3.3).
Den in der damaligen Beschwerdeantwort vorgebrachten Ausführungen der
Beschwerdegegnerin, wonach im Bereich des Massengeschäfts vom Erfordernis der
Eigenhändigkeit der Unterschrift abgewichen werden dürfe, könne angesichts der
bisher im Zusammenhang mit der Unterzeichnung von Entscheiden, Strafbefehlen
und Eingaben an die Behörden ergangenen Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Mit
der Unterschrift auf dem Strafbefehl werde kenntlich gemacht, wer Aussteller
derselben ist, wer diesen mithin erlassen und damit einhergehend über Schuld
und Strafe entschieden habe. Die eigenhändige Unterschrift bezeuge, dass der
Strafbefehl dem tatsächlichen Willen des ausstellenden Staatsanwaltes
entspreche. Mithin erkläre auch der Unterzeichner eines Strafbefehls die
Übereinstimmung von dessen Inhalt mit dem von ihm gefassten Entscheid und
zugleich die formelle Richtigkeit der Ausfertigung. In diesem Sinne stelle die
persönliche handschriftliche Unterschrift auch beim Erlass eines Strafbefehls
ein formelles Gültigkeitserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit dar
(a.a.O., E. 1.4.1 unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_845/2015
vom 01.02.2016 und weitere Literatur). Mit dem Erfordernis der eigenhändigen
Unterschrift auf dem Strafbefehl würden denn auch keine strengeren
Formvorschriften ausgestellt, als an eine direkte Anklageschrift ohne
vorgängigen Strafbefehl oder an andere Eingaben von anderen Parteien, die
ebenfalls handschriftlich zu unterzeichnen seien. Ergänzend sei zu
berücksichtigen, dass der mit Art. 353 Abs. 1 StPO definierte Inhalt des
Strafbefehls durch dessen Doppelfunktion als allfälliger Anklageersatz im Falle
einer Einsprache (Art. 356 Abs. 1 StPO) aber auch als rechtskräftiges
Urteil beim Verzicht auf eine Einsprache (Art. 354 Abs. 3 StPO) bestimmt werde.
Der Strafbefehl habe mithin alle Punkte zu regeln, die üblicherweise
Bestandteil eines Strafurteils seien. Diese seien in Art. 353 Abs. 1 lit. a – k
StPO detailliert aufgeführt, womit auch der Strafbefehl wie ein Entscheid im
Sinne von Art. 80 StPO eine eigenhändige Unterschrift der ausstellenden
Person zu enthalten habe. Entsprechend gelangte das Bundesgericht zum Schluss,
dass der in casu zu beurteilende Strafbefehl keine gültige Unterschrift aufwies
(a.a.O., E. 1.4.1.).
4. In dem vom Bundesgericht damals zu
beurteilenden Fall war unbestritten geblieben, dass der Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juli 2018, anders als
die betroffene Überweisungsverfügung, bloss einen durch Kanzleimitarbeitende
angebrachten Unterschriftenstempel aufwies und nicht von der fallführenden
Staatsanwältin persönlich unterschrieben worden war (a.a.O., E. 1.4.1 Erster
Satz). Dies unterscheidet sich von der vorliegend zu beurteilenden Konstellation:
Es mag zutreffen, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 4.
Februar 2022 im Rahmen des Unterschriftsfeldes einen Faksimile-Stempel von
Staatsanwalt H.___ aufweist. Entgegen der Ausgangslage in BGE 148 IV 445 wurde
der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 4. Februar 2022 hier nebst
dem Faksimile-Stempel aber auch zusätzlich mit einem handschriftlich angebrachten
Kürzel «[…] 7.2.22» [[…] = H.___] versehen. Damit verfügt der Strafbefehl nebst
dem Faksimile-Stempel auch über eine persönliche Unterschrift des damals fallführenden
Staatsanwalts. Damit ist erstellt, dass sich Staatsanwalt H.___ für den Inhalt
des Strafbefehls verantwortlich zeigt und er es war, der über Schuld und Strafe
befunden hat. Dass der Strafbefehl wie vorliegend von einem Mitarbeiter der
Staatsanwaltschaft vorbereitet (und gemäss Staatsanwaltschaft auch versendet)
wurde bzw. dass damit der Mitarbeiter im Journal erfasst ist, steht dem nicht
entgegen (s. diesbezüglich ausdrücklich Christian Schwarzenegger, Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, in: SK-Schulthess Kommentar, 3. Auflage
2020, Art. 353 N 9, ebenso erwähnt BGE 148 IV 445 E. 1.4.1). Der
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 4. Februar 2022 ist damit
rechtsgenüglich unterzeichnet und formgültig.
5. Selbst wenn insofern von einem
anderen Ergebnis ausgegangen werden würde, als dass dem Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 4. Februar 2022 entgegen vorstehenden
Ausführungen doch ein Formmangel zu attestieren wäre, so bleibt es dabei, dass
die Überweisungsverfügung vom 11. Juli 2022 eine persönliche Unterschrift eines
für den Inhalt verantwortlichen Staatsanwalts trägt. Dass es sich dabei um den
zwischenzeitlich fallführenden a.o. Staatsanwalt B.___ handelt und nicht um den
nicht mehr fallführenden Staatsanwalt H.___, schliesst die Gültigkeit der
Unterschrift nicht aus. Ein anderes Ergebnis hätte zur Folge, dass zwischen
Erstellung eines Strafbefehls und Überweisung desselben an das zuständige
Gericht nach erfolgter Einsprache keine Fallübergaben mehr an neue
Staatsanwälte möglich wäre, was ausgeschlossen ist. Die Überweisungsverfügung
vom 11. Juli 2022 ist damit grundsätzlich geeignet, den – wie erwähnt
vorliegend zu verneinenden – Formmangel zu heilen.
6. Zusammenfassend ist damit
festzuhalten, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 4.
Februar 2022 formgültig ist und auch gültig eröffnet wurde. Der sowohl im
Rahmen der Vorfragen wie auch der anlässlich des Plädoyers gestellte Antrag des
Beschuldigten auf Einstellung des Verfahrens ist abzuweisen. Dies ist
entsprechend im Dispositiv festzuhalten.
IV. Gegenstand des Berufungsverfahrens
1. Mit Berufungserklärung vom 1.
September 2023 (OGer 003 f.) ficht die Staatsanwaltschaft den erstinstanzlichen
Freispruch wegen versuchten Diebstahls (Urteil des a.o.
Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 24.04.2023 [erstinstanzliches
Urteil], Ziff. 1 lit. a) und den erstinstanzlichen Freispruch wegen Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes (erstinstanzliches Urteil Ziff. 1 lit. c) an. Sie
fordert in beiden Punkten einen Schuldspruch sowie die angemessene Verurteilung
zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse. Auch habe der Beschuldigte die
Verfahrenskosten angemessen zu tragen. Angefochten sind somit (auch in
Anwendung von Art. 428 Abs. 3 StPO) nebst den von der Staatsanwaltschaft
genannten Ziffern 1 lit. a und lit. c auch die Ziffern 5 (Verrechnung der
reduzierten Parteientschädigung mit dem durch den Beschuldigten zu zahlenden
Anteil an den Verfahrenskosten) und Ziffer 6 (Verfahrenskosten) des
erstinstanzlichen Urteils.
2. Mit Anschlussberufung vom 26.
September 2023 wie auch anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 17.
Juli 2024 beantragt der Beschuldigte, das gegen ihn geführte Verfahren wegen
geringfügigen Diebstahls, angeblich begangen am 2. Dezember 2021, sei
einzustellen; eventualiter sei er von Schuld und Strafe freizusprechen (OGer 010
f. und OGer 147). Angefochten sind damit auch die Ziff. 2 (Schuldspruch
wegen geringfügigen Diebstahls) und die Ziff. 3 (Sanktion) des
erstinstanzlichen Urteils.
3. In Rechtskraft erwachsen und damit
nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden somit Ziff. 1 lit. b des
erstinstanzlichen Urteils betreffend den Freispruch wegen mehrfachen
unberechtigten Verwendens eines Fahrrades, angeblich begangen am 21. Oktober
2021 (Vorhalt Ziff. 1.2. des Strafbefehls) und Ziff. 4 des erstinstanzlichen
Urteils betreffend die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände bzw. deren
Vernichtung oder Verwertung nach Rechtskraft. Dies ist entsprechend im
Dispositiv festzuhalten.
V. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum
Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person
unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft
der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als
auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass
es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht
dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der
Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.2. Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
1.3. Dabei kann sich der Richter auch
auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn
selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache
schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung
entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für
sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist
der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander
ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 01.06.2017 E. 2.4., nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 04.08.2009 E. 2.3.; je mit Hinweisen).
1.4. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist
die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren.
Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu
beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,
Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,
Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie
Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das
Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit
hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar
besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine
geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen
wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei
sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und
ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen,
dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese
Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht
mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3.). Im Bereich rechtfertigender
Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen
müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.
Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei
es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine
Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.
Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der
Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des
gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche
Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine
Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in
dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des
Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer
Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft
gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis
widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.12.2011
E. 1.6. und 6B_562/2010 vom 28.10.2010 E. 2.1.).
2. Versuchter Diebstahl (Art. 139 Ziff.
1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Ziff. 1.1. des Strafbefehls vom 04.02.2022)
2.1. Beweismittel
2.1.1. Die Vorinstanz hat in ihrem
Urteil vom 24. April 2023 die damals vorhandenen Beweismittel detailliert
dargestellt. Sie fasste die Darstellungen in der Strafanzeige und die darin
enthaltenen fotografischen Aufnahmen korrekt zusammen und hielt ebenso
richtigerweise fest, dass der Beschuldigte sowohl im Vorverfahren wie auch
anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens jegliche Aussagen verweigerte
(Ziff. 2.2. Urteilsseite [US] 8). Darauf ist abzustellen.
2.1.2. Durch die Vorinstanz mangels
Konfrontation nicht in die Beweiswürdigung aufgenommen wurden die sich in den
Akten befindlichen Einvernahmen der Auskunftspersonen. Diese besagen
zusammengefasst Folgendes:
2.1.2.1. C.___ (EV 20.11.2021, in den
Akten der Staatsanwaltschaft [unpaginiert]): Er sei zu jener Zeit im
überbetrieblichen Kurs gewesen und sei mit dem RBS-Zug nach [Ort 1] gekommen.
Als er aus dem Zug gestiegen sei, habe er sich zu seinem Mofa begeben und habe
seinem Kollegen noch kurz eine SMS geschrieben. Zur selben Zeit habe er diesen
komischen Typen gesehen, der auf einem weissen Fahrrad angefahren sei. Neben
dem komischen Typen sei ein anderer Typ nebenher gelaufen. Er (C.___) gehe
davon aus, dass es sich beim anderen Typen um den Kollegen des Typen gehandelt
habe, welcher mit dem weissen Fahrrad gefahren sei. Die beiden Typen hätten
miteinander gesprochen und seien vom RBS-Bahnhof in Richtung [Ort 2] gelaufen resp.
gefahren. In etwa beim Gebäude vor der Kurve seien die beiden Typen kurz stehen
geblieben und der komische Typ auf dem Fahrrad habe aus dem Rucksack des
anderen Typen, welcher derjenige am Rücken getragen habe, eine Flex
hinausgenommen und habe sie im Innern der Jacke im Brustbereich verstaut. Nach
ca. drei Minuten sei der komische Typ, welcher zuvor auf dem weissen Fahrrad
gefahren sei, aus der Richtung [Ort 2] zu Fuss retour zum Fahrradständer.
Ziemlich direkt habe sich der Typ zu Fuss zu einem blauen Fahrrad begeben, habe
die Flex aus der Jacke hervor genommen und habe sich neben das blaue Fahrrad
gekniet. Im selben Moment habe sich der andere Herr, dieser Herr E.___,
bemerkbar gemacht und dem Typen gesagt, dass er das sein lassen soll. Der Typ
mit der Flex habe zu Herrn E.___ gesagt, dass er seinen Schlüssel zum Fahrrad
verloren habe und nicht mehr zu seinem Fahrrad könne, ohne dass er von anderen
angesprochen werde. Speziell sei aber gewesen, dass das blaue Fahrrad mit einem
Zahlenschloss gesichert gewesen sei und nicht mit einem Schloss, welches mit
einem Schlüssel hätte geöffnet werden können. Der komische Typ habe daraufhin
begonnen zu fluchen und sei anschliessend kurzerhand zu Fuss in Richtung
Bahnhofunterführung verschwunden. Dort sei er eine kurze Zeit umher geschlichen
und sei auch am Telefonieren gewesen. Anschliessend sei der Typ wieder zum
Fahrradständer zurückgekommen und habe sich dort zu einem Fahrrad begeben, welches
ein hölzernes Körbli auf dem Gepäckträger montiert gehabt habe. Der Typ habe
irgendetwas aus dem hölzernen Körbli hinausgenommen, was das aber genau gewesen
sei, wisse er nicht mehr. Herr E.___ habe dabei wieder etwas zu dem komischen
Typ gesprochen. Was das aber genau gewesen sei, wisse er nicht mehr. Der
komische Typ habe sich hinter das Auto von Herrn E.___ begeben und habe das
Kennzeichen des Autos von Herrn E.___ fotografiert. Anschliessend sei der
komische Typ wieder zur Bahnhofsunterführung gelaufen und habe sich dort zum
hinteren Fahrradständer begeben. Dort sei er mit einem schwarzen Fahrrad in
Richtung [Ort 1] gefahren. Als die Polizei vor Ort gekommen sei, sei der
komische Typ mit dem schwarzen Fahrrad wieder retour in ihre Richtung gefahren.
(Auf Nachfrage) Er (der Beschuldigte) sei zu einem blauen Fahrrad gegangen und habe
sich neben das Fahrrad gekniet. Er habe die Flex aus der Jacke hervorgenommen
und habe gerade am Fahrrad «ansetzen» wollen. Und zwar beim Schloss des
Fahrrades. (Auf Nachfrage) Er nehme an, dass der damit das Schloss habe knacken
und dann das Fahrrad habe stehlen wollen. (Auf Nachfrage) Er habe nicht sehen
können, ob der Typ das Schloss des Fahrrads beschädigt oder gar aufgebrochen
habe. Jedenfalls habe er die Flex noch nicht laufen gehört. (Auf Nachfrage) Der
zweite Typ sei dann nicht mehr vor Ort gewesen. (Auf Nachfrage) Er habe sich
weder mit den Männern unterhalten noch habe er sie angesprochen. (Auf
Nachfrage) Er (der Beschuldigte) sei eher ein bisschen aggressiv… und hippelig
gewesen. Einfach so ein bisschen.
2.1.2.2. D.___
(EV 09.11.2021, in den Akten der Staatsanwaltschaft [unpaginiert]): Ihr sei
dieser Typ bereits von Anfang an schon aufgefallen, da er komische Kleider
getragen habe, im Speziellen habe der Typ hohe rote Socken getragen. Ihr
Partner und sie hätten zu jener Zeit im Auto vor dem Fahrradständer gesessen.
Dieser komische Typ sei auf einmal mit einem Fahrrad vom Bahnhof her in
Richtung Fahrradständer gefahren, wo sein Kollege am Warten gewesen sei.
Anschliessend habe dieser komische Typ aus dem Rucksack seines Kollegen eine
Trennscheibe hinausgenommen. Im Anschluss daran habe sich der komische Typ mit
der Trennscheibe zu dem blau-schwarzen BMC-Fahrrad begeben. Sein Kollege sei
einfach stehen geblieben. Der Typ mit der Trennscheibe habe sich bei dem
BMC-Fahrrad auf den Boden gekniet und habe beim Fahrrad mit der Trennscheibe
angesetzt. Daraufhin seien sie aus dem Auto hinausgesprungen und hätten den komischen
Typen auf sein Verhalten angesprochen. Der Typ sei daraufhin hässig geworden
und habe zu ihnen gesagt, dass sie das nichts angehen würde. Er habe seinen
Schlüssel zum Fahrradschloss bei sich zu Hause vergessen oder verloren. Ihr
Freund habe dem Typen gesagt, dass es sich beim Fahrradschloss aber um ein
Zahlenschloss handeln würde und daraufhin sei der Typ komplett ausgerastet. Er
sei ihnen gegenüber sehr laut geworden. Der Typ sei dann aufgestanden und habe
sich zu seinem Kollegen begeben. Der Typ sei mit einem weissen Bike in Richtung
[Ort 2] gefahren und sein Kollege sei hinter oder neben ihm her gelaufen.
Kurzum sei der Typ wieder zum Bahnhof gekommen. Er wisse allerdings nicht, von
welcher Seite der Typ zum Bahnhof gekommen sei. Jedenfalls habe der Typ von
hinten ihr Auto fotografiert. Dieser Typ sei vorher noch am Telefon gewesen. Ja
und dann sei der Typ wieder weggegangen. Und dann sei der Typ auf einmal wieder
in ihre Richtung gekommen. Schlussendlich sei der Typ wieder mit einem Fahrrad
in ihre Richtung gefahren und sei dabei von der Polizei in «Empfang» genommen
worden. (Auf Nachfrage) Sie und ihr Freund hätten sich in ihrem schwarzen [Fahrzeug]
aufgehalten. Das Auto sei direkt vor dem Fahrradständer parkiert gewesen, die
Front in Richtung Fahrradständer. (Auf Nachfrage) Sie seien so ca. zwei bis
drei Meter von den beiden Männern entfernt gewesen. (Auf Nachfrage) Der erste
Typ habe beim zweiten Typen etwas aus dessen Rucksack genommen. Was es genau
gewesen sei, wisse sie nicht mehr, laut ihrem Freund habe der erste Typ dem
zweiten Typen aus dessen Rucksack eine Trennscheibe herausgenommen. Nachdem der
erste Typ dem zweiten Typen etwas aus dem Rucksack herausgenommen habe, habe
sich der erste Typ zu einem Fahrrad, welches auf dem Gepäckträger eine Holzkiste
montiert gehabt habe, begeben. Beim Vorbeigehen an diesem Fahrrad habe der
erste Typ irgendetwas bei dem Fahrrad mit der Holzkiste «herumhantiert» bei der
Holzkiste. Aber sie wisse nicht genau, was er dort gemacht habe. Der erste Typ
habe sich beim Fahrrad mit der Holzkiste ca. fünf Sekunden aufgehalten, mehr
nicht. Anschliessend habe sich der erste Typ mit der Trennscheibe zu dem
BMC-Fahrrad begeben und sei dort auf den Boden gekniet. Dann habe er mit der
Trennscheibe am BMC-Fahrrad angesetzt. Ihres Wissens habe er dort sonst nichts
gemacht. Sie jedenfalls habe keine Maschine gehört, die laufe. Ihr Freund habe
den Typen mit der Trennscheibe sofort angesprochen und habe ihn gefragt, was er
denn dort mache. Der erste Typ habe ein wenig «verrückt» reagiert und habe sie
gefragt, was sie das angehen würde. Es sei sein Fahrrad und er habe den
dazugehörigen Schlüssel verloren. Ihr Freund habe dann eben zu dem Typen
gesagt, dass es sich beim Fahrradschloss um ein Zahlenschloss handle. Auf das
hin sei der Typ noch aggressiver geworden und habe sie dabei gefragt, ob sie
denn keine anderen Probleme hätten. Auf das hin hätten sich der erste und der
zweite Typ in Richtung [Ort 2] begeben. Er habe sich nicht sonderlich schnell
entfernt, eher gemächlich. Ein paar Minuten später sei der erste Typ aus
Richtung [Ort 2] retour zum Bahnhof gekommen und habe eben die Fotos vom Auto
gemacht. Zuvor sei der Typ noch am Telefon gewesen. Dies habe ihr Freund ihr so
erzählt. Schlussendlich sei der Typ in unbekannte Richtung verschwunden und sei
dann, als die Polizei bereits vor Ort gewesen sei, mit einem schwarzen Fahrrad
angefahren gekommen, vom [Verkaufsgeschäft] her. (Auf Nachfrage) Sie nehme an,
dass sich der Beschuldigte beim Schloss des BMC-Fahrrades zu schaffen gemacht
habe. Genau gesehen habe sie das aber nicht. (Auf Nachfrage) Sie denke, dass
der Typ das Fahrrad habe klauen wollen. (Auf Nachfrage) Sie habe nicht genau
beobachten können, ob der Typ das Schloss des Fahrrades beschädigt oder gar
aufgebrochen habe. (Auf Nachfrage, wie lange sich der Typ mit dem
Winkelschleifer an diesem Fahrrad zu schaffen gemacht habe) Ein paar Sekunden.
(Von Hand ergänzt) «Eher ein bis zwei Minuten.» (Auf Nachfrage, was der zweite
Typ gemacht habe) Der sei einfach neben dem Typ mit dem schwarzen Pullover
gestanden, ca. fünf bis sechs Meter von ihm entfernt. Sie wisse aber nicht
genau, was der Typ dort gemacht habe. Sie habe den nicht genau angeschaut.
2.1.2.3. E.___
(EV vom 02.11.2021, in den Akten der Staatsanwaltschaft [unpaginiert]): Er habe
eine Darmspiegelung gehabt an jenem Tag, und seine Freundin habe ihn abgeholt.
Als er in Richtung der Parkplätze gekommen sei, habe er schon von Weitem ein
lautes «Umeschreie» gehört. Er habe seine Sachen durchgeschaut, die er vom Arzt
erhalten habe, und dabei habe seine Freundin plötzlich zu ihm gesagt: «Du, lueg
mau...was isch das do für eine?". Er habe dann beobachten können, wie
dieser eine Typ, also dieser A.___, hinter einem anderen Typen gestanden sei
und aus dem Rucksack des anderen Typen einen Winkelschleifer behändigt habe.
Anschliessend habe sich dieser A.___ zu dem BMC-Bike begeben. Er sei dort in
die Hocke gegangen. In diesem Moment sei er (E.___) aus dem Auto gestiegen und
habe ihn (den Beschuldigten) gefragt, was er hier mache. Er habe ihm gesagt,
dass es sein Fahrrad sei und er lediglich den Schlüssel zum Schloss verloren
habe. Ihm sei das Ganze aber komisch vorgekommen, denn er habe gesehen, dass es
sich beim Schloss um ein Zahlenschloss gehandelt habe. Er habe diesem Typen
gesagt, dass er nun die Polizei verständigen werde. Auch der Umstand, dass der
Typ, vorgängig mit einem weissen Bike zum Fahrradständer gefahren sei.
Schlussendlich hätten sich beide Typen, also dieser A.___ und sein Kollege, in
Richtung [Ort 2] begeben. Dieser A.___ sei mit dem weissen Bike in Richtung [Ort
2] gefahren und sein «Kollege» ebenfalls. Er müsse aber dazu sagen, dass er
nicht genau wisse, ob der zweite Typ zu Fuss oder mit einem Fahrrad in Richtung
[Ort 2] gegangen sei. Ca. sechs bis sieben Minuten später sei dieser A.___ zu
Fuss von [Ort 2] her erneut in Richtung des Fahrradständers gegangen. Dieser A.___
habe ihm und seiner Freundin erneut zugerufen, ob sie jetzt glücklich seien.
Dies habe er auch gefragt, nachdem er der Polizei telefoniert gehabt habe.
Seine Freundin sei zwischenzeitlich nochmals mit der Patrouille verbunden
worden und kurzum sei dieser A.___ mit einem schwarzen Bike in Richtung der Polizei
gefahren. Es sei für sie einfach komisch gewesen, dass dieser A.___ zuerst mit
einem weissen Bike zum Bahnhof gefahren sei und schlussendlich mit einem
schwarzen Bike vom Bahnhof habe wegfahren wollen. Beim Fahrradständer sei noch
ein anderes Fahrrad mit einer Holzkiste auf dem Gepäckträger gestanden. Er habe
nur gesehen, dass dieser A.___ an diesem Fahrrad etwas «umegmacht» habe. Was
genau, wisse er aber nicht. (Auf Nachfrage:) Die beiden Männer hätten eine
laute Auseinandersetzung geführt miteinander. Dieser A.___ sei auch am
Telefonieren gewesen und habe dabei sehr laut ausgerufen. (Auf Nachfrage:) Der
Beschuldigte sei in die Hocke bei diesem Fahrrad (dem BMC) gegangen. Oberhalb
der Pedale sei das Zahlenschloss gewesen und genau dort habe dieser A.___ mit
dem Winkelschleifer angesetzt. Also genau dort, wo sich der Verschluss befunden
habe. Die Maschine, also den Winkelschleifer, habe dieser A.___ aber nie
«gestartet». (Auf Nachfrage) Er wisse nicht genau, aus welchem Grund der
Beschuldigte gehandelt habe. Er habe ihn ja darauf angesprochen und daraufhin
habe er ihm gesagt, dass es sich um sein Fahrrad handle und er den Schlüssel
zum Schloss vergessen habe. Er wiederum habe ihm dann gesagt, dass es sich bei
dem Schloss aber um ein Zahlenschloss handle. Er, also dieser A.___, habe ihm
geantwortet, dass es sich um ein Kombischloss handeln würde. Da ihm das Ganze
aber sehr komisch vorgekommen sei, habe er zu ihm gesagt, dass er der Polizei
telefonieren werde, woraufhin dieser A.___ aggressiv reagiert habe. Einfach nur
verbal. Ihm und seiner Freundin sei dieser A.___ aber nie zu nahe gekommen. Er
habe sie auch nicht bedroht. (Auf Nachfrage) Der Beschuldigte habe den
Winkelschleifer gar nie betätigt. (Auf Nachfrage) Zuerst habe er sich am blauen
BMC-Fahrrad zu schaffen gemacht mit dem Winkelschleifer. Oder habe sich gleich
daran zu schaffen machen wollen. Nachdem er ihn angesprochen habe, habe sich
dieser A.___ zum anderen Fahrrad begeben, welches auf dem Gepäckträger mit
einer Holzkiste versehen gewesen sei. Was er dort aber genau gemacht habe,
wisse er nicht. Ihm sei jedenfalls nicht bekannt, dass dieser A.___, während er
vor Ort gewesen sei, irgendwelche Fahrräder beschädigt hätte.
2.1.3. Anlässlich der mündlichen
Berufungsverhandlung vom 17. Juli 2024 brachten die Zeugen zusammengefasst Folgendes
zu Protokoll:
2.1.3.1. C.___ (OGer 108 ff.): (Auf
Frage, was am 21.10.2021 passiert sei) Er sei von einem überbetrieblichen Kurs
nach Hause gekommen, von [Ort 3] nach [Ort 1] an den Bahnhof. Er sei bei der
Unterführung durchgelaufen, da sei er (der Beschuldigte) ihm schon das erste
Mal aufgefallen, weil er sehr auffällige Kleider gehabt habe. Rote Kniesocken
und eine Skibrille. Er habe sehr lautstark telefoniert. Nachher sei er (der
Zeuge) zu seinem Töffli beim [Parkplatz] gegangen. Er sei nicht gleich
losgefahren, sondern er habe noch mit seiner Freundin telefoniert. Nachher habe
er beobachtet, wie er (der Beschuldigte) mit einem Kollegen gekommen sei. Er
(der Beschuldigte) sei auf einem Velo gefahren und der Kollege sei neben ihm
gelaufen. Sie seien weg vom Bahnhof Richtung [Ort 2] untendurch gegangen. Kurz
darauf sei der Beschuldigte zurückgekommen und habe versucht… also er habe eine
Flex, eine Drehscheibe aus seinem Rucksack genommen und habe versucht, ein
Veloschloss damit zu knacken. Was für ein Velo das gewesen sei, wisse er nicht
mehr. Wenn er sich richtig erinnere, sei es ein weiss-rotes / weiss-schwarzes
Velo gewesen. (Auf Frage, wie weit er entfernt gewesen sei) Zum Zeitpunkt, als
der Beschuldigte das Velo habe knacken wollen, sei er vielleicht zwei oder drei
Meter weg gewesen, einfach auf der anderen Seite beim Veloständer. (Auf Frage,
ob der Zeuge E.___ den Beschuldigten angesprochen habe) Das sei richtig. Die
Zeugen, die noch draussen warteten, das Pärchen: Sie seien auch da gewesen, mit
dem Auto. Sie hätten den Vorfall auch beobachtet. Bevor der Beschuldigte
eigentlich habe loslegen können mit dem Schloss aufknacken, hätten sie ihn
darauf angesprochen, was er da mache. Seine Antwort sei gewesen, dass er den
Schlüssel vergessen habe. Obwohl es eigentlich ein Zahlenschloss gewesen sei.
Das sei schon ein wenig komisch gewesen. (Auf Frage, ob er ganz klar gesehen
habe, dass es ein Zahlenschloss gewesen sei) Wenn er es noch richtig in
Erinnerung habe, ja. (Auf Frage, was dann geschehen sei) Sie hätten dann
angefangen zu diskutieren. Seine Freundin / Frau habe die Polizei angerufen.
Die sei dann auch kurz danach gekommen. Der Beschuldigte sei nachher
weggelaufen. Sie hätten auf die Polizei gewartet, und als diese gekommen sei,
sei er später vom Kreisel beim Bahnhof, also von der [Verkaufsgeschäftseite] Richtung
Stadt, wieder zurückgelaufen. Er sei dort gestanden, und dann hätten sie ihn
geholt. Ob sie ihn mitgenommen haben oder nicht, wisse er nicht, weil er selber
sei nachher nach Hause gegangen. (Auf Nachfrage, wie der Beschuldigte mit
seinem Kollegen gesprochen habe) Sie hätten normal miteinander gesprochen. (Auf
Nachfrage) An ein Umherschreien könne er sich nicht erinnern. Er wisse einfach
noch, dass er vorher laut telefoniert habe.
2.1.3.2. D.___ (OGer 114 ff.): (Auf
Frage, was am 21.10.2021 passiert sei) Sie sei im Auto gesessen, und der
Beschuldigte sei ihr aufgefallen, weil er so lange Socken angehabt habe, kurze
Hosen und eine Skibrille. Ihr Freund sei dazu gekommen, und sie habe gesehen,
dass er (der Beschuldigte) den Winkelschleifer hervorgenommen habe. Sie hätten
das Gefühl gehabt, dass er das Velo habe entwenden wollen. Sie hätten ihn gefragt,
was das soll, und sie hätten ihm gesagt, dass sie die Polizei rufen würden.
Dann habe es zuerst eine Diskussion gegeben, und dann sei er abgehauen. (Auf Frage,
was ihr das Gefühl gegeben habe, dass der Beschuldigte das Velo habe entwenden
wollen) So wie er beim Velo vorgegangen sei. Wie sie sich erinnern könne, habe
das Velo nicht zu ihm gepasst. Ihr sei etwas komisch vorgekommen, und ihrem
Freund auch. (Auf Nachfrage nach dem Winkelschleifer) Er habe ihn nicht benutzt
gehabt. (Auf Vorhalt, dass Herr E.___ den Beschuldigten angesprochen habe resp.,
ob sie noch wisse, was Herr E.___ dem Beschuldigten gesagt habe) «Was soll
das?» habe er gefragt – was er da mache. (Auf Frage, was der Beschuldigte zur
Antwort gegeben habe) Er habe gesagt, dass das Velo ihm gehöre, dass er den
Schlüssel verloren habe. Dass er deshalb das Velo mit dem Winkelschleifer habe
öffnen wollen. Aber es sei ein Zahlenschloss gewesen, soweit sie sich erinnern
könne. (Auf Frage, wie der Beschuldigte reagiert habe, als er angesprochen
worden sei) Er sei sehr «verruckt» gewesen. Er habe auch das Auto fotografiert.
(Auf Frage nach dem Velo mit dem Holzkistli) Er sei mit dem Velo mit dem
Holzkistli gekommen. Dort habe er, so weit sie sich erinnere, das Werkzeug drin
gehabt. (Auf Frage, ob der Beschuldigte alleine unterwegs gewesen sei) Nein, es
sei noch eine zweite Person dabei gewesen. (Auf Frage, ob sie sich erinnern
könne, wie die beiden miteinander umgegangen seien) Nein. (Auf Frage, was
darunter zu verstehen sei, dass das Velo nicht zum Beschuldigten gepasst habe)
Soweit sie es in Erinnerung habe, sei es ein Damenvelo gewesen. Sie könne es
nicht mehr genau sagen. Es habe einfach nicht zu ihm gepasst. Es sei ein
relativ teures Velo für so jemand Junges gewesen. (Auf Frage, weshalb sie das
Gefühl gehabt habe, es sei ein teures Velo gewesen) Es habe so ausgesehen, es
sei aber so schnell gegangen. Die Situation – sie habe gemerkt, es stimme
einfach etwas nicht. (Auf Vorhalt ihrer Aussage gegenüber der Polizei, wonach
der Beschuldigte den Eindruck gemacht habe, als wäre er «nicht ganz 100» resp.
«an einer Party gewesen») Sie könne sich nicht mehr daran erinnern. Er habe ihr
einfach Angst gemacht, weil er wirklich wütend geworden sei und laut. Und sie
habe selten Angst. (Auf Frage, woher sie wisse, dass es sich beim Beschuldigten
um A.___ handle?) Sie meine, sie habe den Namen auf dem Blatt gelesen, also auf
der Einladung. Da sei dieser Name gestanden. (Auf Frage, ob die Person, die nun
hinter ihr sitze, der Beschuldigte sei) Das sei schwierig zu sagen. Sie dünke,
er habe anders ausgesehen. Er sei feiner gewesen und anders. Sie habe ihren
Freund noch gefragt. Das sei so lange her. Sie habe damals gefragt, ob nochmals
etwas auf sie zukomme, und sie hätten nein gesagt. Sonst hätte sie sich das
Zeug aufgeschrieben. Sie müsse ehrlich sagen, es sei schwierig zu sagen.
2.1.3.3. E.___ (OGer 121 ff.): (Auf
Frage, was am 21.10.2021 passiert sei): Er habe einen Termin zur Darmspiegelung
gehabt. Nach der Darmspiegelung, als sie heruntergekommen seien, hätten sie
noch irgendwas im Auto gemacht. Der Beschuldigte sei der Partnerin aufgefallen.
Sie habe gefragt «he was macht dä?». Er sei komisch angezogen gewesen, mit
Stulpen und Skibrille und so. Sie seien auf ihn aufmerksam geworden und als sie
gesehen hätten, dass er zur Flex gegriffen habe, hätten sie ihn darauf
angesprochen, was er mache. Er habe geantwortet, es sei sein Velo, und er habe
den Schlüssel zu Hause vergessen. Dann sei es zu einem Hin und Her gekommen,
und es sei laut geworden. Er habe ihr Auto fotografiert und gemeint, er werde
sie finden. Sie hätten zwischenzeitlich Kontakt mit der Polizei aufgenommen. Zu
der Zeit sei er flüchtig gewesen. Er sei aber wieder auf Platz gekommen, als
die Polizei vor Ort gewesen sei, und er sei ihnen dann so quasi in die Arme
gefahren. (Auf Vorhalt seiner Angabe vor der Polizei, dass der Beschuldigte an
jenem Tag aus dem Rucksack eines Kollegen, der an jenem Tag mit ihm unterwegs
gewesen sei, einen Winkelschleifer hervorgenommen habe – ob er das selber so
gesehen habe) Das hätten sie gesehen, ja. (Auf Frage, ob er beschreiben könne, was
der Beschuldigte mit dem Winkelschleifer gemacht habe) Er sei zum Velo auf die
Höhe des Schlosses gegangen. Dort hätten sie ihn angesprochen, bevor er die
Maschine in Betrieb genommen habe. (Auf Frage, ob er noch wisse, was er [der
Zeuge] gesagt habe) Nicht mehr detailliert, nein. (Auf Frage, ob er noch wisse,
wie der Beschuldigte reagiert habe, als er angesprochen worden sei) Er habe
dann behauptet, dass er den Schlüssel vergessen habe von seinem Velo. (Auf
Vorhalt, dass er dem Beschuldigten gesagt haben soll, dass es sich um ein
Zahlenschloss gehandelt habe, worauf der Beschuldigte ihm geantwortet habe,
dass es sich um ein Kombischloss handle) Ja. (Auf Frage, um welche Art Schloss
es sich seiner Meinung nach gehandelt habe) Seiner Meinung nach sei es ein
Zahlenschloss gewesen, so wie er sich erinnern könne. Aber er könne sich jetzt
nicht mehr festlegen darauf. (Auf Frage, weshalb er dem Beschuldigten nicht
geglaubt habe, als dieser gesagt habe, dass es sein eigenes Velo sei) Also
nicht geglaubt… es sei ihnen einfach suspekt vorgekommen, wie das Ganze
abgelaufen sei, und wie er sich gekleidet habe, mit Skibrille, kniehohen
Stulpen und so. Und als sie mit ihn angesprochen hätten, aufgrund seiner
Reaktion. Und als sie ihm gesagt hätten, dass sie die Polizei rufen würden, wie
er hektisch geworden sei. Es sei dann nicht glaubwürdig gewesen. Und auch das
Thema «Schlüssel vergessen, aber ich sehe ein Zahlenschloss.» Deshalb hätten
sie reagiert. (Auf Frage, ob er gestützt auf dieses Verhalten darauf
geschlossen habe, dass es nicht sein Velo gewesen sei) Also sie hätten nie
gesagt, dass es nicht sein Velo sei. Es sei ihnen einfach suspekt gewesen. Und
als sie dann gesagt hätten, sie riefen die Polizei – sie hätten den Kontakt
noch nicht gehabt – und er so reagiert habe… Wie er sich noch erinnern könne,
habe es noch ein Video von allem gegeben. Aber er könne sich nicht mehr an
Details erinnern. Weil er habe noch eine leichte Narkose gehabt bei der
Darmspiegelung und habe deshalb nur noch Bruchstücke gehabt. Und dann halt auch
die Zeit, die vergangen sei seither. (Auf Frage, ob er sich erinnern könne, mit
welchem Velo der Beschuldigte angekommen sei beim ersten Aufeinandertreffen)
Nicht genau nein, weil die Partnerin ihn erkannt habe. Aber was sie nachher
gesehen hätten, sei, dass er nachher mit einem älteren Velo davongefahren sei.
(Auf Nachfrage) Ja, aber nicht mit dem, das er habe angehen wollen. (Auf Frage,
wie der Beschuldigte unterwegs gewesen sei, als die Polizei vor Ort gewesen
sei) Auch auf dem Velo. (Auf Frage, ob es das gleiche Velo gewesen sei) Nein.
2.1.3.4. F.___ (OGer 128 ff.): (Auf
Frage, was am 21.10.2021 passiert sei) Er könne sich nur noch vage daran
erinnern – aktuell sei er nicht mehr bei der Polizei angestellt, deshalb habe
er keine Möglichkeit gehabt, die Akten zu studieren. Er könne nur noch
wiedergeben, was er noch wisse. (Auf Aufforderung) Es sei später Nachmittag
gewesen. Wer an jenem Tag sein Partner gewesen sei, wisse er nicht mehr, es sei
aber sicher jemand von der Stadtpolizei gewesen. Es habe eine Meldung der
Alarmzentrale gegeben, es habe jemand beobachtet, wie eine Person am
RBS-Bahnhof mit einer Flex versucht habe, ein Velo aufzubrechen. Sie seien
relativ zügig an den RBS-Bahnhof gefahren. Als sie dort gewesen seien, sei der
Beschuldigte nicht mehr vor Ort gewesen, dafür aber mehrere Auskunftspersonen.
Sie hätten die Personalien aufgenommen von diesen Personen und hätten sie auch
befragt. Er wisse allerdings nicht mehr, ob auch schriftlich mit
Erstbefragungsprotokoll oder nur so. So wie er noch wisse, während sie so
gesprochen hätten – am Tatort, beim Veloständer – habe eine der
Auskunftspersonen gesagt «do chunnt er grad». Und die Person habe Richtung [Verkaufsgeschäft]
gezeigt. A.___ sei auf einem Velo dahergekommen, in ihre Richtung. Die
Auskunftsperson habe gesagt «das isch er, das isch dä wo mit dr Flex hantiert
het». Sie hätten ihn angehalten und eine Personenkontrolle gemacht. Sie hätten
seine Sachen kontrolliert. Er habe auch einen Rucksack dabeigehabt, und im
Rucksack habe er eine Akku-Flex gehabt. Ob sie auch einen Drogen- oder
Alkoholschnelltest gemacht hätten, wisse er nicht mehr. Sie hätten den Beschuldigten
auf den Regionenposten mitgenommen, hätten dort die Kontrolle weitergeführt.
Was er jetzt nicht mehr wisse, sei, ob sie sich bei der Staatsanwaltschaft
gemeldet hätten. Er nehme aber an, sie hätten das festgehalten, was sie hätten
machen wollen. Ah ja, sie hätten dann ja noch eine Hausdurchsuchung gemacht.
(Auf Frage, ob er das mit dem Regionenposten wiederholen könne, weil es
akustisch schlecht zu verstehen gewesen sei) Auf dem Polizeiposten hätten sie
die Effektenkotrolle gemacht. Sie hätten den Rucksack angeschaut und was er
alles drin gehabt habe. Er sei sich nicht mehr sicher, aber er vermute, sie
hätten die Staatsanwaltschaft informiert über die vorliegende Kontrolle. Sie
hätten ja auch eine Hausdurchsuchung gemacht. Wie er noch wisse, hätten sie
aber bei ihm zu Hause keine Sicherstellungen gemacht. (Auf Frage, welchen
Eindruck der Beschuldigte auf ihn gemacht habe) Er habe schon einen
auffälligen, angetriebenen Eindruck gemacht. In seinem Körper, in seinen
Bewegungen, sei eine Unruhe drin gewesen. Zwischendurch sei er dann doch wieder
ruhig gewesen. Auf ihn habe er unberechenbar gewirkt, so nach dem Motto
«Aufpassen! Eigenschutz wahren!» (Auf Vorhalt, dass er im Polizeiprotokoll die
Punkte «Gang unauffällig», «Verhalten während der Kontrolle unruhig,
angetrieben / unbeherrscht, aggressiv», «Reaktionen überschiessend», «Sprache
unauffällig», «Lichtreaktion vorhanden», «Alkoholgeruch nein» angekreuzt habe)
Ja, das würde etwa passen. (Auf Frage, ob seiner Meinung nach ein Anlass
bestanden habe für einen Drogenschnelltest, der aktenkundig gemacht worden sei)
Wie gesagt: Wenn sie einen gemacht hätten, dann aufgrund seines angetriebenen
Verhaltens. Er habe gedacht, wenn sie Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft
halten müssten, dann sei wenigstens das schon gemacht. Also wenn es bei der
Staatsanwaltschaft auf eine Blut- und Urin-Entnahme hinauslaufe, dann wäre
schon ein Teil erledigt. Wenn es so gewesen sei, dann sei sicher das die Idee
gewesen. (Auf Frage nach Ergänzungen) Gegenüber ihm und gegenüber seinem Patrouillenkollegen
sei er sicher anständig gewesen; bis auf sein auffälliges Verhalten. Aber sie
hätten ihn gut «handlen» können. Bei der Hausdurchsuchung sei auch noch die
Mutter anwesend gewesen, mit ihr hätten sie es auch gut gehabt. Sonst habe er
keine Ergänzungen.
2.1.3.5. G.___ (OGer 134 ff.): (Auf
Frage, ob er sich noch erinnern könne, was am 21.10.2021 passiert sei) Vage.
Praktisch nicht mehr, nein. (Auf Frage, ob er – soweit er sich erinnern könne –
beschreiben könne, was passiert sei) Er wisse noch, dass er mit Herrn F.___
unterwegs gewesen sei. Sie seien zum Bahnhof gefahren. Das Signalement sei
ihnen schon auf dem Fahrweg gemeldet worden – irgendetwas mit kniehohen roten
Socken. Das sei ihm noch geblieben: Dass dort irgendeine Person mit kniehohen
roten Socken Velos knacke. Das sei noch in etwa alles. Sie hätten A.___
angehalten mit solchen Socken, und im Rucksack sei noch eine Trennscheibe zum
Vorschein gekommen. Mehr wisse er effektiv nicht mehr. (Auf Frage, ob er sich
erinnern könne, welchen Eindruck der Beschuldigte auf ihn gemacht habe) Nein.
(Auf Frage, ob er sich erinnern könne, wie er sich verhalten habe während der
Kontrolle) Das wisse er auch nicht mehr, nein.
2.2. Verwertbarkeit der Einvernahmen
2.2.1. Nach den Verfahrensgarantien von
Art 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3
lit. d EMRK hat der Beschuldigte als Teilgehalt des Rechts auf ein faires
Verfahren Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Aussagen von
Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter
Konfrontation zum Nachteil eines Angeschuldigten verwendet werden. Dem
Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich
ein absoluter Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse
Relativierung. Er gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis
alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen
oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476 E. 2.2. S. 481 mit
Hinweis auf BGE 129 I 151 E. 3.1 m.w.Verw.).
2.2.2. Anlässlich des mündlichen Parteivortrags
bringt die Verteidigung vor, die Einvernahmen der Zeugen C.___, D.___, E.___, F.___
und G.___ seien nicht verwertbar und dürften daher für die Beweiswürdigung
nicht verwendet werden. Im Zeitpunkt, als die Auskunftspersonen im November
2021 polizeilich befragt worden seien, seien die Einvernahmen unter Missachtung
der Teilnahmerechte des Beschuldigten erfolgt. Die Befragungen seien zwar vor
dem Berufungsgericht nachgeholt worden; da sich die Befragungen der Zeugen
jedoch allesamt auf die im November 2021 vor der Polizei gemachten Angaben
bezogen hätten resp. diese den Zeugen direkt vorgehalten worden seien, seien
die vor Obergericht gemachten Angaben unverwertbar. Eine Verurteilung des
Beschuldigten wegen versuchten Diebstahls könne vor diesem Hintergrund nicht
erfolgen.
2.2.3. Diese Rüge der Verteidigung geht
fehl. Wie die Verteidigung selbst festhält, wurden sämtliche Einvernahmen der
bislang einzig polizeilich einvernommenen Auskunftspersonen C.___, D.___ und E.___
anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung wiederholt. Darüber hinausgehend
wurden – im Gegensatz zum bisherigen Vorverfahren – neu auch die Zeugen F.___
und G.___ als am Tattag im Einsatz stehende Polizisten befragt. Sowohl die
Verteidigung wie auch der Beschuldigte haben an der Berufungsverhandlung vom
17. Juli 2024 und damit an der Befragung der Zeugen teilgenommen. Es wäre ihnen
unbenommen gewesen – wie es bspw. hinsichtlich der Zeugin D.___ denn auch gemacht
wurde – Anschlussfragen zu stellen und das von den Zeugen Ausgesagte in Zweifel
zu ziehen. Das Konfrontationsrecht gemäss BV und EMRK wurde somit
rechtsgenüglich gewährt.
Das Argument der Verteidigung, den
Zeugen C.___, D.___ und E.___ seien die anlässlich ihrer polizeilichen
Einvernahmen gemachten Angaben vorgehalten worden, womit die gemachten Angaben
unverwertbar seien, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Bevor die Zeugen ihre
Angaben tätigten, wurden sie von der Vorsitzenden ohne konkrete Fragestellung
gebeten, zu schildern, was ihrer Erinnerung nach am 21. Oktober 2021 am
RBS-Bahnhof in [Ort 1] geschehen sei. Die Zeugen konnten ihre wesentlichen
Angaben somit ohne jegliche einschränkende Fragestellung deponieren. Und alle
Zeugen deponierten von sich aus, ohne entsprechende Vorhaltung der
Vorsitzenden, wie der Beschuldigte sich eines Winkelschleifers behändigt habe
und neben das betroffene Velo gekniet sei, um das am Velo befindliche
Zahlenschloss aufzuschneiden. Inwiefern aus diesen freien Angaben eine
allfällige Unverwertbarkeit folgen sollte, einzig weil für die konkreten
Nachfragen auf das vorher Gesagte und teilweise auch auf die bereits im
November 2021 vor der Polizei gemachten Angaben verwiesen wurde, wie dies die
Verteidigung geltend machen will, ist nicht ersichtlich. Die sich in den Akten
befindlichen Einvernahmen sind damit allesamt verwertbar.
2.3. Beweiswürdigung
2.3.1. Die Zeugen C.___, D.___ und E.___
gaben sowohl anlässlich ihrer jeweiligen polizeilichen Einvernahmen im
Vorverfahren wie auch anlässlich der Zeugenbefragung in der
Berufungsverhandlung im Wesentlichen übereinstimmend zu Protokoll, sie hätten
sich am Bahnhof befunden, als ihnen der Beschuldigte aufgefallen sei. Dieser
habe mit roten Kniesocken und einer Skibrille sehr auffällige Kleider getragen.
Der Beschuldigte sei mit einem Kollegen unterwegs gewesen. Er habe in der Nähe
der Fahrradständer angehalten, habe aus dem Rucksack seines Kollegen einen
Winkelschleifer (eine «Flex») herausgenommen, habe sich einem abgeschlossenen,
hochwertigen, teuer aussehenden Mountainbike genähert, habe sich neben das Velo
gekniet und sei daraufhin vom Zeugen E.___ angesprochen worden, was er denn da
tun wolle. Dies, weil sie alle das Gefühl gehabt hätten, der Beschuldigte wolle
das Fahrrad stehlen. Die Zeugen hatten das Gefühl, die Situation sei «komisch»
gewesen, weil der Beschuldigte und das Velo «einfach nicht zusammengepasst
hätten». Als der Beschuldigte vom Zeugen E.___ angesprochen worden sei, habe er
«aggressiv» reagiert und sei «verruckt» geworden, insbesondere, als er darauf
aufmerksam gemacht worden sei, dass die Polizei gerufen werde. Der Beschuldigte
habe gegenüber den Auskunftspersonen angegeben, das betroffene Velo gehöre ihm
selber, er habe nur den Schlüssel dazu verloren. Dies habe für die Zeugen
jedoch nicht zusammengepasst. Alle drei Zeugen erinnerten sich klar, dass es
sich bei dem am Fahrrad angebrachten Schloss um ein Zahlenschloss gehandelt habe,
welches gar keinen Schlüssel benötigt habe.
Diese Aussagen sind als glaubhaft
einzustufen. Der Ablauf der Geschehnisse wird von allen Anwesenden
grundsätzlich gleich geschildert, was insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich
der Zeuge C.___ und die Zeugen D.___ und E.___ vorher nicht kannten, noch mehr
Gewicht erhält. Bei den Zeugen C.___, D.___ und E.___ handelt es sich um
unbeteiligte Passanten, die zufällig vor Ort waren, als der Beschuldigte mit
seinem Kollegen eintraf. Sie beobachteten die Situation, griffen ein, als der
Beschuldigte ihrer Meinung nach den mitgeführten Winkelschleifer starten wollte,
und riefen schliesslich die Polizei. Ein Motiv für eine Falschbeschuldigung ist
nicht ersichtlich. Die Aussagen der Zeugen sind – wenn sie sich auch nach rund
drei Jahren nicht mehr im Detail an das Geschehene erinnern können – im
Grundsatz sehr detailliert und sie enthalten eine Vielzahl von Realkennzeichen.
Neben dem Aussehen des Beschuldigten, seiner Kleidung und seinem Verhalten
werden Abläufe, Gedanken, aber auch Gesprächsinhalte geschildert. Weiter sind
teilweise Entlastungen enthalten (bspw. wurde der Beschuldigte «nur» verbal aggressiv,
nicht körperlich oder bspw. hat er das betroffene Fahrrad oder das Schloss
nicht beschädigt). Erinnerungslücken wurden offen zugestanden. Die Differenzen
im Ablauf (bspw., wann der Beschuldigte zu welchem Velo gegangen ist oder wo
der Kollege im Tatzeitpunkt genau stand) betreffen dagegen einzig unerhebliche
Nebensächlichkeiten und vermögen die Aussagen der Zeugen nicht in Zweifel zu
ziehen. Diese wurden denn auch gegenüber den anwesenden Polizisten entsprechend
bestätigt (s. diesbezüglich die Einvernahme des Polizisten F.___ anlässlich der
mündlichen Berufungsverhandlung vom 17.07.2024).
2.3.2. Weiter ist festzustellen, dass
die Angaben der Zeugen sich mit den in den Akten befindlichen objektiven
Beweismitteln decken:
Im vom Beschuldigten
mitgeführten schwarzen Rucksack, welcher anlässlich der Effektenkontrolle gemeinsam
durch die Polizei Kanton Solothurn und Polizei Stadt Solothurn kontrolliert
worden war, haben sich u.a. die von den Zeugen beschriebenen Gegenstände wie
der Winkelschleifer und die Skibrille befunden (Fotografische Aufnahme Nr. 4
zur Strafanzeige vom 08.01.2022 in den unpaginierten Akten der
Staatsanwaltschaft).
Gemäss den sich in den Akten
befindlichen Fotografien (a.a.O., Foto Nr. 1) handelte es sich beim vom
Beschuldigten angeblich angegangenen Fahrrad um ein Mountainbike der Marke BMC,
konkret um ein Mountainbike BMC trailfox tf03 2014 (s. bspw.
letztmals besucht am 17.07.2024). Dabei handelt es sich um ein technisch
hochwertiges Fahrrad, welches im Tatzeitpunkt zwar rund sieben Jahre alt war,
sich gemäss Foto aber in einem (mindestens) guten Zustand befunden hat. Mit
Blick darauf, dass dieses Fahrrad im Neupreis über mehrere Tausend Franken
gekostet hat, ist ohne Weiteres von einem hohen Wert des Fahrrads auszugehen. Der
von den Zeugen geschilderte Zustand des Fahrrades, welches scheinbar im
deutlichen Widerspruch zum Aussehen des Beschuldigten und zu dessen Kleidern
stand, ist damit ebenfalls glaubhaft dargelegt.
Den sich in den Akten befindlichen
Fotografien (a.a.O., Foto Nr. 1) lässt sich weiter entnehmen, dass es sich beim
Schloss, welches am betroffenen Mountainbike der Marke BMC befunden hat,
tatsächlich um ein Zahlenschloss handelte, wie dies die drei Zeugen C.___, D.___
und E.___ übereinstimmend zu Protokoll gegeben haben. Dass es sich dabei um ein
Zahlenschloss und nicht um ein «Kombischloss» gehandelt hat, wie
dies der Beschuldigte gegenüber den Auskunftspersonen erwähnt haben soll,
erschliesst sich denn auch übrigens bereits daraus, dass im Handel einzig
«Kombischlösser» erhältlich sind, bei denen eine Art Schlüssel verwendet werden
muss, um die einmal festgelegte Zahlenkombination wieder zu ändern. Ein
eigentliches Kombischloss in dem Sinne, indem für jedes Öffnen des Schlosses sowohl
eine Zahlenkombination eingegeben als auch ein Schlüssel verwendet werden muss,
ist auf dem Markt gar nicht erhältlich. Die entsprechende Aussage des
Beschuldigten gegenüber den Auskunftspersonen müsste vor diesem Hintergrund somit,
würde sie denn überhaupt in die Würdigung der gemachten Aussagen mit einbezogen
werden, ohnehin als Schutzbehauptung qualifiziert werden.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten,
dass das Mountainbike BMC und insbesondere das zugehörige Schloss gemäss
übereinstimmenden Angaben aller Auskunftspersonen und auch gemäss den sich in
den Akten befindlichen Fotografien unversehrt geblieben sind und das Fahrrad
nicht fortbewegt wurde (Ziff. 2.4., US 9, 1. Abschnitt). Dies deckt sich
mit den Angaben der Zeugen, wonach der Zeuge E.___ noch rechtzeitig
eingeschritten ist.
2.3.3. Der Beschuldigte machte während
des gesamten Verfahrens von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, weshalb
keine Aussagen zu seinen Gunsten oder Ungunsten gewürdigt werden können.
2.3.4. Es gilt demnach folgender
Sachverhalt als erstellt: Am 21. Oktober 2021, zwischen 17:00 Uhr und 17:12
Uhr, näherte sich der Beschuldigte zusammen mit einem unbekannten Kollegen beim
RBS-Bahnhof in [Ort 1] dem Veloständer und den dort abgestellten Fahrrädern. Er
behändigte aus dem Rucksack seines Kollegen einen darin aufbewahrten
rot-schwarzen Winkelschleifer. Mit dem Winkelschleifer in der Hand näherte sich
der Beschuldigte einem hochwertigen, sich in einem (mindestens) guten Zustand
befindlichen Mountainbike der Marke BMC, welches mit einem Zahlenschloss
gesichert war, kniete sich neben das Fahrzeug hin und beabsichtigte, mit dem
Winkelschleifer das am Fahrrad angebrachte Zahlenschloss aufzutrennen. Bevor er
den Winkelschleifer starten konnte, wurde der Beschuldigte durch die
Auskunftsperson E.___ angesprochen und er wurde gefragt, was er da mache. Weil
die Auskunftsperson E.___ sich mit der Antwort des Beschuldigten, es handle
sich um sein eigenes Velo, zu dem er den Schlüssel verloren habe, nicht zufriedengeben
konnte – es handelte sich um ein Zahlenschloss, welches keinen Schlüssel
benötigte –, wies dieser den Beschuldigten darauf hin, dass die Polizei gerufen
werde. Der Beschuldigte wurde daraufhin wütend, sprach noch ein paar Worte mit
den Anwesenden und verliess dann aber den Bahnhof. Dies, bevor er noch einmal
an den Bahnhof zurückgekehrt ist und von den beiden inzwischen eingetroffenen
Polizisten F.___ und G.___ angehalten und zwecks weiterer Kontrolle auf den
Regionenposten [Ort 1] verbracht wurde.
Der Sachverhalt, wie er im Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2022 umschrieben ist, ist demnach
erstellt. Wie dieses Verhalten rechtlich zu würdigen sein wird, ist nachfolgend
unter Ziff. VI. auszuführen.
3. Geringfügiger Diebstahl (Art. 139
Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB, Ziff. 1.3. des Strafbefehls vom
04.02.2022)
3.1. Beweismittel
Betreffend die Beweismittel ist auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Urteil vom 24. April
2023 (Ziff. 4, US 12 f.) betreffend die Strafanzeige der Polizei Stadt
Solothurn vom 16. Dezember 2021, das Formular der [Verkaufsgeschäft 2] mit dem
Titel «Erklärung» sowie die (fehlenden) Angaben des Beschuldigten zu verweisen.
Diese finden vollumfänglich ihre Stütze in den Akten, weswegen auf eine
Wiederholung an dieser Stelle verzichtet wird.
3.2. Beweiswürdigung und massgebender
Sachverhalt
Sachverhalt
3.2.1. Der Strafanzeige vom 16. Dezember
2021 lässt sich Folgendes entnehmen: Am Donnerstag, 2. Dezember 2021, 10:47
Uhr, avisierte ein Herr [I.___] telefonisch die [Polizei] [Ort 1] mit der
Meldung: «Wir halten einen Ladendieb zurück.» Die gestützt auf diese Meldung
ausgerückte Patrouille stellte fest, dass der Ladendetektiv mit dem mutmasslichen
Ladendieb (dem Beschuldigten) im Büro des Verkaufslokals auf die Polizei
gewartet habe. Er (der Ladendetektiv) habe ausgesagt, dass er den Beschuldigten
vor dem Verkaufslokal angehalten habe, wobei dieser sich vor ihm nicht habe
ausweisen wollen. Aussagen habe der Beschuldigte keine machen wollen (s.
diesbezüglich die Strafanzeige in den Akten der Staatsanwaltschaft,
unpaginiert).
Erwägungen
3.2.2
In der Erklärung der [Verkaufsgeschäft
2] vom 2. Dezember 2021 bestätigte der Ladendetektiv unterschriftlich, dass er
beobachtet habe, wie der Kunde die Ware (2x Innocent Citrus Shield) im Wert von
total CHF 9.90 vom Regal genommen und in seine Tasche gesteckt habe. Diese
Artikel habe er an der Kasse nicht vorgewiesen, weswegen er ihn draussen
angehalten habe (s. die Akten der Staatsanwaltschaft, unpaginiert).
3.2.3
Für die Dauer des
Untersuchungsverfahrens, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
sowie anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung verzichtete der
Beschuldigte darauf, eigene Angaben zur Sache zu machen.
3.2.4
Anlässlich des Parteivortrags
bringt der Beschuldigte nichts Spezifisches zur näheren Begründung der
Anschlussberufung mehr vor (s. diesbezüglich die durch die Gerichtsschreiberin
erstellten Plädoyernotizen in OGer 147 ff.).
Dispositiv
3.2.5. Zusammenfassend ist demnach auf
die durch die Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn festgestellten und die
in der Erklärung der [Verkaufsgeschäft] festgehaltenen Umstände zu verweisen. Nicht
ersichtlich ist, inwiefern die unterschriftlich bestätigten Angaben des
Ladendetektivs, welcher kein Motiv hat, den Beschuldigten zu Unrecht zu
belasten, nicht den Gegebenheiten entsprechen sollten. In der Folge ist
vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer
sowie die Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil zu verweisen (Ziff.
4.4., US 13). Der Beschuldigte hat am
2. Dezember 2021 um 10:45 Uhr in [Ort 1], [Adresse], [Verkaufsgeschäft], zwei Flaschen
Innocent Citrus im Gesamtwert von CHF 9.90 in seine Tasche gesteckt und hat das
Verkaufsgeschäft verlassen, ohne die Ware zu bezahlen. Der Sachverhalt gemäss
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2022 ist erstellt.
4. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
(Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Ziff. 1.4. des Strafbefehls vom 04.02.2022)
4.1. Beweismittel
Es ist auf die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz in ihrem Urteil vom 24. April 2023 (Ziff. 5, US 13 f.)
betreffend die Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 8. Januar 2022 und
das Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit vom 21. Oktober 2021 sowie
den Drogenschnelltest zu verweisen. Diese finden ihre Stütze vollumfänglich in
den Akten, weswegen auf eine Wiederholung an dieser Stelle verzichtet wird.
Ergänzend dazu sind das Protokoll der
Blutentnahme bei ärztlicher Untersuchung bei Verdacht auf Betäubungsmittelkonsum
des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) vom 25. Oktober 2021
und der forensisch-toxikologische Abschlussbericht des IRM vom 6. Dezember 2021
zu erwähnen. Gemäss jenen Dokumenten wurden dem Beschuldigten am 21. Oktober
2021 um 19.35 Uhr 7 g «Venenblut Hep.» und 7 g «Venenblut KF» sowie um 19:52
Uhr «Urin 30 g» entnommen, wobei die Auswertung positiv auf Kokain ausfiel.
Insgesamt wurde u.a. ein Wert von 290 µg / L Benzoylecgonin (Abbauprodukt von
Kokain) ermittelt.
4.2. Verwertbarkeit der Beweismittel
4.2.1. Allgemeine Ausführungen zur Verwertbarkeit
Im Strafverfahren gilt generell der
Grundsatz der Formenstrenge. Danach können
Strafverfahren nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und
abgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 2 StPO). Das Gericht muss gewisse
verfahrensrechtliche Regeln einhalten, um ein faires Verfahren zu garantieren.
Ziel des Grundsatzes der Formstrenge ist es, die Justizförmigkeit des
Strafverfahrens zu gewährleisten. Die schützenden Förmlichkeiten des
Strafverfahrens sind kein Selbstzweck, sondern dienen der Gewährleistung der
Fairness des Verfahrens, indem sie Missbrauch und willkürlich-rechtsungleiche
Behandlung ausschliessen und unangemessene Beeinträchtigungen der
Verteidigungsrechte verhindern (6B_610/2021 vom 23.08.2021 E. 3.5.1.).
Eine Folge des Grundsatzes der
Formstrenge sind die Regeln über die Beweiserhebungsmethoden im Strafverfahren.
Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von
Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei
denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art.
141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt
worden sind, sind verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Der Gesetzgeber hat darauf
verzichtet, abschliessend die Bestimmungen aufzulisten, die als
Gültigkeitsvorschriften respektive als Ordnungsvorschriften zu betrachten sind.
Soweit das Gesetz eine Bestimmung nicht selber als Gültigkeitsvorschrift
bezeichnet, hat die Praxis die Unterscheidung vorzunehmen, wobei primär auf den
Schutzzweck der Norm abzustellen ist. Es ist im Einzelfall unter
Berücksichtigung des Fairnessgebotes zu prüfen, ob die Verfahrensvorschrift für
die Wahrung der geschützten Interessen der betroffenen Person eine derart
erhebliche Bedeutung hat, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei
Nichtbeachtung der Vorschrift der Beweis unverwertbar ist (6B_1039/2014 vom 24.03.2015
E. 2.3.).
4.2.2. Die Vorinstanz gelangt zum
Schluss, in der Strafanzeige vom 8. Januar 2022 seien keine konkreten Gründe
bzw. Hinweise aufgeführt, welche auf eine Fahrunfähigkeit des Beschuldigten
hätten schliessen lassen können. Dem Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit
könne entnommen werden, dass die einzigen Beobachtungen, welche als mögliche
Hinweise gewertet werden könnten, das unruhige, angetriebene, unbeherrschte
aggressive Verhalten während der Kontrolle und eine überschiessende Reaktion
des Beschuldigten gewesen seien. Diese Feststellungen widersprächen jedoch den
Ausführungen in der Strafanzeige. Abgesehen von der Tatsache, dass der
Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, sei
der Strafanzeige mit keinem Wort zu entnehmen, dass es zu Ausfälligkeiten,
fehlender Kooperation, verbalen oder tätlichen Aggressionen seitens des
Beschuldigten gekommen sein soll. Insbesondere hätten sowohl der Atemalkohol-,
der Drogenschnelltest sowie die anschliessende Urin- und Blutentnahme im [Spital]
ohne Weiteres durchgeführt werden können. Ebenso habe der Beschuldigte offenbar
ohne Weiteres auf den [Polizeiposten] und in das [Spital] verbracht werden
können. Hinzu komme, dass anschliessend eine freiwillige Hausdurchsuchung habe
durchgeführt werden können. Gestützt auf diese Ausführungen seien vorliegend
keine ausreichenden Hinweise nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über die
Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV, SR
741.013) ersichtlich, die eine Anordnung eines Drogenschnelltests hätten
begründen können. Demnach sei die Anordnung der Polizei, einen Drogenschnelltest
durchzuführen, nicht gültig erfolgt, womit das Resultat des Drogenschnelltests
und aufgrund des Fernwirkeverbots nach Art. 141 Abs. 3 StPO auch das Resultat
der Blutprobe nicht verwertbar sei. Als Folge der Unverwertbarkeit der
Testresultate sei der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt und der
Beschuldigte sei vom Vorhalt der Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes freizusprechen.
Die Verteidigung folgt diesen
Ausführungen der Vorinstanz und beantragt weiterhin, den Beschuldigten von
Schuld und Strafe freizusprechen.
4.2.3. Bestehen Hinweise dafür, dass die
kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist
und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, so kann die Polizei zum
Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder
Schweiss Vortests durchführen (Art. 10 Abs. 2 SKV).
4.2.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in BGE 146 IV 88 E. 1.4.2. und E. 1.5. ist die Schwelle für einen Anfangsverdacht für
die Durchführung eines Vortests gemäss Art. 10 Abs. 2 SKV relativ tief
anzusetzen. Dabei liess das Bundesgericht in casu bspw. «Nervosität und
zunehmendes Aufbrausen» sowie ein «relativ zügiges oder hastiges Gestikulieren»
genügen:
«Nach der
Rechtsprechung genügen für die Durchführung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV bereits geringe Anzeichen für eine durch
Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit, wie beispielsweise
ein blasser Teint und wässrige Augen (BGE 145 IV 50 E. 3.5; Urteil 6B_244/2011
vom 20. Juni 2011 E. 1.4). Das Bundesgericht hat zudem unter Hinweis auf die
generalpräventive Regelungsabsicht des Gesetzgebers präzisiert, dass die nach Art. 10 Abs. 2 SKV erforderlichen Hinweise dafür, dass die
kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist
und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, nicht mit einem hinreichenden Tatverdacht
im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO
gleichzusetzen sind und die Polizei im Rahmen ihrer sicherheitspolizeilichen
Tätigkeit befugt ist, einen Vortest nach Art. 10 Abs. 2 SKV
anzuordnen. Je nach den konkreten Umständen und dem Ergebnis des Vortests kann
indes ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197
Abs. 1 lit. b StPO vorliegen, welcher zu einer nach Art.
198 Abs. 1 lit. a StPO durch die Staatsanwaltschaft anzuordnenden
Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit aufgrund des Verdachts einer
Widerhandlung gegen das SVG führen kann (BGE 145 IV 50 E. 3.5).»
4.2.5. Es ist unbestritten, dass der
Beschuldigte nach Eintreffen der Polizeipatrouille am RBS-Bahnhof mit einem
schwarzen Mountainbike fuhr. Für die Beweiswürdigung ist sodann festzuhalten,
dass die Auskunftsperson E.___ im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 2.
November 2021 davon gesprochen hat, dass es zu einem «Umeschreie» des
Beschuldigten mit seinem Kollegen gekommen sei. Es ist weiter festzustellen, dass
die Auskunftsperson D.___ im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme vom 9.
November 2021 zu Protokoll gab, der Typ mit dem schwarzen Pullover (der
Beschuldigte) habe auf sie den Eindruck gemacht, als «wäre er nicht ganz
hundert, als ob er an einer Party wäre oder so.» Anlässlich der mündlichen
Verhandlung vor dem Obergericht erinnerte sie sich nicht mehr genau an das
Auftreten des Beschuldigten, bestätigte aber, aufgrund dessen Reaktion Angst
vor ihm gehabt zu haben. Auch der Zeuge F.___ gab anlässlich der mündlichen
Berufungsverhandlung zu Protokoll, der Beschuldigte habe ein auffälliges
Verhalten an den Tag gelegt. Auch wenn er gleichzeitig ausführte, er habe den
anschliessend durchgeführten Drugwipe unter anderem vor dem Hintergrund einer
allfälligen Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft durchgeführt, so bleibt
er bei seiner Kernaussage, dass der Beschuldigte solch ein Verhalten an den Tag
gelegt habe, dass bei ihm – sinngemäss gesprochen – die Alarmglocken geläutet
hätten («Aufpassen!
Eigenschutz wahren!»). Die Angaben mehrerer Auskunftspersonen und des Zeugen
sind damit im Grundsatz deckungsgleich.
Wenn auch der Strafanzeige vom 8. Januar
2022 keine Angaben dazu zu entnehmen sind, welches Verhalten der Beschuldigte
anlässlich der Kontrolle vom 21. Oktober 2021 an den Tag gelegt haben soll
resp. in der Strafanzeige nicht explizit erwähnt worden ist, dass dieses in
irgendeiner Form auffällig gewesen sein soll, so vermag dies die aktenkundig
vermerkten Feststellungen der Auskunftspersonen nicht zu relativieren. Dass die anlässlich der mündlichen
Berufungsverhandlung befragten Zeugen sich an das Auftreten des Beschuldigten
am Tattag nicht mehr im Detail zu erinnern vermochten, ist infolge Zeitablaufs
durchaus nachvollziehbar und vermag die Ausgangslage nicht zu ändern. Immerhin sah
sich die Polizeipatrouille veranlasst ein Polizeiprotokoll bei Verdacht auf
Fahrunfähigkeit auszufüllen. Als einzig ersichtlichen Grund für das Ausfüllen
des Protokolls kommt das von den Zeugen geschilderte auffällige Verhalten des
Beschuldigten anlässlich seiner Anhaltung in Frage. Im vom 21. Oktober 2021 datierenden
Protokoll wurden in der Rubrik «Beobachtung bei der Person (Alkoholsymptome /
Ausfallerscheinungen)» betreffend «Verhalten während der Kontrolle» die
Positionen «unruhig, angetrieben», «unbeherrscht, aggressiv» bzw. betreffend
«Reaktion»: «überschiessend» angekreuzt. Dies sind alles Symptome, die durchaus
auf einen potenziellen Drogenkonsum hindeuten können.
4.2.6. Der Ansicht, wonach keinerlei
Hinweise für einen genügenden Anfangsverdacht gemäss Art. 10 Abs. 2 SKV
vorgelegen hätten, wie dies die Verteidigung und die Vorinstanz darlegen, kann
demnach nicht gefolgt werden. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz und
entgegen der Argumentation der Verteidigung, wonach die Polizei einen
«verdachtsbegründenden» und nicht einen «verdachtserhärtenden» Schnelltest
vorgenommen habe, ist demnach von zur Begründung eines Anfangsverdachts
genügenden Hinweisen für eine mögliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit
auszugehen. Damit waren die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 2 SKV erfüllt. Die
Anordnung der Polizei, einen Drogenschnelltest durchzuführen, erfolgte
rechtmässig.
4.2.7. Lediglich der Vollständigkeit
halber sei Folgendes erwähnt: Gestützt auf das positive Ergebnis des
Schnelltests ordnete die Staatsanwaltschaft auf entsprechendes Ersuchen der
Polizei hin einen Blut- und Urintest an. In ihrem Protokoll betreffend die durchgeführte
Untersuchung (Protokoll der Blutentnahme, der ärztlichen Untersuchung bei
Verdacht auf Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum vom 21.10.2021, in den
unpaginierten Akten der Staatsanwaltschaft) kreuzte die behandelnde Ärztin Dr. J.___
Folgendes an: Hinsichtlich «Verhalten»: «angetrieben»; hinsichtlich
«Beeinträchtigungsgrad»: «leicht». Zusätzlich wurde vermerkt «Strichgang»;
«leicht schwankend» bzw. «kratzt sich». Auch diese Feststellungen decken sich
mit den Feststellungen gemäss Auskunftspersonen und dem anwesenden Polizisten F.___.
4.2.8. Wurde rechtsgültig ein
Drogenschnelltest angeordnet, so ist dessen Ergebnis wie auch das Ergebnis des
von der Staatsanwaltschaft gestützt darauf angeordneten Blut- und Urintests
verwertbar.
4.3. Beweiswürdigung und massgebender
Sachverhalt
Als Folge der Verwertbarkeit der
Testresultate ist der angeklagte Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 4. Februar
2022 erstellt. Der Beschuldigte hat demnach – zu einem nicht näher bestimmbaren
Zeitpunkt vor dem 21. Oktober 2021, 17:30 Uhr (Zeit der Feststellung) – vorsätzlich
Kokain konsumiert, was zu 290 pg/L Benzoylecgonin (Abbauprodukt von Kokain)
führte. Auch dies wird im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung
entsprechend zu berücksichtigen sein.
VI. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkung
Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das
Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche (und die rechtliche)
Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die
Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue
tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren
vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist
zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel
ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze
sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, zu Art. 82
StPO N 9). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis
nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen
vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3., m.w.H.).
2. Versuchter Diebstahl (Art. 139 Ziff.
1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Ziff. 1.1. des Strafbefehls vom 04.02.2022)
2.1. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4
StPO kann für die rechtlichen Anforderungen an den Straftatbestand des
Diebstahls und des Versuchs dazu auf die zutreffenden Ausführungen der ersten
Instanz in Ziff. 2.3., US 8 f., verwiesen werden.
2.2. Die Vorinstanz erwog, in dubio pro
reo sei davon auszugehen, dass das besagte Mountainbike BMC nicht mehr im
Gewahrsam von jemandem gestanden habe und der Beschuldigte subjektiv auch von
diesem Sachverhalt ausgegangen sei (Lit. C Ziff. 2.4, US 9 f.). Dieser
Argumentation folgt auch die Verteidigung, wenn sie vorbringt, es sei nicht
bewiesen, dass der Beschuldigte kein Recht an besagtem Fahrrad gehabt habe bzw.
es habe überhaupt niemand ein Recht am besagten Mountainbike geltend gemacht.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt
werden. Bei einem mit einem Schloss gesicherten, entsprechend hochwertigen
Fahrrad ist ohne Weiteres von nach wie vor bestehendem Gewahrsam, d.h. der
bestehenden Herrschaftsmacht und dem Herrschaftswillen des rechtmässigen
Eigentümers, auszugehen. Unerheblich ist, ob der rechtmässige Eigentümer in
persona bekannt ist (s. diesbezüglich auch die Strafanzeige, gemäss welcher der
Eigentümer nicht ermittelt werden konnte). Mit dem Abschliessen des Fahrrades
hat der Betroffene seinen Herrschaftswillen unmissverständlich zum Ausdruck
gebracht. Auch an einem öffentlichen Ort wie einem Bahnhof bleibt die
Herrschaftsmacht bei einem abgeschlossenen Gegenstand bestehen, selbst wenn
sich – wie vorliegend – der Gewahrsamsinhaber vom Gegenstand entfernt. Dies
musste auch dem Beschuldigten klar sein. Im Übrigen entspricht es nur der Natur
der Sache, dass sich ein Fahrradeigentümer nicht bei der Polizei meldet, wenn
an seinem Fahrrad keine Beeinträchtigungen erfolgt sind resp. er mangels Beeinträchtigung
gar keine Kenntnis vom Vorfall hat nehmen können. Zum Ganzen kann denn auch
vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem
Parteivortrag verwiesen werden.
2.3. Bringt die Verteidigung vor, es sei
nicht nachgewiesen, ob der Beschuldigte das Fahrrad nicht nur zum Gebrauch habe
entwenden wollen, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Gemäss
übereinstimmenden Angaben der Zeugen C.___, D.___ und E.___ kam der
Beschuldigte zunächst mit einem weissen Fahrrad zum Bahnhof, bevor er –
zwischenzeitlich entfernt – mit einem schwarzen Fahrrad wieder zurückgekehrt
ist. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte versuchte, ein drittes, mit einem
Zahlenschloss gesichertes Fahrrad mit einem Winkelschleifer gewaltsam zu
entsichern. Unter diesen Umständen erscheint lebensfremd, dass der Beschuldigte
nicht einfach ein unabgeschlossenes, altes Fahrrad nehmen wollte, sondern ein
drittes Fahrrad – das darüber hinaus auch noch abgeschlossen war und welches er
gewaltsam mit einem Winkelschleifer hätte aufbrechen müssen – und dies nur zum
(eigenen) Gebrauch. Vielmehr hat als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte
wissentlich und willentlich den Gewahrsam des unbekannten Eigentümers brechen,
sich das Fahrrad aneignen, damit neuen Gewahrsam begründen und sich damit
bereichern wollte.
2.4. Auch das Argument der Verteidigung
hinsichtlich des point of no return geht fehl. Auch wenn der Beschuldigte den
Winkelschleifer letztlich nicht in Gang gesetzt hat und das Schloss folglich
nicht aufgebrochen hat, so ist festzustellen, dass dies einzig aufgrund der
Intervention eines Passanten geschah. Der Beschuldigte hat sich des
Winkelschleifers behändigt, hat sich damit neben das Fahrrad gekniet und war –
mit der Skibrille als Schutz auf der Stirn – im Begriff, den Winkelschleifer am
Zahlenschloss anzusetzen, um dieses aufzubrechen. Für Aussenstehende war das
Verhalten des Beschuldigten derart offensichtlich und nur in einer Weise zu
interpretieren, als dass sie sich zum Eingreifen veranlasst sahen. Das Stadium
der Versuchshandlungen war in diesem Zeitpunkt bereits überschritten; mit der Ausführung
der Tathandlung hatte der Beschuldigte bereits begonnen.
2.5. Gestützt auf den erstellten
Sachverhalt und die eben gemachten Ausführungen ist demnach davon auszugehen,
dass der Beschuldigte versucht hat, das sich am Mountainbike BMC befindliche
Zahlenschloss mit einem Winkelschleifer aufzutrennen und sich das Fahrrad
unrechtmässig anzueignen. Dass es nicht zu einem vollendeten, sondern einzig zu
einem versuchten Diebstahl gekommen ist, ist wie bereits erwähnt einzig und
alleine der Intervention des Zeugen E.___ geschuldet, der den Beschuldigten
direkt angesprochen und auch nicht locker gelassen hat, als dieser ihn mit
einer Ausrede abwiegeln wollte. Der Beschuldigte hat sich demnach des
versuchten Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB strafbar gemacht.
3. Geringfügiger Diebstahl (Art. 139
Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB, Ziff. 1.3. des Strafbefehls vom
04.02.2022)
3.1. Für die rechtlichen Grundlagen des
Straftatbestandes des Diebstahls sowie der Voraussetzung der Geringfügigkeit
ist auch hier auf die zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz zu verweisen
(Ziff. 4.3., US 12 f.).
3.2. Gemäss vorstehendem Beweisergebnis
(Ziff. V. / Ziff. 3.2.5.) ist erstellt, dass der Beschuldigte am 2. Dezember 2021 um 10:45 Uhr in [Ort
1], [Adresse], [Verkaufsgeschäft 2], zwei Flaschen Innocent Citrus im
Gesamtwert von CHF 9.90 in seine Tasche steckte und das Verkaufsgeschäft
verliess, ohne die Ware zu bezahlen. Mit diesem Verhalten verwirklichte der
Beschuldigte den Tatbestand des geringfügigen Diebstahls in objektiver wie auch
in subjektiver Hinsicht. Insbesondere handelte der Beschuldigte in
unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht. Der Beschuldigte ist
demnach des geringfügigen Diebstahls schuldig zu sprechen. Ein gültiger
Strafantrag liegt vor (s. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom
22.07.2020 E. 1.6.1 f.).
4. Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Ziff. 1.4. des Strafbefehls
vom 04.02.2022)
4.1. Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird
mit Busse bestraft, wer Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum
eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht.
4.2. Gemäss vorstehendem
Beweisergebnis (Ziff. V. / Ziff. 4.2.7) ist erstellt, dass der Beschuldigte zu einem nicht näher bestimmbaren
Zeitpunkt vor dem 21. Oktober 2021, 17:30 Uhr (Zeit der Feststellung) unbefugt
und vorsätzlich Kokain konsumiert hat, was zu 290 pg/L Benzoylecgonin
(Abbauprodukt von Kokain) führte. Damit hat er sich der Übertretung des BetmG
gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht.
VII. Strafzumessung
1. Allgemeines
1.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst
das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt
das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf
das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2
StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden.
Nach Art. 47 Abs. 1 StGB ist – wie schon
unter dem früheren bis Ende 2006 geltenden Art. 63 aStGB – die Strafe nach dem
Verschulden zuzumessen. Zu berücksichtigen sind dabei auch das Vorleben, die
persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
Art. 47 Abs. 2 StGB umschreibt das Verschulden näher. Dieses wird nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts und nach der
Verwerflichkeit des Handelns (objektive Tatschwere) sowie den Beweggründen und
Zielen des Täters und danach bestimmt, wieweit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden
(subjektive Tatschwere). Vergleichbare Kriterien – Ausmass des verschuldeten
Erfolgs, Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, Willensrichtung und
Beweggründe – hatten Lehre und Rechtsprechung schon unter dem früher geltenden
Recht entwickelt und unter dem Titel der Tatkomponenten zusammengefasst. Den
Täterkomponenten wurden das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit
zugeordnet (vgl. u.a. BGE 117 IV 112 E. 1). Die Strafzumessungskriterien
sind demnach grundsätzlich unverändert, die Unterteilung in Tat- und Täterkomponente
hat weiterhin Gültigkeit.
1.2. Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist der
Täter, der durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt hat, zu der Strafe der schwersten Straftat zu
verurteilen und diese ist angemessen zu erhöhen (Asperationsprinzip). Dabei
darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte
erhöht werden und das Gericht ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden.
Nach Rechtsprechung und Lehre ist die
Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in mehreren Schritten unter
Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung einfliessenden
einzelnen Tatbestände zu ermitteln. Vorab ist der Strafrahmen der schwersten
Straftat zu bestimmen, welche die Einsatzstrafe bildet. Der Täter soll aufgrund
mehrfacher Tatbegehung nicht von einer Strafrahmenreduzierung profitieren,
weshalb der Strafrahmen für die schwerste Straftat anhand der abstrakten
Strafandrohung und nicht der konkret höchsten (verwirkten) Strafe zu bestimmen
ist; die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger
sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende
(verwirkte) Einzelstrafen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016
vom 30.04.2018 E. 3.5.1). Sodann ist die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter
Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen
zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle
diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In
einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu
sanktionieren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen
(zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26.05.2016 E. 5.1). Das
Gericht kann eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB aber
nur aussprechen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss auf
die gleiche Strafart erkennt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts
6B_157/2014 vom 26.01.2015 E. 2.2).
1.3. Hat das Gericht eine Tat zu
beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat
verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der
Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig
beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
Wie bei Art. 49 Abs. 1 StGB ist die
Bildung einer Zusatzstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich (BGE 137 IV 58). Für die Frage der Gleichartigkeit bei der retrospektiven Konkurrenz ist
entsprechend nicht die gesetzliche Strafandrohung, sondern allein die konkret
verwirkte Grundstrafe massgebend, da diese bereits rechtskräftig ausgesprochen
wurde. Ein Täter ist im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB «verurteilt», wenn das
Urteil in erster Instanz verkündet ist, vorausgesetzt, es erwächst später in
Rechtskraft (BGE 109 IV 89, 102 IV 244). Dem Entscheid BGE 109 IV 90 E. 2d) des
Bundesgerichtes kann das Vorgehen bei der Bestimmung der Zusatzstrafe entnommen
werden. So hat das Gericht sich vorerst zu fragen, welche Strafe es im Falle
einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB
ausgesprochen hätte. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung muss
es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die
Zusatzstrafe bemessen (zum Ganzen: Stefan Trechsel/Martin Seelmann: Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, 2021, Art. 49 N 13 f., mit
Hinweisen).
1.4. Das Gericht ist bei der Begründung
der Strafzumessung gehalten, die hierfür erheblichen Umstände festzuhalten und
zu gewichten (Art. 50 StGB). Das Bundesgericht verlangt gemäss gefestigter
Praxis zwar nicht, dass das Gericht in absoluten Zahlen oder in Prozenten
angibt, inwieweit es bestimmte strafzumessungsrelevante Tatsachen straferhöhend
oder strafmindernd berücksichtigt hat. Ebenso wenig wird die Bezifferung einer
Einsatzstrafe gefordert, die es bei Fehlen bestimmter Strafschärfungs- und
Strafmilderungsgründen sowie anderer gewichtiger Faktoren ausgefällt hätte (BGE 121 IV 56; BGE 127 IV 105). Wo es indessen – insbesondere mit der Anwendung des
Asperationsprinzips – nicht möglich ist, ohne Angaben der Höhe der jeweiligen
Strafen in Zahlen mit der nötigen Klarheit die für die Strafzumessung
massgeblichen Gesichtspunkte und ihre Gewichtung darzustellen, muss
ausnahmsweise eine Einsatzstrafe angegeben werden; es muss also mit
Zahlenangaben operiert werden, damit sich überprüfen lässt, ob die Strafzumessung
mit dem Bundesrecht in Einklang steht (BGE 118 IV 121; Urteil des
Bundesgerichts 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.4).
Das Bundesgericht drängt vermehrt
darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch
begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 07.07.2011
E. 4.2, 6B_1048/2010 vom 06.06.2011 E. 3.2, 6B_763/2010 vom 26.04.2011 E. 4.1).
Um dieser Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der
Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als
leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung
des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am
Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der
möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei
mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 - 15 Jahren (bei leichter Tatschwere 5 -
10 Jahre und in schweren Fällen 15 - 20 Jahre). Diese hypothetische
ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren
Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt
werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb
des Strafrahmens im gesamten Strafzumessungsverlauf in Einklang stehen (vgl.
auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).
1.5. Der allgemeine Teil des
Strafgesetzbuches stellt eine Vielzahl von Sanktionen und
Kombinationsmöglichkeiten der einzelnen Sanktionen zur Verfügung. Das Gesetz
bestimmt nicht ausdrücklich, auf welche Art und Weise die Wahl der angemessenen
Strafe zu erfolgen hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten
hierfür die gleichen Regeln wie bei der Strafzumessung, namentlich das Gewicht
der Tat und das Verschulden des Täters (vgl. BGE 120 IV 67). Weiter ist bei der
Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1. Der Beschuldigte wurde mit
rechtskräftigem Urteil des [Gerichtspräsidiums] vom 26. April 2022 wegen Führens
eines Motorfahrzeugs mit verfallenem Führerausweis auf Probe i.S. des
Strassenverkehrsgesetzes (mehrfache Begehung) zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 10.00 verurteilt; dies unter Anrechnung
von 38 Tagen Haft. Sämtliche heute zu beurteilenden Delikte, begangen am 21. Oktober
2021 (versuchter Diebstahl und Übertretung des BetmG) und begangen am 2. Dezember
2021 (geringfügiger Diebstahl), hat der Beschuldigte somit vor diesem Zeitpunkt
verübt.
Wie nachfolgend darzulegen sein wird,
rechtfertigt sich aufgrund des nur geringen Verschuldens beim versuchten
Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB keine
Ausfällung einer Freiheitsstrafe, sondern einzig die Ausfällung einer
Geldstrafe.
Ist eine Geldstrafe auszufällen, so ist
diese als Zusatzstrafe zum Urteil des [Gerichtspräsidiums] vom 26. April 2022 auszusprechen.
2.1.1. Ist eine Zusatzstrafe
auszusprechen, hat sich das Gericht zuerst zu fragen, welche Strafe es im Falle
einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB
ausgesprochen hätte. Dafür ist zunächst die schwerste Tat zu bestimmen und
dafür eine Einsatzstrafe festzulegen.
2.1.1.1. Werden die abstrakten
Strafrahmen der zu beurteilenden Delikte des versuchten Diebstahls (Art. 139
Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des geringfügigen Diebstahls (Art. 139
Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB), der Übertretung des
BetmG (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und des Führens eines Motorfahrzeugs mit
verfallenem Führerausweis auf Probe im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 95
Abs. 1 lit. c Strassenverkehrsgesetz [SVG], SR 741.01) miteinander
verglichen, so ist festzustellen, dass der versuchte Diebstahl als schwerste
Tat zu qualifizieren ist. Dieser wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe geahndet.
2.1.1.2. Zur objektiven Tatschwere des
versuchten Diebstahls ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte mit seinem
Verhalten keine Personen verletzt oder gefährdet hat. Ebenso hat er keine
brachiale Gewalt angewendet und keine Sachbeschädigungen begangen. Vom Beschuldigten
geht keine besondere Sozialgefährlichkeit aus. Insgesamt wiegt damit das
Verschulden nicht allzu schwer; es bewegt sich um untersten Bereich des
Strafrahmens. Zu berücksichtigen ist weiter, dass es lediglich beim Versuch
geblieben ist.
2.1.1.3. Zur subjektiven Tatschwere ist
auszuführen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Des
Weiteren sind die Beweggründe des Beschuldigten als rein egoistischer Natur zu
bezeichnen. Dem Beschuldigten ging es einzig darum, sich selbst unrechtmässig
an einem Fahrrad zu bereichern. Dabei wäre es dem Beschuldigten ein Leichtes
gewesen, sich rechtmässig zu verhalten.
2.1.1.4. Unter Berücksichtigung der
bereits festgestellten leichten objektiven Tatschwere (mit den Spektra sehr
leicht, sehr leicht bis leicht und leicht) ist das Gesamtverschulden im
Zusammenhang mit dem versuchten Diebstahl als sehr leicht zu bezeichnen. Die Einsatzstrafe
ist auf 30 Tagessätze festzulegen.
2.1.2. Für das mehrfache Führen eines
Motorfahrzeugs mit verfallenem Führerausweis auf Probe i.S. des
Strassenverkehrsgesetzes i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. c SVG wurde durch das [Gerichtspräsidium]
mit Urteil vom 26. April 2022 eine Sanktion von 100 Tagessätzen als angemessen
beurteilt. Dies ist vorliegend zu übernehmen. Unter Berücksichtigung des
Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe deshalb ermessensweise um 70 Tagessätze
zu erhöhen.
2.1.3. Von Gesetzes wegen können für den
geringfügigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter
Abs. 1 StGB und die Übertretung des BetmG als Sanktion einzig Bussen
ausgesprochen werden. Entsprechend ist vorliegend auch die Täterkomponente
bereits jetzt zu berücksichtigen; eine weitere Asperation unterbleibt.
Zum Vorleben des Beschuldigten ist
festzuhalten, dass dieser gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister
vom 17. Juni 2024 (OGer 063 ff.) bereits mehrfach vorbestraft ist; meist im
Bereich von Strassenverkehrsdelikten, einmal u.a. wegen Beschimpfung. Einschlägige
Vorstrafen sind keine vorhanden.
Betreffend die persönlichen Verhältnisse
ist aufgrund der Wahrnehmung seines Aussageverweigerungsrechts praktisch kaum
etwas über den Beschuldigten bekannt.
Zum Verhalten nach den Taten und im
Strafverfahren ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte sich komplett auf sein
Aussageverweigerungsrecht beruft und damit weder Reue noch Einsicht zeigt. Er
wurde noch während des laufenden Strafverfahrens vor dem [Gericht] erneut
straffällig mit Taten, die mit dem Strafbefehl vom 4. Februar 2022 geahndet
wurden.
Eine besondere Strafempfindlichkeit
liegt beim Beschuldigten nicht vor.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
sowohl das Vorleben wie auch das Nachtatverhalten zu Ungunsten des
Beschuldigten zu werten sind, d.h. die Täterkomponente hat sich straferhöhend
auszuwirken. Die hypothetische Einsatzstrafe ist um weitere 10 Tagessätze zu
erhöhen.
2.1.4. Ausgehend von dieser
hypothetischen Gesamtbewertung muss anschliessend unter Beachtung der
rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstrafe bemessen werden (s. diesbezüglich
die vorstehenden theoretischen Ausführungen).
Derzeit ist von insgesamt 110
Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Werden die gemäss Urteil des [Gerichtspräsidiums]
vom 26. April 2022 ausgesprochenen, rechtskräftigen 100 Tagessätze Geldstrafe
abgezogen, resultiert eine Sanktion von 10 Tagessätzen Geldstrafe.
2.1.5. Es gilt nun, die Höhe der
Tagessätze festzulegen.
2.1.5.1. Die Höhe eines Tagessatzes
ergibt sich nach Art. 34 Abs. 2 StGB aus den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen
und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten
sowie dem Existenzminimum. Dabei beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens
CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht kann den Tagessatz
ausnahmsweise bis auf CHF 10.00 senken, wenn die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.
Bei einer hohen Anzahl Tagessätze –
namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen – ist eine
Reduktion des Nettoeinkommens um 10 bis 30 % angebracht, da mit
zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv
ansteigt (vgl. u.a. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2).
Für die konkrete Berechnung der
Tagessatzhöhe kann das von der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der
Schweiz (KSBS) beschlossene «Berechnungsformular Tagessatz» beigezogen werden.
Dieses sieht bei den Abzügen vom monatlichen Nettoeinkommen einheitliche
Prozentsätze vor, die im Regelfall zur Anwendung gelangen (Pauschalabzug von 20
% – 30 % je nach Einkommen für Krankenkasse und Steuern sowie
Unterstützungsabzüge von 15 % für den nicht erwerbstätigen Ehegatten, von
15 % für das erste Kind, von 12,5 % für das zweite Kind und von
10 % für das dritte und jedes weitere Kind).
2.1.5.2. Den dem Gericht vorliegenden
Steuerunterlagen des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte über
kein Erwerbseinkommen verfügt und er seine Einkünfte einzig aus einer IV-Rente
bezieht (OGer 072 ff.). Es rechtfertigt sich daher, die gesetzlich vorgesehene
Mindesthöhe von CHF 30.00 zur Anwendung zu bringen. Dass ausnahmsweise eine
Tagessatzhöhe von CHF 10.00 anzuwenden wäre, ergibt sich nicht aus den Akten
und wird auch nicht geltend gemacht.
2.1.6. Vorliegend ist bei der
auszusprechenden Geldstrafe von 10 Tagessätzen die objektive Voraussetzung des
bedingten Strafvollzugs erfüllt. In Bezug auf die subjektive Voraussetzung,
welche das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraussetzt, ist festzuhalten,
dass der Beschuldigte gemäss aktuellen Kenntnissen seit dem 2. Dezember
2021 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dass er sich auf
dem Weg der Besserung befindet, wie dies die Verteidigung im Rahmen ihres
Parteivortrags vorbringt, scheint demnach glaubhaft. Es rechtfertigt sich, dem
Beschuldigten noch einmal die Möglichkeit des bedingten Vollzugs der Geldstrafe
zu gewähren.
2.1.7. Schiebt das Gericht den Vollzug
einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine
Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Der Beschuldigte ist bereits mehrfach
vorbestraft und hat in der Vergangenheit gezeigt, dass es ihm nicht leicht
fällt, sich rechtskonform zu verhalten. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es
sich, die Probezeit etwas länger anzusetzen als das gesetzliche Minimum. Es ist
dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu folgen; die Probezeit wird auf drei Jahre
festgelegt.
2.1.8. Zusammenfassend ist der
Beschuldigte demnach zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF
30.00 als Zusatzstrafe zum Urteil des [Gerichtspräsidiums] vom 26. April 2022,
unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren, zu
verurteilen.
2.2. Für den geringfügigen Diebstahl
gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB wie auch für
die Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG kann von Gesetzes wegen nur eine
Busse ausgesprochen werden.
2.2.1. Hinsichtlich der Busse für die
Verurteilung wegen geringfügigen Diebstahls kann die Strafzumessung der
Vorinstanz bestätigt werden. Die diesbezügliche Busse beträgt CHF 100.00;
ersatzweise Freiheitsstrafe von einem Tag.
2.2.2. Die Übertretung des BetmG ist
vorliegend ebenfalls mit einer Busse von CHF 100.00 zu sanktionieren.
2.2.4. Unter Anwendung des
Asperationsprinzips resultiert damit eine Gesamtbusse von CHF 150.00,
ersatzweise eine Freiheitsstrafe von zwei Tagen.
VIII. Kosten und Entschädigung
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1. Die erste Instanz hat in
Beurteilung der erfolgten Freisprüche und des einen Schuldspruchs die
Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF
1'820.00, zu 1/10 (CHF 182.00) dem Beschuldigten und zu 9/10 (CHF 1'638.00) dem
Staat auferlegt (vgl. Dispositiv-Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils). Mit
Blick auf den Verfahrensausgang kann diese Kostenverlegung vom Berufungsgericht
nicht bestätigt werden. Zufolge der im Berufungsverfahren erfolgten
Schuldsprüche in praktisch sämtlichen zur Anklage gebrachten Punkten resp.
unter Berücksichtigung des einzigen, bereits rechtskräftigen Freispruchs – der
mehrfachen unberechtigten Verwendung eines Fahrrades – sind die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten zu 90 %, ausmachend CHF
1'638.00, aufzuerlegen. Die anderen 10 %, ausmachend CHF 182.00, gehen zu
Lasten des Staates Solothurn.
Es wird festgestellt, dass infolge
Verrechnung mit der reduzierten Parteientschädigung von CHF 230.70 (s. Ziff.
VIII. / Ziff. 1.3 nachstehend) und der durch den Beschuldigten zu zahlenden
Busse von CHF 150.00 (s. Ziff. VII. / Ziff. 2.2.4. vorstehend) die durch den
Beschuldigten noch zu bezahlenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten sich auf
CHF 1'557.30 belaufen.
1.2. Auf das Argument des Beschuldigten,
die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, da die Staatsanwaltschaft vor
der ersten Instanz die Anklage nicht persönlich vertreten hat, ist nicht
vertieft einzugehen. Gemäss Art. 337 Abs. 3 und Abs. 4 StPO hat die
Staatsanwaltschaft die Anklage im erstinstanzlichen Hauptverfahren nur
persönlich zu vertreten, wenn sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr
oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt oder wenn die
Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft zur persönlichen Teilnahme
verpflichtet hat. Dies war beides nicht der Fall. Die Verteidigung hat selbst
anerkannt, dass das geltende Recht der Staatsanwaltschaft auch ohne persönliche
Teilnahme an der erstinstanzlichen Verhandlung erlaubt, ein Rechtsmittel zu
ergreifen. In jenen Fällen eine Kostenverlegung auf den Staat vorzunehmen, ist
weder gesetzlich vorgesehen noch vorliegend angezeigt.
1.3. Wird die beschuldigte Person
teilweise freigesprochen, hat sie unter anderem Anspruch auf die Entschädigung
ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art.
429 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde im erstinstanzlichen Verfahren privat
durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, verteidigt. Entsprechend des bei den
Verfahrenskosten angewendeten neuen Verteilschlüssels (9/10 Kostentragung
Beschuldigter, 1/10 Kostentragung Staat) wird dem Beschuldigten für die
Aufwendungen seines Rechtsvertreters eine reduzierte Parteienschädigung von
pauschal 1/10 seiner geltend gemachten Honorarnote, ausmachend CHF 230.70
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, zahlbar durch den Staat
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Dieser Betrag wird mit der
auszusprechenden Busse (s. Ziff. VII. / Ziff. 2.2.4.) und den vorstehend
genannten Anteilen an den Verfahrenskosten (s. Ziff. VIII. / Ziff. 1.1.
vorstehend) verrechnet, womit durch die Gerichtskasse nichts mehr auszubezahlen
ist.
2. Zweitinstanzliches Verfahren
2.1. Die Kosten des
Verfahrens sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2.2. Im Berufungsverfahren
obsiegt die Staatsanwaltschaft in sämtlichen Punkten. Zudem wurde die
Anschlussberufung des Beschuldigten vollumfänglich abgewiesen. Der Beschuldigte
hat damit die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF
2'000.00, total CHF 2'491.10, zu bezahlen.
2.2.1. In der Urteilsgebühr
sind die Kosten des Beschlusses des Obergerichts vom 3. Januar 2024
betreffend Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz bereits berücksichtigt.
2.2.2. Betreffend das
Argument der Verteidigung hinsichtlich Kostenverlegung an den Staat wird auf
die vorstehenden Ausführungen (Ziff. VIII. / Ziff. 1.2.) verwiesen.
2.3. Infolge vollständigen
Unterliegens im Berufungsverfahren wird dem Beschuldigten, vormals privat
verteidigt durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, für die Dauer des Berufungsverfahrens bis zum
16. Juli 2024 (Einsetzung als amtlicher Verteidiger) keine Parteientschädigung
zugesprochen.
2.4. Der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten, Rechtsanwalt Konrad Jeker, macht in seiner Honorarnote für das
Berufungsverfahren seit dem 16. Juli 2024 (Einsetzung als amtlicher
Verteidiger) einen Aufwand von 5.67 Stunden geltend. Dies ist nicht zu beanstanden.
Hinzuzurechnen sind die Aufwendungen für die Hauptverhandlung (zwei Stunden)
sowie die telefonische Urteilseröffnung (eine Stunde).
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird für das
Berufungsverfahren demnach auf CHF 1'780.75 (Honorar CHF 1'647.30 [8.67
Stunden à CHF 190.00), Auslagen CHF 0.00 und MwSt. CHF 133.45)
festgesetzt. Sie ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
Demnach wird in Anwendung von
Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art.
44 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 2 StGB, Art. 50
StGB, Art. 106 StGB, Art. 139 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 139
Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG,
Art. 135 StPO, Art. 335 ff. StPO, Art. 379 ff. StPO, Art. 398
ff. StPO, Art. 416 ff. StPO, § 146 lit. c Gebührentarif, § 155 Gebührentarif, § 157 Gebührentarif, § 158 Gebührentarif
beschlossen, festgestellt und erkannt:
1. Der Antrag von A.___, das Verfahren sei
mangels gültiger Anklage einzustellen, wird abgewiesen.
2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 lit. b
des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 24.
April 2023 wurde A.___ vom Vorhalt des mehrfachen unberechtigten Verwendens
eines Fahrrades, angeblich begangen am 21. Oktober 2021 (Vorhalt Ziff. 1.2. des
Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom 04.02.2022), freigesprochen.
3. A.___ hat sich schuldig gemacht:
a. des
versuchten Diebstahls, begangen am 21. Oktober 2021 (Vorhalt Ziff. 1.1. des
Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom 04.02.2022);
b. des
geringfügigen Diebstahls, begangen am 2. Dezember 2021 (Vorhalt Ziff. 1.3.
des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom 04.02.2022);
c. der
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen vor und festgestellt am 21.
Oktober 2021 (Vorhalt Ziffer 1.4. des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom
04.02.2022).
4. A.___ wird verurteilt zu
a. einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 als Zusatzstrafe zum Urteil des [Gerichtspräsidiums]
vom 26. April 2022, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit
von drei Jahren;
b. einer
Busse von CHF 150.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen.
5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des
Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 24. April
2023 können (sofern noch nicht erfolgt) folgende im Verfahren gegen A.___
sichergestellten Gegenstände (beide aufbewahrt bei der Polizei Kanton
Solothurn, FB Asservate) den Berechtigten auf entsprechendes Verlangen hin
herausgegeben werden:
a. Fahrrad
Ghost AMR (Fahrgestell-Nr. […]) schwarz;
b. Winkel- /
Trennschleifmaschine Einhell TE-AG 18/115 LI rot.
Ohne ein
solches Begehren werden die Gegenstände 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft
durch die Polizei vernichtet, evtl. verwertet, wobei ein allfälliger
Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in
die Staatskasse fällt.
6. A.___, damals privat vertreten durch
Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten
des Staates Solothurn eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 230.70 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zugesprochen.
Dieser Betrag wird mit der
Busse gemäss Ziff. 4 lit. b und den gemäss Ziff. 7 hiernach zu bezahlenden
Anteilen an den Verfahrenskosten verrechnet, womit durch die Gerichtskasse
nichts mehr auszubezahlen ist.
7. A.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF
1'820.00, im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 1'638.00, zu bezahlen. Die anderen
10 %, ausmachend CHF 182.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
Es wird
festgestellt, dass sich infolge Verrechnung mit der reduzierten
Parteientschädigung gemäss Ziff. 6 vorstehend die von A.___ noch zu bezahlenden
erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf insgesamt CHF 1'557.30 belaufen.
8. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 1'780.75 (Honorar CHF 1'647.30 [8.67 Stunden à
CHF 190.00), Auslagen CHF 0.00 und MwSt. CHF 133.45) festgesetzt und
ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
9. A.___, vormals privat verteidigt durch
Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird für die Dauer des Berufungsverfahrens bis zum
16. Juli 2024 keine Parteientschädigung zugesprochen.
10. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF
2'491.10, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Die
Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Marti Schenker