STBER.2023.67
mehrfache Veruntreuung
6. Februar 2024Deutsch13 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 6. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Marti
a.o. Ersatzrichter Marti
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28,
Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschuldigte und Berufungsklägerin
betreffend
Prüfung einer Rückweisung (Art. 409 Abs. 1 StPO)
(mehrfache
Veruntreuung)
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 28.
Juni 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A.___ (nachfolgend: Beschuldigte bzw.
Berufungsklägerin) wegen mehrfacher Veruntreuung zu einer Geldstrafe von 110
Tagessätzen zu je CHF 120.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit
von 2 Jahren, sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten von total
CHF 400.00 (Aktenseiten Staatsanwaltschaft [AS] 627 ff.).
2. Gegen diesen Strafbefehl
erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 4. Juli 2022 form- und
fristgerecht Einsprache (AS 636).
3. Mit Verfügung vom 17.
August 2022 hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und
überwies die Einsprache mit den Akten dem Gerichtspräsidium von
Solothurn-Lebern zur Beurteilung (Aktenseiten Richteramt Solothurn-Lebern
[ASSL] 0001).
4. Mit Verfügung vom
8. Dezember 2022 wurde die Hauptverhandlung auf den Montag, 5.
Juni 2023 angesetzt (ASSL 0006 f.).
5. Am 5. Juni 2023 fällte der
a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:
1.
A.___ hat sich der
mehrfachen Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 14. Dezember 2020 bis am
2. Februar 2021, schuldig gemacht.
2.
A.___ wird zu einer
Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je CHF 120.00 verurteilt, unter
Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3.
A.___ hat die Kosten
des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'800.00, total
CHF 2'060.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt
keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so
reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 500.00, womit die gesamten Kosten
CHF 1'560.00 betragen.
6. Die Beschuldigte liess mit Eingabe
vom 6. Juni 2023 Berufung anmelden (ASSL 0049).
7. Nach Zustellung des schriftlich
begründeten Urteils liess die Beschuldigte am 11. September 2023 die Berufung
erklären und die folgenden Rechtsbegehren stellen (Aktenseiten Berufungsgericht
[ASB] 3 ff.):
1. Das Urteil des a.o.
Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 5. Juni 2023 sei
aufzuheben.
2. Die Sache sei zur Durchführung eines
neuen Hauptverfahrens an das erstinstanzliche Gericht, eventualiter an die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
3.
Unter den
gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Ausserdem liess sie die folgenden
Eventualanträge stellen:
1. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der
mehrfachen Veruntreuung freizusprechen.
2. Die B.___ AG sei als Privatklägerin vom
Verfahren auszuschliessen.
3. Der Beschuldigten sei eine angemessene
Genugtuung zuzusprechen.
4. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton
Solothurn aufzuerlegen.
5. Der Beschuldigten seien die Aufwendungen
der Verteidigung gemäss der eingereichten bzw. einzureichenden Kostennote zu
ersetzen.
8. Die Staatsanwaltschaft verzichtete
mit Eingabe vom 20. September 2023 auf eine Anschlussberufung und auf
eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 13).
9. Die B.___ AG liess sich innert der
gesetzten Frist nicht vernehmen.
10. Mit
Verfügung vom 31. Oktober 2023 entschied der Präsident der
Strafkammer des Obergerichts, über den Hauptantrag der Berufungsklägerin auf
Aufhebung des angefochtenen Urteils und auf Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz vorab in einem schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Ausserdem
wurde die Besetzung des Berufungsgerichts bekanntgegeben (ASB 15).
Erwägungen
II. Prüfung einer Rückweisung
1.
Allgemeines
Gestützt auf Art. 409 Abs. 1
Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hebt das Berufungsgericht
das angefochtene Urteil auf und weist es an die Vorinstanz zurück, wenn das
erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren
nicht geheilt werden können. Dabei geht es um Fälle, in denen grundlegende
Verfahrensregeln verletzt wurden und bei denen keine ordnungsgemässe
Hauptverhandlung stattfand (Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Nr. 1576).
2.
Anspruch auf einen
verfassungsmässigen Richter
2.1
Standpunkt der Berufungsklägerin
Die Berufungsklägerin bemängelt, dass
der vormalige Amtsgerichtsschreiber Matthias Steiner das vorliegende Verfahren
als a.o. Amtsgerichtsstatthalter bzw. als Vorsitzender weiterführte. Die
Mutation vom Gerichtsschreiber zum Richter im selben Verfahren verletze den
Anspruch der Berufungsklägerin auf einen verfassungsmässigen Richter. Dies
stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar und lasse den angefochtenen Entscheid
als nichtig erscheinen.
2.2
Rechtliches
Die richterliche Unabhängigkeit ist
sowohl als grundrechtlicher Anspruch (Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) als auch als institutionelle
Garantie der richterlichen Behörden (Art. 191c BV) in der Bundesverfassung
verankert. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat jede Person, deren
Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein
durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches
Gericht. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die
ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer
Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für
einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im
Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 147 III 89
E. 4.1; BGE 144 I 159 E. 4.3; BGE 142 III 732 E. 4.2.2; BGE 140 III 221 E.
4.1). Dabei kann die Garantie des unabhängigen und unbefangenen Gerichts
insbesondere durch organisatorische Gegebenheiten tangiert sein (BGE 147 III 577 E. 6; BGE 147 I 173 E. 5.1).
Richterliche Unabhängigkeit bedeutet
zunächst einmal die Unabhängigkeit vor externer Einflussnahme, namentlich durch
die anderen Staatsgewalten oder die Parteien (vgl. BGE 123 II 511 E. 5c). Eine
Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt dabei nicht erst
dann vor, wenn die richterliche Unabhängigkeit im konkreten Fall tatsächlich
beeinträchtigt ist, sondern bereits dann, wenn ein entsprechender Anschein
besteht (BGE 147 I 173 E. 5.1; BGE 147 III 89 E. 4.1; BGE 139 III 98 E. 4.2;
BGE 137 I 227 E. 2.1; siehe auch Urteil 2C_334/2015 vom 19. Mai 2015 E. 3 und
4). Es gilt nicht bloss tatsächliche Loyalitätskonflikte zu verhindern, sondern
auch das notwendige Vertrauen der Rechtssuchenden in die richterliche
Unabhängigkeit der Gerichte zu erhalten (BGE 124 I 255 E. 5d; BGE 119 Ia 91 E.
3), weshalb auch das äussere Erscheinungsbild eines Gerichts den Eindruck der
Unabhängigkeit zu vermitteln hat (vgl. BGE 139 III 98 E. 4.2 und 4.4).
Diese Grundsätze schlagen sich auch in
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
nieder. Dieser hat wiederholt eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit
festgestellt, obwohl die jeweiligen Gerichtspersonen in ihrer rechtsprechenden
Funktion nicht (direkt) weisungsgebunden waren oder ihnen eine solche
Weisungsfreiheit sogar gesetzlich zugesichert wurde, und ohne dass Anzeichen
für eine konkrete externe Einflussnahme vorgelegen hätten. Ausschlaggebend war,
dass die betroffenen Gerichtspersonen in jeweils anderer Funktion gegenüber der
(am Verfahren beteiligten) Verwaltung (Urteil des EGMR Sramek gegen Österreich
vom 22. Oktober 1984, Nr. 8790/79, § 41 f.) oder gegenüber den Strafbehörden
(Urteil des EGMR Belilos gegen Schweiz vom 29. April 1988, Nr. 10328/83, § 63
ff.) in einem Weisungsverhältnis standen, womit zumindest der Anschein bestand,
dass es an der erforderlichen Unabhängigkeit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK mangle.
2.3
Ausgangslage
Wie den Akten entnommen werden kann,
wurde die Strafuntersuchung STA.2021.00668 von der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn gegen zwei Mitbeschuldigte, die Berufungsklägerin sowie C.___,
geführt und mit zwei getrennten Strafbefehlen abgeschlossen (AS 627 ff., AS 631
ff.). Die beiden Strafbefehle vom 28. Juni 2022 basieren, da den
beiden Beschuldigten eine mittäterschaftliche Tatbegehung vorgeworfen wurde,
auf demselben Sachverhalt (AS 627 ff., AS 631 ff.).
Beide Mitbeschuldigten erhoben sodann
Einsprache (AS 636, AS 639), wobei C.___ die
Einsprache im Hauptverfahren wieder zurückzog. Die Vorinstanz führte die beiden
Verfahren unter der gleichen Nummer SLSPR.2022.96. Mit Verfügung vom 22. November 2022,
bei der Amtsgerichtspräsidentin Mattiello und Amtsgerichtsschreiber Steiner
mitwirkten, wurde festgestellt, dass der C.___ betreffende Strafbefehl zufolge
Rückzugs zum rechtskräftigen Urteil geworden sei (Ziffer 1). Das
Einspracheverfahren wurde sodann abgeschrieben (Ziffer 2).
In der Folge führte der vormalige
Amtsgerichtsschreiber Steiner dasselbe Verfahren – nunmehr einzig gegen die
Berufungsklägerin – als a.o. Amtsgerichtsstatthalter und damit als Vorsitzender
weiter.
2.4
Stellung von a.o.
Amtsgerichtsstatthalter Steiner
Bei a.o. Amtsgerichtsstatthalter
Matthias Steiner handelt es sich nicht um einen ordentlichen Richter einer
Amtei, der gemäss § 13 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS
125.12) vom Volk zu wählen ist, sondern um einen ausserordentlichen
Statthalter. Die Einsetzung von Matthias Steiner ist gestützt auf § 102 GO
erfolgt, wonach ausserordentliche Vertretungen bis auf die Dauer von zwei
Jahren von der Gerichtsverwaltungskommission auf Antrag des Gerichtes angestellt
werden können. Die Wahl von Matthias Steiner stützt sich folglich auf ein vom
Kantonsrat verabschiedetes Gesetz, welches gemäss § 87 Abs. 2 der
Kantonsverfassung (KV BGS 11.1) die Organisation, Zuständigkeit und das
Verfahren der Gerichtsbarkeit regelt. Zur Organisation gehört die Regelung von
ausserordentlichen Vertretungen.
2.5
Subsumtion
2.5.1
Zunächst ist festzuhalten und zu
betonen, dass es keine Gründe gibt, die fachliche Kompetenz und die persönliche
Integrität von Matthias Steiner in Frage zu stellen. Streitig ist nicht, ob er
persönlich und individuell geeignet ist, sein Amt auszuüben, sondern ob sein
Einsatz als (ausserordentlicher) Richter in einem Verfahren, in welchem er
zugleich (hauptamtlich) als Amtsgerichtsschreiber mitgewirkt hat, in
grundsätzlicher Hinsicht mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu
vereinbaren ist.
2.5.2
Vorliegend ist mithin nicht die
Unabhängigkeit des Gerichts gegenüber aussen, sondern jene eines einzelnen
Gerichtsmitglieds innerhalb des zuständigen Spruchkörpers streitig. Die
vorgenannten Grundsätze und Präjudizien können jedoch analog auf diese
Situation übertragen werden.
2.5.3
Kerngehalt der richterlichen
Unabhängigkeit ist die Weisungsfreiheit der Gerichtsmitglieder, was mit Blick
auf die interne Unabhängigkeit bedeutet, dass formelle Hierarchien innerhalb
eines Gerichts unzulässig sind.
Das Bundesgericht hatte sich bereits mit
einer ähnlichen Fragestellung auseinanderzusetzen, nämlich ob im Lichte von Art. 30 Abs. 1 BV ein an einem Gericht weisungsabhängig
arbeitender Gerichtsschreiber am gleichen Gericht als Einzelrichter tätig sein
könne (Urteil 2C_334/2015 vom 19. Mai 2015 E. 3.2). Im Hinblick auf den
genannten (speziell gelagerten) Einzelfall hatte das Bundesgericht
festgehalten, der in Frage stehende Gerichtsschreiber könne bei seiner
Einzelrichtertätigkeit nicht als unabhängiger Einzelrichter bezeichnet werden,
wenn er im Rahmen seiner übrigen Tätigkeit als Gerichtsschreiber der
Weisungsbefugnis der Statthalterin (die ein konnexes Verfahren behandelt hatte)
unterstellt sei (Urteil 2C_ 334/2015 E. 4.).
Das Bundesgericht hatte in jüngster
Vergangenheit einen Fall zu beurteilen, bei dem im angefochtenen Entscheid des
Obergerichtes des Kantons Zürich der Präsident der zuständigen Kammer sowie eine
Ersatzoberrichterin und ein Ersatzoberrichter mitgewirkt hatten, wobei die
beiden Letztgenannten in ihrer Haupttätigkeit als Gerichtsschreiberin bzw.
Gerichtsschreiber an derselben Kammer tätig waren. Das Bundesgericht erwog,
dass die eingesetzte Ersatzoberrichterin und der eingesetzte Ersatzoberrichter
den ordentlichen Mitgliedern des Obergerichtes zwar rechtlich gleichgestellt
seien und dass sie somit formell in Ausübung ihrer Richterfunktion nicht
weisungsgebunden seien. Indes befänden sich die Ersatzrichterin und der
Ersatzrichter in ihrer parallel ausgeübten Tätigkeit als Gerichtsschreiberin
und Gerichtsschreiber zum ebenfalls mitwirkenden Kammerpräsidenten in einem
formellen Subordinationsverhältnis. Diese ausserhalb des Spruchkörpers
bestehende formelle Hierarchie zwischen den Mitgliedern des Spruchkörpers
schaffe zumindest den Anschein einer informellen Hierarchie innerhalb des
Spruchkörpers, welche geeignet sei, die interne richterliche Unabhängigkeit der
als Ersatzrichterin und Ersatzrichter eingesetzten Personen zu beeinträchtigen
(vgl. zum Ganzen: BGE 149 I 14)
2.5.4
Bei der Verfügung vom
22.
November 2022 (Feststellung, dass der C.___ betreffende
Strafbefehl zufolge Rückzugs zum rechtskräftigen Urteil geworden sei, sowie
Abschreibung des Einspracheverfahrens) wirkten Amtsgerichtspräsidentin
Mattiello als Vorsitzende und Amtsgerichtsschreiber Matthias Steiner mit. Beim
im vorliegend zu beurteilenden angefochtenen Entscheid vom
5.
Juni 2023 wirkten Matthias Steiner als a.o. Amtsgerichtsstatthalter
und Gerichtsschreiberin Wächter mit.
In seiner Funktion als
Amtsgerichtsschreiber ist Matthias Steiner der Amtsgerichtspräsidentin
Mattiello hierarchisch unterstellt. Damit besteht ein Subordinationsverhältnis
zwischen der Amtsgerichtspräsidentin und Matthias Steiner in seiner Funktion
als (Amts-)Gerichtsschreiber. Auch wenn Matthias Steiner in seiner
richterlichen Funktion als gewählter a.o. Amtsgerichtsstatthalter bzw. als
Stellvertreter der Gerichtspräsidenten grundsätzlich unabhängig ist, präsentiert
sich die vorliegende Sachlage damit vergleichbar mit der Situation im oben
genannten Bundesgerichtsurteil 2C_334/2015 vom 19. Mai 2015.
Diese Umstände erscheinen als erheblich:
Wenn ein Gerichtsschreiber – wie vorliegend – in seiner Funktion als
Einzelrichter gegen die Berufungsklägerin ein Urteil basierend auf dem
angeklagten Sachverhalt fällt, der nach der Aktenlage Grundlage war für einen
strafprozessualen Abschreibungsentscheid der Amtsgerichtspräsidentin gegen
einen Mitbeschuldigten (der nota bene von Matthias Steiner in der Funktion als
Amtsgerichtsschreiber unterzeichnet wurde), welche dem Gerichtsschreiber
personalrechtlich übergeordnet und in anderen Dossiers ihm gegenüber
weisungsbefugt ist, so ist dies bei objektiver Betrachtung geeignet, Misstrauen
in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Zumindest erscheint das hier
zu beurteilende Verfahren unter solchen organisatorischen und funktionellen
Bedingungen nicht mehr als offen und der Einzelrichter nicht als
unvoreingenommen. Es besteht im vorliegenden Verfahren folglich zumindest der
Anschein einer fehlenden Unabhängigkeit. Auf die Frage einer Verletzung von
Art. 56 lit. b StPO muss deshalb nicht eingegangen werden.
3.
Fazit
3.1
Die Einsetzung von a.o.
Amtsgerichtsstatthalter Matthias Steiner als Einzelrichter im Verfahren
SLSPR.2022.96 verletzt nach dem Gesagten den Anspruch der Berufungsklägerin auf
ein unabhängiges Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 6
EMRK. Es handelt sich dabei um einen Anspruch formeller Natur. Seine Verletzung
führt ungeachtet der materiellen Begründetheit zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheides. Die Sache ist zum neuen Entscheid in einer Besetzung gemäss diesen
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.2
Entgegen der Ansicht der
Berufungsklägerin liegt indes keine Nichtigkeit des angefochtenen Entscheides
vor. Auch wenn der Einsatz von Matthias Steiner mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art.
6.
Ziff. 1 EMRK vorliegend nicht vereinbar ist, handelt es sich bei ihm
nichtsdestotrotz um eine gewählte und damit verfassungsmässig und gesetzlich
legitimierte Gerichtsperson.
3.3
Auf die weiteren Rügen der
Berufungsklägerin braucht infolge Gutheissung des Hauptantrages auf Rückweisung
nicht eingegangen zu werden.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Da das erstinstanzliche Urteil vom
Obergericht in allen Punkten aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur
Fällung eines neuen Entscheides zurückgewiesen wird, ist allein über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens
gehen zu Lasten des Staates.
3.
Der Berufungsklägerin ist eine
Parteientschädigung zuzusprechen. Der private Verteidiger, Rechtsanwalt Konrad
Jeker, macht für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 3.58
Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 280.00 geltend. Dies ist nicht zu
beanstanden. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen von
CHF 16.00 sowie der Mehrwertsteuer von 7.7% (= CHF 78.50) wird die
Parteientschädigung für das Berufungsverfahren auf total CHF 1'097.85
festgesetzt.
Dispositiv
Demnach wird in Anwendung von Art. 409
Abs. 1 StPO beschlossen:
1.
Das Urteil des a.o.
Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 22. Juni 2023 wird
aufgehoben und die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens trägt der Staat.
3. Der Berufungsklägerin ist für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'097.85
auszubezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Werner Wiedmer