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Entscheid

STBER.2023.67

mehrfache Veruntreuung

6. Februar 2024Deutsch13 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 6. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

a.o. Ersatzrichter Marti

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28,

Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Konrad Jeker,

Beschuldigte und Berufungsklägerin

betreffend

Prüfung einer Rückweisung (Art. 409 Abs. 1 StPO)

(mehrfache

Veruntreuung)

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 28.

Juni 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A.___ (nachfolgend: Beschuldigte bzw.

Berufungsklägerin) wegen mehrfacher Veruntreuung zu einer Geldstrafe von 110

Tagessätzen zu je CHF 120.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit

von 2 Jahren, sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten von total

CHF 400.00 (Aktenseiten Staatsanwaltschaft [AS] 627 ff.).

2. Gegen diesen Strafbefehl

erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 4. Juli 2022 form- und

fristgerecht Einsprache (AS 636).

3. Mit Verfügung vom 17.

August 2022 hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und

überwies die Einsprache mit den Akten dem Gerichtspräsidium von

Solothurn-Lebern zur Beurteilung (Aktenseiten Richteramt Solothurn-Lebern

[ASSL] 0001).

4. Mit Verfügung vom

8. Dezember 2022 wurde die Hauptverhandlung auf den Montag, 5.

Juni 2023 angesetzt (ASSL 0006 f.).

5. Am 5. Juni 2023 fällte der

a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:

1.

A.___ hat sich der

mehrfachen Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 14. Dezember 2020 bis am

2. Februar 2021, schuldig gemacht.

2.

A.___ wird zu einer

Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je CHF 120.00 verurteilt, unter

Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.

A.___ hat die Kosten

des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'800.00, total

CHF 2'060.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt

keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so

reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 500.00, womit die gesamten Kosten

CHF 1'560.00 betragen.

6. Die Beschuldigte liess mit Eingabe

vom 6. Juni 2023 Berufung anmelden (ASSL 0049).

7. Nach Zustellung des schriftlich

begründeten Urteils liess die Beschuldigte am 11. September 2023 die Berufung

erklären und die folgenden Rechtsbegehren stellen (Aktenseiten Berufungsgericht

[ASB] 3 ff.):

1. Das Urteil des a.o.

Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 5. Juni 2023 sei

aufzuheben.

2. Die Sache sei zur Durchführung eines

neuen Hauptverfahrens an das erstinstanzliche Gericht, eventualiter an die

Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

3.

Unter den

gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Ausserdem liess sie die folgenden

Eventualanträge stellen:

1. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der

mehrfachen Veruntreuung freizusprechen.

2. Die B.___ AG sei als Privatklägerin vom

Verfahren auszuschliessen.

3. Der Beschuldigten sei eine angemessene

Genugtuung zuzusprechen.

4. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton

Solothurn aufzuerlegen.

5. Der Beschuldigten seien die Aufwendungen

der Verteidigung gemäss der eingereichten bzw. einzureichenden Kostennote zu

ersetzen.

8. Die Staatsanwaltschaft verzichtete

mit Eingabe vom 20. September 2023 auf eine Anschlussberufung und auf

eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 13).

9. Die B.___ AG liess sich innert der

gesetzten Frist nicht vernehmen.

10. Mit

Verfügung vom 31. Oktober 2023 entschied der Präsident der

Strafkammer des Obergerichts, über den Hauptantrag der Berufungsklägerin auf

Aufhebung des angefochtenen Urteils und auf Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz vorab in einem schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Ausserdem

wurde die Besetzung des Berufungsgerichts bekanntgegeben (ASB 15).

Erwägungen

II. Prüfung einer Rückweisung

1.

Allgemeines

Gestützt auf Art. 409 Abs. 1

Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hebt das Berufungsgericht

das angefochtene Urteil auf und weist es an die Vorinstanz zurück, wenn das

erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren

nicht geheilt werden können. Dabei geht es um Fälle, in denen grundlegende

Verfahrensregeln verletzt wurden und bei denen keine ordnungsgemässe

Hauptverhandlung stattfand (Schmid,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Nr. 1576).

2.

Anspruch auf einen

verfassungsmässigen Richter

2.1

Standpunkt der Berufungsklägerin

Die Berufungsklägerin bemängelt, dass

der vormalige Amtsgerichtsschreiber Matthias Steiner das vorliegende Verfahren

als a.o. Amtsgerichtsstatthalter bzw. als Vorsitzender weiterführte. Die

Mutation vom Gerichtsschreiber zum Richter im selben Verfahren verletze den

Anspruch der Berufungsklägerin auf einen verfassungsmässigen Richter. Dies

stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar und lasse den angefochtenen Entscheid

als nichtig erscheinen.

2.2

Rechtliches

Die richterliche Unabhängigkeit ist

sowohl als grundrechtlicher Anspruch (Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) als auch als institutionelle

Garantie der richterlichen Behörden (Art. 191c BV) in der Bundesverfassung

verankert. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat jede Person, deren

Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein

durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches

Gericht. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die

ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer

Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für

einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im

Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 147 III 89

E. 4.1; BGE 144 I 159 E. 4.3; BGE 142 III 732 E. 4.2.2; BGE 140 III 221 E.

4.1). Dabei kann die Garantie des unabhängigen und unbefangenen Gerichts

insbesondere durch organisatorische Gegebenheiten tangiert sein (BGE 147 III 577 E. 6; BGE 147 I 173 E. 5.1).

Richterliche Unabhängigkeit bedeutet

zunächst einmal die Unabhängigkeit vor externer Einflussnahme, namentlich durch

die anderen Staatsgewalten oder die Parteien (vgl. BGE 123 II 511 E. 5c). Eine

Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt dabei nicht erst

dann vor, wenn die richterliche Unabhängigkeit im konkreten Fall tatsächlich

beeinträchtigt ist, sondern bereits dann, wenn ein entsprechender Anschein

besteht (BGE 147 I 173 E. 5.1; BGE 147 III 89 E. 4.1; BGE 139 III 98 E. 4.2;

BGE 137 I 227 E. 2.1; siehe auch Urteil 2C_334/2015 vom 19. Mai 2015 E. 3 und

4). Es gilt nicht bloss tatsächliche Loyalitätskonflikte zu verhindern, sondern

auch das notwendige Vertrauen der Rechtssuchenden in die richterliche

Unabhängigkeit der Gerichte zu erhalten (BGE 124 I 255 E. 5d; BGE 119 Ia 91 E.

3), weshalb auch das äussere Erscheinungsbild eines Gerichts den Eindruck der

Unabhängigkeit zu vermitteln hat (vgl. BGE 139 III 98 E. 4.2 und 4.4).

Diese Grundsätze schlagen sich auch in

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)

nieder. Dieser hat wiederholt eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit

festgestellt, obwohl die jeweiligen Gerichtspersonen in ihrer rechtsprechenden

Funktion nicht (direkt) weisungsgebunden waren oder ihnen eine solche

Weisungsfreiheit sogar gesetzlich zugesichert wurde, und ohne dass Anzeichen

für eine konkrete externe Einflussnahme vorgelegen hätten. Ausschlaggebend war,

dass die betroffenen Gerichtspersonen in jeweils anderer Funktion gegenüber der

(am Verfahren beteiligten) Verwaltung (Urteil des EGMR Sramek gegen Österreich

vom 22. Oktober 1984, Nr. 8790/79, § 41 f.) oder gegenüber den Strafbehörden

(Urteil des EGMR Belilos gegen Schweiz vom 29. April 1988, Nr. 10328/83, § 63

ff.) in einem Weisungsverhältnis standen, womit zumindest der Anschein bestand,

dass es an der erforderlichen Unabhängigkeit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK mangle.

2.3

Ausgangslage

Wie den Akten entnommen werden kann,

wurde die Strafuntersuchung STA.2021.00668 von der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn gegen zwei Mitbeschuldigte, die Berufungsklägerin sowie C.___,

geführt und mit zwei getrennten Strafbefehlen abgeschlossen (AS 627 ff., AS 631

ff.). Die beiden Strafbefehle vom 28. Juni 2022 basieren, da den

beiden Beschuldigten eine mittäterschaftliche Tatbegehung vorgeworfen wurde,

auf demselben Sachverhalt (AS 627 ff., AS 631 ff.).

Beide Mitbeschuldigten erhoben sodann

Einsprache (AS 636, AS 639), wobei C.___ die

Einsprache im Hauptverfahren wieder zurückzog. Die Vorinstanz führte die beiden

Verfahren unter der gleichen Nummer SLSPR.2022.96. Mit Verfügung vom 22. November 2022,

bei der Amtsgerichtspräsidentin Mattiello und Amtsgerichtsschreiber Steiner

mitwirkten, wurde festgestellt, dass der C.___ betreffende Strafbefehl zufolge

Rückzugs zum rechtskräftigen Urteil geworden sei (Ziffer 1). Das

Einspracheverfahren wurde sodann abgeschrieben (Ziffer 2).

In der Folge führte der vormalige

Amtsgerichtsschreiber Steiner dasselbe Verfahren – nunmehr einzig gegen die

Berufungsklägerin – als a.o. Amtsgerichtsstatthalter und damit als Vorsitzender

weiter.

2.4

Stellung von a.o.

Amtsgerichtsstatthalter Steiner

Bei a.o. Amtsgerichtsstatthalter

Matthias Steiner handelt es sich nicht um einen ordentlichen Richter einer

Amtei, der gemäss § 13 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS

125.12) vom Volk zu wählen ist, sondern um einen ausserordentlichen

Statthalter. Die Einsetzung von Matthias Steiner ist gestützt auf § 102 GO

erfolgt, wonach ausserordentliche Vertretungen bis auf die Dauer von zwei

Jahren von der Gerichtsverwaltungskommission auf Antrag des Gerichtes angestellt

werden können. Die Wahl von Matthias Steiner stützt sich folglich auf ein vom

Kantonsrat verabschiedetes Gesetz, welches gemäss § 87 Abs. 2 der

Kantonsverfassung (KV BGS 11.1) die Organisation, Zuständigkeit und das

Verfahren der Gerichtsbarkeit regelt. Zur Organisation gehört die Regelung von

ausserordentlichen Vertretungen.

2.5

Subsumtion

2.5.1

Zunächst ist festzuhalten und zu

betonen, dass es keine Gründe gibt, die fachliche Kompetenz und die persönliche

Integrität von Matthias Steiner in Frage zu stellen. Streitig ist nicht, ob er

persönlich und individuell geeignet ist, sein Amt auszuüben, sondern ob sein

Einsatz als (ausserordentlicher) Richter in einem Verfahren, in welchem er

zugleich (hauptamtlich) als Amtsgerichtsschreiber mitgewirkt hat, in

grundsätzlicher Hinsicht mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu

vereinbaren ist.

2.5.2

Vorliegend ist mithin nicht die

Unabhängigkeit des Gerichts gegenüber aussen, sondern jene eines einzelnen

Gerichtsmitglieds innerhalb des zuständigen Spruchkörpers streitig. Die

vorgenannten Grundsätze und Präjudizien können jedoch analog auf diese

Situation übertragen werden.

2.5.3

Kerngehalt der richterlichen

Unabhängigkeit ist die Weisungsfreiheit der Gerichtsmitglieder, was mit Blick

auf die interne Unabhängigkeit bedeutet, dass formelle Hierarchien innerhalb

eines Gerichts unzulässig sind.

Das Bundesgericht hatte sich bereits mit

einer ähnlichen Fragestellung auseinanderzusetzen, nämlich ob im Lichte von Art. 30 Abs. 1 BV ein an einem Gericht weisungsabhängig

arbeitender Gerichtsschreiber am gleichen Gericht als Einzelrichter tätig sein

könne (Urteil 2C_334/2015 vom 19. Mai 2015 E. 3.2). Im Hinblick auf den

genannten (speziell gelagerten) Einzelfall hatte das Bundesgericht

festgehalten, der in Frage stehende Gerichtsschreiber könne bei seiner

Einzelrichtertätigkeit nicht als unabhängiger Einzelrichter bezeichnet werden,

wenn er im Rahmen seiner übrigen Tätigkeit als Gerichtsschreiber der

Weisungsbefugnis der Statthalterin (die ein konnexes Verfahren behandelt hatte)

unterstellt sei (Urteil 2C_ 334/2015 E. 4.).

Das Bundesgericht hatte in jüngster

Vergangenheit einen Fall zu beurteilen, bei dem im angefochtenen Entscheid des

Obergerichtes des Kantons Zürich der Präsident der zuständigen Kammer sowie eine

Ersatzoberrichterin und ein Ersatzoberrichter mitgewirkt hatten, wobei die

beiden Letztgenannten in ihrer Haupttätigkeit als Gerichtsschreiberin bzw.

Gerichtsschreiber an derselben Kammer tätig waren. Das Bundesgericht erwog,

dass die eingesetzte Ersatzoberrichterin und der eingesetzte Ersatzoberrichter

den ordentlichen Mitgliedern des Obergerichtes zwar rechtlich gleichgestellt

seien und dass sie somit formell in Ausübung ihrer Richterfunktion nicht

weisungsgebunden seien. Indes befänden sich die Ersatzrichterin und der

Ersatzrichter in ihrer parallel ausgeübten Tätigkeit als Gerichtsschreiberin

und Gerichtsschreiber zum ebenfalls mitwirkenden Kammerpräsidenten in einem

formellen Subordinationsverhältnis. Diese ausserhalb des Spruchkörpers

bestehende formelle Hierarchie zwischen den Mitgliedern des Spruchkörpers

schaffe zumindest den Anschein einer informellen Hierarchie innerhalb des

Spruchkörpers, welche geeignet sei, die interne richterliche Unabhängigkeit der

als Ersatzrichterin und Ersatzrichter eingesetzten Personen zu beeinträchtigen

(vgl. zum Ganzen: BGE 149 I 14)

2.5.4

Bei der Verfügung vom

22.

November 2022 (Feststellung, dass der C.___ betreffende

Strafbefehl zufolge Rückzugs zum rechtskräftigen Urteil geworden sei, sowie

Abschreibung des Einspracheverfahrens) wirkten Amtsgerichtspräsidentin

Mattiello als Vorsitzende und Amtsgerichtsschreiber Matthias Steiner mit. Beim

im vorliegend zu beurteilenden angefochtenen Entscheid vom

5.

Juni 2023 wirkten Matthias Steiner als a.o. Amtsgerichtsstatthalter

und Gerichtsschreiberin Wächter mit.

In seiner Funktion als

Amtsgerichtsschreiber ist Matthias Steiner der Amtsgerichtspräsidentin

Mattiello hierarchisch unterstellt. Damit besteht ein Subordinationsverhältnis

zwischen der Amtsgerichtspräsidentin und Matthias Steiner in seiner Funktion

als (Amts-)Gerichtsschreiber. Auch wenn Matthias Steiner in seiner

richterlichen Funktion als gewählter a.o. Amtsgerichtsstatthalter bzw. als

Stellvertreter der Gerichtspräsidenten grundsätzlich unabhängig ist, präsentiert

sich die vorliegende Sachlage damit vergleichbar mit der Situation im oben

genannten Bundesgerichtsurteil 2C_334/2015 vom 19. Mai 2015.

Diese Umstände erscheinen als erheblich:

Wenn ein Gerichtsschreiber – wie vorliegend – in seiner Funktion als

Einzelrichter gegen die Berufungsklägerin ein Urteil basierend auf dem

angeklagten Sachverhalt fällt, der nach der Aktenlage Grundlage war für einen

strafprozessualen Abschreibungsentscheid der Amtsgerichtspräsidentin gegen

einen Mitbeschuldigten (der nota bene von Matthias Steiner in der Funktion als

Amtsgerichtsschreiber unterzeichnet wurde), welche dem Gerichtsschreiber

personalrechtlich übergeordnet und in anderen Dossiers ihm gegenüber

weisungsbefugt ist, so ist dies bei objektiver Betrachtung geeignet, Misstrauen

in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Zumindest erscheint das hier

zu beurteilende Verfahren unter solchen organisatorischen und funktionellen

Bedingungen nicht mehr als offen und der Einzelrichter nicht als

unvoreingenommen. Es besteht im vorliegenden Verfahren folglich zumindest der

Anschein einer fehlenden Unabhängigkeit. Auf die Frage einer Verletzung von

Art. 56 lit. b StPO muss deshalb nicht eingegangen werden.

3.

Fazit

3.1

Die Einsetzung von a.o.

Amtsgerichtsstatthalter Matthias Steiner als Einzelrichter im Verfahren

SLSPR.2022.96 verletzt nach dem Gesagten den Anspruch der Berufungsklägerin auf

ein unabhängiges Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 6

EMRK. Es handelt sich dabei um einen Anspruch formeller Natur. Seine Verletzung

führt ungeachtet der materiellen Begründetheit zur Aufhebung des angefochtenen

Entscheides. Die Sache ist zum neuen Entscheid in einer Besetzung gemäss diesen

Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.2

Entgegen der Ansicht der

Berufungsklägerin liegt indes keine Nichtigkeit des angefochtenen Entscheides

vor. Auch wenn der Einsatz von Matthias Steiner mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art.

6.

Ziff. 1 EMRK vorliegend nicht vereinbar ist, handelt es sich bei ihm

nichtsdestotrotz um eine gewählte und damit verfassungsmässig und gesetzlich

legitimierte Gerichtsperson.

3.3

Auf die weiteren Rügen der

Berufungsklägerin braucht infolge Gutheissung des Hauptantrages auf Rückweisung

nicht eingegangen zu werden.

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Da das erstinstanzliche Urteil vom

Obergericht in allen Punkten aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur

Fällung eines neuen Entscheides zurückgewiesen wird, ist allein über die

Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens

gehen zu Lasten des Staates.

3.

Der Berufungsklägerin ist eine

Parteientschädigung zuzusprechen. Der private Verteidiger, Rechtsanwalt Konrad

Jeker, macht für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 3.58

Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 280.00 geltend. Dies ist nicht zu

beanstanden. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen von

CHF 16.00 sowie der Mehrwertsteuer von 7.7% (= CHF 78.50) wird die

Parteientschädigung für das Berufungsverfahren auf total CHF 1'097.85

festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird in Anwendung von Art. 409

Abs. 1 StPO beschlossen:

1.

Das Urteil des a.o.

Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 22. Juni 2023 wird

aufgehoben und die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an

die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens trägt der Staat.

3. Der Berufungsklägerin ist für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'097.85

auszubezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Werner Wiedmer