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Entscheid

STBER.2023.69

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und evtl. Widerrufsverfahren

6. Januar 2025Deutsch37 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 6. Januar 2025

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter Rauber

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Berufungsklägerin

gegen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Camill Droll,

Beschuldigter

betreffend Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz und evtl. Widerrufsverfahren

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 26. Januar 2022, 12:35 Uhr in [Ort

1], fiel einer Patrouille der Polizei Kanton Solothurn A.___ (nachfolgend

Beschuldigter) auf, wie er auf einem E-Scooter der Marke Fatboy E-Rider 3.0

sitzend mit scheinbar grosser Geschwindigkeit auf der [Strasse 1] in Richtung

Dorfzentrum fuhr. Als die Patrouille den Beschuldigten zwecks Durchführung

einer Verkehrskontrolle einholen und anhalten wollte, soll dieser gemäss Tacho

des ihm nachfahrenden Polizeiautos eine Geschwindigkeit von rund 30 - 40 km/h

aufgewiesen haben, bevor er habe angehalten werden können. Da im Rahmen der

anschliessenden Verkehrskontrolle zudem festgestellt wurde, dass am Chassis des

E-Scooters keinerlei Angaben bezüglich der Motorleistung des E-Scooters

angebracht waren, wurde der Beschuldigte gebeten, das Fahrzeug zur weiteren

Kontrolle auf den Polizeiposten [Ort 1] zu verbringen.

Erwägungen

2.

Am 27. Januar 2022 unterzog die

Polizei den E-Scooter des Beschuldigten einem Geschwindigkeitstest, konkret

einer Laser-Geschwindigkeitsmessung. Dabei konnte eine Höchstgeschwindigkeit

von 21 km/h (nach Abzug von 3 km/h Toleranz) festgestellt werden. Da die

grosse Divergenz zu der am Vortag am Tacho des Polizeiautos gemessenen

Geschwindigkeit den zuständigen Polizeibeamten stutzig machte, wurde zwecks

weiterer Abklärungen seitens der Polizei Kanton Solothurn Kontakt mit der

Stadtpolizei Zürich (Fachgruppe Verkehr) aufgenommen, da diese über einen

grossen Erfahrungsschatz in Sachen E-Scooter und weiterer moderner Fahrzeuge

verfügen. Diese erklärten dem ermittelnden Polizeibeamten sodann, dass bei

Fahrzeugen wie dem vorliegend sichergestellten E-Scooter mittels sog. «Trick» auf

dem Tacho sog. «Leistungsstufen» hervorgerufen werden können, die von 0 bis 3

eingestellt werden können, womit man letztendlich mit einer höheren

Geschwindigkeit unterwegs sei. Bei einer Polizeikontrolle lasse sich dies aber nur

kontrollieren, wenn der zuständige Beamte von diesem «Trick» Kenntnis habe und

wisse, worauf er bei der Kontrolle sein Augenmerk richten müsse. Die zweite Geschwindigkeitsmessung

des E-Scooters am 28. Januar 2022 unter Anwendung dieses Tricks ergab schliesslich

eine potenzielle Höchstgeschwindigkeit des E-Scooters von 42 km/h

(nach Abzug von 3 km/h Toleranz) resp. in gedrosseltem Zustand von 25 km/h

(s. diesbezüglich die Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 04.04.2022

in den Akten der Staatsanwaltschaft und des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt

[AS] 009 ff., insb. AS 014).

3.

Am 3. Februar 2022, tagsüber, wurde

dem Beschuldigten der E-Scooter gegen Empfangsbescheinigung wieder ausgehändigt.

Vorgängig wurde seitens der Polizei sichergestellt, dass die Leistung des

Scooters wieder gedrosselt und die verstellbaren Leistungsstufen nicht mehr auf

dem Tacho ersichtlich waren (a.a.O., AS 014).

4.

Noch am Abend des gleichen Tages, d.h.

am 3. Februar 2022, 20:15 Uhr, wurde der Beschuldigte anlässlich einer

Patrouillentätigkeit in [Ort 2] erneut auf dem E-Scooter fahrend festgestellt

und zur näheren Kontrolle angehalten. Nach dem Einschalten der Zündung war auf

dem Tacho des E-Scooters die Leistungsstufe 2 ersichtlich. Gestützt auf diese

Feststellung wurde das Fahrzeug ein weiteres Mal sichergestellt und durch die

Patrouille zum Polizeiposten [Ort 1] transportiert. Am 8. Februar 2022 wurde

die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft

oder Berufungsklägerin) mittels Fallzuteilung über die Geschehnisse informiert

(a.a.O., AS 014 und AS 058), wobei diese umgehend ein Verfahren eröffnete.

5.

Am 17. Februar 2022 wurde auf

Anweisung des fallführenden Staatsanwalts B.___ mit dem E-Scooter beim

TCS-Gelände in Derendingen nochmals eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt;

dies in sämtlichen Leistungsstufen (gedrosselt, 1, 2, 3). Diese ergab (unter

Abzug einer jeweiligen Toleranz von 3 km/h) jeweilig die Höchstleistung 22 km/h

(gedrosselt), 23 km/h (Stufe 1), 33 km/h (Stufe 2) und 41 km/h (Stufe 3).

6.

Nachdem der E-Scooter am 25. Februar

2022.

durch den Schwager des Beschuldigten abgeholt und zum [Fachgeschäft]

verbracht resp. durch dieses Fachgeschäft die Manipulation zurückgesetzt und

verunmöglicht wie auch die Fahrzeugleistungen korrekt angeschrieben worden

waren, wurde der E-Scooter am 4. März 2022 durch die Ehefrau des

Beschuldigten beim Polizeiposten [Ort 1] gegen Empfangsbestätigung abgeholt (AS

009.

ff., insb. AS 016, sowie AS 039).

7.

Am 2. Mai 2022 erliess die

Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen

Führens eines Motorfahrrades ohne Haftpflichtversicherung (Art. 145 Ziff. 4 der

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

[Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51], Strafbefehl Ziff. 1.1.), wegen

mehrfachen Fahrens eines Motorfahrrades ohne Fahrzeugausweis oder

Kontrollschild (Art. 145 Ziff. 3 VZV, Strafbefehl Ziff. 1.2.), wegen

Nichttragens des Schutzhelmes durch den Führer eines Kleinfahrzeuges (Art. 3b

VRV, Art. 96 VRV, Strafbefehl Ziff. 1.3.) und wegen mehrfachen Führens eines

nicht vorschriftsgemäss ausgerüsteten Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 2 lit. a des

Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR.741.01], Art. 46 Abs. 4 der Verordnung über

die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS, SR 741.41], Art. 51

Abs. 1 VTS, Art. 176 VTS) sowie wegen Fahrens ohne Glocke (Art. 29

SVG, Art. 175 Abs. 1 VTS, Art. 178b Abs. 1 VTS, beide Strafbefehl Ziff. 1.4.).

Der Beschuldigte wurde mit einer Busse von CHF 800.00, bei Nichtbezahlung

ersatzweise acht Tagen Freiheitsstrafe, belegt (AS 068 ff.).

8.

Am 9. Mai 2024 erhob der

Beschuldigte, vertreten durch seinen Rechtsanwalt Camill Droll, Einsprache

gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 2022 (AS 079).

9.

Nach erfolgter Einsprache des

Beschuldigten vom 9. Mai 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten

um Einreichung allfälliger weiterer Unterlagen zum Kauf (Belege etc. vom

Verkäufer oder Geschäft). Weiter tätigte die Staatsanwaltschaft diverse

Abklärungen zur Person des Beschuldigten. Sie holte einen Strafregisterauszug,

eine IVZ Auskunft Administrativmassnahmen sowie eine Auskunft aus dem

Steuerregister ein. Nach Abnahme dieser weiteren Beweise erhob die

Staatsanwaltschaft am 8. August 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen

mehrfachen Führens eines Motorfahrrades ohne Haftpflichtversicherung (Art. 145

Ziff. 4 VZV, Anklageschrift Ziff. 1), mehrfachen Fahrens mit einem Motorfahrrad

ohne Fahrzeugausweis sowie ohne Kontrollschild (Art. 145 Ziff. 3 VZV,

Anklageschrift Ziff. 2), wegen Nichttragen des Schutzhelmes durch Führen eines

Kleinmotorfahrzeuges (Art. 3b VRV, Art. 96 VRV, Anklageschrift Ziff. 3) und

wegen mehrfachen Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs (Art. 29

SVG, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 175 Abs. 1 VTS, Art. 219 Abs. 1 lit. a

VTS, Anklageschrift Ziff. 4). Eventualiter klagte die Staatanwaltschaft den

Beschuldigten an wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (Art. 95

Abs. 1 lit. a SVG, Art. 10 Abs. 2 SVG); subeventualiter wegen Führens eines

Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG,

Art. 16 SVG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 VZV, Anklageschrift Ziff. 5), mehrfachen

Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG,

Anklageschrift Ziff. 6), mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne

Fahrzeugausweis sowie ohne Kontrollschild (Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG,

Anklageschrift Ziff. 7), wegen Nichttragens des Schutzhelmes durch den Führer eines

Motorrades (Art. 3b VRV, Art. 96 VRV, Anklageschrift Ziff. 8) sowie wegen

mehrfachen Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs (Art. 29 SVG, Art.

93.

Abs. 2 lit. a SVG, Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS, Anklageschrift Ziff. 9).

Im Rahmen des Schlussberichts zur Anklage führte die Staatsanwaltschaft aus,

für die Ermittlung der einschlägigen Straftatbestände sei vorliegend die

Qualifikation des vom Beschuldigten verwendeten Fahrzeugs massgeblich. Werde

das Fahrzeug als Kleinmotorrad qualifiziert, seien fehlende Ausweise und

Haftpflichtversicherung nach Art. 95 Abs. 1 bzw. Art. 96 Abs. 2 SVG

zu bestrafen; andernfalls seien Übertretungen nach Art. 145 VZV begangen

worden (s. zum Ganzen die Anklageschrift in AS 093 ff.).

10.

Mit Verfügung vom 2. November 2022

lud das zuständige Richteramt Bucheggberg-Wasseramt die Parteien, die Zeugen

Pol C.___ und Wm mbA D.___ (zuständige Polizeibeamte), E.___ (Schwager des

Beschuldigten) und F.___ (Verkäufer des E-Scooter) sowie als Sachverständigen G.___

(Chefexperte MFK) zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf den

30.

Januar 2023 vor (AS 105 ff.). Eine vorfrageweise am 5. Dezember 2022

gestellte Frage der Verteidigung nach der Zulässigkeit der Anklageschrift (AS

139.

ff.) wies der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt mit Verfügung

vom 10. Januar 2023 ab (AS 156 ff.).

11.

Nach durchgeführter mündlicher

Hauptverhandlung fällte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt am

30.

Januar 2023 unter Verweis darauf, dass der Anklagegrundsatz verletzt worden

sei, folgendes Urteil (AS 238 ff. [Dispositiv] resp. AS 249 ff. [begründetes

Urteil]):

«

1.

A.___ wird von folgenden Vorhalten und

Eventualvorhalten freigesprochen:

a) mehrfaches Fahren ohne

Haftpflichtversicherung (Motorfahrrad), angeblich begangen in der Zeit vom 10. Juni

2021.

bis am 3. Februar 2022 (Vorhalt Ziff. 1 der Anklageschrift vom

8.

August 2022),

b) mehrfaches Fahren ohne Fahrzeugausweis

und Kontrollschild (Motorfahrrad), angeblich begangen in der Zeit vom

10.

Juni 2021 bis am 3. Februar 2022 (Vorhalt Ziff. 2),

c) Nichttragen eines Schutzhelms

(Motorfahrrad), angeblich begangen am 26. Januar 2022 (Vorhalt

Ziff. 3),

d) mehrfaches Führen eines nicht

vorschriftgemässen Fahrzeuges (Motorfahrrad), angeblich begangen in der Zeit

vom 10. Juni 2021 bis am 3. Februar 2022 (Vorhalt Ziff. 4),

e) mehrfaches Fahren ohne Berechtigung

(Motorfahrzeug, ohne erforderlichen Führerausweis bzw. trotz Entzug des

Führerausweises), angeblich begangen in der Zeit vom 10. Juni 2021 bis am

3.

Februar 2022 (Vorhalt Ziff. 5),

f) mehrfaches Fahren ohne

Haftpflichtversicherung (Motorfahrzeug), angeblich begangen in der Zeit vom

10.

Juni 2021 bis am 3. Februar 2022 (Vorhalt Ziff. 6),

g) mehrfaches Fahren ohne Fahrzeugausweis

und Kontrollschild (Motorfahrzeug), angeblich begangen in der Zeit vom

10.

Juni 2021 bis am 3. Februar 2022 (Vorhalt Ziff. 7),

h) Nichttragen eines Schutzhelms

(Motorfahrzeug), angeblich begangen am 26. Januar 2022 (Vorhalt

Ziff. 8),

i) mehrfaches Führen eines nicht

vorschriftgemässen Fahrzeuges (Motorfahrzeug), angeblich begangen in der Zeit

vom 10. Juni 2021 bis am 3. Februar 2022 (Vorhalt Ziff. 9).

2.

Auf das Widerrufsverfahren gegen A.___

bezüglich des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region

Emmental-Oberaargau, vom 19. März 2021 wird nicht eingetreten.

3.

A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt

Camill Droll, wird zulasten des Staates Solothurn eine Entschädigung für die

Ausübung der Verfahrensrechte von CHF 8'468.65 (Honorar CHF 7'762.50,

Auslagen CHF 100.70, 7,7 % MWST CHF 605.45) zugesprochen,

auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft des

Urteils.

4.

Die Kosten des Verfahrens, mit einer

Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'460.00, gehen zu Lasten

des Staates Solothurn.»

12.

Am 8. Februar 2023 meldete die

Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 246).

13.

Nachdem den Parteien am 22. August

2023.

das begründete Urteil zugestellt worden war (AS 260 [Beschuldigter] resp.

AS 261 [Staatsanwaltschaft]), erklärte die Staatsanwaltschaft am 7. Dezember

2023.

die Berufung (Akten des Obergerichts [OGer] 003 ff.). Die Berufung richtet

sich gegen sämtliche Ziffern des erstinstanzlichen Urteils (a.a.O., Ziff. 1).

Beantragt werden die Verurteilung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift

vom 8. August 2022 (Ziff. 2 lit. a), der Widerruf der mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 19. März

2021.

bedingt ausgesprochenen Strafe (Ziff. 2 lit. b) sowie die Ausfällung einer

Freiheitsstrafe und Busse (Ziff. 2 lit. c); dies alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (Ziff. 2 lit. d).

14.

Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023

stellte der Beschuldigte unter Verweis darauf, dass nicht die Anklage vom 8.

August 2022, sondern der Strafbefehl vom 2. Mai 2022 als Anklage zu gelten

habe, den Antrag, auf die Berufung der Staatsanwaltschaft sei nicht einzutreten

(OGer 009 f.).

15.

Am 7. Februar 2024 beschloss die

Strafkammer des Obergerichts nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die

Abweisung des Antrags des Beschuldigten auf Nichteintreten bzw. das Eintreten

auf die Berufung der Staatsanwaltschaft (OGer 017 ff.).

16.

Mit Verfügung vom 8. April 2024

ordnete die Instruktionsrichterin das schriftliche Verfahren an (OGer 028).

17.

Am 21. Mai 2024 reichte die

Staatsanwaltschaft eine schriftliche Berufungsbegründung ein (OGer 033 ff.).

Die Anträge wurden dahingehend ergänzt, als dass nebst dem Antrag auf

Schuldspruch (Ziff. 1) neu beantragt wird, der Beschuldigte sei zu einer

bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 180.00 mit einer Probezeit

von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 300.00 zu verurteilen (Ziff. 2).

Im Gegensatz zur Berufungserklärung sei nun auf den Widerruf des bedingten

Strafvollzugs gemäss Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft

Emmental-Oberaargau vom 19. März 2021 zu verzichten (Ziff. 3). Die

Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen und es sei keine

Entschädigung zuzusprechen (Ziff. 4); eventualiter sei das Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 30. Januar 2023

aufzuheben und das Verfahren sei zur Fällung eines neuen Urteils an das

erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen (Ziff. 5).

18.

Am 25. September 2024 reichte der

Vertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt Camill Droll, seine Honorarnote ein

(OGer 061 ff.).

19.

Mit Verfügung vom 13. November 2024

wurde den Parteien die Besetzung des Gerichts bekannt gegeben; ein

Ausstandgesuch gegen Mitglieder des Gerichts ging keines ein (OGer 068).

Dispositiv

20. In der Folge ist demnach das

schriftliche Verfahren durchzuführen. Für die Vorbringen der Parteien ist

grundsätzlich auf die Akten zu verweisen; sofern notwendig, wird nachfolgend

näher darauf eingegangen.

II. Formelles

A. Anwendbares Recht

1. Per 1.

Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR. 312.0) in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend

Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend

anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt

wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO

sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,

nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren

hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten

dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht,

von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

2. Die

Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie

diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler

Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 StPO Folgendes

fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni

2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448

StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen

der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2).

Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht,

ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als

Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist,

dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision

sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die

Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher

zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die

Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das

damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen

die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und

nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448

Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das

alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten

der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende

Ergeb-nisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen

hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3

nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die

URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde

benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen

wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3

nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste.

Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen

erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass

bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht

ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass

für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem

Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren

StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit

Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme

von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in

allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann

auch Art. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) herangezogen

werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt,

wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die

entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat

demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art.

448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue

Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit

gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die

nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren

sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet,

wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen

Bestimmung) gefällt worden ist.

Für den

vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem

1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.

B. Umfang der Prüfungsbefugnis des

Berufungsgerichts

1. Bildeten ausschliesslich

Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der

Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die

Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf

einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht

werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Bildeten auch Vergehen und/oder Verbrechen

Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann das Berufungsgericht

das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398

Abs. 2 StPO). Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung (Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO), die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 398 Abs. 3 lit. b StPO) oder

Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 3 lit. c StPO).

2. Vorliegend sind u.a. eventualiter das

Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führer-ausweis i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. a

SVG und Art. 10 Abs. 2 SVG (subeventualiter das Führen eines Motorfahrzeuges

trotz Entzug des Führerausweises i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und Art.

16 SVG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 VZV) und das mehrfache Führen eines Motorfahrzeugs

ohne Haftpflichtversicherung i.S.v. Art. 96 Abs. 2 SVG angeklagt. Da deren

Strafdrohung bei Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe liegt,

handelt es sich gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO um Vergehen. In Anwendung von Art. 398

Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht deshalb – da seitens der

Berufungsklägerin alle Punkte des erstinstanzlichen Urteils angefochten worden

sind – das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 30.

Januar 2023 umfassend überprüfen. Die vorstehend erwähnte Beschränkung der

Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts auf Rechtsfehler oder auf offensichtlich

unrichtigen Sachverhalt gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gelangt, da nicht nur

Übertretungen angeklagt sind, nicht zur Anwendung.

3. Der vorliegenden Beurteilung ist

dabei nicht der ursprüngliche Strafbefehl vom 2. Mai 2022, sondern die

Anklageschrift vom 8. August 2022 zugrunde zu legen. Der Antrag des

Beschuldigten auf Nichteintreten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde mit

Beschluss vom 7. Februar 2024 abgewiesen (OGer 017 ff.). Im Rahmen der

Begründung führte das Obergericht detailliert aus, weswegen nach erfolgter

Einsprache des Beschuldigten vom 9. Mai 2022 gegen den Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 2022 kein neuer Strafbefehl erfolgen konnte,

sondern vielmehr Anklage erhoben werden musste. Auf diese Ausführungen ist

vollumfänglich abzustellen.

C. Verletzung des Anklagegrundsatzes

1. Rechtliches

Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die

Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art.

9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3

lit. a und b EMRK [SR. 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage

wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an

dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO).

Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem

Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und

subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt

zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient

dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132

E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt

der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen

können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung

der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher

konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich

qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten

kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen

Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile

des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 02.12.2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; Urteil des Bundesgerichts 6B_1151/2015 vom 21.12.2016 E. 2.2; je

mit Hinweisen). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher

Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise

Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die

nähere Begründung der Anklage erfolgt an den Schranken; es ist Sache des

Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts

6B_894/2016 vom 14.03.2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen).

In Bezug auf den subjektiven Tatbestand

sind die Anforderungen an dessen Umschreibung in der Anklageschrift gering

(Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2019 vom 12.03.2020 m.Verw.a. BGE 143 IV 63

E. 2.3). Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf

den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des

Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der

betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann. Nach langjähriger

Rechtsprechung muss indessen klar sein, ob dem Beschuldigten Fahrlässigkeit

oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird, denn beide Varianten verlangen

durchaus ein unterschiedliches Vorgehen der Verteidigung (a.a.O. m.w.Verw.).

Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht aus, wenn sich daraus die

Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden

kann (a.a.O. m.w.Verw.).

Unter dem Gesichtspunkt der

Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die beschuldigte

Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte

angemessen ausüben kann (BGE 143 IV 63 E. 2.3 m.Verw.a. das Urteil des

Bundesgerichts 6B_1262/2015 vom 18.04.2016 E. 4.2.2 wiederum mit Hinweisen).

2. Standpunkt der Parteien und der

Vorinstanz

2.1. Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 30. Januar 2023 rügte der Beschuldigte eine Verletzung des

Anklagegrundsatzes. Der Sachverhalt sei nur ungenügend umschrieben worden.

Weiter werde in der Anklageschrift lediglich pauschal festgehalten, dass der

Beschuldigte es hätte wissen müssen (Eventualvorsatz), mindestens aber sei er

grob pflichtwidrig von etwas Falschem ausgegangen (Fahrlässigkeit).

Vorsätzliches Handeln in dem Sinne, als dass die Geschwindigkeit durch eine

Manipulation am E-Scooter direkt verändert werden könne, werde dem

Beschuldigten in der Anklage nicht vorgeworfen – nur das würde in der vorliegenden

Sache aber logisch sein. Entsprechend liege eine Verletzung des Anklageprinzips

vor (Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 30.01.2023, Ziff. III /

Lit. B Ziff. 1 US 6).

2.2. Unter Verweis auf die Anforderungen

des Gesetzes und der Rechtsprechung an den Anklagegrundsatz (Ziff. III / Lit. B

Ziff. 2 US 6 f.) hielt die Vorinstanz diesbezüglich fest, in der Anklageschrift

vom 8. August 2022 werde das Fehlverhalten des Beschuldigten dahingehend umschrieben,

als dass er in objektiver Hinsicht den E-Scooter Fat Boy SUV 3.0 in einem nicht

zugelassenen Modus betrieben haben soll. Gemäss Ergebnis der Beweiswürdigung

könne dieser Modus resp. das Einschalten weiterer Leistungsstufen mit entsprechend

höherer Geschwindigkeit mittels einer Manipulation beim Starten des E-Scooters

hervorgerufen werden. Diese Manipulation könne weder zufällig betätigt noch

ohne entsprechende Information zufällig herausgefunden werden, weswegen sie

auch als «Trick» bezeichnet werde. So habe der Zeuge Wm mbA D.___, Polizei

Kanton Solothurn, anlässlich der gerichtlichen Befragung ausgesagt, dass er erst

nach entsprechenden Abklärungen Kenntnis über den «Manipulationstrick» erlangt

habe, mit welchem höhere Leistungsstufen hätten hervorgerufen werden können (AS

191, Ziff. 174 ff.). Diese Manipulation bedingte spezifisches Wissen, benötigten

sie doch beim Starten des E-Scooters einen komplexen Vorgang; nämlich das

zeitgleiche vollständige Ziehen des Hebels am linken Lenker für die Bremse am

Vorderrad, das Aufdrehen des Gasgriffs am rechten Lenker nach unten bis zum

Anschlag sowie das Drehen des Zündschlüssels, welcher am Lenker links neben dem

rechten Griff angebracht sei, wobei dieser bei der erforderlichen Haltung

dieses Griffes auf Vollgas mit Daumen und Zeigefinger betätigt werden müsse –

im Uhrzeigersinn (AS 191 f., Z. 205 ff.). Die Vorinstanz führte weiter aus, der

von H.___ GmbH, der Nachfolgefirma der Verkäuferin [Fachgeschäfts] (I.___ GmbH)

eingereichten Bedienungsanleitung des entsprechenden E-Scooters (AS 169 ff.)

lasse sich dieser «Trick» nicht entnehmen. Gemäss Zeugenaussagen des

E-Scooter-Verkäufers F.___ sowie des Schwagers des Beschuldigten E.___, welcher

beim ersten Verkaufsgespräch als Berater dabei gewesen sei, sei dem

Beschuldigten dieser «Trick» auch nicht erklärt worden (AS 202, Z 235 ff.; AS

214, Z. 251 ff.). Auch wenn diese Zeugenaussagen der Stellung der beiden Zeugen

sowie deren Aussageverhalten in Bezug auf den Beweiswert zu relativieren seien,

so könne das Gegenteil, nämlich, dass der Beschuldigte diesen «Trick» gekannt

habe, nicht als erwiesen gelten. Indizien, die für ein Wissen des Beschuldigten

um diesen Trick sprächen, wie der Umstand, dass der E-Scooter nach der ersten

Polizeikontrolle dem Beschuldigten im Zustand ohne Einstellung auf

Leistungsmodus zurückgegeben (AS 014 und AS 194, Z. 300 ff.), bei der

zweiten Polizeikontrolle aber auf die zweite Leistungsstufe eingestellt

angetroffen worden sei (AS 014 und AS 194, Z. 311 ff.) sowie der Umstand, dass

der rote Knopf beim Zündschluss zum Wechseln zwischen den drei Leistungsstufen

(AS 193, AS 255 ff.), und der leere Knopf auf dem Display unten rechts

(AS 048 und AS 072) angebracht sei, sei im Rahmen der Prüfung der

Verletzung des Anklageprinzips nicht nachzugehen.

In objektiver Hinsicht werde dem

Beschuldigten exakt das Ausführen dieser Manipulation resp. dieses «Tricks»

vorgehalten, was direkten Vorsatz impliziere. Dieser sei aber eben nicht

angeklagt – sondern explizit lediglich Eventualvorsatz sowie mindestens aber

Grobfahrlässigkeit und zwar allein bezugnehmend darauf, dass der Beschuldigte

aufgrund der absolvierten Führerscheinprüfung Kat. B genau habe erkennen

können, dass er deutlich schneller unterwegs gewesen sei, als mit den erlaubten

20 km/h. Die Anklage habe die der beschuldigten Person zur Last gelegten

Delikte in ihrem Sachverhalt aber so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe

in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert seien (BGE 147 IV 439 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_171/2022 vom 29.11.2022 E. 2.3).

Entscheidend sei, dass die betroffene Person genau wisse, welcher konkreter

Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert werde,

damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorberieten könne (Urteil des

Bundesgerichts 6B_171/2022 vom 29.11.2022 E. 2.3). In subjektiver Hinsicht

werde dem Beschuldigten Eventualvorsatz, mindestens aber grobe Fahrlässigkeit

vorgehalten. Diese Schuldformen werden in der Anklage allein mit dem Hinweis

auf die Erkennbarkeit des zu schnellen Fahrens konkretisiert. Allein die

Erkennbarkeit des zu schnellen Fahrens werde aber nach dem Beweisergebnis

dadurch in Frage gestellt, als dass die vom Polizisten D.___ in seiner

Zeugenaussage auf dem Tacho des von ihm gelenkten Patrouillenfahrzeugs beim

Nachfahren festgestellten mindestens 39 eher gegen 40 km/h, vor Abzug

einer Toleranz (AS 189, Z 101 ff.) der von der Polizei im nicht manipulierten

Modus gemessenen 28 km/h Maximalgeschwindigkeit des vom Beschuldigten

gefahrenen E-Scooters, ebenfalls vor Abzug der Toleranz (AS 014,

2. Absatz), sehr nahekomme. Die Vornahme des Manipulationstricks, um

welchen es hier eigentlich gehe, werde gar nicht angeklagt. Von einem

Inkaufnehmen oder bewusst sorgfaltswidrigen Betätigen nur theoretisch möglichen

zufälligen Manipulation könne im Hinblick auf die Raffinesse und

Umständlichkeit nicht ernsthaft die Rede sein. Ein «Trick» gehe nur direkt

vorsätzlich und dies werde dem Beschuldigten nicht vorgehalten. Gemäss dem

grundsätzlich geltenden Immutabilitätsprinzip sei das Gericht an die

Darstellung des objektiven und subjektiven Tatbestandes durch die

Staatsanwaltschaft gebunden. Das Gericht sei nicht verpflichtet, der

Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Klageänderung zu geben (Urteil des

Bundesgerichts 6B_171/2022 vom 29.11.2022 E. 3.4.4 und E. 3.5). Im Ergebnis sei

das Anklageprinzip verletzt und der Beschuldigte sei von sämtlichen Vorhalten

gemäss Anklageschrift vom 8. August 2022 freizusprechen (Ziff. III. / Lit. B

Ziff. 3 US 7 f.)

2.3. Im Rahmen der schriftlichen Berufungsbegründung vom 21. Mai 2024 führte

die Staatsanwaltschaft aus, die Darstellung der Vorinstanz sei unhaltbar. Dem

Beschuldigten werde in der Anklage (entgegen den Ausführungen der Vorinstanz) mit

keinem Wort vorgeworfen, das Fahrzeug selber manipuliert zu haben. Auf diesen

Vorwurf sei gestützt auf das zum Zeitpunkt der Anklageerhebung vorliegende

Beweisresultat bewusst verzichtet worden. Dies aus gutem Grund: Erstens habe

der Beschuldigte eine solche Manipulation nachhaltig bestritten (vgl.

Einlassung von Rechtsanwalt Droll vom 11.05.2022, E-Mail an UB-J.___), und

zweitens habe gestützt auf die Strafanzeige vom 4. April 2022 angenommen werden

müssen, dass einer Person, welche das Fahrzeug aktuell lenke, nicht bewiesen

werden könne, dass sie die leistungssteigernde Manipulation selber vorgenommen

habe. Dies namentlich, weil davon auszugehen gewesen sei, dass es für die Rückgängigmachung

einer einmal hervorgerufenen Leistungssteigerung einer erneuten Durchführung

eines Prozederes bedürfe (vgl. letzte Ziffer des in der Strafanzeige vom 04.04.2022

auf S. 5 beschriebenen Vorganges). Daher sei davon ausgegangen worden,

dass sich der Scooter bei der Inbetriebnahme durch den Beschuldigten bereits im

unzulässigen Modus befunden habe, und die dafür notwendige Manipulation durch

eine andere Person ausgeführt worden sein könne. Folglich sei dem Beschuldigten

lediglich vorgeworfen worden, den sich objektiv in einem unzulässigen Modus

befindlichen Scooter gelenkt und dabei die ihm vorgeworfenen Delikte

eventualvorsätzlich oder zumindest grobfahrlässig begangen zu haben, weil er

aufgrund seiner Erfahrung – er sei Inhaber des Führerscheins Kat. B – genau

habe erkennen können, dass er deutlich schneller unterwegs gewesen sei, als die

gemäss Art. 18 lit. b VTS für Leicht-Motorfahrräder ohne Tretunterstützung

erlaubten 20 km/h. Soweit die Vorinstanz also argumentiere, bezüglich der

eigenhändigen Manipulation sei das Akkusationsprinzip verletzt, gehe das

klarerweise an der Sache vorbei. Dieser Vorwurf sei gar nie erhoben worden

(OGer 033 ff., Ziff. 1 und 2).

Dass einer im Strassenverkehr versierten

Person auffallen müsse, wenn ein von ihr benützter Scooter statt der erlaubten

20 km/h eine Maximalgeschwindigkeit (nach Abzug von 3 km/h Toleranz) von

mindestens 42 km/h fahre, sei eine Erfahrungstatsache, über welche kein Beweis

geführt werden müsse. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz werde diese

Erfahrungstatsache nicht dadurch entkräftet, dass der anzeigende Polizist als

Zeuge ausgesagt habe, als ihm der Scooter am 26. Januar 2022 wegen der

Geschwindigkeit aufgefallen sei, sei dieser gemäss dem Tacho des

Polizeifahrzeugs «um die 40 km/h, zwischen 30 – 40 km/h, ich würde sagen eher

gegen 40 km/h» gefahren (EV D.___ vom 30.1.2023, S. 3). Wenn er sich

grobfahrlässig überhaupt nicht darum kümmere, wie schnell er fahre, müsse jedem

erwachsenen Verkehrsteilnehmer auffallen, wenn er doppelt so schnell unterwegs

sei, als es ihm erlaubt wäre. Namentlich sehe man dies an der

Geschwindigkeitsdifferenz zu normalen Velofahrern, welche man mit den erlaubten

20 km/h im Normalfall nicht überholen würde. Wer eine solche Auffälligkeit

nicht bemerke und trotzdem weiterfahre, handle (eventual-)vorsätzlich oder

mindestens grobfahrlässig (a.a.O. Ziff. 3).

Die Behauptung, der Beschuldigte habe

die leistungssteigernde Manipulation am fraglichen Scooter selber vorgenommen

und folglich die ihm vorgeworfenen Delikte direktvorsätzlich begangen, sei bis

dato von Seiten der Anklage zu keinem Zeitpunkt erhoben worden. Selbst wenn sie

so erhoben würde, würde die in der Anklage vom 8. August 2022 vorgenommene

Umschreibung des Vorsatzes im Lichte des Anklagegrundsatzes genügen. Es brauche

nicht mehr, als dass eine beschuldigte Person wisse, dass ihr vorsätzliches Handeln

vorgeworfen werde. Damit sei der Informationsfunktion des Akkusationsprinzips

Genüge getan: Die beschuldigte Person wisse, gegen welchen Vorwurf sie sich

verteidigen müsse. Diesbezüglich könne auf die reiche bundesgerichtliche

Rechtsprechung zum Akkusationsprinzip verwiesen werden. Praxisgemäss seien die

Anforderungen an die Umschreibung des subjektiven Tatbestandes sehr gering, und

eine Differenzierung nach Intensität des Vorsatzes sei nicht erforderlich (vgl.

das Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2019 vom 12.03.2020) (a.a.O. Ziff. 4).

2.4. Es gilt folglich in einem ersten

Schritt zu prüfen, wessen Verhalten der Beschuldigte angeklagt ist.

3. Subsumtion

3.1. Gemäss Vorhalt Nr. 1 der

Anklageschrift vom 8. August 2022 (AS 093 ff.) soll der Beschuldigte in der

Zeit vom 10. Juni 2021 (Kauf des Elektro-Scooters) bis 3. Februar 2022,

festgestellt am 26. Januar 2022 um 12:39 Uhr in [Ort 1] auf der [Strasse

1] sowie am 3. Februar 2022 um 20:15 Uhr in [Ort 2] auf der [Strasse 2],

den Elektro-Scooter Fat Boy SUV 3.0 in einem nicht zugelassenen Modus betrieben

(Leistung = 500 W; Geschwindigkeit > 20 km/h) und somit mehrfach ohne

Haftpflichtversicherung gelenkt haben. Das Fahrzeug habe während der von der

Polizei beobachteten Fahrt eine Geschwindigkeit von ca. 30-40 km/h erreicht.

Aufgrund einer Manipulation des Steuergerätes habe eine maximale

Geschwindigkeit von 42 km/h (gemessen 45 km/h, nach Abzug der Toleranz von 3

km/h) erreicht werden können. Im «gedrosselten» Zustand sei eine

Geschwindigkeit von 25 km/h (gemessen 28 km/h, nach Abzug der Toleranz von

3 km/h) erreicht worden. Der Beschuldigte habe dabei eventualvorsätzlich,

mindestens aber grobfahrlässig gehandelt, zumal er aufgrund der absolvierten

Führerprüfung Kat. B genau habe erkennen können, dass er deutlich schneller

gewesen sei als mit den erlaubten 20 km/h.

3.2. Übereinstimmend mit den

Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist hier festzustellen, dass gemäss

Wortlaut der Anklageschrift dem Beschuldigten keine Selbstvornahme der

umschriebenen Manipulation vorgeworfen wird.

Dass dem Beschuldigten keine eigene

Manipulation vorgehalten wird, ist auch deshalb anzunehmen, weil entgegen der

Argumentation sowohl der Vorinstanz als auch der Verteidigung des Beschuldigten

nicht davon auszugehen ist, die Manipulation des Scooters müsse bei jedem

Starten des Fahrzeugs neu vorgenommen werden. Die in den Akten liegenden

Ergebnisse der Ermittlungen sind vielmehr dahingehend auszulegen, als dass eine

einmal vorgenommene Manipulation des Fahrzeugs solange bestehen bleibt, bis sie

wieder manuell entfernt wird – auch über ein zwischenzeitliches Abstellen des

Fahrzeugmotors hinaus. Konkret ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:

­

Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. Januar 2023 führte der zuständige

Polizeibeamte D.___ zum Manipulationstrick aus, das sei ein Trick, den er

vorher so nicht gekannt habe. Der sei ihm nicht bekannt gewesen. Den habe er in

Erfahrung bringen können durch die Abklärungen bei der Stadtpolizei Zürich. So,

wie er das in Erinnerung habe, müsse man am Fahrzeug vorne den Bremshebel

ziehen und während des Ziehens des Bremshebels müsse man den Gashahn komplett

aufziehen und währenddessen versuchen, den Zündschlüssel anzulassen. Wenn man

den Hebel gezogen habe, mit Daumen und Zeigefinger habe er das machen können,

dass man den Zündschlüssel habe anlassen können, danach ein paar Sekunden

warten, dann hätten auf dem Display vorne unten rechts Zahlen aufgeleuchtet.

Also eine 1, eine 2 und eine 3. Das sei gemäss den Abklärungen, die er gemacht

habe, die Stufe, die die Geschwindigkeit entsprechend verändern könne. Mit dem

gleichen Prozedere, wie die Leistungsstufen hervorgerufen worden seien, könne

man diese wieder ausschalten. Das heisst, wenn man es nochmals mache, gehe es

weg. Wenn man das Fahrzeug abschalte und wieder anlasse, kämen diese letzten

Stufen nachher gar nicht mehr (AS 191 f., Z. 203 ff.).

Insbesondere

mit diesem letzten Satz führte der Befragte aus, dass er die mittels

Manipulationstrick hervorgerufenen Leistungsstufen zunächst manuell

ausschaltete, bevor er den Motor des Fahrzeugs ausschaltete. Als er diesen dann

wieder einschaltete, waren die Leistungsstufen denn auch nicht mehr vorhanden

bzw. sichtbar. Dies ist aber nur logisch, wenn sie vorher manuell ausgeschaltet

worden waren.

­

Die explizite

Nachfrage des Gerichtspräsidenten wurde seitens des Zeugen missverständlich

beantwortet. Als jener fragte «Wenn man also den Scooter so abschalten würde

mit diesem Manipulationstrick, dann ist dieser Modus wieder weg?» führte der

Zeuge aus «Ja. Ich habe es auch versucht. Ich habe ihn mit diesem Modus

angelassen, dass diese Stufen hervorgerufen worden sind und mit dem gleichen

Prozedere wieder, dass die Stufen weggewesen sind. Dann habe ich nur die

Zündung angeschaltet, dann war es wirklich weg. Ich habe schon gewisses

Prozedere, eine gewisse Manipulation vornehmen müssen, damit es wieder

angezeigt hat.» (AS 193, Z. 270 ff.).

Auch hier

führte der Zeuge aus, dass die Manipulation, wenn sie einmal manuell wieder

rückgängig gemacht worden ist, definitiv weg ist und auch bei einem erneuten

Anlassen der Zündung nicht mehr auf dem Tacho erscheint.

­

Dass die

Manipulation dagegen bestehen bleibt, wenn das Fahrzeug nach erfolgter

Manipulation abgestellt wird, ohne dass diese vorher rückgängig gemacht worden

wäre, lässt sich der Strafanzeige vom 4. April 2022 gleich mehrfach entnehmen.

Darin wird Folgendes festgehalten (AS 013):

«7. (recte 8.)

Zum Ausschalten der Leistungsstufen-Anzeige das Prozedere bei ausgeschaltetem

Motor wiederholen (beim erneuten Einschalten der Zündung verschwindet die

Leistungsstufen-Anzeige nach wenigen Sekunden wieder und die Leistung ist

gedrosselt.»

Die

Leistungsstufen fallen demnach nicht automatisch mit dem Abstellen weg.

Noch deutlicher wird festgehalten:

«Am 31.01.2022

(recte: 03.02.2022), 20:15 Uhr, wurde A.___ anlässlich einer

Patrouillentätigkeit von Gfr K.___ und Kpl L.___ in [Ort 2] auf der [Strasse 2]

auf dem Elektro-Scooter fahrend festgestellt und anschliessend zur Kontrolle

angehalten. Während der Fahrzeugkontrolle wurde die Zündung des

Elektro-Scooters eingeschaltet. Nach dem Einschalten der Zündung war auf dem

Tacho die Leistungsstufe 2 ersichtlich. (…)» (AS 014).

Müsste davon

ausgegangen werden, dass die Manipulation jedes Mal beim Abstellen des

Fahrzeugs per se wieder wegfällt bzw. dass die manipulativ hervorgerufenen

Leistungsstufen mit jedem Abstellen des Fahrzeugs entfallen und bei jedem

Neustart nicht mehr angezeigt werden, so wären anlässlich dieser zweiten

Kontrolle am 3. Februar 2023 beim Starten der Zündung die Leistungsstufen

nicht wieder angezeigt worden. Dass dem aber so war, zeigt, dass der

Beschuldigte keine Zeit hatte, die Manipulation vor der Polizeikontrolle

rückgängig zu machen oder gar keine Kenntnis besass, wie er dies hätte tun

sollen.

­

Schliesslich wird in

der Strafanzeige vom 4. April 2022 festgehalten, dass beim letztmaligen

Verladen des Rollers für den Transport zur H.___ GmbH in Bern am 25. Februar

2022 Herrn E.___, dem Schwager des Beschuldigten, der Trick gezeigt worden sei.

«Beim Verladen des Elektro-Scooters war die Leistungsstufe 2 auf dem Tacho

ersichtlich.» Auch dieser Vermerk kann nur dahingehend interpretiert werden,

als dass die Leistungsstufen beim Abstellen des Scooters nicht automatisch wegfallen,

sondern über ein Abstellen des Motors hinaus bestehen bleiben, sofern sie nicht

explizit ausgeschaltet werden.

Aus den genannten Umständen kann somit

insgesamt festgestellt werden, dass eine einmal vorgenommene Manipulation am

Fahrzeug zwecks Hervorrufen von Leistungsstufen und damit zwecks Erzielung

einer höheren Geschwindigkeit so lange bestehen bleibt, bis sie manuell wieder

rückgängig gemacht wird. Ein Abstellen des Motors des betroffenen Fahrzeugs

genügt für sich alleine genommen nicht. Daraus fliesst aber auch die

Erkenntnis, dass es nicht zwingend der Beschuldigte gewesen sein muss, der die

Manipulation am Fahrzeug vorgenommen hat. Vielmehr kann er das Fahrzeug auch in

bereits manipuliertem Zustand übernommen haben. Dass tatsächlich der

Beschuldigte und nicht doch eine Drittperson (bspw. der technisch sehr

versierte Schwager des Beschuldigten) die Manipulation vorgenommen hat, ist

nicht zweifelsfrei erstellbar.

3.3. Wirft die Staatsanwaltschaft vor

diesem Hintergrund dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 8. August 2022

keine eigene Manipulation des Fahrzeugs vor, sondern «nur», er habe

eventualvorsätzlich, mindestens aber grobfahrlässig gehandelt, so ist dies nur

konsequent gemäss Beweisergebnis. Entsprechend ist auch der im Rahmen der

Beweiswürdigung zu prüfende Lebenssachverhalt sowohl objektiv wie subjektiv in

der Anklage in genügendem Mass umschrieben. Diesbezüglich ist ergänzend auf die

detaillierten Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer schriftlichen

Berufungsbegründung vom 21. Mai 2024 abzustellen. Eine Verletzung des

Anklagegrundsatzes, wie ihn die Vorinstanz angenommen hat, ist nicht gegeben.

3.4. Dasselbe gilt für die weiteren zur

Anklage gebrachten Straftatbestände gemäss Ziff. 2 – 4 der Hauptanklage resp.

Ziff. 5 – 9 der Eventualanklage. Dem Beschuldigten wird keine eigene

Manipulation des Fahrzeugs vorgeworfen, sondern lediglich, er habe eventualvorsätzlich,

mindestens jedoch grobfahrlässig gehandelt, zumal er habe erkennen können, dass

das von ihm gefahrene Fahrzeug eine höhere als die erlaubte Geschwindigkeit

aufgewiesen habe.

4. Fazit

Es liegt keine Verletzung des

Anklagegrundsatzes vor. Die dem Beschuldigten vorgehaltenen Lebenssachverhalte

sind in der Anklageschrift sowohl objektiv wie subjektiv in der Anklage in

genügendem Mass umschrieben. Entsprechend kann kein Freispruch aus formellen

Gründen erfolgen.

D. Rechtsfolgen

1. Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO

ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel. Tritt das Berufungsgericht

auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche

Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das

Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren

Mängeln das angefochtene Urteil ausnahmsweise auf und weist die Sache zur

Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils

an die Vorinstanz zurück. Dabei bestimmt das Berufungsgericht, welche

Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind (Abs. 2). Das

erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im

Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisungen

gemäss Art. 409 Abs. 2 StPO gebunden (Abs. 3).

Die kassatorische Erledigung durch

Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des

Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden,

nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen

die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung

eines Instanzverlusts, unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 E. 6.1 m.Verw.a. Urteil

des Bundesgerichts 6B_1302/2015 vom 28.12.2016 E. 4.2.1; Urteil des

Bundesgerichts 6B_843/2016 vom 10.08.2016 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts

6B_794/2014 vom 09.02.2015 E. 8.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_528/2012 vom

28.02.2013 E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29.10. E. 8.4.2;

je mit weiteren Hinweisen). Dies ist etwa der Fall bei Verweigerung von

Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung (BGE 143 IV 408 E. 6.1

m.Verw.a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_512/2012 vom 30.04.2013 E. 1.3.3),

bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts (BGE 143 IV 408 E. 6.1 m.Verw.a. die

Urteile des Bundesgerichts 6B_596/2012 und 6B_682/2012 je vom 25.04.2013 je E.

1.3) oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 143 IV 408 E. 6.1 u.Verw.a. Botschaft vom 21.12.2005 zur Vereinheitlichung des

Strafprozessrechts, BBl 2006 1318 Ziff. 2.9.3.3 und weiteren Verweisen auf die

Literatur). Den Parteien ist hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren (BGE 148 IV 408 E. 6.1).

2. Vorliegend liegt ein Anwendungsfall

der unvollständigen – bzw. in casu sogar vollständig unterbliebenen –

Behandlung sämtlicher Anklagepunkte vor. Infolge irriger Annahme der Verletzung

des Anklageprinzips gelangte die Vorinstanz zu einem vollumfänglichen

Freispruch des Beschuldigten aus formellen Gründen. Eine materielle Beurteilung

der Anklage- und Eventualanklagepunkte unterblieb vollständig. Träfe das

Berufungsgericht nun selbständig einen neuen Entscheid, erlitte der

Beschuldigte faktisch einen Instanzenverlust. Dies ist nicht hinzunehmen. Da

die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Berufungsbegründung vom 21. Mai 2024 im

Eventualantrag die Rückweisung an die erste Instanz beantragt hatte (a.a.O.,

Ziff. 5) bzw. da der Beschuldigte im Rahmen seiner Stellungnahme zur

Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2024 grundsätzlich die

Möglichkeit hatte, zu diesem Eventualantrag Stellung zu nehmen, wurde der

Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt.

Das erstinstanzliche Urteil wird

aufgehoben und die Akten gehen zurück an die Vorinstanz zur Durchführung einer

neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils.

III. Kosten und Entschädigung

1. Bei diesem Verfahrensausgang gehen

die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates.

2. Rechtsanwalt Camill Droll macht für

das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 9 Stunden und 50 Minuten, d.h.

9.83 Stunden (1.25 Stunden mit einem MwSt.-Satz von 7.7 % und

8.5833 Stunden mit einem MwSt.-Satz von 8.1 %) geltend. Dies erscheint

angemessen. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Kopien

(71 Stk. à CHF 0.50 mit einem MwSt.-Satz von 7.7 % und 25 Stk. à CHF 0.50 mit

einem MwSt.-Satz von 8.1 %), das geltend gemachte Porto (CHF 1.00 zu einem

MwSt.-Satz von 7.7 % und CHF 7.00 mit einem MwSt.-Satz von 8.1 %) und die

geltend gemachten Auslagen für die elektronische Signatur (CHF 2.20 mit einem

MwSt.-Satz von 8.1 %). Daraus resultiert (inkl. Auslagen und MwSt.) insgesamt eine

Entschädigung, wie geltend gemacht, in Höhe von CHF 2'931.50. Diese ist

zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtkasse, ohne

Rückforderung.

Demnach wird beschlossen:

1. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten

von Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Januar 2023 wird aufgehoben. Die Akten

gehen zurück an die Vorinstanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung

und zur Fällung eines neuen Urteils.

2. Die Entschädigung des Rechtsvertreters

von A.___, Rechtsanwalt Camill Droll, wird für das Berufungsverfahren auf CHF

2'931.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d.

die Zentrale Gerichtskasse, ohne Rückforderung.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen

zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Schenker