STBER.2023.69
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und evtl. Widerrufsverfahren
6. Januar 2025Deutsch37 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 6. Januar 2025
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichter Rauber
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Camill Droll,
Beschuldigter
betreffend Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz und evtl. Widerrufsverfahren
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 26. Januar 2022, 12:35 Uhr in [Ort
1], fiel einer Patrouille der Polizei Kanton Solothurn A.___ (nachfolgend
Beschuldigter) auf, wie er auf einem E-Scooter der Marke Fatboy E-Rider 3.0
sitzend mit scheinbar grosser Geschwindigkeit auf der [Strasse 1] in Richtung
Dorfzentrum fuhr. Als die Patrouille den Beschuldigten zwecks Durchführung
einer Verkehrskontrolle einholen und anhalten wollte, soll dieser gemäss Tacho
des ihm nachfahrenden Polizeiautos eine Geschwindigkeit von rund 30 - 40 km/h
aufgewiesen haben, bevor er habe angehalten werden können. Da im Rahmen der
anschliessenden Verkehrskontrolle zudem festgestellt wurde, dass am Chassis des
E-Scooters keinerlei Angaben bezüglich der Motorleistung des E-Scooters
angebracht waren, wurde der Beschuldigte gebeten, das Fahrzeug zur weiteren
Kontrolle auf den Polizeiposten [Ort 1] zu verbringen.
Erwägungen
2.
Am 27. Januar 2022 unterzog die
Polizei den E-Scooter des Beschuldigten einem Geschwindigkeitstest, konkret
einer Laser-Geschwindigkeitsmessung. Dabei konnte eine Höchstgeschwindigkeit
von 21 km/h (nach Abzug von 3 km/h Toleranz) festgestellt werden. Da die
grosse Divergenz zu der am Vortag am Tacho des Polizeiautos gemessenen
Geschwindigkeit den zuständigen Polizeibeamten stutzig machte, wurde zwecks
weiterer Abklärungen seitens der Polizei Kanton Solothurn Kontakt mit der
Stadtpolizei Zürich (Fachgruppe Verkehr) aufgenommen, da diese über einen
grossen Erfahrungsschatz in Sachen E-Scooter und weiterer moderner Fahrzeuge
verfügen. Diese erklärten dem ermittelnden Polizeibeamten sodann, dass bei
Fahrzeugen wie dem vorliegend sichergestellten E-Scooter mittels sog. «Trick» auf
dem Tacho sog. «Leistungsstufen» hervorgerufen werden können, die von 0 bis 3
eingestellt werden können, womit man letztendlich mit einer höheren
Geschwindigkeit unterwegs sei. Bei einer Polizeikontrolle lasse sich dies aber nur
kontrollieren, wenn der zuständige Beamte von diesem «Trick» Kenntnis habe und
wisse, worauf er bei der Kontrolle sein Augenmerk richten müsse. Die zweite Geschwindigkeitsmessung
des E-Scooters am 28. Januar 2022 unter Anwendung dieses Tricks ergab schliesslich
eine potenzielle Höchstgeschwindigkeit des E-Scooters von 42 km/h
(nach Abzug von 3 km/h Toleranz) resp. in gedrosseltem Zustand von 25 km/h
(s. diesbezüglich die Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 04.04.2022
in den Akten der Staatsanwaltschaft und des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt
[AS] 009 ff., insb. AS 014).
3.
Am 3. Februar 2022, tagsüber, wurde
dem Beschuldigten der E-Scooter gegen Empfangsbescheinigung wieder ausgehändigt.
Vorgängig wurde seitens der Polizei sichergestellt, dass die Leistung des
Scooters wieder gedrosselt und die verstellbaren Leistungsstufen nicht mehr auf
dem Tacho ersichtlich waren (a.a.O., AS 014).
4.
Noch am Abend des gleichen Tages, d.h.
am 3. Februar 2022, 20:15 Uhr, wurde der Beschuldigte anlässlich einer
Patrouillentätigkeit in [Ort 2] erneut auf dem E-Scooter fahrend festgestellt
und zur näheren Kontrolle angehalten. Nach dem Einschalten der Zündung war auf
dem Tacho des E-Scooters die Leistungsstufe 2 ersichtlich. Gestützt auf diese
Feststellung wurde das Fahrzeug ein weiteres Mal sichergestellt und durch die
Patrouille zum Polizeiposten [Ort 1] transportiert. Am 8. Februar 2022 wurde
die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft
oder Berufungsklägerin) mittels Fallzuteilung über die Geschehnisse informiert
(a.a.O., AS 014 und AS 058), wobei diese umgehend ein Verfahren eröffnete.
5.
Am 17. Februar 2022 wurde auf
Anweisung des fallführenden Staatsanwalts B.___ mit dem E-Scooter beim
TCS-Gelände in Derendingen nochmals eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt;
dies in sämtlichen Leistungsstufen (gedrosselt, 1, 2, 3). Diese ergab (unter
Abzug einer jeweiligen Toleranz von 3 km/h) jeweilig die Höchstleistung 22 km/h
(gedrosselt), 23 km/h (Stufe 1), 33 km/h (Stufe 2) und 41 km/h (Stufe 3).
6.
Nachdem der E-Scooter am 25. Februar
2022.
durch den Schwager des Beschuldigten abgeholt und zum [Fachgeschäft]
verbracht resp. durch dieses Fachgeschäft die Manipulation zurückgesetzt und
verunmöglicht wie auch die Fahrzeugleistungen korrekt angeschrieben worden
waren, wurde der E-Scooter am 4. März 2022 durch die Ehefrau des
Beschuldigten beim Polizeiposten [Ort 1] gegen Empfangsbestätigung abgeholt (AS
009.
ff., insb. AS 016, sowie AS 039).
7.
Am 2. Mai 2022 erliess die
Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen
Führens eines Motorfahrrades ohne Haftpflichtversicherung (Art. 145 Ziff. 4 der
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
[Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51], Strafbefehl Ziff. 1.1.), wegen
mehrfachen Fahrens eines Motorfahrrades ohne Fahrzeugausweis oder
Kontrollschild (Art. 145 Ziff. 3 VZV, Strafbefehl Ziff. 1.2.), wegen
Nichttragens des Schutzhelmes durch den Führer eines Kleinfahrzeuges (Art. 3b
VRV, Art. 96 VRV, Strafbefehl Ziff. 1.3.) und wegen mehrfachen Führens eines
nicht vorschriftsgemäss ausgerüsteten Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 2 lit. a des
Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR.741.01], Art. 46 Abs. 4 der Verordnung über
die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS, SR 741.41], Art. 51
Abs. 1 VTS, Art. 176 VTS) sowie wegen Fahrens ohne Glocke (Art. 29
SVG, Art. 175 Abs. 1 VTS, Art. 178b Abs. 1 VTS, beide Strafbefehl Ziff. 1.4.).
Der Beschuldigte wurde mit einer Busse von CHF 800.00, bei Nichtbezahlung
ersatzweise acht Tagen Freiheitsstrafe, belegt (AS 068 ff.).
8.
Am 9. Mai 2024 erhob der
Beschuldigte, vertreten durch seinen Rechtsanwalt Camill Droll, Einsprache
gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 2022 (AS 079).
9.
Nach erfolgter Einsprache des
Beschuldigten vom 9. Mai 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten
um Einreichung allfälliger weiterer Unterlagen zum Kauf (Belege etc. vom
Verkäufer oder Geschäft). Weiter tätigte die Staatsanwaltschaft diverse
Abklärungen zur Person des Beschuldigten. Sie holte einen Strafregisterauszug,
eine IVZ Auskunft Administrativmassnahmen sowie eine Auskunft aus dem
Steuerregister ein. Nach Abnahme dieser weiteren Beweise erhob die
Staatsanwaltschaft am 8. August 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen
mehrfachen Führens eines Motorfahrrades ohne Haftpflichtversicherung (Art. 145
Ziff. 4 VZV, Anklageschrift Ziff. 1), mehrfachen Fahrens mit einem Motorfahrrad
ohne Fahrzeugausweis sowie ohne Kontrollschild (Art. 145 Ziff. 3 VZV,
Anklageschrift Ziff. 2), wegen Nichttragen des Schutzhelmes durch Führen eines
Kleinmotorfahrzeuges (Art. 3b VRV, Art. 96 VRV, Anklageschrift Ziff. 3) und
wegen mehrfachen Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs (Art. 29
SVG, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 175 Abs. 1 VTS, Art. 219 Abs. 1 lit. a
VTS, Anklageschrift Ziff. 4). Eventualiter klagte die Staatanwaltschaft den
Beschuldigten an wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (Art. 95
Abs. 1 lit. a SVG, Art. 10 Abs. 2 SVG); subeventualiter wegen Führens eines
Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG,
Art. 16 SVG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 VZV, Anklageschrift Ziff. 5), mehrfachen
Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG,
Anklageschrift Ziff. 6), mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne
Fahrzeugausweis sowie ohne Kontrollschild (Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG,
Anklageschrift Ziff. 7), wegen Nichttragens des Schutzhelmes durch den Führer eines
Motorrades (Art. 3b VRV, Art. 96 VRV, Anklageschrift Ziff. 8) sowie wegen
mehrfachen Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs (Art. 29 SVG, Art.
93.
Abs. 2 lit. a SVG, Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS, Anklageschrift Ziff. 9).
Im Rahmen des Schlussberichts zur Anklage führte die Staatsanwaltschaft aus,
für die Ermittlung der einschlägigen Straftatbestände sei vorliegend die
Qualifikation des vom Beschuldigten verwendeten Fahrzeugs massgeblich. Werde
das Fahrzeug als Kleinmotorrad qualifiziert, seien fehlende Ausweise und
Haftpflichtversicherung nach Art. 95 Abs. 1 bzw. Art. 96 Abs. 2 SVG
zu bestrafen; andernfalls seien Übertretungen nach Art. 145 VZV begangen
worden (s. zum Ganzen die Anklageschrift in AS 093 ff.).
10.
Mit Verfügung vom 2. November 2022
lud das zuständige Richteramt Bucheggberg-Wasseramt die Parteien, die Zeugen
Pol C.___ und Wm mbA D.___ (zuständige Polizeibeamte), E.___ (Schwager des
Beschuldigten) und F.___ (Verkäufer des E-Scooter) sowie als Sachverständigen G.___
(Chefexperte MFK) zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf den
30.
Januar 2023 vor (AS 105 ff.). Eine vorfrageweise am 5. Dezember 2022
gestellte Frage der Verteidigung nach der Zulässigkeit der Anklageschrift (AS
139.
ff.) wies der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt mit Verfügung
vom 10. Januar 2023 ab (AS 156 ff.).
11.
Nach durchgeführter mündlicher
Hauptverhandlung fällte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt am
30.
Januar 2023 unter Verweis darauf, dass der Anklagegrundsatz verletzt worden
sei, folgendes Urteil (AS 238 ff. [Dispositiv] resp. AS 249 ff. [begründetes
Urteil]):
«
1.
A.___ wird von folgenden Vorhalten und
Eventualvorhalten freigesprochen:
a) mehrfaches Fahren ohne
Haftpflichtversicherung (Motorfahrrad), angeblich begangen in der Zeit vom 10. Juni
2021.
bis am 3. Februar 2022 (Vorhalt Ziff. 1 der Anklageschrift vom
8.
August 2022),
b) mehrfaches Fahren ohne Fahrzeugausweis
und Kontrollschild (Motorfahrrad), angeblich begangen in der Zeit vom
10.
Juni 2021 bis am 3. Februar 2022 (Vorhalt Ziff. 2),
c) Nichttragen eines Schutzhelms
(Motorfahrrad), angeblich begangen am 26. Januar 2022 (Vorhalt
Ziff. 3),
d) mehrfaches Führen eines nicht
vorschriftgemässen Fahrzeuges (Motorfahrrad), angeblich begangen in der Zeit
vom 10. Juni 2021 bis am 3. Februar 2022 (Vorhalt Ziff. 4),
e) mehrfaches Fahren ohne Berechtigung
(Motorfahrzeug, ohne erforderlichen Führerausweis bzw. trotz Entzug des
Führerausweises), angeblich begangen in der Zeit vom 10. Juni 2021 bis am
3.
Februar 2022 (Vorhalt Ziff. 5),
f) mehrfaches Fahren ohne
Haftpflichtversicherung (Motorfahrzeug), angeblich begangen in der Zeit vom
10.
Juni 2021 bis am 3. Februar 2022 (Vorhalt Ziff. 6),
g) mehrfaches Fahren ohne Fahrzeugausweis
und Kontrollschild (Motorfahrzeug), angeblich begangen in der Zeit vom
10.
Juni 2021 bis am 3. Februar 2022 (Vorhalt Ziff. 7),
h) Nichttragen eines Schutzhelms
(Motorfahrzeug), angeblich begangen am 26. Januar 2022 (Vorhalt
Ziff. 8),
i) mehrfaches Führen eines nicht
vorschriftgemässen Fahrzeuges (Motorfahrzeug), angeblich begangen in der Zeit
vom 10. Juni 2021 bis am 3. Februar 2022 (Vorhalt Ziff. 9).
2.
Auf das Widerrufsverfahren gegen A.___
bezüglich des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region
Emmental-Oberaargau, vom 19. März 2021 wird nicht eingetreten.
3.
A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt
Camill Droll, wird zulasten des Staates Solothurn eine Entschädigung für die
Ausübung der Verfahrensrechte von CHF 8'468.65 (Honorar CHF 7'762.50,
Auslagen CHF 100.70, 7,7 % MWST CHF 605.45) zugesprochen,
auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft des
Urteils.
4.
Die Kosten des Verfahrens, mit einer
Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'460.00, gehen zu Lasten
des Staates Solothurn.»
12.
Am 8. Februar 2023 meldete die
Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 246).
13.
Nachdem den Parteien am 22. August
2023.
das begründete Urteil zugestellt worden war (AS 260 [Beschuldigter] resp.
AS 261 [Staatsanwaltschaft]), erklärte die Staatsanwaltschaft am 7. Dezember
2023.
die Berufung (Akten des Obergerichts [OGer] 003 ff.). Die Berufung richtet
sich gegen sämtliche Ziffern des erstinstanzlichen Urteils (a.a.O., Ziff. 1).
Beantragt werden die Verurteilung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift
vom 8. August 2022 (Ziff. 2 lit. a), der Widerruf der mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 19. März
2021.
bedingt ausgesprochenen Strafe (Ziff. 2 lit. b) sowie die Ausfällung einer
Freiheitsstrafe und Busse (Ziff. 2 lit. c); dies alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (Ziff. 2 lit. d).
14.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023
stellte der Beschuldigte unter Verweis darauf, dass nicht die Anklage vom 8.
August 2022, sondern der Strafbefehl vom 2. Mai 2022 als Anklage zu gelten
habe, den Antrag, auf die Berufung der Staatsanwaltschaft sei nicht einzutreten
(OGer 009 f.).
15.
Am 7. Februar 2024 beschloss die
Strafkammer des Obergerichts nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die
Abweisung des Antrags des Beschuldigten auf Nichteintreten bzw. das Eintreten
auf die Berufung der Staatsanwaltschaft (OGer 017 ff.).
16.
Mit Verfügung vom 8. April 2024
ordnete die Instruktionsrichterin das schriftliche Verfahren an (OGer 028).
17.
Am 21. Mai 2024 reichte die
Staatsanwaltschaft eine schriftliche Berufungsbegründung ein (OGer 033 ff.).
Die Anträge wurden dahingehend ergänzt, als dass nebst dem Antrag auf
Schuldspruch (Ziff. 1) neu beantragt wird, der Beschuldigte sei zu einer
bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 180.00 mit einer Probezeit
von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 300.00 zu verurteilen (Ziff. 2).
Im Gegensatz zur Berufungserklärung sei nun auf den Widerruf des bedingten
Strafvollzugs gemäss Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft
Emmental-Oberaargau vom 19. März 2021 zu verzichten (Ziff. 3). Die
Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen und es sei keine
Entschädigung zuzusprechen (Ziff. 4); eventualiter sei das Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 30. Januar 2023
aufzuheben und das Verfahren sei zur Fällung eines neuen Urteils an das
erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen (Ziff. 5).
18.
Am 25. September 2024 reichte der
Vertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt Camill Droll, seine Honorarnote ein
(OGer 061 ff.).
19.
Mit Verfügung vom 13. November 2024
wurde den Parteien die Besetzung des Gerichts bekannt gegeben; ein
Ausstandgesuch gegen Mitglieder des Gerichts ging keines ein (OGer 068).
Dispositiv
20. In der Folge ist demnach das
schriftliche Verfahren durchzuführen. Für die Vorbringen der Parteien ist
grundsätzlich auf die Akten zu verweisen; sofern notwendig, wird nachfolgend
näher darauf eingegangen.
II. Formelles
A. Anwendbares Recht
1. Per 1.
Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR. 312.0) in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend
Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend
anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt
wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO
sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,
nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren
hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht,
von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
2. Die
Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie
diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler
Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 StPO Folgendes
fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni
2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448
StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen
der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2).
Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht,
ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als
Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist,
dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision
sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die
Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher
zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die
Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das
damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen
die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und
nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448
Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das
alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten
der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende
Ergeb-nisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen
hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3
nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die
URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde
benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen
wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3
nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste.
Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen
erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass
bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht
ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass
für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem
Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren
StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit
Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme
von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in
allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann
auch Art. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) herangezogen
werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt,
wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die
entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat
demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art.
448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue
Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit
gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die
nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren
sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet,
wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen
Bestimmung) gefällt worden ist.
Für den
vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem
1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.
B. Umfang der Prüfungsbefugnis des
Berufungsgerichts
1. Bildeten ausschliesslich
Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der
Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die
Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf
einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht
werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Bildeten auch Vergehen und/oder Verbrechen
Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann das Berufungsgericht
das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398
Abs. 2 StPO). Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung (Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO), die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 398 Abs. 3 lit. b StPO) oder
Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 3 lit. c StPO).
2. Vorliegend sind u.a. eventualiter das
Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führer-ausweis i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. a
SVG und Art. 10 Abs. 2 SVG (subeventualiter das Führen eines Motorfahrzeuges
trotz Entzug des Führerausweises i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und Art.
16 SVG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 VZV) und das mehrfache Führen eines Motorfahrzeugs
ohne Haftpflichtversicherung i.S.v. Art. 96 Abs. 2 SVG angeklagt. Da deren
Strafdrohung bei Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe liegt,
handelt es sich gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO um Vergehen. In Anwendung von Art. 398
Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht deshalb – da seitens der
Berufungsklägerin alle Punkte des erstinstanzlichen Urteils angefochten worden
sind – das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 30.
Januar 2023 umfassend überprüfen. Die vorstehend erwähnte Beschränkung der
Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts auf Rechtsfehler oder auf offensichtlich
unrichtigen Sachverhalt gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gelangt, da nicht nur
Übertretungen angeklagt sind, nicht zur Anwendung.
3. Der vorliegenden Beurteilung ist
dabei nicht der ursprüngliche Strafbefehl vom 2. Mai 2022, sondern die
Anklageschrift vom 8. August 2022 zugrunde zu legen. Der Antrag des
Beschuldigten auf Nichteintreten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde mit
Beschluss vom 7. Februar 2024 abgewiesen (OGer 017 ff.). Im Rahmen der
Begründung führte das Obergericht detailliert aus, weswegen nach erfolgter
Einsprache des Beschuldigten vom 9. Mai 2022 gegen den Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 2022 kein neuer Strafbefehl erfolgen konnte,
sondern vielmehr Anklage erhoben werden musste. Auf diese Ausführungen ist
vollumfänglich abzustellen.
C. Verletzung des Anklagegrundsatzes
1. Rechtliches
Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die
Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art.
9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3
lit. a und b EMRK [SR. 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage
wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an
dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO).
Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und
subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt
zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132
E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt
der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen
können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung
der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher
konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich
qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten
kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen
Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile
des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 02.12.2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; Urteil des Bundesgerichts 6B_1151/2015 vom 21.12.2016 E. 2.2; je
mit Hinweisen). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher
Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise
Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die
nähere Begründung der Anklage erfolgt an den Schranken; es ist Sache des
Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts
6B_894/2016 vom 14.03.2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen).
In Bezug auf den subjektiven Tatbestand
sind die Anforderungen an dessen Umschreibung in der Anklageschrift gering
(Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2019 vom 12.03.2020 m.Verw.a. BGE 143 IV 63
E. 2.3). Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf
den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des
Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der
betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann. Nach langjähriger
Rechtsprechung muss indessen klar sein, ob dem Beschuldigten Fahrlässigkeit
oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird, denn beide Varianten verlangen
durchaus ein unterschiedliches Vorgehen der Verteidigung (a.a.O. m.w.Verw.).
Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht aus, wenn sich daraus die
Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden
kann (a.a.O. m.w.Verw.).
Unter dem Gesichtspunkt der
Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die beschuldigte
Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte
angemessen ausüben kann (BGE 143 IV 63 E. 2.3 m.Verw.a. das Urteil des
Bundesgerichts 6B_1262/2015 vom 18.04.2016 E. 4.2.2 wiederum mit Hinweisen).
2. Standpunkt der Parteien und der
Vorinstanz
2.1. Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 30. Januar 2023 rügte der Beschuldigte eine Verletzung des
Anklagegrundsatzes. Der Sachverhalt sei nur ungenügend umschrieben worden.
Weiter werde in der Anklageschrift lediglich pauschal festgehalten, dass der
Beschuldigte es hätte wissen müssen (Eventualvorsatz), mindestens aber sei er
grob pflichtwidrig von etwas Falschem ausgegangen (Fahrlässigkeit).
Vorsätzliches Handeln in dem Sinne, als dass die Geschwindigkeit durch eine
Manipulation am E-Scooter direkt verändert werden könne, werde dem
Beschuldigten in der Anklage nicht vorgeworfen – nur das würde in der vorliegenden
Sache aber logisch sein. Entsprechend liege eine Verletzung des Anklageprinzips
vor (Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 30.01.2023, Ziff. III /
Lit. B Ziff. 1 US 6).
2.2. Unter Verweis auf die Anforderungen
des Gesetzes und der Rechtsprechung an den Anklagegrundsatz (Ziff. III / Lit. B
Ziff. 2 US 6 f.) hielt die Vorinstanz diesbezüglich fest, in der Anklageschrift
vom 8. August 2022 werde das Fehlverhalten des Beschuldigten dahingehend umschrieben,
als dass er in objektiver Hinsicht den E-Scooter Fat Boy SUV 3.0 in einem nicht
zugelassenen Modus betrieben haben soll. Gemäss Ergebnis der Beweiswürdigung
könne dieser Modus resp. das Einschalten weiterer Leistungsstufen mit entsprechend
höherer Geschwindigkeit mittels einer Manipulation beim Starten des E-Scooters
hervorgerufen werden. Diese Manipulation könne weder zufällig betätigt noch
ohne entsprechende Information zufällig herausgefunden werden, weswegen sie
auch als «Trick» bezeichnet werde. So habe der Zeuge Wm mbA D.___, Polizei
Kanton Solothurn, anlässlich der gerichtlichen Befragung ausgesagt, dass er erst
nach entsprechenden Abklärungen Kenntnis über den «Manipulationstrick» erlangt
habe, mit welchem höhere Leistungsstufen hätten hervorgerufen werden können (AS
191, Ziff. 174 ff.). Diese Manipulation bedingte spezifisches Wissen, benötigten
sie doch beim Starten des E-Scooters einen komplexen Vorgang; nämlich das
zeitgleiche vollständige Ziehen des Hebels am linken Lenker für die Bremse am
Vorderrad, das Aufdrehen des Gasgriffs am rechten Lenker nach unten bis zum
Anschlag sowie das Drehen des Zündschlüssels, welcher am Lenker links neben dem
rechten Griff angebracht sei, wobei dieser bei der erforderlichen Haltung
dieses Griffes auf Vollgas mit Daumen und Zeigefinger betätigt werden müsse –
im Uhrzeigersinn (AS 191 f., Z. 205 ff.). Die Vorinstanz führte weiter aus, der
von H.___ GmbH, der Nachfolgefirma der Verkäuferin [Fachgeschäfts] (I.___ GmbH)
eingereichten Bedienungsanleitung des entsprechenden E-Scooters (AS 169 ff.)
lasse sich dieser «Trick» nicht entnehmen. Gemäss Zeugenaussagen des
E-Scooter-Verkäufers F.___ sowie des Schwagers des Beschuldigten E.___, welcher
beim ersten Verkaufsgespräch als Berater dabei gewesen sei, sei dem
Beschuldigten dieser «Trick» auch nicht erklärt worden (AS 202, Z 235 ff.; AS
214, Z. 251 ff.). Auch wenn diese Zeugenaussagen der Stellung der beiden Zeugen
sowie deren Aussageverhalten in Bezug auf den Beweiswert zu relativieren seien,
so könne das Gegenteil, nämlich, dass der Beschuldigte diesen «Trick» gekannt
habe, nicht als erwiesen gelten. Indizien, die für ein Wissen des Beschuldigten
um diesen Trick sprächen, wie der Umstand, dass der E-Scooter nach der ersten
Polizeikontrolle dem Beschuldigten im Zustand ohne Einstellung auf
Leistungsmodus zurückgegeben (AS 014 und AS 194, Z. 300 ff.), bei der
zweiten Polizeikontrolle aber auf die zweite Leistungsstufe eingestellt
angetroffen worden sei (AS 014 und AS 194, Z. 311 ff.) sowie der Umstand, dass
der rote Knopf beim Zündschluss zum Wechseln zwischen den drei Leistungsstufen
(AS 193, AS 255 ff.), und der leere Knopf auf dem Display unten rechts
(AS 048 und AS 072) angebracht sei, sei im Rahmen der Prüfung der
Verletzung des Anklageprinzips nicht nachzugehen.
In objektiver Hinsicht werde dem
Beschuldigten exakt das Ausführen dieser Manipulation resp. dieses «Tricks»
vorgehalten, was direkten Vorsatz impliziere. Dieser sei aber eben nicht
angeklagt – sondern explizit lediglich Eventualvorsatz sowie mindestens aber
Grobfahrlässigkeit und zwar allein bezugnehmend darauf, dass der Beschuldigte
aufgrund der absolvierten Führerscheinprüfung Kat. B genau habe erkennen
können, dass er deutlich schneller unterwegs gewesen sei, als mit den erlaubten
20 km/h. Die Anklage habe die der beschuldigten Person zur Last gelegten
Delikte in ihrem Sachverhalt aber so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe
in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert seien (BGE 147 IV 439 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_171/2022 vom 29.11.2022 E. 2.3).
Entscheidend sei, dass die betroffene Person genau wisse, welcher konkreter
Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert werde,
damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorberieten könne (Urteil des
Bundesgerichts 6B_171/2022 vom 29.11.2022 E. 2.3). In subjektiver Hinsicht
werde dem Beschuldigten Eventualvorsatz, mindestens aber grobe Fahrlässigkeit
vorgehalten. Diese Schuldformen werden in der Anklage allein mit dem Hinweis
auf die Erkennbarkeit des zu schnellen Fahrens konkretisiert. Allein die
Erkennbarkeit des zu schnellen Fahrens werde aber nach dem Beweisergebnis
dadurch in Frage gestellt, als dass die vom Polizisten D.___ in seiner
Zeugenaussage auf dem Tacho des von ihm gelenkten Patrouillenfahrzeugs beim
Nachfahren festgestellten mindestens 39 eher gegen 40 km/h, vor Abzug
einer Toleranz (AS 189, Z 101 ff.) der von der Polizei im nicht manipulierten
Modus gemessenen 28 km/h Maximalgeschwindigkeit des vom Beschuldigten
gefahrenen E-Scooters, ebenfalls vor Abzug der Toleranz (AS 014,
2. Absatz), sehr nahekomme. Die Vornahme des Manipulationstricks, um
welchen es hier eigentlich gehe, werde gar nicht angeklagt. Von einem
Inkaufnehmen oder bewusst sorgfaltswidrigen Betätigen nur theoretisch möglichen
zufälligen Manipulation könne im Hinblick auf die Raffinesse und
Umständlichkeit nicht ernsthaft die Rede sein. Ein «Trick» gehe nur direkt
vorsätzlich und dies werde dem Beschuldigten nicht vorgehalten. Gemäss dem
grundsätzlich geltenden Immutabilitätsprinzip sei das Gericht an die
Darstellung des objektiven und subjektiven Tatbestandes durch die
Staatsanwaltschaft gebunden. Das Gericht sei nicht verpflichtet, der
Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Klageänderung zu geben (Urteil des
Bundesgerichts 6B_171/2022 vom 29.11.2022 E. 3.4.4 und E. 3.5). Im Ergebnis sei
das Anklageprinzip verletzt und der Beschuldigte sei von sämtlichen Vorhalten
gemäss Anklageschrift vom 8. August 2022 freizusprechen (Ziff. III. / Lit. B
Ziff. 3 US 7 f.)
2.3. Im Rahmen der schriftlichen Berufungsbegründung vom 21. Mai 2024 führte
die Staatsanwaltschaft aus, die Darstellung der Vorinstanz sei unhaltbar. Dem
Beschuldigten werde in der Anklage (entgegen den Ausführungen der Vorinstanz) mit
keinem Wort vorgeworfen, das Fahrzeug selber manipuliert zu haben. Auf diesen
Vorwurf sei gestützt auf das zum Zeitpunkt der Anklageerhebung vorliegende
Beweisresultat bewusst verzichtet worden. Dies aus gutem Grund: Erstens habe
der Beschuldigte eine solche Manipulation nachhaltig bestritten (vgl.
Einlassung von Rechtsanwalt Droll vom 11.05.2022, E-Mail an UB-J.___), und
zweitens habe gestützt auf die Strafanzeige vom 4. April 2022 angenommen werden
müssen, dass einer Person, welche das Fahrzeug aktuell lenke, nicht bewiesen
werden könne, dass sie die leistungssteigernde Manipulation selber vorgenommen
habe. Dies namentlich, weil davon auszugehen gewesen sei, dass es für die Rückgängigmachung
einer einmal hervorgerufenen Leistungssteigerung einer erneuten Durchführung
eines Prozederes bedürfe (vgl. letzte Ziffer des in der Strafanzeige vom 04.04.2022
auf S. 5 beschriebenen Vorganges). Daher sei davon ausgegangen worden,
dass sich der Scooter bei der Inbetriebnahme durch den Beschuldigten bereits im
unzulässigen Modus befunden habe, und die dafür notwendige Manipulation durch
eine andere Person ausgeführt worden sein könne. Folglich sei dem Beschuldigten
lediglich vorgeworfen worden, den sich objektiv in einem unzulässigen Modus
befindlichen Scooter gelenkt und dabei die ihm vorgeworfenen Delikte
eventualvorsätzlich oder zumindest grobfahrlässig begangen zu haben, weil er
aufgrund seiner Erfahrung – er sei Inhaber des Führerscheins Kat. B – genau
habe erkennen können, dass er deutlich schneller unterwegs gewesen sei, als die
gemäss Art. 18 lit. b VTS für Leicht-Motorfahrräder ohne Tretunterstützung
erlaubten 20 km/h. Soweit die Vorinstanz also argumentiere, bezüglich der
eigenhändigen Manipulation sei das Akkusationsprinzip verletzt, gehe das
klarerweise an der Sache vorbei. Dieser Vorwurf sei gar nie erhoben worden
(OGer 033 ff., Ziff. 1 und 2).
Dass einer im Strassenverkehr versierten
Person auffallen müsse, wenn ein von ihr benützter Scooter statt der erlaubten
20 km/h eine Maximalgeschwindigkeit (nach Abzug von 3 km/h Toleranz) von
mindestens 42 km/h fahre, sei eine Erfahrungstatsache, über welche kein Beweis
geführt werden müsse. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz werde diese
Erfahrungstatsache nicht dadurch entkräftet, dass der anzeigende Polizist als
Zeuge ausgesagt habe, als ihm der Scooter am 26. Januar 2022 wegen der
Geschwindigkeit aufgefallen sei, sei dieser gemäss dem Tacho des
Polizeifahrzeugs «um die 40 km/h, zwischen 30 – 40 km/h, ich würde sagen eher
gegen 40 km/h» gefahren (EV D.___ vom 30.1.2023, S. 3). Wenn er sich
grobfahrlässig überhaupt nicht darum kümmere, wie schnell er fahre, müsse jedem
erwachsenen Verkehrsteilnehmer auffallen, wenn er doppelt so schnell unterwegs
sei, als es ihm erlaubt wäre. Namentlich sehe man dies an der
Geschwindigkeitsdifferenz zu normalen Velofahrern, welche man mit den erlaubten
20 km/h im Normalfall nicht überholen würde. Wer eine solche Auffälligkeit
nicht bemerke und trotzdem weiterfahre, handle (eventual-)vorsätzlich oder
mindestens grobfahrlässig (a.a.O. Ziff. 3).
Die Behauptung, der Beschuldigte habe
die leistungssteigernde Manipulation am fraglichen Scooter selber vorgenommen
und folglich die ihm vorgeworfenen Delikte direktvorsätzlich begangen, sei bis
dato von Seiten der Anklage zu keinem Zeitpunkt erhoben worden. Selbst wenn sie
so erhoben würde, würde die in der Anklage vom 8. August 2022 vorgenommene
Umschreibung des Vorsatzes im Lichte des Anklagegrundsatzes genügen. Es brauche
nicht mehr, als dass eine beschuldigte Person wisse, dass ihr vorsätzliches Handeln
vorgeworfen werde. Damit sei der Informationsfunktion des Akkusationsprinzips
Genüge getan: Die beschuldigte Person wisse, gegen welchen Vorwurf sie sich
verteidigen müsse. Diesbezüglich könne auf die reiche bundesgerichtliche
Rechtsprechung zum Akkusationsprinzip verwiesen werden. Praxisgemäss seien die
Anforderungen an die Umschreibung des subjektiven Tatbestandes sehr gering, und
eine Differenzierung nach Intensität des Vorsatzes sei nicht erforderlich (vgl.
das Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2019 vom 12.03.2020) (a.a.O. Ziff. 4).
2.4. Es gilt folglich in einem ersten
Schritt zu prüfen, wessen Verhalten der Beschuldigte angeklagt ist.
3. Subsumtion
3.1. Gemäss Vorhalt Nr. 1 der
Anklageschrift vom 8. August 2022 (AS 093 ff.) soll der Beschuldigte in der
Zeit vom 10. Juni 2021 (Kauf des Elektro-Scooters) bis 3. Februar 2022,
festgestellt am 26. Januar 2022 um 12:39 Uhr in [Ort 1] auf der [Strasse
1] sowie am 3. Februar 2022 um 20:15 Uhr in [Ort 2] auf der [Strasse 2],
den Elektro-Scooter Fat Boy SUV 3.0 in einem nicht zugelassenen Modus betrieben
(Leistung = 500 W; Geschwindigkeit > 20 km/h) und somit mehrfach ohne
Haftpflichtversicherung gelenkt haben. Das Fahrzeug habe während der von der
Polizei beobachteten Fahrt eine Geschwindigkeit von ca. 30-40 km/h erreicht.
Aufgrund einer Manipulation des Steuergerätes habe eine maximale
Geschwindigkeit von 42 km/h (gemessen 45 km/h, nach Abzug der Toleranz von 3
km/h) erreicht werden können. Im «gedrosselten» Zustand sei eine
Geschwindigkeit von 25 km/h (gemessen 28 km/h, nach Abzug der Toleranz von
3 km/h) erreicht worden. Der Beschuldigte habe dabei eventualvorsätzlich,
mindestens aber grobfahrlässig gehandelt, zumal er aufgrund der absolvierten
Führerprüfung Kat. B genau habe erkennen können, dass er deutlich schneller
gewesen sei als mit den erlaubten 20 km/h.
3.2. Übereinstimmend mit den
Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist hier festzustellen, dass gemäss
Wortlaut der Anklageschrift dem Beschuldigten keine Selbstvornahme der
umschriebenen Manipulation vorgeworfen wird.
Dass dem Beschuldigten keine eigene
Manipulation vorgehalten wird, ist auch deshalb anzunehmen, weil entgegen der
Argumentation sowohl der Vorinstanz als auch der Verteidigung des Beschuldigten
nicht davon auszugehen ist, die Manipulation des Scooters müsse bei jedem
Starten des Fahrzeugs neu vorgenommen werden. Die in den Akten liegenden
Ergebnisse der Ermittlungen sind vielmehr dahingehend auszulegen, als dass eine
einmal vorgenommene Manipulation des Fahrzeugs solange bestehen bleibt, bis sie
wieder manuell entfernt wird – auch über ein zwischenzeitliches Abstellen des
Fahrzeugmotors hinaus. Konkret ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:
Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. Januar 2023 führte der zuständige
Polizeibeamte D.___ zum Manipulationstrick aus, das sei ein Trick, den er
vorher so nicht gekannt habe. Der sei ihm nicht bekannt gewesen. Den habe er in
Erfahrung bringen können durch die Abklärungen bei der Stadtpolizei Zürich. So,
wie er das in Erinnerung habe, müsse man am Fahrzeug vorne den Bremshebel
ziehen und während des Ziehens des Bremshebels müsse man den Gashahn komplett
aufziehen und währenddessen versuchen, den Zündschlüssel anzulassen. Wenn man
den Hebel gezogen habe, mit Daumen und Zeigefinger habe er das machen können,
dass man den Zündschlüssel habe anlassen können, danach ein paar Sekunden
warten, dann hätten auf dem Display vorne unten rechts Zahlen aufgeleuchtet.
Also eine 1, eine 2 und eine 3. Das sei gemäss den Abklärungen, die er gemacht
habe, die Stufe, die die Geschwindigkeit entsprechend verändern könne. Mit dem
gleichen Prozedere, wie die Leistungsstufen hervorgerufen worden seien, könne
man diese wieder ausschalten. Das heisst, wenn man es nochmals mache, gehe es
weg. Wenn man das Fahrzeug abschalte und wieder anlasse, kämen diese letzten
Stufen nachher gar nicht mehr (AS 191 f., Z. 203 ff.).
Insbesondere
mit diesem letzten Satz führte der Befragte aus, dass er die mittels
Manipulationstrick hervorgerufenen Leistungsstufen zunächst manuell
ausschaltete, bevor er den Motor des Fahrzeugs ausschaltete. Als er diesen dann
wieder einschaltete, waren die Leistungsstufen denn auch nicht mehr vorhanden
bzw. sichtbar. Dies ist aber nur logisch, wenn sie vorher manuell ausgeschaltet
worden waren.
Die explizite
Nachfrage des Gerichtspräsidenten wurde seitens des Zeugen missverständlich
beantwortet. Als jener fragte «Wenn man also den Scooter so abschalten würde
mit diesem Manipulationstrick, dann ist dieser Modus wieder weg?» führte der
Zeuge aus «Ja. Ich habe es auch versucht. Ich habe ihn mit diesem Modus
angelassen, dass diese Stufen hervorgerufen worden sind und mit dem gleichen
Prozedere wieder, dass die Stufen weggewesen sind. Dann habe ich nur die
Zündung angeschaltet, dann war es wirklich weg. Ich habe schon gewisses
Prozedere, eine gewisse Manipulation vornehmen müssen, damit es wieder
angezeigt hat.» (AS 193, Z. 270 ff.).
Auch hier
führte der Zeuge aus, dass die Manipulation, wenn sie einmal manuell wieder
rückgängig gemacht worden ist, definitiv weg ist und auch bei einem erneuten
Anlassen der Zündung nicht mehr auf dem Tacho erscheint.
Dass die
Manipulation dagegen bestehen bleibt, wenn das Fahrzeug nach erfolgter
Manipulation abgestellt wird, ohne dass diese vorher rückgängig gemacht worden
wäre, lässt sich der Strafanzeige vom 4. April 2022 gleich mehrfach entnehmen.
Darin wird Folgendes festgehalten (AS 013):
«7. (recte 8.)
Zum Ausschalten der Leistungsstufen-Anzeige das Prozedere bei ausgeschaltetem
Motor wiederholen (beim erneuten Einschalten der Zündung verschwindet die
Leistungsstufen-Anzeige nach wenigen Sekunden wieder und die Leistung ist
gedrosselt.»
Die
Leistungsstufen fallen demnach nicht automatisch mit dem Abstellen weg.
Noch deutlicher wird festgehalten:
«Am 31.01.2022
(recte: 03.02.2022), 20:15 Uhr, wurde A.___ anlässlich einer
Patrouillentätigkeit von Gfr K.___ und Kpl L.___ in [Ort 2] auf der [Strasse 2]
auf dem Elektro-Scooter fahrend festgestellt und anschliessend zur Kontrolle
angehalten. Während der Fahrzeugkontrolle wurde die Zündung des
Elektro-Scooters eingeschaltet. Nach dem Einschalten der Zündung war auf dem
Tacho die Leistungsstufe 2 ersichtlich. (…)» (AS 014).
Müsste davon
ausgegangen werden, dass die Manipulation jedes Mal beim Abstellen des
Fahrzeugs per se wieder wegfällt bzw. dass die manipulativ hervorgerufenen
Leistungsstufen mit jedem Abstellen des Fahrzeugs entfallen und bei jedem
Neustart nicht mehr angezeigt werden, so wären anlässlich dieser zweiten
Kontrolle am 3. Februar 2023 beim Starten der Zündung die Leistungsstufen
nicht wieder angezeigt worden. Dass dem aber so war, zeigt, dass der
Beschuldigte keine Zeit hatte, die Manipulation vor der Polizeikontrolle
rückgängig zu machen oder gar keine Kenntnis besass, wie er dies hätte tun
sollen.
Schliesslich wird in
der Strafanzeige vom 4. April 2022 festgehalten, dass beim letztmaligen
Verladen des Rollers für den Transport zur H.___ GmbH in Bern am 25. Februar
2022 Herrn E.___, dem Schwager des Beschuldigten, der Trick gezeigt worden sei.
«Beim Verladen des Elektro-Scooters war die Leistungsstufe 2 auf dem Tacho
ersichtlich.» Auch dieser Vermerk kann nur dahingehend interpretiert werden,
als dass die Leistungsstufen beim Abstellen des Scooters nicht automatisch wegfallen,
sondern über ein Abstellen des Motors hinaus bestehen bleiben, sofern sie nicht
explizit ausgeschaltet werden.
Aus den genannten Umständen kann somit
insgesamt festgestellt werden, dass eine einmal vorgenommene Manipulation am
Fahrzeug zwecks Hervorrufen von Leistungsstufen und damit zwecks Erzielung
einer höheren Geschwindigkeit so lange bestehen bleibt, bis sie manuell wieder
rückgängig gemacht wird. Ein Abstellen des Motors des betroffenen Fahrzeugs
genügt für sich alleine genommen nicht. Daraus fliesst aber auch die
Erkenntnis, dass es nicht zwingend der Beschuldigte gewesen sein muss, der die
Manipulation am Fahrzeug vorgenommen hat. Vielmehr kann er das Fahrzeug auch in
bereits manipuliertem Zustand übernommen haben. Dass tatsächlich der
Beschuldigte und nicht doch eine Drittperson (bspw. der technisch sehr
versierte Schwager des Beschuldigten) die Manipulation vorgenommen hat, ist
nicht zweifelsfrei erstellbar.
3.3. Wirft die Staatsanwaltschaft vor
diesem Hintergrund dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 8. August 2022
keine eigene Manipulation des Fahrzeugs vor, sondern «nur», er habe
eventualvorsätzlich, mindestens aber grobfahrlässig gehandelt, so ist dies nur
konsequent gemäss Beweisergebnis. Entsprechend ist auch der im Rahmen der
Beweiswürdigung zu prüfende Lebenssachverhalt sowohl objektiv wie subjektiv in
der Anklage in genügendem Mass umschrieben. Diesbezüglich ist ergänzend auf die
detaillierten Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer schriftlichen
Berufungsbegründung vom 21. Mai 2024 abzustellen. Eine Verletzung des
Anklagegrundsatzes, wie ihn die Vorinstanz angenommen hat, ist nicht gegeben.
3.4. Dasselbe gilt für die weiteren zur
Anklage gebrachten Straftatbestände gemäss Ziff. 2 – 4 der Hauptanklage resp.
Ziff. 5 – 9 der Eventualanklage. Dem Beschuldigten wird keine eigene
Manipulation des Fahrzeugs vorgeworfen, sondern lediglich, er habe eventualvorsätzlich,
mindestens jedoch grobfahrlässig gehandelt, zumal er habe erkennen können, dass
das von ihm gefahrene Fahrzeug eine höhere als die erlaubte Geschwindigkeit
aufgewiesen habe.
4. Fazit
Es liegt keine Verletzung des
Anklagegrundsatzes vor. Die dem Beschuldigten vorgehaltenen Lebenssachverhalte
sind in der Anklageschrift sowohl objektiv wie subjektiv in der Anklage in
genügendem Mass umschrieben. Entsprechend kann kein Freispruch aus formellen
Gründen erfolgen.
D. Rechtsfolgen
1. Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO
ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel. Tritt das Berufungsgericht
auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche
Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das
Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren
Mängeln das angefochtene Urteil ausnahmsweise auf und weist die Sache zur
Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils
an die Vorinstanz zurück. Dabei bestimmt das Berufungsgericht, welche
Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind (Abs. 2). Das
erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im
Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisungen
gemäss Art. 409 Abs. 2 StPO gebunden (Abs. 3).
Die kassatorische Erledigung durch
Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des
Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden,
nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen
die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung
eines Instanzverlusts, unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 E. 6.1 m.Verw.a. Urteil
des Bundesgerichts 6B_1302/2015 vom 28.12.2016 E. 4.2.1; Urteil des
Bundesgerichts 6B_843/2016 vom 10.08.2016 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts
6B_794/2014 vom 09.02.2015 E. 8.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_528/2012 vom
28.02.2013 E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29.10. E. 8.4.2;
je mit weiteren Hinweisen). Dies ist etwa der Fall bei Verweigerung von
Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung (BGE 143 IV 408 E. 6.1
m.Verw.a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_512/2012 vom 30.04.2013 E. 1.3.3),
bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts (BGE 143 IV 408 E. 6.1 m.Verw.a. die
Urteile des Bundesgerichts 6B_596/2012 und 6B_682/2012 je vom 25.04.2013 je E.
1.3) oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 143 IV 408 E. 6.1 u.Verw.a. Botschaft vom 21.12.2005 zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts, BBl 2006 1318 Ziff. 2.9.3.3 und weiteren Verweisen auf die
Literatur). Den Parteien ist hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren (BGE 148 IV 408 E. 6.1).
2. Vorliegend liegt ein Anwendungsfall
der unvollständigen – bzw. in casu sogar vollständig unterbliebenen –
Behandlung sämtlicher Anklagepunkte vor. Infolge irriger Annahme der Verletzung
des Anklageprinzips gelangte die Vorinstanz zu einem vollumfänglichen
Freispruch des Beschuldigten aus formellen Gründen. Eine materielle Beurteilung
der Anklage- und Eventualanklagepunkte unterblieb vollständig. Träfe das
Berufungsgericht nun selbständig einen neuen Entscheid, erlitte der
Beschuldigte faktisch einen Instanzenverlust. Dies ist nicht hinzunehmen. Da
die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Berufungsbegründung vom 21. Mai 2024 im
Eventualantrag die Rückweisung an die erste Instanz beantragt hatte (a.a.O.,
Ziff. 5) bzw. da der Beschuldigte im Rahmen seiner Stellungnahme zur
Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2024 grundsätzlich die
Möglichkeit hatte, zu diesem Eventualantrag Stellung zu nehmen, wurde der
Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt.
Das erstinstanzliche Urteil wird
aufgehoben und die Akten gehen zurück an die Vorinstanz zur Durchführung einer
neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils.
III. Kosten und Entschädigung
1. Bei diesem Verfahrensausgang gehen
die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates.
2. Rechtsanwalt Camill Droll macht für
das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 9 Stunden und 50 Minuten, d.h.
9.83 Stunden (1.25 Stunden mit einem MwSt.-Satz von 7.7 % und
8.5833 Stunden mit einem MwSt.-Satz von 8.1 %) geltend. Dies erscheint
angemessen. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Kopien
(71 Stk. à CHF 0.50 mit einem MwSt.-Satz von 7.7 % und 25 Stk. à CHF 0.50 mit
einem MwSt.-Satz von 8.1 %), das geltend gemachte Porto (CHF 1.00 zu einem
MwSt.-Satz von 7.7 % und CHF 7.00 mit einem MwSt.-Satz von 8.1 %) und die
geltend gemachten Auslagen für die elektronische Signatur (CHF 2.20 mit einem
MwSt.-Satz von 8.1 %). Daraus resultiert (inkl. Auslagen und MwSt.) insgesamt eine
Entschädigung, wie geltend gemacht, in Höhe von CHF 2'931.50. Diese ist
zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtkasse, ohne
Rückforderung.
Demnach wird beschlossen:
1. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten
von Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Januar 2023 wird aufgehoben. Die Akten
gehen zurück an die Vorinstanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung
und zur Fällung eines neuen Urteils.
2. Die Entschädigung des Rechtsvertreters
von A.___, Rechtsanwalt Camill Droll, wird für das Berufungsverfahren auf CHF
2'931.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d.
die Zentrale Gerichtskasse, ohne Rückforderung.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen
zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Schenker