STBER.2023.7
Missachtung der Massnahmen i.S. der COVID-19-Verordnung 2
7. September 2023Deutsch19 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 7. September 2023
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichter von Felten
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Graf
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Oliver Wächter,
Beschuldigte
und Berufungsklägerin
betreffend Missachtung
der Massnahmen i.S. der COVID-19-Verordnung 2
Die Berufung wird in
Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO im schriftlichen Verfahren
behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn verurteilte A.___ (nachfolgend Beschuldigte) mit Strafbefehl vom
9. November 2020 wegen Missachtung der Massnahmen i.S. der
COVID-19-Verordnung 2 (Stand am 20. Juni 2020) zu einer Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 300.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe. Im Weiteren
auferlegte sie ihr die Verfahrenskosten von CHF 500.00 zur Bezahlung.
Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte am 12. November 2020 Einsprache
(nicht nummerierte Akten des Richteramtes Olten-Gösgen im Verfahren
OGSPR.2021.10 [nachfolgend: Vorakten OGSPR.2021.10]).
2. Am 24. November 2020 wurde die
Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Missachtung
der Massnahmen i.S. der COVID-19-Verordnung 2 (Stand am 14. Mai 2020)
zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 160.00, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Weiter wurden
ihr die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zur Bezahlung auferlegt
(Aktenseite [AS] 31 im Verfahren OGSPR.2021.63). Gegen diesen Strafbefehl erhob
die Beschuldigte am 30. November 2020 ebenfalls Einsprache (AS 38).
3. Am 12. Januar 2021 bzw. am
15. April 2021 überwies die Staatsanwaltschaft die Verfahren an das
Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen und hielt am jeweiligen Strafbefehl fest
(AS 81, Vorakten OGSPR.2021.10).
4. Mit Verfügung vom
21. Februar 2022 wurden die Verfahren OGSPR.2021.10 und OGSPR.2021.63
vereinigt (AS 199).
5. Nach durchgeführter Hauptverhandlung
erliess die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen am 5. September
2022 folgendes Urteil:
1. A.___ hat sich der mehrfachen Vergehen
gegen die COVID-19-Verordnung 2 schuldig gemacht, begangen am 23. Mai
2020 (Stand VCOVID2 vom 14. Mai 2020) und am 21. Juni 2020 (Stand
VCOVID2 vom 20. Juni 2020).
2. A.___ wird verurteilt zu einer
Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Gewährung des
bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 913.05, zu bezahlen.
6. Mit Eingabe vom
9. September 2022 meldete die Beschuldigte frist- und formgerecht die
Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 3. Februar 2023 wurde das Urteil
vollumfänglich angefochten.
7. Die Staatsanwaltschaft teilte am
9. Februar 2023 mit, auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme
am Berufungsverfahren zu verzichten.
8. Mit Verfügung vom 13. März
2023 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem die Beschuldigte
keine Einwände dagegen erhoben hatte.
9. Mit der Berufungsbegründung vom
16. März 2023 stellte die Beschuldigte folgende Anträge:
1. Die Beschuldigte sei vollumfänglich
freizusprechen.
2. Der Beschuldigten seien folgende
Parteientschädigungen zuzusprechen:
a. CHF 4'737.60 für die Aufwendungen
vor erster Instanz
b. CHF 2'856.40 für die Aufwendungen
vor zweiter Instanz
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Staates.
Erwägungen
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1.1
Vorhalt gemäss Strafbefehl vom
24.
November 2020 (AS 31)
Die Beschuldigte soll sich der
Missachtung der Massnahmen i.S. der Verordnung 2 vom 13. März 2020
über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung
2, SR 818.101.24, Stand am 14. Mai 2020) schuldig gemacht haben, begangen
am 23. Mai 2020, um 23:00 Uhr, in [Ort], [Adresse], [Restaurationsbetrieb],
indem sie sich als Bewilligungsinhaberin mehrfach den vom Bund angeordneten
Massnahmen widersetzt hat. Konkret seien folgende Verstösse festgestellt
worden:
-
Anzahl der erlaubten
Personen pro Tisch (4 Personen) nicht eingehalten;
-
Abstand zwischen den
Tischen und der Gästegruppen nicht eingehalten.
1.2
Einwände der Beschuldigten
Seitens der Beschuldigten wird nicht
bestritten, dass am fraglichen Abend die in der Anklageschrift aufgeführten
Massnahmen gemäss der COVID-19-Verordnung 2 nicht eingehalten wurden (vgl.
Berufungsbegründung S. 8). Dies deckt sich auch mit der Aktenlage und kann
entsprechend als erstellt erachtet werden. Erstellt ist weiter, dass die
Beschuldigte als Betriebsbewilligungsinhaberin im Zeitpunkt der Kontrolle nicht
im Lokal anwesend war und ihren Ehemann, B.___, als Ansprechperson bestimmt
hatte.
Die Verteidigung erachtet jedoch die
vorinstanzliche Beweiswürdigung als unrichtig bzw. unvollständig und
entsprechend willkürlich. Sie bringt vor, die Beschuldigte habe das
Schutzkonzept der GastroSuisse eingehalten und alle Angestellten, insbesondere
ihren Ehemann, instruiert, welche Regeln gelten. Er sei es gewesen, der sich
über ihre Weisungen und damit über das Schutzkonzept hinweggesetzt habe. Dieser
habe sein Fehlverhalten letztlich akzeptiert und sei wegen Missachtung der
COVID-19-Verordnung 2 rechtskräftig verurteilt worden. Es sei jedoch
naheliegend, dass er in seinem Strafverfahren versucht habe, sich zu schützen,
und vorgebracht habe, er sei der Meinung gewesen, es habe sich um eine Familie
gehandelt, welche vom Gesetz her habe zusammensitzen dürfen. Dass es sich
hierbei um eine Schutzbehauptung handle, habe auch die Vorinstanz festgestellt.
Wenn diese nun einerseits ausführe, es handle sich um eine «unbehelfliche
Schutzbehauptung», anderseits festhalte, die irrige Annahme von B.___ sei ein
Beleg dafür, dass die Beschuldigte das Personal eben gerade nicht genügend instruiert
habe, sei dies komplett widersprüchlich und absurd.
1.3
Beweiswürdigung
Die Vorinstanz erachtete die Aussage von
B.___, wonach es sich bei der einen Gästegruppe um eine 10-köpfige Familie
gehandelt haben soll, als unbehelfliche Schutzbehauptung, zumal die Ausnahme
der Personenbeschränkung nur Eltern mit ihren eigenen Kindern umfasse und ein
Familienausflug in eine [Bar] – noch dazu um 23:00 Uhr – doch sehr lebensfremd
anmute (Urteilsseite [US] 7). Ihre Schlussfolgerung, wonach die irrige Annahme,
die Lockerung der Personenbeschränkung gelte für sämtliche Mitglieder einer
Familiengruppe unabhängig von der Nähe ihrer Verwandtschaft, ein Beleg dafür
sei, dass die Beschuldigte das Personal eben gerade nicht genügend instruiert
habe, steht hierzu im Widerspruch, wie die Verteidigung zurecht moniert.
Es stellt sich somit die Frage, ob B.___
die dannzumal geltenden Vorschriften tatsächlich kannte. Dies scheint aufgrund
seiner Aussagen der Fall zu sein. So konnte er anlässlich seiner polizeilichen
Einvernahme vom 2. Juli 2020 (AS 5 ff.) ohne Weiteres angeben, dass
im betroffenen Bereich der Bar nur 18 Personen sitzen durften. Auch führte
er aus, er habe nicht mehr Leute ins Lokal lassen dürfen und darauf geachtet,
dass der Abstand von 2 Metern eingehalten werde. Der Abstand zwischen den
Tischen erwies sich zwar gemäss den polizeilichen Feststellungen als ungenügend
(AS 2). Dennoch zeigen seine Ausführungen, dass B.___ die geltenden
Auflagen grundsätzlich kannte. Dies beteuerte er auch anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. September 2022 (AS 206
ff.). Er sei im Stress gewesen und habe daher den Fehler gemacht. Auch die
Beschuldigte bestätigte im Rahmen der erstinstanzlichen Befragung (AS 216
ff.), alles unternommen zu haben, um sicherzustellen, dass die Corona-Regeln
umgesetzt würden. Sie könne nicht sagen, weshalb es am 23. Mai 2020 und am
21.
Juni 2020 gerade nicht so gewesen sei. Ihr Ehemann und das ganze Team
hätten es eigentlich gewusst. Die meiste Zeit sei sie da gewesen und da habe es
jeweils auch geklappt. Wenn sie gegangen sei, habe sie ihrem Ehemann gesagt,
worauf er achten und was er noch machen müsse, also wegen der Öffnungszeiten,
Distanz und Anzahl Personen pro Tisch. Sie haben ihn «zusammengeschissen» und
ihm gesagt, dass sie ihr Patent nicht verlieren wolle. Aber weiter habe sie
nichts unternommen.
Im Ergebnis ist daher nicht davon
auszugehen, dass B.___ tatsächlich davon ausging, die 10-köpfige Gruppe dürfe
als Familie zusammensitzen. Hierfür spricht auch der Umstand, dass er den gegen
ihn erlassenen Strafbefehl wegen Missachtung der Massnahmen im Sinne der
COVID-19-Verordnung 2 (AS 36) letztlich akzeptierte, nachdem er in
seiner Einsprache gegen denselben noch geltend gemacht hatte, sich in einem
Irrtum über die neue Regelung befunden zu haben (AS 50). Seine frühere
Aussage ist daher als blosse Schutzbehauptung zu werten, um sich einer
allfälligen Bestrafung zu entziehen. Entsprechend ist im Rahmen der rechtlichen
Würdigung davon auszugehen, dass B.___ von der Beschuldigten korrekt instruiert
worden war.
2.1
Vorhalt gemäss Strafbefehl vom
9.
November 2020 (Vorakten OGSPR.2021.10)
Die Beschuldigte soll sich der
Missachtung der Massnahmen i.S. der Verordnung 2 vom 13. März 2020
über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung
2, SR 818.101.24, Stand 20. Juni 2020) schuldig gemacht haben, begangen am
21.
Juni 2020, in der Zeit von 00:00 Uhr bis 00:20 Uhr, in [Ort], [Adresse],
[Restaurationsbetrieb], indem sie eine öffentlich zugängliche Einrichtung
(Restaurationsbetrieb) nach 00:00 Uhr (verordnete Schliesszeit) geöffnet hielt
und sich damit einer vom Bund angeordneten Massnahme widersetzt hat.
2.2
Einwände der Beschuldigten
Unbestritten und aufgrund der Aktenlage
erstellt ist, dass das in Frage stehende Lokal am 21. Juni 2020 nach 00:00
Uhr geöffnet war. Ebenfalls erstellt ist, dass die Beschuldigte zum
Tatzeitpunkt wiederum nicht in der Bar anwesend war und ihren Ehemann als
Ansprechperson bestimmt hatte. Die Beschuldigte lässt jedoch wiederum
vorbringen, diesen genügend über die geltenden Bestimmungen instruiert zu
haben.
2.3
Beweiswürdigung
Es kann grundsätzlich auf die obigen
Ausführungen verwiesen werden. Auch in Bezug auf diesen Vorhalt bestätige B.___
anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme vom 5. September 2022
(AS 206 ff.), die Regeln der COVID-19-Verordnung 2 gekannt zu haben.
Jeder habe die Regeln gekannt. Diese seien überall auf den Strassen gestanden.
Auch seine Aussage, am fraglichen Abend von der Polizei «erwischt» worden zu
sein (AS 208, Rz.72) deutet darauf hin, bewusst gegen die verordnete
Schliesszeit verstossen zu haben. Dieser Umstand ist daher bei der rechtlichen
Würdigung zu berücksichtigen. Im Übrigen ist der Sachverhalt gemäss
Anklageschrift als erstellt zu erachten.
III. Rechtliche Würdigung
1.
Vorhalt gemäss Strafbefehl vom
24.
November 2020 (AS 31)
Für die theoretischen Ausführungen zur
COVID-19-Verordnung 2 kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden (US 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Gegensatz zur
späteren Fassung (Stand 20. Juni 2020; vgl. nachfolgend III./2.), welche
als Täter ausdrücklich die «verantwortliche Person» bezeichnet, macht sich
gemäss der Strafbestimmung von Art. 10f Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2
in seiner Fassung vom 14. Mai 2020 strafbar, «wer sich vorsätzlich
Massnahmen nach Artikel 6 widersetzt». In Art. 6 Abs. 3bis
der Verordnung wird sodann festgehalten, was für Restaurationsbetriebe neben
dem Schutzkonzept nach Art. 6a weiter gilt. So darf die Grösse der
Gästegruppe höchstens vier Personen pro Tisch betragen (ausgenommen Eltern mit
Kindern sowie Menschen der obligatorischen Schule).
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt,
war die Beschuldigte als Bewilligungsinhaberin verantwortlich für die
einwandfreie und rechtmässige Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit
(§ 15 Abs. 1 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz [WAG, BGS 940.11]).
Aufgrund seiner wenig präzisen Formulierung stellt sich indes die Frage, ob der
Täterkreis von Art. 10f Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 lediglich
die verantwortliche Person erfasst oder auch weitere Personen wie beispielsweise
die Ansprechperson (bei Abwesenheit der Bewilligungsinhaberin) i.S.v. § 10
Abs. 1 der Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG; BGS
940.12), sofern sich diese vorsätzlich den Massnahmen widersetzt. Die
Staatsanwaltschaft schien zumindest davon auszugehen und verurteilte B.___ mit
Strafbefehl vom 23. Februar 2021 wegen der hier zur Diskussion stehenden
Widerhandlung (AS 36). Ob daneben auch die abwesende Bewilligungsinhaberin
zur Verantwortung gezogen werden kann, kann indes aufgrund der nachfolgenden
Erwägungen offenbleiben.
Die Vorinstanz ging davon aus, die
Beschuldigte habe eventualvorsätzlich gehandelt, indem sie durch ungenügende
Instruktion in Kauf genommen habe, dass das Personal die Massnahmen der
COVID-19-Verordnung 2 sowie das Schutzkonzept der GastroSuisse nicht
eingehalten habe. Entgegen diesen Ausführungen ist jedoch gestützt auf das
Beweisergebnis davon auszugehen, dass die Beschuldigte das Personal und
insbesondere ihren Ehemann genügend über die geltenden Massnahmen instruiert hatte,
diese somit die Vorgaben kannten. Fraglich ist daher, ob der Eventualvorsatz
dennoch bejaht werden kann.
Eventualvorsatz liegt vor, wenn der
Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für
(ernsthaft) möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den
möglichen Fall seines Eintritts ernst nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm
auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3.c). Ob der Täter die
Verwirklichung des Tatbestandes in Kauf genommen hat, ist aufgrund der Umstände
zu entscheiden. Zu diesen gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos,
die Schwere der Sorgfaltsmissachtung, die Art der Tathandlung und die
Beweggründe. Aus dem Wissen des Täters um den möglichen Eintritt des Erfolges
allein darf auf das Wollen geschlossen werden, dies allerdings nur dann, wenn
sich dem Täter der Erfolg als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten
vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung jenes Erfolges ausgelegt
werden kann (Andreas Donatsch in:
Andreas Donatsch [Hrsg.], StGB/JStGB Kommentar, 21. Auflage 2022,
Art. 12 N 11).
In der Berufungsbegründung wird
vorgebracht, die Beschuldigte habe zwei Kinder und müsse jeweils früh
aufstehen, weshalb sie auch nicht bis Mitternacht im Lokal bleiben könne.
Gestützt auf diese Ausführungen dürfte es des Öfteren vorgekommen sein, dass die
Beschuldigte das Personal und ihren Ehemann am Abend alleine in der Bar
zurückliess. Dies ist zulässig, hat sie doch gemäss § 15 Abs. 2 WAG
nur während der überwiegenden Dauer der Öffnungszeiten anwesend zu sein. Weiter
ist nicht bekannt, dass es im Vorfeld der Tat bereits einmal zu einer Widerhandlung
gegen die COVID-19-Verordnung 2 gekommen war. Die Beschuldigte konnte
daher nicht wissen und musste auch nicht damit rechnen, dass sich ihr Ehemann
an diesem Abend über die geltenden Vorschriften hinwegsetzen würde. Ein
Eventualvorsatz kann ihr daher nicht angelastet werden. Folglich ist sie vom
Vorhalt der Missachtung der Massnahmen i.S. der COVID-19-Verordnung 2
(Stand am 14. Mai 2020), angeblich begangen am 23. Mai 2020,
freizusprechen.
2.
Vorhalt gemäss Strafbefehl vom
9.
November 2020 (Vorakten OGSPR.2021.10)
In der Fassung vom 20. Juni 2020
lautete Art. 10f Abs. 1 lit. c COVID-19-Verordnung 2 wie
folgt:
Sofern keine schwerere strafbare
Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich als verantwortliche
Person einer öffentlich zugänglichen Einrichtung oder eines öffentlich
zugänglichen Betriebs die Vorgaben nach Art. 6a nicht einhält oder umsetzt.
Art. 6a Abs. 5 der Verordnung hält sodann fest, dass u.a. Restaurationsbetriebe
nach Abs.1 lit. j zwischen 00:00 Uhr und 06:00 Uhr geschlossen bleiben
müssen.
Die verantwortliche Person bestimmt sich
nach § 15 Abs. 1 WAG, wonach der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin
für die einwandfreie und rechtmässige Ausübung der gastwirtschaftlichen
Tätigkeit verantwortlich ist. Er oder sie führt den Betrieb persönlich und hat
während der überwiegenden Dauer der Öffnungszeiten im Betrieb anwesend zu sein
(Abs. 2). Die Bestimmung einer Ansprechperson bei Abwesenheit nach
§ 10 Abs. 1 VWAG hebt diese Verantwortlichkeit nicht auf. Die
Ansprechperson ist nicht zu verwechseln mit der Stellvertretung nach § 10 Abs. 2 VWAG. Eine solche ist bei einer Abwesenheit von mehr als vier
Wochen explizit als Stellvertretung für alle Belange der Betriebsführung
umfassend zu bevollmächtigen und der zuständigen Behörde mitzuteilen. Dadurch
soll verhindert werden, dass bei einer länger andauernden Absenz Unklarheit
über die Verantwortung betreffend einwandfreier und rechtmässiger Ausübung der
gastwirtschaftlichen Tätigkeit entsteht (vgl. Stellungnahme des Amtes für
Wirtschaft und Arbeit vom 16. Februar 2021, AS 21 f.).
Die Beschuldigte blieb somit trotz der
Bestimmung einer Ansprechperson verantwortliche Person der [Restaurationsbetrieb]
und kommt somit als einzige als Täterin nach Art. 10f Abs. 1
lit. c COVID-19-Verordnung 2 in Frage. Im Übrigen ist erstellt, dass
die [Restaurationsbetrieb] am 21. Juni 2020 nach Mitternacht geöffnet war.
Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 10f Abs. 1 lit. c
COVID-19-Verordnung 2 erfüllt.
In subjektiver Hinsicht stellt sich
indes die Frage, ob die Beschuldigte nach dem ersten Vorfall vom 23. Mai
2020.
in Kauf nahm, dass sich ihr Ehemann erneut nicht an die Mass-nahmen und
das Schutzkonzept halten würde. Dies ist zu verneinen. Der Beschuldigten kann
nicht vorgeworfen werden, ihrem Ehemann nach einer einmaligen Verfehlung
nochmals vertraut zu haben, insbesondere nachdem sich dieser bei ihr
entschuldigt hatte (Einvernahme vom 5. September 2022, AS 217). Auch
wenn sie nun um die Möglichkeit des Erfolgseintritts wusste, lässt dies nicht
darauf schliessen, dass sie diesen auch in Kauf nahm. Immerhin kam es
zwischenzeitlich während eines Monates zu keinen weiteren Vorfällen, womit sich
die Grösse des der Beschuldigten bekannten Risikos in Grenzen hielt. Auch kann
ihr keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, war sie doch während
der überwiegenden Dauer der Öffnungszeiten selber im Lokal anwesend, um die
Einhaltung der Vorschriften zu kontrollieren, und instruierte das Personal im
Falle ihrer Abwesenheit ausreichend. Ein Eventualvorsatz ist somit wiederum zu
verneinen und es hat ein entsprechender Freispruch zu erfolgen.
Zu erwähnen ist, dass selbst bei
Bejahung des Eventualvorsatzes und einem entsprechenden Schuldspruch nach
Art. 52 StGB von einer Bestrafung abzusehen wäre. Die Bestimmung setzt
voraus, dass sowohl Schuld wie auch Taterfolg geringfügig sind, wobei sich der
Grad des Verschuldens nach den in Art. 47 StGB aufgezählten
Strafzumessungskriterien richtet (Franz
Riklin in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar
Strafgesetzbuch, Freiburg / Luzern 2018, Art. 52 N 15).
Vorliegend wurden die Öffnungszeiten um lediglich 20 Minuten
überschritten. Die Beschuldigte führte die Zuwiderhandlung sodann auch nicht selber
herbei, sondern nahm diese lediglich in Kauf. Sie setzte sich somit nicht
mutwillig über die geltenden Bestimmungen hinweg, weshalb ihr kein
rücksichtsloses Verhalten vorgeworfen werden kann. Insgesamt wiegt die Schuld
daher sehr gering. Was die Tatfolgen anbelangt, gilt zu berücksichtigen, dass
der Bundesrat anlässlich seiner Sitzung vom Freitag, 19. Juni 2020,
aufgrund der anhaltend tiefen Fallzahlen die Massnahmen zur Bekämpfung des
Coronavirus (darunter auch die Sperrstunde für Restaurationsbetriebe) per
22.
Juni 2020 weitgehend aufhob (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom
19.
Juni 2020, https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-79522.html, zuletzt besucht am 30. August
2023). Die Öffnung des Betriebes nach Mitternacht wäre somit 24 Stunden
nach dem vorliegenden Vorfall straflos geblieben. Die Aufhebung einer Strafnorm
ändert zwar nichts an der Strafbarkeit der während dessen Geltungsdauer
begangenen Delikte. Denn wie das Bundesgericht in seiner ständigen
Rechtsprechung festhält, gilt das lex mitior-Prinzip nicht für Zeitgesetze (BGE 116 IV 258 E. 4, 102 IV 198 E. 2b, 89 IV 113 E. 1a). Allerdings
ging der Bundesrat am 19. Juni 2020 offensichtlich davon aus, dass die
öffentliche Gesundheit durch die weitgehende Aufhebung der Massnahmen nicht
mehr gefährdet wird. Dass die Massnahmen nicht per sofort aufgehoben wurden,
dürfte mit dem unmittelbar bevorstehenden Wochenende zusammenhängen. Zudem
erscheint eine Übergangsfrist auch naheliegend, um sich auf die neuen
Grundregeln einzustellen. Die Nichteinhaltung der Öffnungszeiten am
21.
Juni 2020 von 00:00 Uhr bis 00:20 Uhr dürfte die öffentliche
Gesundheit somit kaum mehr gefährdet haben. Aufgrund dieser geringfügigen Schuld
und Tatfolgen müsste das Strafbedürfnis vorliegend somit verneint werden.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Kosten
Infolge Freispruchs der Beschuldigten
gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00,
total CHF 913.05) sowie die Kosten des Berufungsverfahrens (mit einer
Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'240.00) zu Lasten des
Kantons Solothurn.
2.
Entschädigung
Die privat verteidigte Beschuldigte hat
infolge des vollumfänglichen Freispruchs Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Rechtsanwalt Oliver Wächter macht in seiner Honorarnote für das
erstinstanzliche Verfahren einen Arbeitsaufwand von 13.5 Stunden zu einem
Ansatz von CHF 280.00 pro Stunde sowie Auslagen von CHF 198.90 geltend.
Hinzu kämen gemäss seinen Ausführungen in der Berufungsbegründung 95 Minuten
für die erstinstanzliche Hauptverhandlung inkl. Urteilseröffnung sowie die
Nachbesprechung. Der Aufwand für die Nachbesprechung wurde in der Honorarnote
allerdings bereits berücksichtigt. Hinzuzurechnen sind somit lediglich 70
Minuten für die Hauptverhandlung und Urteilseröffnung (AS 203 ff.). Im
Übrigen erscheint der geltend gemachte Aufwand jedoch grundsätzlich angemessen
und ist zu entschädigen. Dies jedoch nicht zum geltend gemachten Stundenansatz
von CHF 280.00, sondern gemäss damaliger Praxis zu (maximal)
CHF 260.00, da der Fall keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen
Schwierigkeiten bot. Zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, ausmachend CHF 307.60,
beläuft sich die Entschädigung für den Aufwand von Rechtsanwalt Wächter somit
auf CHF 4'302.50.
Für das Berufungsverfahren macht die
Verteidigung in ihrer Honorarnote einen Aufwand von 9.25 Stunden à
CHF 280.00 sowie Auslagen von CHF 62.20 geltend. Dies erscheint
ebenfalls angemessen, wobei für die bis zum 31. Dezember 2022 erbrachten
Leistungen (vorliegend 30 Minuten) wiederum lediglich ein Stundenansatz
von CHF 260.00 zu genehmigen ist. Demgegenüber werden Aufwendungen
privater Verteidiger, welche nach dem 1. Januar 2023 erbracht wurden, ohne
nähere Prüfung der Angemessenheit zu einem Stundenansatz von bis zu CHF 280.00
entschädigt (vgl. Beschluss der Geschäftsleitung des Obergerichts vom 16. Januar
2023). Die Entschädigung für den Aufwand von Rechtsanwalt Wächter wird für das Berufungsverfahren
Dispositiv
demnach auf CHF 2'845.65 (Aufwand bis Ende 2022: CHF 130.00, Aufwand
ab Januar 2023: CHF 2'450.00, zzgl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.
Demnach wird in Anwendung von Art. 379
ff., Art. 398 ff., Art. 406 Abs. 2, Art. 416 ff. und
Art. 429 StPO
erkannt:
1.
A.___ wird vom
Vorhalt der mehrfachen Vergehen gegen die COVID-19-Verordnung 2, angeblich
begangen am 23. Mai 2020 sowie am 21. Juni 2020, freigesprochen.
2.
A.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Oliver Wächter, Olten, wird für das erstinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'302.50 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse.
3. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Oliver Wächter, Olten, wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung
in der Höhe von CHF 2'845.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen,
zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
4.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total
CHF 913.05, sowie des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 1'200.00, total CHF 1'240.00, gehen zu Lasten des Staates
Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Graf