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Entscheid

STBER.2023.7

Missachtung der Massnahmen i.S. der COVID-19-Verordnung 2

7. September 2023Deutsch19 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 7. September 2023

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter von Felten

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Graf

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Oliver Wächter,

Beschuldigte

und Berufungsklägerin

betreffend Missachtung

der Massnahmen i.S. der COVID-19-Verordnung 2

Die Berufung wird in

Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO im schriftlichen Verfahren

behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn verurteilte A.___ (nachfolgend Beschuldigte) mit Strafbefehl vom

9. November 2020 wegen Missachtung der Massnahmen i.S. der

COVID-19-Verordnung 2 (Stand am 20. Juni 2020) zu einer Geldstrafe

von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 300.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe. Im Weiteren

auferlegte sie ihr die Verfahrenskosten von CHF 500.00 zur Bezahlung.

Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte am 12. November 2020 Einsprache

(nicht nummerierte Akten des Richteramtes Olten-Gösgen im Verfahren

OGSPR.2021.10 [nachfolgend: Vorakten OGSPR.2021.10]).

2. Am 24. November 2020 wurde die

Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Missachtung

der Massnahmen i.S. der COVID-19-Verordnung 2 (Stand am 14. Mai 2020)

zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 160.00, bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Weiter wurden

ihr die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zur Bezahlung auferlegt

(Aktenseite [AS] 31 im Verfahren OGSPR.2021.63). Gegen diesen Strafbefehl erhob

die Beschuldigte am 30. November 2020 ebenfalls Einsprache (AS 38).

3. Am 12. Januar 2021 bzw. am

15. April 2021 überwies die Staatsanwaltschaft die Verfahren an das

Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen und hielt am jeweiligen Strafbefehl fest

(AS 81, Vorakten OGSPR.2021.10).

4. Mit Verfügung vom

21. Februar 2022 wurden die Verfahren OGSPR.2021.10 und OGSPR.2021.63

vereinigt (AS 199).

5. Nach durchgeführter Hauptverhandlung

erliess die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen am 5. September

2022 folgendes Urteil:

1. A.___ hat sich der mehrfachen Vergehen

gegen die COVID-19-Verordnung 2 schuldig gemacht, begangen am 23. Mai

2020 (Stand VCOVID2 vom 14. Mai 2020) und am 21. Juni 2020 (Stand

VCOVID2 vom 20. Juni 2020).

2. A.___ wird verurteilt zu einer

Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Gewährung des

bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 913.05, zu bezahlen.

6. Mit Eingabe vom

9. September 2022 meldete die Beschuldigte frist- und formgerecht die

Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 3. Februar 2023 wurde das Urteil

vollumfänglich angefochten.

7. Die Staatsanwaltschaft teilte am

9. Februar 2023 mit, auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme

am Berufungsverfahren zu verzichten.

8. Mit Verfügung vom 13. März

2023 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem die Beschuldigte

keine Einwände dagegen erhoben hatte.

9. Mit der Berufungsbegründung vom

16. März 2023 stellte die Beschuldigte folgende Anträge:

1. Die Beschuldigte sei vollumfänglich

freizusprechen.

2. Der Beschuldigten seien folgende

Parteientschädigungen zuzusprechen:

a. CHF 4'737.60 für die Aufwendungen

vor erster Instanz

b. CHF 2'856.40 für die Aufwendungen

vor zweiter Instanz

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Staates.

Erwägungen

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1.1

Vorhalt gemäss Strafbefehl vom

24.

November 2020 (AS 31)

Die Beschuldigte soll sich der

Missachtung der Massnahmen i.S. der Verordnung 2 vom 13. März 2020

über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung

2, SR 818.101.24, Stand am 14. Mai 2020) schuldig gemacht haben, begangen

am 23. Mai 2020, um 23:00 Uhr, in [Ort], [Adresse], [Restaurationsbetrieb],

indem sie sich als Bewilligungsinhaberin mehrfach den vom Bund angeordneten

Massnahmen widersetzt hat. Konkret seien folgende Verstösse festgestellt

worden:

-

Anzahl der erlaubten

Personen pro Tisch (4 Personen) nicht eingehalten;

-

Abstand zwischen den

Tischen und der Gästegruppen nicht eingehalten.

1.2

Einwände der Beschuldigten

Seitens der Beschuldigten wird nicht

bestritten, dass am fraglichen Abend die in der Anklageschrift aufgeführten

Massnahmen gemäss der COVID-19-Verordnung 2 nicht eingehalten wurden (vgl.

Berufungsbegründung S. 8). Dies deckt sich auch mit der Aktenlage und kann

entsprechend als erstellt erachtet werden. Erstellt ist weiter, dass die

Beschuldigte als Betriebsbewilligungsinhaberin im Zeitpunkt der Kontrolle nicht

im Lokal anwesend war und ihren Ehemann, B.___, als Ansprechperson bestimmt

hatte.

Die Verteidigung erachtet jedoch die

vorinstanzliche Beweiswürdigung als unrichtig bzw. unvollständig und

entsprechend willkürlich. Sie bringt vor, die Beschuldigte habe das

Schutzkonzept der GastroSuisse eingehalten und alle Angestellten, insbesondere

ihren Ehemann, instruiert, welche Regeln gelten. Er sei es gewesen, der sich

über ihre Weisungen und damit über das Schutzkonzept hinweggesetzt habe. Dieser

habe sein Fehlverhalten letztlich akzeptiert und sei wegen Missachtung der

COVID-19-Verordnung 2 rechtskräftig verurteilt worden. Es sei jedoch

naheliegend, dass er in seinem Strafverfahren versucht habe, sich zu schützen,

und vorgebracht habe, er sei der Meinung gewesen, es habe sich um eine Familie

gehandelt, welche vom Gesetz her habe zusammensitzen dürfen. Dass es sich

hierbei um eine Schutzbehauptung handle, habe auch die Vorinstanz festgestellt.

Wenn diese nun einerseits ausführe, es handle sich um eine «unbehelfliche

Schutzbehauptung», anderseits festhalte, die irrige Annahme von B.___ sei ein

Beleg dafür, dass die Beschuldigte das Personal eben gerade nicht genügend instruiert

habe, sei dies komplett widersprüchlich und absurd.

1.3

Beweiswürdigung

Die Vorinstanz erachtete die Aussage von

B.___, wonach es sich bei der einen Gästegruppe um eine 10-köpfige Familie

gehandelt haben soll, als unbehelfliche Schutzbehauptung, zumal die Ausnahme

der Personenbeschränkung nur Eltern mit ihren eigenen Kindern umfasse und ein

Familienausflug in eine [Bar] – noch dazu um 23:00 Uhr – doch sehr lebensfremd

anmute (Urteilsseite [US] 7). Ihre Schlussfolgerung, wonach die irrige Annahme,

die Lockerung der Personenbeschränkung gelte für sämtliche Mitglieder einer

Familiengruppe unabhängig von der Nähe ihrer Verwandtschaft, ein Beleg dafür

sei, dass die Beschuldigte das Personal eben gerade nicht genügend instruiert

habe, steht hierzu im Widerspruch, wie die Verteidigung zurecht moniert.

Es stellt sich somit die Frage, ob B.___

die dannzumal geltenden Vorschriften tatsächlich kannte. Dies scheint aufgrund

seiner Aussagen der Fall zu sein. So konnte er anlässlich seiner polizeilichen

Einvernahme vom 2. Juli 2020 (AS 5 ff.) ohne Weiteres angeben, dass

im betroffenen Bereich der Bar nur 18 Personen sitzen durften. Auch führte

er aus, er habe nicht mehr Leute ins Lokal lassen dürfen und darauf geachtet,

dass der Abstand von 2 Metern eingehalten werde. Der Abstand zwischen den

Tischen erwies sich zwar gemäss den polizeilichen Feststellungen als ungenügend

(AS 2). Dennoch zeigen seine Ausführungen, dass B.___ die geltenden

Auflagen grundsätzlich kannte. Dies beteuerte er auch anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. September 2022 (AS 206

ff.). Er sei im Stress gewesen und habe daher den Fehler gemacht. Auch die

Beschuldigte bestätigte im Rahmen der erstinstanzlichen Befragung (AS 216

ff.), alles unternommen zu haben, um sicherzustellen, dass die Corona-Regeln

umgesetzt würden. Sie könne nicht sagen, weshalb es am 23. Mai 2020 und am

21.

Juni 2020 gerade nicht so gewesen sei. Ihr Ehemann und das ganze Team

hätten es eigentlich gewusst. Die meiste Zeit sei sie da gewesen und da habe es

jeweils auch geklappt. Wenn sie gegangen sei, habe sie ihrem Ehemann gesagt,

worauf er achten und was er noch machen müsse, also wegen der Öffnungszeiten,

Distanz und Anzahl Personen pro Tisch. Sie haben ihn «zusammengeschissen» und

ihm gesagt, dass sie ihr Patent nicht verlieren wolle. Aber weiter habe sie

nichts unternommen.

Im Ergebnis ist daher nicht davon

auszugehen, dass B.___ tatsächlich davon ausging, die 10-köpfige Gruppe dürfe

als Familie zusammensitzen. Hierfür spricht auch der Umstand, dass er den gegen

ihn erlassenen Strafbefehl wegen Missachtung der Massnahmen im Sinne der

COVID-19-Verordnung 2 (AS 36) letztlich akzeptierte, nachdem er in

seiner Einsprache gegen denselben noch geltend gemacht hatte, sich in einem

Irrtum über die neue Regelung befunden zu haben (AS 50). Seine frühere

Aussage ist daher als blosse Schutzbehauptung zu werten, um sich einer

allfälligen Bestrafung zu entziehen. Entsprechend ist im Rahmen der rechtlichen

Würdigung davon auszugehen, dass B.___ von der Beschuldigten korrekt instruiert

worden war.

2.1

Vorhalt gemäss Strafbefehl vom

9.

November 2020 (Vorakten OGSPR.2021.10)

Die Beschuldigte soll sich der

Missachtung der Massnahmen i.S. der Verordnung 2 vom 13. März 2020

über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung

2, SR 818.101.24, Stand 20. Juni 2020) schuldig gemacht haben, begangen am

21.

Juni 2020, in der Zeit von 00:00 Uhr bis 00:20 Uhr, in [Ort], [Adresse],

[Restaurationsbetrieb], indem sie eine öffentlich zugängliche Einrichtung

(Restaurationsbetrieb) nach 00:00 Uhr (verordnete Schliesszeit) geöffnet hielt

und sich damit einer vom Bund angeordneten Massnahme widersetzt hat.

2.2

Einwände der Beschuldigten

Unbestritten und aufgrund der Aktenlage

erstellt ist, dass das in Frage stehende Lokal am 21. Juni 2020 nach 00:00

Uhr geöffnet war. Ebenfalls erstellt ist, dass die Beschuldigte zum

Tatzeitpunkt wiederum nicht in der Bar anwesend war und ihren Ehemann als

Ansprechperson bestimmt hatte. Die Beschuldigte lässt jedoch wiederum

vorbringen, diesen genügend über die geltenden Bestimmungen instruiert zu

haben.

2.3

Beweiswürdigung

Es kann grundsätzlich auf die obigen

Ausführungen verwiesen werden. Auch in Bezug auf diesen Vorhalt bestätige B.___

anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme vom 5. September 2022

(AS 206 ff.), die Regeln der COVID-19-Verordnung 2 gekannt zu haben.

Jeder habe die Regeln gekannt. Diese seien überall auf den Strassen gestanden.

Auch seine Aussage, am fraglichen Abend von der Polizei «erwischt» worden zu

sein (AS 208, Rz.72) deutet darauf hin, bewusst gegen die verordnete

Schliesszeit verstossen zu haben. Dieser Umstand ist daher bei der rechtlichen

Würdigung zu berücksichtigen. Im Übrigen ist der Sachverhalt gemäss

Anklageschrift als erstellt zu erachten.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Vorhalt gemäss Strafbefehl vom

24.

November 2020 (AS 31)

Für die theoretischen Ausführungen zur

COVID-19-Verordnung 2 kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden (US 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Gegensatz zur

späteren Fassung (Stand 20. Juni 2020; vgl. nachfolgend III./2.), welche

als Täter ausdrücklich die «verantwortliche Person» bezeichnet, macht sich

gemäss der Strafbestimmung von Art. 10f Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2

in seiner Fassung vom 14. Mai 2020 strafbar, «wer sich vorsätzlich

Massnahmen nach Artikel 6 widersetzt». In Art. 6 Abs. 3bis

der Verordnung wird sodann festgehalten, was für Restaurationsbetriebe neben

dem Schutzkonzept nach Art. 6a weiter gilt. So darf die Grösse der

Gästegruppe höchstens vier Personen pro Tisch betragen (ausgenommen Eltern mit

Kindern sowie Menschen der obligatorischen Schule).

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt,

war die Beschuldigte als Bewilligungsinhaberin verantwortlich für die

einwandfreie und rechtmässige Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit

(§ 15 Abs. 1 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz [WAG, BGS 940.11]).

Aufgrund seiner wenig präzisen Formulierung stellt sich indes die Frage, ob der

Täterkreis von Art. 10f Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 lediglich

die verantwortliche Person erfasst oder auch weitere Personen wie beispielsweise

die Ansprechperson (bei Abwesenheit der Bewilligungsinhaberin) i.S.v. § 10

Abs. 1 der Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG; BGS

940.12), sofern sich diese vorsätzlich den Massnahmen widersetzt. Die

Staatsanwaltschaft schien zumindest davon auszugehen und verurteilte B.___ mit

Strafbefehl vom 23. Februar 2021 wegen der hier zur Diskussion stehenden

Widerhandlung (AS 36). Ob daneben auch die abwesende Bewilligungsinhaberin

zur Verantwortung gezogen werden kann, kann indes aufgrund der nachfolgenden

Erwägungen offenbleiben.

Die Vorinstanz ging davon aus, die

Beschuldigte habe eventualvorsätzlich gehandelt, indem sie durch ungenügende

Instruktion in Kauf genommen habe, dass das Personal die Massnahmen der

COVID-19-Verordnung 2 sowie das Schutzkonzept der GastroSuisse nicht

eingehalten habe. Entgegen diesen Ausführungen ist jedoch gestützt auf das

Beweisergebnis davon auszugehen, dass die Beschuldigte das Personal und

insbesondere ihren Ehemann genügend über die geltenden Massnahmen instruiert hatte,

diese somit die Vorgaben kannten. Fraglich ist daher, ob der Eventualvorsatz

dennoch bejaht werden kann.

Eventualvorsatz liegt vor, wenn der

Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für

(ernsthaft) möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den

möglichen Fall seines Eintritts ernst nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm

auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3.c). Ob der Täter die

Verwirklichung des Tatbestandes in Kauf genommen hat, ist aufgrund der Umstände

zu entscheiden. Zu diesen gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos,

die Schwere der Sorgfaltsmissachtung, die Art der Tathandlung und die

Beweggründe. Aus dem Wissen des Täters um den möglichen Eintritt des Erfolges

allein darf auf das Wollen geschlossen werden, dies allerdings nur dann, wenn

sich dem Täter der Erfolg als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten

vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung jenes Erfolges ausgelegt

werden kann (Andreas Donatsch in:

Andreas Donatsch [Hrsg.], StGB/JStGB Kommentar, 21. Auflage 2022,

Art. 12 N 11).

In der Berufungsbegründung wird

vorgebracht, die Beschuldigte habe zwei Kinder und müsse jeweils früh

aufstehen, weshalb sie auch nicht bis Mitternacht im Lokal bleiben könne.

Gestützt auf diese Ausführungen dürfte es des Öfteren vorgekommen sein, dass die

Beschuldigte das Personal und ihren Ehemann am Abend alleine in der Bar

zurückliess. Dies ist zulässig, hat sie doch gemäss § 15 Abs. 2 WAG

nur während der überwiegenden Dauer der Öffnungszeiten anwesend zu sein. Weiter

ist nicht bekannt, dass es im Vorfeld der Tat bereits einmal zu einer Widerhandlung

gegen die COVID-19-Verordnung 2 gekommen war. Die Beschuldigte konnte

daher nicht wissen und musste auch nicht damit rechnen, dass sich ihr Ehemann

an diesem Abend über die geltenden Vorschriften hinwegsetzen würde. Ein

Eventualvorsatz kann ihr daher nicht angelastet werden. Folglich ist sie vom

Vorhalt der Missachtung der Massnahmen i.S. der COVID-19-Verordnung 2

(Stand am 14. Mai 2020), angeblich begangen am 23. Mai 2020,

freizusprechen.

2.

Vorhalt gemäss Strafbefehl vom

9.

November 2020 (Vorakten OGSPR.2021.10)

In der Fassung vom 20. Juni 2020

lautete Art. 10f Abs. 1 lit. c COVID-19-Verordnung 2 wie

folgt:

Sofern keine schwerere strafbare

Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich als verantwortliche

Person einer öffentlich zugänglichen Einrichtung oder eines öffentlich

zugänglichen Betriebs die Vorgaben nach Art. 6a nicht einhält oder umsetzt.

Art. 6a Abs. 5 der Verordnung hält sodann fest, dass u.a. Restaurationsbetriebe

nach Abs.1 lit. j zwischen 00:00 Uhr und 06:00 Uhr geschlossen bleiben

müssen.

Die verantwortliche Person bestimmt sich

nach § 15 Abs. 1 WAG, wonach der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin

für die einwandfreie und rechtmässige Ausübung der gastwirtschaftlichen

Tätigkeit verantwortlich ist. Er oder sie führt den Betrieb persönlich und hat

während der überwiegenden Dauer der Öffnungszeiten im Betrieb anwesend zu sein

(Abs. 2). Die Bestimmung einer Ansprechperson bei Abwesenheit nach

§ 10 Abs. 1 VWAG hebt diese Verantwortlichkeit nicht auf. Die

Ansprechperson ist nicht zu verwechseln mit der Stellvertretung nach § 10 Abs. 2 VWAG. Eine solche ist bei einer Abwesenheit von mehr als vier

Wochen explizit als Stellvertretung für alle Belange der Betriebsführung

umfassend zu bevollmächtigen und der zuständigen Behörde mitzuteilen. Dadurch

soll verhindert werden, dass bei einer länger andauernden Absenz Unklarheit

über die Verantwortung betreffend einwandfreier und rechtmässiger Ausübung der

gastwirtschaftlichen Tätigkeit entsteht (vgl. Stellungnahme des Amtes für

Wirtschaft und Arbeit vom 16. Februar 2021, AS 21 f.).

Die Beschuldigte blieb somit trotz der

Bestimmung einer Ansprechperson verantwortliche Person der [Restaurationsbetrieb]

und kommt somit als einzige als Täterin nach Art. 10f Abs. 1

lit. c COVID-19-Verordnung 2 in Frage. Im Übrigen ist erstellt, dass

die [Restaurationsbetrieb] am 21. Juni 2020 nach Mitternacht geöffnet war.

Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 10f Abs. 1 lit. c

COVID-19-Verordnung 2 erfüllt.

In subjektiver Hinsicht stellt sich

indes die Frage, ob die Beschuldigte nach dem ersten Vorfall vom 23. Mai

2020.

in Kauf nahm, dass sich ihr Ehemann erneut nicht an die Mass-nahmen und

das Schutzkonzept halten würde. Dies ist zu verneinen. Der Beschuldigten kann

nicht vorgeworfen werden, ihrem Ehemann nach einer einmaligen Verfehlung

nochmals vertraut zu haben, insbesondere nachdem sich dieser bei ihr

entschuldigt hatte (Einvernahme vom 5. September 2022, AS 217). Auch

wenn sie nun um die Möglichkeit des Erfolgseintritts wusste, lässt dies nicht

darauf schliessen, dass sie diesen auch in Kauf nahm. Immerhin kam es

zwischenzeitlich während eines Monates zu keinen weiteren Vorfällen, womit sich

die Grösse des der Beschuldigten bekannten Risikos in Grenzen hielt. Auch kann

ihr keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, war sie doch während

der überwiegenden Dauer der Öffnungszeiten selber im Lokal anwesend, um die

Einhaltung der Vorschriften zu kontrollieren, und instruierte das Personal im

Falle ihrer Abwesenheit ausreichend. Ein Eventualvorsatz ist somit wiederum zu

verneinen und es hat ein entsprechender Freispruch zu erfolgen.

Zu erwähnen ist, dass selbst bei

Bejahung des Eventualvorsatzes und einem entsprechenden Schuldspruch nach

Art. 52 StGB von einer Bestrafung abzusehen wäre. Die Bestimmung setzt

voraus, dass sowohl Schuld wie auch Taterfolg geringfügig sind, wobei sich der

Grad des Verschuldens nach den in Art. 47 StGB aufgezählten

Strafzumessungskriterien richtet (Franz

Riklin in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar

Strafgesetzbuch, Freiburg / Luzern 2018, Art. 52 N 15).

Vorliegend wurden die Öffnungszeiten um lediglich 20 Minuten

überschritten. Die Beschuldigte führte die Zuwiderhandlung sodann auch nicht selber

herbei, sondern nahm diese lediglich in Kauf. Sie setzte sich somit nicht

mutwillig über die geltenden Bestimmungen hinweg, weshalb ihr kein

rücksichtsloses Verhalten vorgeworfen werden kann. Insgesamt wiegt die Schuld

daher sehr gering. Was die Tatfolgen anbelangt, gilt zu berücksichtigen, dass

der Bundesrat anlässlich seiner Sitzung vom Freitag, 19. Juni 2020,

aufgrund der anhaltend tiefen Fallzahlen die Massnahmen zur Bekämpfung des

Coronavirus (darunter auch die Sperrstunde für Restaurationsbetriebe) per

22.

Juni 2020 weitgehend aufhob (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom

19.

Juni 2020, https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-79522.html, zuletzt besucht am 30. August

2023). Die Öffnung des Betriebes nach Mitternacht wäre somit 24 Stunden

nach dem vorliegenden Vorfall straflos geblieben. Die Aufhebung einer Strafnorm

ändert zwar nichts an der Strafbarkeit der während dessen Geltungsdauer

begangenen Delikte. Denn wie das Bundesgericht in seiner ständigen

Rechtsprechung festhält, gilt das lex mitior-Prinzip nicht für Zeitgesetze (BGE 116 IV 258 E. 4, 102 IV 198 E. 2b, 89 IV 113 E. 1a). Allerdings

ging der Bundesrat am 19. Juni 2020 offensichtlich davon aus, dass die

öffentliche Gesundheit durch die weitgehende Aufhebung der Massnahmen nicht

mehr gefährdet wird. Dass die Massnahmen nicht per sofort aufgehoben wurden,

dürfte mit dem unmittelbar bevorstehenden Wochenende zusammenhängen. Zudem

erscheint eine Übergangsfrist auch naheliegend, um sich auf die neuen

Grundregeln einzustellen. Die Nichteinhaltung der Öffnungszeiten am

21.

Juni 2020 von 00:00 Uhr bis 00:20 Uhr dürfte die öffentliche

Gesundheit somit kaum mehr gefährdet haben. Aufgrund dieser geringfügigen Schuld

und Tatfolgen müsste das Strafbedürfnis vorliegend somit verneint werden.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Kosten

Infolge Freispruchs der Beschuldigten

gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00,

total CHF 913.05) sowie die Kosten des Berufungsverfahrens (mit einer

Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'240.00) zu Lasten des

Kantons Solothurn.

2.

Entschädigung

Die privat verteidigte Beschuldigte hat

infolge des vollumfänglichen Freispruchs Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Rechtsanwalt Oliver Wächter macht in seiner Honorarnote für das

erstinstanzliche Verfahren einen Arbeitsaufwand von 13.5 Stunden zu einem

Ansatz von CHF 280.00 pro Stunde sowie Auslagen von CHF 198.90 geltend.

Hinzu kämen gemäss seinen Ausführungen in der Berufungsbegründung 95 Minuten

für die erstinstanzliche Hauptverhandlung inkl. Urteilseröffnung sowie die

Nachbesprechung. Der Aufwand für die Nachbesprechung wurde in der Honorarnote

allerdings bereits berücksichtigt. Hinzuzurechnen sind somit lediglich 70

Minuten für die Hauptverhandlung und Urteilseröffnung (AS 203 ff.). Im

Übrigen erscheint der geltend gemachte Aufwand jedoch grundsätzlich angemessen

und ist zu entschädigen. Dies jedoch nicht zum geltend gemachten Stundenansatz

von CHF 280.00, sondern gemäss damaliger Praxis zu (maximal)

CHF 260.00, da der Fall keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen

Schwierigkeiten bot. Zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, ausmachend CHF 307.60,

beläuft sich die Entschädigung für den Aufwand von Rechtsanwalt Wächter somit

auf CHF 4'302.50.

Für das Berufungsverfahren macht die

Verteidigung in ihrer Honorarnote einen Aufwand von 9.25 Stunden à

CHF 280.00 sowie Auslagen von CHF 62.20 geltend. Dies erscheint

ebenfalls angemessen, wobei für die bis zum 31. Dezember 2022 erbrachten

Leistungen (vorliegend 30 Minuten) wiederum lediglich ein Stundenansatz

von CHF 260.00 zu genehmigen ist. Demgegenüber werden Aufwendungen

privater Verteidiger, welche nach dem 1. Januar 2023 erbracht wurden, ohne

nähere Prüfung der Angemessenheit zu einem Stundenansatz von bis zu CHF 280.00

entschädigt (vgl. Beschluss der Geschäftsleitung des Obergerichts vom 16. Januar

2023). Die Entschädigung für den Aufwand von Rechtsanwalt Wächter wird für das Berufungsverfahren

Dispositiv

demnach auf CHF 2'845.65 (Aufwand bis Ende 2022: CHF 130.00, Aufwand

ab Januar 2023: CHF 2'450.00, zzgl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.

Demnach wird in Anwendung von Art. 379

ff., Art. 398 ff., Art. 406 Abs. 2, Art. 416 ff. und

Art. 429 StPO

erkannt:

1.

A.___ wird vom

Vorhalt der mehrfachen Vergehen gegen die COVID-19-Verordnung 2, angeblich

begangen am 23. Mai 2020 sowie am 21. Juni 2020, freigesprochen.

2.

A.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Oliver Wächter, Olten, wird für das erstinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'302.50 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse.

3. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Oliver Wächter, Olten, wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung

in der Höhe von CHF 2'845.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen,

zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

4.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total

CHF 913.05, sowie des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 1'200.00, total CHF 1'240.00, gehen zu Lasten des Staates

Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Graf