STBER.2023.70
mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Schändung
4. September 2024Deutsch6 min
Exhibitionismus erfüllt ist und verurteilte den Mann zu einer bedingten Geldstrafe
Source so.ch
SOG-2025 Nr. 5
Art. 194 Abs. 1 und 2 StGB: Im Zuge der per 1. Juli 2024 in Kraft
getretenen Revision des Sexualstrafrechts wird nach der heute geltenden
Fassung, wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, auf Antrag, lediglich
noch mit Busse bestraft (Abs. 1). In schweren Fällen ist die Strafe nach Art.
194 Abs. 2 StGB – wie nach dem früheren Recht – Geldstrafe. Während das
blosse Präsentieren der nackten Genitalien grundsätzlich unter den
Grundtatbestand (Abs. 1) fallen und ein schwerer Fall dann vorliegen dürfte,
wenn der Täter vor der Zielperson onaniert, erscheint es gerechtfertigt, in
Bezug auf Kinder einen strengeren Massstab anzuwenden.
Sachverhalt:
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft erhob gegen einen
Mann Anklage wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff.
1 StGB) in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher Schändung (Art. 191 StGB),
eventualiter in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher sexueller Nötigung (Art.
189 Abs. 1 StGB), und beantragte die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe.
Konkret soll der Mann zwei minderjährigen Kindern mehrfach seinen Penis gezeigt
haben. Das erstinstanzliche Gericht verurteilte den Mann wegen Exhibitionismus
zu einer bedingten Geldstrafe. Vor Obergericht beantragte die
Staatsanwaltschaft wiederum einen Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller
Handlungen mit Kindern in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher Schändung,
evtl. sexueller Nötigung sowie eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe,
während die Verteidigung auf einen vollumfänglichen Freispruch plädierte. Das
Obergericht kam mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Tatbestand des
Exhibitionismus erfüllt ist und verurteilte den Mann zu einer bedingten Geldstrafe
von 125 Tagessätzen.
Aus den Erwägungen:
Erwägungen
E. VI./2.1.2 Nach heute geltendem Recht
wird Exhibitionismus (Art. 194 StGB) mit Busse bestraft, lediglich in «schweren
Fällen» noch mit Geldstrafe. Nach dem zur Tatzeit geltenden Recht (Art. 194
aStGB) war die Sanktion ausschliesslich Geldstrafe, unabhängig von der Schwere
des konkreten Falles. Insofern sind die Bestimmungen des neuen Rechts für den
Beschuldigten milder. Es ist deshalb vorliegend das neue, per 1. Juli 2024 in
Kraft getretene Recht anzuwenden.
2.2
Strafart
In der Folge ist zu prüfen, ob es sich
vorliegend um einen «schweren Fall» handelt, bzw. ob die auszufällende Sanktion
Busse oder Geldstrafe ist. Das Gesetz beinhaltet keine Definition des «schweren
Falls».
2.2.1
Dem Bericht über das Ergebnis des
Vernehmlassungsverfahrens des Bundesamts für Justiz (BJ) vom 8. August 2021
betreffend das Bundesgesetz zu einer Revision des Sexualstrafrechts ist auf S.
29.
zu entnehmen, dass eine Differenzierung der Strafdrohungen von einer
Mehrheit der Teilnehmenden begrüsst wurde. U.a. wird im genannten Bericht (S.
29) festgehalten, einzelne Vernehmlassungsteilnehmer hätten gefordert, dass
Exhibitionismus an unter 16-Jährigen immer mit Geldstrafe zu bestrafen sei,
bzw. dass wiederholtes «Präsentieren der nackten Genitalien» mit Geldstrafe zu
ahnden sei.
2.2.2
Im Bericht der Kommission für
Rechtsfragen des Ständerates vom 17. Februar 2022 betreffend die
Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue
Sanktionenrecht, Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des
Sexualstrafrechts (BBl 2022 687), wird unter Ziffer 3.11 auf S. 50 Folgendes
ausgeführt:
Nach geltendem Recht beträgt die
Strafandrohung beim Exhibitionismus Geldstrafe. Demgegenüber wird die sich mit
Exhibitionismus überschneidende Tatvariante «unerwartete Vornahme einer
sexuellen Handlung vor jemand anderem» bei den sexuellen Belästigungen (Art.
198.
erster Abs.) nur mit Busse bestraft. Dies erscheint insbesondere angesichts
der Tatsache, dass ein Exhibitionist nicht zwingend eine sexuelle Handlung
vornimmt – die blosse Präsentation der entblössten Genitalien ist keine
sexuelle Handlung –, unbillig.
Zur Minderung dieser Ungleichbehandlung
schlägt der Entwurf vor, die Strafandrohung im Grundtatbestand (Abs. 1) zu
senken und – wie auch in Artikel 198 erster Absatz – nur Busse anzudrohen.
Unter den Grundtatbestand dürfte z. B. das blosse Präsentieren der nackten
Genitalien fallen.
[…]
Beim Grundtatbestand handelt es sich, da
er als «ist»-Bestimmung formuliert ist, um eine Übertretung (Art. 103); diese
wird auf Antrag verfolgt.
Mit Absatz 2 wird ein «schwerer Fall»,
der mit Geldstrafe bestraft wird, eingeführt. Ein «schwerer Fall» einer
exhibitionistischen Handlung dürfte vorliegen, wenn der Täter vor der
Zielperson onaniert oder aber wenn es sich um einen Wiederholungstäter handelt.
Auch der «schwere Fall» soll – wie der
Grundtatbestand in Absatz 1 – nur auf Antrag verfolgt werden können. Dies muss
an dieser Stelle ausdrücklich festgehalten werden, da angesichts der höheren
Strafandrohung in Absatz 2 ansonsten davon ausgegangen werden dürfte, dass es
sich um ein Offizialdelikt handelt.
2.2.3
Vorliegend handelt es sich um
einen Fall von Exhibitionismus an unter 16-Jährigen (A.A.___ war zum
Tatzeitpunkt sieben Jahre alt, B.B.___ gerade mal vier Jahre), wobei der
Beschuldigte den beiden Mädchen zweimal (und somit wiederholt) seinen nackten
Penis präsentierte, zuerst in der Badewanne, als der Beschuldigte (allein) am
Baden war, etwas später auch im Schlafzimmer während des Spielens, wo er sein
Glied in der Hand hielt. Die siebenjährige A.A.___ fühlte sich dabei nach
eigenen Aussagen unwohl («nicht so wohl»).
Wenn im Bericht der Kommission für
Rechtsfragen des Ständerates vom 17. Februar 2022 ausgeführt wird, dass das
blosse Präsentieren der nackten Genitalien unter den Grundtatbestand (Abs. 1)
fallen dürfte und ein «schwerer Fall» bspw. dann vorliegen dürfte, wenn der
Täter vor der Zielperson onaniere, kann dies nicht tel quel auch in Bezug auf
Kinder gelten. Sofern nämlich ein Kind die Zielperson ist, dürfte das Onanieren
des Täters (vor dem Kind) nicht bloss ein «schwerer Fall» nach Art. 194
Abs. 2 StGB darstellen, sondern – wie bereits ausgeführt – regelmässig auch den
Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3
StGB erfüllen. Es erscheint daher gerechtfertigt und angezeigt, für
exhibitionistische Handlungen vor Kindern einen strengeren Massstab anzuwenden.
Dies auch deshalb, weil dem Schutz einer ungestörten sexuellen Entwicklung von
Kindern eine hohe Bedeutung zukommt und eine Schädigung der (seelischen)
Entwicklung von Kindern durch exhibitionistische Handlungen Erwachsener alles
andere als ausgeschlossen werden kann.
Der Unrechtsgehalt exhibitionistischer
Handlungen eines erwachsenen Mannes gegenüber Kindern darf nach Auffassung des
Berufungsgerichts nicht bagatellisiert werden. Hinzu kommt vorliegend, dass der
Beschuldigte für die beiden Mädchen im Tatzeitpunkt eine Vertrauensperson war.
Er nützte das Vertrauen von A.A.___ und B.B.___ (sowie auch jenes der Mütter)
aus, wobei es ihm einzig um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse
gegangen sein dürfte. Für die Bedürfnisse der beiden minderjährigen Geschädigten
interessierte er sich nicht.
Nach Überzeugung des Berufungsgerichts
ist der vorliegend zu beurteilende Fall nach dem Gesagten und mit Blick auf die
nachfolgenden Erwägungen 2.3.3 ff. sowohl in Bezug auf den Vorfall im
Badezimmer als auch jenen im Schlafzimmer als «schwer» im Sinne von Art. 194
Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Eine Geldstrafe erscheint in beiden Fällen
zwingend, andernfalls das Vorgehen des Beschuldigten bagatellisiert würde.
Obergericht, Strafkammer, Urteil vom 4.
September 2024 (STBER.2023.70)