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Entscheid

STBER.2023.70

mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Schändung

4. September 2024Deutsch6 min

Exhibitionismus erfüllt ist und verurteilte den Mann zu einer bedingten Geldstrafe

Source so.ch

SOG-2025 Nr. 5

Art. 194 Abs. 1 und 2 StGB: Im Zuge der per 1. Juli 2024 in Kraft

getretenen Revision des Sexualstrafrechts wird nach der heute geltenden

Fassung, wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, auf Antrag, lediglich

noch mit Busse bestraft (Abs. 1). In schweren Fällen ist die Strafe nach Art.

194 Abs. 2 StGB – wie nach dem früheren Recht – Geldstrafe. Während das

blosse Präsentieren der nackten Genitalien grundsätzlich unter den

Grundtatbestand (Abs. 1) fallen und ein schwerer Fall dann vorliegen dürfte,

wenn der Täter vor der Zielperson onaniert, erscheint es gerechtfertigt, in

Bezug auf Kinder einen strengeren Massstab anzuwenden.

Sachverhalt:

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft erhob gegen einen

Mann Anklage wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff.

1 StGB) in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher Schändung (Art. 191 StGB),

eventualiter in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher sexueller Nötigung (Art.

189 Abs. 1 StGB), und beantragte die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe.

Konkret soll der Mann zwei minderjährigen Kindern mehrfach seinen Penis gezeigt

haben. Das erstinstanzliche Gericht verurteilte den Mann wegen Exhibitionismus

zu einer bedingten Geldstrafe. Vor Obergericht beantragte die

Staatsanwaltschaft wiederum einen Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller

Handlungen mit Kindern in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher Schändung,

evtl. sexueller Nötigung sowie eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe,

während die Verteidigung auf einen vollumfänglichen Freispruch plädierte. Das

Obergericht kam mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Tatbestand des

Exhibitionismus erfüllt ist und verurteilte den Mann zu einer bedingten Geldstrafe

von 125 Tagessätzen.

Aus den Erwägungen:

Erwägungen

E. VI./2.1.2 Nach heute geltendem Recht

wird Exhibitionismus (Art. 194 StGB) mit Busse bestraft, lediglich in «schweren

Fällen» noch mit Geldstrafe. Nach dem zur Tatzeit geltenden Recht (Art. 194

aStGB) war die Sanktion ausschliesslich Geldstrafe, unabhängig von der Schwere

des konkreten Falles. Insofern sind die Bestimmungen des neuen Rechts für den

Beschuldigten milder. Es ist deshalb vorliegend das neue, per 1. Juli 2024 in

Kraft getretene Recht anzuwenden.

2.2

Strafart

In der Folge ist zu prüfen, ob es sich

vorliegend um einen «schweren Fall» handelt, bzw. ob die auszufällende Sanktion

Busse oder Geldstrafe ist. Das Gesetz beinhaltet keine Definition des «schweren

Falls».

2.2.1

Dem Bericht über das Ergebnis des

Vernehmlassungsverfahrens des Bundesamts für Justiz (BJ) vom 8. August 2021

betreffend das Bundesgesetz zu einer Revision des Sexualstrafrechts ist auf S.

29.

zu entnehmen, dass eine Differenzierung der Strafdrohungen von einer

Mehrheit der Teilnehmenden begrüsst wurde. U.a. wird im genannten Bericht (S.

29) festgehalten, einzelne Vernehmlassungsteilnehmer hätten gefordert, dass

Exhibitionismus an unter 16-Jährigen immer mit Geldstrafe zu bestrafen sei,

bzw. dass wiederholtes «Präsentieren der nackten Genitalien» mit Geldstrafe zu

ahnden sei.

2.2.2

Im Bericht der Kommission für

Rechtsfragen des Ständerates vom 17. Februar 2022 betreffend die

Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue

Sanktionenrecht, Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des

Sexualstrafrechts (BBl 2022 687), wird unter Ziffer 3.11 auf S. 50 Folgendes

ausgeführt:

Nach geltendem Recht beträgt die

Strafandrohung beim Exhibitionismus Geldstrafe. Demgegenüber wird die sich mit

Exhibitionismus überschneidende Tatvariante «unerwartete Vornahme einer

sexuellen Handlung vor jemand anderem» bei den sexuellen Belästigungen (Art.

198.

erster Abs.) nur mit Busse bestraft. Dies erscheint insbesondere angesichts

der Tatsache, dass ein Exhibitionist nicht zwingend eine sexuelle Handlung

vornimmt – die blosse Präsentation der entblössten Genitalien ist keine

sexuelle Handlung –, unbillig.

Zur Minderung dieser Ungleichbehandlung

schlägt der Entwurf vor, die Strafandrohung im Grundtatbestand (Abs. 1) zu

senken und – wie auch in Artikel 198 erster Absatz – nur Busse anzudrohen.

Unter den Grundtatbestand dürfte z. B. das blosse Präsentieren der nackten

Genitalien fallen.

[…]

Beim Grundtatbestand handelt es sich, da

er als «ist»-Bestimmung formuliert ist, um eine Übertretung (Art. 103); diese

wird auf Antrag verfolgt.

Mit Absatz 2 wird ein «schwerer Fall»,

der mit Geldstrafe bestraft wird, eingeführt. Ein «schwerer Fall» einer

exhibitionistischen Handlung dürfte vorliegen, wenn der Täter vor der

Zielperson onaniert oder aber wenn es sich um einen Wiederholungstäter handelt.

Auch der «schwere Fall» soll – wie der

Grundtatbestand in Absatz 1 – nur auf Antrag verfolgt werden können. Dies muss

an dieser Stelle ausdrücklich festgehalten werden, da angesichts der höheren

Strafandrohung in Absatz 2 ansonsten davon ausgegangen werden dürfte, dass es

sich um ein Offizialdelikt handelt.

2.2.3

Vorliegend handelt es sich um

einen Fall von Exhibitionismus an unter 16-Jährigen (A.A.___ war zum

Tatzeitpunkt sieben Jahre alt, B.B.___ gerade mal vier Jahre), wobei der

Beschuldigte den beiden Mädchen zweimal (und somit wiederholt) seinen nackten

Penis präsentierte, zuerst in der Badewanne, als der Beschuldigte (allein) am

Baden war, etwas später auch im Schlafzimmer während des Spielens, wo er sein

Glied in der Hand hielt. Die siebenjährige A.A.___ fühlte sich dabei nach

eigenen Aussagen unwohl («nicht so wohl»).

Wenn im Bericht der Kommission für

Rechtsfragen des Ständerates vom 17. Februar 2022 ausgeführt wird, dass das

blosse Präsentieren der nackten Genitalien unter den Grundtatbestand (Abs. 1)

fallen dürfte und ein «schwerer Fall» bspw. dann vorliegen dürfte, wenn der

Täter vor der Zielperson onaniere, kann dies nicht tel quel auch in Bezug auf

Kinder gelten. Sofern nämlich ein Kind die Zielperson ist, dürfte das Onanieren

des Täters (vor dem Kind) nicht bloss ein «schwerer Fall» nach Art. 194

Abs. 2 StGB darstellen, sondern – wie bereits ausgeführt – regelmässig auch den

Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3

StGB erfüllen. Es erscheint daher gerechtfertigt und angezeigt, für

exhibitionistische Handlungen vor Kindern einen strengeren Massstab anzuwenden.

Dies auch deshalb, weil dem Schutz einer ungestörten sexuellen Entwicklung von

Kindern eine hohe Bedeutung zukommt und eine Schädigung der (seelischen)

Entwicklung von Kindern durch exhibitionistische Handlungen Erwachsener alles

andere als ausgeschlossen werden kann.

Der Unrechtsgehalt exhibitionistischer

Handlungen eines erwachsenen Mannes gegenüber Kindern darf nach Auffassung des

Berufungsgerichts nicht bagatellisiert werden. Hinzu kommt vorliegend, dass der

Beschuldigte für die beiden Mädchen im Tatzeitpunkt eine Vertrauensperson war.

Er nützte das Vertrauen von A.A.___ und B.B.___ (sowie auch jenes der Mütter)

aus, wobei es ihm einzig um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse

gegangen sein dürfte. Für die Bedürfnisse der beiden minderjährigen Geschädigten

interessierte er sich nicht.

Nach Überzeugung des Berufungsgerichts

ist der vorliegend zu beurteilende Fall nach dem Gesagten und mit Blick auf die

nachfolgenden Erwägungen 2.3.3 ff. sowohl in Bezug auf den Vorfall im

Badezimmer als auch jenen im Schlafzimmer als «schwer» im Sinne von Art. 194

Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Eine Geldstrafe erscheint in beiden Fällen

zwingend, andernfalls das Vorgehen des Beschuldigten bagatellisiert würde.

Obergericht, Strafkammer, Urteil vom 4.

September 2024 (STBER.2023.70)