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Entscheid

STBER.2023.72

versuchte schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung, mehrfache Übertretung des BetmG

6. Februar 2024Deutsch106 min

und in vollem Lauf zu Boden gestürzt. Er sei schliesslich auf dem Rücken auf der

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 6. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

a.o. Ersatzrichter Marti

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwältin Corinne Saner,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend versuchte

schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung, mehrfache

Übertretung des BetmG

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht am 5. und 6. Februar 2024:

B.___, Staatsanwältin, für die

Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin

A.___, Beschuldigter (nur am 6.

Februar 2024)

Rechtsanwältin Corinne Saner als

amtliche Verteidigung des Beschuldigten

C.___ als Zeugin (am 5. Februar

2024 bis zum Ende ihrer Befragung und anschliessend als Zuschauerin)

D.___ als Zeugin (am 5. Februar

2024 bis zum Ende ihrer Befragung)

E.___ als Sachverständiger (am 5.

Februar 2024 bis zum Ende seiner Befragung)

F.___ als Dolmetscherin (für die

Einvernahme von C.___)

der Bruder des Beschuldigten als

Zuschauer

Journalistin, Solothurner Zeitung

In Bezug auf den Ablauf der

Berufungsverhandlung, die durchgeführten Einvernahmen sowie in Bezug auf die

von der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten vorgebrachten Begründungen der

Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll, die Einvernahmeprotokolle (inkl.

Tonaufzeichnung) und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Die Staatsanwältin für die Anklägerin

und Anschlussberufungsklägerin:

1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern

1b, 2b, 7, 8, 9 und 10 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 20.

Juni 2023 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Es sei festzustellen, dass sich A.___

gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz der

mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom

20. Juni 2020 bis 10. Februar 2022 schuldig gemacht hat.

3. Der Berufungskläger A.___ sei der

versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen.

4. Der Berufungskläger sei zu bestrafen mit

a)

einer unbedingten

Freiheitsstrafe von 26 Monaten

b) einer Übertretungsbusse von CHF 200.00,

bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen

5.

Der bisher

ausgestandene Freiheitsentzug vom 10. Februar 2022 bis heute sei an die

Freiheitsstrafe anzurechnen.

6.

Es sei eine

stationäre therapeutische Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB anzuordnen, eventualiter

sei eine Verwahrung gemäss Art. 64 zu prüfen und anzuordnen.

7.

Der Vollzug der

Freiheitsstrafe gemäss vorstehender Ziffer 4 sei zu Gunsten der Massnahme

gemäss Ziffer 6 aufzuschieben.

8.

Zur Sicherung des

Vollzugs des Urteils sei eine Sicherheitshaft anzuordnen.

9.

Der Berufungskläger

sei im Sinne von Art. 66a lit. b StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen.

10.

Die Landesverweisung

sei im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben.

11.

Die Entschädigung

der amtlichen Verteidigung sei durch das erkennende Gericht festzusetzten,

zahlbar durch den Kanton Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidiger betreffend Differenz

zum vollen Honorar, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Berufungsklägers erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

12.

Allfällige

finanzielle Forderungen des Berufungsklägers seien abzuweisen.

13. Die Verfahrenskosten seien dem

Berufungskläger aufzuerlegen.

Die amtliche Verteidigerin

Rechtsanwältin Saner für den Beschuldigten als Berufungskläger:

1. A.___ sei schuldig zu sprechen der

einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und der Übertretung des

BetmG.

2. A.___ sei zu verurteilen zu einer

Freiheitsstrafe von 9 Monaten.

3. Der ausgestandene Freiheitsentzug von

725 Tagen sei A.___ an die Strafe anzurechnen.

4. A.___ sei für die Überhaft angemessen zu

entschädigen.

5. Von der Aussprechung einer

Landesverweisung sei abzusehen.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien

vom Staat zu tragen.

7.

Die Kostennote der

amtlichen Verteidigung sei im geltend gemachten Umfang zu genehmigen.

------

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1. Am Donnerstag, 10. Februar 2022, ab

16:46 Uhr, gingen bei der Polizei Kanton Solothurn mehrere Meldungen über eine

Schlägerei zwischen zwei Männern auf dem [Platz] in Solothurn ein. Die

ausgerückten Polizeikräfte konnten die beiden Beteiligten vor Ort antreffen: A.___

(nachfolgend: der Beschuldigte) hatte im Rahmen der Auseinandersetzung seinem

Kontrahenten G.___ (nachfolgend: der Privatkläger) eine Stichverletzung im

Gesäss zugefügt (vgl. dazu die polizeiliche Strafanzeige vom 23. Mai 2023,

Aktenseiten [AS] ff.).

2. Mit Anklageschrift vom 15. März 2023

wurden die Akten dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern überwiesen zur

Beurteilung der Vorhalte der versuchten schweren Körperverletzung (ev. einfache

Köperverletzung mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand) und Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes (AS 0001 ff.).

3. Das Amtsgericht von

Solothurn-Lebern fällte am 20. Juni 2023 folgendes Strafurteil:

A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) versuchte schwere Körperverletzung,

begangen am 10. Februar 2022,

b)

mehrfache

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom

20. Juni 2020 bis am 10. Februar 2022.

A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten,

b)

einer Busse von CHF

200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

A.___ werden 496 Tage

Haft und vorzeitiger Massnahmenvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.

Zur Sicherung des

Strafvollzugs bzw. im Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren wird

gegen A.___ die Fortsetzung der Sicherheitshaft für 3 Monate, d.h. bis am

20. September 2023, angeordnet.

Der Antrag der

Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB

wird abgewiesen.

A.___ wird für die

Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im

Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

Folgende im Verfahren gegen A.___

sichergestellte Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton

Solothurn, FB Asservate) werden den Berechtigten nach Rechtskraft des

Urteils auf entsprechendes Verlangen hin herausgegeben:

a) 1 Halsbekleidung Halstuch, Marke: Araber

b) 1 Sportkopfbedeckung Baseball-Cap,

Marke: Nike, schwarz

c) 1 Herrenjacke Winterjacke, Gr. S, Marke:

Tom Tompson, grau

d) 1 Herrenunterwäsche Unterhose, Gr. M,

Marke: Angelo Litrico, blau mit Stoffdefekt

e) 1 Sporthose Trainerhose, Marke: Adidas,

schwarz

f) 1 Sporthose Trainerhose, Gr. M, Marke:

SMOG, grau meliert

g) 2 Herrensocken/-Strümpfe, Marke: -,

schwarz

h) 1 Herrenhose Jeans, Gr. 33/30, Marke:

Tom Tompson DNM, blau

i) 1 Herrenunterwäsche Unterhose, lang,

Marke: ohne, grau

j) 1 Pullover Hoodie, Gr. S, Marke: Angelo

Litrico, schwarz

k) 1 Herrenjacke Kapuzenjacke, Gr. M,

Marke: Tom Tompson, rot

l) 1 Herrenjacke, Marke: Tom Tompson,

schwarz

m)

1 Shirt T-Shirt, Gr.

M, Marke: Broadway, rot

Ohne ein solches Begehren werden die

Gegenstände 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei

vernichtet.

A.___ wird

verurteilt, G.___ eine Genugtuung von CHF 2'000.00, zuzüglich 5 %

Zins seit dem 10. Februar 2022, zu bezahlen.

Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands von G.___, Rechtsanwalt Cyrill Diem, wird

auf CHF 10'296.45 (Honorar CHF 8'687.50, Auslagen

CHF 872.80, 7,7 % MwSt. CHF 736.15) festgesetzt und ist zufolge

ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn zu

zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

Die Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird auf

CHF 23'011.95 (Honorar CHF 19'457.50, Auslagen

CHF 1'909.20, 7,7 % MwSt. CHF 1'645.25) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

A.___ hat die Kosten des Verfahrens

mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'200.00, total CHF 18'400.00, zu

bezahlen.

4. Gegen das Urteil liess der

Beschuldigte am 26. Juni 2023 die Berufung anmelden (Aktenseite Richteramt

Solothurn-Lebern [SL AS] 0236).

Mit der Berufungserklärung vom 12.

September 2023 verlangt der Beschuldigte anstelle des Schuldspruches wegen

versuchter schwerer Körperverletzung einen solchen wegen einfacher

Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und die Verurteilung zu einer

Freiheitsstrafe von neun Monaten. Für die erstandene Überhaft sei er angemessen

zu entschädigen und die Genugtuungsforderung des Privatklägers sei auf CHF

1'000.00 festzusetzen. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen.

Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Der Oberstaatsanwalt erklärte mit

Eingabe vom 18. September 2023 die Anschlussberufung und focht die Abweisung

des Antrages auf Anordnung einer stationären Massnahme an: es sei eine

stationäre Behandlung gemäss Art. 59 StGB anzuordnen, eventualiter sei die

Anordnung einer Verwahrung zu prüfen.

Der Privatkläger verzichtete mit Eingabe

vom 29. September 2023 auf eine Anschlussberufung.

5. Damit ist das erstinstanzliche Urteil

wie folgt teilweise in Rechtskraft getreten:

-

Ziffer 1 lit. b:

Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;

-

Ziffer 7: Herausgaben an

den Beschuldigten;

-

Ziffern 9 und 10 teilweise:

Höhe der Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und der amtlichen

Verteidigerin.

6. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 23. Oktober 2023 wurden der Beschuldigte und seine

amtliche Verteidigerin, C.___ und D.___ als Zeuginnen sowie der Gutachter Dr. E.___

als Experte auf den 5. Februar 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung

liess der Beschuldigte die Berufung gegen Ziffer 8 des erstinstanzlichen

Urteils (Genugtuung) zurückziehen, sodass auch die Zusprechung einer Genugtuung

von CHF 2'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 10. Februar 2022 in Rechtskraft

erwachsen ist.

II.

Anwendbares

Recht

1. Per 1.

Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine

Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches

Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der

Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO

sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,

nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren

hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten

dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht,

von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

2. Die

Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie

diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler

Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest:

«Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022

verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO

abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der

StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2).

Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht,

ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als

Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist,

dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision

sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die

Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen

Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei

Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige

Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die

allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und

nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448

Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das

alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten

der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende

Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen

hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3

nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die

URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde

benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen

wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3

nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste.

Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen

erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass

bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht

ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass

für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem

Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren

StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit

Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme

von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in

allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann

auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach

diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen

oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat

demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art.

448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue

Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit

gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die

nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren

sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet,

wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen

Bestimmung) gefällt worden ist.

Für den

vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem

1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.

III.

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 1

der Anklageschrift eine versuchte schwere Körperverletzung, eventualiter eine

einfache Körperverletzung mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand

vorgehalten, angeblich begangen am 10. Februar 2022, im Zeitraum von ca. 15:43

Uhr bis ca. 15:47 Uhr, in Solothurn, [Platz], zum Nachteil des Privatklägers.

Der Beschuldigte und seine Freundin H.___

seien um ca. 15:43 Uhr an der Bushaltestelle vor dem [Geschäft] auf den

Privatkläger getroffen, wobei der Beschuldigte sich darüber echauffiert habe,

dass der Privatkläger am Vortag die Türe einer öffentlichen Toilette geöffnet

haben solle, als seine Freundin sich auf derselben erleichtert habe.

Gleichzeitig habe der Beschuldigte geglaubt, neben der Bushaltestelle

beobachtet zu haben, wie der Privatkläger das gestohlene Mobiltelefon einer

Bekannten an einen ihm ebenfalls bekannten Drogendealer namens «[Name]»

verkauft habe. Nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung zwischen dem

Beschuldigten und Privatkläger habe sich der Beschuldigte zügig auf den an der

Bushaltestelle stehenden Privatkläger zubewegt und diesen unvermittelt mit

einem Faustschlag ins Gesicht angegriffen. Im Zuge der hierauf folgenden

tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger

mit Schubsen, Faustschlägen und jeweiligem Ausweichen, habe sich die

Auseinandersetzung auf die Strasse verlagert. Hier sei der Beschuldigte beim

Ausführen eines Faustschlages zu Boden gefallen und habe sich leicht am Kinn

verletzt. Hierüber sei der Beschuldigte erneut erzürnt gewesen und habe ein

mitgeführtes Klappmesser aus der rechten, vorderen Hosentasche gezückt. Er habe

indes Mühe gehabt, dieses zu öffnen. Hierauf habe sich der Geschädigte

abgewandt und sei in westliche Richtung der Strasse entlang geflohen. Der

Beschuldigte habe kurz innegehalten, das Klappmesser geöffnet und die

Verfolgung aufgenommen. Diese habe er nach wenigen Metern abgebrochen und sich

kurz den an der Bushaltestelle befindlichen Personen zugewandt. Um 15:44 Uhr

sei ein Bus an der Haltestelle vor dem [Geschäft] eingetroffen, worauf der

Geschädigte auf diesen zu gerannt sei und versucht habe, im Innern des Busses

Schutz zu finden. Der Beschuldigte habe sich hierauf in die geöffnete

Mitteltüre des Linienbusses gestellt und lauthals den Buschauffeur

aufgefordert, den Geschädigten «herauszuschicken», und dass der Bus nicht

losfahren solle, wobei er fälschlicherweise behauptet habe, die Polizei habe

verlangt, dass der Geschädigte aus dem Bus verwiesen werde. Schliesslich habe

der Busfahrer den Geschädigten aufgefordert, den Bus zu verlassen. Um 15:46 Uhr

sei der Privatkläger aus dem Bus geflohen, wobei der Beschuldigte sogleich die

Verfolgung aufgenommen habe. Nach wenigen Metern sei der Geschädigte gestolpert

und in vollem Lauf zu Boden gestürzt. Er sei schliesslich auf dem Rücken auf der

Strasse gelegen und habe versucht, sich rückwärts robbend seinem Verfolger zu

entziehen. Der Beschuldigte habe ihn sogleich angegriffen, habe den

Privatkläger mehrfach mit den Füssen in den Bauch getreten und mit der rechten

Hand ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 5 bis 7 cm gezückt.

Der Geschädigte habe sich zuerst in die

Embryostellung zusammengerollt und versucht, mit den Händen sein Gesicht zu

schützen. Schliesslich habe sich der Privatkläger umgedreht und versucht, auf

die Knie zu kommen, um hiernach wegrennen zu können. Im Zuge dieses dynamischen

Geschehens habe sich der Beschuldigte über den Geschädigten gebeugt und mit dem

in der rechten Hand gehaltenen Messer mehrere, mindestens jedoch eine

Stechbewegung(en) ausgeführt, wobei er den rechten Arm in einer dynamischen

Bewegung von unten in Richtung Oberkörper des Geschädigten geschwungen habe.

Diese Stechbewegung habe den Geschädigten getroffen, wobei dieser an der linken

Gesässseite verletzt worden sei. Schliesslich hätten Passanten eingegriffen und

seien dem laut aufschreienden Geschädigten zu Hilfe gekommen. Der Beschuldigte

habe sich vom Tatort entfernt und in der Seitengasse die Tatwaffe verschwinden

lassen, ehe er wieder an den Ort des Geschehens zurückgekehrt sei und den

Geschädigten erneut verbal angegangen habe.

Der Geschädigte habe dabei eine ca. 1.5

cm lange und 4 cm tiefe Schnitt-/Stichwunde im Gluteus Maximus rechts erlitten,

wobei keine lebenswichtigen Organe oder Blutgefässe verletzt worden seien und

mithin auch keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe.

Mit seinem Vorgehen, namentlich mit den

multiplen Stichbewegungen mit dem Messer gegen den Geschädigten, wovon ein

Messerstich den Geschädigten im Gesäss getroffen habe, aber auch mit den

mehrfachen Fusstritten gegen den Bauch des Geschädigten, habe der Beschuldigte

lebensgefährliche Verletzungen oder Verletzungen mit bleibenden Schäden

(beispielsweise Verletzungen der inneren Organe, von Arterien im Bereich der

Leisten- und Oberschenkelgegend oder auch der Verletzung von Sehnen und Nerven,

durch welche der Gebrauch der Extremitäten nachhaltig behindert würde)

billigend in Kauf genommen, zumal im dynamischen Geschehensablauf der

Beschuldigte die Bewegungen seines Gegenübers nicht mehr vorauszusehen vermocht

habe.

Da der tatbestandsmässige Erfolg einer

schweren Körperverletzung objektiv nicht eingetreten sei, sei es beim Versuch

dazu geblieben.

Erwägungen

2.

Die Sachverhaltsdarstellung der

Verteidigung

2.1

Unbestritten und aufgrund der

Aktenlage erstellt ist, dass es zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger

zu einer zuerst verbalen und anschliessend tätlichen Auseinandersetzung in

mehreren Phasen gekommen ist. Weiter ist unbestritten und erstellt, dass der

Beschuldigte im Rahmen der Auseinandersetzung ein aufklappbares Messer aus der

Hosentasche nahm, dieses aufklappte und damit dem Privatkläger schlussendlich

Dispositiv

in die rechte Gesässbacke stach. Demnach ist unbestritten und erstellt, dass

der Beschuldigte die Verletzung des Privatklägers (Schnittwunde nach

Messerstich im Gluteus Maximus rechts, ca. 1.5 bis 2.5 cm lang und mindestens 1

bis ca. 4 cm tief) mit einem Messer verursacht hat.

2.2 Umstritten ist demgegenüber, wie die

Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten entstanden

ist, was deren Ursache war, wie diese genau abgelaufen ist und welche Art von

Messer eingesetzt wurde.

Die Verteidigung brachte im Rahmen ihres

Parteivortrags vor Amtsgericht (SL AS 198 ff.) im Wesentlichen vor, anhand der

Videobilder des [Parkhauses] sei davon auszugehen, dass der Geschädigte als

erstes mit der Faust gegen den Kopf des Beschuldigten geschlagen habe. Weiter

sei als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte wegen eines Schlages des

Geschädigten hingefallen sei und sich am Kinn verletzt habe. Dieser Umstand

habe den Beschuldigten so wütend gemacht, dass er aus der rechten Hosentasche

sein Militärsackmesser genommen und geöffnet habe, indem er die grosse Klinge

aufgeklappt habe. Das Messer sei zwar nicht gefunden worden. Jedoch müsse

anhand der Videobilder, welche ihn beim Hantieren zeigten, der Aussage des

Zeugen I.___, der von einem «Pilzmesser» gesprochen habe, und des Umstandes,

dass die übrigen Auskunftspersonen gar kein Messer wahrgenommen hätten,

geschlossen werden, dass es sich um ein vergleichsweise kleines Messer

gehandelt habe. Die vom Beschuldigten gewählte Bezeichnung als

«Militärsackmesser» erscheine demnach als plausibel. Auch der Geschädigte habe

von einer Klingenlänge von 7 – 10 cm gesprochen. Weiter sei davon auszugehen,

dass der Geschädigte sich vom Ort des Geschehens habe entfernen wollen und

deshalb in den Bus eingestiegen sei, anschliessend wieder ausgestiegen und dann

ohne Zutun des Beschuldigten gestolpert und hingefallen sei. Für das weitere

Vorgehen sei die Version des Geschädigten vom 13. April 2022 am

wahrscheinlichsten, wonach dieser nach dem Hinfallen wieder habe aufstehen

wollen und dabei vom Beschuldigten in die rechte Gesässbacke gestochen worden

sei, was der Geschädigte aber nicht direkt gesehen habe, weil es hinter seinem

Rücken passiert sei. Dieser Verlauf stimme mit dem Verletzungsbild überein: Wenn

man auf dem Rücken am Boden liege, könne man ja schlecht in die Gesässbacke

gestochen werden. Der Beschuldigte habe offensichtlich unter dem Eindruck der

vorausgegangenen Auseinandersetzung gehandelt und sei, seinem Temperament

entsprechend, wütend und aufgewühlt gewesen. Dass er den Geschädigten habe

töten oder vorsätzlich verletzen wollen, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Er

habe den Geschädigten nicht am Kopf oder Oberkörper treffen wollen, wie es vom

Letzteren vorgebracht worden sei. Einzig die Auskunftsperson I.___ habe

angegeben, dass der Beschuldigte dreimal versucht haben solle, den Geschädigten

zu stechen, allerdings nicht an den Kopf oder Oberkörper, sondern von den

Beinen an aufwärts. Weder J.___, K.___ noch L.___ hätten etwas von multiplen

Stichbewegungen geschildert. Dass der Beschuldigte lebensgefährliche

Verletzungen oder Verletzungen mit bleibenden Schäden billigend in Kauf

genommen habe, sei damit nicht als erstellt anzusehen. Dies wäre mit dem

verwendeten Sackmesser auch schwierig gewesen. Dem Beweisergebnis könne nicht

entnommen werden, dass der Beschuldigte sich eine schwere Körperverletzung

vorgestellt oder eine solche gewollt habe. Der Beschuldigte habe nur die

Absicht gehabt, dem Geschädigten Angst zu machen. Immerhin müsse sich der

Beschuldigte vorhalten lassen, dass er hätte wissen müssen, dass man durch

Herumfuchteln mit einem Sackmesser gegen einen Menschen diesen verletzen könne,

und dass er solches damit billigend in Kauf genommen habe. Das

Militärsackmesser sei zudem als gefährlicher Gegenstand nach Art. 123 Ziff. 2

StGB zu betrachten.

3. Allgemeines zur Beweiswürdigung

3.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro

reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.)

betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der

Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die

Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen

und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist

der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

3.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

Dabei kann sich der Richter auch auf

Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber

bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen

lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung

entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für

sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist

der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander

ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile

6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie

6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).

4. Objektive Beweismittel

4.1 Im Arztbericht des Bürgerspitals

Solothurn vom 10. Februar 2022 wurde eine Schnittwunde nach Messerstich im

Gluteus Maximus rechts, ca. 1.5 cm lang und ca. 4 cm tief, diagnostiziert.

CT-Angiografisch hätten eine aktive Blutung sowie eine Gefässverletzung

ausgeschlossen werden können. Man habe eine Wunddrainage angelegt sowie eine

Wundnaht mit zwei Einzelknopfnähten mit anschliessendem Druckverband. Der

Patient sei gegen ärztlichen Rat sogleich ausgetreten (AS 0038 ff.). Bei der

Kontrolle am Folgetag wurden reizlose Wundverhältnisse festgestellt (AS 0036

f.).

Dr. med. M.___ beschrieb die Wunde am

11. Februar 2022 wie folgt: ca. 2.5 cm lange, mindestens einen Zentimeter tiefe

scharf begrenzte Wunde am Gesäss rechts. Es handle sich um eine Stichverletzung

mit einem Messer. Die Wunde sei nicht gefährlich, müsse aber chirurgisch

versorgt werden (AS 0042).

Fotos der Wunde finden sich auf AS 0041

und 0063 ff.

4.2 Die Bilder der Videoüberwachung beim

Eingang des [Parkhaus] (AS 0107) zeigen einen grossen Teil der Geschehnisse aus

einer Entfernung von gut 20 m (die Geschehnisse ereignen sich im Bild oben

links, vergrösserte Ausdrucke des entsprechenden Bildausschnittes und mit

Markierungen der beteiligten Personen befinden sich bei den Akten: AS 0097

ff.). Geradeaus über die Strasse gesehen rechts hinter dem Buswartehäuschen

befindet sich das (damalige) [Modegeschäf], rechts davon der [Geschäft]. Die

Bilder zeigen folgenden Ablauf:

Um 15:40:34 Uhr ist zu sehen, dass der

Privatkläger vor dem (verdeckt) auf einer Bank bei der [Bushaltestelle]

sitzenden Beschuldigten vorbeigeht, ev. wechseln sie dabei ein paar Worte. Der

Privatkläger geht mit einer unbekannten Person weiter und spricht mit dieser

(15:40:49 Uhr). In der Folge spricht der Privatkläger längere Zeit mit der

unbekannten Person, während der Beschuldigte weiterhin auf der Bank sitzt. Um

15:43:30 Uhr begibt sich der Privatkläger gestikulierend zurück zur

Bushaltestelle, scheint dem Beschuldigten etwas zu sagen und der Beschuldigte

kommt ihm schnell entgegen. Unmittelbar darauf beginnt eine tätliche

Auseinandersetzung, es folgt ein gegenseitiger Schlagabtausch, wobei zu sehen

ist, dass der erste Faustschlag wahrscheinlich vom Privatkläger ausging (15:43:31

Uhr). Ab 15:43:34 Uhr ist zu sehen, wie der Beschuldigte den Privatkläger auf

die Strasse drängt. Die Schlägerei wird auf der Strasse fortgeführt und es ist

zu sehen, wie der Beschuldigte beim Schlagabtausch zu Boden fällt und gleich

wieder aufsteht (15:43:37 Uhr). Der Grund für den Sturz ist aufgrund des

Sichtwinkels und der Videoqualität nicht eindeutig erkennbar. Die Schlägerei

wird fortgesetzt, bis der Privatkläger rückwärts vom Beschuldigten weg

zurückweicht und der Beschuldigte seinen Blick auf seine Hände richtet, die er

angewinkelt vor seinem Oberkörper hält (15:43:48 Uhr). Anschliessend ist zu

sehen, wie der Privatkläger nach links wegrennt und das Kamerabild verlässt (15:43:52

Uhr). Der Beschuldigte rennt ihm, etwas in beiden Händen haltend, einige Meter

hinter her, kehrt dann um 15:43:55 Uhr um und geht zurück Richtung

Bushaltestelle, wobei er sich nochmals kurz umdreht (15:43:59 Uhr), sich

Richtung Boden bückt und mit der Hand zum Boden greift (15:44:07 Uhr). Ab

15:44:50 Uhr ist ersichtlich, wie der Privatkläger zur Bushaltestelle zurück

rennt, nachdem ein Bus von der rechten Seite kommend an der Bushaltestelle

angehalten hat. Um 15:45:10 Uhr befindet sich der Privatkläger im vorderen Teil

des stehenden Busses, während der Beschuldigte etwas weiter hinten einsteigt

und gestikuliert. Ab 15:46:12 Uhr ist ersichtlich, wie der Privatkläger vom Bus

wiederum nach links wegrennt, die Auskunftsperson L.___ verfolgt aus kurzer

Distanz – vor dem [Modegeschäft] stehend – die Geschehnisse. Um 15:45:13 Uhr

rennt der Beschuldigte dem Privatkläger in einem Abstand von ca. zwei Metern

hinterher. Dabei stürzt der Privatkläger aus eigenem Verschulden über die

Trottoirkante nach vorne. Der Privatkläger fällt anschliessend nach links aus

dem Sichtbereich der Kamera hinaus und der Beschuldigte rennt aus dem

Sichtbereich hinaus (15:46:15 Uhr). 15 Sekunden später geht der Beschuldigte

Richtung Bushaltestelle zurück, die Auskunftsperson L.___ steht nicht mehr vor

dem Eingang des Geschäfts (15:46:30 Uhr). Ab 15:46:43 Uhr ist zu sehen, wie der

Privatkläger auf dem Trottoir von links nach rechts wieder in den Sichtbereich

der Kamera hineinläuft. Dabei hält er seine rechte Hand hinten an die rechte

Seite seines Gesässes. Dann hält er vor dem Kleiderständer des [Modegeschäfts] an,

die Auskunftsperson L.___ kommt aus dem Geschäft, gestikuliert in Richtung des

Beschuldigten und geht zum Privatkläger. Dieser zeigt auf sein rechtes Bein.

Anschliessend geht L.___ in das Geschäft zurück. Es scheint, als würde der

Beschuldigte aus gewisser Distanz mehrfach das Gespräch mit dem Privatkläger,

der vor dem Kleidergeschäft steht, suchen, er nähert sich dem Privatkläger

mehrfach, ohne dass es zu weiteren physischen Auseinandersetzungen kommt (15:50:52

und 15:51:18 Uhr).

Ungeklärt und zu prüfen ist damit, was

in den rund 15 Sekunden (15:46:15 bis 15:46:30 Uhr), während denen sich das

Geschehen ausserhalb der Kamera abgespielt und der Privatkläger die Wunde am

Gesäss erlitten hat, genau passiert ist. Dazu sind die vorliegenden Aussagen

heranzuziehen.

4.3 Das Tatobjekt, das Messer, wurde bei

der Suche rund um den Tatort nicht gefunden.

5. Subjektive Beweismittel

Es liegen (in chronologischer

Reihenfolge) folgende Aussagen – namentlich zum Geschehen ausserhalb des

Kamerasichtbereichs – vor:

5.1 Der Privatkläger als Auskunftsperson

(Erstbefragung) am 10. Februar 2022 (AS 0108): Der Beschuldigte sei mit einem

Typen zusammen gewesen und sie hätten schlecht über ihn (den Privatkläger)

geredet. Er habe gesagt, er (der Beschuldigte) solle aufhören, dann habe ihn

dieser zum Kampf aufgefordert und habe ihn mit der Faust auf den Kopf

geschlagen. Dann habe er dem Anderen die Faust an den Kopf geschlagen. Danach

habe dieser ein graues Messer aus dem Hosensack genommen und es geöffnet. Er

sei aus Angst in den Bus gelaufen. Der Beschuldigte sei ihm nachgelaufen und

habe gesagt, er solle rauskommen zum Kämpfen. Er habe versucht, aus dem Bus zu

flüchten, und sei wegen eines Misstritts hingefallen. Er sei auf den Rücken

gefallen und der Beschuldigte sei mit dem Messer auf ihn zugekommen und habe

versucht, ihn damit am Kopf zu treffen. Er habe aber ausweichen und aufstehen

können. Der Beschuldigte habe ein paar weitere Male versucht, ihn mit dem

Messer am Oberkörper zu verletzen, aber er habe ausweichen können. Der

Beschuldigte habe ihn aber ins rechte Hinterteil gestochen. Es habe gleich

angefangen zu bluten und eine Person sei ihm zu Hilfe gekommen. Der

Beschuldigte habe dann einfach gewartet und habe nichts mehr gemacht. Dann

seien die Polizei und die Ambulanz gekommen. Er wisse nicht, warum der

Beschuldigte aggressiv geworden sei.

I.___ als Auskunftsperson (Ersteinvernahme) am 10. Februar 2022,

16:20 Uhr (AS 0124): Er wisse nicht, wie es zum Streit gekommen sei. Nachdem

beide Personen zu streiten begonnen hätten, habe er gesehen wie der Mann (der

Beschuldigte) ein Messer aus seiner glaublich rechten Hosentasche genommen

habe. Als der andere Mann das Messer gesehen habe, sei er davongesprungen und

sogleich wieder zurückgekommen. Plötzlich sei der Geschädigte am Boden gelegen.

Der Beschuldigte habe dann drei Mal auf den am Boden liegenden Mann

eingestochen. Das dritte Mal habe er ihn in den Hintern gestochen und

getroffen. Dann sei der Ladenbesitzer gekommen, um dem Verletzten zu helfen.

Der Beschuldigte sei dann kurz nach der Tat verschwunden und nach höchstens

zwei Minuten wieder zurückgekehrt.

L.___ als Auskunftsperson (Ersteinvernahme) am 10. Februar 2022,

16:30 Uhr (AS 0140): Er habe draussen ein Geschrei gehört. Als er nachschauen

gegangen sei, habe er einen Mann mit Bart gesehen, der die mittlere Türe des

Busses blockiert habe. Nach wenigen Minuten müsse der Buschauffeur dem

Jugendlichen, der verletzt worden sei, gesagt haben, dass er den Bus verlassen

solle. Als der Junge den Bus durch die vordere Türe verlassen habe, habe der

Mann mit dem Bart den Jungen angegriffen. Obwohl dieser schon am Boden gelegen

sei. Er habe dem Jungen Fusstritte verpasst. Er sei dazwischen gegangen und

habe dem Mann mit Bart gesagt, er solle weg gehen. Er habe festgestellt, dass

der Junge am Gesäss eine Schnittwunde gehabt habe. Wie er sich diese zugezogen

habe, könne er nicht sagen. Er habe auch nie ein Messer oder etwas Ähnliches

gesehen.

5.3 Der Beschuldigte am 11.

Februar 2022, 13:30 Uhr, gegenüber der Polizei (AS 0188 ff.): Weil der

Privatkläger nach einem Kauf von Kokain gegen das gestohlene Handy einer

Bekannten sich bei ihnen unflätig benommen und seine Freundin H.___ mit

«Schlampe» beleidigt habe, sei er aufgestanden, sei zum Privatkläger hin und

habe diesem eine Ohrfeige versetzen wollen, damit dieser sich benehme. Aber

bevor er ihm die Ohrfeige haben geben können, habe der Privatkläger ihm schon

zwei Fäuste hineingedonnert. Dort habe es Kameras und man könne sehen, was

geschehen sei. Er sei dann auf sein Kinn gefallen und seine Hand sei voller

Blut gewesen. «Dann ist mein Ballon explodiert. Von dem Moment an war ich nur

noch aggressiv und aufgedreht. Ich kann Ihnen nicht mehr detailliert sagen, was

von da an passierte. So gesagt, war es einfach ein Nervenzusammenbruch.» (AS

0190). Der Privatkläger habe ihn und seine Freundin zuerst beschimpft, dann

habe er diesen auch beschimpft. Nein, bedroht habe ihn der Privatkläger nicht

(AS 0192). Als er geblutet habe und deswegen explodiert sei, habe er in seinen

Hosensack gelangt und etwas gemacht, was er nicht hätte machen sollen. Er habe

falsch darauf reagiert. (aF) Er habe ein Taschenmesser aus der Hosentasche

genommen. Sicher kein Illegales, das man mit einer Hand öffnen könne. Das

Taschenmesser trage er auf sich, weil er Epilepsie habe, krank sei und deshalb

Angst habe. Damit könne er Angreifer abschrecken. Es sei ein normales

Militärsackmesser (AS 0193). Was er dann mit dem Messer genau gemacht habe, könne

er nicht mehr detailliert erklären. Er habe einfach Rot gesehen, als er das

Blut gesehen habe. Mit dem Messer habe er dem Privatkläger einfach Angst

einjagen wollen. Ihm habe es einfach gereicht, es habe ihm die Sicherungen

geputzt. Im Bus habe er dem Chauffeur gesagt, er solle den jungen Mann aus dem

Bus befehlen. Dieser habe ihn geschlagen und er habe die Polizei gerufen, um

das zu klären. Der Privatkläger sei dann schliesslich aus dem Bus gestiegen und

vor ihm weggerannt. Ob er das Messer da schon draussen gehabt habe oder nicht,

wisse er nicht mehr. Jedenfalls sei der Privatkläger beim Wegrennen hingefallen

und er (der Beschuldigte) habe diesen ein paar Mal «gekickt», als er auf dem

Boden gelegen sei. Er habe ihn dabei aber nur einmal getroffen. Der

Privatkläger sei aufgestanden und habe ihm die Faust geben wollen. Da habe er

halt von unten her im Stehen gegen ihn gestochen (macht die Bewegung stehend

vor). Und dann sei der Privatkläger einfach zurückgegangen und habe seine Hand

ans Gesäss gehalten. Dies wegen dem Stich. Zu dem, was er gemacht habe, stehe

er auch. (aF) Im Bus habe er das Messer nicht verdeckt gehalten, das hätte man

auf den Kameras ja gesehen (AS 0194). (aF) Der Privatkläger sei nicht in

Richtung [Modegeschäft] gelaufen, sondern in Richtung [Weinhandlung]. Zuerst

habe er den Privatkläger treten wollen, an der Wade habe er diesen getroffen.

Dann sei dieser aber aufgestanden und habe ihm (dem Beschuldigten) wieder die

Faust geben wollen und in diesem Moment habe er eben die Bewegung mit dem Arm

gemacht. Ab diesem Moment sei alles beendet gewesen und er sei zurück zu seiner

Freundin gelaufen. Dann habe er probiert, so schnell wie möglich das Messer

wegzuwerfen, da er in einer Aggression gewesen sei und nicht gewollt habe, dass

noch jemand anderes verletzt werde. Aber in diesem Zustand wisse er nicht mehr,

wohin er das Messer getan habe. (aF) Wenn der Privatkläger sage, er habe

mindestens drei Mal versucht, ihn mit dem Messer in den Oberkörper oder in den

Kopf zu stechen und zu verletzen, dann sage er «NEIN. Deutsch und deutlich

nein!» Da habe er das Messer noch nicht vorne gehabt. Dann hätte er ihn ja

schon im Bus stechen können. Er habe ihn getreten, ohne etwas in den Händen zu

halten. Erst als der Privatkläger versucht habe, ihn zu schlagen, habe er das

Messer hervorgenommen. Er habe aber niemals versucht, diesen am Kopf zu

treffen. (aF) Er habe versucht, in den Oberschenkel zu stechen, unter der

Gürtellinie. Er habe sich gar nicht überlegt, wo er ihn verletzen wolle. Sicher

nicht oberhalb der Gürtellinie. (auf Vorhalt der weiteren Aussagen des

Privatklägers) Dass der Privatkläger seinen Messerstichen habe ausweichen

können, stimme nicht. Er habe nur einmal mit dem Messer aufgezogen, sei auf den

Privatkläger zugeschwankt und fertig. Der Privatkläger übertreibe einfach. Er

habe das Gefühl gehabt, wenn er ihn am Boden mit dem Fuss treffe, wäre das

Problem gelöst gewesen. Als der Privatkläger aufgestanden sei, und weiter

gemacht habe, habe er einfach Angst gehabt wegen seiner Epilepsie, dass er auf

den Boden falle und sterbe. (aF) Wo er das Messer fortgeworfen habe, könne er

wirklich nicht mehr sagen. Es sei ein Scheiss passiert und er habe den diesen

Scheiss einfach so schnell wie möglich los werden wollen. (aF, warum es zur

Auseinandersetzung gekommen sei?) Weil der Mensch ihnen auf den Sack gegangen

sei. Weil der Typ schon gestern die WC-Türe beim Bahnhof aufgerissen habe, als

seine (des Beschuldigten) Freundin beim Urinieren gewesen sei. Es sei nur ein

blöder Reaktionsmoment gewesen, als er zugestochen habe. Sicher nicht zum Töten

und sicher nicht gegen den Kopf. Man habe dort überall Kameras und könne sehen,

ob er mehrmals versucht habe, auf den Privatkläger einzustechen.

Bei der anschliessenden Einvernahme nach

vorläufiger Festnahme bestätigte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwältin

die ersten Aussagen (AS 0225 ff.). Er habe dem Privatkläger schon bei dessen

Eintreffen gesagt, er solle verschwinden, da dieser am Tag zuvor gekommen sei,

als er und seine Freundin gemeinsam aufs WC gegangen seien. Sie hätten beide

Epilepsie und passten da aufeinander auf. Der Privatkläger habe da die Türe

aufgerissen und er (der Beschuldigte) habe zu ihm gesagt, er spinne doch. Bei

der Bushaltestelle habe seine Freundin dann gesagt, sie erkenne das Handy, das

der Privatkläger gegen Kokain habe tauschen wollen als das Handy, das ihrer

Freundin ein paar Tage zuvor gestohlen worden sei. Der Privatkläger habe

gesagt, «Halt d’Schnurre, Du Schlampe». Als der Privatkläger aus dem Bus

gerannt sei, sei er ihm nachgerannt, um ihm eine Faust zu geben. Der

Privatkläger sei dann zu Boden gefallen. Er habe versucht, ihn zu «kicken» und

habe ihn an der Wade getroffen. Der Privatkläger sei dann aufgestanden und habe

ihm (dem Beschuldigten) wieder ein paar Fäuste geben wollen. Er sei dann so

emotional gewesen, dass er sein Schweizer Sackmesser geöffnet habe und dieses

einmal mit der Hand so schwingend gegen den Privatkläger gerichtet habe

(schwingt mit dem gesenkten Arm nach vorne). Dabei habe er ihn wohl am Bein

getroffen. Er habe nicht mehrmals zugestochen, wie dieser behaupte. Wenn ein

unbeteiligter Dritter sage, er habe drei Mal zugestochen, dann stimme das

nicht. Das seien wohl die Fäuste gewesen, die er ausgeholt habe. Mit dem Messer

sei es nur einmal gewesen. (aV, er solle mehrfach auf den am Boden liegenden

Privatkläger eingestochen haben, zuerst in Richtung Kopf, dann auf den

Oberkörper, wobei sich das Opfer immer weggedreht habe, so dass er dieses

schlussendlich ins Gesäss gestochen habe) Nein, als er zugestochen habe, sei

der Privatkläger gestanden und sei nicht am Boden gelegen. (aF) Er habe nur

einmal zugestochen. (aF, was er damit bezweckt habe?) Dass der Privatkläger

weggehe, dieser habe ihn zwei Mal in den «Grind» geschlagen. Als er das Blut

gesehen habe, sei er einfach explodiert. Das Messer habe er einfach

weggeworfen, er wisse nicht, wo. Als er gemerkt gehabt habe, dass er dem

Privatkläger ins Fleisch oder so gekommen sei, habe er das Messer los werden

wollen. Mehr als einmal habe er nicht mit dem Messer gefuchtelt, der Rest sei

gelogen vom Privatkläger. (aF) Das Messer sei ein Schweizer Sackmesser. Rot mit

einem weissen Kreuz. Es habe etwa drei Klingen, einen Flaschenöffner, aber

keinen Zapfenzieher. (aF) Er habe wahrscheinlich die grosse Klinge aufgeklappt.

Er schätze die Klinge auf ca. 6 cm.

Die gleichen Aussagen machte der

Beschuldigte am 14. Februar 2022 vor der Haftrichterin (AS 0254 ff.). Er sei

dem Privatkläger aus dem Bus gefolgt, um diesem eine zu «panieren», aus Wut Eine

schlagen. Dieser sei gestolpert und habe ihn danach geschlagen. Er sei etwas

zurückgegangen, habe in der Wut in den Hosensack gegriffen und sein kleines

Schweizer Sackmesserli gezogen. Er habe nur einmal zugestossen, als dieser vor

ihm gestanden sei, und nicht drei Mal. Er habe dann gemerkt, dass er ihn

getroffen habe, und habe das Messer weggeworfen. (Auf Nachfrage) Er habe das

Messer erst herausgeholt, als er hingefallen und wieder aufgestanden gewesen

sei.

5.4 Am 16. Februar 2022 wurde der

Buschauffeur K.___ als Auskunftsperson befragt (AS 0160 ff.): Der

Privatkläger habe den Türknopf gedrückt und sei aus dem Bus in Richtung […]

gesprintet. Nach ca. 5 bis 6 m sei er auf der Strasse über seine eigenen Füsse

gestolpert. Der Beschuldigte sei wahrscheinlich hinter her gesprintet, dieser

sei nämlich wirklich schnell dort gewesen. Dieser habe sich sogleich auf den

Privatkläger gestürzt und dann habe es «gsirachet». Der auf dem Boden liegende

Privatkläger habe noch einen Schuh verloren. Es sei wirklich schnell gegangen.

Er habe noch gedacht «Jungs, geht noch etwas nach links, damit ich durchfahren

kann». Jedenfalls seien noch zwei Männer dazu gelaufen. Er habe gedacht, die

wollten schlichten und sei dann abgefahren. Er habe dann gehört, der

Privatkläger sei mit einem Messer verletzt worden. Da habe er sich noch etwas

überlegt: Der Beschuldigte bei der Türe habe die ganze Zeit seinen linken Arm

nach unten gehalten, mit der rechten habe er sich abgestützt. Ob dieser da

schon das Messer in der Hand gehalten habe, wisse er nicht. (aF) Der Privatkläger

habe auf dem Boden eine rechte Abwehrhaltung eingenommen. Aber da habe er

wahrscheinlich schon zwei erwischt gehabt, zwei Faustschläge. (aF) Er sei nach

vorne auf alle Viere gefallen und habe sich dann gegen links in eine

Abwehrhaltung abgedreht, aber da habe ihm der Andere wohl bereits zwei/drei

«gingget» gehabt. (aF, ob der Beschuldigte den Privatkläger getreten habe, als

dieser auf dem Boden gelegen sei?) Er habe das Gefühl, dieser habe gleich mit

den Fäusten auf ihn eingeschlagen. Zu diesem Zeitpunkt seien beide am Boden

gelegen. Was nachher geschehen sei, wisse er nicht. (aF, wo und wie stark der

Privatkläger geschlagen worden sei?) Ich hätte gesagt, in die Seite hinein. Ob

an den Kopf, könne er nicht sagen, aber schon eher in die obere Körperhälfte,

von der Brust an aufwärts. (aF) Nein, ein Messer habe er bei der ganzen

Auseinandersetzung nie gesehen.

5.5 Am 2. März 2022 wurde L.___ erneut

als Auskunftsperson befragt (AS 0142 ff.) und gab an, er habe Kunden bedient

und draussen neben den Briefkästen hätten zwei Typen immer lauter zusammen

geredet. Diese seien dann zur Bushaltestelle rüber. Er sei raus und auch rüber

gegangen und habe ihnen gesagt sie sollten still sein und abfahren, wegen ihrem

Geschäft. Er sei dann reingegangen und ein Bus sei gekommen. Derjenige, der

danach verletzt worden sei, sei vorne gesessen. Der andere Mann habe sein Bein

zwischen die Türe gehalten, sodass der Bus nicht habe abfahren können. Dieser

habe dann immer geschrien, der Bus dürfe nicht wegfahren, er habe die Polizei

angerufen. Der Buschauffeur habe den Jungen dann vorne rausgelassen. Der Andere

sei ihm dann über die Strasse gefolgt. Der Junge sei gestürzt und er habe

gemerkt, dass ihm der Andere Fusstritte gegeben habe, als der Junge auf dem

Boden gelegen sei. Er sei dann eingeschritten und habe gesagt, er solle nun

aufhören und auch von der Strasse weggehen. Der Andere habe immer zu ihm

gesagt, «Schau, ich blute hier» und habe auf sein Kinn gezeigt. Der Jüngere sei

dann zu ihm zum Eingang gekommen, habe die Hosen herunter gelassen und gesagt,

«schau da mit dem Messer». Da habe er die Verletzung gesehen. Den Stich habe er

nicht gesehen, auch das Messer nicht. Ob es ein Messerstich gewesen sei, könne

er auch nicht sagen, es müsse aber etwas Spitzes gewesen sein. Das sei

eigentlich alles gewesen, was er gesehen habe. (aF) Der Junge sei aus dem Bus

ausgestiegen. Das habe der Andere gemerkt und sei ihm nachgegangen. Der Junge

sei dann auf der Strasse umgefallen und der Andere sei zu ihm und habe ihn mit

den Füssen getreten. Dann sei er eingeschritten, weil das so nicht gehe. Aber

er sei nicht zu nahe gegangen, weil der Andere äusserst aggressiv gewesen sei.

Der Junge habe ihm fast ein wenig Leid getan, wenn man am Boden liege und mit

dem Fuss getreten werde. (aF) Wo der Beschuldigte den Jungen getreten habe,

könne er nicht sagen, dieser habe sich wohl etwas zusammengezogen. Es sei sehr

schnell gegangen. Der Andere habe ihm mehrfach gesagt, er sei ins Gesicht

geschlagen worden und habe ihm seine Verletzung gezeigt. (aF) Dass der Junge

auf sonst eine Art und Weise geschlagen worden sei, habe er nicht gesehen. (aF)

Ein Messer habe er nie gesehen. Er denke, der Junge habe die Verletzung schon

gehabt, als er aus dem Bus gerannt sei mit der anschliessenden Schlägerei.

Am 14. März 2022 wurde I.___ in

Anwesenheit des Beschuldigten und der amtlichen Verteidigerin erneut als

Auskunftsperson zur Sache befragt (AS 0126 ff.) und gab an, sie hätten dort

gearbeitet. Die beiden Männer seien dort lange bei der Bushaltestelle gewesen,

recht lange zusammen. Zunächst sei es ruhig gewesen und sie hätten gearbeitet.

Dann hätten sie ein Geschrei gehört und es habe angefangen mit der Schlägerei.

Sie seien aufeinander los, vielleicht zwei Minuten. Der Beschuldigte sei am

Boden gelegen und habe dann das Messer hervorgenommen, habe es aber zuerst

nicht aufgebracht. Der Privatkläger sei dann weggerannt, als er das Messer

gesehen habe. Als der Bus gekommen sei, sei er zurückgekommen und sei

eingestiegen. Der Beschuldigte sei auch eingestiegen und habe gesagt, die

Polizei sei auf dem Weg und der Privatkläger dürfe nicht wegfahren. Der

Buschauffeur habe dann den Privatkläger aus dem Bus geschickt. Dann sei es sehr

schnell gegangen und die beiden seien aufeinander los gegangen. Der

Privatkläger sei auf dem Boden gelegen und der Beschuldigte habe drei Mal mit

dem Messer auf ihn eingestochen. Als er diesen dann getroffen gehabt habe, habe

er von ihm abgelassen. Der Privatkläger sei dann zur [Modegeschäft] gegangen

und der Beschuldigte in Richtung [Bar]. Dieser sei gefühlte zwei Minuten weg

gewesen und dann zurückgekommen. (aF) Sie hätten rechts neben dem Eingang zum [Geschäft]

gearbeitet, also zentral hinter dem Bushäuschen. Er sei ca. 20 Meter von den

Beteiligten entfernt gewesen. Sie hätten gute Sicht auf das Geschehen gehabt.

Was gesprochen worden sei, hätten sie eher weniger gehört, da sie hinter der

Glasscheibe gewesen seien. (aF) Es habe dort bei der Insel der Bushaltestelle

angefangen. Dort hätten sie probiert, einander zu schlagen, sie seien aber

ausgewichen, bis der Beschuldigte das erste Mal am Boden gelegen habe. Dort

habe dieser dann auch das erste Mal das Messer gezückt. (aF) Dort hätten sie

«normal» miteinander geschlagen, mit den Fäusten. Wer angefangen habe, könne er

nicht sagen. Er sei sich sicher, dass der Beschuldigte dabei getroffen worden

sei, beim Anderen sei er sich nicht sicher. Der Beschuldigte sei dabei auch

verletzt worden, man habe etwas Rotes im Gesicht gesehen. Der Privatkläger sei

noch auf den Beschuldigten los gegangen, als dieser auf dem Boden gelegen sei.

Als der Beschuldigte aber das Messer hervor genommen habe, sei der Privatkläger

weggerannt. (aF) Der Privatkläger habe den Beschuldigten dabei in den Bauch

getreten. Die beiden hätten sich gegenseitig beleidigt. (aF) Das Messer habe er

erstmals gesehen, als der Beschuldigte auf dem Boden gelegen sei. Es sei ein

Messer gewesen, das man mit beiden Händen öffnen müsse. (aF, warum er das

wisse?) Weil der Beschuldigte das Messer beim ersten Mal nicht aufgebracht

habe. (aF) Das Messer habe er gesehen, als der Beschuldigte auf den Anderen

eingestochen habe. Nach seiner Erinnerung sei der Kopf des Messers silbern

gewesen. Es habe ihn wie ein «Pilzler-Messer» gedünkt. Die Klinge schätze er

auf 7 bis 10 cm. (aF) Nach dem Aussteigen aus dem Bus, sei der Privatkläger auf

dem Rücken gelegen, ähnlich wie der Beschuldigte beim ersten Mal. Da sei der

Beschuldigte mit dem Messer auf ihn los gegangen. (aF) Im Bus habe man das

Messer nicht gesehen. Er habe das Messer erst wieder gesehen, als der Andere

auf dem Boden gelegen sei und der Beschuldigte das Messer gehabt habe. (aF, wie

es dazu gekommen sei, dass der Andere am Boden gelegen sei) Er sei halt immer

noch am Arbeiten gewesen und habe sich auf die Larsen konzentrieren müssen,

damit diese nicht aus dem Gleichgewicht gefallen seien. Er könne deshalb nicht

sagen, ob dies durch ein Schupsen oder ein Stolpern passiert sei. (aF, was

passiert sei, als der Privatkläger auf dem Boden gelegen sei?) Der Beschuldigte

habe drei Mal versucht, auf den Privatkläger einzustechen. Er wisse nicht, wie

viele Male er getroffen habe, es seien drei Stiche gewesen. (aF, wo der

Beschuldigte den Privatkläger zu treffen versucht habe?) Er habe einfach immer

von den Beinen an aufwärts versucht zu stechen. Der Andere habe sich etwas

zusammen gerollt. Zwei Mal habe er scheinbar daneben gestochen und einmal habe

er ihn dann am Oberschenkel getroffen. (aF, wie der Beschuldigte das Messer

gehalten habe) Mit seiner rechten Hand und die Klinge nach oben. (aF, ob es

neben den Stichen noch andere Bewegungen gegeben habe?) Nein. (aF, in welcher

Position sich der Andere befunden habe, als der Beschuldigte auf ihn

eingestochen habe?) «Blöd gesagt, befand er sich in Embryostellung auf dem

Boden, er hat sich einfach noch versucht zu schützen.» (aF, warum der

Beschuldigte bei drei Stichen nur einmal getroffen habe?) Beim letzten Stich

habe man den Anderen auch schreien gehört. (aF, ob er gesehen habe, wie der

Privatkläger durch das Messer getroffen worden sei?) Es sei dann wirklich in

einem blöden Winkel gewesen und habe einfach nur gesehen, wie der Beschuldigte

das Messer in der Hand gehalten habe. Er habe aber gesehen, als er mit dem

Messer in der Hand Anlauf geholt habe. Sein rechter Fuss sei zwischen dem

Geschehen und ihm (der Auskunftsperson) in der Sicht gewesen. (aF, in welcher

Position sich der Beschuldigte beim Zustechen befunden habe?) Er sei, etwas

nach vorne gebeugt, gestanden. (aF) Als der Beschuldigte den Privatkläger

getroffen gehabt habe, habe er von ihm abgelassen. Der Privatkläger sei dann in

Richtung Mode Küng gegangen. Der Beschuldigte sei um die Ecke gegangen. (aF,

wie der Beschuldigte die Stiche ausgeführt habe?) Eigentlich so von unten durch

(macht Bewegung mit gestrecktem Arm nach unten und bewegt den ganzen Arm von

der Schulter aus nach vorne). (aF des Beschuldigten, es stehe in den Akten,

dass er gegen den Kopf und die Brust habe stechen wollen, ob das stimme oder

nicht?) Gegen den Kopf könne er aus seiner Sicht ausschliessen. Der Kopf sei zu

weit weg gewesen. Der Beschuldigte hätte den Kopf gar nicht treffen können,

auch wenn er den Arm ganz ausgestreckt hätte. Den Oberkörper hätte er nur im

dümmsten Fall treffen können, da sich der Andere in der Embryo-Stellung

befunden habe. Die Auskunftsperson erstellte in der Folge eine Zeichnung der

Stellung der beiden Beteiligten bei den Messerstichen (AS 0139: Die

Bewegungsrichtung mit dem Messer habe sich von unten gegen das Gesäss

gerichtet).

Am 22. März 2022 wurde H.___ in

Anwesenheit des Beschuldigten und der amtlichen Verteidigerin als

Auskunftsperson befragt (AS 0179 ff.): Sie wolle nichts dazu sagen, weil sie

nicht alles mitbekommen habe. Sie habe dabei auch mit anderen Leuten geredet.

Sie habe dabei nie ein Messer gesehen. Sie habe seitdem auch einen epileptischen

Anfall gehabt und dabei vergesse sie vieles. Seither habe sie vieles gehört und

jeder erzähle etwas Anderes. Sie sei seit 10 Jahren mit dem Beschuldigten

zusammen und sie lebten auch zusammen. Dies auch, weil sie beide an Epilepsie

litten.

Am 25. April 2022 wurde L.___ in

Anwesenheit des Beschuldigten und der amtlichen Verteidigerin erneut als

Auskunftsperson befragt (AS 0150 ff.) und er schilderte den Beginn des Vorgangs

gleich wie früher. Der Privatkläger sei dann aus dem Bus gestiegen und in

Richtung der Strasse gerannt. Der Beschuldigte sei ihm gefolgt. Der

Privatkläger sei dann auf den Boden gefallen und der Beschuldigte habe dann

gleich dreingeschlagen. Er habe gerufen, er solle aufhören, da dies überhaupt

nicht lustig sei. In dem Moment habe ihm der Beschuldigte auch gesagt, er blute

im Mund, er habe aber in dem Moment nichts Derartiges gesehen, evtl. habe er

sich zu wenig geachtet. In dem Moment habe der Andere die Hosen beim Geschäft

runter gelassen und habe ihm eine massive Stichwunde gezeigt, es habe stark

geblutet. Dann habe er die Polizei gerufen und gesagt, es habe eine

Messerstecherei gegeben. (aF) Der Privatkläger sei auf die Strasse hinaus

gerannt und der Andere sei ihm nachgerannt. Dann sei der Privatkläger auf den

Boden gefallen und der Beschuldigte habe auf ihn eingeschlagen. Er habe den

Beiden zugerufen, sie sollen von der Strasse weg und mit dem Schlagen aufhören.

(aF) Wie genau der Beschuldigte auf den Privatkläger eingeschlagen habe, wisse

er nicht mehr, evtl. habe er es bei der letzten Einvernahme noch gewusst. Ob

der Privatkläger den Beschuldigten auch geschlagen habe, könne er nicht sagen.

(aV, der Privatkläger habe ausgesagt, der Beschuldigte habe mehrfach versucht,

ihn mit dem Messer zu verletzen, als er auf dem Boden gelegen sei) Das habe er

nicht gesehen. Zur Tatwaffe könne er nichts sagen. (aF) Ob der Beschuldigte den

am Boden liegenden Privatkläger mit den Fäusten oder mit den Füssen geschlagen

habe, könne er nicht mehr sagen. Wie der Privatkläger dort gelegen sei, könne

er nicht mehr sagen, es sei schon so lange her. Evtl. habe er es bei der ersten

Einvernahme gesagt.

Am 25. April 2022 wurde auch der

Buschauffeur K.___ in Anwesenheit des Beschuldigten und der amtlichen

Verteidigerin erneut als Auskunftsperson befragt (AS 0169 ff.): Der

Privatkläger sei beim Wegrennen über seine eigenen Füsse gefallen und der

Beschuldigte sei sehr schnell über ihm gewesen. Die beiden hätten sich dort

geschlagen, es sei schon ein Kampf gewesen. Für ihn sei es erledigt gewesen, da

sie aus dem Bus gewesen seien und es ihn nach seinem Gefühl nicht betroffen

habe. Er habe noch gedacht, geht doch noch einen Meter nach links. Er habe das

Gefühl, der Privatkläger sei unterlegen gewesen und habe die Hand gehoben und

den Eindruck gemacht, als wolle er sagen, der Andere solle aufhören. Es seien

dann noch zwei Personen dazu gekommen, welche den Kampf geschlichtet hätten und

er sei dann gefahren. (aF) Der Privatkläger sei am Boden gelegen und habe nicht

aufstehen können, als der Andere schon auf ihm oben drauf gewesen sei. Er habe

noch gedacht, sie sollten noch etwas nach links, damit er vorbei fahren könne.

Für ihn sei es zu diesem Zeitpunkt erledigt gewesen, mehr könne er eigentlich

gar nicht dazu sagen. (aF) Der Beschuldigte habe mit den Fäusten auf den Privatkläger

eingeschlagen. (aF) Der Privatkläger sei zuerst auf dem Bauch gelegen, und habe

sich dann auf die Seite gedreht und den Arm in die Höhe gehalten, als wolle er

aufgeben. Dann seien die beiden anderen Personen zum Schlichten gekommen. Für

ihn sei es eine normale Schlägerei gewesen. (aF) Der Beschuldigte habe mit den

Fäusten auf den Privatkläger eingeschlagen. Er habe diesen dabei schon

getroffen, aber wo, das könne er nicht sagen. Der Beschuldigte habe ja vorher

im Bus schon gesagt, der Privatkläger habe ihm eine geschlagen. (aF) Einen

Tritt gegen den Privatkläger habe er in den paar Sekunden nicht gesehen. (aF)

Ein Messer habe er zu keinem Zeitpunkt gesehen. (aF) Als Letztes habe er die

beiden miteinander kämpfen gesehen und zwei Passanten, die helfen wollten. Er

habe sich ja auch nicht mehr darauf konzentrieren können, er habe fahren

müssen. (aV, gemäss dem Privatkläger habe der Beschuldigte mehrfach versucht,

mit dem Messer auf ihn einzustechen) Er habe nie ein Messer gesehen.

Möglicherwiese sei es dann gewesen, als der Privatkläger seinen Arm hoch

gehalten habe, als wolle er sagen, der Andere solle aufhören. (aF) Die

Stichverletzung am Gesäss sei vielleicht im Gerangel passiert, er könne dazu

aber nichts sagen. (auf erneute Nachfrage) Der Privatkläger sei auf den Bauch

gefallen und als er sich habe aufrappeln wollen, sei der Beschuldigte schon

über ihm gewesen und habe sich bücken müssen, damit er den Privatkläger

erreicht habe. Der Beschuldigte sei aber schon noch auf den Füssen gewesen. Der

Privatkläger sei ganz kurz auf dem Bauch gelegen und habe aufstehen wollen,

aber der Beschuldigte habe ihn daran gehindert. Der Privatkläger habe sich dann

versucht zu drehen und sei etwas seitlich auf dem Boden gelegen, als der

Beschuldigte auf ihn eingeschlagen habe.

Am 7. Juli 2022 wurde der Beschuldigte

von der Staatsanwältin befragt (AS 0197.1 ff.): Er bestätige seine früheren

Aussagen. Im Bus habe er dem Chauffeur eine kleine Lüge aufgetischt und gesagt,

die Polizei komme, und gesagt, die Polizei habe gesagt, er (der Chauffeur)

solle den Privatkläger rauswerfen. Im Bus habe er selbst kein Messer in der

Hand gehabt. Als der Privatkläger vorne rausgerannt sei, habe er sein Schweizer

Sackmesser hervorgeholt. Es sei wahrscheinlich, dass der Griff silbrig gewesen

sei, den habe man ja nicht sehen können, weil er ihn in der Hand gehalten habe.

Er wisse genau, mit so etwas … Er habe den Privatkläger nicht töten und auch

nicht verletzen wollen. Er habe ihn festhalten und ihm Angst einjagen wollen

(zeigt vor, wie er den Privatkläger mit der linken vorgestreckten Hand habe

halten wollen und mit der rechten Hand – weiter zurück – das Messer gehalten

habe. Weiter zeigt er vor, wie der Privatkläger mit den Beinen gestrampelt habe

und es erst deswegen zum Stoss des Messers in das Bein gekommen sei) Er habe

keine Tötungs- oder Verletzungsabsichten gehabt, er habe den Privatkläger nur

abdecken wollen. (aV, ein unbeteiligter Dritter sage aus, er habe drei Mal

zugestochen) Ob dieser neben ihm gestanden sei? Das Gerangel und Gestosse mit

den Händen und Füssen. Er habe nicht dreimal auf den Privatkläger eingestochen.

Er habe ihn einfach nur halten wollen, bis die Polizei komme, die ein Kollege

von ihm – dessen Namen er nicht nennen wolle – angerufen gehabt habe. Er sei

100%-IV-Rentner und der andere habe zuerst auf ihn eingeschlagen. Er sei ihm

hinterher, um ihn zu halten. Der Andere sei davon gerannt, weil er ihn (den

Beschuldigten) vorher verletzt gehabt habe. Er habe ihn dann einfach da

behalten wollen und habe ihn dabei unabsichtlich leicht verletzt.

Am 10. November 2022 wurde J.___

von der Staatsanwältin als Zeugin befragt (AS 0197.14 ff): Sie sei am 10.

Februar 2022 in einer Wohnung im vierten Stock am [Platz] gewesen und habe

alles gesehen, was auf der Strasse passiert sei. Die Schlägerei zwischen den

beiden Männern habe lange gedauert und es sei immer aggressiver geworden. Sie

habe dann die Polizei angerufen. Die beiden seien mehrfach am Boden, und zwar

auf der Fahrbahn, gelegen und die Autos hätten anhalten müssen. Der Junge habe

Sachen verloren wie sein Handy und habe diese zusammengesammelt. Dann sei er

davongerannt, aber immer wieder zurückgekommen. Nachdem sie im Bus gewesen

seien, sei die Prügelei erneut los gegangen. Sie habe das aber nicht genau

sehen können, weil der Bus dazwischen gestanden sei. Als der Bus weggefahren

sei, seien die Beiden wieder erschienen und es habe eine neue Prügelei

angefangen. Sie verstehe die Brutalität und Aggression, die vom älteren Mann

ausgegangen sei, nicht. Da habe sie gesehen, wie der jüngere Mann nicht mehr

habe stehen können und sich zum Boutique-Eingang zurückgezogen habe. Der

Privatkläger sei hingefallen, er sei aber flink schnell wieder auf den Beinen

gewesen. Dann habe es noch ausgesehen, als ginge er weg, er sei dann aber wieder

zurückgekommen, um seine Sachen einzusammeln und dann hätten sie begonnen, sich

erneut zu prügeln. Nachdem sie im Bus gewesen seien, sei der Privatkläger nach

ihrer Erinnerung nicht mehr hingefallen. Der Beschuldigte habe nach ihrer

Erinnerung versucht, den Privatkläger mit den Füssen zu treten und der Andere

habe sich mit den Füssen gewehrt. Ein Messer habe sie nie gesehen. Sie seien

immer mal wieder aus ihrem Blickwinkel hinaus gegangen. (aF) Sie sei wohl rund

30 Meter vom Geschehen entfernt gewesen, im vierten Stock. (aF) Nach ihrer

Erinnerung habe immer der ältere Herr angefangen, evtl. beim ersten Mal der

Jüngere. (aF) An Schläge gegen den Kopf könne sie sich nicht erinnern, wohl

aber an Schläge gegen den Oberkörper. Der Ältere sei der Stärkere gewesen.

Vor Amtsgericht blieb der Beschuldigte

bei seinen früheren Aussagen (AS 0147 ff.), ebenso vor dem Berufungsgericht. Er

könne sich nicht mehr erinnern wegen der seither gehabten epileptischen Anfälle.

6. Rechtserheblicher Sachverhalt

6.1 Bei der Würdigung der Aussagen fällt

zuerst auf, wie unterschiedlich der noch zu beurteilende Sachverhaltsabschnitt

(nach dem Verlassen des Busses) von den verschiedenen Tatzeugen (mit Einschluss

der beiden Protagonisten) geschildert wurde.

6.2 Den besten Blick auf das fragliche

Geschehen hatten die Auskunftspersonen L.___ und K.___: Sie hatten aus einer

Distanz von wenigen Metern freien Blick auf den Vorgang, bei dem der

Privatkläger die Verletzung erlitten hat. Dabei erstaunt, dass beide

Auskunftspersonen nie ein Messer gesehen haben, was schon Zweifel aufkommen

lässt am Vorgang, wie er in der Anklageschrift geschildert wird: Mehrfaches

Schwingen des Messers gegen den Oberkörper des Privatklägers, da hätten die

Auskunftspersonen das Messer sehen müssen. Weiter stellt sich zur angeklagten

Sachverhaltsversion die Frage, wie der Beschuldigte mit einem Schwingen des

Messers von unten gegen den Oberkörper des Privatklägers gezielt haben soll. L.___

schilderte zum massgeblichen Vorgang bei den ersten beiden Befragungen jeweils

einzig Fusstritte des Beschuldigten gegen den am Boden liegenden Privatkläger,

wobei er nicht genau sagen konnte, wohin der Privatkläger getreten wurde. Bei

der dritten Befragung sprach er dann davon, der Beschuldigte habe auf den am Boden

liegenden Privatkläger «dreingeschlagen», ob mit den Füssen oder mit den

Fäusten könne sie nicht mehr sagen. K.___ gab bei der ersten Einvernahme an,

der Beschuldigte habe sich auf den Privatkläger gestürzt und dann habe es

«gsirachet». Der Beschuldigte habe mit den Fäusten auf den Privatkläger

eingeschlagen. Es seien dabei beide am Boden gelegen. Bei der zweiten

Einvernahme schilderte er, die Beiden hätten sich dort geschlagen, es sei ein

Kampf gewesen. Für ihn sei es eine normale Schlägerei gewesen. Der Beschuldigte

habe mit seinen Fäusten auf den Privatkläger eingeschlagen. Einen Tritt gegen

den Privatkläger habe er nicht gesehen. Belastbare Schlussfolgerungen können

aus den uneinheitlichen Aussagen der Auskunftspersonen L.___ und K.___, welche

zudem nie ein Messer gesehen haben, nicht gezogen werden.

6.3 Bei den Aussagen der Auskunftsperson

I.___, der doch einige Meter weiter vom Geschehen entfernt war und auch noch

durch seine Arbeit etwas abgelenkt war, fällt auf, dass seine Schilderung der

ersten Vorgänge bei der ausführlichen zweiten Befragung sehr genau mit den

Aufzeichnungen der Videokamera übereinstimmt. Er sah als Einziger auch den

(grundsätzlich unbestrittenen) Einsatz eines Messers durch den Beschuldigten

gegen den Privatkläger und sprach durchgehend von drei Stichen/Versuchen.

Konstant waren auch seine Aussagen zur Zielrichtung der von ihm geschilderten

drei Stiche/Versuche mit dem Messer: Bei der ersten, kurzen Einvernahme

unmittelbar nach der Tat gab er an, der Beschuldigte habe drei Mal auf den am

Boden liegenden Mann eingestochen. Das dritte Mal habe er diesen dann in den

Hintern gestochen und getroffen. Bei der zweiten Einvernahme gab er an, der

Privatkläger sei auf dem Boden gelegen und der Beschuldigte habe drei Mal mit

dem Messer auf ihn eingestochen. Als er ihn dann getroffen gehabt habe, habe er

von ihm abgelassen. Der Beschuldigte habe drei Mal versucht, auf den

Privatkläger einzustechen. Er wisse nicht, wie viele Male der Beschuldigte

getroffen habe. Er habe einfach immer von den Beinen an aufwärts versucht zu

stechen. Der Andere habe sich etwas zusammengerollt. Der Beschuldigte habe das

Messer in der rechten Hand gehabt mit der Klinge nach oben. Zwei Mal habe der

Beschuldigte offenbar daneben gestochen und einmal habe dieser den Privatkläger

am Oberschenkel getroffen. Beim letzten Stich habe er den Privatkläger auch

schreien gehört. Der Privatkläger sei in «Embryostellung» am Boden gelegen

(dieses Zusammenrollen auf der linken Seite beschrieben auch die

Auskunftspersonen L.___ und K.___). Er habe gesehen, wie der Beschuldigte mit

dem Messer in der Hand Anlauf geholt habe. Als der Beschuldigte den

Privatkläger getroffen gehabt habe, habe er von diesem abgelassen. Eine

detaillierte und konkrete Beschreibung des Vorganges machte I.___ am Schluss

der Einvernahme: Der Beschuldigte habe mit gestrecktem Arm von unten nach oben

das Messer geschwungen. Gegen den Kopf könne er ausschliessen, den Oberkörper

hätte er nur im dümmsten Fall treffen können. I.___ machte dann noch eine

Zeichnung, welche den von ihm beschriebenen Vorgang noch illustrierte: Der

Privatkläger lag in Embryo-Stellung auf der linken Seite und der Beschuldigte

schwang das Messer von unten (von den Füssen her) in Richtung des Gesässes des

Privatklägers, das er dann einmal auch getroffen hat (AS 0139). Diese

Schilderung von I.___ ist auch mit Blick auf die vom Privatkläger erlittene

Verletzung (unten rechts am Gesäss) als einzige plausibel, ebenso in Bezug auf

den kurzen zur Verfügung stehenden Zeitraum von wenigen Sekunden. Auch muss der

Messerstich von unten und mit einiger Wucht geführt worden sein, durchdrang die

Messerspitze - die bei einem Taschenmesser ja nicht ganz spitzig ist - die

Hose, Unterhose und die Haut des Privatklägers. Die Schilderungen der

Auskunftsperson überzeugen aber auch unter dem Gesichtspunkt der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung: sie sind sehr detailliert, aber auch anschaulich

und ohne Übertreibungen oder einseitige Belastungen: Die ersten Gespräche habe

er nicht genau gehört, da sie hinter der Glasscheibe (des Wartehäuschens)

gewesen seien. Zuerst habe es sich um eine «normale» Schlägerei gehandelt, der

Beschuldigte sei zu Boden gegangen und habe etwa Rotes im Gesicht gehabt. Der

Privatkläger sei auch auf den Beschuldigten losgegangen, als dieser auf dem Boden

gelegen sei und habe ihn in den Bauch getreten. Dabei habe der Beschuldigte das

erste Mal das Messer gezückt und der Privatkläger sei weggerannt, was sich

exakt mit den Video-Aufnahmen deckt. I.___ räumt aber auch ein, er sei

teilweise von seiner Arbeit abgelenkt gewesen und habe einmal einen «blöden»

Winkel gehabt, weil ein Fuss des Beschuldigten dazwischen gewesen sei. Die

Aussagen von I.___ sind konstant und es sind keine Motive für eine strafbare

Falschbelastung erkennbar. Die Aussagen der Auskunftsperson I.___ erscheinen

damit als höchst zuverlässig.

6.4 An diesem Schluss ändern auch die

weiteren vorliegenden Aussagen nichts:

-

Die Auskunftsperson J.___

konnte zur hier fraglichen Situation kaum etwas beitragen, ihr war mehrfach

auch die Sicht auf das Geschehen verdeckt. Zudem nahm sie auch nie ein Messer

wahr.

-

Die Aussagen des

Privatklägers erscheinen insgesamt etwas schönfärberisch (hinsichtlich seines

eigenen Verhaltens, Widersprüche zu den Video-Bildern) und dramatisierend

(hinsichtlich des Verhaltens des Beschuldigten). Wenn er angibt, der

Beschuldigte habe mehrfach mit dem Messer gegen seinen Oberkörper bzw. Kopf

gestochen, ist nicht erklärlich, dass davon nicht die geringste Verletzung,

auch keinerlei Abwehrverletzung, resultiert hat. Zudem lässt sich dieses

geschilderte Geschehen nicht mit der konkret erlittenen Verletzung, die ihm von

hinten beigebracht worden sein muss, vereinbaren.

-

Die Darstellung des

Beschuldigten ist bis zur letzten Situation grundsätzlich glaubhaft und stimmt

mit den Video-Bildern überein. Er gab auch an, der Privatkläger habe ihn nie

bedroht, er selbst sei wegen der Verletzung am Kinn explodiert und er habe dem

Buschauffeur eine Lüge aufgetischt. Seine Angaben zum Messereinsatz können aber

nicht stimmen: in den ersten Einvernahmen gab er an, der Privatkläger habe ihm

die Faust geben wollen und er habe dann von unten her im Stehen gegen diesen

gestochen. Diese Sachverhaltsversion (Stich bei frontaler Auseinandersetzung)

kann angesichts der Stichverletzung hinten am Gesäss des Privatklägers füglich

ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für die späteren Aussagen des

Beschuldigten: Er habe den Privatkläger mit der linken vorgestreckten Hand

festhalten und ihm mit dem Messer in der rechten Hand (etwas zurück) Angst

einjagen wollen bzw. der Stich sei zustande gekommen, weil der Privatkläger mit

den Beinen gestrampelt habe. Mit einem Fuchteln mit dem Messer kann die erhebliche

Stichwunde auch nicht erklärt werden.

Zusammenfassend ist hinsichtlich des

letzten Teils des Ablaufes und damit des Zustandekommens der Stichverletzung am

Gesäss des Privatklägers auf die Schilderung der Auskunftsperson I.___

abzustellen. Alle anderen Aussagen lassen sich mit dem objektiven

Verletzungsbild nicht in Übereinstimmung bringen. Auch dem Grundsatz «in dubio

pro reo» ist mit dieser Sachverhaltsfeststellung Genüge getan (keine

Stiche/Stichversuche gegen den Oberkörper oder gar gegen den Kopf des

Privatklägers). Der Privatkläger fiel wie auf den Videobildern sichtbar auf den

Bauch und versuchte sich mit dem Drehen in die Seitenlage und in eine

«Embryo-Stellung» vor dem herangerannten Beschuldigten zu schützen. Der

Beschuldigte holte drei Mal kraftvoll von unten her gegen den Oberschenkel/das

Gesäss des liegenden Privatklägers aus und traf ihn mit dem dritten Versuch

rechts unten im Gesäss. Ein «dynamisches Geschehen» lag nicht vor. I.___ hat

keine Fusstritte des Beschuldigten gegen den Oberkörper des Privatklägers

wahrgenommen, auch wurden diesbezüglich keinerlei Verletzungsspuren beim

Privatkläger festgestellt, was jedenfalls schwere Tritte ausschliesst. Beim

verwendeten Messer ist von einer Klingenlänge von rund 7 cm auszugehen (Aussage

I.___, ein «Pilz-Messer» hat üblicherweise eine Klingenlänge von 6 bis 8 cm,

wobei der Beschuldigte kaum ein «Pilz-Messer» bei sich getragen haben dürfte).

IV.

Rechtliche

Würdigung

1. Gemäss Art. 122 StGB macht sich der

schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich

verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines

Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht,

einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht,

das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); oder wer eine

andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen

Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Nach Art. 123 StGB wird wegen

einfacher Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen in anderer Weise an

Körper oder Gesundheit schädigt.

2. Eine vollendete schwere

Körperverletzung liegt nicht vor und wird auch nicht vorgehalten, es stellt

sich daher die Frage der versuchten schweren Körperverletzung, wobei die Anklage

eine eventualvorsätzliche Begehung geltend macht.

3.1 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen

oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz

1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für

möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines

Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht

sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 248 E.

6.3, 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; je mit Hinweisen). Ob der Täter die

Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das

Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände

entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der

Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die

Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die

Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die

Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter

habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1;

135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1). Das Gericht darf vom

Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt

des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als

Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt

werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1; je

mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt

des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich,

sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um

die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden.

Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1; je

mit Hinweisen). Solche Umstände liegen nach der Rechtsprechung namentlich vor,

wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und

das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2;

Urteile 6B_645/2023 vom 27. September 2023 E. 2.2.2; 6B_453/2023 vom 6.

September 2023 E. 1.4.3).

3.2 Der Beschuldigte hat mit einem Messer

mit einer Klingenlänge von rund 7 cm den Privatkläger von unten wuchtig und

gezielt leicht aussenseitig in den unteren Teil des Gesässes gestochen. Bei

einem solchen Stich ist die Zufügung einer lebensgefährlichen Verletzung zwar

nicht gänzlich ausgeschlossen (denkbar wäre eine Verletzung von Arterien, die

aber im Leisten- und im inneren Oberschenkelbereich – und damit nicht in

unmittelbarer Nähe zur Stichverletzung verlaufen: Arteria iliaca und Arteria

femoralis), eine solche liegt aber keineswegs nahe. Die Inkaufnahme einer

schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB – mithin ein

Eventualvorsatz – liegt damit nach den oben erwähnten Voraussetzungen nicht

vor. Gleich entschied das Berufungsgericht im vergleichbaren Fall STBER.2018.32

E. II.2.2 – mit einer Stichverletzung gar innenseitig in den oberen Teil des

Oberschenkels.

4. Hingegen ist unbestritten, dass sich

der Beschuldigte mit seinem Handeln der einfachen Körperverletzung mit

gefährlichem Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB schuldig

gemacht hat. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung ist aber nicht lediglich

von Eventualvorsatz, sondern aufgrund des Beweisergebnisses von direktem

Verletzungsvorsatz auszugehen.

V.

Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2 Bei der Tatkomponente können

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere

Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder

auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher

Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.

Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde

Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den

Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu

beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem direkten Vorsatz

grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des

Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je

grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm

dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der

Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).

Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische

Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb

dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss

sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,

Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder

Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die

psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.3 War der Täter zur Zeit der Tat nur

teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht

zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Eine

Verminderung der Schuldfähigkeit führt nach der geänderten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung allerdings nicht mehr zu einer rein mathematischen Reduktion der

aus den Tatkomponenten resultierenden (hypothetischen) Einsatzstrafe. Entgegen

dem Wortlaut des Gesetzes geht es zunächst nicht um eine Herabsetzung der

Strafe, sondern um die Reduktion des Verschuldens. Der Schuldvorwurf, der einem

nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit

einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt deshalb,

dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat

niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll

schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren

Verschulden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5).

Liegt eine Verminderung der

Schuldfähigkeit vor, hat der Richter im Sinne einer nachvollziehbaren

Strafzumessung daher wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt ist aufgrund

der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem

Umfange die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt

ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens

auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50

StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer

Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten

Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische)

Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte

Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher

Täterkomponenten (sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von

Art. 22 Abs. 1 StGB) verändert werden (a. a. O. E. 5.7, unter Hinweis auf

BGE 6B_585/2008 vom 19. Juni 2009 E. 3.5 und BGE 134 IV 132 E. 6.1).

1.4 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er

einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

Vorstrafen stellen eines von mehreren

täterbezogenen Merkmalen dar und steigern das konkrete Tatverschulden nicht.

Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer

«nachträglichen Gesamtstrafenbildung» würdigen. Nicht zulässig ist es, eine am

Tatverschulden ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen, mit der

Folge, dass die gleiche Vorstrafe sich je nach Tatverschulden unterschiedlich

stark straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem täterbezogenen

Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht, was der

gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach Tat- und

Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind. Auch

kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter

faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird. Gemäss

einem Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015, 6B_510/2015, kann

indes eine beachtliche Renitenz und Gelichgültigkeit gegenüber der

schweizerischen Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von einem Drittel des

Strafmasses führen.

Nach der Rechtsprechung kann ein

Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der

Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht

in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch

zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E.

2d/cc S. 205).

1.5 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf,

wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der

Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht

relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung

(ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das

Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der

Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der

bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der

Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches

Strafrecht, Allgmeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006,

§ 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug

nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli /

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019,

Art. 42 StGB N 61).

Der Strafaufschub wird lediglich bei

einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit

des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,

insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen

ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat

eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren

einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das

Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges

darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung

des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch

im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur

Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn die übrigen Prognosekriterien das

klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch

wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug

zu gewähren ist.

Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das

Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und

höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem

Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare

Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl

der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens

sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das

Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu

tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die

Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen

Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die

Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf

Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter

Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht

unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142

f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte

Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose

voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck

der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss

der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.

Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser

Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte

Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem

drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger

werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider/Roy Garré, in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2019, Art.

43 StGB N 15).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1.1 Der Beschuldigte hat dem

Privatkläger einen Messerstich von mindestens 4 cm Tiefe beigebracht, der eine

operative Versorgung mit Nachkontrollen und Nahtentfernung nach sich zog. Der

Privatkläger wollte – gegen den ärztlichen Rat – nicht stationär behandelt

werden und die somatische Heilung verlief problemlos und vollständig. Damit ist

der Privatkläger vergleichsweise glimpflich davon gekommen, wären doch je nach

Verletzung von Muskeln oder Sehnen auch deutlich langwierigere Heilungsverläufe

möglich gewesen. Es handelt sich aber nicht um eine Bagatellverletzung. Das

Vorgehen des Beschuldigten erfolgte spontan und ohne Vorplanung: so ist der

Beschuldigte, er hat keine lange Zündschnur. Das Tatvorgehen muss aber durchaus

als hartnäckig bezeichnet werden. Zunächst ergriff der Privatkläger angesichts

des vom Beschuldigten gezückten Messers die Flucht. Danach wollte er sich im

Bus in Sicherheit bringen, was vom Beschuldigten über eine längere Zeitspanne

und mit dem Vorbringen einer Lüge verhindert wurde. Anschliessend verfolgte der

Beschuldigte den von ihm fliehenden Privatkläger und stach mit dem Messer auf

den wehrlosen Gegner, der zu Boden gefallen war und sich zu schützen versuchte,

von unten gegen dessen Gesäss ein. Nach zwei erfolglosen Versuchen traf er den

Privatkläger, liess aber danach von sich aus von diesem ab. Das Tatvorgehen

offenbart neben Hartnäckigkeit auch eine gewisse Skrupellosigkeit.

Verschuldenserhöhend wirkt sich das direktvorsätzliche Handeln aus. Gleiches

gilt für das niedere und egoistische Tatmotiv: der Beschuldigte war ausser sich

vor Wut und wollte sich am Privatkläger rächen, nachdem er im Laufe des ersten

Teils der Auseinandersetzung eine Wunde am Kinn erlitten hatte und der erste

Schlag vom Privatkläger ausgegangen war. Damit war der Privatkläger aber nur

dem Beschuldigten zuvorgekommen: der Beschuldigte wollte nach seinen Angaben

dem Privatkläger eine Ohrfeige verpassen. Hinsichtlich des objektiven

Taterfolges sind im Rahmen von Art. 123 StGB zweifellos noch deutlich schwerwiegendere

Körperverletzungen möglich, hingegen wirken sich die subjektiven

Verschuldensaspekte verschuldenserhöhend aus, sodass insgesamt von einem

Tatverschulden im Grenzbereich von einem mittelschweren bis schweren

Verschulden auszugehen ist, das im Rahmen des zur Verfügung stehenden

Strafrahmens zu einer Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe führt.

2.1.2 Hinsichtlich der Schuldfähigkeit

kam der Gutachter Dr. E.___ in seinem Gutachten vom 9. Mai 2022 (AS 1169 ff.)

zu folgenden Schlüssen: Nach einer ausführlichen Darlegung der vorhandenen

Unterlagen über die Lebensgeschichte des Beschuldigten, bei dem die

Auffälligkeiten bereits während der Schulzeit begannen und zu einer Platzierung

im Schulheim […] führten, stellt der Gutachter beim Beschuldigten nachvollziehbar

gut begründete Diagnosen. Anhand der fünf spezifischen Kriterien, die beim

Beschuldigten teilweise geradezu beispielhaft zu erkennen seien, sei eine

emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus mit deutlichen

dissozialen Anteilen zu diagnostizieren, wobei es bei ihm auch viele

Überschneidungen zur dissozialen Persönlichkeitsstörung vorlägen, wie sehr

geringe Frustrationstoleranz, niedere Schwelle für aggressives, einschliesslich

gewalttätiges Verhalten, fehlendes Schuldbewusstsein und eine deutliche

Neigung, andere zu beschuldigen (AS 1202 f.). Weiter seien

Abhängigkeitsstörungen für Alkohol und für Kokain festzustellen. Daneben lägen

eine Epilepsie unklaren Ursprungs und eine Lernbehinderung (IQ 70 bis 80) vor.

In der Gesamtgruppe der Personen mit vergleichbarer psychischer Störung sei der

Beschuldigte im Mittelfeld zu verorten. Die lebenspraktischen Auswirkungen

seien deutlich, der Beschuldigte sei nur beschränkt leistungsfähig und kaum

leistungswillig. Er sei sozial desintegriert. Die Steuerungsfähigkeit des

Beschuldigten sei wohl in einem solchen Masse beeinträchtigt, dass von einer

leicht verminderten Schuldfähigkeit gesprochen werden könnte. Dieser

überzeugenden Beurteilung durch den Gutachter ist zu folgen und das Tatverschulden

ist unter Einbezug der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit nunmehr als

mittelschwer im unteren mittleren Bereich zu qualifizieren, was einer

Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe entspricht.

2.2 Zur Lebensgeschichte des

Beschuldigten ist zusammengefasst folgendes anzuführen: Der kurdische

Beschuldigte migrierte 1988 im Alter von sechs Jahren zusammen mit seiner

Mutter in die Schweiz, wohin ein Jahr zuvor schon der Vater gegangen war. Nach

einem negativen Asylentscheid konnte die Familie in der Folge aus humanitären

Gründen in der Schweiz bleiben. Der Beschuldigte berichtete verschiedentlich

über erhebliche Gewalterfahrungen in der Familie, der Vater habe die Kinder

ebenso wie die Mutter vielfach geschlagen (vgl. dazu auch den Brief der Mutter

in den Akten der Vorinstanz: SL AS 0142 ff.). Im Herbst 1993 suchte die Mutter

mit den beiden Söhnen für mehrere Wochen das Frauenhaus auf. Sowohl bezüglich

Leistungsvermögen als auch im Verhalten auffällig, besuchte er nicht die

Regelschule, sondern Kleinklassen. Im Alter von 12 Jahren wurde er im

Kinderheim […] platziert. Sein unsoziales und mitunter aggressives Auftreten

machte ihn auch dort unbeliebt und er blieb auch dort Aussenseiter. Später

schaffte er es mit viel Unterstützung und wohnhaft im Lehrlingsheim […], in der

VEBO […] eine zweijährige Anlehre als Schreiner zu absolvieren, im Beruf konnte

er in der Folge bis auf eine kurze Anstellung als Hilfsschreiner nicht Fuss

fassen (was angesichts seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen – Persönlichkeitsstörung

und niedrige Intelligenz – nicht verwundert). Er wurde über längere Zeit (2007

bis 2015) von der Sozialhilfe unterstützt und bezieht seit 2016 eine volle

Rente der Invalidenversicherung und Ergänzungsleistungen. Deshalb suche er auch

keine Arbeit mehr. Alkohol und Kokain, aber auch etwas Cannabis, konsumiert er

seit dem Alter von 16 bzw. 18 Jahren. Bis zur Verhaftung lebte der Beschuldigte

ab 2014 mit H.___ zusammen, die ebenfalls an Epilepsie leiden soll. Davor lebte

er bei seiner Mutter, dazwischen gab es gescheiterte Versuchte, ihn im [WG] oder

im [Wohnheim] unter zu bringen. Aufgrund Selbst- und Fremdgefährdung musste der

Beschuldigte bereits in den Jahren 2012 und 2014 zeitweise fürsorgerisch

untergebracht werden. Diverse weitere fürsorgerische Unterbringungen nach Art.

427 ZGB folgten im Jahr 2019 und 2021. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass

der Beschuldigte im März 2021 einen Suizidversuch beging, indem er sich beim

Hauptbahnhof [Ort] auf ein Gleis setzte. Aufgrund zweier Gefährdungsmeldungen

eröffnete die KESB Region Solothurn im August 2021 ein

Erwachsenenschutzverfahren, welches mit Entscheid vom 24. Februar 2022 ohne

Anordnung von Massnahmen abgeschlossen wurde (AS 518 ff.). Diese Ausführungen

zur Lebensgeschichte zeigen, dass die frühkindliche und kindliche Entwicklung

des Beschuldigten insbesondere aufgrund der Gewalttätigkeit seines Vaters

komplikationsreich verlaufen ist. Gleichzeitig muss festgehalten werden, dass

der Beschuldigte die Gelegenheit hatte, im Kinderheim […] in einem geschützten

Rahmen den Rest seiner Schulzeit zu absolvieren, und anschliessend auch im

Lehrlingsheim und in seiner Anlehre bei der VEBO […] von einer intensiven und

professionellen Unterstützung profitieren konnte. Diese Unterstützung hat beim

Beschuldigten nicht die erhoffte Wirkung erzielt. Insbesondere aufgrund seiner

gesundheitlichen Beeinträchtigungen, des langjährigen Drogenmissbrauchs und

einer mangelnden Compliance bei der Einnahme der antiepileptischen Medikation

ist es dem Beschuldigten nicht gelungen, sein Leben in geordnete Bahnen zu

lenken. Die schwierige Jugend des Beschuldigten kann bei den Täterkomponenten

nicht strafmindernd berücksichtigt werden, da sie mitunter ursächlich war für

die Persönlichkeitsstörung (AS 1204), deren Auswirkungen unter dem Titel der

leicht reduzierten Schuldfähigkeit bereits berücksichtigt worden sind.

Der Beschuldigte ist mehrfach im

Strafregister verzeichnet (allesamt Strafbefehle der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn):

-

4. Juli 2018: 60 Tagessätze

Geldstrafe zu CHF 60.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren,

und Busse CHF 150.00 wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte

(Ohrfeige gegen einen Polizeibeamten und tätlicher Widerstand gegen die

Fesselung bei einem Polizeieinsatz beim Beschuldigten wegen Nachtlärms,

Tatzeit: 12. Mai 2018).

-

8. August 2018: Geldstrafe

von 60 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von

zwei Jahren, und Busse von CHF 200.00 wegen fahrlässiger einfacher

Körperverletzung, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten (tätliche

Auseinandersetzung mit einer IV-Rentnerin, beide alkoholisiert, Tatzeit: 8.

Dezember 2017).

-

30. Januar 2019: 10

Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 30.00, unbedingt vollziehbar, wegen

Hausfriedensbruchs (Tatzeit 26. November 2018).

-

5. August 2020: 30

Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 30.00, unbedingt vollziehbar, und Busse CHF

100.00 wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls (Ladendiebstahl

einer Bierflasche, Tatzeit: 24. März 2020).

-

10. November 2020; 40

Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 30.00, unbedingt vollziehbar, und Busse CHF

100.00 wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls (Ladendiebstahl,

Tatzeit: 24. Oktober 2020).

-

19. April 2021: 140

Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 30.00, unbedingt vollziehbar wegen versuchter

Störung des Eisenbahnverkehrs mit Gefährdung von Leib und Leben von Menschen

oder fremden Eigentums (nach Angaben des Beschuldigten setzte er sich in

Suizidabsicht auf Zugsgeleise im Hauptbahnhof Solothurn, Tatzeit: 17. März 2021).

Diese Vorstrafen, meist im

Bagatellbereich anzuordnen, wirken sich leicht straferhöhend aus.

Die Führungs- und

Therapieverlaufsberichte, auf die später näher einzugehen sein wird,

widerspiegeln nicht zuletzt die psychischen Beeinträchtigungen des Beschuldigten.

Ein für die Strafzumessung relevantes Geständnis liegt ebenso wie eine erhöhte

Strafempfindlichkeit nicht vor.

Die Täterkomponenten wirken sich somit

aufgrund der Vorstrafen straferhöhend aus und es resultiert eine

Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

2.3 Der bedingte Strafvollzug kann dem

Beschuldigten angesichts der ungünstigen Legalprognose (vgl. dazu die

Ausführungen des Gutachters auf AS 1207 ff. mit dem Resultat, dass

zusammenfassend von einem sehr hohen Rückfallrisiko für ähnlich gelagerte Delikte

wie bislang begangen zu sprechen sei) nicht gewährt werden. Dies ist

unbestritten, wird doch von der Verteidigung die Ausfällung einer – unbedingten

– Freiheitsstrafe von neun Monaten beantragt.

2.4 Da sich der Beschuldigte seit dem

10. Februar 2022 in Haft bzw. im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet und

dieser Freiheitsentzug an die ausgesprochene Strafe von 18 Monaten anzurechnen

ist, ist er per 8. Februar 2024 aus der Haft zu entlassen. Es ist

festzustellen, dass die ausgefällte Freiheitsstrafe von 18 Monaten abgegolten

ist. An die Überhaft von 179 Tagen sind folgende Ersatzfreiheitsstrafen (noch

zu vollziehen gemäss Vollzugsauftrag des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 24.

November 2023) aus Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

anzurechnen (BGE 133 IV 150 E. 5):

-

Strafbefehl STA.2020.03127:

4 Tage;

-

Strafbefehl STR.2020.20906:

1 Tag;

-

Strafbefehl STA.2020.4678:

41 Tage;

-

Strafbefehl STA.2021.1406:

133 Tage (von insgesamt 140 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, womit noch 7 Tage zu vollziehen

sind).

2.5 Zu bestätigen ist die von der

Vorinstanz zur Abgeltung der Übertretungen des BetmG ausgefällte Busse von CHF

200.00, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von zwei Tagen im Falle der

Nichtbezahlung.

VI.

Massnahme

Die Staatsanwaltschaft beantragt die

Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB, eventualiter

die Anordnung der Verwahrung.

1. Allgemeines zu den Massnahmen

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine

Massnahme anzuordnen, wenn:

a. eine Strafe allein nicht geeignet ist,

der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;

b. ein Behandlungsbedürfnis des Täters

besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und

c. die Voraussetzungen der Artikel 59 - 61,

63 oder 64 erfüllt sind.

Die Anordnung einer Massnahme setzt

voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des

Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten

nicht unverhältnismässig ist (Abs. 2).

Das Gericht stützt sich beim Entscheid

über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59 - 61, 63 und 64 sowie

bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige

Begutachtung. Diese äussert sich über:

a. die Notwendigkeit und die

Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;

b. die Art und die Wahrscheinlichkeit

weiterer möglicher Straftaten und

c. die Möglichkeiten des Vollzugs der

Massnahme (Abs. 3).

Das Gericht ordnet eine Massnahme in der

Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht (Abs. 5).

1.2 Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das

Gericht bei einem psychisch schwer gestörten Täter eine stationäre Behandlung

anordnen, wenn

a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen

begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und

b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der

Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten

begegnen.

Die stationäre Behandlung erfolgt in

einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer

Massnahmenvollzugseinrichtung (Abs. 2).

Solange die Gefahr besteht, dass der

Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen

Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt behandelt werden,

sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet

ist (Abs. 3).

Der mit der stationären Behandlung

verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die

Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben

und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr

weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender

Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der

Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre

anordnen (Abs. 4).

1.3 Auch die Anordnung einer ambulanten

Behandlung (psychischer Störungen) nach Art. 63 StGB erfordert eine schwere

psychische Störung sowie die Erwartung, mit der Behandlung lasse sich der

Gefahr weiterer Taten begegnen (Abs. 1 lit. b). Im Gegensatz zur stationären

Massnahme reicht bei einer ambulanten Behandlung als Anlasstat neben Verbrechen

oder Vergehen auch eine Übertretung aus (lit. a). Wie die stationäre Massnahme

dauert auch die ambulante Behandlung längstens fünf Jahre (mit der Möglichkeit

der Verlängerung um jeweils bis fünf Jahre). Die zuständige Behörde kann

verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur

Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung

darf diesfalls insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern (Abs. 3).

2. Im Konkreten

2.1.1 Der Gutachter äussert sich zur

Frage der Massnahme im Gutachten wie folgt (AS 1215 ff.): Beim Beschuldigten

lägen bedeutsame psychische Störungen vor und es bestehe auch ein enger

Zusammenhang zwischen diesen psychischen Problematiken und der gezeigten

Delinquenz. Die Kombination von Persönlichkeitsstörung und Suchtstörung – und

diese für gleich zwei unterschiedliche Substanzen (Alkohol und Kokain) – sei

nur schwer zu behandeln. Für eine ambulante Massnahme sei der Beschuldigte zu

wenig sozial integriert, zu schwer psychisch gestört, seine Problematik

insgesamt viel zu schlecht behandelbar, als dass eine solche als aussichtsreich

erscheine und empfohlen werden könnte. Für eine stationäre Suchttherapie

brauche es eine erhebliche Eigenmotivation, die beim Beschuldigten nicht

festzustellen sei. Nicht zuletzt sei nicht zu erkennen, dass das Delikt in

unmittelbarem Zusammenhang mit der Suchtstörung oder dem Substanzkonsum stehe

und dass allein schon deswegen eine Anordnung einer allfälligen

suchttherapeutischen Massnahme hier nicht infrage kommen könne. Eine stationäre

Massnahme nach Art. 59 StGB erscheine zunächst indiziert, der Beschuldigte sei

aber aufgrund seiner geringen Gruppenfähigkeit hierfür nur wenig geeignet.

Seine leichte Irritierbarkeit und rasch aggressives Auftreten liessen erwarten,

dass er sehr schnell in Konflikte mit Mitarbeitern, aber insbesondere mit

anderen Klienten komme. Das könne rasch eskalieren. Zudem bestehe keine

Motivation beim Beschuldigten für einen solchen Schritt. Dieses Problem teile

er aber mit vielen Massnahmenzöglingen und die Einrichtungen seien es gewohnt,

damit zu arbeiten. Zusammen mit der schon grundsätzlich schwierigen

Behandelbarkeit seien aber insgesamt die Erfolgsaussichten so gering, dass er

eine solche Massnahme nicht empfehlen könne. Zumal die Prognose zwar deutlich

belastet sei, aber nicht in einem solchen Masse (für schwere Gewaltdelikte),

dass sich wie zwingend eine Massnahme aufdrängen würde. Damit bewege man sich

aber in einem Feld, wo normative Entscheidungen zu treffen seien, die nicht vom

Arzt erfolgen könnten. Zusammenfassend lasse sich somit feststellen, dass sich

aus ärztlicher Sicht keine Art von Behandlungsmassnahmen empfehlen lasse. Der

Beschuldigte sei zwar massnahmenbedürftig, aber kaum massnahmenfähig. Wenn das

Gericht gleichwohl zur Meinung kommen sollte, dass aufgrund der Schwere der

gezeigten Delinquenz, der dargestellten Prognose und auch trotz geringer

Erfolgsaussichten eine Massnahme auf jeden Fall probiert werden sollte, so

hätte diese im Rahmen einer Massnahme nach Art. 59 StGB stattzufinden mit

Durchführung in einer etablierten Einrichtung wie z.B. das MZ St. Johannsen.

2.1.2 Ab dem 3. Juni 2022 befand sich

der Beschuldigte im vorzeitigen Massnahmenvollzug, zunächst im

Untersuchungsgefängnis Solothurn, ab dem 8. September 2022 in der JVA […]. Mit

Verfügung des Haftgerichts vom 2. März 2023 wurde er aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug

entlassen. Dem Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste der

Solothurner Spitäler vom 25. April 2023 lässt sich zusammengefasst entnehmen

(SL AS 0118 ff.): Seit dem Eintritt hätten bislang 10 Einzelsitzungen im

14-Tages-Rhythmus zu 45 Minuten stattgefunden. Der Diagnostik des Experten

schliesse man sich an, wobei der Beschuldigte im bisherigen

Beobachtungszeitraum sowohl im Gruppenvollzug als auch im Einzelkontakt

psychopathologisch sehr auffällig gewesen sei mit einer Mischung verschiedener,

auch stark histrionischer Symptome. Es sei auch davon auszugehen, dass die

deutlichen kognitiven Einschränkungen, seien sie nun genuiner Natur und/oder

Folge der Epilepsie, eine relevante Rolle beim Auftreten und Verhalten des

Beschuldigten spielten. Dagegen komme dem früheren Suchtmittelkonsum im

hiesigen Setting bislang keine Bedeutung zu. Alle zehn Drogentests seien

negativ verlaufen. Der Beschuldigte habe sich immer wieder wort- und

gestenreich über seine Behandlung und Betreuung in der JVA beschwert und einige

Sitzungen seien wegen hitziger Atmosphäre früher beendet worden. Der

ungünstigen Risikoeinschätzung des Gutachters könne man sich anschliessen. Der

«Therapieverlauf» sei geprägt gewesen von dem aufbrausenden, einerseits

ablehnenden und doch sehr fordernden Verhalten des Beschuldigten. Dabei hätten

seine unverkennbare Anspruchs- und Erwartungshaltung mit der Neigung zu

impulsiv-dominanten Verhaltensweisen und wenig bis fehlendem Verständnis für

die Sichtweise des Gegenübers nicht nur immer wieder zu verschiedenen

Konfliktsituationen geführt. Er habe sich letztlich auch nicht zum Einstieg in

regelmässige störungs- und deliktsorientierte psychotherapeutische Sitzungen

motivieren lassen, so wie er sich auch sonst im Vollzugsalltag weitgehend unzugänglich

gezeigt habe. Das beim Beschuldigten bestehende Störungsbild, die

(Behandlungs-)Vorgeschichte und der hiesige Vollzugsverlauf liessen nicht

annehmen, dass er langfristig in ein Gruppensetting integriert werden könne und

sich in Zukunft eine therapeutische Erreichbarkeit/Beeinflussbarkeit entwickelt

werde.

2.1.3 Ähnlich tönte der Führungsbericht

vom 1. Mai 2023 (SL AS 0131 ff.): Das allgemeine Verhalten des Beschuldigten in

der Wohngruppe müsse insgesamt als eher schwierig beurteilt werden. Sein

Vermögen, die Strukturen und Vorgaben der Wohngruppe bzw. der Anstalt

einzuhalten, sei dabei ein immer wiederkehrendes Thema. Dennoch seien seitens

des Beschuldigten auch immer wieder Bemühungen erkennbar, sich in den

Vollzugsalltag einzugeben. In der Stufe 3 sei er überfordert gewesen und habe

teilweise gereizt reagiert. Wegen Anrempelung eines Arbeitsagogen sei der

Beschuldigte am 12. Januar 2023 mit einem Tag Arrest diszipliniert worden.

Zahlreiche weitere Ereignisberichte (meist ungebührliches Verhalten gegen das

Personal oder impulsive, aggressive Durchbrüche) hätten nicht zu einer Busse,

sondern zu verschiedenen pädagogischen Massnahmen geführt. Im Umgang sei der

Beschuldigte nicht immer einfach. Anweisungen und Rückmeldungen könne er kaum

annehmen, lasse das Gegenüber nicht ausreden und verstehe deshalb vieles nicht

oder falsch. Er fordere von den Mitarbeitenden vehement einen zuvorkommenden

und ihm wohlgesinnten Umgang, da er in Stresssituationen zu epileptischen

Anfällen neige. Eigenes Fehlverhalten wie aggressives, in der Lautstärke und

Wortwahl unangebrachtes Verhalten erkenne er kaum und schiebe jegliche Schuld

seiner «Krankheit» (Epilepsie) zu. Zudem habe er die Tendenz, andere

unbegründet anzuschwärzen, und drohe immer wieder damit, die Schuld an einem

möglichen epileptischen Anfall müssten die Mitarbeiter der JVA tragen. Dabei

scheine der Beschuldigte vor allem den Arbeitsagogen als sein Reizobjekt

auserkoren zu haben. Obwohl dieser versuche, den Kontakt mit dem Beschuldigten

möglichst zu minimieren, erscheine der Beschuldigte jeweils aufbrausend mit

Steigerung bis zum Kontaktabbruch oder gar Alarmierung des Sicherheitsdienstes.

Zudem drohe er mit Beschwerden bei der Vollzugsleitung, dem Direktor, der

einweisenden Behörde oder beim Anwalt. Er verfüge aber durchaus über

arbeitsrelevante Ressourcen, qualitative Vorgaben könne er meist ohne grosse

Erklärungen durch den Arbeitsagogen erfüllen. Der Grad von Forderung und

Überforderung sei beim Beschuldigten aber sehr schmal und es brauche einiges an

Fingerspitzengefühl bei der Begleitung. Er zeige sich kaum gruppentauglich und

stosse seit dem Eintritt mit seinem Verhalten bei den anderen Insassen an. Er

sehe sich meist in der Opferrolle und für das Zusammenleben wichtige Punkte

hätten bis jetzt nicht erreicht werden können. So müsse er seine Mahlzeiten in

seiner Zelle einnehmen. Mangels Anerkennung seiner Anteile habe an den

relevanten Zielen des Vollzugsplanes bisher nicht gearbeitet werden können.

Kontakt habe er nur zu seiner Mutter, von der früheren Freundin habe er sich

getrennt. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass ein soziales kooperatives

Auskommen und eine soziale Integration in der Gruppe kaum erkennbar seien. Der

Beschuldigte nutze das Lernfeld des sozio- und milieutherapeutischen Settings

bisher kaum, um im sozialen Zusammenleben auch gewisse Fortschritte erzielen zu

können. In den Gesprächen zeige er sich oftmals in der Opferrolle. Aus der

Warte der JVA erscheine seine Massnahmenbedürftigkeit als offensichtlich.

Gleichzeitig stelle sich die Frage – insbesondere vor dem Hintergrund, dass es

bis heute nicht gelungen sei, den Beschuldigten in eine reguläre Wohngruppe zu

integrieren – nach der Massnahmenfähigkeit des Beschuldigten, welche doch stark

angezweifelt werde. Aktuell erscheine es nicht möglich, den Beschuldigten

gelingend in ein Wohngruppenkollektiv bzw. in einen geordneten Vollzugsalltag

einer JVA einbinden zu können. Empfohlen werde daher eher die Unterbringung in

einem soziotherapeutisch ausgerichteten Wohnheim mit adäquater Begleitung.

2.1.4 Am 14. Juni 2023 erstellte Frau

Dr. D.___ vom Bürgerspital Solothurn, Neurologie, eine ärztliche Stellungnahme

(SL AS 0139 ff.). Sie stelle beim Beschuldigten, einem langjährigen Patienten,

folgende Diagnosen: Epilepsie mit schlaf-assoziierten fokalen Anfällen ab

08/2008 und sekundär generalisierten Anfällen (Grand Mal); Alkoholkrankheit;

Cannabis- und intermittierend Kokainkonsum bis zur Untersuchungshaft, seither

gemäss den Angaben des Patienten komplett abstinent; auffällige Persönlichkeit;

ab 2018, vor allem 2021/2022 zunehmende Verwahrlosung; vermehrt kindliches

Verhalten, Denk- und Gedächtnisstörungen, Reizbarkeit v.a. unter dem Einfluss

der Substanzen; anamnestisch finanzielle Probleme mit Mangelernährung,

schlechtem Zahnstatus; depressive Episode mit Suizidversuch 2021, belastende

Partnerschaft; leichte Intelligenzminderung; 2014 mittelschwere

Minderleistungen in verschiedenen Bereichen objektiviert. Aufgrund dieser

Beeinträchtigungen sei eine Lebensführung ohne Unterstützung offensichtlich

erschwert. Mehrmalige Versuche, mit gutem Willen das Leben selbst wieder in den

Griff zu bekommen, seien gescheitert. Die Persönlichkeit habe sich über die

Jahre zum Negativen hin verändert. Zu Beginn sei das Leben bei der Mutter

abgesehen von einzelnen Alkoholexzessen als stabil erschienen. Der Beschuldigte

habe sich bei der Mutter aber zu sehr kontrolliert gefühlt. Aus einer

Wohngruppe sei er auf eigenes Drängen ausgetreten und habe mit der epilepsie-

und suchtkranken Freundin eine Wohnung bezogen. Ab da zunehmende Verwahrlosung

und unkritischeres, labiles Verhalten. Der Beschuldigte sei emotional labil,

Entscheide würden im Moment gefällt aufgrund emotionaler Impulse, ohne sein

Verhalten vorher kritisch zu prüfen. Ihr gegenüber sei er immer anständig und

respektvoll gewesen, nie gewalttätig, aber dem Personal gegenüber verbal

aggressiv bei verweigertem Erfüllen einer unmittelbaren Forderung (Arzttermin)

oder Druck von aussen. Etwas forschere Antworten seien sofort als Kränkung

empfunden worden. Er fühle sich oft von Einzelpersonen ungerecht/unfreundlich

behandelt. Es hätten immer wieder Schwierigkeiten bestanden, sich in einer

Gruppe einzufügen, es habe oft Reibereien mit anderen Personen

(Mitbewohnende/Aufseher) gegeben. Es bestünden eine deutlich beeinträchtigte

Sozialkompetenz sowie eine niedrige Stress- und Frustrationstoleranz. Dadurch

sei der Beschuldigte ihres Erachtens einer stationären Institution nicht

gewachsen, eine solche dürfte kontraproduktiv sein, da er dabei unter starken

Stress gerate. Zur Stabilisierung nach der Haftentlassung erachte sie eine

engmaschige Unterstützung durch eine Fachperson als nötig, per Auflage, da sich

der Beschuldigte sonst der Aufsicht voraussichtlich rasch wieder entziehen

würde und trotz aller guten Vorsätze die Gefahr hoch sei, in die alten Kreise

zurückzukehren. Um ein deliktsfreies Leben zu gewährleisten, bedürfe es einer

professionellen (nicht verwandten) Vertrauensperson an der Seite des

Beschuldigten mit der nötigen Empathie, aber auch klare Grenzen setzend. Dies

mindestens im Sinne einer Beistandschaft, wenn nicht sogar Vormundschaft.

2.1.5 Vor Amtsgericht bestätigte der

Gutachter seine Schlussfolgerungen im Gutachten (SL AS 0155 ff.). Selbst (auch)

Neurologe, erachte er den Bericht der behandelnden Neurologin als zutreffend.

Einzig einen IQ von unter 70 und damit der Diagnose einer Intelligenzminderung

könne er nicht bestätigen. Der abgebrochene Versuch eines vorzeitigen

Massnahmenvollzugs habe, trotz Kleingruppe mit enger sozialpädagogischer und

psychotherapeutischer Begleitung, gezeigt, dass der Beschuldigte kaum

massnahmenfähig sei. Seine Einschätzung habe sich damit bestätigt. Beim

Beschuldigten sei die Störung sehr ausgeprägt: es handle sich nicht um ein

«nicht wollen», sondern um ein «nicht können». Eine ambulante Massnahme sei

beim Beschuldigten, der völlig unzuverlässig sei, ebenfalls aussichtslos. Da

müssten die (zu behandelnden) Leute viel kompetenter sein als bei einer

stationären Massnahme. Man könne keine ambulante Massnahme empfehlen. (auf Frage

nach Möglichkeiten, um die Rückfallgefahr zu minimieren) Es sei jetzt mal die

Bestrafungserfahrung, da müsse man schauen, ob er etwas daraus gelernt habe,

dass es nicht gut sei, mit einem Messer herumzufuchteln. Dass er sich

vorgenommen habe, nicht mehr zu konsumieren und den Freundeskreis zu wechseln,

sei schon mal ein guter Ansatz. Bei der Untersuchung habe er noch gesagt, wenn

er rauskomme, konsumiere er wieder. Ein gewisser Prozess sei da durchaus schon

angestossen. Da müsste man eine enge Bewährungshilfe und Führungsaufsicht

einrichten, wenn er entlassen werde. Ob vormundschaftliche Massnahmen genügten,

bezweifle er. Immerhin habe er seine Mutter, die ihn unterstütze. Aber die

Möglichkeiten seien beschränkt. Wegen fehlender Gruppenfähigkeit sei auch eine

Wohngruppe nicht zu sehen. Im Alltagsleben mit Anderen, die keine enge

familiäre Bindung zu ihm hätten, werde es nicht gut gehen. (auf Nachfrage) Eine

Massnahme gegen seinen Willen sei hier kaum denkbar. Eine Beistandschaft könne

allenfalls helfen, in der allgemeinen Lebenssituation besser zu bestehen, für

eine Verbesserung der Legalprognose bringe das kaum etwas. Er müsste dann auch

noch mitmachen und man müsse eine Person finden, die mit seiner Art zurecht

komme. Aber wenn man damit seine gesamte Lebenssituation stabilisieren könnte,

wäre dies allgemein schon günstig. (aF) Die Bewährungshilfe sei für solche

Fälle geeignet, das seien auch Sozialarbeiter, die sich mit Klienten mit

ähnlichen Problemen auskennen. Zurzeit würde er sagen: möglichst lange Bewährungshilfe.

Diese müsste dann schauen, wie die gesamte Situation aussehe und ob ein

Beistand den Beschuldigten unterstützen könnte. Bewährungshilfe sei sicher

stärker als eine Beistandschaft alleine. Die hätten sehr viel mehr Zeit und

auch ein Nottelefon.

2.1.6 Dem aktuellen Führungsbericht des

Untersuchungsgefängnisses Olten vom 22. Dezember 2023 – Aufenthalt vom 22.

Mai 2023 bis 23. Oktober 2023 (Verlegung ins UG Solothurn) – ist zu entnehmen:

Der Beschuldigte sei mit einfachen Faltarbeiten beschäftigt worden. Diese habe

er geschickt und pflichtbewusst erledigt. Der Betreuer Heimindustrie beurteile

die Arbeitsleistung des Beschuldigten als gut. Der Beschuldigte habe einen

grossen Mitteilungsdrang, benötige viel Aufmerksamkeit, sei manipulativ und habe

sich meist in der Opferrolle gesehen. Er sei nur bedingt absprachefähig, sei

von sich überzeugt und sehe nur bei Anderen ein Fehlverhalten. Aus diesem Grund

sei er nur bedingt gruppenfähig und eher ein Aussenseiter gewesen. Zu

Disziplinierungen sei es nicht gekommen. Zusammengefasst sei das manipulative

Verhalten des Beschuldigten für alle Beteiligten immer wieder eine grosse

Herausforderung gewesen. Es sei nicht einfach gewesen, ihn in die Gruppe zu

integrieren. Es sei aber nicht so gewesen, dass er es nicht versucht habe. An

Tagen, an denen sie ihn hätten beschäftigen können, sei er im Verhalten als

ruhiger und ausgeglichener wahrgenommen worden. Für ihn sei der wöchentliche

Besuch der Mutter sehr wichtig gewesen. Betreffend medizinischer

Betreuung/Versorgung sei er sehr misstrauisch gewesen und habe sich oft

unverstanden gefühlt, er sei sehr betreuungsintensiv gewesen.

2.1.7 Die Mutter des Beschuldigten gab

anlässlich ihrer Befragung vor Obergericht im Wesentlichen folgendes an: Sie

besuche ihren Sohn regelmässig. Bis ins Jahr 2024 habe er bei ihr gewohnt, nach

einem Klinikaufenthalt sei er dann mit der damaligen Partnerin zusammengezogen.

In der Zeit habe sie keinen Einfluss auf ihn nehmen können – insbesondere

bezüglich regelmässige Einnahme von Medikamenten – und es sei ihm von Tag zu

Tag schlechter gegangen. Sie habe während der Haft eine positive Veränderung

bemerkt, er komme ihr stärker vor, als hätte er sich gefangen. Wenn er aus der

Haft entlassen werde, könne der Beschuldigte bei ihr einziehen. Sie werde ihn

mit allem, was in ihrer Kraft liege, unterstützen. Sie glaube nicht, dass er

sich alleine sozialisieren könne, er brauche jemanden, der ihn begleiten könne.

2.1.8 Dr. D.___ wurde ebenfalls vor

Berufungsgericht befragt: Dass sie den Beschuldigten nicht in einer stationären

Institution sehe, habe mit seiner Intelligenzminderung zu tun. Er habe einen IQ

von 67, das entspreche einem 9 bis 12-Jährigen. Er könne sich sozial nicht

verhalten wie ein Erwachsener. Darum fühle er sich auch immer schlecht

behandelt. Die engen Strukturen wie im Gefängnis seien kontraproduktiv, er rege

sich ständig auf, was Anfälle fördere. Wenn die Zusammenarbeit mit einer

Fachperson eine Auflage wäre, würde der Beschuldigte mit dieser

zusammenarbeiten. Sie habe den Eindruck, er setze Anweisungen schon um, wenn es

sein müsse. Er brauche eine gewisse Empathie und gleichzeitig Strenge, wie ein

Kind. Zuhause sei er nicht ständig konfrontiert und von Personen umgeben, die

er kenne. Eine Massnahme sei nicht möglich, erfahrungsgemäss führe dies immer

zu Konflikten. Sie stelle sich ein betreutes Wohnen vor, wo Regeln gelten

würden, der Beschuldigte sich aber zurückziehen könne. Aufgrund der Intelligenz

sei er nicht therapierbar.

2.1.9 Der Gutachter gab vor Obergericht

an, er empfehle weiterhin keine Massnahme, da eine solche nicht

erfolgsversprechend durchführbar sei. Der Beschuldigte brauche enge Begleitung

und Unterstützung, wenn möglich in Strukturen, die einen Konsum begrenzen. Eine

regelmässige Betreuung durch eine Neurologin sei empfohlen, aber keine

Massnahme. Auch eine ambulante Massnahme sehe er nicht. Die Lernfähigkeit bei

dieser Art von Störung sei meist gering, so dass auch aus der Bestrafung nicht

gelernt werde. Man könne aber nicht ausschliessen, dass die Haft ihm Anlass

gebe, bestimmte Dinge zu meiden. Einen Einzug bei der Mutter empfehle er nicht,

sie könne sicher unterstützend in der Nähe sein, er plädiere aber für eine

Wohnform alleine in einer Einrichtung, wo der Beschuldigte nicht kontrolliert

werde, aber regelmässig Hilfe erhalte. Der Konsum sei sehr schlecht für die

Medikamenten-Compliance. Das Risiko für eine weitere Steigerung der Delinquenz

sei im Moment durch die Hafterfahrung und Abstinenz heruntergefahren. Die

Weiterentwicklung hänge vom künftigen Konsum ab.

2.2.1 Bei Würdigung der Akten ergibt

sich, dass eine stationäre Massnahme beim Beschuldigten nicht angeordnet werden

kann: einerseits wird eine solche vom Gutachter (und auch von der behandelnden

Ärztin) verworfen, andererseits musste ein vorzeitiger Vollzug einer

stationären Massnahme nach Art. 59 StGB nach knapp einem Jahr im März 2023 als

aussichtslos abgebrochen werden, was die Beurteilung des Gutachters bestätigt

hat. Auch aus den Führungs- und Therapieberichten zeigt sich nichts Anderes, im

Gegenteil wird mehrfach klar erkennbar, dass es dem Beschuldigten an der

Massnahmenfähigkeit mangelt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Anordnung

einer stationären Massnahme nach vollständiger Verbüssung der Strafe zwar

möglich ist, dafür erhöhte Anforderungen gelten: sie ist nur in klaren

Ausnahmefällen und unter strenger Berücksichtigung des

Verhältnismässigkeitsgebotes zulässig (BGE 136 IV 156). Dies ist im

vorliegenden Fall bei höchst geringen Erfolgsaussichten einer stationären

Massnahme nicht gegeben. Diese Rechtsprechung gilt im Übrigen nur für die

Anordnung einer stationären Massnahme anstelle einer vorgängig angeordneten

ambulanten Massnahme; ob die erstmalige Anordnung einer stationären Massnahme nach

vollständiger Strafverbüssung überhaupt zulässig wäre, ist damit nicht geklärt.

2.2.2 Nicht infrage kommt die Anordnung

einer Verwahrung, da die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 StGB

bei einem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem

Gegenstand nicht erfüllt sind.

2.2.3 Der Gutachter empfiehlt ebenfalls

keine ambulante Massnahme und bezeichnet eine solche gar als «aussichtslos», da

der Beschuldigte auch hier die Voraussetzungen für eine einigermassen Erfolg

versprechende Durchführung nicht aufweist. Dieser gut und nachvollziehbar

begründeten Beurteilung des Gutachters ist zu folgen. Auch hier würde sich

zudem die Frage stellen, ob die erstmalige Anordnung einer ambulanten Massnahme

nach vollständiger Strafverbüssung überhaupt zulässig wäre.

2.2.4 Es bleibt die Prüfung der

Anordnung von Bewährungshilfe gemäss Art. 93 StGB. Diese gesetzlich vorgesehene

Sozial- und Fachhilfe für das Übergangsmanagement nach einer Entlassung, wenn

Zweifel bestehen, ob der Verurteilte sich bewähren werde, ist bei vollständiger

Verbüssung der Strafe nicht möglich: sie kann angeordnet werden, wenn der

Vollzug einer Freiheitsstrafe ganz oder teilweise aufgeschoben wurde (Art. 44

Abs. 2 StGB), bei bedingter Entlassung aus den stationären Vollzug einer

therapeutischen Massnahme (Art. 62 Abs. 3 und 62a Abs. 4 lit. b StGB), bei

bedingter Entlassung aus der Verwahrung (Art. 64a Abs. 1 und 2 StGB), bei der

bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe (Art. 87 Abs. 2 StGB) und zur

Begleitung einer ambulanten Massnahme (Art. 63 Abs. 2 StGB). Damit bleibt dem

Gericht einzig die Abgabe einer Gefährdungsmeldung an die zuständige KESB, bei

der bereits von August 2021 bis zum 24. Februar 2022 ein

Erwachsenenschutzverfahren geführt worden war (Abschluss ohne Anordnung von

Massnahmen, AS 0515 ff.).

VII.

Landesverweisung

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, den

Beschuldigten entsprechend dem Urteil der Vorinstanz für fünf Jahre des Landes

zu verweisen. Sie stützt sich dabei auf die Bestimmung der obligatorischen

Landesverweisung gemäss Art. 66a

Abs. 1 lit. b StGB (schwere

Körperverletzung). Da nunmehr ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung

mit einem gefährlichen Gegenstand erfolgt, liegt keine Katalogtat für eine

obligatorische Landesverweisung vor. Zu prüfen ist daher die Anordnung einer

fakultativen Landesverweisung.

2. Nach Art. 66a bis StGB kann das

Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen

eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu

einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder

64 StGB angeordnet wird.

Die nicht obligatorische

Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips

nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob

das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der

beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die

Interessenabwägung hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8

Ziff. 2 EMRK und damit den Anforderungen an einen Eingriff in das Privat- und

Familienleben zu orientieren. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind

namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung

verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die

Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer

sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als

auch im Heimatland zu berücksichtigen (Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022

E. 6.2; 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1; 6B_1005/2020 vom 22. Dezember

2020 E. 1.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13.

August 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen). Bei der Interessenabwägung ist der betroffenen

Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse

an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (BGE 146 IV 105 E. 3.4). Eine

Mindeststrafhöhe setzt die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung nicht

voraus (Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1054/2020 vom 30.

November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.3; je mit

Hinweisen). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie gerade in Fällen zur

Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere,

aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar

2022 E. 6.2; 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1; 6B_1054/2020 vom 30.

November 2020 E. 1.1.2; 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1 mit Hinweis).

Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 f. BV

geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist tangiert, wenn

eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und

tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt

anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne

Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen

(BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten

Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der

Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1;

Urteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).

Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element

den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E.

5.5.1; Urteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).

In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre

Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte

Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in

einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge

familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für

eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1).

3.1 Der Beschuldigte, alevitischer

Kurde, ist im Jahr 1988 im Alter von sechs Jahren zusammen mit seiner Mutter

und seinem Bruder aus Anatolien zum Vater in die Schweiz migriert. Seither hält

er sich durchgehend in der Schweiz auf, die Türkei hat er gemäss eigenen

Angaben nur noch drei Mal besucht seit der Auswanderung. Die gesamte Schulzeit

hat der Beschuldigte in der Schweiz verbracht. Mit dem Vater hat er schon seit

langem keinen Kontakt mehr. Im Übrigen kann auf die vorstehenden Angaben zum

Lebenslauf verwiesen werden. Noch lebende Verwandte habe er in der Türkei keine

mehr. Die türkische Sprache (kurdischer Dialekt) spreche er zwar, könne sie

aber nicht schreiben. Der Beschuldigte hat somit die prägenden Jugend- und

Schuljahre in der Schweiz verbracht und hat kaum noch einen Bezug zu seinem

Heimatland, der Türkei, zudem würde er dort der unterdrückten und

benachteiligten kurdischen Minderheit angehören. Seine einzigen engen

Bezugspersonen, seine Mutter und sein Bruder mit Familie, leben in der Schweiz

und die Mutter besuchte den Beschuldigten in der Haft wöchentlich, was für den

Beschuldigten sehr wichtig war. Weiter lebt der einzige Bruder auch in der

Schweiz, der Kontakt mit diesem ist allerdings unregelmässig. Darüber hinaus

leidet der Beschuldigte an Epilepsie und damit an einer schweren chronischen

Krankheit. Am Bürgerspital Solothurn konnte er trotz seiner schwierigen

Persönlichkeit eine stabile und langjährige Beziehung zu seiner behandelnden

Ärztin aufbauen. Allerdings ist der Beschuldigte in der Gesellschaft in keiner

Weise integriert, er kann aber von der ganzen Invalidenrente und den

Ergänzungsleistungen leben, ohne die Sozialfürsorge noch in Anspruch nehmen zu

müssen. Eine berufliche Integration ist ihm wie beim Lebenslauf geschildert nie

gelungen, bei der Einnahme der Medikamente gegen die Epilepsie ist eine

schlechte Compliance zu verzeichnen. Eine Integration – wirtschaftlich und

sozial – in der Türkei erscheint aber als äusserst unwahrscheinlich, dies wegen

der fehlenden Kontakte und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der

Beschuldigte hat demnach zusammengefasst ausserordentlich grosse persönliche

Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Entgegen der Vorinstanz wäre ein

schwerer persönlicher Härtefall jedenfalls zu bejahen. Eine fremdenpolizeiliche

Verwarnung oder Ähnliches wurde gegen den Beschuldigten nie ausgesprochen.

3.2 Demgegenüber stehen aber auch grosse

öffentliche Interessen an einer Wegweisung des Beschuldigten: Der Beschuldigte

bezog früher über mehrere Jahre Sozialhilfe (was nun entfällt) und ist vielfach

straffällig geworden, wenn auch bis zum vorliegenden Delikt praktisch

ausschliesslich im Bagatellbereich. Die schwerwiegendste vorgängige

Verurteilung betraf einen besonderen Fall, einen Suizidversuch. Davon

ausgenommen ist die im Strafregister nicht mehr verzeichnete erste Verurteilung

im Jahr 2005: vier Monate Gefängnis bedingt wegen Mittäterschaft bei kleineren

Einschleiche- und Einbruchdiebstahlsdelikten (AS 0623 ff.). Im Alter von 40

Jahren hat er nun das vorliegend zu beurteilende Delikt begangen, eine einfache

Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand mit einem mittelschweren

Tatverschulden. Dabei handelt es sich um ein Gewaltdelikt, aber nicht um ein

schweres Gewaltdelikt. Die Legalprognose ist ungünstig und vom Gutachter

ausführlich und – auch mit Blick auf die übrigen Akten – nachvollziehbar

begründet: es ist von einem sehr hohen Rückfallrisiko für ähnlich gelagerte

Delikte wie bislang auszugehen. Die Prognose sei zwar deutlich belastet, aber

nicht in einem solchen Masse (für schwere Gewaltdelikte), dass sich wie

zwingend eine Massnahme aufdrängen würde. Eine Verbesserung der Prognose durch

Anordnung von Massnahmen ist nicht möglich. Der Experte weist aber darauf hin,

es sei jetzt mal die Bestrafungserfahrung abzuwarten, da müsse man schauen, ob

der Beschuldigte etwas daraus gelernt habe, dass es nicht gut sei, mit einem

Messer herumzufuchteln. Dass dieser sich vorgenommen habe, nicht mehr zu

konsumieren und den Freundeskreis zu wechseln, sei schon mal ein guter Ansatz.

Auch an der Berufungsverhandlung erweckte der Beschuldigte den Eindruck, die

erstmalige und längere Haft habe ihn beeindruckt und die gesetzlich gewünschte

Wirkung erzielt. Auch wenn der Vollzug mit dem Beschuldigten höchst

anforderungsreich war, waren doch mit Ausnahme eines Schupsers keine tätlichen

Übergriffe zu verzeichnen. Positiv darf vermerkt werden, dass die Mutter und

der Bruder des Beschuldigten die ganze Berufungsverhandlung mitverfolgt haben

und offenbar gewillt, sind, dem Beschuldigten beizustehen.

3.3 Insgesamt überwiegen die

persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz die

öffentlichen Interessen an dessen Wegweisung. Auf die Anordnung einer

fakultativen Landesverweisung ist deshalb zu verzichten.

VIII.

Kosten und

Entschädigungen

1.1 Bei diesem Verfahrensausgang

(Schuldspruch) hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu

bezahlen. Ebenso zu bestätigen ist der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren für die Entschädigungen der amtlichen Verteidigerin und des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

1.2 Im Berufungsverfahren obsiegt der

Beschuldigte grossmehrheitlich (Schuldpunkt, Landesverweisung). Einzig die

Strafe fällt deutlich höher aus als beantragt, zudem wurde die erstinstanzlich

zugesprochene Genugtuung erst an der mündlichen Berufungsverhandlung anerkannt.

Die Verfahrenskosten mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00,

total CHF 6'250.00, sind daher zu 90% dem Staat (CHF 5'625.00) und zu

10% dem Beschuldigten (CHF 625.00) aufzuerlegen.

2.1 Die amtliche Verteidigerin von A.___,

Rechtsanwältin Corinne Saner, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand

von 32.24 Stunden geltend, was angemessen ist. Ihre Entschädigung ist somit für

das Berufungsverfahren auf CHF 6'697.30 (Honorar CHF 6'125.60,

Auslagen CHF 74.10, 7,7 % bzw. 8,1 % MwSt. CHF 497.60) festzusetzen

und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 10 %, ausmachend

CHF 669.75, während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

von A.___ erlauben.

2.2 Der unentgeltliche Rechtsbeistand

des Privatklägers G.___, Rechtsanwalt Cyrill Diem, macht für das Berufungsverfahren

einen Aufwand von 3.5 Stunden geltend, was ebenfalls zu genehmigen ist. Seine

Entschädigung ist damit für das Berufungsverfahren auf CHF 722.30 (Honorar

CHF 665.00, Auslagen CHF 5.30, 7,7 % bzw. 8,1 % MwSt. CHF 52.00)

festzusetzen und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___

vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

von A.___ erlauben.

Demnach wird in Anwendung Art. 123 Abs.

1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 19 Abs. 2, Art.

40, Art. 47, Art. 51, Art. 106 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art.

267, Art. 398 ff., Art. 405 Abs. 1 i.V. Art. 335, Art. 416 ff., Art. 428

Abs. 1 StPO;

erkannt:

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 lit. b) des Urteils des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern vom 20. Juni 2023 (Urteil der Vorinstanz) hat sich A.___ der

mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom

20. Juni 2020 bis am 10. Februar 2022, schuldig gemacht.

2. A.___ hat sich zudem der einfachen

Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 10. Februar 2022,

schuldig gemacht.

3.

A.___ wird

verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten,

b) einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise

zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. A.___ ist per 8. Februar 2024 aus der

Haft zu entlassen.

5. A.___ werden die bisher erstandene Haft

bzw. der vorzeitige Massnahmen- und Strafvollzug seit dem 10. Februar 2022 an

die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass die verhängte

Strafe von 18 Monaten damit abgegolten ist.

6. An die Überhaft von 179 Tagen sind

folgende Ersatzfreiheitsstrafen aus Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn anzurechnen: 4 Tage aus dem Strafbefehl vom 5. August 2020

(STA.2020.3127), 1 Tag aus dem Strafbefehl vom 16. Oktober 2020

(STR.2020.20906), 41 Tage aus dem Strafbefehl vom 10. November 2020

(STA.2020.46.78) und 133 Tage (von insgesamt 140 Tagen) aus dem Strafbefehl vom

19. April 2021 (STA.2021.1406).

7. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf

Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB, eventualiter einer Verwahrung,

wird abgewiesen.

8. Auf die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung

wird verzichtet.

9.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils der Vorinstanz werden folgende im

Verfahren gegen A.___ sichergestellte Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei

Kanton Solothurn, FB Asservate) den Berechtigten nach Rechtskraft des Urteils

auf entsprechendes Verlangen hin herausgegeben:

a) 1 Halsbekleidung Halstuch, Marke: Araber

b) 1 Sportkopfbedeckung Baseball-Cap,

Marke: Nike, schwarz

c) 1 Herrenjacke Winterjacke, Gr. S, Marke:

Tom Tompson, grau

d) 1 Herrenunterwäsche Unterhose, Gr. M,

Marke: Angelo Litrico, blau mit Stoffdefekt

e) 1 Sporthose Trainerhose, Marke: Adidas,

schwarz

f) 1 Sporthose Trainerhose, Gr. M, Marke:

SMOG, grau meliert

g) 2 Herrensocken/-Strümpfe, Marke: -,

schwarz

h) 1 Herrenhose Jeans, Gr. 33/30, Marke:

Tom Tompson DNM, blau

i) 1 Herrenunterwäsche Unterhose, lang,

Marke: ohne, grau

j) 1 Pullover Hoodie, Gr. S, Marke: Angelo

Litrico, schwarz

k) 1 Herrenjacke Kapuzenjacke, Gr. M,

Marke: Tom Tompson, rot

l) 1 Herrenjacke, Marke: Tom Tompson,

schwarz

m)

1 Shirt T-Shirt, Gr.

M, Marke: Broadway, rot

Ohne ein solches Begehren

werden die Gegenstände 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch

die Polizei vernichtet.

10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils

der Vorinstanz wird A.___ verurteilt, G.___ eine Genugtuung von

CHF 2'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. Februar 2022, zu bezahlen.

11. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

9 des Urteils der Vorinstanz wurde die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands von G.___, Rechtsanwalt Cyrill Diem, für das erstinstanzliche

Verfahren auf CHF 10'296.45 (Honorar CHF 8'687.50, Auslagen

CHF 872.80, 7,7 % MwSt. CHF 736.15) festgesetzt und zufolge

ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn

bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

12. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands von G.___, Rechtsanwalt Cyrill Diem, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 722.30 (Honorar CHF 665.00, Auslagen

CHF 5.30, 7,7 % bzw. 8,1 % MwSt. CHF 52.00) festgesetzt und ist

zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn

zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

13. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

10 des Urteils der Vorinstanz wurde die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, auf CHF 23'011.95

(Honorar CHF 19'457.50, Auslagen CHF 1'909.20, 7,7 % MwSt.

CHF 1'645.25) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

14. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 6'697.30 (Honorar CHF 6'125.60, Auslagen

CHF 74.10, 7,7 % bzw. 8,1 % MwSt. CHF 497.60) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 10 %, ausmachend

CHF 669.75, während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

von A.___ erlauben.

15. A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'200.00,

total CHF 18'400.00, zu bezahlen.

16. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 6'250.00, hat A.___

im Umfang von 10 %, ausmachend CHF 625.00, zu bezahlen, die

restlichen 90 % trägt der Staat.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Schmid