STBER.2023.72
versuchte schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung, mehrfache Übertretung des BetmG
6. Februar 2024Deutsch106 min
und in vollem Lauf zu Boden gestürzt. Er sei schliesslich auf dem Rücken auf der
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 6. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Marti
a.o. Ersatzrichter Marti
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwältin Corinne Saner,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend versuchte
schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung, mehrfache
Übertretung des BetmG
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht am 5. und 6. Februar 2024:
B.___, Staatsanwältin, für die
Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin
A.___, Beschuldigter (nur am 6.
Februar 2024)
Rechtsanwältin Corinne Saner als
amtliche Verteidigung des Beschuldigten
C.___ als Zeugin (am 5. Februar
2024 bis zum Ende ihrer Befragung und anschliessend als Zuschauerin)
D.___ als Zeugin (am 5. Februar
2024 bis zum Ende ihrer Befragung)
E.___ als Sachverständiger (am 5.
Februar 2024 bis zum Ende seiner Befragung)
F.___ als Dolmetscherin (für die
Einvernahme von C.___)
der Bruder des Beschuldigten als
Zuschauer
Journalistin, Solothurner Zeitung
In Bezug auf den Ablauf der
Berufungsverhandlung, die durchgeführten Einvernahmen sowie in Bezug auf die
von der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten vorgebrachten Begründungen der
Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll, die Einvernahmeprotokolle (inkl.
Tonaufzeichnung) und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Die Staatsanwältin für die Anklägerin
und Anschlussberufungsklägerin:
1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern
1b, 2b, 7, 8, 9 und 10 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 20.
Juni 2023 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Es sei festzustellen, dass sich A.___
gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz der
mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom
20. Juni 2020 bis 10. Februar 2022 schuldig gemacht hat.
3. Der Berufungskläger A.___ sei der
versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen.
4. Der Berufungskläger sei zu bestrafen mit
a)
einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 26 Monaten
b) einer Übertretungsbusse von CHF 200.00,
bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen
5.
Der bisher
ausgestandene Freiheitsentzug vom 10. Februar 2022 bis heute sei an die
Freiheitsstrafe anzurechnen.
6.
Es sei eine
stationäre therapeutische Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB anzuordnen, eventualiter
sei eine Verwahrung gemäss Art. 64 zu prüfen und anzuordnen.
7.
Der Vollzug der
Freiheitsstrafe gemäss vorstehender Ziffer 4 sei zu Gunsten der Massnahme
gemäss Ziffer 6 aufzuschieben.
8.
Zur Sicherung des
Vollzugs des Urteils sei eine Sicherheitshaft anzuordnen.
9.
Der Berufungskläger
sei im Sinne von Art. 66a lit. b StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen.
10.
Die Landesverweisung
sei im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben.
11.
Die Entschädigung
der amtlichen Verteidigung sei durch das erkennende Gericht festzusetzten,
zahlbar durch den Kanton Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidiger betreffend Differenz
zum vollen Honorar, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Berufungsklägers erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
12.
Allfällige
finanzielle Forderungen des Berufungsklägers seien abzuweisen.
13. Die Verfahrenskosten seien dem
Berufungskläger aufzuerlegen.
Die amtliche Verteidigerin
Rechtsanwältin Saner für den Beschuldigten als Berufungskläger:
1. A.___ sei schuldig zu sprechen der
einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und der Übertretung des
BetmG.
2. A.___ sei zu verurteilen zu einer
Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
3. Der ausgestandene Freiheitsentzug von
725 Tagen sei A.___ an die Strafe anzurechnen.
4. A.___ sei für die Überhaft angemessen zu
entschädigen.
5. Von der Aussprechung einer
Landesverweisung sei abzusehen.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien
vom Staat zu tragen.
7.
Die Kostennote der
amtlichen Verteidigung sei im geltend gemachten Umfang zu genehmigen.
------
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I.
Prozessgeschichte
1. Am Donnerstag, 10. Februar 2022, ab
16:46 Uhr, gingen bei der Polizei Kanton Solothurn mehrere Meldungen über eine
Schlägerei zwischen zwei Männern auf dem [Platz] in Solothurn ein. Die
ausgerückten Polizeikräfte konnten die beiden Beteiligten vor Ort antreffen: A.___
(nachfolgend: der Beschuldigte) hatte im Rahmen der Auseinandersetzung seinem
Kontrahenten G.___ (nachfolgend: der Privatkläger) eine Stichverletzung im
Gesäss zugefügt (vgl. dazu die polizeiliche Strafanzeige vom 23. Mai 2023,
Aktenseiten [AS] ff.).
2. Mit Anklageschrift vom 15. März 2023
wurden die Akten dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern überwiesen zur
Beurteilung der Vorhalte der versuchten schweren Körperverletzung (ev. einfache
Köperverletzung mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand) und Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes (AS 0001 ff.).
3. Das Amtsgericht von
Solothurn-Lebern fällte am 20. Juni 2023 folgendes Strafurteil:
A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) versuchte schwere Körperverletzung,
begangen am 10. Februar 2022,
b)
mehrfache
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom
20. Juni 2020 bis am 10. Februar 2022.
A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten,
b)
einer Busse von CHF
200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
A.___ werden 496 Tage
Haft und vorzeitiger Massnahmenvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.
Zur Sicherung des
Strafvollzugs bzw. im Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren wird
gegen A.___ die Fortsetzung der Sicherheitshaft für 3 Monate, d.h. bis am
20. September 2023, angeordnet.
Der Antrag der
Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB
wird abgewiesen.
A.___ wird für die
Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im
Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
Folgende im Verfahren gegen A.___
sichergestellte Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton
Solothurn, FB Asservate) werden den Berechtigten nach Rechtskraft des
Urteils auf entsprechendes Verlangen hin herausgegeben:
a) 1 Halsbekleidung Halstuch, Marke: Araber
b) 1 Sportkopfbedeckung Baseball-Cap,
Marke: Nike, schwarz
c) 1 Herrenjacke Winterjacke, Gr. S, Marke:
Tom Tompson, grau
d) 1 Herrenunterwäsche Unterhose, Gr. M,
Marke: Angelo Litrico, blau mit Stoffdefekt
e) 1 Sporthose Trainerhose, Marke: Adidas,
schwarz
f) 1 Sporthose Trainerhose, Gr. M, Marke:
SMOG, grau meliert
g) 2 Herrensocken/-Strümpfe, Marke: -,
schwarz
h) 1 Herrenhose Jeans, Gr. 33/30, Marke:
Tom Tompson DNM, blau
i) 1 Herrenunterwäsche Unterhose, lang,
Marke: ohne, grau
j) 1 Pullover Hoodie, Gr. S, Marke: Angelo
Litrico, schwarz
k) 1 Herrenjacke Kapuzenjacke, Gr. M,
Marke: Tom Tompson, rot
l) 1 Herrenjacke, Marke: Tom Tompson,
schwarz
m)
1 Shirt T-Shirt, Gr.
M, Marke: Broadway, rot
Ohne ein solches Begehren werden die
Gegenstände 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei
vernichtet.
A.___ wird
verurteilt, G.___ eine Genugtuung von CHF 2'000.00, zuzüglich 5 %
Zins seit dem 10. Februar 2022, zu bezahlen.
Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands von G.___, Rechtsanwalt Cyrill Diem, wird
auf CHF 10'296.45 (Honorar CHF 8'687.50, Auslagen
CHF 872.80, 7,7 % MwSt. CHF 736.15) festgesetzt und ist zufolge
ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn zu
zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
Die Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird auf
CHF 23'011.95 (Honorar CHF 19'457.50, Auslagen
CHF 1'909.20, 7,7 % MwSt. CHF 1'645.25) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
A.___ hat die Kosten des Verfahrens
mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'200.00, total CHF 18'400.00, zu
bezahlen.
4. Gegen das Urteil liess der
Beschuldigte am 26. Juni 2023 die Berufung anmelden (Aktenseite Richteramt
Solothurn-Lebern [SL AS] 0236).
Mit der Berufungserklärung vom 12.
September 2023 verlangt der Beschuldigte anstelle des Schuldspruches wegen
versuchter schwerer Körperverletzung einen solchen wegen einfacher
Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und die Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von neun Monaten. Für die erstandene Überhaft sei er angemessen
zu entschädigen und die Genugtuungsforderung des Privatklägers sei auf CHF
1'000.00 festzusetzen. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen.
Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Der Oberstaatsanwalt erklärte mit
Eingabe vom 18. September 2023 die Anschlussberufung und focht die Abweisung
des Antrages auf Anordnung einer stationären Massnahme an: es sei eine
stationäre Behandlung gemäss Art. 59 StGB anzuordnen, eventualiter sei die
Anordnung einer Verwahrung zu prüfen.
Der Privatkläger verzichtete mit Eingabe
vom 29. September 2023 auf eine Anschlussberufung.
5. Damit ist das erstinstanzliche Urteil
wie folgt teilweise in Rechtskraft getreten:
-
Ziffer 1 lit. b:
Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;
-
Ziffer 7: Herausgaben an
den Beschuldigten;
-
Ziffern 9 und 10 teilweise:
Höhe der Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und der amtlichen
Verteidigerin.
6. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 23. Oktober 2023 wurden der Beschuldigte und seine
amtliche Verteidigerin, C.___ und D.___ als Zeuginnen sowie der Gutachter Dr. E.___
als Experte auf den 5. Februar 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung
liess der Beschuldigte die Berufung gegen Ziffer 8 des erstinstanzlichen
Urteils (Genugtuung) zurückziehen, sodass auch die Zusprechung einer Genugtuung
von CHF 2'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 10. Februar 2022 in Rechtskraft
erwachsen ist.
II.
Anwendbares
Recht
1. Per 1.
Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine
Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches
Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der
Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO
sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,
nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren
hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht,
von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
2. Die
Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie
diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler
Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest:
«Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022
verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO
abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der
StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2).
Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht,
ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als
Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist,
dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision
sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die
Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen
Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige
Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die
allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und
nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448
Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das
alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten
der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende
Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen
hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3
nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die
URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde
benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen
wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3
nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste.
Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen
erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass
bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht
ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass
für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem
Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren
StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit
Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme
von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in
allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann
auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach
diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen
oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat
demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art.
448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue
Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit
gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die
nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren
sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet,
wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen
Bestimmung) gefällt worden ist.
Für den
vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem
1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.
III.
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 1
der Anklageschrift eine versuchte schwere Körperverletzung, eventualiter eine
einfache Körperverletzung mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand
vorgehalten, angeblich begangen am 10. Februar 2022, im Zeitraum von ca. 15:43
Uhr bis ca. 15:47 Uhr, in Solothurn, [Platz], zum Nachteil des Privatklägers.
Der Beschuldigte und seine Freundin H.___
seien um ca. 15:43 Uhr an der Bushaltestelle vor dem [Geschäft] auf den
Privatkläger getroffen, wobei der Beschuldigte sich darüber echauffiert habe,
dass der Privatkläger am Vortag die Türe einer öffentlichen Toilette geöffnet
haben solle, als seine Freundin sich auf derselben erleichtert habe.
Gleichzeitig habe der Beschuldigte geglaubt, neben der Bushaltestelle
beobachtet zu haben, wie der Privatkläger das gestohlene Mobiltelefon einer
Bekannten an einen ihm ebenfalls bekannten Drogendealer namens «[Name]»
verkauft habe. Nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung zwischen dem
Beschuldigten und Privatkläger habe sich der Beschuldigte zügig auf den an der
Bushaltestelle stehenden Privatkläger zubewegt und diesen unvermittelt mit
einem Faustschlag ins Gesicht angegriffen. Im Zuge der hierauf folgenden
tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger
mit Schubsen, Faustschlägen und jeweiligem Ausweichen, habe sich die
Auseinandersetzung auf die Strasse verlagert. Hier sei der Beschuldigte beim
Ausführen eines Faustschlages zu Boden gefallen und habe sich leicht am Kinn
verletzt. Hierüber sei der Beschuldigte erneut erzürnt gewesen und habe ein
mitgeführtes Klappmesser aus der rechten, vorderen Hosentasche gezückt. Er habe
indes Mühe gehabt, dieses zu öffnen. Hierauf habe sich der Geschädigte
abgewandt und sei in westliche Richtung der Strasse entlang geflohen. Der
Beschuldigte habe kurz innegehalten, das Klappmesser geöffnet und die
Verfolgung aufgenommen. Diese habe er nach wenigen Metern abgebrochen und sich
kurz den an der Bushaltestelle befindlichen Personen zugewandt. Um 15:44 Uhr
sei ein Bus an der Haltestelle vor dem [Geschäft] eingetroffen, worauf der
Geschädigte auf diesen zu gerannt sei und versucht habe, im Innern des Busses
Schutz zu finden. Der Beschuldigte habe sich hierauf in die geöffnete
Mitteltüre des Linienbusses gestellt und lauthals den Buschauffeur
aufgefordert, den Geschädigten «herauszuschicken», und dass der Bus nicht
losfahren solle, wobei er fälschlicherweise behauptet habe, die Polizei habe
verlangt, dass der Geschädigte aus dem Bus verwiesen werde. Schliesslich habe
der Busfahrer den Geschädigten aufgefordert, den Bus zu verlassen. Um 15:46 Uhr
sei der Privatkläger aus dem Bus geflohen, wobei der Beschuldigte sogleich die
Verfolgung aufgenommen habe. Nach wenigen Metern sei der Geschädigte gestolpert
und in vollem Lauf zu Boden gestürzt. Er sei schliesslich auf dem Rücken auf der
Strasse gelegen und habe versucht, sich rückwärts robbend seinem Verfolger zu
entziehen. Der Beschuldigte habe ihn sogleich angegriffen, habe den
Privatkläger mehrfach mit den Füssen in den Bauch getreten und mit der rechten
Hand ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 5 bis 7 cm gezückt.
Der Geschädigte habe sich zuerst in die
Embryostellung zusammengerollt und versucht, mit den Händen sein Gesicht zu
schützen. Schliesslich habe sich der Privatkläger umgedreht und versucht, auf
die Knie zu kommen, um hiernach wegrennen zu können. Im Zuge dieses dynamischen
Geschehens habe sich der Beschuldigte über den Geschädigten gebeugt und mit dem
in der rechten Hand gehaltenen Messer mehrere, mindestens jedoch eine
Stechbewegung(en) ausgeführt, wobei er den rechten Arm in einer dynamischen
Bewegung von unten in Richtung Oberkörper des Geschädigten geschwungen habe.
Diese Stechbewegung habe den Geschädigten getroffen, wobei dieser an der linken
Gesässseite verletzt worden sei. Schliesslich hätten Passanten eingegriffen und
seien dem laut aufschreienden Geschädigten zu Hilfe gekommen. Der Beschuldigte
habe sich vom Tatort entfernt und in der Seitengasse die Tatwaffe verschwinden
lassen, ehe er wieder an den Ort des Geschehens zurückgekehrt sei und den
Geschädigten erneut verbal angegangen habe.
Der Geschädigte habe dabei eine ca. 1.5
cm lange und 4 cm tiefe Schnitt-/Stichwunde im Gluteus Maximus rechts erlitten,
wobei keine lebenswichtigen Organe oder Blutgefässe verletzt worden seien und
mithin auch keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe.
Mit seinem Vorgehen, namentlich mit den
multiplen Stichbewegungen mit dem Messer gegen den Geschädigten, wovon ein
Messerstich den Geschädigten im Gesäss getroffen habe, aber auch mit den
mehrfachen Fusstritten gegen den Bauch des Geschädigten, habe der Beschuldigte
lebensgefährliche Verletzungen oder Verletzungen mit bleibenden Schäden
(beispielsweise Verletzungen der inneren Organe, von Arterien im Bereich der
Leisten- und Oberschenkelgegend oder auch der Verletzung von Sehnen und Nerven,
durch welche der Gebrauch der Extremitäten nachhaltig behindert würde)
billigend in Kauf genommen, zumal im dynamischen Geschehensablauf der
Beschuldigte die Bewegungen seines Gegenübers nicht mehr vorauszusehen vermocht
habe.
Da der tatbestandsmässige Erfolg einer
schweren Körperverletzung objektiv nicht eingetreten sei, sei es beim Versuch
dazu geblieben.
Erwägungen
2.
Die Sachverhaltsdarstellung der
Verteidigung
2.1
Unbestritten und aufgrund der
Aktenlage erstellt ist, dass es zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger
zu einer zuerst verbalen und anschliessend tätlichen Auseinandersetzung in
mehreren Phasen gekommen ist. Weiter ist unbestritten und erstellt, dass der
Beschuldigte im Rahmen der Auseinandersetzung ein aufklappbares Messer aus der
Hosentasche nahm, dieses aufklappte und damit dem Privatkläger schlussendlich
Dispositiv
in die rechte Gesässbacke stach. Demnach ist unbestritten und erstellt, dass
der Beschuldigte die Verletzung des Privatklägers (Schnittwunde nach
Messerstich im Gluteus Maximus rechts, ca. 1.5 bis 2.5 cm lang und mindestens 1
bis ca. 4 cm tief) mit einem Messer verursacht hat.
2.2 Umstritten ist demgegenüber, wie die
Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten entstanden
ist, was deren Ursache war, wie diese genau abgelaufen ist und welche Art von
Messer eingesetzt wurde.
Die Verteidigung brachte im Rahmen ihres
Parteivortrags vor Amtsgericht (SL AS 198 ff.) im Wesentlichen vor, anhand der
Videobilder des [Parkhauses] sei davon auszugehen, dass der Geschädigte als
erstes mit der Faust gegen den Kopf des Beschuldigten geschlagen habe. Weiter
sei als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte wegen eines Schlages des
Geschädigten hingefallen sei und sich am Kinn verletzt habe. Dieser Umstand
habe den Beschuldigten so wütend gemacht, dass er aus der rechten Hosentasche
sein Militärsackmesser genommen und geöffnet habe, indem er die grosse Klinge
aufgeklappt habe. Das Messer sei zwar nicht gefunden worden. Jedoch müsse
anhand der Videobilder, welche ihn beim Hantieren zeigten, der Aussage des
Zeugen I.___, der von einem «Pilzmesser» gesprochen habe, und des Umstandes,
dass die übrigen Auskunftspersonen gar kein Messer wahrgenommen hätten,
geschlossen werden, dass es sich um ein vergleichsweise kleines Messer
gehandelt habe. Die vom Beschuldigten gewählte Bezeichnung als
«Militärsackmesser» erscheine demnach als plausibel. Auch der Geschädigte habe
von einer Klingenlänge von 7 – 10 cm gesprochen. Weiter sei davon auszugehen,
dass der Geschädigte sich vom Ort des Geschehens habe entfernen wollen und
deshalb in den Bus eingestiegen sei, anschliessend wieder ausgestiegen und dann
ohne Zutun des Beschuldigten gestolpert und hingefallen sei. Für das weitere
Vorgehen sei die Version des Geschädigten vom 13. April 2022 am
wahrscheinlichsten, wonach dieser nach dem Hinfallen wieder habe aufstehen
wollen und dabei vom Beschuldigten in die rechte Gesässbacke gestochen worden
sei, was der Geschädigte aber nicht direkt gesehen habe, weil es hinter seinem
Rücken passiert sei. Dieser Verlauf stimme mit dem Verletzungsbild überein: Wenn
man auf dem Rücken am Boden liege, könne man ja schlecht in die Gesässbacke
gestochen werden. Der Beschuldigte habe offensichtlich unter dem Eindruck der
vorausgegangenen Auseinandersetzung gehandelt und sei, seinem Temperament
entsprechend, wütend und aufgewühlt gewesen. Dass er den Geschädigten habe
töten oder vorsätzlich verletzen wollen, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Er
habe den Geschädigten nicht am Kopf oder Oberkörper treffen wollen, wie es vom
Letzteren vorgebracht worden sei. Einzig die Auskunftsperson I.___ habe
angegeben, dass der Beschuldigte dreimal versucht haben solle, den Geschädigten
zu stechen, allerdings nicht an den Kopf oder Oberkörper, sondern von den
Beinen an aufwärts. Weder J.___, K.___ noch L.___ hätten etwas von multiplen
Stichbewegungen geschildert. Dass der Beschuldigte lebensgefährliche
Verletzungen oder Verletzungen mit bleibenden Schäden billigend in Kauf
genommen habe, sei damit nicht als erstellt anzusehen. Dies wäre mit dem
verwendeten Sackmesser auch schwierig gewesen. Dem Beweisergebnis könne nicht
entnommen werden, dass der Beschuldigte sich eine schwere Körperverletzung
vorgestellt oder eine solche gewollt habe. Der Beschuldigte habe nur die
Absicht gehabt, dem Geschädigten Angst zu machen. Immerhin müsse sich der
Beschuldigte vorhalten lassen, dass er hätte wissen müssen, dass man durch
Herumfuchteln mit einem Sackmesser gegen einen Menschen diesen verletzen könne,
und dass er solches damit billigend in Kauf genommen habe. Das
Militärsackmesser sei zudem als gefährlicher Gegenstand nach Art. 123 Ziff. 2
StGB zu betrachten.
3. Allgemeines zur Beweiswürdigung
3.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro
reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.)
betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der
Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die
Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen
und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist
der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
3.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
Dabei kann sich der Richter auch auf
Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber
bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen
lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung
entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für
sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist
der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander
ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile
6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie
6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
4. Objektive Beweismittel
4.1 Im Arztbericht des Bürgerspitals
Solothurn vom 10. Februar 2022 wurde eine Schnittwunde nach Messerstich im
Gluteus Maximus rechts, ca. 1.5 cm lang und ca. 4 cm tief, diagnostiziert.
CT-Angiografisch hätten eine aktive Blutung sowie eine Gefässverletzung
ausgeschlossen werden können. Man habe eine Wunddrainage angelegt sowie eine
Wundnaht mit zwei Einzelknopfnähten mit anschliessendem Druckverband. Der
Patient sei gegen ärztlichen Rat sogleich ausgetreten (AS 0038 ff.). Bei der
Kontrolle am Folgetag wurden reizlose Wundverhältnisse festgestellt (AS 0036
f.).
Dr. med. M.___ beschrieb die Wunde am
11. Februar 2022 wie folgt: ca. 2.5 cm lange, mindestens einen Zentimeter tiefe
scharf begrenzte Wunde am Gesäss rechts. Es handle sich um eine Stichverletzung
mit einem Messer. Die Wunde sei nicht gefährlich, müsse aber chirurgisch
versorgt werden (AS 0042).
Fotos der Wunde finden sich auf AS 0041
und 0063 ff.
4.2 Die Bilder der Videoüberwachung beim
Eingang des [Parkhaus] (AS 0107) zeigen einen grossen Teil der Geschehnisse aus
einer Entfernung von gut 20 m (die Geschehnisse ereignen sich im Bild oben
links, vergrösserte Ausdrucke des entsprechenden Bildausschnittes und mit
Markierungen der beteiligten Personen befinden sich bei den Akten: AS 0097
ff.). Geradeaus über die Strasse gesehen rechts hinter dem Buswartehäuschen
befindet sich das (damalige) [Modegeschäf], rechts davon der [Geschäft]. Die
Bilder zeigen folgenden Ablauf:
Um 15:40:34 Uhr ist zu sehen, dass der
Privatkläger vor dem (verdeckt) auf einer Bank bei der [Bushaltestelle]
sitzenden Beschuldigten vorbeigeht, ev. wechseln sie dabei ein paar Worte. Der
Privatkläger geht mit einer unbekannten Person weiter und spricht mit dieser
(15:40:49 Uhr). In der Folge spricht der Privatkläger längere Zeit mit der
unbekannten Person, während der Beschuldigte weiterhin auf der Bank sitzt. Um
15:43:30 Uhr begibt sich der Privatkläger gestikulierend zurück zur
Bushaltestelle, scheint dem Beschuldigten etwas zu sagen und der Beschuldigte
kommt ihm schnell entgegen. Unmittelbar darauf beginnt eine tätliche
Auseinandersetzung, es folgt ein gegenseitiger Schlagabtausch, wobei zu sehen
ist, dass der erste Faustschlag wahrscheinlich vom Privatkläger ausging (15:43:31
Uhr). Ab 15:43:34 Uhr ist zu sehen, wie der Beschuldigte den Privatkläger auf
die Strasse drängt. Die Schlägerei wird auf der Strasse fortgeführt und es ist
zu sehen, wie der Beschuldigte beim Schlagabtausch zu Boden fällt und gleich
wieder aufsteht (15:43:37 Uhr). Der Grund für den Sturz ist aufgrund des
Sichtwinkels und der Videoqualität nicht eindeutig erkennbar. Die Schlägerei
wird fortgesetzt, bis der Privatkläger rückwärts vom Beschuldigten weg
zurückweicht und der Beschuldigte seinen Blick auf seine Hände richtet, die er
angewinkelt vor seinem Oberkörper hält (15:43:48 Uhr). Anschliessend ist zu
sehen, wie der Privatkläger nach links wegrennt und das Kamerabild verlässt (15:43:52
Uhr). Der Beschuldigte rennt ihm, etwas in beiden Händen haltend, einige Meter
hinter her, kehrt dann um 15:43:55 Uhr um und geht zurück Richtung
Bushaltestelle, wobei er sich nochmals kurz umdreht (15:43:59 Uhr), sich
Richtung Boden bückt und mit der Hand zum Boden greift (15:44:07 Uhr). Ab
15:44:50 Uhr ist ersichtlich, wie der Privatkläger zur Bushaltestelle zurück
rennt, nachdem ein Bus von der rechten Seite kommend an der Bushaltestelle
angehalten hat. Um 15:45:10 Uhr befindet sich der Privatkläger im vorderen Teil
des stehenden Busses, während der Beschuldigte etwas weiter hinten einsteigt
und gestikuliert. Ab 15:46:12 Uhr ist ersichtlich, wie der Privatkläger vom Bus
wiederum nach links wegrennt, die Auskunftsperson L.___ verfolgt aus kurzer
Distanz – vor dem [Modegeschäft] stehend – die Geschehnisse. Um 15:45:13 Uhr
rennt der Beschuldigte dem Privatkläger in einem Abstand von ca. zwei Metern
hinterher. Dabei stürzt der Privatkläger aus eigenem Verschulden über die
Trottoirkante nach vorne. Der Privatkläger fällt anschliessend nach links aus
dem Sichtbereich der Kamera hinaus und der Beschuldigte rennt aus dem
Sichtbereich hinaus (15:46:15 Uhr). 15 Sekunden später geht der Beschuldigte
Richtung Bushaltestelle zurück, die Auskunftsperson L.___ steht nicht mehr vor
dem Eingang des Geschäfts (15:46:30 Uhr). Ab 15:46:43 Uhr ist zu sehen, wie der
Privatkläger auf dem Trottoir von links nach rechts wieder in den Sichtbereich
der Kamera hineinläuft. Dabei hält er seine rechte Hand hinten an die rechte
Seite seines Gesässes. Dann hält er vor dem Kleiderständer des [Modegeschäfts] an,
die Auskunftsperson L.___ kommt aus dem Geschäft, gestikuliert in Richtung des
Beschuldigten und geht zum Privatkläger. Dieser zeigt auf sein rechtes Bein.
Anschliessend geht L.___ in das Geschäft zurück. Es scheint, als würde der
Beschuldigte aus gewisser Distanz mehrfach das Gespräch mit dem Privatkläger,
der vor dem Kleidergeschäft steht, suchen, er nähert sich dem Privatkläger
mehrfach, ohne dass es zu weiteren physischen Auseinandersetzungen kommt (15:50:52
und 15:51:18 Uhr).
Ungeklärt und zu prüfen ist damit, was
in den rund 15 Sekunden (15:46:15 bis 15:46:30 Uhr), während denen sich das
Geschehen ausserhalb der Kamera abgespielt und der Privatkläger die Wunde am
Gesäss erlitten hat, genau passiert ist. Dazu sind die vorliegenden Aussagen
heranzuziehen.
4.3 Das Tatobjekt, das Messer, wurde bei
der Suche rund um den Tatort nicht gefunden.
5. Subjektive Beweismittel
Es liegen (in chronologischer
Reihenfolge) folgende Aussagen – namentlich zum Geschehen ausserhalb des
Kamerasichtbereichs – vor:
5.1 Der Privatkläger als Auskunftsperson
(Erstbefragung) am 10. Februar 2022 (AS 0108): Der Beschuldigte sei mit einem
Typen zusammen gewesen und sie hätten schlecht über ihn (den Privatkläger)
geredet. Er habe gesagt, er (der Beschuldigte) solle aufhören, dann habe ihn
dieser zum Kampf aufgefordert und habe ihn mit der Faust auf den Kopf
geschlagen. Dann habe er dem Anderen die Faust an den Kopf geschlagen. Danach
habe dieser ein graues Messer aus dem Hosensack genommen und es geöffnet. Er
sei aus Angst in den Bus gelaufen. Der Beschuldigte sei ihm nachgelaufen und
habe gesagt, er solle rauskommen zum Kämpfen. Er habe versucht, aus dem Bus zu
flüchten, und sei wegen eines Misstritts hingefallen. Er sei auf den Rücken
gefallen und der Beschuldigte sei mit dem Messer auf ihn zugekommen und habe
versucht, ihn damit am Kopf zu treffen. Er habe aber ausweichen und aufstehen
können. Der Beschuldigte habe ein paar weitere Male versucht, ihn mit dem
Messer am Oberkörper zu verletzen, aber er habe ausweichen können. Der
Beschuldigte habe ihn aber ins rechte Hinterteil gestochen. Es habe gleich
angefangen zu bluten und eine Person sei ihm zu Hilfe gekommen. Der
Beschuldigte habe dann einfach gewartet und habe nichts mehr gemacht. Dann
seien die Polizei und die Ambulanz gekommen. Er wisse nicht, warum der
Beschuldigte aggressiv geworden sei.
I.___ als Auskunftsperson (Ersteinvernahme) am 10. Februar 2022,
16:20 Uhr (AS 0124): Er wisse nicht, wie es zum Streit gekommen sei. Nachdem
beide Personen zu streiten begonnen hätten, habe er gesehen wie der Mann (der
Beschuldigte) ein Messer aus seiner glaublich rechten Hosentasche genommen
habe. Als der andere Mann das Messer gesehen habe, sei er davongesprungen und
sogleich wieder zurückgekommen. Plötzlich sei der Geschädigte am Boden gelegen.
Der Beschuldigte habe dann drei Mal auf den am Boden liegenden Mann
eingestochen. Das dritte Mal habe er ihn in den Hintern gestochen und
getroffen. Dann sei der Ladenbesitzer gekommen, um dem Verletzten zu helfen.
Der Beschuldigte sei dann kurz nach der Tat verschwunden und nach höchstens
zwei Minuten wieder zurückgekehrt.
L.___ als Auskunftsperson (Ersteinvernahme) am 10. Februar 2022,
16:30 Uhr (AS 0140): Er habe draussen ein Geschrei gehört. Als er nachschauen
gegangen sei, habe er einen Mann mit Bart gesehen, der die mittlere Türe des
Busses blockiert habe. Nach wenigen Minuten müsse der Buschauffeur dem
Jugendlichen, der verletzt worden sei, gesagt haben, dass er den Bus verlassen
solle. Als der Junge den Bus durch die vordere Türe verlassen habe, habe der
Mann mit dem Bart den Jungen angegriffen. Obwohl dieser schon am Boden gelegen
sei. Er habe dem Jungen Fusstritte verpasst. Er sei dazwischen gegangen und
habe dem Mann mit Bart gesagt, er solle weg gehen. Er habe festgestellt, dass
der Junge am Gesäss eine Schnittwunde gehabt habe. Wie er sich diese zugezogen
habe, könne er nicht sagen. Er habe auch nie ein Messer oder etwas Ähnliches
gesehen.
5.3 Der Beschuldigte am 11.
Februar 2022, 13:30 Uhr, gegenüber der Polizei (AS 0188 ff.): Weil der
Privatkläger nach einem Kauf von Kokain gegen das gestohlene Handy einer
Bekannten sich bei ihnen unflätig benommen und seine Freundin H.___ mit
«Schlampe» beleidigt habe, sei er aufgestanden, sei zum Privatkläger hin und
habe diesem eine Ohrfeige versetzen wollen, damit dieser sich benehme. Aber
bevor er ihm die Ohrfeige haben geben können, habe der Privatkläger ihm schon
zwei Fäuste hineingedonnert. Dort habe es Kameras und man könne sehen, was
geschehen sei. Er sei dann auf sein Kinn gefallen und seine Hand sei voller
Blut gewesen. «Dann ist mein Ballon explodiert. Von dem Moment an war ich nur
noch aggressiv und aufgedreht. Ich kann Ihnen nicht mehr detailliert sagen, was
von da an passierte. So gesagt, war es einfach ein Nervenzusammenbruch.» (AS
0190). Der Privatkläger habe ihn und seine Freundin zuerst beschimpft, dann
habe er diesen auch beschimpft. Nein, bedroht habe ihn der Privatkläger nicht
(AS 0192). Als er geblutet habe und deswegen explodiert sei, habe er in seinen
Hosensack gelangt und etwas gemacht, was er nicht hätte machen sollen. Er habe
falsch darauf reagiert. (aF) Er habe ein Taschenmesser aus der Hosentasche
genommen. Sicher kein Illegales, das man mit einer Hand öffnen könne. Das
Taschenmesser trage er auf sich, weil er Epilepsie habe, krank sei und deshalb
Angst habe. Damit könne er Angreifer abschrecken. Es sei ein normales
Militärsackmesser (AS 0193). Was er dann mit dem Messer genau gemacht habe, könne
er nicht mehr detailliert erklären. Er habe einfach Rot gesehen, als er das
Blut gesehen habe. Mit dem Messer habe er dem Privatkläger einfach Angst
einjagen wollen. Ihm habe es einfach gereicht, es habe ihm die Sicherungen
geputzt. Im Bus habe er dem Chauffeur gesagt, er solle den jungen Mann aus dem
Bus befehlen. Dieser habe ihn geschlagen und er habe die Polizei gerufen, um
das zu klären. Der Privatkläger sei dann schliesslich aus dem Bus gestiegen und
vor ihm weggerannt. Ob er das Messer da schon draussen gehabt habe oder nicht,
wisse er nicht mehr. Jedenfalls sei der Privatkläger beim Wegrennen hingefallen
und er (der Beschuldigte) habe diesen ein paar Mal «gekickt», als er auf dem
Boden gelegen sei. Er habe ihn dabei aber nur einmal getroffen. Der
Privatkläger sei aufgestanden und habe ihm die Faust geben wollen. Da habe er
halt von unten her im Stehen gegen ihn gestochen (macht die Bewegung stehend
vor). Und dann sei der Privatkläger einfach zurückgegangen und habe seine Hand
ans Gesäss gehalten. Dies wegen dem Stich. Zu dem, was er gemacht habe, stehe
er auch. (aF) Im Bus habe er das Messer nicht verdeckt gehalten, das hätte man
auf den Kameras ja gesehen (AS 0194). (aF) Der Privatkläger sei nicht in
Richtung [Modegeschäft] gelaufen, sondern in Richtung [Weinhandlung]. Zuerst
habe er den Privatkläger treten wollen, an der Wade habe er diesen getroffen.
Dann sei dieser aber aufgestanden und habe ihm (dem Beschuldigten) wieder die
Faust geben wollen und in diesem Moment habe er eben die Bewegung mit dem Arm
gemacht. Ab diesem Moment sei alles beendet gewesen und er sei zurück zu seiner
Freundin gelaufen. Dann habe er probiert, so schnell wie möglich das Messer
wegzuwerfen, da er in einer Aggression gewesen sei und nicht gewollt habe, dass
noch jemand anderes verletzt werde. Aber in diesem Zustand wisse er nicht mehr,
wohin er das Messer getan habe. (aF) Wenn der Privatkläger sage, er habe
mindestens drei Mal versucht, ihn mit dem Messer in den Oberkörper oder in den
Kopf zu stechen und zu verletzen, dann sage er «NEIN. Deutsch und deutlich
nein!» Da habe er das Messer noch nicht vorne gehabt. Dann hätte er ihn ja
schon im Bus stechen können. Er habe ihn getreten, ohne etwas in den Händen zu
halten. Erst als der Privatkläger versucht habe, ihn zu schlagen, habe er das
Messer hervorgenommen. Er habe aber niemals versucht, diesen am Kopf zu
treffen. (aF) Er habe versucht, in den Oberschenkel zu stechen, unter der
Gürtellinie. Er habe sich gar nicht überlegt, wo er ihn verletzen wolle. Sicher
nicht oberhalb der Gürtellinie. (auf Vorhalt der weiteren Aussagen des
Privatklägers) Dass der Privatkläger seinen Messerstichen habe ausweichen
können, stimme nicht. Er habe nur einmal mit dem Messer aufgezogen, sei auf den
Privatkläger zugeschwankt und fertig. Der Privatkläger übertreibe einfach. Er
habe das Gefühl gehabt, wenn er ihn am Boden mit dem Fuss treffe, wäre das
Problem gelöst gewesen. Als der Privatkläger aufgestanden sei, und weiter
gemacht habe, habe er einfach Angst gehabt wegen seiner Epilepsie, dass er auf
den Boden falle und sterbe. (aF) Wo er das Messer fortgeworfen habe, könne er
wirklich nicht mehr sagen. Es sei ein Scheiss passiert und er habe den diesen
Scheiss einfach so schnell wie möglich los werden wollen. (aF, warum es zur
Auseinandersetzung gekommen sei?) Weil der Mensch ihnen auf den Sack gegangen
sei. Weil der Typ schon gestern die WC-Türe beim Bahnhof aufgerissen habe, als
seine (des Beschuldigten) Freundin beim Urinieren gewesen sei. Es sei nur ein
blöder Reaktionsmoment gewesen, als er zugestochen habe. Sicher nicht zum Töten
und sicher nicht gegen den Kopf. Man habe dort überall Kameras und könne sehen,
ob er mehrmals versucht habe, auf den Privatkläger einzustechen.
Bei der anschliessenden Einvernahme nach
vorläufiger Festnahme bestätigte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwältin
die ersten Aussagen (AS 0225 ff.). Er habe dem Privatkläger schon bei dessen
Eintreffen gesagt, er solle verschwinden, da dieser am Tag zuvor gekommen sei,
als er und seine Freundin gemeinsam aufs WC gegangen seien. Sie hätten beide
Epilepsie und passten da aufeinander auf. Der Privatkläger habe da die Türe
aufgerissen und er (der Beschuldigte) habe zu ihm gesagt, er spinne doch. Bei
der Bushaltestelle habe seine Freundin dann gesagt, sie erkenne das Handy, das
der Privatkläger gegen Kokain habe tauschen wollen als das Handy, das ihrer
Freundin ein paar Tage zuvor gestohlen worden sei. Der Privatkläger habe
gesagt, «Halt d’Schnurre, Du Schlampe». Als der Privatkläger aus dem Bus
gerannt sei, sei er ihm nachgerannt, um ihm eine Faust zu geben. Der
Privatkläger sei dann zu Boden gefallen. Er habe versucht, ihn zu «kicken» und
habe ihn an der Wade getroffen. Der Privatkläger sei dann aufgestanden und habe
ihm (dem Beschuldigten) wieder ein paar Fäuste geben wollen. Er sei dann so
emotional gewesen, dass er sein Schweizer Sackmesser geöffnet habe und dieses
einmal mit der Hand so schwingend gegen den Privatkläger gerichtet habe
(schwingt mit dem gesenkten Arm nach vorne). Dabei habe er ihn wohl am Bein
getroffen. Er habe nicht mehrmals zugestochen, wie dieser behaupte. Wenn ein
unbeteiligter Dritter sage, er habe drei Mal zugestochen, dann stimme das
nicht. Das seien wohl die Fäuste gewesen, die er ausgeholt habe. Mit dem Messer
sei es nur einmal gewesen. (aV, er solle mehrfach auf den am Boden liegenden
Privatkläger eingestochen haben, zuerst in Richtung Kopf, dann auf den
Oberkörper, wobei sich das Opfer immer weggedreht habe, so dass er dieses
schlussendlich ins Gesäss gestochen habe) Nein, als er zugestochen habe, sei
der Privatkläger gestanden und sei nicht am Boden gelegen. (aF) Er habe nur
einmal zugestochen. (aF, was er damit bezweckt habe?) Dass der Privatkläger
weggehe, dieser habe ihn zwei Mal in den «Grind» geschlagen. Als er das Blut
gesehen habe, sei er einfach explodiert. Das Messer habe er einfach
weggeworfen, er wisse nicht, wo. Als er gemerkt gehabt habe, dass er dem
Privatkläger ins Fleisch oder so gekommen sei, habe er das Messer los werden
wollen. Mehr als einmal habe er nicht mit dem Messer gefuchtelt, der Rest sei
gelogen vom Privatkläger. (aF) Das Messer sei ein Schweizer Sackmesser. Rot mit
einem weissen Kreuz. Es habe etwa drei Klingen, einen Flaschenöffner, aber
keinen Zapfenzieher. (aF) Er habe wahrscheinlich die grosse Klinge aufgeklappt.
Er schätze die Klinge auf ca. 6 cm.
Die gleichen Aussagen machte der
Beschuldigte am 14. Februar 2022 vor der Haftrichterin (AS 0254 ff.). Er sei
dem Privatkläger aus dem Bus gefolgt, um diesem eine zu «panieren», aus Wut Eine
schlagen. Dieser sei gestolpert und habe ihn danach geschlagen. Er sei etwas
zurückgegangen, habe in der Wut in den Hosensack gegriffen und sein kleines
Schweizer Sackmesserli gezogen. Er habe nur einmal zugestossen, als dieser vor
ihm gestanden sei, und nicht drei Mal. Er habe dann gemerkt, dass er ihn
getroffen habe, und habe das Messer weggeworfen. (Auf Nachfrage) Er habe das
Messer erst herausgeholt, als er hingefallen und wieder aufgestanden gewesen
sei.
5.4 Am 16. Februar 2022 wurde der
Buschauffeur K.___ als Auskunftsperson befragt (AS 0160 ff.): Der
Privatkläger habe den Türknopf gedrückt und sei aus dem Bus in Richtung […]
gesprintet. Nach ca. 5 bis 6 m sei er auf der Strasse über seine eigenen Füsse
gestolpert. Der Beschuldigte sei wahrscheinlich hinter her gesprintet, dieser
sei nämlich wirklich schnell dort gewesen. Dieser habe sich sogleich auf den
Privatkläger gestürzt und dann habe es «gsirachet». Der auf dem Boden liegende
Privatkläger habe noch einen Schuh verloren. Es sei wirklich schnell gegangen.
Er habe noch gedacht «Jungs, geht noch etwas nach links, damit ich durchfahren
kann». Jedenfalls seien noch zwei Männer dazu gelaufen. Er habe gedacht, die
wollten schlichten und sei dann abgefahren. Er habe dann gehört, der
Privatkläger sei mit einem Messer verletzt worden. Da habe er sich noch etwas
überlegt: Der Beschuldigte bei der Türe habe die ganze Zeit seinen linken Arm
nach unten gehalten, mit der rechten habe er sich abgestützt. Ob dieser da
schon das Messer in der Hand gehalten habe, wisse er nicht. (aF) Der Privatkläger
habe auf dem Boden eine rechte Abwehrhaltung eingenommen. Aber da habe er
wahrscheinlich schon zwei erwischt gehabt, zwei Faustschläge. (aF) Er sei nach
vorne auf alle Viere gefallen und habe sich dann gegen links in eine
Abwehrhaltung abgedreht, aber da habe ihm der Andere wohl bereits zwei/drei
«gingget» gehabt. (aF, ob der Beschuldigte den Privatkläger getreten habe, als
dieser auf dem Boden gelegen sei?) Er habe das Gefühl, dieser habe gleich mit
den Fäusten auf ihn eingeschlagen. Zu diesem Zeitpunkt seien beide am Boden
gelegen. Was nachher geschehen sei, wisse er nicht. (aF, wo und wie stark der
Privatkläger geschlagen worden sei?) Ich hätte gesagt, in die Seite hinein. Ob
an den Kopf, könne er nicht sagen, aber schon eher in die obere Körperhälfte,
von der Brust an aufwärts. (aF) Nein, ein Messer habe er bei der ganzen
Auseinandersetzung nie gesehen.
5.5 Am 2. März 2022 wurde L.___ erneut
als Auskunftsperson befragt (AS 0142 ff.) und gab an, er habe Kunden bedient
und draussen neben den Briefkästen hätten zwei Typen immer lauter zusammen
geredet. Diese seien dann zur Bushaltestelle rüber. Er sei raus und auch rüber
gegangen und habe ihnen gesagt sie sollten still sein und abfahren, wegen ihrem
Geschäft. Er sei dann reingegangen und ein Bus sei gekommen. Derjenige, der
danach verletzt worden sei, sei vorne gesessen. Der andere Mann habe sein Bein
zwischen die Türe gehalten, sodass der Bus nicht habe abfahren können. Dieser
habe dann immer geschrien, der Bus dürfe nicht wegfahren, er habe die Polizei
angerufen. Der Buschauffeur habe den Jungen dann vorne rausgelassen. Der Andere
sei ihm dann über die Strasse gefolgt. Der Junge sei gestürzt und er habe
gemerkt, dass ihm der Andere Fusstritte gegeben habe, als der Junge auf dem
Boden gelegen sei. Er sei dann eingeschritten und habe gesagt, er solle nun
aufhören und auch von der Strasse weggehen. Der Andere habe immer zu ihm
gesagt, «Schau, ich blute hier» und habe auf sein Kinn gezeigt. Der Jüngere sei
dann zu ihm zum Eingang gekommen, habe die Hosen herunter gelassen und gesagt,
«schau da mit dem Messer». Da habe er die Verletzung gesehen. Den Stich habe er
nicht gesehen, auch das Messer nicht. Ob es ein Messerstich gewesen sei, könne
er auch nicht sagen, es müsse aber etwas Spitzes gewesen sein. Das sei
eigentlich alles gewesen, was er gesehen habe. (aF) Der Junge sei aus dem Bus
ausgestiegen. Das habe der Andere gemerkt und sei ihm nachgegangen. Der Junge
sei dann auf der Strasse umgefallen und der Andere sei zu ihm und habe ihn mit
den Füssen getreten. Dann sei er eingeschritten, weil das so nicht gehe. Aber
er sei nicht zu nahe gegangen, weil der Andere äusserst aggressiv gewesen sei.
Der Junge habe ihm fast ein wenig Leid getan, wenn man am Boden liege und mit
dem Fuss getreten werde. (aF) Wo der Beschuldigte den Jungen getreten habe,
könne er nicht sagen, dieser habe sich wohl etwas zusammengezogen. Es sei sehr
schnell gegangen. Der Andere habe ihm mehrfach gesagt, er sei ins Gesicht
geschlagen worden und habe ihm seine Verletzung gezeigt. (aF) Dass der Junge
auf sonst eine Art und Weise geschlagen worden sei, habe er nicht gesehen. (aF)
Ein Messer habe er nie gesehen. Er denke, der Junge habe die Verletzung schon
gehabt, als er aus dem Bus gerannt sei mit der anschliessenden Schlägerei.
Am 14. März 2022 wurde I.___ in
Anwesenheit des Beschuldigten und der amtlichen Verteidigerin erneut als
Auskunftsperson zur Sache befragt (AS 0126 ff.) und gab an, sie hätten dort
gearbeitet. Die beiden Männer seien dort lange bei der Bushaltestelle gewesen,
recht lange zusammen. Zunächst sei es ruhig gewesen und sie hätten gearbeitet.
Dann hätten sie ein Geschrei gehört und es habe angefangen mit der Schlägerei.
Sie seien aufeinander los, vielleicht zwei Minuten. Der Beschuldigte sei am
Boden gelegen und habe dann das Messer hervorgenommen, habe es aber zuerst
nicht aufgebracht. Der Privatkläger sei dann weggerannt, als er das Messer
gesehen habe. Als der Bus gekommen sei, sei er zurückgekommen und sei
eingestiegen. Der Beschuldigte sei auch eingestiegen und habe gesagt, die
Polizei sei auf dem Weg und der Privatkläger dürfe nicht wegfahren. Der
Buschauffeur habe dann den Privatkläger aus dem Bus geschickt. Dann sei es sehr
schnell gegangen und die beiden seien aufeinander los gegangen. Der
Privatkläger sei auf dem Boden gelegen und der Beschuldigte habe drei Mal mit
dem Messer auf ihn eingestochen. Als er diesen dann getroffen gehabt habe, habe
er von ihm abgelassen. Der Privatkläger sei dann zur [Modegeschäft] gegangen
und der Beschuldigte in Richtung [Bar]. Dieser sei gefühlte zwei Minuten weg
gewesen und dann zurückgekommen. (aF) Sie hätten rechts neben dem Eingang zum [Geschäft]
gearbeitet, also zentral hinter dem Bushäuschen. Er sei ca. 20 Meter von den
Beteiligten entfernt gewesen. Sie hätten gute Sicht auf das Geschehen gehabt.
Was gesprochen worden sei, hätten sie eher weniger gehört, da sie hinter der
Glasscheibe gewesen seien. (aF) Es habe dort bei der Insel der Bushaltestelle
angefangen. Dort hätten sie probiert, einander zu schlagen, sie seien aber
ausgewichen, bis der Beschuldigte das erste Mal am Boden gelegen habe. Dort
habe dieser dann auch das erste Mal das Messer gezückt. (aF) Dort hätten sie
«normal» miteinander geschlagen, mit den Fäusten. Wer angefangen habe, könne er
nicht sagen. Er sei sich sicher, dass der Beschuldigte dabei getroffen worden
sei, beim Anderen sei er sich nicht sicher. Der Beschuldigte sei dabei auch
verletzt worden, man habe etwas Rotes im Gesicht gesehen. Der Privatkläger sei
noch auf den Beschuldigten los gegangen, als dieser auf dem Boden gelegen sei.
Als der Beschuldigte aber das Messer hervor genommen habe, sei der Privatkläger
weggerannt. (aF) Der Privatkläger habe den Beschuldigten dabei in den Bauch
getreten. Die beiden hätten sich gegenseitig beleidigt. (aF) Das Messer habe er
erstmals gesehen, als der Beschuldigte auf dem Boden gelegen sei. Es sei ein
Messer gewesen, das man mit beiden Händen öffnen müsse. (aF, warum er das
wisse?) Weil der Beschuldigte das Messer beim ersten Mal nicht aufgebracht
habe. (aF) Das Messer habe er gesehen, als der Beschuldigte auf den Anderen
eingestochen habe. Nach seiner Erinnerung sei der Kopf des Messers silbern
gewesen. Es habe ihn wie ein «Pilzler-Messer» gedünkt. Die Klinge schätze er
auf 7 bis 10 cm. (aF) Nach dem Aussteigen aus dem Bus, sei der Privatkläger auf
dem Rücken gelegen, ähnlich wie der Beschuldigte beim ersten Mal. Da sei der
Beschuldigte mit dem Messer auf ihn los gegangen. (aF) Im Bus habe man das
Messer nicht gesehen. Er habe das Messer erst wieder gesehen, als der Andere
auf dem Boden gelegen sei und der Beschuldigte das Messer gehabt habe. (aF, wie
es dazu gekommen sei, dass der Andere am Boden gelegen sei) Er sei halt immer
noch am Arbeiten gewesen und habe sich auf die Larsen konzentrieren müssen,
damit diese nicht aus dem Gleichgewicht gefallen seien. Er könne deshalb nicht
sagen, ob dies durch ein Schupsen oder ein Stolpern passiert sei. (aF, was
passiert sei, als der Privatkläger auf dem Boden gelegen sei?) Der Beschuldigte
habe drei Mal versucht, auf den Privatkläger einzustechen. Er wisse nicht, wie
viele Male er getroffen habe, es seien drei Stiche gewesen. (aF, wo der
Beschuldigte den Privatkläger zu treffen versucht habe?) Er habe einfach immer
von den Beinen an aufwärts versucht zu stechen. Der Andere habe sich etwas
zusammen gerollt. Zwei Mal habe er scheinbar daneben gestochen und einmal habe
er ihn dann am Oberschenkel getroffen. (aF, wie der Beschuldigte das Messer
gehalten habe) Mit seiner rechten Hand und die Klinge nach oben. (aF, ob es
neben den Stichen noch andere Bewegungen gegeben habe?) Nein. (aF, in welcher
Position sich der Andere befunden habe, als der Beschuldigte auf ihn
eingestochen habe?) «Blöd gesagt, befand er sich in Embryostellung auf dem
Boden, er hat sich einfach noch versucht zu schützen.» (aF, warum der
Beschuldigte bei drei Stichen nur einmal getroffen habe?) Beim letzten Stich
habe man den Anderen auch schreien gehört. (aF, ob er gesehen habe, wie der
Privatkläger durch das Messer getroffen worden sei?) Es sei dann wirklich in
einem blöden Winkel gewesen und habe einfach nur gesehen, wie der Beschuldigte
das Messer in der Hand gehalten habe. Er habe aber gesehen, als er mit dem
Messer in der Hand Anlauf geholt habe. Sein rechter Fuss sei zwischen dem
Geschehen und ihm (der Auskunftsperson) in der Sicht gewesen. (aF, in welcher
Position sich der Beschuldigte beim Zustechen befunden habe?) Er sei, etwas
nach vorne gebeugt, gestanden. (aF) Als der Beschuldigte den Privatkläger
getroffen gehabt habe, habe er von ihm abgelassen. Der Privatkläger sei dann in
Richtung Mode Küng gegangen. Der Beschuldigte sei um die Ecke gegangen. (aF,
wie der Beschuldigte die Stiche ausgeführt habe?) Eigentlich so von unten durch
(macht Bewegung mit gestrecktem Arm nach unten und bewegt den ganzen Arm von
der Schulter aus nach vorne). (aF des Beschuldigten, es stehe in den Akten,
dass er gegen den Kopf und die Brust habe stechen wollen, ob das stimme oder
nicht?) Gegen den Kopf könne er aus seiner Sicht ausschliessen. Der Kopf sei zu
weit weg gewesen. Der Beschuldigte hätte den Kopf gar nicht treffen können,
auch wenn er den Arm ganz ausgestreckt hätte. Den Oberkörper hätte er nur im
dümmsten Fall treffen können, da sich der Andere in der Embryo-Stellung
befunden habe. Die Auskunftsperson erstellte in der Folge eine Zeichnung der
Stellung der beiden Beteiligten bei den Messerstichen (AS 0139: Die
Bewegungsrichtung mit dem Messer habe sich von unten gegen das Gesäss
gerichtet).
Am 22. März 2022 wurde H.___ in
Anwesenheit des Beschuldigten und der amtlichen Verteidigerin als
Auskunftsperson befragt (AS 0179 ff.): Sie wolle nichts dazu sagen, weil sie
nicht alles mitbekommen habe. Sie habe dabei auch mit anderen Leuten geredet.
Sie habe dabei nie ein Messer gesehen. Sie habe seitdem auch einen epileptischen
Anfall gehabt und dabei vergesse sie vieles. Seither habe sie vieles gehört und
jeder erzähle etwas Anderes. Sie sei seit 10 Jahren mit dem Beschuldigten
zusammen und sie lebten auch zusammen. Dies auch, weil sie beide an Epilepsie
litten.
Am 25. April 2022 wurde L.___ in
Anwesenheit des Beschuldigten und der amtlichen Verteidigerin erneut als
Auskunftsperson befragt (AS 0150 ff.) und er schilderte den Beginn des Vorgangs
gleich wie früher. Der Privatkläger sei dann aus dem Bus gestiegen und in
Richtung der Strasse gerannt. Der Beschuldigte sei ihm gefolgt. Der
Privatkläger sei dann auf den Boden gefallen und der Beschuldigte habe dann
gleich dreingeschlagen. Er habe gerufen, er solle aufhören, da dies überhaupt
nicht lustig sei. In dem Moment habe ihm der Beschuldigte auch gesagt, er blute
im Mund, er habe aber in dem Moment nichts Derartiges gesehen, evtl. habe er
sich zu wenig geachtet. In dem Moment habe der Andere die Hosen beim Geschäft
runter gelassen und habe ihm eine massive Stichwunde gezeigt, es habe stark
geblutet. Dann habe er die Polizei gerufen und gesagt, es habe eine
Messerstecherei gegeben. (aF) Der Privatkläger sei auf die Strasse hinaus
gerannt und der Andere sei ihm nachgerannt. Dann sei der Privatkläger auf den
Boden gefallen und der Beschuldigte habe auf ihn eingeschlagen. Er habe den
Beiden zugerufen, sie sollen von der Strasse weg und mit dem Schlagen aufhören.
(aF) Wie genau der Beschuldigte auf den Privatkläger eingeschlagen habe, wisse
er nicht mehr, evtl. habe er es bei der letzten Einvernahme noch gewusst. Ob
der Privatkläger den Beschuldigten auch geschlagen habe, könne er nicht sagen.
(aV, der Privatkläger habe ausgesagt, der Beschuldigte habe mehrfach versucht,
ihn mit dem Messer zu verletzen, als er auf dem Boden gelegen sei) Das habe er
nicht gesehen. Zur Tatwaffe könne er nichts sagen. (aF) Ob der Beschuldigte den
am Boden liegenden Privatkläger mit den Fäusten oder mit den Füssen geschlagen
habe, könne er nicht mehr sagen. Wie der Privatkläger dort gelegen sei, könne
er nicht mehr sagen, es sei schon so lange her. Evtl. habe er es bei der ersten
Einvernahme gesagt.
Am 25. April 2022 wurde auch der
Buschauffeur K.___ in Anwesenheit des Beschuldigten und der amtlichen
Verteidigerin erneut als Auskunftsperson befragt (AS 0169 ff.): Der
Privatkläger sei beim Wegrennen über seine eigenen Füsse gefallen und der
Beschuldigte sei sehr schnell über ihm gewesen. Die beiden hätten sich dort
geschlagen, es sei schon ein Kampf gewesen. Für ihn sei es erledigt gewesen, da
sie aus dem Bus gewesen seien und es ihn nach seinem Gefühl nicht betroffen
habe. Er habe noch gedacht, geht doch noch einen Meter nach links. Er habe das
Gefühl, der Privatkläger sei unterlegen gewesen und habe die Hand gehoben und
den Eindruck gemacht, als wolle er sagen, der Andere solle aufhören. Es seien
dann noch zwei Personen dazu gekommen, welche den Kampf geschlichtet hätten und
er sei dann gefahren. (aF) Der Privatkläger sei am Boden gelegen und habe nicht
aufstehen können, als der Andere schon auf ihm oben drauf gewesen sei. Er habe
noch gedacht, sie sollten noch etwas nach links, damit er vorbei fahren könne.
Für ihn sei es zu diesem Zeitpunkt erledigt gewesen, mehr könne er eigentlich
gar nicht dazu sagen. (aF) Der Beschuldigte habe mit den Fäusten auf den Privatkläger
eingeschlagen. (aF) Der Privatkläger sei zuerst auf dem Bauch gelegen, und habe
sich dann auf die Seite gedreht und den Arm in die Höhe gehalten, als wolle er
aufgeben. Dann seien die beiden anderen Personen zum Schlichten gekommen. Für
ihn sei es eine normale Schlägerei gewesen. (aF) Der Beschuldigte habe mit den
Fäusten auf den Privatkläger eingeschlagen. Er habe diesen dabei schon
getroffen, aber wo, das könne er nicht sagen. Der Beschuldigte habe ja vorher
im Bus schon gesagt, der Privatkläger habe ihm eine geschlagen. (aF) Einen
Tritt gegen den Privatkläger habe er in den paar Sekunden nicht gesehen. (aF)
Ein Messer habe er zu keinem Zeitpunkt gesehen. (aF) Als Letztes habe er die
beiden miteinander kämpfen gesehen und zwei Passanten, die helfen wollten. Er
habe sich ja auch nicht mehr darauf konzentrieren können, er habe fahren
müssen. (aV, gemäss dem Privatkläger habe der Beschuldigte mehrfach versucht,
mit dem Messer auf ihn einzustechen) Er habe nie ein Messer gesehen.
Möglicherwiese sei es dann gewesen, als der Privatkläger seinen Arm hoch
gehalten habe, als wolle er sagen, der Andere solle aufhören. (aF) Die
Stichverletzung am Gesäss sei vielleicht im Gerangel passiert, er könne dazu
aber nichts sagen. (auf erneute Nachfrage) Der Privatkläger sei auf den Bauch
gefallen und als er sich habe aufrappeln wollen, sei der Beschuldigte schon
über ihm gewesen und habe sich bücken müssen, damit er den Privatkläger
erreicht habe. Der Beschuldigte sei aber schon noch auf den Füssen gewesen. Der
Privatkläger sei ganz kurz auf dem Bauch gelegen und habe aufstehen wollen,
aber der Beschuldigte habe ihn daran gehindert. Der Privatkläger habe sich dann
versucht zu drehen und sei etwas seitlich auf dem Boden gelegen, als der
Beschuldigte auf ihn eingeschlagen habe.
Am 7. Juli 2022 wurde der Beschuldigte
von der Staatsanwältin befragt (AS 0197.1 ff.): Er bestätige seine früheren
Aussagen. Im Bus habe er dem Chauffeur eine kleine Lüge aufgetischt und gesagt,
die Polizei komme, und gesagt, die Polizei habe gesagt, er (der Chauffeur)
solle den Privatkläger rauswerfen. Im Bus habe er selbst kein Messer in der
Hand gehabt. Als der Privatkläger vorne rausgerannt sei, habe er sein Schweizer
Sackmesser hervorgeholt. Es sei wahrscheinlich, dass der Griff silbrig gewesen
sei, den habe man ja nicht sehen können, weil er ihn in der Hand gehalten habe.
Er wisse genau, mit so etwas … Er habe den Privatkläger nicht töten und auch
nicht verletzen wollen. Er habe ihn festhalten und ihm Angst einjagen wollen
(zeigt vor, wie er den Privatkläger mit der linken vorgestreckten Hand habe
halten wollen und mit der rechten Hand – weiter zurück – das Messer gehalten
habe. Weiter zeigt er vor, wie der Privatkläger mit den Beinen gestrampelt habe
und es erst deswegen zum Stoss des Messers in das Bein gekommen sei) Er habe
keine Tötungs- oder Verletzungsabsichten gehabt, er habe den Privatkläger nur
abdecken wollen. (aV, ein unbeteiligter Dritter sage aus, er habe drei Mal
zugestochen) Ob dieser neben ihm gestanden sei? Das Gerangel und Gestosse mit
den Händen und Füssen. Er habe nicht dreimal auf den Privatkläger eingestochen.
Er habe ihn einfach nur halten wollen, bis die Polizei komme, die ein Kollege
von ihm – dessen Namen er nicht nennen wolle – angerufen gehabt habe. Er sei
100%-IV-Rentner und der andere habe zuerst auf ihn eingeschlagen. Er sei ihm
hinterher, um ihn zu halten. Der Andere sei davon gerannt, weil er ihn (den
Beschuldigten) vorher verletzt gehabt habe. Er habe ihn dann einfach da
behalten wollen und habe ihn dabei unabsichtlich leicht verletzt.
Am 10. November 2022 wurde J.___
von der Staatsanwältin als Zeugin befragt (AS 0197.14 ff): Sie sei am 10.
Februar 2022 in einer Wohnung im vierten Stock am [Platz] gewesen und habe
alles gesehen, was auf der Strasse passiert sei. Die Schlägerei zwischen den
beiden Männern habe lange gedauert und es sei immer aggressiver geworden. Sie
habe dann die Polizei angerufen. Die beiden seien mehrfach am Boden, und zwar
auf der Fahrbahn, gelegen und die Autos hätten anhalten müssen. Der Junge habe
Sachen verloren wie sein Handy und habe diese zusammengesammelt. Dann sei er
davongerannt, aber immer wieder zurückgekommen. Nachdem sie im Bus gewesen
seien, sei die Prügelei erneut los gegangen. Sie habe das aber nicht genau
sehen können, weil der Bus dazwischen gestanden sei. Als der Bus weggefahren
sei, seien die Beiden wieder erschienen und es habe eine neue Prügelei
angefangen. Sie verstehe die Brutalität und Aggression, die vom älteren Mann
ausgegangen sei, nicht. Da habe sie gesehen, wie der jüngere Mann nicht mehr
habe stehen können und sich zum Boutique-Eingang zurückgezogen habe. Der
Privatkläger sei hingefallen, er sei aber flink schnell wieder auf den Beinen
gewesen. Dann habe es noch ausgesehen, als ginge er weg, er sei dann aber wieder
zurückgekommen, um seine Sachen einzusammeln und dann hätten sie begonnen, sich
erneut zu prügeln. Nachdem sie im Bus gewesen seien, sei der Privatkläger nach
ihrer Erinnerung nicht mehr hingefallen. Der Beschuldigte habe nach ihrer
Erinnerung versucht, den Privatkläger mit den Füssen zu treten und der Andere
habe sich mit den Füssen gewehrt. Ein Messer habe sie nie gesehen. Sie seien
immer mal wieder aus ihrem Blickwinkel hinaus gegangen. (aF) Sie sei wohl rund
30 Meter vom Geschehen entfernt gewesen, im vierten Stock. (aF) Nach ihrer
Erinnerung habe immer der ältere Herr angefangen, evtl. beim ersten Mal der
Jüngere. (aF) An Schläge gegen den Kopf könne sie sich nicht erinnern, wohl
aber an Schläge gegen den Oberkörper. Der Ältere sei der Stärkere gewesen.
Vor Amtsgericht blieb der Beschuldigte
bei seinen früheren Aussagen (AS 0147 ff.), ebenso vor dem Berufungsgericht. Er
könne sich nicht mehr erinnern wegen der seither gehabten epileptischen Anfälle.
6. Rechtserheblicher Sachverhalt
6.1 Bei der Würdigung der Aussagen fällt
zuerst auf, wie unterschiedlich der noch zu beurteilende Sachverhaltsabschnitt
(nach dem Verlassen des Busses) von den verschiedenen Tatzeugen (mit Einschluss
der beiden Protagonisten) geschildert wurde.
6.2 Den besten Blick auf das fragliche
Geschehen hatten die Auskunftspersonen L.___ und K.___: Sie hatten aus einer
Distanz von wenigen Metern freien Blick auf den Vorgang, bei dem der
Privatkläger die Verletzung erlitten hat. Dabei erstaunt, dass beide
Auskunftspersonen nie ein Messer gesehen haben, was schon Zweifel aufkommen
lässt am Vorgang, wie er in der Anklageschrift geschildert wird: Mehrfaches
Schwingen des Messers gegen den Oberkörper des Privatklägers, da hätten die
Auskunftspersonen das Messer sehen müssen. Weiter stellt sich zur angeklagten
Sachverhaltsversion die Frage, wie der Beschuldigte mit einem Schwingen des
Messers von unten gegen den Oberkörper des Privatklägers gezielt haben soll. L.___
schilderte zum massgeblichen Vorgang bei den ersten beiden Befragungen jeweils
einzig Fusstritte des Beschuldigten gegen den am Boden liegenden Privatkläger,
wobei er nicht genau sagen konnte, wohin der Privatkläger getreten wurde. Bei
der dritten Befragung sprach er dann davon, der Beschuldigte habe auf den am Boden
liegenden Privatkläger «dreingeschlagen», ob mit den Füssen oder mit den
Fäusten könne sie nicht mehr sagen. K.___ gab bei der ersten Einvernahme an,
der Beschuldigte habe sich auf den Privatkläger gestürzt und dann habe es
«gsirachet». Der Beschuldigte habe mit den Fäusten auf den Privatkläger
eingeschlagen. Es seien dabei beide am Boden gelegen. Bei der zweiten
Einvernahme schilderte er, die Beiden hätten sich dort geschlagen, es sei ein
Kampf gewesen. Für ihn sei es eine normale Schlägerei gewesen. Der Beschuldigte
habe mit seinen Fäusten auf den Privatkläger eingeschlagen. Einen Tritt gegen
den Privatkläger habe er nicht gesehen. Belastbare Schlussfolgerungen können
aus den uneinheitlichen Aussagen der Auskunftspersonen L.___ und K.___, welche
zudem nie ein Messer gesehen haben, nicht gezogen werden.
6.3 Bei den Aussagen der Auskunftsperson
I.___, der doch einige Meter weiter vom Geschehen entfernt war und auch noch
durch seine Arbeit etwas abgelenkt war, fällt auf, dass seine Schilderung der
ersten Vorgänge bei der ausführlichen zweiten Befragung sehr genau mit den
Aufzeichnungen der Videokamera übereinstimmt. Er sah als Einziger auch den
(grundsätzlich unbestrittenen) Einsatz eines Messers durch den Beschuldigten
gegen den Privatkläger und sprach durchgehend von drei Stichen/Versuchen.
Konstant waren auch seine Aussagen zur Zielrichtung der von ihm geschilderten
drei Stiche/Versuche mit dem Messer: Bei der ersten, kurzen Einvernahme
unmittelbar nach der Tat gab er an, der Beschuldigte habe drei Mal auf den am
Boden liegenden Mann eingestochen. Das dritte Mal habe er diesen dann in den
Hintern gestochen und getroffen. Bei der zweiten Einvernahme gab er an, der
Privatkläger sei auf dem Boden gelegen und der Beschuldigte habe drei Mal mit
dem Messer auf ihn eingestochen. Als er ihn dann getroffen gehabt habe, habe er
von ihm abgelassen. Der Beschuldigte habe drei Mal versucht, auf den
Privatkläger einzustechen. Er wisse nicht, wie viele Male der Beschuldigte
getroffen habe. Er habe einfach immer von den Beinen an aufwärts versucht zu
stechen. Der Andere habe sich etwas zusammengerollt. Der Beschuldigte habe das
Messer in der rechten Hand gehabt mit der Klinge nach oben. Zwei Mal habe der
Beschuldigte offenbar daneben gestochen und einmal habe dieser den Privatkläger
am Oberschenkel getroffen. Beim letzten Stich habe er den Privatkläger auch
schreien gehört. Der Privatkläger sei in «Embryostellung» am Boden gelegen
(dieses Zusammenrollen auf der linken Seite beschrieben auch die
Auskunftspersonen L.___ und K.___). Er habe gesehen, wie der Beschuldigte mit
dem Messer in der Hand Anlauf geholt habe. Als der Beschuldigte den
Privatkläger getroffen gehabt habe, habe er von diesem abgelassen. Eine
detaillierte und konkrete Beschreibung des Vorganges machte I.___ am Schluss
der Einvernahme: Der Beschuldigte habe mit gestrecktem Arm von unten nach oben
das Messer geschwungen. Gegen den Kopf könne er ausschliessen, den Oberkörper
hätte er nur im dümmsten Fall treffen können. I.___ machte dann noch eine
Zeichnung, welche den von ihm beschriebenen Vorgang noch illustrierte: Der
Privatkläger lag in Embryo-Stellung auf der linken Seite und der Beschuldigte
schwang das Messer von unten (von den Füssen her) in Richtung des Gesässes des
Privatklägers, das er dann einmal auch getroffen hat (AS 0139). Diese
Schilderung von I.___ ist auch mit Blick auf die vom Privatkläger erlittene
Verletzung (unten rechts am Gesäss) als einzige plausibel, ebenso in Bezug auf
den kurzen zur Verfügung stehenden Zeitraum von wenigen Sekunden. Auch muss der
Messerstich von unten und mit einiger Wucht geführt worden sein, durchdrang die
Messerspitze - die bei einem Taschenmesser ja nicht ganz spitzig ist - die
Hose, Unterhose und die Haut des Privatklägers. Die Schilderungen der
Auskunftsperson überzeugen aber auch unter dem Gesichtspunkt der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung: sie sind sehr detailliert, aber auch anschaulich
und ohne Übertreibungen oder einseitige Belastungen: Die ersten Gespräche habe
er nicht genau gehört, da sie hinter der Glasscheibe (des Wartehäuschens)
gewesen seien. Zuerst habe es sich um eine «normale» Schlägerei gehandelt, der
Beschuldigte sei zu Boden gegangen und habe etwa Rotes im Gesicht gehabt. Der
Privatkläger sei auch auf den Beschuldigten losgegangen, als dieser auf dem Boden
gelegen sei und habe ihn in den Bauch getreten. Dabei habe der Beschuldigte das
erste Mal das Messer gezückt und der Privatkläger sei weggerannt, was sich
exakt mit den Video-Aufnahmen deckt. I.___ räumt aber auch ein, er sei
teilweise von seiner Arbeit abgelenkt gewesen und habe einmal einen «blöden»
Winkel gehabt, weil ein Fuss des Beschuldigten dazwischen gewesen sei. Die
Aussagen von I.___ sind konstant und es sind keine Motive für eine strafbare
Falschbelastung erkennbar. Die Aussagen der Auskunftsperson I.___ erscheinen
damit als höchst zuverlässig.
6.4 An diesem Schluss ändern auch die
weiteren vorliegenden Aussagen nichts:
-
Die Auskunftsperson J.___
konnte zur hier fraglichen Situation kaum etwas beitragen, ihr war mehrfach
auch die Sicht auf das Geschehen verdeckt. Zudem nahm sie auch nie ein Messer
wahr.
-
Die Aussagen des
Privatklägers erscheinen insgesamt etwas schönfärberisch (hinsichtlich seines
eigenen Verhaltens, Widersprüche zu den Video-Bildern) und dramatisierend
(hinsichtlich des Verhaltens des Beschuldigten). Wenn er angibt, der
Beschuldigte habe mehrfach mit dem Messer gegen seinen Oberkörper bzw. Kopf
gestochen, ist nicht erklärlich, dass davon nicht die geringste Verletzung,
auch keinerlei Abwehrverletzung, resultiert hat. Zudem lässt sich dieses
geschilderte Geschehen nicht mit der konkret erlittenen Verletzung, die ihm von
hinten beigebracht worden sein muss, vereinbaren.
-
Die Darstellung des
Beschuldigten ist bis zur letzten Situation grundsätzlich glaubhaft und stimmt
mit den Video-Bildern überein. Er gab auch an, der Privatkläger habe ihn nie
bedroht, er selbst sei wegen der Verletzung am Kinn explodiert und er habe dem
Buschauffeur eine Lüge aufgetischt. Seine Angaben zum Messereinsatz können aber
nicht stimmen: in den ersten Einvernahmen gab er an, der Privatkläger habe ihm
die Faust geben wollen und er habe dann von unten her im Stehen gegen diesen
gestochen. Diese Sachverhaltsversion (Stich bei frontaler Auseinandersetzung)
kann angesichts der Stichverletzung hinten am Gesäss des Privatklägers füglich
ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für die späteren Aussagen des
Beschuldigten: Er habe den Privatkläger mit der linken vorgestreckten Hand
festhalten und ihm mit dem Messer in der rechten Hand (etwas zurück) Angst
einjagen wollen bzw. der Stich sei zustande gekommen, weil der Privatkläger mit
den Beinen gestrampelt habe. Mit einem Fuchteln mit dem Messer kann die erhebliche
Stichwunde auch nicht erklärt werden.
Zusammenfassend ist hinsichtlich des
letzten Teils des Ablaufes und damit des Zustandekommens der Stichverletzung am
Gesäss des Privatklägers auf die Schilderung der Auskunftsperson I.___
abzustellen. Alle anderen Aussagen lassen sich mit dem objektiven
Verletzungsbild nicht in Übereinstimmung bringen. Auch dem Grundsatz «in dubio
pro reo» ist mit dieser Sachverhaltsfeststellung Genüge getan (keine
Stiche/Stichversuche gegen den Oberkörper oder gar gegen den Kopf des
Privatklägers). Der Privatkläger fiel wie auf den Videobildern sichtbar auf den
Bauch und versuchte sich mit dem Drehen in die Seitenlage und in eine
«Embryo-Stellung» vor dem herangerannten Beschuldigten zu schützen. Der
Beschuldigte holte drei Mal kraftvoll von unten her gegen den Oberschenkel/das
Gesäss des liegenden Privatklägers aus und traf ihn mit dem dritten Versuch
rechts unten im Gesäss. Ein «dynamisches Geschehen» lag nicht vor. I.___ hat
keine Fusstritte des Beschuldigten gegen den Oberkörper des Privatklägers
wahrgenommen, auch wurden diesbezüglich keinerlei Verletzungsspuren beim
Privatkläger festgestellt, was jedenfalls schwere Tritte ausschliesst. Beim
verwendeten Messer ist von einer Klingenlänge von rund 7 cm auszugehen (Aussage
I.___, ein «Pilz-Messer» hat üblicherweise eine Klingenlänge von 6 bis 8 cm,
wobei der Beschuldigte kaum ein «Pilz-Messer» bei sich getragen haben dürfte).
IV.
Rechtliche
Würdigung
1. Gemäss Art. 122 StGB macht sich der
schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich
verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines
Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht,
einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht,
das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); oder wer eine
andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen
Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Nach Art. 123 StGB wird wegen
einfacher Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen in anderer Weise an
Körper oder Gesundheit schädigt.
2. Eine vollendete schwere
Körperverletzung liegt nicht vor und wird auch nicht vorgehalten, es stellt
sich daher die Frage der versuchten schweren Körperverletzung, wobei die Anklage
eine eventualvorsätzliche Begehung geltend macht.
3.1 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen
oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz
1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für
möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines
Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht
sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 248 E.
6.3, 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; je mit Hinweisen). Ob der Täter die
Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das
Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände
entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der
Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die
Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die
Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter
habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1;
135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1). Das Gericht darf vom
Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt
des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als
Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt
werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1; je
mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt
des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich,
sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um
die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden.
Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1; je
mit Hinweisen). Solche Umstände liegen nach der Rechtsprechung namentlich vor,
wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und
das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2;
Urteile 6B_645/2023 vom 27. September 2023 E. 2.2.2; 6B_453/2023 vom 6.
September 2023 E. 1.4.3).
3.2 Der Beschuldigte hat mit einem Messer
mit einer Klingenlänge von rund 7 cm den Privatkläger von unten wuchtig und
gezielt leicht aussenseitig in den unteren Teil des Gesässes gestochen. Bei
einem solchen Stich ist die Zufügung einer lebensgefährlichen Verletzung zwar
nicht gänzlich ausgeschlossen (denkbar wäre eine Verletzung von Arterien, die
aber im Leisten- und im inneren Oberschenkelbereich – und damit nicht in
unmittelbarer Nähe zur Stichverletzung verlaufen: Arteria iliaca und Arteria
femoralis), eine solche liegt aber keineswegs nahe. Die Inkaufnahme einer
schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB – mithin ein
Eventualvorsatz – liegt damit nach den oben erwähnten Voraussetzungen nicht
vor. Gleich entschied das Berufungsgericht im vergleichbaren Fall STBER.2018.32
E. II.2.2 – mit einer Stichverletzung gar innenseitig in den oberen Teil des
Oberschenkels.
4. Hingegen ist unbestritten, dass sich
der Beschuldigte mit seinem Handeln der einfachen Körperverletzung mit
gefährlichem Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB schuldig
gemacht hat. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung ist aber nicht lediglich
von Eventualvorsatz, sondern aufgrund des Beweisergebnisses von direktem
Verletzungsvorsatz auszugehen.
V.
Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere
Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder
auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher
Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.
Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde
Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den
Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu
beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem direkten Vorsatz
grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des
Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je
grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm
dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der
Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).
Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische
Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb
dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss
sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,
Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder
Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die
psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.3 War der Täter zur Zeit der Tat nur
teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht
zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Eine
Verminderung der Schuldfähigkeit führt nach der geänderten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung allerdings nicht mehr zu einer rein mathematischen Reduktion der
aus den Tatkomponenten resultierenden (hypothetischen) Einsatzstrafe. Entgegen
dem Wortlaut des Gesetzes geht es zunächst nicht um eine Herabsetzung der
Strafe, sondern um die Reduktion des Verschuldens. Der Schuldvorwurf, der einem
nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit
einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt deshalb,
dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat
niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll
schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren
Verschulden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5).
Liegt eine Verminderung der
Schuldfähigkeit vor, hat der Richter im Sinne einer nachvollziehbaren
Strafzumessung daher wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt ist aufgrund
der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem
Umfange die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt
ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens
auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50
StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer
Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten
Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische)
Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte
Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher
Täterkomponenten (sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von
Art. 22 Abs. 1 StGB) verändert werden (a. a. O. E. 5.7, unter Hinweis auf
BGE 6B_585/2008 vom 19. Juni 2009 E. 3.5 und BGE 134 IV 132 E. 6.1).
1.4 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er
einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen
Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
Vorstrafen stellen eines von mehreren
täterbezogenen Merkmalen dar und steigern das konkrete Tatverschulden nicht.
Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer
«nachträglichen Gesamtstrafenbildung» würdigen. Nicht zulässig ist es, eine am
Tatverschulden ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen, mit der
Folge, dass die gleiche Vorstrafe sich je nach Tatverschulden unterschiedlich
stark straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem täterbezogenen
Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht, was der
gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach Tat- und
Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind. Auch
kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter
faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird. Gemäss
einem Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015, 6B_510/2015, kann
indes eine beachtliche Renitenz und Gelichgültigkeit gegenüber der
schweizerischen Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von einem Drittel des
Strafmasses führen.
Nach der Rechtsprechung kann ein
Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der
Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht
in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch
zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E.
2d/cc S. 205).
1.5 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf,
wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der
Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht
relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung
(ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das
Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der
Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der
bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der
Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, Allgmeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006,
§ 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug
nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli /
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019,
Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub wird lediglich bei
einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit
des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,
insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen
ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat
eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren
einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das
Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges
darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung
des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch
im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur
Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn die übrigen Prognosekriterien das
klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch
wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug
zu gewähren ist.
Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das
Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und
höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem
Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare
Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl
der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens
sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das
Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu
tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die
Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen
Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die
Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf
Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter
Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht
unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142
f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte
Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose
voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck
der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss
der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.
Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser
Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte
Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem
drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger
werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider/Roy Garré, in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2019, Art.
43 StGB N 15).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1.1 Der Beschuldigte hat dem
Privatkläger einen Messerstich von mindestens 4 cm Tiefe beigebracht, der eine
operative Versorgung mit Nachkontrollen und Nahtentfernung nach sich zog. Der
Privatkläger wollte – gegen den ärztlichen Rat – nicht stationär behandelt
werden und die somatische Heilung verlief problemlos und vollständig. Damit ist
der Privatkläger vergleichsweise glimpflich davon gekommen, wären doch je nach
Verletzung von Muskeln oder Sehnen auch deutlich langwierigere Heilungsverläufe
möglich gewesen. Es handelt sich aber nicht um eine Bagatellverletzung. Das
Vorgehen des Beschuldigten erfolgte spontan und ohne Vorplanung: so ist der
Beschuldigte, er hat keine lange Zündschnur. Das Tatvorgehen muss aber durchaus
als hartnäckig bezeichnet werden. Zunächst ergriff der Privatkläger angesichts
des vom Beschuldigten gezückten Messers die Flucht. Danach wollte er sich im
Bus in Sicherheit bringen, was vom Beschuldigten über eine längere Zeitspanne
und mit dem Vorbringen einer Lüge verhindert wurde. Anschliessend verfolgte der
Beschuldigte den von ihm fliehenden Privatkläger und stach mit dem Messer auf
den wehrlosen Gegner, der zu Boden gefallen war und sich zu schützen versuchte,
von unten gegen dessen Gesäss ein. Nach zwei erfolglosen Versuchen traf er den
Privatkläger, liess aber danach von sich aus von diesem ab. Das Tatvorgehen
offenbart neben Hartnäckigkeit auch eine gewisse Skrupellosigkeit.
Verschuldenserhöhend wirkt sich das direktvorsätzliche Handeln aus. Gleiches
gilt für das niedere und egoistische Tatmotiv: der Beschuldigte war ausser sich
vor Wut und wollte sich am Privatkläger rächen, nachdem er im Laufe des ersten
Teils der Auseinandersetzung eine Wunde am Kinn erlitten hatte und der erste
Schlag vom Privatkläger ausgegangen war. Damit war der Privatkläger aber nur
dem Beschuldigten zuvorgekommen: der Beschuldigte wollte nach seinen Angaben
dem Privatkläger eine Ohrfeige verpassen. Hinsichtlich des objektiven
Taterfolges sind im Rahmen von Art. 123 StGB zweifellos noch deutlich schwerwiegendere
Körperverletzungen möglich, hingegen wirken sich die subjektiven
Verschuldensaspekte verschuldenserhöhend aus, sodass insgesamt von einem
Tatverschulden im Grenzbereich von einem mittelschweren bis schweren
Verschulden auszugehen ist, das im Rahmen des zur Verfügung stehenden
Strafrahmens zu einer Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe führt.
2.1.2 Hinsichtlich der Schuldfähigkeit
kam der Gutachter Dr. E.___ in seinem Gutachten vom 9. Mai 2022 (AS 1169 ff.)
zu folgenden Schlüssen: Nach einer ausführlichen Darlegung der vorhandenen
Unterlagen über die Lebensgeschichte des Beschuldigten, bei dem die
Auffälligkeiten bereits während der Schulzeit begannen und zu einer Platzierung
im Schulheim […] führten, stellt der Gutachter beim Beschuldigten nachvollziehbar
gut begründete Diagnosen. Anhand der fünf spezifischen Kriterien, die beim
Beschuldigten teilweise geradezu beispielhaft zu erkennen seien, sei eine
emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus mit deutlichen
dissozialen Anteilen zu diagnostizieren, wobei es bei ihm auch viele
Überschneidungen zur dissozialen Persönlichkeitsstörung vorlägen, wie sehr
geringe Frustrationstoleranz, niedere Schwelle für aggressives, einschliesslich
gewalttätiges Verhalten, fehlendes Schuldbewusstsein und eine deutliche
Neigung, andere zu beschuldigen (AS 1202 f.). Weiter seien
Abhängigkeitsstörungen für Alkohol und für Kokain festzustellen. Daneben lägen
eine Epilepsie unklaren Ursprungs und eine Lernbehinderung (IQ 70 bis 80) vor.
In der Gesamtgruppe der Personen mit vergleichbarer psychischer Störung sei der
Beschuldigte im Mittelfeld zu verorten. Die lebenspraktischen Auswirkungen
seien deutlich, der Beschuldigte sei nur beschränkt leistungsfähig und kaum
leistungswillig. Er sei sozial desintegriert. Die Steuerungsfähigkeit des
Beschuldigten sei wohl in einem solchen Masse beeinträchtigt, dass von einer
leicht verminderten Schuldfähigkeit gesprochen werden könnte. Dieser
überzeugenden Beurteilung durch den Gutachter ist zu folgen und das Tatverschulden
ist unter Einbezug der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit nunmehr als
mittelschwer im unteren mittleren Bereich zu qualifizieren, was einer
Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe entspricht.
2.2 Zur Lebensgeschichte des
Beschuldigten ist zusammengefasst folgendes anzuführen: Der kurdische
Beschuldigte migrierte 1988 im Alter von sechs Jahren zusammen mit seiner
Mutter in die Schweiz, wohin ein Jahr zuvor schon der Vater gegangen war. Nach
einem negativen Asylentscheid konnte die Familie in der Folge aus humanitären
Gründen in der Schweiz bleiben. Der Beschuldigte berichtete verschiedentlich
über erhebliche Gewalterfahrungen in der Familie, der Vater habe die Kinder
ebenso wie die Mutter vielfach geschlagen (vgl. dazu auch den Brief der Mutter
in den Akten der Vorinstanz: SL AS 0142 ff.). Im Herbst 1993 suchte die Mutter
mit den beiden Söhnen für mehrere Wochen das Frauenhaus auf. Sowohl bezüglich
Leistungsvermögen als auch im Verhalten auffällig, besuchte er nicht die
Regelschule, sondern Kleinklassen. Im Alter von 12 Jahren wurde er im
Kinderheim […] platziert. Sein unsoziales und mitunter aggressives Auftreten
machte ihn auch dort unbeliebt und er blieb auch dort Aussenseiter. Später
schaffte er es mit viel Unterstützung und wohnhaft im Lehrlingsheim […], in der
VEBO […] eine zweijährige Anlehre als Schreiner zu absolvieren, im Beruf konnte
er in der Folge bis auf eine kurze Anstellung als Hilfsschreiner nicht Fuss
fassen (was angesichts seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen – Persönlichkeitsstörung
und niedrige Intelligenz – nicht verwundert). Er wurde über längere Zeit (2007
bis 2015) von der Sozialhilfe unterstützt und bezieht seit 2016 eine volle
Rente der Invalidenversicherung und Ergänzungsleistungen. Deshalb suche er auch
keine Arbeit mehr. Alkohol und Kokain, aber auch etwas Cannabis, konsumiert er
seit dem Alter von 16 bzw. 18 Jahren. Bis zur Verhaftung lebte der Beschuldigte
ab 2014 mit H.___ zusammen, die ebenfalls an Epilepsie leiden soll. Davor lebte
er bei seiner Mutter, dazwischen gab es gescheiterte Versuchte, ihn im [WG] oder
im [Wohnheim] unter zu bringen. Aufgrund Selbst- und Fremdgefährdung musste der
Beschuldigte bereits in den Jahren 2012 und 2014 zeitweise fürsorgerisch
untergebracht werden. Diverse weitere fürsorgerische Unterbringungen nach Art.
427 ZGB folgten im Jahr 2019 und 2021. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass
der Beschuldigte im März 2021 einen Suizidversuch beging, indem er sich beim
Hauptbahnhof [Ort] auf ein Gleis setzte. Aufgrund zweier Gefährdungsmeldungen
eröffnete die KESB Region Solothurn im August 2021 ein
Erwachsenenschutzverfahren, welches mit Entscheid vom 24. Februar 2022 ohne
Anordnung von Massnahmen abgeschlossen wurde (AS 518 ff.). Diese Ausführungen
zur Lebensgeschichte zeigen, dass die frühkindliche und kindliche Entwicklung
des Beschuldigten insbesondere aufgrund der Gewalttätigkeit seines Vaters
komplikationsreich verlaufen ist. Gleichzeitig muss festgehalten werden, dass
der Beschuldigte die Gelegenheit hatte, im Kinderheim […] in einem geschützten
Rahmen den Rest seiner Schulzeit zu absolvieren, und anschliessend auch im
Lehrlingsheim und in seiner Anlehre bei der VEBO […] von einer intensiven und
professionellen Unterstützung profitieren konnte. Diese Unterstützung hat beim
Beschuldigten nicht die erhoffte Wirkung erzielt. Insbesondere aufgrund seiner
gesundheitlichen Beeinträchtigungen, des langjährigen Drogenmissbrauchs und
einer mangelnden Compliance bei der Einnahme der antiepileptischen Medikation
ist es dem Beschuldigten nicht gelungen, sein Leben in geordnete Bahnen zu
lenken. Die schwierige Jugend des Beschuldigten kann bei den Täterkomponenten
nicht strafmindernd berücksichtigt werden, da sie mitunter ursächlich war für
die Persönlichkeitsstörung (AS 1204), deren Auswirkungen unter dem Titel der
leicht reduzierten Schuldfähigkeit bereits berücksichtigt worden sind.
Der Beschuldigte ist mehrfach im
Strafregister verzeichnet (allesamt Strafbefehle der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn):
-
4. Juli 2018: 60 Tagessätze
Geldstrafe zu CHF 60.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren,
und Busse CHF 150.00 wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte
(Ohrfeige gegen einen Polizeibeamten und tätlicher Widerstand gegen die
Fesselung bei einem Polizeieinsatz beim Beschuldigten wegen Nachtlärms,
Tatzeit: 12. Mai 2018).
-
8. August 2018: Geldstrafe
von 60 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von
zwei Jahren, und Busse von CHF 200.00 wegen fahrlässiger einfacher
Körperverletzung, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten (tätliche
Auseinandersetzung mit einer IV-Rentnerin, beide alkoholisiert, Tatzeit: 8.
Dezember 2017).
-
30. Januar 2019: 10
Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 30.00, unbedingt vollziehbar, wegen
Hausfriedensbruchs (Tatzeit 26. November 2018).
-
5. August 2020: 30
Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 30.00, unbedingt vollziehbar, und Busse CHF
100.00 wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls (Ladendiebstahl
einer Bierflasche, Tatzeit: 24. März 2020).
-
10. November 2020; 40
Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 30.00, unbedingt vollziehbar, und Busse CHF
100.00 wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls (Ladendiebstahl,
Tatzeit: 24. Oktober 2020).
-
19. April 2021: 140
Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 30.00, unbedingt vollziehbar wegen versuchter
Störung des Eisenbahnverkehrs mit Gefährdung von Leib und Leben von Menschen
oder fremden Eigentums (nach Angaben des Beschuldigten setzte er sich in
Suizidabsicht auf Zugsgeleise im Hauptbahnhof Solothurn, Tatzeit: 17. März 2021).
Diese Vorstrafen, meist im
Bagatellbereich anzuordnen, wirken sich leicht straferhöhend aus.
Die Führungs- und
Therapieverlaufsberichte, auf die später näher einzugehen sein wird,
widerspiegeln nicht zuletzt die psychischen Beeinträchtigungen des Beschuldigten.
Ein für die Strafzumessung relevantes Geständnis liegt ebenso wie eine erhöhte
Strafempfindlichkeit nicht vor.
Die Täterkomponenten wirken sich somit
aufgrund der Vorstrafen straferhöhend aus und es resultiert eine
Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
2.3 Der bedingte Strafvollzug kann dem
Beschuldigten angesichts der ungünstigen Legalprognose (vgl. dazu die
Ausführungen des Gutachters auf AS 1207 ff. mit dem Resultat, dass
zusammenfassend von einem sehr hohen Rückfallrisiko für ähnlich gelagerte Delikte
wie bislang begangen zu sprechen sei) nicht gewährt werden. Dies ist
unbestritten, wird doch von der Verteidigung die Ausfällung einer – unbedingten
– Freiheitsstrafe von neun Monaten beantragt.
2.4 Da sich der Beschuldigte seit dem
10. Februar 2022 in Haft bzw. im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet und
dieser Freiheitsentzug an die ausgesprochene Strafe von 18 Monaten anzurechnen
ist, ist er per 8. Februar 2024 aus der Haft zu entlassen. Es ist
festzustellen, dass die ausgefällte Freiheitsstrafe von 18 Monaten abgegolten
ist. An die Überhaft von 179 Tagen sind folgende Ersatzfreiheitsstrafen (noch
zu vollziehen gemäss Vollzugsauftrag des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 24.
November 2023) aus Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
anzurechnen (BGE 133 IV 150 E. 5):
-
Strafbefehl STA.2020.03127:
4 Tage;
-
Strafbefehl STR.2020.20906:
1 Tag;
-
Strafbefehl STA.2020.4678:
41 Tage;
-
Strafbefehl STA.2021.1406:
133 Tage (von insgesamt 140 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, womit noch 7 Tage zu vollziehen
sind).
2.5 Zu bestätigen ist die von der
Vorinstanz zur Abgeltung der Übertretungen des BetmG ausgefällte Busse von CHF
200.00, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von zwei Tagen im Falle der
Nichtbezahlung.
VI.
Massnahme
Die Staatsanwaltschaft beantragt die
Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB, eventualiter
die Anordnung der Verwahrung.
1. Allgemeines zu den Massnahmen
1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine
Massnahme anzuordnen, wenn:
a. eine Strafe allein nicht geeignet ist,
der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b. ein Behandlungsbedürfnis des Täters
besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c. die Voraussetzungen der Artikel 59 - 61,
63 oder 64 erfüllt sind.
Die Anordnung einer Massnahme setzt
voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des
Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten
nicht unverhältnismässig ist (Abs. 2).
Das Gericht stützt sich beim Entscheid
über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59 - 61, 63 und 64 sowie
bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige
Begutachtung. Diese äussert sich über:
a. die Notwendigkeit und die
Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b. die Art und die Wahrscheinlichkeit
weiterer möglicher Straftaten und
c. die Möglichkeiten des Vollzugs der
Massnahme (Abs. 3).
Das Gericht ordnet eine Massnahme in der
Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht (Abs. 5).
1.2 Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das
Gericht bei einem psychisch schwer gestörten Täter eine stationäre Behandlung
anordnen, wenn
a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen
begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der
Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten
begegnen.
Die stationäre Behandlung erfolgt in
einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer
Massnahmenvollzugseinrichtung (Abs. 2).
Solange die Gefahr besteht, dass der
Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen
Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt behandelt werden,
sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet
ist (Abs. 3).
Der mit der stationären Behandlung
verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die
Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben
und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr
weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender
Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der
Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre
anordnen (Abs. 4).
1.3 Auch die Anordnung einer ambulanten
Behandlung (psychischer Störungen) nach Art. 63 StGB erfordert eine schwere
psychische Störung sowie die Erwartung, mit der Behandlung lasse sich der
Gefahr weiterer Taten begegnen (Abs. 1 lit. b). Im Gegensatz zur stationären
Massnahme reicht bei einer ambulanten Behandlung als Anlasstat neben Verbrechen
oder Vergehen auch eine Übertretung aus (lit. a). Wie die stationäre Massnahme
dauert auch die ambulante Behandlung längstens fünf Jahre (mit der Möglichkeit
der Verlängerung um jeweils bis fünf Jahre). Die zuständige Behörde kann
verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur
Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung
darf diesfalls insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern (Abs. 3).
2. Im Konkreten
2.1.1 Der Gutachter äussert sich zur
Frage der Massnahme im Gutachten wie folgt (AS 1215 ff.): Beim Beschuldigten
lägen bedeutsame psychische Störungen vor und es bestehe auch ein enger
Zusammenhang zwischen diesen psychischen Problematiken und der gezeigten
Delinquenz. Die Kombination von Persönlichkeitsstörung und Suchtstörung – und
diese für gleich zwei unterschiedliche Substanzen (Alkohol und Kokain) – sei
nur schwer zu behandeln. Für eine ambulante Massnahme sei der Beschuldigte zu
wenig sozial integriert, zu schwer psychisch gestört, seine Problematik
insgesamt viel zu schlecht behandelbar, als dass eine solche als aussichtsreich
erscheine und empfohlen werden könnte. Für eine stationäre Suchttherapie
brauche es eine erhebliche Eigenmotivation, die beim Beschuldigten nicht
festzustellen sei. Nicht zuletzt sei nicht zu erkennen, dass das Delikt in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Suchtstörung oder dem Substanzkonsum stehe
und dass allein schon deswegen eine Anordnung einer allfälligen
suchttherapeutischen Massnahme hier nicht infrage kommen könne. Eine stationäre
Massnahme nach Art. 59 StGB erscheine zunächst indiziert, der Beschuldigte sei
aber aufgrund seiner geringen Gruppenfähigkeit hierfür nur wenig geeignet.
Seine leichte Irritierbarkeit und rasch aggressives Auftreten liessen erwarten,
dass er sehr schnell in Konflikte mit Mitarbeitern, aber insbesondere mit
anderen Klienten komme. Das könne rasch eskalieren. Zudem bestehe keine
Motivation beim Beschuldigten für einen solchen Schritt. Dieses Problem teile
er aber mit vielen Massnahmenzöglingen und die Einrichtungen seien es gewohnt,
damit zu arbeiten. Zusammen mit der schon grundsätzlich schwierigen
Behandelbarkeit seien aber insgesamt die Erfolgsaussichten so gering, dass er
eine solche Massnahme nicht empfehlen könne. Zumal die Prognose zwar deutlich
belastet sei, aber nicht in einem solchen Masse (für schwere Gewaltdelikte),
dass sich wie zwingend eine Massnahme aufdrängen würde. Damit bewege man sich
aber in einem Feld, wo normative Entscheidungen zu treffen seien, die nicht vom
Arzt erfolgen könnten. Zusammenfassend lasse sich somit feststellen, dass sich
aus ärztlicher Sicht keine Art von Behandlungsmassnahmen empfehlen lasse. Der
Beschuldigte sei zwar massnahmenbedürftig, aber kaum massnahmenfähig. Wenn das
Gericht gleichwohl zur Meinung kommen sollte, dass aufgrund der Schwere der
gezeigten Delinquenz, der dargestellten Prognose und auch trotz geringer
Erfolgsaussichten eine Massnahme auf jeden Fall probiert werden sollte, so
hätte diese im Rahmen einer Massnahme nach Art. 59 StGB stattzufinden mit
Durchführung in einer etablierten Einrichtung wie z.B. das MZ St. Johannsen.
2.1.2 Ab dem 3. Juni 2022 befand sich
der Beschuldigte im vorzeitigen Massnahmenvollzug, zunächst im
Untersuchungsgefängnis Solothurn, ab dem 8. September 2022 in der JVA […]. Mit
Verfügung des Haftgerichts vom 2. März 2023 wurde er aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug
entlassen. Dem Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste der
Solothurner Spitäler vom 25. April 2023 lässt sich zusammengefasst entnehmen
(SL AS 0118 ff.): Seit dem Eintritt hätten bislang 10 Einzelsitzungen im
14-Tages-Rhythmus zu 45 Minuten stattgefunden. Der Diagnostik des Experten
schliesse man sich an, wobei der Beschuldigte im bisherigen
Beobachtungszeitraum sowohl im Gruppenvollzug als auch im Einzelkontakt
psychopathologisch sehr auffällig gewesen sei mit einer Mischung verschiedener,
auch stark histrionischer Symptome. Es sei auch davon auszugehen, dass die
deutlichen kognitiven Einschränkungen, seien sie nun genuiner Natur und/oder
Folge der Epilepsie, eine relevante Rolle beim Auftreten und Verhalten des
Beschuldigten spielten. Dagegen komme dem früheren Suchtmittelkonsum im
hiesigen Setting bislang keine Bedeutung zu. Alle zehn Drogentests seien
negativ verlaufen. Der Beschuldigte habe sich immer wieder wort- und
gestenreich über seine Behandlung und Betreuung in der JVA beschwert und einige
Sitzungen seien wegen hitziger Atmosphäre früher beendet worden. Der
ungünstigen Risikoeinschätzung des Gutachters könne man sich anschliessen. Der
«Therapieverlauf» sei geprägt gewesen von dem aufbrausenden, einerseits
ablehnenden und doch sehr fordernden Verhalten des Beschuldigten. Dabei hätten
seine unverkennbare Anspruchs- und Erwartungshaltung mit der Neigung zu
impulsiv-dominanten Verhaltensweisen und wenig bis fehlendem Verständnis für
die Sichtweise des Gegenübers nicht nur immer wieder zu verschiedenen
Konfliktsituationen geführt. Er habe sich letztlich auch nicht zum Einstieg in
regelmässige störungs- und deliktsorientierte psychotherapeutische Sitzungen
motivieren lassen, so wie er sich auch sonst im Vollzugsalltag weitgehend unzugänglich
gezeigt habe. Das beim Beschuldigten bestehende Störungsbild, die
(Behandlungs-)Vorgeschichte und der hiesige Vollzugsverlauf liessen nicht
annehmen, dass er langfristig in ein Gruppensetting integriert werden könne und
sich in Zukunft eine therapeutische Erreichbarkeit/Beeinflussbarkeit entwickelt
werde.
2.1.3 Ähnlich tönte der Führungsbericht
vom 1. Mai 2023 (SL AS 0131 ff.): Das allgemeine Verhalten des Beschuldigten in
der Wohngruppe müsse insgesamt als eher schwierig beurteilt werden. Sein
Vermögen, die Strukturen und Vorgaben der Wohngruppe bzw. der Anstalt
einzuhalten, sei dabei ein immer wiederkehrendes Thema. Dennoch seien seitens
des Beschuldigten auch immer wieder Bemühungen erkennbar, sich in den
Vollzugsalltag einzugeben. In der Stufe 3 sei er überfordert gewesen und habe
teilweise gereizt reagiert. Wegen Anrempelung eines Arbeitsagogen sei der
Beschuldigte am 12. Januar 2023 mit einem Tag Arrest diszipliniert worden.
Zahlreiche weitere Ereignisberichte (meist ungebührliches Verhalten gegen das
Personal oder impulsive, aggressive Durchbrüche) hätten nicht zu einer Busse,
sondern zu verschiedenen pädagogischen Massnahmen geführt. Im Umgang sei der
Beschuldigte nicht immer einfach. Anweisungen und Rückmeldungen könne er kaum
annehmen, lasse das Gegenüber nicht ausreden und verstehe deshalb vieles nicht
oder falsch. Er fordere von den Mitarbeitenden vehement einen zuvorkommenden
und ihm wohlgesinnten Umgang, da er in Stresssituationen zu epileptischen
Anfällen neige. Eigenes Fehlverhalten wie aggressives, in der Lautstärke und
Wortwahl unangebrachtes Verhalten erkenne er kaum und schiebe jegliche Schuld
seiner «Krankheit» (Epilepsie) zu. Zudem habe er die Tendenz, andere
unbegründet anzuschwärzen, und drohe immer wieder damit, die Schuld an einem
möglichen epileptischen Anfall müssten die Mitarbeiter der JVA tragen. Dabei
scheine der Beschuldigte vor allem den Arbeitsagogen als sein Reizobjekt
auserkoren zu haben. Obwohl dieser versuche, den Kontakt mit dem Beschuldigten
möglichst zu minimieren, erscheine der Beschuldigte jeweils aufbrausend mit
Steigerung bis zum Kontaktabbruch oder gar Alarmierung des Sicherheitsdienstes.
Zudem drohe er mit Beschwerden bei der Vollzugsleitung, dem Direktor, der
einweisenden Behörde oder beim Anwalt. Er verfüge aber durchaus über
arbeitsrelevante Ressourcen, qualitative Vorgaben könne er meist ohne grosse
Erklärungen durch den Arbeitsagogen erfüllen. Der Grad von Forderung und
Überforderung sei beim Beschuldigten aber sehr schmal und es brauche einiges an
Fingerspitzengefühl bei der Begleitung. Er zeige sich kaum gruppentauglich und
stosse seit dem Eintritt mit seinem Verhalten bei den anderen Insassen an. Er
sehe sich meist in der Opferrolle und für das Zusammenleben wichtige Punkte
hätten bis jetzt nicht erreicht werden können. So müsse er seine Mahlzeiten in
seiner Zelle einnehmen. Mangels Anerkennung seiner Anteile habe an den
relevanten Zielen des Vollzugsplanes bisher nicht gearbeitet werden können.
Kontakt habe er nur zu seiner Mutter, von der früheren Freundin habe er sich
getrennt. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass ein soziales kooperatives
Auskommen und eine soziale Integration in der Gruppe kaum erkennbar seien. Der
Beschuldigte nutze das Lernfeld des sozio- und milieutherapeutischen Settings
bisher kaum, um im sozialen Zusammenleben auch gewisse Fortschritte erzielen zu
können. In den Gesprächen zeige er sich oftmals in der Opferrolle. Aus der
Warte der JVA erscheine seine Massnahmenbedürftigkeit als offensichtlich.
Gleichzeitig stelle sich die Frage – insbesondere vor dem Hintergrund, dass es
bis heute nicht gelungen sei, den Beschuldigten in eine reguläre Wohngruppe zu
integrieren – nach der Massnahmenfähigkeit des Beschuldigten, welche doch stark
angezweifelt werde. Aktuell erscheine es nicht möglich, den Beschuldigten
gelingend in ein Wohngruppenkollektiv bzw. in einen geordneten Vollzugsalltag
einer JVA einbinden zu können. Empfohlen werde daher eher die Unterbringung in
einem soziotherapeutisch ausgerichteten Wohnheim mit adäquater Begleitung.
2.1.4 Am 14. Juni 2023 erstellte Frau
Dr. D.___ vom Bürgerspital Solothurn, Neurologie, eine ärztliche Stellungnahme
(SL AS 0139 ff.). Sie stelle beim Beschuldigten, einem langjährigen Patienten,
folgende Diagnosen: Epilepsie mit schlaf-assoziierten fokalen Anfällen ab
08/2008 und sekundär generalisierten Anfällen (Grand Mal); Alkoholkrankheit;
Cannabis- und intermittierend Kokainkonsum bis zur Untersuchungshaft, seither
gemäss den Angaben des Patienten komplett abstinent; auffällige Persönlichkeit;
ab 2018, vor allem 2021/2022 zunehmende Verwahrlosung; vermehrt kindliches
Verhalten, Denk- und Gedächtnisstörungen, Reizbarkeit v.a. unter dem Einfluss
der Substanzen; anamnestisch finanzielle Probleme mit Mangelernährung,
schlechtem Zahnstatus; depressive Episode mit Suizidversuch 2021, belastende
Partnerschaft; leichte Intelligenzminderung; 2014 mittelschwere
Minderleistungen in verschiedenen Bereichen objektiviert. Aufgrund dieser
Beeinträchtigungen sei eine Lebensführung ohne Unterstützung offensichtlich
erschwert. Mehrmalige Versuche, mit gutem Willen das Leben selbst wieder in den
Griff zu bekommen, seien gescheitert. Die Persönlichkeit habe sich über die
Jahre zum Negativen hin verändert. Zu Beginn sei das Leben bei der Mutter
abgesehen von einzelnen Alkoholexzessen als stabil erschienen. Der Beschuldigte
habe sich bei der Mutter aber zu sehr kontrolliert gefühlt. Aus einer
Wohngruppe sei er auf eigenes Drängen ausgetreten und habe mit der epilepsie-
und suchtkranken Freundin eine Wohnung bezogen. Ab da zunehmende Verwahrlosung
und unkritischeres, labiles Verhalten. Der Beschuldigte sei emotional labil,
Entscheide würden im Moment gefällt aufgrund emotionaler Impulse, ohne sein
Verhalten vorher kritisch zu prüfen. Ihr gegenüber sei er immer anständig und
respektvoll gewesen, nie gewalttätig, aber dem Personal gegenüber verbal
aggressiv bei verweigertem Erfüllen einer unmittelbaren Forderung (Arzttermin)
oder Druck von aussen. Etwas forschere Antworten seien sofort als Kränkung
empfunden worden. Er fühle sich oft von Einzelpersonen ungerecht/unfreundlich
behandelt. Es hätten immer wieder Schwierigkeiten bestanden, sich in einer
Gruppe einzufügen, es habe oft Reibereien mit anderen Personen
(Mitbewohnende/Aufseher) gegeben. Es bestünden eine deutlich beeinträchtigte
Sozialkompetenz sowie eine niedrige Stress- und Frustrationstoleranz. Dadurch
sei der Beschuldigte ihres Erachtens einer stationären Institution nicht
gewachsen, eine solche dürfte kontraproduktiv sein, da er dabei unter starken
Stress gerate. Zur Stabilisierung nach der Haftentlassung erachte sie eine
engmaschige Unterstützung durch eine Fachperson als nötig, per Auflage, da sich
der Beschuldigte sonst der Aufsicht voraussichtlich rasch wieder entziehen
würde und trotz aller guten Vorsätze die Gefahr hoch sei, in die alten Kreise
zurückzukehren. Um ein deliktsfreies Leben zu gewährleisten, bedürfe es einer
professionellen (nicht verwandten) Vertrauensperson an der Seite des
Beschuldigten mit der nötigen Empathie, aber auch klare Grenzen setzend. Dies
mindestens im Sinne einer Beistandschaft, wenn nicht sogar Vormundschaft.
2.1.5 Vor Amtsgericht bestätigte der
Gutachter seine Schlussfolgerungen im Gutachten (SL AS 0155 ff.). Selbst (auch)
Neurologe, erachte er den Bericht der behandelnden Neurologin als zutreffend.
Einzig einen IQ von unter 70 und damit der Diagnose einer Intelligenzminderung
könne er nicht bestätigen. Der abgebrochene Versuch eines vorzeitigen
Massnahmenvollzugs habe, trotz Kleingruppe mit enger sozialpädagogischer und
psychotherapeutischer Begleitung, gezeigt, dass der Beschuldigte kaum
massnahmenfähig sei. Seine Einschätzung habe sich damit bestätigt. Beim
Beschuldigten sei die Störung sehr ausgeprägt: es handle sich nicht um ein
«nicht wollen», sondern um ein «nicht können». Eine ambulante Massnahme sei
beim Beschuldigten, der völlig unzuverlässig sei, ebenfalls aussichtslos. Da
müssten die (zu behandelnden) Leute viel kompetenter sein als bei einer
stationären Massnahme. Man könne keine ambulante Massnahme empfehlen. (auf Frage
nach Möglichkeiten, um die Rückfallgefahr zu minimieren) Es sei jetzt mal die
Bestrafungserfahrung, da müsse man schauen, ob er etwas daraus gelernt habe,
dass es nicht gut sei, mit einem Messer herumzufuchteln. Dass er sich
vorgenommen habe, nicht mehr zu konsumieren und den Freundeskreis zu wechseln,
sei schon mal ein guter Ansatz. Bei der Untersuchung habe er noch gesagt, wenn
er rauskomme, konsumiere er wieder. Ein gewisser Prozess sei da durchaus schon
angestossen. Da müsste man eine enge Bewährungshilfe und Führungsaufsicht
einrichten, wenn er entlassen werde. Ob vormundschaftliche Massnahmen genügten,
bezweifle er. Immerhin habe er seine Mutter, die ihn unterstütze. Aber die
Möglichkeiten seien beschränkt. Wegen fehlender Gruppenfähigkeit sei auch eine
Wohngruppe nicht zu sehen. Im Alltagsleben mit Anderen, die keine enge
familiäre Bindung zu ihm hätten, werde es nicht gut gehen. (auf Nachfrage) Eine
Massnahme gegen seinen Willen sei hier kaum denkbar. Eine Beistandschaft könne
allenfalls helfen, in der allgemeinen Lebenssituation besser zu bestehen, für
eine Verbesserung der Legalprognose bringe das kaum etwas. Er müsste dann auch
noch mitmachen und man müsse eine Person finden, die mit seiner Art zurecht
komme. Aber wenn man damit seine gesamte Lebenssituation stabilisieren könnte,
wäre dies allgemein schon günstig. (aF) Die Bewährungshilfe sei für solche
Fälle geeignet, das seien auch Sozialarbeiter, die sich mit Klienten mit
ähnlichen Problemen auskennen. Zurzeit würde er sagen: möglichst lange Bewährungshilfe.
Diese müsste dann schauen, wie die gesamte Situation aussehe und ob ein
Beistand den Beschuldigten unterstützen könnte. Bewährungshilfe sei sicher
stärker als eine Beistandschaft alleine. Die hätten sehr viel mehr Zeit und
auch ein Nottelefon.
2.1.6 Dem aktuellen Führungsbericht des
Untersuchungsgefängnisses Olten vom 22. Dezember 2023 – Aufenthalt vom 22.
Mai 2023 bis 23. Oktober 2023 (Verlegung ins UG Solothurn) – ist zu entnehmen:
Der Beschuldigte sei mit einfachen Faltarbeiten beschäftigt worden. Diese habe
er geschickt und pflichtbewusst erledigt. Der Betreuer Heimindustrie beurteile
die Arbeitsleistung des Beschuldigten als gut. Der Beschuldigte habe einen
grossen Mitteilungsdrang, benötige viel Aufmerksamkeit, sei manipulativ und habe
sich meist in der Opferrolle gesehen. Er sei nur bedingt absprachefähig, sei
von sich überzeugt und sehe nur bei Anderen ein Fehlverhalten. Aus diesem Grund
sei er nur bedingt gruppenfähig und eher ein Aussenseiter gewesen. Zu
Disziplinierungen sei es nicht gekommen. Zusammengefasst sei das manipulative
Verhalten des Beschuldigten für alle Beteiligten immer wieder eine grosse
Herausforderung gewesen. Es sei nicht einfach gewesen, ihn in die Gruppe zu
integrieren. Es sei aber nicht so gewesen, dass er es nicht versucht habe. An
Tagen, an denen sie ihn hätten beschäftigen können, sei er im Verhalten als
ruhiger und ausgeglichener wahrgenommen worden. Für ihn sei der wöchentliche
Besuch der Mutter sehr wichtig gewesen. Betreffend medizinischer
Betreuung/Versorgung sei er sehr misstrauisch gewesen und habe sich oft
unverstanden gefühlt, er sei sehr betreuungsintensiv gewesen.
2.1.7 Die Mutter des Beschuldigten gab
anlässlich ihrer Befragung vor Obergericht im Wesentlichen folgendes an: Sie
besuche ihren Sohn regelmässig. Bis ins Jahr 2024 habe er bei ihr gewohnt, nach
einem Klinikaufenthalt sei er dann mit der damaligen Partnerin zusammengezogen.
In der Zeit habe sie keinen Einfluss auf ihn nehmen können – insbesondere
bezüglich regelmässige Einnahme von Medikamenten – und es sei ihm von Tag zu
Tag schlechter gegangen. Sie habe während der Haft eine positive Veränderung
bemerkt, er komme ihr stärker vor, als hätte er sich gefangen. Wenn er aus der
Haft entlassen werde, könne der Beschuldigte bei ihr einziehen. Sie werde ihn
mit allem, was in ihrer Kraft liege, unterstützen. Sie glaube nicht, dass er
sich alleine sozialisieren könne, er brauche jemanden, der ihn begleiten könne.
2.1.8 Dr. D.___ wurde ebenfalls vor
Berufungsgericht befragt: Dass sie den Beschuldigten nicht in einer stationären
Institution sehe, habe mit seiner Intelligenzminderung zu tun. Er habe einen IQ
von 67, das entspreche einem 9 bis 12-Jährigen. Er könne sich sozial nicht
verhalten wie ein Erwachsener. Darum fühle er sich auch immer schlecht
behandelt. Die engen Strukturen wie im Gefängnis seien kontraproduktiv, er rege
sich ständig auf, was Anfälle fördere. Wenn die Zusammenarbeit mit einer
Fachperson eine Auflage wäre, würde der Beschuldigte mit dieser
zusammenarbeiten. Sie habe den Eindruck, er setze Anweisungen schon um, wenn es
sein müsse. Er brauche eine gewisse Empathie und gleichzeitig Strenge, wie ein
Kind. Zuhause sei er nicht ständig konfrontiert und von Personen umgeben, die
er kenne. Eine Massnahme sei nicht möglich, erfahrungsgemäss führe dies immer
zu Konflikten. Sie stelle sich ein betreutes Wohnen vor, wo Regeln gelten
würden, der Beschuldigte sich aber zurückziehen könne. Aufgrund der Intelligenz
sei er nicht therapierbar.
2.1.9 Der Gutachter gab vor Obergericht
an, er empfehle weiterhin keine Massnahme, da eine solche nicht
erfolgsversprechend durchführbar sei. Der Beschuldigte brauche enge Begleitung
und Unterstützung, wenn möglich in Strukturen, die einen Konsum begrenzen. Eine
regelmässige Betreuung durch eine Neurologin sei empfohlen, aber keine
Massnahme. Auch eine ambulante Massnahme sehe er nicht. Die Lernfähigkeit bei
dieser Art von Störung sei meist gering, so dass auch aus der Bestrafung nicht
gelernt werde. Man könne aber nicht ausschliessen, dass die Haft ihm Anlass
gebe, bestimmte Dinge zu meiden. Einen Einzug bei der Mutter empfehle er nicht,
sie könne sicher unterstützend in der Nähe sein, er plädiere aber für eine
Wohnform alleine in einer Einrichtung, wo der Beschuldigte nicht kontrolliert
werde, aber regelmässig Hilfe erhalte. Der Konsum sei sehr schlecht für die
Medikamenten-Compliance. Das Risiko für eine weitere Steigerung der Delinquenz
sei im Moment durch die Hafterfahrung und Abstinenz heruntergefahren. Die
Weiterentwicklung hänge vom künftigen Konsum ab.
2.2.1 Bei Würdigung der Akten ergibt
sich, dass eine stationäre Massnahme beim Beschuldigten nicht angeordnet werden
kann: einerseits wird eine solche vom Gutachter (und auch von der behandelnden
Ärztin) verworfen, andererseits musste ein vorzeitiger Vollzug einer
stationären Massnahme nach Art. 59 StGB nach knapp einem Jahr im März 2023 als
aussichtslos abgebrochen werden, was die Beurteilung des Gutachters bestätigt
hat. Auch aus den Führungs- und Therapieberichten zeigt sich nichts Anderes, im
Gegenteil wird mehrfach klar erkennbar, dass es dem Beschuldigten an der
Massnahmenfähigkeit mangelt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Anordnung
einer stationären Massnahme nach vollständiger Verbüssung der Strafe zwar
möglich ist, dafür erhöhte Anforderungen gelten: sie ist nur in klaren
Ausnahmefällen und unter strenger Berücksichtigung des
Verhältnismässigkeitsgebotes zulässig (BGE 136 IV 156). Dies ist im
vorliegenden Fall bei höchst geringen Erfolgsaussichten einer stationären
Massnahme nicht gegeben. Diese Rechtsprechung gilt im Übrigen nur für die
Anordnung einer stationären Massnahme anstelle einer vorgängig angeordneten
ambulanten Massnahme; ob die erstmalige Anordnung einer stationären Massnahme nach
vollständiger Strafverbüssung überhaupt zulässig wäre, ist damit nicht geklärt.
2.2.2 Nicht infrage kommt die Anordnung
einer Verwahrung, da die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 StGB
bei einem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem
Gegenstand nicht erfüllt sind.
2.2.3 Der Gutachter empfiehlt ebenfalls
keine ambulante Massnahme und bezeichnet eine solche gar als «aussichtslos», da
der Beschuldigte auch hier die Voraussetzungen für eine einigermassen Erfolg
versprechende Durchführung nicht aufweist. Dieser gut und nachvollziehbar
begründeten Beurteilung des Gutachters ist zu folgen. Auch hier würde sich
zudem die Frage stellen, ob die erstmalige Anordnung einer ambulanten Massnahme
nach vollständiger Strafverbüssung überhaupt zulässig wäre.
2.2.4 Es bleibt die Prüfung der
Anordnung von Bewährungshilfe gemäss Art. 93 StGB. Diese gesetzlich vorgesehene
Sozial- und Fachhilfe für das Übergangsmanagement nach einer Entlassung, wenn
Zweifel bestehen, ob der Verurteilte sich bewähren werde, ist bei vollständiger
Verbüssung der Strafe nicht möglich: sie kann angeordnet werden, wenn der
Vollzug einer Freiheitsstrafe ganz oder teilweise aufgeschoben wurde (Art. 44
Abs. 2 StGB), bei bedingter Entlassung aus den stationären Vollzug einer
therapeutischen Massnahme (Art. 62 Abs. 3 und 62a Abs. 4 lit. b StGB), bei
bedingter Entlassung aus der Verwahrung (Art. 64a Abs. 1 und 2 StGB), bei der
bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe (Art. 87 Abs. 2 StGB) und zur
Begleitung einer ambulanten Massnahme (Art. 63 Abs. 2 StGB). Damit bleibt dem
Gericht einzig die Abgabe einer Gefährdungsmeldung an die zuständige KESB, bei
der bereits von August 2021 bis zum 24. Februar 2022 ein
Erwachsenenschutzverfahren geführt worden war (Abschluss ohne Anordnung von
Massnahmen, AS 0515 ff.).
VII.
Landesverweisung
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, den
Beschuldigten entsprechend dem Urteil der Vorinstanz für fünf Jahre des Landes
zu verweisen. Sie stützt sich dabei auf die Bestimmung der obligatorischen
Landesverweisung gemäss Art. 66a
Abs. 1 lit. b StGB (schwere
Körperverletzung). Da nunmehr ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung
mit einem gefährlichen Gegenstand erfolgt, liegt keine Katalogtat für eine
obligatorische Landesverweisung vor. Zu prüfen ist daher die Anordnung einer
fakultativen Landesverweisung.
2. Nach Art. 66a bis StGB kann das
Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen
eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu
einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder
64 StGB angeordnet wird.
Die nicht obligatorische
Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips
nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob
das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der
beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die
Interessenabwägung hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8
Ziff. 2 EMRK und damit den Anforderungen an einen Eingriff in das Privat- und
Familienleben zu orientieren. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind
namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung
verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die
Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer
sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als
auch im Heimatland zu berücksichtigen (Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022
E. 6.2; 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1; 6B_1005/2020 vom 22. Dezember
2020 E. 1.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13.
August 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen). Bei der Interessenabwägung ist der betroffenen
Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse
an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (BGE 146 IV 105 E. 3.4). Eine
Mindeststrafhöhe setzt die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung nicht
voraus (Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1054/2020 vom 30.
November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.3; je mit
Hinweisen). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie gerade in Fällen zur
Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere,
aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar
2022 E. 6.2; 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1; 6B_1054/2020 vom 30.
November 2020 E. 1.1.2; 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1 mit Hinweis).
Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 f. BV
geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist tangiert, wenn
eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne
Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen
(BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten
Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der
Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1;
Urteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element
den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E.
5.5.1; Urteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre
Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte
Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in
einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge
familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für
eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1).
3.1 Der Beschuldigte, alevitischer
Kurde, ist im Jahr 1988 im Alter von sechs Jahren zusammen mit seiner Mutter
und seinem Bruder aus Anatolien zum Vater in die Schweiz migriert. Seither hält
er sich durchgehend in der Schweiz auf, die Türkei hat er gemäss eigenen
Angaben nur noch drei Mal besucht seit der Auswanderung. Die gesamte Schulzeit
hat der Beschuldigte in der Schweiz verbracht. Mit dem Vater hat er schon seit
langem keinen Kontakt mehr. Im Übrigen kann auf die vorstehenden Angaben zum
Lebenslauf verwiesen werden. Noch lebende Verwandte habe er in der Türkei keine
mehr. Die türkische Sprache (kurdischer Dialekt) spreche er zwar, könne sie
aber nicht schreiben. Der Beschuldigte hat somit die prägenden Jugend- und
Schuljahre in der Schweiz verbracht und hat kaum noch einen Bezug zu seinem
Heimatland, der Türkei, zudem würde er dort der unterdrückten und
benachteiligten kurdischen Minderheit angehören. Seine einzigen engen
Bezugspersonen, seine Mutter und sein Bruder mit Familie, leben in der Schweiz
und die Mutter besuchte den Beschuldigten in der Haft wöchentlich, was für den
Beschuldigten sehr wichtig war. Weiter lebt der einzige Bruder auch in der
Schweiz, der Kontakt mit diesem ist allerdings unregelmässig. Darüber hinaus
leidet der Beschuldigte an Epilepsie und damit an einer schweren chronischen
Krankheit. Am Bürgerspital Solothurn konnte er trotz seiner schwierigen
Persönlichkeit eine stabile und langjährige Beziehung zu seiner behandelnden
Ärztin aufbauen. Allerdings ist der Beschuldigte in der Gesellschaft in keiner
Weise integriert, er kann aber von der ganzen Invalidenrente und den
Ergänzungsleistungen leben, ohne die Sozialfürsorge noch in Anspruch nehmen zu
müssen. Eine berufliche Integration ist ihm wie beim Lebenslauf geschildert nie
gelungen, bei der Einnahme der Medikamente gegen die Epilepsie ist eine
schlechte Compliance zu verzeichnen. Eine Integration – wirtschaftlich und
sozial – in der Türkei erscheint aber als äusserst unwahrscheinlich, dies wegen
der fehlenden Kontakte und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der
Beschuldigte hat demnach zusammengefasst ausserordentlich grosse persönliche
Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Entgegen der Vorinstanz wäre ein
schwerer persönlicher Härtefall jedenfalls zu bejahen. Eine fremdenpolizeiliche
Verwarnung oder Ähnliches wurde gegen den Beschuldigten nie ausgesprochen.
3.2 Demgegenüber stehen aber auch grosse
öffentliche Interessen an einer Wegweisung des Beschuldigten: Der Beschuldigte
bezog früher über mehrere Jahre Sozialhilfe (was nun entfällt) und ist vielfach
straffällig geworden, wenn auch bis zum vorliegenden Delikt praktisch
ausschliesslich im Bagatellbereich. Die schwerwiegendste vorgängige
Verurteilung betraf einen besonderen Fall, einen Suizidversuch. Davon
ausgenommen ist die im Strafregister nicht mehr verzeichnete erste Verurteilung
im Jahr 2005: vier Monate Gefängnis bedingt wegen Mittäterschaft bei kleineren
Einschleiche- und Einbruchdiebstahlsdelikten (AS 0623 ff.). Im Alter von 40
Jahren hat er nun das vorliegend zu beurteilende Delikt begangen, eine einfache
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand mit einem mittelschweren
Tatverschulden. Dabei handelt es sich um ein Gewaltdelikt, aber nicht um ein
schweres Gewaltdelikt. Die Legalprognose ist ungünstig und vom Gutachter
ausführlich und – auch mit Blick auf die übrigen Akten – nachvollziehbar
begründet: es ist von einem sehr hohen Rückfallrisiko für ähnlich gelagerte
Delikte wie bislang auszugehen. Die Prognose sei zwar deutlich belastet, aber
nicht in einem solchen Masse (für schwere Gewaltdelikte), dass sich wie
zwingend eine Massnahme aufdrängen würde. Eine Verbesserung der Prognose durch
Anordnung von Massnahmen ist nicht möglich. Der Experte weist aber darauf hin,
es sei jetzt mal die Bestrafungserfahrung abzuwarten, da müsse man schauen, ob
der Beschuldigte etwas daraus gelernt habe, dass es nicht gut sei, mit einem
Messer herumzufuchteln. Dass dieser sich vorgenommen habe, nicht mehr zu
konsumieren und den Freundeskreis zu wechseln, sei schon mal ein guter Ansatz.
Auch an der Berufungsverhandlung erweckte der Beschuldigte den Eindruck, die
erstmalige und längere Haft habe ihn beeindruckt und die gesetzlich gewünschte
Wirkung erzielt. Auch wenn der Vollzug mit dem Beschuldigten höchst
anforderungsreich war, waren doch mit Ausnahme eines Schupsers keine tätlichen
Übergriffe zu verzeichnen. Positiv darf vermerkt werden, dass die Mutter und
der Bruder des Beschuldigten die ganze Berufungsverhandlung mitverfolgt haben
und offenbar gewillt, sind, dem Beschuldigten beizustehen.
3.3 Insgesamt überwiegen die
persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz die
öffentlichen Interessen an dessen Wegweisung. Auf die Anordnung einer
fakultativen Landesverweisung ist deshalb zu verzichten.
VIII.
Kosten und
Entschädigungen
1.1 Bei diesem Verfahrensausgang
(Schuldspruch) hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu
bezahlen. Ebenso zu bestätigen ist der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren für die Entschädigungen der amtlichen Verteidigerin und des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
1.2 Im Berufungsverfahren obsiegt der
Beschuldigte grossmehrheitlich (Schuldpunkt, Landesverweisung). Einzig die
Strafe fällt deutlich höher aus als beantragt, zudem wurde die erstinstanzlich
zugesprochene Genugtuung erst an der mündlichen Berufungsverhandlung anerkannt.
Die Verfahrenskosten mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00,
total CHF 6'250.00, sind daher zu 90% dem Staat (CHF 5'625.00) und zu
10% dem Beschuldigten (CHF 625.00) aufzuerlegen.
2.1 Die amtliche Verteidigerin von A.___,
Rechtsanwältin Corinne Saner, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand
von 32.24 Stunden geltend, was angemessen ist. Ihre Entschädigung ist somit für
das Berufungsverfahren auf CHF 6'697.30 (Honorar CHF 6'125.60,
Auslagen CHF 74.10, 7,7 % bzw. 8,1 % MwSt. CHF 497.60) festzusetzen
und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 10 %, ausmachend
CHF 669.75, während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
von A.___ erlauben.
2.2 Der unentgeltliche Rechtsbeistand
des Privatklägers G.___, Rechtsanwalt Cyrill Diem, macht für das Berufungsverfahren
einen Aufwand von 3.5 Stunden geltend, was ebenfalls zu genehmigen ist. Seine
Entschädigung ist damit für das Berufungsverfahren auf CHF 722.30 (Honorar
CHF 665.00, Auslagen CHF 5.30, 7,7 % bzw. 8,1 % MwSt. CHF 52.00)
festzusetzen und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___
vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
von A.___ erlauben.
Demnach wird in Anwendung Art. 123 Abs.
1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 19 Abs. 2, Art.
40, Art. 47, Art. 51, Art. 106 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art.
267, Art. 398 ff., Art. 405 Abs. 1 i.V. Art. 335, Art. 416 ff., Art. 428
Abs. 1 StPO;
erkannt:
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 lit. b) des Urteils des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 20. Juni 2023 (Urteil der Vorinstanz) hat sich A.___ der
mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom
20. Juni 2020 bis am 10. Februar 2022, schuldig gemacht.
2. A.___ hat sich zudem der einfachen
Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 10. Februar 2022,
schuldig gemacht.
3.
A.___ wird
verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten,
b) einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise
zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
4. A.___ ist per 8. Februar 2024 aus der
Haft zu entlassen.
5. A.___ werden die bisher erstandene Haft
bzw. der vorzeitige Massnahmen- und Strafvollzug seit dem 10. Februar 2022 an
die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass die verhängte
Strafe von 18 Monaten damit abgegolten ist.
6. An die Überhaft von 179 Tagen sind
folgende Ersatzfreiheitsstrafen aus Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn anzurechnen: 4 Tage aus dem Strafbefehl vom 5. August 2020
(STA.2020.3127), 1 Tag aus dem Strafbefehl vom 16. Oktober 2020
(STR.2020.20906), 41 Tage aus dem Strafbefehl vom 10. November 2020
(STA.2020.46.78) und 133 Tage (von insgesamt 140 Tagen) aus dem Strafbefehl vom
19. April 2021 (STA.2021.1406).
7. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf
Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB, eventualiter einer Verwahrung,
wird abgewiesen.
8. Auf die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung
wird verzichtet.
9.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils der Vorinstanz werden folgende im
Verfahren gegen A.___ sichergestellte Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei
Kanton Solothurn, FB Asservate) den Berechtigten nach Rechtskraft des Urteils
auf entsprechendes Verlangen hin herausgegeben:
a) 1 Halsbekleidung Halstuch, Marke: Araber
b) 1 Sportkopfbedeckung Baseball-Cap,
Marke: Nike, schwarz
c) 1 Herrenjacke Winterjacke, Gr. S, Marke:
Tom Tompson, grau
d) 1 Herrenunterwäsche Unterhose, Gr. M,
Marke: Angelo Litrico, blau mit Stoffdefekt
e) 1 Sporthose Trainerhose, Marke: Adidas,
schwarz
f) 1 Sporthose Trainerhose, Gr. M, Marke:
SMOG, grau meliert
g) 2 Herrensocken/-Strümpfe, Marke: -,
schwarz
h) 1 Herrenhose Jeans, Gr. 33/30, Marke:
Tom Tompson DNM, blau
i) 1 Herrenunterwäsche Unterhose, lang,
Marke: ohne, grau
j) 1 Pullover Hoodie, Gr. S, Marke: Angelo
Litrico, schwarz
k) 1 Herrenjacke Kapuzenjacke, Gr. M,
Marke: Tom Tompson, rot
l) 1 Herrenjacke, Marke: Tom Tompson,
schwarz
m)
1 Shirt T-Shirt, Gr.
M, Marke: Broadway, rot
Ohne ein solches Begehren
werden die Gegenstände 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch
die Polizei vernichtet.
10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils
der Vorinstanz wird A.___ verurteilt, G.___ eine Genugtuung von
CHF 2'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. Februar 2022, zu bezahlen.
11. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
9 des Urteils der Vorinstanz wurde die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands von G.___, Rechtsanwalt Cyrill Diem, für das erstinstanzliche
Verfahren auf CHF 10'296.45 (Honorar CHF 8'687.50, Auslagen
CHF 872.80, 7,7 % MwSt. CHF 736.15) festgesetzt und zufolge
ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn
bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
12. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands von G.___, Rechtsanwalt Cyrill Diem, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 722.30 (Honorar CHF 665.00, Auslagen
CHF 5.30, 7,7 % bzw. 8,1 % MwSt. CHF 52.00) festgesetzt und ist
zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn
zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
13. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
10 des Urteils der Vorinstanz wurde die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, auf CHF 23'011.95
(Honorar CHF 19'457.50, Auslagen CHF 1'909.20, 7,7 % MwSt.
CHF 1'645.25) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
14. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 6'697.30 (Honorar CHF 6'125.60, Auslagen
CHF 74.10, 7,7 % bzw. 8,1 % MwSt. CHF 497.60) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 10 %, ausmachend
CHF 669.75, während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
von A.___ erlauben.
15. A.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'200.00,
total CHF 18'400.00, zu bezahlen.
16. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 6'250.00, hat A.___
im Umfang von 10 %, ausmachend CHF 625.00, zu bezahlen, die
restlichen 90 % trägt der Staat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Schmid