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Entscheid

STBER.2023.73

versuchte sexuelle Nötigung, mehrfache Beschimpfung, Drohung

3. Juli 2024Deutsch72 min

mit zwei weiteren Angestellten des [Pflegezentrums], D.___ und E.___, persönlich

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 3. Juli 2024

Es wirken mit:

Oberrichterin Marti

Oberrichter Rauber

Ersatzrichterin Laffranchi

Gerichtsschreiberin Wächter

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend versuchte

sexuelle Nötigung, mehrfache Beschimpfung, Drohung

Es erscheinen zur Verhandlung vor

Obergericht vom 3. Juli 2024:

-

Staatsanwältin B.___, für

die Staatsanwaltschaft als Anklägerin

-

A.___, Beschuldigter

-

Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,

amtlicher Verteidiger des Beschuldigten

-

C.___, Privatklägerin

-

Rechtsanwältin Rahel Ritz,

Vertreterin der Privatklägerin.

Zudem erscheinen als Zuhörer zwei

Rechtspraktikantinnen, eine Medienvertreterin sowie eine Vertrauensperson der

Privatklägerin.

In Bezug auf den Ablauf der

Berufungsverhandlung, die durchgeführten Einvernahmen und die im Rahmen der

Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verfahrensprotokoll, die

Einvernahmeprotokolle, die Tonaufzeichnungen sowie die Plädoyernotizen in den

Akten verwiesen.

Im Rahmen der Parteivorträge stellen und

begründen die Parteien die folgenden Anträge:

Staatsanwältin B.___ für die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn als Vertreterin der Anklage:

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil

des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 3. Mai 2023 betreffend nachfolgende

Urteilsziffern in Rechtskraft erwachsen ist:

-

Ziff. 1: Freispruch

betreffend mehrfache sexuelle Belästigung, evtl. mehrfache Ausnützung der

Notlage (AZ A4);

-

Ziff. 8: betreffend Höhe

der Entschädigung der amtlichen Verteidigung.

2. A.___ sei in vollumfänglicher

Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen

-

der versuchten sexuellen

Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) (AZ A1);

-

der mehrfachen Beschimpfung

(Art. 177 Abs. 1 StGB) (AZ A2);

-

der Drohung (Art. 180 Abs.

1 StGB) (AZ A3).

3. A.___ sei zu verurteilen zu

a. einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten,

bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren;

b. einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu

je CHF 120.00, bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Die ausgestandene Haft vom 16. November

2021, 05:55 Uhr bis 14:00 Uhr, sei A.___ im Erstehungsfall an die Strafe

anzurechnen.

5. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, sei durch das Gericht

festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen, unter

Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO.

6. Die Verfahrenskosten seien A.___

aufzuerlegen.

Rechtsanwältin Rahel Ritz als Vertreterin der Privatklägerin:

1. Der Schuldspruch betreffend A.___ vom 3.

Mai 2023 sei zu bestätigen.

2. Der Beschuldige sei gegenüber der

Privatklägerin für inskünftig aus und im Zusammenhang mit der verurteilten

Straftat anfallenden Kosten dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100

% für haftpflichtig zu erklären.

3. Die erstinstanzlich zugesprochene

Genugtuungssumme sei zu bestätigen.

4. Die erstinstanzlich zugesprochene

Parteientschädigung sei zu bestätigen.

5. Der Beschuldigte sei für das

Berufungsverfahren zur Entrichtung einer Parteientschädigung für die

Privatklägerin in der Höhe der eingereichten Kostennote (zzgl. heutige

Verhandlungsdauer und mündliche Urteilseröffnung) zu verpflichten.

6. Die Kosten des Verfahrens seien dem

Beschuldigten aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Ronny Scruzzi als amtlicher Verteidiger des

Beschuldigten:

1. Der Beschuldigte A.___ sei in Abänderung

von Urteilsdispositiv Ziff. 2 und 3 von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Die Zivilforderungen der Privatklägerin C.___

seien in Abänderung der Urteilsdispositiv Ziff. 5 – 7 abzuweisen, jedenfalls

auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Dem Beschuldigten A.___ sei in

Abänderung des Urteilsdispositivs Ziff. 4 aus der Staatskasse eine

Genugtuung für unschuldig erlittene Haft in der Höhe von CHF 200.00, zzgl.

Zins von 5 % seit 16.11.2021, zu bezahlen.

4. Es sei das Honorar des amtlichen

Verteidigers für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter

Kostennote festzusetzen und vom Staat zu bezahlen.

5. Es seien die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten in Abänderung von Urteilsdispositiv Ziff. 9 vollumfänglich auf

die Staatskasse zu nehmen.

6. Es seien die zweitinstanzlichen

Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

__________

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 5. Oktober 2021 erschien C.___ zusammen

mit zwei weiteren Angestellten des [Pflegezentrums], D.___ und E.___, persönlich

beim Polizeiposten in Breitenbach. Sie erklärten, dass sie durch den

Arbeitskollegen, A.___ (nachfolgend: Beschuldigter), während der Arbeit sexuell

belästigt worden seien.

2. Am 6. Oktober 2021 wurden C.___ und D.___

erstmals einvernommen. Gleichentags stellte C.___ Strafantrag. Am 11. Oktober

2021 erfolgte die erste Einvernahme von E.___.

3. Am 3. November 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft

eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen sexueller Nötigung (Art.

189 Abs. 1 StGB), evtl. versuchter sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 i.V.m.

Art. 22 Abs. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180

Abs. 1 StGB) und mehrfacher sexueller Belästigung (Art. 198 StGB). Am 11. Juli

2022 folgte eine bereinigte Eröffnungsverfügung.

4. Mit Eingabe vom 12. November 2021

konstituierte sich C.___ als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt

(nachfolgend: Privatklägerin). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde

am 11. Januar 2022 abgewiesen.

5. Am 16. November 2021 wurden dem

Beschuldigten an seinem Domizil der Vorführbefehl und der Durchsuchungsbefehl

für sein Mobiltelefon eröffnet und sein Mobiltelefon sichergestellt.

Gleichentags fanden die erste Einvernahme des Beschuldigten im Beisein seines

amtlichen Verteidigers sowie die erste parteiöffentliche Befragung der

Privatklägerin statt.

6. Am 15. Dezember 2021 wurden die

Privatklägerin, D.___, E.___ sowie die Abteilungsleiterin F.___

parteiöffentlich als Auskunftspersonen befragt. Die Schlusseinvernahme des

Beschuldigten erfolgte am 25. Januar 2022.

7. Am 5. September 2022 erhob die

Staatsanwaltschaft beim Richteramt Dorneck-Thierstein (RA DT) Anklage gegen den

Beschuldigten wegen sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) in echter

Konkurrenz zu versuchter sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art.

22 Abs. 1 StGB), mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), Drohung

(Art. 180 Abs. 1 StGB) und mehrfacher sexueller Belästigung (Art. 198

StGB), evtl. mehrfacher Ausnützung der Notlage (Art. 193 Abs. 1 StGB).

8. Am 3. Mai 2023 fand die

Hauptverhandlung am Richteramt Dorneck-Thierstein statt. Gleichentags erliess die

Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein folgendes Urteil (nachfolgend:

Urteil Vorinstanz), welches dem Beschuldigten am 10. Mai 2023 zugestellt wurde:

1. A.___ wird vom Vorhalt der mehrfachen

sexuellen Belästigung, evtl. mehrfachen Ausnützung der Notlage, angeblich

begangen in der Zeit vom 6. Juli 2021 bis 23. September 2021

freigesprochen (Vorhalt A4 der Anklageschrift).

2. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) versuchte sexuelle Nötigung, begangen am

23. September 2021 (Vorhalt A1),

b) mehrfache Beschimpfung, begangen am 23.

September 2021 (Vorhalt A2),

c) Drohung, begangen am 23. September 2021

(Vorhalt A3).

3. A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten,

unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,

b) einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu

je CHF 120.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2

Jahren.

4. A.___ wird 1 Tag Haft an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

5. A.___ wird gegenüber der Privatklägerin C.___

für die Straftaten gemäss Ziff. 1.a) bis c) (recte: Ziff. 2 a) bis c)) hiervor

dem Grundsatz nach zu 100% haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der

Schadenshöhe wird C.___ auf den Zivilweg verwiesen.

6. A.___ wird verurteilt, der

Privatklägerin C.___ eine Genugtuung von CHF 3'000.00, zuzüglich 5% Zins

seit 23. September 2021, zu bezahlen.

7. A.___ hat der Privatklägerin C.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Ritz, eine Parteientschädigung von CHF

16'552.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

8. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird auf CHF 14'460.35

(Honorar CHF 13'135.00, Auslagen CHF 291.50, 7,7 % MwSt.

CHF 1'033.85) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im

Umfang von CHF 6'451.20 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 270.00

pro Stunde, inkl. 7,7 % MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

9. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 3'200.00, total CHF 3'850.00, zu bezahlen.

Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine

schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr

um CHF 800.00, womit A.___ CHF 3'050.00 zu bezahlen hat.

9. Am 10. Mai 2023 liess

der Beschuldigte, vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger Ronny Scruzzi, die

Berufung anmelden (Vorakten, pag. 446).

10. Am 25. August 2023

wurde dem Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt (Vorakten, pag. 479).

11. Am 11. September 2023

erklärte der Beschuldigte die Berufung betreffend die Dispositivziffern 2, 3,

5-7 und 9 des vorinstanzlichen Urteils. Er verlangt einen vollumfänglichen

Freispruch, sinngemäss den Verzicht auf eine Strafe, die Abweisung der

Zivilforderungen der Privatklägerin, evtl. deren Verweis auf den Zivilweg sowie

eine Genugtuung für unschuldig erlittene Haft in der Höhe von CHF 200.00 zzgl.

Zins von 5 % seit 16.11.2021, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Akten des

Berufungsgerichts [nachfolgend Akten], pag. 003 ff.).

12. Mit Eingabe vom 18.

September 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung.

Mit Eingabe vom 20. September 2023 verzichtete die Privatklägerin ebenfalls auf

eine Anschlussberufung.

13. Am 3. Juli 2024 fand

die Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt.

Erwägungen

II. Anwendbares Recht (StPO)

1.

Per 1. Januar 2024 trat

die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung

betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht

vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision

geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht vor,

dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem

Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes

vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453

Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes

gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den

bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

2.

Die Thematik des

Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert,

daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur

StPO (nachfolgend: BSK StPO) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist

darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten

Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden

Dispositiv

Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach

sofort in Kraft treten.» (Moritz Oehen,

BSK StPO, 3. Auflage 2023, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber

insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell

zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für

Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448

StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft

tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor. Es

würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so

auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011

gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art.

448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung

beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues

Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts

anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung

verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu

nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit

URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch

nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder

der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung

direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach

Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger zugesprochen werden

müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen

erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass

bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht

ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass

für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem

Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren

StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit

Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 StPO und der

Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue

Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im

Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in

Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein

Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des

Gesetzes meint.

3. Es hat demnach

Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff.

StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung

der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt

grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden

Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453

StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der

angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung)

gefällt worden ist.

4. Für den vorliegenden

Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024)

zur Anwendung gelangt.

III. Rechtskraft / Prozessgegenstand / Allgemeines

1. Die folgenden Ziffern des erstinstanzlichen

Urteils sind ganz oder teilweise in Rechtskraft erwachsen:

-

Ziffer 1: Freispruch vom

Vorhalt der mehrfachen sexuellen Belästigung, evtl. mehrfachen Ausnützung der

Notlage, angeblich begangen in der Zeit vom 6. Juli 2021 bis 23. September

2021 (Vorhalt Anklage I. A4);

-

(teilweise) Ziffer 8:

Entschädigung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Scruzzi (die Höhe der

Entschädigung betreffend).

2. Die im Berufungsverfahren zu

beurteilenden Vorhalte gemäss Anklageschrift vom 5. September 2022 lauten wie

folgt:

A1 Sexuelle

Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) in echter Konkurrenz zu

versuchter sexueller

Nötigung (Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs.

1 StGB)

begangen

am 23. September 2021, ca. zwischen 19:00 Uhr und 19:20 Uhr, in [Ort], [Adresse], [Alters- und

Pflegeheim], im

Badezimmer der

„Oase", zum Nachteil von C.___, indem der Beschuldigte die Geschädigte

vorsätzlich durch Gewaltanwendung zur Duldung einer beischlafsähnlichen

Handlung zu nötigen versuchte, wobei er sie in diesem Rahmen zu einer anderen

sexuellen Handlung nötigte.

Konkret

arbeiteten der Beschuldigte und die Geschädigte zusammen in der Pflege (Spätdienst), wobei der

Beschuldigte die Geschädigte, welche im Stationsbüro am PC sass, zuerst von

hinten umarmte. Als die Geschädigte den Arm des Beschuldigten wegdrückte und im

Witz meinte, ob er Nähe brauche, forderte der Beschuldigte die Geschädigte dazu

auf, zusammen auf den

Balkon zu

gehen, damit die Geschädigte eine Zigarette rauchen könne. Auf dem Weg zum Balkon, welcher durch einen

offenen Raum (,,Oase") führt, zog

der Beschuldigte die Geschädigte sodann ins dort gelegene Badezimmer und schloss die Tür von Innen ab. Danach

packte der Beschuldigte die Geschädigte an beiden Oberarmen und drückte sie

gegen die Badzimmerwand. Auf die Frage der Geschädigten, was das solle,

antwortete der Beschuldigte, dass es nur zwei Minuten gehe, sie solle sich

nicht so anstellen.

Die Geschädigte

versuchte, sich mit ihrem gesamten Körper zu wehren, resp. sich loszulösen bzw. wehrte sich und

sagte, ,,Nein A.___, hör auf, ich will das nicht", worauf der Beschuldigte

fester zudrückte und sie weiterhin gegen die Wand drückte. Als der Beschuldigte

versuchte, die Geschädigte zu küssen, wich sie mit ihrem Kopf aus, so dass er

sie nur auf der Wange traf. Die Geschädigte

wies den Beschuldigten darauf hin, dass sie Schmerzen habe,worauf der

Beschuldigte meinte, sie solle sich nicht so anstellen, in zwei Minuten sei das

durch und je mehr sie sich wehre, desto länger gehe es. Der der Geschädigten körperlich überlegene

Beschuldigte drückte in der Folge seinen

Oberkörper gegen ihren Oberkörper und klemmte sie dadurch zwischen ihm und der

Wand ein, um die Geschädigte weiterhin festhalten und sich gleichzeitig die Arbeits- und

Unterhosen hinunterziehen zu können. Mit entblösstem Geschlechtsteil meinte der

Beschuldigte zur Geschädigten „so jetzt

kannst du ihn in den Mund nehmen" und forderte sie dadurch dazu auf, ihn oral zu befriedigen. Die

Geschädigte konnte indes ihr Knie hochziehen und den Beschuldigten zwischen den

Beinen treffen, worauf er zusammensank und von der Geschädigten abliess. Da der

Beschuldigte aufgrund

der Gegenwehr

der Geschädigten schliesslich von ihr abliess, bevor es zum Oralverkehr kam, blieb es diesbezüglich

beim Versuch.

Hinweis:

Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, dass der Beschuldigte lediglich wegen

vollendeter sexueller Nötigung schuldig zu sprechen ist, so ist das Verschulden

bzgl. der versuchten sexuellen Nötigung im

Rahmen der Strafzumessung zu

berücksichtigen.

A2 Mehrfache

Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB)

begangen

am 23. September 2021, ca. um 19:20 Uhr, in [Ort], [Adresse], [Alters- und

Pflegeheim], zum Nachteil von

C.___, indem

der Beschuldigte, nachdem er von der Geschädigten abliess (s. Ziff. 1.1.), sie vorsätzlich

als „Psychopath" und „Schlampe" bezeichnete und ihr sagte, ,,du

nimmst sonst alles in den Mund" und sie dadurch in ihrer Ehre angriff.

A3 Drohung

(Art. 180 Abs. 1 StGB)

begangen

am 23. September 2021, ca. um 19:20 Uhr, in [Ort], [Adresse], [Alters- und

Pflegeheim], zum Nachteil von

C.___, indem

der Beschuldigte, nachdem er von der Geschädigten abliess (s. Ziff. 1.1.),

vorsätzlich mit den Worten „Wehe du sagst jemandem etwas, dann werde ich dich

vernichten" drohte, wodurch die Geschädigte in Angst und Schrecken

versetzt wurde.

3. Mit Blick auf die Prozessökonomie

erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die tatsächliche

und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung

der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf

neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im

Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (BRÜSCHWEILER, Schulthess Kommentar

StPO, 3. Auflage 2020, Art. 82 N 10).

IV. Beweiswürdigung und

rechtserheblicher Sachverhalt

1. Unbestrittener Sachverhalt

Unbestritten ist, dass der Beschuldigte

und die Privatklägerin am 23. September 2021 beim [Alters- und Pflegeheim]

in [Ort] angestellt waren und auf der gleichen Abteilung gearbeitet haben. Am

hier interessierenden Abend des 23. Septembers 2021 hatten der Beschuldigte und

die Privatklägerin gemeinsam Spätdienst. Der Beschuldigte hatte die

Tagesverantwortung. Im Weiteren bestreitet der Beschuldigte den hier noch zu

beurteilenden Sachverhalt gemäss der Vorhalte A1, A2 und A3 der Anklageschrift.

Folglich ist nachfolgend der rechtserhebliche Sachverhalt zu erstellen.

2. Allgemeines zur Beweiswürdigung

2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro

reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.)

betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der

Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die

Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen

und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist

der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz

eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt,

obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt

so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine

Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit

hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass

der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen

Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter

einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die

Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel

ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner

persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden

Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder

nicht (BGE 115 IV 286).

2.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

2.3 Bei der Beurteilung von

Zeugenaussagen wird das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» in der

Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen

Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft

kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Zeugenaussagen daher kaum

mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als

die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage.

Für die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen analysiert das Gericht das

vorhandenen Aussagematerials mit den Methoden der Aussagepsychologie. Nach dem

empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche

Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird in erster

Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der

Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche

Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die

Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten

Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte

Realkennzeichen, Fehlen von Fantasiesignalen) und der Bewertung der

Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt

gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz

der aussagenden Person analysiert wird (BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2 mit

Hinweisen). Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen,

dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung,

dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr

in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die

Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei, d.h. einem tatsächlichen

Erleben der befragten Person entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile

6B_257/2020 vom 24.6.2021 E. 5.4.3; 5A_550/2019 vom 1.9.2020 E. 9.1.3.1; je mit

Hinweisen). Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs-

und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese). Streng abgegrenzt

werden die allgemeine Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person bezieht, und die

Glaubhaftigkeit, die nur gerade die spezifische Aussage betrifft (Urteil des

BGer 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.2 mit Hinweisen). Zu prüfen ist die

Aussage auch auf Übereinstimmungen mit objektiven Beweismitteln (Urteil des

Bundesgerichts 6B_32/2016 vom 20.4.2016 E. 1.5).

2.4 Eine beschuldigte Person erzählt im

Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine

Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und

-entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen

lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu

bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei

beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch

verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger

Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der

Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge»,

durchgeführt am 22. und 23.6.2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und

Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für

Rechtspsychologie):

- Ein unschuldiger Beschuldigter

antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans

Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt beim Thema. Er

verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und

beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert zu

werden.

- Ein schuldiger Beschuldigter

erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt

zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend,

unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet

schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und

spricht nicht spontan über seine Unschuld.

3. Konkrete Beweiswürdigung

Vorliegend handelt es sich um ein Vier-Augen-Delikt,

weshalb die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten sowie der

weiteren einvernommenen Personen (D.___, E.___ und F.___) nachfolgend kurz

zusammengefasst und unter Einbezug der gesamten Umstände gewürdigt werden. Auf

die weiteren Beweismittel wird Bezug genommen, soweit dies für die

Beweiswürdigung erforderlich ist, im Übrigen wird auf die Urteilsbegründung der

Vorinstanz sowie auf die Akten verwiesen.

3.1 Aussagen der Privatklägerin

3.1.1 In der ersten Einvernahme vom 6.

Oktober 2021 (Vorakten, pag. 055 ff.) führte die Privatklägerin aus, sie

habe am Donnerstag, den 23.09.2021 Spätdienst mit dem Beschuldigten und der

Lehrtochter gehabt. Um 17:30 Uhr hätten sie Pause gehabt, dann werde

aufgeteilt, wer was mache. Jemand mache Küchendienst und die anderen beiden

Pfleger würden die Pflege machen, also die Bewohner ins Bett bringen. Er habe

gerade von sich aus bestimmt, dass die Lehrtochter in die Küche gehe und sie

beide die Pflege machen würden. Sie habe gewusst, dass die Lehrtochter nicht so

gerne Küchendienst mache, sondern lieber die Pflege und sie habe mit ihr

tauschen wollen. Der Beschuldigte sei ihr sofort ins Wort gefallen und habe

gesagt, nein, sie mache die Pflege. Sie habe dann die restlichen Bewohner, die sie

noch gehabt hätten, ins Bett getan. Das sei ungefähr um 18:50 Uhr gewesen. Sie

habe sich gedacht, super, jetzt habe sie noch viel Zeit bis der Dienst ende um

20:00 Uhr, um Protokolle zu schreiben etc. Sie sei ins Stationsbüro, an den PC

gesessen, und habe die Einträge geschrieben. Er sei dann ins Büro gekommen. Sie

sei gesessen, er sei hinter sie gestanden und habe sie von hinten umarmt. Dann

habe sie seinen Arm weggedrückt. So als Witz habe sie gesagt: «Was ist,

brauchst Du Nähe?». Sie hätten eigentlich ein sehr gutes Arbeitsverhältnis im

Team gehabt und hätten es immer lustig zusammen gehabt. Darum habe sie dies auch

so als Witz gesagt. Der Beschuldigte habe vorgeschlagen auf den Balkon rauchen

zu gehen, wenn sie fertig geschrieben habe. Sie habe sich nicht viel dabei

gedacht, sie hätten ja noch genügend Zeit gehabt. Wenn man aus dem Stationsbüro

raus gehe, um auf den Balkon zu gelangen, dann komme man in einen grossen Raum,

der heisse Oase. Da seien die Patienten, die bettlägerig seien. So in der Mitte

der Oase könne man nach rechts für die Badezimmer. Sie sei nichtsahnend durch

die Oase gelaufen und er habe sie auf die Seite, ins Badezimmer, gezogen und

die Türe abgeschlossen. Er habe sie im Badezimmer an den Oberarmen gepackt und

gegen die Wand gedrückt. Sie habe null Chance gehabt sich zu wehren, er habe

immer fester zugedrückt. Sie sei so perplex gewesen, weil sie nicht begriffen

habe, was abgegangen sei. Sie habe zu ihm gesagt, was er vorhabe, was das solle.

Er habe gesagt, es gehe nur zwei Minuten, sie solle sich nicht so anstellen.

Dann sei ihr bewusst geworden, was er vorgehabt habe. Sie habe gesagt: «Nein A.___,

hör auf, ich will das nicht!». Sie habe sich loslösen wollen und er habe immer

fester zugedrückt bzw. sie gegen die Wand gedrückt. Irgendwann habe sie so

Schmerzen gehabt und gesagt: «A.___, du machst mir weh, hör auf!». Er habe

gesagt, sie solle sich nicht so anstellen, in zwei Minuten sei das durch und je

mehr sie sich wehre, desto länger gehe es. Sie sei so im Schock gewesen, sie

habe nicht mal schreien können, sie sei so in «einem Züüg» gewesen. Dann habe

er seinen Oberkörper an ihren Oberkörper gedrückt, habe seine Arbeits- und

Unterhose runtergezogen und gesagt: «So jetzt kannst du ihn in den Mund nehmen,

dann hast du es durch.». Sie sei so in einem Zeug gewesen, dass sie nur noch ihr

Knie habe hochziehen können, damit sie weggekommen sei. Sie habe ihn «Gottseidank

gebreicht», so dass er zusammengesunken sei. Sie habe sich lösen und um ihn

herum aus dem Badezimmer gehen können. Er sei dann selber erschrocken, er sei «richtig

hässig» geworden. Er habe sie angeschrien, sie sei ein Psychopath, sie würde

doch sonst andere Männer nicht abblitzen lassen. Dies stimme gar nicht, er habe

sie richtig beleidigt, dass sie eine Schlampe sei, dass sie sich jetzt bei ihm

so aufführe. Er habe dann auch gesagt, «wehe» sie sage das jemandem, dann werde

er sie vernichten. Sie solle einfach das «Muul» halten. Sie sei so geschockt

gewesen, sei ins Stationsbüro, habe ihre Tasche geholt, und sei einfach nach

Hause gegangen. Sie habe ein totales Gefühlschaos gehabt. Am nächsten Tag habe

sie frei und am Samstag Frühdienst gehabt, er auch. Die Stimmung sei sehr angespannt

gewesen. Sie habe gedacht, «Jetzt verhältst du dich einfach normal». Er habe

sie ignoriert. Er habe sich als Opfer dargestellt. Er habe niemandem gesagt,

was der Grund gewesen sei. Er habe vermutlich schon gewusst, wenn er etwas sagen

würde, würde sie mit der Wahrheit rausrücken. Er habe sie als die Böse

dargestellt, obwohl er anderen Mitarbeiter nichts gesagt habe. Er habe sie es

richtig spüren lassen, ohne genau etwas zu sagen. Sie habe dann so gearbeitet

und am Anfang gedacht, sie stehe drüber. Ab 1. Januar habe sie eine neue

Arbeitsstelle gehabt und gedacht, «Komm die drei Monate schaffst du noch». Dann

habe sie fünf Tage frei gehabt und dann sei es besser gegangen, es habe sie

zwar beschäftigt, aber sie habe ihn nicht sehen müssen. Leider habe sie nach

den fünf Tagen wieder mit ihm arbeiten müssen, das Schweigen sei weiter

gegangen, sie hätten sich nicht beachtet. Man habe auf einmal gemerkt, wie er

sehr nervös geworden sei im Geschäft. Sie habe für sich gedacht, er meine, sie

habe etwas gesagt. Gestern habe sie Frühdienst gehabt, mit ihm und der Chefin, der

Stationsleitung. Er sei sehr abschätzig ihr gegenüber gewesen, habe ihr immer

eins reindrücken wollen gegenüber der Chefin. Es habe sie fast verrissen, weil sie

gemerkt habe, dass sie nicht mehr schweigen dürfe. Er habe wie den Spiess

umgedreht, dass sie die Böse sei. Sie habe die Station verlassen und nur noch

geweint. Sie habe dann entschieden, es der Chefin zu erzählen. Sie habe sie um

Zeit gebeten und nach der Pflege seien sie direkt ins Büro. Dort habe sie ihr

dann alles anvertraut. Die Chefin habe nicht viel gesagt, sie habe ihr nur

zugehört. Sie habe dann gesagt: «Dir ist bewusst, ich muss das bei der

Personalchefin und dem Heimleiter melden.». Sie habe gesagt: «Ja bitte, das

muss ein Ende haben, ich halte es nicht mehr aus.». Die Chefin habe es dann gemeldet.

Sie habe dann gestern um 13:00 Uhr ein Gespräch gehabt mit dem Heimleiter, G.___,

und der Personalchefin, H.___. Die Stationsleitung, F.___, sei auch dabei

gewesen. Sie habe ihnen nochmals alles erzählt. Sie sei so in ein Zeug

gekommen, weil sie nur noch Angst gehabt habe. Ihr sei durch den Kopf gegangen,

wie der Beschuldigte gesagt habe, wenn sie es je jemandem erzähle, werde sie

dafür büssen. Sie habe gesagt, sie habe Angst und sie wisse nicht wie weiter.

Er habe sie beruhigt. Sie würden heute (Tag der Einvernahme), 09:30 Uhr, ein

Gespräch mit ihm führen, und er werde fristlos gekündet. Er habe gesagt, sie

werde ihn nicht mehr sehen. Sie könne es erst glauben, wenn es wirklich

passiert sei. Er habe auch gesagt, sie solle eine Anzeige machen. Für sie seien

das alles so viele Emotionen gewesen, sie habe nur noch geweint, keinen klaren

Gedanken mehr fassen können, sich sehr alleine gefühlt, «wie stehe ich das

durch». Herr G.___ habe viel Verständnis gehabt, habe ihr in Ruhe erklärt, wie

alles vor sich gehe. Herr G.___ habe gemeint, es könne gut sein, dass er sonst

einfach weitermachen würde, man müsse die anderen Frauen auch schützen. Sie

finde, das gehe doch nicht, er könne doch nicht jemanden versuchen zu

vergewaltigen und wenn er es nicht schaffe, diesen jemand noch bedrohen und beleidigen.

Sie habe sich wie ein Stück Elend gefühlt, mit dem man machen könne, was man wolle.

Das hole sie immer mehr ein, dass man sie einfach so scheisse behandelt habe. Sie

sollte heute um 12:00 Uhr arbeiten gehen, sie wisse noch nicht, wie sie das

hinbekomme. Sie hoffe einfach, dass er weg sei. Sie habe wirklich Angst, sie

habe es gestern Abend ihren Eltern und ihrer Schwester erzählt. Sie wüssten

jetzt davon. Sie würden sie unterstützen, sie könne auch zu ihren Eltern

schlafen gehen. Sie habe jetzt Angst alleine zu Hause zu sein. Sie habe

Paranoia, habe alle Läden geschlossen und habe 100 Mal die Haustüre

kontrolliert. Die Unterstützung ihrer Eltern und ihrer Schwester würde sie beruhigen.

Auf Frage erläuterte sie, er

habe sie am Handgelenk zum Badezimmer gezogen. Dann sei es so schnell gegangen.

Er habe sie ins Badezimmer gezogen, die Türe zugemacht und zugeschlossen. Sie

sei mit dem Rücken zur Wand gewesen. Mit den Armen gegen unten an die Wand

(wobei sie vorzeigte, wie Arme rechts und links neben dem Körper nach unten

hinten gehen). Er habe sie permanent an den Oberarmen gehalten, bis zu dem

Zeitpunkt, als er die Hose runtergezogen habe, da habe er sich mit dem

Oberkörper an sie gepresst, damit er die Hände frei gehabt habe, um die Hose

runterzuziehen. Auf Frage, ob er sie sonst noch am Körper berührt habe,

bestätigte sie, er habe einfach versucht, sie zu küssen, aber sie habe immer

den Kopf weggezogen. Er habe sie auf der Seite bzw. die Backe erwischt. Bei dem

Vorfall habe er sie sonst nicht berührt, er sei beschäftigt gewesen, sie zu

halten, weil sie versucht habe, sich extrem zu wehren. Sie habe sich loslösen

wollen, aber habe null Chancen gehabt. Je mehr sie sich gewehrt habe, desto

fester habe er sie gedrückt. Sie habe ihm gesagt, «Hör auf, du machst mir weh!».

Er habe das ignoriert, habe einfach immer fester zugedrückt. Sie habe einfach

gesagt: «Nein, hör uf, ich will das nicht!». Weiter: «A.___, du hesch e

Fründin, hör uf!». Und auch: "Du machsch mir weh, hör uf!". Ständig

diese Sätze. Er habe nicht so viel gesagt, viel ignoriert. Und eben am Anfang

habe er gesagt, «Tu nicht so, das geht nur zwei Minuten, dann ist es vorbei.». Als

sie gesagt habe, er habe eine Freundin, habe er gesagt, er wolle lieber «mich» als

sie. Sie glaube, er habe gemeint, um ihn oral zu befriedigen. Dann, als sie

sich habe loslösen und flüchten können, sei er ausgetickt.

Auf die Frage, was sie von

seinem Körper gesehen habe, erklärte die Privatklägerin: «Sein Penis, der war

steif. Also sein Glied habe ich gesehen.». Als sie das gesehen habe, sei die

Reaktion nur noch gewesen, das Knie hochzuziehen. Er sei dann eingesackt. Und sie

sei dann sofort weggerannt. Er habe ihr nachgeschrien, sie sei ins Stationsbüro

gegangen, habe ihre Tasche genommen, sei runter, habe ausgestempelt und sei nach

Hause gegangen. Auf Frage verneinte sie, bei dem Vorfall verletzt worden zu

sein. Ihr hätten einfach die Oberarme noch drei bis vier Stunden weh getan. Auf

die Frage, wem sie als erstes von diesem Vorfall erzählt habe, bestätigte die

Privatklägerin, dies sei D.___, die Arbeitskollegin von ihr, die am Vortag auch

da gewesen sei. Ihr sei Ähnliches passiert wie ihr, leider habe sie sich nicht

getraut, das jemandem anzuvertrauen. Bei ihr sei es um Pfingsten gewesen.

Nachher hätten sie (D.___ und der Beschuldigte) auch nicht mehr miteinander geredet.

Als es ihr (Privatklägerin) passiert sei, sei ihr «das 20gi gefallen». Sie habe

sie (D.___) dann unter vier Augen angesprochen und diese habe ihr dann weinend

gesagt, dass er es bei ihr auch probiert habe.

3.1.2 In der zweiten, parteiöffentlichen

Einvernahme vom 16. November 2021 (Vorakten, pag. 087 ff.) machte die

Privatklägerin erneut ausführliche inhaltlich mit der ersten Einvernahme

übereinstimmende Aussagen. Auf Frage bestätigte sie, der Vorfall sei um ca. 19:00/19:15

Uhr gewesen. Sie sei um ca. 19:30 Uhr gegangen. Sie habe nicht genau auf die

Uhr geschaut, als sie gegangen sei. Weiter bestätigte sie, dass die von ihr

geschilderten verbalen Anspielungen und die Berührungen im Frühling/Sommer vor

dem Vorfall angefangen hätten. Konfrontiert mit den Aussagen des Beschuldigten

bestätigte die Privatklägerin, sie habe nie Interesse am Beschuldigten gehabt. Dass

sie neidisch sei auf seine Ausbildung, sei aus der Luft gegriffen. Sie habe

auch das Angebot erhalten, die gleiche Ausbildung wie der Beschuldigte zu

machen, habe dies aber abgelehnt.

3.1.3 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 3. Mai 2023 (Vorakten, pag. 355 ff.) bestätigte die

Privatklägerin wiederum die zuvor gemachten Aussagen und schilderte erneut den

Ablauf des fraglichen Abends.

3.1.4 An der Berufungsverhandlung führte die

Privatklägerin auf entsprechende Frage aus, sie habe alles gesagt und habe

keine Ergänzungen / Korrekturen. Sie schilderte den Vorfall vom 23. September

2021 daraufhin auf entsprechende Aufforderung nochmals ausführlich und

bestätigte damit wiederum die zuvor gemachten Aussagen. Auf Frage gab sie zu

Protokoll, es gehe ihr nicht so gut. Die ganze Sache belaste sie sehr und sie

wolle einfach, dass das endlich ein Ende habe. Sie gehe seither vorsichtiger

durchs Leben und sei mehr eingeschränkt als vor der Tat. So gehe sie nicht mehr

alleine nach draussen, wenn es eindunkle. Generell sei sie lieber zu zweit

unterwegs. Zuhause sei sie immer froh, wenn jemand da sei. Sie brauche einfach

die Sicherheit, dass jemand bei ihr und sie nicht ausgeliefert sei, falls etwas

passiere. Der Schlaf sei langsam besser geworden, sie träume nicht mehr so

engmaschig vom Vorfall. Sie träume aber nach wie vor davon und wache

«pflotschnass» auf in der Nacht (Akten, pag. 066 ff.).

3.1.5 Würdigung

3.1.5.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen

der Privatklägerin umfassend und zutreffend gewürdigt. Darauf kann verwiesen

werden (Urteil Vorinstanz, S. 7 ff.). Die wichtigsten Aussagen werden

nachfolgend zusammengefasst und im Anschluss ergänzend gewürdigt.

Die Aussagen der Privatklägerin blieben

über die Einvernahmen hinweg inhaltlich gleich, auch wenn die Erzählungen

teilweise sprunghaft sind. Nicht nur das Kerngeschehen, sondern auch weitere,

nebensächliche Ereignisse und Beobachtungen betreffend den Pflegedienst vom 23.

September 2021 werden anschaulich, ausführlich und konstant geschildert. Ihre

Darstellung der Geschehnisse ist nachvollziehbar und plausibel. Dass die

Privatklägerin vor der Vorinstanz gewisse Details nicht mehr erwähnte, die sie

in früheren Einvernahmen erwähnt hatte, ist aufgrund des doch eher langen

Zeitraums von über 1,5 Jahren zwischen dem Vorfall und der Einvernahme vor

Gericht nachvollziehbar und spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Dies

umso mehr, als dass die Schilderungen nach wie vor diverse Einzelheiten

beinhalteten und die Privatklägerin sich gerade an die Gespräche noch gut

erinnerte. Die Privatklägerin schilderte nicht nur den Ablauf, sondern auch die

Umstände des Abends ausführlich. Sie beschrieb auch ihren damaligen Zustand,

ihre Gedanken und Ängste. Von einer Aggravation oder von einem Belastungseifer

kann keine Rede sein. So bestätigte die Privatklägerin etwa, dass sie die

vorgängigen verbalen Andeutungen und Berührungen nicht als belästigend

empfunden habe. Sie führte auch aus, dass sie beim Vorfall nicht verletzt

worden sei und der Beschuldigte sie – abgesehen von dem Versuch, sie zu küssen

– nicht berührt habe.

3.1.5.2 Entgegen den Ausführungen des

Beschuldigten ist auch kein Motiv ersichtlich, weshalb die Privatklägerin ihn

falsch beschuldigen sollte. Sie wurde vor den Befragungen jedes Mal auf die

Strafbarkeit allfälliger Falschaussagen (falsche Anschuldigung, Irreführung der

Rechtspflege, Begünstigung) hingewiesen. Ein Grund oder andere Anzeichen für

eine falsche Anschuldigung sind nicht erkennbar. Die Meldung bei der Leitung

wie auch später die Anzeige bei der Polizei erfolgten erst nach reiflicher

Überlegung, wie die Privatklägerin selbst überzeugend und nachvollziehbar darlegt.

Hätte die Privatklägerin den Beschuldigten absichtlich falsch beschuldigen

wollen, wäre sie wohl eher direkt und zeitnah zum 23. September 2021 zur

Polizei gegangen. Sie hatte im Zeitpunkt der Anzeige bei der Polizei überdies bereits

eine neue Stelle. Für eine von ihm nicht erwiderte Liebe gibt es keinerlei

Hinweise. Die vom Beschuldigten vorgebrachten Behauptungen lassen sich nicht

erhärten.

3.1.5.3 Die Privatklägerin erklärte in

ihren Aussagen, dass sie gegen den gut trainierten Beschuldigten keine Chance

gehabt und dieser immer fester zugedrückt habe. Entgegen den Vorbringen des

Beschuldigten vermag das Gewicht der Privatklägerin von 84 kg diese Aussagen in

keiner Weise in Zweifel zu ziehen.

3.1.5.4 Der Beschuldigte

macht geltend, die Privatklägerin habe sich mit den beiden Auskunftspersonen D.___

und E.___ abgesprochen und argumentiert, dies gehe auch aus der Aussage von F.___

hervor.

Den Aussagen der

Auskunftsperson E.___ ist zu entnehmen, dass sie nicht von der Privatklägerin

selbst, sondern einzig von D.___ vom Vorfall erfuhr. Letztere erklärte in ihrer

Einvernahme im Zusammenhang mit dem beleidigenden Verhalten des Beschuldigten

ihr gegenüber, dann sei der Vorfall mit der Privatklägerin gekommen. Sie habe

mit I.___ gesprochen, und die habe gemeint, C.___ solle zu ihr kommen. Es ist

unklar, ob die Privatklägerin mit I.___ über den Vorfall sprach oder, was näher

liegt, über das beleidigende Verhalten des Beschuldigten ihr gegenüber.

Folglich ist ein Widerspruch mit der Aussage der Privatklägerin, wonach sie als

erstes mit D.___ über den Vorfall gesprochen habe, nicht erstellt.

F.___ sagte ihrerseits aus, dass sie mit

der Privatklägerin vereinbart habe, dass sie den Vorfall nicht weitererzähle,

bis sie mit der Leitung gesprochen hätten. Dass die Privatklägerin zu diesem

Zeitpunkt ihr gegenüber nicht erwähnte, dass Sie den Vorfall bereits gegenüber D.___

offengelegt hatte, vermag daran nichts zu ändern. Jedenfalls ist gestützt auf

die Aussage der Auskunftsperson E.___ erstellt, dass die Privatklägerin dieser

nichts erzählt hat.

3.1.5.5 Der Beschuldigte meint, die

Privatklägerin habe in ihrer zweiten Aussage ausgesagt, er habe gesagt: «Nimm

en ins Muul!», was nicht sein könne, da er ja Hochdeutsch spreche. In der ersten

Aussage hatte die Privatklägerin explizit erwähnt, der Beschuldigte spreche

Hochdeutsch, bevor sie die Gespräche wiedergab. Dass die Privatklägerin in der

zweiten Einvernahme den Satz nicht auf Hochdeutsch formulierte und sie sich

womöglich nicht mehr an den genauen Wortlaut, aber sehr wohl an dessen Inhalt

erinnerte, vermag angesichts der Tatsache, dass sie auch auf Schweizerdeutsch

befragt wurde, ihre Aussagen nicht in Frage zu stellen.

3.1.5.6 Der Beschuldigte rügt, es gebe

Widersprüche zwischen den Aussagen der Privatklägerin und denjenigen der

Auskunftsperson D.___ zum Vorfall. Dies ist so nicht korrekt. Zwar enthalten

die Schilderungen von D.___ das Detail, dass der Beschuldigte womöglich den

Kopf der Privatklägerin heruntergedrückt habe. Jedoch ist sich die

Auskunftsperson genau in diesem Punkt in der Einvernahme nicht sicher. So sagt

sie auch klar aus «und ich meine auch ihren Kopf runtergedrückt». Daraus wird

ersichtlich, dass die Zeugin betreffend genau dieses Detail unsicher ist, ob

die Privatklägerin ihr so etwas erzählte oder eben nicht.

3.1.5.7 Auch die persönliche

Notiz der am 6. Oktober 2021 konsultierten Hausärztin vermag die

Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht in Zweifel zu ziehen.

Wäre sie effektiv von einem bloss zwei Tage und nicht zwei Wochen

zurückliegenden Vorfall ausgegangen, so hätte sie die Privatklägerin auf Spuren

der Tat untersucht, was soweit ersichtlich nicht geschehen ist. Unter «Prozedere»

wurde ausgeführt: «nochmals bestärkt darin, dass sie nichts falsch gemacht hat!

hat gute Unterstützung durch Familie, schauten, dass sie momentan nie alleine

ist. macht noch Termin mit Opferhilfe ab. falls sich abzeichnen sollte, dass

sie mehr Unterstützung braucht ggf wieder Psychotherapie Platz suchen […]». Neben

der Krankschreibung verschrieb die Ärztin der Privatklägerin Temesta «zur

Beruhigung bei starker Anspannung». Unter «Analyse» führte die Ärztin aus:

«adäquate Belastungsreaktion nach versuchter Vergewaltigung». Dass die orale

Befriedigung im Zeitpunkt des Vorfalls bzw. dem Verfassen der Notiz durch die

Ärztin aus juristischer Sicht rechtlich noch nicht unter den Tatbestand der

«Vergewaltigung» zu subsumieren war, sondern als sexuelle Nötigung, spricht ebenfalls

nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin.

3.1.5.8 Die Aussagen der Privatklägerin

lassen sich auch mit den objektiven Beweismitteln vereinbaren. Entgegen den

Vorbringen des Beschuldigten geht aus den Checkin-Zeiten hervor, dass die

Privatklägerin das Fitnesscenter nicht besuchte, um ihm nahe zu sein. Auch,

dass sie dieses nach dem Vorfall nicht mehr besuchte, erscheint angesichts des

Vorgefallenen nachvollziehbar und stützt die Aussagen der Privatklägerin. Der

Beschuldigte beanstandet auch die Zeitangaben der Privatklägerin betreffend den

Vorfall, obwohl der von ihr geschilderte Zeitablauf plausibel und

nachvollziehbar ist. Die Privatklägerin wusste nicht genau, wann sich der

Vorfall ereignete, sie erklärte, zeitlich müsse der Vorfall so um 19:00/19:15

Uhr gewesen sein. Weiter gab die Privatklägerin an, um ca. 19:30 Uhr gegangen

zu sein, dabei aber nicht auf die Uhr geschaut zu haben. Es ist aktenkundig und

damit erstellt, dass sie effektiv 19:39 Uhr ausgestempelt hat.

3.1.5.9 Insgesamt vermag keines der

Vorbringen des Beschuldigten die Aussagen der Privatklägerin in Zweifel zu

ziehen. Vielmehr sind die detaillierten und widerspruchsfreien Aussagen der

Privatklägerin als wahr und damit als glaubhaft zu erachten. Ihre Schilderungen

sind nachvollziehbar und lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die

Privatklägerin einen wahren Vorfall mit realem Erlebnishintergrund beschreibt. Die

Aussagen weisen eine grosse Vielzahl von prägnanten Realkennzeichen auf, die in

aller Deutlichkeit dafür sprechen, dass die geschilderten Vorkommnisse auf

einem realen Erlebnis beruhen. Das Gericht ist der Überzeugung, dass jemand,

der das Geschilderte nicht selbst erlebt hat, kaum in der Lage wäre, derartige

Aussagen in solcher Qualität zu machen, wie dies die Privatklägerin tat. Sie

berichtete detailliert, mit zahlreichen Nebensächlichkeiten, raum-zeitlichen

Verflechtungen, Komplikationen und weiteren Realkennzeichen geschmückt mit

einer starken persönlichen Prägung und in wiederholten Einvernahmen

grösstenteils gleichlautend über die jeweiligen Vorwürfe. Das Gericht ist ausserdem

der Ansicht, dass bei einer erfundenen sexuellen Nötigung wohl durchaus

gewalttätigere Komponenten zu erwarten gewesen wären. Die Privatklägerin hätte

den Beschuldigten wohl kaum wie vorliegend noch teilweise entlastet, sondern

den Sachverhalt vielmehr zu seinen Lasten erheblich aufgebauscht. Die

Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin wird noch zusätzlich insofern untermauert,

als dass die Auskunftspersonen D.___ und E.___ in ihren Einvernahmen ebenfalls ähnliche

Annäherungsversuche (Festhalten, Küssversuche) an anderen Orten am Arbeitsplatz

und Berührungen von Oberweite und/oder Gesäss durch den Beschuldigten, aber

auch Reaktionen des Beschuldigten nach Zurückweisung (D.___: Zurechtweisungen, ignoriert

werden bzw. reduzierter Kontakt [bestätigt durch E.___ und F.___, pag. 123])

schilderten (Vorakten, pag. 64 ff., 98 ff. sowie Vorakten, pag.

70 ff. und 107 ff.). Beide Auskunftspersonen verzichteten auf eine

Anzeige und gaben sich selbst teilweise die Schuld für die Vorfälle, weil sie

nicht explizit «Nein» gesagt bzw. Grenzen gesetzt hätten. Die Auskunftsperson D.___

gestand auch ein, dass allgemein auch von ihrer Seite teilweise grenzwertige

Sprüche gemacht worden seien. F.___ bestätigte, dass sowohl D.___ als auch E.___

die Weiterbildung als Fachangestellte Gesundheit gemacht haben und E.___ nun

die Fachhochschule mache, ein Motiv für eine Falschbeschuldigung ist bei beiden

Auskunftspersonen keines ersichtlich, ihre Aussagen sind ebenfalls als

glaubhaft zu werten und stützen die Aussagen der Privatklägerin. Sodann

bestätigt F.___, dass sie von Mitarbeiterinnen und ihrer Stellvertreterin von

Beschimpfungen der Privatklägerin durch den Beschuldigten gehört habe, sie

könne dies jedoch nicht bestätigen, weil sie nicht dabei gewesen sei (Vorakten,

pag. 121).

3.2 Aussagen des Beschuldigten

3.2.1 In der ersten Einvernahme vom 16.

November 2021 (Vorakten, pag. 077 ff.) erklärte der Beschuldigte zum

Vorhalt der sexuellen Nötigung, er würde so sagen, das sei nicht passiert. Weiter

führte er zusammengefasst aus, «die Frau» habe vor einem Jahr angefangen zu

versuchen, ihm näher zu kommen. Er habe sie ignoriert. Das ganze Team habe

gewusst, dass sie den Psychiater besuche und Antidepressiva nehme. Sie sei

wegen der Trennung vom Freund psychisch zerstört und ausser Kontrolle gewesen.

Es sei doch nicht normal bei einer Frau, dass sie jeden zweiten Tag einen

anderen Mann kennenlerne. Sie sei sehr selbstverliebt. Sie habe mit anderen

Mitarbeitern im Geschäft eine sexuelle Beziehung gehabt. Er glaube, es sei der

Neid dieser Frauen, weil er eine Ausbildung zum Fachmann Gesundheit gemacht

habe. Er erklärte sinngemäss, die Privatklägerin habe sich in schwerwiegender

Weise pflichtwidrig verhalten und sei bei der Pflege aggressiv gegenüber den

Bewohnern geworden.

3.2.2 In der zweiten Einvernahme vom 25.

Januar 2022 (Vorakten, pag. 127 ff.) bestätigte der Beschuldigte, er wolle

sich zur Befragung der Privatklägerin nicht äussern. Er können nur sagen, dass

die Anschuldigungen nicht wahr seien. Das sei alles erfunden. Er wiederholte

die bereits zuvor gemachten Vorwürfe, wonach sie nicht habe akzeptieren wollen,

dass er mehr erreicht habe als sie. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er sie

ignoriert habe. Er habe eine Wohnung gekauft und sei mit der Freundin

zusammengezogen. Sie sei durchgedreht, weil sie gesehen habe, dass sie keine

Chance gehabt habe, ihm näher zu kommen. Er habe sie ignoriert und mit den

Anderen (D.___ und E.___) etwas gehabt. Die Privatklägerin habe insbesondere

Medikamente (Schmerzmittel) und Betäubungsmittel weggeworfen, anstatt zu

verabreichen.

Konfrontiert mit den Aussagen der

Privatklägerin, dass es vor dem Vorfall immer wieder zu Berührungen von Oberweite

und Gesäss gekommen sei, erklärte der Beschuldigte, das stimme nicht. Auch die

weiteren Vorwürfe (Einschliessen und an die Wand drücken, Versuch zu küssen

etc.) bestritt er. Er fügte an, er frage sich, weshalb sie das mehrfache

Anfassen nicht der Pflege- oder Heimleitung mitgeteilt habe: «Hat ihr das denn

gefallen oder wie?».

Konfrontiert mit dem Vorwurf

im Badezimmer erklärte der Beschuldigte, sie habe erzählt, dass sie bereits an

einem früheren Arbeitsplatz auch gegen die Wand gedrückt worden und auch dort

versucht worden sei, sie zu "vergewaltigen". Die ganze Abteilung

kenne diese Geschichte. Die Privatklägerin habe eine gute Fantasie, es sei

immer dieselbe Fantasie bei jedem Mann, beim Zahnarzt und bei ihm. Dies, weil

er es beruflich und privat weiter gebracht habe. Er habe eine Wohnung gekauft.

Sie suche immer wieder Männer, habe jede Woche einen anderen. Er habe die

Privatklägerin nicht beleidigt oder beschimpft. Er habe niemanden bedroht bis

jetzt. Er sei ein anständiger Mensch. Er habe so viel erreicht. Das wäre doch

absurd. Er sei kein «Psychopath». Er nehme an, sein Erfolg sei der Grund

gewesen, dass er angezeigt worden sei. Der Whatsapp-Chat mit der Privatklägerin

bestehe auf seinem Handy nicht mehr. Sie habe die Geschichte erfunden, weshalb

er da noch mit ihr Kontakt haben solle. Er kläre das alles mit den Anwälten und

der Polizei.

In Bezug auf die Aussagen der

Auskunftsperson D.___ bestritt der Beschuldigte nicht, dass es mit ihr zum

Geschlechtsverkehr gekommen sei. Sie hätten sich nur privat getroffen. Sie sei

es gewesen, die ihn gefragt habe, ob er zur Arbeitsstelle kommen könne, da sie

Lust auf Sex gehabt habe. Er habe sie – entgegen ihren Aussagen – nicht

versucht zu küssen. Er sehe keinen Grund, sie bei der Arbeit zu küssen. Er habe

vielleicht mal versucht, sie zu umarmen, aber nicht zu küssen oder

Geschlechtsverkehr zu machen. Sie sei früher in einer Beziehung gewesen und

habe drei Kinder gehabt, von seiner Seite sei das (eine feste Beziehung) keine

Variante gewesen.

Angesprochen auf die Aussagen der

Auskunftsperson E.___ erklärte der Beschuldigte, es sei alles freiwillig

gewesen. Niemand sei zu etwas gezwungen worden. Der Beschuldigte bestritt

nicht, privat sexuellen Kontakt zu E.___ gehabt zu haben. Auf Vorhalt bestritt

er, diese während der Arbeit am Gesäss oder an der Brust angefasst zu haben. Er

habe E.___ im Büro auch nicht zu küssen versucht, weil dort sei es zu

gefährlich. Sie habe ihn selbst umarmt. Im Speisesaal habe er sie mal um die

Schulter umarmt. Sie habe auch mitgemacht.

3.2.3 An der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 3. Mai 2023 (Vorakten, pag. 360 ff.) bestritt der

Beschuldigte wiederum die Vorhalte. Auf Frage, weshalb die Privatklägerin die

gemäss ihm falschen Anschuldigungen mache, erklärte er, dies sei wegen seiner

Ausbildung und weil F.___ ihn habe befördern wollen. Sie habe auch Interesse an

ihm gehabt und immer wieder versucht, ihm nahe zu kommen. Darüber hinaus macht

er wiederum Aussagen, wonach es an der Arbeit zu diversen Verfehlungen durch

die Privatklägerin gekommen sei. Die Privatklägerin könne sich sehr gut zum

Opfer machen und weinen.

3.2.4 An der Berufungsverhandlung bestritt

der Beschuldigte die Vorhalte wiederum und erklärte, an jenem Abend sei gar

nichts passiert – es sei alles erfunden und gelogen. Die Lehrtochter sei an

jenem Abend auch dabei gewesen, diese habe gar nichts gehört. Hätte er die

Privatklägerin wirklich ins WC gezogen, hätte die Lehrtochter dies merken

müssen, so gross sei es da ja auch nicht. Er führte wiederum diverse Gründe

aus, weshalb die Privatklägerin ihn zu Unrecht beschuldige. So sei sie eine

psychisch auffällige Frau, die immer wieder in die Psychiatrie eingeliefert

worden sei und bei der Arbeit gefehlt habe. Er bestätigte seine früher

gemachten Aussagen, wonach die Privatklägerin immer wieder seine Nähe gesucht

und er sie ignoriert habe und sie ihnen den genau gleichen Vorfall (an die Wand

gedrückt und Versuch, sie zu vergewaltigen) schon vom vorherigen Arbeitgeber

geschildert habe. Auch führte er (wiederum) aus, die Privatklägerin sei bereits

von Anfang an sehr grob zu den Bewohnern gewesen und habe diese teils mit

Ohrfeigen ruhiggestellt. Er sei auch Pflegehelfer gewesen und habe nicht gross

etwas dagegen machen können. Als er aufgestiegen sei, habe er ihr erklärt, dass

das nicht gehe und er sie kontrollieren werde. Durch ihre psychische Erkrankung

sei sie halt ungeduldig, dies gebe ihr dennoch nicht das Recht, die Leute so zu

behandeln. Sie habe dann gemerkt, dass es nicht leicht werde und sich einen

neuen Job gesucht, habe aber trotzdem noch versucht, ihm näher zu kommen. Sie

habe ihm auch die ganze Zeit erzählt, mit wem sie was gemacht habe.

Schlussendlich habe sie gemerkt, dass sie bei ihm keine Chance gehabt habe. Sie

habe dann etwas mit dem Hauswirtschaftslehrling angefangen. Die

Abteilungsleiterin habe schliesslich informiert, dass sie ihn als ihren

Stellvertreter wolle. Im August habe er sich eine Wohnung gekauft, da sei es

noch schlimmer geworden. Am 30. Juli habe sie sich im Fitnessstudio, in welchem

er auch trainiert habe, angemeldet, um ihm näher zu kommen. Dann habe sie noch

rausgefunden, dass er etwas mit D.___ und E.___ gehabt habe. Erstere habe auch

erzählt, dass er sie bei der Arbeit belästigt habe. Es sei geplant, ihn wegen

den genannten Gründen loszuwerden. Auf die Frage, wie es ihm heute gehe, gab er

zu Protokoll: «Mir geht’s sehr gut. Ich habe einen guten Job. Mir geht’s

wunderbar.» (Akten, pag. 070 ff.).

3.2.5 Würdigung

Die Vorinstanz hat auch die Aussagen des

Beschuldigten umfassend und zutreffend gewürdigt. Darauf kann verwiesen werden

(Urteil Vorinstanz, S. 11).

Einerseits bestreitet der Beschuldigte

die ihm gemachten Vorhalte, er macht aber praktisch keine Ausführungen zum

Ablauf des besagten Dienstes. Andererseits versuchte er durchgehend ein

schlechtes Bild der Privatklägerin zu zeichnen, indem er beispielsweise erklärte,

sie hätte Interesse an ihm gehabt und sei auf ihn wegen seiner Ausbildung

neidisch gewesen, aber auch, sie habe ihre Arbeit nicht pflichtbewusst gemacht

und sogar Patienten Schmerzmittel vorenthalten bzw. diese geschlagen. Die von

ihm formulierten Vorwürfe wiegen teilweise schwer, variieren von Aussage zu

Aussage. So spricht er in der ersten Einvernahme noch von mehreren Frauen, die

auf ihn neidisch gewesen seien und bezieht diesen Vorwurf später einzig auf die

Privatklägerin. Es scheint, als versuche der Beschuldigte die Privatklägerin zu

diskreditieren, um ihre Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen, während er sich

selbst in einem möglichst guten Licht darzustellen versucht.

Sein Argument, wonach das Ganze auf

einer Absprache zwischen der Privatklägerin und den Auskunftspersonen D.___ und

E.___ beruhe, verfängt nicht. Die Privatklägerin führte transparent aus, dass

sie bereits vor der Meldung am Arbeitsplatz mit D.___ über das Vorgefallene

gesprochen habe. E.___ führte ihrerseits aus, nur indirekt von D.___ über den

Vorfall zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten erfahren zu haben. Sodann

meldete einzig die Privatklägerin das Verhalten des Beschuldigten bei der

Leitung. Erst auf ihren Hinweis hin wurden die Auskunftspersonen D.___ und E.___

von der Leitung angehört. Sodann verzichteten die beiden Auskunftspersonen explizit

auf eine Strafanzeige.

Der Beschuldigte scheint nicht

akzeptieren zu können bzw. erachtet es als anstössig, dass die Privatklägerin als

Frau – gemäss seinen Aussagen – wechselnde Partner und selbst am Arbeitsplatz

angeblich eine sexuelle Beziehung mit einem anderen Mitarbeiter gehabt habe. Er

verwendet in der Einvernahme selbst das Wort «Psychopath», wobei er es als

Abgrenzung verwendet, wonach er kein Psychopath sei, gleichzeitig beschreibt er

die Privatklägerin als psychisch gestört und ausser Kontrolle. Die

Privatklägerin schilderte, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie nehme

«sonst alles in den Mund» und, dass er sie, nachdem sie sich habe befreien

können, «Psychopath», sie würde «doch sonst andere Männer nicht abblitzen

lassen» und «Schlampe» genannt habe (insb. Vorakten, pag. 57, 61). Somit

beinhalten die Aussagen des Beschuldigten über die Privatklägerin Parallelen

bzw. sind stimmig mit den von der Privatklägerin angegebenen Aussagen des

Beschuldigten während bzw. nach dem Vorfall. Dies bestätigt die Glaubhaftigkeit

der Aussagen der Privatklägerin.

Von der Verteidigung wurde sodann

vorgebracht, es habe gar nie ein Whatsapp-Chat zwischen dem Beschuldigten und

der Privatklägerin existiert, folglich habe der Beschuldigte auch gar keinen

Chat löschen können. In seiner Einvernahme vom 25. Januar 2022 gab der

Beschuldigte allerdings explizit zu Protokoll, der Whatsapp-Chat mit der

Privatklägerin bestehe auf seinem Handy nicht mehr, was darauf schliessen

lässt, dass es eben sehr wohl einen entsprechenden Chat gab.

Insgesamt vermögen die Vorbringen des

Beschuldigten die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht zu

erschüttern. Seine Aussagen zum Vorwurf müssen als gänzlich unglaubhaft und die

Gründe für die angebliche Falschbeschuldigung als blosse Schutzbehauptungen

gewertet werden.

Am Rande erwähnt sei noch, dass es vor

diesem Hintergrund denn auch nicht erstaunt, wenn der Beschuldigte vor dem

Berufungsgericht auf die Frage, wie es ihm gehe, antwortete, es gehe ihm «sehr

gut» / «wunderbar». Ein Vorwurf wie der vorliegende ist grundsätzlich geeignet,

die soziale Existenz eines Beschuldigten zu vernichten. Für einen Mann, dem zu Unrecht ein Sexualdelikt

vorgeworfen wird, dürfte dies nach Ansicht des Gerichts denn auch etwas vom

Schlimmsten sein, das ihm passieren kann und es ist nicht nachvollziehbar, dass

es einem Mann in solch einer Situation nicht «wunderbar» gehen würde.

4. Erstellter Sachverhalt

Gestützt auf die glaubhaften Aussagen

der Privatklägerin wie auch der weiteren Auskunftspersonen und die gesamten

Umstände erachtet das Berufungsgericht den Sachverhalt gemäss den Vorhalten A1,

A2 und A3 der Anklageschrift vom 5. September 2022 als erstellt.

V. Rechtliche Würdigung

1. Anwendbares

Recht

Hat der Täter

ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des revidierten

Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist

gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das

mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der

sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen

des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind.

Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das

neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen.

Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in

Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue

Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3 S. 87 ff.). Ausschlaggebend ist, nach welchem der

beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat bessergestellt ist

(vgl. zum Ganzen Stefan Trechsel/Hans Vest, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 2 StGB N 11, m.H.). Der

Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu

richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2 S. 88). Massgebend ist dabei das Ausmass der

mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten,

namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der

Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen

hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der

Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist

altes Recht anzuwenden (Peter Popp/Anne

Berkemeier, Basler Kommentar, Strafrecht I [nachfolgend: BSK StGB

I], 4. Auflage 2019, Art. 2 StGB N 20, m.H.).

Per 1. Juli

2024 trat die Revision des Strafgesetzbuches betreffend das Sexualstrafrecht in

Kraft (Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts vom 16. Juni 2023,

BBl 2023 1521). Die vorliegend zu beurteilenden Delikte soll der Beschuldigte

am 23. September 2021 und damit vor der Revision des StGB begangen haben, wobei

einzig der Vorhalt der (versuchten) sexuellen Nötigung gemäss Ziffer A1 der

Anklageschrift von der Revision betroffen ist. Gemäss erstelltem Sachverhalt

wird dem Beschuldigten die versuchte Nötigung zu Oralverkehr durch

Gewaltanwendung vorgeworfen, was eine beischlafsähnliche Handlung ist. Nach

altem Strafrecht wäre ein solcher Vorwurf als versuchte sexuelle Nötigung nach

altArt. 189 Abs. 1 StGB zu subsumieren, wofür ein Strafrahmen von

Freiheitsstrafe bis 10 Jahre oder Geldstrafe besteht. Nach dem ab 1. Juli 2024

gültigen Strafgesetzbuch fällt die Nötigung zu einer beischlafsähnlichen

Handlung unter neuArt. 190 Abs. 2 StGB (Vergewaltigung), welche mit

Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht ist.

Somit ist das neue

Sanktionsrecht betreffend die vorliegend interessierenden Strafnormen strenger

als das alte, weshalb nach dem Grundsatz von Art. 2 Abs. 2 StGB (Lex mitior)

das bis 30. Juni 2024 gültige, mildere Recht zur Anwendung gelangt.

2. Würdigung

Bezüglich der rechtlichen Grundlagen der

Straftatbestände der (versuchten) Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22

Abs. 1 StGB), der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und der mehrfachen

Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) kann ebenso wie hinsichtlich der Subsumtion

des Beweisergebnisses vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz auf US 12 ff. verwiesen werden. In Übereinstimmung mit der

Vorinstanz ist von einer einzelnen Tathandlung mit einheitlichem Vorsatz

betreffend das sexuell nötigende Verhalten auszugehen. Der angeklagte und

nachgewiesene Sachverhalt erfüllt die entsprechenden Straftatbestände. Der Beschuldigte

hat sich folglich der versuchten sexuellen Nötigung, der Drohung sowie der

mehrfachen Beschimpfung, begangen am 23. September 2021 zum Nachteil der

Privatklägerin, schuldig gemacht.

VI. Strafzumessung

1. Allgemeines

1.1 Gemäss

Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des

Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse

sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des

Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses

nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,

nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters

sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren

Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach

Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen

Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des

Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der

konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen

Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47

Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten

Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan

Trechsel/Martin seelmann, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 N 16, mit Hinweisen auf die

bundesgerichtliche Praxis).

1.2 Bei der

Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente

unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung

des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl

um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts und das Ausmass seiner

Beeinträchtigung als auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen

Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der

Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des

Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität

des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei

sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die

der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der

Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher

Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.

Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt der strafmindernde Einfluss,

den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen

die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten.

Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz

grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der

Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle

Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des

Verschuldens hängt im Weiteren von den Beweggründen und Zielen des Täters ab.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je

grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm

dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der

Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).

Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische

Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb

dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss

sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,

Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung

usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische

Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der

Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen,

auch betr. im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht

fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung

nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also Umstände wie,

ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den

behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des

Täters.

1.4 Das

Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil

ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach

Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des

zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen,

die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht

drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des

Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang

stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2,

6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April

2011 E. 4.1).

1.5 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich

in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann

stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a) eine solche geboten

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann

(41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art.

41 Abs. 2 StGB). In der zu den vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden

Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen

möglich. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der

gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar

2018 in Kraft gesetzten Revision) ultima-ratio und kann nur verhängt werden,

wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21.

September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des

Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl

1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom

30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren

auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100

f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine

Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die

Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte

Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Bei

einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht

berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die

Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit

Hinweisen).

1.6 Gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist der Täter, der durch eine oder mehrere Handlungen die

Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt hat, zu der Strafe der

schwersten Straftat zu verurteilen und diese ist angemessen zu erhöhen

(Asperationsprinzips). Dabei darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden und das Gericht ist an das

gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

Nach Rechtsprechung und Lehre ist die

Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in mehreren Schritten unter

Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung einfliessenden

einzelnen Tatbestände zu ermitteln. Vorab ist der Strafrahmen der schwersten

Straftat zu bestimmen, welche die Einsatzstrafe bildet. Der Täter soll aufgrund

mehrfacher Tatbegehung nicht von einer Strafrahmenreduzierung profitieren,

weshalb der Strafrahmen für die schwerste Straftat anhand der abstrakten

Strafandrohung und nicht der konkret höchsten (verwirkten) Strafe zu bestimmen

ist; die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger

sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende

(verwirkte) Einzelstrafen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016

vom 30. April 2018 E. 3.5.1). Sodann ist die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter

Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen

zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die

Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle

diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In

einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu

sanktionieren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen

(zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E.

5.1). Das Gericht kann eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49

Abs. 1 StGB aber nur aussprechen, wenn es im konkreten Fall für jeden

einzelnen Normverstoss auf die gleiche Strafart erkennt. Dass die anzuwendenden

Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (Urteil

des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2).

1.7 Gemäss

Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer

Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe

nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen

oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium

ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).

Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h.

die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle

Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches

Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage 2006, § 5 N

27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht

notwendigerweise aus (Roland M.

Schneider/Roy Garré, BSK StGB I, Art. 42 StGB N 61).

2. Im Konkreten

2.1 Schwerstes Delikt

Die

(versuchte) sexuelle Nötigung, deren Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu

zehn Jahren oder Geldstrafe reicht, ist vorliegend das schwerste Delikt. In

einem ersten Schritt ist eine Einsatzstrafe für das vollendete Delikt zu

ermitteln. Diese ist in einem zweiten Schritt angemessen zu reduzieren, da es

beim Versuch blieb.

2.2 Tatkomponenten

2.2.1 Objektive Tatschwere

Die objektive Tatschwere bei einer

sexuellen Nötigung bestimmt sich primär nach den eingesetzten Nötigungsmitteln,

der Art des Übergriffs sowie deren Auswirkungen auf das Opfer. Zwar dauerte der

zur Diskussion stehende Vorfall nur kurze Zeit, jedoch wendete der Beschuldigte

nicht unerhebliche Nötigungsmittel an. Einerseits nutzte der Beschuldigte den

Überraschungseffekt, als er die Privatklägerin unvermittelt ins Badezimmer zog

und die Tür verschloss, andererseits wendete er gegenüber der Privatklägerin

auch physische Gewalt an, indem er sie an den Armen festhielt und gegen die

Wand drückte, sodass sich diese gegen den körperlich überlegenen Beschuldigten

nicht zur Wehr setzen konnte. Demgegenüber hat der Beschuldigte keine zusätzliche

Gewalt angewendet, die Privatklägerin erlitt keine körperlichen Verletzungen.

Was die Verwerflichkeit des Tatvorgehens anbelangt, ist von einer geplanten sexuellen

Nötigung auszugehen. So bestimmte der Beschuldigte – entgegen dem üblichen

Vorgehen –, wer an besagtem Abend die Küche bzw. die Pflege machen musste, was

dazu führte, dass die Lehrtochter in die Küche musste und er zusammen mit der

Privatklägerin die Bewohner bettfertig machte. Auch umarmte der Beschuldigte

die Privatklägerin bereits im Büro von hinten und lockte sie unter dem Vorwand

der Raucherpause auf dem Balkon in den Patientenraum «Oase», dies in der

Absicht, sie zu Oralsex zu nötigen. Beim Oralsex handelt es sich um eine

beischlafsähnliche Handlung mit gewisser Eingriffsintensität. Die objektive

Tatschwere ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände insgesamt noch als

leicht zu bezeichnen.

2.2.2 Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte handelte mit direktem

Vorsatz und aus rein egoistischen Beweggründen. Der Beschuldigte nutzte das

bestehende Vertrauensverhältnis seiner Arbeitskollegin aus. Er war dabei in

keiner Weise in seiner Fähigkeit eingeschränkt, sich rechtmässig zu verhalten.

Damit ergibt sich keine Milderung seines Verschuldens. Für das vollendete

Delikt ist von einer Einsatzstrafe von 18 Monaten auszugehen.

2.2.3 Versuch

Da es bei einem Versuch geblieben ist,

ist die Einsatzstrafe zu reduzieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der

Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb von der Privatklägerin abliess, sondern

die Privatklägerin aufgrund der Gegenwehr mittels Tritts zwischen die Beine des

Beschuldigten bewirkte, dass dieser von ihr abliess und sie fliehen konnte.

Folglich ist die Einsatzstrafe um 5 Monate auf 13 Monate zu reduzieren.

2.3 Täterkomponenten

Wie die Vorinstanz korrekt feststellte,

ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrelevanten

Faktoren. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Ebenso ist keine erhöhte

Strafempfindlichkeit festzustellen. Zusammengefasst wirken sich die

Täterkomponenten weder strafverschärfend noch strafmildernd aus, womit es bei

der Strafe von 13 Monaten bleibt.

2.4 Strafart

Eine Geldstrafe erscheint angesichts des

Verschuldens des Beschuldigten nicht angemessen und ist bei einer Sanktion von

13 Monaten von vorneherein ausgeschlossen (Art. 34 StGB). Dem Beschuldigten ist

daher eine Freiheitsstrafe aufzuerlegen.

2.5 Vollzug

Entsprechend

den Erwägungen der Vorinstanz ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu

gewähren, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Im Erstehungsfall ist ihm die

ausgestandene Haft von einem Tag anzurechnen.

2.6 Weitere Delikte

2.6.1 Bei der

Drohung handelt es sich nicht um eine leicht zu nehmende Einschüchterung. Um zu

verhindern, dass die Tat ans Licht kommt, drohte der Beschuldigte der

Privatklägerin an, dass er sie vernichten werde, wenn sie jemandem etwas sage.

Die Privatklägerin wurde dadurch stark eingeschüchtert und hatte Angst. Eine

derartige Drohung wiegt nicht leicht. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu

berücksichtigen, dass er die Drohung spontan, nach Misslingen der sexuellen

Nötigung ausstiess, mithin ohne Planung. Er handelte aber mit direktem Vorsatz

und aus eigennützigen Beweggründen (Verhindern der Meldung der Tat). Er wollte

der Privatklägerin seinen Willen aufzwingen. Dass seine Drohung – nach

erfolgter versuchter sexueller Nötigung unter Anwendung von Gewalt am

Arbeitsplatz – die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzte, ist

nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung des engen Zusammenhangs mit der

sexuellen Nötigung ist das Verschulden im untersten Drittel im untersten

Bereich anzusiedeln. Der Strafrahmen der Drohung reicht von Freiheitsstrafe bis

zu drei Jahren oder Geldstrafe. Zur verschuldensmässigen Abgeltung der

vorliegenden Drohung und aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2

StPO) kommt nur eine Geldstrafe in Betracht, wobei die Einsatzstrafe für die

Drohung auf 90 Tagessätze festzusetzen ist.

2.6.2 Für die

mehrfache Beschimpfung, welche mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft

wird, erscheint eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen, aspiriert um 10 Tages-sätze,

angemessen, womit sich eine Geldstrafe von insgesamt 100 Tagessätzen ergibt.

2.6.3 Aufgrund

des Verschlechterungsverbots kann keine höhere Strafe ausgefällt werden als

gemäss dem Urteil der Vorinstanz, weshalb die Geldstrafe auf 60 Tages-sätze

festzusetzen ist. Entsprechend dem Urteil der Vorinstanz ist auch für die

Geldstrafe der bedingte Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.

2.6.4 Die Vorinstanz

hat die Tagessatzhöhe auf CHF 120.00 festgesetzt. Das sich die finanziellen

Verhältnisse des Beschuldigten nicht wesentlich verändert haben, ist die

Tagessatzhöhe von CHF 120.00 zu bestätigen.

VII. Zivilforderungen

1. Rechtliche Grundlagen

1.1 Zum Schadenersatz nach

Art. 41 Abs. 1 OR wird verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei

es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit (sog. Verschuldenshaftung). Gemäss Art. 42 Abs. 1 OR

muss derjenige den Schaden beweisen, der Schadenersatz beansprucht. Der nicht ziffernmässig nachweisbare

Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf

der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen

abzuschätzen (Abs. 2). Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen

Schaden bestimmt der Richter, der hierbei sowohl die Umstände als die Grösse

des Verschuldens zu würdigen hat (Art. 43 Abs. 1 OR). Hat der

Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für

die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens

eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der

Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden (Art. 44

Abs. 1 OR).

1.2 Wer in

seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung

einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese

nicht anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung

bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem

die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen

auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des

Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die

Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die

Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich

naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S.

119 mit Hinweisen). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin

nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine

Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Genugtuung darf

nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt

werden, sondern ist dem Einzelfall anzupassen. Dies schliesst weder den

Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Bewertung der

immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven

Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer

nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt

werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120 mit Hinweisen).

2. Konkrete Beurteilung

2.1 Haftungsquote

Die Vorinstanz erklärte den

Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatz nach zu 100 % für den

ihr im Zusammenhang mit den vom Beschuldigten verübten Straftaten entstandenen

Schaden haftbar.

Die Privatklägerin hat bis heute

Beeinträchtigungen zu vergegenwärtigen, leidet unter Schlafstörungen und Angst.

Auch anlässlich der Berufungsverhandlung ging deutlich hervor, dass die

Privatklägerin nach wie vor gezeichnet ist von dem Vorfall. Der Beschuldigte

hat das bestehende Vertrauensverhältnis seiner Arbeitskollegin missbraucht und

beging unter Anwendung von Gewalt einen sexuellen Übergriff, bedrohte und

beschimpfte die Privatklägerin im Anschluss. Die Folgen aus den hier zu

beurteilenden Tathandlungen lassen sich derzeit nicht abschliessend beurteilen.

Der

Beschuldigte ist gegenüber der Privatklägerin für den durch die von ihm

begangenen Straftaten (sexuelle Nötigung, Drohung und mehrfache Beschimpfung)

verursachten Schaden dem Grundsatz nach zu 100 % haftpflichtig zu erklären. Zur

Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Privatklägerin auf den Zivilweg

verwiesen.

2.2 Genugtuung

Die Vorinstanz verurteilte den

Beschuldigten zu einer Genugtuung von CHF 3'000.00 zuzüglich Zins zu 5 %

seit dem 23. September 2021.

Die Privatklägerin wurde in ihrer

sexuellen Integrität und damit in einem wichtigen Rechtsgut erheblich verletzt.

Der Beschuldigte nutzte das bestehende Vertrauensverhältnis zwischen ihm und

der Privatklägerin aus rein egoistischen Gründen aus und versuchte diese zu

Oralsex zu nötigen. Als dies nicht gelang, drohte und beschimpfte er die

Privatklägerin. Zweifellos war der Vorfall für die

Privatklägerin äusserst erniedrigend und auch heute noch leidet sie unter den

grenzüberschreitenden Handlungen. Ein Mitverschulden der Privatklägerin ist

nicht erkennbar. Aufgrund der gesamten Umstände (Art und Schwere, der

Intensität) handelt es sich vorliegend um schwerwiegende

Persönlichkeitsverletzungen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR.

Das Tatverschulden des Beschuldigten

wurde vorliegend als noch leicht qualifiziert. Die von der Vorinstanz

festgesetzte Genugtuung in der Höhe von CHF 3’000.00 zuzüglich 5 %

Verzugszins seit dem 23. September 2021 ist vor dem Hintergrund des

Verschuldens des Beschuldigten nicht zu beanstanden.

VIII. Kosten und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist

der vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid (Ziff. 7 – 9 des

erstinstanzlichen Urteils) zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Verfahrenskosten

2.1.1 Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer

Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren

Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die

Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen

worden sind oder b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert

wird. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet

sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428

Abs. 3 StPO).

2.1.2 Der Beschuldigte unterliegt

vollständig mit seiner Berufung. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'370.00, sind dem Ausgang des

Verfahrens entsprechend vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

2.2 Parteientschädigung

2.2.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der

beschuldigten Person u.a. Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige

Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im

Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn

im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im

Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten,

soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden

und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die

Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu

beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach,

so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Nach

§ 158 Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) setzt das Gericht die Entschädigung der Rechtsbeiständin

der Privatklägerin nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und

pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Das Gericht gibt den Parteien vor

dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote.

2.2.2 Die Privatklägerin obsiegt im

Berufungsverfahren sowohl im Straf- wie auch im Zivilpunkt und hat damit

Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die

Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Ritz, macht gemäss ihrer

Honorarnote vom 3. Juli 2024 eine Parteientschädigung von CHF 4'311.91

(Honorar CHF 3'872.50, Auslagen CHF 118.80 sowie 7,7% MwSt. auf CHF

671.80 entsprechend CHF 51.73 bzw. 8,1 % auf CHF 3'319.50 entsprechend CHF

268.88) geltend (Akten, pag. 105 f.). Die Teilnahme an der Verhandlung und

Urteilseröffnung wurde dabei noch nicht berücksichtigt und die Kostennote ist

entsprechend um die Dauer von 2,5 Stunden zu ergänzen. Im Übrigen erscheint die

Honorarnote der Rechtsvertreterin als angemessen und es kann ihr entsprochen

werden. Die Parteientschädigung der Privatklägerin für das Berufungsverfahren beläuft

sich demnach auf CHF 4'987.50 (Honorar CHF 4'497.50, Auslagen

CHF 118.80, 7,7 % MwSt. auf CHF 671.80 entsprechend CHF 51.70 bzw.

8,1 % MwSt. auf CHF 3'944.50 entsprechend CHF 319.50) und ist vom

Beschuldigten zur Bezahlung zu übernehmen.

2.3 Honorar amtliche Verteidigung

2.3.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1

StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem kantonalen Anwaltstarif

entschädigt. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des

Verfahrens fest (Abs. 2). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten

verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben,

verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung

die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu

erstatten (Abs. 4), wobei der Anspruch des Kantons in zehn Jahren nach

Rechtskraft des Entscheids verjährt (Abs. 5). Das Gericht setzt die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach dem Aufwand fest, welcher für

eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 158 Abs. 1 GT).

2.3.2 Die Honorarnote des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten für das Berufungsverfahren setzt sich inklusive

Berufungsverhandlung, für welche die Kostennote um 2 Stunden ergänzt

wurde, aus einem Aufwand von 25,6667 Stunden à CHF 190.00 entsprechend CHF

4'876.65, Auslagen von CHF 246.40 sowie 7,7 % MwSt. auf CHF 869.20 entsprechend

CHF 66.47 bzw. 8,1 % MwSt. auf CHF 4'259.90 entsprechend CHF 345.05, zusammen

(Akten, pag. 107 ff.). Die Kostennote scheint angemessen. Die Entschädigung für

Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, ist damit für das Berufungsverfahren auf total CHF

5'534.60 (Honorar CHF 4'876.65, Auslagen CHF 246.40, 7,7 % MwSt. auf

CHF 863.20 entsprechend CHF 66.45 bzw. 8,1 % MwSt. auf CHF 4'259.90

entsprechend CHF 345.05) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

__________

Demnach wird in Anwendung von Art. 34,

Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51,

Art. 177 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1, Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

Art. 49 Abs. 1 OR; Art. 126 Abs. 1 und 2, Art. 135, Art. 405 i.V.m. Art.

335 ff., Art. 391 Abs. 2, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 433

StPO

festgestellt und

erkannt:

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von

Dorneck-Thierstein vom 3. Mai 2023 wurde A.___ vom Vorhalt der mehrfachen

sexuellen Belästigung, evtl. mehrfachen Ausnützung der Notlage, angeblich

begangen in der Zeit vom 6. Juli 2021 bis am 23. September 2021,

freigesprochen.

2.

A.___ hat sich schuldig gemacht:

a) der versuchten sexuellen Nötigung,

b) der mehrfachen Beschimpfung,

c) der Drohung,

alles begangen am 23. September 2021.

3. A.___ wird

verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten,

unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,

b)

einer Geldstrafe von

60 Tagessätzen zu je CHF 120.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei

einer Probezeit von 2 Jahren.

4.

A.___ wird 1 Tag

Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5.

A.___ wird gegenüber

C.___ für die Straftaten gemäss Ziff. 2 lit. a bis c hiervor dem Grundsatz

nach zu 100 % haftpflichtig erklärt. Zur

Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Privatklägerin auf den Zivilweg

verwiesen.

6.

A.___ wird

verurteilt, C.___ eine Genugtuung von CHF 3'000.00, zuzüglich 5 % Zins

seit dem 23. September 2021, zu bezahlen.

7.

A.___ hat C.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Ritz, für das erstinstanzliche Verfahren

eine Parteientschädigung von CHF 16'552.75 (Honorar CHF 14'887.50,

Auslagen CHF 481.80, 7,7 % MwSt. 1'183.45) zu bezahlen.

8.

A.___ hat C.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Ritz, für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 4'987.50 (Honorar CHF 4'497.50, Auslagen

CHF 118.80, 7,7 % MwSt. auf CHF 671.80 entsprechend CHF 51.70 bzw.

8,1 % MwSt. auf CHF 3'944.50 entsprechend CHF 319.50) zu bezahlen.

9.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von

Dorneck-Thierstein vom 3. Mai 2023 wurde die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das erstinstanzliche

Verfahren auf CHF 14'460.35 (Honorar CHF 13'135.00, Auslagen

CHF 291.50, 7,7 % MwSt. CHF 1'033.85) festgesetzt und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat bezahlt.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 6'451.20

(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 270.00 pro Stunde, inkl. 7,7 %

MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

10.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 5'534.55 (Honorar CHF 4'876.65, Auslagen

CHF 246.40, 7,7 % MwSt. auf CHF 863.20 entsprechend CHF 66.45 bzw.

8,1 % MwSt. auf CHF 4'259.90 entsprechend CHF 345.05) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

11.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3’200.00,

total CHF 3'850.00, hat A.___ zu bezahlen.

12.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF

3'370.00, hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Die

Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Marti Wächter