STBER.2023.73
versuchte sexuelle Nötigung, mehrfache Beschimpfung, Drohung
3. Juli 2024Deutsch72 min
mit zwei weiteren Angestellten des [Pflegezentrums], D.___ und E.___, persönlich
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 3. Juli 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Marti
Oberrichter Rauber
Ersatzrichterin Laffranchi
Gerichtsschreiberin Wächter
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend versuchte
sexuelle Nötigung, mehrfache Beschimpfung, Drohung
Es erscheinen zur Verhandlung vor
Obergericht vom 3. Juli 2024:
-
Staatsanwältin B.___, für
die Staatsanwaltschaft als Anklägerin
-
A.___, Beschuldigter
-
Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,
amtlicher Verteidiger des Beschuldigten
-
C.___, Privatklägerin
-
Rechtsanwältin Rahel Ritz,
Vertreterin der Privatklägerin.
Zudem erscheinen als Zuhörer zwei
Rechtspraktikantinnen, eine Medienvertreterin sowie eine Vertrauensperson der
Privatklägerin.
In Bezug auf den Ablauf der
Berufungsverhandlung, die durchgeführten Einvernahmen und die im Rahmen der
Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verfahrensprotokoll, die
Einvernahmeprotokolle, die Tonaufzeichnungen sowie die Plädoyernotizen in den
Akten verwiesen.
Im Rahmen der Parteivorträge stellen und
begründen die Parteien die folgenden Anträge:
Staatsanwältin B.___ für die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn als Vertreterin der Anklage:
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil
des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 3. Mai 2023 betreffend nachfolgende
Urteilsziffern in Rechtskraft erwachsen ist:
-
Ziff. 1: Freispruch
betreffend mehrfache sexuelle Belästigung, evtl. mehrfache Ausnützung der
Notlage (AZ A4);
-
Ziff. 8: betreffend Höhe
der Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
2. A.___ sei in vollumfänglicher
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen
-
der versuchten sexuellen
Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) (AZ A1);
-
der mehrfachen Beschimpfung
(Art. 177 Abs. 1 StGB) (AZ A2);
-
der Drohung (Art. 180 Abs.
1 StGB) (AZ A3).
3. A.___ sei zu verurteilen zu
a. einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten,
bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren;
b. einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu
je CHF 120.00, bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Die ausgestandene Haft vom 16. November
2021, 05:55 Uhr bis 14:00 Uhr, sei A.___ im Erstehungsfall an die Strafe
anzurechnen.
5. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, sei durch das Gericht
festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen, unter
Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO.
6. Die Verfahrenskosten seien A.___
aufzuerlegen.
Rechtsanwältin Rahel Ritz als Vertreterin der Privatklägerin:
1. Der Schuldspruch betreffend A.___ vom 3.
Mai 2023 sei zu bestätigen.
2. Der Beschuldige sei gegenüber der
Privatklägerin für inskünftig aus und im Zusammenhang mit der verurteilten
Straftat anfallenden Kosten dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100
% für haftpflichtig zu erklären.
3. Die erstinstanzlich zugesprochene
Genugtuungssumme sei zu bestätigen.
4. Die erstinstanzlich zugesprochene
Parteientschädigung sei zu bestätigen.
5. Der Beschuldigte sei für das
Berufungsverfahren zur Entrichtung einer Parteientschädigung für die
Privatklägerin in der Höhe der eingereichten Kostennote (zzgl. heutige
Verhandlungsdauer und mündliche Urteilseröffnung) zu verpflichten.
6. Die Kosten des Verfahrens seien dem
Beschuldigten aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Ronny Scruzzi als amtlicher Verteidiger des
Beschuldigten:
1. Der Beschuldigte A.___ sei in Abänderung
von Urteilsdispositiv Ziff. 2 und 3 von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Die Zivilforderungen der Privatklägerin C.___
seien in Abänderung der Urteilsdispositiv Ziff. 5 – 7 abzuweisen, jedenfalls
auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Dem Beschuldigten A.___ sei in
Abänderung des Urteilsdispositivs Ziff. 4 aus der Staatskasse eine
Genugtuung für unschuldig erlittene Haft in der Höhe von CHF 200.00, zzgl.
Zins von 5 % seit 16.11.2021, zu bezahlen.
4. Es sei das Honorar des amtlichen
Verteidigers für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter
Kostennote festzusetzen und vom Staat zu bezahlen.
5. Es seien die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten in Abänderung von Urteilsdispositiv Ziff. 9 vollumfänglich auf
die Staatskasse zu nehmen.
6. Es seien die zweitinstanzlichen
Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
__________
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 5. Oktober 2021 erschien C.___ zusammen
mit zwei weiteren Angestellten des [Pflegezentrums], D.___ und E.___, persönlich
beim Polizeiposten in Breitenbach. Sie erklärten, dass sie durch den
Arbeitskollegen, A.___ (nachfolgend: Beschuldigter), während der Arbeit sexuell
belästigt worden seien.
2. Am 6. Oktober 2021 wurden C.___ und D.___
erstmals einvernommen. Gleichentags stellte C.___ Strafantrag. Am 11. Oktober
2021 erfolgte die erste Einvernahme von E.___.
3. Am 3. November 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft
eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen sexueller Nötigung (Art.
189 Abs. 1 StGB), evtl. versuchter sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180
Abs. 1 StGB) und mehrfacher sexueller Belästigung (Art. 198 StGB). Am 11. Juli
2022 folgte eine bereinigte Eröffnungsverfügung.
4. Mit Eingabe vom 12. November 2021
konstituierte sich C.___ als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt
(nachfolgend: Privatklägerin). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde
am 11. Januar 2022 abgewiesen.
5. Am 16. November 2021 wurden dem
Beschuldigten an seinem Domizil der Vorführbefehl und der Durchsuchungsbefehl
für sein Mobiltelefon eröffnet und sein Mobiltelefon sichergestellt.
Gleichentags fanden die erste Einvernahme des Beschuldigten im Beisein seines
amtlichen Verteidigers sowie die erste parteiöffentliche Befragung der
Privatklägerin statt.
6. Am 15. Dezember 2021 wurden die
Privatklägerin, D.___, E.___ sowie die Abteilungsleiterin F.___
parteiöffentlich als Auskunftspersonen befragt. Die Schlusseinvernahme des
Beschuldigten erfolgte am 25. Januar 2022.
7. Am 5. September 2022 erhob die
Staatsanwaltschaft beim Richteramt Dorneck-Thierstein (RA DT) Anklage gegen den
Beschuldigten wegen sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) in echter
Konkurrenz zu versuchter sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art.
22 Abs. 1 StGB), mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), Drohung
(Art. 180 Abs. 1 StGB) und mehrfacher sexueller Belästigung (Art. 198
StGB), evtl. mehrfacher Ausnützung der Notlage (Art. 193 Abs. 1 StGB).
8. Am 3. Mai 2023 fand die
Hauptverhandlung am Richteramt Dorneck-Thierstein statt. Gleichentags erliess die
Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein folgendes Urteil (nachfolgend:
Urteil Vorinstanz), welches dem Beschuldigten am 10. Mai 2023 zugestellt wurde:
1. A.___ wird vom Vorhalt der mehrfachen
sexuellen Belästigung, evtl. mehrfachen Ausnützung der Notlage, angeblich
begangen in der Zeit vom 6. Juli 2021 bis 23. September 2021
freigesprochen (Vorhalt A4 der Anklageschrift).
2. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) versuchte sexuelle Nötigung, begangen am
23. September 2021 (Vorhalt A1),
b) mehrfache Beschimpfung, begangen am 23.
September 2021 (Vorhalt A2),
c) Drohung, begangen am 23. September 2021
(Vorhalt A3).
3. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten,
unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,
b) einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu
je CHF 120.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2
Jahren.
4. A.___ wird 1 Tag Haft an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
5. A.___ wird gegenüber der Privatklägerin C.___
für die Straftaten gemäss Ziff. 1.a) bis c) (recte: Ziff. 2 a) bis c)) hiervor
dem Grundsatz nach zu 100% haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der
Schadenshöhe wird C.___ auf den Zivilweg verwiesen.
6. A.___ wird verurteilt, der
Privatklägerin C.___ eine Genugtuung von CHF 3'000.00, zuzüglich 5% Zins
seit 23. September 2021, zu bezahlen.
7. A.___ hat der Privatklägerin C.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Ritz, eine Parteientschädigung von CHF
16'552.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
8. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird auf CHF 14'460.35
(Honorar CHF 13'135.00, Auslagen CHF 291.50, 7,7 % MwSt.
CHF 1'033.85) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im
Umfang von CHF 6'451.20 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 270.00
pro Stunde, inkl. 7,7 % MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
9. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 3'200.00, total CHF 3'850.00, zu bezahlen.
Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine
schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr
um CHF 800.00, womit A.___ CHF 3'050.00 zu bezahlen hat.
9. Am 10. Mai 2023 liess
der Beschuldigte, vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger Ronny Scruzzi, die
Berufung anmelden (Vorakten, pag. 446).
10. Am 25. August 2023
wurde dem Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt (Vorakten, pag. 479).
11. Am 11. September 2023
erklärte der Beschuldigte die Berufung betreffend die Dispositivziffern 2, 3,
5-7 und 9 des vorinstanzlichen Urteils. Er verlangt einen vollumfänglichen
Freispruch, sinngemäss den Verzicht auf eine Strafe, die Abweisung der
Zivilforderungen der Privatklägerin, evtl. deren Verweis auf den Zivilweg sowie
eine Genugtuung für unschuldig erlittene Haft in der Höhe von CHF 200.00 zzgl.
Zins von 5 % seit 16.11.2021, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Akten des
Berufungsgerichts [nachfolgend Akten], pag. 003 ff.).
12. Mit Eingabe vom 18.
September 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung.
Mit Eingabe vom 20. September 2023 verzichtete die Privatklägerin ebenfalls auf
eine Anschlussberufung.
13. Am 3. Juli 2024 fand
die Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt.
Erwägungen
II. Anwendbares Recht (StPO)
1.
Per 1. Januar 2024 trat
die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung
betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht
vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision
geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor,
dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem
Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes
vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453
Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den
bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
2.
Die Thematik des
Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert,
daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur
StPO (nachfolgend: BSK StPO) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist
darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten
Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden
Dispositiv
Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach
sofort in Kraft treten.» (Moritz Oehen,
BSK StPO, 3. Auflage 2023, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber
insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell
zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für
Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448
StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft
tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor. Es
würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so
auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011
gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art.
448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung
beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues
Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung
verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu
nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit
URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch
nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder
der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung
direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach
Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger zugesprochen werden
müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen
erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass
bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht
ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass
für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem
Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren
StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit
Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 StPO und der
Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue
Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im
Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in
Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein
Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des
Gesetzes meint.
3. Es hat demnach
Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff.
StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung
der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt
grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453
StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der
angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung)
gefällt worden ist.
4. Für den vorliegenden
Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024)
zur Anwendung gelangt.
III. Rechtskraft / Prozessgegenstand / Allgemeines
1. Die folgenden Ziffern des erstinstanzlichen
Urteils sind ganz oder teilweise in Rechtskraft erwachsen:
-
Ziffer 1: Freispruch vom
Vorhalt der mehrfachen sexuellen Belästigung, evtl. mehrfachen Ausnützung der
Notlage, angeblich begangen in der Zeit vom 6. Juli 2021 bis 23. September
2021 (Vorhalt Anklage I. A4);
-
(teilweise) Ziffer 8:
Entschädigung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Scruzzi (die Höhe der
Entschädigung betreffend).
2. Die im Berufungsverfahren zu
beurteilenden Vorhalte gemäss Anklageschrift vom 5. September 2022 lauten wie
folgt:
A1 Sexuelle
Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) in echter Konkurrenz zu
versuchter sexueller
Nötigung (Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs.
1 StGB)
begangen
am 23. September 2021, ca. zwischen 19:00 Uhr und 19:20 Uhr, in [Ort], [Adresse], [Alters- und
Pflegeheim], im
Badezimmer der
„Oase", zum Nachteil von C.___, indem der Beschuldigte die Geschädigte
vorsätzlich durch Gewaltanwendung zur Duldung einer beischlafsähnlichen
Handlung zu nötigen versuchte, wobei er sie in diesem Rahmen zu einer anderen
sexuellen Handlung nötigte.
Konkret
arbeiteten der Beschuldigte und die Geschädigte zusammen in der Pflege (Spätdienst), wobei der
Beschuldigte die Geschädigte, welche im Stationsbüro am PC sass, zuerst von
hinten umarmte. Als die Geschädigte den Arm des Beschuldigten wegdrückte und im
Witz meinte, ob er Nähe brauche, forderte der Beschuldigte die Geschädigte dazu
auf, zusammen auf den
Balkon zu
gehen, damit die Geschädigte eine Zigarette rauchen könne. Auf dem Weg zum Balkon, welcher durch einen
offenen Raum (,,Oase") führt, zog
der Beschuldigte die Geschädigte sodann ins dort gelegene Badezimmer und schloss die Tür von Innen ab. Danach
packte der Beschuldigte die Geschädigte an beiden Oberarmen und drückte sie
gegen die Badzimmerwand. Auf die Frage der Geschädigten, was das solle,
antwortete der Beschuldigte, dass es nur zwei Minuten gehe, sie solle sich
nicht so anstellen.
Die Geschädigte
versuchte, sich mit ihrem gesamten Körper zu wehren, resp. sich loszulösen bzw. wehrte sich und
sagte, ,,Nein A.___, hör auf, ich will das nicht", worauf der Beschuldigte
fester zudrückte und sie weiterhin gegen die Wand drückte. Als der Beschuldigte
versuchte, die Geschädigte zu küssen, wich sie mit ihrem Kopf aus, so dass er
sie nur auf der Wange traf. Die Geschädigte
wies den Beschuldigten darauf hin, dass sie Schmerzen habe,worauf der
Beschuldigte meinte, sie solle sich nicht so anstellen, in zwei Minuten sei das
durch und je mehr sie sich wehre, desto länger gehe es. Der der Geschädigten körperlich überlegene
Beschuldigte drückte in der Folge seinen
Oberkörper gegen ihren Oberkörper und klemmte sie dadurch zwischen ihm und der
Wand ein, um die Geschädigte weiterhin festhalten und sich gleichzeitig die Arbeits- und
Unterhosen hinunterziehen zu können. Mit entblösstem Geschlechtsteil meinte der
Beschuldigte zur Geschädigten „so jetzt
kannst du ihn in den Mund nehmen" und forderte sie dadurch dazu auf, ihn oral zu befriedigen. Die
Geschädigte konnte indes ihr Knie hochziehen und den Beschuldigten zwischen den
Beinen treffen, worauf er zusammensank und von der Geschädigten abliess. Da der
Beschuldigte aufgrund
der Gegenwehr
der Geschädigten schliesslich von ihr abliess, bevor es zum Oralverkehr kam, blieb es diesbezüglich
beim Versuch.
Hinweis:
Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, dass der Beschuldigte lediglich wegen
vollendeter sexueller Nötigung schuldig zu sprechen ist, so ist das Verschulden
bzgl. der versuchten sexuellen Nötigung im
Rahmen der Strafzumessung zu
berücksichtigen.
A2 Mehrfache
Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB)
begangen
am 23. September 2021, ca. um 19:20 Uhr, in [Ort], [Adresse], [Alters- und
Pflegeheim], zum Nachteil von
C.___, indem
der Beschuldigte, nachdem er von der Geschädigten abliess (s. Ziff. 1.1.), sie vorsätzlich
als „Psychopath" und „Schlampe" bezeichnete und ihr sagte, ,,du
nimmst sonst alles in den Mund" und sie dadurch in ihrer Ehre angriff.
A3 Drohung
(Art. 180 Abs. 1 StGB)
begangen
am 23. September 2021, ca. um 19:20 Uhr, in [Ort], [Adresse], [Alters- und
Pflegeheim], zum Nachteil von
C.___, indem
der Beschuldigte, nachdem er von der Geschädigten abliess (s. Ziff. 1.1.),
vorsätzlich mit den Worten „Wehe du sagst jemandem etwas, dann werde ich dich
vernichten" drohte, wodurch die Geschädigte in Angst und Schrecken
versetzt wurde.
3. Mit Blick auf die Prozessökonomie
erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die tatsächliche
und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung
der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf
neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im
Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (BRÜSCHWEILER, Schulthess Kommentar
StPO, 3. Auflage 2020, Art. 82 N 10).
IV. Beweiswürdigung und
rechtserheblicher Sachverhalt
1. Unbestrittener Sachverhalt
Unbestritten ist, dass der Beschuldigte
und die Privatklägerin am 23. September 2021 beim [Alters- und Pflegeheim]
in [Ort] angestellt waren und auf der gleichen Abteilung gearbeitet haben. Am
hier interessierenden Abend des 23. Septembers 2021 hatten der Beschuldigte und
die Privatklägerin gemeinsam Spätdienst. Der Beschuldigte hatte die
Tagesverantwortung. Im Weiteren bestreitet der Beschuldigte den hier noch zu
beurteilenden Sachverhalt gemäss der Vorhalte A1, A2 und A3 der Anklageschrift.
Folglich ist nachfolgend der rechtserhebliche Sachverhalt zu erstellen.
2. Allgemeines zur Beweiswürdigung
2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro
reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.)
betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der
Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die
Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen
und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist
der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz
eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt,
obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt
so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die
materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine
Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit
hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass
der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen
Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter
einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die
Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel
ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner
persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden
Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder
nicht (BGE 115 IV 286).
2.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
2.3 Bei der Beurteilung von
Zeugenaussagen wird das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» in der
Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen
Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft
kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Zeugenaussagen daher kaum
mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als
die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage.
Für die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen analysiert das Gericht das
vorhandenen Aussagematerials mit den Methoden der Aussagepsychologie. Nach dem
empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche
Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird in erster
Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der
Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche
Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die
Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten
Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte
Realkennzeichen, Fehlen von Fantasiesignalen) und der Bewertung der
Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt
gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz
der aussagenden Person analysiert wird (BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2 mit
Hinweisen). Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen,
dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung,
dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr
in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die
Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei, d.h. einem tatsächlichen
Erleben der befragten Person entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile
6B_257/2020 vom 24.6.2021 E. 5.4.3; 5A_550/2019 vom 1.9.2020 E. 9.1.3.1; je mit
Hinweisen). Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs-
und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese). Streng abgegrenzt
werden die allgemeine Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person bezieht, und die
Glaubhaftigkeit, die nur gerade die spezifische Aussage betrifft (Urteil des
BGer 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.2 mit Hinweisen). Zu prüfen ist die
Aussage auch auf Übereinstimmungen mit objektiven Beweismitteln (Urteil des
Bundesgerichts 6B_32/2016 vom 20.4.2016 E. 1.5).
2.4 Eine beschuldigte Person erzählt im
Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine
Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und
-entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen
lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu
bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei
beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch
verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger
Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der
Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge»,
durchgeführt am 22. und 23.6.2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und
Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für
Rechtspsychologie):
- Ein unschuldiger Beschuldigter
antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans
Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt beim Thema. Er
verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und
beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert zu
werden.
- Ein schuldiger Beschuldigter
erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt
zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend,
unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet
schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und
spricht nicht spontan über seine Unschuld.
3. Konkrete Beweiswürdigung
Vorliegend handelt es sich um ein Vier-Augen-Delikt,
weshalb die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten sowie der
weiteren einvernommenen Personen (D.___, E.___ und F.___) nachfolgend kurz
zusammengefasst und unter Einbezug der gesamten Umstände gewürdigt werden. Auf
die weiteren Beweismittel wird Bezug genommen, soweit dies für die
Beweiswürdigung erforderlich ist, im Übrigen wird auf die Urteilsbegründung der
Vorinstanz sowie auf die Akten verwiesen.
3.1 Aussagen der Privatklägerin
3.1.1 In der ersten Einvernahme vom 6.
Oktober 2021 (Vorakten, pag. 055 ff.) führte die Privatklägerin aus, sie
habe am Donnerstag, den 23.09.2021 Spätdienst mit dem Beschuldigten und der
Lehrtochter gehabt. Um 17:30 Uhr hätten sie Pause gehabt, dann werde
aufgeteilt, wer was mache. Jemand mache Küchendienst und die anderen beiden
Pfleger würden die Pflege machen, also die Bewohner ins Bett bringen. Er habe
gerade von sich aus bestimmt, dass die Lehrtochter in die Küche gehe und sie
beide die Pflege machen würden. Sie habe gewusst, dass die Lehrtochter nicht so
gerne Küchendienst mache, sondern lieber die Pflege und sie habe mit ihr
tauschen wollen. Der Beschuldigte sei ihr sofort ins Wort gefallen und habe
gesagt, nein, sie mache die Pflege. Sie habe dann die restlichen Bewohner, die sie
noch gehabt hätten, ins Bett getan. Das sei ungefähr um 18:50 Uhr gewesen. Sie
habe sich gedacht, super, jetzt habe sie noch viel Zeit bis der Dienst ende um
20:00 Uhr, um Protokolle zu schreiben etc. Sie sei ins Stationsbüro, an den PC
gesessen, und habe die Einträge geschrieben. Er sei dann ins Büro gekommen. Sie
sei gesessen, er sei hinter sie gestanden und habe sie von hinten umarmt. Dann
habe sie seinen Arm weggedrückt. So als Witz habe sie gesagt: «Was ist,
brauchst Du Nähe?». Sie hätten eigentlich ein sehr gutes Arbeitsverhältnis im
Team gehabt und hätten es immer lustig zusammen gehabt. Darum habe sie dies auch
so als Witz gesagt. Der Beschuldigte habe vorgeschlagen auf den Balkon rauchen
zu gehen, wenn sie fertig geschrieben habe. Sie habe sich nicht viel dabei
gedacht, sie hätten ja noch genügend Zeit gehabt. Wenn man aus dem Stationsbüro
raus gehe, um auf den Balkon zu gelangen, dann komme man in einen grossen Raum,
der heisse Oase. Da seien die Patienten, die bettlägerig seien. So in der Mitte
der Oase könne man nach rechts für die Badezimmer. Sie sei nichtsahnend durch
die Oase gelaufen und er habe sie auf die Seite, ins Badezimmer, gezogen und
die Türe abgeschlossen. Er habe sie im Badezimmer an den Oberarmen gepackt und
gegen die Wand gedrückt. Sie habe null Chance gehabt sich zu wehren, er habe
immer fester zugedrückt. Sie sei so perplex gewesen, weil sie nicht begriffen
habe, was abgegangen sei. Sie habe zu ihm gesagt, was er vorhabe, was das solle.
Er habe gesagt, es gehe nur zwei Minuten, sie solle sich nicht so anstellen.
Dann sei ihr bewusst geworden, was er vorgehabt habe. Sie habe gesagt: «Nein A.___,
hör auf, ich will das nicht!». Sie habe sich loslösen wollen und er habe immer
fester zugedrückt bzw. sie gegen die Wand gedrückt. Irgendwann habe sie so
Schmerzen gehabt und gesagt: «A.___, du machst mir weh, hör auf!». Er habe
gesagt, sie solle sich nicht so anstellen, in zwei Minuten sei das durch und je
mehr sie sich wehre, desto länger gehe es. Sie sei so im Schock gewesen, sie
habe nicht mal schreien können, sie sei so in «einem Züüg» gewesen. Dann habe
er seinen Oberkörper an ihren Oberkörper gedrückt, habe seine Arbeits- und
Unterhose runtergezogen und gesagt: «So jetzt kannst du ihn in den Mund nehmen,
dann hast du es durch.». Sie sei so in einem Zeug gewesen, dass sie nur noch ihr
Knie habe hochziehen können, damit sie weggekommen sei. Sie habe ihn «Gottseidank
gebreicht», so dass er zusammengesunken sei. Sie habe sich lösen und um ihn
herum aus dem Badezimmer gehen können. Er sei dann selber erschrocken, er sei «richtig
hässig» geworden. Er habe sie angeschrien, sie sei ein Psychopath, sie würde
doch sonst andere Männer nicht abblitzen lassen. Dies stimme gar nicht, er habe
sie richtig beleidigt, dass sie eine Schlampe sei, dass sie sich jetzt bei ihm
so aufführe. Er habe dann auch gesagt, «wehe» sie sage das jemandem, dann werde
er sie vernichten. Sie solle einfach das «Muul» halten. Sie sei so geschockt
gewesen, sei ins Stationsbüro, habe ihre Tasche geholt, und sei einfach nach
Hause gegangen. Sie habe ein totales Gefühlschaos gehabt. Am nächsten Tag habe
sie frei und am Samstag Frühdienst gehabt, er auch. Die Stimmung sei sehr angespannt
gewesen. Sie habe gedacht, «Jetzt verhältst du dich einfach normal». Er habe
sie ignoriert. Er habe sich als Opfer dargestellt. Er habe niemandem gesagt,
was der Grund gewesen sei. Er habe vermutlich schon gewusst, wenn er etwas sagen
würde, würde sie mit der Wahrheit rausrücken. Er habe sie als die Böse
dargestellt, obwohl er anderen Mitarbeiter nichts gesagt habe. Er habe sie es
richtig spüren lassen, ohne genau etwas zu sagen. Sie habe dann so gearbeitet
und am Anfang gedacht, sie stehe drüber. Ab 1. Januar habe sie eine neue
Arbeitsstelle gehabt und gedacht, «Komm die drei Monate schaffst du noch». Dann
habe sie fünf Tage frei gehabt und dann sei es besser gegangen, es habe sie
zwar beschäftigt, aber sie habe ihn nicht sehen müssen. Leider habe sie nach
den fünf Tagen wieder mit ihm arbeiten müssen, das Schweigen sei weiter
gegangen, sie hätten sich nicht beachtet. Man habe auf einmal gemerkt, wie er
sehr nervös geworden sei im Geschäft. Sie habe für sich gedacht, er meine, sie
habe etwas gesagt. Gestern habe sie Frühdienst gehabt, mit ihm und der Chefin, der
Stationsleitung. Er sei sehr abschätzig ihr gegenüber gewesen, habe ihr immer
eins reindrücken wollen gegenüber der Chefin. Es habe sie fast verrissen, weil sie
gemerkt habe, dass sie nicht mehr schweigen dürfe. Er habe wie den Spiess
umgedreht, dass sie die Böse sei. Sie habe die Station verlassen und nur noch
geweint. Sie habe dann entschieden, es der Chefin zu erzählen. Sie habe sie um
Zeit gebeten und nach der Pflege seien sie direkt ins Büro. Dort habe sie ihr
dann alles anvertraut. Die Chefin habe nicht viel gesagt, sie habe ihr nur
zugehört. Sie habe dann gesagt: «Dir ist bewusst, ich muss das bei der
Personalchefin und dem Heimleiter melden.». Sie habe gesagt: «Ja bitte, das
muss ein Ende haben, ich halte es nicht mehr aus.». Die Chefin habe es dann gemeldet.
Sie habe dann gestern um 13:00 Uhr ein Gespräch gehabt mit dem Heimleiter, G.___,
und der Personalchefin, H.___. Die Stationsleitung, F.___, sei auch dabei
gewesen. Sie habe ihnen nochmals alles erzählt. Sie sei so in ein Zeug
gekommen, weil sie nur noch Angst gehabt habe. Ihr sei durch den Kopf gegangen,
wie der Beschuldigte gesagt habe, wenn sie es je jemandem erzähle, werde sie
dafür büssen. Sie habe gesagt, sie habe Angst und sie wisse nicht wie weiter.
Er habe sie beruhigt. Sie würden heute (Tag der Einvernahme), 09:30 Uhr, ein
Gespräch mit ihm führen, und er werde fristlos gekündet. Er habe gesagt, sie
werde ihn nicht mehr sehen. Sie könne es erst glauben, wenn es wirklich
passiert sei. Er habe auch gesagt, sie solle eine Anzeige machen. Für sie seien
das alles so viele Emotionen gewesen, sie habe nur noch geweint, keinen klaren
Gedanken mehr fassen können, sich sehr alleine gefühlt, «wie stehe ich das
durch». Herr G.___ habe viel Verständnis gehabt, habe ihr in Ruhe erklärt, wie
alles vor sich gehe. Herr G.___ habe gemeint, es könne gut sein, dass er sonst
einfach weitermachen würde, man müsse die anderen Frauen auch schützen. Sie
finde, das gehe doch nicht, er könne doch nicht jemanden versuchen zu
vergewaltigen und wenn er es nicht schaffe, diesen jemand noch bedrohen und beleidigen.
Sie habe sich wie ein Stück Elend gefühlt, mit dem man machen könne, was man wolle.
Das hole sie immer mehr ein, dass man sie einfach so scheisse behandelt habe. Sie
sollte heute um 12:00 Uhr arbeiten gehen, sie wisse noch nicht, wie sie das
hinbekomme. Sie hoffe einfach, dass er weg sei. Sie habe wirklich Angst, sie
habe es gestern Abend ihren Eltern und ihrer Schwester erzählt. Sie wüssten
jetzt davon. Sie würden sie unterstützen, sie könne auch zu ihren Eltern
schlafen gehen. Sie habe jetzt Angst alleine zu Hause zu sein. Sie habe
Paranoia, habe alle Läden geschlossen und habe 100 Mal die Haustüre
kontrolliert. Die Unterstützung ihrer Eltern und ihrer Schwester würde sie beruhigen.
Auf Frage erläuterte sie, er
habe sie am Handgelenk zum Badezimmer gezogen. Dann sei es so schnell gegangen.
Er habe sie ins Badezimmer gezogen, die Türe zugemacht und zugeschlossen. Sie
sei mit dem Rücken zur Wand gewesen. Mit den Armen gegen unten an die Wand
(wobei sie vorzeigte, wie Arme rechts und links neben dem Körper nach unten
hinten gehen). Er habe sie permanent an den Oberarmen gehalten, bis zu dem
Zeitpunkt, als er die Hose runtergezogen habe, da habe er sich mit dem
Oberkörper an sie gepresst, damit er die Hände frei gehabt habe, um die Hose
runterzuziehen. Auf Frage, ob er sie sonst noch am Körper berührt habe,
bestätigte sie, er habe einfach versucht, sie zu küssen, aber sie habe immer
den Kopf weggezogen. Er habe sie auf der Seite bzw. die Backe erwischt. Bei dem
Vorfall habe er sie sonst nicht berührt, er sei beschäftigt gewesen, sie zu
halten, weil sie versucht habe, sich extrem zu wehren. Sie habe sich loslösen
wollen, aber habe null Chancen gehabt. Je mehr sie sich gewehrt habe, desto
fester habe er sie gedrückt. Sie habe ihm gesagt, «Hör auf, du machst mir weh!».
Er habe das ignoriert, habe einfach immer fester zugedrückt. Sie habe einfach
gesagt: «Nein, hör uf, ich will das nicht!». Weiter: «A.___, du hesch e
Fründin, hör uf!». Und auch: "Du machsch mir weh, hör uf!". Ständig
diese Sätze. Er habe nicht so viel gesagt, viel ignoriert. Und eben am Anfang
habe er gesagt, «Tu nicht so, das geht nur zwei Minuten, dann ist es vorbei.». Als
sie gesagt habe, er habe eine Freundin, habe er gesagt, er wolle lieber «mich» als
sie. Sie glaube, er habe gemeint, um ihn oral zu befriedigen. Dann, als sie
sich habe loslösen und flüchten können, sei er ausgetickt.
Auf die Frage, was sie von
seinem Körper gesehen habe, erklärte die Privatklägerin: «Sein Penis, der war
steif. Also sein Glied habe ich gesehen.». Als sie das gesehen habe, sei die
Reaktion nur noch gewesen, das Knie hochzuziehen. Er sei dann eingesackt. Und sie
sei dann sofort weggerannt. Er habe ihr nachgeschrien, sie sei ins Stationsbüro
gegangen, habe ihre Tasche genommen, sei runter, habe ausgestempelt und sei nach
Hause gegangen. Auf Frage verneinte sie, bei dem Vorfall verletzt worden zu
sein. Ihr hätten einfach die Oberarme noch drei bis vier Stunden weh getan. Auf
die Frage, wem sie als erstes von diesem Vorfall erzählt habe, bestätigte die
Privatklägerin, dies sei D.___, die Arbeitskollegin von ihr, die am Vortag auch
da gewesen sei. Ihr sei Ähnliches passiert wie ihr, leider habe sie sich nicht
getraut, das jemandem anzuvertrauen. Bei ihr sei es um Pfingsten gewesen.
Nachher hätten sie (D.___ und der Beschuldigte) auch nicht mehr miteinander geredet.
Als es ihr (Privatklägerin) passiert sei, sei ihr «das 20gi gefallen». Sie habe
sie (D.___) dann unter vier Augen angesprochen und diese habe ihr dann weinend
gesagt, dass er es bei ihr auch probiert habe.
3.1.2 In der zweiten, parteiöffentlichen
Einvernahme vom 16. November 2021 (Vorakten, pag. 087 ff.) machte die
Privatklägerin erneut ausführliche inhaltlich mit der ersten Einvernahme
übereinstimmende Aussagen. Auf Frage bestätigte sie, der Vorfall sei um ca. 19:00/19:15
Uhr gewesen. Sie sei um ca. 19:30 Uhr gegangen. Sie habe nicht genau auf die
Uhr geschaut, als sie gegangen sei. Weiter bestätigte sie, dass die von ihr
geschilderten verbalen Anspielungen und die Berührungen im Frühling/Sommer vor
dem Vorfall angefangen hätten. Konfrontiert mit den Aussagen des Beschuldigten
bestätigte die Privatklägerin, sie habe nie Interesse am Beschuldigten gehabt. Dass
sie neidisch sei auf seine Ausbildung, sei aus der Luft gegriffen. Sie habe
auch das Angebot erhalten, die gleiche Ausbildung wie der Beschuldigte zu
machen, habe dies aber abgelehnt.
3.1.3 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 3. Mai 2023 (Vorakten, pag. 355 ff.) bestätigte die
Privatklägerin wiederum die zuvor gemachten Aussagen und schilderte erneut den
Ablauf des fraglichen Abends.
3.1.4 An der Berufungsverhandlung führte die
Privatklägerin auf entsprechende Frage aus, sie habe alles gesagt und habe
keine Ergänzungen / Korrekturen. Sie schilderte den Vorfall vom 23. September
2021 daraufhin auf entsprechende Aufforderung nochmals ausführlich und
bestätigte damit wiederum die zuvor gemachten Aussagen. Auf Frage gab sie zu
Protokoll, es gehe ihr nicht so gut. Die ganze Sache belaste sie sehr und sie
wolle einfach, dass das endlich ein Ende habe. Sie gehe seither vorsichtiger
durchs Leben und sei mehr eingeschränkt als vor der Tat. So gehe sie nicht mehr
alleine nach draussen, wenn es eindunkle. Generell sei sie lieber zu zweit
unterwegs. Zuhause sei sie immer froh, wenn jemand da sei. Sie brauche einfach
die Sicherheit, dass jemand bei ihr und sie nicht ausgeliefert sei, falls etwas
passiere. Der Schlaf sei langsam besser geworden, sie träume nicht mehr so
engmaschig vom Vorfall. Sie träume aber nach wie vor davon und wache
«pflotschnass» auf in der Nacht (Akten, pag. 066 ff.).
3.1.5 Würdigung
3.1.5.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen
der Privatklägerin umfassend und zutreffend gewürdigt. Darauf kann verwiesen
werden (Urteil Vorinstanz, S. 7 ff.). Die wichtigsten Aussagen werden
nachfolgend zusammengefasst und im Anschluss ergänzend gewürdigt.
Die Aussagen der Privatklägerin blieben
über die Einvernahmen hinweg inhaltlich gleich, auch wenn die Erzählungen
teilweise sprunghaft sind. Nicht nur das Kerngeschehen, sondern auch weitere,
nebensächliche Ereignisse und Beobachtungen betreffend den Pflegedienst vom 23.
September 2021 werden anschaulich, ausführlich und konstant geschildert. Ihre
Darstellung der Geschehnisse ist nachvollziehbar und plausibel. Dass die
Privatklägerin vor der Vorinstanz gewisse Details nicht mehr erwähnte, die sie
in früheren Einvernahmen erwähnt hatte, ist aufgrund des doch eher langen
Zeitraums von über 1,5 Jahren zwischen dem Vorfall und der Einvernahme vor
Gericht nachvollziehbar und spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Dies
umso mehr, als dass die Schilderungen nach wie vor diverse Einzelheiten
beinhalteten und die Privatklägerin sich gerade an die Gespräche noch gut
erinnerte. Die Privatklägerin schilderte nicht nur den Ablauf, sondern auch die
Umstände des Abends ausführlich. Sie beschrieb auch ihren damaligen Zustand,
ihre Gedanken und Ängste. Von einer Aggravation oder von einem Belastungseifer
kann keine Rede sein. So bestätigte die Privatklägerin etwa, dass sie die
vorgängigen verbalen Andeutungen und Berührungen nicht als belästigend
empfunden habe. Sie führte auch aus, dass sie beim Vorfall nicht verletzt
worden sei und der Beschuldigte sie – abgesehen von dem Versuch, sie zu küssen
– nicht berührt habe.
3.1.5.2 Entgegen den Ausführungen des
Beschuldigten ist auch kein Motiv ersichtlich, weshalb die Privatklägerin ihn
falsch beschuldigen sollte. Sie wurde vor den Befragungen jedes Mal auf die
Strafbarkeit allfälliger Falschaussagen (falsche Anschuldigung, Irreführung der
Rechtspflege, Begünstigung) hingewiesen. Ein Grund oder andere Anzeichen für
eine falsche Anschuldigung sind nicht erkennbar. Die Meldung bei der Leitung
wie auch später die Anzeige bei der Polizei erfolgten erst nach reiflicher
Überlegung, wie die Privatklägerin selbst überzeugend und nachvollziehbar darlegt.
Hätte die Privatklägerin den Beschuldigten absichtlich falsch beschuldigen
wollen, wäre sie wohl eher direkt und zeitnah zum 23. September 2021 zur
Polizei gegangen. Sie hatte im Zeitpunkt der Anzeige bei der Polizei überdies bereits
eine neue Stelle. Für eine von ihm nicht erwiderte Liebe gibt es keinerlei
Hinweise. Die vom Beschuldigten vorgebrachten Behauptungen lassen sich nicht
erhärten.
3.1.5.3 Die Privatklägerin erklärte in
ihren Aussagen, dass sie gegen den gut trainierten Beschuldigten keine Chance
gehabt und dieser immer fester zugedrückt habe. Entgegen den Vorbringen des
Beschuldigten vermag das Gewicht der Privatklägerin von 84 kg diese Aussagen in
keiner Weise in Zweifel zu ziehen.
3.1.5.4 Der Beschuldigte
macht geltend, die Privatklägerin habe sich mit den beiden Auskunftspersonen D.___
und E.___ abgesprochen und argumentiert, dies gehe auch aus der Aussage von F.___
hervor.
Den Aussagen der
Auskunftsperson E.___ ist zu entnehmen, dass sie nicht von der Privatklägerin
selbst, sondern einzig von D.___ vom Vorfall erfuhr. Letztere erklärte in ihrer
Einvernahme im Zusammenhang mit dem beleidigenden Verhalten des Beschuldigten
ihr gegenüber, dann sei der Vorfall mit der Privatklägerin gekommen. Sie habe
mit I.___ gesprochen, und die habe gemeint, C.___ solle zu ihr kommen. Es ist
unklar, ob die Privatklägerin mit I.___ über den Vorfall sprach oder, was näher
liegt, über das beleidigende Verhalten des Beschuldigten ihr gegenüber.
Folglich ist ein Widerspruch mit der Aussage der Privatklägerin, wonach sie als
erstes mit D.___ über den Vorfall gesprochen habe, nicht erstellt.
F.___ sagte ihrerseits aus, dass sie mit
der Privatklägerin vereinbart habe, dass sie den Vorfall nicht weitererzähle,
bis sie mit der Leitung gesprochen hätten. Dass die Privatklägerin zu diesem
Zeitpunkt ihr gegenüber nicht erwähnte, dass Sie den Vorfall bereits gegenüber D.___
offengelegt hatte, vermag daran nichts zu ändern. Jedenfalls ist gestützt auf
die Aussage der Auskunftsperson E.___ erstellt, dass die Privatklägerin dieser
nichts erzählt hat.
3.1.5.5 Der Beschuldigte meint, die
Privatklägerin habe in ihrer zweiten Aussage ausgesagt, er habe gesagt: «Nimm
en ins Muul!», was nicht sein könne, da er ja Hochdeutsch spreche. In der ersten
Aussage hatte die Privatklägerin explizit erwähnt, der Beschuldigte spreche
Hochdeutsch, bevor sie die Gespräche wiedergab. Dass die Privatklägerin in der
zweiten Einvernahme den Satz nicht auf Hochdeutsch formulierte und sie sich
womöglich nicht mehr an den genauen Wortlaut, aber sehr wohl an dessen Inhalt
erinnerte, vermag angesichts der Tatsache, dass sie auch auf Schweizerdeutsch
befragt wurde, ihre Aussagen nicht in Frage zu stellen.
3.1.5.6 Der Beschuldigte rügt, es gebe
Widersprüche zwischen den Aussagen der Privatklägerin und denjenigen der
Auskunftsperson D.___ zum Vorfall. Dies ist so nicht korrekt. Zwar enthalten
die Schilderungen von D.___ das Detail, dass der Beschuldigte womöglich den
Kopf der Privatklägerin heruntergedrückt habe. Jedoch ist sich die
Auskunftsperson genau in diesem Punkt in der Einvernahme nicht sicher. So sagt
sie auch klar aus «und ich meine auch ihren Kopf runtergedrückt». Daraus wird
ersichtlich, dass die Zeugin betreffend genau dieses Detail unsicher ist, ob
die Privatklägerin ihr so etwas erzählte oder eben nicht.
3.1.5.7 Auch die persönliche
Notiz der am 6. Oktober 2021 konsultierten Hausärztin vermag die
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht in Zweifel zu ziehen.
Wäre sie effektiv von einem bloss zwei Tage und nicht zwei Wochen
zurückliegenden Vorfall ausgegangen, so hätte sie die Privatklägerin auf Spuren
der Tat untersucht, was soweit ersichtlich nicht geschehen ist. Unter «Prozedere»
wurde ausgeführt: «nochmals bestärkt darin, dass sie nichts falsch gemacht hat!
hat gute Unterstützung durch Familie, schauten, dass sie momentan nie alleine
ist. macht noch Termin mit Opferhilfe ab. falls sich abzeichnen sollte, dass
sie mehr Unterstützung braucht ggf wieder Psychotherapie Platz suchen […]». Neben
der Krankschreibung verschrieb die Ärztin der Privatklägerin Temesta «zur
Beruhigung bei starker Anspannung». Unter «Analyse» führte die Ärztin aus:
«adäquate Belastungsreaktion nach versuchter Vergewaltigung». Dass die orale
Befriedigung im Zeitpunkt des Vorfalls bzw. dem Verfassen der Notiz durch die
Ärztin aus juristischer Sicht rechtlich noch nicht unter den Tatbestand der
«Vergewaltigung» zu subsumieren war, sondern als sexuelle Nötigung, spricht ebenfalls
nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin.
3.1.5.8 Die Aussagen der Privatklägerin
lassen sich auch mit den objektiven Beweismitteln vereinbaren. Entgegen den
Vorbringen des Beschuldigten geht aus den Checkin-Zeiten hervor, dass die
Privatklägerin das Fitnesscenter nicht besuchte, um ihm nahe zu sein. Auch,
dass sie dieses nach dem Vorfall nicht mehr besuchte, erscheint angesichts des
Vorgefallenen nachvollziehbar und stützt die Aussagen der Privatklägerin. Der
Beschuldigte beanstandet auch die Zeitangaben der Privatklägerin betreffend den
Vorfall, obwohl der von ihr geschilderte Zeitablauf plausibel und
nachvollziehbar ist. Die Privatklägerin wusste nicht genau, wann sich der
Vorfall ereignete, sie erklärte, zeitlich müsse der Vorfall so um 19:00/19:15
Uhr gewesen sein. Weiter gab die Privatklägerin an, um ca. 19:30 Uhr gegangen
zu sein, dabei aber nicht auf die Uhr geschaut zu haben. Es ist aktenkundig und
damit erstellt, dass sie effektiv 19:39 Uhr ausgestempelt hat.
3.1.5.9 Insgesamt vermag keines der
Vorbringen des Beschuldigten die Aussagen der Privatklägerin in Zweifel zu
ziehen. Vielmehr sind die detaillierten und widerspruchsfreien Aussagen der
Privatklägerin als wahr und damit als glaubhaft zu erachten. Ihre Schilderungen
sind nachvollziehbar und lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die
Privatklägerin einen wahren Vorfall mit realem Erlebnishintergrund beschreibt. Die
Aussagen weisen eine grosse Vielzahl von prägnanten Realkennzeichen auf, die in
aller Deutlichkeit dafür sprechen, dass die geschilderten Vorkommnisse auf
einem realen Erlebnis beruhen. Das Gericht ist der Überzeugung, dass jemand,
der das Geschilderte nicht selbst erlebt hat, kaum in der Lage wäre, derartige
Aussagen in solcher Qualität zu machen, wie dies die Privatklägerin tat. Sie
berichtete detailliert, mit zahlreichen Nebensächlichkeiten, raum-zeitlichen
Verflechtungen, Komplikationen und weiteren Realkennzeichen geschmückt mit
einer starken persönlichen Prägung und in wiederholten Einvernahmen
grösstenteils gleichlautend über die jeweiligen Vorwürfe. Das Gericht ist ausserdem
der Ansicht, dass bei einer erfundenen sexuellen Nötigung wohl durchaus
gewalttätigere Komponenten zu erwarten gewesen wären. Die Privatklägerin hätte
den Beschuldigten wohl kaum wie vorliegend noch teilweise entlastet, sondern
den Sachverhalt vielmehr zu seinen Lasten erheblich aufgebauscht. Die
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin wird noch zusätzlich insofern untermauert,
als dass die Auskunftspersonen D.___ und E.___ in ihren Einvernahmen ebenfalls ähnliche
Annäherungsversuche (Festhalten, Küssversuche) an anderen Orten am Arbeitsplatz
und Berührungen von Oberweite und/oder Gesäss durch den Beschuldigten, aber
auch Reaktionen des Beschuldigten nach Zurückweisung (D.___: Zurechtweisungen, ignoriert
werden bzw. reduzierter Kontakt [bestätigt durch E.___ und F.___, pag. 123])
schilderten (Vorakten, pag. 64 ff., 98 ff. sowie Vorakten, pag.
70 ff. und 107 ff.). Beide Auskunftspersonen verzichteten auf eine
Anzeige und gaben sich selbst teilweise die Schuld für die Vorfälle, weil sie
nicht explizit «Nein» gesagt bzw. Grenzen gesetzt hätten. Die Auskunftsperson D.___
gestand auch ein, dass allgemein auch von ihrer Seite teilweise grenzwertige
Sprüche gemacht worden seien. F.___ bestätigte, dass sowohl D.___ als auch E.___
die Weiterbildung als Fachangestellte Gesundheit gemacht haben und E.___ nun
die Fachhochschule mache, ein Motiv für eine Falschbeschuldigung ist bei beiden
Auskunftspersonen keines ersichtlich, ihre Aussagen sind ebenfalls als
glaubhaft zu werten und stützen die Aussagen der Privatklägerin. Sodann
bestätigt F.___, dass sie von Mitarbeiterinnen und ihrer Stellvertreterin von
Beschimpfungen der Privatklägerin durch den Beschuldigten gehört habe, sie
könne dies jedoch nicht bestätigen, weil sie nicht dabei gewesen sei (Vorakten,
pag. 121).
3.2 Aussagen des Beschuldigten
3.2.1 In der ersten Einvernahme vom 16.
November 2021 (Vorakten, pag. 077 ff.) erklärte der Beschuldigte zum
Vorhalt der sexuellen Nötigung, er würde so sagen, das sei nicht passiert. Weiter
führte er zusammengefasst aus, «die Frau» habe vor einem Jahr angefangen zu
versuchen, ihm näher zu kommen. Er habe sie ignoriert. Das ganze Team habe
gewusst, dass sie den Psychiater besuche und Antidepressiva nehme. Sie sei
wegen der Trennung vom Freund psychisch zerstört und ausser Kontrolle gewesen.
Es sei doch nicht normal bei einer Frau, dass sie jeden zweiten Tag einen
anderen Mann kennenlerne. Sie sei sehr selbstverliebt. Sie habe mit anderen
Mitarbeitern im Geschäft eine sexuelle Beziehung gehabt. Er glaube, es sei der
Neid dieser Frauen, weil er eine Ausbildung zum Fachmann Gesundheit gemacht
habe. Er erklärte sinngemäss, die Privatklägerin habe sich in schwerwiegender
Weise pflichtwidrig verhalten und sei bei der Pflege aggressiv gegenüber den
Bewohnern geworden.
3.2.2 In der zweiten Einvernahme vom 25.
Januar 2022 (Vorakten, pag. 127 ff.) bestätigte der Beschuldigte, er wolle
sich zur Befragung der Privatklägerin nicht äussern. Er können nur sagen, dass
die Anschuldigungen nicht wahr seien. Das sei alles erfunden. Er wiederholte
die bereits zuvor gemachten Vorwürfe, wonach sie nicht habe akzeptieren wollen,
dass er mehr erreicht habe als sie. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er sie
ignoriert habe. Er habe eine Wohnung gekauft und sei mit der Freundin
zusammengezogen. Sie sei durchgedreht, weil sie gesehen habe, dass sie keine
Chance gehabt habe, ihm näher zu kommen. Er habe sie ignoriert und mit den
Anderen (D.___ und E.___) etwas gehabt. Die Privatklägerin habe insbesondere
Medikamente (Schmerzmittel) und Betäubungsmittel weggeworfen, anstatt zu
verabreichen.
Konfrontiert mit den Aussagen der
Privatklägerin, dass es vor dem Vorfall immer wieder zu Berührungen von Oberweite
und Gesäss gekommen sei, erklärte der Beschuldigte, das stimme nicht. Auch die
weiteren Vorwürfe (Einschliessen und an die Wand drücken, Versuch zu küssen
etc.) bestritt er. Er fügte an, er frage sich, weshalb sie das mehrfache
Anfassen nicht der Pflege- oder Heimleitung mitgeteilt habe: «Hat ihr das denn
gefallen oder wie?».
Konfrontiert mit dem Vorwurf
im Badezimmer erklärte der Beschuldigte, sie habe erzählt, dass sie bereits an
einem früheren Arbeitsplatz auch gegen die Wand gedrückt worden und auch dort
versucht worden sei, sie zu "vergewaltigen". Die ganze Abteilung
kenne diese Geschichte. Die Privatklägerin habe eine gute Fantasie, es sei
immer dieselbe Fantasie bei jedem Mann, beim Zahnarzt und bei ihm. Dies, weil
er es beruflich und privat weiter gebracht habe. Er habe eine Wohnung gekauft.
Sie suche immer wieder Männer, habe jede Woche einen anderen. Er habe die
Privatklägerin nicht beleidigt oder beschimpft. Er habe niemanden bedroht bis
jetzt. Er sei ein anständiger Mensch. Er habe so viel erreicht. Das wäre doch
absurd. Er sei kein «Psychopath». Er nehme an, sein Erfolg sei der Grund
gewesen, dass er angezeigt worden sei. Der Whatsapp-Chat mit der Privatklägerin
bestehe auf seinem Handy nicht mehr. Sie habe die Geschichte erfunden, weshalb
er da noch mit ihr Kontakt haben solle. Er kläre das alles mit den Anwälten und
der Polizei.
In Bezug auf die Aussagen der
Auskunftsperson D.___ bestritt der Beschuldigte nicht, dass es mit ihr zum
Geschlechtsverkehr gekommen sei. Sie hätten sich nur privat getroffen. Sie sei
es gewesen, die ihn gefragt habe, ob er zur Arbeitsstelle kommen könne, da sie
Lust auf Sex gehabt habe. Er habe sie – entgegen ihren Aussagen – nicht
versucht zu küssen. Er sehe keinen Grund, sie bei der Arbeit zu küssen. Er habe
vielleicht mal versucht, sie zu umarmen, aber nicht zu küssen oder
Geschlechtsverkehr zu machen. Sie sei früher in einer Beziehung gewesen und
habe drei Kinder gehabt, von seiner Seite sei das (eine feste Beziehung) keine
Variante gewesen.
Angesprochen auf die Aussagen der
Auskunftsperson E.___ erklärte der Beschuldigte, es sei alles freiwillig
gewesen. Niemand sei zu etwas gezwungen worden. Der Beschuldigte bestritt
nicht, privat sexuellen Kontakt zu E.___ gehabt zu haben. Auf Vorhalt bestritt
er, diese während der Arbeit am Gesäss oder an der Brust angefasst zu haben. Er
habe E.___ im Büro auch nicht zu küssen versucht, weil dort sei es zu
gefährlich. Sie habe ihn selbst umarmt. Im Speisesaal habe er sie mal um die
Schulter umarmt. Sie habe auch mitgemacht.
3.2.3 An der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 3. Mai 2023 (Vorakten, pag. 360 ff.) bestritt der
Beschuldigte wiederum die Vorhalte. Auf Frage, weshalb die Privatklägerin die
gemäss ihm falschen Anschuldigungen mache, erklärte er, dies sei wegen seiner
Ausbildung und weil F.___ ihn habe befördern wollen. Sie habe auch Interesse an
ihm gehabt und immer wieder versucht, ihm nahe zu kommen. Darüber hinaus macht
er wiederum Aussagen, wonach es an der Arbeit zu diversen Verfehlungen durch
die Privatklägerin gekommen sei. Die Privatklägerin könne sich sehr gut zum
Opfer machen und weinen.
3.2.4 An der Berufungsverhandlung bestritt
der Beschuldigte die Vorhalte wiederum und erklärte, an jenem Abend sei gar
nichts passiert – es sei alles erfunden und gelogen. Die Lehrtochter sei an
jenem Abend auch dabei gewesen, diese habe gar nichts gehört. Hätte er die
Privatklägerin wirklich ins WC gezogen, hätte die Lehrtochter dies merken
müssen, so gross sei es da ja auch nicht. Er führte wiederum diverse Gründe
aus, weshalb die Privatklägerin ihn zu Unrecht beschuldige. So sei sie eine
psychisch auffällige Frau, die immer wieder in die Psychiatrie eingeliefert
worden sei und bei der Arbeit gefehlt habe. Er bestätigte seine früher
gemachten Aussagen, wonach die Privatklägerin immer wieder seine Nähe gesucht
und er sie ignoriert habe und sie ihnen den genau gleichen Vorfall (an die Wand
gedrückt und Versuch, sie zu vergewaltigen) schon vom vorherigen Arbeitgeber
geschildert habe. Auch führte er (wiederum) aus, die Privatklägerin sei bereits
von Anfang an sehr grob zu den Bewohnern gewesen und habe diese teils mit
Ohrfeigen ruhiggestellt. Er sei auch Pflegehelfer gewesen und habe nicht gross
etwas dagegen machen können. Als er aufgestiegen sei, habe er ihr erklärt, dass
das nicht gehe und er sie kontrollieren werde. Durch ihre psychische Erkrankung
sei sie halt ungeduldig, dies gebe ihr dennoch nicht das Recht, die Leute so zu
behandeln. Sie habe dann gemerkt, dass es nicht leicht werde und sich einen
neuen Job gesucht, habe aber trotzdem noch versucht, ihm näher zu kommen. Sie
habe ihm auch die ganze Zeit erzählt, mit wem sie was gemacht habe.
Schlussendlich habe sie gemerkt, dass sie bei ihm keine Chance gehabt habe. Sie
habe dann etwas mit dem Hauswirtschaftslehrling angefangen. Die
Abteilungsleiterin habe schliesslich informiert, dass sie ihn als ihren
Stellvertreter wolle. Im August habe er sich eine Wohnung gekauft, da sei es
noch schlimmer geworden. Am 30. Juli habe sie sich im Fitnessstudio, in welchem
er auch trainiert habe, angemeldet, um ihm näher zu kommen. Dann habe sie noch
rausgefunden, dass er etwas mit D.___ und E.___ gehabt habe. Erstere habe auch
erzählt, dass er sie bei der Arbeit belästigt habe. Es sei geplant, ihn wegen
den genannten Gründen loszuwerden. Auf die Frage, wie es ihm heute gehe, gab er
zu Protokoll: «Mir geht’s sehr gut. Ich habe einen guten Job. Mir geht’s
wunderbar.» (Akten, pag. 070 ff.).
3.2.5 Würdigung
Die Vorinstanz hat auch die Aussagen des
Beschuldigten umfassend und zutreffend gewürdigt. Darauf kann verwiesen werden
(Urteil Vorinstanz, S. 11).
Einerseits bestreitet der Beschuldigte
die ihm gemachten Vorhalte, er macht aber praktisch keine Ausführungen zum
Ablauf des besagten Dienstes. Andererseits versuchte er durchgehend ein
schlechtes Bild der Privatklägerin zu zeichnen, indem er beispielsweise erklärte,
sie hätte Interesse an ihm gehabt und sei auf ihn wegen seiner Ausbildung
neidisch gewesen, aber auch, sie habe ihre Arbeit nicht pflichtbewusst gemacht
und sogar Patienten Schmerzmittel vorenthalten bzw. diese geschlagen. Die von
ihm formulierten Vorwürfe wiegen teilweise schwer, variieren von Aussage zu
Aussage. So spricht er in der ersten Einvernahme noch von mehreren Frauen, die
auf ihn neidisch gewesen seien und bezieht diesen Vorwurf später einzig auf die
Privatklägerin. Es scheint, als versuche der Beschuldigte die Privatklägerin zu
diskreditieren, um ihre Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen, während er sich
selbst in einem möglichst guten Licht darzustellen versucht.
Sein Argument, wonach das Ganze auf
einer Absprache zwischen der Privatklägerin und den Auskunftspersonen D.___ und
E.___ beruhe, verfängt nicht. Die Privatklägerin führte transparent aus, dass
sie bereits vor der Meldung am Arbeitsplatz mit D.___ über das Vorgefallene
gesprochen habe. E.___ führte ihrerseits aus, nur indirekt von D.___ über den
Vorfall zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten erfahren zu haben. Sodann
meldete einzig die Privatklägerin das Verhalten des Beschuldigten bei der
Leitung. Erst auf ihren Hinweis hin wurden die Auskunftspersonen D.___ und E.___
von der Leitung angehört. Sodann verzichteten die beiden Auskunftspersonen explizit
auf eine Strafanzeige.
Der Beschuldigte scheint nicht
akzeptieren zu können bzw. erachtet es als anstössig, dass die Privatklägerin als
Frau – gemäss seinen Aussagen – wechselnde Partner und selbst am Arbeitsplatz
angeblich eine sexuelle Beziehung mit einem anderen Mitarbeiter gehabt habe. Er
verwendet in der Einvernahme selbst das Wort «Psychopath», wobei er es als
Abgrenzung verwendet, wonach er kein Psychopath sei, gleichzeitig beschreibt er
die Privatklägerin als psychisch gestört und ausser Kontrolle. Die
Privatklägerin schilderte, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie nehme
«sonst alles in den Mund» und, dass er sie, nachdem sie sich habe befreien
können, «Psychopath», sie würde «doch sonst andere Männer nicht abblitzen
lassen» und «Schlampe» genannt habe (insb. Vorakten, pag. 57, 61). Somit
beinhalten die Aussagen des Beschuldigten über die Privatklägerin Parallelen
bzw. sind stimmig mit den von der Privatklägerin angegebenen Aussagen des
Beschuldigten während bzw. nach dem Vorfall. Dies bestätigt die Glaubhaftigkeit
der Aussagen der Privatklägerin.
Von der Verteidigung wurde sodann
vorgebracht, es habe gar nie ein Whatsapp-Chat zwischen dem Beschuldigten und
der Privatklägerin existiert, folglich habe der Beschuldigte auch gar keinen
Chat löschen können. In seiner Einvernahme vom 25. Januar 2022 gab der
Beschuldigte allerdings explizit zu Protokoll, der Whatsapp-Chat mit der
Privatklägerin bestehe auf seinem Handy nicht mehr, was darauf schliessen
lässt, dass es eben sehr wohl einen entsprechenden Chat gab.
Insgesamt vermögen die Vorbringen des
Beschuldigten die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht zu
erschüttern. Seine Aussagen zum Vorwurf müssen als gänzlich unglaubhaft und die
Gründe für die angebliche Falschbeschuldigung als blosse Schutzbehauptungen
gewertet werden.
Am Rande erwähnt sei noch, dass es vor
diesem Hintergrund denn auch nicht erstaunt, wenn der Beschuldigte vor dem
Berufungsgericht auf die Frage, wie es ihm gehe, antwortete, es gehe ihm «sehr
gut» / «wunderbar». Ein Vorwurf wie der vorliegende ist grundsätzlich geeignet,
die soziale Existenz eines Beschuldigten zu vernichten. Für einen Mann, dem zu Unrecht ein Sexualdelikt
vorgeworfen wird, dürfte dies nach Ansicht des Gerichts denn auch etwas vom
Schlimmsten sein, das ihm passieren kann und es ist nicht nachvollziehbar, dass
es einem Mann in solch einer Situation nicht «wunderbar» gehen würde.
4. Erstellter Sachverhalt
Gestützt auf die glaubhaften Aussagen
der Privatklägerin wie auch der weiteren Auskunftspersonen und die gesamten
Umstände erachtet das Berufungsgericht den Sachverhalt gemäss den Vorhalten A1,
A2 und A3 der Anklageschrift vom 5. September 2022 als erstellt.
V. Rechtliche Würdigung
1. Anwendbares
Recht
Hat der Täter
ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des revidierten
Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist
gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das
mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der
sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen
des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind.
Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das
neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen.
Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in
Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue
Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3 S. 87 ff.). Ausschlaggebend ist, nach welchem der
beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat bessergestellt ist
(vgl. zum Ganzen Stefan Trechsel/Hans Vest, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 2 StGB N 11, m.H.). Der
Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu
richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2 S. 88). Massgebend ist dabei das Ausmass der
mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten,
namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der
Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen
hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der
Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist
altes Recht anzuwenden (Peter Popp/Anne
Berkemeier, Basler Kommentar, Strafrecht I [nachfolgend: BSK StGB
I], 4. Auflage 2019, Art. 2 StGB N 20, m.H.).
Per 1. Juli
2024 trat die Revision des Strafgesetzbuches betreffend das Sexualstrafrecht in
Kraft (Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts vom 16. Juni 2023,
BBl 2023 1521). Die vorliegend zu beurteilenden Delikte soll der Beschuldigte
am 23. September 2021 und damit vor der Revision des StGB begangen haben, wobei
einzig der Vorhalt der (versuchten) sexuellen Nötigung gemäss Ziffer A1 der
Anklageschrift von der Revision betroffen ist. Gemäss erstelltem Sachverhalt
wird dem Beschuldigten die versuchte Nötigung zu Oralverkehr durch
Gewaltanwendung vorgeworfen, was eine beischlafsähnliche Handlung ist. Nach
altem Strafrecht wäre ein solcher Vorwurf als versuchte sexuelle Nötigung nach
altArt. 189 Abs. 1 StGB zu subsumieren, wofür ein Strafrahmen von
Freiheitsstrafe bis 10 Jahre oder Geldstrafe besteht. Nach dem ab 1. Juli 2024
gültigen Strafgesetzbuch fällt die Nötigung zu einer beischlafsähnlichen
Handlung unter neuArt. 190 Abs. 2 StGB (Vergewaltigung), welche mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht ist.
Somit ist das neue
Sanktionsrecht betreffend die vorliegend interessierenden Strafnormen strenger
als das alte, weshalb nach dem Grundsatz von Art. 2 Abs. 2 StGB (Lex mitior)
das bis 30. Juni 2024 gültige, mildere Recht zur Anwendung gelangt.
2. Würdigung
Bezüglich der rechtlichen Grundlagen der
Straftatbestände der (versuchten) Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB), der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und der mehrfachen
Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) kann ebenso wie hinsichtlich der Subsumtion
des Beweisergebnisses vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz auf US 12 ff. verwiesen werden. In Übereinstimmung mit der
Vorinstanz ist von einer einzelnen Tathandlung mit einheitlichem Vorsatz
betreffend das sexuell nötigende Verhalten auszugehen. Der angeklagte und
nachgewiesene Sachverhalt erfüllt die entsprechenden Straftatbestände. Der Beschuldigte
hat sich folglich der versuchten sexuellen Nötigung, der Drohung sowie der
mehrfachen Beschimpfung, begangen am 23. September 2021 zum Nachteil der
Privatklägerin, schuldig gemacht.
VI. Strafzumessung
1. Allgemeines
1.1 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des
Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des
Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses
nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,
nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters
sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach
Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen
Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des
Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der
konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen
Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47
Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten
Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan
Trechsel/Martin seelmann, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 N 16, mit Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Praxis).
1.2 Bei der
Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente
unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl
um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts und das Ausmass seiner
Beeinträchtigung als auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen
Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der
Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des
Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität
des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei
sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die
der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der
Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher
Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.
Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt der strafmindernde Einfluss,
den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen
die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten.
Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz
grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der
Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle
Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des
Verschuldens hängt im Weiteren von den Beweggründen und Zielen des Täters ab.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je
grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm
dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der
Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).
Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische
Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb
dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss
sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,
Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung
usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische
Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der
Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen,
auch betr. im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht
fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung
nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also Umstände wie,
ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den
behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des
Täters.
1.4 Das
Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil
ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach
Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des
zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen,
die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht
drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des
Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang
stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2,
6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April
2011 E. 4.1).
1.5 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich
in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann
stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a) eine solche geboten
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann
(41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art.
41 Abs. 2 StGB). In der zu den vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden
Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen
möglich. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der
gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar
2018 in Kraft gesetzten Revision) ultima-ratio und kann nur verhängt werden,
wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21.
September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des
Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl
1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom
30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren
auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100
f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine
Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die
Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte
Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Bei
einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht
berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die
Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit
Hinweisen).
1.6 Gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB ist der Täter, der durch eine oder mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt hat, zu der Strafe der
schwersten Straftat zu verurteilen und diese ist angemessen zu erhöhen
(Asperationsprinzips). Dabei darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden und das Gericht ist an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
Nach Rechtsprechung und Lehre ist die
Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in mehreren Schritten unter
Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung einfliessenden
einzelnen Tatbestände zu ermitteln. Vorab ist der Strafrahmen der schwersten
Straftat zu bestimmen, welche die Einsatzstrafe bildet. Der Täter soll aufgrund
mehrfacher Tatbegehung nicht von einer Strafrahmenreduzierung profitieren,
weshalb der Strafrahmen für die schwerste Straftat anhand der abstrakten
Strafandrohung und nicht der konkret höchsten (verwirkten) Strafe zu bestimmen
ist; die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger
sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende
(verwirkte) Einzelstrafen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016
vom 30. April 2018 E. 3.5.1). Sodann ist die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter
Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen
zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle
diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In
einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu
sanktionieren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen
(zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E.
5.1). Das Gericht kann eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49
Abs. 1 StGB aber nur aussprechen, wenn es im konkreten Fall für jeden
einzelnen Normverstoss auf die gleiche Strafart erkennt. Dass die anzuwendenden
Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (Urteil
des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2).
1.7 Gemäss
Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer
Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe
nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen
oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium
ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).
Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h.
die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle
Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage 2006, § 5 N
27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht
notwendigerweise aus (Roland M.
Schneider/Roy Garré, BSK StGB I, Art. 42 StGB N 61).
2. Im Konkreten
2.1 Schwerstes Delikt
Die
(versuchte) sexuelle Nötigung, deren Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu
zehn Jahren oder Geldstrafe reicht, ist vorliegend das schwerste Delikt. In
einem ersten Schritt ist eine Einsatzstrafe für das vollendete Delikt zu
ermitteln. Diese ist in einem zweiten Schritt angemessen zu reduzieren, da es
beim Versuch blieb.
2.2 Tatkomponenten
2.2.1 Objektive Tatschwere
Die objektive Tatschwere bei einer
sexuellen Nötigung bestimmt sich primär nach den eingesetzten Nötigungsmitteln,
der Art des Übergriffs sowie deren Auswirkungen auf das Opfer. Zwar dauerte der
zur Diskussion stehende Vorfall nur kurze Zeit, jedoch wendete der Beschuldigte
nicht unerhebliche Nötigungsmittel an. Einerseits nutzte der Beschuldigte den
Überraschungseffekt, als er die Privatklägerin unvermittelt ins Badezimmer zog
und die Tür verschloss, andererseits wendete er gegenüber der Privatklägerin
auch physische Gewalt an, indem er sie an den Armen festhielt und gegen die
Wand drückte, sodass sich diese gegen den körperlich überlegenen Beschuldigten
nicht zur Wehr setzen konnte. Demgegenüber hat der Beschuldigte keine zusätzliche
Gewalt angewendet, die Privatklägerin erlitt keine körperlichen Verletzungen.
Was die Verwerflichkeit des Tatvorgehens anbelangt, ist von einer geplanten sexuellen
Nötigung auszugehen. So bestimmte der Beschuldigte – entgegen dem üblichen
Vorgehen –, wer an besagtem Abend die Küche bzw. die Pflege machen musste, was
dazu führte, dass die Lehrtochter in die Küche musste und er zusammen mit der
Privatklägerin die Bewohner bettfertig machte. Auch umarmte der Beschuldigte
die Privatklägerin bereits im Büro von hinten und lockte sie unter dem Vorwand
der Raucherpause auf dem Balkon in den Patientenraum «Oase», dies in der
Absicht, sie zu Oralsex zu nötigen. Beim Oralsex handelt es sich um eine
beischlafsähnliche Handlung mit gewisser Eingriffsintensität. Die objektive
Tatschwere ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände insgesamt noch als
leicht zu bezeichnen.
2.2.2 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte mit direktem
Vorsatz und aus rein egoistischen Beweggründen. Der Beschuldigte nutzte das
bestehende Vertrauensverhältnis seiner Arbeitskollegin aus. Er war dabei in
keiner Weise in seiner Fähigkeit eingeschränkt, sich rechtmässig zu verhalten.
Damit ergibt sich keine Milderung seines Verschuldens. Für das vollendete
Delikt ist von einer Einsatzstrafe von 18 Monaten auszugehen.
2.2.3 Versuch
Da es bei einem Versuch geblieben ist,
ist die Einsatzstrafe zu reduzieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der
Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb von der Privatklägerin abliess, sondern
die Privatklägerin aufgrund der Gegenwehr mittels Tritts zwischen die Beine des
Beschuldigten bewirkte, dass dieser von ihr abliess und sie fliehen konnte.
Folglich ist die Einsatzstrafe um 5 Monate auf 13 Monate zu reduzieren.
2.3 Täterkomponenten
Wie die Vorinstanz korrekt feststellte,
ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrelevanten
Faktoren. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Ebenso ist keine erhöhte
Strafempfindlichkeit festzustellen. Zusammengefasst wirken sich die
Täterkomponenten weder strafverschärfend noch strafmildernd aus, womit es bei
der Strafe von 13 Monaten bleibt.
2.4 Strafart
Eine Geldstrafe erscheint angesichts des
Verschuldens des Beschuldigten nicht angemessen und ist bei einer Sanktion von
13 Monaten von vorneherein ausgeschlossen (Art. 34 StGB). Dem Beschuldigten ist
daher eine Freiheitsstrafe aufzuerlegen.
2.5 Vollzug
Entsprechend
den Erwägungen der Vorinstanz ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu
gewähren, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Im Erstehungsfall ist ihm die
ausgestandene Haft von einem Tag anzurechnen.
2.6 Weitere Delikte
2.6.1 Bei der
Drohung handelt es sich nicht um eine leicht zu nehmende Einschüchterung. Um zu
verhindern, dass die Tat ans Licht kommt, drohte der Beschuldigte der
Privatklägerin an, dass er sie vernichten werde, wenn sie jemandem etwas sage.
Die Privatklägerin wurde dadurch stark eingeschüchtert und hatte Angst. Eine
derartige Drohung wiegt nicht leicht. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu
berücksichtigen, dass er die Drohung spontan, nach Misslingen der sexuellen
Nötigung ausstiess, mithin ohne Planung. Er handelte aber mit direktem Vorsatz
und aus eigennützigen Beweggründen (Verhindern der Meldung der Tat). Er wollte
der Privatklägerin seinen Willen aufzwingen. Dass seine Drohung – nach
erfolgter versuchter sexueller Nötigung unter Anwendung von Gewalt am
Arbeitsplatz – die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzte, ist
nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung des engen Zusammenhangs mit der
sexuellen Nötigung ist das Verschulden im untersten Drittel im untersten
Bereich anzusiedeln. Der Strafrahmen der Drohung reicht von Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe. Zur verschuldensmässigen Abgeltung der
vorliegenden Drohung und aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2
StPO) kommt nur eine Geldstrafe in Betracht, wobei die Einsatzstrafe für die
Drohung auf 90 Tagessätze festzusetzen ist.
2.6.2 Für die
mehrfache Beschimpfung, welche mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft
wird, erscheint eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen, aspiriert um 10 Tages-sätze,
angemessen, womit sich eine Geldstrafe von insgesamt 100 Tagessätzen ergibt.
2.6.3 Aufgrund
des Verschlechterungsverbots kann keine höhere Strafe ausgefällt werden als
gemäss dem Urteil der Vorinstanz, weshalb die Geldstrafe auf 60 Tages-sätze
festzusetzen ist. Entsprechend dem Urteil der Vorinstanz ist auch für die
Geldstrafe der bedingte Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.
2.6.4 Die Vorinstanz
hat die Tagessatzhöhe auf CHF 120.00 festgesetzt. Das sich die finanziellen
Verhältnisse des Beschuldigten nicht wesentlich verändert haben, ist die
Tagessatzhöhe von CHF 120.00 zu bestätigen.
VII. Zivilforderungen
1. Rechtliche Grundlagen
1.1 Zum Schadenersatz nach
Art. 41 Abs. 1 OR wird verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei
es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit (sog. Verschuldenshaftung). Gemäss Art. 42 Abs. 1 OR
muss derjenige den Schaden beweisen, der Schadenersatz beansprucht. Der nicht ziffernmässig nachweisbare
Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf
der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen
abzuschätzen (Abs. 2). Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen
Schaden bestimmt der Richter, der hierbei sowohl die Umstände als die Grösse
des Verschuldens zu würdigen hat (Art. 43 Abs. 1 OR). Hat der
Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für
die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens
eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der
Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden (Art. 44
Abs. 1 OR).
1.2 Wer in
seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung
einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese
nicht anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung
bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem
die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen
auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des
Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die
Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die
Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich
naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S.
119 mit Hinweisen). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin
nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine
Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Genugtuung darf
nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt
werden, sondern ist dem Einzelfall anzupassen. Dies schliesst weder den
Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Bewertung der
immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven
Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer
nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt
werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120 mit Hinweisen).
2. Konkrete Beurteilung
2.1 Haftungsquote
Die Vorinstanz erklärte den
Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatz nach zu 100 % für den
ihr im Zusammenhang mit den vom Beschuldigten verübten Straftaten entstandenen
Schaden haftbar.
Die Privatklägerin hat bis heute
Beeinträchtigungen zu vergegenwärtigen, leidet unter Schlafstörungen und Angst.
Auch anlässlich der Berufungsverhandlung ging deutlich hervor, dass die
Privatklägerin nach wie vor gezeichnet ist von dem Vorfall. Der Beschuldigte
hat das bestehende Vertrauensverhältnis seiner Arbeitskollegin missbraucht und
beging unter Anwendung von Gewalt einen sexuellen Übergriff, bedrohte und
beschimpfte die Privatklägerin im Anschluss. Die Folgen aus den hier zu
beurteilenden Tathandlungen lassen sich derzeit nicht abschliessend beurteilen.
Der
Beschuldigte ist gegenüber der Privatklägerin für den durch die von ihm
begangenen Straftaten (sexuelle Nötigung, Drohung und mehrfache Beschimpfung)
verursachten Schaden dem Grundsatz nach zu 100 % haftpflichtig zu erklären. Zur
Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Privatklägerin auf den Zivilweg
verwiesen.
2.2 Genugtuung
Die Vorinstanz verurteilte den
Beschuldigten zu einer Genugtuung von CHF 3'000.00 zuzüglich Zins zu 5 %
seit dem 23. September 2021.
Die Privatklägerin wurde in ihrer
sexuellen Integrität und damit in einem wichtigen Rechtsgut erheblich verletzt.
Der Beschuldigte nutzte das bestehende Vertrauensverhältnis zwischen ihm und
der Privatklägerin aus rein egoistischen Gründen aus und versuchte diese zu
Oralsex zu nötigen. Als dies nicht gelang, drohte und beschimpfte er die
Privatklägerin. Zweifellos war der Vorfall für die
Privatklägerin äusserst erniedrigend und auch heute noch leidet sie unter den
grenzüberschreitenden Handlungen. Ein Mitverschulden der Privatklägerin ist
nicht erkennbar. Aufgrund der gesamten Umstände (Art und Schwere, der
Intensität) handelt es sich vorliegend um schwerwiegende
Persönlichkeitsverletzungen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR.
Das Tatverschulden des Beschuldigten
wurde vorliegend als noch leicht qualifiziert. Die von der Vorinstanz
festgesetzte Genugtuung in der Höhe von CHF 3’000.00 zuzüglich 5 %
Verzugszins seit dem 23. September 2021 ist vor dem Hintergrund des
Verschuldens des Beschuldigten nicht zu beanstanden.
VIII. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist
der vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid (Ziff. 7 – 9 des
erstinstanzlichen Urteils) zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Verfahrenskosten
2.1.1 Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer
Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren
Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die
Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen
worden sind oder b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert
wird. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet
sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428
Abs. 3 StPO).
2.1.2 Der Beschuldigte unterliegt
vollständig mit seiner Berufung. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'370.00, sind dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
2.2 Parteientschädigung
2.2.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der
beschuldigten Person u.a. Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige
Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im
Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn
im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im
Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten,
soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden
und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die
Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu
beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach,
so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Nach
§ 158 Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) setzt das Gericht die Entschädigung der Rechtsbeiständin
der Privatklägerin nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und
pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Das Gericht gibt den Parteien vor
dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote.
2.2.2 Die Privatklägerin obsiegt im
Berufungsverfahren sowohl im Straf- wie auch im Zivilpunkt und hat damit
Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die
Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Ritz, macht gemäss ihrer
Honorarnote vom 3. Juli 2024 eine Parteientschädigung von CHF 4'311.91
(Honorar CHF 3'872.50, Auslagen CHF 118.80 sowie 7,7% MwSt. auf CHF
671.80 entsprechend CHF 51.73 bzw. 8,1 % auf CHF 3'319.50 entsprechend CHF
268.88) geltend (Akten, pag. 105 f.). Die Teilnahme an der Verhandlung und
Urteilseröffnung wurde dabei noch nicht berücksichtigt und die Kostennote ist
entsprechend um die Dauer von 2,5 Stunden zu ergänzen. Im Übrigen erscheint die
Honorarnote der Rechtsvertreterin als angemessen und es kann ihr entsprochen
werden. Die Parteientschädigung der Privatklägerin für das Berufungsverfahren beläuft
sich demnach auf CHF 4'987.50 (Honorar CHF 4'497.50, Auslagen
CHF 118.80, 7,7 % MwSt. auf CHF 671.80 entsprechend CHF 51.70 bzw.
8,1 % MwSt. auf CHF 3'944.50 entsprechend CHF 319.50) und ist vom
Beschuldigten zur Bezahlung zu übernehmen.
2.3 Honorar amtliche Verteidigung
2.3.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1
StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem kantonalen Anwaltstarif
entschädigt. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des
Verfahrens fest (Abs. 2). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten
verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben,
verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung
die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu
erstatten (Abs. 4), wobei der Anspruch des Kantons in zehn Jahren nach
Rechtskraft des Entscheids verjährt (Abs. 5). Das Gericht setzt die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach dem Aufwand fest, welcher für
eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 158 Abs. 1 GT).
2.3.2 Die Honorarnote des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten für das Berufungsverfahren setzt sich inklusive
Berufungsverhandlung, für welche die Kostennote um 2 Stunden ergänzt
wurde, aus einem Aufwand von 25,6667 Stunden à CHF 190.00 entsprechend CHF
4'876.65, Auslagen von CHF 246.40 sowie 7,7 % MwSt. auf CHF 869.20 entsprechend
CHF 66.47 bzw. 8,1 % MwSt. auf CHF 4'259.90 entsprechend CHF 345.05, zusammen
(Akten, pag. 107 ff.). Die Kostennote scheint angemessen. Die Entschädigung für
Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, ist damit für das Berufungsverfahren auf total CHF
5'534.60 (Honorar CHF 4'876.65, Auslagen CHF 246.40, 7,7 % MwSt. auf
CHF 863.20 entsprechend CHF 66.45 bzw. 8,1 % MwSt. auf CHF 4'259.90
entsprechend CHF 345.05) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
__________
Demnach wird in Anwendung von Art. 34,
Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51,
Art. 177 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1, Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;
Art. 49 Abs. 1 OR; Art. 126 Abs. 1 und 2, Art. 135, Art. 405 i.V.m. Art.
335 ff., Art. 391 Abs. 2, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 433
StPO
festgestellt und
erkannt:
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von
Dorneck-Thierstein vom 3. Mai 2023 wurde A.___ vom Vorhalt der mehrfachen
sexuellen Belästigung, evtl. mehrfachen Ausnützung der Notlage, angeblich
begangen in der Zeit vom 6. Juli 2021 bis am 23. September 2021,
freigesprochen.
2.
A.___ hat sich schuldig gemacht:
a) der versuchten sexuellen Nötigung,
b) der mehrfachen Beschimpfung,
c) der Drohung,
alles begangen am 23. September 2021.
3. A.___ wird
verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten,
unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,
b)
einer Geldstrafe von
60 Tagessätzen zu je CHF 120.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei
einer Probezeit von 2 Jahren.
4.
A.___ wird 1 Tag
Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5.
A.___ wird gegenüber
C.___ für die Straftaten gemäss Ziff. 2 lit. a bis c hiervor dem Grundsatz
nach zu 100 % haftpflichtig erklärt. Zur
Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Privatklägerin auf den Zivilweg
verwiesen.
6.
A.___ wird
verurteilt, C.___ eine Genugtuung von CHF 3'000.00, zuzüglich 5 % Zins
seit dem 23. September 2021, zu bezahlen.
7.
A.___ hat C.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Ritz, für das erstinstanzliche Verfahren
eine Parteientschädigung von CHF 16'552.75 (Honorar CHF 14'887.50,
Auslagen CHF 481.80, 7,7 % MwSt. 1'183.45) zu bezahlen.
8.
A.___ hat C.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Ritz, für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 4'987.50 (Honorar CHF 4'497.50, Auslagen
CHF 118.80, 7,7 % MwSt. auf CHF 671.80 entsprechend CHF 51.70 bzw.
8,1 % MwSt. auf CHF 3'944.50 entsprechend CHF 319.50) zu bezahlen.
9.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von
Dorneck-Thierstein vom 3. Mai 2023 wurde die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das erstinstanzliche
Verfahren auf CHF 14'460.35 (Honorar CHF 13'135.00, Auslagen
CHF 291.50, 7,7 % MwSt. CHF 1'033.85) festgesetzt und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat bezahlt.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 6'451.20
(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 270.00 pro Stunde, inkl. 7,7 %
MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
10.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 5'534.55 (Honorar CHF 4'876.65, Auslagen
CHF 246.40, 7,7 % MwSt. auf CHF 863.20 entsprechend CHF 66.45 bzw.
8,1 % MwSt. auf CHF 4'259.90 entsprechend CHF 345.05) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
11.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3’200.00,
total CHF 3'850.00, hat A.___ zu bezahlen.
12.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF
3'370.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Die
Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Marti Wächter