STBER.2023.75
versuchter qualifizierter Raub (besondere Gefährlichkeit), evtl. versuchter qualifizierter Raub (Mitführen einer Waffe), subevtl. versuchter Raub, Geiselnahme, evtl. Freiheitsberaubung, Nötigung, versuchte Nötigung, Hausfriedensbruch, mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfache Übertre
14. März 2024Deutsch85 min
die Privatklägerin) und deren Sohn E.E.___ (nachfolgend: der Sohn) und Tochter F.E.___
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 14. März 2024
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichter Thomann
a.o. Ersatzrichter Marti
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Roman Frey,
Beschuldigter
betreffend versuchter
qualifizierter Raub (besondere Gefährlichkeit), evtl. versuchter qualifizierter
Raub (Mitführen einer Waffe), subevtl. versuchter Raub, Geiselnahme, evtl.
Freiheitsberaubung, Nötigung, versuchte Nötigung, Hausfriedensbruch, mehrfache
Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes
Es erscheinen zur Berufungsverhandlung
vor Obergericht vom 14. März 2024 um 8:30 Uhr:
1. Staatsanwalt B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin;
2. A.___, Beschuldigter, zugeführt von zwei
Polizisten;
3. Rechtsanwalt Roman Frey, amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten;
4. C.E.___, Privatklägerin, in Begleitung
einer Betreuerin der Opferhilfe sowie ihres Ehemannes (Anwesenheit aller drei
Personen ausschliesslich für die Dauer der Einvernahme von C.E.___ als
Auskunftsperson).
Zudem erscheinen:
-
[Journalistin] (Solothurner
Zeitung);
-
[Journalist]
(Regionaljournal Aargau Solothurn, SRF 1);
-
eine Schulklasse der
Kantonsschule Solothurn (Schwerpunktfach: Wirtschaft und Recht) mit der
Lehrerin […].
Staatsanwalt B.___ stellt und begründet
im Namen der Berufungsklägerin folgende Schlussanträge (Plädoyernotizen:
Aktenseiten Berufungsverfahren [ASB] 079 - 101):
« 1. A.___ sei schuldig zu sprechen
im Sinne der Anklage wegen
- versuchten qualifizierten
Raubes mit besonderer Gefährlichkeit,
- Geiselnahme, Nötigung und
versuchter Nötigung (AZ 1),
- Hausfriedensbruchs (AZ 2),
- mehrfachen Widerhandlungen
gegen das Waffengesetz (AZ 3),
- mehrfachen Übertretungen des
Betäubungsmittelgesetzes (AZ 4).
2. A.___ sei zu bestrafen mit
- einer Freiheitsstrafe von 5
Jahren und 3 Monaten,
- einer Busse von CHF 300.00.
3. Die
von A.___ seit dem 4. Januar 2022 ausgestandene Untersuchungs- und
Sicherheitshaft sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug seien an die Freiheitsstrafe
anzurechnen.
4. Es
sei eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB
anzuordnen.
5. Gegen
A.___ sei Sicherheitshaft anzuordnen bzw. A.___ sei zur Sicherung des Vollzugs
sowie im Hinblick auf ein allfälliges Rechtsmittelverfahren in Sicherheitshaft
zu belassen.
6. Die
nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Verfahrenskosten seien gemäss Art.
426 Abs. 1 und 4 StPO dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.
7. Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei nach richterlichem Ermessen
festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu
bezahlen, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO.»
Rechtsanwalt Roman Frey stellt und
begründet als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten folgende Schlussanträge
(ASB 102 f.):
«1. Es sei der Angeklagte A.___
freizusprechen von den Vorwürfen des
a. versuchten
qualifizierten Raubes (besondere Gefährlichkeit; Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB) (Vorhalt 1, Hauptantrag);
b. versuchten
qualifizierten Raubes (Mitführen einer Waffe; Art. 140 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB) (Vorhalt 1, Eventualantrag);
c. der Geiselnahme
(Vorhalt 1);
d. der Nötigung (Vorhalt
1).
2. Es sei A.___
schuldig zu sprechen wegen
a. versuchten
Raubes (Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) (Vorhalt 1,
Subeventualantrag);
b. versuchter Nötigung
(Vorhalt 1);
c. Freiheitsberaubung
(Vorhalt 1);
d. Hausfriedensbruchs
(Vorhalt 2);
e. mehrfacher Widerhandlung
gegen das Waffengesetz (Vorhalt 3);
f. mehrfacher
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Vorhalt 4).
3. Es sei der
Angeklagte A.___ wie folgt zu verurteilen:
a. zu einer
Freiheitsstrafe von 24 Monaten;
b. zu
einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von
5 Tagen.
4. Es
sei dem Angeklagten A.___ die seit dem 4. Januar 2022 ausgestandene
Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug
an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
5. Es
sei der Angeklagte A.___ umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
6. Es
sei A.___ eine Entschädigung wegen überlanger Haft in der Höhe von CHF
14'000.00, zzgl. CHF 200.00 für jeden Tag bis zur effektiven Entlassung aus der
Haft auszurichten.
7. Es
sei von der Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten therapeutischen
Behandlung abzusehen.
8. Es
sei die mit Strafbefehl vom 21. Oktober 2021 wegen Vergehens gegen das
Waffengesetz ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00 zu
widerrufen.
9. Es
seien sämtliche beschlagnahmten Gegenstände gemäss Verfügung vom
9. September 2022 einzuziehen und zu vernichten, den Berechtigten
herauszugeben oder sonst wie nach richterlichem Ermessen zu verwenden mit
Ausnahme folgender Gegenstände, welche A.___ herauszugeben sind:
a. 1x Herrenjacke mit
Kapuze, Columbia Grösse XL dunkelgrün
b. 1x Pullover mit Kapuze,
Smog, Grösse XL grau
c. 1x Trainerhose ldentic
Grösse L grau
d. 1 Paar Schuhe Adidas
Grösse 44 ¾
e. 1x zusammengerollte 50-er-Note
(Bargeld CHF)
f. Fahrkarte/Abonnement
ÖV
10. Es
sei die Privatklägerin D.___ zur Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderung
gegenüber A.___ auf den Zivilweg zu verweisen.
11. Es
seien die Verfahrenskosten im Strafpunkt nach Massgabe der Schuldsprüche
aufzuerlegen.
12. Es
sei dem amtlichen Verteidiger das Honorar und der Auslagenersatz gemäss
eingereichter Kostennote zuzusprechen.
13. Es
sei beim Angeklagten A.___ auf die Ein- und Rückforderung sämtlicher Kosten zu
verzichten.»
Im Weiteren wird in Bezug auf die
Berufungsverhandlung vom 14. März 2024 auf folgende Dokumente in den Akten verwiesen:
-
Verhandlungsprotokoll: ASB 058
ff.;
-
Protokoll der Einvernahme
der Privatklägerin C.E.___ als Auskunftsperson: ASB 067 ff.;
-
Protokoll der Einvernahme
des Beschuldigten: ASB 073 ff.;
-
Audiodateien der beiden
Einvernahmen: ASB 078a ff.;
-
Audiodateien mit den Parteivorträgen
(inkl. Replik und Duplik) sowie dem letzten Wort des Beschuldigten: ASB 108a ff.;
-
Zusammenfassung der (ersten
und zweiten) Parteivorträge (Notizen der Gerichtsschreiberin), sofern diese nicht
als schriftliche Plädoyernotizen zu den Akten gegeben worden sind: ASB 104
ff.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
Am Montag, 3. Januar 2022, um 19:45 Uhr,
wurde der Polizei Kanton Solothurn gemeldet, dass soeben in [Ort 1], [Adresse],
ein bewaffneter Raubüberfall (Versuch) in einem Einfamilienhaus begangen worden
sei (vgl. polizeiliche Strafanzeige vom 7. April 2022, Akten Seiten 001 ff.,
nachfolgend: AS 001 ff.). Ein mit einem Revolver bewaffneter Mann habe sich
nach dem Klingeln ins Haus gedrängt und die Anwesenden, C.E.___ (nachfolgend:
die Privatklägerin) und deren Sohn E.E.___ (nachfolgend: der Sohn) und Tochter F.E.___
(nachfolgend: die Tochter), beide zur Tatzeit rund neuneinhalb Jahre alt,
bedroht und Geld gefordert. Die ausgerückten Polizeibeamten konnten vor Ort – bis
auf ein paar DNA-Spuren, welche die Erstellung von DNA-Profilen gar nicht oder nur
in Form von komplexen Mischprofilen zuliessen (vgl. AS 057) – keine Hinweise
auf die Täterschaft finden.
2.
Am Dienstag, 4. Januar 2022, 9:15 Uhr,
meldete sich A.___ (nachfolgend: der Beschuldigte) bei der Polizeiwache […] und
gab an, er habe am Vorabend eine Frau und deren Kinder in einem Haus in [Ort 1]
mit einer Schreckschusspistole bedroht und Geld von ihr verlangt. Es tue ihm leid,
was er getan habe; er bereue es und habe sich aus diesem Grund gestellt. Er
habe einen Absturz erlitten, Alkohol und Drogen konsumiert und seit drei Tagen
nicht mehr geschlafen (AS 008).
3.
Die vom Beschuldigten benutzte Waffe
konnte nicht sichergestellt werden: Nach seinen Angaben habe er sie auf dem
Heimweg weggeworfen. Da der von ihm bezeichnete Ort auf französischem
Hoheitsgebiet lag, wurden keine weiteren Nachforschungen angestellt (AS 008).
Die Waffe konnte aber identifiziert werden: In der Wohnung des Beschuldigten
wurden die Verpackung der Schreckschusspistole (Selbstlade-Signal-Pistole RG 9:
AS 051) und dazugehörige Munition (Knallpatronen, Pfefferpatronen,
CS-Reizstoffpatrone: AS 050) aufgefunden.
4.
Der Beschuldigte wurde am 4. Januar 2022
festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft.
Am 3. Mai 2022 erstellte Dr. G.___ ein
strafrechtliches Gutachten über den Beschuldigten (AS 717 ff.).
5.
Mit Anklageschrift vom 7. November 2022
wurden die Akten dem Amtsgericht von Dorneck-Thierstein überwiesen zur
Beurteilung der dem Beschuldigten gemachten Vorhalte (AS 899 ff.).
6.
Das Amtsgericht von Dorneck-Thierstein
fällte am 10. Mai 2023 folgendes Strafurteil:
« 1. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) versuchter Raub, begangen am 3. Januar
2022,
b) versuchte Nötigung, begangen am 3.
Januar 2022,
c) Freiheitsberaubung, begangen am 3.
Januar 2022,
d) Hausfriedensbruch, begangen am 3. Januar
2022,
e) mehrfache Widerhandlung gegen das
Waffengesetz, begangen bis zum 4. Januar 2022,
f) mehrfache Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2022 bis 4. Januar
2022.
2. A.___ wird verurteilt
zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten,
b) einer Busse von CHF 500.00,
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
3. A.___ werden 492 Tage
Haft und
vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4. Für A.___ wird vollzugsbegleitend eine
ambulante therapeutische Behandlung angeordnet.
5. Zur Sicherung des Strafvollzugs bzw. im
Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren wird gegen A.___ die Fortsetzung
der Sicherheitshaft für 3 Monate, d.h. bis am 10. August 2023, angeordnet.
6. Der A.___ mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Oktober 2021 für eine Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu je CHF 60.00 gewährte bedingte Vollzug wird
widerrufen.
7. Folgende beschlagnahmten Gegenstände
(alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) werden A.___ nach
Rechtskraft des Urteils auf entsprechendes Verlangen hin herausgegeben:
a) 1x Herrenjacke mit Kapuze, Columbia, Gr.
XL, dunkelgrün
b) 1x Pullover mit Kapuze, Smog, Gr. XL,
grau
c) 1x Trainerhose, Identic, Gr. L, grau
d) 1 Paar Schuhe, Adidas, Gr. 44 ¾
e) 1x zusammengerollte 50-er Note (Bargeld
CHF)
f) 1x Fahrkarte/Abonnement ÖV
Ohne ein solches Begehren
werden die Gegenstände 3 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch
die Polizei vernichtet.
8. Folgende beschlagnahmten Gegenstände
(alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) werden der Privatklägerin C.E.___
nach Rechtskraft des Urteils auf entsprechendes Verlangen hin herausgegeben:
a) 1x Damenleggins, H&M, Gr. S, schwarz
b) 1x Damenkleid mit Blumenmuster, F&F,
Gr. 36
Ohne ein solches Begehren
werden die Gegenstände 3 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch
die Polizei vernichtet.
9. Folgende beschlagnahmten Gegenstände
(alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) werden eingezogen und sind
nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten:
a) 1x Jeanshose Herren, Russel, Gr.
W36/L32, blau
b) 1x Herrengürtel, Twister Denim, Gr.
52/130, schwarz
c) 1x Pullover mit Kapuze, Smog, Gr. XL,
schwarz
d) 1x Herrenwindjacke, Mammut, Gr. XL,
schwarz
e) 1 Paar Schuhe, EQT, Gr. 44.5
f) 1x geöffnete Bierdose, Feldschlösschen
g) 50 Gramm Marihuana
h) 8 Gramm Kokain (1 Minigrip)
i) 1x 20-er Note (Bargeld CHF) (mit
Kokainanhaftungen)
j) 1x Kosmetikkoffer (mit
Kokainanhaftungen)
k) 34x Knallpatronen (Pistolenmunition),
Geco, 8mm
l) 7x Pfefferpatronen (Pistolenmunition),
Wadie, 8mm
m) 9x CS-Reizstoffpatronen
(Pistolenmunition), 8mm
n) 1x Verpackung für
Selbstlade-Signal-Pistole RG 9 (Schreckschusspistole) inkl. Munition und
Reinigungsbürste
o) 1x pyrotechnischer Gegenstand
(Feuerwerkskörper), Exploder TP 4
p) 1x pyrotechnischer Gegenstand
(Feuerwerkskörper), Supereffekt Leuchtsterne
q) 1x Kugellagerkugeln (für Steinschleuder)
r) 1x Zubehör für Waffe, EM-GE Zusatzlauf
9/15mm
s) 1x Schlagrute, schwarz
10. Folgende beschlagnahmten Gegenstände
(alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) sind den Berechtigten nach
Rechtskraft des Urteils herauszugeben:
a) 1x Jagdgewehr, Mauser 98, an: H.___,
geb. […], von […], [Adresse]
b) 1x Bohrmaschine/Bohrhammer Hilti, SFC
22-A, Serien Nummer […], 1x Ladegerät Hilti, C 4/36-90, Seriennummer […] und 2x
Li-ion Akku Hilti, B22/1.6, Nummer […] und […] an: I.___ AG, [Adresse],
c) 1x Li-ion Akku Hilti, B22/5.2,
Aufschrift […], S/N 932430162 an: J.___ AG, [Adresse].
11. A.___ wird verurteilt, den Privatklägern
C.E.___, E.E.___ und F.E.___ CHF 5'000.00 als Genugtuung zu bezahlen. Die
darüberhinausgehenden Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
12. Die D.___ wird zur Geltendmachung ihrer
Schadenersatzforderung gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen.
13. A.___ hat den Privatklägern C.E.___, E.E.___
und F.E.___, bis 18. November 2022 vertreten durch Advokat Stefan Suter, eine
Parteientschädigung von CHF 3'241.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
14. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roman Frey, wird auf CHF 20'427.05 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
Es wird festgestellt, dass
die Zentrale Gerichtskasse gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 8. September 2022 dem amtlichen Verteidiger bereits
CHF 11'186.80 (inkl. Auslagen und MwSt.; als Vorschuss für den Aufwand bis
und mit 06.09.2022) überwiesen hat, so dass ihm noch die Differenz von
CHF 9'240.25 auszubezahlen ist.
15. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 5'600.00, total CHF 22'095.00, zu
bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei
ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die
Urteilsgebühr um CHF 1'200.00, womit die gesamten Kosten
CHF 20'895.00 betragen.»
7.
Gegen das Urteil meldete die
Staatsanwaltschaft am 19. Mai 2023 die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom
6. September 2023 (ASB 003) wurde eine Verurteilung des Beschuldigten wegen
versuchten qualifizierten Raubes und wegen Geiselnahme beantragt. Zudem sei
eine höhere Freiheitsstrafe auszufällen.
8.
Der Beschuldigte verzichtete mit Eingabe
vom 10. Oktober 2023 auf eine Anschlussberufung (ASB 024). Ebenso ergriff die
Privatklägerschaft kein Rechtsmittel.
9.
Damit ist das erstinstanzliche Urteil
wie folgt in Rechtskraft getreten:
-
Ziffer 1 (teilweise):
Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher
Widerhandlung gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;
-
Ziffer 4: Anordnung einer
ambulanten Massnahme;
-
Ziffern 7 bis 10:
Entscheide über beschlagnahmte Gegenstände;
-
Ziffern 11 bis 13:
Entscheide über Zivilforderungen und Parteientschädigung an die Privatklägerschaft;
-
Ziffer 14 (teilweise):
Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Höhe nach.
Ebenfalls rechtskräftig ist der
implizite Freispruch vom Vorhalt der Nötigung in Zusammenhang mit dem
Raubdelikt.
Praxisgemäss nicht rechtskräftig, obwohl
nicht angefochten, werden die mit der Strafzumessung zusammenhängenden
Entscheide wie die ausgefällte Busse und der Widerrufsentscheid. Alle Aspekte der Strafzumessung
im weiteren Sinne (Strafmass, Frage des bedingten Strafvollzugs, Widerruf,
Rückversetzung) sind als Gesamtpaket zu betrachten (vgl. SOG 2013 Nr. 15 und
SOG 2005 Nr. 15). Um ein kohärentes Sanktionenpaket zu bestimmen, ist bei der
Strafzumessung eine Teilanfechtung abzulehnen, wenn damit Fragen
auseinandergerissen werden, die in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen
(SOG 1999 Nr. 25; BGE 117 IV 97).
10.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters
vom 13. November 2023 wurden der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger
sowie der die Anklage vertretende Staatsanwalt zur Berufungsverhandlung auf den
14. März 2024 vorgeladen.
11.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 wurde
auf Antrag des Staatsanwalts überdies die Privatklägerin zur Befragung als
Auskunftsperson zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Es wird in Bezug auf die
Berufungsverhandlung und die Einvernahmen des Beschuldigten und der
Privatklägerin als Auskunftsperson auf die separaten Protokolle verwiesen (ASB 058
ff., 067 ff. und 073 ff.).
Erwägungen
II. Anwendbares Recht
1.
Per 1. Januar 2024 trat eine
Teilrevision der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBL 2019 6697). Die Änderungen
enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die
Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor
Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach
diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt
werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1).
Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass,
sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist,
Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen
Behörden, beurteilt werden.
2.
Die Thematik des Übergangsrechts
wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich
damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3.
Aufl., 2023) hält zu Art. 448 StPO Folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf,
dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision
der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen
Dispositiv
vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in
Kraft treten.» (Moritz Oehen in: BSK StPO, Art. 448 StPO N 2). Diese
Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob
das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als
Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist,
dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision
sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die
Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher
zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die
Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das
damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen
die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und
nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448
Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das
alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten
der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende
Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen
hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach nArt. 136 Abs.
3 StPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die
URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde
benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen
wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach nArt. 429 Abs. 3 StPO
im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden
die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche
Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser
Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der
angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil
(Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht
gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen
gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine
von den allgemeinen Regeln von Art. 448 StPO und der Ausnahme von Art. 453 StPO
abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte,
somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB
herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird
beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht»
jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten:
Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO
beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich
das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist
(gl. M. nun auch Moritz Oehen in: BSK StPO «PLUS», Aktualisierung vom 31.
Januar 2024 zu Art. 448 StPO N 2, online abrufbar unter www.legalis.ch).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies
folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung
gelangt.
III. Sachverhalt
1. Vorhalt
Unter Ziffer 1 der Anklageschrift wird
dem Beschuldigten u.a. versuchter qualifizierter Raub (besondere
Gefährlichkeit; Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB), evtl. versuchter qualifizierter Raub (Mitführen einer Waffe; Art.
140 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), subevtl. versuchter Raub (Art. 140 Ziff.
1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie Geiselnahme (Art. 185 Ziff. 1
StGB), evtl. Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB) vorgehalten.
Konkret wird ihm vorgehalten, am 3.
Januar 2022, ca. zwischen 19:45 Uhr und 19:54 Uhr, in [Ort 1], [Adresse],
Einfamilienhaus, zum Nachteil der Privatklägerin einen versuchten
qualifizierten Raub und zum Nachteil von Sohn und Tochter eine Geiselnahme,
evtl. Freiheitsberaubung begangen zu haben, indem er in der Absicht, sich
unrechtmässig zu bereichern, die Privatklägerin vorsätzlich unter Androhung
einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben und unter Bewirken der
Widerstandsunfähigkeit zu nötigen versucht haben soll, ihm Geld herauszugeben.
Zudem soll er die beiden Kinder vorsätzlich der Freiheit beraubt oder sich ihrer
sonstwie bemächtigt haben, um die Privatklägerin zu nötigen, ihm Geld
herauszugeben, wobei er zu diesem Zwecke eine mit Schreckmunition geladene,
jedoch wie eine echte Faustfeuerwaffe aussehende Schreckschusspistole mit sich
geführt haben und damit auf die drei Geschädigten gezielt haben soll.
Konkret habe der Beschuldigte um ca.
19:45 Uhr an der Türe des Einfamilienhauses der Familie E.___ geklingelt, dabei
die mitgeführte Schreckschusspistole sichtbar auf der rechten Seite seiner Hose
eingesteckt, eine schwarze Hygienemaske sowie eine schwarze Jacke getragen und
die Kapuze eng über den Kopf gezogen. Als die Privatklägerin die Türklinke
heruntergedrückt habe, habe der Beschuldigte die Türe mit seinem Körper bzw.
mittels Gewalt aufgedrückt und gegen den Willen der Privatklägerin das Haus
betreten. Der Sohn, welcher sich beim Öffnen der Tür hinter der Privatklägerin
befunden habe, habe die aus dem Hosenbund des Beschuldigten ragende
Schreckschusspistole erblickt, sei gleich zurückgewichen und habe die Hände
hochgehoben. Nachdem die Privatklägerin den Griff der Schreckschusspistole
ebenfalls erblickt gehabt habe, habe sie nach dem bei der Türe in unmittelbarer
Nähe auf einem kleinen Tisch stehenden Telefon gegriffen, um die Polizei zu
alarmieren. In diesem Moment habe der Beschuldigte mit seiner rechten Hand die
Schreckschusspistole gezückt und diese aus maximal 50 cm Entfernung auf die
Privatklägerin gerichtet, wobei er sie auf Brust/Kopf-Höhe gehalten habe, um
die Privatklägerin dazu zu bringen, das Telefon wieder hinzulegen. Dabei habe
der Beschuldigte «Leg das Telefon ane. Kei Polizei oder ich druck ab» gesagt,
woraufhin diese das Telefon zu Boden fallen gelassen habe.
Aus Angst vor dem Beschuldigten sei die
Privatklägerin zur Balkontür gerannt, habe diese aufgerissen und «Hilfe» nach
draussen geschrien. Der Beschuldigte sei ihr in Richtung der Balkontüre
gefolgt, habe sich jedoch stets auf der Seite der Küche aufgehalten, wo die
Lamellenstoren heruntergelassen gewesen seien und niemand habe hineinsehen können.
Der Beschuldigte habe dann zur Privatklägerin gesagt «Hör uf. Mach die Türe
zue». Als C.E.___ erwiderte, dass dies nicht gehe, habe der Beschuldigte gesagt
«Verarsch mi nit» und mit der freien Hand versucht, die Balkontüre zu
schliessen, was ihm jedoch nicht gelungen sei.
Daraufhin habe er die Privatklägerin und
den Sohn mit hochgehaltener Pistole angewiesen, sich in den Küchenbereich zu
begeben, wo niemand sie habe sehen können. Der Sohn habe daraufhin seine Mutter
in die Küche geschoben und sie angefleht, zu tun, was der Beschuldigte
verlange. Der Beschuldigte habe dann mit der Schreckschusspistole aus einer
Entfernung von ca. 15 cm gegen den Kopf der Privatklägerin gezielt und gesagt
«No ei mol sone Schrei, lueg ich han sie in de Hand und ich drugg ab» und «Hör
uf. Mach die Türe zue», wobei der Beschuldigte die Pistole ununterbrochen gegen
die Privatklägerin gerichtet und den Finger am Abzug gehabt haben soll. Im
Verlauf des Geschehens sei die Tochter, welche zuvor im oberen Stock am Duschen
gewesen sei und die Schreie gehört habe, nach unten gekommen und habe ebenfalls
zu schreien begonnen. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten gefragt «Was
willsch vo uns?», worauf er mit «Geld oder Wahrheit» geantwortet haben soll.
Nachdem die Privatklägerin dem Beschuldigten versichert gehabt habe, kein
Bargeld im Haus zu haben, habe der Sohn dem Beschuldigten angeboten, das Geld
aus seinem «Sparkässeli» nehmen zu können, worauf der Beschuldigte geantwortet
habe «Das will ich nicht. Ich will das vo dinere Muetter».
Als die Privatklägerin den Beschuldigten
schliesslich mit den Worten «Gang bitte. Gang bitte» gebeten habe, zu gehen,
und gesagt habe, dass die Kinder traumatisiert seien, habe der Beschuldigte
geantwortet, dass alles gut sei und er gehe, wobei er die Pistole gesenkt haben
soll. Auf dem Weg nach draussen soll der Beschuldigte noch gesagt haben «Es
isch alles guet. Ich gang jetzt do use. Ihr holet kei Hilf. Es wird kei Telefon
gmacht. Wenn ihr dr Polizei alütet, denn passiert öpis Schlimms». Dabei solle
er die Pistole nochmals hochgehoben haben, bevor er noch «Do hinde sind no
zwei, drei, wo luege» gesagt und mit seinen Fingern zuerst auf seine Augen und
dann in Richtung Garten gezeigt und schliesslich die Pistole eingesteckt und
das Haus verlassen haben soll.
2. Allgemeines zur Beweiswürdigung
2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro
reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte
Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der
Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch
die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es
Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser
seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in
dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für
den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die
materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen,
wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist,
d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv
und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung
dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt
ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer
vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge
nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der
vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen
hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
2.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es
würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
Dabei kann sich der Richter auch auf
Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber
bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen
lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung
entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für
sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist
der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam - einander
ergänzend und verstärkend - können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile
6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie
6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
2.3 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts
von Zeugenaussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt.
Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person
unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und
der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte
machen können. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das
im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse
(aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung
der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt
gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz
der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist immer davon auszugehen,
dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt die Prüfung, dass diese
Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in
Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die
Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil 6B_298/2010 E. 2.3,
mit Verweis auf BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5). Weiter hat das
Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit
von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei
besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil 6B_165/2009 E. 2.5).
3. Beweiswürdigung
3.1 Der Sachverhaltsablauf, wie er in
der Anklage dargelegt wird, ist im Grundsatz unbestritten. Unterschiede ergeben
sich im Wesentlichen nur hinsichtlich des Gebrauchs der Schreckschusspistole,
mithin ob und aus welcher Distanz der Beschuldigte auf die Privatklägerin gezielt
haben soll. Dabei stützen sich Anklage und Vorinstanz auf die Aussagen der
Privatklägerin und der beiden Kinder.
Die Vorinstanz hat die vorliegenden
Aussagen der Privatklägerin, der beiden Kinder und des Beschuldigten auf US 9
ff. umfassend wiedergegeben. Sie hat diese Aussagen in der Folge einer
sorgfältigen Analyse unterzogen und kam zum zutreffenden Schluss, dass die
Aussagen der Privatklägerin – unter Einbezug der Aussagen der beiden Kinder,
und dabei namentlich der Aussagen des Sohnes, der das Vorgehen erstaunlich
differenziert schildern konnte – grundsätzlich als ausgesprochen glaubhaft zu
qualifizieren sind (US 17 ff., Ziff. 1.2.3) bzw. die Aussagen des Beschuldigten
mit Blick auf das Kerngeschehen wenig detailliert und nicht konstant sind und
dass sich ihnen kaum Realkennzeichen entnehmen lassen (US 26, Ziff. 1.2.5).
Diesen Erwägungen kann gefolgt werden, darauf kann somit verwiesen werden.
3.2 Genauer zu prüfen sind die Aussagen
zur Frage der konkreten Verwendung der Schreckschusspistole:
-
Bei der Ersteinvernahme
unmittelbar nach der Tat gab die Privatklägerin an (ohne gestellte Fragen: AS
137 ff.), der Täter habe den Revolver nach dem Eindringen sofort mit der
rechten Hand gezückt. Als er hereingekommen sei, habe sie versucht, nach rechts
zum Telefon zu greifen. Da habe er gesagt: «Leg das Telefon ane. Keine Polizei,
oder ich druck ab.» Auf ihr Schreien habe er gesagt: «No eimol sone Schrei,
lueg ich han sie in de Hand und ich drugg ab.». Den Finger habe er die ganze
Zeit am Abzug gehabt. Er habe danach die Waffe immer auf die Person gerichtet,
die geschrien habe. Als sie immer wieder gesagt habe «Gang, gang bitte. Mir hei
kei Gäld. Sehsch nit, die Chinder sind traumatisiert», habe er auf einmal
gesagt «Ok. Ich gang.» Er habe auf einmal abklatschen und ihr ein kumpelhaftes
«High Five» geben wollen. Dabei habe er die Waffe gesenkt und habe mit seiner
linken Hand mit ihr abklatschen wollen. Er habe E.E.___ ins Gesicht gefasst und
sei diesem liebkosend über die Backe gefahren. Der Beschuldigte habe, so glaube
sie, sich selbst beruhigen wollen. Die Waffe habe er immer noch in der rechten
Hand gehalten und gesagt: «Es isch alles guet. Ich gang jetz do use. Ihr holet
kei Hilf. Es wird kei Telefon gmacht. Wenn ihr dr Polizei aalütet, denn
passiert öpis schlimms.». In diesem Moment habe er die rechte Hand hochgezogen
und den Revolver gezeigt. Sie habe Todesangst gehabt. Sie habe nicht gewusst,
ob die Waffe geladen sei. Der Beschuldigte habe sie ständig auf sie und die
Kinder gerichtet gehabt. Den Finger habe er am Abzug gehabt.
-
Am 7. Januar 2022 (AS 179
ff.): (In freier Rede) Als der Beschuldigte die Türe von aussen aufgestossen
habe und eingedrungen sei, habe sie gesehen, dass bei ihm rechts eine Waffe aus
der Hose schaue. Dieser habe dann gesagt, es sei alles gut. Für sie sei
überhaupt nichts gut gewesen. Sie habe dann versucht, nach dem Telefon zu
greifen und die Nummer 117 zu wählen. Da habe sie gesehen, wie er die Waffe
gezogen und gegen sie und den Sohn gerichtet habe. Er habe sie angeschrien, sie
solle sofort das Telefon hinlegen. Sie sei in Panik durch das Haus gelaufen, habe
die Balkontüre aufgerissen und nach Hilfe geschrien. Da sei der Täter in den
Küchenbereich gegangen, wo die Storen unten gewesen seien. Er habe sich im
Bereich aufgehalten, der nicht einsehbar sei. Er habe dann aus nächster Nähe
die Waffe auf sie gerichtet. So von oben auf ihren Kopf, aus einer Entfernung
von ca. 15 cm. Er habe gesagt, noch einmal einen solchen Schrei. Sie solle auf
seine Hand schauen, er drücke ab. Sie habe genau in die Waffe hineingeschaut
und gedacht, jetzt sei fertig, jetzt würden sie alle sterben. Sie habe gesehen,
dass er den Finger am Abzug gehabt habe. Dann habe er sie Beide unter
Waffengewalt gezwungen, in den Küchenbereich zu gehen, wo sie niemand sehe. Der
Täter habe die Waffe immer oben gehabt. Dann sei auch noch die Tochter gekommen
und habe zu kreischen begonnen. Da habe sie gerade noch einmal die Panik
gepackt wegen der Warnung des Täters vorher, er drücke beim nächsten Schreien
ab. Sie habe den Täter dann gefragt, was er eigentlich wolle, ob er Geld wolle.
Er solle bitte gehen. Ihr Sohn habe dem Täter dann sein «Sparkässeli»
angeboten. Das habe der Täter abgelehnt. Der Täter habe gesagt: Geld oder
Wahrheit. Sie habe ihn angefleht zu gehen, die Kinder seien traumatisiert. Dann
habe er gesagt, okay, er gehe. Dann habe er ihren Sohn noch über den Kopf
streicheln und mit ihr ein «High Five» machen wollen. Er habe gesagt, sie
dürften keine Hilfe holen, und habe dabei die Waffe noch einmal gezeigt. Dann
habe er das Haus verlassen und die Waffe eingesteckt. Die Waffe sei permanent
auf sie (Privatklägerin und Kinder) gerichtet gewesen mit einer Distanz von 30
bis 50 cm. Ihr sei die Waffe echt vorgekommen, sie habe Todesangst gehabt. Sie
habe gedacht, er drücke ab, wie er das ja auch angedroht gehabt habe.
-
Am 11. August 2022 bei der
Staatsanwältin (AS 263 ff.): (In freier Rede) Der Unbekannte habe sie mit der
Türe reingedrückt und gesagt, alles gut, alles gut. Schnell habe sie gesehen,
dass eine Waffe aus seiner Hose rausschaue. Deshalb habe sie versucht, das
Telefon zu ergreifen, habe aber keine Nummer einstellen können. In diesem Moment
habe der Täter die Waffe ergriffen und ein erstes Mal auf sie gezielt und
gesagt, sie solle das Telefon hinlegen. Nachdem der Mann auf sie gezielt gehabt
habe, sei ihr bewusst geworden, dass sie wirklich in Lebensgefahr seien. In
dieser Panik sei sie in Richtung Gartentüre gelaufen, um Hilfe zu holen, damit
sie wenigstens noch etwas gemacht habe. Sie habe die Türe aufgerissen und um
Hilfe geschrien. Der Mann sei ihr gefolgt, aber immer im Bereich geblieben, in
dem man ihn von aussen nicht habe sehen können. Das sei ihr gut (in Erinnerung)
geblieben. Ins erleuchtete Wohnzimmer habe man gut gesehen. Nachdem sie Hilfe
gerufen gehabt habe, habe er aus nächster Nähe die Waffe auf sie gerichtet und
ihr befohlen, auf die Waffe zu schauen. Dabei habe er gesagt «Noch einmal so
einen Schrei und ich drücke ab». Das sei ihr wie durch Mark und Bein gegangen.
Sie habe gesehen, dass ein Finger am Abzug gewesen sei und sie habe in den Lauf
hineingesehen. Danach sei auch die Tochter runtergekommen und habe auch zu
schreien begonnen. Vor dem Gehen habe der Täter die Waffe noch einmal gehoben
und so schwenkend in die Luft gehalten. (Auf Frage) Als sie zum Telefon
gegriffen habe, habe der Täter die Waffe sofort gezückt. Er sei kognitiv sehr
aufmerksam gewesen. (Auf Frage) Er habe dann die Waffe aus nächster Nähe auf
sie gerichtet. Wie weit sie in diesem Moment von der Waffe entfernt gewesen
sei, könne sie nicht sagen. Das Ganze sei aber sehr nahe gewesen. (Auf Frage)
Nein, aufgesetzt habe er die Waffe nicht, sie sei aber sehr nahe gewesen, etwa
auf Höhe Brust/Kopf in einer senkrechten Linie zu ihr. (Auf Frage) Vor der
Kochinsel habe er ihr dann erneut mit der Waffe gedroht. Dieses Mal wirklich
direkt gegen ihren Kopf und noch viel näher als vorher. Er habe gesagt, sie
solle auf die Waffe schauen und sie habe in den Lauf reingeschaut. Sie habe
gedacht, jetzt sei fertig. Dann habe er gesagt, noch einmal einen solchen
Schrei und er drücke ab. (Auf Frage) Sie sei da in der Nähe vom Fenster
gestanden, der Täter vermutlich leicht versetzt hinter ihr. (Auf Frage) Was
nachher mit der Waffe passiert sei, könne sie nicht sagen, einmal habe er sie
noch hoch gehalten beim Rauslaufen. Ob er sie zwischenzeitlich mal versorgt
gehabt habe, könne sie nicht sagen. (Auf Frage) Die Tochter sei nach ihrer
Erinnerung erst runtergekommen, als sie (die Privatklägerin) vor der zweiten
Bedrohung geschrien habe. Diese habe die Waffe gar nicht sehen können, weil er
sie dann unten getragen habe. (Auf die Frage, warum nicht) Sie habe diese
wahrscheinlich einfach nicht wahrgenommen, das nehme sie jedenfalls an.
-
Vor Berufungsgericht führte
die Privatklägerin zusammengefasst Folgendes aus (ASB 067 ff.): Als er an der
Türe geklingelt habe, habe sie nur die Türfalle nach unten gedrückt. Die
Person, welche maskiert und schwarz gekleidet gewesen sei, habe sich sofort
hineingeschoben, so dass sie gar nichts mehr habe machen können. Ihr Sohn sei
(von oben) nach unten gekommen und habe die Hände gehoben, wie beim «Hände
hoch». Es sei alles so schnell gegangen, sie sei mit dieser Situation total
überfordert gewesen. Sie habe dann den Griff einer Waffe wahrgenommen, die aus
der Hose dieser Person herausgeragt habe. Die Person habe gesagt, dass alles
okay sei, wohingegen sie realisiert habe, dass überhaupt nichts okay gewesen
sei. Sie habe in diesem Moment riesige Angst bekommen. Sie sei damals noch
Polizistin gewesen und habe gewusst, was eine Waffe bedeute, nämlich nichts
Gutes. Sie sei zum Tischchen mit dem Telefon gegangen, wobei sie die
Telefontasten kaum habe drücken könne, weil ihre Hände so stark gezittert
hätten. Der Beschuldigte habe ihren Anrufversuch sofort bemerkt und habe zum
ersten Mal die Waffe auf ihren Kopf gerichtet. Er habe ihr dann befohlen, das
Telefon wieder hinzulegen. Sie habe den Telefonhörer auf den Boden geworfen.
Sie sei sich in diesem Moment sicher gewesen, dass sie jetzt alle sterben
müssten. Sie habe sich gedacht, wenn sie ohnehin sterben würden, müsse sie
zumindest für ihre Kinder Hilfe holen, weshalb sie versucht habe, zur
Terrassentüre zu rennen, um auf sie (= Privatklägerin und ihre beiden Kinder)
aufmerksam zu machen. Sie habe die Schiebetüre geöffnet und um Hilfe gerufen,
worauf der Beschuldigte ein zweites Mal die Waffe gegen ihren Kopf gerichtet
und Folgendes gesagt habe: «Verarsch mich nicht! Noch einmal schreien und ich
drücke ab.» Sie habe den Finger des Beschuldigen am Abzug der Waffe gesehen und
gedacht «jetzt ist fertig». Als dann noch ihre Tochter nach unten gekommen sei
und diese geschrien habe, sei sie überzeugt gewesen, dass nun sowieso alles
vorbei sei. Sie (Privatklägerin) habe den Beschuldigten darauf hingewiesen,
dass die Kinder traumatisiert seien und ihm gesagt, «gönd, gönd einfach», sie habe
nichts zu geben, sie habe kein Bargeld zu Hause. Der Beschuldigte habe dann eingelenkt
und sei gegangen, wobei er hinzugefügt habe, dass keine Polizei geholt werden
dürfe, sonst passiere etwas noch Schlimmeres. (Befragt nach dem Abstand im
Zeitpunkt, als der Beschuldigte die Waffe zweimal auf die Privatklägerin
gerichtet habe) Das sei aus nächster Nähe gewesen. Die Waffe sei aber nicht
aufgesetzt gewesen. Sie könne sich nicht auf Zentimeter festlegen. In der Folge
zeigt die Privatklägerin mit ihren Händen einen Abstand, der etwa 30 - 40 cm
entspricht. Wo die Waffe sonst (d.h. unmittelbar vor und nach dem Zielen) gewesen
sei, könne sie nicht mehr genau sagen. Sie erinnere sich einfach noch an die
beiden anderen Situationen, als der Beschuldigte die Waffe auf ihren Kopf
gerichtet habe. Das sei extrem gewesen. Sie habe Todesangst gehabt.
Der
Beschuldigte blieb vor Berufungsgericht dabei (ASB 073 ff.), dass er weder mit
der Waffe auf jemanden gezielt noch den Finger am Waffenabzug gehabt habe. Ebenso
wenig habe er mit der Waffe gedroht. (Auf die Frage, was er dann gemacht habe,
als die Privatklägerin den Telefonhörer ergriffen und später um Hilfe gerufen
habe? Darauf habe er doch seinerseits reagieren müssen) Er sei selber
schockiert gewesen. Er habe schon den Fluchtplan im Kopf gehabt. Die beiden
Kinder habe er erst im Haus drinnen wahrgenommen. (Auf Frage) Nein, er habe die
beiden Kinder nicht zeitgleich wahrgenommen. Das Mädchen sei vorne gestanden,
der Bub rechts. Dieser sei als zweiter von der Treppe runtergekommen.
Mit den beiden Kindern der
Privatklägerin wurde am 12. Januar 2022 unter Wahrung des Teilnahmerechts des
Beschuldigten eine Videoeinvernahme durchgeführt (AS 229 ff.).
Der Sohn schilderte den Vorgang sehr
ähnlich wie die Privatklägerin, wobei er auch ähnliche Dialoge wiedergab. Zum
konkreten Verwenden der Schreckschusspistole sagte er in der freien Rede
einzig, dass der Täter das Telefonieren verboten habe mit dem Hinweis, er habe
eine Waffe. Diese habe er in der rechten Hosentasche gehabt, die Waffe habe
einen braunen Horngriff mit einem Muster gehabt. Auf Nachfragen gab er an, als
die Mutter die Fenstertüre aufgerissen und geschrien gehabt habe, habe der
Beschuldigte gesagt, wenn sie noch einmal schreie, dann drücke er ab. Dabei
habe er die Waffe ungefähr 30 cm vom Gesicht der Mutter entfernt gehabt. Er
habe gesehen, dass der Täter zu diesem Zeitpunkt den Finger am Abzug gehabt
habe. (Auf Frage) Dies habe rund 10 Sekunden gedauert, einfach so lange, wie
die Drohung gedauert habe. Danach habe der Täter die Waffe noch in der Hand
gehalten, bis er sie wieder in der Hosentasche versorgt habe. (Auf Frage) Der
Täter habe die Waffe etwa drei, vier Minuten in der Hand gehalten, einfach um
sie zu ängstigen, damit man keine Polizei rufe. (Auf die Frage, wie genau) Er
habe einfach die Drohungen gemacht und dann auch die Waffe gezeigt, einfach so,
dass man sie sehe. Teils habe er sie auch vor das Gesicht gehalten. So, dass
man sie sehe und in Angst versetzt werde und keine Polizei rufe. (Auf Frage)
Der Täter habe die Waffe nur dem «Mami» vor das Gesicht gehalten und dies
ungefähr zwei Mal. Der Täter habe die Anwesenheit seiner Schwester erst gar
nicht bemerkt. Als er diese dann gesehen habe, dürfte es ihm (dem Täter) zu
viel geworden sein, und er dürfte dann befürchtet haben, er könne die Kontrolle
nicht mehr innehaben und gehe nun wohl besser. (Auf Frage) Zu ihm habe der
Täter nie etwas gesagt, einzig das Angebot mit dem Geld aus dem «Kässeli» habe
dieser abgelehnt. (Auf Frage) Den Finger habe der Täter nur rund 10 Sekunden
am Abzug gehabt, als dieser der Mutter die Drohung gesagt habe. Dann habe er
die Waffe nur noch hinten am Horngriff gehalten. (Auf Frage) Er habe mit den
Eltern und dem Grossvater über das Geschehen gesprochen. Auf die abschliessende
Frage, ob er sich mit dem «Mami» abgesprochen habe, gab der Sohn an: «Nein,
eigentlich nicht. Diese Frage möchte ich nun eigentlich nicht mehr beantworten.
Mehr sage ich nicht zu dem.» (Auf erneute Nachfrage aufgrund von
Verständigungsproblemen) «Mehr möchte ich eigentlich nicht zu dieser Frage
sagen.»
Die Tochter gab Folgendes an (AS 242 ff.):
Als sie von der Dusche die Treppe runter gekommen sei, habe sie den Mann sagen
gehört «Geld oder Wahrheit». Er habe nicht explizit nach Geld gefragt. Die
Mutter habe gesagt: «Gang use, gang use». Ihr Bruder habe dem Mann Geld aus
seinem «Kässeli» angeboten, das habe der Mann nicht gewollt. Als der Mann nach
draussen gegangen sei, habe sie gesehen, dass er eine Waffe mitgeführt habe. Da
habe er die Waffe eingesteckt. Er habe gesagt: «Kei Polizei, kei Hilf, sonst
passiert öppis.» Als sie geschrien hätten, habe der Mann gesagt, «ned schreie
bitte».
3.3 Die Aussagen der Privatklägerin zum
Gebrauch der Waffe sind durchwegs konstant und sie verband diese auch immer mit
konkreten Aussagen des Beschuldigten. Sie sprach immer von zwei konkreten
Situationen, in welchen sie vom Beschuldigten mit der Waffe bedroht worden sei:
Als sie zum Telefon gegriffen habe, habe dieser aus einer Distanz von 30 bis 50
cm auf sie gezielt und gesagt, «leg das Telefon ane; keine Polizei oder ich
druck ab». Beim zweiten Mal habe er ihr nach ihrem Schrei nach draussen die
Pistole aus einer Entfernung von ca. 15 cm direkt vor das Gesicht gehalten und
gesagt, sie solle auf die Waffe schauen, noch einen solchen Schrei und er
drücke ab. Dabei habe sie gerade in den Lauf der Waffe geschaut und auch
gesehen, wie er den Finger am Abzug gehabt habe. Gerade diese Szene dürfte der
Privatklägerin eingefahren sein (nach ihren Worten: «durch Mark und Bein») und
entsprechend in Erinnerung geblieben sein. Diesen Vorgang schilderte auch der
Sohn sehr anschaulich: Er schätzte die Distanz zwischen Pistole und Kopf der
Mutter auf 30 cm und gab an, der Mann habe rund 10 Sekunden lang seine Mutter
so bedroht.
Dass der Beschuldigte die Pistole nicht
die ganze Zeit auf die Privatklägerin gerichtet hatte, wird von der Tochter und
vom Nachbarn K.___ so dargelegt (AS 223 ff.), weshalb nach dem Grundsatz «in
dubio pro reo» davon auszugehen ist. Der Nachbar gab an, er sei durch Schreie
aufmerksam geworden, welche als Kinderschreie interpretiert worden seien. Er
sei deshalb aus der Wohnungstüre im ersten Stock raus gegangen, von wo er gut
in den Wohnraum und das Esszimmer der Geschädigten habe sehen können. Er habe
drei Personen gesehen, die Privatklägerin und ihren Sohn und eine unbekannte
männliche Person mit schwarzem Kapuzenpulli und dunkler Hose. Das Gesicht des
Mannes habe er aus seinem Blickwinkel nicht sehen können, nur bis zum Hals. Die
Tochter sei glaublich erst etwas später die Treppe herunter gekommen. Er habe
diese Situation so interpretiert, dass sich die Privatklägerin und die beiden
Kinder bedroht gefühlt hätten. Das habe er wegen den gehörten Schreien gedacht.
Die Terrassentüre sei leicht geöffnet gewesen. Die Mutter habe die beiden
Kinder schützend an sich genommen. Diese habe geschrien «Denke/Denket an die
Kinder». Er habe von der männlichen Person keine Drohgebärden wahrgenommen,
sondern eine entspannte Haltung. Dann habe er entschieden, dass eine
Drohsituation vorliege und habe die Polizei verständigen wollen. (Auf Frage) Er
habe die männliche Person gesehen, auch deren Hände, habe aber keine Waffe
sehen können. Der Mann sei sehr langsam gegangen und habe keine
ausserordentlichen Bewegungen gemacht. Wie gesagt, habe er keine Drohgebärden
gesehen. Die Privatklägerin und die Kinder seien sehr verängstigt gewesen. Bis
auf den Ausruf «Denk an die Kinder» habe er keine Aussagen wahrgenommen.
Demgegenüber bestreitet der
Beschuldigte, die Waffe je gegen einen Menschen gerichtet zu haben. Seine
Aussagen sind aber teilweise unplausibel und auch widersprüchlich: Er will die
Waffe nur beim Reingehen in der Hand gehabt und sie später wegen der Kinder in
die Hosentasche gesteckt haben. Wie er aber die Privatklägerin dazu gebracht
haben will, das Telefon wieder wegzulegen und sie von weiteren Schreien
abzuhalten, ohne dazu die Waffe zur Bedrohung zu benutzen, ist nicht
nachvollziehbar und unplausibel. Er berief sich zudem verschiedentlich auf eine
schlechte Erinnerung an die Vorgänge. Dies zeigt sich auch darin, dass er immer
dabei blieb, zuerst sei die Tochter am Ort des Geschehens erschienen, etwas
später erst der Sohn. Dies kann aufgrund der glaubhaften und übereinstimmenden
Aussagen der drei Geschädigten und des Nachbarn K.___ aber ausgeschlossen
werden. Die Aussagen des Beschuldigten sind nicht geeignet, die glaubhaften
Angaben der Privatklägerin in Zweifel zu ziehen. Möglicherweise will der
Beschuldigte auch ganz einfach nicht wahrhaben, die Waffen gegen die
Privatklägerin gerichtet zu haben, aber er sollte dann nicht der Privatklägerin
ein berechnendes und übertriebenes Aussageverhalten unterstellen.
3.4 Zusammengefasst ist damit davon
auszugehen, dass der Beschuldigte die mit Knallpatronen geladene Waffe in zwei
Situationen direkt und gezielt gegen die Privatklägerin gerichtet hat:
-
Als diese das Telefon zur
Hand genommen hatte, um die Polizei zu rufen, richtete der Beschuldigte die
Schreckschusspistole aus einer Distanz von rund 50 cm gegen den Oberkörper der
Privatklägerin.
-
Als diese die Terrassentüre
geöffnet und nach draussen um Hilfe geschrien hatte, richtete der Beschuldigte
die Waffe aus einer Entfernung von rund 30 cm (nach dem Grundsatz «in
dubio pro reo» wird von der Distanzschätzung des Sohnes ausgegangen, die
Privatklägerin zeigte vor dem Berufungsgericht einen Abstand von ca. 30 bis 40
cm) für rund mehrere Sekunden gegen das Gesicht der Privatklägerin mit dem
Finger am Abzug.
Im Übrigen hielt der Beschuldigte die
Waffe zumeist unten und zielte auch namentlich nie direkt auf die beiden
Kinder. Einzig beim Hinausgehen erhob er die Waffe noch einmal, ohne dabei auf
eine Person zu zielen.
III. Rechtliche Würdigung
1. Allgemeines zum Raub
1.1 Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
macht sich des Raubes schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter
Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den
Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Die
Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe
oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt (Ziff. 2).
Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe
nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er bandenmässig handelt oder sonst wie
durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart
(Ziff. 3).
Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht
unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine
schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt (Ziff. 4).
1.2 Der Grundtatbestand von Ziff.1
verlangt somit das Verüben von Gewalt, d.h. die unmittelbare Einwirkung auf den
Körper des Opfers, oder eine Drohung, welche objektiv eine solche Intensität
erreicht, dass ein durchschnittlicher Einsichtiger dem Ansinnen des Täters
nachgäbe (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: Stefan Trechsel/Mark Pieth
[Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021, nachfolgend: PK StGB, Art. 140
StGB N 5). Ein versuchter Raub im Sinne des Grundtatbestandes wird vom
Beschuldigten vorliegend anerkannt.
1.3 In der Anklage wird nicht konkret
ausgeführt, inwiefern der darin beschriebene Sachverhalt die Qualifikationsmerkmale
erfüllt haben soll. Die Anklageschrift unterlässt es insbesondere, diejenigen
Elemente zu benennen, welche eine besonders gefährliche Tatbegehung im Sinne
von Ziff. 3 von Art. 140 StGB offenbaren sollen. Eine Rückweisung zur
Verbesserung kann aber unterbleiben, weil die Umstände, wie sie vom
Staatsanwalt nun vor den beiden Gerichtsinstanzen mit weitreichenden
Begründungen geltend gemacht wurden, die Qualifikationen nicht erfüllen, wie zu
zeigen ist.
1.4 Ziff. 2 von Art. 140 StGB ist als
eine Art abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet (Mitführen einer Schusswaffe
oder einer anderen gefährlichen Waffe, ohne von dieser Gebrauch zu machen). Der
Begriff der Gefährlichkeit hat sich an jener der Schusswaffe zu orientieren.
Deren besondere Gefährlichkeit besteht gerade darin, dass sie es ermöglichen,
ohne Kraftaufwand und auf eine gewisse Distanz einen Menschen schwer zu
verletzen oder zu töten. Die gleichen Kriterien (geringer Kraftaufwand; Wirkung
auf eine gewisse Distanz; Eignung, einen Menschen zu töten oder schwer zu
verletzen) sind auch auf die Frage nach der Gefährlichkeit «anderer» (also
nicht Schuss-)Waffen anzuwenden. Dabei dürfen die Besonderheiten von
Feuerwaffen indes nicht unberücksichtigt bleiben, sodass etwa eine geringere
Distanzwirkung durch ein extremes Schädigungspotenzial kompensiert werden kann.
Es ist also eine Gesamtbetrachtung anzustellen mit dem Ziel, die Gefährlichkeit
einer anderen Waffe mit einer Schusswaffe zu vergleichen, ohne die allenfalls
bestehenden grundsätzlichen Unterschiede zwischen Feuer- und anderen Waffen zu
verkennen. Vom Begriff einer anderen gefährlichen Waffe ohne Weiteres erfasst
sind Granaten, Bomben, sowie Gaspetarden mit hochtoxischen Substanzen.
Ausdrücklich keine gefährlichen Waffen sind hingegen gemäss Basler Kommentar
Schreckpistolen, denn diese seien nicht geeignet, einen Menschen zu töten oder
schwer zu verletzen (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: Marcel
Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht
[Strafgesetzbuch und Jugendstrafgesetz], 4. Auflage, Basel 2019, nachfolgend:
BSK StGB, Art. 139 StGB N 150 f.). In BGE 118 IV 142 wurde beim Verwenden eines
Gas-Schreckschussrevolvers bei einem Überfall in einem Taxi vom Bundesgericht
festgehalten, eine Waffe sei gefährlich im Sinne (des früheren) Art. 139
Ziff. 1bis StGB, wenn sie bei unsachgemässer Anwendung Lungenödeme
oder schwere Augenschäden bewirken könne, was bei Gas-/Schreckschussrevolvern,
die mit CN-Gas enthaltenden Patronen geladen seien, bejaht werden könne. Dabei
wurde namentlich auf die engen räumlichen Verhältnisse in einem Taxi Bezug
genommen. Die Gefährlichkeit des früher verwendeten CN-Tränengases hatte das
Bundesgericht bereits im BGE 113 IV 60 bejaht, die für Patronen mit dem
moderneren CS-Tränengas aber ausdrücklich offen gelassen.
1.5 Die Anwendung von Ziff. 4 von Art.
140 StGB wiederum verlangt nach geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung im
Falle einer Schusswaffe, dass diese geladen, entsichert und auch durchgeladen
oder gespannt ist, so dass sich ein Schuss – zumal dann, wenn der Täter den
Finger am Abzug hält – jederzeit lösen und das Opfer töten könnte (BGE 117 IV 425). Unter Grausamkeit wird die Zufügung von Qualen um ihrer selbst willen
verstanden (Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 140 StGB N 21).
1.6 Vorgehalten ist im vorliegenden Fall
eine qualifizierte Tatbegehung nach Ziff. 3 von Art. 140 StGB, die sich
von der Schwere her zwischen den Qualifikationen nach Ziff. 2 und 4 einreihen
muss: Der Unrechtsgehalt muss somit höher sein als jener des Mitführens einer
Schusswaffe. Nach der Rechtsprechung ist die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB
vorausgesetzte besondere Gefährlichkeit mit Blick auf die darin enthaltene
Mindeststrafandrohung von zwei Jahren Freiheitsstrafe nur mit Zurückhaltung
anzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass bereits der Grundtatbestand des
Raubes einen Angriff auf das Opfer und damit begriffsnotwendig dessen mehr oder
weniger grosse Gefährdung voraussetzt. Die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB
genannte besondere Gefährlichkeit ist nur zu bejahen, wenn die konkrete Tat
nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiegt. Ob dies der Fall
ist, beurteilt sich aufgrund der gesamten Tatumstände. Die besondere
Gefährlichkeit lässt sich namentlich mit der professionellen Vorbereitung der
Tat, dem Überwinden moralischer und technischer Hindernisse sowie der
ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen
Art ihrer Begehung begründen (BGE 117 IV 135 E. 1a; 116 IV 312 E. 2d und e;
Urteile 6B_626/2020 vom 11. November 2020 E. 3.3 und 6B_296/2017 und
330/2017 vom 28. September 2017 E. 8.3; je mit Hinweisen). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt zur Erfüllung der besonderen
Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, dass der Täter eine konkrete
Gefahr für das Opfer schafft, auch wenn es dadurch keine Verletzungen
davonträgt. Wer aus kurzer Distanz eine Pistole auf den Kopf des Opfers
richtet, schafft beispielsweise eine solche Gefahr, auch wenn die Waffe dabei
gesichert bzw. nicht durchgeladen ist (BGE 120 IV 317 E. 2a; Urteil 6B_626/2020
vom 11. November 2020 E. 3.3). Im Rahmen der Qualifikation der besonderen
Gefährlichkeit berücksichtigt die Rechtsprechung auch das Zusammenwirken
mehrerer Täter sowie einen allfälligen Konsum von Alkohol oder
Betäubungsmitteln und die sich daraus ergebende Möglichkeit unkontrollierter
Handlungen (Urteile 6B_626/2020 vom 11. November 2020 E. 3.3 und 6B_988/2013
vom 5. Mai 2014 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Niggli/Riedo (BSK StGB, Art. 140 N 76)
postulieren eine restriktive Auslegung aufgrund der Abgrenzungsschwierigkeiten
zum Grundtatbestand, dem bereits eine gewisse Gefährlichkeit inhärent sei, des
hohen Strafminimums und der generalklauselartigen Umschreibung des Tatbestandes.
Aus der Entstehungsgesichte zeige sich, dass der Gesetzgeber mit der
Formulierung das Bundesgericht dazu drängen wollte, von der täterbezogenen
Rechtsprechung abzugehen (Niggli/Riedo, BSK StGB, Art. 140 N 75). «Die
Gefährlichkeit des Täters soll mit den Tatumständen, etwa der besonders kühnen,
verwegenen, heimtückischen oder skrupellosen Art, wie er die Tat begeht,
begründet werden» (BGE 116 IV 317). Als massgebliche Kriterien nennt das
Bundesgericht die Höhe der erhofften Beute, den planerischen und technischen
Aufwand, das Überwinden moralischer und technischer Hindernisse, die
professionelle Vorbereitung der Tat sowie hartnäckiges, hinterlistiges und
brutales Vorgehen (BGE 116 IV 317, Urteil 6B_988/2013 vom 5. Mai 2014 E.
1.4.1). Beispiele aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden von
Niggli/Riedo (Art. 140 StGB N 79 ff.) dargelegt, wie etwa den Überfall eines
Postamtes mit geladenen Pistolen (BGE 110 IV 77, Pra 1985, Nr. 18); Überfall
auf Gäste eines Restaurants mit einer Pistole, deren Magazin gefüllt war,
hingegen befand sich keine Patrone im Lauf und die Waffe war gesichert (Urteil 6S.250/2003
vom 28. August 2004 E. 1.2); Halten einer Rasierklinge sehr nahe an Hals und
Gesicht auch während eines Gerangels (Urteil 6B_491/2009 vom 26. Oktober 2009
E. 6); Halten eines Messers an die Kehle des Opfers mit Ausführen von
Schnittbewegungen auch bei gemeinsamem unkontrolliertem Rückwärtsbewegen (Urteil
6B_55/2013 vom 11. April 2014 E. 1.2 f.); Eindringen in ein Schlafzimmer und
Bedrohen der im Schlaf überraschten Opfer mit einem Messer vor dem Gesicht
(Urteil 6B_988/2013 vom 5. Mai 2014 E. 1.4.1 f.). Im Urteil 6B_1397/2019 – von
der Staatsanwaltschaft zitiert – wurde im Falle der Benutzung einer
Schreckschusspistole der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Verstosses gegen
Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB wie folgt bestätigt (E. 2.3.2): «(…) Aus den nicht
angefochtenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ergibt sich namentlich
(vgl. E. 1.2.2), dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auch bei diesem
Überfall brutal vorgegangen sind und u.a. eine täuschend echt wirkende
Schreckschusspistole sowie Kabelbinder und Klebeband eingesetzt und den Opfern
mit dem Tod gedroht haben. Die Pistole sei den Opfern u.a. an den Kopf gedrückt
worden, um die Öffnung des Tresors zu erzwingen. Zur Erfüllung der
Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3
Abs. 3 StGB genügt es, dass der Täter eine konkrete Gefahr für das Opfer
schafft, was nach der Rechtsprechung der Fall ist, wenn aus kurzer Distanz eine
Pistole auf den Kopf des Opfers gerichtet wird, auch wenn die Waffe dabei
gesichert bzw. nicht durchgeladen ist (vgl. BGE 120 IV 317 E. 2a; Urteile
6B_626/2020 vom 11. November 2020 E. 3.3, 6B_1394/2019 vom 17. Juli 2020
E. 2.1; je mit Hinweisen). Gleiches muss gelten, wenn eine Schreckschusspistole
an den Kopf eines Opfers gedrückt wird, da die Auslösung einer Patrone tödliche
Verletzungen nach sich ziehen kann. Damit bestand eine mindestens konkrete
einfache Lebensgefahr, womit die besondere Gefährlichkeit i.S.v. Art. 140 Ziff.
3 Abs. 3 StGB zu bejahen ist (vgl. E. 2.3.1).»
Niggi/Riedo postulieren abschliessend
eine Konkretisierung der Qualifikation nach Ziff. 3 anhand der Abgrenzung zu
den Ziffern 2 und 4 und schlagen in folgenden Fällen die Annahme einer
besonderen Gefährlichkeit vor (BSK StGB, Art. 140 StGB N 107 ff.):
-
Das Opfer oder Dritte
werden mit einer geladenen, aber gesicherten oder nicht durchgeladenen
Schusswaffe bedroht;
-
Das Opfer oder ein Dritter
werden mit einer ungesicherten und durchgeladenen Schusswaffe bedroht, ohne die
Gefahr nötigenfalls verwirklichen zu wollen;
-
Das Opfer oder ein Dritter
werden erheblich verletzt, sodass die Schwelle für das Vorliegen einer schweren
Körperverletzung knapp nicht erreicht wird;
-
Dem Opfer oder einem
Dritten werden erhebliche Schmerzen zugefügt, ohne dass bereits eine grausame
Behandlung vorliegt.
2. Subsumtion Raubdelikt
Angewendet auf den vorliegenden
Sachverhalt bedeutet dies Folgendes:
2.1 Im Untersuchungsbericht der Polizei
Kanton Solothurn betreffend Schusswaffenbelange vom 14. August 2022 wird zur
verwendeten Schreckschusspistole zusammengefasst Folgendes ausgeführt (AS 116
ff., zitiert werden die Äusserungen zu den Knall-/Platzpatronen, eine
Verwendung von Reizstoffpatronen oder Signalmittel kann vorliegend
ausgeschlossen werden): Die SRS-Waffe Röhm RG 9 sei der realen Faustfeuerwaffe
Walther TPH nachempfunden. Das herausnehmbare Magazin fasse 6 Patronen im
Kaliber 8 mm. Beim Abschuss von Schreckschuss-/Platzpatronen werde die
Pulverladung in der Patronenhülse in Gas umgewandelt. Der maximale Gasdruck
betrage 450 bar. Ein Teil dieser Energie werde bei der RG 9 für den
Nachladevorgang gebraucht, der restliche Druck entweiche, zusammen mit
Verbrennungsrückständen etc., durch den Lauf. (Auf Frage) Ja, man könne mit dem
Abfeuern von Schreckschuss-Patronen Menschen verletzen. Die Auswirkungen auf
die Gesundheit hingen von einer Vielzahl von Einflüssen ab. (Auf die Frage nach
dem Umkreis) Bedingt durch das starke Mündungsfeuer, und weil die Gase
praktisch ungehindert austräten, sei die Wirkung bei aufgesetzten Schüssen
erheblich. Bei zunehmender Entfernung (schon nach wenigen Zentimetern) nehme
sie relativ schnell ab. Bereits 1981 seien bei Versuchen am Institut für
Rechtsmedizin in Giessen/D Einsprengungen von Pulverkörnchen bei Rinderaugen in
Distanzen von mehr als einem Meter festgestellt worden. Wenn sich beim Abfeuern
Teile aus der Patrone, z.B. Hülsenabdeckungen aus Kunststoff, ablösen könnten,
so könnten solche Elemente im Nahbereich durchaus eine projektilähnliche
Wirkung erzielen. Gemäss Literatur seien bei solchen Nahschüssen sogar tödliche
Verletzungen nicht auszuschliessen. Nebst der betroffenen Körperregion
(Gesicht/Oberkörper) und ob die Region durch Kleidung bedeckt sei, spiele die
Distanz zwischen Laufmündung und Körperoberfläche eine entscheidende Rolle. Je
grösser die Distanz zwischen Waffenmündung und Person sei, umso geringer sei
die Verletzungsgefahr. Bei den meisten während der Recherche gefundenen
Patronensorten für SRS-Waffen sei der Warnhinweis abgegeben, dass eine minimale
Sicherheitsdistanz von einem Meter eingehalten werden müsse. Ein solcher
Hinweis sei vorliegend auch auf der Patronenschachtel mit den Pfefferpatronen
vorhanden. Mit der RG 9 könne keine Munition im Sinne von Art. 4 Abs. 5 WG
verschossen werden. Eine Schreckschusswaffe könne ab dem 18. Altersjahr mit
Vertrag frei erworben werden.
2.2 Die Tatbestandsvariante von Ziff. 2 von
Art. 140 StGB wird zwar in der Anklageschrift eventualiter angerufen, wurde vom
Anklage erhebenden Staatsanwalt bei seinem Parteivortrag vor Amtsgericht nicht
mehr erwähnt. Vor dem Berufungsgericht wurde dann ausgeführt, worin nach
Ansicht der Staatsanwaltschaft die besondere Gefährlichkeit der mitgeführten
Waffe liegen soll (ASB 086). Die Qualifikation ist nicht erfüllt: Der
Beschuldigte hat keine Schusswaffe und auch keine andere gefährliche Waffe im
Sinne des Gesetzes mitgeführt. Abgesehen davon, dass die zitierten Entscheide
BGE 113 IV 60 und 118 IV 142 von der Lehre kritisch kommentiert wurden,
ist der vorliegende Fall insofern ganz anders gelagert, als dass die
Schreckschusspistole vorliegend nicht mit Tränengas-Patronen geladen war. Nur
auf diesen (Tränengas-)Patronen war im Übrigen der Warnhinweis mit dem Abstand
von einem Meter aufgedruckt.
2.3 Zur Qualifikation nach Ziff. 3 von
Art. 140 StGB: Der Beschuldigte hat im zweiten Fall eine mit Knallpatronen
geladene Schreckschusspistole aus einer Entfernung von rund 30 cm gegen den
Kopf des Opfers gerichtet, den Finger am Abzug. Das kann entgegen den
Vorbringen des Staatsanwaltes nicht mit einer Schreckschusspistole, die an den
Kopf eines Opfers gedrückt wird, verglichen werden. Dies ergibt sich mit aller
wünschbaren Deutlichkeit aus dem zitierten polizeilichen Untersuchungsbericht:
Bedingt durch das starke Mündungsfeuer, und weil die Gase praktisch ungehindert
austräten, sei die Wirkung bei aufgesetzten Schüssen erheblich. Bei zunehmender
Entfernung (schon nach wenigen Zentimetern) nehme sie relativ schnell ab.
Auch die übrigen Umstände des
vorliegenden Raubdelikts sprechen allesamt gegen eine besondere Gefährlichkeit:
Der Beschuldigte ging weder planmässig noch zielgerichtet vor (er wusste
offenbar nicht einmal recht, was er genau wollte: «Geld oder Wahrheit»), eine
besonders hohe Beute konnte er sich aus dem Raub in einem Einfamilienhaus nicht
versprechen, er brach das Delikt aus freien Stücken ab und versuchte die
Geschädigten zu beruhigen. Das Vorgehen des Beschuldigten erscheint somit eher
als plump, von Hinterlist, Heimtücke oder besonderer Skrupellosigkeit kann
keine Rede sein. Dass der Beschuldigte höhere moralische Hindernisse überwinden
musste, als dies jeder Raub erfordert, ist nicht erkennbar. Dass der
Beschuldigte durch den vorgängigen Konsum von Alkohol und/oder Drogen deutlich
beeinträchtigt gewesen sein könnte, geht aus den Aussagen der Geschädigten und
des Zeugen K.___ nicht hervor, im Gegenteil. Zudem ist die Sache durchaus
eskaliert, indem die Privatklägerin zuerst das Telefon behändigte, um die
Polizei zu rufen, und dann aus der geöffneten Terrassentüre um Hilfe rief, ohne
dass der Beschuldigte darauf unkontrolliert reagiert hat. Auch auf die
unerwartete Anwesenheit der Kinder hat er nicht unkontrolliert reagiert,
sondern hat nach dem Erscheinen der Tochter auf das Flehen der Privatklägerin
sein Vorhaben abgebrochen.
Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen
versuchten (einfachen) Raubs ist somit zu bestätigen.
3. Geiselnahme
3.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt,
der Beschuldigte sei wegen Geiselnahme zum Nachteil der beiden Kinder schuldig
zu sprechen. Er habe die beiden Kinder vorsätzlich der Freiheit beraubt oder
sich ihrer sonst wie bemächtigt, um die Privatklägerin und Mutter der beiden
Kinder zu nötigen, ihm Geld herauszugeben und die Alarmierung der Polizei zu
unterlassen. Auch dieser Vorhalt ist in der Anklage nicht konkret begründet.
3.2 Der Geiselnahme macht sich schuldig
und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer jemanden der
Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen
Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen oder wer die
von einem anderen auf diese Weise geschaffene Lage ausnützt, um einen Dritten
zu nötigen (Art. 185 Ziff. 1 StGB).
Dem Tatbestand der Geiselnahme liegt
typischerweise eine Dreieckskonstellation zugrunde (Geiselnehmer – Geisel –
Genötigter). Die Geisel wird vom Täter in seine Gewalt gebracht, um die
genötigte Person (wegen des Drucks auf die Geisel) zu einer Handlung,
Unterlassung oder Duldung zu zwingen (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB,
Art. 185 StGB N 11).
3.3 Im vorliegenden Fall hat sich der
Beschuldigte nicht der Kinder bemächtigt, um die Mutter zu einer Handlung,
Unterlassung oder Duldung zu zwingen. Dass er die beiden Kinder kurzzeitig
ihrer Freiheit beraubte, war eine – nicht beabsichtigte – Folge seines Raubdelikts
zum Nachteil der Mutter. Im Gegenteil liess er rasch von seinem Raubversuch ab,
nachdem noch ein zweites Kind aufgetaucht war, dies ohne je mit der Waffe auf
eines der Kinder gezielt zu haben. Der Beschuldigte hat die beiden Kinder somit
zwar kurzzeitig ihrer Freiheit beraubt, aber keineswegs in der Absicht, die
Mutter zur Herausgabe von Geld zu nötigen. Damit kann dem Beschuldigten
jedenfalls kein Vorsatz einer Geiselnahme hinsichtlich der beiden Kinder
nachgewiesen werden. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich erheblich
von denjenigen in den von der Staatsanwaltschaft zitierten BGE 113 IV 63
(Bedrohung einer Postkundin) und 121 IV 162, als die Ehefrau mit einer Waffe
und dem Tod (innert drei Minuten) bedroht wurde, um den Ehemann zu nötigen, aus
seinem Versteck zu kommen.
3.4 Es bleibt daher beim Schuldspruch
der Vorinstanz wegen Freiheitsberaubung zum Nachteil der beiden Kinder, der
nicht angefochten wurde. Dazu kann auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz (US 30 f.) verwiesen werden. Da keine mehrfache Begehung (zwei
Kinder) angeklagt ist und auch die Vorinstanz nur auf einfache Tatbegehung
geschlossen hat, bleibt es dabei. Dass zwei Kinder betroffen waren, ist bei der
Strafzumessung zu berücksichtigen.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung und
Vollzugsform
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch
umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei
seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig,
dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt
der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld. Innere Umstände, die
den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer
Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie
Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die
sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder
Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw..
Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische
Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) –, und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er
einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen
Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters. Nach
der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des
Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters
berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf
Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen
Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205).
1.4 Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.
34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der
Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe
als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit
nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)
«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe
in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit
Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht
als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die
Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den
bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine
bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe
erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen
in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im
Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für
einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem
Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls
bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen
und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde
dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade
mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie
für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach
der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene
Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen
Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen
oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit
sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des
Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden,
die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).
1.5 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht
hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt
werden. Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht
im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen
ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige
Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120
E. 5.2 S. 122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen
im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58).
Der Richter hat somit in einem ersten
Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände,
gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem
zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen
Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen
Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom
24.1.2012 E. 5.4). Dabei hat er sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu
beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3).
Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen
Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede
Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen
Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform
sind (vgl. BGE 118 IV 119E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010
E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen
stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht
muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe
festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben
(vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15.
April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in
Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe
innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil
6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe
für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1,
6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer
Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23.
Juni 2010 E. 3.2).
1.6.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf,
wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der
Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht
relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung
(ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das
Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der
Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der
bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der
Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006,
§ 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug
nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider/Roy Garré in: BSK StGB, Art. 42
StGB N 61). Der Strafaufschub wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose
verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese
erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und
Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die
vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine
Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren
einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das
Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges
darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung
des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch
im Umkehrschluss zu gelten: Das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur
Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn die übrigen Prognosekriterien das
klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch
wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug
zu gewähren ist. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Rahmen von
Art. 46 Abs. 2 StGB (Frage des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs
bezüglich eiern Vorstrafe) ist auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe
bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen,
dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen
werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist
zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung
ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe (im
Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB) verneint und diese folglich bedingt
ausgesprochen werden (BGE 144 IV 277 E. 3.2; 134 IV 140 E. 4.5; Urteile
6B_744/2020 26. Oktober 2020 E. 1.3.1; 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E.
1.1.1; je mit Hinweisen).
1.6.2 Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das
Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und
höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem
Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare
Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl
der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens
sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das
Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu
tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die
Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld
anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je
kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung
ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter
Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht
unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142
f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte
Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose
voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck
der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss
der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.
Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser
Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte
Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem
drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger
werden kann (vgl. hierzu etwa /Roy Garré in: BSK StGB, Art. 43 StGB N 15).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Schwerste Straftat ist vorliegend
der versuchte Raub, der zwingend mit einer Freiheitsstrafe zwischen sechs
Monaten und zehn Jahren zu bestrafen ist. Da die weiteren Delikte bis auf eine
Ausnahme eng mit diesem Hauptdelikt zusammenhängen (und der Beschuldigte als
Folge davon bei einer Freiheitsstrafe von einer grosszügigen Asperation
profitiert) und die am 21. Oktober 2021 ausgefällte Geldstrafe den
Beschuldigten nicht zu beeindrucken vermochte, sind für die weiteren Vergehen
ebenfalls Freiheitsstrafen auszusprechen. Beim Vergehen gegen das Waffengesetz
handelt es sich um einen einschlägigen Rückfall. Auch die Verteidigung
beantragt die Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe.
2.2 Vorweg ist die Einsatzstrafe für den
Fall eines hypothetischen vollendeten Raubdelikts zu bestimmen. Zu Gunsten des
Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er das Raubdelikt nicht geplant hat,
sondern dieses aufgrund einer sich ihm bietenden Gelegenheit (auf dem Rückweg
eine Frau alleine im Haus gesehen, Schreckschusspistole zufällig dabei) spontan
ausführte. Die Ausführung war dann auch alles andere als professionell und der
Beschuldigte konnte sich bei diesem Vorgehen keine sehr hohe Beute erhoffen.
Verschuldenserhöhend wirkt sich dagegen aus, dass der Beschuldigte die
Privatklägerin in ihrem eigenen Zuhause überfiel, was wie ein Einbruchdiebstahl
für die jeweiligen Liegenschaftsbesitzer einen schweren Eingriff in ihre
Privatsphäre bedeutet und regelmässig zu einer einschneidenden und nachhaltigen
Verunsicherung, ja gar zur Traumatisierung der Opfer führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_510/2013 vom 3.3.2014). Belastend wirkt sich auch der Umstand aus, dass der
Beschuldigte für seine Straftat eine Schreckschusspistole verwendete, welche
für die Geschädigten von einer echten Schusswaffe nicht zu unterscheiden war.
Dies hinterliess bei der Privatklägerin, welche Todesangst ausstand und auch um
das Leben ihrer Kinder fürchtete, und bei den Kindern schwerwiegende
gesundheitliche Folgen, auf die gleich bei der Frage des Versuchs noch im
Detail zurückzukommen sein wird. Deutlich verschuldenserhöhend wirkt sich aus,
dass der Beschuldigte die Schreckschusspistole – vor den Augen des rund neuneinhalbjährigen
Sohnes – zwei Mal aus einer Distanz von 30 und 50 cm auf den Oberkörper bzw.
auf den Kopf der Privatklägerin gerichtet hat und beim zweiten Mal den Finger
am Abzug hatte. Dies, weil die Privatklägerin zuerst das Telefon behändigt
hatte, um die Polizei zu alarmieren, und das zweite Mal aus dem geöffneten
Fenster nach Hilfe geschrien hatte. Wäre unbeabsichtigt auf den Abzug gedrückt
und eine Knallpatrone ausgelöst worden, wäre dies wegen des aus dem Lauf
entweichenden Gases aus einer Distanz von 30 bis 50 cm nicht gänzlich
ungefährlich gewesen. Immerhin kann beim Vorgehen des Beschuldigten keine
Hartnäckigkeit erkannt werden und er hat auch keinerlei körperliche Gewalt
angewandt. Allerdings hätte der Beschuldigte den Raubüberfall viel früher
beenden können, als ihm bewusst wurde, dass Kinder betroffen sind. Das Vorgehen
verrät aber auch eine gewisse Rücksichtslosigkeit, indem sich der Beschuldigte
keinerlei Gedanken darüber machte, was sein Vorgehen bei den Opfern bewirken
könnte. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen,
finanziellen Motiven (kurz vor der Tat habe er daran gedacht, dass es ihm
finanziell nicht gut gehe: AS 740). Da er sich die Tat selbst nicht erklären
konnte, ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb er sich nicht rechtskonform
hätte verhalten können. Der Beschuldigte trug am Folgetag, als er sich stellte,
CHF 436.75 auf sich, er erhielt CHF 900.00 monatlich vom Sozialamt. Die
gesundheitlichen Einschränkungen gemäss Gutachten vom 3. Mai 2022 (AS 717 ff.,
diagnostiziert werden Abhängigkeitssyndrome für Alkohol und Kokain sowie eine
Persönlichkeitsakzentuierung mit auch bedeutsamer Selbstwertproblematik) führen
nicht zu einer reduzierten Schuldfähigkeit, sind hingegen leicht
verschuldensmindernd zu werten, da auch der Gutachter eine leichte
Alkoholisierung im Tatzeitpunkt für möglich erachtet. Insgesamt ist von einem
mittelschweren Verschulden, es sind sowohl leichter als auch schwerer wiegende
Raubdelikte denkbar, und dies im mittleren Bereich auszugehen, was einer
Einsatzstrafe für ein hypothetisch vollendetes Delikt von fünf Jahren oder 60
Monaten Freiheitsstrafe entspricht.
2.3 Bei der Strafmilderung zufolge
Versuches ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er das
Delikt von sich aus abbrach, als die Tochter auch noch dazu gekommen war und
die Privatklägerin ihn um Abbruch anflehte. Er hatte schon zuvor nicht
ultimativ nach Geld verlangt, sondern die Waffe insbesondere zur
Einschüchterung eingesetzt nach Reaktionen der Privatklägerin (Telefon,
Fensteröffnung mit Hilferufen). Andererseits wurden die Privatklägerin und die
beiden Kinder verständlicherweise durch den Raubüberfall in den eigenen vier
Wänden gesundheitlich stark beeinträchtigt: Die Privatklägerin führte am 7.
Januar 2022 aus (AS 188), sie und die Kinder seien vom Vorfall vor vier Tagen
traumatisiert und hätten einen riesigen Schock. Sie seien alle in ärztlicher Behandlung,
ihr seien Medikamente verschrieben worden. Es gehe ihnen sehr schlecht. Sie sei
zu 100 % krankgeschrieben, ebenso die Kinder. Die Kinder könnten zuhause nicht
mehr schlafen und schliefen nun bei den Schwiegereltern. Sie selbst schlafe
auch schlecht und wache immer wieder auf. Sie habe viel Kopfschmerzen und
Angstzustände. Sie könne zurzeit nicht alleine zuhause sein. Bei ihnen herrsche
momentan ein familiärer Ausnahmezustand und das Leben funktioniere nur mit
Unterstützung der Schwiegereltern, von Ärzten und Psychologen. Ein halbes Jahr
später gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie sei weiterhin rund zur Hälfte
arbeitsunfähig und könne als Polizistin noch nicht alle Arbeiten ausführen,
namentlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit Waffen. Eine Anmeldung bei der
Invalidenversicherung sei erfolgt (AS 265 f.). Auch das im Berufungsverfahren
eingereichte Arztzeugnis vom 2. Februar 2024 (ASB 51) bestätigt, dass die
Privatklägerin weiterhin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet
und sie deswegen sogar ihren erlernten Beruf (die Privatklägerin war
Polizistin) wechseln musste. Auch bei der Befragung vor dem Berufungsgericht
war der Privatklägerin die starke Belastung nach wie vor deutlich anzumerken
und anzuhören (vgl. auch das Audiodokument der Einvernahme: ASB 078a). Sie
führte aus, der Vorfall habe nicht nur sie, sondern auch die Kinder
durchgeschüttelt und sehr viel kaputt gemacht. Sie hätten nun enorm viel zu
bewältigen und es bedürfe extrem viel Verständnis, Ruhe und Fingerspitzengefühl.
Ihre Schilderungen vor Obergericht (vgl. insbesondere ASB 070 f.) offenbaren,
dass der 3. Januar 2022 eine Zäsur im Leben der Privatklägerin und der ganzen
Kernfamilie markiert. Seitdem die Privatklägerin und ihre Kinder in ihrem
eigenen Zuhause und damit Rückzugsort Opfer eines (versuchten) Raubes wurden,
ist ihr Sicherheitsgefühl tiefgreifend erschüttert. Alltägliche Situationen
rufen Assoziationen mit dem Tatgeschehen hervor und konfrontieren die
Hausbewohner erneut mit ihren damals erlittenen (Todes-)Ängsten. Zu
berücksichtigen ist auch, dass der Beschuldigte die Tat bis auf den
ausbleibenden monetären Erfolg vollständig ausgeführt hat.
Eine Strafreduktion zufolge Versuchs um
einen Viertel – und damit im unteren Bereich des Gerichtsüblichen – auf nunmehr
45 Monate Freiheitsstrafe ist angebracht.
2.4 Bei der Straferhöhung zur Abgeltung
der weiteren Delikte ist – mit Ausnahme des Vergehens gegen das Waffengesetz – vorweg
festzuhalten, dass sie alle in direktem Zusammenhang mit dem Raubdelikt standen
und damit ein grosser Teil des Unrechts- und Schuldgehalts durch die Strafe für
den versuchten Raub abgegolten ist. Im Einzelnen ist noch Folgendes anzuführen:
2.4.1 Die Freiheitsberaubung der beiden
Kinder dauerte kurz, sie wurden aber aus ihrer Sicht mit einer Schusswaffe
bedroht, was schwer wiegt und was zu den oben dargelegten psychischen Folgen
führte. Dieses Delikt hat der Beschuldigte nach kurzer Zeit auf Bitten der
Privatklägerin aus eigenem Antrieb abgebrochen, er war davon ausgegangen, dass
sich die Privatklägerin alleine im Haus befinden würde. Der Beschuldigte lehnte
denn auch das Angebot des Sohnes, ihm den Inhalt seines «Sparkässelis»
auszuhändigen, ab, was bei ihm vorhandene Skrupel beweist. Asperationsweise ist
eine Straferhöhung um insgesamt drei Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen.
2.4.2 Die versuchte Nötigung, es
passiere etwas Schlimmes, wenn sie die Polizei verständigen würden, erfolgte
erst am Schluss, als sich der Beschuldigte bereits abgewandt hatte und das Haus
verliess. Dennoch darf die Wirkung im Hinblick auf das vorher Vorgefallene
nicht bagatellisiert werden, auch wenn sich die Privatklägerin davon in keiner
Weise beeindrucken liess. Eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um einen
Monat Freiheitsstrafe ist angebracht.
2.4.3 Der Hausfriedensbruch war
vorliegend ein notwendiges Begleitdelikt für den Raub und die Tatsache des
Eindringens in eine Privatliegenschaft wurde bei der Strafzumessung für das
Raubdelikt bereits verschuldenserhöhend berücksichtigt. Eine Erhöhung der
Freiheitsstrafe um einen halben Monat ist angemessen.
2.4.4 Letztlich ist eine Straferhöhung
vorzunehmen zur Abgeltung des Vergehens gegen das Waffengesetz (Erwerb und
Besitz einer Schlagrute). Das Delikt wiegt nicht ganz leicht, gab es doch
keinerlei Anlass für den Erwerb dieser Waffe. Eine Freiheitsstrafe von drei
Monaten wäre angemessen, asperationsweise erfolgt eine Straferhöhung um
anderthalb Monate.
2.4.5 Somit ergibt sich vor
Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 51 Monaten.
2.5 Bei den Täterkomponenten kann
hinsichtlich des Vorlebens auf die ausführliche Darstellung im Gutachten
verwiesen werden. Zusammengefasst wurde der Beschuldigte am [Geburtsdatum] in
der Türkei geboren und wuchs die ersten vier Jahre bei seinen Grosseltern in
der Türkei auf, bevor er im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen in der
Schweiz arbeitenden Eltern zog. Die Eltern hatten sich da schon getrennt,
worauf der Beschuldigte vorwiegend bei seinem Vater und der Stiefmutter in [Ort
2] und [Ort 1] lebte und seine Schulzeit verbrachte. Es ist mit dem Gutachter
(AS 745) von einer belasteten lebensgeschichtlichen Entwicklung zu sprechen.
Als Jugendlicher geriet er dann auf die «falsche Bahn» und wurde in Heimen
platziert, zunächst im Erlenhof und danach im Arxhof. Beide Platzierungen
mussten abgebrochen werden, worauf der Beschuldigte nach eigenen Angaben eine
Freiheitsstrafe von rund neun Monaten in [Ort 2] erstand. In der Folge
absolvierte er erfolgreich eine Lehre als Koch, arbeitete danach aber nicht auf
dem Beruf, sondern viele Jahre als Maschinenbediener in der Pharmaindustrie.
Seine letzte längere Anstellung verlor er im Jahr 2017, worauf er noch
kurzzeitig temporär tätig war und sich danach in [Ort 2] eine selbständige
Existenz mit einem Café aufbauen wollte. Dabei verlor er aber nicht nur sein
eingesetztes Pensionskassenkapital, sondern handelte sich auch Schulden im
Umfang von mehreren CHF 10'000.00 ein. Als Folge davon kam es im Jahr 2019 zur
Trennung von seiner langjährigen Partnerin, mit der er drei Söhne (8, 14 und 17
Jahre alt) hat, und der Beschuldigte gab sich dem Konsum von Alkohol und Kokain
hin. Nach der Aussteuerung von der Arbeitslosenkasse war er zuletzt von der
Sozialhilfe abhängig und half vereinzelt bei Kollegen aus. Wegen seiner
Suchtprobleme verbrachte der Beschuldigte zwei stationäre Aufenthalte bei der Universitären
Psychiatrischen Klinik in [Ort 2] (vom 8. Januar 2020 bis 4. Februar 2020
und vom 27. Oktober 2021 bis 3. Dezember 2021). Nach dem letzten Aufenthalt war
er nach eigenen Angaben bis unmittelbar vor dem Tatzeitpunkt «clean», als er
wegen des tödlichen Unfalls eines Freundes einen Rückfall erlitten habe. Vor
der Tat mit anschliessender Inhaftierung, die bis heute andauert, hatte er
regelmässigen Kontakt zu seinen Kindern (jedes zweite Wochenende und ab und zu
auch unter der Woche). Nach seinen Angaben übten die beiden Elternteile das
gemeinsame Sorgerecht aus. Die Söhne besuchten den Beschuldigten auch während
der Haftdauer.
Im Strafregister ist eine Vorstrafe
verzeichnet, ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Oktober
2021: 10 Tagessätze Geldstrafe, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei
Jahren, und Busse von CHF 300.00 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz
(Mitführen eines CS-Sprays im Auto). Dazu kommen mehrere Bussen, insbesondere
aus dem Bereich des Strassenverkehrsrechts (AS 726 f.).
Der aktuelle Strafvollzugsbericht der
JVA Lenzburg vom 30. Januar 2024 lautet positiv. Das Vollzugsverhalten des
Beschuldigten könne trotz zwei Disziplinarmassnahmen als gut beurteilt werden. Der
Beschuldigte erledige seine Arbeit zuverlässig und selbständig. Demgegenüber
musste er gemäss dem Vollzugsbericht vom 14. März 2023 noch wegen schlechter
Arbeitsleistung und auch Arbeitsverweigerung mehrfach diszipliniert werden
(vgl. AS 1233). Sein Arbeitsverhalten hat sich folglich deutlich verbessert. Im
Weiteren hält der aktuelle Strafvollzugsbericht fest, der Beschuldigte halte
sich grösstenteils an die Hausordnung und falle gegenüber seinen
Miteingewiesenen und dem Vollzugspersonal durch freundliches und hilfsbereites
Verhalten positiv auf. Kritische Zwischenfälle seien nicht bekannt. Der
Beschuldigte sei abstinent. Er habe sich im Sommer 2023 beim Psychiatrischen
Dienst gemeldet. Die Abklärung habe eine Indikation für eine deliktsorientierte
Therapie (vorzeitige ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB) ergeben. Im
November habe die Behandlungsaufnahme stattgefunden und es seien danach zwei
Gespräche durchgeführt worden. Die Motivation sei aber unzureichend, weshalb
man nach der Berufungsverhandlung im März 2024 einen neuen Behandlungsversuch
unternehmen werde. Der Beschuldigte habe im Frühling 2023 den Kurs der
«Restaurativen Justiz» besucht und wäre sehr gerne bereit, sich mit dem Opfern
seiner Straftat zu treffen, sofern diese dazu bereit wären. Er erhalte regelmässigen
Besuch von seiner Mutter, seinen Geschwistern und seinen Söhnen.
Stark strafmindernd wirkt sich das
Nachtatverhalten des Beschuldigten aus: Er stellte sich am Folgetag in [Ort 2]
der Polizei. Dies, weil er nicht mehr habe abschalten und er das Delikt mit
seinem Gewissen nicht habe vereinbaren können. Er zeigte auch im Verfahren
wieder echte Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Tat. Der Beschuldigte
hätte angesichts der wenigen Hinweise und Spuren nicht als Täter eruiert werden
können. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt bei einem Geständnis, wenn
es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder
der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus beiträgt,
eine Strafreduktion bis zu einem Drittel zu (BGE 121 IV 202, Urteile
6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2; 6B_1235/2018 vom 28. September
2020 E. 4). Dass sich der Beschuldigte aus Gewissensgründen selbst gestellt
hat, ohne dass ein Verdacht auf ihn gefallen war, ist eine höchst seltene Erscheinung
und noch höher einzuschätzen und zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen
als ein Geständnis. Anzumerken ist jedoch, dass der Beschuldigte in einem Punkt
– Zielen mit der Schreckpistole auf die Privatklägerin – nicht geständig war
und der Privatklägerin gar noch unterstellte, sie belaste ihn dabei wider
besseres Wissen.
Die Gesamtstrafe des Beschuldigten ist
daher unter Würdigung der Täterkomponenten um rund 35 % auf 33 Monate
Freiheitsstrafe zu reduzieren.
2.6 Bei diesem Strafmass wäre der
teilbedingte Strafvollzug grundsätzlich möglich. Allerdings stellt der
Gutachter dem Beschuldigte eingehend und nachvollziehbar begründet eine
ungünstige Legalprognose: Es stelle sich eine legalprognostische Belastung dar,
die sich insbesondere aus der desolaten Lebenssituation des Beschuldigten mit
längerer Arbeitslosigkeit, hoher Verschuldung und seiner schweren
Abhängigkeitsstörung in Bezug auf Alkohol und Kokain mit ständigem Konsum
ergebe. Ohne Massnahmen sei das Rückfallrisiko für Raubdelikte im Bereich des
durchschnittlichen Rückfallrisikos (Basisrate 10 bis 25 %) dieser Deliktskategorie
anzusiedeln. Auch für andere Arten von Eigentumsdelinquenz bestehe eine
deutlich erhöhte Belastung. Es bestehe weiter ein hohes Risiko für
Drogendelikte und ein erhöhtes Risiko für Verkehrsdelikte (insbesondere Fahren
in nicht fahrfähigem oder in angetrunkenem Zustand, AS 755 f.). Ebenso gilt es
zu berücksichtigen, dass für den Beschuldigten erstinstanzlich rechtskräftig eine
ambulante Massnahme angeordnet worden ist. Gemäss dem Grundsatz von Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB ist eine therapeutische Massnahme
anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer
Straftaten des Täters zu begegnen. Mithin bedeutet die Anordnung der Massnahme immer
auch eine ungünstige Prognose, so dass eine gleichzeitig ausgefällte Strafe
weder ganz (Art. 42 StGB) noch teilweise (Art. 43 StGB) aufgeschoben werden
kann (Urteil 6B_669/2014 vom 28.3.2017 E. 3.3.1 mit Hinweis auf BGE
135 IV 180 E. 2.3
S. 186 f.; Urteile 6B_223/2016 vom 8.9.2016 E. 3.3; 6B_141/2009 vom
24.9.2009 E. 1; je mit weiteren Hinweisen). Der teilbedingte Strafvollzug kann somit
nicht gewährt werden, was nunmehr auch von Seiten der Verteidigung anerkannt
wird.
2.7 An die Freiheitsstrafe ist dem
Beschuldigten die seit dem 4. Januar 2022 erstandene Haft anzurechnen.
2.8 Zur Abgeltung der Übertretung des
Waffengesetzes und der BetmG-Übertretungen ist angesichts der desolaten
finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eine Gesamtbusse von CHF 200.00,
ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung, auszufällen.
2.9 Begeht der Verurteilte während der
Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er
weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe
oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Für einen
Widerruf bedarf es zum einen einer Rückfalltat (Verbrechen oder Vergehen) und
zum anderen einer damit verbundenen ungünstigen Prognose (Roland M.
Schneider/Roy Garré in: BSK StGB, Art. 46 StGB N 7).
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 21. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte des Vergehens gegen das
Waffengesetz schuldig gesprochen. Ihm wurde für die Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu je CHF 60.00 der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von
zwei Jahren gewährt. Der Beschuldigte delinquierte während der laufenden
Probezeit erneut. Gemäss psychiatrischem Gutachten vom 3. Mai 2022 ist, wie
soeben dargelegt, ohne Massnahme von einer ungünstigen Legalprognose
auszugehen. Allerdings ist eine ambulante Massnahme angeordnet worden (vgl. rechtskräftige
Dispositivziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils). Zudem ist dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass die neue Strafe von insgesamt 33 Monaten unbedingt zu
vollziehen ist. Unter diesen Umständen ist dem Beschuldigten keine ungünstige
Legalprogose zu stellen und auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 21. Oktober 2021 gewährten bedingten Strafvollzugs ist zu
verzichten. Stattdessen wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Art. 46 Abs.
2 Satz 2 StGB).
2.10 Bezüglich Anordnung von
Sicherheitshaft wird auf den separaten Beschluss des Berufungsgerichts
verwiesen (ASB 111 ff.).
V. Kosten und Entschädigungen
1.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der
erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen: Der
Beschuldigte hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 22'095.00
zu bezahlen und ist bezüglich der vom Staat bezahlten Entschädigung des
amtlichen Verteidigers rückerstattungspflichtig.
2.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist
weitestgehend erfolglos: Die Freiheitsstrafe wird zwar geringfügig (Vorinstanz:
31 Monate, Berufungsinstanz: 33 Monate Freiheitsstrafe) erhöht (beantragt wurden
von der Berufungsklägerin 63 Monate Freiheitsstrafe), es wird aber eine tiefere
Busse ausgesprochen und es erfolgt kein Widerruf des bedingten Strafvollzugs
hinsichtlich der Vorstrafe, sodass der Staat sämtliche Kosten des
Berufungsverfahrens, welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 7'000.00 total
CHF 7'300.00 ausmachen, zu tragen hat.
Der amtliche Verteidiger
des Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren (ohne Verhandlung) einen
Aufwand von 25,68 Stunden zu je CHF 190.00, ausmachend CHF 4'879.20, Auslagen
von CHF 158.30 und 7,7 % MWST (bis Ende 2023), ausmachend CHF 106.51, bzw. 8,1
% MWST (ab Januar 2024), ausmachend CHF 295.99, geltend, was CHF 5'440.00
ergibt (ASB 064 f.) Die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und der
Urteilseröffnung nahm (inkl. Hin- und Rückreise) vier Stunden in Anspruch (=
CHF 760.00). Die Reiseauslagen für die Urteilseröffnung sind mit CHF 52.50 (75
km x CHF 0.70) zu veranschlagen, womit zzgl. 8,1 % MWST auf CHF 812.50 (= CHF
65.80) die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Roman Frey,
für das Berufungsverfahren auf total CHF 6'318.30 festzusetzen und zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen ist. Diese Kosten gehen definitiv zu
Lasten des Staates.
Demnach wird in Anwendung von Art. 40,
Art. 46 Abs. 2, Art. 47, 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 63 Abs. 1, Art. 69,
Art. 106 StGB, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1,
Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 186
StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 34 Abs. 1 lit. e WG, Art. 33 Abs. 1 lit. a
WG; aArt. 135 Abs. 1, 2, 4 lit. a und 5, aArt. 126, Art. 267 Abs. 3, Art.
426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO
festgestellt
und erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 lit. b,
d, e und f des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 14. März 20240. Mai 2023 (nachfolgend
erstinstanzliches Urteil) hat sich A.___ schuldig gemacht:
-
der versuchten Nötigung, begangen
am 3. Januar 2022,
-
des Hausfriedensbruchs,
begangen am 3. Januar 2022,
-
der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen bis zum 4. Januar 2022,
-
der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 1.
Januar 2022 bis 4. Januar 2022.
2. A.___ hat sich zudem schuldig
gemacht:
a) des versuchten Raubes, begangen am 3.
Januar 2022 (AKS Ziff. I.1.)
b) der Freiheitsberaubung, begangen am 3.
Januar 2022 (AKS Ziff. I.1.).
3. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten,
b)
einer Busse von
CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen.
4.
Der A.___ mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Oktober 2021 für
eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 60.00 gewährte bedingte
Vollzug wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um ein Jahr
verlängert.
5.
Gemäss
rechtskräftiger Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils wird für A.___ eine
ambulante therapeutische Behandlung angeordnet.
6.
A.___ wird der seit
dem 4. Januar 2022 erstandene Freiheitsentzug an die Freiheitsstrafe
angerechnet.
7.
Der Antrag von A.___
auf Zusprechung einer Entschädigung wegen Überhaft wird abgewiesen.
8.
Es wird
festgestellt, dass mit separatem Beschluss vom 14. März 2024 gegen A.___ zur
Sicherung des Strafvollzugs bis maximal 3. Oktober 2024 Sicherheitshaft
angeordnet wird.
9.
Gemäss
rechtskräftiger Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils werden die folgenden
beschlagnahmten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) A.___
nach Rechtskraft dieses Urteils auf entsprechendes Verlangen hin herausgegeben:
a) 1x Herrenjacke mit Kapuze,
Columbia, Gr. XL, dunkelgrün
b) 1x Pullover mit Kapuze,
Smog, Gr. XL, grau
c) 1x Trainerhose, Identic, Gr.
L, grau
d) 1 Paar Schuhe, Adidas, Gr.
44 ¾
e) 1x zusammengerollte 50-er
Note (Bargeld CHF)
f)
1x
Fahrkarte/Abonnement ÖV
Ohne ein solches Begehren
werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
durch die Polizei vernichtet.
10.
Gemäss
rechtskräftiger Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils werden die folgenden
beschlagnahmten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn)
der Privatklägerin C.E.___ nach Rechtskraft dieses Urteils auf entsprechendes
Verlangen hin herausgegeben:
a)
1x
Damenleggins, H&M, Gr. S, schwarz
b)
1x
Damenkleid mit Blumenmuster, F&F, Gr. 36
Ohne ein solches Begehren
werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
durch die Polizei vernichtet.
11.
Gemäss
rechtskräftiger Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils werden die folgenden
beschlagnahmten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn)
eingezogen und sind nach Rechtskraft dieses Urteils durch die Polizei zu
vernichten:
a) 1x Jeanshose Herren, Russel, Gr. W36/L32,
blau
b) 1x Herrengürtel, Twister Denim, Gr.
52/130, schwarz
c) 1x Pullover mit Kapuze, Smog, Gr. XL,
schwarz
d) 1x Herrenwindjacke, Mammut, Gr. XL,
schwarz
e) 1 Paar Schuhe, EQT, Gr. 44.5
f) 1x geöffnete Bierdose, Feldschlösschen
g) 50 Gramm Marihuana
h) 8 Gramm Kokain (1 Minigrip)
i) 1x 20-er Note (Bargeld CHF) (mit
Kokainanhaftungen)
j) 1x Kosmetikkoffer (mit
Kokainanhaftungen)
k) 34x Knallpatronen (Pistolenmunition),
Geco, 8mm
l) 7x Pfefferpatronen (Pistolenmunition),
Wadie, 8mm
m) 9x CS-Reizstoffpatronen (Pistolenmunition), 8mm
n) 1x Verpackung für
Selbstlade-Signal-Pistole RG 9 (Schreckschusspistole) inkl. Munition und
Reinigungsbürste
o) 1x pyrotechnischer Gegenstand
(Feuerwerkskörper), Exploder TP 4
p) 1x pyrotechnischer Gegenstand
(Feuerwerkskörper), Supereffekt Leuchtsterne
q) 1x Kugellagerkugeln (für Steinschleuder)
r) 1x Zubehör für Waffe, EM-GE Zusatzlauf
9/15mm
s)
1x Schlagrute,
schwarz
12.
Gemäss
rechtskräftiger Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils sind die folgenden
beschlagnahmten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn)
den Berechtigten nach Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben:
a)
1x Jagdgewehr,
Mauser 98, an: H.___, geb. […], von […,], [Adresse],
b)
1x
Bohrmaschine/Bohrhammer Hilti, SFC 22-A, Serien Nummer […], 1x Ladegerät Hilti,
C 4/36-90, Seriennummer […] und 2x Li-ion Akku Hilti, B22/1.6, Nummer […] und […]
an: I.___ AG, [Adresse],
c)
1x Li-ion Akku
Hilti, B22/5.2, Aufschrift […], S/N 932430162 an: J.___ AG, [Adresse].
13.
Gemäss
rechtskräftiger Ziff. 11 wird A.___ verurteilt, den Privatklägern C.E.___, E.E.___
und F.E.___ CHF 5'000.00 als Genugtuung zu bezahlen. Die darüberhinausgehenden
Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
14.
Gemäss
rechtskräftiger Ziff. 12 des erstinstanzlichen Urteils wird die D.___ zur
Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderung gegenüber A.___ auf den Zivilweg
verwiesen.
15.
Gemäss
rechtskräftiger Ziff. 13 des erstinstanzlichen Urteils hat A.___ den
Privatklägern C.E.___, E.E.___ und F.E.___, bis 18. November 2022 vertreten
durch Advokat Stefan Suter, eine Parteientschädigung von CHF 3'241.55 (inkl.
Auslagen und MWST) zu bezahlen.
16. Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen
Ziff. 14 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roman Frey, für das erstinstanzliche
Verfahren auf CHF 20'427.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden.
Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
20'427.05, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
17.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roman Frey, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 6'318.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und
ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Diese Kosten gehen
definitiv zu Lasten des Staates.
18.
A.___ hat die Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'600.00,
total CHF 22'095.00, zu bezahlen.
19.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 7'000.00, total CHF
7'300.00, erliegen auf dem Staat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert
10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Lupi
De Bruycker