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Entscheid

STBER.2023.75

versuchter qualifizierter Raub (besondere Gefährlichkeit), evtl. versuchter qualifizierter Raub (Mitführen einer Waffe), subevtl. versuchter Raub, Geiselnahme, evtl. Freiheitsberaubung, Nötigung, versuchte Nötigung, Hausfriedensbruch, mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfache Übertre

14. März 2024Deutsch85 min

die Privatklägerin) und deren Sohn E.E.___ (nachfolgend: der Sohn) und Tochter F.E.___

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 14. März 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter Thomann

a.o. Ersatzrichter Marti

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Berufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Roman Frey,

Beschuldigter

betreffend versuchter

qualifizierter Raub (besondere Gefährlichkeit), evtl. versuchter qualifizierter

Raub (Mitführen einer Waffe), subevtl. versuchter Raub, Geiselnahme, evtl.

Freiheitsberaubung, Nötigung, versuchte Nötigung, Hausfriedensbruch, mehrfache

Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes

Es erscheinen zur Berufungsverhandlung

vor Obergericht vom 14. März 2024 um 8:30 Uhr:

1. Staatsanwalt B.___, für die

Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin;

2. A.___, Beschuldigter, zugeführt von zwei

Polizisten;

3. Rechtsanwalt Roman Frey, amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten;

4. C.E.___, Privatklägerin, in Begleitung

einer Betreuerin der Opferhilfe sowie ihres Ehemannes (Anwesenheit aller drei

Personen ausschliesslich für die Dauer der Einvernahme von C.E.___ als

Auskunftsperson).

Zudem erscheinen:

-

[Journalistin] (Solothurner

Zeitung);

-

[Journalist]

(Regionaljournal Aargau Solothurn, SRF 1);

-

eine Schulklasse der

Kantonsschule Solothurn (Schwerpunktfach: Wirtschaft und Recht) mit der

Lehrerin […].

Staatsanwalt B.___ stellt und begründet

im Namen der Berufungsklägerin folgende Schlussanträge (Plädoyernotizen:

Aktenseiten Berufungsverfahren [ASB] 079 - 101):

« 1. A.___ sei schuldig zu sprechen

im Sinne der Anklage wegen

- versuchten qualifizierten

Raubes mit besonderer Gefährlichkeit,

- Geiselnahme, Nötigung und

versuchter Nötigung (AZ 1),

- Hausfriedensbruchs (AZ 2),

- mehrfachen Widerhandlungen

gegen das Waffengesetz (AZ 3),

- mehrfachen Übertretungen des

Betäubungsmittelgesetzes (AZ 4).

2. A.___ sei zu bestrafen mit

- einer Freiheitsstrafe von 5

Jahren und 3 Monaten,

- einer Busse von CHF 300.00.

3. Die

von A.___ seit dem 4. Januar 2022 ausgestandene Untersuchungs- und

Sicherheitshaft sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug seien an die Freiheitsstrafe

anzurechnen.

4. Es

sei eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB

anzuordnen.

5. Gegen

A.___ sei Sicherheitshaft anzuordnen bzw. A.___ sei zur Sicherung des Vollzugs

sowie im Hinblick auf ein allfälliges Rechtsmittelverfahren in Sicherheitshaft

zu belassen.

6. Die

nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Verfahrenskosten seien gemäss Art.

426 Abs. 1 und 4 StPO dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.

7. Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei nach richterlichem Ermessen

festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu

bezahlen, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO.»

Rechtsanwalt Roman Frey stellt und

begründet als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten folgende Schlussanträge

(ASB 102 f.):

«1. Es sei der Angeklagte A.___

freizusprechen von den Vorwürfen des

a. versuchten

qualifizierten Raubes (besondere Gefährlichkeit; Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 i.V.m.

Art. 22 Abs. 1 StGB) (Vorhalt 1, Hauptantrag);

b. versuchten

qualifizierten Raubes (Mitführen einer Waffe; Art. 140 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22

Abs. 1 StGB) (Vorhalt 1, Eventualantrag);

c. der Geiselnahme

(Vorhalt 1);

d. der Nötigung (Vorhalt

1).

2. Es sei A.___

schuldig zu sprechen wegen

a. versuchten

Raubes (Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) (Vorhalt 1,

Subeventualantrag);

b. versuchter Nötigung

(Vorhalt 1);

c. Freiheitsberaubung

(Vorhalt 1);

d. Hausfriedensbruchs

(Vorhalt 2);

e. mehrfacher Widerhandlung

gegen das Waffengesetz (Vorhalt 3);

f. mehrfacher

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Vorhalt 4).

3. Es sei der

Angeklagte A.___ wie folgt zu verurteilen:

a. zu einer

Freiheitsstrafe von 24 Monaten;

b. zu

einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von

5 Tagen.

4. Es

sei dem Angeklagten A.___ die seit dem 4. Januar 2022 ausgestandene

Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug

an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5. Es

sei der Angeklagte A.___ umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

6. Es

sei A.___ eine Entschädigung wegen überlanger Haft in der Höhe von CHF

14'000.00, zzgl. CHF 200.00 für jeden Tag bis zur effektiven Entlassung aus der

Haft auszurichten.

7. Es

sei von der Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten therapeutischen

Behandlung abzusehen.

8. Es

sei die mit Strafbefehl vom 21. Oktober 2021 wegen Vergehens gegen das

Waffengesetz ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00 zu

widerrufen.

9. Es

seien sämtliche beschlagnahmten Gegenstände gemäss Verfügung vom

9. September 2022 einzuziehen und zu vernichten, den Berechtigten

herauszugeben oder sonst wie nach richterlichem Ermessen zu verwenden mit

Ausnahme folgender Gegenstände, welche A.___ herauszugeben sind:

a. 1x Herrenjacke mit

Kapuze, Columbia Grösse XL dunkelgrün

b. 1x Pullover mit Kapuze,

Smog, Grösse XL grau

c. 1x Trainerhose ldentic

Grösse L grau

d. 1 Paar Schuhe Adidas

Grösse 44 ¾

e. 1x zusammengerollte 50-er-Note

(Bargeld CHF)

f. Fahrkarte/Abonnement

ÖV

10. Es

sei die Privatklägerin D.___ zur Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderung

gegenüber A.___ auf den Zivilweg zu verweisen.

11. Es

seien die Verfahrenskosten im Strafpunkt nach Massgabe der Schuldsprüche

aufzuerlegen.

12. Es

sei dem amtlichen Verteidiger das Honorar und der Auslagenersatz gemäss

eingereichter Kostennote zuzusprechen.

13. Es

sei beim Angeklagten A.___ auf die Ein- und Rückforderung sämtlicher Kosten zu

verzichten.»

Im Weiteren wird in Bezug auf die

Berufungsverhandlung vom 14. März 2024 auf folgende Dokumente in den Akten verwiesen:

-

Verhandlungsprotokoll: ASB 058

ff.;

-

Protokoll der Einvernahme

der Privatklägerin C.E.___ als Auskunftsperson: ASB 067 ff.;

-

Protokoll der Einvernahme

des Beschuldigten: ASB 073 ff.;

-

Audiodateien der beiden

Einvernahmen: ASB 078a ff.;

-

Audiodateien mit den Parteivorträgen

(inkl. Replik und Duplik) sowie dem letzten Wort des Beschuldigten: ASB 108a ff.;

-

Zusammenfassung der (ersten

und zweiten) Parteivorträge (Notizen der Gerichtsschreiberin), sofern diese nicht

als schriftliche Plädoyernotizen zu den Akten gegeben worden sind: ASB 104

ff.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

Am Montag, 3. Januar 2022, um 19:45 Uhr,

wurde der Polizei Kanton Solothurn gemeldet, dass soeben in [Ort 1], [Adresse],

ein bewaffneter Raubüberfall (Versuch) in einem Einfamilienhaus begangen worden

sei (vgl. polizeiliche Strafanzeige vom 7. April 2022, Akten Seiten 001 ff.,

nachfolgend: AS 001 ff.). Ein mit einem Revolver bewaffneter Mann habe sich

nach dem Klingeln ins Haus gedrängt und die Anwesenden, C.E.___ (nachfolgend:

die Privatklägerin) und deren Sohn E.E.___ (nachfolgend: der Sohn) und Tochter F.E.___

(nachfolgend: die Tochter), beide zur Tatzeit rund neuneinhalb Jahre alt,

bedroht und Geld gefordert. Die ausgerückten Polizeibeamten konnten vor Ort – bis

auf ein paar DNA-Spuren, welche die Erstellung von DNA-Profilen gar nicht oder nur

in Form von komplexen Mischprofilen zuliessen (vgl. AS 057) – keine Hinweise

auf die Täterschaft finden.

2.

Am Dienstag, 4. Januar 2022, 9:15 Uhr,

meldete sich A.___ (nachfolgend: der Beschuldigte) bei der Polizeiwache […] und

gab an, er habe am Vorabend eine Frau und deren Kinder in einem Haus in [Ort 1]

mit einer Schreckschusspistole bedroht und Geld von ihr verlangt. Es tue ihm leid,

was er getan habe; er bereue es und habe sich aus diesem Grund gestellt. Er

habe einen Absturz erlitten, Alkohol und Drogen konsumiert und seit drei Tagen

nicht mehr geschlafen (AS 008).

3.

Die vom Beschuldigten benutzte Waffe

konnte nicht sichergestellt werden: Nach seinen Angaben habe er sie auf dem

Heimweg weggeworfen. Da der von ihm bezeichnete Ort auf französischem

Hoheitsgebiet lag, wurden keine weiteren Nachforschungen angestellt (AS 008).

Die Waffe konnte aber identifiziert werden: In der Wohnung des Beschuldigten

wurden die Verpackung der Schreckschusspistole (Selbstlade-Signal-Pistole RG 9:

AS 051) und dazugehörige Munition (Knallpatronen, Pfefferpatronen,

CS-Reizstoffpatrone: AS 050) aufgefunden.

4.

Der Beschuldigte wurde am 4. Januar 2022

festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft.

Am 3. Mai 2022 erstellte Dr. G.___ ein

strafrechtliches Gutachten über den Beschuldigten (AS 717 ff.).

5.

Mit Anklageschrift vom 7. November 2022

wurden die Akten dem Amtsgericht von Dorneck-Thierstein überwiesen zur

Beurteilung der dem Beschuldigten gemachten Vorhalte (AS 899 ff.).

6.

Das Amtsgericht von Dorneck-Thierstein

fällte am 10. Mai 2023 folgendes Strafurteil:

« 1. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) versuchter Raub, begangen am 3. Januar

2022,

b) versuchte Nötigung, begangen am 3.

Januar 2022,

c) Freiheitsberaubung, begangen am 3.

Januar 2022,

d) Hausfriedensbruch, begangen am 3. Januar

2022,

e) mehrfache Widerhandlung gegen das

Waffengesetz, begangen bis zum 4. Januar 2022,

f) mehrfache Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2022 bis 4. Januar

2022.

2. A.___ wird verurteilt

zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten,

b) einer Busse von CHF 500.00,

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

3. A.___ werden 492 Tage

Haft und

vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4. Für A.___ wird vollzugsbegleitend eine

ambulante therapeutische Behandlung angeordnet.

5. Zur Sicherung des Strafvollzugs bzw. im

Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren wird gegen A.___ die Fortsetzung

der Sicherheitshaft für 3 Monate, d.h. bis am 10. August 2023, angeordnet.

6. Der A.___ mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Oktober 2021 für eine Geldstrafe

von 10 Tagessätzen zu je CHF 60.00 gewährte bedingte Vollzug wird

widerrufen.

7. Folgende beschlagnahmten Gegenstände

(alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) werden A.___ nach

Rechtskraft des Urteils auf entsprechendes Verlangen hin herausgegeben:

a) 1x Herrenjacke mit Kapuze, Columbia, Gr.

XL, dunkelgrün

b) 1x Pullover mit Kapuze, Smog, Gr. XL,

grau

c) 1x Trainerhose, Identic, Gr. L, grau

d) 1 Paar Schuhe, Adidas, Gr. 44 ¾

e) 1x zusammengerollte 50-er Note (Bargeld

CHF)

f) 1x Fahrkarte/Abonnement ÖV

Ohne ein solches Begehren

werden die Gegenstände 3 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch

die Polizei vernichtet.

8. Folgende beschlagnahmten Gegenstände

(alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) werden der Privatklägerin C.E.___

nach Rechtskraft des Urteils auf entsprechendes Verlangen hin herausgegeben:

a) 1x Damenleggins, H&M, Gr. S, schwarz

b) 1x Damenkleid mit Blumenmuster, F&F,

Gr. 36

Ohne ein solches Begehren

werden die Gegenstände 3 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch

die Polizei vernichtet.

9. Folgende beschlagnahmten Gegenstände

(alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) werden eingezogen und sind

nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten:

a) 1x Jeanshose Herren, Russel, Gr.

W36/L32, blau

b) 1x Herrengürtel, Twister Denim, Gr.

52/130, schwarz

c) 1x Pullover mit Kapuze, Smog, Gr. XL,

schwarz

d) 1x Herrenwindjacke, Mammut, Gr. XL,

schwarz

e) 1 Paar Schuhe, EQT, Gr. 44.5

f) 1x geöffnete Bierdose, Feldschlösschen

g) 50 Gramm Marihuana

h) 8 Gramm Kokain (1 Minigrip)

i) 1x 20-er Note (Bargeld CHF) (mit

Kokainanhaftungen)

j) 1x Kosmetikkoffer (mit

Kokainanhaftungen)

k) 34x Knallpatronen (Pistolenmunition),

Geco, 8mm

l) 7x Pfefferpatronen (Pistolenmunition),

Wadie, 8mm

m) 9x CS-Reizstoffpatronen

(Pistolenmunition), 8mm

n) 1x Verpackung für

Selbstlade-Signal-Pistole RG 9 (Schreckschusspistole) inkl. Munition und

Reinigungsbürste

o) 1x pyrotechnischer Gegenstand

(Feuerwerkskörper), Exploder TP 4

p) 1x pyrotechnischer Gegenstand

(Feuerwerkskörper), Supereffekt Leuchtsterne

q) 1x Kugellagerkugeln (für Steinschleuder)

r) 1x Zubehör für Waffe, EM-GE Zusatzlauf

9/15mm

s) 1x Schlagrute, schwarz

10. Folgende beschlagnahmten Gegenstände

(alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) sind den Berechtigten nach

Rechtskraft des Urteils herauszugeben:

a) 1x Jagdgewehr, Mauser 98, an: H.___,

geb. […], von […], [Adresse]

b) 1x Bohrmaschine/Bohrhammer Hilti, SFC

22-A, Serien Nummer […], 1x Ladegerät Hilti, C 4/36-90, Seriennummer […] und 2x

Li-ion Akku Hilti, B22/1.6, Nummer […] und […] an: I.___ AG, [Adresse],

c) 1x Li-ion Akku Hilti, B22/5.2,

Aufschrift […], S/N 932430162 an: J.___ AG, [Adresse].

11. A.___ wird verurteilt, den Privatklägern

C.E.___, E.E.___ und F.E.___ CHF 5'000.00 als Genugtuung zu bezahlen. Die

darüberhinausgehenden Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.

12. Die D.___ wird zur Geltendmachung ihrer

Schadenersatzforderung gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen.

13. A.___ hat den Privatklägern C.E.___, E.E.___

und F.E.___, bis 18. November 2022 vertreten durch Advokat Stefan Suter, eine

Parteientschädigung von CHF 3'241.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

14. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roman Frey, wird auf CHF 20'427.05 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

Es wird festgestellt, dass

die Zentrale Gerichtskasse gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 8. September 2022 dem amtlichen Verteidiger bereits

CHF 11'186.80 (inkl. Auslagen und MwSt.; als Vorschuss für den Aufwand bis

und mit 06.09.2022) überwiesen hat, so dass ihm noch die Differenz von

CHF 9'240.25 auszubezahlen ist.

15. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 5'600.00, total CHF 22'095.00, zu

bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei

ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die

Urteilsgebühr um CHF 1'200.00, womit die gesamten Kosten

CHF 20'895.00 betragen.»

7.

Gegen das Urteil meldete die

Staatsanwaltschaft am 19. Mai 2023 die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom

6. September 2023 (ASB 003) wurde eine Verurteilung des Beschuldigten wegen

versuchten qualifizierten Raubes und wegen Geiselnahme beantragt. Zudem sei

eine höhere Freiheitsstrafe auszufällen.

8.

Der Beschuldigte verzichtete mit Eingabe

vom 10. Oktober 2023 auf eine Anschlussberufung (ASB 024). Ebenso ergriff die

Privatklägerschaft kein Rechtsmittel.

9.

Damit ist das erstinstanzliche Urteil

wie folgt in Rechtskraft getreten:

-

Ziffer 1 (teilweise):

Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher

Widerhandlung gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;

-

Ziffer 4: Anordnung einer

ambulanten Massnahme;

-

Ziffern 7 bis 10:

Entscheide über beschlagnahmte Gegenstände;

-

Ziffern 11 bis 13:

Entscheide über Zivilforderungen und Parteientschädigung an die Privatklägerschaft;

-

Ziffer 14 (teilweise):

Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Höhe nach.

Ebenfalls rechtskräftig ist der

implizite Freispruch vom Vorhalt der Nötigung in Zusammenhang mit dem

Raubdelikt.

Praxisgemäss nicht rechtskräftig, obwohl

nicht angefochten, werden die mit der Strafzumessung zusammenhängenden

Entscheide wie die ausgefällte Busse und der Widerrufsentscheid. Alle Aspekte der Strafzumessung

im weiteren Sinne (Strafmass, Frage des bedingten Strafvollzugs, Widerruf,

Rückversetzung) sind als Gesamtpaket zu betrachten (vgl. SOG 2013 Nr. 15 und

SOG 2005 Nr. 15). Um ein kohärentes Sanktionenpaket zu bestimmen, ist bei der

Strafzumessung eine Teilanfechtung abzulehnen, wenn damit Fragen

auseinandergerissen werden, die in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen

(SOG 1999 Nr. 25; BGE 117 IV 97).

10.

Mit Verfügung des Instruktionsrichters

vom 13. November 2023 wurden der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger

sowie der die Anklage vertretende Staatsanwalt zur Berufungsverhandlung auf den

14. März 2024 vorgeladen.

11.

Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 wurde

auf Antrag des Staatsanwalts überdies die Privatklägerin zur Befragung als

Auskunftsperson zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Es wird in Bezug auf die

Berufungsverhandlung und die Einvernahmen des Beschuldigten und der

Privatklägerin als Auskunftsperson auf die separaten Protokolle verwiesen (ASB 058

ff., 067 ff. und 073 ff.).

Erwägungen

II. Anwendbares Recht

1.

Per 1. Januar 2024 trat eine

Teilrevision der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBL 2019 6697). Die Änderungen

enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die

Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor

Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach

diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,

die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt

werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1).

Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass,

sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist,

Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen

Behörden, beurteilt werden.

2.

Die Thematik des Übergangsrechts

wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich

damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3.

Aufl., 2023) hält zu Art. 448 StPO Folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf,

dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision

der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen

Dispositiv

vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in

Kraft treten.» (Moritz Oehen in: BSK StPO, Art. 448 StPO N 2). Diese

Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob

das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als

Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist,

dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision

sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die

Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher

zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die

Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das

damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen

die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und

nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448

Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das

alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten

der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende

Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen

hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach nArt. 136 Abs.

3 StPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die

URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde

benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen

wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach nArt. 429 Abs. 3 StPO

im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden

die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche

Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser

Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der

angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil

(Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht

gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen

gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine

von den allgemeinen Regeln von Art. 448 StPO und der Ausnahme von Art. 453 StPO

abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte,

somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB

herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird

beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht»

jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten:

Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO

beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich

das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist

(gl. M. nun auch Moritz Oehen in: BSK StPO «PLUS», Aktualisierung vom 31.

Januar 2024 zu Art. 448 StPO N 2, online abrufbar unter www.legalis.ch).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies

folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung

gelangt.

III. Sachverhalt

1. Vorhalt

Unter Ziffer 1 der Anklageschrift wird

dem Beschuldigten u.a. versuchter qualifizierter Raub (besondere

Gefährlichkeit; Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 22

Abs. 1 StGB), evtl. versuchter qualifizierter Raub (Mitführen einer Waffe; Art.

140 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), subevtl. versuchter Raub (Art. 140 Ziff.

1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie Geiselnahme (Art. 185 Ziff. 1

StGB), evtl. Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB) vorgehalten.

Konkret wird ihm vorgehalten, am 3.

Januar 2022, ca. zwischen 19:45 Uhr und 19:54 Uhr, in [Ort 1], [Adresse],

Einfamilienhaus, zum Nachteil der Privatklägerin einen versuchten

qualifizierten Raub und zum Nachteil von Sohn und Tochter eine Geiselnahme,

evtl. Freiheitsberaubung begangen zu haben, indem er in der Absicht, sich

unrechtmässig zu bereichern, die Privatklägerin vorsätzlich unter Androhung

einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben und unter Bewirken der

Widerstandsunfähigkeit zu nötigen versucht haben soll, ihm Geld herauszugeben.

Zudem soll er die beiden Kinder vorsätzlich der Freiheit beraubt oder sich ihrer

sonstwie bemächtigt haben, um die Privatklägerin zu nötigen, ihm Geld

herauszugeben, wobei er zu diesem Zwecke eine mit Schreckmunition geladene,

jedoch wie eine echte Faustfeuerwaffe aussehende Schreckschusspistole mit sich

geführt haben und damit auf die drei Geschädigten gezielt haben soll.

Konkret habe der Beschuldigte um ca.

19:45 Uhr an der Türe des Einfamilienhauses der Familie E.___ geklingelt, dabei

die mitgeführte Schreckschusspistole sichtbar auf der rechten Seite seiner Hose

eingesteckt, eine schwarze Hygienemaske sowie eine schwarze Jacke getragen und

die Kapuze eng über den Kopf gezogen. Als die Privatklägerin die Türklinke

heruntergedrückt habe, habe der Beschuldigte die Türe mit seinem Körper bzw.

mittels Gewalt aufgedrückt und gegen den Willen der Privatklägerin das Haus

betreten. Der Sohn, welcher sich beim Öffnen der Tür hinter der Privatklägerin

befunden habe, habe die aus dem Hosenbund des Beschuldigten ragende

Schreckschusspistole erblickt, sei gleich zurückgewichen und habe die Hände

hochgehoben. Nachdem die Privatklägerin den Griff der Schreckschusspistole

ebenfalls erblickt gehabt habe, habe sie nach dem bei der Türe in unmittelbarer

Nähe auf einem kleinen Tisch stehenden Telefon gegriffen, um die Polizei zu

alarmieren. In diesem Moment habe der Beschuldigte mit seiner rechten Hand die

Schreckschusspistole gezückt und diese aus maximal 50 cm Entfernung auf die

Privatklägerin gerichtet, wobei er sie auf Brust/Kopf-Höhe gehalten habe, um

die Privatklägerin dazu zu bringen, das Telefon wieder hinzulegen. Dabei habe

der Beschuldigte «Leg das Telefon ane. Kei Polizei oder ich druck ab» gesagt,

woraufhin diese das Telefon zu Boden fallen gelassen habe.

Aus Angst vor dem Beschuldigten sei die

Privatklägerin zur Balkontür gerannt, habe diese aufgerissen und «Hilfe» nach

draussen geschrien. Der Beschuldigte sei ihr in Richtung der Balkontüre

gefolgt, habe sich jedoch stets auf der Seite der Küche aufgehalten, wo die

Lamellenstoren heruntergelassen gewesen seien und niemand habe hineinsehen können.

Der Beschuldigte habe dann zur Privatklägerin gesagt «Hör uf. Mach die Türe

zue». Als C.E.___ erwiderte, dass dies nicht gehe, habe der Beschuldigte gesagt

«Verarsch mi nit» und mit der freien Hand versucht, die Balkontüre zu

schliessen, was ihm jedoch nicht gelungen sei.

Daraufhin habe er die Privatklägerin und

den Sohn mit hochgehaltener Pistole angewiesen, sich in den Küchenbereich zu

begeben, wo niemand sie habe sehen können. Der Sohn habe daraufhin seine Mutter

in die Küche geschoben und sie angefleht, zu tun, was der Beschuldigte

verlange. Der Beschuldigte habe dann mit der Schreckschusspistole aus einer

Entfernung von ca. 15 cm gegen den Kopf der Privatklägerin gezielt und gesagt

«No ei mol sone Schrei, lueg ich han sie in de Hand und ich drugg ab» und «Hör

uf. Mach die Türe zue», wobei der Beschuldigte die Pistole ununterbrochen gegen

die Privatklägerin gerichtet und den Finger am Abzug gehabt haben soll. Im

Verlauf des Geschehens sei die Tochter, welche zuvor im oberen Stock am Duschen

gewesen sei und die Schreie gehört habe, nach unten gekommen und habe ebenfalls

zu schreien begonnen. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten gefragt «Was

willsch vo uns?», worauf er mit «Geld oder Wahrheit» geantwortet haben soll.

Nachdem die Privatklägerin dem Beschuldigten versichert gehabt habe, kein

Bargeld im Haus zu haben, habe der Sohn dem Beschuldigten angeboten, das Geld

aus seinem «Sparkässeli» nehmen zu können, worauf der Beschuldigte geantwortet

habe «Das will ich nicht. Ich will das vo dinere Muetter».

Als die Privatklägerin den Beschuldigten

schliesslich mit den Worten «Gang bitte. Gang bitte» gebeten habe, zu gehen,

und gesagt habe, dass die Kinder traumatisiert seien, habe der Beschuldigte

geantwortet, dass alles gut sei und er gehe, wobei er die Pistole gesenkt haben

soll. Auf dem Weg nach draussen soll der Beschuldigte noch gesagt haben «Es

isch alles guet. Ich gang jetzt do use. Ihr holet kei Hilf. Es wird kei Telefon

gmacht. Wenn ihr dr Polizei alütet, denn passiert öpis Schlimms». Dabei solle

er die Pistole nochmals hochgehoben haben, bevor er noch «Do hinde sind no

zwei, drei, wo luege» gesagt und mit seinen Fingern zuerst auf seine Augen und

dann in Richtung Garten gezeigt und schliesslich die Pistole eingesteckt und

das Haus verlassen haben soll.

2. Allgemeines zur Beweiswürdigung

2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro

reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte

Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der

Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch

die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es

Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser

seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in

dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für

den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen,

wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist,

d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv

und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung

dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt

ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer

vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge

nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der

vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen

hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

2.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es

würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

Dabei kann sich der Richter auch auf

Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber

bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen

lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung

entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für

sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist

der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam - einander

ergänzend und verstärkend - können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile

6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie

6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).

2.3 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts

von Zeugenaussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt.

Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person

unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und

der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte

machen können. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das

im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse

(aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung

der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt

gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz

der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist immer davon auszugehen,

dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt die Prüfung, dass diese

Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in

Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die

Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil 6B_298/2010 E. 2.3,

mit Verweis auf BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5). Weiter hat das

Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit

von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei

besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil 6B_165/2009 E. 2.5).

3. Beweiswürdigung

3.1 Der Sachverhaltsablauf, wie er in

der Anklage dargelegt wird, ist im Grundsatz unbestritten. Unterschiede ergeben

sich im Wesentlichen nur hinsichtlich des Gebrauchs der Schreckschusspistole,

mithin ob und aus welcher Distanz der Beschuldigte auf die Privatklägerin gezielt

haben soll. Dabei stützen sich Anklage und Vorinstanz auf die Aussagen der

Privatklägerin und der beiden Kinder.

Die Vorinstanz hat die vorliegenden

Aussagen der Privatklägerin, der beiden Kinder und des Beschuldigten auf US 9

ff. umfassend wiedergegeben. Sie hat diese Aussagen in der Folge einer

sorgfältigen Analyse unterzogen und kam zum zutreffenden Schluss, dass die

Aussagen der Privatklägerin – unter Einbezug der Aussagen der beiden Kinder,

und dabei namentlich der Aussagen des Sohnes, der das Vorgehen erstaunlich

differenziert schildern konnte – grundsätzlich als ausgesprochen glaubhaft zu

qualifizieren sind (US 17 ff., Ziff. 1.2.3) bzw. die Aussagen des Beschuldigten

mit Blick auf das Kerngeschehen wenig detailliert und nicht konstant sind und

dass sich ihnen kaum Realkennzeichen entnehmen lassen (US 26, Ziff. 1.2.5).

Diesen Erwägungen kann gefolgt werden, darauf kann somit verwiesen werden.

3.2 Genauer zu prüfen sind die Aussagen

zur Frage der konkreten Verwendung der Schreckschusspistole:

-

Bei der Ersteinvernahme

unmittelbar nach der Tat gab die Privatklägerin an (ohne gestellte Fragen: AS

137 ff.), der Täter habe den Revolver nach dem Eindringen sofort mit der

rechten Hand gezückt. Als er hereingekommen sei, habe sie versucht, nach rechts

zum Telefon zu greifen. Da habe er gesagt: «Leg das Telefon ane. Keine Polizei,

oder ich druck ab.» Auf ihr Schreien habe er gesagt: «No eimol sone Schrei,

lueg ich han sie in de Hand und ich drugg ab.». Den Finger habe er die ganze

Zeit am Abzug gehabt. Er habe danach die Waffe immer auf die Person gerichtet,

die geschrien habe. Als sie immer wieder gesagt habe «Gang, gang bitte. Mir hei

kei Gäld. Sehsch nit, die Chinder sind traumatisiert», habe er auf einmal

gesagt «Ok. Ich gang.» Er habe auf einmal abklatschen und ihr ein kumpelhaftes

«High Five» geben wollen. Dabei habe er die Waffe gesenkt und habe mit seiner

linken Hand mit ihr abklatschen wollen. Er habe E.E.___ ins Gesicht gefasst und

sei diesem liebkosend über die Backe gefahren. Der Beschuldigte habe, so glaube

sie, sich selbst beruhigen wollen. Die Waffe habe er immer noch in der rechten

Hand gehalten und gesagt: «Es isch alles guet. Ich gang jetz do use. Ihr holet

kei Hilf. Es wird kei Telefon gmacht. Wenn ihr dr Polizei aalütet, denn

passiert öpis schlimms.». In diesem Moment habe er die rechte Hand hochgezogen

und den Revolver gezeigt. Sie habe Todesangst gehabt. Sie habe nicht gewusst,

ob die Waffe geladen sei. Der Beschuldigte habe sie ständig auf sie und die

Kinder gerichtet gehabt. Den Finger habe er am Abzug gehabt.

-

Am 7. Januar 2022 (AS 179

ff.): (In freier Rede) Als der Beschuldigte die Türe von aussen aufgestossen

habe und eingedrungen sei, habe sie gesehen, dass bei ihm rechts eine Waffe aus

der Hose schaue. Dieser habe dann gesagt, es sei alles gut. Für sie sei

überhaupt nichts gut gewesen. Sie habe dann versucht, nach dem Telefon zu

greifen und die Nummer 117 zu wählen. Da habe sie gesehen, wie er die Waffe

gezogen und gegen sie und den Sohn gerichtet habe. Er habe sie angeschrien, sie

solle sofort das Telefon hinlegen. Sie sei in Panik durch das Haus gelaufen, habe

die Balkontüre aufgerissen und nach Hilfe geschrien. Da sei der Täter in den

Küchenbereich gegangen, wo die Storen unten gewesen seien. Er habe sich im

Bereich aufgehalten, der nicht einsehbar sei. Er habe dann aus nächster Nähe

die Waffe auf sie gerichtet. So von oben auf ihren Kopf, aus einer Entfernung

von ca. 15 cm. Er habe gesagt, noch einmal einen solchen Schrei. Sie solle auf

seine Hand schauen, er drücke ab. Sie habe genau in die Waffe hineingeschaut

und gedacht, jetzt sei fertig, jetzt würden sie alle sterben. Sie habe gesehen,

dass er den Finger am Abzug gehabt habe. Dann habe er sie Beide unter

Waffengewalt gezwungen, in den Küchenbereich zu gehen, wo sie niemand sehe. Der

Täter habe die Waffe immer oben gehabt. Dann sei auch noch die Tochter gekommen

und habe zu kreischen begonnen. Da habe sie gerade noch einmal die Panik

gepackt wegen der Warnung des Täters vorher, er drücke beim nächsten Schreien

ab. Sie habe den Täter dann gefragt, was er eigentlich wolle, ob er Geld wolle.

Er solle bitte gehen. Ihr Sohn habe dem Täter dann sein «Sparkässeli»

angeboten. Das habe der Täter abgelehnt. Der Täter habe gesagt: Geld oder

Wahrheit. Sie habe ihn angefleht zu gehen, die Kinder seien traumatisiert. Dann

habe er gesagt, okay, er gehe. Dann habe er ihren Sohn noch über den Kopf

streicheln und mit ihr ein «High Five» machen wollen. Er habe gesagt, sie

dürften keine Hilfe holen, und habe dabei die Waffe noch einmal gezeigt. Dann

habe er das Haus verlassen und die Waffe eingesteckt. Die Waffe sei permanent

auf sie (Privatklägerin und Kinder) gerichtet gewesen mit einer Distanz von 30

bis 50 cm. Ihr sei die Waffe echt vorgekommen, sie habe Todesangst gehabt. Sie

habe gedacht, er drücke ab, wie er das ja auch angedroht gehabt habe.

-

Am 11. August 2022 bei der

Staatsanwältin (AS 263 ff.): (In freier Rede) Der Unbekannte habe sie mit der

Türe reingedrückt und gesagt, alles gut, alles gut. Schnell habe sie gesehen,

dass eine Waffe aus seiner Hose rausschaue. Deshalb habe sie versucht, das

Telefon zu ergreifen, habe aber keine Nummer einstellen können. In diesem Moment

habe der Täter die Waffe ergriffen und ein erstes Mal auf sie gezielt und

gesagt, sie solle das Telefon hinlegen. Nachdem der Mann auf sie gezielt gehabt

habe, sei ihr bewusst geworden, dass sie wirklich in Lebensgefahr seien. In

dieser Panik sei sie in Richtung Gartentüre gelaufen, um Hilfe zu holen, damit

sie wenigstens noch etwas gemacht habe. Sie habe die Türe aufgerissen und um

Hilfe geschrien. Der Mann sei ihr gefolgt, aber immer im Bereich geblieben, in

dem man ihn von aussen nicht habe sehen können. Das sei ihr gut (in Erinnerung)

geblieben. Ins erleuchtete Wohnzimmer habe man gut gesehen. Nachdem sie Hilfe

gerufen gehabt habe, habe er aus nächster Nähe die Waffe auf sie gerichtet und

ihr befohlen, auf die Waffe zu schauen. Dabei habe er gesagt «Noch einmal so

einen Schrei und ich drücke ab». Das sei ihr wie durch Mark und Bein gegangen.

Sie habe gesehen, dass ein Finger am Abzug gewesen sei und sie habe in den Lauf

hineingesehen. Danach sei auch die Tochter runtergekommen und habe auch zu

schreien begonnen. Vor dem Gehen habe der Täter die Waffe noch einmal gehoben

und so schwenkend in die Luft gehalten. (Auf Frage) Als sie zum Telefon

gegriffen habe, habe der Täter die Waffe sofort gezückt. Er sei kognitiv sehr

aufmerksam gewesen. (Auf Frage) Er habe dann die Waffe aus nächster Nähe auf

sie gerichtet. Wie weit sie in diesem Moment von der Waffe entfernt gewesen

sei, könne sie nicht sagen. Das Ganze sei aber sehr nahe gewesen. (Auf Frage)

Nein, aufgesetzt habe er die Waffe nicht, sie sei aber sehr nahe gewesen, etwa

auf Höhe Brust/Kopf in einer senkrechten Linie zu ihr. (Auf Frage) Vor der

Kochinsel habe er ihr dann erneut mit der Waffe gedroht. Dieses Mal wirklich

direkt gegen ihren Kopf und noch viel näher als vorher. Er habe gesagt, sie

solle auf die Waffe schauen und sie habe in den Lauf reingeschaut. Sie habe

gedacht, jetzt sei fertig. Dann habe er gesagt, noch einmal einen solchen

Schrei und er drücke ab. (Auf Frage) Sie sei da in der Nähe vom Fenster

gestanden, der Täter vermutlich leicht versetzt hinter ihr. (Auf Frage) Was

nachher mit der Waffe passiert sei, könne sie nicht sagen, einmal habe er sie

noch hoch gehalten beim Rauslaufen. Ob er sie zwischenzeitlich mal versorgt

gehabt habe, könne sie nicht sagen. (Auf Frage) Die Tochter sei nach ihrer

Erinnerung erst runtergekommen, als sie (die Privatklägerin) vor der zweiten

Bedrohung geschrien habe. Diese habe die Waffe gar nicht sehen können, weil er

sie dann unten getragen habe. (Auf die Frage, warum nicht) Sie habe diese

wahrscheinlich einfach nicht wahrgenommen, das nehme sie jedenfalls an.

-

Vor Berufungsgericht führte

die Privatklägerin zusammengefasst Folgendes aus (ASB 067 ff.): Als er an der

Türe geklingelt habe, habe sie nur die Türfalle nach unten gedrückt. Die

Person, welche maskiert und schwarz gekleidet gewesen sei, habe sich sofort

hineingeschoben, so dass sie gar nichts mehr habe machen können. Ihr Sohn sei

(von oben) nach unten gekommen und habe die Hände gehoben, wie beim «Hände

hoch». Es sei alles so schnell gegangen, sie sei mit dieser Situation total

überfordert gewesen. Sie habe dann den Griff einer Waffe wahrgenommen, die aus

der Hose dieser Person herausgeragt habe. Die Person habe gesagt, dass alles

okay sei, wohingegen sie realisiert habe, dass überhaupt nichts okay gewesen

sei. Sie habe in diesem Moment riesige Angst bekommen. Sie sei damals noch

Polizistin gewesen und habe gewusst, was eine Waffe bedeute, nämlich nichts

Gutes. Sie sei zum Tischchen mit dem Telefon gegangen, wobei sie die

Telefontasten kaum habe drücken könne, weil ihre Hände so stark gezittert

hätten. Der Beschuldigte habe ihren Anrufversuch sofort bemerkt und habe zum

ersten Mal die Waffe auf ihren Kopf gerichtet. Er habe ihr dann befohlen, das

Telefon wieder hinzulegen. Sie habe den Telefonhörer auf den Boden geworfen.

Sie sei sich in diesem Moment sicher gewesen, dass sie jetzt alle sterben

müssten. Sie habe sich gedacht, wenn sie ohnehin sterben würden, müsse sie

zumindest für ihre Kinder Hilfe holen, weshalb sie versucht habe, zur

Terrassentüre zu rennen, um auf sie (= Privatklägerin und ihre beiden Kinder)

aufmerksam zu machen. Sie habe die Schiebetüre geöffnet und um Hilfe gerufen,

worauf der Beschuldigte ein zweites Mal die Waffe gegen ihren Kopf gerichtet

und Folgendes gesagt habe: «Verarsch mich nicht! Noch einmal schreien und ich

drücke ab.» Sie habe den Finger des Beschuldigen am Abzug der Waffe gesehen und

gedacht «jetzt ist fertig». Als dann noch ihre Tochter nach unten gekommen sei

und diese geschrien habe, sei sie überzeugt gewesen, dass nun sowieso alles

vorbei sei. Sie (Privatklägerin) habe den Beschuldigten darauf hingewiesen,

dass die Kinder traumatisiert seien und ihm gesagt, «gönd, gönd einfach», sie habe

nichts zu geben, sie habe kein Bargeld zu Hause. Der Beschuldigte habe dann eingelenkt

und sei gegangen, wobei er hinzugefügt habe, dass keine Polizei geholt werden

dürfe, sonst passiere etwas noch Schlimmeres. (Befragt nach dem Abstand im

Zeitpunkt, als der Beschuldigte die Waffe zweimal auf die Privatklägerin

gerichtet habe) Das sei aus nächster Nähe gewesen. Die Waffe sei aber nicht

aufgesetzt gewesen. Sie könne sich nicht auf Zentimeter festlegen. In der Folge

zeigt die Privatklägerin mit ihren Händen einen Abstand, der etwa 30 - 40 cm

entspricht. Wo die Waffe sonst (d.h. unmittelbar vor und nach dem Zielen) gewesen

sei, könne sie nicht mehr genau sagen. Sie erinnere sich einfach noch an die

beiden anderen Situationen, als der Beschuldigte die Waffe auf ihren Kopf

gerichtet habe. Das sei extrem gewesen. Sie habe Todesangst gehabt.

Der

Beschuldigte blieb vor Berufungsgericht dabei (ASB 073 ff.), dass er weder mit

der Waffe auf jemanden gezielt noch den Finger am Waffenabzug gehabt habe. Ebenso

wenig habe er mit der Waffe gedroht. (Auf die Frage, was er dann gemacht habe,

als die Privatklägerin den Telefonhörer ergriffen und später um Hilfe gerufen

habe? Darauf habe er doch seinerseits reagieren müssen) Er sei selber

schockiert gewesen. Er habe schon den Fluchtplan im Kopf gehabt. Die beiden

Kinder habe er erst im Haus drinnen wahrgenommen. (Auf Frage) Nein, er habe die

beiden Kinder nicht zeitgleich wahrgenommen. Das Mädchen sei vorne gestanden,

der Bub rechts. Dieser sei als zweiter von der Treppe runtergekommen.

Mit den beiden Kindern der

Privatklägerin wurde am 12. Januar 2022 unter Wahrung des Teilnahmerechts des

Beschuldigten eine Videoeinvernahme durchgeführt (AS 229 ff.).

Der Sohn schilderte den Vorgang sehr

ähnlich wie die Privatklägerin, wobei er auch ähnliche Dialoge wiedergab. Zum

konkreten Verwenden der Schreckschusspistole sagte er in der freien Rede

einzig, dass der Täter das Telefonieren verboten habe mit dem Hinweis, er habe

eine Waffe. Diese habe er in der rechten Hosentasche gehabt, die Waffe habe

einen braunen Horngriff mit einem Muster gehabt. Auf Nachfragen gab er an, als

die Mutter die Fenstertüre aufgerissen und geschrien gehabt habe, habe der

Beschuldigte gesagt, wenn sie noch einmal schreie, dann drücke er ab. Dabei

habe er die Waffe ungefähr 30 cm vom Gesicht der Mutter entfernt gehabt. Er

habe gesehen, dass der Täter zu diesem Zeitpunkt den Finger am Abzug gehabt

habe. (Auf Frage) Dies habe rund 10 Sekunden gedauert, einfach so lange, wie

die Drohung gedauert habe. Danach habe der Täter die Waffe noch in der Hand

gehalten, bis er sie wieder in der Hosentasche versorgt habe. (Auf Frage) Der

Täter habe die Waffe etwa drei, vier Minuten in der Hand gehalten, einfach um

sie zu ängstigen, damit man keine Polizei rufe. (Auf die Frage, wie genau) Er

habe einfach die Drohungen gemacht und dann auch die Waffe gezeigt, einfach so,

dass man sie sehe. Teils habe er sie auch vor das Gesicht gehalten. So, dass

man sie sehe und in Angst versetzt werde und keine Polizei rufe. (Auf Frage)

Der Täter habe die Waffe nur dem «Mami» vor das Gesicht gehalten und dies

ungefähr zwei Mal. Der Täter habe die Anwesenheit seiner Schwester erst gar

nicht bemerkt. Als er diese dann gesehen habe, dürfte es ihm (dem Täter) zu

viel geworden sein, und er dürfte dann befürchtet haben, er könne die Kontrolle

nicht mehr innehaben und gehe nun wohl besser. (Auf Frage) Zu ihm habe der

Täter nie etwas gesagt, einzig das Angebot mit dem Geld aus dem «Kässeli» habe

dieser abgelehnt. (Auf Frage) Den Finger habe der Täter nur rund 10 Sekunden

am Abzug gehabt, als dieser der Mutter die Drohung gesagt habe. Dann habe er

die Waffe nur noch hinten am Horngriff gehalten. (Auf Frage) Er habe mit den

Eltern und dem Grossvater über das Geschehen gesprochen. Auf die abschliessende

Frage, ob er sich mit dem «Mami» abgesprochen habe, gab der Sohn an: «Nein,

eigentlich nicht. Diese Frage möchte ich nun eigentlich nicht mehr beantworten.

Mehr sage ich nicht zu dem.» (Auf erneute Nachfrage aufgrund von

Verständigungsproblemen) «Mehr möchte ich eigentlich nicht zu dieser Frage

sagen.»

Die Tochter gab Folgendes an (AS 242 ff.):

Als sie von der Dusche die Treppe runter gekommen sei, habe sie den Mann sagen

gehört «Geld oder Wahrheit». Er habe nicht explizit nach Geld gefragt. Die

Mutter habe gesagt: «Gang use, gang use». Ihr Bruder habe dem Mann Geld aus

seinem «Kässeli» angeboten, das habe der Mann nicht gewollt. Als der Mann nach

draussen gegangen sei, habe sie gesehen, dass er eine Waffe mitgeführt habe. Da

habe er die Waffe eingesteckt. Er habe gesagt: «Kei Polizei, kei Hilf, sonst

passiert öppis.» Als sie geschrien hätten, habe der Mann gesagt, «ned schreie

bitte».

3.3 Die Aussagen der Privatklägerin zum

Gebrauch der Waffe sind durchwegs konstant und sie verband diese auch immer mit

konkreten Aussagen des Beschuldigten. Sie sprach immer von zwei konkreten

Situationen, in welchen sie vom Beschuldigten mit der Waffe bedroht worden sei:

Als sie zum Telefon gegriffen habe, habe dieser aus einer Distanz von 30 bis 50

cm auf sie gezielt und gesagt, «leg das Telefon ane; keine Polizei oder ich

druck ab». Beim zweiten Mal habe er ihr nach ihrem Schrei nach draussen die

Pistole aus einer Entfernung von ca. 15 cm direkt vor das Gesicht gehalten und

gesagt, sie solle auf die Waffe schauen, noch einen solchen Schrei und er

drücke ab. Dabei habe sie gerade in den Lauf der Waffe geschaut und auch

gesehen, wie er den Finger am Abzug gehabt habe. Gerade diese Szene dürfte der

Privatklägerin eingefahren sein (nach ihren Worten: «durch Mark und Bein») und

entsprechend in Erinnerung geblieben sein. Diesen Vorgang schilderte auch der

Sohn sehr anschaulich: Er schätzte die Distanz zwischen Pistole und Kopf der

Mutter auf 30 cm und gab an, der Mann habe rund 10 Sekunden lang seine Mutter

so bedroht.

Dass der Beschuldigte die Pistole nicht

die ganze Zeit auf die Privatklägerin gerichtet hatte, wird von der Tochter und

vom Nachbarn K.___ so dargelegt (AS 223 ff.), weshalb nach dem Grundsatz «in

dubio pro reo» davon auszugehen ist. Der Nachbar gab an, er sei durch Schreie

aufmerksam geworden, welche als Kinderschreie interpretiert worden seien. Er

sei deshalb aus der Wohnungstüre im ersten Stock raus gegangen, von wo er gut

in den Wohnraum und das Esszimmer der Geschädigten habe sehen können. Er habe

drei Personen gesehen, die Privatklägerin und ihren Sohn und eine unbekannte

männliche Person mit schwarzem Kapuzenpulli und dunkler Hose. Das Gesicht des

Mannes habe er aus seinem Blickwinkel nicht sehen können, nur bis zum Hals. Die

Tochter sei glaublich erst etwas später die Treppe herunter gekommen. Er habe

diese Situation so interpretiert, dass sich die Privatklägerin und die beiden

Kinder bedroht gefühlt hätten. Das habe er wegen den gehörten Schreien gedacht.

Die Terrassentüre sei leicht geöffnet gewesen. Die Mutter habe die beiden

Kinder schützend an sich genommen. Diese habe geschrien «Denke/Denket an die

Kinder». Er habe von der männlichen Person keine Drohgebärden wahrgenommen,

sondern eine entspannte Haltung. Dann habe er entschieden, dass eine

Drohsituation vorliege und habe die Polizei verständigen wollen. (Auf Frage) Er

habe die männliche Person gesehen, auch deren Hände, habe aber keine Waffe

sehen können. Der Mann sei sehr langsam gegangen und habe keine

ausserordentlichen Bewegungen gemacht. Wie gesagt, habe er keine Drohgebärden

gesehen. Die Privatklägerin und die Kinder seien sehr verängstigt gewesen. Bis

auf den Ausruf «Denk an die Kinder» habe er keine Aussagen wahrgenommen.

Demgegenüber bestreitet der

Beschuldigte, die Waffe je gegen einen Menschen gerichtet zu haben. Seine

Aussagen sind aber teilweise unplausibel und auch widersprüchlich: Er will die

Waffe nur beim Reingehen in der Hand gehabt und sie später wegen der Kinder in

die Hosentasche gesteckt haben. Wie er aber die Privatklägerin dazu gebracht

haben will, das Telefon wieder wegzulegen und sie von weiteren Schreien

abzuhalten, ohne dazu die Waffe zur Bedrohung zu benutzen, ist nicht

nachvollziehbar und unplausibel. Er berief sich zudem verschiedentlich auf eine

schlechte Erinnerung an die Vorgänge. Dies zeigt sich auch darin, dass er immer

dabei blieb, zuerst sei die Tochter am Ort des Geschehens erschienen, etwas

später erst der Sohn. Dies kann aufgrund der glaubhaften und übereinstimmenden

Aussagen der drei Geschädigten und des Nachbarn K.___ aber ausgeschlossen

werden. Die Aussagen des Beschuldigten sind nicht geeignet, die glaubhaften

Angaben der Privatklägerin in Zweifel zu ziehen. Möglicherweise will der

Beschuldigte auch ganz einfach nicht wahrhaben, die Waffen gegen die

Privatklägerin gerichtet zu haben, aber er sollte dann nicht der Privatklägerin

ein berechnendes und übertriebenes Aussageverhalten unterstellen.

3.4 Zusammengefasst ist damit davon

auszugehen, dass der Beschuldigte die mit Knallpatronen geladene Waffe in zwei

Situationen direkt und gezielt gegen die Privatklägerin gerichtet hat:

-

Als diese das Telefon zur

Hand genommen hatte, um die Polizei zu rufen, richtete der Beschuldigte die

Schreckschusspistole aus einer Distanz von rund 50 cm gegen den Oberkörper der

Privatklägerin.

-

Als diese die Terrassentüre

geöffnet und nach draussen um Hilfe geschrien hatte, richtete der Beschuldigte

die Waffe aus einer Entfernung von rund 30 cm (nach dem Grundsatz «in

dubio pro reo» wird von der Distanzschätzung des Sohnes ausgegangen, die

Privatklägerin zeigte vor dem Berufungsgericht einen Abstand von ca. 30 bis 40

cm) für rund mehrere Sekunden gegen das Gesicht der Privatklägerin mit dem

Finger am Abzug.

Im Übrigen hielt der Beschuldigte die

Waffe zumeist unten und zielte auch namentlich nie direkt auf die beiden

Kinder. Einzig beim Hinausgehen erhob er die Waffe noch einmal, ohne dabei auf

eine Person zu zielen.

III. Rechtliche Würdigung

1. Allgemeines zum Raub

1.1 Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

macht sich des Raubes schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter

Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den

Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Die

Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe

nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe

oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt (Ziff. 2).

Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe

nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er bandenmässig handelt oder sonst wie

durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart

(Ziff. 3).

Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht

unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine

schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt (Ziff. 4).

1.2 Der Grundtatbestand von Ziff.1

verlangt somit das Verüben von Gewalt, d.h. die unmittelbare Einwirkung auf den

Körper des Opfers, oder eine Drohung, welche objektiv eine solche Intensität

erreicht, dass ein durchschnittlicher Einsichtiger dem Ansinnen des Täters

nachgäbe (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: Stefan Trechsel/Mark Pieth

[Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021, nachfolgend: PK StGB, Art. 140

StGB N 5). Ein versuchter Raub im Sinne des Grundtatbestandes wird vom

Beschuldigten vorliegend anerkannt.

1.3 In der Anklage wird nicht konkret

ausgeführt, inwiefern der darin beschriebene Sachverhalt die Qualifikationsmerkmale

erfüllt haben soll. Die Anklageschrift unterlässt es insbesondere, diejenigen

Elemente zu benennen, welche eine besonders gefährliche Tatbegehung im Sinne

von Ziff. 3 von Art. 140 StGB offenbaren sollen. Eine Rückweisung zur

Verbesserung kann aber unterbleiben, weil die Umstände, wie sie vom

Staatsanwalt nun vor den beiden Gerichtsinstanzen mit weitreichenden

Begründungen geltend gemacht wurden, die Qualifikationen nicht erfüllen, wie zu

zeigen ist.

1.4 Ziff. 2 von Art. 140 StGB ist als

eine Art abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet (Mitführen einer Schusswaffe

oder einer anderen gefährlichen Waffe, ohne von dieser Gebrauch zu machen). Der

Begriff der Gefährlichkeit hat sich an jener der Schusswaffe zu orientieren.

Deren besondere Gefährlichkeit besteht gerade darin, dass sie es ermöglichen,

ohne Kraftaufwand und auf eine gewisse Distanz einen Menschen schwer zu

verletzen oder zu töten. Die gleichen Kriterien (geringer Kraftaufwand; Wirkung

auf eine gewisse Distanz; Eignung, einen Menschen zu töten oder schwer zu

verletzen) sind auch auf die Frage nach der Gefährlichkeit «anderer» (also

nicht Schuss-)Waffen anzuwenden. Dabei dürfen die Besonderheiten von

Feuerwaffen indes nicht unberücksichtigt bleiben, sodass etwa eine geringere

Distanzwirkung durch ein extremes Schädigungspotenzial kompensiert werden kann.

Es ist also eine Gesamtbetrachtung anzustellen mit dem Ziel, die Gefährlichkeit

einer anderen Waffe mit einer Schusswaffe zu vergleichen, ohne die allenfalls

bestehenden grundsätzlichen Unterschiede zwischen Feuer- und anderen Waffen zu

verkennen. Vom Begriff einer anderen gefährlichen Waffe ohne Weiteres erfasst

sind Granaten, Bomben, sowie Gaspetarden mit hochtoxischen Substanzen.

Ausdrücklich keine gefährlichen Waffen sind hingegen gemäss Basler Kommentar

Schreckpistolen, denn diese seien nicht geeignet, einen Menschen zu töten oder

schwer zu verletzen (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: Marcel

Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht

[Strafgesetzbuch und Jugendstrafgesetz], 4. Auflage, Basel 2019, nachfolgend:

BSK StGB, Art. 139 StGB N 150 f.). In BGE 118 IV 142 wurde beim Verwenden eines

Gas-Schreckschussrevolvers bei einem Überfall in einem Taxi vom Bundesgericht

festgehalten, eine Waffe sei gefährlich im Sinne (des früheren) Art. 139

Ziff. 1bis StGB, wenn sie bei unsachgemässer Anwendung Lungenödeme

oder schwere Augenschäden bewirken könne, was bei Gas-/Schreckschussrevolvern,

die mit CN-Gas enthaltenden Patronen geladen seien, bejaht werden könne. Dabei

wurde namentlich auf die engen räumlichen Verhältnisse in einem Taxi Bezug

genommen. Die Gefährlichkeit des früher verwendeten CN-Tränengases hatte das

Bundesgericht bereits im BGE 113 IV 60 bejaht, die für Patronen mit dem

moderneren CS-Tränengas aber ausdrücklich offen gelassen.

1.5 Die Anwendung von Ziff. 4 von Art.

140 StGB wiederum verlangt nach geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung im

Falle einer Schusswaffe, dass diese geladen, entsichert und auch durchgeladen

oder gespannt ist, so dass sich ein Schuss – zumal dann, wenn der Täter den

Finger am Abzug hält – jederzeit lösen und das Opfer töten könnte (BGE 117 IV 425). Unter Grausamkeit wird die Zufügung von Qualen um ihrer selbst willen

verstanden (Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 140 StGB N 21).

1.6 Vorgehalten ist im vorliegenden Fall

eine qualifizierte Tatbegehung nach Ziff. 3 von Art. 140 StGB, die sich

von der Schwere her zwischen den Qualifikationen nach Ziff. 2 und 4 einreihen

muss: Der Unrechtsgehalt muss somit höher sein als jener des Mitführens einer

Schusswaffe. Nach der Rechtsprechung ist die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB

vorausgesetzte besondere Gefährlichkeit mit Blick auf die darin enthaltene

Mindeststrafandrohung von zwei Jahren Freiheitsstrafe nur mit Zurückhaltung

anzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass bereits der Grundtatbestand des

Raubes einen Angriff auf das Opfer und damit begriffsnotwendig dessen mehr oder

weniger grosse Gefährdung voraussetzt. Die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB

genannte besondere Gefährlichkeit ist nur zu bejahen, wenn die konkrete Tat

nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiegt. Ob dies der Fall

ist, beurteilt sich aufgrund der gesamten Tatumstände. Die besondere

Gefährlichkeit lässt sich namentlich mit der professionellen Vorbereitung der

Tat, dem Überwinden moralischer und technischer Hindernisse sowie der

ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen

Art ihrer Begehung begründen (BGE 117 IV 135 E. 1a; 116 IV 312 E. 2d und e;

Urteile 6B_626/2020 vom 11. November 2020 E. 3.3 und 6B_296/2017 und

330/2017 vom 28. September 2017 E. 8.3; je mit Hinweisen). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt zur Erfüllung der besonderen

Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, dass der Täter eine konkrete

Gefahr für das Opfer schafft, auch wenn es dadurch keine Verletzungen

davonträgt. Wer aus kurzer Distanz eine Pistole auf den Kopf des Opfers

richtet, schafft beispielsweise eine solche Gefahr, auch wenn die Waffe dabei

gesichert bzw. nicht durchgeladen ist (BGE 120 IV 317 E. 2a; Urteil 6B_626/2020

vom 11. November 2020 E. 3.3). Im Rahmen der Qualifikation der besonderen

Gefährlichkeit berücksichtigt die Rechtsprechung auch das Zusammenwirken

mehrerer Täter sowie einen allfälligen Konsum von Alkohol oder

Betäubungsmitteln und die sich daraus ergebende Möglichkeit unkontrollierter

Handlungen (Urteile 6B_626/2020 vom 11. November 2020 E. 3.3 und 6B_988/2013

vom 5. Mai 2014 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Niggli/Riedo (BSK StGB, Art. 140 N 76)

postulieren eine restriktive Auslegung aufgrund der Abgrenzungsschwierigkeiten

zum Grundtatbestand, dem bereits eine gewisse Gefährlichkeit inhärent sei, des

hohen Strafminimums und der generalklauselartigen Umschreibung des Tatbestandes.

Aus der Entstehungsgesichte zeige sich, dass der Gesetzgeber mit der

Formulierung das Bundesgericht dazu drängen wollte, von der täterbezogenen

Rechtsprechung abzugehen (Niggli/Riedo, BSK StGB, Art. 140 N 75). «Die

Gefährlichkeit des Täters soll mit den Tatumständen, etwa der besonders kühnen,

verwegenen, heimtückischen oder skrupellosen Art, wie er die Tat begeht,

begründet werden» (BGE 116 IV 317). Als massgebliche Kriterien nennt das

Bundesgericht die Höhe der erhofften Beute, den planerischen und technischen

Aufwand, das Überwinden moralischer und technischer Hindernisse, die

professionelle Vorbereitung der Tat sowie hartnäckiges, hinterlistiges und

brutales Vorgehen (BGE 116 IV 317, Urteil 6B_988/2013 vom 5. Mai 2014 E.

1.4.1). Beispiele aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden von

Niggli/Riedo (Art. 140 StGB N 79 ff.) dargelegt, wie etwa den Überfall eines

Postamtes mit geladenen Pistolen (BGE 110 IV 77, Pra 1985, Nr. 18); Überfall

auf Gäste eines Restaurants mit einer Pistole, deren Magazin gefüllt war,

hingegen befand sich keine Patrone im Lauf und die Waffe war gesichert (Urteil 6S.250/2003

vom 28. August 2004 E. 1.2); Halten einer Rasierklinge sehr nahe an Hals und

Gesicht auch während eines Gerangels (Urteil 6B_491/2009 vom 26. Oktober 2009

E. 6); Halten eines Messers an die Kehle des Opfers mit Ausführen von

Schnittbewegungen auch bei gemeinsamem unkontrolliertem Rückwärtsbewegen (Urteil

6B_55/2013 vom 11. April 2014 E. 1.2 f.); Eindringen in ein Schlafzimmer und

Bedrohen der im Schlaf überraschten Opfer mit einem Messer vor dem Gesicht

(Urteil 6B_988/2013 vom 5. Mai 2014 E. 1.4.1 f.). Im Urteil 6B_1397/2019 – von

der Staatsanwaltschaft zitiert – wurde im Falle der Benutzung einer

Schreckschusspistole der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Verstosses gegen

Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB wie folgt bestätigt (E. 2.3.2): «(…) Aus den nicht

angefochtenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ergibt sich namentlich

(vgl. E. 1.2.2), dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auch bei diesem

Überfall brutal vorgegangen sind und u.a. eine täuschend echt wirkende

Schreckschusspistole sowie Kabelbinder und Klebeband eingesetzt und den Opfern

mit dem Tod gedroht haben. Die Pistole sei den Opfern u.a. an den Kopf gedrückt

worden, um die Öffnung des Tresors zu erzwingen. Zur Erfüllung der

Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3

Abs. 3 StGB genügt es, dass der Täter eine konkrete Gefahr für das Opfer

schafft, was nach der Rechtsprechung der Fall ist, wenn aus kurzer Distanz eine

Pistole auf den Kopf des Opfers gerichtet wird, auch wenn die Waffe dabei

gesichert bzw. nicht durchgeladen ist (vgl. BGE 120 IV 317 E. 2a; Urteile

6B_626/2020 vom 11. November 2020 E. 3.3, 6B_1394/2019 vom 17. Juli 2020

E. 2.1; je mit Hinweisen). Gleiches muss gelten, wenn eine Schreckschusspistole

an den Kopf eines Opfers gedrückt wird, da die Auslösung einer Patrone tödliche

Verletzungen nach sich ziehen kann. Damit bestand eine mindestens konkrete

einfache Lebensgefahr, womit die besondere Gefährlichkeit i.S.v. Art. 140 Ziff.

3 Abs. 3 StGB zu bejahen ist (vgl. E. 2.3.1).»

Niggi/Riedo postulieren abschliessend

eine Konkretisierung der Qualifikation nach Ziff. 3 anhand der Abgrenzung zu

den Ziffern 2 und 4 und schlagen in folgenden Fällen die Annahme einer

besonderen Gefährlichkeit vor (BSK StGB, Art. 140 StGB N 107 ff.):

-

Das Opfer oder Dritte

werden mit einer geladenen, aber gesicherten oder nicht durchgeladenen

Schusswaffe bedroht;

-

Das Opfer oder ein Dritter

werden mit einer ungesicherten und durchgeladenen Schusswaffe bedroht, ohne die

Gefahr nötigenfalls verwirklichen zu wollen;

-

Das Opfer oder ein Dritter

werden erheblich verletzt, sodass die Schwelle für das Vorliegen einer schweren

Körperverletzung knapp nicht erreicht wird;

-

Dem Opfer oder einem

Dritten werden erhebliche Schmerzen zugefügt, ohne dass bereits eine grausame

Behandlung vorliegt.

2. Subsumtion Raubdelikt

Angewendet auf den vorliegenden

Sachverhalt bedeutet dies Folgendes:

2.1 Im Untersuchungsbericht der Polizei

Kanton Solothurn betreffend Schusswaffenbelange vom 14. August 2022 wird zur

verwendeten Schreckschusspistole zusammengefasst Folgendes ausgeführt (AS 116

ff., zitiert werden die Äusserungen zu den Knall-/Platzpatronen, eine

Verwendung von Reizstoffpatronen oder Signalmittel kann vorliegend

ausgeschlossen werden): Die SRS-Waffe Röhm RG 9 sei der realen Faustfeuerwaffe

Walther TPH nachempfunden. Das herausnehmbare Magazin fasse 6 Patronen im

Kaliber 8 mm. Beim Abschuss von Schreckschuss-/Platzpatronen werde die

Pulverladung in der Patronenhülse in Gas umgewandelt. Der maximale Gasdruck

betrage 450 bar. Ein Teil dieser Energie werde bei der RG 9 für den

Nachladevorgang gebraucht, der restliche Druck entweiche, zusammen mit

Verbrennungsrückständen etc., durch den Lauf. (Auf Frage) Ja, man könne mit dem

Abfeuern von Schreckschuss-Patronen Menschen verletzen. Die Auswirkungen auf

die Gesundheit hingen von einer Vielzahl von Einflüssen ab. (Auf die Frage nach

dem Umkreis) Bedingt durch das starke Mündungsfeuer, und weil die Gase

praktisch ungehindert austräten, sei die Wirkung bei aufgesetzten Schüssen

erheblich. Bei zunehmender Entfernung (schon nach wenigen Zentimetern) nehme

sie relativ schnell ab. Bereits 1981 seien bei Versuchen am Institut für

Rechtsmedizin in Giessen/D Einsprengungen von Pulverkörnchen bei Rinderaugen in

Distanzen von mehr als einem Meter festgestellt worden. Wenn sich beim Abfeuern

Teile aus der Patrone, z.B. Hülsenabdeckungen aus Kunststoff, ablösen könnten,

so könnten solche Elemente im Nahbereich durchaus eine projektilähnliche

Wirkung erzielen. Gemäss Literatur seien bei solchen Nahschüssen sogar tödliche

Verletzungen nicht auszuschliessen. Nebst der betroffenen Körperregion

(Gesicht/Oberkörper) und ob die Region durch Kleidung bedeckt sei, spiele die

Distanz zwischen Laufmündung und Körperoberfläche eine entscheidende Rolle. Je

grösser die Distanz zwischen Waffenmündung und Person sei, umso geringer sei

die Verletzungsgefahr. Bei den meisten während der Recherche gefundenen

Patronensorten für SRS-Waffen sei der Warnhinweis abgegeben, dass eine minimale

Sicherheitsdistanz von einem Meter eingehalten werden müsse. Ein solcher

Hinweis sei vorliegend auch auf der Patronenschachtel mit den Pfefferpatronen

vorhanden. Mit der RG 9 könne keine Munition im Sinne von Art. 4 Abs. 5 WG

verschossen werden. Eine Schreckschusswaffe könne ab dem 18. Altersjahr mit

Vertrag frei erworben werden.

2.2 Die Tatbestandsvariante von Ziff. 2 von

Art. 140 StGB wird zwar in der Anklageschrift eventualiter angerufen, wurde vom

Anklage erhebenden Staatsanwalt bei seinem Parteivortrag vor Amtsgericht nicht

mehr erwähnt. Vor dem Berufungsgericht wurde dann ausgeführt, worin nach

Ansicht der Staatsanwaltschaft die besondere Gefährlichkeit der mitgeführten

Waffe liegen soll (ASB 086). Die Qualifikation ist nicht erfüllt: Der

Beschuldigte hat keine Schusswaffe und auch keine andere gefährliche Waffe im

Sinne des Gesetzes mitgeführt. Abgesehen davon, dass die zitierten Entscheide

BGE 113 IV 60 und 118 IV 142 von der Lehre kritisch kommentiert wurden,

ist der vorliegende Fall insofern ganz anders gelagert, als dass die

Schreckschusspistole vorliegend nicht mit Tränengas-Patronen geladen war. Nur

auf diesen (Tränengas-)Patronen war im Übrigen der Warnhinweis mit dem Abstand

von einem Meter aufgedruckt.

2.3 Zur Qualifikation nach Ziff. 3 von

Art. 140 StGB: Der Beschuldigte hat im zweiten Fall eine mit Knallpatronen

geladene Schreckschusspistole aus einer Entfernung von rund 30 cm gegen den

Kopf des Opfers gerichtet, den Finger am Abzug. Das kann entgegen den

Vorbringen des Staatsanwaltes nicht mit einer Schreckschusspistole, die an den

Kopf eines Opfers gedrückt wird, verglichen werden. Dies ergibt sich mit aller

wünschbaren Deutlichkeit aus dem zitierten polizeilichen Untersuchungsbericht:

Bedingt durch das starke Mündungsfeuer, und weil die Gase praktisch ungehindert

austräten, sei die Wirkung bei aufgesetzten Schüssen erheblich. Bei zunehmender

Entfernung (schon nach wenigen Zentimetern) nehme sie relativ schnell ab.

Auch die übrigen Umstände des

vorliegenden Raubdelikts sprechen allesamt gegen eine besondere Gefährlichkeit:

Der Beschuldigte ging weder planmässig noch zielgerichtet vor (er wusste

offenbar nicht einmal recht, was er genau wollte: «Geld oder Wahrheit»), eine

besonders hohe Beute konnte er sich aus dem Raub in einem Einfamilienhaus nicht

versprechen, er brach das Delikt aus freien Stücken ab und versuchte die

Geschädigten zu beruhigen. Das Vorgehen des Beschuldigten erscheint somit eher

als plump, von Hinterlist, Heimtücke oder besonderer Skrupellosigkeit kann

keine Rede sein. Dass der Beschuldigte höhere moralische Hindernisse überwinden

musste, als dies jeder Raub erfordert, ist nicht erkennbar. Dass der

Beschuldigte durch den vorgängigen Konsum von Alkohol und/oder Drogen deutlich

beeinträchtigt gewesen sein könnte, geht aus den Aussagen der Geschädigten und

des Zeugen K.___ nicht hervor, im Gegenteil. Zudem ist die Sache durchaus

eskaliert, indem die Privatklägerin zuerst das Telefon behändigte, um die

Polizei zu rufen, und dann aus der geöffneten Terrassentüre um Hilfe rief, ohne

dass der Beschuldigte darauf unkontrolliert reagiert hat. Auch auf die

unerwartete Anwesenheit der Kinder hat er nicht unkontrolliert reagiert,

sondern hat nach dem Erscheinen der Tochter auf das Flehen der Privatklägerin

sein Vorhaben abgebrochen.

Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen

versuchten (einfachen) Raubs ist somit zu bestätigen.

3. Geiselnahme

3.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt,

der Beschuldigte sei wegen Geiselnahme zum Nachteil der beiden Kinder schuldig

zu sprechen. Er habe die beiden Kinder vorsätzlich der Freiheit beraubt oder

sich ihrer sonst wie bemächtigt, um die Privatklägerin und Mutter der beiden

Kinder zu nötigen, ihm Geld herauszugeben und die Alarmierung der Polizei zu

unterlassen. Auch dieser Vorhalt ist in der Anklage nicht konkret begründet.

3.2 Der Geiselnahme macht sich schuldig

und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer jemanden der

Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen

Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen oder wer die

von einem anderen auf diese Weise geschaffene Lage ausnützt, um einen Dritten

zu nötigen (Art. 185 Ziff. 1 StGB).

Dem Tatbestand der Geiselnahme liegt

typischerweise eine Dreieckskonstellation zugrunde (Geiselnehmer – Geisel –

Genötigter). Die Geisel wird vom Täter in seine Gewalt gebracht, um die

genötigte Person (wegen des Drucks auf die Geisel) zu einer Handlung,

Unterlassung oder Duldung zu zwingen (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB,

Art. 185 StGB N 11).

3.3 Im vorliegenden Fall hat sich der

Beschuldigte nicht der Kinder bemächtigt, um die Mutter zu einer Handlung,

Unterlassung oder Duldung zu zwingen. Dass er die beiden Kinder kurzzeitig

ihrer Freiheit beraubte, war eine – nicht beabsichtigte – Folge seines Raubdelikts

zum Nachteil der Mutter. Im Gegenteil liess er rasch von seinem Raubversuch ab,

nachdem noch ein zweites Kind aufgetaucht war, dies ohne je mit der Waffe auf

eines der Kinder gezielt zu haben. Der Beschuldigte hat die beiden Kinder somit

zwar kurzzeitig ihrer Freiheit beraubt, aber keineswegs in der Absicht, die

Mutter zur Herausgabe von Geld zu nötigen. Damit kann dem Beschuldigten

jedenfalls kein Vorsatz einer Geiselnahme hinsichtlich der beiden Kinder

nachgewiesen werden. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich erheblich

von denjenigen in den von der Staatsanwaltschaft zitierten BGE 113 IV 63

(Bedrohung einer Postkundin) und 121 IV 162, als die Ehefrau mit einer Waffe

und dem Tod (innert drei Minuten) bedroht wurde, um den Ehemann zu nötigen, aus

seinem Versteck zu kommen.

3.4 Es bleibt daher beim Schuldspruch

der Vorinstanz wegen Freiheitsberaubung zum Nachteil der beiden Kinder, der

nicht angefochten wurde. Dazu kann auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz (US 30 f.) verwiesen werden. Da keine mehrfache Begehung (zwei

Kinder) angeklagt ist und auch die Vorinstanz nur auf einfache Tatbegehung

geschlossen hat, bleibt es dabei. Dass zwei Kinder betroffen waren, ist bei der

Strafzumessung zu berücksichtigen.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung und

Vollzugsform

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2 Bei der Tatkomponente können

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig,

dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt

der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld. Innere Umstände, die

den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer

Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie

Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die

sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder

Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw..

Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische

Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) –, und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er

einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters. Nach

der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des

Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters

berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf

Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen

Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205).

1.4 Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der

Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe

als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit

nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)

«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe

in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit

Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht

als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die

Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den

bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine

bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe

erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen

in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im

Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für

einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem

Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls

bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen

und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde

dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade

mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie

für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach

der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene

Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen

Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen

oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit

sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des

Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden,

die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

1.5 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das

gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht

hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt

werden. Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht

im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen

ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige

Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120

E. 5.2 S. 122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen

im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58).

Der Richter hat somit in einem ersten

Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände,

gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem

zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen

Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen

Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom

24.1.2012 E. 5.4). Dabei hat er sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu

beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3).

Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen

Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede

Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen

Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform

sind (vgl. BGE 118 IV 119E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010

E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen

stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht

muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe

festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben

(vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15.

April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in

Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe

innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil

6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe

für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1,

6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer

Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23.

Juni 2010 E. 3.2).

1.6.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf,

wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der

Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht

relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung

(ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das

Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der

Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der

bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der

Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches

Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006,

§ 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug

nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider/Roy Garré in: BSK StGB, Art. 42

StGB N 61). Der Strafaufschub wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose

verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese

erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und

Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die

vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine

Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren

einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das

Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges

darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung

des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch

im Umkehrschluss zu gelten: Das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur

Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn die übrigen Prognosekriterien das

klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch

wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug

zu gewähren ist. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Rahmen von

Art. 46 Abs. 2 StGB (Frage des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs

bezüglich eiern Vorstrafe) ist auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe

bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen,

dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen

werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist

zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung

ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe (im

Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB) verneint und diese folglich bedingt

ausgesprochen werden (BGE 144 IV 277 E. 3.2; 134 IV 140 E. 4.5; Urteile

6B_744/2020 26. Oktober 2020 E. 1.3.1; 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E.

1.1.1; je mit Hinweisen).

1.6.2 Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das

Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und

höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem

Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare

Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl

der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens

sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das

Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu

tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die

Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld

anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je

kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung

ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter

Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht

unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142

f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte

Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose

voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck

der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss

der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.

Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser

Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte

Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem

drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger

werden kann (vgl. hierzu etwa /Roy Garré in: BSK StGB, Art. 43 StGB N 15).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Schwerste Straftat ist vorliegend

der versuchte Raub, der zwingend mit einer Freiheitsstrafe zwischen sechs

Monaten und zehn Jahren zu bestrafen ist. Da die weiteren Delikte bis auf eine

Ausnahme eng mit diesem Hauptdelikt zusammenhängen (und der Beschuldigte als

Folge davon bei einer Freiheitsstrafe von einer grosszügigen Asperation

profitiert) und die am 21. Oktober 2021 ausgefällte Geldstrafe den

Beschuldigten nicht zu beeindrucken vermochte, sind für die weiteren Vergehen

ebenfalls Freiheitsstrafen auszusprechen. Beim Vergehen gegen das Waffengesetz

handelt es sich um einen einschlägigen Rückfall. Auch die Verteidigung

beantragt die Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe.

2.2 Vorweg ist die Einsatzstrafe für den

Fall eines hypothetischen vollendeten Raubdelikts zu bestimmen. Zu Gunsten des

Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er das Raubdelikt nicht geplant hat,

sondern dieses aufgrund einer sich ihm bietenden Gelegenheit (auf dem Rückweg

eine Frau alleine im Haus gesehen, Schreckschusspistole zufällig dabei) spontan

ausführte. Die Ausführung war dann auch alles andere als professionell und der

Beschuldigte konnte sich bei diesem Vorgehen keine sehr hohe Beute erhoffen.

Verschuldenserhöhend wirkt sich dagegen aus, dass der Beschuldigte die

Privatklägerin in ihrem eigenen Zuhause überfiel, was wie ein Einbruchdiebstahl

für die jeweiligen Liegenschaftsbesitzer einen schweren Eingriff in ihre

Privatsphäre bedeutet und regelmässig zu einer einschneidenden und nachhaltigen

Verunsicherung, ja gar zur Traumatisierung der Opfer führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts

6B_510/2013 vom 3.3.2014). Belastend wirkt sich auch der Umstand aus, dass der

Beschuldigte für seine Straftat eine Schreckschusspistole verwendete, welche

für die Geschädigten von einer echten Schusswaffe nicht zu unterscheiden war.

Dies hinterliess bei der Privatklägerin, welche Todesangst ausstand und auch um

das Leben ihrer Kinder fürchtete, und bei den Kindern schwerwiegende

gesundheitliche Folgen, auf die gleich bei der Frage des Versuchs noch im

Detail zurückzukommen sein wird. Deutlich verschuldenserhöhend wirkt sich aus,

dass der Beschuldigte die Schreckschusspistole – vor den Augen des rund neuneinhalbjährigen

Sohnes – zwei Mal aus einer Distanz von 30 und 50 cm auf den Oberkörper bzw.

auf den Kopf der Privatklägerin gerichtet hat und beim zweiten Mal den Finger

am Abzug hatte. Dies, weil die Privatklägerin zuerst das Telefon behändigt

hatte, um die Polizei zu alarmieren, und das zweite Mal aus dem geöffneten

Fenster nach Hilfe geschrien hatte. Wäre unbeabsichtigt auf den Abzug gedrückt

und eine Knallpatrone ausgelöst worden, wäre dies wegen des aus dem Lauf

entweichenden Gases aus einer Distanz von 30 bis 50 cm nicht gänzlich

ungefährlich gewesen. Immerhin kann beim Vorgehen des Beschuldigten keine

Hartnäckigkeit erkannt werden und er hat auch keinerlei körperliche Gewalt

angewandt. Allerdings hätte der Beschuldigte den Raubüberfall viel früher

beenden können, als ihm bewusst wurde, dass Kinder betroffen sind. Das Vorgehen

verrät aber auch eine gewisse Rücksichtslosigkeit, indem sich der Beschuldigte

keinerlei Gedanken darüber machte, was sein Vorgehen bei den Opfern bewirken

könnte. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen,

finanziellen Motiven (kurz vor der Tat habe er daran gedacht, dass es ihm

finanziell nicht gut gehe: AS 740). Da er sich die Tat selbst nicht erklären

konnte, ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb er sich nicht rechtskonform

hätte verhalten können. Der Beschuldigte trug am Folgetag, als er sich stellte,

CHF 436.75 auf sich, er erhielt CHF 900.00 monatlich vom Sozialamt. Die

gesundheitlichen Einschränkungen gemäss Gutachten vom 3. Mai 2022 (AS 717 ff.,

diagnostiziert werden Abhängigkeitssyndrome für Alkohol und Kokain sowie eine

Persönlichkeitsakzentuierung mit auch bedeutsamer Selbstwertproblematik) führen

nicht zu einer reduzierten Schuldfähigkeit, sind hingegen leicht

verschuldensmindernd zu werten, da auch der Gutachter eine leichte

Alkoholisierung im Tatzeitpunkt für möglich erachtet. Insgesamt ist von einem

mittelschweren Verschulden, es sind sowohl leichter als auch schwerer wiegende

Raubdelikte denkbar, und dies im mittleren Bereich auszugehen, was einer

Einsatzstrafe für ein hypothetisch vollendetes Delikt von fünf Jahren oder 60

Monaten Freiheitsstrafe entspricht.

2.3 Bei der Strafmilderung zufolge

Versuches ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er das

Delikt von sich aus abbrach, als die Tochter auch noch dazu gekommen war und

die Privatklägerin ihn um Abbruch anflehte. Er hatte schon zuvor nicht

ultimativ nach Geld verlangt, sondern die Waffe insbesondere zur

Einschüchterung eingesetzt nach Reaktionen der Privatklägerin (Telefon,

Fensteröffnung mit Hilferufen). Andererseits wurden die Privatklägerin und die

beiden Kinder verständlicherweise durch den Raubüberfall in den eigenen vier

Wänden gesundheitlich stark beeinträchtigt: Die Privatklägerin führte am 7.

Januar 2022 aus (AS 188), sie und die Kinder seien vom Vorfall vor vier Tagen

traumatisiert und hätten einen riesigen Schock. Sie seien alle in ärztlicher Behandlung,

ihr seien Medikamente verschrieben worden. Es gehe ihnen sehr schlecht. Sie sei

zu 100 % krankgeschrieben, ebenso die Kinder. Die Kinder könnten zuhause nicht

mehr schlafen und schliefen nun bei den Schwiegereltern. Sie selbst schlafe

auch schlecht und wache immer wieder auf. Sie habe viel Kopfschmerzen und

Angstzustände. Sie könne zurzeit nicht alleine zuhause sein. Bei ihnen herrsche

momentan ein familiärer Ausnahmezustand und das Leben funktioniere nur mit

Unterstützung der Schwiegereltern, von Ärzten und Psychologen. Ein halbes Jahr

später gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie sei weiterhin rund zur Hälfte

arbeitsunfähig und könne als Polizistin noch nicht alle Arbeiten ausführen,

namentlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit Waffen. Eine Anmeldung bei der

Invalidenversicherung sei erfolgt (AS 265 f.). Auch das im Berufungsverfahren

eingereichte Arztzeugnis vom 2. Februar 2024 (ASB 51) bestätigt, dass die

Privatklägerin weiterhin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet

und sie deswegen sogar ihren erlernten Beruf (die Privatklägerin war

Polizistin) wechseln musste. Auch bei der Befragung vor dem Berufungsgericht

war der Privatklägerin die starke Belastung nach wie vor deutlich anzumerken

und anzuhören (vgl. auch das Audiodokument der Einvernahme: ASB 078a). Sie

führte aus, der Vorfall habe nicht nur sie, sondern auch die Kinder

durchgeschüttelt und sehr viel kaputt gemacht. Sie hätten nun enorm viel zu

bewältigen und es bedürfe extrem viel Verständnis, Ruhe und Fingerspitzengefühl.

Ihre Schilderungen vor Obergericht (vgl. insbesondere ASB 070 f.) offenbaren,

dass der 3. Januar 2022 eine Zäsur im Leben der Privatklägerin und der ganzen

Kernfamilie markiert. Seitdem die Privatklägerin und ihre Kinder in ihrem

eigenen Zuhause und damit Rückzugsort Opfer eines (versuchten) Raubes wurden,

ist ihr Sicherheitsgefühl tiefgreifend erschüttert. Alltägliche Situationen

rufen Assoziationen mit dem Tatgeschehen hervor und konfrontieren die

Hausbewohner erneut mit ihren damals erlittenen (Todes-)Ängsten. Zu

berücksichtigen ist auch, dass der Beschuldigte die Tat bis auf den

ausbleibenden monetären Erfolg vollständig ausgeführt hat.

Eine Strafreduktion zufolge Versuchs um

einen Viertel – und damit im unteren Bereich des Gerichtsüblichen – auf nunmehr

45 Monate Freiheitsstrafe ist angebracht.

2.4 Bei der Straferhöhung zur Abgeltung

der weiteren Delikte ist – mit Ausnahme des Vergehens gegen das Waffengesetz – vorweg

festzuhalten, dass sie alle in direktem Zusammenhang mit dem Raubdelikt standen

und damit ein grosser Teil des Unrechts- und Schuldgehalts durch die Strafe für

den versuchten Raub abgegolten ist. Im Einzelnen ist noch Folgendes anzuführen:

2.4.1 Die Freiheitsberaubung der beiden

Kinder dauerte kurz, sie wurden aber aus ihrer Sicht mit einer Schusswaffe

bedroht, was schwer wiegt und was zu den oben dargelegten psychischen Folgen

führte. Dieses Delikt hat der Beschuldigte nach kurzer Zeit auf Bitten der

Privatklägerin aus eigenem Antrieb abgebrochen, er war davon ausgegangen, dass

sich die Privatklägerin alleine im Haus befinden würde. Der Beschuldigte lehnte

denn auch das Angebot des Sohnes, ihm den Inhalt seines «Sparkässelis»

auszuhändigen, ab, was bei ihm vorhandene Skrupel beweist. Asperationsweise ist

eine Straferhöhung um insgesamt drei Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen.

2.4.2 Die versuchte Nötigung, es

passiere etwas Schlimmes, wenn sie die Polizei verständigen würden, erfolgte

erst am Schluss, als sich der Beschuldigte bereits abgewandt hatte und das Haus

verliess. Dennoch darf die Wirkung im Hinblick auf das vorher Vorgefallene

nicht bagatellisiert werden, auch wenn sich die Privatklägerin davon in keiner

Weise beeindrucken liess. Eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um einen

Monat Freiheitsstrafe ist angebracht.

2.4.3 Der Hausfriedensbruch war

vorliegend ein notwendiges Begleitdelikt für den Raub und die Tatsache des

Eindringens in eine Privatliegenschaft wurde bei der Strafzumessung für das

Raubdelikt bereits verschuldenserhöhend berücksichtigt. Eine Erhöhung der

Freiheitsstrafe um einen halben Monat ist angemessen.

2.4.4 Letztlich ist eine Straferhöhung

vorzunehmen zur Abgeltung des Vergehens gegen das Waffengesetz (Erwerb und

Besitz einer Schlagrute). Das Delikt wiegt nicht ganz leicht, gab es doch

keinerlei Anlass für den Erwerb dieser Waffe. Eine Freiheitsstrafe von drei

Monaten wäre angemessen, asperationsweise erfolgt eine Straferhöhung um

anderthalb Monate.

2.4.5 Somit ergibt sich vor

Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 51 Monaten.

2.5 Bei den Täterkomponenten kann

hinsichtlich des Vorlebens auf die ausführliche Darstellung im Gutachten

verwiesen werden. Zusammengefasst wurde der Beschuldigte am [Geburtsdatum] in

der Türkei geboren und wuchs die ersten vier Jahre bei seinen Grosseltern in

der Türkei auf, bevor er im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen in der

Schweiz arbeitenden Eltern zog. Die Eltern hatten sich da schon getrennt,

worauf der Beschuldigte vorwiegend bei seinem Vater und der Stiefmutter in [Ort

2] und [Ort 1] lebte und seine Schulzeit verbrachte. Es ist mit dem Gutachter

(AS 745) von einer belasteten lebensgeschichtlichen Entwicklung zu sprechen.

Als Jugendlicher geriet er dann auf die «falsche Bahn» und wurde in Heimen

platziert, zunächst im Erlenhof und danach im Arxhof. Beide Platzierungen

mussten abgebrochen werden, worauf der Beschuldigte nach eigenen Angaben eine

Freiheitsstrafe von rund neun Monaten in [Ort 2] erstand. In der Folge

absolvierte er erfolgreich eine Lehre als Koch, arbeitete danach aber nicht auf

dem Beruf, sondern viele Jahre als Maschinenbediener in der Pharmaindustrie.

Seine letzte längere Anstellung verlor er im Jahr 2017, worauf er noch

kurzzeitig temporär tätig war und sich danach in [Ort 2] eine selbständige

Existenz mit einem Café aufbauen wollte. Dabei verlor er aber nicht nur sein

eingesetztes Pensionskassenkapital, sondern handelte sich auch Schulden im

Umfang von mehreren CHF 10'000.00 ein. Als Folge davon kam es im Jahr 2019 zur

Trennung von seiner langjährigen Partnerin, mit der er drei Söhne (8, 14 und 17

Jahre alt) hat, und der Beschuldigte gab sich dem Konsum von Alkohol und Kokain

hin. Nach der Aussteuerung von der Arbeitslosenkasse war er zuletzt von der

Sozialhilfe abhängig und half vereinzelt bei Kollegen aus. Wegen seiner

Suchtprobleme verbrachte der Beschuldigte zwei stationäre Aufenthalte bei der Universitären

Psychiatrischen Klinik in [Ort 2] (vom 8. Januar 2020 bis 4. Februar 2020

und vom 27. Oktober 2021 bis 3. Dezember 2021). Nach dem letzten Aufenthalt war

er nach eigenen Angaben bis unmittelbar vor dem Tatzeitpunkt «clean», als er

wegen des tödlichen Unfalls eines Freundes einen Rückfall erlitten habe. Vor

der Tat mit anschliessender Inhaftierung, die bis heute andauert, hatte er

regelmässigen Kontakt zu seinen Kindern (jedes zweite Wochenende und ab und zu

auch unter der Woche). Nach seinen Angaben übten die beiden Elternteile das

gemeinsame Sorgerecht aus. Die Söhne besuchten den Beschuldigten auch während

der Haftdauer.

Im Strafregister ist eine Vorstrafe

verzeichnet, ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Oktober

2021: 10 Tagessätze Geldstrafe, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei

Jahren, und Busse von CHF 300.00 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz

(Mitführen eines CS-Sprays im Auto). Dazu kommen mehrere Bussen, insbesondere

aus dem Bereich des Strassenverkehrsrechts (AS 726 f.).

Der aktuelle Strafvollzugsbericht der

JVA Lenzburg vom 30. Januar 2024 lautet positiv. Das Vollzugsverhalten des

Beschuldigten könne trotz zwei Disziplinarmassnahmen als gut beurteilt werden. Der

Beschuldigte erledige seine Arbeit zuverlässig und selbständig. Demgegenüber

musste er gemäss dem Vollzugsbericht vom 14. März 2023 noch wegen schlechter

Arbeitsleistung und auch Arbeitsverweigerung mehrfach diszipliniert werden

(vgl. AS 1233). Sein Arbeitsverhalten hat sich folglich deutlich verbessert. Im

Weiteren hält der aktuelle Strafvollzugsbericht fest, der Beschuldigte halte

sich grösstenteils an die Hausordnung und falle gegenüber seinen

Miteingewiesenen und dem Vollzugspersonal durch freundliches und hilfsbereites

Verhalten positiv auf. Kritische Zwischenfälle seien nicht bekannt. Der

Beschuldigte sei abstinent. Er habe sich im Sommer 2023 beim Psychiatrischen

Dienst gemeldet. Die Abklärung habe eine Indikation für eine deliktsorientierte

Therapie (vorzeitige ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB) ergeben. Im

November habe die Behandlungsaufnahme stattgefunden und es seien danach zwei

Gespräche durchgeführt worden. Die Motivation sei aber unzureichend, weshalb

man nach der Berufungsverhandlung im März 2024 einen neuen Behandlungsversuch

unternehmen werde. Der Beschuldigte habe im Frühling 2023 den Kurs der

«Restaurativen Justiz» besucht und wäre sehr gerne bereit, sich mit dem Opfern

seiner Straftat zu treffen, sofern diese dazu bereit wären. Er erhalte regelmässigen

Besuch von seiner Mutter, seinen Geschwistern und seinen Söhnen.

Stark strafmindernd wirkt sich das

Nachtatverhalten des Beschuldigten aus: Er stellte sich am Folgetag in [Ort 2]

der Polizei. Dies, weil er nicht mehr habe abschalten und er das Delikt mit

seinem Gewissen nicht habe vereinbaren können. Er zeigte auch im Verfahren

wieder echte Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Tat. Der Beschuldigte

hätte angesichts der wenigen Hinweise und Spuren nicht als Täter eruiert werden

können. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt bei einem Geständnis, wenn

es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder

der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus beiträgt,

eine Strafreduktion bis zu einem Drittel zu (BGE 121 IV 202, Urteile

6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2; 6B_1235/2018 vom 28. September

2020 E. 4). Dass sich der Beschuldigte aus Gewissensgründen selbst gestellt

hat, ohne dass ein Verdacht auf ihn gefallen war, ist eine höchst seltene Erscheinung

und noch höher einzuschätzen und zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen

als ein Geständnis. Anzumerken ist jedoch, dass der Beschuldigte in einem Punkt

– Zielen mit der Schreckpistole auf die Privatklägerin – nicht geständig war

und der Privatklägerin gar noch unterstellte, sie belaste ihn dabei wider

besseres Wissen.

Die Gesamtstrafe des Beschuldigten ist

daher unter Würdigung der Täterkomponenten um rund 35 % auf 33 Monate

Freiheitsstrafe zu reduzieren.

2.6 Bei diesem Strafmass wäre der

teilbedingte Strafvollzug grundsätzlich möglich. Allerdings stellt der

Gutachter dem Beschuldigte eingehend und nachvollziehbar begründet eine

ungünstige Legalprognose: Es stelle sich eine legalprognostische Belastung dar,

die sich insbesondere aus der desolaten Lebenssituation des Beschuldigten mit

längerer Arbeitslosigkeit, hoher Verschuldung und seiner schweren

Abhängigkeitsstörung in Bezug auf Alkohol und Kokain mit ständigem Konsum

ergebe. Ohne Massnahmen sei das Rückfallrisiko für Raubdelikte im Bereich des

durchschnittlichen Rückfallrisikos (Basisrate 10 bis 25 %) dieser Deliktskategorie

anzusiedeln. Auch für andere Arten von Eigentumsdelinquenz bestehe eine

deutlich erhöhte Belastung. Es bestehe weiter ein hohes Risiko für

Drogendelikte und ein erhöhtes Risiko für Verkehrsdelikte (insbesondere Fahren

in nicht fahrfähigem oder in angetrunkenem Zustand, AS 755 f.). Ebenso gilt es

zu berücksichtigen, dass für den Beschuldigten erstinstanzlich rechtskräftig eine

ambulante Massnahme angeordnet worden ist. Gemäss dem Grundsatz von Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB ist eine therapeutische Massnahme

anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer

Straftaten des Täters zu begegnen. Mithin bedeutet die Anordnung der Massnahme immer

auch eine ungünstige Prognose, so dass eine gleichzeitig ausgefällte Strafe

weder ganz (Art. 42 StGB) noch teilweise (Art. 43 StGB) aufgeschoben werden

kann (Urteil 6B_669/2014 vom 28.3.2017 E. 3.3.1 mit Hinweis auf BGE

135 IV 180 E. 2.3

S. 186 f.; Urteile 6B_223/2016 vom 8.9.2016 E. 3.3; 6B_141/2009 vom

24.9.2009 E. 1; je mit weiteren Hinweisen). Der teilbedingte Strafvollzug kann somit

nicht gewährt werden, was nunmehr auch von Seiten der Verteidigung anerkannt

wird.

2.7 An die Freiheitsstrafe ist dem

Beschuldigten die seit dem 4. Januar 2022 erstandene Haft anzurechnen.

2.8 Zur Abgeltung der Übertretung des

Waffengesetzes und der BetmG-Übertretungen ist angesichts der desolaten

finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eine Gesamtbusse von CHF 200.00,

ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung, auszufällen.

2.9 Begeht der Verurteilte während der

Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er

weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe

oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Für einen

Widerruf bedarf es zum einen einer Rückfalltat (Verbrechen oder Vergehen) und

zum anderen einer damit verbundenen ungünstigen Prognose (Roland M.

Schneider/Roy Garré in: BSK StGB, Art. 46 StGB N 7).

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 21. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte des Vergehens gegen das

Waffengesetz schuldig gesprochen. Ihm wurde für die Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu je CHF 60.00 der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von

zwei Jahren gewährt. Der Beschuldigte delinquierte während der laufenden

Probezeit erneut. Gemäss psychiatrischem Gutachten vom 3. Mai 2022 ist, wie

soeben dargelegt, ohne Massnahme von einer ungünstigen Legalprognose

auszugehen. Allerdings ist eine ambulante Massnahme angeordnet worden (vgl. rechtskräftige

Dispositivziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils). Zudem ist dem Umstand

Rechnung zu tragen, dass die neue Strafe von insgesamt 33 Monaten unbedingt zu

vollziehen ist. Unter diesen Umständen ist dem Beschuldigten keine ungünstige

Legalprogose zu stellen und auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 21. Oktober 2021 gewährten bedingten Strafvollzugs ist zu

verzichten. Stattdessen wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Art. 46 Abs.

2 Satz 2 StGB).

2.10 Bezüglich Anordnung von

Sicherheitshaft wird auf den separaten Beschluss des Berufungsgerichts

verwiesen (ASB 111 ff.).

V. Kosten und Entschädigungen

1.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der

erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen: Der

Beschuldigte hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 22'095.00

zu bezahlen und ist bezüglich der vom Staat bezahlten Entschädigung des

amtlichen Verteidigers rückerstattungspflichtig.

2.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist

weitestgehend erfolglos: Die Freiheitsstrafe wird zwar geringfügig (Vorinstanz:

31 Monate, Berufungsinstanz: 33 Monate Freiheitsstrafe) erhöht (beantragt wurden

von der Berufungsklägerin 63 Monate Freiheitsstrafe), es wird aber eine tiefere

Busse ausgesprochen und es erfolgt kein Widerruf des bedingten Strafvollzugs

hinsichtlich der Vorstrafe, sodass der Staat sämtliche Kosten des

Berufungsverfahrens, welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 7'000.00 total

CHF 7'300.00 ausmachen, zu tragen hat.

Der amtliche Verteidiger

des Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren (ohne Verhandlung) einen

Aufwand von 25,68 Stunden zu je CHF 190.00, ausmachend CHF 4'879.20, Auslagen

von CHF 158.30 und 7,7 % MWST (bis Ende 2023), ausmachend CHF 106.51, bzw. 8,1

% MWST (ab Januar 2024), ausmachend CHF 295.99, geltend, was CHF 5'440.00

ergibt (ASB 064 f.) Die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und der

Urteilseröffnung nahm (inkl. Hin- und Rückreise) vier Stunden in Anspruch (=

CHF 760.00). Die Reiseauslagen für die Urteilseröffnung sind mit CHF 52.50 (75

km x CHF 0.70) zu veranschlagen, womit zzgl. 8,1 % MWST auf CHF 812.50 (= CHF

65.80) die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Roman Frey,

für das Berufungsverfahren auf total CHF 6'318.30 festzusetzen und zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen ist. Diese Kosten gehen definitiv zu

Lasten des Staates.

Demnach wird in Anwendung von Art. 40,

Art. 46 Abs. 2, Art. 47, 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 63 Abs. 1, Art. 69,

Art. 106 StGB, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1,

Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 186

StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 34 Abs. 1 lit. e WG, Art. 33 Abs. 1 lit. a

WG; aArt. 135 Abs. 1, 2, 4 lit. a und 5, aArt. 126, Art. 267 Abs. 3, Art.

426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO

festgestellt

und erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 lit. b,

d, e und f des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 14. März 20240. Mai 2023 (nachfolgend

erstinstanzliches Urteil) hat sich A.___ schuldig gemacht:

-

der versuchten Nötigung, begangen

am 3. Januar 2022,

-

des Hausfriedensbruchs,

begangen am 3. Januar 2022,

-

der mehrfachen

Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen bis zum 4. Januar 2022,

-

der mehrfachen

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 1.

Januar 2022 bis 4. Januar 2022.

2. A.___ hat sich zudem schuldig

gemacht:

a) des versuchten Raubes, begangen am 3.

Januar 2022 (AKS Ziff. I.1.)

b) der Freiheitsberaubung, begangen am 3.

Januar 2022 (AKS Ziff. I.1.).

3. A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten,

b)

einer Busse von

CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen.

4.

Der A.___ mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Oktober 2021 für

eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 60.00 gewährte bedingte

Vollzug wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um ein Jahr

verlängert.

5.

Gemäss

rechtskräftiger Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils wird für A.___ eine

ambulante therapeutische Behandlung angeordnet.

6.

A.___ wird der seit

dem 4. Januar 2022 erstandene Freiheitsentzug an die Freiheitsstrafe

angerechnet.

7.

Der Antrag von A.___

auf Zusprechung einer Entschädigung wegen Überhaft wird abgewiesen.

8.

Es wird

festgestellt, dass mit separatem Beschluss vom 14. März 2024 gegen A.___ zur

Sicherung des Strafvollzugs bis maximal 3. Oktober 2024 Sicherheitshaft

angeordnet wird.

9.

Gemäss

rechtskräftiger Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils werden die folgenden

beschlagnahmten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) A.___

nach Rechtskraft dieses Urteils auf entsprechendes Verlangen hin herausgegeben:

a) 1x Herrenjacke mit Kapuze,

Columbia, Gr. XL, dunkelgrün

b) 1x Pullover mit Kapuze,

Smog, Gr. XL, grau

c) 1x Trainerhose, Identic, Gr.

L, grau

d) 1 Paar Schuhe, Adidas, Gr.

44 ¾

e) 1x zusammengerollte 50-er

Note (Bargeld CHF)

f)

1x

Fahrkarte/Abonnement ÖV

Ohne ein solches Begehren

werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils

durch die Polizei vernichtet.

10.

Gemäss

rechtskräftiger Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils werden die folgenden

beschlagnahmten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn)

der Privatklägerin C.E.___ nach Rechtskraft dieses Urteils auf entsprechendes

Verlangen hin herausgegeben:

a)

1x

Damenleggins, H&M, Gr. S, schwarz

b)

1x

Damenkleid mit Blumenmuster, F&F, Gr. 36

Ohne ein solches Begehren

werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils

durch die Polizei vernichtet.

11.

Gemäss

rechtskräftiger Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils werden die folgenden

beschlagnahmten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn)

eingezogen und sind nach Rechtskraft dieses Urteils durch die Polizei zu

vernichten:

a) 1x Jeanshose Herren, Russel, Gr. W36/L32,

blau

b) 1x Herrengürtel, Twister Denim, Gr.

52/130, schwarz

c) 1x Pullover mit Kapuze, Smog, Gr. XL,

schwarz

d) 1x Herrenwindjacke, Mammut, Gr. XL,

schwarz

e) 1 Paar Schuhe, EQT, Gr. 44.5

f) 1x geöffnete Bierdose, Feldschlösschen

g) 50 Gramm Marihuana

h) 8 Gramm Kokain (1 Minigrip)

i) 1x 20-er Note (Bargeld CHF) (mit

Kokainanhaftungen)

j) 1x Kosmetikkoffer (mit

Kokainanhaftungen)

k) 34x Knallpatronen (Pistolenmunition),

Geco, 8mm

l) 7x Pfefferpatronen (Pistolenmunition),

Wadie, 8mm

m) 9x CS-Reizstoffpatronen (Pistolenmunition), 8mm

n) 1x Verpackung für

Selbstlade-Signal-Pistole RG 9 (Schreckschusspistole) inkl. Munition und

Reinigungsbürste

o) 1x pyrotechnischer Gegenstand

(Feuerwerkskörper), Exploder TP 4

p) 1x pyrotechnischer Gegenstand

(Feuerwerkskörper), Supereffekt Leuchtsterne

q) 1x Kugellagerkugeln (für Steinschleuder)

r) 1x Zubehör für Waffe, EM-GE Zusatzlauf

9/15mm

s)

1x Schlagrute,

schwarz

12.

Gemäss

rechtskräftiger Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils sind die folgenden

beschlagnahmten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn)

den Berechtigten nach Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben:

a)

1x Jagdgewehr,

Mauser 98, an: H.___, geb. […], von […,], [Adresse],

b)

1x

Bohrmaschine/Bohrhammer Hilti, SFC 22-A, Serien Nummer […], 1x Ladegerät Hilti,

C 4/36-90, Seriennummer […] und 2x Li-ion Akku Hilti, B22/1.6, Nummer […] und […]

an: I.___ AG, [Adresse],

c)

1x Li-ion Akku

Hilti, B22/5.2, Aufschrift […], S/N 932430162 an: J.___ AG, [Adresse].

13.

Gemäss

rechtskräftiger Ziff. 11 wird A.___ verurteilt, den Privatklägern C.E.___, E.E.___

und F.E.___ CHF 5'000.00 als Genugtuung zu bezahlen. Die darüberhinausgehenden

Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.

14.

Gemäss

rechtskräftiger Ziff. 12 des erstinstanzlichen Urteils wird die D.___ zur

Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderung gegenüber A.___ auf den Zivilweg

verwiesen.

15.

Gemäss

rechtskräftiger Ziff. 13 des erstinstanzlichen Urteils hat A.___ den

Privatklägern C.E.___, E.E.___ und F.E.___, bis 18. November 2022 vertreten

durch Advokat Stefan Suter, eine Parteientschädigung von CHF 3'241.55 (inkl.

Auslagen und MWST) zu bezahlen.

16. Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen

Ziff. 14 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roman Frey, für das erstinstanzliche

Verfahren auf CHF 20'427.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden.

Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

20'427.05, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

17.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roman Frey, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 6'318.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und

ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Diese Kosten gehen

definitiv zu Lasten des Staates.

18.

A.___ hat die Kosten

des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'600.00,

total CHF 22'095.00, zu bezahlen.

19.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 7'000.00, total CHF

7'300.00, erliegen auf dem Staat.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert

10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Lupi

De Bruycker