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Entscheid

STBER.2023.76

Widerhandlungen gegen das SVG sowie Widerruf

14. August 2024Deutsch34 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 14. August 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt

Camill

Droll,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Widerhandlungen

gegen das SVG

Die Berufung wird im

schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 406 Abs. 2 StGB).

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 26.

September 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn A.___

wegen mehrfacher Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit, Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten von

Signalen, Markierungen oder Weisungen der Polizei, Missachtens der Sperrfläche

ohne Gefährdung oder Behinderung sowie Missachtens eines richterlichen Verbotes

zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des

bedingten Strafvollzugs, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer

Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu drei Tagen

Freiheitsstrafe. Des Weiteren wurden ihm die Verfahrenskosten von total CHF

675.00 auferlegt (Akten Voruntersuchung Seiten 456 ff. [im Folgenden: AS

456 ff.].

Erwägungen

2.

Gegen diesen

Strafbefehl erhob Rechtsanwalt Camill Droll mit Eingabe vom 3. Oktober

2022.

namens des Beschuldigten frist- und formgerecht Einsprache (AS 459).

3.

Mit Verfügung vom 5.

Oktober 2022 überwies die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Akten an

das Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern; dies unter Festhaltung am

angefochtenen Strafbefehl.

4.

Am 24. April 2023 fällte

der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (Akten

Vorinstanz S. 73 ff. [im Folgenden S-L 73 ff.]:

1.

A.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a) mehrfache Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 30. Dezember

2020.

und am 26. April 2022,

b) mehrfache Verletzung

der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten von Signalen, Markierungen oder

Weisungen der Polizei sowie Missachten der Sperrfläche ohne Gefährdung oder

Behinderung, begangen am 30. Dezember 2020,

c) Missachten eines

richterlichen Verbotes, begangen am 8. März 2021.

2.

A.___ wird verurteilt

zu:

a) einer Geldstrafe von

70.

Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei

einer Probezeit von 3 Jahren,

b) einer Busse von CHF

300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

3.

Der A.___ mit Urteil

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. Juni 2020 für eine

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird

nicht widerrufen, stattdessen wird A.___ verwarnt.

4.

Der A.___ mit Urteil

des Strafgerichtspräsidenten von Basel-Stadt vom 6. August 2020 für eine

Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird

nicht widerrufen, stattdessen wird A.___ verwarnt.

5.

A.___ hat die Kosten

des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 975.00,

zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei

ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die

Urteilsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 775.00

betragen.

5.

Gegen dieses Urteil

meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 28. April 2023 die Berufung an (S-L

69). Die Berufungserklärung datiert vom 8. September 2023. Angefochten werden

die Ziffern 1a), 2a) und 5 des Urteils. Verlangt wird ein Freispruch vom

Vorhalt der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit, dem Beschuldigten seien für das erst- und zweitinstanzliche

Verfahren die Kosten seiner Verteidigung zu ersetzen und sämtliche

Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen. Der Beschuldigte habe gegen ein

schriftliches Berufungsverfahren nichts einzuwenden.

6.

In Rechtskraft

Dispositiv

erwachsen sind demnach folgende Ziffern des angefochtenen Urteils:

Ziff. 1b) und 1c): Schuldsprüche

betr. mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten von Signalen,

Markierungen oder Weisungen der Polizei und Missachten der Sperrfläche ohne

Gefährdung oder Behinderung, begangen am 30. Dezember 2020, sowie betr. Missachten

eines richterlichen Verbotes, begangen am 8. März 2021.

7. Mit Stellungnahme vom 14. September

2023 teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft verzichte sowohl

auf eine Anschlussberufung als auch auf eine weitere Teilnahme am

Berufungsverfahren.

8. Mit Verfügung des Präsidenten der

Strafkammer vom 25. September 2023 wurde das schriftliche Berufungsverfahren

angeordnet und dem privaten Verteidiger zur Einreichung der Berufungsbegründung

Frist gesetzt bis 16. Oktober 2023. Die Berufungsbegründung ging innert

mehrfach erstreckter Frist am 20. Dezember 2023 ein.

II. Anwendbares Recht

(Strafprozessordnung)

1. Per 1. Januar 2024

trat die Revision der Strafprozessordnung (StPO) in Kraft. Die Änderungen

enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die

Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor

Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach

diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,

die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt

werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1).

Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO

fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt

worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den bisher

zuständigen Behörden beurteilt werden.

2. Die Thematik des

Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert,

daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur

StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 Folgendes fest: «Hinzuweisen

ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten

Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden

Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach

sofort in Kraft treten» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung

ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht

generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für

Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass

Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision

sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die

Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei

Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige

Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die

allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und

nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht

(Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts

anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung

verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu

nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit

URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit

noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten.

Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine

Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die

Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem

Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für

Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024

Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der

rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene

nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)

ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese

Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der

Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den

allgemeinen Regeln von Art. 448 StPO und der Ausnahme von Art. 453 StPO

abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren

gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des

Strafgesetzbuches herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach

diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen

oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat demnach

Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff.

StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung

der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt

grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden

Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453

StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der

angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung)

gefällt worden ist.

4. Für den vorliegenden

Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024)

zur Anwendung gelangt.

III. Rechtskräftige

Schuldsprüche

A.___ hat sich schuldig

gemacht:

-

der

mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Nichtbeachten

von Signalen, Markierungen oder Weisungen der Polizei (Art. 27 Abs. 1 SVG,

Art. 93 Abs. 2 SSV), begangen am 30. Dezember 2020, ca. 20:58 Uhr, in

[...], Autobahn, Höhe Raststätte Deitingen, Fahrtrichtung Zürich, indem der

Beschuldigte als Lenker des Personenwagens Smart, [...], die Anweisung der

Polizei (Matrix «Bitte folgen») missachtete;

-

des

Missachtens einer Sperrfläche ohne Gefährdung oder Behinderung (Autobahnen;

Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 78 SSV), begangen und festgestellt

am 30. Dezember 2020, ca. 20:58 Uhr, in [...], Autobahn, Höhe Raststätte

Deitingen, Fahrtrichtung Zürich, indem der Beschuldigte als Lenker des

Personenwagens, [...], die Sperrfläche befuhr;

-

des

Missachtens eines richterlichen Verbotes, Parkdauer bis 24 Std. (Art. 258

Zivilprozessordnung), begangen am 08. März 2021, 07:30 Uhr, in [...], indem der

Beschuldigte den Personenwagen Audi, [...], trotz richterlichem Verbot

parkierte.

IV. Angefochtene Schuldsprüche

1. Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) (Art.

91a Abs. 1 SVG; Vorhalt 1.1.1)

1.1 Vorhalt

Der Beschuldigte soll sich am 30.

Dezember 2020, ca. 20:58 Uhr, in Flumenthal, Autobahn, Höhe Raststätte

Deitingen, Fahrtrichtung Zürich, als Lenker des Personenwagens Smart, [...],

der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit entzogen

haben, mit welchen er aufgrund der Umstände (nachfolgend geschildertes

Fahrverhalten, Anzeichen auf Drogenmissbrauch etc.) habe rechnen müssen.

B.___ meldete sich bei der Polizei

Kanton Solothurn und gab an, der Beifahrer des Personenwagens Smart, [...], habe

im Lüsslingentunnel beim Überholen einen Gegenstand an ihren Personenwagen geworfen.

Anlässlich dieser Meldung konnte der entsprechende Smart von einer Patrouille

vorbeifahrend festgestellt werden. Der Smart wurde mittels Matrix «bitte

folgen» aufgefordert, der Patrouille zu folgen. Dem kam der Beschuldigte jedoch

nicht nach und er überfuhr in der Folge eine Sperrfläche. Erst später hielt der

Beschuldigte auf dem Pannenstreifen und verweigerte in der Folge die

Durchführung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.

1.2 Rechtskräftig festgestellter und

unbestrittener Sachverhalt

Wie unter Ziffer III ausgeführt, ist der

Sachverhalt insoweit rechtskräftig festgestellt, als der Beschuldigte der

Aufforderung der Polizei, ihr zu folgen, nicht nachkam und eine Sperrfläche

überfuhr. Es wird vom Beschuldigten zudem nicht bestritten, dass die Polizei

ihn aufgrund einer Meldung von B.___ anhalten wollte. Weiter ist unbestritten,

dass er nach der Anhaltung für die Durchführung von Massnahmen zur Feststellung

der Fahrunfähigkeit nicht Hand geboten hat (DrugWipe, Atemalkoholtest,

Blutentnahme).

Der in Anklageziffer 1.1.1 vorgehaltene

Sachverhalt ist mithin teils rechtskräftig festgestellt und im Übrigen

unbestritten.

1.3 Rechtliche Würdigung

1.3.1 Vorab kann auf die allgemeinen Ausführungen

der Vorinstanz auf den Urteilsseiten 12 ff. verwiesen werden.

1.3.2 Die Verteidigung macht im

Wesentlichen geltend, die Massnahmen seien nicht von der zuständigen Behörde

bzw. der Staatsanwaltschaft angeordnet worden und der Beschuldigte sei demnach

nicht gehalten gewesen, den Anordnungen Folge zu leisten. Gemäss ständiger Rechtsprechung sowie Lehre und Gesetz

selbst sei unbestritten, dass der Polizei nur in sicherheitspolizeilichen

Belangen eigenständige Befugnisse zukämen, entweder gemäss Polizeigesetz oder

dann gemäss Normen spezifischer Erlasse. Sobald ein Strafverfahren jedoch – wie

vorliegend – materiell eröffnet worden sei, stünden der Polizei nur noch

diejenigen Befugnisse zu, welche in der StPO ausdrücklich kodifiziert worden

seien. Ein Strafverfahren werde nicht erst mittels formeller Eröffnungsverfügung

eröffnet, sondern mit der ersten Ermittlungshandlung der Polizei, welche auf

die Abklärung eines Anfangsverdachtes wegen einer Straftat ziele. Vorliegend

sei «rechtstechnisch» bewiesen, dass bereits ein Anfangsverdacht für eine

Straftat bestanden habe, bevor die Polizei die Tests angeordnet habe.

1.3.3 Der Verteidigung ist insofern

zuzustimmen, als ein Verfahren durch entsprechende Ermittlungshandlungen

materiell eröffnet wird, nach Eröffnung grundsätzlich die Kompetenzregelung der

StPO gilt und vorliegend die Testanordnungen aufgrund eines Anfangsverdachts

erfolgten. Letzteres lässt sich bereits der Anklage entnehmen, welche explizit

erwähnt, die Massanahmen seien wegen des fehlbaren Fahrverhaltens (kein

Folgeleisten der Matrix-Ansage und Überfahren einer Sperrfläche) und der

festgestellten Anzeichen eines Drogenmissbrauchs angeordnet worden. Bezüglich

der Anzeichen für einen Drogenkonsum kann auf die polizeilichen Feststellungen

in der Strafanzeige verwiesen werden, welche die Vorinstanz auf Urteilsseite 7

wiedergeben hat (starker Cannabisgeruch im Auto, stark gerötete Augen, leicht

verlangsamte Reaktion).

Wie unter Ziffer II hiervor dargelegt,

kommen im vorliegenden Fall die per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen

revidierten Bestimmungen der StPO noch nicht zur Anwendung und mithin auch

nicht der neue Artikel 251a StPO, der nun explizit der Polizei die Kompetenz

einräumt, zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Atemalkoholproben durchzuführen

sowie die Abnahme von Blutproben und die Abgabe von Urin zur Analyse

anzuordnen. Der vorliegende Fall ist demnach in Anwendung der alten

Bestimmungen der StPO und der diesbezüglichen Lehre und Rechtsprechung zu

beurteilen.

In der Anklage wird nicht näher

erläutert, um welche Massnahmen es sich gehandelt haben soll. Die Verteidigung

führt zu Recht ins Feld, dass sich in den Akten der Staatsanwaltschaft kein

Beleg für eine im Voraus schriftlich angeordnete oder nachträglich schriftlich

bestätigte Anordnung einer Blutentnahme findet, was aber Voraussetzung wäre für

eine gültige Anordnung einer Blutentnahme. Dem Polizeirapport ist lediglich zu

entnehmen (AS 186), dass der zuständige Staatsanwalt, als die Polizei mit ihm

Rücksprache nahm, kundtat, es werde keine zwangsweise Blutentnahme angeordnet. Die

Polizei ihrerseits konnte eine Blutentnahme nicht rechtsgültig selber anordnen.

Es kann diesbezüglich auf den von der Verteidigung angerufenen Entscheid des

Bundesgerichts 6B_307/2017 (E. 1.3.1 und 1.3.2) verwiesen werden. Somit

lag keine gültige Anordnung einer Blutentnahme vor. Der Beschuldigte hatte

deshalb einer solchen gegenüber keine Mitwirkungs- und Duldungspflicht, weshalb

diesbezüglich Art. 91a SVG ausser Betracht fällt.

Gemäss Strafanzeige wollte die Polizeipatrouille

einen Drogenschnelltest und einen Atemalkoholtest durchführen. Bei der

Verweigerung eines Drogenschnelltests scheidet der Tatbestand von Art. 91a

SVG aus. Das Bundesgericht führt in seinem Entscheid 146 IV 88 dazu

aus, es handle sich um ein Erfolgsdelikt. Der Tatbestand sei erfüllt, wenn die

zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit mittels der im Gesetz vorgesehenen

Untersuchungsmethoden durch aktiven oder passiven Widerstand verunmöglicht

werde, d.h. definitiv nicht mehr möglich sei. Die Verweigerung von

Betäubungsmittelvortests genüge hierzu nicht, da diesen lediglich eine

Indikatorfunktion zukomme und sie nicht geeignet seien, den relevanten

medizinischen Zustand der betroffenen Person zum Abnahme- bzw. Fahrzeitpunkt

exakt festzustellen (Regeste mit Verweis auf E. 1.6.2 und 1.6.3). Ein solcher

Betäubungsmittelvortest diene lediglich als Entscheidhilfe dafür, ob eine

Blutprobe anzuordnen und der Fahrzeugführer einer Zwangsmassnahme zu

unterziehen sei, ersetze jedoch im Gegensatz zur Atemalkoholprobe die Blutprobe

nicht (E. 1.6.2).

Mithin ist lediglich noch hinsichtlich

der verweigerten Atemalkoholprobe näher zu prüfen, ob diese rechtmässig

angeordnet worden ist, der Beschuldigte diese daher zu dulden hatte und folglich

durch deren Verweigerung den Tatbestand von Art. 91a SVG erfüllt hat. Es

findet sich in den Akten auch bezüglich des Atemalkoholtests kein schriftlicher

Befehl oder eine nachträgliche schriftliche Bestätigung der Staatsanwaltschaft

in den Akten. Von einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung des Atemalkoholtests

kann demnach nicht ausgegangen werden, weshalb der Einwand der Verteidigung näher

zu prüfen ist, die Polizei sei (nach materieller Verfahrenseröffnung)

ihrerseits nicht befugt gewesen, diesen Test selbständig anzuordnen.

Wie erwähnt, hat die Polizei mit dem

neuen Artikel 251a StGB, der am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, nun

explizit die Möglichkeit, u.a. selbständig Atemalkoholproben durchzuführen. Der

Botschaft zu diesem Artikel ist zu entnehmen, dass diese Kompetenz im

Vorentwurf noch keine Erwähnung fand. Zur Klarstellung dränge sich aber auch

hier eine ausdrückliche Regelung auf. Gemäss Artikel 55 Absatz 1 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) könnten Fahrzeugführer und

an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholprobe unterzogen

werden. Diese Massnahme setze nicht zwingend einen Tatverdacht voraus, sondern

könne auch bei voraussetzungslosen Routinekontrollen erfolgen. Soweit die

Atemalkoholprobe ohne besonderen Anlass erfolge, handle es sich um eine

polizeiliche Massnahme, zu deren Anordnung aufgrund der

Zuständigkeitsvorschriften des kantonalen Rechts regelmässig die Polizei

zuständig sei. Soweit die Atemalkoholprobe jedoch aufgrund eines Tatverdachts

anzuordnen sei, gehe es in der Sache um eine strafprozessuale Massnahme,

konkret um eine Untersuchung im Sinne von Artikel 251 StPO, für deren Anordnung

die Staatsanwaltschaft zuständig sei (Art. 198 StPO). Das sei nicht sinnvoll

und ungereimt: Die Polizei könne zwar voraussetzungslose Atemalkoholproben

anordnen, solle aber nicht (mehr) zuständig sein, wenn bereits ein Tatverdacht

bestehe. Die Rechtsprechung erachte es zum Teil als selbstverständlich, dass

die Polizei auch für die Anordnung einer Atemalkoholprobe aufgrund eines

konkreten Anfangsverdachts zuständig sei. Um alle Zweifel zu beseitigen und

Kohärenz mit den Zuständigkeitsregeln der StPO zu schaffen, schlage der Entwurf

vor, die Zuständigkeit der Polizei zur Durchführung einer Alkoholprobe aufgrund

eines konkreten Tatverdachts ausdrücklich festzuschreiben (BBl 2019 6753).

Das Bundesgericht hatte sich mit dieser

Frage, soweit ersichtlich, noch nicht zu befassen. Die Strafkammer des

Obergerichts des Kantons Aarau bejahte die Frage in einem vergleichbaren

Entscheid vom 16. Januar 2018 (SST.2017.265). Der Beschuldigte wurde als Lenker

eines Personenwagens polizeilich zur Kontrolle angehalten, nachdem er aufgrund

seiner Fahrweise (Schlangenlinienfahren) aufgefallen war. Ihm wurde

vorgeworfen, sich einer Atemalkoholprobe mit dem «lion alcometer» widersetzt zu

haben. Der Beschuldigte wandte ein, aufgrund der fehlenden Anordnung durch die

Staatsanwaltschaft habe er keine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht gehabt (E.

2.4.1).

Wie die Strafkammer des Obergerichts des

Kantons Aarau zutreffend ausführte (E. 2.4.2), wird das Verfahren zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit teilweise in Art. 55 Abs. 1 bis 4

SVG und in Art. 55 Abs. 6, 6bis und 7 SVG sowie durch Ausführungsvorschriften

der Bundesversammlung und des Bundesrats bzw. des Bundesamts für Strassen (ASTRA)

geregelt. Nach Art. 55 Abs. 1 SVG können Fahrzeugführer einer Atemalkoholprobe

unterzogen werden. Gemäss Art. 10 Abs. 1 SKV kann die Polizei zur Feststellung

des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die

Alkoholisierung geben. Art. 10 Abs. 5 SKV hält fest, dass die Polizei

eine Alkoholprobe durchführt, wenn der Vortest hinsichtlich des Alkoholkonsums

ein positives Resultat ergibt oder sie auf den Einsatz eines Vortestgerätes

verzichtet hat. Die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aarau schloss

daraus, dass vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen die Polizei als

ordentliches Kontrollorgan im Strassenverkehr für die Anordnung von

Atemalkoholtests zuständig sei. Art. 10 Abs. 5 SKV finde sodann

entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten nicht nur in Fällen von

Routinekontrollen Anwendung, sondern auch dann, wenn eine Atemalkoholprobe

aufgrund eines konkreten Anfangsverdachts durchgeführt werde.

Nichts anderes ergebe sich aus dem

Urteil des nämlichen Obergerichts SST.2015.113 vom 20. Oktober 2015

(publiziert in: CAN 2016 Nr. 59), auf welches der Beschuldigte verweise. Dort

sei es – anders als vorliegend – nicht um die Durchführung einer

Atemalkoholprobe, sondern um die Anordnung einer invasiven Blutprobe gegangen.

Zwar treffe es zu, dass eine Blutprobe de lege lata immer durch die

Staatsanwaltschaft anzuordnen sei (BGE 143 IV 313 E. 5.2). Dies führe jedoch

nicht zur Schlussfolgerung, dies sei auch bei einer Atemalkoholprobe

erforderlich. Auch wenn es bei einer Atemalkoholprobe in jenen Fällen, in denen

keine Blutprobe angeordnet werde (siehe Art. 55 Abs. 3 SVG), um eine

Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und somit um eine Beweisabnahme

im Sinne der StPO gehe, so handle es sich doch nicht um eine Zwangsmassnahme im

Sinne von Art. 196 Abs. 1 StPO, die gemäss Art. 198 Abs. 1 StPO nur von

der Staatsanwaltschaft angeordnet werden könne. Fahrzeugführer könnten gemäss

Art. 55 Abs. 1 SVG vielmehr voraussetzungslos einer Atemalkoholprobe

unterzogen werden, ohne dass es dazu einer Anordnung durch die Staatsanwaltschaft

bedürfe. Eine solche sei unter den Voraussetzungen von Art. 55 Abs. 3 lit. b

und c SVG erst für eine Blutprobe notwendig, d.h., wenn sich der Fahrzeugführer

der Atemalkoholprobe widersetze, entziehe oder die Durchf.rung einer

Blutalkoholanalyse verlange. Mithin sei ausgeschlossen, dass mit einer

Atemalkoholprobe mit Zwang in die Grundrechte des betroffenen Fahrzeugführers eingegriffen

werde. Es sei deshalb sachgerecht, zwischen der von der Polizei als

ordentliches Kontrollorgan durchzuführenden Atemalkoholprobe und der Blutprobe,

die als invasive Zwangsmassnahme de lege lata auch bei Zustimmung des

Fahrzeuglenkers nur von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden könne, zu

unterscheiden.

Nicht entscheidend sei dabei, ob es sich

um eine Routinekontrolle oder eine Kontrolle aufgrund eines Tatverdachts

handle, ändere sich doch an den Modalitäten der Durchführung der

Atemalkoholkontrolle und den Voraussetzungen für eine allfällige Blutprobe

gemäss Art. 55 SVG nichts (a. M. wohl Rino, in: Basler Kommentar,

Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 100 zu Art. 91a SVG). Würde hingegen für die Durchführung

einer Atemalkoholprobe im Sinne von Art. 55 Abs. 1 SVG die vorgängige

Anordnung durch die Staatsanwaltschaft verlangt, wie dies in Art. 55

Abs. 3 SVG i. V. m. Art. 198 Abs. 1 StPO für die Blutprobe als

invasive Zwangsmassnahme vorgesehen sei, so widerspräche dies dem Wortlaut, der

Systematik und der ratio legis von Art. 55 SVG. Art. 55 SVG sehe bei der

Feststellung der Fahrunfähigkeit in einem ersten Schritt die ohne Zwang

durchzuführende Atemalkoholprobe und sodann nur unter bestimmten Voraussetzungen

die Anordnung einer Blutprobe vor. Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit

dem Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung der Polizei die

Kompetenz zur Durchführung von Atemalkoholproben habe entziehen wollen, gebe es

keine. Im Gegenteil sei der Gesetzgeber bei der im Rahmen des Massnahmenpakets

«via sicura» per 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Revision von Art. 55

SVG, mit welcher die sogenannte beweissichere Atemalkoholprobe eingeführt

worden sei, offensichtlich von der Durchführungskompetenz der Polizei

ausgegangen. Darüber hinaus gehend sei im Vorentwurf zur Revision der StPO in

einem neu zu schaffenden Art. 251a StPO vorgesehen, dass die Polizei zur

Kontrolle der Fahrfähigkeit von Fahrzeuglenkern Urin sicherstellen und in den

Fällen, in denen das Bundesrecht eine Blutuntersuchung vorschreibe, eine solche

anordnen könne. Die gegenüber einer Urin- und Blutprobe weniger eingriffsintensive

Atemalkoholprobe bleibe unerwähnt, woraus zu schliessen sei, dass die

Zuständigkeit der Polizei für die Durchführung von Atemalkoholproben gemäss

Art. 55 Abs. 1 SVG als selbstverständlich betrachtet werde. (Wie

dargelegt, wird die Atemalkoholprobe im neuen Art. 251a StPO aber nun doch

erwähnt; dies wie in der Botschaft festgehalten, der Klarheit halber.)

Diesen Erwägungen der Strafkammer des

Obergerichts des Kantons Aargau kann sich die Strafkammer des Obergerichts des

Kantons Solothurn anschliessen. Es kann in der Tat ausgeschlossen werden, dass

mit einer Atemalkoholprobe mit Zwang in die Grundrechte des betroffenen

Fahrzeugführers eingegriffen wird. Es ist demnach zwischen der Atemalkoholprobe

und der Blutprobe, die als invasive Zwangsmassnahme nach altem Recht auch bei

Zustimmung des Fahrzeuglenkers nur von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden

konnte, zu unterscheiden. Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit dem

Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung (2011) der Polizei die

Kompetenz zur Durchführung von Atemalkoholproben habe entziehen wollen, liegen

nicht vor. Vielmehr ist der Gesetzgeber bei der im Rahmen des Massnahmenpakets

«via sicura» per 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Revision von Art. 55 SVG,

mit welcher die sogenannte beweissichere Atemalkoholprobe eingeführt worden

ist, von der Durchführungskompetenz der Polizei ausgegangen. Wie erwähnt, fand

die Kompetenz der Polizei zur Atemalkoholprobe nun Eingang in den neuen Artikel

251a StPO, dies gemäss Botschaft aber lediglich der Klarheit halber (und mithin

nicht, weil die Kompetenz zuvor nicht bestand, wie dies von der Verteidigung eingewendet

wird). In Übereinstimmung mit dem besagten Entscheid der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aarau ist daraus zu

schliessen, dass die Polizei als ordentliches Kontrollorgan im Strassenverkehr

für die Anordnung von Atemalkoholtests zuständig ist. Art. 10 Abs. 5 SKV finde

sodann entgegen dem Vorbringen der Verteidigung nicht nur in Fällen von

Routinekontrollen Anwendung, sondern auch dann, wenn eine Atemalkoholprobe

aufgrund eines konkreten Anfangsverdachts durchgeführt wurde.

Zum gleichen Schluss kommt Felix

Multerer in seinem Kommentar zum Entscheid der Strafkammer des Obergerichts des

Kantons Aargau (Forumpoenale 1/2019, S. 32 ff.). Er legt mit Hinweisen

auf die entsprechende Lehre treffend dar, dass die Atemalkoholprobe im

Strassenverkehr zwei Gesichter annehmen könne, was an sich unbestritten sei.

Sie könne einerseits als polizeiliche Massnahme im Rahmen einer

Routinekontrolle ohne konkreten Tatverdacht ergehen und diene dann allein den

polizeilichen Sicherheitsüberlegungen im Strassenverkehr. Andererseits könne

sie die Gestalt einer strafprozessualen Zwangsmassnahme annehmen, nämlich dann,

wenn sie aufgrund eines Anfangsverdachts angeordnet werde und der Beweissicherung

für ein Strafverfahren diene. Bei genauerer Betrachtung erweise sich diese Differenzierung

aber als reine Formalität: Art. 55 Abs. 1 SVG statuiere die

Anordnungskompetenz der Polizei ohne zwischen einer polizeilichen und einer

strafprozessualen Massnahme zu differenzieren. Wie das Obergericht des Kantons

Aargau zutreffend ausführe, habe der Gesetzgeber mit Erlass vom heute in Kraft

stehenden Strassenverkehrsgesetz die grundrechtskonforme Sicht eingenommen,

dass bei einer Atemalkoholprobe die Polizei als anordnendes Organ genügen solle

und dass unter Art. 55 Abs. 1 SVG sowohl die präventiv-polizeilich als auch die

repressiv-strafprozessual motivierten Kontrollen gefasst werden könnten. In der

Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, auf die die heutige

Fassung des Art. 55 Abs. 1 SVG zurückzuführen sei, heisse es hierzu: «Die

Polizei solle also Atemluftkontrollen anordnen können, auch ohne dass ein

objektiver Anfangsverdacht [...] vorliegt» (vgl. Botschaft zur Änderung des

Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, 4471). Diese Formulierung

lasse sich nur so verstehen, dass die neu eingeführte Möglichkeit der

voraussetzungslosen, polizeilichen Atemalkoholkontrolle die auf einem

Anfangsverdacht beruhenden Kontrollen keineswegs ersetzen sollte, sondern dass

beide Möglichkeiten nebeneinander bestehen sollten und also die

Anordnungskompetenz der Polizei nicht in dem Moment enden solle, in dem ein

Anfangsverdacht begründet werde. Auch diesen Erwägungen schliesst sich die

Strafkammer des Obergerichts an.

Felix Multerer widmet sich im Weiteren

der Gegenauffassung und gibt zu bedenken, diesfalls bestünde ein

Erklärungsbedarf hinsichtlich der Frage, was denn durch eine Überwälzung der

Anordnungskompetenz an die Staatsanwaltschaft überhaupt gewonnen würde.

Schon ein kurzer Vergleich mit der

Rechtsprechung betreffend die Anordnung einer Blutprobe im Strassenverkehr, die

nach geltendem Recht noch in die Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft

falle, zeige, dass sich keine Argumente finden liessen, welche die

Notwendigkeit der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft tragfähig stützen

würden. Die Rechtsprechung zur (noch) geltenden Rechtslage beschränke sich

insoweit auf den generellen Hinweis, dass es sich bei der Blutentnahme um eine strafprozessuale

Zwangsmassnahme handle, welche eben nur durch die Staatsanwaltschaft angeordnet

werden könne. Ein Blick auf die Praxis zeige, dass das geltende System weder

ein Mehr an Rechtsschutz oder Rechtsstaatlichkeit biete noch als praktikabel

erachtet werde (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung,

Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 251 N 5; Christoph

Riedo in: Basler Kommentar zum SVG [BSK SVG], Basel 2014, Art. 91a SVG N

95 f.; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3.

Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1082 mit Fn. 329). In der Praxis

müsse der anordnende Staatsanwalt innert allerkürzester Zeit und regelmässig

allein gestützt auf eine kurze Schilderung des Sachverhalts durch die Polizei

eine Anordnung treffen, bei der es sich deshalb kaum um eine einzelfallgerechte

Entscheidung handeln könne. – Auch diesen weitergehenden Erwägungen des

Kommentators schliesst sich die Strafkammer an.

In casu ist mithin davon auszugehen,

dass die Polizei trotz bereits materiell eröffneten Strafverfahrens befugt war,

beim Beschuldigten selbständig einen Atemalkoholtest anzuordnen. Der

Beschuldigte war demnach gehalten, dieser Anordnung Folge zu leisten. Indem er

den Test konsequent verweigerte, auch nachdem er auf die Folgen der Verweigerung

hingewiesen worden war, hat er den Tatbestand von Art. 91a SVG erfüllt. Der

diesbezügliche Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen.

2. Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) (Art. 91a Abs. 1 SVG; Vorhalt 1.1.2)

2.1 Vorhalt

Der Beschuldigte soll sich am 26. April

2022, ca. 12:45 Uhr, in [...], als Lenker des Personenwagens Renault F Clio, [...],

der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, insbesondere

einem Drogenschnelltest, mit deren Durchführung er aufgrund der Umstände

(Anzeichen auf Drogenmissbrauch) habe rechnen müssen, entzogen haben, indem er

die Durchführung auch auf mehrmalige Aufforderung hin verweigert habe.

2.2 Sachverhalt

2.2.1 Gemäss Strafanzeige vom 25. Mai

2022 (AS 230 ff.) fuhr eine SVG-Patrouille während ihrer diesbezüglichen

Tätigkeit (Fw C.___ - Wm D.___) auf dem [...] vom Parkplatz vor der

Liegenschaft […] her in südwestliche Richtung. Dabei fuhr ihnen der

Beschuldigte mit seinem PW entgegen. Die Patrouille wendete, um den Lenker bzw.

den Beschuldigten einer Kontrolle zu unterziehen. Als die Patrouille beim

Fahrzeug des Beschuldigten eingetroffen sei, sei der Lenker gerade dabei gewesen,

das Fahrzeug in Richtung Hauseingang [...] zu verlassen. Er habe den Eindruck

erweckt, als wolle er sich möglichst schnell von der Polizei entfernen. Er sei von

Fw C.___ angesprochen und nach den Ausweisen gefragt worden. Der Beschuldigte

habe sich mit einem gültigen Führerausweis ausgewiesen. Um seine Fahrfähigkeit

zu überprüfen, sei beschlossen worden, ein Atemalkoholtest durchzuführen. Das Testresultat

sei 0.00 mg/L gewesen.

Anschliessend seien die Pupillen des

Beschuldigten auf den Einfall von Licht kontrolliert worden. Dabei habe

festgestellt werden können, dass die Pupillen sehr klein (Durchmesser ca. 2

Millimeter) gewesen seien und der plötzliche Einfall von Licht keine Reaktion

der Pupillen ausgelöst habe.

Angesprochen auf einen möglichen

Drogenkonsum, habe der Beschuldigte Angaben verweigert. Als Folge sei ihm die

Absicht erläutert worden, einen Drogenschnelltest durchzuführen, welcher

Aufschluss über die Einnahme von möglichen Betäubungsmitteln geben solle. Dies,

um die fehlende Lichtreaktion und kleinen Pupillen mit der gemachten

Unterstellung «Betäubungsmittel konsumiert zu haben» in Einklang zu bringen. Der

Beschuldigte habe sogleich gesagt, dass er dies nicht machen werde. Es sei ihm

erläutert worden, dass er sich allenfalls strafbar mache wegen der Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.

Er habe dies zur Kenntnis genommen, habe

aber weiterhin den Drogenvortest verweigert, ohne dies auf Nachfrage zu

begründen. Der Beschuldigte sei einer Effektenkontrolle unterzogen worden. Im

Anschluss daran sei mit dem Pikett-Staatsanwalt telefonisch Rücksprache

genommen worden. Dieser habe via Telefon das Gespräch mit dem Beschuldigten

gesucht und die Massnahmen und die rechtlichen Konsequenzen erläutert. Der

Staatsanwalt habe in der Folge mündlich die Blut- und Urinentnahme (ohne Zwang)

beim Beschuldigten angeordnet. Auf eine Entnahme unter Zwang sei verzichtet

worden. Die mündliche Verfügung des Staatsanwaltes sei dem Beschuldigten

anschliessend durch den Schreibenden abermals eröffnet worden. Der Beschuldigte

habe die Abgabe von Blut und Urin verweigert.

Unter «Bemerkungen» wurde in der

Strafanzeige festgehalten, Abklärungen in den polizeilichen Systemen hätten

ergeben, dass der Beschuldigte bereits wegen Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Besitz von Cannabis/Besitz und Konsum von Kokain) zur

Anzeige gebracht worden sei.

2.2.2 Dass der Beschuldigte damals sein

Auto durch die besagte Strasse lenkte, sein Fahrzeug parkierte, im Begriff war,

das Fahrzeug in Richtung Hauseingang [...] zu verlassen, in dem Moment von der

Polizei angehalten und kontrolliert wurde, er zu einem Atemalkoholtest Hand

bot, jedoch einen DrugWipe und schliesslich auch eine Blutentnahme verweigerte,

scheint unbestritten zu sein. Die Verteidigung wendet im Berufungsverfahren im

Wesentlichen ein, es sei bei der Kontrolle von der Polizei kein ASTRA-gemässes

Protokoll ausgefüllt worden, obwohl dies aufgrund von Art. 13 Abs. 3 SKV

Pflicht gewesen wäre. Deshalb sei weder die gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a

SKV erforderliche Rechtsbelehrung des Beschuldigten noch der angeblich

hinreichende Tatverdacht für die Durchführung eines Drogentests protokolliert

worden; Rechtsbelehrung und die Angaben zum hinreichenden Tatverdacht betr.

Betäubungsmittelkonsum würden auch in der nachträglichen Verschriftlichung der

staatsanwaltschaftlichen Anordnung einer Blutentnahme fehlen. Die Schilderungen

der Polizei in ihrem Rapport liessen sich mithin nicht überprüfen.

Dem Polizeirapport lässt sich entnehmen,

dass der Beschuldigte auf die Folgen einer Testverweigerung hingewiesen worden

ist und der Drogenschnelltest infolge seiner kleinen Pupillen, die nicht auf

Lichteinfall reagierten, angeordnet worden ist. Der Beschuldigte machte sowohl

in der polizeilichen Befragung unmittelbar nach der Anhaltung als auch vor

erster Instanz keine Aussagen zur Sache. Er hatte mithin aber auch nie

bestritten, auf die Folgen einer Testverweigerung hingewiesen worden zu sein.

Auch die Feststellungen zu seinen Pupillen hat er nie bestritten.

Entgegen den entsprechenden Ausführungen

der Verteidigung ist ein Polizeirapport nach höchstrichterlicher Rechtsprechung

sehr wohl ein zulässiges Beweismittel. Es kann diesbezüglich auf den bereits

von der Vorinstanz erwähnten Entscheid 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014

verwiesen werden, in welchem das Bundesgericht u.a. erwog, die Polizei sei eine

Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. a und Art. 15 StPO). Zu

den Akten gehöre auch der Polizeirapport. Dieser sei ein zulässiges

Beweismittel. Die Parteien hätten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3

Abs. 2 lit. c StPO). Dazu gehöre insbesondere das Recht,

Belastungszeugen zu befragen (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Der

Beschuldigte habe den Antrag auf Befragung eines Zeugen den Behörden

rechtzeitig und formgerecht einzureichen. Stelle er seinen Beweisantrag nicht

rechtzeitig, könne er den Strafverfolgungsbehörden nachträglich nicht

vorwerfen, sie hätten durch Verweigerung der Konfrontation oder ergänzender

Fragen an Belastungszeugen seinen Grundrechtsanspruch verletzt. Ob ein Antrag

auf Befragung von Belastungszeugen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben

rechtzeitig vorgebracht werde, hänge von den konkreten Umständen des

Einzelfalls ab. Auf das Recht der Befragung von Belastungszeugen könne

verzichtet werden. Der Beschuldigte verwirke sein Recht auf die Stellung von

Ergänzungsfragen nicht dadurch, dass er es erst im Rahmen der Berufung geltend

macht (Urteil 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2 mit Hinweisen).

Die Strafverfolgungsbehörden waren

demnach im vorliegenden Fall ohne entsprechenden Antrag des Beschuldigten nicht

gehalten, diesbezüglich weitere Beweise zu erheben. Ein Antrag auf Befragung

der Polizeibeamten wurde von der Verteidigung nie gestellt, auch nicht im

Berufungsverfahren. Sie kann sich nun nicht darauf berufen, die entsprechenden

Angaben im Polizeirapport seien nicht erstellt.

Der Beschuldigte beantragte, wie

erwähnt, nie eine Befragung des rapportierenden Polizeibeamten. Er legte auch

nicht dar, weshalb diese Angaben nicht stimmen sollten. Die Polizeibeamten

hatten kein Motiv, diese Angaben wahrheitswidrig zu machen. Ein solches wird

denn auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht. Auf den Polizeirapport

wird abgestellt.

2.3 Rechtliche Würdigung

2.3.1 Gemäss Art. 55 SVG können

Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer

Atemalkoholkontrolle unterzogen werden (Abs. 1). Weist die betroffene Person

Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf

Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen,

namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Abs. 2). Eine Blutprobe

muss angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht

auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Abs. 3 lit. a).

Selbst wenn der Fahrzeuglenker mit

Rücksicht auf den Nemo-tenetur-Grundsatz Fragen nach einem allfälligen

Betäubungsmittelkonsum nicht beantworten und sich damit nicht selbst belasten

muss (BGE 131 IV 36 E. 3.5.4), ergeben sich nach der bundesgerichtlichen und

konventionsrechtlichen Rechtsprechung für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen

aus der Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie der Fahrberechtigung

gewisse Obliegenheiten. Darunter fallen neben Verhaltenspflichten auch

vielfältige Auskunftspflichten gegenüber den Behörden sowie namentlich die

Duldungspflicht der beschuldigten Person zur Entnahme von Beweismitteln wie

Blut, Atem, Urin, auch gegen ihren Willen (BGE 145 IV 50 E. 3.6; BGE 144 1 242

E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Dies muss erst recht für die weit weniger

einschneidenden Betäubungsmittelvortests (Drugwipe) gelten, die keinen Eingriff

in die körperliche Integrität erfordern und rasch durchgeführt werden können

(BGE 145 IV 50 E. 3.5). Gemäss vorgenannter Rechtsprechung hat der die Mitwirkung

verweigernde Fahrzeuglenker zudem die Konsequenzen seiner Weigerung zu tragen,

die gemäss Art. 13 Abs. 2 SKV in Verbindung mit Art. 55 SVG insbesondere in der

Anordnung einer Blutprobe bestehen. Dabei sind die Gründe des Fahrzeugführers

für die Verweigerung der Mitwirkung beim Vortest unerheblich, egal ob sie sich

auf weltanschauliche Ansichten, religiöse oder ethische Überzeugungen stützen

oder - wie vorliegend - auf die verschiedentlich kritisierte zu grosse

Ungenauigkeit solcher Tests und den damit einhergehenden drohenden

Führerausweisentzug im Falle eines positiven Ergebnisses.

2.3.2 Die Verteidigung wendet in

rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen ein, die nachträgliche Verschriftlichung

der staatsanwaltschaftlichen Anordnung einer Blutentnahme sei dem Beschuldigten

nicht eröffnet worden, weshalb er diese nicht zeitnah habe anfechten können;

die Voraussetzungen für einen Vortest genügten nicht für die Anordnung einer

Blutentnahme (Verweis auf BGE 146 IV 88) und es seien die

Protokollierungsvorschriften von Art. 13 Abs. 3 SKV verletzt worden. So sei

u.a. auch die Rechtsbelehrung nicht protokolliert worden. Es habe sich in der

Konsequenz nicht um taugliche Anordnungen eines Betäubungsmitteltests und einer

Blutprobe gehandelt.

Den Einwänden ist entgegenzuhalten, dass

es sich bei der Anordnung der Blutprobe um einen strafprozessualen

Zwischenentscheid handelt. Solche Entscheide können i.d.R. von Vorneherein nur

unter besonderen Voraussetzungen selbständig angefochten werden (vgl. dazu

Christoph Riedo, a.a.O., Art. 91a SVG N 117 f.). Die Protokollierungsvorschrift von Art. 13

Abs. 3 SKV ist eine Ordnungsvorschrift, Art. 13 Abs. 1 lit. a SKV

eine Gültigkeitsvorschrift, so auch die Anordnungsvoraussetzungen (insb. keine

Blutproben ohne Tatverdacht; Christoph Riedo, a.a.O., Art. 91a SVG N 126,

129 und 139). Dass die angeordneten Tests nicht ASTRA-gemäss protokolliert

worden sind, führt daher nicht zur Ungültigkeit der Anordnung. Mit der

Vorinstanz ist denn auch festzuhalten, dass Art. 13 Abs. 3 SKV bei

Verweigerung angeordneter Massnahmen nicht explizit eine Pflicht zur

Protokollierung vorsieht, so dass zumindest fraglich ist, ob diesbezüglich

überhaupt eine Ordnungsvorschrift verletzt worden ist. Bezüglich der

Rechtsbelehrung schreibt Art. 13 Abs. 1 lit. a SKV keine Schriftform vor. Dem

Einwand, die Voraussetzungen für einen Drogen-Vortest würden für die Anordnung

einer Blutprobe nicht genügen, ist entgegenzuhalten, dass nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Verweigerung eines Drogenschnelltests

bereits einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1

lit. b StPO begründet, welcher die Anordnung einer Blutprobe rechtfertigt (BGE 146 IV 88 E. 1.6.4). Der Drogenschnelltest seinerseits wurde aufgrund der

kleinen Pupillen und deren fehlender Reaktion auf Lichteinfall angeordnet. Nach

der Rechtsprechung genügen für die Durchführung eines Vortests nach

Art. 10 Abs. 2 SKV bereits geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs-

oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit, wie beispielsweise ein blasser

Teint und wässrige Augen (BGE 146 IV 88 E. 1.4.2 mit

Verweis auf BGE 145 IV 50 E. 3.5; Urteil 68_244/2011 vom 20. Juni 2011 E. 1.4).

Das Bundesgericht hat zudem unter Hinweis auf die generalpräventive

Regelungsabsicht des Gesetzgebers präzisiert, dass die nach Art. 10 Abs. 2

SKV erforderlichen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer

anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug

geführt hat, nicht mit einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197

Abs. 1 lit. b StPO gleichzusetzen seien und die Polizei im

Rahmen ihrer sicherheitspolizeilichen Tätigkeit befugt sei, einen Vortest nach

Art. 10 Abs. 2 SKV anzuordnen. Je nach den konkreten Umständen und dem Ergebnis

des Vortests kann indes ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197

Abs. 1 lit. b StPO vorliegen, welcher zu einer nach Art. 198 Abs. 1

lit. a StPO durch die Staatsanwaltschaft anzuordnenden Massnahme zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit aufgrund des Verdachts einer Widerhandlung

gegen das SVG führen kann (BGE 145 IV 50 E. 3.5).

Die in casu von der Polizei

festgestellten kleinen Pupillen, die nicht auf den Einfall von Licht

reagierten, waren vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hinreichende

Anhaltspunkte zur Durchführung eines Drogenvortestes. Der Beschuldigte wäre

somit verpflichtet gewesen, der Aufforderung Folge zu leisten. Durch die

Verweigerung trotz Hinweis auf die Folgen eines Nichtbefolgens hat er den

Tatbestand von Art. 91a SVG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Auch

dieser Schuldspruch der Vorinstanz ist somit zu bestätigen.

V. Strafzumessung und Widerrufsverfahren

Vorab kann auf die allgemeinen

Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (US 19 und 22).

Die Verteidigung äusserte sich in der Berufungsbegründung nicht zur

Strafzumessung der Vorinstanz. Es kann grundsätzlich auf die konkrete

Strafzumessung der Vorinstanz verwiesen werden (US 19 - 23), die von ihr

ausgesprochenen Strafen sind zu bestätigen. Demnach wird der Beschuldigte zu

einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von

CHF 300.00 verurteilt, wobei ihm für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug

gewährt wird, bei einer Probezeit von drei Jahren, und die

Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse auf drei Tage festgelegt wird.

Nicht näher einzugehen ist auf die

Widerrufsfrage, da ein Widerruf der beiden betreffenden bedingt gewährten

Strafen bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen ist.

VI. Kosten und Entschädigung

Bei diesem Verfahrensausgang ist der

vorinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen und der Beschuldigte hat

sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF

1'500.00, total CHF 1'550.00, zu tragen.

Das Entschädigungsbegehren des

Beschuldigten wird abgewiesen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 27 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 91a

Abs. 1 SVG, Art. 258 ZPO, Art. 78 und Art. 93 Abs. 2 SSV, Art.

34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 2, Art. 47, Art. 49

Abs. 1, Art. 106 StGB, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff.

StPO wird

festgestellt und erkannt:

1. Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von

Solothurn-Lebern vom 24. April 2023 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:

-

mehrfache

Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten von Signalen, Markierungen

oder Weisungen der Polizei sowie Missachten der Sperrfläche ohne Gefährdung

oder Behinderung, begangen am 30. Dezember 2020,

-

Missachten

eines richterlichen Verbotes, begangen am 8. März 2021.

2. A.___ hat sich wegen mehrfacher

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 30.

Dezember 2020 und 26. April 2022, schuldig gemacht.

3. A.___ wird verurteilt

zu:

-

einer

Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren,

-

einer

Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Der A.___ mit Urteil

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. Juni 2020 für eine Geldstrafe

von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht

widerrufen. Stattdessen wird A.___ verwarnt.

5. Der A.___ mit Urteil

des Strafgerichtspräsidenten von Basel-Stadt vom 6. August 2020 für eine

Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht

widerrufen. Stattdessen wird A.___ verwarnt.

6. A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total

CHF 975.00, zu tragen.

7. A.___ hat die Kosten

des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF

1'550.00, zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Fröhlicher