STBER.2023.77
Verletzung der Verkehrsregeln
7. Mai 2024Deutsch23 min
Wegfahrt ab der Haltestelle den sich bereits neben dem Gelenkbus auf der [Strasse
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 7. Mai 2024
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Marti
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiberin Graf
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Fabian Schneiter,
Beschuldigter und
Berufungskläger
betreffend Verletzung
der Verkehrsregeln
Die Berufung wird in Anwendung von Art.
406 Abs. 1 lit. c StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I.
Prozessgeschichte
1. Mit Blick auf die Prozessökonomie
erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und
rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der
Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue
tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im
Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler,
SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).
2. Zum Verfahrensablauf bis zum
Erlass des erstinstanzlichen Urteils ist nach dem soeben Ausgeführten auf die
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichtspräsidenten
von Thal-Gäu vom 17. August 2023 zu verweisen (Urteilsseiten [US] 2 f.).
3. Der Amtsgerichtspräsident von
Thal-Gäu erliess am 17. August 2023 folgendes Urteil (AS 121 ff.):
1. A.___ wird vom Vorhalt des
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, angeblich begangen am 2. September
2022, freigesprochen [Vorhalt Anklageziffer 1.2.].
2. A.___ hat sich der Verletzung der
Verkehrsregeln, begangen am 2. September 2022, schuldig gemacht [Vorhalt
Anklageziffer 1.1.].
3. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von
CHF 200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei
Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.
4. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Fabian Schneiter, wird eine reduzierte Parteientschädigung von
CHF 1'600.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Dieser Betrag wird mit dem von A.___ zu
bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten verrechnet, so dass die Zentrale
Gerichtskasse A.___ noch CHF 1'000.00 auszubezahlen hat. Wird kein
Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche
Begründung des Urteils, so erhöht sich der von der Zentralen Gerichtskasse
Solothurn an A.___ zu bezahlende Betrag auf CHF 1'200.00 (vgl.
Ziff. 5 nachfolgend).
5. Die Kosten des Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 700.00, total CHF 1'200.00, sind je zur Hälfte
durch A.___ und den Staat Solothurn zu bezahlen.
Wird kein Rechtsmittel
ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung
des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr auf CHF 300.00, womit die
gesamten Kosten CHF 800.00 und der durch A.___ zu begleichende
Verfahrenskostenanteil CHF 400.00 betragen.
4. Gegen dieses Urteil liess A.___
(nachfolgend Beschuldigter), vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Schneiter, die
Berufung anmelden (AS 128).
5. Gemäss der Berufungserklärung vom
7. September 2023 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziffer 2: Schuldspruch
wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit, begangen am
2. September 2022;
-
Ziffer 3: Verurteilung zu
einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe;
-
Ziffer 4 und 5: Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete
mit Eingabe vom 21. September 2023 auf eine Anschlussberufung und die
weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
II.
Anwendbares
Recht
1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision
der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend
Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend
anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt
wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt
werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes vorsehen (Abs. 1).
Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,
dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden
ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen
Behörden, beurteilt werden.
2. Die Thematik des Übergangsrechts
wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich
damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3.
Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in
der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der
Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen
vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in
Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen,
Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus
nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder
eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im
Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt
und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO
für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung
«bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige
Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die
allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und
nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht
(Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung
verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu
nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP
nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch
nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder
der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine
Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die
Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem
Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für
Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024
Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der
rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene
nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)
ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese
Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der
Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den
allgemeinen Regeln von Art. 448 StPO und der Ausnahme von Art. 453 StPO
abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren
gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des
StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem
Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder
Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten:
Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO
beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich
das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
4. Für den vorliegenden Fall bedeutet
dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung
gelangt.
III.
Berufungsgegenstand
1. Gestützt auf die obigen
Ausführungen ist Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils (Freispruch vom Vorhalt
des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, angeblich begangen am
2. September 2022 [Vorhalt Anklageziffer 1.2]) in Rechtskraft erwachsen.
2. Es ist darauf hinzuweisen, dass
die Sperrwirkung des Grundsatzes «ne bis in idem» vorliegend nicht zu Tragen
kommt. Demnach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder
freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt
werden. Tatidentität liegt dabei vor, wenn dem ersten und dem zweiten
Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde
liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an.
Das Verbot der doppelten Strafverfolgung bildet ein Verfahrenshindernis, das in
jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 362
E. 1.3.2 mit Hinweisen).
3. Vorliegend wird dem Beschuldigten in
Anklageziffer 1.1 vorgehalten, zufolge mangelnder Aufmerksamkeit bei der
Wegfahrt eine Kollision mit einem Lieferwagen verursacht zu haben.
Anklageziffer 1.2 wirft dem Beschuldigten demgegenüber vor, seine Pflichten als
Schadensverursacher nicht wahrgenommen zu haben, indem er die Unfallstelle
verlassen habe, ohne der Geschädigten sofort seinen Namen und seine Adresse
anzugeben oder unverzüglich die Polizei zu verständigen. Die beiden Tatvorgänge
sind in der Anklageschrift klar voneinander abgegrenzt und lassen sich ohne
Weiteres auseinanderhalten. Sie mögen zwar Teil eines übergeordneten
Gesamtgeschehens bilden. Allerdings stellt der Vorwurf des pflichtwidrigen
Verhaltens bei Unfall eine vom bisherigen Geschehen – der Verursachung des
Unfalls – losgelöste, eigenständige Handlung dar. Der vorliegend noch zu
beurteilende Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 1.1 betrifft demnach nicht
eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs, weshalb der
erfolgte Freispruch keine Sperrwirkung nach dem Grundsatz «ne bis in idem»
auslöst.
IV. Umfang der Prüfungsbefugnis des
Berufungsgerichts
Gegenstand sowohl des erstinstanzlichen
Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist ausschliesslich eine
Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des
erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4 StPO
die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige Feststellungen
(willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und Rechtsverletzungen. Neue
Behauptungen und Beweismittel können nicht vorgebracht werden.
Die Rüge der offensichtlich unrichtigen
oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht
Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn
sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der
Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern,
offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der
Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung.
Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Willkür nicht bereits
dann vor, wenn auch eine andere (als die im angefochtenen Urteil vorgenommene)
Beweiswürdigung in Betracht kommt oder sogar naheliegender ist (BGE 131 IV 100
E. 4.1; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Vielmehr ist erforderlich, dass der
angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder
widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1,
Urteil 6B_811/2007 E. 3.2). Volle Kognition hat das Berufungsgericht
hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz.
V.
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird im
Strafbefehl vom 6. Oktober 2022, welcher vorliegend die Anklage bildet,
vorgehalten, die Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG verletzt zu
haben, indem er am 2. September 2022, um 07:23 Uhr, in [Ort 1], [Strasse
1], Bushaltestelle Fahrtrichtung [Einkaufszentrum], als Lenker des Gelenkbusses
Mercedes-Benz, [Kennzeichen], zufolge mangelnder Aufmerksamkeit bei der
Wegfahrt ab der Haltestelle den sich bereits neben dem Gelenkbus auf der [Strasse
1] befindlichen Lieferwagen Dacia Dokker, [Kennzeichen], übersehen und daher
zufolge Mangels an Aufmerksamkeit eine Kollision verursacht zu haben. Dabei sei
am Lieferwagen ein Sachschaden von ca. CHF 5'000.00 entstanden.
Erwägungen
2.
Die Vorinstanz gelangte zu folgendem
Beweisergebnis:
«Der Beschuldigte fuhr mit seinem
Gelenkbus / Postauto auf der [Strasse 2] von [Ort 2] kommend nach [Ort
1]. In [Ort 1] bog der Beschuldigte beim Zentrumskreisel (beim [Gasthof]) nach
rechts auf die [Strasse 1] ab, wo er die sich ca. 50 m nach dem Kreisel
befindende und auf der Strasse (nicht in einer Haltebucht) zu liegen kommende
Haltestellte "[…]" anfuhr und schliesslich um ca. 07:24:11 Uhr
anhielt und die Türen öffnete. Daraufhin stiegen diverse Personen ein und aus,
insbesondere Schüler. In der Zwischenzeit hatte auch B.___ mit ihrem
Lieferwagen den Kreisel passiert. Als sie diesen verliess und nunmehr ebenfalls
auf der unmittelbar nach dem Kreisel geraden und gut überblickbaren [Strasse 1]
mit maximal 50 km/h fuhr, sah sie, wie das Postauto bei der Haltestelle am
Strassenrand stand und wie Leute ein- und ausstiegen. Da der linke
Richtungsblinker beim Gelenkbus / Postauto nicht gesetzt war und kein
unmittelbarer Gegenverkehr herrschte, entschied sich B.___, das Postauto normal
zu überholen bzw. am stehenden Postauto vorbeizufahren. Hierfür musste sie auch
die Gegenfahrbahn befahren. Unterdessen war das Ein- und Aussteigen beim
Gelenkbus / Postauto beendet, worauf die Türen geschlossen wurden (um
ca. 07:24:33 Uhr geschlossen) und vom Beschuldigten der linke
Richtungsblinker gesetzt wurde. Unmittelbar danach (bereits um ca. 07:24:34 Uhr)
und ohne, dass seit dem Türeschliessen der linke Rückspiegel konsultiert wurde,
fuhr der Gelenkbus / das Postauto wieder los, wobei der Beschuldigte
den Gelenkbus / das Postauto leicht nach links lenkte. B.___ befand
sich zu diesem Zeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h bereits
neben dem Gelenkbus / Postauto, konkret ca. im hinteren Drittel / in
der Hälfte desselben. Als sie während des Vorbeifahrens realisierte, dass der
Gelenkbus / das Postauto den linken Richtungsblinker betätigt hatte,
dachte sie zuerst, der Beschuldigte habe sie gesehen und lasse sie passieren.
Der Beschuldigte wiederum sah das Fahrzeug von B.___ mangels Konsultation des
linken Rückspiegels nicht und fuhr wie beschrieben los. B.___ bremste daraufhin
ab, nichtsdestotrotz hing sie rechts mit ihrer vorderen Stossstange am
hintersten linken Radkasten des Gelenkbusses / Postautos an, worauf
diese schliesslich ca. 150 m später zu Boden fiel.»
3.
Dass es am 2. September 2022 um
07:23 Uhr zu einer seitlichen Kollision zwischen dem vom Beschuldigten
gelenkten Gelenkbus und dem von B.___ gelenkten Lieferwagen kam, wird vom
Beschuldigten nicht bestritten. Der Beschuldigte bestreitet indes, für die
Kollision verantwortlich gewesen zu sein und rügt in diesem Zusammenhang eine
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. So lässt er in seiner
Berufungsbegründung vorbringen, die Haltestelle «[…]» in [Ort 1] befände sich
direkt auf der Strasse, wobei Busfahrer gemäss interner Richtlinie gehalten
seien, das Fahrzeug in einem Abstand von ca. 5 – 10 cm an den Randstein
abzustellen, um den Passagieren das Einsteigen zu erleichtern. Da der Bus
bereits zuvor aufgrund der engen Platzverhältnisse einen Grossteil der Fahrbahn
belege und dies auch beim Losfahren der Fall sei, könne kein relevantes
Ausscheren erfolgt sein. Der Bus wäre sonst auf die Gegenfahrbahn geraten. Es
könne somit – wenn überhaupt – höchstens zu einem leichten Wegfahren vom
Randstein von wenigen Zentimetern gekommen sein. Selbst wenn das Zugfahrzeug
des Gelenkbusses tatsächlich leicht nach links ausgeschert sein sollte, wäre
dies offensichtlich weder für die Geschädigte noch für die Auskunftsperson C.___
erkennbar gewesen. Bei einer Länge des Busses von über 20 Metern könne ein
Ausscheren um wenige Zentimeter nicht erkannt werden.
4.
Dem ist entgegenzuhalten, dass
sowohl C.___, eine unbeteiligte Zeugin, als auch B.___ unabhängig voneinander
und gleichlautend schilderten, wie der Bus beim Wegfahren nach links
ausscherte. Eine leichte Lenkbewegung nach links ist sodann auf den sich in den
Akten befindenden Videodateien erkennbar, wie auch die Vorinstanz zutreffend
ausführte (US 8). Es liegt keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor,
wenn die Vorinstanz bezüglich des Unfallhergangs insbesondere auf diese
Videodateien sowie die Schilderungen der Zeugin C.___ abstellt (US 7). Wie
die Vorinstanz zutreffend festhält, schilderte Letztere den Vorfall nicht nur
wiederholt gleichlautend, detailliert und in sich stimmig. Sie hat als
aussenstehende Dritte auch keinerlei Gründe, einen der Unfallbeteiligten zu
Unrecht zu beschuldigen, wobei ihre Schilderungen, wie erwähnt, auch mit den
vorhandenen Videodateien übereinstimmen. Dass die Vorinstanz gestützt hierauf
die Behauptung des Beschuldigten, beim Anfahren keine – oder keine relevante –
Lenkbewegung nach links vorgenommen zu haben, als Schutzbehauptung
qualifiziert, ist entsprechend nicht zu beanstanden. Wie bereits die Vorinstanz
festhielt, würde ein Geradeausfahren des Busses beim Losfahren bedingen, dass B.___
während dem Vorbeifahren nicht nur abbremste, als der Bus losfuhr, sondern ihr
Fahrzeug auch nach rechts lenkte, ansonsten sie beim geradeaus fahrenden
Gelenkbus / Postauto gar nicht hätte anhängen können. Wenn die
Verteidigung nun vorbringt, das Schadensbild deute darauf hin, dass die
Geschädigte abbremste und dabei leicht nach rechts zog, weshalb sie mit dem Bus
kollidierte, dann handelt es sich dabei nicht nur um eine (unzulässige) neue
Behauptung. Diese findet auch keinen Halt in den Akten.
5.
Dem Beschuldigten wird indes auch
kein Ausscheren oder Reinfahren in den Lieferwagen vorgeworfen, sondern
unmittelbar nach dem Türeschliessen ohne Blick in den linken Rückspiegel
losgefahren zu sein, den sich neben ihm befindliche Lieferwagen deswegen übersehen
und dadurch die Kollision verursacht zu haben. Der Beschuldigte lässt hierzu in
seiner Berufungsbegründung folgendes festhalten: Vor dem Losfahren tätige er
jeweils einen Blick in den Spiegel links, nach hinten, und stelle anschliessend
den Blinker. Während der Blinker draussen sei, schaue der Beschuldigte in den
rechten Spiegel sowie in einen zweiten Spiegel. Der Blinker habe zu diesem
Zeitpunkt bereits drei- bis viermal geblinkt, weshalb für B.___ zu diesem
Zeitpunkt klar gewesen sei, dass der Beschuldigte losfahre. Diese habe den
Blinker entweder nicht gesehen oder sei davon ausgegangen, dass es zum
Überholen schon noch reichen werde.
6.
Der Beschuldigte führte
anlässlich seiner Einvernahme vor dem Vorderrichter (AS 112 ff.) aus, wie
Dispositiv
er jeweils vorgehe, wenn er bei einer Haltestelle fertig sei. Demnach schliesse
er zuerst die Türen, schaue in den Spiegel links, nach hinten, und stelle den
Blinker. Dann schaue er noch einmal in den rechten Spiegel, ob noch jemand
angerannt komme, und anschliessend in den zweiten Spiegel, welcher zeige, was
vor dem Bus sei. Der Blinker habe in diesen drei bis vier Sekunden, die es
brauche, drei oder viel Mal geblinkt. Dann schaue er noch einmal und fahre los.
Aus seiner Sicht habe er frei gehabt und sei losgefahren (AS 115).
7. Wie die Vorinstanz willkürfrei
festhält, kann sich dieser «autonome / monotone» Ablauf, wie ihn der
Beschuldigte schilderte, gestützt auf die vorhandenen objektiven Beweismittel
nicht so zugetragen haben, verging doch nach dem Türenschliessen gerade einmal
eine Sekunde bis zum Losfahren. Da auch der Beschuldigte nicht behauptet, den
Blinker vor dem Türenschliessen gesetzt zu haben, kann dieser auch keine drei
bis vier Mal geblinkt haben, bevor der Bus losfuhr. Dabei ist anzumerken, dass
die Vorinstanz lediglich im Sinne einer Alternativbegründung festhält, dass der
Beschuldigte selbst bei einem frühzeitigen Blinken seinen Pflichten nicht
genügend nachgekommen sei, indem er vor dem Losfahren nicht nochmals den linken
Rückspiegel konsultierte (dazu nachfolgend E. V./2.). Gestützt auf das
Beweisergebnis ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte erst blinkte,
nachdem die Türen geschlossen waren, mithin eine Sekunde vor dem Losfahren. Indem
dieser behauptet, der Blinker sei bereits eingeschalten gewesen, weshalb B.___ überhaupt
nicht hätte überholen dürfen, stellt er lediglich seine Version des Geschehens
dar, was eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung nicht zu begründen vermag.
8. Aktenwidrig ist sodann die
Behauptung der Verteidigung, B.___ hätte auch einfach überholen können, da
gemäss Aussagen der Zeugin C.___ ein Überholmanöver noch hätte stattfinden
können, selbst wenn der Bus bereits losgefahren sei. C.___ fuhr zum
Tatzeitpunkt auf der [Strasse 1] in Richtung Kreisel und beobachtete das
Geschehen somit von der Gegenfahrbahn aus (AS 109). In ihrer Einvernahme
vom 8. Februar 2023 (AS 50 ff.), auf welche die Verteidigung
verweist, führte diese aus, sie sei kurz vor der Einmündung gewesen, welche zum
[Einkaufsladen] führe ([Strasse 3]). Zu diesem Zeitpunkt sei das Auto (gemeint
ist der Lieferwagen von B.___) gerade neben dem Postauto gewesen. Die Strasse,
in welche sie (C.___) habe abbiegen wollen, sei vor dem Bushaltehaus. Sie habe
auf der [Strasse 1] kurz anhalten müssen, bevor sie nach links abgebogen sei.
Dann seien jedoch die Unfallfahrzeuge bereits an ihr vorbei gewesen
(AS 52). Auf die Frage, ob es dem Auto auch zum Überholen gereicht hätte,
wenn sie (C.___) weiter geradeaus gefahren wäre (statt zum Linksabbiegen
anzuhalten), antwortete die Zeugin, ja, sie denke schon. Sie habe nie den
Eindruck gehabt, dass es knapp werde. Sie sei erst erschrocken, als das
Postauto die Fahrt begonnen habe (AS 54). Die Zeugin geht damit
klarerweise davon aus, dass das Losfahren des Busses das Überholmanöver von B.___
behinderte. Weder aus ihrer Aussage noch aus der Aussage von B.___ geht
demgegenüber hervor, dass Letztere lediglich aufgrund des Gegenverkehrs und der
mangelnden Ausweichmöglichkeit das Überholmanöver abbrach, das Anfahren des
Busses also nicht Grund für deren abruptes Bremsen war, wie von der
Verteidigung behauptet. Wie B.___ anlässlich ihrer Erstbefragung vom
2. September 2022 ausführte, befand sie sich bereit ca. in der Mitte / im
vorderen Drittel des Postautos, als sie sah, dass beim Postauto der linke
Blinker eingeschalten wurde. Sie habe gedacht, dass der Fahrer sie gesehen habe
und passieren lasse. Als sie gesehen habe, dass das Postauto losfahre, habe sie
sofort gebremst (AS 14 f.).
9. Im Ergebnis hat die Vorinstanz den
Sachverhalt somit nicht willkürlich festgestellt. Der Vorhalt, wie er dem
Beschuldigten im Strafbefehl vom 6. Oktober 2022 vorgeworfen wird, ist
erstellt und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen.
VI. Rechtliche Würdigung
1. Zur rechtlichen Würdigung kann
auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 9 f.). Gestützt auf
die vorinstanzlichen Erwägungen und die obigen Ausführungen ist erstellt, dass
der Beschuldigte unmittelbar nach dem Schliessen der Türen und ohne Blick in
den linken Rückspiegel losfuhr, wodurch er den neben sich befindenden
Lieferwagen übersah und schliesslich die Kollision verursachte. Was der
Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung dagegen vorbringt, richtet sich
einzig gegen die Alternativbegegründung der Vorinstanz, sofern davon auszugehen
wäre, dass der Beschuldigte den Richtungsblinker frühzeitig gesetzt hätte, und
vermag am Schuldspruch entsprechend nichts zu ändern.
2. Zu den Vorbringen des
Beschuldigten ist dennoch folgendes festzuhalten:
2.1 Die Verteidigung stellt sich
auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe sich, nachdem die Passagiere
eingestiegen seien, in erster Linie auf die rechte Seite und nach vorne zu
orientieren, wie es der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme geschildert habe.
Da er bereits links geblinkt habe, gemäss Art. 17 Abs. 5 VRV in
diesem Fall vortrittsberechtigt sei, normalerweise in dieser Situation nicht
mit einem innerorts überholenden Fahrzeug zu rechnen sei und er im Übrigen auch
einfach geradeaus gefahren und nicht aus einer Haltebucht in den
Strassenverkehr eingebogen sei, habe er losfahren dürfen. Ihm könne nicht
vorgehalten werden, er hätte B.___ sehen und somit mit dem Losfahren zuwarten
müssen. Auch von einem Buschauffeur könne nicht erwartet werden, dass er in
jeder einzelnen Sekunde alles um sein Fahrzeug herum im Blick habe,
insbesondere Unvorhersehbares wie ein innerorts überholendes Fahrzeug am frühen
Morgen.
2.2 Wie dem von der Verteidigung
zitierten BGE 122 IV 225 zu entnehmen ist, geht das Bundesgericht davon aus,
dass der Automobilist seine Aufmerksamkeit in erster Linie auf die zu
erwartenden Gefahren zu richten hat und daneben höchstens sekundär auf ungewöhnliche
und abwegige Verhaltensweisen anderer Verkehrsteilnehmer (E. 2c).
2.3 Gestützt hierauf trifft es
nicht zu, dass sich ein Buschauffeur beim Losfahren auf die rechte Seite zu konzentrieren
hat. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme vor
dem Vorderrichter prüft er mit dem Blick in den rechten Spiegel einzig, ob noch
Fahrgäste angerannt kommen (AS 115). Von einer zu erwartenden Gefahr kann
hierbei nicht gesprochen werden. Hingegen hat ein Buschauffeur, welcher seine
Fahrt wieder aufnehmen will, sein Augenmerk auf den Verkehr vor ihm sowie die
linke Seite zu richten. Wie der Beschuldigte selber ausführt, gehört es zum
«Tagesgeschäft», dass er überholt wird (AS 117). Entsprechend ist auch
nachvollziehbar, dass zu seinem «monotonen» Ablauf, gehört – nachdem die Türen
geschlossen, der Blinker gestellt, der linke, der rechte und der zweite Spiegel
kontrolliert wurde – «noch einmal» zu schauen und dann loszufahren (AS 115
Rz. 83 ff.). Der Beschuldigte kann damit nur den linken Rückspiegel
gemeint haben, den er für Gewöhnlich noch einmal kontrolliert, nachdem
der zweite Spiegel eben erst kontrolliert wurde und von der rechten Seite keine
Gefahr ausgeht, führt er doch weiter aus, aus seiner Sicht frei gehabt zu haben
(Rz. 94).
2.4 Entgegen den Vorbringen der
Verteidigung musste der Beschuldigte somit im hektischen Berufsverkehr am
Morgen sehr wohl mit einem überholenden Fahrzeug rechnen und damit seine
Aufmerksamkeit – neben der Fahrtrichtung – der linken Fahrzeugseite widmen. Wie
die Vorinstanz zutreffend ausführt, würde den Beschuldigten somit auch ein
frühzeitiges Blinken nicht von dieser Pflicht befreien.
2.5 Vor diesem Hintergrund hat es der
Beschuldigte an der erforderlichen Aufmerksamkeit im Strassenverkehr fehlen
lassen, indem er vor der Losfahrt nicht den linken Rückspiegel konsultierte,
wodurch er den neben sich befindenden Lieferwagen übersah und folglich eine
Kollision verursachte. Durch sein Verhalten hat er sich der Verletzung der
Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit schuldig gemacht.
VII. Strafzumessung
Der Beschuldigte liess gegen die von der
ersten Instanz vorgenommene Strafzumessung keine Rügen erheben. Es ist denn
auch hier keine Rechtsverletzung ersichtlich. Es liegt ein leichtes Verschulden
vor und die Busse in Höhe von CHF 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe,
ist entsprechend zu bestätigen.
VIII. Kosten
1. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens belaufen sich mit einer Urteilsgebühr von CHF 700.00 auf total
CHF 1'200.00. Aufgrund des Freispruchs vom Vorhalt des pflichtwidrigen
Verhaltens bei Unfall hat die Vorinstanz dem Beschuldigten die Hälfte dieser
Kosten auferlegt. Zudem wurde ihm eine reduzierte Parteientschädigung von
CHF 1'600.00 zugesprochen. In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist dieser
Kostenentscheid zu bestätigen.
2. Im Berufungsverfahren unterliegt der
Beschuldigte vollumfänglich. Entsprechend hat er die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00,
total CHF 1'240.00, zur Bezahlung zu übernehmen. Eine Parteientschädigung
ist für das Berufungsverfahren nicht zuzusprechen.
3. Die dem Beschuldigten auferlegten
Verfahrenskosten von total CHF 1'840.00 (1. Instanz CHF 600.00,
2. Instanz CHF 1'240.00) und die vorliegend auszusprechende Busse von
CHF 200.00 sind in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit der
ihm von der Vorinstanz zugesprochenen Parteientschädigung von CHF 1'600.00
zu verrechnen (vgl. auch BGE 143 IV 293, 144 IV 212, Urteil des Bundesgerichts
6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 9.2). Der Beschuldigte schuldet
dem Staat demnach noch CHF 440.00.
Demnach wird in Anwendung von Art. 31
Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 47,
Art. 106 StGB, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 406
Abs. 1 lit. c, Art. 416 ff. und Art. 442 Abs. 4 aStPO erkannt:
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu
vom 17. August 2023 wird A.___ vom Vorhalt des pflichtwidrigen Verhaltens
bei Unfall, angeblich begangen am 2. September 2022, freigesprochen
(Vorhalt Anklageziffer 1.2).
2.
A.___ hat sich der
Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 2. September 2022, schuldig
gemacht (Vorhalt Anklageschrift Ziffer 1.1).
3.
A.___ wird
verurteilt zu einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise
zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.
4.
A.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Fabian Schneiter, wird für das erstinstanzliche Verfahren
eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'600.00 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
5.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 700.00, total
CHF 1'200.00, sind je zur Hälfte durch A.___ und den Staat Solothurn zu
bezahlen.
6.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total
CHF 1'240.00, hat A.___ zu bezahlen.
7.
Die von A.___ zu
tragenden Verfahrenskoten von total CHF 1'840.00 (1. Instanz
CHF 600.00, 2. Instanz CHF 1'240.00) und die gemäss
Ziffer 3 hiervor ausgesprochene Busse von CHF 200.00 werden mit der
zugesprochenen Parteientschädigung gemäss Ziffer 4 hiervor verrechnet, so
dass eine Restanz zugunsten des Staates von CHF 440.00 verbleibt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Graf