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Entscheid

STBER.2023.77

Verletzung der Verkehrsregeln

7. Mai 2024Deutsch23 min

Wegfahrt ab der Haltestelle den sich bereits neben dem Gelenkbus auf der [Strasse

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 7. Mai 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiberin Graf

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Fabian Schneiter,

Beschuldigter und

Berufungskläger

betreffend Verletzung

der Verkehrsregeln

Die Berufung wird in Anwendung von Art.

406 Abs. 1 lit. c StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1. Mit Blick auf die Prozessökonomie

erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und

rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der

Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue

tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im

Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler,

SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).

2. Zum Verfahrensablauf bis zum

Erlass des erstinstanzlichen Urteils ist nach dem soeben Ausgeführten auf die

zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichtspräsidenten

von Thal-Gäu vom 17. August 2023 zu verweisen (Urteilsseiten [US] 2 f.).

3. Der Amtsgerichtspräsident von

Thal-Gäu erliess am 17. August 2023 folgendes Urteil (AS 121 ff.):

1. A.___ wird vom Vorhalt des

pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, angeblich begangen am 2. September

2022, freigesprochen [Vorhalt Anklageziffer 1.2.].

2. A.___ hat sich der Verletzung der

Verkehrsregeln, begangen am 2. September 2022, schuldig gemacht [Vorhalt

Anklageziffer 1.1.].

3. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von

CHF 200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei

Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

4. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Fabian Schneiter, wird eine reduzierte Parteientschädigung von

CHF 1'600.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Dieser Betrag wird mit dem von A.___ zu

bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten verrechnet, so dass die Zentrale

Gerichtskasse A.___ noch CHF 1'000.00 auszubezahlen hat. Wird kein

Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche

Begründung des Urteils, so erhöht sich der von der Zentralen Gerichtskasse

Solothurn an A.___ zu bezahlende Betrag auf CHF 1'200.00 (vgl.

Ziff. 5 nachfolgend).

5. Die Kosten des Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 700.00, total CHF 1'200.00, sind je zur Hälfte

durch A.___ und den Staat Solothurn zu bezahlen.

Wird kein Rechtsmittel

ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung

des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr auf CHF 300.00, womit die

gesamten Kosten CHF 800.00 und der durch A.___ zu begleichende

Verfahrenskostenanteil CHF 400.00 betragen.

4. Gegen dieses Urteil liess A.___

(nachfolgend Beschuldigter), vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Schneiter, die

Berufung anmelden (AS 128).

5. Gemäss der Berufungserklärung vom

7. September 2023 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziffer 2: Schuldspruch

wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit, begangen am

2. September 2022;

-

Ziffer 3: Verurteilung zu

einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe;

-

Ziffer 4 und 5: Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete

mit Eingabe vom 21. September 2023 auf eine Anschlussberufung und die

weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

II.

Anwendbares

Recht

1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision

der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend

Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend

anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt

wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,

die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt

werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes vorsehen (Abs. 1).

Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,

dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden

ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen

Behörden, beurteilt werden.

2. Die Thematik des Übergangsrechts

wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich

damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3.

Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in

der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der

Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen

vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in

Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen,

Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus

nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder

eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im

Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt

und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO

für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung

«bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige

Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die

allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und

nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht

(Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts

anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung

verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu

nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP

nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch

nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder

der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine

Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die

Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem

Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für

Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024

Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der

rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene

nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)

ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese

Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der

Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den

allgemeinen Regeln von Art. 448 StPO und der Ausnahme von Art. 453 StPO

abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren

gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des

StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem

Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder

Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten:

Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO

beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich

das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

4. Für den vorliegenden Fall bedeutet

dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung

gelangt.

III.

Berufungsgegenstand

1. Gestützt auf die obigen

Ausführungen ist Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils (Freispruch vom Vorhalt

des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, angeblich begangen am

2. September 2022 [Vorhalt Anklageziffer 1.2]) in Rechtskraft erwachsen.

2. Es ist darauf hinzuweisen, dass

die Sperrwirkung des Grundsatzes «ne bis in idem» vorliegend nicht zu Tragen

kommt. Demnach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder

freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt

werden. Tatidentität liegt dabei vor, wenn dem ersten und dem zweiten

Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde

liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an.

Das Verbot der doppelten Strafverfolgung bildet ein Verfahrenshindernis, das in

jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 362

E. 1.3.2 mit Hinweisen).

3. Vorliegend wird dem Beschuldigten in

Anklageziffer 1.1 vorgehalten, zufolge mangelnder Aufmerksamkeit bei der

Wegfahrt eine Kollision mit einem Lieferwagen verursacht zu haben.

Anklageziffer 1.2 wirft dem Beschuldigten demgegenüber vor, seine Pflichten als

Schadensverursacher nicht wahrgenommen zu haben, indem er die Unfallstelle

verlassen habe, ohne der Geschädigten sofort seinen Namen und seine Adresse

anzugeben oder unverzüglich die Polizei zu verständigen. Die beiden Tatvorgänge

sind in der Anklageschrift klar voneinander abgegrenzt und lassen sich ohne

Weiteres auseinanderhalten. Sie mögen zwar Teil eines übergeordneten

Gesamtgeschehens bilden. Allerdings stellt der Vorwurf des pflichtwidrigen

Verhaltens bei Unfall eine vom bisherigen Geschehen – der Verursachung des

Unfalls – losgelöste, eigenständige Handlung dar. Der vorliegend noch zu

beurteilende Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 1.1 betrifft demnach nicht

eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs, weshalb der

erfolgte Freispruch keine Sperrwirkung nach dem Grundsatz «ne bis in idem»

auslöst.

IV. Umfang der Prüfungsbefugnis des

Berufungsgerichts

Gegenstand sowohl des erstinstanzlichen

Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist ausschliesslich eine

Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des

erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4 StPO

die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige Feststellungen

(willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und Rechtsverletzungen. Neue

Behauptungen und Beweismittel können nicht vorgebracht werden.

Die Rüge der offensichtlich unrichtigen

oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht

Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn

sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der

Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern,

offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der

Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung.

Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Willkür nicht bereits

dann vor, wenn auch eine andere (als die im angefochtenen Urteil vorgenommene)

Beweiswürdigung in Betracht kommt oder sogar naheliegender ist (BGE 131 IV 100

E. 4.1; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Vielmehr ist erforderlich, dass der

angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder

widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich

unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,

eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in

stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1,

Urteil 6B_811/2007 E. 3.2). Volle Kognition hat das Berufungsgericht

hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz.

V.

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird im

Strafbefehl vom 6. Oktober 2022, welcher vorliegend die Anklage bildet,

vorgehalten, die Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG verletzt zu

haben, indem er am 2. September 2022, um 07:23 Uhr, in [Ort 1], [Strasse

1], Bushaltestelle Fahrtrichtung [Einkaufszentrum], als Lenker des Gelenkbusses

Mercedes-Benz, [Kennzeichen], zufolge mangelnder Aufmerksamkeit bei der

Wegfahrt ab der Haltestelle den sich bereits neben dem Gelenkbus auf der [Strasse

1] befindlichen Lieferwagen Dacia Dokker, [Kennzeichen], übersehen und daher

zufolge Mangels an Aufmerksamkeit eine Kollision verursacht zu haben. Dabei sei

am Lieferwagen ein Sachschaden von ca. CHF 5'000.00 entstanden.

Erwägungen

2.

Die Vorinstanz gelangte zu folgendem

Beweisergebnis:

«Der Beschuldigte fuhr mit seinem

Gelenkbus / Postauto auf der [Strasse 2] von [Ort 2] kommend nach [Ort

1]. In [Ort 1] bog der Beschuldigte beim Zentrumskreisel (beim [Gasthof]) nach

rechts auf die [Strasse 1] ab, wo er die sich ca. 50 m nach dem Kreisel

befindende und auf der Strasse (nicht in einer Haltebucht) zu liegen kommende

Haltestellte "[…]" anfuhr und schliesslich um ca. 07:24:11 Uhr

anhielt und die Türen öffnete. Daraufhin stiegen diverse Personen ein und aus,

insbesondere Schüler. In der Zwischenzeit hatte auch B.___ mit ihrem

Lieferwagen den Kreisel passiert. Als sie diesen verliess und nunmehr ebenfalls

auf der unmittelbar nach dem Kreisel geraden und gut überblickbaren [Strasse 1]

mit maximal 50 km/h fuhr, sah sie, wie das Postauto bei der Haltestelle am

Strassenrand stand und wie Leute ein- und ausstiegen. Da der linke

Richtungsblinker beim Gelenkbus / Postauto nicht gesetzt war und kein

unmittelbarer Gegenverkehr herrschte, entschied sich B.___, das Postauto normal

zu überholen bzw. am stehenden Postauto vorbeizufahren. Hierfür musste sie auch

die Gegenfahrbahn befahren. Unterdessen war das Ein- und Aussteigen beim

Gelenkbus / Postauto beendet, worauf die Türen geschlossen wurden (um

ca. 07:24:33 Uhr geschlossen) und vom Beschuldigten der linke

Richtungsblinker gesetzt wurde. Unmittelbar danach (bereits um ca. 07:24:34 Uhr)

und ohne, dass seit dem Türeschliessen der linke Rückspiegel konsultiert wurde,

fuhr der Gelenkbus / das Postauto wieder los, wobei der Beschuldigte

den Gelenkbus / das Postauto leicht nach links lenkte. B.___ befand

sich zu diesem Zeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h bereits

neben dem Gelenkbus / Postauto, konkret ca. im hinteren Drittel / in

der Hälfte desselben. Als sie während des Vorbeifahrens realisierte, dass der

Gelenkbus / das Postauto den linken Richtungsblinker betätigt hatte,

dachte sie zuerst, der Beschuldigte habe sie gesehen und lasse sie passieren.

Der Beschuldigte wiederum sah das Fahrzeug von B.___ mangels Konsultation des

linken Rückspiegels nicht und fuhr wie beschrieben los. B.___ bremste daraufhin

ab, nichtsdestotrotz hing sie rechts mit ihrer vorderen Stossstange am

hintersten linken Radkasten des Gelenkbusses / Postautos an, worauf

diese schliesslich ca. 150 m später zu Boden fiel.»

3.

Dass es am 2. September 2022 um

07:23 Uhr zu einer seitlichen Kollision zwischen dem vom Beschuldigten

gelenkten Gelenkbus und dem von B.___ gelenkten Lieferwagen kam, wird vom

Beschuldigten nicht bestritten. Der Beschuldigte bestreitet indes, für die

Kollision verantwortlich gewesen zu sein und rügt in diesem Zusammenhang eine

unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. So lässt er in seiner

Berufungsbegründung vorbringen, die Haltestelle «[…]» in [Ort 1] befände sich

direkt auf der Strasse, wobei Busfahrer gemäss interner Richtlinie gehalten

seien, das Fahrzeug in einem Abstand von ca. 5 – 10 cm an den Randstein

abzustellen, um den Passagieren das Einsteigen zu erleichtern. Da der Bus

bereits zuvor aufgrund der engen Platzverhältnisse einen Grossteil der Fahrbahn

belege und dies auch beim Losfahren der Fall sei, könne kein relevantes

Ausscheren erfolgt sein. Der Bus wäre sonst auf die Gegenfahrbahn geraten. Es

könne somit – wenn überhaupt – höchstens zu einem leichten Wegfahren vom

Randstein von wenigen Zentimetern gekommen sein. Selbst wenn das Zugfahrzeug

des Gelenkbusses tatsächlich leicht nach links ausgeschert sein sollte, wäre

dies offensichtlich weder für die Geschädigte noch für die Auskunftsperson C.___

erkennbar gewesen. Bei einer Länge des Busses von über 20 Metern könne ein

Ausscheren um wenige Zentimeter nicht erkannt werden.

4.

Dem ist entgegenzuhalten, dass

sowohl C.___, eine unbeteiligte Zeugin, als auch B.___ unabhängig voneinander

und gleichlautend schilderten, wie der Bus beim Wegfahren nach links

ausscherte. Eine leichte Lenkbewegung nach links ist sodann auf den sich in den

Akten befindenden Videodateien erkennbar, wie auch die Vorinstanz zutreffend

ausführte (US 8). Es liegt keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor,

wenn die Vorinstanz bezüglich des Unfallhergangs insbesondere auf diese

Videodateien sowie die Schilderungen der Zeugin C.___ abstellt (US 7). Wie

die Vorinstanz zutreffend festhält, schilderte Letztere den Vorfall nicht nur

wiederholt gleichlautend, detailliert und in sich stimmig. Sie hat als

aussenstehende Dritte auch keinerlei Gründe, einen der Unfallbeteiligten zu

Unrecht zu beschuldigen, wobei ihre Schilderungen, wie erwähnt, auch mit den

vorhandenen Videodateien übereinstimmen. Dass die Vorinstanz gestützt hierauf

die Behauptung des Beschuldigten, beim Anfahren keine – oder keine relevante –

Lenkbewegung nach links vorgenommen zu haben, als Schutzbehauptung

qualifiziert, ist entsprechend nicht zu beanstanden. Wie bereits die Vorinstanz

festhielt, würde ein Geradeausfahren des Busses beim Losfahren bedingen, dass B.___

während dem Vorbeifahren nicht nur abbremste, als der Bus losfuhr, sondern ihr

Fahrzeug auch nach rechts lenkte, ansonsten sie beim geradeaus fahrenden

Gelenkbus / Postauto gar nicht hätte anhängen können. Wenn die

Verteidigung nun vorbringt, das Schadensbild deute darauf hin, dass die

Geschädigte abbremste und dabei leicht nach rechts zog, weshalb sie mit dem Bus

kollidierte, dann handelt es sich dabei nicht nur um eine (unzulässige) neue

Behauptung. Diese findet auch keinen Halt in den Akten.

5.

Dem Beschuldigten wird indes auch

kein Ausscheren oder Reinfahren in den Lieferwagen vorgeworfen, sondern

unmittelbar nach dem Türeschliessen ohne Blick in den linken Rückspiegel

losgefahren zu sein, den sich neben ihm befindliche Lieferwagen deswegen übersehen

und dadurch die Kollision verursacht zu haben. Der Beschuldigte lässt hierzu in

seiner Berufungsbegründung folgendes festhalten: Vor dem Losfahren tätige er

jeweils einen Blick in den Spiegel links, nach hinten, und stelle anschliessend

den Blinker. Während der Blinker draussen sei, schaue der Beschuldigte in den

rechten Spiegel sowie in einen zweiten Spiegel. Der Blinker habe zu diesem

Zeitpunkt bereits drei- bis viermal geblinkt, weshalb für B.___ zu diesem

Zeitpunkt klar gewesen sei, dass der Beschuldigte losfahre. Diese habe den

Blinker entweder nicht gesehen oder sei davon ausgegangen, dass es zum

Überholen schon noch reichen werde.

6.

Der Beschuldigte führte

anlässlich seiner Einvernahme vor dem Vorderrichter (AS 112 ff.) aus, wie

Dispositiv

er jeweils vorgehe, wenn er bei einer Haltestelle fertig sei. Demnach schliesse

er zuerst die Türen, schaue in den Spiegel links, nach hinten, und stelle den

Blinker. Dann schaue er noch einmal in den rechten Spiegel, ob noch jemand

angerannt komme, und anschliessend in den zweiten Spiegel, welcher zeige, was

vor dem Bus sei. Der Blinker habe in diesen drei bis vier Sekunden, die es

brauche, drei oder viel Mal geblinkt. Dann schaue er noch einmal und fahre los.

Aus seiner Sicht habe er frei gehabt und sei losgefahren (AS 115).

7. Wie die Vorinstanz willkürfrei

festhält, kann sich dieser «autonome / monotone» Ablauf, wie ihn der

Beschuldigte schilderte, gestützt auf die vorhandenen objektiven Beweismittel

nicht so zugetragen haben, verging doch nach dem Türenschliessen gerade einmal

eine Sekunde bis zum Losfahren. Da auch der Beschuldigte nicht behauptet, den

Blinker vor dem Türenschliessen gesetzt zu haben, kann dieser auch keine drei

bis vier Mal geblinkt haben, bevor der Bus losfuhr. Dabei ist anzumerken, dass

die Vorinstanz lediglich im Sinne einer Alternativbegründung festhält, dass der

Beschuldigte selbst bei einem frühzeitigen Blinken seinen Pflichten nicht

genügend nachgekommen sei, indem er vor dem Losfahren nicht nochmals den linken

Rückspiegel konsultierte (dazu nachfolgend E. V./2.). Gestützt auf das

Beweisergebnis ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte erst blinkte,

nachdem die Türen geschlossen waren, mithin eine Sekunde vor dem Losfahren. Indem

dieser behauptet, der Blinker sei bereits eingeschalten gewesen, weshalb B.___ überhaupt

nicht hätte überholen dürfen, stellt er lediglich seine Version des Geschehens

dar, was eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung nicht zu begründen vermag.

8. Aktenwidrig ist sodann die

Behauptung der Verteidigung, B.___ hätte auch einfach überholen können, da

gemäss Aussagen der Zeugin C.___ ein Überholmanöver noch hätte stattfinden

können, selbst wenn der Bus bereits losgefahren sei. C.___ fuhr zum

Tatzeitpunkt auf der [Strasse 1] in Richtung Kreisel und beobachtete das

Geschehen somit von der Gegenfahrbahn aus (AS 109). In ihrer Einvernahme

vom 8. Februar 2023 (AS 50 ff.), auf welche die Verteidigung

verweist, führte diese aus, sie sei kurz vor der Einmündung gewesen, welche zum

[Einkaufsladen] führe ([Strasse 3]). Zu diesem Zeitpunkt sei das Auto (gemeint

ist der Lieferwagen von B.___) gerade neben dem Postauto gewesen. Die Strasse,

in welche sie (C.___) habe abbiegen wollen, sei vor dem Bushaltehaus. Sie habe

auf der [Strasse 1] kurz anhalten müssen, bevor sie nach links abgebogen sei.

Dann seien jedoch die Unfallfahrzeuge bereits an ihr vorbei gewesen

(AS 52). Auf die Frage, ob es dem Auto auch zum Überholen gereicht hätte,

wenn sie (C.___) weiter geradeaus gefahren wäre (statt zum Linksabbiegen

anzuhalten), antwortete die Zeugin, ja, sie denke schon. Sie habe nie den

Eindruck gehabt, dass es knapp werde. Sie sei erst erschrocken, als das

Postauto die Fahrt begonnen habe (AS 54). Die Zeugin geht damit

klarerweise davon aus, dass das Losfahren des Busses das Überholmanöver von B.___

behinderte. Weder aus ihrer Aussage noch aus der Aussage von B.___ geht

demgegenüber hervor, dass Letztere lediglich aufgrund des Gegenverkehrs und der

mangelnden Ausweichmöglichkeit das Überholmanöver abbrach, das Anfahren des

Busses also nicht Grund für deren abruptes Bremsen war, wie von der

Verteidigung behauptet. Wie B.___ anlässlich ihrer Erstbefragung vom

2. September 2022 ausführte, befand sie sich bereit ca. in der Mitte / im

vorderen Drittel des Postautos, als sie sah, dass beim Postauto der linke

Blinker eingeschalten wurde. Sie habe gedacht, dass der Fahrer sie gesehen habe

und passieren lasse. Als sie gesehen habe, dass das Postauto losfahre, habe sie

sofort gebremst (AS 14 f.).

9. Im Ergebnis hat die Vorinstanz den

Sachverhalt somit nicht willkürlich festgestellt. Der Vorhalt, wie er dem

Beschuldigten im Strafbefehl vom 6. Oktober 2022 vorgeworfen wird, ist

erstellt und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen.

VI. Rechtliche Würdigung

1. Zur rechtlichen Würdigung kann

auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 9 f.). Gestützt auf

die vorinstanzlichen Erwägungen und die obigen Ausführungen ist erstellt, dass

der Beschuldigte unmittelbar nach dem Schliessen der Türen und ohne Blick in

den linken Rückspiegel losfuhr, wodurch er den neben sich befindenden

Lieferwagen übersah und schliesslich die Kollision verursachte. Was der

Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung dagegen vorbringt, richtet sich

einzig gegen die Alternativbegegründung der Vorinstanz, sofern davon auszugehen

wäre, dass der Beschuldigte den Richtungsblinker frühzeitig gesetzt hätte, und

vermag am Schuldspruch entsprechend nichts zu ändern.

2. Zu den Vorbringen des

Beschuldigten ist dennoch folgendes festzuhalten:

2.1 Die Verteidigung stellt sich

auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe sich, nachdem die Passagiere

eingestiegen seien, in erster Linie auf die rechte Seite und nach vorne zu

orientieren, wie es der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme geschildert habe.

Da er bereits links geblinkt habe, gemäss Art. 17 Abs. 5 VRV in

diesem Fall vortrittsberechtigt sei, normalerweise in dieser Situation nicht

mit einem innerorts überholenden Fahrzeug zu rechnen sei und er im Übrigen auch

einfach geradeaus gefahren und nicht aus einer Haltebucht in den

Strassenverkehr eingebogen sei, habe er losfahren dürfen. Ihm könne nicht

vorgehalten werden, er hätte B.___ sehen und somit mit dem Losfahren zuwarten

müssen. Auch von einem Buschauffeur könne nicht erwartet werden, dass er in

jeder einzelnen Sekunde alles um sein Fahrzeug herum im Blick habe,

insbesondere Unvorhersehbares wie ein innerorts überholendes Fahrzeug am frühen

Morgen.

2.2 Wie dem von der Verteidigung

zitierten BGE 122 IV 225 zu entnehmen ist, geht das Bundesgericht davon aus,

dass der Automobilist seine Aufmerksamkeit in erster Linie auf die zu

erwartenden Gefahren zu richten hat und daneben höchstens sekundär auf ungewöhnliche

und abwegige Verhaltensweisen anderer Verkehrsteilnehmer (E. 2c).

2.3 Gestützt hierauf trifft es

nicht zu, dass sich ein Buschauffeur beim Losfahren auf die rechte Seite zu konzentrieren

hat. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme vor

dem Vorderrichter prüft er mit dem Blick in den rechten Spiegel einzig, ob noch

Fahrgäste angerannt kommen (AS 115). Von einer zu erwartenden Gefahr kann

hierbei nicht gesprochen werden. Hingegen hat ein Buschauffeur, welcher seine

Fahrt wieder aufnehmen will, sein Augenmerk auf den Verkehr vor ihm sowie die

linke Seite zu richten. Wie der Beschuldigte selber ausführt, gehört es zum

«Tagesgeschäft», dass er überholt wird (AS 117). Entsprechend ist auch

nachvollziehbar, dass zu seinem «monotonen» Ablauf, gehört – nachdem die Türen

geschlossen, der Blinker gestellt, der linke, der rechte und der zweite Spiegel

kontrolliert wurde – «noch einmal» zu schauen und dann loszufahren (AS 115

Rz. 83 ff.). Der Beschuldigte kann damit nur den linken Rückspiegel

gemeint haben, den er für Gewöhnlich noch einmal kontrolliert, nachdem

der zweite Spiegel eben erst kontrolliert wurde und von der rechten Seite keine

Gefahr ausgeht, führt er doch weiter aus, aus seiner Sicht frei gehabt zu haben

(Rz. 94).

2.4 Entgegen den Vorbringen der

Verteidigung musste der Beschuldigte somit im hektischen Berufsverkehr am

Morgen sehr wohl mit einem überholenden Fahrzeug rechnen und damit seine

Aufmerksamkeit – neben der Fahrtrichtung – der linken Fahrzeugseite widmen. Wie

die Vorinstanz zutreffend ausführt, würde den Beschuldigten somit auch ein

frühzeitiges Blinken nicht von dieser Pflicht befreien.

2.5 Vor diesem Hintergrund hat es der

Beschuldigte an der erforderlichen Aufmerksamkeit im Strassenverkehr fehlen

lassen, indem er vor der Losfahrt nicht den linken Rückspiegel konsultierte,

wodurch er den neben sich befindenden Lieferwagen übersah und folglich eine

Kollision verursachte. Durch sein Verhalten hat er sich der Verletzung der

Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit schuldig gemacht.

VII. Strafzumessung

Der Beschuldigte liess gegen die von der

ersten Instanz vorgenommene Strafzumessung keine Rügen erheben. Es ist denn

auch hier keine Rechtsverletzung ersichtlich. Es liegt ein leichtes Verschulden

vor und die Busse in Höhe von CHF 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe,

ist entsprechend zu bestätigen.

VIII. Kosten

1. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens belaufen sich mit einer Urteilsgebühr von CHF 700.00 auf total

CHF 1'200.00. Aufgrund des Freispruchs vom Vorhalt des pflichtwidrigen

Verhaltens bei Unfall hat die Vorinstanz dem Beschuldigten die Hälfte dieser

Kosten auferlegt. Zudem wurde ihm eine reduzierte Parteientschädigung von

CHF 1'600.00 zugesprochen. In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist dieser

Kostenentscheid zu bestätigen.

2. Im Berufungsverfahren unterliegt der

Beschuldigte vollumfänglich. Entsprechend hat er die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00,

total CHF 1'240.00, zur Bezahlung zu übernehmen. Eine Parteientschädigung

ist für das Berufungsverfahren nicht zuzusprechen.

3. Die dem Beschuldigten auferlegten

Verfahrenskosten von total CHF 1'840.00 (1. Instanz CHF 600.00,

2. Instanz CHF 1'240.00) und die vorliegend auszusprechende Busse von

CHF 200.00 sind in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit der

ihm von der Vorinstanz zugesprochenen Parteientschädigung von CHF 1'600.00

zu verrechnen (vgl. auch BGE 143 IV 293, 144 IV 212, Urteil des Bundesgerichts

6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 9.2). Der Beschuldigte schuldet

dem Staat demnach noch CHF 440.00.

Demnach wird in Anwendung von Art. 31

Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 47,

Art. 106 StGB, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 406

Abs. 1 lit. c, Art. 416 ff. und Art. 442 Abs. 4 aStPO erkannt:

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu

vom 17. August 2023 wird A.___ vom Vorhalt des pflichtwidrigen Verhaltens

bei Unfall, angeblich begangen am 2. September 2022, freigesprochen

(Vorhalt Anklageziffer 1.2).

2.

A.___ hat sich der

Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 2. September 2022, schuldig

gemacht (Vorhalt Anklageschrift Ziffer 1.1).

3.

A.___ wird

verurteilt zu einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise

zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.

4.

A.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Fabian Schneiter, wird für das erstinstanzliche Verfahren

eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'600.00 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

5.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 700.00, total

CHF 1'200.00, sind je zur Hälfte durch A.___ und den Staat Solothurn zu

bezahlen.

6.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total

CHF 1'240.00, hat A.___ zu bezahlen.

7.

Die von A.___ zu

tragenden Verfahrenskoten von total CHF 1'840.00 (1. Instanz

CHF 600.00, 2. Instanz CHF 1'240.00) und die gemäss

Ziffer 3 hiervor ausgesprochene Busse von CHF 200.00 werden mit der

zugesprochenen Parteientschädigung gemäss Ziffer 4 hiervor verrechnet, so

dass eine Restanz zugunsten des Staates von CHF 440.00 verbleibt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Graf