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Entscheid

STBER.2023.79

mehrfacher Betrug, gewerbsmässiger Betrug, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe

13. Juni 2024Deutsch33 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 13. Juni 2024

Es wirken

mit:

Präsident Werner

Ersatzrichterin Zürcher

a.o. Ersatzrichter

Marti

Gerichtsschreiber

Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich

verteidigt durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend unrechtmässigen

Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe

Es

erscheinen zur Berufungsverhandlung vor Obergericht vom 13. Juni 2024:

-

A.___,

Beschuldigter und Berufungskläger;

-

Rechtsanwalt

Claude Wyssmann, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten.

Rechtsanwalt

Claude Wyssmann stellt und begründet namens und im Auftrag des Beschuldigten

die folgenden Anträge (Aktenseite Berufungsgericht [ASB] 122):

1. Dispositiv Ziff. 2 bis

6 und Ziff. 9 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom

16. Juni 2023 seien aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei

vom Vorhalt des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer

Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB,

begangen in der Zeit vom 1. Februar 2017 bis

28. Februar 2019 sowie vom 1. Mai 2019 bis 31. Juli 2019,

freizusprechen (vgl. Ziff. 2 und 3 des Urteilsdispositivs vom 16. Juni 2023).

3. Der Beschuldigte sei

nicht des Landes zu verweisen (vgl. Ziff. 4 des Urteilsdispositivs vom

16. Juni 2023).

4. Es sei dem

Beschuldigten eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren im

Rahmen der bereits eingereichten Kostennote zuzusprechen (vgl. Ziff. 5 und 6

des Urteilsdispositivs vom 16. Juni 2023).

5. Die vorinstanzlichen

Verfahrenskosten seien durch die Staatskasse zu tragen (vgl. Ziff. 5 und 6 des

Urteilsdispositivs vom 16. Juni 2023).

6. Die Kosten des

Berufungsverfahrens seien durch die Staatskasse zu tragen.

7. Es sei dem

Beschuldigten eine Parteientschädigung für das vorliegende Berufungsverfahren

nach Massgabe der heute eingereichten Kostennote auszurichten.

8. Die Kosten der

amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

Das Verfahrensprotokoll

sowie das Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten werden separat abgefasst und

zu den Akten genommen (ASB 109 ff., 113 ff.).

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am

12. Mai 2020 erstattete die Sozialregion Untergäu (SRU) bei der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft)

Strafanzeige gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigter / Berufungskläger) wegen

mutmasslichen Betrugs, unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe sowie

Widerhandlungen gegen das Sozialgesetz des Kantons Solothurn (Register

[nachfolgend: Reg.] 2.1 / Aktenseiten Staatsanwaltschaft [nachfolgend: AS] 001

ff.).

2. Am

26. Mai 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten

eine Untersuchung betreffend Betrug, evtl. unrechtmässiger Bezug von Leistungen

einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, evtl. Widerhandlung gegen das

Sozialgesetz (Reg. 12.1.1 / AS 001). Am 29. Juli 2020 erging die

ausführliche Eröffnungsverfügung (Reg. 12.1.1 / AS 002 ff.). Am

21. März 2022 erliess die Staatsanwaltschaft die detaillierte

Eröffnungsverfügung (Reg. 12.1.1 / AS 010 ff.).

3. Am 12. Mai 2022

erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten beim Richteramt

Olten-Gösgen Anklage wegen mehrfachen Betrugs, unrechtmässigen Bezugs von

Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe und gewerbsmässigen

Betrugs (Aktenseiten Richteramt Olten-Gösgen [nachfolgend: ASOG] 00001 ff.).

4. Am

16. Juni 2023 erliess der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen

folgendes Strafurteil (ASOG 00097 ff.):

1. A.___ wird vom Vorhalt

des mehrfachen Betrugs, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Juli 2012

bis 31. Oktober 2012 (Vorhalt Ziff. I. lit. a der Anklageschrift

vom 12. Mai 2022) freigesprochen.

2. A.___ hat sich des

mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder

der Sozialhilfe, begangen in der Zeit vom 1. Februar 2017 bis

28. Februar 2019 sowie 1. Mai 2019 bis 31. Juli 2019 (Vorhalt

Ziff. I lit. b und lit. c), schuldig gemacht.

3. A.___ wird zu einer

Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je CHF 40.00 verurteilt, unter

Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4. A.___ wird für die

Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Von einer Ausschreibung der

Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wird abgesehen.

5. Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf

CHF 8'530.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 7/8,

ausmachend CHF 7'464.40, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers im Umfang von 7/8, ausmachend

CHF 2'601.30 (7/8 der Differenz zum vollen Honorar

zu CHF 250.00 pro Stunde, inkl. MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

6. A.___, verteidigt durch

Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird zulasten des Staates Solothurn eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 371.60 (1/8

der Differenz zum vollen Honorar zu CHF 250.00 pro Stunde, inkl. MwSt.)

zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn an

Rechtsanwalt Claude Wyssmann nach Rechtskraft des Urteils.

7. An die Kosten des

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total

CHF 4'136.00, hat A.___ CHF 3'619.00 zu bezahlen. Im Übrigen gehen

die Kosten zulasten des Staates Solothurn (1/8 der

Verfahrenskosten, ausmachend CHF 517.00).

5. Gegen dieses Urteil

liess der Beschuldigte am 3. Juli 2023 die Berufung anmelden (ASOG

00106).

6. Nach Zustellung des

motivierten Urteils (ASOG 00110 ff.) liess der Beschuldigte mit

Berufungserklärung vom 4. Oktober 2023 erklären, dass er das Urteil

nur in Teilen anfechte, und liess einen Freispruch vom Vorhalt des mehrfachen

unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der

Sozialhilfe, den Verzicht auf die Landesverweisung und die Ausrichtung einer

Parteientschädigung für beide Instanzen sowie die Tragung der Verfahrenskosten

durch den Staat beantragen (ASB 1 ff.).

7. Mit Eingabe vom

16. Oktober 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine

Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren

(ASB 21).

8. Mit Verfügung vom

26. Januar 2024 wurden der Beschuldigte, sein amtlicher Verteidiger

und die Dolmetscherin zur Berufungsverhandlung auf den 7. Mai 2024

vorgeladen (ASB 23 f.).

9. Mit Eingabe vom

29. Januar 2024 teilte der amtliche Verteidiger mit, dass der

Beschuldigte der deutschen Sprache mächtig sei und für die Verhandlung keine

Übersetzungsperson benötige (ASB 31). Die Dolmetscherin wurde in der Folge mit

Verfügung vom 30. Januar 2024 abgeboten (ASB 32).

10. Mit Eingabe vom 6.

Mai 2024 ersuchte der amtliche Verteidiger zufolge Krankheit um Verschiebung

der Berufungsverhandlung (ASB 100 f.). Dem Ersuchen wurde stattgegeben und der

Beschuldigte und der amtliche Verteidiger wurden mit Verfügung vom 8. Mai 2024

neu auf den 13. Juni 2024 zur mündlichen Verhandlung vor das Berufungsgericht

vorgeladen (ASB 103 f.).

Erwägungen

II. Anwendbares Recht

1.

Per 1. Januar 2024

trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in

Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es

stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da

erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das

Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht

vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach

neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts

Anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält

Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses

Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von

den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

2.

Die Thematik des

Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert,

daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur

StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen

ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten

Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden

Dispositiv

Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach

sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen,

Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus

nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder

eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im

Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt

und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO

für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung

«bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige

Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die

allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und

nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht

(Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts

anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung

verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu

nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP

nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch

nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder

der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine

Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die

Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem

Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für

Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024

Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der

rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene

nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)

ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese

Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der

Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den

allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO

abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren

gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des

StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetz

wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen

begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat demnach

Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff.

StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung

der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt

grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden

Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453

StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der

angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung)

gefällt worden ist.

4. Für den vorliegenden

Fall bedeutet dies, dass das vor dem 1. Januar 2024 geltende Recht zur

Anwendung gelangt.

III. Sachverhalt

1. Mit Blick auf die

Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die

tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf

die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen

ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die

erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage,

2020, Art. 82 N 10).

2. Gegenstand des

Berufungsverfahrens bildet der Schuldspruch wegen mehrfachen unrechtmässigen

Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe i.S.v. Art.

148a Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0; Urteilsziffer 2)

unter Einschluss der Strafzumessung (Urteilsziffer 3). Überdies hat sich das

Berufungsgericht mit der Rechtmässigkeit der vorinstanzlich ausgesprochenen

Landesverweisung zu befassen (Urteilsziffer 4).

Damit ist das

vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Freispruchs vom Vorhalt des mehrfachen

Betrugs, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Juli 2012 bis 31. Oktober 2012

(Urteilsziffer 1), in Rechtskraft erwachsen.

3. Die Vorinstanz hat

auf den Urteilsseiten (US) 12 bis 32 eine ausführliche und zutreffende

Beweiswürdigung vorgenommen und geschlossen, dass der Beschuldigte in der Zeit

vom Juni 2017 bis Juli 2019 Sozialhilfe von total CHF 26'604.60 zu viel und

damit zu Unrecht erhalten hat. Dies wurde vom Beschuldigten im

Berufungsverfahren in keiner Weise bestritten, weshalb vorbehaltlos auf die

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann.

IV. Rechtliche

Würdigung

1. Die

Vorinstanz sprach den Beschuldigten des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen

der Sozialhilfe i.S.v. Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig (US 34). Dass der

Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB erfüllt ist, wurde im Berufungsverfahren

anerkannt. Geltend gemacht wurde aber, es handle sich um einen leichten Fall im

Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB, der aber verjährt sei. Zudem sei auf die

Landesverweisung zu verzichten: Selbst wenn der «leichte Fall» verneint würde,

läge bei Anordnung einer Landesverweisung ein schwerer persönlicher Härtefall

für den Beschuldigten vor.

2. Nach Art. 148a StGB

macht sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung

oder der Sozialhilfe schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige

Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder

in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer

Sozialversicherung oder Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht

zustehen. Die Strafe ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

(Abs. 1). In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Abs. 2). Diesfalls stellt

der Tatbestand somit eine Übertretung dar (Art. 103 StGB).

Subjektiv erfordert der

Tatbestand Vorsatz, namentlich das individuelle Wissen um Bestand und Umfang

der Meldepflicht und den tatsächlichen Täuschungswillen, wobei Eventualvorsatz

genügt.

Der Tatbestand von Art.

148a StGB geht auf die Annahme der sogenannten «Ausschaffungsinitiative» zurück

(zur Entstehung vgl. Jenal, Basler

Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 1 f. zu Art. 148a StGB mit Hinweisen).

Die Bestimmung ist Teil der Umsetzungsgesetzgebung gemäss dem

Verfassungsauftrag nach Art. 197 Ziff. 8 der Bundesverfassung (BV; SR 101).

Nach Art. 148a StGB strafbar machen kann sich jede Person, unabhängig von ihrer

Staatsangehörigkeit. Spezifisch ausländerrechtlich relevant wird der Tatbestand

nur und insoweit, als bei einem Vergehen nach Abs. 1 die Rechtsfolgen von Art.

66a Abs. 1 StGB eintreten, was bei leichten Fällen im Sinne von Art. 148a Abs.

2 StGB ausgeschlossen ist (Urteil 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.1.).

Art. 148a StGB trat – wie die Landesverweisung – am 1. Oktober 2016 in Kraft.

Wie bereits erwähnt,

blieb die Erfüllung des Straftatbestandes von Art. 148a StGB im

Berufungsverfahren grundsätzlich unbestritten, weshalb dazu auf die

Ausführungen der Vorinstanz auf US 32 bis 34 verwiesen werden kann.

3.

3.1 Damit verbleibt die

Prüfung der Frage, ob ein leichter Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB

vorliegt. Mit Verweis auf die jüngere bundesgerichtliche Rechtsprechung

vertritt der Beschuldigte die Auffassung, dass der Deliktsbetrag gerade noch

geringfügig und im Bereich eines leichten Falls anzusiedeln sei. Da als

Bestrafung nur eine Busse in Frage komme, stehe die Verjährung gemäss Art. 109

StGB als Verfahrenshindernis einer Verurteilung entgegen, sodass der

Beschuldigte unter Entschädigungsfolge freizusprechen sei.

3.2.1 Das Bundesgericht

hat sich im jüngst ergangen Urteil BGE 149 IV 273 ausführlich zur Frage

geäussert, wann von einem leichten Fall auszugehen ist. Es führte diesbezüglich

aus (E. 1.4):

«Wann ein leichter Fall

des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der

Sozialhilfe gegeben ist, definiert das Gesetz nicht. Die bisherige

Rechtsprechung greift die Vorgaben der Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung

des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes (BBl 2013 6039) auf und hält

entsprechend fest, dass nebst dem Betrag der unrechtmässig bezogenen

Sozialleistung, das heisst dem Ausmass des verschuldeten Erfolgs, weitere

Elemente zu beachten sind, die das Verschulden des Täters oder der Täterin

herabsetzen können. Dieser (unpublizierten) Rechtsprechung zufolge bildet der

Deliktsbetrag zwar ein zentrales Kriterium für die Beurteilung eines leichten

Falls nach Art. 148a Abs. 2 StGB. Bis anhin hat das Bundesgericht jedoch keine

entsprechenden konkreten Schwellenwerte festgelegt. Stattdessen erachtete es

den Deliktsbetrag stets als Abgrenzungskriterium, das nur im Sinne einer

"Erheblichkeitsschwelle" ("seuil de gravité") bedeutsam

sein könne (Urteile 6B_104/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.1.4; 6B_1400/2021 vom

20. Dezember 2022 E. 4.2; 6B_773/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.2; 6B_797/2021

vom 20. Juli 2022 E. 2.2; 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 4.3; je mit

Hinweisen). In Anwendung dieser Grundsätze nahm das Bundesgericht bei

Deliktsbeträgen von Fr. 26'190.-- (Urteil 6B_104/2022 vom 8. Februar 2023 E.

2.4), von Fr. 22'198.65 bzw. Fr. 23'000.-- (Urteile 6B_773/2021 vom 5. Oktober

2022 E. 2.3; 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2), von rund Fr. 14'000.--

(Urteil 6B_797/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2.3) und von Fr. 4'343.-- respektive

Fr. 4'364.25 oder Fr. 4'542.-- (Urteile 6B_1400/2021 vom 20. Dezember 2022 E.

4.1 und 4.3; 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020 E. 1.2) keinen leichten Fall

mehr an. Dagegen bejahte es bei einem Deliktsbetrag von Fr. 3'303.73 das

Vorliegen eines leichten Falls (Urteil 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 2.1

und 4.4).»

Sodann präzisierte das

Bundesgericht den leichten Fall in seiner Anwendung und grenzte ihn wie folgt

ein (E. 1.5.5 ff.):

«1.5.5 In einem ersten

Schritt ist eine untere Mindestgrenze zu bestimmen, deren Unterschreitung von

vornherein die Annahme eines leichten Falls bewirkt. Bagatellfälle werden so

prinzipiell von der Anwendung des Grundtatbestands ausgeklammert und können als

Übertretungen geahndet werden. Damit ist namentlich die Anordnung einer

Landesverweisung - für die Betroffenen nicht selten die einschneidendste

Konsequenz ihres strafbaren Verhaltens - ausgeschlossen (Art. 105 Abs. 1 StGB

sowie Art. 66a Abs. 1 lit. e und Art. 66a bis StGB e contrario; für weitere

Unterschiede zwischen Übertretungen und Vergehen siehe BGE 147 IV 471 E. 5.2.1

ff.). Dies scheint sachgerecht, denn von Verfassungs wegen ist die

Landesverweisung nur für relativ schwere Straftaten vorgesehen (Art. 121 Abs. 3

lit. a BV nennt als Anlasstaten - teils in Abweichungen von den

Begrifflichkeiten des schweizerischen Strafrechts - vorsätzliche

Tötungsdelikte, Vergewaltigung oder andere schwere Sexualdelikte, andere

Gewaltdelikte wie Raub, Menschenhandel, Drogenhandel oder Einbruchsdelikte).

Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall auch eine Bagatelle eine

Landesverweisung zur Folge haben kann. Dennoch enthält der gestützt auf Art.

121 Abs. 4 BV erarbeitete Deliktskatalog von Art. 66a Abs. 1 StGB im Grundsatz

schwere Straftaten (vgl. BGE 145 IV 404 E. 1.5.3; Urteil 6B_1424/2019 vom 15.

September 2020 E. 2.4.2; je mit Hinweis). Die Definition einer

Erheblichkeitsschwelle, die eine klare Grenze zwischen Übertretung und Vergehen

zieht, dient somit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Gleichzeitig hat sie die

praktische Konsequenz, dass diese, allein aufgrund ihres Deliktsbetrags als

geringfügig einzuordnenden Fälle unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer

Sozialversicherung oder der Sozialhilfe mittels Strafbefehl erledigt werden

können. Es muss folglich nicht aufgrund der drohenden Landesverweisung Anklage

erhoben werden (Art. 352 Abs. 2 StPO e contrario), sondern die Verfehlung kann,

sofern keine Einsprache erhoben wird, in einem vereinfachten Verfahren durch

die Staatsanwaltschaft effizient erledigt werden. Zur Klärung der Frage, wie

hoch der untere Schwellenwert sein soll, liefert die Schweizerische

Lohnstrukturerhebung 2020 gewisse Anhaltspunkte. Demgemäss belief sich der

Medianlohn einer Vollzeitstelle in der Schweizer Gesamtwirtschaft im Jahr 2020

auf Fr. 6'665.-- brutto (Medienmitteilung des Bundesamts für Statistik vom 28.

März 2022). Bei den Männern waren monatliche Nettolöhne von Fr. 5'001.-- bis

Fr. 6'000.-- am häufigsten (19,8 % der Befragten), bei den Frauen monatliche

Nettolöhne von Fr. 4'001.-- bis Fr. 5'000.-- (17,4 % der Befragten; vgl.

Häufigkeitsverteilung der Arbeitnehmenden nach Lohnhöhenklassen,

<https://www.bfs.admin.ch>, unter Statistiken finden/Arbeit und

Erwerb/Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten/Lohnniveau Schweiz/Verteilung

der Nettolöhne, besucht am 6. März 2023). Der von der SSK vorgeschlagene und in

der Literatur wiederholt aufgegriffene Betrag von Fr. 3'000.-- beträgt somit

mehr als die Hälfte dessen, was der höchste Prozentsatz der Arbeitnehmenden in

der Schweiz monatlich (netto) verdient. Vor diesem Hintergrund und mit Blick

auf die bisherige Rechtsprechung (siehe E. 1.4 oben) ist eine untere

Erheblichkeitsschwelle von Fr. 3'000.-- angemessen. Liegt der Deliktsbetrag

unterhalb dieser Grenze, ist immer von einem leichten Fall auszugehen.

1.5.6 In einem weiteren

Schritt ist eine Obergrenze zu bestimmen, deren Überschreitung einen leichten

Fall grundsätzlich ausschliesst. Die Anwendung von Art. 148a Abs. 2 StGB ist

mit anderen Worten nach unten abzugrenzen. Auf diese Weise wird insbesondere

dem Umstand Rechnung getragen, dass der Verfassungs- (Art. 121 Abs. 3 lit. b

BV) und der Gesetzgeber den Sozialhilfe- respektive Sozialversicherungsbetrug

im Hinblick auf die Bedeutung der entsprechenden Einrichtungen für das

wirtschaftliche und soziale Leben in der Schweiz als besonders verwerflich

werten (Urteile 2C_658/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2.2 mit Hinweisen;

2C_822/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.3.1). Wiederum ausgehend vom Medianlohn

von Fr. 6'665.-- brutto (siehe E. 1.5.5 oben) scheint es angemessen, die obere

Schwelle bei Fr. 36'000.-- anzusetzen, was in etwa sechs Monatslöhnen einer

vollzeitig erwerbstätigen Person entspricht. Diese Obergrenze schafft

dahingehend eine Abgrenzung, als bei einer Deliktssumme über diesem Betrag im

Regelfall kein leichter Fall mehr gegeben ist. Um einen solchen bei

Überschreiten des Schwellenwerts dennoch anzunehmen, bedarf es offenkundiger,

ausserordentlicher und gewichtiger Umstände, die das Verschulden massiv

mindern. Die Bejahung eines leichten Falls stellt diesfalls eindeutig eine

Ausnahme dar, die nur in Betracht kommt, wenn die Anwendung des

Grundtatbestands dem Gerechtigkeitsempfinden in eklatanter Weise entgegensteht.

Zu denken ist beispielsweise an eine beschuldigte Person, welche die Tat in

einem Zustand sehr stark verminderter Schuldfähigkeit begangen hat.

1.5.7 Im Bereich

dazwischen, das heisst bei Deliktsbeträgen von Fr. 3'000.-- bis Fr. 35'999.99,

ist eine vertieftere Prüfung erforderlich. Die Beurteilung, ob ein leichter

Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt, erfolgt dabei ähnlich wie

beim Überschreiten des oberen Schwellenwerts entsprechend dem Verschulden des

Täters oder der Täterin. Sie hat jedoch differenzierter auszufallen, sodass der

Grundgedanke der Botschaft und die bisherige Rechtsprechung (vgl. E. 1.4 oben)

zur Umsetzung gelangen. Demgemäss kann das Verschulden etwa dann leichter

ausfallen, wenn die Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs kurz war, das

Verhalten der Täterschaft nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder

ihre Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind. Nach Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB

sind die gesamten Tatumstände (sog. Tatkomponenten) zu berücksichtigen,

namentlich die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs und

die Verwerflichkeit des Handelns (Urteile 6B_104/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.1.4;

6B_1400/2021 vom 20. Dezember 2022 E. 4.2; 6B_773/2021 vom 5. Oktober 2022 E.

2.2; 6B_797/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen). Insbesondere kann

auch eine Tatbegehung durch reines Verschweigen verbesserter wirtschaftlicher

Verhältnisse und somit durch Unterlassen für einen leichten Fall sprechen (vgl.

Urteil 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 4.4; FIOLKA/ VETTERLI, a.a.O., S. 94).

Nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen sind dagegen die Täterkomponenten

(Urteil 6B_773/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3; VISCHER, a.a.O., S. 216).

Demnach ist bei einem Deliktsbetrag aus dem Mittelbereich anhand sämtlicher für

das Tatverschulden massgeblicher Kriterien zu beurteilen, ob sich das

Verschulden relativiert. Liegen nennenswerte verschuldensmindernde Umstände

vor, ist ein leichter Fall gegeben.

1.5.8 Anzumerken

bleibt, dass der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer

Sozialversicherung oder der Sozialhilfe als Auffangtatbestand zum Betrug (Art.

146 StGB) ausgestaltet ist. Art. 148a StGB wird im Bereich des unrechtmässigen

Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist

nicht gegeben ist (Urteile 6B_104/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.1.2;

6B_797/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2.1.1; 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4;

je mit Hinweisen). Handelte der Täter oder die Täterin arglistig, sind

demzufolge in jedem Fall, unabhängig vom Deliktsbetrag, der Tatbestand des

Betrugs und, sofern dieser tatsächlich erfüllt ist, die Voraussetzungen der

Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB) zu prüfen.»

1.5.9 In der Kürze

lässt sich das Gesagte wie folgt zusammenfassen: Bei Deliktsbeträgen unter Fr.

3'000.-- ist stets von einem leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von

Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe auszugehen. Im

mittleren Bereich von Fr. 3'000.-- bis Fr. 35'999.99 ist anhand der gesamten

Tatumstände zu prüfen, ob das Verschulden der Täterschaft soweit vermindert

ist, dass sich die Annahme eines leichten Falls nach Art. 148a Abs. 2 StGB

rechtfertigt. Bei Deliktsbeträgen ab Fr. 36'000.-- scheidet die Bejahung eines

leichten Falls grundsätzlich aus, ausser es liegen im Sinne einer Ausnahme

ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine massive

Verminderung des Verschuldens bewirken.»

3.2.2 Bei der

Überprüfung eines «leichten» Falls gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB ist nach dem

hiervor Ausgeführten nicht auf starre Kriterien, sondern vielmehr auf die

Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen. Es drängt sich auf, einen

Blick auf die bisherige (allerdings noch spärlich) bekannte Gerichtspraxis zu

werfen.

3.2.2.1 Das Obergericht

des Kantons Solothurn hatte bislang noch keinen Fall von 148a StGB zu

beurteilen. In zwei Fällen entfiel die Prüfung des Tatbestandes, da zufolge

Arglist der Tatbestand von Art. 146 StGB (Betrug) bejaht wurde, der

Art. 148a StGB vorgeht (STBER.2019.4; STBER.2021.38).

3.2.2.2 Das Zürcher

Obergericht hat bei einem über zwei Monate erzielten Deliktsbetrag von rund CHF

6'000.00 einen leichten Fall angenommen, zumal die beschuldigte Person einer

ordentlichen Arbeitstätigkeit nachgegangen sei, keine Anstrengungen zur Vertuschung

unternommen und sich überdies in einer finanziellen und emotionalen Not

befunden habe (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190071 vom 3.

Oktober 2019).

3.2.2.3 In einem

späteren Urteil erachtete das Zürcher Obergericht einen «leichten» Fall bei

einem über drei Monate erzielten Deliktsbetrag von rund CHF 7'500.00 als

gegeben an, da eine einmalige Rückzahlung von Kinderzulagen verschwiegen worden

sei, die beschuldigte Person die Lohnabrechnungen immer korrekt eingereicht und

eine schwierige familiäre und finanzielle Lage bestanden habe (Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich SB200113 vom 10. September 2020).

3.2.2.4 Das Berner

Obergericht erachtete in einem Entscheid die Voraussetzungen für einen

«leichten Fall» als gegeben bei einem über 16 Monate erzielten Deliktsbetrag

von CHF 22'198.65, da die Beschuldigte nur mit Eventualdolus gehandelt habe und

die Tatbegehung lediglich in einer Unterlassung der Meldung bzw. im

Verschweigen entsprechender Einkünfte bestanden habe (Urteil des Obergerichts

des Kantons Bern SK 20 437 vom 27. Mai 2021; ähnlich auch: Urteil des

Obergerichts des Kantons Bern SK 20 254 vom 19. Januar 2021).

3.2.2.5 Das

Bundesgericht hielt demgegenüber fest, dass bei einem über zwei Monate

erzielten Deliktsbetrag von rund CHF 4'500.00 kein leichter Fall anzunehmen

sei, da auch nach der Aufdeckung nochmals Einkünfte verschwiegen und

wahrheitswidrige Angaben gemacht worden seien bzw. damit nicht bloss eine

geringe kriminelle Energie vorliege (Urteil 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020).

3.2.2.6 Ein «leichter»

Fall sei auch dann nicht anzunehmen, wenn zwischen Januar und August ein

Deliktsbetrag von CHF 23'000.00 durch Bezug von Sozialhilfe angehäuft werde,

weil der Widerruf der Niederlassungsbewilligung trotz ständigem Austausch mit

dem Berater verschwiegen worden sei (Urteil 6B_1030/2020 vom 30. November

2020).

3.2.2.7 Im hiervor

ausführlich zitierten BGE 149 IV 273 nahm das Bundesgericht bei einem

Deliktsbetrag von CHF 13'735.30, welcher über einen Zeitraum von sieben

Monaten angehäuft worden ist, einen «leichten Fall» an, da lediglich ein

einmaliger Zahlungseingang verschwiegen worden sei. Weiter habe der

Beschuldigte keine Verschleierungshandlungen vorgenommen. Zudem habe der

Beschuldigte damit rechnen können, dass die Auszahlung bei der jährlichen

Überprüfung des Leistungsanspruchs entdeckt und thematisiert werden würde.

3.2.2.8 Im Urteil

6B_1349/2023 vom19. Februar 2024 hatte sich das Bundesgericht mit

einer Beschuldigten auseinanderzusetzen, die Einnahmen aus einem

Untermietverhältnis, ein einmaliges Salär einer Einwohnergemeinde und Einkünfte

aus ihrer selbstständigen Tätigkeit als Yoga-Lehrerin im Umfang von total

CHF 9'181.75 über einen Zeitraum von 16 Monaten gegenüber dem Sozialamt

nicht deklariert und die fraglichen Tätigkeiten auch nicht gemeldet habe. Dass

die Vorinstanz im Rahmen ihrer Gesamtbetrachtung, insbesondere mit Blick auf

die Deliktshöhe, die Deliktsdauer sowie auf die Tatsache, dass die Beschuldigte

sich nicht nur rein passiv verhalten habe, sondern aktiv unvollständige und

unwahre Angaben gemacht habe, nicht mehr von einem nur leichten Verschulden oder

einer nur unerheblichen kriminellen Energie ausgegangen sei, lasse sich nicht

beanstanden.

3.2.2.9 Die zitierte

Rechtsprechung macht deutlich, dass die Abgrenzung eines «leichten Falls» nicht

immer einfach ist und den beurteilenden Gerichten ein grosser

Ermessensspielraum eingeräumt wird.

3.3 Bei der Subsumtion

sind folgende Umstände von Bedeutung:

-

Der

Deliktsbetrag von CHF 26'604.60 liegt deutlich näher beim oberen Schwellenwert

von CHF 36'000.00 als beim unteren von CHF 3'000.00. Es handelt sich im Bereich

der Sozialhilfe um einen nicht unerheblichen Betrag.

-

Es

handelt sich um eine Vielzahl von Straftaten über einen längeren Zeitraum von

rund zweieinhalb Jahren.

-

Der

Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz gehandelt (29. Januar 2017: ausdrückliche

Angabe, er verfüge über «keine» anderen Konti; schon am 23. Dezember 2016

hatte er angekreuzt, er besitze kein anderes Konto, ebenso am 5. Januar

2018, obwohl die Konti bei der Migros Bank in der genannten Zeit von ihm rege

benutzt wurden; der Grossteil seiner Einnahmen gingen auf das Konto bei der

Migros Bank; vereinzelt hat der Beschuldigte geringe Einkommen der

Sozialhilfebehörde gemeldet, was beweist, dass ihm die Meldepflicht bekannt

war; äusserst widersprüchliche und teilweise groteske Aussagen; die Einnahmen

wurden entgegen seiner Aussage zumindest für das Jahr 2017 bei der

Steuererklärung auch nicht deklariert, die anderen Steuererklärungen sind nicht

bei den Akten).

-

Wie

gerade gezeigt, handelte es sich nicht nur um ein passives Verhalten, also

reines Missachten der Meldepflichten.

-

Der

Beschuldigte war auf die verheimlichten Zusatzeinnahmen nicht angewiesen und

tätigte mit dem Geld sogar Börsentransaktionen.

Angesichts dieser

Umstände kann mit Blick auf die dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung

nicht mehr von einem leichten Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB ausgegangen

werden.

IV. Strafzumessung

Die von der Vorinstanz

ausgesprochene Strafe blieb im Berufungsverfahren zu Recht unbestritten. Sie

ist zu bestätigen, zur Begründung kann vorbehaltlos auf die Ausführungen der

Vorinstanz auf US 35 ff. verwiesen werden.

V.

Landesverweisung / Ausschreibung im SIS

1. Allgemeine

Ausführungen

1.1

Nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB ist ein Ausländer, der wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen

einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB

verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe,

für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Von der Landesverweisung kann

nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2

StGB abgesehen werden.

Die Vorinstanz

hat die einschlägige Lehre und Rechtsprechung zutreffend dargelegt (US 38 f.).

Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden, auf einzelne Aspekte ist im Rahmen

der Subsumtion einzugehen.

Die Härtefallklausel ist gemäss

konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach Intention und

Gesetzeswortlaut restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden. Ein Härtefall

lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite («di una certa porta»)

in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw.

Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen

(Urteile 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.1 und 6B_371/2018 vom 21. August

2018 E. 2.5; zur Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff.).

2. Subsumtion

2.1 Der

Beschuldigte hat sich des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der

Sozialhilfe schuldig gemacht. Es liegt damit eine Anlasstat nach Art. 66a Abs.

1 lit. e StGB vor. Insofern sind die Voraussetzungen für eine obligatorische

Landesverweisung unabhängig von der Höhe der auszusprechenden Strafe

grundsätzlich erfüllt.

Der besonderen

Situation von Ausländern, die in der Schweiz aufgewachsen sind, ist bei der

Anwendung der Härtefallklausel Rechnung zu tragen (Art. 66a Abs. 2 StGB).

Gleichzeitig ist die Härtefallklausel, wie bereits ausgeführt, restriktiv

anzuwenden.

2.2 Bezüglich

des Vorlebens, der familiären Faktoren bzw. des engeren Soziallebens und des

beruflichen Werdegangs kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden (US 40 f.).

2.3 Eine

kriteriengeleitete Prüfung des Härtefalls ergibt folgendes: Der Beschuldigte

kam im Alter von 3,5 Jahren in die Schweiz, wuchs hier auf und hat immer hier

gelebt, womit er selbstredend auch die prägenden Jahre in der Schweiz verbracht

hat. Er war (oder ist immer noch) verheiratet, die (Ex-)Ehefrau lebt in der

Tschechischen Republik. Er hat keine Kinder. Der Beschuldigte verfügt in der

Schweiz insofern über keine Kernfamilie. Seine Schwester und Mutter leben in

der Türkei (ASB 117). Sein Bruder lebt in Bern, zu ihm hat er allerdings kaum

Kontakt (ASB 117). Die lange Aufenthaltsdauer (seit jeher) hat bereits von

Gesetzes wegen ein grösseres Gewicht, als wenn eine Person erst im

Erwachsenenalter in die Schweiz gekommen ist, und ist zugunsten des

Beschuldigten zu werten. Er spricht fliessend Deutsch und hat in der Schweiz

die (obligatorischen) Schulen besucht. Er ist im Besitz der

Niederlassungsbewilligung. Er ist in der Schweiz – soweit ersichtlich – zwar grundsätzlich

integriert, aber den Akten sind indes keine sozialen bzw. gesellschaftlichen

Tätigkeiten zu entnehmen, die auf eine besondere Verwurzelung schliessen

lassen. Er gab zwar anlässlich der Verhandlung vor dem Berufungsgericht an, er

habe sich früher als Juniorentrainer beim FC [Ort 1] engagiert und habe auch

selbst bei Vereinen Fussball gespielt (ASB 118), sonst – und vor allem zurzeit

– sind aber keine Vereinstätigkeiten ersichtlich. Letzteres sowie die Tatsache,

dass er in der Schweiz keine Kernfamilie und nur wenige Freunde hat, vermögen

die soziale Integration des Beschuldigten zu relativieren, insgesamt ist diese

als maximal durchschnittlich zu qualifizieren. Demgegenüber muss die

wirtschaftliche Integration als mangelhaft bezeichnet werden: Den beigezogenen

Migrationsakten kann entnommen werden, dass der Beschuldigte seit Oktober 1997

an verschiedenen Orten gearbeitet und seit Dezember 2001 verschiedentlich

Sozialhilfe bezogen hat. Ausserdem hat er Schulden, was der Beschuldigte

anlässlich der Verhandlung vor dem Berufungsgericht bestätigte (ASB 118).

Aktuell arbeitet er bei der B.___ GmbH als Portier (ASB 116). Der Beschuldigte

machte nie eine Berufsausbildung und schaffte es trotz diverser Anstellungen

nicht, längerfristig von der Sozialhilfe unabhängig zu sein. Entsprechend

liegen hohe bezogene Sozialhilfeleistungen wie auch beträchtliche Schulden vor.

Dass er sich aktuell in einem befristeten Arbeitsverhältnis befindet, ist zwar

erfreulich, vermag aber keine wesentliche Verbesserung in Bezug auf die

Einschätzung seiner beruflichen Integration zu bewirken.

Der Beschuldigte hat nach wie vor

Verbindungen zum Herkunftsland Türkei. So ging er (mit Ausnahme einer Pause

zwischen 2001 und 2017) jedes Jahr zumindest für einige Tage in die Türkei, was

er anlässlich seiner Befragung vor dem Berufungsgericht bestätigte (ASB 118).

Er spricht Türkisch und kennt – zumindest in den Grundzügen – auch die Kultur

bzw. die Gepflogenheiten, womit eine soziale Wiedereingliederung möglich und

realistisch erscheint. Weiter bestehen verwandtschaftliche Beziehungen, leben

doch u.a. seine Mutter und seine Schwester dort (ASB 117). Der Beschuldigte hat

insofern neben seinem Leben in der Schweiz auch soziale, kulturelle und

familiäre Bindungen zur Türkei. Es ist nicht absehbar, dass sich der

Beschuldigte in seinem Herkunftsland – sei dies sozial oder beruflich – nicht würde

integrieren können. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass er dort beruflich

Fuss fassen und sich in den Arbeitsmarkt integrieren kann. Dass in der Schweiz

bessere wirtschaftliche Bedingungen herrschen, vermag nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu hindern (Urteile

6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.7; 6B_1314/2019 vom 9. März

2020 E. 2.3.11).

Schliesslich sprechen die von ihm

geltend gemachten Gesundheitsprobleme nicht gegen eine Landesverweisung. Sowohl

seine körperlichen als auch psychischen Leiden lassen sich in der Türkei ohne

weiteres behandeln.

In einer Gesamtwürdigung aller

massgeblicher Tatsachen ist – bei der vom Bundesgericht gebotenen restriktiven

Auslegung – ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen. Die

Landesverweisung ist zu bestätigen.

2.4 Da das Berufungsgericht den schweren

persönlicher Härtefall verneint, erübrigt sich die Prüfung der zweiten

(kumulativen) Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB.

2.5 Hinsichtlich der Dauer der

anzuordnenden Landesverweisung ist mit der Vorinstanz auf das Minimum von fünf

Jahren zu schliessen, was vor dem Hintergrund des Verschlechterungsverbots

ohnehin zu gelten hat.

2.6 Die Frage nach einer

Ausschreibung im SIS stellt sich im Lichte des Verschlechterungsverbots

ebenfalls nicht.

VI. Kosten und

Entschädigungen

1. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens wird der erstinstanzliche Kostentscheid gemäss den erstinstanzlichen

Urteilsziffern 5 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers) und 7

(Verfahrenskosten) bestätigt. Aufgehoben wird hingegen Ziffer 6, wonach dem

Beschuldigten zulasten des Staats Solothurn eine Parteientschädigung von

CHF 371.60 (1/8 der Differenz zum vollen Honorar zu

CHF 250.00 pro Stunde, inkl. MwSt.) zugesprochen wird, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse an Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Obwohl der Beschuldigte

erstinstanzlich zu 1/8 obsiegt, bleibt die amtliche

Verteidigung davon unberührt, da deren Entschädigung, zahlbar durch den Staat,

unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand festgesetzt

wird.

2.

2.1 Der vom amtlichen

Verteidiger im Berufungsverfahren geltend gemachte Stundenansatz von

CHF 250.00 ist auf den Tarif für die amtliche Verteidigung von

CHF 190.00 (§ 158 Abs. 3 GT) zu reduzieren. Von den geltend

gemachten Aufwendungen sind 1,33 Stunden vom 23. Juni 2023 zu

streichen: Die Entgegennahme des Urteils und die Besprechung mit dem Klienten

gehören zum erstinstanzlichen Verfahren und wurden von der Vorinstanz

ausdrücklich mit 0,5 Stunden entschädigt. Die Hauptverhandlung wurde mit einer

Dauer von acht Stunden zu lang eingeschätzt und ist entsprechend um

5,5 Stunden zu kürzen. Für Fotokopien werden CHF 1.00 pro Stück geltend

gemacht, vergütet werden jedoch nur CHF 0.50 pro Stück. Für Reiseauslagen wird

CHF 1.00 pro mit dem Auto gefahrenen Kilometer gefordert, entschädigt

werden hingegen nur CHF 0.70 (vgl. § 158 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und

§ 161 lit a Gesamtarbeitsvertrag).

Das amtliche Honorar

wird nach dem Gesagten auf CHF 5'110.80 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im

Umfang von CHF 1'566.00 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 250.00

pro Stunde, inkl. Auslagen und MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2.2 Die Kosten des

Berufungsverfahrens werden auf CHF 5'200.00 (CHF 5'000.00

Urteilsgebühr, CHF 200.00 Auslagen) festgesetzt und dem Beschuldigten zur

Bezahlung auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demnach wird

in Anwendung von Art.

148a Abs. 1 StGB; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art.

49 Abs. 1, Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB; Art. 135, Art. 335 ff., Art. 398 ff.,

Art. 422 ff. StPO

erkannt:

1.

A.___

wird gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten

von Olten-Gösgen vom 16. Juni 2023 (nachfolgend: erstinstanzliches

Urteil) vom Vorhalt des mehrfachen Betrugs, angeblich begangen in der Zeit vom

1. Juli 2012 bis 31. Oktober 2012 (Vorhalt Ziff. I. lit. a

der Anklageschrift vom 12. Mai 2022), freigesprochen.

2.

A.___

hat sich des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer

Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begangen in der Zeit vom

1. Februar 2017 bis 28. Februar 2019 sowie 1. Mai 2019 bis

31. Juli 2019 (Vorhalt Ziff. I lit. b und lit. c), schuldig

gemacht.

3.

A.___

wird zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je CHF 40.00

verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer

Probezeit von 2 Jahren.

4.

A.___

wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Von einer

Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wird

abgesehen.

5.

Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Claude

Wyssmann, wurde für das erstinstanzliche Verfahren gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 8'530.75

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat Solothurn bezahlt. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren im Umfang von 7/8,

ausmachend CHF 7'464.40, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers im Umfang von 7/8, ausmachend

CHF 2'601.30 (7/8 der Differenz zum vollen Honorar

zu CHF 250.00 pro Stunde, inkl. Auslagen und MwSt.), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

6.

Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Claude

Wyssmann, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5'110.80 (inkl. Auslagen

und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers im Umfang von CHF 1'566.00 (Differenz zum vollen Honorar zu

CHF 250.00 pro Stunde, inkl. Auslagen und MwSt.), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

7.

An

die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 4'000.00, total CHF 4'136.00, hat A.___ CHF 3'619.00 zu

bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.

8.

Die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00,

total CHF 5'200.00, hat A.___

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:

1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

massgeblich.

Im Namen der

Strafkammer des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Werner Wiedmer

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_653/2024 vom

18. November 2025 aufgehoben.