STBER.2023.79
mehrfacher Betrug, gewerbsmässiger Betrug, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe
13. Juni 2024Deutsch33 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 13. Juni 2024
Es wirken
mit:
Präsident Werner
Ersatzrichterin Zürcher
a.o. Ersatzrichter
Marti
Gerichtsschreiber
Wiedmer
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich
verteidigt durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend unrechtmässigen
Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe
Es
erscheinen zur Berufungsverhandlung vor Obergericht vom 13. Juni 2024:
-
A.___,
Beschuldigter und Berufungskläger;
-
Rechtsanwalt
Claude Wyssmann, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten.
Rechtsanwalt
Claude Wyssmann stellt und begründet namens und im Auftrag des Beschuldigten
die folgenden Anträge (Aktenseite Berufungsgericht [ASB] 122):
1. Dispositiv Ziff. 2 bis
6 und Ziff. 9 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom
16. Juni 2023 seien aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei
vom Vorhalt des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer
Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB,
begangen in der Zeit vom 1. Februar 2017 bis
28. Februar 2019 sowie vom 1. Mai 2019 bis 31. Juli 2019,
freizusprechen (vgl. Ziff. 2 und 3 des Urteilsdispositivs vom 16. Juni 2023).
3. Der Beschuldigte sei
nicht des Landes zu verweisen (vgl. Ziff. 4 des Urteilsdispositivs vom
16. Juni 2023).
4. Es sei dem
Beschuldigten eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren im
Rahmen der bereits eingereichten Kostennote zuzusprechen (vgl. Ziff. 5 und 6
des Urteilsdispositivs vom 16. Juni 2023).
5. Die vorinstanzlichen
Verfahrenskosten seien durch die Staatskasse zu tragen (vgl. Ziff. 5 und 6 des
Urteilsdispositivs vom 16. Juni 2023).
6. Die Kosten des
Berufungsverfahrens seien durch die Staatskasse zu tragen.
7. Es sei dem
Beschuldigten eine Parteientschädigung für das vorliegende Berufungsverfahren
nach Massgabe der heute eingereichten Kostennote auszurichten.
8. Die Kosten der
amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Das Verfahrensprotokoll
sowie das Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten werden separat abgefasst und
zu den Akten genommen (ASB 109 ff., 113 ff.).
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am
12. Mai 2020 erstattete die Sozialregion Untergäu (SRU) bei der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft)
Strafanzeige gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigter / Berufungskläger) wegen
mutmasslichen Betrugs, unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe sowie
Widerhandlungen gegen das Sozialgesetz des Kantons Solothurn (Register
[nachfolgend: Reg.] 2.1 / Aktenseiten Staatsanwaltschaft [nachfolgend: AS] 001
ff.).
2. Am
26. Mai 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten
eine Untersuchung betreffend Betrug, evtl. unrechtmässiger Bezug von Leistungen
einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, evtl. Widerhandlung gegen das
Sozialgesetz (Reg. 12.1.1 / AS 001). Am 29. Juli 2020 erging die
ausführliche Eröffnungsverfügung (Reg. 12.1.1 / AS 002 ff.). Am
21. März 2022 erliess die Staatsanwaltschaft die detaillierte
Eröffnungsverfügung (Reg. 12.1.1 / AS 010 ff.).
3. Am 12. Mai 2022
erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten beim Richteramt
Olten-Gösgen Anklage wegen mehrfachen Betrugs, unrechtmässigen Bezugs von
Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe und gewerbsmässigen
Betrugs (Aktenseiten Richteramt Olten-Gösgen [nachfolgend: ASOG] 00001 ff.).
4. Am
16. Juni 2023 erliess der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen
folgendes Strafurteil (ASOG 00097 ff.):
1. A.___ wird vom Vorhalt
des mehrfachen Betrugs, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Juli 2012
bis 31. Oktober 2012 (Vorhalt Ziff. I. lit. a der Anklageschrift
vom 12. Mai 2022) freigesprochen.
2. A.___ hat sich des
mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder
der Sozialhilfe, begangen in der Zeit vom 1. Februar 2017 bis
28. Februar 2019 sowie 1. Mai 2019 bis 31. Juli 2019 (Vorhalt
Ziff. I lit. b und lit. c), schuldig gemacht.
3. A.___ wird zu einer
Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je CHF 40.00 verurteilt, unter
Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4. A.___ wird für die
Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Von einer Ausschreibung der
Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wird abgesehen.
5. Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf
CHF 8'530.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 7/8,
ausmachend CHF 7'464.40, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang von 7/8, ausmachend
CHF 2'601.30 (7/8 der Differenz zum vollen Honorar
zu CHF 250.00 pro Stunde, inkl. MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
6. A.___, verteidigt durch
Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird zulasten des Staates Solothurn eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 371.60 (1/8
der Differenz zum vollen Honorar zu CHF 250.00 pro Stunde, inkl. MwSt.)
zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn an
Rechtsanwalt Claude Wyssmann nach Rechtskraft des Urteils.
7. An die Kosten des
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total
CHF 4'136.00, hat A.___ CHF 3'619.00 zu bezahlen. Im Übrigen gehen
die Kosten zulasten des Staates Solothurn (1/8 der
Verfahrenskosten, ausmachend CHF 517.00).
5. Gegen dieses Urteil
liess der Beschuldigte am 3. Juli 2023 die Berufung anmelden (ASOG
00106).
6. Nach Zustellung des
motivierten Urteils (ASOG 00110 ff.) liess der Beschuldigte mit
Berufungserklärung vom 4. Oktober 2023 erklären, dass er das Urteil
nur in Teilen anfechte, und liess einen Freispruch vom Vorhalt des mehrfachen
unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der
Sozialhilfe, den Verzicht auf die Landesverweisung und die Ausrichtung einer
Parteientschädigung für beide Instanzen sowie die Tragung der Verfahrenskosten
durch den Staat beantragen (ASB 1 ff.).
7. Mit Eingabe vom
16. Oktober 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine
Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren
(ASB 21).
8. Mit Verfügung vom
26. Januar 2024 wurden der Beschuldigte, sein amtlicher Verteidiger
und die Dolmetscherin zur Berufungsverhandlung auf den 7. Mai 2024
vorgeladen (ASB 23 f.).
9. Mit Eingabe vom
29. Januar 2024 teilte der amtliche Verteidiger mit, dass der
Beschuldigte der deutschen Sprache mächtig sei und für die Verhandlung keine
Übersetzungsperson benötige (ASB 31). Die Dolmetscherin wurde in der Folge mit
Verfügung vom 30. Januar 2024 abgeboten (ASB 32).
10. Mit Eingabe vom 6.
Mai 2024 ersuchte der amtliche Verteidiger zufolge Krankheit um Verschiebung
der Berufungsverhandlung (ASB 100 f.). Dem Ersuchen wurde stattgegeben und der
Beschuldigte und der amtliche Verteidiger wurden mit Verfügung vom 8. Mai 2024
neu auf den 13. Juni 2024 zur mündlichen Verhandlung vor das Berufungsgericht
vorgeladen (ASB 103 f.).
Erwägungen
II. Anwendbares Recht
1.
Per 1. Januar 2024
trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in
Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es
stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da
erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das
Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht
vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach
neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts
Anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält
Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von
den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
2.
Die Thematik des
Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert,
daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur
StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen
ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten
Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden
Dispositiv
Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach
sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen,
Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus
nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder
eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im
Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt
und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO
für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung
«bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige
Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die
allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und
nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht
(Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung
verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu
nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP
nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch
nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder
der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine
Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die
Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem
Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für
Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024
Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der
rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene
nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)
ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese
Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der
Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den
allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO
abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren
gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des
StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetz
wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen
begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach
Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff.
StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung
der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt
grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453
StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der
angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung)
gefällt worden ist.
4. Für den vorliegenden
Fall bedeutet dies, dass das vor dem 1. Januar 2024 geltende Recht zur
Anwendung gelangt.
III. Sachverhalt
1. Mit Blick auf die
Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die
tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf
die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen
ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die
erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage,
2020, Art. 82 N 10).
2. Gegenstand des
Berufungsverfahrens bildet der Schuldspruch wegen mehrfachen unrechtmässigen
Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe i.S.v. Art.
148a Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0; Urteilsziffer 2)
unter Einschluss der Strafzumessung (Urteilsziffer 3). Überdies hat sich das
Berufungsgericht mit der Rechtmässigkeit der vorinstanzlich ausgesprochenen
Landesverweisung zu befassen (Urteilsziffer 4).
Damit ist das
vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Freispruchs vom Vorhalt des mehrfachen
Betrugs, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Juli 2012 bis 31. Oktober 2012
(Urteilsziffer 1), in Rechtskraft erwachsen.
3. Die Vorinstanz hat
auf den Urteilsseiten (US) 12 bis 32 eine ausführliche und zutreffende
Beweiswürdigung vorgenommen und geschlossen, dass der Beschuldigte in der Zeit
vom Juni 2017 bis Juli 2019 Sozialhilfe von total CHF 26'604.60 zu viel und
damit zu Unrecht erhalten hat. Dies wurde vom Beschuldigten im
Berufungsverfahren in keiner Weise bestritten, weshalb vorbehaltlos auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann.
IV. Rechtliche
Würdigung
1. Die
Vorinstanz sprach den Beschuldigten des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen
der Sozialhilfe i.S.v. Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig (US 34). Dass der
Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB erfüllt ist, wurde im Berufungsverfahren
anerkannt. Geltend gemacht wurde aber, es handle sich um einen leichten Fall im
Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB, der aber verjährt sei. Zudem sei auf die
Landesverweisung zu verzichten: Selbst wenn der «leichte Fall» verneint würde,
läge bei Anordnung einer Landesverweisung ein schwerer persönlicher Härtefall
für den Beschuldigten vor.
2. Nach Art. 148a StGB
macht sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung
oder der Sozialhilfe schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige
Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder
in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer
Sozialversicherung oder Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht
zustehen. Die Strafe ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
(Abs. 1). In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Abs. 2). Diesfalls stellt
der Tatbestand somit eine Übertretung dar (Art. 103 StGB).
Subjektiv erfordert der
Tatbestand Vorsatz, namentlich das individuelle Wissen um Bestand und Umfang
der Meldepflicht und den tatsächlichen Täuschungswillen, wobei Eventualvorsatz
genügt.
Der Tatbestand von Art.
148a StGB geht auf die Annahme der sogenannten «Ausschaffungsinitiative» zurück
(zur Entstehung vgl. Jenal, Basler
Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 1 f. zu Art. 148a StGB mit Hinweisen).
Die Bestimmung ist Teil der Umsetzungsgesetzgebung gemäss dem
Verfassungsauftrag nach Art. 197 Ziff. 8 der Bundesverfassung (BV; SR 101).
Nach Art. 148a StGB strafbar machen kann sich jede Person, unabhängig von ihrer
Staatsangehörigkeit. Spezifisch ausländerrechtlich relevant wird der Tatbestand
nur und insoweit, als bei einem Vergehen nach Abs. 1 die Rechtsfolgen von Art.
66a Abs. 1 StGB eintreten, was bei leichten Fällen im Sinne von Art. 148a Abs.
2 StGB ausgeschlossen ist (Urteil 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.1.).
Art. 148a StGB trat – wie die Landesverweisung – am 1. Oktober 2016 in Kraft.
Wie bereits erwähnt,
blieb die Erfüllung des Straftatbestandes von Art. 148a StGB im
Berufungsverfahren grundsätzlich unbestritten, weshalb dazu auf die
Ausführungen der Vorinstanz auf US 32 bis 34 verwiesen werden kann.
3.
3.1 Damit verbleibt die
Prüfung der Frage, ob ein leichter Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB
vorliegt. Mit Verweis auf die jüngere bundesgerichtliche Rechtsprechung
vertritt der Beschuldigte die Auffassung, dass der Deliktsbetrag gerade noch
geringfügig und im Bereich eines leichten Falls anzusiedeln sei. Da als
Bestrafung nur eine Busse in Frage komme, stehe die Verjährung gemäss Art. 109
StGB als Verfahrenshindernis einer Verurteilung entgegen, sodass der
Beschuldigte unter Entschädigungsfolge freizusprechen sei.
3.2.1 Das Bundesgericht
hat sich im jüngst ergangen Urteil BGE 149 IV 273 ausführlich zur Frage
geäussert, wann von einem leichten Fall auszugehen ist. Es führte diesbezüglich
aus (E. 1.4):
«Wann ein leichter Fall
des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der
Sozialhilfe gegeben ist, definiert das Gesetz nicht. Die bisherige
Rechtsprechung greift die Vorgaben der Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung
des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes (BBl 2013 6039) auf und hält
entsprechend fest, dass nebst dem Betrag der unrechtmässig bezogenen
Sozialleistung, das heisst dem Ausmass des verschuldeten Erfolgs, weitere
Elemente zu beachten sind, die das Verschulden des Täters oder der Täterin
herabsetzen können. Dieser (unpublizierten) Rechtsprechung zufolge bildet der
Deliktsbetrag zwar ein zentrales Kriterium für die Beurteilung eines leichten
Falls nach Art. 148a Abs. 2 StGB. Bis anhin hat das Bundesgericht jedoch keine
entsprechenden konkreten Schwellenwerte festgelegt. Stattdessen erachtete es
den Deliktsbetrag stets als Abgrenzungskriterium, das nur im Sinne einer
"Erheblichkeitsschwelle" ("seuil de gravité") bedeutsam
sein könne (Urteile 6B_104/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.1.4; 6B_1400/2021 vom
20. Dezember 2022 E. 4.2; 6B_773/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.2; 6B_797/2021
vom 20. Juli 2022 E. 2.2; 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 4.3; je mit
Hinweisen). In Anwendung dieser Grundsätze nahm das Bundesgericht bei
Deliktsbeträgen von Fr. 26'190.-- (Urteil 6B_104/2022 vom 8. Februar 2023 E.
2.4), von Fr. 22'198.65 bzw. Fr. 23'000.-- (Urteile 6B_773/2021 vom 5. Oktober
2022 E. 2.3; 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2), von rund Fr. 14'000.--
(Urteil 6B_797/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2.3) und von Fr. 4'343.-- respektive
Fr. 4'364.25 oder Fr. 4'542.-- (Urteile 6B_1400/2021 vom 20. Dezember 2022 E.
4.1 und 4.3; 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020 E. 1.2) keinen leichten Fall
mehr an. Dagegen bejahte es bei einem Deliktsbetrag von Fr. 3'303.73 das
Vorliegen eines leichten Falls (Urteil 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 2.1
und 4.4).»
Sodann präzisierte das
Bundesgericht den leichten Fall in seiner Anwendung und grenzte ihn wie folgt
ein (E. 1.5.5 ff.):
«1.5.5 In einem ersten
Schritt ist eine untere Mindestgrenze zu bestimmen, deren Unterschreitung von
vornherein die Annahme eines leichten Falls bewirkt. Bagatellfälle werden so
prinzipiell von der Anwendung des Grundtatbestands ausgeklammert und können als
Übertretungen geahndet werden. Damit ist namentlich die Anordnung einer
Landesverweisung - für die Betroffenen nicht selten die einschneidendste
Konsequenz ihres strafbaren Verhaltens - ausgeschlossen (Art. 105 Abs. 1 StGB
sowie Art. 66a Abs. 1 lit. e und Art. 66a bis StGB e contrario; für weitere
Unterschiede zwischen Übertretungen und Vergehen siehe BGE 147 IV 471 E. 5.2.1
ff.). Dies scheint sachgerecht, denn von Verfassungs wegen ist die
Landesverweisung nur für relativ schwere Straftaten vorgesehen (Art. 121 Abs. 3
lit. a BV nennt als Anlasstaten - teils in Abweichungen von den
Begrifflichkeiten des schweizerischen Strafrechts - vorsätzliche
Tötungsdelikte, Vergewaltigung oder andere schwere Sexualdelikte, andere
Gewaltdelikte wie Raub, Menschenhandel, Drogenhandel oder Einbruchsdelikte).
Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall auch eine Bagatelle eine
Landesverweisung zur Folge haben kann. Dennoch enthält der gestützt auf Art.
121 Abs. 4 BV erarbeitete Deliktskatalog von Art. 66a Abs. 1 StGB im Grundsatz
schwere Straftaten (vgl. BGE 145 IV 404 E. 1.5.3; Urteil 6B_1424/2019 vom 15.
September 2020 E. 2.4.2; je mit Hinweis). Die Definition einer
Erheblichkeitsschwelle, die eine klare Grenze zwischen Übertretung und Vergehen
zieht, dient somit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Gleichzeitig hat sie die
praktische Konsequenz, dass diese, allein aufgrund ihres Deliktsbetrags als
geringfügig einzuordnenden Fälle unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer
Sozialversicherung oder der Sozialhilfe mittels Strafbefehl erledigt werden
können. Es muss folglich nicht aufgrund der drohenden Landesverweisung Anklage
erhoben werden (Art. 352 Abs. 2 StPO e contrario), sondern die Verfehlung kann,
sofern keine Einsprache erhoben wird, in einem vereinfachten Verfahren durch
die Staatsanwaltschaft effizient erledigt werden. Zur Klärung der Frage, wie
hoch der untere Schwellenwert sein soll, liefert die Schweizerische
Lohnstrukturerhebung 2020 gewisse Anhaltspunkte. Demgemäss belief sich der
Medianlohn einer Vollzeitstelle in der Schweizer Gesamtwirtschaft im Jahr 2020
auf Fr. 6'665.-- brutto (Medienmitteilung des Bundesamts für Statistik vom 28.
März 2022). Bei den Männern waren monatliche Nettolöhne von Fr. 5'001.-- bis
Fr. 6'000.-- am häufigsten (19,8 % der Befragten), bei den Frauen monatliche
Nettolöhne von Fr. 4'001.-- bis Fr. 5'000.-- (17,4 % der Befragten; vgl.
Häufigkeitsverteilung der Arbeitnehmenden nach Lohnhöhenklassen,
<https://www.bfs.admin.ch>, unter Statistiken finden/Arbeit und
Erwerb/Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten/Lohnniveau Schweiz/Verteilung
der Nettolöhne, besucht am 6. März 2023). Der von der SSK vorgeschlagene und in
der Literatur wiederholt aufgegriffene Betrag von Fr. 3'000.-- beträgt somit
mehr als die Hälfte dessen, was der höchste Prozentsatz der Arbeitnehmenden in
der Schweiz monatlich (netto) verdient. Vor diesem Hintergrund und mit Blick
auf die bisherige Rechtsprechung (siehe E. 1.4 oben) ist eine untere
Erheblichkeitsschwelle von Fr. 3'000.-- angemessen. Liegt der Deliktsbetrag
unterhalb dieser Grenze, ist immer von einem leichten Fall auszugehen.
1.5.6 In einem weiteren
Schritt ist eine Obergrenze zu bestimmen, deren Überschreitung einen leichten
Fall grundsätzlich ausschliesst. Die Anwendung von Art. 148a Abs. 2 StGB ist
mit anderen Worten nach unten abzugrenzen. Auf diese Weise wird insbesondere
dem Umstand Rechnung getragen, dass der Verfassungs- (Art. 121 Abs. 3 lit. b
BV) und der Gesetzgeber den Sozialhilfe- respektive Sozialversicherungsbetrug
im Hinblick auf die Bedeutung der entsprechenden Einrichtungen für das
wirtschaftliche und soziale Leben in der Schweiz als besonders verwerflich
werten (Urteile 2C_658/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2.2 mit Hinweisen;
2C_822/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.3.1). Wiederum ausgehend vom Medianlohn
von Fr. 6'665.-- brutto (siehe E. 1.5.5 oben) scheint es angemessen, die obere
Schwelle bei Fr. 36'000.-- anzusetzen, was in etwa sechs Monatslöhnen einer
vollzeitig erwerbstätigen Person entspricht. Diese Obergrenze schafft
dahingehend eine Abgrenzung, als bei einer Deliktssumme über diesem Betrag im
Regelfall kein leichter Fall mehr gegeben ist. Um einen solchen bei
Überschreiten des Schwellenwerts dennoch anzunehmen, bedarf es offenkundiger,
ausserordentlicher und gewichtiger Umstände, die das Verschulden massiv
mindern. Die Bejahung eines leichten Falls stellt diesfalls eindeutig eine
Ausnahme dar, die nur in Betracht kommt, wenn die Anwendung des
Grundtatbestands dem Gerechtigkeitsempfinden in eklatanter Weise entgegensteht.
Zu denken ist beispielsweise an eine beschuldigte Person, welche die Tat in
einem Zustand sehr stark verminderter Schuldfähigkeit begangen hat.
1.5.7 Im Bereich
dazwischen, das heisst bei Deliktsbeträgen von Fr. 3'000.-- bis Fr. 35'999.99,
ist eine vertieftere Prüfung erforderlich. Die Beurteilung, ob ein leichter
Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt, erfolgt dabei ähnlich wie
beim Überschreiten des oberen Schwellenwerts entsprechend dem Verschulden des
Täters oder der Täterin. Sie hat jedoch differenzierter auszufallen, sodass der
Grundgedanke der Botschaft und die bisherige Rechtsprechung (vgl. E. 1.4 oben)
zur Umsetzung gelangen. Demgemäss kann das Verschulden etwa dann leichter
ausfallen, wenn die Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs kurz war, das
Verhalten der Täterschaft nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder
ihre Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind. Nach Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB
sind die gesamten Tatumstände (sog. Tatkomponenten) zu berücksichtigen,
namentlich die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs und
die Verwerflichkeit des Handelns (Urteile 6B_104/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.1.4;
6B_1400/2021 vom 20. Dezember 2022 E. 4.2; 6B_773/2021 vom 5. Oktober 2022 E.
2.2; 6B_797/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen). Insbesondere kann
auch eine Tatbegehung durch reines Verschweigen verbesserter wirtschaftlicher
Verhältnisse und somit durch Unterlassen für einen leichten Fall sprechen (vgl.
Urteil 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 4.4; FIOLKA/ VETTERLI, a.a.O., S. 94).
Nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen sind dagegen die Täterkomponenten
(Urteil 6B_773/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3; VISCHER, a.a.O., S. 216).
Demnach ist bei einem Deliktsbetrag aus dem Mittelbereich anhand sämtlicher für
das Tatverschulden massgeblicher Kriterien zu beurteilen, ob sich das
Verschulden relativiert. Liegen nennenswerte verschuldensmindernde Umstände
vor, ist ein leichter Fall gegeben.
1.5.8 Anzumerken
bleibt, dass der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer
Sozialversicherung oder der Sozialhilfe als Auffangtatbestand zum Betrug (Art.
146 StGB) ausgestaltet ist. Art. 148a StGB wird im Bereich des unrechtmässigen
Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist
nicht gegeben ist (Urteile 6B_104/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.1.2;
6B_797/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2.1.1; 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4;
je mit Hinweisen). Handelte der Täter oder die Täterin arglistig, sind
demzufolge in jedem Fall, unabhängig vom Deliktsbetrag, der Tatbestand des
Betrugs und, sofern dieser tatsächlich erfüllt ist, die Voraussetzungen der
Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB) zu prüfen.»
1.5.9 In der Kürze
lässt sich das Gesagte wie folgt zusammenfassen: Bei Deliktsbeträgen unter Fr.
3'000.-- ist stets von einem leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von
Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe auszugehen. Im
mittleren Bereich von Fr. 3'000.-- bis Fr. 35'999.99 ist anhand der gesamten
Tatumstände zu prüfen, ob das Verschulden der Täterschaft soweit vermindert
ist, dass sich die Annahme eines leichten Falls nach Art. 148a Abs. 2 StGB
rechtfertigt. Bei Deliktsbeträgen ab Fr. 36'000.-- scheidet die Bejahung eines
leichten Falls grundsätzlich aus, ausser es liegen im Sinne einer Ausnahme
ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine massive
Verminderung des Verschuldens bewirken.»
3.2.2 Bei der
Überprüfung eines «leichten» Falls gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB ist nach dem
hiervor Ausgeführten nicht auf starre Kriterien, sondern vielmehr auf die
Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen. Es drängt sich auf, einen
Blick auf die bisherige (allerdings noch spärlich) bekannte Gerichtspraxis zu
werfen.
3.2.2.1 Das Obergericht
des Kantons Solothurn hatte bislang noch keinen Fall von 148a StGB zu
beurteilen. In zwei Fällen entfiel die Prüfung des Tatbestandes, da zufolge
Arglist der Tatbestand von Art. 146 StGB (Betrug) bejaht wurde, der
Art. 148a StGB vorgeht (STBER.2019.4; STBER.2021.38).
3.2.2.2 Das Zürcher
Obergericht hat bei einem über zwei Monate erzielten Deliktsbetrag von rund CHF
6'000.00 einen leichten Fall angenommen, zumal die beschuldigte Person einer
ordentlichen Arbeitstätigkeit nachgegangen sei, keine Anstrengungen zur Vertuschung
unternommen und sich überdies in einer finanziellen und emotionalen Not
befunden habe (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190071 vom 3.
Oktober 2019).
3.2.2.3 In einem
späteren Urteil erachtete das Zürcher Obergericht einen «leichten» Fall bei
einem über drei Monate erzielten Deliktsbetrag von rund CHF 7'500.00 als
gegeben an, da eine einmalige Rückzahlung von Kinderzulagen verschwiegen worden
sei, die beschuldigte Person die Lohnabrechnungen immer korrekt eingereicht und
eine schwierige familiäre und finanzielle Lage bestanden habe (Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich SB200113 vom 10. September 2020).
3.2.2.4 Das Berner
Obergericht erachtete in einem Entscheid die Voraussetzungen für einen
«leichten Fall» als gegeben bei einem über 16 Monate erzielten Deliktsbetrag
von CHF 22'198.65, da die Beschuldigte nur mit Eventualdolus gehandelt habe und
die Tatbegehung lediglich in einer Unterlassung der Meldung bzw. im
Verschweigen entsprechender Einkünfte bestanden habe (Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern SK 20 437 vom 27. Mai 2021; ähnlich auch: Urteil des
Obergerichts des Kantons Bern SK 20 254 vom 19. Januar 2021).
3.2.2.5 Das
Bundesgericht hielt demgegenüber fest, dass bei einem über zwei Monate
erzielten Deliktsbetrag von rund CHF 4'500.00 kein leichter Fall anzunehmen
sei, da auch nach der Aufdeckung nochmals Einkünfte verschwiegen und
wahrheitswidrige Angaben gemacht worden seien bzw. damit nicht bloss eine
geringe kriminelle Energie vorliege (Urteil 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020).
3.2.2.6 Ein «leichter»
Fall sei auch dann nicht anzunehmen, wenn zwischen Januar und August ein
Deliktsbetrag von CHF 23'000.00 durch Bezug von Sozialhilfe angehäuft werde,
weil der Widerruf der Niederlassungsbewilligung trotz ständigem Austausch mit
dem Berater verschwiegen worden sei (Urteil 6B_1030/2020 vom 30. November
2020).
3.2.2.7 Im hiervor
ausführlich zitierten BGE 149 IV 273 nahm das Bundesgericht bei einem
Deliktsbetrag von CHF 13'735.30, welcher über einen Zeitraum von sieben
Monaten angehäuft worden ist, einen «leichten Fall» an, da lediglich ein
einmaliger Zahlungseingang verschwiegen worden sei. Weiter habe der
Beschuldigte keine Verschleierungshandlungen vorgenommen. Zudem habe der
Beschuldigte damit rechnen können, dass die Auszahlung bei der jährlichen
Überprüfung des Leistungsanspruchs entdeckt und thematisiert werden würde.
3.2.2.8 Im Urteil
6B_1349/2023 vom19. Februar 2024 hatte sich das Bundesgericht mit
einer Beschuldigten auseinanderzusetzen, die Einnahmen aus einem
Untermietverhältnis, ein einmaliges Salär einer Einwohnergemeinde und Einkünfte
aus ihrer selbstständigen Tätigkeit als Yoga-Lehrerin im Umfang von total
CHF 9'181.75 über einen Zeitraum von 16 Monaten gegenüber dem Sozialamt
nicht deklariert und die fraglichen Tätigkeiten auch nicht gemeldet habe. Dass
die Vorinstanz im Rahmen ihrer Gesamtbetrachtung, insbesondere mit Blick auf
die Deliktshöhe, die Deliktsdauer sowie auf die Tatsache, dass die Beschuldigte
sich nicht nur rein passiv verhalten habe, sondern aktiv unvollständige und
unwahre Angaben gemacht habe, nicht mehr von einem nur leichten Verschulden oder
einer nur unerheblichen kriminellen Energie ausgegangen sei, lasse sich nicht
beanstanden.
3.2.2.9 Die zitierte
Rechtsprechung macht deutlich, dass die Abgrenzung eines «leichten Falls» nicht
immer einfach ist und den beurteilenden Gerichten ein grosser
Ermessensspielraum eingeräumt wird.
3.3 Bei der Subsumtion
sind folgende Umstände von Bedeutung:
-
Der
Deliktsbetrag von CHF 26'604.60 liegt deutlich näher beim oberen Schwellenwert
von CHF 36'000.00 als beim unteren von CHF 3'000.00. Es handelt sich im Bereich
der Sozialhilfe um einen nicht unerheblichen Betrag.
-
Es
handelt sich um eine Vielzahl von Straftaten über einen längeren Zeitraum von
rund zweieinhalb Jahren.
-
Der
Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz gehandelt (29. Januar 2017: ausdrückliche
Angabe, er verfüge über «keine» anderen Konti; schon am 23. Dezember 2016
hatte er angekreuzt, er besitze kein anderes Konto, ebenso am 5. Januar
2018, obwohl die Konti bei der Migros Bank in der genannten Zeit von ihm rege
benutzt wurden; der Grossteil seiner Einnahmen gingen auf das Konto bei der
Migros Bank; vereinzelt hat der Beschuldigte geringe Einkommen der
Sozialhilfebehörde gemeldet, was beweist, dass ihm die Meldepflicht bekannt
war; äusserst widersprüchliche und teilweise groteske Aussagen; die Einnahmen
wurden entgegen seiner Aussage zumindest für das Jahr 2017 bei der
Steuererklärung auch nicht deklariert, die anderen Steuererklärungen sind nicht
bei den Akten).
-
Wie
gerade gezeigt, handelte es sich nicht nur um ein passives Verhalten, also
reines Missachten der Meldepflichten.
-
Der
Beschuldigte war auf die verheimlichten Zusatzeinnahmen nicht angewiesen und
tätigte mit dem Geld sogar Börsentransaktionen.
Angesichts dieser
Umstände kann mit Blick auf die dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung
nicht mehr von einem leichten Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB ausgegangen
werden.
IV. Strafzumessung
Die von der Vorinstanz
ausgesprochene Strafe blieb im Berufungsverfahren zu Recht unbestritten. Sie
ist zu bestätigen, zur Begründung kann vorbehaltlos auf die Ausführungen der
Vorinstanz auf US 35 ff. verwiesen werden.
V.
Landesverweisung / Ausschreibung im SIS
1. Allgemeine
Ausführungen
1.1
Nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB ist ein Ausländer, der wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen
einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB
verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe,
für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Von der Landesverweisung kann
nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2
StGB abgesehen werden.
Die Vorinstanz
hat die einschlägige Lehre und Rechtsprechung zutreffend dargelegt (US 38 f.).
Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden, auf einzelne Aspekte ist im Rahmen
der Subsumtion einzugehen.
Die Härtefallklausel ist gemäss
konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach Intention und
Gesetzeswortlaut restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden. Ein Härtefall
lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite («di una certa porta»)
in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw.
Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen
(Urteile 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.1 und 6B_371/2018 vom 21. August
2018 E. 2.5; zur Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff.).
2. Subsumtion
2.1 Der
Beschuldigte hat sich des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der
Sozialhilfe schuldig gemacht. Es liegt damit eine Anlasstat nach Art. 66a Abs.
1 lit. e StGB vor. Insofern sind die Voraussetzungen für eine obligatorische
Landesverweisung unabhängig von der Höhe der auszusprechenden Strafe
grundsätzlich erfüllt.
Der besonderen
Situation von Ausländern, die in der Schweiz aufgewachsen sind, ist bei der
Anwendung der Härtefallklausel Rechnung zu tragen (Art. 66a Abs. 2 StGB).
Gleichzeitig ist die Härtefallklausel, wie bereits ausgeführt, restriktiv
anzuwenden.
2.2 Bezüglich
des Vorlebens, der familiären Faktoren bzw. des engeren Soziallebens und des
beruflichen Werdegangs kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (US 40 f.).
2.3 Eine
kriteriengeleitete Prüfung des Härtefalls ergibt folgendes: Der Beschuldigte
kam im Alter von 3,5 Jahren in die Schweiz, wuchs hier auf und hat immer hier
gelebt, womit er selbstredend auch die prägenden Jahre in der Schweiz verbracht
hat. Er war (oder ist immer noch) verheiratet, die (Ex-)Ehefrau lebt in der
Tschechischen Republik. Er hat keine Kinder. Der Beschuldigte verfügt in der
Schweiz insofern über keine Kernfamilie. Seine Schwester und Mutter leben in
der Türkei (ASB 117). Sein Bruder lebt in Bern, zu ihm hat er allerdings kaum
Kontakt (ASB 117). Die lange Aufenthaltsdauer (seit jeher) hat bereits von
Gesetzes wegen ein grösseres Gewicht, als wenn eine Person erst im
Erwachsenenalter in die Schweiz gekommen ist, und ist zugunsten des
Beschuldigten zu werten. Er spricht fliessend Deutsch und hat in der Schweiz
die (obligatorischen) Schulen besucht. Er ist im Besitz der
Niederlassungsbewilligung. Er ist in der Schweiz – soweit ersichtlich – zwar grundsätzlich
integriert, aber den Akten sind indes keine sozialen bzw. gesellschaftlichen
Tätigkeiten zu entnehmen, die auf eine besondere Verwurzelung schliessen
lassen. Er gab zwar anlässlich der Verhandlung vor dem Berufungsgericht an, er
habe sich früher als Juniorentrainer beim FC [Ort 1] engagiert und habe auch
selbst bei Vereinen Fussball gespielt (ASB 118), sonst – und vor allem zurzeit
– sind aber keine Vereinstätigkeiten ersichtlich. Letzteres sowie die Tatsache,
dass er in der Schweiz keine Kernfamilie und nur wenige Freunde hat, vermögen
die soziale Integration des Beschuldigten zu relativieren, insgesamt ist diese
als maximal durchschnittlich zu qualifizieren. Demgegenüber muss die
wirtschaftliche Integration als mangelhaft bezeichnet werden: Den beigezogenen
Migrationsakten kann entnommen werden, dass der Beschuldigte seit Oktober 1997
an verschiedenen Orten gearbeitet und seit Dezember 2001 verschiedentlich
Sozialhilfe bezogen hat. Ausserdem hat er Schulden, was der Beschuldigte
anlässlich der Verhandlung vor dem Berufungsgericht bestätigte (ASB 118).
Aktuell arbeitet er bei der B.___ GmbH als Portier (ASB 116). Der Beschuldigte
machte nie eine Berufsausbildung und schaffte es trotz diverser Anstellungen
nicht, längerfristig von der Sozialhilfe unabhängig zu sein. Entsprechend
liegen hohe bezogene Sozialhilfeleistungen wie auch beträchtliche Schulden vor.
Dass er sich aktuell in einem befristeten Arbeitsverhältnis befindet, ist zwar
erfreulich, vermag aber keine wesentliche Verbesserung in Bezug auf die
Einschätzung seiner beruflichen Integration zu bewirken.
Der Beschuldigte hat nach wie vor
Verbindungen zum Herkunftsland Türkei. So ging er (mit Ausnahme einer Pause
zwischen 2001 und 2017) jedes Jahr zumindest für einige Tage in die Türkei, was
er anlässlich seiner Befragung vor dem Berufungsgericht bestätigte (ASB 118).
Er spricht Türkisch und kennt – zumindest in den Grundzügen – auch die Kultur
bzw. die Gepflogenheiten, womit eine soziale Wiedereingliederung möglich und
realistisch erscheint. Weiter bestehen verwandtschaftliche Beziehungen, leben
doch u.a. seine Mutter und seine Schwester dort (ASB 117). Der Beschuldigte hat
insofern neben seinem Leben in der Schweiz auch soziale, kulturelle und
familiäre Bindungen zur Türkei. Es ist nicht absehbar, dass sich der
Beschuldigte in seinem Herkunftsland – sei dies sozial oder beruflich – nicht würde
integrieren können. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass er dort beruflich
Fuss fassen und sich in den Arbeitsmarkt integrieren kann. Dass in der Schweiz
bessere wirtschaftliche Bedingungen herrschen, vermag nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu hindern (Urteile
6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.7; 6B_1314/2019 vom 9. März
2020 E. 2.3.11).
Schliesslich sprechen die von ihm
geltend gemachten Gesundheitsprobleme nicht gegen eine Landesverweisung. Sowohl
seine körperlichen als auch psychischen Leiden lassen sich in der Türkei ohne
weiteres behandeln.
In einer Gesamtwürdigung aller
massgeblicher Tatsachen ist – bei der vom Bundesgericht gebotenen restriktiven
Auslegung – ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen. Die
Landesverweisung ist zu bestätigen.
2.4 Da das Berufungsgericht den schweren
persönlicher Härtefall verneint, erübrigt sich die Prüfung der zweiten
(kumulativen) Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB.
2.5 Hinsichtlich der Dauer der
anzuordnenden Landesverweisung ist mit der Vorinstanz auf das Minimum von fünf
Jahren zu schliessen, was vor dem Hintergrund des Verschlechterungsverbots
ohnehin zu gelten hat.
2.6 Die Frage nach einer
Ausschreibung im SIS stellt sich im Lichte des Verschlechterungsverbots
ebenfalls nicht.
VI. Kosten und
Entschädigungen
1. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens wird der erstinstanzliche Kostentscheid gemäss den erstinstanzlichen
Urteilsziffern 5 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers) und 7
(Verfahrenskosten) bestätigt. Aufgehoben wird hingegen Ziffer 6, wonach dem
Beschuldigten zulasten des Staats Solothurn eine Parteientschädigung von
CHF 371.60 (1/8 der Differenz zum vollen Honorar zu
CHF 250.00 pro Stunde, inkl. MwSt.) zugesprochen wird, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse an Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Obwohl der Beschuldigte
erstinstanzlich zu 1/8 obsiegt, bleibt die amtliche
Verteidigung davon unberührt, da deren Entschädigung, zahlbar durch den Staat,
unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand festgesetzt
wird.
2.
2.1 Der vom amtlichen
Verteidiger im Berufungsverfahren geltend gemachte Stundenansatz von
CHF 250.00 ist auf den Tarif für die amtliche Verteidigung von
CHF 190.00 (§ 158 Abs. 3 GT) zu reduzieren. Von den geltend
gemachten Aufwendungen sind 1,33 Stunden vom 23. Juni 2023 zu
streichen: Die Entgegennahme des Urteils und die Besprechung mit dem Klienten
gehören zum erstinstanzlichen Verfahren und wurden von der Vorinstanz
ausdrücklich mit 0,5 Stunden entschädigt. Die Hauptverhandlung wurde mit einer
Dauer von acht Stunden zu lang eingeschätzt und ist entsprechend um
5,5 Stunden zu kürzen. Für Fotokopien werden CHF 1.00 pro Stück geltend
gemacht, vergütet werden jedoch nur CHF 0.50 pro Stück. Für Reiseauslagen wird
CHF 1.00 pro mit dem Auto gefahrenen Kilometer gefordert, entschädigt
werden hingegen nur CHF 0.70 (vgl. § 158 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und
§ 161 lit a Gesamtarbeitsvertrag).
Das amtliche Honorar
wird nach dem Gesagten auf CHF 5'110.80 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im
Umfang von CHF 1'566.00 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 250.00
pro Stunde, inkl. Auslagen und MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.2 Die Kosten des
Berufungsverfahrens werden auf CHF 5'200.00 (CHF 5'000.00
Urteilsgebühr, CHF 200.00 Auslagen) festgesetzt und dem Beschuldigten zur
Bezahlung auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demnach wird
in Anwendung von Art.
148a Abs. 1 StGB; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art.
49 Abs. 1, Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB; Art. 135, Art. 335 ff., Art. 398 ff.,
Art. 422 ff. StPO
erkannt:
1.
A.___
wird gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten
von Olten-Gösgen vom 16. Juni 2023 (nachfolgend: erstinstanzliches
Urteil) vom Vorhalt des mehrfachen Betrugs, angeblich begangen in der Zeit vom
1. Juli 2012 bis 31. Oktober 2012 (Vorhalt Ziff. I. lit. a
der Anklageschrift vom 12. Mai 2022), freigesprochen.
2.
A.___
hat sich des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer
Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begangen in der Zeit vom
1. Februar 2017 bis 28. Februar 2019 sowie 1. Mai 2019 bis
31. Juli 2019 (Vorhalt Ziff. I lit. b und lit. c), schuldig
gemacht.
3.
A.___
wird zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je CHF 40.00
verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer
Probezeit von 2 Jahren.
4.
A.___
wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Von einer
Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wird
abgesehen.
5.
Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Claude
Wyssmann, wurde für das erstinstanzliche Verfahren gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 8'530.75
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat Solothurn bezahlt. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren im Umfang von 7/8,
ausmachend CHF 7'464.40, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang von 7/8, ausmachend
CHF 2'601.30 (7/8 der Differenz zum vollen Honorar
zu CHF 250.00 pro Stunde, inkl. Auslagen und MwSt.), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
6.
Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Claude
Wyssmann, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5'110.80 (inkl. Auslagen
und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang von CHF 1'566.00 (Differenz zum vollen Honorar zu
CHF 250.00 pro Stunde, inkl. Auslagen und MwSt.), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
7.
An
die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 4'000.00, total CHF 4'136.00, hat A.___ CHF 3'619.00 zu
bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.
8.
Die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00,
total CHF 5'200.00, hat A.___
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:
1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
massgeblich.
Im Namen der
Strafkammer des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Werner Wiedmer
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_653/2024 vom
18. November 2025 aufgehoben.