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Entscheid

STBER.2023.82

einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), mehrfache Beschimpfung, mehrfache Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), versucht

4. Juni 2024Deutsch135 min

2019 erklärte sich die Privatklägerin damit einverstanden, dass das Verfahren betreffend

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

(Berichtigtes) Urteil vom 4.

Juli 2024 (betr. Urteilsdatum)

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Marti

Oberrichter Rauber

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Graf

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Boris Banga,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend einfache

Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der

Scheidung), wiederholte Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu

einem Jahr nach der Scheidung), mehrfache Beschimpfung, mehrfache Drohung

(Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), versuchte

Nötigung, Vergewaltigung, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügung,

Ruhestörung durch groben Unfug oder Nachtlärm, Fahren in fahrunfähigem Zustand

(Motorfahrzeug, alkoholisiert), Widerruf und Landesverweisung

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

-

a.o.

Staatsanwältin B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und

Anschlussberufungsklägerin;

-

A.___

als

Beschuldigter und Berufungskläger;

-

Rechtsanwalt

Boris Banga als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

-

C.___

als Privatklägerin und Auskunftsperson (zur Einvernahme);

-

Rechtsanwältin

Andrea Stäuble Dietrich als Vertreterin der Privatklägerin, in Begleitung ihrer

Rechtspraktikantin;

-

D.___

als Dolmetscherin;

-

zwei

Polizisten der Kantonspolizei Solothurn.

In Bezug auf den Ablauf der

Berufungsverhandlung, die durchgeführten Einvernahmen und die im Rahmen der

Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll,

die Einvernahmeprotokolle sowie die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

a.o. Staatsanwältin B.___ für die Anschlussberufungsklägerin:

1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 1

(Einstellung), 2 (Freisprüche), 3 lit. c (Schuldspruch wegen mehrfachen

Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen), 8 (Herausgabe beschlagnahmte

Gegenstände) und 9 (Herausgabe beschlagnahmte Gegenstände), Ziffer 10

Abs. 2, Ziffer 11 Abs. 2, Ziffer 12 (Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin) sowie teilweise Ziffer 14 (Entschädigung

amtliche Verteidigung) des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 15. Mai

2023 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. A.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne

der Anklage wegen Vergewaltigung und mehrfacher Drohung.

3. A.___ sei deswegen sowie gestützt auf

den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziffer 3 lit. c des erstinstanzlichen

Urteils zu verurteilen zu

-

einer Freiheitsstrafe von

40 Monaten,

-

einer Geldstrafe von 165

Tagessätzen à je CHF 40.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer

Probezeit von 4 Jahren, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Januar 2019,

-

einer Übertretungsbusse in

der Höhe von CHF 150.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. Die A.___ mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Januar 2019 gewährte bedingte

Geldstrafe von 70 Tagessätzen à je CHF 60.00 (Probezeit 2 Jahre) sei nicht zu

widerrufen, jedoch sei die Probezeit um 1 Jahr zu verlängern.

5. A.___ sei 1 Tag Haft an die

Freiheitsstrafe anzurechnen.

6. A.___ sei für die Dauer von 10 Jahren

des Landes zu verweisen.

7. Die Landesverweisung sei im SIS

auszuschreiben.

8. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung, Rechtsanwalt Banga, sei durch das erkennende Gericht festzusetzen

und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen. Es sei

weiter zu verfügen, dass A.___ die entsprechenden Kosten dem Kanton

zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen.

9. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Stäuble, sei durch das

erkennende Gericht festzusetzen und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher

Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn zu bezahlen.

10. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten

in der Höhe von total CHF 14'074.20 (vgl. Ziffer 15 des erstinstanzlichen

Urteils) sowie die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren seien A.___ nach

richterlichem Ermessen aufzuerlegen.

Rechtsanwältin Stäuble Dietrich als Vertreterin der Privatklägerin:

1. Es sei festzustellen, dass der

Beschuldigte wegen mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss

Ziff. 7 lit. c und lit. d der Anklage rechtskräftig schuldig

gesprochen ist.

2. Der Beschuldigte sei wegen

Vergewaltigung gemäss Ziffer 1 der Anklage und wegen mehrfacher Drohung gemäss

Ziffer 3 lit. a – 3 lit. d der Anklage schuldig zu sprechen und

angemessen zu bestrafen.

3. Der Beschuldigte sei gegenüber der

Privatklägerin C.___ für den durch seine strafbaren Handlungen verursachten

Schaden dem Grundsatz nach mit einer Haftungsquote von 100 % ersatzpflichtig zu

erklären.

4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten,

der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 8'500.00 nebst Zins zu 5 % auf CHF

7'500.00 seit 28. Juni 2018 und auf CHF 1'000.00 seit 24. September 2018

zu bezahlen.

5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten,

der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung

von CHF 10'450.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) und für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung gemäss heute eingereichter

Kostennote zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege sei die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren

festzusetzen und vom Staat gestützt auf Art. 138 Abs. 1bis StPO

definitiv zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin zum vollen Honorar, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

6. Unter Kostenfolge zu Lasten des

Beschuldigten.

Rechtsanwalt Boris Banga als amtlicher Verteidiger des

Beschuldigten:

1. Es seien die Ziffern 3 lit. a

(Vergewaltigung) und 3 lit. b (mehrfache Drohungen) sowie die Ziffern 4

lit. a, 4 lit. b, 7, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1, 13, 14 und 15 des

Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben.

2. Es sei der Beschuldigte von den

Vorwürfen der Vergewaltigung und der mehrfachen Drohung freizusprechen.

3. Es sei der amtliche Verteidiger für das

erstinstanzliche Verfahren infolge Obsiegens zu einem Stundenansatz von CHF 250.00

aus der Staatskasse zu entschädigen.

4. Es seien die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen.

5. Es sei festzustellen, dass die Ziffern

1, 2, 3 lit. c, 4 lit. c, 6, 10 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 12 des

Dispositivs des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen seien.

6. Es sei die eingereichte Honorarnote für

das Berufungsverfahren zu genehmigen und infolge Obsiegens zu einem

Stundenansatz von 250.00 CHF zu entschädigen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Staates.

_________________

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 11. März 2019, ca. 16:45 Uhr,

erschien A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) auf dem Polizeiposten in [Ort 1] um

sich über seine rechtlichen Möglichkeiten u.a. betreffend die Obhut über seine

Kinder zu informieren. Er befürchte, dass seine seit kurzem von ihm getrennt

lebende Ehefrau C.___ (nachfolgend: Privatklägerin) die Kinder gegen seinen

Willen in den Irak zurückbringe. Gleichentags um 18:15 Uhr musste eine

Polizeipatrouille an das Domizil des Beschuldigten ausrücken, da angeblich

eineinhalb Stunden zuvor eine tätliche Auseinandersetzung zwischen dem

Beschuldigten und der Privatklägerin stattgefunden haben soll (vgl.

Strafanzeige vom 16. Juli 2019, Aktenseite [AS] 1 ff.).

2. Am 12. Juni 2019 gelangte

die Privatklägerin mit einem Schreiben an die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen (KESB), in welchem sie Drohungen durch

den Beschuldigten schilderte. Die KESB leitete das Schreiben als Anzeige an die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft)

weiter (AS 441, AS 521 f.)

3. Am 13. Juni 2019, um

23:50 Uhr, musste erneut eine Polizeipatrouille an das Domizil des

Beschuldigten ausrücken, nachdem es zwischen diesem und der Privatklägerin

vorgängig zu einer Auseinandersetzung über die Obhut des gemeinsamen Sohnes

gekommen war. Der Beschuldigte konnte mit einem Küchenmesser in der Hand im

Treppenhaus angetroffen werden. Das Messer wurde ihm abgenommen, sichergestellt

und nachfolgend beschlagnahmt (AS 477). Die Privatklägerin konnte in der

Wohnung der Nachbarn angetroffen werden. Da der Beschuldigte immer wieder

aggressiv und drohend gegen seine Nachbarn reagierte und keine Gewähr bot, sich

über Nacht ruhig zu verhalten, wurde er in der Folge in Polizeigewahrsam

genommen (vgl. Strafanzeige vom 16. Juli 2019, 1 ff.).

4. Am 17. Juni 2019 eröffnete

die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen

Drohung nach Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (AS 449). Mit Verfügung vom

23. August 2019 dehnte sie die Untersuchung auf den Vorwurf der

Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB aus

(AS 451).

5. Mit Vergleich vom 3. September

2019 erklärte sich die Privatklägerin damit einverstanden, dass das Verfahren betreffend

wiederholte Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach

der Scheidung) und Drohungen (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr

nach der Scheidung) gestützt auf Art. 55a Abs. 1 StGB provisorisch

eingestellt wird, woraufhin die Staatsanwaltschaft am 4. September 2019

das Verfahren provisorisch einstellte (AS 471 ff.).

6. Mit Eingabe vom 25. November

2019 widerrief die Privatklägerin ihre Zustimmung zur provisorischen

Einstellung, da sich der Beschuldigte nach wie vor Tag und Nacht vor und in

ihrer Liegenschaft aufhalte, sie verfolge und bedränge, wenn sie das Haus

verlasse, sie massiv mit dem Tod bedrohe und beschimpfe (AS 483 f.).

7. Am 26. November 2019

meldete sich eine Mitarbeiterin des Frauenhaueses [Ort 2] telefonisch beim

Polizeiposten [Ort 3] und teilte mit, dass die Privatklägerin eine Anzeige

wegen eines Sexualdeliktes machen möchte (AS 34 ff., AS 525). Am

29. November 2019 fand die Einvernahme mit der Privatklägerin statt, wobei

sie erklärte, Strafantrag wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände zu

stellen (AS 323 ff.).

8. Am 2. Dezember 2019 fand die

Eheschutzverhandlung vor der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen statt.

Mit gleichentags ergangener Verfügung wurde den Ehegatten u.a. ein

gegenseitiges Kontakt- und Rayonverbot auferlegt, wovon Annäherungen im Rahmen

des Besuchsrechts ausgenommen wurden (AS 65 ff.).

9. Mit Verfügung vom

3. Dezember 2019 hob die Staatsanwaltschaft die provisorische Einstellung

des Verfahrens wegen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem

Jahr nach der Scheidung) und Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu

einem Jahr nach der Scheidung) gestützt auf Art. 55a Abs. 2 StGB auf

und nahm das Verfahren gegen den Beschuldigten wieder an die Hand (AS 474

f.).

10. Gleichentags verfügte die

Staatsanwaltschaft die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die

Privatklägerin, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als

unentgeltliche Rechtsbeiständin (AS 487).

11. Mit Verfügung vom 5. Dezember

2019 dehnte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten weiter

aus auf die Vorwürfe der Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu

einem Jahr nach der Scheidung), der einfachen Körperverletzung (Ehegatte

während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der mehrfachen

Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung),

teilweise evtl. Nötigung sowie der mehrfachen Vergewaltigung (AS 452).

12. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 12. Dezember 2019 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt Boris Banga als

amtlicher Verteidiger bestellt (AS 494).

13. Nach weiteren Ausdehnungs- und

Bereinigungsverfügungen (AS 453 ff.) erhob die Staatsanwaltschaft gegen

den Beschuldigten am 28. Juni 2022 Anklage beim Amtsgericht von

Olten-Gösgen wegen Vergewaltigung, versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung

(Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), einfacher

Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der

Scheidung), wiederholter Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu

einem Jahr nach der Scheidung), mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen Ungehorsams

gegen amtliche Verfügungen, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, alkoholisiert,

sowie Ruhestörung durch Nachtlärm (Aktenseite Richteramt Olten-Gösgen

[nachfolgend ASOG] 1 ff.).

14. Am 11. Mai 2023 fand die

Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Olten-Gösgen statt (ASOG 37 ff.). Am

15. Mai 2023 fällte das Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil

(ASOG 109 ff.):

1.

Das Strafverfahren

gegen A.___ wird bezüglich folgender Vorhalte zufolge Verjährung eingestellt:

a) Wiederholte Tätlichkeiten (Ehegatte

während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), angeblich begangen

ca. im August / September 2019 (Vorhalt Ziff. 5 der

Anklageschrift vom 28. Juni 2022),

b) Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche

Verfügungen, angeblich begangen am 12. Februar 2020 und 27. April

2020 (Vorhalt Ziff. 7 a) und 7 b)),

c) Fahren in fahrunfähigem Zustand,

alkoholisiert, angeblich begangen am 27. Oktober 2019 (Vorhalt

Ziff. 8),

d) Ruhestörung durch Nachtlärm, angeblich

begangen am 27. Oktober 2019 (Vorhalt Ziff. 9).

2.

A.___ wird wie folgt

freigesprochen:

a) Versuchte Nötigung, angeblich begangen

zwischen ca. 25. und 26. November 2019 (Vorhalt Ziff. 2),

b) Drohung, angeblich begangen ca. im

August /September 2019 (Vorhalt Ziff. 3 e))

c) Einfache Körperverletzung (Ehegatte

während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), angeblich begangen

am 14. Dezember 2018 (Vorhalt Ziff. 4),

d) Mehrfache Beschimpfung, angeblich

begangen im Zeitraum vom 29. August 2019 bis 29. November 2019

(Vorhalt Ziff. 6).

3.

A.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a) Vergewaltigung, begangen am

28. Juni 2018 (Vorhalt Ziff. 1),

b) Mehrfache Drohung, begangen in der Zeit

vom 28. Juni 2018 bis zum 13. Juni 2019 (Vorhalt Ziff. 3 a),

3 b), 3 c) und 3 d)),

c) Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche

Verfügungen, begangen am 20. Juli 2020 und am 7. Juli 2021 (Vorhalt

Ziff. 7 c) und 7 d)).

4.

A.___ wird

verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von

32 Monaten, unter

Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 22 Monaten bei einer Probezeit von

2 Jahren, womit eine Teilstrafe von

10 Monaten zu

vollziehen ist,

b) einer Geldstrafe von

165 Tagessätzen zu je CHF 10.00, bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von 2 Jahren, (teilweise) als Zusatzstrafe zum Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Januar 2019,

c) einer Busse von CHF 150.00,

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

5. A.___ wird 1 Tag Haft an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

6. Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Januar 2019 für eine

Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 60.00 gewährte bedingte

Vollzug wird nicht widerrufen.

7. A.___ wird für die Dauer von

8 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener

Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

8. Das im Verfahren gegen A.___

beschlagnahmte Küchenmesser, Ernesto, Klingenlänge ca. 11.5 cm

(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) wird A.___ nach

Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 10 Tagen

seit Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend

zu machen ist, ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine

Vernichtung bzw. Verwertung des Gegenstandes zur Folge, wobei ein allfälliger

Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in

die Staatskasse fällt.

9.

Folgende im

Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei

Kanton Solothurn, FB Asservate) werden C.___ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben,

wobei innert 10 Tagen seit Erhalt des Urteilsdispositivs der

Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist, ansonsten Verzicht

angenommen wird; der Verzicht hat eine Vernichtung bzw. Verwertung des

Gegenstandes zur Folge, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach

Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt:

a) 1 Küchenmesser,

b) 1 Holzast, zugespitzt.

10. A.___ wird gegenüber der Privatklägerin C.___

für den Schaden aus den von ihm begangenen Straftaten (Vorhalte Ziff. 1,

Ziff. 3 a), Ziff. 3 b), Ziff. 3 c) und

Ziff. 3 d), sowie Ziff. 7c) und Ziff. 7 d)) dem

Grundsatz nach zu 100 % haftpflichtig erklärt. Im Übrigen wird die

Privatklägerin diesbezüglich auf den Zivilweg verwiesen.

Soweit die

Schadenersatzforderung die Vorhalte Ziff. 2, 3 e) und Ziff. 6

betrifft, wird diese abgewiesen. Alle weitergehenden Schadenersatzforderungen

(zu den Vorhalten Ziff. 4, Ziff. 5, Ziff. 7 a),

Ziff. 7 b) und Ziff. 9) werden auf den Zivilweg verwiesen.

11. A.___ wird verurteilt, der

Privatklägerin C.___ für die Straftaten gemäss Ziff. 1,

Ziff. 3 a) und Ziff. 3 b) CHF 8'500.00 als Genugtuung

zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins auf CHF 7'500.00 seit dem

28. Juni 2018 sowie 5 % Zins auf CHF 1'000.00 seit dem

24. September 2018.

Soweit die

Genugtuungsforderung die Vorhalte Ziff. 2, Ziff. 3 c) und

Ziff. 3 d), Ziff. 3 e), Ziff. 6, Ziff. 7 c)

und 7 d) betrifft, wird diese abgewiesen. Alle weitergehenden

Genugtuungsforderungen (zu den Vorhalten Ziff. 4, Ziff. 5,

Ziff. 7 a), Ziff. 7 b) und Ziff. 9) werden auf den Zivilweg

verwiesen.

12. Die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___,

Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, wird

auf CHF 9'858.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn zu

zahlen.

13. A.___ hat der Privatklägerin C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble

Dietrich, eine Parteientschädigung von

CHF 10'450.80 (inkl. Auslagen und MwSt.). Im Umfang von CHF 8'215.25

fällt dieser Anspruch zufolge geleisteter Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin an den Staat Solothurn.

14. Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, wird auf

CHF 11'895.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn im Umfang von CHF 7'930.55

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers im Umfang von CHF 2'710.10 (inkl. MwSt.), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

15. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 14'000.00, total CHF 14'074.20,

CHF 9'382.80, zu bezahlen. Im Übrigen sind die Kosten vom Staat Solothurn

zu tragen.

15. Gegen dieses Urteil liess der

Beschuldigte am 24. Mai 2023 form- und fristgerecht die Berufung anmelden

(ASOG 133).

16. Mit Berufungserklärung vom

10. Oktober 2023 (Aktenseite Berufungsverfahren [ASB] 1 ff.) verlangte der

Beschuldigte die Aufhebung der Urteilsziffern 3 lit.a (Vergewaltigung),

Ziffer 3 lit. b (mehrfache Drohung), Ziffer 4 lit. a und llit. b

(Strafzumessung), Ziffer 7 (Landesverweisung / SIS-Ausschreibung),

Ziffer 10 Abs. 1 (Schadenersatz), Ziffer 11 (Genugtuung),

Ziffer 12 (Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin), Ziffer 13

(Parteientschädigung), Ziffer 14 (Honorar des amtlichen Verteidigers)

sowie Ziffer 15 (Verfahrenskosten). Verlangt wird ein Freispruch von den

Vorhalten der Vergewaltigung und der mehrfachen Drohung, die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren zu einem

Stundenansatz von CHF 250.00 infolge Obsiegens sowie die Auferlegung der

erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Staates.

17. Mit Eingabe vom

31. Oktober 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (ASB 8

f.). Diese richtet sich gegen Urteilsziffer 4 lit. a (Strafzumessung),

Ziffer 4 lit. b (Dauer der Probezeit), Ziffer 6 (Verzicht auf

die Verlängerung der Probezeit), Ziffer 7 (Dauer der Landesverweisung).

Verlangt wird die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe, die Anordnung einer

längeren Probezeit für den bedingten Vollzug der Geldstrafe, die Verlängerung

der Probezeit für den mit Urteil der Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn vom

23. Januar 2019 gewährten bedingten Vollzug der Geldstrafe sowie die

Anordnung einer längeren Landesverweisung.

18. Mit Schreiben vom

16. November 2023 beantragte Rechtsanwalt Banga, es sei auf die

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (ASB 11 ff.).

19. Mit Verfügung vom

20. November 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass über den Antrag auf

Nichteintreten an der Berufungsverhandlung entschieden werde (ASB 23).

20. Am 3. April 2024 wurden

die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 4. Juli 2024 vorgeladen

(ASB 26 f.).

21. Mit Eingabe vom 8. April

2024 ersuchte die Privatklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

im Berufungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin Andrea Stäuble

Dietrich als unentgeltliche Rechtsbeiständin (ASB 39 f.). Im Weiteren

beantragte sie, es sei anlässlich der Berufungsverhandlung auf eine direkte

Konfrontation zwischen ihr und dem Beschuldigten zu verzichten.

22. Mit Verfügung vom 9. April

2024 wurde die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerin im

Berufungsverfahren weitergeführt und den Parteien mitgeteilt, dass die direkte

Konfrontation zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten vermieden wird

(ASB 41 f.).

23. Mit Schreiben vom 13. Mai

2024 beantragte Rechtsanwältin Stäuble Dietrich, es sei die Privatklägerin

anlässlich der Berufungsverhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu

befragen (ASB 110). Dem Gesuch wurde mit Verfügung vom 14. Mai 2024

entsprochen (ASB 112).

24. Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 4. Juli 2024 zog der Beschuldigte die Berufung

betreffend Ziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils zurück.

Erwägungen

II. Anwendbares Recht /

Übergangsbestimmungen

1.

Per 1. Januar 2024 trat

die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung

betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht

vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision

geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,

die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt

werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1).

Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,

dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden

ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen

Behörden beurteilt werden.

2.

Die Thematik des

Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert,

daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur

StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 Folgendes fest: «Hinzuweisen

ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten

Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden

Dispositiv

Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach

sofort in Kraft treten.» (BSK StPO – Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese

Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob

das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als

Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist,

dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision

sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die

Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher

zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die

Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das

damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen

die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und

nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448

Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das

alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten

der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende

Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen

hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3

nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die

URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde

benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen

wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3

nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste.

Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen

erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass

bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht

ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass

für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem

Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren

StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit

Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme

von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in

allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann

auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach

diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen

oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat demnach

Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff.

StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung

der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt

grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden

Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453

StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der

angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung)

gefällt worden ist.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies

folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung

gelangt.

III. Zulässigkeit der Anschlussberufung

1. Der Beschuldigte liess mit

Eingabe vom 16. November 2023 beantragen, es sei nicht auf die

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft einzutreten. Zur Begründung wird im

Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz sei letztlich den Minimalanträgen der

Staatsanwaltschaft gefolgt, weshalb diese gegen den Grundsatz von Treu und

Glauben verstosse, wenn sie post festum eine höhere Freiheitsstrafe verlange. Generell

lege die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung nirgends dar, weshalb

sie auf eine Hauptberufung verzichtet habe, nun aber plötzlich höhere Strafen

bzw. verlängerte Massnahmen beantrage. Vor diesem Hintergrund sei davon

auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft mit der Anschlussberufung lediglich

versuche, Druck auf den Beschuldigten auszuüben, damit dieser die (zu Unrecht

erfolgte) erstinstanzliche Verurteilung schlucke und damit nicht die Aufhebung

des teilbedingten Vollzugs riskiere.

2. In dem von der Verteidigung

zitierten Urteil 6B_1498/2020 (BGE 147 IV 505 = Pra 111 (2022)

Nr. 55) hatte sich das Bundesgericht mit der Legitimation der

Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Anschlussberufung zu befassen und kam dabei

zu folgendem Schluss (E. 4.4.3.):

«Wenn in diesem Zusammenhang angesichts

Art. 381 Abs. 1 StPO kein Anlass besteht, von der Staatsanwaltschaft zu

verlangen, dass sie sich bei der Erhebung einer Anschlussberufung auf ein

rechtlich geschütztes Interesse berufen kann, müssen die vorstehenden

Erwägungen dagegen dazu führen, sich in Bezug auf die Berechtigung der

Staatsanwaltschaft zur Erhebung einer Anschlussberufung besonders streng zu

zeigen, wenn deren Erhebung auf einen widersprüchlichen Schritt hinweist, der

gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Verfahren verstossen kann (vgl.

Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; BGE 144 IV 189 E. 5.1 S. 192 = Pra

2019 Nr. 8). Dies gilt insbesondere, wenn die Staatsanwaltschaft ohne genaue

Begründung und ohne neue Tatsachen, auf die sie sich gegebenenfalls zu berufen

beabsichtigen würde (vgl. Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO), eine Anschlussberufung

allein in Bezug auf die Frage der Strafe erhebt und dabei deren Erhöhung

beantragt, obschon ihren Anträgen von der Vorinstanz vollständig gefolgt worden

ist.»

Im vom Bundesgericht zu beurteilenden

Fall beantragte die Staatsanwaltschaft in der Anschlussberufung eine

Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, ohne dies näher zu

begründen, obwohl sie vor erster Instanz eine Freiheitsstrafe von vier Jahren

gefordert und diese auch erhalten hatte. Aufgrund dessen kam das Bundesgericht

zum Schluss, dass der Grundsatz des Verbots der «reformatio in peius» gemäss

Art. 391 Abs. 2 StPO hätte gelten müssen, wonach eine Rechtsmittelinstanz

Entscheide grundsätzlich nicht zum Nachteil des Verurteilten abändern darf,

wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen wurde (E. 4.4.4).

3. Vorab ist darauf hinzuweisen,

dass einzig das Dispositiv eines Urteils in Rechtskraft erwachsen bzw.

angefochten werden kann, nicht hingegen die Begründung. Gemäss dem

erstinstanzlichen Urteilsdispositiv wurde der Beschuldigte zu einer

(teilbedingten) Freiheitsstrafe von 32 Monaten und einer Landesverweisung

von acht Jahren verurteilt. Ferner wurde die Probezeit in Bezug auf die bedingt

ausgesprochene Geldstrafe auf zwei Jahre festgesetzt. Die Staatsanwaltschaft

hatte hingegen eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten, eine

Landesverweisung von zehn Jahren sowie (hinsichtlich der bedingten Geldstrafe)

eine Probezeit von vier Jahren beantragt. Dabei handelt es sich um eine

relevante Differenz zum erstinstanzlichen Urteil, weshalb nicht davon

ausgegangen werden kann, dass die Anschlussberufung rein formell zur

Einschüchterung des Beschuldigten ergriffen wurde. Eine erhebliche Abweichung

wird vom Bundesgericht indes auch nicht verlangt, wie das Urteil 6B_68/2022 vom

23. Januar 2023 zeigt. Im zu beurteilenden Fall hatten sowohl der

Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft jeweils eigenständig die Berufung

erhoben, wobei sich der Beschuldigte gegen bestimmte Schuldsprüche wendete und

die Staatsanwaltschaft gegen die Dauer der Landesverweisung. Letztere erklärte

sodann die Anschlussberufung in Bezug auf die Höhe der Freiheitsstrafe. Von der

Vorinstanz war der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten

verurteilt worden. Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts hätte auf die

Anschlussberufung eingetreten werden können, hätte sich die Staatsanwaltschaft

darauf beschränkt, die vor erster Instanz beantragten Strafe, d.h. zwölf Monate

Freiheitsstrafe, zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft hatte jedoch eine

deutlich höhere Strafe als vor erster Instanz beantragt, nämlich eine

Freiheitsstrafe von 16 Monaten, weshalb das Bundesgericht zum Schluss kam,

dass die Staatsanwaltschaft nicht zur Einlegung einer Anschlussberufung

berechtigt gewesen sei (E. 5.5).

4. Im Ergebnis kann der

Staatsanwaltschaft kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden, ist sie doch

mit ihren Anträgen vor der Vorinstanz nicht durchgedrungen. Auf die

Anschlussberufung ist entsprechend einzutreten.

IV. Gegenstand des Berufungsverfahrens

1. In Rechtskraft erwachsen sind

folgende Ziffern des vorinstanzlichen Urteils:

-

Ziffer 1: Einstellung

zufolge Verjährung betreffend wiederholte Tätlichkeit (Ehegatte während der Ehe

oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; Anklageschrift [AnklS]

Ziff. 5), mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (AnklS

Ziff. 7 lit. a und lit. b), Fahren in fahrunfähigem Zustand

(AnklS Ziff. 8), Ruhestörung durch Nachtlärm (AnklS Ziff. 9);

-

Ziffer 2: Freispruch von

den Vorhalten der versuchten Nötigung (AnklS Ziff. 2), der Drohung (AnklS

Ziff. 3 lit. e), der einfachen Körperverletzung (AnklS Ziff. 4), der

mehrfachen Beschimpfung (AnklS Ziff. 6);

-

Ziffer 3 lit. c:

Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (AnklS

Ziff. 7 lit. c und lit. d);

-

Ziffer 8: Herausgabe des

beschlagnahmten Küchenmessers an den Beschuldigten;

-

Ziffer 9: Herausgabe

diverser beschlagnahmter Gegenstände an die Privatklägerin;

-

Ziffer 10 Abs. 2: Soweit

die (teilweise) abgewiesene / auf den Zivilweg verwiesene

Schadenersatzforderungen betreffend;

-

Ziffer 11 Abs. 2: Soweit

die (teilweise) abgewiesene / auf den Zivilweg verwiesene Genugtuungsforderung

betreffend;

-

Teilweise Ziffer 12: Soweit

die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin betreffend;

-

Teilweise Ziffer 14: Soweit

die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung betreffend.

2. Das Berufungsgericht hat somit noch

die Vorhalte gemäss AnklS Ziffer 1, Ziffer 3 lit. a,

Ziffer 3 lit. b, Ziffer 3 lit. c und Ziffer 3 lit. d

zu beurteilen.

V. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. Vorbemerkungen

Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das

Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche

Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die

Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue

tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren

vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist

zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel

ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze

sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. BSK StPO – Nils Stohner, Art. 82 N 13).

Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann

in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen

vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

2. Grundsätze der Beweiswürdigung

2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro

reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft

der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als

auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es

Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser

seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in

dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für

den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine

Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit

hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass

der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen

Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter

einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die

Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel

ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner

persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden

Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder

nicht (BGE 115 IV 286).

2.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

2.3 Bei der Beurteilung von

Zeugenaussagen wird das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» in der

Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen

Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft

kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Zeugenaussagen daher kaum

mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als

die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage.

Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts

(Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf

überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem

tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3;

Urteile 6B_257/2020 vom 24.6.2021 E. 5.4.3; 5A_550/2019 vom 1.9.2020 E.

9.1.3.1; je mit Hinweisen). Entscheidend für den Beweiswert einer Zeugenaussage

ist daher die Glaubhaftigkeit der konkreten Zeugenaussage und nicht die

allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen als persönliche Eigenschaft (Urteil des

Bundesgerichts 6B_323/2021 vom 11.8.2021 E.2.3.3). Zu prüfen ist die Aussage

auch auf Übereinstimmungen mit objektiven Beweismitteln (Urteil des

Bundesgerichts 6B_32/2016 vom 20.4.2016 E. 1.5).

2.4 Eine beschuldigte Person

erzählt im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall

nicht eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung

und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen

lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu

bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei

beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch

verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger

Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der

Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge»,

durchgeführt am 22. und 23.6.2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und

Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für

Rechtspsychologie):

-

Ein unschuldiger

Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausfl.hte. Er will die

Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt

beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts

der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu

aufgefordert zu werden.

-

Ein schuldiger

Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie

möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist

zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus.

Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der

Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.

3. Vergewaltigung

3.1 Vorhalt gemäss Anklage

In AnklS Ziffer 1 wird dem

Beschuldigten vorgehalten, sich der Vergewaltigung schuldig gemacht zu haben,

indem er am 28. Juni 2018, abends, in [Ort 1], [Adresse],

Mehrfamilienhaus, in der ehemaligen gemeinsamen Wohnung des Beschuldigten und

der Privatklägerin, im Wohnzimmer die Privatklägerin gegen ihren Willen, unter

Anwendung von psychischem Druck, Gewalt und Drohung, zum Geschlechtsverkehr

genötigt habe.

Die

Geschädigte habe aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit und weil der

Beschuldigte sie in der Vergangenheit bereits mehrmals geschlagen habe, Angst

vor diesem, seinen Drohungen und erneuten Schlägen gehabt, weswegen sie sich

nicht körperlich gegen den Geschlechtsverkehr gewehrt habe. Sie habe dem

Beschuldigten jedoch mitgeteilt, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle. Der

Beschuldigte habe die Geschädigte dann psychisch stark unter Druck gesetzt,

indem er ihr u.a. gesagt habe, dass sie mit ihm nicht den Geschlechtsverkehr

vollziehen wolle, da sie mit anderen Männern schlafe, sie u.a. als «Schlampe»

beschimpft und ihr damit gedroht, sie in den Iran zurückzuschicken und ihr die

Kinder wegzunehmen oder sie umzubringen, falls sie nicht mit ihm schlafe. Er

habe diese Drohungen dadurch verstärkt, dass er einen Holzstab in die Hand

genommen habe. Konkret habe er der Geschädigten einen ca. 35 cm langen und ca.

5 cm dicken Holzstab an den Hals und an den Mund gehalten, diesen auf und ab

bewegt und ihr mit dem Tod gedroht, sollte sie nicht mit ihm schlafen. Wegen

den schreienden Kindern habe der Beschuldigte sodann von der Geschädigten

abgelassen. Am späteren Abend, zwischen ca. 21:30 Uhr und Mitternacht, habe der

Beschuldigte erneut mit der Geschädigten den Geschlechtsverkehr vollziehen

wollen. Diese habe das jedoch aufgrund der eben erfahrenen Drohung erneut

abgelehnt. Der Beschuldigte habe zu der Geschädigten gesagt, dass sie mit ihm

Geschlechtsverkehr haben müsse, da sie seine Ehefrau sei und er ansonsten eine

Anzeige gegen sie machen werde. Ferner habe er sie mit seinen Händen gegen das

Sofa gestossen, so dass sie auf das Sofa sitzend zu liegen gekommen sei. Als

die Geschädigte versucht habe, aufzustehen, habe ihr der Beschuldigte eine

Ohrfeige verpasst, weshalb sie sich wieder hingelegt habe. Zudem habe der

Beschuldigte die Geschädigte an den Armen festgehalten, sie an den Haaren

gepackt, sie am Hals gewürgt und ihr gesagt, dass er sie umbringen werde,

sollte sie nicht mit ihm schlafen. Darüber hinaus habe der Beschuldigte die

Geschädigte immer wieder in die Arme gekniffen. Die Geschädigte habe versucht,

den Beschuldigten wegzustossen und habe ihre Hosen mit den Händen festgehalten.

Anschliessend habe der Beschuldigte die Hände der Geschädigten wieder nach oben

gezogen, sie festgehalten und ihr die Pyjamahose bzw. Leggins sowie die

Unterhose ausgezogen, wobei die Geschädigte geweint und den Beschuldigten darum

gebeten habe, sie in Ruhe zu lassen. Der Beschuldigte habe die Geschädigte

weiter nach hinten gestossen, bis sie auf dem Sofa auf dem Rücken gelegen habe.

Danach habe er ihr Pyjamaoberteil nach oben gezogen und ihren BH vorne in der

Mitte zerrissen. Als ihr Bauch und ihre Brust frei gewesen seien, habe er mit

seinen Händen an ihren Brüsten und ihrem Körper gespielt. Sodann habe er sie im

Intimbereich berührt, ihre Beine gespreizt und sei schliesslich mit seinem

Penis in ihre Vagina eingedrungen. Er sei mehrfach stark in sie eingedrungen

und habe letzten Endes ihren Oberkörper sowie ihr Pyjamaoberteil mit seinem

Sperma bespritzt. Während des Vorfalls habe der Beschuldigte sämtliche

Schlüssel zu den Zimmertüren bei sich getragen, welche er vorgängig weggenommen

habe.

3.2 Aussagen der Privatklägerin

3.2.1 Einvernahme vom 29. November

2019 (AS 323 ff.)

Die Privatklägerin macht zum Sachverhalt

in freier Rede folgende Aussagen: Sie habe ihn (den Beschuldigten) am Anfang

geliebt. Er sei sehr streng mit ihr gewesen. Sie habe häufig häusliche Gewalt

erlebt. Er habe sie viel geschlagen. Jedes Mal, wenn sie ihre Kinder gesehen

habe, habe sie versucht, ihm eine neue Chance zu geben. Als sie vom Irak

hierher zurückgekommen sei, habe sie versucht, mit ihm weiterzuleben. Damals

habe das Problem mit dem Zwang zum Geschlechtsverkehr angefangen. Dies sei im

Sommer 2018 gewesen. Er habe sie gezwungen, mit ihm zu schlafen. Ihre Tochter

habe in der Schule etwas gebastelt, das ausgesehen habe, wie ein Bleistift aus

Holz. Es sei sehr spitzig. Es sei am 28. Juni 2018 um 21:41 Uhr gewesen.

Sie habe dies mit Video aufgenommen, daher wisse sie die Daten noch so genau.

Sie habe einen schwarzen Pyjamaanzug und einen rosa BH angehabt. An diesem

Abend hätten sie einen kleinen Konflikt gehabt, aber keinen grossen. Er sei

dann mit diesem gebastelten Holzstab gekommen. Er habe ihn hochgehoben, sei auf

sie zugekommen, habe es gegen ihren Hals gedrückt und gesagt: «Ich werde dich

töten und zwar jetzt.» Die Kinder hätten dann geschrien und geweint. Die

Tochter habe gesagt, dass sie nie mehr so etwas in der Schule basteln werde.

Als er gesehen habe, dass die Kinder angefangen hätten zu weinen, habe er das

Holz weggeworfen und gesagt: «Ich habe dich heute nicht getötet, aber das

nächste Mal werde ich es machen, wenn du versuchen würdest mir eine Antwort…».

Dann sei sie ins Schlafzimmer gegangen und er ins Wohnzimmer. Die Kinder hätten

in dieser Nacht eine solche Angst gehabt und nicht ruhig geschlafen. Sie sei

eine lange Zeit bei ihnen geblieben, damit sie hätten einschlafen können. Dann

habe er zu ihr gesagt, sie solle kommen, damit sie reden könnten. Sie habe ihm

gesagt, dass sie nichts mit ihm zu besprechen habe. Er habe gesagt, doch, sie

könnten reden, da die Kinder ja schliefen. Er habe sie dazu überreden können,

mit ihm zu reden. Er habe angefangen, ihr zu sagen, dass er aggressiv gewesen

sei, weil sie ihm geantwortet habe. Er habe gesagt: «Wenn ich aggressiv werde,

verliere ich die Kontrolle. Weshalb hast du mir geantwortet? Deshalb habe ich

das mit dem Holz gemacht. Was hättest du machen können, wenn ich dich getötet

hätte? Antworte mir das nächste Mal nicht.» Dann habe er seine Hand

ausgestreckt und zu ihr gesagt, sie solle mitkommen. Er habe mit ihr schlafen

wollen. Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht mit ihm schlafen könne. Sie sei

dann aufgestanden. Er habe so viel Gewalt verübt gehabt, dass sie nicht mehr

mit ihm habe schlafen können. Er habe sie aber trotzdem zwingen wollen. Er habe

gesagt: «Du bist doch meine Ehefrau. Du musst doch mit mir schlafen. Warum

nicht? Schläfst du mit anderen Männern?» Er habe ihr gesagt, dass er eine

Anzeige gegen sie machen würde, da sie seine Ehefrau sei, aber nicht mit ihm

schlafe. Sie habe die Gesetze nicht gekannt. Er habe sie nicht in Ruhe

gelassen. Er habe sie mehrmals gestossen und unbedingt mit ihr schlafen wollen.

Sie seien dabei im Wohnzimmer gewesen. Er habe sie gegen das Sofa gestossen und

habe ihren Pyjama runterziehen wollen. Sie sei dann wie ein toter Mensch

gewesen. Sie habe sich einfach unter seinen Händen gelassen, weil sie nicht

gewusst habe, was machen. Sie sei wie tot gewesen. Bis er fertig gewesen sei. Dann

habe sie ihren Pyjama wieder angezogen und sei in die Badewanne gegangen. Sie

sei mit der Kleidung unter dem Wasser gewesen. Die Nacht sei dann beendet

gewesen.

(Auf die Aufforderung, die Situation so

detailliert wie möglich zu schildern) Weil er so viel mit ihr darüber

diskutiert habe und sie immer wieder dazu gezwungen habe, habe sie wirklich

keine Lust mehr gehabt, mit ihm zu schlafen. Und bei diesem Vorfall habe er es

so viel versucht, so dass er am Schluss ihre Pyjamahose habe herunterziehen

können. Er habe sie auf das Sofa gestossen, so dass sie auf dem Sofa sitzend zu

liegen gekommen sei. Dann habe er ihr die Pyjamahosen ausgezogen. Er habe sie

weiter nach hinten gestossen, so dass sie schlussendlich mit dem Rücken auf dem

Sofa gelegen habe. Er habe ihr Pyjamahemd nach oben gezogen, so dass er ihren

Bauch und ihre Brust habe freimachen können. Er habe ihren BH von hinten nicht

aufmachen können. So habe er diesen von vorne in der Mitte zerrissen. Sie habe

ihren Kopf zur Seite gedreht und geweint, während er schamlos mit ihrem Körper

gespielt habe. Während er das gemacht und sie ihren Kopf weggedreht habe, habe

sie das Gefühl gehabt, dass sie keine Kraft mehr habe und verzweifelt sei. Sie

sei ganz taub gewesen, so dass sie jetzt nicht mehr genau wisse, wohin er

seinen Penis gesteckt habe, anal oder vaginal. Sie sei wie tot gewesen. Nachdem

er fertig gewesen sei und ihren Körper (zeigt dabei von ihrer Brust bis nach

unten) mit Sperma dreckig gemacht habe, sei er weggegangen. Sie habe ihren

Pyjama angezogen, sei in die Badewanne gelegen habe Wasser angemacht. Sie sei

mit ihren Kleidern in der Badewanne gelegen und habe auf sich gespuckt. Er habe

sie dreckig gemacht.

Auf entsprechende Nachfrage ergänzte die

Privatklägerin, unter der Pyjamahose Unterhosen getragen zu haben. Er habe

beide Hosen zusammen runtergezogen. (Was sie gemacht habe, als er ihr die Hosen

ausgezogen habe). Sie habe geweint und ihn darum gebeten, dass er sie in Ruhe

lasse. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihn nicht mehr liebe. Gleichzeitig habe

sie an die Kinder denken müssen. Wenn sie schreien würde, würden sie wach

werden. Sie habe sich an diesem Abend für die Kinder geopfert. Nachdem er die

beiden Hosen heruntergezogen hatte, habe sie sich nicht mehr gewehrt, weil sie

da wie tot gewesen sei. (Auf Frage) Er habe ihr die Hosen komplett ausgezogen.

Aber das Pyjamahemd habe er einfach nach oben geschoben und den BH vorne

aufgerissen. (Auf Frage) Er habe ein graues Pyjama und ein Sweatshirt getragen.

Er habe keine Unterhosen getragen. Er habe nie Unterhosen unter dem Pyjama

getragen. Als er ihr die Kleider ausgezogen habe, habe er seine Kleidung noch

getragen. Aber als sie ihren Kopf zur Seite gelegt und er mit ihrem Körper

gespielt habe, hätte er seine Kleider schon ausgezogen. Wie er das gemacht

habe, wisse sie nicht. (Wie lange der Vorfall gedauert habe) Genau wisse sie

das nicht. Sie habe nicht auf die Uhr geschaut und sei danach einfach in die

Badewanne gegangen. (Was der Beschuldigte danach gemacht habe) Sie habe ihn

nicht mehr gesehen. Sie denke, er sei schlafen gegangen. Sie habe ihn nicht

beobachtet. Sie sei für eine lange Zeit in der Badewanne gewesen. Sie habe

nicht gesehen, ob er geduscht habe oder nicht. (Um welche Uhrzeit der Vorfall

gewesen sei) Die Kinder hätten schon geschlafen. 23:00 Uhr oder 24:00 Uhr. Sie

wisse es nicht mehr.

(Wie oft es vorgekommen sei, dass die

Privatklägerin gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten

gehabt habe) Das sei viele Male passiert. (Auf Frage) Je nachdem wie er gewollt

habe. Zwei Mal pro Monat. (Ob sie sich jeweils gewehrt habe oder ob sie es

einfach habe geschehen lassen) Drei bis vier Mal sei es passiert, dass er den

Sex habe erreichen können, obschon sie sich gewehrt habe. Die weiteren Male,

als er sie immer wieder dazu gezwungen habe, habe sie sich wehren können. (Wie

der Beschuldigte habe merken können, dass sie jeweils nicht gewollt habe) Als

er dies immer wieder von ihr gewollt habe, habe er gar nicht mehr gefragt, ob

sie das wolle oder nicht, ob sie krank sei oder gesund, ob sie eingeschlafen

war oder nicht. Wenn er gewollt habe, habe er einfach gewollt. Das sei schon

seit der Heirat so gewesen.

3.2.2 Einvernahme vom 2. Juni 2020

(AS 361 ff.)

(Auf die einleitende Frage, wie oft es

zu erzwungenen sexuellen Handlungen durch den Ehemann gekommen sei) Er habe

schon viele Male versucht, sie sexuell zu belästigen. Ein paar Mal sei es ihm

nicht gelungen. Aber drei bis vier Mal habe er sie vergewaltigt. (Auf die

Aufforderung hin, den ersten Vorfall zu schildern) Das erste Mal habe er sie

sehr gedrängt, dass er mir ihr schlafen wolle. Sie habe ihn weggeschubst und

ihm gesagt, dass sie nicht mit ihm schlafen möchte. Der erste Vorfall sei

gewesen, als die Kinder in der Nacht geschlafen hätten. Sie sei in der Stube

auf dem schwarzen Sofa gewesen. Er sei dann gekommen und habe sie geschlagen.

Und dann sexuell misshandelt. Sie habe dann locker gelassen. Wie eine Tote sei

sie dagelegen und er habe sie vergewaltigt. Er sei nachher in sein Zimmer

gegangen und sie sei mit ihren Kleidern in die Badewanne gesessen. Was solle

sie sagen? (Ob sie den Vorfall noch detaillierter erzählen könne, wer genau was

gemacht habe) Er habe natürlich immer wieder versucht, mit ihr zu schlafen. Sie

habe sich immer geweigert und ihm gesagt, dass sie das nicht mehr wolle. Er

habe dann angefangen, herumzufluchen und sie anzuschreien, von wegen, ob sie

einen anderen Mann habe. Er sei dann in der Nacht immer wieder gekommen, habe

sie geschubst, sie habe ihn geschubst, er habe sie geschubst und dann habe sie

locker gelassen. Er habe ihre Kleider ausgezogen und habe angefangen, sie zu

vergewaltigen. Sie habe nicht einmal die Kraft gehabt, ihm zu sagen, dass er

aufhören solle. Sie habe sich sehr schwach gefühlt, weil sie ihm gegenüber

keine Macht gehabt habe, weil er ein Mann sei und sie eine Frau. Sie sei dann

aufgestanden, habe ihre Kleider angezogen und sei in die Badewanne sitzen

gegangen. (Wann sich der erste Vorfall ereignet habe) Sie wisse es nicht ganz

genau, ob es 2018 oder 2019 gewesen sei. Aber nachdem sie wieder in die Schweiz

zurückgekehrt sei, habe sie einen Monat später eine Handoperation gehabt und da

sei es passiert. (Wo sich der Vorfall ereignet habe) In [Ort 1], in der gemeinsamen

Wohnung an der [Adresse].

(Ob sie noch einmal sagen könne, zu was

für sexuellem Kontakt es genau gekommen sei) Wie sie vorhin schon erwähnt habe,

habe er sie beschimpft, geschlagen und auf das schwarze Sofa gerührt, ihre

Kleider ausgezogen und mit ihrem Körper gespielt. Mehr ins Detail möchte sie

nicht gehen. (Es sei wichtig, dass sie es detailliert schildere, weil sonst

nicht genau klar sei, was passiert sei. Ob sie das wolle oder nicht näher über

den ersten Vorfall sprechen möchte) Sie sei wie eine Tote auf dem Sofa gelegen.

Sie wisse nicht mal, was er genau mit ihr gemacht habe. Aber er habe mit ihrem

Körper gespielt, sie vergewaltigt und sie da liegen gelassen. (Wie er sie

beschimpft habe). Er habe immer wieder zu ihr gesagt, dass sie einen anderen

habe, darum wolle sie nicht mit ihm schlafen. Sie habe ihm gesagt, dass sie

niemanden habe, aber ihn nicht mehr liebe und darum keinen sexuellen Kontakt

mehr mit ihm haben möchte. Dann habe er angefangen, zu drohen und gesagt, er

werde sie umbringen, wenn er herausfinde, dass sie jemand anderen habe. Dann

habe er angefangen zu fluchen, sie sei eine Schlampe, ihre Mutter sei eine

Hure. Sie habe gesagt, sie habe niemand anders, sie liebe ihn aber nicht mehr

und sie wolle sich von ihm trennen. Weiter habe er gesagt, er werde sie

umbringen, wenn er herausfinde, dass sie einen anderen habe. «Ich werde dich

umbringen, du Hurentochter, wenn du nicht mit mir schläfst». (Wie genau er sie

beim ersten Vorfall geschlagen habe) Also zuerst habe er sie aufs Sofa

geschubst, gestossen mit den Händen. Dann habe sie versucht, aufzustehen. Er

habe ihr eine Ohrfeige verpasst. Sie sei wieder hingelegen. Er habe sie dann am

Hals gewürgt und gesagt, er werde sie umbringen, wenn sie nicht mit ihm

schlafe. Und immer wieder habe er überall an den Armen gekniffen.

(Wie genau er ihr die Kleidung

ausgezogen habe) Sie könne sich erinnern, dass sie schwarze Leggins angehabt

habe. Nachdem sie gelegen sei, habe er dann auf einmal die Unterhosen und die

Leggins ausgezogen. (Und oben) Oben habe er nur hochgetan, aber nicht

ausgezogen. (Was mit seiner Kleidung gewesen sei) Sie wisse es nicht mehr. Sie

wisse nicht mehr, welche Farbe sein T-Shirt gehabt habe, aber er habe ein

kariertes Pyjama angehabt.

(Wie genau es zum sexuellen Kontakt

gekommen sei. Ob sie sagen könne, mit welchem Körperteil, was passiert sei) Sie

habe keine Lust, das detailliert zu erzählen. Aber wenn sie sage

Vergewaltigung, dann sei das, dass er mit den Händen mit ihrem Körper gespielt

habe, ihre Beine gespreizt habe und dann in sie eingedrungen sei. (Mit was er

eingedrungen sei) Er habe mit ihr geschlafen. (Mit welchem Körperteil er

eingedrungen sei bei ihr) Sie könne sich nicht ganz genau erinnern, da sie wie

eine Tote da gelegen sei. Das erste Mal sei einfach anders gewesen als die

anderen Male, als sie zusammen geschlafen hätten. Sie sei unter Schock gewesen,

daher sei sie nachher auch in die Badewanne sitzen gegangen und habe gar nicht

genau realisiert, was passiert sei. (Inwiefern dieses erste Mal anders gewesen

sie als die anderen Male, als sie miteinander geschlafen hätten) Weil sie das

erste Mal dazu gezwungen worden sei, mit ihm zu schlafen. (Wie sie gezeigt

habe, dass sie den sexuellen Kontakt nicht wolle) Sie hätten am Anfang die

verbale Auseinandersetzung gehabt. Sie habe ihm erklärt, dass sie ihn nicht

mehr liebe und sie nicht mehr mit ihm schlafen möchte. Er habe dann angefangen,

sie zu beschimpfen, und sie als Schlampe zu bezeichnen, dass sie einen anderen

Mann habe. Sie habe ihm gesagt, ob sie einen anderen Mann habe oder nicht, sie

liebe ihn nicht und wolle ihn auch nicht mehr. Sie wolle die Trennung. (Ab

welchem Moment sie «wie tot» gewesen sei) In dem Moment, als er ihr die Leggins

runtergezogen habe. Beziehungsweise das Pyjama. (Was sie dann noch gemacht

habe, als sie wie tot gewesen sei) Sie habe gemerkt, dass sie keine Macht über

ihn habe und habe mit sich machen lassen, was er gewollt habe. Da er ihr immer

wieder gedroht habe, sie umzubringen. Sie habe ehrlich gesagt immer Angst vor

ihm gehabt, da er zu Hause in der Wohnung immer mit einem Messer herumgelaufen

sei.

(Erneut aufgefordert, den sexuellen

Kontakt zu beschreiben, also mit Benennung der entsprechenden Körperteile, mit

was er wo bei ihr eingedrungen sei) Sie könne sich erinnern, dass er mit den

Händen zuerst mit ihren Brüsten gespielt habe. Und dann in ihrem Intimbereich.

Dann habe er ihre Beine gespreizt. Sie habe gespürt, wie stark er rein- und

rausging. Aber dann habe sie nichts mehr spüren können. Als sie aufgestanden

sei, um sich anzuziehen, habe sie gesehen, wie ihr ganzer Oberkörper mit Sperma

bespritzt gewesen sei. Auch das T-Shirt, welches sie angehabt habe, sei dreckig

gewesen.

(Ob sie bei dem Vorfall verletzt worden

sei) Zwei Tage habe sie auf den Armen und ganz leicht am Hals blaue Flecken

gehabt. Und als sie in die Badewanne gegangen sei, habe sie Schmerzen im

Unterbauchbereich gehabt. (Ob sie den Wochentag und die Uhrzeit nennen könne)

Das genaue Datum und die Uhrzeit sei auf ihrem Handy, das schon ausgewertet

worden sei. Den Tag genau wisse sie nicht mehr. Aber die Kinder hätten schon

geschlafen, also sei es zwischen 21:30 und 22:00 Uhr gewesen. (Ob sie eine

Möglichkeit gehabt hätte, der Situation zu entkommen) Nein, da sie an ihre

Kinder gedacht habe. Nicht einmal schreien habe sie können wegen der Kinder.

Sie hätten nie ruhig schlafen können. Und sie hätten immer unter Streit und

Schlägen gelitten. (Ob ihr noch etwas zu diesem ersten Vorfall in den Sinn

käme) Er habe auch alle Türschlüssel weggenommen und bei sich gehabt. Da sie

vielfach mit den Kindern geschlafen und immer die Türe geschlossen habe. Dann

habe er alle Schlüssel zu sich genommen, weil er den Sex gebraucht habe.

Nach einem kurzen Unterbruch der

Einvernahme und nachdem die Privatklägerin über einen zweiten Vorfall mit dem

Beschuldigten berichtet hatte, bei welchem es indes zu keinem sexuellen Kontakt

gekommen sein soll, fragte diese, ob sie zum ersten Vorfall zurückkommen könne,

da sie ein paar Sachen vergessen habe, die ihr nun wieder in den Sinn gekommen

seien. In freier Rede schilderte sie sodann folgendes: Am Abend bevor der

sexuelle Vorfall gewesen sei, habe ihre Tochter in der Schule so ein Stück Holz

gebastelt gehabt, das vorne spitzig wie ein Stift gewesen sei. Er habe schon am

Abend mit ihr zu diskutieren begonnen, vor den Kindern, dass er mit ihr

schlafen wolle. Sie habe sich dann immer wieder geweigert. Und plötzlich habe

er das Holzteil auf ihren Hals gerichtet. Während dessen habe er immer wieder

zu ihr gesagt, entweder schlafe sie mit ihm oder er werde sie umbringen. Er

habe das Holzteil immer wieder vom Hals zum Mund und wieder zum Hals gerichtet.

E.___ habe dann angefangen zu schreien und gesagt, sie werde nie mehr in der

Schule so etwas basteln und heimbringen, sonst werde Papi sie (die

Privatklägerin) damit umbringen. Sie habe die erste Frage nicht so richtig

verstanden, als sie gebeten worden sei, detailliert zu sagen, wie er sie

sexuell belästigt habe. Er habe mit seinen Händen an ihrem Körper gespielt und

sei mit dem Penis in sie eingedrungen «in Intim». Das sei noch das, was sie

habe sagen wollen. (Ob sie einen Namen für das habe, wo er bei ihr mit dem

Penis eingedrungen sei) Nein (Konkret gefragt, ob er mit dem Penis vaginal oder

anal eingedrungen sei) Vaginal von vorne.

(Ob sie sich noch an einen anderen

Vorfall erinnern könne, bei dem es schlussendlich zu einem sexuellen Kontakt

gekommen sei, mit dem sie nicht einverstanden gewesen sei) Sie könne sich nicht

ganz genau erinnern. Es sei häufig vorgekommen, dass er mir ihr geschlafen

habe, ohne dass sie gewollt habe. Aber von den schlimmen Vorfällen habe sie

schon erzählt, das erste und zweite Mal.

(Sie habe am Anfang gesagt, er [der

Beschuldigte] habe ein paar Mal versucht, sie sexuell zu belästigen. Meistens

sei es ihm nicht gelungen bis auf die Vorfälle, über die sie schon gesprochen

habe. Was bei den Vorfällen, wo sie den sexuellen Kontakt erfolgreich habe

verhindern können, anders gewesen sei, dass sie es habe abwehren können)

Nachdem, was er ihr das erste Mal angetan habe und sie sich nicht habe wehren

können und er mit ihr gemacht habe, was er wollte, sei sie psychisch krank

geworden. Als er dann die weiteren Male versucht habe, sie zu belästigen, habe

sie sich innen richtig stark gefühlt und sich wehren können und nein gesagt,

sie wolle das nicht. Nach dem ersten Vorfall, da sie sich so nutzlos und

dreckig gefühlt habe, habe sie sich geschworen, sie werde nie mehr mit ihm

schlafen, auch wenn er sie umbringe. (Ob es richtig sei, dass es zu einem

Vorfall gekommen sei, bei dem er den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen ganz

habe vollziehen können) Es sei viele Male passiert, dass er mit ihr geschlafen

habe ohne ihren Willen. Aber so schlimm wie beim ersten Mal sei es nie

gekommen. Weil da habe er sich gewehrt und durchgesetzt, was er wollte. (Wie es

bei den anderen Malen gewesen sei, als es ohne ihren Willen geschehen sei) Der

Unterschied sei gewesen, dass sie bei den anderen Malen immer wieder an ihre

Kinder gedacht und mitgespielt habe, damit die Kinder das nicht mitbekommen

würden. Sie habe ehrlich gesagt auch sehr Angst vor ihm gehabt. Aber sie habe

gedacht, sie müsse mitmachen und ruhig sein, bis sie sich von ihm trenne und da

raus komme. (Ob er bei diesen Malen, als sie ruhig gewesen sei und mitgemacht

habe, gemerkt habe, dass ihr Wille fehle) Natürlich habe er das gewusst, dass

sie nicht wolle. Weil sie es immer wieder gesagt habe. Als sie frisch in die

Schweiz gekommen sei, am Anfang, der erste Monat sei gut gegangen. Sie hätten

zusammen geschlafen auch mit ihrem Willen. Aber nachdem sie operiert worden

sei, habe es angefangen. Als erstes habe er ihr ins Spital angerufen und sie

zusammengeschissen, weshalb sie für die Kinder nicht genug Kleidung aus dem

Irak mitgenommen habe, da die Kleider dreckig seien und die Kinder nicht genügend

zum Anziehen hätten. Sie habe fünf Tage im Spital gelegen. Als sie dann

heimgekommen sei, habe er sich nicht um sie gekümmert. Sie hätten sich

gestritten. Ihre Probleme hätten da angefangen. Sie habe ihm gesagt, dass sie

ihn nicht mehr wolle und ihn nicht mehr liebe. Ein bisschen später hätten sie

wieder ein bisschen Frieden gehabt, aber was den Sex anbelangt habe sie ihm

immer wieder gesagt, dass sie nicht mit ihm schlafen und sie sich trennen

wolle. Aber sie habe dann trotzdem mit ihm geschlafen, den Kindern zuliebe, und

sei ruhig geblieben.

(Auf die Ergänzungsfrage des

Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung, was der Grund sei, weshalb sie ihren

Mann nicht mehr liebe) Sie habe ihren Mann geliebt. Sie sei vier Jahre allein

mit zwei Kindern im Irak gewesen und habe da ein schönes Leben gehabt. Aber

dann habe er ihr versprochen, dass sie ein neues Leben anfangen und er sich

ändern würde. Also habe sie noch ein bisschen Gefühle für ihn gehabt. Da er

auch noch der Vater ihrer Kinder gewesen sei, habe sie ihm geglaubt und sei

zurückgekommen. Dann habe er angefangen mit der Fragerei: «Was hast du in den

vier Jahren gemacht? Mit wem bis zu zusammen gewesen?» Sein Problem sei, dass

er krankhaft eifersüchtig sei. (Sie seien 2018 für drei Wochen in Istanbul

gewesen und danach habe sie im Juni 2018 die Mandeloperation gehabt. Die Frage

sei, ob sie ihren Mann vorher noch geliebt habe) Ja, habe sie. Natürlich. Auch

in den drei Wochen, als sie in Istanbul gewesen seien, hätten sie ein ganz

gutes Verhältnis gehabt. Sie habe wirklich an ihn geglaubt. Sie hätten dann

auch ein gutes Verhältnis gehabt, als sie in die Schweiz gekommen seien, bis zu

ihrer Operation. Dann habe er wieder angefangen mit seiner krankhaften

Eifersucht, die er habe, Fragen zu stellen.

(Ob sie sich dagegen gewehrt habe, als

ihr Mann sie bei der ersten Vergewaltigung ausgezogen habe) Natürlich. Sie habe

ihn dann auch gestossen. Er habe sie nachher auf Sofa gestossen und ihre Arme dann

ganz fest gehalten. Nachdem er ihre Arme so fest gedrückt habe, habe sie keine

Kraft mehr gehabt. Dann habe er das Pyjama und die Unterhosen zusammen

gerissen. (Ob sie sich gegen das Ausziehen gewehrt habe) Natürlich. Sie habe

sich in der Nacht sehr gewehrt, aber sie habe keine Chance gehabt. (Nach

Wiederholung der Frage) Nachdem er sie mit den Armen gedrückt habe auf dem

Sofa. Er habe gerade ihr Pyjama ergreifen wollen. Sie habe dann noch versucht,

die Hosen festzuhalten, während sie die Hand bei der Hose gehabt habe, habe er

nochmals die Hände hochgemacht und gedrückt. Und dann auch beim Hals

reingedrückt. Und in der Zeit, als er ihr die Hände in den Hals gedrückt habe,

habe sie versucht, ihn vorne wegzustossen. Es kämen ihr so viele Sachen in den

Sinn.

3.2.3 Konfrontationseinvernahme vom

12. April 2022 (AS 409 ff.)

(Ob sie anlässlich der Einvernahme vom

2. Juni 2020 den Vorfall so geschildert habe, wie er sich zugetragen habe)

Ja, sie habe es noch verkürzt und nicht alles erzählt. (Ob es stimme, dass sich

der Vorfall am späteren Abend des 28. Juni 2018 zugetragen haben) Sie

könne sich nicht an die genau Uhrzeit erinnern. Aber es sei ca. abends um 18:00

Uhr gewesen. (Ob es stimme, dass sie damals grundsätzlich den

Geschlechtsverkehr mit ihrem Mann verweigert habe, dann von ihm aber gezwungen

worden sei) Er habe sie immer wieder zum Geschlechtsverkehr gezwungen und sie

immer wieder Schlampe genannt, weil er immer gesagt habe, er wisse, weshalb sie

keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wolle. Weil sie eine Schlampe sei und mit

mehreren anderen Geschlechtsverkehr habe. (Ob ihr Mann damals realisiert habe,

dass sie keinen Geschlechtsverkehr haben wolle) Ja, ganz sicher. (Wie er das

habe merken müssen) Weil sie die Trennung von ihm verlangt habe. Es gehe nicht

nur um den 28. Juni. Das sei einer der Vorfälle, die passierte seien. Als er

sie in die Schweiz gebracht habe, hätten sie einen Monat ein schönes Leben

gehabt und danach nicht mehr. (Nochmals gefragt, wie der Beschuldigte am

28. Juni habe merken können, dass sie keinen Sex haben wollte) Sie habe

die Frage falsch verstanden. An dem Abend sei sie im Wohnzimmer gewesen. Er sei

immer wieder gekommen und habe Geschlechtsverkehr gewollt. Sie habe sich dann

immer wieder geweigert und gesagt, sie wolle sich trennen. Sie habe ihn auch

immer gebeten, sie in Ruhe zu lassen und gesagt, dass sie keinen Sex wolle. Er

habe dann immer gesagt, dass sie seine Frau sei, er Geld in sie investiert habe

und sie verpflichtet sei, Sex mit ihm zu haben. (Ob ihr Mann damals Gewalt

gegen sie angewendet habe) Kurz darauf habe er das Holzstück geholt, welches

die Tochter im Kindergarten gemacht habe. Er habe das Holzstück bzw. die Spitze

immer wieder gegen ihren Hals und Mund gehalten, mehrheitlich gegen den Mund.

Ihr Kind habe Angst bekommen und habe angefangen zu schreien. Erst dann habe er

sie in Ruhe gelassen, da die Kinder so viel geweint hätten. (Das heisse, es sei

nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen an diesem Abend?) Doch, aber erst zu

einem späteren Zeitpunkt in der Nacht, als die Kinder geschlafen hätten. (Ob

sie zu diesem Vorfall noch etwas sagen möchte) Was sie noch ergänzen möchte,

sei, dass er sie an diesem Abend auch noch geschlagen habe. Er habe ihre beiden

Arme gegen oben zusammengedrückt und gehalten. Mit der anderen Hand habe er das

Pyjama ausgezogen inklusive den BH zerrissen. Er habe dann auch ihre beiden

Arme fest zusammengedrückt, sie an den Haaren gezogen und ihr eine Ohrfeige

gegeben. Er habe sie gleichzeitig auch bedroht, dass er sie töten werde, wenn

sie einen Ton von sich gäbe. Sie habe auch nicht geschrien, weil ihre Kinder

grosse Angst vor ihm gehabt hätten.

(Auf Vorhalt ihrer früheren Aussagen,

wonach der Beschuldigte sie schon vier Mal versucht habe, sexuell zu

belästigen, es ihm ein paar Mal nicht gelungen sei, aber er sie drei bis vier

Mal vergewaltigt habe) Es sei nicht so, dass es nur drei bis vier Mal gewesen

sei, dass er Sex von ihr verlangt habe. Sie habe einfach nur von diesen drei

bis vier Mal erzählt, die eine grosse Auswirkung auf sie und ihren Körper

gehabt haben. Sie habe Fotos und Videos, die zeigten, was er mit ihrem Körper

gemacht habe. (Ob sie zwischen den Begriffen «Sex verlangen» und «Sex gegen den

Willen durchsetzen» einen Unterschied sehe) Er habe immer zuerst Sex verlangt

und wenn sie sich verweigert habe, sei es später zu Drohungen und

Beschimpfungen gekommen und er habe den Sex schlussendlich gegen ihren Willen

durchgesetzt.

3.2.4 Einvernahme vor dem

Berufungsgericht

Nach dem Vorhalt der Vergewaltigung

befragt, führte die Privatklägerin in freier Rede aus, sie habe sich eigentlich

von ihm (dem Beschuldigten) trennen wollen. Sie habe keine Lust mehr gehabt,

mit ihm zu schlafen. Aber er habe das nicht verstanden. Leider habe er sie

immer wieder gezwungen und mit ihr schlafen wollen. An einem Abend habe er so

auf sie gewirkt. Sie könne das bis heute nicht vergessen. Er habe ihr gesagt,

sie müsse mit ihm schlafen. Sie habe gesagt, dass sie nicht wolle und er sie in

Ruhe lassen solle. «Wieso soll ich aufhören? Bist du eine Schlampe? Schläfst du

nicht mit mir, weil du mit anderen Männern schläfst?» Er habe alle Schlüssel

von den Zimmern weggenommen, damit sie nicht im anderen Zimmer schlafe und die

Türe schliesse. An diesem Abend seien die Kinder eingeschlafen. Sie sei im

Wohnzimmer gewesen. Sie hätten ein schwarzes Sofa gehabt. Er sei zu ihr gekommen und habe sie angegriffen. Er habe

sie gestossen und gesagt, er wolle mit ihr schlafen. Sie habe ihn x-Mal

gebeten, nicht laut zu sein, da die Kinder schliefen und die Nachbarn nichts

mitbekommen sollten. Er habe sie nicht gelassen. Er habe sie aufs Sofa

gestossen und sie habe sich verweigert. Sie sei ruhig gewesen wegen der Kinder.

Sie habe sich mit den Händen und mit Stossen verteidigt.

Sie habe sich gewehrt. Sie habe nicht so viel Kraft gehabt, um sich gegen ihn

zu wehren. Dann habe er ihre Kleider angefasst. Mit einer Hand habe sie ihre

Pyjamahosen gehalten. Er habe ihre Hände nach hinten

gezogen und sie gekniffen. Er habe sie gewürgt und

gesagt: «Ich bringe dich um, du Schlampe.» Dann habe er das Pyjama ausgezogen

und den BH zerrissen. Er habe mit ihren Brüsten und ihrem Körper gespielt

und mit ihr geschlafen. Sie sei schockiert gewesen. Er habe das Sperma auf

ihrem Körper verteilt. Danach sei sie in die Badewanne gegangen. Dort habe sie

die Nacht verbracht. (Wie sie sich da gefühlt habe) Sie habe das Gefühl gehabt,

dass sie eine Frau sei und keine Kraft habe. Er habe ihr gesagt, dass sie eine

Schlampe sei und mit anderen Männern schlafe. Obwohl er sie isoliert habe. Sie

habe mit niemandem Kontakt gehabt. Sie sei so kaputt gewesen, so zerbrochen.

Sie werde die Nacht nie in ihrem Leben vergessen. (Ob der Beschuldigte früher

schon damit gedroht habe, sie umzubringen, wenn er herausfinde, dass sie einen

anderen habe, und sie als Schlampe bezeichnet habe) Immer sei es so gewesen.

Daher habe sie nicht mit ihm schlafen wollen.

3.3 Aussagen des Beschuldigten

3.3.1 Einvernahme vom 14. Januar

2020 (AS 353 ff.)

Die Frage, ob es zu sexuellen

Übergriffen von ihm gegen seine Ehefrau gekommen sei, verneinte der

Beschuldigte. Seine Frau habe im Jahr 2019 Probleme mit den Mandeln gehabt. Sie

habe dann nicht mehr mit ihm schlafen wollen. Seitdem habe sie keinen Sex mehr

mit ihm gehabt. Er habe ihre Entscheidung akzeptiert. (Auf Frage) Das Datum

wisse er nicht. Ca. im Juni / Juli 2019. (Ob er Sex mit seiner Frau gehabt

habe, obwohl sie ihm klar zu verstehen gegeben habe, dass sie dies nicht wolle)

Nein, nie. Als ihre Schwester im Jahre 2019 angerufen habe, habe sie gefragt,

wie es ihnen gehe. Da hätten sie über viele Sachen gesprochen, dass sie die

Aufgaben zu Hause nicht mache und nicht mit ihm schlafe. Er habe gesagt, sie

(die Privatklägerin) mache grosses Theater und er habe keine Lösung. Die

Schwester habe dann mit ihr gesprochen und es sei etwas besser geworden. (Was

er dazu sage, dass er am 28. Juni 2018 seiner Frau ein Holz [von der

Tochter gebastelter Holzstab) an den Hals gehalten und ihr gesagt habe, er werde

sie töten) Das stimme nicht. (Auf die Vorwürfe der Vergewaltigung vom

28. Juni 2018 angesprochen) Das stimme nicht. Das sei Lügerei und

Schweinerei.

3.3.2 Konfrontationseinvernahme vom

12. April 2022 (AS 409 ff.)

(Ob er jemals gegen den Willen seiner

Ehefrau den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen habe) Niemals. (Ob er sich

vorstellen könne, weshalb ihn seine Ehefrau so massiv belaste) Das sei alles

ein Plan, den sie schon seit Jahren geplant habe. Sie wolle die Scheidung und

ihm die Kinder wegnehmen. Weshalb habe sie im Irak, als sie mit den Kindern da

gewesen sei, nie die Scheidung verlangt und erst hier. Das sei alles eine Lüge,

die sie erfunden habe. Aber er bedanke sich nicht nur einmal bei ihr, sondern

hundert Mal, dass sie sich scheiden lassen wolle. (Ob er seine Ehefrau jemals

geschlagen, bedroht oder beschimpft habe) Wenn ein Mensch wütend sei, lasse man

das eine oder andere Wort raus, aber das mit dem Schlagen und Drohen stimme

nicht. (Auf Frage) Ja, die Beschimpfungen würden stimmen. (Was er zum Vorhalt

der Vergewaltigung vom 28. Juni 2018 in [Ort 1] sage) Das stimme nicht. Es

sei alles gelogen, von A bis Z.

3.3.3 Einvernahme vor der Vorinstanz vom

11. Mai 2023 (ASOG 45 ff.)

(Auf den Vorhalt der Vergewaltigung vom

28. Juli 2018) Das sei nie passiert. Sie (die Privatklägerin) habe das

letzte Mal hier gesagt, dass sie gelogen habe nur, damit er die Kinder nicht

sehe. Er wisse nicht, weshalb sie das hier machen würden. Sie habe mündlich

gesagt, dass alles gelogen sei, nur damit er die Kinder nicht sehe. (Auf die

konkreten Vorwürfe der Privatklägerin angesprochen) Nein, nie. Das sei alles

Lügerei. (Auf den Holzstab angesprochen, dessen Bild sich in den Akten befinde)

Seine Tochter habe diesen von der Schule nach Hause gebracht. Die Kinder hätten

mit ihm gespielt. Es sei nicht vernünftig, dass ein Kind so etwas mache. Er

habe Angst gehabt, dass sie sich verletzten und es in den Abfall geworfen. Am

nächsten Tag habe er gesehen, dass sie ihn wieder hervorgeholt hätten. Sie (die

Privatklägerin) sage immer, er habe sie damit bedroht. Das habe mit der Ehefrau

nichts zu tun.

3.3.4 Einvernahme vor dem

Berufungsgericht

Auch anlässlich der Berufungsverhandlung

bestritt der Beschuldigten den Vorhalt der Vergewaltigung. Er habe einen Badge

von der Firma, wo er gearbeitet habe. In dieser Nacht habe er gearbeitet. Ein

Jahr nach der Trennung habe er die Kinder bei ihr abgeholt. Sie habe kein

Problem mit ihm gehabt.

3.4 Beweiswürdigung

Die Aussagen der Parteien stimmen

insofern überein, als beide gleichlautend angeben, es habe einen Zeitpunkt

gegeben, ab welchem die Privatklägerin keinen Geschlechtsverkehr mit dem

Beschuldigten mehr haben wollte. Der Beschuldigte ordnete diesen Zeitpunkt in

seiner Einvernahme zwar im Juni / Juli 2019 ein. Da die Parteien jedoch

übereinstimmend davon ausgehen, sich im Dezember 2018 getrennt zu haben

(AS 113, AS 117), kann es sich dabei nur um eine Verwechslung handeln.

Die Parteien schildern übereinstimmend, dass die Privatklägerin kurz nach ihrer

Rückkehr aus dem Irak – und somit im Juni 2018 – eine Mandeloperation (in der

Einvernahme vom 2. Juni 2020 fälschlicherweise mit Handoperation

übersetzt) hatte und es da zum Streit zwischen den Ehegatten kam, in dessen

Folge die Ehefrau keinen Geschlechtsverkehr mehr mit dem Ehemann wollte (vgl.

auch die Angaben der Parteien im Bericht des Sozialateliers vom 22. Juni

2020, AS 106 ff.).

Damit steht fest, dass die

Privatklägerin ab Juni 2018 keinen Geschlechtsverkehr mehr mit dem

Beschuldigten haben wollte. Während der Beschuldigte angibt, den Willen der

Privatklägerin akzeptiert und seither keinen Sex mehr mit ihr gehabt zu haben,

schilderte letztere, am 28. Juni 2018 von ihrem Ehemann vergewaltigt

worden zu sein. Im Nachfolgenden gilt es daher, die Aussagen der Parteien auf

ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen.

3.4.1 Würdigung der Aussagen der

Privatklägerin

3.4.1.1 Entstehungsgeschichte der

Aussagen der Privatklägerin

Die Privatklägerin erwähnte den Vorwurf

der Vergewaltigung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden erstmals am

26. November 2019 und somit fünf bzw. vier Monate, nachdem gegen den

Beschuldigten bereits ein Strafverfahren wegen Drohung und Tätlichkeiten

eröffnet worden war, wozu die Privatklägerin am 18. Juni 2019 einvernommen

wurde. Am 4. September 2019 wurde dieses Verfahren gestützt auf den

Vergleich zwischen den Parteien provisorisch eingestellt. Aktenkundig ist

sodann, dass die Privatklägerin am 12. November 2019 zusammen mit den

beiden Kindern in eine Schutzunterkunft eintrat (AS 107) und am

25. November 2019 durch ihre Rechtsvertreterin den Vergleich widerrufen

liess. Am 26. November 2019 erfolgte die Meldung durch eine Mitarbeiterin

des Frauenhauses, wonach die Privatklägerin eine Anzeige wegen eines

Sexualdeliktes machen möchte. Aktenkundig ist weiter, dass am 2. Dezember

2019 eine Eheschutzverhandlung stattfand (AS 67 ff.). Der Beschuldigte

macht nun geltend, die Ehefrau habe die Vorwürfe gegen ihn nur erhoben, um

dessen Besuchs- und Ferienrecht zu vereiteln (vgl. auch Plädoyer der

Verteidigung vor der Vorinstanz, ASOG 76 f.).

Hätte der Vorwurf der Vergewaltigung

einzig dazu gedient, das Kontaktrecht des Beschuldigten zu vereiteln, so ist

nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin noch im September 2019 einen

Vergleich unterzeichnete, welcher zur provisorischen Einstellung des

Strafverfahrens führte, nur um diesen wenige Monate später zu widerrufen und noch

gravierendere Vorwürfe gegen den Beschuldigten zu erheben. Unzutreffend ist auch

das Vorbringen der Verteidigung, wonach die Privatklägerin ihre (bisherigen)

Vorwürfe gegen den Beschuldigten im Vergleich vom 3. September 2019

zurückgezogen habe. Dergleichen ist dem besagten Vergleich nichts zu entnehmen

(AS 471 f.). Dieser sagt nichts darüber aus, ob die gegen den

Beschuldigten gemachten Vorwürfe zutreffen, sondern lediglich, dass die

Privatklägerin die Durchführung des Strafverfahrens zu diesem Zeitpunkt nicht

mehr wünschte. Letztlich wurde der Vergleich auch widerrufen, da sich der

Beschuldigte (gemäss den Angaben der Privatklägerin) entgegen der Vereinbarung

nicht von dieser ferngehalten haben soll, sie vielmehr derart bedrängt habe, dass

sie keinen anderen Ausweg gesehen habe, als sich in eine geschützte soziale

Institution zu begeben (AS 483 f.).

Anlässlich ihrer Einvernahme vom

29. November 2019 erklärte die Privatklägerin, es sei auch nach der

Trennung, als sie mit den Kindern in einer eigenen Wohnung gelebt habe, zu

weiteren Vorkommnissen gekommen. Der Beschuldigte habe dasselbe Verhalten

gezeigt, wie zuvor, als sie noch zusammen gewesen seien. Daher wolle sie die

Sachen (gemeint ist die Vergewaltigung) jetzt erzählen und Anzeige machen

(AS 334 f.). Diese Erklärung leuchtet ein. Nicht selten befinden sich

Opfer von häuslicher Gewalt auch nach einer Trennung in einer nach wie vor

schwierigen Situation und sehen sich dem Druck des Ehepartners ausgesetzt. Es

erscheint nachvollziehbar, dass die Geschädigte, nachdem weder die Trennung

noch die Anzeige wegen Drohung und Tätlichkeit bzw. der abgeschlossene

Vergleich die erhoffte Ruhe brachte, die Anzeige wegen Vergewaltigung erst

erhob, als sie sich in einem geschützten Rahmen befand. So bestätigte auch die

Privatklägerin, bei der anderen Polizeibefragung im Juni 2019 nichts davon

gesagt zu haben, weil sie Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe und noch

unter seiner Kontrolle gewesen sei (AS 334).

Schliesslich ist mit der Vorinstanz

festzuhalten, dass die Privatklägerin gestützt auf die Aktenlage nicht den

Eindruck erweckt, dass sie dem Beschuldigten die Kinder wegnehmen wollte. Es

kann hierfür auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen

Urteilsbegründung verwiesen werden (Urteilsseite [US] 12; vgl. auch Bericht des

Sozialateliers vom 22. Juni 2020, S. 18 [AS 123]).

Der umschriebene zeitliche Ablauf und

der Zusammenhang mit dem Eheschutzverfahren gilt es bei der nachfolgenden

Würdigung sicherlich zu berücksichtigen. Gestützt auf die obigen Ausführungen

erscheint jedoch unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin den Vorwurf erhob,

um das Besuchs- und Ferienrecht des Beschuldigten zu vereiteln.

3.4.1.2 Konstanzanalyse

In den wesentlichen Punkten stimmen die

Aussagen der Privatklägerin im Rahmen der insgesamt drei Einvernahmen überein.

So schilderte sie konstant, wie der Beschuldigte ihr im Vorfeld zur

Vergewaltigung einen spitzen Stock, welchen die Tochter in der Schule gebastelt

habe, an Hals und Mund gehalten habe und ihr mit dem Tod gedroht habe. Die

Kinder hätten dann geschrien und geweint, so dass der Beschuldigte von der

Privatklägerin abgelassen habe. Nachdem die Kinder schlafen gegangen seien,

habe er mit ihr schlafen wollen. Sie habe sich geweigert und gesagt, dass sie

nicht wolle, woraufhin er ihr vorgeworfen habe, einen anderen Mann zu haben und

deswegen nicht mit ihm schlafen zu wollen. Anschliessend habe er sie auf das

Sofa geschubst und ihr die Hosen und Unterhosen ausgezogen. Nachdem er ihr die

Hosen ausgezogen hatte, habe sie sich nicht mehr gewehrt und sei «wie tot»

gewesen. Das Pyjamahemd habe er einfach nach oben geschoben und den BH vorne

aufgerissen. Sie habe ihren Kopf zur Seite gedreht und geweint, während er

schamlos mit ihrem Körper gespielt habe. Anschliessend sei er in sie

eingedrungen. Nachdem er fertig gewesen sei und ihren Körper mit Sperma dreckig

gemacht habe, sei er weggegangen. Sie habe ihren Pyjama wieder angezogen, sei

mit den Kleidern in die Badewanne gelegen und habe das Wasser angemacht.

Während der Vergewaltigung habe sie an die Kinder denken müssen. Hätte sie

geschrien, wären diese wach geworden. Sie habe sich an diesem Abend für die

Kinder geopfert.

In

Bezug auf die Elemente der Druckausübung ging die Vorinstanz davon aus, dass in

den Aussagen der Privatklägerin eine Aggravationstendenz erkennbar sei. In der

Tat führte die Privatklägerin erst in der zweiten Einvernahme aus, der

Beschuldigte habe sie geschlagen bzw. geohrfeigt und gewürgt. Auch ist ihren

ersten Aussagen nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte ihr gedroht habe, sie

umzubringen, wenn sie nicht mit ihm schlafe, und er sie überall an den Armen

gekniffen habe. In der Konfrontationseinvernahme vom 12. April 2022

erwähnte sie auf die mehrfache Frage, wie der Beschuldigte gemerkt habe, dass

sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm haben wollte, keine Gewalt. Auch auf die

konkrete Frage nach angewendeter Gewalt erwähnte sie zunächst nur das

Holzstück, welches der Ehemann ihr früher an diesem Abend an den Hals und Mund

gehalten habe. Erst am Schluss der Einvernahme gab sie in Abweichung zu ihren

früheren Aussagen neu an, wie der Beschuldigte sie zudem an den Haaren gerissen

und ihre gedroht habe, sie zu töten, wenn sie einen Ton von sich gäbe.

Von einer Aggravation kann vorliegend

jedoch nicht ausgegangen werden. Die Privatklägerin legte die angewandte Gewalt

in ihrer zweiten Einvernahme lediglich detaillierter dar als in ihrer ersten

Einvernahme, welche generell eher detailarm ausfiel. Auch in der Einvernahme

vom 2. Juni 2020 berichtete sie in freier Rede zunächst eher pauschal,

geschlagen und vergewaltigt worden zu sein. Erst auf wiederholte und konkrete

Nachfrage hin berichtete sie ausführlicher von der Gewaltausübung, ohne dass

ihre Darstellung dabei übertrieben wirkte. Die Gewalt wurde nicht schlimmer

dargestellt, als es bei einer Vergewaltigung zu erwarten wäre. Die Ergänzungen

in Bezug auf die Gewalt und die ausgesprochenen Drohungen kamen auch nicht

isoliert daher. Vielmehr wurden sie in den bereits geschilderten

Handlungsablauf integriert und in einen zeitlichen Kontext eingebettet. Schliesslich

gelang es der Privatklägerin auch vor dem Berufungsgericht, mithin sechs Jahre

nach der Tat, diese Details (Würgen / Kneifen / Todesdrohung) zu wiederholen.

Der zunehmende Detaillierungsgrad im Verlaufe der Einvernahmen spricht daher

nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen.

3.4.1.3 Realkennzeichenanalyse

Zutreffend

ist, dass die Aussagen der Geschädigten zum eigentlichen Kernsachverhalt in der

ersten Einvernahme sehr detailarm ausfielen. In freier Rede umschreibt sie

zunächst nur, dass der Beschuldigte sie aufs Sofa gestossen, er ihren Pyjama

ausgezogen und sie sich einfach unter seinen Händen gelassen habe, weil sie

nicht gewusst habe, was machen. Sie sei wie tot gewesen, bis er fertig gewesen

sei. Auf entsprechende Nachfrage hin konkretisierte sie diesbezüglich

lediglich, dass sie wie taub gewesen sei und nun nicht mehr wisse, wohin genau

er seinen Penis gesteckt habe, anal oder vaginal. Auch in der nächsten

Einvernahme schilderte sie in freier Rede zunächst nur, dass der Beschuldigte

sie sexuell misshandelt, sie dann locker gelassen und er sie vergewaltigt habe,

während sie wie eine Tote dagelegen sei. Trotz mehrfacher Nachfrage hatte die

Privatklägerin sichtlich Mühe, über die eigentliche Vergewaltigung zu berichten,

gab an nicht ins Detail gehen zu wollen und sich nicht genau erinnern zu

können, bis sie zumindest angab, dass er ihre Beine gespreizt habe und dann in

sie eingedrungen sei. Die Frage, mit welchem Körperteil der Beschuldigte

eingedrungen sei, vermochte sie sodann nicht zu beantworten. Erneut

aufgefordert, den sexuellen Kontakt unter Benennung der Körperteile zu

beschreiben, also mit was der Beschuldigte wo bei ihr eingedrungen sei,

antwortete die Privatklägerin lediglich, sie könne sich erinnern, dass er mit

den Händen zuerst mit ihren Brüsten gespielt habe und dann in ihrem

Intimbereich. Dann habe er ihre Beine gespreizt und sie habe gespürt, wie stark

er rein- und rausgegangen sei. Nach einem kurzen Unterbruch der Einvernahme kam

die Geschädigte jedoch von sich aus auf die Thematik zurück und gab an, dass

der Beschuldigte mit seinem Penis in sie eingedrungen sei «in intim». Die

Frage, ob sie einen Namen für das habe, wo er bei ihr mit dem Penis

eingedrungen sei, verneinte sie. Konkret gefragt, ob er mit dem Penis vaginal

oder anal eingedrungen sei, beantwortete sie sodann mit «vaginal von vorne».

Wie auch die Vorinstanz ausführte,

stellt sich aufgrund dieses Aussageverhaltens tatsächlich die Frage, ob der

Geschädigten die Begriffe «vaginal» und «anal» bekannt waren oder ob ihr diese

anlässlich der Einvernahme erklärt worden sind (vgl. hierzu US 11 f.). Die Privatklägerin hatte zu Beginn sichtlich Mühe, über den

eigentlichen Akt der Vergewaltigung zu berichten, was jedoch gerade bei

Sexualdelikten nicht zwingend auf einen fehlende Erlebnisbezug hindeuten muss. Dass

die Thematik für sie schambehaftet war, ist nachvollziehbar und gerade bei

einem kulturellen Hintergrund wie demjenigen der Geschädigten ein Stück weit zu

erwarten. Auf mehrfache Nachfrage hin war sie jedoch durchaus bereit,

detailliertere Angaben zu machen. Sodann stellt die spontane Präzisierung

der eigenen Aussage ein Realkennzeichen dar. Die Privatklägerin erklärte

hierzu, sie habe während der Pause fest weinen müssen und die Tränen hätten sie

seit drei Tagen «gewürgt». Sie habe es dann rauslassen können. So seien ihr

dann die Sachen in den Sinn gekommen. Sie sei am Morgen sehr gestresst

hierhergelaufen (AS 371).

Die Aussagen der Privatklägerin blieben

sodann auch trotz der erwähnten Ergänzungen logisch und in sich stimmig. So

führte sie auf eine spätere Frage aus, nach dem Vorfall Schmerzen im Unterbauch

verspürt zu haben. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, wären bei einem analen

Eindringen die Schmerzen eher rektal zu lokalisieren (US 12). Ebenfalls

ist der Vorinstanz beizupflichten, dass ein anales Eindringen in der von der

Privatklägerin umschriebenen Stellung entgegen ihrem Willen äusserst schwierig gewesen

wäre.

Zu berücksichtigen ist auch, dass die

Vergewaltigung an sich (sprich die Penetration) gemäss den Angaben der

Geschädigten sehr kurz dauerte, weshalb auch nur wenig Details dazu angegeben

werden konnten. Zum Kerngeschehen ist jedoch nicht nur der eigentliche Akt zu

zählen, sondern auch das Geschehen darum, so etwa wie der Streit bereits am

Nachmittag begonnen habe, wie der Beschuldigte sie auf das Sofa gestossen und

ihren Pyjama ausgezogen habe und wie sie sich um ihre Kinder gesorgt habe. Diese Angaben fielen durchaus detailliert aus. Die

Privatklägerin machte dabei immer wieder Ergänzungen zum Kerngeschehen, welche

im Ergebnis ein in sich stimmiges Geschehen ergaben. So führte sie bereits in

ihrer ersten Einvernahme aus, sich nicht mehr gewehrt zu haben, nachdem der

Beschuldigte ihr die Hosen ausgezogen habe, und sie sich wie tot gefühlt habe,

was sie in der darauf folgenden Einvernahme bestätigte, ohne auch hier zu

umschreiben, wie genau sie sich gewehrt hatte. Erst viel später danach gefragt,

ob sie sich gegen das Ausziehen gewehrt habe, gab sie an, ihn dann auch

gestossen zu haben. Er habe sie aufs Sofa gestossen und ihre Arme festgehalten.

Nachdem er ihre Arme ganz festgehalten habe, habe sie keine Kraft mehr gehabt.

Erneut gefragt, konkretisierte sie sodann, er habe gerade ihren Pyjama

ergreifen wollen. Sie habe noch versucht, die Hosen festzuhalten. Während sie

die Hand bei der Hose gehabt habe, habe er nochmals die Hände hochgemacht und

gedrückt. Diese Schilderungen erscheinen nicht übertrieben und ergänzen ihre

bisherigen Aussagen in stimmiger Weise.

Ein weiteres Realkennzeichen ist die

Wiedergabe der geführten Gespräche, so etwa, dass der Beschuldigte ihr

vorgeworfen habe, einen anderen Mann zu haben und sie deswegen keinen

Geschlechtsverkehr mit ihm haben wolle. Der Privatklägerin gelang es aber auch

immer wieder, das Geschehen zeitlich einzubetten. Obschon die Privatklägerin

viele Situationen schilderte, in denen es zu Drohungen und Tätlichkeiten

seitens des Beschuldigten gekommen und er sie auch in sexueller Hinsicht

bedrängt haben soll, verknüpfte sie die Vergewaltigung stets mit der Geschichte

um den Holzstab, welchen die Tochter in der Schule gebastelt hatte. Auch kann

sie gerade in späteren Einvernahmen keine Angaben zur Uhrzeit mehr machen,

erinnert sich jedoch, dass die Kinder schon geschlafen hätten. Schliesslich

konnte sie eineinhalb Jahre nach der ersten Einvernahme noch bestätigen, dass

der Vorfall einen Monat nach ihrer Rückkehr in die Schweiz gewesen sei

(AS 367).

Die Geschädigte erwähnte sodann mehrfach

und konstant spezielle Details, so etwa, wie der Beschuldigte ihren Körper und

ihr T-Shirt mit Sperma dreckig gemacht habe und sie im Anschluss an die

Vergewaltigung mit den Kleidern in die Badewanne gesessen sei und das Wasser

angelassen habe. Oder, dass er ihr Oberteil nur hochgeschoben, den BH jedoch

vorne zerrissen habe, da er ihn hinten nicht habe öffnen können. Dass sie in

der Einvernahme vom 2. Juni 2020 auf die (im Übrigen wenig konkrete) Frage

«Und oben?» lediglich ausführte «Oben hat er nur hochgetan, aber nicht ganz

ausgezogen», steht dazu nicht im Widerspruch. In Bezug auf das Oberteil trifft

die Aussage zu, während in Bezug auf den BH nicht konkret nachgefragt wurde. In

der Konfrontationseinvernahme vom 12. April 2022, mithin rund drei Jahre

nach der Tat, ergänzte sie dieses Detail des zerrissenen BHs sodann von sich

aus und erwähnte es auch anlässlich der Berufungsverhandlung in ihrem freien

Bericht.

Eindrücklich sind auch die Schilderungen

zu den eigenen Gefühlen und Gedanken, die sie ebenfalls konstant wiedergab: Sie

sei «wie tot» gewesen. Sie habe gemerkt, dass sie keine Macht über ihn habe und

habe mit sich machen lassen, was er wollte. Sie habe sich nach dem ersten

Vorfall nutzlos und dreckig gefühlt. Sie habe an die Kinder denken müssen. Wenn

sie schreien würde, würden sie wach. Nach dem ersten Vorfall, bei dem sie sich

nicht habe wehren können und er mit ihr gemacht habe, was er wolle, sei sie psychisch

krank geworden.

Die Privatklägerin gab sodann

Erinnerungslücken zu, wenn sie ausführte, sie wisse nicht, wie er sich die

Kleider ausgezogen habe. Als er ihr die Kleider ausgezogen habe, habe er seine

Kleidung noch getragen. Als sie den Kopf zur Seite gelegt und er mit ihrem

Körper gespielt habe, habe er seine Kleider schon ausgezogen gehabt.

Schliesslich fällt auf, dass die

Privatklägerin auch an mehreren Stellen darauf verzichtete, den Beschuldigten

mehr zu belasten. So schilderte sie mehrere Auseinandersetzungen mit dem

Beschuldigten, anlässlich welcher er Geschlechtsverkehr von ihr verlangt habe,

sie sich jedoch erfolgreich dagegen habe wehren können (AS 327,

AS 332, AS 366 f., AS 367 f.). Auch explizit danach gefragt, ob

es bei diesen Ereignissen zu sexuellem Kontakt gekommen sei, verneint sie dies.

Wäre beim Vorfall vom 28. Juni 2018 von einer Falschbezichtigung

auszugehen, so stellt sich die Frage, weshalb sie nicht auch bei anderen

Szenarien, die Gelegenheit nutzte, um eine Vergewaltigung zu schildern.

3.4.1.4 Ergebnis

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin konstant gleichlautende und

mit zahlreichen Realkennzeichen behafteten Aussagen machte. Diese beeindrucken

insbesondere mit Blick auf die Zeit, welche zwischen der Tat und der

Einvernahmen verging. So konnte sie insbesondere in der Einvernahme vom

2. Juni 2020 und der Konfrontationseinvernahme vom 12. April 2022,

mithin zwei bzw. vier Jahre nach der Tat, nach wie vor aussergewöhnliche

Details aus ihrer Erinnerung hervorrufen (z.B. sei sie nach dem Vorfall mit den

Kleidern in die Badewanne gesessen; er habe ihren BH vorne zerrissen), die sie

auch an der Berufungsverhandlung wiederholte. Auch konnte sie nach wie vor das

Geschehen zeitlich einordnen (z.B. sei der Vorfall einen Monat nach ihrer

Rückkehr in die Schweiz und nach einer Mandeloperation gewesen; es sei

vorgängig zu einer Auseinandersetzung gekommen, anlässlich dessen der

Beschuldigte sie mit einem Holzstab bedroht habe; die Kinder hätten während des

Vorfalls bereits geschlafen).

Insgesamt wirken ihre Aussagen äusserst

glaubhaft. Die Geschädigte

schilderte auch nach Jahren eine in sich stimmige und gleichbleibende

Geschichte, die so nur bei einem Erlebnisbezug denkbar ist.

3.4.2 Würdigung der Aussagen des

Beschuldigten

Da der Beschuldigte vorliegend einzig

gehalten war, eine bestehende Geschichte zu bestätigen bzw. zu verneinen,

lassen sich seine Aussagen kaum auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale

hin analysieren. Seine pauschalen Bestreitungen vermögen die glaubhaften

Aussagen der Privatklägerin nicht in Zweifel zu ziehen, so dass – mit

nachfolgender Präzisierung – darauf abgestellt werden kann.

3.5 Massgebender Sachverhalt

Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz

auf US 13 ist davon auszugehen, dass sich die Geschädigte durchaus

körperlich zur Wehr setzte. Bereits in der Einvernahme vom 29. November

2019 führte sie aus, sich bis zum Ausziehen der Hosen gewehrt zu haben. Dass

sie den Beschuldigten hierzu gestossen und versucht habe, ihre Hosen mit den

Händen festzuhalten, liegt damit nahe. Auch, dass der Beschuldigte ihr aufgrund

der Gegenwehr mehrfach die Arme festhalten musste, erscheint stimmig und

logisch. Abgesehen von der Todesdrohung im Vorfeld der Vergewaltigung (vgl.

hierzu die nachfolgenden Ausführungen zu AnklS Ziff. 3.a) ist gestützt auf

die obigen Erwägungen auch die weitere Gewalt- und Druckausübung, wie in der

Anklageschrift dargelegt, erstellt.

4. Mehrfache Drohung (Ehegatte

während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung)

4.1 Untervorhalt gemäss AnklS

Ziff. 3 lit. a

4.1.1 Vorhalt gemäss Anklage

Der Beschuldigte soll sich

der (mehrfachen) Drohung, begangen am 28. Juni 2018, am Abend, in [Ort 1], [Adresse],

Mehrfamilienhaus, ehemalige gemeinsame Wohnung des Beschuldigten und der

Geschädigten, zum Nachteil von C.___ schuldig gemacht haben, indem er der

Geschädigten einen ca. 35 cm langen und ca. 5 cm dicken Holzstab

an den Hals gehalten und ihr gesagt habe, dass er sie jetzt töten werde,

wodurch er sie in Angst und Schrecken versetzt habe. Nachdem die Kinder zu

schreien begonnen hätten, habe er von ihr abgelassen und gesagt, dass er sie

nicht heute, sondern das nächste Mal töten werde. Am späteren Abend, zwischen

21:30 und 23:50 Uhr, habe der Beschuldigte der Geschädigten zudem damit

gedroht, dass er sie umbringen werde, sollte er herausfinden, dass sie jemand

anderen habe, wodurch er sie wiederum in Angst und Schrecken versetzt habe.

4.1.2 Beweiswürdigung

Der Vorhalt steht in

Zusammenhang mit dem Vorwurf der Vergewaltigung gemäss AnklS Ziff. 1. Für

die relevanten Aussagen der Parteien kann daher auf die Ausführungen unter

V./3.2 f. verwiesen werden. Auch in Bezug auf die Würdigung kann auf die obigen

Ausführungen verwiesen werden. Wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführt

(US 17 f.), war es der Privatklägerin möglich, das Kerngeschehen mehrfach,

in freier Rede sprunghaft und doch in sich konsistent schildern. In zeitlicher

Hinsicht gelang ihr die Einordnung auch nach Jahren mühelos und

widerspruchsfrei, brachte sie die Drohungshandlung doch auch in der Einvernahme

vom 2. Juni 2020 wie auch vom 12. April 2022 stets in Zusammenhang

mit ihrer kürzlichen Rückkehr aus dem Irak und der nachfolgenden Vergewaltigung.

Auch Gesprächsinhalte (die Tochter habe gesagt, dass sie nie mehr so etwas

basteln werde) werden wiederholt gleichlautend wiedergegeben. Einzig in Bezug

auf den Wortlaut der Drohung weichen die einzelnen Aussagen voneinander ab. So

gab sie in der Einvernahme vom 29. November 2019 zu Protokoll, der

Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er sie jetzt töten werde, und als er von ihr

abgelassen habe, habe er zu ihr gesagt: «Heute habe ich dich nicht getötet,

aber das nächste Mal» (AS 326). In der folgenden Einvernahme gab sie an,

er habe zu ihr gesagt, dass er sie töten werde, wenn sie nicht mit ihm schlafe

(AS 367). Gemäss ihren Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung soll

der Beschuldigte hingegen gesagt haben, er werde sie ersticken lassen. Zu

berücksichtigen ist indes, dass die Geschädigte auch schilderte, häufig

häusliche Gewalt erlebt (AS 326) und Angst vor dem Beschuldigten gehabt zu

haben, der sie immer wieder bedroht habe (AS 11 f., AS 369),

auch nach der Trennung (AS 334), was sie anlässlich der

Berufungsverhandlung bestätigte. Es erstaunt daher nicht, dass sie sich an den

Wortlaut der konkreten Drohung nach mehreren Jahren nicht mehr erinnern kann

bzw. diesen verwechselt. Zugunsten des Beschuldigten ist indes – wie auch in

der Anklageschrift vorgeworfen – auf die tatnähere Aussage der Geschädigten

abzustellen und nicht davon auszugehen, dass er die Privatklägerin mit seiner

Drohung zum Beischlaf nötigen wollte.

Im Übrigen ist jedoch der

Sachverhalt gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin als erstellt zu

erachten. Was der Beschuldigte dagegen vorbringt (die Tochter habe den Holzstab

von der Schule nach Hause gebracht, er habe diesen weggenommen und weggeworfen,

da es nicht vernünftig gewesen sei und die Kinder sich hätten verletzen können,

er habe die Geschädigte damit aber nicht bedroht) vermögen die glaubhaften

Aussagen der Geschädigten wiederum nicht in Zweifel zu ziehen.

Der Sachverhalt gemäss

Anklageschrift ist damit insofern erstellt, als der Beschuldigte der

Geschädigten einen ca. 35 cm und 5 cm dicken Holzstab an Hals und

Mund gehalten und ihr gesagt hat, er werde sie töten, wodurch er sie in Angst

und Schrecken versetzte. Nachdem die Kinder zu schreien begangen, liess er von

ihr ab und sagte, dass er sie nicht heute, sondern das nächste Mal töten werde.

Was die weitere Drohung am

späteren Abend zwischen 21:30 Uhr und 23:50 Uhr anbelangt, erfolgte diese

gemäss den Angaben der Privatklägerin im Rahmen der Vergewaltigung bzw. um den Geschlechtsverkehr

zu erzwingen. Dieser Sachverhalt ist bereits mit dem Vorhalt gemäss AnklS

Ziff. 1 abgehandelt und nicht erneut unter dem Vorhalt der Drohung zu

prüfen.

4.2 Untervorhalt gemäss AnklS

Ziff. 3 lit. b

4.2.1 Vorhalt gemäss Anklage

Der Beschuldigte soll sich

der Drohung, im Sommer 2018 (ca. Juli 2018), am frühen Abend (Dämmerung), um

ca. 18:00 Uhr, in [Ort 1], [Adresse], Mehrfamilienhaus, ehemalige gemeinsame

Wohnung des Beschuldigten und der Geschädigten, im Wohnzimmer, zum Nachteil von

C.___ schuldig gemacht haben, indem er der Geschädigten ein ca. 30 cm

langes Messer mit dünner und scharfer Klinge an den Hals gehalten und zu ihr

gesagt habe, dass er sie töten werde, wodurch er die Geschädigte in Angst und

Schrecken versetzt habe. Die Tochter habe ihn angefleht, dies nicht zu tun. In

der Folge habe er von der Geschädigten abgelassen.

4.2.2 Aussagen der

Privatklägerin

4.2.2.1 Einvernahme vom

29. November 2019 (AS 323 ff.)

Die Privatklägerin

schilderte anlässlich der Einvernahme vom 29. November 2019 diverse

Vorkommnisse, die sich mit dem Beschuldigten zugetragen haben sollen. Spontan

erwähnte sie dabei einen Vorfall, als der Beschuldigte sie mit dem Messer

bedroht habe. Er habe ihr das Messer gegen den Hals gehalten und wieder mit ihr

schlafen wollen. Das Ganze habe ihre Tochter auch gesehen (AS 329). Im

späteren Verlauf der Einvernahme darauf angesprochen, führte die Privatklägerin

aus, sich nicht an das Datum erinnern zu können. Es sei im Sommer in der

Dämmerung gewesen. Sie seien im Wohnzimmer vor dem Fernseher gewesen und er in

der Küche. Er sei ins Wohnzimmer gekommen und habe geflüstert, er bereite etwas

zum Essen vor, er wolle aber mit ihr schlafen. Daher solle sie etwas Schönes

für ihn anziehen. Er meinte für die Nacht. Sie habe ihm gesagt, sie werde weder

etwas Schönes für ihn anziehen, noch mit ihm schlafen. Er sei dann schnell in

die Küche gegangen. Sie dachte, dass sein Essen auf dem Herd anbrennen würde.

Er sei mit einem langen Messer (zeigt die Länge von 30 cm; die Klinge sei

dünn und scharf gewesen) zurückgekommen, habe das Messer hochgehalten, so dass

die Klinge nach vorne gezeigt habe, und sei auf sie zugekommen. Sie sei auf dem

Sofa gesessen. Sie habe eine riesen Angst gehabt und «Nein» geschrien. Er habe

zu ihr «Schlampe» gesagt. Dann hätten die Kinder geschrien und geweint. Er habe

sie mit der linken Hand an ihrer Schulter gegen das Sofa gedrückt, so dass sie

sich nicht habe bewegen können. Mit der rechten Hand habe er das Messer, also

die Klinge, gegen ihren Adamsapfel gehalten. Er habe zu ihr gesagt: «Du

Schlampe, du willst nicht mit mir schlafen. Mit welchem Mann schläfst du? Wer

fickt dich denn und ich werde dich jetzt töten». Die Kinder weinten und schrien

«bitte töte unsere Mutter nicht». Die Tochter habe ihn angefleht. Er sei dann

mit dem Messer zurück in die Küche gegangen. Die Stelle am Hals, wo er das

Messer aufgesetzt habe, sei leicht verletzt gewesen. Die Tochter habe gesagt,

dass es bluten würde, und habe mit einem Tuch die verletzte Stelle abgewischt.

Kurz danach habe er (der Beschuldigte) zum Essen in die Küche gerufen

(AS 331 f.)

4.2.2.2 Einvernahme vom 2. Juni

2020 (AS 361 ff.)

Aufgefordert über den

«zweiten Vorfall» zusprechen, führte die Geschädigte in freier Rede aus, das

zweite Mal sei an einem Nachmittag gewesen. Er habe ihr gesagt, sie müsse die

Kinder rausschicken, da er mit ihr schlafen wolle. Sie habe sich da stärker gefühlt

als beim ersten Mal. Sie habe angefangen, mit ihm zu streiten, und ihm gesagt,

dass sie die Kinder nicht rausschicken werde. Sie sei frisch aus der Dusche

gekommen. Er habe sie in ein Zimmer neben dem Wohnzimmer reingetan, damit die

Kinder das nicht hörten und er ihr das sagen könne. Er habe dann wieder

angefangen, wieso sie nicht mit ihm schlafe. Sie habe immer wieder gesagt, sie

wolle nicht mehr und sie werde sich von ihm trennen. Er habe dann wieder angefangen

zu drohen, er sei der Mann. «Du musst machen, was ich sage, sonst bringe ich

dich um». Es sei eben nicht wie beim ersten Mal gewesen. Sie habe sich sicherer

gefühlt und habe sich wehren wollen. Sie habe darauf beharrt, dass sie nicht

mit ihm schlafe. Er habe sie dann geschubst und immer wieder versucht, zu

schlagen. Er habe sie geschubst, sie habe ihn zurückgeschubst. Dann habe er sie

wieder an den Armen gepackt. Sie habe ihm aber gesagt, wenn er jetzt sterben

würde oder sie umbringen würde, sie schlafe nicht mit ihm. An dem Tag sei er

dann in die Küche und habe so ein unterarmgrosses Messer genommen. Die Kinder

seien auch zu Hause gewesen und hätten alles mitbekommen. Sie habe dann ehrlich

gesagt richtig Angst bekommen, als er das Messer in der Hand gehabt habe. Die

Kinder hätten alles miterlebt und geweint und geschrien. Vor allem die Tochter E.___.

In der Zeit, als er in die Küche gesprungen sei, sei sie ins Wohnzimmer mit den

Kindern. Er habe dann wieder angefangen zu schreien, sie anzufluchen, indem er immer

wieder sagte: «Du Schlampe. Ich habe dich nach Europa gebracht und hier bis du

eine Schlampe geworden und bist mit andere Leuten zusammen.» Dann habe er sich

vor sie hingestellt und gesagt: «Habe ich keinen Schwanz, dass du nicht mit mir

schläfst? Was haben andere, was ich nicht habe?» Dann habe er sie aufs Sofa

geschubst und das Messer an den Hals gerichtet. Die Kinder seien schockiert

gewesen, vor allem die Tochter. Sie habe geschrien: «Bitte bringe Mami nicht

um». Da habe er das Messer weggetan. Sie (die Tochter) rede heute noch von dem,

als wäre es ein Film gewesen. E.___ sei schockiert gewesen an dem Tag

(AS 366 f.).

(Wann dieser zweite

Vorfall gewesen sei) Der erste Vorfall (gemeint ist der Vorhalt gemäss AnklS

Ziff. 1) sei ein Monat, nachdem sie in die Schweiz gekommen sei, gewesen.

Der zweite Vorfall sei ca. 20 Tage später passiert. Sie wisse nicht ganz genau

wann. (Ob es richtig sei, dass es bei dem geschilderten Vorfall schlussendlich

nicht zum sexuellen Kontakt gekommen sei) Nein, da habe sie sich das erste Mal

richtig stark gefühlt und sich gewehrt. Sie sei so weit gewesen, dass sie sich

gesagt habe, auch wenn er sie umbringe, werde sie nicht mit ihm schlafen.

4.2.2.3 Konfrontationseinvernahme vom

12. April 2022 (AS 409 ff.)

(Auf das Messer

angesprochen, welches sie zur Einvernahme mitgebracht habe) Das Messer sei von

einem anderen Vorfall an einem anderen Abend. Er habe ihr dieses gegen den Hals

gehalten und immer wieder gedroht, dass er sie umbringen werde. Sie sei auf dem

Sofa gewesen, er habe sie nach hinten gedrückt und das Messer gegen ihren Hals

gehalten.

4.2.2.4 Einvernahme vor

dem Berufungsgericht

Angesprochen

auf diesen Vorhalt führte die Privatklägerin aus, das Datum und die Zeit nicht

mehr zu wissen. Es sei ein schwarzes Messer gewesen. Sie sei im Wohnzimmer

gewesen. Die Tochter habe alles miterlebt. Bis vor zwei Jahren habe sie (die

Tochter) es immer wieder erzählt. Die Spitze des Messers habe er an den Hals

gehalten. Er habe gesagt: «Du Schlampe. Ich bringe dich um. Du schläfst mit

anderen Männern. Du lässt dich von anderen Männern ficken.» Er habe trotzdem

mit ihr schlafen wollen. (Ob sie eine Verletzung davongetragen habe) Es sei

keine Verletzung gewesen. Sie habe einen Bluterguss gehabt. Oberflächlich sei

es ein wenig rötlich gewesen.

4.2.3 Aussagen des

Beschuldigten

Der Beschuldigte führte

über sämtliche Einvernahmen hinweg aus, dass der Vorhalt nicht stimme und

erlogen sei (AS 358, ASOG 49).

4.2.4 Beweiswürdigung

Es

fällt auf, dass die Aussagen der Geschädigten zum Nebengeschehen bzw. wie der

Konflikt begonnen hat, etwas unterschiedlich ausfallen. Im Kerngeschehen

bleiben die Aussagen jedoch konstant, in sich stimmig und detailreich. Es sei

zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, wobei es darum gegangen sei,

dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin habe schlafen wollen. In dessen

Folge habe der Beschuldigte ein Messer aus der Küche geholt, die Geschädigte

gegen das Sofa gedrückt, ihr das Messer gegen den Hals gehalten und ihr mit dem

Tod gedroht. Zudem soll er sie als Schlampe bezeichnet haben. Die Kinder hätten

alles mitbekommen, geweint und geschrien, vor allem die Tochter. Die Kinder

bzw. die Tochter habe ihn angefleht, die Mutter nicht zu töten, so dass er von

dieser abgelassen habe.

Die Aussagen der

Privatklägerin weisen zahlreiche Realkennzeichen auf. Die Gespräche werden zwar

unterschiedlich wiedergegeben, jedoch bleibt der Inhalt im Wesentlichen

konstant, nämlich, dass der Beschuldigte sie als Schlampe bezeichnete und ihr

vorwarf, mit anderen zu schlafen und nicht mit ihm. Oder dass die Tochter den

Beschuldigten angefleht habe, ihre Mutter nicht zu töten. Der Privatklägerin

gelang es auch wiederholt, das Geschehen zeitlich einzuordnen. Auch wenn sie in

der Einvernahme vom 2. Juni 2020 vom Nachmittag sprach, konnte sie sich in

der Konfrontationseinvernahme vom 12. April 2022 (auf das mitgebachte

Messer angesprochen) spontan erinnern, dass der Vorfall an einem Abend geschah,

wie sie es auch in der Einvernahme vom 29. November 2019 schilderte. In

dieser Einvernahme konnte sie sich zwar – im Gegensatz zu anderen von ihr

beschriebenen Vorfällen (vgl. AS 327 ff.) – nicht an das genaue Datum

erinnern, womit sie eine Erinnerungslücke kund tat. Allerdings wusste sie

genau, dass es im Sommer gewesen war. In Übereinstimmung dazu, gab sie in der

folgenden Einvernahme an, der Vorfall habe sich ca. 20 Tage nach dem ersten

Vorfall (AnklS Ziff. 1) zugetragen.

Sie schildert auch eine

Reihe von Gefühlen: Sie habe eine riesen Angst gehabt. Dennoch habe sie sich

sicher gefühlt, habe sich wehren wollen und darauf beharrt, nicht mit ihm zu

schlafen. Sie habe sich das erste Mal richtig stark gefühlt und sich gewehrt.

Sie sei so weit gewesen, dass sie sich gesagt habe, auch wenn er sie umbringe,

werde sie nicht mit ihm schlafen. Der Geschädigten scheint es nicht darum zu

gehen, ihre Angst vor dem Beschuldigten in Szene zu setzen. Denn auch aus ihren

weiteren Ausführungen ist erkennbar, dass ihr Fokus viel mehr auf der Wirkung

des Ereignisses auf ihre Kinder liegt. Diese seien schockiert gewesen, vor

allem die Tochter, die im Zeitpunkt der Einvernahme vom 2. Juni 2020 immer

noch davon gesprochen habe. Das dem tatsächlich so ist, geht auch aus dem

Bericht des Sozialateliers vom 22. Juni 2020 (AS 106 ff.) hervor, in

welchem beschrieben wird, wie die Tochter E.___ der Psychologin mit einer Puppe

zeigte, wie der Vater der Mutter das Messer an den Hals halte (AS 122).

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist die Erwähnung im Bericht indes nur

als Indiz zu werten, welches für die erlebnisbasierte Aussage spricht

(US 21). Vor dem Berufungsgericht konnte die Privatklägerin allerdings

bestätigen, dass die Tochter bis vor zwei Jahren immer wieder davon erzählt

habe.

Im Ergebnis sind die

Aussagen der Privatklägerin auch zu diesem Vorfall als glaubhaft einzustufen,

woran die wiederum pauschale Bestreitung des Beschuldigten nichts zu ändern

vermag. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt.

4.3 Untervorhalt gemäss AnklS

Ziff. 3 lit. c

4.3.1 Vorhalt gemäss Anklage

Die Anklageschrift wirft

dem Beschuldigten vor, er habe sich der (mehrfachen) Drohung, begangen in der

Zeit zwischen ca. 1. Juni 2018 und ca. 29. November 2019, in [Ort 1],

[Adresse], Mehrfamilienhaus, ehemalige gemeinsame Wohnung des Beschuldigten und

der Geschädigten, sowie in [Ort 4], [Adresse], zum Nachteil von C.___ schuldig

gemacht, indem er der Geschädigten mehrfach gesagt habe, dass er sie umbringen,

ihr den Kopf abhacken oder sie durchschneiden und halbieren werde, wodurch er

sie in Angst und Schrecken versetzt habe.

4.3.2 Vorbemerkungen

Die Vorinstanz erachtete

den Vorhalt insofern als erstellt, als er sich zwischen dem 5. und

13. Juni 2019, namentlich zwischen der Geburtstagsfeier von E.___ am

5. Juni 2019 und dem nächsten Vorfall vom 13. Juni 2019, am Wohnort

des Beschuldigten (den Untervorhalt gemäss AnklS Ziff. 3.d betreffend)

zugetragen haben soll. Im Übrigen bestehen gemäss den vorinstanzlichen

Ausführungen keine konkreten Hinweise auf Drohungen, sodass der Sachverhalt

rechtsgenüglich erstellt werden könne. Insbesondere könne diesbezüglich nicht

auf irgendwelche sich nicht in den Akten befindliche und höchstwahrscheinlich

auch nicht verwertbare Aufnahmen Bezug genommen werden, welche mutmasslich der

Polizei anlässlich einer Einvernahme vorgespielt worden seien. Entsprechend

habe bezüglich der übrigen rudimentären vorgehaltenen Drohungen ein Freispruch

zu erfolgen (US 25).

Da der Schuldspruch wegen

mehrfacher Drohung einzig vom Beschuldigten angefochten wurde, gilt das

Verschlechterungsverbot, so dass auch im Berufungsverfahren lediglich die

Drohung, er werde ihr den Kopf abhacken, angeblich begangen in der Zeit vom 5.

und 13. Juni 2019 zu beurteilen ist.

4.3.3 Aussagen der

Privatklägerin

Die Privatklägerin

äusserte den Vorwurf im Rahmen der Einvernahme vom 18. Juni 2019

(AS 8 ff.). Auf den Vorfall vom 13. Juni 2019 angesprochen (vgl.

AnklS Ziff. 3 lit. d) erzählte sie eine umfangreiche und detaillierte

Geschichte, wie es bereits im Vorfeld zu einer Auseinandersetzung zwischen den

Eheleuten gekommen sei, als die Kinder nach der Geburtstagsparty der Tochter E.___

beim Beschuldigten übernachtet hätten und am Folgetag von ihm nicht zur Schule

gebracht, sondern krank gemeldet worden seien. Sie habe den Beschuldigten

angerufen und ihm gesagt, er solle ihr die Kinder innert 10 Minuten nach Hause

bringen, sonst werde sie die Poizei rufen. Er habe ihr am Telefon gedroht:

«Mach doch du Schlampe. Ich werde dir den Kopf abhacken. Ich habe dies bis

jetzt nicht gemacht, den Kindern zu lieb. Aber ich werde auch dein Kopf unter

1000 Polizisten schneiden.» Sie habe ihn dann nochmals angerufen und darum

gebeten, die Kinder bitte nach Hause zu bringen. Er habe geantwortet: «Du

Schlampe, hänge das Telefon ab. Ich schwöre dir auf meinen Vater und meine

Mutter. Ich werde dich durchschneiden und halbieren. Lege das Telefon auf. Gehe

zur Polizei» (AS 10). Auch in der Einvernahme vom 2. Juni 2020

(AS 361 ff.) bestätigte sie, dass der Beschuldigte ihr am Telefon

gedroht habe, sie umzubringen und ihr den Kopf zu zerquetschen (AS 375).

Die Formulierung «den Kopf pressen» wiederholte sie sodann spontan vor dem

Berufungsgericht in freier Rede, als sie berichtete, wann es mit den Drohungen

und Tätlichkeiten in der Ehe angefangen hatte. Auch auf die spätere Frage, ob

sie sich zu den verschiedenen Drohungen seitens des Ehemannes äussern wolle,

führte sie sodann aus, «Ich bringe dich um», immer wieder. Er habe immer dieses

Wort verwendet, «deinen Kopf pressen». Bedrohungen mit dem Tod, mit dem Messer.

Solche Sachen.

4.3.4 Aussagen des

Beschuldigten

Auf den Vorhalt, seiner

Frau damit gedroht zu haben, ihr den Kopf abzuhacken und sie durchzuschneiden

und zu halbieren, führte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 24. Juni

2019 (AS 22 ff.) aus, er habe ihr nicht gesagt, dass er ihr den Kopf

abhacken werde. Er habe dies so gemeint, dass er ihr den Kopf flachdrücke. Weil

sie nichts verstehe, was er ihr sage. Es sei um die damalige Kollegin gegangen.

Er habe zu ihr gesagt, dass diese Frau ihr nicht guttue. Sie (die Ehefrau) habe

das nicht verstehen wollen. Darum habe er ihr gesagt, vielleicht verstehe sie

es, wenn er ihr den Kopf flachdrücke. Sie habe dies als Drohung aufgenommen.

Aber es sei nicht als Drohung ausgesprochen worden (AS 28). (Wie oft er

seine Frau mit solchen Worten bedroht habe) Er habe sie nicht bedroht. Und wenn

er etwas gesagt habe, sei das nur, weil sie ihn betrogen und er das nicht

verdient habe. Sie habe ihn am Telefon so weit gebracht, dass er solche Wörter habe

rauslassen müssen (AS 29). Diese Ausführungen konnte der Beschuldigte

anlässlich der Einvernahme vor der Vorinstanz (ASOG 45 ff.) jedoch nicht

mehr bestätigen. Stattdessen stellte er sich – auf den Vorwurf angesprochen –

auf den Standpunkt, dass alles gelogen sei. Er habe das nie gesagt

(ASOG 49). Vor dem Berufungsgericht auf den Vorhalt angesprochen führte

der Beschuldigte hingegen aus, nur verlangt zu haben, dass sie ihre

Mutterschaft korrekt mache. Nur das sei sein Wunsch. Scheidung, sie nehme die

Wohnung, egal. Die Sicherheit und das Glück seiner Kinder seien sein einziger

Wunsch.

4.3.5 Beweiswürdigung

Der Vorinstanz ist

zuzustimmen, dass nicht nachvollziehbar ist, was der Beschuldigte daraus

ableiten wollte, wenn er ausführte, er habe nur gemeint, er wolle ihr den Kopf

flachdrücken, damit sie verstehe, was er meine (US 24). Zumindest konnte

er aufgrund der vorgehaltenen Drohung direkt auf einen Vorfall schliessen, was

darauf hindeutet, dass tatsächlich eine solche ausgesprochen wurde, wie die

Vorinstanz ebenfalls zurecht festhält. Dass dies nicht als Drohung gemeint war,

wie der Beschuldigte in der ersten Einvernahme ausführte, erscheint wenig

glaubhaft, konnte er doch seine Geschichte vor der Vorinstanz nicht mehr

bestätigen. Vor dem Berufungsgericht antwortete der Beschuldigte ausweichend

auf den Vorhalt, ohne diesen konkret zu bestreiten. Ein solches

Aussageverhalten ist auffällig.

Demgegenüber erzählte die

Privatklägerin eine detaillierte und stimmige Geschichte, wie es zur Drohung

gekommen sein soll, wobei sie in einer späteren Einvernahme bestätigte, dass

eine solche Drohung am Telefon ausgesprochen wurde. Ihre Aussagen erweisen sich

erneut als glaubhaft, so dass darauf abgestellt werden kann. Der Sachverhalt,

wie er von der Vorinstanz erstellt wurde (US 25), ist daher als erstellt

zu erachten.

4.4 Untervorhalt gemäss AnklS

Ziff. 3 lit. d

4.4.1 Vorhalt gemäss Anklage

Der Beschuldigte soll sich

der Drohung, begangen am 13. Juni 2019, ca. 23:30 bis 23:50 Uhr, in [Ort

1], [Adresse], Mehrfamilienhaus, ehemalige gemeinsame Wohnung des Beschuldigten

und der Geschädigten, zum Nachteil von C.___ schuldig gemacht haben, indem er

der Geschädigten, währendem er mit einem Messer Bewegungen in ihre Richtung

gemacht habe, gedroht habe, sie umzubringen, wodurch er sie in Angst und

Schrecken versetzt habe.

4.4.2 Beweiswürdigung

Mit der Vorinstanz ist

festzuhalten, dass seitens des Beschuldigten bisher nicht bestritten wurde, am

13. Juni 2019 ein Messer in der Hand gehalten zu haben (AS 26 f.),

was sich mit den Aussagen der Privatklägerin (AS 11 f.) sowie den

Feststellungen der ausgerückten Polizeipatrouille deckt (AS 3). Auch im

Weiteren kann den Erwägungen der Vorinstanz gefolgt werden (US 25 f.).

Demnach mag die Vorgeschichte und das Nebengeschehen umstritten sein. Jedoch

gaben sowohl die Geschädigte als auch der Beschuldigte an, Letzterer habe sich

in der Küche eines Messers behändigt, um der Geschädigten und den übrigen

Personen Angst einzujagen, und sei ihnen mit dem Messer nachgerannt. Der

Beschuldigte führte dabei aus, er habe das Messer genommen, um ihnen Angst

einzujagen, dass sie ihn in Ruhe lassen (AS 27, Antwort auf Frage 2 und

7). Ebenfalls zutreffend ist, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vor der

Vorinstanz demgegenüber lediglich noch davon sprach, sich gewehrt zu haben

(ASOG 53). Demnach ist das Kerngeschehen eingestanden, nämlich, dass der

Beschuldigte am 13. Juni 2019 zwischen 23:30 Uhr und 23:50 Uhr, in [Ort 1],

[Adresse], ein Messer nahm, um der Privatklägerin Angst einzujagen, und ihr,

als diese wegrannte, damit hinterhergerannt ist. Wenn der Beschuldigte vor dem

Berufungsgericht neu ausführt, nie ein Messer in der Hand gehalten zu haben, um

jemandem zu drohen, ist ihm entsprechend nicht zu glauben, widerspricht er doch

damit seinen eigenen früheren Aussagen. Demgegenüber machte die Privatklägerin

vor dem Berufungsgericht erneut glaubhafte Aussagen, erwähnte sie diesen

Vorfall doch ganz spontan, ohne ins Detail zu gehen und den Beschuldigten damit

übermässig zu belasten.

VI. Rechtliche

Würdigung

1. Vergewaltigung

(Art. 190 StGB)

1.1. Anwendbares Recht

Hat ein Täter vor Inkrafttreten des

neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst

nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die

Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind Die Rückwirkung des

milderen Gesetzes (lex mitior) folgt dem Gedanken, dass nicht mehr oder

milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung

nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint (BGE 134 IV 82 E. 6.1). Ob

das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach

einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall.

Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht

(hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach

welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1).

Per

1. Juli 2024 trat das neue Sexualstrafrecht mit der neuen Definition der

Vergewaltigung in Kraft. Im Zentrum der Gesetzesänderung steht die Ausdehnung

der bisherigen Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung.

Gemäss bisherigem Recht lag eine Vergewaltigung oder eine sexuelle Nötigung

erst dann vor, wenn das Opfer zu sexuellen Handlungen genötigt wird, das

heisst, wenn der Täter es bedroht oder Gewalt ausübt. Seit Inkrafttreten der

neuen Strafnorm ist diese Voraussetzung nicht mehr notwendig. Eine

Vergewaltigung oder ein sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung liegt neu

bereits dann vor, wenn das Opfer dem Täter durch Worte oder Gesten zeigt, dass

es mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden ist, und dieser sich

vorsätzlich über den geäusserten Willen des Opfers hinwegsetzt. Damit wurde die

sogenannte Ablehnungslösung ("Nein-heisst-Nein"-Lösung) umgesetzt.

Als Zeichen der Ablehnung wird neben Worten oder Gesten auch der Schockzustand

des Opfers, das sogenannte Freezing, gewertet. Erstarrt das Opfer vor Furcht

und kann es sich deshalb nicht ablehnend äussern oder zur Wehr setzen, wird der

Täter nun ebenfalls wegen Vergewaltigung oder sexuellem Übergriff und sexueller

Nötigung bestraft, wenn er diesen Schockzustand erkannt hat. Überdies umfasst

der Tatbestand der Vergewaltigung neu nicht mehr nur den Beischlaf, sondern

auch beischlafsähnliche Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper

verbunden sind (Oral-, Vaginal- und Analverkehr), und damit deutlich mehr

sexuelle Handlungen als bisher. Der Tatbestand der Vergewaltigung ist

schliesslich neu geschlechtsneutral formuliert, so dass nun Personen jeglichen

Geschlechts Opfer einer Vergewaltigung sein können (vgl. Medienmitteilung des

Bundesrates vom 10. Januar 2024, https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-99508.html,

zuletzt besucht am 21. Juni 2024).

Da der vorliegend zu

beurteilende Sachverhalt (Nötigung zum Beischlaf), welcher neu in Art. 190

Abs. 2 StGB umschrieben ist, schon nach bisherigem Recht von aArt. 190

StGB erfasst war und auch der Strafrahmen keine Änderung erfuhr, erweist sich

das neue Recht nicht als milder. Entsprechend ist vorliegend das zur Tatzeit

geltend, bisherige Recht anzuwenden.

1.2 Würdigung

Bezüglich der rechtlichen

Grundlagen zu aArt. 190 StGB kann ebenso wie hinsichtlich der Subsumtion vollumfänglich

auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 13 ff

(E. III.B.3) verwiesen werden. Der nachgewiesene Sachverhalt erfüllt den

Straftatbestand, weshalb der Beschuldigte der Vergewaltigung, begangen am

28. Juni 2018, schuldig zu sprechen ist.

2. Mehrfache Drohung

Es kann wiederum auf die

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen von

Art. 180 StGB sowie zur Subsumtion verwiesen werden (US 19 f.

[E. III.D.2.3], US 22 [E. III.D. 3.3], US 25 [E.

III.D.4.3], US 26 [E. 5.3]). Der Beschuldigte ist entsprechend der

mehrfachen Drohung schuldig zu sprechen.

VII. Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten

Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit

der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine

prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt

der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).

Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische

Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb

dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss

sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,

Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung

usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische

Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt,

wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters

im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im

Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen

zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im

Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis

abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die

Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4 Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung

stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem

Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in

seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des

Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,

6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1).

1.5 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des

Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt

(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog.

«Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener

Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht

mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine

Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale

Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen

überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe

von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu

sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E.

3.6).

Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und

in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,

die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit

der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach

für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine

gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das

Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe

ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng

miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem

engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse

präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom

25. Juli 2022 E. 2.4.2). Im Entscheid 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 schützte

das Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten,

der in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG

angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer

Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte.

Das Bundesgericht hielt in E. 1.3.4 fest, durch die hartnäckige Delinquenz habe

der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die nach einer härteren

Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheine

eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241 (Praxis 2/2022, Nr. 17)

hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung der Strafart, die die

strafbare Handlung gemäss Art. 47 sanktionieren solle, gelte es, vor allem das

Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2). Weiter hielt das

Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021 fest, mehrfache

sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines Dauerdelikts auf.

Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige Handlungen in einer

Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe festzusetzen. Im konkreten

Fall seien dann insgesamt drei Tatgruppen zu bilden, für welche je eine

Einheitsstrafe festzusetzen sei, schliesslich seien dann die drei

Einheitsstrafe zu asperieren. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der

Entscheid 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018, in dem das Bundesgericht festhielt,

dass bei mehrfacher Tatbegehung eine Einheitsstrafe festgesetzt werden könne,

wenn sich eine schwerste Straftat unter mehreren gleichartigen schlicht nicht

bestimmen lasse.

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Wahl der Strafart

Der Beschuldigte ist gestützt auf die

vorstehenden Erwägungen wegen Vergewaltigung, mehrfacher Drohung sowie

mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig zu sprechen und zu

bestrafen. Die Vergewaltigung nach aArt.190 StGB ist dabei zwingend mit einer

Freiheitsstrafe zu sanktionieren, während die Drohung nach Art. 180 StGB

neben der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren eine Geldstrafe vorsieht. Die

Vorinstanz erachtete diesbezüglich die Geldstrafe als angemessene Sanktionsart.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Drohung vom 28. Juni 2018

(AnklS Ziff. 3 lit. a) weist einen engen sachlichen und zeitlichen

Zusammenhang zur Vergewaltigung auf und ist Ausdruck der gleichen kriminellen

Energie. Entsprechend kommt für dieses Delikt einzig eine Freiheitsstrafe in

Betracht. Der sachliche Zusammenhang rechtfertigt jedoch auch, für die weiteren

Drohungshandlungen eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Das Verhalten des

Beschuldigten zeugt von einer erheblichen Uneinsichtigkeit. Eine Geldstrafe

erscheint nicht geeignet, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten

einzuwirken. Gestützt auf das Gesagte ist daher eine Gesamtfreiheitsstrafe

auszusprechen. Die Übertretungen sind sodann mit einer Busse zu ahnden.

2.2 Freiheitsstrafe

2.2.1 Bestimmung der Einsatzstrafe für

die schwerste Tat

Schwerstes Delikt bildet vorliegend die

Vergewaltigung, für welche aArt. 190 StGB einen Strafrahmen von einem Jahr

bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht.

Der Beschuldigte setzte keine massiven

Nötigungsmittel ein und nutzte vorwiegend seine physische Überlegenheit aus, um

den Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Von der Geschädigten war allerdings auch

keine massive Gegenwehr zu erwarten. Die Beziehung war bereits im Vorfeld der

Vergewaltigung geprägt von Gewalt und Drohungen durch den Beschuldigten, der

durch dieses Verhalten Macht und Kontrolle über die Geschädigten ausüben

wollte. Dieses Terrorregime schmälerte den Widerstand der Privatklägerin,

welche mehrfach schilderte, sich gegenüber ihrem Ehemann machtlos gefühlt zu haben.

Auch wenige Stunden vor der Vergewaltigung hatte der Beschuldigte sie mit dem

Tod bedroht. Zwar ist nicht nachgewiesen, dass dieser die Drohung aussprach, um

die Geschädigte zum Geschlechtsverkehr zu nötigen. Dennoch wurde mit einer

derart massiven Drohung Druck aufgebaut, was den Widerstand der Privatklägerin

in der Folge schmälerte. Nichtsdestotrotz hatte sich die Privatklägerin u.a.

verbal deutlich geäussert, keinen Geschlechtsverkehr zu wünschen, diesen nach

anfänglicher Gegenwehr jedoch über sich ergehen lassen, um die Kinder, welche

nach der schockierenden Auseinandersetzung zuvor endlich den Schlaf gefunden

hatten, nicht noch mehr zu belasten. Auch dies konnte der Beschuldigte

realisieren, zumal ihm aufgrund der Tränen und des Umstands, dass die Geschädigte

den Kopf abdrehte, bewusst war, dass seine Ehefrau nach wie vor nicht in den

Geschlechtsverkehr einwilligte. Sein Vorgehen zeugt von Skrupellosigkeit und

Gefühlskälte. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass die Tat nicht von

langer Hand geplant und im Verhältnis nicht von langer Dauer war. In

subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus

egoistischen Beweggründen, was jedoch tatbestandsimmanent ist. Umstände, welche

ihn daran gehindert hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind keine

ersichtlich.

Gesamthaft ist unter Berücksichtigung

aller relevanter Faktoren noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen,

allerdings an der Grenze vom mittleren zum oberen Bereich des unteren

Strafrahmendrittels. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Berufungsgerichts

erscheint vorliegend eine Einsatzstrafe von 36 Monaten als dem Verschulden

angemessen.

2.2.2 Asperation

2.2.2.1 Drohung vom 28. Juni 2018

(AnklS Ziff. 3 lit. a)

Der Beschuldigte drohte der Geschädigten

explizit mit dem Tod und somit mit einem Angriff auf ihr Leben und ihre

körperliche Integrität. Es handelt sich dabei um eine äusserst schwere Drohung.

Dabei verlieh der Beschuldigte seinen Worten Nachdruck, indem er der

Geschädigten einen ca. 35 cm langen und ca. 5 cm breiten Holzstab an

den Hals hielt. Der Beschuldigte schreckte trotz der Anwesenheit der Kinder

nicht von der Tat zurück, was seine Tat sehr verwerflich erscheinen lässt. Die

Tat war nicht geplant, erfolgte jedoch aus nichtigem Anlass, nämlich infolge einer

Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten, wobei der Grund für diese nicht

bekannt ist. Während die Geschädigte in ihrer ersten Einvernahme noch von einem

«kleinen Konflikt» sprach, gab sie in ihren nachfolgenden Aussagen an, dass der

Beschuldigte bereits zu diesem Zeitpunkt Geschlechtsverkehr von ihr verlangt habe,

was jedoch nicht erwiesen ist. Nichtsdestotrotz war die nachfolgende Drohung in

keiner Weise gerechtfertigt. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und

aus egoistischen Beweggründen.

Die Drohung steht zwar im zeitlichen Zusammenhang

mit der Vergewaltigung, diente jedoch wie erwähnt nicht als Nötigungsmittel im

engeren Sinn, um den Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Der Unrechtsgehalt der

Drohung ist daher mit der Sanktion für die Vergewaltigung nicht

grossmehrheitlich abgegolten. Das Verschulden kann nach wie vor als leicht

bezeichnet werden, ist jedoch im oberen Bereich des untersten

Strafrahmendrittels anzusiedeln. Eine hypothetische Einsatzstrafe von acht Monaten

erscheint angemessen. Aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen

Zusammenhangs mit der Vergewaltigung ist grosszügig zu asperieren. Konkret ist

die Einsatzstrafe um drei Monate zu erhöhen.

2.2.2.2 Drohung vom (ca.) Juli 2018

(AnklS Ziff. 3 lit. b)

Der Beschuldigte drohte der Geschädigten

erneut in Anwesenheit der Kinder mit dem Tod, wobei er seine Drohung dieses Mal

mit einem Messer untermauerte. Grund der Auseinandersetzung war, dass sich die

Geschädigte zuvor geweigert hatte, mit dem Beschuldigten zu schlafen. Dessen

Beweggründe für sein Handeln waren somit einerseits Frust über die

Zurückweisung, andererseits diente sein Verhalten auch der Machtausübung

gegenüber seiner Ehefrau.

Aufgrund des verwendeten Messers wiegt

die Tat schwerer als die erste Drohung, weshalb die Einsatzstrafe auf zehn Monate

festzusetzen ist. Dem engen sachlichen Zusammenhang zur Drohung vom

28. Juni 2018 ist mit einer grosszügigen Asperation Rechnung zu tragen.

Entsprechend ist die Einsatzstrafe um 3,5 Monate zu erhöhen.

2.2.2.3 Drohung in der Zeit vom

5. Juni 2019 bis zum 13. Juni 2019 (AnklS Ziff. 3.c)

Der Beschuldigte drohte der Geschädigten

wiederum mit dem Tod und somit erneut mit einem schweren Übel. Allerdings

erfolgte die Drohung am Telefon, was sich auf die Geschädigte weitaus weniger

ängstigender ausgewirkt haben dürfte. Im Verhältnis zu den vorhergehenden

Drohungen wiegt das Verschulden deutlich weniger schwer. Eine Einsatzstrafe von

vier Monaten, asperiert 1,5 Monate, erscheint hierfür angemessen.

2.2.2.4 Drohung vom 13. Juni 2019

(AnklS Ziff. 3 lit. c)

Erneut drohte der Beschuldigte der

Geschädigten in Anwesenheit der Kinder und unter Zuhilfenahme eines Messers mit

dem Tod. Im Verhältnis zum Vorfall gemäss AnklS Ziff. 3 lit. b wiegt

die Drohung jedoch weniger schwer, gelangte er doch dieses Mal nicht in die

unmittelbare Nähe der Geschädigten. Auch erfolgte die Drohung in Anwesenheit

weiterer Personen, welche dieser beistehen konnten. Die Privatklägerin war dem

Beschuldigten nicht schutzlos ausgeliefert, was sich darin zeigt, dass sie

zusammen mit den Nachbarn in deren Wohnung flüchten konnte. Es wird eine

Einsatzstrafe von acht Monate Freiheitsstrafe festgesetzt, asperiert drei Monate.

2.2.3 Täterkomponente

Die Vorinstanz wertete die

Täterkomponente als neutral, da sich die dazumal einzig vorhandene Vorstrafe

vom 23. Januar 2019 wegen Betruges als nicht einschlägig erwies.

Zwischenzeitlich wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn mit Strafbefehl vom 21. September 2023 wegen Drohung (begangen

als Ehegatte), Beschimpfung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen mit einer

bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 10.00 sowie einer

Busse von CHF 250.00 verurteilt. Diese Verurteilung wirkt sich unter dem

Aspekt des Nachtatverhaltens negativ aus. Auch die vorliegend zu beurteilenden

Taten beging der Beschuldigte teilweise während laufendem Strafverfahren und

trotz des bestehenden Kontakt- und Rayonverbotes (AnklS Ziff. 7 lit. c

und d). Einsicht und Reue sind dem Beschuldigten unter diesem Aspekt nicht zu

attestieren. Anhaltspunkte für eine besondere Strafempfindlichkeit sind nicht

auszumachen.

Nach dem Gesagten wirkt sich die

Täterkomponente insgesamt straferhöhend aus. Die Freiheitsstrafe von 47 Monaten

ist um drei Monate auf nunmehr 50 Monate zu erhöhen.

Da sich die anzuordnende

Landesverweisung (s. Ziff. VIII. hiernach) nach der Praxis des

Berufungsgerichts im Rahmen des gesamten Sanktionenpakets strafreduzierend

auswirkt, hier konkret im Umfang von fünf Monaten, ist die Strafe auf insgesamt

45 Monate festzusetzen.

2.2.4 Verletzung des Beschleunigungsgebots

Jede Person hat in Verfahren vor

Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener

Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen

weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 140 IV 373 E. 1.3.1, BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f., BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 332; je mit Hinweis). Gemäss Art.

5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die

Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot

verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu

behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde.

Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens

ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen

Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen

erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu

prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit Hinweisen).

Die Vorinstanz hat eine massive

Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt. Auf diese zutreffenden

Ausführungen kann verwiesen werden (US 38). Die überlange Verfahrensdauer

rechtfertigt eine Strafreduktion von rund 10%, d.h. konkret fünf Monate. Somit

ist im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten auszusprechen. Die

Verletzung des Beschleunigungsgebots ist formell im Dispositiv festzuhalten.

2.2.5 Vollzugsform

Die Gewährung des bedingten oder teilbedingten

Strafvollzuges ist bei dieser Strafhöhe von Gesetzes wegen ausgeschlossen.

2.2.6 Anrechnung der Haft

Dem Beschuldigten ist in Anwendung von

Art. 51 StGB die vom 13. Juni 2019 bis zum 14. Juni 2019

(AS 4) ausgestandene Haft, somit ein Tag, an die Freiheitsstrafe

anzurechnen.

2.3 Busse

Für den mehrfachen Ungehorsam gegen

amtliche Verfügungen ist eine Busse auszufällen. Die Vorinstanz sprach für die

Kontaktaufnahme per WhatsApp und die Annäherung an den Wohnort der Geschädigten

eine Busse von CHF 100.00, asperiert CHF 150.00, aus. Dies erscheint

angemessen. Aufgrund der negativen Tatkomponente (Nachtatverhalten) wäre die

Busse zu erhöhen, was jedoch infolge des Verschlechterungsverbotes ausscheidet.

Es bleibt daher bei einer Busse von CHF 150.00, ersatzweise zwei Tage

Freiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung.

2.4 Widerruf

Nach Art. 46 Abs. 5 StGB darf der

Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei

Jahre vergangen sind. Da die Probezeit bezüglich der Vorstrafe vom

23. Januar 2019 im Januar 2021 abgelaufen ist, ist ein Widerruf bezüglich

des Urteils der Staatsanwaltschaft vom 23. Januar 2019 nicht mehr möglich.

Das Gleiche gilt für die von der Staatsanwaltschaft mit der Anschlussberufung

beantragte Verlängerung der Probezeit, welche eine Ersatzmassnahme darstellt.

VIII. Landesverweisung

1. Allgemeine Ausführungen zur

Landesverweisung

1.1 Das Gericht verweist den Ausländer,

der zu einer sog. Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a bis

lit. o StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 –

15 Jahre aus der Schweiz. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur

«ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass

sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten

Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei

ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der

Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog.

Härtefallklausel).

1.2 Die Härtefallklausel von Art.

66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5

Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Die

Härtefallklausel ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung

restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV

332 E. 3.3.1 mit Hinweis).

1.3 Ob ein Härtefall vorliegt,

entscheidet sich nicht anhand von starren Altersvorgaben. Ebenso wenig ist nach

einer gewissen (legalen) Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz

anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Es ist vielmehr eine Einzelfallprüfung

vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2;

Urteil 6B_739/2020 vom 14.10.2020 E. 1.1.1; je mit Hinweisen), bei welcher die

gängigen Integrationskriterien heranzuziehen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2

und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Erforderlich sind besonders

intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen

beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil

6B_33/2022 vom 9.12.2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind

namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration,

familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die

Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen

(vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24.10.2007 über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E.

3.3.2; Urteile 6B_1077/2020 vom 2.6.2021 E. 1.2.2; 6B_1178/2019 vom 10.3.2021

E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Der besonderen Situation von in der Schweiz

geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird Rechnung getragen, indem eine

längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration in aller Regel

als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der

Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind. Ebenso ist

der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht

darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten

berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil

6B_149/2021 vom 3.2.2022 E. 2.3.2 mit Hinweis).

1.4 Von einem schweren

persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2

StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch

des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat-

und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022

E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit

Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des

Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder

Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung

einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,

ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben

andernorts zu pflegen (BGE 144

I 266 E. 3.3; 144 II

1 E.

6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie,

d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145

I 227 E.

5.3; 144 II

1 E. 6.1;

Urteil des Bundesgerichts 6B_162/2023 vom 1. September 2023

E. 1.4.2). Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht

verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht

besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine

Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten

Rechtsanspruch beruht (BGE 144 II 1 E. 6.1).

1.5 Berührt die

Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die

Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit

der Massnahme, zu prüfen. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die

Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat

sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu

orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E.

1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach dem EGMR

sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art

sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die

seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser

Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im

Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen

die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49; Urteile 6B_162/2023 vom

1. September 2023 E. 1.4.2 mit Hinweisen).

2. Allgemeine

Ausführungen zur SIS - Ausschreibung

Eine Ausschreibung von

Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d der Verordnung (EG) Nr.

1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006

über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener

Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung] im SIS darf

gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten

Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit,

Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung der

Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer

Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder

Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird

eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit

oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit

des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann

der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer

Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem

Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen

sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat,

oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im

Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b

SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24

Ziff. 1 SIS-II-Verordnung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung

unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen

dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Ziff. 2

SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine

Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist

eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von

Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine

Pflicht zur Ausschreibung im SIS (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom

8.4.2020 E. 3.2.2).

3. Konkrete Beurteilung

3.1 A.___ ist irakischer

Staatsangehöriger und hat sich u.a. der Vergewaltigung schuldig gemacht. Gemäss

Art. 66a Abs. 1 lit. h ist er daher grundsätzlich des Landes zu

verweisen, soweit kein Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, der

einer Landesverweisung entgegensteht.

3.2 Der Beschuldigte wurde am [Geburtsdatum]

in [Ort 5] (Irak) geboren und reiste am 16. Februar 1999 in die Schweiz

ein, wo er um Asyl ersuchte. Das (damalige) Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)

lehnte das Asylgesuch mit Entscheid vom 6. Juni 2001 ab, ordnete indes die

vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Am 26. Oktober 2006 erteilte ihm

der Kanton Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung (Härtefall). Am

30. Oktober 2008 verheiratete er sich mit der irakischen Staatsangehörigen

C.___, geb. […], welche am 1. Juni 2010 im Rahmen des Familiennachzugs in

die Schweiz einreiste. Am [Geburtsdatum] wurde die Tochter E.___ in der Schweiz

und am [Geburtsdatum] der Sohn F.___ im Irak geboren. Die Ehefrau meldete sich

im August 2013 in den Irak ab. Der Beschuldigte meldete am 3. Oktober 2013

seinen geplanten Wegzug in den Irak und verliess die Schweiz am

25. Dezember 2013. Am 1. Juni 2014 ersuchte er um Wiederzulassung. Am

2. April 2015 reiste er nach erfolgter Einreisebewilligung wieder in die

Schweiz ein und erhielt am 10. Juni 2015 erneut eine

Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde in der Folge jeweils verlängert, zuletzt am

7. April 2020 mit Gültigkeit bis 1. April 2022. U.a. infolge erneuter

vollumfänglicher Unterstützung durch die Sozialregion Olten seit dem

1. September 2021 wurde die Aufenthaltsbewilligung bislang nicht

verlängert (vgl. Bericht des Migrationsamtes [MISA] vom 27. Mai 2022, AS

537.1 f.).

Der Beschuldigte lebt – mit einem

Unterbruch von rund einem Jahr – nun seit 24 Jahren in der Schweiz. Diese

lange Anwesenheitsdauer ist sicherlich ein Indiz für das Vorliegen eines

Härtefalls, vermag diesen allein aber nicht zu begründen. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung findet die automatische Annahme eines

Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer im Gesetz keine Stütze.

Vielmehr ist die Härtefallprüfung in jedem Fall anhand der gängigen

Integrationskriterien vorzunehmen (Urteil 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019

E. 3.4.4). Entsprechend sind im Nachfolgenden auch die übrigen Kriterien

einer genaueren Prüfung zu unterziehen.

Zur familiären Situation des

Beschuldigten gilt es anzumerken, dass dieser seit Dezember 2018 von seiner

Ehefrau getrennt lebt. Mit Verfügung der Amtsgerichtstatthalterin von

Olten-Gösgen vom 2. Dezember 2019 wurden die beiden Kinder unter die

alleinige Obhut der Mutter gestellt und dem Beschuldigten ein gerichtsübliches

Besuchsrecht (jedes zweite Wochenende) eingeräumt (AS 67). Nach Eingang

des Berichts des Sozialateliers vom 22. Juni 2020 (AS 106 ff.) wurde das

Besuchsrecht mit Verfügung vom 30. Juni 2020 sistiert (AS 104). Im

Rahmen der Einvernahme vom 11. Mai 2023 gab der Beschuldigte an, seine

Kinder seit vier Jahren nicht gesehen zu haben und für diese auch keinen

Unterhalt zu bezahlen (ASOG 61). Anlässlich der Berufungsverhandlung

bestätigte er, seine Kinder seit sechs Jahren nicht mehr gesehen zu haben.

Es

liegt somit weder ein Kontakt (geschweige denn ein enger) zu den Kindern vor,

der durch eine Landesverweisung beeinträchtigt würde, noch würde eine

finanzielle Unterstützung der Kinder gefährdet. Unter diesem Aspekt lässt sich

somit kein Härtefall begründen.

In beruflicher und finanzieller Hinsicht

gab der Beschuldigte an, in der Schweiz diverse Arbeitsstellen als Logistiker

gehabt zu haben, seit dem 1. Mai 2019 jedoch arbeitslos zu sein

(AS 534). Dem Bericht des MISA vom 27. Mai 2022 ist ergänzend zu

entnehmen, dass der Beschuldigte seit dem 15. Mai 2019 (mit Unterbrüchen)

vollumfänglich Unterstützungsleistungen der Sozialen Dienste [Ort 4] bezog. Per

18. März 2022 betrug die bezogene Sozialhilfe total CHF 44'298.00.

Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom

2. März 2022 erfolgten zwei Betreibungen im Betrag von CHF 732.85

(bezahlt) und CHF 12'090.00. Weiter bestehen zwei nicht getilgte

Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 8'331.80. Weitergehende

Informationen zur Arbeitssituation des Beschuldigten lagen dem MISA im

Zeitpunkt der Berichterstattung nicht vor. Vor der Vorinstanz gab der

Beschuldigte an, im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes vom Sozialamt zu 50%

bei der G.___ GmbH tätig zu sein. Ferner sei er bei der IV angemeldet

(ASOG 61 und 63). Gemäss seinen Aussagen vor dem Berufungsgericht, hatte

er seither keine Anstellung mehr. Das IV-Verfahren sei zwischenzeitlich

abgeschlossen bzw. das Gesuch abgelehnt worden. Aktuell sei er weder in

Therapie, noch müsse er Medikamente nehmen. Von einer gelungenen

wirtschaftlichen Integration kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.

Was den Respekt vor der hiesigen Rechtsordnung anbelangt, fallen die zwei

Vorstrafen vom 23. Januar 2019 wegen Betruges sowie vom 21. September

2023 wegen Drohung, Beschimpfung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

negativ ins Gewicht. Auch in sprachlicher Hinsicht bekundet der Beschuldigte

offensichtlich Mühe mit der Integration. So ist er auch nach 24 Jahren in

der Schweiz nach wie vor auf einen Übersetzer im vorliegenden Verfahren

angewiesen. Eine besondere Integration in sozialer oder kultureller Hinsicht

ist ebenfalls nicht auszumachen.

Zu den Reintegrationschancen im

Heimatland gilt es anzumerken, dass der Beschuldigte im Irak aufgewachsen ist,

dort die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend verbracht und die Schulen

besucht hat. Sein Studium in Wirtschaft brach er zwar nach zwei Jahren ab

(AS 534), woraufhin er in die Schweiz flüchtete. Allerdings absolvierte

der Beschuldigte auch in der Schweiz keine Ausbildung und es ist auch keine

längerfristige Anstellung bekannt. Die Aussichten auf eine berufliche

Integration im Heimatland sind damit weder besser noch schlechter als in der

Schweiz. Dass dem Beschuldigten eine Reintegration im Heimatland zumutbar ist,

zeigt sich im Übrigen bereits daran, dass er im Dezember 2013 freiwillig

beschlossen hatte, mit seiner Ehefrau zusammen in den Irak zurückzukehren

(AS 24, AS 115). Aus seinen beruflichen Plänen, zusammen mit einem

Freund einen Gastronomiebetrieb zu eröffnen, ist zwar damals nichts geworden.

Allerdings ist es dem Beschuldigten zumutbar, erneut ein solches Projekt in

Angriff zu nehmen. Seine beiden Geschwister, welche nach wie vor in seiner

Heimatstadt leben (AS 534, ASOG 62), können ihn bei seiner Rückkehr

unterstützen. Da der Beschuldigte zudem die Landessprache spricht, sind seine

Chancen, sich im Heimatland wieder integrieren zu können, durchaus intakt.

Nach dem Gesagten ist eine Rückkehr in

sein Heimatland für A.___ zumutbar. Es liegt kein persönlicher Härtefall vor,

weshalb er des Landes zu verweisen ist.

3.3 Bei der Dauer der Landesverweisung

ist zu berücksichtigen, dass die privaten Interessen an einem Verbleib in der

Schweiz aufgrund der kläglichen Integration grundsätzlich als gering zu werten

sind. Hingegen besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Ausweisung.

Mit Blick auf das Ausmass des Verschuldens und die nun auszusprechende

(unbedingte) Freiheitsstrafe von 40 Monaten rechtfertigt sich eine

Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren.

3.4 Es ist zudem über die Ausschreibung

der Landesverweisung im SIS zu befinden, da der Beschuldigte als irakischer

Staatsangehöriger sog. Drittstaatsangehöriger ist und über keine

Aufenthaltsbewilligung eines EU- oder EFTA-Staates verfügt. Die Vergewaltigung

stellt sodann eine schwere Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe von weit

über einem Jahr bedroht ist. Auch wird der Beschuldigte zu einer

Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt. Vor diesem Hintergrund ist von

einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von

Art. 24 der SIS-II-Verordnung auszugehen. Insofern ist eine Ausschreibung

im SIS vorliegend verhältnismässig.

IX. Zivilforderung

1. Die Vorinstanz hat den

Beschuldigten für den in Zusammenhang mit der Vergewaltigung (AnklS

Ziff. 1), den mehrfachen Drohungen (AnklS Ziff. 3 lit. a –

lit. d) sowie dem mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (AnklS

Ziff. 7 lit. c und lit. d) entstandenen Schaden dem Grundsatz

nach zu 100% haftpflichtig erklärt. Der Beschuldigte wendet sich gegen diesen

Entscheid. Nachdem dieser zweitinstanzlich ebenfalls schuldig gesprochen wird,

ist das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich zu bestätigen.

2. Der Privatklägerin wurde mit

erstinstanzlichem Urteil weiter eine Genugtuung von CHF 7'500.00 für die

zu ihrem Nachteil begangenen Delikte gemäss AnklS Ziff. 1 und Ziff. 3

lit. a (zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Juni 2018) sowie von

CHF 1'000.00 für die Drohung gemäss AnklS Ziff. 3 lit. b

(zuzüglich 5% Zins seit dem 24. September 2018) zugesprochen, gesamthaft

somit CHF 8'500.00. Der Beschuldigte, welcher einen Freispruch von den

entsprechenden Vorhalten beantragt, verlangt mit seiner Berufung die Abweisung

der Genugtuungsforderung.

Aus den Schuldsprüchen wegen

Vergewaltigung und Drohung zum Nachteil der Privatklägerin ist der Anspruch auf

Genugtuung offensichtlich. Eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung ist

zweifelsfrei gegeben.

Die durch die Vorinstanz zugesprochene

Höhe von CHF 7'500.00 für die Vergewaltigung und Drohung vom 28. Juni

2018 ist nicht zu beanstanden, weshalb vollumfänglich auf die Erwägungen der

Vorinstanz auf US 49 verwiesen werden kann. Die Intensität der

Auswirkungen der Vergewaltigung sind – soweit bekannt – nicht unerheblich, das

Verschulden des Beschuldigten ebenfalls. Die Höhe der Genugtuungsforderung

entspricht sodann auch der Rechtsprechung des Berufungsgerichts in ähnlich

gelagerten Fällen.

Auch

die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuung für die ca. im Juli 2018

ausgesprochene Drohung ist zu bestätigen. Wie die Vorinstanz auf US 49

zutreffend ausführt, erlitt die Geschädigte aufgrund des verwendeten Messers

Todesangst. Aufgrund der Schwere dieser Drohung erscheint eine Genugtuung in

Höhe von CHF 1‘000.00 angemessen.

Die Genugtuung ist ab dem massgebenden

Tag des schädigenden bzw. Unbill verursachenden Ereignisses mit dem üblichen

Zins von 5% zu verzinsen. Der Beschuldigte wird somit verurteilt, der

Privatklägerin eine Genugtuungssumme von CHF 7'500.00 zuzüglich Zins zu 5%

seit dem 28. Juni 2018 sowie CHF 1'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit

dem 24. September 2018 zu bezahlen.

X. Kosten

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Die Vorinstanz hat die

Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 14'000.00, total

CHF 14'074.20, unter Berücksichtigung der erfolgten Freisprüche sowie

Verfahrenseinstellungen zu 2/3 dem Beschuldigten und zu 1/3 dem Staat

auferlegt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dieser Kostenentscheid

zu bestätigen.

1.2 Das Honorar für die unentgeltliche

Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, im

erstinstanzlichen Verfahren ist in der Höhe von CHF 9'858.30 rechtskräftig

festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des

Beschuldigten vom Staat ausbezahlt worden. Der Rückforderungsanspruch des

Staates sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

gegenüber dem Beschuldigten wurde hingegen nicht festgesetzt. Stattdessen

sprach die Vorinstanz der Privatklägerin in Urteilsziffer 13 eine

Parteientschädigung im Umfang von 5/6 des geltend gemachten Honorars,

ausmachend CHF 10'450.80, zu, wobei der Anspruch im Umfang von

CHF 8'215.25 (= 5/6 des im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege

ausbezahlten Honorars) an den Staat falle. Der Beschuldigte wendet sich gegen die

Parteientschädigung.

Die Kosten der unentgeltlichen

Verbeiständung der Privatklägerschaft (Art. 138 StPO) trägt – wie die

Kosten der amtlichen Verteidigung nach Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO

vorerst der Staat. Nur wenn die beschuldigte Person sich im Zeitpunkt des

Kostenentscheids oder später in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen

befindet, kann der Staat die von ihm im Zusammenhang mit der unentgeltlichen

Verbeiständung der Privatklägerschaft geleisteten Verfahrenskosten

(Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) bei der beschuldigten Person

zurückzufordern (Art. 138 Abs. 2 StPO). Die materiellen

Voraussetzungen für die Rückforderung dieser Kosten decken sich mit denjenigen

der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 und

Art. 135 Abs. 4 StPO). In beiden Fällen muss sich die beschuldigte

Person in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden (BSK StPO – Thomas Domeisen, Art. 426 N 19).

Der Beschuldigte hat gemäss obigen

Ausführungen 2/3 der Verfahrenskosten zu bezahlen. Als Teil der

Verfahrenskosten können auch die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung

lediglich in diesem Umfang vom Beschuldigten zurückgefordert werden, sobald es

seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat dem Staat

somit nur CHF 6'572.20 (und nicht CHF 8'215.25) zu bezahlen, sobald

es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In diesem Umfang ist der

Rückforderungsanspruch festzusetzen. Im gleichen Umfang hat er Rechtsanwältin

Andrea Stäuble Dietrich die Differenz zum vollen Honorar in Höhe von

CH 1'788.40 (30,16 Stunden à CHF 230.00, 10,42 Stunden à

CHF 250.00 sowie 11,92 Stunden à CHF 125.00, zuzüglich Auslagen

und 7,7% MwSt., davon 2/3, ausmachend CHF 8'360.65) zu bezahlen, sobald es

seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Eine Parteientschädigung an die

Privatklägerin ist hingegen nicht zusätzlich zuzusprechen.

Da sich dieses Ergebnis für den

Beschuldigten günstiger auswirkt, wird mit dem neu festzusetzenden

Rückforderungs- und Nachzahlungsanspruch das Verschlechterungsverbot nicht

verletzt.

1.3 Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 14 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Boris Banga, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 11'895.80 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn im Umfang von

CHF 7'930.55 während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des

amtlichen Verteidigers im Umfang von 2/3, somit CHF 2'710.10 (inkl.

MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2. Berufungsverfahren

2.1 Die Kosten des Verfahrens sind

von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen

(Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Die Berufung des Beschuldigten bleibt

erfolglos. Die Schuldsprüche wie auch die Landesverweisung werden bestätigt,

wobei sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Dauer der Landesverweisung höher

ausfallen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft war demgegenüber grösstenteils

erfolgreich. Als unterliegende Partei hat der Beschuldigte in Anwendung von

Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 6'700.00, zu bezahlen.

2.2 Die Honorarnote der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,

weist einen Arbeitsaufwand von 16,4 Stunden aus. Hinzuzurechnen ist die

Verhandlungsdauer von 4,5 Stunden, wohingegen die Reisezeit vom

5. Juli 2024 von 1,33 Stunden aufgrund des Wegfalls der mündlichen

Urteilseröffnung zu streichen ist. Der Aufwand beläuft sich entsprechend auf 19,57 Stunden

zu je CHF 190.00, ausmachend CHF 3'718.30. Zuzüglich Auslagen von

CHF 159.30 sowie 7,7 % MwSt. auf CHF 597.10 (3,14 Stunden à

CHF 190.00, Auslagen CHF 0.50), entsprechend CHF 46.00, bzw. 8,1 %

MwSt. auf CHF 3'280.50 (16,43 Stunden à CHF 190.00, Auslagen

CHF 158.80), ausmachend CHF 265.70, beläuft sich die Entschädigung

von Rechtsanwältin Stäuble Dietrich auf CHF 4'189.30. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege ist sie vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten für den

vollen Betrag. Ebenso besteht ein Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin in Höhe von CHF 1'263.85 (Differenz zum vollen Honorar zu

CHF 250.00 pro Stunde, inkl. MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2.3 Rechtsanwalt Boris Banga macht für

das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 29,38 Stunden geltend, wobei

allerdings die Verhandlung mit acht Stunden veranschlagt wurde. Diese ist auf

die effektive Dauer von 4,5 Stunden zu kürzen. Ebenso sind der Aufwand für

die (entfallene) mündliche Urteilseröffnung (eine Stunde), die Reisezeit (0,67 Stunden)

und die entsprechenden Auslagen (CHF 22.40) zu streichen. Im Übrigen

erweist sich der geltend gemachte Aufwand als angemessen. Die Entschädigung ist

demnach auf CHF 5'113.45 (24,21 Stunden à CHF 190.00, Auslagen

CHF 133.60, 7,7 % MwSt. auf CHF 873.30 [4,25 Stunden à

CHF 190.00, Auslagen CHF 65.80], ausmachend CHF 67.25, sowie 8,1 %

MwSt. auf CHF 3'860.20 [19,96 Stunden à CHF 190.00, Auslagen

CHF 67.80], ausmachend CHF 312.70) festzusetzen und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers in der Höhe von

CHF 1'569.25 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 250.00 pro Stunde,

inkl. MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

Demnach wird in Anwendung von

Art. 40, Art. 46 Abs. 5, Art.

47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. h, Art. 106, Art.

180 Abs. 2 lit. a, aArt. 190 Abs. 1, Art. 292 StGB; Art. 122 ff., Art.

135, Art. 138, Art. 267, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff.,

Art. 416 ff. und Art. 422 ff. aStPO

erkannt:

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom

15. Mai 2023 wird das Strafverfahren gegen A.___ bezüglich folgender

Vorhalte zufolge Verjährung eingestellt:

a)

wiederholte

Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der

Scheidung), angeblich begangen ca. im August / September 2019

(Vorhalt Ziff. 5 der Anklageschrift vom 28. Juni 2022),

b)

mehrfacher

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 12. Februar

2020 und 27. April 2020 (Vorhalt Ziff. 7 lit. a und

lit. b),

c)

Fahren in

fahrunfähigem Zustand, alkoholisiert, angeblich begangen am 27. Oktober

2019 (Vorhalt Ziff. 8),

d)

Ruhestörung durch

Nachtlärm, angeblich begangen am 27. Oktober 2019 (Vorhalt Ziff. 9).

2.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils wird A.___ wie folgt

freigesprochen:

a)

versuchte Nötigung,

angeblich begangen zwischen ca. 25. und 26. November 2019 (Vorhalt

Ziff. 2),

b)

Drohung, angeblich

begangen ca. im August /September 2019 (Vorhalt Ziff. 3 lit. e),

c)

einfache

Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der

Scheidung), angeblich begangen am 14. Dezember 2018 (Vorhalt

Ziff. 4),

d)

mehrfache

Beschimpfung, angeblich begangen im Zeitraum vom 29. August 2019 bis

29. November 2019 (Vorhalt Ziff. 6).

3.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 3 lit. c des erstinstanzlichen Urteils hat sich A.___

des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen am

20. Juli 2020 und am 7. Juli 2021 (Vorhalt Ziff. 7 lit. c

und lit. d) schuldig gemacht.

4.

A.___ hat sich zudem

schuldig gemacht:

a)

der Vergewaltigung,

begangen am 28. Juni 2018 (Vorhalt Ziff. 1),

b)

der mehrfachen

Drohung, begangen in der Zeit vom 28. Juni 2018 bis zum 13. Juni 2019

(Vorhalt Ziff. 3 lit. a, Ziff. 3 lit. b, Ziff. 3

lit. c und Ziff. 3 lit. d).

5.

Es wird

festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

6.

A.___ wird

verurteilt zu:

a)

einer

Freiheitsstrafe von 40 Monaten,

b)

einer Busse von CHF 150.00,

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

7.

A.___ wird

1 Tag Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

8.

Es wird

festgestellt, dass ein Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 23. Januar 2019 für eine Geldstrafe von

70 Tagessätzen zu je CHF 60.00 gewährten bedingten Vollzugs der

Strafe zufolge Fristablaufs ausgeschlossen ist.

9.

A.___ wird für die

Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im

Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

10.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils wird das im Verfahren

gegen A.___ beschlagnahmte Küchenmesser, Ernesto, Klingenlänge ca. 11,5 cm

(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) A.___ nach Eintritt

der Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 10 Tagen seit Erhalt

der Urteilsanzeige der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist,

ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine Vernichtung bzw.

Verwertung des Gegenstandes zur Folge, wobei ein allfälliger

Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in

die Staatskasse fällt.

11.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils werden folgende im

Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei

Kanton Solothurn, FB Asservate) C.___ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils

herausgegeben, wobei innert 10 Tagen seit Erhalt der Urteilsanzeige der

Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist, ansonsten Verzicht

angenommen wird; der Verzicht hat eine Vernichtung bzw. Verwertung des

Gegenstandes zur Folge, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach

Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt:

a)

1 Küchenmesser,

b)

1 Holzast,

zugespitzt.

12.

A.___ wird gegenüber

der Privatklägerin C.___ für den Schaden aus den von ihm begangenen Straftaten

(Vorhalte Ziff. 1, Ziff. 3 lit. a, Ziff. 3 lit. b,

Ziff. 3 lit. c, Ziff. 3 lit. d, Ziff. 7 lit. c sowie

Ziff. 7 lit. d) dem Grundsatz nach zu 100% haftpflichtig erklärt. Zur

Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Privatklägerin auf den Zivilweg

verwiesen.

Gemäss diesbezüglich rechtskräftiger

Ziffer 10 Abs. 2 des erstinstanzlichen Urteils wird die

Schadenersatzforderung, soweit sie die Vorhalte Ziff. 2, Ziff. 3

lit. e und Ziff. 6 betrifft, abgewiesen und alle weitergehenden

Schadenersatzforderungen (die Vorhalte Ziff. 4, Ziff. 5, Ziff. 7

lit. a, Ziff. 7 lit. b sowie Ziff. 9 betreffend) werden auf

den Zivilweg verwiesen.

13.

A.___ wird

verurteilt, der Privatklägerin C.___ für die Straftaten gemäss Ziff. 1,

Ziff. 3 lit. a und Ziff. 3 lit. b CHF 8'500.00 als

Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins auf CHF 7'500.00 seit dem

28. Juni 2018 sowie 5 % Zins auf CHF 1'000.00 seit dem

24. September 2018.

Gemäss diesbezüglich rechtskräftiger

Ziffer 11 Abs. 2 des erstinstanzlichen Urteils wird die

Genugtuungsforderung, soweit sie die Vorhalte Ziff. 2, Ziff. 3

lit. c, Ziff. 3 lit. d, Ziff. 3 lit. e, Ziff. 6,

Ziff. 7 lit. c und Ziff. 7 lit. d betrifft, abgewiesen und

alle weitergehenden Genugtuungsforderungen (die Vorhalte Ziff. 4,

Ziff. 5, Ziff. 7 lit. a, Ziff. 7 lit. b und

Ziff. 9 betreffend) werden auf den Zivilweg verwiesen.

14. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

12 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9'858.30 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom

Staat Solothurn ausbezahlt worden.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3,

somit CHF 6'572.20, sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin im Umfang von 2/3, somit CHF 1'788.40 (2/3 der Differenz

zum vollen Honorar zu CHF 230.00 bzw. CHF 250.00 pro Stunde, inkl. 7,7% MwSt.),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

15.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 14 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 11'895.80 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn ausbezahlt

worden.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3,

somit CHF 7'930.55, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers im Umfang von 2/3, somit 2'710.10 (2/3 der Differenz zum vollen

Honorar zu CHF 250.00 pro Stunde, inkl. 7,7% MwSt.), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

16.

Die Entschädigung

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble

Dietrich, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 4'189.30 (Honorar

CHF 3'718.30, Auslagen CHF 159.30, 7,7% MwSt. auf CHF 597.10,

entsprechend CHF 46.00, 8,1% MwSt. auf CHF 3'280.50, entsprechend

CHF 265.70) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege von

Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Höhe von CHF 1'263.85 (Differenz

zum vollen Honorar zu CHF 250.00 pro Stunde, inkl. 8,1% MwSt.), sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

17.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 5'113.45 (Honorar CHF 4'599.90, Auslagen

CHF 133.60, 7,7% MwSt. auf CHF 873.30, entsprechend

CHF 67.25, 8,1% MwSt. auf CHF 3'860.20, entsprechend

CHF 312.70) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers in der Höhe von CHF 1'569.25 (Differenz zum vollen Honorar zu

CHF 250.00 pro Stunde, inkl. 8,1% MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

18.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 14'000.00,

total CHF 14'074.20, hat A.___ zu 2/3, somit CHF 9'382.80, zu

bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.

19.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total

CHF 6'700.00, hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Die

Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Marti Graf