STBER.2023.82
einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), mehrfache Beschimpfung, mehrfache Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), versucht
4. Juni 2024Deutsch135 min
2019 erklärte sich die Privatklägerin damit einverstanden, dass das Verfahren betreffend
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
(Berichtigtes) Urteil vom 4.
Juli 2024 (betr. Urteilsdatum)
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Marti
Oberrichter Rauber
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Graf
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Boris Banga,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend einfache
Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der
Scheidung), wiederholte Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu
einem Jahr nach der Scheidung), mehrfache Beschimpfung, mehrfache Drohung
(Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), versuchte
Nötigung, Vergewaltigung, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügung,
Ruhestörung durch groben Unfug oder Nachtlärm, Fahren in fahrunfähigem Zustand
(Motorfahrzeug, alkoholisiert), Widerruf und Landesverweisung
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
-
a.o.
Staatsanwältin B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und
Anschlussberufungsklägerin;
-
A.___
als
Beschuldigter und Berufungskläger;
-
Rechtsanwalt
Boris Banga als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;
-
C.___
als Privatklägerin und Auskunftsperson (zur Einvernahme);
-
Rechtsanwältin
Andrea Stäuble Dietrich als Vertreterin der Privatklägerin, in Begleitung ihrer
Rechtspraktikantin;
-
D.___
als Dolmetscherin;
-
zwei
Polizisten der Kantonspolizei Solothurn.
In Bezug auf den Ablauf der
Berufungsverhandlung, die durchgeführten Einvernahmen und die im Rahmen der
Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll,
die Einvernahmeprotokolle sowie die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
a.o. Staatsanwältin B.___ für die Anschlussberufungsklägerin:
1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 1
(Einstellung), 2 (Freisprüche), 3 lit. c (Schuldspruch wegen mehrfachen
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen), 8 (Herausgabe beschlagnahmte
Gegenstände) und 9 (Herausgabe beschlagnahmte Gegenstände), Ziffer 10
Abs. 2, Ziffer 11 Abs. 2, Ziffer 12 (Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin) sowie teilweise Ziffer 14 (Entschädigung
amtliche Verteidigung) des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 15. Mai
2023 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. A.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne
der Anklage wegen Vergewaltigung und mehrfacher Drohung.
3. A.___ sei deswegen sowie gestützt auf
den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziffer 3 lit. c des erstinstanzlichen
Urteils zu verurteilen zu
-
einer Freiheitsstrafe von
40 Monaten,
-
einer Geldstrafe von 165
Tagessätzen à je CHF 40.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer
Probezeit von 4 Jahren, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Januar 2019,
-
einer Übertretungsbusse in
der Höhe von CHF 150.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
4. Die A.___ mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Januar 2019 gewährte bedingte
Geldstrafe von 70 Tagessätzen à je CHF 60.00 (Probezeit 2 Jahre) sei nicht zu
widerrufen, jedoch sei die Probezeit um 1 Jahr zu verlängern.
5. A.___ sei 1 Tag Haft an die
Freiheitsstrafe anzurechnen.
6. A.___ sei für die Dauer von 10 Jahren
des Landes zu verweisen.
7. Die Landesverweisung sei im SIS
auszuschreiben.
8. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung, Rechtsanwalt Banga, sei durch das erkennende Gericht festzusetzen
und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen. Es sei
weiter zu verfügen, dass A.___ die entsprechenden Kosten dem Kanton
zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen.
9. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Stäuble, sei durch das
erkennende Gericht festzusetzen und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher
Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn zu bezahlen.
10. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
in der Höhe von total CHF 14'074.20 (vgl. Ziffer 15 des erstinstanzlichen
Urteils) sowie die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren seien A.___ nach
richterlichem Ermessen aufzuerlegen.
Rechtsanwältin Stäuble Dietrich als Vertreterin der Privatklägerin:
1. Es sei festzustellen, dass der
Beschuldigte wegen mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss
Ziff. 7 lit. c und lit. d der Anklage rechtskräftig schuldig
gesprochen ist.
2. Der Beschuldigte sei wegen
Vergewaltigung gemäss Ziffer 1 der Anklage und wegen mehrfacher Drohung gemäss
Ziffer 3 lit. a – 3 lit. d der Anklage schuldig zu sprechen und
angemessen zu bestrafen.
3. Der Beschuldigte sei gegenüber der
Privatklägerin C.___ für den durch seine strafbaren Handlungen verursachten
Schaden dem Grundsatz nach mit einer Haftungsquote von 100 % ersatzpflichtig zu
erklären.
4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten,
der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 8'500.00 nebst Zins zu 5 % auf CHF
7'500.00 seit 28. Juni 2018 und auf CHF 1'000.00 seit 24. September 2018
zu bezahlen.
5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten,
der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
von CHF 10'450.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) und für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung gemäss heute eingereichter
Kostennote zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege sei die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren
festzusetzen und vom Staat gestützt auf Art. 138 Abs. 1bis StPO
definitiv zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin zum vollen Honorar, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
6. Unter Kostenfolge zu Lasten des
Beschuldigten.
Rechtsanwalt Boris Banga als amtlicher Verteidiger des
Beschuldigten:
1. Es seien die Ziffern 3 lit. a
(Vergewaltigung) und 3 lit. b (mehrfache Drohungen) sowie die Ziffern 4
lit. a, 4 lit. b, 7, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1, 13, 14 und 15 des
Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben.
2. Es sei der Beschuldigte von den
Vorwürfen der Vergewaltigung und der mehrfachen Drohung freizusprechen.
3. Es sei der amtliche Verteidiger für das
erstinstanzliche Verfahren infolge Obsiegens zu einem Stundenansatz von CHF 250.00
aus der Staatskasse zu entschädigen.
4. Es seien die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen.
5. Es sei festzustellen, dass die Ziffern
1, 2, 3 lit. c, 4 lit. c, 6, 10 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 12 des
Dispositivs des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen seien.
6. Es sei die eingereichte Honorarnote für
das Berufungsverfahren zu genehmigen und infolge Obsiegens zu einem
Stundenansatz von 250.00 CHF zu entschädigen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Staates.
_________________
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 11. März 2019, ca. 16:45 Uhr,
erschien A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) auf dem Polizeiposten in [Ort 1] um
sich über seine rechtlichen Möglichkeiten u.a. betreffend die Obhut über seine
Kinder zu informieren. Er befürchte, dass seine seit kurzem von ihm getrennt
lebende Ehefrau C.___ (nachfolgend: Privatklägerin) die Kinder gegen seinen
Willen in den Irak zurückbringe. Gleichentags um 18:15 Uhr musste eine
Polizeipatrouille an das Domizil des Beschuldigten ausrücken, da angeblich
eineinhalb Stunden zuvor eine tätliche Auseinandersetzung zwischen dem
Beschuldigten und der Privatklägerin stattgefunden haben soll (vgl.
Strafanzeige vom 16. Juli 2019, Aktenseite [AS] 1 ff.).
2. Am 12. Juni 2019 gelangte
die Privatklägerin mit einem Schreiben an die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen (KESB), in welchem sie Drohungen durch
den Beschuldigten schilderte. Die KESB leitete das Schreiben als Anzeige an die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft)
weiter (AS 441, AS 521 f.)
3. Am 13. Juni 2019, um
23:50 Uhr, musste erneut eine Polizeipatrouille an das Domizil des
Beschuldigten ausrücken, nachdem es zwischen diesem und der Privatklägerin
vorgängig zu einer Auseinandersetzung über die Obhut des gemeinsamen Sohnes
gekommen war. Der Beschuldigte konnte mit einem Küchenmesser in der Hand im
Treppenhaus angetroffen werden. Das Messer wurde ihm abgenommen, sichergestellt
und nachfolgend beschlagnahmt (AS 477). Die Privatklägerin konnte in der
Wohnung der Nachbarn angetroffen werden. Da der Beschuldigte immer wieder
aggressiv und drohend gegen seine Nachbarn reagierte und keine Gewähr bot, sich
über Nacht ruhig zu verhalten, wurde er in der Folge in Polizeigewahrsam
genommen (vgl. Strafanzeige vom 16. Juli 2019, 1 ff.).
4. Am 17. Juni 2019 eröffnete
die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen
Drohung nach Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (AS 449). Mit Verfügung vom
23. August 2019 dehnte sie die Untersuchung auf den Vorwurf der
Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB aus
(AS 451).
5. Mit Vergleich vom 3. September
2019 erklärte sich die Privatklägerin damit einverstanden, dass das Verfahren betreffend
wiederholte Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach
der Scheidung) und Drohungen (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr
nach der Scheidung) gestützt auf Art. 55a Abs. 1 StGB provisorisch
eingestellt wird, woraufhin die Staatsanwaltschaft am 4. September 2019
das Verfahren provisorisch einstellte (AS 471 ff.).
6. Mit Eingabe vom 25. November
2019 widerrief die Privatklägerin ihre Zustimmung zur provisorischen
Einstellung, da sich der Beschuldigte nach wie vor Tag und Nacht vor und in
ihrer Liegenschaft aufhalte, sie verfolge und bedränge, wenn sie das Haus
verlasse, sie massiv mit dem Tod bedrohe und beschimpfe (AS 483 f.).
7. Am 26. November 2019
meldete sich eine Mitarbeiterin des Frauenhaueses [Ort 2] telefonisch beim
Polizeiposten [Ort 3] und teilte mit, dass die Privatklägerin eine Anzeige
wegen eines Sexualdeliktes machen möchte (AS 34 ff., AS 525). Am
29. November 2019 fand die Einvernahme mit der Privatklägerin statt, wobei
sie erklärte, Strafantrag wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände zu
stellen (AS 323 ff.).
8. Am 2. Dezember 2019 fand die
Eheschutzverhandlung vor der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen statt.
Mit gleichentags ergangener Verfügung wurde den Ehegatten u.a. ein
gegenseitiges Kontakt- und Rayonverbot auferlegt, wovon Annäherungen im Rahmen
des Besuchsrechts ausgenommen wurden (AS 65 ff.).
9. Mit Verfügung vom
3. Dezember 2019 hob die Staatsanwaltschaft die provisorische Einstellung
des Verfahrens wegen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem
Jahr nach der Scheidung) und Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu
einem Jahr nach der Scheidung) gestützt auf Art. 55a Abs. 2 StGB auf
und nahm das Verfahren gegen den Beschuldigten wieder an die Hand (AS 474
f.).
10. Gleichentags verfügte die
Staatsanwaltschaft die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die
Privatklägerin, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als
unentgeltliche Rechtsbeiständin (AS 487).
11. Mit Verfügung vom 5. Dezember
2019 dehnte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten weiter
aus auf die Vorwürfe der Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu
einem Jahr nach der Scheidung), der einfachen Körperverletzung (Ehegatte
während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der mehrfachen
Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung),
teilweise evtl. Nötigung sowie der mehrfachen Vergewaltigung (AS 452).
12. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 12. Dezember 2019 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt Boris Banga als
amtlicher Verteidiger bestellt (AS 494).
13. Nach weiteren Ausdehnungs- und
Bereinigungsverfügungen (AS 453 ff.) erhob die Staatsanwaltschaft gegen
den Beschuldigten am 28. Juni 2022 Anklage beim Amtsgericht von
Olten-Gösgen wegen Vergewaltigung, versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung
(Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), einfacher
Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der
Scheidung), wiederholter Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu
einem Jahr nach der Scheidung), mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen Ungehorsams
gegen amtliche Verfügungen, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, alkoholisiert,
sowie Ruhestörung durch Nachtlärm (Aktenseite Richteramt Olten-Gösgen
[nachfolgend ASOG] 1 ff.).
14. Am 11. Mai 2023 fand die
Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Olten-Gösgen statt (ASOG 37 ff.). Am
15. Mai 2023 fällte das Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil
(ASOG 109 ff.):
1.
Das Strafverfahren
gegen A.___ wird bezüglich folgender Vorhalte zufolge Verjährung eingestellt:
a) Wiederholte Tätlichkeiten (Ehegatte
während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), angeblich begangen
ca. im August / September 2019 (Vorhalt Ziff. 5 der
Anklageschrift vom 28. Juni 2022),
b) Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche
Verfügungen, angeblich begangen am 12. Februar 2020 und 27. April
2020 (Vorhalt Ziff. 7 a) und 7 b)),
c) Fahren in fahrunfähigem Zustand,
alkoholisiert, angeblich begangen am 27. Oktober 2019 (Vorhalt
Ziff. 8),
d) Ruhestörung durch Nachtlärm, angeblich
begangen am 27. Oktober 2019 (Vorhalt Ziff. 9).
2.
A.___ wird wie folgt
freigesprochen:
a) Versuchte Nötigung, angeblich begangen
zwischen ca. 25. und 26. November 2019 (Vorhalt Ziff. 2),
b) Drohung, angeblich begangen ca. im
August /September 2019 (Vorhalt Ziff. 3 e))
c) Einfache Körperverletzung (Ehegatte
während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), angeblich begangen
am 14. Dezember 2018 (Vorhalt Ziff. 4),
d) Mehrfache Beschimpfung, angeblich
begangen im Zeitraum vom 29. August 2019 bis 29. November 2019
(Vorhalt Ziff. 6).
3.
A.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
a) Vergewaltigung, begangen am
28. Juni 2018 (Vorhalt Ziff. 1),
b) Mehrfache Drohung, begangen in der Zeit
vom 28. Juni 2018 bis zum 13. Juni 2019 (Vorhalt Ziff. 3 a),
3 b), 3 c) und 3 d)),
c) Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche
Verfügungen, begangen am 20. Juli 2020 und am 7. Juli 2021 (Vorhalt
Ziff. 7 c) und 7 d)).
4.
A.___ wird
verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von
32 Monaten, unter
Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 22 Monaten bei einer Probezeit von
2 Jahren, womit eine Teilstrafe von
10 Monaten zu
vollziehen ist,
b) einer Geldstrafe von
165 Tagessätzen zu je CHF 10.00, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von 2 Jahren, (teilweise) als Zusatzstrafe zum Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Januar 2019,
c) einer Busse von CHF 150.00,
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
5. A.___ wird 1 Tag Haft an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
6. Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Januar 2019 für eine
Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 60.00 gewährte bedingte
Vollzug wird nicht widerrufen.
7. A.___ wird für die Dauer von
8 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener
Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
8. Das im Verfahren gegen A.___
beschlagnahmte Küchenmesser, Ernesto, Klingenlänge ca. 11.5 cm
(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) wird A.___ nach
Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 10 Tagen
seit Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend
zu machen ist, ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine
Vernichtung bzw. Verwertung des Gegenstandes zur Folge, wobei ein allfälliger
Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in
die Staatskasse fällt.
9.
Folgende im
Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei
Kanton Solothurn, FB Asservate) werden C.___ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben,
wobei innert 10 Tagen seit Erhalt des Urteilsdispositivs der
Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist, ansonsten Verzicht
angenommen wird; der Verzicht hat eine Vernichtung bzw. Verwertung des
Gegenstandes zur Folge, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach
Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt:
a) 1 Küchenmesser,
b) 1 Holzast, zugespitzt.
10. A.___ wird gegenüber der Privatklägerin C.___
für den Schaden aus den von ihm begangenen Straftaten (Vorhalte Ziff. 1,
Ziff. 3 a), Ziff. 3 b), Ziff. 3 c) und
Ziff. 3 d), sowie Ziff. 7c) und Ziff. 7 d)) dem
Grundsatz nach zu 100 % haftpflichtig erklärt. Im Übrigen wird die
Privatklägerin diesbezüglich auf den Zivilweg verwiesen.
Soweit die
Schadenersatzforderung die Vorhalte Ziff. 2, 3 e) und Ziff. 6
betrifft, wird diese abgewiesen. Alle weitergehenden Schadenersatzforderungen
(zu den Vorhalten Ziff. 4, Ziff. 5, Ziff. 7 a),
Ziff. 7 b) und Ziff. 9) werden auf den Zivilweg verwiesen.
11. A.___ wird verurteilt, der
Privatklägerin C.___ für die Straftaten gemäss Ziff. 1,
Ziff. 3 a) und Ziff. 3 b) CHF 8'500.00 als Genugtuung
zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins auf CHF 7'500.00 seit dem
28. Juni 2018 sowie 5 % Zins auf CHF 1'000.00 seit dem
24. September 2018.
Soweit die
Genugtuungsforderung die Vorhalte Ziff. 2, Ziff. 3 c) und
Ziff. 3 d), Ziff. 3 e), Ziff. 6, Ziff. 7 c)
und 7 d) betrifft, wird diese abgewiesen. Alle weitergehenden
Genugtuungsforderungen (zu den Vorhalten Ziff. 4, Ziff. 5,
Ziff. 7 a), Ziff. 7 b) und Ziff. 9) werden auf den Zivilweg
verwiesen.
12. Die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___,
Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, wird
auf CHF 9'858.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn zu
zahlen.
13. A.___ hat der Privatklägerin C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble
Dietrich, eine Parteientschädigung von
CHF 10'450.80 (inkl. Auslagen und MwSt.). Im Umfang von CHF 8'215.25
fällt dieser Anspruch zufolge geleisteter Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin an den Staat Solothurn.
14. Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, wird auf
CHF 11'895.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn im Umfang von CHF 7'930.55
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang von CHF 2'710.10 (inkl. MwSt.), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
15. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 14'000.00, total CHF 14'074.20,
CHF 9'382.80, zu bezahlen. Im Übrigen sind die Kosten vom Staat Solothurn
zu tragen.
15. Gegen dieses Urteil liess der
Beschuldigte am 24. Mai 2023 form- und fristgerecht die Berufung anmelden
(ASOG 133).
16. Mit Berufungserklärung vom
10. Oktober 2023 (Aktenseite Berufungsverfahren [ASB] 1 ff.) verlangte der
Beschuldigte die Aufhebung der Urteilsziffern 3 lit.a (Vergewaltigung),
Ziffer 3 lit. b (mehrfache Drohung), Ziffer 4 lit. a und llit. b
(Strafzumessung), Ziffer 7 (Landesverweisung / SIS-Ausschreibung),
Ziffer 10 Abs. 1 (Schadenersatz), Ziffer 11 (Genugtuung),
Ziffer 12 (Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin), Ziffer 13
(Parteientschädigung), Ziffer 14 (Honorar des amtlichen Verteidigers)
sowie Ziffer 15 (Verfahrenskosten). Verlangt wird ein Freispruch von den
Vorhalten der Vergewaltigung und der mehrfachen Drohung, die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren zu einem
Stundenansatz von CHF 250.00 infolge Obsiegens sowie die Auferlegung der
erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Staates.
17. Mit Eingabe vom
31. Oktober 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (ASB 8
f.). Diese richtet sich gegen Urteilsziffer 4 lit. a (Strafzumessung),
Ziffer 4 lit. b (Dauer der Probezeit), Ziffer 6 (Verzicht auf
die Verlängerung der Probezeit), Ziffer 7 (Dauer der Landesverweisung).
Verlangt wird die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe, die Anordnung einer
längeren Probezeit für den bedingten Vollzug der Geldstrafe, die Verlängerung
der Probezeit für den mit Urteil der Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn vom
23. Januar 2019 gewährten bedingten Vollzug der Geldstrafe sowie die
Anordnung einer längeren Landesverweisung.
18. Mit Schreiben vom
16. November 2023 beantragte Rechtsanwalt Banga, es sei auf die
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (ASB 11 ff.).
19. Mit Verfügung vom
20. November 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass über den Antrag auf
Nichteintreten an der Berufungsverhandlung entschieden werde (ASB 23).
20. Am 3. April 2024 wurden
die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 4. Juli 2024 vorgeladen
(ASB 26 f.).
21. Mit Eingabe vom 8. April
2024 ersuchte die Privatklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Berufungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin Andrea Stäuble
Dietrich als unentgeltliche Rechtsbeiständin (ASB 39 f.). Im Weiteren
beantragte sie, es sei anlässlich der Berufungsverhandlung auf eine direkte
Konfrontation zwischen ihr und dem Beschuldigten zu verzichten.
22. Mit Verfügung vom 9. April
2024 wurde die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerin im
Berufungsverfahren weitergeführt und den Parteien mitgeteilt, dass die direkte
Konfrontation zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten vermieden wird
(ASB 41 f.).
23. Mit Schreiben vom 13. Mai
2024 beantragte Rechtsanwältin Stäuble Dietrich, es sei die Privatklägerin
anlässlich der Berufungsverhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu
befragen (ASB 110). Dem Gesuch wurde mit Verfügung vom 14. Mai 2024
entsprochen (ASB 112).
24. Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 4. Juli 2024 zog der Beschuldigte die Berufung
betreffend Ziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils zurück.
Erwägungen
II. Anwendbares Recht /
Übergangsbestimmungen
1.
Per 1. Januar 2024 trat
die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung
betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht
vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision
geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt
werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1).
Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,
dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden
ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen
Behörden beurteilt werden.
2.
Die Thematik des
Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert,
daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur
StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 Folgendes fest: «Hinzuweisen
ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten
Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden
Dispositiv
Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach
sofort in Kraft treten.» (BSK StPO – Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese
Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob
das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als
Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist,
dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision
sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die
Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher
zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die
Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das
damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen
die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und
nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448
Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das
alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten
der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende
Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen
hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3
nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die
URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde
benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen
wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3
nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste.
Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen
erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass
bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht
ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass
für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem
Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren
StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit
Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme
von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in
allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann
auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach
diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen
oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach
Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff.
StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung
der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt
grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453
StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der
angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung)
gefällt worden ist.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies
folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung
gelangt.
III. Zulässigkeit der Anschlussberufung
1. Der Beschuldigte liess mit
Eingabe vom 16. November 2023 beantragen, es sei nicht auf die
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft einzutreten. Zur Begründung wird im
Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz sei letztlich den Minimalanträgen der
Staatsanwaltschaft gefolgt, weshalb diese gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben verstosse, wenn sie post festum eine höhere Freiheitsstrafe verlange. Generell
lege die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung nirgends dar, weshalb
sie auf eine Hauptberufung verzichtet habe, nun aber plötzlich höhere Strafen
bzw. verlängerte Massnahmen beantrage. Vor diesem Hintergrund sei davon
auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft mit der Anschlussberufung lediglich
versuche, Druck auf den Beschuldigten auszuüben, damit dieser die (zu Unrecht
erfolgte) erstinstanzliche Verurteilung schlucke und damit nicht die Aufhebung
des teilbedingten Vollzugs riskiere.
2. In dem von der Verteidigung
zitierten Urteil 6B_1498/2020 (BGE 147 IV 505 = Pra 111 (2022)
Nr. 55) hatte sich das Bundesgericht mit der Legitimation der
Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Anschlussberufung zu befassen und kam dabei
zu folgendem Schluss (E. 4.4.3.):
«Wenn in diesem Zusammenhang angesichts
Art. 381 Abs. 1 StPO kein Anlass besteht, von der Staatsanwaltschaft zu
verlangen, dass sie sich bei der Erhebung einer Anschlussberufung auf ein
rechtlich geschütztes Interesse berufen kann, müssen die vorstehenden
Erwägungen dagegen dazu führen, sich in Bezug auf die Berechtigung der
Staatsanwaltschaft zur Erhebung einer Anschlussberufung besonders streng zu
zeigen, wenn deren Erhebung auf einen widersprüchlichen Schritt hinweist, der
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Verfahren verstossen kann (vgl.
Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; BGE 144 IV 189 E. 5.1 S. 192 = Pra
2019 Nr. 8). Dies gilt insbesondere, wenn die Staatsanwaltschaft ohne genaue
Begründung und ohne neue Tatsachen, auf die sie sich gegebenenfalls zu berufen
beabsichtigen würde (vgl. Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO), eine Anschlussberufung
allein in Bezug auf die Frage der Strafe erhebt und dabei deren Erhöhung
beantragt, obschon ihren Anträgen von der Vorinstanz vollständig gefolgt worden
ist.»
Im vom Bundesgericht zu beurteilenden
Fall beantragte die Staatsanwaltschaft in der Anschlussberufung eine
Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, ohne dies näher zu
begründen, obwohl sie vor erster Instanz eine Freiheitsstrafe von vier Jahren
gefordert und diese auch erhalten hatte. Aufgrund dessen kam das Bundesgericht
zum Schluss, dass der Grundsatz des Verbots der «reformatio in peius» gemäss
Art. 391 Abs. 2 StPO hätte gelten müssen, wonach eine Rechtsmittelinstanz
Entscheide grundsätzlich nicht zum Nachteil des Verurteilten abändern darf,
wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen wurde (E. 4.4.4).
3. Vorab ist darauf hinzuweisen,
dass einzig das Dispositiv eines Urteils in Rechtskraft erwachsen bzw.
angefochten werden kann, nicht hingegen die Begründung. Gemäss dem
erstinstanzlichen Urteilsdispositiv wurde der Beschuldigte zu einer
(teilbedingten) Freiheitsstrafe von 32 Monaten und einer Landesverweisung
von acht Jahren verurteilt. Ferner wurde die Probezeit in Bezug auf die bedingt
ausgesprochene Geldstrafe auf zwei Jahre festgesetzt. Die Staatsanwaltschaft
hatte hingegen eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten, eine
Landesverweisung von zehn Jahren sowie (hinsichtlich der bedingten Geldstrafe)
eine Probezeit von vier Jahren beantragt. Dabei handelt es sich um eine
relevante Differenz zum erstinstanzlichen Urteil, weshalb nicht davon
ausgegangen werden kann, dass die Anschlussberufung rein formell zur
Einschüchterung des Beschuldigten ergriffen wurde. Eine erhebliche Abweichung
wird vom Bundesgericht indes auch nicht verlangt, wie das Urteil 6B_68/2022 vom
23. Januar 2023 zeigt. Im zu beurteilenden Fall hatten sowohl der
Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft jeweils eigenständig die Berufung
erhoben, wobei sich der Beschuldigte gegen bestimmte Schuldsprüche wendete und
die Staatsanwaltschaft gegen die Dauer der Landesverweisung. Letztere erklärte
sodann die Anschlussberufung in Bezug auf die Höhe der Freiheitsstrafe. Von der
Vorinstanz war der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten
verurteilt worden. Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts hätte auf die
Anschlussberufung eingetreten werden können, hätte sich die Staatsanwaltschaft
darauf beschränkt, die vor erster Instanz beantragten Strafe, d.h. zwölf Monate
Freiheitsstrafe, zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft hatte jedoch eine
deutlich höhere Strafe als vor erster Instanz beantragt, nämlich eine
Freiheitsstrafe von 16 Monaten, weshalb das Bundesgericht zum Schluss kam,
dass die Staatsanwaltschaft nicht zur Einlegung einer Anschlussberufung
berechtigt gewesen sei (E. 5.5).
4. Im Ergebnis kann der
Staatsanwaltschaft kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden, ist sie doch
mit ihren Anträgen vor der Vorinstanz nicht durchgedrungen. Auf die
Anschlussberufung ist entsprechend einzutreten.
IV. Gegenstand des Berufungsverfahrens
1. In Rechtskraft erwachsen sind
folgende Ziffern des vorinstanzlichen Urteils:
-
Ziffer 1: Einstellung
zufolge Verjährung betreffend wiederholte Tätlichkeit (Ehegatte während der Ehe
oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; Anklageschrift [AnklS]
Ziff. 5), mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (AnklS
Ziff. 7 lit. a und lit. b), Fahren in fahrunfähigem Zustand
(AnklS Ziff. 8), Ruhestörung durch Nachtlärm (AnklS Ziff. 9);
-
Ziffer 2: Freispruch von
den Vorhalten der versuchten Nötigung (AnklS Ziff. 2), der Drohung (AnklS
Ziff. 3 lit. e), der einfachen Körperverletzung (AnklS Ziff. 4), der
mehrfachen Beschimpfung (AnklS Ziff. 6);
-
Ziffer 3 lit. c:
Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (AnklS
Ziff. 7 lit. c und lit. d);
-
Ziffer 8: Herausgabe des
beschlagnahmten Küchenmessers an den Beschuldigten;
-
Ziffer 9: Herausgabe
diverser beschlagnahmter Gegenstände an die Privatklägerin;
-
Ziffer 10 Abs. 2: Soweit
die (teilweise) abgewiesene / auf den Zivilweg verwiesene
Schadenersatzforderungen betreffend;
-
Ziffer 11 Abs. 2: Soweit
die (teilweise) abgewiesene / auf den Zivilweg verwiesene Genugtuungsforderung
betreffend;
-
Teilweise Ziffer 12: Soweit
die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin betreffend;
-
Teilweise Ziffer 14: Soweit
die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung betreffend.
2. Das Berufungsgericht hat somit noch
die Vorhalte gemäss AnklS Ziffer 1, Ziffer 3 lit. a,
Ziffer 3 lit. b, Ziffer 3 lit. c und Ziffer 3 lit. d
zu beurteilen.
V. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Vorbemerkungen
Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das
Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche
Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die
Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue
tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren
vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist
zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel
ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze
sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. BSK StPO – Nils Stohner, Art. 82 N 13).
Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann
in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen
vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
2. Grundsätze der Beweiswürdigung
2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro
reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft
der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als
auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es
Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser
seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in
dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für
den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die
materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine
Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit
hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass
der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen
Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter
einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die
Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel
ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner
persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden
Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder
nicht (BGE 115 IV 286).
2.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
2.3 Bei der Beurteilung von
Zeugenaussagen wird das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» in der
Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen
Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft
kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Zeugenaussagen daher kaum
mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als
die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage.
Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts
(Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf
überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem
tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3;
Urteile 6B_257/2020 vom 24.6.2021 E. 5.4.3; 5A_550/2019 vom 1.9.2020 E.
9.1.3.1; je mit Hinweisen). Entscheidend für den Beweiswert einer Zeugenaussage
ist daher die Glaubhaftigkeit der konkreten Zeugenaussage und nicht die
allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen als persönliche Eigenschaft (Urteil des
Bundesgerichts 6B_323/2021 vom 11.8.2021 E.2.3.3). Zu prüfen ist die Aussage
auch auf Übereinstimmungen mit objektiven Beweismitteln (Urteil des
Bundesgerichts 6B_32/2016 vom 20.4.2016 E. 1.5).
2.4 Eine beschuldigte Person
erzählt im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall
nicht eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung
und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen
lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu
bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei
beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch
verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger
Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der
Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge»,
durchgeführt am 22. und 23.6.2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und
Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für
Rechtspsychologie):
-
Ein unschuldiger
Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausfl.hte. Er will die
Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt
beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts
der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu
aufgefordert zu werden.
-
Ein schuldiger
Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie
möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist
zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus.
Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der
Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.
3. Vergewaltigung
3.1 Vorhalt gemäss Anklage
In AnklS Ziffer 1 wird dem
Beschuldigten vorgehalten, sich der Vergewaltigung schuldig gemacht zu haben,
indem er am 28. Juni 2018, abends, in [Ort 1], [Adresse],
Mehrfamilienhaus, in der ehemaligen gemeinsamen Wohnung des Beschuldigten und
der Privatklägerin, im Wohnzimmer die Privatklägerin gegen ihren Willen, unter
Anwendung von psychischem Druck, Gewalt und Drohung, zum Geschlechtsverkehr
genötigt habe.
Die
Geschädigte habe aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit und weil der
Beschuldigte sie in der Vergangenheit bereits mehrmals geschlagen habe, Angst
vor diesem, seinen Drohungen und erneuten Schlägen gehabt, weswegen sie sich
nicht körperlich gegen den Geschlechtsverkehr gewehrt habe. Sie habe dem
Beschuldigten jedoch mitgeteilt, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle. Der
Beschuldigte habe die Geschädigte dann psychisch stark unter Druck gesetzt,
indem er ihr u.a. gesagt habe, dass sie mit ihm nicht den Geschlechtsverkehr
vollziehen wolle, da sie mit anderen Männern schlafe, sie u.a. als «Schlampe»
beschimpft und ihr damit gedroht, sie in den Iran zurückzuschicken und ihr die
Kinder wegzunehmen oder sie umzubringen, falls sie nicht mit ihm schlafe. Er
habe diese Drohungen dadurch verstärkt, dass er einen Holzstab in die Hand
genommen habe. Konkret habe er der Geschädigten einen ca. 35 cm langen und ca.
5 cm dicken Holzstab an den Hals und an den Mund gehalten, diesen auf und ab
bewegt und ihr mit dem Tod gedroht, sollte sie nicht mit ihm schlafen. Wegen
den schreienden Kindern habe der Beschuldigte sodann von der Geschädigten
abgelassen. Am späteren Abend, zwischen ca. 21:30 Uhr und Mitternacht, habe der
Beschuldigte erneut mit der Geschädigten den Geschlechtsverkehr vollziehen
wollen. Diese habe das jedoch aufgrund der eben erfahrenen Drohung erneut
abgelehnt. Der Beschuldigte habe zu der Geschädigten gesagt, dass sie mit ihm
Geschlechtsverkehr haben müsse, da sie seine Ehefrau sei und er ansonsten eine
Anzeige gegen sie machen werde. Ferner habe er sie mit seinen Händen gegen das
Sofa gestossen, so dass sie auf das Sofa sitzend zu liegen gekommen sei. Als
die Geschädigte versucht habe, aufzustehen, habe ihr der Beschuldigte eine
Ohrfeige verpasst, weshalb sie sich wieder hingelegt habe. Zudem habe der
Beschuldigte die Geschädigte an den Armen festgehalten, sie an den Haaren
gepackt, sie am Hals gewürgt und ihr gesagt, dass er sie umbringen werde,
sollte sie nicht mit ihm schlafen. Darüber hinaus habe der Beschuldigte die
Geschädigte immer wieder in die Arme gekniffen. Die Geschädigte habe versucht,
den Beschuldigten wegzustossen und habe ihre Hosen mit den Händen festgehalten.
Anschliessend habe der Beschuldigte die Hände der Geschädigten wieder nach oben
gezogen, sie festgehalten und ihr die Pyjamahose bzw. Leggins sowie die
Unterhose ausgezogen, wobei die Geschädigte geweint und den Beschuldigten darum
gebeten habe, sie in Ruhe zu lassen. Der Beschuldigte habe die Geschädigte
weiter nach hinten gestossen, bis sie auf dem Sofa auf dem Rücken gelegen habe.
Danach habe er ihr Pyjamaoberteil nach oben gezogen und ihren BH vorne in der
Mitte zerrissen. Als ihr Bauch und ihre Brust frei gewesen seien, habe er mit
seinen Händen an ihren Brüsten und ihrem Körper gespielt. Sodann habe er sie im
Intimbereich berührt, ihre Beine gespreizt und sei schliesslich mit seinem
Penis in ihre Vagina eingedrungen. Er sei mehrfach stark in sie eingedrungen
und habe letzten Endes ihren Oberkörper sowie ihr Pyjamaoberteil mit seinem
Sperma bespritzt. Während des Vorfalls habe der Beschuldigte sämtliche
Schlüssel zu den Zimmertüren bei sich getragen, welche er vorgängig weggenommen
habe.
3.2 Aussagen der Privatklägerin
3.2.1 Einvernahme vom 29. November
2019 (AS 323 ff.)
Die Privatklägerin macht zum Sachverhalt
in freier Rede folgende Aussagen: Sie habe ihn (den Beschuldigten) am Anfang
geliebt. Er sei sehr streng mit ihr gewesen. Sie habe häufig häusliche Gewalt
erlebt. Er habe sie viel geschlagen. Jedes Mal, wenn sie ihre Kinder gesehen
habe, habe sie versucht, ihm eine neue Chance zu geben. Als sie vom Irak
hierher zurückgekommen sei, habe sie versucht, mit ihm weiterzuleben. Damals
habe das Problem mit dem Zwang zum Geschlechtsverkehr angefangen. Dies sei im
Sommer 2018 gewesen. Er habe sie gezwungen, mit ihm zu schlafen. Ihre Tochter
habe in der Schule etwas gebastelt, das ausgesehen habe, wie ein Bleistift aus
Holz. Es sei sehr spitzig. Es sei am 28. Juni 2018 um 21:41 Uhr gewesen.
Sie habe dies mit Video aufgenommen, daher wisse sie die Daten noch so genau.
Sie habe einen schwarzen Pyjamaanzug und einen rosa BH angehabt. An diesem
Abend hätten sie einen kleinen Konflikt gehabt, aber keinen grossen. Er sei
dann mit diesem gebastelten Holzstab gekommen. Er habe ihn hochgehoben, sei auf
sie zugekommen, habe es gegen ihren Hals gedrückt und gesagt: «Ich werde dich
töten und zwar jetzt.» Die Kinder hätten dann geschrien und geweint. Die
Tochter habe gesagt, dass sie nie mehr so etwas in der Schule basteln werde.
Als er gesehen habe, dass die Kinder angefangen hätten zu weinen, habe er das
Holz weggeworfen und gesagt: «Ich habe dich heute nicht getötet, aber das
nächste Mal werde ich es machen, wenn du versuchen würdest mir eine Antwort…».
Dann sei sie ins Schlafzimmer gegangen und er ins Wohnzimmer. Die Kinder hätten
in dieser Nacht eine solche Angst gehabt und nicht ruhig geschlafen. Sie sei
eine lange Zeit bei ihnen geblieben, damit sie hätten einschlafen können. Dann
habe er zu ihr gesagt, sie solle kommen, damit sie reden könnten. Sie habe ihm
gesagt, dass sie nichts mit ihm zu besprechen habe. Er habe gesagt, doch, sie
könnten reden, da die Kinder ja schliefen. Er habe sie dazu überreden können,
mit ihm zu reden. Er habe angefangen, ihr zu sagen, dass er aggressiv gewesen
sei, weil sie ihm geantwortet habe. Er habe gesagt: «Wenn ich aggressiv werde,
verliere ich die Kontrolle. Weshalb hast du mir geantwortet? Deshalb habe ich
das mit dem Holz gemacht. Was hättest du machen können, wenn ich dich getötet
hätte? Antworte mir das nächste Mal nicht.» Dann habe er seine Hand
ausgestreckt und zu ihr gesagt, sie solle mitkommen. Er habe mit ihr schlafen
wollen. Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht mit ihm schlafen könne. Sie sei
dann aufgestanden. Er habe so viel Gewalt verübt gehabt, dass sie nicht mehr
mit ihm habe schlafen können. Er habe sie aber trotzdem zwingen wollen. Er habe
gesagt: «Du bist doch meine Ehefrau. Du musst doch mit mir schlafen. Warum
nicht? Schläfst du mit anderen Männern?» Er habe ihr gesagt, dass er eine
Anzeige gegen sie machen würde, da sie seine Ehefrau sei, aber nicht mit ihm
schlafe. Sie habe die Gesetze nicht gekannt. Er habe sie nicht in Ruhe
gelassen. Er habe sie mehrmals gestossen und unbedingt mit ihr schlafen wollen.
Sie seien dabei im Wohnzimmer gewesen. Er habe sie gegen das Sofa gestossen und
habe ihren Pyjama runterziehen wollen. Sie sei dann wie ein toter Mensch
gewesen. Sie habe sich einfach unter seinen Händen gelassen, weil sie nicht
gewusst habe, was machen. Sie sei wie tot gewesen. Bis er fertig gewesen sei. Dann
habe sie ihren Pyjama wieder angezogen und sei in die Badewanne gegangen. Sie
sei mit der Kleidung unter dem Wasser gewesen. Die Nacht sei dann beendet
gewesen.
(Auf die Aufforderung, die Situation so
detailliert wie möglich zu schildern) Weil er so viel mit ihr darüber
diskutiert habe und sie immer wieder dazu gezwungen habe, habe sie wirklich
keine Lust mehr gehabt, mit ihm zu schlafen. Und bei diesem Vorfall habe er es
so viel versucht, so dass er am Schluss ihre Pyjamahose habe herunterziehen
können. Er habe sie auf das Sofa gestossen, so dass sie auf dem Sofa sitzend zu
liegen gekommen sei. Dann habe er ihr die Pyjamahosen ausgezogen. Er habe sie
weiter nach hinten gestossen, so dass sie schlussendlich mit dem Rücken auf dem
Sofa gelegen habe. Er habe ihr Pyjamahemd nach oben gezogen, so dass er ihren
Bauch und ihre Brust habe freimachen können. Er habe ihren BH von hinten nicht
aufmachen können. So habe er diesen von vorne in der Mitte zerrissen. Sie habe
ihren Kopf zur Seite gedreht und geweint, während er schamlos mit ihrem Körper
gespielt habe. Während er das gemacht und sie ihren Kopf weggedreht habe, habe
sie das Gefühl gehabt, dass sie keine Kraft mehr habe und verzweifelt sei. Sie
sei ganz taub gewesen, so dass sie jetzt nicht mehr genau wisse, wohin er
seinen Penis gesteckt habe, anal oder vaginal. Sie sei wie tot gewesen. Nachdem
er fertig gewesen sei und ihren Körper (zeigt dabei von ihrer Brust bis nach
unten) mit Sperma dreckig gemacht habe, sei er weggegangen. Sie habe ihren
Pyjama angezogen, sei in die Badewanne gelegen habe Wasser angemacht. Sie sei
mit ihren Kleidern in der Badewanne gelegen und habe auf sich gespuckt. Er habe
sie dreckig gemacht.
Auf entsprechende Nachfrage ergänzte die
Privatklägerin, unter der Pyjamahose Unterhosen getragen zu haben. Er habe
beide Hosen zusammen runtergezogen. (Was sie gemacht habe, als er ihr die Hosen
ausgezogen habe). Sie habe geweint und ihn darum gebeten, dass er sie in Ruhe
lasse. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihn nicht mehr liebe. Gleichzeitig habe
sie an die Kinder denken müssen. Wenn sie schreien würde, würden sie wach
werden. Sie habe sich an diesem Abend für die Kinder geopfert. Nachdem er die
beiden Hosen heruntergezogen hatte, habe sie sich nicht mehr gewehrt, weil sie
da wie tot gewesen sei. (Auf Frage) Er habe ihr die Hosen komplett ausgezogen.
Aber das Pyjamahemd habe er einfach nach oben geschoben und den BH vorne
aufgerissen. (Auf Frage) Er habe ein graues Pyjama und ein Sweatshirt getragen.
Er habe keine Unterhosen getragen. Er habe nie Unterhosen unter dem Pyjama
getragen. Als er ihr die Kleider ausgezogen habe, habe er seine Kleidung noch
getragen. Aber als sie ihren Kopf zur Seite gelegt und er mit ihrem Körper
gespielt habe, hätte er seine Kleider schon ausgezogen. Wie er das gemacht
habe, wisse sie nicht. (Wie lange der Vorfall gedauert habe) Genau wisse sie
das nicht. Sie habe nicht auf die Uhr geschaut und sei danach einfach in die
Badewanne gegangen. (Was der Beschuldigte danach gemacht habe) Sie habe ihn
nicht mehr gesehen. Sie denke, er sei schlafen gegangen. Sie habe ihn nicht
beobachtet. Sie sei für eine lange Zeit in der Badewanne gewesen. Sie habe
nicht gesehen, ob er geduscht habe oder nicht. (Um welche Uhrzeit der Vorfall
gewesen sei) Die Kinder hätten schon geschlafen. 23:00 Uhr oder 24:00 Uhr. Sie
wisse es nicht mehr.
(Wie oft es vorgekommen sei, dass die
Privatklägerin gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten
gehabt habe) Das sei viele Male passiert. (Auf Frage) Je nachdem wie er gewollt
habe. Zwei Mal pro Monat. (Ob sie sich jeweils gewehrt habe oder ob sie es
einfach habe geschehen lassen) Drei bis vier Mal sei es passiert, dass er den
Sex habe erreichen können, obschon sie sich gewehrt habe. Die weiteren Male,
als er sie immer wieder dazu gezwungen habe, habe sie sich wehren können. (Wie
der Beschuldigte habe merken können, dass sie jeweils nicht gewollt habe) Als
er dies immer wieder von ihr gewollt habe, habe er gar nicht mehr gefragt, ob
sie das wolle oder nicht, ob sie krank sei oder gesund, ob sie eingeschlafen
war oder nicht. Wenn er gewollt habe, habe er einfach gewollt. Das sei schon
seit der Heirat so gewesen.
3.2.2 Einvernahme vom 2. Juni 2020
(AS 361 ff.)
(Auf die einleitende Frage, wie oft es
zu erzwungenen sexuellen Handlungen durch den Ehemann gekommen sei) Er habe
schon viele Male versucht, sie sexuell zu belästigen. Ein paar Mal sei es ihm
nicht gelungen. Aber drei bis vier Mal habe er sie vergewaltigt. (Auf die
Aufforderung hin, den ersten Vorfall zu schildern) Das erste Mal habe er sie
sehr gedrängt, dass er mir ihr schlafen wolle. Sie habe ihn weggeschubst und
ihm gesagt, dass sie nicht mit ihm schlafen möchte. Der erste Vorfall sei
gewesen, als die Kinder in der Nacht geschlafen hätten. Sie sei in der Stube
auf dem schwarzen Sofa gewesen. Er sei dann gekommen und habe sie geschlagen.
Und dann sexuell misshandelt. Sie habe dann locker gelassen. Wie eine Tote sei
sie dagelegen und er habe sie vergewaltigt. Er sei nachher in sein Zimmer
gegangen und sie sei mit ihren Kleidern in die Badewanne gesessen. Was solle
sie sagen? (Ob sie den Vorfall noch detaillierter erzählen könne, wer genau was
gemacht habe) Er habe natürlich immer wieder versucht, mit ihr zu schlafen. Sie
habe sich immer geweigert und ihm gesagt, dass sie das nicht mehr wolle. Er
habe dann angefangen, herumzufluchen und sie anzuschreien, von wegen, ob sie
einen anderen Mann habe. Er sei dann in der Nacht immer wieder gekommen, habe
sie geschubst, sie habe ihn geschubst, er habe sie geschubst und dann habe sie
locker gelassen. Er habe ihre Kleider ausgezogen und habe angefangen, sie zu
vergewaltigen. Sie habe nicht einmal die Kraft gehabt, ihm zu sagen, dass er
aufhören solle. Sie habe sich sehr schwach gefühlt, weil sie ihm gegenüber
keine Macht gehabt habe, weil er ein Mann sei und sie eine Frau. Sie sei dann
aufgestanden, habe ihre Kleider angezogen und sei in die Badewanne sitzen
gegangen. (Wann sich der erste Vorfall ereignet habe) Sie wisse es nicht ganz
genau, ob es 2018 oder 2019 gewesen sei. Aber nachdem sie wieder in die Schweiz
zurückgekehrt sei, habe sie einen Monat später eine Handoperation gehabt und da
sei es passiert. (Wo sich der Vorfall ereignet habe) In [Ort 1], in der gemeinsamen
Wohnung an der [Adresse].
(Ob sie noch einmal sagen könne, zu was
für sexuellem Kontakt es genau gekommen sei) Wie sie vorhin schon erwähnt habe,
habe er sie beschimpft, geschlagen und auf das schwarze Sofa gerührt, ihre
Kleider ausgezogen und mit ihrem Körper gespielt. Mehr ins Detail möchte sie
nicht gehen. (Es sei wichtig, dass sie es detailliert schildere, weil sonst
nicht genau klar sei, was passiert sei. Ob sie das wolle oder nicht näher über
den ersten Vorfall sprechen möchte) Sie sei wie eine Tote auf dem Sofa gelegen.
Sie wisse nicht mal, was er genau mit ihr gemacht habe. Aber er habe mit ihrem
Körper gespielt, sie vergewaltigt und sie da liegen gelassen. (Wie er sie
beschimpft habe). Er habe immer wieder zu ihr gesagt, dass sie einen anderen
habe, darum wolle sie nicht mit ihm schlafen. Sie habe ihm gesagt, dass sie
niemanden habe, aber ihn nicht mehr liebe und darum keinen sexuellen Kontakt
mehr mit ihm haben möchte. Dann habe er angefangen, zu drohen und gesagt, er
werde sie umbringen, wenn er herausfinde, dass sie jemand anderen habe. Dann
habe er angefangen zu fluchen, sie sei eine Schlampe, ihre Mutter sei eine
Hure. Sie habe gesagt, sie habe niemand anders, sie liebe ihn aber nicht mehr
und sie wolle sich von ihm trennen. Weiter habe er gesagt, er werde sie
umbringen, wenn er herausfinde, dass sie einen anderen habe. «Ich werde dich
umbringen, du Hurentochter, wenn du nicht mit mir schläfst». (Wie genau er sie
beim ersten Vorfall geschlagen habe) Also zuerst habe er sie aufs Sofa
geschubst, gestossen mit den Händen. Dann habe sie versucht, aufzustehen. Er
habe ihr eine Ohrfeige verpasst. Sie sei wieder hingelegen. Er habe sie dann am
Hals gewürgt und gesagt, er werde sie umbringen, wenn sie nicht mit ihm
schlafe. Und immer wieder habe er überall an den Armen gekniffen.
(Wie genau er ihr die Kleidung
ausgezogen habe) Sie könne sich erinnern, dass sie schwarze Leggins angehabt
habe. Nachdem sie gelegen sei, habe er dann auf einmal die Unterhosen und die
Leggins ausgezogen. (Und oben) Oben habe er nur hochgetan, aber nicht
ausgezogen. (Was mit seiner Kleidung gewesen sei) Sie wisse es nicht mehr. Sie
wisse nicht mehr, welche Farbe sein T-Shirt gehabt habe, aber er habe ein
kariertes Pyjama angehabt.
(Wie genau es zum sexuellen Kontakt
gekommen sei. Ob sie sagen könne, mit welchem Körperteil, was passiert sei) Sie
habe keine Lust, das detailliert zu erzählen. Aber wenn sie sage
Vergewaltigung, dann sei das, dass er mit den Händen mit ihrem Körper gespielt
habe, ihre Beine gespreizt habe und dann in sie eingedrungen sei. (Mit was er
eingedrungen sei) Er habe mit ihr geschlafen. (Mit welchem Körperteil er
eingedrungen sei bei ihr) Sie könne sich nicht ganz genau erinnern, da sie wie
eine Tote da gelegen sei. Das erste Mal sei einfach anders gewesen als die
anderen Male, als sie zusammen geschlafen hätten. Sie sei unter Schock gewesen,
daher sei sie nachher auch in die Badewanne sitzen gegangen und habe gar nicht
genau realisiert, was passiert sei. (Inwiefern dieses erste Mal anders gewesen
sie als die anderen Male, als sie miteinander geschlafen hätten) Weil sie das
erste Mal dazu gezwungen worden sei, mit ihm zu schlafen. (Wie sie gezeigt
habe, dass sie den sexuellen Kontakt nicht wolle) Sie hätten am Anfang die
verbale Auseinandersetzung gehabt. Sie habe ihm erklärt, dass sie ihn nicht
mehr liebe und sie nicht mehr mit ihm schlafen möchte. Er habe dann angefangen,
sie zu beschimpfen, und sie als Schlampe zu bezeichnen, dass sie einen anderen
Mann habe. Sie habe ihm gesagt, ob sie einen anderen Mann habe oder nicht, sie
liebe ihn nicht und wolle ihn auch nicht mehr. Sie wolle die Trennung. (Ab
welchem Moment sie «wie tot» gewesen sei) In dem Moment, als er ihr die Leggins
runtergezogen habe. Beziehungsweise das Pyjama. (Was sie dann noch gemacht
habe, als sie wie tot gewesen sei) Sie habe gemerkt, dass sie keine Macht über
ihn habe und habe mit sich machen lassen, was er gewollt habe. Da er ihr immer
wieder gedroht habe, sie umzubringen. Sie habe ehrlich gesagt immer Angst vor
ihm gehabt, da er zu Hause in der Wohnung immer mit einem Messer herumgelaufen
sei.
(Erneut aufgefordert, den sexuellen
Kontakt zu beschreiben, also mit Benennung der entsprechenden Körperteile, mit
was er wo bei ihr eingedrungen sei) Sie könne sich erinnern, dass er mit den
Händen zuerst mit ihren Brüsten gespielt habe. Und dann in ihrem Intimbereich.
Dann habe er ihre Beine gespreizt. Sie habe gespürt, wie stark er rein- und
rausging. Aber dann habe sie nichts mehr spüren können. Als sie aufgestanden
sei, um sich anzuziehen, habe sie gesehen, wie ihr ganzer Oberkörper mit Sperma
bespritzt gewesen sei. Auch das T-Shirt, welches sie angehabt habe, sei dreckig
gewesen.
(Ob sie bei dem Vorfall verletzt worden
sei) Zwei Tage habe sie auf den Armen und ganz leicht am Hals blaue Flecken
gehabt. Und als sie in die Badewanne gegangen sei, habe sie Schmerzen im
Unterbauchbereich gehabt. (Ob sie den Wochentag und die Uhrzeit nennen könne)
Das genaue Datum und die Uhrzeit sei auf ihrem Handy, das schon ausgewertet
worden sei. Den Tag genau wisse sie nicht mehr. Aber die Kinder hätten schon
geschlafen, also sei es zwischen 21:30 und 22:00 Uhr gewesen. (Ob sie eine
Möglichkeit gehabt hätte, der Situation zu entkommen) Nein, da sie an ihre
Kinder gedacht habe. Nicht einmal schreien habe sie können wegen der Kinder.
Sie hätten nie ruhig schlafen können. Und sie hätten immer unter Streit und
Schlägen gelitten. (Ob ihr noch etwas zu diesem ersten Vorfall in den Sinn
käme) Er habe auch alle Türschlüssel weggenommen und bei sich gehabt. Da sie
vielfach mit den Kindern geschlafen und immer die Türe geschlossen habe. Dann
habe er alle Schlüssel zu sich genommen, weil er den Sex gebraucht habe.
Nach einem kurzen Unterbruch der
Einvernahme und nachdem die Privatklägerin über einen zweiten Vorfall mit dem
Beschuldigten berichtet hatte, bei welchem es indes zu keinem sexuellen Kontakt
gekommen sein soll, fragte diese, ob sie zum ersten Vorfall zurückkommen könne,
da sie ein paar Sachen vergessen habe, die ihr nun wieder in den Sinn gekommen
seien. In freier Rede schilderte sie sodann folgendes: Am Abend bevor der
sexuelle Vorfall gewesen sei, habe ihre Tochter in der Schule so ein Stück Holz
gebastelt gehabt, das vorne spitzig wie ein Stift gewesen sei. Er habe schon am
Abend mit ihr zu diskutieren begonnen, vor den Kindern, dass er mit ihr
schlafen wolle. Sie habe sich dann immer wieder geweigert. Und plötzlich habe
er das Holzteil auf ihren Hals gerichtet. Während dessen habe er immer wieder
zu ihr gesagt, entweder schlafe sie mit ihm oder er werde sie umbringen. Er
habe das Holzteil immer wieder vom Hals zum Mund und wieder zum Hals gerichtet.
E.___ habe dann angefangen zu schreien und gesagt, sie werde nie mehr in der
Schule so etwas basteln und heimbringen, sonst werde Papi sie (die
Privatklägerin) damit umbringen. Sie habe die erste Frage nicht so richtig
verstanden, als sie gebeten worden sei, detailliert zu sagen, wie er sie
sexuell belästigt habe. Er habe mit seinen Händen an ihrem Körper gespielt und
sei mit dem Penis in sie eingedrungen «in Intim». Das sei noch das, was sie
habe sagen wollen. (Ob sie einen Namen für das habe, wo er bei ihr mit dem
Penis eingedrungen sei) Nein (Konkret gefragt, ob er mit dem Penis vaginal oder
anal eingedrungen sei) Vaginal von vorne.
(Ob sie sich noch an einen anderen
Vorfall erinnern könne, bei dem es schlussendlich zu einem sexuellen Kontakt
gekommen sei, mit dem sie nicht einverstanden gewesen sei) Sie könne sich nicht
ganz genau erinnern. Es sei häufig vorgekommen, dass er mir ihr geschlafen
habe, ohne dass sie gewollt habe. Aber von den schlimmen Vorfällen habe sie
schon erzählt, das erste und zweite Mal.
(Sie habe am Anfang gesagt, er [der
Beschuldigte] habe ein paar Mal versucht, sie sexuell zu belästigen. Meistens
sei es ihm nicht gelungen bis auf die Vorfälle, über die sie schon gesprochen
habe. Was bei den Vorfällen, wo sie den sexuellen Kontakt erfolgreich habe
verhindern können, anders gewesen sei, dass sie es habe abwehren können)
Nachdem, was er ihr das erste Mal angetan habe und sie sich nicht habe wehren
können und er mit ihr gemacht habe, was er wollte, sei sie psychisch krank
geworden. Als er dann die weiteren Male versucht habe, sie zu belästigen, habe
sie sich innen richtig stark gefühlt und sich wehren können und nein gesagt,
sie wolle das nicht. Nach dem ersten Vorfall, da sie sich so nutzlos und
dreckig gefühlt habe, habe sie sich geschworen, sie werde nie mehr mit ihm
schlafen, auch wenn er sie umbringe. (Ob es richtig sei, dass es zu einem
Vorfall gekommen sei, bei dem er den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen ganz
habe vollziehen können) Es sei viele Male passiert, dass er mit ihr geschlafen
habe ohne ihren Willen. Aber so schlimm wie beim ersten Mal sei es nie
gekommen. Weil da habe er sich gewehrt und durchgesetzt, was er wollte. (Wie es
bei den anderen Malen gewesen sei, als es ohne ihren Willen geschehen sei) Der
Unterschied sei gewesen, dass sie bei den anderen Malen immer wieder an ihre
Kinder gedacht und mitgespielt habe, damit die Kinder das nicht mitbekommen
würden. Sie habe ehrlich gesagt auch sehr Angst vor ihm gehabt. Aber sie habe
gedacht, sie müsse mitmachen und ruhig sein, bis sie sich von ihm trenne und da
raus komme. (Ob er bei diesen Malen, als sie ruhig gewesen sei und mitgemacht
habe, gemerkt habe, dass ihr Wille fehle) Natürlich habe er das gewusst, dass
sie nicht wolle. Weil sie es immer wieder gesagt habe. Als sie frisch in die
Schweiz gekommen sei, am Anfang, der erste Monat sei gut gegangen. Sie hätten
zusammen geschlafen auch mit ihrem Willen. Aber nachdem sie operiert worden
sei, habe es angefangen. Als erstes habe er ihr ins Spital angerufen und sie
zusammengeschissen, weshalb sie für die Kinder nicht genug Kleidung aus dem
Irak mitgenommen habe, da die Kleider dreckig seien und die Kinder nicht genügend
zum Anziehen hätten. Sie habe fünf Tage im Spital gelegen. Als sie dann
heimgekommen sei, habe er sich nicht um sie gekümmert. Sie hätten sich
gestritten. Ihre Probleme hätten da angefangen. Sie habe ihm gesagt, dass sie
ihn nicht mehr wolle und ihn nicht mehr liebe. Ein bisschen später hätten sie
wieder ein bisschen Frieden gehabt, aber was den Sex anbelangt habe sie ihm
immer wieder gesagt, dass sie nicht mit ihm schlafen und sie sich trennen
wolle. Aber sie habe dann trotzdem mit ihm geschlafen, den Kindern zuliebe, und
sei ruhig geblieben.
(Auf die Ergänzungsfrage des
Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung, was der Grund sei, weshalb sie ihren
Mann nicht mehr liebe) Sie habe ihren Mann geliebt. Sie sei vier Jahre allein
mit zwei Kindern im Irak gewesen und habe da ein schönes Leben gehabt. Aber
dann habe er ihr versprochen, dass sie ein neues Leben anfangen und er sich
ändern würde. Also habe sie noch ein bisschen Gefühle für ihn gehabt. Da er
auch noch der Vater ihrer Kinder gewesen sei, habe sie ihm geglaubt und sei
zurückgekommen. Dann habe er angefangen mit der Fragerei: «Was hast du in den
vier Jahren gemacht? Mit wem bis zu zusammen gewesen?» Sein Problem sei, dass
er krankhaft eifersüchtig sei. (Sie seien 2018 für drei Wochen in Istanbul
gewesen und danach habe sie im Juni 2018 die Mandeloperation gehabt. Die Frage
sei, ob sie ihren Mann vorher noch geliebt habe) Ja, habe sie. Natürlich. Auch
in den drei Wochen, als sie in Istanbul gewesen seien, hätten sie ein ganz
gutes Verhältnis gehabt. Sie habe wirklich an ihn geglaubt. Sie hätten dann
auch ein gutes Verhältnis gehabt, als sie in die Schweiz gekommen seien, bis zu
ihrer Operation. Dann habe er wieder angefangen mit seiner krankhaften
Eifersucht, die er habe, Fragen zu stellen.
(Ob sie sich dagegen gewehrt habe, als
ihr Mann sie bei der ersten Vergewaltigung ausgezogen habe) Natürlich. Sie habe
ihn dann auch gestossen. Er habe sie nachher auf Sofa gestossen und ihre Arme dann
ganz fest gehalten. Nachdem er ihre Arme so fest gedrückt habe, habe sie keine
Kraft mehr gehabt. Dann habe er das Pyjama und die Unterhosen zusammen
gerissen. (Ob sie sich gegen das Ausziehen gewehrt habe) Natürlich. Sie habe
sich in der Nacht sehr gewehrt, aber sie habe keine Chance gehabt. (Nach
Wiederholung der Frage) Nachdem er sie mit den Armen gedrückt habe auf dem
Sofa. Er habe gerade ihr Pyjama ergreifen wollen. Sie habe dann noch versucht,
die Hosen festzuhalten, während sie die Hand bei der Hose gehabt habe, habe er
nochmals die Hände hochgemacht und gedrückt. Und dann auch beim Hals
reingedrückt. Und in der Zeit, als er ihr die Hände in den Hals gedrückt habe,
habe sie versucht, ihn vorne wegzustossen. Es kämen ihr so viele Sachen in den
Sinn.
3.2.3 Konfrontationseinvernahme vom
12. April 2022 (AS 409 ff.)
(Ob sie anlässlich der Einvernahme vom
2. Juni 2020 den Vorfall so geschildert habe, wie er sich zugetragen habe)
Ja, sie habe es noch verkürzt und nicht alles erzählt. (Ob es stimme, dass sich
der Vorfall am späteren Abend des 28. Juni 2018 zugetragen haben) Sie
könne sich nicht an die genau Uhrzeit erinnern. Aber es sei ca. abends um 18:00
Uhr gewesen. (Ob es stimme, dass sie damals grundsätzlich den
Geschlechtsverkehr mit ihrem Mann verweigert habe, dann von ihm aber gezwungen
worden sei) Er habe sie immer wieder zum Geschlechtsverkehr gezwungen und sie
immer wieder Schlampe genannt, weil er immer gesagt habe, er wisse, weshalb sie
keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wolle. Weil sie eine Schlampe sei und mit
mehreren anderen Geschlechtsverkehr habe. (Ob ihr Mann damals realisiert habe,
dass sie keinen Geschlechtsverkehr haben wolle) Ja, ganz sicher. (Wie er das
habe merken müssen) Weil sie die Trennung von ihm verlangt habe. Es gehe nicht
nur um den 28. Juni. Das sei einer der Vorfälle, die passierte seien. Als er
sie in die Schweiz gebracht habe, hätten sie einen Monat ein schönes Leben
gehabt und danach nicht mehr. (Nochmals gefragt, wie der Beschuldigte am
28. Juni habe merken können, dass sie keinen Sex haben wollte) Sie habe
die Frage falsch verstanden. An dem Abend sei sie im Wohnzimmer gewesen. Er sei
immer wieder gekommen und habe Geschlechtsverkehr gewollt. Sie habe sich dann
immer wieder geweigert und gesagt, sie wolle sich trennen. Sie habe ihn auch
immer gebeten, sie in Ruhe zu lassen und gesagt, dass sie keinen Sex wolle. Er
habe dann immer gesagt, dass sie seine Frau sei, er Geld in sie investiert habe
und sie verpflichtet sei, Sex mit ihm zu haben. (Ob ihr Mann damals Gewalt
gegen sie angewendet habe) Kurz darauf habe er das Holzstück geholt, welches
die Tochter im Kindergarten gemacht habe. Er habe das Holzstück bzw. die Spitze
immer wieder gegen ihren Hals und Mund gehalten, mehrheitlich gegen den Mund.
Ihr Kind habe Angst bekommen und habe angefangen zu schreien. Erst dann habe er
sie in Ruhe gelassen, da die Kinder so viel geweint hätten. (Das heisse, es sei
nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen an diesem Abend?) Doch, aber erst zu
einem späteren Zeitpunkt in der Nacht, als die Kinder geschlafen hätten. (Ob
sie zu diesem Vorfall noch etwas sagen möchte) Was sie noch ergänzen möchte,
sei, dass er sie an diesem Abend auch noch geschlagen habe. Er habe ihre beiden
Arme gegen oben zusammengedrückt und gehalten. Mit der anderen Hand habe er das
Pyjama ausgezogen inklusive den BH zerrissen. Er habe dann auch ihre beiden
Arme fest zusammengedrückt, sie an den Haaren gezogen und ihr eine Ohrfeige
gegeben. Er habe sie gleichzeitig auch bedroht, dass er sie töten werde, wenn
sie einen Ton von sich gäbe. Sie habe auch nicht geschrien, weil ihre Kinder
grosse Angst vor ihm gehabt hätten.
(Auf Vorhalt ihrer früheren Aussagen,
wonach der Beschuldigte sie schon vier Mal versucht habe, sexuell zu
belästigen, es ihm ein paar Mal nicht gelungen sei, aber er sie drei bis vier
Mal vergewaltigt habe) Es sei nicht so, dass es nur drei bis vier Mal gewesen
sei, dass er Sex von ihr verlangt habe. Sie habe einfach nur von diesen drei
bis vier Mal erzählt, die eine grosse Auswirkung auf sie und ihren Körper
gehabt haben. Sie habe Fotos und Videos, die zeigten, was er mit ihrem Körper
gemacht habe. (Ob sie zwischen den Begriffen «Sex verlangen» und «Sex gegen den
Willen durchsetzen» einen Unterschied sehe) Er habe immer zuerst Sex verlangt
und wenn sie sich verweigert habe, sei es später zu Drohungen und
Beschimpfungen gekommen und er habe den Sex schlussendlich gegen ihren Willen
durchgesetzt.
3.2.4 Einvernahme vor dem
Berufungsgericht
Nach dem Vorhalt der Vergewaltigung
befragt, führte die Privatklägerin in freier Rede aus, sie habe sich eigentlich
von ihm (dem Beschuldigten) trennen wollen. Sie habe keine Lust mehr gehabt,
mit ihm zu schlafen. Aber er habe das nicht verstanden. Leider habe er sie
immer wieder gezwungen und mit ihr schlafen wollen. An einem Abend habe er so
auf sie gewirkt. Sie könne das bis heute nicht vergessen. Er habe ihr gesagt,
sie müsse mit ihm schlafen. Sie habe gesagt, dass sie nicht wolle und er sie in
Ruhe lassen solle. «Wieso soll ich aufhören? Bist du eine Schlampe? Schläfst du
nicht mit mir, weil du mit anderen Männern schläfst?» Er habe alle Schlüssel
von den Zimmern weggenommen, damit sie nicht im anderen Zimmer schlafe und die
Türe schliesse. An diesem Abend seien die Kinder eingeschlafen. Sie sei im
Wohnzimmer gewesen. Sie hätten ein schwarzes Sofa gehabt. Er sei zu ihr gekommen und habe sie angegriffen. Er habe
sie gestossen und gesagt, er wolle mit ihr schlafen. Sie habe ihn x-Mal
gebeten, nicht laut zu sein, da die Kinder schliefen und die Nachbarn nichts
mitbekommen sollten. Er habe sie nicht gelassen. Er habe sie aufs Sofa
gestossen und sie habe sich verweigert. Sie sei ruhig gewesen wegen der Kinder.
Sie habe sich mit den Händen und mit Stossen verteidigt.
Sie habe sich gewehrt. Sie habe nicht so viel Kraft gehabt, um sich gegen ihn
zu wehren. Dann habe er ihre Kleider angefasst. Mit einer Hand habe sie ihre
Pyjamahosen gehalten. Er habe ihre Hände nach hinten
gezogen und sie gekniffen. Er habe sie gewürgt und
gesagt: «Ich bringe dich um, du Schlampe.» Dann habe er das Pyjama ausgezogen
und den BH zerrissen. Er habe mit ihren Brüsten und ihrem Körper gespielt
und mit ihr geschlafen. Sie sei schockiert gewesen. Er habe das Sperma auf
ihrem Körper verteilt. Danach sei sie in die Badewanne gegangen. Dort habe sie
die Nacht verbracht. (Wie sie sich da gefühlt habe) Sie habe das Gefühl gehabt,
dass sie eine Frau sei und keine Kraft habe. Er habe ihr gesagt, dass sie eine
Schlampe sei und mit anderen Männern schlafe. Obwohl er sie isoliert habe. Sie
habe mit niemandem Kontakt gehabt. Sie sei so kaputt gewesen, so zerbrochen.
Sie werde die Nacht nie in ihrem Leben vergessen. (Ob der Beschuldigte früher
schon damit gedroht habe, sie umzubringen, wenn er herausfinde, dass sie einen
anderen habe, und sie als Schlampe bezeichnet habe) Immer sei es so gewesen.
Daher habe sie nicht mit ihm schlafen wollen.
3.3 Aussagen des Beschuldigten
3.3.1 Einvernahme vom 14. Januar
2020 (AS 353 ff.)
Die Frage, ob es zu sexuellen
Übergriffen von ihm gegen seine Ehefrau gekommen sei, verneinte der
Beschuldigte. Seine Frau habe im Jahr 2019 Probleme mit den Mandeln gehabt. Sie
habe dann nicht mehr mit ihm schlafen wollen. Seitdem habe sie keinen Sex mehr
mit ihm gehabt. Er habe ihre Entscheidung akzeptiert. (Auf Frage) Das Datum
wisse er nicht. Ca. im Juni / Juli 2019. (Ob er Sex mit seiner Frau gehabt
habe, obwohl sie ihm klar zu verstehen gegeben habe, dass sie dies nicht wolle)
Nein, nie. Als ihre Schwester im Jahre 2019 angerufen habe, habe sie gefragt,
wie es ihnen gehe. Da hätten sie über viele Sachen gesprochen, dass sie die
Aufgaben zu Hause nicht mache und nicht mit ihm schlafe. Er habe gesagt, sie
(die Privatklägerin) mache grosses Theater und er habe keine Lösung. Die
Schwester habe dann mit ihr gesprochen und es sei etwas besser geworden. (Was
er dazu sage, dass er am 28. Juni 2018 seiner Frau ein Holz [von der
Tochter gebastelter Holzstab) an den Hals gehalten und ihr gesagt habe, er werde
sie töten) Das stimme nicht. (Auf die Vorwürfe der Vergewaltigung vom
28. Juni 2018 angesprochen) Das stimme nicht. Das sei Lügerei und
Schweinerei.
3.3.2 Konfrontationseinvernahme vom
12. April 2022 (AS 409 ff.)
(Ob er jemals gegen den Willen seiner
Ehefrau den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen habe) Niemals. (Ob er sich
vorstellen könne, weshalb ihn seine Ehefrau so massiv belaste) Das sei alles
ein Plan, den sie schon seit Jahren geplant habe. Sie wolle die Scheidung und
ihm die Kinder wegnehmen. Weshalb habe sie im Irak, als sie mit den Kindern da
gewesen sei, nie die Scheidung verlangt und erst hier. Das sei alles eine Lüge,
die sie erfunden habe. Aber er bedanke sich nicht nur einmal bei ihr, sondern
hundert Mal, dass sie sich scheiden lassen wolle. (Ob er seine Ehefrau jemals
geschlagen, bedroht oder beschimpft habe) Wenn ein Mensch wütend sei, lasse man
das eine oder andere Wort raus, aber das mit dem Schlagen und Drohen stimme
nicht. (Auf Frage) Ja, die Beschimpfungen würden stimmen. (Was er zum Vorhalt
der Vergewaltigung vom 28. Juni 2018 in [Ort 1] sage) Das stimme nicht. Es
sei alles gelogen, von A bis Z.
3.3.3 Einvernahme vor der Vorinstanz vom
11. Mai 2023 (ASOG 45 ff.)
(Auf den Vorhalt der Vergewaltigung vom
28. Juli 2018) Das sei nie passiert. Sie (die Privatklägerin) habe das
letzte Mal hier gesagt, dass sie gelogen habe nur, damit er die Kinder nicht
sehe. Er wisse nicht, weshalb sie das hier machen würden. Sie habe mündlich
gesagt, dass alles gelogen sei, nur damit er die Kinder nicht sehe. (Auf die
konkreten Vorwürfe der Privatklägerin angesprochen) Nein, nie. Das sei alles
Lügerei. (Auf den Holzstab angesprochen, dessen Bild sich in den Akten befinde)
Seine Tochter habe diesen von der Schule nach Hause gebracht. Die Kinder hätten
mit ihm gespielt. Es sei nicht vernünftig, dass ein Kind so etwas mache. Er
habe Angst gehabt, dass sie sich verletzten und es in den Abfall geworfen. Am
nächsten Tag habe er gesehen, dass sie ihn wieder hervorgeholt hätten. Sie (die
Privatklägerin) sage immer, er habe sie damit bedroht. Das habe mit der Ehefrau
nichts zu tun.
3.3.4 Einvernahme vor dem
Berufungsgericht
Auch anlässlich der Berufungsverhandlung
bestritt der Beschuldigten den Vorhalt der Vergewaltigung. Er habe einen Badge
von der Firma, wo er gearbeitet habe. In dieser Nacht habe er gearbeitet. Ein
Jahr nach der Trennung habe er die Kinder bei ihr abgeholt. Sie habe kein
Problem mit ihm gehabt.
3.4 Beweiswürdigung
Die Aussagen der Parteien stimmen
insofern überein, als beide gleichlautend angeben, es habe einen Zeitpunkt
gegeben, ab welchem die Privatklägerin keinen Geschlechtsverkehr mit dem
Beschuldigten mehr haben wollte. Der Beschuldigte ordnete diesen Zeitpunkt in
seiner Einvernahme zwar im Juni / Juli 2019 ein. Da die Parteien jedoch
übereinstimmend davon ausgehen, sich im Dezember 2018 getrennt zu haben
(AS 113, AS 117), kann es sich dabei nur um eine Verwechslung handeln.
Die Parteien schildern übereinstimmend, dass die Privatklägerin kurz nach ihrer
Rückkehr aus dem Irak – und somit im Juni 2018 – eine Mandeloperation (in der
Einvernahme vom 2. Juni 2020 fälschlicherweise mit Handoperation
übersetzt) hatte und es da zum Streit zwischen den Ehegatten kam, in dessen
Folge die Ehefrau keinen Geschlechtsverkehr mehr mit dem Ehemann wollte (vgl.
auch die Angaben der Parteien im Bericht des Sozialateliers vom 22. Juni
2020, AS 106 ff.).
Damit steht fest, dass die
Privatklägerin ab Juni 2018 keinen Geschlechtsverkehr mehr mit dem
Beschuldigten haben wollte. Während der Beschuldigte angibt, den Willen der
Privatklägerin akzeptiert und seither keinen Sex mehr mit ihr gehabt zu haben,
schilderte letztere, am 28. Juni 2018 von ihrem Ehemann vergewaltigt
worden zu sein. Im Nachfolgenden gilt es daher, die Aussagen der Parteien auf
ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen.
3.4.1 Würdigung der Aussagen der
Privatklägerin
3.4.1.1 Entstehungsgeschichte der
Aussagen der Privatklägerin
Die Privatklägerin erwähnte den Vorwurf
der Vergewaltigung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden erstmals am
26. November 2019 und somit fünf bzw. vier Monate, nachdem gegen den
Beschuldigten bereits ein Strafverfahren wegen Drohung und Tätlichkeiten
eröffnet worden war, wozu die Privatklägerin am 18. Juni 2019 einvernommen
wurde. Am 4. September 2019 wurde dieses Verfahren gestützt auf den
Vergleich zwischen den Parteien provisorisch eingestellt. Aktenkundig ist
sodann, dass die Privatklägerin am 12. November 2019 zusammen mit den
beiden Kindern in eine Schutzunterkunft eintrat (AS 107) und am
25. November 2019 durch ihre Rechtsvertreterin den Vergleich widerrufen
liess. Am 26. November 2019 erfolgte die Meldung durch eine Mitarbeiterin
des Frauenhauses, wonach die Privatklägerin eine Anzeige wegen eines
Sexualdeliktes machen möchte. Aktenkundig ist weiter, dass am 2. Dezember
2019 eine Eheschutzverhandlung stattfand (AS 67 ff.). Der Beschuldigte
macht nun geltend, die Ehefrau habe die Vorwürfe gegen ihn nur erhoben, um
dessen Besuchs- und Ferienrecht zu vereiteln (vgl. auch Plädoyer der
Verteidigung vor der Vorinstanz, ASOG 76 f.).
Hätte der Vorwurf der Vergewaltigung
einzig dazu gedient, das Kontaktrecht des Beschuldigten zu vereiteln, so ist
nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin noch im September 2019 einen
Vergleich unterzeichnete, welcher zur provisorischen Einstellung des
Strafverfahrens führte, nur um diesen wenige Monate später zu widerrufen und noch
gravierendere Vorwürfe gegen den Beschuldigten zu erheben. Unzutreffend ist auch
das Vorbringen der Verteidigung, wonach die Privatklägerin ihre (bisherigen)
Vorwürfe gegen den Beschuldigten im Vergleich vom 3. September 2019
zurückgezogen habe. Dergleichen ist dem besagten Vergleich nichts zu entnehmen
(AS 471 f.). Dieser sagt nichts darüber aus, ob die gegen den
Beschuldigten gemachten Vorwürfe zutreffen, sondern lediglich, dass die
Privatklägerin die Durchführung des Strafverfahrens zu diesem Zeitpunkt nicht
mehr wünschte. Letztlich wurde der Vergleich auch widerrufen, da sich der
Beschuldigte (gemäss den Angaben der Privatklägerin) entgegen der Vereinbarung
nicht von dieser ferngehalten haben soll, sie vielmehr derart bedrängt habe, dass
sie keinen anderen Ausweg gesehen habe, als sich in eine geschützte soziale
Institution zu begeben (AS 483 f.).
Anlässlich ihrer Einvernahme vom
29. November 2019 erklärte die Privatklägerin, es sei auch nach der
Trennung, als sie mit den Kindern in einer eigenen Wohnung gelebt habe, zu
weiteren Vorkommnissen gekommen. Der Beschuldigte habe dasselbe Verhalten
gezeigt, wie zuvor, als sie noch zusammen gewesen seien. Daher wolle sie die
Sachen (gemeint ist die Vergewaltigung) jetzt erzählen und Anzeige machen
(AS 334 f.). Diese Erklärung leuchtet ein. Nicht selten befinden sich
Opfer von häuslicher Gewalt auch nach einer Trennung in einer nach wie vor
schwierigen Situation und sehen sich dem Druck des Ehepartners ausgesetzt. Es
erscheint nachvollziehbar, dass die Geschädigte, nachdem weder die Trennung
noch die Anzeige wegen Drohung und Tätlichkeit bzw. der abgeschlossene
Vergleich die erhoffte Ruhe brachte, die Anzeige wegen Vergewaltigung erst
erhob, als sie sich in einem geschützten Rahmen befand. So bestätigte auch die
Privatklägerin, bei der anderen Polizeibefragung im Juni 2019 nichts davon
gesagt zu haben, weil sie Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe und noch
unter seiner Kontrolle gewesen sei (AS 334).
Schliesslich ist mit der Vorinstanz
festzuhalten, dass die Privatklägerin gestützt auf die Aktenlage nicht den
Eindruck erweckt, dass sie dem Beschuldigten die Kinder wegnehmen wollte. Es
kann hierfür auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen
Urteilsbegründung verwiesen werden (Urteilsseite [US] 12; vgl. auch Bericht des
Sozialateliers vom 22. Juni 2020, S. 18 [AS 123]).
Der umschriebene zeitliche Ablauf und
der Zusammenhang mit dem Eheschutzverfahren gilt es bei der nachfolgenden
Würdigung sicherlich zu berücksichtigen. Gestützt auf die obigen Ausführungen
erscheint jedoch unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin den Vorwurf erhob,
um das Besuchs- und Ferienrecht des Beschuldigten zu vereiteln.
3.4.1.2 Konstanzanalyse
In den wesentlichen Punkten stimmen die
Aussagen der Privatklägerin im Rahmen der insgesamt drei Einvernahmen überein.
So schilderte sie konstant, wie der Beschuldigte ihr im Vorfeld zur
Vergewaltigung einen spitzen Stock, welchen die Tochter in der Schule gebastelt
habe, an Hals und Mund gehalten habe und ihr mit dem Tod gedroht habe. Die
Kinder hätten dann geschrien und geweint, so dass der Beschuldigte von der
Privatklägerin abgelassen habe. Nachdem die Kinder schlafen gegangen seien,
habe er mit ihr schlafen wollen. Sie habe sich geweigert und gesagt, dass sie
nicht wolle, woraufhin er ihr vorgeworfen habe, einen anderen Mann zu haben und
deswegen nicht mit ihm schlafen zu wollen. Anschliessend habe er sie auf das
Sofa geschubst und ihr die Hosen und Unterhosen ausgezogen. Nachdem er ihr die
Hosen ausgezogen hatte, habe sie sich nicht mehr gewehrt und sei «wie tot»
gewesen. Das Pyjamahemd habe er einfach nach oben geschoben und den BH vorne
aufgerissen. Sie habe ihren Kopf zur Seite gedreht und geweint, während er
schamlos mit ihrem Körper gespielt habe. Anschliessend sei er in sie
eingedrungen. Nachdem er fertig gewesen sei und ihren Körper mit Sperma dreckig
gemacht habe, sei er weggegangen. Sie habe ihren Pyjama wieder angezogen, sei
mit den Kleidern in die Badewanne gelegen und habe das Wasser angemacht.
Während der Vergewaltigung habe sie an die Kinder denken müssen. Hätte sie
geschrien, wären diese wach geworden. Sie habe sich an diesem Abend für die
Kinder geopfert.
In
Bezug auf die Elemente der Druckausübung ging die Vorinstanz davon aus, dass in
den Aussagen der Privatklägerin eine Aggravationstendenz erkennbar sei. In der
Tat führte die Privatklägerin erst in der zweiten Einvernahme aus, der
Beschuldigte habe sie geschlagen bzw. geohrfeigt und gewürgt. Auch ist ihren
ersten Aussagen nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte ihr gedroht habe, sie
umzubringen, wenn sie nicht mit ihm schlafe, und er sie überall an den Armen
gekniffen habe. In der Konfrontationseinvernahme vom 12. April 2022
erwähnte sie auf die mehrfache Frage, wie der Beschuldigte gemerkt habe, dass
sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm haben wollte, keine Gewalt. Auch auf die
konkrete Frage nach angewendeter Gewalt erwähnte sie zunächst nur das
Holzstück, welches der Ehemann ihr früher an diesem Abend an den Hals und Mund
gehalten habe. Erst am Schluss der Einvernahme gab sie in Abweichung zu ihren
früheren Aussagen neu an, wie der Beschuldigte sie zudem an den Haaren gerissen
und ihre gedroht habe, sie zu töten, wenn sie einen Ton von sich gäbe.
Von einer Aggravation kann vorliegend
jedoch nicht ausgegangen werden. Die Privatklägerin legte die angewandte Gewalt
in ihrer zweiten Einvernahme lediglich detaillierter dar als in ihrer ersten
Einvernahme, welche generell eher detailarm ausfiel. Auch in der Einvernahme
vom 2. Juni 2020 berichtete sie in freier Rede zunächst eher pauschal,
geschlagen und vergewaltigt worden zu sein. Erst auf wiederholte und konkrete
Nachfrage hin berichtete sie ausführlicher von der Gewaltausübung, ohne dass
ihre Darstellung dabei übertrieben wirkte. Die Gewalt wurde nicht schlimmer
dargestellt, als es bei einer Vergewaltigung zu erwarten wäre. Die Ergänzungen
in Bezug auf die Gewalt und die ausgesprochenen Drohungen kamen auch nicht
isoliert daher. Vielmehr wurden sie in den bereits geschilderten
Handlungsablauf integriert und in einen zeitlichen Kontext eingebettet. Schliesslich
gelang es der Privatklägerin auch vor dem Berufungsgericht, mithin sechs Jahre
nach der Tat, diese Details (Würgen / Kneifen / Todesdrohung) zu wiederholen.
Der zunehmende Detaillierungsgrad im Verlaufe der Einvernahmen spricht daher
nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen.
3.4.1.3 Realkennzeichenanalyse
Zutreffend
ist, dass die Aussagen der Geschädigten zum eigentlichen Kernsachverhalt in der
ersten Einvernahme sehr detailarm ausfielen. In freier Rede umschreibt sie
zunächst nur, dass der Beschuldigte sie aufs Sofa gestossen, er ihren Pyjama
ausgezogen und sie sich einfach unter seinen Händen gelassen habe, weil sie
nicht gewusst habe, was machen. Sie sei wie tot gewesen, bis er fertig gewesen
sei. Auf entsprechende Nachfrage hin konkretisierte sie diesbezüglich
lediglich, dass sie wie taub gewesen sei und nun nicht mehr wisse, wohin genau
er seinen Penis gesteckt habe, anal oder vaginal. Auch in der nächsten
Einvernahme schilderte sie in freier Rede zunächst nur, dass der Beschuldigte
sie sexuell misshandelt, sie dann locker gelassen und er sie vergewaltigt habe,
während sie wie eine Tote dagelegen sei. Trotz mehrfacher Nachfrage hatte die
Privatklägerin sichtlich Mühe, über die eigentliche Vergewaltigung zu berichten,
gab an nicht ins Detail gehen zu wollen und sich nicht genau erinnern zu
können, bis sie zumindest angab, dass er ihre Beine gespreizt habe und dann in
sie eingedrungen sei. Die Frage, mit welchem Körperteil der Beschuldigte
eingedrungen sei, vermochte sie sodann nicht zu beantworten. Erneut
aufgefordert, den sexuellen Kontakt unter Benennung der Körperteile zu
beschreiben, also mit was der Beschuldigte wo bei ihr eingedrungen sei,
antwortete die Privatklägerin lediglich, sie könne sich erinnern, dass er mit
den Händen zuerst mit ihren Brüsten gespielt habe und dann in ihrem
Intimbereich. Dann habe er ihre Beine gespreizt und sie habe gespürt, wie stark
er rein- und rausgegangen sei. Nach einem kurzen Unterbruch der Einvernahme kam
die Geschädigte jedoch von sich aus auf die Thematik zurück und gab an, dass
der Beschuldigte mit seinem Penis in sie eingedrungen sei «in intim». Die
Frage, ob sie einen Namen für das habe, wo er bei ihr mit dem Penis
eingedrungen sei, verneinte sie. Konkret gefragt, ob er mit dem Penis vaginal
oder anal eingedrungen sei, beantwortete sie sodann mit «vaginal von vorne».
Wie auch die Vorinstanz ausführte,
stellt sich aufgrund dieses Aussageverhaltens tatsächlich die Frage, ob der
Geschädigten die Begriffe «vaginal» und «anal» bekannt waren oder ob ihr diese
anlässlich der Einvernahme erklärt worden sind (vgl. hierzu US 11 f.). Die Privatklägerin hatte zu Beginn sichtlich Mühe, über den
eigentlichen Akt der Vergewaltigung zu berichten, was jedoch gerade bei
Sexualdelikten nicht zwingend auf einen fehlende Erlebnisbezug hindeuten muss. Dass
die Thematik für sie schambehaftet war, ist nachvollziehbar und gerade bei
einem kulturellen Hintergrund wie demjenigen der Geschädigten ein Stück weit zu
erwarten. Auf mehrfache Nachfrage hin war sie jedoch durchaus bereit,
detailliertere Angaben zu machen. Sodann stellt die spontane Präzisierung
der eigenen Aussage ein Realkennzeichen dar. Die Privatklägerin erklärte
hierzu, sie habe während der Pause fest weinen müssen und die Tränen hätten sie
seit drei Tagen «gewürgt». Sie habe es dann rauslassen können. So seien ihr
dann die Sachen in den Sinn gekommen. Sie sei am Morgen sehr gestresst
hierhergelaufen (AS 371).
Die Aussagen der Privatklägerin blieben
sodann auch trotz der erwähnten Ergänzungen logisch und in sich stimmig. So
führte sie auf eine spätere Frage aus, nach dem Vorfall Schmerzen im Unterbauch
verspürt zu haben. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, wären bei einem analen
Eindringen die Schmerzen eher rektal zu lokalisieren (US 12). Ebenfalls
ist der Vorinstanz beizupflichten, dass ein anales Eindringen in der von der
Privatklägerin umschriebenen Stellung entgegen ihrem Willen äusserst schwierig gewesen
wäre.
Zu berücksichtigen ist auch, dass die
Vergewaltigung an sich (sprich die Penetration) gemäss den Angaben der
Geschädigten sehr kurz dauerte, weshalb auch nur wenig Details dazu angegeben
werden konnten. Zum Kerngeschehen ist jedoch nicht nur der eigentliche Akt zu
zählen, sondern auch das Geschehen darum, so etwa wie der Streit bereits am
Nachmittag begonnen habe, wie der Beschuldigte sie auf das Sofa gestossen und
ihren Pyjama ausgezogen habe und wie sie sich um ihre Kinder gesorgt habe. Diese Angaben fielen durchaus detailliert aus. Die
Privatklägerin machte dabei immer wieder Ergänzungen zum Kerngeschehen, welche
im Ergebnis ein in sich stimmiges Geschehen ergaben. So führte sie bereits in
ihrer ersten Einvernahme aus, sich nicht mehr gewehrt zu haben, nachdem der
Beschuldigte ihr die Hosen ausgezogen habe, und sie sich wie tot gefühlt habe,
was sie in der darauf folgenden Einvernahme bestätigte, ohne auch hier zu
umschreiben, wie genau sie sich gewehrt hatte. Erst viel später danach gefragt,
ob sie sich gegen das Ausziehen gewehrt habe, gab sie an, ihn dann auch
gestossen zu haben. Er habe sie aufs Sofa gestossen und ihre Arme festgehalten.
Nachdem er ihre Arme ganz festgehalten habe, habe sie keine Kraft mehr gehabt.
Erneut gefragt, konkretisierte sie sodann, er habe gerade ihren Pyjama
ergreifen wollen. Sie habe noch versucht, die Hosen festzuhalten. Während sie
die Hand bei der Hose gehabt habe, habe er nochmals die Hände hochgemacht und
gedrückt. Diese Schilderungen erscheinen nicht übertrieben und ergänzen ihre
bisherigen Aussagen in stimmiger Weise.
Ein weiteres Realkennzeichen ist die
Wiedergabe der geführten Gespräche, so etwa, dass der Beschuldigte ihr
vorgeworfen habe, einen anderen Mann zu haben und sie deswegen keinen
Geschlechtsverkehr mit ihm haben wolle. Der Privatklägerin gelang es aber auch
immer wieder, das Geschehen zeitlich einzubetten. Obschon die Privatklägerin
viele Situationen schilderte, in denen es zu Drohungen und Tätlichkeiten
seitens des Beschuldigten gekommen und er sie auch in sexueller Hinsicht
bedrängt haben soll, verknüpfte sie die Vergewaltigung stets mit der Geschichte
um den Holzstab, welchen die Tochter in der Schule gebastelt hatte. Auch kann
sie gerade in späteren Einvernahmen keine Angaben zur Uhrzeit mehr machen,
erinnert sich jedoch, dass die Kinder schon geschlafen hätten. Schliesslich
konnte sie eineinhalb Jahre nach der ersten Einvernahme noch bestätigen, dass
der Vorfall einen Monat nach ihrer Rückkehr in die Schweiz gewesen sei
(AS 367).
Die Geschädigte erwähnte sodann mehrfach
und konstant spezielle Details, so etwa, wie der Beschuldigte ihren Körper und
ihr T-Shirt mit Sperma dreckig gemacht habe und sie im Anschluss an die
Vergewaltigung mit den Kleidern in die Badewanne gesessen sei und das Wasser
angelassen habe. Oder, dass er ihr Oberteil nur hochgeschoben, den BH jedoch
vorne zerrissen habe, da er ihn hinten nicht habe öffnen können. Dass sie in
der Einvernahme vom 2. Juni 2020 auf die (im Übrigen wenig konkrete) Frage
«Und oben?» lediglich ausführte «Oben hat er nur hochgetan, aber nicht ganz
ausgezogen», steht dazu nicht im Widerspruch. In Bezug auf das Oberteil trifft
die Aussage zu, während in Bezug auf den BH nicht konkret nachgefragt wurde. In
der Konfrontationseinvernahme vom 12. April 2022, mithin rund drei Jahre
nach der Tat, ergänzte sie dieses Detail des zerrissenen BHs sodann von sich
aus und erwähnte es auch anlässlich der Berufungsverhandlung in ihrem freien
Bericht.
Eindrücklich sind auch die Schilderungen
zu den eigenen Gefühlen und Gedanken, die sie ebenfalls konstant wiedergab: Sie
sei «wie tot» gewesen. Sie habe gemerkt, dass sie keine Macht über ihn habe und
habe mit sich machen lassen, was er wollte. Sie habe sich nach dem ersten
Vorfall nutzlos und dreckig gefühlt. Sie habe an die Kinder denken müssen. Wenn
sie schreien würde, würden sie wach. Nach dem ersten Vorfall, bei dem sie sich
nicht habe wehren können und er mit ihr gemacht habe, was er wolle, sei sie psychisch
krank geworden.
Die Privatklägerin gab sodann
Erinnerungslücken zu, wenn sie ausführte, sie wisse nicht, wie er sich die
Kleider ausgezogen habe. Als er ihr die Kleider ausgezogen habe, habe er seine
Kleidung noch getragen. Als sie den Kopf zur Seite gelegt und er mit ihrem
Körper gespielt habe, habe er seine Kleider schon ausgezogen gehabt.
Schliesslich fällt auf, dass die
Privatklägerin auch an mehreren Stellen darauf verzichtete, den Beschuldigten
mehr zu belasten. So schilderte sie mehrere Auseinandersetzungen mit dem
Beschuldigten, anlässlich welcher er Geschlechtsverkehr von ihr verlangt habe,
sie sich jedoch erfolgreich dagegen habe wehren können (AS 327,
AS 332, AS 366 f., AS 367 f.). Auch explizit danach gefragt, ob
es bei diesen Ereignissen zu sexuellem Kontakt gekommen sei, verneint sie dies.
Wäre beim Vorfall vom 28. Juni 2018 von einer Falschbezichtigung
auszugehen, so stellt sich die Frage, weshalb sie nicht auch bei anderen
Szenarien, die Gelegenheit nutzte, um eine Vergewaltigung zu schildern.
3.4.1.4 Ergebnis
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin konstant gleichlautende und
mit zahlreichen Realkennzeichen behafteten Aussagen machte. Diese beeindrucken
insbesondere mit Blick auf die Zeit, welche zwischen der Tat und der
Einvernahmen verging. So konnte sie insbesondere in der Einvernahme vom
2. Juni 2020 und der Konfrontationseinvernahme vom 12. April 2022,
mithin zwei bzw. vier Jahre nach der Tat, nach wie vor aussergewöhnliche
Details aus ihrer Erinnerung hervorrufen (z.B. sei sie nach dem Vorfall mit den
Kleidern in die Badewanne gesessen; er habe ihren BH vorne zerrissen), die sie
auch an der Berufungsverhandlung wiederholte. Auch konnte sie nach wie vor das
Geschehen zeitlich einordnen (z.B. sei der Vorfall einen Monat nach ihrer
Rückkehr in die Schweiz und nach einer Mandeloperation gewesen; es sei
vorgängig zu einer Auseinandersetzung gekommen, anlässlich dessen der
Beschuldigte sie mit einem Holzstab bedroht habe; die Kinder hätten während des
Vorfalls bereits geschlafen).
Insgesamt wirken ihre Aussagen äusserst
glaubhaft. Die Geschädigte
schilderte auch nach Jahren eine in sich stimmige und gleichbleibende
Geschichte, die so nur bei einem Erlebnisbezug denkbar ist.
3.4.2 Würdigung der Aussagen des
Beschuldigten
Da der Beschuldigte vorliegend einzig
gehalten war, eine bestehende Geschichte zu bestätigen bzw. zu verneinen,
lassen sich seine Aussagen kaum auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale
hin analysieren. Seine pauschalen Bestreitungen vermögen die glaubhaften
Aussagen der Privatklägerin nicht in Zweifel zu ziehen, so dass – mit
nachfolgender Präzisierung – darauf abgestellt werden kann.
3.5 Massgebender Sachverhalt
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz
auf US 13 ist davon auszugehen, dass sich die Geschädigte durchaus
körperlich zur Wehr setzte. Bereits in der Einvernahme vom 29. November
2019 führte sie aus, sich bis zum Ausziehen der Hosen gewehrt zu haben. Dass
sie den Beschuldigten hierzu gestossen und versucht habe, ihre Hosen mit den
Händen festzuhalten, liegt damit nahe. Auch, dass der Beschuldigte ihr aufgrund
der Gegenwehr mehrfach die Arme festhalten musste, erscheint stimmig und
logisch. Abgesehen von der Todesdrohung im Vorfeld der Vergewaltigung (vgl.
hierzu die nachfolgenden Ausführungen zu AnklS Ziff. 3.a) ist gestützt auf
die obigen Erwägungen auch die weitere Gewalt- und Druckausübung, wie in der
Anklageschrift dargelegt, erstellt.
4. Mehrfache Drohung (Ehegatte
während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung)
4.1 Untervorhalt gemäss AnklS
Ziff. 3 lit. a
4.1.1 Vorhalt gemäss Anklage
Der Beschuldigte soll sich
der (mehrfachen) Drohung, begangen am 28. Juni 2018, am Abend, in [Ort 1], [Adresse],
Mehrfamilienhaus, ehemalige gemeinsame Wohnung des Beschuldigten und der
Geschädigten, zum Nachteil von C.___ schuldig gemacht haben, indem er der
Geschädigten einen ca. 35 cm langen und ca. 5 cm dicken Holzstab
an den Hals gehalten und ihr gesagt habe, dass er sie jetzt töten werde,
wodurch er sie in Angst und Schrecken versetzt habe. Nachdem die Kinder zu
schreien begonnen hätten, habe er von ihr abgelassen und gesagt, dass er sie
nicht heute, sondern das nächste Mal töten werde. Am späteren Abend, zwischen
21:30 und 23:50 Uhr, habe der Beschuldigte der Geschädigten zudem damit
gedroht, dass er sie umbringen werde, sollte er herausfinden, dass sie jemand
anderen habe, wodurch er sie wiederum in Angst und Schrecken versetzt habe.
4.1.2 Beweiswürdigung
Der Vorhalt steht in
Zusammenhang mit dem Vorwurf der Vergewaltigung gemäss AnklS Ziff. 1. Für
die relevanten Aussagen der Parteien kann daher auf die Ausführungen unter
V./3.2 f. verwiesen werden. Auch in Bezug auf die Würdigung kann auf die obigen
Ausführungen verwiesen werden. Wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführt
(US 17 f.), war es der Privatklägerin möglich, das Kerngeschehen mehrfach,
in freier Rede sprunghaft und doch in sich konsistent schildern. In zeitlicher
Hinsicht gelang ihr die Einordnung auch nach Jahren mühelos und
widerspruchsfrei, brachte sie die Drohungshandlung doch auch in der Einvernahme
vom 2. Juni 2020 wie auch vom 12. April 2022 stets in Zusammenhang
mit ihrer kürzlichen Rückkehr aus dem Irak und der nachfolgenden Vergewaltigung.
Auch Gesprächsinhalte (die Tochter habe gesagt, dass sie nie mehr so etwas
basteln werde) werden wiederholt gleichlautend wiedergegeben. Einzig in Bezug
auf den Wortlaut der Drohung weichen die einzelnen Aussagen voneinander ab. So
gab sie in der Einvernahme vom 29. November 2019 zu Protokoll, der
Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er sie jetzt töten werde, und als er von ihr
abgelassen habe, habe er zu ihr gesagt: «Heute habe ich dich nicht getötet,
aber das nächste Mal» (AS 326). In der folgenden Einvernahme gab sie an,
er habe zu ihr gesagt, dass er sie töten werde, wenn sie nicht mit ihm schlafe
(AS 367). Gemäss ihren Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung soll
der Beschuldigte hingegen gesagt haben, er werde sie ersticken lassen. Zu
berücksichtigen ist indes, dass die Geschädigte auch schilderte, häufig
häusliche Gewalt erlebt (AS 326) und Angst vor dem Beschuldigten gehabt zu
haben, der sie immer wieder bedroht habe (AS 11 f., AS 369),
auch nach der Trennung (AS 334), was sie anlässlich der
Berufungsverhandlung bestätigte. Es erstaunt daher nicht, dass sie sich an den
Wortlaut der konkreten Drohung nach mehreren Jahren nicht mehr erinnern kann
bzw. diesen verwechselt. Zugunsten des Beschuldigten ist indes – wie auch in
der Anklageschrift vorgeworfen – auf die tatnähere Aussage der Geschädigten
abzustellen und nicht davon auszugehen, dass er die Privatklägerin mit seiner
Drohung zum Beischlaf nötigen wollte.
Im Übrigen ist jedoch der
Sachverhalt gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin als erstellt zu
erachten. Was der Beschuldigte dagegen vorbringt (die Tochter habe den Holzstab
von der Schule nach Hause gebracht, er habe diesen weggenommen und weggeworfen,
da es nicht vernünftig gewesen sei und die Kinder sich hätten verletzen können,
er habe die Geschädigte damit aber nicht bedroht) vermögen die glaubhaften
Aussagen der Geschädigten wiederum nicht in Zweifel zu ziehen.
Der Sachverhalt gemäss
Anklageschrift ist damit insofern erstellt, als der Beschuldigte der
Geschädigten einen ca. 35 cm und 5 cm dicken Holzstab an Hals und
Mund gehalten und ihr gesagt hat, er werde sie töten, wodurch er sie in Angst
und Schrecken versetzte. Nachdem die Kinder zu schreien begangen, liess er von
ihr ab und sagte, dass er sie nicht heute, sondern das nächste Mal töten werde.
Was die weitere Drohung am
späteren Abend zwischen 21:30 Uhr und 23:50 Uhr anbelangt, erfolgte diese
gemäss den Angaben der Privatklägerin im Rahmen der Vergewaltigung bzw. um den Geschlechtsverkehr
zu erzwingen. Dieser Sachverhalt ist bereits mit dem Vorhalt gemäss AnklS
Ziff. 1 abgehandelt und nicht erneut unter dem Vorhalt der Drohung zu
prüfen.
4.2 Untervorhalt gemäss AnklS
Ziff. 3 lit. b
4.2.1 Vorhalt gemäss Anklage
Der Beschuldigte soll sich
der Drohung, im Sommer 2018 (ca. Juli 2018), am frühen Abend (Dämmerung), um
ca. 18:00 Uhr, in [Ort 1], [Adresse], Mehrfamilienhaus, ehemalige gemeinsame
Wohnung des Beschuldigten und der Geschädigten, im Wohnzimmer, zum Nachteil von
C.___ schuldig gemacht haben, indem er der Geschädigten ein ca. 30 cm
langes Messer mit dünner und scharfer Klinge an den Hals gehalten und zu ihr
gesagt habe, dass er sie töten werde, wodurch er die Geschädigte in Angst und
Schrecken versetzt habe. Die Tochter habe ihn angefleht, dies nicht zu tun. In
der Folge habe er von der Geschädigten abgelassen.
4.2.2 Aussagen der
Privatklägerin
4.2.2.1 Einvernahme vom
29. November 2019 (AS 323 ff.)
Die Privatklägerin
schilderte anlässlich der Einvernahme vom 29. November 2019 diverse
Vorkommnisse, die sich mit dem Beschuldigten zugetragen haben sollen. Spontan
erwähnte sie dabei einen Vorfall, als der Beschuldigte sie mit dem Messer
bedroht habe. Er habe ihr das Messer gegen den Hals gehalten und wieder mit ihr
schlafen wollen. Das Ganze habe ihre Tochter auch gesehen (AS 329). Im
späteren Verlauf der Einvernahme darauf angesprochen, führte die Privatklägerin
aus, sich nicht an das Datum erinnern zu können. Es sei im Sommer in der
Dämmerung gewesen. Sie seien im Wohnzimmer vor dem Fernseher gewesen und er in
der Küche. Er sei ins Wohnzimmer gekommen und habe geflüstert, er bereite etwas
zum Essen vor, er wolle aber mit ihr schlafen. Daher solle sie etwas Schönes
für ihn anziehen. Er meinte für die Nacht. Sie habe ihm gesagt, sie werde weder
etwas Schönes für ihn anziehen, noch mit ihm schlafen. Er sei dann schnell in
die Küche gegangen. Sie dachte, dass sein Essen auf dem Herd anbrennen würde.
Er sei mit einem langen Messer (zeigt die Länge von 30 cm; die Klinge sei
dünn und scharf gewesen) zurückgekommen, habe das Messer hochgehalten, so dass
die Klinge nach vorne gezeigt habe, und sei auf sie zugekommen. Sie sei auf dem
Sofa gesessen. Sie habe eine riesen Angst gehabt und «Nein» geschrien. Er habe
zu ihr «Schlampe» gesagt. Dann hätten die Kinder geschrien und geweint. Er habe
sie mit der linken Hand an ihrer Schulter gegen das Sofa gedrückt, so dass sie
sich nicht habe bewegen können. Mit der rechten Hand habe er das Messer, also
die Klinge, gegen ihren Adamsapfel gehalten. Er habe zu ihr gesagt: «Du
Schlampe, du willst nicht mit mir schlafen. Mit welchem Mann schläfst du? Wer
fickt dich denn und ich werde dich jetzt töten». Die Kinder weinten und schrien
«bitte töte unsere Mutter nicht». Die Tochter habe ihn angefleht. Er sei dann
mit dem Messer zurück in die Küche gegangen. Die Stelle am Hals, wo er das
Messer aufgesetzt habe, sei leicht verletzt gewesen. Die Tochter habe gesagt,
dass es bluten würde, und habe mit einem Tuch die verletzte Stelle abgewischt.
Kurz danach habe er (der Beschuldigte) zum Essen in die Küche gerufen
(AS 331 f.)
4.2.2.2 Einvernahme vom 2. Juni
2020 (AS 361 ff.)
Aufgefordert über den
«zweiten Vorfall» zusprechen, führte die Geschädigte in freier Rede aus, das
zweite Mal sei an einem Nachmittag gewesen. Er habe ihr gesagt, sie müsse die
Kinder rausschicken, da er mit ihr schlafen wolle. Sie habe sich da stärker gefühlt
als beim ersten Mal. Sie habe angefangen, mit ihm zu streiten, und ihm gesagt,
dass sie die Kinder nicht rausschicken werde. Sie sei frisch aus der Dusche
gekommen. Er habe sie in ein Zimmer neben dem Wohnzimmer reingetan, damit die
Kinder das nicht hörten und er ihr das sagen könne. Er habe dann wieder
angefangen, wieso sie nicht mit ihm schlafe. Sie habe immer wieder gesagt, sie
wolle nicht mehr und sie werde sich von ihm trennen. Er habe dann wieder angefangen
zu drohen, er sei der Mann. «Du musst machen, was ich sage, sonst bringe ich
dich um». Es sei eben nicht wie beim ersten Mal gewesen. Sie habe sich sicherer
gefühlt und habe sich wehren wollen. Sie habe darauf beharrt, dass sie nicht
mit ihm schlafe. Er habe sie dann geschubst und immer wieder versucht, zu
schlagen. Er habe sie geschubst, sie habe ihn zurückgeschubst. Dann habe er sie
wieder an den Armen gepackt. Sie habe ihm aber gesagt, wenn er jetzt sterben
würde oder sie umbringen würde, sie schlafe nicht mit ihm. An dem Tag sei er
dann in die Küche und habe so ein unterarmgrosses Messer genommen. Die Kinder
seien auch zu Hause gewesen und hätten alles mitbekommen. Sie habe dann ehrlich
gesagt richtig Angst bekommen, als er das Messer in der Hand gehabt habe. Die
Kinder hätten alles miterlebt und geweint und geschrien. Vor allem die Tochter E.___.
In der Zeit, als er in die Küche gesprungen sei, sei sie ins Wohnzimmer mit den
Kindern. Er habe dann wieder angefangen zu schreien, sie anzufluchen, indem er immer
wieder sagte: «Du Schlampe. Ich habe dich nach Europa gebracht und hier bis du
eine Schlampe geworden und bist mit andere Leuten zusammen.» Dann habe er sich
vor sie hingestellt und gesagt: «Habe ich keinen Schwanz, dass du nicht mit mir
schläfst? Was haben andere, was ich nicht habe?» Dann habe er sie aufs Sofa
geschubst und das Messer an den Hals gerichtet. Die Kinder seien schockiert
gewesen, vor allem die Tochter. Sie habe geschrien: «Bitte bringe Mami nicht
um». Da habe er das Messer weggetan. Sie (die Tochter) rede heute noch von dem,
als wäre es ein Film gewesen. E.___ sei schockiert gewesen an dem Tag
(AS 366 f.).
(Wann dieser zweite
Vorfall gewesen sei) Der erste Vorfall (gemeint ist der Vorhalt gemäss AnklS
Ziff. 1) sei ein Monat, nachdem sie in die Schweiz gekommen sei, gewesen.
Der zweite Vorfall sei ca. 20 Tage später passiert. Sie wisse nicht ganz genau
wann. (Ob es richtig sei, dass es bei dem geschilderten Vorfall schlussendlich
nicht zum sexuellen Kontakt gekommen sei) Nein, da habe sie sich das erste Mal
richtig stark gefühlt und sich gewehrt. Sie sei so weit gewesen, dass sie sich
gesagt habe, auch wenn er sie umbringe, werde sie nicht mit ihm schlafen.
4.2.2.3 Konfrontationseinvernahme vom
12. April 2022 (AS 409 ff.)
(Auf das Messer
angesprochen, welches sie zur Einvernahme mitgebracht habe) Das Messer sei von
einem anderen Vorfall an einem anderen Abend. Er habe ihr dieses gegen den Hals
gehalten und immer wieder gedroht, dass er sie umbringen werde. Sie sei auf dem
Sofa gewesen, er habe sie nach hinten gedrückt und das Messer gegen ihren Hals
gehalten.
4.2.2.4 Einvernahme vor
dem Berufungsgericht
Angesprochen
auf diesen Vorhalt führte die Privatklägerin aus, das Datum und die Zeit nicht
mehr zu wissen. Es sei ein schwarzes Messer gewesen. Sie sei im Wohnzimmer
gewesen. Die Tochter habe alles miterlebt. Bis vor zwei Jahren habe sie (die
Tochter) es immer wieder erzählt. Die Spitze des Messers habe er an den Hals
gehalten. Er habe gesagt: «Du Schlampe. Ich bringe dich um. Du schläfst mit
anderen Männern. Du lässt dich von anderen Männern ficken.» Er habe trotzdem
mit ihr schlafen wollen. (Ob sie eine Verletzung davongetragen habe) Es sei
keine Verletzung gewesen. Sie habe einen Bluterguss gehabt. Oberflächlich sei
es ein wenig rötlich gewesen.
4.2.3 Aussagen des
Beschuldigten
Der Beschuldigte führte
über sämtliche Einvernahmen hinweg aus, dass der Vorhalt nicht stimme und
erlogen sei (AS 358, ASOG 49).
4.2.4 Beweiswürdigung
Es
fällt auf, dass die Aussagen der Geschädigten zum Nebengeschehen bzw. wie der
Konflikt begonnen hat, etwas unterschiedlich ausfallen. Im Kerngeschehen
bleiben die Aussagen jedoch konstant, in sich stimmig und detailreich. Es sei
zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, wobei es darum gegangen sei,
dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin habe schlafen wollen. In dessen
Folge habe der Beschuldigte ein Messer aus der Küche geholt, die Geschädigte
gegen das Sofa gedrückt, ihr das Messer gegen den Hals gehalten und ihr mit dem
Tod gedroht. Zudem soll er sie als Schlampe bezeichnet haben. Die Kinder hätten
alles mitbekommen, geweint und geschrien, vor allem die Tochter. Die Kinder
bzw. die Tochter habe ihn angefleht, die Mutter nicht zu töten, so dass er von
dieser abgelassen habe.
Die Aussagen der
Privatklägerin weisen zahlreiche Realkennzeichen auf. Die Gespräche werden zwar
unterschiedlich wiedergegeben, jedoch bleibt der Inhalt im Wesentlichen
konstant, nämlich, dass der Beschuldigte sie als Schlampe bezeichnete und ihr
vorwarf, mit anderen zu schlafen und nicht mit ihm. Oder dass die Tochter den
Beschuldigten angefleht habe, ihre Mutter nicht zu töten. Der Privatklägerin
gelang es auch wiederholt, das Geschehen zeitlich einzuordnen. Auch wenn sie in
der Einvernahme vom 2. Juni 2020 vom Nachmittag sprach, konnte sie sich in
der Konfrontationseinvernahme vom 12. April 2022 (auf das mitgebachte
Messer angesprochen) spontan erinnern, dass der Vorfall an einem Abend geschah,
wie sie es auch in der Einvernahme vom 29. November 2019 schilderte. In
dieser Einvernahme konnte sie sich zwar – im Gegensatz zu anderen von ihr
beschriebenen Vorfällen (vgl. AS 327 ff.) – nicht an das genaue Datum
erinnern, womit sie eine Erinnerungslücke kund tat. Allerdings wusste sie
genau, dass es im Sommer gewesen war. In Übereinstimmung dazu, gab sie in der
folgenden Einvernahme an, der Vorfall habe sich ca. 20 Tage nach dem ersten
Vorfall (AnklS Ziff. 1) zugetragen.
Sie schildert auch eine
Reihe von Gefühlen: Sie habe eine riesen Angst gehabt. Dennoch habe sie sich
sicher gefühlt, habe sich wehren wollen und darauf beharrt, nicht mit ihm zu
schlafen. Sie habe sich das erste Mal richtig stark gefühlt und sich gewehrt.
Sie sei so weit gewesen, dass sie sich gesagt habe, auch wenn er sie umbringe,
werde sie nicht mit ihm schlafen. Der Geschädigten scheint es nicht darum zu
gehen, ihre Angst vor dem Beschuldigten in Szene zu setzen. Denn auch aus ihren
weiteren Ausführungen ist erkennbar, dass ihr Fokus viel mehr auf der Wirkung
des Ereignisses auf ihre Kinder liegt. Diese seien schockiert gewesen, vor
allem die Tochter, die im Zeitpunkt der Einvernahme vom 2. Juni 2020 immer
noch davon gesprochen habe. Das dem tatsächlich so ist, geht auch aus dem
Bericht des Sozialateliers vom 22. Juni 2020 (AS 106 ff.) hervor, in
welchem beschrieben wird, wie die Tochter E.___ der Psychologin mit einer Puppe
zeigte, wie der Vater der Mutter das Messer an den Hals halte (AS 122).
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist die Erwähnung im Bericht indes nur
als Indiz zu werten, welches für die erlebnisbasierte Aussage spricht
(US 21). Vor dem Berufungsgericht konnte die Privatklägerin allerdings
bestätigen, dass die Tochter bis vor zwei Jahren immer wieder davon erzählt
habe.
Im Ergebnis sind die
Aussagen der Privatklägerin auch zu diesem Vorfall als glaubhaft einzustufen,
woran die wiederum pauschale Bestreitung des Beschuldigten nichts zu ändern
vermag. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt.
4.3 Untervorhalt gemäss AnklS
Ziff. 3 lit. c
4.3.1 Vorhalt gemäss Anklage
Die Anklageschrift wirft
dem Beschuldigten vor, er habe sich der (mehrfachen) Drohung, begangen in der
Zeit zwischen ca. 1. Juni 2018 und ca. 29. November 2019, in [Ort 1],
[Adresse], Mehrfamilienhaus, ehemalige gemeinsame Wohnung des Beschuldigten und
der Geschädigten, sowie in [Ort 4], [Adresse], zum Nachteil von C.___ schuldig
gemacht, indem er der Geschädigten mehrfach gesagt habe, dass er sie umbringen,
ihr den Kopf abhacken oder sie durchschneiden und halbieren werde, wodurch er
sie in Angst und Schrecken versetzt habe.
4.3.2 Vorbemerkungen
Die Vorinstanz erachtete
den Vorhalt insofern als erstellt, als er sich zwischen dem 5. und
13. Juni 2019, namentlich zwischen der Geburtstagsfeier von E.___ am
5. Juni 2019 und dem nächsten Vorfall vom 13. Juni 2019, am Wohnort
des Beschuldigten (den Untervorhalt gemäss AnklS Ziff. 3.d betreffend)
zugetragen haben soll. Im Übrigen bestehen gemäss den vorinstanzlichen
Ausführungen keine konkreten Hinweise auf Drohungen, sodass der Sachverhalt
rechtsgenüglich erstellt werden könne. Insbesondere könne diesbezüglich nicht
auf irgendwelche sich nicht in den Akten befindliche und höchstwahrscheinlich
auch nicht verwertbare Aufnahmen Bezug genommen werden, welche mutmasslich der
Polizei anlässlich einer Einvernahme vorgespielt worden seien. Entsprechend
habe bezüglich der übrigen rudimentären vorgehaltenen Drohungen ein Freispruch
zu erfolgen (US 25).
Da der Schuldspruch wegen
mehrfacher Drohung einzig vom Beschuldigten angefochten wurde, gilt das
Verschlechterungsverbot, so dass auch im Berufungsverfahren lediglich die
Drohung, er werde ihr den Kopf abhacken, angeblich begangen in der Zeit vom 5.
und 13. Juni 2019 zu beurteilen ist.
4.3.3 Aussagen der
Privatklägerin
Die Privatklägerin
äusserte den Vorwurf im Rahmen der Einvernahme vom 18. Juni 2019
(AS 8 ff.). Auf den Vorfall vom 13. Juni 2019 angesprochen (vgl.
AnklS Ziff. 3 lit. d) erzählte sie eine umfangreiche und detaillierte
Geschichte, wie es bereits im Vorfeld zu einer Auseinandersetzung zwischen den
Eheleuten gekommen sei, als die Kinder nach der Geburtstagsparty der Tochter E.___
beim Beschuldigten übernachtet hätten und am Folgetag von ihm nicht zur Schule
gebracht, sondern krank gemeldet worden seien. Sie habe den Beschuldigten
angerufen und ihm gesagt, er solle ihr die Kinder innert 10 Minuten nach Hause
bringen, sonst werde sie die Poizei rufen. Er habe ihr am Telefon gedroht:
«Mach doch du Schlampe. Ich werde dir den Kopf abhacken. Ich habe dies bis
jetzt nicht gemacht, den Kindern zu lieb. Aber ich werde auch dein Kopf unter
1000 Polizisten schneiden.» Sie habe ihn dann nochmals angerufen und darum
gebeten, die Kinder bitte nach Hause zu bringen. Er habe geantwortet: «Du
Schlampe, hänge das Telefon ab. Ich schwöre dir auf meinen Vater und meine
Mutter. Ich werde dich durchschneiden und halbieren. Lege das Telefon auf. Gehe
zur Polizei» (AS 10). Auch in der Einvernahme vom 2. Juni 2020
(AS 361 ff.) bestätigte sie, dass der Beschuldigte ihr am Telefon
gedroht habe, sie umzubringen und ihr den Kopf zu zerquetschen (AS 375).
Die Formulierung «den Kopf pressen» wiederholte sie sodann spontan vor dem
Berufungsgericht in freier Rede, als sie berichtete, wann es mit den Drohungen
und Tätlichkeiten in der Ehe angefangen hatte. Auch auf die spätere Frage, ob
sie sich zu den verschiedenen Drohungen seitens des Ehemannes äussern wolle,
führte sie sodann aus, «Ich bringe dich um», immer wieder. Er habe immer dieses
Wort verwendet, «deinen Kopf pressen». Bedrohungen mit dem Tod, mit dem Messer.
Solche Sachen.
4.3.4 Aussagen des
Beschuldigten
Auf den Vorhalt, seiner
Frau damit gedroht zu haben, ihr den Kopf abzuhacken und sie durchzuschneiden
und zu halbieren, führte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 24. Juni
2019 (AS 22 ff.) aus, er habe ihr nicht gesagt, dass er ihr den Kopf
abhacken werde. Er habe dies so gemeint, dass er ihr den Kopf flachdrücke. Weil
sie nichts verstehe, was er ihr sage. Es sei um die damalige Kollegin gegangen.
Er habe zu ihr gesagt, dass diese Frau ihr nicht guttue. Sie (die Ehefrau) habe
das nicht verstehen wollen. Darum habe er ihr gesagt, vielleicht verstehe sie
es, wenn er ihr den Kopf flachdrücke. Sie habe dies als Drohung aufgenommen.
Aber es sei nicht als Drohung ausgesprochen worden (AS 28). (Wie oft er
seine Frau mit solchen Worten bedroht habe) Er habe sie nicht bedroht. Und wenn
er etwas gesagt habe, sei das nur, weil sie ihn betrogen und er das nicht
verdient habe. Sie habe ihn am Telefon so weit gebracht, dass er solche Wörter habe
rauslassen müssen (AS 29). Diese Ausführungen konnte der Beschuldigte
anlässlich der Einvernahme vor der Vorinstanz (ASOG 45 ff.) jedoch nicht
mehr bestätigen. Stattdessen stellte er sich – auf den Vorwurf angesprochen –
auf den Standpunkt, dass alles gelogen sei. Er habe das nie gesagt
(ASOG 49). Vor dem Berufungsgericht auf den Vorhalt angesprochen führte
der Beschuldigte hingegen aus, nur verlangt zu haben, dass sie ihre
Mutterschaft korrekt mache. Nur das sei sein Wunsch. Scheidung, sie nehme die
Wohnung, egal. Die Sicherheit und das Glück seiner Kinder seien sein einziger
Wunsch.
4.3.5 Beweiswürdigung
Der Vorinstanz ist
zuzustimmen, dass nicht nachvollziehbar ist, was der Beschuldigte daraus
ableiten wollte, wenn er ausführte, er habe nur gemeint, er wolle ihr den Kopf
flachdrücken, damit sie verstehe, was er meine (US 24). Zumindest konnte
er aufgrund der vorgehaltenen Drohung direkt auf einen Vorfall schliessen, was
darauf hindeutet, dass tatsächlich eine solche ausgesprochen wurde, wie die
Vorinstanz ebenfalls zurecht festhält. Dass dies nicht als Drohung gemeint war,
wie der Beschuldigte in der ersten Einvernahme ausführte, erscheint wenig
glaubhaft, konnte er doch seine Geschichte vor der Vorinstanz nicht mehr
bestätigen. Vor dem Berufungsgericht antwortete der Beschuldigte ausweichend
auf den Vorhalt, ohne diesen konkret zu bestreiten. Ein solches
Aussageverhalten ist auffällig.
Demgegenüber erzählte die
Privatklägerin eine detaillierte und stimmige Geschichte, wie es zur Drohung
gekommen sein soll, wobei sie in einer späteren Einvernahme bestätigte, dass
eine solche Drohung am Telefon ausgesprochen wurde. Ihre Aussagen erweisen sich
erneut als glaubhaft, so dass darauf abgestellt werden kann. Der Sachverhalt,
wie er von der Vorinstanz erstellt wurde (US 25), ist daher als erstellt
zu erachten.
4.4 Untervorhalt gemäss AnklS
Ziff. 3 lit. d
4.4.1 Vorhalt gemäss Anklage
Der Beschuldigte soll sich
der Drohung, begangen am 13. Juni 2019, ca. 23:30 bis 23:50 Uhr, in [Ort
1], [Adresse], Mehrfamilienhaus, ehemalige gemeinsame Wohnung des Beschuldigten
und der Geschädigten, zum Nachteil von C.___ schuldig gemacht haben, indem er
der Geschädigten, währendem er mit einem Messer Bewegungen in ihre Richtung
gemacht habe, gedroht habe, sie umzubringen, wodurch er sie in Angst und
Schrecken versetzt habe.
4.4.2 Beweiswürdigung
Mit der Vorinstanz ist
festzuhalten, dass seitens des Beschuldigten bisher nicht bestritten wurde, am
13. Juni 2019 ein Messer in der Hand gehalten zu haben (AS 26 f.),
was sich mit den Aussagen der Privatklägerin (AS 11 f.) sowie den
Feststellungen der ausgerückten Polizeipatrouille deckt (AS 3). Auch im
Weiteren kann den Erwägungen der Vorinstanz gefolgt werden (US 25 f.).
Demnach mag die Vorgeschichte und das Nebengeschehen umstritten sein. Jedoch
gaben sowohl die Geschädigte als auch der Beschuldigte an, Letzterer habe sich
in der Küche eines Messers behändigt, um der Geschädigten und den übrigen
Personen Angst einzujagen, und sei ihnen mit dem Messer nachgerannt. Der
Beschuldigte führte dabei aus, er habe das Messer genommen, um ihnen Angst
einzujagen, dass sie ihn in Ruhe lassen (AS 27, Antwort auf Frage 2 und
7). Ebenfalls zutreffend ist, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vor der
Vorinstanz demgegenüber lediglich noch davon sprach, sich gewehrt zu haben
(ASOG 53). Demnach ist das Kerngeschehen eingestanden, nämlich, dass der
Beschuldigte am 13. Juni 2019 zwischen 23:30 Uhr und 23:50 Uhr, in [Ort 1],
[Adresse], ein Messer nahm, um der Privatklägerin Angst einzujagen, und ihr,
als diese wegrannte, damit hinterhergerannt ist. Wenn der Beschuldigte vor dem
Berufungsgericht neu ausführt, nie ein Messer in der Hand gehalten zu haben, um
jemandem zu drohen, ist ihm entsprechend nicht zu glauben, widerspricht er doch
damit seinen eigenen früheren Aussagen. Demgegenüber machte die Privatklägerin
vor dem Berufungsgericht erneut glaubhafte Aussagen, erwähnte sie diesen
Vorfall doch ganz spontan, ohne ins Detail zu gehen und den Beschuldigten damit
übermässig zu belasten.
VI. Rechtliche
Würdigung
1. Vergewaltigung
(Art. 190 StGB)
1.1. Anwendbares Recht
Hat ein Täter vor Inkrafttreten des
neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst
nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die
Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind Die Rückwirkung des
milderen Gesetzes (lex mitior) folgt dem Gedanken, dass nicht mehr oder
milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung
nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint (BGE 134 IV 82 E. 6.1). Ob
das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach
einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall.
Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht
(hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach
welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1).
Per
1. Juli 2024 trat das neue Sexualstrafrecht mit der neuen Definition der
Vergewaltigung in Kraft. Im Zentrum der Gesetzesänderung steht die Ausdehnung
der bisherigen Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung.
Gemäss bisherigem Recht lag eine Vergewaltigung oder eine sexuelle Nötigung
erst dann vor, wenn das Opfer zu sexuellen Handlungen genötigt wird, das
heisst, wenn der Täter es bedroht oder Gewalt ausübt. Seit Inkrafttreten der
neuen Strafnorm ist diese Voraussetzung nicht mehr notwendig. Eine
Vergewaltigung oder ein sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung liegt neu
bereits dann vor, wenn das Opfer dem Täter durch Worte oder Gesten zeigt, dass
es mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden ist, und dieser sich
vorsätzlich über den geäusserten Willen des Opfers hinwegsetzt. Damit wurde die
sogenannte Ablehnungslösung ("Nein-heisst-Nein"-Lösung) umgesetzt.
Als Zeichen der Ablehnung wird neben Worten oder Gesten auch der Schockzustand
des Opfers, das sogenannte Freezing, gewertet. Erstarrt das Opfer vor Furcht
und kann es sich deshalb nicht ablehnend äussern oder zur Wehr setzen, wird der
Täter nun ebenfalls wegen Vergewaltigung oder sexuellem Übergriff und sexueller
Nötigung bestraft, wenn er diesen Schockzustand erkannt hat. Überdies umfasst
der Tatbestand der Vergewaltigung neu nicht mehr nur den Beischlaf, sondern
auch beischlafsähnliche Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper
verbunden sind (Oral-, Vaginal- und Analverkehr), und damit deutlich mehr
sexuelle Handlungen als bisher. Der Tatbestand der Vergewaltigung ist
schliesslich neu geschlechtsneutral formuliert, so dass nun Personen jeglichen
Geschlechts Opfer einer Vergewaltigung sein können (vgl. Medienmitteilung des
Bundesrates vom 10. Januar 2024, https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-99508.html,
zuletzt besucht am 21. Juni 2024).
Da der vorliegend zu
beurteilende Sachverhalt (Nötigung zum Beischlaf), welcher neu in Art. 190
Abs. 2 StGB umschrieben ist, schon nach bisherigem Recht von aArt. 190
StGB erfasst war und auch der Strafrahmen keine Änderung erfuhr, erweist sich
das neue Recht nicht als milder. Entsprechend ist vorliegend das zur Tatzeit
geltend, bisherige Recht anzuwenden.
1.2 Würdigung
Bezüglich der rechtlichen
Grundlagen zu aArt. 190 StGB kann ebenso wie hinsichtlich der Subsumtion vollumfänglich
auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 13 ff
(E. III.B.3) verwiesen werden. Der nachgewiesene Sachverhalt erfüllt den
Straftatbestand, weshalb der Beschuldigte der Vergewaltigung, begangen am
28. Juni 2018, schuldig zu sprechen ist.
2. Mehrfache Drohung
Es kann wiederum auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen von
Art. 180 StGB sowie zur Subsumtion verwiesen werden (US 19 f.
[E. III.D.2.3], US 22 [E. III.D. 3.3], US 25 [E.
III.D.4.3], US 26 [E. 5.3]). Der Beschuldigte ist entsprechend der
mehrfachen Drohung schuldig zu sprechen.
VII. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch
umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei
seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten
Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit
der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine
prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt
der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).
Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische
Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb
dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss
sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,
Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung
usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische
Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt,
wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters
im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im
Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen
zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im
Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis
abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die
Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung
stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem
Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in
seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und
Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des
Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,
6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1).
1.5 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des
Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt
(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog.
«Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener
Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht
mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine
Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale
Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen
überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe
von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu
sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E.
3.6).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und
in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,
die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit
der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach
für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine
gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das
Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe
ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng
miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem
engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse
präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom
25. Juli 2022 E. 2.4.2). Im Entscheid 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 schützte
das Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten,
der in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG
angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer
Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte.
Das Bundesgericht hielt in E. 1.3.4 fest, durch die hartnäckige Delinquenz habe
der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die nach einer härteren
Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheine
eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241 (Praxis 2/2022, Nr. 17)
hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung der Strafart, die die
strafbare Handlung gemäss Art. 47 sanktionieren solle, gelte es, vor allem das
Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2). Weiter hielt das
Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021 fest, mehrfache
sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines Dauerdelikts auf.
Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige Handlungen in einer
Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe festzusetzen. Im konkreten
Fall seien dann insgesamt drei Tatgruppen zu bilden, für welche je eine
Einheitsstrafe festzusetzen sei, schliesslich seien dann die drei
Einheitsstrafe zu asperieren. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der
Entscheid 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018, in dem das Bundesgericht festhielt,
dass bei mehrfacher Tatbegehung eine Einheitsstrafe festgesetzt werden könne,
wenn sich eine schwerste Straftat unter mehreren gleichartigen schlicht nicht
bestimmen lasse.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Wahl der Strafart
Der Beschuldigte ist gestützt auf die
vorstehenden Erwägungen wegen Vergewaltigung, mehrfacher Drohung sowie
mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig zu sprechen und zu
bestrafen. Die Vergewaltigung nach aArt.190 StGB ist dabei zwingend mit einer
Freiheitsstrafe zu sanktionieren, während die Drohung nach Art. 180 StGB
neben der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren eine Geldstrafe vorsieht. Die
Vorinstanz erachtete diesbezüglich die Geldstrafe als angemessene Sanktionsart.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Drohung vom 28. Juni 2018
(AnklS Ziff. 3 lit. a) weist einen engen sachlichen und zeitlichen
Zusammenhang zur Vergewaltigung auf und ist Ausdruck der gleichen kriminellen
Energie. Entsprechend kommt für dieses Delikt einzig eine Freiheitsstrafe in
Betracht. Der sachliche Zusammenhang rechtfertigt jedoch auch, für die weiteren
Drohungshandlungen eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Das Verhalten des
Beschuldigten zeugt von einer erheblichen Uneinsichtigkeit. Eine Geldstrafe
erscheint nicht geeignet, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten
einzuwirken. Gestützt auf das Gesagte ist daher eine Gesamtfreiheitsstrafe
auszusprechen. Die Übertretungen sind sodann mit einer Busse zu ahnden.
2.2 Freiheitsstrafe
2.2.1 Bestimmung der Einsatzstrafe für
die schwerste Tat
Schwerstes Delikt bildet vorliegend die
Vergewaltigung, für welche aArt. 190 StGB einen Strafrahmen von einem Jahr
bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht.
Der Beschuldigte setzte keine massiven
Nötigungsmittel ein und nutzte vorwiegend seine physische Überlegenheit aus, um
den Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Von der Geschädigten war allerdings auch
keine massive Gegenwehr zu erwarten. Die Beziehung war bereits im Vorfeld der
Vergewaltigung geprägt von Gewalt und Drohungen durch den Beschuldigten, der
durch dieses Verhalten Macht und Kontrolle über die Geschädigten ausüben
wollte. Dieses Terrorregime schmälerte den Widerstand der Privatklägerin,
welche mehrfach schilderte, sich gegenüber ihrem Ehemann machtlos gefühlt zu haben.
Auch wenige Stunden vor der Vergewaltigung hatte der Beschuldigte sie mit dem
Tod bedroht. Zwar ist nicht nachgewiesen, dass dieser die Drohung aussprach, um
die Geschädigte zum Geschlechtsverkehr zu nötigen. Dennoch wurde mit einer
derart massiven Drohung Druck aufgebaut, was den Widerstand der Privatklägerin
in der Folge schmälerte. Nichtsdestotrotz hatte sich die Privatklägerin u.a.
verbal deutlich geäussert, keinen Geschlechtsverkehr zu wünschen, diesen nach
anfänglicher Gegenwehr jedoch über sich ergehen lassen, um die Kinder, welche
nach der schockierenden Auseinandersetzung zuvor endlich den Schlaf gefunden
hatten, nicht noch mehr zu belasten. Auch dies konnte der Beschuldigte
realisieren, zumal ihm aufgrund der Tränen und des Umstands, dass die Geschädigte
den Kopf abdrehte, bewusst war, dass seine Ehefrau nach wie vor nicht in den
Geschlechtsverkehr einwilligte. Sein Vorgehen zeugt von Skrupellosigkeit und
Gefühlskälte. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass die Tat nicht von
langer Hand geplant und im Verhältnis nicht von langer Dauer war. In
subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus
egoistischen Beweggründen, was jedoch tatbestandsimmanent ist. Umstände, welche
ihn daran gehindert hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind keine
ersichtlich.
Gesamthaft ist unter Berücksichtigung
aller relevanter Faktoren noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen,
allerdings an der Grenze vom mittleren zum oberen Bereich des unteren
Strafrahmendrittels. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Berufungsgerichts
erscheint vorliegend eine Einsatzstrafe von 36 Monaten als dem Verschulden
angemessen.
2.2.2 Asperation
2.2.2.1 Drohung vom 28. Juni 2018
(AnklS Ziff. 3 lit. a)
Der Beschuldigte drohte der Geschädigten
explizit mit dem Tod und somit mit einem Angriff auf ihr Leben und ihre
körperliche Integrität. Es handelt sich dabei um eine äusserst schwere Drohung.
Dabei verlieh der Beschuldigte seinen Worten Nachdruck, indem er der
Geschädigten einen ca. 35 cm langen und ca. 5 cm breiten Holzstab an
den Hals hielt. Der Beschuldigte schreckte trotz der Anwesenheit der Kinder
nicht von der Tat zurück, was seine Tat sehr verwerflich erscheinen lässt. Die
Tat war nicht geplant, erfolgte jedoch aus nichtigem Anlass, nämlich infolge einer
Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten, wobei der Grund für diese nicht
bekannt ist. Während die Geschädigte in ihrer ersten Einvernahme noch von einem
«kleinen Konflikt» sprach, gab sie in ihren nachfolgenden Aussagen an, dass der
Beschuldigte bereits zu diesem Zeitpunkt Geschlechtsverkehr von ihr verlangt habe,
was jedoch nicht erwiesen ist. Nichtsdestotrotz war die nachfolgende Drohung in
keiner Weise gerechtfertigt. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und
aus egoistischen Beweggründen.
Die Drohung steht zwar im zeitlichen Zusammenhang
mit der Vergewaltigung, diente jedoch wie erwähnt nicht als Nötigungsmittel im
engeren Sinn, um den Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Der Unrechtsgehalt der
Drohung ist daher mit der Sanktion für die Vergewaltigung nicht
grossmehrheitlich abgegolten. Das Verschulden kann nach wie vor als leicht
bezeichnet werden, ist jedoch im oberen Bereich des untersten
Strafrahmendrittels anzusiedeln. Eine hypothetische Einsatzstrafe von acht Monaten
erscheint angemessen. Aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen
Zusammenhangs mit der Vergewaltigung ist grosszügig zu asperieren. Konkret ist
die Einsatzstrafe um drei Monate zu erhöhen.
2.2.2.2 Drohung vom (ca.) Juli 2018
(AnklS Ziff. 3 lit. b)
Der Beschuldigte drohte der Geschädigten
erneut in Anwesenheit der Kinder mit dem Tod, wobei er seine Drohung dieses Mal
mit einem Messer untermauerte. Grund der Auseinandersetzung war, dass sich die
Geschädigte zuvor geweigert hatte, mit dem Beschuldigten zu schlafen. Dessen
Beweggründe für sein Handeln waren somit einerseits Frust über die
Zurückweisung, andererseits diente sein Verhalten auch der Machtausübung
gegenüber seiner Ehefrau.
Aufgrund des verwendeten Messers wiegt
die Tat schwerer als die erste Drohung, weshalb die Einsatzstrafe auf zehn Monate
festzusetzen ist. Dem engen sachlichen Zusammenhang zur Drohung vom
28. Juni 2018 ist mit einer grosszügigen Asperation Rechnung zu tragen.
Entsprechend ist die Einsatzstrafe um 3,5 Monate zu erhöhen.
2.2.2.3 Drohung in der Zeit vom
5. Juni 2019 bis zum 13. Juni 2019 (AnklS Ziff. 3.c)
Der Beschuldigte drohte der Geschädigten
wiederum mit dem Tod und somit erneut mit einem schweren Übel. Allerdings
erfolgte die Drohung am Telefon, was sich auf die Geschädigte weitaus weniger
ängstigender ausgewirkt haben dürfte. Im Verhältnis zu den vorhergehenden
Drohungen wiegt das Verschulden deutlich weniger schwer. Eine Einsatzstrafe von
vier Monaten, asperiert 1,5 Monate, erscheint hierfür angemessen.
2.2.2.4 Drohung vom 13. Juni 2019
(AnklS Ziff. 3 lit. c)
Erneut drohte der Beschuldigte der
Geschädigten in Anwesenheit der Kinder und unter Zuhilfenahme eines Messers mit
dem Tod. Im Verhältnis zum Vorfall gemäss AnklS Ziff. 3 lit. b wiegt
die Drohung jedoch weniger schwer, gelangte er doch dieses Mal nicht in die
unmittelbare Nähe der Geschädigten. Auch erfolgte die Drohung in Anwesenheit
weiterer Personen, welche dieser beistehen konnten. Die Privatklägerin war dem
Beschuldigten nicht schutzlos ausgeliefert, was sich darin zeigt, dass sie
zusammen mit den Nachbarn in deren Wohnung flüchten konnte. Es wird eine
Einsatzstrafe von acht Monate Freiheitsstrafe festgesetzt, asperiert drei Monate.
2.2.3 Täterkomponente
Die Vorinstanz wertete die
Täterkomponente als neutral, da sich die dazumal einzig vorhandene Vorstrafe
vom 23. Januar 2019 wegen Betruges als nicht einschlägig erwies.
Zwischenzeitlich wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn mit Strafbefehl vom 21. September 2023 wegen Drohung (begangen
als Ehegatte), Beschimpfung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen mit einer
bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 10.00 sowie einer
Busse von CHF 250.00 verurteilt. Diese Verurteilung wirkt sich unter dem
Aspekt des Nachtatverhaltens negativ aus. Auch die vorliegend zu beurteilenden
Taten beging der Beschuldigte teilweise während laufendem Strafverfahren und
trotz des bestehenden Kontakt- und Rayonverbotes (AnklS Ziff. 7 lit. c
und d). Einsicht und Reue sind dem Beschuldigten unter diesem Aspekt nicht zu
attestieren. Anhaltspunkte für eine besondere Strafempfindlichkeit sind nicht
auszumachen.
Nach dem Gesagten wirkt sich die
Täterkomponente insgesamt straferhöhend aus. Die Freiheitsstrafe von 47 Monaten
ist um drei Monate auf nunmehr 50 Monate zu erhöhen.
Da sich die anzuordnende
Landesverweisung (s. Ziff. VIII. hiernach) nach der Praxis des
Berufungsgerichts im Rahmen des gesamten Sanktionenpakets strafreduzierend
auswirkt, hier konkret im Umfang von fünf Monaten, ist die Strafe auf insgesamt
45 Monate festzusetzen.
2.2.4 Verletzung des Beschleunigungsgebots
Jede Person hat in Verfahren vor
Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener
Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen
weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 140 IV 373 E. 1.3.1, BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f., BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 332; je mit Hinweis). Gemäss Art.
5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die
Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot
verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu
behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde.
Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens
ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen
Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen
erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu
prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat eine massive
Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt. Auf diese zutreffenden
Ausführungen kann verwiesen werden (US 38). Die überlange Verfahrensdauer
rechtfertigt eine Strafreduktion von rund 10%, d.h. konkret fünf Monate. Somit
ist im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten auszusprechen. Die
Verletzung des Beschleunigungsgebots ist formell im Dispositiv festzuhalten.
2.2.5 Vollzugsform
Die Gewährung des bedingten oder teilbedingten
Strafvollzuges ist bei dieser Strafhöhe von Gesetzes wegen ausgeschlossen.
2.2.6 Anrechnung der Haft
Dem Beschuldigten ist in Anwendung von
Art. 51 StGB die vom 13. Juni 2019 bis zum 14. Juni 2019
(AS 4) ausgestandene Haft, somit ein Tag, an die Freiheitsstrafe
anzurechnen.
2.3 Busse
Für den mehrfachen Ungehorsam gegen
amtliche Verfügungen ist eine Busse auszufällen. Die Vorinstanz sprach für die
Kontaktaufnahme per WhatsApp und die Annäherung an den Wohnort der Geschädigten
eine Busse von CHF 100.00, asperiert CHF 150.00, aus. Dies erscheint
angemessen. Aufgrund der negativen Tatkomponente (Nachtatverhalten) wäre die
Busse zu erhöhen, was jedoch infolge des Verschlechterungsverbotes ausscheidet.
Es bleibt daher bei einer Busse von CHF 150.00, ersatzweise zwei Tage
Freiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung.
2.4 Widerruf
Nach Art. 46 Abs. 5 StGB darf der
Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei
Jahre vergangen sind. Da die Probezeit bezüglich der Vorstrafe vom
23. Januar 2019 im Januar 2021 abgelaufen ist, ist ein Widerruf bezüglich
des Urteils der Staatsanwaltschaft vom 23. Januar 2019 nicht mehr möglich.
Das Gleiche gilt für die von der Staatsanwaltschaft mit der Anschlussberufung
beantragte Verlängerung der Probezeit, welche eine Ersatzmassnahme darstellt.
VIII. Landesverweisung
1. Allgemeine Ausführungen zur
Landesverweisung
1.1 Das Gericht verweist den Ausländer,
der zu einer sog. Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a bis
lit. o StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 –
15 Jahre aus der Schweiz. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur
«ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass
sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei
ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der
Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog.
Härtefallklausel).
1.2 Die Härtefallklausel von Art.
66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5
Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Die
Härtefallklausel ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung
restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV
332 E. 3.3.1 mit Hinweis).
1.3 Ob ein Härtefall vorliegt,
entscheidet sich nicht anhand von starren Altersvorgaben. Ebenso wenig ist nach
einer gewissen (legalen) Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz
anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Es ist vielmehr eine Einzelfallprüfung
vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2;
Urteil 6B_739/2020 vom 14.10.2020 E. 1.1.1; je mit Hinweisen), bei welcher die
gängigen Integrationskriterien heranzuziehen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2
und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Erforderlich sind besonders
intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen
beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil
6B_33/2022 vom 9.12.2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind
namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration,
familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die
Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen
(vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24.10.2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E.
3.3.2; Urteile 6B_1077/2020 vom 2.6.2021 E. 1.2.2; 6B_1178/2019 vom 10.3.2021
E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Der besonderen Situation von in der Schweiz
geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird Rechnung getragen, indem eine
längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration in aller Regel
als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der
Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind. Ebenso ist
der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht
darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten
berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil
6B_149/2021 vom 3.2.2022 E. 2.3.2 mit Hinweis).
1.4 Von einem schweren
persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2
StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch
des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat-
und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022
E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit
Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des
Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,
ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben
andernorts zu pflegen (BGE 144
I 266 E. 3.3; 144 II
1 E.
6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie,
d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145
I 227 E.
5.3; 144 II
1 E. 6.1;
Urteil des Bundesgerichts 6B_162/2023 vom 1. September 2023
E. 1.4.2). Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht
besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten
Rechtsanspruch beruht (BGE 144 II 1 E. 6.1).
1.5 Berührt die
Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die
Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit
der Massnahme, zu prüfen. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die
Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat
sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu
orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E.
1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach dem EGMR
sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art
sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die
seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser
Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im
Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen
die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49; Urteile 6B_162/2023 vom
1. September 2023 E. 1.4.2 mit Hinweisen).
2. Allgemeine
Ausführungen zur SIS - Ausschreibung
Eine Ausschreibung von
Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d der Verordnung (EG) Nr.
1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006
über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener
Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung] im SIS darf
gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten
Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit,
Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung der
Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer
Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder
Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird
eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit
des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann
der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer
Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen
sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat,
oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b
SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24
Ziff. 1 SIS-II-Verordnung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung
unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen
dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Ziff. 2
SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist
eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von
Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine
Pflicht zur Ausschreibung im SIS (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom
8.4.2020 E. 3.2.2).
3. Konkrete Beurteilung
3.1 A.___ ist irakischer
Staatsangehöriger und hat sich u.a. der Vergewaltigung schuldig gemacht. Gemäss
Art. 66a Abs. 1 lit. h ist er daher grundsätzlich des Landes zu
verweisen, soweit kein Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, der
einer Landesverweisung entgegensteht.
3.2 Der Beschuldigte wurde am [Geburtsdatum]
in [Ort 5] (Irak) geboren und reiste am 16. Februar 1999 in die Schweiz
ein, wo er um Asyl ersuchte. Das (damalige) Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)
lehnte das Asylgesuch mit Entscheid vom 6. Juni 2001 ab, ordnete indes die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Am 26. Oktober 2006 erteilte ihm
der Kanton Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung (Härtefall). Am
30. Oktober 2008 verheiratete er sich mit der irakischen Staatsangehörigen
C.___, geb. […], welche am 1. Juni 2010 im Rahmen des Familiennachzugs in
die Schweiz einreiste. Am [Geburtsdatum] wurde die Tochter E.___ in der Schweiz
und am [Geburtsdatum] der Sohn F.___ im Irak geboren. Die Ehefrau meldete sich
im August 2013 in den Irak ab. Der Beschuldigte meldete am 3. Oktober 2013
seinen geplanten Wegzug in den Irak und verliess die Schweiz am
25. Dezember 2013. Am 1. Juni 2014 ersuchte er um Wiederzulassung. Am
2. April 2015 reiste er nach erfolgter Einreisebewilligung wieder in die
Schweiz ein und erhielt am 10. Juni 2015 erneut eine
Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde in der Folge jeweils verlängert, zuletzt am
7. April 2020 mit Gültigkeit bis 1. April 2022. U.a. infolge erneuter
vollumfänglicher Unterstützung durch die Sozialregion Olten seit dem
1. September 2021 wurde die Aufenthaltsbewilligung bislang nicht
verlängert (vgl. Bericht des Migrationsamtes [MISA] vom 27. Mai 2022, AS
537.1 f.).
Der Beschuldigte lebt – mit einem
Unterbruch von rund einem Jahr – nun seit 24 Jahren in der Schweiz. Diese
lange Anwesenheitsdauer ist sicherlich ein Indiz für das Vorliegen eines
Härtefalls, vermag diesen allein aber nicht zu begründen. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung findet die automatische Annahme eines
Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer im Gesetz keine Stütze.
Vielmehr ist die Härtefallprüfung in jedem Fall anhand der gängigen
Integrationskriterien vorzunehmen (Urteil 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019
E. 3.4.4). Entsprechend sind im Nachfolgenden auch die übrigen Kriterien
einer genaueren Prüfung zu unterziehen.
Zur familiären Situation des
Beschuldigten gilt es anzumerken, dass dieser seit Dezember 2018 von seiner
Ehefrau getrennt lebt. Mit Verfügung der Amtsgerichtstatthalterin von
Olten-Gösgen vom 2. Dezember 2019 wurden die beiden Kinder unter die
alleinige Obhut der Mutter gestellt und dem Beschuldigten ein gerichtsübliches
Besuchsrecht (jedes zweite Wochenende) eingeräumt (AS 67). Nach Eingang
des Berichts des Sozialateliers vom 22. Juni 2020 (AS 106 ff.) wurde das
Besuchsrecht mit Verfügung vom 30. Juni 2020 sistiert (AS 104). Im
Rahmen der Einvernahme vom 11. Mai 2023 gab der Beschuldigte an, seine
Kinder seit vier Jahren nicht gesehen zu haben und für diese auch keinen
Unterhalt zu bezahlen (ASOG 61). Anlässlich der Berufungsverhandlung
bestätigte er, seine Kinder seit sechs Jahren nicht mehr gesehen zu haben.
Es
liegt somit weder ein Kontakt (geschweige denn ein enger) zu den Kindern vor,
der durch eine Landesverweisung beeinträchtigt würde, noch würde eine
finanzielle Unterstützung der Kinder gefährdet. Unter diesem Aspekt lässt sich
somit kein Härtefall begründen.
In beruflicher und finanzieller Hinsicht
gab der Beschuldigte an, in der Schweiz diverse Arbeitsstellen als Logistiker
gehabt zu haben, seit dem 1. Mai 2019 jedoch arbeitslos zu sein
(AS 534). Dem Bericht des MISA vom 27. Mai 2022 ist ergänzend zu
entnehmen, dass der Beschuldigte seit dem 15. Mai 2019 (mit Unterbrüchen)
vollumfänglich Unterstützungsleistungen der Sozialen Dienste [Ort 4] bezog. Per
18. März 2022 betrug die bezogene Sozialhilfe total CHF 44'298.00.
Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom
2. März 2022 erfolgten zwei Betreibungen im Betrag von CHF 732.85
(bezahlt) und CHF 12'090.00. Weiter bestehen zwei nicht getilgte
Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 8'331.80. Weitergehende
Informationen zur Arbeitssituation des Beschuldigten lagen dem MISA im
Zeitpunkt der Berichterstattung nicht vor. Vor der Vorinstanz gab der
Beschuldigte an, im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes vom Sozialamt zu 50%
bei der G.___ GmbH tätig zu sein. Ferner sei er bei der IV angemeldet
(ASOG 61 und 63). Gemäss seinen Aussagen vor dem Berufungsgericht, hatte
er seither keine Anstellung mehr. Das IV-Verfahren sei zwischenzeitlich
abgeschlossen bzw. das Gesuch abgelehnt worden. Aktuell sei er weder in
Therapie, noch müsse er Medikamente nehmen. Von einer gelungenen
wirtschaftlichen Integration kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.
Was den Respekt vor der hiesigen Rechtsordnung anbelangt, fallen die zwei
Vorstrafen vom 23. Januar 2019 wegen Betruges sowie vom 21. September
2023 wegen Drohung, Beschimpfung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
negativ ins Gewicht. Auch in sprachlicher Hinsicht bekundet der Beschuldigte
offensichtlich Mühe mit der Integration. So ist er auch nach 24 Jahren in
der Schweiz nach wie vor auf einen Übersetzer im vorliegenden Verfahren
angewiesen. Eine besondere Integration in sozialer oder kultureller Hinsicht
ist ebenfalls nicht auszumachen.
Zu den Reintegrationschancen im
Heimatland gilt es anzumerken, dass der Beschuldigte im Irak aufgewachsen ist,
dort die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend verbracht und die Schulen
besucht hat. Sein Studium in Wirtschaft brach er zwar nach zwei Jahren ab
(AS 534), woraufhin er in die Schweiz flüchtete. Allerdings absolvierte
der Beschuldigte auch in der Schweiz keine Ausbildung und es ist auch keine
längerfristige Anstellung bekannt. Die Aussichten auf eine berufliche
Integration im Heimatland sind damit weder besser noch schlechter als in der
Schweiz. Dass dem Beschuldigten eine Reintegration im Heimatland zumutbar ist,
zeigt sich im Übrigen bereits daran, dass er im Dezember 2013 freiwillig
beschlossen hatte, mit seiner Ehefrau zusammen in den Irak zurückzukehren
(AS 24, AS 115). Aus seinen beruflichen Plänen, zusammen mit einem
Freund einen Gastronomiebetrieb zu eröffnen, ist zwar damals nichts geworden.
Allerdings ist es dem Beschuldigten zumutbar, erneut ein solches Projekt in
Angriff zu nehmen. Seine beiden Geschwister, welche nach wie vor in seiner
Heimatstadt leben (AS 534, ASOG 62), können ihn bei seiner Rückkehr
unterstützen. Da der Beschuldigte zudem die Landessprache spricht, sind seine
Chancen, sich im Heimatland wieder integrieren zu können, durchaus intakt.
Nach dem Gesagten ist eine Rückkehr in
sein Heimatland für A.___ zumutbar. Es liegt kein persönlicher Härtefall vor,
weshalb er des Landes zu verweisen ist.
3.3 Bei der Dauer der Landesverweisung
ist zu berücksichtigen, dass die privaten Interessen an einem Verbleib in der
Schweiz aufgrund der kläglichen Integration grundsätzlich als gering zu werten
sind. Hingegen besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Ausweisung.
Mit Blick auf das Ausmass des Verschuldens und die nun auszusprechende
(unbedingte) Freiheitsstrafe von 40 Monaten rechtfertigt sich eine
Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren.
3.4 Es ist zudem über die Ausschreibung
der Landesverweisung im SIS zu befinden, da der Beschuldigte als irakischer
Staatsangehöriger sog. Drittstaatsangehöriger ist und über keine
Aufenthaltsbewilligung eines EU- oder EFTA-Staates verfügt. Die Vergewaltigung
stellt sodann eine schwere Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe von weit
über einem Jahr bedroht ist. Auch wird der Beschuldigte zu einer
Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt. Vor diesem Hintergrund ist von
einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von
Art. 24 der SIS-II-Verordnung auszugehen. Insofern ist eine Ausschreibung
im SIS vorliegend verhältnismässig.
IX. Zivilforderung
1. Die Vorinstanz hat den
Beschuldigten für den in Zusammenhang mit der Vergewaltigung (AnklS
Ziff. 1), den mehrfachen Drohungen (AnklS Ziff. 3 lit. a –
lit. d) sowie dem mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (AnklS
Ziff. 7 lit. c und lit. d) entstandenen Schaden dem Grundsatz
nach zu 100% haftpflichtig erklärt. Der Beschuldigte wendet sich gegen diesen
Entscheid. Nachdem dieser zweitinstanzlich ebenfalls schuldig gesprochen wird,
ist das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich zu bestätigen.
2. Der Privatklägerin wurde mit
erstinstanzlichem Urteil weiter eine Genugtuung von CHF 7'500.00 für die
zu ihrem Nachteil begangenen Delikte gemäss AnklS Ziff. 1 und Ziff. 3
lit. a (zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Juni 2018) sowie von
CHF 1'000.00 für die Drohung gemäss AnklS Ziff. 3 lit. b
(zuzüglich 5% Zins seit dem 24. September 2018) zugesprochen, gesamthaft
somit CHF 8'500.00. Der Beschuldigte, welcher einen Freispruch von den
entsprechenden Vorhalten beantragt, verlangt mit seiner Berufung die Abweisung
der Genugtuungsforderung.
Aus den Schuldsprüchen wegen
Vergewaltigung und Drohung zum Nachteil der Privatklägerin ist der Anspruch auf
Genugtuung offensichtlich. Eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung ist
zweifelsfrei gegeben.
Die durch die Vorinstanz zugesprochene
Höhe von CHF 7'500.00 für die Vergewaltigung und Drohung vom 28. Juni
2018 ist nicht zu beanstanden, weshalb vollumfänglich auf die Erwägungen der
Vorinstanz auf US 49 verwiesen werden kann. Die Intensität der
Auswirkungen der Vergewaltigung sind – soweit bekannt – nicht unerheblich, das
Verschulden des Beschuldigten ebenfalls. Die Höhe der Genugtuungsforderung
entspricht sodann auch der Rechtsprechung des Berufungsgerichts in ähnlich
gelagerten Fällen.
Auch
die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuung für die ca. im Juli 2018
ausgesprochene Drohung ist zu bestätigen. Wie die Vorinstanz auf US 49
zutreffend ausführt, erlitt die Geschädigte aufgrund des verwendeten Messers
Todesangst. Aufgrund der Schwere dieser Drohung erscheint eine Genugtuung in
Höhe von CHF 1‘000.00 angemessen.
Die Genugtuung ist ab dem massgebenden
Tag des schädigenden bzw. Unbill verursachenden Ereignisses mit dem üblichen
Zins von 5% zu verzinsen. Der Beschuldigte wird somit verurteilt, der
Privatklägerin eine Genugtuungssumme von CHF 7'500.00 zuzüglich Zins zu 5%
seit dem 28. Juni 2018 sowie CHF 1'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit
dem 24. September 2018 zu bezahlen.
X. Kosten
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Die Vorinstanz hat die
Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 14'000.00, total
CHF 14'074.20, unter Berücksichtigung der erfolgten Freisprüche sowie
Verfahrenseinstellungen zu 2/3 dem Beschuldigten und zu 1/3 dem Staat
auferlegt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dieser Kostenentscheid
zu bestätigen.
1.2 Das Honorar für die unentgeltliche
Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, im
erstinstanzlichen Verfahren ist in der Höhe von CHF 9'858.30 rechtskräftig
festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des
Beschuldigten vom Staat ausbezahlt worden. Der Rückforderungsanspruch des
Staates sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
gegenüber dem Beschuldigten wurde hingegen nicht festgesetzt. Stattdessen
sprach die Vorinstanz der Privatklägerin in Urteilsziffer 13 eine
Parteientschädigung im Umfang von 5/6 des geltend gemachten Honorars,
ausmachend CHF 10'450.80, zu, wobei der Anspruch im Umfang von
CHF 8'215.25 (= 5/6 des im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege
ausbezahlten Honorars) an den Staat falle. Der Beschuldigte wendet sich gegen die
Parteientschädigung.
Die Kosten der unentgeltlichen
Verbeiständung der Privatklägerschaft (Art. 138 StPO) trägt – wie die
Kosten der amtlichen Verteidigung nach Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO –
vorerst der Staat. Nur wenn die beschuldigte Person sich im Zeitpunkt des
Kostenentscheids oder später in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen
befindet, kann der Staat die von ihm im Zusammenhang mit der unentgeltlichen
Verbeiständung der Privatklägerschaft geleisteten Verfahrenskosten
(Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) bei der beschuldigten Person
zurückzufordern (Art. 138 Abs. 2 StPO). Die materiellen
Voraussetzungen für die Rückforderung dieser Kosten decken sich mit denjenigen
der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 und
Art. 135 Abs. 4 StPO). In beiden Fällen muss sich die beschuldigte
Person in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden (BSK StPO – Thomas Domeisen, Art. 426 N 19).
Der Beschuldigte hat gemäss obigen
Ausführungen 2/3 der Verfahrenskosten zu bezahlen. Als Teil der
Verfahrenskosten können auch die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung
lediglich in diesem Umfang vom Beschuldigten zurückgefordert werden, sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat dem Staat
somit nur CHF 6'572.20 (und nicht CHF 8'215.25) zu bezahlen, sobald
es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In diesem Umfang ist der
Rückforderungsanspruch festzusetzen. Im gleichen Umfang hat er Rechtsanwältin
Andrea Stäuble Dietrich die Differenz zum vollen Honorar in Höhe von
CH 1'788.40 (30,16 Stunden à CHF 230.00, 10,42 Stunden à
CHF 250.00 sowie 11,92 Stunden à CHF 125.00, zuzüglich Auslagen
und 7,7% MwSt., davon 2/3, ausmachend CHF 8'360.65) zu bezahlen, sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Eine Parteientschädigung an die
Privatklägerin ist hingegen nicht zusätzlich zuzusprechen.
Da sich dieses Ergebnis für den
Beschuldigten günstiger auswirkt, wird mit dem neu festzusetzenden
Rückforderungs- und Nachzahlungsanspruch das Verschlechterungsverbot nicht
verletzt.
1.3 Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 14 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Boris Banga, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 11'895.80 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn im Umfang von
CHF 7'930.55 während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des
amtlichen Verteidigers im Umfang von 2/3, somit CHF 2'710.10 (inkl.
MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Kosten des Verfahrens sind
von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Die Berufung des Beschuldigten bleibt
erfolglos. Die Schuldsprüche wie auch die Landesverweisung werden bestätigt,
wobei sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Dauer der Landesverweisung höher
ausfallen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft war demgegenüber grösstenteils
erfolgreich. Als unterliegende Partei hat der Beschuldigte in Anwendung von
Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 6'700.00, zu bezahlen.
2.2 Die Honorarnote der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,
weist einen Arbeitsaufwand von 16,4 Stunden aus. Hinzuzurechnen ist die
Verhandlungsdauer von 4,5 Stunden, wohingegen die Reisezeit vom
5. Juli 2024 von 1,33 Stunden aufgrund des Wegfalls der mündlichen
Urteilseröffnung zu streichen ist. Der Aufwand beläuft sich entsprechend auf 19,57 Stunden
zu je CHF 190.00, ausmachend CHF 3'718.30. Zuzüglich Auslagen von
CHF 159.30 sowie 7,7 % MwSt. auf CHF 597.10 (3,14 Stunden à
CHF 190.00, Auslagen CHF 0.50), entsprechend CHF 46.00, bzw. 8,1 %
MwSt. auf CHF 3'280.50 (16,43 Stunden à CHF 190.00, Auslagen
CHF 158.80), ausmachend CHF 265.70, beläuft sich die Entschädigung
von Rechtsanwältin Stäuble Dietrich auf CHF 4'189.30. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege ist sie vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten für den
vollen Betrag. Ebenso besteht ein Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin in Höhe von CHF 1'263.85 (Differenz zum vollen Honorar zu
CHF 250.00 pro Stunde, inkl. MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.3 Rechtsanwalt Boris Banga macht für
das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 29,38 Stunden geltend, wobei
allerdings die Verhandlung mit acht Stunden veranschlagt wurde. Diese ist auf
die effektive Dauer von 4,5 Stunden zu kürzen. Ebenso sind der Aufwand für
die (entfallene) mündliche Urteilseröffnung (eine Stunde), die Reisezeit (0,67 Stunden)
und die entsprechenden Auslagen (CHF 22.40) zu streichen. Im Übrigen
erweist sich der geltend gemachte Aufwand als angemessen. Die Entschädigung ist
demnach auf CHF 5'113.45 (24,21 Stunden à CHF 190.00, Auslagen
CHF 133.60, 7,7 % MwSt. auf CHF 873.30 [4,25 Stunden à
CHF 190.00, Auslagen CHF 65.80], ausmachend CHF 67.25, sowie 8,1 %
MwSt. auf CHF 3'860.20 [19,96 Stunden à CHF 190.00, Auslagen
CHF 67.80], ausmachend CHF 312.70) festzusetzen und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers in der Höhe von
CHF 1'569.25 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 250.00 pro Stunde,
inkl. MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
Demnach wird in Anwendung von
Art. 40, Art. 46 Abs. 5, Art.
47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. h, Art. 106, Art.
180 Abs. 2 lit. a, aArt. 190 Abs. 1, Art. 292 StGB; Art. 122 ff., Art.
135, Art. 138, Art. 267, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff.,
Art. 416 ff. und Art. 422 ff. aStPO
erkannt:
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom
15. Mai 2023 wird das Strafverfahren gegen A.___ bezüglich folgender
Vorhalte zufolge Verjährung eingestellt:
a)
wiederholte
Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der
Scheidung), angeblich begangen ca. im August / September 2019
(Vorhalt Ziff. 5 der Anklageschrift vom 28. Juni 2022),
b)
mehrfacher
Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 12. Februar
2020 und 27. April 2020 (Vorhalt Ziff. 7 lit. a und
lit. b),
c)
Fahren in
fahrunfähigem Zustand, alkoholisiert, angeblich begangen am 27. Oktober
2019 (Vorhalt Ziff. 8),
d)
Ruhestörung durch
Nachtlärm, angeblich begangen am 27. Oktober 2019 (Vorhalt Ziff. 9).
2.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils wird A.___ wie folgt
freigesprochen:
a)
versuchte Nötigung,
angeblich begangen zwischen ca. 25. und 26. November 2019 (Vorhalt
Ziff. 2),
b)
Drohung, angeblich
begangen ca. im August /September 2019 (Vorhalt Ziff. 3 lit. e),
c)
einfache
Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der
Scheidung), angeblich begangen am 14. Dezember 2018 (Vorhalt
Ziff. 4),
d)
mehrfache
Beschimpfung, angeblich begangen im Zeitraum vom 29. August 2019 bis
29. November 2019 (Vorhalt Ziff. 6).
3.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 3 lit. c des erstinstanzlichen Urteils hat sich A.___
des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen am
20. Juli 2020 und am 7. Juli 2021 (Vorhalt Ziff. 7 lit. c
und lit. d) schuldig gemacht.
4.
A.___ hat sich zudem
schuldig gemacht:
a)
der Vergewaltigung,
begangen am 28. Juni 2018 (Vorhalt Ziff. 1),
b)
der mehrfachen
Drohung, begangen in der Zeit vom 28. Juni 2018 bis zum 13. Juni 2019
(Vorhalt Ziff. 3 lit. a, Ziff. 3 lit. b, Ziff. 3
lit. c und Ziff. 3 lit. d).
5.
Es wird
festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
6.
A.___ wird
verurteilt zu:
a)
einer
Freiheitsstrafe von 40 Monaten,
b)
einer Busse von CHF 150.00,
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
7.
A.___ wird
1 Tag Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
8.
Es wird
festgestellt, dass ein Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vom 23. Januar 2019 für eine Geldstrafe von
70 Tagessätzen zu je CHF 60.00 gewährten bedingten Vollzugs der
Strafe zufolge Fristablaufs ausgeschlossen ist.
9.
A.___ wird für die
Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im
Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
10.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils wird das im Verfahren
gegen A.___ beschlagnahmte Küchenmesser, Ernesto, Klingenlänge ca. 11,5 cm
(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) A.___ nach Eintritt
der Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 10 Tagen seit Erhalt
der Urteilsanzeige der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist,
ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine Vernichtung bzw.
Verwertung des Gegenstandes zur Folge, wobei ein allfälliger
Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in
die Staatskasse fällt.
11.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils werden folgende im
Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei
Kanton Solothurn, FB Asservate) C.___ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
herausgegeben, wobei innert 10 Tagen seit Erhalt der Urteilsanzeige der
Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist, ansonsten Verzicht
angenommen wird; der Verzicht hat eine Vernichtung bzw. Verwertung des
Gegenstandes zur Folge, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach
Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt:
a)
1 Küchenmesser,
b)
1 Holzast,
zugespitzt.
12.
A.___ wird gegenüber
der Privatklägerin C.___ für den Schaden aus den von ihm begangenen Straftaten
(Vorhalte Ziff. 1, Ziff. 3 lit. a, Ziff. 3 lit. b,
Ziff. 3 lit. c, Ziff. 3 lit. d, Ziff. 7 lit. c sowie
Ziff. 7 lit. d) dem Grundsatz nach zu 100% haftpflichtig erklärt. Zur
Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Privatklägerin auf den Zivilweg
verwiesen.
Gemäss diesbezüglich rechtskräftiger
Ziffer 10 Abs. 2 des erstinstanzlichen Urteils wird die
Schadenersatzforderung, soweit sie die Vorhalte Ziff. 2, Ziff. 3
lit. e und Ziff. 6 betrifft, abgewiesen und alle weitergehenden
Schadenersatzforderungen (die Vorhalte Ziff. 4, Ziff. 5, Ziff. 7
lit. a, Ziff. 7 lit. b sowie Ziff. 9 betreffend) werden auf
den Zivilweg verwiesen.
13.
A.___ wird
verurteilt, der Privatklägerin C.___ für die Straftaten gemäss Ziff. 1,
Ziff. 3 lit. a und Ziff. 3 lit. b CHF 8'500.00 als
Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins auf CHF 7'500.00 seit dem
28. Juni 2018 sowie 5 % Zins auf CHF 1'000.00 seit dem
24. September 2018.
Gemäss diesbezüglich rechtskräftiger
Ziffer 11 Abs. 2 des erstinstanzlichen Urteils wird die
Genugtuungsforderung, soweit sie die Vorhalte Ziff. 2, Ziff. 3
lit. c, Ziff. 3 lit. d, Ziff. 3 lit. e, Ziff. 6,
Ziff. 7 lit. c und Ziff. 7 lit. d betrifft, abgewiesen und
alle weitergehenden Genugtuungsforderungen (die Vorhalte Ziff. 4,
Ziff. 5, Ziff. 7 lit. a, Ziff. 7 lit. b und
Ziff. 9 betreffend) werden auf den Zivilweg verwiesen.
14. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
12 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9'858.30 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom
Staat Solothurn ausbezahlt worden.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3,
somit CHF 6'572.20, sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin im Umfang von 2/3, somit CHF 1'788.40 (2/3 der Differenz
zum vollen Honorar zu CHF 230.00 bzw. CHF 250.00 pro Stunde, inkl. 7,7% MwSt.),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
15.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 14 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 11'895.80 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn ausbezahlt
worden.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3,
somit CHF 7'930.55, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang von 2/3, somit 2'710.10 (2/3 der Differenz zum vollen
Honorar zu CHF 250.00 pro Stunde, inkl. 7,7% MwSt.), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
16.
Die Entschädigung
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble
Dietrich, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 4'189.30 (Honorar
CHF 3'718.30, Auslagen CHF 159.30, 7,7% MwSt. auf CHF 597.10,
entsprechend CHF 46.00, 8,1% MwSt. auf CHF 3'280.50, entsprechend
CHF 265.70) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege von
Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Höhe von CHF 1'263.85 (Differenz
zum vollen Honorar zu CHF 250.00 pro Stunde, inkl. 8,1% MwSt.), sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
17.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 5'113.45 (Honorar CHF 4'599.90, Auslagen
CHF 133.60, 7,7% MwSt. auf CHF 873.30, entsprechend
CHF 67.25, 8,1% MwSt. auf CHF 3'860.20, entsprechend
CHF 312.70) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers in der Höhe von CHF 1'569.25 (Differenz zum vollen Honorar zu
CHF 250.00 pro Stunde, inkl. 8,1% MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
18.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 14'000.00,
total CHF 14'074.20, hat A.___ zu 2/3, somit CHF 9'382.80, zu
bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.
19.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total
CHF 6'700.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Die
Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Marti Graf