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Entscheid

STBER.2023.83

einfache Körperverletzung

5. September 2024Deutsch81 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 5. September 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter Rauber

Ersatzrichterin Zürcher

Gerichtsschreiberin Graf

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Samuel Durrer,

Beschuldigter und

Berufungskläger

betreffend einfache

Körperverletzung

Es erscheinen zur Berufungsverhandlung

vor Obergericht vom 5. September 2024:

-

A.___, Beschuldigter

und Berufungskläger;

-

Rechtsanwalt Samuel

Durrer, privater Verteidiger des Beschuldigten;

-

B.___,

Privatklägerin und Auskunftsperson;

-

Rechtsanwalt Martin

Gärtl, Rechtsvertreter der Privatklägerin;

-

C.___,

Vertrauensperson der Privatklägerin.

In Bezug auf den Ablauf der

Berufungsverhandlung, die Einvernahmen der Privatklägerin und des Beschuldigten

sowie in Bezug auf die vom Verteidiger des Beschuldigten und vom

Rechtsvertreter der Privatklägerin vorgebrachte Begründung der Anträge wird auf

das Verhandlungsprotokoll, die Einvernahmeprotokolle (inkl. Tonaufnahme) und

die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Rechtsanwalt Gärtl stellt und begründet

namens und im Auftrag der Privatklägerin folgende Anträge (Aktenseiten

Berufungsgericht [ASB] 232 f.):

1. Das vorinstanzliche Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt (Verfahren

BWSPR.2021.89-ABWKOE) vom 3. April 2023 sei vollumfänglich zu bestätigen.

2. Die Verfahrenskosten des

oberinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Berufungsführer, A.___,

aufzuerlegen.

3. Der Privatklägerin, B.___, sei i.S.v.

Art. 433 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO eine angemessene Entschädigung für die

notwenigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren im Umfang der separat

noch einzureichenden Honorarnote auszurichten.

4. Das Honorar der Verteidigung der

Privatklägerin, B.___, sei gemäss separat einzureichender Honorarnote

gerichtlich festzusetzen.

Rechtsanwalt Durrer stellt und begründet

namens und im Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (ASB 234):

1. Es sei festzustellen, dass Ziff. 4 des

Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 3. April 2023 in Rechtskraft

erwachsen ist.

2. Ziff. 1 – 3 sowie 5 und 6 des Urteils

des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 3. April 2023 seien aufzuheben.

3. Herr A.___ sei von Schuld und Strafe

freizusprechen.

4. Die Schadenersatzforderung der

Privatklägerin sei vollumfänglich abzuweisen.

5. Herr A.___ sei für seine Aufwendungen im

erst- und oberinstanzlichen Verfahren gemäss den Honorarnoten seiner privaten

Verteidigung zu entschädigen.

6. Die Verfahrenskosten seien durch den

Kanton Solothurn zu tragen.

___________

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am Tatabend, dem

27. November 2020, verzichteten sowohl B.___ (nachfolgend: Privatklägerin)

als auch A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) auf den Strafantrag wegen

Tätlichkeiten.

2. Am 14. Dezember 2020

reichte die Polizei des Kantons Solothurn (nachfolgend: Polizei) bei der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft)

Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung, begangen

am Ehegatten, und wegen mutmasslicher Tätlichkeiten sowie gegen die

Privatklägerin wegen mutmasslicher Tätlichkeiten ein (Aktenseiten

Staatsanwaltschaft und Vorinstanz [nachfolgend: AS] 27 ff.).

3. Am 30. April 2021

erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung, wonach die

Strafanzeige gegen die Privatklägerin betreffend Tätlichkeiten nicht an die

Hand genommen werde. Die durch die damalige Verteidigerin des Beschuldigten

gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde vom 25. Mai 2021

(AS 103) wurde mit Beschluss des Obergerichts Kanton Solothurn,

Beschwerdekammer, vom 7. Juli 2021, abgewiesen (AS 118 ff.).

4. Gegen den Beschuldigten

erliess die Staatsanwaltschaft am 3. Mai 2021 einen Strafbefehl wegen

einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4

Strafgesetzbuch; StGB, SR 311.0), begangen am 27. November 2020, in

der Familienwohnung in [Ort 1], [Adresse], Mehrfamilienhaus, zum Nachteil der

Privatklägerin, d.h. seiner Ehefrau (AS 89 f.).

5. Am 18. Mai 2021 erhob

der Beschuldigte Einsprache gegen den vorgenannten Strafbefehl (AS 92 f.).

6. Die Staatsanwaltschaft

überwies den Strafbefehl, der nun als Anklageschrift dient, mit Verfügung vom

4. Oktober 2021 an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung.

7. Am 30. März 2022 fand

die Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt

statt. Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich ab,

wonach das Verfahren sistiert werde (AS 263 ff.).

8. Mit Eingabe vom

8. September 2022 widerrief die Privatklägerin ihre im Rahmen des

Vergleichs abgegebene Zustimmung zur Sistierung des Verfahrens (AS 266).

9. Mit Verfügung vom

13. September 2022 wurde das Verfahren wieder an die Hand genommen und es

erfolgte am 3. April 2023 die fortgesetzte Hauptverhandlung (AS 267,

290 ff.).

10. Am 3. April 2023

erliess der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes

Strafurteil (ASB 97 ff.):

1.

A.___ hat sich der

einfachen Körperverletzung (zum Nachteil der Ehegattin), begangen am

27. November 2020, schuldig gemacht.

2.

A.___ wird zu einer

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 50.00 verurteilt, unter

Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.

A.___ wird

verurteilt, der Privatklägerin B.___ Schadenersatz von CHF 1'736.35,

zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. November 2020, zu bezahlen.

4.

Die

Genugtuungsforderung der Privatklägerin B.___ gegenüber A.___ wird abgewiesen.

5.

Die Entschädigung

des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin B.___, Rechtsanwalt

Martin Gärtl, wird auf CHF 8'065.45 (25,4 Stunden zu CHF 180.00

und 12,4 Stunden zu CHF 190.00, Auslagen CHF 560.80, 7,7 %

MWST CHF 576.65) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Staat Solothurn zu bezahlen.

A.___ hat der

Privatklägerin B.___ eine Prozessentschädigung von CHF 8'065.45

(Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands) an den Staat Solothurn über

die Verfahrenskosten (siehe Ziff. 6 hiernach) zu bezahlen.

6.

Die Kosten des

Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'400.00, der Entschädigung

aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung von CHF 8'065.45 und weiteren

Auslagen von CHF 384.55, total CHF 10'850.00, hat A.___ zu bezahlen.

Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine

schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr

um CHF 800.00, womit sich die Kosten auf CHF 10'050.00 belaufen.

11. Gegen dieses Urteil liess der

Beschuldigte am 12. April 2023 die Berufung anmelden (AS 338).

12. Nach Zustellung des

motivierten Urteils (AS 342 ff.) liess der Beschuldigte mit

Berufungserklärung vom 12. Oktober 2023 einen vollumfänglichen

Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen (ASB 2 f.).

13. Mit Eingabe vom

31. Oktober 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine

Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren. In ihrer

Stellungnahme führte sie ausserdem aus, dass auf die Berufung des Beschuldigten

nicht einzutreten sei, soweit sich diese gegen Ziff. 4 des erstinstanzlichen

Urteils richtet (ASB 9 f.).

14. Mit Eingabe vom

6. November 2023 verzichtete auch die Privatklägerin auf eine

Anschlussberufung (ASB 11).

15. Mit Verfügung vom

6. Februar 2024 wurde der Privatklägerin für das Berufungsverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Martin Gärtl als unentgeltlicher

Rechtsbeistand gewährt (ASB 71).

16. Mit Verfügung vom

16. April 2024 wurden der Beschuldigte, sein privater Verteidiger und

die Privatklägerin sowie deren Rechtsvertreter zur Berufungsverhandlung auf den

5. September 2024 vorgeladen (ASB 72 f.).

17. Mit Eingabe vom 27. Mai

2024 beantragte der Rechtsvertreter der Privatklägerin, die Teilnahme von C.___

als Begleitperson der Privatklägerin an der Berufungsverhandlung zu bewilligen

(ASB 86). Dem Ersuchen wurde mit Verfügung vom 3. Juni 2024

stattgegeben (ASB 87).

18. Am 5. September 2024 fand

die Berufungsverhandlung statt.

Erwägungen

II. Prozessuales

1.

Umfang der Berufung

1.1

Anlässlich der

Berufungsverhandlung zog die Verteidigung die Berufung betreffend Ziff. 4

des erstinstanzlichen Urteils zurück (vgl. Verhandlungsprotokoll,

ASB 144 ff.).

1.2

Es kann daher festgestellt

werden, dass Ziff. 4 wie auch teilweise Ziff. 5 (Höhe der Entschädigung

des unentgeltlichen Rechtsbeistandes) des Urteils der Vorinstanz in Rechtskraft

erwachsen sind.

1.3

Im Übrigen ist das

erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen.

2.

Anwendbares Recht

2.1

Per 1. Januar 2024 trat

die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft.

Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt

sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich

vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber

nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht vor, dass

Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht

fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes

vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält

Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten

dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht

und von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

2.2

Die Thematik des

Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert,

daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur

StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 Folgendes fest:

«Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022

verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448

StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen

Dispositiv

der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, N 2 zu Art. 448 StPO). Diese Formulierung

ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht

generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für

Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass

Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision

sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die

Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei

Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige

Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die

allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und

nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht

(Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts

anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung

verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu

nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit

URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit

noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten.

Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine

Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die

Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren

dem Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch

für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024

Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der

rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene

nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408

StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird.

Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der

Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den

allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO

abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren

gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2

des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem

Gesetz wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder

Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

2.3 Es hat demnach Folgendes zu

gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO

kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der

StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich

das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden

Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht

Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet,

wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen

Bestimmung) gefällt worden ist.

2.4 Für den vorliegenden Fall

bedeutet dies, dass das vor dem 1. Januar 2024 geltende Recht zur

Anwendung gelangt.

III. Sachverhalt und

Beweiswürdigung

1. Anklagevorwurf gemäss

Strafbefehl vom 3. Mai 2021

Im Strafbefehl vom 3. Mai 2021

(AS 89), der vorliegend als Anklageschrift gilt (vgl. Art. 355

Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO), wirft die

Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe seine Ehefrau am

27. November 2020 in der Zeit von ca. 19.45 bis 20.05 Uhr in der

Familienwohnung am [Adresse] in [Ort 1] im Rahmen einer verbalen

Auseinandersetzung mindestens zweimal mit der rechten Hand an deren linken

Wange geschlagen, ihre Handgelenke festgehalten und sie auf das Sofa gedrückt.

Zudem habe er seine Ehefrau geschubst, sodass sie gegen den Esstisch und die

Stühle gestolpert sei. Gemäss Arztzeugnis vom 28. November 2020 habe sie

dabei ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, Rippenfraktur, Prellungen am Jochbein,

am Oberkörper, am Oberschenkel und am linken Schienbein erlitten. Der

Beschuldigte habe sich damit der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123

Ziff. 1 und 2 Abs. 4 StGB schuldig gemacht (AS 89).

2. Sachverhaltsdarstellung

gemäss vorinstanzlichem Urteil vom 3. April 2023

Die Vorinstanz erachtete in ihrem Urteil

vom 3. April 2023 folgenden Sachverhalt als erstellt: «Am Abend des

27. November 2020 kam es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin

zu einer zunächst verbalen und anschliessend körperlichen Auseinandersetzung,

wobei das Auffinden der bis dahin unbeaufsichtigten D.___ in der sich

fortlaufend mit Wasser füllenden Badewanne der Auslöser hierfür war. Die

Privatklägerin schubste den Beschuldigten von sich weg und äusserte, er solle

weggehen; dieser Aufforderung ging der Beschuldigte nicht nach. Anlässlich der

darauffolgenden gegenseitigen körperlichen Auseinandersetzung – wobei sich

sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte entsprechende Verletzungen

zuzogen – verabreichte der Beschuldigte seiner Ehefrau zweimal eine Ohrfeige,

hielt sie an den Handgelenken fest und drückte sie auf das Sofa. Während die

Privatklägerin vom Beschuldigten auf das Sofa gedrückt wurde, strampelte sie

mit ihren Beinen und versuchte, ihn von sich wegzubringen. Daraufhin liess er

von ihr ab und ging ins Schlafzimmer.

Die von der Privatklägerin erlittenen

Verletzungen wurden im Notfallbericht des Bürgerspitals vom 28. November

2020 festgehalten; insbesondere wurde ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma

(Schädel-Hirn-Trauma Grad I) diagnostiziert.»

3. Standpunkt des Beschuldigten

Der Beschuldigte bestreitet in seiner

Berufungserklärung vom 12. Oktober 2023 sowie im Plädoyer anlässlich der

Berufungsverhandlung im Wesentlichen, dass die Privatklägerin als Folge der

Auseinandersetzung Verletzungen erlitten habe, welche die Schwere einer

einfachen Körperverletzung erreichen. Er bemängelt weiter, dass sich die

Verurteilung durch die Vorinstanz allein auf den Notfallbericht des

Bürgerspitals Solothurn vom 28. November 2020 stütze. Die darin gestellte

Diagnose beruhe seiner Ansicht nach ausschliesslich auf der Anamnese. Dabei

seien die Aussagen der Privatklägerin im Spital nachweislich falsch gewesen und

widersprächen auch dem durch die Vorinstanz festgehaltenen Sachverhalt. Die

Privatklägerin sei maximal zweimal vom Beschuldigten geohrfeigt und auf das

Sofa gedrückt worden, während er ihre Handgelenke festgehalten habe

(ASB 2 f. und 234 ff.).

4. Beweisfrage

Der äussere Sachverhalt ist insoweit

unbestritten, als es am 27. November 2020 zwischen dem Beschuldigten und

der Privatklägerin zunächst zu einer verbalen und danach zu einer körperlichen

Auseinandersetzung kam. In Bezug auf die hier interessierende körperliche

Auseinandersetzung ist weiter unbestritten, dass beide Beteiligten handgreiflich

wurden. Dabei ist unstrittig, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zweimal

mit der rechten Hand an deren linke Wange schlug, ihre Handgelenke festhielt

und sie auf das Sofa drückte. Strittig und zu erstellen sind die Intensität und

Verletzungsfolgen der vorerwähnten Schläge. Weiter unklar ist, ob allenfalls

weitere Handgreiflichkeiten gegenüber der Privatklägerin im Rahmen des

Tatgeschehens erfolgt sind.

5. Beweismittel

5.1 Polizeilicher Rapport vom

14. Dezember 2020 samt Fotodokumentation (AS 8 ff.)

Die Polizei hat im Rapport vom

14. Dezember 2020 festgehalten, dass die Beteiligten getrennt voneinander

ausgesagt hätten, dass es nach einer verbalen Auseinandersetzung zu erstmaligen

gegenseitigen Tätlichkeiten gekommen sei. Weiter beschrieb die ausgerückte

Polizistin, dass der Beschuldigte leicht an der Nase verletzt worden sei. Die

Privatklägerin habe Hämatome an den Beinen, am Rücken und an den Armen

erlitten. Das linke Auge und die linke Wange seien leicht geschwollen und

gerötet gewesen. In der dazugehörigen Fotodokumentation finden sich zwölf Fotos

der Privatklägerin, worauf ihr Rücken, ihre Arme, ihr Gesicht und ihre Beine

abgebildet wurden.

5.2 Ärztlicher Notfallbericht des

Bürgerspitals Solothurn vom 28. November 2020 (AS 27 ff.)

Dem Notfallbericht des Bürgerspitals

Solothurn vom 28. November 2020 lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass

sich die Privatklägerin am 28. November 2020 selbst in «chirurgische

Behandlung» begeben hat. Darin werden folgende drei Hauptdiagnosen gestellt:

Schädel-Hirn-Trauma Grad I, Verdacht auf nicht-dislozierte Rippenfraktur ca.

achten Rippe links und multiple Prellungen, so am Jochbein links (os

zygomaticum links), am rechten hinteren Oberkörper (thoracodorsal rechts), an

der Oberschenkelaussenseite links, oberhalb der Kniescheibe rechts

(suprapatellär rechts) und am linken Schienbein (prätibial links).

In der darauffolgenden Anamnese wird

festgehalten, dass die Privatklägerin berichtet habe, am Vortag einen Streit

mit ihrem Ehemann gehabt zu haben. Dieser habe sie dabei dreimal mit der Faust

ins Gesicht geschlagen. Beim zweiten Schlag sei ihr schwarz vor Augen geworden

und sie sei daraufhin mit dem Rücken auf das Sofa gefallen. Dabei habe sie sich

auch den Kopf angeschlagen. Der genaue weitere [Ablauf] sei ihr nicht

erinnerlich. Seit dem Vortag habe sie zunehmend Schmerzen über dem linken

Wangenknochen, Kopf- und Nackenschmerzen sowie Nausea entwickelt. Am

Vorstellungstag habe sie dreimal erbrochen. Im Übrigen bestünden Schmerzen über

dem linken Rippenbogen.

Nach der Anamnese folgt der Status,

wonach insbesondere im Kopf- und Halsbereich eine Druckdolenz und Schwellung am

linken Jochbein (infraorbital links) festgestellt wurde. Ausserdem wurde im

Bereich des Thorax ein Druckpunkt am Nacken, eine Druckdolenz über der ca.

achten Rippe links lateral mit fraglich diskreter Stufenbildung sowie eine

Schürfwunde am Rücken rechts (thorakodorsal rechts) konstatiert. Schliesslich

wurden an den unteren Extremitäten mehrere Suffusionen bzw. Hämatome oberhalb

der Kniescheibe rechts (suprapatellär rechts), am linken Schienbein (prätibial

links) sowie eine Druckdolenz über der Oberschenkelaussenseite ausgemacht.

Als durchgeführte Untersuchungen werden

im Folgenden eine Computertomografie (nachfolgend: CT) des Schädels, eine

eFAST-Sonographie («Extended Focused Assessment with Sonography in Trauma»;

bettseitiges Ultraschallprotokoll zum Nachweis von Peritonealflüssigkeit,

Perikardflüssigkeit, Pneumothorax und/oder Hämothorax bei Traumapatienten) und

Laboruntersuchungen aufgelistet. Die untersuchende Ärztin kommt so unter dem Titel

«Beurteilung/Verlauf» zum Schluss, dass die Beschwerden im Rahmen eines

stattgehabten Schädel-Hirn-Traumas Grad I beurteilt werden. Demgemäss bestand

überdies der Verdacht auf eine nicht dislozierte Rippenfraktur. Zudem zeigten

sich mehrere Kontusionsmarken am Thorax und den Extremitäten.

5.3 Aussagen

Als persönliche Beweismittel liegen im

Wesentlichen die protokollierten Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin

sowie der Zeugin vor. Die für die anschliessende Beweiswürdigung des

Berufungsgerichts relevanten Aussagen werden nachfolgend zusammengefasst

aufgeführt.

5.3.1 Aussagen der Privatklägerin

Anlässlich der polizeilichen Befragung

vom 7. Dezember 2020 (AS 31 ff.) gab die Privatklägerin u.a. zu

Protokoll, dass der Abend vom 27. November 2020 zunächst ein ruhiger Abend

gewesen sei. Sie hätten damals Abendbrot gegessen und die Kinder seien gut

gelaunt gewesen, weshalb sie gedacht habe, es sei ein guter Zeitpunkt, um zu

duschen. Sie habe die jüngere Tochter, E.___, zum Beschuldigten auf das Sofa

gebracht und ihm gesagt, er solle kurz auf die Kinder aufpassen. Sie sei dann

duschen gegangen, woraufhin die ältere Tochter, D.___, an die Tür der Dusche

geklopft habe. D.___ habe zu ihr unter die Dusche kommen wollen, weshalb sie

ihr gesagt habe, sie solle ihren Vater fragen, ob er sie ausziehen könne. Er

habe das Gespräch mitgehört und sei ins Bad gekommen. D.___ habe dann ihre

Meinung aus irgendeinem Grund geändert und habe weiterspielen wollen. Sie habe

gedacht, ihr Mann hätte D.___ mit nach vorne genommen. Sie habe weitergeduscht

und plötzlich ein komisches Geräusch gehört, woraufhin sie die Dusche verlassen

und D.___ in der Badewanne entdeckt habe. Die Badewanne sei dabei bis zu ihrem

Bauch mit eiskaltem Wasser gefüllt gewesen. Da D.___ mit dem Wasserhahn

gespielt habe, sei das Wasser weiter in die Wanne gelaufen. Die Privatklägerin

habe laut gerufen, ob der Beschuldigte nicht einmal für zehn Minuten zu den

Kindern schauen könne. Gleichzeitig habe sie gehört, wie E.___ weine. Daraufhin

sei der Beschuldigte mit ihr ins Badezimmer gekommen. Er habe sie der

Privatklägerin übergeben, D.___ aus der Badewanne gehoben und diese auf den

Boden gesetzt. Die Privatklägerin habe mit E.___ zusammen das Badezimmer in

Richtung Wickelzimmer verlassen. D.___ sei ihr nass hinterhergelaufen. Noch im

Gang habe sie auch D.___ hochgehoben und sei mit beiden Kindern auf dem Arm ins

Wickelzimmer gegangen. Danach habe sie D.___ auf den Wickeltisch gesetzt. Mit E.___

auf dem Arm habe sie D.___ bis auf die Windeln ausgezogen. Gleichzeitig sei der

Beschuldigte hinterhergekommen und habe sie weiter angeschrien. Es sei um das

Aufpassen auf die Kinder gegangen. Dabei habe er ihr gesagt, dass alle anderen

es auch hinbekommen würden. Das habe sie wirklich wütend gemacht. Sie habe ihn

daraufhin angeschrien und ihn aufgefordert, zu gehen. Er habe sie weiter

angeschrien und sei immer nähergekommen. E.___ habe immer mehr geweint. Sie

habe ihm gesagt, er solle gehen, und er habe erwidert, dass er nicht gehen

werde. Anschliessend habe sie ihn geschubst. Sie habe gewollt, dass er ins

Wohnzimmer gehe, damit sich die Situation beruhige. Die Privatklägerin gab zum weiteren

Geschehen an, dass der Beschuldigte sie anschliessend an das Schubsen «ge-kläpft»

habe. Dabei habe er sie mit seiner rechten Hand gegen ihre linke Wange

geschlagen. Diesen Schlag stufte sie als eine sechs bis sieben auf einer Skala

von 1-10 ein. Daraufhin habe sie ihn aus Reflex zurückgeschlagen und ihn

angeschrien, dass er abhauen solle. Danach habe er mehrfach gegen sie

geschlagen, wobei sie nicht mehr genau sagen könne, wie oft und wo er sie mit

seinen Schlägen getroffen habe. Sie habe ihm auf dem Weg vom Wickelzimmer ins

Wohnzimmer ins Gesicht gefasst und versucht, ihn wegzustossen. Dabei habe sie

ihn gekratzt. Sie habe ihn zwei- bis dreimal weggeschubst und versucht, sich

und E.___ zu schützen. Schliesslich schilderte die Privatklägerin, dass der

Beschuldigte sie im Wohnzimmer noch einmal gegen das Gesicht geschlagen habe,

sodass ihr kurz schwarz vor Augen geworden sei, sie aber nicht das Bewusstsein

verloren habe. Diesen Schlag beschrieb sie als den stärksten und stufte ihn bei

einer zehn auf einer Skala von 1-10 ein. Infolge dieses Schlags sei sie gegen

den Esstisch und die Stühle gefallen, wobei sie E.___ immer noch auf dem Arm

gehalten habe. Nachher habe sie E.___ auf das Sofa gelegt und plötzlich sei sie

mit dem Rücken auf dem Sofa gelegen. Sie könne nicht sagen, wie das passiert

sei. Er sei über sie gekommen und habe sie immer wieder auf das Sofa gedrückt.

Sie habe mit den Beinen gegen ihn gestrampelt, weswegen er sie gegen ihre Beine

geschlagen habe. Plötzlich habe er sie losgelassen und sei vermutlich ins

Schlafzimmer gegangen.

Vor der Vorinstanz am 30. März 2022

(AS 231 ff.) gab die Privatklägerin im Wesentlichen an, dass sie am

27. November 2020 geduscht habe. Der Beschuldigte hätte zu den Kindern

schauen sollen, was jedoch nie funktioniert habe. D.___ sei in die Dusche

hineingekommen und habe gesagt, sie wolle duschen. Die Privatklägerin habe zu

ihr gesagt, sie solle sich ausziehen, doch dann habe sich D.___ umentschieden.

Sie nehme an, der Beschuldigte sei in der Zwischenzeit wieder zurück ins

Wohnzimmer gegangen. Danach habe die Privatklägerin ein Geräusch gehört,

woraufhin sie aus der Dusche gekommen sei und D.___ in der Badewanne entdeckt

habe. Diese sei im Wasser gestanden. Sie wisse nicht mehr, wie hoch das Wasser

gestanden sei. Sie sei erschrocken, da es eine gefährliche Situation gewesen

sei. Sie habe gerufen, ob der Beschuldigte nicht fünf Minuten zu den Kindern

schauen könne. Er sei dann mit E.___ auf dem Arm ins Bad gekommen. Die

Privatklägerin habe E.___ zu sich genommen und es sei in der Folge zum Streit

gekommen. Die Privatklägerin sei davongelaufen. Der Beschuldigte habe D.___ aus

dem Wasser gehoben und nicht getrocknet. Diese sei ihr hinterhergelaufen.

Zusammen mit den Kindern sei die Privatklägerin schliesslich ins Wickelzimmer

gegangen. Dort habe sie D.___ auf den Wickeltisch gesetzt und E.___ weiterhin

im Arm gehalten. Der Beschuldigte sei ihnen hinterhergelaufen und habe

geschrien. Dabei sei er ihr immer näher gekommen, weshalb sie ihn gestossen

habe. Er sei immer lauter geworden. Die Kinder hätten geweint. Der Beschuldigte

habe sie sodann ins Gesicht geschlagen. Aus Reflex habe sie zurückgeschlagen

und gesagt, er solle abhauen und verschwinden. Nachdem sie vom Wickeltisch

zurückgestanden sei, habe er sie «eigentlich durch den Gang, Küche, Wohnzimmer

durchgeprügelt, mehr oder weniger». Er habe immer wieder auf sie eingeschlagen.

In der Küche habe der Beschuldigte sie «dermassen» ins Gesicht geschlagen, dass

sie mit E.___ auf dem Arm rückwärtsgefallen sei und es ihr kurz schwarz

geworden sei. Sie sei jedoch nicht ohnmächtig geworden. Sie habe daraufhin E.___

auf das Sofa gelegt und als sie sich umgedreht habe, sei er schon über ihr

gewesen. Sie habe sich nur noch gewehrt und versucht, ihn von sich

«drabzbringe». Dabei habe sie versucht, ihn mit Händen und Füssen wegzustossen.

Er habe dann von ihr abgelassen und sei verschwunden. Die Kinder hätten geweint

und sie sei zu D.___ ins Wickelzimmer gegangen, wo diese gerade dabei gewesen

sei, vom Wickeltisch herunterzuklettern. Die Verletzungen habe sie am selben

Abend nicht behandelt. Sie habe die Kinder genommen und sei mit ihnen ins Bett.

Schmerzmedikamente habe sie zu diesem Zeitpunkt keine eingenommen. Am nächsten

Tag habe sie sich ins Spital begeben, weil ihr schlecht gewesen sei. Sie habe

sich zweimal übergeben müssen. Dort habe sie Medikamente erhalten und sei

geröntgt worden. Der Arzt sei ein bisschen erschrocken, weil ihr Gesicht so

geschwollen und blau gewesen sei. Wegen der Gehirnerschütterung habe sie fast

vier Wochen lang Schmerzmittel eingenommen, wegen der Kopfschmerzen. Zum

Zeitpunkt der vorinstanzlichen Einvernahme habe sie keine Nebenwirkungen mehr,

«ausser (…) das Traumatische». Angstzustände könne man aber sicher nicht mehr

sagen. Sie sei bis im September oder Oktober bei einer Psychologin in

Behandlung gewesen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom

5. September 2024 (ASB 207 ff.) führte die Privatklägerin

zusammengefasst aus, dass sie am Abend des 27. November 2020 duschen gegangen

sei. Dabei habe sie die Kinder beim Beschuldigten im Wohnzimmer gelassen. Als

sie später aus der Dusche gekommen sei, habe sie D.___ in der Badewanne im

eisig kalten Wasser stehen sehen. Daraufhin habe die Privatklägerin etwas

geschrien, woran sie sich nicht mehr erinnere. Der Beschuldigte sei mit E.___

ins Bad gekommen. Die Privatklägerin habe E.___ genommen und der Beschuldigte

habe D.___ aus dem Bad gehoben. Dann sei es zum Krach gekommen. Die

Privatklägerin sei mit E.___ auf dem Arm davongelaufen und D.___ sei ihnen

«pflotschnass» hinterher durch den Gang. Sie habe dann auch D.___ auf den Arm

genommen und habe sich so mit beiden Kindern ins Wickelzimmer begeben. Der

Beschuldigte sei ihnen nachgekommen und habe sie angeschrien. Sie habe D.___

auf den Wickeltisch gesetzt und versucht, sie auszuziehen, während sie E.___

weiterhin auf dem Arm gehalten habe. Der Beschuldigte sei ihr immer

nähergekommen, sodass sie ihn weggestossen habe. Da habe er das erste Mal

zugeschlagen. Er habe sie im Gesicht getroffen. Sie wisse nicht mehr, ob der

Beschuldigte dabei ausgeholt oder ob er mit der flachen oder geballten Hand

geschlagen habe. Der Schlag habe ihr wehgetan und sie würde ihn auf einer Skala

von 1-10 auf einer sechs einstufen. Die Privatklägerin habe ihm daraufhin

gesagt, er solle abhauen. Sie habe versucht, mit E.___ auf dem Arm an ihm

vorbeizukommen. Zu D.___ habe sie gesagt, sie solle dort bleiben. Die

Privatklägerin sei schliesslich an ihm vorbeigegangen und er sei ihr wieder

hinterher. Er habe auf sie eingeschlagen, während sie nur gehofft habe, dass E.___

nicht herunterfalle. So habe es sich durch den Gang in die Küche um den

Esstisch herum gezogen. Dort habe er nochmals so fest zugeschlagen, dass sie

mit E.___ auf dem Arm rückwärts gegen den Esstisch gefallen sei. Dabei sei es

ihr ganz kurz schwarz vor Augen geworden. Sie sei auf einen Stuhl gefallen und

habe gedacht, sie müsse E.___ hinlegen, ansonsten würde sie sie fallen lassen.

Daraufhin habe sie E.___ auf das Sofa gelegt. Als die Privatklägerin sich umgedreht

habe, sei er schon über ihr gewesen, habe sie gepackt und auf das Sofa

gedrückt. Sie habe angefangen, sich zu wehren. Sie habe versucht, ihn mit

Händen und Füssen wegzustossen. In der Nacht, nachdem die Polizisten wieder

gegangen seien, sei es ihr nicht so gut gegangen. Am früheren Morgen habe sie sich

übergeben und habe Kopfweh gehabt. Sie sei müde, schockiert und verwirrt

gewesen und habe einfach Panik gehabt. Am nächsten Morgen seien mehrere

Freundinnen und ihre Mutter bei ihr zuhause gewesen. In ihrer Anwesenheit habe

sie sich ebenfalls übergeben müssen. Eine Freundin habe ihr dann geraten, ins

Spital zu gehen. Sie habe ein blaues Auge gehabt. Aus diesem Grund sei sie

geröntgt worden. Die Schmerzen an der Rippe habe sie am längsten gespürt. Sie

habe Schmerzmittel erhalten. Danach sei sie ein Dreivierteljahr in

psychologischer Behandlung gewesen. Diese habe sie aus Kostengründen

abgeschlossen. Jetzt sei sie wieder in Behandlung bei Frau F.___.

5.3.2 Aussagen

des Beschuldigten

Anlässlich der polizeilichen Befragung

vom 9. Dezember 2020 (AS 39 ff.) erklärte der Beschuldigte, dass

er am Abend des 27. November 2020 etwas früher nach Hause gekommen sei und

nach dem gemeinsamen Einkauf das Abendessen zubereitet habe. D.___ habe danach

im Wohnzimmer gespielt und die Privatklägerin habe E.___ nach dem Wickeln

ebenfalls zu ihm ins Wohnzimmer gebracht. Die Privatklägerin sei danach duschen

gegangen. D.___ habe auch duschen wollen und sei vor die Tür gestanden. Als er

schauen gegangen sei, habe E.___ angefangen zu weinen, weshalb er ins

Wohnzimmer zurückgekehrt sei. Anders als sonst habe die Privatklägerin D.___ an

diesem Tag nicht mit unter die Dusche genommen, sondern habe sie ausgesperrt.

Danach sei D.___ scheinbar zur Badewanne gelaufen und habe das Wasser

eingelassen. Sie sei mitsamt den Kleidern in die Wanne gestiegen, was die

Privatklägerin bemerkt habe. Diese habe angefangen, «auszurufen», ob er nicht

einmal zehn Minuten auf die Kinder schauen könne. Er sei dann nach hinten

gegangen, um zu schauen, was los sei. Dabei habe er D.___ mit ihren Kleidern in

der Badewanne stehen sehen. Die Privatklägerin habe ihn beschimpft, weshalb er

nicht einmal auf die Kinder aufpassen könne und sie nicht einmal zehn Minuten

in Ruhe duschen könne. Er habe daraufhin versucht, sich zu rechtfertigen. Dabei

habe er ihr gesagt, weshalb sie nicht einfach die Türe schliessen könne.

Überdies habe er hinzugefügt, dass alle anderen es auch hinbekommen würden. Die

Privatklägerin habe daraufhin angefangen, ihn zu «schüpfen». Als das «Schüpfen» nichts gebracht

habe, habe sie ihm noch Faustschläge gegen das Gesicht verteilt, wobei ihm

sogar ein wenig dunkel geworden sei. Als Reflex habe er sich vielleicht gewehrt

und vielleicht auch zurückgeschlagen. Es sei nur eine Ohrfeige gewesen. Dazu

gab er weiter an, er habe mit seiner rechten Hand gegen ihre linke Wange

geschlagen. Dabei habe er nicht ausgeholt. Diese Ohrfeige stufte er als eine

vier auf einer Skala von 1-10 ein. Er sagte weiter aus, dass die Privatklägerin

nach der ersten Ohrfeige zu E.___ ins Wohnzimmer gegangen und mit ihr auf dem

Arm zurückgekehrt sei. Dabei habe sie erneut versucht, ihn zu schlagen. Er habe

sie abwehren können, woraufhin sie ins Wickelzimmer gegangen sei, E.___ auf den

Wickeltisch gesetzt habe und wieder auf ihn los sei. Sie habe ihn in die Küche

gedrängt. Er sei rückwärtsgelaufen und habe sie an den Handgelenken oder

Schultern festgehalten, sodass sie ihn nicht habe schlagen können. In derselben

Einvernahme bestätigte er, dass die Privatklägerin E.___ bei der [ersten]

Ohrfeige nicht im Arm gehalten, ihn jedoch mit E.___ auf dem Arm weggeschubst

und sie danach weggelegt habe. Danach «kam sie wieder vollgas». Weiter gab er

an, dass er sie nicht «geschüpft» habe. Vielmehr habe sie ihn angegriffen mit E.___

auf dem Arm. Während des Vorfalls sei ihnen D.___ schreiend und weinend

hinterhergelaufen. Zum letzten Handlungsabschnitt gab der Beschuldigte in der

polizeilichen Einvernahme auf Frage hin zu, dass er die Privatklägerin das

zweite Mal mit der rechten flachen Hand gegen ihre Wange geschlagen habe. Dies

sei in der Küche gewesen. Dabei stufte er diesen zweiten Schlag als eine

viereinhalb bis fünf «oder ähnlich» auf einer Skala von 1-10 ein. Die

Privatklägerin habe nicht lockergelassen und versucht, ihn mit den Fäusten zu

schlagen. Insgesamt gab er an, dass die Schläge der Privatklägerin in alle

Richtungen und in Richtung Gesicht verteilt worden seien. Dabei habe es sich um

Faustschläge und Ohrfeigen gehandelt. Er habe danach ihre Hände gehalten und sie

auf das Sofa gedrückt. Er habe sie dabei nicht heruntergeworfen. Ihm sei es

darum gegangen, dass sie sich beruhige. Sie habe dabei mit ihren Füssen gegen

seien Kopf getreten. Er habe sie dann losgelassen und sei ins das Zimmer nach

hinten verschwunden.

Vor der Vorinstanz am 30. März 2022

(AS 252 ff.) gab er im Wesentlichen an, dass D.___ am 27. November 2020

ins Badezimmer gegangen sei und habe duschen wollen. Der Beschuldigte sei der

Meinung gewesen, dass die Privatklägerin mit D.___ duschen würde. Dann habe

diese aber «ausgerufen», weshalb er zurück ins Badezimmer gekommen sei. Sie

habe dann geschimpft, dass er nicht einmal zehn Minuten auf die Kinder

aufpassen könne und dass er für nichts zu gebrauchen sei. Schliesslich habe sie

angefangen, ihn zu «schütteln». Da das nichts gebracht habe, habe sie begonnen,

ihn mit den Fäusten ins Gesicht zu «hauen». Dabei habe sie kein Kind auf dem

Arm gehalten. Der Beschuldigte habe versucht, dies abzuwehren. Beim

Rückwärtslaufen habe er sie an den Händen festgehalten. Sie habe nicht aufhören

wollen. Aus Reaktion habe er ihr beim Rückwärtslaufen eine Ohrfeige erteilt. Er

erklärte, dass die Privatklägerin beim erstmaligen Schubsen kein Kind auf dem

Arm gehalten habe. Sie sei erst nach der ersten Ohrfeige zu D.___ ins Badezimmer

gegangen und habe sie aus der Badewanne gehoben. Danach habe sie E.___ aus dem

Wohnzimmer geholt, habe ihn wieder geschubst, sie (E.___) auf den Wickeltisch

gelegt, ehe sie wieder auf ihn losgegangen sei. Sie habe ihn bis in die Küche

zurückgedrängt. Er habe ihr mehrfach gesagt, sie solle aufhören. Da habe er ihr

nochmals als Abwehrhaltung eine Ohrfeige gegeben. Zu beiden Ohrfeigen gab er

an, dass er nicht ausgeholt habe und diese rein aus der Handlung heraus

geschehen seien, «unbewusst». Als sie noch immer nicht aufgehört habe, habe er

ihre Hände gehalten und sie immer wieder aufgefordert, aufzuhören. Er habe sie

auf das Sofa hinuntergedrückt, als sie nach seinem Gesicht «tschuttet», aber

nicht getroffen habe. Sie habe dann aufgehört und er habe sie sein lassen. Er

sei dann ins Schlafzimmer zurück und habe dort die Polizei gerufen. Sie sei mit

den Kindern im Zimmer gewesen. Schliesslich betonte er, er habe sie nie

«irgendwie» geschubst oder beschimpft oder ihr absichtlich wehtun wollen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom

5. September 2024 (ASB 219 ff.) führte der Beschuldigte im

Wesentlichen aus, dass der 27. November 2020 ein normaler Abend gewesen sei. Er

habe gekocht und danach abgewaschen. Später habe er auf die Kinder aufgepasst. D.___

sei dann ins Badezimmer gegangen. Meistens habe die Privatklägerin D.___ dann

zu sich in die Dusche genommen. Dieses Mal habe sie das nicht gemacht. Die

Privatklägerin sei davon ausgegangen, dass D.___ wieder zu ihm komme. Doch D.___

habe mit dem Wasser gespielt und sei dann in die Wanne geklettert. Die

Privatklägerin habe dann aus der Dusche gerufen. Das habe den Streit ausgelöst.

Sie habe ihm vorgeworfen, nicht zu den Kindern schauen zu können, und habe ihn

als «faulen Sack» o.Ä. beschimpft. Er habe ihr daraufhin erklärt, weshalb er

gerade nicht auf D.___ aufgepasst habe. Er sei davon ausgegangen, dass sie bei

der Privatklägerin sei, da das Duschen eine Art Abendritual dargestellt habe.

Dabei habe sie nie die Tür geschlossen. Der Beschuldigte habe ihr dann auch

gesagt, dass andere die Tür zumachen könnten, damit das Kind nicht reinkommen

könne. Dadurch habe sie sich wahrscheinlich als Mutter in ihrer Rolle

angegriffen gefühlt. Sie habe angefangen, zu schimpfen und ihn mit «Schüpfen»

aus dem Bad ins Schlafzimmer zu drängen. Dort habe sie dann begonnen,

Faustschläge zu verteilen, wodurch es ihm «trümlig» geworden sei. Es sei dann

eine Hysterie entstanden durch die verbale Auseinandersetzung. Er habe sie noch

nie so gesehen, sie habe «geleuchtet». Vielleicht habe er ihr beim Abwehren der

Faustschläge, den Ohrfeigen und dem Schubsen eine Ohrfeige erteilt. Dabei habe

er sie mit der rechten flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Den Schlag stufe er

auf einer Skala von 1-10 als eine vier ein. Dabei habe er nicht ausgeholt. Sie

habe dann aufgehört und sei ins Wohnzimmer gegangen. Dort habe sie E.___ geholt

und sei mit ihr zurückgekommen. Mit E.___ auf dem Arm habe sie erneut versucht,

ihn zu schlagen. Danach habe sie die Kinder ins Kinderzimmer gebracht und E.___

auf den Wickeltisch gelegt. Es sei dann erneut eskaliert. Sie habe ihn vom

Kinderzimmer rückwärts in die Küche gedrängt. Vorne beim Tisch habe er ihr

nochmals eine Ohrfeige gegeben und ihre Hände gepackt. Dabei habe er nicht

anders zugeschlagen als bei der ersten Ohrfeige. Diese sei vielleicht ein wenig

stärker gewesen, maximal eine fünf auf einer Skala von 1-10. Er habe sie dann

auf das Sofa gedrückt, damit sie sich beruhige. Er habe sie aus dem Stand

heraus auf das Sofa hinuntergedrückt. Als sie aufgehört habe, zu strampeln, sei

er ins Zimmer gegangen und habe die Polizei gerufen.

5.3.3 Aussagen der Zeugin

An der Zeugeneinvernahme vor der

Vorinstanz (ASB 242 ff.) gab die Zeugin im Wesentlichen zu Protokoll, dass

sie und ihr Mann mit dem Beschuldigten und der Privatklägerin befreundet

gewesen seien. Der Kontakt zur Privatklägerin sei jedoch seitens der

Privatklägerin abgebrochen worden, weil diese ihr und ihrem Mann vorgeworfen

habe, zu 100% hinter dem Beschuldigten zu stehen und nicht hinter ihr. Für die

Zeugin sei jedoch klar gewesen, dass sie und ihr Mann hinter niemandem stehen

würden, weil sie sowohl mit der Privatklägerin als auch dem Beschuldigten

befreundet seien. Zum Vorfall am 27. November 2020 gab sie an, dass die

Privatklägerin sie auf dem Handy angerufen und sie gebeten habe, so schnell als

möglich zu ihr in ihre Wohnung zu kommen, da etwas passiert sei. Die

Privatklägerin sei sehr aufgebracht gewesen. Die Zeugin sei gleichzeitig mit

der Polizei bei der Wohnung der Privatklägerin und dem Beschuldigten

eingetroffen und gemeinsam mit dieser hineingegangen. Der Beschuldigte sei zu

diesem Zeitpunkt in der Küche am Tisch gesessen. Dabei sei der ausgerückte

Polizist zu ihm gegangen. Die Zeugin sei mit der Polizistin zur Privatklägerin

ins Wickelzimmer gegangen. Diese habe der Polizistin erzählt, was vorgefallen

sei. Die Zeugin habe dann das Zimmer verlassen, um beim Beschuldigten

zuzuhören. Es wurden Fotos gemacht von den Verletzungen der Privatklägerin. Die

Zeugin sagte weiter, dass sie vor allem bei der Privatklägerin mitbekommen

habe, was sie über den Tathergang erzählt habe. Für sie sei es aber schwierig,

das alles zu rekonstruieren. Sie wisse noch, dass die Privatklägerin erzählt

habe, dass sie geduscht habe, während der Beschuldigte auf beide Kinder habe

aufpassen sollen. D.___ sei dann ins Badezimmer gekommen und in der Badewanne

gestanden. Als die Privatklägerin aus der Dusche gekommen sei, habe es Krach

gegeben. Der Beschuldigte habe gegenüber der Privatklägerin gesagt, andere

könnten es auch. Dann habe diese ihn geschubst und er sei auf sie losgegangen.

Es sei nachher zu einer Rangelei gekommen, als der Beschuldigte auf die

Privatklägerin los sei, was durch den Gang ins Wohnzimmer auf das Sofa im

Wohnzimmer geführt habe. Der Beschuldigte habe seinerseits den Anfang in der

Dusche gleich geschildert bis hin zum Spruch, den er gegenüber der Privatklägerin

geäussert habe, und dass sie ihn daraufhin geschubst habe. Allerdings habe er

dann angegeben, dass er einfach leicht ihre Hände gehalten habe, um sie

abzuwehren, weil sie auf ihn los sei. Im Wickelzimmer habe die Polizistin Fotos

von der Privatklägerin gemacht. Die Zeugin erklärte, dass die Privatklägerin

eine leicht gerötete Wange gehabt habe. Ihre Handgelenke seien ebenfalls leicht

gerötet gewesen. Zudem habe sie am Rücken einen leichten roten Striemen gehabt

und an der Wade eine «blaue Mose». Man sei sich damals unsicher gewesen, ob

dieser blaue Fleck vorbestehend gewesen sei oder nicht. Dieses Hämatom sei

«schon recht blau-gelblich» gewesen. Bezüglich des Striemens am Rücken habe die

Privatklägerin gegenüber der Polizistin geäussert, dass dieser entstanden sei,

als der Beschuldigte sie in den Stuhl «gschosse» habe, wo sie mit dem Rücken an

den Stuhl gekommen sei. An diesem Abend habe man nicht über eine gebrochene

Rippe gesprochen. An diesem Abend sei dann die Mutter der Privatklägerin

vorbeigekommen und die Nacht über bei ihr geblieben. Die Zeugin sei zu sich

nach Hause gefahren. Die Privatklägerin habe ihr nachher Bescheid gegeben, dass

sie aufgrund ihrer Verletzungen mit einer Kollegin ins Spital gefahren sei. Sie

habe ihr mitgeteilt, dass sie eine leichte Gehirnerschütterung und eine

angebrochene Rippe erlitten habe. Über den psychischen Zustand der

Privatklägerin sagte die Zeugin aus, dass diese sehr Angst gehabt habe und auch

die Fenster und Fensterläden zugemacht habe, weil sie das Gefühl gehabt habe,

der Beschuldigte käme in die Wohnung zurück.

6. Beweiswürdigung

6.1 Allgemeines

6.1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV

und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in

dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer

Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die

Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 31,

E. 2c ff.; BGE 127 I 38, E. 2.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung

sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als

Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld

des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.

Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich

der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen

Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel

bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss

abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich

sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist,

kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der

menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.

Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins

gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu

unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei

mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den

Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigen mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 267, E. 1.).

6.1.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

6.1.3 Die Beweiskraft von

persönlichen Beweismitteln wird vor allem bei der polizeilichen,

staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Einvernahme ermittelt. Dabei wird

die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage durch methodische Analyse ihres

Inhalts – Aussageanalyse – darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes

Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden

entspringen. Hierbei wird einerseits zwischen Realitätskriterien und den

Phantasie- und Lügensignalen anderseits unterschieden: Damit eine Aussage als

zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein

von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu

überprüfen. Es wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht

realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese)

aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird

geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist

(vgl. BGE 133 I 33). Eine beschuldigte Person erzählt im Gegensatz zu einem

Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte, die

sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der

Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte

Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu

verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in

aller Regel kein taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung.

Die wichtigsten Kennzeichen

wahrheitsgetreuer Aussagen eines Zeugen, einer Zeugin bzw. eines Opfers und

somit Realkennzeichen sind innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der

Darstellung des Geschehens. Die Schilderung des Vorfalls in so charakteristischer

und detaillierter Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den

Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der

Aussage. Für die Korrektheit der Aussage spricht im Weiteren die Konstanz in

den Schilderungen bei verschiedenen Befragungen. Aussagecharakteristika wie

ganzheitliche Detailliertheit, individuelle Prägung, sachverhaltsbezogene

Verflechtung, Strukturgleichheit, Homogenität, Konstanz des Aussageinhalts,

Selbstbelastung und unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle sowie

Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten sprechen daher für einen

Realitätsbezug. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen

regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen, d.h. für Phantasiesignale

und Lügenmerkmale, sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen

Aussagen, Zurückhaltung in Bezug auf Aussagen zu den zentralen Begebenheiten,

Verweigerung der Erweiterung der Erlebnisschilderung, erhebliche Abschwächungen

oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene

oder ausweichende Antworten (Abschweifungen und Flucht in andere, irrelevante

Themenbereiche) und gleichförmig, eingeübt wirkende Aussagen. Damit der Richter

einer Aussage Glauben schenken kann, muss der Aussageninhalt aufgrund des Grads

der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie der Homogenität

überzeugen und darf keine signifikanten Phantasie- und Lügensignale ausstrahlen

(vgl. BGE 133 I 33; Möller/Maier,

Grenzen und Möglichkeiten von Glaubwürdigkeitsbegutachtungen im Strafprozess,

SJZ 96 [2000], S. 249 ff.; Ferrari,

Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, Plädoyer 4/09, S. 34 ff.).

6.1.4 Indizien (Anzeichen) sind

Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar

rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis

begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene

Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur

mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin.

Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum

Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen

Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis

gleichgestellt. Im Urteil 6B_291/2016 vom 4. August 2016 legte das

Bundesgericht die Bedeutung des Grundsatzes «in dubio pro reo» im Zusammenhang

mit Indizien wie folgt dar (E. 2.1): «Strafurteile ergehen häufig auf der

Grundlage von Indizien, was weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr

abgeleiteten Teilrechte verletzt. Dabei findet der Grundsatz ‹in dubio pro reo›

nicht auf einzelne Indizien Anwendung, sondern entfaltet seine Wirkung bei der

Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der

einzelnen Beweise, welche für sich allein genommen nur eine gewisse

Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren

gesamthafte Würdigung (Urteile 6B_913/2015 vom 19.5.2016 E. 1.3.3; 6B_759/2014

vom 24.11.2014 E. 1.1; je mit Hinweisen)».

6.2 Konkrete Beweiswürdigung

6.2.1 Einig sind sich der

Beschuldigte und die Privatkläger grösstenteils in Bezug auf den Tathergang,

welcher sich unmittelbar vor den Handgreiflichkeiten zutrug. So ist erstellt,

dass die Privatklägerin duschte, während sich die beiden Töchter beim

Beschuldigten im Wohnzimmer aufhielten. Daraufhin schlich sich die ältere

Tochter, D.___, ins Badezimmer und kletterte unbemerkt mitsamt Kleidung in die

Badewanne. Die Badewanne füllte sich dabei mit Wasser. Als die Privatklägerin

dies entdeckte, rief sie dem Beschuldigten zu, ob er nicht einmal für einige

Minuten auf die Kinder aufpassen könne.

6.2.2 Beide Beteiligten bestätigten

in ihren Aussagen, dass der Moment, in welchem der Beschuldigte der

Privatklägerin gegenüber gesagt habe, «andere können das auch», der Punkt

gewesen sei, an welchem der Streit eskalierte. Die Privatklägerin erklärte

dazu, dass der vorgenannte Spruch des Beschuldigten «sie wirklich wütend

gemacht» habe. Der Beschuldigte sagte dazu: «Danach tickte sie aus.» Daraufhin

habe die Privatklägerin den Beschuldigten angeschrien. Sie gab diesbezüglich

zu, dass sie ihn geschubst habe. Der Beschuldigte beschrieb diesen Vorgang bei

der Polizei als «schüpfen» und vor der Vorinstanz als «schütteln». Die Aussagen

der Privatklägerin und des Beschuldigten decken sich dahingehend, dass der

Vorfall von D.___ in der Badewanne zum Streit geführt habe und der Spruch des

Beschuldigten das Fass zum Überlaufen gebracht habe, woraufhin ihn die

Privatklägerin schubste. In Bezug auf den Aufenthalt von E.___ und den Ort der

Streitigkeit bis zum Schubsen bzw. die Verlagerung der Streitigkeit fallen die

Aussagen unterschiedlich aus. Die diesbezüglichen Angaben der Privatklägerin

erscheinen jedoch betreffend diese ungeklärten Punkte glaubhaft und vom

Handlungsablauf her schlüssig. Zudem sind sie über alle Befragungen hinweg

konstant geblieben. Glaubhaft erscheint insbesondere, dass sie von sich aus

zugab, den Beschuldigten als Erstes geschubst zu haben, was nebst der

geschilderten ehelichen Streitigkeit über die Betreuung der Kinder der Auslöser

war für die darauffolgende körperliche Auseinandersetzung. Die Zeugin

bestätigte, dass die Privatklägerin gegenüber der am Tatabend ausgerückten

Polizistin ausgesagt habe, dass es, nachdem D.___ aus der Badewanne geholt

worden sei, zum Krach gekommen sei zwischen dem Beschuldigten und der

Privatklägerin. So gab sie denn auch vor der Vorinstanz zu Protokoll, sie habe

aus erster Hand mitbekommen, wie die Privatklägerin gegenüber der Polizistin

geäussert habe, dass sie den Beschuldigten geschubst hätte, nachdem er zu ihr

gesagt habe, dass es andere auch könnten.

6.2.3 Gestützt auf die sich deckenden

Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten lässt sich ohne Weiteres auch

erstellen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit seiner rechten Hand

gegen ihre linke Wange schlug. Auffällig sind dabei die Verharmlosungen des

Beschuldigten in Bezug auf die Beschreibung dieses Schlags, welcher auf die

angeblichen Faustschläge der Privatklägerin folgte. So gab er bei der Polizei

an: «Danach weiss ich auch nicht. Als Reflex habe ich [mich] vielleicht

gewehr[t]. Vielleicht habe ich sie auch zurückgeschlagen. Ich weiss, es war nur

einmal, dass ich sie geschlagen habe. Das war nur eine Ohrfeige.» Auch vor der

Berufungsinstanz blieb er dabei und erklärte: «Vielleicht beim Abwehren der

Faustschläge und den Ohrfeigen und dem Schubsen habe ich ihr eine Ohrfeige

erteilt.» Wie sich gezeigt hat (vgl. E. III, 5.3.2 hiervor), hat der

Beschuldigte in seiner freien Erzählung bei der Polizei ausserdem den weiteren

Schlag gegen die Privatklägerin nicht erwähnt. Naturgemäss empfand die

Privatklägerin den Schlag als stärker, als ihn der Beschuldigte einstufte.

Dennoch ist bemerkenswert, dass der Beschuldigte den Schlag trotz der

zurückhaltenden Beschreibung bezüglich der Heftigkeit im mittleren und nicht im

untersten Bereich auf der vorgegebenen Skala der Intensität einstufte.

Gleichzeitig fallen bei den Aussagen der Privatklägerin vor der Vorinstanz eine

Tendenz zur Dramatisierung negativ auf. Was allerdings gleichsam auch für die

Gegenseite gilt, sofern er Ausschmückungen wie «vollgas» und «sie hatte Rot

gesehen» verwendete. Ungeklärt bleibt, ob die Privatklägerin den Beschuldigten

vor besagtem Schlag in ihr Gesicht ebenfalls «mit den Fäusten» in sein Gesicht

geschlagen hat. Dabei fällt auch bei der Privatklägerin auf, dass sie von

mehrfachen Schlägen gegen sie berichtete. Beide Schilderungen bleiben in der

Beschreibung der Häufigkeit und Ausführung vage. Immerhin hinterliessen die

angeblichen Faustschläge der Privatklägerin gemäss Rapport der Polizei vom

14. Dezember 2020 keine sichtbaren Verletzungen, abgesehen vom Kratzer,

den die Privatklägerin selbst einem Griff in sein Gesicht zuschrieb. Insofern

lassen sich weder die vom Beschuldigten benannten, angeblichen Faustschläge

seitens der Privatklägerin noch das angeblich «mehrfache Schlagen» des

Beschuldigten gegen die Privatklägerin nach Verpassen der ersten Ohrfeige und

dem darauffolgenden Gegenschlag in Häufigkeit und Intensität hinreichend

erstellen.

6.2.4 Dagegen hat als erstellt zu

gelten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin ein zweites Mal ins Gesicht,

konkret mit der rechten Hand gegen ihre Wange, schlug. Da gemäss dem

Polizeirapport vom 14. Dezember 2020 einzig das linke Auge und die linke

Wange der Privatklägerin gerötet gewesen waren, ist davon auszugehen, dass

erneut die linke Gesichtshälfte getroffen wurde. Dabei sind sich die

Beteiligten uneinig, ob dies im Wohnzimmer oder in der Küche vorgefallen sei.

Anlässlich der Befragung an der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte

jedoch konkret an, die zweite Ohrfeige habe sich «vorne beim Tisch» ereignet.

Anhand der übereinstimmenden Aussagen erscheint klar, dass es sich bei diesem

Schlag um die stärkere der beiden Ohrfeigen handelte. Die Privatklägerin gab

konstant wieder, dass ihr als Folge dieses Schlags kurz schwarz vor Augen

geworden sei, wobei sie jedoch nicht das Bewusstsein verloren habe. Obwohl der

Beschuldigte dies abstreitet, scheint ein Schwarzwerden vor Augen aufgrund der

gesteigerten Intensität des Schlags gegen das Gesicht der Privatklägerin nicht

abwegig. Für das Berufungsgericht ist es glaubhaft, dass eine gewisse

Heftigkeit der Einwirkung und ein gewisser Kräfteeinsatz seitens des

Beschuldigten gegeben waren. Dies entgegen seinen Angaben, wonach er auch bei

diesem Schlag nicht ausgeholt habe, was aber im Lichte der von ihm selber

beschriebenen Intensität unrealistisch erscheint. In allen Befragungen gab die

Privatklägerin weiter an, infolge des Schlags gefallen zu sein; einmal

beschrieb sie es als «fallen gegen den Esstisch und die Stühle» und das andere

Mal schlicht als «rückwärts geflogen» und «rückwärts gefallen». Die Zeugin

wusste diesbezüglich zu berichten, dass die Privatklägerin am Tatabend

gegenüber der Polizistin geschildert habe, dass der Beschuldigte sie in den

Stuhl «gschosse» habe und sie mit dem Rücken an den Stuhl gekommen sei. Der in

den fotografischen Aufnahmen der Polizei vom 27. November 2020

dokumentierte rote Striemen, den auch die Zeugin in ihren Aussagen beschrieben

hat, sowie die Ausführungen im Notfallbericht des Bürgerspitals Solothurn vom

28. November 2020, in welchem eine Schürfwunde am Rücken festgestellt

wurde, stützen die Aussagen der Privatklägerin jedenfalls dahingehend, dass sie

im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Rücken wogegen geprallt sein muss, da

zu keiner Zeit anderslautende Angaben über eine direkte Gewalteinwirkung auf

den Rücken der Privatklägerin vorgebracht wurden. Es ist daher in

Übereinstimmung mit dem Anklagesachverhalt davon auszugehen, dass die

Privatklägerin infolge des zweiten Schlags gegen die Stühle und den Esstisch

stolperte. Im Weiteren kann auch widerspruchsfrei festgestellt werden, dass der

Beschuldigte der Privatklägerin im letzten Akt der Auseinandersetzung die

Handgelenke festhielt und sie rücklings auf das Sofa drückte, während sie mit

den Füssen nach ihm trat. Wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, kann der

Standort der Kinder während der gesamten Auseinandersetzung nicht restlos

rekonstruiert werden.

6.2.5 In Bezug auf die

Verletzungsfolgen der körperlichen Auseinandersetzung ist nebst weiteren

Beweismitteln, wie dem Polizeirapport vom 14. Dezember 2020 inkl.

Fotodokumentation sowie den Aussagen der Zeugin vor der Vorinstanz, vor allem

der Notfallbericht des Bürgerspitals Solothurn vom 28. November 2020 von

entscheidender Bedeutung.

6.2.6 Am Tag

nach der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten, am

28. November 2020, suchte die Privatklägerin (ein erstes Mal) das

Bürgerspital Solothurn auf und wurde dort auf der Notfallstation behandelt. Der

gleichentags erstellte Notfallbericht des Bürgerspitals Solothurn beruht

einerseits auf der körperlichen Untersuchung und andererseits auf den Angaben

der Privatklägerin selbst. Insbesondere die vom Beschuldigten in Zweifel

gezogene Diagnose des Schädel-Hirn-Traumas Grad I ergibt sich anhand der

äusserlichen Untersuchung, der Schilderung der Vorgeschichte durch die

Privatklägerin sowie der von ihr geklagten Beschwerden. Dabei bringt die

Verteidigung zu Recht vor, dass die Anamnese für die Diagnostik einer leichten

Gehirnerschütterung, wie sie in casu erfolgt ist, essentiell ist und nicht

anhand objektiver Messungen ausgemacht werden kann; zumal die Befunde der

Untersuchung anhand der Schädel-CT und der neurologischen Untersuchung

unauffällig und entsprechend mit einem Punktewert von 15 auf der

Glasgow-Koma-Skala (GCS; einfache Skala zur Abschätzung einer Bewusstseinsstörung

mit Punkten anhand vorgegebener Rubriken) bewertet wurden. Die Angaben der

Privatklägerin im Rahmen des Anamnesegesprächs bilden dabei gleichzeitig ihre

ersten dokumentierten Aussagen. Vergleicht man ihre damaligen Aussagen mit

denjenigen, welche sie später bei der Polizei und vor den Gerichten gemacht

hat, so fällt zwar auf, dass sie im Spital von drei Faustschlägen seitens des

Beschuldigten in ihr Gesicht berichtet haben soll, anders als im Rahmen der

anderen Einvernahmen, bei welchen sie – nebst der vagen Schilderung einer

Mehrzahl von undefinierten Schlägen – konkret zwei Schläge beschrieb. Dem

Bericht lässt sich weiter entnehmen, dass die Privatklägerin angegeben habe, infolge

des zweiten Schlags mit dem Rücken auf das Sofa gefallen zu sein und sich dabei

den Kopf gestossen zu haben. Bei der Polizei wie auch vor der Berufungsinstanz

berichtete sie demgegenüber, aufgrund dieses zweiten Schlags gegen den Esstisch

und die Stühle gefallen zu sein. Von einem Stossen des Kopfes durch einen Fall

auf das Sofa war bei keiner Einvernahme die Rede. Grundsätzlich lässt sich

damit eine mutmassliche Aggravation in Bezug auf die Anzahl und die Art der

Schläge in ihrer Sachverhaltsschilderung gegenüber der Ärztin im Vergleich zu

ihren übrigen Aussagen gegenüber der Polizei und den Gerichten feststellen.

Konfrontiert mit ihren Angaben im Rahmen des Anamnesegesprächs zeigte sich die

Privatklägerin anlässlich der Einvernahme an der Berufungsverhandlung sichtlich

überrascht. Dazu gab sie an: «Es erstaunt mich jetzt, dass ich das so gesagt

habe. Ich habe es jetzt ganz anders in Erinnerung. So wie ich es heute gesagt

habe.» Die offensichtlichen Widersprüche, welche auch die Verteidigung angesprochen

hat, konnte auch sie sich nicht erklären. Paradox erscheint dabei insbesondere,

dass die Privatklägerin nur eine Woche später bei der Polizei (und nicht

zuletzt auch vor dem Berufungsgericht) ihre Aussagen zugunsten des

Beschuldigten relativiert hat. Der Vorwurf der Böswilligkeit lässt sich daher

bereits durch ihr späteres Aussageverhalten vor der Polizei und den Gerichten

entkräften, wäre es doch ein Leichtes gewesen, bei dieser

Sachverhaltsdarstellung zu bleiben, sofern diese bewusst so erfolgt wäre. Wie

es schliesslich zu den Feststellungen im Notfallbericht gekommen ist, ob also

die Privatklägerin die Schilderungen tatsächlich so wiedergegeben hat bzw. ob

die von der Privatklägerin vorgebrachte Vorgeschichte auch so protokolliert

wurde, wie sie ihrerseits erzählt worden ist, lässt sich nicht rekonstruieren

und muss offenbleiben. Klar ist demgegenüber jedoch, dass zwei Ohrfeigen ins

Gesicht und damit in den Kopfbereich der Privatklägerin vom Beschuldigten

zugestanden sind, wobei zumindest beim zweiten Schlag ein recht erheblicher

Kräfteeinsatz vom Berufungsgericht als glaubhaft angesehen wird. Daraus

resultierte auch die äusserlich feststellbare Prellung am Jochbein der

Privatklägerin, welche sowohl anhand der Fotodokumentation der Polizei als auch

durch die Untersuchung im Spital belegt ist. So ist denn auch glaubhaft

gemacht, dass der Privatklägerin beim zweiten Schlag kurzzeitig schwarz vor

Augen geworden und sie daraufhin gegen den Esstisch und die Stühle gestolpert

ist. Ausserdem sind auch die am Folgetag der Auseinandersetzung beklagten

Beschwerden (Erbrechen, Übelkeit, Kopf- und Nackenschmerzen) der Privatklägerin

unbestritten. Der Beschuldigte zweifelte zwar daran, dass diese Beschwerden von

der Auseinandersetzung herrührten und wollte sie mit Existenzängsten und Sorgen

begründen; gleichzeitig gab er aber auch an, dass die Privatklägerin bei Sorgen

oder Stress für gewöhnlich nicht zu solchen Beschwerden neigte. Es sind daher

auch diesbezüglich keine Gründe ersichtlich, weshalb an der Darstellung der

Privatklägerin zu zweifeln wäre. Insofern erscheint die Diagnose der leichten

Gehirnerschütterung unter Berücksichtigung zweier Schläge gegen das Gesicht,

eines kurzzeitigen Schwarzwerdens vor Augen, ergänzt durch das Ergebnis der

körperlichen Untersuchung und kombiniert mit den übrigen Beschwerden, welche

die Privatklägerin auch im Spital vorgebracht hat, als durchaus plausibel.

6.2.7 Auch die übrigen im

Notfallbericht festgestellten Verletzungen der Privatklägerin als Folgen der

Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten werden durch die weiteren

Beweismittel, so den Polizeirapport vom 14. Dezember 2020 inkl.

Fotodokumentation sowie die Aussagen der Zeugin vor der Vorinstanz, überwiegend

belegt. Im Polizeirapport wurde dazu festgehalten, dass die Privatklägerin

Hämatome an den Beinen, am Rücken und an den Armen erlitten habe. Ausserdem seien

ihr linkes Auge sowie ihre linke Wange leicht geschwollen und gerötet gewesen.

Die entsprechenden Verletzungen sind ausserdem auf den Fotos der Polizei

erkennbar. Die am Tatabend von der Privatklägerin hinzugerufene Zeugin, welche

beim Eintreffen der Polizei vor Ort war, gab anlässlich der Einvernahme vor der

Vorinstanz zu den Verletzungen der Privatklägerin an, dass deren Wange sowie

die Handgelenke leicht gerötet gewesen seien. Ausserdem habe diese einen

leichten roten Striemen am Rücken und einen blauen Flecken an der Wade gehabt.

Das Hämatom an der unteren Wade beschrieb sie als bereits «recht

blau-gelblich». Gestützt auf diese Beweismittel, welche ein stimmiges Bild

ergeben, ist erstellt, dass sich die Privatklägerin anlässlich der tätlichen

Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten Prellungen am Jochbein und am Rücken

zuzog. Es ist gerichtsnotorisch, dass Hämatome sich erst Stunden, wenn nicht

Tage, nach dem Ereignis dunkel färben. Insofern ist nicht erstellt, dass dieser

Bluterguss an der Wade von der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten stammt.

Aufgrund des erstellten Tathergangs und der auf den Fotos noch nicht dunkel

gefärbten Hämatome erscheint es hingegen durchaus plausibel, dass die

Privatklägerin die weiteren Hämatome an den Beinen von der Auseinandersetzung

mit dem Beschuldigten, so z.B. beim Strampeln gegen ihn, erlitten hat.

6.3 Zusammengefasst legt das

Berufungsgericht seinem Urteil folgenden Sachverhalt zugrunde:

Am Abend des 27. November 2020

duschte die Privatklägerin, während sich die beiden Töchter beim Beschuldigten

im Wohnzimmer aufhielten. Daraufhin schlich sich D.___ ins Badezimmer und

kletterte unbemerkt mitsamt Kleidung in die Badewanne. Die Badewanne füllte

sich dabei mit Wasser. Als die Privatklägerin dies entdeckte, rief sie dem

Beschuldigten zu, ob er nicht einmal für einige Minuten auf die Kinder

aufpassen könne. Der Beschuldigte kam mit E.___ ins Badezimmer und übergab sie

der Privatklägerin, während er D.___ aus der Badewanne hob und sie auf den

Boden setzte. Die Privatklägerin verliess mit E.___ auf dem Arm das Badezimmer

in Richtung Wickelzimmer. D.___ ist ihr dabei nass hinterhergelaufen. Noch im

Gang hat sie dann auch D.___ hochgehoben und ist mit beiden Kindern auf dem Arm

ins Wickelzimmer gegangen. Danach hat sie D.___ auf den Wickeltisch gesetzt.

Mit E.___ auf dem Arm hat sie D.___ bis auf die Windeln ausgezogen.

Gleichzeitig ist der Beschuldigte hinterhergekommen. Der Streit über die

Betreuung der Kinder wurde fortgesetzt. Dabei hat ihr der Beschuldigte

sinngemäss gesagt, dass alle anderen es auch hinbekommen würden. Daraufhin

schubste die Privatklägerin den Beschuldigten. Dieser schlug ihr mit der

rechten Hand gegen die linke Wange, woraufhin sie zurückschlug. Der Streit

verlagerte sich sodann in den Küchen-/Wohnbereich. Auf dem Weg dorthin ging die

Rangelei weiter, wobei die Privatklägerin dem Beschuldigten ins Gesicht fasste

und ihn an der Nase kratzte. Im Küchen- bzw. Wohnraum schlug der Beschuldigte

die Privatklägerin erneut mit seiner rechten Hand gegen ihre linke Wange.

Dieser Schlag war spürbar härter als der erste. Infolge des Schlags wurde es

der Privatklägerin kurz schwarz vor Augen und sie stolperte rückwärts gegen die

Stühle und den Esstisch, was mutmasslich zu der Verletzung an ihrem Rücken

führte. Der Beschuldigte hielt ihre Handgelenke fest und drückte sie auf das

Sofa hinunter. Sie strampelte mit ihren Füssen gegen ihn, was er abwehrte. Dies

führte mutmasslich zu den festgestellten Hämatomen im Knie- und

Schienbeinbereich. Er liess schliesslich von ihr ab und verschwand ins

Schlafzimmer. Die Privatklägerin ging ins Wickelzimmer, wo sie sich mit den

aufgelösten Kindern aufhielt. Am Folgetag klagte die Privatklägerin infolge des

körperlichen Streits mit dem Beschuldigten über mehrmaliges Erbrechen, Übelkeit

sowie Kopf- und Nackenschmerzen, weshalb sie sich ins Spital begab.

Insgesamt zog sich die Privatklägerin

infolge der körperlichen Auseinandersetzung eine leichte Gehirnerschütterung,

eine Schwellung am linken Jochbein mit Druckschmerz, einen lokalen Druckpunkt

am Nacken, eine Schürfwunde am Rücken und mehrere Suffusionen/Hämatome oberhalb

des Knies rechts und am Schienbein links sowie ein Druckschmerz über der

Oberschenkelaussenseite zu. Ausserdem bestand der Verdacht auf eine

Rippenfraktur links mit Druckschmerz in diesem Bereich.

Dieser Sachverhalt bildet Grundlage für

die nachfolgende rechtliche Würdigung.

IV. Rechtliche Würdigung

1. Allgemeines

1.1 Wegen einfacher

Körperverletzung macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer

Weise (das heisst nicht schwer oder durch Tätlichkeiten) an Körper oder

Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der Täter

wird u.a. von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die

Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde

(Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB).

1.2 Da der Beschuldigte und die

Privatklägerin im Zeitpunkt der anklagegegenständlichen Geschehnisse

unbestrittenermassen verheiratet waren, ist für eine Strafverfolgung kein

Antrag notwendig. Das Verfahren ist von Amtes wegen durchzuführen.

1.3 Die einfache Körperverletzung

erfasst diejenigen Schädigungen am menschlichen Körper, die nicht als schwer

i.S.v. Art. 122 StGB zu qualifizieren sind. Diese Bestimmung schützt

sowohl die physische als auch die psychische Integrität. Die körperliche Integrität

ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder

äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine

gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch

wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos

ausheilen, aber auch bereits Gehirnerschütterungen, Quetschungen mit

Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer

hinausgehen. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes

nötig machen, ist jedoch nicht gefordert (Roth/Berkemeier

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht,

Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, Band I, 4. Aufl., Basel 2019

[kurz: BSK StGB I], N 4 zu Art. 123 StGB).

Ähnliches gilt für die Beeinträchtigung

der geistigen Gesundheit. Auf blosse Tätlichkeiten ist dann zu erkennen, wenn

Einwirkungen irgendwelcher Art nur eine harmlose, binnen Kürze vorübergehende

Störung des Wohlbefindens verursachen. Wo indessen die St.ung, und sei sie

auch bloss vorübergehend, einem eigentlich krankhaften Zustand gleichkommt,

muss eine Körperverletzung angenommen werden. Eine Beeinträchtigung der

psychischen Integrität kann genügen, soweit sie ein gewisses Mass annimmt.

Dabei muss einerseits auf die Art und Intensität der Beeinträchtigung und

andererseits auf ihre Auswirkung auf die Psyche des Opfers abgestellt werden

(BGE 134 IV 189).

Handelt es sich um Quetschungen,

Schrammen, Kratzwunden und durch Schläge oder Ähnliches verursachte Prellungen,

ist eine Unterscheidung zwischen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung

heikel. In der früheren Rechtsprechung wurde ein Schlag ins Gesicht, welcher

eine Schramme und eine Prellung an der Nase bewirkte, als Tätlichkeit

qualifiziert (BGE 72 IV 21). Gleiches galt für eine Quetschung am Arm und ein

Schmerzempfinden im Kiefer ohne Prellung (BGE 107 IV 43 E. d). Ein mit brutaler

Gewalt ins Gesicht geführter Faustschlag hingegen, der geeignet war, schwere

Quetschungen, gar einen Kiefer- oder Nasenbeinbruch oder das Abbrechen eines

Zahnes zu bewirken, wurde als einfache Körperverletzung qualifiziert (BGE 74 IV 83). Gleiches gilt für Verletzungen infolge mehrerer Faustschläge und

Fusstritte, die bei einem der Opfer Spuren in der Augengegend und eine

Quetschung der Unterlippe, beim anderen Quetschungen des Unterkiefers, eine

Rippenquetschung und Schrammen an Unterarm und Hand hinterliessen (BGE 103 IV 7). Wo indessen die auch bloss vorübergehende Störung einem krankhaften Zustand

gleichkommt (z.B. durch Zufügen von erheblichen Schmerzen, Herbeiführen eines

Nervenschocks, Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand), ist eine

einfache Körperverletzung gegeben (BGE 103 IV 65 E. II.2.c).

1.4 Nach der Rechtsprechung ist

eine Handlung als Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB zu qualifizieren bei einer

das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden

physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder

der Gesundheit zur Folge hat. Nicht entscheidend sein kann, ob der Angriff beim

Betroffenen zu einer Störung des Wohlbefindens oder einem deutlichen

Missbehagen führte (BGE IV 117 17 E. bb = Pr 81 [1992] Nr. 144). Ein

Faustschlag ist dann als Tätlichkeit zu qualifizieren, wenn dieser keine

Schädigung des Körpers oder der Gesundheit bewirkt (BGE IV 117 17 E. cc = Pr 81

[1992] Nr. 144).

1.5 Subjektiv ist Vorsatz

gefordert; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nicht selten wird

dabei vom Vorgehen aus auf den Vorsatz resp. den Eventualvorsatz geschlossen.

Der Vorsatz resp. Eventualvorsatz (BGE 119 IV 1; 121 IV 249) muss sich auch auf

die Qualifikationsmerkmale beziehen, ansonsten fällt die Amtsverfolgung ausser

Betracht (BSK StGB I-Roth/Berkemeier, N 35 f. zu Art. 123

StGB).

2. Konkrete rechtliche Würdigung

2.1 Am Tag nach der

Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten machten die Verletzungen und

Beschwerden der Privatklägerin das Aufsuchen des Notfalls im Bürgerspital

Solothurn nach ihrem subjektiven Empfinden notwendig. Dem ärztlichen Befund des

Bürgerspitals Solothurn vom 28. November 2020 zufolge wies diese

insbesondere im Kopf- und Halsbereich einen Druckschmerz, eine Schwellung am

linken Jochbein und einen Druckpunkt am Nacken auf. Ausserdem wurde bei der

Privatklägerin im Bereich des Thorax ein Druckschmerz über der ca. achten Rippe

links mit auffälliger Stufenbildung des Knochens sowie eine Schürfwunde am

rechten hinteren Oberkörper festgestellt. Schliesslich hat die Ärztin an den

unteren Extremitäten der Privatklägerin mehrere Suffusionen bzw. Hämatome ausgemacht.

Dies führte dazu, dass Frau Dr. med. G.___ bei der Privatklägerin ein leichtes

Schädel-Hirn-Trauma, den Verdacht auf eine Rippenfraktur links und multiple

Prellungen am Jochbein links, am rechten hinteren Oberkörper, an der

Oberschenkelaussenseite links, oberhalb der Kniescheibe rechts und am linken

Schienbein diagnostizierte. Der Privatklägerin wurden Optifen Filmtabletten

(600 mg) verschrieben und sie wurde angehalten, sich körperlich zu schonen

und übermässige audiovisuelle Reize für fünf bis sieben Tage zu meiden

(AS 27 ff.).

2.2 Die gravierendsten

(diagnostizierten) Verletzungsfolgen verursachten die Schläge des Beschuldigten

ins Gesicht der Privatklägerin. Diese bewirkten bei ihr eine leichte

Gehirnerschütterung, einen Druckschmerz und eine Schwellung am linken Jochbein,

was zur Diagnose der Kontusion, sprich Prellung, am linken Jochbein führte. Wie

zuvor dargestellt, wurde ihr infolge des zweiten Schlags schwarz vor Augen und

sie stolperte gegen den Esstisch und die Stühle.

2.3 Die Kasuistik des

Bundesgerichts gibt in Bezug auf die Abgrenzung zwischen einer Tätlichkeit, der

einfachen Körperverletzung und dem privilegierten Fall der einfachen

Körperverletzung einiges her. In casu von Interesse ist ein Fall, in welchem

sich das Opfer zwei zweimal fünf Zentimeter grosse Schwellungen und Rötungen an

der linken Augenbraue und am linken Ohr und einen Druckschmerz am unteren

linken Rippenbogen zuzog. Dies wurde aufgrund der Gesamtumstände der Tat als

kein leichter Fall mehr qualifiziert. In einem anderen Fall wurden zwei starke

Ohrfeigen, die beim Opfer noch mehr als 24 Stunden nach dem Vorfall durch den

Arzt diagnostizierte Schmerzen beim Abtasten und Bewegen der Nase, Schmerzen an

den Schläfen und unter dem linken Augenbogen sowie Bluten der rechten

Nasenschleimhaut hervorgerufen haben, als leichter Fall einer einfachen

Körperverletzung eingestuft. Insbesondere mit den vorliegend zu beurteilenden

Verletzungsfolgen vergleichbar erscheint der Fall, bei welchem ein harter

Faustschlag ins Gesicht, der Schmerzen unterhalb des Auges und ein

Schwindelgefühl zur Folge hatte, als eine leichte einfache Körperverletzung

qualifiziert wurde.

Das Obergericht Solothurn hat in seiner

früheren Rechtsprechung betreffend die fragliche Abgrenzung bereits

festgehalten, dass alle objektiven (z.B. nach dem Grad der Verletzungen) und

subjektiven (z.B. nach dem Verschulden) Umstände der Tat zu berücksichtigen

seien, der Verletzungserfolg allein sei dafür nicht massgeblich (BSK StGB I-Roth/Berkemeier, N 56 zu Art. 123

StGB; Urteil des OGer Solothurn vom 20. Januar 2004, SOG 2004,11).

2.4 Vorliegend kann vorweggenommen

werden, dass die bei der Privatklägerin im Notfallbericht vom 28. November

2020 (AS 27 ff.) diagnostizierte leichte Gehirnerschütterung für sich

allein genommen eine Schädigung des Körpers im Sinne einer einfachen

Körperverletzung zu begründen vermag; dies nicht zuletzt aufgrund der

Heilungszeit, die diese auch vorliegend erforderte. Allerdings gilt es an

dieser Stelle zu bemerken, dass, selbst wenn die Diagnose der

Gehirnerschütterung angezweifelt und diese daher als nicht gegeben erachtet

würde, die übrigen Verletzungen und Beschwerden, welche die Privatklägerin aus

der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten davongetragen hat, die Schwere

einer einfachen Körperverletzung erreichen, was in der Folge aufzuzeigen ist.

Vorliegend wurde nebst der leichten

Gehirnerschütterung auch eine Prellung am Jochbein der Privatklägerin

festgestellt. Unter einer Prellung ist gemeinhin eine Schädigung eines

Körperteils bzw. Gewebebereichs durch direkte stumpfe Gewalt von aussen zu

verstehen. Dies zeugt im vorliegenden Fall von einem durchaus harten Schlag ins

Gesicht der Privatklägerin, welcher die Kontusion am Jochbein verursachte.

Bekanntermassen können Folge solcher Prellungen Einblutungen und

Flüssigkeitsansammlungen im Gewebe sein, die mit Schwellungen und Schmerzen in

der betroffenen Körperregion einhergehen. Folglich kann festgehalten werden,

dass es sich bei der Prellung am Jochbein der Privatklägerin um eine Verletzung

des menschlichen Körpers handelt, auch wenn diese oberflächlich und von geringer

Bedeutung sein mag. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die vom

Beschuldigten ausgeteilten Schläge nicht nur Schmerzen und eine Rötung

verursacht haben. Eine solche Prellung im äusserst sensiblen Gesichtsbereich

hinterlässt normalerweise mehrere Tage lang Spuren und ist ebenfalls eine

gewisse Zeitdauer mit Schmerzen verbunden. Ausserdem führte der Schlag auch zu

einem kurzzeitigen Schwarzwerden vor Augen, was auf eine kurzweilige

Benommenheit, Kreislauf- oder Bewusstseinsstörung hinweist. Dies indiziert auch

eine gewisse Gefährlichkeit eines solchen Schlags in der Nähe der Schläfe und

der sensiblen Augenpartie. Die Privatklägerin klagte zudem am Folgetag über

zunehmende Schmerzen über dem linken Wangenknochen, Kopf- und Nackenschmerzen

sowie Übelkeit. Ihren Angaben zufolge musste sie mehrmals erbrechen.

Berücksichtigt werden müssen nebst den

hier erfolgten körperlichen Verletzungen auch die von der Privatklägerin

beklagten psychischen Folgen. Dabei berichtete sie von Ängsten, welche sie dazu

gebracht haben, die Wohnungstür stets abzuschliessen und sich in der

Öffentlichkeit unsicher zu fühlen. Auch die Zeugin teilte dazu ihren gewonnenen

Eindruck vom Tatabend und gab an, dass die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt

sehr Angst gehabt habe und die Fenster und Fensterläden zugemacht habe, weil

sie das Gefühl gehabt habe, der Beschuldigte käme in die Wohnung. Die

Privatklägerin ihrerseits gab anlässlich der vorinstanzlichen Befragung an,

dass sie zur Behandlung dieser psychischen Folgen eine Psychologin aufgesucht

habe, welche sie bis im September oder Oktober 2021 regelmässig behandelt habe,

was sie zumindest für eine Sitzung im März 2021 mit einer Honorarrechnung vom

1. April 2021 belegte (AS 215). Diese Folgen werden auch aus dem

Therapieverlaufsbericht vom 24. Mai 2024 (ASB 140 ff.) deutlich.

Demnach handelt es sich bei der aktuellen Behandlung der Privatklägerin um eine

psychotraumatologische Psychotherapie bei einer Fachpsychologin. Im Bericht

wird von der behandelnden Psychologin festgehalten, dass sich die

Privatklägerin emotional sehr belastet zeige, sobald es um den Beschuldigten

gehe. Sie zeige dabei insbesondere Symptome der Angst und erstarre körperlich.

Trotz der beschriebenen Symptome ist die Erheblichkeit der psychischen

Beeinträchtigung infolge der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten

mangels entsprechender Diagnose nicht feststellbar. Aus diesem Grund kann

folglich nicht ohne Weiteres auf Angstzustände mit Krankheitswert geschlossen

werden. Die beklagten Ängste und Beschwerden im vorgenannten Ausmass vermögen

denn auch für sich allein keine Körperverletzung zu begründen. Dennoch haben

diese Beschwerden zusammen mit der leichten Gehirnerschütterung, den

Prellungen, Schmerzen sowie der vermuteten Rippenfraktur in die Würdigung der

Gesamtumstände der Tat miteinzufliessen.

2.5 Aufgrund der Beweismittel, so

dem Polizeirapport vom 14. Dezember 2020 inkl. Fotodokumentation, dem

Notfallbericht des Bürgerspitals Solothurn vom 28. November 2020 und nicht

zuletzt den Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin, ist unzweifelhaft,

dass einzig die Schläge des Beschuldigten für die zuvor genannten Verletzungen

und damit die körperliche Schädigung kausal waren.

2.6 Unter Berücksichtigung

sämtlicher zuvor erörterter Umstände kann somit darauf geschlossen werden, dass

die Schläge des Beschuldigten gegen das Gesicht der Privatklägerin den

objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung zum Nachteil der

Privatklägerin, seiner Ehefrau, noch knapp erfüllen.

Hierzu gilt es festzuhalten, dass bei

einem geringen Verschulden des Täters grundsätzlich ein leichter Fall i.S.v. aArt. 123

Ziff. 1 Abs. 2 StGB anzunehmen ist. Gemäss Lehre ist eine solche Annahme

mit der Folge einer Strafmilderung allerdings für die Fälle der qualifizierten

Formen gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB ausgeschlossen (BSK StGB I-Roth/Berkemeier, N 9 und 12 zu

Art. 123 StGB; Stratenwerth/Jenny/Bommer,

Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen

Individualinteressen, 8. Aufl., Bern 2022, § 3 N 32).

2.7 In Bezug auf den subjektiven

Tatbestand beteuerte der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen

Einvernahme, dass er die Privatklägerin «nicht wirklich absichtlich» verletzt

habe. Er habe ihr nie absichtlich wehtun wollen. Gleichzeitig gab er jedoch zu,

die hier interessierenden Schläge verübt zu haben, wenn auch mit gewissen

Verharmlosungen in Bezug auf die Intensität und die Art der Ausführung.

2.8 Die Vorinstanz hat in Bezug

auf den subjektiven Tatbestand korrekterweise darauf verwiesen, dass das, was

der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, innere Tatsachen betrifft und bei

fehlendem Geständnis des Täters aus äusseren Umständen auf diese inneren

Tatsachen geschlossen werden muss (Urteil des Obergerichts Kanton Solothurn,

Strafkammer, STBER.2019.55, E. III.2.4). Dazu lässt sich auf den

vorliegenden Fall bezogen feststellen, dass der Beschuldigte, indem er der

Privatklägerin mehrere Schläge in der hiervor beschriebenen Art gegen das

Gesicht bzw. den Kopfbereich versetzt hat, die in casu verursachten

Verletzungen zumindest in Kauf nahm. Da die Körperverletzung jedoch nach

Überzeugung des Berufungsgerichts nicht das primäre Handlungsziel des

Beschuldigten war, ist – anders als die Vorinstanz – nicht von direkt

vorsätzlichem, sondern von (zumindest) eventualvorsätzlichem Handeln

auszugehen. Dabei wusste er zweifelsohne um die Tatsache, dass es sich bei der

Angegriffenen um seine Ehefrau handelte. Folglich hat der Beschuldigte mit

seinen Handlungen auch den subjektiven Tatbestand erfüllt.

3. Nach dem Gesagten ist der

Beschuldigte der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4

i.V.m. Ziff. 1 StGB für schuldig zu befinden.

V. Strafzumessung

1. Allgemeines

1.1 Gemäss Art. 47

Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters

zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die

Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird

in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der

Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie

danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren

Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach

Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen

Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher

umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu

unterscheiden (vgl. Trechsel/Seelmann,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 16

zu Art. 47 StGB, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

1.2 Bei der Tatkomponente können

fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim

Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes

(Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der

Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des

Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt

der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner

Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie

weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,

welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu

respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine

Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,

sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit,

aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber

doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere

Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte

Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die

Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch betr. im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also Umstände wie,

ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den

behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des

Täters.

1.4 Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung

stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem

Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in

seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des

Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom

6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011

E. 4.1).

1.5 Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen

(Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe

erkennen, wenn a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe

voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Es

hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2

StGB). In der zu den vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung

von Art. 34 Abs. 1 StGB waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen

möglich. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der

gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den

1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) ultima ratio und kann nur

verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft

vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches

und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das

Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2;

BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl

der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die

Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und

sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche

Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist

vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind,

eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen.

Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern,

nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit

die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit

Hinweisen).

1.6 Gemäss Art. 42 Abs. 1

StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer

Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe

nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen

oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium

ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1

E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen

Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht

bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte

die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen

Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner

Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Aufl. 2006, § 5 N 27). Allerdings

schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise

aus (BSK StGB I-Schneider/Garré,

N 61 zu Art. 42 StGB).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Strafrahmen

Beim Delikt der einfachen

Körperverletzung (zum Nachteil der Ehegattin) nach Art. 123 Ziff. 2

Abs. 4 i.V.m. Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedrohtes Vergehen (vgl. Art. 10

Abs. 3 StGB).

2.2 Tatkomponente

2.2.1 Objektive Tatschwere

Durch das strafbare Verhalten des

Beschuldigten wurde unmittelbar der Körper und die geistige Gesundheit der

Privatklägerin geschädigt. Somit hat er das Rechtsgut der körperlichen

Unversehrtheit verletzt. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz

ist aufgrund der im ärztlichen Befund festgestellten körperlichen Verletzungen

zwar ein nicht unerheblicher Rechtsgutseingriff anzunehmen; dennoch ist die

Schwere der Rechtsgutsverletzung als gering einzustufen. In Bezug auf die

Umschreibung der Art und Weise des Vorgehens kann auf die vorinstanzlichen

Erwägungen abgestellt werden. Daraus folgt, dass weder eine besonders

verwerfliche Vorgehensweise noch eine besondere kriminelle Energie ausgemacht

werden kann; dies insbesondere, da den Handlungen des Beschuldigten keine

Planung vorausgegangen ist. Der Beschuldigte hat vielmehr völlig spontan aus

den Emotionen heraus agiert, nachdem seine Ehegattin ihm gegenüber als Erste

handgreiflich geworden war. Insgesamt ist die objektive Tatschwere vor diesem

Hintergrund als leicht zu bezeichnen.

2.2.2 Subjektive Tatschwere

Vorliegend steht fest, dass die Tat des

Beschuldigten im Rahmen eines Ehestreits, mithin in einem hochemotionalen

Kontext, erfolgte. Die Situation hat sich hochgeschaukelt und letztlich

reagierte der Beschuldigte über. Dieser verlor – wie von der Vorinstanz

zutreffend festgehalten – die Kontrolle über sich selbst und seine Emotionen.

Im Gegensatz zu den vorinstanzlichen Erwägungen geht das Berufungsgericht von

mindestens eventualvorsätzlichem Handeln aus, was grundsätzlich

verschuldensmindernd zu gewichten ist. Für das Berufungsgericht ist in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz klar, dass seine Handlungen aus

Gefühlsregungen wie Wut und Kränkung bis hin zu verletztem Stolz erfolgt sind.

Er war dabei in keiner Weise in seiner Fähigkeit eingeschränkt, sich rechtmässig

zu verhalten. Insgesamt vermag die subjektive Schwere der Tat die objektive

leicht zu relativieren.

2.2.3 Es liegt ein Tatverschulden im

leichten Bereich vor. Davon ausgehend erachtet das Berufungsgericht eine

Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten als angemessen.

2.3 Täterkomponente

Wie die Vorinstanz korrekt feststellte,

ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrelevanten

Faktoren. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Ebenso ist keine erhöhte

Strafempfindlichkeit festzustellen. Zusammengefasst wirkt sich die

Täterkomponente weder strafverschärfend noch strafmildernd aus, womit es bei

einer Strafe von 30 Strafeinheiten bleibt.

2.4 Schuldangemessene Strafe und

Strafart

In Anbetracht des leichten

Tatverschuldens und der neutral zu gewichtenden Täterkomponente erachtet das

Gericht eine Strafe von 30 Strafeinheiten als angezeigt. Gründe für eine

Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe sind keine ersichtlich, weshalb die verhängte

Strafe in Form einer Geldstrafe auszufällen ist.

2.5 Bemessung der Höhe des

Tagessatzes

Der Beschuldigte erzielt gemäss den

eingereichten Lohnabrechnungen vom Juni und Juli 2024 (ASB 127 f.) ein

monatliches Nettoeinkommen bei der H.___ AG von CHF 8'764.60 exkl. Kinder-

und Ausbildungszulagen sowie exkl. Mobilitätsbonus. Hinzu kommen Einnahmen aus

der Vermietung seiner Eigentumswohnungen in [Ort 2] von monatlich

CHF 850.00 und jener in [Ort 3] von monatlich CHF 960.00 gemäss der

Steuererklärung für das Jahr 2023 (ASB 93 ff.). Ausserdem erhielt er

gemäss Lohnausweis 2023 einen Bonus von CHF 3'240.00 (ASB 115).

Anlässlich der Einvernahme vor dem Berufungsgericht gab er an, er wisse aktuell

nicht, wie hoch der Bonus bei seinem neuen Arbeitgeber ausfallen werde. Dieser

sei abhängig vom Geschäftsergebnis und könne daher wegfallen oder aber maximal

die Höhe des 13. Monatslohns umfassen. Zugunsten des Beschuldigten ist daher

von einem Bonus in der Höhe des letzten Bonus auszugehen, was monatlich einen

Betrag von rund CHF 270.00 ausmacht. Insgesamt erzielt er somit ein

Einkommen von total CHF 10'844.60 pro Monat. Davon ist ein Pauschalabzug

von 30 % für Krankenkasse, Steuern etc. (ausmachend CHF 3'253.40)

vorzunehmen. Den eingereichten Bankauszügen (ASB 124 ff.) kann entnommen

werden, dass er monatliche Unterhaltsbeiträge von total CHF 6'280.00

bezahlt (an I.___ CHF 1'650.00 sowie an die Privatklägerin

CHF 4'630.00), welche ebenfalls in Abzug zu bringen sind. Daraus

resultiert ein Tagessatz von (praxisgemäss auf den nächsten 10er abgerundet)

CHF 40.00 (= [CHF 10'844.60 – CHF 3'253.40 – CHF 6'280.00]

/ 30). Der Tagessatz ist demnach entsprechend zu bemessen.

2.6 Vollzug

Aufgrund des Verschlechterungsverbots

stellt sich die Frage des Vollzugs der Strafe nicht. Insofern ist dem

Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren, bei einer Probezeit von zwei

Jahren.

3. Konkretes Strafmass

Der Beschuldigte wird gestützt auf die

Würdigung der vorgenannten Strafzumessungsfaktoren zu einer Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 1'200.00, verurteilt. Der

Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre

festgesetzt.

VI. Zivilforderung (Schadenersatz)

1. Rechtliche Grundlagen

Zum Schadenersatz nach Art. 41

Abs. 1 Bundesgesetz

betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:

Obligationenrecht; OR,

SR 220) wird verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich

Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit (sog.

Verschuldenshaftung). Gemäss Art. 42 Abs. 1 OR

muss derjenige den Schaden beweisen, der Schadenersatz beansprucht. Der nicht ziffernmässig nachweisbare

Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf

der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen

(Abs. 2). Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden

bestimmt der Richter, der hierbei sowohl die Umstände als auch die Grösse des

Verschuldens zu würdigen hat (Art. 43 Abs. 1 OR). Hat der Geschädigte

in die schädigende Handlung eingewilligt oder haben Umstände, für die er

einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt

oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter

die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden (Art. 44

Abs. 1 OR).

Gemäss Art. 46 Abs. 1 OR gibt

eine Körperverletzung unter anderem Anspruch auf Ersatz der Kosten. Als

Körperverletzung im Sinne des Schadenersatzrechts gilt dabei jede

Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität. Unter Kosten

werden sämtliche Aufwendungen erfasst, die infolge einer Körperverletzung entstehen,

insbesondere die Heilungskosten. Darunter fallen unter andrem Arzt- und

Spitalbehandlung und Therapien (Kessler,

in: Widmer Lüchinger/Oser (Hrsg.), Basler Kommentar zum Obligationenrecht, Band

I, 7. Aufl., Basel 2020, N 3 zu Art. 46 OR).

2. Konkrete Beurteilung der

Schadenersatzforderung

Die Vorinstanz hat die Ausführungen der

Privatklägerin im Rahmen ihrer Zivilklage vom 21. März 2022 bzw. ihres

Parteivortrags im Hauptverfahren (vgl. AS 203 ff. und 307 ff.) zutreffend

wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann. Darin liess sie beantragen, der

Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe

von CHF 1'736.35 nebst 5 % Verzugszins seit dem 27. November

2020 zu bezahlen.

Der Beschuldigte ist aufgrund der

Handgreiflichkeiten im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung mit der

Privatklägerin, seiner Ehefrau, der einfachen Körperverletzung schuldig zu

sprechen. Die Privatklägerin hatte in der ersten Zeit nach dieser körperlichen

Auseinandersetzung körperliche Beeinträchtigungen i.S.v. Schmerzen zu

vergegenwärtigen. Ausserdem litt sie weiterhin unter Angst und begab sich

deswegen in psychologische Behandlung. Für diese Folgen waren die

Handgreiflichkeiten des Beschuldigten kausal (vgl. E. IV, 2.5 hiervor). Die

entsprechenden Unterlagen legte sie bereits mit ihrer Zivilklage vom

21. März 2022 (AS 203 ff.) ins Recht.

Aus den genannten Gründen ist der

Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin für den durch die von ihm begangene

einfache Körperverletzung verursachten Schaden haftpflichtig zu erklären.

Dementsprechend hat er den entstandenen Schaden, ausmachend die Behandlungs-

und Heilungskosten, in der Höhe von CHF 1'736.35 nebst 5 % Zins seit

dem 27. November 2020 zu bezahlen.

VII. Kosten und Entschädigung

1 Erstinstanzliches Verfahren

1.1

Die Kosten der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin bilden Teil der

Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Gemäss

Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten,

wenn sie unterliegt. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der

Privatklägerschaft trägt sie dabei nur, wenn sie sich in günstigen

wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.

In Anbetracht der Tatsache, dass der

Beschuldigte ein überdurchschnittlich gutes Gesamteinkommen erzielt und nebst

dem von ihm bewohnten Einfamilienhaus zusätzlich über zwei Eigentumswohnungen

verfügt (vgl. E. V, 2.5 hiervor; ASB 106 ff.), bewertet das

Berufungsgericht seine wirtschaftlichen Verhältnisse als günstig. Aus diesem

Grund kann der Staat die von ihm im Zusammenhang mit der unentgeltlichen

Verbeiständung der Privatklägerschaft geleisteten Verfahrenskosten

(Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) der ersten Instanz bei ihm

zurückfordern (Art. 138 Abs. 2 StPO). Somit hat der Beschuldigte die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes an den Staat über die

Verfahrenskosten zurückzubezahlen.

1.2

Die Vorinstanz hat

die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'400.00, der

Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung von CHF 8'065.45

und weiteren Auslagen von CHF 384.55, total CHF 10'850.00, dem

Beschuldigten auferlegt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dieser

Kostenentscheid zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Die Berufung des Beschuldigten

bleibt erfolglos. Der Schuldspruch wie auch die Schadenersatzforderung der

Privatklägerin werden bestätigt. Als unterliegende Partei hat der Beschuldigte

in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des

Berufungsverfahrens zu tragen.

2.2 Der unentgeltliche

Rechtsvertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt Martin Gärtl, macht gemäss

seinen Honorarnoten vom 27. August 2024 ein Honorar von insgesamt

CHF 7'620.40 (Honorar CHF 6'552.00, Auslagen CHF 503.00 sowie

7,7% MwSt. auf CHF 1'513.70, entsprechend CHF 116.60, bzw. 8,1 %

MwSt. auf CHF 5'541.30, entsprechend CHF 448.80) geltend

(ASB 149 ff.). Der insgesamt geltend gemachte Zeitaufwand umfasst 23,4

Stunden. Die Teilnahme an der Verhandlung wurde dabei um zwei Stunden zu viel

berücksichtigt, weshalb die Honorarnote entsprechend zu korrigieren ist.

Ausserdem erscheint der geltend gemachte Aufwand für die Vorbereitung der

Berufungsverhandlung (inkl. Redaktion Plädoyer und Anträge) mit sieben Stunden

als zu hoch. Da der Aktenumfang überschaubar, die Sache nicht komplex und im

Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren keine neuen Beweismittel vorgebracht

wurden, wird der diesbezüglich geltend gemachte Aufwand um eine Stunde auf

insgesamt sechs Stunden gekürzt. Im Übrigen erscheint die Honorarnote des

Rechtsvertreters der Privatklägerin als angemessen. Insgesamt ergibt sich somit

ein Zeitaufwand von 20,4 Stunden. Dieser wird mit dem Stundenansatz für die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung von CHF 190.00 abgegolten. Die

Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung der Privatklägerin für

das Berufungsverfahren wird demnach auf CHF 4'729.45 (20,4 Stunden zu

CHF 190.00, Auslagen CHF 503.00, 7,7 % MwSt. auf

CHF 1'054.70, entsprechend CHF 81.20, 8,1 % MwSt. auf

CHF 3'324.30, entsprechend CHF 269.25) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen.

Da sich der Beschuldigte – wie in

E. VII,1.2 hiervor erwähnt – in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen

befindet, hat er dem Staat die geleistete Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes für das Berufungsverfahren von CHF 4'729.45 über die

Verfahrenskosten zurückzubezahlen.

2.3 Die Kosten des

Berufungsverfahrens werden auf total CHF 7'979.45 festgesetzt

(Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, Entschädigung aus unentgeltlicher

Rechtsverbeiständung von CHF 4'729.45 und weitere Auslagen von

CHF 250.00) und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend vollumfänglich dem

Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2.4 Die Privatklägerschaft hat

gegenüber der beschuldigten Person u.a. Anspruch auf angemessene Entschädigung

für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433

Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle

der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im

Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen i.S.v.

Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten,

soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden

und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Privatklägerschaft hat ihre

Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu

belegen. Nach § 158 Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs

(GT; BGS 615.11) setzt das Gericht die Entschädigung des

Rechtsbeistandes der Privatklägerin nach dem Aufwand fest, welcher für eine

sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist.

2.5 Die Privatklägerin obsiegt im

Berufungsverfahren sowohl im Straf- wie auch im Zivilpunkt und hat damit

Anspruch auf eine Entschädigung i.S.v. Art. 433 Abs. 1 lit. a

StPO, welche sie mit Antrag Ziff. III gefordert und belegt hat (ASB 232 f.).

Die Privatklägerin lässt gemäss den eingereichten Honorarnoten ihres

unentgeltlichen Rechtsbeistandes vom 27. August 2024 eine Entschädigung in

der Höhe der Differenz zum vollen Honorar beantragen. Gemäss den Honorarnoten

wurde der Zeitaufwand für die Berechnung des vollen Honorars mit einem

Stundenansatz von CHF 280.00 abgegolten. Im Verfahren vor der ersten

Instanz wurden seitens des Rechtsvertreters noch CHF 250.00 pro Stunde

geltend gemacht. In Bezug auf die neuerlich geforderten CHF 280.00 pro

Stunde wurde indes keine von ihm und seiner Klientin unterzeichnete

Honorarvereinbarung vorgelegt. Aus diesem Grund wird für die Berechnung des

vollen Honorars gemäss kantonaler Praxis von einem Stundenansatz von

CHF 250.00 ausgegangen. Unter Einbezug der oben begründeten Kürzung des

Zeitaufwands beträgt die Differenz zum vollen Honorar und damit gleichzeitig

die Entschädigung für notwendige Aufwendungen der Privatklägerin im Berufungsverfahren

somit CHF 1'321.95 [(20,4 Stunden à CHF 250.00 + CHF 503.00 +

7,7 % MwSt. auf CHF 1'360.70 + 8,1 % MwSt. auf CHF 4'242.30

) – (20,4 Stunden à CHF 190.00 + CHF 503.00 + 7,7 % MwSt. auf

CHF 1'054.70 + 8,1 % MwSt. auf CHF 3'324.30)]. Diese wird dem

Beschuldigten zur Bezahlung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand der

Privatklägerin auferlegt.

Demnach wird in Anwendung von Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 123

Ziff. 2 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 1 StGB; Art. 41 OR; Art. 122 ff., Art.

138, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff.,

Art. 422 ff. aStPO erkannt:

1.

A.___ hat sich der

einfachen Körperverletzung (zum Nachteil der Ehegattin), begangen am

27. November 2020, schuldig gemacht.

2.

A.___ wird zu einer

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 40.00 verurteilt, unter

Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.

A.___ wird

verurteilt, der Privatklägerin B.___ Schadenersatz von CHF 1'736.35,

zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. November 2020, zu bezahlen.

4.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 3. April 2023 wird die Genugtuungsforderung der

Privatklägerin B.___ gegenüber A.___ abgewiesen.

5.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung

des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt Martin Gärtl, für

das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8'065.45 (25,4 Stunden zu

CHF 180.00 und 12,4 Stunden zu CHF 190.00, Auslagen

CHF 560.80, 7,7 %MwSt. CHF 576.65) festgesetzt und zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat Solothurn ausbezahlt worden.

A.___ hat dem Staat die geleistete

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 8'065.45 über

die Verfahrenskosten zu bezahlen (siehe Ziff. 7 hiernach).

6.

Die Entschädigung

des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt Martin Gärtl, wird

für das Berufungsverfahren auf CHF 4'729.45 (20,4 Stunden zu

CHF 190.00, Auslagen CHF 530.00, 7,7 % MwSt. auf

CHF 1'054.70, entsprechend CHF 81.20, 8,1 % MwSt. auf

CHF 3'324.30, entsprechend CHF 269.25) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen.

A.___ hat dem Staat die geleistete

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 4'729.45 über

die Verfahrenskosten zu bezahlen (siehe Ziff. 8 hiernach). Er hat ausserdem dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Martin Gärtl, CHF 1'321.95

(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 250.00 pro Stunde inkl. MwSt.) zu

bezahlen.

7.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'400.00, der

Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung von CHF 8'065.45

und weiteren Auslagen von CHF 384.55, total CHF 10'850.00, hat A.___

zu bezahlen.

8.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, der

Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung von CHF 4'729.45

und weiteren Auslagen von CHF 250.00, total CHF 7'979.45, hat A.___

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Graf

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_6/2025 vom 23. April

2025 bestätigt.