STBER.2023.83
einfache Körperverletzung
5. September 2024Deutsch81 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 5. September 2024
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichter Rauber
Ersatzrichterin Zürcher
Gerichtsschreiberin Graf
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Samuel Durrer,
Beschuldigter und
Berufungskläger
betreffend einfache
Körperverletzung
Es erscheinen zur Berufungsverhandlung
vor Obergericht vom 5. September 2024:
-
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger;
-
Rechtsanwalt Samuel
Durrer, privater Verteidiger des Beschuldigten;
-
B.___,
Privatklägerin und Auskunftsperson;
-
Rechtsanwalt Martin
Gärtl, Rechtsvertreter der Privatklägerin;
-
C.___,
Vertrauensperson der Privatklägerin.
In Bezug auf den Ablauf der
Berufungsverhandlung, die Einvernahmen der Privatklägerin und des Beschuldigten
sowie in Bezug auf die vom Verteidiger des Beschuldigten und vom
Rechtsvertreter der Privatklägerin vorgebrachte Begründung der Anträge wird auf
das Verhandlungsprotokoll, die Einvernahmeprotokolle (inkl. Tonaufnahme) und
die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Rechtsanwalt Gärtl stellt und begründet
namens und im Auftrag der Privatklägerin folgende Anträge (Aktenseiten
Berufungsgericht [ASB] 232 f.):
1. Das vorinstanzliche Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt (Verfahren
BWSPR.2021.89-ABWKOE) vom 3. April 2023 sei vollumfänglich zu bestätigen.
2. Die Verfahrenskosten des
oberinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Berufungsführer, A.___,
aufzuerlegen.
3. Der Privatklägerin, B.___, sei i.S.v.
Art. 433 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO eine angemessene Entschädigung für die
notwenigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren im Umfang der separat
noch einzureichenden Honorarnote auszurichten.
4. Das Honorar der Verteidigung der
Privatklägerin, B.___, sei gemäss separat einzureichender Honorarnote
gerichtlich festzusetzen.
Rechtsanwalt Durrer stellt und begründet
namens und im Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (ASB 234):
1. Es sei festzustellen, dass Ziff. 4 des
Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 3. April 2023 in Rechtskraft
erwachsen ist.
2. Ziff. 1 – 3 sowie 5 und 6 des Urteils
des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 3. April 2023 seien aufzuheben.
3. Herr A.___ sei von Schuld und Strafe
freizusprechen.
4. Die Schadenersatzforderung der
Privatklägerin sei vollumfänglich abzuweisen.
5. Herr A.___ sei für seine Aufwendungen im
erst- und oberinstanzlichen Verfahren gemäss den Honorarnoten seiner privaten
Verteidigung zu entschädigen.
6. Die Verfahrenskosten seien durch den
Kanton Solothurn zu tragen.
___________
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am Tatabend, dem
27. November 2020, verzichteten sowohl B.___ (nachfolgend: Privatklägerin)
als auch A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) auf den Strafantrag wegen
Tätlichkeiten.
2. Am 14. Dezember 2020
reichte die Polizei des Kantons Solothurn (nachfolgend: Polizei) bei der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft)
Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung, begangen
am Ehegatten, und wegen mutmasslicher Tätlichkeiten sowie gegen die
Privatklägerin wegen mutmasslicher Tätlichkeiten ein (Aktenseiten
Staatsanwaltschaft und Vorinstanz [nachfolgend: AS] 27 ff.).
3. Am 30. April 2021
erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung, wonach die
Strafanzeige gegen die Privatklägerin betreffend Tätlichkeiten nicht an die
Hand genommen werde. Die durch die damalige Verteidigerin des Beschuldigten
gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde vom 25. Mai 2021
(AS 103) wurde mit Beschluss des Obergerichts Kanton Solothurn,
Beschwerdekammer, vom 7. Juli 2021, abgewiesen (AS 118 ff.).
4. Gegen den Beschuldigten
erliess die Staatsanwaltschaft am 3. Mai 2021 einen Strafbefehl wegen
einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4
Strafgesetzbuch; StGB, SR 311.0), begangen am 27. November 2020, in
der Familienwohnung in [Ort 1], [Adresse], Mehrfamilienhaus, zum Nachteil der
Privatklägerin, d.h. seiner Ehefrau (AS 89 f.).
5. Am 18. Mai 2021 erhob
der Beschuldigte Einsprache gegen den vorgenannten Strafbefehl (AS 92 f.).
6. Die Staatsanwaltschaft
überwies den Strafbefehl, der nun als Anklageschrift dient, mit Verfügung vom
4. Oktober 2021 an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung.
7. Am 30. März 2022 fand
die Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt
statt. Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich ab,
wonach das Verfahren sistiert werde (AS 263 ff.).
8. Mit Eingabe vom
8. September 2022 widerrief die Privatklägerin ihre im Rahmen des
Vergleichs abgegebene Zustimmung zur Sistierung des Verfahrens (AS 266).
9. Mit Verfügung vom
13. September 2022 wurde das Verfahren wieder an die Hand genommen und es
erfolgte am 3. April 2023 die fortgesetzte Hauptverhandlung (AS 267,
290 ff.).
10. Am 3. April 2023
erliess der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes
Strafurteil (ASB 97 ff.):
1.
A.___ hat sich der
einfachen Körperverletzung (zum Nachteil der Ehegattin), begangen am
27. November 2020, schuldig gemacht.
2.
A.___ wird zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 50.00 verurteilt, unter
Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3.
A.___ wird
verurteilt, der Privatklägerin B.___ Schadenersatz von CHF 1'736.35,
zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. November 2020, zu bezahlen.
4.
Die
Genugtuungsforderung der Privatklägerin B.___ gegenüber A.___ wird abgewiesen.
5.
Die Entschädigung
des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin B.___, Rechtsanwalt
Martin Gärtl, wird auf CHF 8'065.45 (25,4 Stunden zu CHF 180.00
und 12,4 Stunden zu CHF 190.00, Auslagen CHF 560.80, 7,7 %
MWST CHF 576.65) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
vom Staat Solothurn zu bezahlen.
A.___ hat der
Privatklägerin B.___ eine Prozessentschädigung von CHF 8'065.45
(Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands) an den Staat Solothurn über
die Verfahrenskosten (siehe Ziff. 6 hiernach) zu bezahlen.
6.
Die Kosten des
Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'400.00, der Entschädigung
aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung von CHF 8'065.45 und weiteren
Auslagen von CHF 384.55, total CHF 10'850.00, hat A.___ zu bezahlen.
Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine
schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr
um CHF 800.00, womit sich die Kosten auf CHF 10'050.00 belaufen.
11. Gegen dieses Urteil liess der
Beschuldigte am 12. April 2023 die Berufung anmelden (AS 338).
12. Nach Zustellung des
motivierten Urteils (AS 342 ff.) liess der Beschuldigte mit
Berufungserklärung vom 12. Oktober 2023 einen vollumfänglichen
Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen (ASB 2 f.).
13. Mit Eingabe vom
31. Oktober 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine
Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren. In ihrer
Stellungnahme führte sie ausserdem aus, dass auf die Berufung des Beschuldigten
nicht einzutreten sei, soweit sich diese gegen Ziff. 4 des erstinstanzlichen
Urteils richtet (ASB 9 f.).
14. Mit Eingabe vom
6. November 2023 verzichtete auch die Privatklägerin auf eine
Anschlussberufung (ASB 11).
15. Mit Verfügung vom
6. Februar 2024 wurde der Privatklägerin für das Berufungsverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Martin Gärtl als unentgeltlicher
Rechtsbeistand gewährt (ASB 71).
16. Mit Verfügung vom
16. April 2024 wurden der Beschuldigte, sein privater Verteidiger und
die Privatklägerin sowie deren Rechtsvertreter zur Berufungsverhandlung auf den
5. September 2024 vorgeladen (ASB 72 f.).
17. Mit Eingabe vom 27. Mai
2024 beantragte der Rechtsvertreter der Privatklägerin, die Teilnahme von C.___
als Begleitperson der Privatklägerin an der Berufungsverhandlung zu bewilligen
(ASB 86). Dem Ersuchen wurde mit Verfügung vom 3. Juni 2024
stattgegeben (ASB 87).
18. Am 5. September 2024 fand
die Berufungsverhandlung statt.
Erwägungen
II. Prozessuales
1.
Umfang der Berufung
1.1
Anlässlich der
Berufungsverhandlung zog die Verteidigung die Berufung betreffend Ziff. 4
des erstinstanzlichen Urteils zurück (vgl. Verhandlungsprotokoll,
ASB 144 ff.).
1.2
Es kann daher festgestellt
werden, dass Ziff. 4 wie auch teilweise Ziff. 5 (Höhe der Entschädigung
des unentgeltlichen Rechtsbeistandes) des Urteils der Vorinstanz in Rechtskraft
erwachsen sind.
1.3
Im Übrigen ist das
erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen.
2.
Anwendbares Recht
2.1
Per 1. Januar 2024 trat
die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft.
Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt
sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich
vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber
nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass
Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht
fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes
vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält
Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht
und von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
2.2
Die Thematik des
Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert,
daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur
StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 Folgendes fest:
«Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022
verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448
StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen
Dispositiv
der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, N 2 zu Art. 448 StPO). Diese Formulierung
ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht
generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für
Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass
Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision
sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die
Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige
Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die
allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und
nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht
(Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung
verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu
nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit
URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit
noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten.
Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine
Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die
Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren
dem Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch
für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024
Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der
rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene
nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408
StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird.
Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der
Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den
allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO
abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren
gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2
des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem
Gesetz wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder
Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
2.3 Es hat demnach Folgendes zu
gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO
kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der
StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich
das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht
Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet,
wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen
Bestimmung) gefällt worden ist.
2.4 Für den vorliegenden Fall
bedeutet dies, dass das vor dem 1. Januar 2024 geltende Recht zur
Anwendung gelangt.
III. Sachverhalt und
Beweiswürdigung
1. Anklagevorwurf gemäss
Strafbefehl vom 3. Mai 2021
Im Strafbefehl vom 3. Mai 2021
(AS 89), der vorliegend als Anklageschrift gilt (vgl. Art. 355
Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO), wirft die
Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe seine Ehefrau am
27. November 2020 in der Zeit von ca. 19.45 bis 20.05 Uhr in der
Familienwohnung am [Adresse] in [Ort 1] im Rahmen einer verbalen
Auseinandersetzung mindestens zweimal mit der rechten Hand an deren linken
Wange geschlagen, ihre Handgelenke festgehalten und sie auf das Sofa gedrückt.
Zudem habe er seine Ehefrau geschubst, sodass sie gegen den Esstisch und die
Stühle gestolpert sei. Gemäss Arztzeugnis vom 28. November 2020 habe sie
dabei ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, Rippenfraktur, Prellungen am Jochbein,
am Oberkörper, am Oberschenkel und am linken Schienbein erlitten. Der
Beschuldigte habe sich damit der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123
Ziff. 1 und 2 Abs. 4 StGB schuldig gemacht (AS 89).
2. Sachverhaltsdarstellung
gemäss vorinstanzlichem Urteil vom 3. April 2023
Die Vorinstanz erachtete in ihrem Urteil
vom 3. April 2023 folgenden Sachverhalt als erstellt: «Am Abend des
27. November 2020 kam es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin
zu einer zunächst verbalen und anschliessend körperlichen Auseinandersetzung,
wobei das Auffinden der bis dahin unbeaufsichtigten D.___ in der sich
fortlaufend mit Wasser füllenden Badewanne der Auslöser hierfür war. Die
Privatklägerin schubste den Beschuldigten von sich weg und äusserte, er solle
weggehen; dieser Aufforderung ging der Beschuldigte nicht nach. Anlässlich der
darauffolgenden gegenseitigen körperlichen Auseinandersetzung – wobei sich
sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte entsprechende Verletzungen
zuzogen – verabreichte der Beschuldigte seiner Ehefrau zweimal eine Ohrfeige,
hielt sie an den Handgelenken fest und drückte sie auf das Sofa. Während die
Privatklägerin vom Beschuldigten auf das Sofa gedrückt wurde, strampelte sie
mit ihren Beinen und versuchte, ihn von sich wegzubringen. Daraufhin liess er
von ihr ab und ging ins Schlafzimmer.
Die von der Privatklägerin erlittenen
Verletzungen wurden im Notfallbericht des Bürgerspitals vom 28. November
2020 festgehalten; insbesondere wurde ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma
(Schädel-Hirn-Trauma Grad I) diagnostiziert.»
3. Standpunkt des Beschuldigten
Der Beschuldigte bestreitet in seiner
Berufungserklärung vom 12. Oktober 2023 sowie im Plädoyer anlässlich der
Berufungsverhandlung im Wesentlichen, dass die Privatklägerin als Folge der
Auseinandersetzung Verletzungen erlitten habe, welche die Schwere einer
einfachen Körperverletzung erreichen. Er bemängelt weiter, dass sich die
Verurteilung durch die Vorinstanz allein auf den Notfallbericht des
Bürgerspitals Solothurn vom 28. November 2020 stütze. Die darin gestellte
Diagnose beruhe seiner Ansicht nach ausschliesslich auf der Anamnese. Dabei
seien die Aussagen der Privatklägerin im Spital nachweislich falsch gewesen und
widersprächen auch dem durch die Vorinstanz festgehaltenen Sachverhalt. Die
Privatklägerin sei maximal zweimal vom Beschuldigten geohrfeigt und auf das
Sofa gedrückt worden, während er ihre Handgelenke festgehalten habe
(ASB 2 f. und 234 ff.).
4. Beweisfrage
Der äussere Sachverhalt ist insoweit
unbestritten, als es am 27. November 2020 zwischen dem Beschuldigten und
der Privatklägerin zunächst zu einer verbalen und danach zu einer körperlichen
Auseinandersetzung kam. In Bezug auf die hier interessierende körperliche
Auseinandersetzung ist weiter unbestritten, dass beide Beteiligten handgreiflich
wurden. Dabei ist unstrittig, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zweimal
mit der rechten Hand an deren linke Wange schlug, ihre Handgelenke festhielt
und sie auf das Sofa drückte. Strittig und zu erstellen sind die Intensität und
Verletzungsfolgen der vorerwähnten Schläge. Weiter unklar ist, ob allenfalls
weitere Handgreiflichkeiten gegenüber der Privatklägerin im Rahmen des
Tatgeschehens erfolgt sind.
5. Beweismittel
5.1 Polizeilicher Rapport vom
14. Dezember 2020 samt Fotodokumentation (AS 8 ff.)
Die Polizei hat im Rapport vom
14. Dezember 2020 festgehalten, dass die Beteiligten getrennt voneinander
ausgesagt hätten, dass es nach einer verbalen Auseinandersetzung zu erstmaligen
gegenseitigen Tätlichkeiten gekommen sei. Weiter beschrieb die ausgerückte
Polizistin, dass der Beschuldigte leicht an der Nase verletzt worden sei. Die
Privatklägerin habe Hämatome an den Beinen, am Rücken und an den Armen
erlitten. Das linke Auge und die linke Wange seien leicht geschwollen und
gerötet gewesen. In der dazugehörigen Fotodokumentation finden sich zwölf Fotos
der Privatklägerin, worauf ihr Rücken, ihre Arme, ihr Gesicht und ihre Beine
abgebildet wurden.
5.2 Ärztlicher Notfallbericht des
Bürgerspitals Solothurn vom 28. November 2020 (AS 27 ff.)
Dem Notfallbericht des Bürgerspitals
Solothurn vom 28. November 2020 lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass
sich die Privatklägerin am 28. November 2020 selbst in «chirurgische
Behandlung» begeben hat. Darin werden folgende drei Hauptdiagnosen gestellt:
Schädel-Hirn-Trauma Grad I, Verdacht auf nicht-dislozierte Rippenfraktur ca.
achten Rippe links und multiple Prellungen, so am Jochbein links (os
zygomaticum links), am rechten hinteren Oberkörper (thoracodorsal rechts), an
der Oberschenkelaussenseite links, oberhalb der Kniescheibe rechts
(suprapatellär rechts) und am linken Schienbein (prätibial links).
In der darauffolgenden Anamnese wird
festgehalten, dass die Privatklägerin berichtet habe, am Vortag einen Streit
mit ihrem Ehemann gehabt zu haben. Dieser habe sie dabei dreimal mit der Faust
ins Gesicht geschlagen. Beim zweiten Schlag sei ihr schwarz vor Augen geworden
und sie sei daraufhin mit dem Rücken auf das Sofa gefallen. Dabei habe sie sich
auch den Kopf angeschlagen. Der genaue weitere [Ablauf] sei ihr nicht
erinnerlich. Seit dem Vortag habe sie zunehmend Schmerzen über dem linken
Wangenknochen, Kopf- und Nackenschmerzen sowie Nausea entwickelt. Am
Vorstellungstag habe sie dreimal erbrochen. Im Übrigen bestünden Schmerzen über
dem linken Rippenbogen.
Nach der Anamnese folgt der Status,
wonach insbesondere im Kopf- und Halsbereich eine Druckdolenz und Schwellung am
linken Jochbein (infraorbital links) festgestellt wurde. Ausserdem wurde im
Bereich des Thorax ein Druckpunkt am Nacken, eine Druckdolenz über der ca.
achten Rippe links lateral mit fraglich diskreter Stufenbildung sowie eine
Schürfwunde am Rücken rechts (thorakodorsal rechts) konstatiert. Schliesslich
wurden an den unteren Extremitäten mehrere Suffusionen bzw. Hämatome oberhalb
der Kniescheibe rechts (suprapatellär rechts), am linken Schienbein (prätibial
links) sowie eine Druckdolenz über der Oberschenkelaussenseite ausgemacht.
Als durchgeführte Untersuchungen werden
im Folgenden eine Computertomografie (nachfolgend: CT) des Schädels, eine
eFAST-Sonographie («Extended Focused Assessment with Sonography in Trauma»;
bettseitiges Ultraschallprotokoll zum Nachweis von Peritonealflüssigkeit,
Perikardflüssigkeit, Pneumothorax und/oder Hämothorax bei Traumapatienten) und
Laboruntersuchungen aufgelistet. Die untersuchende Ärztin kommt so unter dem Titel
«Beurteilung/Verlauf» zum Schluss, dass die Beschwerden im Rahmen eines
stattgehabten Schädel-Hirn-Traumas Grad I beurteilt werden. Demgemäss bestand
überdies der Verdacht auf eine nicht dislozierte Rippenfraktur. Zudem zeigten
sich mehrere Kontusionsmarken am Thorax und den Extremitäten.
5.3 Aussagen
Als persönliche Beweismittel liegen im
Wesentlichen die protokollierten Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin
sowie der Zeugin vor. Die für die anschliessende Beweiswürdigung des
Berufungsgerichts relevanten Aussagen werden nachfolgend zusammengefasst
aufgeführt.
5.3.1 Aussagen der Privatklägerin
Anlässlich der polizeilichen Befragung
vom 7. Dezember 2020 (AS 31 ff.) gab die Privatklägerin u.a. zu
Protokoll, dass der Abend vom 27. November 2020 zunächst ein ruhiger Abend
gewesen sei. Sie hätten damals Abendbrot gegessen und die Kinder seien gut
gelaunt gewesen, weshalb sie gedacht habe, es sei ein guter Zeitpunkt, um zu
duschen. Sie habe die jüngere Tochter, E.___, zum Beschuldigten auf das Sofa
gebracht und ihm gesagt, er solle kurz auf die Kinder aufpassen. Sie sei dann
duschen gegangen, woraufhin die ältere Tochter, D.___, an die Tür der Dusche
geklopft habe. D.___ habe zu ihr unter die Dusche kommen wollen, weshalb sie
ihr gesagt habe, sie solle ihren Vater fragen, ob er sie ausziehen könne. Er
habe das Gespräch mitgehört und sei ins Bad gekommen. D.___ habe dann ihre
Meinung aus irgendeinem Grund geändert und habe weiterspielen wollen. Sie habe
gedacht, ihr Mann hätte D.___ mit nach vorne genommen. Sie habe weitergeduscht
und plötzlich ein komisches Geräusch gehört, woraufhin sie die Dusche verlassen
und D.___ in der Badewanne entdeckt habe. Die Badewanne sei dabei bis zu ihrem
Bauch mit eiskaltem Wasser gefüllt gewesen. Da D.___ mit dem Wasserhahn
gespielt habe, sei das Wasser weiter in die Wanne gelaufen. Die Privatklägerin
habe laut gerufen, ob der Beschuldigte nicht einmal für zehn Minuten zu den
Kindern schauen könne. Gleichzeitig habe sie gehört, wie E.___ weine. Daraufhin
sei der Beschuldigte mit ihr ins Badezimmer gekommen. Er habe sie der
Privatklägerin übergeben, D.___ aus der Badewanne gehoben und diese auf den
Boden gesetzt. Die Privatklägerin habe mit E.___ zusammen das Badezimmer in
Richtung Wickelzimmer verlassen. D.___ sei ihr nass hinterhergelaufen. Noch im
Gang habe sie auch D.___ hochgehoben und sei mit beiden Kindern auf dem Arm ins
Wickelzimmer gegangen. Danach habe sie D.___ auf den Wickeltisch gesetzt. Mit E.___
auf dem Arm habe sie D.___ bis auf die Windeln ausgezogen. Gleichzeitig sei der
Beschuldigte hinterhergekommen und habe sie weiter angeschrien. Es sei um das
Aufpassen auf die Kinder gegangen. Dabei habe er ihr gesagt, dass alle anderen
es auch hinbekommen würden. Das habe sie wirklich wütend gemacht. Sie habe ihn
daraufhin angeschrien und ihn aufgefordert, zu gehen. Er habe sie weiter
angeschrien und sei immer nähergekommen. E.___ habe immer mehr geweint. Sie
habe ihm gesagt, er solle gehen, und er habe erwidert, dass er nicht gehen
werde. Anschliessend habe sie ihn geschubst. Sie habe gewollt, dass er ins
Wohnzimmer gehe, damit sich die Situation beruhige. Die Privatklägerin gab zum weiteren
Geschehen an, dass der Beschuldigte sie anschliessend an das Schubsen «ge-kläpft»
habe. Dabei habe er sie mit seiner rechten Hand gegen ihre linke Wange
geschlagen. Diesen Schlag stufte sie als eine sechs bis sieben auf einer Skala
von 1-10 ein. Daraufhin habe sie ihn aus Reflex zurückgeschlagen und ihn
angeschrien, dass er abhauen solle. Danach habe er mehrfach gegen sie
geschlagen, wobei sie nicht mehr genau sagen könne, wie oft und wo er sie mit
seinen Schlägen getroffen habe. Sie habe ihm auf dem Weg vom Wickelzimmer ins
Wohnzimmer ins Gesicht gefasst und versucht, ihn wegzustossen. Dabei habe sie
ihn gekratzt. Sie habe ihn zwei- bis dreimal weggeschubst und versucht, sich
und E.___ zu schützen. Schliesslich schilderte die Privatklägerin, dass der
Beschuldigte sie im Wohnzimmer noch einmal gegen das Gesicht geschlagen habe,
sodass ihr kurz schwarz vor Augen geworden sei, sie aber nicht das Bewusstsein
verloren habe. Diesen Schlag beschrieb sie als den stärksten und stufte ihn bei
einer zehn auf einer Skala von 1-10 ein. Infolge dieses Schlags sei sie gegen
den Esstisch und die Stühle gefallen, wobei sie E.___ immer noch auf dem Arm
gehalten habe. Nachher habe sie E.___ auf das Sofa gelegt und plötzlich sei sie
mit dem Rücken auf dem Sofa gelegen. Sie könne nicht sagen, wie das passiert
sei. Er sei über sie gekommen und habe sie immer wieder auf das Sofa gedrückt.
Sie habe mit den Beinen gegen ihn gestrampelt, weswegen er sie gegen ihre Beine
geschlagen habe. Plötzlich habe er sie losgelassen und sei vermutlich ins
Schlafzimmer gegangen.
Vor der Vorinstanz am 30. März 2022
(AS 231 ff.) gab die Privatklägerin im Wesentlichen an, dass sie am
27. November 2020 geduscht habe. Der Beschuldigte hätte zu den Kindern
schauen sollen, was jedoch nie funktioniert habe. D.___ sei in die Dusche
hineingekommen und habe gesagt, sie wolle duschen. Die Privatklägerin habe zu
ihr gesagt, sie solle sich ausziehen, doch dann habe sich D.___ umentschieden.
Sie nehme an, der Beschuldigte sei in der Zwischenzeit wieder zurück ins
Wohnzimmer gegangen. Danach habe die Privatklägerin ein Geräusch gehört,
woraufhin sie aus der Dusche gekommen sei und D.___ in der Badewanne entdeckt
habe. Diese sei im Wasser gestanden. Sie wisse nicht mehr, wie hoch das Wasser
gestanden sei. Sie sei erschrocken, da es eine gefährliche Situation gewesen
sei. Sie habe gerufen, ob der Beschuldigte nicht fünf Minuten zu den Kindern
schauen könne. Er sei dann mit E.___ auf dem Arm ins Bad gekommen. Die
Privatklägerin habe E.___ zu sich genommen und es sei in der Folge zum Streit
gekommen. Die Privatklägerin sei davongelaufen. Der Beschuldigte habe D.___ aus
dem Wasser gehoben und nicht getrocknet. Diese sei ihr hinterhergelaufen.
Zusammen mit den Kindern sei die Privatklägerin schliesslich ins Wickelzimmer
gegangen. Dort habe sie D.___ auf den Wickeltisch gesetzt und E.___ weiterhin
im Arm gehalten. Der Beschuldigte sei ihnen hinterhergelaufen und habe
geschrien. Dabei sei er ihr immer näher gekommen, weshalb sie ihn gestossen
habe. Er sei immer lauter geworden. Die Kinder hätten geweint. Der Beschuldigte
habe sie sodann ins Gesicht geschlagen. Aus Reflex habe sie zurückgeschlagen
und gesagt, er solle abhauen und verschwinden. Nachdem sie vom Wickeltisch
zurückgestanden sei, habe er sie «eigentlich durch den Gang, Küche, Wohnzimmer
durchgeprügelt, mehr oder weniger». Er habe immer wieder auf sie eingeschlagen.
In der Küche habe der Beschuldigte sie «dermassen» ins Gesicht geschlagen, dass
sie mit E.___ auf dem Arm rückwärtsgefallen sei und es ihr kurz schwarz
geworden sei. Sie sei jedoch nicht ohnmächtig geworden. Sie habe daraufhin E.___
auf das Sofa gelegt und als sie sich umgedreht habe, sei er schon über ihr
gewesen. Sie habe sich nur noch gewehrt und versucht, ihn von sich
«drabzbringe». Dabei habe sie versucht, ihn mit Händen und Füssen wegzustossen.
Er habe dann von ihr abgelassen und sei verschwunden. Die Kinder hätten geweint
und sie sei zu D.___ ins Wickelzimmer gegangen, wo diese gerade dabei gewesen
sei, vom Wickeltisch herunterzuklettern. Die Verletzungen habe sie am selben
Abend nicht behandelt. Sie habe die Kinder genommen und sei mit ihnen ins Bett.
Schmerzmedikamente habe sie zu diesem Zeitpunkt keine eingenommen. Am nächsten
Tag habe sie sich ins Spital begeben, weil ihr schlecht gewesen sei. Sie habe
sich zweimal übergeben müssen. Dort habe sie Medikamente erhalten und sei
geröntgt worden. Der Arzt sei ein bisschen erschrocken, weil ihr Gesicht so
geschwollen und blau gewesen sei. Wegen der Gehirnerschütterung habe sie fast
vier Wochen lang Schmerzmittel eingenommen, wegen der Kopfschmerzen. Zum
Zeitpunkt der vorinstanzlichen Einvernahme habe sie keine Nebenwirkungen mehr,
«ausser (…) das Traumatische». Angstzustände könne man aber sicher nicht mehr
sagen. Sie sei bis im September oder Oktober bei einer Psychologin in
Behandlung gewesen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom
5. September 2024 (ASB 207 ff.) führte die Privatklägerin
zusammengefasst aus, dass sie am Abend des 27. November 2020 duschen gegangen
sei. Dabei habe sie die Kinder beim Beschuldigten im Wohnzimmer gelassen. Als
sie später aus der Dusche gekommen sei, habe sie D.___ in der Badewanne im
eisig kalten Wasser stehen sehen. Daraufhin habe die Privatklägerin etwas
geschrien, woran sie sich nicht mehr erinnere. Der Beschuldigte sei mit E.___
ins Bad gekommen. Die Privatklägerin habe E.___ genommen und der Beschuldigte
habe D.___ aus dem Bad gehoben. Dann sei es zum Krach gekommen. Die
Privatklägerin sei mit E.___ auf dem Arm davongelaufen und D.___ sei ihnen
«pflotschnass» hinterher durch den Gang. Sie habe dann auch D.___ auf den Arm
genommen und habe sich so mit beiden Kindern ins Wickelzimmer begeben. Der
Beschuldigte sei ihnen nachgekommen und habe sie angeschrien. Sie habe D.___
auf den Wickeltisch gesetzt und versucht, sie auszuziehen, während sie E.___
weiterhin auf dem Arm gehalten habe. Der Beschuldigte sei ihr immer
nähergekommen, sodass sie ihn weggestossen habe. Da habe er das erste Mal
zugeschlagen. Er habe sie im Gesicht getroffen. Sie wisse nicht mehr, ob der
Beschuldigte dabei ausgeholt oder ob er mit der flachen oder geballten Hand
geschlagen habe. Der Schlag habe ihr wehgetan und sie würde ihn auf einer Skala
von 1-10 auf einer sechs einstufen. Die Privatklägerin habe ihm daraufhin
gesagt, er solle abhauen. Sie habe versucht, mit E.___ auf dem Arm an ihm
vorbeizukommen. Zu D.___ habe sie gesagt, sie solle dort bleiben. Die
Privatklägerin sei schliesslich an ihm vorbeigegangen und er sei ihr wieder
hinterher. Er habe auf sie eingeschlagen, während sie nur gehofft habe, dass E.___
nicht herunterfalle. So habe es sich durch den Gang in die Küche um den
Esstisch herum gezogen. Dort habe er nochmals so fest zugeschlagen, dass sie
mit E.___ auf dem Arm rückwärts gegen den Esstisch gefallen sei. Dabei sei es
ihr ganz kurz schwarz vor Augen geworden. Sie sei auf einen Stuhl gefallen und
habe gedacht, sie müsse E.___ hinlegen, ansonsten würde sie sie fallen lassen.
Daraufhin habe sie E.___ auf das Sofa gelegt. Als die Privatklägerin sich umgedreht
habe, sei er schon über ihr gewesen, habe sie gepackt und auf das Sofa
gedrückt. Sie habe angefangen, sich zu wehren. Sie habe versucht, ihn mit
Händen und Füssen wegzustossen. In der Nacht, nachdem die Polizisten wieder
gegangen seien, sei es ihr nicht so gut gegangen. Am früheren Morgen habe sie sich
übergeben und habe Kopfweh gehabt. Sie sei müde, schockiert und verwirrt
gewesen und habe einfach Panik gehabt. Am nächsten Morgen seien mehrere
Freundinnen und ihre Mutter bei ihr zuhause gewesen. In ihrer Anwesenheit habe
sie sich ebenfalls übergeben müssen. Eine Freundin habe ihr dann geraten, ins
Spital zu gehen. Sie habe ein blaues Auge gehabt. Aus diesem Grund sei sie
geröntgt worden. Die Schmerzen an der Rippe habe sie am längsten gespürt. Sie
habe Schmerzmittel erhalten. Danach sei sie ein Dreivierteljahr in
psychologischer Behandlung gewesen. Diese habe sie aus Kostengründen
abgeschlossen. Jetzt sei sie wieder in Behandlung bei Frau F.___.
5.3.2 Aussagen
des Beschuldigten
Anlässlich der polizeilichen Befragung
vom 9. Dezember 2020 (AS 39 ff.) erklärte der Beschuldigte, dass
er am Abend des 27. November 2020 etwas früher nach Hause gekommen sei und
nach dem gemeinsamen Einkauf das Abendessen zubereitet habe. D.___ habe danach
im Wohnzimmer gespielt und die Privatklägerin habe E.___ nach dem Wickeln
ebenfalls zu ihm ins Wohnzimmer gebracht. Die Privatklägerin sei danach duschen
gegangen. D.___ habe auch duschen wollen und sei vor die Tür gestanden. Als er
schauen gegangen sei, habe E.___ angefangen zu weinen, weshalb er ins
Wohnzimmer zurückgekehrt sei. Anders als sonst habe die Privatklägerin D.___ an
diesem Tag nicht mit unter die Dusche genommen, sondern habe sie ausgesperrt.
Danach sei D.___ scheinbar zur Badewanne gelaufen und habe das Wasser
eingelassen. Sie sei mitsamt den Kleidern in die Wanne gestiegen, was die
Privatklägerin bemerkt habe. Diese habe angefangen, «auszurufen», ob er nicht
einmal zehn Minuten auf die Kinder schauen könne. Er sei dann nach hinten
gegangen, um zu schauen, was los sei. Dabei habe er D.___ mit ihren Kleidern in
der Badewanne stehen sehen. Die Privatklägerin habe ihn beschimpft, weshalb er
nicht einmal auf die Kinder aufpassen könne und sie nicht einmal zehn Minuten
in Ruhe duschen könne. Er habe daraufhin versucht, sich zu rechtfertigen. Dabei
habe er ihr gesagt, weshalb sie nicht einfach die Türe schliessen könne.
Überdies habe er hinzugefügt, dass alle anderen es auch hinbekommen würden. Die
Privatklägerin habe daraufhin angefangen, ihn zu «schüpfen». Als das «Schüpfen» nichts gebracht
habe, habe sie ihm noch Faustschläge gegen das Gesicht verteilt, wobei ihm
sogar ein wenig dunkel geworden sei. Als Reflex habe er sich vielleicht gewehrt
und vielleicht auch zurückgeschlagen. Es sei nur eine Ohrfeige gewesen. Dazu
gab er weiter an, er habe mit seiner rechten Hand gegen ihre linke Wange
geschlagen. Dabei habe er nicht ausgeholt. Diese Ohrfeige stufte er als eine
vier auf einer Skala von 1-10 ein. Er sagte weiter aus, dass die Privatklägerin
nach der ersten Ohrfeige zu E.___ ins Wohnzimmer gegangen und mit ihr auf dem
Arm zurückgekehrt sei. Dabei habe sie erneut versucht, ihn zu schlagen. Er habe
sie abwehren können, woraufhin sie ins Wickelzimmer gegangen sei, E.___ auf den
Wickeltisch gesetzt habe und wieder auf ihn los sei. Sie habe ihn in die Küche
gedrängt. Er sei rückwärtsgelaufen und habe sie an den Handgelenken oder
Schultern festgehalten, sodass sie ihn nicht habe schlagen können. In derselben
Einvernahme bestätigte er, dass die Privatklägerin E.___ bei der [ersten]
Ohrfeige nicht im Arm gehalten, ihn jedoch mit E.___ auf dem Arm weggeschubst
und sie danach weggelegt habe. Danach «kam sie wieder vollgas». Weiter gab er
an, dass er sie nicht «geschüpft» habe. Vielmehr habe sie ihn angegriffen mit E.___
auf dem Arm. Während des Vorfalls sei ihnen D.___ schreiend und weinend
hinterhergelaufen. Zum letzten Handlungsabschnitt gab der Beschuldigte in der
polizeilichen Einvernahme auf Frage hin zu, dass er die Privatklägerin das
zweite Mal mit der rechten flachen Hand gegen ihre Wange geschlagen habe. Dies
sei in der Küche gewesen. Dabei stufte er diesen zweiten Schlag als eine
viereinhalb bis fünf «oder ähnlich» auf einer Skala von 1-10 ein. Die
Privatklägerin habe nicht lockergelassen und versucht, ihn mit den Fäusten zu
schlagen. Insgesamt gab er an, dass die Schläge der Privatklägerin in alle
Richtungen und in Richtung Gesicht verteilt worden seien. Dabei habe es sich um
Faustschläge und Ohrfeigen gehandelt. Er habe danach ihre Hände gehalten und sie
auf das Sofa gedrückt. Er habe sie dabei nicht heruntergeworfen. Ihm sei es
darum gegangen, dass sie sich beruhige. Sie habe dabei mit ihren Füssen gegen
seien Kopf getreten. Er habe sie dann losgelassen und sei ins das Zimmer nach
hinten verschwunden.
Vor der Vorinstanz am 30. März 2022
(AS 252 ff.) gab er im Wesentlichen an, dass D.___ am 27. November 2020
ins Badezimmer gegangen sei und habe duschen wollen. Der Beschuldigte sei der
Meinung gewesen, dass die Privatklägerin mit D.___ duschen würde. Dann habe
diese aber «ausgerufen», weshalb er zurück ins Badezimmer gekommen sei. Sie
habe dann geschimpft, dass er nicht einmal zehn Minuten auf die Kinder
aufpassen könne und dass er für nichts zu gebrauchen sei. Schliesslich habe sie
angefangen, ihn zu «schütteln». Da das nichts gebracht habe, habe sie begonnen,
ihn mit den Fäusten ins Gesicht zu «hauen». Dabei habe sie kein Kind auf dem
Arm gehalten. Der Beschuldigte habe versucht, dies abzuwehren. Beim
Rückwärtslaufen habe er sie an den Händen festgehalten. Sie habe nicht aufhören
wollen. Aus Reaktion habe er ihr beim Rückwärtslaufen eine Ohrfeige erteilt. Er
erklärte, dass die Privatklägerin beim erstmaligen Schubsen kein Kind auf dem
Arm gehalten habe. Sie sei erst nach der ersten Ohrfeige zu D.___ ins Badezimmer
gegangen und habe sie aus der Badewanne gehoben. Danach habe sie E.___ aus dem
Wohnzimmer geholt, habe ihn wieder geschubst, sie (E.___) auf den Wickeltisch
gelegt, ehe sie wieder auf ihn losgegangen sei. Sie habe ihn bis in die Küche
zurückgedrängt. Er habe ihr mehrfach gesagt, sie solle aufhören. Da habe er ihr
nochmals als Abwehrhaltung eine Ohrfeige gegeben. Zu beiden Ohrfeigen gab er
an, dass er nicht ausgeholt habe und diese rein aus der Handlung heraus
geschehen seien, «unbewusst». Als sie noch immer nicht aufgehört habe, habe er
ihre Hände gehalten und sie immer wieder aufgefordert, aufzuhören. Er habe sie
auf das Sofa hinuntergedrückt, als sie nach seinem Gesicht «tschuttet», aber
nicht getroffen habe. Sie habe dann aufgehört und er habe sie sein lassen. Er
sei dann ins Schlafzimmer zurück und habe dort die Polizei gerufen. Sie sei mit
den Kindern im Zimmer gewesen. Schliesslich betonte er, er habe sie nie
«irgendwie» geschubst oder beschimpft oder ihr absichtlich wehtun wollen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom
5. September 2024 (ASB 219 ff.) führte der Beschuldigte im
Wesentlichen aus, dass der 27. November 2020 ein normaler Abend gewesen sei. Er
habe gekocht und danach abgewaschen. Später habe er auf die Kinder aufgepasst. D.___
sei dann ins Badezimmer gegangen. Meistens habe die Privatklägerin D.___ dann
zu sich in die Dusche genommen. Dieses Mal habe sie das nicht gemacht. Die
Privatklägerin sei davon ausgegangen, dass D.___ wieder zu ihm komme. Doch D.___
habe mit dem Wasser gespielt und sei dann in die Wanne geklettert. Die
Privatklägerin habe dann aus der Dusche gerufen. Das habe den Streit ausgelöst.
Sie habe ihm vorgeworfen, nicht zu den Kindern schauen zu können, und habe ihn
als «faulen Sack» o.Ä. beschimpft. Er habe ihr daraufhin erklärt, weshalb er
gerade nicht auf D.___ aufgepasst habe. Er sei davon ausgegangen, dass sie bei
der Privatklägerin sei, da das Duschen eine Art Abendritual dargestellt habe.
Dabei habe sie nie die Tür geschlossen. Der Beschuldigte habe ihr dann auch
gesagt, dass andere die Tür zumachen könnten, damit das Kind nicht reinkommen
könne. Dadurch habe sie sich wahrscheinlich als Mutter in ihrer Rolle
angegriffen gefühlt. Sie habe angefangen, zu schimpfen und ihn mit «Schüpfen»
aus dem Bad ins Schlafzimmer zu drängen. Dort habe sie dann begonnen,
Faustschläge zu verteilen, wodurch es ihm «trümlig» geworden sei. Es sei dann
eine Hysterie entstanden durch die verbale Auseinandersetzung. Er habe sie noch
nie so gesehen, sie habe «geleuchtet». Vielleicht habe er ihr beim Abwehren der
Faustschläge, den Ohrfeigen und dem Schubsen eine Ohrfeige erteilt. Dabei habe
er sie mit der rechten flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Den Schlag stufe er
auf einer Skala von 1-10 als eine vier ein. Dabei habe er nicht ausgeholt. Sie
habe dann aufgehört und sei ins Wohnzimmer gegangen. Dort habe sie E.___ geholt
und sei mit ihr zurückgekommen. Mit E.___ auf dem Arm habe sie erneut versucht,
ihn zu schlagen. Danach habe sie die Kinder ins Kinderzimmer gebracht und E.___
auf den Wickeltisch gelegt. Es sei dann erneut eskaliert. Sie habe ihn vom
Kinderzimmer rückwärts in die Küche gedrängt. Vorne beim Tisch habe er ihr
nochmals eine Ohrfeige gegeben und ihre Hände gepackt. Dabei habe er nicht
anders zugeschlagen als bei der ersten Ohrfeige. Diese sei vielleicht ein wenig
stärker gewesen, maximal eine fünf auf einer Skala von 1-10. Er habe sie dann
auf das Sofa gedrückt, damit sie sich beruhige. Er habe sie aus dem Stand
heraus auf das Sofa hinuntergedrückt. Als sie aufgehört habe, zu strampeln, sei
er ins Zimmer gegangen und habe die Polizei gerufen.
5.3.3 Aussagen der Zeugin
An der Zeugeneinvernahme vor der
Vorinstanz (ASB 242 ff.) gab die Zeugin im Wesentlichen zu Protokoll, dass
sie und ihr Mann mit dem Beschuldigten und der Privatklägerin befreundet
gewesen seien. Der Kontakt zur Privatklägerin sei jedoch seitens der
Privatklägerin abgebrochen worden, weil diese ihr und ihrem Mann vorgeworfen
habe, zu 100% hinter dem Beschuldigten zu stehen und nicht hinter ihr. Für die
Zeugin sei jedoch klar gewesen, dass sie und ihr Mann hinter niemandem stehen
würden, weil sie sowohl mit der Privatklägerin als auch dem Beschuldigten
befreundet seien. Zum Vorfall am 27. November 2020 gab sie an, dass die
Privatklägerin sie auf dem Handy angerufen und sie gebeten habe, so schnell als
möglich zu ihr in ihre Wohnung zu kommen, da etwas passiert sei. Die
Privatklägerin sei sehr aufgebracht gewesen. Die Zeugin sei gleichzeitig mit
der Polizei bei der Wohnung der Privatklägerin und dem Beschuldigten
eingetroffen und gemeinsam mit dieser hineingegangen. Der Beschuldigte sei zu
diesem Zeitpunkt in der Küche am Tisch gesessen. Dabei sei der ausgerückte
Polizist zu ihm gegangen. Die Zeugin sei mit der Polizistin zur Privatklägerin
ins Wickelzimmer gegangen. Diese habe der Polizistin erzählt, was vorgefallen
sei. Die Zeugin habe dann das Zimmer verlassen, um beim Beschuldigten
zuzuhören. Es wurden Fotos gemacht von den Verletzungen der Privatklägerin. Die
Zeugin sagte weiter, dass sie vor allem bei der Privatklägerin mitbekommen
habe, was sie über den Tathergang erzählt habe. Für sie sei es aber schwierig,
das alles zu rekonstruieren. Sie wisse noch, dass die Privatklägerin erzählt
habe, dass sie geduscht habe, während der Beschuldigte auf beide Kinder habe
aufpassen sollen. D.___ sei dann ins Badezimmer gekommen und in der Badewanne
gestanden. Als die Privatklägerin aus der Dusche gekommen sei, habe es Krach
gegeben. Der Beschuldigte habe gegenüber der Privatklägerin gesagt, andere
könnten es auch. Dann habe diese ihn geschubst und er sei auf sie losgegangen.
Es sei nachher zu einer Rangelei gekommen, als der Beschuldigte auf die
Privatklägerin los sei, was durch den Gang ins Wohnzimmer auf das Sofa im
Wohnzimmer geführt habe. Der Beschuldigte habe seinerseits den Anfang in der
Dusche gleich geschildert bis hin zum Spruch, den er gegenüber der Privatklägerin
geäussert habe, und dass sie ihn daraufhin geschubst habe. Allerdings habe er
dann angegeben, dass er einfach leicht ihre Hände gehalten habe, um sie
abzuwehren, weil sie auf ihn los sei. Im Wickelzimmer habe die Polizistin Fotos
von der Privatklägerin gemacht. Die Zeugin erklärte, dass die Privatklägerin
eine leicht gerötete Wange gehabt habe. Ihre Handgelenke seien ebenfalls leicht
gerötet gewesen. Zudem habe sie am Rücken einen leichten roten Striemen gehabt
und an der Wade eine «blaue Mose». Man sei sich damals unsicher gewesen, ob
dieser blaue Fleck vorbestehend gewesen sei oder nicht. Dieses Hämatom sei
«schon recht blau-gelblich» gewesen. Bezüglich des Striemens am Rücken habe die
Privatklägerin gegenüber der Polizistin geäussert, dass dieser entstanden sei,
als der Beschuldigte sie in den Stuhl «gschosse» habe, wo sie mit dem Rücken an
den Stuhl gekommen sei. An diesem Abend habe man nicht über eine gebrochene
Rippe gesprochen. An diesem Abend sei dann die Mutter der Privatklägerin
vorbeigekommen und die Nacht über bei ihr geblieben. Die Zeugin sei zu sich
nach Hause gefahren. Die Privatklägerin habe ihr nachher Bescheid gegeben, dass
sie aufgrund ihrer Verletzungen mit einer Kollegin ins Spital gefahren sei. Sie
habe ihr mitgeteilt, dass sie eine leichte Gehirnerschütterung und eine
angebrochene Rippe erlitten habe. Über den psychischen Zustand der
Privatklägerin sagte die Zeugin aus, dass diese sehr Angst gehabt habe und auch
die Fenster und Fensterläden zugemacht habe, weil sie das Gefühl gehabt habe,
der Beschuldigte käme in die Wohnung zurück.
6. Beweiswürdigung
6.1 Allgemeines
6.1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV
und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in
dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer
Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die
Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 31,
E. 2c ff.; BGE 127 I 38, E. 2.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung
sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als
Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld
des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.
Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich
der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen
Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss
abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich
sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist,
kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der
menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.
Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins
gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu
unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei
mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den
Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigen mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 267, E. 1.).
6.1.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
6.1.3 Die Beweiskraft von
persönlichen Beweismitteln wird vor allem bei der polizeilichen,
staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Einvernahme ermittelt. Dabei wird
die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage durch methodische Analyse ihres
Inhalts – Aussageanalyse – darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes
Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden
entspringen. Hierbei wird einerseits zwischen Realitätskriterien und den
Phantasie- und Lügensignalen anderseits unterschieden: Damit eine Aussage als
zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein
von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu
überprüfen. Es wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht
realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese)
aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird
geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist
(vgl. BGE 133 I 33). Eine beschuldigte Person erzählt im Gegensatz zu einem
Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte, die
sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der
Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte
Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu
verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in
aller Regel kein taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung.
Die wichtigsten Kennzeichen
wahrheitsgetreuer Aussagen eines Zeugen, einer Zeugin bzw. eines Opfers und
somit Realkennzeichen sind innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der
Darstellung des Geschehens. Die Schilderung des Vorfalls in so charakteristischer
und detaillierter Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den
Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der
Aussage. Für die Korrektheit der Aussage spricht im Weiteren die Konstanz in
den Schilderungen bei verschiedenen Befragungen. Aussagecharakteristika wie
ganzheitliche Detailliertheit, individuelle Prägung, sachverhaltsbezogene
Verflechtung, Strukturgleichheit, Homogenität, Konstanz des Aussageinhalts,
Selbstbelastung und unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle sowie
Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten sprechen daher für einen
Realitätsbezug. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen
regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen, d.h. für Phantasiesignale
und Lügenmerkmale, sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen
Aussagen, Zurückhaltung in Bezug auf Aussagen zu den zentralen Begebenheiten,
Verweigerung der Erweiterung der Erlebnisschilderung, erhebliche Abschwächungen
oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene
oder ausweichende Antworten (Abschweifungen und Flucht in andere, irrelevante
Themenbereiche) und gleichförmig, eingeübt wirkende Aussagen. Damit der Richter
einer Aussage Glauben schenken kann, muss der Aussageninhalt aufgrund des Grads
der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie der Homogenität
überzeugen und darf keine signifikanten Phantasie- und Lügensignale ausstrahlen
(vgl. BGE 133 I 33; Möller/Maier,
Grenzen und Möglichkeiten von Glaubwürdigkeitsbegutachtungen im Strafprozess,
SJZ 96 [2000], S. 249 ff.; Ferrari,
Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, Plädoyer 4/09, S. 34 ff.).
6.1.4 Indizien (Anzeichen) sind
Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar
rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis
begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene
Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin.
Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum
Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen
Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis
gleichgestellt. Im Urteil 6B_291/2016 vom 4. August 2016 legte das
Bundesgericht die Bedeutung des Grundsatzes «in dubio pro reo» im Zusammenhang
mit Indizien wie folgt dar (E. 2.1): «Strafurteile ergehen häufig auf der
Grundlage von Indizien, was weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr
abgeleiteten Teilrechte verletzt. Dabei findet der Grundsatz ‹in dubio pro reo›
nicht auf einzelne Indizien Anwendung, sondern entfaltet seine Wirkung bei der
Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der
einzelnen Beweise, welche für sich allein genommen nur eine gewisse
Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren
gesamthafte Würdigung (Urteile 6B_913/2015 vom 19.5.2016 E. 1.3.3; 6B_759/2014
vom 24.11.2014 E. 1.1; je mit Hinweisen)».
6.2 Konkrete Beweiswürdigung
6.2.1 Einig sind sich der
Beschuldigte und die Privatkläger grösstenteils in Bezug auf den Tathergang,
welcher sich unmittelbar vor den Handgreiflichkeiten zutrug. So ist erstellt,
dass die Privatklägerin duschte, während sich die beiden Töchter beim
Beschuldigten im Wohnzimmer aufhielten. Daraufhin schlich sich die ältere
Tochter, D.___, ins Badezimmer und kletterte unbemerkt mitsamt Kleidung in die
Badewanne. Die Badewanne füllte sich dabei mit Wasser. Als die Privatklägerin
dies entdeckte, rief sie dem Beschuldigten zu, ob er nicht einmal für einige
Minuten auf die Kinder aufpassen könne.
6.2.2 Beide Beteiligten bestätigten
in ihren Aussagen, dass der Moment, in welchem der Beschuldigte der
Privatklägerin gegenüber gesagt habe, «andere können das auch», der Punkt
gewesen sei, an welchem der Streit eskalierte. Die Privatklägerin erklärte
dazu, dass der vorgenannte Spruch des Beschuldigten «sie wirklich wütend
gemacht» habe. Der Beschuldigte sagte dazu: «Danach tickte sie aus.» Daraufhin
habe die Privatklägerin den Beschuldigten angeschrien. Sie gab diesbezüglich
zu, dass sie ihn geschubst habe. Der Beschuldigte beschrieb diesen Vorgang bei
der Polizei als «schüpfen» und vor der Vorinstanz als «schütteln». Die Aussagen
der Privatklägerin und des Beschuldigten decken sich dahingehend, dass der
Vorfall von D.___ in der Badewanne zum Streit geführt habe und der Spruch des
Beschuldigten das Fass zum Überlaufen gebracht habe, woraufhin ihn die
Privatklägerin schubste. In Bezug auf den Aufenthalt von E.___ und den Ort der
Streitigkeit bis zum Schubsen bzw. die Verlagerung der Streitigkeit fallen die
Aussagen unterschiedlich aus. Die diesbezüglichen Angaben der Privatklägerin
erscheinen jedoch betreffend diese ungeklärten Punkte glaubhaft und vom
Handlungsablauf her schlüssig. Zudem sind sie über alle Befragungen hinweg
konstant geblieben. Glaubhaft erscheint insbesondere, dass sie von sich aus
zugab, den Beschuldigten als Erstes geschubst zu haben, was nebst der
geschilderten ehelichen Streitigkeit über die Betreuung der Kinder der Auslöser
war für die darauffolgende körperliche Auseinandersetzung. Die Zeugin
bestätigte, dass die Privatklägerin gegenüber der am Tatabend ausgerückten
Polizistin ausgesagt habe, dass es, nachdem D.___ aus der Badewanne geholt
worden sei, zum Krach gekommen sei zwischen dem Beschuldigten und der
Privatklägerin. So gab sie denn auch vor der Vorinstanz zu Protokoll, sie habe
aus erster Hand mitbekommen, wie die Privatklägerin gegenüber der Polizistin
geäussert habe, dass sie den Beschuldigten geschubst hätte, nachdem er zu ihr
gesagt habe, dass es andere auch könnten.
6.2.3 Gestützt auf die sich deckenden
Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten lässt sich ohne Weiteres auch
erstellen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit seiner rechten Hand
gegen ihre linke Wange schlug. Auffällig sind dabei die Verharmlosungen des
Beschuldigten in Bezug auf die Beschreibung dieses Schlags, welcher auf die
angeblichen Faustschläge der Privatklägerin folgte. So gab er bei der Polizei
an: «Danach weiss ich auch nicht. Als Reflex habe ich [mich] vielleicht
gewehr[t]. Vielleicht habe ich sie auch zurückgeschlagen. Ich weiss, es war nur
einmal, dass ich sie geschlagen habe. Das war nur eine Ohrfeige.» Auch vor der
Berufungsinstanz blieb er dabei und erklärte: «Vielleicht beim Abwehren der
Faustschläge und den Ohrfeigen und dem Schubsen habe ich ihr eine Ohrfeige
erteilt.» Wie sich gezeigt hat (vgl. E. III, 5.3.2 hiervor), hat der
Beschuldigte in seiner freien Erzählung bei der Polizei ausserdem den weiteren
Schlag gegen die Privatklägerin nicht erwähnt. Naturgemäss empfand die
Privatklägerin den Schlag als stärker, als ihn der Beschuldigte einstufte.
Dennoch ist bemerkenswert, dass der Beschuldigte den Schlag trotz der
zurückhaltenden Beschreibung bezüglich der Heftigkeit im mittleren und nicht im
untersten Bereich auf der vorgegebenen Skala der Intensität einstufte.
Gleichzeitig fallen bei den Aussagen der Privatklägerin vor der Vorinstanz eine
Tendenz zur Dramatisierung negativ auf. Was allerdings gleichsam auch für die
Gegenseite gilt, sofern er Ausschmückungen wie «vollgas» und «sie hatte Rot
gesehen» verwendete. Ungeklärt bleibt, ob die Privatklägerin den Beschuldigten
vor besagtem Schlag in ihr Gesicht ebenfalls «mit den Fäusten» in sein Gesicht
geschlagen hat. Dabei fällt auch bei der Privatklägerin auf, dass sie von
mehrfachen Schlägen gegen sie berichtete. Beide Schilderungen bleiben in der
Beschreibung der Häufigkeit und Ausführung vage. Immerhin hinterliessen die
angeblichen Faustschläge der Privatklägerin gemäss Rapport der Polizei vom
14. Dezember 2020 keine sichtbaren Verletzungen, abgesehen vom Kratzer,
den die Privatklägerin selbst einem Griff in sein Gesicht zuschrieb. Insofern
lassen sich weder die vom Beschuldigten benannten, angeblichen Faustschläge
seitens der Privatklägerin noch das angeblich «mehrfache Schlagen» des
Beschuldigten gegen die Privatklägerin nach Verpassen der ersten Ohrfeige und
dem darauffolgenden Gegenschlag in Häufigkeit und Intensität hinreichend
erstellen.
6.2.4 Dagegen hat als erstellt zu
gelten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin ein zweites Mal ins Gesicht,
konkret mit der rechten Hand gegen ihre Wange, schlug. Da gemäss dem
Polizeirapport vom 14. Dezember 2020 einzig das linke Auge und die linke
Wange der Privatklägerin gerötet gewesen waren, ist davon auszugehen, dass
erneut die linke Gesichtshälfte getroffen wurde. Dabei sind sich die
Beteiligten uneinig, ob dies im Wohnzimmer oder in der Küche vorgefallen sei.
Anlässlich der Befragung an der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte
jedoch konkret an, die zweite Ohrfeige habe sich «vorne beim Tisch» ereignet.
Anhand der übereinstimmenden Aussagen erscheint klar, dass es sich bei diesem
Schlag um die stärkere der beiden Ohrfeigen handelte. Die Privatklägerin gab
konstant wieder, dass ihr als Folge dieses Schlags kurz schwarz vor Augen
geworden sei, wobei sie jedoch nicht das Bewusstsein verloren habe. Obwohl der
Beschuldigte dies abstreitet, scheint ein Schwarzwerden vor Augen aufgrund der
gesteigerten Intensität des Schlags gegen das Gesicht der Privatklägerin nicht
abwegig. Für das Berufungsgericht ist es glaubhaft, dass eine gewisse
Heftigkeit der Einwirkung und ein gewisser Kräfteeinsatz seitens des
Beschuldigten gegeben waren. Dies entgegen seinen Angaben, wonach er auch bei
diesem Schlag nicht ausgeholt habe, was aber im Lichte der von ihm selber
beschriebenen Intensität unrealistisch erscheint. In allen Befragungen gab die
Privatklägerin weiter an, infolge des Schlags gefallen zu sein; einmal
beschrieb sie es als «fallen gegen den Esstisch und die Stühle» und das andere
Mal schlicht als «rückwärts geflogen» und «rückwärts gefallen». Die Zeugin
wusste diesbezüglich zu berichten, dass die Privatklägerin am Tatabend
gegenüber der Polizistin geschildert habe, dass der Beschuldigte sie in den
Stuhl «gschosse» habe und sie mit dem Rücken an den Stuhl gekommen sei. Der in
den fotografischen Aufnahmen der Polizei vom 27. November 2020
dokumentierte rote Striemen, den auch die Zeugin in ihren Aussagen beschrieben
hat, sowie die Ausführungen im Notfallbericht des Bürgerspitals Solothurn vom
28. November 2020, in welchem eine Schürfwunde am Rücken festgestellt
wurde, stützen die Aussagen der Privatklägerin jedenfalls dahingehend, dass sie
im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Rücken wogegen geprallt sein muss, da
zu keiner Zeit anderslautende Angaben über eine direkte Gewalteinwirkung auf
den Rücken der Privatklägerin vorgebracht wurden. Es ist daher in
Übereinstimmung mit dem Anklagesachverhalt davon auszugehen, dass die
Privatklägerin infolge des zweiten Schlags gegen die Stühle und den Esstisch
stolperte. Im Weiteren kann auch widerspruchsfrei festgestellt werden, dass der
Beschuldigte der Privatklägerin im letzten Akt der Auseinandersetzung die
Handgelenke festhielt und sie rücklings auf das Sofa drückte, während sie mit
den Füssen nach ihm trat. Wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, kann der
Standort der Kinder während der gesamten Auseinandersetzung nicht restlos
rekonstruiert werden.
6.2.5 In Bezug auf die
Verletzungsfolgen der körperlichen Auseinandersetzung ist nebst weiteren
Beweismitteln, wie dem Polizeirapport vom 14. Dezember 2020 inkl.
Fotodokumentation sowie den Aussagen der Zeugin vor der Vorinstanz, vor allem
der Notfallbericht des Bürgerspitals Solothurn vom 28. November 2020 von
entscheidender Bedeutung.
6.2.6 Am Tag
nach der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten, am
28. November 2020, suchte die Privatklägerin (ein erstes Mal) das
Bürgerspital Solothurn auf und wurde dort auf der Notfallstation behandelt. Der
gleichentags erstellte Notfallbericht des Bürgerspitals Solothurn beruht
einerseits auf der körperlichen Untersuchung und andererseits auf den Angaben
der Privatklägerin selbst. Insbesondere die vom Beschuldigten in Zweifel
gezogene Diagnose des Schädel-Hirn-Traumas Grad I ergibt sich anhand der
äusserlichen Untersuchung, der Schilderung der Vorgeschichte durch die
Privatklägerin sowie der von ihr geklagten Beschwerden. Dabei bringt die
Verteidigung zu Recht vor, dass die Anamnese für die Diagnostik einer leichten
Gehirnerschütterung, wie sie in casu erfolgt ist, essentiell ist und nicht
anhand objektiver Messungen ausgemacht werden kann; zumal die Befunde der
Untersuchung anhand der Schädel-CT und der neurologischen Untersuchung
unauffällig und entsprechend mit einem Punktewert von 15 auf der
Glasgow-Koma-Skala (GCS; einfache Skala zur Abschätzung einer Bewusstseinsstörung
mit Punkten anhand vorgegebener Rubriken) bewertet wurden. Die Angaben der
Privatklägerin im Rahmen des Anamnesegesprächs bilden dabei gleichzeitig ihre
ersten dokumentierten Aussagen. Vergleicht man ihre damaligen Aussagen mit
denjenigen, welche sie später bei der Polizei und vor den Gerichten gemacht
hat, so fällt zwar auf, dass sie im Spital von drei Faustschlägen seitens des
Beschuldigten in ihr Gesicht berichtet haben soll, anders als im Rahmen der
anderen Einvernahmen, bei welchen sie – nebst der vagen Schilderung einer
Mehrzahl von undefinierten Schlägen – konkret zwei Schläge beschrieb. Dem
Bericht lässt sich weiter entnehmen, dass die Privatklägerin angegeben habe, infolge
des zweiten Schlags mit dem Rücken auf das Sofa gefallen zu sein und sich dabei
den Kopf gestossen zu haben. Bei der Polizei wie auch vor der Berufungsinstanz
berichtete sie demgegenüber, aufgrund dieses zweiten Schlags gegen den Esstisch
und die Stühle gefallen zu sein. Von einem Stossen des Kopfes durch einen Fall
auf das Sofa war bei keiner Einvernahme die Rede. Grundsätzlich lässt sich
damit eine mutmassliche Aggravation in Bezug auf die Anzahl und die Art der
Schläge in ihrer Sachverhaltsschilderung gegenüber der Ärztin im Vergleich zu
ihren übrigen Aussagen gegenüber der Polizei und den Gerichten feststellen.
Konfrontiert mit ihren Angaben im Rahmen des Anamnesegesprächs zeigte sich die
Privatklägerin anlässlich der Einvernahme an der Berufungsverhandlung sichtlich
überrascht. Dazu gab sie an: «Es erstaunt mich jetzt, dass ich das so gesagt
habe. Ich habe es jetzt ganz anders in Erinnerung. So wie ich es heute gesagt
habe.» Die offensichtlichen Widersprüche, welche auch die Verteidigung angesprochen
hat, konnte auch sie sich nicht erklären. Paradox erscheint dabei insbesondere,
dass die Privatklägerin nur eine Woche später bei der Polizei (und nicht
zuletzt auch vor dem Berufungsgericht) ihre Aussagen zugunsten des
Beschuldigten relativiert hat. Der Vorwurf der Böswilligkeit lässt sich daher
bereits durch ihr späteres Aussageverhalten vor der Polizei und den Gerichten
entkräften, wäre es doch ein Leichtes gewesen, bei dieser
Sachverhaltsdarstellung zu bleiben, sofern diese bewusst so erfolgt wäre. Wie
es schliesslich zu den Feststellungen im Notfallbericht gekommen ist, ob also
die Privatklägerin die Schilderungen tatsächlich so wiedergegeben hat bzw. ob
die von der Privatklägerin vorgebrachte Vorgeschichte auch so protokolliert
wurde, wie sie ihrerseits erzählt worden ist, lässt sich nicht rekonstruieren
und muss offenbleiben. Klar ist demgegenüber jedoch, dass zwei Ohrfeigen ins
Gesicht und damit in den Kopfbereich der Privatklägerin vom Beschuldigten
zugestanden sind, wobei zumindest beim zweiten Schlag ein recht erheblicher
Kräfteeinsatz vom Berufungsgericht als glaubhaft angesehen wird. Daraus
resultierte auch die äusserlich feststellbare Prellung am Jochbein der
Privatklägerin, welche sowohl anhand der Fotodokumentation der Polizei als auch
durch die Untersuchung im Spital belegt ist. So ist denn auch glaubhaft
gemacht, dass der Privatklägerin beim zweiten Schlag kurzzeitig schwarz vor
Augen geworden und sie daraufhin gegen den Esstisch und die Stühle gestolpert
ist. Ausserdem sind auch die am Folgetag der Auseinandersetzung beklagten
Beschwerden (Erbrechen, Übelkeit, Kopf- und Nackenschmerzen) der Privatklägerin
unbestritten. Der Beschuldigte zweifelte zwar daran, dass diese Beschwerden von
der Auseinandersetzung herrührten und wollte sie mit Existenzängsten und Sorgen
begründen; gleichzeitig gab er aber auch an, dass die Privatklägerin bei Sorgen
oder Stress für gewöhnlich nicht zu solchen Beschwerden neigte. Es sind daher
auch diesbezüglich keine Gründe ersichtlich, weshalb an der Darstellung der
Privatklägerin zu zweifeln wäre. Insofern erscheint die Diagnose der leichten
Gehirnerschütterung unter Berücksichtigung zweier Schläge gegen das Gesicht,
eines kurzzeitigen Schwarzwerdens vor Augen, ergänzt durch das Ergebnis der
körperlichen Untersuchung und kombiniert mit den übrigen Beschwerden, welche
die Privatklägerin auch im Spital vorgebracht hat, als durchaus plausibel.
6.2.7 Auch die übrigen im
Notfallbericht festgestellten Verletzungen der Privatklägerin als Folgen der
Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten werden durch die weiteren
Beweismittel, so den Polizeirapport vom 14. Dezember 2020 inkl.
Fotodokumentation sowie die Aussagen der Zeugin vor der Vorinstanz, überwiegend
belegt. Im Polizeirapport wurde dazu festgehalten, dass die Privatklägerin
Hämatome an den Beinen, am Rücken und an den Armen erlitten habe. Ausserdem seien
ihr linkes Auge sowie ihre linke Wange leicht geschwollen und gerötet gewesen.
Die entsprechenden Verletzungen sind ausserdem auf den Fotos der Polizei
erkennbar. Die am Tatabend von der Privatklägerin hinzugerufene Zeugin, welche
beim Eintreffen der Polizei vor Ort war, gab anlässlich der Einvernahme vor der
Vorinstanz zu den Verletzungen der Privatklägerin an, dass deren Wange sowie
die Handgelenke leicht gerötet gewesen seien. Ausserdem habe diese einen
leichten roten Striemen am Rücken und einen blauen Flecken an der Wade gehabt.
Das Hämatom an der unteren Wade beschrieb sie als bereits «recht
blau-gelblich». Gestützt auf diese Beweismittel, welche ein stimmiges Bild
ergeben, ist erstellt, dass sich die Privatklägerin anlässlich der tätlichen
Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten Prellungen am Jochbein und am Rücken
zuzog. Es ist gerichtsnotorisch, dass Hämatome sich erst Stunden, wenn nicht
Tage, nach dem Ereignis dunkel färben. Insofern ist nicht erstellt, dass dieser
Bluterguss an der Wade von der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten stammt.
Aufgrund des erstellten Tathergangs und der auf den Fotos noch nicht dunkel
gefärbten Hämatome erscheint es hingegen durchaus plausibel, dass die
Privatklägerin die weiteren Hämatome an den Beinen von der Auseinandersetzung
mit dem Beschuldigten, so z.B. beim Strampeln gegen ihn, erlitten hat.
6.3 Zusammengefasst legt das
Berufungsgericht seinem Urteil folgenden Sachverhalt zugrunde:
Am Abend des 27. November 2020
duschte die Privatklägerin, während sich die beiden Töchter beim Beschuldigten
im Wohnzimmer aufhielten. Daraufhin schlich sich D.___ ins Badezimmer und
kletterte unbemerkt mitsamt Kleidung in die Badewanne. Die Badewanne füllte
sich dabei mit Wasser. Als die Privatklägerin dies entdeckte, rief sie dem
Beschuldigten zu, ob er nicht einmal für einige Minuten auf die Kinder
aufpassen könne. Der Beschuldigte kam mit E.___ ins Badezimmer und übergab sie
der Privatklägerin, während er D.___ aus der Badewanne hob und sie auf den
Boden setzte. Die Privatklägerin verliess mit E.___ auf dem Arm das Badezimmer
in Richtung Wickelzimmer. D.___ ist ihr dabei nass hinterhergelaufen. Noch im
Gang hat sie dann auch D.___ hochgehoben und ist mit beiden Kindern auf dem Arm
ins Wickelzimmer gegangen. Danach hat sie D.___ auf den Wickeltisch gesetzt.
Mit E.___ auf dem Arm hat sie D.___ bis auf die Windeln ausgezogen.
Gleichzeitig ist der Beschuldigte hinterhergekommen. Der Streit über die
Betreuung der Kinder wurde fortgesetzt. Dabei hat ihr der Beschuldigte
sinngemäss gesagt, dass alle anderen es auch hinbekommen würden. Daraufhin
schubste die Privatklägerin den Beschuldigten. Dieser schlug ihr mit der
rechten Hand gegen die linke Wange, woraufhin sie zurückschlug. Der Streit
verlagerte sich sodann in den Küchen-/Wohnbereich. Auf dem Weg dorthin ging die
Rangelei weiter, wobei die Privatklägerin dem Beschuldigten ins Gesicht fasste
und ihn an der Nase kratzte. Im Küchen- bzw. Wohnraum schlug der Beschuldigte
die Privatklägerin erneut mit seiner rechten Hand gegen ihre linke Wange.
Dieser Schlag war spürbar härter als der erste. Infolge des Schlags wurde es
der Privatklägerin kurz schwarz vor Augen und sie stolperte rückwärts gegen die
Stühle und den Esstisch, was mutmasslich zu der Verletzung an ihrem Rücken
führte. Der Beschuldigte hielt ihre Handgelenke fest und drückte sie auf das
Sofa hinunter. Sie strampelte mit ihren Füssen gegen ihn, was er abwehrte. Dies
führte mutmasslich zu den festgestellten Hämatomen im Knie- und
Schienbeinbereich. Er liess schliesslich von ihr ab und verschwand ins
Schlafzimmer. Die Privatklägerin ging ins Wickelzimmer, wo sie sich mit den
aufgelösten Kindern aufhielt. Am Folgetag klagte die Privatklägerin infolge des
körperlichen Streits mit dem Beschuldigten über mehrmaliges Erbrechen, Übelkeit
sowie Kopf- und Nackenschmerzen, weshalb sie sich ins Spital begab.
Insgesamt zog sich die Privatklägerin
infolge der körperlichen Auseinandersetzung eine leichte Gehirnerschütterung,
eine Schwellung am linken Jochbein mit Druckschmerz, einen lokalen Druckpunkt
am Nacken, eine Schürfwunde am Rücken und mehrere Suffusionen/Hämatome oberhalb
des Knies rechts und am Schienbein links sowie ein Druckschmerz über der
Oberschenkelaussenseite zu. Ausserdem bestand der Verdacht auf eine
Rippenfraktur links mit Druckschmerz in diesem Bereich.
Dieser Sachverhalt bildet Grundlage für
die nachfolgende rechtliche Würdigung.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Allgemeines
1.1 Wegen einfacher
Körperverletzung macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer
Weise (das heisst nicht schwer oder durch Tätlichkeiten) an Körper oder
Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der Täter
wird u.a. von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die
Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde
(Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB).
1.2 Da der Beschuldigte und die
Privatklägerin im Zeitpunkt der anklagegegenständlichen Geschehnisse
unbestrittenermassen verheiratet waren, ist für eine Strafverfolgung kein
Antrag notwendig. Das Verfahren ist von Amtes wegen durchzuführen.
1.3 Die einfache Körperverletzung
erfasst diejenigen Schädigungen am menschlichen Körper, die nicht als schwer
i.S.v. Art. 122 StGB zu qualifizieren sind. Diese Bestimmung schützt
sowohl die physische als auch die psychische Integrität. Die körperliche Integrität
ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder
äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine
gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch
wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos
ausheilen, aber auch bereits Gehirnerschütterungen, Quetschungen mit
Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer
hinausgehen. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes
nötig machen, ist jedoch nicht gefordert (Roth/Berkemeier
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht,
Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, Band I, 4. Aufl., Basel 2019
[kurz: BSK StGB I], N 4 zu Art. 123 StGB).
Ähnliches gilt für die Beeinträchtigung
der geistigen Gesundheit. Auf blosse Tätlichkeiten ist dann zu erkennen, wenn
Einwirkungen irgendwelcher Art nur eine harmlose, binnen Kürze vorübergehende
Störung des Wohlbefindens verursachen. Wo indessen die St.ung, und sei sie
auch bloss vorübergehend, einem eigentlich krankhaften Zustand gleichkommt,
muss eine Körperverletzung angenommen werden. Eine Beeinträchtigung der
psychischen Integrität kann genügen, soweit sie ein gewisses Mass annimmt.
Dabei muss einerseits auf die Art und Intensität der Beeinträchtigung und
andererseits auf ihre Auswirkung auf die Psyche des Opfers abgestellt werden
(BGE 134 IV 189).
Handelt es sich um Quetschungen,
Schrammen, Kratzwunden und durch Schläge oder Ähnliches verursachte Prellungen,
ist eine Unterscheidung zwischen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung
heikel. In der früheren Rechtsprechung wurde ein Schlag ins Gesicht, welcher
eine Schramme und eine Prellung an der Nase bewirkte, als Tätlichkeit
qualifiziert (BGE 72 IV 21). Gleiches galt für eine Quetschung am Arm und ein
Schmerzempfinden im Kiefer ohne Prellung (BGE 107 IV 43 E. d). Ein mit brutaler
Gewalt ins Gesicht geführter Faustschlag hingegen, der geeignet war, schwere
Quetschungen, gar einen Kiefer- oder Nasenbeinbruch oder das Abbrechen eines
Zahnes zu bewirken, wurde als einfache Körperverletzung qualifiziert (BGE 74 IV 83). Gleiches gilt für Verletzungen infolge mehrerer Faustschläge und
Fusstritte, die bei einem der Opfer Spuren in der Augengegend und eine
Quetschung der Unterlippe, beim anderen Quetschungen des Unterkiefers, eine
Rippenquetschung und Schrammen an Unterarm und Hand hinterliessen (BGE 103 IV 7). Wo indessen die auch bloss vorübergehende Störung einem krankhaften Zustand
gleichkommt (z.B. durch Zufügen von erheblichen Schmerzen, Herbeiführen eines
Nervenschocks, Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand), ist eine
einfache Körperverletzung gegeben (BGE 103 IV 65 E. II.2.c).
1.4 Nach der Rechtsprechung ist
eine Handlung als Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB zu qualifizieren bei einer
das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden
physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder
der Gesundheit zur Folge hat. Nicht entscheidend sein kann, ob der Angriff beim
Betroffenen zu einer Störung des Wohlbefindens oder einem deutlichen
Missbehagen führte (BGE IV 117 17 E. bb = Pr 81 [1992] Nr. 144). Ein
Faustschlag ist dann als Tätlichkeit zu qualifizieren, wenn dieser keine
Schädigung des Körpers oder der Gesundheit bewirkt (BGE IV 117 17 E. cc = Pr 81
[1992] Nr. 144).
1.5 Subjektiv ist Vorsatz
gefordert; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nicht selten wird
dabei vom Vorgehen aus auf den Vorsatz resp. den Eventualvorsatz geschlossen.
Der Vorsatz resp. Eventualvorsatz (BGE 119 IV 1; 121 IV 249) muss sich auch auf
die Qualifikationsmerkmale beziehen, ansonsten fällt die Amtsverfolgung ausser
Betracht (BSK StGB I-Roth/Berkemeier, N 35 f. zu Art. 123
StGB).
2. Konkrete rechtliche Würdigung
2.1 Am Tag nach der
Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten machten die Verletzungen und
Beschwerden der Privatklägerin das Aufsuchen des Notfalls im Bürgerspital
Solothurn nach ihrem subjektiven Empfinden notwendig. Dem ärztlichen Befund des
Bürgerspitals Solothurn vom 28. November 2020 zufolge wies diese
insbesondere im Kopf- und Halsbereich einen Druckschmerz, eine Schwellung am
linken Jochbein und einen Druckpunkt am Nacken auf. Ausserdem wurde bei der
Privatklägerin im Bereich des Thorax ein Druckschmerz über der ca. achten Rippe
links mit auffälliger Stufenbildung des Knochens sowie eine Schürfwunde am
rechten hinteren Oberkörper festgestellt. Schliesslich hat die Ärztin an den
unteren Extremitäten der Privatklägerin mehrere Suffusionen bzw. Hämatome ausgemacht.
Dies führte dazu, dass Frau Dr. med. G.___ bei der Privatklägerin ein leichtes
Schädel-Hirn-Trauma, den Verdacht auf eine Rippenfraktur links und multiple
Prellungen am Jochbein links, am rechten hinteren Oberkörper, an der
Oberschenkelaussenseite links, oberhalb der Kniescheibe rechts und am linken
Schienbein diagnostizierte. Der Privatklägerin wurden Optifen Filmtabletten
(600 mg) verschrieben und sie wurde angehalten, sich körperlich zu schonen
und übermässige audiovisuelle Reize für fünf bis sieben Tage zu meiden
(AS 27 ff.).
2.2 Die gravierendsten
(diagnostizierten) Verletzungsfolgen verursachten die Schläge des Beschuldigten
ins Gesicht der Privatklägerin. Diese bewirkten bei ihr eine leichte
Gehirnerschütterung, einen Druckschmerz und eine Schwellung am linken Jochbein,
was zur Diagnose der Kontusion, sprich Prellung, am linken Jochbein führte. Wie
zuvor dargestellt, wurde ihr infolge des zweiten Schlags schwarz vor Augen und
sie stolperte gegen den Esstisch und die Stühle.
2.3 Die Kasuistik des
Bundesgerichts gibt in Bezug auf die Abgrenzung zwischen einer Tätlichkeit, der
einfachen Körperverletzung und dem privilegierten Fall der einfachen
Körperverletzung einiges her. In casu von Interesse ist ein Fall, in welchem
sich das Opfer zwei zweimal fünf Zentimeter grosse Schwellungen und Rötungen an
der linken Augenbraue und am linken Ohr und einen Druckschmerz am unteren
linken Rippenbogen zuzog. Dies wurde aufgrund der Gesamtumstände der Tat als
kein leichter Fall mehr qualifiziert. In einem anderen Fall wurden zwei starke
Ohrfeigen, die beim Opfer noch mehr als 24 Stunden nach dem Vorfall durch den
Arzt diagnostizierte Schmerzen beim Abtasten und Bewegen der Nase, Schmerzen an
den Schläfen und unter dem linken Augenbogen sowie Bluten der rechten
Nasenschleimhaut hervorgerufen haben, als leichter Fall einer einfachen
Körperverletzung eingestuft. Insbesondere mit den vorliegend zu beurteilenden
Verletzungsfolgen vergleichbar erscheint der Fall, bei welchem ein harter
Faustschlag ins Gesicht, der Schmerzen unterhalb des Auges und ein
Schwindelgefühl zur Folge hatte, als eine leichte einfache Körperverletzung
qualifiziert wurde.
Das Obergericht Solothurn hat in seiner
früheren Rechtsprechung betreffend die fragliche Abgrenzung bereits
festgehalten, dass alle objektiven (z.B. nach dem Grad der Verletzungen) und
subjektiven (z.B. nach dem Verschulden) Umstände der Tat zu berücksichtigen
seien, der Verletzungserfolg allein sei dafür nicht massgeblich (BSK StGB I-Roth/Berkemeier, N 56 zu Art. 123
StGB; Urteil des OGer Solothurn vom 20. Januar 2004, SOG 2004,11).
2.4 Vorliegend kann vorweggenommen
werden, dass die bei der Privatklägerin im Notfallbericht vom 28. November
2020 (AS 27 ff.) diagnostizierte leichte Gehirnerschütterung für sich
allein genommen eine Schädigung des Körpers im Sinne einer einfachen
Körperverletzung zu begründen vermag; dies nicht zuletzt aufgrund der
Heilungszeit, die diese auch vorliegend erforderte. Allerdings gilt es an
dieser Stelle zu bemerken, dass, selbst wenn die Diagnose der
Gehirnerschütterung angezweifelt und diese daher als nicht gegeben erachtet
würde, die übrigen Verletzungen und Beschwerden, welche die Privatklägerin aus
der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten davongetragen hat, die Schwere
einer einfachen Körperverletzung erreichen, was in der Folge aufzuzeigen ist.
Vorliegend wurde nebst der leichten
Gehirnerschütterung auch eine Prellung am Jochbein der Privatklägerin
festgestellt. Unter einer Prellung ist gemeinhin eine Schädigung eines
Körperteils bzw. Gewebebereichs durch direkte stumpfe Gewalt von aussen zu
verstehen. Dies zeugt im vorliegenden Fall von einem durchaus harten Schlag ins
Gesicht der Privatklägerin, welcher die Kontusion am Jochbein verursachte.
Bekanntermassen können Folge solcher Prellungen Einblutungen und
Flüssigkeitsansammlungen im Gewebe sein, die mit Schwellungen und Schmerzen in
der betroffenen Körperregion einhergehen. Folglich kann festgehalten werden,
dass es sich bei der Prellung am Jochbein der Privatklägerin um eine Verletzung
des menschlichen Körpers handelt, auch wenn diese oberflächlich und von geringer
Bedeutung sein mag. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die vom
Beschuldigten ausgeteilten Schläge nicht nur Schmerzen und eine Rötung
verursacht haben. Eine solche Prellung im äusserst sensiblen Gesichtsbereich
hinterlässt normalerweise mehrere Tage lang Spuren und ist ebenfalls eine
gewisse Zeitdauer mit Schmerzen verbunden. Ausserdem führte der Schlag auch zu
einem kurzzeitigen Schwarzwerden vor Augen, was auf eine kurzweilige
Benommenheit, Kreislauf- oder Bewusstseinsstörung hinweist. Dies indiziert auch
eine gewisse Gefährlichkeit eines solchen Schlags in der Nähe der Schläfe und
der sensiblen Augenpartie. Die Privatklägerin klagte zudem am Folgetag über
zunehmende Schmerzen über dem linken Wangenknochen, Kopf- und Nackenschmerzen
sowie Übelkeit. Ihren Angaben zufolge musste sie mehrmals erbrechen.
Berücksichtigt werden müssen nebst den
hier erfolgten körperlichen Verletzungen auch die von der Privatklägerin
beklagten psychischen Folgen. Dabei berichtete sie von Ängsten, welche sie dazu
gebracht haben, die Wohnungstür stets abzuschliessen und sich in der
Öffentlichkeit unsicher zu fühlen. Auch die Zeugin teilte dazu ihren gewonnenen
Eindruck vom Tatabend und gab an, dass die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt
sehr Angst gehabt habe und die Fenster und Fensterläden zugemacht habe, weil
sie das Gefühl gehabt habe, der Beschuldigte käme in die Wohnung. Die
Privatklägerin ihrerseits gab anlässlich der vorinstanzlichen Befragung an,
dass sie zur Behandlung dieser psychischen Folgen eine Psychologin aufgesucht
habe, welche sie bis im September oder Oktober 2021 regelmässig behandelt habe,
was sie zumindest für eine Sitzung im März 2021 mit einer Honorarrechnung vom
1. April 2021 belegte (AS 215). Diese Folgen werden auch aus dem
Therapieverlaufsbericht vom 24. Mai 2024 (ASB 140 ff.) deutlich.
Demnach handelt es sich bei der aktuellen Behandlung der Privatklägerin um eine
psychotraumatologische Psychotherapie bei einer Fachpsychologin. Im Bericht
wird von der behandelnden Psychologin festgehalten, dass sich die
Privatklägerin emotional sehr belastet zeige, sobald es um den Beschuldigten
gehe. Sie zeige dabei insbesondere Symptome der Angst und erstarre körperlich.
Trotz der beschriebenen Symptome ist die Erheblichkeit der psychischen
Beeinträchtigung infolge der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten
mangels entsprechender Diagnose nicht feststellbar. Aus diesem Grund kann
folglich nicht ohne Weiteres auf Angstzustände mit Krankheitswert geschlossen
werden. Die beklagten Ängste und Beschwerden im vorgenannten Ausmass vermögen
denn auch für sich allein keine Körperverletzung zu begründen. Dennoch haben
diese Beschwerden zusammen mit der leichten Gehirnerschütterung, den
Prellungen, Schmerzen sowie der vermuteten Rippenfraktur in die Würdigung der
Gesamtumstände der Tat miteinzufliessen.
2.5 Aufgrund der Beweismittel, so
dem Polizeirapport vom 14. Dezember 2020 inkl. Fotodokumentation, dem
Notfallbericht des Bürgerspitals Solothurn vom 28. November 2020 und nicht
zuletzt den Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin, ist unzweifelhaft,
dass einzig die Schläge des Beschuldigten für die zuvor genannten Verletzungen
und damit die körperliche Schädigung kausal waren.
2.6 Unter Berücksichtigung
sämtlicher zuvor erörterter Umstände kann somit darauf geschlossen werden, dass
die Schläge des Beschuldigten gegen das Gesicht der Privatklägerin den
objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung zum Nachteil der
Privatklägerin, seiner Ehefrau, noch knapp erfüllen.
Hierzu gilt es festzuhalten, dass bei
einem geringen Verschulden des Täters grundsätzlich ein leichter Fall i.S.v. aArt. 123
Ziff. 1 Abs. 2 StGB anzunehmen ist. Gemäss Lehre ist eine solche Annahme
mit der Folge einer Strafmilderung allerdings für die Fälle der qualifizierten
Formen gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB ausgeschlossen (BSK StGB I-Roth/Berkemeier, N 9 und 12 zu
Art. 123 StGB; Stratenwerth/Jenny/Bommer,
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen
Individualinteressen, 8. Aufl., Bern 2022, § 3 N 32).
2.7 In Bezug auf den subjektiven
Tatbestand beteuerte der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen
Einvernahme, dass er die Privatklägerin «nicht wirklich absichtlich» verletzt
habe. Er habe ihr nie absichtlich wehtun wollen. Gleichzeitig gab er jedoch zu,
die hier interessierenden Schläge verübt zu haben, wenn auch mit gewissen
Verharmlosungen in Bezug auf die Intensität und die Art der Ausführung.
2.8 Die Vorinstanz hat in Bezug
auf den subjektiven Tatbestand korrekterweise darauf verwiesen, dass das, was
der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, innere Tatsachen betrifft und bei
fehlendem Geständnis des Täters aus äusseren Umständen auf diese inneren
Tatsachen geschlossen werden muss (Urteil des Obergerichts Kanton Solothurn,
Strafkammer, STBER.2019.55, E. III.2.4). Dazu lässt sich auf den
vorliegenden Fall bezogen feststellen, dass der Beschuldigte, indem er der
Privatklägerin mehrere Schläge in der hiervor beschriebenen Art gegen das
Gesicht bzw. den Kopfbereich versetzt hat, die in casu verursachten
Verletzungen zumindest in Kauf nahm. Da die Körperverletzung jedoch nach
Überzeugung des Berufungsgerichts nicht das primäre Handlungsziel des
Beschuldigten war, ist – anders als die Vorinstanz – nicht von direkt
vorsätzlichem, sondern von (zumindest) eventualvorsätzlichem Handeln
auszugehen. Dabei wusste er zweifelsohne um die Tatsache, dass es sich bei der
Angegriffenen um seine Ehefrau handelte. Folglich hat der Beschuldigte mit
seinen Handlungen auch den subjektiven Tatbestand erfüllt.
3. Nach dem Gesagten ist der
Beschuldigte der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4
i.V.m. Ziff. 1 StGB für schuldig zu befinden.
V. Strafzumessung
1. Allgemeines
1.1 Gemäss Art. 47
Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters
zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird
in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach
Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen
Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher
umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu
unterscheiden (vgl. Trechsel/Seelmann,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 16
zu Art. 47 StGB, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2 Bei der Tatkomponente können
fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim
Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes
(Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der
Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des
Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt
der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner
Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig
sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,
während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster
Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der
Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den
Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom
Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie
weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,
welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu
respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine
Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,
sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit,
aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber
doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere
Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte
Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die
Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch betr. im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also Umstände wie,
ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den
behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des
Täters.
1.4 Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung
stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem
Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in
seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und
Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des
Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom
6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011
E. 4.1).
1.5 Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen
(Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe
erkennen, wenn a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe
voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Es
hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2
StGB). In der zu den vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung
von Art. 34 Abs. 1 StGB waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen
möglich. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der
gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den
1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) ultima ratio und kann nur
verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft
vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches
und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das
Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2;
BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl
der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die
Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und
sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche
Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist
vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind,
eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen.
Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern,
nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit
die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit
Hinweisen).
1.6 Gemäss Art. 42 Abs. 1
StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer
Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe
nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen
oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium
ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1
E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen
Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht
bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte
die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen
Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner
Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Aufl. 2006, § 5 N 27). Allerdings
schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise
aus (BSK StGB I-Schneider/Garré,
N 61 zu Art. 42 StGB).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Strafrahmen
Beim Delikt der einfachen
Körperverletzung (zum Nachteil der Ehegattin) nach Art. 123 Ziff. 2
Abs. 4 i.V.m. Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedrohtes Vergehen (vgl. Art. 10
Abs. 3 StGB).
2.2 Tatkomponente
2.2.1 Objektive Tatschwere
Durch das strafbare Verhalten des
Beschuldigten wurde unmittelbar der Körper und die geistige Gesundheit der
Privatklägerin geschädigt. Somit hat er das Rechtsgut der körperlichen
Unversehrtheit verletzt. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz
ist aufgrund der im ärztlichen Befund festgestellten körperlichen Verletzungen
zwar ein nicht unerheblicher Rechtsgutseingriff anzunehmen; dennoch ist die
Schwere der Rechtsgutsverletzung als gering einzustufen. In Bezug auf die
Umschreibung der Art und Weise des Vorgehens kann auf die vorinstanzlichen
Erwägungen abgestellt werden. Daraus folgt, dass weder eine besonders
verwerfliche Vorgehensweise noch eine besondere kriminelle Energie ausgemacht
werden kann; dies insbesondere, da den Handlungen des Beschuldigten keine
Planung vorausgegangen ist. Der Beschuldigte hat vielmehr völlig spontan aus
den Emotionen heraus agiert, nachdem seine Ehegattin ihm gegenüber als Erste
handgreiflich geworden war. Insgesamt ist die objektive Tatschwere vor diesem
Hintergrund als leicht zu bezeichnen.
2.2.2 Subjektive Tatschwere
Vorliegend steht fest, dass die Tat des
Beschuldigten im Rahmen eines Ehestreits, mithin in einem hochemotionalen
Kontext, erfolgte. Die Situation hat sich hochgeschaukelt und letztlich
reagierte der Beschuldigte über. Dieser verlor – wie von der Vorinstanz
zutreffend festgehalten – die Kontrolle über sich selbst und seine Emotionen.
Im Gegensatz zu den vorinstanzlichen Erwägungen geht das Berufungsgericht von
mindestens eventualvorsätzlichem Handeln aus, was grundsätzlich
verschuldensmindernd zu gewichten ist. Für das Berufungsgericht ist in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz klar, dass seine Handlungen aus
Gefühlsregungen wie Wut und Kränkung bis hin zu verletztem Stolz erfolgt sind.
Er war dabei in keiner Weise in seiner Fähigkeit eingeschränkt, sich rechtmässig
zu verhalten. Insgesamt vermag die subjektive Schwere der Tat die objektive
leicht zu relativieren.
2.2.3 Es liegt ein Tatverschulden im
leichten Bereich vor. Davon ausgehend erachtet das Berufungsgericht eine
Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten als angemessen.
2.3 Täterkomponente
Wie die Vorinstanz korrekt feststellte,
ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrelevanten
Faktoren. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Ebenso ist keine erhöhte
Strafempfindlichkeit festzustellen. Zusammengefasst wirkt sich die
Täterkomponente weder strafverschärfend noch strafmildernd aus, womit es bei
einer Strafe von 30 Strafeinheiten bleibt.
2.4 Schuldangemessene Strafe und
Strafart
In Anbetracht des leichten
Tatverschuldens und der neutral zu gewichtenden Täterkomponente erachtet das
Gericht eine Strafe von 30 Strafeinheiten als angezeigt. Gründe für eine
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe sind keine ersichtlich, weshalb die verhängte
Strafe in Form einer Geldstrafe auszufällen ist.
2.5 Bemessung der Höhe des
Tagessatzes
Der Beschuldigte erzielt gemäss den
eingereichten Lohnabrechnungen vom Juni und Juli 2024 (ASB 127 f.) ein
monatliches Nettoeinkommen bei der H.___ AG von CHF 8'764.60 exkl. Kinder-
und Ausbildungszulagen sowie exkl. Mobilitätsbonus. Hinzu kommen Einnahmen aus
der Vermietung seiner Eigentumswohnungen in [Ort 2] von monatlich
CHF 850.00 und jener in [Ort 3] von monatlich CHF 960.00 gemäss der
Steuererklärung für das Jahr 2023 (ASB 93 ff.). Ausserdem erhielt er
gemäss Lohnausweis 2023 einen Bonus von CHF 3'240.00 (ASB 115).
Anlässlich der Einvernahme vor dem Berufungsgericht gab er an, er wisse aktuell
nicht, wie hoch der Bonus bei seinem neuen Arbeitgeber ausfallen werde. Dieser
sei abhängig vom Geschäftsergebnis und könne daher wegfallen oder aber maximal
die Höhe des 13. Monatslohns umfassen. Zugunsten des Beschuldigten ist daher
von einem Bonus in der Höhe des letzten Bonus auszugehen, was monatlich einen
Betrag von rund CHF 270.00 ausmacht. Insgesamt erzielt er somit ein
Einkommen von total CHF 10'844.60 pro Monat. Davon ist ein Pauschalabzug
von 30 % für Krankenkasse, Steuern etc. (ausmachend CHF 3'253.40)
vorzunehmen. Den eingereichten Bankauszügen (ASB 124 ff.) kann entnommen
werden, dass er monatliche Unterhaltsbeiträge von total CHF 6'280.00
bezahlt (an I.___ CHF 1'650.00 sowie an die Privatklägerin
CHF 4'630.00), welche ebenfalls in Abzug zu bringen sind. Daraus
resultiert ein Tagessatz von (praxisgemäss auf den nächsten 10er abgerundet)
CHF 40.00 (= [CHF 10'844.60 – CHF 3'253.40 – CHF 6'280.00]
/ 30). Der Tagessatz ist demnach entsprechend zu bemessen.
2.6 Vollzug
Aufgrund des Verschlechterungsverbots
stellt sich die Frage des Vollzugs der Strafe nicht. Insofern ist dem
Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren, bei einer Probezeit von zwei
Jahren.
3. Konkretes Strafmass
Der Beschuldigte wird gestützt auf die
Würdigung der vorgenannten Strafzumessungsfaktoren zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 1'200.00, verurteilt. Der
Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre
festgesetzt.
VI. Zivilforderung (Schadenersatz)
1. Rechtliche Grundlagen
Zum Schadenersatz nach Art. 41
Abs. 1 Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:
Obligationenrecht; OR,
SR 220) wird verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich
Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit (sog.
Verschuldenshaftung). Gemäss Art. 42 Abs. 1 OR
muss derjenige den Schaden beweisen, der Schadenersatz beansprucht. Der nicht ziffernmässig nachweisbare
Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf
der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen
(Abs. 2). Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden
bestimmt der Richter, der hierbei sowohl die Umstände als auch die Grösse des
Verschuldens zu würdigen hat (Art. 43 Abs. 1 OR). Hat der Geschädigte
in die schädigende Handlung eingewilligt oder haben Umstände, für die er
einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt
oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter
die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden (Art. 44
Abs. 1 OR).
Gemäss Art. 46 Abs. 1 OR gibt
eine Körperverletzung unter anderem Anspruch auf Ersatz der Kosten. Als
Körperverletzung im Sinne des Schadenersatzrechts gilt dabei jede
Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität. Unter Kosten
werden sämtliche Aufwendungen erfasst, die infolge einer Körperverletzung entstehen,
insbesondere die Heilungskosten. Darunter fallen unter andrem Arzt- und
Spitalbehandlung und Therapien (Kessler,
in: Widmer Lüchinger/Oser (Hrsg.), Basler Kommentar zum Obligationenrecht, Band
I, 7. Aufl., Basel 2020, N 3 zu Art. 46 OR).
2. Konkrete Beurteilung der
Schadenersatzforderung
Die Vorinstanz hat die Ausführungen der
Privatklägerin im Rahmen ihrer Zivilklage vom 21. März 2022 bzw. ihres
Parteivortrags im Hauptverfahren (vgl. AS 203 ff. und 307 ff.) zutreffend
wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann. Darin liess sie beantragen, der
Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe
von CHF 1'736.35 nebst 5 % Verzugszins seit dem 27. November
2020 zu bezahlen.
Der Beschuldigte ist aufgrund der
Handgreiflichkeiten im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung mit der
Privatklägerin, seiner Ehefrau, der einfachen Körperverletzung schuldig zu
sprechen. Die Privatklägerin hatte in der ersten Zeit nach dieser körperlichen
Auseinandersetzung körperliche Beeinträchtigungen i.S.v. Schmerzen zu
vergegenwärtigen. Ausserdem litt sie weiterhin unter Angst und begab sich
deswegen in psychologische Behandlung. Für diese Folgen waren die
Handgreiflichkeiten des Beschuldigten kausal (vgl. E. IV, 2.5 hiervor). Die
entsprechenden Unterlagen legte sie bereits mit ihrer Zivilklage vom
21. März 2022 (AS 203 ff.) ins Recht.
Aus den genannten Gründen ist der
Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin für den durch die von ihm begangene
einfache Körperverletzung verursachten Schaden haftpflichtig zu erklären.
Dementsprechend hat er den entstandenen Schaden, ausmachend die Behandlungs-
und Heilungskosten, in der Höhe von CHF 1'736.35 nebst 5 % Zins seit
dem 27. November 2020 zu bezahlen.
VII. Kosten und Entschädigung
1 Erstinstanzliches Verfahren
1.1
Die Kosten der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin bilden Teil der
Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Gemäss
Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten,
wenn sie unterliegt. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der
Privatklägerschaft trägt sie dabei nur, wenn sie sich in günstigen
wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
In Anbetracht der Tatsache, dass der
Beschuldigte ein überdurchschnittlich gutes Gesamteinkommen erzielt und nebst
dem von ihm bewohnten Einfamilienhaus zusätzlich über zwei Eigentumswohnungen
verfügt (vgl. E. V, 2.5 hiervor; ASB 106 ff.), bewertet das
Berufungsgericht seine wirtschaftlichen Verhältnisse als günstig. Aus diesem
Grund kann der Staat die von ihm im Zusammenhang mit der unentgeltlichen
Verbeiständung der Privatklägerschaft geleisteten Verfahrenskosten
(Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) der ersten Instanz bei ihm
zurückfordern (Art. 138 Abs. 2 StPO). Somit hat der Beschuldigte die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes an den Staat über die
Verfahrenskosten zurückzubezahlen.
1.2
Die Vorinstanz hat
die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'400.00, der
Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung von CHF 8'065.45
und weiteren Auslagen von CHF 384.55, total CHF 10'850.00, dem
Beschuldigten auferlegt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dieser
Kostenentscheid zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Berufung des Beschuldigten
bleibt erfolglos. Der Schuldspruch wie auch die Schadenersatzforderung der
Privatklägerin werden bestätigt. Als unterliegende Partei hat der Beschuldigte
in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des
Berufungsverfahrens zu tragen.
2.2 Der unentgeltliche
Rechtsvertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt Martin Gärtl, macht gemäss
seinen Honorarnoten vom 27. August 2024 ein Honorar von insgesamt
CHF 7'620.40 (Honorar CHF 6'552.00, Auslagen CHF 503.00 sowie
7,7% MwSt. auf CHF 1'513.70, entsprechend CHF 116.60, bzw. 8,1 %
MwSt. auf CHF 5'541.30, entsprechend CHF 448.80) geltend
(ASB 149 ff.). Der insgesamt geltend gemachte Zeitaufwand umfasst 23,4
Stunden. Die Teilnahme an der Verhandlung wurde dabei um zwei Stunden zu viel
berücksichtigt, weshalb die Honorarnote entsprechend zu korrigieren ist.
Ausserdem erscheint der geltend gemachte Aufwand für die Vorbereitung der
Berufungsverhandlung (inkl. Redaktion Plädoyer und Anträge) mit sieben Stunden
als zu hoch. Da der Aktenumfang überschaubar, die Sache nicht komplex und im
Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren keine neuen Beweismittel vorgebracht
wurden, wird der diesbezüglich geltend gemachte Aufwand um eine Stunde auf
insgesamt sechs Stunden gekürzt. Im Übrigen erscheint die Honorarnote des
Rechtsvertreters der Privatklägerin als angemessen. Insgesamt ergibt sich somit
ein Zeitaufwand von 20,4 Stunden. Dieser wird mit dem Stundenansatz für die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung von CHF 190.00 abgegolten. Die
Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung der Privatklägerin für
das Berufungsverfahren wird demnach auf CHF 4'729.45 (20,4 Stunden zu
CHF 190.00, Auslagen CHF 503.00, 7,7 % MwSt. auf
CHF 1'054.70, entsprechend CHF 81.20, 8,1 % MwSt. auf
CHF 3'324.30, entsprechend CHF 269.25) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen.
Da sich der Beschuldigte – wie in
E. VII,1.2 hiervor erwähnt – in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen
befindet, hat er dem Staat die geleistete Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes für das Berufungsverfahren von CHF 4'729.45 über die
Verfahrenskosten zurückzubezahlen.
2.3 Die Kosten des
Berufungsverfahrens werden auf total CHF 7'979.45 festgesetzt
(Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, Entschädigung aus unentgeltlicher
Rechtsverbeiständung von CHF 4'729.45 und weitere Auslagen von
CHF 250.00) und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend vollumfänglich dem
Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2.4 Die Privatklägerschaft hat
gegenüber der beschuldigten Person u.a. Anspruch auf angemessene Entschädigung
für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433
Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle
der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im
Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen i.S.v.
Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten,
soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden
und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Privatklägerschaft hat ihre
Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu
belegen. Nach § 158 Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs
(GT; BGS 615.11) setzt das Gericht die Entschädigung des
Rechtsbeistandes der Privatklägerin nach dem Aufwand fest, welcher für eine
sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist.
2.5 Die Privatklägerin obsiegt im
Berufungsverfahren sowohl im Straf- wie auch im Zivilpunkt und hat damit
Anspruch auf eine Entschädigung i.S.v. Art. 433 Abs. 1 lit. a
StPO, welche sie mit Antrag Ziff. III gefordert und belegt hat (ASB 232 f.).
Die Privatklägerin lässt gemäss den eingereichten Honorarnoten ihres
unentgeltlichen Rechtsbeistandes vom 27. August 2024 eine Entschädigung in
der Höhe der Differenz zum vollen Honorar beantragen. Gemäss den Honorarnoten
wurde der Zeitaufwand für die Berechnung des vollen Honorars mit einem
Stundenansatz von CHF 280.00 abgegolten. Im Verfahren vor der ersten
Instanz wurden seitens des Rechtsvertreters noch CHF 250.00 pro Stunde
geltend gemacht. In Bezug auf die neuerlich geforderten CHF 280.00 pro
Stunde wurde indes keine von ihm und seiner Klientin unterzeichnete
Honorarvereinbarung vorgelegt. Aus diesem Grund wird für die Berechnung des
vollen Honorars gemäss kantonaler Praxis von einem Stundenansatz von
CHF 250.00 ausgegangen. Unter Einbezug der oben begründeten Kürzung des
Zeitaufwands beträgt die Differenz zum vollen Honorar und damit gleichzeitig
die Entschädigung für notwendige Aufwendungen der Privatklägerin im Berufungsverfahren
somit CHF 1'321.95 [(20,4 Stunden à CHF 250.00 + CHF 503.00 +
7,7 % MwSt. auf CHF 1'360.70 + 8,1 % MwSt. auf CHF 4'242.30
) – (20,4 Stunden à CHF 190.00 + CHF 503.00 + 7,7 % MwSt. auf
CHF 1'054.70 + 8,1 % MwSt. auf CHF 3'324.30)]. Diese wird dem
Beschuldigten zur Bezahlung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand der
Privatklägerin auferlegt.
Demnach wird in Anwendung von Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 123
Ziff. 2 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 1 StGB; Art. 41 OR; Art. 122 ff., Art.
138, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff.,
Art. 422 ff. aStPO erkannt:
1.
A.___ hat sich der
einfachen Körperverletzung (zum Nachteil der Ehegattin), begangen am
27. November 2020, schuldig gemacht.
2.
A.___ wird zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 40.00 verurteilt, unter
Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3.
A.___ wird
verurteilt, der Privatklägerin B.___ Schadenersatz von CHF 1'736.35,
zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. November 2020, zu bezahlen.
4.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 3. April 2023 wird die Genugtuungsforderung der
Privatklägerin B.___ gegenüber A.___ abgewiesen.
5.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung
des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt Martin Gärtl, für
das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8'065.45 (25,4 Stunden zu
CHF 180.00 und 12,4 Stunden zu CHF 190.00, Auslagen
CHF 560.80, 7,7 %MwSt. CHF 576.65) festgesetzt und zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat Solothurn ausbezahlt worden.
A.___ hat dem Staat die geleistete
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 8'065.45 über
die Verfahrenskosten zu bezahlen (siehe Ziff. 7 hiernach).
6.
Die Entschädigung
des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt Martin Gärtl, wird
für das Berufungsverfahren auf CHF 4'729.45 (20,4 Stunden zu
CHF 190.00, Auslagen CHF 530.00, 7,7 % MwSt. auf
CHF 1'054.70, entsprechend CHF 81.20, 8,1 % MwSt. auf
CHF 3'324.30, entsprechend CHF 269.25) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen.
A.___ hat dem Staat die geleistete
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 4'729.45 über
die Verfahrenskosten zu bezahlen (siehe Ziff. 8 hiernach). Er hat ausserdem dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Martin Gärtl, CHF 1'321.95
(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 250.00 pro Stunde inkl. MwSt.) zu
bezahlen.
7.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'400.00, der
Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung von CHF 8'065.45
und weiteren Auslagen von CHF 384.55, total CHF 10'850.00, hat A.___
zu bezahlen.
8.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, der
Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung von CHF 4'729.45
und weiteren Auslagen von CHF 250.00, total CHF 7'979.45, hat A.___
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Graf
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_6/2025 vom 23. April
2025 bestätigt.