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Entscheid

STBER.2023.84

Diebstahl, Sachbeschädigung etc.

19. Juni 2024Deutsch43 min

versuchten Diebstahls schuldig gemacht haben, indem er zusammen mit C.___ und D.___

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 19. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Camill Droll, Kirchgasse 25, Postfach 442, 4600 Olten

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend versuchten

Diebstahl

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

1. A.___, als Beschuldigter

2. Rechtsanwalt Camill Droll, als amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten

3. Wm mbA B.___, Polizei Kanton Solothurn,

als Zeuge

4. […] Übersetzerin

In Bezug auf den Ablauf der

Berufungsverhandlung, die Einvernahmen des Beschuldigten und des Zeugen sowie

in Bezug auf die vom Verteidiger des Beschuldigten vorgebrachte Begründung der

Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll, die Einvernahmeprotokolle (inkl.

Tonaufnahme) und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Es stellt und begründet folgende Anträge:

Rechtsanwalt Droll für den Beschuldigten

und Berufungskläger:

1. Die Berufung von A.___ sei gutzuheissen

und er sei vom Vorhalt gemäss Anklage freizusprechen, soweit nicht bereits

mangels Strafantrags eine Einstellung zu ergehen hat.

2. Die Gerichts- und Verfahrenskosten seien

vom Staat zu tragen.

3. Ebenso seien die Kosten der amtlichen

Verteidigung für das Berufungsverfahren gemäss eingereichter Kostennote und

Leistungserfassung (unter Abzug von 1.5h) durch den Staat zu tragen.

------------

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1. Am 9. Februar 2022, um 00:04 Uhr,

meldete die an die Alarmanlage des [Verkaufsgeschäfts] an der [Adresse] in [Ort

1] angeschlossene Sicherheitszentrale einen Einbruch an die Alarmzentrale der

Polizei Kanton Solothurn. Die ausgerückten Patrouillen umstellten und

durchsuchten das Objekt, konnten allerdings keine Personen antreffen. Es konnte

jedoch festgestellt werden, dass an der Schiebetür des Haupteingangs die

Gummidichtung zwischen den beiden Türen durchstochen war (vgl. Strafanzeige vom

17.02.2022, Akten Staatsanwaltschaft Seite [nachfolgend: AS] 53).

2. In der Folge konnte durch die Polizei

zusammen mit dem Geschädigtenvertreter die Aufzeichnung der

Videoüberwachungsanlage im Verkaufsgeschäft gesichtet werden. Darauf war zu

sehen, wie sich zur Tatzeit vier Personen vor der Schiebetür aufhielten. Danach

wurden die Türflügel der Schiebetüre auseinander gedrückt und zwei Personen

drangen in das Verkaufsgeschäft ein, während die beiden anderen Personen vor

dem Geschäft stehen blieben. Nachdem beim Betreten des Geschäfts ein

akustischer Alarm ausgelöst worden war, verliessen die beiden Personen das

Geschäft umgehend wieder und flüchteten zusammen mit den anderen Personen.

3. Bei der vorgängigen Umstellung des

Objekts durch die angerückten Polizeikräfte konnte eine Person festgestellt

werden, welche aus einer Nachbarliegenschaft kam und grosse Ähnlichkeit zu

einer auf den Videoaufzeichnungen erkennbaren Person aufwies (vgl. Erledigungsrapport

vom 29.12.2022, AS 62). Die Polizei entschied daher, bei der

Nachbarliegenschaft, bei welcher es sich um eine Unterkunft für Asylsuchende

handelt, eine Kontrolle vorzunehmen. Dabei konnten in einem Zimmer im 1. Stock

sieben [ausländische] Staatsangehörige festgestellt werden. Ebenso konnte ein

Adidas-Hoodie festgestellt werden, welches gleich aussah, wie dasjenige eines

auf den Videoaufnahmen festgestellten Eindringlings. Das Hoodie wollte aber

keiner der anwesenden Personen gehören. Aufgrund der übereinstimmenden

Signalemente mit den Personen auf den Videoaufzeichnungen verfügte der

zuständige Pikettoffizier der Polizei um 02:00 Uhr bzw. 02:30 Uhr die

vorläufigen Festnahmen von C.___ und D.___ (AS 346

ff. und 378 ff.). Zudem wurde mittels Formular «Fallzuteilung» vom 9. Februar

2022 (AS 55) die Staatsanwaltschaft über den Sachverhalt und die Festnahme von C.___

und D.___ informiert, verbunden mit dem Hinweis, dass ein dritter Beschuldigter

noch unbekannt sei.

4. In der Folge eröffnete die

Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. Februar 2022 eine Strafuntersuchung

gegen C.___ und D.___ wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und

Hausfriedensbruchs (AS 332 f.) und leitete Haftverfahren ein. Beide wurden am

15. Februar 2022 wieder aus der Haft entlassen (AS 346 ff. und 378 ff.).

5. Nachdem sich unter anderem aufgrund

der ersten Aussagen von C.___ und D.___ ein entsprechender Tatverdacht gegen A.___

(nachfolgend Beschuldigter) ergeben hatte (vgl. dazu Erledigungsrapport vom

29.12.2022, AS 65), eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung

gegen den Beschuldigten wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und

Hausfriedensbruchs (vgl. Eröffnungsverfügung vom 3. März 2022, Niederschrift

der mündlichen Eröffnungsverfügung vom 10. Februar 2022, AS 334) und erliess

einen entsprechenden Vorführungsbefehl (AS 484).

Der Beschuldigte konnte schliesslich am

3. März 2022 in Anwesenheit seines gleichentags bestellten amtlichen

Verteidigers (AS 503) polizeilich einvernommen werden (AS 105 ff.).

6. Mit Anklageschrift vom 20. Februar

2023 (AS 4 ff.) erhob die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht von

Bucheggberg-Wasseramt Anklage gegen C.___, D.___ und den Beschuldigten, wobei

dem Beschuldigten nur der vorstehend erwähnte Sachverhalt zur Last gelegt wurde

(vgl. Anklageschrift lit. C).

7. Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 (Aktenseite

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt [nachfolgend: ASBW] 70) erklärte die

Geschädigte [Verkaufsgeschäft], vertreten durch E.___, Rückzug des am 9.

Februar 2022 gestellten Strafantrags (AS 56).

8. Das Amtsgericht von

Bucheggberg-Wasseramt fällte am 6. Juni 2023 nach erfolgter Hauptverhandlung

folgendes Urteil (ASBW 242 ff.):

I. Schuld und Strafe

A. C.___

1. C.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) Sachbeschädigung, begangen am 5. Februar

2022 (Vorhalt A. / Ziff. 1 der Anklageschrift vom 20. Februar 2023),

b) Trunkenheit und unanständiges Benehmen,

begangen am 5. Februar 2022 (Vorhalt A. / Ziff. 1),

c) versuchter Diebstahl, begangen am 8.

Februar 2022 (Vorhalt A. / Ziff. 2).

2.

C.___ wird

verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu

je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit

von 2 Jahren,

b) einer Busse von CHF 150.00, ersatzweise

zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

3.

C.___ werden 7 Tage

Haft an die Geldstrafe gemäss Ziff. 2 lit. a hiervor angerechnet.

B. A.___

1.

A.___ hat sich des

versuchten Diebstahls, begangen am 8. Februar 2022, schuldig gemacht (Vorhalt

C. der Anklageschrift vom 20. Februar 2023).

2.

A.___ wird zu einer

Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 50.00 verurteilt, unter Gewährung

des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

C. D.___

1. D.___ wird wie folgt freigesprochen:

a) Sachbeschädigung, angeblich begangen am

17. Mai 2022 (Vorhalt B. / Ziff. 1.2 der Anklageschrift vom 20.

Februar 2023),

b) Diebstahl, Sachbeschädigung und

Hausfriedensbruch, angeblich begangen am 9. Juli 2022 (Vorhalt B. / Ziff. 1.3),

c) Diebstahl, Sachbeschädigung und

Hausfriedensbruch, angeblich begangen am 10./11. Juli 2022 (Vorhalt B. / Ziff.

1.4),

d) Hausfriedensbruch, angeblich begangen am

11. Juli 2022 (Vorhalt B. / Ziff. 1.5),

e) Nötigung, angeblich begangen am 11. Juli

2022 (Vorhalt B. / Ziff. 6),

f) Fahren in fahrunfähigem Zustand

(Motorfahrzeug), Fahren ohne Berechtigung (Motorfahrzeug, ohne Führerausweis)

und Fahren ohne Haftpflichtversicherung (Motorfahrzeug), angeblich begangen am

11. Juli 2022 (Vorhalt B. / Ziff. 7).

2.

D.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a) mehrfacher versuchter Diebstahl,

begangen am 8. Februar und 17. Mai 2022 (Vorhalte B. / Ziff. 1.1 und 1.2),

b) Hausfriedensbruch, begangen am 17. Mai

2022 (Vorhalt B. / Ziff. 1.2),

c) mehrfache Drohung, begangen am 8. Juni 2022

(Vorhalt Ziff. 2),

d) mehrfache Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte, begangen am 22. März und 8. Juni 2022 (Vorhalte Ziff. 3.1

bis 3.3),

e) mehrfache Beschimpfung, begangen am 22.

März und 8. Juni 2022 (Vorhalte Ziff. 5.1 bis 5.4).

3.

D.___ wird

verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 320 Tagen,

b) einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu

je CHF 10.00.

4.

D.___ werden 338

Tage Haft an die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe gemäss Ziff. 3 lit. a und b

hiervor angerechnet.

5.

Es wird eine

stationäre therapeutische Behandlung für D.___ angeordnet (im Sinne des

forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 22. November 2022).

6.

D.___ wird für die

Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im

Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

7.

Zur Sicherung des

Sanktionenvollzugs bzw. im Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren wird

gegen D.___ die Fortsetzung der Sicherheitshaft für die Dauer von 3 Monaten,

d.h. bis am 5. September 2023, angeordnet.

II. Sicherstellungen

1.

Die im Verfahren

gegen C.___ sichergestellten Scherben einer Bierflasche werden eingezogen und

sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu

vernichten (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate).

2.

Die beiden im

Verfahren gegen D.___

sichergestellten Messer (Villeroy & Bloch,

Victorinox) werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die

Polizei Kanton Solothurn zu vernichten bzw. zu verwerten (aufbewahrt bei der

Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate).

III. Zivilforderungen

1.

C.___ wird

verurteilt, dem Unternehmen [Busbetrieb] Schadenersatz von CHF 2'000.00 zu

zahlen. Für die darüber hinausgehende Forderung wird das Unternehmen [Busbetrieb]

auf den Zivilweg verwiesen.

2.

F.___ wird zur

Geltendmachung der Zivilforderung gegenüber D.___ auf den Zivilweg verwiesen.

IV. Entschädigungen und Kosten

1.

Die Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin von C.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf

CHF 5'689.15 (6,76 Stunden zu CHF 180.00 und 16,27 Stunden zu

CHF 190.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 974.30 und 7,7 % MWST

von CHF 406.75) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.

2.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Camill Droll, wird auf

CHF 7'063.25 (7,00 Stunden zu CHF 180.00 und 21,83 Stunden zu

CHF 190.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 1'150.60 und 7,7 % MWST

von CHF 504.95) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

3.

Über die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von D.___, Rechtsanwalt Christoph

Schönberg, wird auf dessen Ersuchen hin zufolge derzeitiger Unmöglichkeit, eine

Kostenabrechnung vorzulegen, in einem ergänzenden Beschluss zu diesem Urteil

entschieden werden.

4.

An die Kosten des

Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 9'600.00, total

CHF 21'720.00, haben zu bezahlen:

a) C.___ CHF 2'690.00,

b) A.___ CHF 1'460.00,

c) D.___ CHF 7'335.60.

Im Übrigen gehen die

Kosten zulasten des Staates Solothurn.

9. Gegen dieses Urteil meldeten C.___

mit Eingabe seiner amtlichen Verteidigerin vom 19. Juni 2023 (ASBW 223) und der

Beschuldigte mit Eingabe seines amtlichen Verteidigers vom 13. Juni 2023 (ASBW

218) die Berufung an. Mit Eingabe vom 20. Juni 2023 wurde die Berufung von C.___

wieder zurückgezogen (ASBW 228). Der entsprechende Abschreibungsbeschluss

erging am 1. Dezember 2023 (Aktenseite Berufungsgericht [nachfolgend: ASB]

20 ff.). Das Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Juni

2023 ist somit in Bezug auf C.___ und D.___ in Rechtskraft erwachsen.

10. Nach Zustellung des begründeten

Urteils erklärte der Beschuldigte mit Eingabe des amtlichen Verteidigers vom

23. Oktober 2023 die Berufung (ASB 5 f.). Das erstinstanzliche Urteil wird

vollumfänglich angefochten und ein Freispruch unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen beantragt.

11. Die Staatsanwaltschaft verzichtete

mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 auf eine Anschlussberufung und die weitere

Teilnahme am Verfahren (ASB 17).

12. Am 19. Juni 2024 fand die

Berufungsverhandlung (ASB 53 ff.) statt.

II.

Anwendbares

Recht

1. Per 1.

Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine

Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches

Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der

Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO

sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,

nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren

hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten

dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht,

von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

2. Die Thematik des Übergangsrechts

wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich

damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3.

Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in

der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der

Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen

vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in

Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber

insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell

zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für

Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448

StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft

tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor,

nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses

Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt

werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses

Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im

Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen

nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue

Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich

neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO

vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene

Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung

verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu

nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit

URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch

nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder

der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine

Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die

Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem

Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen

auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024

Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige

Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem

Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil

nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese

Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der

Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den

allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende

Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch

für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen

werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt,

wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die

entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten:

Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO

beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich

das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

Für den

vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem

1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.

III.

Formelle

Einwendungen

1. Verwertbarkeit von Beweismitteln bei

polizeilicher Anhaltung und Kontrolle

1.1 Der Beschuldigte liess vor erster

Instanz und auch im Berufungsverfahren einwenden, sämtliche durch die Polizei

unmittelbar nach dem Einbruch in das Verkaufsgeschäft erhobenen Beweismittel

seien unverwertbar, weil die strafprozessualen Vorschriften für eine

Hausdurchsuchung nicht eingehalten worden seien (Urteilseite [nachfolgend: US]

9; Plädoyernotizen Vorinstanz, ASBW 139 ff.). Massgebend sei Art. 213

StPO, welcher regle, dass bei einer Anhaltung oder Festnahme von Personen, die

sich in einem Haus, einer Wohnung oder sonst in nicht allgemein zugänglichen

Räumen befänden, die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung zur Anwendung

kämen. Wenn Gefahr im Verzug sei, könne die Polizei die Räumlichkeiten ohne

Hausdurchsuchungsbefehl betreten, so wie dies Art. 241 Abs. 3 StPO

generell für alle Durchsuchungen und damit auch die Hausdurchsuchung nach

Art. 244 StPO regle. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung komme

Art. 241 Abs. 3 StPO (nur) zum Tragen, wenn ohne sofortige

Durchsuchung ein Beweisverlust zu befürchten sei. Gefahr im Verzug bestehe

also, wenn die Polizei nicht innert nützlicher Frist die Staatsanwaltschaft um

die Durchsuchung ersuchen könne und ein Beweisverlust drohe, wenn die

Staatsanwaltschaft zuerst informiert werden müsse. Vorliegend sei die Polizei

beim [Verkaufsgeschäft] eingetroffen, als niemand mehr vor Ort gewesen sei. Bei

der Sichtung vor Ort sei eine Person aus dem Haus nebenan gekommen, welche dem

Täterprofil aus dem Überwachungsvideo entsprochen habe. Man wisse jedoch nicht,

wann dies gewesen sei und auch nicht wer. Aus diesem Grund habe die Polizei

eine Kontrolle an der Örtlichkeit durchgeführt. Der Einbruchsdiebstahl habe

sich kurz vor Mitternacht ereignet. Dem durchgeführten Atemalkoholtest

(AS 63 Ziff. 2.2) könne entnommen werden, dass die Polizei frühestens um

01:36 Uhr im Asylheim gewesen sei. Da sei der Test durchgeführt worden.

Dies könne durch die Zeitangaben auf den Fotos belegt werden. Das erste Foto

sei um 01:43 Uhr erfolgt. Beim [Verkaufsgeschäft] vor Ort sei die Polizei

nachweislich bereits um 01:03 Uhr gewesen (AS 68). Fakt sei, dass die

Polizei niemanden in flagranti erwischt habe. Man habe durch Zufall eine Person

gesehen, welche aus dem Haus gekommen sei, als die Polizei [das

Verkaufsgeschäft] umstellt hatte. Dadurch sei allenfalls ein Anfangsverdacht,

aber kein hinreichender Tatverdacht vorhanden gewesen, den es aber für die

Hausdurchsuchung benötigt hätte. Es sei keine Dringlichkeit vorhanden gewesen,

die es der Polizei verunmöglicht hätte, vor der Kontrolle zum Telefon zu

greifen und den pikettinnehabenden Staatsanwalt um einen mündlichen

Hausdurchsuchungsbefehl zu ersuchen. Analog dem Urteil 6B_307/2017 E. 1.3 gehe

das Bundesgericht von einer Nichtigkeit der Zwangsmassnahmen aus, wenn eine

Behörde eine Verfahrenshandlung vornehme, zu der sie mangels Zuständigkeit

nicht berechtigt sei. Auch bedinge die Einwilligung in eine Zwangsmassnahme die

schriftliche Anordnung. Ferner habe das Bundesgericht im Urteil 6B_1409/2019

festgehalten, dass sich die polizeiliche Anhaltung zur Abklärung von Straftaten

nach Art. 215 StPO ebenfalls nach Art. 213 StPO richte, wenn sich die

Personen in einem Restaurant befänden. Es sei folglich unbestritten, dass die

Polizei selbst die Kontrolle nicht habe anordnen können und deshalb ein

Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft notwendig gewesen wäre, der

nicht vorhanden gewesen sei, aber Gültigkeitserfordernis darstelle. Damit seien

alle Beweise und Folgebeweise, welche durch die Kontrolle der Polizei erlangt

worden seien, unverwertbar.

1.2 Unbestritten ist, dass im

vorliegenden Fall weder ein schriftlicher Hausdurchsuchungsbefehl vorlag, noch die

Staatsanwaltschaft zwecks mündlicher Anordnung einer Hausdurchsuchung

kontaktiert wurde.

1.3 Das Bundesgericht hat im Urteil

6B_913/2021 vom 25. Oktober 2021 in E. 2.3.2 u.a. ausgeführt, Art. 215 StPO

regle die polizeiliche Anhaltung. Danach könne die Polizei im Interesse der

Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten

bringen, um ihre Identität festzustellen, sie kurz zu befragen, abzuklären, ob

sie eine Straftat begangen habe, oder abzuklären, ob nach ihr oder nach

Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet werde

(Art. 215 Abs. 1 lit. a bis d StPO). Die Polizei könne die angehaltene

Person gemäss Art. 215 Abs. 2 StPO verpflichten, ihre Personalien anzugeben

(lit. a), Ausweispapiere vorzulegen (lit. b), mitgeführte Sachen vorzuzeigen

(lit. c) und Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen (lit. d). Die polizeiliche

Anhaltung diene der Ermittlung einer allfälligen Verbindung zwischen der

angehaltenen Person und einer Straftat. Ziel der Anhaltung sei es, die

Identität zu überprüfen und festzustellen, ob nach den Umständen der konkreten

Situation ein Zusammenhang der betreffenden Person mit Delikten als möglich

erscheine. Die polizeiliche Anhaltung nach Art. 215 StPO werde vorab an

öffentlich zugänglichen Orten vorgenommen. Aus Art. 212 f. StPO ergebe

sich jedoch, dass sie unter Beachtung der Vorschriften über die

Hausdurchsuchung auch an nicht allgemein zugänglichen Örtlichkeiten zulässig

sei. Müssten zur Anhaltung oder Festnahme einer Person Häuser, Wohnungen oder

andere nicht allgemein zugänglichen Räume betreten werden, seien gemäss Art. 213

Abs. 1 StPO die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung zu beachten und sei

dementsprechend ein Hausdurchsuchungsbefehl erforderlich (Art. 241

Abs. 1 StPO). Sei Gefahr im Verzug, so könne die Polizei nach

Art. 213 Abs. 2 StPO zur Anhaltung oder Festnahme einer Person

Räumlichkeiten auch ohne Hausdurchsuchungsbefehl betreten. In E. 2.4 hat das

Bundesgericht bezogen auf den konkreten Fall u.a. weiter dargelegt, der

Beschwerdeführer stelle sich auf den Standpunkt, dass auch bei Gefahr im Verzug

ein Durchsuchungsbefehl oder ein Haftbefehl notwendig gewesen wäre. Er beziehe

sich dabei auf E. 1.6.2 f. des Urteils 6B_1409/2019, wonach die

Staatsanwaltschaft die entsprechenden Hausdurchsuchungsbefehle zu erlassen

habe, wenn die Lage ein Betreten und Durchsuchen von nicht öffentlichen

Räumlichkeiten erfordere. Der Beschwerdeführer verkenne dabei indes, dass sich

der von ihm zitierte Satz nicht auf den Fall der «Gefahr im Verzug» beziehe,

sondern auf das nicht dringliche Betreten von nicht allgemein zugänglichen

Räumlichkeiten zum Zweck einer Anhaltung oder Festnahme, im zitierten Fall zum

Zweck einer «Razzia» (Art. 215 Abs. 4 StPO). Bei Gefahr in Verzug

könne die Polizei nicht allgemein zugängliche Räumlichkeiten zur Anhaltung oder

Festnahme kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (Art. 213

Abs. 2 StPO) auch ohne Hausdurchsuchungsbefehl betreten. Ein

Hausdurchsuchungsbefehl müsse in einem solchen Fall auch nicht nachträglich

ausgestellt werden (mit Verweisen zur Lehre).

1.4 Liegt Gefahr in Verzug vor bzw. ist

bei der Vornahme der polizeilichen Handlung Dringlichkeit geboten, dann kann

die Polizei also Räume zur Anhaltung oder Festnahme von Personen auch ohne

Hausdurchsuchungsbefehl betreten. Eine nachträgliche schriftliche Bestätigung

in Form eines Hausdurchsuchungsbefehls ist nicht erforderlich. Dies hat

insbesondere auch vor dem Hintergrund zu gelten, dass in diesen Fällen der

Rechtsschutz regelmässig mit Anfechtungsmöglichkeiten gegen den Freiheitsentzug

oder andere Zwangsmassnahmen gewährleistet ist. Ziel der Anhaltung und Kontrolle

ist dabei, die Identität zu überprüfen und festzustellen, ob nach den Umständen

der konkreten Situation ein Zusammenhang mit den abzuklärenden Delikten möglich

erscheint. Ob Gefahr in Verzug vorliegt, ist jeweils anhand der Umstände des

Einzelfalls zu prüfen. Sie liegt dann vor, wenn ein sofortiger Eingriff

notwendig ist, damit eine effiziente Strafverfolgung nicht massgeblich

beeinträchtigt wird (z.B. durch Flucht, Vernichten von Beweismitteln etc.). Es

geht also in erster Linie um eine zeitliche Komponente: Die zuständigen

Polizeikräfte müssen abwägen, ob zeitlich auf eine mündliche oder schriftliche

Anordnung einer Hausdurchsuchung durch die Staatsanwaltschaft gewartet werden

kann, ohne dass eine Vereitelung der Massnahmen droht. Als ultima ratio dürfen

zwecks Festnahme einer Person auch Häuser und Wohnungen aufgebrochen und es

darf nach der Person gesucht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den

Polizeikräften vor Ort ein entsprechendes Ermessen einzuräumen ist, was die

konkrete Lagebeurteilung bezüglich Gefahr in Verzug angeht. So müssen derartige

Entscheide oft innert kürzester Zeit unter Einbeziehung einer Vielzahl von

Faktoren getroffen werden und es spielen auch nicht-strafprozessuale Erwägungen

wie Polizeitaktik oder Drittgefährdung eine massgebliche Rolle, ob auf Gefahr

in Verzug erkannt wird. An die Umstände der Entscheidfindung im Zusammenhang

mit Gefahr in Verzug sind daher keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Der

Begriff ist im einzelnen Fall unter Berücksichtigung der konkreten Situation

zum Entscheidzeitpunkt und damit in Anwendung einer Ex-ante-Betrachtung

auszulegen (vgl. zum Ganzen: BSK StPO-Fabbri/Hofer, Art. 213 StPO, N 8 ff.).

1.5 Im vorliegenden Fall rückten mehrere

Polizeipatrouillen am 9. Februar 2022, kurz nach Mitternacht, [zum

Verkaufsgeschäft] nach [Ort 1] aus, weil dort ein Einbruchsalarm ausgelöst

worden war. Während die Polizeikräfte das in einem Industriegebiet liegende Objekt

umstellten, konnte festgestellt werden, wie eine Person aus einer

Nachbarliegenschaft an der [Adresse] kam (AS 62). Nachdem im und um das

Einbruchsobjekt keine tatverdächtigen Personen festgestellt werden konnten,

sichtete die Polizei zusammen mit dem zwischenzeitlich eingetroffenen

Geschädigtenvertreter die Videoaufzeichnungen des Einbruchs. Dabei zeigte sich,

dass eine auf dem Video erkennbare Person grosse Ähnlichkeit zur Person

aufwies, welche während der Sicherung des Einbruchobjekts aus der

Nachbarliegenschaft kam. Die Polizei entschied sich deshalb, an der

entsprechenden Örtlichkeit eine Kontrolle vorzunehmen.

1.6 Der anlässlich der

Berufungsverhandlung vor Obergericht vorgeladene Polizeibeamte Wm mbA B.___ gab

als Zeuge zu Protokoll (ASB 56 ff.), er sei damals der ranghöchste

Polizeibeamte vor Ort gewesen. Es seien mehrere Patrouillen vor Ort gefahren

und man habe das Objekt umstellt. Es seien Einbruchspuren festgestellt worden,

eine Dichtung an der Schiebetüre sei kaputt gewesen. Es sei dann eine

Kontaktperson des Ladens vor Ort gekommen und man habe die Videoaufzeichnungen

gesichtet. Auf dem Video habe man gesehen, dass drei bis vier Täter

eingestiegen seien und dann wieder hinausgegangen seien. Man habe dann

festgestellt, dass eine Person auf dem Video Ähnlichkeiten aufweise zu einer

Person, welche zuvor während der Umstellung des Objekts aus einer

Nachbarliegenschaft gekommen sei. Sie hätten es also mit vier Tätern und

vermutlich einem spitzigen, gefährlichen Gegenstand zu tun gehabt. Die Täter

hätten sich vermutungsweise in die Liegenschaft zurückgezogen, zumal sie – wie

auf den Videoaufnahmen ersichtlich ist – den Laden in Richtung dieses Gebäudes

verliessen. Diese Umstände hätten die Polizisten dazu bewogen, die Sache als

dringlich anzusehen und bei dieser Liegenschaft vorzusprechen. Sie hätten sich

nicht gewaltsam Zugang verschafft, sondern einfach mal geklopft. Es sei ihnen

dann Eintritt gewährt worden. Im oberen Geschoss habe man Personen angetroffen,

die vermutlich mit dem Delikt im Zusammenhang gestanden hätten. Anschliessend

habe man den Pikettoffizier kontaktiert. Es sei jemand die Tür öffnen gekommen,

sie seien sicher nicht gewaltsam rein. Es sei einfach die Tür aufgemacht

worden. Anschliessend habe man dann Personenkontrollen durchgeführt,

Identitäten überprüft und Fotos gemacht. Der Verdacht gegen zwei Personen habe

sich aufgrund des Vergleichs mit den Kameraaufnahmen erhärtet. Daher habe er

anschliessend den Pikettoffizier informiert. Es sei der Pikettoffizier und

nicht die Staatanwaltschaft orientiert worden, weil es um eine vorläufige

Festnahme gegangen sei. Eine solche sei durch den Pikettoffizier anzuordnen.

Eine Hausdurchsuchung oder Ähnliches sei nicht gemacht worden. Mit der

Festnahme der beiden Personen sei das Ganze beendet gewesen. Für ihn selber sei

der Fall mit der vorläufigen Festnahme erledigt gewesen. Der Fall sei danach an

die Fahndung gegangen, welche mit der Staatsanwaltschaft weitergeschaut habe.

Auf die Ergänzungsfragen von

Rechtsanwalt Droll gab der Zeuge an, er könne nicht sagen, wieso die Fahndung

erst Ende Dezember 2022 den Rapport erstellt habe. Er habe im Vorfeld nochmals

die Akten konsultiert, die heutigen Fragen hätte er aber auch aus der

Erinnerung beantworten können. Er könne nicht mehr sagen, wie schnell sie nach

dem Alarm vor Ort gewesen seien. Die Kontaktperson sei dann schnell gekommen.

Ein anderer Polizist habe die Person aus der Nachbarliegenschaft kommen sehen,

das sei vor der Sichtung des Videos gewesen. Er habe gewusst, dass in der

Liegenschaft Asylanten untergebracht seien. Man habe dann diskutiert, abgewogen

und entschieden, dort vorzusprechen. In seinen 17 Jahren bei der Polizei habe

er schon oft Strassenverkehrskontrollen gemacht und er wisse, wie man vorgehe,

wenn man Urin- oder Atemalkoholtests machen wolle. Vor Ort in der Liegenschaft

habe man keine Durchsuchung gemacht, man habe keine Behältnisse geöffnet oder

Ähnliches. Man habe Fotos der Personen gemacht und er glaube, es sei noch etwas

mit einer Jacke gewesen. Wer den Atemalkoholtest gemacht habe, wisse er nicht

mehr. Die Durchführung eines solchen sei keine körperliche Untersuchung,

sondern eine Massnahme zur Festhaltung des allgemeinen Zustands. Die

Staatsanwaltschaft hätte man nur bei Untersuchungen von Körperöffnungen

kontaktieren müssen.

1.7 Wie aus den Aussagen des Zeugen und

auch den Akten hervorgeht, sprachen die Polizeibeamten in jener Nacht bei der

Liegenschaft [Adresse] vor, es wurde ihnen die Tür geöffnet und Einlass

gewährt. Anschliessend wurden die Identitäten der anwesenden Personen

kontrolliert. Nachdem rein optisch festgestellt wurde, dass C.___ und D.___

klare Ähnlichkeit zu zwei auf den Videoaufzeichnungen festgestellten Personen

aufwiesen und damit entsprechend tatverdächtig waren, wurde der Pikettoffizier

der Polizei informiert, welcher die vorläufige Festnahme gemäss Art. 217 Abs. 2

StPO verfügte (AS 346 f. und 378 f.). Im Rahmen der Kontrolle der

anwesenden Personen konnte zudem ein auf dem Boden liegendes Adidas-Hoodie

festgestellt werden, welches gleich aussah, wie dasjenige eines auf den

Videoaufnahmen festgestellten Eindringlings, jedoch niemandem gehören wollte

(AS 62). Darüber hinaus wurde weder eine Hausdurchsuchung durchgeführt, noch

wurden irgendwelche Gegenstände sichergestellt. In Bezug auf die durchgeführten

«Alkoholatemlufttests» (AS 63) ist festzustellen, dass diese offensichtlich

freiwillig durchgeführt wurden, ist doch bezüglich D.___ vermerkt

«unkooperativ; nicht durchgeführt». Sie sind überdies für die vorliegend

interessierende Frage des rechtmässigen Betretens der Liegenschaft durch die

Polizei nicht von Relevanz. Am Folgemorgen informierte die Polizei umgehend die

Staatsanwaltschaft mittels Fallzuteilungsformular (AS 55).

1.8 Angesichts der konkreten

Ausgangslage erscheint fraglich, ob das Vorsprechen der Polizei bei der

Liegenschaft sowie das anschliessende Betreten und die Überprüfung der

Identität der anwesenden Personen überhaupt unter Art. 213 StPO fallen. Diese

Bestimmung deckt in erster Linie Fälle ab, in welchen sich die Polizei

zwangsweise Zugang zu Räumlichkeiten verschaffen muss, um Personen anzuhalten

oder festzunehmen. Dies war hier gerade nicht der Fall, wurde der Polizei doch

durch eine anwesende Person Einlass gewährt, nachdem sie sich an der

Eingangstüre bemerkbar gemacht hatte. Die Frage kann aber ohnehin offenbleiben.

Selbst wenn davon auszugehen ist, dass vorliegend die Regelungen gemäss Art. 213

StPO zur Anwendung kommen, ist unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen

und die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 12) in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Voraussetzungen für

Gefahr im Verzug i.S.v. Art. 213 Abs. 2 StPO zum Zeitpunkt der Kontrolle

erfüllt waren. Während der Sichtung der Videoaufzeichnungen fiel der Polizei

plötzlich auf, dass eine der Personen auf dem Video grosse Ähnlichkeit aufwies

zur Person, welche zu Beginn der polizeilichen Intervention aus der

Nachbarliegenschaft trat. Auf dem Video war zu sehen, wie total mindestens vier

Männer beteiligt waren, wovon einer ein Messer mit sich führte und damit die

Schiebetür aufwuchtete. Zudem schützte sich diese, als erste eindringende

Person mit einer Kapuze und einer Art Decke über dem Kopf, was einzig den Sinn

gehabt haben kann, ihre spätere Identifikation mittels Videoüberwachung zu

vereiteln. Am Schluss der Videoaufzeichnung (ab 00:25) ist zudem klar

erkennbar, wie die vier Personen – von der Kameraperspektive im Innenraum des

Verkaufsgeschäfts aus gesehen – sich rasch vom Bereich des Haupteingangs in

einem Bogen um die dortige kleine Hecke nach links um die Ecke entfernen. Genau

dort liegt denn auch der Hauseingang zur Liegenschaft [Adresse], wo sich die

Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Kontrolle aufgehalten haben. Angesichts

der damaligen polizeilichen Erkenntnislage unmittelbar vor der Kontrolle

(Zeitpunkt kurz nach Mitternacht, mindestens vier männliche Beteiligte,

Bewaffnung mit Messer, gewaltsames Eindringen, konkrete Hinweise auf Aufenthalt

in der Nachbarliegenschaft, unklare örtliche Verhältnisse in der Liegenschaft)

war von Gefahr in Verzug auszugehen. Daran ändert auch nichts, dass das

Vorliegen von Gefahr in Verzug in den polizeilichen Akten nicht ausdrücklich

erwähnt ist. Wie bereits dargelegt, ging die Polizei im Übrigen absolut verhältnismässig

vor, indem sie nicht gewaltsam in die Liegenschaft eindrang (was gestützt auf

Art. 213 StPO je nach Situation grundsätzlich ebenfalls möglich wäre), sondern

sich an der Eingangstüre bemerkbar machte.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass

von den sieben im Zimmer im ersten Stock der Liegenschaft [Adresse] in [Ort 1]

kontrollierten Personen nur gerade D.___ offiziell an dieser Adresse angemeldet

und wohnhaft war (AS 63). Alle anderen anwesenden Personen waren in [Ort 2], [Ort

3], [Ort 4], [Ort 5] und [Ort 6] angemeldet und damit – obwohl mitten in der

Nacht von Dienstag auf Mittwoch – in der besagten Liegenschaft lediglich als

Gäste ohne irgendwelches Hausrecht anwesend.

1.9 Zusammenfassend ist mit der

Vorinstanz festzuhalten, dass vorliegend im Zeitpunkt des polizeilichen

Handelns von Gefahr in Verzug auszugehen war und die Polizei damit berechtigt

war, die Liegenschaft ohne mündlich oder schriftlich angeordnete

Hausdurchsuchung zu betreten. Dies hat umso mehr zu gelten, als die Polizei

sich nicht gewaltsam Zugang zur Liegenschaft verschafft hat. Soweit die

amtliche Verteidigung unter Verweis auf einen Artikel in der Ausgabe 2/2022 der

Zeitschrift Plädoyer Kritik am zitierten Entscheid 6B_913/2021 des

Bundesgerichts übt, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die in diesem

Zusammenhang zitierten Lehrmeinungen, welche eine nachträgliche Bestätigung

durch einen schriftlichen Hausdurchsuchungsbefehl fordern, klar auf «Durchsuchungen

und Untersuchungen» (4. Kapitel StPO) bei Gefahr in Verzug nach Art. 241

Abs. 3 StPO («[…] kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren

Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen

vornehmen; […]») beziehen und nicht auf das Betreten von Räumlichkeiten «zur

Anhaltung oder Festnahme einer Person» nach Art. 213 StPO im Zusammenhang

mit einer polizeilichen Anhaltung gemäss Art. 215 StPO (3. Kapitel

StPO: Freiheitsentzug, Untersuchungs- und Sicherheitshaft). In letzterem Fall

muss ein Hausdurchsuchungsbefehl auch nicht nachträglich ausgestellt werden. Vorliegend

ging es klarerweise um eine polizeiliche Anhaltung nach Art. 215 StPO in

der betreffenden Liegenschaft und nicht um eine Durchsuchung der Räumlichkeiten

im eigentlichen Sinn nach Art. 241 ff. StPO. Eine Hausdurchsuchung wurde

gar nicht erst durchgeführt. Das Handeln der Polizei stellte damit keine

Verfahrenshandlung einer unzuständigen Behörde dar, sondern war rechtens. Die

anlässlich der polizeilichen Anhaltung und Kontrolle vom 9. Februar 2022

gemachten Feststellungen und erhobenen Beweismittel (u.a. die angefertigten

Fotos, welche nota bene in direktem Zusammenhang mit der Identifikation von

tatverdächtigen Personen durch die Polizei selbst gemacht wurden und keine

sichergestellten Beweismittel oder Aufzeichnungen darstellen) erfolgten demnach

rechtmässig und sind entsprechend verwertbar.

2. Verwertbarkeit der Aussagen von C.___

und D.___

2.1 Der Beschuldigte liess vor der

Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren zudem einwenden, sämtliche Aussagen

von C.___ und D.___, welche ihn belasten würden, seien mangels Wahrung der

Konfrontations- und Teilnahmerechte nicht verwertbar.

2.2 Die Vorinstanz hat sich in ihrem

Urteil auf Seite 18 mit diesem Einwand detailliert und unter Verweis auf

entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung auseinandergesetzt. Darauf ist

vollumfänglich zu verweisen. Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte an der

Einvernahme von C.___ vom 10. Februar 2022 noch kein Teilnahmerecht hatte,

da zu diesem Zeitpunkt gegen ihn noch gar keine Strafuntersuchung eröffnet

worden war. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 20. September 2022

(AS 90 f.) machten dann sowohl C.___ als auch der Beschuldigte von ihrem

Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und beide amtlichen Verteidiger bestätigten,

dass die Einvernahme ohne weitere Fragen beendet werden soll. Der Beschuldigte hatte

in der polizeilichen Einvernahme vom 3. März 2022 (AS 105 ff.), der

Konfrontationseinvernahme vom 20. September 2022 (AS 90 f.) und auch in der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung (ASBW 119 f.) Gelegenheit, zu den

Belastungen Stellung zu nehmen, machte jedoch jeweils von Beginn weg von seinem

Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, worauf die Einvernahmen jeweils mit

Einverständnis des amtlichen Verteidigers beendet wurden. Die Aussagen bezogen

sich im Übrigen ohnehin nur auf die Frage, wem das in der Wohnung am Boden

liegende Adidas-Hoodie gehörte. Die Frage lässt sich aber auch ohne diese

Aussagen klar beantworten. Mit der Vorinstanz ist entsprechend festzuhalten,

dass den belastenden Aussagen damit keine entscheidende Bedeutung zukommt und

sie die übrigen Erkenntnisse, welche bereits als eindeutig zu werten sind,

lediglich stützen. Die Aussagen sind daher, soweit ihnen überhaupt eine

Bedeutung zukommt, als verwertbar zu betrachten.

IV.

Sachverhalt

Sachverhalt

und Beweiswürdigung

1. Vorhalt gemäss Anklageschrift

Der Beschuldigte soll sich des

versuchten Diebstahls schuldig gemacht haben, indem er zusammen mit C.___ und D.___

am 8. Februar 2022, zwischen 23:58 Uhr und 23:59 Uhr, in [Ort 1],

[Adresse], zum Nachteil [des Verkaufsgeschäfts] in unrechtmässiger

Bereicherungsabsicht im Rahmen eines gemeinsam getragenen Tatplans und damit in

Mittäterschaft handelnd versucht habe, fremde bewegliche Sachen zur Aneignung

wegzunehmen. Hierbei hätten sie sich zusammen mit weiteren, unbekannt

gebliebenen Personen vom Asylheim an der [Adresse] zum [Verkaufsgeschäft] um

die Ecke begeben und hätten vor Ort die Eingangstür (Schiebetür) aufgewuchtet,

nachdem der Beschuldigte mit einem Messer in die Gummidichtung der

Haupteingangstür eingestochen gehabt habe. Während D.___ die Schiebetür

offengehalten habe und C.___ im Eingangsbereich des Ladens stehen geblieben

sei, habe sich der vermummte Beschuldigte mehrere Meter in Richtung der Kasse

mit dem Vorhaben begeben, Zigaretten aus dem Regal hinter der Kasse zu

behändigen. Nach Auslösen des Alarms hätten sie, ohne Deliktsgut an sich zu

nehmen, das Verkaufsgeschäft verlassen, weshalb es beim Versuch des Diebstahls

geblieben sei.

Erwägungen

2.

Allgemeines zur Beweiswürdigung

2.1

Gemäss der

in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO

verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu

vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt

Dispositiv

demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

(BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der

Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung

der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates

ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld

nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo»

verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den

Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

2.2 Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

2.3 Das

Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten

Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht

an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden.

Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen,

welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von

Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel

(Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es

nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungs-

oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob

eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

2.4 Dabei kann

sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind

Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar

rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis

begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht

bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien

jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache

hin. Auf das einzelne Indiz ist der in-dubio-Grundsatz denn auch nicht

anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien

aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der

allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem

direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom

1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4.

August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).

3. Beweiswürdigung und massgebender

Sachverhalt

3.1 Nach Art.

82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche

und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der

Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser

beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im

Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der

Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das

Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die

Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl.

Nils Stohner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3.

Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen

kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den

vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E.

1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

3.2 Die

Vorinstanz hat in ihrem Urteil vom 6. Juni 2023 die vorliegenden Beweismittel

detailliert und korrekt dargestellt (US 15 ff.). Soweit die vorinstanzlichen

Feststellungen zu den besagten Beweiserhebungen Würdigungen beinhalten, sind

diese als schlüssig und zutreffend zu qualifizieren. Dies gilt insbesondere für

die Ausführungen im Zusammenhang mit der Zuordnung des Beschuldigten sowie C.___

und D.___ zu den auf den Videoaufzeichnungen erkennbaren Personen. Die

Vorinstanz hat in ihren Erwägungen ausführlich dargelegt, wieso die Beweislage

keinen anderen Schluss zulässt, als dass es sich beim Eindringling mit dem

Adidas-Hoodie und der Decke über dem Kopf um den Beschuldigten gehandelt haben

muss. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. So führt insbesondere auch

der direkte Vergleich der auf der Videoaufzeichnung festgestellten Hosen und

Schuhe (Schnitt, Design, Farbe) mit den in der Folge kontrollierten Personen –

unter Ausschluss der anderweitig identifizierten Personen – zur klaren

Identifikation des Beschuldigten. Zu erwähnen ist an dieser Stelle im Übrigen,

dass von Seiten C.___ und D.___ bereits anlässlich der

polizeilichen Einvernahmen nicht bestritten war, dass sie zwei der vier auf den

Videoaufzeichnungen erkennbaren Personen waren.

3.3 Es besteht nach Würdigung der

vorliegenden Beweismittel kein vernünftiger Zweifel, dass es sich bei der

Person auf den Videoaufzeichnungen, welcher mit einer Decke über dem Kopf in

das Verkaufsgeschäft eingedrungen ist, um den Beschuldigten gehandelt hat.

Damit kann seine Beteiligung gemäss Vorhalt in der Anklageschrift als erstellt

gelten.

V.

Rechtliche

Würdigung

1. Für die rechtliche Würdigung kann –

in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO – auf die überzeugenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden, die sich in allen Teilen als zutreffend erweisen.

Die Vorinstanz hat die rechtliche Würdigung des Sachverhalts umfassend und

korrekt vorgenommen.

2. Nach dem Beweisergebnis kann als klar

erstellt gelten, dass der Beschuldigte zusammen mit den Mittätern in das

Verkaufsgeschäft eingedrungen ist, um dort Zigaretten zu stehlen. Der

Beschuldigte drang dabei als Erster in das Geschäft vor und machte sich im

Bereich der Zigaretten zu schaffen. Es ist einzig auf die Alarmauslösung

zurückzuführen, dass der Diebstahl schliesslich abgebrochen und das

Verkaufsgeschäft ohne Beute wieder fluchtartig verlassen wurde. Damit blieb es

letztlich bei einem Versuch.

3. Die Vorinstanz hat korrekterweise

festgestellt, dass die Privilegierung als geringfügiger Diebstahl nach Art. 172ter

StGB vorliegend nicht zur Anwendung gelangen kann. Sie legt schlüssig dar, dass

aufgrund der Gesamtumstände und der Vorgehensweise nicht darauf geschlossen

werden kann, dass der Beschuldigte und seine Mittäter lediglich einzelne

Päckchen Zigaretten stehlen wollten und ihr Vorsatz damit zum Vornherein – also

bereits beim gewaltsamen Eindringen in das Verkaufsgeschäft – auf einen lediglich

geringen Vermögenswert gerichtet war. Genau dies wäre aber Voraussetzung für

die entsprechende Privilegierung. Soweit der Beschuldigte geltend machen lässt,

C.___ und D.___ hätten ausgesagt, sie hätten nur Zigaretten «für diesen Abend»

beschaffen wollen, und es sei nur eine Person ins Geschäft gegangen, welche gar

nicht eine grosse Menge Zigaretten hätte raustragen können, ist dem zum einen

entgegenzuhalten, dass auf den Videoaufzeichnungen klar erkennbar ist, dass

neben dem Beschuldigten auch C.___ in das aufgebrochene Ladengeschäft

hineintrat und sich im Innern umschaute. Zudem ist festzuhalten, dass die

beiden Mittäter entgegen dem Vorbringen der Verteidigung in den polizeilichen

Einvernahmen bzw. der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme nie ausgesagt

haben, sie hätten nur Zigaretten «für diesen Abend» – also lediglich eine

kleine Menge – beschaffen wollen. Ausgesagt wurde lediglich, sie hätten keine

Zigaretten mehr gehabt und dies sei der Grund gewesen, dass sie zum Ladenlokal

gegangen seien (EV C.___ 09.02.2022 [AS 85 ff.], F. 1, 3, 14 f.;

Haft-EV C.___ 10.02.2022 [AS 352 ff.], Z. 123 ff.; EV D.___ 15.02.2022 [AS 93 ff.],

F. 1 und 15). Wäre der Alarm nicht ausgelöst worden, hätte der Beschuldigte

sich klarerweise Zugang zum abgeschlossenen Kasten mit den Zigaretten

verschafft. Damit hätten die Beteiligten Zugriff auf die im Ladengeschäft

gelagerten Zigaretten gehabt. Unter diesen Voraussetzungen erscheint es als

abwegig, anzunehmen, der Beschuldigte habe von Vornherein den Vorsatz gehabt,

lediglich einige Päckchen Zigaretten zu stehlen und den ganzen Rest im Laden

liegen zu lassen. In der vorliegenden mittäterschaftlichen Konstellation hätten

sich im Übrigen sämtliche Beteiligten das gesamte Deliktsgut anrechnen lassen

müssen, wäre der Diebstahl vollendet worden. Von Bagatelldelinquenz, auf welche

Art. 172ter StGB zugeschnitten ist, kann im vorliegenden Fall

klarerweise nicht ausgegangen werden.

4. Dies führt in Übereinstimmung mit der

Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte – in Mittäterschaft zu den

bereits rechtskräftigen Verurteilten C.___ und D.___– sich des versuchten

Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1

StGB schuldig gemacht hat.

VI.

Strafzumessung

1. Allgemeines

1.1 Betreffend die allgemeinen

Grundsätze zur Strafzumessung kann auf die detaillierten und umfassenden

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 48).

1.2 Der Tatbestand des Diebstahls nach

Art. 139 Ziff. 1 StGB sieht als Strafdrohung eine Freiheitsstrafe bis zu 5

Jahren oder Geldstrafe vor.

1.3 Sofern für die Sanktionierung einer

Straftat die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe zur Verfügung stehen, steht im

Bereich der leichteren Kriminalität die Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB im

Vordergrund (von 3 bis zu 180 Tagessätzen). Ergibt sich dagegen für ein Delikt

eine Strafhöhe von über 180 Strafeinheiten, fällt nur noch die Freiheitsstrafe

gemäss Art. 40 StGB in Betracht.

Ist eine Geldstrafe auszusprechen, ist

gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB die Anzahl der Tagessätze nach dem

Verschulden festzulegen. Die Höhe der Tagessätze ergibt sich nach Abs. 2

der Bestimmung aus den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des

Täters bzw. der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und

Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten

sowie dem Existenzminimum. Ein Tagessatz hat dabei in der Regel mindestens

CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00 zu betragen; ausnahmsweise, wenn

die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten,

kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden.

1.4 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist

insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).

Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h.

die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle

Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens

(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen

und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen

einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus

(Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 61).

1.5 Das Vorliegen eines Versuchs im

Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB führt zu einer Strafmilderung bzw. ist

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zumindest strafmindernd zu

berücksichtigen (vgl. Stefan Trechsel / Christopher Geth, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2021, Vor Art. 22 StGB N

4).

2. Im Konkreten

2.1 Vorliegend ist der Beschuldigte

wegen versuchten Diebstahls zu verurteilen. In Anwendung des

Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann keine andere Sanktion als

eine bedingte Geldstrafe von höchstens 130 Tagessätzen verhängt werden.

2.2 Letztlich ist es einzig dem

ausgelösten Alarm zuzuschreiben, dass der Beschuldigte und seine Mittäter,

welche bereits die Türe aufgewuchtet haben und innerhalb des Ladens in Richtung

Schrank mit den Zigaretten vorgedrungen sind, abgebrochen haben. Die Vorinstanz

hat sowohl Tat- als auch Täterkomponenten angemessen gewichtet. Ausgehend von

einer leicht höheren hypothetischen Einsatzstrafe von 180 Strafeinheiten ist

jedoch die Reduktion für den Versuch mit 50 Strafeinheiten gemäss Praxis des

Obergerichts etwas höher zu berücksichtigen. Die Strafzumessung der Vorinstanz

im Umfang von 130 Tagessätzen Geldstrafe kann damit im Ergebnis bestätigt

werden.

2.3 Die Vorinstanz ging bei der

Berechnung der Tagessatzhöhe ermessensweise von einem monatlichen

Nettoeinkommen von CHF 2'400.00 aus, da der Beschuldigte keine Belege zu seiner

finanziellen Situation eingereicht hatte (US 57 f.). Der Beschuldigte reichte

auch im Berufungsverfahren keinerlei Belege ein. Er erzielte jedoch gemäss der

vom Berufungsgericht eingeholten Auskunft über abgerechnete Quellensteuer im

Jahr 2023 ein Einkommen von durchschnittlich ca. CHF 4'000.00 pro Monat. Er hat

keine Unterstützungspflichten, womit sich nach Abzug eines Pauschalbetrages von

30 % für Sozialabzüge, Krankenkasse und Steuern ein Tagessatz von CHF 90.00

ergibt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verstösst die Erhöhung des

Tagessatzes nicht gegen das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte

Verschlechterungsverbot, wenn diese aufgrund von Tatsachen erfolgt, die dem

erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, auch wenn das

Rechtsmittel nur zu Gunsten der beschuldigten Person ergriffen worden ist. Ob

solche Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind,

ist unerheblich (BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). Die aktuellen Abrechnungen für

die Quellensteuer für das ganze Jahr 2023 konnten der Vorinstanz nicht bekannt

sein. Daher kann ein höherer Tagessatz ausgefällt werden, auch wenn die

Berufung nur durch den Beschuldigten ergriffen wurde. Die Tagessatzhöhe ist

daher auf CHF 90.00 festzusetzen.

2.4 Aufgrund des

Verschlechterungsverbots kommt nur eine bedingte Strafe in Frage. Die Probezeit

ist auf zwei Jahre festzusetzen.

VII.

Kosten und Entschädigung

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 1'460.00

vollumfänglich zu Lasten des Beschuldigten.

Ebenso ist am Rückforderungsanspruch des

Staates für die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen

Verfahren in der Höhe von total CHF 7'063.25 während 10 Jahren

festzuhalten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens

mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'200.00,

erliegen dem Ausgang des Verfahrens entsprechend vollumfänglich auf dem

Beschuldigten.

Die Honorarnote des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten für das Berufungsverfahren setzt sich inklusive

Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung aus einem Aufwand von 12,5 Stunden à

CHF 190.00, Auslagen von CHF 122.00 sowie 7,7% MwSt. auf CHF 451.20,

entsprechend CHF 34.74, bzw. 8,1 % MwSt. auf CHF 2'045.80,

entsprechend CHF 165.71, total CHF 2'697.45, zusammen. Die

Entschädigung für Rechtsanwalt Camill Droll, ist damit für das

Berufungsverfahren auf total CHF 2'697.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen

und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

Demnach wird in Anwendung von

Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Art. 34,

Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 StGB;

Art. 135, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff.,

Art. 416 ff., Art. 422 ff., Art. 426 Abs. 1 StPO

erkannt:

1. A.___ hat sich des versuchten

Diebstahls, begangen am 8. Februar 2022, schuldig gemacht (Vorhalt C. der

Anklageschrift vom 20. Februar 2023).

2. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 130

Tagessätzen zu je CHF 90.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

IV.2 des Urteils des

Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Juni 2023 wird die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Camill Droll, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'063.25 (7,00 Stunden zu

CHF 180.00 und 21,83 Stunden zu CHF 190.00 pro Stunde, inkl. Auslagen

von CHF 1'150.60 und 7,7 % MWST von CHF 504.95) festgesetzt und

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

4. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Camill Droll, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 2'697.45 (Honorar CHF 2'375.00 [12,5

Stunden à CHF 190.00], Auslagen CHF 122.00 sowie 7,7% MwSt. auf

CHF 451.20, entsprechend CHF 34.74, bzw. 8,1 % MwSt. auf

CHF 2'045.80, ausmachend CHF 165.71) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

5. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

IV.4 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Juni 2023 hat

A.___ an die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 9'600.00, total CHF 21'720.00, einen Betrag von CHF 1'460.00

zu bezahlen. Die restlichen Kosten gehen zulasten der Mitbeschuldigten bzw. des

Staates Solothurn.

6. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total

CHF 3'200.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Werner Kaufmann