STBER.2023.84
Diebstahl, Sachbeschädigung etc.
19. Juni 2024Deutsch43 min
versuchten Diebstahls schuldig gemacht haben, indem er zusammen mit C.___ und D.___
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 19. Juni 2024
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Marti
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Camill Droll, Kirchgasse 25, Postfach 442, 4600 Olten
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend versuchten
Diebstahl
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
1. A.___, als Beschuldigter
2. Rechtsanwalt Camill Droll, als amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten
3. Wm mbA B.___, Polizei Kanton Solothurn,
als Zeuge
4. […] Übersetzerin
In Bezug auf den Ablauf der
Berufungsverhandlung, die Einvernahmen des Beschuldigten und des Zeugen sowie
in Bezug auf die vom Verteidiger des Beschuldigten vorgebrachte Begründung der
Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll, die Einvernahmeprotokolle (inkl.
Tonaufnahme) und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Es stellt und begründet folgende Anträge:
Rechtsanwalt Droll für den Beschuldigten
und Berufungskläger:
1. Die Berufung von A.___ sei gutzuheissen
und er sei vom Vorhalt gemäss Anklage freizusprechen, soweit nicht bereits
mangels Strafantrags eine Einstellung zu ergehen hat.
2. Die Gerichts- und Verfahrenskosten seien
vom Staat zu tragen.
3. Ebenso seien die Kosten der amtlichen
Verteidigung für das Berufungsverfahren gemäss eingereichter Kostennote und
Leistungserfassung (unter Abzug von 1.5h) durch den Staat zu tragen.
------------
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
I.
Prozessgeschichte
1. Am 9. Februar 2022, um 00:04 Uhr,
meldete die an die Alarmanlage des [Verkaufsgeschäfts] an der [Adresse] in [Ort
1] angeschlossene Sicherheitszentrale einen Einbruch an die Alarmzentrale der
Polizei Kanton Solothurn. Die ausgerückten Patrouillen umstellten und
durchsuchten das Objekt, konnten allerdings keine Personen antreffen. Es konnte
jedoch festgestellt werden, dass an der Schiebetür des Haupteingangs die
Gummidichtung zwischen den beiden Türen durchstochen war (vgl. Strafanzeige vom
17.02.2022, Akten Staatsanwaltschaft Seite [nachfolgend: AS] 53).
2. In der Folge konnte durch die Polizei
zusammen mit dem Geschädigtenvertreter die Aufzeichnung der
Videoüberwachungsanlage im Verkaufsgeschäft gesichtet werden. Darauf war zu
sehen, wie sich zur Tatzeit vier Personen vor der Schiebetür aufhielten. Danach
wurden die Türflügel der Schiebetüre auseinander gedrückt und zwei Personen
drangen in das Verkaufsgeschäft ein, während die beiden anderen Personen vor
dem Geschäft stehen blieben. Nachdem beim Betreten des Geschäfts ein
akustischer Alarm ausgelöst worden war, verliessen die beiden Personen das
Geschäft umgehend wieder und flüchteten zusammen mit den anderen Personen.
3. Bei der vorgängigen Umstellung des
Objekts durch die angerückten Polizeikräfte konnte eine Person festgestellt
werden, welche aus einer Nachbarliegenschaft kam und grosse Ähnlichkeit zu
einer auf den Videoaufzeichnungen erkennbaren Person aufwies (vgl. Erledigungsrapport
vom 29.12.2022, AS 62). Die Polizei entschied daher, bei der
Nachbarliegenschaft, bei welcher es sich um eine Unterkunft für Asylsuchende
handelt, eine Kontrolle vorzunehmen. Dabei konnten in einem Zimmer im 1. Stock
sieben [ausländische] Staatsangehörige festgestellt werden. Ebenso konnte ein
Adidas-Hoodie festgestellt werden, welches gleich aussah, wie dasjenige eines
auf den Videoaufnahmen festgestellten Eindringlings. Das Hoodie wollte aber
keiner der anwesenden Personen gehören. Aufgrund der übereinstimmenden
Signalemente mit den Personen auf den Videoaufzeichnungen verfügte der
zuständige Pikettoffizier der Polizei um 02:00 Uhr bzw. 02:30 Uhr die
vorläufigen Festnahmen von C.___ und D.___ (AS 346
ff. und 378 ff.). Zudem wurde mittels Formular «Fallzuteilung» vom 9. Februar
2022 (AS 55) die Staatsanwaltschaft über den Sachverhalt und die Festnahme von C.___
und D.___ informiert, verbunden mit dem Hinweis, dass ein dritter Beschuldigter
noch unbekannt sei.
4. In der Folge eröffnete die
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. Februar 2022 eine Strafuntersuchung
gegen C.___ und D.___ wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruchs (AS 332 f.) und leitete Haftverfahren ein. Beide wurden am
15. Februar 2022 wieder aus der Haft entlassen (AS 346 ff. und 378 ff.).
5. Nachdem sich unter anderem aufgrund
der ersten Aussagen von C.___ und D.___ ein entsprechender Tatverdacht gegen A.___
(nachfolgend Beschuldigter) ergeben hatte (vgl. dazu Erledigungsrapport vom
29.12.2022, AS 65), eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung
gegen den Beschuldigten wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruchs (vgl. Eröffnungsverfügung vom 3. März 2022, Niederschrift
der mündlichen Eröffnungsverfügung vom 10. Februar 2022, AS 334) und erliess
einen entsprechenden Vorführungsbefehl (AS 484).
Der Beschuldigte konnte schliesslich am
3. März 2022 in Anwesenheit seines gleichentags bestellten amtlichen
Verteidigers (AS 503) polizeilich einvernommen werden (AS 105 ff.).
6. Mit Anklageschrift vom 20. Februar
2023 (AS 4 ff.) erhob die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht von
Bucheggberg-Wasseramt Anklage gegen C.___, D.___ und den Beschuldigten, wobei
dem Beschuldigten nur der vorstehend erwähnte Sachverhalt zur Last gelegt wurde
(vgl. Anklageschrift lit. C).
7. Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 (Aktenseite
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt [nachfolgend: ASBW] 70) erklärte die
Geschädigte [Verkaufsgeschäft], vertreten durch E.___, Rückzug des am 9.
Februar 2022 gestellten Strafantrags (AS 56).
8. Das Amtsgericht von
Bucheggberg-Wasseramt fällte am 6. Juni 2023 nach erfolgter Hauptverhandlung
folgendes Urteil (ASBW 242 ff.):
I. Schuld und Strafe
A. C.___
1. C.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) Sachbeschädigung, begangen am 5. Februar
2022 (Vorhalt A. / Ziff. 1 der Anklageschrift vom 20. Februar 2023),
b) Trunkenheit und unanständiges Benehmen,
begangen am 5. Februar 2022 (Vorhalt A. / Ziff. 1),
c) versuchter Diebstahl, begangen am 8.
Februar 2022 (Vorhalt A. / Ziff. 2).
2.
C.___ wird
verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu
je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit
von 2 Jahren,
b) einer Busse von CHF 150.00, ersatzweise
zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
3.
C.___ werden 7 Tage
Haft an die Geldstrafe gemäss Ziff. 2 lit. a hiervor angerechnet.
B. A.___
1.
A.___ hat sich des
versuchten Diebstahls, begangen am 8. Februar 2022, schuldig gemacht (Vorhalt
C. der Anklageschrift vom 20. Februar 2023).
2.
A.___ wird zu einer
Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 50.00 verurteilt, unter Gewährung
des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
C. D.___
1. D.___ wird wie folgt freigesprochen:
a) Sachbeschädigung, angeblich begangen am
17. Mai 2022 (Vorhalt B. / Ziff. 1.2 der Anklageschrift vom 20.
Februar 2023),
b) Diebstahl, Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruch, angeblich begangen am 9. Juli 2022 (Vorhalt B. / Ziff. 1.3),
c) Diebstahl, Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruch, angeblich begangen am 10./11. Juli 2022 (Vorhalt B. / Ziff.
1.4),
d) Hausfriedensbruch, angeblich begangen am
11. Juli 2022 (Vorhalt B. / Ziff. 1.5),
e) Nötigung, angeblich begangen am 11. Juli
2022 (Vorhalt B. / Ziff. 6),
f) Fahren in fahrunfähigem Zustand
(Motorfahrzeug), Fahren ohne Berechtigung (Motorfahrzeug, ohne Führerausweis)
und Fahren ohne Haftpflichtversicherung (Motorfahrzeug), angeblich begangen am
11. Juli 2022 (Vorhalt B. / Ziff. 7).
2.
D.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
a) mehrfacher versuchter Diebstahl,
begangen am 8. Februar und 17. Mai 2022 (Vorhalte B. / Ziff. 1.1 und 1.2),
b) Hausfriedensbruch, begangen am 17. Mai
2022 (Vorhalt B. / Ziff. 1.2),
c) mehrfache Drohung, begangen am 8. Juni 2022
(Vorhalt Ziff. 2),
d) mehrfache Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte, begangen am 22. März und 8. Juni 2022 (Vorhalte Ziff. 3.1
bis 3.3),
e) mehrfache Beschimpfung, begangen am 22.
März und 8. Juni 2022 (Vorhalte Ziff. 5.1 bis 5.4).
3.
D.___ wird
verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 320 Tagen,
b) einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu
je CHF 10.00.
4.
D.___ werden 338
Tage Haft an die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe gemäss Ziff. 3 lit. a und b
hiervor angerechnet.
5.
Es wird eine
stationäre therapeutische Behandlung für D.___ angeordnet (im Sinne des
forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 22. November 2022).
6.
D.___ wird für die
Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im
Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
7.
Zur Sicherung des
Sanktionenvollzugs bzw. im Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren wird
gegen D.___ die Fortsetzung der Sicherheitshaft für die Dauer von 3 Monaten,
d.h. bis am 5. September 2023, angeordnet.
II. Sicherstellungen
1.
Die im Verfahren
gegen C.___ sichergestellten Scherben einer Bierflasche werden eingezogen und
sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu
vernichten (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate).
2.
Die beiden im
Verfahren gegen D.___
sichergestellten Messer (Villeroy & Bloch,
Victorinox) werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die
Polizei Kanton Solothurn zu vernichten bzw. zu verwerten (aufbewahrt bei der
Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate).
III. Zivilforderungen
1.
C.___ wird
verurteilt, dem Unternehmen [Busbetrieb] Schadenersatz von CHF 2'000.00 zu
zahlen. Für die darüber hinausgehende Forderung wird das Unternehmen [Busbetrieb]
auf den Zivilweg verwiesen.
2.
F.___ wird zur
Geltendmachung der Zivilforderung gegenüber D.___ auf den Zivilweg verwiesen.
IV. Entschädigungen und Kosten
1.
Die Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin von C.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf
CHF 5'689.15 (6,76 Stunden zu CHF 180.00 und 16,27 Stunden zu
CHF 190.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 974.30 und 7,7 % MWST
von CHF 406.75) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.
2.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Camill Droll, wird auf
CHF 7'063.25 (7,00 Stunden zu CHF 180.00 und 21,83 Stunden zu
CHF 190.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 1'150.60 und 7,7 % MWST
von CHF 504.95) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
3.
Über die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von D.___, Rechtsanwalt Christoph
Schönberg, wird auf dessen Ersuchen hin zufolge derzeitiger Unmöglichkeit, eine
Kostenabrechnung vorzulegen, in einem ergänzenden Beschluss zu diesem Urteil
entschieden werden.
4.
An die Kosten des
Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 9'600.00, total
CHF 21'720.00, haben zu bezahlen:
a) C.___ CHF 2'690.00,
b) A.___ CHF 1'460.00,
c) D.___ CHF 7'335.60.
Im Übrigen gehen die
Kosten zulasten des Staates Solothurn.
9. Gegen dieses Urteil meldeten C.___
mit Eingabe seiner amtlichen Verteidigerin vom 19. Juni 2023 (ASBW 223) und der
Beschuldigte mit Eingabe seines amtlichen Verteidigers vom 13. Juni 2023 (ASBW
218) die Berufung an. Mit Eingabe vom 20. Juni 2023 wurde die Berufung von C.___
wieder zurückgezogen (ASBW 228). Der entsprechende Abschreibungsbeschluss
erging am 1. Dezember 2023 (Aktenseite Berufungsgericht [nachfolgend: ASB]
20 ff.). Das Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Juni
2023 ist somit in Bezug auf C.___ und D.___ in Rechtskraft erwachsen.
10. Nach Zustellung des begründeten
Urteils erklärte der Beschuldigte mit Eingabe des amtlichen Verteidigers vom
23. Oktober 2023 die Berufung (ASB 5 f.). Das erstinstanzliche Urteil wird
vollumfänglich angefochten und ein Freispruch unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen beantragt.
11. Die Staatsanwaltschaft verzichtete
mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 auf eine Anschlussberufung und die weitere
Teilnahme am Verfahren (ASB 17).
12. Am 19. Juni 2024 fand die
Berufungsverhandlung (ASB 53 ff.) statt.
II.
Anwendbares
Recht
1. Per 1.
Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine
Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches
Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der
Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO
sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,
nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren
hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht,
von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
2. Die Thematik des Übergangsrechts
wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich
damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3.
Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in
der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der
Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen
vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in
Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber
insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell
zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für
Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448
StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft
tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor,
nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt
werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im
Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen
nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue
Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich
neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO
vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene
Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung
verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu
nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit
URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch
nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder
der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine
Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die
Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem
Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen
auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024
Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige
Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem
Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil
nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese
Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der
Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den
allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende
Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch
für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen
werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt,
wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die
entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten:
Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO
beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich
das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
Für den
vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem
1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.
III.
Formelle
Einwendungen
1. Verwertbarkeit von Beweismitteln bei
polizeilicher Anhaltung und Kontrolle
1.1 Der Beschuldigte liess vor erster
Instanz und auch im Berufungsverfahren einwenden, sämtliche durch die Polizei
unmittelbar nach dem Einbruch in das Verkaufsgeschäft erhobenen Beweismittel
seien unverwertbar, weil die strafprozessualen Vorschriften für eine
Hausdurchsuchung nicht eingehalten worden seien (Urteilseite [nachfolgend: US]
9; Plädoyernotizen Vorinstanz, ASBW 139 ff.). Massgebend sei Art. 213
StPO, welcher regle, dass bei einer Anhaltung oder Festnahme von Personen, die
sich in einem Haus, einer Wohnung oder sonst in nicht allgemein zugänglichen
Räumen befänden, die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung zur Anwendung
kämen. Wenn Gefahr im Verzug sei, könne die Polizei die Räumlichkeiten ohne
Hausdurchsuchungsbefehl betreten, so wie dies Art. 241 Abs. 3 StPO
generell für alle Durchsuchungen und damit auch die Hausdurchsuchung nach
Art. 244 StPO regle. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung komme
Art. 241 Abs. 3 StPO (nur) zum Tragen, wenn ohne sofortige
Durchsuchung ein Beweisverlust zu befürchten sei. Gefahr im Verzug bestehe
also, wenn die Polizei nicht innert nützlicher Frist die Staatsanwaltschaft um
die Durchsuchung ersuchen könne und ein Beweisverlust drohe, wenn die
Staatsanwaltschaft zuerst informiert werden müsse. Vorliegend sei die Polizei
beim [Verkaufsgeschäft] eingetroffen, als niemand mehr vor Ort gewesen sei. Bei
der Sichtung vor Ort sei eine Person aus dem Haus nebenan gekommen, welche dem
Täterprofil aus dem Überwachungsvideo entsprochen habe. Man wisse jedoch nicht,
wann dies gewesen sei und auch nicht wer. Aus diesem Grund habe die Polizei
eine Kontrolle an der Örtlichkeit durchgeführt. Der Einbruchsdiebstahl habe
sich kurz vor Mitternacht ereignet. Dem durchgeführten Atemalkoholtest
(AS 63 Ziff. 2.2) könne entnommen werden, dass die Polizei frühestens um
01:36 Uhr im Asylheim gewesen sei. Da sei der Test durchgeführt worden.
Dies könne durch die Zeitangaben auf den Fotos belegt werden. Das erste Foto
sei um 01:43 Uhr erfolgt. Beim [Verkaufsgeschäft] vor Ort sei die Polizei
nachweislich bereits um 01:03 Uhr gewesen (AS 68). Fakt sei, dass die
Polizei niemanden in flagranti erwischt habe. Man habe durch Zufall eine Person
gesehen, welche aus dem Haus gekommen sei, als die Polizei [das
Verkaufsgeschäft] umstellt hatte. Dadurch sei allenfalls ein Anfangsverdacht,
aber kein hinreichender Tatverdacht vorhanden gewesen, den es aber für die
Hausdurchsuchung benötigt hätte. Es sei keine Dringlichkeit vorhanden gewesen,
die es der Polizei verunmöglicht hätte, vor der Kontrolle zum Telefon zu
greifen und den pikettinnehabenden Staatsanwalt um einen mündlichen
Hausdurchsuchungsbefehl zu ersuchen. Analog dem Urteil 6B_307/2017 E. 1.3 gehe
das Bundesgericht von einer Nichtigkeit der Zwangsmassnahmen aus, wenn eine
Behörde eine Verfahrenshandlung vornehme, zu der sie mangels Zuständigkeit
nicht berechtigt sei. Auch bedinge die Einwilligung in eine Zwangsmassnahme die
schriftliche Anordnung. Ferner habe das Bundesgericht im Urteil 6B_1409/2019
festgehalten, dass sich die polizeiliche Anhaltung zur Abklärung von Straftaten
nach Art. 215 StPO ebenfalls nach Art. 213 StPO richte, wenn sich die
Personen in einem Restaurant befänden. Es sei folglich unbestritten, dass die
Polizei selbst die Kontrolle nicht habe anordnen können und deshalb ein
Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft notwendig gewesen wäre, der
nicht vorhanden gewesen sei, aber Gültigkeitserfordernis darstelle. Damit seien
alle Beweise und Folgebeweise, welche durch die Kontrolle der Polizei erlangt
worden seien, unverwertbar.
1.2 Unbestritten ist, dass im
vorliegenden Fall weder ein schriftlicher Hausdurchsuchungsbefehl vorlag, noch die
Staatsanwaltschaft zwecks mündlicher Anordnung einer Hausdurchsuchung
kontaktiert wurde.
1.3 Das Bundesgericht hat im Urteil
6B_913/2021 vom 25. Oktober 2021 in E. 2.3.2 u.a. ausgeführt, Art. 215 StPO
regle die polizeiliche Anhaltung. Danach könne die Polizei im Interesse der
Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten
bringen, um ihre Identität festzustellen, sie kurz zu befragen, abzuklären, ob
sie eine Straftat begangen habe, oder abzuklären, ob nach ihr oder nach
Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet werde
(Art. 215 Abs. 1 lit. a bis d StPO). Die Polizei könne die angehaltene
Person gemäss Art. 215 Abs. 2 StPO verpflichten, ihre Personalien anzugeben
(lit. a), Ausweispapiere vorzulegen (lit. b), mitgeführte Sachen vorzuzeigen
(lit. c) und Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen (lit. d). Die polizeiliche
Anhaltung diene der Ermittlung einer allfälligen Verbindung zwischen der
angehaltenen Person und einer Straftat. Ziel der Anhaltung sei es, die
Identität zu überprüfen und festzustellen, ob nach den Umständen der konkreten
Situation ein Zusammenhang der betreffenden Person mit Delikten als möglich
erscheine. Die polizeiliche Anhaltung nach Art. 215 StPO werde vorab an
öffentlich zugänglichen Orten vorgenommen. Aus Art. 212 f. StPO ergebe
sich jedoch, dass sie unter Beachtung der Vorschriften über die
Hausdurchsuchung auch an nicht allgemein zugänglichen Örtlichkeiten zulässig
sei. Müssten zur Anhaltung oder Festnahme einer Person Häuser, Wohnungen oder
andere nicht allgemein zugänglichen Räume betreten werden, seien gemäss Art. 213
Abs. 1 StPO die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung zu beachten und sei
dementsprechend ein Hausdurchsuchungsbefehl erforderlich (Art. 241
Abs. 1 StPO). Sei Gefahr im Verzug, so könne die Polizei nach
Art. 213 Abs. 2 StPO zur Anhaltung oder Festnahme einer Person
Räumlichkeiten auch ohne Hausdurchsuchungsbefehl betreten. In E. 2.4 hat das
Bundesgericht bezogen auf den konkreten Fall u.a. weiter dargelegt, der
Beschwerdeführer stelle sich auf den Standpunkt, dass auch bei Gefahr im Verzug
ein Durchsuchungsbefehl oder ein Haftbefehl notwendig gewesen wäre. Er beziehe
sich dabei auf E. 1.6.2 f. des Urteils 6B_1409/2019, wonach die
Staatsanwaltschaft die entsprechenden Hausdurchsuchungsbefehle zu erlassen
habe, wenn die Lage ein Betreten und Durchsuchen von nicht öffentlichen
Räumlichkeiten erfordere. Der Beschwerdeführer verkenne dabei indes, dass sich
der von ihm zitierte Satz nicht auf den Fall der «Gefahr im Verzug» beziehe,
sondern auf das nicht dringliche Betreten von nicht allgemein zugänglichen
Räumlichkeiten zum Zweck einer Anhaltung oder Festnahme, im zitierten Fall zum
Zweck einer «Razzia» (Art. 215 Abs. 4 StPO). Bei Gefahr in Verzug
könne die Polizei nicht allgemein zugängliche Räumlichkeiten zur Anhaltung oder
Festnahme kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (Art. 213
Abs. 2 StPO) auch ohne Hausdurchsuchungsbefehl betreten. Ein
Hausdurchsuchungsbefehl müsse in einem solchen Fall auch nicht nachträglich
ausgestellt werden (mit Verweisen zur Lehre).
1.4 Liegt Gefahr in Verzug vor bzw. ist
bei der Vornahme der polizeilichen Handlung Dringlichkeit geboten, dann kann
die Polizei also Räume zur Anhaltung oder Festnahme von Personen auch ohne
Hausdurchsuchungsbefehl betreten. Eine nachträgliche schriftliche Bestätigung
in Form eines Hausdurchsuchungsbefehls ist nicht erforderlich. Dies hat
insbesondere auch vor dem Hintergrund zu gelten, dass in diesen Fällen der
Rechtsschutz regelmässig mit Anfechtungsmöglichkeiten gegen den Freiheitsentzug
oder andere Zwangsmassnahmen gewährleistet ist. Ziel der Anhaltung und Kontrolle
ist dabei, die Identität zu überprüfen und festzustellen, ob nach den Umständen
der konkreten Situation ein Zusammenhang mit den abzuklärenden Delikten möglich
erscheint. Ob Gefahr in Verzug vorliegt, ist jeweils anhand der Umstände des
Einzelfalls zu prüfen. Sie liegt dann vor, wenn ein sofortiger Eingriff
notwendig ist, damit eine effiziente Strafverfolgung nicht massgeblich
beeinträchtigt wird (z.B. durch Flucht, Vernichten von Beweismitteln etc.). Es
geht also in erster Linie um eine zeitliche Komponente: Die zuständigen
Polizeikräfte müssen abwägen, ob zeitlich auf eine mündliche oder schriftliche
Anordnung einer Hausdurchsuchung durch die Staatsanwaltschaft gewartet werden
kann, ohne dass eine Vereitelung der Massnahmen droht. Als ultima ratio dürfen
zwecks Festnahme einer Person auch Häuser und Wohnungen aufgebrochen und es
darf nach der Person gesucht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den
Polizeikräften vor Ort ein entsprechendes Ermessen einzuräumen ist, was die
konkrete Lagebeurteilung bezüglich Gefahr in Verzug angeht. So müssen derartige
Entscheide oft innert kürzester Zeit unter Einbeziehung einer Vielzahl von
Faktoren getroffen werden und es spielen auch nicht-strafprozessuale Erwägungen
wie Polizeitaktik oder Drittgefährdung eine massgebliche Rolle, ob auf Gefahr
in Verzug erkannt wird. An die Umstände der Entscheidfindung im Zusammenhang
mit Gefahr in Verzug sind daher keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Der
Begriff ist im einzelnen Fall unter Berücksichtigung der konkreten Situation
zum Entscheidzeitpunkt und damit in Anwendung einer Ex-ante-Betrachtung
auszulegen (vgl. zum Ganzen: BSK StPO-Fabbri/Hofer, Art. 213 StPO, N 8 ff.).
1.5 Im vorliegenden Fall rückten mehrere
Polizeipatrouillen am 9. Februar 2022, kurz nach Mitternacht, [zum
Verkaufsgeschäft] nach [Ort 1] aus, weil dort ein Einbruchsalarm ausgelöst
worden war. Während die Polizeikräfte das in einem Industriegebiet liegende Objekt
umstellten, konnte festgestellt werden, wie eine Person aus einer
Nachbarliegenschaft an der [Adresse] kam (AS 62). Nachdem im und um das
Einbruchsobjekt keine tatverdächtigen Personen festgestellt werden konnten,
sichtete die Polizei zusammen mit dem zwischenzeitlich eingetroffenen
Geschädigtenvertreter die Videoaufzeichnungen des Einbruchs. Dabei zeigte sich,
dass eine auf dem Video erkennbare Person grosse Ähnlichkeit zur Person
aufwies, welche während der Sicherung des Einbruchobjekts aus der
Nachbarliegenschaft kam. Die Polizei entschied sich deshalb, an der
entsprechenden Örtlichkeit eine Kontrolle vorzunehmen.
1.6 Der anlässlich der
Berufungsverhandlung vor Obergericht vorgeladene Polizeibeamte Wm mbA B.___ gab
als Zeuge zu Protokoll (ASB 56 ff.), er sei damals der ranghöchste
Polizeibeamte vor Ort gewesen. Es seien mehrere Patrouillen vor Ort gefahren
und man habe das Objekt umstellt. Es seien Einbruchspuren festgestellt worden,
eine Dichtung an der Schiebetüre sei kaputt gewesen. Es sei dann eine
Kontaktperson des Ladens vor Ort gekommen und man habe die Videoaufzeichnungen
gesichtet. Auf dem Video habe man gesehen, dass drei bis vier Täter
eingestiegen seien und dann wieder hinausgegangen seien. Man habe dann
festgestellt, dass eine Person auf dem Video Ähnlichkeiten aufweise zu einer
Person, welche zuvor während der Umstellung des Objekts aus einer
Nachbarliegenschaft gekommen sei. Sie hätten es also mit vier Tätern und
vermutlich einem spitzigen, gefährlichen Gegenstand zu tun gehabt. Die Täter
hätten sich vermutungsweise in die Liegenschaft zurückgezogen, zumal sie – wie
auf den Videoaufnahmen ersichtlich ist – den Laden in Richtung dieses Gebäudes
verliessen. Diese Umstände hätten die Polizisten dazu bewogen, die Sache als
dringlich anzusehen und bei dieser Liegenschaft vorzusprechen. Sie hätten sich
nicht gewaltsam Zugang verschafft, sondern einfach mal geklopft. Es sei ihnen
dann Eintritt gewährt worden. Im oberen Geschoss habe man Personen angetroffen,
die vermutlich mit dem Delikt im Zusammenhang gestanden hätten. Anschliessend
habe man den Pikettoffizier kontaktiert. Es sei jemand die Tür öffnen gekommen,
sie seien sicher nicht gewaltsam rein. Es sei einfach die Tür aufgemacht
worden. Anschliessend habe man dann Personenkontrollen durchgeführt,
Identitäten überprüft und Fotos gemacht. Der Verdacht gegen zwei Personen habe
sich aufgrund des Vergleichs mit den Kameraaufnahmen erhärtet. Daher habe er
anschliessend den Pikettoffizier informiert. Es sei der Pikettoffizier und
nicht die Staatanwaltschaft orientiert worden, weil es um eine vorläufige
Festnahme gegangen sei. Eine solche sei durch den Pikettoffizier anzuordnen.
Eine Hausdurchsuchung oder Ähnliches sei nicht gemacht worden. Mit der
Festnahme der beiden Personen sei das Ganze beendet gewesen. Für ihn selber sei
der Fall mit der vorläufigen Festnahme erledigt gewesen. Der Fall sei danach an
die Fahndung gegangen, welche mit der Staatsanwaltschaft weitergeschaut habe.
Auf die Ergänzungsfragen von
Rechtsanwalt Droll gab der Zeuge an, er könne nicht sagen, wieso die Fahndung
erst Ende Dezember 2022 den Rapport erstellt habe. Er habe im Vorfeld nochmals
die Akten konsultiert, die heutigen Fragen hätte er aber auch aus der
Erinnerung beantworten können. Er könne nicht mehr sagen, wie schnell sie nach
dem Alarm vor Ort gewesen seien. Die Kontaktperson sei dann schnell gekommen.
Ein anderer Polizist habe die Person aus der Nachbarliegenschaft kommen sehen,
das sei vor der Sichtung des Videos gewesen. Er habe gewusst, dass in der
Liegenschaft Asylanten untergebracht seien. Man habe dann diskutiert, abgewogen
und entschieden, dort vorzusprechen. In seinen 17 Jahren bei der Polizei habe
er schon oft Strassenverkehrskontrollen gemacht und er wisse, wie man vorgehe,
wenn man Urin- oder Atemalkoholtests machen wolle. Vor Ort in der Liegenschaft
habe man keine Durchsuchung gemacht, man habe keine Behältnisse geöffnet oder
Ähnliches. Man habe Fotos der Personen gemacht und er glaube, es sei noch etwas
mit einer Jacke gewesen. Wer den Atemalkoholtest gemacht habe, wisse er nicht
mehr. Die Durchführung eines solchen sei keine körperliche Untersuchung,
sondern eine Massnahme zur Festhaltung des allgemeinen Zustands. Die
Staatsanwaltschaft hätte man nur bei Untersuchungen von Körperöffnungen
kontaktieren müssen.
1.7 Wie aus den Aussagen des Zeugen und
auch den Akten hervorgeht, sprachen die Polizeibeamten in jener Nacht bei der
Liegenschaft [Adresse] vor, es wurde ihnen die Tür geöffnet und Einlass
gewährt. Anschliessend wurden die Identitäten der anwesenden Personen
kontrolliert. Nachdem rein optisch festgestellt wurde, dass C.___ und D.___
klare Ähnlichkeit zu zwei auf den Videoaufzeichnungen festgestellten Personen
aufwiesen und damit entsprechend tatverdächtig waren, wurde der Pikettoffizier
der Polizei informiert, welcher die vorläufige Festnahme gemäss Art. 217 Abs. 2
StPO verfügte (AS 346 f. und 378 f.). Im Rahmen der Kontrolle der
anwesenden Personen konnte zudem ein auf dem Boden liegendes Adidas-Hoodie
festgestellt werden, welches gleich aussah, wie dasjenige eines auf den
Videoaufnahmen festgestellten Eindringlings, jedoch niemandem gehören wollte
(AS 62). Darüber hinaus wurde weder eine Hausdurchsuchung durchgeführt, noch
wurden irgendwelche Gegenstände sichergestellt. In Bezug auf die durchgeführten
«Alkoholatemlufttests» (AS 63) ist festzustellen, dass diese offensichtlich
freiwillig durchgeführt wurden, ist doch bezüglich D.___ vermerkt
«unkooperativ; nicht durchgeführt». Sie sind überdies für die vorliegend
interessierende Frage des rechtmässigen Betretens der Liegenschaft durch die
Polizei nicht von Relevanz. Am Folgemorgen informierte die Polizei umgehend die
Staatsanwaltschaft mittels Fallzuteilungsformular (AS 55).
1.8 Angesichts der konkreten
Ausgangslage erscheint fraglich, ob das Vorsprechen der Polizei bei der
Liegenschaft sowie das anschliessende Betreten und die Überprüfung der
Identität der anwesenden Personen überhaupt unter Art. 213 StPO fallen. Diese
Bestimmung deckt in erster Linie Fälle ab, in welchen sich die Polizei
zwangsweise Zugang zu Räumlichkeiten verschaffen muss, um Personen anzuhalten
oder festzunehmen. Dies war hier gerade nicht der Fall, wurde der Polizei doch
durch eine anwesende Person Einlass gewährt, nachdem sie sich an der
Eingangstüre bemerkbar gemacht hatte. Die Frage kann aber ohnehin offenbleiben.
Selbst wenn davon auszugehen ist, dass vorliegend die Regelungen gemäss Art. 213
StPO zur Anwendung kommen, ist unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen
und die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 12) in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Voraussetzungen für
Gefahr im Verzug i.S.v. Art. 213 Abs. 2 StPO zum Zeitpunkt der Kontrolle
erfüllt waren. Während der Sichtung der Videoaufzeichnungen fiel der Polizei
plötzlich auf, dass eine der Personen auf dem Video grosse Ähnlichkeit aufwies
zur Person, welche zu Beginn der polizeilichen Intervention aus der
Nachbarliegenschaft trat. Auf dem Video war zu sehen, wie total mindestens vier
Männer beteiligt waren, wovon einer ein Messer mit sich führte und damit die
Schiebetür aufwuchtete. Zudem schützte sich diese, als erste eindringende
Person mit einer Kapuze und einer Art Decke über dem Kopf, was einzig den Sinn
gehabt haben kann, ihre spätere Identifikation mittels Videoüberwachung zu
vereiteln. Am Schluss der Videoaufzeichnung (ab 00:25) ist zudem klar
erkennbar, wie die vier Personen – von der Kameraperspektive im Innenraum des
Verkaufsgeschäfts aus gesehen – sich rasch vom Bereich des Haupteingangs in
einem Bogen um die dortige kleine Hecke nach links um die Ecke entfernen. Genau
dort liegt denn auch der Hauseingang zur Liegenschaft [Adresse], wo sich die
Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Kontrolle aufgehalten haben. Angesichts
der damaligen polizeilichen Erkenntnislage unmittelbar vor der Kontrolle
(Zeitpunkt kurz nach Mitternacht, mindestens vier männliche Beteiligte,
Bewaffnung mit Messer, gewaltsames Eindringen, konkrete Hinweise auf Aufenthalt
in der Nachbarliegenschaft, unklare örtliche Verhältnisse in der Liegenschaft)
war von Gefahr in Verzug auszugehen. Daran ändert auch nichts, dass das
Vorliegen von Gefahr in Verzug in den polizeilichen Akten nicht ausdrücklich
erwähnt ist. Wie bereits dargelegt, ging die Polizei im Übrigen absolut verhältnismässig
vor, indem sie nicht gewaltsam in die Liegenschaft eindrang (was gestützt auf
Art. 213 StPO je nach Situation grundsätzlich ebenfalls möglich wäre), sondern
sich an der Eingangstüre bemerkbar machte.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass
von den sieben im Zimmer im ersten Stock der Liegenschaft [Adresse] in [Ort 1]
kontrollierten Personen nur gerade D.___ offiziell an dieser Adresse angemeldet
und wohnhaft war (AS 63). Alle anderen anwesenden Personen waren in [Ort 2], [Ort
3], [Ort 4], [Ort 5] und [Ort 6] angemeldet und damit – obwohl mitten in der
Nacht von Dienstag auf Mittwoch – in der besagten Liegenschaft lediglich als
Gäste ohne irgendwelches Hausrecht anwesend.
1.9 Zusammenfassend ist mit der
Vorinstanz festzuhalten, dass vorliegend im Zeitpunkt des polizeilichen
Handelns von Gefahr in Verzug auszugehen war und die Polizei damit berechtigt
war, die Liegenschaft ohne mündlich oder schriftlich angeordnete
Hausdurchsuchung zu betreten. Dies hat umso mehr zu gelten, als die Polizei
sich nicht gewaltsam Zugang zur Liegenschaft verschafft hat. Soweit die
amtliche Verteidigung unter Verweis auf einen Artikel in der Ausgabe 2/2022 der
Zeitschrift Plädoyer Kritik am zitierten Entscheid 6B_913/2021 des
Bundesgerichts übt, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die in diesem
Zusammenhang zitierten Lehrmeinungen, welche eine nachträgliche Bestätigung
durch einen schriftlichen Hausdurchsuchungsbefehl fordern, klar auf «Durchsuchungen
und Untersuchungen» (4. Kapitel StPO) bei Gefahr in Verzug nach Art. 241
Abs. 3 StPO («[…] kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren
Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen
vornehmen; […]») beziehen und nicht auf das Betreten von Räumlichkeiten «zur
Anhaltung oder Festnahme einer Person» nach Art. 213 StPO im Zusammenhang
mit einer polizeilichen Anhaltung gemäss Art. 215 StPO (3. Kapitel
StPO: Freiheitsentzug, Untersuchungs- und Sicherheitshaft). In letzterem Fall
muss ein Hausdurchsuchungsbefehl auch nicht nachträglich ausgestellt werden. Vorliegend
ging es klarerweise um eine polizeiliche Anhaltung nach Art. 215 StPO in
der betreffenden Liegenschaft und nicht um eine Durchsuchung der Räumlichkeiten
im eigentlichen Sinn nach Art. 241 ff. StPO. Eine Hausdurchsuchung wurde
gar nicht erst durchgeführt. Das Handeln der Polizei stellte damit keine
Verfahrenshandlung einer unzuständigen Behörde dar, sondern war rechtens. Die
anlässlich der polizeilichen Anhaltung und Kontrolle vom 9. Februar 2022
gemachten Feststellungen und erhobenen Beweismittel (u.a. die angefertigten
Fotos, welche nota bene in direktem Zusammenhang mit der Identifikation von
tatverdächtigen Personen durch die Polizei selbst gemacht wurden und keine
sichergestellten Beweismittel oder Aufzeichnungen darstellen) erfolgten demnach
rechtmässig und sind entsprechend verwertbar.
2. Verwertbarkeit der Aussagen von C.___
und D.___
2.1 Der Beschuldigte liess vor der
Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren zudem einwenden, sämtliche Aussagen
von C.___ und D.___, welche ihn belasten würden, seien mangels Wahrung der
Konfrontations- und Teilnahmerechte nicht verwertbar.
2.2 Die Vorinstanz hat sich in ihrem
Urteil auf Seite 18 mit diesem Einwand detailliert und unter Verweis auf
entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung auseinandergesetzt. Darauf ist
vollumfänglich zu verweisen. Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte an der
Einvernahme von C.___ vom 10. Februar 2022 noch kein Teilnahmerecht hatte,
da zu diesem Zeitpunkt gegen ihn noch gar keine Strafuntersuchung eröffnet
worden war. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 20. September 2022
(AS 90 f.) machten dann sowohl C.___ als auch der Beschuldigte von ihrem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und beide amtlichen Verteidiger bestätigten,
dass die Einvernahme ohne weitere Fragen beendet werden soll. Der Beschuldigte hatte
in der polizeilichen Einvernahme vom 3. März 2022 (AS 105 ff.), der
Konfrontationseinvernahme vom 20. September 2022 (AS 90 f.) und auch in der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung (ASBW 119 f.) Gelegenheit, zu den
Belastungen Stellung zu nehmen, machte jedoch jeweils von Beginn weg von seinem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, worauf die Einvernahmen jeweils mit
Einverständnis des amtlichen Verteidigers beendet wurden. Die Aussagen bezogen
sich im Übrigen ohnehin nur auf die Frage, wem das in der Wohnung am Boden
liegende Adidas-Hoodie gehörte. Die Frage lässt sich aber auch ohne diese
Aussagen klar beantworten. Mit der Vorinstanz ist entsprechend festzuhalten,
dass den belastenden Aussagen damit keine entscheidende Bedeutung zukommt und
sie die übrigen Erkenntnisse, welche bereits als eindeutig zu werten sind,
lediglich stützen. Die Aussagen sind daher, soweit ihnen überhaupt eine
Bedeutung zukommt, als verwertbar zu betrachten.
IV.
Sachverhalt
Sachverhalt
und Beweiswürdigung
1. Vorhalt gemäss Anklageschrift
Der Beschuldigte soll sich des
versuchten Diebstahls schuldig gemacht haben, indem er zusammen mit C.___ und D.___
am 8. Februar 2022, zwischen 23:58 Uhr und 23:59 Uhr, in [Ort 1],
[Adresse], zum Nachteil [des Verkaufsgeschäfts] in unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht im Rahmen eines gemeinsam getragenen Tatplans und damit in
Mittäterschaft handelnd versucht habe, fremde bewegliche Sachen zur Aneignung
wegzunehmen. Hierbei hätten sie sich zusammen mit weiteren, unbekannt
gebliebenen Personen vom Asylheim an der [Adresse] zum [Verkaufsgeschäft] um
die Ecke begeben und hätten vor Ort die Eingangstür (Schiebetür) aufgewuchtet,
nachdem der Beschuldigte mit einem Messer in die Gummidichtung der
Haupteingangstür eingestochen gehabt habe. Während D.___ die Schiebetür
offengehalten habe und C.___ im Eingangsbereich des Ladens stehen geblieben
sei, habe sich der vermummte Beschuldigte mehrere Meter in Richtung der Kasse
mit dem Vorhaben begeben, Zigaretten aus dem Regal hinter der Kasse zu
behändigen. Nach Auslösen des Alarms hätten sie, ohne Deliktsgut an sich zu
nehmen, das Verkaufsgeschäft verlassen, weshalb es beim Versuch des Diebstahls
geblieben sei.
Erwägungen
2.
Allgemeines zur Beweiswürdigung
2.1
Gemäss der
in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO
verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu
vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt
Dispositiv
demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der
Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung
der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates
ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld
nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo»
verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den
Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die
materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
2.2 Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
2.3 Das
Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten
Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht
an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden.
Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen,
welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von
Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel
(Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es
nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungs-
oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob
eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
2.4 Dabei kann
sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind
Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar
rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis
begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht
bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien
jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache
hin. Auf das einzelne Indiz ist der in-dubio-Grundsatz denn auch nicht
anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien
aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der
allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem
direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom
1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4.
August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
3. Beweiswürdigung und massgebender
Sachverhalt
3.1 Nach Art.
82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche
und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der
Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser
beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im
Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der
Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das
Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die
Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl.
Nils Stohner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3.
Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen
kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den
vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E.
1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
3.2 Die
Vorinstanz hat in ihrem Urteil vom 6. Juni 2023 die vorliegenden Beweismittel
detailliert und korrekt dargestellt (US 15 ff.). Soweit die vorinstanzlichen
Feststellungen zu den besagten Beweiserhebungen Würdigungen beinhalten, sind
diese als schlüssig und zutreffend zu qualifizieren. Dies gilt insbesondere für
die Ausführungen im Zusammenhang mit der Zuordnung des Beschuldigten sowie C.___
und D.___ zu den auf den Videoaufzeichnungen erkennbaren Personen. Die
Vorinstanz hat in ihren Erwägungen ausführlich dargelegt, wieso die Beweislage
keinen anderen Schluss zulässt, als dass es sich beim Eindringling mit dem
Adidas-Hoodie und der Decke über dem Kopf um den Beschuldigten gehandelt haben
muss. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. So führt insbesondere auch
der direkte Vergleich der auf der Videoaufzeichnung festgestellten Hosen und
Schuhe (Schnitt, Design, Farbe) mit den in der Folge kontrollierten Personen –
unter Ausschluss der anderweitig identifizierten Personen – zur klaren
Identifikation des Beschuldigten. Zu erwähnen ist an dieser Stelle im Übrigen,
dass von Seiten C.___ und D.___ bereits anlässlich der
polizeilichen Einvernahmen nicht bestritten war, dass sie zwei der vier auf den
Videoaufzeichnungen erkennbaren Personen waren.
3.3 Es besteht nach Würdigung der
vorliegenden Beweismittel kein vernünftiger Zweifel, dass es sich bei der
Person auf den Videoaufzeichnungen, welcher mit einer Decke über dem Kopf in
das Verkaufsgeschäft eingedrungen ist, um den Beschuldigten gehandelt hat.
Damit kann seine Beteiligung gemäss Vorhalt in der Anklageschrift als erstellt
gelten.
V.
Rechtliche
Würdigung
1. Für die rechtliche Würdigung kann –
in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO – auf die überzeugenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden, die sich in allen Teilen als zutreffend erweisen.
Die Vorinstanz hat die rechtliche Würdigung des Sachverhalts umfassend und
korrekt vorgenommen.
2. Nach dem Beweisergebnis kann als klar
erstellt gelten, dass der Beschuldigte zusammen mit den Mittätern in das
Verkaufsgeschäft eingedrungen ist, um dort Zigaretten zu stehlen. Der
Beschuldigte drang dabei als Erster in das Geschäft vor und machte sich im
Bereich der Zigaretten zu schaffen. Es ist einzig auf die Alarmauslösung
zurückzuführen, dass der Diebstahl schliesslich abgebrochen und das
Verkaufsgeschäft ohne Beute wieder fluchtartig verlassen wurde. Damit blieb es
letztlich bei einem Versuch.
3. Die Vorinstanz hat korrekterweise
festgestellt, dass die Privilegierung als geringfügiger Diebstahl nach Art. 172ter
StGB vorliegend nicht zur Anwendung gelangen kann. Sie legt schlüssig dar, dass
aufgrund der Gesamtumstände und der Vorgehensweise nicht darauf geschlossen
werden kann, dass der Beschuldigte und seine Mittäter lediglich einzelne
Päckchen Zigaretten stehlen wollten und ihr Vorsatz damit zum Vornherein – also
bereits beim gewaltsamen Eindringen in das Verkaufsgeschäft – auf einen lediglich
geringen Vermögenswert gerichtet war. Genau dies wäre aber Voraussetzung für
die entsprechende Privilegierung. Soweit der Beschuldigte geltend machen lässt,
C.___ und D.___ hätten ausgesagt, sie hätten nur Zigaretten «für diesen Abend»
beschaffen wollen, und es sei nur eine Person ins Geschäft gegangen, welche gar
nicht eine grosse Menge Zigaretten hätte raustragen können, ist dem zum einen
entgegenzuhalten, dass auf den Videoaufzeichnungen klar erkennbar ist, dass
neben dem Beschuldigten auch C.___ in das aufgebrochene Ladengeschäft
hineintrat und sich im Innern umschaute. Zudem ist festzuhalten, dass die
beiden Mittäter entgegen dem Vorbringen der Verteidigung in den polizeilichen
Einvernahmen bzw. der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme nie ausgesagt
haben, sie hätten nur Zigaretten «für diesen Abend» – also lediglich eine
kleine Menge – beschaffen wollen. Ausgesagt wurde lediglich, sie hätten keine
Zigaretten mehr gehabt und dies sei der Grund gewesen, dass sie zum Ladenlokal
gegangen seien (EV C.___ 09.02.2022 [AS 85 ff.], F. 1, 3, 14 f.;
Haft-EV C.___ 10.02.2022 [AS 352 ff.], Z. 123 ff.; EV D.___ 15.02.2022 [AS 93 ff.],
F. 1 und 15). Wäre der Alarm nicht ausgelöst worden, hätte der Beschuldigte
sich klarerweise Zugang zum abgeschlossenen Kasten mit den Zigaretten
verschafft. Damit hätten die Beteiligten Zugriff auf die im Ladengeschäft
gelagerten Zigaretten gehabt. Unter diesen Voraussetzungen erscheint es als
abwegig, anzunehmen, der Beschuldigte habe von Vornherein den Vorsatz gehabt,
lediglich einige Päckchen Zigaretten zu stehlen und den ganzen Rest im Laden
liegen zu lassen. In der vorliegenden mittäterschaftlichen Konstellation hätten
sich im Übrigen sämtliche Beteiligten das gesamte Deliktsgut anrechnen lassen
müssen, wäre der Diebstahl vollendet worden. Von Bagatelldelinquenz, auf welche
Art. 172ter StGB zugeschnitten ist, kann im vorliegenden Fall
klarerweise nicht ausgegangen werden.
4. Dies führt in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte – in Mittäterschaft zu den
bereits rechtskräftigen Verurteilten C.___ und D.___– sich des versuchten
Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB schuldig gemacht hat.
VI.
Strafzumessung
1. Allgemeines
1.1 Betreffend die allgemeinen
Grundsätze zur Strafzumessung kann auf die detaillierten und umfassenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 48).
1.2 Der Tatbestand des Diebstahls nach
Art. 139 Ziff. 1 StGB sieht als Strafdrohung eine Freiheitsstrafe bis zu 5
Jahren oder Geldstrafe vor.
1.3 Sofern für die Sanktionierung einer
Straftat die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe zur Verfügung stehen, steht im
Bereich der leichteren Kriminalität die Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB im
Vordergrund (von 3 bis zu 180 Tagessätzen). Ergibt sich dagegen für ein Delikt
eine Strafhöhe von über 180 Strafeinheiten, fällt nur noch die Freiheitsstrafe
gemäss Art. 40 StGB in Betracht.
Ist eine Geldstrafe auszusprechen, ist
gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB die Anzahl der Tagessätze nach dem
Verschulden festzulegen. Die Höhe der Tagessätze ergibt sich nach Abs. 2
der Bestimmung aus den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des
Täters bzw. der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und
Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten
sowie dem Existenzminimum. Ein Tagessatz hat dabei in der Regel mindestens
CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00 zu betragen; ausnahmsweise, wenn
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten,
kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden.
1.4 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist
insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).
Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h.
die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle
Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens
(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen
und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen
einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus
(Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 61).
1.5 Das Vorliegen eines Versuchs im
Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB führt zu einer Strafmilderung bzw. ist
innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zumindest strafmindernd zu
berücksichtigen (vgl. Stefan Trechsel / Christopher Geth, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2021, Vor Art. 22 StGB N
4).
2. Im Konkreten
2.1 Vorliegend ist der Beschuldigte
wegen versuchten Diebstahls zu verurteilen. In Anwendung des
Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann keine andere Sanktion als
eine bedingte Geldstrafe von höchstens 130 Tagessätzen verhängt werden.
2.2 Letztlich ist es einzig dem
ausgelösten Alarm zuzuschreiben, dass der Beschuldigte und seine Mittäter,
welche bereits die Türe aufgewuchtet haben und innerhalb des Ladens in Richtung
Schrank mit den Zigaretten vorgedrungen sind, abgebrochen haben. Die Vorinstanz
hat sowohl Tat- als auch Täterkomponenten angemessen gewichtet. Ausgehend von
einer leicht höheren hypothetischen Einsatzstrafe von 180 Strafeinheiten ist
jedoch die Reduktion für den Versuch mit 50 Strafeinheiten gemäss Praxis des
Obergerichts etwas höher zu berücksichtigen. Die Strafzumessung der Vorinstanz
im Umfang von 130 Tagessätzen Geldstrafe kann damit im Ergebnis bestätigt
werden.
2.3 Die Vorinstanz ging bei der
Berechnung der Tagessatzhöhe ermessensweise von einem monatlichen
Nettoeinkommen von CHF 2'400.00 aus, da der Beschuldigte keine Belege zu seiner
finanziellen Situation eingereicht hatte (US 57 f.). Der Beschuldigte reichte
auch im Berufungsverfahren keinerlei Belege ein. Er erzielte jedoch gemäss der
vom Berufungsgericht eingeholten Auskunft über abgerechnete Quellensteuer im
Jahr 2023 ein Einkommen von durchschnittlich ca. CHF 4'000.00 pro Monat. Er hat
keine Unterstützungspflichten, womit sich nach Abzug eines Pauschalbetrages von
30 % für Sozialabzüge, Krankenkasse und Steuern ein Tagessatz von CHF 90.00
ergibt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verstösst die Erhöhung des
Tagessatzes nicht gegen das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte
Verschlechterungsverbot, wenn diese aufgrund von Tatsachen erfolgt, die dem
erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, auch wenn das
Rechtsmittel nur zu Gunsten der beschuldigten Person ergriffen worden ist. Ob
solche Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind,
ist unerheblich (BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). Die aktuellen Abrechnungen für
die Quellensteuer für das ganze Jahr 2023 konnten der Vorinstanz nicht bekannt
sein. Daher kann ein höherer Tagessatz ausgefällt werden, auch wenn die
Berufung nur durch den Beschuldigten ergriffen wurde. Die Tagessatzhöhe ist
daher auf CHF 90.00 festzusetzen.
2.4 Aufgrund des
Verschlechterungsverbots kommt nur eine bedingte Strafe in Frage. Die Probezeit
ist auf zwei Jahre festzusetzen.
VII.
Kosten und Entschädigung
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 1'460.00
vollumfänglich zu Lasten des Beschuldigten.
Ebenso ist am Rückforderungsanspruch des
Staates für die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen
Verfahren in der Höhe von total CHF 7'063.25 während 10 Jahren
festzuhalten.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens
mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'200.00,
erliegen dem Ausgang des Verfahrens entsprechend vollumfänglich auf dem
Beschuldigten.
Die Honorarnote des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten für das Berufungsverfahren setzt sich inklusive
Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung aus einem Aufwand von 12,5 Stunden à
CHF 190.00, Auslagen von CHF 122.00 sowie 7,7% MwSt. auf CHF 451.20,
entsprechend CHF 34.74, bzw. 8,1 % MwSt. auf CHF 2'045.80,
entsprechend CHF 165.71, total CHF 2'697.45, zusammen. Die
Entschädigung für Rechtsanwalt Camill Droll, ist damit für das
Berufungsverfahren auf total CHF 2'697.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen
und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
Demnach wird in Anwendung von
Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Art. 34,
Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 StGB;
Art. 135, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff.,
Art. 416 ff., Art. 422 ff., Art. 426 Abs. 1 StPO
erkannt:
1. A.___ hat sich des versuchten
Diebstahls, begangen am 8. Februar 2022, schuldig gemacht (Vorhalt C. der
Anklageschrift vom 20. Februar 2023).
2. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 130
Tagessätzen zu je CHF 90.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
IV.2 des Urteils des
Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Juni 2023 wird die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Camill Droll, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'063.25 (7,00 Stunden zu
CHF 180.00 und 21,83 Stunden zu CHF 190.00 pro Stunde, inkl. Auslagen
von CHF 1'150.60 und 7,7 % MWST von CHF 504.95) festgesetzt und
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
4. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Camill Droll, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 2'697.45 (Honorar CHF 2'375.00 [12,5
Stunden à CHF 190.00], Auslagen CHF 122.00 sowie 7,7% MwSt. auf
CHF 451.20, entsprechend CHF 34.74, bzw. 8,1 % MwSt. auf
CHF 2'045.80, ausmachend CHF 165.71) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
5. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
IV.4 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Juni 2023 hat
A.___ an die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 9'600.00, total CHF 21'720.00, einen Betrag von CHF 1'460.00
zu bezahlen. Die restlichen Kosten gehen zulasten der Mitbeschuldigten bzw. des
Staates Solothurn.
6. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total
CHF 3'200.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Werner Kaufmann