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Entscheid

STBER.2023.85

sexuelle Nötigung, evtl. versuchte Vergewaltigung

18. September 2024Deutsch150 min

und Beweiswürdigung

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 18. September 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Oliver

Wächter

Beschuldigter und

Berufungskläger

betreffend sexuelle

Nötigung, evtl. versuchte Vergewaltigung

Es erscheinen zur Verhandlung

vor Obergericht am 17. September 2024:

1. […], leitender Staatsanwalt, für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin

2. A.___, als Beschuldigter und

Berufungskläger

3. Rechtsanwalt Oliver Wächter, als

amtlicher Verteidiger des Beschuldigten

4. B.___ (für die Dauer ihrer Befragung,

9:06 bis 10.04 Uhr), als Privatklägerin

5. Rechtsanwältin Lea Leiser, als

Vertreterin der Privatklägerin

6. [...], als Dolmetscherin (bis zur

Mittagspause um 12:41 Uhr)

7. eine Zuschauerin der Kanzlei des

Obergerichts (bis zur Mittagspause um 12:41 Uhr)

8. die Freundin des Beschuldigten

In Bezug auf den Ablauf der

Berufungsverhandlung, die durchgeführten Einvernahmen sowie in Bezug auf die

von der Staatsanwaltschaft und den Vertretern vorgebrachten Begründungen der

Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll, die Einvernahmeprotokolle (inkl.

Tonaufzeichnungen), die teilweise schriftlich eingereichten Anträge und

Plädoyernotizen sowie die Notizen zu den Anträgen und den Plädoyers (inkl.

Tonaufzeichnungen) in den Akten verwiesen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt Finger für

die Staatsanwaltschaft als Anklägerin:

1.

A.___ sei wegen sexueller

Nötigung, begangen am 31. Juli 2020, zum Nachteil von B.___ schuldig zu

sprechen.

2.

A.___ sei zu einer

Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei

einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen.

3.

An die Freiheitsstrafe sei

im Erstehungsfall ein Tag Freiheitsentzug anzurechnen.

4.

A.___ sei für die Dauer von

5 Jahren des Landes zu verweisen, unter Vornahme einer entsprechenden

Ausschreibung zur Einreise und Aufenthaltsverweigerung im SIS.

5.

Über die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers sei von Amtes wegen zu entscheiden, wobei A.___ die

entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald seine

finanziellen Verhältnisse dies zulassen.

6.

A.___ sei zur Bezahlung der

gesamten Verfahrenskosten zu verpflichten.

Rechtsanwältin Leiser

für die Privatklägerin:

1. A.___ sei im Sinne der Anklage schuldig

zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. A.___ sei zu verurteilen, B.___ eine

Genugtuung in Höhe von mindestens CHF 5'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem

1. August 2020 zu bezahlen.

3. A.___ sei für den Schaden, der B.___

durch die strafbaren Handlungen entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % für

haftbar zu erklären.

4. Die Entschädigung unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Privatklägerin sei gemäss eingereichter Kostennote

festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu

zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorzubehalten sei

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie ein allfälliger

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin als Differenz zum

vollen Honorar, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

5.

Die Kosten des

Verfahrens seien A.___ aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Wächter

für den Beschuldigten und Berufungskläger:

1.

Der Beschuldigte sei

vollumfänglich frei zu sprechen.

2.

Der Staat Solothurn habe

dem Beschuldigten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von CHF

3'000.-- auszurichten, für die erlittene Unbill.

3.

Sämtliche Anträge der

Privatklägerin seien abzuweisen.

4.

Die Verfahrenskosten seien

vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen.

5. Die Honorarnote des amtlichen

Verteidigers sei zu genehmigen und zu entschädigen.

------------

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1. Wie der Strafanzeige vom 6. Januar

2022 (Aktenseiten [nachfolgend: AS] 007 ff.) entnommen werden kann, erschien B.___

am 2. September 2020 um 11:22 Uhr zusammen mit der Asylbetreuerin […] und einem

Übersetzer ([…]) beim Regionenposten Grenchen der Polizei Kanton Solothurn

(nachfolgend: Polizei). Dabei gab B.___ gegenüber der Polizei an, von einem «A.___»,

einem afghanischen Staatsangehörigen, in dessen Wohnung in [Ort 1] sexuell

genötigt worden zu sein (AS 009).

2. Am 10. September 2020 wurde B.___

durch die Polizei erstmals befragt (AS 009, 091 ff.). Gleichentags eröffnete

die Staatsanwaltschaft Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen A.___

(nachfolgend: Beschuldigter) eine Strafuntersuchung betreffend sexuelle

Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

(Art. 19a BetmG) (AS 181).

3. Mit Eingabe vom 24. September 2020

konstituierte sich B.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, als

Privatklägerin (AS 240 f.). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28.

September 2020 wurde Rechtsanwältin Eveline Roos als unentgeltliche

Rechtsbeiständin von B.___ (nachfolgend: Privatklägerin) bestellt (AS 247 f.).

4. Am 23. November 2020 um 07:45 Uhr

wurde der Beschuldigte vorläufig festgenommen und ins Untersuchungsgefängnis

Solothurn verbracht (AS 009, AS 185 ff.), wo er durch die Polizei erstmals

befragt wurde (AS 129 ff.). Rechtsanwalt Oliver Wächter wurde als amtlicher

Verteidiger eingesetzt (AS 232). Gleichentags erfolgte von 19:35 Uhr bis 20:05

Uhr die Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten des Beschuldigten, Sicherstellungen

erfolgten keine (AS 010, AS 197 ff.). Eine Untersuchungshaft wurde nicht

angeordnet, der Beschuldigte wurde am Abend des 23. November 2020 wieder

entlassen (AS 010).

5. Mit Anklageschrift (nachfolgend:

AnklS) vom 21. Juli 2022 (AS 001 ff.) erhob die Staatsanwaltschaft gegen den

Beschuldigten Anklage wegen sexueller Nötigung, eventualiter versuchter

Vergewaltigung.

6. Mit Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 23. Dezember 2022 wurde die

Hauptverhandlung (vor dem a.o. Amtsgerichtsstatthalter) auf den 4. Juli 2023

angesetzt (Aktenseiten Richteramt Solothurn-Lebern [nachfolgend ASSL] 004 f.).

7. Die Hauptverhandlung vor dem a.o.

Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern fand am 4. Juli 2023 statt

(vgl. ASSL 064 ff.). Gleichentags fällte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter

von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (ASSL 165 ff. und 181 ff.):

1. A.___ hat sich der sexuellen Nötigung,

begangen am 31. Juli 2020, schuldig gemacht.

2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

17 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer

Probezeit von 2 Jahren.

3. A.___ wird 1 Tag Haft an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

4. A.___ wird für die Dauer von 5 Jahren

des Landes verwiesen.

5. Die Landesverweisung wird im Schengener

Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

6. A.___ wird B.___ gegenüber für das

Ereignis vom 31. Juli 2020 dem Grundsatz nach zu 100 % haftpflichtig erklärt.

Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Privatklägerin auf den Zivilweg

verwiesen.

7. A.___ wird verurteilt, B.___ eine

Genugtuung von CHF 5'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. August 2020,

zu bezahlen.

8. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf CHF 10'152.85

(Honorar CHF 9'029.65, Auslagen CHF 397.30, 7,7 % MwSt. CHF 725.90) festgesetzt

und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat

Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 3'805.45 (Differenz zum vollen Honorar zu

CHF 230.00 bzw. CHF 250.00 pro Stunde, inkl. 7,7 % MwSt. CHF 997.95), sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

9. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird auf CHF 16'566.30

(Honorar CHF 14'607.50, Auslagen CHF 774.40, 7,7 % MwSt. CHF 1'184.40)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF

4'566.50 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 bzw. CHF 250.00 pro

Stunde, inkl. 7,7 % MwSt. CHF 1'510.90), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

10. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 3'600.00, total CHF 4'700.00, zu bezahlen.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine

schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF

800.00, womit die gesamten Kosten CHF 3'900.00 betragen.

8. Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 meldete

der Beschuldigte die Berufung an (ASSL 230).

9. Nach Zustellung des schriftlich

begründeten Urteils erklärte der Beschuldigte am 17. November 2023 die Berufung

(Aktenseiten Berufungsverfahren [nachfolgend: ASB] 003 f.), wobei er festhalten

liess, das erstinstanzliche Urteil werde vollumfänglich angefochten. Der

Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch (und damit verbunden

auch einen Verzicht auf Bestrafung und die Landesverweisung sowie die

Ausschreibung im SIS), die Abweisung sämtlicher Zivilforderungen und den

«Verzicht auf Kostenauferlegung sowie Nachzahlungsanspruch». Der Staat

Solothurn habe dem Beschuldigten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die

erlittene Unbill eine Genugtuung von CHF 3'000.00 auszurichten.

10. Die Staatsanwaltschaft und die

Privatklägerin haben auf eine Anschlussberufung verzichtet (ASB 010, 012).

11. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 23. Mai 2024 wurden die Parteien zur

Berufungsverhandlung auf den 17. September 2024 vorgeladen (ASB 019 f.).

12. Am 17. September 2024 fand die

Berufungsverhandlung statt. Dabei reichte der Beschuldigte einen Arztbericht

vom 12. September 2024 und ein Schreiben von C.___ vom 14. September 2024 zu

den Akten. Die Privatklägerin reichte die Bestätigung der therapeutischen

Traumabegleitung vom 16. September 2024 ein.

II.

Anwendbares

Recht

1. Per 1. Januar 2024 trat

die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung

betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht

vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision

geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,

die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt

werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1).

Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,

dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden

ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen

Behörden beurteilt werden.

2. Die Thematik des

Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert,

daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur

StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 Folgendes fest: «Hinzuweisen

ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten

Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden

Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach

sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese

Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob

das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als

Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist,

dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision

sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die

Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher

zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die

Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das

damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen

die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und

nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448

Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das

alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten

der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende

Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen

hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3

nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die

URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde

benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen

wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3

nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste.

Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen

erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass

bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht

ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass

für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem

Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren

StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit

Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme

von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in

allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann

auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach

diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen

oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat demnach

Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff.

StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung

der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt

grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden

Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453

StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der

angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung)

gefällt worden ist.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies

folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung

gelangt.

III.

Gegenstand

des Berufungsverfahrens, bestrittene Vorhalte

1. Rechtskraft

Das erstinstanzliche Urteil des a.o.

Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 4. Juli 2023 erwuchs

einzig bezüglich der Höhe der jeweiligen Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin (Ziffer 8 teilweise) und des amtlichen Verteidigers (Ziffer 9

teilweise) in Rechtskraft.

2. Bestrittene Vorhalte

Das Berufungsgericht hat somit folgende

Vorhalte gemäss Anklageschrift vom 21. Juli 2022 zu beurteilen:

Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1

StGB), ev. versuchte Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB i.V. mit Art. 22 Abs.

1 StGB)

begangen am 31. Juli 2020, während eines

nicht näher als zwischen ca. 21:30 Uhr und ca. 22:30 Uhr eingrenzbaren

Zeitraums von ca. drei bis vier Minuten, allenfalls auch etwas länger, in [Ort

1], [Adresse], 2. Obergeschoss, Wohnung des Beschuldigten, zum Nachteil von B.___,

indem der Beschuldigte die Geschädigte vorsätzlich durch Anwendung von Gewalt

und erkennbar gegen deren Willen zur Duldung von sexuellen und

beischlafsähnlichen Handlungen nötigte, eventualiter indem er versuchte, sie

vorsätzlich durch Anwendung von Gewalt und erkennbar gegen deren Willen zur

Duldung des Beischlafes zu nötigen.

Als sie dabei war, seine Wohnung nach

einem kurzen Besuch zu verlassen, packte der Beschuldigte die Geschädigte im

Bereich der Wohnungstüre von hinten und stiess, beziehungsweise drängte sie

trotz Gegenwehr, mittels physischen Drucks aufgrund seiner körperlichen

Überlegenheit, ins neben dem Eingangsbereich gelegene Schlafzimmer. Dort stiess

er die Geschädigte unter Einsatz seines Körpergewichts, mithin in Anwendung von

körperlicher Gewalt, auf das Bett. Indem er sich auf sie legte, fixierte er sie

in Rückenlage und versuchte, sie zu küssen. Die Geschädigte drehte jedoch ihren

Kopf zur Seite, woraufhin der stets bekleidete Beschuldigte die Geschädigte im

Bereich des Ohrs und des Halses leckte, obschon die Geschädigte durch Schreien

zum Ausdruck brachte, dass sie das nicht wollte. Die Geschädigte versuchte,

sich auf dem Bett weiter hochzuschieben, jedoch rutschte der Beschuldigte ihr

nach und drückte seinen Mund über den Kleidern gegen ihren Vaginalbereich,

wobei er diesen eventualiter dabei leckte. In entsprechendem Zusammenhang sagte

er zu ihr, dass er sie «kommen» lassen wolle (sc. «lass mich Dich

befriedigen»). Anschliessend, allenfalls auch davor, zog der Beschuldigte das

Oberteil (Top und Sport-BH) der Geschädigten hinunter, so dass er ihre rechte

Brust in die Hand nehmen an dieser ebenfalls lecken konnte. Dabei presste er

sein erigiertes Geschlechtsorgan durch den Stoff seiner Hose gegen den noch

bekleideten Vaginalbereich der Geschädigten, beziehungsweise gegen deren

Körper. Als er ihr schliesslich die kurze, enge Hose mitsamt Unterhose

hinunterzog, presste die Geschädigte die Beine zusammen und schrie laut, so

dass der Beschuldigte von ihr abliess und aufstand, was ihr ermöglichte, sich

anzuziehen und die Wohnung verlassen zu können.

IV.

Sachverhalt

Sachverhalt

und Beweiswürdigung

1. Allgemeines zur Beweiswürdigung

Erwägungen

1.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in

dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer

Dispositiv

Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die

Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36

ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die

Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als

Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld

des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.

Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn

sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen

Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel

bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss

abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich

sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist,

kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der

menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.

Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins

gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu

unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei

mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten

günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

1.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels zwischen persönlichen (Personen, welche die von ihnen

wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen

und Beschuldigten) und sachlichen Beweismitteln (Augenschein und Beweisobjekte

wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf

Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber

bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen

lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung

entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für

sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist

der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander

ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, Entscheid, nicht aber

genannte Ziffer publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009

E. 2.3; je mit Hinweisen).

1.4 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts

von Zeugenaussagen hat sich die soge-nannte Aussageanalyse durchgesetzt.

Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person

unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und

der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte

machen können. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das

im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse

(aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung

der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt

gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz

der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist immer davon auszugehen,

dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt die Prüfung, dass diese

Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in

Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese,

dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2010 E. 2.3

mit Verweis auf BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49, E. 5). Weiter hat das

Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit

von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei

besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts

6B_165/2009 E. 2.5).

Die jüngere Lehre zur Aussagepsychologie

hat sich eingehend mit der Methodik der Glaubhaftigkeitsbeurteilung

auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle insbesondere auf folgende

Fachbeiträge verwiesen werden: Revital Ludewig/Daphna Tavor/ Sonja Baumer, Wie

können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten

helfen?, in: AJP 11/2011 S. 1415 ff.; Martin Hussels, Von Wahrheiten und Lügen

– Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in:

forumpoenale 6/2012 S. 368 ff.; Susanna Niehaus, Zur Bedeutung suggestiver

Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in

Sexualstrafsachen, in: forumpoenale 1/2012 S. 31 ff.; Susanna Niehaus,

Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra.ch 2/2010 S.

315 ff.; Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge»,

Revital Ludewig/Sonja Baumer/Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017,

Einführung in die Aussagepsychologie, S. 17 ff.).

Hervorzuheben ist dabei, dass bei der

Abklärung einer möglichen absichtlichen Falschbezichtigung (Lügenhypothese) die

Analyse der aussageübergreifenden Qualität (Konstanz) und der inhaltlichen

Qualität der Aussage mittels inhaltlicher Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw.

sogenannter Realkennzeichen zentral ist. Mit einer hohen Aussagequalität lässt

sich die Lügenhypothese widerlegen, wobei die Aussagequalität ausschliesslich

unter Berücksichtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit und der

bereichsspezifischen Erfahrungen und Kenntnisse der aussagenden Person sowie

der Befragungsumstände bewertet werden kann (vgl. Niehaus, forum-poenale

1/2012, S. 33 f.).

Als Realkennzeichen, die auf einen

erlebnisbasierten Hintergrund der Aussage hindeuten, gelten die folgenden,

wobei sich auch andere Benennungen bzw. Darstellungen finden (Realkennzeichen

gemäss Max Steller/Günter Köhnken; vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, in: AJP 11/2011

S. 1425; Günter Köhnken, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Gunter Widmaier

[Hrsg.], Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung, München 2006, N 52 ff.):

« I. Allgemeine Merkmale

1. Logische

Konsistenz (die Aussage ist in sich stimmig, innere und äussere

Widerspruchslosigkeit, Folgerichtigkeit von Aussagenergänzungen)

2. Ungeordnete

Darstellung/Reproduktionsweise (die Handlung wird im freien Bericht sprunghaft,

unstrukturiert und nicht chronologisch geschildert, ohne dass dabei gegen die

logische Konsistenz verstossen wird)

3. Quantitativer

Detailreichtum (über das Kerngeschehen wird detailliert berichtet, z.B.

Einzelheiten zu den Örtlichkeiten, der Wohnungseinrichtung, den behaupteten

Handlungsverläufen und den beteiligten Personen)

II. Spezielle Inhalte

1. Raum-zeitliche

Verknüpfungen / kontextuelle Einbettung (die Kernhandlung wird mit bestimmten

örtlichen Verhältnissen, zeitlichen Gegebenheiten, bestimmten Gewohnheiten des

Zeugen oder Personen im sozialen Umfeld verknüpft)

2. Interaktionsschilderungen

(Handlungen und Handlungsketten – Aktionen und Reaktionen – werden beschrieben,

die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen)

3. Wiedergabe

von Gesprächen (Inhalte von Gesprächen, Gesprächssequenzen, Gesprächsketten

werden wiedergegeben, Aspekt der Wechselseitigkeit, Konkretheit der

Darstellung)

4. Schilderung

von Komplikationen (es wird von unvorhersehbaren Schwierigkeiten berichtet, von

vergeblichen Bemühungen, wiederholten Versuchen, enttäuschten Erwartungen)

III. Inhaltliche Besonderheiten

1. Ausgefallene

Einzelheiten (in der Aussage treten ungewöhnliche, einzigartige, absonderliche,

überraschende, originelle Details auf, welche aber nicht unrealistisch, abstrus

oder unmöglich sind)

2. Schilderung

von Nebensächlichkeiten (Einzelheiten werden geschildert, die für das

Kerngeschehen in der Aussage unnötig sind, scheinbar belanglose Nebenumstände)

3. Schilderung

unverstandener Handlungselemente (Handlungen werden von der aussagenden Person

– meist Kindern – nicht verstanden, aber sachgerecht beschrieben – z.B.

Ejakulat als Spucke; allgemein nicht verstandene Interaktionsverläufe)

4. Indirekt

handlungsbezogene Schilderungen / externe Assoziationen (Handlungen werden

geschildert, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber zu anderer Zeit mit

anderen Personen stattgefunden haben)

5. Schilderung

eigener psychischer Vorgänge (Gedanken oder eigene gefühlsbezogene oder

physiologische Abläufe werden beschrieben, die mit dem Kerngeschehen

zusammenhängen; Schilderung von Affektverläufen, Erlebnisentwicklung,

Entwicklungsverlauf der Einstellung zum Täter)

6. Schilderung

psychischer Vorgänge des Täters (vermutete Gedanken oder Gefühle,

gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe des Täters werden beschrieben)

IV. Motivationsbezogene

Inhalte

1. Spontane

Verbesserung der eigenen Aussage (der Inhalt der Aussage wird spontan

präzisiert oder berichtigt)

2. Eingeständnis

von Erinnerungslücken (Erinnerungslücken und Wissenslücken werden spontan

zugegeben)

3. Einwände

gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage (die Glaubhaftigkeit der eigenen

Aussage oder der eigenen Person wird in Frage gestellt; die Darstellung wird

z.B. als nicht plausibel, unwahrscheinlich oder merkwürdig kommentiert; die

eigene Glaubwürdigkeit wird gewissermassen in Frage gestellt, die aussagende

Person ist aber dennoch von der Richtigkeit der eigenen Angaben überzeugt)

4. Selbstbelastungen

/ selbstbelastende Äusserungen (es wird ein vermeintliches Fehlverhalten

gegenüber der beschuldigten Person geschildert; die aussagende Person belastet

sich bezüglich gewisser Punkte selbst; sie stellt sich in ungünstiger Weise

dar, z.B. Eigenbeteiligungen am behaupteten Geschehen, Ermutigungen,

Fehlverhalten)

5. Entlastung

der beschuldigten Person (auf eine Belastung oder Mehrbelastung der

beschuldigten Person wird verzichtet, obwohl dies naheliegend war; die

aussagende Person entschuldigt die beschuldigte Person explizit oder implizit)

V. Deliktsspezifische Inhalte

1. Beschreibung

von deliktsspezifischen Merkmalen (die Aussage weist Elemente auf, die mit

empirisch-kriminologischen Kenntnissen typischer Begehungsformen solcher

Delikte im Einklang stehen; der aus-sagenden Person ist dies nicht bekannt)»

Nach dem Gesagten kann also mithilfe der

Realkennzeichen die Qualität einer Aussage ermittelt werden. Dabei sagt nicht

allein das Vorhandensein von Realkennzeichen an sich etwas über die

Glaubhaftigkeit einer Aussage aus, sondern es braucht den Vergleich zwischen

der Aussagequalität und der (Erfindungs-)Kompetenz der aussagenden Person. Eine

Fokussierung auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre daher irreführend.

Die Realkennzeichen dürfen nicht im Sinne einer Checkliste verwendet werden.

Kompetenzen, Erfahrungen und allfällige psychische Störungen der aussagenden

Person sowie die Komplexität des vorgebrachten Geschehens müssen bei der

Beurteilung mitberücksichtigt werden. Bei jungen Kindern oder minderbegabten

Erwachsenen können einzelne prägnante Qualitätsmerkmale ausreichen, um einen

Erlebnisbezug zu belegen. Bei gut begabten Jugendlichen oder Erwachsenen reicht

dagegen das Vorliegen einer Reihe von wenig prägnanten Qualitätsmerkmalen dazu

oft nicht aus (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1427).

Neben der rein auf die erwähnten

Realkennzeichen ausgerichteten Glaubhaftigkeitsanalyse des Aussageinhalts ist

somit auch eine sog. Kompetenzanalyse hin-sichtlich der aussagenden Person

vorzunehmen. Dabei spielt die Aussagetüchtigkeit eine wesentliche Rolle, welche

massgeblich von persönlichen Eigenschaften der aussagenden Person beeinflusst

wird und etwa durch eingeschränkte kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt werden

kann. Auch suggestive Einflüsse können die Aussagezuverlässigkeit

beeinträchtigen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Aussageentstehung und

Aussageentwicklung zu richten ist. Schliesslich ist auch eine

Motivationsanalyse vorzunehmen, bei der die Frage in den Vordergrund rückt, ob

bei der aussagenden Person Motive für eine bewusste Falschaussage vorliegen

(Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital

Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017,

Einführung in die Aussagepsychologie, S. 53 ff., 71 ff., 79 ff.).

1.5 Eine beschuldigte Person erzählt im

Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine

Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und

-entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen

lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu

bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei

beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch

verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger

Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der

Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge»,

durchgeführt am 22. und 23. Juni 2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und

Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für

Rechtspsychologie):

- Ein

unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte.

Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch

und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich

des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen

Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.

- Ein

schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so

wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit

verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf

irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke

bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine

Unschuld.

2. Konkrete Beweiswürdigung

2.1 Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das

Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche

Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die

Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue

tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren

vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist

zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel

ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze

sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Basler

Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 82

StPO). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur

dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen

vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

2.2 Strittiger Sachverhalt

Unbestritten ist, dass die

Privatklägerin am fraglichen Tag (31. Juli 2020) abends zusammen mit dem

Beschuldigten zu Fuss in dessen Wohnung ging, wo sich die Privatklägerin in der

Folge im Wohnbereich auf das Sofa setzte. Im Weiteren ist unter den Parteien unbestritten,

dass sich die Privatklägerin und der Beschuldigte in dessen Wohnung

unterhielten, der Beschuldigte in seiner Wohnung zwei Gläser mit Whiskey

befüllte (nicht vollständig) und Kollegen bzw. Mitarbeiter des Beschuldigten diesen

mittels Videotelefonie anriefen, als er sich zusammen mit der Privatklägerin im

Wohnbereich sitzend auf dem Sofa befand.

Der angeklagte Sachverhalt hingegen ist bestritten

und daher zu beweisen.

2.3 Objektive Beweismittel

2.3.1 Unmittelbare und direkte objektive

Beweismittel für die dem Beschuldigten vorgeworfene und von diesem bestrittene

Straftat liegen keine vor. Insofern ist der massgebende Sachverhalt primär anhand

der Aussagen der Parteien (und weiterer Personen) festzustellen (vgl.

nachfolgende Erwägungen IV.2.4).

2.3.2 Schreiben des Beschuldigten

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung reichte die Privatklägerin ein Schreiben des Beschuldigten zu

den Akten, welches der Beschuldigte «F.___» gegeben habe, welche das Schreiben

an sie (Privatklägerin) weitergeleitet habe (ASSL 086). Das fragliche Schreiben

lautet wie folgt (von der Dolmetscherin [...] mündlich [anlässlich der

Hauptverhandlung vom 4. Juli 2023, ASSL 066] und in der Folge [am 22. August

2023, ASSL 178] auch schriftlich übersetzt):

«Hallo Frau B.___

Ich entschuldige mich bei

Ihnen wegen der Vergangenheit

Und bitte Sie um

Verzeihung

Ich hätte nie mit Ihnen

ausserhalb der Kirche Gespräche führen dürfen

Und dass ich zwei Mal mit

Ihnen allein zuhause Alkohol getrunken habe

Auch das war ein

Riesenfehler, den ich begangen habe und bitte Sie auch deshalb um

Entschuldigung

Und ich will, dass Sie

wissen, dass ich über Sie, hinter Ihrem Rücken, ausser mit Herrn C.___ D.___ und

E.___ und Frau F.___, mit niemandem sonst gesprochen habe

Ich entschuldige mich Hochachtungsvoll

wegen der Vergangenheit

Und ich bete und hoffe,

dass Sie mir verzeihen können, Frau B.___»

2.3.3 Mobiltelefonauswertung

Wie durch die Vorinstanz zutreffend

festgehalten, wurde das Mobiltelefon des Beschuldigten anlässlich seiner

polizeilichen Anhaltung am 23. November 2020 sichergestellt und anschliessend

ausgewertet. Die gefundenen (WhatsApp-Chat- und Sprach-)Nachrichten zwischen

ihm und der Privatklägerin gaben keinerlei Hinweise auf die mutmassliche

Straftat. Ersichtlich wird einzig, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin

bis zum mutmasslichen Tattag (31. Juli 2020) regelmässig Kontakt hatten und

dieser danach abriss. Die letzte Sprachnachricht des Beschuldigten datiert vom

1. August 2020. Die Dolmetscherin bestätigte, dass in dieser Nachricht nichts

gesagt worden sei, was auf die mutmassliche Tat hindeuten könnte. Allerdings

habe der Beschuldigte die Privatklägerin dabei nicht mehr wie vorher geduzt,

sondern stattdessen gesiezt (AS 011, 043 ff.).

2.4 Subjektive Beweismittel

2.4.1 Aussagen der Privatklägerin B.___

2.4.1.1 Polizeiliche Einvernahme vom 10.

September 2020 (AS 091 ff.)

B.___ wurde am 10. September 2020

erstmals einvernommen. Dabei sagte sie – zuerst im freien Bericht, dann auf

entsprechende Fragen – zusammengefasst Folgendes aus (AS 093 ff.):

Ein paar Wochen sei sie in der Kirche

gewesen, wegen Corona habe das Ganze in einem Haus bei einer Kollegin

stattgefunden. Die Zuständigen seien A.___, er sei Afghane, und C.___, er sei

Schweizer, gewesen. Das Haus habe einer Frau gehört, sie heisse G.___. Sie

(Privatklägerin) sei auch dorthin gegangen und habe viele Afghaninnen und

Schweizerinnen kennengelernt. Sie hätten für sie (Privatklägerin) gebetet. A.___

habe dort auch gebetet, so dass ihn alle akzeptiert hätten und niemand sich getraut

habe, etwas gegen ihn zu sagen. A.___ habe ihr (Privatklägerin) dann ein Buch

gebracht über das Christentum. Zwei Iranerinnen, «H.___ und I.___», hätten auch

ein Fest bei sich organsiert und hätten sie (Privatklägerin) dazu eingeladen.

Dort habe sie A.___ gesehen. Einmal sei auch ein Fest bei «J.___» gewesen und

alle hätten von A.___ gut gesprochen. Sie hätten gesagt, er sei ein guter

Mensch. Und sie (Privatklägerin) habe ihm vertraut, weil alle so gut über ihn

gesprochen hätten. Als A.___ damals ein paar Mal bei G.___ gewesen sei ... sie

(Privatklägerin) male ja und er habe ihr gesagt, er kenne viele und es gebe

auch eine Möglichkeit, dass sie in der Kirche die Wände bemalen dürfe. Einmal

an einem Nachmittag habe er ihr ein Foto von einem Baum, welcher in der Nähe

von ihrem Haus stehe, gesendet, sie habe ihm dann ihren Standort geschickt, sie

habe dies auch der Polizei gezeigt. Er hätte in seiner Strasse diese

Fruchtbäume. Sie (Privatklägerin) sei mit ihm mal mitgegangen, um Früchte zu

sammeln. Er habe dort erzählt, dass seine Frau und seine Kinder ihn verlassen

hätten und er sei sehr traurig gewesen. Er habe darüber gesprochen, die Kirche

und die Religion hätten ihm sehr geholfen. Am nächsten Tag, nachdem ihr

(Privatklägerin) dies am Abend passiert sei, habe es zwei Feste gegeben. Eine

Geburtstagsparty von Frauen aus der Kirche, ihre Kinder hätten Geburtstag

gehabt. Und F.___ habe auch eine Party gehabt. F.___ sei in [Ort 4] und die

anderen seien in Bern gewesen. A.___ habe darauf beharrt, dass sie

(Privatklägerin) zu F.___ gehe. An diesem Abend hätte er sie (Privatklägerin) angerufen

und sie gefragt, ob sie zu ihm nach Hause gehe. Sie (Privatklägerin) habe ihm

gesagt, es tue ihr leid, aber sie sei sehr müde. Er habe darauf beharrt und habe

gewollt, dass sie (Privatklägerin) unbedingt zu ihm gehe, da er wisse, dass sie

psychische Probleme habe, zumal sie (Privatklägerin) eine negative Antwort

erhalten habe (Asylentscheid). Dann habe sie (Privatklägerin) ihn gefragt, woher

er wisse, dass sie eine negative Antwort erhalten habe. Wer habe ihm dies

erzählt? Sie (Privatklägerin) habe gedacht, dass J.___ ihm dies erzählt habe,

weil diese Afghanin sei und er ja auch. Aber er habe gesagt, dass ihre

(Privatklägerin) Chefin «Frau K.___» ihm dies erzählt habe. Diese sei eine gute

Freundin von ihm. Er habe sie (Privatklägerin) dann überredet, mit ihm

wegzugehen, da sie neugierig gewesen sei, warum er dies wisse. Als sie

(Privatklägerin) ihn gesehen habe, habe er immer wieder versucht, sie dazu zu

überreden, am nächsten Tag zu F.___ zu gehen. Er sei ja sehr religiös und

natürlich vertraue sie (Privatklägerin) ihm. Sie (Privatklägerin) habe ihm so vertraut,

dass sie zu ihm nach Hause gegangen sei. Sie sei nicht lange geblieben, da er

einen Anruf von einem Kollegen erhalten habe. Zwei, drei Kollegen von ihm seien

am Telefon gewesen, sie hätten ihn gefragt, warum er nicht zu ihnen gegangen

sei. Er habe sie (Privatklägerin) dann gezeigt (via Video) und habe gesagt,

deswegen sei er nicht gekommen. Diese seien Schweizer, denke sie

(Privatklägerin). Er habe sie (Privatklägerin) damals gefragt, ob sie Gras

rauche, und sie habe ihm gesagt, sie rauche keine Zigaretten und auch keine

anderen Sachen. Er habe Whisky gebracht und habe ihr (Privatklägerin) gesagt,

sie solle trinken. Sie (Privatklägerin) habe nein gesagt. Er habe dann allein

getrunken. Am Schluss habe er auch ihr Glas ausgetrunken, da sie nichts genommen

habe. Er habe aber nicht viel Alkohol getrunken, dies sei noch lange kein

Grund, warum er ihr (Privatklägerin) dies angetan habe. Er habe jemanden angerufen

und gefragt, ob er Gras bekommen könne. Sie (Privatklägerin) sei aufgestanden

und habe gesagt, sie rauche dies nicht. Und dann habe sie ihn gefragt, ob er

deswegen keine Zähne habe, da er so viel rauche. Dann habe er zugegeben, dass

er ab und an Kokain dazu mische, wenn er Wasserpfeife rauche. Da sei ihr

(Privatklägerin) klar geworden, mit wem sie es zu tun habe. Sie hätten

abgemacht, dass sie am nächsten Tag zu F.___ gingen. A.___ und sie

(Privatklägerin). Sie habe sich verabschieden und gehen wollen. Sie

(Privatklägerin) sei vom Sofa aufgestanden und habe zur Türe gehen wollen, sie

sei kaum bei der Türe angekommen, da habe er sie (Privatklägerin) von hinten

gepackt und sie habe gewusst, dass er etwas vorgehabt habe. Sie sei dann bei

der Schlafzimmertür gestanden und er habe sie (Privatklägerin) auf das Bett

geworfen. Sie habe ihn angefleht «bitte mach das nicht». «Ich lag auf dem

Rücken auf dem Bett, aber meine Beine hingen. Ich war nicht ganz auf dem Bett.

Er wollte mich dann auf meine Lippen küssen und ich wollte nicht. Dann leckte

er mich an meinem Ohr. Es ist so widerlich, wenn ich daran denke. Ich habe

immer wieder versucht mich wegzudrücken. Aber er kam immer wieder. Ich hatte

eine kurze Hose an, sehr eng. Rosarot. Diese waren sehr eng. Es war fast nicht

möglich, dass er mir diese Hose abziehen könnte. Ich habe Angst dazu. Ich will

mich daran nicht erinnern, was er alles gemacht hat. Er hat mich, während ich

die Hosen noch anhatte, an den Genitalien geleckt. Ich habe geschrien. Darauf

hat er meine Bluse hinuntergerissen und meine Brüste hinausgenommen. Ich habe

immer wieder versucht, mich hochzuschieben, ich erinnere mich, wie ich meinen

Kopf an die Wand geschlagen habe. Er hat aber nicht aufgehört, sondern immer an

meiner Brust geleckt. Er hat meine Hose mit so einer Wut abgezogen, dass ich

mich gewundert habe, wie er dies geschafft hat, weil sie ja so eng waren. Ich

schrie so laut. Ich weinte laut. Ich habe nach meiner Mutter gerufen.» Ihr

(Privatklägerin) gehe es sehr schlecht. Es tue ihr leid. Sie (Privatklägerin)

wisse nicht mehr, wie sie aus seiner Wohnung rausgekommen sei. Sie wisse noch,

wie sie den Liftknopf gedrückt habe. Er sei hinterhergekommen, sie habe laut

geweint, und er habe immer wieder gesagt, «bitte weine nicht, es tut mir leid.

Egal was du willst, ich mache dies.» Sie (Privatklägerin) habe geschrien, sie habe

gesagt, er solle sie nicht berühren. Er sei dann irgendwo hin und sie sei allein

nach Hause gegangen. Direkt in die Badewanne, sie habe sich dort gewaschen. Als

sie mit Duschen fertig gewesen sei, habe er sie (Privatklägerin) angerufen. Sie

habe ihn dann blockiert. Sie glaube, er habe sie (Privatklägerin) am nächsten

Morgen zwei Mal angerufen. Ihr sei es so schlecht gegangen, dass sie sich gewünscht

habe, zu sterben. J.___ habe sie angerufen und habe gefragt, ob sie

(Privatklägerin) an die Geburtstagsparty oder zu F.___ komme. J.___ habe sie

(Privatklägerin) weinen gehört und habe wissen wollen, was los sei. Sie

(Privatklägerin) habe ihr gesagt, es sei etwas Beschämendes passiert und sie

(Privatklägerin) wolle nicht, dass es jemand wisse. Sie (Privatklägerin) habe

geweint und gesagt, sie komme nirgends hin. Sie («J.___») habe gesagt, sie

(Privatklägerin) solle nicht allein zuhause bleiben, es würde ihr

(Privatklägerin) nur schlechter gehen. «I.___» habe ihr (Privatklägerin) auch

geschrieben, ob sie startklar sei, um zu F.___ zu gehen. Sie (Privatklägerin)

habe ihr geschrieben, dass sie (Privatklägerin) dies nicht mache. Ihr

(Privatklägerin) sei es sehr schlecht gegangen. «J.___» habe gemeint, sie

(Privatklägerin) solle nicht allein bleiben. Dann sei sie (Privatklägerin) mit

ihnen nach Bern gegangen. Sie (Privatklägerin) habe I.___ gesagt, sie solle es

nicht weitererzählen. Diese habe es aber ihrem Ehemann H.___ gesagt. Und dieser

H.___ habe Kontakt zu der Kirche. Als sie dort gewesen seien, habe sie

(Privatklägerin) nicht aufgehört mit Weinen. «L.___» und «E.___» seien Bekannte

von der Kirche und sie hätten ein F von der Schweiz erhalten. L.___ habe sie

(Privatklägerin) gefragt, warum sie weine. Sie (Privatklägerin) habe es ihr

aber nicht erzählen wollen. I.___ habe gemeint, sie (Privatklägerin) solle dann

ein Bier trinken, damit sie sich beruhige. L.___ habe sie (Privatklägerin)

nochmals gefragt, was los sei. Sie (Privatklägerin) habe ihr kurz gesagt, was

passiert sei, und ohne zu überlegen, habe diese es ihrem Mann erzählt.

Auf Frage, ob ihr sonst noch etwas zum

Vorfall in den Sinn komme, ergänzte die Privatklägerin unter anderem (AS 095),

er habe ja keinen Zahn. Als er ihr (Privatklägerin) die Brust abgeleckt habe,

habe sie sein Zahnfleisch gespürt. Er habe auch unanständige Sachen wie «lass

mich Dich kommen» gesagt. Sie habe ihn angefleht, er solle sie gehen lassen und

sie sage es auch niemandem. Also Geschlechtsverkehr hätten sie keinen gehabt.

Aber diesen Druck. Er habe seine Hose nicht abgezogen. Aber sie

(Privatklägerin) glaube, er sei selber gekommen und daher habe er sie gehen lassen.

Er habe ja keine Zeit gehabt, seine Hose runterzuziehen. Als er ihr

(Privatklägerin) die Hose ausgezogen habe, habe sie ihre Beine zusammengedrückt

und nur geschrien.

Auf Frage, wie es im Schlafzimmer

weitergegangen sei, führte die Privatklägerin aus (AS 096), sie habe versucht,

sich mit ihren Beinen zu wehren, aber er habe es geschafft, sie auf den Rücken

zu legen. Er habe sie auf das Bett gelegt. Auf Frage, wie es dann

weitergegangen sei, gab die Privatklägerin zu Protokoll, er habe sie küssen

wollen, sie habe ihren Kopf zur Seite gedreht. Dann habe er angefangen, ihr Ohr

und ihren Hals abzulecken. Sie schäme sich, dies alles erzählen zu müssen. Auf

Frage führte sie weiter aus, danach habe er «auf meinen Hosen» versucht, sie

abzulecken. Auf Frage, was genau, antwortete die Privatklägerin, er habe sie

nicht abgeleckt, sondern mit seinem Mund Druck auf ihr Geschlechtsteil verübt.

Auf Frage bestätigte sie, dass sie zu diesem Zeitpunkt die Hose und Unterwäsche

noch angehabt habe. Auf Frage führte die Privatklägerin aus (AS 097), er sei

dort (Vagina) eine kurze Zeit gewesen, so eine Minute. Danach sei er zu ihr

hochgekommen und habe ihr Top hinuntergezogen. Er habe dann ihre Brust

hinausgezogen. Er sei sehr schnell gegangen, es sei einfach für ihn gewesen.

Auf Frage, ob sie diesen Druck beschreiben könne, sagte die Privatklägerin aus,

sie habe dies gut gespürt. Er habe seinen Mund auf ihrem Geschlechtsteil

gehabt. Sie habe das Gefühl, er habe das ganze Geschlechtsteil von ihr in den

Mund genommen. Auf Frage führte sie aus, der Stoff (bezogen auf die Hose) sei

halt sehr dünn gewesen. Auf Frage gab sie zu Protokoll, sie habe gesagt, er

solle es sein lassen und habe versucht, sich immer wieder von ihm wegzuziehen.

Aber er sei stärker gewesen. Auf Frage sagte die Privatklägerin aus, der

Beschuldigte habe das Top mitsamt ihres BH mit seinen Händen nach unten

gezogen. Ihre rechte Brust habe er in beide Hände genommen, er habe daran

geleckt. Auf Frage, wie es dann weitergegangen sei, gab die Privatklägerin an,

dann habe er ihre kurze Hose und Unterwäsche gleichzeitig hinuntergezogen, bis

zu den Knien, sodass sie dann beide Beine habe zusammenpressen können. Sie habe

dann weiter geschrien und geweint, sodass er dann irgendwann aufgestanden sei.

Auf Frage verneint die Privatklägerin, dass A.___ seine Kleidung ausgezogen

habe, er sei immer angezogen gewesen. Er habe dazu keine Zeit gehabt. Auf Frage

führte die Privatklägerin weiter aus, ganz am Anfang, als er auf ihr gelegen

sei, habe er sein Geschlechtsteil an ihren Körper bzw. auf ihr Geschlechtsteil

gedrückt.

Auf Frage gab die Privatklägerin an (AS

098), zuerst habe er sie geküsst, dann habe er sie geleckt, dann sei er unten

mit seinem Mund gewesen, dann habe er ihre Brüste hinausgenommen und dann habe

er die Hose und Unterwäsche hinuntergezogen. Sie habe dann sehr laut geschrien

und habe ihre Beine zusammengehalten. Auf Frage, wie genau sie versucht habe,

sich wegzudrücken, gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie habe sich irgendwie

nach oben Richtung Bett gezogen. Also zur Wand. Aber er sei immer wieder hochgekommen.

Sie habe sein Geschlechtsteil nicht spüren wollen. Er sei einfach so auf ihr

gelegen, sie habe sich nicht befreien können. Auf Frage sagte sie aus, der

sexuelle Kontakt habe drei bis vier Minuten gedauert. Auf Frage, wann er genau

aufgestanden sei, führte die Privatklägerin aus, dies sei gewesen, als er ihr

die Hose heruntergezogen habe und sie laut geschrien habe, da sei er

wahrscheinlich erschrocken. Die Frage, ob sie davon ausgehe, dass weitere

Nachbarn sie hören mussten, bejahte sie zuerst. Er habe ja Angst gehabt, dass

die Nachbarn dies hören würden, daher sei er auch so schnell aufgestanden,

denke sie. Die nochmalige Frage, ob sie glaube, dass man sie habe hören müssen,

verneinte die Privatklägerin dann aber. Es sei schnell gegangen. Auf Frage, wie

A.___ darauf reagiert habe, als er gemerkt habe, dass sie den sexuellen Kontakt

nicht gewünscht habe, gab die Privatklägerin an (AS 099), er sei anständig

gewesen. Er habe ihr gesagt «gib mir die Gelegenheit mich dich zum Orgasmus zu

bringen». Er sei höflich gewesen wie in der Kirche. Als sie ganz laut geschrien

habe, habe er ja dann aufgehört. Auf Frage, wie sich der Beschuldigte seit dem

Vorfall verhalten habe, gab die Privatklägerin zu Protokoll (AS 100), seither

habe sie ihn nie mehr gesehen. Am nächsten Tag sei ja das Feuerwerk gewesen, er

habe versucht, sie (Privatklägerin) anzurufen. Aber sie habe ihn blockiert.

2.4.1.2 Polizeiliche Einvernahme vom 23.

November 2020 (AS 103 ff.)

Am 23. November 2020 wurde B.___ – unter

Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten und dessen Verteidigung – zum

zweiten Mal einvernommen. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass die

Privatklägerin dabei, insbesondere bezüglich des Rahmengeschehens, im

Wesentlichen weitgehend gleichlautende Angaben machte wie in der Einvernahme

vom 10. September 2020. Insofern kann für die Aussagen grundsätzlich auf die

Akten (AS 103 ff.) verwiesen werden. Ergänzend dazu ist Folgendes festzuhalten:

Was das Kerngeschehen betrifft, führte

die Privatklägerin im freien Bericht aus, was folgt (AS 105 f.):

«An dem Abend hat er mich angerufen, er

hat gesagt, ich solle zu ihm gehen, er wolle mit mir reden, ich war angezogen,

mit einem Top oben und mit kurzen Hosen unten. Ich bin zum Bahnhof gegangen,

wollte ihn abholen, dass wir zusammen gehen. Dass wir zusammen spazieren und

dass wir über die Geburtstagsparty und das Feuerwerkfest reden. Dieser Herr ist

wirklich mein Kollege geworden, ich habe mit ihm gelacht, ich habe ihm wirklich

fest vertraut. Wir sind zu Fuss gegangen, und er hat mir ja über seine Familie und

Frau erzählt, ich habe wirklich Mitleid gehabt mit ihm, wirklich Mitleid

gehabt. Wir sind dann weitergangen, wir haben über die Geburtstagsparty und F.___

gesprochen und dann sind wir bei ihm angekommen, wir sind rein. Als ich

hingesessen bin, ein paar Minuten später haben seine Kollegen angerufen. Er hat

Alkohol auf dem Tisch gehabt, Früchte auf dem Tisch gehabt. Ich glaube, das war

Whiskey, weil der Alkohol war gelblich. Seine Kollegen haben eben angerufen,

sie haben zusammen gesprochen. Sie haben gefragt, warum er so schnell

weggegangen sei (Basel), und er hat sein Handy so zu mir gedreht. Wir haben ja

Abstand gehabt voneinander, und als ich seine Kollegen gesehen habe, habe ich

einfach so mit der Hand hallo gesagt. Und er hat erklärt, dass er Besuch hat,

meinetwegen zu früh gekommen sei. Er hat mich gefragt, ob ich Gras rauche. Er

hat mir Alkohol angeboten, sehr oft gefragt und er hat selber getrunken. Er hat

mir Alkohol eingeschenkt und sich selber auch, aber ich habe nicht getrunken,

und dann hat er mein Glas auch ausgetrunken. Dann hat er gesagt, ob ich Gras

rauche, ich habe gesagt, nein, nie, ich bekomme Kopfschmerzen von dem, vom

Rauch. Aber er hat trotzdem jemanden angerufen, um Gras liefern zu lassen. Dann

hat er über eine andere Frau gesprochen, die er damals auch mit nach Hause

genommen hat, sie hat M.___ geheissen. In Wahrheit heisst sie L.___. Und er hat

erzählt, dass er mit ihr Alkohol getrunken hat, und dass sie besoffen war, und

dass er ihr gesagt habe, so jetzt stehe auf, geh nach Hause, weil sie so

besoffen war. Und M.___ sei vor dem Gemeindehaus gestolpert und umgefallen und

er sei verreckt vor Lachen. Er habe aber ihr ein Ticket gekauft, zum Bahnhof

gebracht, weil sie lebt in [Ort 4]. Aber über das haben wir gesprochen, und

dann, als ich gehen wollte, hat er mich bei der Türe festgehalten. Er hat mich

rüber gezogen zur Schlafzimmertüre. Seine Haustüre hat nicht viel Abstand zur

Schlafzimmertüre. Es hatte zwei Betten drinnen. Und ich habe versucht, mit den

Beinen mich so einzuhenken, dass ich nicht reingehen konnte. Ich bin genau da

gewesen, dann hat er mich zum Liegen gebracht auf dem Bett. Und ich habe

versucht hochzuklettern, und er hat mit der Zunge da, zeigt auf das Ohr, und am

ganzen Hals hat er seine Zunge gezogen, und ich habe meinen Kopf abgedreht, so

dass er mich nicht küssen konnte. Als ich meinen Kopf abgedreht habe, und

gleichzeitig versuchte, mich hochzuziehen, hat er versucht, mein Top, das

rosarot war. Das Top war rosarot, und der Sport-BH war auch rosarot. Also

während ich mich hochgezogen habe, hat er mein Top runtergezogen, und meinen

Sport-BH hat er auch runtergezogen, dann ist ja das passiert, er hat meine

Brust in den Mund genommen. Und egal wie ich versucht habe, davonzukommen und

raufzurutschen, kam er noch näher und machte noch schlimmer. Er ist dann ganz

auf mich gelegen. Und dann hat er ganz schnell, meine kurze Hosen waren ja mega

eng gesessen, aber er hat sie so schnell und stark runtergezogen. Ich habe

geweint. Und als er mich am Abschlecken war am Hals hat er sehr anständig

gesagt, lass mich dich zum Orgasmus bringen. Ich werde es ihm nie verzeihen.

Ich habe Sportschuhe angehabt. Ich glaube ein Schuh hat er mir schon ausgezogen

gehabt, damit er mit mir hat anfangen könnte Sex haben. Ich habe einen

genommen, und habe ihn angezogen. Noch etwas anderes, an was ich mich jetzt

erinnere, während ich auf dem Sofa gewartet habe, dass er sich umzieht, hat er

ein weisses Unterhemd angehabt. Weil ich habe ja geweint, und bin aus der

Haustüre raus. Er ist mir nachgelaufen, und ich habe sehr laut geweint, und

dann habe ich immer wieder wiederholt Mami gesagt. Er lief mir hinterher, und

er sagte, um Gotteswillen, egal was du willst, ich habe Scheisse gebaut.»

Auf Frage, ob sie beschreiben könne, wie

es genau zum sexuellen Kontakt gekommen sei, gab die Privatklägerin Folgendes

zu Protokoll (AS 109): «Als ich rauslaufen wollte, es war ja zwei Meter Abstand

von der Haustüre, hat er mich gepackt, und hat mich rübergebracht zu der

Schlafzimmertüre. Als wäre ich blockiert gewesen, ich habe meine Beine so gegen

den Bettrand gedrückt. Dann hat er mich auf das Bett geworfen und dann ist er

auf mich gelegen, und hat angefangen mich mit der Zunge am Hals abzulecken

(weint). Ich bin gelegen, er legte sich auf mich, dann hat er mich hier

abgeleckt, hat meine Brust ausgepackt. Und dann hat er sehr anständig gesagt,

lass mich dich befriedigen. Er ist ganz auf mich gelegen, und ich habe sein

Geschlechtsteil wirklich spüren können. Er hat sehr schnell meine kurze Hose

runtergezogen. Die kurze Hose, die ich anhatte, war sehr eng, und dann habe ich

angefangen zu schreien und weinen, als er dann aufstand, konnte ich noch

schnell mich anziehen, und die Schuhe anziehen, und dann bin ich rausgelaufen.»

Auf die Bitte, nochmals genau zu schildern, welche sexuellen Handlungen wo am

Körper passiert seien, führte die Privatklägerin aus, am Hals, an der Brust,

und sein Geschlechtsteil habe fast an ihrem (Privatklägerin) Körper geklebt.

Und nur so viel, also er habe sich nicht ausgezogen gehabt. Auf Frage, was er

genau am Hals gemacht habe, sagte die Privatklägerin aus, «mit der Zunge meinen

Hals abgeleckt». Sie habe sich so abgedreht gehabt, dass er sie nicht auf die

Lippen habe küssen können. Dann sei er runter zu ihrer Brust gegangen. Weil sie

ein Oberteil und einen Sport-BH angehabt habe, sei es sehr leicht gewesen, dies

runterzuziehen, dass die Brust rausschaue. Auf Frage, was er genau an der Brust

gemacht habe, antwortete die Privatklägerin, er habe sie (Privatklägerin)

missbraucht, für ein paar Minuten. Sie schäme sich total. Auf nochmalige Frage

ergänzte sie, er habe ihre Brust rausgenommen und habe die Brust in den Mund

genommen. Sie habe die Kraft nicht gehabt, aufzustehen, in diesem Moment sei

sie so kraftlos gewesen. Auf Frage, wo sie sein Geschlechtsteil gespürt habe,

gab die Privatklägerin an (AS 110), da an der verbotenen Zone. Da auf ihrem

Geschlechtsteil. Im Weiteren bestätigte die Privatklägerin, dass er sein

Geschlechtsteil gegen ihr Geschlechtsteil gedrückt habe. Sie habe kurze Hosen

angehabt, er auch. Die Fragen, ob er etwas an seinem Geschlechtsteil bzw. bei

ihr (Privatklägerin) am Geschlechtsteil gemacht habe, verneinte sie. Aber er

habe fest gedrückt, gegen ihren Körper. Er habe eine Hose angehabt, sie habe es

trotzdem gut gespürt. Sie könne sich nur daran erinnern, als er sich auf sie

gelegt habe, dass sie die Falten auf der Stirn gesehen habe, die faltige Stirn.

Die Frage, ob sie mit diesem sexuellen

Kontakt einverstanden gewesen sei, verneinte die Privatklägerin. Sie habe ihm

gegenüber nie Gefühle gehabt. Er sei ja ihr Kollege gewesen, den sie in der

Kirche kennengelernt habe. Sie habe an ihn geglaubt, habe gedacht, er sei ein

Heiliger, der in der Kirche bete und Nachrichten hinterlasse, wo man über Gott

spreche. Auf Frage, wie sie genau gezeigt oder gesagt habe, dass sie nicht

einverstanden gewesen sei mit dem sexuellen Kontakt, gab die Privatklägerin zu

Protokoll, er habe sie ja nach hinten geworfen, und egal wie oft sie sich

hochgezogen habe, er sei nachgerutscht. Sie habe ihm immer wieder gesagt, «mach

das nicht. Ich bin nicht wie die anderen.» Es sei so ein ekliges Gefühl

gewesen, «als er seine Zunge auf meinen Hals ziehen hat lassen». Auf Frage, was

sie im Schlafzimmer genau gesagt habe, sagte die Privatklägerin aus, sie sei

schockiert gewesen, nichts. Als er ihre Hose ausgezogen habe, habe sie nur

geschrien, geweint, Mama gerufen. Sie sei blockiert gewesen, es habe nicht sehr

lange gedauert, dass sie da gewesen sei. Auf Frage, ob sie sich auch körperlich

gewehrt habe, führte die Privatklägerin aus, sie könne sich daran erinnern, als

er ihre kurze Hose runtergezogen habe, habe sie ihre Knie hochgezogen und habe

richtig deftig geschrien, und habe die Hose wieder hochgezogen. Und weil sie so

laut gewesen sei, sei er dann selber aufgestanden. Dann habe sie die Schuhe,

die sie nicht angehabt habe, angezogen und sei raus. Die Frage, ob er

mitbekommen habe, dass sie nicht einverstanden gewesen sei mit dem sexuellen Kontakt,

bejahte die Privatklägerin («Ja, auf jeden Fall»). Es sei klar gewesen. Sie

habe versucht, sich wegzuziehen, er sei immer nachgerutscht. Auf Frage, wie

lange und wie fest ihre Hose unten gewesen sei, sagte die Privatklägerin aus

(AS 111), sie habe eine kurze Hose angehabt, «die bis hier ging». Diese habe einen

dehnbaren Stoff gehabt. Als er ihr die Hose runtergezogen habe, habe sie

(Privatklägerin) diese kurz darauf wieder hochgezogen. Er habe die Hose so

runtergezogen bis zu den Knien, dann habe sie nach ihrer Hose gegriffen und

habe diese wieder hochgezogen.

2.4.1.3 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme

vom 17. November 2021 (AS 137 ff.)

Am 17. November 2021 wurde B.___ – wiederum

unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten – zum dritten Mal (durch

den Leitenden Staatsanwalt) einvernommen. Auch diesbezüglich kann grundsätzlich

auf die Akten (AS 137 ff.) verwiesen werden.

Auf Frage, von wem die Initiative

ausgegangen sei, dass sie zu ihm gegangen sei, schilderte die Privatklägerin

(AS 142), es sei darum gegangen, dass er gemeint habe, dass F.___ ihr helfen könne,

weil sie einen negativen Bescheid erhalten habe. Er habe ihr (Privatklägerin) gesagt,

dass sie morgen zu ihr (F.___) gehen würden. Sie (Privatklägerin) habe nicht zu

ihm gehen wollen. Er habe sie fast überredet und gesagt, sie solle zu ihm

kommen. Auf Frage bestätigte die Privatklägerin, dass sie am fraglichen Abend

zum ersten Mal bei ihm zu Hause gewesen sei. Aber er habe anscheinend

herumerzählt, dass sie (Privatklägerin) schon ein anderes Mal bei ihm gewesen

sei und mit ihm getrunken habe.

Im freien Bericht gab die Privatklägerin

Folgendes zu Protokoll (AS 144 f.): Da sie (Privatklägerin) am nächsten Tag zu F.___

habe gehen wollen, sei sie zu ihm nach Hause gegangen. Er wohne im zweiten

Stock. Es sei ein viereckiger Raum gewesen und er habe sehr alte Möbel in der

Wohnung gehabt. […] Sie seien zusammen über ihre (Privatklägerin) Zeichenkünste

am Sprechen gewesen und es sei ein Anruf gekommen. Jemand habe angerufen und

Herr A.___ hätte ja auch Whiskey mitgenommen, welchen er vor sich hingestellt

habe. Jemand habe angerufen, er habe abgenommen und es seien seine Kollegen

gewesen. Er habe das Telefon zu ihr (Privatklägerin) gedreht und den Kollegen

erklärt, dass er ihretwegen nach Hause gemusst habe. Er habe offenbar seine

Kollegen in Basel zurückgelassen.

Als sie (Privatklägerin) den Alkohol

nicht getrunken habe, sei er aufgestanden und neben dem Esstisch gestanden und

habe sie gefragt, ob sie Gras rauche. Dann habe er sein Telefon in die Hand

genommen und habe jemanden angerufen. Er habe ihr dann gesagt, dass die Person

am Schlafen gewesen sei und er deswegen kein Gras besorgen könne. Bevor er

diese Person angerufen habe, hätte er beide Gläser leer getrunken. Dann habe

sie (Privatklägerin) ihn gefragt, ob er deswegen keine Zähne habe, weil er

Drogen konsumiere. Als sie dann gesehen habe, dass er Gras besorgen wolle, habe

sie weggehen wollen. Sie sei aufgestanden und sei bis zur Türe gegangen und

dort ... Der Abstand zwischen der Schlafzimmertüre oder der Eingangstüre sei

nicht sehr gross, deswegen habe er sie packen und rüber ziehen können. Es sei

alles sehr schnell gegangen. Es seien zwei längliche Betten gewesen, zwei

einzelne Betten.

Auf Frage, was dann passiert sei, als er

sie ins Schlafzimmer gezogen habe, sagte die Privatklägerin Folgendes aus (AS

145): «An den länglichen Betten hat es ja Holz und ich habe mich dort am Holz

mit den Beinen versucht festzuhalten. Er hat mich hinübergestossen und ist auf

mich gelegen. Ich hatte ein Top und rosarote Hosen an. Als ich gelegen bin, ist

er unten gegen meinen Körper gegangen und hat mit dem Mund ... Ich habe die

ganze Zeit versucht, mich hochzuziehen. Und je mehr ich hochgegangen bin, desto

mehr ist er mir entgegengekommen. Bis ich oben an der Wand angekommen bin. Er

hat mich dann geküsst und ich habe nur seine hässlichen Falten in seinem

Gesicht gesehen und ich vergesse diese Bilder nie. Genauso. Er wollte mich

küssen und ich habe mein Gesicht weggedreht, damit er mich nicht küssen kann.

Er hat meine Brust rausgeholt. Es ging sehr schnell und er hat «meine Brust

gebraucht». Ich hatte eine (enge) kurze Hose an und er konnte sehr schnell

diese Hose runterziehen. Bevor das alles passiert ist, hat er seinen Körper so

fest an meinen Körper gerieben, dass ich fast alles an ihm gespürt habe. Ich

habe so laut geweint, wie ich konnte, so dass ich auch einmal, ohne dass ich

dies beabsichtigt habe, nach meiner Mutter gerufen habe. Ah ich habe vergessen,

zuvor hat er mir einen Schuh abgezogen. Weil als ich aufgestanden bin und gehen

wollte, habe ich den Schuh angezogen und bin rausgegangen. Ich habe weiterhin

laut geweint. Sehr laut und auf dem Weg. Als ich draussen war, ist er mir ein

paar Minuten später nachgelaufen. Ich habe ihn gesehen. Er ist mir

nachgelaufen, der Weg ging nach unten, und er hat mir gesagt «ich habe Scheisse

gegessen» und ich habe ihm gesagt: «halte die Fresse du scheiss Afghane». Er

hat mir dann gesagt, dass er ihr nachgelaufen sei und dass ich dies selber so

gewollt habe. Dann ging ich nach Hause und bin direkt unter die Dusche

gegangen. Nur zum sagen, er ist ein sehr dreckiger Mensch und unmöglich.»

Auf Frage, wo überall er sie mit seinem

Mund berührt habe, führte die Privatklägerin aus, dies sei über der kurzen Hose

und an der (rechten) Brust gewesen. Auf Frage, ob sie sich erinnern könne, ob

es auch zu Berührungen mit seinem Mund und ihrer (Privatklägerin) Haut oberhalb

der Brust gekommen sei, gab die Privatklägerin zu Protokoll, es sei nur die

Brust gewesen, es sei nur sehr kurz gewesen. Konfrontiert mit ihrer eigenen

Aussage bei der ersten polizeilichen Befragung, wonach er sie (Privatklägerin)

auch im Bereich des Ohrs und Halses abgeleckt habe, führte die Privatklägerin

aus (AS 146), sie habe dies vergessen. Sie habe versucht, die ganze

Vergangenheit zu vergessen. Sie möchte nicht mehr daran denken und alles

vergessen. Gott sei ihr Zeuge, das sei passiert.

Auf Hinweis der Verfahrensleitung, Herr A.___

habe angegeben, dass sie (Privatklägerin) eigentlich bei ihm hätte übernachten

wollen und nicht verstanden hätte, dass er dies nicht gewollt habe, und danach

gefragt, was sie zu dieser Aussage sage, führte die Privatklägerin aus (AS

147), es sei nicht so gewesen. Er habe sie (Privatklägerin) ja fast gezwungen,

mitzugehen. Sie habe nicht mitgehen wollen. Man sehe ja, wie oft er angerufen

habe, um zu fragen, ob sie sich sehen würden. Man sehe auch, dass er sie (Privatklägerin)

am nächsten Tag angerufen habe, als sie ihn blockiert hätte. Sie habe ihn

überall blockiert. Zuerst in WhatsApp und dann auch sonst.

Auf Frage der Verteidigung, wie oft und

wie lange sie geschrien habe, ergänzte die Privatklägerin (AS 150), sie sei

weinend aus dem Haus gegangen. Aber als er ihre kurze Hose runtergezogen habe,

habe sie geschrien, so dass Herr A.___ selber erschrocken sei.

2.4.1.4 Einvernahme anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Juli 2023 (ASSL 079 ff.)

Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 4.

Juli 2023 wurde B.___ abermals (zum insgesamt vierten Mal) befragt. Dabei

machte sie im freien Bericht folgende Aussagen (ASSL 081 f.):

Es sei 21:30 Uhr gewesen. Sie

(Privatklägerin) sei auf dem Bett gelegen. Er sei im Zug von Basel gewesen, er

habe sie (Privatklägerin) angerufen. Er habe mit ihr reden wollen, dass sie

(Privatklägerin) am Tag darauf zu einer Frau gehe, eine Schweizerin. Sie

(Privatklägerin) sei auch gegangen, da sie wirklich grosses Vertrauen in ihn

gehabt habe. Er habe für die Kirche gearbeitet und sie (Privatklägerin) habe an

ihn geglaubt und daran, dass er ein guter Mensch sei. Sie sei von zu Hause losgegangen,

er sei am Bahnhof [Ort 1] aus dem Zug ausgestiegen. Vom Bahnhof [Ort 1] aus seien

sie zu Fuss zu ihm nach Hause gegangen. Sie seien bei ihm zu Hause gewesen und seien

gesessen. Immer wenn sie (Privatklägerin) das erste Mal irgendwo sei, schaue sie

gut. Sie (Privatklägerin) sei auf das Sofa gesessen und er habe sie bedient. Er

habe etwas zum Trinken gebracht, es sei ein alkoholisches Getränk gewesen. Sie

hätte es nicht gern gehabt, weil es gelblicher Alkohol gewesen sei, und habe

das Getränk nicht trinken wollen. Sie (Privatklägerin) habe den Geschmack des

Alkohols nicht gern, dann habe er es selbst getrunken. Sie wisse noch genau,

dass er eine vertrocknete Limette vom Kühlschrank geholt habe, in das Getränk getan

und gesagt habe, damit schmecke es besser. Aber sie habe nicht trinken wollen. Sie

habe ihm wirklich vertraut. Er habe beide Gläser ausgetrunken und es seien wirklich

Gläser gewesen. Die Gläser seien zur Hälfte aufgefüllt gewesen, nicht voll.

Wenn man das trinke, sei man noch nicht betrunken. Sie seien nicht lange bei

ihm zu Hause gewesen, weil sie (Privatklägerin) am nächsten Tag zu F.___ habe

gehen wollen.

«Als ich aufstehen wollte und mich

drehte, packte er mich am Rücken. Er ging mit mir rüber zur Zimmertüre. Es

waren zwei Betten zusammen. Er liess mich liegen auf dem Bett. Dann lag er über

mich. Es ist dann das passiert, was passierte. Ich versuchte mich wegzuziehen,

hochzuziehen. Er kam immer wieder über mich. Ich habe versucht, mich gegen die

Wand zu ziehen. Aber ich kam nicht zur Wand, es hatte noch einen Abstand. Der

Herr lag über mich. Er leckte mein Ohr, meinen Hals. Ich hatte kurze rosarote

Hose an, ein rosarotes Top und ein Sport-BH. Er zog den Sport-BH runter und

fasste mich an. Ich hatte wirklich alles gespürt von ihm. Plötzlich sah ich

eine Falte auf seinem Gesicht. Am Anfang wollte er mich küssen, ich schaute

dann so rüber. Er sagte mir, ich solle ihm erlaube, dass er mich zum Kommen

bringt. Als er mich anfasste, weiss ich noch, dass meine kurze Hose so eng war,

aber er konnte plötzlich alles runterziehen. Ich tat meine Beine zusammen und

heulte. Ich ging dann aus dem Haus. Ich zog meine Schuhe an. Ich weiss noch,

dass er mir ein Schuh abgezogen hatte. Ich ging aus der Wohnung raus, ich ging

sehr schnell, ich weinte. Nach ein paar Minuten folgte er mir. Er sagte, er

habe einen Fehler gemacht und ich solle ihm verzeihen. Es gibt ein Sprichwort

bei uns: Ich habe Scheisse gegessen. Ich habe ihm gesagt, das war das einzige,

er solle sich verpissen der Afghaner. Meine guten Kolleginnen sind Afghanerinnen.

Das ist ein bisschen rassistisch, das habe ich bis jetzt noch nicht erzählt. Er

kehrte dann und ging nach Hause. Und ich ging heulend nach Hause.»

Die Frage, ob der Beschuldigte ihr Gras

angeboten habe, bejahte die Privatklägerin (ASSL 084). Er habe angerufen, um

Gras zu besorgen. Dies sei für sie der Moment gewesen zu sagen, dass sie jetzt

gehen wolle. Sie habe sogar gefragt, ob er süchtig sei, weil er nicht all seine

Zähne habe.

Auf Hinweis darauf, Herr A.___ habe ausgesagt,

dass sie (Privatklägerin) bei ihm hätte übernachten wollen, was er aber nicht

gewollt habe, weshalb sie (Privatklägerin) wütend geworden sei und angekündigt

habe, seinen Ruf zu schädigen und allen zu erzählen, dass sie bei ihm Alkohol

getrunken habe, und danach gefragt, ob dies stimme, führte die Privatklägerin

aus (ASSL 086), er lüge. Er habe ihr (Privatklägerin) sogar einen Brief

geschrieben und sich entschuldigt. Er habe den Brief F.___ gegeben und diese

habe ihn an sie (Privatklägerin) weitergeleitet. Er habe einem Kollegen am

nächsten Tag erzählt, dass sie (Privatklägerin) von ihm Geld gewollt habe und

er ihr dieses nicht gegeben habe. […] Hätte sie bleiben wollen, hätte er sicher

nichts dagegen gehabt. Er lüge.

Auf Frage, wie es dann im Schlafzimmer

weitergegangen sei, gab die Privatklägerin zu Protokoll (ASSL 087), er habe sie

zum Liegen gebracht (auf der Kante). «Ich zog mich rauf. Er rutschte immer

nach. Er wollte mich küssen. Ich spürte die Wand am Kopf nicht, obwohl ich mich

gegen die Wand gezogen habe. Er wollte mich küssen, ich kann mich an jede Falte

in seinem Gesicht erinnern. Ich habe mein Gesicht dann nach links gedreht, so

dass er dann Gelegenheit hatte an meinen Hals und meinen Ohrlappen zu kommen

und an die Brüste. Er zog meinen Sport-BH runter. Er sagte, ich solle ihm

erlauben, dass er mich zum Orgasmus bringt. Plötzlich zog er ganz schnell meine

kurze Hose runter. Die war sehr eng für mich. Er zog mit einer solchen

Geschwindigkeit die Hose runter. Er sah, dass ich weinte und stand dann auf.

Als er auf mir war, spürte ich ihn total, er bewegte sich auf meinem Körper.»

Auf entsprechende Fragen ergänzte die Privatklägerin (ASSL 087 f.), er habe

versucht, alles runterzuziehen, er habe nur die rechte Brust gepackt. Er habe

den BH runtergezogen, habe die Brust abgeschleckt und habe dann die Hose runtergerissen.

Die Fragen, ob er mit seinem Kopf bzw.

seinem Mund auch mal weiter unten gewesen sei, konkret bei ihrer Vagina,

verneinte die Privatklägerin (ASSL 088). Er habe einfach die Hose schnell

runtergezogen bzw. habe einfach seinen Schwanz auf sie (Privatklägerin)

gedrückt.

Auf Frage, wie lange das Ganze gedauert

habe, antwortete die Privatklägerin, es habe sehr kurz gedauert, «vielleicht

ein paar Minuten». Auf Frage, was aus ihrer (Privatklägerin) Sicht der Grund

gewesen sei, wieso er mit dem Übergriff aufgehört habe, sagte sie aus (ASSL

089), sie wisse es nicht. Es sei gewesen, als hätte er selber Angst bekommen.

Er habe gewusst, dass er sie (Privatklägerin) womöglich jetzt verlieren würde,

weil sie eine gute Kollegin von ihm gewesen sei.

Konfrontiert mit ihrer Aussage, sie habe

gesagt, sie hätte geheult, und danach gefragt, ob sie auch laut geschrien habe,

führte die Privatklägerin aus, geschrien habe sie nicht, sie habe sehr laut

geweint. Sie habe nach ihrer Mutter gerufen. Sie habe sehr laut geweint. Sie

habe nicht laut geschrien, weil dies unter ihrer Würde gewesen wäre.

Die Frage, ob der Beschuldigte von ihr

verlangt habe, dass sie seinen Penis in die Hand nehmen und ihn befriedigen

solle, verneinte die Privatklägerin.

Im Weiteren ergänzte die

Privatklägerin (ASSL 090), sie habe sehr laut geweint, aber nicht geschrien.

Schreien bedeute für sie, wie man streiten würde. Vielleicht habe sie sich in

dem Moment nicht richtig ausdrücken können. Er sei ihr dann nach­ge­laufen,

habe Angst gekommen und sei zurückgelaufen. Es sei ein Unterschied, ob man laut

heule oder schreie.

2.4.1.5 Einvernahme anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 17. September 2024

Anlässlich der Berufungsverhandlung

wurde B.___ erneut (zum insgesamt fünften Mal) befragt. Dabei machte sie im

freien Bericht folgende Aussagen (ASB 057 ff.):

Er (der Beschuldigte) habe sie

angerufen, er sei in Basel und im Zug gewesen. Sie sei zuhause gewesen und er

habe darauf beharrt, dass sie sich sähen, um das geplante Treffen am nächsten

Tag zu besprechen. Er sei aus dem Zug gestiegen und am Bahnhof gestanden, bis

sie zu ihm gegangen sei. Sie habe ihm wirklich sehr vertraut, er sei eine

Person, die in der Kirche arbeitete, und alle hätten ihm vertraut. Sie seien zu

Fuss zu ihm bis zur Haustür gelaufen. Dann seien sie hoch gegangen. Es sei im

zweiten Stock und sie habe sich hingesetzt und er habe sie bedient. Er habe

Whisky gebracht, sie habe das nicht getrunken, weil sie Tabletten gegen

Rückenschmerzen genommen habe. Sie sei einmal zu dem Herr (der Beschuldigte)

gegangen. Dann habe er sie bedient, bis sein Kollege angerufen habe. Er habe

sie (die Privatklägerin) seinen Kollegen im Videocall gezeigt, so dass sie (die

Privatklägerin) sich zurückgezogen habe. Er habe den Kollegen, die in Basel

gewesen seien, zeigen wollen, dass er Besuch habe und dies der Grund gewesen

sei, dass er früher nach Hause gewollt habe. Und er habe selbst gesagt, dass er

Shisha geraucht habe, wo obendrauf Koks gewesen sei. Und dann habe sie ihn

gefragt, ob er süchtig gewesen sei, weil er keine Zähne habe. Dann habe er

seinen Kollegen angerufen. Er habe zwei Gläser mit Alkohol gebracht, den sie

nicht getrunken habe, er habe es selbst getrunken. In ein Glas habe er sogar Zitrone

getan, aber sie habe nicht getrunken. Als sie aufgestanden sei und habe gehen

wollen, sei er auch gekommen und habe sie vor der Tür gepackt. Das Zimmer sei

genau vor der Eingangstür. Er habe sie ins Zimmer gezerrt, das Bett sei gleich

neben der Tür. Sie sei auf das Bett gefallen, er sei über sie gekommen. Sie

habe sich nach hinten gezogen, er sei über sie gekommen. Sie habe nicht mehr

weiter gekonnt, sie sei mit dem Kopf an der Wand angekommen. Er habe sich ganz

auf sie draufgelegt, sie habe seinen Körper gespürt. Sie habe sich immer weiter

weggezogen und er sei immer nachgerutscht. Dann habe er sie küssen wollen, sie

habe den Kopf nach rechts gedreht. Dann habe er angefangen, ihr Ohr abzulecken,

und habe ihr Oberteil nach unten gezogen. Dann habe er ihr gesagt: «Lass mich

dich befriedigen». Und ganz schnell habe er ihre Hose heruntergezogen, sodass sie

erschrocken geschrien habe, aber wahrscheinlich nicht allzu laut. Und dann habe

sie sich sehr schnell entfernt. Und mit ein paar Minuten Abstand sei er ihr

nachgekommen. Sie habe die ganze Zeit geheult, er habe laut wörtlich gesagt: «Ich

habe Scheisse gegessen». Sie habe sehr viele gute Kollegen, die Afghanen seien,

aber in dem Moment habe sie ihm gesagt, er solle sich verpissen. Sie schwöre

bei Gott, dass sie nicht gelogen habe, das sei die ganze Wahrheit. Sie habe ihn

gar nicht anzeigen wollen. Am nächsten Tag habe er versucht, sie zu erreichen

per Telefon, aber sie habe ihn schnell blockiert. Er habe sogar versucht, ihre

Kollegin telefonisch zu erreichen. Er habe sie überreden wollen, am nächsten

Tag zu F.___ zu gehen. Er sei der Meinung gewesen, dass ihre Kollegen keine

guten Leute seien, obwohl er im Nachhinein zu einem davon (Herr N.___) gegangen

sei und gesagt habe, dieser solle mit ihr sprechen, damit sie die Anzeige

zurückziehe. Das habe sie bis heute nie erzählt. So habe Herr N.___ mit dem

Telefon der Tochter versucht, sie zu kontaktieren und habe gesagt: «Bitte

verzeih ihm». Sie habe das bis heute nicht erzählt, weil sie in dem ganzen Zeug

drin gewesen sei und nicht daran gedacht habe. Er sei der Meinung, das seien

keine guten Leute, sei aber dennoch hingegangen und habe versucht, sie zu

überreden, sie (die Privatklägerin) zu motivieren, die Anzeige zurückzuziehen.

Sie sei im Lager gewesen, sie habe ihrem Chef erzählt, dass sie nicht nach [Ort

1] könne, sie habe mit O.___ gesprochen und O.___ sei der Meinung gewesen, sie

solle zur Polizei gehen. Sie habe keine Anzeige machen wollen, aber O.___ sei

der Meinung gewesen, sie solle. Aber bei der Polizei habe sie nicht gewusst,

wie er (der Beschuldigte) zum Nachnamen heisse. Sie habe ihm so vertraut, er

sei eine Person der Kirche, man müsse ihm doch vertrauen können. Sie habe

seinen Namen nicht gewusst, also habe sie L.___ angerufen und nach dem

Nachnamen gefragt. E.___ habe dann gemeint, er heisse A.___. Davor habe sie mit

F.___ und drei anderen zu fünft einen Videocall gehabt. Sie sei am nächsten Tag

ja eingeladen gewesen, deshalb habe ihre Freundin angerufen und gewollt, dass

sie mit ihr gehe. Sie (die Privatklägerin) habe ihr gesagt, dass sie nicht

könne, und habe angefangen zu weinen. Die Freundin habe gefragt, was los sei.

Sie habe es ihr zuerst nicht erzählen wollen. Sie habe sich nicht zurückhalten

können und habe es erzählt. Sie habe ihr gesagt, sie solle es niemanden sagen,

aber sie habe es einer anderen Freundin erzählt und diese habe es ihrem Mann

gesagt. Das Treffen bei F.___ sei abgesagt worden, dann hätten sie zu fünft

einen Videocall gemacht. Danach habe P.___ einen Screenshot geschickt mit einer

Nachricht, C.___ sei beim Beschuldigten gewesen und dieser habe alles

zugegeben. Als sie nachgefragt habe, habe P.___ gesagt, eine Freundin habe

gesagt, ihr sei das Gleiche passiert. Diese habe erzählt, er (der Beschuldigte)

habe sie zum Bahnhof begleiten wollen und sie sei auf den Boden gefallen. Sie

wisse nicht, ob er sie geschubst habe. Als F.___ gefragt habe, wie sie sich

sicher sein könne, ob er das war oder nicht, habe sie gesagt, die Hälfte des

Gesichts sei schwarz angelaufen. Sobald sie im Zug gewesen sei, habe sie ihn

blockiert. L.___ habe auch gemeint, E.___ habe den Videocall aufgenommen und

weitergeleitet. Am nächsten Tag habe ein Freund, der auch Afghane sei,

behauptet, dass der Beschuldigte gedroht habe, wenn sie (die Privatklägerin)

kein Geld zahle, mache er ihren Ruf kaputt.

Auf konkrete Fragen gab die

Privatklägerin sodann im Wesentlichen und sinngemäss an, was folgt: Sie sei nur

einmal beim Beschuldigten zuhause gewesen. Vor dem Vorfall sei er ein normaler,

netter Kollege gewesen. Einer, der die Kirche besuche. So jemandem sollte man

vertrauen können. Sie seien sich davor körperlich nie näher gekommen. Wenn sie

gewusst hätte, dass er Nähe suche, hätte sie sich nicht mit ihm verabredet. Er

habe ihr auch noch Früchte angeboten an dem Abend. Als er sie im Videocall

gezeigt habe, sei ihr unwohl gewesen, deshalb habe sie sich zurückgezogen. Sie

könne sich heute noch an die Falte auf seiner Stirn erinnern. Auf die Frage,

was nach dem Herunterziehen des Oberteils passiert sei, gab sie an, er sei

nachgerutscht, sodass sie seinen ganzen Körper auf dem ihrigen gespürt habe.

Genau in dem Moment, als sie ihr Gesicht weggedreht habe, habe sie die Falte

auf seiner Stirn gesehen. Sie habe versucht, wegzusehen. Er habe ihr Oberteil

herunter­gezogen. Sie habe einen Sport-BH getragen. Er habe ihre Brust

abgeleckt und ganz schnell ihre Hose heruntergezogen. Sie habe eine kurze rosa

Hose getragen. Sie habe erschrocken geschrien, sodass er schnell aufgestanden

sei. Sie habe geheult und nach ihrer Mutter gerufen. Er habe ihre rechte Brust

abgeschleckt. Sie habe sich wegziehen wollen; als sie angefangen habe zu heulen

und zu schreiben, sei er schnell aufgestanden. Es sei wirklich nicht lange

gegangen. Sie habe ihn nach dem Vorfall blockiert. Weil sie die Anzeige nicht

zurückgezogen habe, habe der Beschuldigte F.___ einen Brief für sie gegeben,

dass er sich entschuldige, und er habe gesagt, sie sei zwei Mal bei ihm

gewesen, aber sie sei nur einmal dort gewesen. Er schildere im Schreiben auch,

sie hätten zusammen getrunken, aber sie habe nichts getrunken.

Es gehe ihr gut, sie versuche, dass es

ihr gut gehe. Sie wolle nicht mehr hören, dass er über sie spreche, das

verstöre sie. Angesprochen auf die Traumabegleitung erklärt sie, eine Zeit lang

sei es ihr nicht gut gegangen. Ihr Chef sei der Meinung gewesen, es würde ihr

helfen zu malen. Sie sei bei einer Psychologin gewesen, doch diese sei nach

Luzern umgezogen. Sie wolle nicht zu jemand anderem. Sie nehme seit fünf Jahren

Sertalin.

Sie trinke ab und zu Wein, aber sehr

wenig. Sie trinke wenig und selten. Und der Alkohol, den der Beschuldigte ihr

gebracht und angeboten habe, sei Whisky gewesen. Das trinke sie nicht, das habe

sie nicht gern. Wenn es Vodka gewesen wäre, hätte sie vielleicht getrunken.

Aber sie habe auch Tabletten genommen. Hätte sie noch Alkohol getrunken, wäre

sie wohl gestorben.

Auf die Frage, auf welche Seite sie sich

abgedreht habe, als er sie habe küssen wollen, zeigt die Privatklägerin mit dem

Kopf nach links. Sie erklärt weiter, wie sie gelegen sei und zeigt, mit dem

Rücken zur Richterbank gewandt, dass sie den Kopf nach rechts gedreht habe. Sie

zeigt, dass er sie habe küssen und abschlecken wollen, deshalb habe sie sich

abgedreht. Das Entschuldigungsschreiben habe sie erhalten, nachdem sie ihn

angezeigt habe.

Auf die Frage der Verteidigung nach

traumatischen Erlebnissen im Heimatland gibt die Privatklägerin an, das betreffe

ihre Vergangenheit und habe keinen Zusammenhang mit diesem Vorfall.

2.4.2 Aussagen des Beschuldigten

2.4.2.1 Polizeiliche Einvernahme vom 23.

November 2020 (AS 129 ff.)

Der Beschuldigte wurde am 23. November

2020 erstmals einvernommen, wobei er zusammengefasst die folgenden Aussagen

machte (AS 131 ff.):

Die Frage, ob er wisse, wer B.___ sei,

bejahte der Beschuldigte (AS 131). Danach gefragt, in welcher Beziehung er zu

dieser stehe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, seit das passiert sei, hätten

sie keinen Kontakt mehr. Aber zuvor seien sie befreundet gewesen.

Auf Frage, was er denn grundsätzlich

dazu sage, dass B.___ ihn bei der Polizei wegen sexueller Nötigung zur Anzeige

gebracht habe, führte der Beschuldigte – im freien Bericht – zusammengefasst

Folgendes aus (AS 131 f.): Sie hätten sich vor ca. zwei bis drei Monaten

gegenseitig Nachrichten geschrieben und hätten auch ein paar Mal telefoniert.

Sie (Privatklägerin) habe ein paar Mal angerufen und sie seien dann zusammen

raus gegangen. Als sie (Privatklägerin) das erste Mal bei ihm zu Hause gewesen

sei, hätten sie zusammen Wodka getrunken. Dies sei so ca. zwei bis drei Monate

her, ganz genau könne er es nicht sagen. Er denke aber, dies sei zwei bis drei

Tage vor dem Ereignis gewesen. An diesem Tag, er glaube, es sei ein

Freitagabend gewesen, habe sie (Privatklägerin) ihn am Morgen angerufen und ihn

gefragt, was er am Abend mache. Er habe gearbeitet und ihr gesagt, dass er es

noch nicht wisse. Und dann am Nachmittag habe sie ihn noch einmal angerufen und

ihn gefragt, wann er fertig sei mit Arbeiten. Sie habe ihn auch gefragt, was er

zu Hause zu trinken habe, ob er zu Hause Wodka habe, er habe dies verneint und

habe gesagt, er trinke nur Whiskey. Als er mit der Arbeit fertig gewesen sei, er

denke so um 22:00 bis 23:00 Uhr, denn er habe noch mit Arbeitskollegen

grilliert, habe er sie auf dem Heimweg angerufen. Sie sei zum Bahnhof gekommen.

Während sie zusammen geredet hätten, seien sie zu Fuss zu ihm nach Hause

gegangen. Geredet hätten sie sehr viel. Aber er könne sich nicht mehr genau

daran erinnern, was sie alles gesprochen hätten. Sie seien dann irgendwann

angekommen und er habe die Türe aufgemacht. Sie sei auf das Sofa gesessen und er

habe zwei Gläser mit Whiskey parat gemacht. Sie hätten zusammen getrunken, sie sei

ihm gegenübergesessen. Sie hätten weiter zusammen geredet und Mitarbeiter von ihm

hätten angerufen. Diese hätten wissen wollen, wer das sei. Er habe der

Privatklägerin erklärt, dass dies seine Mitarbeiter seien. Sie hätten Videotelefonie

gemacht, er habe seine Mitarbeiter gezeigt, sie hätten sich zugewunken. Sie (Privatklägerin)

habe Hallo gesagt. Als die Arbeitskollegen dann aufgehängt hätten, hätten sie

(die Privatklägerin und der Beschuldigte) weitergesprochen. Es sei sehr spät

geworden und er sei müde gewesen. Er habe ihr gesagt, dass er schlafen müsse.

Sie hätte eigentlich fertig getrunken und er habe ihr gesagt, dass sie nach

Hause gehen solle. Die Privatklägerin habe gemeint, dass sie Whiskey getrunken

habe. Sie habe ihn gefragt, ob sie nicht bei ihm übernachten könne. Er wisse,

dass er ihr gesagt habe, dass das nicht gehe. Sie müsse zu Hause schlafen. Dann

habe sie (Privatklägerin) angefangen zu motzen und dann sei sie gegangen. Am

nächsten Tag hätten ihn seine Kollegen angerufen. Am nächsten Tag hätten sie

eine Versammlung gehabt, weil erster August gewesen sei. Die Privatklägerin und

ein paar Kolleginnen von ihnen hätten auch dorthin kommen sollen. Aber sie seien

nicht gekommen. Die Versammlung sei in [Ort 4] gewesen. Als er am Abend nach

Hause gegangen sei, habe er einen Anruf von seinen Kollegen bekommen. Sie hätten

gesagt, dass er sie nach Hause genommen hätte. Und dass er sie angeblich

sexuell belästigt haben soll. Er habe diese gefragt, was sie da sagen würden

und ob es ihnen gut gehe. Sie hätten gesagt, nicht sie hätten dies gesagt, die

Frau habe dies so gesagt. Der Kollege heisse Q.___. Anscheinend habe die Frau ihren

gemeinsamen Kollegen dies erzählt, diese hätten es Q.___ erzählt. Er habe Q.___

dann erzählt, dass er das, was dieser (Q.___) ihm (Beschuldigter) erzählt habe,

nicht verstehe. Weder sie noch er seien Kinder. Sie hätten nur zusammen Whiskey

getrunken. Sie sei heim gegangen und er sei dann schlafen gegangen. Und er habe

gesagt, er wisse nicht, was sie (Privatklägerin) für ein Problem mit ihm habe und

warum sie all das erzählt habe. Dies habe er Q.___ erzählt. Ein paar Tage

später seien Mitglieder der Kirche zu ihm gekommen, u.a. der Pastor, diese

hätten mit ihm über das reden wollen, was passiert sei. Drei Personen (D.___, C.___

und E.___) seien bei ihm gewesen und hätten mit ihm darüber geredet.

Auf Frage, wie oft die Privatklägerin

vor dem 31. Juli 2020 bei ihm zu Hause gewesen sei, antwortete der Beschuldigte

(AS 132), sie seien zusammen spazieren gegangen. Ein anderes Mal sei sie bei

ihm zu Hause gewesen, sie hätten Wodka getrunken. Sie sei einmal bei ihm zu

Hause gewesen. Auf Frage, wann dies genau gewesen sei, gab der Beschuldigte zu

Protokoll, nachmittags seien sie oft zusammen spazieren gegangen. Sie seien in

einem Park in [Ort 1] gewesen. Spät am Abend habe er sie zu ihr nach Hause

begleitet und dann hätten sie sich verabschiedet.

Dass er die Privatklägerin sexuell

angegangen sei, stimme überhaupt nicht (AS 133). Sie hätten nur zusammen

getrunken. Konfrontiert mit konkreten Aussagen der Privatklägerin, gab der

Beschuldigte unter anderem zu Protokoll (AS 133 f.), er habe nichts von all dem

gemacht. Er habe ja gesagt, sie hätten getrunken. […] Die Privatklägerin habe

ihm von ihrem Arztbesuch erzählt und sie habe ihm gesagt, dass sie zum

Psychologen gehe. Dieser habe ihr gesagt, sie solle jemanden zum Heiraten

finden, sie sei zu viel allein. Sie hätten sehr viel über solche Themen

zusammen gesprochen.

Die Frage, ob er die Privatklägerin an

der Brust abgeleckt habe, verneinte der Beschuldigte (AS 134). Auf Frage, ob er

Zähne habe, antwortete der Beschuldigte, alle wüssten, dass seine Zähne kaputt

seien. Auf Frage, wer wieviel Whiskey getrunken habe, führte der Beschuldigte

aus, beide hätten zwei Mal getrunken. Auf Frage führte er weiter aus, er habe

der Privatklägerin auch Früchte angeboten. Die Frage, ob er ihr auch etwas zum

Rauchen angeboten habe, verneinte der Beschuldigte. Damit konfrontiert, die Privatklägerin

habe ausgesagt, er habe ihr Gras angeboten, sagte der Beschuldigte aus (AS

135), unterwegs vom Bahnhof zu ihm habe die Privatklägerin ihn gefragt, ob er

jemanden kennen würde, der Hasch konsumiere. Auf seine (Beschuldigter) Frage,

weshalb sie (Privatklägerin) das wissen möchte, habe sie gesagt, dass sie

manchmal zu ihrer Kollegin in Solothurn gehe und sie dies zusammen rauchen

würden. Auf Frage verneinte der Beschuldigte, dass er selber Gras rauche.

Sobald er dies rieche, werde ihm übel. Auf Frage verneinte der Beschuldigte

auch, dass er Kokain konsumiere. Konfrontiert mit der belastenden Aussage der

Privatklägerin (Kokain in der Wasserpfeife), gab der Beschuldigte zu Protokoll,

am fraglichen Abend, als sie sich über Gras und so unterhalten hätten, habe die

Privatklägerin gesagt, wenn sie an Partys gehe, mache sie dies. Er habe ihr

gesagt, dass er solches Zeug hasse. Er habe ihr gesagt, dass er nur Alkohol

trinke.

Danach gefragt, ob er eine Erklärung für

die schwerwiegenden Vorwürfe der Privatklägerin habe, antwortete der

Beschuldigte, er wisse wirklich nicht, was sie denke. Sie habe über ihre

Freunde gesprochen, über das Heiraten und darüber, dass eine ihren Ehemann

angezeigt habe «und sie dann positiv bekommen hat». Sie habe erzählt, dass sie

«negativ» gewesen sei und einen gesucht habe, den sie heiraten könne. Und er

habe ihr immer wieder gesagt, dass er für sie beten könne als ein Kollege.

2.4.2.2 Staatsanwaltschaftliche

Einvernahme vom 17. November 2021 (AS 155 ff.)

Am 17. November 2021 wurde der

Beschuldigte zum zweiten Mal einvernommen (durch den Leitenden Staatsanwalt). Dabei

gab er zusammengefasst Folgendes zu Protokoll:

Auf Frage, wie es am 31. Juli 2020 zum

persönlichen Treffen in seiner Wohnung gekommen sei, führte der Beschuldigte

aus (AS 159 f.), die Privatklägerin habe am Freitagmorgen angerufen, er glaube

nicht der 31. Juli 2020, er sei am Arbeiten gewesen und habe sie während der

Pause zurückgerufen. Sie habe ihn gefragt, ob er am Nachmittag zu Hause sei, um

sich zu treffen. Am Mittag habe er ihr dann gesagt ... Am Morgen habe er ihr

gesagt, dass er mit Kollegen unterwegs sei und dass er nicht könne, da er

womöglich spät nach Hause komme, eventuell erst um 22:00 Uhr. Er habe ihr

gesagt, dass er sich melden werde, und am Mittag habe er ihr bestätigt, dass er

um 21:00 Uhr zu Hause sei und sie kommen könne, wenn sie möchte. Am Nachmittag

habe die Privatklägerin ihn angerufen, aber er habe nicht abnehmen können, weil

er mit den Kollegen gewesen sei. Er habe sich später nochmals bei ihr gemeldet

und zwischen ca. 21:00 und 22:00 Uhr habe er sich nochmals gemeldet und habe

gefragt, worum es gehe; falls sie etwas Wichtiges zu besprechen habe, könnten

sie sich am Bahnhof treffen.

Auf Frage, wer auf die Idee gekommen

sei, in seine Wohnung zu gehen, antwortete der Beschuldigte (AS 160), sie seien

vom Bahnhof aus einfach spaziert und dann zu ihm nach Hause gegangen. Sie habe

ihn gefragt, ob er etwas zu trinken habe. Alkohol. Sie hätten ja zuvor auch

schon einmal Wodka getrunken. Unterwegs hätten sie sehr viel zusammen

gesprochen. Sie habe viel erzählt, bis sie bei seiner Wohnung angekommen seien.

Auf Frage, was sie dort gemacht haben, führte der Beschuldigte weiter aus, sie

seien zusammen in seiner Wohnung gesessen und die Privatklägerin habe gefragt,

ob er Wodka habe, was er verneint habe. Dann habe er Whiskey gebracht und

eingeschenkt. Sie habe dann gefragt, ob er allenfalls Joghurt habe, da sie vom

Whiskey einen scharfen Geschmack im Mund habe, und dann hätten sie zusammen

getrunken. Er habe alles auf einmal getrunken, sie habe immer wieder ein

kleines bisschen getrunken. Auf Frage, wie es dann weitergegangen sei, gab der

Beschuldigte zu Protokoll, sie hätten einfach zusammen gesprochen. Sie hätten

wieder über die Verabredung vom nächsten Tag gesprochen und dann sei es spät

geworden. Am nächsten Tag hätten sie ja dorthin gewollt. «Dann habe ich ihr

gesagt: «komm steh auf, ich bringe dich nach Hause.» Ich ging sogar die

Wohnungstüre aufmachen und sie hat dann gesagt: «ich kann ja hier schlafen,

wieso soll ich noch extra nach Hause. Wir können ja am nächsten Tag von hier

losgehen.» Ich habe ihr dann gesagt, dass sie nach Hause gehen müsse und dass

ich sie auch nach Hause bringe. Sie hat dann angefangen, wie soll ich sagen ...

schlecht zu sprechen. Sie hat gesagt, dass es nicht nötig sei, dass ich sie

nach Hause bringe und am nächsten Tag werde sie allen alles erzählen, unter

anderem, dass ich Whiskey trinke und dass sie meinen Ruf beschädigen wolle. Ich

habe dann gesagt, dass sie das machen solle und die Türe hinter ihr

geschlossen.»

Die Frage, ob es im Verlauf des Abends

zu körperlichem Kontakt zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen sei,

verneinte der Beschuldigte (AS 160 f.). Er habe einfach bei der Türe seine

Hände gegen vorne gestreckt und zu ihr gesagt: «Geh nach Hause». Sie sei dann

beleidigt gewesen und habe gesagt, dass sie morgen alles allen erzählen werde

(AS 161). Die konkreten Vorhalte bzw. Aussagen der Privatklägerin bestritt der

Beschuldigte (AS 161 f.). Auf Frage, ob er für die Belastungen der

Privatklägerin eine Erklärung habe, sagte der Beschuldigte aus (AS 162), er

verstehe nicht, was sie sich dabei gedacht habe. Er wisse nicht, was sie

gedacht habe, als sie mit ihm Kontakt aufgenommen habe. Er wisse nicht, was sie

für sich geplant habe. Er habe sich weder ihr gegenüber noch gegenüber anderen

Frauen schlecht verhalten. Dass er bis zum 31. Juli 2020 einmal Streit mit der

Privatklägerin gehabt habe, verneinte der Beschuldigte. Sie habe bei ihren

Gesprächen aber sehr oft etwas zu den iranisch-afghanischen Beziehungen gesagt,

er habe sich dazu nie geäussert. Sie habe oft über Spannungen zwischen Iranern

und Afghanen gesprochen. Angesprochen auf die Aussage der Privatklägerin,

wonach er illegale Betäubungsmittel konsumiert habe, dementierte der

Beschuldigte einen entsprechenden Konsum (AS 163). Er habe nur Alkohol

getrunken. Danach gefragt, wo er am 31. Juli 2020 mit seinen Kollegen unterwegs

gewesen sei, führte der Beschuldigte aus, der eine Kollege habe grilliert. Er

arbeite in [Ort 2]. Ein Kollege wohne in Biberist. Sie seien fünf Kollegen

gewesen, hätten sich «dort» gesammelt und hätten grilliert. Im Weiteren

bestätigte der Beschuldigte, dass sie dort Alkohol getrunken hätten.

Auf Frage, wann er mit der

Privatklägerin zum letzten Mal Kontakt (persönlich, telefonisch oder via

soziale Medien) gehabt habe, antwortete der Beschuldigte, dies sei am fraglichen

Abend gewesen. Am Freitagabend. «Zuvor hatten wir immer zusammen gesprochen.

Danach habe ich angerufen und sie hat nicht mehr abgenommen und wir hatten

keinen Kontakt mehr.» Nach allfälligen Begegnungen im Rahmen der Gemeinschaft «[…]»

gefragt, ergänzte der Beschuldigte, er sei weiterhin dorthin gegangen, sie sei

aber nicht mehr gekommen.

2.4.2.3 Einvernahme anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Juli 2023 (ASSL 095 ff.)

Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 4.

Juli 2023 machte der Beschuldigte zur Sache zusammengefasst folgende Aussagen

(ASSL 098 ff.):

Er bestreite das, was am 31. Juli 2020

passiert sein soll, nach wie vor (ASSL 098). Der Beschuldigte führte im freien

Bericht aus (ASSL 098 f.), an diesem Tag habe die Privatklägerin ihm am Morgen

eine Nachricht geschickt und ihn angerufen. Sie habe gefragt, ob er am

Nachmittag Zeit hätte zum Reden. Er habe ihr gesagt, er sei am Arbeiten und

würde sich später melden. Als er Feierabend gehabt habe, sei er zu Kollegen

gegangen, sie habe versucht, ihn wieder anzurufen. Er habe sie angerufen und habe

ihr gesagt, wann er kommen würde. Vom Bahnhof seien sie zusammen zu ihm nach

Hause gegangen. Sie seien zusammengesessen. Er habe sie gefragt, was sie gerne

trinken wolle. Sie habe gesagt Wodka. Das letzte Mal hätten sie ja zusammen

Wodka getrunken. Er habe ihr gesagt, er habe nur Whiskey zu Hause, sonst

nichts. Sie habe gefragt, ob er Limette zuhause hätte, er habe dies bejaht. Sie

hätten diese halbiert und zusammen getrunken. Sie hätten ungefähr 20 Minuten zusammen

geredet. Die Privatklägerin habe über die Vergangenheit und über ihre Probleme

gesprochen. Er habe ihr zugehört. Es sei 22:30 oder 23:00 Uhr gewesen, er möge

sich nicht genau erinnern. Er habe ihr gesagt, es sei schon etwas spät und sie

wollten ja morgen zusammen zu F.___ gehen. Er habe gesagt, sie müsse jetzt nach

Hause gehen. Er habe die Haustüre aufgemacht, weil sie ja habe gehen wollen,

dann habe sie angefangen zu lärmen. Sie habe gesagt, sie wolle bleiben, so dass

sie zusammengehen könnten. Er habe gesagt, er könne dies nicht erlauben, dass

sie hierbleiben könne. Er habe gesagt, geh du nach Hause. Sie habe gesagt, sie

würde morgen allen erzählen, dass er Alkohol trinke. Er habe gesagt, sie solle

es doch allen erzählen, dies sei kein Problem für ihn gewesen. Dies sei das

ganze Geschehen dieses Abends gewesen.

Die Frage, ob das Whiskey gewesen sei,

den er der Privatklägerin eingeschenkt habe, bejahte der Beschuldigte (ASSL

099). Sie hätten diesen zusammen getrunken. Auf Frage führte der Beschuldigte

weiter aus, die Privatklägerin habe den Whiskey nicht gern gehabt, sie trinke

dies nicht so. Sie trinke nur Wodka. Dann habe sie gefragt, ob er Limetten

habe, weil mit Limetten könne sie Whiskey trinken. Auf Frage, ob die

Privatklägerin bei ihm auch noch was gegessen habe, sagte der Beschuldigte aus,

er denke, es seien Früchte gewesen. Er wisse es nicht mehr. Die Frage, ob ihm

nur Früchte in den Sinn kämen und nichts anderes, verneinte der Beschuldigte.

Er könne sich nicht daran erinnern. Konfrontiert mit seiner Aussage anlässlich

der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, wonach die Privatklägerin von ihm ein

Joghurt verlangt habe, weil sie vom Whisky einen scharfen Geschmack im Mund

habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll (ASSL 100), es sei schon drei Jahre

her, er könne sich nicht an Details erinnern. Die Frage, ob die Privatklägerin

zuvor schon einmal in seiner Wohnung gewesen sei, bejahte der Beschuldigte. Auf

entsprechende Fragen führte er diesbezüglich weiter aus, dies sei ein bis zwei

Wochen davor gewesen, denke er, man habe damals Wodka getrunken. Sie habe gesagt,

sie trinke Wodka. Als sie zusammen geredet hätten, habe sie gesagt, sie trinke

gern Wodka. An diesem Tag habe er dann Wodka gekauft, sodass sie zusammen hätten

trinken können. Der Beschuldigte bestätigte (ASSL 101), dass die fragliche

Wodka-Flasche nach diesem ersten Treffen noch halb voll gewesen sei, wobei er

auf Fragen ergänzte, er habe den Wodka (eine halbe Flasche) vor dem zweiten

Treffen selber getrunken (alleine am Wochenende).

Angesprochen auf das

Entschuldigungsschreiben, das übersetzt und zu den Akten genommen worden sei,

und danach gefragt, weshalb er dieses Schreiben an die Privatklägerin verfasst

habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll (ASSL 103), in ihrer Kultur sei es nicht

richtig, wenn eine Frau allein mit einem Mann zu Hause sei. Man sollte auch

nicht zusammen Alkohol trinken. Deswegen habe er sich auch bei ihr

entschuldigt. Er habe sich bei ihr entschuldigt, dass er sie zu sich nach Hause

reingelassen habe und sie zusammen Alkohol getrunken hätten. Die konkret

vorgehaltenen (sexuellen) Handlungen bestritt der Beschuldigte.

Auf Frage, warum die Privatklägerin

solche Anschuldigungen gegen ihn erheben sollte, ob er dafür eine Erklärung

habe, antwortete der Beschuldigte (ASSL 104), er wisse nicht, was sie sich

gedacht habe. Er habe in den letzten drei Jahren nicht gut schlafen können.

Alle Leute würden ihn nun anders anschauen, obwohl sie ihn gut kennen würden.

Die Privatklägerin habe ihn beschämt. Das sei sehr schwierig für ihn.

2.4.2.4 Einvernahme anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 17. September 2024

Vor Berufungsgericht wurde der

Beschuldigte nochmals befragt (ASB 065 ff.). Er bestritt den Vorhalt. Er

schilderte den Abend in freier Rede folgendermassen: Das erste Mal hätten sie

sich in der Kirche gesehen. Dort hätten sie geredet. Sie seien mit Kollegen

zusammen gewesen, auf der Strasse und dann habe sie seine Telefonnummer gewollt.

Und sie habe ihm immer wieder Nachrichten geschickt und gefragt, auch nachts,

wie es gehe. Eine Zeit lang hätten sie so Kontakt gehabt. Und nach einer Zeit

hätten sie abgemacht und sich auf der Strasse getroffen. Dann hätten sie über

die Probleme mit dem Einwandern zusammen gesprochen. Sie habe ihm erzählt, dass

sie viele psychische Probleme habe und alleine sei und dass sie viel Freizeit

habe. Wenn er Zeit habe, würde sie gerne mit ihm reden. Und nach ein-, zweimal,

er könne sich nicht mehr genau erinnern, seien sie an einem Tag zusammen bis

zum Laden am Bahnhof gegangen. Dann hätten sie zwei Wasser gekauft und

getrunken und seien zurückgelaufen. Sie habe gefragt, wo er zu Hause sei und

sei mit ihm zu ihm nach Hause gegangen. Einen Tag vorher habe sie ihm

geschrieben, ob er Alkohol trinke und er habe ja gesagt, er trinke Alkohol. Er

habe sie gefragt, ob sie auch Alkohol trinke und sie habe ja gesagt. Unterwegs

habe sie ihn gefragt, ob er Wodka zu Hause habe und er habe bejaht. Sie seien

zusammen im Wohnzimmer gesessen und er wisse nicht, einen oder zwei, es sei

eine halbe Flasche gewesen, die sie zusammen getrunken hätten. Sie hätten

zusammen über Malereien gesprochen und über ihre Freundin, über Leute in der

Kirche. Und dann hätten sie sich verabschiedet, er habe sie nach Hause

gebracht, sie hätten Händchen gehalten und er sei gegangen. Er wisse nicht,

einige Tage später nochmals, aber sie habe ihm jeden Tag Nachrichten geschickt.

Etwas später, er wisse nicht wie lange später, habe sie eine Nachricht

geschickt, ob sie sich sehen könnten. Er habe gesagt, er sei am Arbeiten. Wenn

er fertig sei mit den Kollegen, die mit ihm arbeiteten, rufe er sie an, und

wenn es nicht zu spät sei und sie Zeit habe, könnten sie sich gerne treffen. Als

er dann am Bahnhof angekommen sei, von [Ort 2] nach Solothurn, und als er auf

sein Handy geschaut habe, habe er gesehen, dass sie eine Nachricht geschickt

und angerufen habe. Er habe sie angerufen und gefragt, ob es gut gehe, sie habe

nein gesagt, sie wolle mit ihm reden, es gehe ihr nicht gut. Dann habe er

gesagt, wenn er am Bahnhof ankomme, rufe er nochmals an. Er habe angerufen, am

Bahnhof gewartet und sie sei gekommen. Dann seien sie zusammen nach Hause

gegangen. Sie hätten geredet und seien irgendwann zu Hause angekommen. Sie habe

gefragt, ob er Wodka habe, er habe verneint, aber er habe Whisky. Sie habe

gemeint, Whisky sei zu scharf. Er habe zwei Gläser eingeschenkt. Sie habe

gesagt, das sei zu scharf. Ob er Limette zu Hause habe. Er habe ja gesagt und

sie habe einen Shot genommen und er habe zwei getrunken und sie hätten sich

unterhalten, die Balkontüre sei offen gewesen. Sie sei schnell hinausgegangen

und habe gesagt, das sehe ja wunderbar aus, er habe tolle Nachbarn. Als sie

sich hingesetzt hätten, habe er gesehen, dass schon elf Uhr gewesen sei, es sei

auf jeden Fall zu spät gewesen. Dann habe er ihr gesagt, er müsste nun

schlafen, weil er morgen arbeiten müsse. Und dann habe sie gesagt, sie schlafe

auch hier. Sie habe gemeint, sie schlafe bei ihm und er habe gesagt, schau, ich

muss morgen arbeiten. Er habe gesagt, dass sie zu sich schlafen gehen müsse.

Sie habe gesagt, es sei zu spät, sie wolle hier schlafen. Er habe nein gesagt:

«Du gehst nach Hause und wir sehen uns morgen». Dann sei sie eingeschnappt

gewesen. Und sie sei im Gang gestanden, er habe einen Gang, da sei sie

gestanden und als er die Tür geöffnet habe, habe sie heraus geschaut und gesagt,

sie werde morgen seinen Ruf kaputtmachen. Er habe gefragt, weswegen und sie habe

gesagt: «Du wirst es sehen». Sie sei gegangen und er habe die Türe zugemacht. Sie

habe etwas herum gelärmt und gesagt, sie werde morgen allen erzählen, dass er

Alkohol trinke. Als sie herumgelärmt habe, habe sie gesagt, sie sähen sich

morgen und sei gegangen. Egal wie oft er angerufen habe, sie habe nicht

geantwortet. Am nächsten Tag habe er wegen der Gruppe angerufen, aber sie sei

nicht rangegangen. Am Morgen sei er mit der Gruppe zusammen gewesen und ihre

Kolleginnen hätten ihn telefonisch kontaktiert und gesagt, sie erzähle «das». Er

habe gefragt, was sie erzähle. Sie hätte gesagt, dass er Alkohol trinke, dass er

versucht habe, sie zu vergewaltigen. Die Leute, die mit der Führung der Gruppe

betraut gewesen seien, Herr C.___ und D.___ und E.___, hätten ihn angerufen und

gesagt, sie kämen zu ihm nach Hause. Er habe ihnen alles, was er hier erzählt

habe, erzählt. Und sie hätten gesagt: «Was machen wir, wir wissen es nicht».

Aber sie hätten zu ihm gesagt, wenn er Alkohol trinke, sei das nicht gut. Das sei

alles, was passiert sei.

Auf die konkreten Fragen gab er sodann

im Wesentlichen und sinngemäss folgendes an: Die Privatklägerin habe ein

bisschen vom Whisky getrunken, er zwei Gläser. Sie hätten aus Wassergläsern

getrunken, sie habe einmal ca. zwei Centimeter getrunken, er zweimal. Die

Flasche sei vor dem Besuch der Privatklägerin noch mehr als halb voll gewesen.

Er könne nicht genau sagen, wie viel danach in der Flasche gewesen sei. Früchte

seien dort gestanden. Er habe nur Joghurt zu Hause gehabt, erinnere sich aber

nicht, ob sie davon gegessen habe. Sie seien sich vor dem Vorfall nicht

körperlich näher gekommen. Nur so, wie man sich begrüsse. Das erste Mal, als

sie Wodka getrunken hätten und er sie nach Hause gebracht habe, habe sie ihn

gebeten, mit rauf zu kommen, aber er habe nein gesagt. Sie habe sich bedankt,

dass er sie nach Hause gebracht habe. Die Frage, ob Alkohol in der Freikirche

ein Problem sei, bejaht er. In der Bibel stehe, dass man sich nicht betrinken

solle.

Er sei schockiert von dem, was die

Privatklägerin schildere. Er habe sie immer mit Respekt behandelt. Er wisse

nicht, warum sie das erzähle und warum ausgerechnet er. Er habe das nicht

gemacht, also lüge sie. Sie sei bei ihm zuhause gewesen, sie habe getrunken,

sie seien zusammen draussen gewesen, sie hätten sich die Hand gegeben, sie

seien zusammen auf den Balkon gestanden, hätten die Aussicht bewundert. Er habe

sie nie angefasst, er denke nicht an so etwas. Er verstehe nicht, warum sie das

sage.

Die Privatklägerin sei zwei oder drei

Wochen vorher bereits bei ihm in der Wohnung gewesen. Sie hätten normal

miteinander gesprochen. Sie hätten über das Malen gesprochen und über die

Familie. Sie hätten auch über Mitglieder der Gruppe gesprochen und dass sie es

gut zusammen hätten. Er habe eine Flasche Wodka gehabt, es sei wenig übrig

gewesen, den Rest hätten sie getrunken. Er habe sich danach normal gefühlt,

nicht alkoholisiert. Bis zum Vorfall sei das Verhältnis gut gewesen. Die

Führungsleute der Gruppe hätten ihm gesagt, er solle das

Entschuldigungsschreiben verfassen. Er habe dieses verfasst, bevor er von der

Polizei kontaktiert worden sei. Er habe den Vorfall mit C.___ und anderen

besprochen und sie seien der Meinung gewesen, es sei besser, wenn er sich

entschuldige. Er habe sie um Verzeihung gebeten, dass er sie bei sich zu Hause

hineingelassen und zwei Mal mit ihr Alkohol getrunken habe. Er lebe seit 2017

nach christlichen Regeln. Aber die Privatklägerin sei Muslima, deshalb habe er

sich entschuldigt, dass sie zu ihm gekommen sei und sie Alkohol getrunken

hätten. C.___ habe ihm das empfohlen.

2.4.3 Aussagen weiterer Personen

Hinsichtlich der Aussagen weiterer

Personen (J.___ [AS 114 ff.], R.___ [AS 120 ff.] und S.___ [AS 166 ff.]) wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen, sofern nicht im Rahmen der

Beweiswürdigung näher darauf eingegangen wird.

2.5 Beweiswürdigung und

rechtserheblicher Sachverhalt

2.5.1 Würdigung der Aussagen der

Privatklägerin B.___

2.5.1.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen

der Privatklägerin unter Ziffer I./2.2.3 des angefochtenen Urteils – mit einer Ausnahme,

worauf zurückzukommen sein wird – sorgfältig und überzeugend gewürdigt. Sie

ging dabei auch auf Ungenauigkeiten und Auffälligkeiten in den verschiedenen

Aussagen im Detail ein. Sie zeigte schlüssig und zutreffend auf, dass (und

weshalb) die Aussagen der Privatklägerin sehr glaubhaft sind. Dabei überzeugt

die vorinstanzliche Würdigung insbesondere auch in Bezug auf die detaillierte

Begründung; ihr ist im Ergebnis vollumfänglich beizupflichten, weshalb für die

Würdigung der Aussagen der Privatklägerin vorab grundsätzlich auf die

vorinstanzliche Begründung verwiesen werden kann.

2.5.1.2 Die Aussagetüchtigkeit der

Privatklägerin ist mit der Vorinstanz zu bejahen, Hinweise auf kognitive oder

andere Beeinträchtigungen liegen nicht vor. Der guten Ordnung halber ist an

dieser Stelle festzuhalten, dass die Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin auch

durch die Verteidigung nicht in Frage gestellt wurde.

2.5.1.3 Was die Aussagequalität

betrifft, weisen die Aussagen der Privatklägerin, wie dies zu Recht bereits die

Vorinstanz festgehalten hat, eine Vielzahl von Realkennzeichen auf.

Die Aussagen von B.___ sind sehr

detailliert, logisch konsistent bzw. in sich schlüssig, individuell geprägt,

plausibel und im Kerngeschehen wider­spruchs­frei. Sie erzählte über weite

Teile frei, was sie am Tattag (31. Juli 2020) erlebt hat. Dabei schilderte sie

den Ablauf des Vorfalls (Kerngeschehen) über mehrere Einvernahmen hinweg im

Wesentlichen identisch. Ihre Schilderungen sind teilweise ungeordnet sprunghaft

und nicht chronologisch, ohne dass dabei gegen die logische Konsistenz

verstossen wird. Die Privatklägerin gab sowohl betreffend das Kerngeschehen als

auch bezüglich der Nebenumstände mehrfach die gleichen Details wieder, wobei

sie auch Einzelheiten erwähnte, welche als nebensächlich erscheinen und für das

Kerngeschehen kaum von Relevanz sind (beispielsweise: Er habe sehr alte Möbel

in der Wohnung gehabt; sie hätten zusammen über ihre Zeichenkünste gesprochen;

er habe ihr erzählt, dass «M.___» vor dem Gemeindehaus gestolpert und

umgefallen sei und er verreckt sei vor Lachen; sie habe am nächsten Tag zu F.___

gehen wollen). Gleichzeitig sind ausgefallene Einzelheiten bezüglich des

Kerngeschehens auszumachen (beispielsweise: Er habe keinen Zahn; als er ihr die

Brust abgeleckt habe, habe sie sein Zahnfleisch gespürt; er habe nach Alkohol

gestunken; sie habe die [hässlichen] Falten auf der Stirn bzw. in seinem

Gesicht gesehen; sie sei auf dem Bett immer weiter nach oben gerutscht bzw.

habe versucht, sich hochzuziehen; sie habe eine kurze, rosarote, sehr enge und

zugleich dünne Hose getragen; den einen Schuh habe er ihr schon ausgezogen).

Die Aussagen der Privatklägerin wirken keineswegs eingeübt und stereotyp. Sie

räumte mehrfach Erinnerungslücken und auch Unsicherheiten bei ihren Aussagen

ein (beispielsweise: Sie wisse nicht mehr, wie sie nach der Tat aus der Wohnung

gekommen sei; sie habe vergessen, dass der Beschuldigte sie im Bereich vom Ohr

und Hals abgeleckt habe, weil sie versuche, nicht mehr an das Geschehene zu

denken). Einige ihrer Aussagen weisen räumlich-zeitliche Verknüpfungen auf

(beispielsweise konnte die Privatklägerin ausführen, wo in der Wohnung des

Beschuldigten sich in welcher Abfolge welche Handlung abgespielt habe). Auch

Interaktionsschilderungen (beispielsweise: Der Beschuldigte habe sie auf den

Mund küssen wollen, sie habe aber ihren Kopf abgedreht und A.___ habe dann

stattdessen ihr Ohr und ihren Hals abgeleckt; weil sie ein Oberteil und einen

Sport-BH angehabt habe, sei es sehr leicht gewesen, dies runterzuziehen, dass

die Brust rausschaue) und die Schilderung von Komplikationen (beispielsweise:

Sie habe versucht, sich wegzuziehen, hochzuziehen. Er sei immer wieder über sie

gekommen. Sie habe versucht, sich gegen die Wand zu ziehen. Aber sie sei nicht

zur Wand gekommen) sind auszumachen. Die Privatklägerin schilderte auch Gefühle

bzw. eigene psychische Vorgänge (beispielsweise: Sie habe wirklich Mitleid

gehabt mit ihm, wirklich Mitleid gehabt; sie habe Angst gehabt; sie habe

geweint; sie habe nach ihrer Mutter gerufen; sie schäme sich total; es sei so

ein ekliges Gefühl gewesen, als er seine Zunge auf ihren Hals habe ziehen

lassen; es sei ihr so schlecht gegangen, dass sie sich gewünscht habe, zu

sterben) sowie psychische Vorgänge bzw. vermutete Gedanken oder Gefühle des

Beschuldigten (beispielsweise: Sie habe laut geschrien, da sei er

wahrscheinlich erschrocken; er habe ja Angst gehabt, dass die Nachbarn dies

hören würden; es sei gewesen, als hätte er selber Angst bekommen).

Die Aussagen der Privatklägerin weisen

demzufolge eine hohe Qualität auf.

2.5.1.4 Dafür, dass die Privatklägerin (im

Zusammenhang mit der Aussageentstehung) allenfalls beeinflusst worden wäre oder

bei ihren Aussagen andere Erlebnisse auf den Beschuldigten übertragen hätte,

gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

Hinsichtlich der Aussageentwicklung kann

festgestellt werden, dass sich die Aussagen der Privatklägerin – bezogen auf

den Kernsachverhalt – im Verlauf kaum verändert haben, sondern im Gegenteil

sehr konstant blieben. Bezüglich der Schilderungen des Ablaufs des von der

Privatklägerin beschriebenen sexuellen Übergriffs lässt sich Folgendes

festhalten:

- In der ersten Einvernahme beschrieb die Privatklägerin

den fraglichen Ablauf kurz zusammengefasst wie folgt: Der Beschuldigte habe versucht, sie zu

küssen, was sie nicht gewollt habe. Dann habe er an ihrem Ohr geleckt. Sie habe

immer wieder versucht, ihn wegzudrücken, aber er sei immer wieder gekommen. Er

habe – über ihrer Hose – an ihren Genitalien geleckt. Sie habe geschrien.

Darauf habe er ihre Bluse hinuntergerissen und ihre Brüste hinausgenommen. Sie

habe immer wieder versucht, sich hochzuschieben. Er habe aber nicht aufgehört,

sondern habe immer an ihrer Brust geleckt. Dann habe er ihre Hose

hinuntergezogen (bis zu den Knien). Sie habe laut geschrien und laut geweint.

-

In der zweiten Einvernahme

schilderte sie den betreffenden Ablauf – wiederum kurz zusammengefasst –

folgendermassen: Sie habe versucht, hochzuklettern, er habe an ihrem Ohr und

Hals geleckt. Sie habe ihren Kopf abgedreht, damit er sie nicht habe küssen

können. Er habe ihr Top und ihren Sport-BH runtergezogen, dann habe er ihre

Brust in den Mund genommen. Und egal, wie sie versucht habe, davonzukommen und

raufzurutschen, sei er noch nähergekommen und «machte noch schlimmer». Er sei

dann ganz auf sie gelegen. Und dann habe er ihre Hose hinuntergezogen (bis zu

den Knien). Sie habe geweint bzw. geschrien und geweint.

-

Die Schilderungen in der

dritten Einvernahme lassen sich bezüglich des fraglichen Ablaufs wie folgt

zusammenfassen: Als sie gelegen sei, sei er unten gegen ihren Körper gegangen

und habe mit dem Mund ... Sie habe die ganze Zeit versucht, sich hochzuziehen.

Und je mehr sie hochgegangen sei, desto mehr sei er ihr entgegengekommen. Er

habe sie dann geküsst bzw. habe sie küssen wollen, sie habe ihr Gesicht

weggedreht, damit er sie nicht küssen könne. Er habe ihre Brust rausgeholt und

habe diese «gebraucht». Er habe ihre Hose runtergezogen. Bevor das alles

passiert sei, habe er seinen Körper so fest an ihren Körper gerieben, dass sie

fast alles an ihm gespürt habe.

-

In der vierten Einvernahme

beschrieb die Privatklägerin den besagten Ablauf kurz zusammengefasst wie

folgt: Er habe sie küssen wollen, sie habe ihr Gesicht gedreht; so habe er

Gelegenheit gehabt, an ihren Hals und ihren Ohrlappen zu kommen und an die

Brüste. Er habe ihren Sport-BH runtergezogen. Plötzlich habe er ganz schnell

ihre kurze Hose runtergezogen. Er habe gesehen, dass sie geweint habe, und er

sei dann aufgestanden. Als er auf ihr gewesen sei, habe sie ihn total gespürt,

er habe sich auf ihrem Körper bewegt.

Wie bereits festgehalten, ist zu

konstatieren, dass die Aussagen der Privatklägerin bezogen auf den

Kernsachverhalt sehr konstant blieben und durch die Vorinstanz auch sorgfältig

und überzeugend gewürdigt wurden – dies mit folgender Aus­nahme: Dass der

Beschuldigte seinen Mund (über ihrer Hose) auf ihrem Geschlechtsteil gehabt

habe, sagte die Privatklägerin – entgegen der Feststellung der Vorinstanz – im

Vorverfahren nicht in sämtlichen Einvernahmen aus, sondern lediglich in der

ersten und dritten Einvernahme (dafür in beiden Einvernahmen gleich mehrfach).

Der zweiten Einvernahme lässt sich keine Aussage der Privatklägerin entnehmen,

wonach der Beschuldigte etwas an ihrem Geschlechtsteil gemacht habe (gemäss

ihren diesbezüglichen Schilderungen zog der Beschuldigte, nachdem er die

Privatklägerin am Ohr und Hals geleckt hatte, dieser das Top und den Sport-BH

runter – dass der Beschuldigte dazwischen seinen Mund auf dem Geschlechtsteil

der Privatklägerin gehabt hätte, wurde von dieser in der zweiten Einvernahme nicht

vorgebracht), vielmehr verneinte die Privatklägerin diese Frage. Der

Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu ergänzen, dass die

Privatklägerin in der vierten Einvernahme, anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung, sodann gefragt wurde, ob der Beschuldigte mit seinem Kopf

bzw. seinem Mund auch mal weiter unten gewesen sei, konkret bei ihrer Vagina, was

die Privatklägerin verneinte.

2.5.1.5 Eine Aggravation ist nicht zu

erkennen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe des Verfahrens

sind keine auszumachen.

Ebenfalls nicht erkennbar ist ein

Belastungseifer. So sagte die Privatklägerin beispielsweise aus, der

Beschuldigte sei sehr anständig gewesen, er habe sich noch vor Ort bei ihr

entschuldigt, er sei höflich gewesen wie in der Kirche. Zudem gab die Privatklägerin

zu Protokoll, der Vorfall habe nur kurz gedauert, vielleicht ein paar Minuten.

Im Weiteren sagte sie beispielsweise aus, der Beschuldigte habe sie während der

Tat weder bedroht noch geschlagen. Im Gegensatz zu einem «Opfer», welches

jemanden zu Unrecht beschuldigt und diesbezüglich schnell auf den Punkt kommen

würde, schilderte die Privatklägerin nicht nur den Kernsachverhalt, sondern

insbesondere auch die Zeit vor und nach der Tat (Rahmengeschehen) sehr

detailliert.

Und auch ein Motiv für eine

Falschbezichtigung ist nicht ersichtlich. Die Privatklägerin hatte bis zum

angeklagten Vorfall ein sehr gutes, kollegiales Verhältnis zum Beschuldigten

und hatte keinen Grund, ihn falsch zu belasten. Sie führte mehrfach aus, der

Beschuldigte sei ein guter Kollege aus der Kirche gewesen, den sie oft gesehen

und dem sie sehr vertraut habe. Es sind schlicht keine Gründe ersichtlich,

weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten plötzlich fälschlicherweise einer

schweren Straftat hätte bezichtigen sollen. Und die Annahme, die Privatklägerin

habe den Beschuldigten aufgrund ihres abgelehnten Asylentscheids

fälschlicherweise beschuldigt, ergibt, wie dies zu Recht bereits die Vorinstanz

festgestellt hat, keinen Sinn. Der besagte Asylentscheid dürfte indes dazu

beigetragen haben, dass die Privatklägerin den Vorfall erst einen Monat später

zur Anzeige gebracht hat, nachdem sie über ihre Rechte aufgeklärt worden war,

hegte sie doch die Befürchtung, dass sich ein Strafverfahren negativ auf ihren

Aufenthaltsentscheid auswirken könnte. Hätte die Privatklägerin den

Beschuldigten absichtlich falsch beschuldigen wollen, hätte sie damit kaum

einen Monat zugewartet.

2.5.1.6 Nach dem Gesagten kann festgestellt

werden, dass die Aussagen von B.___ eine Vielzahl von Realkennzeichen

aufweisen, wobei bei einer erfundenen Geschichte kaum derart viele

Realkennzeichen in solcher Qualität zu erwarten wären. Die Aussagen der

Privatklägerin sind als sehr glaubhaft zu bezeichnen. Dass die Privatklägerin

offenbar bereits vor dem 31. Juli 2020 unter gewissen psychischen Problemen

litt, ändert daran nichts.

2.5.2 Würdigung der Aussagen des

Beschuldigten

Die Vorinstanz hat unter Ziffer I./2.2.4

des angefochtenen Urteils auch die Aussagen des Beschuldigten sorgfältig und

überzeugend gewürdigt, wobei sie auch auf Auffälligkeiten und Widersprüche in

den verschiedenen Aussagen im Detail einging. Der vorinstanzlichen Würdigung

der Aussagen des Beschuldigten ist vollumfänglich beizupflichten, es kann an

dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden.

Die Aussagen des Beschuldigten vermögen

nicht zu überzeugen. So muss seine Behauptung, wonach die Privatklägerin,

welche bei ihm habe übernachten wollen, damit gedroht habe, am nächsten Tag

allen alles zu erzählen, unter anderem, dass er Whiskey trinke, weil er ihr

gesagt habe, dass sie nach Hause gehen müsse, mit der Vorinstanz als weltfremd

bezeichnet werden. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die

angebliche Drohung mit der Bekanntgabe von heiklen Tatsachen (im Rahmen der

Einvernahme vor der Vorinstanz erwähnte der Beschuldigte diesbezüglich

lediglich noch den Alkoholkonsum) in seiner ersten Einvernahme noch gar nicht

erwähnte. Vielmehr führte er dort aus, die Privatklägerin habe gemeint, dass

sie Whiskey getrunken habe, und habe gefragt, ob sie nicht bei ihm übernachten

könne. Nachdem er ihr gesagt habe, dass das nicht gehe, habe sie angefangen zu motzen

und sei dann gegangen. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Beschuldigten

beispielsweise, wenn dieser – nach erfolgter Konfrontation mit der belastenden

Aussage der Privatklägerin betreffend Gras – behauptet, es sei gerade die

Privatklägerin gewesen, die Gras habe rauchen wollen, haben doch die befragten Auskunftspersonen

bestätigt, dass die Privatklägerin nie geraucht habe.

Die Aussagen des Beschuldigten vermögen

an den glaubhaften und überzeugenden Angaben der Privatklägerin keine

ernsthaften Zweifel zu erwecken.

2.5.3 Das Schreiben, welches die

Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu den Akten

reichte (s. hierzu Ziffer V./2.3.2 hiervor), beinhaltet – wie ausgeführt – eine

Entschuldigung des Beschuldigten «wegen der Vergangenheit» und dessen Bitte «um

Verzeihung». Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang vorbringt, in ihrer

Kultur sei es nicht richtig, wenn eine Frau allein mit einem Mann zu Hause sei,

bzw. er habe sich bei der Privatklägerin entschuldigt, dass er sie zu sich nach

Hause reingelassen habe und sie zusammen Alkohol getrunken hätten, ist dies

nicht glaubhaft. Nach Aussagen des Beschuldigten, der zum damaligen Zeitpunkt Alkohol

trank, getauft war, nicht mehr nach den Regeln des Islams lebte und in einer

Einvernahme selbst betonte, sie seien hier (in der Schweiz) weder in

Afghanistan noch im Iran (AS 161), lud die Privatklägerin diesen mehrfach zu

sich nach Hause ein und wollte mit diesem zusammen ausdrücklich Alkohol

trinken, was bereits vor dem 31. Juli 2020 – in der Wohnung des Beschuldigten –

auch tatsächlich vorgekommen sei. Vor diesem Hintergrund mutet bereits seltsam

an, dass der (konvertierte) Beschuldigte das besagte Schreiben mit seiner

(islamischen) Kultur zu erklären versucht. Schlicht nicht nachvollziehbar ist

dann aber, weshalb das Trinken von Alkohol mit der Privatklägerin im konkreten

Fall Grund für eine Entschuldigung darstellen sollte, zumal sie dies nach

Aussage des Beschuldigten ja explizit wollte. Ebensowenig nachvollziehbar ist, warum

sich der Beschuldigte – wenn schon – nicht nach dem ersten angeblichen Treffen,

bei welchem er nach seiner Aussage mit der Privatklägerin Wodka getrunken habe,

entschuldigte, sondern erst nach dem 31. Juli 2020. Das fragliche

Entschuldigungsschreiben stellt in Bezug auf die angeklagte Straftat ein

belastendes Indiz dar.

Daran ändert auch das vom Beschuldigten

anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Schreiben von C.___ (ASB 056)

nichts. Darin erklärt C.___ im Wesentlichen, es sei wichtig, den

kulturell-religiösen Hintergrund des Schreibens zu verstehen. In der

islamisch-orientalischen Kultur, aus der beide Betroffenen (der Beschuldigte

und die Privatklägerin) stammen würden, sei es ein absolutes No-Go Alkohol zu

trinken und alleine mit einer Person des anderen Geschlechts in einer Wohnung

zu sein, ohne mit ihr verheiratet zu sein. Gegen diese beiden

kulturell-religiösen Regeln habe der Beschuldigte an besagtem Abend verstossen

und dafür habe er sich entschuldigt. Er habe im Rahmen der muslimischen

Religion und Kultur etwas falsch gemacht, nicht im Rahmen der Schweizerischen

Gesetzgebung. Im Übrigen handle es sich um eine Schamkultur. Dass die

Privatklägerin nach dem Treffen schlecht über den Beschuldigten gesprochen

habe, habe dem Beschuldigten grossen Kummer bereitet. Er selbst und andere

Freunde hätten dem Beschuldigten, als dieser das mit ihnen besprochen habe,

empfohlen, sich für die beiden kulturellen Verfehlungen zu entschuldigen. Wiederum

fällt auf, dass auch C.___ das Verhalten des Beschuldigten mit der islamischen

Kultur, aus welcher dieser stammt, zu erklären versucht, während der

Beschuldigte selbst betont, seit dem Jahr 2017 als Christ zu leben; der Islam

sei damit «vorbei» gewesen (Befragung vor Obergericht, ASB 072). Auch führte

der Beschuldigte aus, die Privatklägerin sei Muslima, deshalb habe er sich entschuldigt,

weil sie bei ihm zu Hause gewesen sei und Alkohol getrunken habe (ASB 073).

Demgegenüber gibt die Privatklägerin an, ab und zu Alkohol zu trinken, was ihr

Umfeld auch wisse (ASB 062 f.). Offensichtlich stellte für sie gelegentlicher

Alkoholkonsum kein Problem dar. Sie besuchte im Übrigen dieselbe Kirche wie der

Beschuldigte und gab auf die Frage nach ihrer Religion an, sie glaube einfach

an Gott (ASB 062).

2.5.4 Dass die gefundenen

(WhatsApp-Chat- und Sprach-)Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und der

Privatklägerin keinerlei Hinweise auf die mutmassliche Straftat gaben (s.

hierzu Ziffer V./2.3.3 hiervor), ändert an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der

Privatklägerin nichts. Auffallend ist in diesem Zusammenhang aber doch, dass

der regelmässige Kontakt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nach

dem 31. Juli 2020 – wie ausgeführt – abriss, dass der Beschuldigte nach der Tat

mehrfach versuchte, die Privatklägerin telefonisch zu kontaktieren (AS 012),

und dass der Beschuldigte die Privatklägerin in seiner letzten Sprachnachricht

vom 1. August 2020 nicht mehr wie vorher geduzt, sondern stattdessen gesiezt

hat. Der Beschuldigte gab selbst zu Protokoll, er habe mit der Privatklägerin

zum letzten Mal am fraglichen Abend Kontakt gehabt, zuvor hätten sie immer

zusammen gesprochen. Danach habe er angerufen, sie habe aber nicht mehr

abgenommen und sie hätten keinen Kontakt mehr gehabt. Die Privatklägerin sei

auch nicht mehr in die Kirche gekommen (AS 163). Dies deutet alles klar darauf

hin, dass am 31. Juli 2020 etwas Gravierendes passiert sein muss, wobei der

Beschuldigte danach weiterhin den Kontakt zur Privatklägerin suchte, was diese

indes nicht mehr wollte (nach eigenen Aussagen hat die Privatklägerin den

Beschuldigten im Nachgang zum Vorfall blockiert). Dass die Privatklägerin einen

weiteren Kontakt mit dem Beschuldigten ablehnte, wie dieser selbst schilderte, lässt

sich mit den Aussagen der Privatklägerin problemlos nachvollziehen; mit den

Aussagen des Beschuldigten (kurz zusammengefasst: die Privatklägerin habe bei

ihm übernachten wollen und habe in der Folge damit gedroht, am nächsten Tag

allen zu erzählen, dass er Alkohol trinke, weil er sie nicht bei sich

übernachten liess) lässt sich dieser Umstand hingegen kaum in Einklang bringen.

2.5.5 Soweit die Verteidigung

argumentiert, lautes Schreien oder Weinen der Privatklägerin hätte durch

Nachbarn gehört werden müssen, kann ihr nicht gefolgt werden. Es trifft zu,

dass die Privatklägerin mehrfach aussagte, sie habe laut geschrien, wobei sie

in späteren Einvernahmen von lautem Weinen oder auch Heulen sprach. Wie laut

dieses Schreien bzw. Weinen tatsächlich ausgefallen ist, ist unklar und kann

auch offen bleiben. Zum einen stellten diese Aussagen ein weiteres

Realkennzeichen dar, würde eine Person, die jemanden falsch beschuldigt, doch kaum

aussagen, sie habe laut geschrien, da sich dies oftmals überprüfen lässt. Im

vorliegenden Fall hat die Polizei sodann versucht, mögliche Zeugen zu finden,

doch scheint niemand im Wohnhaus des Beschuldigten etwas gehört zu haben. Dies

erstaunt auch insofern nicht, als dass es sich um ein Haus mit fast 20 Parteien

handelt, in dem es des Öfteren laut zugehen kann. Die Privatklägerin schilderte

immer wieder, dass sie, als der Beschuldigte ihr die Hose heruntergezogen habe,

laut aufgeschrien habe, woraufhin dieser auch von ihr abgelassen habe. Dieser

Schrei stellt einen Bruch im Ablauf dar, der den Beschuldigten dazu gebracht

haben dürfte, aufzuhören. Dieser Schrei muss daher für den Beschuldigten besonders

erschreckend gewesen sein, was impliziert, dass die Privatklägerin zuvor zumindest

weniger laut geschrien, wenn nicht gar «lediglich» geweint hat. Der

Beschuldigte musste indes – auch ohne lautes Schreien – realisieren, dass die

Privatklägerin mit seinen Handlungen nicht einverstanden war. Ob die Balkontüre

und/oder die Fenster offenstanden, wie von der Verteidigung behauptet, kann

nicht mehr eruiert werden und spielt auch keine allzu grosse Rolle. Selbst wenn

zugunsten des Beschuldigten von einer offenen Balkontüre und/oder einem offenen

Fenster ausgegangen würde, hätte – wie zuvor ausgeführt – nicht zwingend ein

Nachbar die Privatklägerin hören bzw. erkennen müssen, dass es sich um Lärm im

Rahmen eines Übergriffes handelt.

Zum Vorbringen der Verteidigung, ein

«normales» Opfer drücke nicht den Liftknopf nach dem Verlassen der Wohnung,

sondern renne schnellst möglich die Treppe hinunter oder suche Schutz bei

Nachbarn, ist festzuhalten, dass es ein «normales» Opfer nicht gibt. Jedes

Opfer reagiert anders und es ist keineswegs abwegig, dass die Privatklägerin

nicht haltlos davonrannte, sondern den Lift betätigte. Schliesslich hatte der

Beschuldigte sie weder geschlagen noch drohte er ihr mit Gewalt, weshalb sie

auch nicht davon ausgehen musste, um ihr Leben rennen zu müssen. Die Tat

ereignete sich in einer Beziehungskonstellation, ihr Verhalten rundet das Ganze

ab.

Im Übrigen vermögen auch die

Widersprüche zu den im Therapiebericht wiedergegebenen Schilderungen der

Privatklägerin an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nichts zu ändern. Dort

wird festgehalten, die Privatklägerin habe geschildert, sie habe den Beschuldigten

am Penis anfassen sollen. Wie es zu im fraglichen Bericht zu diesen Aussagen

kam, kann nicht rekonstruiert werden und muss offen bleiben, allerdings machte

die Privatklägerin in allen Einvernahmen zur Sache bei der Polizei,

Staatsanwaltschaft und den Gerichten nie Aussagen dieser Art, im Gegenteil.

Derart belastende Aussagen hätte sie bei einer Falschbeschuldigung mit grösster

Wahrscheinlichkeit wiedergegeben.

Auch, dass die Privatklägerin den

Beschuldigten nicht unmittelbar nach der Tat anzeigte, sondern erst einige

Wochen danach, spricht nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit. Es ist bekannt, dass

Opfer von Sexualstraftaten oftmals einige Zeit oder auch – wie im Fall der

Privatklägerin – Zuspruch von anderen benötigen, bis sie sich zu einer Anzeige

entschliessen können, während viele Opfer auch gar nie Anzeige erstatten. Dass

die Privatklägerin, die mit dem Schweizer Rechtssystem wenig vertraut gewesen

sein dürfte, damit zuwartete, ist im Gegenteil nachvollziehbar und spricht

ebenfalls für den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen, hätte sie, wenn sie den

Beschuldigten zu Unrecht hätte beschuldigen wollen, damit kaum zugewartet,

sondern wäre wohl viel früher zur Polizei gegangen und nicht erst, nachdem ihr

von der Asylbetreuerin dazu geraten wurde.

Soweit die Verteidigung einen

Widerspruch in den Aussagen der Privatklägerin zu ihren damals getragenen Hosen

erblicken will, geht sie ebenfalls fehl. Die Privatklägerin sprach jeweils von

kurzen, engen Hosen und auf Frage vor der Vorinstanz dann von Leinen. Dass sie

zuvor immer von Leggins gesprochen haben soll und dann plötzlich von Leinen sprach,

trifft nicht zu.

Wenn die Verteidigung mutmasst, die

Privatklägerin habe den Beschuldigten als potentiellen Heiratspartner

auserkoren, um ihren Aufenthalt zu sichern, driftet sie zum einen in vage

Vermutungen ab, die sich in keiner Weise durch die Aussagen der Beteiligten

verifizieren lassen, zum anderen ergeben solche Pläne der Privatklägerin auch

kaum Sinn. Hätte sie die Absicht gehabt, ihren Aufenthaltsstatus durch eine

Heirat zu verbessern, hätte sie sich kaum den Beschuldigten ausgesucht, der

selbst lediglich den Status eines vorläufig Aufgenommenen aufweist. Zudem haben

weder der Beschuldigte noch die Privatklägerin jemals etwas in dieser Art ausgesagt.

2.5.6 Fazit

Als Beweisergebnis ist demnach

festzuhalten, dass auf die sehr glaubhaften Aussagen der Privatklägerin

abgestellt werden kann. Der Anklagesachverhalt kann grundsätzlich als erstellt

erachtet werden und ist der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.

Erstellt ist auch, dass der Beschuldigte

seinen Mund über den Kleidern gegen den Vaginalbereich der Privatklägerin

drückte. Dies schilderte die Privatklägerin gerade in der ersten Einvernahme

mehrfach, detailliert, logisch konsistent, plausibel und sehr eindrücklich («Er

hat mich, während ich die Hosen noch anhatte, an den Genitalien geleckt»;

danach habe er auf ihren Hosen versucht, sie abzulecken; er habe sie nicht

abgeleckt, sondern habe mit seinem Mund Druck auf ihr Geschlechtsteil verübt,

während sie die Hose und Unterwäsche noch angehabt habe; er sei dort [Vagina]

eine kurze Zeit gewesen, so eine Minute, worauf er zu ihr hochgekommen sei und

ihr Top hinuntergezogen habe; er habe seinen Mund auf ihrem Geschlechtsteil

gehabt; sie habe das Gefühl, er habe das ganze Geschlechtsteil von ihr in den

Mund genommen; der Stoff der Hose sei halt sehr dünn gewesen; zuerst habe er

sie geküsst, dann habe er sie geleckt, dann sei er unten mit seinem Mund

gewesen, dann habe er ihre Brüste hinausgenommen und dann habe er die Hose und

Unterwäsche hinuntergezogen). Dass der Beschuldigte seinen Mund – wie angeklagt

– über den Kleidern gegen den Vaginalbereich der Privatklägerin drückte,

bestätigte diese auch in der dritten Einvernahme, die unter Wahrung der Teilnahmerechte

des Beschuldigten durchgeführt wurde, gleich zwei Mal («Als ich gelegen bin,

ist er unten gegen meinen Körper gegangen und hat mit dem Mund ...»; er habe

sie mit seinem Mund über der kurzen Hose und an der [rechten] Brust berührt). Die

genannten Schilderungen durch die Privatklägerin sind glaubhaft, darauf kann

abgestellt werden. Dass der zweiten Einvernahme keine entsprechenden Aussagen

zu entnehmen sind, ändert daran nichts. Gleiches gilt für die Tatsache, dass

die Privatklägerin in der vierten Einvernahme bzw. anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung verneinte, dass der Beschuldigte mit seinem

Kopf bzw. seinem Mund auch mal weiter unten gewesen sei, konkret bei ihrer

Vagina. So ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die fragliche

Einvernahme rund drei Jahre nach dem Ereignis stattgefunden hat, womit

Erinnerungsverluste alles andere als ausgeschlossen werden können. Letztere

sprechen nicht grundsätzlich gegen die Glaubhaftigkeit einer Aussage. Im

Verlaufe der Zeit sind gewisse Abweichungen vielmehr zu erwarten, insbesondere

wenn der geschilderte Sachverhalt – wie vorliegend – eine gewisse Komplexität

aufweist und das Opfer versucht, das Geschehene zu vergessen (die

Privatklägerin gab mehrfach zu Protokoll, dass die versuche, das Vorgefallene

zu vergessen). Es kann daher offen bleiben, ob die spätere Verneinung auf eine

Erinnerungslücke, auf ein Verdrängen oder aber auf die Therapie zurückzuführen

ist.

V.

Rechtliche

Würdigung

1. Vorab ist festzuhalten, dass lediglich

der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat (die Staatsanwaltschaft und die

Privatklägerin erhoben weder Berufung noch Anschlussberufung), womit für den

vorliegenden Fall das Verschlechterungsverbot gilt.

2. Anwendbares Recht

2.1 Die Straftatbestände der sexuellen

Nötigung (Art. 189 StGB) und der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) haben

mit der auf den 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Revision des Sexualstrafrechts

einige Änderungen erfahren.

2.2 Hat ein Täter vor Inkrafttreten des

neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst

nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die

Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex

mitior, Art. 2 StGB). Da der Beschuldigte die hier zu beurteilende Straftat am

31. Juli 2020 begangen hat, stellt sich die Frage, welches Recht zur Anwendung

gelangt.

2.2.1 Ob das neue im Vergleich zum alten

Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten

Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der

konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch

nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse

festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts

6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die günstigere

Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters,

sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).

Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit

des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen

Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des

Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23. November 2015, E. 4.1.1; je mit Hinweis). In

der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der

Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem

Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde

zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung:

(1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu

vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund

der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und

Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der

Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die

Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten

Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der

nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts

6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum Ganzen

Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.).

2.2.2 Nach dem bis zum 30. Juni 2024

geltenden Recht lag eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung erst dann vor,

wenn das Opfer zu sexuellen Handlungen genötigt wurde, das heisst, wenn der

Täter es bedroht oder Gewalt ausgeübt hat. Diese Voraussetzung ist nun grundsätzlich

nicht mehr notwendig. Die sexuelle Nötigung im Sinne des alten Rechts (mit

Nötigungsmittel) ist nun in Art. 189 Abs. 2 StGB geregelt, die Vergewaltigung im

bisherigen Sinne (mit Nötigungsmittel) in Art. 190 Abs. 2 StGB. Die Sanktionen

nach dem zur Tatzeit geltenden Recht (Art. 189 Abs. 1 aStGB: Freiheitsstrafe

bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe; Art. 190 Abs. 1 aStGB: Freiheitsstrafe von

einem Jahr bis zu zehn Jahren) entsprechen den Sanktionen der sexuellen

Nötigung nach neuem Recht (Art. 189 Abs. 2 StGB: Freiheitsstrafe bis zu zehn

Jahren oder Geldstrafe) bzw. der qualifizierten Vergewaltigung nach dem

heutigen Art. 190 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn

Jahren).

Da der Beschuldigte die Privatklägerin

zur Duldung von sexuellen Handlungen genötigt hat, worauf zurückzukommen sein

wird, sind die Bestimmungen des neuen Rechts für den Beschuldigten nach dem

Gesagten nicht milder. Es ist deshalb vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht

anzuwenden.

3. Die Vorinstanz hat die einzelnen

Merkmale des objektiven und subjektiven Tatbestandes von Art. 189 aStGB (und

Art. 190 aStGB) auf Urteilsseite (nachfolgend: US) 21 ff. ausführlich und

korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

4. Subsumtion

Nach dem Beweisergebnis

ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin unter Ausnutzung eines

Überraschungsmoments sowie unter Einsatz seines Körpergewichts und damit in

Anwendung von körperlicher Gewalt zur Duldung von sexuellen Handlungen nötigte.

So packte der Beschuldigte die Privatklägerin im Eingangsbereich seiner Wohnung

für diese völlig unerwartet von hinten, stiess sie im Schlafzimmer auf das

Bett, legte sich auf sie und fixierte sie in Rückenlage. In der Folge versuchte

der Beschuldigte, die Privatklägerin zu küssen, woraufhin sie ihren Kopf zur

Seite drehte. Danach leckte der Beschuldigte die Privatklägerin im Bereich des

Ohrs und des Halses. Die Privatklägerin versuchte immer wieder, sich auf dem

Bett weiter hochzuschieben und so dem Beschuldigten zu entkommen. Dieser

rutschte jedoch jeweils nach. Im weiteren Verlauf drückte der Beschuldigte seinen

Mund über den Kleidern gegen den Vaginalbereich der Privatklägerin, zog dieser

das Oberteil hinunter, so dass er ihre rechte Brust in die Hand nehmen und

ebenfalls daran lecken konnte, und presste seinen Körper und sein

Geschlechtsorgan gegen den Körper der Privatklägerin. Der Beschuldigte sagte zur

Privatklägerin, er wolle sie befriedigen. Schliesslich zog der Beschuldigte der

Privatklägerin die kurze, enge Hose mitsamt Unterhose hinunter.

Indem die Privatklägerin sich

vom Beschuldigten abwendete und versuchte, ihm zu entkommen, aber auch indem

sie schrie bzw. laut weinte sowie – in der letzten Phase – ihre Beine

zusammenpresste, manifestierte sie eindeutig, mehrfach und für den

Beschuldigten klar erkennbar ihre Ablehnung. Der Beschuldigte, der mit der

Privatklägerin sexuelle Handlungen vornahm, setzte sich insofern über deren

klar zum Ausdruck gebrachten Willen hinweg. Der Tatbestand der sexuellen

Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB ist in objektiver wie

auch subjektiver Hinsicht erfüllt.

Der Beschuldigte hat sich der

sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig

gemacht.

Ausführungen zu Art. 190 aStGB erübrigen

sich an dieser Stelle, zumal eine härtere rechtliche Qualifikation der Tat (aufgrund

der höheren Strafuntergrenze) gegen das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs.

2 Satz 1 StPO) verstossen würde.

VI.

Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuld-ge­halt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zu­mess­ungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl.

Trechsel/Thommen in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 N 16, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche

Praxis).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der

Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des

Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt

der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner

Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie

weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,

welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu

respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine

Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,

sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit,

aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber

doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere

Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte

Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die

Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch betr. im Ausland begangene

Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird

neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die

Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und

andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im

Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im

Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen

zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im

Strafverfahren, also Umstände wie, ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein

Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie

auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

Nach der Rechtsprechung kann ein

Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der

Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht

in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch

zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E.

2d/cc S. 205).

1.4 Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung

stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem

Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in

seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des

Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom

6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).

1.5 Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der

Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe

als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit

nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)

«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe

in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen).

Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige

Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf

den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu

berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das

Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die

Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den

bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine

bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe

erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen

in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im

Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für

einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem

Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls

bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen

und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde

dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen

Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene

deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der

Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene

Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen

Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden

Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe

möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

1.6 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die

strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den

bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die

Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1

E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung

die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter

Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und

Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen

einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus

(Roland M. Schneider / Roy Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Strafrecht I [nachfolgend: BSK StGB I], 4. Auflage, Basel 2019,

Art. 42 StGB N 61).

Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1

StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es

auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den

Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das

Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe

auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten

Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies

gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus

gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass

Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen.

Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen

führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche

übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen

vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im

Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens

spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres

gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten

Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein

solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind

Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe

wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht

ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von

besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses

Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des

bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als

mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung

der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen

beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der

Prognose­stellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein

wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.

Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art

oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff., mit

zahlreichen Hinweisen).

Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das

Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und

höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem

Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare

Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl

der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens

sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das

Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu

tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die

Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen

Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die

Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf

Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter

Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten

(BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f. zur

Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe

gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus.

Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der

Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der

Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.

Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser

Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte

Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem

drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger

werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider/Roy Garré, BSK StGB I,

Art. 43 StGB N 15).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Tatkomponenten

2.1.1 Was die objektive Tatschwere

betrifft, muss vorab festgehalten werden, dass der körperlich überlegene

Beschuldigte das sehr hochwertige Rechtsgut der sexuellen Freiheit verletzte. Er

packte die Privatklägerin, unter Ausnützung des sehr grossen Vertrauens,

welches die Privatklägerin dem Beschuldigten zum damaligen Zeitpunkt

entgegenbrachte, im Eingangsbereich seiner Wohnung für sie völlig unerwartet

von hinten, stiess sie im Schlafzimmer auf das Bett, legte sich auf sie und

fixierte sie in Rückenlage. In der Folge versuchte der Beschuldigte, die

Privatklägerin zu küssen, leckte diese im Bereich des Ohrs und des Halses,

drückte seinen Mund über den Kleidern gegen ihren Vaginalbereich, zog dieser

das Oberteil hinunter, so dass er ihre rechte Brust in die Hand nehmen und

ebenfalls daran lecken konnte, presste seinen Körper und sein Geschlechtsorgan

gegen den Körper der Privatklägerin und zog ihr schliesslich ihre Hose mitsamt

Unterhose hinunter. Die Privatklägerin versuchte dabei immer wieder, sich auf

dem Bett weiter hochzuschieben und so dem Beschuldigten zu entkommen, was ihr

jedoch nicht gelang, zumal der Beschuldigte jeweils nachrutschte. Diese

Handlungen des Beschuldigten dürfen keinesfalls bagatellisiert werden.

Gleichwohl ist festzuhalten, dass sie in der Bandbreite der möglichen sexuellen

Nötigungen nicht allzu intensive Handlungen darstellen. So sind im

Quervergleich etliche schwerwiegenderen Formen der Tatbestandsverwirklichung

denkbar. Die eingesetzten Nötigungsmittel waren vergleichsweise gering, indem

der Beschuldigte gegen die Privatklägerin nur seine Körperkraft bzw. sein

Körpergewicht einsetzte, ohne dabei auf Seiten der Privatklägerin

Verletzungsspuren zu hinterlassen. Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin

nicht und schlug diese auch nicht. Auch wenn sich der Beschuldigte an diesem

Abend bemühte, die Privatklägerin zu überzeugen, sich mit ihm zusammen in seine

Wohnung zu begeben, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er die

sexuelle Nötigung nicht von langer Hand plante, sondern diese sich relativ

spontan ergab. Das Ganze dauerte vergleichsweise eher kurz (nach Aussage der

Privatklägerin nur kurz, vielleicht ein paar Minuten), was jedoch nicht

zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden darf. Zu berücksichtigten ist

aber, dass der Beschuldigte von der Geschädigten erst dann abliess, als diese laut

weinte bzw. schrie. Insofern offenbarte er eine gewisse Hartnäckigkeit, was

straferhöhend zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte setzte sich durch sein

Handeln über die Bedürfnisse der ihm unterlegenen Privatklägerin hinweg, die

Möglichkeit allfälliger psychischer Folgen seines Handelns zog er

offensichtlich nicht in Betracht. Er nutzte das ihm von der Privatklägerin

entgegengebrachte Vertrauen gezielt und rücksichtlos aus. Die Privatklägerin

leidet bis heute unter der erlebten sexuellen Nötigung. Sie war längere Zeit in

psychologischer Behandlung und besucht heute noch eine Maltherapie. Dies ändert

allerdings nichts daran, dass nach dem Gesagten objektiv noch von einem

leichten Verschulden ausgegangen werden kann. Dieses ist im mittleren Bereich

des unteren Strafdrittels anzusiedeln.

2.1.2 Zur subjektiven Tatschwere kann

ausgeführt werden, dass der Beweggrund des Beschuldigten offensichtlich

egoistischer Natur war und er mit direktem Vorsatz handelte, zur Befriedigung

seiner sexuellen Bedürfnisse. Anzeichen für das Vorliegen einer reduzierten

Schuldfähigkeit liegen nicht vor. Auch sonst sind keine Einschränkungen der

Entscheidungsfreiheit beim Beschuldigten auszumachen.

Im Ergebnis vermag das subjektive

Tatverschulden das objektive nicht zu relativieren.

2.1.3 Bei Würdigung aller massgeblicher

Umstände kann insgesamt von einem leichten Verschulden im mittleren Bereich ausgegangen

werden. Angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten.

2.2 Täterkomponente

Bezüglich der Täterkomponente kann auf

die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschuldigte

bestreitet die Vorhalte, was sein gutes Recht ist, Einsicht oder Reue können

entsprechend nicht ausgemacht werden. Seit der hier zu beurteilenden Tat hat

sich der Beschuldigte, soweit bekannt, nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Eine

besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. Insofern wirkt sich die

Täterkomponente neutral aus.

2.3 Im Ergebnis wäre A.___ zu einer Freiheitsstrafe

von 20 Monaten zu verurteilen. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbotes

bleibt es aber bei einer Strafe von 17 Monaten.

2.4 Diese Strafe ist bedingt auszusprechen,

eine andere Vollzugsform ist aufgrund des zu beachtenden

Verschlechterungsverbots grundsätzlich ausgeschlossen. Die Probezeit ist auf

zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2.5 Der ausgestandene Tag Haft (23.

November 2020) wird A.___ im Erstehungsfall an die Freiheitsstrafe angerechnet.

2.6 Der Antrag der Verteidigung auf

Ausrichtung einer Genugtuung an den Beschuldigten wird abgewiesen.

VII.

Landesverweisung

/ Ausschreibung im SIS

1. Allgemeine Ausführungen zur

Landesverweisung

1.1 Das Gericht verweist den

Ausländer, der zu einer sog. Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1

lit. a bis lit. o StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der

Strafe für 5 – 15 Jahre aus der Schweiz. Von der Anordnung der

Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen

abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken

würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber

den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht

überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu

tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2

StGB; sog. Härtefallklausel).

1.2 Die Härtefallklausel von Art.

66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5

Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E.

3.3.1). Die Härtefallklausel ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher

Rechtsprechung restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden (BGE 146 IV 105

E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis).

1.3 Ob ein Härtefall vorliegt,

entscheidet sich nicht anhand von starren Altersvorgaben. Ebenso wenig ist nach

einer gewissen (legalen) Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz

anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Es ist vielmehr eine Einzelfallprüfung

vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2;

Urteil 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 1.1.1; je mit Hinweisen), bei

welcher die gängigen Integrationskriterien heranzuziehen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Erforderlich sind

besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private

Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E.

6.1; Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Zu

berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen

Integration, familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der

Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen

(vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E.

3.3.2; Urteile 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_1178/2019 vom 10.

März 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Der besonderen Situation von in der

Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird Rechnung getragen, indem

eine längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration in aller

Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in

der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind. Ebenso

ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das

Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten

berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil

6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis).

1.4 Von einem schweren

persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2

StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch

des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat-

und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022

E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit

Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des

Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder

Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung

einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,

ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben

andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3;

144 II 1 E. 6.1). Zum

geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die

Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts

6B_162/2023 vom 1. September 2023 E. 1.4.2). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK

fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe,

echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche

Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine

finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte

oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E.

6.1). Auch Konkubinatspaare können sich nur insoweit auf Art. 8 EMRK berufen,

als besondere Umstände vorliegen. Vorausgesetzt wird eine echte und eheähnliche

Gemeinschaft (6B_704/2019 vom 28. Juni 2019 E. 1.3.2; 6B_841/2019 vom 15.

Oktober 2019 E. 2.5.2). Der sich hier aufhaltende

Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er

das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt

wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf

einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 II 1 E. 6.1).

Ferner kann die

Landesverweisung aus der Schweiz für den Betroffenen im Hinblick auf seinen

Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunfts­land einen

schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder

unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein (BGE 145 IV 455 E. 9.1

mit Hinweisen).

1.5 Berührt die

Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die

Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit

der Massnahme, zu prüfen. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die

Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat

sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu

orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022

E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach

dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere

Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die

seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser

Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im

Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen

die Schweiz vom 8. Dez­ember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49; Urteile

6B_162/2023 vom 1. September 2023 E. 1.4.2 mit Hinweisen).

1.6 Allfällige

Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung

der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, das heisst bei

der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 147 IV 453 E.

1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; Urteile 6B_1115/2022 vom 22. November 2023

E. 5.2.3; 6B_1030/2023 vom 15. November 2023 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Das

Sachgericht hat solche Hindernisse, soweit die unter

Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die

rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar

sind, zu berücksichtigen (Urteile 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 5.2.3;

6B_1030/2023 vom 15. November 2023 E. 2.4.1; 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E.

1.3.2; je mit Hinweisen). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat

der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten

(BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV

332 E. 3.3; Urteil 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 5.2.3; je mit

Hinweisen).

2. Konkrete Beurteilung

2.1 Katalogtat

A.___ ist afghanischer

Staatsbürger und hat sich der sexuellen Nötigung schuldig gemacht. Gemäss

Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB ist er daher grundsätzlich des

Landes zu verweisen, soweit kein schwerer persönlicher Härtefall nach

Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, der einer Landesverweisung

entgegensteht.

2.2 Beigezogene Migrationsakten

2.2.1 Wie dem Asylentscheid

des Staatssekretariats für Migration (nachfolgend: SEM) vom 27. März 2018 zu

entnehmen ist (AS 384 ff.), hat A.___ am 20. September 2015 in der Schweiz ein

Asylgesuch eingereicht. Die Prüfung der Akten habe ergeben, dass er nicht als

Flüchtling anerkannt werden könne, das Asylgesuch werde deshalb abgelehnt.

Hingegen werde er in der Schweiz vorläufig aufgenommen.

2.2.2 Einer Aktennotiz

bezüglich des Integrationsgesprächs betreffend die vorläufige Aufnahme vom 6.

April 2018 (AS 382) kann entnommen werden, dass A.___ vorläufig aufgenommen

wurde und einen F-Ausweis erhielt. Er habe bereits ein halbes Jahr eine

100%-Stelle inne, die Integration schreite gut voran. Leider besuche er zurzeit

wegen des Schichtbetriebs keinen Deutschkurs. Privat sehe es nicht gut aus, seine

Frau und die drei Kinder seien nach Holland gezogen. Er habe die Kinder ein

Jahr lang weder gesehen noch gesprochen. Da sei Gewalt im Spiel gewesen

(diesbezüglich wird in der Aktennotiz auf das «Dossier» verwiesen).

Der guten Ordnung halber ist

an dieser Stelle zu ergänzen, dass das damalige Strafverfahren (Strafanzeige:

AS 424 ff.) gegen A.___ wegen häuslicher Gewalt zum Nachteil seiner Ehefrau U.___

mit Verfügung vom 11. Nov­ember 2019 durch die Staatsanwaltschaft

eingestellt wurde (AS 375 ff.). Zur Begründung wurde kurz zusammengefasst

ausgeführt, es handle sich um eine Aussage gegen Aussage Situation, eine

Konfrontation sei jedoch nicht möglich, zumal U.___ seit längerer Zeit in der

Schweiz nicht mehr habe betroffen werden können.

2.2.3

Dem Schreiben des

Migrationsamts des Kantons Solothurn (nachfolgend: MISA) vom 10. Januar

2022 ist zu entnehmen (AS 487 ff.), dass A.___ am [Geburtsdatum] in [Ort 3]

(Afghanistan) geboren sei. Am 19. September 2015 sei er in die Schweiz

eingereist und habe am 20. September 2015 zusammen mit seinen drei Kindern ein

Asylgesuch eingereicht. Seine Ehefrau – das Paar sei religiös getraut –

habe ihr Asylgesuch am 26. September 2015 eingereicht. Mit Verfügung des SEM

seien der Beschuldigte und seine Familie dem Kanton Solothurn zugewiesen

worden. Mit Entscheid vom 27. März 2018 habe das SEM dem Beschuldigten

mitgeteilt, dass er als Flüchtling nicht anerkannt und sein Asylgesuch deshalb

abgelehnt werde. Ebenfalls sei A.___ mitgeteilt worden, dass ihm eine Rückkehr

in sein Heimatland nicht zumutbar sei und er deshalb in der Schweiz vorläufig

aufgenommen werde. Am 6. April 2018 sei dem Beschuldigten erstmals ein Ausweis

für vorläufig Aufgenommene (F-Ausweis) erteilt worden, welcher letztmals am 30.

April 2021 mit einer Gültigkeitsdauer bis am 30. April 2022 verlängert worden

sei. Am 22. Februar 2021 habe A.___ beim MISA ein Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) eingereicht. Mit Schreiben vom 21. April

2021 sei ihm mitgeteilt worden, sein Gesuch werde aufgrund des vorliegenden

hängigen Strafverfahrens nicht vertieft geprüft.

Der

Beschuldigte habe anlässlich der Befragung des SEM vom 28. September 2015

angegeben, er sei im Alter von zwei Jahren mit seinen Eltern und seiner Familie

in den Iran gezogen und dann dort aufgewachsen. Er habe im Iran acht Jahre lang

die Schule besucht und bis zu seiner Ausreise als Schneider gearbeitet. Im Jahr

2009 habe er im Iran religiös geheiratet. Er habe mit seiner Ehefrau drei

gemeinsame Kinder (geb. […], [...], […]). Das älteste sei im Iran, die beiden

anderen in Griechenland geboren worden. In Griechenland habe er auch als

Schneider gearbeitet. Insgesamt habe er mit seiner Familie fünf Jahre lang dort

gelebt, bevor er dann im Jahr 2015 in die Schweiz eingereist sei. Seine Eltern,

drei Brüder, zwei Schwestern sowie eine Tante und zwei Onkel würden nach wie

vor im Iran leben. Ein Bruder lebe in Schweden.

Dem Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom 20. Februar 2018

sowie dem Asylentscheid des SEM vom 27. März 2018 könne entnommen werden, dass

der Beschuldigte seit Oktober 2016 getrennt von seiner Ehefrau und den

gemeinsamen Kindern lebe. Seine Ehefrau sei am 30. April 2017 von den Behörden

des Kantons Solothurn als verschwunden abgemeldet und ihr Asylgesuch als

gegenstandslos abgeschrieben worden. Zum jetzigen Zeitpunkt stehe fest, dass

die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder nach Holland weggezogen seien. Mit

Schreiben vom 10. November 2017 habe das SEM verkündet, dass die Ehefrau und

die Kinder in den Niederlanden bleiben würden und das Asylverfahren von den

niederländischen Behörden weitergeführt werde.

Dem

Asylentscheid vom 27. März 2018 könne des Weiteren entnommen werden, dass der

Beschuldigte in der Schweiz zum Christentum konvertiert sei und sich habe

taufen lassen. Deshalb habe er mit seinen Eltern und seinen Geschwistern im

Iran keinen Kontakt mehr. Auch zu seinen Verwandten in Afghanistan habe er

keinen Kontakt. Über welche weiteren familiären und verwandtschaftlichen

Beziehungen der Beschuldigte in der Schweiz oder in seinem Heimatland bzw. Iran

verfüge, sei nicht aktenkundig.

Seit dem 14.

Februar 2017 arbeite der Beschuldigte Vollzeit als Lagermitarbeiter bei der

Firma T.___ AG in [Ort 2]. Der Beschuldigte habe einen digitalen Sprachtest SDS

absolviert. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes

Grenchen-Bettlach vom 4. Februar 2021 seien keine Betreibungen oder

Verlustscheine gegen den Beschuldigten registriert. Der Beschuldigte werde seit

dem 1. Juli 2018 nicht mehr sozialhilferechtlich unterstützt.

2.3 Subsumtion Härtefallprüfung

2.3.1 Der Beschuldigte weist weder Vorstrafen

noch Schulden auf, geht seit Februar 2017 kontinuierlich einer geregelten

Erwerbstätigkeit nach und konnte sich per 1. Juli 2018 von der Sozialhilfe

ablösen. Er bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er nach wie

vor für die T.___ AG in einem 100%-Pensum als Lagermitarbeiter arbeitet. Seine

Aufenthaltsdauer in der Schweiz beträgt nunmehr rund neun Jahre. Der

Beschuldigte engagiert sich in einer christlichen Freikirche und scheint ein

ausserfamiliäres Beziehungsnetz aufgebaut zu haben. Insofern kann mit der

Vorinstanz festgehalten werden, dass der Beschuldigte in wirtschaftlicher bzw. beruflicher,

aber auch in sozialer Hinsicht gute Ansätze einer Integration zeigt. Gleichzeitig

kann die Integration des Beschuldigten aber auch nicht als überdurchschnittlich

bezeichnet werden, war und ist er doch im vorliegenden Verfahren – auch nach rund

neun Jahren in der Schweiz noch – auf einen Dolmetscher angewiesen. Sprachlich

kann der Beschuldigte damit nicht als integriert bezeichnet werden. Die

insgesamt doch recht gute – wenn auch nicht überdurchschnittliche – Integration

ist grundsätzlich zugunsten des Beschuldigten zu werten. Auf der anderen Seite

fällt ins Gewicht, dass er die meiste Zeit seines Lebens und insbesondere die

prägende Kindheit und Jugend nicht in der Schweiz, sondern im Iran verbracht

hat. In der Schweiz hat er weder die Schulen besuchte noch eine Lehre

absolviert. Vor diesem Hintergrund kann die Schweiz nicht als sein

Lebensmittelpunkt bezeichnet werden. Stark ins Gewicht fällt auch der Umstand,

dass der Beschuldigte in der Schweiz nicht über eine Kernfamilie verfügt. Seine

nächsten Verwandten leben allesamt nicht in der Schweiz, zu seiner Ex-Frau und

seinen drei Kindern, welche nach wie vor in Holland leben dürften,

hat

der Beschuldigte seit Jahren keinen Kontakt mehr. Auch seine Beziehung zu einer

Schweizer Partnerin ändert daran nichts, sind die beiden doch weder

verheiratet, noch leben sie nach Angaben des Beschuldigten zusammen. Die

Anordnung der Landesverweisung würde insofern keine familiären Beziehungen

auseinanderreissen oder Kontaktmöglichkeiten erschweren. Der Beschuldigte ist

in der Schweiz noch nicht so verwurzelt, dass eine Wegweisung für ihn eine

aussergewöhnliche Härte bedeuten würde. In diesem Zusammenhang ist auch zu

konstatieren, dass das Asylgesuch des Beschuldigten – wie bereits festgehalten

– abgewiesen wurde. Der Beschuldigte befindet sich nur deshalb noch in der

Schweiz, weil eine Rückkehr in sein Heimatland als nicht zumutbar eingeschätzt

wurde.

2.3.2 Der Beschuldigte hat nach wie vor

gewisse Verbindungen zum Iran, da er regelmässigen Kontakt zu seiner Mutter

pflegt. Auch in Afghanistan leben noch entfernte Verwandte oder Bekannte, auch

wenn er zu diesen nach eigenen Angaben keinen Kontakt hat. Er spricht Farsi und

kennt – zumindest in den Grundzügen – auch die Kultur bzw. die dortigen

Gepflogenheiten sowohl im Iran als auch in Afghanistan, womit eine soziale

Wiedereingliederung grundsätzlich möglich und realistisch erscheint. Es ist

auch nicht absehbar, dass der Beschuldigte sich in Afghanistan oder im Iran

beruflich nicht wird integrieren können. Im Gegenteil kann davon ausgegangen

werden, dass er dort beruflich Fuss fassen kann, wobei ihm seine in der Schweiz

gesammelte Erfahrung als Lagermitarbeiter zugutekommen dürfte. Dass in der

Schweiz bessere wirtschaftliche Bedingungen herrschen, vermag nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung die strafrechtliche Landesverweisung nicht

zu hindern (Urteile 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.7; 6B_1314/2019

vom 9. März 2020 E. 2.3.11).

2.3.3 Zu berücksichtigen ist im Weiteren

die gesundheitliche Situation des Beschuldigten, die sich seit der

vorinstanzlichen Verhandlung deutlich verändert hat. Gemäss dem eingereichten

Arztbericht vom 12. September 2024 (ASB 054 f.) wurde beim Beschuldigten im

Juli 2024 ein Prostatakarzinom diagnostiziert mit Metastasen im linken Darmbein

und der sechsten linken Rippe. Geplant sei in der Universitätsklinik für

Radio-Onkologie in Bern eine stereotaktische Bestrahlung der PSMA-aviden

ossären Läsionen im Darmbein und der Rippe. Eine Bestrahlung der Prostata

erfolge im Anschluss in Solothurn. Der Beschuldigte ist damit nachweislich

ernsthaft erkrankt. Zwar hindert die blosse Tatsache, dass die Behandlung

allenfalls nicht in gleicher Qualität wie in der Schweiz angeboten würde, die

Landesverweisung nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1179 vom 5. Mai 2023

E. 6.7.2; 6B_959/2021 vom 9. November 2022 E. 3.3.3; 6B_822/2021 vom 4. Juli

2022 E. 2.4; 6B_1226/2021 vom 1. April 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).

Jedoch hält das Bundesgericht in seinem

Urteil 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023, E. 2.2.5 folgendes fest: «Der

Vollzug der Weg- oder Ausweisung einer physisch oder psychisch erkrankten

Person kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte (EGMR) den Schutzbereich von Art. 3 EMRK tangieren, wenn die

Erkrankung eine gewisse Schwere erreicht und hinreichend substanziiert dargetan

ist, dass die erkrankte Person im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat

ernsthaft und konkret Gefahr läuft, einer durch Art. 3 EMRK verbotenen

Behandlung ausgesetzt zu sein (Urteil des EGMR N. gegen United Kingdom

vom 27. Mai 2008 [Nr. 26565/05], § 29 f.). Dies ist insbesondere dann der Fall,

wenn sie sich in einem lebenskritischen Zustand befindet, und der Staat, in

welchen sie ausgeschafft werden soll, keine genügende medizinische Versorgung

bietet und dort keine Familienangehörigen für ihre grundlegendsten

Lebensbedürfnisse aufkommen können (Urteil des EGMR N. gegen United Kingdom,

a.a.O., § 42; BGE 137 II 305 E. 4.3 S. 311 f.; vgl. auch die Urteile 2D_14/2018

vom 13. August 2018 E. 4; 2C_1130/2013 vom 23. Januar 2015 E. 3). Ein

aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter

Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat

Art. 3 EMRK verletzt, liegt demnach vor, wenn für diese im Fall der

Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender

angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen,

einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des

Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine

wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR Paposhvili

gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10] § 183).»

Aufgrund der derzeit in Afghanistan –

wohin der Beschuldigte aufgrund seiner Staatsangehörigkeit und mangels

Aufenthaltstitels im Iran auszuschaffen wäre – herrschenden Lage seit der

Machtübernahme der Taliban hat sich das zuvor bereits angeschlagene

Gesundheitssystem weiter verschlechtert. Der Verlust der ausländischen

Entwicklungshilfe hat eine Gesundheitskrise ausgelöst. Viele können sich

Ausgaben für medizinische Versorgung nicht leisten und es mangelt an

Fachkräften und Personal (vgl. u.a.

eingesehen am 18. September 2024). Die Behandlung des an Krebs mit Metastasen

leidenden Beschuldigten wär in Afghanistan insofern keineswegs sichergestellt.

Im Gegenteiles erscheint es – gerade, da es sich beim Beschuldigten um

einen Konvertiten handelt (siehe die nachfolgenden Ausführungen)

–unwahrscheinlich, dass er die nötige Behandlung erhalten oder auch finanzieren

könnte. Es fehlten folglich angemessene Behandlungsmöglichkeiten sowie der

Zugang zu diesen für den Beschuldigten in Afghanistan, was eine irreversible

Verschlechterung seines Zustandes und in der Folge eine deutliche Verringerung

der Lebenserwartung verursachen würde.

2.3.4 Der Beschuldigte macht geltend,

vom Islam zum Christentum konvertiert zu sein und am 22. Oktober 2017 in der [Kirche]

[Ort 4] getauft worden zu sein (vgl. dazu AS 396 f.). Somit bleibt zu prüfen,

welche Folgen eine Landesverweisung bzw. die Ausreise nach Afghanistan für den

Beschuldigten als konvertierten Christen hat bzw. haben könnte, bzw. ob eine

soziale Wiedereingliederung für ihn auch unter religiösen Gesichtspunkten

realistisch erscheint, spielen doch allfällige Vollzugshindernisse schon bei der

strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs.

2 StGB eine Rolle.

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme vom 17. November 2021 gab der Beschuldigte im Zusammenhang mit

einer allfälligen Landesverweisung zu Protokoll, er werde das Gesetz so

akzeptieren (AS 164). Auf Frage, was eine Landesverweisung für ihn für

Konsequenzen hätte, sagte der Beschuldigte aus, in seinem Land habe er keinen

Platz. Er sei nicht von klein auf dort gewesen und die Verfahrensleitung wisse

ja selber, was für Probleme es in seinem Land gebe. Es gebe dort so viele

Probleme, deswegen sei er in die Schweiz gekommen, um sich hier ein Leben

aufzubauen. Aber er akzeptiere das Gesetz und alles, was die Verfahrensleitung

sage, werde gemacht.

Im Rahmen der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte in Bezug auf die drohende

Landesverweisung gefragt, was es für ihn bedeuten würde, wenn er die Schweiz

verlassen müsste (ASSL 104). Der Beschuldigte antwortete, dies bedeute für ihn

nichts. Er habe nichts gemacht. Er sei sich sicher, dass das Gericht die

Wahrheit herausfinde. Auf Frage, wohin er gehen würde, wenn er die Schweiz

verlassen müsste (er komme ursprünglich aus Afghanistan und sei im Iran

aufgewachsen, zwischendurch sei er auch in Griechenland gewesen), gab der

Beschuldigte zu Protokoll (ASSL 105), er könne nirgendwo hingehen. Auf Frage

führte er weiter aus, seine Familie lebe im Iran. Auf Frage, ob er noch Kontakt

zu ihnen habe, antwortete der Beschuldigte, er helfe seinen Eltern.

Anlässlich der Berufungsverhandlung

führte der Beschuldigte aus, zu seiner Mutter regelmässigen Kontakt zu haben,

indem er sie einmal im Monat anrufe. Seine Familie verstehe nicht, dass er

konvertiert sei. Er wiederholte, er habe keinen Ort, wo er hingehen könnte.

Zuletzt sei er im Jahr 2010 im Iran gewesen, in Afghanistan als er noch sehr

jung gewesen sei. Wenn Leute im Iran oder Afghanistan mitbekommen würden, dass

er konvertiert sei, und es an die Regierung weitergeben würden, käme er ins

Gefängnis. Die Taliban würden gar nicht fragen, sondern einen gleich umbringen.

Seine ganze Familie, auch die Familien seiner Geschwister, wüssten Bescheid.

Sie hätten ihn alle nicht gerne. Die Frage, ob er von der eigenen Familie

verpfiffen werden würde, bejahte der Beschuldigte. Deshalb habe er auch nur zu

seiner Mutter Kontakt.

Diversen Onlinemedien kann entnommen

werden, dass Christen in Afghanistan ihren Glauben nicht offen praktizieren

können. Sich vom Islam abzuwenden, werde als Schande angesehen und nach

geltendem islamischem Recht mit dem Tod bestraft. Wenn der Glaube von

christlichen Konvertiten entdeckt werde, müssten diese aus dem Land fliehen.

Die Familie, der Clan oder der Stamm müssten sodann «ihre Ehre

wiederherstellen», indem sie gegen die Konvertiten vorgingen. Nach der

Machtübernahme der Taliban seien viele Christen untergetaucht oder hätten

versucht, das Land zu verlassen. Der Machtwechsel habe die Situation für

Christen verschlechtert (vgl.

eingesehen am 18. September 2024). Die Ausführungen des Beschuldigten zur

Situation von konvertierten Christen in Afghanistan werden durch mediale

Berichterstattungen gestützt. Ihm als Konvertit droht damit eine konkrete

Gefahr bei der Rückkehr nach Afghanistan.

2.3.5 Im Ergebnis ist damit festzuhalten,

dass der Beschuldigte, der kein anerkannter Flüchtling ist, im Falle einer

Ausweisung nach Afghanistan konkret gefährdet wäre. Aufgrund seiner

Konvertierung zum Christentum wäre sein Leben im Falle einer Landesverweisung in

Gefahr. Zudem wäre die für ihn notwendige medizinische Versorgung, insbesondere

die Krebsbehandlung, nicht nur nicht gewährleistet, sondern – gerade für ihn

als Konvertiten – wohl gar nicht vorhanden oder nicht bezahlbar. In einer

Gesamtwürdigung aller massgeblichen Tatsachen ist ein schwerer persönlicher

Härtefall deshalb zu bejahen.

2.4 Interessenabwägung

Da der persönliche Härtefall bejaht wird,

ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist die Höhe der Strafe und das

darin ausgedrückte Verschulden das gewichtigste Kriterium und Freiheitsstrafen

von über einem Jahr (vorliegend sind es 17 Monate) wiegen praxisgemäss schwer.

Bei der Anlasstat (sexuelle Nötigung) handelt es sich um eine schwere Straftat,

wobei die fehlende Einsicht und Reue seitens des Beschuldigten diesen durchaus

auch in Zukunft als Träger des Risikos weiterer (schwerer) Straftaten

erscheinen lassen, was das öffentliche Wegweisungsinteresse steigert. Zu

Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist

und sich auch nach der hier zu beurteilenden Tat nichts mehr hat zu Schulden

kommen lassen. Dadurch wird das öffentliche Interesse wiederum etwas

relativiert, handelt es sich schliesslich um einen Erst- und keinen

Wiederholungstäter. Angesichts der aussergewöhnlichen Situation des

Beschuldigten als konvertiertem Christen, der an einem metastasierenden Krebs

leidet, ist dessen Interesse an einem Verbleib in der Schweiz aufgrund der

drohenden Gefahr und der fehlenden medizinischen Versorgung in Afghanistan aber

derart gross, dass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung dieses nicht

zu überwiegen vermag.

Von einer Landesverweisung ist daher in

Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abzusehen.

VIII.

Zivilforderungen

der Privatklägerin

1. Schadenersatz

In Bestätigung des vorinstanzlichen

Urteils wird der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin für den Schaden aus

der von ihm begangenen Straftat (sexuelle Nötigung) dem Grundsatz nach zu 100 %

schadenersatzpflichtig erklärt.

2. Genugtuung

2.1 Allgemeine Ausführungen

Wer in seiner Persönlichkeit

widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern

die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders

wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich

für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere

der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die

Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen,

ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf

Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der

Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich

naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S.

119 mit Hinweisen). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin

nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine

Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Genugtuung darf

nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt

werden, sondern ist dem Einzelfall anzupassen. Dies schliesst weder den

Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Bewertung der

immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven

Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer

nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt

werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120 mit Hinweisen).

2.2 Subsumtion

B.___ liess erstinstanzlich beantragen,

der Beschuldigte sei zu verurteilen, ihr eine Genugtuung in Höhe von mindestens

CHF 8'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. August 2020 zu bezahlen. Die

Vorinstanz sprach der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 5’000.00,

zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. August 2020, zu (zahlbar durch den

Beschuldigten), was angemessen erscheint, da die Privatklägerin zwar keine

Psychotherapie doch immer noch eine Maltherapie besucht, um das Erlebte zu

verarbeiten. Das vorinstanzliche Urteil wurde seitens der Privatklägerin nicht

angefochten. Insofern kann der erstinstanzliche Entscheid auch in diesem Punkt

bestätigt werden.

IX.

Kosten- und

Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

Bei diesem Verfahrensausgang ist der

erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Die Berufung des Beschuldigten war teilweise

erfolgreich, da nun von einer Landesverweisung abgesehen wird. Entsprechend hat

er die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 80 % zu tragen, den Rest

trägt der Staat Solothurn. Die Kosten für das Berufungsverfahren, inklusive

einer Gerichtsgebühr von CHF 8'000,00, betragen CHF 8'300.00, wovon

der Beschuldigte folglich CHF 6'640.00 zu bezahlen hat.

2.2 Die Honorarnote des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, für das Berufungsverfahren

setzt sich ohne Berufungsverhandlung aus 40.25 Stunden zusammen. Dieser Aufwand

ist deutlich überhöht. Die Positionen vom 5. und 10. Juli 2023 sind ersatzlos

zu streichen, da Rechtsanwalt Wächter im erstinstanzlichen Verfahren bereits

eine Stunde für den Fallabschluss zugesprochen wurde. Ebenfalls ist der Aufwand

vom 3. November 2023 mit 4.75 Stunden überhöht. Für das Studium des

erstinstanzlichen Urteils und Korrespondenz an den Beschuldigten sind 3.5

Stunden ausreichend. Ebenfalls sind die Aufwände für die Verfügungen vom 21.

November 2023, 26. Februar 2024, 22. Juli 2024, 24. Juli 2024, 16. August 2024

und vom 9. September 2024 auf jeweils 10 Minuten zu kürzen, da die Verteidigung

keinerlei Handlungsbedarf durch die Verfügungen erfuhr. Rechtsanwalt Wächter macht

für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung insgesamt 16 Stunden geltend, was

deutlich zu viel ist, da grosse Teile des Plädoyers bereits vor der Vorinstanz

vorgetragen (und von dieser auch entschädigt) wurden. 12 Stunden sind mehr als

ausreichend. Zudem sind die geltend gemachten Aufwände und Auslagen für eine

mündliche Urteilseröffnung zu streichen, da auf eine solche verzichtet wurde.

Im Übrigen ist der Aufwand für die Nachbearbeitung praxisgemäss auf eine Stunde

zu kürzen, was ausreichend ist. Damit setzt sich die Entschädigung von

Rechtsanwalt Wächter inklusive Berufungsverhandlung, für welche die Kostennote

um 7.25 Stunden ergänzt wurde, aus einem Aufwand von 37.5 Stunden à

CHF 190.00, entsprechend CHF 7'125.00, Auslagen von CHF 223.70 sowie

7,7 % MwSt. auf CHF 1'387.30, entsprechend CHF 106.80, bzw. 8,1 % MwSt. auf

CHF 5'961.40, entsprechend CHF 482.90, zusammen. Die Entschädigung für Rechtsanwalt

Wächter ist damit für das Berufungsverfahren auf total CHF 7'938.40 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 80 %

(ausmachend CHF 6'350.70), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von

A.___ erlauben.

2.3 Die Honorarnote der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Lea Leiser, setzt sich für das

Berufungsverfahren inklusive Berufungsverhandlung, für welche die Honorarnote

um 7.25 Stunden ergänzt wurde, aus einem Aufwand von 17.32 Stunden à

CHF 190.00, entsprechend CHF 3'290.80, Auslagen ohne Mehrwertsteuer

von CHF 204.20, Auslagen von CHF 71.00 sowie 7,7 % MwSt. auf CHF 220.15,

entsprechend CHF 16.95, bzw. 8,1 % MwSt. auf CHF 3'144.30, entsprechend

CHF 254.70, zusammen. Die Honorarnote scheint angemessen. Die Entschädigung für

Rechtsanwältin Lea Leiser ist damit für das Berufungsverfahren auf total

CHF 3'840.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen und zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren im Umfang von 80 % (ausmachend CHF 3'072.25), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

Demnach wird in Anwendung von Art. 189

Abs. 1 StGB; Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 51,

Art. 66a Abs. 2 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 416 ff.,

Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO, erkannt:

1.

A.___ hat sich der

sexuellen Nötigung, begangen am 31. Juli 2020, schuldig gemacht.

2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

17 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer

Probezeit von 2 Jahren.

3. A.___ wird 1 Tag Haft an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

4. Von einer Landesverweisung wird

abgesehen.

5. A.___ wird B.___ gegenüber für das

Ereignis vom 31. Juli 2020 dem Grundsatz nach zu 100 % haftpflichtig

erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Privatklägerin auf den

Zivilweg verwiesen.

6. A.___ wird verurteilt, B.___ eine

Genugtuung von CHF 5'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. August 2020,

zu bezahlen.

7. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

8 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 4.

Juli 2023 (Urteil der Vorinstanz) wurde die Entschädigung der vormaligen

unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, für

das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 10'152.85 (Honorar CHF 9'029.65,

Auslagen CHF 397.30, 7,7 % MwSt. CHF 725.90) festgesetzt. Zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ ist die Entschädigung vom Staat

Solothurn zu zahlen.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang

von CHF 3'805.45 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 bzw. CHF

250.00 pro Stunde, inkl. 7,7 % MwSt. CHF 997.95), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

8.

Die Entschädigung

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Lea Leiser, wird

für das Berufungsverfahren auf CHF 3'840.30 (Honorar CHF 3'293.45,

Auslagen CHF 275.20, MwSt. CHF 271.65) festgesetzt. Zufolge

ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ ist die Entschädigung vom

Staat Solothurn zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 80 %,

ausmachend CHF 3'072.25, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

9.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils der Vorinstanz wurde die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 16'566.30 (Honorar CHF 14'607.50,

Auslagen CHF 774.40, 7,7 % MwSt. CHF 1'184.40) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 4'566.50

(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 bzw. CHF 250.00 pro Stunde, inkl.

7,7 % MwSt. CHF 1'510.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

10.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 7'938.40 (Honorar CHF 7'125.00, Auslagen

CHF 223.70, MwSt. CHF 589.70) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 80 %,

ausmachend CHF 6'350.70, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

11. A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'600.00, total

CHF 4'700.00, zu bezahlen.

12. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8’000.00, total

CHF 8'300.00, im Umfang von 80 %, ausmachend CHF 6'640.00, zu

bezahlen. Der Rest geht zulasten der Staatskasse.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Schmid