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Entscheid

STBER.2023.88

versuchte vorsätzliche Tötung, eventualiter Gefährdung des Lebens

25. November 2025Deutsch167 min

Hausfriedensbruchs, versuchten Hausfriedensbruchs, mehrfachen Vergehens gegen das

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 25. November 2025

Es wirken mit:

Präsident Rauber

Oberrichterin Marti

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Wächter

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Berufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Julian Burkhalter,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend versuchte

vorsätzliche Tötung, eventualiter Gefährdung des Lebens

Es erscheinen zur Verhandlung vor

Obergericht:

Staatsanwältin B.___

für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Berufungsklägerin, in Begleitung

von […], Stagier bei der Staatsanwaltschaft,

A.___ als

Beschuldigter und Berufungskläger,

Rechtsanwalt Julian

Burkhalter als amtlicher Verteidiger,

Rechtsanwältin Sabrina

Weisskopf als Vertreterin des Privatklägers, in Begleitung einer

Rechtspraktikantin,

Dr. med. C.___ als

Sachverständige,

Dr. med. D.___ als

Sachverständiger,

[Journalist],

Solothurner Zeitung,

zwei Polizisten vom

Transportdienst,

diverse Zuschauer.

In Bezug auf den Ablauf der

Berufungsverhandlung, die durchgeführten Einvernahmen des Beschuldigten und der

beiden Sachverständigen sowie die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen

Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll, die Einvernahmeprotokolle, die

Tonaufnahmen und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Im Rahmen der Parteivorträge stellen und

begründen die Parteien die folgenden Anträge:

Staatsanwältin B.___ für die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn als Vertreterin der Anklage:

1. A.___ sei wegen versuchter vorsätzlicher

Tötung schuldig zu sprechen.

2. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von

12 Jahren zu verurteilen.

3. A.___ sei zu verwahren.

4. A.___ sei für 15 Jahre des Landes zu

verweisen.

5. A.___ sei im Schengener

Informationssystem (SIS) zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung

auszuschreiben.

6. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, für das

erstinstanzliche Verfahren sei auf CHF 21'054.95 (Honorar CHF 15'979.50,

Auslagen CHF 3'570.10 und 7,7 % MwSt. CHF 1'505.35) festzusetzen und

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

7. Die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, für das

zweitinstanzliche Verfahren sei gerichtlich festzusetzen und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

8. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens seien A.___ aufzuerlegen.

9. Die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens seien A.___ aufzuerlegen.

Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf als Vertreterin des Privatklägers:

1. Es sei die Berufung abzuweisen und A.___

im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. Es sei A.___ zu verpflichten, dem

Privatkläger eine Genugtuung in Höhe von CHF 3'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit

27. Dezember 2020 zu bezahlen.

3. Es sei die Honorarnote der Vertreterin

des Privatklägers zu genehmigen und A.___ sei zur Entrichtung einer

entsprechenden Parteientschädigung zu verpflichten. Es sei festzustellen, dass

diese Entschädigung gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO im Umfang der Aufwendungen

für die unentgeltliche Rechtspflege an den Kanton fällt.

4. Es sei A.___ zur Übernahme der

Verfahrenskosten zu verpflichten.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Rechtsanwalt Julian Burkhalter als amtlicher Verteidiger des

Beschuldigten (unter ausdrücklichem Verweis auf die bereits im Rahmen der

Berufungserklärung vom 30. Oktober 2023 schriftlich gestellten

Rechtsbegehren, mit einer im Rahmen des Plädoyers geäusserten Änderung

betreffend Ziff. 9 [Schadenersatz und Genugtuung]; Nummerierung entsprechend

Berufungserklärung vom 30.10.2023 [ASB 6]):

Schuld- und Strafpunkt

4. In Gutheissung der Berufung seien die

Dispositivziffern 1, 2, 3 und 4 des Urteils des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern vom 17. Mai 2023 aufzuheben und der Beschuldigte sei von

Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.

Zivilpunkt

5. In Gutheissung der Berufung sei

Dispositivziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 17.

Mai 2023 aufzuheben und die Zivilforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen

und der Privatkläger sei zu verpflichten, der beschuldigten Person gestützt auf

Art. 432 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 zzgl. MwSt. zu

bezahlen.

Amtliche und private Entschädigungen

6. In Gutheissung der Berufung sei

Dispositivziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 17.

Mai 2023 aufzuheben und ersatzlos zu streichen. Eventualiter sei das amtliche

Honorar auf CHF 500.00 festzulegen und der angebliche Rückforderungsanspruch

sei ersatzlos zu streichen.

7. In Gutheissung der Berufung sei

Dispositivziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 17.

Mai 2023 insofern aufzuheben, als ein staatlicher Rückforderungsanspruch zu

löschen sei und es sei Rechtsanwalt Burkhalter, Aarau, eine Entschädigung in

Höhe von CHF 26'607.82 (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse auszurichten

(Differenz zum vollen Honorar; Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

Verfahrenskosten

8. In Gutheissung der Berufung sei

Dispositivziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 17.

Mai 2023 aufzuheben und die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

Schadenersatz und Genugtuung

9. In Gutheissung der Berufung sei dem

Beschuldigten eine Genugtuung von CHF 50'000.00 auszurichten, zuzüglich

Zins zu 5 % seit 26. Dezember 2020.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

__________

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Urteil des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014 wurde A.___ (nachfolgend: Beschuldigter)

wegen vorsätzlicher Tötung, einfacher Körperverletzung, bandenmässigen

Diebstahls, versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen

Hausfriedensbruchs, versuchten Hausfriedensbruchs, mehrfachen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,

mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Hehlerei zu einer

Freiheitsstrafe von 16 Jahren und drei Monaten, abzüglich 137 Tage

Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von CHF 600.00, bei Nichtbezahlung

ersatzweise zu sechs Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Gleichzeitig ordnete

das Obergericht eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB an. Mit

Nachentscheid vom 6. September 2019 zu diesem Urteil verlängerte das

Amtsgericht von Solothurn-Lebern die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme

– beginnend ab dem 8. Mai 2019 – um fünf Jahre. In teilweiser Gutheissung einer

Beschwerde des Beschuldigten hob die Beschwerdekammer des Obergerichts am 27.

April 2020 diesen Entscheid auf und verlängerte die stationäre Massnahme ab dem

8. Mai 2019 um lediglich drei Jahre. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das

Bundesgericht am 21. April 2021 ab (Urteil 6B_684/2020). Das Amt für

Justizvollzug stellte am 8. April 2022 dem Amtsgericht Solothurn-Lebern den

Hauptantrag, die mit Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 27.

April 2020 um drei Jahre verlängerte stationäre Massnahme aufzuheben und in

Anwendung von Art. 63c Abs. 4 StGB die Verwahrung anzuordnen. Das Amtsgericht

hob mit Nachentscheid vom 11. Juli 2022 die stationäre therapeutische Massnahme

auf und ordnete die Verwahrung an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde von

der Beschwerdekammer des Obergerichts mit Beschluss vom 14. Februar 2023

abgewiesen. Die in der Folge gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde in

Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_295/2023 vom 16. Februar 2024

ab, soweit es darauf eintrat.

2. Im Rahmen der damals noch laufenden

stationären therapeutischen Massnahme befand sich der Beschuldigte ab dem 14.

April 2020 in der Justizvollzugsanstalt Solothurn (nachfolgend: JVA)

(Aktenseiten Staatsanwaltschaft [AS] 806 ff.). Mit Strafanzeige vom 21. Januar

2021 an die Staatsanwaltschaft liess E.___ (nachfolgend: Privatkläger) über

seine Rechtsvertreterin mitteilen, am Sonntag, 27. Dezember 2020 sei der

Beschuldigte mit einem Küchenmesser auf ihn losgegangen, eine Verletzung habe

nur durch das schnelle Eingreifen eines Mitinsassen verhindert werden können

(AS 005 ff.). Der Vorfall habe durch eine Betreuerin und einen weiteren

Insassen beobachtet werden können, ausserdem sei er von einer Sicherheitskamera

aufgezeichnet worden. Gleichzeitig konstituierte er sich als Privatkläger im

Straf- und im Zivilpunkt.

3. Am 26. Januar 2021 erging durch die

Staatsanwaltschaft ein Auftrag zu polizeilichem Ermittlungsverfahren an die Polizei

Kanton Solothurn (AS 389), abzuklären, ob objektivierbare Anhaltspunkte für ein

täterisches Verhalten, wie es in der Anzeige beschrieben werde, vorlägen. Nach

der polizeilichen Befragung der Auskunftsperson F.___ am 29. Januar 2021 (AS

90 ff.) erfolgte gleichentags die formelle Eröffnungsverfügung wegen des

hinreichenden Tatverdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung (AS 388). Am 2.

Februar 2021 erging ein Ermittlungsauftrag an die Polizei (AS 390), den Tatort

sachdienlich zu dokumentieren, die beigezogenen Akten der JVA zu sichten

(formeller Aktenbeizug durch Staatsanwaltschaft betr. Ereignisberichte,

Videoaufnahme, Insassendossier, AS 800 ff.), abzuklären, ob das verwendete

Tatmesser noch sichergestellt werden könne bzw. dies gegebenenfalls

sicherzustellen und sachdienlich zu dokumentieren, Abklärungen zu

Auskunftspersonen zu treffen und weitere Ermittlungen, insbesondere

Einvernahmen, in Absprache mit der Staatsanwaltschaft vorzunehmen. Mit

Verfügung vom 3. Februar 2021 (AS 398 f.) wurde verfügt, dass die

Einvernahmen derzeit ohne Teilnahmerechte der Parteien stattfinden und bis auf

weiteres keine Akteneinsicht gewährt werde. Am 9. Februar 2021 wurde der

amtliche Verteidiger bestellt (AS 510), am 17. Februar 2021 hatte dieser

Akteneinsicht (AS 511).

Im Rahmen der Ermittlungen wurden neben

dem Beschuldigten und dem Privatkläger diverse weitere Personen polizeilich als

Auskunftspersonen und staatsanwaltschaftlich als Zeugen befragt (AS 090 ff.).

Zudem wurde der Tatort fotografisch dokumentiert (AS 039 ff.), die Aufnahmen

der Sicherheitskamera gesichert (AS 022 ff.) und das verwendete Messer sichergestellt

(AS 044 ff.).

4. Am 1. Dezember 2021 beauftragte die

Staatsanwaltschaft Dr. med. C.___ mit der Erstellung eines fachärztlichen

psychiatrischen Gutachtens (AS 1029 ff.). Das entsprechende Gutachten datiert

vom 8. April 2022 (AS 1039 ff.).

5. Mit Verfügung vom 11. August 2022 (AS

733.1) wurde der Abschluss der Untersuchung und die Anklageerhebung wegen

versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. Gefährdung des Lebens in Aussicht

gestellt sowie den Parteien Gelegenheit gegeben, Einsicht in die Akten zu

nehmen und Beweisanträge zu stellen. Zudem wurde den Parteien Gelegenheit

gegeben, zu allen sich in den Akten befindlichen Berichten, Gutachten und

Einvernahmeprotokollen Ergänzungsfragen zu stellen und allenfalls die

Wiederholung von Einvernahmen (Art. 147 StPO, Art. 6 EMRK) zu verlangen.

6. Mit Eingabe vom 31. August 2022 (AS

733.3) teilte der damalige Verteidiger des Beschuldigten mit, dass derzeit weder Beweisanträge noch Ergänzungsfragen

gestellt bzw. Wiederholungen von Einvernahmen verlangt würden. Der

Privatkläger liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 31. August 2022 (AS

733.5) ebenfalls mitteilen, dass derzeit weder Beweisanträge noch

Ergänzungsfragen gestellt bzw. Wiederholungen von Einvernahmen verlangt würden.

7. Mit Anklageschrift vom 5. September

2022 erhob die zuständige Staatsanwältin beim Amtsgericht Solothurn-Lebern

(nachfolgend: Vorinstanz) Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter

vorsätzlicher Tötung, evtl. Gefährdung des Lebens (Aktenseiten Richteramt

Solothurn-Lebern [ASSL] 001 ff.).

8. Mit Beschluss vom 10. Mai 2023 trat

die Beschwerdekammer des Obergerichts auf die vom Beschuldigten im

erstinstanzlichen Verfahren gestellten Ausstandsgesuche gegen die

Sachverständige Dr. med. C.___ und den Amtsrichter Markus Zubler nicht ein

(Verfahrensakten BKAUS.2023.2; ASSL 097 ff., 163 ff.).

9. Am 16. Mai 2023 fand die

erstinstanzliche Hauptverhandlung vor der Vorinstanz statt (vgl.

Verhandlungsprotokoll, ASSL 188 ff.). Am 17. Mai 2023 eröffnete die Vorinstanz

mündlich folgendes Urteil, welches den Parteien zudem am 26. Mai 2023

schriftlich im Dispositiv zugestellt wurde (ASSL 368 ff.):

«

1.

A.___ hat sich der

versuchten Tötung, begangen am 27. Dezember 2020, schuldig gemacht.

2.

A.___ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren verurteilt.

3.

A.___ wird verwahrt.

4.

A.___ wird für die

Dauer von 13 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im

Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

5.

Das im Verfahren

gegen A.___ sichergestellte Messer, Victorinox, Handgriff schwarz (aufbewahrt

bei der Polizei Kanton Solothurn) wird der JVA Solothurn, nach Rechtskraft

des Urteils herausgegeben, wobei innert 30 Tagen seit Erhalt des

Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist,

ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine Vernichtung des

Gegenstands zur Folge.

6.

A.___ wird

verurteilt, E.___ CHF 3'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich

5 % Zins seit dem 27. Dezember 2020 zu bezahlen.

7.

Die Entschädigung

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von E.___, Rechtsanwältin Sabrina

Weisskopf, wird auf CHF 5'921.30 (Honorar CHF 5'246.70, Auslagen

CHF 251.25 und 7,7 % MwSt. auf CHF 5'497.95 entsprechend

CHF 423.35) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher

Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von

CHF 2'259.85 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 260.00 pro Stunde,

inkl. 7,7 % MwSt. CHF 161.55), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

8.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, wird auf

CHF 21'054.95 (Honorar CHF 15'979.50, Auslagen CHF 3'570.10 und

7,7 % MwSt. CHF 1'505.35) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

von A.___ erlauben.

9.

A.___ hat die Kosten

des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 13'000.00, total

CHF 40'000.00, zu bezahlen.»

10. Mit Beschluss vom 31. Mai 2023 trat

die Beschwerdekammer des Obergerichts auf das anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung gegen den a.o. Amtsgerichtsstatthalter Matthias Steiner

gestellte Ausstandsgesuch des Beschuldigten nicht ein (Verfahrensakten

BKAUS.2023.3; ASSL 188 ff., 380 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde in

Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_195/2023 vom 15. Januar

2024 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahrensakten BKAUS.2023.3; ASSL 527 ff.).

11. Gegen das erstinstanzliche Urteil

liessen die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 5. Juni 2023 (ASSL 389) und

der Beschuldigte ebenfalls mit Eingabe vom 5. Juni 2023 (ASSL 391) form- und

fristgerecht die Berufung anmelden.

12. Das schriftlich begründete Urteil

(ASSL 438 ff.) wurde den Parteien am 10. Oktober 2023 zugestellt (ASSL 517).

13. Mit Berufungserklärung vom 27.

Oktober 2023 (Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 001 ff.) beschränkte die

Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf folgende Ziffern des erstinstanzlichen

Urteils: Ziffer 1, soweit damit ein impliziter Freispruch vom Vorwurf der

direktvorsätzlichen versuchten Tötung verbunden sei (Schuldpunkt), Ziffer 2

(Strafzumessung), Ziffer 4 (Dauer der Landesverweisung). Die Staatsanwaltschaft

beantragt die Verurteilung des Beschuldigten wegen direktvorsätzlicher

versuchter Tötung, die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe sowie die

Anordnung einer längeren Landesverweisung.

14. Mit Berufungserklärung vom 30.

Oktober 2023 (ASB 003 ff.) stellte der Beschuldigte folgende Anträge:

«

Verfahrens- und Beweisanträge

1. Das vorliegende Berufungsverfahren sei

bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betr. Ausstand von

Amtsgerichtsschreiber Steiner zu sistieren (vgl. BGer 7B_195/2023).

2. Es sei der beschuldigten Person

(hiernach bP) für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu

bestätigen, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden.

3. Es sei eine mündliche

Berufungsverhandlung durchzuführen.

4. Es sei der beschuldigten Person

(hiernach bP) die Zusammensetzung des Berufungsgerichts bekannt zu geben.

5. Es seien der Verteidigung umgehend

sämtliche Audiodateien zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu übersenden.

6. Es seien dem amtlichen Verteidiger die

paginierten und in einem Verzeichnis erfassten Verfahrensakten (inkl.

Videodateien: im ORIGINAL) zu übersenden.

7. Es sei ein Obergutachten in Bezug auf

die Frage der Behandelbarkeit der bP in Auftrag zu geben.

8. Es seien Dr. J.___ und Dr. C.___ als

Sachverständige zur Verhandlung vorzuladen und zu befragen.

9. Es sei festzustellen, dass sämtliche

Beweiserhebungen zwischen dem 26.01.2020 und dem 17.02.2021 in Verletzung der

Teilnahmerechte der beschuldigten Person erfolgt sind und sämtliche

Beweiserhebungen aus dieser Zeit sowie die darauf basierenden Folgebeweise und

Aktenstücke seien aus den Akten zu weisen und für unverwertbar zu erklären, wie

z.B.

-

das sog. «kurze

Erstbefragungsprotokoll» von Frau F.___ vom 29.01.2021 und vom 03.02.2021 (pag.

85 ff.; 98 ff.) sowie

-

die darauf basierenden

Folgebeweise wie bspw. das angeblich eingesetzte «Messer» (pag. 40 ff; 57-68;

etc.); sowie

-

die Zweitbefragung von Frau

F.___ (pag. 100 ff.), sofern es um die Identifikation des Messers und

Wahrnehmungen geht, die unmittelbar nach der Tat gemacht wurden und

-

pag. 140 ff. (EV G.___ vom

08.02.2021; 08h10in der JVA Deitingen)

-

pag. 185 ff. (EV H.___;

08.02.2021; 09h55 in der JVA Deitingen)

-

pag. 196 ff. (EV H.___;

08.02.2021; 09h00 im UG Solothurn; H.___ wurde offenbar am gleichen Tag an zwei

verschiedenen Orten zur gleichen Zeitbefragt).

-

Sämtliche Beweise und

Folgebeweise, welche direkt auf die Ermittlungshandlungen in der vorerwähnten

Zeitspanne vor Einsetzung der amtlichen Verteidigung zurückgehen und die

entsprechenden Elemente seien bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens

unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten.

-

Der Ermittlungsbericht vom

22.09.2021 von I.___ (pag. 6 ff.) sei aus den Akten zu weisen, bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und danach

zu vernichten. Eventualiter sei I.___ als Belastungszeuge vor Gericht zu

befragen.

-

Es sei festzustellen, dass

die Videoaufnahmen und Fotos vom 27.12.2020 in Verletzung von Art. 3 und Art. 8

EMRK sowie in Verletzung von Art. 281 Abs. 3 StPO angefertigt wurden und aus

den Akten zu weisen seien und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens

unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten (Fussnote: Bern,

Obergericht, BK 16 44).

-

Es sei festzustellen, dass

die Wahrnehmungsberichte (bspw. pag. 82 ff.) geschützte Anwaltskommunikation

betreffen, nicht wahrheitsgemäss sind und aus den Akten zu weisen seien, bis

zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten seien

und danach zu vernichten seien. Eventualiter seien die Verfasser der

Wahrnehmungsberichte als Belastungszeugen zu befragen.

-

Es sei das von der

Staatsanwältin im Rahmen ihres Plädoyers erstmals direkt dem Gericht

vorgelegten und selbst hergestellte «Daumenkino» aus den Akten zu entfernen,

bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und

danach zu vernichten.

10. Weitere oder anderslautende

Beweisanträge bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Kassation

1. In Gutheissung der Berufung sei das

Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 17. Mai 2023 vollumfänglich

aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung eines neuen und fairen Verfahrens

in neuer Besetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Feststellungsbegehren

2. Es sei festzustellen, dass es im

vorliegenden Verfahren zu einer Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem»

gekommen ist (Art. 4 zum Zusatzprotokoll Nr. 7 der EMRK).

3. Es sei festzustellen, dass es im

vorliegenden Verfahren zu einer Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gekommen ist

(Art. 6 Ziff. 1 EMRK).

Schuld- und Strafpunkt

4. In Gutheissung der Berufung seien

Dispositivziffern 1, 2, 3 und 4 des Urteils des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern vom 17. Mai 2023 aufzuheben und der Beschuldigte sei von

Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.

Zivilpunkt

5. In Gutheissung der Berufung seien

Dispositivziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 17,

Mai 2023 aufzuheben und die Zivilforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen

und der Privatkläger sei zu verpflichten, der beschuldigten Person gestützt auf

Art. 432 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 zzgl. MwSt zu

bezahlen.

Amtliche und private Entschädigungen

6. In Gutheissung der Berufung sei

Dispositivziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 17.

Mai 2023 aufzuheben und ersatzlos zu streichen. Eventualiter sei das amtliche

Honorar auf CHF 500.00 festzulegen und der angebliche Rückforderungsanspruch

sei ersatzlos zu streichen.

7. ln Gutheissung der Berufung sei

Dispositivziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 17.

Mai 2023 insofern aufzuheben als ein staatlicher Rückforderungsanspruch zu

löschen sei und es sei Rechtsanwalt Burkhalter, Aarau, eine Entschädigung in

Höhe von CHF 26'607.82 (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse auszurichten

(Differenz zum vollen Honorar; Art. 429 Abs. 1 l it. a StPO).

Verfahrenskosten

8. ln Gutheissung der Berufung sei

Dispositivziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 17.

Mai 2023 aufzuheben und die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

Schadenersatz und Genugtuung

9. In Gutheissung der Berufung sei dem

Beschuldigten eine Genugtuung von CHF 25'000.00 auszurichten, zuzüglich Zins zu

5 % seit 26. Dezember 2020.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.»

15. Mit Eingabe vom 30. November 2023

(ASB 23 ff.) beantragte der Beschuldigte, es sei umgehend über das

Sistierungsgesuch zu befinden und es sei auf die Berufungserklärung der

Staatsanwaltschaft Ziffer 1 lit. a resp. Ziffer 2 lit. a nicht einzutreten.

16. Mit Eingabe vom 30. November 2023

(ASB 30) teilte die Vertreterin des Privatklägers mit, dass kein Antrag auf

Nichteintreten gestellt, keine Anschlussberufung erklärt und auch keine

Beweisanträge gestellt würden.

17. Mit Verfügung vom 15. März 2024 (ASB

40) wurde festgestellt, dass der Sistierungsantrag des Beschuldigten mit dem

(abweisenden) Urteil des Bundesgerichts 7B_195/2023 vom 15. Januar 2024

hinfällig sei. Zudem wurde der Beschuldigte um Mitteilung ersucht, ob nach dem

bundesgerichtlichen Urteil auch der Rückweisungsantrag («Kassation») als

hinfällig betrachtet werden könne.

18. Mit Stellungnahme vom 22. April 2024

(ASB 49 ff.) liess der Beschuldigte mitteilen, dass der Rückweisungsantrag

nicht zurückgezogen werde. Zudem beantragte er, es seien dem amtlichen

Verteidiger die paginierten und in einem Verzeichnis erfassten Verfahrensakten

(inkl. Videodateien im Original) zu übersenden, es sei das unbearbeitete

Originalvideo des Vorfalls in der JVA zu edieren und der Verteidigung zu

übersenden, alle durch die Staatsanwaltschaft nachträglich bearbeiteten Akten

und Videoaufzeichnungen seien aus den Akten zu weisen und es sei ein

forensisches Gutachten betreffend die Frage in Auftrag zu geben, ob das

fragliche Video nachträglich bearbeitet wurde sowie wann, wo, wie und durch

wen. Weiter beantragte er, es sei ein Obergutachten in Bezug auf die Frage der

Behandelbarkeit des Beschuldigten in Auftrag zu geben und es seien Dr. J.___

und Dr. C.___ als Sachverständige zur Verhandlung vorzuladen und zu

befragen. Zudem wiederholte er die bereits in der Berufungserklärung gestellten

«Verfahrens- und Beweisanträge». Abschliessend stellte er den Antrag, es sei

festzustellen, dass der Beschuldigte im aktuellen Setting der JVA gefoltert

werde (Art. 3 EMRK) und es sei dem Beschuldigten gestützt auf Art. 431

Abs. 1 StPO eine Entschädigung von CHF 300.00 pro Hafttag auszurichten.

19. Der Privatkläger und die

Staatsanwaltschaft nahmen mit Eingaben vom 13. Mai 2024 (ASB 73 f.) bzw. 27.

Mai 2024 (ASB 80 ff.) Stellung zu den Anträgen des Beschuldigten.

20. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2024

(ASB 94 ff.) wies das Berufungsgericht sowohl den Antrag des Beschuldigten auf

Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz als auch den Antrag auf

Nichteintreten auf die Ziffern 1 lit. a und 2 lit. a der Berufungserklärung der

Staatsanwaltschaft ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen trat

das Bundesgericht mit Urteil 7B_1127/2024 vom 14. Januar 2025 nicht ein

(ASB 128 ff.).

21. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024

(ASB 100 ff.) wurde verfügt, die Akten des Verfahrens SLSAG.2022.7 betreffend

Nachentscheid beizuziehen und Dr. C.___ als Gutachterin zur

Berufungsverhandlung vorzuladen. Abgewiesen wurden die Anträge auf Erstellung

eines «Obergutachtens», auf die Vorladung von Dr. J.___ als

Sachverständigen zur Berufungsverhandlung, sowie auf Erstellung eines

forensischen Gutachtens betreffend Bearbeitung der Videoaufzeichnung. Weiter

wurde festgehalten, dass über sämtliche übrigen Beweisanträge des Beschuldigten

vorfrageweise im Rahmen der Berufungsverhandlung entschieden werde. Auf eine

dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil

7B_1129/2024 vom 14. Januar 2025 nicht ein (ASB 132 ff.).

22. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025

(ASB 126) wurde der Antrag des Beschuldigten vom 10. Januar 2025 (ASB 118 ff.)

auf Erstellung eines neuen Gutachtens im Berufungsverfahren abgewiesen.

Gleichzeitig wurde festgestellt, dass sich der Beschuldigte nicht im Berufungsverfahren

STBER.2023.88 in Haft bzw. in Verwahrung befinde und damit keine Zuständigkeit

des Berufungsgerichts bezüglich des aktuellen Freiheitsentzugs bestehe.

23. Mit Verfügung vom 12. Februar 2025

(ASB 136 f.) wurden die Besetzung des Gerichts sowie der Termin für die

mündliche Berufungsverhandlung bekanntgegeben.

24. Mit Verfügung vom 3. Juli 2025 (ASB

159 f.) wurden die Anträge des Beschuldigten vom 2. Juli 2025 (ASB 156 ff.), es

seien die vollständigen Vollzugsakten (inkl. hausärztliche Betreuung,

psychologische/psychiatrische Berichte, Anordnungen zum Haftregime, interne

Weisungen, Protokolle zu Ausgangsregelungen etc.) von der zuständigen

Vollzugsbehörde zu edieren und der Verteidigung rechtzeitig vor der

Hauptverhandlung zuzustellen sowie die gerichtlich beigezogene Gutachterin sei

ausdrücklich aufzufordern, sich zur derzeitigen Haftsituation des Beschuldigten

unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK und den damit verbundenen Auswirkungen

auf seine psychische Verfassung zu äussern, abgewiesen. Nicht eingetreten wurde

zudem auf die Anträge, es sei gerichtlich festzustellen, dass die derzeitige

Form der Haftführung (Isolation, Intransparenz, fehlende medizinische Adäquanz)

eine Verletzung von Art. 3 EMRK sowie Art. 431 StPO darstelle und der

Beschuldigte sei unverzüglich aus der JVA in eine geeignete Einrichtung zu verlegen,

welche seiner medizinischen, psychiatrischen und sozialen Situation gerecht

werde. Erneut wurde in der Verfügung festgestellt, dass sich der Beschuldigte

nicht im Berufungsverfahren STBER.2023.88 in Haft bzw. in Verwahrung befinde

und damit keine Zuständigkeit des Berufungsgerichts bezüglich aktuellen

Freiheitsentzugs bestehe.

25. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025

(ASB 177 ff.) wurde der Antrag des Beschuldigten vom 23. September 2025 (ASB

169 ff.), es sei die Frage der Verhandlungsfähigkeit unverzüglich gutachterlich

abzuklären, abgewiesen und verfügt, es sei bei der JVA auf den 17. November

2025 ein Kurzbericht zum Gesundheitszustand des Beschuldigten im Hinblick auf

die Berufungsverhandlung vom 24. November 2025 einzuholen. Zudem wurde auf

den Antrag, der Beschuldigte sei sofort aus der JVA in eine geeignete

Einrichtung mit adäquater Betreuung zu verlegen, nicht eingetreten. Abgewiesen

wurde im Weiteren der Antrag auf Befragung des Privatklägers E.___ anlässlich

der Berufungsverhandlung.

26. Am 21. Oktober 2025 ging der

Vollzugsverlaufsbericht vom 17. Oktober 2025 ein (ASB 183 ff.). Am 30. Oktober

2025 wurde bei der JVA ein Kurzbericht über den aktuellen Gesundheitszustand

hinsichtlich Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten im Hinblick auf die

Berufungsverhandlung eingeholt (ASB 193).

27. Mit Verfügung vom 18. November 2025

(ASB 208 f.) wurde der entsprechende Beweisantrag der Staatsanwaltschaft vom

11. November 2025 (ASB 198 f.) gutgeheissen und es wurden die Akten des bei der

Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten hängigen Strafverfahrens

STA.2025.4060 beigezogen. Die relevanten Aktenstücke sowie der

Vollzugsverlaufsbericht vom 17. Oktober 2025 wurden zudem der Sachverständigen

Dr. C.___ im Hinblick auf deren Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung

zugestellt.

28. Am 20. November 2025 ging der

eingeholte ärztliche Kurzbericht über den aktuellen Gesundheitszustand

hinsichtlich Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten ein (ASB 214 f.). Mit

Verfügung vom gleichen Tag wurde der Bericht den Parteien zugestellt und die

Anordnung einer körperlichen Untersuchung durch den Amteiarzt am 24. November

2025 in der JVA, unmittelbar vor der Verhandlung, angeordnet (AB 216). Der

entsprechende Auftrag an den Amteiarzt erging am 21. November 2025 (ASB 217). Die

Untersuchung fand am 24. November 2025 in der JVA vor dem Transport an das

Gericht statt und ergab, dass der Beschuldigte verhandlungsfähig ist (vgl.

Zeugnis vom 24. November 2025, ASB 236). Der Amteiarzt wurde zudem als

Sachverständiger an die Berufungsverhandlung vorgeladen (ASB 219).

29. Am 24. November 2025 fand die

Berufungsverhandlung vor Obergericht statt.

Erwägungen

II. Vorbemerkungen

1.

Anwendbares Recht

1.1

Per 1. Januar 2024

trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in

Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es

stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich

vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber

nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht

vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach

neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts

Anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält

Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses

Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von

den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

1.2

Die Thematik des

Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert,

daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur

StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen

ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten

Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden

Dispositiv

Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach

sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen,

Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus

nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder

eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im

Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt

und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO

für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung

«bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige

Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die

allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und

nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht

(Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts

anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung

verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu

nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit

URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit

noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten.

Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine

Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die

Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem

Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für

Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024

Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der

rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene

nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)

ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese

Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der

Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den

allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO

abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren

gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) herangezogen werden, dessen

Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetz wird beurteilt, wer nach dessen

Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende

Änderung des Gesetzes meint.

1.3 Es hat demnach

Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff.

StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung

der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt

grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden

Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453

StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der

angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung)

gefällt worden ist.

1.4 Für den

vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das vor dem 1. Januar 2024 geltende

Recht zur Anwendung gelangt.

2. Prozessökonomie

Mit Blick auf die

Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die

tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf

die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen

ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die

erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess

Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, N 10 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen

Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn

die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich

beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

III. Umfang des Berufungsverfahrens

1. Vom Beschuldigten mit Berufung

angefochten sind zum einen die Ziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Strafe), 3

(Verwahrung) und 4 (Landesverweisung) des erstinstanzlichen Urteils. Weiter

angefochten sind die Ziffern 6 (Genugtuung Privatkläger), 7 (Entschädigung unentgeltliche

Rechtsbeiständin Privatkläger und Rückforderungsanspruch), 8 (teilweise,

bezüglich Rückforderungsanspruch) und 9 (Verfahrenskosten).

2. In Rechtskraft erwachsen sind damit

einzig Ziffer 5 (Herausgabe sichergestelltes Messer an JVA nach Rechtskraft des

Urteils) und teilweise Ziffer 8 (in Bezug auf die Höhe der Entschädigung der

amtlichen Verteidigung) des erstinstanzlichen Urteils.

IV. Formelle Einwendungen

1. Verhandlungsfähigkeit

1.1 Mit Eingabe vom 23. September 2025

(ASB 169 f.) beantragte der amtliche Verteidiger, es sei die Frage der

Verhandlungsfähigkeit unverzüglich gutachterlich abzuklären, da der

Beschuldigte seiner Einschätzung nach eine Psychose entwickelt habe, nicht mehr

verhandlungsfähig sei und auch nicht sinnvoll instruiert werden könne. Seine

Aussagen seien wirr und eine geordnete Verteidigung sei unter diesen Umständen

unmöglich. In diesem Zustand sei der Beschuldigte nicht in der Lage, an einer

Hauptverhandlung befragt zu werden. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 (ASB 177

f.) wurde der Antrag auf eine unverzügliche gutachterliche Abklärung abgewiesen

und stattdessen die Einholung eines ärztlichen Kurzberichts bei der JVA zum

Gesundheitszustand des Beschuldigten im Zeitpunkt vor der Berufungsverhandlung

angeordnet.

1.2 Mit Eingabe vom 17. November 2025

(ASB 203 ff.) beantragte der amtliche Verteidiger die Verschiebung der

Berufungsverhandlung sowie erneut eine medizinische Abklärung. Das

Verschiebungsgesuch wurde gleichentags abgewiesen und auf die bereits verfügte

Einholung eines ärztlichen Berichts verwiesen (ASB 208 f.). Letzterer traf am

20. November 2025 ein und hielt fest, die Verfassung sei sehr wechselnd (ASB 214

f.). Die Gefängnisärztin führte aus, sie finde nicht, dass der Beschuldigte aus

medizinischer Sicht grundsätzlich verhandlungsfähig sei, evtl. sei er es in

einem guten Moment für eine gewisse Zeitspanne. In der Folge wurde eine

körperliche Untersuchung nach Art. 251 Abs. 2 lit. v StPO durch den Amteiarzt

unmittelbar vor der Verhandlung angeordnet (ASB 216).

1.3 Der Amteiarzt untersuchte den

Beschuldigten in der JVA am 24. November 2025 vor dem Transport an das Gericht

und gelangte zum Schluss, dass der Beschuldigte verhandlungsfähig sei (vgl.

Zeugnis, ASB 236). Diesen Befund bestätigte er anlässlich seiner Befragung als

Sachverständiger zu Beginn der Berufungsverhandlung (ASB 232 ff.). Er habe sich

mit dem Beschuldigten während der Untersuchung völlig normal unterhalten können

und dieser habe sich adäquat geäussert. Gestützt auf diese Einschätzung wies

das Gericht den Antrag des amtlichen Verteidigers auf Verschiebung ab.

1.4 Sämtliche an der

Berufungsverhandlung anwesenden Personen konnten sich in der Folge selbst davon

überzeugen, dass der Beschuldigte am Tag der Verhandlung verhandlungsfähig war.

Zwar fiel er zu Beginn der Verhandlung wiederholt durch Zwischenrufe und unaufgeforderte

Wortmeldungen negativ auf und beharrte darauf, nicht mit seinem amtlichen Namen

angesprochen zu werden. Ab dem Moment, als der Vorsitzende den Parteien eröffnete,

dass das Gericht von Verhandlungsfähigkeit ausgehe, und den Beschuldigten

gleichzeitig formell verwarnte, dass keine weiteren Zwischenrufe und spontane

Wortmeldungen mehr akzeptiert würden, kam es von Seiten des Beschuldigten zu

keinerlei unbotmässigen Äusserungen, Unterbrechungen oder Störungen der

Verhandlung mehr. Im Rahmen seiner Befragung zeigte sich zudem, dass er in der

Lage war, sämtliche ihm gestellten Fragen adäquat und differenziert zu

beantworten. Auch während der Befragung der Gutachterin und den nach der

Mittagspause gehaltenen Plädoyers von Staatsanwaltschaft, Privatklägervertretung

und Verteidigung verhielt sich der Beschuldigte ruhig und anständig und folgte

über mehrere Stunden der Verhandlung. Er nahm am Schluss zudem die Gelegenheit

für das letzte Wort wahr und äusserte sich auch dort adäquat.

1.5 Es lässt sich damit feststellen,

dass es – vom geschilderten anfänglichen und möglicherweise rein taktisch

motivierten unangemessenen Verhalten abgesehen – spätestens ab dem Moment der

Abweisung des Verschiebungsantrags keinerlei Anzeichen für eine fehlende

Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten gab. Dies deckt sich auch mit der

Feststellung des Amteiarztes, er habe sich im Rahmen der Untersuchung in der

JVA mit dem Beschuldigten völlig normal unterhalten können und dieser habe sich

komplett anders verhalten als zu Beginn der Berufungsverhandlung im

Gerichtssaal.

2. Verwertbarkeit Beweismittel

2.1 Einvernahmen und Folgebeweise

2.1.1 Der Beschuldigte beantragt, dass

sämtliche Beweiserhebungen zwischen dem 26. Januar 2020 und dem

17. Februar 2021 aus den Akten zu weisen und für unverwertbar zu erklären

seien. Begründend führt er zusammenfassend aus, dass diese Beweise inkl.

Folgebeweise in Verletzung der Teilnahmerechte der beschuldigten Person bzw.

vor Einsetzung der amtlichen Verteidigung erhoben worden seien.

2.1.2 Es kann in diesem Zusammenhang vorab

auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 22 ff.)

verwiesen werden.

Die Staatsanwaltschaft beauftragte mit

Auftrag zu polizeilichem Ermittlungsverfahren am 26. Januar 2021 die

Polizei des Kantons Solothurn mit ersten Abklärungen, ob im Zusammenhang mit

der Strafanzeige des Privatklägers gegen den Beschuldigten Anhaltspunkte für

ein täterisches Verhalten vorlägen. Am 29. Januar 2021 wurde F.___ von der

Polizei befragt (AS 90 ff.). Ebenfalls am 29. Januar 2021 erfolgte die formelle

Eröffnungsverfügung (AS 388). Am 2. Februar 2021 erging ein Ermittlungsauftrag an

die Polizei (AS 390), den Tatort sachdienlich zu dokumentieren, die

beigezogenen Akten der JVA zu sichten (formeller Aktenbeizug Ereignisberichte,

Videoaufnahme, Insassendossier durch Staatsanwaltschaft, AS 800 ff.),

abzuklären, ob das verwendete Tatmesser noch sichergestellt werden kann bzw.

dies gegebenenfalls sicherzustellen und sachdienlich zu dokumentieren,

Abklärungen zu Auskunftspersonen zu treffen und weitere Ermittlungen,

insbesondere Einvernahmen, in Absprache mit der Staatsanwaltschaft vorzunehmen.

Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 (AS 398 f.) wurde verfügt, dass die

Einvernahmen derzeit ohne Teilnahmerechte der Parteien stattfinden und bis auf

weiteres keine Akteneinsicht gewährt wird. Diese Verfügung wurde dem amtlichen

Verteidiger am 15. Februar 2021 zugestellt (ASSL 295) und in der Folge

nicht angefochten. Bereits am 9. Februar 2021 war der amtliche Verteidiger

bestellt worden (AS 510), am 17. Februar 2021 hatte dieser Akteneinsicht

(AS 511).

2.1.3 Die erste Einvernahme von F.___ am

29. Januar 2021 fand demnach noch im Rahmen des polizeilichen

Ermittlungsverfahrens vor Eröffnung der Strafuntersuchung statt. Damit bestand

auch kein Teilnahmerecht des Beschuldigten. Aufgrund der in Rechtskraft

erwachsenen Verfügung betreffend Beschränkung der Teilnahmerechte vom 3.

Februar 2021 ist nicht zu beanstanden, dass alle Einvernahmen zwischen dem

3. Februar 2021 und dem 16. Februar 2021 (Datum der ersten Einvernahme des

Beschuldigten) ohne Teilnahmerecht des Beschuldigten stattfanden.

Mit dem Protokoll «Erstbefragung» vom 3.

Februar 2021 (AS 102) wurde einzig die folgende Aussage von F.___ im

Zusammenhang mit der Sicherstellung des Messers unterschriftlich protokolliert:

«Es handelt sich um dieses Brotmesser. Wir haben nur ein solches Brotmesser auf

der Wohngruppe.»

Am 8. Februar 2021 wurden G.___ und H.___

als Zeugen von der Staatsanwaltschaft befragt (AS 175 ff. bzw. AS 220 ff.).

Sowohl F.___ als auch G.___ und H.___

wurden in der Folge nochmals in Anwesenheit des Beschuldigten und seines

amtlichen Verteidigers staatsanwaltschaftlich befragt.

2.1.4 Die Sicherstellung der

Videoaufnahme und des Brotmessers stellt zudem keine Beweiserhebung dar,

sondern eine Beweissicherungsmassnahme, bei welcher ohnehin kein Teilnahmerecht

besteht. Mit Verweis auf den Entscheid 6B_1298/2022 des Bundesgerichts vom 10.

Juli 2023 ist zudem festzuhalten, dass die entsprechenden Beweismittel von der

Staatsanwaltschaft zurecht nicht mittels Beschlagnahme, sondern

rechtshilfeweise nach Art. 43 Abs. 1 StPO beigezogen wurden. Die Bestimmungen

über die nationale Rechtshilfe gehen in ihrem Anwendungsbereich als leges

speciales zwingend den Regeln über die Beschlagnahme und Herausgabe vor

(6B_1298/2022, E. 1.4). Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürften im Übrigen

Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von

Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, verwertet werden, wenn ihre Verwertung

zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Dies wäre bei einem

versuchten Tötungsdelikt zweifelsohne der Fall. Insofern kann der Beschuldigte

auch aus seiner Rüge bezüglich eines nicht vorhandenen Beschlagnahmebefehls

nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass

der Beschuldigte selber in seiner Einvernahme vom 16. Februar 2021 (AS 330 f.) auf

Vorhalt der Einvernahmebeilage 2 (fotografische Aufnahme Brotmesser) das

Messer vom 27. Dezember 2020 klar identifizierte.

2.1.5 Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass bezüglich der vom Beschuldigten angeführten Einvernahmen und

Sicherstellungen keine Teilnahmerechte verletzt wurden. Die Beweismittel können

ohne Einschränkung verwertet werden.

2.2 Ermittlungsbericht

2.2.1 Der Beschuldigte beantragt, der

Ermittlungsbericht vom 22. September 2021 (AS 008 ff.) sei aus den Akten zu

weisen, eventualiter sei der Verfasser als Belastungszeuge vor Gericht zu

befragen. Der Bericht enthalte ein Fazit des Sachbearbeiters, welches

tendenziös sei und dessen persönliche Einschätzung und Würdigung enthalte.

Diese Vorverurteilung verletzte die Unschuldsvermutung und das Verfahren sei

damit nicht mehr fair. Weil der Verfasser durch den Bericht zum

Belastungszeugen werde, müsse er vor Gericht befragt werden.

2.2.2 Es kann auch hier vollumfänglich

auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 24 ff.)

verwiesen werden. Der Ermittlungsbericht enthält ein «Fazit des Schreibenden»,

also des polizeilichen Sachbearbeiters. Er schildert in diesem Abschnitt seine

Sicht aufgrund seiner Wahrnehmungen und hält dies auch explizit so fest. Der

Beweiswert des Ermittlungsberichts bezieht sich jedoch einzig auf allfällige

objektive Feststellungen im Rahmen der Ermittlungen, das subjektive Fazit des

Verfassers ist nicht relevant. Der Beweiswert des Berichts ist zudem Gegenstand

der Beweiswürdigung und nicht der Beweisverwertbarkeit. Aus dem Bericht geht

klar hervor, dass die betreffenden Ausführungen des Sachbearbeiters seine

subjektive Sicht der Dinge betreffen und keine tatsächlichen Feststellungen

enthalten. Es ist daher kein Grund erkennbar, den Bericht aus den Akten zu

weisen.

2.2.3 Es liegen zudem auch keine

belastenden Aussagen des Sachbearbeiters in Bezug auf den Sachverhalt vor,

welche zu einem Konfrontationsanspruch führen würden. Entsprechend gibt es auch

keinen Grund, den Sachbearbeiter als Zeugen vor Gericht zu befragen.

2.3 Videoaufnahmen

2.3.1 Der Beschuldigte beantragt, es sei

festzustellen, dass die Videoaufnahmen und Fotos vom 27. Dezember 2020 in

Verletzung von Art. 3 und Art. 8 EMRK sowie in Verletzung von Art. 281 Abs. 3

StPO angefertigt worden und daher aus den Akten zu weisen seien. Auch

diesbezüglich kann auf die detaillierten Ausführungen im erstinstanzlichen

Urteil (S. 26 ff.) verwiesen werden, denen sich das Berufungsgericht

vollumfänglich anschliessen kann.

2.3.2 Weiter kann auf die zutreffenden

Erwägungen der Beschwerdekammer des Obergerichts in deren Beschluss vom 18. Mai

2021 (AS 452 ff.) verwiesen werden. In Übereinstimmung mit den dortigen

Ausführungen ist festzuhalten, dass mit § 16 Justizvollzugsgesetz (JUVG; BGS

331.11) eine genügende formell-gesetzliche Grundlage für die Videoüberwachung

in der JVA und damit auch für den Eingriff in die Privatsphäre des

Beschuldigten besteht. Der Aufenthaltsraum wird von der gesetzlich vorgesehenen

Videoüberwachung im Strafvollzug erfasst, die Überwachung dient der

öffentlichen Sicherheit und ist auch verhältnismässig. Zudem ist die Kamera als

solche erkennbar. Die Aufnahmen wurden von der Staatsanwaltschaft formell

korrekt von der JVA beigezogen (formeller Aktenbeizug Ereignisberichte,

Videoaufnahme, Insassendossier, AS 800 ff.) und sind damit im vorliegenden

Verfahren ohne Weiteres verwertbar.

2.3.3 Nichts zu seinen Gunsten ableiten

kann der Beschuldigte aus seinem Verweis auf eine angebliche Verletzung von Art. 281 Abs. 3 StPO. Diese Bestimmung regelt den strafprozessualen

Einsatz von technischen Überwachungsgeräten im Rahmen einer Strafuntersuchung

und ist in Bezug auf die Videoüberwachung in der JVA irrelevant.

2.3.4. Bezüglich des anlässlich des

Berufungsverfahrens erneut gestellten und abgewiesenen Antrags, es sein ein

forensisches Gutachten betreffend Videobearbeitung in Auftrag zu geben, kann

vollumfänglich auf die Begründung in der Verfügung vom 21. Oktober 2024 (ASB

94) verwiesen werden.

2.4 Wahrnehmungsbericht

2.4.1 Der Beschuldigte macht geltend,

die Wahrnehmungsberichte beträfen geschützte Anwaltskommunikation, seien nicht

wahrheitsgemäss und aus den Akten zu weisen. Eventualiter seien die Verfasser

als Belastungszeugen zu befragen.

2.4.2 Der Einwand wurde bereits im

erstinstanzlichen Verfahren erhoben. Es kann dazu auf die entsprechenden

Erwägungen im Urteil der Vorinstanz (S. 28 f.) verwiesen werden. Vorab ist

festzuhalten, dass sich lediglich ein einzelner polizeilicher

Wahrnehmungsbericht vom 9. April 2021 in den Akten befindet (AS 087 ff.).

Dieser wurde im Zusammenhang mit der Einvernahme von G.___ vom 7. April 2021

(AS 186 ff.) im Untersuchungsgefängnis (UG) Solothurn erstellt. Im Bericht wird

zusammengefasst geschildert, dass G.___ am 7. April 2021 im

UG Solothurn (Einvernahmeraum Nr. 4) befragt worden sei. Im

Einvernahmeraum Nr. 3 hätten sich zeitgleich der Beschuldigte, dessen

amtlicher Verteidiger und zwei Polizisten befunden. Weiter sind im Bericht

zahlreiche Drohungen bzw. Aussagen und auffallendes Verhalten des Beschuldigten

festgehalten. Der Beschuldigte selber wurde nicht einvernommen, entsprechend

bestand auch keine Belehrungspflicht gemäss Art. 158 StPO. Der Beschuldigte

kann sich zudem nicht auf die geschützte Anwaltskommunikation bzw. das

Anwaltsgeheimnis berufen, wenn er sich selber anlässlich einer

parteiöffentlichen Einvernahme via Videoübertragung und in Anwesenheit von

Polizeibeamten dazu entscheidet, Informationen, die unter Umständen unter das

Anwaltsgeheimnis fallen könnten, preiszugeben. Ein unzulässiger Eingriff in das

Anwaltsgeheimnis ist unter diesen Umständen nicht erkennbar. Der

Wahrnehmungsbericht ist damit ohne Weiteres verwertbar.

2.4.3 Die im Wahrnehmungsbericht

festgehaltenen Feststellungen sind für den vorliegend zu beurteilenden

Sachverhalt der versuchten vorsätzlichen Tötung nicht relevant. Entsprechend

ist auch nicht erkennbar, welcher Erkenntnisgewinn von der Befragung des Verfassers

als Zeugen in der Berufungsverhandlung für das vorliegende Verfahren zu

erwarten wäre.

2.5 «Daumenkino»

2.5.1 Der Beschuldigte beantragt, es sei

das von der Staatsanwältin im Rahmen ihres Plädoyers vor der Vorinstanz erstmals

vorgelegte und selbst hergestellte «Daumenkino» aus den Akten zu weisen.

Bereits im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung intervenierte der

amtliche Verteidiger in diesem Zusammenhang unmittelbar nach Beginn des

Plädoyers der Staatsanwaltschaft (vgl. Verhandlungsprotokoll, ASSL 211). Die

Vorinstanz befasst sich in ihrem Urteil auf S. 15 f., Ziffer 23, und S. 27 f.,

Ziffer 9, mit dem entsprechenden Einwand und verwirft diesen. Auf diese

zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden.

2.5.2 Beim von der Staatsanwaltschaft

abgegeben 27-seitigen Dokument mit der Überschrift «Frame 348 – 369» (ASSL 309

ff.) handelt es sich um Fotos bzw. Standbilder (Printscreens) aus der

Videoaufzeichnung des Vorfalls. Einzig die sich in den Verfahrensakten

befindliche Videoaufnahme und die daraus erstellten Fotos (Standbilder/Printscreens)

des Vorfalls vom 27. Dezember 2020 stellen sachliche Beweismittel dar und

sind für die Urteilsfindung von Relevanz. Das von der Staatsanwaltschaft zu

Beginn ihres Plädoyers abgegebene Dokument stellt lediglich eine chronologische

Anordnung bzw. Zusammenstellung des bereits in den Akten vorhandenen

Beweismittels (Videoaufzeichnung) dar. Es handelt sich damit nicht um ein neues

Beweismittel, welches nach Abschluss des Beweisverfahrens eingereicht worden

wäre. Der Einwand des Beschuldigten ist damit unbegründet und es besteht kein

Anlass, das Dokument aus den Akten zu weisen.

2.6 Fazit

Damit ist abschliessend festzuhalten,

dass keine Dokumente aus den Akten zu weisen sind und alle sich in den Akten

befindlichen Beweismittel uneingeschränkt im Rahmen der Beweiswürdigung

verwertet werden dürfen.

3. Grundsatz «ne bis in idem»

3.1 Der Beschuldigte beantragt, es sei

festzustellen, dass es im vorliegenden Verfahren zu einer Verletzung des

Grundsatzes «ne bis in idem» gekommen sei. Die entsprechende Rüge wurde bereits

vor der Vorinstanz erhoben. Es kann dazu auf das erstinstanzliche Urteil (S. 5

ff.) und die dortigen Erwägungen verwiesen werden, welchen sich das Berufungsgericht

vollumfänglich anschliesst.

3.2 Nach dem Grundsatz «ne bis in idem»

darf niemand wegen einer Straftat, für welche er nach dem Gesetz und dem

Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen

worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder

bestraft werden. Das Prinzip ist verletzt, wenn derselbe Sachverhalt in zwei

voneinander unabhängigen Strafverfahren verfolgt und beurteilt wird (Urteil des

Bundesgerichts, 6B_690/2018, vom 17. Januar 2019, E. 1.3).

3.3 Der vorliegend relevante Sachverhalt

gemäss Anklageschrift vom 5. September 2022 wurde nicht in einem anderen

Strafverfahren bereits beurteilt.

Bei der Disziplinarverfügung vom 28.

Dezember 2020 (ASSL 217 ff.) handelt es sich um den Erlass einer

Disziplinarsanktion. Sinn und Zweck der Disziplinierung war die Sicherheit und

Ordnung in der Anstalt bzw. die Aufrechterhaltung eines funktionierenden und

reibungslosen Anstaltsbetriebs. Eine Tat kann zusätzlich zur strafrechtlichen

Ahndung auch disziplinarisch gestützt auf Art. 91 StGB und die entsprechenden

kantonalen Ausführungsbestimmungen geahndet werden, wenn Gefangene oder

Eingewiesene in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den

Vollzugsplan verstossen (BSK StGB-Noll, Art. 91 N 26). Mit der Disziplinarverfügung

vom 28. Dezember 2020 wurde die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat nicht

bereits in einem Strafverfahren verfolgt und beurteilt. Entsprechend liegt

diesbezüglich auch kein Fall von «ne bis in idem» vor.

Das Gleiche gilt für das Verfahren

betreffend Nachentscheid vom 11. Juli 2022 des Richteramts Solothurn-Lebern und

die nachfolgenden Rechtmittelverfahren vor der Beschwerdekammer des

Obergerichts und dem Bundesgericht. In diesem Verfahren wurde die für den

Beschuldigten angeordnete und daraufhin verlängerte stationäre therapeutische

Massnahme aufgehoben und in Anwendung von Art. 62c Abs. 4 StGB die

Verwahrung angeordnet. Anlasstat für die Verwahrung war die vom Beschuldigten

begangene vorsätzliche Tötung gemäss Urteil der Strafkammer des Obergerichts

des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014. Die Disziplinarverfügung des Amts

für Justizvollzug vom 28. Dezember 2020 ist Bestandteil der Vollzugsakten

und fand damit selbstredend Berücksichtigung im Zusammenhang mit der Würdigung

des bisherigen Massnahmenverlaufs und der Prüfung der Anordnung einer

Verwahrung. Festzuhalten ist indes, dass der Sachverhalt, welcher der

Verwahrung zu Grunde liegt, nämlich die Umstände im Zusammenhang mit der

vorsätzlichen Tötung gemäss Strafurteil vom 8. Mai 2014, nicht mit dem

vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt identisch ist. Auch in diesem

Zusammenhang liegt folglich kein Fall von «ne bis in idem» vor.

4. Fairnessgebot

4.1 Der Beschuldigte beantragt, es sei

festzustellen, dass es im vorliegenden Verfahren zu einer Verletzung von Art. 6

Ziff. 1 EMRK – und damit des Grundsatzes «fair trial» – gekommen sei. Auch

diese Rüge wurde bereits vor der Vorinstanz erhoben. Es kann diesbezüglich auf

die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 8 ff.) verwiesen

werden. Auch hier kann sich das Berufungsgericht den Ausführungen der

Vorinstanz vollumfänglich anschliessen.

4.2 Bezüglich der im erstinstanzlichen

Verfahren geltend gemachten Ausstandsbegehren gegen die Gutachterin Dr. C.___,

Amtsrichter Zubler und a.o. Amtsgerichtsstatthalter Steiner kann auf die

entsprechenden abweisenden Entscheide der Beschwerdekammer des Obergerichts

bzw. des Bundesgerichts verwiesen werden (Verfahrensakten BKAUS.2023.2; ASSL

097 ff., 163 ff. bzw. BKAUS.2023.3; ASSL 527 ff.).

4.3 Was die Rügen im Zusammenhang mit

den Teilnahmerechten und der Rechtmässigkeit von Beweiserhebungen angeht, ist

auf die vorhergehenden separaten Ausführungen zu verweisen. Das Gleiche gilt in

Bezug auf die Kritik am Inhalt des Ermittlungsberichts und des

Wahrnehmungsberichts.

4.4 Nicht substantiiert dargelegt wird

zudem die pauschale Behauptung, die Beweismittelbeschaffung durch die Polizei

sei nicht objektiv und unvoreingenommen erfolgt. Zu den separat geltend

gemachten Kritikpunkten ist auf die bereits erfolgten Ausführungen zu

verweisen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass auf ein Ausstandsgesuch

des Beschuldigten betreffend den polizeilichen Sachbearbeiter mit

rechtskräftiger Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2021 (AS

630) nicht eingetreten und ein weiteres zu keinem späteren Zeitpunkt gestellt

wurde. Insofern ist im Ergebnis davon auszugehen, dass der Anspruch auf «fair

trial» durch die Ermittlungsarbeit der Polizei nicht verletzt wurde.

4.5 Was den Vorwurf der zu spät

bestellten amtlichen Verteidigung angeht, kann vollumfänglich auf die

entsprechenden Erwägungen im Urteil der Vorinstanz (S. 12, Ziff. 14) verwiesen

werden. Die Staatsanwaltschaft eröffnete die Strafuntersuchung mit Verfügung

vom 29. Januar 2021 und verfügte am 3. Februar 2021 die vorläufige

Einschränkung der Teilnahmerechte. Am 8. Februar 2021 wurde der

Beschuldigte gebeten, gleichentags einen Rechtsbeistand zu bezeichnen (AS 498).

Das ausgefüllte Formular, mit welchem sich der Beschuldigte Rechtsanwalt Julian

Burkhalter als seine notwendige Verteidigung wünschte, datiert vom

9. Februar 2021 (AS 502). Noch am gleichen Tag wurde Rechtsanwalt Julian

Burkhalter betreffend Mandatsübernahme kontaktiert (AS 503 ff.). Mit Verfügung

vom 11. Februar 2021 (nachträgliche Verschriftlichung der Einsetzung vom

9. Februar 2021) wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt Julian Burkhalter als

amtliche Verteidigung bestellt (AS 510). Am 16. Februar 2021 fand die

erste Einvernahme des Beschuldigten statt (AS 321 ff.). Inwiefern die

Einsetzung der amtlichen Verteidigung unter den vorliegenden Umständen zu spät

hätte erfolgt sein sollen, ist nicht erkennbar.

4.6 Soweit der Beschuldigte geltend

macht, es bestehe weder ein ganzheitliches Aktenverzeichnis noch paginierte,

verlässliche Akten, ist ihm entgegenzuhalten, dass die gesamten

Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft (4 Ordner) durchgehend paginiert

sowie mit zahlreichen beschrifteten Registern und Trennstreifen versehen sind.

Die Akten sind nach Themen («Anklage», «Delikte», «Verfahren» etc.) und

Unterthemen («Strafanzeige» / «Nachtragsrapport(e) / Erledigungsrapport(e)»

etc.) strukturiert und innerhalb der einzelnen Abschnitte chronologisch

geordnet. Im «Ordner 1» ist zudem zuvorderst ein detailliertes

Inhaltsverzeichnis vorhanden. Ebenso sind die Akten des erstinstanzlichen

Verfahrens paginiert und mit einem Inhaltsverzeichnis versehen. Die Rüge des

Beschuldigten erweist sich damit als unbegründet, weswegen auch diesbezüglich

keine Verletzung von «fair trial» zu erkennen ist.

4.7 Was die geltend gemachte Verletzung

des Rechts auf Aussageverweigerung angeht, weil die Betreuerin in der JVA, F.___,

nach dem Vorfall mit dem Beschuldigten darüber gesprochen haben soll, ist mit

der Vorinstanz festzuhalten, dass F.___ weder der Polizei noch der

Staatsanwaltschaft angehört und nicht als Strafverfolgungsbehörde gegenüber dem

Beschuldigten auftrat und mit diesem sprach. Folglich musste sie ihn auch nicht

auf ein etwaiges Aussageverweigerungsrecht aufmerksam machen.

4.8 Der Beschuldigte macht weiter

geltend, die Wahrung der Unschuldsvermutung sei verletzt worden, es habe eine

Vorverurteilung seiner Person durch die Presse und das Obergericht

stattgefunden. Mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im

erstinstanzlichen Urteil (S. 15, Ziff. 22) ist festzustellen, dass nicht

erkennbar ist und auch nicht substantiiert dargelegt wird, inwiefern die

Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte im vorliegenden Verfahren eine

angebliche Vorverurteilung verursacht oder begünstigt haben sollen. Was die

Ausführungen der Beschwerdekammer des Obergerichts im Rahmen des Verfahrens

betreffend Nachentscheid bzw. Anordnung der Verwahrung angeht, ist

festzuhalten, dass es in diesem Verfahren nicht um die strafrechtliche

Beurteilung des vorliegenden Vorhalts ging. Wie bereits dargelegt, bildeten dort

jedoch unter anderem die Vollzugsakten Grundlage für den Nachentscheid

betreffend Verwahrung. Aus diesen Akten gehen das allgemeine – auch

strafrechtlich nicht relevante – Verhalten des Beschuldigten, aber auch verfügte

disziplinarische bzw. sicherheitsbedingte Massnahmen im Vollzug hervor. Mit

Verweis auf die bereits erwähnte Disziplinarverfügung vom 28. Dezember

2021 kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass die Beschwerdekammer des

Obergerichts lediglich erwähnte, er sei einmal «sogar mit einem Messer auf

einen anderen Gefangenen los», nichts ableiten, was im vorliegenden Verfahren

zur Feststellung einer Verletzung des «fair trial»-Grundsatzes führen müsste.

4.9 Anlässlich der Berufungsverhandlung

liess der Beschuldigte einwenden, die mit Verfügung vom 18. November 2025 (ASB 207)

bei der Staatsanwaltschaft eingeholten Akten des neuen Strafverfahrens

STA.2025.4060 seien ihm erst am 19. November 2025 zur Einsicht zugestellt

worden. Damit sei der Verteidigung nicht genügend Zeit verblieben, um auf die

Akten zu reagieren, der Beschuldigte habe Anspruch auf eine sachgerechte

Vorbereitung auf die Verhandlung. Die Akten seien daher aus dem Recht zu

weisen. Mit Verfügung vom 12. November 2025 (ASB 200) wurde den Parteien Frist

gesetzt bis 17. November 2025, zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Beizug der

entsprechenden Akten Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 17. November 2025

(ASB 203 ff.) liess der Beschuldigte geltend machen, kurz vor der

Hauptverhandlung neue Akten beiziehen zu wollen, beeinträchtige die

Verteidigungsrechte massiv, die Akten seien irrelevant und der Beizug vor

Klärung der Verhandlungsfähigkeit unzulässig. Die Akten im Umfang von 19 Seiten

wurden in der Folge am 18. November 2025 beigezogen und den Parteien sowie der

Gutachterin gleichentags zugestellt (ASB 210). Der amtliche Verteidiger hatte

damit seit der Verfügung vom 12. November 2025 Kenntnis vom neuen Verfahren und

war fünf Tage vor der Verhandlung im Besitz der 19 Seiten beigezogenen Akten.

Der entsprechende Verfahrensgegenstand (Faustschlag ins Gesicht/Beschimpfung)

ist zudem ausgesprochen überblickbar. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die

Verteidigungsrechte unter diesen Voraussetzungen nicht hätten gewahrt sein

sollen.

4.10 Der Beschuldigte liess anlässlich

der Berufungsverhandlung erneut die Befragung des Privatklägers beantragen und

machte geltend, die Nichtvorladung verletzte seine Verteidigungsrechte massiv.

Der bereits im Vorfeld gestellte Beweisantrag wurde mit Verfügung vom 13.

Oktober 2025 (ASB 177 f.) abgewiesen. Auf die dortige Begründung ist

vollumfänglich zu verweisen. Es ist nicht erkennbar, welche substanziellen und

relevanten neuen bzw. zusätzlichen Erkenntnisse in Bezug auf die konkret

vorgeworfenen strafbaren Handlungen von einer erneuten Befragung des

Privatklägers zu erwarten gewesen wären.

5. Obergutachten / Befragung Dr. J.___

Der Beschuldigte liess im Rahmen der

Berufungsverhandlung erneut seine bereits mit Eingabe vom 22. April 2024 (ASB

19) gestellten und mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 (ASB 100)

abgewiesenen Anträge auf Einholung eines Obergutachtens und auf Befragung von

Dr. J.___ wiederholen. Zur Begründung der erneuten Abweisung der Anträge im

Rahmen der Berufungsverhandlung ist vollumfänglich auf die Begründung der

Verfügung vom 21. Oktober 2024 zu verweisen.

6. Rückweisung

/ Nichteintreten auf Berufung Staatsanwaltschaft

Anlässlich der Berufungsverhandlung

liess der Beschuldigte ausführen, es werde auch an den bereits in der

Berufungserklärung vom 30. Oktober 2023 (ASB 3 ff.) bzw. in der Eingabe vom 30.

November 2023 gestellten Anträgen auf Rückweisung des Verfahrens an die

Vorinstanz bzw. auf Nichteintreten auf die Ziffern 1 lit. a und 2 lit. a der

Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft festgehalten. Die entsprechenden

Anträge wurden bereits mit Beschluss der Strafkammer des Obergerichts vom 15.

Oktober 2024 (ASB 94) abgewiesen. Zur Begründung der erneuten Abweisung der

Anträge im Rahmen der Berufungsverhandlung ist vollumfänglich auf die

Begründung im Beschluss vom 15. Oktober 2024 zu verweisen.

V. Anklagevorhalt

1. Allgemeines zur Beweiswürdigung

1.1 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das

Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn

unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen

der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den

verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art.

32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen

Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen,

wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel

bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn

eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht

ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit

nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt

werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E.2.2.1 mit Hinweisen).

Auf die Frage, welche Beweismittel zu

berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der

Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich

widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten

günstigeren Beweis ab. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz keine

Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind.

Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden

Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die

Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die

Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer

persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden

Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei

sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an

(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse

gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von

(prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des

tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird

zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt:

Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach

tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können

(Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen (z.B.

anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von methodischen

Anforderungen an forensische Gutachten). Die anschliessende Beweiswürdigung

betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Diese

erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien (z.B. Beweiswerthierarchie

verschiedener Arten von Expertisen, aber nicht nach ergebnisbezogenen

Beweisregeln oder -theorien). Solange das Sachgericht den Standards der

Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum. Wenn zu einer

entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten

vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung

prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den

Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (a.a.O. E. 2.2.3.1 mit Hinweisen).

Der In-dubio-Grundsatz wird erst

anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise

erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine

Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen

Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen

und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je

nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt

werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben.

Das Beweisergebnis kann aber auch

deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen

verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen

in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die In-dubio-Regel jetzt erst bei der

Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie

Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur

Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines

Schuldspruchs zusammensetzt (a.a.O. E. 2.2.3.2 mit Hinweisen).

Eine tatbestandsmässige, zum

Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das

Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft

zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei

vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen

freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als

Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt

mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem

Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist mithin eine

Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden

vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese

bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem

Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten

fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die

Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass

das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung

– nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen.

Zu einer Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die

offensichtlich erheblich sind (a.a.O. E. 2.2.3.3 mit Hinweisen).

Indizien (Anzeichen) sind

Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar

rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis

begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene

Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur

mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das

einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam

– einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,

dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben

sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (a.a.O. E.

2.2.3.4 mit Hinweisen).

1.2 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts

der Aussagen von Zeugen bzw. Opfern hat sich die sogenannte Aussageanalyse

durchgesetzt. Die Aussage ist auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale

hin zu analysieren, dies unter Berücksichtigung der Umstände, insbesondere der

Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage, der intellektuellen

Leistungsfähigkeit und der Motivlage der aussagenden Person. Die Aussage ist

gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen,

wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität,

Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung,

Wider­spruchs­freiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen

(Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von

Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher

Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt

jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe

Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich

höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der

Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter

vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die

Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht

und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3). Weiter hat das Bundesgericht

verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen

primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen

Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009 E.

2.5).

Zu berücksichtigen ist, dass eine

beschuldigte Person im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer

im Regelfall nicht eine Geschichte erzählt, die sich unter Berücksichtigung der

Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren

Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert,

eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die

Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein

taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie

wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und

unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur

Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit

und Lüge», durchgeführt am 22. und 23.6.2015 vom Institut für

Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen,

Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):

- Ein unschuldiger

Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die

Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt

beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts

der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu

aufgefordert zu werden.

- Ein schuldiger Beschuldigter

erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt

zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend,

unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet

schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und

spricht nicht spontan über seine Unschuld.

Im Bereich rechtfertigender Tatsachen

trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen

plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.

Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei

es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine

Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.

Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der

Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des

gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche

Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine

Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz

«in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des

Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer

Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene

Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu

werden (vgl. Urteile des BGer 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 und

6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).

2. Anklagevorhalt

Dem Beschuldigten wird in der

Anklageschrift vom 5. September 2022 folgende strafbare Handlung

vorgeworfen:

«Versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111

StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB)

begangen am 27. Dezember 2020, um ca.

12:10 Uhr, in […], JVA Solothurn, [Gemeinschaftsraum], z.Nt. von E.___, v.d. RA

Sabrina Weisskopf, indem der Beschuldigte versuchte, den Geschädigten mit einem

Messer (Marke Victorinox mit Wellenschliff und einer Klingenlänge von ca. 26

cm) in den Hals zu schneiden, evt. zu stechen, und ihn so zu töten.

Der Beschuldigte begab sich

zielgerichtet zum Gemeinschaftsraum, wo der sich der Mitinsasse G.___ und der

Geschädigte zusammen unterhielten. Mutmasslich genervt wegen der für ihn zu

lauten Musik und oder des lauten Geredes des Geschädigten wollte er diesen mit

dem Lärm konfrontieren. Er erblickte den Tellerstapel auf dem Tisch und

versuchte diesen zu ergreifen, um damit auf den Geschädigten, welcher auf einem

Sessel sass, loszugehen. Der zu hohe Tellerstapel und das schnelle Eingreifen

von F.___ (Betreuerin) verhinderten jedoch, dass er diesen richtig packen

konnte. In der Folge ergriff er das danebenliegende Brotmesser, wechselte es

von der linken in die rechte Hand, sprang damit zum Geschädigten, packte diesen

mit der linken Hand im Hals-Schulterbereich und führte das Messer klingenseitig

gegen dessen Hals (Schneid - evt. Stichbewegung). Der Geschädigte erschrak und

beugte sich reflexartig nach hinten zurück. Gleichzeitig griff G.___ dem

Beschuldigten an den rechten Arm und hielt ihn zurück, so dass der Verlauf der

Armbewegung des Beschuldigten abgelenkt wurde und das Messer schliesslich am

Hals vorbeiging. Da G.___ zu wenig festhielt, riss der Beschuldigte sich mit

dem Schwung automatisch leicht los und beugte sich in der Folge erneut nach

vorne zum Geschädigten und versuchte nochmals mit dem Messer in den Hals zu

schneiden, evtl. zu stechen. G.___ griff erneut (fester) zu und riss ihn am Arm

zurück. Gleichzeitig packte der inzwischen dazu geeilte Mitinsasse H.___ den

Beschuldigten um den Bauch. Es gelang ihnen so, den Beschuldigten vom

Geschädigten wegzuziehen. Ausser Gefecht gesetzt, warf der Beschuldigte

schliesslich das Messer in hohem Bogen weg und ging zurück in seine Zelle. Der

Geschädigte blieb bei dem Vorfall körperlich unversehrt und kam mit dem Schrecken

davon.

Der Beschuldigte handelte vorsätzlich

und wollte den Geschädigten töten, evtl. nahm er mindestens den Tod oder

lebensgefährliche Verletzungen des Geschädigten billigend in Kauf. Den Angriff

untermauerte der Beschuldigte indem er, als er das Messer ergriff und auf den

Geschädigten losging, sagte «i schnide der dr Chopf ab du Fettsack». Damit

wollte er den Geschädigten nicht nur in Angst und Schrecken versetzen, vielmehr

offenbarte er ihm seine Absicht, ihm den Kopf abzuschneiden bzw. ihn zu töten.

Dabei war für den Beschuldigten, welcher in stark erregtem Zustand im Rahmen

des dynamischen Hergangs eine kraftvolle Schneidbewegung (evtl. Stichbewegung)

zum Hals des Geschädigten ausführte, weder die zu treffende Körperregion noch

die Eindringtiefe oder die Verletzungen (Organe, Gefässen etc.) steuerbar. Es

war letztlich zufällig und nebst dem Ausweichen des Geschädigten v.a. dem

Umstand geschuldet, dass sowohl G.___ als auch H.___ sofort eingegriffen haben,

dass dieser Angriff nicht tödlich oder mit lebensgefährlichen Verletzungen

endete (insb. z.B. infolge Blutverlust nach Verletzung der relativ

oberflächlich verlaufenden Blutgefässe im Halsbereich, Luftembolie).

Andererseits hätte er den Geschädigten in dem Handgemenge ebenso gut in den

Oberköper (Brust - Rückenpartie) treffen und tödlich oder zumindest

lebensgefährlich verletzen können (z.B. infolge Eröffnung der Brusthöhle

[Blutungen, Pneumothorax und Lungenkollaps], Verletzung der inneren Organe wie

Lunge oder Herz etc.).

Eventualiter brachte der Beschuldigte mit dem

vorgängig geschilderten Vorgehen wissentlich und willentlich das Leben des

Geschädigten in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr. Die nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge ausgesprochen hohe Gefahr für das Leben des

Geschädigten war dem Beschuldigten bewusst und er erkannte die Möglichkeit des

Erfolgseintritts, handelte aber trotzdem im Vertrauen darauf, dass der Tod

nicht eintreten werde.»

3. Beweiswürdigung

3.1 Vorliegende Beweismittel

3.1.1 Als objektive Beweismittel liegen

vorab die Videoaufzeichnungen aus dem Aufenthaltsraum der JVA sowie das als

Tatwaffe sichergestellte Brotmesser vor. Als subjektive Beweismittel finden

sich die Einvernahmen von F.___, K.___, L.___, des Privatklägers, G.___, H.___,

M.___ und des Beschuldigten in den Akten.

3.1.2 Wie vorstehend unter Ziffer IV. 2.6

festgestellt, sind sämtliche sich in den Akten befindlichen Beweismittel

uneingeschränkt im Rahmen der Beweiswürdigung verwertbar.

3.2 Videoaufzeichnung

Als objektives Beweismittel liegt eine

Videoaufnahme der Überwachung der [Wohngruppe], JVA Deitingen, vom

27. Dezember 2020 vor, welche den gesamten Ablauf des Vorfalls umfasst.

Von der Aufzeichnung befinden sich auch Screenshots als fotografische Aufnahmen

in den Akten.

Die Aufnahme startet um 12:10:22 Uhr.

Der Privatkläger sitzt in seinem Sessel und unterhält sich mit G.___ (im roten

T-Shirt), welcher aus der Küche in den Aufenthaltsraum kommt. Hinten im Gang

bei den Zellen ist der Beschuldigte zu erkennen, welcher zuerst von rechts den

Gang überquert, in eine gegenüberliegende Zelle mit offenstehender Tür geht und

sogleich wieder in den Gang kommt (12:10:29). Während sich der immer noch im

Sessel sitzende Privatkläger und G.___ weiter unterhalten, kommt der

Beschuldigte vom Gang her in Richtung Aufenthaltsraum (12:10:43). Der

Beschuldigte geht am Büro, bei welchem die Türe offensteht, vorbei, wobei ihm

sogleich F.___ und H.___ aus dem Büro in den Aufenthaltsraum nachfolgen

(12:10:50). Der Beschuldigte geht am Tisch vorbei und will sich die Teller

nehmen, was von F.___ verhindert wird (12:10:55). Daraufhin greift der

Beschuldigte mit seiner linken Hand sofort zum Brotmesser, welches auf dem

Schneidbrett zusammen mit dem Brot auf dem Tisch liegt, und wechselt dieses

direkt im Anschluss in die rechte Hand (12:10:56). Der Beschuldigte hält das

Brotmesser vor seinem Oberkörper auf Bauchhöhe in der rechten Hand und geht mit

nach vorne gerichtetem Arm bzw. Messer zwei Schritte auf den immer noch im

Sessel sitzenden Privatkläger zu, greift ihm mit der linken Hand an den Hals-/Kinnbereich

und führt mit der rechten Hand das Messer an die rechte Halsseite des Privatklägers

(12:10:57). Es ist zu sehen, wie G.___ schon bei der Annäherung versucht, mit

seiner linken Hand den rechten Arm des Beschuldigten (mit dem Messer)

zurückzuhalten. Der Privatkläger seinerseits erhebt seine Arme zur Abwehr, wobei

er mit dem linken Arm den messerführenden rechten Arm des Beschuldigten zu

blockieren bzw. ihn an der rechten Schulter zurückzustossen versucht.

Gleichzeitig ist zu erkennen, wie die Sessellehne deutlich nach hinten rechts

nachgibt und sich parallel dazu die linke Fussleiste des Sessels deutlich vom

Boden abhebt – der Privatkläger kippt dadurch mit dem gesamten Oberkörper/Kopf

nach hinten rechts weg und damit gleichzeitig auch weg vom angreifenden

Beschuldigten. Dieser widersetzt sich jedoch den Abwehrbewegungen des

Privatklägers bzw. dem Rückhalteversuch von G.___, beugt sich weiter über den

Privatkläger und führt erneut das Messer gezielt zu dessen Hals. Gleichzeitig

greift G.___ von hinten seitlich die Hand, in welcher der Beschuldigte das

Messer hält, und H.___ umgreift im gleichen Moment von hinten den Oberkörper

des Beschuldigten und dreht diesen nach links weg (12:10:58). Die Beiden

drängen den Beschuldigten an die Glaswand der Küche ab, während dieser sich

immer noch zur Wehr setzt und sich in Richtung Privatkläger bewegen will. Er

kann jedoch zurückgehalten werden und wirft schliesslich das Messer über den

Tisch in Richtung der im Gang stehenden F.___ und einer weiteren Betreuerin (12:11:01).

G.___ und H.___ halten derweil immer noch den Beschuldigten unter Kontrolle. Im

Anschluss wird der Beschuldigte von G.___ aus dem Aufenthaltsraum in Richtung

Gang geleitet, marschiert alleine den Gang entlang bis zur Zelle mit

offenstehender Tür, betritt die Zelle und schliesst die Tür (ab 12:11:21).

Entgegen den Einwänden des Beschuldigten

ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass weder irgendwelche Anhaltspunkte für

eine Manipulation des Videos bestehen noch dessen Auflösung zu schlecht ist, um

den Handlungsablauf und die involvierten Personen zu erkennen.

3.3 Tatwaffe

Als weiteres objektives Beweismittel

dient das als Tatwaffe sichergestellte Brotmesser der Marke Victorinox. Dieses

verfügt über einen schwarzen Griff und eine Klingenlänge von 26 cm,

Wellenschliff und eine oben abgerundete Spitze (AS 012, 044 ff.).

Gemäss Aussagen von F.___ (AS 102)

handelte es sich um dieses Brotmesser, sie hätten auf der Wohngruppe nur ein

solches Brotmesser. Der Beschuldigte selber identifizierte zudem in seiner

Einvernahme vom 16. Februar 2021 (AS 330 f.) auf Vorhalt der

Einvernahmebeilage 2 (fotografische Aufnahme Brotmesser) das Messer

eindeutig. Es kann damit als erstellt gelten, dass es sich beim

sichergestellten Messer um die Tatwaffe handelt.

3.4 Aussagen der anwesenden Personen

3.4.1 Aussagen Privatkläger

Der Privatkläger wurde am 15. März 2021

von der Staatsanwaltschaft in Anwesenheit des Beschuldigten und des amtlichen

Verteidigers als Auskunftsperson befragt und gab zum konkreten Vorfall im

Wesentlichen folgende Aussagen zu Protokoll (AS 138 ff., zur Sache ab AS 143):

Er habe nicht schlafen können in dieser

Zeit. Er habe Rückenschmerzen gehabt und so. Er sei früher aufgestanden.

Ansonsten schlafe er bis 09:00 oder 10:00 Uhr. Da sei er aber bereits nach

08:00 Uhr aufgestanden. Er habe eine halbe Stunde oder Stunde Musik am TV gehört.

Er sei dort gesessen. Dann sei der Beschuldigte gekommen und habe ihm aggressiv

gesagt «schalt dä Fernseh ab». Danach habe er den Beschuldigten gefragt, ob er

deswegen nach vorne gekommen sei, um ihm das zu sagen. Der Beschuldigte sei

wieder retour in seine Zelle. Es habe etwa 10 Minuten gedauert, er könne es

nicht genau sagen. Es sei alles so schnell gegangen. Auf jeden Fall sei der

Beschuldigte wieder nach vorne gekommen. Er habe gesagt «was A.___, was A.___».

Vermutlich habe er mitgehört, wie G.___ ihn gefragt habe, was mit dem

Beschuldigten gewesen sei. Da habe er es ihm erzählt und den Namen «A.___»

gesagt. Nachdem er gesagt habe, wieso und warum, sei der Beschuldigte schon

angerannt gekommen und habe gesagt «i schnide der dr Chopf ab». Er habe sich

gefragt, wie der Beschuldigte ihm den Kopf abschneiden wolle, es sei ja gar

kein Messer hier. Er habe vergessen, dass noch der Zopf mit dem Brotmesser auf

dem Tisch gewesen sei. Da sei bereits Frau F.___ nach draussen gekommen und

habe den Beschuldigten halten wollen. Das sei alles so schnell gegangen.

Plötzlich habe er das Messer bei sich gesehen (zeigt mit der linken Hand an

seinen Hals). Er habe so gemacht (streckt den linken Arm aus). Wenn G.___ nicht

gewesen wäre, wäre sein Kopf vermutlich ab. Er selber sei im Sessel gesessen.

Der Beschuldigte sei derart wütend gewesen. Er habe ihn noch nie so böse

gesehen. Er wisse nicht warum. Danach sei bereits die Sicherheit gekommen.

Auf entsprechende Nachfragen sagte der

Privatkläger aus, er sei im Sessel gesessen und habe Musikvideos geschaut. Die

Musik sei normal laut gewesen. Wenn es jemanden stören würde, wären es die

Bezugspersonen, die hätten das Büro gleich nebenan. Die sagten es jeweils

schon, wenn es zu laut sei, die hätten aber nichts gesagt. Es habe nur den

Beschuldigten gestört, weshalb wisse er nicht, der Beschuldigte habe

«irgendöppis» gehabt. G.___ und H.___ seien noch dort gewesen. G.___ habe ihn

gefragt, was der Beschuldigte für ein Problem habe, weshalb er sich so aufrege.

Er habe G.___ mitgeteilt, es sei wegen des Fernsehers. Er habe gesagt, dass der

Beschuldigte total wütend sei, weil er den Fernseher laut gedreht haben solle,

aber er sei nicht laut gewesen. Er habe gefragt, ob es laut sei und sie hätten

gesagt, es sei nicht laut, das hätten alle gehört. Der Beschuldigte sei zu

diesem Zeitpunkt vermutlich in seinem Zimmer gewesen. Er habe das hören können.

Er habe den Beschuldigten aber nicht bedroht oder beleidigt mit dem, was er

gesagt habe. Wenn er ihn beleidigt hätte, hätte es Frau F.___ auch gehört. Der

Beschuldigte sei ein erstes Mal in den Aufenthaltsraum gekommen, dann zurück in

die Zelle, dann sei er ein zweites Mal nach vorne gekommen. Beim zweiten Mal

habe er den Beschuldigten realisiert, als dieser gesagt habe «i schnide der dr

Chopf ab». Er habe nur rübergeschaut und sich gefragt «was isch mit däm los».

In diesem Augenblick habe er gedacht, dass es ja kein Messer habe und wie er

ihm den Kopf abschneiden wolle. Und plötzlich habe er dieses Messer gehabt, es

sei alles sehr schnell gegangen und er sei schon hier gewesen (zeigt auf den

linken Hals). Als der Beschuldigte das gesagt habe, sei er beim Tisch

gestanden, das sei etwa 1,5 Meter von ihm weg gewesen. Er wisse nicht, wann er

das Messer erstmals bemerkt habe, wie lange es gegangen sei, es sei alles sehr

schnell gegangen, es sei alles in fünf oder zehn Sekunden passiert, es sei so

schnell gegangen. Sein erster Gedanke, als er das Messer realisiert habe, sei gewesen

«Der spinnt mann, der will mir den Kopf abschneiden» (lacht). So wie der

Beschuldigte es gesagt habe. Er, der Privatkläger, habe «huere blöd gluegt». Er

habe schon gedacht, dass der Beschuldigte es machen würde, ja, der mache das

schon, er habe ja schon mal einen umgebracht und habe immer damit angegeben,

wie er es damals gemacht habe. Sicher habe er es in diesem Moment

ernstgenommen. Er wisse nicht mehr genau, wie der Beschuldigte das Messer

gehalten habe. Er habe nur das Messer gesehen, die Klinge, wie sie da gewesen

sei (zeigt auf Höhe Hals), auf einmal sei es bei ihm gewesen. Die Spitze sei da

gewesen, also so (zeigt Messerklinge parallel zum Hals). Es sei Horror gewesen.

Er sei noch nie so machtlos gewesen. Wenn G.___ nicht gewesen wäre, was wäre

passiert. Er wäre vielleicht am Boden gelegen mit aufgeschnittener

Halsschlagader und wäre «verreckt». Das Messer schneide gut, alle Messer

schnitten gut dort, sie seien nicht stumpf. Auf die Frage, welche Messerseite

gegen den Hals gerichtet gewesen sei, antwortete der Privatkläger, er könne es

nicht sagen, er habe das Messer ja nicht richtig angeschaut, er habe nur das

Messer an seiner Halsschlagader gesehen. Der Beschuldigte habe ihm nicht nur

Angst machen wollen, er habe es ihm angesehen, die Augen seien so geöffnet

gewesen (zieht sich mit Finger das linke Augenlid auf). G.___ habe den

Beschuldigten richtig gehalten. Dieser sei mit dem Messer schon da gewesen

(zeigt an Hals). Hätte G.___ ihn nicht gehalten, hätte es schneiden können. Der

Beschuldigte habe überhaupt keinen Grund oder ein Motiv gehabt, ihn zu töten.

Als er das Messer realisiert habe, habe er zuerst gedacht «was isch los, was

isch los, bini im ne falsche Füum», dann habe er natürlich auch Angst gehabt.

Dann sei die Sicherheit gekommen, der Beschuldigte habe gesehen, dass er nichts

mehr machen könne und habe das Messer weggeschmissen, dann sei er weggelaufen.

Der Vorfall sei für ihn überraschend gekommen und er habe keine Erklärung. Das

sei keine persönliche Sache gewesen, es hätte jeder andere sein können. Der

Beschuldigte drohe immer, Leute abzustechen. Probiert habe der Beschuldigte es

noch nicht, aber bei ihm habe er es gemacht, da sehe man, dass er es ernst

meine. An diesem Tag sei der Beschuldigte nicht gut «zwäg» gewesen, aggressiv,

bereits am morgen früh sei er aggressiv gewesen. Auf Vorlage der Printscreens

der Videoüberwachung ergänzte der Privatkläger, man sehe, wie Frau F.___ die

Teller halte, das habe er vergessen, der Beschuldigte habe ihm zuerst die

Teller anschmeissen wollen. «Jessesgott, so schlimm isch es gsi mann», wenn G.___

nicht gewesen wäre, wäre er am Arsch gewesen, sehe er da (Bild 11/16). Alle,

die dort gewesen seien, hätten gehört, dass der Beschuldigte gesagt habe «i

schnide dir dr Chopf ab». Auf Vorhalt, ein Zeuge habe gesagt, dass es darum

gegangen sein könnte, dass der Beschuldigte die Stimme des Privatklägers nicht

ertragen habe, weil dieser zu laut gewesen sei, meinte der Privatkläger, er

habe normal geredet, und wenn es so wäre, würde es keinen Grund geben, jemandem

mit dem Messer den Kopf abzuschneiden. Es habe zwischen ihm und dem

Beschuldigten schon so «Geplänkel» gegeben, aber das habe sich wieder gelegt

gehabt. Auf Vorhalt, der Beschuldigte habe ausgesagt, er habe ihm einfach

gedroht an diesem Tag, meinte der Privatkläger, «was nur gedroht. Was sagen die

Bilder? Wie hat er mir gedroht? Wie hat er mir gedroht? Wie will er mir drohen?

Ich habe keine Angst vor ihm. Mit den Fäusten könnte er es mit mir nicht

regeln, darum hat er das Messer genommen.» Auf Vorhalt, der Beschuldigte habe

ausgesagt, dass er das Messer genommen habe aus Angst, er habe sich verteidigen

wollen: «Sieht das so aus. Ich bin ja hier im Sessel und sitze die ganze Zeit.

Ich stehe ja nicht mal auf, als das Messer weg war, um ihn abzuschlagen. Ich

muss immer kuschen, immer kuschen. Ich schlage niemanden, das ist mein Ziel.

Sonst komme ich mit meiner Massnahme nicht weiter. Sehe ich bedrohlich aus, ich

bin auf dem Sessel.» Es stimme nicht, dass er dem Beschuldigten gedroht habe,

er habe nicht zu ihm gesagt «Häb d Schnurre süsch töt i di». Er wisse nicht,

was im kranken Hirn des Beschuldigten los sei, er raste aufs Mal aus, es

brauche nur eine Kleinigkeit, damit er ausraste. Auf Vorhalt, der Beschuldigte

sei der Meinung, dass die Mitinsassen G.___ und H.___ wie auch die Betreuerin

Frau F.___ ein Motiv hätten, ihm mit falschen Aussagen zu schaden: «Äuä, äuä.

Hat der Halluzinationen? (lacht) Ein Motiv…» Die Bezugspersonen hätten ihn

immer gut behandelt, obwohl er auch bei denen ständig ausgerastet sei. Die

hätten kein Motiv. Er selber habe eine «huere» Wut auf den Beschuldigten. Wenn G.___

und H.___ nicht gewesen wären, wäre etwas Schlimmes passiert. Wenn eine

Halsschlagader durchgeschnitten gewesen wäre, hätten die ihn nicht retten

können, da habe er alle gefragt. Die Messer seien rasiermesserscharf. Er habe

sicher Angst gehabt, im Nachhinein habe er Angst gehabt.

3.4.2 Aussagen F.___

3.4.2.1 Die Betreuerin F.___ gab am 29.

Januar 2021 im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson zum

konkreten Vorfall Folgendes zu Protokoll (AS 090 ff.):

Der Beschuldigte sei erst seit zwei

Wochen in ihrer Wohngruppe gewesen. An diesem Morgen habe der Privatkläger

Musik gehört auf der Wohngruppe und der Beschuldigte habe ihn darauf

angesprochen und ihm mitgeteilt, dass dies blöde Musik sei und weshalb er

solche Musik höre. Der Privatkläger habe ihm darauf mitgeteilt, dass wenn ihm

die Musik nicht passe, er ja abhauen könne. Der Beschuldigte sei dann ohne

etwas zu sagen zurück zu seiner Zelle. Später habe sie gehört, wie der

Privatkläger einem anderen Insassen vom Vorfall mit der Musik berichtet habe.

Gleichzeitig habe sie gesehen, wie der Beschuldigte aus der Dusche gekommen sei

und etwas in Richtung des Privatklägers gerufen habe. Der Beschuldigte sei in

diesem Moment in Richtung Wohnraum gelaufen. Sie sei aufgestanden und ebenfalls

in den Wohnraum gegangen. Der Beschuldigte und sie seien etwa gleichzeitig im

Wohnraum angekommen. Der Beschuldigte sei neben dem Tisch mit den Tellern

gestanden und der Privatkläger beim Fernseher, welcher sich rechts von diesem Tisch

befinde. Die beiden hätten sich ein Wortgefecht geliefert, sie könne aber

nichts zum Inhalt sagen. Der Beschuldigte habe dann den Stapel mit den Tellern

nehmen wollen, es seien elf Teller. Sie habe sich gedacht, dass das nicht gut

ausgehen würde, wenn er etwas mit den Tellern gegen den Privatkläger machen

würde. Deshalb habe sie versucht, ihm die Teller wegzunehmen. Danach habe sie

ihn gefragt, was eigentlich los sei. Der Beschuldigte habe herumgeschaut und

von den Tellern abgelassen. Er habe dann blöderweise dieses Brotmesser, welches

dort herumgelegen habe, gesehen und dieses behändigt. Sie habe sofort den

Alarmknopf gedrückt, zudem sei ihre Kollegin, welche durch ihre laute Stimme

aufmerksam geworden sei, gekommen. Der Beschuldigte sei dann mit dem Brotmesser

auf den Privatkläger zugegangen und habe zu ihm auf Schweizerdeutsch gesagt

«ich schneide dir den Kopf ab du Fettsack». Der Beschuldigte sei nicht sofort

auf den Privatkläger zugegangen, als er das Brotmesser genommen habe, es sei

noch einen kurzen Augenblick gegangen. Dies habe ausgereicht, dass ein anderer

Insasse habe aus der Küche kommen und den Beschuldigten von hinten an beiden

Armen festhalten können. Ein weiterer Insasse sei auch noch dazugekommen.

Dieser habe den Beschuldigten um den Bauch gehalten und ihn dadurch von der

Situation wegdrehen können. Der Beschuldigte habe auf jeden Fall das Brotmesser

fallen lassen und sei zurück in seine Zelle gegangen. Wie sie das beurteilen

könne, habe der Privatkläger gar nicht richtig erfasst, dass ein Messer im

Spiel gewesen sei, er sei dort sehr ruhig sitzen geblieben. Bei dem vorgängigen

Wortgefecht sei es auf jeden Fall um diese Musik-Sache gegangen, es seien Worte

gefallen wie «misch dich nicht ein», so in diesem Stil. Der Beschuldigte habe

zum Privatkläger gesagt «i schnide der dr Chopf ab du Fettsack». Dies habe er

gesagt, nachdem er das Brotmesser zur Hand genommen habe. Nach dem Vorfall habe

sie den Beschuldigten gefragt, was er genau mit dem Brotmesser habe machen

wollen. Er habe ihr mitgeteilt, dass er dem Privatkläger den Kopf habe

abschneiden wollen. Sie kenne den Beschuldigten schon lange und habe eigentlich

keine Angst vor ihm. Er habe schon ab und zu gedroht, dass er nichts mehr zu

verlieren habe und dies und jenes tun würde. Diese Situation am 27. Dezember

2020 sei sicher sehr gefährlich und unberechenbar gewesen aufgrund dieses

Brotmessers. Sie könne nicht sagen, was passiert wäre, hätte man ihn nicht

davon abhalten können. Es habe sich um ein klassisches Brotmesser gehandelt,

lange Klinge mit gezackter Schneidseite, grosser schwarzer Griff, die

Klingenlänge geschätzt 20-25 cm. Normalerweise sei dieses Messer bei ihnen im

Büro und nur zum Schneiden von Brot während der Essenszeit jeweils auf dem

Tisch. Sie könne es nicht mit Sicherheit sagen, aber der Beschuldigte müsste

das Messer in der rechten Hand gehalten haben, vom Gefühl her eher unten, also

nicht über seinem Kopf, eher vor dem Oberkörper, aber sie könne es wirklich

nicht genau sagen. Sie könne auch nicht sagen, wie er das Messer in der Hand

gehalten habe. Der Privatkläger sei in einem Ledersessel gesessen, sein Kopf

aufgrund der Sitzposition ungefähr ein Meter über Boden. Auf dieser Höhe habe

der Beschuldigte ungefähr das Messer gehalten. Der Privatkläger sei mit Blick

in Richtung Fernseher auf seinem Sessel gesessen, der Beschuldigte sei mit dem

Brotmesser seitlich von hinten auf ihn zugegangen. Der Beschuldigte sei also

nicht im Blickfeld des Privatklägers gewesen, daher habe sie auch das Gefühl

gehabt, dass dieser gar nicht richtig mitbekommen habe, was passiert sei.

3.4.2.2 Am 3. Februar 2021 sagte F.___

gegenüber der Polizei anlässlich der Sicherstellung der Tatwaffe Folgendes aus

(AS 102): «Es handelt sich um dieses Brotmesser. Wir haben nur ein solches

Brotmesser auf der Wohngruppe.»

3.4.2.3 Am 8. April 2021 wurde F.___ in

Anwesenheit des Beschuldigten und des amtlichen Verteidigers durch die

Staatsanwaltschaft als Zeugin befragt (AS 280 ff.). Sie schilderte den gesamten

Vorfall in eigenen Worten noch einmal praktisch deckungsgleich wie anlässlich

der polizeilichen Einvernahme vom 29. Januar 2021 (AS 090 ff.). Sie gab zudem erneut

zu Protokoll, dass der Beschuldigte gesagt habe «i schnide der dr Chopf ab du

Fettsack» (AS 285, Z. 178). Sie schilderte auch noch einmal, dass der

Beschuldigte nach dem Vorfall, als er mit ihr habe reden wollen, auf die Frage,

was er mit dem Messer gewollt habe, gesagt habe «dr Chopf abschnide» (AS 285,

Z. 191 f.) Auf die Frage, wie der Beschuldigte das Messer in den Händen

gehalten habe, sagte sie aus, sie könne sich noch erinnern, dass er es genommen

und sich abgedreht habe (AS 288, Z. 307 ff.). Sie glaube einfach, dass er, als

er sich abgedreht habe, es ungefähr auf der Höhe gehalten habe, auf der er es

genommen habe. Wohin die Messerspitze gerichtet gewesen sei, könne sie nicht

sagen. Das Einzige, an das sie sich erinnern könne, sei, dass der Beschuldigte,

als er das Messer genommen habe, gesagt habe «i schnide der dr Chopf ab du

Fettsack». Das sei gewesen kurz nachdem er das Messer, in dem Moment, als er

sich mit dem Messer umgedreht habe. Wie die Gefühlslage des Beschuldigten in

diesem Moment gewesen sein, wisse sie nicht, sie habe das Gefühl gehabt, dass

er einfach «verruckt» gewesen sei, weil der Privatkläger das dem anderen

erzählt habe. Als der Beschuldigte von den beiden anderen zurückgehalten worden

sei, habe er sich nicht wahnsinnig gewehrt, er habe es geschehen lassen, und

als sie abgedreht hätten, sei er in Richtung Zelle gelaufen. Das Messer sei so

vor ihr durch und auf den Boden gefallen. Sie glaube, der Beschuldigte habe es

selber fallengelassen oder fortgeschmissen, es habe es ihm niemand aus der Hand

genommen. Der Vorfall habe sich von ihr aus gesehen nicht abgezeichnet, es habe

auch keinen Grund gegeben, dass der Beschuldigte sich hätte verteidigen müssen

(AS 294, Z. 507 ff.). Sie habe nicht gehört, dass der Privatkläger zum

Beschuldigten nach dessen Aussagen gesagt haben soll «Häb d Schnurre süsch töti

di».

3.4.3 Aussagen G.___

3.4.3.1 G.___ wurde am 8. Februar 2021

von der Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt und gab zum konkreten Vorfall im

Wesentlichen Folgendes zu Protokoll (AS 175 ff.):

Er habe sich an diesem Tag in der Küche

befunden und gesehen, wie der Beschuldigte von den Zellen her um die Ecke

gekommen sei. Der Beschuldigte habe die Teller dort auf dem Tisch nehmen

wollen, Frau F.___ habe die Teller runtergedrückt, so dass er sie nicht habe

nehmen können. Auf dem Tisch habe sich ein Brotmesser befunden, welches der

Beschuldigte schliesslich genommen habe. Er sei dann in Richtung Privatkläger

gegangen, welcher zu diesem Zeitpunkt auf einem Stuhl gesessen sei, einem

bequemen TV-Sessel, die Sitzposition sei relativ tief. Der Privatkläger habe

den Beschuldigten mit der linken Hand weggestossen, er selber habe den

Beschuldigten am Arm gepackt, in welchem er das Messer gehalten habe. H.___ sei

auf der anderen Seite des Beschuldigten gestanden und es habe so ausgesehen,

als würde er diesen ebenfalls festhalten, genau habe er das aber nicht gesehen.

Er sei damit beschäftigt gewesen, den Arm des Beschuldigten zu halten, in

welchem das Messer war. Sie hätten den Beschuldigten gegen die Wand gedrückt

und ihm mitgeteilt, dass er sich beruhigen soll. Dies hätten sie so lange

gemacht, bis das Messer weggeflogen sei. Er wisse nicht genau, wie das Messer

vom Beschuldigten weggekommen sei. Es gebe ein Video, am besten solle man

dieses anschauen. Als der Beschuldigte sich beruhigt habe, habe er ihn

losgelassen und der Beschuldigte sei zurück in seine Zelle. Er habe den

Beschuldigten beruhigt, seinen Namen gesagt, ihn festgehalten und gesagt, er

solle sich beruhigen. Das Messer sei dann über den Tisch geflutscht und das

Personal habe es nehmen können, dann habe er den Beschuldigten losgelassen. Er

habe es einfach gesehen und sich dann eingemischt, er habe ja müssen. Man

stelle sich vor, der Beschuldigte hätte dem Privatkläger in den Hals

geschnitten. Ob er es gemacht hätte, wisse er nicht, aber er habe einfach nicht

dort stehen und «auf gutes Wetter» warten können. Am meisten sei ihm geblieben,

wie der Beschuldigte das Messer vom Tisch genommen und sich zum Privatkläger

gedreht habe. Er sei in dem Moment auf den Beschuldigten aufmerksam geworden,

als dieser um die Ecke gekommen sei und die Teller habe nehmen wollen. Frau F.___

sei mutig dorthin gegangen und habe das verhindert. Er sei dadurch wie

aktiviert gewesen und habe gemerkt, dass da etwas im Gang sei. Ab dem Moment

mit den Tellern habe er den Beschuldigten nicht mehr aus den Augen gelassen. Es

sei schnell gegangen. Der Beschuldigte habe das Messer genommen und sich

umgedreht. Und dann habe er den Beschuldigten schon festgehalten. Der

Beschuldigte habe das Messer in der rechten Hand gehalten, wie genau könne er

auch nicht sagen. So, wie er sich erinnere, habe er es so gehalten (macht

Faust, zeigt Messerspitze nach oben), am besten schaue man das Video an. Er

habe das Messer eigentlich mehr nach vorne gehalten. Jaja, er habe das Messer

gezielt gegen den Privatkläger gehalten, er habe sich ja gegen diesen gedreht

und sei in dessen Richtung gelaufen. Der Privatkläger habe das gar nicht

richtig gecheckt mit dem Messer, dieser sei ja ein riesiger Bär, er habe

einfach seinen Arm in Richtung Beschuldigter ausgestreckt. Es sei sicher auch

etwas gesprochen worden, was genau, könne er nicht sagen, seine volle

Konzentration habe dem Messer gegolten. Man solle das Video schauen, für ihn

selber sei es eigentlich schon viel zu nahe gewesen, für dass man ein Messer in

den Händen halte. Er selber habe keine Zeit gehabt, Angst zu haben. Was der

Beschuldigte schlussendlich gewollt habe, das wisse er nicht, er sei kein

Hellseher. Auf die Frage, ob er sich veranlasst gefühlt habe, einzuschreiten,

aufgrund dessen, was er gesehen habe: «Unbedingt.» Wenn ein Messer im Spiel

sei, sei die Situation grundsätzlich gefährlich. Er wisse bis heute nicht,

wieso es dazu gekommen sei. Es sei ja auch keine aktive Situation gewesen, der

Beschuldigte sei ja von den Zellen beziehungsweise vom Gang gekommen. Er wisse

nicht, was passiert wäre, wenn er nicht eingegriffen hätte. Er habe schon

gedacht, es passiere was, selbstverständlich. Der Beschuldigte habe die Teller

nehmen wollen, das habe nicht geklappt, dann habe er das Messer genommen. Da

habe er gewusst, es komme nicht gut, darum sei er eingeschritten. Er könne sich

nicht erinnern, dass der Privatkläger den Beschuldigten während seiner

Anwesenheit provoziert hätte, er sei aber mit Kochen beschäftigt gewesen. Der

Privatkläger sei auf dem Stuhl gesessen und habe TV geschaut oder ein Game

gespielt, dann sei der Beschuldigte um die Ecke gekommen. Der Privatkläger habe

das da gar nicht richtig gecheckt.

3.4.3.2 Am 7. April 2021 wurde G.___ von

der Staatsanwaltschaft noch einmal in Anwesenheit des Beschuldigten und des

amtlichen Verteidigers durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt (AS 186 ff.).

Dabei bestätigte er den gesamten Ablauf noch einmal mit eigenen Worten

praktisch deckungsgleich mit seinen ersten Aussagen vom 8. Februar 2021 (AS 175

ff.). Erneut sagte er aus, er wisse nicht, was der Beschuldigte mit dem Messer

habe machen wollen, ob er den Privatkläger habe bedrohen oder ihn schneiden

wollen (AS 192, Z. 217 ff.). Er habe ihn einfach geschnappt, er habe nicht

gedacht, «jetzt schnidet är ihm d’Bire ab» oder jetzt bedroht er ihn. Er habe

in dem Moment einfach nicht gewollt, dass etwas passiere. Auf Vorlage der

verschiedenen Printscreens der Videoaufzeichnung bestätigte er den

entsprechenden Ablauf (AS 193 f., Z. 251 ff.). Zu einer möglichen

Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten wegen der

Musik gab der Zeuge an, sich nicht an eine solche erinnern zu können (AS 195

ff., Z. 322 ff.). Ebenfalls könne er sich nicht erinnern, dass er mit dem

Privatkläger darüber ein Gespräch geführt habe.

3.4.4 Aussagen H.___

3.4.4.1 H.___ wurde am 8. Februar 2021

von der Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt und gab zum konkreten Vorfall im

Wesentlichen Folgendes zu Protokoll (AS 220 ff.):

Er sei mit Frau F.___ im Büro gesessen. Sie

hätten gehört, wie draussen «usgrüeft» werde. Er habe den Privatkläger laut

reden gehört und er habe den Beschuldigten ausrufen, fluchen gehört. Er habe

den Beschuldigten schnell nach hinten laufen gesehen. Frau F.___ sei in dem

Moment aufgestanden und nach draussen gegangen. Er sei hinterher gegangen.

Hinter ihm sei nochmals eine Betreuerin gekommen. Sie seien nach vorne gelaufen

und hätten gesehen, dass der Beschuldigte versucht habe, irgendetwas zu

ergreifen. Er habe Frau F.___ rufen gehört «höret sie uf, nei». Der

Beschuldigte sei hysterisch gewesen und habe versucht, Sachen zu nehmen, er

habe links und rechts gesucht, irgendwann habe er das Messer ergriffen. Der

Beschuldigte sei rübergelaufen zum Privatkläger, habe zuerst mal mit dem Messer

so gemacht (zeigt Messer in der Hand, Spitze nach oben) und irgendwas gesagt.

Ab diesem Moment sei es sehr schnell gegangen. Der Beschuldigte habe sich

hinter den Privatkläger gestellt. Er wisse nicht, wie er ihn gepackt habe. Er

habe aber gesehen, wie der Beschuldigte mit dem Messer zum Privatkläger

hingegangen sei (macht seitliche Armbewegung). Er selber sei nervös geworden,

weil er nicht gewusst habe, was passiere. Der Beschuldigte sei vor ihm gewesen

und habe das Messer in der Hand gehalten. Herr G.___ sei auch

dazwischengekommen. Er habe gesehen, wie Herr G.___ die Hand mit dem Messer

ergriffen habe. Der Beschuldigte sei immer noch am «umezable» gewesen. In dem

Moment habe er den Beschuldigten irgendwie gepackt und nach hinten gedrückt,

vom Privatkläger weggezogen. Jemand habe gesagt «he, du bisch nümme ganz dicht,

lo das Mässer gheie». Er wisse nicht, wer das gesagt habe. In dem Moment habe

der Beschuldigte das Messer weggeschmissen und sei weggelaufen. Der

Privatkläger habe gar nicht realisiert, was genau passiert sei. Es sei einfach

sehr schnell gegangen. Die Situation, dass der Beschuldigte ein Messer in der

Hand gehalten habe, habe ihm Angst gemacht. Sie hätten nicht gewusst, was

passiere, es sei schnell und heftig gewesen, es hätte jeder von ihnen sein

können. Im Moment, als der Beschuldigte das Messer in den Händen gehalten habe

und sie ihn weggedrückt hätten, habe er Panik gehabt, weil er nicht gewusst

habe, ob der Beschuldigte mit dem Messer noch etwas mache. Er habe es ja dann

aber weggeschmissen. Was der Privatkläger zuerst gesagt habe, wisse er nicht

genau, man höre ihn immer, wenn er auf der Gruppe sei, er sei laut. Dann hätten

sie im Büro gehört, wie der Beschuldigte laut geworden sei. Er habe nur gehört

«was A.___, was wotsch du gäng A.___», dann habe der Beschuldigte geflucht und

sei nach vorne in die «Stube» gekommen. Der Privatkläger sei immer sehr laut,

sie ignorierten, was er sage. Er habe gedacht, dass der Beschuldigte mal wieder

ausrufe und ein bisschen spinne. Das Messer habe er erstmals bemerkt, als der

Beschuldigte es in die Hand genommen habe. Der Beschuldigte habe zuerst noch

versucht, die Teller auf dem Tisch zu ergreifen, jemand habe ihm diese aus der

Hand geschlagen. Der Beschuldigte habe dann hin und her geschaut und plötzlich

das Messer ergriffen, welches dort gelegen habe. Er habe das Messer so gehalten

(zeigt Messerspitze nach oben). Er sehe es noch so vor sich, dass der

Beschuldigte zuerst mit dem Messer gegen den Privatkläger quasi gezielt habe

und dann um ihn gegangen sei und eine Armbewegung gegen den Privatkläger

gemacht habe. In dem Moment habe Herr G.___ ihn gerade gepackt. Er könne nicht

sagen, in welche Richtung die Messerspitze gezeigt habe, als der Beschuldigte

diese Armbewegung gemacht habe, er wisse nur, dass er mit dem Arm so

rübergegangen sei (macht erneut seitliche Armbewegung). Der Beschuldigte sei

«hässig» auf den Privatkläger gewesen. Als der Beschuldige das Messer genommen

habe, habe er ausgerufen, immer wieder habe er ausgerufen. Er könne sich aber

nicht erinnern, ob der Beschuldigte gesagt habe, was er mit dem Messer machen

wolle. Er könne sich auch nicht erinnern, ob der Beschuldigte gesagte habe «i

schnide der dr Chopf ab du Fettsack», er habe sehr viel geflucht, aber was,

wisse er nicht. Ausgerufen habe er auch, dieser Satz, er wisse nicht, ob der

vom Beschuldigten gekommen sei oder von jemand anderes, gehört habe er davon

später auch. Er habe vom Privatkläger und von Herrn G.___ davon gehört. Und

später habe er noch erfahren, dass Frau F.___ den Beschuldigten gefragt habe,

was er mit dem Messer habe machen wollen. Er soll dann Frau F.___ gesagt haben,

er habe ein Zeichen setzen wollen, so in dem Sinn. Er sei schlussendlich

eingeschritten, weil sein Körper von selber reagiert habe. Als der Beschuldigte

hinter dem Privatkläger gestanden sei und die Armbewegung gemacht habe, da habe

sein Körper reagiert und er sei eingeschritten. Der Beschuldigte sei cool

geblieben, als er ihn weggezogen habe, habe er gesehen, wie G.___ ihn an der

Hand mit dem Messer festgehalten habe. Jemand habe noch gesagt «he A.___, mach

ke Scheiss, lohs Mässer lo gheie». Der Beschuldigte habe dann das Messer auf

den Boden geworfen, sie hätten ihn losgelassen und er sei um die Ecke weg zu

den Zellen. Von ihm aus, wenn jemand wirklich ausrasten wolle, wäre er wohl

noch am «zable» gewesen, er sei ja von sich aus weggegangen. Er habe erst im

Nachhinein verstanden, um was es gegangen sei. Der Privatkläger sei immer laut

und der Beschuldigte habe seine Stimme nicht ertragen. Ob es so sei, wisse er

nicht, aber er vermute es und habe es so verstanden. Als er den Beschuldigten

zuerst gesehen habe und dann die Reaktion, nachdem sie ihn weggenommen hätten,

auf der einen Seite denke er, es wäre etwas Schlimmes passiert, auf der anderen

Seite denke er, es wäre vielleicht nichts passiert, weil er so schnell

aufgegeben habe. Das mit dem Messer sei schon unerwartet gekommen, also dass er

einen Gegenstand genommen habe. Es habe jeden Tag Anzeichen gegeben, dass es

eskalieren könnte zwischen den Beiden, das sei wie Katz und Maus gewesen.

3.4.4.2 Am 8. April 2021 wurde H.___ von

der Staatsanwaltschaft noch einmal in Anwesenheit des Beschuldigten und des

amtlichen Verteidigers durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt (AS 231

ff.). Dabei bestätigte er den gesamten Ablauf noch einmal mit eigenen Worten

praktisch deckungsgleich mit seinen ersten Aussagen vom 8. Februar 2021 (AS 220

ff.). Er ergänzte, heute komme ihm die ganze Szene ein wenig in den Sinn (AS

235). Er habe die ganze Reihenfolge nicht mehr im Kopf, es sei nicht sein Bier

gewesen, er habe es gesehen und verhindert und das sei es gewesen. Er wisse

nicht, wieso er eingeschritten sei, er habe ein Messer gesehen in der Hand. Er

habe gesehen, wie der Beschuldigte um den Privatkläger herumgegangen sei und

irgendetwas habe machen wollen, und wie G.___ drein gegangen sei und dann habe

er reagiert. Keine Ahnung, was er verhindert habe, er wisse nicht, was passiert

wäre. Er sei einfach dazwischengegangen und sein Körper habe reagiert. Es sei

einfach nicht gut gewesen mit dem Messer in der Hand und es sei laut gewesen,

daher hätten sie reagiert. Bis heute wisse er nicht, was dort gelaufen sei. Er

habe zuerst den Beschuldigten gehört, wie er ausgerufen habe «was A.___, was

immer A.___», er sei eher genervt gewesen. Das Messer habe er bemerkt, als der

Beschuldigte es in der Hand gehalten habe. Das Brotmesser sei vorne gebogen, er

habe die Klinge so vor sich gehalten (zeigt es mit der Hand), der Privatkläger

sei vor ihm auf dem Sessel gesessen, das Messer habe in dessen Richtung

gezeigt. Der Beschuldigte habe etwas gesagt, aber er wisse nicht was. Der

Privatkläger sei einfach im Sessel gesessen und habe nicht mal realisiert,

nicht mal gecheckt, dass der Beschuldigte «hässig» oder genervt gewesen sei. Er

könne nicht sagen, was passiert wäre, keine Ahnung. Es sei sehr schnell

gegangen, es sei ein Messer im Spiel gewesen, der Beschuldigte sei schon

«hässig» gewesen und nach vorne gelaufen. Auf der anderen Seite habe der

Beschuldigte das Messer losgelassen und sei schnell gegangen. Entweder hätte

etwas passieren können oder eben gar nicht. Es sei schon ein wenig schnell

gekommen, sehr schnell, es sei eine Kurzschlussreaktion gewesen oder wie sage

man (AS 242, Z. 366 f.). Im Vorfeld habe es keine Anzeichen gegeben, die zwei

seien schon wie Katz und Maus gewesen, hätten schon zwischendurch mal was

gehabt, aber nicht schlimm. Er sei sich nicht sicher, ob es an diesem Tag war

wegen der Musik. Es habe ab und zu Mitinsassen gegeben, die sich daran gestört

hätten, dass der Privatkläger laut Musik gehört habe. Er wisse nicht, ob der

Beschuldigte gesagt habe «i schnide der dr Chopf ab du Fettsack». Aus seiner

Sicht habe es keinen Grund gegeben, dass der Beschuldigte in einer Situation

gewesen wäre, in der er sich hätte verteidigen müssen am 27. Dezember (AS 244,

Z. 445 ff.). Was er gemacht habe und warum er es gemacht habe, da habe er

keine Ahnung. Aber der Beschuldigte sei von hinten nach vorne gekommen.

3.4.5 Aussagen M.___

M.___ wurde am 7. April 2021 von der

Staatsanwaltschaft in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen

Verteidigers als Zeuge befragt und gab zum konkreten Vorfall im Wesentlichen

Folgendes zu Protokoll (AS 265 ff.):

Über den Vorfall vom 27. Dezember 2020

wisse er gar nichts. Er sei im Norden gewesen, er habe es erst am Tag darauf

gehört, dass etwas vorgefallen sein müsse (AS 273, Z. 286 ff.). Er habe es

von Insassen vom Süden gehört, er könne nicht mehr genau sagen, von wem. Es habe

ihn sehr verwundert, weil er den Beschuldigten eigentlich nicht so kenne (Z.

300 f.). Der Privatkläger habe den Beschuldigten einfach schlecht gemacht vor

ihnen (Z. 313). Von konkreten Drohungen zwischen den Beiden wisse er aber

nichts, aber er habe gehört, dass der Privatkläger auch schon andere verbal

bedroht haben solle, der Beschuldigte habe ihm mal etwas so erzählt, aber eben,

das sei vom Hörensagen. Er selber habe nicht gegenüber anderen gesagt, der

Privatkläger habe den Beschuldigten bereits seit Wochen und Monaten vor dem

Vorfall fast täglich bedroht, er habe es vom Beschuldigten entgegengenommen. Er

habe nicht vom Beschuldigten gehört, dass er tagtäglich bedroht worden sein

soll, das sei eine Übertreibung. Im Zusammenhang mit der Reinigung von Backöfen

sei der Beschuldigte einmal zusammengeschissen worden vom Privatkläger, das

müsse in diesem Gespräch gewesen sein, wo der Beschuldigten ihm davon erzählt

habe, einfach diese Aussage, dass er bedroht worden sei, mehr nicht

(Z. 348 ff.).

3.4.6 Aussagen K.___

K.___ wurde am 24. August 2021 von der

Polizei in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers als Auskunftsperson befragt

und gab zum konkreten Vorfall im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll (AS 104 ff.):

Er wisse noch genau, um welchen Vorfall

es gehe. Er wolle nicht jemanden in Schutz nehmen. Der Beschuldigte habe das

Messer genommen und es dorthin gehalten. Hätte er schneiden wollen, hätte er

das machen können. Er habe das Gefühl, er habe ihm damit nur drohen wollen. Und

dann seien Herr H.___ und Herr G.___ gekommen. Es sei dann von allen gesagt

worden, der Beschuldigte habe den Privatkläger umbringen wollen, er glaube das

weniger, weil wenn er das gewollt hätte, hätte er es machen können. Der

Beschuldigte habe keine Bewegung gemacht, er habe es wie an den Hals hingelegt,

er habe aber nicht geschnitten. Dann seien ziemlich schnell Herr G.___ und Herr

H.___ gekommen, der eine habe den Beschuldigten an der Hand gehalten und der

andere habe ihm das Messer genommen. Er selber sei etwa zwei oder drei Meter

entfernt gewesen, am Tisch gesessen und aufmerksam geworden, weil der

Beschuldigte so schnell rübergegangen sei. Der Beschuldigte sei sehr wütend

geworden, das sei er ab und zu geworden. Er habe irgendetwas gesagt und das

Messer genommen, es sei so eine Bewegung gewesen (zeigt mit der rechten Hand

eine Vorwärtsbewegung). Er wisse nicht mehr, was der Beschuldigte gesagt habe

und weshalb er wütend geworden sei, es habe jeweils nicht viel gebraucht. Es

sei krass gewesen, schon aussergewöhnlich, aber nicht lebensgefährlich, seiner

Meinung nach mehr drohend. Der Beschuldigte hätte es machen können, hätte er

gewollt. Er habe erstmals bemerkt, dass ein Messer im Spiel gewesen sei, als es

am Hals des Privatklägers gewesen sei. H.___ und G.___ seien schon schnell

eingeschritten, das schon. Aber hätte der Beschuldigte den Privatkläger

verletzen wollen, wäre auch das zu spät gewesen, glaube er. Der Beschuldigte

habe das Messer mit den Zacken gegen den Hals des Privatklägers gehalten. Das

Messer sei schon nahe gewesen, anliegend fast, oder am Hals dran. Ja, die

Zacken seien gegen den Hals gerichtet gewesen. Die ganze Szene sei schockierend

gewesen, aber er glaube, es sei mehr eine Drohgebärde gewesen als die Absicht,

ihn zu verletzen. Wie gesagt, er sei schon am Hals gewesen und hätte nur noch

ziehen müssen. Aber er habe es dort gehalten und noch irgendetwas gesagt und

dann seien schon G.___ und H.___ gekommen. Er wisse wirklich nicht, ob der

Privatkläger irgendetwas gesagt habe, dass den Beschuldigten provoziert haben

könnte. Wenn es dramatisch gewesen wäre, wüsste er es wohl noch, er möge sich

an nichts erinnern, ziemlich plötzlich passiert, würde er sagen. Es sei sehr

überraschend gekommen, wobei, eben, der Beschuldigte… er habe schon ein paar

Mal gedacht, der sei so impulsiv gewesen und habe verbal ausgeteilt, da habe er

auch schon gedacht, das könnte mal schiefgehen. Und dennoch sei es überraschend

gekommen. Er habe nie wirklich mitbekommen, dass die beiden Streit gehabt

hätten.

3.4.7 Aussagen L.___

L.___ wurde am 24. August 2021 von der

Polizei in Anwesenheit des Beschuldigten und des amtlichen Verteidigers als

Auskunftsperson befragt und gab zum konkreten Vorfall im Wesentlichen Folgendes

zu Protokoll (AS 129 ff.):

Zwischen ihm und dem Beschuldigten habe

es keine Probleme gegeben (AS 134, F. 27). Zu Beginn sei der Privatkläger

ein paar Mal zu ihm rübergekommen. Dort hätten der Privatkläger und der

Beschuldigte auch normal miteinander diskutieren können, soviel er sich

erinnern möge. Dort sei auch nichts passiert, wenn er sich richtig erinnere. Er

wisse nur vom Beschuldigten, dass er die Abteilung habe wechseln wollen, aber

warum, wisse er nicht. Das sei gewesen, als er bei ihnen im Norden gewesen sei,

da habe er wechseln wollen. Er habe immer gedacht, dass das nicht gut

rauskommen würde, er habe nicht damit gerechnet, dass etwas passieren würde,

aber dass er dort nicht gut aufgehoben sein würde. Er könne sich nicht

erinnern, dass der Privatkläger den Beschuldigten provoziert habe (F. 32). Als

der Beschuldigte bei ihnen gewesen sei, sei der Privatkläger ab und zu

rübergekommen, aber dort sei alles ruhig geblieben. Auch von Drohungen oder

Beschimpfungen des Privatklägers an die Adresse des Beschuldigten habe er

nichts mitbekommen, er sei ja dort nicht dabei gewesen. Als sie im Norden

gewesen seien, seien der Beschuldigte und er mehrheitlich zusammen gewesen. Da

könne er sich nicht erinnern, dass der Privatkläger zu ihnen gekommen wäre und

«blöd» getan hätte. Auf entsprechende Nachfrage des amtlichen Verteidigers gab

er zu Protokoll, es stimme, dass der Privatkläger den Beschuldigten mehrmals

als Krüppel bezeichnet habe, sogar bei der Arbeit und auch nach dem Vorfall.

Aber zuvor habe es keine Anfeindungen gegeben, also nicht, dass er es wüsste.

Er habe mit dem Privatkläger über den Vorfall gesprochen und dieser habe selber

gemeint, dass der Beschuldigte ihn mit einem Küchenmesser habe enthaupten

wollen, ah nein, er sei damit auf ihn zugelaufen und habe ihn bedroht, er habe das

aber nicht mal bemerkt, habe es aber dann trotzdem gesehen und ihn mit der Hand

auf Distanz gehalten. Und er hätte ihn gar nicht ernst nehmen können. Da habe

er sich gefragt, ja… entweder nehme man es ernst und dann reagiere man oder man

nehme es nicht ernst und dann mache man nicht so ein grosses… ja, also er habe

sogar noch darüber gelacht.

3.4.8 Aussagen Beschuldigter

3.4.8.1 Der Beschuldigte wurde am 16.

Februar 2021 von der Staatsanwaltschaft in Anwesenheit des amtlichen

Verteidigers befragt und gab zum konkreten Vorfall im Wesentlichen Folgendes zu

Protokoll (AS 129 ff.):

Zu Beginn der Einvernahme teilte der

Beschuldigte wiederholt mit, er mache keine Aussagen und reagierte auf Fragen

mit Gegenfragen. Auf weitere konkrete Fragen bzw. den Vorhalt der

Videoaufzeichnungen antwortete er nicht konkret, sondern machte Ausführungen

zum von ihm ursprünglich begangen Tötungsdelikt im Jahr 2011 und zu seiner

MS-Erkrankung, an welcher die Behörden schuld seien (AS 326, Z. 172 ff.). Auf

Vorlage der Printscreens von den Videoaufzeichnungen, meinte er «10 Blätter,

schon nur bis ich komme… Kann ich das letzte noch schauen, wo habe ich das

Messer. Ich unterschreibe nicht, ich verweigere. Wo ist das Foto, auf welchem

ich ihn vergewaltige? Ist das nicht drauf? He Frau B.___, wo ist das Foto,

«Woni ne am näh bi hinge»?» (AS 327, Z. 203 ff.) Es interessiere ihn nicht, in

welchem Verhältnis er zum Privatkläger stehe, er verweigere die Aussage. Auf

Vorhalt Beilage 2 und die Frage, ob das das Messer gewesen sei, welches am 27.

Dezember im Spiel gewesen sei, meinte der Beschuldigte: «Jaaa. Ein rundes

Messer, kannst du damit jemanden erstechen Frau B.___?» (AS 330, Z. 326 ff.).

Jede einzelne der drei Personen, die ausgesagt hätten, habe ein Motiv, ihm mit

den Aussagen zu schaden, was für eines interessiere ihn nicht (AS 332, Z. 376

ff.). Auf Vorhalt, dass Herr G.___ ihn gepackt habe: «Und dann soll er mich

vergewaltigt haben oder was noch? Man sieht es ja auf den Fotos. Wo soll er

mich gepackt haben? Und dann hat er mir «sein Schnäbi zwüsched Brüst drückt

oder was?» (AS 332, Z. 385 ff.). Es interessiere ihn absolut nicht, was

passiert wäre, wäre er nicht weggezogen worden. Gar nichts wäre passiert, es

sei ja auch nichts passiert. Die wollten ihm nur schaden, es gebe mehrere

Gründe, aber die sage er generell nicht. Zu weiteren konkreten Vorhalten wollte

er sich wiederum nicht äussern (AS 333, Z. 420 ff.). Das, was er gemacht habe

und man auf dem Video sehe, sei eine Drohung (AS 334, Z. 446 ff.). Man könnte

ihm ja noch eine Vergewaltigung anhängen, eine versuchte Tötung sei doch zu

wenig. Er habe nicht zugestochen. Er habe ihn nicht verletzen wollen und es

auch nicht gemacht. Es sei ein Fehler von ihm gewesen, das Messer zu nehmen. Er

habe Angst gehabt und sich verteidigen wollen. Es sei ein rundes Messer, wie

wolle man damit jemanden erstechen? Er habe Angst gehabt, weil der Privatkläger

ihm gedroht habe. Er sei gerade aus der Zelle gekommen und «füre id Stube»

gegangen. Gedroht, mehr müsse er dazu nicht sagen, er habe ihm gedroht. Gedroht

gegen Leib und Leben. «Häb d Schnurre süsch töti di». Auf die Frage, warum er

sich nicht umgedreht habe und in die Zelle gegangen sei: «Das habe ich ja

zuletzt gemacht. Ich habe das Messer auf den Boden geworfen und ich war

derjenige, welcher in die Zelle gelaufen ist oder nicht?». Er habe ein Stück

Brot aus der «Stube» holen wollen. Er habe zuerst die Teller greifen wollen, dann

habe ihm Frau F.___ auf die Hand geschlagen. Darum habe er das Messer genommen.

Was hätte er sonst nehmen sollen, mit dem Brot könne man schlecht jemanden

schlagen. Er habe dann das Messer gehabt und gedacht, was er hier mache, und habe

es weggeworfen. Er habe ja zuerst zu den Tellern gegriffen. Wenn ein

Pingpong-Ball dort gewesen wäre, hätte er zu diesem gegriffen. Wäre ein Apfel

dort gewesen, hätte er diesen genommen. Als er das Messer in der Hand gehalten

habe, sei ihm bewusst geworden, was er da mache. Darum habe er das Messer

weggeschmissen und sei in die Zelle gelaufen. Die Frage, ob er das Messer von

selbst weggeschmissen habe oder erst nachdem jemand eingegriffen habe, wollte

der Beschuldigte nicht beantworten (AS 336, Z. 530 ff.). Ob er etwas zum

Privatkläger gesagt habe im Moment, als er das Messer genommen habe, oder ob er

mal etwas gesagt habe wie «i schnide der dr Chopf ab zu Fettsack», wisse er

nicht (AS 337, Z. 569 ff.). Frau F.___ lüge, wenn sie sage, er habe ihr in der

Zelle gesagt, dass er dem Privatkläger den Kopf habe abschneiden wollen. Es

habe ihm «usghänkt» in dem Moment, weil der Privatkläger so laut gewesen sei.

Es wäre gar nichts passiert, wenn er nicht zurückgehalten worden wäre, es sei

ja nichts passiert, er hätte diejenigen, welche ihn gehalten hätten, auch

stechen können, aber er habe es nicht gemacht. Er habe es eingesehen und sich

gefragt «was machi do scho wieder mit em ne Mässer?» und habe es

weggeschmissen.

3.4.8.2 Im Rahmen der Befragung durch

die Vorinstanz wollte der Beschuldigte zur Sache keine Aussagen machen (ASSL

268, 270, 276) bzw. gab einzig zu Protokoll (ASSL 276), es tue ihm sehr leid. Es

habe sich einfach sehr provokativ angefühlt. Er habe ihm immer wieder geholfen

und er habe immer wieder darauf geschissen. Wenn er könnte, würde er es

rückgängig machen. Er möchte ansonsten keine Aussagen machen. Es diene seinem

Schutz. Weil er sei in Untersuchungshaft und im Rollstuhl und es vergehe kein

Tag, an dem er keine Selbstmordgedanken habe.

3.4.8.3 Vor Obergericht gab der

Beschuldigte zu Protokoll, wieso dies passiert sei, frage ihn ja gar niemand.

Wie könne ein Mensch, der behindert sei, einem anderen ein Messer an den Hals

halten. Der Privatkläger sei eben auch provokativ gewesen. Er (Beschuldigter) habe

das Messer auf dem Tisch gesehen und gesagt «hör bitte uf». Er habe ja versucht,

nicht zu stechen, und der Privatkläger habe ja überlebt. Er habe das Messer nur

an den Hals gehalten, er habe ihn nicht verletzen wollen. Der Privatkläger sei

in der Küche und sehr laut gewesen, er habe Musik gehört. Er sei dann zu diesem

in die Küche gegangen und habe ihm gesagt, er solle die Musik leiser stellen,

es gebe Leute, die schlafen wollten in ihren Zellen. Dieser habe erwidert «haut

d Schnure». Er wiederum habe dem Privatkläger gesagt, er solle aufhören, so mit

ihm zu reden. Dann habe er eben das Messer genommen und es ihm an den Hals

gehalten. Er (Beschuldigter) habe ihm gesagt «bitte hör uf so mit mir rede oder

i dräie dure». Dann habe der Privatkläger aufgehört und sei gegangen. Auch er

selber habe aufgehört und sei in seine Zelle gegangen. Dies sei schon der ganze

Ablauf gewesen. Konfrontiert damit, dass diverse andere aber sagen würden, es

habe zuerst die Auseinandersetzung wegen der Musik gegeben, dann sei der

Beschuldigte zurück in die Zelle und aber später nochmals zurückgekommen, wobei

es erst dann zu der Messergeschichte gekommen sei, antwortete er, er wisse

wirklich nicht mehr genau, wie es abgelaufen sei. Er wisse einfach nur noch,

dass er in die Küche gegangen sei und dem Privatkläger gesagt habe, er solle

die Musik leiser stellen. Normalerweise würden immer alle wegen ihm

(Beschuldigter) reklamieren. Jetzt sei er es gewesen, der dem Privatkläger

gesagt habe, er müsse die Musik leiser stellen und Rücksicht auf die anderen

nehmen, die seien alle noch am Schlafen. Nach dem Grund gefragt, wieso er das

Messer genommen habe, gab er zu Protokoll, der Privatkläger habe halt etwas

gesagt, das ihn fasziniert habe. Nämlich, dass der plötzlich von der einen auf

die andere Sekunde Mut bekommen habe und frech gewesen sei. Auf die Frage, was

die Idee mit dem Messer in sich gehabt habe, antwortete er: «Nur Bedrohen. Ich

hielt es ihm nur an den Hals. Dann sind gleich ein paar gekommen. Ich habe das

Messer weggezogen, auf den Boden geworfen und bin zurück in die Zelle gegangen.»

Konfrontiert damit, dass das Ganze aber wie ein Angriff ausgesehen habe, führte

er aus: «Nein, weil sonst wäre ja etwas passiert. Ich habe ihn nicht

geschnitten. Es sieht vielleicht aggressiv aus. Wenn ich dem etwas hätte machen

wollen, hätte ich das tun können. Ich wollte dem nichts machen.» Auf die Frage,

ob er sich erinnern könne, dass er von Mitinsassen festgehalten worden sei,

sagte er aus: «Nein, das war gar nicht.» Er habe vor den anderen Kollegen das

Messer weggezogen, dass sie es ihm nicht hätten wegnehmen können. Dieser Tag sei

sowieso ein bisschen komisch gewesen. Weil wenn er nichts zu kiffen habe, sei

er sehr aggressiv. Der Privatkläger sei auch ein bisschen schuld gewesen. So habe

dieser ja genau gewusst, dass er (Beschuldigter) immer schnell durchdrehe. Er

hätte ihm aber niemals etwas gemacht und habe ihn niemals verletzen wollen. Er

habe ja seither nie mehr etwas gemacht. Oder wie viele weitere Menschen habe er

in den 14 Jahren noch erstochen? Auf die Frage des Verteidigers, was genau er

mit dieser Handlung habe erreichen wollen, gab er zu Protokoll: «Ein kleiner

Pluspunkt. Weil der hat bei der Pädagogin… und sie sagte, ja stimmt, du hast

recht, der ist nicht Pädagoge, was sagt der dir du sollst die Musik leiser

stellen… Sie mischte sich dann aber plötzlich gleich wieder drein und sagte, er

solle die Musik leiser schalten. Ich wollte dem wirklich nichts machen, ich

sage das nicht nur so.» Auf die weitere Frage der Verteidigung, ob er das

Messer sofort weggelegt habe, sagte er aus, er habe es genommen, ihn bedroht,

dann seien die Kollegen gekommen, dann habe er das Messer weggerissen, damit

sie es ihm nicht weggenommen hätten, dann habe er das Messer selber

weggeschmissen und sei selbstständig in die Zelle gegangen. Auf die letzte

Frage des Verteidigers, ob der Privatkläger sich bedroht gefühlt oder Angst

gehabt habe, antwortete er schliesslich: «Vor mir muss man keine Angst haben.

Ich hätte ihn niemals im Leben verletzt (ASB 241 ff.).»

3.4.9 Aussagenwürdigung

Für die Würdigung der verschiedenen

Aussagen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen

Urteil (S. 34 ff.) verwiesen werden. Sämtliche vor Ort anwesenden

Auskunftspersonen bzw. Zeugen haben den Tatablauf – teilweise in zwei

verschiedenen Einvernahmen – übereinstimmend, widerspruchsfrei und stimmig

geschildert. Die Schilderungen stimmen zudem mit der Videoaufzeichnung als

objektivem Beweismittel überein. Bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen

Aussagen erscheint insbesondere eindrücklich, wie der Ablauf aus jeweils

verschiedenen örtlichen, zeitlichen und personellen Perspektiven geschildert

wird, ohne dass sich nennenswerte Widersprüche oder Unstimmigkeiten ergeben.

So schilderte beispielsweise der

Privatkläger die am Anfang stehende Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten

wegen des Fernsehers, wie der Beschuldigte zurück in die Zelle sei, wie er den

anderen erzählt habe, um was es bei der Auseinandersetzung gegangen sei und wie

der Beschuldigte dann ein zweites Mal nach vorne gekommen sei. Das zweite Mal

habe er erst realisiert, als dieser gesagt habe «i schnide der dr Chopf ab». Er

habe noch gedacht, wie das gehen soll ohne Messer und erst dann habe er

plötzlich das Messer realisiert. Auch F.___, G.___ und H.___ haben ausgesagt,

sie hätten den Eindruck gehabt, der Privatkläger habe das mit dem Messer gar

nicht richtig gecheckt. Die Aussage «i schnide der dr Chopf ab» wurde zudem von

F.___ ebenfalls gehört und klar bestätigt. F.___ und H.___, welche dem

Beschuldigten aus dem Büro in den Aufenthaltsraum folgten, bestätigten zudem

beide, dass dieser zuerst die Teller habe nehme wollen, dies jedoch habe

verhindert werden können. In der Folge habe er das auf dem Tisch liegende

Messer behändigt. G.___ wiederum gab in zeitlicher Hinsicht an, er sei auf den

Beschuldigten aufmerksam geworden, als dieser um die Ecke gekommen sei und die

Teller habe nehmen wollen. Auch diese Übereinstimmung zeigt, dass sich die

verschiedenen Aussagen nahtlos mit dem videodokumentierten Geschehensablauf in

Übereinstimmung bringen lassen. Übereinstimmend wird von verschiedenen

anwesenden und befragten Personen auch die Art, wie der Beschuldigte das Messer

gehalten habe, geschildert: in der rechten Hand, vor dem Körper, mit der Spitze

schräg nach oben, seitliche Annäherung an den Privatkläger, die gezackte Klinge

in Richtung Hals des Privatklägers, keine Stichbewegung, sondern eine seitliche

Armbewegung. Diese Schilderungen stimmen einwandfrei mit der Videoaufzeichnung

überein. Auch das nachfolgende Eingreifen von G.___ und H.___ wird von den

befragten Personen praktisch deckungsgleich und in Übereinstimmung mit der

Videoaufzeichnung geschildert. Wie von F.___, G.___ und H.___ ausgesagt, ist

auch auf der Videoaufzeichnung zu sehen, dass der Beschuldigte das Messer erst

fallenlässt bzw. fortschmeisst, nachdem er von G.___ und H.___ unter Kontrolle

gebracht wurde. Würdigt man die verschiedenen Aussagen, so fällt auf, dass

diese zahlreiche Realkennzeichen enthalten. So schilderte beispielsweise F.___

zahlreiche Details wie die Anzahl Teller, dass das Brotmesser normalerweise im

Büro und nur zu den Essenszeiten auf dem Tisch sei, dass sie sofort den

Alarmknopf gedrückt habe oder die konkrete Aussage des Beschuldigten «i schnide

der dr Chopf ab du Fettsack». Sie sagte aber auch klar, wenn sie etwas nicht

wusste, wie zum Beispiel, den Inhalt des Wortgefechts zwischen dem

Beschuldigten und dem Privatkläger oder wie der Beschuldigte das Messer genau

gehalten habe und wohin die Messerspitze gerichtet gewesen sei. Sie schilderte auch

ihre eigenen Empfindungen wie ihr ungutes Gefühl, welches sie veranlasste, vom

Büro in den Wohnraum zu gehen und anschliessend dem Beschuldigten die Teller

wegzunehmen. Auch G.___ und H.___ schilderten ihre eigenen Gefühle und beschrieben

eindrücklich, wie sie sich aufgrund der eskalierenden Situation sozusagen

automatisch veranlasst sahen, einzugreifen und den Beschuldigten bzw. das Messer

vom Privatkläger wegzubringen. Auch sie gestanden Erinnerungslücken ein oder

gaben an, wenn sie etwas nicht wussten – zum Beispiel bezüglich der

Messerhaltung oder der Aussage betreffend Kopfabschneiden. Ausserdem

schilderten auch diese beiden anschaulich ihre Gefühle während des Vorfalls.

Beispielsweise gab G.___ an, er habe nicht einfach dort stehen und «auf gutes

Wetter» warten könne, er habe gewusst, es komme nicht gut. H.___ gab an, er

selber sei nervös geworden, die Situation mit dem Messer habe ihm Angst

gemacht, beim Wegdrücken habe er Panik gehabt, weil er nicht gewusst habe, ob

der Beschuldigte mit dem Messer noch etwas mache. Der Privatkläger wiederum gab

beispielsweise an, er wisse nicht mehr genau, wie der Beschuldigte das Messer

gehalten habe, welche Messerseite gegen den Hals gerichtet gewesen sei. Zudem

kam ihm das mit den Tellern erst wieder nach Vorlage der Printscreens aus der

Videoaufzeichnung in den Sinn. Festzustellen ist zudem, dass die befragten

Personen den Beschuldigten nicht unnötig belasteten, sondern jeweils angaben,

wenn sie etwas nicht mit Sicherheit sagen konnten oder sich bei einer

persönlichen Einschätzung der Situation nicht sicher waren.

Zusammenfassend ist in Übereinstimmung

mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen ausgesprochen

erlebnisbasiert erscheinen und zudem keinerlei Hinweise auf Absprachen oder

Falschbeschuldigungen auszumachen sind. Sie sind damit als sehr glaubhaft

einzustufen, zumal sie in den wesentlichen Punkten ausserdem im Einklang mit

den Erkenntnissen aus der Videoaufzeichnung stehen.

Anders verhält es sich in Bezug auf die

Aussagen des Beschuldigten. Soweit er sich überhaupt inhaltlich auf die Fragen

einliess, beschränkte er sich in erster Linie darauf, die anderen der Lüge bzw.

Übertreibung zu bezichtigen und den ganzen Vorfall als Drohung mit einem Messer

darzustellen. Er habe sich verteidigen müssen, weil der Privatkläger ihm

gedroht habe. Zudem habe er den Angriff sozusagen von sich aus abgebrochen, das

Messer weggeschmissen und sei wieder in seine Zelle gegangen. Diese

Darstellungen stehen indes nicht nur im Widerspruch zu den Angaben der anderen

Beteiligten, sondern finden auch keine Stütze in den Videoaufzeichnungen. Die

Aussagen des Privatklägers sind insgesamt unglaubhaft und nicht geeignet, den

übrigen Beweismitteln etwas entgegenzusetzen.

3.5 Abschliessende Würdigung

Aufgrund der glaubhaften Aussagen der

Zeugen und Auskunftspersonen, welche zudem im Einklang mit den Erkenntnissen

aus der Videoaufzeichnung stehen, bestehen keine erheblichen und nicht zu

unterdrückenden Zweifel, dass sich der Vorfall so, wie im Anklagesachverhalt

umschrieben, abgespielt hat. Entsprechend ist für die rechtliche Würdigung auf

den Vorhalt gemäss Anklageschrift abzustellen.

VI. Rechtliche Würdigung

1. Allgemeines

Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen

des Straftatbestandes der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB sowie des

Versuchs nach Art. 22 StGB wie auch die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und

Gefährdungsvorsatz in ihrem Urteil (US 35 f.) detailliert dargelegt, worauf

vollumfänglich verwiesen werden kann.

2. Im Konkreten

2.1 Im vorliegenden Fall wurde der

Privatkläger nicht verletzt. Das objektive Tatbestandsmerkmal der erfolgten

Tötung eines Menschen liegt damit nicht vor und es kommt in Bezug auf die

vorsätzliche Tötung lediglich ein Versuch in Betracht.

2.2 In Bezug auf den eventualiter

angeklagten Tatbestand der Gefährdung des Lebens ist unter Verweis auf die

entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 36 ff.) vorab festzuhalten,

dass die Würdigung des vorliegenden Sachverhalts und die Abgrenzung des

(Eventual-)Vorsatzes auf Tötung vom Gefährdungsvorsatz bei der Lebensgefährdung

zur klaren Bejahung des Tötungsvorsatzes führt. Bei der Lebensgefährdung

vertraut der Täter darauf, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt

voraus, dass er davon ausgeht, die Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten

oder dasjenige der gefährdeten Person abgewendet werden. Bleibt es dem Zufall

überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte)

eventualvorsätzliche Tötung vor (6B_655/2012 vom 15. Februar 2013,

E. 3.5). Liegt unmittelbare Lebensgefahr vor, kann noch nicht per se auch

auf einen Tötungs-(eventual-)vorsatz geschlossen werden. Ist der Tötungserfolg

lediglich als möglich, nicht aber als wahrscheinlich zu betrachten, müssen zusätzlich

objektive Umstände für die Annahme sprechen, der Täter hätte nicht nur das

Risiko einer unmittelbaren Lebensgefahr i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StGB, sondern

darüber hinaus ein Todesrisiko billigend in Kauf genommen. Nur dann darf das

Gericht vom Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen (BGE 133 IV 9, E.

4.1; 133 IV 1, E. 4.5). Solche Umstände sind beispielsweise darin zu sehen,

dass der Täter das Tötungsrisiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren

kann, das Ausbleiben des Erfolgs also zu einem grossen Teil von Glück und

Zufall abhängig ist, oder das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat (BSK

StGB-Schwarzenegger, Art. 111 N 7). Bei Messerstichen in den Hals und

Schnittverletzungen am Hals ist das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, das

heisst, des Todes des Opfers, insbesondere bei einer langen Messerklinge als

hoch einzustufen (6B_935/2017 vom 9. Februar 2028, E. 1.3 mit Verweis auf

6B_234/2016 vom 5. August 2016 E. 3.3; 6B_480/2011 vom 17. August 2011 E. 1.4;

6B_635/2009 vom 19. November 2009 E. 3.3). Das Bundesgericht hielt im

betreffenden Entscheid fest, dass daran nichts ändere, dass die Messerklinge

den Hals des Beschwerdegegners dank dessen Reaktion letztlich gar nicht berührt

habe. Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner mit

seinem Handeln einem Todesrisiko ausgesetzt habe (Verweis auf Urteile

6B_369/2016 vom 29. Juli 2016 E. 4.5; 6B_106/2015 vom 10. Juli 2015 E.

3.2).

Zu beachten ist zudem, dass – bei

Bejahung des eventualvorsätzlichen Tötungsversuchs – dieser der Gefährdung des

Lebens vorgeht, falls das gleiche Angriffsobjekt betroffen ist (BSK

StGB-Schwarzenegger, Art. 111 StGB N 7 und 14).

2.3 Auf der Videoaufzeichnung ist

ersichtlich, dass der Beschuldigte schnellen Schrittes vom Zellentrakt den Gang

entlang gezielt nach vorne in den Aufenthaltsraum kommt. Sowohl F.___ als auch H.___

haben ausgesagt, sie seien im Büro gewesen und auf den Beschuldigten aufmerksam

geworden, weil dieser beim Nachvornekommen ausgerufen und geflucht habe. H.___

sagte aus, er habe zuerst den Beschuldigten gehört, wie er ausgerufen habe «was

A.___, was immer A.___». Dies ist als klare Bestätigung zu werten, dass der Beschuldigten

bei den Zellen hinten gehört hat, wie der Privatkläger im Aufenthaltsraum

erzählte, der Beschuldigte habe sich wegen der Musik beklagt. Dies wurde auch

von F.___ so bestätigt. Aufgrund des wütenden Nachvornekommens des

Beschuldigten sahen sich denn auch F.___ und H.___ veranlasst, sofort aus dem

Büro nach vorne zu kommen. Dies ist auch auf der Videoaufzeichnung klar

ersichtlich. Weiter ist auf dem Video zu sehen, wie der Beschuldigte zuerst dem

Stapel Teller einen Schups gibt und dann diesen sofort greifen will, was von F.___

verhindert wird. Der Beschuldigte greift dann quasi im gleichen Moment mit der

linken Hand nach dem Brotmesser und nimmt dieses sofort in die rechte Hand. Mit

dem Messer auf Bauchhöhe nach vorne gerichtet, geht er in zwei Schritten

gezielt auf den im Sessel sitzenden Privatkläger zu, greift ihm mit der linken

Hand an das Kinn und führt das Messer in der rechten Hand sofort an dessen Hals.

Es ist zudem gut erkennbar, wie die Lehne des Sessels nach hinten rechts

deutlich nachgibt und sich die linke Fussleiste deutlich vom Boden abhebt. Der

Privatkläger kippt dadurch nach hinten rechts weg vom angreifenden

Beschuldigten, welcher sich jedoch mit dem Messer in der Hand weiter über den

Privatkläger beugt und erneut versucht, das Messer an dessen Hals zu führen.

Dies wird zum einen durch die Abwehrhandlung des linken Arms des Privatklägers,

zum anderen durch das Eingreifen von G.___ erschwert. Schliesslich gelingt es G.___

und H.___, den Beschuldigten vom Privatkläger abzudrehen. Die Zeit zwischen dem

Ergreifen des Messers durch den Beschuldigten und dessen Abdrehen durch G.___

und H.___ betrug lediglich ca. fünf Sekunden. Sämtliche Anwesenden schilderten

zudem, dass der Beschuldigte wütend und «hässig» gewesen sei auf den

Privatkläger und ausgerufen habe. F.___ sagte zudem klar aus, der Beschuldigte

habe gesagt «i schnide der dr Chopf ab du Fettsack». Der Privatkläger sagte

aus, er habe den Beschuldigten beim zweiten Mal realisiert, als dieser gesagt

habe «i schnide der dr Chopf ab».

Das eingesetzte Brotmesser weist zwar

keine eigentliche Spitze auf, hat jedoch eine Klingenlänge von 26 cm und einen

scharfen Wellenschliff. Sowohl der Privatkläger als auch G.___, H.___ und K.___

sagten aus, der Beschuldigte habe das Messer klingenseitig an den Hals des

Privatklägers geführt. Dies wird durch die Videoaufzeichnung bestätigt. Ob sich

das Messer bzw. dessen Spitze zum Zustechen geeignet hat oder nicht, ist damit im

vorliegenden Fall nicht relevant. Sowohl aus den Aussagen der anwesenden

Personen als auch aus der Videoaufzeichnung geht hervor, dass der Beschuldigte

nicht eigentliche Stichbewegungen mit dem Messer gegen den Privatkläger

ausgeführt hat. Es ist indes offensichtlich, dass bei einem derart nahen

Heranführen einer so langen und scharfen Klinge an den Hals nicht mehr viel hinzutreten

muss, dass es zu einer massiven Schnittverletzung mit Beschädigung der

Halsschlagader oder einer Halsvene kommen kann, was zu einem raschen Verbluten

führen kann. Es sind zudem keinerlei Anzeichen dafür ersichtlich, dass der

Beschuldigte darauf bedacht gewesen wäre, den Privatkläger nicht zu verletzen.

Hätte er nur drohen wollen, hätte er sich beispielsweise in entsprechender

Haltung mit dem Messer in der Hand vor dem Privatkläger aufbauen oder das

Messer bzw. dessen Klinge von der Halsregion fernhalten können.

Zu berücksichtigen sind vorliegend aber

auch die engen räumlichen Verhältnisse und das schnelle und gezielte Vorgehen

des Beschuldigten. Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt, als er das auf dem Tisch

liegende Messer ergriff, lediglich ca. zwei Schritte vom im Sessel sitzenden

Privatkläger entfernt. Er ging zudem ohne jegliche Verzögerung direkt auf den

Privatkläger zu und führte seine linke Hand an dessen Kinn, während er mit der

rechten Hand das Messer an dessen Hals führte. Das Ganze dauerte lediglich ca.

2-3 Sekunden. Zudem gab die Sessellehne nach, was zu einem Zurückkippen des

Privatklägers nach hinten rechts führte. Es ist auf der Videoaufzeichnung

deutlich zu erkennen, wie der Beschuldigte in diesem Moment nicht vom

Privatkläger ablässt, sondern sich weiterhin über diesen beugt bzw. ihn mit der

linken Hand runterdrückt, während er mit der rechten Hand das Messer an den

Hals führt (was durch die Abwehrbewegung des linken Arms des Privatklägers

erschwert wird). Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte unter diesen

dynamischen Umständen keinerlei genügend kontrolliert bzw. dosiert geführte

Bewegungen mit dem Messer mehr zu machen im Stande war. Der Beschuldigte konnte

bei seinem Angriff zudem verschiedenste Faktoren nicht vorhersehen und

entsprechend in sein Handeln einbeziehen. Dazu gehört zum einen das Verhalten

bzw. Eingreifen der zahlreichen anderen anwesenden Personen, aber auch des angegriffenen

Privatklägers selber. Dazu kommen die engen räumlichen Verhältnisse und die

sitzende bzw. halbliegende Position des Privatklägers in einem – was dem mit

den örtlichen Verhältnissen vertrauten Beschuldigten nota bene bekannt war –

flexiblen, freischwingenden Sessel. Wie bereits erwähnt, ist auf der

Videoaufzeichnung gut zu erkennen, wie der flexible Sessel mit dem darauf

sitzenden schwergewichtigen Privatkläger nach hinten rechts wegkippt und der

angreifende Beschuldigte durch ein weiteres Vorbeugen der entsprechenden

Bewegung folgt. Es erscheint naheliegend, dass der Sessel mitsamt Privatkläger

in dieser Situation auch schräg nach hinten hätte umkippen können, was leicht

hätte dazu führen können, dass der sich mitsamt Messer über dem Privatkläger

befindliche Beschuldigte ebenfalls mitgekippt wäre. Auch dies hätte zu einer unmöglich

zu kontrollierenden Situation mit dem sich am Hals befindlichen Messer führen

können. Ebenfalls zu berücksichtigen ist das Ergreifen der messerführenden Hand

des Beschuldigten durch G.___. Wie auf der Videoaufzeichnung zu sehen ist, musste

dieser einige Kraft aufwenden, um die sich widersetzende Hand des Beschuldigten

wegzuführen. Wären seine Hände beispielsweise von der Hand des Beschuldigten

abgerutscht, wäre diese mitsamt Messer wieder nach vorne in Richtung

Privatkläger geschnellt. Der Privatkläger selber sass im Sessel, beidseitig von

Armlehnen umschlossen und in einer sehr tiefen, nach hinten gelagerten

Sitzposition. In dieser Position hatte er weder Flucht- noch grosse

Abwehrchancen, was auch durch die Videobilder eindrücklich belegt wird. Wie

bereits erwähnt, führte auch das flexible Nachgeben des Sessels dazu, dass dem

Privatkläger ein auf Distanzhalten des angreifenden Beschuldigten praktisch

verunmöglicht war. Dies hat umso mehr zu geltend, als die Plötzlichkeit und

Schnelligkeit des Angriffs für ihn überraschend waren.

Der Beschuldigte selber war zum

Zeitpunkt des Angriffs offensichtlich in einer sehr aggressiven und wütenden

Verfassung, weil er sich über den Privatkläger massiv geärgert hatte. Dies wird

von allen anwesenden Personen übereinstimmend bestätigt und ergibt sich auch

aufgrund der Bilder der Videoüberwachung. Entsprechend schnell, impulsiv und

aggressiv führte er denn auch den Angriff mit dem Messer gegen den Privatkläger

aus. Auch nachdem der Beschuldigte vom Privatkläger weggeführt werden konnte,

musste er noch durch G.___ und H.___ vor der Glaswand der Küche zurückgehalten

und beruhigt werden, nachdem er zuvor das Messer weggeworfen hatte. Eine

drogen- oder alkoholbedingte Beeinträchtigung hat beim Beschuldigten zum

Tatzeitpunkt nicht bestanden, jedoch nahm er im Rahmen seiner Medikation

Schmerzmittel, ein Antidepressivum und Beruhigungsmittel ein (AS 078 ff., 1100).

Deren Wirkungen waren dem Beschuldigten aufgrund der regelmässigen Einnahme

jedoch bekannt und es liegt damit kein Fall einer plötzlichen und

unvorhersehbaren Beeinträchtigung vor. So ist auch im psychiatrischen Gutachten

vom 8. April 2022 festgehalten, dass sich weder aus der Videoaufzeichnung noch

aus dem mutmasslichen Tatverhalten Anhaltspunkte dafür ergäben, dass durch die

Medikamente die psychophysische Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei

(AS 1100).

Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz

(Urteil, S. 40) festzuhalten, dass zwar der Eintritt des Erfolgs im

vorliegenden Fall bloss möglich war, jedoch zahlreiche Umstände hinzukommen

(Länge des Messers, Nähe zum Hals, Situation vor Ort, dynamisches sowie

chaotisches Geschehen, Aggressivität des Beschuldigten, Sitzposition des

Privatklägers im freischwingenden Sessel, unvorhersehbares Verhalten des

Privatklägers und der involvierten Personen), welche es dem Beschuldigten

schlicht verunmöglichten, das ihm bekannte Risiko eines Messereinsatzes im

Bereich des Halses zu kalkulieren bzw. den Einsatz in irgendeiner Form zu

dosieren. Dazu kommt, dass der Privatkläger seinerseits aufgrund seiner

Sitzposition keinerlei reale Flucht- oder Abwehrchancen hatte. Es blieb

letztlich schlicht dem Zufall überlassen, ob sich die Gefahr verwirklicht oder

nicht. Alle diese Umstände waren dem Beschuldigten im Moment des

Tatentschlusses bekannt, womit vom Wissen auf seinen Willen geschlossen werden

kann. Ihm musste sich unter den gegebenen Umständen bei seinem Messereinsatz

die Möglichkeit einer tödlichen Verletzung des Privatklägers als derart

wahrscheinlich aufdrängen, dass nicht mehr bloss von einem Gefährdungsvorsatz,

sondern mindestens von einer Inkaufnahme dieses Erfolgs auszugehen ist.

Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz

indes, wenn sie zwar von einem eventualvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten

ausgeht, gleichzeitig aber festhält, ihm könne kein direktvorsätzliches Handeln

nachgewiesen werden (Urteil, S. 38). Diesbezüglich hält sie ohne weitere

Begründung fest, ein direktvorsätzliches Handeln ergebe sich weder aus den

Aufnahmen noch aus den Einvernahmen. Sie führt einzig an, K.___ habe

beispielsweise ausgesagt, der Beschuldigte habe dem Privatkläger das Messer nur

an den Hals gehalten; falls der Beschuldigte den Privatkläger wirklich hätte

schneiden wollen, dann hätte er das auch getan. Es trifft zwar zu, dass K.___

dies in seiner Einvernahme vom 24. August 2021 (AS 104 ff.) so ausgesagt hat,

letztlich ist dies jedoch einfach dessen persönliche Einschätzung, welche er

acht Monate später geäussert hat. K.___ war zudem nicht direkt involviert,

sondern sass – wie auf der Videoaufzeichnung zu sehen ist – am Tisch hinter dem

Privatkläger und war am Essen. Er erhob sich erst von seinem Stuhl, als der

Beschuldigte bereits das Messer in Richtung Hals des Privatklägers führte. Die

Direktbeteiligten G.___ und H.___ bestätigten beide den Messereinsatz gegen den

Hals des Privatklägers, gaben jedoch an, sie wüssten nicht, was der

Beschuldigte schlussendlich gewollt habe bzw. was passiert wäre, wenn sie nicht

eingegriffen hätten. Beide schilderten jedoch, dass sie die Situation als sehr

gefährlich einstuften und sich sozusagen reflexartig zum Eingreifen

entschlossen, damit nichts passiere. Auf den Videoaufnahmen ist gut

ersichtlich, wie der volle Krafteinsatz der beiden Mitinsassen nötig ist, um

den Beschuldigten vom Privatkläger wegzudrehen. Der Privatkläger wiederum sagte

aus, beim zweiten Mal habe er den Beschuldigten realisiert, als dieser gesagt

habe «i schnide der dr Chopf ab». Er ergänzte in diesem Zusammenhang, er habe

in diesem Augenblick gedacht, dass es ja gar kein Messer habe und wie er ihm

den Kopf abschneiden wolle. Auch F.___ sagte in ihren beiden Einvernahmen aus,

der Beschuldigte habe das Messer genommen und gesagt «i schnide der dr Chopf ab

du Fettsack». Nach dem Vorfall habe der Beschuldigte ihr gegenüber gesagt, dass

er dem Privatkläger den Kopf habe abschneiden wollen. Diese Aussagen des

Beschuldigten lassen einen entsprechenden Rückschluss auf den subjektiven Tatbestand

zu. Wie bereits mehrfach dargelegt, hat aufgrund der vorgängigen

Auseinandersetzung um die Musik und das spätere Reden des Privatklägers über

den Beschuldigten – was dieser hinten im Gang gehört hat – als erstellt zu

gelten, dass der Beschuldigte geradezu in Rage geriet wegen des Privatklägers.

Dies ist denn auch angesichts seines entschlossenen Nachvornekommens in den

Aufenthaltsraum und der anschliessenden Handlungen auf den Videoaufzeichnungen gut

erkennbar. Zudem wird die Wut und das Ausrufen des Beschuldigten auch von den

anderen Anwesenden – insbesondere F.___ und H.___, welche dem Beschuldigten aus

dem Büro nachfolgten – bestätigt. Es ist davon auszugehen, dass der

Beschuldigte im Moment, als er die Teller ergreifen wollte, noch keinen

Tötungsvorsatz hatte. Nachdem das Ergreifen der Teller durch die Betreuerin

verhindert werden konnte, ergriff er jedoch sofort zuerst mit der linken Hand

das Brotmesser, wechselte es in die rechte Hand, sagte danach «i schnide der dr

Chopf ab du Fettsack» und ging in zwei schnellen Schritten mit dem Messer voran

auf den Privatkläger zu. Damit manifestierte er klar seinen Tötungswillen und

damit den direkten Vorsatz. Seine Entschlossenheit ergibt sich aber auch aus

dem Umstand, dass er das Messer nach dem ersten Rückhalteversuch des

Mitinsassen und dem Nachgeben der Sessellehne erneut an den Hals des

Privatklägers zu führen versuchte. Ein

derartiges Nachsetzen wäre lediglich für ein Drohen mit dem Messer nicht nötig

gewesen. Aufgrund der vorbestehenden Wut und Aggression, der Schnelligkeit und Entschlossenheit

des Vorgehens, des gezielten Messereinsatzes verbunden mit der Aussage «i

schnide der dr Chopf ab du Fettsack» und der späteren Bestätigung gegenüber der

Betreuerin, er habe dem Privatkläger den Kopf abschneiden wollen, ist von

direktvorsätzlichem Handeln auszugehen.

2.4 Der Beschuldigte konnte durch die

Mitinsassen G.___ und H.___ vom Privatkläger weggedreht werden, bevor dieser

durch das Messer zu Schaden kam. Der Taterfolg der Tötung ist damit

ausgeblieben. Klar überschritten ist in Anbetracht des gesamten Tatablaufs

indes die Schwelle zum strafbaren Versuch, hing es doch letztlich einzig vom

Zufall bzw. äusseren Umständen ab, ob es zu einer tödlichen Verletzung des

Privatklägers kommen wird oder nicht. Bereits bei minimal anderen Einflüssen

hätte geradesogut auch der Tod des Privatklägers resultieren können.

2.5 Rechtfertigungs- oder

Schuldausschlussgründe sind vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere liegen entgegen

den unsubstantiierten Behauptungen des Beschuldigten keinerlei Hinweise vor,

dass vom Privatkläger eine konkrete Gefahr gegenüber dem Beschuldigten

ausgegangen wäre, so dass dieser sich in irgendeiner Form hätte verteidigen

müssen.

Die leicht verminderte Schuldfähigkeit

ist erst im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.

2.6 Der Beschuldigten hat sich damit der

versuchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1

StGB schuldig gemacht.

VII. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

Die Vorinstanz hat das anwendbare Recht,

den vorliegend anwendbaren Strafrahmen sowie die massgebenden

Strafzumessungsfaktoren zutreffend dargelegt (Urteil, S. 42 f.). Darauf

ist zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen zu verweisen.

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Schuldfähigkeit

Gemäss psychiatrischem Gutachten vom 8.

April 2022 sind beim Beschuldigten zum Zeitpunkt des Vorfalls vom

27. Dezember 2020 eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und

emotional-instabile und narzisstische Persönlichkeitsanteile zu diagnostizieren

(Gutachten, S. 62 f., AS 1100 f.). Das Verhalten habe sich in den Monaten vor

dem Vorfall zugespitzt. In Bezug auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten

führt die Gutachterin aus, dass geringste Belastungen beim Beschuldigten starke

negative Gefühle auslösen, die dann mehr oder weniger deutlich aggressiv

ausagiert würden. Diese Dynamik habe das Verhalten des Beschuldigten in den

Monaten vor dem Vorfall in vielen Beziehungen und Vollzugssituationen bestimmt.

Der Beschuldigte habe in diese Dynamik keine Einsicht. Seine hohe

Kränkungsempfindlichkeit und emotionale Instabilität würden es ihm erschweren,

das stereotyp anmutende Verhaltensmuster in den jeweiligen Konfliktsituationen

zu unterbrechen. Sie gelangt gestützt darauf zur Beurteilung, dass die

Steuerungsfähigkeit als Folge der schweren Persönlichkeitsstörung in der

Tatsituation eingeschränkt gewesen sei. Die Schuldfähigkeit sei aus

forensisch-psychiatrischer Sicht leicht vermindert. Diese Einschätzung

bestätigte die Gutachterin sowohl an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

(ASSL 257 f.) wie auch im Rahmen der Berufungsverhandlung (ASB 252).

2.2 Tatkomponenten

2.2.1 Vorliegend ist zuerst eine

hypothetische verschuldensangemessene Strafe, welche für das vollendete Delikt

ausgesprochen würde, festzulegen. Diese wird in der Folge aufgrund der

verminderten Schuldfähigkeit und der lediglich versuchten Tatbegehung entsprechend

zu reduzieren sein.

Bei einer vollendeten Tatbegehung hätte

der Messereinsatz des Beschuldigten durch eine entsprechende Verletzung am Hals

zum Tod des Privatklägers geführt. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu

berücksichtigen, dass das Risiko für eine tödliche Verletzung hoch war.

Erschwerend kommt dazu, dass der im Sessel sitzende Privatkläger vom

plötzlichen und blitzschnell ausgeführten Messerangriff des Beschuldigten

überrascht wurde und keine ernsthaften Möglichkeiten zur Flucht oder Ab- bzw.

Gegenwehr hatte. Der Angriff mit einem Messer gegen den sich passiv

verhaltenden Privatkläger war völlig unnötig und unverhältnismässig. Das

geplante Vorgehen, dem Privatkläger den Kopf abzuschneiden, erscheint zudem als

sehr brutal. Die konkrete Vorgehensweise, indem der Beschuldige zuerst nach den

Tellern greifen wollte, dann das Messer ergriff, damit – verbunden mit der Aussage

«i schnide der dr Chopf ab du Fettsack» – energisch auf den Privatkläger

losging und noch einmal nachsetzte, nachdem der Sessel nach hinten wegkippte,

lässt auf eine entsprechende Intensität des verbrecherischen Willens

schliessen. Er liess erst von seinem Vorhaben ab, als er durch zwei Mitinsassen

vom Privatkläger weggedreht und weggeführt wurde. Das Messer warf er erst weg,

als er bereits vor der Glaswand der Küche unter Kontrolle gebracht worden war. Der

Beschuldigte liess sich aber auch durch die zahlreichen anderen anwesenden

Personen nicht von seiner Tat abhalten, was die Skrupellosigkeit und die hohe

kriminelle Energie seines Vorgehens unterstreicht. Diese Faktoren haben sich

entsprechend verschuldenserhöhend auszuwirken. Auch wenn die Tat nicht von

langer Hand geplant war, muss gleichwohl die Vorgeschichte mitberücksichtigt

werden. Der Beschuldigte ging den Privatkläger ein erstes Mal im

Aufenthaltsraum an, weil ihm die von diesem via Fernseher gehörte Musik nicht

passte bzw. er diese als zu laut empfand. Bereits dort ärgerte sich der

Beschuldigte entsprechend über den Privatkläger. Zur Eskalation führte in der

Folge dann offenbar, dass der Beschuldigte im Zellentrakt hinten hörte, wie der

Privatkläger im Aufenthaltsraum seinen Namen erwähnte und über den Vorfall mit

der Musik erzählte. Darob geriet der Beschuldigte scheinbar derart in Rage,

dass er nach vorne in den Aufenthaltsraum kam und die Tat beging. Entsprechend

ist nicht von einer völlig spontanen Tatbegehung auszugehen. Die Tatausführung

selber dauerte nur ca. drei Sekunden, wobei dies in erster Linie auf des Eingreifen

der beiden Mitinsassen zurückzuführen und nicht zugunsten des Beschuldigten zu

berücksichtigen ist. Als erschwerend wirkt sich aber auch aus, dass die Tat im

kontrollierten Setting des Straf- bzw. Massnahmenvollzugs begangen wurde, in

welchem die Insassen rund um die Uhr betreut werden und mit ihren Problemen und

Anliegen nicht einfach auf sich alleine gestellt sind. Dem Beschuldigten war

aufgrund seiner Vorstrafe wegen vorsätzlicher Tötung die Gefährlichkeit eines

Messereinsatzes zudem bestens bekannt. Der Beschuldigte wollte dem Privatkläger

letztlich eine Lektion erteilen, weil er sich von diesem offenbar nicht

genügend ernstgenommen und respektiert fühlte. Die objektive Tatschwere ist

insgesamt als mittelschwer einzustufen.

In subjektiver Hinsicht handelte der

Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Zudem sind seine Beweggründe schwer

nachvollziehbar. Bei der ursprünglichen Auseinandersetzung über die Art bzw.

Lautstärke der vom Privatkläger gehörten Musik handelte es sich letztlich um

eine absolute Banalität. Gleichwohl enervierte sich der Beschuldigte offenbar

derart über den Privatkläger, dass er sofort wieder wütend und aggressiv wurde,

als er mitbekam, wie dieser seinen Namen und die Auseinandersetzung im

Aufenthaltsraum erwähnte. Dies reichte aus, dass der Beschuldigte wütend nach

vorne in den Aufenthaltsraum kam, zuerst nach den Tellern greifen wollte,

schliesslich das Messer behändigte und verbunden mit der Aussage «i schnide der

dr Chopf ab du Fettsack» mit dem Brotmesser auf den Privatkläger losging. Der

Beschuldigte handelte rein egoistisch, weil er dem Privatkläger gegenüber letztlich

seine Macht demonstrieren wollte. Es wäre ihm – abgesehen von seiner

eingeschränkten Steuerungsfähigkeit – ohne Weiteres möglich gewesen, sich

rechtskonform zu verhalten. So hätte er sich verbal mit dem Privatkläger

auseinandersetzen können. Falls dies nicht zum Erfolg geführt hätte, hätte er

sich auch an die anwesenden Betreuungspersonen wenden und diese um Rat und

Unterstützung bitten können. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive

Tatschwere entsprechend nicht zu relativieren.

Insgesamt ist unter Berücksichtigung der

objektiven und subjektiven Tatschwere von einem mittelschweren Verschulden im

mittleren Bereich auszugehen. Unter Berücksichtigung der dargelegten objektiven

und subjektiven Tatschwere wäre das Strafmass für die vollendete vorsätzliche

Tötung – bei einem Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe – im

mittleren Bereich des mittleren Drittels auf angemessene 12 Jahre

Freiheitsstrafe festzusetzen.

Aufgrund der leichtgradigen Verminderung

der Schuldfähigkeit ist eine Reduktion um einen Viertel auf 9 Jahre

Freiheitsstrafe vorzunehmen.

2.2.2 Vorliegend blieb es beim Versuch

einer vorsätzlichen Tötung, da der Erfolg ausblieb bzw. der Privatkläger

keinerlei körperliche Verletzungen davontrug. Gemäss Praxis der Strafkammer ist

in Fällen von versuchten Tötungen, in denen beim Opfer keine bleibenden

gesundheitlichen Beeinträchtigungen zurückblieben, eine Strafreduktion im

Umfang von 25 % - 35 % vorzunehmen. Im vorliegenden Fall waren die Folgen für

das Opfer gering, insbesondere kam es zu keinen Verletzungen. Festzuhalten ist

in diesem Zusammenhang jedoch, dass dies letztlich reiner Zufall war bzw. auf das

rasche und beherzte Eingreifen der beiden Mitinsassen zurückzuführen ist. Der

Beschuldigte selbst konnte den Einsatz des Messers unter den gegebenen

Umständen weder so kontrollieren noch dosieren, dass er es in der Hand gehabt

hätte, ob es zu einer (tödlichen) Verletzung kommt oder nicht. Das Risiko des

Todes des Privatklägers war hoch, das Messer befand sich in einer

hochdynamischen Situation klingenseitig an seinem Hals. Es erscheint eine

Strafreduktion im Umfang von einem Drittel bzw. 3 Jahren auf 6 Jahre

Freiheitsstrafe als verschuldensangemessen.

2.3 Täterkomponenten

Bezüglich Täterkomponenten kann vorab auf

die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil und die Akten verwiesen

werden (S. 46 ff.).

Der Beschuldigte wurde 1989 im Kosovo

geboren, kam im frühen Kindesalter in die Schweiz und besuchte hier

Kindergarten, Primarschule und Werkklasse. Eine Berufsbildung hat er nicht

absolviert. In der Folge arbeitete er als Tanzlehrer, wobei er mit dem Betrieb

einer eigenen Tanzschule rasch scheiterte. Er glitt in die Drogenszene ab und

war mit 18 Jahren kokainabhängig. Im Alter von 20 Jahren ist er mit einer

Freundin aus dieser Szene zusammengekommen. Die Beziehung war aber geprägt von

Drogenkonsum und Auseinandersetzungen, einer Arbeitstätigkeit ging der

Beschuldigte nicht nach.

Am 3. April 2011 – also im Alter von 22

Jahren – beging der Beschuldigte ein Tötungsdelikt, indem er in Grenchen den

Türsteher eines Clubs mit sieben Messerstichen erstach. Er wurde dafür (sowie

etliche weitere Delikte) gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn

vom 8. Mai 2014 mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und 3 Monate sowie

einer Busse von CHF 600.00 bestraft und es wurde eine stationäre Massnahme

angeordnet. In diesem Zusammenhang befindet sich der Beschuldigte seit dem 7.

April 2011 in Haft. Nach einer ersten Verlängerung der stationären Massnahme

hob das Amtsgericht von Solothurn-Lebern mit Nachentscheid vom 11. Juli 2022

die stationäre therapeutische Massnahme auf und ordnete die Verwahrung an. Eine

dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer des Obergerichts mit

Beschluss vom 14. Februar 2023 abgewiesen. Die in der Folge erhobene Beschwerde

in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_295/2023 vom 16. Februar

2024 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschuldigte ist damit zwischenzeitlich

rechtskräftig verwahrt. Auch wenn diese Vorstrafe schon lange zurückliegt, ist

zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich seit 2011 in Haft befindet und

sich entsprechend seither nicht in Freiheit bewähren musste.

Der Beschuldigte befand sich die letzten

knapp 15 Jahre im Freiheitsentzug, was entsprechenden Einfluss auf seine

persönliche Situation hat. Diesbezüglich steht insbesondere seine Erkrankung an

Multipler Sklerose (MS) im Vordergrund, deren erste körperlichen Symptome sich

in den Jahren 2014 bis 2016 zeigten. Im Rahmen der Befragung durch die

Vorinstanz gab der Beschuldigte zu seiner aktuellen gesundheitlichen Situation

an (ASSL 271 ff.), er habe überall am Körper Schmerzen und nehme Schmerz- und

Beruhigungsmittel. Das verschriebene Antidepressivum nehme er nicht mehr. Er

leide an einer MS-Erkrankung, welche sich momentan verschieden bei ihm äussere.

Wenn er kiffe, dann könne er laufen und essen. Er stehe auf und fange an zu

tanzen. Wenn er nicht kiffe, werde er extrem schnell aggressiv und sei an den

Rollstuhl gefesselt. Heute sitze er in einem Rollstuhl. Er könne noch laufen

und aufstehen, sei einfach eingeschränkt. Der Verlauf der MS-Erkrankung ändere

sich die ganze Zeit. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte

zu Protokoll, es gehe ihm total schlecht. Seine Beine würden die ganze Zeit

zittern und er könne sie nicht mehr strecken. Manchmal könne er stehen, wenn er

sich überall festhalte, sonst gar nicht. In der JVA sei er mit dem Rollstuhl

unterwegs. Er habe auch einen Rollator, diesen habe er aber seit 10/12 Monaten

nicht mehr gebraucht. Er erhalte jetzt eine Spritze gegen MS und sei sehr

dankbar dafür. Dies äussere sich positiv im Training/Fitness, dort merke er, ob

es ein bisschen helfe oder nicht. Er merke einfach, dass er immer weniger Kraft

habe. Er habe früher viel mehr «möge». Seit zwei Jahren trainiere er nur noch

den Bauch. Dies gehe, weil man hierfür die Beine nicht gross brauche. Der

Oberkörper und die Arme seien «perfekt». Er könne ohne Probleme etwas von einem

Ort zum anderen heben. Alles, was mit Kraft zu tun habe, sei gut. Nur das

Berühren/Fühlen sei ein bisschen problematisch, es sei alles taub, er habe kein

Gefühl mehr in den Fingern und Beinen. Er sei 24 Stunden in seiner Zelle

eingesperrt, dort sei er die ganze Zeit im Rollstuhl oder am Liegen. Seine

Ärztin habe ihm gesagt, es könnte noch etwas mit den Ohren sein. Auf jeden Fall

könne er nicht mehr ganz allein alles selbstständig machen. Auf die Frage, ob

er sonst noch beeinträchtigt sei, gab er zu Protokoll, Licht löse bei ihm immer

einen grossen Schmerz aus, so auch, als er heute Morgen in den Gerichtssaal

gekommen sei (ASB 241 f.).

Wie sich aus dem aktuellen

Vollzugsverlaufsbericht vom 17. Oktober 2025 (ASB 183 ff.) ergibt, steht der

Beschuldigte aufgrund seiner Erkrankung unter ständiger ärztlicher Aufsicht und

wird eng durch den Gesundheitsdienst betreut. Er versuche sein Leben, so gut es

gehe, selbständig und ohne fremde Unterstützung zu bewerkstelligen, was ihm bis

dato gut gelinge. Angebote lehne er prinzipiell ab, beschwere sich dann aber,

dass er keine Unterstützung bekomme und sich selbst überlassen sei. Im

Zusammenhang mit der Krankheit zeige sich der Gemütszustand des Beschuldigten

als stark schwankend und abhängig vom aktuellen Gesundheitszustand. Bei

stabilem Befinden trete eine positive Grundstimmung auf, während

Krankheitsschübe mit erhöhter Reizbarkeit und eingeschränkter Einschätzbarkeit

des Verhaltens einhergingen.

In Bezug auf das Verhalten im Straf-

bzw. Massnahmenvollzug ist festzustellen, dass dieser immer wieder geprägt war

von Problemen und unkooperativem Verhalten. Es kann dazu auf die entsprechenden

Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 46 f.). und die dortigen

Verweise auf die verschiedenen Vollzugsberichte verwiesen werden. Gemäss

aktuellem Vollzugsverlaufsbericht vom 17. Oktober 2025 befindet sich der

Beschuldigte seit dem 5. September 2023 in der JVA Solothurn. Nach anfänglichem

positivem Verlauf in der Eintrittsphase kam es aufgrund seines destruktiven

Verhaltens jedoch ab Anfang 2024 zu ersten Zwischenfällen, die eine Versetzung

in ein Sondersetting notwendig machten. Seither befindet er sich – mit

Unterbrüchen – entweder in der Interventionsstufe oder in einer besonderen

Sicherungsmassnahme. Grund dafür sind offenbar wiederholte Drohungen, jemanden

«abzustechen» oder «zu verprügeln», aber auch tätliche Angriffe auf Mitinsassen

am 16. November 2024 und am 9. Mai 2025 (Faustschlag mitten ins Gesicht). Vor

dem Hintergrund seines Anlassdeliktes (Tötungsdelikt im Jahr 2011) und den

erfolgten Tätlichkeiten sowie der wiederholten destruktiven und aggressiven

Äusserungen sehe sich die JVA gemäss Bericht veranlasst, das Umfeld vor ihm und

auch ihn selbst zu schützen. Der Beschuldigte äussere, unter der Enge der

Isolation zu leiden, sei aber im Gegenzug nicht bereit, sich von seinen

Drohungen zu distanzieren.

Der Beschuldigte gab im Rahmen der

erstinstanzlichen Befragung sowie der Berufungsverhandlung zwar an, dass es ihm

sehr leid tue (ASSL 276), wirkliche Einsicht und Reue sind jedoch angesichts

seines Verhaltens und seiner Aussagen während des gesamten Verfahrens nicht

auszumachen. So distanziert er sich insbesondere nicht von der Tat und zeigt

keinerlei Reue gegenüber dem Privatkläger. Entsprechend ist unter diesem Titel

nichts zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

Zusammenfassend ist bezüglich

Täterkomponenten festzuhalten, dass insbesondere die einschlägige Vorstrafe und

das äusserst problembehaftete und negative Vollzugsverhalten zu einer

deutlichen Straferhöhung um 12 Monate zu führen haben.

2.4 Hinsichtlich Verfahrensdauer ist

festzuhalten, dass das Berufungsverfahren mit etwas mehr als zwei Jahren zwar

lange dauerte. Diese ist aber insbesondere auf die zahlreichen Anträge des

Beschuldigten und die ergriffenen Rechtsmittel an das Bundesgericht bedingt.

Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist daher nicht auszumachen. Aufgrund

der Geltung des alten Prozessrechts kommt im vorliegenden Verfahren zudem die

Frist von 12 Monaten gemäss Art. 408 Abs. 2 StPO noch nicht zur Anwendung.

2.5 Gesamthaft resultiert damit eine

Freiheitsstrafe von 7 Jahren. Die Gewährung des bedingten oder auch

teilbedingten Vollzugs ist aufgrund der Höhe der konkreten Strafe zum

vornherein ausgeschlossen.

VIII. Massnahme / Verwahrung

1. Allgemeines

Zu den allgemeinen rechtlichen

Ausführungen und zu den Voraussetzungen der Anordnung einer Massnahme bzw. der

Verwahrung kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil der

Vorinstanz (S. 49 ff.) verwiesen werden.

2. Im Konkreten

2.1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil

des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014 wegen vorsätzlicher Tötung,

einfacher Körperverletzung, bandenmässigen Diebstahls, versuchten Diebstahls,

mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, versuchten

Hausfriedensbruchs, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz,

mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher Widerhandlung

gegen das Waffengesetz und Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und

drei Monaten, abzüglich 137 Tage Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von

CHF 600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu sechs Tagen Freiheitsstrafe,

verurteilt. Mit diesem Urteil wurde zudem eine stationäre Massnahme nach Art.

59 Abs. 1 StGB angeordnet. Mit Nachentscheid vom 6. September 2019 zu diesem

Urteil verlängerte das Amtsgericht von Solothurn-Lebern die angeordnete

stationäre therapeutische Massnahme um fünf Jahre. In teilweiser Gutheissung

einer Beschwerde des Beschuldigten hob die Beschwerdekammer des Obergerichts am

27. April 2020 diesen Entscheid auf und verlängerte die Massnahme um lediglich

drei Jahre. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 21.

April 2021 ab (Urteil 6B_684/2020). Das Amt für Justizvollzug stellte am 8.

April 2022 dem Amtsgericht Solothurn-Lebern den Hauptantrag, die mit Beschluss

der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 27. April 2020 um drei Jahre

verlängerte stationäre Massnahme aufzuheben und in Anwendung von Art. 63c

Abs. 4 StGB die Verwahrung anzuordnen. Das Amtsgericht hob mit Nachentscheid

vom 11. Juli 2022 die stationäre therapeutische Massnahme auf und ordnete die

Verwahrung an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer

des Obergerichts mit Beschluss vom 14. Februar 2023 abgewiesen. Die in der

Folge gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das

Bundesgericht mit Urteil 7B_295/2023 vom 16. Februar 2024 ab, soweit es darauf

eintrat. Damit ist die Anordnung der Verwahrung in diesem Verfahren in

Rechtskraft erwachsen.

Die Beschwerdekammer des Obergerichts

des Kantons Solothurn erwog in ihrem Beschluss vom 14. Februar 2023

(BKBES.2022.132) im Wesentlichen (E. IV.1.1 bis 2.3), dass es seit dem

obergerichtlichen Beschluss vom 27. April 2020 über die Verlängerung der

stationären Massnahme zum vorliegend zu beurteilenden Vorfall vom

27. Dezember 2020 gekommen sei. Der Beschuldigte sei dann im Rahmen der

stationären Massnahme bzw. Sicherheitshaft in der JVA Cazis Tignez

gewesen, später im UG Solothurn und Olten, wozu es entsprechende Berichte

gebe. Die Sachverständige Dr. C.___ gelange in ihrem Gutachten vom

8. April 2022 zum Schluss, dass der Beschuldigte unter einer dissozialen

Persönlichkeitsstörung leide, mit deutlich emotional-instabilen und

narzisstischen Persönlichkeitsanteilen. In Bezug auf die Wahrscheinlichkeit

zukünftiger strafbarer Handlungen sei die genannte Störung ein statistisch

relevanter Risikofaktor. Hinzu trete die Suchtproblematik in der Vergangenheit,

welche wohl nicht als stabil überwunden gelte. Der Beschuldigte weise daher ein

erhöhtes Rückfallrisiko betreffend Gewaltdelikte auf. Bis heute sei es nicht

gelungen, die destruktive Dynamik des Beschuldigten zu durchbrechen. Dieser übernehme

keine angemessene Verantwortung für sein Verhalten. Es sei nicht davon

auszugehen, dass sich die problematische Persönlichkeitsstruktur grundlegend

verändert habe. Der Beschuldigte sei im Rahmen der gerichtlich angeordneten

Behandlung nicht zu erreichen und lehne eine Massnahme nach Art. 59 StGB ab. Zu

einer solchen nach Art. 63 StGB habe er sich zwar bereit erklärt, sein

Verhalten stehe aber zu dieser Äusserung in direktem Widerspruch. Eine gegen

dessen Willen angeordnete Behandlung habe zurzeit sehr wenig Aussicht auf

Erfolg. Es bestehe ein nicht unerhebliches Risiko, dass im stationären

Massnahmensetting das dysfunktionale Persönlichkeitsmuster weiter zementiert

würde. Um die destruktive Dynamik des Beschuldigten zu durchbrechen, müsste der

Beschuldigte Verantwortung für den therapeutischen Prozess übernehmen. Dazu sei

er aber, zumindest im Setting der stationären Massnahme, nicht bereit. Es sei

sehr unwahrscheinlich, dass eine stationäre Massnahmenbehandlung zu einer

Verminderung deliktrelevanter Problembereiche und damit zu einer Verbesserung

der Legalprognose führe. Man müsse damit rechnen, dass eine gegen den Willen

des Beschuldigten angeordnete stationäre Massnahme sein

kämpferisch-querulatorisches Verhalten weiter verstärke. Im Zusammenhang mit

den Voraussetzungen für die Anordnung der Verwahrung nach Art. 64

Abs. 1 StGB erwog die Beschwerdekammer des Obergerichts, dass diese

erfüllt seien. Unter anderem werde die von Dr. J.___ diagnostizierte

psychische Störung von erheblicher Schwere von der Sachverständigen Dr. C.___

bestätigt. Betreffend qualifizierte Gefährlichkeit halte die Sachverständige

fest, dass die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Gewaltdelikte erhöht und damit

die Prognose im Hinblick auf die künftige Gefährlichkeit des Beschuldigten

eindeutig sei. An der qualifizierten Gefährlichkeit ändere die MS-Erkrankung

nichts. Wenn sich der Beschuldigte ausreichend nahe bei einem potenziellen

Opfer befinden würde, könne er dieser Person nach wie vor mittels einer

Stichwaffe eine gravierende Verletzung zufügen. Auch die Verwendung einer

Schusswaffe sei denkbar, weswegen die für die Verwahrung erforderliche

Gefährlichkeit zu bejahen sei. Aktuell lasse die Immobilität des Beschuldigten

diesen nicht als nicht mehr gefährlich erscheinen (a.a.O., E. IV.4.1 bis

4.3.1). Betreffend die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63

StGB merkte die Beschwerdekammer schliesslich an, dass die Sachverständige

Dr. C.___ eine ambulante Massnahme nicht als aussichtsreich erachte und

der Beschuldigte die Möglichkeit zur Verbesserung seiner Legalprognose nicht

genutzt habe. Die stationäre Massnahme sei gescheitert. Es sei nicht

ersichtlich, weshalb es sich bei der Anordnung einer vollzugsbegleitenden

ambulanten Massnahme anders verhalten könnte. Eine solche durchzuführen, nur

weil diese noch nicht versucht worden sei, sei kein ausreichender Grund für

deren Anordnung. Es sei nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte sich in die

ambulante Therapie einbringen und Verantwortung für das Gelingen übernehmen werde,

mit der Folge, dass sich das Gewaltrisiko reduziere (a.a.O.,

E. IV.5.3 f.).

2.2 Auf diese Erwägungen der

Beschwerdekammer des Obergerichts in ihrem Beschluss vom 14. Februar 2023

ist grundsätzlich auch im vorliegenden Verfahren abzustellen, da sich seither

keine Änderungen ergeben haben, welche zu einer anderen Beurteilung führen

müssten.

2.2.1 So gab die Sachverständige Dr. C.___

im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzend an (ASSL 257 ff.),

dass sich ihre Einschätzung im Gutachten nicht geändert habe. Sie bestätige

ihre Diagnose betreffend die erwähnte Störung, welche beim Beschuldigten stark

ausgeprägt sei. Sie bestätigte auch die hohe Rückfallgefahr und dass es zu

schweren Opferschäden kommen könne. Zwar lasse die Kraft, welche es für Gewalt

brauche, bei einer MS-Erkrankung nach, wenn man das Video sehe, sei es aber

ungewöhnlich, dass der Beschuldigte trotz einer sichtbar motorischen

Einschränkung doch noch aktiver sei. Andererseits verlaufe Multiple Sklerose

episodisch. Es gebe auch Phasen der Verbesserungen und Verschlechterung. In der

stationären Massnahme sei der Beschuldigte zunehmend unter Druck gekommen und

es sei eine sehr destruktive Dynamik ins Rollen gekommen, welche sehr schwierig

zu durchbrechen sei. Bei der Drogenabstinenz sei es eine gewisse Blackbox. Man

wisse nicht genau, wo der Beschuldigte da stehe. Betreffend Aussichtslosigkeit

der Verlängerung der angeordneten stationären Massnahme sei es so, dass der

Beschuldigte alles gegen sich gerichtet sehe, keine Verantwortung übernehmen

wolle bzw. alle von aussen kommenden Anforderungen abweise und immer in den

Konflikt gehe. Das wiederholte Muster dieser destruktiven Dynamik erhöhe das

Gewaltrisiko. Ausserdem werde deswegen auch kein neuer Therapieversuch

gelingen. Der Beschuldigte solle selber entscheiden, ein vorhandenes

Therapieangebot zu nutzen. Man solle keine zwangsweise Massnahme anordnen,

sondern den Beschuldigten sich selber überlassen. Eine Therapie auf

freiwilliger Basis könnte besser funktionieren. Sie empfehle auch keine

ambulante Massnahme, weil die Dynamik dann wieder durchbrechen würde.

2.2.2 Vor Obergericht bestätigte die

Sachverständige ihre bisherige Beurteilung im Gutachten und vor erster Instanz.

Sie führte aus, was die MS betreffe, sehe man, dass die Beeinträchtigung sicher

zugenommen habe. So benutze der Beschuldigte jetzt mehrheitlich den Rollstuhl

und habe Gleichgewichtsstörungen. Das sei aber auch eher zu erwarten, weil es

sich eben anscheinend nicht nur um die episodisch verlaufende MS handle,

sondern auch eine allmählich fortschreitende Beeinträchtigung der Nervenbahnen

stattfinde. Dem Beschuldigten falle es enorm schwer, Gefühle von Hilfslosigkeit

und Schwäche zu ertragen. Sie würde auch den Verlauf der Berufungsverhandlung

so einordnen. Der Beschuldigte ertrage es kaum, in so einer abhängigen Position

zu sein, und neige dann dazu, aufzudrehen und sich dadurch, dass aversive

Gefühle nach aussen getragen würden, sozusagen seiner Selbstwirksamkeit zu

vergewissern. So könne man auch den neuen Tatvorwurf einordnen. Da sei es

anscheinend auch um einen mehr oder weniger herausragenden kleinen Konflikt im

Vollzugsalltag gegangen. Die Schwelle, nach aussen aggressiv zu reagieren, sei

vergleichsweise niedrig. Die Schwierigkeit in der Massnahme sei es gewesen,

therapeutischen Zugriff zu finden. Er habe grosse Schwierigkeiten gehabt, mit allem,

was mit der Massnahme verbunden gewesen sei. Das Gefühl «Ich bin da jetzt, ich

muss mich da irgendwie in Bedingungen einfügen, ich kann noch nicht mal den

Therapeuten frei auswählen», rufe bei manchen Personen eine enorme Reaktanz

hervor, sozusagen dagegen anzuarbeiten. In sehr vielen Fällen gelinge es dann,

das zu überwinden, die betroffene Person sozusagen dafür zu gewinnen und

gemeinsam an den Problemen zu arbeiten. Wenn man den Verlauf anschaue, dann habe

man beim Beschuldigten leider das Gefühl, dass das bei ihm sehr wenig gelungen sei.

Er habe diese Abhängigkeitsgefühle so wenig ertragen können, dass immer wieder

solche Konflikte aufgemacht worden seien, wo er sich dann zumindest mal

kämpferisch habe erleben können, was ihm leichter gefallen sei, als sich

schwach zu erleben. An ihrer Diagnose habe sich nichts geändert. Die

Problembereiche seien klar: Diese grosse Kränkbarkeit und eine emotionale

Instabilität. Man müsse sicherlich daran denken, dass diese Probleme, gerade

sowas wie die Impulsivität, durch die MS-Erkrankung verschärft würden. MS führe

ja zu Entzündungen des Nervengewebes, der Nervenzellen im Gehirn. Da könnten

dann so unspezifische Enthemmungen eben auch auftreten, das könne man natürlich

im Einzelfall ganz schwer auseinanderhalten. Sie könne bestätigen, dass die

Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt in leichtem Umfang vermindert gewesen sei.

Die Rückfallgefahr bzw. die Situation bezüglich MS-Erkrankung und des Risikos

von Gewaltdelikten könne man nicht als wirklich günstig beurteilen. Der

Beschuldigte habe zwar mit einer zunehmenden körperlichen Schwäche zu tun. Dies

führe natürlich dazu, dass er vielleicht für andere Personen nicht mehr ganz so

gefährlich sei. Andererseits, wenn man dieses Ereignis im Frühjahr 2025

betrachte, stehe es ihr nicht zu, das Ausmass der Schädigung zu beurteilen,

aber es sei natürlich unangenehm. Der Beschuldigte könne sich nicht mehr so

schnell fortbewegen. Er habe aber auch gesagt, dass seine oberen Extremitäten,

zumindest was die Kraft angehe, wenig eingeschränkt seien. Das passe ja auch

gut zu dem Ereignis im Frühjahr. Das Problem an der stationären Massnahme sei

gewesen, dass es eben leider nicht gelungen sei, ihn wirklich zu motivieren und

zu unterstützen, das ganze Setting so auszuhalten, dass er sich habe darauf

einlassen können. Das sei letztlich eine ganz destruktive Dynamik. Er habe

immer wieder gegen diese Bedingungen angekämpft. Man wünsche sich ja immer,

dass eine Therapie dazu führe, dass Erlebens- und Verhaltensmuster der

Persönlichkeit sich erweitern können usw. Aber das gehe natürlich nur, wenn ein

Vertrauen entstehe zwischen Therapiertem und Therapierenden. Die Aussichten,

dies in einem – so erlebe es der Beschuldigte – Zwangssetting zu erreichen,

halte sie im Moment, bei der Vorgeschichte, für eher gering. Man spreche in der

Psychotherapie manchmal auch von paradoxer Intervention. Also wenn dann

irgendetwas freiwillig gehalten werde, wenn z.B. jemand in der Verwahrung dazu

komme, er möchte vielleicht doch Therapie machen und dann vielleicht ein

Therapieangebot bekomme und dann zunächst mal «freiwillig» im Setting der

Verwahrung darauf einsteige. Dann erlebe man das nach ihrer Erfahrung manchmal,

dass man dann doch wieder eine gemeinsame Basis finde und etwas erarbeiten könne.

Und vielleicht werde das dann irgendwann mal wieder in eine Massnahme

umgewandelt. Man sei dann plötzlich in einer anderen Beziehungsdynamik, wo dann

Veränderung möglich werde. Aber ihr Eindruck sei, dass er die Anforderungen des

Vollzugs oder der rechtlichen Instanz als eine Zumutung erlebe und dazu neige,

dagegen anzuarbeiten. Sie halte deshalb die Aussichten, dass man das im

therapeutischen Setting überwinden könne, eher für gering. Grundsätzlich sei

sie immer der Meinung, man sollte therapeutische Angebote machen und schauen,

ob das nicht doch wirksam sein könnte. Und vielleicht mache es auch für die

Dynamik inzwischen gar nicht so einen grossen Unterschied mehr, weil eine

Verwahrung ja schon bestehe. Sie denke, es wäre gut, dem Beschuldigten immer

wieder ein Therapieangebot zu machen. Aber es bestehe die Möglichkeit, wenn das

im Rahmen einer Massnahme wäre, er dann sozusagen seine ganze Energie darauf

verwenden würde, zu sagen, dass das nicht freiwillig sei und er das nicht

wolle. Man würde sozusagen einen neuen Schauplatz für einen Machtkampf aufmachen.

Das könnte sie sich zumindest anhand der ganzen Vorgeschichte vorstellen, ob

das so sei, wisse sie nicht. Sie könne sich nicht vorstellen, dass man mit der

ambulanten Massnahme etwas verschlechtern würde, weil die Situation ja

eigentlich sehr bedrückend sei im Moment und man therapeutisch so wenig Zugang

gefunden habe. Ihre Befürchtung wäre, dass man jetzt wieder ein Agierfeld

öffne, wo er dann sagen könne, das sei jetzt wieder alles fremdbestimmt und alle

anderen seien Schuld an dieser Situation. Möglicherweise wäre es auf eine Art

längerfristig aussichtsreicher, man würde sagen, jetzt von therapeutischer

Seite lasse man sozusagen mal maximale Freiheit, indem man sage «Alles kann,

nichts muss». In den meisten Anstalten gebe es ja Therapieangebote. So wie sie

die Vollzugsbehörden kenne, würden meistens auch für verwahrte Personen

Therapieangebote gemacht. Dann könnte man mal schauen, ob sich da was ergebe

und etwas anderes zu Stande komme. Ob das dann klappe, sei schwer zu sagen.

Aber dies wäre anhand dieser langen Vorgeschichte so etwa ihre Idee. Sie lese

sehr häufig, dass Verwahrte auch ambulante Gespräche verwahrungsbegleitend

machen würden. Wenn die Therapieberichte günstig seien, werde das dann

vielleicht umgewandelt in eine Massnahme nach Art. 59 StGB. Das hänge natürlich

dann auch z.T. von den Kapazitäten der Psychiatrischen Dienste ab. In der Regel

werde das aber schon häufig angeboten. Ihre Idee wäre, dass der Beschuldigte in

der Verwahrung von sich aus eine Therapie machen würde und diese nicht

aufgedrückt bekomme. Dieser Zwang rufe bei ihm ja eine enorme Reaktanz hervor.

Das könne man ja auch aus den Therapieberichten immer wieder rauslesen, dass es

eigentlich viel um Macht geht und Machtkämpfe ausgetragen worden seien, die

vielleicht z.T. dann auch verhindert würden und man ein gemeinsames Ziel

entwickeln könnte. Und wenn es eben keine Massnahme, sondern etwas Freiwilliges

sein würde, würde das unter Umständen eröffnen, dass da eine andere

Bereitschaft wachsen könnte und man ihm natürlich auch zurückmelden könnte,

dass man nichts von ihm will und er alles, was er mache, freiwillig mache. Das

eröffne ihrer Erfahrung nach in der Therapie manchmal doch neue Möglichkeiten.

Die Schwierigkeit, die ihr aus diesem langen Therapieverlauf entgegenkomme,

sei, dass man ziemlich genau wisse, wo die Probleme liegen würden, was man

bearbeiten könnte und müsste, und an sich auch wisse, dass eine Therapie auch

wirksam sein könne, aber trotzdem gelinge es nicht, diesen Zugriff gemeinsam zu

entwickeln. Gemeinsam als Therapeut und Patient als Allianz, die sich einem

Problem widmen. Das liege nach ihrer Auffassung daran, dass er ganz grosse

Schwierigkeiten damit habe, Gefühle von Abhängigkeit, Hilflosigkeit und

Machtlosigkeit zu ertragen. Das wäre natürlich im Setting der Massnahme nach

Art. 59 StGB in seinem Erleben wieder sehr stark gegeben und könnte sozusagen

diesen Zugang wieder verbauen. Andererseits denke man natürlich schon,

eigentlich müsste eine intensive stationäre Massnahme doch etwas bringen. Das

sei der Zwiespalt. Natürlich müsse man auch klar sagen, wenn jemand sehr viele

Jahre schon störungsspezifisch schon behandelt wurde und es gar nicht gelungen

sei, da einen Fuss in die Türe zu kriegen, dann die Prognose natürlich

ungünstig sei. Ihre heutige Einschätzung sei unabhängig von den neuen

Strafakten, der neue Vorfall würde das Ganze allerdings noch deutlicher machen

(ASB 250 ff.).

2.2.3 Die Erwägungen im Beschluss der

Beschwerdekammer des Obergerichts vom 14. Februar 2023 sowie die aktuelle

Einschätzung der Gutachterin werden auch durch den aktuellen

Vollzugsverlaufsbericht der JVA Solothurn vom 17. Oktober 2025 (ASB 183 ff.)

bestätigt:

Der Beschuldigte wurde am 5. September

2023 vom Untersuchungsgefängnis Olten in die JVA Solothurn versetzt und dort

zuerst in der Wohngruppe Integration untergebracht. Bezüglich Vollzugsverlauf

wird im Bericht festgehalten, der Beschuldigte habe sich in der Eintrittsphase

grundsätzlich bereit gezeigt, sich auf den Alltag in der Integrationsabteilung

einzulassen. Er habe, wenn auch mit Unterbrechungen, an den Arbeits- und

Freizeitangeboten teilgenommen. Das Vollzugssetting der Integrationsabteilung

sei sehr niederschwellig ausgestaltet; an die Insassen würden nur geringe

Anforderungen gestellt, was tendenziell dazu beitrage, das Konfliktpotenzial zu

reduzieren. Im Umgang mit den Mitarbeitenden habe sich der Beschuldigte

wechselhaft gezeigt. Phasenweise trete er freundlich und gesprächsbereit auf,

könne jedoch ohne erkennbaren Anlass mürrisch, gereizt oder bedrohlich

reagieren. Sein Verhalten und seine Stimmungslage würden mutmasslich durch die

bestehende Erkrankung an Multipler Sklerose (MS) mitbeeinflusst. Es gebe Tage,

an denen er guter Stimmung sei, was sich erfahrungsgemäss abrupt ändern könne

und seinen Vollzugsverlauf negativ belaste. Der Beschuldigte sei dann

dünnhäutig, fühle sich rasch provoziert und reagiere dementsprechend

destruktiv. In solchen Situationen neige er ungeachtet der Folgen zu

eskalierendem Verhalten, was sich dann primär in seinen Äusserungen jemanden

«abzustechen» oder «zu verprügeln», manifestiere.

Bis Anfang 2024 habe er sich zwar nicht

vollständig klaglos verhalten, aber es sei auch nicht zu Vorfällen gekommen,

welche die geplante Aufstufung in eine höhere Progressionsstufe, welche am 4.

Januar 2024 erfolgt sei, gänzlich ausgeschlossen hätte. Der einigermassen

positive Vollzugsverlauf sei jedoch nicht von langer Dauer gewesen. Am 12.

Februar 2024 habe sich der Beschuldigte aufgrund eines positiven

Drogenscreenings dermassen enerviert, dass er wieder mehrfache Morddrohungen

und wüste Beschimpfungen ausgesprochen habe, was per 12. Februar 2024 zur

ersten Versetzung in die Interventionsstufe geführt habe. Der Beschuldigte

zeige sich in der Regel kaum – und wenn, dann erst nach geraumer Zeit –

einsichtig in sein Fehlverhalten und verhalte sich in Bezug auf die geäusserten

Drohungen sehr haftend, stur und schrecke selbst im engmaschigen Setting der

Interventionsstufe nicht davon zurück, erneute Eskalationen anzukünden.

Hervorzuheben seien in diesem Zusammenhang seine Äusserungen vom 22. und 29. Februar

2024. Anlässlich der Eröffnung des neuen Individualprogramms habe er der

Betreuung mitgeteilt, dass er bei einer etwaigen Rückkehr in die Wohngruppe

«jemanden umbringen» respektive «abstechen» werde, was dazu geführt habe, dass

er am 7. März 2024 in eine besondere Sicherungsmassnahme in Form der

Unterbringung in einer Sicherheitszelle versetzt worden sei. Dort sei er einige

Tage verblieben, vom übrigen Alltag und Kollektiv abgesondert und danach in

einem engmaschigen Individualprogramm geführt worden. Es habe ca. 3 Monate

gedauert, bis er sich von sämtlichen Drohungen habe zu distanzieren vermögen,

womit am 6. Juni 2024 die Interventionsstufe aufgehoben worden sei und er

wieder am normalen Vollzugsalltag habe partizipieren können.

Am 13. August 2024 habe der Beschuldigte

gegenüber der Betreuung geäussert, er müsse sofort die Wohngruppe wechseln. Er

werde von seinem Zellennachbarn provoziert und würde anderenfalls wohl jemanden

abstechen müssen. Ein Messer habe er in seiner Zelle. Im Gespräch habe er sich

nicht genügend von seinen Äusserungen zu distanzieren vermocht, was wiederum zu

seiner Versetzung in die Interventionsstufe geführt habe. Am 17. September 2024

habe er sich dann mittels schriftlicher Erklärung distanziert, womit die Interventionsstufe

habe aufgehoben werden können.

Bis zum 16. November 2024 habe sich der

Beschuldigte weitgehend kooperativ verhalten, habe am Vollzugsalltag

partizipiert und sei einer Arbeit nachgegangen. An diesem Tag habe er jedoch

einem Mitinsassen gedroht, er würde ihn abstechen, dies offenbar nur, weil ihn

dieser angeschaut habe. Anschliessend sei er tätlich auf den Mitinsassen

losgegangen, worauf die anwesende Betreuung habe einschreiten müssen, um den

Angriff zu unterbinden. Sein Verhalten habe eine Sanktion in Form von 7 Tagen

Arrest zur Folge gehabt und anschliessend die erneute Versetzung in die

Interventionsstufe mit dem Ziel, seinen Allgemeinzustand durch ein individuell

abgestimmtes, ressourcenorientiertes Programm zu stabilisieren. Dies sei

ansatzweise gelungen, womit ihm sukzessive die Zellenöffnungszeiten erweitert

worden seien und er einer Beschäftigung habe nachgehen können.

Am 9. Mai 2025 sei es am Morgen zu einem

Zwischenfall gekommen, bei dem er nach aggressiven und beleidigenden

Äusserungen eines Mitinsassen zurückhaltend und vorbildlich reagiert habe.

Während der Mittagspause sei es zwischen den beiden erneut zu einer

Auseinandersetzung gekommen, worauf der Beschuldigte seinem Mitinsassen mit der

Faust mitten ins Gesicht geschlagen habe. Dies habe drei Tage Arrest und die

Weiterführung der Interventionsstufe zur Folge gehabt.

Am 19. August 2025 sei der Beschuldigte

durch den Wohngruppenleiter informiert worden, dass die JVA beabsichtige, die

Interventionsstufe aufzuheben. Er habe ab dieser Mitteilung sehr gereizt reagiert

und in Aussicht gestellt, dass in den nächsten Tagen «etwas passieren werde».

Auf Nachfrage hin, was «passieren werde», habe er den Wohngruppenleiter in

einem aggressiven Tonfall aufgefordert, umgehend die Zelle zu verlassen.

Aufgrund seines erneuten destruktiven und aggressiven Verhaltens und

insbesondere aufgrund seiner Drohung sei er umgehend in eine besondere Sicherungsmassnahme

versetzt worden, wobei er basierend auf seiner gesundheitlichen Verfassung in seiner

Zelle habe verbleiben können. Da er sich bis dato nicht von seinen Aussagen habe

distanzieren können, sei die Massnahme mit Verfügung vom 18. September 2025 um

einen Monat bis am 17. Oktober 2025 verlängert worden.

Der Beschuldigte stehe wegen seines

destruktiven Verhaltens und dem Umstand, dass er sich davon nicht distanzieren

und geordnet am Vollzugsalltag partizipieren könne, seit dem 16. November 2024

fast ununterbrochen in der Interventionsstufe oder in einer sichernden

Massnahme. Obwohl er in persönlichen Gesprächen gegenüber seiner Bezugsperson

wiederholt angegeben habe, nicht zu beabsichtigen, seine Gewaltandrohungen in

die Tat umzusetzen, sei es seiner Glaubhaftigkeit nicht behilflich, wenn er

solche äussere. Auch habe er angegeben, er befinde sich im Rollstuhl und könne

wohl kaum jemandem gefährlich werden. Seine Beine würden ihn nicht mehr tragen,

somit könne er auch nicht auf jemanden losgehen, um diesem gefährlich zu

werden. Das dem nicht so sei und er sehr wohl zu Gewaltanwendungen fähig sei,

habe er anlässlich der beiden im Beobachtungszeitraum erfolgten Tätlichkeiten

gegenüber Mitinsassen bewiesen.

2.2.4 Im Zusammenhang mit dem Vorfall

vom 9. Mai 2025 läuft zudem aktuell eine Strafuntersuchung gegen den

Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft. Die entsprechenden Akten wurden im

vorliegenden Verfahren mit Verfügung vom 18. November 2025 beigezogen. Aus den

Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte einem Mitinsassen mit der Faust ins

Gesicht geschlagen und ihn beschimpft haben soll. Danach gefragt, gab der

Beschuldigte vor Obergericht zu Protokoll, der Mitinsasse habe zu ihm gesagt «scheiss

Jude, fick deine Mutter» und dann habe er ihm halt die Faust gegeben (ASB 243).

2.2.5 Der Beschuldigte gab im Rahmen der

Befragung vor Obergericht bezüglich der im Vollzug regelmässig auftretenden

Probleme an, er sehe die anderen der Wohngruppe mittlerweile gar nicht mehr. Er

dürfe nicht mit ihnen zusammen sein und nicht mit ihnen essen. Die Mitinsassen

würden ihn nicht respektieren. Für die sei er einfach ein Kosovare. Mit den

Betreuungspersonen verstehe er sich gut. Die Probleme seien immer mit den

Mitinsassen, und immer mit den gleichen. Im Gefängnis seien die Leute halt sehr

provokativ. Wenn sie eine schlechte Nachricht von zu Hause erhalten würden,

würden sie das an den anderen Insassen rauslassen. Das einzige Problem, welches

er mache, sei, dass er Jude sei und kiffe. Es sei einfacher für die Menschen,

einem Juden die Schuld zu geben, als dass man sich selber sage «vielleicht ist

das mein Fehler» (ASB 243, 245).

2.3 Es ist damit festzustellen, dass es seit

dem Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 14. Februar 2023

nicht zu Entwicklungen gekommen ist, welche im heutigen Zeitpunkt bezüglich der

Anordnung der Verwahrung zu einer anderen Einschätzung führen müssten. Mit der

Vorinstanz (Urteil, S. 54) ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten nach wie

vor eine schwere psychische Persönlichkeitsstörung vorliegt. Die Krankheit war

zum Tatzeitpunkt am 27. Dezember 2020 bereits vorhanden und stand gemäss

Gutachten vom 8. April 2022 (S. 62 ff./AS 1100 ff. und S. 76 f./AS 1114

f.) mit der versuchten vorsätzlichen Tötung in einem Zusammenhang. In Bezug auf

die künftige Gefährlichkeit des Beschuldigten äusserte sich die Sachverständige

sowohl vor erster Instanz als auch vor Obergericht dahingehend, dass dieser

eine hohe Rückfallgefahr aufweise. Zwar lasse die Kraft für Gewaltdelikte bei

einer MS-Erkrankung nach, der Beschuldigte sei aber noch aktiv und die

Erkrankung enthalte Phasen der Verbesserungen und Verschlechterungen. Diese

Einschätzung wird zudem durch die seit dem erstinstanzlichen Urteil in der JVA

aufgetretenen Vorfälle bestätigt. Der Beschuldigte selber gab zudem im Rahmen

der Befragung vor Obergericht an, die MS-Erkrankung wirke sich primär auf die

Beine aus, Rumpf und Oberkörper trainiere er regelmässig und dort habe er keine

wesentlichen körperlichen Einschränkungen. Es ergeben sich damit keine neuen

Informationen oder Entwicklungen, die ein Abweichen von der Einschätzung im

Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 14. Februar 2023 und

den auch diesem zugrundeliegenden gutachterlichen Feststellungen rechtfertigen

würden. Nach wie vor ist unklar, wie die MS-Erkrankung des Beschuldigten in

Zukunft weiter verläuft und es ist denkbar, dass der Beschuldigte mittels

Stich- oder Schusswaffen Gewaltdelikte durchführen kann, wie er dies im Übrigen

auch in jüngster Zeit im aktuellen Vollzug nach wie vor selber wiederholt

androhte. In diesem Sinne ist ihm weiterhin eine künftige Gefährlichkeit zu

attestieren und die Voraussetzung der qualifizierten Gefährlichkeit zu bejahen.

2.4 Mit der Vorinstanz ist zudem

festzuhalten, dass sowohl eine vollzugsbegleitende ambulanten Massnahme nach

Art. 63 StGB als auch eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB im

vorliegenden Fall ausgeschlossen erscheinen. Dafür wäre – im Gegensatz zur rein

sichernden Verwahrung – die Erfolgsaussicht der Massnahme erforderlich. Diese

ist indes mit Verweis auf das Scheitern der bereits jahrelangen stationären

Massnahme im Zusammenhang mit dem alten Verfahren schlicht nicht vorhanden.

Entsprechend kommt unter den gegebenen Voraussetzungen weder eine erneute

Anordnung einer – bereits gescheiterten – stationären Massnahme noch die

Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme in Frage. So hielt

denn auch die Gutachterin bereits im Gutachten vom 8. April 2022 (S. 75/AS

1113) fest, sie erachte eine solche als nicht aussichtsreich. Diese

Einschätzung bestätigte sie sowohl im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung

wie auch vor Obergericht. Angeordnete bzw. erzwungene Massnahmen würden beim

Beschuldigten nicht funktionieren. Damit fehlt es bereits grundsätzlich am

Therapiewillen. Das Scheitern der bereits jahrelangen Massnahme belegt denn

auch die grundsätzliche Verweigerungshaltung, womit auch nicht davon auszugehen

ist, dass sich ein entsprechender Wille nach Anlaufen einer erneut angeordneten

Massnahme allenfalls doch noch entfalten könnte. Von einer ambulanten Massnahme

nach Art. 63 StGB klar zu unterscheiden ist im Übrigen die von der Gutachterin

im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht ausgeschlossene Möglichkeit, dass der

Beschuldigte ein ihm zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Verwahrung

angebotenes Therapieangebot auf freiwilliger Basis allenfalls annehmen könnte. Eine

derartige freiwillige Therapie basiert auf einem Angebot im Rahmen des

Verwahrungsvollzugs und ist nicht als strafvollzugsbegleitende ambulanten

Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB anzuordnen. Aufgrund der gutachterlichen

Einschätzung gibt es auch in diesem Zusammenhang keinen Grund, von den

Feststellungen im Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts vom

14. Februar 2023 abzuweichen. Einer strafvollzugsbegleitenden ambulanten

Massnahme sind analog der bereits gescheiterten stationären Massnahme ebenfalls

keine Erfolgsaussichten beschieden, da der Beschuldigte durch sein Verhalten

keine Therapiewilligkeit an den Tag legt. Nachdem weder die Voraussetzungen für

die Anordnung einer ambulanten Massnahme noch einer stationären Massnahme gegeben

sind, kommt damit einzig die Verwahrung in Frage. Deren Anordnung erweist sich damit

auch als verhältnismässig.

2.5 Es ist damit im vorliegenden

Verfahren die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB anzuordnen. Diese trifft im

Vollzug mit der bereits durch den Beschluss der Beschwerdekammer des

Obergerichts vom 14. Februar 2023 angeordneten Verwahrung zusammen. Treffen

mehrere Verwahrungen nach Art. 64 Abs. 1 StGB im Vollzug zusammen, so

gehen sie ineinander auf und werden wie eine einzige Verwahrung vollzogen

(6B_1046/2016 vom 30. Januar 2017, E. 4 mit Verweis auf Art. 8 V-StGB-MStG; SR

311.01).

IX. Landesverweisung

1. Allgemeines

Betreffend allgemeine Ausführungen zur

Landesverweisung und zur SIS-Ausschreibung sowie zu den rechtlichen

Voraussetzungen kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im

erstinstanzlichen Urteil (S 55 ff.) verwiesen werden.

2. Im Konkreten

2.1 Im vorliegenden Fall hat sich der

Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22

StGB schuldig gemacht. Damit liegt eine Anlasstat für die sogenannte

obligatorische Landesverweisung vor

(Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB). Auch für die versuchte

Tatbegehung ist die Landesverweisung auszusprechen (BSK StGB-Zurbrügg/Hruschka,

Art. 66a N 3). Demzufolge ist der Beschuldigte als kosovarischer Staatsbürger

grundsätzlich des Landes zu verweisen. Es ist aber zu prüfen, ob die Landesverweisung

für den Beschuldigten einen besonders schweren Härtefall bedeuten würde. Dabei

ist insbesondere der Situation Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte als

Kleinkind in die Schweiz kam und hier aufgewachsen ist (Art. 66a Abs. 2 Satz 2

StGB).

2.2 Der Beschuldigte ist am

21. März 1992 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist

(Schreiben des Migrationsamts des Kantons Solothurn vom 31. März 2023,

ASSL 092 f.). Er hat hier den Kindergarten, die Primarschule und die Werkklasse

besucht. Eine berufliche oder anderweitige Ausbildung hat er in der Folge weder

in Angriff genommen noch abgeschlossen, sondern in Zürich als Tanzlehrer

gearbeitet. Nach einem Jahr in Zürich eröffnete er in Grenchen eine Tanzschule,

welche allerdings nach wenigen Monaten wegen schlechten Geschäftsgangs bereits wieder

schliessen musste. Er rutschte anschliessend in die kriminelle Szene bzw.

Drogenszene ab. Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Er hat drei Brüder

und eine Schwester, welche in der Schweiz sind. Das Wohndomizil des Vaters ist

in [Ort 1], dieser halte sich aber gemäss dem Beschuldigten auch im Kosovo auf.

Es bestehen Schulden von insgesamt CHF 16'696.75. Der Beschuldigte wurde

bis zu seinem Gefängniseintritt im Jahr 2011 mit insgesamt CHF 16'934.00

sozialhilferechtlich unterstützt. Seit seiner Inhaftierung am 7. April 2011

befand er sich bis heute durchgehend in Haft.

Der Beschuldigte erhielt ursprünglich am

25. Januar 1993 eine Niederlassungsbewilligung C. Diese wurde gemäss

Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 3. Juli 2015

widerrufen und die Wegweisung am Tag seiner Haftentlassung verfügt (Schreiben

des Migrationsamts des Kantons Solothurn vom 31. März 2023, ASSL 092). Der

Beschuldigte verfügt damit bereits seit über zehn Jahren über keinen gültigen

Aufenthaltstitel in der Schweiz mehr.

2.2.1 Im Rahmen der erstinstanzlichen

Befragung gab der Beschuldigte zu Protokoll (ASSL 272 ff.), dass es sein Wunsch

sei, in den Kosovo, sein Heimatland, zurückzugehen. Er habe noch viele Leute im

Kosovo, Vater, Tante, Cousins und Cousinen, und einen Ort, wo er schlafen

könnte. Das würde reibungslos funktionieren. Seine MS-Erkrankung spreche nicht

dagegen, dass er in den Kosovo gehe. Es wäre sogar noch besser, weil seine

Tanten Ärztinnen seien, welche sich auf MS bei kleinen Kindern spezialisiert

hätten. Er würde es als Chance ansehen und für seine Gesundheit wäre es viel

besser. Er spreche die Sprache im Kosovo.

2.2.2 Im Rahmen der Befragung vor

Obergericht sagte er aus, er flehe das Gericht an, er wolle zurück in den

Kosovo. Dort könne er sich ein neues Leben aufbauen. Eine Landesverweisung wäre

für ihn eine Chance und für seine Gesundheit viel besser. So gebe es dort

Thermalbäder für kranke Leute sowie fortgeschrittene Medizin. Er sei in der

Schweiz aufgewachsen, er könne so viele Sachen mitnehmen. Er bitte das Gericht,

ihm diese Chance zu geben, dass er seinen Namen ändern und dort ein neues Leben

aufbauen könne (ASB 243 f.).

2.2.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten,

dass der Beschuldigte hierzulande zwar praktisch sein gesamtes Leben verbracht

hat. Dies alleine führt jedoch noch nicht per se zur Annahme eines schweren

persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB. Festzustellen ist nämlich,

dass seine Integration in verschiedener Hinsicht als gescheitert zu betrachten

ist. Insbesondere seine wirtschaftliche und berufliche Integration muss von

Beginn weg als schlicht nicht vorhanden bezeichnet werden. Nach dem Besuch der

Werkklasse gelang es ihm – abgesehen von einigen Tätigkeiten als Tanzlehrer –

nicht, eine berufliche und wirtschaftliche Selbständigkeit aufzubauen. Er

rutschte nach dem misslungenen kurzen Versuch mit einer eigenen Tanzschule

vielmehr ins kriminelle Milieu ab und begann mit dem Konsum von

Betäubungsmitteln. Aber auch eine soziale Integration in die Gesellschaft in

der Schweiz ist kaum auszumachen. Aktivitäten, die auf eine Verwurzelung im

gesellschaftlichen Leben hinweisen würden, sind nicht ersichtlich. Im Alter von

22 Jahren beging er schliesslich das Tötungsdelikt in Grenchen und befindet

sich seither durchgehend in Haft. Im Zusammenhang mit diesem sowie weiteren

gleichzeitig zu beurteilenden Delikten wurde er mit Urteil des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014 wegen bandenmässigen Diebstahls,

mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz, einfachen Diebstahls, einfacher

Körperverletzung, Hehlerei, vorsätzlicher Tötung, mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz,

mehrfachen Hausfriedensbruchs, versuchten Diebstahls, versuchten

Hausfriedensbruchs und mehrfacher Sachbeschädigung verurteilt. Ein Härtefall

aufgrund des langen Aufenthaltes in der Schweiz liegt mangels guter Integration

nicht vor. Zudem verfügt er hier auch nicht über eine eigentliche Kernfamilie.

2.2.4 Wie der Beschuldigte selber angibt,

verfügt er in seinem Heimatland Kosovo über ein vorhandenes und

funktionierendes familiäres Netzwerk. Zudem spricht er auch die dortige

Sprache. Er selber bat sowohl das erstinstanzliche wie auch das

Berufungsgericht, in den Kosovo gehen zu dürfen, welchen er als sein Heimatland

bezeichnet. Der Beschuldigte selber bekundet damit klarerweise kein

persönliches und privates Interesse, nach einer Haftentlassung weiterhin in der

Schweiz zu bleiben. Im Zusammenhang mit seiner MS-Erkrankung ist darauf

hinzuweisen, dass die medizinische Versorgung im Kosovo unter anderem durch

eine Universitätsklinik in Pristina grundsätzlich gewährleistet ist – worauf

auch der Beschuldigte selbst hinweist – und er dort über ein entsprechendes

Umfeld verfügt, welches eine allenfalls nötige Betreuung sicherstellen kann.

Nicht zu berücksichtigen ist im heutigen Zeitpunkt, wie sich die Krankheit

allenfalls längerfristig entwickeln kann und welche zusätzlichen Auswirkungen

dies in Bezug auf die zukünftige gesundheitliche Situation möglicherweise haben

kann. Die Vollzugsbehörde wird die Vollstreckbarkeit nötigenfalls anhand der

aktuellen Verhältnisse nach Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB überprüfen

und dabei auch Umstände beachten, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit und

Verhältnismässigkeit massgebend sind, in den vorliegenden Entscheid jedoch noch

nicht Eingang gefunden haben.

2.2.5 Im Ergebnis ist ein schwerer

persönlicher Härtefall unter Würdigung aller Umstände zu verneinen.

2.3 Zudem ist ergänzend festzuhalten,

dass der Beschuldigte selbst bei Vorliegen eines Härtefalls des Landes zu

verweisen wäre, da das öffentliche Interesse an einer Wegweisung das Interesse

des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegen würde.

Der Beschuldigte beging zum wiederholten Mal eine schwere Straftat und wurde

auch sonst wiederholt straffällig. Die Rückfallgefahr des Beschuldigten wird im

Zusammenhang mit Gewaltdelikten als hoch eingestuft und er verfügt – trotz

MS-Erkrankung – zum heutigen Zeitpunkt immer noch über eine entsprechende

Gefährlichkeit. Dies ergibt sich auch eindrücklich aus dem aktuellen

Vollzugsverlaufsbericht vom 17. Oktober 2025 (ASB 183 ff.). Der

Beschuldigte nimmt in Bezug auf die Therapie eine Verweigerungshaltung ein,

übernimmt keine Verantwortung und bemüht sich nicht um eine Besserung seiner

Legalprognose. Da der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits schwere

Gewaltdelikte beging und weiterhin mit schweren Delikten droht, er weiterhin

als gefährlich einzustufen ist und es wahrscheinlich ist, dass er auch in

Zukunft wieder Delikte begehen wird, ist das öffentliche Interesse als sehr

gewichtig einzuschätzen und überwiegt zum vornherein das untergeordnete private

Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Zu erwähnen ist

in diesem Zusammenhang nochmals, dass der Beschuldigte selber kein persönliches

und privates Interesse, nach einer Haftentlassung weiterhin in der Schweiz zu

bleiben, bekundet.

2.4 Zusammenfassend erweist sich demnach

eine Landesverweisung als angezeigt. Mit Blick auf die Schwere der Tat und die

vorstehenden Ausführungen rechtfertigt sich eine Landesverweisung für die Dauer

von 15 Jahren.

3. SIS-Ausschreibung

Der Beschuldigte ist kosovarischer

Staatsbürger. Der Staat Kosovo ist nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union

(EU) und nicht Vertragsstaat des Freizügigkeitsabkommens EU/EFTA-Staaten (FZA).

Der Beschuldigte ist daher auch nicht Bürger der EU und kann sich nicht auf ein

Freizügigkeitsrecht berufen. Er wurde vorliegend wegen versuchter vorsätzlicher

Tötung verurteilt, welche mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht

ist. Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt dies bereits für

eine SIS-Ausschreibung. Der Beschuldigte wurde zudem zu einem Strafmass von

deutlich über 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Weiter weist der

Beschuldigte – nebst der heutigen Verurteilung – eine weitere Vorstrafe wegen

einer vorsätzlichen Tötung auf. Dabei handelt es sich um Straftaten von erheblicher

Schwere. Dazu kommen die erwähnte künftige Gefährlichkeit, die hohe

Rückfallgefahr betreffend Gewaltdelikte sowie die Verweigerungshaltung bzw.

fehlenden Verantwortungsübernahme des Beschuldigten im Vollzug. Dadurch wird

insgesamt die öffentliche Sicherheit und Ordnung zweifelsohne erheblich

gefährdet. Die Landesverweisung ist daher im SIS auszuschreiben.

X. Zivilforderungen

1. Allgemeines

Zu den allgemeinen Voraussetzungen von Zivilforderungen

im Strafprozess kann vollumfänglich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen

Urteil (S. 60 ff.) verwiesen werden.

2. Genugtuungsforderung des

Privatklägers

2.1 In Übereinstimmung mit der

Vorinstanz (Urteil, S. 61) ist festzuhalten, dass der Privatkläger sich mit der

von seiner Vertreterin eingereichten Strafanzeige vom 21. Januar 2021

ausdrücklich als Privatkläger sowohl im Straf- wie auch im Zivilpunkt

konstituierte. Die Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafverfahren

unterbricht die zivilrechtliche Verjährung, wobei auch für den Zivilanspruch

die längere strafrechtliche Verjährungsfrist gilt (BSK StPO-Dolge, Art.122 StPO

N 91). Mit der genannten Eingabe des Privatklägers erhob dieser mit genügender

Bestimmtheit und frühzeitig die Adhäsionsklage. Die fragliche

Genugtuungsforderung ist damit noch nicht verjährt.

2.2 Der Privatkläger wurde durch die

strafbare Handlung des Beschuldigten nicht körperlich verletzt und es sind auch

keine psychischen Schäden dokumentiert, womit eine Genugtuung gestützt auf Art.

47 OR von vornherein nicht zugesprochen werden kann.

2.3 Gemäss Art. 49 OR hat eine

Person, welche in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch

auf die Leistung von Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es

rechtfertigt und dies nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Unter Verweis

auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (Urteil, S. 62 f.) ist

festzustellen, dass die Persönlichkeitsverletzung des Privatklägers angesichts

des massiven Angriffs des Beschuldigten ohne Zweifel als hinreichend schwer zu

erachten ist. Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuungssumme von

CHF 3'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Dezember 2020

erscheint mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen als angemessen und ist

zu bestätigen.

3. Genugtuungsforderung des

Beschuldigten

Nachdem der Beschuldigte mit seiner

Berufung im Schuld- und Strafpunkt vollumfänglich unterlegen ist, besteht zum

vornherein kein Raum für die Zusprechung einer Genugtuung. Ausserdem wurden im

vorliegenden Verfahren auch keine rechtswidrigen Zwangsmassnahmen angewendet,

welche einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und Genugtuung

begründen würden. Es ist in diesem Zusammenhang erneut festzuhalten, dass sich

der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt im Zusammenhang mit dem vorliegenden

Verfahren in Haft befand. Der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer

Genugtuung ist daher vollumfänglich abzuweisen.

XI. Kosten und Entschädigungen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Verfahrenskosten

Aufgrund des Ausgangs des

Berufungsverfahrens ist der Kostenentscheid der Vor-instanz zu bestätigen und

die erstinstanzlichen Kosten sind in vollem Umfang dem Beschuldigten

aufzuerlegen.

1.2 Unentgeltliche Rechtsverbeiständung

Privatkläger

Ebenso zu bestätigen ist die als

angemessen erachtete und zugesprochene Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin des Privatklägers samt Rückforderungsvorbehalt des Staates und

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

1.3 Amtliche Verteidigung

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers, deren Höhe in Rechtskraft erwachsen ist, ist mit Verweis auf die

entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 64 ff.) zu

bestätigen. Ebenso zu bestätigen ist der Rückforderungsvorbehalt des Staates.

2. Berufungsverfahren

2.1 Verfahrenskosten

2.1.1 Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer

Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren

Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die

Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen

worden sind oder b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert

wird.

2.1.2 Die Berufung des Beschuldigten

bleibt erfolglos. Der Schuldspruch, die Verwahrung, die Landesverweisung wie

auch die Zusprechung einer Genugtuung an den Privatkläger werden bestätigt,

wobei die Dauer sowohl der Freiheitsstrafe wie auch der Landesverweisung gar

höher ausfällt. Die Berufung der Staatsanwaltschaft war demgegenüber

erfolgreich. Als unterliegende Partei hat der Beschuldigte in Anwendung von

Art. 428 Abs. 1 StPO damit die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 15'000.00, total CHF 19'725.00, zu tragen.

2.2 Unentgeltliche Rechtsverbeiständung

Die

Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers,

Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, weist einen Arbeitsaufwand von insgesamt 10,75 Stunden

aus. Die Teilnahme an

der Berufungsverhandlung wurde dabei noch nicht berücksichtigt. Die Honorarnote

ist entsprechend um die Dauer von 6 Stunden zu ergänzen. Demgegenüber

wurde die Urteilseröffnung mit 1 Stunde veranschlagt, obwohl diese nur rund

eine Viertelstunde dauerte. Die entsprechende Position ist daher auf eine halbe

Stunde zu kürzen. Im Übrigen erscheint die Honorarnote der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin angemessen und es kann ihr entsprochen werden. Der Aufwand für

das Berufungsverfahren beläuft sich demnach auf insgesamt 16.25 Stunden.

Dieser ist mit je CHF 190.00 pro Stunde (bzw. 0.42 Stunden zu CHF 135.00

pro Stunde), ausmachend CHF 3'064.40, zu entgelten. Zuzüglich Auslagen von

CHF 126.35 sowie 7,7 % MwSt. auf CHF 222.30, ausmachend

CHF 17.10, bzw. 8,1 % MwSt. auf CHF 2'968.45, ausmachend

CHF 240.45, beläuft sich die Entschädigung von Rechtsanwältin Sabrina

Weisskopf insgesamt auf CHF 3'448.30. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

ist sie vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren gegenüber dem Beschuldigten für den vollen

Betrag. Ebenso besteht ein Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin in Höhe von CHF 1'911.40 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 300.00

pro Stunde, inkl. 7,7 % MwSt. auf CHF 351.00, entsprechend CHF 27.05,

sowie 8,1 % MwSt. auf CHF 4'608.35, entsprechend CHF 373.30), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2.3 Amtliche Verteidigung

Die Honorarnote des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, weist einen

Arbeitsaufwand von insgesamt 104,65 Stunden aus. Vorab gilt es zu

erwähnen, dass der Stundenansatz für die amtliche Verteidigung CHF 190.00,

und nicht wie von Rechtsanwalt Burkhalter geltend gemacht CHF 200.00

beträgt. Die Kostennote ist entsprechend anzupassen. Folgende in der Kostennote

geltend gemachten Positionen sind ausserdem zu streichen bzw. auf ein

angemessenes Mass zu kürzen:

Position

Geltend gemacht (h)

Angemessen (h)

Grund

10.10.23 (V 549 […])

4

3

Überhöhter Aufwand

11.10.23 (V550 […])

2

0

Entschädigung für Nachbearbeitung

(UG-Besuch) im Umfang von 2 Stunden bereits durch Vorinstanz

05.12.23 (V555 […])

0.15

0

Sachfremder Aufwand

05.12.23 (V556 […])

0.5

0

Sachfremder Aufwand

07.12.2023 (V557 […])

0.15

0

Sachfremder Aufwand

11.12.23 (V558 […])

0.5

0

Sachfremder Aufwand

13.12.23 (V559 […])

0.75

0

Sachfremder Aufwand

10.01.24 (V 562 […])

0.5

0

Sachfremder Aufwand

05.02.24 (V563 […])

1

0

Sachfremder Aufwand

15.03.24 (V565: Aktenstudium)

8

4

Überhöhter Aufwand (RA Burkhalter

hatte bereits Kenntnis der Akten)

18.03.24 (V564 […])

1.5

0.5

Überhöhter Aufwand

19.03.24 (V565 […])

0.5

0

Sachfremder Aufwand

20.03.24 (V566 […])

1

0

Sachfremder Aufwand

28.03.24 (V658 […])

0.5

0

Sachfremder Aufwand

05.04.24 (V569[…])

0.25

0

Sachfremder Aufwand

10.04.24 (V570 […])

0.15

0.10

Überhöhter Aufwand

22.04.24 (E431 […])

7

6

Überhöhter Aufwand

06.05.24 (V572 […])

0.25

0.15

Überhöhter Aufwand

15.05.24 (V573 […])

0.25

0.15

Überhöhter Aufwand

17.05.24 (V575 […])

0.25

0.15

Überhöhter Aufwand

10.06.24 (E438 […])

3

0

Sachfremder Aufwand

21.06.24 (V578 […])

0.25

0

Sachfremder Aufwand

16.08.24 (V579 […])

0.5

0

Sachfremder Aufwand

29.10.24 (V581 […])

0.15

0

Sachfremder Aufwand

16.12.24 (V587 […])

0.75

0

Sachfremder Aufwand

24.12.24 (V588 […])

1

0

Sachfremder Aufwand

06.01.25 (V589 […])

0.25

0

Sachfremder Aufwand

10.01.25 (E464 […])

1

0.25

Überhöhter Aufwand

20.01.25 (V592 […])

2

0

Sachfremder Aufwand

24.01.25 (V594 […])

0.75

0

Sachfremder Aufwand

17.02.25 (V599 […])

0.15

0.10

Überhöhter Aufwand

21.02.25 (V600 […])

0.25

0.15

Überhöhter Aufwand

25.03.25 (V602 […])

0.25

0

Sachfremder Aufwand

08.04.25 (Schreiben von Mandant […])

0.25

0

Sachfremder Aufwand

23.04.25 (V607 […])

0.5

0

Sachfremder Aufwand

02.07.25 (E492 […])

1.5

0

Sachfremder Aufwand

02.07.25 (Besprechung […])

2.5

0

Sachfremder Aufwand

14.08.25 (V616 […])

0.15

0.10

Überhöhter Aufwand

28.08.25 (V618 […])

0.15

0.10

Überhöhter Aufwand

04.09.25 (V622 […]

0.5

0

Sachfremder Aufwand

16.09.25 (Gesuch […])

0.25

0.15

Überhöhter Aufwand

29.09.25 (V625 […]

0.15

0.10

Überhöhter Aufwand

29.09.25 (V626 […]

0.15

0.10

Überhöhter Aufwand

14.10.25 (V633 […]

0.15

0

Sachfremder Aufwand

23.10.25 (V636 […]

1

0.5

Überhöhter Aufwand

20.11.25 (V645 […]

1

0

Sachfremder Aufwand

24.11.25 (HV)

8

6

Überhöhter Aufwand

25.11.25 (Urteilseröffnung)

2

0.5

Überhöhter Aufwand

Anzumerken gilt es, dass die Positionen,

welche mit «Sachfremder Aufwand» begründet werden, hauptsächlich die

Haftbedingungen sowie Verfahren vor Bundesgericht betreffen und folglich nicht

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Bei den Positionen mit «Überhöhter

Aufwand» handelt es sich grösstenteils um Kenntnisnahmen von Kurz- und

Kürzestverfügungen, aber bspw. auch um eine unaufgefordert eingereichte erneute

Stellungnahme oder einen 3-Zeiler betreffend Akteneinsicht. Unter

Berücksichtigung der vorgenommenen Kürzungen resultiert ein Arbeitsaufwand von

noch 69 Stunden. Die Zeit für die An- und Rückreise (Aarau-Solothurn-Aarau)

sowohl am 24. wie auch am 25. November 2025 wurden in der Honorarnote noch nicht

berücksichtigt. Diese ist entsprechend um die Dauer von 3 Stunden zu

ergänzen, wonach ein Arbeitsaufwand von total 72 Stunden à CHF 190.00 und

damit ein Honorar von CHF 13'680.00 resultiert.

Betreffend die Auslagen ist Folgendes

festzustellen: Bei den Positionen, welche gänzlich gestrichen wurden, werden

auch die dazu geltend gemachten Auslagen (Porti, Porti LSI, Klientenkopien)

gestrichen und nicht vergütet. Die Position «Kopie Verfahrensakten 1170+1167»

vom 15.03.24 wurde zudem vollumfänglich gestrichen, da dies bereits durch die

Vorinstanz entschädigt wurde. Entschädigt werden ausserdem lediglich

Aktenkopien des Berufungsverfahrendossiers bis zum 15. März 2024 (Zustellung

der Akten an Rechtsanwalt Burkhalter zur Einsicht, 43 Seiten). Im Ergebnis

werden 411 Kopien, CHF 46.20 Porti sowie 75.60 Porti LSI entschädigt. Ausserdem

wird eine Wegentschädigung von total 420.00 gutgeschrieben. Es ergeben sich

Auslagen von total CHF 747.30.

Die Entschädigung für Rechtsanwalt Julian

Burkhalter ist damit für das Berufungsverfahren auf total CHF 15'586.45 (Honorar

CHF 13'680.00, Auslagen CHF 747.30, 7,7 % MwSt. auf CHF 2'370.60, entsprechend

CHF 182.55, sowie 8,1 % MwSt. auf CHF 12'056.70, entsprechend CHF 976.60)

festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

__________

Demnach wird in Anwendung von Art. 19

Abs. 2, Art. 40, Art. 47, Art. 64, Art. 66a Abs. 1 lit. a, Art. 111 i.V.m.

Art. 22 Abs. 1 StGB; Art. 126 Abs. 1, Art. 135, Art. 138, Art. 267, Art.

405 i.V.m. Art. 335 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO;

Art. 49 Abs. 1 OR

erkannt:

1.

A.___ hat sich der

versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 27. Dezember 2020, schuldig

gemacht.

2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

7 Jahren verurteilt.

3.

A.___ wird verwahrt.

4.

A.___ wird für die

Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im

Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

5.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

17. Mai 2023 wird das im Verfahren gegen A.___ sichergestellte Messer,

Victorinox, Handgriff schwarz (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) der

JVA Solothurn, […] herausgegeben, wobei innert 30 Tagen nach Feststellung der

Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Herausgabeanspruch beim Gericht

geltend zu machen ist. Ohne ein solches Begehren wird Verzicht angenommen und

die Gegenstände sind durch die Polizei zu vernichten.

6.

A.___ wird

verurteilt, E.___ eine Genugtuung von CHF 3'000.00, zuzüglich 5 % Zins

seit dem 27. Dezember 2020, zu bezahlen.

7.

Der Antrag von A.___

auf Zusprechung einer Genugtuung wird abgewiesen.

8.

a) Die Entschädigung

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von E.___, Rechtsanwältin Sabrina

Weisskopf, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'921.30

(Honorar CHF 5'246.70, Auslagen CHF 251.25, 7,7 %

MwSt. CHF 423.35) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF

2'259.85 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 260.00 pro Stunde, inkl. 7,7 %

MwSt. CHF 161.55), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

b) Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von E.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 3'448.30 (Honorar CHF 3'064.40, Auslagen

CHF 126.35, 7,7 % MwSt. auf CHF 222.30, entsprechend CHF 17.10, sowie

8,1 % MwSt. auf CHF 2'968.45, entsprechend CHF 240.45)

festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu

bezahlen.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF

1'911.40 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 300.00 pro Stunde, inkl. 7,7

% MwSt. auf CHF 351.00, entsprechend CHF 27.05, sowie 8,1 % MwSt. auf CHF

4'608.35, entsprechend CHF 373.30), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

von A.___ erlauben.

9. a) Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 17. Mai 2023

wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt

Julian Burkhalter, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 21'054.95

(Honorar CHF 15'979.50, Auslagen CHF 3'570.10, 7,7 % MwSt. CHF 1'505.35)

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

b) Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 15'586.45 (Honorar CHF 13'680.00, Auslagen

CHF 747.30, 7,7 % MwSt. auf CHF 2'370.60, entsprechend CHF 182.55, sowie

8,1 % MwSt. auf CHF 12'056.70, entsprechend CHF 976.60) festgesetzt und

ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

10. a) Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 13’000.00, total CHF 40'000.00,

hat A.___ zu bezahlen.

b) Die Kosten

des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 15'000.00, total

CHF 19'725.00, hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Rauber Wächter