STBER.2023.88
versuchte vorsätzliche Tötung, eventualiter Gefährdung des Lebens
25. November 2025Deutsch167 min
Hausfriedensbruchs, versuchten Hausfriedensbruchs, mehrfachen Vergehens gegen das
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 25. November 2025
Es wirken mit:
Präsident Rauber
Oberrichterin Marti
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Wächter
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend versuchte
vorsätzliche Tötung, eventualiter Gefährdung des Lebens
Es erscheinen zur Verhandlung vor
Obergericht:
–
Staatsanwältin B.___
für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Berufungsklägerin, in Begleitung
von […], Stagier bei der Staatsanwaltschaft,
–
A.___ als
Beschuldigter und Berufungskläger,
–
Rechtsanwalt Julian
Burkhalter als amtlicher Verteidiger,
–
Rechtsanwältin Sabrina
Weisskopf als Vertreterin des Privatklägers, in Begleitung einer
Rechtspraktikantin,
–
Dr. med. C.___ als
Sachverständige,
–
Dr. med. D.___ als
Sachverständiger,
–
[Journalist],
Solothurner Zeitung,
–
zwei Polizisten vom
Transportdienst,
–
diverse Zuschauer.
In Bezug auf den Ablauf der
Berufungsverhandlung, die durchgeführten Einvernahmen des Beschuldigten und der
beiden Sachverständigen sowie die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen
Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll, die Einvernahmeprotokolle, die
Tonaufnahmen und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Im Rahmen der Parteivorträge stellen und
begründen die Parteien die folgenden Anträge:
Staatsanwältin B.___ für die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn als Vertreterin der Anklage:
1. A.___ sei wegen versuchter vorsätzlicher
Tötung schuldig zu sprechen.
2. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von
12 Jahren zu verurteilen.
3. A.___ sei zu verwahren.
4. A.___ sei für 15 Jahre des Landes zu
verweisen.
5. A.___ sei im Schengener
Informationssystem (SIS) zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung
auszuschreiben.
6. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, für das
erstinstanzliche Verfahren sei auf CHF 21'054.95 (Honorar CHF 15'979.50,
Auslagen CHF 3'570.10 und 7,7 % MwSt. CHF 1'505.35) festzusetzen und
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
7. Die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, für das
zweitinstanzliche Verfahren sei gerichtlich festzusetzen und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
8. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens seien A.___ aufzuerlegen.
9. Die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens seien A.___ aufzuerlegen.
Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf als Vertreterin des Privatklägers:
1. Es sei die Berufung abzuweisen und A.___
im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. Es sei A.___ zu verpflichten, dem
Privatkläger eine Genugtuung in Höhe von CHF 3'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit
27. Dezember 2020 zu bezahlen.
3. Es sei die Honorarnote der Vertreterin
des Privatklägers zu genehmigen und A.___ sei zur Entrichtung einer
entsprechenden Parteientschädigung zu verpflichten. Es sei festzustellen, dass
diese Entschädigung gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO im Umfang der Aufwendungen
für die unentgeltliche Rechtspflege an den Kanton fällt.
4. Es sei A.___ zur Übernahme der
Verfahrenskosten zu verpflichten.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Rechtsanwalt Julian Burkhalter als amtlicher Verteidiger des
Beschuldigten (unter ausdrücklichem Verweis auf die bereits im Rahmen der
Berufungserklärung vom 30. Oktober 2023 schriftlich gestellten
Rechtsbegehren, mit einer im Rahmen des Plädoyers geäusserten Änderung
betreffend Ziff. 9 [Schadenersatz und Genugtuung]; Nummerierung entsprechend
Berufungserklärung vom 30.10.2023 [ASB 6]):
Schuld- und Strafpunkt
4. In Gutheissung der Berufung seien die
Dispositivziffern 1, 2, 3 und 4 des Urteils des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 17. Mai 2023 aufzuheben und der Beschuldigte sei von
Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
Zivilpunkt
5. In Gutheissung der Berufung sei
Dispositivziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 17.
Mai 2023 aufzuheben und die Zivilforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen
und der Privatkläger sei zu verpflichten, der beschuldigten Person gestützt auf
Art. 432 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 zzgl. MwSt. zu
bezahlen.
Amtliche und private Entschädigungen
6. In Gutheissung der Berufung sei
Dispositivziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 17.
Mai 2023 aufzuheben und ersatzlos zu streichen. Eventualiter sei das amtliche
Honorar auf CHF 500.00 festzulegen und der angebliche Rückforderungsanspruch
sei ersatzlos zu streichen.
7. In Gutheissung der Berufung sei
Dispositivziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 17.
Mai 2023 insofern aufzuheben, als ein staatlicher Rückforderungsanspruch zu
löschen sei und es sei Rechtsanwalt Burkhalter, Aarau, eine Entschädigung in
Höhe von CHF 26'607.82 (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse auszurichten
(Differenz zum vollen Honorar; Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
Verfahrenskosten
8. In Gutheissung der Berufung sei
Dispositivziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 17.
Mai 2023 aufzuheben und die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Schadenersatz und Genugtuung
9. In Gutheissung der Berufung sei dem
Beschuldigten eine Genugtuung von CHF 50'000.00 auszurichten, zuzüglich
Zins zu 5 % seit 26. Dezember 2020.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
__________
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014 wurde A.___ (nachfolgend: Beschuldigter)
wegen vorsätzlicher Tötung, einfacher Körperverletzung, bandenmässigen
Diebstahls, versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, versuchten Hausfriedensbruchs, mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,
mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Hehlerei zu einer
Freiheitsstrafe von 16 Jahren und drei Monaten, abzüglich 137 Tage
Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von CHF 600.00, bei Nichtbezahlung
ersatzweise zu sechs Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Gleichzeitig ordnete
das Obergericht eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB an. Mit
Nachentscheid vom 6. September 2019 zu diesem Urteil verlängerte das
Amtsgericht von Solothurn-Lebern die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme
– beginnend ab dem 8. Mai 2019 – um fünf Jahre. In teilweiser Gutheissung einer
Beschwerde des Beschuldigten hob die Beschwerdekammer des Obergerichts am 27.
April 2020 diesen Entscheid auf und verlängerte die stationäre Massnahme ab dem
8. Mai 2019 um lediglich drei Jahre. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesgericht am 21. April 2021 ab (Urteil 6B_684/2020). Das Amt für
Justizvollzug stellte am 8. April 2022 dem Amtsgericht Solothurn-Lebern den
Hauptantrag, die mit Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 27.
April 2020 um drei Jahre verlängerte stationäre Massnahme aufzuheben und in
Anwendung von Art. 63c Abs. 4 StGB die Verwahrung anzuordnen. Das Amtsgericht
hob mit Nachentscheid vom 11. Juli 2022 die stationäre therapeutische Massnahme
auf und ordnete die Verwahrung an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde von
der Beschwerdekammer des Obergerichts mit Beschluss vom 14. Februar 2023
abgewiesen. Die in der Folge gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde in
Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_295/2023 vom 16. Februar 2024
ab, soweit es darauf eintrat.
2. Im Rahmen der damals noch laufenden
stationären therapeutischen Massnahme befand sich der Beschuldigte ab dem 14.
April 2020 in der Justizvollzugsanstalt Solothurn (nachfolgend: JVA)
(Aktenseiten Staatsanwaltschaft [AS] 806 ff.). Mit Strafanzeige vom 21. Januar
2021 an die Staatsanwaltschaft liess E.___ (nachfolgend: Privatkläger) über
seine Rechtsvertreterin mitteilen, am Sonntag, 27. Dezember 2020 sei der
Beschuldigte mit einem Küchenmesser auf ihn losgegangen, eine Verletzung habe
nur durch das schnelle Eingreifen eines Mitinsassen verhindert werden können
(AS 005 ff.). Der Vorfall habe durch eine Betreuerin und einen weiteren
Insassen beobachtet werden können, ausserdem sei er von einer Sicherheitskamera
aufgezeichnet worden. Gleichzeitig konstituierte er sich als Privatkläger im
Straf- und im Zivilpunkt.
3. Am 26. Januar 2021 erging durch die
Staatsanwaltschaft ein Auftrag zu polizeilichem Ermittlungsverfahren an die Polizei
Kanton Solothurn (AS 389), abzuklären, ob objektivierbare Anhaltspunkte für ein
täterisches Verhalten, wie es in der Anzeige beschrieben werde, vorlägen. Nach
der polizeilichen Befragung der Auskunftsperson F.___ am 29. Januar 2021 (AS
90 ff.) erfolgte gleichentags die formelle Eröffnungsverfügung wegen des
hinreichenden Tatverdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung (AS 388). Am 2.
Februar 2021 erging ein Ermittlungsauftrag an die Polizei (AS 390), den Tatort
sachdienlich zu dokumentieren, die beigezogenen Akten der JVA zu sichten
(formeller Aktenbeizug durch Staatsanwaltschaft betr. Ereignisberichte,
Videoaufnahme, Insassendossier, AS 800 ff.), abzuklären, ob das verwendete
Tatmesser noch sichergestellt werden könne bzw. dies gegebenenfalls
sicherzustellen und sachdienlich zu dokumentieren, Abklärungen zu
Auskunftspersonen zu treffen und weitere Ermittlungen, insbesondere
Einvernahmen, in Absprache mit der Staatsanwaltschaft vorzunehmen. Mit
Verfügung vom 3. Februar 2021 (AS 398 f.) wurde verfügt, dass die
Einvernahmen derzeit ohne Teilnahmerechte der Parteien stattfinden und bis auf
weiteres keine Akteneinsicht gewährt werde. Am 9. Februar 2021 wurde der
amtliche Verteidiger bestellt (AS 510), am 17. Februar 2021 hatte dieser
Akteneinsicht (AS 511).
Im Rahmen der Ermittlungen wurden neben
dem Beschuldigten und dem Privatkläger diverse weitere Personen polizeilich als
Auskunftspersonen und staatsanwaltschaftlich als Zeugen befragt (AS 090 ff.).
Zudem wurde der Tatort fotografisch dokumentiert (AS 039 ff.), die Aufnahmen
der Sicherheitskamera gesichert (AS 022 ff.) und das verwendete Messer sichergestellt
(AS 044 ff.).
4. Am 1. Dezember 2021 beauftragte die
Staatsanwaltschaft Dr. med. C.___ mit der Erstellung eines fachärztlichen
psychiatrischen Gutachtens (AS 1029 ff.). Das entsprechende Gutachten datiert
vom 8. April 2022 (AS 1039 ff.).
5. Mit Verfügung vom 11. August 2022 (AS
733.1) wurde der Abschluss der Untersuchung und die Anklageerhebung wegen
versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. Gefährdung des Lebens in Aussicht
gestellt sowie den Parteien Gelegenheit gegeben, Einsicht in die Akten zu
nehmen und Beweisanträge zu stellen. Zudem wurde den Parteien Gelegenheit
gegeben, zu allen sich in den Akten befindlichen Berichten, Gutachten und
Einvernahmeprotokollen Ergänzungsfragen zu stellen und allenfalls die
Wiederholung von Einvernahmen (Art. 147 StPO, Art. 6 EMRK) zu verlangen.
6. Mit Eingabe vom 31. August 2022 (AS
733.3) teilte der damalige Verteidiger des Beschuldigten mit, dass derzeit weder Beweisanträge noch Ergänzungsfragen
gestellt bzw. Wiederholungen von Einvernahmen verlangt würden. Der
Privatkläger liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 31. August 2022 (AS
733.5) ebenfalls mitteilen, dass derzeit weder Beweisanträge noch
Ergänzungsfragen gestellt bzw. Wiederholungen von Einvernahmen verlangt würden.
7. Mit Anklageschrift vom 5. September
2022 erhob die zuständige Staatsanwältin beim Amtsgericht Solothurn-Lebern
(nachfolgend: Vorinstanz) Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung, evtl. Gefährdung des Lebens (Aktenseiten Richteramt
Solothurn-Lebern [ASSL] 001 ff.).
8. Mit Beschluss vom 10. Mai 2023 trat
die Beschwerdekammer des Obergerichts auf die vom Beschuldigten im
erstinstanzlichen Verfahren gestellten Ausstandsgesuche gegen die
Sachverständige Dr. med. C.___ und den Amtsrichter Markus Zubler nicht ein
(Verfahrensakten BKAUS.2023.2; ASSL 097 ff., 163 ff.).
9. Am 16. Mai 2023 fand die
erstinstanzliche Hauptverhandlung vor der Vorinstanz statt (vgl.
Verhandlungsprotokoll, ASSL 188 ff.). Am 17. Mai 2023 eröffnete die Vorinstanz
mündlich folgendes Urteil, welches den Parteien zudem am 26. Mai 2023
schriftlich im Dispositiv zugestellt wurde (ASSL 368 ff.):
«
1.
A.___ hat sich der
versuchten Tötung, begangen am 27. Dezember 2020, schuldig gemacht.
2.
A.___ wird zu einer
Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren verurteilt.
3.
A.___ wird verwahrt.
4.
A.___ wird für die
Dauer von 13 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im
Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
5.
Das im Verfahren
gegen A.___ sichergestellte Messer, Victorinox, Handgriff schwarz (aufbewahrt
bei der Polizei Kanton Solothurn) wird der JVA Solothurn, nach Rechtskraft
des Urteils herausgegeben, wobei innert 30 Tagen seit Erhalt des
Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist,
ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine Vernichtung des
Gegenstands zur Folge.
6.
A.___ wird
verurteilt, E.___ CHF 3'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich
5 % Zins seit dem 27. Dezember 2020 zu bezahlen.
7.
Die Entschädigung
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von E.___, Rechtsanwältin Sabrina
Weisskopf, wird auf CHF 5'921.30 (Honorar CHF 5'246.70, Auslagen
CHF 251.25 und 7,7 % MwSt. auf CHF 5'497.95 entsprechend
CHF 423.35) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher
Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von
CHF 2'259.85 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 260.00 pro Stunde,
inkl. 7,7 % MwSt. CHF 161.55), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
8.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, wird auf
CHF 21'054.95 (Honorar CHF 15'979.50, Auslagen CHF 3'570.10 und
7,7 % MwSt. CHF 1'505.35) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
von A.___ erlauben.
9.
A.___ hat die Kosten
des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 13'000.00, total
CHF 40'000.00, zu bezahlen.»
10. Mit Beschluss vom 31. Mai 2023 trat
die Beschwerdekammer des Obergerichts auf das anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung gegen den a.o. Amtsgerichtsstatthalter Matthias Steiner
gestellte Ausstandsgesuch des Beschuldigten nicht ein (Verfahrensakten
BKAUS.2023.3; ASSL 188 ff., 380 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde in
Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_195/2023 vom 15. Januar
2024 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahrensakten BKAUS.2023.3; ASSL 527 ff.).
11. Gegen das erstinstanzliche Urteil
liessen die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 5. Juni 2023 (ASSL 389) und
der Beschuldigte ebenfalls mit Eingabe vom 5. Juni 2023 (ASSL 391) form- und
fristgerecht die Berufung anmelden.
12. Das schriftlich begründete Urteil
(ASSL 438 ff.) wurde den Parteien am 10. Oktober 2023 zugestellt (ASSL 517).
13. Mit Berufungserklärung vom 27.
Oktober 2023 (Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 001 ff.) beschränkte die
Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf folgende Ziffern des erstinstanzlichen
Urteils: Ziffer 1, soweit damit ein impliziter Freispruch vom Vorwurf der
direktvorsätzlichen versuchten Tötung verbunden sei (Schuldpunkt), Ziffer 2
(Strafzumessung), Ziffer 4 (Dauer der Landesverweisung). Die Staatsanwaltschaft
beantragt die Verurteilung des Beschuldigten wegen direktvorsätzlicher
versuchter Tötung, die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe sowie die
Anordnung einer längeren Landesverweisung.
14. Mit Berufungserklärung vom 30.
Oktober 2023 (ASB 003 ff.) stellte der Beschuldigte folgende Anträge:
«
Verfahrens- und Beweisanträge
1. Das vorliegende Berufungsverfahren sei
bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betr. Ausstand von
Amtsgerichtsschreiber Steiner zu sistieren (vgl. BGer 7B_195/2023).
2. Es sei der beschuldigten Person
(hiernach bP) für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu
bestätigen, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden.
3. Es sei eine mündliche
Berufungsverhandlung durchzuführen.
4. Es sei der beschuldigten Person
(hiernach bP) die Zusammensetzung des Berufungsgerichts bekannt zu geben.
5. Es seien der Verteidigung umgehend
sämtliche Audiodateien zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu übersenden.
6. Es seien dem amtlichen Verteidiger die
paginierten und in einem Verzeichnis erfassten Verfahrensakten (inkl.
Videodateien: im ORIGINAL) zu übersenden.
7. Es sei ein Obergutachten in Bezug auf
die Frage der Behandelbarkeit der bP in Auftrag zu geben.
8. Es seien Dr. J.___ und Dr. C.___ als
Sachverständige zur Verhandlung vorzuladen und zu befragen.
9. Es sei festzustellen, dass sämtliche
Beweiserhebungen zwischen dem 26.01.2020 und dem 17.02.2021 in Verletzung der
Teilnahmerechte der beschuldigten Person erfolgt sind und sämtliche
Beweiserhebungen aus dieser Zeit sowie die darauf basierenden Folgebeweise und
Aktenstücke seien aus den Akten zu weisen und für unverwertbar zu erklären, wie
z.B.
-
das sog. «kurze
Erstbefragungsprotokoll» von Frau F.___ vom 29.01.2021 und vom 03.02.2021 (pag.
85 ff.; 98 ff.) sowie
-
die darauf basierenden
Folgebeweise wie bspw. das angeblich eingesetzte «Messer» (pag. 40 ff; 57-68;
etc.); sowie
-
die Zweitbefragung von Frau
F.___ (pag. 100 ff.), sofern es um die Identifikation des Messers und
Wahrnehmungen geht, die unmittelbar nach der Tat gemacht wurden und
-
pag. 140 ff. (EV G.___ vom
08.02.2021; 08h10in der JVA Deitingen)
-
pag. 185 ff. (EV H.___;
08.02.2021; 09h55 in der JVA Deitingen)
-
pag. 196 ff. (EV H.___;
08.02.2021; 09h00 im UG Solothurn; H.___ wurde offenbar am gleichen Tag an zwei
verschiedenen Orten zur gleichen Zeitbefragt).
-
Sämtliche Beweise und
Folgebeweise, welche direkt auf die Ermittlungshandlungen in der vorerwähnten
Zeitspanne vor Einsetzung der amtlichen Verteidigung zurückgehen und die
entsprechenden Elemente seien bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens
unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten.
-
Der Ermittlungsbericht vom
22.09.2021 von I.___ (pag. 6 ff.) sei aus den Akten zu weisen, bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und danach
zu vernichten. Eventualiter sei I.___ als Belastungszeuge vor Gericht zu
befragen.
-
Es sei festzustellen, dass
die Videoaufnahmen und Fotos vom 27.12.2020 in Verletzung von Art. 3 und Art. 8
EMRK sowie in Verletzung von Art. 281 Abs. 3 StPO angefertigt wurden und aus
den Akten zu weisen seien und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens
unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten (Fussnote: Bern,
Obergericht, BK 16 44).
-
Es sei festzustellen, dass
die Wahrnehmungsberichte (bspw. pag. 82 ff.) geschützte Anwaltskommunikation
betreffen, nicht wahrheitsgemäss sind und aus den Akten zu weisen seien, bis
zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten seien
und danach zu vernichten seien. Eventualiter seien die Verfasser der
Wahrnehmungsberichte als Belastungszeugen zu befragen.
-
Es sei das von der
Staatsanwältin im Rahmen ihres Plädoyers erstmals direkt dem Gericht
vorgelegten und selbst hergestellte «Daumenkino» aus den Akten zu entfernen,
bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und
danach zu vernichten.
10. Weitere oder anderslautende
Beweisanträge bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Kassation
1. In Gutheissung der Berufung sei das
Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 17. Mai 2023 vollumfänglich
aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung eines neuen und fairen Verfahrens
in neuer Besetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Feststellungsbegehren
2. Es sei festzustellen, dass es im
vorliegenden Verfahren zu einer Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem»
gekommen ist (Art. 4 zum Zusatzprotokoll Nr. 7 der EMRK).
3. Es sei festzustellen, dass es im
vorliegenden Verfahren zu einer Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gekommen ist
(Art. 6 Ziff. 1 EMRK).
Schuld- und Strafpunkt
4. In Gutheissung der Berufung seien
Dispositivziffern 1, 2, 3 und 4 des Urteils des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 17. Mai 2023 aufzuheben und der Beschuldigte sei von
Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
Zivilpunkt
5. In Gutheissung der Berufung seien
Dispositivziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 17,
Mai 2023 aufzuheben und die Zivilforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen
und der Privatkläger sei zu verpflichten, der beschuldigten Person gestützt auf
Art. 432 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 zzgl. MwSt zu
bezahlen.
Amtliche und private Entschädigungen
6. In Gutheissung der Berufung sei
Dispositivziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 17.
Mai 2023 aufzuheben und ersatzlos zu streichen. Eventualiter sei das amtliche
Honorar auf CHF 500.00 festzulegen und der angebliche Rückforderungsanspruch
sei ersatzlos zu streichen.
7. ln Gutheissung der Berufung sei
Dispositivziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 17.
Mai 2023 insofern aufzuheben als ein staatlicher Rückforderungsanspruch zu
löschen sei und es sei Rechtsanwalt Burkhalter, Aarau, eine Entschädigung in
Höhe von CHF 26'607.82 (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse auszurichten
(Differenz zum vollen Honorar; Art. 429 Abs. 1 l it. a StPO).
Verfahrenskosten
8. ln Gutheissung der Berufung sei
Dispositivziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 17.
Mai 2023 aufzuheben und die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Schadenersatz und Genugtuung
9. In Gutheissung der Berufung sei dem
Beschuldigten eine Genugtuung von CHF 25'000.00 auszurichten, zuzüglich Zins zu
5 % seit 26. Dezember 2020.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.»
15. Mit Eingabe vom 30. November 2023
(ASB 23 ff.) beantragte der Beschuldigte, es sei umgehend über das
Sistierungsgesuch zu befinden und es sei auf die Berufungserklärung der
Staatsanwaltschaft Ziffer 1 lit. a resp. Ziffer 2 lit. a nicht einzutreten.
16. Mit Eingabe vom 30. November 2023
(ASB 30) teilte die Vertreterin des Privatklägers mit, dass kein Antrag auf
Nichteintreten gestellt, keine Anschlussberufung erklärt und auch keine
Beweisanträge gestellt würden.
17. Mit Verfügung vom 15. März 2024 (ASB
40) wurde festgestellt, dass der Sistierungsantrag des Beschuldigten mit dem
(abweisenden) Urteil des Bundesgerichts 7B_195/2023 vom 15. Januar 2024
hinfällig sei. Zudem wurde der Beschuldigte um Mitteilung ersucht, ob nach dem
bundesgerichtlichen Urteil auch der Rückweisungsantrag («Kassation») als
hinfällig betrachtet werden könne.
18. Mit Stellungnahme vom 22. April 2024
(ASB 49 ff.) liess der Beschuldigte mitteilen, dass der Rückweisungsantrag
nicht zurückgezogen werde. Zudem beantragte er, es seien dem amtlichen
Verteidiger die paginierten und in einem Verzeichnis erfassten Verfahrensakten
(inkl. Videodateien im Original) zu übersenden, es sei das unbearbeitete
Originalvideo des Vorfalls in der JVA zu edieren und der Verteidigung zu
übersenden, alle durch die Staatsanwaltschaft nachträglich bearbeiteten Akten
und Videoaufzeichnungen seien aus den Akten zu weisen und es sei ein
forensisches Gutachten betreffend die Frage in Auftrag zu geben, ob das
fragliche Video nachträglich bearbeitet wurde sowie wann, wo, wie und durch
wen. Weiter beantragte er, es sei ein Obergutachten in Bezug auf die Frage der
Behandelbarkeit des Beschuldigten in Auftrag zu geben und es seien Dr. J.___
und Dr. C.___ als Sachverständige zur Verhandlung vorzuladen und zu
befragen. Zudem wiederholte er die bereits in der Berufungserklärung gestellten
«Verfahrens- und Beweisanträge». Abschliessend stellte er den Antrag, es sei
festzustellen, dass der Beschuldigte im aktuellen Setting der JVA gefoltert
werde (Art. 3 EMRK) und es sei dem Beschuldigten gestützt auf Art. 431
Abs. 1 StPO eine Entschädigung von CHF 300.00 pro Hafttag auszurichten.
19. Der Privatkläger und die
Staatsanwaltschaft nahmen mit Eingaben vom 13. Mai 2024 (ASB 73 f.) bzw. 27.
Mai 2024 (ASB 80 ff.) Stellung zu den Anträgen des Beschuldigten.
20. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2024
(ASB 94 ff.) wies das Berufungsgericht sowohl den Antrag des Beschuldigten auf
Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz als auch den Antrag auf
Nichteintreten auf die Ziffern 1 lit. a und 2 lit. a der Berufungserklärung der
Staatsanwaltschaft ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen trat
das Bundesgericht mit Urteil 7B_1127/2024 vom 14. Januar 2025 nicht ein
(ASB 128 ff.).
21. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024
(ASB 100 ff.) wurde verfügt, die Akten des Verfahrens SLSAG.2022.7 betreffend
Nachentscheid beizuziehen und Dr. C.___ als Gutachterin zur
Berufungsverhandlung vorzuladen. Abgewiesen wurden die Anträge auf Erstellung
eines «Obergutachtens», auf die Vorladung von Dr. J.___ als
Sachverständigen zur Berufungsverhandlung, sowie auf Erstellung eines
forensischen Gutachtens betreffend Bearbeitung der Videoaufzeichnung. Weiter
wurde festgehalten, dass über sämtliche übrigen Beweisanträge des Beschuldigten
vorfrageweise im Rahmen der Berufungsverhandlung entschieden werde. Auf eine
dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil
7B_1129/2024 vom 14. Januar 2025 nicht ein (ASB 132 ff.).
22. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025
(ASB 126) wurde der Antrag des Beschuldigten vom 10. Januar 2025 (ASB 118 ff.)
auf Erstellung eines neuen Gutachtens im Berufungsverfahren abgewiesen.
Gleichzeitig wurde festgestellt, dass sich der Beschuldigte nicht im Berufungsverfahren
STBER.2023.88 in Haft bzw. in Verwahrung befinde und damit keine Zuständigkeit
des Berufungsgerichts bezüglich des aktuellen Freiheitsentzugs bestehe.
23. Mit Verfügung vom 12. Februar 2025
(ASB 136 f.) wurden die Besetzung des Gerichts sowie der Termin für die
mündliche Berufungsverhandlung bekanntgegeben.
24. Mit Verfügung vom 3. Juli 2025 (ASB
159 f.) wurden die Anträge des Beschuldigten vom 2. Juli 2025 (ASB 156 ff.), es
seien die vollständigen Vollzugsakten (inkl. hausärztliche Betreuung,
psychologische/psychiatrische Berichte, Anordnungen zum Haftregime, interne
Weisungen, Protokolle zu Ausgangsregelungen etc.) von der zuständigen
Vollzugsbehörde zu edieren und der Verteidigung rechtzeitig vor der
Hauptverhandlung zuzustellen sowie die gerichtlich beigezogene Gutachterin sei
ausdrücklich aufzufordern, sich zur derzeitigen Haftsituation des Beschuldigten
unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK und den damit verbundenen Auswirkungen
auf seine psychische Verfassung zu äussern, abgewiesen. Nicht eingetreten wurde
zudem auf die Anträge, es sei gerichtlich festzustellen, dass die derzeitige
Form der Haftführung (Isolation, Intransparenz, fehlende medizinische Adäquanz)
eine Verletzung von Art. 3 EMRK sowie Art. 431 StPO darstelle und der
Beschuldigte sei unverzüglich aus der JVA in eine geeignete Einrichtung zu verlegen,
welche seiner medizinischen, psychiatrischen und sozialen Situation gerecht
werde. Erneut wurde in der Verfügung festgestellt, dass sich der Beschuldigte
nicht im Berufungsverfahren STBER.2023.88 in Haft bzw. in Verwahrung befinde
und damit keine Zuständigkeit des Berufungsgerichts bezüglich aktuellen
Freiheitsentzugs bestehe.
25. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025
(ASB 177 ff.) wurde der Antrag des Beschuldigten vom 23. September 2025 (ASB
169 ff.), es sei die Frage der Verhandlungsfähigkeit unverzüglich gutachterlich
abzuklären, abgewiesen und verfügt, es sei bei der JVA auf den 17. November
2025 ein Kurzbericht zum Gesundheitszustand des Beschuldigten im Hinblick auf
die Berufungsverhandlung vom 24. November 2025 einzuholen. Zudem wurde auf
den Antrag, der Beschuldigte sei sofort aus der JVA in eine geeignete
Einrichtung mit adäquater Betreuung zu verlegen, nicht eingetreten. Abgewiesen
wurde im Weiteren der Antrag auf Befragung des Privatklägers E.___ anlässlich
der Berufungsverhandlung.
26. Am 21. Oktober 2025 ging der
Vollzugsverlaufsbericht vom 17. Oktober 2025 ein (ASB 183 ff.). Am 30. Oktober
2025 wurde bei der JVA ein Kurzbericht über den aktuellen Gesundheitszustand
hinsichtlich Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten im Hinblick auf die
Berufungsverhandlung eingeholt (ASB 193).
27. Mit Verfügung vom 18. November 2025
(ASB 208 f.) wurde der entsprechende Beweisantrag der Staatsanwaltschaft vom
11. November 2025 (ASB 198 f.) gutgeheissen und es wurden die Akten des bei der
Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten hängigen Strafverfahrens
STA.2025.4060 beigezogen. Die relevanten Aktenstücke sowie der
Vollzugsverlaufsbericht vom 17. Oktober 2025 wurden zudem der Sachverständigen
Dr. C.___ im Hinblick auf deren Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung
zugestellt.
28. Am 20. November 2025 ging der
eingeholte ärztliche Kurzbericht über den aktuellen Gesundheitszustand
hinsichtlich Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten ein (ASB 214 f.). Mit
Verfügung vom gleichen Tag wurde der Bericht den Parteien zugestellt und die
Anordnung einer körperlichen Untersuchung durch den Amteiarzt am 24. November
2025 in der JVA, unmittelbar vor der Verhandlung, angeordnet (AB 216). Der
entsprechende Auftrag an den Amteiarzt erging am 21. November 2025 (ASB 217). Die
Untersuchung fand am 24. November 2025 in der JVA vor dem Transport an das
Gericht statt und ergab, dass der Beschuldigte verhandlungsfähig ist (vgl.
Zeugnis vom 24. November 2025, ASB 236). Der Amteiarzt wurde zudem als
Sachverständiger an die Berufungsverhandlung vorgeladen (ASB 219).
29. Am 24. November 2025 fand die
Berufungsverhandlung vor Obergericht statt.
Erwägungen
II. Vorbemerkungen
1.
Anwendbares Recht
1.1
Per 1. Januar 2024
trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in
Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es
stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich
vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber
nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht
vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach
neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts
Anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält
Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von
den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
1.2
Die Thematik des
Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert,
daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur
StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen
ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten
Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden
Dispositiv
Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach
sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen,
Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus
nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder
eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im
Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt
und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO
für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung
«bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige
Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die
allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und
nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht
(Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung
verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu
nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit
URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit
noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten.
Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine
Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die
Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem
Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für
Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024
Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der
rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene
nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)
ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese
Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der
Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den
allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO
abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren
gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) herangezogen werden, dessen
Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetz wird beurteilt, wer nach dessen
Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende
Änderung des Gesetzes meint.
1.3 Es hat demnach
Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff.
StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung
der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt
grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453
StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der
angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung)
gefällt worden ist.
1.4 Für den
vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das vor dem 1. Januar 2024 geltende
Recht zur Anwendung gelangt.
2. Prozessökonomie
Mit Blick auf die
Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die
tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf
die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen
ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die
erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess
Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, N 10 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen
Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn
die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich
beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
III. Umfang des Berufungsverfahrens
1. Vom Beschuldigten mit Berufung
angefochten sind zum einen die Ziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Strafe), 3
(Verwahrung) und 4 (Landesverweisung) des erstinstanzlichen Urteils. Weiter
angefochten sind die Ziffern 6 (Genugtuung Privatkläger), 7 (Entschädigung unentgeltliche
Rechtsbeiständin Privatkläger und Rückforderungsanspruch), 8 (teilweise,
bezüglich Rückforderungsanspruch) und 9 (Verfahrenskosten).
2. In Rechtskraft erwachsen sind damit
einzig Ziffer 5 (Herausgabe sichergestelltes Messer an JVA nach Rechtskraft des
Urteils) und teilweise Ziffer 8 (in Bezug auf die Höhe der Entschädigung der
amtlichen Verteidigung) des erstinstanzlichen Urteils.
IV. Formelle Einwendungen
1. Verhandlungsfähigkeit
1.1 Mit Eingabe vom 23. September 2025
(ASB 169 f.) beantragte der amtliche Verteidiger, es sei die Frage der
Verhandlungsfähigkeit unverzüglich gutachterlich abzuklären, da der
Beschuldigte seiner Einschätzung nach eine Psychose entwickelt habe, nicht mehr
verhandlungsfähig sei und auch nicht sinnvoll instruiert werden könne. Seine
Aussagen seien wirr und eine geordnete Verteidigung sei unter diesen Umständen
unmöglich. In diesem Zustand sei der Beschuldigte nicht in der Lage, an einer
Hauptverhandlung befragt zu werden. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 (ASB 177
f.) wurde der Antrag auf eine unverzügliche gutachterliche Abklärung abgewiesen
und stattdessen die Einholung eines ärztlichen Kurzberichts bei der JVA zum
Gesundheitszustand des Beschuldigten im Zeitpunkt vor der Berufungsverhandlung
angeordnet.
1.2 Mit Eingabe vom 17. November 2025
(ASB 203 ff.) beantragte der amtliche Verteidiger die Verschiebung der
Berufungsverhandlung sowie erneut eine medizinische Abklärung. Das
Verschiebungsgesuch wurde gleichentags abgewiesen und auf die bereits verfügte
Einholung eines ärztlichen Berichts verwiesen (ASB 208 f.). Letzterer traf am
20. November 2025 ein und hielt fest, die Verfassung sei sehr wechselnd (ASB 214
f.). Die Gefängnisärztin führte aus, sie finde nicht, dass der Beschuldigte aus
medizinischer Sicht grundsätzlich verhandlungsfähig sei, evtl. sei er es in
einem guten Moment für eine gewisse Zeitspanne. In der Folge wurde eine
körperliche Untersuchung nach Art. 251 Abs. 2 lit. v StPO durch den Amteiarzt
unmittelbar vor der Verhandlung angeordnet (ASB 216).
1.3 Der Amteiarzt untersuchte den
Beschuldigten in der JVA am 24. November 2025 vor dem Transport an das Gericht
und gelangte zum Schluss, dass der Beschuldigte verhandlungsfähig sei (vgl.
Zeugnis, ASB 236). Diesen Befund bestätigte er anlässlich seiner Befragung als
Sachverständiger zu Beginn der Berufungsverhandlung (ASB 232 ff.). Er habe sich
mit dem Beschuldigten während der Untersuchung völlig normal unterhalten können
und dieser habe sich adäquat geäussert. Gestützt auf diese Einschätzung wies
das Gericht den Antrag des amtlichen Verteidigers auf Verschiebung ab.
1.4 Sämtliche an der
Berufungsverhandlung anwesenden Personen konnten sich in der Folge selbst davon
überzeugen, dass der Beschuldigte am Tag der Verhandlung verhandlungsfähig war.
Zwar fiel er zu Beginn der Verhandlung wiederholt durch Zwischenrufe und unaufgeforderte
Wortmeldungen negativ auf und beharrte darauf, nicht mit seinem amtlichen Namen
angesprochen zu werden. Ab dem Moment, als der Vorsitzende den Parteien eröffnete,
dass das Gericht von Verhandlungsfähigkeit ausgehe, und den Beschuldigten
gleichzeitig formell verwarnte, dass keine weiteren Zwischenrufe und spontane
Wortmeldungen mehr akzeptiert würden, kam es von Seiten des Beschuldigten zu
keinerlei unbotmässigen Äusserungen, Unterbrechungen oder Störungen der
Verhandlung mehr. Im Rahmen seiner Befragung zeigte sich zudem, dass er in der
Lage war, sämtliche ihm gestellten Fragen adäquat und differenziert zu
beantworten. Auch während der Befragung der Gutachterin und den nach der
Mittagspause gehaltenen Plädoyers von Staatsanwaltschaft, Privatklägervertretung
und Verteidigung verhielt sich der Beschuldigte ruhig und anständig und folgte
über mehrere Stunden der Verhandlung. Er nahm am Schluss zudem die Gelegenheit
für das letzte Wort wahr und äusserte sich auch dort adäquat.
1.5 Es lässt sich damit feststellen,
dass es – vom geschilderten anfänglichen und möglicherweise rein taktisch
motivierten unangemessenen Verhalten abgesehen – spätestens ab dem Moment der
Abweisung des Verschiebungsantrags keinerlei Anzeichen für eine fehlende
Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten gab. Dies deckt sich auch mit der
Feststellung des Amteiarztes, er habe sich im Rahmen der Untersuchung in der
JVA mit dem Beschuldigten völlig normal unterhalten können und dieser habe sich
komplett anders verhalten als zu Beginn der Berufungsverhandlung im
Gerichtssaal.
2. Verwertbarkeit Beweismittel
2.1 Einvernahmen und Folgebeweise
2.1.1 Der Beschuldigte beantragt, dass
sämtliche Beweiserhebungen zwischen dem 26. Januar 2020 und dem
17. Februar 2021 aus den Akten zu weisen und für unverwertbar zu erklären
seien. Begründend führt er zusammenfassend aus, dass diese Beweise inkl.
Folgebeweise in Verletzung der Teilnahmerechte der beschuldigten Person bzw.
vor Einsetzung der amtlichen Verteidigung erhoben worden seien.
2.1.2 Es kann in diesem Zusammenhang vorab
auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 22 ff.)
verwiesen werden.
Die Staatsanwaltschaft beauftragte mit
Auftrag zu polizeilichem Ermittlungsverfahren am 26. Januar 2021 die
Polizei des Kantons Solothurn mit ersten Abklärungen, ob im Zusammenhang mit
der Strafanzeige des Privatklägers gegen den Beschuldigten Anhaltspunkte für
ein täterisches Verhalten vorlägen. Am 29. Januar 2021 wurde F.___ von der
Polizei befragt (AS 90 ff.). Ebenfalls am 29. Januar 2021 erfolgte die formelle
Eröffnungsverfügung (AS 388). Am 2. Februar 2021 erging ein Ermittlungsauftrag an
die Polizei (AS 390), den Tatort sachdienlich zu dokumentieren, die
beigezogenen Akten der JVA zu sichten (formeller Aktenbeizug Ereignisberichte,
Videoaufnahme, Insassendossier durch Staatsanwaltschaft, AS 800 ff.),
abzuklären, ob das verwendete Tatmesser noch sichergestellt werden kann bzw.
dies gegebenenfalls sicherzustellen und sachdienlich zu dokumentieren,
Abklärungen zu Auskunftspersonen zu treffen und weitere Ermittlungen,
insbesondere Einvernahmen, in Absprache mit der Staatsanwaltschaft vorzunehmen.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 (AS 398 f.) wurde verfügt, dass die
Einvernahmen derzeit ohne Teilnahmerechte der Parteien stattfinden und bis auf
weiteres keine Akteneinsicht gewährt wird. Diese Verfügung wurde dem amtlichen
Verteidiger am 15. Februar 2021 zugestellt (ASSL 295) und in der Folge
nicht angefochten. Bereits am 9. Februar 2021 war der amtliche Verteidiger
bestellt worden (AS 510), am 17. Februar 2021 hatte dieser Akteneinsicht
(AS 511).
2.1.3 Die erste Einvernahme von F.___ am
29. Januar 2021 fand demnach noch im Rahmen des polizeilichen
Ermittlungsverfahrens vor Eröffnung der Strafuntersuchung statt. Damit bestand
auch kein Teilnahmerecht des Beschuldigten. Aufgrund der in Rechtskraft
erwachsenen Verfügung betreffend Beschränkung der Teilnahmerechte vom 3.
Februar 2021 ist nicht zu beanstanden, dass alle Einvernahmen zwischen dem
3. Februar 2021 und dem 16. Februar 2021 (Datum der ersten Einvernahme des
Beschuldigten) ohne Teilnahmerecht des Beschuldigten stattfanden.
Mit dem Protokoll «Erstbefragung» vom 3.
Februar 2021 (AS 102) wurde einzig die folgende Aussage von F.___ im
Zusammenhang mit der Sicherstellung des Messers unterschriftlich protokolliert:
«Es handelt sich um dieses Brotmesser. Wir haben nur ein solches Brotmesser auf
der Wohngruppe.»
Am 8. Februar 2021 wurden G.___ und H.___
als Zeugen von der Staatsanwaltschaft befragt (AS 175 ff. bzw. AS 220 ff.).
Sowohl F.___ als auch G.___ und H.___
wurden in der Folge nochmals in Anwesenheit des Beschuldigten und seines
amtlichen Verteidigers staatsanwaltschaftlich befragt.
2.1.4 Die Sicherstellung der
Videoaufnahme und des Brotmessers stellt zudem keine Beweiserhebung dar,
sondern eine Beweissicherungsmassnahme, bei welcher ohnehin kein Teilnahmerecht
besteht. Mit Verweis auf den Entscheid 6B_1298/2022 des Bundesgerichts vom 10.
Juli 2023 ist zudem festzuhalten, dass die entsprechenden Beweismittel von der
Staatsanwaltschaft zurecht nicht mittels Beschlagnahme, sondern
rechtshilfeweise nach Art. 43 Abs. 1 StPO beigezogen wurden. Die Bestimmungen
über die nationale Rechtshilfe gehen in ihrem Anwendungsbereich als leges
speciales zwingend den Regeln über die Beschlagnahme und Herausgabe vor
(6B_1298/2022, E. 1.4). Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürften im Übrigen
Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von
Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, verwertet werden, wenn ihre Verwertung
zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Dies wäre bei einem
versuchten Tötungsdelikt zweifelsohne der Fall. Insofern kann der Beschuldigte
auch aus seiner Rüge bezüglich eines nicht vorhandenen Beschlagnahmebefehls
nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass
der Beschuldigte selber in seiner Einvernahme vom 16. Februar 2021 (AS 330 f.) auf
Vorhalt der Einvernahmebeilage 2 (fotografische Aufnahme Brotmesser) das
Messer vom 27. Dezember 2020 klar identifizierte.
2.1.5 Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass bezüglich der vom Beschuldigten angeführten Einvernahmen und
Sicherstellungen keine Teilnahmerechte verletzt wurden. Die Beweismittel können
ohne Einschränkung verwertet werden.
2.2 Ermittlungsbericht
2.2.1 Der Beschuldigte beantragt, der
Ermittlungsbericht vom 22. September 2021 (AS 008 ff.) sei aus den Akten zu
weisen, eventualiter sei der Verfasser als Belastungszeuge vor Gericht zu
befragen. Der Bericht enthalte ein Fazit des Sachbearbeiters, welches
tendenziös sei und dessen persönliche Einschätzung und Würdigung enthalte.
Diese Vorverurteilung verletzte die Unschuldsvermutung und das Verfahren sei
damit nicht mehr fair. Weil der Verfasser durch den Bericht zum
Belastungszeugen werde, müsse er vor Gericht befragt werden.
2.2.2 Es kann auch hier vollumfänglich
auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 24 ff.)
verwiesen werden. Der Ermittlungsbericht enthält ein «Fazit des Schreibenden»,
also des polizeilichen Sachbearbeiters. Er schildert in diesem Abschnitt seine
Sicht aufgrund seiner Wahrnehmungen und hält dies auch explizit so fest. Der
Beweiswert des Ermittlungsberichts bezieht sich jedoch einzig auf allfällige
objektive Feststellungen im Rahmen der Ermittlungen, das subjektive Fazit des
Verfassers ist nicht relevant. Der Beweiswert des Berichts ist zudem Gegenstand
der Beweiswürdigung und nicht der Beweisverwertbarkeit. Aus dem Bericht geht
klar hervor, dass die betreffenden Ausführungen des Sachbearbeiters seine
subjektive Sicht der Dinge betreffen und keine tatsächlichen Feststellungen
enthalten. Es ist daher kein Grund erkennbar, den Bericht aus den Akten zu
weisen.
2.2.3 Es liegen zudem auch keine
belastenden Aussagen des Sachbearbeiters in Bezug auf den Sachverhalt vor,
welche zu einem Konfrontationsanspruch führen würden. Entsprechend gibt es auch
keinen Grund, den Sachbearbeiter als Zeugen vor Gericht zu befragen.
2.3 Videoaufnahmen
2.3.1 Der Beschuldigte beantragt, es sei
festzustellen, dass die Videoaufnahmen und Fotos vom 27. Dezember 2020 in
Verletzung von Art. 3 und Art. 8 EMRK sowie in Verletzung von Art. 281 Abs. 3
StPO angefertigt worden und daher aus den Akten zu weisen seien. Auch
diesbezüglich kann auf die detaillierten Ausführungen im erstinstanzlichen
Urteil (S. 26 ff.) verwiesen werden, denen sich das Berufungsgericht
vollumfänglich anschliessen kann.
2.3.2 Weiter kann auf die zutreffenden
Erwägungen der Beschwerdekammer des Obergerichts in deren Beschluss vom 18. Mai
2021 (AS 452 ff.) verwiesen werden. In Übereinstimmung mit den dortigen
Ausführungen ist festzuhalten, dass mit § 16 Justizvollzugsgesetz (JUVG; BGS
331.11) eine genügende formell-gesetzliche Grundlage für die Videoüberwachung
in der JVA und damit auch für den Eingriff in die Privatsphäre des
Beschuldigten besteht. Der Aufenthaltsraum wird von der gesetzlich vorgesehenen
Videoüberwachung im Strafvollzug erfasst, die Überwachung dient der
öffentlichen Sicherheit und ist auch verhältnismässig. Zudem ist die Kamera als
solche erkennbar. Die Aufnahmen wurden von der Staatsanwaltschaft formell
korrekt von der JVA beigezogen (formeller Aktenbeizug Ereignisberichte,
Videoaufnahme, Insassendossier, AS 800 ff.) und sind damit im vorliegenden
Verfahren ohne Weiteres verwertbar.
2.3.3 Nichts zu seinen Gunsten ableiten
kann der Beschuldigte aus seinem Verweis auf eine angebliche Verletzung von Art. 281 Abs. 3 StPO. Diese Bestimmung regelt den strafprozessualen
Einsatz von technischen Überwachungsgeräten im Rahmen einer Strafuntersuchung
und ist in Bezug auf die Videoüberwachung in der JVA irrelevant.
2.3.4. Bezüglich des anlässlich des
Berufungsverfahrens erneut gestellten und abgewiesenen Antrags, es sein ein
forensisches Gutachten betreffend Videobearbeitung in Auftrag zu geben, kann
vollumfänglich auf die Begründung in der Verfügung vom 21. Oktober 2024 (ASB
94) verwiesen werden.
2.4 Wahrnehmungsbericht
2.4.1 Der Beschuldigte macht geltend,
die Wahrnehmungsberichte beträfen geschützte Anwaltskommunikation, seien nicht
wahrheitsgemäss und aus den Akten zu weisen. Eventualiter seien die Verfasser
als Belastungszeugen zu befragen.
2.4.2 Der Einwand wurde bereits im
erstinstanzlichen Verfahren erhoben. Es kann dazu auf die entsprechenden
Erwägungen im Urteil der Vorinstanz (S. 28 f.) verwiesen werden. Vorab ist
festzuhalten, dass sich lediglich ein einzelner polizeilicher
Wahrnehmungsbericht vom 9. April 2021 in den Akten befindet (AS 087 ff.).
Dieser wurde im Zusammenhang mit der Einvernahme von G.___ vom 7. April 2021
(AS 186 ff.) im Untersuchungsgefängnis (UG) Solothurn erstellt. Im Bericht wird
zusammengefasst geschildert, dass G.___ am 7. April 2021 im
UG Solothurn (Einvernahmeraum Nr. 4) befragt worden sei. Im
Einvernahmeraum Nr. 3 hätten sich zeitgleich der Beschuldigte, dessen
amtlicher Verteidiger und zwei Polizisten befunden. Weiter sind im Bericht
zahlreiche Drohungen bzw. Aussagen und auffallendes Verhalten des Beschuldigten
festgehalten. Der Beschuldigte selber wurde nicht einvernommen, entsprechend
bestand auch keine Belehrungspflicht gemäss Art. 158 StPO. Der Beschuldigte
kann sich zudem nicht auf die geschützte Anwaltskommunikation bzw. das
Anwaltsgeheimnis berufen, wenn er sich selber anlässlich einer
parteiöffentlichen Einvernahme via Videoübertragung und in Anwesenheit von
Polizeibeamten dazu entscheidet, Informationen, die unter Umständen unter das
Anwaltsgeheimnis fallen könnten, preiszugeben. Ein unzulässiger Eingriff in das
Anwaltsgeheimnis ist unter diesen Umständen nicht erkennbar. Der
Wahrnehmungsbericht ist damit ohne Weiteres verwertbar.
2.4.3 Die im Wahrnehmungsbericht
festgehaltenen Feststellungen sind für den vorliegend zu beurteilenden
Sachverhalt der versuchten vorsätzlichen Tötung nicht relevant. Entsprechend
ist auch nicht erkennbar, welcher Erkenntnisgewinn von der Befragung des Verfassers
als Zeugen in der Berufungsverhandlung für das vorliegende Verfahren zu
erwarten wäre.
2.5 «Daumenkino»
2.5.1 Der Beschuldigte beantragt, es sei
das von der Staatsanwältin im Rahmen ihres Plädoyers vor der Vorinstanz erstmals
vorgelegte und selbst hergestellte «Daumenkino» aus den Akten zu weisen.
Bereits im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung intervenierte der
amtliche Verteidiger in diesem Zusammenhang unmittelbar nach Beginn des
Plädoyers der Staatsanwaltschaft (vgl. Verhandlungsprotokoll, ASSL 211). Die
Vorinstanz befasst sich in ihrem Urteil auf S. 15 f., Ziffer 23, und S. 27 f.,
Ziffer 9, mit dem entsprechenden Einwand und verwirft diesen. Auf diese
zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden.
2.5.2 Beim von der Staatsanwaltschaft
abgegeben 27-seitigen Dokument mit der Überschrift «Frame 348 – 369» (ASSL 309
ff.) handelt es sich um Fotos bzw. Standbilder (Printscreens) aus der
Videoaufzeichnung des Vorfalls. Einzig die sich in den Verfahrensakten
befindliche Videoaufnahme und die daraus erstellten Fotos (Standbilder/Printscreens)
des Vorfalls vom 27. Dezember 2020 stellen sachliche Beweismittel dar und
sind für die Urteilsfindung von Relevanz. Das von der Staatsanwaltschaft zu
Beginn ihres Plädoyers abgegebene Dokument stellt lediglich eine chronologische
Anordnung bzw. Zusammenstellung des bereits in den Akten vorhandenen
Beweismittels (Videoaufzeichnung) dar. Es handelt sich damit nicht um ein neues
Beweismittel, welches nach Abschluss des Beweisverfahrens eingereicht worden
wäre. Der Einwand des Beschuldigten ist damit unbegründet und es besteht kein
Anlass, das Dokument aus den Akten zu weisen.
2.6 Fazit
Damit ist abschliessend festzuhalten,
dass keine Dokumente aus den Akten zu weisen sind und alle sich in den Akten
befindlichen Beweismittel uneingeschränkt im Rahmen der Beweiswürdigung
verwertet werden dürfen.
3. Grundsatz «ne bis in idem»
3.1 Der Beschuldigte beantragt, es sei
festzustellen, dass es im vorliegenden Verfahren zu einer Verletzung des
Grundsatzes «ne bis in idem» gekommen sei. Die entsprechende Rüge wurde bereits
vor der Vorinstanz erhoben. Es kann dazu auf das erstinstanzliche Urteil (S. 5
ff.) und die dortigen Erwägungen verwiesen werden, welchen sich das Berufungsgericht
vollumfänglich anschliesst.
3.2 Nach dem Grundsatz «ne bis in idem»
darf niemand wegen einer Straftat, für welche er nach dem Gesetz und dem
Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen
worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder
bestraft werden. Das Prinzip ist verletzt, wenn derselbe Sachverhalt in zwei
voneinander unabhängigen Strafverfahren verfolgt und beurteilt wird (Urteil des
Bundesgerichts, 6B_690/2018, vom 17. Januar 2019, E. 1.3).
3.3 Der vorliegend relevante Sachverhalt
gemäss Anklageschrift vom 5. September 2022 wurde nicht in einem anderen
Strafverfahren bereits beurteilt.
Bei der Disziplinarverfügung vom 28.
Dezember 2020 (ASSL 217 ff.) handelt es sich um den Erlass einer
Disziplinarsanktion. Sinn und Zweck der Disziplinierung war die Sicherheit und
Ordnung in der Anstalt bzw. die Aufrechterhaltung eines funktionierenden und
reibungslosen Anstaltsbetriebs. Eine Tat kann zusätzlich zur strafrechtlichen
Ahndung auch disziplinarisch gestützt auf Art. 91 StGB und die entsprechenden
kantonalen Ausführungsbestimmungen geahndet werden, wenn Gefangene oder
Eingewiesene in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den
Vollzugsplan verstossen (BSK StGB-Noll, Art. 91 N 26). Mit der Disziplinarverfügung
vom 28. Dezember 2020 wurde die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat nicht
bereits in einem Strafverfahren verfolgt und beurteilt. Entsprechend liegt
diesbezüglich auch kein Fall von «ne bis in idem» vor.
Das Gleiche gilt für das Verfahren
betreffend Nachentscheid vom 11. Juli 2022 des Richteramts Solothurn-Lebern und
die nachfolgenden Rechtmittelverfahren vor der Beschwerdekammer des
Obergerichts und dem Bundesgericht. In diesem Verfahren wurde die für den
Beschuldigten angeordnete und daraufhin verlängerte stationäre therapeutische
Massnahme aufgehoben und in Anwendung von Art. 62c Abs. 4 StGB die
Verwahrung angeordnet. Anlasstat für die Verwahrung war die vom Beschuldigten
begangene vorsätzliche Tötung gemäss Urteil der Strafkammer des Obergerichts
des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014. Die Disziplinarverfügung des Amts
für Justizvollzug vom 28. Dezember 2020 ist Bestandteil der Vollzugsakten
und fand damit selbstredend Berücksichtigung im Zusammenhang mit der Würdigung
des bisherigen Massnahmenverlaufs und der Prüfung der Anordnung einer
Verwahrung. Festzuhalten ist indes, dass der Sachverhalt, welcher der
Verwahrung zu Grunde liegt, nämlich die Umstände im Zusammenhang mit der
vorsätzlichen Tötung gemäss Strafurteil vom 8. Mai 2014, nicht mit dem
vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt identisch ist. Auch in diesem
Zusammenhang liegt folglich kein Fall von «ne bis in idem» vor.
4. Fairnessgebot
4.1 Der Beschuldigte beantragt, es sei
festzustellen, dass es im vorliegenden Verfahren zu einer Verletzung von Art. 6
Ziff. 1 EMRK – und damit des Grundsatzes «fair trial» – gekommen sei. Auch
diese Rüge wurde bereits vor der Vorinstanz erhoben. Es kann diesbezüglich auf
die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 8 ff.) verwiesen
werden. Auch hier kann sich das Berufungsgericht den Ausführungen der
Vorinstanz vollumfänglich anschliessen.
4.2 Bezüglich der im erstinstanzlichen
Verfahren geltend gemachten Ausstandsbegehren gegen die Gutachterin Dr. C.___,
Amtsrichter Zubler und a.o. Amtsgerichtsstatthalter Steiner kann auf die
entsprechenden abweisenden Entscheide der Beschwerdekammer des Obergerichts
bzw. des Bundesgerichts verwiesen werden (Verfahrensakten BKAUS.2023.2; ASSL
097 ff., 163 ff. bzw. BKAUS.2023.3; ASSL 527 ff.).
4.3 Was die Rügen im Zusammenhang mit
den Teilnahmerechten und der Rechtmässigkeit von Beweiserhebungen angeht, ist
auf die vorhergehenden separaten Ausführungen zu verweisen. Das Gleiche gilt in
Bezug auf die Kritik am Inhalt des Ermittlungsberichts und des
Wahrnehmungsberichts.
4.4 Nicht substantiiert dargelegt wird
zudem die pauschale Behauptung, die Beweismittelbeschaffung durch die Polizei
sei nicht objektiv und unvoreingenommen erfolgt. Zu den separat geltend
gemachten Kritikpunkten ist auf die bereits erfolgten Ausführungen zu
verweisen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass auf ein Ausstandsgesuch
des Beschuldigten betreffend den polizeilichen Sachbearbeiter mit
rechtskräftiger Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2021 (AS
630) nicht eingetreten und ein weiteres zu keinem späteren Zeitpunkt gestellt
wurde. Insofern ist im Ergebnis davon auszugehen, dass der Anspruch auf «fair
trial» durch die Ermittlungsarbeit der Polizei nicht verletzt wurde.
4.5 Was den Vorwurf der zu spät
bestellten amtlichen Verteidigung angeht, kann vollumfänglich auf die
entsprechenden Erwägungen im Urteil der Vorinstanz (S. 12, Ziff. 14) verwiesen
werden. Die Staatsanwaltschaft eröffnete die Strafuntersuchung mit Verfügung
vom 29. Januar 2021 und verfügte am 3. Februar 2021 die vorläufige
Einschränkung der Teilnahmerechte. Am 8. Februar 2021 wurde der
Beschuldigte gebeten, gleichentags einen Rechtsbeistand zu bezeichnen (AS 498).
Das ausgefüllte Formular, mit welchem sich der Beschuldigte Rechtsanwalt Julian
Burkhalter als seine notwendige Verteidigung wünschte, datiert vom
9. Februar 2021 (AS 502). Noch am gleichen Tag wurde Rechtsanwalt Julian
Burkhalter betreffend Mandatsübernahme kontaktiert (AS 503 ff.). Mit Verfügung
vom 11. Februar 2021 (nachträgliche Verschriftlichung der Einsetzung vom
9. Februar 2021) wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt Julian Burkhalter als
amtliche Verteidigung bestellt (AS 510). Am 16. Februar 2021 fand die
erste Einvernahme des Beschuldigten statt (AS 321 ff.). Inwiefern die
Einsetzung der amtlichen Verteidigung unter den vorliegenden Umständen zu spät
hätte erfolgt sein sollen, ist nicht erkennbar.
4.6 Soweit der Beschuldigte geltend
macht, es bestehe weder ein ganzheitliches Aktenverzeichnis noch paginierte,
verlässliche Akten, ist ihm entgegenzuhalten, dass die gesamten
Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft (4 Ordner) durchgehend paginiert
sowie mit zahlreichen beschrifteten Registern und Trennstreifen versehen sind.
Die Akten sind nach Themen («Anklage», «Delikte», «Verfahren» etc.) und
Unterthemen («Strafanzeige» / «Nachtragsrapport(e) / Erledigungsrapport(e)»
etc.) strukturiert und innerhalb der einzelnen Abschnitte chronologisch
geordnet. Im «Ordner 1» ist zudem zuvorderst ein detailliertes
Inhaltsverzeichnis vorhanden. Ebenso sind die Akten des erstinstanzlichen
Verfahrens paginiert und mit einem Inhaltsverzeichnis versehen. Die Rüge des
Beschuldigten erweist sich damit als unbegründet, weswegen auch diesbezüglich
keine Verletzung von «fair trial» zu erkennen ist.
4.7 Was die geltend gemachte Verletzung
des Rechts auf Aussageverweigerung angeht, weil die Betreuerin in der JVA, F.___,
nach dem Vorfall mit dem Beschuldigten darüber gesprochen haben soll, ist mit
der Vorinstanz festzuhalten, dass F.___ weder der Polizei noch der
Staatsanwaltschaft angehört und nicht als Strafverfolgungsbehörde gegenüber dem
Beschuldigten auftrat und mit diesem sprach. Folglich musste sie ihn auch nicht
auf ein etwaiges Aussageverweigerungsrecht aufmerksam machen.
4.8 Der Beschuldigte macht weiter
geltend, die Wahrung der Unschuldsvermutung sei verletzt worden, es habe eine
Vorverurteilung seiner Person durch die Presse und das Obergericht
stattgefunden. Mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im
erstinstanzlichen Urteil (S. 15, Ziff. 22) ist festzustellen, dass nicht
erkennbar ist und auch nicht substantiiert dargelegt wird, inwiefern die
Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte im vorliegenden Verfahren eine
angebliche Vorverurteilung verursacht oder begünstigt haben sollen. Was die
Ausführungen der Beschwerdekammer des Obergerichts im Rahmen des Verfahrens
betreffend Nachentscheid bzw. Anordnung der Verwahrung angeht, ist
festzuhalten, dass es in diesem Verfahren nicht um die strafrechtliche
Beurteilung des vorliegenden Vorhalts ging. Wie bereits dargelegt, bildeten dort
jedoch unter anderem die Vollzugsakten Grundlage für den Nachentscheid
betreffend Verwahrung. Aus diesen Akten gehen das allgemeine – auch
strafrechtlich nicht relevante – Verhalten des Beschuldigten, aber auch verfügte
disziplinarische bzw. sicherheitsbedingte Massnahmen im Vollzug hervor. Mit
Verweis auf die bereits erwähnte Disziplinarverfügung vom 28. Dezember
2021 kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass die Beschwerdekammer des
Obergerichts lediglich erwähnte, er sei einmal «sogar mit einem Messer auf
einen anderen Gefangenen los», nichts ableiten, was im vorliegenden Verfahren
zur Feststellung einer Verletzung des «fair trial»-Grundsatzes führen müsste.
4.9 Anlässlich der Berufungsverhandlung
liess der Beschuldigte einwenden, die mit Verfügung vom 18. November 2025 (ASB 207)
bei der Staatsanwaltschaft eingeholten Akten des neuen Strafverfahrens
STA.2025.4060 seien ihm erst am 19. November 2025 zur Einsicht zugestellt
worden. Damit sei der Verteidigung nicht genügend Zeit verblieben, um auf die
Akten zu reagieren, der Beschuldigte habe Anspruch auf eine sachgerechte
Vorbereitung auf die Verhandlung. Die Akten seien daher aus dem Recht zu
weisen. Mit Verfügung vom 12. November 2025 (ASB 200) wurde den Parteien Frist
gesetzt bis 17. November 2025, zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Beizug der
entsprechenden Akten Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 17. November 2025
(ASB 203 ff.) liess der Beschuldigte geltend machen, kurz vor der
Hauptverhandlung neue Akten beiziehen zu wollen, beeinträchtige die
Verteidigungsrechte massiv, die Akten seien irrelevant und der Beizug vor
Klärung der Verhandlungsfähigkeit unzulässig. Die Akten im Umfang von 19 Seiten
wurden in der Folge am 18. November 2025 beigezogen und den Parteien sowie der
Gutachterin gleichentags zugestellt (ASB 210). Der amtliche Verteidiger hatte
damit seit der Verfügung vom 12. November 2025 Kenntnis vom neuen Verfahren und
war fünf Tage vor der Verhandlung im Besitz der 19 Seiten beigezogenen Akten.
Der entsprechende Verfahrensgegenstand (Faustschlag ins Gesicht/Beschimpfung)
ist zudem ausgesprochen überblickbar. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die
Verteidigungsrechte unter diesen Voraussetzungen nicht hätten gewahrt sein
sollen.
4.10 Der Beschuldigte liess anlässlich
der Berufungsverhandlung erneut die Befragung des Privatklägers beantragen und
machte geltend, die Nichtvorladung verletzte seine Verteidigungsrechte massiv.
Der bereits im Vorfeld gestellte Beweisantrag wurde mit Verfügung vom 13.
Oktober 2025 (ASB 177 f.) abgewiesen. Auf die dortige Begründung ist
vollumfänglich zu verweisen. Es ist nicht erkennbar, welche substanziellen und
relevanten neuen bzw. zusätzlichen Erkenntnisse in Bezug auf die konkret
vorgeworfenen strafbaren Handlungen von einer erneuten Befragung des
Privatklägers zu erwarten gewesen wären.
5. Obergutachten / Befragung Dr. J.___
Der Beschuldigte liess im Rahmen der
Berufungsverhandlung erneut seine bereits mit Eingabe vom 22. April 2024 (ASB
19) gestellten und mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 (ASB 100)
abgewiesenen Anträge auf Einholung eines Obergutachtens und auf Befragung von
Dr. J.___ wiederholen. Zur Begründung der erneuten Abweisung der Anträge im
Rahmen der Berufungsverhandlung ist vollumfänglich auf die Begründung der
Verfügung vom 21. Oktober 2024 zu verweisen.
6. Rückweisung
/ Nichteintreten auf Berufung Staatsanwaltschaft
Anlässlich der Berufungsverhandlung
liess der Beschuldigte ausführen, es werde auch an den bereits in der
Berufungserklärung vom 30. Oktober 2023 (ASB 3 ff.) bzw. in der Eingabe vom 30.
November 2023 gestellten Anträgen auf Rückweisung des Verfahrens an die
Vorinstanz bzw. auf Nichteintreten auf die Ziffern 1 lit. a und 2 lit. a der
Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft festgehalten. Die entsprechenden
Anträge wurden bereits mit Beschluss der Strafkammer des Obergerichts vom 15.
Oktober 2024 (ASB 94) abgewiesen. Zur Begründung der erneuten Abweisung der
Anträge im Rahmen der Berufungsverhandlung ist vollumfänglich auf die
Begründung im Beschluss vom 15. Oktober 2024 zu verweisen.
V. Anklagevorhalt
1. Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das
Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn
unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen
der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den
verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art.
32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen
Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen,
wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn
eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht
ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit
nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt
werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E.2.2.1 mit Hinweisen).
Auf die Frage, welche Beweismittel zu
berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der
Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich
widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten
günstigeren Beweis ab. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz keine
Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind.
Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden
Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die
Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die
Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer
persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden
Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei
sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an
(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse
gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von
(prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des
tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird
zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt:
Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach
tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können
(Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen (z.B.
anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von methodischen
Anforderungen an forensische Gutachten). Die anschliessende Beweiswürdigung
betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Diese
erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien (z.B. Beweiswerthierarchie
verschiedener Arten von Expertisen, aber nicht nach ergebnisbezogenen
Beweisregeln oder -theorien). Solange das Sachgericht den Standards der
Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum. Wenn zu einer
entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten
vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung
prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den
Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (a.a.O. E. 2.2.3.1 mit Hinweisen).
Der In-dubio-Grundsatz wird erst
anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise
erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine
Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen
Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen
und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je
nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt
werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben.
Das Beweisergebnis kann aber auch
deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen
verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen
in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die In-dubio-Regel jetzt erst bei der
Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie
Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur
Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines
Schuldspruchs zusammensetzt (a.a.O. E. 2.2.3.2 mit Hinweisen).
Eine tatbestandsmässige, zum
Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das
Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft
zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei
vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen
freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als
Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem
Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist mithin eine
Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden
vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese
bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem
Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten
fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die
Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass
das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung
– nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen.
Zu einer Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die
offensichtlich erheblich sind (a.a.O. E. 2.2.3.3 mit Hinweisen).
Indizien (Anzeichen) sind
Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar
rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis
begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene
Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das
einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam
– einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,
dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben
sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (a.a.O. E.
2.2.3.4 mit Hinweisen).
1.2 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts
der Aussagen von Zeugen bzw. Opfern hat sich die sogenannte Aussageanalyse
durchgesetzt. Die Aussage ist auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale
hin zu analysieren, dies unter Berücksichtigung der Umstände, insbesondere der
Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage, der intellektuellen
Leistungsfähigkeit und der Motivlage der aussagenden Person. Die Aussage ist
gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen,
wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität,
Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung,
Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen
(Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von
Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher
Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt
jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe
Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich
höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der
Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter
vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die
Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme
(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr
halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht
und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3). Weiter hat das Bundesgericht
verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen
primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen
Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009 E.
2.5).
Zu berücksichtigen ist, dass eine
beschuldigte Person im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer
im Regelfall nicht eine Geschichte erzählt, die sich unter Berücksichtigung der
Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren
Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert,
eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die
Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein
taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie
wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und
unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur
Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit
und Lüge», durchgeführt am 22. und 23.6.2015 vom Institut für
Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen,
Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):
- Ein unschuldiger
Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die
Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt
beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts
der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu
aufgefordert zu werden.
- Ein schuldiger Beschuldigter
erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt
zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend,
unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet
schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und
spricht nicht spontan über seine Unschuld.
Im Bereich rechtfertigender Tatsachen
trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen
plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.
Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei
es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine
Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.
Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der
Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des
gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche
Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine
Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz
«in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des
Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer
Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene
Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu
werden (vgl. Urteile des BGer 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 und
6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).
2. Anklagevorhalt
Dem Beschuldigten wird in der
Anklageschrift vom 5. September 2022 folgende strafbare Handlung
vorgeworfen:
«Versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111
StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB)
begangen am 27. Dezember 2020, um ca.
12:10 Uhr, in […], JVA Solothurn, [Gemeinschaftsraum], z.Nt. von E.___, v.d. RA
Sabrina Weisskopf, indem der Beschuldigte versuchte, den Geschädigten mit einem
Messer (Marke Victorinox mit Wellenschliff und einer Klingenlänge von ca. 26
cm) in den Hals zu schneiden, evt. zu stechen, und ihn so zu töten.
Der Beschuldigte begab sich
zielgerichtet zum Gemeinschaftsraum, wo der sich der Mitinsasse G.___ und der
Geschädigte zusammen unterhielten. Mutmasslich genervt wegen der für ihn zu
lauten Musik und oder des lauten Geredes des Geschädigten wollte er diesen mit
dem Lärm konfrontieren. Er erblickte den Tellerstapel auf dem Tisch und
versuchte diesen zu ergreifen, um damit auf den Geschädigten, welcher auf einem
Sessel sass, loszugehen. Der zu hohe Tellerstapel und das schnelle Eingreifen
von F.___ (Betreuerin) verhinderten jedoch, dass er diesen richtig packen
konnte. In der Folge ergriff er das danebenliegende Brotmesser, wechselte es
von der linken in die rechte Hand, sprang damit zum Geschädigten, packte diesen
mit der linken Hand im Hals-Schulterbereich und führte das Messer klingenseitig
gegen dessen Hals (Schneid - evt. Stichbewegung). Der Geschädigte erschrak und
beugte sich reflexartig nach hinten zurück. Gleichzeitig griff G.___ dem
Beschuldigten an den rechten Arm und hielt ihn zurück, so dass der Verlauf der
Armbewegung des Beschuldigten abgelenkt wurde und das Messer schliesslich am
Hals vorbeiging. Da G.___ zu wenig festhielt, riss der Beschuldigte sich mit
dem Schwung automatisch leicht los und beugte sich in der Folge erneut nach
vorne zum Geschädigten und versuchte nochmals mit dem Messer in den Hals zu
schneiden, evtl. zu stechen. G.___ griff erneut (fester) zu und riss ihn am Arm
zurück. Gleichzeitig packte der inzwischen dazu geeilte Mitinsasse H.___ den
Beschuldigten um den Bauch. Es gelang ihnen so, den Beschuldigten vom
Geschädigten wegzuziehen. Ausser Gefecht gesetzt, warf der Beschuldigte
schliesslich das Messer in hohem Bogen weg und ging zurück in seine Zelle. Der
Geschädigte blieb bei dem Vorfall körperlich unversehrt und kam mit dem Schrecken
davon.
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich
und wollte den Geschädigten töten, evtl. nahm er mindestens den Tod oder
lebensgefährliche Verletzungen des Geschädigten billigend in Kauf. Den Angriff
untermauerte der Beschuldigte indem er, als er das Messer ergriff und auf den
Geschädigten losging, sagte «i schnide der dr Chopf ab du Fettsack». Damit
wollte er den Geschädigten nicht nur in Angst und Schrecken versetzen, vielmehr
offenbarte er ihm seine Absicht, ihm den Kopf abzuschneiden bzw. ihn zu töten.
Dabei war für den Beschuldigten, welcher in stark erregtem Zustand im Rahmen
des dynamischen Hergangs eine kraftvolle Schneidbewegung (evtl. Stichbewegung)
zum Hals des Geschädigten ausführte, weder die zu treffende Körperregion noch
die Eindringtiefe oder die Verletzungen (Organe, Gefässen etc.) steuerbar. Es
war letztlich zufällig und nebst dem Ausweichen des Geschädigten v.a. dem
Umstand geschuldet, dass sowohl G.___ als auch H.___ sofort eingegriffen haben,
dass dieser Angriff nicht tödlich oder mit lebensgefährlichen Verletzungen
endete (insb. z.B. infolge Blutverlust nach Verletzung der relativ
oberflächlich verlaufenden Blutgefässe im Halsbereich, Luftembolie).
Andererseits hätte er den Geschädigten in dem Handgemenge ebenso gut in den
Oberköper (Brust - Rückenpartie) treffen und tödlich oder zumindest
lebensgefährlich verletzen können (z.B. infolge Eröffnung der Brusthöhle
[Blutungen, Pneumothorax und Lungenkollaps], Verletzung der inneren Organe wie
Lunge oder Herz etc.).
Eventualiter brachte der Beschuldigte mit dem
vorgängig geschilderten Vorgehen wissentlich und willentlich das Leben des
Geschädigten in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr. Die nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge ausgesprochen hohe Gefahr für das Leben des
Geschädigten war dem Beschuldigten bewusst und er erkannte die Möglichkeit des
Erfolgseintritts, handelte aber trotzdem im Vertrauen darauf, dass der Tod
nicht eintreten werde.»
3. Beweiswürdigung
3.1 Vorliegende Beweismittel
3.1.1 Als objektive Beweismittel liegen
vorab die Videoaufzeichnungen aus dem Aufenthaltsraum der JVA sowie das als
Tatwaffe sichergestellte Brotmesser vor. Als subjektive Beweismittel finden
sich die Einvernahmen von F.___, K.___, L.___, des Privatklägers, G.___, H.___,
M.___ und des Beschuldigten in den Akten.
3.1.2 Wie vorstehend unter Ziffer IV. 2.6
festgestellt, sind sämtliche sich in den Akten befindlichen Beweismittel
uneingeschränkt im Rahmen der Beweiswürdigung verwertbar.
3.2 Videoaufzeichnung
Als objektives Beweismittel liegt eine
Videoaufnahme der Überwachung der [Wohngruppe], JVA Deitingen, vom
27. Dezember 2020 vor, welche den gesamten Ablauf des Vorfalls umfasst.
Von der Aufzeichnung befinden sich auch Screenshots als fotografische Aufnahmen
in den Akten.
Die Aufnahme startet um 12:10:22 Uhr.
Der Privatkläger sitzt in seinem Sessel und unterhält sich mit G.___ (im roten
T-Shirt), welcher aus der Küche in den Aufenthaltsraum kommt. Hinten im Gang
bei den Zellen ist der Beschuldigte zu erkennen, welcher zuerst von rechts den
Gang überquert, in eine gegenüberliegende Zelle mit offenstehender Tür geht und
sogleich wieder in den Gang kommt (12:10:29). Während sich der immer noch im
Sessel sitzende Privatkläger und G.___ weiter unterhalten, kommt der
Beschuldigte vom Gang her in Richtung Aufenthaltsraum (12:10:43). Der
Beschuldigte geht am Büro, bei welchem die Türe offensteht, vorbei, wobei ihm
sogleich F.___ und H.___ aus dem Büro in den Aufenthaltsraum nachfolgen
(12:10:50). Der Beschuldigte geht am Tisch vorbei und will sich die Teller
nehmen, was von F.___ verhindert wird (12:10:55). Daraufhin greift der
Beschuldigte mit seiner linken Hand sofort zum Brotmesser, welches auf dem
Schneidbrett zusammen mit dem Brot auf dem Tisch liegt, und wechselt dieses
direkt im Anschluss in die rechte Hand (12:10:56). Der Beschuldigte hält das
Brotmesser vor seinem Oberkörper auf Bauchhöhe in der rechten Hand und geht mit
nach vorne gerichtetem Arm bzw. Messer zwei Schritte auf den immer noch im
Sessel sitzenden Privatkläger zu, greift ihm mit der linken Hand an den Hals-/Kinnbereich
und führt mit der rechten Hand das Messer an die rechte Halsseite des Privatklägers
(12:10:57). Es ist zu sehen, wie G.___ schon bei der Annäherung versucht, mit
seiner linken Hand den rechten Arm des Beschuldigten (mit dem Messer)
zurückzuhalten. Der Privatkläger seinerseits erhebt seine Arme zur Abwehr, wobei
er mit dem linken Arm den messerführenden rechten Arm des Beschuldigten zu
blockieren bzw. ihn an der rechten Schulter zurückzustossen versucht.
Gleichzeitig ist zu erkennen, wie die Sessellehne deutlich nach hinten rechts
nachgibt und sich parallel dazu die linke Fussleiste des Sessels deutlich vom
Boden abhebt – der Privatkläger kippt dadurch mit dem gesamten Oberkörper/Kopf
nach hinten rechts weg und damit gleichzeitig auch weg vom angreifenden
Beschuldigten. Dieser widersetzt sich jedoch den Abwehrbewegungen des
Privatklägers bzw. dem Rückhalteversuch von G.___, beugt sich weiter über den
Privatkläger und führt erneut das Messer gezielt zu dessen Hals. Gleichzeitig
greift G.___ von hinten seitlich die Hand, in welcher der Beschuldigte das
Messer hält, und H.___ umgreift im gleichen Moment von hinten den Oberkörper
des Beschuldigten und dreht diesen nach links weg (12:10:58). Die Beiden
drängen den Beschuldigten an die Glaswand der Küche ab, während dieser sich
immer noch zur Wehr setzt und sich in Richtung Privatkläger bewegen will. Er
kann jedoch zurückgehalten werden und wirft schliesslich das Messer über den
Tisch in Richtung der im Gang stehenden F.___ und einer weiteren Betreuerin (12:11:01).
G.___ und H.___ halten derweil immer noch den Beschuldigten unter Kontrolle. Im
Anschluss wird der Beschuldigte von G.___ aus dem Aufenthaltsraum in Richtung
Gang geleitet, marschiert alleine den Gang entlang bis zur Zelle mit
offenstehender Tür, betritt die Zelle und schliesst die Tür (ab 12:11:21).
Entgegen den Einwänden des Beschuldigten
ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass weder irgendwelche Anhaltspunkte für
eine Manipulation des Videos bestehen noch dessen Auflösung zu schlecht ist, um
den Handlungsablauf und die involvierten Personen zu erkennen.
3.3 Tatwaffe
Als weiteres objektives Beweismittel
dient das als Tatwaffe sichergestellte Brotmesser der Marke Victorinox. Dieses
verfügt über einen schwarzen Griff und eine Klingenlänge von 26 cm,
Wellenschliff und eine oben abgerundete Spitze (AS 012, 044 ff.).
Gemäss Aussagen von F.___ (AS 102)
handelte es sich um dieses Brotmesser, sie hätten auf der Wohngruppe nur ein
solches Brotmesser. Der Beschuldigte selber identifizierte zudem in seiner
Einvernahme vom 16. Februar 2021 (AS 330 f.) auf Vorhalt der
Einvernahmebeilage 2 (fotografische Aufnahme Brotmesser) das Messer
eindeutig. Es kann damit als erstellt gelten, dass es sich beim
sichergestellten Messer um die Tatwaffe handelt.
3.4 Aussagen der anwesenden Personen
3.4.1 Aussagen Privatkläger
Der Privatkläger wurde am 15. März 2021
von der Staatsanwaltschaft in Anwesenheit des Beschuldigten und des amtlichen
Verteidigers als Auskunftsperson befragt und gab zum konkreten Vorfall im
Wesentlichen folgende Aussagen zu Protokoll (AS 138 ff., zur Sache ab AS 143):
Er habe nicht schlafen können in dieser
Zeit. Er habe Rückenschmerzen gehabt und so. Er sei früher aufgestanden.
Ansonsten schlafe er bis 09:00 oder 10:00 Uhr. Da sei er aber bereits nach
08:00 Uhr aufgestanden. Er habe eine halbe Stunde oder Stunde Musik am TV gehört.
Er sei dort gesessen. Dann sei der Beschuldigte gekommen und habe ihm aggressiv
gesagt «schalt dä Fernseh ab». Danach habe er den Beschuldigten gefragt, ob er
deswegen nach vorne gekommen sei, um ihm das zu sagen. Der Beschuldigte sei
wieder retour in seine Zelle. Es habe etwa 10 Minuten gedauert, er könne es
nicht genau sagen. Es sei alles so schnell gegangen. Auf jeden Fall sei der
Beschuldigte wieder nach vorne gekommen. Er habe gesagt «was A.___, was A.___».
Vermutlich habe er mitgehört, wie G.___ ihn gefragt habe, was mit dem
Beschuldigten gewesen sei. Da habe er es ihm erzählt und den Namen «A.___»
gesagt. Nachdem er gesagt habe, wieso und warum, sei der Beschuldigte schon
angerannt gekommen und habe gesagt «i schnide der dr Chopf ab». Er habe sich
gefragt, wie der Beschuldigte ihm den Kopf abschneiden wolle, es sei ja gar
kein Messer hier. Er habe vergessen, dass noch der Zopf mit dem Brotmesser auf
dem Tisch gewesen sei. Da sei bereits Frau F.___ nach draussen gekommen und
habe den Beschuldigten halten wollen. Das sei alles so schnell gegangen.
Plötzlich habe er das Messer bei sich gesehen (zeigt mit der linken Hand an
seinen Hals). Er habe so gemacht (streckt den linken Arm aus). Wenn G.___ nicht
gewesen wäre, wäre sein Kopf vermutlich ab. Er selber sei im Sessel gesessen.
Der Beschuldigte sei derart wütend gewesen. Er habe ihn noch nie so böse
gesehen. Er wisse nicht warum. Danach sei bereits die Sicherheit gekommen.
Auf entsprechende Nachfragen sagte der
Privatkläger aus, er sei im Sessel gesessen und habe Musikvideos geschaut. Die
Musik sei normal laut gewesen. Wenn es jemanden stören würde, wären es die
Bezugspersonen, die hätten das Büro gleich nebenan. Die sagten es jeweils
schon, wenn es zu laut sei, die hätten aber nichts gesagt. Es habe nur den
Beschuldigten gestört, weshalb wisse er nicht, der Beschuldigte habe
«irgendöppis» gehabt. G.___ und H.___ seien noch dort gewesen. G.___ habe ihn
gefragt, was der Beschuldigte für ein Problem habe, weshalb er sich so aufrege.
Er habe G.___ mitgeteilt, es sei wegen des Fernsehers. Er habe gesagt, dass der
Beschuldigte total wütend sei, weil er den Fernseher laut gedreht haben solle,
aber er sei nicht laut gewesen. Er habe gefragt, ob es laut sei und sie hätten
gesagt, es sei nicht laut, das hätten alle gehört. Der Beschuldigte sei zu
diesem Zeitpunkt vermutlich in seinem Zimmer gewesen. Er habe das hören können.
Er habe den Beschuldigten aber nicht bedroht oder beleidigt mit dem, was er
gesagt habe. Wenn er ihn beleidigt hätte, hätte es Frau F.___ auch gehört. Der
Beschuldigte sei ein erstes Mal in den Aufenthaltsraum gekommen, dann zurück in
die Zelle, dann sei er ein zweites Mal nach vorne gekommen. Beim zweiten Mal
habe er den Beschuldigten realisiert, als dieser gesagt habe «i schnide der dr
Chopf ab». Er habe nur rübergeschaut und sich gefragt «was isch mit däm los».
In diesem Augenblick habe er gedacht, dass es ja kein Messer habe und wie er
ihm den Kopf abschneiden wolle. Und plötzlich habe er dieses Messer gehabt, es
sei alles sehr schnell gegangen und er sei schon hier gewesen (zeigt auf den
linken Hals). Als der Beschuldigte das gesagt habe, sei er beim Tisch
gestanden, das sei etwa 1,5 Meter von ihm weg gewesen. Er wisse nicht, wann er
das Messer erstmals bemerkt habe, wie lange es gegangen sei, es sei alles sehr
schnell gegangen, es sei alles in fünf oder zehn Sekunden passiert, es sei so
schnell gegangen. Sein erster Gedanke, als er das Messer realisiert habe, sei gewesen
«Der spinnt mann, der will mir den Kopf abschneiden» (lacht). So wie der
Beschuldigte es gesagt habe. Er, der Privatkläger, habe «huere blöd gluegt». Er
habe schon gedacht, dass der Beschuldigte es machen würde, ja, der mache das
schon, er habe ja schon mal einen umgebracht und habe immer damit angegeben,
wie er es damals gemacht habe. Sicher habe er es in diesem Moment
ernstgenommen. Er wisse nicht mehr genau, wie der Beschuldigte das Messer
gehalten habe. Er habe nur das Messer gesehen, die Klinge, wie sie da gewesen
sei (zeigt auf Höhe Hals), auf einmal sei es bei ihm gewesen. Die Spitze sei da
gewesen, also so (zeigt Messerklinge parallel zum Hals). Es sei Horror gewesen.
Er sei noch nie so machtlos gewesen. Wenn G.___ nicht gewesen wäre, was wäre
passiert. Er wäre vielleicht am Boden gelegen mit aufgeschnittener
Halsschlagader und wäre «verreckt». Das Messer schneide gut, alle Messer
schnitten gut dort, sie seien nicht stumpf. Auf die Frage, welche Messerseite
gegen den Hals gerichtet gewesen sei, antwortete der Privatkläger, er könne es
nicht sagen, er habe das Messer ja nicht richtig angeschaut, er habe nur das
Messer an seiner Halsschlagader gesehen. Der Beschuldigte habe ihm nicht nur
Angst machen wollen, er habe es ihm angesehen, die Augen seien so geöffnet
gewesen (zieht sich mit Finger das linke Augenlid auf). G.___ habe den
Beschuldigten richtig gehalten. Dieser sei mit dem Messer schon da gewesen
(zeigt an Hals). Hätte G.___ ihn nicht gehalten, hätte es schneiden können. Der
Beschuldigte habe überhaupt keinen Grund oder ein Motiv gehabt, ihn zu töten.
Als er das Messer realisiert habe, habe er zuerst gedacht «was isch los, was
isch los, bini im ne falsche Füum», dann habe er natürlich auch Angst gehabt.
Dann sei die Sicherheit gekommen, der Beschuldigte habe gesehen, dass er nichts
mehr machen könne und habe das Messer weggeschmissen, dann sei er weggelaufen.
Der Vorfall sei für ihn überraschend gekommen und er habe keine Erklärung. Das
sei keine persönliche Sache gewesen, es hätte jeder andere sein können. Der
Beschuldigte drohe immer, Leute abzustechen. Probiert habe der Beschuldigte es
noch nicht, aber bei ihm habe er es gemacht, da sehe man, dass er es ernst
meine. An diesem Tag sei der Beschuldigte nicht gut «zwäg» gewesen, aggressiv,
bereits am morgen früh sei er aggressiv gewesen. Auf Vorlage der Printscreens
der Videoüberwachung ergänzte der Privatkläger, man sehe, wie Frau F.___ die
Teller halte, das habe er vergessen, der Beschuldigte habe ihm zuerst die
Teller anschmeissen wollen. «Jessesgott, so schlimm isch es gsi mann», wenn G.___
nicht gewesen wäre, wäre er am Arsch gewesen, sehe er da (Bild 11/16). Alle,
die dort gewesen seien, hätten gehört, dass der Beschuldigte gesagt habe «i
schnide dir dr Chopf ab». Auf Vorhalt, ein Zeuge habe gesagt, dass es darum
gegangen sein könnte, dass der Beschuldigte die Stimme des Privatklägers nicht
ertragen habe, weil dieser zu laut gewesen sei, meinte der Privatkläger, er
habe normal geredet, und wenn es so wäre, würde es keinen Grund geben, jemandem
mit dem Messer den Kopf abzuschneiden. Es habe zwischen ihm und dem
Beschuldigten schon so «Geplänkel» gegeben, aber das habe sich wieder gelegt
gehabt. Auf Vorhalt, der Beschuldigte habe ausgesagt, er habe ihm einfach
gedroht an diesem Tag, meinte der Privatkläger, «was nur gedroht. Was sagen die
Bilder? Wie hat er mir gedroht? Wie hat er mir gedroht? Wie will er mir drohen?
Ich habe keine Angst vor ihm. Mit den Fäusten könnte er es mit mir nicht
regeln, darum hat er das Messer genommen.» Auf Vorhalt, der Beschuldigte habe
ausgesagt, dass er das Messer genommen habe aus Angst, er habe sich verteidigen
wollen: «Sieht das so aus. Ich bin ja hier im Sessel und sitze die ganze Zeit.
Ich stehe ja nicht mal auf, als das Messer weg war, um ihn abzuschlagen. Ich
muss immer kuschen, immer kuschen. Ich schlage niemanden, das ist mein Ziel.
Sonst komme ich mit meiner Massnahme nicht weiter. Sehe ich bedrohlich aus, ich
bin auf dem Sessel.» Es stimme nicht, dass er dem Beschuldigten gedroht habe,
er habe nicht zu ihm gesagt «Häb d Schnurre süsch töt i di». Er wisse nicht,
was im kranken Hirn des Beschuldigten los sei, er raste aufs Mal aus, es
brauche nur eine Kleinigkeit, damit er ausraste. Auf Vorhalt, der Beschuldigte
sei der Meinung, dass die Mitinsassen G.___ und H.___ wie auch die Betreuerin
Frau F.___ ein Motiv hätten, ihm mit falschen Aussagen zu schaden: «Äuä, äuä.
Hat der Halluzinationen? (lacht) Ein Motiv…» Die Bezugspersonen hätten ihn
immer gut behandelt, obwohl er auch bei denen ständig ausgerastet sei. Die
hätten kein Motiv. Er selber habe eine «huere» Wut auf den Beschuldigten. Wenn G.___
und H.___ nicht gewesen wären, wäre etwas Schlimmes passiert. Wenn eine
Halsschlagader durchgeschnitten gewesen wäre, hätten die ihn nicht retten
können, da habe er alle gefragt. Die Messer seien rasiermesserscharf. Er habe
sicher Angst gehabt, im Nachhinein habe er Angst gehabt.
3.4.2 Aussagen F.___
3.4.2.1 Die Betreuerin F.___ gab am 29.
Januar 2021 im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson zum
konkreten Vorfall Folgendes zu Protokoll (AS 090 ff.):
Der Beschuldigte sei erst seit zwei
Wochen in ihrer Wohngruppe gewesen. An diesem Morgen habe der Privatkläger
Musik gehört auf der Wohngruppe und der Beschuldigte habe ihn darauf
angesprochen und ihm mitgeteilt, dass dies blöde Musik sei und weshalb er
solche Musik höre. Der Privatkläger habe ihm darauf mitgeteilt, dass wenn ihm
die Musik nicht passe, er ja abhauen könne. Der Beschuldigte sei dann ohne
etwas zu sagen zurück zu seiner Zelle. Später habe sie gehört, wie der
Privatkläger einem anderen Insassen vom Vorfall mit der Musik berichtet habe.
Gleichzeitig habe sie gesehen, wie der Beschuldigte aus der Dusche gekommen sei
und etwas in Richtung des Privatklägers gerufen habe. Der Beschuldigte sei in
diesem Moment in Richtung Wohnraum gelaufen. Sie sei aufgestanden und ebenfalls
in den Wohnraum gegangen. Der Beschuldigte und sie seien etwa gleichzeitig im
Wohnraum angekommen. Der Beschuldigte sei neben dem Tisch mit den Tellern
gestanden und der Privatkläger beim Fernseher, welcher sich rechts von diesem Tisch
befinde. Die beiden hätten sich ein Wortgefecht geliefert, sie könne aber
nichts zum Inhalt sagen. Der Beschuldigte habe dann den Stapel mit den Tellern
nehmen wollen, es seien elf Teller. Sie habe sich gedacht, dass das nicht gut
ausgehen würde, wenn er etwas mit den Tellern gegen den Privatkläger machen
würde. Deshalb habe sie versucht, ihm die Teller wegzunehmen. Danach habe sie
ihn gefragt, was eigentlich los sei. Der Beschuldigte habe herumgeschaut und
von den Tellern abgelassen. Er habe dann blöderweise dieses Brotmesser, welches
dort herumgelegen habe, gesehen und dieses behändigt. Sie habe sofort den
Alarmknopf gedrückt, zudem sei ihre Kollegin, welche durch ihre laute Stimme
aufmerksam geworden sei, gekommen. Der Beschuldigte sei dann mit dem Brotmesser
auf den Privatkläger zugegangen und habe zu ihm auf Schweizerdeutsch gesagt
«ich schneide dir den Kopf ab du Fettsack». Der Beschuldigte sei nicht sofort
auf den Privatkläger zugegangen, als er das Brotmesser genommen habe, es sei
noch einen kurzen Augenblick gegangen. Dies habe ausgereicht, dass ein anderer
Insasse habe aus der Küche kommen und den Beschuldigten von hinten an beiden
Armen festhalten können. Ein weiterer Insasse sei auch noch dazugekommen.
Dieser habe den Beschuldigten um den Bauch gehalten und ihn dadurch von der
Situation wegdrehen können. Der Beschuldigte habe auf jeden Fall das Brotmesser
fallen lassen und sei zurück in seine Zelle gegangen. Wie sie das beurteilen
könne, habe der Privatkläger gar nicht richtig erfasst, dass ein Messer im
Spiel gewesen sei, er sei dort sehr ruhig sitzen geblieben. Bei dem vorgängigen
Wortgefecht sei es auf jeden Fall um diese Musik-Sache gegangen, es seien Worte
gefallen wie «misch dich nicht ein», so in diesem Stil. Der Beschuldigte habe
zum Privatkläger gesagt «i schnide der dr Chopf ab du Fettsack». Dies habe er
gesagt, nachdem er das Brotmesser zur Hand genommen habe. Nach dem Vorfall habe
sie den Beschuldigten gefragt, was er genau mit dem Brotmesser habe machen
wollen. Er habe ihr mitgeteilt, dass er dem Privatkläger den Kopf habe
abschneiden wollen. Sie kenne den Beschuldigten schon lange und habe eigentlich
keine Angst vor ihm. Er habe schon ab und zu gedroht, dass er nichts mehr zu
verlieren habe und dies und jenes tun würde. Diese Situation am 27. Dezember
2020 sei sicher sehr gefährlich und unberechenbar gewesen aufgrund dieses
Brotmessers. Sie könne nicht sagen, was passiert wäre, hätte man ihn nicht
davon abhalten können. Es habe sich um ein klassisches Brotmesser gehandelt,
lange Klinge mit gezackter Schneidseite, grosser schwarzer Griff, die
Klingenlänge geschätzt 20-25 cm. Normalerweise sei dieses Messer bei ihnen im
Büro und nur zum Schneiden von Brot während der Essenszeit jeweils auf dem
Tisch. Sie könne es nicht mit Sicherheit sagen, aber der Beschuldigte müsste
das Messer in der rechten Hand gehalten haben, vom Gefühl her eher unten, also
nicht über seinem Kopf, eher vor dem Oberkörper, aber sie könne es wirklich
nicht genau sagen. Sie könne auch nicht sagen, wie er das Messer in der Hand
gehalten habe. Der Privatkläger sei in einem Ledersessel gesessen, sein Kopf
aufgrund der Sitzposition ungefähr ein Meter über Boden. Auf dieser Höhe habe
der Beschuldigte ungefähr das Messer gehalten. Der Privatkläger sei mit Blick
in Richtung Fernseher auf seinem Sessel gesessen, der Beschuldigte sei mit dem
Brotmesser seitlich von hinten auf ihn zugegangen. Der Beschuldigte sei also
nicht im Blickfeld des Privatklägers gewesen, daher habe sie auch das Gefühl
gehabt, dass dieser gar nicht richtig mitbekommen habe, was passiert sei.
3.4.2.2 Am 3. Februar 2021 sagte F.___
gegenüber der Polizei anlässlich der Sicherstellung der Tatwaffe Folgendes aus
(AS 102): «Es handelt sich um dieses Brotmesser. Wir haben nur ein solches
Brotmesser auf der Wohngruppe.»
3.4.2.3 Am 8. April 2021 wurde F.___ in
Anwesenheit des Beschuldigten und des amtlichen Verteidigers durch die
Staatsanwaltschaft als Zeugin befragt (AS 280 ff.). Sie schilderte den gesamten
Vorfall in eigenen Worten noch einmal praktisch deckungsgleich wie anlässlich
der polizeilichen Einvernahme vom 29. Januar 2021 (AS 090 ff.). Sie gab zudem erneut
zu Protokoll, dass der Beschuldigte gesagt habe «i schnide der dr Chopf ab du
Fettsack» (AS 285, Z. 178). Sie schilderte auch noch einmal, dass der
Beschuldigte nach dem Vorfall, als er mit ihr habe reden wollen, auf die Frage,
was er mit dem Messer gewollt habe, gesagt habe «dr Chopf abschnide» (AS 285,
Z. 191 f.) Auf die Frage, wie der Beschuldigte das Messer in den Händen
gehalten habe, sagte sie aus, sie könne sich noch erinnern, dass er es genommen
und sich abgedreht habe (AS 288, Z. 307 ff.). Sie glaube einfach, dass er, als
er sich abgedreht habe, es ungefähr auf der Höhe gehalten habe, auf der er es
genommen habe. Wohin die Messerspitze gerichtet gewesen sei, könne sie nicht
sagen. Das Einzige, an das sie sich erinnern könne, sei, dass der Beschuldigte,
als er das Messer genommen habe, gesagt habe «i schnide der dr Chopf ab du
Fettsack». Das sei gewesen kurz nachdem er das Messer, in dem Moment, als er
sich mit dem Messer umgedreht habe. Wie die Gefühlslage des Beschuldigten in
diesem Moment gewesen sein, wisse sie nicht, sie habe das Gefühl gehabt, dass
er einfach «verruckt» gewesen sei, weil der Privatkläger das dem anderen
erzählt habe. Als der Beschuldigte von den beiden anderen zurückgehalten worden
sei, habe er sich nicht wahnsinnig gewehrt, er habe es geschehen lassen, und
als sie abgedreht hätten, sei er in Richtung Zelle gelaufen. Das Messer sei so
vor ihr durch und auf den Boden gefallen. Sie glaube, der Beschuldigte habe es
selber fallengelassen oder fortgeschmissen, es habe es ihm niemand aus der Hand
genommen. Der Vorfall habe sich von ihr aus gesehen nicht abgezeichnet, es habe
auch keinen Grund gegeben, dass der Beschuldigte sich hätte verteidigen müssen
(AS 294, Z. 507 ff.). Sie habe nicht gehört, dass der Privatkläger zum
Beschuldigten nach dessen Aussagen gesagt haben soll «Häb d Schnurre süsch töti
di».
3.4.3 Aussagen G.___
3.4.3.1 G.___ wurde am 8. Februar 2021
von der Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt und gab zum konkreten Vorfall im
Wesentlichen Folgendes zu Protokoll (AS 175 ff.):
Er habe sich an diesem Tag in der Küche
befunden und gesehen, wie der Beschuldigte von den Zellen her um die Ecke
gekommen sei. Der Beschuldigte habe die Teller dort auf dem Tisch nehmen
wollen, Frau F.___ habe die Teller runtergedrückt, so dass er sie nicht habe
nehmen können. Auf dem Tisch habe sich ein Brotmesser befunden, welches der
Beschuldigte schliesslich genommen habe. Er sei dann in Richtung Privatkläger
gegangen, welcher zu diesem Zeitpunkt auf einem Stuhl gesessen sei, einem
bequemen TV-Sessel, die Sitzposition sei relativ tief. Der Privatkläger habe
den Beschuldigten mit der linken Hand weggestossen, er selber habe den
Beschuldigten am Arm gepackt, in welchem er das Messer gehalten habe. H.___ sei
auf der anderen Seite des Beschuldigten gestanden und es habe so ausgesehen,
als würde er diesen ebenfalls festhalten, genau habe er das aber nicht gesehen.
Er sei damit beschäftigt gewesen, den Arm des Beschuldigten zu halten, in
welchem das Messer war. Sie hätten den Beschuldigten gegen die Wand gedrückt
und ihm mitgeteilt, dass er sich beruhigen soll. Dies hätten sie so lange
gemacht, bis das Messer weggeflogen sei. Er wisse nicht genau, wie das Messer
vom Beschuldigten weggekommen sei. Es gebe ein Video, am besten solle man
dieses anschauen. Als der Beschuldigte sich beruhigt habe, habe er ihn
losgelassen und der Beschuldigte sei zurück in seine Zelle. Er habe den
Beschuldigten beruhigt, seinen Namen gesagt, ihn festgehalten und gesagt, er
solle sich beruhigen. Das Messer sei dann über den Tisch geflutscht und das
Personal habe es nehmen können, dann habe er den Beschuldigten losgelassen. Er
habe es einfach gesehen und sich dann eingemischt, er habe ja müssen. Man
stelle sich vor, der Beschuldigte hätte dem Privatkläger in den Hals
geschnitten. Ob er es gemacht hätte, wisse er nicht, aber er habe einfach nicht
dort stehen und «auf gutes Wetter» warten können. Am meisten sei ihm geblieben,
wie der Beschuldigte das Messer vom Tisch genommen und sich zum Privatkläger
gedreht habe. Er sei in dem Moment auf den Beschuldigten aufmerksam geworden,
als dieser um die Ecke gekommen sei und die Teller habe nehmen wollen. Frau F.___
sei mutig dorthin gegangen und habe das verhindert. Er sei dadurch wie
aktiviert gewesen und habe gemerkt, dass da etwas im Gang sei. Ab dem Moment
mit den Tellern habe er den Beschuldigten nicht mehr aus den Augen gelassen. Es
sei schnell gegangen. Der Beschuldigte habe das Messer genommen und sich
umgedreht. Und dann habe er den Beschuldigten schon festgehalten. Der
Beschuldigte habe das Messer in der rechten Hand gehalten, wie genau könne er
auch nicht sagen. So, wie er sich erinnere, habe er es so gehalten (macht
Faust, zeigt Messerspitze nach oben), am besten schaue man das Video an. Er
habe das Messer eigentlich mehr nach vorne gehalten. Jaja, er habe das Messer
gezielt gegen den Privatkläger gehalten, er habe sich ja gegen diesen gedreht
und sei in dessen Richtung gelaufen. Der Privatkläger habe das gar nicht
richtig gecheckt mit dem Messer, dieser sei ja ein riesiger Bär, er habe
einfach seinen Arm in Richtung Beschuldigter ausgestreckt. Es sei sicher auch
etwas gesprochen worden, was genau, könne er nicht sagen, seine volle
Konzentration habe dem Messer gegolten. Man solle das Video schauen, für ihn
selber sei es eigentlich schon viel zu nahe gewesen, für dass man ein Messer in
den Händen halte. Er selber habe keine Zeit gehabt, Angst zu haben. Was der
Beschuldigte schlussendlich gewollt habe, das wisse er nicht, er sei kein
Hellseher. Auf die Frage, ob er sich veranlasst gefühlt habe, einzuschreiten,
aufgrund dessen, was er gesehen habe: «Unbedingt.» Wenn ein Messer im Spiel
sei, sei die Situation grundsätzlich gefährlich. Er wisse bis heute nicht,
wieso es dazu gekommen sei. Es sei ja auch keine aktive Situation gewesen, der
Beschuldigte sei ja von den Zellen beziehungsweise vom Gang gekommen. Er wisse
nicht, was passiert wäre, wenn er nicht eingegriffen hätte. Er habe schon
gedacht, es passiere was, selbstverständlich. Der Beschuldigte habe die Teller
nehmen wollen, das habe nicht geklappt, dann habe er das Messer genommen. Da
habe er gewusst, es komme nicht gut, darum sei er eingeschritten. Er könne sich
nicht erinnern, dass der Privatkläger den Beschuldigten während seiner
Anwesenheit provoziert hätte, er sei aber mit Kochen beschäftigt gewesen. Der
Privatkläger sei auf dem Stuhl gesessen und habe TV geschaut oder ein Game
gespielt, dann sei der Beschuldigte um die Ecke gekommen. Der Privatkläger habe
das da gar nicht richtig gecheckt.
3.4.3.2 Am 7. April 2021 wurde G.___ von
der Staatsanwaltschaft noch einmal in Anwesenheit des Beschuldigten und des
amtlichen Verteidigers durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt (AS 186 ff.).
Dabei bestätigte er den gesamten Ablauf noch einmal mit eigenen Worten
praktisch deckungsgleich mit seinen ersten Aussagen vom 8. Februar 2021 (AS 175
ff.). Erneut sagte er aus, er wisse nicht, was der Beschuldigte mit dem Messer
habe machen wollen, ob er den Privatkläger habe bedrohen oder ihn schneiden
wollen (AS 192, Z. 217 ff.). Er habe ihn einfach geschnappt, er habe nicht
gedacht, «jetzt schnidet är ihm d’Bire ab» oder jetzt bedroht er ihn. Er habe
in dem Moment einfach nicht gewollt, dass etwas passiere. Auf Vorlage der
verschiedenen Printscreens der Videoaufzeichnung bestätigte er den
entsprechenden Ablauf (AS 193 f., Z. 251 ff.). Zu einer möglichen
Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten wegen der
Musik gab der Zeuge an, sich nicht an eine solche erinnern zu können (AS 195
ff., Z. 322 ff.). Ebenfalls könne er sich nicht erinnern, dass er mit dem
Privatkläger darüber ein Gespräch geführt habe.
3.4.4 Aussagen H.___
3.4.4.1 H.___ wurde am 8. Februar 2021
von der Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt und gab zum konkreten Vorfall im
Wesentlichen Folgendes zu Protokoll (AS 220 ff.):
Er sei mit Frau F.___ im Büro gesessen. Sie
hätten gehört, wie draussen «usgrüeft» werde. Er habe den Privatkläger laut
reden gehört und er habe den Beschuldigten ausrufen, fluchen gehört. Er habe
den Beschuldigten schnell nach hinten laufen gesehen. Frau F.___ sei in dem
Moment aufgestanden und nach draussen gegangen. Er sei hinterher gegangen.
Hinter ihm sei nochmals eine Betreuerin gekommen. Sie seien nach vorne gelaufen
und hätten gesehen, dass der Beschuldigte versucht habe, irgendetwas zu
ergreifen. Er habe Frau F.___ rufen gehört «höret sie uf, nei». Der
Beschuldigte sei hysterisch gewesen und habe versucht, Sachen zu nehmen, er
habe links und rechts gesucht, irgendwann habe er das Messer ergriffen. Der
Beschuldigte sei rübergelaufen zum Privatkläger, habe zuerst mal mit dem Messer
so gemacht (zeigt Messer in der Hand, Spitze nach oben) und irgendwas gesagt.
Ab diesem Moment sei es sehr schnell gegangen. Der Beschuldigte habe sich
hinter den Privatkläger gestellt. Er wisse nicht, wie er ihn gepackt habe. Er
habe aber gesehen, wie der Beschuldigte mit dem Messer zum Privatkläger
hingegangen sei (macht seitliche Armbewegung). Er selber sei nervös geworden,
weil er nicht gewusst habe, was passiere. Der Beschuldigte sei vor ihm gewesen
und habe das Messer in der Hand gehalten. Herr G.___ sei auch
dazwischengekommen. Er habe gesehen, wie Herr G.___ die Hand mit dem Messer
ergriffen habe. Der Beschuldigte sei immer noch am «umezable» gewesen. In dem
Moment habe er den Beschuldigten irgendwie gepackt und nach hinten gedrückt,
vom Privatkläger weggezogen. Jemand habe gesagt «he, du bisch nümme ganz dicht,
lo das Mässer gheie». Er wisse nicht, wer das gesagt habe. In dem Moment habe
der Beschuldigte das Messer weggeschmissen und sei weggelaufen. Der
Privatkläger habe gar nicht realisiert, was genau passiert sei. Es sei einfach
sehr schnell gegangen. Die Situation, dass der Beschuldigte ein Messer in der
Hand gehalten habe, habe ihm Angst gemacht. Sie hätten nicht gewusst, was
passiere, es sei schnell und heftig gewesen, es hätte jeder von ihnen sein
können. Im Moment, als der Beschuldigte das Messer in den Händen gehalten habe
und sie ihn weggedrückt hätten, habe er Panik gehabt, weil er nicht gewusst
habe, ob der Beschuldigte mit dem Messer noch etwas mache. Er habe es ja dann
aber weggeschmissen. Was der Privatkläger zuerst gesagt habe, wisse er nicht
genau, man höre ihn immer, wenn er auf der Gruppe sei, er sei laut. Dann hätten
sie im Büro gehört, wie der Beschuldigte laut geworden sei. Er habe nur gehört
«was A.___, was wotsch du gäng A.___», dann habe der Beschuldigte geflucht und
sei nach vorne in die «Stube» gekommen. Der Privatkläger sei immer sehr laut,
sie ignorierten, was er sage. Er habe gedacht, dass der Beschuldigte mal wieder
ausrufe und ein bisschen spinne. Das Messer habe er erstmals bemerkt, als der
Beschuldigte es in die Hand genommen habe. Der Beschuldigte habe zuerst noch
versucht, die Teller auf dem Tisch zu ergreifen, jemand habe ihm diese aus der
Hand geschlagen. Der Beschuldigte habe dann hin und her geschaut und plötzlich
das Messer ergriffen, welches dort gelegen habe. Er habe das Messer so gehalten
(zeigt Messerspitze nach oben). Er sehe es noch so vor sich, dass der
Beschuldigte zuerst mit dem Messer gegen den Privatkläger quasi gezielt habe
und dann um ihn gegangen sei und eine Armbewegung gegen den Privatkläger
gemacht habe. In dem Moment habe Herr G.___ ihn gerade gepackt. Er könne nicht
sagen, in welche Richtung die Messerspitze gezeigt habe, als der Beschuldigte
diese Armbewegung gemacht habe, er wisse nur, dass er mit dem Arm so
rübergegangen sei (macht erneut seitliche Armbewegung). Der Beschuldigte sei
«hässig» auf den Privatkläger gewesen. Als der Beschuldige das Messer genommen
habe, habe er ausgerufen, immer wieder habe er ausgerufen. Er könne sich aber
nicht erinnern, ob der Beschuldigte gesagt habe, was er mit dem Messer machen
wolle. Er könne sich auch nicht erinnern, ob der Beschuldigte gesagte habe «i
schnide der dr Chopf ab du Fettsack», er habe sehr viel geflucht, aber was,
wisse er nicht. Ausgerufen habe er auch, dieser Satz, er wisse nicht, ob der
vom Beschuldigten gekommen sei oder von jemand anderes, gehört habe er davon
später auch. Er habe vom Privatkläger und von Herrn G.___ davon gehört. Und
später habe er noch erfahren, dass Frau F.___ den Beschuldigten gefragt habe,
was er mit dem Messer habe machen wollen. Er soll dann Frau F.___ gesagt haben,
er habe ein Zeichen setzen wollen, so in dem Sinn. Er sei schlussendlich
eingeschritten, weil sein Körper von selber reagiert habe. Als der Beschuldigte
hinter dem Privatkläger gestanden sei und die Armbewegung gemacht habe, da habe
sein Körper reagiert und er sei eingeschritten. Der Beschuldigte sei cool
geblieben, als er ihn weggezogen habe, habe er gesehen, wie G.___ ihn an der
Hand mit dem Messer festgehalten habe. Jemand habe noch gesagt «he A.___, mach
ke Scheiss, lohs Mässer lo gheie». Der Beschuldigte habe dann das Messer auf
den Boden geworfen, sie hätten ihn losgelassen und er sei um die Ecke weg zu
den Zellen. Von ihm aus, wenn jemand wirklich ausrasten wolle, wäre er wohl
noch am «zable» gewesen, er sei ja von sich aus weggegangen. Er habe erst im
Nachhinein verstanden, um was es gegangen sei. Der Privatkläger sei immer laut
und der Beschuldigte habe seine Stimme nicht ertragen. Ob es so sei, wisse er
nicht, aber er vermute es und habe es so verstanden. Als er den Beschuldigten
zuerst gesehen habe und dann die Reaktion, nachdem sie ihn weggenommen hätten,
auf der einen Seite denke er, es wäre etwas Schlimmes passiert, auf der anderen
Seite denke er, es wäre vielleicht nichts passiert, weil er so schnell
aufgegeben habe. Das mit dem Messer sei schon unerwartet gekommen, also dass er
einen Gegenstand genommen habe. Es habe jeden Tag Anzeichen gegeben, dass es
eskalieren könnte zwischen den Beiden, das sei wie Katz und Maus gewesen.
3.4.4.2 Am 8. April 2021 wurde H.___ von
der Staatsanwaltschaft noch einmal in Anwesenheit des Beschuldigten und des
amtlichen Verteidigers durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt (AS 231
ff.). Dabei bestätigte er den gesamten Ablauf noch einmal mit eigenen Worten
praktisch deckungsgleich mit seinen ersten Aussagen vom 8. Februar 2021 (AS 220
ff.). Er ergänzte, heute komme ihm die ganze Szene ein wenig in den Sinn (AS
235). Er habe die ganze Reihenfolge nicht mehr im Kopf, es sei nicht sein Bier
gewesen, er habe es gesehen und verhindert und das sei es gewesen. Er wisse
nicht, wieso er eingeschritten sei, er habe ein Messer gesehen in der Hand. Er
habe gesehen, wie der Beschuldigte um den Privatkläger herumgegangen sei und
irgendetwas habe machen wollen, und wie G.___ drein gegangen sei und dann habe
er reagiert. Keine Ahnung, was er verhindert habe, er wisse nicht, was passiert
wäre. Er sei einfach dazwischengegangen und sein Körper habe reagiert. Es sei
einfach nicht gut gewesen mit dem Messer in der Hand und es sei laut gewesen,
daher hätten sie reagiert. Bis heute wisse er nicht, was dort gelaufen sei. Er
habe zuerst den Beschuldigten gehört, wie er ausgerufen habe «was A.___, was
immer A.___», er sei eher genervt gewesen. Das Messer habe er bemerkt, als der
Beschuldigte es in der Hand gehalten habe. Das Brotmesser sei vorne gebogen, er
habe die Klinge so vor sich gehalten (zeigt es mit der Hand), der Privatkläger
sei vor ihm auf dem Sessel gesessen, das Messer habe in dessen Richtung
gezeigt. Der Beschuldigte habe etwas gesagt, aber er wisse nicht was. Der
Privatkläger sei einfach im Sessel gesessen und habe nicht mal realisiert,
nicht mal gecheckt, dass der Beschuldigte «hässig» oder genervt gewesen sei. Er
könne nicht sagen, was passiert wäre, keine Ahnung. Es sei sehr schnell
gegangen, es sei ein Messer im Spiel gewesen, der Beschuldigte sei schon
«hässig» gewesen und nach vorne gelaufen. Auf der anderen Seite habe der
Beschuldigte das Messer losgelassen und sei schnell gegangen. Entweder hätte
etwas passieren können oder eben gar nicht. Es sei schon ein wenig schnell
gekommen, sehr schnell, es sei eine Kurzschlussreaktion gewesen oder wie sage
man (AS 242, Z. 366 f.). Im Vorfeld habe es keine Anzeichen gegeben, die zwei
seien schon wie Katz und Maus gewesen, hätten schon zwischendurch mal was
gehabt, aber nicht schlimm. Er sei sich nicht sicher, ob es an diesem Tag war
wegen der Musik. Es habe ab und zu Mitinsassen gegeben, die sich daran gestört
hätten, dass der Privatkläger laut Musik gehört habe. Er wisse nicht, ob der
Beschuldigte gesagt habe «i schnide der dr Chopf ab du Fettsack». Aus seiner
Sicht habe es keinen Grund gegeben, dass der Beschuldigte in einer Situation
gewesen wäre, in der er sich hätte verteidigen müssen am 27. Dezember (AS 244,
Z. 445 ff.). Was er gemacht habe und warum er es gemacht habe, da habe er
keine Ahnung. Aber der Beschuldigte sei von hinten nach vorne gekommen.
3.4.5 Aussagen M.___
M.___ wurde am 7. April 2021 von der
Staatsanwaltschaft in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen
Verteidigers als Zeuge befragt und gab zum konkreten Vorfall im Wesentlichen
Folgendes zu Protokoll (AS 265 ff.):
Über den Vorfall vom 27. Dezember 2020
wisse er gar nichts. Er sei im Norden gewesen, er habe es erst am Tag darauf
gehört, dass etwas vorgefallen sein müsse (AS 273, Z. 286 ff.). Er habe es
von Insassen vom Süden gehört, er könne nicht mehr genau sagen, von wem. Es habe
ihn sehr verwundert, weil er den Beschuldigten eigentlich nicht so kenne (Z.
300 f.). Der Privatkläger habe den Beschuldigten einfach schlecht gemacht vor
ihnen (Z. 313). Von konkreten Drohungen zwischen den Beiden wisse er aber
nichts, aber er habe gehört, dass der Privatkläger auch schon andere verbal
bedroht haben solle, der Beschuldigte habe ihm mal etwas so erzählt, aber eben,
das sei vom Hörensagen. Er selber habe nicht gegenüber anderen gesagt, der
Privatkläger habe den Beschuldigten bereits seit Wochen und Monaten vor dem
Vorfall fast täglich bedroht, er habe es vom Beschuldigten entgegengenommen. Er
habe nicht vom Beschuldigten gehört, dass er tagtäglich bedroht worden sein
soll, das sei eine Übertreibung. Im Zusammenhang mit der Reinigung von Backöfen
sei der Beschuldigte einmal zusammengeschissen worden vom Privatkläger, das
müsse in diesem Gespräch gewesen sein, wo der Beschuldigten ihm davon erzählt
habe, einfach diese Aussage, dass er bedroht worden sei, mehr nicht
(Z. 348 ff.).
3.4.6 Aussagen K.___
K.___ wurde am 24. August 2021 von der
Polizei in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers als Auskunftsperson befragt
und gab zum konkreten Vorfall im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll (AS 104 ff.):
Er wisse noch genau, um welchen Vorfall
es gehe. Er wolle nicht jemanden in Schutz nehmen. Der Beschuldigte habe das
Messer genommen und es dorthin gehalten. Hätte er schneiden wollen, hätte er
das machen können. Er habe das Gefühl, er habe ihm damit nur drohen wollen. Und
dann seien Herr H.___ und Herr G.___ gekommen. Es sei dann von allen gesagt
worden, der Beschuldigte habe den Privatkläger umbringen wollen, er glaube das
weniger, weil wenn er das gewollt hätte, hätte er es machen können. Der
Beschuldigte habe keine Bewegung gemacht, er habe es wie an den Hals hingelegt,
er habe aber nicht geschnitten. Dann seien ziemlich schnell Herr G.___ und Herr
H.___ gekommen, der eine habe den Beschuldigten an der Hand gehalten und der
andere habe ihm das Messer genommen. Er selber sei etwa zwei oder drei Meter
entfernt gewesen, am Tisch gesessen und aufmerksam geworden, weil der
Beschuldigte so schnell rübergegangen sei. Der Beschuldigte sei sehr wütend
geworden, das sei er ab und zu geworden. Er habe irgendetwas gesagt und das
Messer genommen, es sei so eine Bewegung gewesen (zeigt mit der rechten Hand
eine Vorwärtsbewegung). Er wisse nicht mehr, was der Beschuldigte gesagt habe
und weshalb er wütend geworden sei, es habe jeweils nicht viel gebraucht. Es
sei krass gewesen, schon aussergewöhnlich, aber nicht lebensgefährlich, seiner
Meinung nach mehr drohend. Der Beschuldigte hätte es machen können, hätte er
gewollt. Er habe erstmals bemerkt, dass ein Messer im Spiel gewesen sei, als es
am Hals des Privatklägers gewesen sei. H.___ und G.___ seien schon schnell
eingeschritten, das schon. Aber hätte der Beschuldigte den Privatkläger
verletzen wollen, wäre auch das zu spät gewesen, glaube er. Der Beschuldigte
habe das Messer mit den Zacken gegen den Hals des Privatklägers gehalten. Das
Messer sei schon nahe gewesen, anliegend fast, oder am Hals dran. Ja, die
Zacken seien gegen den Hals gerichtet gewesen. Die ganze Szene sei schockierend
gewesen, aber er glaube, es sei mehr eine Drohgebärde gewesen als die Absicht,
ihn zu verletzen. Wie gesagt, er sei schon am Hals gewesen und hätte nur noch
ziehen müssen. Aber er habe es dort gehalten und noch irgendetwas gesagt und
dann seien schon G.___ und H.___ gekommen. Er wisse wirklich nicht, ob der
Privatkläger irgendetwas gesagt habe, dass den Beschuldigten provoziert haben
könnte. Wenn es dramatisch gewesen wäre, wüsste er es wohl noch, er möge sich
an nichts erinnern, ziemlich plötzlich passiert, würde er sagen. Es sei sehr
überraschend gekommen, wobei, eben, der Beschuldigte… er habe schon ein paar
Mal gedacht, der sei so impulsiv gewesen und habe verbal ausgeteilt, da habe er
auch schon gedacht, das könnte mal schiefgehen. Und dennoch sei es überraschend
gekommen. Er habe nie wirklich mitbekommen, dass die beiden Streit gehabt
hätten.
3.4.7 Aussagen L.___
L.___ wurde am 24. August 2021 von der
Polizei in Anwesenheit des Beschuldigten und des amtlichen Verteidigers als
Auskunftsperson befragt und gab zum konkreten Vorfall im Wesentlichen Folgendes
zu Protokoll (AS 129 ff.):
Zwischen ihm und dem Beschuldigten habe
es keine Probleme gegeben (AS 134, F. 27). Zu Beginn sei der Privatkläger
ein paar Mal zu ihm rübergekommen. Dort hätten der Privatkläger und der
Beschuldigte auch normal miteinander diskutieren können, soviel er sich
erinnern möge. Dort sei auch nichts passiert, wenn er sich richtig erinnere. Er
wisse nur vom Beschuldigten, dass er die Abteilung habe wechseln wollen, aber
warum, wisse er nicht. Das sei gewesen, als er bei ihnen im Norden gewesen sei,
da habe er wechseln wollen. Er habe immer gedacht, dass das nicht gut
rauskommen würde, er habe nicht damit gerechnet, dass etwas passieren würde,
aber dass er dort nicht gut aufgehoben sein würde. Er könne sich nicht
erinnern, dass der Privatkläger den Beschuldigten provoziert habe (F. 32). Als
der Beschuldigte bei ihnen gewesen sei, sei der Privatkläger ab und zu
rübergekommen, aber dort sei alles ruhig geblieben. Auch von Drohungen oder
Beschimpfungen des Privatklägers an die Adresse des Beschuldigten habe er
nichts mitbekommen, er sei ja dort nicht dabei gewesen. Als sie im Norden
gewesen seien, seien der Beschuldigte und er mehrheitlich zusammen gewesen. Da
könne er sich nicht erinnern, dass der Privatkläger zu ihnen gekommen wäre und
«blöd» getan hätte. Auf entsprechende Nachfrage des amtlichen Verteidigers gab
er zu Protokoll, es stimme, dass der Privatkläger den Beschuldigten mehrmals
als Krüppel bezeichnet habe, sogar bei der Arbeit und auch nach dem Vorfall.
Aber zuvor habe es keine Anfeindungen gegeben, also nicht, dass er es wüsste.
Er habe mit dem Privatkläger über den Vorfall gesprochen und dieser habe selber
gemeint, dass der Beschuldigte ihn mit einem Küchenmesser habe enthaupten
wollen, ah nein, er sei damit auf ihn zugelaufen und habe ihn bedroht, er habe das
aber nicht mal bemerkt, habe es aber dann trotzdem gesehen und ihn mit der Hand
auf Distanz gehalten. Und er hätte ihn gar nicht ernst nehmen können. Da habe
er sich gefragt, ja… entweder nehme man es ernst und dann reagiere man oder man
nehme es nicht ernst und dann mache man nicht so ein grosses… ja, also er habe
sogar noch darüber gelacht.
3.4.8 Aussagen Beschuldigter
3.4.8.1 Der Beschuldigte wurde am 16.
Februar 2021 von der Staatsanwaltschaft in Anwesenheit des amtlichen
Verteidigers befragt und gab zum konkreten Vorfall im Wesentlichen Folgendes zu
Protokoll (AS 129 ff.):
Zu Beginn der Einvernahme teilte der
Beschuldigte wiederholt mit, er mache keine Aussagen und reagierte auf Fragen
mit Gegenfragen. Auf weitere konkrete Fragen bzw. den Vorhalt der
Videoaufzeichnungen antwortete er nicht konkret, sondern machte Ausführungen
zum von ihm ursprünglich begangen Tötungsdelikt im Jahr 2011 und zu seiner
MS-Erkrankung, an welcher die Behörden schuld seien (AS 326, Z. 172 ff.). Auf
Vorlage der Printscreens von den Videoaufzeichnungen, meinte er «10 Blätter,
schon nur bis ich komme… Kann ich das letzte noch schauen, wo habe ich das
Messer. Ich unterschreibe nicht, ich verweigere. Wo ist das Foto, auf welchem
ich ihn vergewaltige? Ist das nicht drauf? He Frau B.___, wo ist das Foto,
«Woni ne am näh bi hinge»?» (AS 327, Z. 203 ff.) Es interessiere ihn nicht, in
welchem Verhältnis er zum Privatkläger stehe, er verweigere die Aussage. Auf
Vorhalt Beilage 2 und die Frage, ob das das Messer gewesen sei, welches am 27.
Dezember im Spiel gewesen sei, meinte der Beschuldigte: «Jaaa. Ein rundes
Messer, kannst du damit jemanden erstechen Frau B.___?» (AS 330, Z. 326 ff.).
Jede einzelne der drei Personen, die ausgesagt hätten, habe ein Motiv, ihm mit
den Aussagen zu schaden, was für eines interessiere ihn nicht (AS 332, Z. 376
ff.). Auf Vorhalt, dass Herr G.___ ihn gepackt habe: «Und dann soll er mich
vergewaltigt haben oder was noch? Man sieht es ja auf den Fotos. Wo soll er
mich gepackt haben? Und dann hat er mir «sein Schnäbi zwüsched Brüst drückt
oder was?» (AS 332, Z. 385 ff.). Es interessiere ihn absolut nicht, was
passiert wäre, wäre er nicht weggezogen worden. Gar nichts wäre passiert, es
sei ja auch nichts passiert. Die wollten ihm nur schaden, es gebe mehrere
Gründe, aber die sage er generell nicht. Zu weiteren konkreten Vorhalten wollte
er sich wiederum nicht äussern (AS 333, Z. 420 ff.). Das, was er gemacht habe
und man auf dem Video sehe, sei eine Drohung (AS 334, Z. 446 ff.). Man könnte
ihm ja noch eine Vergewaltigung anhängen, eine versuchte Tötung sei doch zu
wenig. Er habe nicht zugestochen. Er habe ihn nicht verletzen wollen und es
auch nicht gemacht. Es sei ein Fehler von ihm gewesen, das Messer zu nehmen. Er
habe Angst gehabt und sich verteidigen wollen. Es sei ein rundes Messer, wie
wolle man damit jemanden erstechen? Er habe Angst gehabt, weil der Privatkläger
ihm gedroht habe. Er sei gerade aus der Zelle gekommen und «füre id Stube»
gegangen. Gedroht, mehr müsse er dazu nicht sagen, er habe ihm gedroht. Gedroht
gegen Leib und Leben. «Häb d Schnurre süsch töti di». Auf die Frage, warum er
sich nicht umgedreht habe und in die Zelle gegangen sei: «Das habe ich ja
zuletzt gemacht. Ich habe das Messer auf den Boden geworfen und ich war
derjenige, welcher in die Zelle gelaufen ist oder nicht?». Er habe ein Stück
Brot aus der «Stube» holen wollen. Er habe zuerst die Teller greifen wollen, dann
habe ihm Frau F.___ auf die Hand geschlagen. Darum habe er das Messer genommen.
Was hätte er sonst nehmen sollen, mit dem Brot könne man schlecht jemanden
schlagen. Er habe dann das Messer gehabt und gedacht, was er hier mache, und habe
es weggeworfen. Er habe ja zuerst zu den Tellern gegriffen. Wenn ein
Pingpong-Ball dort gewesen wäre, hätte er zu diesem gegriffen. Wäre ein Apfel
dort gewesen, hätte er diesen genommen. Als er das Messer in der Hand gehalten
habe, sei ihm bewusst geworden, was er da mache. Darum habe er das Messer
weggeschmissen und sei in die Zelle gelaufen. Die Frage, ob er das Messer von
selbst weggeschmissen habe oder erst nachdem jemand eingegriffen habe, wollte
der Beschuldigte nicht beantworten (AS 336, Z. 530 ff.). Ob er etwas zum
Privatkläger gesagt habe im Moment, als er das Messer genommen habe, oder ob er
mal etwas gesagt habe wie «i schnide der dr Chopf ab zu Fettsack», wisse er
nicht (AS 337, Z. 569 ff.). Frau F.___ lüge, wenn sie sage, er habe ihr in der
Zelle gesagt, dass er dem Privatkläger den Kopf habe abschneiden wollen. Es
habe ihm «usghänkt» in dem Moment, weil der Privatkläger so laut gewesen sei.
Es wäre gar nichts passiert, wenn er nicht zurückgehalten worden wäre, es sei
ja nichts passiert, er hätte diejenigen, welche ihn gehalten hätten, auch
stechen können, aber er habe es nicht gemacht. Er habe es eingesehen und sich
gefragt «was machi do scho wieder mit em ne Mässer?» und habe es
weggeschmissen.
3.4.8.2 Im Rahmen der Befragung durch
die Vorinstanz wollte der Beschuldigte zur Sache keine Aussagen machen (ASSL
268, 270, 276) bzw. gab einzig zu Protokoll (ASSL 276), es tue ihm sehr leid. Es
habe sich einfach sehr provokativ angefühlt. Er habe ihm immer wieder geholfen
und er habe immer wieder darauf geschissen. Wenn er könnte, würde er es
rückgängig machen. Er möchte ansonsten keine Aussagen machen. Es diene seinem
Schutz. Weil er sei in Untersuchungshaft und im Rollstuhl und es vergehe kein
Tag, an dem er keine Selbstmordgedanken habe.
3.4.8.3 Vor Obergericht gab der
Beschuldigte zu Protokoll, wieso dies passiert sei, frage ihn ja gar niemand.
Wie könne ein Mensch, der behindert sei, einem anderen ein Messer an den Hals
halten. Der Privatkläger sei eben auch provokativ gewesen. Er (Beschuldigter) habe
das Messer auf dem Tisch gesehen und gesagt «hör bitte uf». Er habe ja versucht,
nicht zu stechen, und der Privatkläger habe ja überlebt. Er habe das Messer nur
an den Hals gehalten, er habe ihn nicht verletzen wollen. Der Privatkläger sei
in der Küche und sehr laut gewesen, er habe Musik gehört. Er sei dann zu diesem
in die Küche gegangen und habe ihm gesagt, er solle die Musik leiser stellen,
es gebe Leute, die schlafen wollten in ihren Zellen. Dieser habe erwidert «haut
d Schnure». Er wiederum habe dem Privatkläger gesagt, er solle aufhören, so mit
ihm zu reden. Dann habe er eben das Messer genommen und es ihm an den Hals
gehalten. Er (Beschuldigter) habe ihm gesagt «bitte hör uf so mit mir rede oder
i dräie dure». Dann habe der Privatkläger aufgehört und sei gegangen. Auch er
selber habe aufgehört und sei in seine Zelle gegangen. Dies sei schon der ganze
Ablauf gewesen. Konfrontiert damit, dass diverse andere aber sagen würden, es
habe zuerst die Auseinandersetzung wegen der Musik gegeben, dann sei der
Beschuldigte zurück in die Zelle und aber später nochmals zurückgekommen, wobei
es erst dann zu der Messergeschichte gekommen sei, antwortete er, er wisse
wirklich nicht mehr genau, wie es abgelaufen sei. Er wisse einfach nur noch,
dass er in die Küche gegangen sei und dem Privatkläger gesagt habe, er solle
die Musik leiser stellen. Normalerweise würden immer alle wegen ihm
(Beschuldigter) reklamieren. Jetzt sei er es gewesen, der dem Privatkläger
gesagt habe, er müsse die Musik leiser stellen und Rücksicht auf die anderen
nehmen, die seien alle noch am Schlafen. Nach dem Grund gefragt, wieso er das
Messer genommen habe, gab er zu Protokoll, der Privatkläger habe halt etwas
gesagt, das ihn fasziniert habe. Nämlich, dass der plötzlich von der einen auf
die andere Sekunde Mut bekommen habe und frech gewesen sei. Auf die Frage, was
die Idee mit dem Messer in sich gehabt habe, antwortete er: «Nur Bedrohen. Ich
hielt es ihm nur an den Hals. Dann sind gleich ein paar gekommen. Ich habe das
Messer weggezogen, auf den Boden geworfen und bin zurück in die Zelle gegangen.»
Konfrontiert damit, dass das Ganze aber wie ein Angriff ausgesehen habe, führte
er aus: «Nein, weil sonst wäre ja etwas passiert. Ich habe ihn nicht
geschnitten. Es sieht vielleicht aggressiv aus. Wenn ich dem etwas hätte machen
wollen, hätte ich das tun können. Ich wollte dem nichts machen.» Auf die Frage,
ob er sich erinnern könne, dass er von Mitinsassen festgehalten worden sei,
sagte er aus: «Nein, das war gar nicht.» Er habe vor den anderen Kollegen das
Messer weggezogen, dass sie es ihm nicht hätten wegnehmen können. Dieser Tag sei
sowieso ein bisschen komisch gewesen. Weil wenn er nichts zu kiffen habe, sei
er sehr aggressiv. Der Privatkläger sei auch ein bisschen schuld gewesen. So habe
dieser ja genau gewusst, dass er (Beschuldigter) immer schnell durchdrehe. Er
hätte ihm aber niemals etwas gemacht und habe ihn niemals verletzen wollen. Er
habe ja seither nie mehr etwas gemacht. Oder wie viele weitere Menschen habe er
in den 14 Jahren noch erstochen? Auf die Frage des Verteidigers, was genau er
mit dieser Handlung habe erreichen wollen, gab er zu Protokoll: «Ein kleiner
Pluspunkt. Weil der hat bei der Pädagogin… und sie sagte, ja stimmt, du hast
recht, der ist nicht Pädagoge, was sagt der dir du sollst die Musik leiser
stellen… Sie mischte sich dann aber plötzlich gleich wieder drein und sagte, er
solle die Musik leiser schalten. Ich wollte dem wirklich nichts machen, ich
sage das nicht nur so.» Auf die weitere Frage der Verteidigung, ob er das
Messer sofort weggelegt habe, sagte er aus, er habe es genommen, ihn bedroht,
dann seien die Kollegen gekommen, dann habe er das Messer weggerissen, damit
sie es ihm nicht weggenommen hätten, dann habe er das Messer selber
weggeschmissen und sei selbstständig in die Zelle gegangen. Auf die letzte
Frage des Verteidigers, ob der Privatkläger sich bedroht gefühlt oder Angst
gehabt habe, antwortete er schliesslich: «Vor mir muss man keine Angst haben.
Ich hätte ihn niemals im Leben verletzt (ASB 241 ff.).»
3.4.9 Aussagenwürdigung
Für die Würdigung der verschiedenen
Aussagen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen
Urteil (S. 34 ff.) verwiesen werden. Sämtliche vor Ort anwesenden
Auskunftspersonen bzw. Zeugen haben den Tatablauf – teilweise in zwei
verschiedenen Einvernahmen – übereinstimmend, widerspruchsfrei und stimmig
geschildert. Die Schilderungen stimmen zudem mit der Videoaufzeichnung als
objektivem Beweismittel überein. Bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen
Aussagen erscheint insbesondere eindrücklich, wie der Ablauf aus jeweils
verschiedenen örtlichen, zeitlichen und personellen Perspektiven geschildert
wird, ohne dass sich nennenswerte Widersprüche oder Unstimmigkeiten ergeben.
So schilderte beispielsweise der
Privatkläger die am Anfang stehende Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten
wegen des Fernsehers, wie der Beschuldigte zurück in die Zelle sei, wie er den
anderen erzählt habe, um was es bei der Auseinandersetzung gegangen sei und wie
der Beschuldigte dann ein zweites Mal nach vorne gekommen sei. Das zweite Mal
habe er erst realisiert, als dieser gesagt habe «i schnide der dr Chopf ab». Er
habe noch gedacht, wie das gehen soll ohne Messer und erst dann habe er
plötzlich das Messer realisiert. Auch F.___, G.___ und H.___ haben ausgesagt,
sie hätten den Eindruck gehabt, der Privatkläger habe das mit dem Messer gar
nicht richtig gecheckt. Die Aussage «i schnide der dr Chopf ab» wurde zudem von
F.___ ebenfalls gehört und klar bestätigt. F.___ und H.___, welche dem
Beschuldigten aus dem Büro in den Aufenthaltsraum folgten, bestätigten zudem
beide, dass dieser zuerst die Teller habe nehme wollen, dies jedoch habe
verhindert werden können. In der Folge habe er das auf dem Tisch liegende
Messer behändigt. G.___ wiederum gab in zeitlicher Hinsicht an, er sei auf den
Beschuldigten aufmerksam geworden, als dieser um die Ecke gekommen sei und die
Teller habe nehmen wollen. Auch diese Übereinstimmung zeigt, dass sich die
verschiedenen Aussagen nahtlos mit dem videodokumentierten Geschehensablauf in
Übereinstimmung bringen lassen. Übereinstimmend wird von verschiedenen
anwesenden und befragten Personen auch die Art, wie der Beschuldigte das Messer
gehalten habe, geschildert: in der rechten Hand, vor dem Körper, mit der Spitze
schräg nach oben, seitliche Annäherung an den Privatkläger, die gezackte Klinge
in Richtung Hals des Privatklägers, keine Stichbewegung, sondern eine seitliche
Armbewegung. Diese Schilderungen stimmen einwandfrei mit der Videoaufzeichnung
überein. Auch das nachfolgende Eingreifen von G.___ und H.___ wird von den
befragten Personen praktisch deckungsgleich und in Übereinstimmung mit der
Videoaufzeichnung geschildert. Wie von F.___, G.___ und H.___ ausgesagt, ist
auch auf der Videoaufzeichnung zu sehen, dass der Beschuldigte das Messer erst
fallenlässt bzw. fortschmeisst, nachdem er von G.___ und H.___ unter Kontrolle
gebracht wurde. Würdigt man die verschiedenen Aussagen, so fällt auf, dass
diese zahlreiche Realkennzeichen enthalten. So schilderte beispielsweise F.___
zahlreiche Details wie die Anzahl Teller, dass das Brotmesser normalerweise im
Büro und nur zu den Essenszeiten auf dem Tisch sei, dass sie sofort den
Alarmknopf gedrückt habe oder die konkrete Aussage des Beschuldigten «i schnide
der dr Chopf ab du Fettsack». Sie sagte aber auch klar, wenn sie etwas nicht
wusste, wie zum Beispiel, den Inhalt des Wortgefechts zwischen dem
Beschuldigten und dem Privatkläger oder wie der Beschuldigte das Messer genau
gehalten habe und wohin die Messerspitze gerichtet gewesen sei. Sie schilderte auch
ihre eigenen Empfindungen wie ihr ungutes Gefühl, welches sie veranlasste, vom
Büro in den Wohnraum zu gehen und anschliessend dem Beschuldigten die Teller
wegzunehmen. Auch G.___ und H.___ schilderten ihre eigenen Gefühle und beschrieben
eindrücklich, wie sie sich aufgrund der eskalierenden Situation sozusagen
automatisch veranlasst sahen, einzugreifen und den Beschuldigten bzw. das Messer
vom Privatkläger wegzubringen. Auch sie gestanden Erinnerungslücken ein oder
gaben an, wenn sie etwas nicht wussten – zum Beispiel bezüglich der
Messerhaltung oder der Aussage betreffend Kopfabschneiden. Ausserdem
schilderten auch diese beiden anschaulich ihre Gefühle während des Vorfalls.
Beispielsweise gab G.___ an, er habe nicht einfach dort stehen und «auf gutes
Wetter» warten könne, er habe gewusst, es komme nicht gut. H.___ gab an, er
selber sei nervös geworden, die Situation mit dem Messer habe ihm Angst
gemacht, beim Wegdrücken habe er Panik gehabt, weil er nicht gewusst habe, ob
der Beschuldigte mit dem Messer noch etwas mache. Der Privatkläger wiederum gab
beispielsweise an, er wisse nicht mehr genau, wie der Beschuldigte das Messer
gehalten habe, welche Messerseite gegen den Hals gerichtet gewesen sei. Zudem
kam ihm das mit den Tellern erst wieder nach Vorlage der Printscreens aus der
Videoaufzeichnung in den Sinn. Festzustellen ist zudem, dass die befragten
Personen den Beschuldigten nicht unnötig belasteten, sondern jeweils angaben,
wenn sie etwas nicht mit Sicherheit sagen konnten oder sich bei einer
persönlichen Einschätzung der Situation nicht sicher waren.
Zusammenfassend ist in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen ausgesprochen
erlebnisbasiert erscheinen und zudem keinerlei Hinweise auf Absprachen oder
Falschbeschuldigungen auszumachen sind. Sie sind damit als sehr glaubhaft
einzustufen, zumal sie in den wesentlichen Punkten ausserdem im Einklang mit
den Erkenntnissen aus der Videoaufzeichnung stehen.
Anders verhält es sich in Bezug auf die
Aussagen des Beschuldigten. Soweit er sich überhaupt inhaltlich auf die Fragen
einliess, beschränkte er sich in erster Linie darauf, die anderen der Lüge bzw.
Übertreibung zu bezichtigen und den ganzen Vorfall als Drohung mit einem Messer
darzustellen. Er habe sich verteidigen müssen, weil der Privatkläger ihm
gedroht habe. Zudem habe er den Angriff sozusagen von sich aus abgebrochen, das
Messer weggeschmissen und sei wieder in seine Zelle gegangen. Diese
Darstellungen stehen indes nicht nur im Widerspruch zu den Angaben der anderen
Beteiligten, sondern finden auch keine Stütze in den Videoaufzeichnungen. Die
Aussagen des Privatklägers sind insgesamt unglaubhaft und nicht geeignet, den
übrigen Beweismitteln etwas entgegenzusetzen.
3.5 Abschliessende Würdigung
Aufgrund der glaubhaften Aussagen der
Zeugen und Auskunftspersonen, welche zudem im Einklang mit den Erkenntnissen
aus der Videoaufzeichnung stehen, bestehen keine erheblichen und nicht zu
unterdrückenden Zweifel, dass sich der Vorfall so, wie im Anklagesachverhalt
umschrieben, abgespielt hat. Entsprechend ist für die rechtliche Würdigung auf
den Vorhalt gemäss Anklageschrift abzustellen.
VI. Rechtliche Würdigung
1. Allgemeines
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen
des Straftatbestandes der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB sowie des
Versuchs nach Art. 22 StGB wie auch die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und
Gefährdungsvorsatz in ihrem Urteil (US 35 f.) detailliert dargelegt, worauf
vollumfänglich verwiesen werden kann.
2. Im Konkreten
2.1 Im vorliegenden Fall wurde der
Privatkläger nicht verletzt. Das objektive Tatbestandsmerkmal der erfolgten
Tötung eines Menschen liegt damit nicht vor und es kommt in Bezug auf die
vorsätzliche Tötung lediglich ein Versuch in Betracht.
2.2 In Bezug auf den eventualiter
angeklagten Tatbestand der Gefährdung des Lebens ist unter Verweis auf die
entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 36 ff.) vorab festzuhalten,
dass die Würdigung des vorliegenden Sachverhalts und die Abgrenzung des
(Eventual-)Vorsatzes auf Tötung vom Gefährdungsvorsatz bei der Lebensgefährdung
zur klaren Bejahung des Tötungsvorsatzes führt. Bei der Lebensgefährdung
vertraut der Täter darauf, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt
voraus, dass er davon ausgeht, die Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten
oder dasjenige der gefährdeten Person abgewendet werden. Bleibt es dem Zufall
überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte)
eventualvorsätzliche Tötung vor (6B_655/2012 vom 15. Februar 2013,
E. 3.5). Liegt unmittelbare Lebensgefahr vor, kann noch nicht per se auch
auf einen Tötungs-(eventual-)vorsatz geschlossen werden. Ist der Tötungserfolg
lediglich als möglich, nicht aber als wahrscheinlich zu betrachten, müssen zusätzlich
objektive Umstände für die Annahme sprechen, der Täter hätte nicht nur das
Risiko einer unmittelbaren Lebensgefahr i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StGB, sondern
darüber hinaus ein Todesrisiko billigend in Kauf genommen. Nur dann darf das
Gericht vom Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen (BGE 133 IV 9, E.
4.1; 133 IV 1, E. 4.5). Solche Umstände sind beispielsweise darin zu sehen,
dass der Täter das Tötungsrisiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren
kann, das Ausbleiben des Erfolgs also zu einem grossen Teil von Glück und
Zufall abhängig ist, oder das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat (BSK
StGB-Schwarzenegger, Art. 111 N 7). Bei Messerstichen in den Hals und
Schnittverletzungen am Hals ist das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, das
heisst, des Todes des Opfers, insbesondere bei einer langen Messerklinge als
hoch einzustufen (6B_935/2017 vom 9. Februar 2028, E. 1.3 mit Verweis auf
6B_234/2016 vom 5. August 2016 E. 3.3; 6B_480/2011 vom 17. August 2011 E. 1.4;
6B_635/2009 vom 19. November 2009 E. 3.3). Das Bundesgericht hielt im
betreffenden Entscheid fest, dass daran nichts ändere, dass die Messerklinge
den Hals des Beschwerdegegners dank dessen Reaktion letztlich gar nicht berührt
habe. Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner mit
seinem Handeln einem Todesrisiko ausgesetzt habe (Verweis auf Urteile
6B_369/2016 vom 29. Juli 2016 E. 4.5; 6B_106/2015 vom 10. Juli 2015 E.
3.2).
Zu beachten ist zudem, dass – bei
Bejahung des eventualvorsätzlichen Tötungsversuchs – dieser der Gefährdung des
Lebens vorgeht, falls das gleiche Angriffsobjekt betroffen ist (BSK
StGB-Schwarzenegger, Art. 111 StGB N 7 und 14).
2.3 Auf der Videoaufzeichnung ist
ersichtlich, dass der Beschuldigte schnellen Schrittes vom Zellentrakt den Gang
entlang gezielt nach vorne in den Aufenthaltsraum kommt. Sowohl F.___ als auch H.___
haben ausgesagt, sie seien im Büro gewesen und auf den Beschuldigten aufmerksam
geworden, weil dieser beim Nachvornekommen ausgerufen und geflucht habe. H.___
sagte aus, er habe zuerst den Beschuldigten gehört, wie er ausgerufen habe «was
A.___, was immer A.___». Dies ist als klare Bestätigung zu werten, dass der Beschuldigten
bei den Zellen hinten gehört hat, wie der Privatkläger im Aufenthaltsraum
erzählte, der Beschuldigte habe sich wegen der Musik beklagt. Dies wurde auch
von F.___ so bestätigt. Aufgrund des wütenden Nachvornekommens des
Beschuldigten sahen sich denn auch F.___ und H.___ veranlasst, sofort aus dem
Büro nach vorne zu kommen. Dies ist auch auf der Videoaufzeichnung klar
ersichtlich. Weiter ist auf dem Video zu sehen, wie der Beschuldigte zuerst dem
Stapel Teller einen Schups gibt und dann diesen sofort greifen will, was von F.___
verhindert wird. Der Beschuldigte greift dann quasi im gleichen Moment mit der
linken Hand nach dem Brotmesser und nimmt dieses sofort in die rechte Hand. Mit
dem Messer auf Bauchhöhe nach vorne gerichtet, geht er in zwei Schritten
gezielt auf den im Sessel sitzenden Privatkläger zu, greift ihm mit der linken
Hand an das Kinn und führt das Messer in der rechten Hand sofort an dessen Hals.
Es ist zudem gut erkennbar, wie die Lehne des Sessels nach hinten rechts
deutlich nachgibt und sich die linke Fussleiste deutlich vom Boden abhebt. Der
Privatkläger kippt dadurch nach hinten rechts weg vom angreifenden
Beschuldigten, welcher sich jedoch mit dem Messer in der Hand weiter über den
Privatkläger beugt und erneut versucht, das Messer an dessen Hals zu führen.
Dies wird zum einen durch die Abwehrhandlung des linken Arms des Privatklägers,
zum anderen durch das Eingreifen von G.___ erschwert. Schliesslich gelingt es G.___
und H.___, den Beschuldigten vom Privatkläger abzudrehen. Die Zeit zwischen dem
Ergreifen des Messers durch den Beschuldigten und dessen Abdrehen durch G.___
und H.___ betrug lediglich ca. fünf Sekunden. Sämtliche Anwesenden schilderten
zudem, dass der Beschuldigte wütend und «hässig» gewesen sei auf den
Privatkläger und ausgerufen habe. F.___ sagte zudem klar aus, der Beschuldigte
habe gesagt «i schnide der dr Chopf ab du Fettsack». Der Privatkläger sagte
aus, er habe den Beschuldigten beim zweiten Mal realisiert, als dieser gesagt
habe «i schnide der dr Chopf ab».
Das eingesetzte Brotmesser weist zwar
keine eigentliche Spitze auf, hat jedoch eine Klingenlänge von 26 cm und einen
scharfen Wellenschliff. Sowohl der Privatkläger als auch G.___, H.___ und K.___
sagten aus, der Beschuldigte habe das Messer klingenseitig an den Hals des
Privatklägers geführt. Dies wird durch die Videoaufzeichnung bestätigt. Ob sich
das Messer bzw. dessen Spitze zum Zustechen geeignet hat oder nicht, ist damit im
vorliegenden Fall nicht relevant. Sowohl aus den Aussagen der anwesenden
Personen als auch aus der Videoaufzeichnung geht hervor, dass der Beschuldigte
nicht eigentliche Stichbewegungen mit dem Messer gegen den Privatkläger
ausgeführt hat. Es ist indes offensichtlich, dass bei einem derart nahen
Heranführen einer so langen und scharfen Klinge an den Hals nicht mehr viel hinzutreten
muss, dass es zu einer massiven Schnittverletzung mit Beschädigung der
Halsschlagader oder einer Halsvene kommen kann, was zu einem raschen Verbluten
führen kann. Es sind zudem keinerlei Anzeichen dafür ersichtlich, dass der
Beschuldigte darauf bedacht gewesen wäre, den Privatkläger nicht zu verletzen.
Hätte er nur drohen wollen, hätte er sich beispielsweise in entsprechender
Haltung mit dem Messer in der Hand vor dem Privatkläger aufbauen oder das
Messer bzw. dessen Klinge von der Halsregion fernhalten können.
Zu berücksichtigen sind vorliegend aber
auch die engen räumlichen Verhältnisse und das schnelle und gezielte Vorgehen
des Beschuldigten. Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt, als er das auf dem Tisch
liegende Messer ergriff, lediglich ca. zwei Schritte vom im Sessel sitzenden
Privatkläger entfernt. Er ging zudem ohne jegliche Verzögerung direkt auf den
Privatkläger zu und führte seine linke Hand an dessen Kinn, während er mit der
rechten Hand das Messer an dessen Hals führte. Das Ganze dauerte lediglich ca.
2-3 Sekunden. Zudem gab die Sessellehne nach, was zu einem Zurückkippen des
Privatklägers nach hinten rechts führte. Es ist auf der Videoaufzeichnung
deutlich zu erkennen, wie der Beschuldigte in diesem Moment nicht vom
Privatkläger ablässt, sondern sich weiterhin über diesen beugt bzw. ihn mit der
linken Hand runterdrückt, während er mit der rechten Hand das Messer an den
Hals führt (was durch die Abwehrbewegung des linken Arms des Privatklägers
erschwert wird). Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte unter diesen
dynamischen Umständen keinerlei genügend kontrolliert bzw. dosiert geführte
Bewegungen mit dem Messer mehr zu machen im Stande war. Der Beschuldigte konnte
bei seinem Angriff zudem verschiedenste Faktoren nicht vorhersehen und
entsprechend in sein Handeln einbeziehen. Dazu gehört zum einen das Verhalten
bzw. Eingreifen der zahlreichen anderen anwesenden Personen, aber auch des angegriffenen
Privatklägers selber. Dazu kommen die engen räumlichen Verhältnisse und die
sitzende bzw. halbliegende Position des Privatklägers in einem – was dem mit
den örtlichen Verhältnissen vertrauten Beschuldigten nota bene bekannt war –
flexiblen, freischwingenden Sessel. Wie bereits erwähnt, ist auf der
Videoaufzeichnung gut zu erkennen, wie der flexible Sessel mit dem darauf
sitzenden schwergewichtigen Privatkläger nach hinten rechts wegkippt und der
angreifende Beschuldigte durch ein weiteres Vorbeugen der entsprechenden
Bewegung folgt. Es erscheint naheliegend, dass der Sessel mitsamt Privatkläger
in dieser Situation auch schräg nach hinten hätte umkippen können, was leicht
hätte dazu führen können, dass der sich mitsamt Messer über dem Privatkläger
befindliche Beschuldigte ebenfalls mitgekippt wäre. Auch dies hätte zu einer unmöglich
zu kontrollierenden Situation mit dem sich am Hals befindlichen Messer führen
können. Ebenfalls zu berücksichtigen ist das Ergreifen der messerführenden Hand
des Beschuldigten durch G.___. Wie auf der Videoaufzeichnung zu sehen ist, musste
dieser einige Kraft aufwenden, um die sich widersetzende Hand des Beschuldigten
wegzuführen. Wären seine Hände beispielsweise von der Hand des Beschuldigten
abgerutscht, wäre diese mitsamt Messer wieder nach vorne in Richtung
Privatkläger geschnellt. Der Privatkläger selber sass im Sessel, beidseitig von
Armlehnen umschlossen und in einer sehr tiefen, nach hinten gelagerten
Sitzposition. In dieser Position hatte er weder Flucht- noch grosse
Abwehrchancen, was auch durch die Videobilder eindrücklich belegt wird. Wie
bereits erwähnt, führte auch das flexible Nachgeben des Sessels dazu, dass dem
Privatkläger ein auf Distanzhalten des angreifenden Beschuldigten praktisch
verunmöglicht war. Dies hat umso mehr zu geltend, als die Plötzlichkeit und
Schnelligkeit des Angriffs für ihn überraschend waren.
Der Beschuldigte selber war zum
Zeitpunkt des Angriffs offensichtlich in einer sehr aggressiven und wütenden
Verfassung, weil er sich über den Privatkläger massiv geärgert hatte. Dies wird
von allen anwesenden Personen übereinstimmend bestätigt und ergibt sich auch
aufgrund der Bilder der Videoüberwachung. Entsprechend schnell, impulsiv und
aggressiv führte er denn auch den Angriff mit dem Messer gegen den Privatkläger
aus. Auch nachdem der Beschuldigte vom Privatkläger weggeführt werden konnte,
musste er noch durch G.___ und H.___ vor der Glaswand der Küche zurückgehalten
und beruhigt werden, nachdem er zuvor das Messer weggeworfen hatte. Eine
drogen- oder alkoholbedingte Beeinträchtigung hat beim Beschuldigten zum
Tatzeitpunkt nicht bestanden, jedoch nahm er im Rahmen seiner Medikation
Schmerzmittel, ein Antidepressivum und Beruhigungsmittel ein (AS 078 ff., 1100).
Deren Wirkungen waren dem Beschuldigten aufgrund der regelmässigen Einnahme
jedoch bekannt und es liegt damit kein Fall einer plötzlichen und
unvorhersehbaren Beeinträchtigung vor. So ist auch im psychiatrischen Gutachten
vom 8. April 2022 festgehalten, dass sich weder aus der Videoaufzeichnung noch
aus dem mutmasslichen Tatverhalten Anhaltspunkte dafür ergäben, dass durch die
Medikamente die psychophysische Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei
(AS 1100).
Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz
(Urteil, S. 40) festzuhalten, dass zwar der Eintritt des Erfolgs im
vorliegenden Fall bloss möglich war, jedoch zahlreiche Umstände hinzukommen
(Länge des Messers, Nähe zum Hals, Situation vor Ort, dynamisches sowie
chaotisches Geschehen, Aggressivität des Beschuldigten, Sitzposition des
Privatklägers im freischwingenden Sessel, unvorhersehbares Verhalten des
Privatklägers und der involvierten Personen), welche es dem Beschuldigten
schlicht verunmöglichten, das ihm bekannte Risiko eines Messereinsatzes im
Bereich des Halses zu kalkulieren bzw. den Einsatz in irgendeiner Form zu
dosieren. Dazu kommt, dass der Privatkläger seinerseits aufgrund seiner
Sitzposition keinerlei reale Flucht- oder Abwehrchancen hatte. Es blieb
letztlich schlicht dem Zufall überlassen, ob sich die Gefahr verwirklicht oder
nicht. Alle diese Umstände waren dem Beschuldigten im Moment des
Tatentschlusses bekannt, womit vom Wissen auf seinen Willen geschlossen werden
kann. Ihm musste sich unter den gegebenen Umständen bei seinem Messereinsatz
die Möglichkeit einer tödlichen Verletzung des Privatklägers als derart
wahrscheinlich aufdrängen, dass nicht mehr bloss von einem Gefährdungsvorsatz,
sondern mindestens von einer Inkaufnahme dieses Erfolgs auszugehen ist.
Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz
indes, wenn sie zwar von einem eventualvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten
ausgeht, gleichzeitig aber festhält, ihm könne kein direktvorsätzliches Handeln
nachgewiesen werden (Urteil, S. 38). Diesbezüglich hält sie ohne weitere
Begründung fest, ein direktvorsätzliches Handeln ergebe sich weder aus den
Aufnahmen noch aus den Einvernahmen. Sie führt einzig an, K.___ habe
beispielsweise ausgesagt, der Beschuldigte habe dem Privatkläger das Messer nur
an den Hals gehalten; falls der Beschuldigte den Privatkläger wirklich hätte
schneiden wollen, dann hätte er das auch getan. Es trifft zwar zu, dass K.___
dies in seiner Einvernahme vom 24. August 2021 (AS 104 ff.) so ausgesagt hat,
letztlich ist dies jedoch einfach dessen persönliche Einschätzung, welche er
acht Monate später geäussert hat. K.___ war zudem nicht direkt involviert,
sondern sass – wie auf der Videoaufzeichnung zu sehen ist – am Tisch hinter dem
Privatkläger und war am Essen. Er erhob sich erst von seinem Stuhl, als der
Beschuldigte bereits das Messer in Richtung Hals des Privatklägers führte. Die
Direktbeteiligten G.___ und H.___ bestätigten beide den Messereinsatz gegen den
Hals des Privatklägers, gaben jedoch an, sie wüssten nicht, was der
Beschuldigte schlussendlich gewollt habe bzw. was passiert wäre, wenn sie nicht
eingegriffen hätten. Beide schilderten jedoch, dass sie die Situation als sehr
gefährlich einstuften und sich sozusagen reflexartig zum Eingreifen
entschlossen, damit nichts passiere. Auf den Videoaufnahmen ist gut
ersichtlich, wie der volle Krafteinsatz der beiden Mitinsassen nötig ist, um
den Beschuldigten vom Privatkläger wegzudrehen. Der Privatkläger wiederum sagte
aus, beim zweiten Mal habe er den Beschuldigten realisiert, als dieser gesagt
habe «i schnide der dr Chopf ab». Er ergänzte in diesem Zusammenhang, er habe
in diesem Augenblick gedacht, dass es ja gar kein Messer habe und wie er ihm
den Kopf abschneiden wolle. Auch F.___ sagte in ihren beiden Einvernahmen aus,
der Beschuldigte habe das Messer genommen und gesagt «i schnide der dr Chopf ab
du Fettsack». Nach dem Vorfall habe der Beschuldigte ihr gegenüber gesagt, dass
er dem Privatkläger den Kopf habe abschneiden wollen. Diese Aussagen des
Beschuldigten lassen einen entsprechenden Rückschluss auf den subjektiven Tatbestand
zu. Wie bereits mehrfach dargelegt, hat aufgrund der vorgängigen
Auseinandersetzung um die Musik und das spätere Reden des Privatklägers über
den Beschuldigten – was dieser hinten im Gang gehört hat – als erstellt zu
gelten, dass der Beschuldigte geradezu in Rage geriet wegen des Privatklägers.
Dies ist denn auch angesichts seines entschlossenen Nachvornekommens in den
Aufenthaltsraum und der anschliessenden Handlungen auf den Videoaufzeichnungen gut
erkennbar. Zudem wird die Wut und das Ausrufen des Beschuldigten auch von den
anderen Anwesenden – insbesondere F.___ und H.___, welche dem Beschuldigten aus
dem Büro nachfolgten – bestätigt. Es ist davon auszugehen, dass der
Beschuldigte im Moment, als er die Teller ergreifen wollte, noch keinen
Tötungsvorsatz hatte. Nachdem das Ergreifen der Teller durch die Betreuerin
verhindert werden konnte, ergriff er jedoch sofort zuerst mit der linken Hand
das Brotmesser, wechselte es in die rechte Hand, sagte danach «i schnide der dr
Chopf ab du Fettsack» und ging in zwei schnellen Schritten mit dem Messer voran
auf den Privatkläger zu. Damit manifestierte er klar seinen Tötungswillen und
damit den direkten Vorsatz. Seine Entschlossenheit ergibt sich aber auch aus
dem Umstand, dass er das Messer nach dem ersten Rückhalteversuch des
Mitinsassen und dem Nachgeben der Sessellehne erneut an den Hals des
Privatklägers zu führen versuchte. Ein
derartiges Nachsetzen wäre lediglich für ein Drohen mit dem Messer nicht nötig
gewesen. Aufgrund der vorbestehenden Wut und Aggression, der Schnelligkeit und Entschlossenheit
des Vorgehens, des gezielten Messereinsatzes verbunden mit der Aussage «i
schnide der dr Chopf ab du Fettsack» und der späteren Bestätigung gegenüber der
Betreuerin, er habe dem Privatkläger den Kopf abschneiden wollen, ist von
direktvorsätzlichem Handeln auszugehen.
2.4 Der Beschuldigte konnte durch die
Mitinsassen G.___ und H.___ vom Privatkläger weggedreht werden, bevor dieser
durch das Messer zu Schaden kam. Der Taterfolg der Tötung ist damit
ausgeblieben. Klar überschritten ist in Anbetracht des gesamten Tatablaufs
indes die Schwelle zum strafbaren Versuch, hing es doch letztlich einzig vom
Zufall bzw. äusseren Umständen ab, ob es zu einer tödlichen Verletzung des
Privatklägers kommen wird oder nicht. Bereits bei minimal anderen Einflüssen
hätte geradesogut auch der Tod des Privatklägers resultieren können.
2.5 Rechtfertigungs- oder
Schuldausschlussgründe sind vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere liegen entgegen
den unsubstantiierten Behauptungen des Beschuldigten keinerlei Hinweise vor,
dass vom Privatkläger eine konkrete Gefahr gegenüber dem Beschuldigten
ausgegangen wäre, so dass dieser sich in irgendeiner Form hätte verteidigen
müssen.
Die leicht verminderte Schuldfähigkeit
ist erst im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.
2.6 Der Beschuldigten hat sich damit der
versuchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB schuldig gemacht.
VII. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
Die Vorinstanz hat das anwendbare Recht,
den vorliegend anwendbaren Strafrahmen sowie die massgebenden
Strafzumessungsfaktoren zutreffend dargelegt (Urteil, S. 42 f.). Darauf
ist zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen zu verweisen.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Schuldfähigkeit
Gemäss psychiatrischem Gutachten vom 8.
April 2022 sind beim Beschuldigten zum Zeitpunkt des Vorfalls vom
27. Dezember 2020 eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und
emotional-instabile und narzisstische Persönlichkeitsanteile zu diagnostizieren
(Gutachten, S. 62 f., AS 1100 f.). Das Verhalten habe sich in den Monaten vor
dem Vorfall zugespitzt. In Bezug auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten
führt die Gutachterin aus, dass geringste Belastungen beim Beschuldigten starke
negative Gefühle auslösen, die dann mehr oder weniger deutlich aggressiv
ausagiert würden. Diese Dynamik habe das Verhalten des Beschuldigten in den
Monaten vor dem Vorfall in vielen Beziehungen und Vollzugssituationen bestimmt.
Der Beschuldigte habe in diese Dynamik keine Einsicht. Seine hohe
Kränkungsempfindlichkeit und emotionale Instabilität würden es ihm erschweren,
das stereotyp anmutende Verhaltensmuster in den jeweiligen Konfliktsituationen
zu unterbrechen. Sie gelangt gestützt darauf zur Beurteilung, dass die
Steuerungsfähigkeit als Folge der schweren Persönlichkeitsstörung in der
Tatsituation eingeschränkt gewesen sei. Die Schuldfähigkeit sei aus
forensisch-psychiatrischer Sicht leicht vermindert. Diese Einschätzung
bestätigte die Gutachterin sowohl an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
(ASSL 257 f.) wie auch im Rahmen der Berufungsverhandlung (ASB 252).
2.2 Tatkomponenten
2.2.1 Vorliegend ist zuerst eine
hypothetische verschuldensangemessene Strafe, welche für das vollendete Delikt
ausgesprochen würde, festzulegen. Diese wird in der Folge aufgrund der
verminderten Schuldfähigkeit und der lediglich versuchten Tatbegehung entsprechend
zu reduzieren sein.
Bei einer vollendeten Tatbegehung hätte
der Messereinsatz des Beschuldigten durch eine entsprechende Verletzung am Hals
zum Tod des Privatklägers geführt. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu
berücksichtigen, dass das Risiko für eine tödliche Verletzung hoch war.
Erschwerend kommt dazu, dass der im Sessel sitzende Privatkläger vom
plötzlichen und blitzschnell ausgeführten Messerangriff des Beschuldigten
überrascht wurde und keine ernsthaften Möglichkeiten zur Flucht oder Ab- bzw.
Gegenwehr hatte. Der Angriff mit einem Messer gegen den sich passiv
verhaltenden Privatkläger war völlig unnötig und unverhältnismässig. Das
geplante Vorgehen, dem Privatkläger den Kopf abzuschneiden, erscheint zudem als
sehr brutal. Die konkrete Vorgehensweise, indem der Beschuldige zuerst nach den
Tellern greifen wollte, dann das Messer ergriff, damit – verbunden mit der Aussage
«i schnide der dr Chopf ab du Fettsack» – energisch auf den Privatkläger
losging und noch einmal nachsetzte, nachdem der Sessel nach hinten wegkippte,
lässt auf eine entsprechende Intensität des verbrecherischen Willens
schliessen. Er liess erst von seinem Vorhaben ab, als er durch zwei Mitinsassen
vom Privatkläger weggedreht und weggeführt wurde. Das Messer warf er erst weg,
als er bereits vor der Glaswand der Küche unter Kontrolle gebracht worden war. Der
Beschuldigte liess sich aber auch durch die zahlreichen anderen anwesenden
Personen nicht von seiner Tat abhalten, was die Skrupellosigkeit und die hohe
kriminelle Energie seines Vorgehens unterstreicht. Diese Faktoren haben sich
entsprechend verschuldenserhöhend auszuwirken. Auch wenn die Tat nicht von
langer Hand geplant war, muss gleichwohl die Vorgeschichte mitberücksichtigt
werden. Der Beschuldigte ging den Privatkläger ein erstes Mal im
Aufenthaltsraum an, weil ihm die von diesem via Fernseher gehörte Musik nicht
passte bzw. er diese als zu laut empfand. Bereits dort ärgerte sich der
Beschuldigte entsprechend über den Privatkläger. Zur Eskalation führte in der
Folge dann offenbar, dass der Beschuldigte im Zellentrakt hinten hörte, wie der
Privatkläger im Aufenthaltsraum seinen Namen erwähnte und über den Vorfall mit
der Musik erzählte. Darob geriet der Beschuldigte scheinbar derart in Rage,
dass er nach vorne in den Aufenthaltsraum kam und die Tat beging. Entsprechend
ist nicht von einer völlig spontanen Tatbegehung auszugehen. Die Tatausführung
selber dauerte nur ca. drei Sekunden, wobei dies in erster Linie auf des Eingreifen
der beiden Mitinsassen zurückzuführen und nicht zugunsten des Beschuldigten zu
berücksichtigen ist. Als erschwerend wirkt sich aber auch aus, dass die Tat im
kontrollierten Setting des Straf- bzw. Massnahmenvollzugs begangen wurde, in
welchem die Insassen rund um die Uhr betreut werden und mit ihren Problemen und
Anliegen nicht einfach auf sich alleine gestellt sind. Dem Beschuldigten war
aufgrund seiner Vorstrafe wegen vorsätzlicher Tötung die Gefährlichkeit eines
Messereinsatzes zudem bestens bekannt. Der Beschuldigte wollte dem Privatkläger
letztlich eine Lektion erteilen, weil er sich von diesem offenbar nicht
genügend ernstgenommen und respektiert fühlte. Die objektive Tatschwere ist
insgesamt als mittelschwer einzustufen.
In subjektiver Hinsicht handelte der
Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Zudem sind seine Beweggründe schwer
nachvollziehbar. Bei der ursprünglichen Auseinandersetzung über die Art bzw.
Lautstärke der vom Privatkläger gehörten Musik handelte es sich letztlich um
eine absolute Banalität. Gleichwohl enervierte sich der Beschuldigte offenbar
derart über den Privatkläger, dass er sofort wieder wütend und aggressiv wurde,
als er mitbekam, wie dieser seinen Namen und die Auseinandersetzung im
Aufenthaltsraum erwähnte. Dies reichte aus, dass der Beschuldigte wütend nach
vorne in den Aufenthaltsraum kam, zuerst nach den Tellern greifen wollte,
schliesslich das Messer behändigte und verbunden mit der Aussage «i schnide der
dr Chopf ab du Fettsack» mit dem Brotmesser auf den Privatkläger losging. Der
Beschuldigte handelte rein egoistisch, weil er dem Privatkläger gegenüber letztlich
seine Macht demonstrieren wollte. Es wäre ihm – abgesehen von seiner
eingeschränkten Steuerungsfähigkeit – ohne Weiteres möglich gewesen, sich
rechtskonform zu verhalten. So hätte er sich verbal mit dem Privatkläger
auseinandersetzen können. Falls dies nicht zum Erfolg geführt hätte, hätte er
sich auch an die anwesenden Betreuungspersonen wenden und diese um Rat und
Unterstützung bitten können. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive
Tatschwere entsprechend nicht zu relativieren.
Insgesamt ist unter Berücksichtigung der
objektiven und subjektiven Tatschwere von einem mittelschweren Verschulden im
mittleren Bereich auszugehen. Unter Berücksichtigung der dargelegten objektiven
und subjektiven Tatschwere wäre das Strafmass für die vollendete vorsätzliche
Tötung – bei einem Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe – im
mittleren Bereich des mittleren Drittels auf angemessene 12 Jahre
Freiheitsstrafe festzusetzen.
Aufgrund der leichtgradigen Verminderung
der Schuldfähigkeit ist eine Reduktion um einen Viertel auf 9 Jahre
Freiheitsstrafe vorzunehmen.
2.2.2 Vorliegend blieb es beim Versuch
einer vorsätzlichen Tötung, da der Erfolg ausblieb bzw. der Privatkläger
keinerlei körperliche Verletzungen davontrug. Gemäss Praxis der Strafkammer ist
in Fällen von versuchten Tötungen, in denen beim Opfer keine bleibenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen zurückblieben, eine Strafreduktion im
Umfang von 25 % - 35 % vorzunehmen. Im vorliegenden Fall waren die Folgen für
das Opfer gering, insbesondere kam es zu keinen Verletzungen. Festzuhalten ist
in diesem Zusammenhang jedoch, dass dies letztlich reiner Zufall war bzw. auf das
rasche und beherzte Eingreifen der beiden Mitinsassen zurückzuführen ist. Der
Beschuldigte selbst konnte den Einsatz des Messers unter den gegebenen
Umständen weder so kontrollieren noch dosieren, dass er es in der Hand gehabt
hätte, ob es zu einer (tödlichen) Verletzung kommt oder nicht. Das Risiko des
Todes des Privatklägers war hoch, das Messer befand sich in einer
hochdynamischen Situation klingenseitig an seinem Hals. Es erscheint eine
Strafreduktion im Umfang von einem Drittel bzw. 3 Jahren auf 6 Jahre
Freiheitsstrafe als verschuldensangemessen.
2.3 Täterkomponenten
Bezüglich Täterkomponenten kann vorab auf
die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil und die Akten verwiesen
werden (S. 46 ff.).
Der Beschuldigte wurde 1989 im Kosovo
geboren, kam im frühen Kindesalter in die Schweiz und besuchte hier
Kindergarten, Primarschule und Werkklasse. Eine Berufsbildung hat er nicht
absolviert. In der Folge arbeitete er als Tanzlehrer, wobei er mit dem Betrieb
einer eigenen Tanzschule rasch scheiterte. Er glitt in die Drogenszene ab und
war mit 18 Jahren kokainabhängig. Im Alter von 20 Jahren ist er mit einer
Freundin aus dieser Szene zusammengekommen. Die Beziehung war aber geprägt von
Drogenkonsum und Auseinandersetzungen, einer Arbeitstätigkeit ging der
Beschuldigte nicht nach.
Am 3. April 2011 – also im Alter von 22
Jahren – beging der Beschuldigte ein Tötungsdelikt, indem er in Grenchen den
Türsteher eines Clubs mit sieben Messerstichen erstach. Er wurde dafür (sowie
etliche weitere Delikte) gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn
vom 8. Mai 2014 mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und 3 Monate sowie
einer Busse von CHF 600.00 bestraft und es wurde eine stationäre Massnahme
angeordnet. In diesem Zusammenhang befindet sich der Beschuldigte seit dem 7.
April 2011 in Haft. Nach einer ersten Verlängerung der stationären Massnahme
hob das Amtsgericht von Solothurn-Lebern mit Nachentscheid vom 11. Juli 2022
die stationäre therapeutische Massnahme auf und ordnete die Verwahrung an. Eine
dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer des Obergerichts mit
Beschluss vom 14. Februar 2023 abgewiesen. Die in der Folge erhobene Beschwerde
in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_295/2023 vom 16. Februar
2024 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschuldigte ist damit zwischenzeitlich
rechtskräftig verwahrt. Auch wenn diese Vorstrafe schon lange zurückliegt, ist
zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich seit 2011 in Haft befindet und
sich entsprechend seither nicht in Freiheit bewähren musste.
Der Beschuldigte befand sich die letzten
knapp 15 Jahre im Freiheitsentzug, was entsprechenden Einfluss auf seine
persönliche Situation hat. Diesbezüglich steht insbesondere seine Erkrankung an
Multipler Sklerose (MS) im Vordergrund, deren erste körperlichen Symptome sich
in den Jahren 2014 bis 2016 zeigten. Im Rahmen der Befragung durch die
Vorinstanz gab der Beschuldigte zu seiner aktuellen gesundheitlichen Situation
an (ASSL 271 ff.), er habe überall am Körper Schmerzen und nehme Schmerz- und
Beruhigungsmittel. Das verschriebene Antidepressivum nehme er nicht mehr. Er
leide an einer MS-Erkrankung, welche sich momentan verschieden bei ihm äussere.
Wenn er kiffe, dann könne er laufen und essen. Er stehe auf und fange an zu
tanzen. Wenn er nicht kiffe, werde er extrem schnell aggressiv und sei an den
Rollstuhl gefesselt. Heute sitze er in einem Rollstuhl. Er könne noch laufen
und aufstehen, sei einfach eingeschränkt. Der Verlauf der MS-Erkrankung ändere
sich die ganze Zeit. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte
zu Protokoll, es gehe ihm total schlecht. Seine Beine würden die ganze Zeit
zittern und er könne sie nicht mehr strecken. Manchmal könne er stehen, wenn er
sich überall festhalte, sonst gar nicht. In der JVA sei er mit dem Rollstuhl
unterwegs. Er habe auch einen Rollator, diesen habe er aber seit 10/12 Monaten
nicht mehr gebraucht. Er erhalte jetzt eine Spritze gegen MS und sei sehr
dankbar dafür. Dies äussere sich positiv im Training/Fitness, dort merke er, ob
es ein bisschen helfe oder nicht. Er merke einfach, dass er immer weniger Kraft
habe. Er habe früher viel mehr «möge». Seit zwei Jahren trainiere er nur noch
den Bauch. Dies gehe, weil man hierfür die Beine nicht gross brauche. Der
Oberkörper und die Arme seien «perfekt». Er könne ohne Probleme etwas von einem
Ort zum anderen heben. Alles, was mit Kraft zu tun habe, sei gut. Nur das
Berühren/Fühlen sei ein bisschen problematisch, es sei alles taub, er habe kein
Gefühl mehr in den Fingern und Beinen. Er sei 24 Stunden in seiner Zelle
eingesperrt, dort sei er die ganze Zeit im Rollstuhl oder am Liegen. Seine
Ärztin habe ihm gesagt, es könnte noch etwas mit den Ohren sein. Auf jeden Fall
könne er nicht mehr ganz allein alles selbstständig machen. Auf die Frage, ob
er sonst noch beeinträchtigt sei, gab er zu Protokoll, Licht löse bei ihm immer
einen grossen Schmerz aus, so auch, als er heute Morgen in den Gerichtssaal
gekommen sei (ASB 241 f.).
Wie sich aus dem aktuellen
Vollzugsverlaufsbericht vom 17. Oktober 2025 (ASB 183 ff.) ergibt, steht der
Beschuldigte aufgrund seiner Erkrankung unter ständiger ärztlicher Aufsicht und
wird eng durch den Gesundheitsdienst betreut. Er versuche sein Leben, so gut es
gehe, selbständig und ohne fremde Unterstützung zu bewerkstelligen, was ihm bis
dato gut gelinge. Angebote lehne er prinzipiell ab, beschwere sich dann aber,
dass er keine Unterstützung bekomme und sich selbst überlassen sei. Im
Zusammenhang mit der Krankheit zeige sich der Gemütszustand des Beschuldigten
als stark schwankend und abhängig vom aktuellen Gesundheitszustand. Bei
stabilem Befinden trete eine positive Grundstimmung auf, während
Krankheitsschübe mit erhöhter Reizbarkeit und eingeschränkter Einschätzbarkeit
des Verhaltens einhergingen.
In Bezug auf das Verhalten im Straf-
bzw. Massnahmenvollzug ist festzustellen, dass dieser immer wieder geprägt war
von Problemen und unkooperativem Verhalten. Es kann dazu auf die entsprechenden
Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 46 f.). und die dortigen
Verweise auf die verschiedenen Vollzugsberichte verwiesen werden. Gemäss
aktuellem Vollzugsverlaufsbericht vom 17. Oktober 2025 befindet sich der
Beschuldigte seit dem 5. September 2023 in der JVA Solothurn. Nach anfänglichem
positivem Verlauf in der Eintrittsphase kam es aufgrund seines destruktiven
Verhaltens jedoch ab Anfang 2024 zu ersten Zwischenfällen, die eine Versetzung
in ein Sondersetting notwendig machten. Seither befindet er sich – mit
Unterbrüchen – entweder in der Interventionsstufe oder in einer besonderen
Sicherungsmassnahme. Grund dafür sind offenbar wiederholte Drohungen, jemanden
«abzustechen» oder «zu verprügeln», aber auch tätliche Angriffe auf Mitinsassen
am 16. November 2024 und am 9. Mai 2025 (Faustschlag mitten ins Gesicht). Vor
dem Hintergrund seines Anlassdeliktes (Tötungsdelikt im Jahr 2011) und den
erfolgten Tätlichkeiten sowie der wiederholten destruktiven und aggressiven
Äusserungen sehe sich die JVA gemäss Bericht veranlasst, das Umfeld vor ihm und
auch ihn selbst zu schützen. Der Beschuldigte äussere, unter der Enge der
Isolation zu leiden, sei aber im Gegenzug nicht bereit, sich von seinen
Drohungen zu distanzieren.
Der Beschuldigte gab im Rahmen der
erstinstanzlichen Befragung sowie der Berufungsverhandlung zwar an, dass es ihm
sehr leid tue (ASSL 276), wirkliche Einsicht und Reue sind jedoch angesichts
seines Verhaltens und seiner Aussagen während des gesamten Verfahrens nicht
auszumachen. So distanziert er sich insbesondere nicht von der Tat und zeigt
keinerlei Reue gegenüber dem Privatkläger. Entsprechend ist unter diesem Titel
nichts zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
Zusammenfassend ist bezüglich
Täterkomponenten festzuhalten, dass insbesondere die einschlägige Vorstrafe und
das äusserst problembehaftete und negative Vollzugsverhalten zu einer
deutlichen Straferhöhung um 12 Monate zu führen haben.
2.4 Hinsichtlich Verfahrensdauer ist
festzuhalten, dass das Berufungsverfahren mit etwas mehr als zwei Jahren zwar
lange dauerte. Diese ist aber insbesondere auf die zahlreichen Anträge des
Beschuldigten und die ergriffenen Rechtsmittel an das Bundesgericht bedingt.
Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist daher nicht auszumachen. Aufgrund
der Geltung des alten Prozessrechts kommt im vorliegenden Verfahren zudem die
Frist von 12 Monaten gemäss Art. 408 Abs. 2 StPO noch nicht zur Anwendung.
2.5 Gesamthaft resultiert damit eine
Freiheitsstrafe von 7 Jahren. Die Gewährung des bedingten oder auch
teilbedingten Vollzugs ist aufgrund der Höhe der konkreten Strafe zum
vornherein ausgeschlossen.
VIII. Massnahme / Verwahrung
1. Allgemeines
Zu den allgemeinen rechtlichen
Ausführungen und zu den Voraussetzungen der Anordnung einer Massnahme bzw. der
Verwahrung kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil der
Vorinstanz (S. 49 ff.) verwiesen werden.
2. Im Konkreten
2.1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil
des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014 wegen vorsätzlicher Tötung,
einfacher Körperverletzung, bandenmässigen Diebstahls, versuchten Diebstahls,
mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, versuchten
Hausfriedensbruchs, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz,
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher Widerhandlung
gegen das Waffengesetz und Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und
drei Monaten, abzüglich 137 Tage Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von
CHF 600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu sechs Tagen Freiheitsstrafe,
verurteilt. Mit diesem Urteil wurde zudem eine stationäre Massnahme nach Art.
59 Abs. 1 StGB angeordnet. Mit Nachentscheid vom 6. September 2019 zu diesem
Urteil verlängerte das Amtsgericht von Solothurn-Lebern die angeordnete
stationäre therapeutische Massnahme um fünf Jahre. In teilweiser Gutheissung
einer Beschwerde des Beschuldigten hob die Beschwerdekammer des Obergerichts am
27. April 2020 diesen Entscheid auf und verlängerte die Massnahme um lediglich
drei Jahre. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 21.
April 2021 ab (Urteil 6B_684/2020). Das Amt für Justizvollzug stellte am 8.
April 2022 dem Amtsgericht Solothurn-Lebern den Hauptantrag, die mit Beschluss
der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 27. April 2020 um drei Jahre
verlängerte stationäre Massnahme aufzuheben und in Anwendung von Art. 63c
Abs. 4 StGB die Verwahrung anzuordnen. Das Amtsgericht hob mit Nachentscheid
vom 11. Juli 2022 die stationäre therapeutische Massnahme auf und ordnete die
Verwahrung an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer
des Obergerichts mit Beschluss vom 14. Februar 2023 abgewiesen. Die in der
Folge gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das
Bundesgericht mit Urteil 7B_295/2023 vom 16. Februar 2024 ab, soweit es darauf
eintrat. Damit ist die Anordnung der Verwahrung in diesem Verfahren in
Rechtskraft erwachsen.
Die Beschwerdekammer des Obergerichts
des Kantons Solothurn erwog in ihrem Beschluss vom 14. Februar 2023
(BKBES.2022.132) im Wesentlichen (E. IV.1.1 bis 2.3), dass es seit dem
obergerichtlichen Beschluss vom 27. April 2020 über die Verlängerung der
stationären Massnahme zum vorliegend zu beurteilenden Vorfall vom
27. Dezember 2020 gekommen sei. Der Beschuldigte sei dann im Rahmen der
stationären Massnahme bzw. Sicherheitshaft in der JVA Cazis Tignez
gewesen, später im UG Solothurn und Olten, wozu es entsprechende Berichte
gebe. Die Sachverständige Dr. C.___ gelange in ihrem Gutachten vom
8. April 2022 zum Schluss, dass der Beschuldigte unter einer dissozialen
Persönlichkeitsstörung leide, mit deutlich emotional-instabilen und
narzisstischen Persönlichkeitsanteilen. In Bezug auf die Wahrscheinlichkeit
zukünftiger strafbarer Handlungen sei die genannte Störung ein statistisch
relevanter Risikofaktor. Hinzu trete die Suchtproblematik in der Vergangenheit,
welche wohl nicht als stabil überwunden gelte. Der Beschuldigte weise daher ein
erhöhtes Rückfallrisiko betreffend Gewaltdelikte auf. Bis heute sei es nicht
gelungen, die destruktive Dynamik des Beschuldigten zu durchbrechen. Dieser übernehme
keine angemessene Verantwortung für sein Verhalten. Es sei nicht davon
auszugehen, dass sich die problematische Persönlichkeitsstruktur grundlegend
verändert habe. Der Beschuldigte sei im Rahmen der gerichtlich angeordneten
Behandlung nicht zu erreichen und lehne eine Massnahme nach Art. 59 StGB ab. Zu
einer solchen nach Art. 63 StGB habe er sich zwar bereit erklärt, sein
Verhalten stehe aber zu dieser Äusserung in direktem Widerspruch. Eine gegen
dessen Willen angeordnete Behandlung habe zurzeit sehr wenig Aussicht auf
Erfolg. Es bestehe ein nicht unerhebliches Risiko, dass im stationären
Massnahmensetting das dysfunktionale Persönlichkeitsmuster weiter zementiert
würde. Um die destruktive Dynamik des Beschuldigten zu durchbrechen, müsste der
Beschuldigte Verantwortung für den therapeutischen Prozess übernehmen. Dazu sei
er aber, zumindest im Setting der stationären Massnahme, nicht bereit. Es sei
sehr unwahrscheinlich, dass eine stationäre Massnahmenbehandlung zu einer
Verminderung deliktrelevanter Problembereiche und damit zu einer Verbesserung
der Legalprognose führe. Man müsse damit rechnen, dass eine gegen den Willen
des Beschuldigten angeordnete stationäre Massnahme sein
kämpferisch-querulatorisches Verhalten weiter verstärke. Im Zusammenhang mit
den Voraussetzungen für die Anordnung der Verwahrung nach Art. 64
Abs. 1 StGB erwog die Beschwerdekammer des Obergerichts, dass diese
erfüllt seien. Unter anderem werde die von Dr. J.___ diagnostizierte
psychische Störung von erheblicher Schwere von der Sachverständigen Dr. C.___
bestätigt. Betreffend qualifizierte Gefährlichkeit halte die Sachverständige
fest, dass die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Gewaltdelikte erhöht und damit
die Prognose im Hinblick auf die künftige Gefährlichkeit des Beschuldigten
eindeutig sei. An der qualifizierten Gefährlichkeit ändere die MS-Erkrankung
nichts. Wenn sich der Beschuldigte ausreichend nahe bei einem potenziellen
Opfer befinden würde, könne er dieser Person nach wie vor mittels einer
Stichwaffe eine gravierende Verletzung zufügen. Auch die Verwendung einer
Schusswaffe sei denkbar, weswegen die für die Verwahrung erforderliche
Gefährlichkeit zu bejahen sei. Aktuell lasse die Immobilität des Beschuldigten
diesen nicht als nicht mehr gefährlich erscheinen (a.a.O., E. IV.4.1 bis
4.3.1). Betreffend die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63
StGB merkte die Beschwerdekammer schliesslich an, dass die Sachverständige
Dr. C.___ eine ambulante Massnahme nicht als aussichtsreich erachte und
der Beschuldigte die Möglichkeit zur Verbesserung seiner Legalprognose nicht
genutzt habe. Die stationäre Massnahme sei gescheitert. Es sei nicht
ersichtlich, weshalb es sich bei der Anordnung einer vollzugsbegleitenden
ambulanten Massnahme anders verhalten könnte. Eine solche durchzuführen, nur
weil diese noch nicht versucht worden sei, sei kein ausreichender Grund für
deren Anordnung. Es sei nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte sich in die
ambulante Therapie einbringen und Verantwortung für das Gelingen übernehmen werde,
mit der Folge, dass sich das Gewaltrisiko reduziere (a.a.O.,
E. IV.5.3 f.).
2.2 Auf diese Erwägungen der
Beschwerdekammer des Obergerichts in ihrem Beschluss vom 14. Februar 2023
ist grundsätzlich auch im vorliegenden Verfahren abzustellen, da sich seither
keine Änderungen ergeben haben, welche zu einer anderen Beurteilung führen
müssten.
2.2.1 So gab die Sachverständige Dr. C.___
im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzend an (ASSL 257 ff.),
dass sich ihre Einschätzung im Gutachten nicht geändert habe. Sie bestätige
ihre Diagnose betreffend die erwähnte Störung, welche beim Beschuldigten stark
ausgeprägt sei. Sie bestätigte auch die hohe Rückfallgefahr und dass es zu
schweren Opferschäden kommen könne. Zwar lasse die Kraft, welche es für Gewalt
brauche, bei einer MS-Erkrankung nach, wenn man das Video sehe, sei es aber
ungewöhnlich, dass der Beschuldigte trotz einer sichtbar motorischen
Einschränkung doch noch aktiver sei. Andererseits verlaufe Multiple Sklerose
episodisch. Es gebe auch Phasen der Verbesserungen und Verschlechterung. In der
stationären Massnahme sei der Beschuldigte zunehmend unter Druck gekommen und
es sei eine sehr destruktive Dynamik ins Rollen gekommen, welche sehr schwierig
zu durchbrechen sei. Bei der Drogenabstinenz sei es eine gewisse Blackbox. Man
wisse nicht genau, wo der Beschuldigte da stehe. Betreffend Aussichtslosigkeit
der Verlängerung der angeordneten stationären Massnahme sei es so, dass der
Beschuldigte alles gegen sich gerichtet sehe, keine Verantwortung übernehmen
wolle bzw. alle von aussen kommenden Anforderungen abweise und immer in den
Konflikt gehe. Das wiederholte Muster dieser destruktiven Dynamik erhöhe das
Gewaltrisiko. Ausserdem werde deswegen auch kein neuer Therapieversuch
gelingen. Der Beschuldigte solle selber entscheiden, ein vorhandenes
Therapieangebot zu nutzen. Man solle keine zwangsweise Massnahme anordnen,
sondern den Beschuldigten sich selber überlassen. Eine Therapie auf
freiwilliger Basis könnte besser funktionieren. Sie empfehle auch keine
ambulante Massnahme, weil die Dynamik dann wieder durchbrechen würde.
2.2.2 Vor Obergericht bestätigte die
Sachverständige ihre bisherige Beurteilung im Gutachten und vor erster Instanz.
Sie führte aus, was die MS betreffe, sehe man, dass die Beeinträchtigung sicher
zugenommen habe. So benutze der Beschuldigte jetzt mehrheitlich den Rollstuhl
und habe Gleichgewichtsstörungen. Das sei aber auch eher zu erwarten, weil es
sich eben anscheinend nicht nur um die episodisch verlaufende MS handle,
sondern auch eine allmählich fortschreitende Beeinträchtigung der Nervenbahnen
stattfinde. Dem Beschuldigten falle es enorm schwer, Gefühle von Hilfslosigkeit
und Schwäche zu ertragen. Sie würde auch den Verlauf der Berufungsverhandlung
so einordnen. Der Beschuldigte ertrage es kaum, in so einer abhängigen Position
zu sein, und neige dann dazu, aufzudrehen und sich dadurch, dass aversive
Gefühle nach aussen getragen würden, sozusagen seiner Selbstwirksamkeit zu
vergewissern. So könne man auch den neuen Tatvorwurf einordnen. Da sei es
anscheinend auch um einen mehr oder weniger herausragenden kleinen Konflikt im
Vollzugsalltag gegangen. Die Schwelle, nach aussen aggressiv zu reagieren, sei
vergleichsweise niedrig. Die Schwierigkeit in der Massnahme sei es gewesen,
therapeutischen Zugriff zu finden. Er habe grosse Schwierigkeiten gehabt, mit allem,
was mit der Massnahme verbunden gewesen sei. Das Gefühl «Ich bin da jetzt, ich
muss mich da irgendwie in Bedingungen einfügen, ich kann noch nicht mal den
Therapeuten frei auswählen», rufe bei manchen Personen eine enorme Reaktanz
hervor, sozusagen dagegen anzuarbeiten. In sehr vielen Fällen gelinge es dann,
das zu überwinden, die betroffene Person sozusagen dafür zu gewinnen und
gemeinsam an den Problemen zu arbeiten. Wenn man den Verlauf anschaue, dann habe
man beim Beschuldigten leider das Gefühl, dass das bei ihm sehr wenig gelungen sei.
Er habe diese Abhängigkeitsgefühle so wenig ertragen können, dass immer wieder
solche Konflikte aufgemacht worden seien, wo er sich dann zumindest mal
kämpferisch habe erleben können, was ihm leichter gefallen sei, als sich
schwach zu erleben. An ihrer Diagnose habe sich nichts geändert. Die
Problembereiche seien klar: Diese grosse Kränkbarkeit und eine emotionale
Instabilität. Man müsse sicherlich daran denken, dass diese Probleme, gerade
sowas wie die Impulsivität, durch die MS-Erkrankung verschärft würden. MS führe
ja zu Entzündungen des Nervengewebes, der Nervenzellen im Gehirn. Da könnten
dann so unspezifische Enthemmungen eben auch auftreten, das könne man natürlich
im Einzelfall ganz schwer auseinanderhalten. Sie könne bestätigen, dass die
Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt in leichtem Umfang vermindert gewesen sei.
Die Rückfallgefahr bzw. die Situation bezüglich MS-Erkrankung und des Risikos
von Gewaltdelikten könne man nicht als wirklich günstig beurteilen. Der
Beschuldigte habe zwar mit einer zunehmenden körperlichen Schwäche zu tun. Dies
führe natürlich dazu, dass er vielleicht für andere Personen nicht mehr ganz so
gefährlich sei. Andererseits, wenn man dieses Ereignis im Frühjahr 2025
betrachte, stehe es ihr nicht zu, das Ausmass der Schädigung zu beurteilen,
aber es sei natürlich unangenehm. Der Beschuldigte könne sich nicht mehr so
schnell fortbewegen. Er habe aber auch gesagt, dass seine oberen Extremitäten,
zumindest was die Kraft angehe, wenig eingeschränkt seien. Das passe ja auch
gut zu dem Ereignis im Frühjahr. Das Problem an der stationären Massnahme sei
gewesen, dass es eben leider nicht gelungen sei, ihn wirklich zu motivieren und
zu unterstützen, das ganze Setting so auszuhalten, dass er sich habe darauf
einlassen können. Das sei letztlich eine ganz destruktive Dynamik. Er habe
immer wieder gegen diese Bedingungen angekämpft. Man wünsche sich ja immer,
dass eine Therapie dazu führe, dass Erlebens- und Verhaltensmuster der
Persönlichkeit sich erweitern können usw. Aber das gehe natürlich nur, wenn ein
Vertrauen entstehe zwischen Therapiertem und Therapierenden. Die Aussichten,
dies in einem – so erlebe es der Beschuldigte – Zwangssetting zu erreichen,
halte sie im Moment, bei der Vorgeschichte, für eher gering. Man spreche in der
Psychotherapie manchmal auch von paradoxer Intervention. Also wenn dann
irgendetwas freiwillig gehalten werde, wenn z.B. jemand in der Verwahrung dazu
komme, er möchte vielleicht doch Therapie machen und dann vielleicht ein
Therapieangebot bekomme und dann zunächst mal «freiwillig» im Setting der
Verwahrung darauf einsteige. Dann erlebe man das nach ihrer Erfahrung manchmal,
dass man dann doch wieder eine gemeinsame Basis finde und etwas erarbeiten könne.
Und vielleicht werde das dann irgendwann mal wieder in eine Massnahme
umgewandelt. Man sei dann plötzlich in einer anderen Beziehungsdynamik, wo dann
Veränderung möglich werde. Aber ihr Eindruck sei, dass er die Anforderungen des
Vollzugs oder der rechtlichen Instanz als eine Zumutung erlebe und dazu neige,
dagegen anzuarbeiten. Sie halte deshalb die Aussichten, dass man das im
therapeutischen Setting überwinden könne, eher für gering. Grundsätzlich sei
sie immer der Meinung, man sollte therapeutische Angebote machen und schauen,
ob das nicht doch wirksam sein könnte. Und vielleicht mache es auch für die
Dynamik inzwischen gar nicht so einen grossen Unterschied mehr, weil eine
Verwahrung ja schon bestehe. Sie denke, es wäre gut, dem Beschuldigten immer
wieder ein Therapieangebot zu machen. Aber es bestehe die Möglichkeit, wenn das
im Rahmen einer Massnahme wäre, er dann sozusagen seine ganze Energie darauf
verwenden würde, zu sagen, dass das nicht freiwillig sei und er das nicht
wolle. Man würde sozusagen einen neuen Schauplatz für einen Machtkampf aufmachen.
Das könnte sie sich zumindest anhand der ganzen Vorgeschichte vorstellen, ob
das so sei, wisse sie nicht. Sie könne sich nicht vorstellen, dass man mit der
ambulanten Massnahme etwas verschlechtern würde, weil die Situation ja
eigentlich sehr bedrückend sei im Moment und man therapeutisch so wenig Zugang
gefunden habe. Ihre Befürchtung wäre, dass man jetzt wieder ein Agierfeld
öffne, wo er dann sagen könne, das sei jetzt wieder alles fremdbestimmt und alle
anderen seien Schuld an dieser Situation. Möglicherweise wäre es auf eine Art
längerfristig aussichtsreicher, man würde sagen, jetzt von therapeutischer
Seite lasse man sozusagen mal maximale Freiheit, indem man sage «Alles kann,
nichts muss». In den meisten Anstalten gebe es ja Therapieangebote. So wie sie
die Vollzugsbehörden kenne, würden meistens auch für verwahrte Personen
Therapieangebote gemacht. Dann könnte man mal schauen, ob sich da was ergebe
und etwas anderes zu Stande komme. Ob das dann klappe, sei schwer zu sagen.
Aber dies wäre anhand dieser langen Vorgeschichte so etwa ihre Idee. Sie lese
sehr häufig, dass Verwahrte auch ambulante Gespräche verwahrungsbegleitend
machen würden. Wenn die Therapieberichte günstig seien, werde das dann
vielleicht umgewandelt in eine Massnahme nach Art. 59 StGB. Das hänge natürlich
dann auch z.T. von den Kapazitäten der Psychiatrischen Dienste ab. In der Regel
werde das aber schon häufig angeboten. Ihre Idee wäre, dass der Beschuldigte in
der Verwahrung von sich aus eine Therapie machen würde und diese nicht
aufgedrückt bekomme. Dieser Zwang rufe bei ihm ja eine enorme Reaktanz hervor.
Das könne man ja auch aus den Therapieberichten immer wieder rauslesen, dass es
eigentlich viel um Macht geht und Machtkämpfe ausgetragen worden seien, die
vielleicht z.T. dann auch verhindert würden und man ein gemeinsames Ziel
entwickeln könnte. Und wenn es eben keine Massnahme, sondern etwas Freiwilliges
sein würde, würde das unter Umständen eröffnen, dass da eine andere
Bereitschaft wachsen könnte und man ihm natürlich auch zurückmelden könnte,
dass man nichts von ihm will und er alles, was er mache, freiwillig mache. Das
eröffne ihrer Erfahrung nach in der Therapie manchmal doch neue Möglichkeiten.
Die Schwierigkeit, die ihr aus diesem langen Therapieverlauf entgegenkomme,
sei, dass man ziemlich genau wisse, wo die Probleme liegen würden, was man
bearbeiten könnte und müsste, und an sich auch wisse, dass eine Therapie auch
wirksam sein könne, aber trotzdem gelinge es nicht, diesen Zugriff gemeinsam zu
entwickeln. Gemeinsam als Therapeut und Patient als Allianz, die sich einem
Problem widmen. Das liege nach ihrer Auffassung daran, dass er ganz grosse
Schwierigkeiten damit habe, Gefühle von Abhängigkeit, Hilflosigkeit und
Machtlosigkeit zu ertragen. Das wäre natürlich im Setting der Massnahme nach
Art. 59 StGB in seinem Erleben wieder sehr stark gegeben und könnte sozusagen
diesen Zugang wieder verbauen. Andererseits denke man natürlich schon,
eigentlich müsste eine intensive stationäre Massnahme doch etwas bringen. Das
sei der Zwiespalt. Natürlich müsse man auch klar sagen, wenn jemand sehr viele
Jahre schon störungsspezifisch schon behandelt wurde und es gar nicht gelungen
sei, da einen Fuss in die Türe zu kriegen, dann die Prognose natürlich
ungünstig sei. Ihre heutige Einschätzung sei unabhängig von den neuen
Strafakten, der neue Vorfall würde das Ganze allerdings noch deutlicher machen
(ASB 250 ff.).
2.2.3 Die Erwägungen im Beschluss der
Beschwerdekammer des Obergerichts vom 14. Februar 2023 sowie die aktuelle
Einschätzung der Gutachterin werden auch durch den aktuellen
Vollzugsverlaufsbericht der JVA Solothurn vom 17. Oktober 2025 (ASB 183 ff.)
bestätigt:
Der Beschuldigte wurde am 5. September
2023 vom Untersuchungsgefängnis Olten in die JVA Solothurn versetzt und dort
zuerst in der Wohngruppe Integration untergebracht. Bezüglich Vollzugsverlauf
wird im Bericht festgehalten, der Beschuldigte habe sich in der Eintrittsphase
grundsätzlich bereit gezeigt, sich auf den Alltag in der Integrationsabteilung
einzulassen. Er habe, wenn auch mit Unterbrechungen, an den Arbeits- und
Freizeitangeboten teilgenommen. Das Vollzugssetting der Integrationsabteilung
sei sehr niederschwellig ausgestaltet; an die Insassen würden nur geringe
Anforderungen gestellt, was tendenziell dazu beitrage, das Konfliktpotenzial zu
reduzieren. Im Umgang mit den Mitarbeitenden habe sich der Beschuldigte
wechselhaft gezeigt. Phasenweise trete er freundlich und gesprächsbereit auf,
könne jedoch ohne erkennbaren Anlass mürrisch, gereizt oder bedrohlich
reagieren. Sein Verhalten und seine Stimmungslage würden mutmasslich durch die
bestehende Erkrankung an Multipler Sklerose (MS) mitbeeinflusst. Es gebe Tage,
an denen er guter Stimmung sei, was sich erfahrungsgemäss abrupt ändern könne
und seinen Vollzugsverlauf negativ belaste. Der Beschuldigte sei dann
dünnhäutig, fühle sich rasch provoziert und reagiere dementsprechend
destruktiv. In solchen Situationen neige er ungeachtet der Folgen zu
eskalierendem Verhalten, was sich dann primär in seinen Äusserungen jemanden
«abzustechen» oder «zu verprügeln», manifestiere.
Bis Anfang 2024 habe er sich zwar nicht
vollständig klaglos verhalten, aber es sei auch nicht zu Vorfällen gekommen,
welche die geplante Aufstufung in eine höhere Progressionsstufe, welche am 4.
Januar 2024 erfolgt sei, gänzlich ausgeschlossen hätte. Der einigermassen
positive Vollzugsverlauf sei jedoch nicht von langer Dauer gewesen. Am 12.
Februar 2024 habe sich der Beschuldigte aufgrund eines positiven
Drogenscreenings dermassen enerviert, dass er wieder mehrfache Morddrohungen
und wüste Beschimpfungen ausgesprochen habe, was per 12. Februar 2024 zur
ersten Versetzung in die Interventionsstufe geführt habe. Der Beschuldigte
zeige sich in der Regel kaum – und wenn, dann erst nach geraumer Zeit –
einsichtig in sein Fehlverhalten und verhalte sich in Bezug auf die geäusserten
Drohungen sehr haftend, stur und schrecke selbst im engmaschigen Setting der
Interventionsstufe nicht davon zurück, erneute Eskalationen anzukünden.
Hervorzuheben seien in diesem Zusammenhang seine Äusserungen vom 22. und 29. Februar
2024. Anlässlich der Eröffnung des neuen Individualprogramms habe er der
Betreuung mitgeteilt, dass er bei einer etwaigen Rückkehr in die Wohngruppe
«jemanden umbringen» respektive «abstechen» werde, was dazu geführt habe, dass
er am 7. März 2024 in eine besondere Sicherungsmassnahme in Form der
Unterbringung in einer Sicherheitszelle versetzt worden sei. Dort sei er einige
Tage verblieben, vom übrigen Alltag und Kollektiv abgesondert und danach in
einem engmaschigen Individualprogramm geführt worden. Es habe ca. 3 Monate
gedauert, bis er sich von sämtlichen Drohungen habe zu distanzieren vermögen,
womit am 6. Juni 2024 die Interventionsstufe aufgehoben worden sei und er
wieder am normalen Vollzugsalltag habe partizipieren können.
Am 13. August 2024 habe der Beschuldigte
gegenüber der Betreuung geäussert, er müsse sofort die Wohngruppe wechseln. Er
werde von seinem Zellennachbarn provoziert und würde anderenfalls wohl jemanden
abstechen müssen. Ein Messer habe er in seiner Zelle. Im Gespräch habe er sich
nicht genügend von seinen Äusserungen zu distanzieren vermocht, was wiederum zu
seiner Versetzung in die Interventionsstufe geführt habe. Am 17. September 2024
habe er sich dann mittels schriftlicher Erklärung distanziert, womit die Interventionsstufe
habe aufgehoben werden können.
Bis zum 16. November 2024 habe sich der
Beschuldigte weitgehend kooperativ verhalten, habe am Vollzugsalltag
partizipiert und sei einer Arbeit nachgegangen. An diesem Tag habe er jedoch
einem Mitinsassen gedroht, er würde ihn abstechen, dies offenbar nur, weil ihn
dieser angeschaut habe. Anschliessend sei er tätlich auf den Mitinsassen
losgegangen, worauf die anwesende Betreuung habe einschreiten müssen, um den
Angriff zu unterbinden. Sein Verhalten habe eine Sanktion in Form von 7 Tagen
Arrest zur Folge gehabt und anschliessend die erneute Versetzung in die
Interventionsstufe mit dem Ziel, seinen Allgemeinzustand durch ein individuell
abgestimmtes, ressourcenorientiertes Programm zu stabilisieren. Dies sei
ansatzweise gelungen, womit ihm sukzessive die Zellenöffnungszeiten erweitert
worden seien und er einer Beschäftigung habe nachgehen können.
Am 9. Mai 2025 sei es am Morgen zu einem
Zwischenfall gekommen, bei dem er nach aggressiven und beleidigenden
Äusserungen eines Mitinsassen zurückhaltend und vorbildlich reagiert habe.
Während der Mittagspause sei es zwischen den beiden erneut zu einer
Auseinandersetzung gekommen, worauf der Beschuldigte seinem Mitinsassen mit der
Faust mitten ins Gesicht geschlagen habe. Dies habe drei Tage Arrest und die
Weiterführung der Interventionsstufe zur Folge gehabt.
Am 19. August 2025 sei der Beschuldigte
durch den Wohngruppenleiter informiert worden, dass die JVA beabsichtige, die
Interventionsstufe aufzuheben. Er habe ab dieser Mitteilung sehr gereizt reagiert
und in Aussicht gestellt, dass in den nächsten Tagen «etwas passieren werde».
Auf Nachfrage hin, was «passieren werde», habe er den Wohngruppenleiter in
einem aggressiven Tonfall aufgefordert, umgehend die Zelle zu verlassen.
Aufgrund seines erneuten destruktiven und aggressiven Verhaltens und
insbesondere aufgrund seiner Drohung sei er umgehend in eine besondere Sicherungsmassnahme
versetzt worden, wobei er basierend auf seiner gesundheitlichen Verfassung in seiner
Zelle habe verbleiben können. Da er sich bis dato nicht von seinen Aussagen habe
distanzieren können, sei die Massnahme mit Verfügung vom 18. September 2025 um
einen Monat bis am 17. Oktober 2025 verlängert worden.
Der Beschuldigte stehe wegen seines
destruktiven Verhaltens und dem Umstand, dass er sich davon nicht distanzieren
und geordnet am Vollzugsalltag partizipieren könne, seit dem 16. November 2024
fast ununterbrochen in der Interventionsstufe oder in einer sichernden
Massnahme. Obwohl er in persönlichen Gesprächen gegenüber seiner Bezugsperson
wiederholt angegeben habe, nicht zu beabsichtigen, seine Gewaltandrohungen in
die Tat umzusetzen, sei es seiner Glaubhaftigkeit nicht behilflich, wenn er
solche äussere. Auch habe er angegeben, er befinde sich im Rollstuhl und könne
wohl kaum jemandem gefährlich werden. Seine Beine würden ihn nicht mehr tragen,
somit könne er auch nicht auf jemanden losgehen, um diesem gefährlich zu
werden. Das dem nicht so sei und er sehr wohl zu Gewaltanwendungen fähig sei,
habe er anlässlich der beiden im Beobachtungszeitraum erfolgten Tätlichkeiten
gegenüber Mitinsassen bewiesen.
2.2.4 Im Zusammenhang mit dem Vorfall
vom 9. Mai 2025 läuft zudem aktuell eine Strafuntersuchung gegen den
Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft. Die entsprechenden Akten wurden im
vorliegenden Verfahren mit Verfügung vom 18. November 2025 beigezogen. Aus den
Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte einem Mitinsassen mit der Faust ins
Gesicht geschlagen und ihn beschimpft haben soll. Danach gefragt, gab der
Beschuldigte vor Obergericht zu Protokoll, der Mitinsasse habe zu ihm gesagt «scheiss
Jude, fick deine Mutter» und dann habe er ihm halt die Faust gegeben (ASB 243).
2.2.5 Der Beschuldigte gab im Rahmen der
Befragung vor Obergericht bezüglich der im Vollzug regelmässig auftretenden
Probleme an, er sehe die anderen der Wohngruppe mittlerweile gar nicht mehr. Er
dürfe nicht mit ihnen zusammen sein und nicht mit ihnen essen. Die Mitinsassen
würden ihn nicht respektieren. Für die sei er einfach ein Kosovare. Mit den
Betreuungspersonen verstehe er sich gut. Die Probleme seien immer mit den
Mitinsassen, und immer mit den gleichen. Im Gefängnis seien die Leute halt sehr
provokativ. Wenn sie eine schlechte Nachricht von zu Hause erhalten würden,
würden sie das an den anderen Insassen rauslassen. Das einzige Problem, welches
er mache, sei, dass er Jude sei und kiffe. Es sei einfacher für die Menschen,
einem Juden die Schuld zu geben, als dass man sich selber sage «vielleicht ist
das mein Fehler» (ASB 243, 245).
2.3 Es ist damit festzustellen, dass es seit
dem Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 14. Februar 2023
nicht zu Entwicklungen gekommen ist, welche im heutigen Zeitpunkt bezüglich der
Anordnung der Verwahrung zu einer anderen Einschätzung führen müssten. Mit der
Vorinstanz (Urteil, S. 54) ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten nach wie
vor eine schwere psychische Persönlichkeitsstörung vorliegt. Die Krankheit war
zum Tatzeitpunkt am 27. Dezember 2020 bereits vorhanden und stand gemäss
Gutachten vom 8. April 2022 (S. 62 ff./AS 1100 ff. und S. 76 f./AS 1114
f.) mit der versuchten vorsätzlichen Tötung in einem Zusammenhang. In Bezug auf
die künftige Gefährlichkeit des Beschuldigten äusserte sich die Sachverständige
sowohl vor erster Instanz als auch vor Obergericht dahingehend, dass dieser
eine hohe Rückfallgefahr aufweise. Zwar lasse die Kraft für Gewaltdelikte bei
einer MS-Erkrankung nach, der Beschuldigte sei aber noch aktiv und die
Erkrankung enthalte Phasen der Verbesserungen und Verschlechterungen. Diese
Einschätzung wird zudem durch die seit dem erstinstanzlichen Urteil in der JVA
aufgetretenen Vorfälle bestätigt. Der Beschuldigte selber gab zudem im Rahmen
der Befragung vor Obergericht an, die MS-Erkrankung wirke sich primär auf die
Beine aus, Rumpf und Oberkörper trainiere er regelmässig und dort habe er keine
wesentlichen körperlichen Einschränkungen. Es ergeben sich damit keine neuen
Informationen oder Entwicklungen, die ein Abweichen von der Einschätzung im
Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 14. Februar 2023 und
den auch diesem zugrundeliegenden gutachterlichen Feststellungen rechtfertigen
würden. Nach wie vor ist unklar, wie die MS-Erkrankung des Beschuldigten in
Zukunft weiter verläuft und es ist denkbar, dass der Beschuldigte mittels
Stich- oder Schusswaffen Gewaltdelikte durchführen kann, wie er dies im Übrigen
auch in jüngster Zeit im aktuellen Vollzug nach wie vor selber wiederholt
androhte. In diesem Sinne ist ihm weiterhin eine künftige Gefährlichkeit zu
attestieren und die Voraussetzung der qualifizierten Gefährlichkeit zu bejahen.
2.4 Mit der Vorinstanz ist zudem
festzuhalten, dass sowohl eine vollzugsbegleitende ambulanten Massnahme nach
Art. 63 StGB als auch eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB im
vorliegenden Fall ausgeschlossen erscheinen. Dafür wäre – im Gegensatz zur rein
sichernden Verwahrung – die Erfolgsaussicht der Massnahme erforderlich. Diese
ist indes mit Verweis auf das Scheitern der bereits jahrelangen stationären
Massnahme im Zusammenhang mit dem alten Verfahren schlicht nicht vorhanden.
Entsprechend kommt unter den gegebenen Voraussetzungen weder eine erneute
Anordnung einer – bereits gescheiterten – stationären Massnahme noch die
Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme in Frage. So hielt
denn auch die Gutachterin bereits im Gutachten vom 8. April 2022 (S. 75/AS
1113) fest, sie erachte eine solche als nicht aussichtsreich. Diese
Einschätzung bestätigte sie sowohl im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung
wie auch vor Obergericht. Angeordnete bzw. erzwungene Massnahmen würden beim
Beschuldigten nicht funktionieren. Damit fehlt es bereits grundsätzlich am
Therapiewillen. Das Scheitern der bereits jahrelangen Massnahme belegt denn
auch die grundsätzliche Verweigerungshaltung, womit auch nicht davon auszugehen
ist, dass sich ein entsprechender Wille nach Anlaufen einer erneut angeordneten
Massnahme allenfalls doch noch entfalten könnte. Von einer ambulanten Massnahme
nach Art. 63 StGB klar zu unterscheiden ist im Übrigen die von der Gutachterin
im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht ausgeschlossene Möglichkeit, dass der
Beschuldigte ein ihm zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Verwahrung
angebotenes Therapieangebot auf freiwilliger Basis allenfalls annehmen könnte. Eine
derartige freiwillige Therapie basiert auf einem Angebot im Rahmen des
Verwahrungsvollzugs und ist nicht als strafvollzugsbegleitende ambulanten
Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB anzuordnen. Aufgrund der gutachterlichen
Einschätzung gibt es auch in diesem Zusammenhang keinen Grund, von den
Feststellungen im Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts vom
14. Februar 2023 abzuweichen. Einer strafvollzugsbegleitenden ambulanten
Massnahme sind analog der bereits gescheiterten stationären Massnahme ebenfalls
keine Erfolgsaussichten beschieden, da der Beschuldigte durch sein Verhalten
keine Therapiewilligkeit an den Tag legt. Nachdem weder die Voraussetzungen für
die Anordnung einer ambulanten Massnahme noch einer stationären Massnahme gegeben
sind, kommt damit einzig die Verwahrung in Frage. Deren Anordnung erweist sich damit
auch als verhältnismässig.
2.5 Es ist damit im vorliegenden
Verfahren die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB anzuordnen. Diese trifft im
Vollzug mit der bereits durch den Beschluss der Beschwerdekammer des
Obergerichts vom 14. Februar 2023 angeordneten Verwahrung zusammen. Treffen
mehrere Verwahrungen nach Art. 64 Abs. 1 StGB im Vollzug zusammen, so
gehen sie ineinander auf und werden wie eine einzige Verwahrung vollzogen
(6B_1046/2016 vom 30. Januar 2017, E. 4 mit Verweis auf Art. 8 V-StGB-MStG; SR
311.01).
IX. Landesverweisung
1. Allgemeines
Betreffend allgemeine Ausführungen zur
Landesverweisung und zur SIS-Ausschreibung sowie zu den rechtlichen
Voraussetzungen kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im
erstinstanzlichen Urteil (S 55 ff.) verwiesen werden.
2. Im Konkreten
2.1 Im vorliegenden Fall hat sich der
Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22
StGB schuldig gemacht. Damit liegt eine Anlasstat für die sogenannte
obligatorische Landesverweisung vor
(Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB). Auch für die versuchte
Tatbegehung ist die Landesverweisung auszusprechen (BSK StGB-Zurbrügg/Hruschka,
Art. 66a N 3). Demzufolge ist der Beschuldigte als kosovarischer Staatsbürger
grundsätzlich des Landes zu verweisen. Es ist aber zu prüfen, ob die Landesverweisung
für den Beschuldigten einen besonders schweren Härtefall bedeuten würde. Dabei
ist insbesondere der Situation Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte als
Kleinkind in die Schweiz kam und hier aufgewachsen ist (Art. 66a Abs. 2 Satz 2
StGB).
2.2 Der Beschuldigte ist am
21. März 1992 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist
(Schreiben des Migrationsamts des Kantons Solothurn vom 31. März 2023,
ASSL 092 f.). Er hat hier den Kindergarten, die Primarschule und die Werkklasse
besucht. Eine berufliche oder anderweitige Ausbildung hat er in der Folge weder
in Angriff genommen noch abgeschlossen, sondern in Zürich als Tanzlehrer
gearbeitet. Nach einem Jahr in Zürich eröffnete er in Grenchen eine Tanzschule,
welche allerdings nach wenigen Monaten wegen schlechten Geschäftsgangs bereits wieder
schliessen musste. Er rutschte anschliessend in die kriminelle Szene bzw.
Drogenszene ab. Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Er hat drei Brüder
und eine Schwester, welche in der Schweiz sind. Das Wohndomizil des Vaters ist
in [Ort 1], dieser halte sich aber gemäss dem Beschuldigten auch im Kosovo auf.
Es bestehen Schulden von insgesamt CHF 16'696.75. Der Beschuldigte wurde
bis zu seinem Gefängniseintritt im Jahr 2011 mit insgesamt CHF 16'934.00
sozialhilferechtlich unterstützt. Seit seiner Inhaftierung am 7. April 2011
befand er sich bis heute durchgehend in Haft.
Der Beschuldigte erhielt ursprünglich am
25. Januar 1993 eine Niederlassungsbewilligung C. Diese wurde gemäss
Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 3. Juli 2015
widerrufen und die Wegweisung am Tag seiner Haftentlassung verfügt (Schreiben
des Migrationsamts des Kantons Solothurn vom 31. März 2023, ASSL 092). Der
Beschuldigte verfügt damit bereits seit über zehn Jahren über keinen gültigen
Aufenthaltstitel in der Schweiz mehr.
2.2.1 Im Rahmen der erstinstanzlichen
Befragung gab der Beschuldigte zu Protokoll (ASSL 272 ff.), dass es sein Wunsch
sei, in den Kosovo, sein Heimatland, zurückzugehen. Er habe noch viele Leute im
Kosovo, Vater, Tante, Cousins und Cousinen, und einen Ort, wo er schlafen
könnte. Das würde reibungslos funktionieren. Seine MS-Erkrankung spreche nicht
dagegen, dass er in den Kosovo gehe. Es wäre sogar noch besser, weil seine
Tanten Ärztinnen seien, welche sich auf MS bei kleinen Kindern spezialisiert
hätten. Er würde es als Chance ansehen und für seine Gesundheit wäre es viel
besser. Er spreche die Sprache im Kosovo.
2.2.2 Im Rahmen der Befragung vor
Obergericht sagte er aus, er flehe das Gericht an, er wolle zurück in den
Kosovo. Dort könne er sich ein neues Leben aufbauen. Eine Landesverweisung wäre
für ihn eine Chance und für seine Gesundheit viel besser. So gebe es dort
Thermalbäder für kranke Leute sowie fortgeschrittene Medizin. Er sei in der
Schweiz aufgewachsen, er könne so viele Sachen mitnehmen. Er bitte das Gericht,
ihm diese Chance zu geben, dass er seinen Namen ändern und dort ein neues Leben
aufbauen könne (ASB 243 f.).
2.2.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten,
dass der Beschuldigte hierzulande zwar praktisch sein gesamtes Leben verbracht
hat. Dies alleine führt jedoch noch nicht per se zur Annahme eines schweren
persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB. Festzustellen ist nämlich,
dass seine Integration in verschiedener Hinsicht als gescheitert zu betrachten
ist. Insbesondere seine wirtschaftliche und berufliche Integration muss von
Beginn weg als schlicht nicht vorhanden bezeichnet werden. Nach dem Besuch der
Werkklasse gelang es ihm – abgesehen von einigen Tätigkeiten als Tanzlehrer –
nicht, eine berufliche und wirtschaftliche Selbständigkeit aufzubauen. Er
rutschte nach dem misslungenen kurzen Versuch mit einer eigenen Tanzschule
vielmehr ins kriminelle Milieu ab und begann mit dem Konsum von
Betäubungsmitteln. Aber auch eine soziale Integration in die Gesellschaft in
der Schweiz ist kaum auszumachen. Aktivitäten, die auf eine Verwurzelung im
gesellschaftlichen Leben hinweisen würden, sind nicht ersichtlich. Im Alter von
22 Jahren beging er schliesslich das Tötungsdelikt in Grenchen und befindet
sich seither durchgehend in Haft. Im Zusammenhang mit diesem sowie weiteren
gleichzeitig zu beurteilenden Delikten wurde er mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014 wegen bandenmässigen Diebstahls,
mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz, einfachen Diebstahls, einfacher
Körperverletzung, Hehlerei, vorsätzlicher Tötung, mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz,
mehrfachen Hausfriedensbruchs, versuchten Diebstahls, versuchten
Hausfriedensbruchs und mehrfacher Sachbeschädigung verurteilt. Ein Härtefall
aufgrund des langen Aufenthaltes in der Schweiz liegt mangels guter Integration
nicht vor. Zudem verfügt er hier auch nicht über eine eigentliche Kernfamilie.
2.2.4 Wie der Beschuldigte selber angibt,
verfügt er in seinem Heimatland Kosovo über ein vorhandenes und
funktionierendes familiäres Netzwerk. Zudem spricht er auch die dortige
Sprache. Er selber bat sowohl das erstinstanzliche wie auch das
Berufungsgericht, in den Kosovo gehen zu dürfen, welchen er als sein Heimatland
bezeichnet. Der Beschuldigte selber bekundet damit klarerweise kein
persönliches und privates Interesse, nach einer Haftentlassung weiterhin in der
Schweiz zu bleiben. Im Zusammenhang mit seiner MS-Erkrankung ist darauf
hinzuweisen, dass die medizinische Versorgung im Kosovo unter anderem durch
eine Universitätsklinik in Pristina grundsätzlich gewährleistet ist – worauf
auch der Beschuldigte selbst hinweist – und er dort über ein entsprechendes
Umfeld verfügt, welches eine allenfalls nötige Betreuung sicherstellen kann.
Nicht zu berücksichtigen ist im heutigen Zeitpunkt, wie sich die Krankheit
allenfalls längerfristig entwickeln kann und welche zusätzlichen Auswirkungen
dies in Bezug auf die zukünftige gesundheitliche Situation möglicherweise haben
kann. Die Vollzugsbehörde wird die Vollstreckbarkeit nötigenfalls anhand der
aktuellen Verhältnisse nach Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB überprüfen
und dabei auch Umstände beachten, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit und
Verhältnismässigkeit massgebend sind, in den vorliegenden Entscheid jedoch noch
nicht Eingang gefunden haben.
2.2.5 Im Ergebnis ist ein schwerer
persönlicher Härtefall unter Würdigung aller Umstände zu verneinen.
2.3 Zudem ist ergänzend festzuhalten,
dass der Beschuldigte selbst bei Vorliegen eines Härtefalls des Landes zu
verweisen wäre, da das öffentliche Interesse an einer Wegweisung das Interesse
des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegen würde.
Der Beschuldigte beging zum wiederholten Mal eine schwere Straftat und wurde
auch sonst wiederholt straffällig. Die Rückfallgefahr des Beschuldigten wird im
Zusammenhang mit Gewaltdelikten als hoch eingestuft und er verfügt – trotz
MS-Erkrankung – zum heutigen Zeitpunkt immer noch über eine entsprechende
Gefährlichkeit. Dies ergibt sich auch eindrücklich aus dem aktuellen
Vollzugsverlaufsbericht vom 17. Oktober 2025 (ASB 183 ff.). Der
Beschuldigte nimmt in Bezug auf die Therapie eine Verweigerungshaltung ein,
übernimmt keine Verantwortung und bemüht sich nicht um eine Besserung seiner
Legalprognose. Da der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits schwere
Gewaltdelikte beging und weiterhin mit schweren Delikten droht, er weiterhin
als gefährlich einzustufen ist und es wahrscheinlich ist, dass er auch in
Zukunft wieder Delikte begehen wird, ist das öffentliche Interesse als sehr
gewichtig einzuschätzen und überwiegt zum vornherein das untergeordnete private
Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Zu erwähnen ist
in diesem Zusammenhang nochmals, dass der Beschuldigte selber kein persönliches
und privates Interesse, nach einer Haftentlassung weiterhin in der Schweiz zu
bleiben, bekundet.
2.4 Zusammenfassend erweist sich demnach
eine Landesverweisung als angezeigt. Mit Blick auf die Schwere der Tat und die
vorstehenden Ausführungen rechtfertigt sich eine Landesverweisung für die Dauer
von 15 Jahren.
3. SIS-Ausschreibung
Der Beschuldigte ist kosovarischer
Staatsbürger. Der Staat Kosovo ist nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union
(EU) und nicht Vertragsstaat des Freizügigkeitsabkommens EU/EFTA-Staaten (FZA).
Der Beschuldigte ist daher auch nicht Bürger der EU und kann sich nicht auf ein
Freizügigkeitsrecht berufen. Er wurde vorliegend wegen versuchter vorsätzlicher
Tötung verurteilt, welche mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht
ist. Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt dies bereits für
eine SIS-Ausschreibung. Der Beschuldigte wurde zudem zu einem Strafmass von
deutlich über 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Weiter weist der
Beschuldigte – nebst der heutigen Verurteilung – eine weitere Vorstrafe wegen
einer vorsätzlichen Tötung auf. Dabei handelt es sich um Straftaten von erheblicher
Schwere. Dazu kommen die erwähnte künftige Gefährlichkeit, die hohe
Rückfallgefahr betreffend Gewaltdelikte sowie die Verweigerungshaltung bzw.
fehlenden Verantwortungsübernahme des Beschuldigten im Vollzug. Dadurch wird
insgesamt die öffentliche Sicherheit und Ordnung zweifelsohne erheblich
gefährdet. Die Landesverweisung ist daher im SIS auszuschreiben.
X. Zivilforderungen
1. Allgemeines
Zu den allgemeinen Voraussetzungen von Zivilforderungen
im Strafprozess kann vollumfänglich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen
Urteil (S. 60 ff.) verwiesen werden.
2. Genugtuungsforderung des
Privatklägers
2.1 In Übereinstimmung mit der
Vorinstanz (Urteil, S. 61) ist festzuhalten, dass der Privatkläger sich mit der
von seiner Vertreterin eingereichten Strafanzeige vom 21. Januar 2021
ausdrücklich als Privatkläger sowohl im Straf- wie auch im Zivilpunkt
konstituierte. Die Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafverfahren
unterbricht die zivilrechtliche Verjährung, wobei auch für den Zivilanspruch
die längere strafrechtliche Verjährungsfrist gilt (BSK StPO-Dolge, Art.122 StPO
N 91). Mit der genannten Eingabe des Privatklägers erhob dieser mit genügender
Bestimmtheit und frühzeitig die Adhäsionsklage. Die fragliche
Genugtuungsforderung ist damit noch nicht verjährt.
2.2 Der Privatkläger wurde durch die
strafbare Handlung des Beschuldigten nicht körperlich verletzt und es sind auch
keine psychischen Schäden dokumentiert, womit eine Genugtuung gestützt auf Art.
47 OR von vornherein nicht zugesprochen werden kann.
2.3 Gemäss Art. 49 OR hat eine
Person, welche in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch
auf die Leistung von Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es
rechtfertigt und dies nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Unter Verweis
auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (Urteil, S. 62 f.) ist
festzustellen, dass die Persönlichkeitsverletzung des Privatklägers angesichts
des massiven Angriffs des Beschuldigten ohne Zweifel als hinreichend schwer zu
erachten ist. Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuungssumme von
CHF 3'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Dezember 2020
erscheint mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen als angemessen und ist
zu bestätigen.
3. Genugtuungsforderung des
Beschuldigten
Nachdem der Beschuldigte mit seiner
Berufung im Schuld- und Strafpunkt vollumfänglich unterlegen ist, besteht zum
vornherein kein Raum für die Zusprechung einer Genugtuung. Ausserdem wurden im
vorliegenden Verfahren auch keine rechtswidrigen Zwangsmassnahmen angewendet,
welche einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und Genugtuung
begründen würden. Es ist in diesem Zusammenhang erneut festzuhalten, dass sich
der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt im Zusammenhang mit dem vorliegenden
Verfahren in Haft befand. Der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer
Genugtuung ist daher vollumfänglich abzuweisen.
XI. Kosten und Entschädigungen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Verfahrenskosten
Aufgrund des Ausgangs des
Berufungsverfahrens ist der Kostenentscheid der Vor-instanz zu bestätigen und
die erstinstanzlichen Kosten sind in vollem Umfang dem Beschuldigten
aufzuerlegen.
1.2 Unentgeltliche Rechtsverbeiständung
Privatkläger
Ebenso zu bestätigen ist die als
angemessen erachtete und zugesprochene Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin des Privatklägers samt Rückforderungsvorbehalt des Staates und
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
1.3 Amtliche Verteidigung
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers, deren Höhe in Rechtskraft erwachsen ist, ist mit Verweis auf die
entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 64 ff.) zu
bestätigen. Ebenso zu bestätigen ist der Rückforderungsvorbehalt des Staates.
2. Berufungsverfahren
2.1 Verfahrenskosten
2.1.1 Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer
Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren
Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die
Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen
worden sind oder b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert
wird.
2.1.2 Die Berufung des Beschuldigten
bleibt erfolglos. Der Schuldspruch, die Verwahrung, die Landesverweisung wie
auch die Zusprechung einer Genugtuung an den Privatkläger werden bestätigt,
wobei die Dauer sowohl der Freiheitsstrafe wie auch der Landesverweisung gar
höher ausfällt. Die Berufung der Staatsanwaltschaft war demgegenüber
erfolgreich. Als unterliegende Partei hat der Beschuldigte in Anwendung von
Art. 428 Abs. 1 StPO damit die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 15'000.00, total CHF 19'725.00, zu tragen.
2.2 Unentgeltliche Rechtsverbeiständung
Die
Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers,
Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, weist einen Arbeitsaufwand von insgesamt 10,75 Stunden
aus. Die Teilnahme an
der Berufungsverhandlung wurde dabei noch nicht berücksichtigt. Die Honorarnote
ist entsprechend um die Dauer von 6 Stunden zu ergänzen. Demgegenüber
wurde die Urteilseröffnung mit 1 Stunde veranschlagt, obwohl diese nur rund
eine Viertelstunde dauerte. Die entsprechende Position ist daher auf eine halbe
Stunde zu kürzen. Im Übrigen erscheint die Honorarnote der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin angemessen und es kann ihr entsprochen werden. Der Aufwand für
das Berufungsverfahren beläuft sich demnach auf insgesamt 16.25 Stunden.
Dieser ist mit je CHF 190.00 pro Stunde (bzw. 0.42 Stunden zu CHF 135.00
pro Stunde), ausmachend CHF 3'064.40, zu entgelten. Zuzüglich Auslagen von
CHF 126.35 sowie 7,7 % MwSt. auf CHF 222.30, ausmachend
CHF 17.10, bzw. 8,1 % MwSt. auf CHF 2'968.45, ausmachend
CHF 240.45, beläuft sich die Entschädigung von Rechtsanwältin Sabrina
Weisskopf insgesamt auf CHF 3'448.30. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
ist sie vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren gegenüber dem Beschuldigten für den vollen
Betrag. Ebenso besteht ein Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin in Höhe von CHF 1'911.40 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 300.00
pro Stunde, inkl. 7,7 % MwSt. auf CHF 351.00, entsprechend CHF 27.05,
sowie 8,1 % MwSt. auf CHF 4'608.35, entsprechend CHF 373.30), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.3 Amtliche Verteidigung
Die Honorarnote des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, weist einen
Arbeitsaufwand von insgesamt 104,65 Stunden aus. Vorab gilt es zu
erwähnen, dass der Stundenansatz für die amtliche Verteidigung CHF 190.00,
und nicht wie von Rechtsanwalt Burkhalter geltend gemacht CHF 200.00
beträgt. Die Kostennote ist entsprechend anzupassen. Folgende in der Kostennote
geltend gemachten Positionen sind ausserdem zu streichen bzw. auf ein
angemessenes Mass zu kürzen:
Position
Geltend gemacht (h)
Angemessen (h)
Grund
10.10.23 (V 549 […])
4
3
Überhöhter Aufwand
11.10.23 (V550 […])
2
0
Entschädigung für Nachbearbeitung
(UG-Besuch) im Umfang von 2 Stunden bereits durch Vorinstanz
05.12.23 (V555 […])
0.15
0
Sachfremder Aufwand
05.12.23 (V556 […])
0.5
0
Sachfremder Aufwand
07.12.2023 (V557 […])
0.15
0
Sachfremder Aufwand
11.12.23 (V558 […])
0.5
0
Sachfremder Aufwand
13.12.23 (V559 […])
0.75
0
Sachfremder Aufwand
10.01.24 (V 562 […])
0.5
0
Sachfremder Aufwand
05.02.24 (V563 […])
1
0
Sachfremder Aufwand
15.03.24 (V565: Aktenstudium)
8
4
Überhöhter Aufwand (RA Burkhalter
hatte bereits Kenntnis der Akten)
18.03.24 (V564 […])
1.5
0.5
Überhöhter Aufwand
19.03.24 (V565 […])
0.5
0
Sachfremder Aufwand
20.03.24 (V566 […])
1
0
Sachfremder Aufwand
28.03.24 (V658 […])
0.5
0
Sachfremder Aufwand
05.04.24 (V569[…])
0.25
0
Sachfremder Aufwand
10.04.24 (V570 […])
0.15
0.10
Überhöhter Aufwand
22.04.24 (E431 […])
7
6
Überhöhter Aufwand
06.05.24 (V572 […])
0.25
0.15
Überhöhter Aufwand
15.05.24 (V573 […])
0.25
0.15
Überhöhter Aufwand
17.05.24 (V575 […])
0.25
0.15
Überhöhter Aufwand
10.06.24 (E438 […])
3
0
Sachfremder Aufwand
21.06.24 (V578 […])
0.25
0
Sachfremder Aufwand
16.08.24 (V579 […])
0.5
0
Sachfremder Aufwand
29.10.24 (V581 […])
0.15
0
Sachfremder Aufwand
16.12.24 (V587 […])
0.75
0
Sachfremder Aufwand
24.12.24 (V588 […])
1
0
Sachfremder Aufwand
06.01.25 (V589 […])
0.25
0
Sachfremder Aufwand
10.01.25 (E464 […])
1
0.25
Überhöhter Aufwand
20.01.25 (V592 […])
2
0
Sachfremder Aufwand
24.01.25 (V594 […])
0.75
0
Sachfremder Aufwand
17.02.25 (V599 […])
0.15
0.10
Überhöhter Aufwand
21.02.25 (V600 […])
0.25
0.15
Überhöhter Aufwand
25.03.25 (V602 […])
0.25
0
Sachfremder Aufwand
08.04.25 (Schreiben von Mandant […])
0.25
0
Sachfremder Aufwand
23.04.25 (V607 […])
0.5
0
Sachfremder Aufwand
02.07.25 (E492 […])
1.5
0
Sachfremder Aufwand
02.07.25 (Besprechung […])
2.5
0
Sachfremder Aufwand
14.08.25 (V616 […])
0.15
0.10
Überhöhter Aufwand
28.08.25 (V618 […])
0.15
0.10
Überhöhter Aufwand
04.09.25 (V622 […]
0.5
0
Sachfremder Aufwand
16.09.25 (Gesuch […])
0.25
0.15
Überhöhter Aufwand
29.09.25 (V625 […]
0.15
0.10
Überhöhter Aufwand
29.09.25 (V626 […]
0.15
0.10
Überhöhter Aufwand
14.10.25 (V633 […]
0.15
0
Sachfremder Aufwand
23.10.25 (V636 […]
1
0.5
Überhöhter Aufwand
20.11.25 (V645 […]
1
0
Sachfremder Aufwand
24.11.25 (HV)
8
6
Überhöhter Aufwand
25.11.25 (Urteilseröffnung)
2
0.5
Überhöhter Aufwand
Anzumerken gilt es, dass die Positionen,
welche mit «Sachfremder Aufwand» begründet werden, hauptsächlich die
Haftbedingungen sowie Verfahren vor Bundesgericht betreffen und folglich nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Bei den Positionen mit «Überhöhter
Aufwand» handelt es sich grösstenteils um Kenntnisnahmen von Kurz- und
Kürzestverfügungen, aber bspw. auch um eine unaufgefordert eingereichte erneute
Stellungnahme oder einen 3-Zeiler betreffend Akteneinsicht. Unter
Berücksichtigung der vorgenommenen Kürzungen resultiert ein Arbeitsaufwand von
noch 69 Stunden. Die Zeit für die An- und Rückreise (Aarau-Solothurn-Aarau)
sowohl am 24. wie auch am 25. November 2025 wurden in der Honorarnote noch nicht
berücksichtigt. Diese ist entsprechend um die Dauer von 3 Stunden zu
ergänzen, wonach ein Arbeitsaufwand von total 72 Stunden à CHF 190.00 und
damit ein Honorar von CHF 13'680.00 resultiert.
Betreffend die Auslagen ist Folgendes
festzustellen: Bei den Positionen, welche gänzlich gestrichen wurden, werden
auch die dazu geltend gemachten Auslagen (Porti, Porti LSI, Klientenkopien)
gestrichen und nicht vergütet. Die Position «Kopie Verfahrensakten 1170+1167»
vom 15.03.24 wurde zudem vollumfänglich gestrichen, da dies bereits durch die
Vorinstanz entschädigt wurde. Entschädigt werden ausserdem lediglich
Aktenkopien des Berufungsverfahrendossiers bis zum 15. März 2024 (Zustellung
der Akten an Rechtsanwalt Burkhalter zur Einsicht, 43 Seiten). Im Ergebnis
werden 411 Kopien, CHF 46.20 Porti sowie 75.60 Porti LSI entschädigt. Ausserdem
wird eine Wegentschädigung von total 420.00 gutgeschrieben. Es ergeben sich
Auslagen von total CHF 747.30.
Die Entschädigung für Rechtsanwalt Julian
Burkhalter ist damit für das Berufungsverfahren auf total CHF 15'586.45 (Honorar
CHF 13'680.00, Auslagen CHF 747.30, 7,7 % MwSt. auf CHF 2'370.60, entsprechend
CHF 182.55, sowie 8,1 % MwSt. auf CHF 12'056.70, entsprechend CHF 976.60)
festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
__________
Demnach wird in Anwendung von Art. 19
Abs. 2, Art. 40, Art. 47, Art. 64, Art. 66a Abs. 1 lit. a, Art. 111 i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB; Art. 126 Abs. 1, Art. 135, Art. 138, Art. 267, Art.
405 i.V.m. Art. 335 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO;
Art. 49 Abs. 1 OR
erkannt:
1.
A.___ hat sich der
versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 27. Dezember 2020, schuldig
gemacht.
2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von
7 Jahren verurteilt.
3.
A.___ wird verwahrt.
4.
A.___ wird für die
Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im
Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
5.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom
17. Mai 2023 wird das im Verfahren gegen A.___ sichergestellte Messer,
Victorinox, Handgriff schwarz (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) der
JVA Solothurn, […] herausgegeben, wobei innert 30 Tagen nach Feststellung der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Herausgabeanspruch beim Gericht
geltend zu machen ist. Ohne ein solches Begehren wird Verzicht angenommen und
die Gegenstände sind durch die Polizei zu vernichten.
6.
A.___ wird
verurteilt, E.___ eine Genugtuung von CHF 3'000.00, zuzüglich 5 % Zins
seit dem 27. Dezember 2020, zu bezahlen.
7.
Der Antrag von A.___
auf Zusprechung einer Genugtuung wird abgewiesen.
8.
a) Die Entschädigung
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von E.___, Rechtsanwältin Sabrina
Weisskopf, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'921.30
(Honorar CHF 5'246.70, Auslagen CHF 251.25, 7,7 %
MwSt. CHF 423.35) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF
2'259.85 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 260.00 pro Stunde, inkl. 7,7 %
MwSt. CHF 161.55), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
b) Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von E.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 3'448.30 (Honorar CHF 3'064.40, Auslagen
CHF 126.35, 7,7 % MwSt. auf CHF 222.30, entsprechend CHF 17.10, sowie
8,1 % MwSt. auf CHF 2'968.45, entsprechend CHF 240.45)
festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu
bezahlen.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF
1'911.40 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 300.00 pro Stunde, inkl. 7,7
% MwSt. auf CHF 351.00, entsprechend CHF 27.05, sowie 8,1 % MwSt. auf CHF
4'608.35, entsprechend CHF 373.30), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
von A.___ erlauben.
9. a) Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 17. Mai 2023
wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt
Julian Burkhalter, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 21'054.95
(Honorar CHF 15'979.50, Auslagen CHF 3'570.10, 7,7 % MwSt. CHF 1'505.35)
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
b) Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 15'586.45 (Honorar CHF 13'680.00, Auslagen
CHF 747.30, 7,7 % MwSt. auf CHF 2'370.60, entsprechend CHF 182.55, sowie
8,1 % MwSt. auf CHF 12'056.70, entsprechend CHF 976.60) festgesetzt und
ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
10. a) Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 13’000.00, total CHF 40'000.00,
hat A.___ zu bezahlen.
b) Die Kosten
des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 15'000.00, total
CHF 19'725.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Rauber Wächter