STBER.2023.90
Betrug, Urkundenfälschung
26. Juni 2024Deutsch29 min
1. Vorhalt
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 26. Juni 2024
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichter Rauber
a.o. Ersatzrichter Marti
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart,
Beschuldigte
und Berufungsklägerin
betreffend Betrug,
Urkundenfälschung
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I.
Prozessgeschichte
1. Am 17. Januar 2016 reichte die [Bank
1] Strafanzeige ein gegen unbekannte Täterschaft. Dabei wurden zahlreiche
Kreditgeschäfte angezeigt, bei welchen der Verdacht des Betrugs bestand. Daraus
resultierte bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein umfangreiches
Strafverfahren gegen drei Personen, die diese betrügerischen Kreditgeschäfte
orchestriert haben sollen (Verfahren STA.2016.401). Das Verfahren gegen einen
der drei Beschuldigten wurde in der Folge abgetrennt (vgl. dazu und zum
Folgenden die Aktennotiz des Instruktionsrichters des Berufungsgerichts vom 19.
Januar 2024: Akten Berufungsgericht Seiten 067 f., nachfolgend: BAS 067 f.).
Gemäss dieser Aktennotiz befand sich die Staatsanwaltschaft zur Zeit der
Erstellung im Verfahren betr. der zwei verbliebenen Beschuldigten im abgekürzten
Verfahren, in der Anklageschrift seien total 61 Kreditgeschäfte (inkl.
versuchte Tatbegehungen) aufgeführt. Wenn alles wie vorgesehen laufe, sollte
diese Anklageschrift in den nächsten Tagen an die Parteien versandt werden
(Art. 360 Abs. 2 StPO). Vor der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren bzw.
dessen Sachverhaltsdarstellung sei von den drei Beschuldigten immer alles
bestritten worden.
Zu diesen 61 Kreditgeschäften gehörte
auch der vorliegende Fall. Bei diesem wie auch bei zahlreichen anderen
zahlreichen Kreditgeschäften gibt es keine Strafanzeige, sondern aufgrund der
Folgeermittlungen (Hausdurchsuchungen etc.) sei der Verdacht auf weitere
betrügerische Kreditgeschäfte aufgekommen, dies bis ins Jahr 2009 zurück. Die
Staatsanwaltschaft habe somit i.S. Kreditgeschäft A.___ von Amtes wegen ein
Verfahren eröffnet, zunächst im Verfahren STA.2016.401 (gegen die mutmasslichen
Kreditvermittler/-untervermittler), dann auch in STA.2017.4574 gegen die
kreditsuchende Person, A.___ (nachfolgend: die Beschuldigte).
Gegen die kreditsuchenden Personen seien
fortlaufend separate Verfahren eröffnet und in den meisten Fällen ein
Strafbefehl erlassen worden. Ein Grossteil dieser Strafbefehle sei
rechtskräftig, bei total fünf Strafbefehlen sei Einsprache erhoben worden, u.a.
auch durch die Beschuldigte.
Gemäss Staatsanwaltschaft befinden sich
alle für den vorliegenden Fall wesentlichen Dokumente aus STA.2016.401 bei den
Akten. B.___ sei nur anlässlich der Schlusseinvernahme vom 30. November 2021
zum fraglichen Kreditgeschäft i.S. A.___ befragt worden (aktenkundig), Belege
seien ihm diesbezüglich keine vorgelegt worden.
2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn erliess im vorliegenden Verfahren mit Datum vom 19. Oktober 2021
einen Strafbefehl gegen die Beschuldigte (Akten Staatsanwaltschat Register 1.4
Seiten 001 f., nachfolgend: 1.4/001 f.). Mit diesem Strafbefehl wurde sie wegen
(Kredit-)Betrugs zum Nachteil der Privatklägerin sowie wegen Urkundenfälschung
zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 20.00 verurteilt, unter
Gewährung des bedingten Vollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.
Gegen diesen Strafbefehl liess die
Beschuldigte, vertreten durch ihre private Verteidigerin, am 26. Oktober
2021 form- und fristgerecht Einsprache erheben (1.4/004).
Mit Überweisungsverfügung vom
11. Januar 2022 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und
überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das
Gerichtspräsidium Bucheggberg-Wasseramt (1.4/007).
3. Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt
erliess am 28. März 2023 folgendes Strafurteil:
«
1. A.___ wird vom Vorhalt der
Urkundenfälschung, angeblich spätestens begangen am 12. August 2010,
freigesprochen (Vorhalt Ziff. 1.2 des Strafbefehls vom 19. Oktober 2021).
2. A.___ hat sich des Betrugs, spätestens
begangen am 12. August 2010, schuldig gemacht (Vorhalt
Ziff. 1.1).
3. A.___ wird zu einer Geldstrafe von
20 Tagessätzen zu je CHF 70.00 verurteilt, unter Gewährung des
bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4. A.___ wird verurteilt, der [Bank 2]
Schadenersatz von CHF 33'375.50 zu bezahlen.
5. A.___, verteidigt durch Rechtsanwältin
Franziska Ryser-Zwygart, wird eine reduzierte Entschädigung für notwendige
Aufwendungen von pauschal CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST)
zugesprochen. Dieser Betrag wird mit dem von A.___ zu bezahlenden Anteil an den
Verfahrenskosten gemäss Ziff. 6 hiernach verrechnet.
6. An die Kosten des Verfahrens, mit einer
Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'620.00, hat A.___ 2/3,
somit CHF 1'080.00, zu bezahlen.
Wird von keiner Partei ein
Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des
Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 600.00, womit
sich die gesamten Kosten auf CHF 1'020.00 belaufen und A.___
CHF 680.00 zu bezahlen hat.
Zufolge Verrechnung gemäss
Ziff. 5 hiervor verbleibt für A.___ ein durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn nach Rechtskraft des Urteils auszubezahlender Betrag von
CHF 920.00 im Falle einer schriftlichen Begründung bzw. von
CHF 1'320.00, wenn keine solche erfolgt.»
4. Am 12. April 2023 liess die
Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil frist- und formgerecht die
Berufung anmelden (Akten Richteramt Bucheggberg-Wasseramt S. 223, nachfolgend:
BW AS 223).
Mit Berufungserklärung vom 20. November
2023 liess die Beschuldigte einen Freispruch vom Vorhalt des Betruges
beantragen, weiter sei ihr eine Genugtuung von CHF 1'000.00 oder nach
richterlichem Ermessen zuzusprechen. Die Kosten seien vom Staat zu übernehmen
und der Staat habe ihr eine volle Entschädigung für die Bemühungen ihrer
Rechtsvertreterin zu bezahlen (BAS 005 ff.).
Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit
Schreiben vom 22. November 2023 auf eine Anschlussberufung und auf eine weitere
Teilnahme am Berufungsverfahren (BAS 061). Die Privatklägerin liess sich nicht
vernehmen.
5. Damit ist Ziffer 1 des
erstinstanzlichen Urteils (Freispruch vom Vorhalt der Urkundenfälschung) in
Rechtskraft getreten.
6. Mit Verfügung vom 26. März 2024
wurden die Beschuldigte, deren Rechtsvertreterin, eine Dolmetscherin für
Türkisch und C.___ als Auskunftsperson auf den 29. Mai 2024 zur mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgeladen. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 8. Mai 2024 wurde den Parteien mitgeteilt, dass
vorgesehen sei, die Beschuldigte vom Vorhalt des Betrugs nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Grundsatz «ne bis in idem» wegen der
Sperrwirkung durch den rechtskräftigen Freispruch vom Vorhalt der
Urkundenfälschung freizusprechen. Die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2024
wurde abgesagt und der Beschuldigten Frist zur Stellungnahme zum Entscheid über
die Zivilforderung und über die Kosten sowie Entschädigungen gesetzt.
7. Am 24. Mai 2024 liess die
Beschuldigte folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Zivilforderung von CHF 33'375.50 sei
abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
2. Es sei der Beschuldigten eine Genugtuung
von CHF 1'000.00 oder nach richterlichem Ermessen zuzusprechen.
3. Der Staat habe der Beschuldigten eine
Parteientschädigung für die Bemühungen ihrer Rechtsvertreterin vor dem
Amtsgericht und vor dem Obergericht zu bezahlen.
4. Der Staat habe die Verfahrenskosten vor
dem Amtsgericht und vor dem Obergericht zu bezahlen.
8. Mit Schreiben vom 10. Juni 2024 hat
die Privatklägerin [Bank 2] auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet
und auf die Schreiben vom 1. Februar 2022 und 31. Januar 2024 verwiesen.
II.
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Vorhalt
Der Beschuldigten wird gemäss Ziff. 1.1.
des Strafbefehls vorgehalten, sich des Betrugs schuldig gemacht zu haben,
begangen spätestens am 12. August 2010 in [Ort] oder evtl. anderswo, indem
sie zum Zwecke der Erlangung eines Kredites in der Höhe von CHF 45'000.00
für B.___ der Privatklägerin [Bank 2] eine gefälschte Lohnabrechnung des Monats
Juli 2010 der D.___ AG eingereicht habe oder habe einreichen lassen. Dadurch
habe die Beschuldigte die zuständigen Mitarbeitenden der Privatklägerin
arglistig über ihre Bonität getäuscht, weil sie im Juli 2010 Sozialhilfe in
Höhe von CHF 3'311.00 bezogen und nicht bei der D.___ AG gearbeitet habe.
Gemäss der bei der Privatklägerin eingereichten Lohnabrechnung hätte die
Beschuldigte im Juli 2010 angeblich netto CHF 4'162.25 verdienen sollen.
Infolgedessen hätten die Mitarbeitenden
der Privatklägerin der Beschuldigten einen Kredit in der Höhe von
CHF 45'000.00 gewährt, wodurch die Bank infolge des drohenden
Debitorenverlustes um eben diesen Betrag einen Vermögensschaden erlitten habe.
Die Beschuldigte habe die ganze
Kreditsumme anschliessend an B.___ abliefern müssen, gegen welchen ein
separates Verfahren als Mittäter geführt werde. Konkret habe die Beschuldigte
die Kreditsumme von CHF 45'000.00 am 17. August 2010 bei der
Poststelle [Ort] abgehoben und das Bargeld dem Sohn von B.___, E.___,
übergeben.
Die Beschuldigte habe dabei in der
Absicht gehandelt, B.___ unrechtmässig zu bereichern.
Die Beschuldigte sei in der Folge nicht
in der Lage gewesen, den Kredit vollständig zurückzubezahlen, so dass der
Privatklägerin letztlich ein Schaden in der tatsächlichen Höhe von CHF
33'375.50 erwachsen sei.
Erwägungen
2.
Beweiswürdigung
Die Vorinstanz hat auf US 6 ff. eine
sorgfältige und korrekte Beweiswürdigung vorgenommen, darauf kann grundsätzlich
verwiesen werden. Gestützt auf die dargelegten objektiven Beweismittel 1 – 15
(US 6) und die zu Recht als glaubhaft qualifizierten Aussagen der Beschuldigten
(US 7 f.) und von B.___ (US 8 f.) ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die Beschuldigte nahm
unbestrittenermassen im Juli / August 2010 in eigenem Namen, aber für
B.___ – den Cousin ihrer Mutter – bestimmt, bei der Privatklägerin einen Kredit
in Höhe von CHF 45'000.00 auf. Das Geld wurde ihr überwiesen, sie hob es
in bar bei der Post ab und übergab es via dessen Sohn an B.___. Dieser hatte
das Geld damals dringend gebraucht und hatte die Beschuldigte nach deren
Angaben fast weinend angefragt. Er selbst könne wegen seinen finanziellen
Verhältnissen keinen Kredit aufnehmen, werde aber den Kredit innert weniger
Monate zurückzahlen. Sie habe B.___ im Rahmen der Familie helfen wollen. Die
Kreditraten konnten in der Folge nicht vollständig zurückbezahlt werden, sodass
der Privatklägerin ein Schaden in Höhe von CHF 33'375.50 entstand.
Weiter ist unbestritten, dass die
Beschuldigte im damaligen Zeitpunkt – also Juli / August 2010 – von
der Sozialhilfe lebte und kein Einkommen erzielte. Entsprechend war sie nicht
bei der D.___ AG tätig, was eine Lohnabrechnung vom Juli 2010 belegen sollte.
Nach ihren Angaben habe sie die Dokumente, die B.___ ihr zur Unterschrift
vorgehalten habe, nicht gelesen. Unbestritten ist, dass die Beschuldigte
gewisse Dokumente in Zusammenhang mit dieser Kreditvergabe unterzeichnete. Mit
der Vorinstanz ist namentlich davon auszugehen, dass die Beschuldigte die
objektiven Beweismittel 2 bis 9 und dabei unter anderem den Kreditantrag mit
den falschen Angaben (AS 031: falscher Arbeitgeber, falsches Einkommen) und die
Berechnung des Budgetüberschusses (AS 024) unterzeichnet hat (vgl. US 10 ff.).
Die Vorinstanz geht aufgrund der glaubhaften Aussagen der Beschuldigten davon
aus, dass sie die Dokumente wohl nicht eigenhändig ausgefüllt hat; ebenso, dass
sie die Dokumente nicht angeschaut und folglich keine Kenntnis vom Inhalt
gehabt habe. Diese willentliche Unkenntnis schütze sie aber nicht davor, dass
sie sich den Inhalt entgegenhalten lassen müsse. Sie sei sich – zum damaligen
Zeitpunkt bereits über 10 Jahre in der Schweiz – sicherlich bewusst gewesen,
dass die Unterzeichnung eines Dokuments einen gewissen Stellenwert habe und
Konsequenzen nach sich ziehen könne. Der jeweilige Inhalt sämtlicher Dokumente,
den sie mit ihrer Unterschrift bestätigt habe, sei ihr folglich anzurechnen.
Aus dem unterschriebenen
Darlehensvertrag ergibt sich, dass die Beschuldigte von der Privatklägerin ein
Darlehen über CHF 45'000.00 aufnahm. Unter Berücksichtigung von Abgaben, Zinsen
und Kosten legte der Darlehensvertrag einen Betrag von CHF 64'509.00 fest,
welcher in 60 Monatsraten zu je CHF 1'075.15 zurückzubezahlen war. Aus der
unterzeichneten Budgetberechnung geht weiter hervor, dass die Beschuldigte ein
Einkommen von netto CHF 4'861.90 erzielt und ihr monatlicher Bedarf CHF
3'144.35 betragen haben soll (ohne Berücksichtigung ihrer beiden damals noch
sehr jungen Kinder). Der angegebene Budgetüberschuss betrug CHF 1'617.55 (BW AS
22.
ff.).
III.
Rechtliche
Würdigung
1.
Freispruch vom Vorhalt der
Urkundenfälschung
1.1
Die Beschuldigte ist rechtskräftig
freigesprochen vom Vorhalt der Urkundenfälschung, der gemäss Ziffer 1.2. des
Strafbefehls wie folgt lautete:
Es könne zunächst auf die Ausführungen
zu Ziffer 1.1. des Strafbefehls betreffend Betrug verwiesen werden.
Die Beschuldigte habe sich der
Urkundenfälschung schuldig gemacht, begangen spätestens am 12. August 2010
in [Ort] oder evtl. anderswo, indem sie der Privatklägerin eine gefälschte
Lohnabrechnung des Monats Juli 2012 (recte: Juli 2010) eingereicht habe oder
habe einreichen lassen, um die zuständigen Mitarbeitenden des Kreditinstituts
über ihre Bonität zu täuschen und dadurch einen Kredit in Höhe von
CHF 45'000.00 für B.___ von der Privatklägerin zu erlangen. Dadurch habe
sie eine Urkunde zur Täuschung gebraucht, um B.___ einen unrechtmässigen
Vorteil zu verschaffen.
Konkret habe sich die Beschuldigte als
scheinbare Ausstellerin der Lohnabrechnung die D.___ AG angegeben bzw. angeben
lassen. Dort habe die Beschuldigte im Juli 2010 allerdings nicht gearbeitet,
vielmehr sei sie zu diesem Zeitpunkt Sozialhilfeempfängerin gewesen. Die
Beschuldigte habe somit wissentlich und willentlich die für die Kreditgewährung
massgeblichen Tatsachen wahrheitswidrig beurkunden lassen, wodurch sie eine
unechte Urkunde hergestellt habe bzw. habe herstellen lassen.
1.2
Der Freispruch wurde von der
Vorinstanz wie folgt begründet (US 20 ff.):
«Unbestritten ist, dass die Lohnabrechnung der D.___
AG betreffend die Beschuldigte vom Juli 2010 gefälscht wurde. Sie arbeitete im
Juli 2010 klarerweise nicht dort. Weiter unbestritten ist, dass jemand diese
Lohnabrechnung im Rahmen der Kreditbeantragung bei der Privatklägerin
einreichte.
Umstritten ist jedoch, wer diese
erwähnten Handlungen – Fälschen der Lohnabrechnung und Verwendung derselben –
ausgeführt hat.
Es kann zunächst festgehalten werden,
dass die Lohnabrechnungen der D.___ AG weder von der Beschuldigten noch von
sonst wem unterzeichnet wurden.
Den objektiven Beweismitteln lassen sich
keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, wer diese Lohnabrechnung vom Juli 2010
bzw. auch die zwei weiteren vorhandenen Lohnabrechnungen vom April und Mai 2010
(vgl. VAP / AS 112 f.) erstellt und sodann bei der
Privatklägerin eingereicht hat. Der Kreditantrag und sämtliche unterzeichneten
Unterlagen wurden von der F.___ GmbH an die Privatklägerin weitergeleitet. Wer
die Unterlagen vorher zusammengestellt hat und eben diese Lohnabrechnungen
hinzugelegt hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Es könnte sowohl die
Beschuldigte, B.___, dieser Kreditvermittler G.___ oder H.___ oder jemand von
der F.___ GmbH gewesen sein.
Die Beschuldigte hat glaubhaft
ausgesagt, dass sie nie bei der D.___ AG gearbeitet habe und diese Abrechnung
noch nie gesehen habe, bevor sie ihr bei der Staatsanwaltschaft vorgehalten
worden sei.
Weiter hat auch B.___ ausgesagt, dass er
diese Abrechnungen noch nie gesehen habe und er denke, dass die Beschuldigte
sie erst recht nicht kenne. Vermutlich habe der Kreditvermittler G.___ oder H.___
diese erstellt.
Gestützt auf die objektiven Beweismittel
und die glaubhaften Aussagen der Beschuldigten und von B.___ lässt sich nach
Ansicht des Gerichts nicht rechtsgenüglich erstellen, wer diese
Lohnabrechnungen angefertigt hat und wer diese bei der Privatklägerin
eingereicht hat. Es sind schlicht zu wenige Indizien vorhanden, welche auf eine
bestimmte Person hindeuten. Betreffend die Beschuldigte ist zudem festzuhalten,
dass sie – da der Kredit nicht für sie bestimmt war – eigentlich kein eigenes
Interesse und daher kein Motiv gehabt hätte, diese Urkunde zu fälschen bzw. zu
verwenden.
Ebenfalls nicht erstellt ist, dass die
Beschuldigte wusste oder hätte wissen müssen, dass eine solche gefälschte
Lohnabrechnung mit ihrem Antrag und damit in ihrem Namen eingereicht wird. Sie
hat glaubhaft dargelegt, dass sie damals in einer schwierigen persönlichen und
familiären Situation war und wenig von diesen finanziellen Dingen verstand. Sie
sei noch eine andere Person gewesen als heute und habe überhaupt nichts
hinterfragt. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigten
klar war, dass um ihren Kreditantrag und die darin gemachten unwahren Angaben
zu untermauern, weitere Dokumente eingereicht werden müssten. Und dass jemand
diese fälschen würde. Das Gegenteil lässt sich – zumal seit den Geschehnissen
über 11 Jahre vergangen sind – zumindest nicht mehr beweisen. Nach Ansicht des
Gerichts wusste die Beschuldigte oder musste sie wissen, dass die Bank
getäuscht wird, damit sie einen Kredit erhält. Sie musste aber nicht direkt
wissen, dass hierfür eine Lohnabrechnung gefälscht und eingereicht wird.
Gestützt auf den Grundsatz "in
dubio pro reo" und der daraus folgenden Beweiswürdigungsregel muss von der
für die Beschuldigte günstigeren Sachlage ausgegangen werden. Es bestehen für
das Gericht erheblichen Zweifel daran, ob die Beschuldigte die Lohnabrechnung
erstellt (gefälscht) hat oder / und diese eingereicht hat (Verwenden
einer falschen Urkunde).
Entsprechend kann der Sachverhalt gemäss
dem Strafbefehl nicht als erstellt angesehen werden. Es ist erstellt, dass die
Lohnabrechnung der D.___ AG vom Juli 2010 von jemandem gefälscht wurde, da die
Beschuldigte dort nicht arbeitete, und dass die Lohnabrechnung sodann der
Privatklägerin eingereicht wurde. Es lässt sich aber nicht abschliessend
beurteilen, wer dies getan hat.
Fazit:
Gestützt auf den erstellten Sachverhalt
ist die Beschuldigte vorliegend nicht wegen Urkundenfälschung zu verurteilen.
Es lässt sich nach Ansicht des Gerichts nicht beweisen, dass sie diejenige war,
die die gefälschte Lohnabrechnung zur Täuschung bei der Privatklägerin
eingereicht hat. Erst recht sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass sie die
Lohnabrechnung selbst gefälscht hat.»
1.3
Zu prüfen ist, welche Auswirkungen
dieser rechtkräftige Freispruch nach der neuen bundesgerichtlichen
Rechtsprechung auf die Beurteilung des Vorhalts des Betrugs hat.
2.
Grundsatz «ne bis in idem»
2.1
Der Grundsatz «ne bis in idem» ist
in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur
EMRK (SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert
und lässt sich direkt aus der Bundesverfassung ableiten (BGE 149 IV 50 E.
Dispositiv
1.1.3; 144 IV 362 E. 1.3.2; 137 I 363 E. 2.1 mit Hinweisen). Demnach darf, wer
in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen
der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Eine rechtskräftige
Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Entscheid gleich (Art. 320
Abs. 4 StPO; BGE 143 IV 104 E. 4.2). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten
und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche
Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen
kommt es nicht an (BGE 149 IV 50 E. 1.1.3; 144 IV 362 E. 1.3.2; 137 I 363 E.
2.2; je mit Hinweisen). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung bildet ein
Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu
berücksichtigen ist (BGE 149 IV 50 E. 1.1.3; 144 IV 362 E. 1.3.2; 143 IV 104 E.
4.2; je mit Hinweisen).
2.2 Das Bundesgericht hat in jüngerer
Vergangenheit in folgenden Entscheiden zum Grundsatz «ne bis in idem» Stellung
genommen:
2.2.1 Im Entscheid BGE 144 IV 362
(Urteil 6B_1346/2017 vom 20. September 2018) führte das Bundesgericht aus, dass
die Staatanwaltschaft das Verfahren vollständig oder teilweise einstellen
könne. Eine Teileinstellung komme nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge
oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen seien, die einer separaten
Erledigung zugänglich seien. Soweit es sich hingegen lediglich um eine andere
rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handle, scheide eine
teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und derselben Tat im
prozessualen Sinn könne nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt
und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden. Tatidentität liege vor,
wenn dem ersten und zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen
gleiche Tatsachen zu Grunde lägen (BGE 144 IV 362 E.1.3.1 und 1.3.2).
Im konkreten Fall waren die Vorhalte der
Nötigung und der Drohung zu beurteilen; dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er
habe gegenüber A. gedroht, er werde B. und die Geschäftsleitung erschiessen,
wenn er nicht von C. oder jemandem von der Geschäftsleitung bis um 17:00 Uhr
angerufen werde.
Die Staatsanwaltschaft stellte in der
Folge die Strafuntersuchung wegen Drohung ein, da C. durch die Aussage des
Beschuldigten nicht in Angst und Schrecken versetzt wurde. Da aber auch der
Vorhalt der Nötigung auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhte – dem Gespräch
des Beschuldigten mit A. – wurde dieser Lebenssachverhalt mit der
Einstellungsverfügung wegen Drohung rechtkräftig eingestellt. Einer
Verurteilung wegen Nötigung stand somit die Sperrwirkung des Grundsatzes «ne
bis in idem» entgegen.
2.2.2 Dem Entscheid 6B_888/2019 vom 9.
Dezember 2019 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Beschuldigten wurde
vorgeworfen, mit zwei Kollegen gegen zwei andere Personen tätlich vorgegangen
zu sein.
Die Staatsanwaltschaft erliess einen
Strafbefehl und sprach den Beschuldigten wegen Angriffs schuldig. Gleichzeitig
stellte sie das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher
Körperverletzung und Tätlichkeiten ein. Diese Einstellungsverfügung erwuchs in
Rechtskraft. Auf Einsprache hin verurteilte das Kantonsgericht den
Beschuldigten wegen Raufhandels und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe.
Das Bundesgericht hielt fest, dass
sowohl für die Anklage und den Schuldspruch wegen Raufhandels als auch für die
Einstellung wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten das nämliche
Geschehen die Grundlage bildete. Es handle sich beide Male um denselben
Lebenssachverhalt mit den gleichen beteiligten Personen; es liege Täter- und
Tatidentität vor. Da identische Tatsachen vorlägen, hätte keine Einstellungsverfügung
ergehen dürfen. Mit dieser Einstellungsverfügung sei die Untersuchung des
Lebenssachverhaltes, der nun zur Verurteilung des Beschuldigten geführt habe,
rechtskräftig eingestellt worden. Eine Verurteilung wegen Raufhandels sei
deshalb nicht möglich, das Verfahren hätte eingestellt werden müssen.
Im Urteil 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020
hatte das Bundesgericht ebenfalls eine tätliche Auseinandersetzung zwischen
zwei Gruppen junger Männer zu beurteilen. Beteiligt waren auf der einen Seite
A. mit drei Kollegen und auf der anderen Seite B., C. und D. Bei der tätlichen
Auseinandersetzung erlitt A. einen tödlichen Messerstich.
Das Kriminalgericht verurteilte B.
(u.a.) wegen Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten.
B. rügte eine Verletzung des Grundsatzes
von «ne bis in idem», weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen ihn wegen
des Verdachts der eventualvorsätzlichen Tötung rechtskräftig eingestellt habe.
Die mit dem Grundsatz von «ne bis in idem» verbundene Sperrwirkung verbiete
eine Weiterführung des Strafverfahrens wegen Angriffs, da dieser Vorhalt auf
demselben Sachverhalt beruhe. Der massgebliche Lebenssachverhalt bestehe darin,
dass es zwischen zwei Gruppierungen zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen
sei, bei welcher eine beteiligte Person getötet worden sei.
Das Bundesgericht hielt in seinem
Entscheid fest, dass der Strafuntersuchung mit dem Angriff des
Beschwerdeführers und seiner Kollegen auf die andere Gruppe einerseits sowie
der eventualvorsätzlichen Tötung eines der Mitglieder der angegriffenen
Personengruppe andererseits zwei voneinander unterscheidbare Lebensvorgänge
zugrunde lägen. Die Sachverhalte hinsichtlich des Angriffs und der
Tötungshandlung liessen sich deshalb ohne weiteres auseinanderhalten und
aufteilen. Die Sperrwirkung der Teileinstellung wegen der Tötung könne sich
deshalb nicht auf den Angriff zum Nachteil der nicht tödlich verletzten
Personen erstrecken (E. 1.5.2).
2.2.3 Im Entscheid 6B_459/2020 vom 1.
September 2020 ging es um folgenden Sachverhalt:
Dem Beschuldigten wurde (u.a.)
vorgehalten, er habe die Geschädigte unvermittelt angegriffen und in den Wald
gezerrt. Er habe sich auf sie gesetzt, ihren Kopf mit den Händen gepackt und
versucht, sich oral befriedigen zu lassen. Dies sei zwar aufgrund der Gegenwehr
der Geschädigten misslungen, aber er habe ihr den Mund zugehalten und sie
gewürgt, sobald sie sich gewehrt und versucht habe, zu schreien, und sie ins
Gesicht geschlagen. Er habe sie während des gesamten 20 bis 30 Minuten langen
Vorgangs gewürgt. Schliesslich habe er sie mit ihrem BH-Träger gedrosselt.
Der Beschuldigte wurde vom Obergericht
des Kantons Bern vom Vorhalt der Gefährdung des Lebens freigesprochen, hingegen
schuldig gesprochen wegen sexueller Nötigung.
Das Bundesgericht stellte fest, dass
nicht erneut wegen der gleichen Straftat verfolgt werden dürfe, wer in der
Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden sei (Art. 11 Abs. 1
StPO). Im vorliegenden Fall verneinte das Bundesgericht eine Sperrwirkung des
Freispruchs wegen Gefährdung des Lebens gegenüber einem Schuldspruch wegen
sexueller Nötigung, weil zwei voneinander unterscheidbare Lebensvorgänge
vorliegen würden:
Das Bundesgericht hielt fest, dass nach
normativen Gesichtspunkten zu entscheiden sei, was (noch) Verwirklichung des
Tatplans sei; die subjektive Vorstellung des Täters bilde nur die Grundlage.
Das Vorgehen mit dem Einsatz des BH-Trägers bilde vorliegend ein eigenständiges
spezifisches Geschehen ausserhalb des Tatplans des Beschuldigten, das im
Handlungszusammenhang über die sexuelle Nötigung hinausgehe, indem es nicht das
Schutzobjekt des Art. 189 StGB (Schutz der sexuellen Selbstbestimmung) angriff,
sondern sich objektiv unmittelbar gegen jenes durch Art. 129 StGB geschützte
Rechtsgut «Leben» vor skrupelloser Gefährdung richtete. Das Vorgehen des
Beschuldigten sei über den Tatbestand von Art. 189 StGB hinausgegangen und habe
ein anderes Rechtsgut angegriffen (E. 2.4.3).
2.2.4 Im BGE 148 IV 124 hielt das
Bundesgericht fest, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 144 IV 362 insofern zu
relativieren sei, als sich die Sperrwirkung des Grundsatzes «ne bis in idem»
einer in Rechtskraft erwachsenen Teileinstellungsverfügung nur auf die konkret
von der Teileinstellung betroffenen Tatsachen beziehe, nicht jedoch auf die
gleichzeitig zur Anklage gebrachten Vorwürfe. Entsprechend habe sich das
Bundesgericht in diesen Entscheiden von der Rechtsprechung, wonach eine
Teileinstellung des Verfahrens zwingend den ganzen Lebensvorgang bzw.
Lebenssachverhalt betreffe, distanziert (E. 2.6.6). So sei die
Staatsanwaltschaft verpflichtet, eine Teileinstellungsverfügung zu erlassen,
wenn sie nur einen Teil der von einem Opfer behaupteten Taten verfolge. Würden
nach einem tätlichen Übergriff beispielsweise nicht alle vom Opfer geltend
gemachten Verletzungen geahndet, sei die Staatsanwaltschaft bezüglich der
unberücksichtigt gebliebenen Verletzungen zum Erlass einer expliziten
Teileinstellungsverfügung verpflichtet.
2.2.5 Im neuesten Urteil 6B_211/2022 vom
12. März 2024 bestätigte das Bundesgericht die mit BGE 144 IV 162 initiierte
Rechtsprechung: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung komme eine teilweise
Einstellung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge
oder Taten im prozessualen Sinne zu beurteilen seien, die einer separaten
Erledigung zugänglich seien. Soweit es sich hingegen lediglich um eine andere
rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handle, scheide eine
teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und derselben Tat im
prozessualen Sinn könne nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt
und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden. Es müsse darüber
einheitlich entschieden werden (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1; Urteile 7B_31/2022 vom
18. Oktober 2023 E. 2.2; 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.3.2; je mit
Hinweis[en]). Werde das Verfahren teilweise eingestellt, obwohl hierfür kein
Raum bestehe, und erwachse die Teileinstellung in Rechtskraft, stehe deren Sperrwirkung
aufgrund des Grundsatzes "ne bis in idem" einer Verurteilung wegen
des gleichen Lebenssachverhalts entgegen (BGE 144 IV 362 E. 1.4 und Regeste;
Urteile 7B_31/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2; 6B_234/2022 vom 8. Juni 2023 E.
3.2, zur Publ. vorgesehen; je mit Hinweisen).
2.3 Wenn man diese Rechtsprechung auf
den vorliegenden Fall anwendet, ergibt sich Folgendes: Die Beschuldigte ist
rechtskräftig vom Vorhalt der Urkundenfälschung freigesprochen. Sie hat die
inkriminierte falsche Lohnbestätigung für den Monat Juli 2010 weder selbst
erstellt noch selbst eingereicht. Sie musste gemäss der Vorinstanz zwar wissen,
dass die Bank getäuscht wird, damit sie einen Kredit erhält. Sie musste aber
nicht wissen, dass hierfür eine Lohnabrechnung gefälscht und eingereicht wird.
Die Arglist des Betrugs wird von der Anklage aber (einzig) mit dem Einreichen
(bzw. Einreichenlassen) der gefälschten Lohnabrechnung des Monats Juli 2010
begründet. Damit habe die Beschuldigte die zuständigen Mitarbeitenden der
Privatklägerin arglistig über ihre Bonität getäuscht, weil sie (die
Beschuldigte) im Juli 2010 Sozialhilfe bezogen und nicht bei der D.___
gearbeitet habe. Wenn nun aber rechtskräftig der Vorsatz der Beschuldigten
hinsichtlich der Erstellung und Verwendung einer gefälschten Urkunde verneint
wurde, steht die Sperrwirkung des Freispruchs der Verurteilung der
Beschuldigten wegen Betrugs entgegen: Sie kann keinen Vorsatz gehabt haben
bezüglich des als arglistig bezeichneten Vorgehens.
Die Vorinstanz begründet die Arglist des
Vorgehens auf US 18 oben denn auch mit dem Einreichen gefälschter Urkunden:
«Das Bundesgericht hat mehrfach bestätigt, dass besondere Machenschaften
vorliegen, wenn im Zusammenhang mit Kreditgeschäften gefälschte Lohnabrechnungen
der Bank eingereicht werden.» Dies entspricht wie schon dargelegt der Anklage.
Nicht vorgehalten wird der Beschuldigten in der Anklage, dass sie mit dem
Einreichen der von ihr unterzeichneten Urkunden mit falschen Angaben (Antrag,
Budgetberechnung) arglistig getäuscht haben soll. Dies zu Recht, stellt doch
eine einfache schriftliche Lüge keine arglistige Täuschung im Sinne des
Gesetzes dar. Dementsprechend war die gefälschte Lohnabrechnung auch
massgeblich bei der Verneinung einer Opfermitverantwortung der Privatklägerin
durch die Vorinstanz (AS 16 ff.).
Unbehelflich ist auch der wiederholte
Hinweis der Vorinstanz, die Beschuldigte habe auch gar nie beabsichtigt, den
Kredit selbst zurückzubezahlen, obwohl sie sich als Vertragspartei dazu
verpflichtet habe. So gesehen habe die Beschuldigte die Privatklägerin auch
über die innere Tatsache ihres Rückzahlungswillens getäuscht. Die
Privatklägerin habe überhaupt keine Möglichkeit gehabt, diese innere Tatsache
zu überprüfen (US 18 Mitte). Dem ist zu entgegnen, dass dies in der Anklage
nicht aufgeführt ist, schon gar nicht unter dem Aspekt der Arglist. Zudem war
die Beschuldigte nach ihren glaubhaften Angaben überzeugt, dass B.___ den
Kredit vertragsgemäss zurückzahlen würde (was er anfänglich denn auch getan
hat).
2.4 Wenn die Vorinstanz vorbringt, dass
gegebenenfalls jemand anderes als die Beschuldigte die Urkunde erstellt und
eingereicht habe, schliesse eine arglistige Täuschung durch die Beschuldigte
nicht aus, und dabei auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_777/2017 vom 8.
Februar 2018 verweist, ist ihr auch nicht zu folgen:
Der genannte Entscheid erging nicht nur
einige Monate vor der Etablierung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung
zum Grundsatz «ne bis in idem» mit BGE 144 IV 362, sondern gründete auch auf
einem anderen Sachverhalt, wenn das Bundesgericht in E.2.6.3 ausführt: «Wie
bereits ausgeführt, wurde das Fälschen der Lohnausweise dem Beschwerdeführer
nicht angelastet. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass er Kenntnis von
gefälschten Lohnausweisen hatte oder haben konnte.».
2.5 Als Fazit ist die Beschuldigte
zufolge Sperrwirkung durch den rechtskräftigen Freispruch vom Vorhalt der
Urkundenfälschung gestützt auf den Grundsatz «ne bis in idem» auch vom Vorhalt
des Betrugs freizusprechen.
IV.
Zivilforderung
Die geltend gemachte Zivilforderung ist
der Privatklägerin trotz Freispruchs gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO
zuzusprechen, da sich die Beschuldigte vertraglich zur Rückzahlung des Kredits
gemäss Darlehensvertrag verpflichtet hat (was ihr auch bewusst war). Die Zivilklage
ist somit gutzuheissen und die Beschuldigte hat der Privatklägerin den Betrag
von CHF 33'375.50 zu bezahlen (s. BW AS 37 ff.).
V.
Kosten und
Entschädigungen
1. Die Vorinstanz hat die
Verfahrenskosten von CHF 1'620.00 zufolge Teilfreispruchs zu zwei Drittel der
Beschuldigten und zu einem Drittel dem Staat auferlegt. Obwohl nunmehr ein
vollständiger Freispruch erfolgt, ist dies zu bestätigen: Gemäss Art. 426 Abs.
2 StPO können der freigesprochenen Beschuldigten die Verfahrenskosten ganz oder
teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung
des Verfahrens bewirkt hat. Dies ist vorliegend der Fall, da die Beschuldigte
mehrere Dokumente mit falschen Angaben unterzeichnet hat, ohne diese überhaupt
zu lesen und den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Dementsprechend ist der
Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren nur eine reduzierte
Parteientschädigung auszurichten. Die Vorinstanz hat einen Stundenansatz von
CHF 230.00 angewendet und eine Stunde vom geltend gemachten Aufwand von 23,47
Stunden gekürzt. Der Stundenansatz einer privat bestellten Verteidigung beträgt
im Kanton Solothurn zwischen CHF 230.00 und CHF 330.00 (§ 158 Abs. 2 GT). Der
vom Vorderrichter angewendete Stundenansatz von CHF 230.00 liegt somit im
gesetzlich vorgesehenen Rahmen. Die Verteidigerin macht geltend, es sei mit der
Beschuldigten ein Stundenansatz von CHF 260.00 abgemacht worden und reicht
dafür entsprechende Honorarvereinbarungen ein (Eingabe vom 24. Mai 2024).
Hingegen wird nicht ausgeführt, weshalb der von der Vorinstanz angewendete
Stundenansatz von CHF 230.00 im vorliegenden Fall nicht angemessen sein soll.
Die Honorarvereinbarung mit dem Klienten ist für das Gericht nicht verbindlich.
Der Richter hat die Entschädigung nach dem Aufwand festzusetzen, welcher für
eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (vgl. § 158 Abs. 1 GT). Die beschuldigte Person hat bei Freispruch Anspruch auf eine
Entschädigung ihrer Aufwendungen für angemessene Ausübung ihrer
Verfahrensrechte (Art. 429 lit. a aStPO i.V.m. Art. 453 StPO). Für die
Festlegung des Stundenansatzes ist § 3 GT analog anwendbar (§ 158 Abs. 2 GT). Nach § 3 Abs. 1 GT sind der Zeit- und Arbeitsaufwand, die Bedeutung des
Geschäftes, das Interesse an der Verrichtung sowie die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit für die Bemessung des Stundenansatzes zu berücksichtigen. Es
wird von der Beschuldigten nicht substantiiert geltend gemacht, weshalb der von
der Vorinstanz angewendete Stundenansatz von CHF 230.00 im konkreten Einzelfall
für das erstinstanzliche Verfahren nicht angemessen sein soll. Deshalb gibt es
keinen Anlass, in die vorgenommene Bemessung der ersten Instanz einzugreifen.
Auch die Kürzung von einer Stunde auf 22,5 Stunden, wie es die erste Instanz
vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden, scheint doch der betriebene Aufwand vergleichsweise
hoch und die vorgenommene Kürzung minimal.
Dementsprechend ist der Beschuldigten
für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'000.00
auszurichten, die mit ihrem Kostenanteil von CHF 1’080.00 zu verrechnen ist
(vgl. US 31 f.).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens
mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'100.00, erliegen
ausgangsgemäss auf dem Staat.
Die Parteientschädigung der Beschuldigten
für das Berufungsverfahren ist gestützt auf die Honorarnote der Vertreterin der
Beschuldigten festzulegen. Sie macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand
von rund 19 Stunden à CHF 260.00, zusätzlich Mehrwertsteuer und CHF 766.20
Auslagen geltend. Der Stundenansatz von CHF 260.00 ist für das
obergerichtliche Verfahren im konkreten Fall angemessen, was mit den geltend
gemachten Auslagen und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung in der Höhe von
CHF 6'145.20 ergibt.
3. Die Beschuldigte verlangt wegen der
Vorwürfe im vorliegenden Strafverfahren eine Genugtuung von CHF 1'000.00, weil
sie durch das Strafverfahren in ihren persönlichen Verhältnissen im Sinne von
Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO schwer verletzt worden sei. Eine solche Genugtuung
ist der Beschuldigten nicht zuzusprechen. Es bräuchte für eine Genugtuung nach
Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine besonders schwere Verletzung der persönlichen
Verhältnisse, insbesondere Freiheitsentzug, was hier nicht gegeben ist.
Ausserdem hat die Beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des
Verfahrens selber bewirkt, da die Beschuldigte mehrere Dokumente mit falschen
Angaben unterzeichnet hat, ohne diese überhaupt zu lesen und den Inhalt zur
Kenntnis zu nehmen. Dies steht ebenfalls einer Genugtuung entgegen (Art. 430
Abs. 1 lit. a StPO). Das Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung ist abzuweisen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 11
Abs. 1, Art. 126 Abs. 1 lit. b, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 426
Abs. 2; Art. 430 Abs. 1 lit. a, Art. 442 Abs. 4, Art. 453 StPO; Art. 429 Abs. 1
aStPO; Art. 2 Abs. 2 StGB
erkannt:
Es wird festgestellt, dass A.___
gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten
von Bucheggberg-Wasseramt vom 28. März 2022 vom Vorhalt der
Urkundenfälschung, angeblich begangen spätestens am 12. August 2010,
freigesprochen worden ist (Vorhalt Ziff. 1.2. des Strafbefehls vom 19.
Oktober 2021).
A.___ wird vom Vorhalt des Betrugs,
angeblich begangen spätestens am 12. August 2010, freigesprochen (Vorhalt
Ziff. 1.1. des Strafbefehls vom 19. Oktober 2021).
A.___ wird verurteilt, der [Bank 2]
CHF 33'375.50 zu bezahlen.
A.___, verteidigt durch
Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, wird für das erstinstanzliche
Verfahren eine reduzierte Entschädigung für notwendige Aufwendungen von
pauschal CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Dieser
Betrag wird mit dem von A.___ zu bezahlenden Anteil an den
Verfahrenskosten gemäss Ziff. 7 hiernach verrechnet.
A.___, verteidigt durch
Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, wird für das Berufungsverfahren
eine Entschädigung in der Höhe von CHF 6'145.20 (inkl. Auslagen und
MWST) zugesprochen, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn.
Das Gesuch von A.___ um Ausrichtung
einer Genugtuung wird abgewiesen.
An die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total
CHF 1'620.00, hat A.___ 2/3, somit CHF 1'080.00, zu bezahlen.
Der Rest geht zu Lasten des Staates.
Zufolge Verrechnung gemäss
Ziff. 4 hiervor verbleibt für A.___ ein durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn nach Rechtskraft des Urteils auszubezahlender Betrag von
CHF 920.00, zusammen mit der Entschädigung für das Berufungsverfahren
gemäss Ziff. 5 somit CHF 7'065.20.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'100.00, gehen zu Lasten
des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Werner Haussener