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Entscheid

STBER.2023.90

Betrug, Urkundenfälschung

26. Juni 2024Deutsch29 min

1. Vorhalt

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 26. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter Rauber

a.o. Ersatzrichter Marti

Gerichtsschreiber Haussener

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart,

Beschuldigte

und Berufungsklägerin

betreffend Betrug,

Urkundenfälschung

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1. Am 17. Januar 2016 reichte die [Bank

1] Strafanzeige ein gegen unbekannte Täterschaft. Dabei wurden zahlreiche

Kreditgeschäfte angezeigt, bei welchen der Verdacht des Betrugs bestand. Daraus

resultierte bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein umfangreiches

Strafverfahren gegen drei Personen, die diese betrügerischen Kreditgeschäfte

orchestriert haben sollen (Verfahren STA.2016.401). Das Verfahren gegen einen

der drei Beschuldigten wurde in der Folge abgetrennt (vgl. dazu und zum

Folgenden die Aktennotiz des Instruktionsrichters des Berufungsgerichts vom 19.

Januar 2024: Akten Berufungsgericht Seiten 067 f., nachfolgend: BAS 067 f.).

Gemäss dieser Aktennotiz befand sich die Staatsanwaltschaft zur Zeit der

Erstellung im Verfahren betr. der zwei verbliebenen Beschuldigten im abgekürzten

Verfahren, in der Anklageschrift seien total 61 Kreditgeschäfte (inkl.

versuchte Tatbegehungen) aufgeführt. Wenn alles wie vorgesehen laufe, sollte

diese Anklageschrift in den nächsten Tagen an die Parteien versandt werden

(Art. 360 Abs. 2 StPO). Vor der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren bzw.

dessen Sachverhaltsdarstellung sei von den drei Beschuldigten immer alles

bestritten worden.

Zu diesen 61 Kreditgeschäften gehörte

auch der vorliegende Fall. Bei diesem wie auch bei zahlreichen anderen

zahlreichen Kreditgeschäften gibt es keine Strafanzeige, sondern aufgrund der

Folgeermittlungen (Hausdurchsuchungen etc.) sei der Verdacht auf weitere

betrügerische Kreditgeschäfte aufgekommen, dies bis ins Jahr 2009 zurück. Die

Staatsanwaltschaft habe somit i.S. Kreditgeschäft A.___ von Amtes wegen ein

Verfahren eröffnet, zunächst im Verfahren STA.2016.401 (gegen die mutmasslichen

Kreditvermittler/-untervermittler), dann auch in STA.2017.4574 gegen die

kreditsuchende Person, A.___ (nachfolgend: die Beschuldigte).

Gegen die kreditsuchenden Personen seien

fortlaufend separate Verfahren eröffnet und in den meisten Fällen ein

Strafbefehl erlassen worden. Ein Grossteil dieser Strafbefehle sei

rechtskräftig, bei total fünf Strafbefehlen sei Einsprache erhoben worden, u.a.

auch durch die Beschuldigte.

Gemäss Staatsanwaltschaft befinden sich

alle für den vorliegenden Fall wesentlichen Dokumente aus STA.2016.401 bei den

Akten. B.___ sei nur anlässlich der Schlusseinvernahme vom 30. November 2021

zum fraglichen Kreditgeschäft i.S. A.___ befragt worden (aktenkundig), Belege

seien ihm diesbezüglich keine vorgelegt worden.

2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn erliess im vorliegenden Verfahren mit Datum vom 19. Oktober 2021

einen Strafbefehl gegen die Beschuldigte (Akten Staatsanwaltschat Register 1.4

Seiten 001 f., nachfolgend: 1.4/001 f.). Mit diesem Strafbefehl wurde sie wegen

(Kredit-)Betrugs zum Nachteil der Privatklägerin sowie wegen Urkundenfälschung

zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 20.00 verurteilt, unter

Gewährung des bedingten Vollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.

Gegen diesen Strafbefehl liess die

Beschuldigte, vertreten durch ihre private Verteidigerin, am 26. Oktober

2021 form- und fristgerecht Einsprache erheben (1.4/004).

Mit Überweisungsverfügung vom

11. Januar 2022 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und

überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das

Gerichtspräsidium Bucheggberg-Wasseramt (1.4/007).

3. Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt

erliess am 28. März 2023 folgendes Strafurteil:

«

1. A.___ wird vom Vorhalt der

Urkundenfälschung, angeblich spätestens begangen am 12. August 2010,

freigesprochen (Vorhalt Ziff. 1.2 des Strafbefehls vom 19. Oktober 2021).

2. A.___ hat sich des Betrugs, spätestens

begangen am 12. August 2010, schuldig gemacht (Vorhalt

Ziff. 1.1).

3. A.___ wird zu einer Geldstrafe von

20 Tagessätzen zu je CHF 70.00 verurteilt, unter Gewährung des

bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4. A.___ wird verurteilt, der [Bank 2]

Schadenersatz von CHF 33'375.50 zu bezahlen.

5. A.___, verteidigt durch Rechtsanwältin

Franziska Ryser-Zwygart, wird eine reduzierte Entschädigung für notwendige

Aufwendungen von pauschal CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST)

zugesprochen. Dieser Betrag wird mit dem von A.___ zu bezahlenden Anteil an den

Verfahrenskosten gemäss Ziff. 6 hiernach verrechnet.

6. An die Kosten des Verfahrens, mit einer

Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'620.00, hat A.___ 2/3,

somit CHF 1'080.00, zu bezahlen.

Wird von keiner Partei ein

Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des

Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 600.00, womit

sich die gesamten Kosten auf CHF 1'020.00 belaufen und A.___

CHF 680.00 zu bezahlen hat.

Zufolge Verrechnung gemäss

Ziff. 5 hiervor verbleibt für A.___ ein durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn nach Rechtskraft des Urteils auszubezahlender Betrag von

CHF 920.00 im Falle einer schriftlichen Begründung bzw. von

CHF 1'320.00, wenn keine solche erfolgt.»

4. Am 12. April 2023 liess die

Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil frist- und formgerecht die

Berufung anmelden (Akten Richteramt Bucheggberg-Wasseramt S. 223, nachfolgend:

BW AS 223).

Mit Berufungserklärung vom 20. November

2023 liess die Beschuldigte einen Freispruch vom Vorhalt des Betruges

beantragen, weiter sei ihr eine Genugtuung von CHF 1'000.00 oder nach

richterlichem Ermessen zuzusprechen. Die Kosten seien vom Staat zu übernehmen

und der Staat habe ihr eine volle Entschädigung für die Bemühungen ihrer

Rechtsvertreterin zu bezahlen (BAS 005 ff.).

Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit

Schreiben vom 22. November 2023 auf eine Anschlussberufung und auf eine weitere

Teilnahme am Berufungsverfahren (BAS 061). Die Privatklägerin liess sich nicht

vernehmen.

5. Damit ist Ziffer 1 des

erstinstanzlichen Urteils (Freispruch vom Vorhalt der Urkundenfälschung) in

Rechtskraft getreten.

6. Mit Verfügung vom 26. März 2024

wurden die Beschuldigte, deren Rechtsvertreterin, eine Dolmetscherin für

Türkisch und C.___ als Auskunftsperson auf den 29. Mai 2024 zur mündlichen

Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgeladen. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 8. Mai 2024 wurde den Parteien mitgeteilt, dass

vorgesehen sei, die Beschuldigte vom Vorhalt des Betrugs nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Grundsatz «ne bis in idem» wegen der

Sperrwirkung durch den rechtskräftigen Freispruch vom Vorhalt der

Urkundenfälschung freizusprechen. Die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2024

wurde abgesagt und der Beschuldigten Frist zur Stellungnahme zum Entscheid über

die Zivilforderung und über die Kosten sowie Entschädigungen gesetzt.

7. Am 24. Mai 2024 liess die

Beschuldigte folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Zivilforderung von CHF 33'375.50 sei

abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

2. Es sei der Beschuldigten eine Genugtuung

von CHF 1'000.00 oder nach richterlichem Ermessen zuzusprechen.

3. Der Staat habe der Beschuldigten eine

Parteientschädigung für die Bemühungen ihrer Rechtsvertreterin vor dem

Amtsgericht und vor dem Obergericht zu bezahlen.

4. Der Staat habe die Verfahrenskosten vor

dem Amtsgericht und vor dem Obergericht zu bezahlen.

8. Mit Schreiben vom 10. Juni 2024 hat

die Privatklägerin [Bank 2] auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet

und auf die Schreiben vom 1. Februar 2022 und 31. Januar 2024 verwiesen.

II.

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Vorhalt

Der Beschuldigten wird gemäss Ziff. 1.1.

des Strafbefehls vorgehalten, sich des Betrugs schuldig gemacht zu haben,

begangen spätestens am 12. August 2010 in [Ort] oder evtl. anderswo, indem

sie zum Zwecke der Erlangung eines Kredites in der Höhe von CHF 45'000.00

für B.___ der Privatklägerin [Bank 2] eine gefälschte Lohnabrechnung des Monats

Juli 2010 der D.___ AG eingereicht habe oder habe einreichen lassen. Dadurch

habe die Beschuldigte die zuständigen Mitarbeitenden der Privatklägerin

arglistig über ihre Bonität getäuscht, weil sie im Juli 2010 Sozialhilfe in

Höhe von CHF 3'311.00 bezogen und nicht bei der D.___ AG gearbeitet habe.

Gemäss der bei der Privatklägerin eingereichten Lohnabrechnung hätte die

Beschuldigte im Juli 2010 angeblich netto CHF 4'162.25 verdienen sollen.

Infolgedessen hätten die Mitarbeitenden

der Privatklägerin der Beschuldigten einen Kredit in der Höhe von

CHF 45'000.00 gewährt, wodurch die Bank infolge des drohenden

Debitorenverlustes um eben diesen Betrag einen Vermögensschaden erlitten habe.

Die Beschuldigte habe die ganze

Kreditsumme anschliessend an B.___ abliefern müssen, gegen welchen ein

separates Verfahren als Mittäter geführt werde. Konkret habe die Beschuldigte

die Kreditsumme von CHF 45'000.00 am 17. August 2010 bei der

Poststelle [Ort] abgehoben und das Bargeld dem Sohn von B.___, E.___,

übergeben.

Die Beschuldigte habe dabei in der

Absicht gehandelt, B.___ unrechtmässig zu bereichern.

Die Beschuldigte sei in der Folge nicht

in der Lage gewesen, den Kredit vollständig zurückzubezahlen, so dass der

Privatklägerin letztlich ein Schaden in der tatsächlichen Höhe von CHF

33'375.50 erwachsen sei.

Erwägungen

2.

Beweiswürdigung

Die Vorinstanz hat auf US 6 ff. eine

sorgfältige und korrekte Beweiswürdigung vorgenommen, darauf kann grundsätzlich

verwiesen werden. Gestützt auf die dargelegten objektiven Beweismittel 1 – 15

(US 6) und die zu Recht als glaubhaft qualifizierten Aussagen der Beschuldigten

(US 7 f.) und von B.___ (US 8 f.) ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Beschuldigte nahm

unbestrittenermassen im Juli / August 2010 in eigenem Namen, aber für

B.___ – den Cousin ihrer Mutter – bestimmt, bei der Privatklägerin einen Kredit

in Höhe von CHF 45'000.00 auf. Das Geld wurde ihr überwiesen, sie hob es

in bar bei der Post ab und übergab es via dessen Sohn an B.___. Dieser hatte

das Geld damals dringend gebraucht und hatte die Beschuldigte nach deren

Angaben fast weinend angefragt. Er selbst könne wegen seinen finanziellen

Verhältnissen keinen Kredit aufnehmen, werde aber den Kredit innert weniger

Monate zurückzahlen. Sie habe B.___ im Rahmen der Familie helfen wollen. Die

Kreditraten konnten in der Folge nicht vollständig zurückbezahlt werden, sodass

der Privatklägerin ein Schaden in Höhe von CHF 33'375.50 entstand.

Weiter ist unbestritten, dass die

Beschuldigte im damaligen Zeitpunkt – also Juli / August 2010 – von

der Sozialhilfe lebte und kein Einkommen erzielte. Entsprechend war sie nicht

bei der D.___ AG tätig, was eine Lohnabrechnung vom Juli 2010 belegen sollte.

Nach ihren Angaben habe sie die Dokumente, die B.___ ihr zur Unterschrift

vorgehalten habe, nicht gelesen. Unbestritten ist, dass die Beschuldigte

gewisse Dokumente in Zusammenhang mit dieser Kreditvergabe unterzeichnete. Mit

der Vorinstanz ist namentlich davon auszugehen, dass die Beschuldigte die

objektiven Beweismittel 2 bis 9 und dabei unter anderem den Kreditantrag mit

den falschen Angaben (AS 031: falscher Arbeitgeber, falsches Einkommen) und die

Berechnung des Budgetüberschusses (AS 024) unterzeichnet hat (vgl. US 10 ff.).

Die Vorinstanz geht aufgrund der glaubhaften Aussagen der Beschuldigten davon

aus, dass sie die Dokumente wohl nicht eigenhändig ausgefüllt hat; ebenso, dass

sie die Dokumente nicht angeschaut und folglich keine Kenntnis vom Inhalt

gehabt habe. Diese willentliche Unkenntnis schütze sie aber nicht davor, dass

sie sich den Inhalt entgegenhalten lassen müsse. Sie sei sich – zum damaligen

Zeitpunkt bereits über 10 Jahre in der Schweiz – sicherlich bewusst gewesen,

dass die Unterzeichnung eines Dokuments einen gewissen Stellenwert habe und

Konsequenzen nach sich ziehen könne. Der jeweilige Inhalt sämtlicher Dokumente,

den sie mit ihrer Unterschrift bestätigt habe, sei ihr folglich anzurechnen.

Aus dem unterschriebenen

Darlehensvertrag ergibt sich, dass die Beschuldigte von der Privatklägerin ein

Darlehen über CHF 45'000.00 aufnahm. Unter Berücksichtigung von Abgaben, Zinsen

und Kosten legte der Darlehensvertrag einen Betrag von CHF 64'509.00 fest,

welcher in 60 Monatsraten zu je CHF 1'075.15 zurückzubezahlen war. Aus der

unterzeichneten Budgetberechnung geht weiter hervor, dass die Beschuldigte ein

Einkommen von netto CHF 4'861.90 erzielt und ihr monatlicher Bedarf CHF

3'144.35 betragen haben soll (ohne Berücksichtigung ihrer beiden damals noch

sehr jungen Kinder). Der angegebene Budgetüberschuss betrug CHF 1'617.55 (BW AS

22.

ff.).

III.

Rechtliche

Würdigung

1.

Freispruch vom Vorhalt der

Urkundenfälschung

1.1

Die Beschuldigte ist rechtskräftig

freigesprochen vom Vorhalt der Urkundenfälschung, der gemäss Ziffer 1.2. des

Strafbefehls wie folgt lautete:

Es könne zunächst auf die Ausführungen

zu Ziffer 1.1. des Strafbefehls betreffend Betrug verwiesen werden.

Die Beschuldigte habe sich der

Urkundenfälschung schuldig gemacht, begangen spätestens am 12. August 2010

in [Ort] oder evtl. anderswo, indem sie der Privatklägerin eine gefälschte

Lohnabrechnung des Monats Juli 2012 (recte: Juli 2010) eingereicht habe oder

habe einreichen lassen, um die zuständigen Mitarbeitenden des Kreditinstituts

über ihre Bonität zu täuschen und dadurch einen Kredit in Höhe von

CHF 45'000.00 für B.___ von der Privatklägerin zu erlangen. Dadurch habe

sie eine Urkunde zur Täuschung gebraucht, um B.___ einen unrechtmässigen

Vorteil zu verschaffen.

Konkret habe sich die Beschuldigte als

scheinbare Ausstellerin der Lohnabrechnung die D.___ AG angegeben bzw. angeben

lassen. Dort habe die Beschuldigte im Juli 2010 allerdings nicht gearbeitet,

vielmehr sei sie zu diesem Zeitpunkt Sozialhilfeempfängerin gewesen. Die

Beschuldigte habe somit wissentlich und willentlich die für die Kreditgewährung

massgeblichen Tatsachen wahrheitswidrig beurkunden lassen, wodurch sie eine

unechte Urkunde hergestellt habe bzw. habe herstellen lassen.

1.2

Der Freispruch wurde von der

Vorinstanz wie folgt begründet (US 20 ff.):

«Unbestritten ist, dass die Lohnabrechnung der D.___

AG betreffend die Beschuldigte vom Juli 2010 gefälscht wurde. Sie arbeitete im

Juli 2010 klarerweise nicht dort. Weiter unbestritten ist, dass jemand diese

Lohnabrechnung im Rahmen der Kreditbeantragung bei der Privatklägerin

einreichte.

Umstritten ist jedoch, wer diese

erwähnten Handlungen – Fälschen der Lohnabrechnung und Verwendung derselben –

ausgeführt hat.

Es kann zunächst festgehalten werden,

dass die Lohnabrechnungen der D.___ AG weder von der Beschuldigten noch von

sonst wem unterzeichnet wurden.

Den objektiven Beweismitteln lassen sich

keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, wer diese Lohnabrechnung vom Juli 2010

bzw. auch die zwei weiteren vorhandenen Lohnabrechnungen vom April und Mai 2010

(vgl. VAP / AS 112 f.) erstellt und sodann bei der

Privatklägerin eingereicht hat. Der Kreditantrag und sämtliche unterzeichneten

Unterlagen wurden von der F.___ GmbH an die Privatklägerin weitergeleitet. Wer

die Unterlagen vorher zusammengestellt hat und eben diese Lohnabrechnungen

hinzugelegt hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Es könnte sowohl die

Beschuldigte, B.___, dieser Kreditvermittler G.___ oder H.___ oder jemand von

der F.___ GmbH gewesen sein.

Die Beschuldigte hat glaubhaft

ausgesagt, dass sie nie bei der D.___ AG gearbeitet habe und diese Abrechnung

noch nie gesehen habe, bevor sie ihr bei der Staatsanwaltschaft vorgehalten

worden sei.

Weiter hat auch B.___ ausgesagt, dass er

diese Abrechnungen noch nie gesehen habe und er denke, dass die Beschuldigte

sie erst recht nicht kenne. Vermutlich habe der Kreditvermittler G.___ oder H.___

diese erstellt.

Gestützt auf die objektiven Beweismittel

und die glaubhaften Aussagen der Beschuldigten und von B.___ lässt sich nach

Ansicht des Gerichts nicht rechtsgenüglich erstellen, wer diese

Lohnabrechnungen angefertigt hat und wer diese bei der Privatklägerin

eingereicht hat. Es sind schlicht zu wenige Indizien vorhanden, welche auf eine

bestimmte Person hindeuten. Betreffend die Beschuldigte ist zudem festzuhalten,

dass sie – da der Kredit nicht für sie bestimmt war – eigentlich kein eigenes

Interesse und daher kein Motiv gehabt hätte, diese Urkunde zu fälschen bzw. zu

verwenden.

Ebenfalls nicht erstellt ist, dass die

Beschuldigte wusste oder hätte wissen müssen, dass eine solche gefälschte

Lohnabrechnung mit ihrem Antrag und damit in ihrem Namen eingereicht wird. Sie

hat glaubhaft dargelegt, dass sie damals in einer schwierigen persönlichen und

familiären Situation war und wenig von diesen finanziellen Dingen verstand. Sie

sei noch eine andere Person gewesen als heute und habe überhaupt nichts

hinterfragt. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigten

klar war, dass um ihren Kreditantrag und die darin gemachten unwahren Angaben

zu untermauern, weitere Dokumente eingereicht werden müssten. Und dass jemand

diese fälschen würde. Das Gegenteil lässt sich – zumal seit den Geschehnissen

über 11 Jahre vergangen sind – zumindest nicht mehr beweisen. Nach Ansicht des

Gerichts wusste die Beschuldigte oder musste sie wissen, dass die Bank

getäuscht wird, damit sie einen Kredit erhält. Sie musste aber nicht direkt

wissen, dass hierfür eine Lohnabrechnung gefälscht und eingereicht wird.

Gestützt auf den Grundsatz "in

dubio pro reo" und der daraus folgenden Beweiswürdigungsregel muss von der

für die Beschuldigte günstigeren Sachlage ausgegangen werden. Es bestehen für

das Gericht erheblichen Zweifel daran, ob die Beschuldigte die Lohnabrechnung

erstellt (gefälscht) hat oder / und diese eingereicht hat (Verwenden

einer falschen Urkunde).

Entsprechend kann der Sachverhalt gemäss

dem Strafbefehl nicht als erstellt angesehen werden. Es ist erstellt, dass die

Lohnabrechnung der D.___ AG vom Juli 2010 von jemandem gefälscht wurde, da die

Beschuldigte dort nicht arbeitete, und dass die Lohnabrechnung sodann der

Privatklägerin eingereicht wurde. Es lässt sich aber nicht abschliessend

beurteilen, wer dies getan hat.

Fazit:

Gestützt auf den erstellten Sachverhalt

ist die Beschuldigte vorliegend nicht wegen Urkundenfälschung zu verurteilen.

Es lässt sich nach Ansicht des Gerichts nicht beweisen, dass sie diejenige war,

die die gefälschte Lohnabrechnung zur Täuschung bei der Privatklägerin

eingereicht hat. Erst recht sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass sie die

Lohnabrechnung selbst gefälscht hat.»

1.3

Zu prüfen ist, welche Auswirkungen

dieser rechtkräftige Freispruch nach der neuen bundesgerichtlichen

Rechtsprechung auf die Beurteilung des Vorhalts des Betrugs hat.

2.

Grundsatz «ne bis in idem»

2.1

Der Grundsatz «ne bis in idem» ist

in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur

EMRK (SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert

und lässt sich direkt aus der Bundesverfassung ableiten (BGE 149 IV 50 E.

Dispositiv

1.1.3; 144 IV 362 E. 1.3.2; 137 I 363 E. 2.1 mit Hinweisen). Demnach darf, wer

in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen

der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Eine rechtskräftige

Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Entscheid gleich (Art. 320

Abs. 4 StPO; BGE 143 IV 104 E. 4.2). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten

und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche

Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen

kommt es nicht an (BGE 149 IV 50 E. 1.1.3; 144 IV 362 E. 1.3.2; 137 I 363 E.

2.2; je mit Hinweisen). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung bildet ein

Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu

berücksichtigen ist (BGE 149 IV 50 E. 1.1.3; 144 IV 362 E. 1.3.2; 143 IV 104 E.

4.2; je mit Hinweisen).

2.2 Das Bundesgericht hat in jüngerer

Vergangenheit in folgenden Entscheiden zum Grundsatz «ne bis in idem» Stellung

genommen:

2.2.1 Im Entscheid BGE 144 IV 362

(Urteil 6B_1346/2017 vom 20. September 2018) führte das Bundesgericht aus, dass

die Staatanwaltschaft das Verfahren vollständig oder teilweise einstellen

könne. Eine Teileinstellung komme nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge

oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen seien, die einer separaten

Erledigung zugänglich seien. Soweit es sich hingegen lediglich um eine andere

rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handle, scheide eine

teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und derselben Tat im

prozessualen Sinn könne nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt

und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden. Tatidentität liege vor,

wenn dem ersten und zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen

gleiche Tatsachen zu Grunde lägen (BGE 144 IV 362 E.1.3.1 und 1.3.2).

Im konkreten Fall waren die Vorhalte der

Nötigung und der Drohung zu beurteilen; dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er

habe gegenüber A. gedroht, er werde B. und die Geschäftsleitung erschiessen,

wenn er nicht von C. oder jemandem von der Geschäftsleitung bis um 17:00 Uhr

angerufen werde.

Die Staatsanwaltschaft stellte in der

Folge die Strafuntersuchung wegen Drohung ein, da C. durch die Aussage des

Beschuldigten nicht in Angst und Schrecken versetzt wurde. Da aber auch der

Vorhalt der Nötigung auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhte – dem Gespräch

des Beschuldigten mit A. – wurde dieser Lebenssachverhalt mit der

Einstellungsverfügung wegen Drohung rechtkräftig eingestellt. Einer

Verurteilung wegen Nötigung stand somit die Sperrwirkung des Grundsatzes «ne

bis in idem» entgegen.

2.2.2 Dem Entscheid 6B_888/2019 vom 9.

Dezember 2019 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Beschuldigten wurde

vorgeworfen, mit zwei Kollegen gegen zwei andere Personen tätlich vorgegangen

zu sein.

Die Staatsanwaltschaft erliess einen

Strafbefehl und sprach den Beschuldigten wegen Angriffs schuldig. Gleichzeitig

stellte sie das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher

Körperverletzung und Tätlichkeiten ein. Diese Einstellungsverfügung erwuchs in

Rechtskraft. Auf Einsprache hin verurteilte das Kantonsgericht den

Beschuldigten wegen Raufhandels und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe.

Das Bundesgericht hielt fest, dass

sowohl für die Anklage und den Schuldspruch wegen Raufhandels als auch für die

Einstellung wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten das nämliche

Geschehen die Grundlage bildete. Es handle sich beide Male um denselben

Lebenssachverhalt mit den gleichen beteiligten Personen; es liege Täter- und

Tatidentität vor. Da identische Tatsachen vorlägen, hätte keine Einstellungsverfügung

ergehen dürfen. Mit dieser Einstellungsverfügung sei die Untersuchung des

Lebenssachverhaltes, der nun zur Verurteilung des Beschuldigten geführt habe,

rechtskräftig eingestellt worden. Eine Verurteilung wegen Raufhandels sei

deshalb nicht möglich, das Verfahren hätte eingestellt werden müssen.

Im Urteil 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020

hatte das Bundesgericht ebenfalls eine tätliche Auseinandersetzung zwischen

zwei Gruppen junger Männer zu beurteilen. Beteiligt waren auf der einen Seite

A. mit drei Kollegen und auf der anderen Seite B., C. und D. Bei der tätlichen

Auseinandersetzung erlitt A. einen tödlichen Messerstich.

Das Kriminalgericht verurteilte B.

(u.a.) wegen Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten.

B. rügte eine Verletzung des Grundsatzes

von «ne bis in idem», weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen ihn wegen

des Verdachts der eventualvorsätzlichen Tötung rechtskräftig eingestellt habe.

Die mit dem Grundsatz von «ne bis in idem» verbundene Sperrwirkung verbiete

eine Weiterführung des Strafverfahrens wegen Angriffs, da dieser Vorhalt auf

demselben Sachverhalt beruhe. Der massgebliche Lebenssachverhalt bestehe darin,

dass es zwischen zwei Gruppierungen zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen

sei, bei welcher eine beteiligte Person getötet worden sei.

Das Bundesgericht hielt in seinem

Entscheid fest, dass der Strafuntersuchung mit dem Angriff des

Beschwerdeführers und seiner Kollegen auf die andere Gruppe einerseits sowie

der eventualvorsätzlichen Tötung eines der Mitglieder der angegriffenen

Personengruppe andererseits zwei voneinander unterscheidbare Lebensvorgänge

zugrunde lägen. Die Sachverhalte hinsichtlich des Angriffs und der

Tötungshandlung liessen sich deshalb ohne weiteres auseinanderhalten und

aufteilen. Die Sperrwirkung der Teileinstellung wegen der Tötung könne sich

deshalb nicht auf den Angriff zum Nachteil der nicht tödlich verletzten

Personen erstrecken (E. 1.5.2).

2.2.3 Im Entscheid 6B_459/2020 vom 1.

September 2020 ging es um folgenden Sachverhalt:

Dem Beschuldigten wurde (u.a.)

vorgehalten, er habe die Geschädigte unvermittelt angegriffen und in den Wald

gezerrt. Er habe sich auf sie gesetzt, ihren Kopf mit den Händen gepackt und

versucht, sich oral befriedigen zu lassen. Dies sei zwar aufgrund der Gegenwehr

der Geschädigten misslungen, aber er habe ihr den Mund zugehalten und sie

gewürgt, sobald sie sich gewehrt und versucht habe, zu schreien, und sie ins

Gesicht geschlagen. Er habe sie während des gesamten 20 bis 30 Minuten langen

Vorgangs gewürgt. Schliesslich habe er sie mit ihrem BH-Träger gedrosselt.

Der Beschuldigte wurde vom Obergericht

des Kantons Bern vom Vorhalt der Gefährdung des Lebens freigesprochen, hingegen

schuldig gesprochen wegen sexueller Nötigung.

Das Bundesgericht stellte fest, dass

nicht erneut wegen der gleichen Straftat verfolgt werden dürfe, wer in der

Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden sei (Art. 11 Abs. 1

StPO). Im vorliegenden Fall verneinte das Bundesgericht eine Sperrwirkung des

Freispruchs wegen Gefährdung des Lebens gegenüber einem Schuldspruch wegen

sexueller Nötigung, weil zwei voneinander unterscheidbare Lebensvorgänge

vorliegen würden:

Das Bundesgericht hielt fest, dass nach

normativen Gesichtspunkten zu entscheiden sei, was (noch) Verwirklichung des

Tatplans sei; die subjektive Vorstellung des Täters bilde nur die Grundlage.

Das Vorgehen mit dem Einsatz des BH-Trägers bilde vorliegend ein eigenständiges

spezifisches Geschehen ausserhalb des Tatplans des Beschuldigten, das im

Handlungszusammenhang über die sexuelle Nötigung hinausgehe, indem es nicht das

Schutzobjekt des Art. 189 StGB (Schutz der sexuellen Selbstbestimmung) angriff,

sondern sich objektiv unmittelbar gegen jenes durch Art. 129 StGB geschützte

Rechtsgut «Leben» vor skrupelloser Gefährdung richtete. Das Vorgehen des

Beschuldigten sei über den Tatbestand von Art. 189 StGB hinausgegangen und habe

ein anderes Rechtsgut angegriffen (E. 2.4.3).

2.2.4 Im BGE 148 IV 124 hielt das

Bundesgericht fest, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 144 IV 362 insofern zu

relativieren sei, als sich die Sperrwirkung des Grundsatzes «ne bis in idem»

einer in Rechtskraft erwachsenen Teileinstellungsverfügung nur auf die konkret

von der Teileinstellung betroffenen Tatsachen beziehe, nicht jedoch auf die

gleichzeitig zur Anklage gebrachten Vorwürfe. Entsprechend habe sich das

Bundesgericht in diesen Entscheiden von der Rechtsprechung, wonach eine

Teileinstellung des Verfahrens zwingend den ganzen Lebensvorgang bzw.

Lebenssachverhalt betreffe, distanziert (E. 2.6.6). So sei die

Staatsanwaltschaft verpflichtet, eine Teileinstellungsverfügung zu erlassen,

wenn sie nur einen Teil der von einem Opfer behaupteten Taten verfolge. Würden

nach einem tätlichen Übergriff beispielsweise nicht alle vom Opfer geltend

gemachten Verletzungen geahndet, sei die Staatsanwaltschaft bezüglich der

unberücksichtigt gebliebenen Verletzungen zum Erlass einer expliziten

Teileinstellungsverfügung verpflichtet.

2.2.5 Im neuesten Urteil 6B_211/2022 vom

12. März 2024 bestätigte das Bundesgericht die mit BGE 144 IV 162 initiierte

Rechtsprechung: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung komme eine teilweise

Einstellung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge

oder Taten im prozessualen Sinne zu beurteilen seien, die einer separaten

Erledigung zugänglich seien. Soweit es sich hingegen lediglich um eine andere

rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handle, scheide eine

teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und derselben Tat im

prozessualen Sinn könne nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt

und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden. Es müsse darüber

einheitlich entschieden werden (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1; Urteile 7B_31/2022 vom

18. Oktober 2023 E. 2.2; 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.3.2; je mit

Hinweis[en]). Werde das Verfahren teilweise eingestellt, obwohl hierfür kein

Raum bestehe, und erwachse die Teileinstellung in Rechtskraft, stehe deren Sperrwirkung

aufgrund des Grundsatzes "ne bis in idem" einer Verurteilung wegen

des gleichen Lebenssachverhalts entgegen (BGE 144 IV 362 E. 1.4 und Regeste;

Urteile 7B_31/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2; 6B_234/2022 vom 8. Juni 2023 E.

3.2, zur Publ. vorgesehen; je mit Hinweisen).

2.3 Wenn man diese Rechtsprechung auf

den vorliegenden Fall anwendet, ergibt sich Folgendes: Die Beschuldigte ist

rechtskräftig vom Vorhalt der Urkundenfälschung freigesprochen. Sie hat die

inkriminierte falsche Lohnbestätigung für den Monat Juli 2010 weder selbst

erstellt noch selbst eingereicht. Sie musste gemäss der Vorinstanz zwar wissen,

dass die Bank getäuscht wird, damit sie einen Kredit erhält. Sie musste aber

nicht wissen, dass hierfür eine Lohnabrechnung gefälscht und eingereicht wird.

Die Arglist des Betrugs wird von der Anklage aber (einzig) mit dem Einreichen

(bzw. Einreichenlassen) der gefälschten Lohnabrechnung des Monats Juli 2010

begründet. Damit habe die Beschuldigte die zuständigen Mitarbeitenden der

Privatklägerin arglistig über ihre Bonität getäuscht, weil sie (die

Beschuldigte) im Juli 2010 Sozialhilfe bezogen und nicht bei der D.___

gearbeitet habe. Wenn nun aber rechtskräftig der Vorsatz der Beschuldigten

hinsichtlich der Erstellung und Verwendung einer gefälschten Urkunde verneint

wurde, steht die Sperrwirkung des Freispruchs der Verurteilung der

Beschuldigten wegen Betrugs entgegen: Sie kann keinen Vorsatz gehabt haben

bezüglich des als arglistig bezeichneten Vorgehens.

Die Vorinstanz begründet die Arglist des

Vorgehens auf US 18 oben denn auch mit dem Einreichen gefälschter Urkunden:

«Das Bundesgericht hat mehrfach bestätigt, dass besondere Machenschaften

vorliegen, wenn im Zusammenhang mit Kreditgeschäften gefälschte Lohnabrechnungen

der Bank eingereicht werden.» Dies entspricht wie schon dargelegt der Anklage.

Nicht vorgehalten wird der Beschuldigten in der Anklage, dass sie mit dem

Einreichen der von ihr unterzeichneten Urkunden mit falschen Angaben (Antrag,

Budgetberechnung) arglistig getäuscht haben soll. Dies zu Recht, stellt doch

eine einfache schriftliche Lüge keine arglistige Täuschung im Sinne des

Gesetzes dar. Dementsprechend war die gefälschte Lohnabrechnung auch

massgeblich bei der Verneinung einer Opfermitverantwortung der Privatklägerin

durch die Vorinstanz (AS 16 ff.).

Unbehelflich ist auch der wiederholte

Hinweis der Vorinstanz, die Beschuldigte habe auch gar nie beabsichtigt, den

Kredit selbst zurückzubezahlen, obwohl sie sich als Vertragspartei dazu

verpflichtet habe. So gesehen habe die Beschuldigte die Privatklägerin auch

über die innere Tatsache ihres Rückzahlungswillens getäuscht. Die

Privatklägerin habe überhaupt keine Möglichkeit gehabt, diese innere Tatsache

zu überprüfen (US 18 Mitte). Dem ist zu entgegnen, dass dies in der Anklage

nicht aufgeführt ist, schon gar nicht unter dem Aspekt der Arglist. Zudem war

die Beschuldigte nach ihren glaubhaften Angaben überzeugt, dass B.___ den

Kredit vertragsgemäss zurückzahlen würde (was er anfänglich denn auch getan

hat).

2.4 Wenn die Vorinstanz vorbringt, dass

gegebenenfalls jemand anderes als die Beschuldigte die Urkunde erstellt und

eingereicht habe, schliesse eine arglistige Täuschung durch die Beschuldigte

nicht aus, und dabei auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_777/2017 vom 8.

Februar 2018 verweist, ist ihr auch nicht zu folgen:

Der genannte Entscheid erging nicht nur

einige Monate vor der Etablierung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung

zum Grundsatz «ne bis in idem» mit BGE 144 IV 362, sondern gründete auch auf

einem anderen Sachverhalt, wenn das Bundesgericht in E.2.6.3 ausführt: «Wie

bereits ausgeführt, wurde das Fälschen der Lohnausweise dem Beschwerdeführer

nicht angelastet. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass er Kenntnis von

gefälschten Lohnausweisen hatte oder haben konnte.».

2.5 Als Fazit ist die Beschuldigte

zufolge Sperrwirkung durch den rechtskräftigen Freispruch vom Vorhalt der

Urkundenfälschung gestützt auf den Grundsatz «ne bis in idem» auch vom Vorhalt

des Betrugs freizusprechen.

IV.

Zivilforderung

Die geltend gemachte Zivilforderung ist

der Privatklägerin trotz Freispruchs gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO

zuzusprechen, da sich die Beschuldigte vertraglich zur Rückzahlung des Kredits

gemäss Darlehensvertrag verpflichtet hat (was ihr auch bewusst war). Die Zivilklage

ist somit gutzuheissen und die Beschuldigte hat der Privatklägerin den Betrag

von CHF 33'375.50 zu bezahlen (s. BW AS 37 ff.).

V.

Kosten und

Entschädigungen

1. Die Vorinstanz hat die

Verfahrenskosten von CHF 1'620.00 zufolge Teilfreispruchs zu zwei Drittel der

Beschuldigten und zu einem Drittel dem Staat auferlegt. Obwohl nunmehr ein

vollständiger Freispruch erfolgt, ist dies zu bestätigen: Gemäss Art. 426 Abs.

2 StPO können der freigesprochenen Beschuldigten die Verfahrenskosten ganz oder

teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung

des Verfahrens bewirkt hat. Dies ist vorliegend der Fall, da die Beschuldigte

mehrere Dokumente mit falschen Angaben unterzeichnet hat, ohne diese überhaupt

zu lesen und den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Dementsprechend ist der

Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren nur eine reduzierte

Parteientschädigung auszurichten. Die Vorinstanz hat einen Stundenansatz von

CHF 230.00 angewendet und eine Stunde vom geltend gemachten Aufwand von 23,47

Stunden gekürzt. Der Stundenansatz einer privat bestellten Verteidigung beträgt

im Kanton Solothurn zwischen CHF 230.00 und CHF 330.00 (§ 158 Abs. 2 GT). Der

vom Vorderrichter angewendete Stundenansatz von CHF 230.00 liegt somit im

gesetzlich vorgesehenen Rahmen. Die Verteidigerin macht geltend, es sei mit der

Beschuldigten ein Stundenansatz von CHF 260.00 abgemacht worden und reicht

dafür entsprechende Honorarvereinbarungen ein (Eingabe vom 24. Mai 2024).

Hingegen wird nicht ausgeführt, weshalb der von der Vorinstanz angewendete

Stundenansatz von CHF 230.00 im vorliegenden Fall nicht angemessen sein soll.

Die Honorarvereinbarung mit dem Klienten ist für das Gericht nicht verbindlich.

Der Richter hat die Entschädigung nach dem Aufwand festzusetzen, welcher für

eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (vgl. § 158 Abs. 1 GT). Die beschuldigte Person hat bei Freispruch Anspruch auf eine

Entschädigung ihrer Aufwendungen für angemessene Ausübung ihrer

Verfahrensrechte (Art. 429 lit. a aStPO i.V.m. Art. 453 StPO). Für die

Festlegung des Stundenansatzes ist § 3 GT analog anwendbar (§ 158 Abs. 2 GT). Nach § 3 Abs. 1 GT sind der Zeit- und Arbeitsaufwand, die Bedeutung des

Geschäftes, das Interesse an der Verrichtung sowie die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit für die Bemessung des Stundenansatzes zu berücksichtigen. Es

wird von der Beschuldigten nicht substantiiert geltend gemacht, weshalb der von

der Vorinstanz angewendete Stundenansatz von CHF 230.00 im konkreten Einzelfall

für das erstinstanzliche Verfahren nicht angemessen sein soll. Deshalb gibt es

keinen Anlass, in die vorgenommene Bemessung der ersten Instanz einzugreifen.

Auch die Kürzung von einer Stunde auf 22,5 Stunden, wie es die erste Instanz

vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden, scheint doch der betriebene Aufwand vergleichsweise

hoch und die vorgenommene Kürzung minimal.

Dementsprechend ist der Beschuldigten

für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'000.00

auszurichten, die mit ihrem Kostenanteil von CHF 1’080.00 zu verrechnen ist

(vgl. US 31 f.).

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens

mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'100.00, erliegen

ausgangsgemäss auf dem Staat.

Die Parteientschädigung der Beschuldigten

für das Berufungsverfahren ist gestützt auf die Honorarnote der Vertreterin der

Beschuldigten festzulegen. Sie macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand

von rund 19 Stunden à CHF 260.00, zusätzlich Mehrwertsteuer und CHF 766.20

Auslagen geltend. Der Stundenansatz von CHF 260.00 ist für das

obergerichtliche Verfahren im konkreten Fall angemessen, was mit den geltend

gemachten Auslagen und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung in der Höhe von

CHF 6'145.20 ergibt.

3. Die Beschuldigte verlangt wegen der

Vorwürfe im vorliegenden Strafverfahren eine Genugtuung von CHF 1'000.00, weil

sie durch das Strafverfahren in ihren persönlichen Verhältnissen im Sinne von

Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO schwer verletzt worden sei. Eine solche Genugtuung

ist der Beschuldigten nicht zuzusprechen. Es bräuchte für eine Genugtuung nach

Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine besonders schwere Verletzung der persönlichen

Verhältnisse, insbesondere Freiheitsentzug, was hier nicht gegeben ist.

Ausserdem hat die Beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des

Verfahrens selber bewirkt, da die Beschuldigte mehrere Dokumente mit falschen

Angaben unterzeichnet hat, ohne diese überhaupt zu lesen und den Inhalt zur

Kenntnis zu nehmen. Dies steht ebenfalls einer Genugtuung entgegen (Art. 430

Abs. 1 lit. a StPO). Das Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung ist abzuweisen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 11

Abs. 1, Art. 126 Abs. 1 lit. b, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 426

Abs. 2; Art. 430 Abs. 1 lit. a, Art. 442 Abs. 4, Art. 453 StPO; Art. 429 Abs. 1

aStPO; Art. 2 Abs. 2 StGB

erkannt:

Es wird festgestellt, dass A.___

gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten

von Bucheggberg-Wasseramt vom 28. März 2022 vom Vorhalt der

Urkundenfälschung, angeblich begangen spätestens am 12. August 2010,

freigesprochen worden ist (Vorhalt Ziff. 1.2. des Strafbefehls vom 19.

Oktober 2021).

A.___ wird vom Vorhalt des Betrugs,

angeblich begangen spätestens am 12. August 2010, freigesprochen (Vorhalt

Ziff. 1.1. des Strafbefehls vom 19. Oktober 2021).

A.___ wird verurteilt, der [Bank 2]

CHF 33'375.50 zu bezahlen.

A.___, verteidigt durch

Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, wird für das erstinstanzliche

Verfahren eine reduzierte Entschädigung für notwendige Aufwendungen von

pauschal CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Dieser

Betrag wird mit dem von A.___ zu bezahlenden Anteil an den

Verfahrenskosten gemäss Ziff. 7 hiernach verrechnet.

A.___, verteidigt durch

Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, wird für das Berufungsverfahren

eine Entschädigung in der Höhe von CHF 6'145.20 (inkl. Auslagen und

MWST) zugesprochen, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn.

Das Gesuch von A.___ um Ausrichtung

einer Genugtuung wird abgewiesen.

An die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total

CHF 1'620.00, hat A.___ 2/3, somit CHF 1'080.00, zu bezahlen.

Der Rest geht zu Lasten des Staates.

Zufolge Verrechnung gemäss

Ziff. 4 hiervor verbleibt für A.___ ein durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn nach Rechtskraft des Urteils auszubezahlender Betrag von

CHF 920.00, zusammen mit der Entschädigung für das Berufungsverfahren

gemäss Ziff. 5 somit CHF 7'065.20.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'100.00, gehen zu Lasten

des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Werner Haussener