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Entscheid

STBER.2023.91

Betrug

27. August 2024Deutsch30 min

der Regionale Sozialdienst […] (nachfolgend: Sozialdienst) Strafanzeige gegen A.___

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 27. August 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwältin Annemarie Muhr,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend mehrfacher

Betrug

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

1. A.___ als Beschuldigter

und Berufungskläger;

2. Rechtsanwältin

Annemarie Muhr, als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten.

In Bezug auf den Ablauf

der Berufungsverhandlung, die Einvernahme des Beschuldigten sowie in Bezug auf

die von der Verteidigerin vorgebrachte Begründung der Anträge wird auf das

Verhandlungsprotokoll, das Einvernahmeprotokoll (inkl. Tonaufnahme) und die Plädoyernotizen

in den Akten verwiesen.

Rechtsanwältin

Annemarie Muhr stellt und begründet namens und im Auftrag des Beschuldigten die

folgenden Anträge (Aktenseite Berufungsgericht [nachfolgend: ASB] 125):

1.

Ziffer

3 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 24. Januar 2022

sei aufzuheben.

2.

Es

sei auf die Landesverweisung zu verzichten.

3.

Die

Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen.

4.

Herrn

A.___ sei eine gerichtlich zu bestimmende Entschädigung für die

Verteidigungskosten gemäss eingereichter Kostennote auszurichten.

--------

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 3. Oktober 2018 erstattete

der Regionale Sozialdienst […] (nachfolgend: Sozialdienst) Strafanzeige gegen A.___

(nachfolgend: Beschuldigter) wegen Widerhandlungen gegen das Sozialgesetz und

stellte Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Delikte. Der Sozialdienst

führte hierzu aus, dass der Beschuldigte, seine Ehefrau und deren vier

gemeinsame Kinder seit dem 1. Januar 2017 finanziell unterstützt würden.

Zur Prüfung der finanziellen Bedürftigkeit habe der Sozialdienst die

Kontoauszüge aller bestehenden Konten zwischen Juni 2017 und Juni 2018

eingefordert. Nach Prüfung der Auszüge habe sich herausgestellt, dass der

Beschuldigte im Zeitraum von Oktober 2017 bis Juni 2018 ein Einkommen aus

Erwerbstätigkeit generiert und dieses dem Sozialdienst nicht gemeldet habe. Er

habe so seine Auskunfts- und Deklarationspflicht verletzt und Sozialhilfegelder

im Betrag von mindestens CHF 10'050.00 unrechtmässig bezogen.

2. Am 10. Oktober 2018 eröffnete

die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Untersuchung betreffend

Betrug, evtl. unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung

oder der Sozialhilfe, evtl. Widerhandlung gegen das Sozialgesetz (Aktenseiten

Staatsanwaltschaft [nachfolgend: AS] 689) und erliess am 4. Februar 2019

eine konkretisierte Eröffnungsverfügung (AS 690).

3. Mit Verfügung vom 12. November

2019 wurde Rechtsanwältin Annemarie Muhr als amtliche Verteidigerin eingesetzt

(AS 713).

4. Am 30. Juli 2021 erhob die

Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten beim Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt Anklage wegen mehrfachen Betrugs, evtl. mehrfachen

unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der

Sozialhilfe, subevtl. mehrfacher Widerhandlung gegen das Sozialgesetz

(Aktenseiten Richteramt Bucheggberg-Wasseramt [nachfolgend: ASBW] 1 ff.).

5. Am 24. Januar 2022 erliess der

Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Strafurteil (ASBW

107 ff.):

1.

A.___ hat sich des

mehrfachen Betrugs, begangen in der Zeit vom 1. September 2017 bis am

13. August 2018, schuldig gemacht.

2.

A.___ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren.

3.

A.___ wird für die

Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im

Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

4.

Die Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Annemarie Muhr, wird auf

CHF 7'189.85 (Honorar CHF 6'135.00, Auslagen CHF 540.80, 7,7 %

MwSt. CHF 514.05) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen

Verteidigerin im Umfang von CHF 1'835.35 (Differenz zum vollen Honorar zu

CHF 230.00 pro Stunde, inkl. 7,7 % MwSt. CHF 131.20),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

5. Die Kosten des Verfahrens, mit einer

Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'110.00, hat A.___ zu

bezahlen. Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht

ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich

die Urteilsgebühr um CHF 1'000.00, womit A.___ CHF 2'110.00 zu

bezahlen hat.

6. Gegen dieses Urteil liess der

Beschuldigte am 31. Januar 2022 die Berufung anmelden (ASBW 103). Nach

Zustellung des begründeten Urteils (ASBW 107 ff.) liess der Beschuldigte mit

Berufungserklärung vom 20. November 2023 erklären, dass er das Urteil nur in

Teilen anfechte. Er liess einen vollumfänglichen Freispruch vom Vorhalt des

mehrfachen Betrugs und die Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Kanton

beantragen (ASB 2 f.).

7. Mit Eingabe vom

27. November 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine

Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren

(ASB 8).

8. Mit Verfügung vom

6. Mai 2024 wurden der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin zur

Berufungsverhandlung auf den 27. August 2024 vorgeladen (ASB 11 f.).

Erwägungen

II. Formelles

1.

Anwendbares Recht

1.1

Per 1. Januar 2024

trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in

Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es

stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da

erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das

Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht

vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach

neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts

Anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält

Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses

Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von

den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

1.2

Die Thematik des

Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert,

daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur

StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 Folgendes fest: «Hinzuweisen

ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten

Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden

Dispositiv

Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach

sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese

Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob

das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als

Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist,

dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision

sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die

Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei

Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige

Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die

allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und

nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht

(Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts

anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung

verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu

nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit

URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit

noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten.

Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine

Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die

Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem

Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für

Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024

Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der

rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene

nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)

ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese

Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der

Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den

allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO

abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren

gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des Schweizerischen

Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) herangezogen werden, dessen Formulierung in

Abs. 1 «nach diesem Gesetz wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein

Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des

Gesetzes meint.

1.3 Es hat demnach

Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff.

StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung

der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt

grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden

Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453

StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der

angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung)

gefällt worden ist.

1.4 Für den

vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das vor dem 1. Januar 2024 geltende

Recht zur Anwendung gelangt.

2. Gegenstand des

Berufungsverfahrens

Anlässlich der Vorbemerkungen in der

Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte seine Berufungserklärung in Bezug

auf den Schuld- und Strafpunkt zurückziehen. Indem der Beschuldigte das

erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt akzeptiert, ist dieses

hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfachen Betrugs (Urteilsziffer 1) unter

Einschluss der Strafzumessung (Urteilsziffer 2) in Rechtskraft erwachsen. Zudem

ist Urteilsziffer 4 (Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin) in

teilweise Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet

daher nur noch der von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweis

(Urteilsziffer 3) sowie der Kosten- und Entschädigungspunkt.

III.

Landesverweisung / Ausschreibung im SIS

1. Allgemeine Ausführungen

Nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB ist ein

Ausländer, der wegen Betrugs gemäss Art. 148 Abs. 1 StGB verurteilt wird,

unabhängig von der Höhe der Strafe, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu

verweisen. Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines

Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen werden.

Die Vorinstanz hat die einschlägige

Lehre und Rechtsprechung zum Landesverweis und zur Ausschreibung im Schengener

Informationssystem (SIS) zutreffend dargelegt (Urteilsseite [nachfolgend: US] 26

ff.). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden, auf einzelne Aspekte ist im

Rahmen der Subsumtion einzugehen.

Die Härtefallklausel ist gemäss

konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach Intention und

Gesetzeswortlaut restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden. Ein Härtefall

lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite («di una certa porta»)

in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) (bzw.

Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten[EMRK, SR 0.101]) gewährleistete Privat- und Familienleben

annehmen (Urteile 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.1 und 6B_371/2018 vom

21. August 2018 E. 2.5; zur Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E.

3.3 ff.).

2. Landesverweisung

2.1 Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen

Betrugs schuldig gemacht. Es liegt damit eine Anlasstat nach Art. 66a Abs. 1

lit. e StGB vor. Insofern sind die Voraussetzungen für eine obligatorische

Landesverweisung unabhängig von der Höhe der auszusprechenden Strafe

grundsätzlich erfüllt. Der besonderen Situation von Ausländern, die in der

Schweiz aufgewachsen sind, ist bei der Anwendung der Härtefallklausel Rechnung

zu tragen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Gleichzeitig ist die Härtefallklausel,

wie bereits ausgeführt, restriktiv anzuwenden.

2.2 Eine kriteriengeleitete Prüfung des

Härtefalls ergibt Folgendes: Der Beschuldigte wurde am [Geburtsdatum] in der

heutigen Republik Kosovo geboren und reiste im Jahr 1987 im Rahmen des

Familiennachzuges mit seiner Mutter zu seinem Vater in die Schweiz. Seither hat

er durchgehend hier gelebt, womit er auch die prägenden Jahre der Adoleszenz in

der Schweiz verbracht hat. Er ist verheiratet und wohnt mit seiner Ehefrau und

den vier gemeinsamen Kindern in [Ort]. Der Beschuldigte verfügt somit in der

Schweiz über eine Kernfamilie. Bis auf seinen Vater leben alle seine näheren

Verwandten in der Schweiz (ASB 118). Die lange Aufenthaltsdauer (er lebt in der

Schweiz seit er elfjährig ist) hat bereits von Gesetzes wegen ein grösseres

Gewicht, als wenn eine Person erst im Erwachsenenalter in die Schweiz gekommen

ist, und ist zugunsten des Beschuldigten zu werten. Er spricht fliessend

Deutsch und hat in der Schweiz während vier Jahren die (obligatorische) Schule

besucht (AS 782). Er ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Anderweitig

ist er in der Schweiz aber kaum integriert, so sind den Akten bspw. keine

sozialen bzw. gesellschaftlichen Tätigkeiten zu entnehmen, die auf eine

besondere Verwurzelung schliessen liessen. Er gab zwar anlässlich der

Verhandlung vor dem Berufungsgericht an, dass er bei einer früheren

Arbeitsstelle regelmässig den Arbeitskollegen beim Hornussen zugeschaut habe (ASB

121), sonst sind keine sozialen oder gesellschaftlichen Tätigkeiten (bspw. in

einem Verein, mit Freunden oder Arbeitskollegen) ersichtlich. Er macht keine

Kontakte oder Freundschaften geltend, die über das Berufliche und Familiäre

hinausgehen würden und nennt auch keine Freizeitaktivitäten im Allgemeinen. Im

Gegenteil gab der Beschuldigte in seiner Befragung vor dem Berufungsgericht an,

dass er in seiner Freizeit «nichts» mache. Er sei gerne zu Hause. Letzteres bestärkt

die Einschätzung des Migrationsamts, wonach der Grad seiner Integration nicht

annährend der langen Aufenthaltsdauer entspricht (AS 457). Die soziale

Integration des Beschuldigten ist insgesamt als unterdurchschnittlich bis

schlecht zu bezeichnen.

Hinzu kommt, dass auch die wirtschaftliche

Integration als deutlich unterdurchschnittlich bezeichnet werden muss: Den

beigezogenen Migrationsakten (AS 781 ff.) kann entnommen werden, dass

der Beschuldigte seit ca. 1994 an verschiedenen Orten gearbeitet hat. Ab dem

1. Juli 2011 war der Beschuldigte als Selbstständigerwerbender bei der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn angeschlossen. Über ihn wurde am

15. November 2016 der Konkurs eröffnet. Zwischen dem 21. Januar 2001

und dem 12. Juli 2012 sowie ab dem 1. Januar 2017 bis zum

31. August 2018 bezogen der Beschuldigte und seine Familie Sozialhilfe im

Umfang von insgesamt CHF 108'590.60. Ausserdem haben sich bei ihm stetig Schulden

angehäuft, was der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte

(ASB 113 ff.). Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 24. Januar

2019 verzeichnete er zu diesem Zeitpunkt sechs Betreibungen in Höhe von

CHF 14'428.30 sowie 211 Verlustscheine im Betrag von CHF 298'979.40

und war damit massiv überschuldet (Aktenseite Migrationsamt [nachfolgend: ASM] 352

ff.) Die aktuell offenen Betreibungen belaufen sich gemäss den eingereichten

Unterlagen vom 5. August 2024 auf CHF 68'095.20 (ASB 34). Vor

dem Obergericht sprach der Beschuldigte sodann bereits von über

CHF 80'000.00 offenen Betreibungen (ASB 114). Der Beschuldigte und

seine Ehefrau wurden am 31. Januar 2019 vom Migrationsamt aufgrund der

bestehenden Schulden und der Abhängigkeit von der Sozialhilfe verwarnt

(ASM 365). Ihnen wurde der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie

die Wegweisung aus der Schweiz angedroht für den Fall, dass sich die

finanzielle Lage nicht verbessere. Aktuell arbeitet der Beschuldigte bei der B.___

GmbH (ASB 30 ff.). Er machte – ausser einer zweiwöchigen Ausbildung als

Betontrennfachmann und einer abgebrochenen Anlehre zum Papiermaschinisten – nie

eine Berufsausbildung und schaffte es trotz diverser Anstellungen nicht,

längerfristig von der Sozialhilfe unabhängig zu sein. Angesichts seiner grossen

Erfahrung im Baubereich ist es nicht nachvollziehbar, wieso es ihm nicht

gelungen ist, über längere Zeit einer genügend gut bezahlten Erwerbstätigkeit

nachzugehen. Entsprechend liegen hohe bezogene Sozialhilfeleistungen wie auch

beträchtliche Schulden vor. Seit dem erstinstanzlichen Verfahren hat sich der

Beschuldigte zwar beruflich etwas stabilisiert und verfügt über eine

Festanstellung. Jedoch kündigte er ohne triftigen Grund (er sei lieber zu zweit

auf der Baustelle als alleine, ASB 114 f.) seine Arbeitsstelle bei der C.___

AG und verdient bei seiner neuen Stelle bei der B.___ GmbH pro Monat brutto CHF 6’350.00,

also fast CHF 1'000.00 weniger als beim vorherigen Arbeitgeber

(CHF 7'264.00). Er unterliegt noch immer einer Lohnpfändung, wobei im

laufenden Pfändungsjahr CHF 8'712.75 gepfändet werden konnten (ASB 22).

Ein nachhaltiger Abbau des Schuldenbergs ist jedoch unwahrscheinlich, da der

Beschuldigte bei der neuen Arbeitsstelle deutlich weniger verdient als das von

der Schuldensanierung berechnete Existenzminimum (CHF 6'705.00). Er bemühe

sich zwar darum, eine günstigere Wohnung zu finden. Die Erfolgsaussichten

dieses Unterfangens dürften jedoch gering sein, zumal es eine Wohnung für eine

sechsköpfige Familie sein muss und er momentan keinen übermässig hohen Mietzins

bezahlt (CHF 1'680.00, ASB 98). Dass er sich aktuell in einem unbefristeten

Arbeitsverhältnis befindet, ist zwar erfreulich, vermag aber keine wesentliche

Verbesserung in Bezug auf die Einschätzung seiner beruflichen Integration zu

bewirken. Insbesondere ist unverständlich, dass sich der Beschuldigte

angesichts der angedrohten Wegweisung aus der Schweiz nicht stärker um eine

Verbesserung der finanziellen Lage bemühte. Bezeichnend ist zudem, dass der

Beschuldigte keine Steuererklärung einreichte und darum nach Ermessen veranlagt

wurde, was in der Regel zu einer höheren Steuerrechnung führt.

Über seinen Gesundheitszustand kann den

Akten lediglich entnommen werden, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen

in der Vergangenheit «ein bisschen» unter Alkohol- und Spielsucht gelitten habe

(AS 782). Weiter lässt sich den Akten dazu nichts entnehmen. Vor

Obergericht sagte er aus, dass es ihm gesundheitlich gut gehe (ASB 113).

Es sind mithin keine namhaften Beschwerden oder gesundheitlichen Defizite

bekannt.

Der Beschuldigte trat bereits mehrfach

strafrechtlich in Erscheinung. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons

Solothurn vom 12./13. Januar 2000 wurde er wegen mehrfacher qualifizierter

Freiheitsberaubung, mehrfacher versuchter Nötigung, Sachbeschädigung,

Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer

Zuchthausstrafe von 24 Monaten und zu einer Landesverweisung von

5 Jahren, letztere bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von vier

Jahren, verurteilt (AS 176 ff.). Weiter wurde er zu fünf Bussen in Höhe

von je CHF 60.00 bzw. CHF 50.00 wegen Strassenverkehrsdelikten und

Übertretung des Bundesgesetzes über den Transport im öffentlichen Verkehr

verurteilt (ASM 249 f., ASM 247 f., ASM 245 f., ASM 243 f., ASM 208).

Mit Strafverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 5. März 2010 wurde

er zudem zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 40.00, bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von

CHF 1'200.00 wegen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt

(AS 686 ff.). Seine wiederholte Delinquenz verdeutlicht, dass er die

öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz fortdauernd missachtet, womit

sie negativ ins Gewicht fällt. Er stellt offensichtlich die Verfolgung seiner

persönlichen Interessen und Bedürfnisse über die schweizerische Rechtsordnung.

Die durch ihn begangenen Rechtsverletzungen sprechen gegen sein

Aufenthaltsrecht in der Schweiz. So wurde ihm aufgrund seines Verhaltens bereits

mit Verfügung der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn vom 29. Mai 2001

die Ausweisung aus der Schweiz für den Fall angedroht, dass er erneut zu einer

Freiheitsstrafe verurteilt werden sollte. Am 30. April 2010 wurde er

sodann aufgrund seines straffälligen Verhaltens gemahnt (AS 456, AS 468

f., AS 470 f.). Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die letzte

rechtskräftige Verurteilung 14 Jahre zurückliegt und er seither (das

vorliegende Strafverfahren ausgenommen) mit dem Gesetz nicht mehr in Konflikt

gekommen ist.

Der Beschuldigte hat nach eigenen

Angaben kaum Verbindungen zum Herkunftsland Kosovo. Anlässlich seiner Befragung

vor dem Berufungsgericht sagte er aus, dass er seit dem Jahr 2000 nur dreimal

aufgrund von Todesfällen in den Kosovo gereist sei (ASB 117). Er spricht jedoch

Albanisch und kennt auch die Kultur bzw. die Gepflogenheiten, womit eine

soziale Wiedereingliederung möglich und realistisch erscheint. Es bestehen in

begrenztem Umfang verwandtschaftliche Beziehungen zu seinem Heimatland. Aus

seiner engeren Verwandtschaft lebt nur sein Vater noch dort, mit diesem habe er

aber kaum mehr Kontakt (ASB 117). Weiter leben ein Onkel und mehrere Cousins von

ihm im Kosovo (ASB 118). Weitere nahe Verwandte befinden sich gemäss seinen

Aussagen in der Schweiz oder in Deutschland. Trotzdem ist nicht absehbar, dass

sich der Beschuldigte in seinem Herkunftsland – sei dies sozial oder beruflich

– nicht würde integrieren können. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass er

dort beruflich Fuss fassen und sich in den Arbeitsmarkt integrieren kann, zumal

ihn neben seinem Vater auch sein Onkel oder seine Cousins dabei unterstützen

könnten. Dass in der Schweiz bessere wirtschaftliche Bedingungen herrschen,

vermag nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die strafrechtliche

Landesverweisung nicht zu hindern (Urteile 6B_1424/2019 vom 15. September 2020

E. 3.4.7; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11).

Bei der Frage nach dem Vorliegen eines

schweren persönlichen Härtefalls sind sodann die Familienverhältnisse des

Beschuldigten zu beurteilen. Dabei kommt dem Familienkreis der Kernfamilie

besondere Bedeutung und Schutz zu (Art. 8 EMRK und Art. 13 BV). Im

Hinblick auf Kinder gilt es, deren Wohl nach Art. 3 des Übereinkommens

über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) und

Art. 11 Abs. 1 BV in der Interessenabwägung vorrangig zu

berücksichtigen (vgl. u.a. BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29 f.; Urteil des

Bundesgerichts 2C_17/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2.3). Sodann ist dem

grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem

Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (vgl. u.a. BGE 143 I 21 E.

5.5.1 S. 29 f. mit Verweis auf Urteil des Europäischen Gerichtshof für

Menschenrechte [EGMR] El Ghaltet gegen Schweiz vom 8. November 2016, §§ 27, 28 und

46: «[…] must place the best interest of the child at the heart of their

considerations and attach crucial weight to it»). Zu den familiären und

verwandtschaftlichen Beziehungen des Beschuldigten in der Schweiz und in seinem

Heimatland ist bekannt, dass die Ehe des Beschuldigten mit D.___ (geb. […], kosovarische

Staatsangehörige) am 5. Januar 2006 in der Republik Kosovo geschlossen

wurde (ASM 236). Das vom Beschuldigten am 30. Januar 2007 bei der

Migrationsbehörde eingereichte Familiennachzugsgesuch wurde am 17. Juli

2007 bewilligt. Am 22. Mai 2007 kam die gemeinsame Tochter E.___ in der

Republik Kosovo zur Welt. Am 19. August 2007 reiste die Ehefrau mit der

gemeinsamen Tochter im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Am

5. Dezember 2007 wurde D.___ eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton

Solothurn erteilt. Gleichentags wurde der Tochter E.___ eine

Niederlassungsbewilligung erteilt. Der Ehe sind drei weitere Kinder

entsprungen, welche in der Schweiz geboren sind (Jahrgang 2009, 2012 und 2015)

und alle über eine Niederlassungsbewilligung verfügen (AS 449 f.). Der

Beschuldigte führt seit rund 14 Jahren, soweit beurteilbar, eine intakte Ehe

und ein intaktes Familienleben in der Schweiz. Die Landesverweisung könnte die

Einheit und Gemeinschaft der Familie gefährden.

Es ist offensichtlich, dass die Kinder

grundsätzlich unter den Schutzbereich von Art. 3 KRK und Art. 11 BV

fallen. Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des

obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen, die

Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu

berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im

anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist.

Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht

der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung

des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und

insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil

ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies

ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen

eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals

intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen

Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf

Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer

eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden

und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteil 6B_643/2023 vom

8. Januar 2024).

Ob zwischen den Kindern und dem

Beschuldigten von einer nahen bzw. auch tatsächlich gelebten

Vater-Kind-Beziehung auszugehen ist, ist den Akten nicht zu entnehmen. Auch ist

nicht aktenkundig, ob dem Beschuldigten Erziehungsfähigkeit zukommt. Bekannt

ist lediglich, dass die Familie noch intakt ist und in einer gemeinsamen

Wohnung lebt. Nebst der Mutter des Beschuldigten halten sich noch zwei Brüder

und drei Schwestern von ihm in der Schweiz auf, wobei alle in [Ort] wohnen

(ASB 5 f.). Der Vater hingegen resultiert gemäss ZEMIS seit dem

31. Mai 2000 als ausgereist (AS 324 f.). Damit leben, bis auf den Vater,

die engsten Familienangehörigen des Beschuldigten in der Schweiz. Der

Beschuldigte beschreibt im Rahmen der Befragung an der Berufungsverhandlung das

Verhältnis innerhalb der Familie als «wunderbar», weitere Angaben dazu macht er

nicht. Wie es sonst um das Beziehungsverhältnis steht, lässt sich den Akten

nicht entnehmen und muss daher offen bleiben. Allein der Umstand, dass eine

Landesverweisung den Beschuldigten stark treffen und die Beziehung zu seinen

Familienangehörigen erschwert würde, begründet indes noch keinen schweren

persönlichen Härtefall.

In diesem Zusammenhang ist indes klar

festzuhalten, dass der Beschuldigte gewusst hat, was auf dem Spiel steht. Seine

Frau lebt seit dem Jahr 2007 hier in der Schweiz, die älteste Tochter ist im

gleichen Jahr geboren. Spätestens seit dann hat der Beschuldigte gewusst, dass

er eine Verantwortung als Familienvater wahrzunehmen hat – und zwar in

persönlicher wie auch in finanzieller Hinsicht. Er hat bereits sieben Jahre

zuvor mit dem bedingten Landesverweis eine deutliche Warnung erhalten und auch

die Migrationsbehörden haben ihn in der Folge mehrfach verwarnt. Es ist

schlicht nicht nachvollziehbar, wieso er diese Verantwortung nicht wahrgenommen

hat. Im Gegenteil hat er trotz aller vorgängigen Verurteilungen und

Verwarnungen die Sozialbehörden betrogen und Gelder ertrogen, auf die er kein

Anrecht gehabt hat. Dies tat er mit erheblicher krimineller Energie, mehrfach

und über eine lange Zeit, zulasten der Allgemeinheit, aber auch zulasten anderer Sozialhilfeempfänger, die durch

Taten wie jene des Beschuldigten in Verruf geraten.

Die Ehefrau und Kinder verfügen über

denselben Aufenthaltsstatus wie der Beschuldigte. Der Ehefrau wäre es –

angesichts der Tatsache, dass sie erst mit 23 Jahren in die Schweiz gekommen

ist und damit mehr als die Hälfte ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht

hat, sie der deutschen Sprache kaum mächtig ist, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht

und daher von einer grundsätzlich mangelnden Integration auszugehen ist –

zweifelsohne zuzumuten, das Eheleben auch im Kosovo weiterzuführen

(AS 457, ASB 116). Jedoch haben die Kinder im Alter von 17, 15, 12

und 9 Jahren (mit Ausnahme der ältesten Tochter) ihr gesamtes Leben in der

Schweiz verbracht. Im Falle einer Landesverweisung sind zwei verschiedene

Szenarien denkbar: So ist einerseits möglich, dass der Beschuldigte alleine in

den Kosovo reist und seine Frau und die Kinder in der Schweiz verbleiben. In

diesem Fall gäbe es für die Kinder – abgesehen davon, dass ihr Vater

ausgewiesen würde und der Kontakt nur noch über Kommunikationsmittel stattfände

– keine weitere Veränderung. Sie könnten weiterhin in der Schweiz zur Schule

gehen und würden den Rest ihres Umfelds beibehalten. Andererseits ist es

aufgrund der ebenfalls schlechten Integration der Ehefrau (sprachlich, sozial

und wirtschaftlich) denkbar, dass diese ihrem Ehemann in ihr Heimatland folgen

würde. In diesem Fall sind die hypothetischen Folgen für die Kinder zu prüfen. Die

beiden älteren Kinder befinden sich zurzeit in der Berufslehre und werden in

absehbarer Zeit volljährig. Ihnen ist es möglich, auch im Falle der Rückreise

der Mutter in den Kosovo hierzubleiben und bis zur Volljährigkeit bei der

Mutter des Beschuldigten oder einem seiner fünf ebenfalls in [Ort] lebenden Geschwister

unterzukommen. Das erweiterte familiäre Umfeld der Kinder befindet sich in

deren unmittelbarer Nähe, weshalb ein Verbleib in der Schweiz ohne die Eltern

für sie nicht unmöglich erscheint. Die beiden jüngeren Kinder befinden sich hingegen

noch immer in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb diesen zuzumuten wäre, mit

den Eltern in ihr Heimatland zurückzukehren. Es kann zudem, wie bereits durch

das Migrationsamt mittels Verfügung vom 31. Januar 2019 festgehalten wurde

(AS 458), davon ausgegangen werden, dass auch den Kindern die heimatliche

Sprache und Kultur durch die Eltern und die gelegentlichen Ferienaufenthalte im

Heimatland hinreichend vermittelt wurden, was eine Wiedereingliederung

vereinfacht. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten verstehen seine Kinder zwar

die albanische Sprache und können diese zu «so 10-15%» auch sprechen. Schreiben

können die Kinder die Sprache nach seinen Angaben nicht (ASB 117). Die

Frau des Beschuldigten nahm jedoch, wenn sie in den Kosovo in die Ferien ging,

jeweils die Kinder mit. Sie spricht kaum Deutsch und dürfte mit den Kindern

grösstenteils Albanisch sprechen. Folglich ist davon auszugehen, dass die

Kinder die Sprache zumindest in den Grundzügen beherrschen. Zudem sind sie in einem

Alter, in dem auch das Lesen und Schreiben auf Albanisch innert kurzer Zeit

möglich sein sollte, zumal die albanische Sprache ebenfalls in der lateinischen

Schrift geschrieben wird.

In einer Gesamtwürdigung aller

massgeblicher Tatsachen ist – in Anwendung der vom Bundesgericht gebotenen

restriktiven Auslegung – ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen.

Der Beschuldigte ist weder sozial noch wirtschaftlich überdurchschnittlich

integriert, im Gegenteil. Einzig die lange Anwesenheitsdauer und seine

familiäre Situation sprechen für das Bejahen eines schweren persönlichen

Härtefalls, wobei seine lange Aufenthaltsdauer durch seine insgesamt eher

schlechte Integration arg relativiert wird. Zweifellos trifft ein Landesverweis

die Familie des Beschuldigten stark, da seine Beziehung zu seinen

Familienangehörigen erschwert wird. Der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern ist

es aber möglich und zumutbar, den Kontakt mit dem Beschuldigten – unabhängig

vom gewählten Szenario – aufrecht zu erhalten. Es ist daher eine Landesverweisung

auszusprechen.

2.3 Es erübrigt sich, nach Art. 66a Abs.

2 StGB zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung die

privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen, da

ein schwerer persönlicher Härtefall verneint wird.

2.4 Zur Dauer der Landesverweisung ist

festzuhalten, dass das Verschulden des Beschuldigten gemäss der rechtskräftigen

Strafzumessung des erstinstanzlichen Gerichts als leicht bemessen und er – bei

einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe – zu

einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt wurde. Die privaten,

familiären Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz sind

gross, wie in der Subsumtion ausführlich dargelegt. Zwar sind auch die

öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des Beschuldigten – gerade aufgrund

der Kosten, die er für die öffentliche Hand generiert – gross. Da der

Beschuldigte aber glaubhaft darlegte, dass er nur einen eingeschränkten Bezug

zum Kosovo hat, erscheint in Anbetracht der gesamten Umstände eine

Landesverweisung für die Minimaldauer von fünf Jahren als ausreichend.

3. Ausschreibung im Schengener

Informationssystem (SIS)

3.1 Art. 24 Abs. 2 lit. a

SIS-II-Verordnung setzt für die Ausschreibung im SIS weder eine Verurteilung zu

einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus noch verlangt die

Bestimmung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer

Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der

entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr

oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu

prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die

Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.

Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person

eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt,

die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt» (BGE 147 IV 340 Regeste mit

Verweis auf E. 4.4 - 4.8).

3.2 Das erforderliche Mindestmass der

abstrakten Strafdrohung ist vorliegend klar gegeben. Der Beschuldigte ist als

Kosovare Drittstaatenangehöriger und liess sich mehrfachen Betrug zuschulden

kommen, welcher mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft wird. Er wurde

rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Das für die

SIS-Ausschreibung nötige Gefahrenpotenzial für die öffentliche Sicherheit und

Ordnung ist damit nach Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ebenfalls klar

gegeben. Die Landesverweisung ist folglich im SIS auszuschreiben.

VI. Kosten und

Entschädigungen

1. Vorinstanz

1.1 Der Beschuldigte zog seine Berufung

im Schuld- und Strafpunkt zurück, weshalb sich das Berufungsgericht nur noch

mit der Frage des Landesverweises zu beschäftigen hatte. Ein solcher wurde vom

Berufungsgericht ausgesprochen und das erstinstanzliche Urteil erwuchs im

Schuld- und Strafpunkt in Rechtskraft. Es ist daher angemessen, die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3’110.00 vollumfänglich dem

Beschuldigten aufzuerlegen.

1.2 Folglich bleiben vorbehalten sowohl

der vollumfängliche Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren als

auch der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von

CHF 1'835.35 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde,

inkl. 7,7 % MwSt., ausmachend CHF 131.20) für die Kosten der

amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von CHF 7’189.85.

2. Berufungsverfahren

2.1 Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel

nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428

Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren ist der Beschuldigte somit nur in

einem Nebenpunkt erfolgreich: Es wurde zwar eine Landesverweisung

ausgesprochen, diese erfolgte aber lediglich im Umfang von fünf Jahren statt

der von der Vorinstanz ausgesprochenen sieben Jahre. Das Berufungsgericht hatte

sich aufgrund des erst anlässlich der Verhandlung erfolgten Rückzugs der

Berufung im Schuld- und Strafpunkt gemäss Berufungserklärung vom 20. November

2023 (ASB 2 f.) vorzubereiten. Der Aufwand des Berufungsgerichts fiel entsprechend

nur marginal geringer aus, als wenn an der Berufungserklärung vollumfänglich

festgehalten worden wäre. Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'100.00,

somit dem Beschuldigten zu 90% (CHF 4’590.00) und dem Staat zu 10% (CHF 510.00)

aufzuerlegen.

2.2 Die Honorarnote der amtlichen

Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren setzt sich inklusive

Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung aus einem Aufwand von 16.42 Stunden,

Auslagen von CHF 161.90 sowie 7,7 % MwSt. auf CHF 339.80 entsprechend

CHF 26.15 sowie 8,1% MwSt. auf CHF 2'941.25, entsprechend CHF 238.25

(ASB 140 f.). Die Honorarnote ist insofern zu kürzen, als dass die

Berufungsverhandlung (90 statt 120 Minuten) und die mündliche Urteilseröffnung (20

statt 45 Minuten) weniger lange dauerten als von der amtlichen Verteidigerin

angenommen. Zudem wird von ihr eine Nachbesprechung von je 15 Minuten

sowohl nach der Berufungsverhandlung als auch nach der Urteilseröffnung geltend

gemacht. Die erste davon ist nicht notwendig und daher auch nicht zu

entschädigen. Die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin ist folglich um

insgesamt 70 Minuten zu kürzen. Zuzüglich der geltend gemachten Auslagen und

MwSt. ist die Entschädigung für Rechtsanwältin Annemarie Muhr, für das

Berufungsverfahren auf CHF 3'305.85 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 90% (CHF 2'975.25)

während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

Demnach wird in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB; Art. 40, Art. 41, Art. 42,

Art. 44, Art. 47, Art. 49, Art. 66a StGB; Art. 135, Art. 335 ff., Art. 379

ff., Art. 389 ff., Art. 416 ff., Art. 422 ff., Art. 426 ff. StPO erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom

24. Januar 2022 hat sich A.___ des mehrfachen Betrugs, begangen in der

Zeit vom 1. September 2017 bis am 13. August 2018, schuldig gemacht.

2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg- Wasseramt vom

24. Januar 2022 wird A.___ zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten

verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von

3 Jahren.

3. A.___ wird für die Dauer von 5 Jahren

des Landes verwiesen.

Die Landesverweisung wird im Schengener

Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

4. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom

24. Januar 2022 wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___,

Rechtsanwältin Annemarie Muhr, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 7'189.85 (Honorar CHF 6'135.00, Auslagen CHF 540.80, 7,7 %

MwSt. CHF 514.05) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen

Verteidigerin im Umfang von CHF 1'835.35 (Differenz zum vollen Honorar zu

CHF 230.00 pro Stunde, inkl. 7,7 % MwSt. CHF 131.20),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

5. A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00,

total CHF 3'110.00, zu bezahlen.

6. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Annemarie Muhr, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 3'305.85 (Honorar CHF 2'897.50, Auslagen

CHF 161.90 sowie 7,7 % MwSt. auf CHF 339.80 entsprechend CHF 26.15

sowie 8,1% MwSt. auf CHF 2'719.60, entsprechend CHF 220.30)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu

zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von

90% (CHF 2'975.25) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

7. A.___ hat 90% der Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total

CHF 5'100.00, folglich CHF 4’590.00 zu bezahlen. Der Rest

(CHF 510.00) geht zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Werner Kaufmann

Der vorliegende

Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_899/2024 vom 29. Oktober

2025 aufgehoben.