STBER.2023.91
Betrug
27. August 2024Deutsch30 min
der Regionale Sozialdienst […] (nachfolgend: Sozialdienst) Strafanzeige gegen A.___
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 27. August 2024
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwältin Annemarie Muhr,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrfacher
Betrug
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
1. A.___ als Beschuldigter
und Berufungskläger;
2. Rechtsanwältin
Annemarie Muhr, als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten.
In Bezug auf den Ablauf
der Berufungsverhandlung, die Einvernahme des Beschuldigten sowie in Bezug auf
die von der Verteidigerin vorgebrachte Begründung der Anträge wird auf das
Verhandlungsprotokoll, das Einvernahmeprotokoll (inkl. Tonaufnahme) und die Plädoyernotizen
in den Akten verwiesen.
Rechtsanwältin
Annemarie Muhr stellt und begründet namens und im Auftrag des Beschuldigten die
folgenden Anträge (Aktenseite Berufungsgericht [nachfolgend: ASB] 125):
1.
Ziffer
3 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 24. Januar 2022
sei aufzuheben.
2.
Es
sei auf die Landesverweisung zu verzichten.
3.
Die
Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen.
4.
Herrn
A.___ sei eine gerichtlich zu bestimmende Entschädigung für die
Verteidigungskosten gemäss eingereichter Kostennote auszurichten.
--------
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 3. Oktober 2018 erstattete
der Regionale Sozialdienst […] (nachfolgend: Sozialdienst) Strafanzeige gegen A.___
(nachfolgend: Beschuldigter) wegen Widerhandlungen gegen das Sozialgesetz und
stellte Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Delikte. Der Sozialdienst
führte hierzu aus, dass der Beschuldigte, seine Ehefrau und deren vier
gemeinsame Kinder seit dem 1. Januar 2017 finanziell unterstützt würden.
Zur Prüfung der finanziellen Bedürftigkeit habe der Sozialdienst die
Kontoauszüge aller bestehenden Konten zwischen Juni 2017 und Juni 2018
eingefordert. Nach Prüfung der Auszüge habe sich herausgestellt, dass der
Beschuldigte im Zeitraum von Oktober 2017 bis Juni 2018 ein Einkommen aus
Erwerbstätigkeit generiert und dieses dem Sozialdienst nicht gemeldet habe. Er
habe so seine Auskunfts- und Deklarationspflicht verletzt und Sozialhilfegelder
im Betrag von mindestens CHF 10'050.00 unrechtmässig bezogen.
2. Am 10. Oktober 2018 eröffnete
die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Untersuchung betreffend
Betrug, evtl. unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung
oder der Sozialhilfe, evtl. Widerhandlung gegen das Sozialgesetz (Aktenseiten
Staatsanwaltschaft [nachfolgend: AS] 689) und erliess am 4. Februar 2019
eine konkretisierte Eröffnungsverfügung (AS 690).
3. Mit Verfügung vom 12. November
2019 wurde Rechtsanwältin Annemarie Muhr als amtliche Verteidigerin eingesetzt
(AS 713).
4. Am 30. Juli 2021 erhob die
Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten beim Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt Anklage wegen mehrfachen Betrugs, evtl. mehrfachen
unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der
Sozialhilfe, subevtl. mehrfacher Widerhandlung gegen das Sozialgesetz
(Aktenseiten Richteramt Bucheggberg-Wasseramt [nachfolgend: ASBW] 1 ff.).
5. Am 24. Januar 2022 erliess der
Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Strafurteil (ASBW
107 ff.):
1.
A.___ hat sich des
mehrfachen Betrugs, begangen in der Zeit vom 1. September 2017 bis am
13. August 2018, schuldig gemacht.
2.
A.___ wird zu einer
Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren.
3.
A.___ wird für die
Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im
Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
4.
Die Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Annemarie Muhr, wird auf
CHF 7'189.85 (Honorar CHF 6'135.00, Auslagen CHF 540.80, 7,7 %
MwSt. CHF 514.05) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen
Verteidigerin im Umfang von CHF 1'835.35 (Differenz zum vollen Honorar zu
CHF 230.00 pro Stunde, inkl. 7,7 % MwSt. CHF 131.20),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
5. Die Kosten des Verfahrens, mit einer
Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'110.00, hat A.___ zu
bezahlen. Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht
ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich
die Urteilsgebühr um CHF 1'000.00, womit A.___ CHF 2'110.00 zu
bezahlen hat.
6. Gegen dieses Urteil liess der
Beschuldigte am 31. Januar 2022 die Berufung anmelden (ASBW 103). Nach
Zustellung des begründeten Urteils (ASBW 107 ff.) liess der Beschuldigte mit
Berufungserklärung vom 20. November 2023 erklären, dass er das Urteil nur in
Teilen anfechte. Er liess einen vollumfänglichen Freispruch vom Vorhalt des
mehrfachen Betrugs und die Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Kanton
beantragen (ASB 2 f.).
7. Mit Eingabe vom
27. November 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine
Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren
(ASB 8).
8. Mit Verfügung vom
6. Mai 2024 wurden der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin zur
Berufungsverhandlung auf den 27. August 2024 vorgeladen (ASB 11 f.).
Erwägungen
II. Formelles
1.
Anwendbares Recht
1.1
Per 1. Januar 2024
trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in
Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es
stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da
erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das
Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht
vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach
neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts
Anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält
Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von
den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
1.2
Die Thematik des
Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert,
daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur
StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 Folgendes fest: «Hinzuweisen
ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten
Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden
Dispositiv
Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach
sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese
Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob
das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als
Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist,
dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision
sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die
Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige
Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die
allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und
nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht
(Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung
verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu
nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit
URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit
noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten.
Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine
Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die
Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem
Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für
Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024
Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der
rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene
nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)
ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese
Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der
Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den
allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO
abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren
gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) herangezogen werden, dessen Formulierung in
Abs. 1 «nach diesem Gesetz wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein
Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des
Gesetzes meint.
1.3 Es hat demnach
Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff.
StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung
der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt
grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453
StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der
angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung)
gefällt worden ist.
1.4 Für den
vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das vor dem 1. Januar 2024 geltende
Recht zur Anwendung gelangt.
2. Gegenstand des
Berufungsverfahrens
Anlässlich der Vorbemerkungen in der
Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte seine Berufungserklärung in Bezug
auf den Schuld- und Strafpunkt zurückziehen. Indem der Beschuldigte das
erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt akzeptiert, ist dieses
hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfachen Betrugs (Urteilsziffer 1) unter
Einschluss der Strafzumessung (Urteilsziffer 2) in Rechtskraft erwachsen. Zudem
ist Urteilsziffer 4 (Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin) in
teilweise Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet
daher nur noch der von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweis
(Urteilsziffer 3) sowie der Kosten- und Entschädigungspunkt.
III.
Landesverweisung / Ausschreibung im SIS
1. Allgemeine Ausführungen
Nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB ist ein
Ausländer, der wegen Betrugs gemäss Art. 148 Abs. 1 StGB verurteilt wird,
unabhängig von der Höhe der Strafe, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu
verweisen. Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines
Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen werden.
Die Vorinstanz hat die einschlägige
Lehre und Rechtsprechung zum Landesverweis und zur Ausschreibung im Schengener
Informationssystem (SIS) zutreffend dargelegt (Urteilsseite [nachfolgend: US] 26
ff.). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden, auf einzelne Aspekte ist im
Rahmen der Subsumtion einzugehen.
Die Härtefallklausel ist gemäss
konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach Intention und
Gesetzeswortlaut restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden. Ein Härtefall
lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite («di una certa porta»)
in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) (bzw.
Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten[EMRK, SR 0.101]) gewährleistete Privat- und Familienleben
annehmen (Urteile 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.1 und 6B_371/2018 vom
21. August 2018 E. 2.5; zur Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E.
3.3 ff.).
2. Landesverweisung
2.1 Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen
Betrugs schuldig gemacht. Es liegt damit eine Anlasstat nach Art. 66a Abs. 1
lit. e StGB vor. Insofern sind die Voraussetzungen für eine obligatorische
Landesverweisung unabhängig von der Höhe der auszusprechenden Strafe
grundsätzlich erfüllt. Der besonderen Situation von Ausländern, die in der
Schweiz aufgewachsen sind, ist bei der Anwendung der Härtefallklausel Rechnung
zu tragen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Gleichzeitig ist die Härtefallklausel,
wie bereits ausgeführt, restriktiv anzuwenden.
2.2 Eine kriteriengeleitete Prüfung des
Härtefalls ergibt Folgendes: Der Beschuldigte wurde am [Geburtsdatum] in der
heutigen Republik Kosovo geboren und reiste im Jahr 1987 im Rahmen des
Familiennachzuges mit seiner Mutter zu seinem Vater in die Schweiz. Seither hat
er durchgehend hier gelebt, womit er auch die prägenden Jahre der Adoleszenz in
der Schweiz verbracht hat. Er ist verheiratet und wohnt mit seiner Ehefrau und
den vier gemeinsamen Kindern in [Ort]. Der Beschuldigte verfügt somit in der
Schweiz über eine Kernfamilie. Bis auf seinen Vater leben alle seine näheren
Verwandten in der Schweiz (ASB 118). Die lange Aufenthaltsdauer (er lebt in der
Schweiz seit er elfjährig ist) hat bereits von Gesetzes wegen ein grösseres
Gewicht, als wenn eine Person erst im Erwachsenenalter in die Schweiz gekommen
ist, und ist zugunsten des Beschuldigten zu werten. Er spricht fliessend
Deutsch und hat in der Schweiz während vier Jahren die (obligatorische) Schule
besucht (AS 782). Er ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Anderweitig
ist er in der Schweiz aber kaum integriert, so sind den Akten bspw. keine
sozialen bzw. gesellschaftlichen Tätigkeiten zu entnehmen, die auf eine
besondere Verwurzelung schliessen liessen. Er gab zwar anlässlich der
Verhandlung vor dem Berufungsgericht an, dass er bei einer früheren
Arbeitsstelle regelmässig den Arbeitskollegen beim Hornussen zugeschaut habe (ASB
121), sonst sind keine sozialen oder gesellschaftlichen Tätigkeiten (bspw. in
einem Verein, mit Freunden oder Arbeitskollegen) ersichtlich. Er macht keine
Kontakte oder Freundschaften geltend, die über das Berufliche und Familiäre
hinausgehen würden und nennt auch keine Freizeitaktivitäten im Allgemeinen. Im
Gegenteil gab der Beschuldigte in seiner Befragung vor dem Berufungsgericht an,
dass er in seiner Freizeit «nichts» mache. Er sei gerne zu Hause. Letzteres bestärkt
die Einschätzung des Migrationsamts, wonach der Grad seiner Integration nicht
annährend der langen Aufenthaltsdauer entspricht (AS 457). Die soziale
Integration des Beschuldigten ist insgesamt als unterdurchschnittlich bis
schlecht zu bezeichnen.
Hinzu kommt, dass auch die wirtschaftliche
Integration als deutlich unterdurchschnittlich bezeichnet werden muss: Den
beigezogenen Migrationsakten (AS 781 ff.) kann entnommen werden, dass
der Beschuldigte seit ca. 1994 an verschiedenen Orten gearbeitet hat. Ab dem
1. Juli 2011 war der Beschuldigte als Selbstständigerwerbender bei der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn angeschlossen. Über ihn wurde am
15. November 2016 der Konkurs eröffnet. Zwischen dem 21. Januar 2001
und dem 12. Juli 2012 sowie ab dem 1. Januar 2017 bis zum
31. August 2018 bezogen der Beschuldigte und seine Familie Sozialhilfe im
Umfang von insgesamt CHF 108'590.60. Ausserdem haben sich bei ihm stetig Schulden
angehäuft, was der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte
(ASB 113 ff.). Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 24. Januar
2019 verzeichnete er zu diesem Zeitpunkt sechs Betreibungen in Höhe von
CHF 14'428.30 sowie 211 Verlustscheine im Betrag von CHF 298'979.40
und war damit massiv überschuldet (Aktenseite Migrationsamt [nachfolgend: ASM] 352
ff.) Die aktuell offenen Betreibungen belaufen sich gemäss den eingereichten
Unterlagen vom 5. August 2024 auf CHF 68'095.20 (ASB 34). Vor
dem Obergericht sprach der Beschuldigte sodann bereits von über
CHF 80'000.00 offenen Betreibungen (ASB 114). Der Beschuldigte und
seine Ehefrau wurden am 31. Januar 2019 vom Migrationsamt aufgrund der
bestehenden Schulden und der Abhängigkeit von der Sozialhilfe verwarnt
(ASM 365). Ihnen wurde der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie
die Wegweisung aus der Schweiz angedroht für den Fall, dass sich die
finanzielle Lage nicht verbessere. Aktuell arbeitet der Beschuldigte bei der B.___
GmbH (ASB 30 ff.). Er machte – ausser einer zweiwöchigen Ausbildung als
Betontrennfachmann und einer abgebrochenen Anlehre zum Papiermaschinisten – nie
eine Berufsausbildung und schaffte es trotz diverser Anstellungen nicht,
längerfristig von der Sozialhilfe unabhängig zu sein. Angesichts seiner grossen
Erfahrung im Baubereich ist es nicht nachvollziehbar, wieso es ihm nicht
gelungen ist, über längere Zeit einer genügend gut bezahlten Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Entsprechend liegen hohe bezogene Sozialhilfeleistungen wie auch
beträchtliche Schulden vor. Seit dem erstinstanzlichen Verfahren hat sich der
Beschuldigte zwar beruflich etwas stabilisiert und verfügt über eine
Festanstellung. Jedoch kündigte er ohne triftigen Grund (er sei lieber zu zweit
auf der Baustelle als alleine, ASB 114 f.) seine Arbeitsstelle bei der C.___
AG und verdient bei seiner neuen Stelle bei der B.___ GmbH pro Monat brutto CHF 6’350.00,
also fast CHF 1'000.00 weniger als beim vorherigen Arbeitgeber
(CHF 7'264.00). Er unterliegt noch immer einer Lohnpfändung, wobei im
laufenden Pfändungsjahr CHF 8'712.75 gepfändet werden konnten (ASB 22).
Ein nachhaltiger Abbau des Schuldenbergs ist jedoch unwahrscheinlich, da der
Beschuldigte bei der neuen Arbeitsstelle deutlich weniger verdient als das von
der Schuldensanierung berechnete Existenzminimum (CHF 6'705.00). Er bemühe
sich zwar darum, eine günstigere Wohnung zu finden. Die Erfolgsaussichten
dieses Unterfangens dürften jedoch gering sein, zumal es eine Wohnung für eine
sechsköpfige Familie sein muss und er momentan keinen übermässig hohen Mietzins
bezahlt (CHF 1'680.00, ASB 98). Dass er sich aktuell in einem unbefristeten
Arbeitsverhältnis befindet, ist zwar erfreulich, vermag aber keine wesentliche
Verbesserung in Bezug auf die Einschätzung seiner beruflichen Integration zu
bewirken. Insbesondere ist unverständlich, dass sich der Beschuldigte
angesichts der angedrohten Wegweisung aus der Schweiz nicht stärker um eine
Verbesserung der finanziellen Lage bemühte. Bezeichnend ist zudem, dass der
Beschuldigte keine Steuererklärung einreichte und darum nach Ermessen veranlagt
wurde, was in der Regel zu einer höheren Steuerrechnung führt.
Über seinen Gesundheitszustand kann den
Akten lediglich entnommen werden, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen
in der Vergangenheit «ein bisschen» unter Alkohol- und Spielsucht gelitten habe
(AS 782). Weiter lässt sich den Akten dazu nichts entnehmen. Vor
Obergericht sagte er aus, dass es ihm gesundheitlich gut gehe (ASB 113).
Es sind mithin keine namhaften Beschwerden oder gesundheitlichen Defizite
bekannt.
Der Beschuldigte trat bereits mehrfach
strafrechtlich in Erscheinung. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 12./13. Januar 2000 wurde er wegen mehrfacher qualifizierter
Freiheitsberaubung, mehrfacher versuchter Nötigung, Sachbeschädigung,
Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer
Zuchthausstrafe von 24 Monaten und zu einer Landesverweisung von
5 Jahren, letztere bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von vier
Jahren, verurteilt (AS 176 ff.). Weiter wurde er zu fünf Bussen in Höhe
von je CHF 60.00 bzw. CHF 50.00 wegen Strassenverkehrsdelikten und
Übertretung des Bundesgesetzes über den Transport im öffentlichen Verkehr
verurteilt (ASM 249 f., ASM 247 f., ASM 245 f., ASM 243 f., ASM 208).
Mit Strafverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 5. März 2010 wurde
er zudem zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 40.00, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von
CHF 1'200.00 wegen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt
(AS 686 ff.). Seine wiederholte Delinquenz verdeutlicht, dass er die
öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz fortdauernd missachtet, womit
sie negativ ins Gewicht fällt. Er stellt offensichtlich die Verfolgung seiner
persönlichen Interessen und Bedürfnisse über die schweizerische Rechtsordnung.
Die durch ihn begangenen Rechtsverletzungen sprechen gegen sein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz. So wurde ihm aufgrund seines Verhaltens bereits
mit Verfügung der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn vom 29. Mai 2001
die Ausweisung aus der Schweiz für den Fall angedroht, dass er erneut zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt werden sollte. Am 30. April 2010 wurde er
sodann aufgrund seines straffälligen Verhaltens gemahnt (AS 456, AS 468
f., AS 470 f.). Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die letzte
rechtskräftige Verurteilung 14 Jahre zurückliegt und er seither (das
vorliegende Strafverfahren ausgenommen) mit dem Gesetz nicht mehr in Konflikt
gekommen ist.
Der Beschuldigte hat nach eigenen
Angaben kaum Verbindungen zum Herkunftsland Kosovo. Anlässlich seiner Befragung
vor dem Berufungsgericht sagte er aus, dass er seit dem Jahr 2000 nur dreimal
aufgrund von Todesfällen in den Kosovo gereist sei (ASB 117). Er spricht jedoch
Albanisch und kennt auch die Kultur bzw. die Gepflogenheiten, womit eine
soziale Wiedereingliederung möglich und realistisch erscheint. Es bestehen in
begrenztem Umfang verwandtschaftliche Beziehungen zu seinem Heimatland. Aus
seiner engeren Verwandtschaft lebt nur sein Vater noch dort, mit diesem habe er
aber kaum mehr Kontakt (ASB 117). Weiter leben ein Onkel und mehrere Cousins von
ihm im Kosovo (ASB 118). Weitere nahe Verwandte befinden sich gemäss seinen
Aussagen in der Schweiz oder in Deutschland. Trotzdem ist nicht absehbar, dass
sich der Beschuldigte in seinem Herkunftsland – sei dies sozial oder beruflich
– nicht würde integrieren können. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass er
dort beruflich Fuss fassen und sich in den Arbeitsmarkt integrieren kann, zumal
ihn neben seinem Vater auch sein Onkel oder seine Cousins dabei unterstützen
könnten. Dass in der Schweiz bessere wirtschaftliche Bedingungen herrschen,
vermag nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die strafrechtliche
Landesverweisung nicht zu hindern (Urteile 6B_1424/2019 vom 15. September 2020
E. 3.4.7; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11).
Bei der Frage nach dem Vorliegen eines
schweren persönlichen Härtefalls sind sodann die Familienverhältnisse des
Beschuldigten zu beurteilen. Dabei kommt dem Familienkreis der Kernfamilie
besondere Bedeutung und Schutz zu (Art. 8 EMRK und Art. 13 BV). Im
Hinblick auf Kinder gilt es, deren Wohl nach Art. 3 des Übereinkommens
über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) und
Art. 11 Abs. 1 BV in der Interessenabwägung vorrangig zu
berücksichtigen (vgl. u.a. BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29 f.; Urteil des
Bundesgerichts 2C_17/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2.3). Sodann ist dem
grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem
Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (vgl. u.a. BGE 143 I 21 E.
5.5.1 S. 29 f. mit Verweis auf Urteil des Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte [EGMR] El Ghaltet gegen Schweiz vom 8. November 2016, §§ 27, 28 und
46: «[…] must place the best interest of the child at the heart of their
considerations and attach crucial weight to it»). Zu den familiären und
verwandtschaftlichen Beziehungen des Beschuldigten in der Schweiz und in seinem
Heimatland ist bekannt, dass die Ehe des Beschuldigten mit D.___ (geb. […], kosovarische
Staatsangehörige) am 5. Januar 2006 in der Republik Kosovo geschlossen
wurde (ASM 236). Das vom Beschuldigten am 30. Januar 2007 bei der
Migrationsbehörde eingereichte Familiennachzugsgesuch wurde am 17. Juli
2007 bewilligt. Am 22. Mai 2007 kam die gemeinsame Tochter E.___ in der
Republik Kosovo zur Welt. Am 19. August 2007 reiste die Ehefrau mit der
gemeinsamen Tochter im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Am
5. Dezember 2007 wurde D.___ eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton
Solothurn erteilt. Gleichentags wurde der Tochter E.___ eine
Niederlassungsbewilligung erteilt. Der Ehe sind drei weitere Kinder
entsprungen, welche in der Schweiz geboren sind (Jahrgang 2009, 2012 und 2015)
und alle über eine Niederlassungsbewilligung verfügen (AS 449 f.). Der
Beschuldigte führt seit rund 14 Jahren, soweit beurteilbar, eine intakte Ehe
und ein intaktes Familienleben in der Schweiz. Die Landesverweisung könnte die
Einheit und Gemeinschaft der Familie gefährden.
Es ist offensichtlich, dass die Kinder
grundsätzlich unter den Schutzbereich von Art. 3 KRK und Art. 11 BV
fallen. Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des
obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen, die
Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu
berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im
anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist.
Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht
der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung
des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und
insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil
ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies
ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen
eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals
intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen
Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf
Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer
eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden
und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteil 6B_643/2023 vom
8. Januar 2024).
Ob zwischen den Kindern und dem
Beschuldigten von einer nahen bzw. auch tatsächlich gelebten
Vater-Kind-Beziehung auszugehen ist, ist den Akten nicht zu entnehmen. Auch ist
nicht aktenkundig, ob dem Beschuldigten Erziehungsfähigkeit zukommt. Bekannt
ist lediglich, dass die Familie noch intakt ist und in einer gemeinsamen
Wohnung lebt. Nebst der Mutter des Beschuldigten halten sich noch zwei Brüder
und drei Schwestern von ihm in der Schweiz auf, wobei alle in [Ort] wohnen
(ASB 5 f.). Der Vater hingegen resultiert gemäss ZEMIS seit dem
31. Mai 2000 als ausgereist (AS 324 f.). Damit leben, bis auf den Vater,
die engsten Familienangehörigen des Beschuldigten in der Schweiz. Der
Beschuldigte beschreibt im Rahmen der Befragung an der Berufungsverhandlung das
Verhältnis innerhalb der Familie als «wunderbar», weitere Angaben dazu macht er
nicht. Wie es sonst um das Beziehungsverhältnis steht, lässt sich den Akten
nicht entnehmen und muss daher offen bleiben. Allein der Umstand, dass eine
Landesverweisung den Beschuldigten stark treffen und die Beziehung zu seinen
Familienangehörigen erschwert würde, begründet indes noch keinen schweren
persönlichen Härtefall.
In diesem Zusammenhang ist indes klar
festzuhalten, dass der Beschuldigte gewusst hat, was auf dem Spiel steht. Seine
Frau lebt seit dem Jahr 2007 hier in der Schweiz, die älteste Tochter ist im
gleichen Jahr geboren. Spätestens seit dann hat der Beschuldigte gewusst, dass
er eine Verantwortung als Familienvater wahrzunehmen hat – und zwar in
persönlicher wie auch in finanzieller Hinsicht. Er hat bereits sieben Jahre
zuvor mit dem bedingten Landesverweis eine deutliche Warnung erhalten und auch
die Migrationsbehörden haben ihn in der Folge mehrfach verwarnt. Es ist
schlicht nicht nachvollziehbar, wieso er diese Verantwortung nicht wahrgenommen
hat. Im Gegenteil hat er trotz aller vorgängigen Verurteilungen und
Verwarnungen die Sozialbehörden betrogen und Gelder ertrogen, auf die er kein
Anrecht gehabt hat. Dies tat er mit erheblicher krimineller Energie, mehrfach
und über eine lange Zeit, zulasten der Allgemeinheit, aber auch zulasten anderer Sozialhilfeempfänger, die durch
Taten wie jene des Beschuldigten in Verruf geraten.
Die Ehefrau und Kinder verfügen über
denselben Aufenthaltsstatus wie der Beschuldigte. Der Ehefrau wäre es –
angesichts der Tatsache, dass sie erst mit 23 Jahren in die Schweiz gekommen
ist und damit mehr als die Hälfte ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht
hat, sie der deutschen Sprache kaum mächtig ist, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht
und daher von einer grundsätzlich mangelnden Integration auszugehen ist –
zweifelsohne zuzumuten, das Eheleben auch im Kosovo weiterzuführen
(AS 457, ASB 116). Jedoch haben die Kinder im Alter von 17, 15, 12
und 9 Jahren (mit Ausnahme der ältesten Tochter) ihr gesamtes Leben in der
Schweiz verbracht. Im Falle einer Landesverweisung sind zwei verschiedene
Szenarien denkbar: So ist einerseits möglich, dass der Beschuldigte alleine in
den Kosovo reist und seine Frau und die Kinder in der Schweiz verbleiben. In
diesem Fall gäbe es für die Kinder – abgesehen davon, dass ihr Vater
ausgewiesen würde und der Kontakt nur noch über Kommunikationsmittel stattfände
– keine weitere Veränderung. Sie könnten weiterhin in der Schweiz zur Schule
gehen und würden den Rest ihres Umfelds beibehalten. Andererseits ist es
aufgrund der ebenfalls schlechten Integration der Ehefrau (sprachlich, sozial
und wirtschaftlich) denkbar, dass diese ihrem Ehemann in ihr Heimatland folgen
würde. In diesem Fall sind die hypothetischen Folgen für die Kinder zu prüfen. Die
beiden älteren Kinder befinden sich zurzeit in der Berufslehre und werden in
absehbarer Zeit volljährig. Ihnen ist es möglich, auch im Falle der Rückreise
der Mutter in den Kosovo hierzubleiben und bis zur Volljährigkeit bei der
Mutter des Beschuldigten oder einem seiner fünf ebenfalls in [Ort] lebenden Geschwister
unterzukommen. Das erweiterte familiäre Umfeld der Kinder befindet sich in
deren unmittelbarer Nähe, weshalb ein Verbleib in der Schweiz ohne die Eltern
für sie nicht unmöglich erscheint. Die beiden jüngeren Kinder befinden sich hingegen
noch immer in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb diesen zuzumuten wäre, mit
den Eltern in ihr Heimatland zurückzukehren. Es kann zudem, wie bereits durch
das Migrationsamt mittels Verfügung vom 31. Januar 2019 festgehalten wurde
(AS 458), davon ausgegangen werden, dass auch den Kindern die heimatliche
Sprache und Kultur durch die Eltern und die gelegentlichen Ferienaufenthalte im
Heimatland hinreichend vermittelt wurden, was eine Wiedereingliederung
vereinfacht. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten verstehen seine Kinder zwar
die albanische Sprache und können diese zu «so 10-15%» auch sprechen. Schreiben
können die Kinder die Sprache nach seinen Angaben nicht (ASB 117). Die
Frau des Beschuldigten nahm jedoch, wenn sie in den Kosovo in die Ferien ging,
jeweils die Kinder mit. Sie spricht kaum Deutsch und dürfte mit den Kindern
grösstenteils Albanisch sprechen. Folglich ist davon auszugehen, dass die
Kinder die Sprache zumindest in den Grundzügen beherrschen. Zudem sind sie in einem
Alter, in dem auch das Lesen und Schreiben auf Albanisch innert kurzer Zeit
möglich sein sollte, zumal die albanische Sprache ebenfalls in der lateinischen
Schrift geschrieben wird.
In einer Gesamtwürdigung aller
massgeblicher Tatsachen ist – in Anwendung der vom Bundesgericht gebotenen
restriktiven Auslegung – ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen.
Der Beschuldigte ist weder sozial noch wirtschaftlich überdurchschnittlich
integriert, im Gegenteil. Einzig die lange Anwesenheitsdauer und seine
familiäre Situation sprechen für das Bejahen eines schweren persönlichen
Härtefalls, wobei seine lange Aufenthaltsdauer durch seine insgesamt eher
schlechte Integration arg relativiert wird. Zweifellos trifft ein Landesverweis
die Familie des Beschuldigten stark, da seine Beziehung zu seinen
Familienangehörigen erschwert wird. Der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern ist
es aber möglich und zumutbar, den Kontakt mit dem Beschuldigten – unabhängig
vom gewählten Szenario – aufrecht zu erhalten. Es ist daher eine Landesverweisung
auszusprechen.
2.3 Es erübrigt sich, nach Art. 66a Abs.
2 StGB zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung die
privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen, da
ein schwerer persönlicher Härtefall verneint wird.
2.4 Zur Dauer der Landesverweisung ist
festzuhalten, dass das Verschulden des Beschuldigten gemäss der rechtskräftigen
Strafzumessung des erstinstanzlichen Gerichts als leicht bemessen und er – bei
einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe – zu
einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt wurde. Die privaten,
familiären Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz sind
gross, wie in der Subsumtion ausführlich dargelegt. Zwar sind auch die
öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des Beschuldigten – gerade aufgrund
der Kosten, die er für die öffentliche Hand generiert – gross. Da der
Beschuldigte aber glaubhaft darlegte, dass er nur einen eingeschränkten Bezug
zum Kosovo hat, erscheint in Anbetracht der gesamten Umstände eine
Landesverweisung für die Minimaldauer von fünf Jahren als ausreichend.
3. Ausschreibung im Schengener
Informationssystem (SIS)
3.1 Art. 24 Abs. 2 lit. a
SIS-II-Verordnung setzt für die Ausschreibung im SIS weder eine Verurteilung zu
einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus noch verlangt die
Bestimmung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer
Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der
entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr
oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu
prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die
Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.
Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person
eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt,
die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt» (BGE 147 IV 340 Regeste mit
Verweis auf E. 4.4 - 4.8).
3.2 Das erforderliche Mindestmass der
abstrakten Strafdrohung ist vorliegend klar gegeben. Der Beschuldigte ist als
Kosovare Drittstaatenangehöriger und liess sich mehrfachen Betrug zuschulden
kommen, welcher mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft wird. Er wurde
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Das für die
SIS-Ausschreibung nötige Gefahrenpotenzial für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung ist damit nach Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ebenfalls klar
gegeben. Die Landesverweisung ist folglich im SIS auszuschreiben.
VI. Kosten und
Entschädigungen
1. Vorinstanz
1.1 Der Beschuldigte zog seine Berufung
im Schuld- und Strafpunkt zurück, weshalb sich das Berufungsgericht nur noch
mit der Frage des Landesverweises zu beschäftigen hatte. Ein solcher wurde vom
Berufungsgericht ausgesprochen und das erstinstanzliche Urteil erwuchs im
Schuld- und Strafpunkt in Rechtskraft. Es ist daher angemessen, die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3’110.00 vollumfänglich dem
Beschuldigten aufzuerlegen.
1.2 Folglich bleiben vorbehalten sowohl
der vollumfängliche Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren als
auch der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von
CHF 1'835.35 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde,
inkl. 7,7 % MwSt., ausmachend CHF 131.20) für die Kosten der
amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von CHF 7’189.85.
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel
nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428
Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren ist der Beschuldigte somit nur in
einem Nebenpunkt erfolgreich: Es wurde zwar eine Landesverweisung
ausgesprochen, diese erfolgte aber lediglich im Umfang von fünf Jahren statt
der von der Vorinstanz ausgesprochenen sieben Jahre. Das Berufungsgericht hatte
sich aufgrund des erst anlässlich der Verhandlung erfolgten Rückzugs der
Berufung im Schuld- und Strafpunkt gemäss Berufungserklärung vom 20. November
2023 (ASB 2 f.) vorzubereiten. Der Aufwand des Berufungsgerichts fiel entsprechend
nur marginal geringer aus, als wenn an der Berufungserklärung vollumfänglich
festgehalten worden wäre. Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'100.00,
somit dem Beschuldigten zu 90% (CHF 4’590.00) und dem Staat zu 10% (CHF 510.00)
aufzuerlegen.
2.2 Die Honorarnote der amtlichen
Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren setzt sich inklusive
Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung aus einem Aufwand von 16.42 Stunden,
Auslagen von CHF 161.90 sowie 7,7 % MwSt. auf CHF 339.80 entsprechend
CHF 26.15 sowie 8,1% MwSt. auf CHF 2'941.25, entsprechend CHF 238.25
(ASB 140 f.). Die Honorarnote ist insofern zu kürzen, als dass die
Berufungsverhandlung (90 statt 120 Minuten) und die mündliche Urteilseröffnung (20
statt 45 Minuten) weniger lange dauerten als von der amtlichen Verteidigerin
angenommen. Zudem wird von ihr eine Nachbesprechung von je 15 Minuten
sowohl nach der Berufungsverhandlung als auch nach der Urteilseröffnung geltend
gemacht. Die erste davon ist nicht notwendig und daher auch nicht zu
entschädigen. Die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin ist folglich um
insgesamt 70 Minuten zu kürzen. Zuzüglich der geltend gemachten Auslagen und
MwSt. ist die Entschädigung für Rechtsanwältin Annemarie Muhr, für das
Berufungsverfahren auf CHF 3'305.85 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 90% (CHF 2'975.25)
während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
Demnach wird in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB; Art. 40, Art. 41, Art. 42,
Art. 44, Art. 47, Art. 49, Art. 66a StGB; Art. 135, Art. 335 ff., Art. 379
ff., Art. 389 ff., Art. 416 ff., Art. 422 ff., Art. 426 ff. StPO erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom
24. Januar 2022 hat sich A.___ des mehrfachen Betrugs, begangen in der
Zeit vom 1. September 2017 bis am 13. August 2018, schuldig gemacht.
2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des
Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg- Wasseramt vom
24. Januar 2022 wird A.___ zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten
verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von
3 Jahren.
3. A.___ wird für die Dauer von 5 Jahren
des Landes verwiesen.
Die Landesverweisung wird im Schengener
Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
4. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom
24. Januar 2022 wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___,
Rechtsanwältin Annemarie Muhr, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 7'189.85 (Honorar CHF 6'135.00, Auslagen CHF 540.80, 7,7 %
MwSt. CHF 514.05) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen
Verteidigerin im Umfang von CHF 1'835.35 (Differenz zum vollen Honorar zu
CHF 230.00 pro Stunde, inkl. 7,7 % MwSt. CHF 131.20),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
5. A.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00,
total CHF 3'110.00, zu bezahlen.
6. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Annemarie Muhr, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 3'305.85 (Honorar CHF 2'897.50, Auslagen
CHF 161.90 sowie 7,7 % MwSt. auf CHF 339.80 entsprechend CHF 26.15
sowie 8,1% MwSt. auf CHF 2'719.60, entsprechend CHF 220.30)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu
zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von
90% (CHF 2'975.25) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
7. A.___ hat 90% der Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total
CHF 5'100.00, folglich CHF 4’590.00 zu bezahlen. Der Rest
(CHF 510.00) geht zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Werner Kaufmann
Der vorliegende
Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_899/2024 vom 29. Oktober
2025 aufgehoben.