STBER.2023.92
Diebstahl, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz etc.
9. Oktober 2024Deutsch73 min
A.
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 9. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Marti
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Andreas Wehrle,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Diebstahl,
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz etc.
Es erscheint zur
Verhandlung vor Obergericht:
1. Rechtsanwalt Andreas Wehrle, als
amtlicher Verteidiger des Beschuldigten.
Der Beschuldigte bleibt der
Berufungsverhandlung unentschuldigt fern. In Bezug auf den Ablauf der
Berufungsverhandlung sowie auf die vom Verteidiger vorgebrachte Begründung der
Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll und die Plädoyernotizen in den Akten
verwiesen.
Es stellt und begründet folgende Anträge:
Rechtsanwalt Wehrle für den
Beschuldigten und Berufungskläger:
1.
Es sei festzustellen, dass
die folgenden Ziffern des Urteils vom 14.06.2023 in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Ziffer 1 in Bezug auf
Vorhalt Ziffer 1.7 der AKS
-
Ziffer 2 lit. a in Bezug
auf die Vorhalte Ziffer 1.1, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6 und 1.8 der AKS
-
Ziffer 2 lit. b in Bezug
auf die Vorhalte Ziffern 2.1. - 2.5 der AKS
-
Ziffer 2 lit. c in Bezug
auf die Vorhalte Ziffern 3.1 und 3.2 der AKS
-
Ziffer 2 lit. e in Bezug
auf den Vorhalt Ziffer 5 der AKS
-
Ziffer 2 lit. f in Bezug
auf den Vorhalt Ziffer 6 der AKS
-
Ziffer 2 lit. h in Bezug
auf den Vorhalt Ziffer 9 der AKS
-
Ziffer 2 lit. i Bezug auf
den Vorhalt Ziffer 10 der AKS
-
Ziffer 2 lit. j in Bezuq
auf den Vorhalt Ziffer 11.2 der AKS
-
Ziffer 2 lit. k in Bezug
auf den Vorhalt Ziffer 12.1 der AKS
-
Ziffer 3 lit. b und c
-
Ziffern 5 - 9
2.
Es sei der Berufungskläger
freizusprechen vom
-
Vorwurf des Diebstahls,
angeblich begangen am 19.07.2018 z. N. von B.___
(Vorhalt
Anklageschrift Ziffer 1.2; Schuldspruch Ziffer 2 lit. a des Urteils vom
14.06.2023 in Bezug auf Ziffer 1.2)
-
Vorwurf der Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 06.07.2018
(Vorhalt
Anklageschrift Ziffer 4; Schuldspruch Ziffer 2 lit. d des Urteils vom
14.06.2023)
-
Vorwurf der mehrfachen
Ruhestörung durch groben Unfug und Nachtlärm, angeblich begangen am 20.03.2021
(Vorhalt
Anklageschrift 11.2; Schuldspruch Ziffer 2 lit. j in Bezug auf den Vorhalt
Ziffer 11.2)
-
Vorwurf wegen
Urkundenfälschung, angeblich begangen am 16.08.2018
(Vorhalt Anklageschrift Ziffer 7;
Schuldspruch Ziffer 2 lit. g des Urteils vom 14.06.2023)
3.
Der Beschuldigte sei zu
einer Freiheitsstrafe von 7,5 Monaten unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen.
4.
Die Zivilforderung
(Schadenersatz und Genugtuung) von C.___ sei abzuweisen.
5.
Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers des Berufungsklägers sei gemäss eingegebener und
ergänzter Honorarnote festzusetzen.
6.
Die Verfahrenskosten für
das Verfahren vor erster Instanz seien dem Berufungskläger im Umfang von 80%
und im Umfang von 20% dem Staat Solothurn aufzuerlegen. Für das Verfahren vor zweiter
Instanz seien die Verfahrenskosten vollumfänglich dem Staat Solothurn
aufzuerlegen.
7.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
------------
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I.
Prozessgeschichte
1. Mit Anklageschrift vom
26. September 2022 erhob die Staatsanwaltschaft beim Richteramt von
Bucheggberg-Wasseramt Anklage gegen A.___ (nachfolgend Beschuldigter)
betreffend mehrfachen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen
Hausfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfaches
Fahren in fahrunfähigem Zustand, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz
Entzug, Urkundenfälschung, geringfügigen Diebstahl, Hinderung einer
Amtshandlung, Beschimpfung, mehrfache Ruhestörung durch groben Unfug oder
Nachtlärm und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Aktenseite
[AS] 1 ff.).
Für die weiteren Einzelheiten der
Prozessgeschichte kann auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden
(Urteilseite [US] 4 f.).
2. Am 14. Juni 2023 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt das folgende Urteil:
1. A.___ wird vom Vorhalt des Diebstahls,
soweit der Vorhalt Ziff. 1.7 der Anklageschrift vom 26. September 2022
betroffen ist, angeblich begangen am 17. Oktober 2018, ohne Ausrichtung
einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Kosten freigesprochen.
2. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) mehrfacher Diebstahl und versuchter
Diebstahl, begangen in der Zeit vom 17. Oktober 2017 bis am
17. September 2019 (Vorhalte Ziff. 1.1 bis 1.6 und 1.8),
b) mehrfache Sachbeschädigung, begangen in
der Zeit vom 17. Oktober 2017 bis am 7. April 2020 (Vorhalte Ziff.
2.1 bis 2.5),
c) mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen
am 17. Oktober 2018 und 10. August 2019 (Vorhalte Ziff. 3.1 und 3.2),
d) Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, begangen am 6. Juli 2018 (Vorhalt Ziff. 4),
e) mehrfaches Fahren in fahrunfähigem
Zustand (Motorfahrzeug), begangen am 21. Juli 2018 und 22. Juli 2018
(Vorhalte Ziff. 5),
f) mehrfaches Fahren trotz Entzug des
Führerausweises (Motorfahrzeug), begangen am 21. Juli 2018 und
22. Juli 2018 (Vorhalte Ziff. 6),
g) Urkundenfälschung, begangen am
16. August 2018 (Vorhalt Ziff. 7),
h) Hinderung einer Amtshandlung, begangen
am 5. März 2020 (Vorhalt Ziff. 9),
i) Beschimpfung, begangen am 5. März
2020 (Vorhalt Ziff. 10),
j) mehrfache Ruhestörung, begangen am
26. Dezember 2020 und 20. März 2021 (Vorhalte Ziff. 11.1 und 11.2),
k) mehrfache Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen), begangen in der Zeit vom 14. Juni
2020 bis am 16. Juli 2020 (Vorhalt Ziff. 12.1).
3. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten,
b) einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
je CHF 30.00,
c) einer Busse von CHF 100.00,
ersatzweise zu 1 Tag Freiheitsstrafe.
4. A.___ werden 3 Tage Haft an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Der sichergestellte Latthammer
(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) wird eingezogen und
ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu
vernichten bzw. zu verwerten, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös
(nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.
6. A.___ wird wie folgt zur Bezahlung von
Schadenersatz verurteilt:
a) [Versicherung] AG: CHF 500.00,
b) D.___: CHF 50.00. Für die darüber
hinausgehende Schadenersatzforderung wird D.___ auf den Zivilweg verwiesen.
7. E.___ wird zur Geltendmachung ihrer
Schadenersatzforderung gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen.
8. Die Genugtuungsforderung von E.___
gegenüber A.___ wird abgewiesen.
9. Die Schadenersatzforderung der [Spital]
AG gegenüber A.___ wird abgewiesen.
10. C.___ wird zur Geltendmachung seiner
Schadenersatzforderung gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen.
11. Die Genugtuungsforderung von C.___
gegenüber A.___ wird abgewiesen.
12. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, wird auf
CHF 13'403.05 (31,13 Stunden zu CHF 180.00 und 28,84 Stunden zu
CHF 190.00, Auslagen CHF 1'361.80, 7,7 % MWST CHF 958.25)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu
zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn
während 10 Jahren sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
13. Die Kosten des Verfahrens, mit einer
Urteilsgebühr von CHF 1'800.00, total CHF 13'200.00, hat A.___ zu bezahlen. Wird von
keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine
schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr
um CHF 600.00, womit A.___ CHF 12'600.00, zu bezahlen hat.
3. Gegen dieses Urteil meldete der Verteidiger
des Beschuldigten am 28. Juni 2023 die Berufung an (Aktenseite Amtsgericht
[AS-BW] 138).
4.
Die
Berufungserklärung datiert vom 24. November 2023. Der Beschuldigte ficht das Urteil
teilweise an. Angefochten wird das Urteil der ersten Instanz in folgenden
Punkten:
-
Schuldspruch wegen
Diebstahls z. N. von B.___ (Urteil vom 14.06.2023, Ziffer 2 lit. a;
Anklageschrift vom 26.09.2022, Ziffer 1.2.);
-
Schuldspruch wegen Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte (Urteil vom 14.06.2023, Ziffer 2 lit. d;
Anklageschrift vom 26.09.2022, Ziff. 4);
-
Schuldspruch wegen
Urkundenfälschung (Urteil vom 14.06.2023, Ziffer 2 lit. g; Anklageschrift vom
26.09.2022, Ziff. 7);
-
Schuldspruch wegen
Ruhestörung durch groben Unfug und Nachtlärm (Urteil vom 14.06.2023, Ziff. 2
lit. j; Anklageschrift vom 26.09.2022, Ziff. 11.2);
-
Ziffer 3 lit. a
(Freiheitsstrafe von 8 Monaten).
Der Beschuldigte verlangt
die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in folgenden Punkten:
1. Der Berufungskläger sei freizusprechen:
-
vom Vorwurf des Diebstahls,
angeblich begangen am 19.06.2018 in [Ort 1], [Adresse], [Schwimmbad], zum
Nachteil von B.___;
-
vom Vorwurf der Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 06.07.2018, um ca.
19:00 Uhr, in [Ort 2], [Adresse], im Rettungswagen der [Spital] AG zum Nachteil
von F.___ und G.___ (Rettungssanitäter);
-
vom Vorwurf der Ruhestörung
durch groben Unfug und Nachtlärm, angeblich begangen am 20.03.2021, zwischen
05:00 Uhr und 15:00 Uhr, in [Ort 3], [Adresse].
2. Der Berufungskläger sei in Anwendung von
Art. 22 Abs. 2 StGB für die von ihm am 16.08.2018, zwischen 11:00 Uhr und 12:00
Uhr, in [Ort 4], [Adresse], Arztpraxis von Dr. med. C.___, oder kurz danach in [Ort
3], [Adresse], zum Nachteil von Dr. med. C.___ begangene Urkundenfälschung
nicht zu bestrafen.
3. Die Verfahrenskosten seien zufolge der
Freisprüche und Einstellungen zu 80% dem Beschuldigten und zu 20% dem Staat
Solothurn zur Bezahlung aufzuerlegen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
(inkl. MwSt.).
5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit
Eingabe vom 28. November 2023 auf eine Anschlussberufung und die weitere
Teilnahme am Berufungsverfahren.
6. Mit Verfügung vom 7. März 2024 stellte
das Obergericht fest, dass nur noch die beiden Privatkläger C.___ und die [Spital]
AG von der Berufung betroffen sind.
7. Am 9. Oktober 2024 fand die
Berufungsverhandlung statt. Der Beschuldigte blieb dieser unentschuldigt fern.
II.
Gegenstand
der Berufung
1. Aufgrund der lediglich teilweisen
Anfechtung ist das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt
vom 14. Juni 2023 in folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen:
-
Ziffer 1: Freispruch vom
Vorhalt des Diebstahls, soweit Anklagesachverhalt Ziff. 1.7 betroffen ist;
-
Schuldsprüche gemäss Ziffer
2
-
lit. a: teilweise, soweit
die Diebstähle gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1, 1.3 bis 1.6 und 1.8 betroffen
sind;
-
lit. b: mehrfache
Sachbeschädigung;
-
lit. c: mehrfacher
Hausfriedensbruch;
-
lit. e: mehrfaches Fahren
in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug);
-
lit. f: mehrfaches Fahren
trotz Entzug des Führerausweises (Motorfahrzeug);
-
lit. h: Hinderung einer
Amtshandlung;
-
lit. i: Beschimpfung;
-
lit. j: teilweise, soweit
den Vorhalt der Anklageschrift Ziff. 11.1 betreffend;
- lit. k: mehrfache Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz;
-
Ziffer 5: Einziehung des
sichergestellten Latthammers;
-
Ziffer 6 lit. a und b:
Verurteilung des Beschuldigten zur Zahlung von Schadenersatz an [Versicherung]
und D.___;
-
Ziffer 7: Verweisung der
Schadenersatzforderung von E.___ auf den Zivilweg;
-
Ziffer 8: Abweisung der
Genugtuungsforderung von E.___;
-
Ziffer 9: Abweisung der Schadenersatzforderung
der [Spital] AG;
-
Ziffer 10: Verweisung der
Schadenersatzforderung von C.___ auf den Zivilweg;
-
Ziffer 11: Abweisung der
Genugtuungsforderung von C.___;
-
Ziffer 12: teilweise,
soweit die Höhe der Entschädigung betreffend.
2. Angefochten und damit noch Gegenstand
des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die Schuldsprüche wegen Diebstahls
nach Anklageschrift Ziff. 1.2 (Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils),
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (lit. d), Urkundenfälschung (lit. g)
und Ruhestörung gemäss Anklageschrift Ziff. 11.2 (lit. j). Weiter ist die Strafe
angefochten (Ziffer 3) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolge (Ziffer 12
teilweise und 13), mit Ausnahme der Höhe der Entschädigung.
III.
Anwendbares
Recht
1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der
StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend
Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend
anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt
wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO
sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,
nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren
hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht,
von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde
in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit
keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl.,
2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom
Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der
Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen
vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in
Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber
insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell
zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für
Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448
StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft
tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor,
nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt
werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im
Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen
nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue
Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich
neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO
vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene
Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung
verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu
nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit
URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch
nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder
der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine
Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die
Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem
Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen
auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024
Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der
rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene
nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)
ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese
Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der
Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen
Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung
geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für
Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen
werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer
nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die
entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die
allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO
beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich
das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
Für den
vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem
1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.
IV.
Prozessökonomie
Mit Blick auf die
Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die
tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf
die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen
ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die
erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage,
2020, Art. 82 N 10).
V.
Sachverhalt
Sachverhalt
A.
Diebstahl
(Anklagesachverhalt 1.2)
1. Vorhalt
Die Anklageschrift hält dem
Beschuldigten einen Diebstahl vor, begangen am 19. Juli 2018, zwischen ca.
13:00 Uhr und 14:00 Uhr in [Ort 1], [Adresse], [Schwimmbad], zum
Nachteil von B.___, indem er, angestiftet durch seine damalige Partnerin H.___,
und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, das Portemonnaie des
Geschädigten samt Inhalt (Identitätskarte, Ausländerausweis, Führerausweis,
Bargeld ca. CHF 200.00, etc.) im Gesamtwert von ca. CHF 555.00
entwendet habe und damit in unbekannte Richtung verschwunden sei, womit er die
Wertgegenstände zur Aneignung weggenommen habe. Danach hätten er und H.___ das
Deliktsgut, insbesondere das Bargeld, hälftig aufgeteilt.
Erwägungen
2.
Allgemeines zur Beweiswürdigung
2.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.
6.
Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo»
ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte
Dispositiv
Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft der
Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch
die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache
des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine
Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio
pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den
Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die
materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine
Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit
hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass
der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen
Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter
einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die
Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel
ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner
persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise
darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
2.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
2.3 Dabei kann sich der Richter auch auf
Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber
bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen
lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung
entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für
sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist
der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander
ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
2.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die
Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Die
Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu
beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,
Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,
Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie
Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das
Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit
hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar
besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine
geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich
höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der
Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter
vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die
Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme
(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr
halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender
Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen
müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.
Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei
es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine
Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.
Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der
Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des
gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche
Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine
Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz
«in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des
Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer
Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene
Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu
werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E.
1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).
3. Sachverhalt und Beweiswürdigung
3.1 Der Beschuldigte bestreitet nicht, am
19. Juli 2018 zur fraglichen Zeit in der Badi in [Ort 1] gewesen zu sein,
allerdings bestreitet er den konkreten Vorhalt, das Portemonnaie von B.___
gestohlen zu haben. Sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom 15. Juni
2020 (AS 92 ff.) wie auch bei der Schlusseinvernahme der Staatsanwaltschaft vom
15. Juni 2020 (AS 491 ff.) behauptete er, das Portemonnaie nicht gestohlen zu
haben. Die Schuldsprüche betreffend die anderen beiden (teilweise versuchten) Diebstähle
zur selben Tatzeit (Vorhalte Ziff. 1.3 und 1.4) sind nicht mehr bestritten und in
Rechtskraft erwachsen.
3.2 Eine Zeugenaussage, die den
Beschuldigten belasten würde, liegt zu diesem Vorhalt nicht vor. Die Zeuginnen,
die den Beschuldigten betreffend die anderen beiden Diebstähle belasteten,
machten keine Angaben zum vorliegenden Vorhalt und auch der Geschädigte selbst
hatte den Täter nicht gesehen. Das Portemonnaie wurde drei Tage später an einer
Tankstelle in [Ort 1] aufgefunden. Der Beschuldigte bestreitet auch, dort
gewesen zu sein. Etwas anderes kann ihm nicht nachgewiesen werden. Ihn bringt
damit nichts mit dem vorgeworfenen Diebstahl in Verbindung, ausser dass er am
gleichen Tag zwei andere Diebstähle in der Badi [Ort 1] beging bzw. versuchte
zu begehen. Dabei entwendete der Beschuldigte jedoch Deliktsgut aus einem
Rucksack bzw. durchwühlte fremde Taschen. Das Portemonnaie des Geschädigten
befand sich nicht in einer Tasche, sondern in dessen Hose bei seinen restlichen
Kleidungsstücken. Ein eindeutiges Muster lässt sich dabei nicht erkennen,
unterscheidet sich das Durchwühlen von Taschen bzw. Rucksäcken doch etwas vom
Durchsuchen von Kleidungsstücken. Im Übrigen durchwühlte der Beschuldigte die
Taschen bzw. Rucksäcke in den Garderoben, die sich beim Eingang der Badi
befanden, und gleich davor, die Kleidungsstücke des Geschädigten befanden sich
dagegen am Ende des Strandbades auf der offenen Liegewiese. Hier den modus
operandi des Beschuldigten zu erkennen, wie es die Vorinstanz tat, geht zu
weit. An der Täterschaft des Beschuldigten bestehen Zweifel, so dass von dieser
nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht ausgegangen werden kann. Der
Sachverhalt ist folglich nicht erstellt und der Beschuldigte von diesem Vorhalt
freizusprechen.
B.
Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte (Anklagesachverhalt 4)
1. Vorhalt
Gemäss Anklageschrift habe sich der
Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht,
begangen am 6. Juli 2018, um ca. 19:00 Uhr, in [Ort 2], [Adresse], im
Rettungswagen der [Spital] AG, zum Nachteil von F.___ und G.___
(Rettungssanitäter), indem der Beschuldigte die beiden Rettungssanitäter durch
Gewalt an einer Handlung gehindert habe, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse
gelegen habe. Konkret sei der Beschuldigte durch Passanten bewusstlos am
Strassenrand aufgefunden und durch die Ambulanz abgeholt worden. Im
Rettungsfahrzeug auf der Fahrt ins [Spital] sei der Beschuldigte schliesslich
wieder zu sich gekommen und habe begonnen, wild um sich zu schlagen. Beim
Versuch den Wagen zu verlassen, habe der Beschuldigte F.___ von sich
weggeschubst. G.___ habe in der Folge den Rettungswagen abgebremst und habe F.___
geholfen, das Fahrzeug via Seitentüre zu verlassen. Der Beschuldigte habe
anschliessend begonnen, im Innern des Fahrzeugs, nachdem die Seitentüren wieder
geschlossen worden seien, zu randalieren und mit einer grossen Kleiderschere
gegen die Hintertüre und das Fenster zu schlagen. Dabei sei das Fenster zu
Bruch gegangen (vgl. Vorhalt Ziff. 2.2). Die herbeigerufene und
zwischenzeitlich eingetroffene Polizeipatrouille habe den Beschuldigten
schliesslich unter Androhung von Pfefferspray aufgefordert, die Schere fallen
zu lassen. Dieser Aufforderung sei der Beschuldigte nachgekommen und habe sich
von den Polizeibeamten ans Schliesszeug nehmen und aus dem Rettungswagen
geleiten lassen.
2. Sachverhalt und Beweiswürdigung
2.1 Der Beschuldigte bestreitet diesen
Vorhalt. Bei der Befragung zwei Tage nach dem Vorfall (AS 77 f.) führte er aus,
er sei spazieren gewesen, bis wohin wisse er nicht. Das nächste, das er wisse,
sei, dass er im Rettungswagen angebunden gewesen sei und sie ihm eine Infusion
gegeben hätten. Es sei ihm unwohl gewesen und er habe das Gefühl gehabt, sofort
raus zu müssen. Als nächstes wisse er nur, dass er die Scheibe eingeschlagen
habe. Womit, wisse er nicht mehr. Dann sei er von der Polizei mit Pfefferspray
und einer Waffe bedroht worden. In der Einvernahme vom 15. Juni 2020 schilderte
der Beschuldigte erneut, er sei mit der Infusion und Sanitätern um sich erwacht
(AS 501 f.). Im nächsten Moment, an den er sich erinnern könne, sei er im
Sanitätsauto eingeschlossen gewesen. Er habe mit der Schere das Seitenfenster
aufgemacht und habe rausklettern wollen. Dann seien die Polizeibeamten auf ihn
zugekommen. Er sei in [Stadt] gewesen. Er sei mit der Infusion und ganz vielen
Sanitätern aufgewacht. Später als er zu sich gekommen sei, sei er ganz alleine
im Rettungswagen gewesen. Davon, ausgerastet zu sein, wisse er nichts. Er sei
der friedlichste Mensch. Er habe die Sanitäterin nicht geschubst. Er wisse
nicht, was sie ihm mit der Infusion verabreicht hätten, er sei völlig
unzurechnungsfähig gewesen. Er habe in der Nacht vorher Kokain konsumiert.
2.2 Die beiden Rettungssanitäter schildern
den Vorfall in ihren jeweiligen Einvernahmen (AS 66 ff. und 72 ff.) übereinstimmend.
Es kann auf die von der Vorinstanz wiedergegebenen Aussagen verwiesen werden
(II.E.2.). Wie bereits die Vorinstanz festhielt, besteht kein Anlass, an den
Aussagen der Rettungssanitäter zu zweifeln. Deren Schilderungen erweisen sich
als überzeugend. Demgegenüber stehen die Aussagen des Beschuldigten, der sich
gemäss eigenen Angaben mehrheitlich an nichts erinnern kann. Von seinem Ausrasten
im Rettungswagen will der Beschuldigte nichts mehr wissen, er erinnert sich
dagegen klar daran, dass er das Fenster eingeschlagen hat. Diesbezüglich
erinnerte er sich auch daran, dass er sich mit einer Schere an der Scheibe zu
schaffen gemacht hatte. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte sich an
solche Details genau erinnern kann, zum ganzen Geschehen nur Sekunden zuvor, welches
ihn in ein negatives Licht rückt, aber keinerlei Erinnerungen mehr haben will.
Seine Aussagen vermögen diejenigen der beiden Sanitäter nicht in Zweifel zu
ziehen, auf letztere kann abgestellt werden. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist
damit erstellt.
Unter Berücksichtigung der Aussagen des
Beschuldigten und der Sanitäter sowie des Berichts der Psychiatrischen Dienste
(AS 903 ff.) ist ebenfalls erstellt, dass der Beschuldigte unter Drogeneinfluss
– wahrscheinlich Kokain – stand.
3. Rechtliche Würdigung
3.1 Der Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte macht sich gemäss Art. 285 Abs. 1 StGB schuldig, wer eine
Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder
Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert,
zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift.
Die Bestimmung stellt die folgenden
Tatvarianten unter Strafe: Die Hinderung einer Amtshandlung mittels Gewalt oder
Drohung, die Nötigung zu einer Amtshandlung mittels Gewalt oder Drohung und
schliesslich der tätliche Angriff während einer Amtshandlung. Eine Amtshandlung
hindert, wer den Amtsträger in der Weise behindert, dass die Amtshandlung
unterbleibt oder ihre Durchführung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder
erschwert wird (Urteil 6B_361/2017 vom 2. November 2017 E. 2.3.1 mit
Hinweisen). Das Tatmittel der Gewalt besteht in der physischen Einwirkung auf
den Amtsträger, wobei diese eine gewisse Schwere aufweisen muss (Urteil
6B_659/2013 vom 4. November 2013 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Drohung entspricht
nach der Rechtsprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem
Tatbestand der Nötigung von Art. 181 StGB. Sie muss demnach wie bei der
Nötigung schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des
Betroffenen gefügig zu machen. Die erforderliche Intensität ist von Fall zu
Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen (Urteil 6B_780/2021 vom 16.
Dezember 2021 nicht zur Publ. vorgesehene E. 4.1 mit Hinweisen). Der tätliche
Angriff schliesslich besteht in einer körperlichen Aggression im Sinne von Art.
126 StGB (Urteile 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.3.2; 6B_798/2016 vom
6. März 2017 E. 4.2; je mit Hinweisen).
3.2 Gemäss Beweisergebnis hat der
Beschuldigte im Rettungswagen auf dem Weg von [Ort 3] ins Spital begonnen, um
sich zu schlagen. Er wollte den Wagen verlassen und stiess die Sanitäterin F.___
dabei von sich weg. Sie konnte das Fahrzeug sodann mit der Hilfe des Sanitäters
G.___ verlassen. Anschliessend randalierte der Beschuldigte im Rettungswagen
und schlug schliesslich mit einer Rettungsschere die Scheibe ein, bevor er
schliesslich von der Polizei aus dem Wagen geleitet werden konnte. Dass es sich
bei den Rettungssanitätern um Beamte im Sinne des Gesetzes handelt, ist
unbestritten und es kann auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil der
Vorinstanz verwiesen werden (II.E.3.2). Hinsichtlich der Sanitäterin F.___ hat
der Beschuldigte den objektiven Tatbestand zweifellos erfüllt, da er sie
tätlich anging, als er sie aus dem Weg schubste. Damit hinderte er sie an einer
Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse lag (Erstversorgung eines
Patienten sowie Sicherstellung der Zuführung zu einem Arzt). Die Tatvariante
der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt ist zu bejahen. Jedoch muss sich
die Gewalt nach herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung
direkt gegen den Beamten richten, ansonsten unter Umständen lediglich eine
Drohung gegen Behörden und Beamte in Frage kommt. Gegen den zweiten Sanitäter, G.___,
wurde der Beschuldigte aber nicht tätlich. Dieser konnte ohne direkten Kontakt
zum Beschuldigten den Wagen anhalten und seiner Kollegin beim Verlassen dessen
behilflich sein. Es ist durchaus möglich, dass sich G.___ – wie im Übrigen auch
F.___ – durch das gesamte Gebaren des Beschuldigten bedroht gefühlt hat. Die
Tatbestandsvariante der Drohung gegen Behörden und Beamte ist jedoch in der
Anklageschrift nicht umschrieben, sondern lediglich jene «durch Gewalt». Nach
dem Anklageprinzip fällt eine Verurteilung aufgrund dieser Tatbestandsvariante
damit dahin. Im Ergebnis hat der Beschuldigte den Tatbestand nur zum Nachteil
von F.___ erfüllt.
3.3 Es ist sodann mit der Vorinstanz einig
zu gehen, dass der subjektive Tatbestand ebenfalls – soweit F.___ betreffend –
erfüllt ist. Der Beschuldigte rempelte sie nicht in zufälliger Art an, sondern
stiess sie bewusst von sich weg, im Wissen und mit dem Willen, diese an der
Ausführung ihrer Amtshandlung zu hindern. Dass seine Handlungsweise gewaltsam
war, war er sich bewusst.
3.4
Die Verteidigung
beruft sich darauf, der Beschuldigte sei im Zeitpunkt der Tat schuldunfähig
gewesen und bleibe daher straflos. Der Beschuldigte gab selbst an, er habe vor
dem Vorfall Kokain konsumiert. Gleiches gab er auch gegenüber F.___ vor Ort an.
Sowohl sie wie auch G.___ sagten aus, sie seien beim Beschuldigten von der
Verdachtsdiagnose einer Drogenintoxikation ausgegangen. F.___ führte aus, die
Art, wie sich der Beschuldigte initial präsentiert habe, habe auf eine
Überdosierung hingedeutet. Nach dem Vorfall wurde der Beschuldigte in die
Psychiatrische Klinik eingewiesen. Der Bericht hält als psychiatrische
Diagnosen nach ICD-10 folgendes fest:
1. Psychische und Verhaltensstörungen durch
multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (F19.2);
Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm mit Sevre-Long
2. Psychotische Exazerbation im Rahmen
einer vorbekannten paranoiden Schizophrenie, möglicherweise nach erneutem
Substanzgebrauch (F20.0)
3.
ADHS (F90.0)
Der Bericht führt aus,
der Beschuldigte sei wegen Fremdgefährdung (u.a. Einschlagen der
Ambulanzscheibe, sehr unruhiges Verhalten) bei bekannter paranoider
Schizophrenie mit wahnhaften Anteilen sowie psychischer und Verhaltensstörungen
durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen bei
ihnen eingeliefert worden. Bei Aufnahme sei er bewusstseinsklar, zeitlich,
örtlich und situativ sowie zur eigenen Person orientiert gewesen. Keine
Hinweise auf Halluzinationen oder Wahn, aber teilweise sprunghaft und immer
noch angetrieben. Er habe in letzter Zeit nach eigenen Angaben keine
Medikamente (ausser Sevre-Long) eingenommen. Der Beschuldigte habe eine
retrograde Amnesie aufgewiesen und den Grund für die Einweisung nicht mehr
genau gewusst. Erst im Verlauf des Aufenthalts habe er schliesslich berichtet,
dass höchstens Kokain für seinen Zustand in Frage käme.
Das Gutachten von Dr.
med. I.___ vom 21. Januar 2021 (AS 827 ff.) führt zum Vorfall vom 6. Juli 2018
aus, allein bei diesem Tatvorhalt gebe es Anhaltspunkte auf ein agitiertes,
realitätsverkennendes Agieren. Dies lasse sich aber eher nicht einer akuten
Exacerbation der Schizophrenie zuordnen, sondern vielmehr erscheine es wie ein
Verwirrtheitszustand in einer Aufwach- und Reorientierungsphase nach einem
zuvor bewusstlosen oder bewusstseinsgetrübten Zustand. Ob dieser wiederum durch
einen epileptischen Anfall hervorgerufen worden sei, erscheine gut möglich,
oder durch eine akute Psychose bei Drogenintoxikation durch eine oder mehrere
Substanzen oder durch ein ganz anderes Ereignis, lasse sich im Nachhinein nicht
mehr sicher bestimmen (AS 846 f.). Zur Frage der Schuldfähigkeit äussert sich
der Gutachter wie folgt: Bei den meisten angeklagten Tathandlungen lägen keine
Hinweise vor, dass jenseits der bekannten Suchterkrankung auch die
Schizophrenie bedeutsam gewesen sei oder eine akute schizophrene Psychose bei den
Taten vorgelegen habe. Davon zu trennen, näher zu betrachten und allenfalls
anders zu bewerten sei das Ereignis vom 6. Juli 2018, wo es Hinweise auf einen
akuten Verwirrtheitszustand gebe, der möglicherweise drogeninduziert gewesen
sei oder postiktal aufgetreten sei (AS 848). Der Gutachter äussert sich jedoch
nicht weiter zum konkreten Vorfall. Zu einem anderen Vorfall, bei dem der
Beschuldigte aggressiv auffiel, führt er aus, da dies nicht dem grundsätzlichen
Naturell des Beschuldigten zu entsprechen scheine, könne dies als indirekter
Hinweis darauf verstanden werden, dass er in einem besonders intoxikierten
Zustand oder eben in einem entzügigen Zustand gewesen sei. Sollte dies der Fall
gewesen sein, liesse sich durchaus die Anerkennung einer im mittleren Masse
verminderten Schuldfähigkeit auf Grund einer dann im stärkeren Masse
beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit vorstellen (AS 849). Betreffend Abhängigkeitserkrankung
gehe man in solchen Fällen dann auch von einer in einem Grade verminderten
Steuerungsfähigkeit aus, der die Annahme einer leicht verminderten
Schuldfähigkeit vertretbar sein lasse (AS 848).
3.5 Der Gutachter äussert sich nicht zum
konkreten Vorhalt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, allerdings
kann zu Gunsten des Beschuldigten aus den gutachterlichen Ausführungen
geschlossen werden, dass der Beschuldigte sich – wie beim Vorfall vom 10.
August 2019 – in einem besonders intoxikierten Zustand oder eben in einem
entzügigen Zustand befunden hat. Dies rechtfertigt sich auch unter
Berücksichtigung der Aussagen der Sanitäter, die aufgrund des Zustandes und
Verhaltens des Beschuldigten ebenfalls von einer Drogenintoxikation ausgingen.
Es ist daher von einer im mittleren Masse verminderten Schuldfähigkeit
auszugehen, wie dies bereits die Vorinstanz korrekt feststellte. Diese ist im
Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Eine vollständige
Schuldunfähigkeit, wie sie durch die Verteidigung behauptet wird, ist durch das
Gutachten widerlegt. Der Beschuldigte ist folglich wegen Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
C.
Urkundenfälschung
(Anklagesachverhalt 7)
1. Vorhalt
Laut Anklageschrift habe der
Beschuldigte sich der Urkundenfälschung schuldig gemacht, begangen am 16.
August 2018, zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr, in [Ort 4], [Adresse],
Arztpraxis von Dr. med. C.___, oder kurz danach in [Ort 3], [Adresse]
(ehemaliges Domizil des Beschuldigten), indem der Beschuldigte, in der Absicht
sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde gefälscht habe.
Konkret habe der Beschuldigte mit den zuvor entwendeten Rezepten und dem
Stempel von Dr. med. C.___ ärztlich verordnete Rezepte für Medikamente
(Dormicum und Xanax) gefälscht und habe sie danach per E-Mail an Apotheken in [Ort
2] (am 21. August 2018), in [Ort 5] (am 23./24. August 2018) und in [Ort
6] (am 28. August 2018) geschickt, um so unrechtmässig an die entsprechenden
Medikamente zu kommen, womit er die gefälschten Urkunden zur Täuschung
gebraucht habe.
2. Sachverhalt und Beweiswürdigung
2.1 Der Beschuldigte gesteht den Sachverhalt
insofern ein, als dass er ein Rezept noch in der Praxis gestempelt und sodann
entwendet habe und dieses anschliessend ausfüllte. Nachdem das Verfahren
betreffend den Diebstahl des Stempels und der Rezepte zufolge Verjährung eingestellt
wurde (AS 748 f.) und die Einstellung einem Freispruch gleichkommt, kann dem
Beschuldigten nicht vorgehalten werden, den Stempel und die Rezepte entwendet
zu haben. Es ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er das Rezept in der
Praxis stempelte und so behändigte. Dieser Sachverhalt wird vom Beschuldigten
auch eingestanden. Er führte sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom 24.
Oktober 2018 (AS 268 ff.) als auch in der Schlusseinvernahme der Staatsanwaltschaft
vom 9. Juli 2020 (AS 517 ff.) aus, das Rezept gefälscht und anschliessend an
diverse Apotheken per E-Mail versendet zu haben, um abzuklären, ob eine
Apotheke ihm die Medikamente aushändigen würde. Er habe jeweils 2
Originalpackungen (2 OP) gewollt, nicht etwa 20 Packungen. Der Sachverhalt, wie
ihn die Anklageschrift dem Beschuldigten vorwirft, kann folglich insofern zum
Beweisergebnis erhoben werden, als dass der Beschuldigte mit dem zuvor
entwendeten, bereits mit dem Stempel von Dr. med. C.___ gestempelten Rezept
eine ärztliche Verordnung für Medikamente (Dormicum und Xanax) gefälscht und
sie danach per E-Mail an Apotheken in [Ort 2] (am 21. August 2018), in [Ort 5]
(am 23./24. August 2018) und in [Ort 6] (am 28. August 2018) geschickt
hat, um so an die entsprechenden Medikamente zu kommen.
3. Rechtliche Würdigung
3.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB
macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen
Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen unrechtmässigen Vorteil zu
verschaffen, ein Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder
das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde
benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder
beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.
Im Weiteren
kann für die allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Urkundenfälschung auf
die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (II.H.3.1).
3.2 Es wird von der Verteidigung nicht
bestritten, dass der erstellte Sachverhalt den Tatbestand der Urkundenfälschung
erfüllt und es sind auch keinerlei Gründe erkennbar, die eine Abweichung von
den vorinstanzlichen Feststellungen rechtfertigen würden. Auf diese kann daher
ebenfalls verwiesen werden.
3.3 Der Verteidiger bringt erneut – wie bereits
vor der Vorinstanz – vor, es habe sich um einen untauglichen Versuch im Sinne
von Art. 22 Abs. 2 StGB gehandelt. Der Beschuldigte habe eigentlich
erkennen müssen, dass das von ihm per E-Mail versendete Rezept über 20
Packungen Dormicum und 20 Packungen Xanax nicht zum Ziel gelangen könne. Er
habe damit aus grobem Unverstand gehandelt und bleibe deshalb bezüglich dieses
Vorhalts straflos.
3.4 Das Bundesgericht hält zum untauglichen
Versuch in seinem BGE 140 IV 152, E. 3.5, folgendes fest: «Der untaugliche
Versuch (délit impossible, reato impossible) ist eine Form des Versuchs. Ein
solcher liegt vor, wenn die Tat entgegen der Vorstellung des Täters überhaupt
nicht zur Vollendung der Tat führen kann. Der Sache nach handelt es sich beim
untauglichen Versuch um einen Sachverhaltsirrtum zuungunsten des Täters. Nach
seiner Vorstellung erfüllt er einen Tatbestand, in Wirklichkeit ist sein
Verhalten aber harmlos (BGE 124 IV 97 E. 2a; vgl. auch BGE 126 IV 53 E. 2b). Im
alten Recht wurde der untaugliche Versuch in aArt. 23 StGB geregelt. Das
geltende Recht subsumiert ihn unter die allgemeine Bestimmung von Art. 22 Abs.
1 StGB und erklärt ihn damit – wie den Versuch überhaupt – prinzipiell für
strafbar. Damit kommt es im Grunde weder auf die Art noch den Grad der
objektiven Untauglichkeit des Versuchs an. Entscheidend für die Strafbarkeit
ist nur, dass der Täter in der Annahme handelt, den vorgestellten Sachverhalt
verwirklichen zu können, auch wenn dies objektiv gar nicht möglich ist (vgl.
WOLFGANG WOHLERS, Die Strafbarkeitsvoraussetzungen des StGB AT nach der
Revision - Teil II, in: Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil,
Tag/Hauri [Hrsg.], 2006, S. 51 ff., 52). Nur für den Fall, dass der Täter grob
unverständig handelt, sein Versuch mithin besonders dumm oder geradezu lächerlich ist, statuiert das Gesetz in Art. 22 Abs. 2 StGB
Straflosigkeit (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und Militärstrafgesetzes sowie zu einem
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 1979, 2010 f. Ziff. 212.5 und
212.51).»
3.5 Den Vorbringen der Verteidigung ist
zuerst entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte nicht die Absicht hatte, an 20
Packungen der Medikamente zu gelangen, sondern nur an je zwei. So gab er an, er
habe 2 OP für zwei Originalpackungen geschrieben, das müsse man eben wissen (AS
272). Dr. med. C.___ bejahte auf Vorhalt dieser Aussage des Beschuldigten, dass
dies die gängige Schreibweise sei. Der Beschuldigte habe das Rezept eigentlich
gut ausgefüllt (AS 265). Es handelte sich damit um eine übliche Menge, die
nicht zwingend einen Verdacht erregen muss. Zudem erklärte der Arzt selbst, der
Beschuldigte habe das Rezept «eigentlich gut ausgefüllt». Dass er das Rezept
per E-Mail verschickte, um vorab abzuklären, ob er die Medikamente erhalten
würde, stellt ebenfalls nicht ein derart offensichtlich abwegiges Verhalten
dar, dass daraus eine Rechtswidrigkeit ohne Weiteres zu Beginn erkennbar
gewesen wäre. Die angefragten Apotheken klärten die Herkunft des Rezeptes denn
auch ab, was bei einem offensichtlich gefälschten Rezept, das per E-Mail
geschickt wird, kaum nötig gewesen wäre. Von einem untauglichen Versuch im
Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung kann daher keine Rede sein. Der
Beschuldigte ist damit wegen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1
StGB schuldig zu sprechen.
D.
Ruhestörung
(Anklagesachverhalt 11.2)
1. Vorhalt
Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten eine
Ruhestörung vor, begangen am 20. März 2021, zwischen 05:00 Uhr und
15:00 Uhr, in [Ort 3], [Adresse], indem der Beschuldigte durch Türen
zuschlagen und laut herumtrampeln die öffentliche Ruhe und Ordnung durch groben
Unfug und Nachtlärm gestört habe.
2. Sachverhalt und Beweiswürdigung
2.1 Zu diesem Vorhalt liegt lediglich die
Strafanzeige vom 23. März 2021 (AS 406 f.) vor. Dieser kann entnommen werden,
dass die damalige Nachbarin des Beschuldigten, J.___, am 20. März 2021 um 15:02
Uhr die Alarmzentrale verständigte. Gegenüber der ausgerückten Patrouille gab
sie an, es gehe schon lange so. Heute sei der Beschuldigte seit dem frühen
Morgen am herumpoltern. Er schlage Türen und Schränke zu. Sie sei von der
Verwaltung angewiesen worden, jedes Mal die Polizei zu informieren, wenn er
wieder laut sei. In der Anzeige ist ebenfalls festgehalten, dass durch die
Polizei kein Lärm habe festgestellt werden können. Man habe jedoch hören
können, dass sich in der Wohnung des Beschuldigten jemand aufgehalten habe. Es
bestünden seit dem Einzug des Beschuldigten immer wieder Probleme. Auf diverse
Ansprechversuche durch die Tür habe der Beschuldigte nicht reagiert. Er habe
der Polizei die Tür nicht geöffnet.
2.2 Weder die Melderin, J.___, noch der
Beschuldigte wurden von der Polizei zum Vorfall formell einvernommen. Auch in
den Einvernahmen der Staatsanwaltschaft wurde dieser Vorhalt dem Beschuldigten nie
gemacht. Er konnte sich damit – wie sein Verteidiger zu Recht vorbringt – nie
zum Vorhalt äussern. Das Gesetz schreibt jedoch ausdrücklich vor, dass die
beschuldigte Person nach Art. 158 Abs. 1 StPO zu Beginn der ersten Einvernahme
über die Straftaten, die Gegenstand des Verfahrens gegen sie bilden, und ihre
Rechte zu informieren ist und ihr Gelegenheit einzuräumen ist, sich umfassend
zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern (Art. 157 Abs. 2 StPO). Dies
bildet Gegenstand ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO). Dieser
wurde vorliegend mangels Vorhalts in einer Einvernahme verletzt.
2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist
formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen
Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde
und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 144 I 11 E. 5.3; 137
I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2; Urteil 6B_173/2023 vom 26. Mai 2023 E. 2.2.2;
je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage
frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne
einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache abzusehen, wenn und soweit
die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340
E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2;
Urteil 6B_173/2023 vom 26. Mai 2023 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
2.4 Der Vorhalt wurde dem Beschuldigten im
Vorverfahren nie gemacht, was eine schwerwiegende Verletzung darstellt, die
auch durch die Kognition des Berufungsgerichts nicht geheilt werden kann. Da es
sich aber um keinen schwerwiegenden Vorhalt handelt, sondern lediglich um eine
Ruhestörung, rechtfertigt sich eine Rückweisung nicht. Der Beschuldigte ist von
diesem Vorhalt freizusprechen.
VI.
Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan
Trechsel/Martin Seelmann in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],
Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen
2021, Art. 47 StGB N 18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47
Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft
nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an
Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann
auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch
den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus
grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte
strafmindernd ins Gewicht fallen.
Das
Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil
ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach
Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des
zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen,
die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie
angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr
als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den
ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49
Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom
9. Februar 2015 E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist
grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwenden
Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder
Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche
Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die
für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu
milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor,
ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der
Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der
Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung
vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die
Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.
Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in
Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin
in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und
strafmindernden Umständen, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste
Delikt festzulegen. Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in
Ausnahmefällen möglich, einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als
schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses
Vorgehen ist im Urteil zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2014 vom
7. Mai 2015 E. 2.3.). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter
Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er
ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des
Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4). Voraussetzung ist
allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart
ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014
vom 9. Februar 2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Danach hat der Richter
sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zusätzlich zu
beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus
dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen
Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede
Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen
Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform
sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010
vom 23. Juni 2010 E. 3.2; Mathys, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung
der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar,
denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige
Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen
wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil des
Bundesgerichts 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch
nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die
einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil des Bundesgerichts 6B_1110/2014 vom 19. August 2015
E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind
endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1).
1.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das
Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens
zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den
Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In
subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die
strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den
bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die
Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle
Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens
(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen
und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen
einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus
(Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strafrecht I [nachfolgend: BSK StGB I], 4. Auflage, Basel 2019,
Art. 42 StGB N 61).
Der
Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB wird lediglich bei einer klaren
Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des
Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,
insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten
miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter.
Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien
vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch
für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus
gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass
Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen.
Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen
führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche
übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen
vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im
Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem
Aspekt des Nachtatverhaltens spricht etwa die weitere Delinquenz während
laufendem Strafverfahren gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges.
Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das
Strafverfahren wegen des ersten Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter
jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer
Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute
Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine
günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz
des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei
blosses Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur
Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten
andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die
Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden.
Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes
Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des
Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die
Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten
Vollzuges allein wegen der Art oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel / Mark
Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017,
Art. 42 N 8 ff., mit zahlreichen Hinweisen).
1.4 Hat ein Täter vor Inkrafttreten des
neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst
nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die
Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex
mitior, Art. 2 StGB).
Ob das neue im
Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer
abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall
(Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl
nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch
Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der
Täter bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil
des Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen).
Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven
Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der
Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).
Steht einmal
fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht
fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen
(BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23.
November 2015, E. 4.1.1; je mit Hinweis). In der Rangordnung, die sich aus der
Abstufung der Strafarten und der Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine
Bewertung des Gesetzgebers, die dem Vergleich zwischen altem und neuem Recht
als verbindlicher Massstab zu Grunde zu legen ist. Auszugehen ist daher von
einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind
nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart
entscheidet sich der Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei
gleicher Strafart und Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an.
(4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu
berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht
herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der
Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019
E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2020
vom 23. Juni 2021 E. 4.).
1.5 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen,
die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden
ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht
schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig
beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
Wie bei Art.
49 Abs. 1 StGB ist die Bildung einer Zusatzstrafe nur bei gleichartigen Strafen
möglich (BGE 137 IV 58). Für die Frage der Gleichartigkeit bei der
retrospektiven Konkurrenz ist entsprechend nicht die gesetzliche
Strafandrohung, sondern allein die konkret verwirkte Grundstrafe massgebend, da
diese bereits rechtskräftig ausgesprochen wurde. Ein Täter ist im Sinne von
Art. 49 Abs. 2 StGB «verurteilt», wenn das Urteil in erster Instanz verkündet
ist, vorausgesetzt, es erwächst später in Rechtskraft (BGE 109 IV 89, 102 IV
244). Dem Entscheid BGE 109 IV 90 E. 2d) des Bundesgerichtes kann das Vorgehen
bei der Bestimmung der Zusatzstrafe entnommen werden. So hat das Gericht sich
vorerst zu fragen, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung
in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ausgesprochen hätte. Ausgehend von dieser
hypothetischen Gesamtbewertung muss es anschliessend unter Beachtung der
rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstrafe bemessen (zum Ganzen: Stefan
Trechsel/Martin Seelmann: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4.
Auflage, 2021, Art. 49 N 13 f., mit Hinweisen).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Anwendbares Recht und Strafrahmen
2.1.1 Da der Beschuldigte die hier zu
beurteilenden Straftaten in der Zeit vom 17. Oktober 2017 bis 26. Dezember
2020 begangen hat, stellt sich diesbezüglich die Frage, welches Recht zur
Anwendung gelangt.
2.1.2 Vorliegend wird der Beschuldigte nun
wegen mehrfachen Diebstahls, konkret in sechs Fällen (Anklagevorhalte 1.1, 1.3.
bis 1.6 und 1.8), schuldig gesprochen, wobei Art. 139 Ziff. 1 StGB für
Diebstahl eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Der
Strafrahmen hat sich mit dem neuen Recht nicht verändert. Den gleichen
Strafrahmen sieht Art. 251 Ziff. 1 StGB für die begangene Urkundenfälschung
(Anklagevorhalt Ziff. 7) vor, wobei auch hier mit dem neuen Recht keine
Veränderung eingetreten ist. Gleiches gilt bei der vom Beschuldigten begangenen
mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Ziff. 1 StGB (Anklagevorhalte Ziff.
2), dem mehrfachen Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB (Anklagevorhalte
Ziff. 3), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285
Ziff. 1 StGB (Anklagevorhalt Ziff. 4), dem Fahren in fahrunfähigem Zustand
gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG (Anklagevorhalt Ziff. 5) und dem
Fahren trotz Entzug des Führerausweises gemäss Art. 95 Abs. 1
lit. a SVG (Anklagevorhalt Ziff. 6), wobei es sich jeweils um Vergehen
handelt, die nach wie vor mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bedroht sind. Betreffend Art. 285 Abs. 1 StGB wurde der Wortlaut
dahingehend angepasst, dass gemäss neuem Recht eine Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren verhängt wird und in leichten Fällen auf eine Geldstrafe erkannt werden
kann. Das neue Recht stellt somit per se kein milderes dar. Der Tatbestand der
Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklagevorhalt Ziff. 10)
stellt ebenfalls ein Vergehen dar, ist aber lediglich mit einer Geldstrafe bis
zu 90 Tagessätzen bedroht, dies sowohl nach altem wie auch neuem Recht. So auch
die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB (Anklagevorhalt Ziff. 9),
welches aber nur mit einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bedroht ist. Sodann
stellen die Tatbestände der Ruhestörung durch groben Unfug und Nachtlärm gemäss
§ 23 Abs. 2 EG StGB (Anklagevorhalt Ziff. 11.1) und der Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG
(Anklagevorhalt Ziff. 12.1) Übertretungen dar und werden mit Busse bestraft,
wobei sich auch diesbezüglich der Strafrahmen nicht verändert hat. Damit ist
das neue Recht nicht milder, womit das zur Tatzeit geltende Recht anwendbar ist.
2.2 Strafart
2.2.1 Mit der Vorinstanz kann bereits zu
Beginn festgehalten werden, dass für sämtliche mit Freiheitsstrafe oder
Geldstrafe bedrohten Delikte nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Dies in
Anbetracht des langen Vorstrafenregisters des Beschuldigten, gegen den von 2013
bis 2015 sechs Urteile wegen teilweise einschlägiger Delikte ergangen sind, ihn
dies aber offensichtlich in keiner Weise beeindruckte, obwohl diese, abgesehen
von einer Strafe, jeweils mit Freiheitsstrafen geahndet wurden. Erschwerend kommt
die Verurteilung vom 27. Dezember 2023 hinzu, mit der der Beschuldigte von der
Staatsanwaltschaft Luzern wegen Hinderung einer Amtshandlung und Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF
30.00 und einer Busse von CHF 100.00 verurteilt wurde. Die Taten beging der
Beschuldigte im Februar 2023 (Übertretung) und im Dezember 2023, mithin kurz
nach der erstinstanzlichen Verhandlung im vorliegenden Fall und noch vor
Versand des begründeten Urteils. Er hat mit der wiederholten, über Jahre
andauernden Delinquenz eine beeindruckende Ignoranz gegenüber der geltenden
Rechtsordnung an den Tag gelegt. Eine Geldstrafe fällt mangels Zweckmässigkeit
und aus spezialpräventiven Gründen ausser Betracht. Im Übrigen beantragt selbst
die Verteidigung eine Freiheitsstrafe.
2.2.2 Es ist daher für das schwerste Delikt,
den Diebstahl des Fahrzeuges gemäss Anklagevorhalt Ziff. 1.6, eine
Einsatzstrafe zu bilden, die sodann für die übrigen Verbrechen und Vergehen
asperationsweise zu erhöhen ist. Schliesslich ist für die lediglich mit Geldstrafe
bedrohten Delikte eine solche und für die Übertretungen eine Busse
festzusetzen.
2.2.3 An dieser Stelle kann zudem festgehalten
werden, dass nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, weshalb vorliegend das
Verschlechterungsverbot zu gelten hat.
2.3 Einsatzstrafe
2.3.1 Das schwerste Delikt bildet der
Diebstahl des Fahrzeuges gemäss Anklagevorhalt Ziff. 1.6. Es kann an dieser
Stelle auch auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (III./2.2.a.aa),
die sich in allen Belangen als zutreffend erweisen. Das Tatvorgehen des
Beschuldigten bei der Entwendung des Autos von einem Parkplatz erweist sich als
wenig professionell und ohne Planung. Das Fahrzeug wurde zufällig ausgesucht
und der Diebstahl eines Autos wiegt in Relation mit anderen denkbaren Diebstählen,
insbesondere solchen aus Privatwohnungen, weniger schwer. Das Auto war nicht
abgeschlossen und der Schlüssel befand sich darin, womit der Beschuldigte und
sein Kumpane kaum Anstrengungen unternehmen mussten, um sich des Wagens zu
behändigen. Allerdings ist der Wert des Autos mit CHF 15'000.00 erheblich.
Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein
egoistischen Motiven. Der Diebstahl eines Autos verlangt sodann nach einer
gewissen kriminellen Energie und Dreistigkeit, handelt es sich schliesslich um
eine – im Vergleich zu anderem Diebesgut – grosse Sache. Allerdings musste der
Beschuldigte keine weiteren Hindernisse überwinden, da der Wagen nicht
abgeschlossen und der Schlüssel vorhanden war, was weit mehr kriminelle Energie
verlangt hätte. Es wäre dem Beschuldigten jedoch ohne weiteres möglich gewesen,
sich korrekt zu verhalten. Mit der Vorinstanz ist unter Berücksichtigung aller
objektiven und subjektiven Tatkomponenten von einem leichten Verschulden im
mittleren Bereich des untersten Strafdrittels auszugehen.
2.3.2 Der Gutachter Dr. med. I.___ führt zur
Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus, es lägen bei den meisten angeklagten
Tathandlungen keine Hinweise darauf vor, dass jenseits der bekannten schweren
Suchterkrankung auch die vordiagnostizierte Schizophrenie bedeutsam gewesen sei
oder eine akute schizophrene Psychose bei den Taten vorgelegen sei. Davon zu
trennen und allenfalls anders zu bewerten seien das Ereignis vom 6. Juli 2018
und auch seine Angaben zum Stimmenhören beim Fahrzeugdiebstahl und nicht
zuletzt die Tatmerkmale beim Vorfall vom 10. August 2019. Für die meisten
Eigentumsdelikte lasse sich nicht erkennen, dass aufgrund der gegebenen Störung
die Fähigkeit des Beschuldigten zur Einsicht ins Unrecht seines Handels
bedeutsam beeinträchtigt oder gar aufgehoben gewesen sein könnte. In Bezug auf
die Steuerungsfähigkeit unterscheide ihn die Suchtstörung nur wenig von anderen
Tätern der Gruppe der Drogenabhängigen, die solche Delikte begingen, sie
unterscheide ihn hingegen durchaus von der sehr viel grösseren Gruppe
vorwiegend psychisch gesunden Menschen, die Diebstahlhandlungen vornähmen. Der
mit der Abhängigkeitserkrankung einhergehende starke Drang zum Konsum und die
Unmöglichkeit, ihn sich legal finanzieren zu können, spielten dabei ebenso eine
Rolle, wie ein mit Chronifizierung der Störung wie regelhaft zu beobachtender
Normen- und Werteverlust. Üblicherweise gehe man in solchen Fällen dann auch
von einer in einem Grade verminderten Steuerungsfähigkeit aus, der die Annahme
einer leicht verminderten Schuldfähigkeit vertretbar sein lasse (AS 848). Für
den Zeitraum des Fahrzeugdiebstahls und des Fahrens trotz Führerausweisentzug
habe der Beschuldigte von Stimmen gesprochen, die er gehört habe. Aufgrund
dessen habe er gewusst, dass dort ein Fahrzeug mit einem Schlüssel stehe. Sie
hätten ihm gesagt, er verfüge wieder über eine Fahrberechtigung. Der Gutachter
hält fest, dass die Art und Weise, wie der Beschuldigte das Stimmenhören
schildere, aber auch seine weiteren Angaben, wie die, dass es in letzter Zeit
mit dem Stimmenhören besser gehe als früher und seiner Angabe zur Motivation an
anderer Stelle, dass er Delikte begehe, weil er «Hunger und Durst» habe,
liessen die Bedeutung eines allfälligen Stimmenhörens doch stark relativieren.
Es sei insbesondere nicht zu sehen, dass dieses Stimmenhören mit anderer Art
von Realitätsverkennung einhergegangen sei. Auch sein Versuch, das Fahrzeug zu
verkaufen bzw. den Verkauf wieder abzublasen, weise auf einen guten
Realitätsbezug hin. Weiter stützten die Angaben des Mitfahrers keineswegs die
Hypothese, dass psychotisches Erleben das Handeln des Beschuldigten bedeutsam
bestimmt hätte. Offenbar sei von allfällig psychotischem Erleben beim
Beschuldigten nichts zu bemerken gewesen. Letztlich erscheine das Delikthandeln
viel stärker im Ausnutzen einer sich bietenden Gelegenheit verankert, als durch
psychotisches Stimmenhören bestimmt. Der Gutachter sehe daher auch für diese
Tateinheit keine Berechtigung, eine mehr als allenfalls leicht verminderte
Schuldfähigkeit aufgrund beeinträchtigter Steuerungsfähigkeit annehmen zu
können (AS 849).
Der Gutachter attestiert
dem Beschuldigten damit allenfalls eine leicht verminderte Schuldfähigkeit
aufgrund beeinträchtigter Steuerungsfähigkeit für sämtliche Delikte. Diese
leichte Verminderung der Schuldfähigkeit lässt das Verschulden leichter
erscheinen, womit es gerade noch im unteren Bereich des leichten Verschuldens
einzuordnen ist und eine Einsatzstrafe von sechs Monaten angemessen erscheint.
2.4 Asperation
Diese
Einsatzstrafe ist nun für die weiteren verübten Delikte asperationsweise zu
erhöhen.
2.4.1 Mehrfacher Diebstahl (Anklagevorhalt Ziff.1)
Zuerst sind
die fünf Diebstähle gemäss Anklagevorhalt Ziff. 1.1., 1.3. bis 1.5. und 1.8. zu
beurteilen.
2.4.1.1 Der Beschuldigte entwendete am 17. Oktober 2017
(Anklagesachverhalt Ziff. 1.1.) in Mittäterschaft mit seiner damaligen
Partnerin diverse Wertgegenstände im Wert von total CHF 2'650.50 aus dem
Fahrzeug von K.___. Die Tat erfolgte mitten am Tag und der Wagen war nicht etwa
unverschlossen, sondern der Beschuldigte und seine Ex-Partnerin schlugen die
Heckscheibe ein, um an die Wertgegenstände zu gelangen. Dies zeugt von einer
gewissen kriminellen Energie. Die Tat des Beschuldigten war nicht geplant,
sondern erfolgte spontan. Der Beschuldigte handelte – wie bei allen begangenen
Diebstählen – aus rein egoistischen Motiven, was jedoch deliktstypisch ist.
Sein Vorsatz richtete sich auf einen möglichst hohen Deliktsbetrag. Das
Verschulden bei dieser Tat ist noch als leicht zu werten und rechtfertigt eine asperationsweise
Erhöhung der Strafe um zwei Monate Freiheitsstrafe, vor Berücksichtigung der
leicht verminderten Schuldfähigkeit.
2.4.1.2 Beim Diebstahl im [Schwimmbad] (Ziff. 1.3.) belief sich der
Deliktsbetrag auf lediglich CHF 150.00 für die Uhr, die der Beschuldigte aus
dem Rucksack des Geschädigten entwendete. Er wurde durch seine damalige
Partnerin angestiftet. Wiederum erfolgte die Tat spontan, der Vorsatz richtete
sich auf einen möglichst hohen Betrag. Auch diesbezüglich wiegt das Verschulden
des Beschuldigten leicht und eine asperationsweise Erhöhung um 20 Tage erscheint
angemessen.
2.4.1.3 Beim Vorfall nach Ziff. 1.4., ebenfalls im [Schwimmbad],
blieb es beim Versuch, wobei der Beschuldigte – wiederum angestiftet durch
seine ehemalige Partnerin – eine Tasche durchsuchte. Auch hier wiegt das
Verschulden leicht, was eine Asperation um zehn Tage begründet.
2.4.1.4 Auch beim Diebstahl vom 20. Juli 2018 (Ziff. 1.5.)
entwendete der Beschuldigte, angestiftet durch die Ex-Partnerin, eine Tasche
mit CHF 150.00 aus einem unverschlossenen Auto. Die kriminelle Energie war
diesbezüglich sicherlich geringer als beim Diebstahl gemäss Ziff. 1.1., da das
Fahrzeug unverschlossen war. Sein Verschulden ist wiederum als leicht zu
werten, was eine asperationsweise Erhöhung um 20 Tage angemessen erscheinen
lässt.
2.4.1.5 Und auch am 17. September 2019 (Ziff. 1.8.) stahl der
Beschuldigte Wertgegenstände im Gesamtwert von CHF 975.00 aus einem
unverschlossenen Wagen. Der Deliktsbetrag war hier wiederum höher als bei
anderen Diebstählen. Die Tat des Beschuldigten erfolgte abermals spontan. Das
Verschulden kann aber noch als leicht gewertet werden und rechtfertigt eine
apserationsweise Erhöhung um einen Monat.
2.4.1.6 Im Ergebnis erscheint es somit angemessen, die
Einsatzstrafe für die weiteren Diebstähle um knapp fünf Monate zu erhöhen. Bei
sämtlichen Delikten ist seine leicht verminderte Schuldfähigkeit zu
berücksichtigen, weshalb lediglich vier Monate asperiert werden, womit die Gesamtstrafe
vorerst zehn Monate beträgt.
2.4.2 Mehrfache Sachbeschädigung (Ziff. 2)
Im Weiteren
beging der Beschuldigte Sachbeschädigungen in fünf Fällen.
2.4.2.1 Beim Vorhalt vom 17. Oktober 2017 (Ziff. 2.1.) handelt es
sich um das Einschlagen der Kofferraumscheibe mit einem Hammer, um einen
Diebstahl (Ziff. 1.1.) begehen zu können. Der Schaden betrug CHF 1'000.00.
Die begangene Tat ist im Vergleich zu anderen möglich erscheinenden
Sachbeschädigungen noch leicht und das Verschulden daher im unteren Bereich
anzusiedeln. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen
Motiven, das deliktische Handeln wäre für den Beschuldigten vermeidbar gewesen.
Unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit rechtfertigt
sich eine Strafe von 30 Tagen, die asperationsweise zu einer Erhöhung um 15
Tage führt.
2.4.2.2 Beim Einschlagen der Scheibe im Rettungswagen (Ziff. 2.2.),
verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden von CHF 1'893.80. Auch
dieses Verschulden kann noch als leicht gewertet werden. Es ist aber
festzuhalten, dass zugunsten des Beschuldigten, mit Verweis auf die vorherigen
Ausführungen, in diesem Fall von einer mittelgradigen Verminderung der
Schuldfähigkeit auszugehen ist und nicht wie in den übrigen Fällen von einer
«nur» leichten. Eine Strafe von 40 Tagen erscheint angemessen, asperationsweise
führt dies zu einer Erhöhung um 20 Tage.
2.4.2.3 Zum Nachteil von Dr. L.___ beschädigte der Beschuldigte
eine Scheibe der Praxistüre; die Höhe des Schadens beträgt hier
CHF 1'000.00 (Ziff. 2.3.). Wiederum handelte der Beschuldigte vorsätzlich
und aus egoistischen Motiven, die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Auch
dieses Verschulden wiegt leicht und rechtfertigt unter Berücksichtigung der
leicht verminderten Schuldfähigkeit eine hypothetische Strafe von 20 Tagen,
asperiert eine solche von zehn Tagen.
2.4.2.4 Durch das Aufwuchten der Holztüre zum Mansardenzimmer von E.___
verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden von CHF 500.00 (Ziff. 2.4.).
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen Motiven, wobei
jedoch zu berücksichtigen ist, dass er seine Kleidung, die sich im
Mansardenzimmer befand, holen wollte. Für diese Tat ist – unter
Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit – eine Strafe von 10
Tagen angemessen, asperiert resultiert eine Erhöhung um fünf Tage.
2.4.2.5 Im [Hotel] wurden durch den Beschuldigten fünf Türen im ersten
Obergeschoss der Liegenschaft mittels Fusstritten beschädigt, wodurch ein
Sachschaden in Höhe von CHF 1'000.00 entstand (Ziff. 2.5.). Der
Beschuldigte handelte aus Wut, da er mit den Leistungen des Hotels unzufrieden
war. Auch hier wäre das deliktische Handeln vermeidbar gewesen. Das Verschulden
ist noch im unteren Bereich des leichten Verschuldens anzusiedeln, abermals ist
die leicht verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Eine Strafe von 20
Tagen bzw. eine asperationsweise Erhöhung um zehn Tage erscheint
gerechtfertigt.
2.4.2.6 Im Ergebnis ist für die mehrfache Sachbeschädigung eine
weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate auf 12 Monate vorzunehmen.
2.4.3 Mehrfacher Hausfriedensbruch (Ziff. 3)
Weiter sind
die beiden Hausfriedensbrüche abzugelten:
2.4.3.1 Der Beschuldigte beging einmal in Verbindung mit dem
Vorfall bei E.___ (Ziff. 3.1. und 2.4.) einen Hausfriedensbruch. Betreffend das
Eindringen in die Wohnung von E.___ ist festzuhalten, dass der Beschuldigte
wusste, dass sie nicht zu Hause war. Das Verschulden wiegt in objektiver
Hinsicht leicht. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Das Tatverschulden ist
gesamthaft betrachtet als leicht zu werten. Unter Berücksichtigung der leicht
verminderten Schuldfähigkeit ist eine Strafe von 20 Tagen, asperationsweise eine
Erhöhung um zehn Tage angemessen.
2.4.3.2 Im Weiteren verstiess der Beschuldigte in einer Denner-Filiale
(Ziff. 3.2.) gegen ein «Ladenverbot». Auch der Aufenthalt des Beschuldigten in
der Denner-Filiale trotz «Ladenverbot» lässt das Verschulden in objektiver
Hinsicht leicht wiegen. Der Beschuldigte handelte wiederum vorsätzlich. Insgesamt
wiegt das Verschulden leicht. Bei diesem Vorfall ist wiederum eine
mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen, die das
Verschulden noch leichter erscheinen lässt. Im Ergebnis erweisen sich zehn Tage
und asperiert fünf Tage als angemessen.
2.4.3.3 Nach dem Gesagten ist die Einsatzstrafe für die
Hausfriedensbrüche um einen halben Monat zu erhöhen, womit vorerst eine Strafe
von 12,5 Monaten resultiert.
2.4.4 Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte (Ziff. 4)
Zur Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte ist festzuhalten, dass der Beschuldigte
Gewalt gegen eine Beamtin anwendete, als er die Sanitäterin wegschubste. Er
legte dabei ein nicht geringes Aggressionsverhalten an den Tag. Allerdings sind
auch weitaus schwerwiegendere Gewalttaten gegen Beamte denkbar. Die Sanitäterin
verletzte sich nicht. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und die Tat wäre
vermeidbar gewesen. Unter Berücksichtigung der mittelgradig verminderten
Schuldfähigkeit erscheint eine Strafe von einem Monat angemessen, weshalb 0,5
Monate zu asperieren sind. Damit erhöht sich die Strafe auf 13 Monate.
2.4.5 Mehrfaches Fahren in fahrunfähigem
Zustand (Ziff. 5)
Der
Beschuldigte fuhr unter Betäubungsmittel- sowie Medikamenteneinfluss von [Ort
3] nach [Ort 7] und wieder zurück, was eine beachtliche Strecke darstellt. Der
gemessene Morphin-Wert im Blut des Beschuldigten lag deutlich über dem
Grenzwert. Zudem lag ein Mischkonsum vor. Damit legte der Beschuldigte ein
beachtliches Gefährdungspotential an den Tag. Die leichte Verminderung der
Schuldfähigkeit führt zu einem leichteren Verschulden, asperationsweise ist die
Strafe deshalb um einen halben Monat zu erhöhen.
2.4.6 Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs
trotz Entzugs des Führerausweises (Ziff. 6)
Dieser Vorhalt
betrifft die gleichen Fahrten wie der vorherige (Ziff. 5) und damit eine weite
Strecke, die der Beschuldigte ohne Führerausweis gefahren ist – und dies noch dazu
in einem fahrunfähigen Zustand. Der Führerausweis war dem Beschuldigten bereits
im Jahr 2003 entzogen worden, worüber er sich einfach hinwegsetzte. Auch hier
zeigt sich ein nicht geringes Gefährdungspotential. Unter Berücksichtigung der
leichten Verminderung der Schuldfähigkeit ist die Strafe asperationsweise um einen
halben Monat zu erhöhen.
2.4.7 Urkundenfälschung
Die
Urkundenfälschung (Ziff. 7) beging der Beschuldigte spontan und ungeplant, als
er sich in der Praxis des gestempelten Rezeptes behändigte. Seine Fälschung war
sodann recht überzeugend und keineswegs von vorneherein als solche erkennbar. Einen
besonderen Aufwand musste der Beschuldigte jedoch nicht betreiben. Das
objektive Tatverschulden ist leicht. Auch subjektiv bleibt es bei einem
leichten Verschulden. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus
egoistischen Motiven, nämlich der Beschaffung verschreibungspflichtiger
Medikamente. Wie bei allen Delikten ist wiederum die leicht verminderte
Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen, was asperationsweise eine
Erhöhung der Strafe um 10 Tage rechtfertigt.
2.4.8 Damit resultiert vor Berücksichtigung
der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten und zehn Tagen.
2.5 Täterkomponenten
Zu Beginn ist
festzuhalten, dass die psychische Situation des Beschuldigten bereits im Rahmen
der verminderten Schuldfähigkeit beim Tatverschulden berücksichtigt wurde,
weshalb aufgrund seines Krankheitsbildes keine weitere Reduktion erfolgen kann.
Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist davon
abgesehen nichts bekannt, das eine Auswirkung auf die Täterkomponente hätte.
Hingegen ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft und dies auch bereits
einschlägig. Der Beschuldigte musste auch bereits unbedingte Freiheitsstrafen verbüssen,
doch auch dies konnte ihn nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Vielmehr
beging er mit einer erschreckenden Regelmässigkeit immer weitere Delikte. Auch als
bereits Strafverfahren zu vorliegend zu beurteilenden Taten liefen,
delinquierte der Beschuldigte weiter. Am 27. Dezember 2023 kam eine weitere
Verurteilung wegen einschlägiger Delinquenz dazu, womit auch das
Nachtatverhalten des Beschuldigten negativ zu werten ist. Sein Verhalten zeugt
von einer erheblichen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit. Die Vorstrafen und
das Nachtatverhalten haben sich deshalb straferhöhend auszuwirken und
rechtfertigen eine Erhöhung um drei Monate.
Im Rahmen der
Täterkomponente positiv zu berücksichtigen ist dagegen das Verhalten des
Beschuldigten im Strafverfahren: Er verhielt sich grundsätzlich kooperativ und
legte auch mehrere Geständnisse ab. Die von der Vorinstanz dafür vorgenommene
Reduktion von einem Monat erweist sich vorliegend als verhältnismässig.
Eine besondere
Strafempfindlichkeit ist nicht erkennbar. Im Ergebnis wirken sich die
Täterkomponenten im Umfang von zwei Monaten straferhöhend aus.
2.6 Gesamtfreiheitsstrafe
Nach
Berücksichtigung der Täterkomponente resultiert damit eine Freiheitsstrafe von
16 Monaten und zehn Tagen. Die Vorinstanz berücksichtigte nach den Anträgen der
Staatsanwaltschaft wie auch der Verteidigung in der Folge eine Verletzung des
Beschleunigungsgebotes mit einer Reduktion um drei Monate. Dies ist in
Anbetracht der Verfahrensdauer bei doch eher geringfügigen Delikten nicht
überhöht, womit eine Freiheitsstrafe von insgesamt 13 Monaten und zehn Tagen
resultierte. In Anbetracht des Verschlechterungsverbotes bleibt es jedoch bei
den von der Vorinstanz verhängten acht Monaten Freiheitsstrafe.
2.7 Vollzugsform
Es kann auch hier der Vorinstanz
zugestimmt werden, dass aufgrund der unstabilen persönlichen Verhältnisse des
Beschuldigten und seiner mehrfachen und einschlägigen Delinquenz nur eine
unbedingte Freiheitsstrafe angezeigt ist. Diese Ansicht vertritt sodann auch
der Gutachter (AS 854). Insgesamt muss aufgrund der zahlreichen Vorstrafen
sowie des Nachtatverhaltens und der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit des
Beschuldigten von einer schlechten Prognose ausgegangen werden. Die
Freiheitsstrafe von acht Monaten ist deshalb unbedingt auszusprechen.
2.8 Anrechnung der Untersuchungshaft
An die Strafe sind die drei Tage Haft,
die der Beschuldigte ausgestanden hat, anzurechnen.
2.9 Bemessung der Geldstrafe
2.9.1 Für die Hinderung einer Amtshandlung
(Ziff. 9) und die Beschimpfung (Ziff. 10) ist sodann eine Geldstrafe
auszusprechen. Aufgrund der am 27. Dezember 2023 erfolgten Verurteilung zu
einer Geldstrafe ist nunmehr eine Zusatzstrafe zu diesem Urteil auszusprechen
(Art. 49 Abs. 2 StGB). Zunächst gilt es für die heute zu beurteilenden Delikte,
welche mit einer Geldstrafe zu ahnden sind, sowie der bereits beurteilten
Hinderung einer Amtshandlung die schwerste Tat zu bestimmen. Dabei wird die
Beschimpfung (Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen) mit der höchsten Strafe
(Hinderung einer Amtshandlung: Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen) geahndet,
weshalb für diese eine Einsatzstrafe festzulegen ist.
2.9.2 Der Beschuldigte bezeichnete den
Geschädigten vorliegend als «Arschloch». Im Vergleich mit anderen denkbaren
Beschimpfungen ist das Verschulden noch leicht. Er handelte vorsätzlich. Das
deliktische Handeln wäre für den Beschuldigten zweifelsohne vermeidbar gewesen.
Unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit erscheint in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 25 Tagessätzen
angemessen.
2.9.3 Die bei der Hinderung einer Amtshandlung
relevante Tathandlung und die Umstände sind insgesamt ebenfalls in einem
leichten Verschuldensbereich anzusiedeln. Auch hier handelte der Beschuldigte
mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen, indem er sich den
Anordnungen der Polizei widersetzte. Jedoch beschränkte sich sein Verhalten auf
passiven Widerstand. Im Sinne der Asperation rechtfertigt sich hierfür eine
Erhöhung um fünf Tagessätze.
2.9.4 Betreffend die Täterkomponenten kann auf
die vorherigen Ausführungen zur Freiheitsstrafe verwiesen werden. Auch an
dieser Stelle wirken sich die Vorstrafen und das Nachtatverhalten
straferhöhend, die Verfahrensdauer und das Verhalten im Strafverfahren indes
leicht strafmindernd aus. Im Ergebnis begründen die straferhöhenden Faktoren
eine Erhöhung um fünf Tagessätze auf 35 Tagessätze.
2.9.5 Die mit Urteil vom 27. Dezember 2023
beurteilte und mit zehn Tagessätzen sanktionierte Hinderung einer Amtshandlung ist
schliesslich asperationsweise mit fünf Tagessätzen zu berücksichtigen. Damit
resultiert eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen, von welcher die Geldstrafe von zehn
Tagessätzen gemäss Urteil vom 27. Dezember 2023 in Abzug zu bringen ist.
Demzufolge ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen als
Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Luzern vom 27. Dezember 2023 zu
verurteilen.
2.9.6 Ein Tagessatz von CHF 30.00, was grundsätzlich
dem gesetzlichen Minimum entspricht, ist in Anbetracht der finanziellen
Verhältnisse des Beschuldigten ohne Weiteres angemessen. Auch ist der
Vorinstanz zuzustimmen, wonach die Prognose diesbezüglich nicht anders
ausfallen kann als hinsichtlich der Freiheitsstrafe, weshalb auch die
Geldstrafe unbedingt auszusprechen ist.
2.10 Busse
Zum Schluss bleibt für die Übertretungen
– einfache Ruhestörung durch groben Unfug und Nachtlärm gemäss § 23 Abs. 2 EG StGB (Ziff. 11.1) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Ziff.
12.1.) – eine Busse festzusetzen. Eine Busse von CHF 100.00 erscheint dem
Verschulden wie auch den finanziellen Möglichkeiten des Beschuldigten
angemessen. Die für den Fall der Nichtbezahlung der Busse festzulegende
Ersatzfreiheitsstrafe ist angesichts des Verschlechterungsverbotes zu bestätigen.
2.11 Fazit
Damit ist der Beschuldigte zu einer
Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft von drei
Tagen, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 als
Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Luzern vom 27. Dezember 2023 und
zu einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe,
zu verurteilen.
VII.
Ordnungsbusse
1. Wer von einer Strafbehörde vorgeladen
wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert
ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde
unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und
soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Wer einer Vorladung von
Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht
oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies
polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4 StPO).
Die
Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand
verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis
zu CHF 1'000.00 bestrafen (Art. 64 Abs. 1 StPO).
2. Die Vorladung vom 3. Juni 2024 (an seine
frühere Adresse in [Ort 3]) konnte dem Beschuldigten nicht zugestellt werden.
In der Folge wurde der Verteidiger mit Verfügung vom 7. Juni 2024 aufgefordert,
eine Zustelladresse des Beschuldigten zu nennen. Nach Mitteilung der Adresse
wurde die Vorladung dem Beschuldigten am 20. Juni 2024 am Postschalter
zugestellt. Er wurde damit ordentlich zur Berufungsverhandlung vom 9. Oktober
2024 vor der Strafkammer des Obergerichts vorgeladen.
Der
Beschuldigte ist nicht zur Berufungsverhandlung erschienen. Eine Begründung
oder Belege für die Absenz wurden keine vorgebracht bzw. eingereicht. Es
rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 205 Abs. 4
StPO eine Ordnungsbusse aufzuerlegen. Ermessensweise ist diese auf CHF 100.00
festzulegen.
VIII. Kosten und Entschädigungen
1. Kosten
1.1. Der Beschuldigte wird im
Berufungsverfahren von zwei weiteren Vorhalten freigesprochen. Es handelt sich
dabei jedoch um wenig umfangreiche Vorhalte, weshalb es sich rechtfertigt, dem
Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 90 % aufzuerlegen,
der Rest geht zu Lasten des Staates.
1.2. Im Berufungsverfahren hat der
Beschuldigte Freisprüche von vier Vorhalten beantragt und zweien davon wurde
auch entsprochen. Jedoch unterlag er mit seinem Antrag auf eine tiefere Strafe.
Es ist daher angezeigt, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens von total
CHF 3'680.00, mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, zu 2/3,
ausmachend CHF 2'453.35, aufzuerlegen. Den Rest hat der Staat zu tragen.
2. Entschädigung
2.1. Der Beschuldigte wurde bereits vor
erster Instanz durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle, als amtlicher Verteidiger
vertreten. Die Höhe der Entschädigung wurde nicht angefochten. Analog der
Kostenauferlegung beträgt der Rückforderungsanspruch jedoch nur 90 %
(ausmachend CHF 12'062.75).
2.2. Für das Berufungsverfahren macht der amtliche
Verteidiger einen Aufwand von insgesamt 13.09 Stunden geltend. Dies erweist
sich als angemessen. Zudem sind ihm eine Stunde für die Berufungsverhandlung
sowie 15 Minuten für die Mitteilung des Urteils zu vergüten. Die Entschädigung
von Rechtsanwalt Andreas Wehrle ist damit auf CHF 3'119.40 (14.34 Stunden
zu CHF 190.00, Auslagen CHF 165.00, MwSt. CHF 229.80) festzusetzen
und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorzubehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im
Umfang von 2/3 (ausmachend CHF 2'079.60), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Demnach wird in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22
Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 177 Abs. 1, Art. 186, Art. 251 Ziff. 1,
Art. 285 Ziff. 1, Art. 286 StGB; Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2, Art.
55 Abs. 7, Art. 91 Abs. 2 lit. b, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 2 Abs. 1
und 2 VRV; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; § 23 Abs. 1 EG StGB; Art. 34, Art. 40, Art.
41 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51, Art. 69, Art. 106 StGB; Art.
126 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b, Art. 135, Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64
Abs. 1, Art. 267 Abs. 3, Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 426 Abs. 1,
Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO; erkannt:
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 14. Juni 2023 (Urteil der Vorinstanz) wird A.___ vom
Vorhalt des Diebstahls, soweit der Vorhalt Ziff. 1.7 der Anklageschrift vom
26. September 2022 (Anklageschrift) betroffen ist, angeblich begangen am
17. Oktober 2018, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne
Ausscheidung von Kosten freigesprochen.
2.
A.___ wird zudem
freigesprochen:
a) vom Vorhalt des Diebstahls, soweit der
Vorhalt Ziff. 1.2 der Anklageschrift betroffen ist, angeblich begangen am 19.
Juli 2018;
b) vom Vorhalt der Ruhestörung, soweit der
Vorhalt Ziff. 11.2 der Anklageschrift betroffen ist, angeblich begangen am
20. März 2021.
3.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils der Vorinstanz hat sich A.___ wie folgt
schuldig gemacht:
a) mehrfacher Diebstahl und versuchter
Diebstahl, begangen in der Zeit vom 17. Oktober 2017 bis am
17. September 2019 (Vorhalte Ziff. 1.1, 1.3 bis 1.6 und 1.8 der
Anklageschrift; lit. a des Urteils der Vorinstanz);
b) mehrfache Sachbeschädigung, begangen in
der Zeit vom 17. Oktober 2017 bis am 7. April 2020 (Vorhalte Ziff.
2.1 bis 2.5 der Anklageschrift; lit. b des Urteils der Vorinstanz);
c) mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen
am 17. Oktober 2018 und 10. August 2019 (Vorhalte Ziff. 3.1 und 3.2
der Anklageschrift; lit. c des Urteils der Vorinstanz);
d) mehrfaches Fahren in fahrunfähigem
Zustand (Motorfahrzeug), begangen am 21. Juli 2018 und 22. Juli 2018
(Vorhalt Ziff. 5 der Anklageschrift; lit. e des Urteils der Vorinstanz);
e) mehrfaches Fahren trotz Entzug des
Führerausweises (Motorfahrzeug), begangen am 21. Juli 2018 und
22. Juli 2018 (Vorhalt Ziff. 6 der Anklageschrift; lit. f des Urteils der
Vorinstanz);
f) Hinderung einer Amtshandlung, begangen
am 5. März 2020 (Vorhalt Ziff. 9 der Anklageschrift; lit. h des
Urteils der Vorinstanz);
g) Beschimpfung, begangen am 5. März
2020 (Vorhalt Ziff. 10 der Anklageschrift; lit. i des Urteils der Vorinstanz);
h) Ruhestörung, begangen am
26. Dezember 2020 (Vorhalt Ziff. 11.1 der Anklageschrift; lit. j des
Urteils der Vorinstanz);
i) mehrfache Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen), begangen in der Zeit vom 14. Juni
2020 bis am 16. Juli 2020 (Vorhalt Ziff. 12.1 der Anklageschrift; lit. k
des Urteils der Vorinstanz).
4.
A.___ hat sich zudem
wie folgt schuldig gemacht:
a) Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, begangen am 6. Juli 2018 (Vorhalt Ziff. 4 der Anklageschrift);
b) Urkundenfälschung, begangen am
16. August 2018 (Vorhalt Ziff. 7 der Anklageschrift).
5.
A.___ wird
verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten;
b) einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
je CHF 30.00 als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Luzern vom
27. Dezember 2023;
c) und einer Busse von CHF 100.00,
ersatzweise zu 1 Tag Freiheitsstrafe.
6. A.___ werden 3 Tage Haft an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
7. A.___ wird wegen unentschuldigten
Fernbleibens von der Berufungsverhandlung vom 9. Oktober 2024 zu einer
Ordnungsbusse von CHF 100.00 verurteilt.
8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des
Urteils der Vorinstanz wird der sichergestellte Latthammer (aufbewahrt bei der
Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) eingezogen und ist nach Rechtskraft des
Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten bzw. zu verwerten,
wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und
Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.
9.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils der Vorinstanz wird A.___ wie folgt zur
Bezahlung von Schadenersatz verurteilt:
a) [Versicherung] AG: CHF 500.00;
b) D.___: CHF 50.00. Für die darüber
hinausgehende Schadenersatzforderung wird D.___ auf den Zivilweg verwiesen.
10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des
Urteils der Vorinstanz wird E.___ zur Geltendmachung ihrer
Schadenersatzforderung gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen.
11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des
Urteils der Vorinstanz wird die Genugtuungsforderung von E.___ gegenüber A.___
abgewiesen.
12. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des
Urteils der Vorinstanz wird die Schadenersatzforderung der [Spital] AG gegenüber
A.___ abgewiesen.
13. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des
Urteils der Vorinstanz wird C.___ zur Geltendmachung seiner
Schadenersatzforderung gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen.
14. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des
Urteils der Vorinstanz wird die Genugtuungsforderung von C.___ gegenüber A.___
abgewiesen.
15. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
12 des Urteils der Vorinstanz wurde die Entschädigung im erstinstanzlichen
Verfahren des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas Wehrle,
auf CHF 13'403.05 (31,13 Stunden zu CHF 180.00 und 28,84 Stunden zu
CHF 190.00, Auslagen CHF 1'361.80, 7,7 % MWST CHF 958.25)
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10
Jahren im Umfang von 90 % (ausmachend CHF 12'062.75) sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
16. Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas
Wehrle, auf CHF 3'119.40 (14.34 Stunden zu CHF 190.00, Auslagen
CHF 165.00, MwSt. CHF 229.80) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von 2/3 (ausmachend
CHF 2'079.60) sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
17. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'800.00, total
CHF 13'200.00, hat A.___ im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 11'880.00, zu bezahlen,
die restlichen 10 % gehen zu Lasten des Staates.
18. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit
einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'680.00, hat A.___ im Umfang von 2/3,
ausmachend CHF 2'453.35, zu bezahlen, die restlichen 1/3 trägt der Staat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Schmid