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Entscheid

STBER.2023.92

Diebstahl, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz etc.

9. Oktober 2024Deutsch73 min

A.

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 9. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Andreas Wehrle,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Diebstahl,

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz etc.

Es erscheint zur

Verhandlung vor Obergericht:

1. Rechtsanwalt Andreas Wehrle, als

amtlicher Verteidiger des Beschuldigten.

Der Beschuldigte bleibt der

Berufungsverhandlung unentschuldigt fern. In Bezug auf den Ablauf der

Berufungsverhandlung sowie auf die vom Verteidiger vorgebrachte Begründung der

Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll und die Plädoyernotizen in den Akten

verwiesen.

Es stellt und begründet folgende Anträge:

Rechtsanwalt Wehrle für den

Beschuldigten und Berufungskläger:

1.

Es sei festzustellen, dass

die folgenden Ziffern des Urteils vom 14.06.2023 in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Ziffer 1 in Bezug auf

Vorhalt Ziffer 1.7 der AKS

-

Ziffer 2 lit. a in Bezug

auf die Vorhalte Ziffer 1.1, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6 und 1.8 der AKS

-

Ziffer 2 lit. b in Bezug

auf die Vorhalte Ziffern 2.1. - 2.5 der AKS

-

Ziffer 2 lit. c in Bezug

auf die Vorhalte Ziffern 3.1 und 3.2 der AKS

-

Ziffer 2 lit. e in Bezug

auf den Vorhalt Ziffer 5 der AKS

-

Ziffer 2 lit. f in Bezug

auf den Vorhalt Ziffer 6 der AKS

-

Ziffer 2 lit. h in Bezug

auf den Vorhalt Ziffer 9 der AKS

-

Ziffer 2 lit. i Bezug auf

den Vorhalt Ziffer 10 der AKS

-

Ziffer 2 lit. j in Bezuq

auf den Vorhalt Ziffer 11.2 der AKS

-

Ziffer 2 lit. k in Bezug

auf den Vorhalt Ziffer 12.1 der AKS

-

Ziffer 3 lit. b und c

-

Ziffern 5 - 9

2.

Es sei der Berufungskläger

freizusprechen vom

-

Vorwurf des Diebstahls,

angeblich begangen am 19.07.2018 z. N. von B.___

(Vorhalt

Anklageschrift Ziffer 1.2; Schuldspruch Ziffer 2 lit. a des Urteils vom

14.06.2023 in Bezug auf Ziffer 1.2)

-

Vorwurf der Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 06.07.2018

(Vorhalt

Anklageschrift Ziffer 4; Schuldspruch Ziffer 2 lit. d des Urteils vom

14.06.2023)

-

Vorwurf der mehrfachen

Ruhestörung durch groben Unfug und Nachtlärm, angeblich begangen am 20.03.2021

(Vorhalt

Anklageschrift 11.2; Schuldspruch Ziffer 2 lit. j in Bezug auf den Vorhalt

Ziffer 11.2)

-

Vorwurf wegen

Urkundenfälschung, angeblich begangen am 16.08.2018

(Vorhalt Anklageschrift Ziffer 7;

Schuldspruch Ziffer 2 lit. g des Urteils vom 14.06.2023)

3.

Der Beschuldigte sei zu

einer Freiheitsstrafe von 7,5 Monaten unter Gewährung des bedingten

Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen.

4.

Die Zivilforderung

(Schadenersatz und Genugtuung) von C.___ sei abzuweisen.

5.

Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers des Berufungsklägers sei gemäss eingegebener und

ergänzter Honorarnote festzusetzen.

6.

Die Verfahrenskosten für

das Verfahren vor erster Instanz seien dem Berufungskläger im Umfang von 80%

und im Umfang von 20% dem Staat Solothurn aufzuerlegen. Für das Verfahren vor zweiter

Instanz seien die Verfahrenskosten vollumfänglich dem Staat Solothurn

aufzuerlegen.

7.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

------------

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1. Mit Anklageschrift vom

26. September 2022 erhob die Staatsanwaltschaft beim Richteramt von

Bucheggberg-Wasseramt Anklage gegen A.___ (nachfolgend Beschuldigter)

betreffend mehrfachen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen

Hausfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfaches

Fahren in fahrunfähigem Zustand, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz

Entzug, Urkundenfälschung, geringfügigen Diebstahl, Hinderung einer

Amtshandlung, Beschimpfung, mehrfache Ruhestörung durch groben Unfug oder

Nachtlärm und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Aktenseite

[AS] 1 ff.).

Für die weiteren Einzelheiten der

Prozessgeschichte kann auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden

(Urteilseite [US] 4 f.).

2. Am 14. Juni 2023 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt das folgende Urteil:

1. A.___ wird vom Vorhalt des Diebstahls,

soweit der Vorhalt Ziff. 1.7 der Anklageschrift vom 26. September 2022

betroffen ist, angeblich begangen am 17. Oktober 2018, ohne Ausrichtung

einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Kosten freigesprochen.

2. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) mehrfacher Diebstahl und versuchter

Diebstahl, begangen in der Zeit vom 17. Oktober 2017 bis am

17. September 2019 (Vorhalte Ziff. 1.1 bis 1.6 und 1.8),

b) mehrfache Sachbeschädigung, begangen in

der Zeit vom 17. Oktober 2017 bis am 7. April 2020 (Vorhalte Ziff.

2.1 bis 2.5),

c) mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen

am 17. Oktober 2018 und 10. August 2019 (Vorhalte Ziff. 3.1 und 3.2),

d) Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte, begangen am 6. Juli 2018 (Vorhalt Ziff. 4),

e) mehrfaches Fahren in fahrunfähigem

Zustand (Motorfahrzeug), begangen am 21. Juli 2018 und 22. Juli 2018

(Vorhalte Ziff. 5),

f) mehrfaches Fahren trotz Entzug des

Führerausweises (Motorfahrzeug), begangen am 21. Juli 2018 und

22. Juli 2018 (Vorhalte Ziff. 6),

g) Urkundenfälschung, begangen am

16. August 2018 (Vorhalt Ziff. 7),

h) Hinderung einer Amtshandlung, begangen

am 5. März 2020 (Vorhalt Ziff. 9),

i) Beschimpfung, begangen am 5. März

2020 (Vorhalt Ziff. 10),

j) mehrfache Ruhestörung, begangen am

26. Dezember 2020 und 20. März 2021 (Vorhalte Ziff. 11.1 und 11.2),

k) mehrfache Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen), begangen in der Zeit vom 14. Juni

2020 bis am 16. Juli 2020 (Vorhalt Ziff. 12.1).

3. A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten,

b) einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu

je CHF 30.00,

c) einer Busse von CHF 100.00,

ersatzweise zu 1 Tag Freiheitsstrafe.

4. A.___ werden 3 Tage Haft an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

5. Der sichergestellte Latthammer

(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) wird eingezogen und

ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu

vernichten bzw. zu verwerten, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös

(nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.

6. A.___ wird wie folgt zur Bezahlung von

Schadenersatz verurteilt:

a) [Versicherung] AG: CHF 500.00,

b) D.___: CHF 50.00. Für die darüber

hinausgehende Schadenersatzforderung wird D.___ auf den Zivilweg verwiesen.

7. E.___ wird zur Geltendmachung ihrer

Schadenersatzforderung gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen.

8. Die Genugtuungsforderung von E.___

gegenüber A.___ wird abgewiesen.

9. Die Schadenersatzforderung der [Spital]

AG gegenüber A.___ wird abgewiesen.

10. C.___ wird zur Geltendmachung seiner

Schadenersatzforderung gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen.

11. Die Genugtuungsforderung von C.___

gegenüber A.___ wird abgewiesen.

12. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, wird auf

CHF 13'403.05 (31,13 Stunden zu CHF 180.00 und 28,84 Stunden zu

CHF 190.00, Auslagen CHF 1'361.80, 7,7 % MWST CHF 958.25)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu

zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn

während 10 Jahren sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

13. Die Kosten des Verfahrens, mit einer

Urteilsgebühr von CHF 1'800.00, total CHF 13'200.00, hat A.___ zu bezahlen. Wird von

keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine

schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr

um CHF 600.00, womit A.___ CHF 12'600.00, zu bezahlen hat.

3. Gegen dieses Urteil meldete der Verteidiger

des Beschuldigten am 28. Juni 2023 die Berufung an (Aktenseite Amtsgericht

[AS-BW] 138).

4.

Die

Berufungserklärung datiert vom 24. November 2023. Der Beschuldigte ficht das Urteil

teilweise an. Angefochten wird das Urteil der ersten Instanz in folgenden

Punkten:

-

Schuldspruch wegen

Diebstahls z. N. von B.___ (Urteil vom 14.06.2023, Ziffer 2 lit. a;

Anklageschrift vom 26.09.2022, Ziffer 1.2.);

-

Schuldspruch wegen Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte (Urteil vom 14.06.2023, Ziffer 2 lit. d;

Anklageschrift vom 26.09.2022, Ziff. 4);

-

Schuldspruch wegen

Urkundenfälschung (Urteil vom 14.06.2023, Ziffer 2 lit. g; Anklageschrift vom

26.09.2022, Ziff. 7);

-

Schuldspruch wegen

Ruhestörung durch groben Unfug und Nachtlärm (Urteil vom 14.06.2023, Ziff. 2

lit. j; Anklageschrift vom 26.09.2022, Ziff. 11.2);

-

Ziffer 3 lit. a

(Freiheitsstrafe von 8 Monaten).

Der Beschuldigte verlangt

die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in folgenden Punkten:

1. Der Berufungskläger sei freizusprechen:

-

vom Vorwurf des Diebstahls,

angeblich begangen am 19.06.2018 in [Ort 1], [Adresse], [Schwimmbad], zum

Nachteil von B.___;

-

vom Vorwurf der Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 06.07.2018, um ca.

19:00 Uhr, in [Ort 2], [Adresse], im Rettungswagen der [Spital] AG zum Nachteil

von F.___ und G.___ (Rettungssanitäter);

-

vom Vorwurf der Ruhestörung

durch groben Unfug und Nachtlärm, angeblich begangen am 20.03.2021, zwischen

05:00 Uhr und 15:00 Uhr, in [Ort 3], [Adresse].

2. Der Berufungskläger sei in Anwendung von

Art. 22 Abs. 2 StGB für die von ihm am 16.08.2018, zwischen 11:00 Uhr und 12:00

Uhr, in [Ort 4], [Adresse], Arztpraxis von Dr. med. C.___, oder kurz danach in [Ort

3], [Adresse], zum Nachteil von Dr. med. C.___ begangene Urkundenfälschung

nicht zu bestrafen.

3. Die Verfahrenskosten seien zufolge der

Freisprüche und Einstellungen zu 80% dem Beschuldigten und zu 20% dem Staat

Solothurn zur Bezahlung aufzuerlegen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

(inkl. MwSt.).

5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit

Eingabe vom 28. November 2023 auf eine Anschlussberufung und die weitere

Teilnahme am Berufungsverfahren.

6. Mit Verfügung vom 7. März 2024 stellte

das Obergericht fest, dass nur noch die beiden Privatkläger C.___ und die [Spital]

AG von der Berufung betroffen sind.

7. Am 9. Oktober 2024 fand die

Berufungsverhandlung statt. Der Beschuldigte blieb dieser unentschuldigt fern.

II.

Gegenstand

der Berufung

1. Aufgrund der lediglich teilweisen

Anfechtung ist das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt

vom 14. Juni 2023 in folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen:

-

Ziffer 1: Freispruch vom

Vorhalt des Diebstahls, soweit Anklagesachverhalt Ziff. 1.7 betroffen ist;

-

Schuldsprüche gemäss Ziffer

2

-

lit. a: teilweise, soweit

die Diebstähle gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1, 1.3 bis 1.6 und 1.8 betroffen

sind;

-

lit. b: mehrfache

Sachbeschädigung;

-

lit. c: mehrfacher

Hausfriedensbruch;

-

lit. e: mehrfaches Fahren

in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug);

-

lit. f: mehrfaches Fahren

trotz Entzug des Führerausweises (Motorfahrzeug);

-

lit. h: Hinderung einer

Amtshandlung;

-

lit. i: Beschimpfung;

-

lit. j: teilweise, soweit

den Vorhalt der Anklageschrift Ziff. 11.1 betreffend;

- lit. k: mehrfache Widerhandlung gegen

das Betäubungsmittelgesetz;

-

Ziffer 5: Einziehung des

sichergestellten Latthammers;

-

Ziffer 6 lit. a und b:

Verurteilung des Beschuldigten zur Zahlung von Schadenersatz an [Versicherung]

und D.___;

-

Ziffer 7: Verweisung der

Schadenersatzforderung von E.___ auf den Zivilweg;

-

Ziffer 8: Abweisung der

Genugtuungsforderung von E.___;

-

Ziffer 9: Abweisung der Schadenersatzforderung

der [Spital] AG;

-

Ziffer 10: Verweisung der

Schadenersatzforderung von C.___ auf den Zivilweg;

-

Ziffer 11: Abweisung der

Genugtuungsforderung von C.___;

-

Ziffer 12: teilweise,

soweit die Höhe der Entschädigung betreffend.

2. Angefochten und damit noch Gegenstand

des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die Schuldsprüche wegen Diebstahls

nach Anklageschrift Ziff. 1.2 (Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils),

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (lit. d), Urkundenfälschung (lit. g)

und Ruhestörung gemäss Anklageschrift Ziff. 11.2 (lit. j). Weiter ist die Strafe

angefochten (Ziffer 3) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolge (Ziffer 12

teilweise und 13), mit Ausnahme der Höhe der Entschädigung.

III.

Anwendbares

Recht

1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der

StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend

Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend

anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt

wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO

sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,

nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren

hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten

dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht,

von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde

in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit

keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl.,

2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom

Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der

Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen

vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in

Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber

insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell

zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für

Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448

StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft

tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor,

nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses

Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt

werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses

Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im

Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen

nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue

Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich

neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO

vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene

Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung

verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu

nennen, müsste in allen hängigen Berufungs­verfahren die Privatklägerschaft mit

URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch

nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder

der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine

Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die

Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem

Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen

auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024

Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der

rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene

nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)

ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese

Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der

Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen

Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung

geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für

Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen

werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer

nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die

entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die

allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO

beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich

das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

Für den

vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem

1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.

IV.

Prozessökonomie

Mit Blick auf die

Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die

tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf

die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen

ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die

erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage,

2020, Art. 82 N 10).

V.

Sachverhalt

Sachverhalt

A.

Diebstahl

(Anklagesachverhalt 1.2)

1. Vorhalt

Die Anklageschrift hält dem

Beschuldigten einen Diebstahl vor, begangen am 19. Juli 2018, zwischen ca.

13:00 Uhr und 14:00 Uhr in [Ort 1], [Adresse], [Schwimmbad], zum

Nachteil von B.___, indem er, angestiftet durch seine damalige Partnerin H.___,

und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, das Portemonnaie des

Geschädigten samt Inhalt (Identitätskarte, Ausländerausweis, Führerausweis,

Bargeld ca. CHF 200.00, etc.) im Gesamtwert von ca. CHF 555.00

entwendet habe und damit in unbekannte Richtung verschwunden sei, womit er die

Wertgegenstände zur Aneignung weggenommen habe. Danach hätten er und H.___ das

Deliktsgut, insbesondere das Bargeld, hälftig aufgeteilt.

Erwägungen

2.

Allgemeines zur Beweiswürdigung

2.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.

6.

Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo»

ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte

Dispositiv

Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft der

Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch

die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache

des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine

Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio

pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den

Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine

Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit

hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass

der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen

Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter

einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die

Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel

ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner

persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise

darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

2.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

2.3 Dabei kann sich der Richter auch auf

Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber

bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen

lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung

entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für

sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist

der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander

ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).

2.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die

Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Die

Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu

beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,

Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,

Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie

Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das

Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit

hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar

besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine

geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich

höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der

Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter

vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die

Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender

Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen

müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.

Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei

es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine

Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.

Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der

Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des

gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche

Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine

Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz

«in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des

Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer

Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene

Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu

werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E.

1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).

3. Sachverhalt und Beweiswürdigung

3.1 Der Beschuldigte bestreitet nicht, am

19. Juli 2018 zur fraglichen Zeit in der Badi in [Ort 1] gewesen zu sein,

allerdings bestreitet er den konkreten Vorhalt, das Portemonnaie von B.___

gestohlen zu haben. Sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom 15. Juni

2020 (AS 92 ff.) wie auch bei der Schlusseinvernahme der Staatsanwaltschaft vom

15. Juni 2020 (AS 491 ff.) behauptete er, das Portemonnaie nicht gestohlen zu

haben. Die Schuldsprüche betreffend die anderen beiden (teilweise versuchten) Diebstähle

zur selben Tatzeit (Vorhalte Ziff. 1.3 und 1.4) sind nicht mehr bestritten und in

Rechtskraft erwachsen.

3.2 Eine Zeugenaussage, die den

Beschuldigten belasten würde, liegt zu diesem Vorhalt nicht vor. Die Zeuginnen,

die den Beschuldigten betreffend die anderen beiden Diebstähle belasteten,

machten keine Angaben zum vorliegenden Vorhalt und auch der Geschädigte selbst

hatte den Täter nicht gesehen. Das Portemonnaie wurde drei Tage später an einer

Tankstelle in [Ort 1] aufgefunden. Der Beschuldigte bestreitet auch, dort

gewesen zu sein. Etwas anderes kann ihm nicht nachgewiesen werden. Ihn bringt

damit nichts mit dem vorgeworfenen Diebstahl in Verbindung, ausser dass er am

gleichen Tag zwei andere Diebstähle in der Badi [Ort 1] beging bzw. versuchte

zu begehen. Dabei entwendete der Beschuldigte jedoch Deliktsgut aus einem

Rucksack bzw. durchwühlte fremde Taschen. Das Portemonnaie des Geschädigten

befand sich nicht in einer Tasche, sondern in dessen Hose bei seinen restlichen

Kleidungsstücken. Ein eindeutiges Muster lässt sich dabei nicht erkennen,

unterscheidet sich das Durchwühlen von Taschen bzw. Rucksäcken doch etwas vom

Durchsuchen von Kleidungsstücken. Im Übrigen durchwühlte der Beschuldigte die

Taschen bzw. Rucksäcke in den Garderoben, die sich beim Eingang der Badi

befanden, und gleich davor, die Kleidungsstücke des Geschädigten befanden sich

dagegen am Ende des Strandbades auf der offenen Liegewiese. Hier den modus

operandi des Beschuldigten zu erkennen, wie es die Vorinstanz tat, geht zu

weit. An der Täterschaft des Beschuldigten bestehen Zweifel, so dass von dieser

nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht ausgegangen werden kann. Der

Sachverhalt ist folglich nicht erstellt und der Beschuldigte von diesem Vorhalt

freizusprechen.

B.

Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte (Anklagesachverhalt 4)

1. Vorhalt

Gemäss Anklageschrift habe sich der

Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht,

begangen am 6. Juli 2018, um ca. 19:00 Uhr, in [Ort 2], [Adresse], im

Rettungswagen der [Spital] AG, zum Nachteil von F.___ und G.___

(Rettungssanitäter), indem der Beschuldigte die beiden Rettungssanitäter durch

Gewalt an einer Handlung gehindert habe, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse

gelegen habe. Konkret sei der Beschuldigte durch Passanten bewusstlos am

Strassenrand aufgefunden und durch die Ambulanz abgeholt worden. Im

Rettungsfahrzeug auf der Fahrt ins [Spital] sei der Beschuldigte schliesslich

wieder zu sich gekommen und habe begonnen, wild um sich zu schlagen. Beim

Versuch den Wagen zu verlassen, habe der Beschuldigte F.___ von sich

weggeschubst. G.___ habe in der Folge den Rettungswagen abgebremst und habe F.___

geholfen, das Fahrzeug via Seitentüre zu verlassen. Der Beschuldigte habe

anschliessend begonnen, im Innern des Fahrzeugs, nachdem die Seitentüren wieder

geschlossen worden seien, zu randalieren und mit einer grossen Kleiderschere

gegen die Hintertüre und das Fenster zu schlagen. Dabei sei das Fenster zu

Bruch gegangen (vgl. Vorhalt Ziff. 2.2). Die herbeigerufene und

zwischenzeitlich eingetroffene Polizeipatrouille habe den Beschuldigten

schliesslich unter Androhung von Pfefferspray aufgefordert, die Schere fallen

zu lassen. Dieser Aufforderung sei der Beschuldigte nachgekommen und habe sich

von den Polizeibeamten ans Schliesszeug nehmen und aus dem Rettungswagen

geleiten lassen.

2. Sachverhalt und Beweiswürdigung

2.1 Der Beschuldigte bestreitet diesen

Vorhalt. Bei der Befragung zwei Tage nach dem Vorfall (AS 77 f.) führte er aus,

er sei spazieren gewesen, bis wohin wisse er nicht. Das nächste, das er wisse,

sei, dass er im Rettungswagen angebunden gewesen sei und sie ihm eine Infusion

gegeben hätten. Es sei ihm unwohl gewesen und er habe das Gefühl gehabt, sofort

raus zu müssen. Als nächstes wisse er nur, dass er die Scheibe eingeschlagen

habe. Womit, wisse er nicht mehr. Dann sei er von der Polizei mit Pfefferspray

und einer Waffe bedroht worden. In der Einvernahme vom 15. Juni 2020 schilderte

der Beschuldigte erneut, er sei mit der Infusion und Sanitätern um sich erwacht

(AS 501 f.). Im nächsten Moment, an den er sich erinnern könne, sei er im

Sanitätsauto eingeschlossen gewesen. Er habe mit der Schere das Seitenfenster

aufgemacht und habe rausklettern wollen. Dann seien die Polizeibeamten auf ihn

zugekommen. Er sei in [Stadt] gewesen. Er sei mit der Infusion und ganz vielen

Sanitätern aufgewacht. Später als er zu sich gekommen sei, sei er ganz alleine

im Rettungswagen gewesen. Davon, ausgerastet zu sein, wisse er nichts. Er sei

der friedlichste Mensch. Er habe die Sanitäterin nicht geschubst. Er wisse

nicht, was sie ihm mit der Infusion verabreicht hätten, er sei völlig

unzurechnungsfähig gewesen. Er habe in der Nacht vorher Kokain konsumiert.

2.2 Die beiden Rettungssanitäter schildern

den Vorfall in ihren jeweiligen Einvernahmen (AS 66 ff. und 72 ff.) übereinstimmend.

Es kann auf die von der Vorinstanz wiedergegebenen Aussagen verwiesen werden

(II.E.2.). Wie bereits die Vorinstanz festhielt, besteht kein Anlass, an den

Aussagen der Rettungssanitäter zu zweifeln. Deren Schilderungen erweisen sich

als überzeugend. Demgegenüber stehen die Aussagen des Beschuldigten, der sich

gemäss eigenen Angaben mehrheitlich an nichts erinnern kann. Von seinem Ausrasten

im Rettungswagen will der Beschuldigte nichts mehr wissen, er erinnert sich

dagegen klar daran, dass er das Fenster eingeschlagen hat. Diesbezüglich

erinnerte er sich auch daran, dass er sich mit einer Schere an der Scheibe zu

schaffen gemacht hatte. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte sich an

solche Details genau erinnern kann, zum ganzen Geschehen nur Sekunden zuvor, welches

ihn in ein negatives Licht rückt, aber keinerlei Erinnerungen mehr haben will.

Seine Aussagen vermögen diejenigen der beiden Sanitäter nicht in Zweifel zu

ziehen, auf letztere kann abgestellt werden. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist

damit erstellt.

Unter Berücksichtigung der Aussagen des

Beschuldigten und der Sanitäter sowie des Berichts der Psychiatrischen Dienste

(AS 903 ff.) ist ebenfalls erstellt, dass der Beschuldigte unter Drogeneinfluss

– wahrscheinlich Kokain – stand.

3. Rechtliche Würdigung

3.1 Der Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte macht sich gemäss Art. 285 Abs. 1 StGB schuldig, wer eine

Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder

Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert,

zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift.

Die Bestimmung stellt die folgenden

Tatvarianten unter Strafe: Die Hinderung einer Amtshandlung mittels Gewalt oder

Drohung, die Nötigung zu einer Amtshandlung mittels Gewalt oder Drohung und

schliesslich der tätliche Angriff während einer Amtshandlung. Eine Amtshandlung

hindert, wer den Amtsträger in der Weise behindert, dass die Amtshandlung

unterbleibt oder ihre Durchführung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder

erschwert wird (Urteil 6B_361/2017 vom 2. November 2017 E. 2.3.1 mit

Hinweisen). Das Tatmittel der Gewalt besteht in der physischen Einwirkung auf

den Amtsträger, wobei diese eine gewisse Schwere aufweisen muss (Urteil

6B_659/2013 vom 4. November 2013 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Drohung entspricht

nach der Rechtsprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem

Tatbestand der Nötigung von Art. 181 StGB. Sie muss demnach wie bei der

Nötigung schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des

Betroffenen gefügig zu machen. Die erforderliche Intensität ist von Fall zu

Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen (Urteil 6B_780/2021 vom 16.

Dezember 2021 nicht zur Publ. vorgesehene E. 4.1 mit Hinweisen). Der tätliche

Angriff schliesslich besteht in einer körperlichen Aggression im Sinne von Art.

126 StGB (Urteile 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.3.2; 6B_798/2016 vom

6. März 2017 E. 4.2; je mit Hinweisen).

3.2 Gemäss Beweisergebnis hat der

Beschuldigte im Rettungswagen auf dem Weg von [Ort 3] ins Spital begonnen, um

sich zu schlagen. Er wollte den Wagen verlassen und stiess die Sanitäterin F.___

dabei von sich weg. Sie konnte das Fahrzeug sodann mit der Hilfe des Sanitäters

G.___ verlassen. Anschliessend randalierte der Beschuldigte im Rettungswagen

und schlug schliesslich mit einer Rettungsschere die Scheibe ein, bevor er

schliesslich von der Polizei aus dem Wagen geleitet werden konnte. Dass es sich

bei den Rettungssanitätern um Beamte im Sinne des Gesetzes handelt, ist

unbestritten und es kann auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil der

Vorinstanz verwiesen werden (II.E.3.2). Hinsichtlich der Sanitäterin F.___ hat

der Beschuldigte den objektiven Tatbestand zweifellos erfüllt, da er sie

tätlich anging, als er sie aus dem Weg schubste. Damit hinderte er sie an einer

Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse lag (Erstversorgung eines

Patienten sowie Sicherstellung der Zuführung zu einem Arzt). Die Tatvariante

der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt ist zu bejahen. Jedoch muss sich

die Gewalt nach herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung

direkt gegen den Beamten richten, ansonsten unter Umständen lediglich eine

Drohung gegen Behörden und Beamte in Frage kommt. Gegen den zweiten Sanitäter, G.___,

wurde der Beschuldigte aber nicht tätlich. Dieser konnte ohne direkten Kontakt

zum Beschuldigten den Wagen anhalten und seiner Kollegin beim Verlassen dessen

behilflich sein. Es ist durchaus möglich, dass sich G.___ – wie im Übrigen auch

F.___ – durch das gesamte Gebaren des Beschuldigten bedroht gefühlt hat. Die

Tatbestandsvariante der Drohung gegen Behörden und Beamte ist jedoch in der

Anklageschrift nicht umschrieben, sondern lediglich jene «durch Gewalt». Nach

dem Anklageprinzip fällt eine Verurteilung aufgrund dieser Tatbestandsvariante

damit dahin. Im Ergebnis hat der Beschuldigte den Tatbestand nur zum Nachteil

von F.___ erfüllt.

3.3 Es ist sodann mit der Vorinstanz einig

zu gehen, dass der subjektive Tatbestand ebenfalls – soweit F.___ betreffend –

erfüllt ist. Der Beschuldigte rempelte sie nicht in zufälliger Art an, sondern

stiess sie bewusst von sich weg, im Wissen und mit dem Willen, diese an der

Ausführung ihrer Amtshandlung zu hindern. Dass seine Handlungsweise gewaltsam

war, war er sich bewusst.

3.4

Die Verteidigung

beruft sich darauf, der Beschuldigte sei im Zeitpunkt der Tat schuldunfähig

gewesen und bleibe daher straflos. Der Beschuldigte gab selbst an, er habe vor

dem Vorfall Kokain konsumiert. Gleiches gab er auch gegenüber F.___ vor Ort an.

Sowohl sie wie auch G.___ sagten aus, sie seien beim Beschuldigten von der

Verdachtsdiagnose einer Drogenintoxikation ausgegangen. F.___ führte aus, die

Art, wie sich der Beschuldigte initial präsentiert habe, habe auf eine

Überdosierung hingedeutet. Nach dem Vorfall wurde der Beschuldigte in die

Psychiatrische Klinik eingewiesen. Der Bericht hält als psychiatrische

Diagnosen nach ICD-10 folgendes fest:

1. Psychische und Verhaltensstörungen durch

multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (F19.2);

Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm mit Sevre-Long

2. Psychotische Exazerbation im Rahmen

einer vorbekannten paranoiden Schizophrenie, möglicherweise nach erneutem

Substanzgebrauch (F20.0)

3.

ADHS (F90.0)

Der Bericht führt aus,

der Beschuldigte sei wegen Fremdgefährdung (u.a. Einschlagen der

Ambulanzscheibe, sehr unruhiges Verhalten) bei bekannter paranoider

Schizophrenie mit wahnhaften Anteilen sowie psychischer und Verhaltensstörungen

durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen bei

ihnen eingeliefert worden. Bei Aufnahme sei er bewusstseinsklar, zeitlich,

örtlich und situativ sowie zur eigenen Person orientiert gewesen. Keine

Hinweise auf Halluzinationen oder Wahn, aber teilweise sprunghaft und immer

noch angetrieben. Er habe in letzter Zeit nach eigenen Angaben keine

Medikamente (ausser Sevre-Long) eingenommen. Der Beschuldigte habe eine

retrograde Amnesie aufgewiesen und den Grund für die Einweisung nicht mehr

genau gewusst. Erst im Verlauf des Aufenthalts habe er schliesslich berichtet,

dass höchstens Kokain für seinen Zustand in Frage käme.

Das Gutachten von Dr.

med. I.___ vom 21. Januar 2021 (AS 827 ff.) führt zum Vorfall vom 6. Juli 2018

aus, allein bei diesem Tatvorhalt gebe es Anhaltspunkte auf ein agitiertes,

realitätsverkennendes Agieren. Dies lasse sich aber eher nicht einer akuten

Exacerbation der Schizophrenie zuordnen, sondern vielmehr erscheine es wie ein

Verwirrtheitszustand in einer Aufwach- und Reorientierungsphase nach einem

zuvor bewusstlosen oder bewusstseinsgetrübten Zustand. Ob dieser wiederum durch

einen epileptischen Anfall hervorgerufen worden sei, erscheine gut möglich,

oder durch eine akute Psychose bei Drogenintoxikation durch eine oder mehrere

Substanzen oder durch ein ganz anderes Ereignis, lasse sich im Nachhinein nicht

mehr sicher bestimmen (AS 846 f.). Zur Frage der Schuldfähigkeit äussert sich

der Gutachter wie folgt: Bei den meisten angeklagten Tathandlungen lägen keine

Hinweise vor, dass jenseits der bekannten Suchterkrankung auch die

Schizophrenie bedeutsam gewesen sei oder eine akute schizophrene Psychose bei den

Taten vorgelegen habe. Davon zu trennen, näher zu betrachten und allenfalls

anders zu bewerten sei das Ereignis vom 6. Juli 2018, wo es Hinweise auf einen

akuten Verwirrtheitszustand gebe, der möglicherweise drogeninduziert gewesen

sei oder postiktal aufgetreten sei (AS 848). Der Gutachter äussert sich jedoch

nicht weiter zum konkreten Vorfall. Zu einem anderen Vorfall, bei dem der

Beschuldigte aggressiv auffiel, führt er aus, da dies nicht dem grundsätzlichen

Naturell des Beschuldigten zu entsprechen scheine, könne dies als indirekter

Hinweis darauf verstanden werden, dass er in einem besonders intoxikierten

Zustand oder eben in einem entzügigen Zustand gewesen sei. Sollte dies der Fall

gewesen sein, liesse sich durchaus die Anerkennung einer im mittleren Masse

verminderten Schuldfähigkeit auf Grund einer dann im stärkeren Masse

beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit vorstellen (AS 849). Betreffend Abhängigkeitserkrankung

gehe man in solchen Fällen dann auch von einer in einem Grade verminderten

Steuerungsfähigkeit aus, der die Annahme einer leicht verminderten

Schuldfähigkeit vertretbar sein lasse (AS 848).

3.5 Der Gutachter äussert sich nicht zum

konkreten Vorhalt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, allerdings

kann zu Gunsten des Beschuldigten aus den gutachterlichen Ausführungen

geschlossen werden, dass der Beschuldigte sich – wie beim Vorfall vom 10.

August 2019 – in einem besonders intoxikierten Zustand oder eben in einem

entzügigen Zustand befunden hat. Dies rechtfertigt sich auch unter

Berücksichtigung der Aussagen der Sanitäter, die aufgrund des Zustandes und

Verhaltens des Beschuldigten ebenfalls von einer Drogenintoxikation ausgingen.

Es ist daher von einer im mittleren Masse verminderten Schuldfähigkeit

auszugehen, wie dies bereits die Vorinstanz korrekt feststellte. Diese ist im

Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Eine vollständige

Schuldunfähigkeit, wie sie durch die Verteidigung behauptet wird, ist durch das

Gutachten widerlegt. Der Beschuldigte ist folglich wegen Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

C.

Urkundenfälschung

(Anklagesachverhalt 7)

1. Vorhalt

Laut Anklageschrift habe der

Beschuldigte sich der Urkundenfälschung schuldig gemacht, begangen am 16.

August 2018, zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr, in [Ort 4], [Adresse],

Arztpraxis von Dr. med. C.___, oder kurz danach in [Ort 3], [Adresse]

(ehemaliges Domizil des Beschuldigten), indem der Beschuldigte, in der Absicht

sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde gefälscht habe.

Konkret habe der Beschuldigte mit den zuvor entwendeten Rezepten und dem

Stempel von Dr. med. C.___ ärztlich verordnete Rezepte für Medikamente

(Dormicum und Xanax) gefälscht und habe sie danach per E-Mail an Apotheken in [Ort

2] (am 21. August 2018), in [Ort 5] (am 23./24. August 2018) und in [Ort

6] (am 28. August 2018) geschickt, um so unrechtmässig an die entsprechenden

Medikamente zu kommen, womit er die gefälschten Urkunden zur Täuschung

gebraucht habe.

2. Sachverhalt und Beweiswürdigung

2.1 Der Beschuldigte gesteht den Sachverhalt

insofern ein, als dass er ein Rezept noch in der Praxis gestempelt und sodann

entwendet habe und dieses anschliessend ausfüllte. Nachdem das Verfahren

betreffend den Diebstahl des Stempels und der Rezepte zufolge Verjährung eingestellt

wurde (AS 748 f.) und die Einstellung einem Freispruch gleichkommt, kann dem

Beschuldigten nicht vorgehalten werden, den Stempel und die Rezepte entwendet

zu haben. Es ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er das Rezept in der

Praxis stempelte und so behändigte. Dieser Sachverhalt wird vom Beschuldigten

auch eingestanden. Er führte sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom 24.

Oktober 2018 (AS 268 ff.) als auch in der Schlusseinvernahme der Staats­anwalt­schaft

vom 9. Juli 2020 (AS 517 ff.) aus, das Rezept gefälscht und anschliessend an

diverse Apotheken per E-Mail versendet zu haben, um abzuklären, ob eine

Apotheke ihm die Medikamente aushändigen würde. Er habe jeweils 2

Originalpackungen (2 OP) gewollt, nicht etwa 20 Packungen. Der Sachverhalt, wie

ihn die Anklageschrift dem Beschuldigten vorwirft, kann folglich insofern zum

Beweisergebnis erhoben werden, als dass der Beschuldigte mit dem zuvor

entwendeten, bereits mit dem Stempel von Dr. med. C.___ gestempelten Rezept

eine ärztliche Verordnung für Medikamente (Dormicum und Xanax) gefälscht und

sie danach per E-Mail an Apotheken in [Ort 2] (am 21. August 2018), in [Ort 5]

(am 23./24. August 2018) und in [Ort 6] (am 28. August 2018) geschickt

hat, um so an die entsprechenden Medikamente zu kommen.

3. Rechtliche Würdigung

3.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB

macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen

Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen unrechtmässigen Vorteil zu

verschaffen, ein Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder

das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde

benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder

beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.

Im Weiteren

kann für die allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Urkundenfälschung auf

die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (II.H.3.1).

3.2 Es wird von der Verteidigung nicht

bestritten, dass der erstellte Sachverhalt den Tatbestand der Urkundenfälschung

erfüllt und es sind auch keinerlei Gründe erkennbar, die eine Abweichung von

den vorinstanzlichen Feststellungen rechtfertigen würden. Auf diese kann daher

ebenfalls verwiesen werden.

3.3 Der Verteidiger bringt erneut – wie bereits

vor der Vorinstanz – vor, es habe sich um einen untauglichen Versuch im Sinne

von Art. 22 Abs. 2 StGB gehandelt. Der Beschuldigte habe eigentlich

erkennen müssen, dass das von ihm per E-Mail versendete Rezept über 20

Packungen Dormicum und 20 Packungen Xanax nicht zum Ziel gelangen könne. Er

habe damit aus grobem Unverstand gehandelt und bleibe deshalb bezüglich dieses

Vorhalts straflos.

3.4 Das Bundesgericht hält zum untauglichen

Versuch in seinem BGE 140 IV 152, E. 3.5, folgendes fest: «Der untaugliche

Versuch (délit impossible, reato impossible) ist eine Form des Versuchs. Ein

solcher liegt vor, wenn die Tat entgegen der Vorstellung des Täters überhaupt

nicht zur Vollendung der Tat führen kann. Der Sache nach handelt es sich beim

untauglichen Versuch um einen Sachverhaltsirrtum zuungunsten des Täters. Nach

seiner Vorstellung erfüllt er einen Tatbestand, in Wirklichkeit ist sein

Verhalten aber harmlos (BGE 124 IV 97 E. 2a; vgl. auch BGE 126 IV 53 E. 2b). Im

alten Recht wurde der untaugliche Versuch in aArt. 23 StGB geregelt. Das

geltende Recht subsumiert ihn unter die allgemeine Bestimmung von Art. 22 Abs.

1 StGB und erklärt ihn damit – wie den Versuch überhaupt – prinzipiell für

strafbar. Damit kommt es im Grunde weder auf die Art noch den Grad der

objektiven Untauglichkeit des Versuchs an. Entscheidend für die Strafbarkeit

ist nur, dass der Täter in der Annahme handelt, den vorgestellten Sachverhalt

verwirklichen zu können, auch wenn dies objektiv gar nicht möglich ist (vgl.

WOLFGANG WOHLERS, Die Strafbarkeitsvoraussetzungen des StGB AT nach der

Revision - Teil II, in: Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil,

Tag/Hauri [Hrsg.], 2006, S. 51 ff., 52). Nur für den Fall, dass der Täter grob

unverständig handelt, sein Versuch mithin besonders dumm oder geradezu lächerlich ist, statuiert das Gesetz in Art. 22 Abs. 2 StGB

Straflosigkeit (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches und Militärstrafgesetzes sowie zu einem

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 1979, 2010 f. Ziff. 212.5 und

212.51).»

3.5 Den Vorbringen der Verteidigung ist

zuerst entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte nicht die Absicht hatte, an 20

Packungen der Medikamente zu gelangen, sondern nur an je zwei. So gab er an, er

habe 2 OP für zwei Originalpackungen geschrieben, das müsse man eben wissen (AS

272). Dr. med. C.___ bejahte auf Vorhalt dieser Aussage des Beschuldigten, dass

dies die gängige Schreibweise sei. Der Beschuldigte habe das Rezept eigentlich

gut ausgefüllt (AS 265). Es handelte sich damit um eine übliche Menge, die

nicht zwingend einen Verdacht erregen muss. Zudem erklärte der Arzt selbst, der

Beschuldigte habe das Rezept «eigentlich gut ausgefüllt». Dass er das Rezept

per E-Mail verschickte, um vorab abzuklären, ob er die Medikamente erhalten

würde, stellt ebenfalls nicht ein derart offensichtlich abwegiges Verhalten

dar, dass daraus eine Rechtswidrigkeit ohne Weiteres zu Beginn erkennbar

gewesen wäre. Die angefragten Apotheken klärten die Herkunft des Rezeptes denn

auch ab, was bei einem offensichtlich gefälschten Rezept, das per E-Mail

geschickt wird, kaum nötig gewesen wäre. Von einem untauglichen Versuch im

Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung kann daher keine Rede sein. Der

Beschuldigte ist damit wegen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1

StGB schuldig zu sprechen.

D.

Ruhestörung

(Anklagesachverhalt 11.2)

1. Vorhalt

Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten eine

Ruhestörung vor, begangen am 20. März 2021, zwischen 05:00 Uhr und

15:00 Uhr, in [Ort 3], [Adresse], indem der Beschuldigte durch Türen

zuschlagen und laut herumtrampeln die öffentliche Ruhe und Ordnung durch groben

Unfug und Nachtlärm gestört habe.

2. Sachverhalt und Beweiswürdigung

2.1 Zu diesem Vorhalt liegt lediglich die

Strafanzeige vom 23. März 2021 (AS 406 f.) vor. Dieser kann entnommen werden,

dass die damalige Nachbarin des Beschuldigten, J.___, am 20. März 2021 um 15:02

Uhr die Alarmzentrale verständigte. Gegenüber der ausgerückten Patrouille gab

sie an, es gehe schon lange so. Heute sei der Beschuldigte seit dem frühen

Morgen am herumpoltern. Er schlage Türen und Schränke zu. Sie sei von der

Verwaltung angewiesen worden, jedes Mal die Polizei zu informieren, wenn er

wieder laut sei. In der Anzeige ist ebenfalls festgehalten, dass durch die

Polizei kein Lärm habe festgestellt werden können. Man habe jedoch hören

können, dass sich in der Wohnung des Beschuldigten jemand aufgehalten habe. Es

bestünden seit dem Einzug des Beschuldigten immer wieder Probleme. Auf diverse

Ansprechversuche durch die Tür habe der Beschuldigte nicht reagiert. Er habe

der Polizei die Tür nicht geöffnet.

2.2 Weder die Melderin, J.___, noch der

Beschuldigte wurden von der Polizei zum Vorfall formell einvernommen. Auch in

den Einvernahmen der Staatsanwaltschaft wurde dieser Vorhalt dem Beschuldigten nie

gemacht. Er konnte sich damit – wie sein Verteidiger zu Recht vorbringt – nie

zum Vorhalt äussern. Das Gesetz schreibt jedoch ausdrücklich vor, dass die

beschuldigte Person nach Art. 158 Abs. 1 StPO zu Beginn der ersten Einvernahme

über die Straftaten, die Gegenstand des Verfahrens gegen sie bilden, und ihre

Rechte zu informieren ist und ihr Gelegenheit einzuräumen ist, sich umfassend

zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern (Art. 157 Abs. 2 StPO). Dies

bildet Gegenstand ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO). Dieser

wurde vorliegend mangels Vorhalts in einer Einvernahme verletzt.

2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist

formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen

Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde

und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 144 I 11 E. 5.3; 137

I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2; Urteil 6B_173/2023 vom 26. Mai 2023 E. 2.2.2;

je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage

frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne

einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache abzusehen, wenn und soweit

die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer

beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340

E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2;

Urteil 6B_173/2023 vom 26. Mai 2023 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).

2.4 Der Vorhalt wurde dem Beschuldigten im

Vorverfahren nie gemacht, was eine schwerwiegende Verletzung darstellt, die

auch durch die Kognition des Berufungsgerichts nicht geheilt werden kann. Da es

sich aber um keinen schwerwiegenden Vorhalt handelt, sondern lediglich um eine

Ruhestörung, rechtfertigt sich eine Rückweisung nicht. Der Beschuldigte ist von

diesem Vorhalt freizusprechen.

VI.

Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan

Trechsel/Martin Seelmann in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],

Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen

2021, Art. 47 StGB N 18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47

Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft

nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an

Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann

auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch

den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus

grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte

strafmindernd ins Gewicht fallen.

Das

Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil

ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach

Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des

zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen,

die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie

angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr

als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den

ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49

Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom

9. Februar 2015 E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist

grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwenden

Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder

Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche

Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die

für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu

milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor,

ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der

Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der

Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung

vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die

Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.

Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in

Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin

in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und

strafmindernden Umständen, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste

Delikt festzulegen. Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in

Ausnahmefällen möglich, einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als

schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses

Vorgehen ist im Urteil zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2014 vom

7. Mai 2015 E. 2.3.). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter

Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er

ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des

Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4). Voraussetzung ist

allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart

ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014

vom 9. Februar 2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Danach hat der Richter

sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zusätzlich zu

beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus

dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen

Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede

Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen

Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform

sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010

vom 23. Juni 2010 E. 3.2; Mathys, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung

der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar,

denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige

Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen

wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil des

Bundesgerichts 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch

nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die

einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil des Bundesgerichts 6B_1110/2014 vom 19. August 2015

E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind

endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1).

1.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das

Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens

zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den

Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In

subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die

strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den

bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die

Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle

Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens

(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen

und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen

einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus

(Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Strafrecht I [nachfolgend: BSK StGB I], 4. Auflage, Basel 2019,

Art. 42 StGB N 61).

Der

Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB wird lediglich bei einer klaren

Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des

Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,

insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten

miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter.

Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien

vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch

für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus

gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass

Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen.

Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen

führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche

übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen

vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im

Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

Unter dem

Aspekt des Nachtatverhaltens spricht etwa die weitere Delinquenz während

laufendem Strafverfahren gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges.

Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das

Strafverfahren wegen des ersten Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter

jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer

Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute

Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine

günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz

des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei

blosses Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur

Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten

andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die

Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden.

Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes

Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des

Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die

Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten

Vollzuges allein wegen der Art oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel / Mark

Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017,

Art. 42 N 8 ff., mit zahlreichen Hinweisen).

1.4 Hat ein Täter vor Inkrafttreten des

neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst

nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die

Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex

mitior, Art. 2 StGB).

Ob das neue im

Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer

abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall

(Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl

nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch

Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der

Täter bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil

des Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen).

Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven

Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der

Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).

Steht einmal

fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht

fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen

(BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23.

November 2015, E. 4.1.1; je mit Hinweis). In der Rangordnung, die sich aus der

Abstufung der Strafarten und der Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine

Bewertung des Gesetzgebers, die dem Vergleich zwischen altem und neuem Recht

als verbindlicher Massstab zu Grunde zu legen ist. Auszugehen ist daher von

einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind

nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart

entscheidet sich der Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei

gleicher Strafart und Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an.

(4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu

berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht

herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der

Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019

E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2020

vom 23. Juni 2021 E. 4.).

1.5 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen,

die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden

ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht

schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig

beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

Wie bei Art.

49 Abs. 1 StGB ist die Bildung einer Zusatzstrafe nur bei gleichartigen Strafen

möglich (BGE 137 IV 58). Für die Frage der Gleichartigkeit bei der

retrospektiven Konkurrenz ist entsprechend nicht die gesetzliche

Strafandrohung, sondern allein die konkret verwirkte Grundstrafe massgebend, da

diese bereits rechtskräftig ausgesprochen wurde. Ein Täter ist im Sinne von

Art. 49 Abs. 2 StGB «verurteilt», wenn das Urteil in erster Instanz verkündet

ist, vorausgesetzt, es erwächst später in Rechtskraft (BGE 109 IV 89, 102 IV

244). Dem Entscheid BGE 109 IV 90 E. 2d) des Bundesgerichtes kann das Vorgehen

bei der Bestimmung der Zusatzstrafe entnommen werden. So hat das Gericht sich

vorerst zu fragen, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung

in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ausgesprochen hätte. Ausgehend von dieser

hypothetischen Gesamtbewertung muss es anschliessend unter Beachtung der

rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstrafe bemessen (zum Ganzen: Stefan

Trechsel/Martin Seelmann: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4.

Auflage, 2021, Art. 49 N 13 f., mit Hinweisen).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Anwendbares Recht und Strafrahmen

2.1.1 Da der Beschuldigte die hier zu

beurteilenden Straftaten in der Zeit vom 17. Oktober 2017 bis 26. Dezember

2020 begangen hat, stellt sich diesbezüglich die Frage, welches Recht zur

Anwendung gelangt.

2.1.2 Vorliegend wird der Beschuldigte nun

wegen mehrfachen Diebstahls, konkret in sechs Fällen (Anklagevorhalte 1.1, 1.3.

bis 1.6 und 1.8), schuldig gesprochen, wobei Art. 139 Ziff. 1 StGB für

Diebstahl eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Der

Strafrahmen hat sich mit dem neuen Recht nicht verändert. Den gleichen

Strafrahmen sieht Art. 251 Ziff. 1 StGB für die begangene Urkundenfälschung

(Anklagevorhalt Ziff. 7) vor, wobei auch hier mit dem neuen Recht keine

Veränderung eingetreten ist. Gleiches gilt bei der vom Beschuldigten begangenen

mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Ziff. 1 StGB (Anklagevorhalte Ziff.

2), dem mehrfachen Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB (Anklagevorhalte

Ziff. 3), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285

Ziff. 1 StGB (Anklagevorhalt Ziff. 4), dem Fahren in fahrunfähigem Zustand

gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG (Anklagevorhalt Ziff. 5) und dem

Fahren trotz Entzug des Führerausweises gemäss Art. 95 Abs. 1

lit. a SVG (Anklagevorhalt Ziff. 6), wobei es sich jeweils um Vergehen

handelt, die nach wie vor mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe bedroht sind. Betreffend Art. 285 Abs. 1 StGB wurde der Wortlaut

dahingehend angepasst, dass gemäss neuem Recht eine Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren verhängt wird und in leichten Fällen auf eine Geldstrafe erkannt werden

kann. Das neue Recht stellt somit per se kein milderes dar. Der Tatbestand der

Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklagevorhalt Ziff. 10)

stellt ebenfalls ein Vergehen dar, ist aber lediglich mit einer Geldstrafe bis

zu 90 Tagessätzen bedroht, dies sowohl nach altem wie auch neuem Recht. So auch

die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB (Anklagevorhalt Ziff. 9),

welches aber nur mit einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bedroht ist. Sodann

stellen die Tatbestände der Ruhestörung durch groben Unfug und Nachtlärm gemäss

§ 23 Abs. 2 EG StGB (Anklagevorhalt Ziff. 11.1) und der Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG

(Anklagevorhalt Ziff. 12.1) Übertretungen dar und werden mit Busse bestraft,

wobei sich auch diesbezüglich der Strafrahmen nicht verändert hat. Damit ist

das neue Recht nicht milder, womit das zur Tatzeit geltende Recht anwendbar ist.

2.2 Strafart

2.2.1 Mit der Vorinstanz kann bereits zu

Beginn festgehalten werden, dass für sämtliche mit Freiheitsstrafe oder

Geldstrafe bedrohten Delikte nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Dies in

Anbetracht des langen Vorstrafenregisters des Beschuldigten, gegen den von 2013

bis 2015 sechs Urteile wegen teilweise einschlägiger Delikte ergangen sind, ihn

dies aber offensichtlich in keiner Weise beeindruckte, obwohl diese, abgesehen

von einer Strafe, jeweils mit Freiheitsstrafen geahndet wurden. Erschwerend kommt

die Verurteilung vom 27. Dezember 2023 hinzu, mit der der Beschuldigte von der

Staatsanwaltschaft Luzern wegen Hinderung einer Amtshandlung und Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF

30.00 und einer Busse von CHF 100.00 verurteilt wurde. Die Taten beging der

Beschuldigte im Februar 2023 (Übertretung) und im Dezember 2023, mithin kurz

nach der erstinstanzlichen Verhandlung im vorliegenden Fall und noch vor

Versand des begründeten Urteils. Er hat mit der wiederholten, über Jahre

andauernden Delinquenz eine beeindruckende Ignoranz gegenüber der geltenden

Rechtsordnung an den Tag gelegt. Eine Geldstrafe fällt mangels Zweckmässigkeit

und aus spezialpräventiven Gründen ausser Betracht. Im Übrigen beantragt selbst

die Verteidigung eine Freiheitsstrafe.

2.2.2 Es ist daher für das schwerste Delikt,

den Diebstahl des Fahrzeuges gemäss Anklagevorhalt Ziff. 1.6, eine

Einsatzstrafe zu bilden, die sodann für die übrigen Verbrechen und Vergehen

asperationsweise zu erhöhen ist. Schliesslich ist für die lediglich mit Geldstrafe

bedrohten Delikte eine solche und für die Übertretungen eine Busse

festzusetzen.

2.2.3 An dieser Stelle kann zudem festgehalten

werden, dass nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, weshalb vorliegend das

Verschlechterungsverbot zu gelten hat.

2.3 Einsatzstrafe

2.3.1 Das schwerste Delikt bildet der

Diebstahl des Fahrzeuges gemäss Anklagevorhalt Ziff. 1.6. Es kann an dieser

Stelle auch auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (III./2.2.a.aa),

die sich in allen Belangen als zutreffend erweisen. Das Tatvorgehen des

Beschuldigten bei der Entwendung des Autos von einem Parkplatz erweist sich als

wenig professionell und ohne Planung. Das Fahrzeug wurde zufällig ausgesucht

und der Diebstahl eines Autos wiegt in Relation mit anderen denkbaren Diebstählen,

insbesondere solchen aus Privatwohnungen, weniger schwer. Das Auto war nicht

abgeschlossen und der Schlüssel befand sich darin, womit der Beschuldigte und

sein Kumpane kaum Anstrengungen unternehmen mussten, um sich des Wagens zu

behändigen. Allerdings ist der Wert des Autos mit CHF 15'000.00 erheblich.

Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein

egoistischen Motiven. Der Diebstahl eines Autos verlangt sodann nach einer

gewissen kriminellen Energie und Dreistigkeit, handelt es sich schliesslich um

eine – im Vergleich zu anderem Diebesgut – grosse Sache. Allerdings musste der

Beschuldigte keine weiteren Hindernisse überwinden, da der Wagen nicht

abgeschlossen und der Schlüssel vorhanden war, was weit mehr kriminelle Energie

verlangt hätte. Es wäre dem Beschuldigten jedoch ohne weiteres möglich gewesen,

sich korrekt zu verhalten. Mit der Vorinstanz ist unter Berücksichtigung aller

objektiven und subjektiven Tatkomponenten von einem leichten Verschulden im

mittleren Bereich des untersten Strafdrittels auszugehen.

2.3.2 Der Gutachter Dr. med. I.___ führt zur

Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus, es lägen bei den meisten angeklagten

Tathandlungen keine Hinweise darauf vor, dass jenseits der bekannten schweren

Suchterkrankung auch die vordiagnostizierte Schizophrenie bedeutsam gewesen sei

oder eine akute schizophrene Psychose bei den Taten vorgelegen sei. Davon zu

trennen und allenfalls anders zu bewerten seien das Ereignis vom 6. Juli 2018

und auch seine Angaben zum Stimmenhören beim Fahrzeugdiebstahl und nicht

zuletzt die Tatmerkmale beim Vorfall vom 10. August 2019. Für die meisten

Eigentumsdelikte lasse sich nicht erkennen, dass aufgrund der gegebenen Störung

die Fähigkeit des Beschuldigten zur Einsicht ins Unrecht seines Handels

bedeutsam beeinträchtigt oder gar aufgehoben gewesen sein könnte. In Bezug auf

die Steuerungsfähigkeit unterscheide ihn die Suchtstörung nur wenig von anderen

Tätern der Gruppe der Drogen­abhängigen, die solche Delikte begingen, sie

unterscheide ihn hingegen durchaus von der sehr viel grösseren Gruppe

vorwiegend psychisch gesunden Menschen, die Diebstahlhandlungen vornähmen. Der

mit der Abhängigkeitserkrankung einhergehende starke Drang zum Konsum und die

Unmöglichkeit, ihn sich legal finanzieren zu können, spielten dabei ebenso eine

Rolle, wie ein mit Chronifizierung der Störung wie regelhaft zu beobachtender

Normen- und Werteverlust. Üblicherweise gehe man in solchen Fällen dann auch

von einer in einem Grade verminderten Steuerungsfähigkeit aus, der die Annahme

einer leicht verminderten Schuldfähigkeit vertretbar sein lasse (AS 848). Für

den Zeitraum des Fahrzeugdiebstahls und des Fahrens trotz Führerausweisentzug

habe der Beschuldigte von Stimmen gesprochen, die er gehört habe. Aufgrund

dessen habe er gewusst, dass dort ein Fahrzeug mit einem Schlüssel stehe. Sie

hätten ihm gesagt, er verfüge wieder über eine Fahrberechtigung. Der Gutachter

hält fest, dass die Art und Weise, wie der Beschuldigte das Stimmenhören

schildere, aber auch seine weiteren Angaben, wie die, dass es in letzter Zeit

mit dem Stimmenhören besser gehe als früher und seiner Angabe zur Motivation an

anderer Stelle, dass er Delikte begehe, weil er «Hunger und Durst» habe,

liessen die Bedeutung eines allfälligen Stimmenhörens doch stark relativieren.

Es sei insbesondere nicht zu sehen, dass dieses Stimmenhören mit anderer Art

von Realitätsverkennung einhergegangen sei. Auch sein Versuch, das Fahrzeug zu

verkaufen bzw. den Verkauf wieder abzublasen, weise auf einen guten

Realitätsbezug hin. Weiter stützten die Angaben des Mitfahrers keineswegs die

Hypothese, dass psychotisches Erleben das Handeln des Beschuldigten bedeutsam

bestimmt hätte. Offenbar sei von allfällig psychotischem Erleben beim

Beschuldigten nichts zu bemerken gewesen. Letztlich erscheine das Delikthandeln

viel stärker im Ausnutzen einer sich bietenden Gelegenheit verankert, als durch

psychotisches Stimmenhören bestimmt. Der Gutachter sehe daher auch für diese

Tateinheit keine Berechtigung, eine mehr als allenfalls leicht verminderte

Schuldfähigkeit aufgrund beeinträchtigter Steuerungsfähigkeit annehmen zu

können (AS 849).

Der Gutachter attestiert

dem Beschuldigten damit allenfalls eine leicht verminderte Schuldfähigkeit

aufgrund beeinträchtigter Steuerungsfähigkeit für sämtliche Delikte. Diese

leichte Verminderung der Schuldfähigkeit lässt das Verschulden leichter

erscheinen, womit es gerade noch im unteren Bereich des leichten Verschuldens

einzuordnen ist und eine Einsatzstrafe von sechs Monaten angemessen erscheint.

2.4 Asperation

Diese

Einsatzstrafe ist nun für die weiteren verübten Delikte asperationsweise zu

erhöhen.

2.4.1 Mehrfacher Diebstahl (Anklagevorhalt Ziff.1)

Zuerst sind

die fünf Diebstähle gemäss Anklagevorhalt Ziff. 1.1., 1.3. bis 1.5. und 1.8. zu

beurteilen.

2.4.1.1 Der Beschuldigte entwendete am 17. Oktober 2017

(Anklagesachverhalt Ziff. 1.1.) in Mittäterschaft mit seiner damaligen

Partnerin diverse Wertgegenstände im Wert von total CHF 2'650.50 aus dem

Fahrzeug von K.___. Die Tat erfolgte mitten am Tag und der Wagen war nicht etwa

unverschlossen, sondern der Beschuldigte und seine Ex-Partnerin schlugen die

Heckscheibe ein, um an die Wertgegenstände zu gelangen. Dies zeugt von einer

gewissen kriminellen Energie. Die Tat des Beschuldigten war nicht geplant,

sondern erfolgte spontan. Der Beschuldigte handelte – wie bei allen begangenen

Diebstählen – aus rein egoistischen Motiven, was jedoch deliktstypisch ist.

Sein Vorsatz richtete sich auf einen möglichst hohen Deliktsbetrag. Das

Verschulden bei dieser Tat ist noch als leicht zu werten und rechtfertigt eine asperationsweise

Erhöhung der Strafe um zwei Monate Freiheitsstrafe, vor Berücksichtigung der

leicht verminderten Schuldfähigkeit.

2.4.1.2 Beim Diebstahl im [Schwimmbad] (Ziff. 1.3.) belief sich der

Deliktsbetrag auf lediglich CHF 150.00 für die Uhr, die der Beschuldigte aus

dem Rucksack des Geschädigten entwendete. Er wurde durch seine damalige

Partnerin angestiftet. Wiederum erfolgte die Tat spontan, der Vorsatz richtete

sich auf einen möglichst hohen Betrag. Auch diesbezüglich wiegt das Verschulden

des Beschuldigten leicht und eine asperationsweise Erhöhung um 20 Tage erscheint

angemessen.

2.4.1.3 Beim Vorfall nach Ziff. 1.4., ebenfalls im [Schwimmbad],

blieb es beim Versuch, wobei der Beschuldigte – wiederum angestiftet durch

seine ehemalige Partnerin – eine Tasche durchsuchte. Auch hier wiegt das

Verschulden leicht, was eine Asperation um zehn Tage begründet.

2.4.1.4 Auch beim Diebstahl vom 20. Juli 2018 (Ziff. 1.5.)

entwendete der Beschuldigte, angestiftet durch die Ex-Partnerin, eine Tasche

mit CHF 150.00 aus einem unverschlossenen Auto. Die kriminelle Energie war

diesbezüglich sicherlich geringer als beim Diebstahl gemäss Ziff. 1.1., da das

Fahrzeug unverschlossen war. Sein Verschulden ist wiederum als leicht zu

werten, was eine asperationsweise Erhöhung um 20 Tage angemessen erscheinen

lässt.

2.4.1.5 Und auch am 17. September 2019 (Ziff. 1.8.) stahl der

Beschuldigte Wertgegenstände im Gesamtwert von CHF 975.00 aus einem

unverschlossenen Wagen. Der Deliktsbetrag war hier wiederum höher als bei

anderen Diebstählen. Die Tat des Beschuldigten erfolgte abermals spontan. Das

Verschulden kann aber noch als leicht gewertet werden und rechtfertigt eine

apserationsweise Erhöhung um einen Monat.

2.4.1.6 Im Ergebnis erscheint es somit angemessen, die

Einsatzstrafe für die weiteren Diebstähle um knapp fünf Monate zu erhöhen. Bei

sämtlichen Delikten ist seine leicht verminderte Schuldfähigkeit zu

berücksichtigen, weshalb lediglich vier Monate asperiert werden, womit die Gesamtstrafe

vorerst zehn Monate beträgt.

2.4.2 Mehrfache Sachbeschädigung (Ziff. 2)

Im Weiteren

beging der Beschuldigte Sachbeschädigungen in fünf Fällen.

2.4.2.1 Beim Vorhalt vom 17. Oktober 2017 (Ziff. 2.1.) handelt es

sich um das Einschlagen der Kofferraumscheibe mit einem Hammer, um einen

Diebstahl (Ziff. 1.1.) begehen zu können. Der Schaden betrug CHF 1'000.00.

Die begangene Tat ist im Vergleich zu anderen möglich erscheinenden

Sachbeschädigungen noch leicht und das Verschulden daher im unteren Bereich

anzusiedeln. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen

Motiven, das deliktische Handeln wäre für den Beschuldigten vermeidbar gewesen.

Unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit rechtfertigt

sich eine Strafe von 30 Tagen, die asperationsweise zu einer Erhöhung um 15

Tage führt.

2.4.2.2 Beim Einschlagen der Scheibe im Rettungswagen (Ziff. 2.2.),

verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden von CHF 1'893.80. Auch

dieses Verschulden kann noch als leicht gewertet werden. Es ist aber

festzuhalten, dass zugunsten des Beschuldigten, mit Verweis auf die vorherigen

Ausführungen, in diesem Fall von einer mittelgradigen Verminderung der

Schuldfähigkeit auszugehen ist und nicht wie in den übrigen Fällen von einer

«nur» leichten. Eine Strafe von 40 Tagen erscheint angemessen, asperationsweise

führt dies zu einer Erhöhung um 20 Tage.

2.4.2.3 Zum Nachteil von Dr. L.___ beschädigte der Beschuldigte

eine Scheibe der Praxistüre; die Höhe des Schadens beträgt hier

CHF 1'000.00 (Ziff. 2.3.). Wiederum handelte der Beschuldigte vorsätzlich

und aus egoistischen Motiven, die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Auch

dieses Verschulden wiegt leicht und rechtfertigt unter Berücksichtigung der

leicht verminderten Schuldfähigkeit eine hypothetische Strafe von 20 Tagen,

asperiert eine solche von zehn Tagen.

2.4.2.4 Durch das Aufwuchten der Holztüre zum Mansardenzimmer von E.___

verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden von CHF 500.00 (Ziff. 2.4.).

Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen Motiven, wobei

jedoch zu berücksichtigen ist, dass er seine Kleidung, die sich im

Mansardenzimmer befand, holen wollte. Für diese Tat ist – unter

Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit – eine Strafe von 10

Tagen angemessen, asperiert resultiert eine Erhöhung um fünf Tage.

2.4.2.5 Im [Hotel] wurden durch den Beschuldigten fünf Türen im ersten

Obergeschoss der Liegenschaft mittels Fusstritten beschädigt, wodurch ein

Sachschaden in Höhe von CHF 1'000.00 entstand (Ziff. 2.5.). Der

Beschuldigte handelte aus Wut, da er mit den Leistungen des Hotels unzufrieden

war. Auch hier wäre das deliktische Handeln vermeidbar gewesen. Das Verschulden

ist noch im unteren Bereich des leichten Verschuldens anzusiedeln, abermals ist

die leicht verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Eine Strafe von 20

Tagen bzw. eine asperationsweise Erhöhung um zehn Tage erscheint

gerechtfertigt.

2.4.2.6 Im Ergebnis ist für die mehrfache Sachbeschädigung eine

weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate auf 12 Monate vorzunehmen.

2.4.3 Mehrfacher Hausfriedensbruch (Ziff. 3)

Weiter sind

die beiden Hausfriedensbrüche abzugelten:

2.4.3.1 Der Beschuldigte beging einmal in Verbindung mit dem

Vorfall bei E.___ (Ziff. 3.1. und 2.4.) einen Hausfriedensbruch. Betreffend das

Eindringen in die Wohnung von E.___ ist festzuhalten, dass der Beschuldigte

wusste, dass sie nicht zu Hause war. Das Verschulden wiegt in objektiver

Hinsicht leicht. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Das Tatverschulden ist

gesamthaft betrachtet als leicht zu werten. Unter Berücksichtigung der leicht

verminderten Schuldfähigkeit ist eine Strafe von 20 Tagen, asperationsweise eine

Erhöhung um zehn Tage angemessen.

2.4.3.2 Im Weiteren verstiess der Beschuldigte in einer Denner-Filiale

(Ziff. 3.2.) gegen ein «Ladenverbot». Auch der Aufenthalt des Beschuldigten in

der Denner-Filiale trotz «Ladenverbot» lässt das Verschulden in objektiver

Hinsicht leicht wiegen. Der Beschuldigte handelte wiederum vorsätzlich. Insgesamt

wiegt das Verschulden leicht. Bei diesem Vorfall ist wiederum eine

mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen, die das

Verschulden noch leichter erscheinen lässt. Im Ergebnis erweisen sich zehn Tage

und asperiert fünf Tage als angemessen.

2.4.3.3 Nach dem Gesagten ist die Einsatzstrafe für die

Hausfriedensbrüche um einen halben Monat zu erhöhen, womit vorerst eine Strafe

von 12,5 Monaten resultiert.

2.4.4 Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte (Ziff. 4)

Zur Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte ist festzuhalten, dass der Beschuldigte

Gewalt gegen eine Beamtin anwendete, als er die Sanitäterin wegschubste. Er

legte dabei ein nicht geringes Aggressionsverhalten an den Tag. Allerdings sind

auch weitaus schwerwiegendere Gewalttaten gegen Beamte denkbar. Die Sanitäterin

verletzte sich nicht. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und die Tat wäre

vermeidbar gewesen. Unter Berücksichtigung der mittelgradig verminderten

Schuldfähigkeit erscheint eine Strafe von einem Monat angemessen, weshalb 0,5

Monate zu asperieren sind. Damit erhöht sich die Strafe auf 13 Monate.

2.4.5 Mehrfaches Fahren in fahrunfähigem

Zustand (Ziff. 5)

Der

Beschuldigte fuhr unter Betäubungsmittel- sowie Medikamenteneinfluss von [Ort

3] nach [Ort 7] und wieder zurück, was eine beachtliche Strecke darstellt. Der

gemessene Morphin-Wert im Blut des Beschuldigten lag deutlich über dem

Grenzwert. Zudem lag ein Mischkonsum vor. Damit legte der Beschuldigte ein

beachtliches Gefährdungspotential an den Tag. Die leichte Verminderung der

Schuldfähigkeit führt zu einem leichteren Verschulden, asperationsweise ist die

Strafe deshalb um einen halben Monat zu erhöhen.

2.4.6 Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs

trotz Entzugs des Führerausweises (Ziff. 6)

Dieser Vorhalt

betrifft die gleichen Fahrten wie der vorherige (Ziff. 5) und damit eine weite

Strecke, die der Beschuldigte ohne Führerausweis gefahren ist – und dies noch dazu

in einem fahrunfähigen Zustand. Der Führerausweis war dem Beschuldigten bereits

im Jahr 2003 entzogen worden, worüber er sich einfach hinwegsetzte. Auch hier

zeigt sich ein nicht geringes Gefährdungspotential. Unter Berücksichtigung der

leichten Verminderung der Schuldfähigkeit ist die Strafe asperationsweise um einen

halben Monat zu erhöhen.

2.4.7 Urkundenfälschung

Die

Urkundenfälschung (Ziff. 7) beging der Beschuldigte spontan und ungeplant, als

er sich in der Praxis des gestempelten Rezeptes behändigte. Seine Fälschung war

sodann recht überzeugend und keineswegs von vorneherein als solche erkennbar. Einen

besonderen Aufwand musste der Beschuldigte jedoch nicht betreiben. Das

objektive Tatverschulden ist leicht. Auch subjektiv bleibt es bei einem

leichten Verschulden. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus

egoistischen Motiven, nämlich der Beschaffung verschreibungspflichtiger

Medikamente. Wie bei allen Delikten ist wiederum die leicht verminderte

Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen, was asperationsweise eine

Erhöhung der Strafe um 10 Tage rechtfertigt.

2.4.8 Damit resultiert vor Berücksichtigung

der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten und zehn Tagen.

2.5 Täterkomponenten

Zu Beginn ist

festzuhalten, dass die psychische Situation des Beschuldigten bereits im Rahmen

der verminderten Schuldfähigkeit beim Tatverschulden berücksichtigt wurde,

weshalb aufgrund seines Krankheitsbildes keine weitere Reduktion erfolgen kann.

Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist davon

abgesehen nichts bekannt, das eine Auswirkung auf die Täterkomponente hätte.

Hingegen ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft und dies auch bereits

einschlägig. Der Beschuldigte musste auch bereits unbedingte Freiheitsstrafen verbüssen,

doch auch dies konnte ihn nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Vielmehr

beging er mit einer erschreckenden Regelmässigkeit immer weitere Delikte. Auch als

bereits Strafverfahren zu vorliegend zu beurteilenden Taten liefen,

delinquierte der Beschuldigte weiter. Am 27. Dezember 2023 kam eine weitere

Verurteilung wegen einschlägiger Delinquenz dazu, womit auch das

Nachtatverhalten des Beschuldigten negativ zu werten ist. Sein Verhalten zeugt

von einer erheblichen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit. Die Vorstrafen und

das Nachtatverhalten haben sich deshalb straferhöhend auszuwirken und

rechtfertigen eine Erhöhung um drei Monate.

Im Rahmen der

Täterkomponente positiv zu berücksichtigen ist dagegen das Verhalten des

Beschuldigten im Strafverfahren: Er verhielt sich grundsätzlich kooperativ und

legte auch mehrere Geständnisse ab. Die von der Vorinstanz dafür vorgenommene

Reduktion von einem Monat erweist sich vorliegend als verhältnismässig.

Eine besondere

Strafempfindlichkeit ist nicht erkennbar. Im Ergebnis wirken sich die

Täterkomponenten im Umfang von zwei Monaten straferhöhend aus.

2.6 Gesamtfreiheitsstrafe

Nach

Berücksichtigung der Täterkomponente resultiert damit eine Freiheitsstrafe von

16 Monaten und zehn Tagen. Die Vorinstanz berücksichtigte nach den Anträgen der

Staatsanwaltschaft wie auch der Verteidigung in der Folge eine Verletzung des

Beschleunigungsgebotes mit einer Reduktion um drei Monate. Dies ist in

Anbetracht der Verfahrensdauer bei doch eher geringfügigen Delikten nicht

überhöht, womit eine Freiheitsstrafe von insgesamt 13 Monaten und zehn Tagen

resultierte. In Anbetracht des Verschlechterungsverbotes bleibt es jedoch bei

den von der Vorinstanz verhängten acht Monaten Freiheitsstrafe.

2.7 Vollzugsform

Es kann auch hier der Vorinstanz

zugestimmt werden, dass aufgrund der unstabilen persönlichen Verhältnisse des

Beschuldigten und seiner mehrfachen und einschlägigen Delinquenz nur eine

unbedingte Freiheitsstrafe angezeigt ist. Diese Ansicht vertritt sodann auch

der Gutachter (AS 854). Insgesamt muss aufgrund der zahlreichen Vorstrafen

sowie des Nachtatverhaltens und der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit des

Beschuldigten von einer schlechten Prognose ausgegangen werden. Die

Freiheitsstrafe von acht Monaten ist deshalb unbedingt auszusprechen.

2.8 Anrechnung der Untersuchungshaft

An die Strafe sind die drei Tage Haft,

die der Beschuldigte ausgestanden hat, anzurechnen.

2.9 Bemessung der Geldstrafe

2.9.1 Für die Hinderung einer Amtshandlung

(Ziff. 9) und die Beschimpfung (Ziff. 10) ist sodann eine Geldstrafe

auszusprechen. Aufgrund der am 27. Dezember 2023 erfolgten Verurteilung zu

einer Geldstrafe ist nunmehr eine Zusatzstrafe zu diesem Urteil auszusprechen

(Art. 49 Abs. 2 StGB). Zunächst gilt es für die heute zu beurteilenden Delikte,

welche mit einer Geldstrafe zu ahnden sind, sowie der bereits beurteilten

Hinderung einer Amtshandlung die schwerste Tat zu bestimmen. Dabei wird die

Beschimpfung (Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen) mit der höchsten Strafe

(Hinderung einer Amtshandlung: Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen) geahndet,

weshalb für diese eine Einsatzstrafe festzulegen ist.

2.9.2 Der Beschuldigte bezeichnete den

Geschädigten vorliegend als «Arschloch». Im Vergleich mit anderen denkbaren

Beschimpfungen ist das Verschulden noch leicht. Er handelte vorsätzlich. Das

deliktische Handeln wäre für den Beschuldigten zweifelsohne vermeidbar gewesen.

Unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit erscheint in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 25 Tagessätzen

angemessen.

2.9.3 Die bei der Hinderung einer Amtshandlung

relevante Tathandlung und die Umstände sind insgesamt ebenfalls in einem

leichten Verschuldensbereich anzusiedeln. Auch hier handelte der Beschuldigte

mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen, indem er sich den

Anordnungen der Polizei widersetzte. Jedoch beschränkte sich sein Verhalten auf

passiven Widerstand. Im Sinne der Asperation rechtfertigt sich hierfür eine

Erhöhung um fünf Tagessätze.

2.9.4 Betreffend die Täterkomponenten kann auf

die vorherigen Ausführungen zur Freiheitsstrafe verwiesen werden. Auch an

dieser Stelle wirken sich die Vorstrafen und das Nachtatverhalten

straferhöhend, die Verfahrensdauer und das Verhalten im Strafverfahren indes

leicht strafmindernd aus. Im Ergebnis begründen die straferhöhenden Faktoren

eine Erhöhung um fünf Tagessätze auf 35 Tagessätze.

2.9.5 Die mit Urteil vom 27. Dezember 2023

beurteilte und mit zehn Tagessätzen sanktionierte Hinderung einer Amtshandlung ist

schliesslich asperationsweise mit fünf Tagessätzen zu berücksichtigen. Damit

resultiert eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen, von welcher die Geldstrafe von zehn

Tagessätzen gemäss Urteil vom 27. Dezember 2023 in Abzug zu bringen ist.

Demzufolge ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen als

Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Luzern vom 27. Dezember 2023 zu

verurteilen.

2.9.6 Ein Tagessatz von CHF 30.00, was grundsätzlich

dem gesetzlichen Minimum entspricht, ist in Anbetracht der finanziellen

Verhältnisse des Beschuldigten ohne Weiteres angemessen. Auch ist der

Vorinstanz zuzustimmen, wonach die Prognose diesbezüglich nicht anders

ausfallen kann als hinsichtlich der Freiheitsstrafe, weshalb auch die

Geldstrafe unbedingt auszusprechen ist.

2.10 Busse

Zum Schluss bleibt für die Übertretungen

– einfache Ruhestörung durch groben Unfug und Nachtlärm gemäss § 23 Abs. 2 EG StGB (Ziff. 11.1) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Ziff.

12.1.) – eine Busse festzusetzen. Eine Busse von CHF 100.00 erscheint dem

Verschulden wie auch den finanziellen Möglichkeiten des Beschuldigten

angemessen. Die für den Fall der Nichtbezahlung der Busse festzulegende

Ersatzfreiheitsstrafe ist angesichts des Verschlechterungsverbotes zu bestätigen.

2.11 Fazit

Damit ist der Beschuldigte zu einer

Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft von drei

Tagen, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 als

Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Luzern vom 27. Dezember 2023 und

zu einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe,

zu verurteilen.

VII.

Ordnungsbusse

1. Wer von einer Strafbehörde vorgeladen

wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert

ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde

unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und

soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Wer einer Vorladung von

Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht

oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies

polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4 StPO).

Die

Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand

verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis

zu CHF 1'000.00 bestrafen (Art. 64 Abs. 1 StPO).

2. Die Vorladung vom 3. Juni 2024 (an seine

frühere Adresse in [Ort 3]) konnte dem Beschuldigten nicht zugestellt werden.

In der Folge wurde der Verteidiger mit Verfügung vom 7. Juni 2024 aufgefordert,

eine Zustelladresse des Beschuldigten zu nennen. Nach Mitteilung der Adresse

wurde die Vorladung dem Beschuldigten am 20. Juni 2024 am Postschalter

zugestellt. Er wurde damit ordentlich zur Berufungsverhandlung vom 9. Oktober

2024 vor der Strafkammer des Obergerichts vorgeladen.

Der

Beschuldigte ist nicht zur Berufungsverhandlung erschienen. Eine Begründung

oder Belege für die Absenz wurden keine vorgebracht bzw. eingereicht. Es

rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 205 Abs. 4

StPO eine Ordnungsbusse aufzuerlegen. Ermessensweise ist diese auf CHF 100.00

festzulegen.

VIII. Kosten und Entschädigungen

1. Kosten

1.1. Der Beschuldigte wird im

Berufungsverfahren von zwei weiteren Vorhalten freigesprochen. Es handelt sich

dabei jedoch um wenig umfangreiche Vorhalte, weshalb es sich rechtfertigt, dem

Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 90 % aufzuerlegen,

der Rest geht zu Lasten des Staates.

1.2. Im Berufungsverfahren hat der

Beschuldigte Freisprüche von vier Vorhalten beantragt und zweien davon wurde

auch entsprochen. Jedoch unterlag er mit seinem Antrag auf eine tiefere Strafe.

Es ist daher angezeigt, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens von total

CHF 3'680.00, mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, zu 2/3,

ausmachend CHF 2'453.35, aufzuerlegen. Den Rest hat der Staat zu tragen.

2. Entschädigung

2.1. Der Beschuldigte wurde bereits vor

erster Instanz durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle, als amtlicher Verteidiger

vertreten. Die Höhe der Entschädigung wurde nicht angefochten. Analog der

Kostenauferlegung beträgt der Rückforderungsanspruch jedoch nur 90 %

(ausmachend CHF 12'062.75).

2.2. Für das Berufungsverfahren macht der amtliche

Verteidiger einen Aufwand von insgesamt 13.09 Stunden geltend. Dies erweist

sich als angemessen. Zudem sind ihm eine Stunde für die Berufungsverhandlung

sowie 15 Minuten für die Mitteilung des Urteils zu vergüten. Die Entschädigung

von Rechtsanwalt Andreas Wehrle ist damit auf CHF 3'119.40 (14.34 Stunden

zu CHF 190.00, Auslagen CHF 165.00, MwSt. CHF 229.80) festzusetzen

und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorzubehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im

Umfang von 2/3 (ausmachend CHF 2'079.60), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Demnach wird in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22

Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 177 Abs. 1, Art. 186, Art. 251 Ziff. 1,

Art. 285 Ziff. 1, Art. 286 StGB; Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2, Art.

55 Abs. 7, Art. 91 Abs. 2 lit. b, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 2 Abs. 1

und 2 VRV; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; § 23 Abs. 1 EG StGB; Art. 34, Art. 40, Art.

41 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51, Art. 69, Art. 106 StGB; Art.

126 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b, Art. 135, Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64

Abs. 1, Art. 267 Abs. 3, Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 426 Abs. 1,

Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO; erkannt:

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 14. Juni 2023 (Urteil der Vorinstanz) wird A.___ vom

Vorhalt des Diebstahls, soweit der Vorhalt Ziff. 1.7 der Anklageschrift vom

26. September 2022 (Anklageschrift) betroffen ist, angeblich begangen am

17. Oktober 2018, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne

Ausscheidung von Kosten freigesprochen.

2.

A.___ wird zudem

freigesprochen:

a) vom Vorhalt des Diebstahls, soweit der

Vorhalt Ziff. 1.2 der Anklageschrift betroffen ist, angeblich begangen am 19.

Juli 2018;

b) vom Vorhalt der Ruhestörung, soweit der

Vorhalt Ziff. 11.2 der Anklageschrift betroffen ist, angeblich begangen am

20. März 2021.

3.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils der Vorinstanz hat sich A.___ wie folgt

schuldig gemacht:

a) mehrfacher Diebstahl und versuchter

Diebstahl, begangen in der Zeit vom 17. Oktober 2017 bis am

17. September 2019 (Vorhalte Ziff. 1.1, 1.3 bis 1.6 und 1.8 der

Anklageschrift; lit. a des Urteils der Vorinstanz);

b) mehrfache Sachbeschädigung, begangen in

der Zeit vom 17. Oktober 2017 bis am 7. April 2020 (Vorhalte Ziff.

2.1 bis 2.5 der Anklageschrift; lit. b des Urteils der Vorinstanz);

c) mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen

am 17. Oktober 2018 und 10. August 2019 (Vorhalte Ziff. 3.1 und 3.2

der Anklageschrift; lit. c des Urteils der Vorinstanz);

d) mehrfaches Fahren in fahrunfähigem

Zustand (Motorfahrzeug), begangen am 21. Juli 2018 und 22. Juli 2018

(Vorhalt Ziff. 5 der Anklageschrift; lit. e des Urteils der Vorinstanz);

e) mehrfaches Fahren trotz Entzug des

Führerausweises (Motorfahrzeug), begangen am 21. Juli 2018 und

22. Juli 2018 (Vorhalt Ziff. 6 der Anklageschrift; lit. f des Urteils der

Vorinstanz);

f) Hinderung einer Amtshandlung, begangen

am 5. März 2020 (Vorhalt Ziff. 9 der Anklageschrift; lit. h des

Urteils der Vorinstanz);

g) Beschimpfung, begangen am 5. März

2020 (Vorhalt Ziff. 10 der Anklageschrift; lit. i des Urteils der Vorinstanz);

h) Ruhestörung, begangen am

26. Dezember 2020 (Vorhalt Ziff. 11.1 der Anklageschrift; lit. j des

Urteils der Vorinstanz);

i) mehrfache Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen), begangen in der Zeit vom 14. Juni

2020 bis am 16. Juli 2020 (Vorhalt Ziff. 12.1 der Anklageschrift; lit. k

des Urteils der Vorinstanz).

4.

A.___ hat sich zudem

wie folgt schuldig gemacht:

a) Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte, begangen am 6. Juli 2018 (Vorhalt Ziff. 4 der Anklageschrift);

b) Urkundenfälschung, begangen am

16. August 2018 (Vorhalt Ziff. 7 der Anklageschrift).

5.

A.___ wird

verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten;

b) einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu

je CHF 30.00 als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Luzern vom

27. Dezember 2023;

c) und einer Busse von CHF 100.00,

ersatzweise zu 1 Tag Freiheitsstrafe.

6. A.___ werden 3 Tage Haft an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

7. A.___ wird wegen unentschuldigten

Fernbleibens von der Berufungsverhandlung vom 9. Oktober 2024 zu einer

Ordnungsbusse von CHF 100.00 verurteilt.

8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des

Urteils der Vorinstanz wird der sichergestellte Latthammer (aufbewahrt bei der

Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) eingezogen und ist nach Rechtskraft des

Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten bzw. zu verwerten,

wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und

Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.

9.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils der Vorinstanz wird A.___ wie folgt zur

Bezahlung von Schadenersatz verurteilt:

a) [Versicherung] AG: CHF 500.00;

b) D.___: CHF 50.00. Für die darüber

hinausgehende Schadenersatzforderung wird D.___ auf den Zivilweg verwiesen.

10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des

Urteils der Vorinstanz wird E.___ zur Geltendmachung ihrer

Schadenersatzforderung gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen.

11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des

Urteils der Vorinstanz wird die Genugtuungsforderung von E.___ gegenüber A.___

abgewiesen.

12. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des

Urteils der Vorinstanz wird die Schadenersatzforderung der [Spital] AG gegenüber

A.___ abgewiesen.

13. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des

Urteils der Vorinstanz wird C.___ zur Geltendmachung seiner

Schadenersatzforderung gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen.

14. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des

Urteils der Vorinstanz wird die Genugtuungsforderung von C.___ gegenüber A.___

abgewiesen.

15. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

12 des Urteils der Vorinstanz wurde die Entschädigung im erstinstanzlichen

Verfahren des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas Wehrle,

auf CHF 13'403.05 (31,13 Stunden zu CHF 180.00 und 28,84 Stunden zu

CHF 190.00, Auslagen CHF 1'361.80, 7,7 % MWST CHF 958.25)

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10

Jahren im Umfang von 90 % (ausmachend CHF 12'062.75) sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

16. Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas

Wehrle, auf CHF 3'119.40 (14.34 Stunden zu CHF 190.00, Auslagen

CHF 165.00, MwSt. CHF 229.80) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von 2/3 (ausmachend

CHF 2'079.60) sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

17. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'800.00, total

CHF 13'200.00, hat A.___ im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 11'880.00, zu bezahlen,

die restlichen 10 % gehen zu Lasten des Staates.

18. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit

einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'680.00, hat A.___ im Umfang von 2/3,

ausmachend CHF 2'453.35, zu bezahlen, die restlichen 1/3 trägt der Staat.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Schmid