STBER.2023.96
Verletzung der Verkehrsregeln, Übertretung der Chauffeurverordnung ARV
24. September 2024Deutsch22 min
1. Die Vorinstanz hielt bei der
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 24. September 2024
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Marti
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiberin Graf
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Fabian Schneiter,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Verletzung
der Verkehrsregeln
Die Berufung wird in Anwendung von Art.
406 Abs. 1 lit. c StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I.
Prozessgeschichte
1. Mit Blick auf die Prozessökonomie
erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und
rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der
Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue
tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im
Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler,
SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).
2. Zum Verfahrensablauf bis zum
Erlass des erstinstanzlichen Urteils ist nach dem soeben Ausgeführten auf die
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichtspräsidenten
von Olten-Gösgen vom 13. Oktober 2023 zu verweisen (Urteilsseiten [US] 2
f.).
3. Der Amtsgerichtspräsident von
Olten-Gösgen erliess am 13. Oktober 2023 folgendes Urteil (Aktenseite [AS]
104 ff.):
1. A.___ wird vom Vorhalt der Übertretung
der Chauffeurverordnung ARV 1, angeblich begangen am 6. Dezember 2021
(Vorhalt Ziff. 1.2 des Strafbefehls vom 9. Februar 2022), freigesprochen.
2. A.___ hat sich der Verletzung der
Verkehrsregeln (Nichtanpassen der Geschwindigkeit), begangen am
6. Dezember 2021 (Vorhalt Ziff. 1.1), schuldig gemacht.
3. A.___ wird zu einer Busse von
CHF 300.00 verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von
3 Tagen.
4. Die Kosten des Verfahrens, mit einer
Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1'010.00, hat A.___ zu
bezahlen.
Wird von keiner Partei ein
Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des
Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 200.00, womit A.___
CHF 810.00 zu bezahlen hat.
4. Gegen dieses Urteil liess A.___
(nachfolgend Beschuldigter), vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Schneiter, die
Berufung anmelden (AS 111).
5. Gemäss der Berufungserklärung
vom 4. Dezember 2023 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziffer 2: Schuldspruch
wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtanpassen der Geschwindigkeit),
begangen am 6. Dezember 2021;
-
Ziffer 3: Verurteilung zu
einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe;
-
Ziffer 4: Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
6. Die Staatsanwaltschaft
verzichtete mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 auf eine Anschlussberufung
und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
7. In der Berufungsbegründung vom
11. März 2024 stellte der Beschuldigte folgende Anträge:
1. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der
Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit,
angeblich begangen am 6. Dezember 2021 (Anklageziffer 1.1),
freizusprechen.
2. Dem Berufungskläger sei für das erst-
und zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von
CHF 5'202.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) zuzusprechen.
3. Die Verfahrenskosten des erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrens seien entsprechend dem beantragten
Verfahrensausgang vollumfänglich vom Staat zu tragen.
8. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft
erwachsen ist Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils (Freispruch vom
Vorhalt der Übertretung der Chauffeurverordnung ARV I, angeblich begangen
am 6. Dezember 2021 [Vorhalt Anklageschrift Ziffer 1.2]).
II.
Anwendbares
Recht
1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision
der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend
Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend
anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt
wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt
werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes vorsehen (Abs. 1).
Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,
dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden
ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen
Behörden, beurteilt werden.
2. Die Thematik des Übergangsrechts
wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich
damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3.
Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in
der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der
Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen
vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in
Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen,
Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus
nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder
eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im
Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt
und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO
für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung
«bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige
Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die
allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und
nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht
(Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung
verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu
nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP
nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch
nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder
der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine
Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die
Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem
Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für
Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024
Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der
rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene
nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)
ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese
Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der
Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den
allgemeinen Regeln von Art. 448 StPO und der Ausnahme von Art. 453 StPO
abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren
gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des
StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem
Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder
Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten:
Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO
beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich
das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
4. Für den vorliegenden Fall bedeutet
dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung
gelangt.
III.
Umfang der
Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts
1. Gegenstand sowohl des
erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist
ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen
Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs.
4 StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige
Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und
Rechtsverletzungen. Neue Behauptungen und Beweismittel können nicht vorgebracht
werden.
2. Die Rüge der offensichtlich
unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts
entspricht Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst
klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und
Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie
der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der
Urteilsbegründung. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt
Willkür nicht bereits dann vor, wenn auch eine andere (als die im angefochtenen
Urteil vorgenommene) Beweiswürdigung in Betracht kommt oder sogar naheliegender
ist (BGE 131 IV 100 E. 4.1; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Vielmehr
ist erforderlich, dass der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings
unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1, Urteil 6B_811/2007 E. 3.2). Volle Kognition hat das
Berufungsgericht hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz.
IV. Prozessuale Vorfragen / Formelle
Einwände
1. Vorhalt
Im Strafbefehl vom 9. Februar 2022,
der vorliegend als Anklage dient, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich der
Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig
gemacht zu haben, indem er am 6. Dezember 2021, um 05:38 Uhr, in
Boningen, Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich, als Lenker des Lastwagens [Kennzeichen]
und Anhängers [Kennzeichen] seine Geschwindigkeit nicht an die herrschenden
Strassenverhältnisse (schneebedeckte Fahrbahn) angepasst und durch Mangel an
Aufmerksamkeit unvorsichtig vom Normalstreifen auf den ersten und daraufhin auf
den zweiten Überholstreifen gewechselt habe. In der Folge sei es zur Kollision
mit dem Anhänger des Beschuldigten und dem hinter ihm fahrenden Personenwagen [Kennzeichen]
von B.___ gekommen. Dieser sei durch den Anhänger nach links in die
Leitrichtung des Mittelstreifens geschoben worden.
2. Verletzung des Grundsatzes ne
bis in idem
2.1 Der Beschuldigte lässt in
seiner Berufungsbegründung vom 11. März 2024 durch seinen Rechtsvertreter
ausführen, im Strafbefehl sei lediglich ein tatrelevanter Sachverhalt angeklagt
worden, nämlich, dass er durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und durch
Mangel an Aufmerksamkeit beim Spurenwechsel einen Unfall mit dem Geschädigten B.___
verursacht habe. Der Vorinstanz sei es nicht zugestanden, den Beschuldigten
bezüglich des Vorhaltes der mangelnden Aufmerksamkeit beim Spurwechsel
freizusprechen, ihn aber gleichzeitig für eine einfache Verkehrsregelverletzung
aufgrund Nichtanpassens der Geschwindigkeit zu verurteilen. Da der angeklagte
Sachverhalt durch den Freispruch abgeurteilt sei, sei nach dem Grundsatz «ne
bis in idem» keine Verurteilung möglich, weshalb ein Freispruch bezüglich des
Vorwurfs der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der
Geschwindigkeit zu erfolgen habe.
2.2 Nach dem in Art. 11 StPO
verankerten Grundsatz «ne bis in idem» darf niemand wegen einer Straftat, für
die er nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig
verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben
Staates erneut strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Das Verbot der
doppelten Strafverfolgung verbietet die Wiederholung eines durch rechtskräftige
Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens. Es bildet mithin ein
Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu
berücksichtigen ist (Urteil 6B_74/2020 vom 24. September 2020 E. 2.4;
BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
2.3 Die Vorinstanz kam in ihrer
rechtlichen Würdigung (US 9) zum Schluss, dem Beschuldigten könne kein
Mangel an Aufmerksamkeit beim Spurwechsel vorgeworfen werden, weshalb kein
Schuldspruch zu ergehen habe. Ein formeller Freispruch erfolgte indes nicht, wohl
gerade mit Blick auf die ne bis in idem-Problematik. Der Einwand der
Verteidigung erweist sich damit als unbegründet. Anzumerken bleibt, dass der
Vorwurf dennoch nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens
bildet, erhob doch einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen den
Entscheid, womit das Verschlechterungsverbot zum Tragen kommt.
3. Verletzung des
Anklagegrundsatzes
3.1 Der Beschuldigte lässt weiter
eine Verletzung des Anklageprinzips rügen. Gemäss den zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz habe er sich keiner Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht,
indem er durch mangelnde Aufmerksamkeit die Spur gewechselt habe. Insofern habe
das Gericht auch nicht von einem anderen Sachverhalt ausgehen dürfen. Im
angeklagten Sachverhalt sei nämlich nirgends die Rede davon, dass der
Beschuldigte ins Rutschen gekommen sei. Insofern gehe das vorinstanzliche
Gericht von einem nicht angeklagten Sachverhalt aus. Es handle sich dabei um
eine Verletzung des Anklageprinzips, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe.
3.2 Die Anklageschrift bezeichnet gemäss
Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der
beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit,
Art und Folgen der Tatausführung.
Das Gericht ist an den in der Anklage
umschriebenen Sachverhalt gebunden. Es berücksichtigt die im Vorverfahren und
im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 1 und 2 StPO). Die
vorgeworfene Tat ist «möglichst kurz, aber genau» zu umschreiben, ohne sie
beweismässig zu belegen; das Beweisverfahren ist Sache der Hauptverhandlung
(vgl. Urteil 6B_28/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2.1). Solange für die
beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann
selbst eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu
keinem Schuldspruch kommen darf. Entscheidend ist, dass für die beschuldigte
Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird
(Urteil 6B_682/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 2.1). Die nähere Begründung
der Anklage erfolgt erst an Schranken. Letztlich ist es Sache des Gerichts, den
Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil 6B_111/2016 vom 26. April
2016 E. 1; 6B_1157/2016 vom 28. März 2017 E. 3.4).
3.3 Nachdem die Vorinstanz den Vorhalt
der mangelnden Aufmerksamkeit beim Spurwechsel als nicht gegeben erachtet hat,
wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift einzig noch vorgeworfen, seine
Geschwindigkeit nicht an die herrschenden Strassenverhältnisse (schneebedeckte
Fahrbahn) angepasst zu haben. Dass der Beschuldigte, hätte er seine
Geschwindigkeit den herrschenden Verhältnissen angepasst, nicht gerutscht wäre
und somit ein Ausweichen nicht notwendig geworden wäre, wird von der Vorinstanz
zwar erwähnt. Allerdings führt sie weiter aus, dass dies für die Beurteilung
der Strafbarkeit unbeachtlich sei (US 8 f.). Inwiefern die Vorinstanz
ihrer rechtlichen Beurteilung über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht, ist
nicht ersichtlich. Der Beschuldigte kannte den gegen ihn erhobenen Vorwurf
(Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die herrschenden Strassenverhältnisse
[schneebedeckte Fahrbahn]) und konnte sich ohne Weiteres wirksam dagegen
verteidigen. Des Weiteren erstellte die Vorinstanz den Sachverhalt aufgrund der
polizeilichen Unterlagen und der Aussagen der Unfallbeteiligten (vgl.
nachfolgend E. V.), wobei sie wesentlich auf die Darstellung des
Beschuldigten abstellte. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt damit nicht
vor.
V.
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Die Vorinstanz hielt bei der
Beweiswürdigung abschliessend folgendes fest:
«Die Aussagen
des Zeugen und des Beschuldigten stimmen in Bezug auf den Geschehensablauf dem
Grundsatze nach überein. Auch machte der Beschuldigte allgemein gleichbleibende
und glaubhafte Ausführungen. So ist unbestritten und nachvollziehbar, dass zum
Zeitpunkt des Verkehrsunfalls ein normales Morgenverkehrsaufkommen geherrscht
hat, wobei sich der Zeuge B.___ auf der mittleren Spur und der Beschuldigte
sich auf der äussersten (rechten) Spur befand. Da der Verkehr sich vor der
Beteiligten verlangsamte, musste auch der Beschuldigte abbremsen, wobei er
bemerkte, dass es glatt ist. Beim zweiten starken Abbremsen hat das ABS zu
greifen und der Wagen zu stottern begonnen. Nach einem Blick in den Spiegel, wo
er eine Lücke erkannte, wechselte der Beschuldigte nach entsprechender
Zeichengabe erst auf den mittleren Streifen und auch wenn der Beschuldigte in
seiner Ersteinvernahme einen weiteren Spurwechsel nicht erwähnte, ist anhand
dessen späteren Aussagen, der Aussagen des Zeugens sowie der
Unfalldokumentation erwiesen, dass es zu einem weiteren Wechsel auf die
äusserste (linke) Spur kam. Dies ebenfalls nach einem Blick in den Spiegel, wo
er kein Fahrzeug gesehen hat, und Zeichengabe. Gestützt auf die Aussagen des
Zeugen, deren er sich sehr sicher war, wechselte er als Erstes auf die
äusserste Spur. Es ist auch deutlich am vorhandenen Spurenbild bzw. den Schäden
zu erkennen, dass der Zeuge bereits am Überholen war, als der Beschuldigte
ebenfalls auf den äussersten Streifen wechselte. Da kam es schliesslich zu
einer leichten Kollision zwischen dem Lastwagenanhänger des Beschuldigten und
dem Wagen des Zeugen. Es hat nur knapp nicht gereicht, ansonsten ein anderes
Spuren- und Schadenbild bestanden hätte.
Sowohl der
Zeuge wie auch der Beschuldigte führten in sämtlichen Einvernahmen aus, dass es
glatt gewesen sei und sie auf der Fahrbahn gerutscht seien. Der Beschuldigte
gibt auch an, mit Glätte gerechnet zu haben, weshalb er zu den voranfahrenden
Fahrzeugen einen überaus grossen Abstand gehalten habe. Zwar sprach der
Beschuldigte von Regen und der Zeuge von Schnee, doch ist auf den vorhandenen
Fotos klar Schneematsch zu erkennen. Die Polizisten, welche diese Fotos
schossen, waren gemäss Aussagen der Beteiligten nur kurze Zeit später vor Ort.
Insgesamt ist also davon auszugehen, dass es sich um Schneeregen gehandelt hat.
Wäre gar kein Schnee gefallen, so hätte es weder in den Aussagen des Zeugen
noch im Polizeirapport eine Erwähnung dessen gegeben und wäre auf den Fotos
nicht Schneematsch zu erkennen.
Gemäss den zeitnahen Ausführungen des
Zeugen sei dieser mit ca. 100 km/h statt der erlaubten 120 km/h
gefahren. Der Beschuldigte führte anlässlich der Ersteinvernahme aus, er sei
mit einer Geschwindigkeit von 75-80 km/h gefahren, wobei er heute angab,
höchstens 70 km/h gefahren zu sein. Diesbezüglich ist klar auf die
unbefangenen und zeitnahen Aussagen im Rahmen der Erstbefragung abzustellen,
weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte mit 75-80 km/h bei
erlaubten 80 km/h für Lastwagen gefahren ist.»
Erwägungen
2.
Die Verteidigung bringt in ihrer
Berufungsbegründung vom 11. März 2024 vor, weder der Zeuge B.___ noch der
Berufungskläger hätten ausgesagt, der Lastwagen des Berufungsklägers sei
«mehrfach» gerutscht. Woher die Vorinstanz diese Information nehme, sei nicht
bekannt. Der Beschuldigte habe einzig ausgeführt, er habe bei der ersten
Bremsung gemerkt, dass es glatt sei und das ABS seines Fahrzeuges gegriffen
habe. Dass er mit seinem Fahrzeug gerutscht sei, habe er nicht ausgeführt.
Sinngemäss rügt die Verteidigung damit eine aktenwidrige und somit willkürliche
Feststellung des Sachverhalts.
3.
Die Rüge erweist sich als
unbegründet. Der Beschuldigte gab bereits in seiner Ersteinvernahme vom
6.
Dezember 2021 zu Protokoll, es habe vor ihm plötzlich angefangen zu
stocken, er habe auch gebremst und gemerkt, dass es glatt sei. Vor der
Vorinstanz präzisierte der Beschuldigte, er habe den Spurwechsel gemacht, weil
sie stark zu bremsen begonnen hätten. Er habe auch begonnen zu bremsen und
gemerkt, dass das ABS beim Lastwagen begonnen habe einzuschreiten. Er habe
gemerkt, dass es rutschig sei, dass es wie Blitzeis gegeben habe am Morgen. Zur
Situation nach dem ersten Spurwechsel führte der Beschuldigte aus, der Verkehr
habe noch weiter zu bremsen begonnen. Er habe immer noch gemerkt, dass es viel
zu rutschig sei (AS 89). Auf die Frage, ob es Schnee auf der Fahrbahn
gehabt habe, antwortete der Beschuldigte, Schnee hätte es eigentlich nicht
gehabt. Die Fahrbahn sei schwarz gewesen, einfach nass. Durch das Bremsen habe
er gemerkt, dass es wirklich rutschig sei (AS 90). Die Vorinstanz verfällt
nicht in Willkür, wenn sie gestützt auf diese Aussage darauf schliesst, dass
der Beschuldigte mit seinem Lastwagen gerutscht ist. Wie der Beschuldigte durch
das Abbremsen bemerkt haben soll, dass die Fahrbahn rutschig ist, ohne selbst
gerutscht zu sein, ist nicht ersichtlich. Schliesslich bestätigte auch der
Zeuge, dass er beim Bremsen aufgrund des Schnees gerutscht sei (AS 84).
4.
Fehl geht auch der weitere Einwand
der Verteidigung, es könne nicht genau bestimmt werden, wie schnell der
Beschuldigte gefahren sei. Fakt sei jedoch, dass dieser übereinstimmend
ausgesagt habe, nicht die volle Geschwindigkeit gefahren zu sein. Wie die
Verteidigung selbst ausführt, gab der Beschuldigte im Rahmen seiner
Erstbefragung an, mit ca. 75 – 80 km/h (bei erlaubten 80 km/h für Lastwagen)
unterwegs gewesen zu sein. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Vorderrichter
korrigierte er diesen Wert auf ca. 70 km/h. Die Vorinstanz verfällt nicht in
Willkür, wenn sie auf die tatnäheren Angaben im Rahmen der Erstbefragung
abstellt und von einer gefahrenen Geschwindigkeit von 75 – 80 km/h ausgeht.
5.
Eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung ist damit nicht auszumachen. Das Beweisergebnis der
Dispositiv
Vorinstanz, welches den angeklagten Sachverhalt als erfüllt ansah, ist demnach
zu bestätigen.
VI. Rechtliche Würdigung
1. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit
Busse bestraft, wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollzugsvorschriften des
Bundesrates verletzt.
2. Die Vorinstanz sah im Verhalten des Beschuldigten
die Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4
Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) verletzt, was
durch den Beschuldigten bestritten wird und daher im Nachfolgenden zu prüfen
ist.
3. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG
hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen
Vorsichtspflichten nachkommen kann. Zu diesen Pflichten gehört, dass der
Fahrzeuglenker die Geschwindigkeit stets den Umständen anpasst (Art. 32
Abs. 1 SVG), namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie
den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Die signalisierte
Höchstgeschwindigkeit darf nicht unter allen Umständen ausgefahren werden,
sondern gilt nur bei günstigen Verhältnissen (BGE 121 II 127 E. 4a mit
Hinweisen, Urteil 6B_541/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.3). Hinsichtlich
der Anpassung der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse darf der
Fahrzeuglenker nach Art. 4 Abs. 1 VRV nur so schnell fahren, dass er
innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann.
4. Die Verletzung der
Sorgfaltspflicht nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist nicht an das
Nichtbeherrschen des Fahrzeuges geknüpft. Wer die Beherrschung über sein
Fahrzeug behält, kann gleichwohl gegen Art. 32 Abs. 1 SVG verstossen, wenn die
Geschwindigkeit den konkreten Umständen, namentlich der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit, nicht angepasst ist. Die Norm enthält einen Appell an
die persönliche Verantwortung eines jeden Menschen, der sein Verhalten an die
Gesamtheit der Umstände anzupassen hat. Sie bekämpft unangemessene
Geschwindigkeiten wegen des davon ausgehenden Risikos, unabhängig von einem
allfälligen Verlust der Beherrschung des Fahrzeugs (Urteil 4A_76/2009 vom
6. April 2009 E. 3.2). Auf der anderen Seite gilt, dass nur Art. 32 Abs. 1
SVG anzuwenden ist, wenn die Nichtbeherrschung des Fahrzeugs einzig auf die
übersetzte Geschwindigkeit zurückzuführen ist. Art. 32 Abs. 1 SVG ist
lex specialis zu Art. 31 Abs. 1 SVG (Philippe
Weisenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz,
2. Auflage 2015, Art. 32 N 5). Idealkonkurrenz zwischen
Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG besteht, wenn ein
Fahrzeuglenker zu schnell fährt und zu spät Massnahmen zur Abwendung eines
drohenden Unfalls ergreift (Urteil 6B_541/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.4
mit Hinweisen).
5. Wie bereits dargelegt, wird dem
Beschuldigten gestützt auf die vorinstanzlichen Erwägungen nicht mehr
vorgeworfen, durch Mangel an Aufmerksamkeit unvorsichtig vom Normalstreifen auf
den ersten und daraufhin auf den zweiten Überholstreifen gewechselt und dadurch
die Kollision mit dem hinter ihm fahrenden Personenwagen verursacht zu haben.
Die Vorinstanz erwähnt zwar, dass der Beschuldigte bei angepasster
Geschwindigkeit nicht gerutscht wäre, wodurch ein Ausweichen nicht notwendig
gewesen wäre. Für die Strafbarkeit sei dies jedoch nicht relevant (US 8
f.). Dem Beschuldigten wird damit einzig vorgeworfen, die Geschwindigkeit nicht
den herrschenden Strassenverhältnissen angepasst zu haben. Ein weiteres
Fehlverhalten wird dem Beschuldigten nicht angelastet. Art. 31 Abs. 1
SVG kommt damit nicht zum Tragen.
6. Ebenfalls nicht einschlägig ist die
Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 VRV. Der Beschuldigte war in der Lage, sein
Fahrzeug nach dem zweifachen Spurenwechsel auf dem äussersten Überholstreifen
zum Stehen zu bringen, ohne dabei auf das Unfallgeschehen, welches sich
unmittelbar zuvor vor dem Beschuldigten zugetragen hatte, aufzufahren. Ob der
Beschuldigte auf Sichtweite hätte halten können, wäre er auf dem rechten
Fahrtstreifen geblieben, lässt sich nicht feststellen. Gegenteiliges wird von
der Vorinstanz indes nicht behauptet und ist für die Frage, ob die vom
Beschuldigten gewählte Geschwindigkeit angepasst war oder nicht, unerheblich. Art. 90
SVG ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Die Verletzung von Verkehrsregeln des
SVG und der Vollziehungsvorschriften ist als solche, um der Verkehrssicherheit
willen, unter Strafe gestellt, ohne Rücksicht darauf, ob sie zu einem Unfall
führt und ob es auch unter anderen Umständen zu einem solchen gekommen wäre
(Urteil 6B_432/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 1.3.2).
7. Es bleibt somit zu prüfen, ob
die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit von 75 – 80 km/h den
Verhältnissen angepasst war. Dies ist klar zu verneinen. Gestützt auf das
Beweisergebnis ist erstellt, dass am Unfallmorgen winterliche Verhältnisse
herrschten. Wie sich aus dem vorinstanzlichen Urteil ergibt, fiel Schneeregen
und die Strasse war glatt. Die herrschenden Verhältnisse waren somit keineswegs
günstig. Der Beschuldigte hatte auch angegeben, mit Glätte gerechnet zu haben
und deswegen den Abstand (zum vorherfahrenden Fahrzeug) mehr als eingehalten zu
haben. Dass es ihm letztlich gelang, nicht auf das Unfallgeschehen vor ihm
aufzufahren, ist dabei irrelevant. Indem er mit seinem schwer beladenen
Lastwagen auf einer rutschigen Fahrbahn mit nicht reduzierter Geschwindigkeit
unterwegs war, schuf er offensichtlich eine abstrakte Gefahr für die anderen
Verkehrsteilnehmer. Die Verkehrssicherheit hätte erfordert, dass er langsamer
fährt und dadurch das Risiko, beim Bremsen ins Rutschen oder gar Schleudern zu
geraten, minimiert. Sodann wäre bei einer reduzierten Geschwindigkeit auch kein
brüskes Ausweichmanöver erforderlich gewesen, wodurch er die Verkehrsteilnehmer
hinter sich gefährdete.
8. Die vom Beschuldigten gewählte
Geschwindigkeit erweist sich gestützt auf diese Ausführungen als nicht den
Umständen angepasst. Er ist demnach der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln
im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG
schuldig zu sprechen.
VII. Strafzumessung
Der Beschuldigte liess gegen die von der
ersten Instanz vorgenommene Strafzumessung keine Rügen erheben. Es ist denn
auch hier keine Rechtsverletzung ersichtlich. Es liegt ein leichtes Verschulden
vor und der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Auch die lange Verfahrensdauer
wurde berücksichtigt. Die Busse in Höhe von CHF 300.00, ersatzweise drei
Tage Freiheitsstrafe, ist entsprechend zu bestätigen. Zusätzlich ist jedoch die
Verletzung des Beschleunigungsgebotes formell im Dispositiv festzuhalten.
VIII. Kosten
1. Beim vorliegenden Verfahrensausgang
ist die Kostenverlegung der Vorinstanz zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1
StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO).
2. Im Berufungsverfahren unterliegt der
Beschuldigte vollumfänglich. Entsprechend hat er die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00,
total CHF 1'240.00, zur Bezahlung zu übernehmen. Dem entsprechend ist dem
Beschuldigten auch keine Parteientschädigung auszurichten.
Demnach wird in Anwendung von Art. 32
Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 47, Art. 106 StGB, Art. 379
ff., Art. 398 ff., Art. 406 Abs. 1 lit. c und Art. 416
ff. aStPO erkannt:
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Olten-Gösgen vom 13. Oktober 2023 wird A.___ vom Vorhalt der Übertretung
der Chauffeurverordnung ARV 1, angeblich begangen am 6. Dezember 2021
(Vorhalt Ziff. 1.2), freigesprochen.
2.
A.___ hat sich der
Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtanpassen der Geschwindigkeit), begangen am
6. Dezember 2021 (Vorhalt Ziff. 1.1), schuldig gemacht.
3.
Es wird
festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
4.
A.___ wird
verurteilt zu einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise
zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.
5.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total
CHF 1'010.00, hat A.___ zu bezahlen.
6.
Die Kosten des
Berufungsverfahren mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total
CHF 1'240.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Graf