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Entscheid

STBER.2023.96

Verletzung der Verkehrsregeln, Übertretung der Chauffeurverordnung ARV

24. September 2024Deutsch22 min

1. Die Vorinstanz hielt bei der

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 24. September 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiberin Graf

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Fabian Schneiter,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Verletzung

der Verkehrsregeln

Die Berufung wird in Anwendung von Art.

406 Abs. 1 lit. c StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1. Mit Blick auf die Prozessökonomie

erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und

rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der

Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue

tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im

Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler,

SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).

2. Zum Verfahrensablauf bis zum

Erlass des erstinstanzlichen Urteils ist nach dem soeben Ausgeführten auf die

zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichtspräsidenten

von Olten-Gösgen vom 13. Oktober 2023 zu verweisen (Urteilsseiten [US] 2

f.).

3. Der Amtsgerichtspräsident von

Olten-Gösgen erliess am 13. Oktober 2023 folgendes Urteil (Aktenseite [AS]

104 ff.):

1. A.___ wird vom Vorhalt der Übertretung

der Chauffeurverordnung ARV 1, angeblich begangen am 6. Dezember 2021

(Vorhalt Ziff. 1.2 des Strafbefehls vom 9. Februar 2022), freigesprochen.

2. A.___ hat sich der Verletzung der

Verkehrsregeln (Nichtanpassen der Geschwindigkeit), begangen am

6. Dezember 2021 (Vorhalt Ziff. 1.1), schuldig gemacht.

3. A.___ wird zu einer Busse von

CHF 300.00 verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von

3 Tagen.

4. Die Kosten des Verfahrens, mit einer

Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1'010.00, hat A.___ zu

bezahlen.

Wird von keiner Partei ein

Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des

Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 200.00, womit A.___

CHF 810.00 zu bezahlen hat.

4. Gegen dieses Urteil liess A.___

(nachfolgend Beschuldigter), vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Schneiter, die

Berufung anmelden (AS 111).

5. Gemäss der Berufungserklärung

vom 4. Dezember 2023 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziffer 2: Schuldspruch

wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtanpassen der Geschwindigkeit),

begangen am 6. Dezember 2021;

-

Ziffer 3: Verurteilung zu

einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe;

-

Ziffer 4: Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

6. Die Staatsanwaltschaft

verzichtete mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 auf eine Anschlussberufung

und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

7. In der Berufungsbegründung vom

11. März 2024 stellte der Beschuldigte folgende Anträge:

1. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der

Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit,

angeblich begangen am 6. Dezember 2021 (Anklageziffer 1.1),

freizusprechen.

2. Dem Berufungskläger sei für das erst-

und zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von

CHF 5'202.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) zuzusprechen.

3. Die Verfahrenskosten des erst- und

zweitinstanzlichen Verfahrens seien entsprechend dem beantragten

Verfahrensausgang vollumfänglich vom Staat zu tragen.

8. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft

erwachsen ist Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils (Freispruch vom

Vorhalt der Übertretung der Chauffeurverordnung ARV I, angeblich begangen

am 6. Dezember 2021 [Vorhalt Anklageschrift Ziffer 1.2]).

II.

Anwendbares

Recht

1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision

der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend

Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend

anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt

wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,

die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt

werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes vorsehen (Abs. 1).

Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,

dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden

ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen

Behörden, beurteilt werden.

2. Die Thematik des Übergangsrechts

wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich

damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3.

Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in

der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der

Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen

vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in

Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen,

Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus

nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder

eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im

Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt

und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO

für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung

«bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige

Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die

allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und

nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht

(Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts

anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung

verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu

nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP

nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch

nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder

der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine

Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die

Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem

Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für

Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024

Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der

rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene

nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)

ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese

Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der

Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den

allgemeinen Regeln von Art. 448 StPO und der Ausnahme von Art. 453 StPO

abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren

gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des

StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem

Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder

Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten:

Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO

beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich

das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

4. Für den vorliegenden Fall bedeutet

dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung

gelangt.

III.

Umfang der

Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts

1. Gegenstand sowohl des

erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist

ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen

Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs.

4 StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige

Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und

Rechtsverletzungen. Neue Behauptungen und Beweismittel können nicht vorgebracht

werden.

2. Die Rüge der offensichtlich

unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts

entspricht Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine

Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst

klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und

Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie

der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der

Urteilsbegründung. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt

Willkür nicht bereits dann vor, wenn auch eine andere (als die im angefochtenen

Urteil vorgenommene) Beweiswürdigung in Betracht kommt oder sogar naheliegender

ist (BGE 131 IV 100 E. 4.1; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Vielmehr

ist erforderlich, dass der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings

unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis

offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem

Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass

verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1, Urteil 6B_811/2007 E. 3.2). Volle Kognition hat das

Berufungsgericht hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz.

IV. Prozessuale Vorfragen / Formelle

Einwände

1. Vorhalt

Im Strafbefehl vom 9. Februar 2022,

der vorliegend als Anklage dient, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich der

Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig

gemacht zu haben, indem er am 6. Dezember 2021, um 05:38 Uhr, in

Boningen, Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich, als Lenker des Lastwagens [Kennzeichen]

und Anhängers [Kennzeichen] seine Geschwindigkeit nicht an die herrschenden

Strassenverhältnisse (schneebedeckte Fahrbahn) angepasst und durch Mangel an

Aufmerksamkeit unvorsichtig vom Normalstreifen auf den ersten und daraufhin auf

den zweiten Überholstreifen gewechselt habe. In der Folge sei es zur Kollision

mit dem Anhänger des Beschuldigten und dem hinter ihm fahrenden Personenwagen [Kennzeichen]

von B.___ gekommen. Dieser sei durch den Anhänger nach links in die

Leitrichtung des Mittelstreifens geschoben worden.

2. Verletzung des Grundsatzes ne

bis in idem

2.1 Der Beschuldigte lässt in

seiner Berufungsbegründung vom 11. März 2024 durch seinen Rechtsvertreter

ausführen, im Strafbefehl sei lediglich ein tatrelevanter Sachverhalt angeklagt

worden, nämlich, dass er durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und durch

Mangel an Aufmerksamkeit beim Spurenwechsel einen Unfall mit dem Geschädigten B.___

verursacht habe. Der Vorinstanz sei es nicht zugestanden, den Beschuldigten

bezüglich des Vorhaltes der mangelnden Aufmerksamkeit beim Spurwechsel

freizusprechen, ihn aber gleichzeitig für eine einfache Verkehrsregelverletzung

aufgrund Nichtanpassens der Geschwindigkeit zu verurteilen. Da der angeklagte

Sachverhalt durch den Freispruch abgeurteilt sei, sei nach dem Grundsatz «ne

bis in idem» keine Verurteilung möglich, weshalb ein Freispruch bezüglich des

Vorwurfs der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der

Geschwindigkeit zu erfolgen habe.

2.2 Nach dem in Art. 11 StPO

verankerten Grundsatz «ne bis in idem» darf niemand wegen einer Straftat, für

die er nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig

verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben

Staates erneut strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Das Verbot der

doppelten Strafverfolgung verbietet die Wiederholung eines durch rechtskräftige

Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens. Es bildet mithin ein

Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu

berücksichtigen ist (Urteil 6B_74/2020 vom 24. September 2020 E. 2.4;

BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 mit Hinweisen).

2.3 Die Vorinstanz kam in ihrer

rechtlichen Würdigung (US 9) zum Schluss, dem Beschuldigten könne kein

Mangel an Aufmerksamkeit beim Spurwechsel vorgeworfen werden, weshalb kein

Schuldspruch zu ergehen habe. Ein formeller Freispruch erfolgte indes nicht, wohl

gerade mit Blick auf die ne bis in idem-Problematik. Der Einwand der

Verteidigung erweist sich damit als unbegründet. Anzumerken bleibt, dass der

Vorwurf dennoch nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens

bildet, erhob doch einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen den

Entscheid, womit das Verschlechterungsverbot zum Tragen kommt.

3. Verletzung des

Anklagegrundsatzes

3.1 Der Beschuldigte lässt weiter

eine Verletzung des Anklageprinzips rügen. Gemäss den zutreffenden Ausführungen

der Vorinstanz habe er sich keiner Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht,

indem er durch mangelnde Aufmerksamkeit die Spur gewechselt habe. Insofern habe

das Gericht auch nicht von einem anderen Sachverhalt ausgehen dürfen. Im

angeklagten Sachverhalt sei nämlich nirgends die Rede davon, dass der

Beschuldigte ins Rutschen gekommen sei. Insofern gehe das vorinstanzliche

Gericht von einem nicht angeklagten Sachverhalt aus. Es handle sich dabei um

eine Verletzung des Anklageprinzips, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe.

3.2 Die Anklageschrift bezeichnet gemäss

Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der

beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit,

Art und Folgen der Tatausführung.

Das Gericht ist an den in der Anklage

umschriebenen Sachverhalt gebunden. Es berücksichtigt die im Vorverfahren und

im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 1 und 2 StPO). Die

vorgeworfene Tat ist «möglichst kurz, aber genau» zu umschreiben, ohne sie

beweismässig zu belegen; das Beweisverfahren ist Sache der Hauptverhandlung

(vgl. Urteil 6B_28/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2.1). Solange für die

beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann

selbst eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu

keinem Schuldspruch kommen darf. Entscheidend ist, dass für die beschuldigte

Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird

(Urteil 6B_682/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 2.1). Die nähere Begründung

der Anklage erfolgt erst an Schranken. Letztlich ist es Sache des Gerichts, den

Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil 6B_111/2016 vom 26. April

2016 E. 1; 6B_1157/2016 vom 28. März 2017 E. 3.4).

3.3 Nachdem die Vorinstanz den Vorhalt

der mangelnden Aufmerksamkeit beim Spurwechsel als nicht gegeben erachtet hat,

wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift einzig noch vorgeworfen, seine

Geschwindigkeit nicht an die herrschenden Strassenverhältnisse (schneebedeckte

Fahrbahn) angepasst zu haben. Dass der Beschuldigte, hätte er seine

Geschwindigkeit den herrschenden Verhältnissen angepasst, nicht gerutscht wäre

und somit ein Ausweichen nicht notwendig geworden wäre, wird von der Vorinstanz

zwar erwähnt. Allerdings führt sie weiter aus, dass dies für die Beurteilung

der Strafbarkeit unbeachtlich sei (US 8 f.). Inwiefern die Vorinstanz

ihrer rechtlichen Beurteilung über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht, ist

nicht ersichtlich. Der Beschuldigte kannte den gegen ihn erhobenen Vorwurf

(Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die herrschenden Strassenverhältnisse

[schneebedeckte Fahrbahn]) und konnte sich ohne Weiteres wirksam dagegen

verteidigen. Des Weiteren erstellte die Vorinstanz den Sachverhalt aufgrund der

polizeilichen Unterlagen und der Aussagen der Unfallbeteiligten (vgl.

nachfolgend E. V.), wobei sie wesentlich auf die Darstellung des

Beschuldigten abstellte. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt damit nicht

vor.

V.

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Die Vorinstanz hielt bei der

Beweiswürdigung abschliessend folgendes fest:

«Die Aussagen

des Zeugen und des Beschuldigten stimmen in Bezug auf den Geschehensablauf dem

Grundsatze nach überein. Auch machte der Beschuldigte allgemein gleichbleibende

und glaubhafte Ausführungen. So ist unbestritten und nachvollziehbar, dass zum

Zeitpunkt des Verkehrsunfalls ein normales Morgenverkehrsaufkommen geherrscht

hat, wobei sich der Zeuge B.___ auf der mittleren Spur und der Beschuldigte

sich auf der äussersten (rechten) Spur befand. Da der Verkehr sich vor der

Beteiligten verlangsamte, musste auch der Beschuldigte abbremsen, wobei er

bemerkte, dass es glatt ist. Beim zweiten starken Abbremsen hat das ABS zu

greifen und der Wagen zu stottern begonnen. Nach einem Blick in den Spiegel, wo

er eine Lücke erkannte, wechselte der Beschuldigte nach entsprechender

Zeichengabe erst auf den mittleren Streifen und auch wenn der Beschuldigte in

seiner Ersteinvernahme einen weiteren Spurwechsel nicht erwähnte, ist anhand

dessen späteren Aussagen, der Aussagen des Zeugens sowie der

Unfalldokumentation erwiesen, dass es zu einem weiteren Wechsel auf die

äusserste (linke) Spur kam. Dies ebenfalls nach einem Blick in den Spiegel, wo

er kein Fahrzeug gesehen hat, und Zeichengabe. Gestützt auf die Aussagen des

Zeugen, deren er sich sehr sicher war, wechselte er als Erstes auf die

äusserste Spur. Es ist auch deutlich am vorhandenen Spurenbild bzw. den Schäden

zu erkennen, dass der Zeuge bereits am Überholen war, als der Beschuldigte

ebenfalls auf den äussersten Streifen wechselte. Da kam es schliesslich zu

einer leichten Kollision zwischen dem Lastwagenanhänger des Beschuldigten und

dem Wagen des Zeugen. Es hat nur knapp nicht gereicht, ansonsten ein anderes

Spuren- und Schadenbild bestanden hätte.

Sowohl der

Zeuge wie auch der Beschuldigte führten in sämtlichen Einvernahmen aus, dass es

glatt gewesen sei und sie auf der Fahrbahn gerutscht seien. Der Beschuldigte

gibt auch an, mit Glätte gerechnet zu haben, weshalb er zu den voranfahrenden

Fahrzeugen einen überaus grossen Abstand gehalten habe. Zwar sprach der

Beschuldigte von Regen und der Zeuge von Schnee, doch ist auf den vorhandenen

Fotos klar Schneematsch zu erkennen. Die Polizisten, welche diese Fotos

schossen, waren gemäss Aussagen der Beteiligten nur kurze Zeit später vor Ort.

Insgesamt ist also davon auszugehen, dass es sich um Schneeregen gehandelt hat.

Wäre gar kein Schnee gefallen, so hätte es weder in den Aussagen des Zeugen

noch im Polizeirapport eine Erwähnung dessen gegeben und wäre auf den Fotos

nicht Schneematsch zu erkennen.

Gemäss den zeitnahen Ausführungen des

Zeugen sei dieser mit ca. 100 km/h statt der erlaubten 120 km/h

gefahren. Der Beschuldigte führte anlässlich der Ersteinvernahme aus, er sei

mit einer Geschwindigkeit von 75-80 km/h gefahren, wobei er heute angab,

höchstens 70 km/h gefahren zu sein. Diesbezüglich ist klar auf die

unbefangenen und zeitnahen Aussagen im Rahmen der Erstbefragung abzustellen,

weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte mit 75-80 km/h bei

erlaubten 80 km/h für Lastwagen gefahren ist.»

Erwägungen

2.

Die Verteidigung bringt in ihrer

Berufungsbegründung vom 11. März 2024 vor, weder der Zeuge B.___ noch der

Berufungskläger hätten ausgesagt, der Lastwagen des Berufungsklägers sei

«mehrfach» gerutscht. Woher die Vorinstanz diese Information nehme, sei nicht

bekannt. Der Beschuldigte habe einzig ausgeführt, er habe bei der ersten

Bremsung gemerkt, dass es glatt sei und das ABS seines Fahrzeuges gegriffen

habe. Dass er mit seinem Fahrzeug gerutscht sei, habe er nicht ausgeführt.

Sinngemäss rügt die Verteidigung damit eine aktenwidrige und somit willkürliche

Feststellung des Sachverhalts.

3.

Die Rüge erweist sich als

unbegründet. Der Beschuldigte gab bereits in seiner Ersteinvernahme vom

6.

Dezember 2021 zu Protokoll, es habe vor ihm plötzlich angefangen zu

stocken, er habe auch gebremst und gemerkt, dass es glatt sei. Vor der

Vorinstanz präzisierte der Beschuldigte, er habe den Spurwechsel gemacht, weil

sie stark zu bremsen begonnen hätten. Er habe auch begonnen zu bremsen und

gemerkt, dass das ABS beim Lastwagen begonnen habe einzuschreiten. Er habe

gemerkt, dass es rutschig sei, dass es wie Blitzeis gegeben habe am Morgen. Zur

Situation nach dem ersten Spurwechsel führte der Beschuldigte aus, der Verkehr

habe noch weiter zu bremsen begonnen. Er habe immer noch gemerkt, dass es viel

zu rutschig sei (AS 89). Auf die Frage, ob es Schnee auf der Fahrbahn

gehabt habe, antwortete der Beschuldigte, Schnee hätte es eigentlich nicht

gehabt. Die Fahrbahn sei schwarz gewesen, einfach nass. Durch das Bremsen habe

er gemerkt, dass es wirklich rutschig sei (AS 90). Die Vorinstanz verfällt

nicht in Willkür, wenn sie gestützt auf diese Aussage darauf schliesst, dass

der Beschuldigte mit seinem Lastwagen gerutscht ist. Wie der Beschuldigte durch

das Abbremsen bemerkt haben soll, dass die Fahrbahn rutschig ist, ohne selbst

gerutscht zu sein, ist nicht ersichtlich. Schliesslich bestätigte auch der

Zeuge, dass er beim Bremsen aufgrund des Schnees gerutscht sei (AS 84).

4.

Fehl geht auch der weitere Einwand

der Verteidigung, es könne nicht genau bestimmt werden, wie schnell der

Beschuldigte gefahren sei. Fakt sei jedoch, dass dieser übereinstimmend

ausgesagt habe, nicht die volle Geschwindigkeit gefahren zu sein. Wie die

Verteidigung selbst ausführt, gab der Beschuldigte im Rahmen seiner

Erstbefragung an, mit ca. 75 – 80 km/h (bei erlaubten 80 km/h für Lastwagen)

unterwegs gewesen zu sein. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Vorderrichter

korrigierte er diesen Wert auf ca. 70 km/h. Die Vorinstanz verfällt nicht in

Willkür, wenn sie auf die tatnäheren Angaben im Rahmen der Erstbefragung

abstellt und von einer gefahrenen Geschwindigkeit von 75 – 80 km/h ausgeht.

5.

Eine willkürliche

Sachverhaltsfeststellung ist damit nicht auszumachen. Das Beweisergebnis der

Dispositiv

Vorinstanz, welches den angeklagten Sachverhalt als erfüllt ansah, ist demnach

zu bestätigen.

VI. Rechtliche Würdigung

1. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit

Busse bestraft, wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollzugsvorschriften des

Bundesrates verletzt.

2. Die Vorinstanz sah im Verhalten des Beschuldigten

die Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4

Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) verletzt, was

durch den Beschuldigten bestritten wird und daher im Nachfolgenden zu prüfen

ist.

3. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG

hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen

Vorsichtspflichten nachkommen kann. Zu diesen Pflichten gehört, dass der

Fahrzeuglenker die Geschwindigkeit stets den Umständen anpasst (Art. 32

Abs. 1 SVG), namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie

den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Die signalisierte

Höchstgeschwindigkeit darf nicht unter allen Umständen ausgefahren werden,

sondern gilt nur bei günstigen Verhältnissen (BGE 121 II 127 E. 4a mit

Hinweisen, Urteil 6B_541/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.3). Hinsichtlich

der Anpassung der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse darf der

Fahrzeuglenker nach Art. 4 Abs. 1 VRV nur so schnell fahren, dass er

innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann.

4. Die Verletzung der

Sorgfaltspflicht nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist nicht an das

Nichtbeherrschen des Fahrzeuges geknüpft. Wer die Beherrschung über sein

Fahrzeug behält, kann gleichwohl gegen Art. 32 Abs. 1 SVG verstossen, wenn die

Geschwindigkeit den konkreten Umständen, namentlich der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit, nicht angepasst ist. Die Norm enthält einen Appell an

die persönliche Verantwortung eines jeden Menschen, der sein Verhalten an die

Gesamtheit der Umstände anzupassen hat. Sie bekämpft unangemessene

Geschwindigkeiten wegen des davon ausgehenden Risikos, unabhängig von einem

allfälligen Verlust der Beherrschung des Fahrzeugs (Urteil 4A_76/2009 vom

6. April 2009 E. 3.2). Auf der anderen Seite gilt, dass nur Art. 32 Abs. 1

SVG anzuwenden ist, wenn die Nichtbeherrschung des Fahrzeugs einzig auf die

übersetzte Geschwindigkeit zurückzuführen ist. Art. 32 Abs. 1 SVG ist

lex specialis zu Art. 31 Abs. 1 SVG (Philippe

Weisenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz,

2. Auflage 2015, Art. 32 N 5). Idealkonkurrenz zwischen

Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG besteht, wenn ein

Fahrzeuglenker zu schnell fährt und zu spät Massnahmen zur Abwendung eines

drohenden Unfalls ergreift (Urteil 6B_541/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.4

mit Hinweisen).

5. Wie bereits dargelegt, wird dem

Beschuldigten gestützt auf die vorinstanzlichen Erwägungen nicht mehr

vorgeworfen, durch Mangel an Aufmerksamkeit unvorsichtig vom Normalstreifen auf

den ersten und daraufhin auf den zweiten Überholstreifen gewechselt und dadurch

die Kollision mit dem hinter ihm fahrenden Personenwagen verursacht zu haben.

Die Vorinstanz erwähnt zwar, dass der Beschuldigte bei angepasster

Geschwindigkeit nicht gerutscht wäre, wodurch ein Ausweichen nicht notwendig

gewesen wäre. Für die Strafbarkeit sei dies jedoch nicht relevant (US 8

f.). Dem Beschuldigten wird damit einzig vorgeworfen, die Geschwindigkeit nicht

den herrschenden Strassenverhältnissen angepasst zu haben. Ein weiteres

Fehlverhalten wird dem Beschuldigten nicht angelastet. Art. 31 Abs. 1

SVG kommt damit nicht zum Tragen.

6. Ebenfalls nicht einschlägig ist die

Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 VRV. Der Beschuldigte war in der Lage, sein

Fahrzeug nach dem zweifachen Spurenwechsel auf dem äussersten Überholstreifen

zum Stehen zu bringen, ohne dabei auf das Unfallgeschehen, welches sich

unmittelbar zuvor vor dem Beschuldigten zugetragen hatte, aufzufahren. Ob der

Beschuldigte auf Sichtweite hätte halten können, wäre er auf dem rechten

Fahrtstreifen geblieben, lässt sich nicht feststellen. Gegenteiliges wird von

der Vorinstanz indes nicht behauptet und ist für die Frage, ob die vom

Beschuldigten gewählte Geschwindigkeit angepasst war oder nicht, unerheblich. Art. 90

SVG ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Die Verletzung von Verkehrsregeln des

SVG und der Vollziehungsvorschriften ist als solche, um der Verkehrssicherheit

willen, unter Strafe gestellt, ohne Rücksicht darauf, ob sie zu einem Unfall

führt und ob es auch unter anderen Umständen zu einem solchen gekommen wäre

(Urteil 6B_432/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 1.3.2).

7. Es bleibt somit zu prüfen, ob

die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit von 75 – 80 km/h den

Verhältnissen angepasst war. Dies ist klar zu verneinen. Gestützt auf das

Beweisergebnis ist erstellt, dass am Unfallmorgen winterliche Verhältnisse

herrschten. Wie sich aus dem vorinstanzlichen Urteil ergibt, fiel Schneeregen

und die Strasse war glatt. Die herrschenden Verhältnisse waren somit keineswegs

günstig. Der Beschuldigte hatte auch angegeben, mit Glätte gerechnet zu haben

und deswegen den Abstand (zum vorherfahrenden Fahrzeug) mehr als eingehalten zu

haben. Dass es ihm letztlich gelang, nicht auf das Unfallgeschehen vor ihm

aufzufahren, ist dabei irrelevant. Indem er mit seinem schwer beladenen

Lastwagen auf einer rutschigen Fahrbahn mit nicht reduzierter Geschwindigkeit

unterwegs war, schuf er offensichtlich eine abstrakte Gefahr für die anderen

Verkehrsteilnehmer. Die Verkehrssicherheit hätte erfordert, dass er langsamer

fährt und dadurch das Risiko, beim Bremsen ins Rutschen oder gar Schleudern zu

geraten, minimiert. Sodann wäre bei einer reduzierten Geschwindigkeit auch kein

brüskes Ausweichmanöver erforderlich gewesen, wodurch er die Verkehrsteilnehmer

hinter sich gefährdete.

8. Die vom Beschuldigten gewählte

Geschwindigkeit erweist sich gestützt auf diese Ausführungen als nicht den

Umständen angepasst. Er ist demnach der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln

im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG

schuldig zu sprechen.

VII. Strafzumessung

Der Beschuldigte liess gegen die von der

ersten Instanz vorgenommene Strafzumessung keine Rügen erheben. Es ist denn

auch hier keine Rechtsverletzung ersichtlich. Es liegt ein leichtes Verschulden

vor und der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Auch die lange Verfahrensdauer

wurde berücksichtigt. Die Busse in Höhe von CHF 300.00, ersatzweise drei

Tage Freiheitsstrafe, ist entsprechend zu bestätigen. Zusätzlich ist jedoch die

Verletzung des Beschleunigungsgebotes formell im Dispositiv festzuhalten.

VIII. Kosten

1. Beim vorliegenden Verfahrensausgang

ist die Kostenverlegung der Vorinstanz zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1

StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO).

2. Im Berufungsverfahren unterliegt der

Beschuldigte vollumfänglich. Entsprechend hat er die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00,

total CHF 1'240.00, zur Bezahlung zu übernehmen. Dem entsprechend ist dem

Beschuldigten auch keine Parteientschädigung auszurichten.

Demnach wird in Anwendung von Art. 32

Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 47, Art. 106 StGB, Art. 379

ff., Art. 398 ff., Art. 406 Abs. 1 lit. c und Art. 416

ff. aStPO erkannt:

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Olten-Gösgen vom 13. Oktober 2023 wird A.___ vom Vorhalt der Übertretung

der Chauffeurverordnung ARV 1, angeblich begangen am 6. Dezember 2021

(Vorhalt Ziff. 1.2), freigesprochen.

2.

A.___ hat sich der

Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtanpassen der Geschwindigkeit), begangen am

6. Dezember 2021 (Vorhalt Ziff. 1.1), schuldig gemacht.

3.

Es wird

festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

4.

A.___ wird

verurteilt zu einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise

zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

5.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total

CHF 1'010.00, hat A.___ zu bezahlen.

6.

Die Kosten des

Berufungsverfahren mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total

CHF 1'240.00, hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Graf