STBER.2023.97
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
21. Oktober 2024Deutsch24 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 21. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichter Rauber
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Graf
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch Fürsprech
und Notar Jürg Walker,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz
Die Berufung wird in
Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Blick auf die Prozessökonomie
erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und
rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der
Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue
tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im
Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar
StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).
2. Zum Verfahrensablauf bis zum
Erlass des erstinstanzlichen Urteils ist nach dem soeben Ausgeführten auf die
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil der Amtsgerichtspräsidentin
von Solothurn-Lebern vom 26. Juni 2023 zu verweisen (Urteilsseiten [US]
2).
3. Die Amtsgerichtspräsidentin von
Solothurn-Lebern erliess am 26. Juni 2023 folgendes Urteil:
1. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) Führen eines Motorfahrzeuges mit
defektem Richtungsblinker,
b) Verwenden eines Telefons ohne
Freisprecheinrichtung während der Fahrt,
c) Führen eines Motorfahrzeugs mit einem
mangelhaften Reifen,
alles begangen am 30. März
2022.
2. A.___ wird zu einer Busse von CHF 200.00
verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 900.00, zu bezahlen. Wird
kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine
schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF
250.00, womit die gesamten Kosten CHF 650.00 betragen.
4. Gegen dieses Urteil liess A.___
(nachfolgend: Beschuldigter), vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Walker, am
7. Juli 2023 die Berufung anmelden (Aktenseite [AS] 42). Die
Berufungserklärung datiert vom 15. Dezember 2023 und bezieht sich u.a. auf
die fehlende Qualifikation der ausgesprochenen Busse als Ordnungsbusse, soweit
es um die Verwendung eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der
Fahrt geht (Ziffer 1 lit. b des angefochtenen Urteils).
5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete in
ihrer Eingabe vom 16. Januar 2024 auf einen formellen Antrag auf
Nichteintreten, wies jedoch darauf hin, dass bezüglich der Frage der
Qualifikation der Verwendung des Telefons ohne Freisprecheinrichtung als
Ordnungsbussentatbestand das Rechtsschutzinteresse fehlen dürfte, gehe doch aus
der Urteilsbegründung der Vorinstanz hervor, dass bezüglich des Schuldspruchs
gemäss Ziffer 1 lit. b lediglich eine Ordnungsbusse ausgesprochen worden
sei. Im Weiteren verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung
und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
6. Mit Schreiben vom 19. Januar
2024 reichte Rechtsanwalt Walker eine Stellungnahme zur Eingabe der
Staatsanwaltschaft ein.
7. Mit Verfügung vom 24. Januar
2024 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Berufungskläger Frist
gesetzt zur Einreichung einer Berufungsbegründung.
8. Mit Eingabe vom 6. Februar 2024
reichte der Berufungskläger die Berufungsbegründung ein. Verlangt wird ein
Freispruch von den Vorwürfen des Führens eines Motorfahrzeugs mit defektem
Richtungsblinker (Ziffer 1 lit. a des erstinstanzlichen Urteils) und des
Führens eines Motorfahrzeugs mit einem mangelhaften Reifen (Ziffer 1
lit. c des angefochtenen Urteils), die Verurteilung wegen Verwendens eines
Mobiltelefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt (Ziffer 1
lit. b des erstinstanzlichen Urteils) zu einer Ordnungsbusse von
CHF 100.00, eventualiter die Verurteilung wegen Führens eines
Motorfahrzeugs mit einem mangelhaften Reifen (Ziffer 1 lit. c des
angefochtenen Urteils) zu einer Ordnungsbusse von CHF 100.00. Die Kosten
des Berufungsverfahrens seinem dem Staat aufzuerlegen und dem Beschuldigten
eine volle Parteientschädigung auszurichten. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens seien entsprechend dem Ausgang des Verfahrens neu zu verteilen und
dem Beschuldigten eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Erwägungen
II. Anwendbares Recht
1.
Per 1. Januar 2024 trat die Revision
der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend
Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend
anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt
wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt
werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1).
Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,
dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden
ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen
Behörden, beurteilt werden.
2.
Die Thematik des Übergangsrechts
wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich
damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3.
Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in
der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der
Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen
Dispositiv
vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in
Kraft treten.» (BSK StPO – Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist
aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht
generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für
Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass
Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision
sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die
Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige
Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die
allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und
nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht
(Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung
verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu
nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit
URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit
noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten.
Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine
Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die
Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem
Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für
Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024
Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der
rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene
nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)
ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese
Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der
Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den
allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO
abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren
gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des
StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze
wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen
begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten:
Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO
beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich
das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
4. Für den vorliegenden Fall bedeutet
dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung
gelangt.
III. Umfang der Prüfungsbefugnis des
Berufungsgerichts
1. Bildeten – wie
vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen
Urteils, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden (Art. 398
Abs. 4 StPO):
–
das
Urteil sei rechtsfehlerhaft oder
–
die
Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer
Rechtsverletzung.
Bei Übertretungen sind die
Rügemöglichkeiten somit limitiert, allerdings nur dann, wenn ausschliesslich
Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. Die
Rügemöglichkeiten lassen sich mit den früheren kantonalen Nichtigkeitsbeschwerden
bzw. der heutigen Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vergleichen.
Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur
materiellrechtliche, sondern auch prozessuale. Soweit die Beweiswürdigung bzw.
die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt werden,
beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf
Willkür. Die Regelung entspricht somit derjenigen nach Art. 97 BGG. Auch
bei der Überprüfung der Strafzumessung entspricht die Kognition des
Berufungsgerichts derjenigen des Bundesgerichts. Solange die vom
erstinstanzlichen Richter ausgesprochene Strafe als vertretbar erscheint,
besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (Markus Hug in: Donatsch / Hansjakob / Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf
2020, Art. 398 StPO N 23 mit Verweisen). Eine qualifizierte Rügepflicht
ist eher zu verneinen, da es dazu an einer hinreichend klaren Rechtsnorm fehlt
(Hug, a.a.O., Art. 398 StPO N 24).
Gerügt werden können wegen
Rechtsverletzung Sachverhaltsfeststellungen, welche auf einer Verletzung von
Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO, beruhen,
welche unter offensichtlich ungenügendem Ausschöpfen zur Verfügung stehender
Beweismittel erfolgten und bei welchen der Sachverhalt daher unvollständig
festgestellt worden und mithin in Missachtung des Grundsatzes der
Wahrheitsforschung von Amtes wegen (Untersuchungsgrundsatz) erfolgt ist (Niklaus Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen
2018, Art. 398 StPO N 13).
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt
nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der
angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder
widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1,
BGE 6B_811/2007 E. 3.2). Dass auch eine andere Beweiswürdigung in Betracht
kommt oder sogar naheliegender ist, genügt praxisgemäss für die Begründung von
Willkür nicht (BGE 131 IV 100 E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür
liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides,
sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit
Hinweisen; 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B_811/2007 vom 25. Februar
2008, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kann das Abstellen auf eine nicht-schlüssige Expertise bzw. der
Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen einen Verstoss gegen
Art. 4 BV (Verbot willkürlicher Beweiswürdigung) nach sich ziehen (BGE 118 Ia
144).
2. Neue Behauptungen und
Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im
Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen
Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise,
die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen wurden. Der Berufungskläger
kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen
Beweise seien (in antizipierter Beweiswürdigung) willkürlich abgewiesen worden.
Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge
im Berufungsverfahren erneuern (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29.
Oktober 2012).
IV. Vorhalte und Gegenstand des
Berufungsverfahrens
1. In dem als Anklageschrift
geltenden Strafbefehl vom 11. August 2022 wurden dem Beschuldigten
folgende Vorhalte gemacht:
« 1.1.Führen
eines Motorfahrzeuges mit defektem Richtungsblinker (Art. 79 VTS, Art. 111
VTS, Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 29 SVG, Art. 93 Abs.
2 lit. a SVG)
1.2.
Vornahme einer Verrichtung, ohne Schwenker oder Schwenker innerhalb der Spur,
ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 31 Abs. 1
SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG)
1.3.
Führen eines Motorfahrzeugs mit einem mangelhaften Reifen (Art. 29 SVG,
Art. 93 Abs. 2 SVG, Art. 58 Abs. 4 VTS)
Ort
Solothurn, Zuchwilerstrasse
Fahrtrichtung Zuchwil
Datum und Zeit
30.03.2022
, 16:05 Uhr
Fahrzeug
[Kennzeichen], Personenwagen
Verrichtung
Hielt Mobiltelefon in der rechten Hand und blickte ca. 2 Sek.
darauf.»
2. In Bezug auf Anklageziffer 1.2 kam
die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung und unter Verweis auf das
Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 zum Schluss, dass der
Beschuldigte durch den kurzen Blick von ein bis zwei Sekunden auf das
Mobiltelefon keine Verrichtung vorgenommen habe, welche die Bedienung des
Fahrzeuges erschwert. Dagegen erachtete die Vorinstanz den Tatbestand des
Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt gemäss Ziff. 311
der Bussenliste (Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung [OBV, SR 314.11]
als gegeben und verurteilte den Beschuldigten entsprechend.
3. Der Beschuldigte wendet sich mit
seiner Berufung nicht gegen die Verurteilung wegen Verwendens eines Telefons
ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt, womit Ziffer 1 lit. b
des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.
4. Gegenstand des
Berufungsverfahrens bilden somit noch die Verurteilung betreffend Anklageziffern
1.1 und 1.3, die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
V. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Führen eines Motorfahrzeugs mit
defektem Richtungsblinker
1.1 Dem
Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 11. August 2022 vorgeworfen, er
habe am 30. März 2022 einen Personenwagen mit defektem Richtungsblinker
gelenkt und sich dadurch im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG
schuldig gemacht.
1.2 Im Rahmen der Beweiswürdigung hielt
die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte nicht bestreite, am 30. März
2022 um 16:05 Uhr den Personenwagen, [Kennzeichen], mit defektem
Richtungsblinker gelenkt zu haben. Der Beschuldigte bestreite zwar, um den
defekten Richtungsblinker gewusst zu haben, führe jedoch aus, nicht
kontrolliert zu haben, ob alles funktioniere (US 4).
1.3 Diese Sachverhaltsfeststellungen
werden vom Beschuldigten nicht gerügt, weshalb bei der rechtlichen Würdigung
darauf abgestellt werden kann.
1.4
In Bezug auf die allgemeinen Ausführungen zur rechtlichen Würdigung kann grundsätzlich
auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 6 f. verwiesen werden. Grundsätzlich
muss der Zustand eines Fahrzeuges den gesetzlichen Anforderungen und den
Bedürfnissen der Betriebs- und Verkehrssicherheit entsprechen, damit das
Fahrzeug verkehrsberechtigt ist. Im Bereich des Strassenverkehrsrechts bestehen
jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz (vgl. auch Art. 14 StGB). Der Führer
eines Fahrzeuges darf mit besonderer Vorsicht weiterfahren, wenn unterwegs
leichtere Mängel auftreten. Die Reparatur des
Fahrzeuges ist jedoch ohne Verzug zu veranlassen (Art. 57 Abs. 3 Verkehrsregelverordnung
[VRV,
SR. 741.11]). Wann genau
ein leichterer Mangel im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, ist gesetzlich nicht
geregelt. Dies muss demnach im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten
Umstände beurteilt werden. Massgebend ist der Grad der Verkehrsgefährdung, die
heraufbeschworen wird, wenn das Fahrzeug mit dem Mangel weiterhin im Verkehr bleibt
(Céline Schenk in: Marcel Alexander Niggli et al.
[Hrsg.], Balser Kommentar Strassenverkehrsgesetz [BSK SVG], 1. Auflage
2014, Art. 29 SVG N 50).
Als Beispiele leichterer Mängel werden genannt: der Ausfall eines
Scheibenwischers, wenn es nicht oder nur leicht regnet; der Ausfall eines
Fernlichts; defektes Abblendlicht, wenn kein Tunnel befahren werden muss; der
Ausfall eines Schweinwerfers, denn durch eine angemessene Reduktion der
Geschwindigkeit kann mit Abblendlicht weiter gefahren werden, ohne die Verkehrssicherheit
zu gefährden; die Verwendung eines Notrades nach einem Reifendefekt, wenn die
Fahrt unter der gebotenen Vorsicht, insbesondere unter Anpassung der
Geschwindigkeit, fortgesetzt wird; der Defekt der Beleuchtung des
Geschwindigkeitsmessers, wenn der Fahrzeugführer so langsam fährt, dass er auch
ohne Kontrollinstrument sicher ist, die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht
zu überschreiten; leicht zu wenig Luft in einem Reifen (Schenk, a.a.O., Art. 29 SVG N 51).
1.5 Seitens
des Beschuldigten ist unbestritten, das Fahrzeug vor Fahrtantritt nicht
daraufhin kontrolliert zu haben, ob die Richtungsblinker funktionieren. Dies
wäre jedoch seine Pflicht gewesen (Art. 57 Abs. 1 VRV), insbesondere
da er das Fahrzeug gemäss eigenen Angaben vor der Vorinstanz noch am gleichen
Tag von seinem Arbeitgeber übernommen hat (AS 30). Gerade in einer solchen
Situation kann vom Fahrzeuglenker erwartet werden, sich mit dem übergebenen
Fahrzeug vertraut zu machen und dessen Zustand zu überprüfen. Der Beschuldigte
unterliess es jedoch vollständig, das Fahrzeug zu kontrollieren.
1.6 Der Beschuldigte bestreitet indes,
um den defekten Richtungsblinker gewusst zu haben. Seitens der Verteidigung
wird vorgebracht, der Ausfall eines Blinkers kündige sich üblicherweise dadurch
an, dass die Blinkeranzeige schneller blinke und das Klicken der Blinker
rascher ertöne. Dies sei dem Beschuldigten nicht aufgefallen, entweder weil die
Richtungsblinker bis fast ganz am Schluss ordnungsgemäss funktioniert hätten
und erst ausgefallen seien, als er von der Polizei angehalten worden sei, oder
weil er den rechten Richtungsblinker bis zur Anhaltung durch die Polizei gar
nie verwenden musste.
1.7 Der Beschuldigte wurde von der
Polizeipatrouille beobachtet, wie er auf der Zuchwilerstrasse in Solothurn in
Richtung Zuchwil unterwegs war und den sich dort befindlichen Kreisel bei der
ersten Ausfahrt in Richtung Biberist verliess, bevor er auf der Höhe der [Garage]
mittels Leuchtvorrichtung (Sonnenblende) «STOP Polizei» aufgefordert wurde
anzuhalten (vgl. Strafanzeige vom 6. April 2022, S. 2). Als reine
Schutzbehauptung erweist sich damit die Behauptung des Beschuldigten, dass er
den rechten Richtungsblinker bis zur Anhaltung durch die Polizei nie habe
verwenden müssen, was ohnehin wenig realistisch erscheint, insbesondere wenn
man bedenkt, dass der Beschuldigte das Fahrzeug am selben Tag von seinem
Arbeitgeber entgegengenommen haben will, welcher sich gemäss Akten in [Ort]
befindet (vgl. Strafanzeige vom 6. April 2022, S. 2). Dennoch kann
dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass der Richtungsblinker bereits
bei Fahrtantritt defekt war. In dubio pro reo muss daher davon ausgegangen
werden, dass der Mangel erst während der Fahrt auftrat.
1.8 Die Vorinstanz verneinte das
Vorliegen eines leichten Mangels, der es erlauben würde, mit besonderer
Vorsicht weiterzufahren, wenn dieser unterwegs aufgetreten wäre, da mit einem
defekten Richtungsblinker der Richtungswechsel nicht mehr angezeigt werden
könne, womit die Verkehrsregeln nicht mehr beachtet werden könnten (US 7).
Dies trifft nicht zu. Gestützt auf Art. 39 Abs. 1 SVG sind Führer von
Fahrzeugen, die nicht mit einem Richtungsanzeiger ausgerüstet sind oder deren
Richtungsanzeiger nicht funktionstüchtig sind, nicht davon befreit,
Richtungsänderungen anzuzeigen. Vielmehr schreibt die Bestimmung diesfalls vor,
dass entsprechende Manöver rechtzeitig durch deutliche Handzeichen bekannt zu
geben sind. Präzisierend hält Art. 28 Abs. 3 VRV fest, dass der Führer oder
Mitfahrer mit dem Arm nach der einzuschlagenden Richtung zu zeigen hat (BSK SVG
– Hagenstein, Art. 39
N 11). Entsprechend dieser Bestimmung ist es möglich, auch mit einem
defekten Richtungsanzeiger die Verkehrsregeln einzuhalten. Da auch die
Betriebssicherheit durch den defekten Richtungsblinker nicht eingeschränkt
wird, ist dessen Defekt im Ergebnis als leichter Mangel zu qualifizieren. Dem
Beschuldigten war es demnach erlaubt, mit besonderer Vorsicht weiter zu fahren,
nachdem er den Mangel bemerkt hatte. Entsprechend ist der Beschuldigte vom
Vorhalt des Führens eines Motorfahrzeuges mit defektem Richtungsblinker
freizusprechen.
2. Führen eines Motorfahrzeugs mit einem
mangelhaften Reifen
2.1 Dem Beschuldigten wird weiter
vorgeworfen, er habe am 30. März 2022 einen Personenwagen mit einem
mangelhaften Reifen gelenkt und sich dadurch im Sinne von Art. 93
Abs. 2 lit. a SVG schuldig gemacht.
2.2 Auch bezüglich dieses Vorhaltes wird
seitens des Beschuldigten nicht bestritten, dass sich die Fahrzeugreifen in
mangelhaftem Zustand befanden. Für die rechtliche Würdigung kann daher auf den
angeklagten Sachverhalt abgestellt werden.
2.3 In Bezug auf die allgemeinen
Ausführungen zur rechtlichen Würdigung kann wiederum auf die Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (US 11).
2.4 Seitens des Beschuldigten wird nicht
bestritten, dass sich der Reifen bereits bei Fahrtantritt in mangelhaftem
Zustand befunden haben muss, womit Art. 57 Abs. 3 VRV nicht zur
Anwendung gelangt. Die Verteidigung stellt sich indes auf den Standpunkt, der
Beschuldigte könne nicht verpflichtet sein, vor Antritt jeder Fahrt um das Auto
herumzugehen und es darauf zu kontrollieren, ob jeder Reifen auf der ganzen
Oberfläche über genügend Profil verfüge.
2.5 Wie bereits ausgeführt, hat sich der
Fahrzeugführer vor jeder Fahrt zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in
vorschriftsgemässem Zustand sind (Art. 57 Abs. 1 SVG; vgl. auch Philippe Weissenberger, Kommentar
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen
2015, Art. 93 N 21). Wie weit diese Pflicht geht, ist im Einzelfall
zu beurteilen (BSK SVG – Schenk,
Art. 29 N 31). Im vorliegenden Fall gilt es zu berücksichtigen, dass
der Beschuldigte das Fahrzeug am gleichen Tag von seinem Arbeitgeber übernommen
hatte. Wie bereits erwähnt, konnte in dieser Situation von ihm erwartet werden,
dass er den Zustand des ihm übergebenen Fahrzeuges überprüft und nicht blind
darauf vertraut, dass sich dieses in vorschriftsgemässem Zustand befindet. Dies
gilt insbesondere für die Fahrzeugreifen, welche für die Verkehrssicherheit von
erheblicher Bedeutung sind (Schenk,
a.a.O., Art. 29 N 39; 6B.89/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.2).
2.6 Damit lenkte der Beschuldigte ein
Fahrzeug, welches aufgrund der abgefahrenen Reifen nicht mehr betriebssicher
war. Der objektive Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG ist
damit erfüllt. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wäre dem Beschuldigten auch
aufgefallen, dass die Reifen den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen,
womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG
erfüllt ist. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte daher des Führens eines
Motorfahrzeuges mit einem mangelhaften Reifen, begangen am 30. März 2022,
schuldig zu sprechen.
VI. Strafzumessung
1. Vorab kann auf die allgemeinen
Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (US 12 f.). Der
Beschuldigte wendet sich grundsätzlich nicht gegen die Strafzumessung der
Vorinstanz, sondern bemängelt einzig, dass diese den Begriff der Ordnungsbusse
und die Anwendung des Ordnungsbussengesetzes (OBG; SR 741.03) und der OBV
nicht im Urteilsdispositiv erwähnte. Wie der Urteilsbegründung zu entnehmen
ist, sprach die Vorinstanz indes überhaupt keine Ordnungsbusse aus. Sie erwähnt
zwar Art. 14 OBG, wonach eine Ordnungsbusse auch im ordentlichen
Strafverfahren ausgesprochen werden kann, wenn die Voraussetzungen für das
Ordnungsbussenverfahren nicht gegeben sind (mit Verweis auf die Botschaft zum
Ordnungsbussengesetz vom 17. Dezember 2017, BBI 2015 990 Ziff. 2).
Sie weist jedoch zutreffend darauf hin, dass es sich dabei um eine
Kann-Vorschrift handelt, womit die Wahl zwischen einer Ordnungsbusse und einer
Busse nach Art. 103 StGB im Ermessen des urteilenden Gerichts liegt. Der
Vorinstanz ist keine Rechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie eine Busse nach
Art. 103 StGB ausspricht mit der Begründung, dass für das Führen eines
Motorfahrzeuges mit defektem Richtungsblinker ohnehin eine Busse nach
Art. 103 StGB auszusprechen wäre, zumal der Beschuldigte nur so in den
Genuss des Asperationsprinzips kam.
2. Mit vorliegendem Urteil wird der
Beschuldigte nun aber vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeuges mit
defektem Richtungsblinker freigesprochen und ist lediglich noch wegen
Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt sowie
Führens eines Motorfahrzeugs mit einem mangelhaften Reifen zu bestrafen. Beide
Delikte sind in der Ordnungsbussenliste im Anhang 1 OBV aufgeführt,
weshalb gestützt auf Art. 14 OBG eine Ordnungsbusse ausgesprochen werden
kann. Dies erscheint in der vorliegenden Konstellation angezeigt, wären doch
bei den verbleibenden Delikten die Voraussetzungen für das
Ordnungsbussenverfahren gemäss Art. 1 ff. OBG erfüllt gewesen.
3. Das Ordnungsbussengesetz
dispensiert von der Anwendung der Strafzumessungsgrundsätze des
Strafgesetzbuchs. Gemäss Art. 1 Abs. 5 OBG bleiben demzufolge Vorleben und
persönliche Verhältnisse der beschuldigten Person unberücksichtigt. Zudem
konkurrieren mehrere Ordnungsbussen – vorbehältlich der in Art. 2 OBV
genannten Ausnahmen – immer echt. In Abweichung von Art. 49 Abs. 1
StGB werden sie kumuliert und es wird eine Gesamtbusse auferlegt (vgl. auch BSK
SVG – Maeder / Niggli,
Art. 102 N 33 f.). Das Verwenden eines Telefons ohne
Freisprecheinrichtung während der Fahrt wird gemäss Ziff. 311 der
Bussenliste (Anhang 1 OBV) mit einer Busse von CHF 100.00 bestraft,
das Führen eines Motorfahrzeugs mit einem mangelhaften Reifen gemäss
Ziff. 402 ebenso. Insgesamt resultiert damit eine Ordnungsbusse von
CHF 200.00. Da der Beschuldigte auch von der Vorinstanz zu einer Busse von
CHF 200.00 verurteilt wurde, wird das Verschlechterungsverbot – trotz der
Kumulierung der Bussenbeträge – nicht tangiert.
4. Im Schrifttum wird die Meinung
vertreten, dass bei im ordentlichen Verfahren ausgefällten
Ordnungsbussen keine Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen werden könne. Angeführt
wird, dass der Richter nur die in der Bussenliste der OBV aufgeführten
Bussenbeträge aussprechen und im Unterschied zu aArt. 49 eine Bestimmung fehle,
wonach eine Busse nachträglich in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden
dürfe. Dem ist entgegen zu halten, dass der Richter, der im ordentlichen
Verfahren auf eine Ordnungswidrigkeit erkennt, auch eine ordentliche Busse im
Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG ausfällen kann (vgl. e contrario
Art. 14 Abs. 1 OBG; BGE 121 IV 375 E. 1c). Insoweit kann er
stets eine Busse (auch in der Höhe gem. Ordnungsbussenliste der OBV) mit einer
Ersatzfreiheitsstrafe verbinden (Stefan
Heimgartner in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar Strafrecht [BSK StGB], 4. Auflage 2019, Art. 106 N 15).
Die Ersatzfreiheitsstrafe soll den Täter unabhängig von seinen finanziellen
Verhältnissen entsprechend seinem Verschulden treffen (Art. 106 Abs. 3
StGB; Heimgartner, a.a.O.,
Art. 105 N 10). Vorliegend wiegt das Verschulden des Beschuldigten
sehr leicht, weshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen angemessen
erscheint.
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten
1.1 Die Vorinstanz hat die
Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total
CHF 900.00, dem Beschuldigten auferlegt. Mit vorliegendem Urteil werden
zwei der drei Schuldsprüche bestätigt. Entsprechend diesem Verfahrensausgang
hat der Beschuldigte 2/3 der erstinstanzlichen Kosten zu tragen.
1.2 Im Berufungsverfahren erreicht
der Beschuldigte einen von zwei beantragten Freisprüchen sowie die Verurteilung
zu einer Ordnungsbusse statt einer Busse nach Art. 103 StGB, wodurch
jedoch kein tieferes Strafmass resultiert. Es rechtfertigt sich daher, die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1'200.00,
total CHF 1'230.00, je zur Hälfte dem Beschuldigten und dem Staat
aufzuerlegen.
2. Parteientschädigung
2.1 Der Beschuldigte, verteidigt durch
Rechtsanwalt Jürg Walker, hat dem Verfahrensausgang entsprechend Anspruch auf
eine reduzierte Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche
Verfahren.
2.2 Vor erster Instanz beantragte die Verteidigung
eine Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen (AS 35). Unter
Berücksichtigung des geringen Umfangs des Verfahrens erscheint vorliegend eine
Entschädigung von CHF 2’000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) angemessen.
Entsprechend dem Kostenentscheid ist dem Beschuldigten für das erstinstanzliche
Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang 1/3 auszurichten, was
aufgerundet einem Betrag von CHF 667.00 entspricht.
2.3 Im Berufungsverfahren macht der
Rechtsvertreter in seiner Honorarnote eine Entschädigung von insgesamt
CHF 1'970.86 (Honorar CHF 1'750.08, Auslagen CHF 75.90 sowie
7,7 % MwSt. auf CHF 756.53 bzw. 8,1 % MwSt. auf
CHF 1'069.45) geltend, was gerade noch angemessen erscheint. Dem Ausgang
des Verfahrens entsprechend ist dem Beschuldigten zu Lasten des Staates eine
reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 50% des geltend gemachten
Honorars, ausmachend CHF 985.45, zuzusprechen.
3. Verrechnung
Die reduzierte Parteientschädigung des
Beschuldigten von insgesamt CHF 1'652.45 ist mit dem von diesem zu
tragenden Anteil an den Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz
(CHF 600.00 und CHF 615.00) sowie der ausgesprochenen Ordnungsbusse
von CHF 200.00 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), so dass
eine Restanz zugunsten des Beschuldigten von CHF 237.45 verbleibt.
Demnach wird in Anwendung von Art. 29,
Art. 90 Abs. 1, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 57
Abs. 1 VRV, Art. 58 Abs. 4, Art. 219 Abs. 1
lit. a VTS, Art. 14 OBG, Ziff. 311, Ziff. 402
Bussenliste 1 (Anhang 1) OBV, Art. 106 Abs. 3 StGB,
Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 406 Abs. 1 lit. c,
Art. 416 ff. und Art. 442 Abs. 4 aStPO erkannt:
1.
A.___ wird vom
Vorhalt des Führens eines Motorfahrzeuges mit defektem Richtungsblinker,
angeblich begangen am 30. März 2022, freigesprochen.
2.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 lit. b des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin
von Solothurn-Lebern vom 26. Juni 2023 hat sich A.___ des Verwendens eines
Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt, begangen am
30. März 2022, schuldig gemacht.
3.
A.___ hat sich des
Führens eines Motorfahrzeuges mit einem mangelhaften Reifen, begangen am
30. März 2022, schuldig gemacht.
4.
A.___ wird
verurteilt zu einer Ordnungsbusse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung
ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.
5.
A.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Jürg Walker, wird für das erst- und zweitinstanzliche
Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'652.45 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse.
6.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total
CHF 900.00, hat A.___ zu 2/3, somit CHF 600.00, zu bezahlen. Im
Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.
7.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total
CHF 1'230.00, hat A.___ zur Hälfte, somit CHF 615.00, zu bezahlen. Im
Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.
8.
Die von A.___ zu
tragenden Verfahrenskosten von total CHF 1'215.00 (1. Instanz
CHF 600.00, 2. Instanz CHF 615.00) und die gemäss Ziffer 4
hiervor ausgesprochene Ordnungsbusse von CHF 200.00 werden mit der
zugesprochenen Parteientschädigung gemäss Ziffer 5 hiervor verrechnet, so
dass eine Restanz zugunsten von A.___ von CHF 237.45 verbleibt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Graf