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Entscheid

STBER.2023.97

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

21. Oktober 2024Deutsch24 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 21. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter Rauber

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Graf

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch Fürsprech

und Notar Jürg Walker,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz

Die Berufung wird in

Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Blick auf die Prozessökonomie

erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und

rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der

Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue

tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im

Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar

StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).

2. Zum Verfahrensablauf bis zum

Erlass des erstinstanzlichen Urteils ist nach dem soeben Ausgeführten auf die

zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil der Amtsgerichtspräsidentin

von Solothurn-Lebern vom 26. Juni 2023 zu verweisen (Urteilsseiten [US]

2).

3. Die Amtsgerichtspräsidentin von

Solothurn-Lebern erliess am 26. Juni 2023 folgendes Urteil:

1. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) Führen eines Motorfahrzeuges mit

defektem Richtungsblinker,

b) Verwenden eines Telefons ohne

Freisprecheinrichtung während der Fahrt,

c) Führen eines Motorfahrzeugs mit einem

mangelhaften Reifen,

alles begangen am 30. März

2022.

2. A.___ wird zu einer Busse von CHF 200.00

verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 900.00, zu bezahlen. Wird

kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine

schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF

250.00, womit die gesamten Kosten CHF 650.00 betragen.

4. Gegen dieses Urteil liess A.___

(nachfolgend: Beschuldigter), vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Walker, am

7. Juli 2023 die Berufung anmelden (Aktenseite [AS] 42). Die

Berufungserklärung datiert vom 15. Dezember 2023 und bezieht sich u.a. auf

die fehlende Qualifikation der ausgesprochenen Busse als Ordnungsbusse, soweit

es um die Verwendung eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der

Fahrt geht (Ziffer 1 lit. b des angefochtenen Urteils).

5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete in

ihrer Eingabe vom 16. Januar 2024 auf einen formellen Antrag auf

Nichteintreten, wies jedoch darauf hin, dass bezüglich der Frage der

Qualifikation der Verwendung des Telefons ohne Freisprecheinrichtung als

Ordnungsbussentatbestand das Rechtsschutzinteresse fehlen dürfte, gehe doch aus

der Urteilsbegründung der Vorinstanz hervor, dass bezüglich des Schuldspruchs

gemäss Ziffer 1 lit. b lediglich eine Ordnungsbusse ausgesprochen worden

sei. Im Weiteren verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung

und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

6. Mit Schreiben vom 19. Januar

2024 reichte Rechtsanwalt Walker eine Stellungnahme zur Eingabe der

Staatsanwaltschaft ein.

7. Mit Verfügung vom 24. Januar

2024 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Berufungskläger Frist

gesetzt zur Einreichung einer Berufungsbegründung.

8. Mit Eingabe vom 6. Februar 2024

reichte der Berufungskläger die Berufungsbegründung ein. Verlangt wird ein

Freispruch von den Vorwürfen des Führens eines Motorfahrzeugs mit defektem

Richtungsblinker (Ziffer 1 lit. a des erstinstanzlichen Urteils) und des

Führens eines Motorfahrzeugs mit einem mangelhaften Reifen (Ziffer 1

lit. c des angefochtenen Urteils), die Verurteilung wegen Verwendens eines

Mobiltelefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt (Ziffer 1

lit. b des erstinstanzlichen Urteils) zu einer Ordnungsbusse von

CHF 100.00, eventualiter die Verurteilung wegen Führens eines

Motorfahrzeugs mit einem mangelhaften Reifen (Ziffer 1 lit. c des

angefochtenen Urteils) zu einer Ordnungsbusse von CHF 100.00. Die Kosten

des Berufungsverfahrens seinem dem Staat aufzuerlegen und dem Beschuldigten

eine volle Parteientschädigung auszurichten. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens seien entsprechend dem Ausgang des Verfahrens neu zu verteilen und

dem Beschuldigten eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

Erwägungen

II. Anwendbares Recht

1.

Per 1. Januar 2024 trat die Revision

der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend

Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend

anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt

wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,

die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt

werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1).

Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,

dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden

ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen

Behörden, beurteilt werden.

2.

Die Thematik des Übergangsrechts

wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich

damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3.

Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in

der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der

Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen

Dispositiv

vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in

Kraft treten.» (BSK StPO – Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist

aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht

generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für

Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass

Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision

sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die

Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei

Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige

Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die

allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und

nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht

(Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts

anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung

verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu

nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit

URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit

noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten.

Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine

Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die

Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem

Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für

Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024

Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der

rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene

nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)

ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese

Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der

Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den

allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO

abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren

gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des

StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze

wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen

begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten:

Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO

beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich

das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

4. Für den vorliegenden Fall bedeutet

dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung

gelangt.

III. Umfang der Prüfungsbefugnis des

Berufungsgerichts

1. Bildeten – wie

vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen

Urteils, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden (Art. 398

Abs. 4 StPO):

das

Urteil sei rechtsfehlerhaft oder

die

Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer

Rechtsverletzung.

Bei Übertretungen sind die

Rügemöglichkeiten somit limitiert, allerdings nur dann, wenn ausschliesslich

Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. Die

Rügemöglichkeiten lassen sich mit den früheren kantonalen Nichtigkeitsbeschwerden

bzw. der heutigen Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vergleichen.

Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur

materiellrechtliche, sondern auch prozessuale. Soweit die Beweiswürdigung bzw.

die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt werden,

beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf

Willkür. Die Regelung entspricht somit derjenigen nach Art. 97 BGG. Auch

bei der Überprüfung der Strafzumessung entspricht die Kognition des

Berufungsgerichts derjenigen des Bundesgerichts. Solange die vom

erstinstanzlichen Richter ausgesprochene Strafe als vertretbar erscheint,

besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (Markus Hug in: Donatsch / Hansjakob / Lieber

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf

2020, Art. 398 StPO N 23 mit Verweisen). Eine qualifizierte Rügepflicht

ist eher zu verneinen, da es dazu an einer hinreichend klaren Rechtsnorm fehlt

(Hug, a.a.O., Art. 398 StPO N 24).

Gerügt werden können wegen

Rechtsverletzung Sachverhaltsfeststellungen, welche auf einer Verletzung von

Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO, beruhen,

welche unter offensichtlich ungenügendem Ausschöpfen zur Verfügung stehender

Beweismittel erfolgten und bei welchen der Sachverhalt daher unvollständig

festgestellt worden und mithin in Missachtung des Grundsatzes der

Wahrheitsforschung von Amtes wegen (Untersuchungsgrundsatz) erfolgt ist (Niklaus Schmid, Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen

2018, Art. 398 StPO N 13).

Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt

nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der

angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder

widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich

unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,

eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in

stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1,

BGE 6B_811/2007 E. 3.2). Dass auch eine andere Beweiswürdigung in Betracht

kommt oder sogar naheliegender ist, genügt praxisgemäss für die Begründung von

Willkür nicht (BGE 131 IV 100 E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür

liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides,

sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit

Hinweisen; 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B_811/2007 vom 25. Februar

2008, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts kann das Abstellen auf eine nicht-schlüssige Expertise bzw. der

Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen einen Verstoss gegen

Art. 4 BV (Verbot willkürlicher Beweiswürdigung) nach sich ziehen (BGE 118 Ia

144).

2. Neue Behauptungen und

Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im

Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen

Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise,

die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen wurden. Der Berufungskläger

kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen

Beweise seien (in antizipierter Beweiswürdigung) willkürlich abgewiesen worden.

Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge

im Berufungsverfahren erneuern (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29.

Oktober 2012).

IV. Vorhalte und Gegenstand des

Berufungsverfahrens

1. In dem als Anklageschrift

geltenden Strafbefehl vom 11. August 2022 wurden dem Beschuldigten

folgende Vorhalte gemacht:

« 1.1.Führen

eines Motorfahrzeuges mit defektem Richtungsblinker (Art. 79 VTS, Art. 111

VTS, Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 29 SVG, Art. 93 Abs.

2 lit. a SVG)

1.2.

Vornahme einer Verrichtung, ohne Schwenker oder Schwenker innerhalb der Spur,

ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 31 Abs. 1

SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG)

1.3.

Führen eines Motorfahrzeugs mit einem mangelhaften Reifen (Art. 29 SVG,

Art. 93 Abs. 2 SVG, Art. 58 Abs. 4 VTS)

Ort

Solothurn, Zuchwilerstrasse

Fahrtrichtung Zuchwil

Datum und Zeit

30.03.2022

, 16:05 Uhr

Fahrzeug

[Kennzeichen], Personenwagen

Verrichtung

Hielt Mobiltelefon in der rechten Hand und blickte ca. 2 Sek.

darauf.»

2. In Bezug auf Anklageziffer 1.2 kam

die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung und unter Verweis auf das

Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 zum Schluss, dass der

Beschuldigte durch den kurzen Blick von ein bis zwei Sekunden auf das

Mobiltelefon keine Verrichtung vorgenommen habe, welche die Bedienung des

Fahrzeuges erschwert. Dagegen erachtete die Vorinstanz den Tatbestand des

Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt gemäss Ziff. 311

der Bussenliste (Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung [OBV, SR 314.11]

als gegeben und verurteilte den Beschuldigten entsprechend.

3. Der Beschuldigte wendet sich mit

seiner Berufung nicht gegen die Verurteilung wegen Verwendens eines Telefons

ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt, womit Ziffer 1 lit. b

des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.

4. Gegenstand des

Berufungsverfahrens bilden somit noch die Verurteilung betreffend Anklageziffern

1.1 und 1.3, die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

V. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Führen eines Motorfahrzeugs mit

defektem Richtungsblinker

1.1 Dem

Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 11. August 2022 vorgeworfen, er

habe am 30. März 2022 einen Personenwagen mit defektem Richtungsblinker

gelenkt und sich dadurch im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG

schuldig gemacht.

1.2 Im Rahmen der Beweiswürdigung hielt

die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte nicht bestreite, am 30. März

2022 um 16:05 Uhr den Personenwagen, [Kennzeichen], mit defektem

Richtungsblinker gelenkt zu haben. Der Beschuldigte bestreite zwar, um den

defekten Richtungsblinker gewusst zu haben, führe jedoch aus, nicht

kontrolliert zu haben, ob alles funktioniere (US 4).

1.3 Diese Sachverhaltsfeststellungen

werden vom Beschuldigten nicht gerügt, weshalb bei der rechtlichen Würdigung

darauf abgestellt werden kann.

1.4

In Bezug auf die allgemeinen Ausführungen zur rechtlichen Würdigung kann grundsätzlich

auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 6 f. verwiesen werden. Grundsätzlich

muss der Zustand eines Fahrzeuges den gesetzlichen Anforderungen und den

Bedürfnissen der Betriebs- und Verkehrssicherheit entsprechen, damit das

Fahrzeug verkehrsberechtigt ist. Im Bereich des Strassenverkehrsrechts bestehen

jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz (vgl. auch Art. 14 StGB). Der Führer

eines Fahrzeuges darf mit besonderer Vorsicht weiterfahren, wenn unterwegs

leichtere Mängel auftreten. Die Reparatur des

Fahrzeuges ist jedoch ohne Verzug zu veranlassen (Art. 57 Abs. 3 Verkehrsregelverordnung

[VRV,

SR. 741.11]). Wann genau

ein leichterer Mangel im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, ist gesetzlich nicht

geregelt. Dies muss demnach im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten

Umstände beurteilt werden. Massgebend ist der Grad der Verkehrsgefährdung, die

heraufbeschworen wird, wenn das Fahrzeug mit dem Mangel weiterhin im Verkehr bleibt

(Céline Schenk in: Marcel Alexander Niggli et al.

[Hrsg.], Balser Kommentar Strassenverkehrsgesetz [BSK SVG], 1. Auflage

2014, Art. 29 SVG N 50).

Als Beispiele leichterer Mängel werden genannt: der Ausfall eines

Scheibenwischers, wenn es nicht oder nur leicht regnet; der Ausfall eines

Fernlichts; defektes Abblendlicht, wenn kein Tunnel befahren werden muss; der

Ausfall eines Schweinwerfers, denn durch eine angemessene Reduktion der

Geschwindigkeit kann mit Abblendlicht weiter gefahren werden, ohne die Verkehrssicherheit

zu gefährden; die Verwendung eines Notrades nach einem Reifendefekt, wenn die

Fahrt unter der gebotenen Vorsicht, insbesondere unter Anpassung der

Geschwindigkeit, fortgesetzt wird; der Defekt der Beleuchtung des

Geschwindigkeitsmessers, wenn der Fahrzeugführer so langsam fährt, dass er auch

ohne Kontrollinstrument sicher ist, die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht

zu überschreiten; leicht zu wenig Luft in einem Reifen (Schenk, a.a.O., Art. 29 SVG N 51).

1.5 Seitens

des Beschuldigten ist unbestritten, das Fahrzeug vor Fahrtantritt nicht

daraufhin kontrolliert zu haben, ob die Richtungsblinker funktionieren. Dies

wäre jedoch seine Pflicht gewesen (Art. 57 Abs. 1 VRV), insbesondere

da er das Fahrzeug gemäss eigenen Angaben vor der Vorinstanz noch am gleichen

Tag von seinem Arbeitgeber übernommen hat (AS 30). Gerade in einer solchen

Situation kann vom Fahrzeuglenker erwartet werden, sich mit dem übergebenen

Fahrzeug vertraut zu machen und dessen Zustand zu überprüfen. Der Beschuldigte

unterliess es jedoch vollständig, das Fahrzeug zu kontrollieren.

1.6 Der Beschuldigte bestreitet indes,

um den defekten Richtungsblinker gewusst zu haben. Seitens der Verteidigung

wird vorgebracht, der Ausfall eines Blinkers kündige sich üblicherweise dadurch

an, dass die Blinkeranzeige schneller blinke und das Klicken der Blinker

rascher ertöne. Dies sei dem Beschuldigten nicht aufgefallen, entweder weil die

Richtungsblinker bis fast ganz am Schluss ordnungsgemäss funktioniert hätten

und erst ausgefallen seien, als er von der Polizei angehalten worden sei, oder

weil er den rechten Richtungsblinker bis zur Anhaltung durch die Polizei gar

nie verwenden musste.

1.7 Der Beschuldigte wurde von der

Polizeipatrouille beobachtet, wie er auf der Zuchwilerstrasse in Solothurn in

Richtung Zuchwil unterwegs war und den sich dort befindlichen Kreisel bei der

ersten Ausfahrt in Richtung Biberist verliess, bevor er auf der Höhe der [Garage]

mittels Leuchtvorrichtung (Sonnenblende) «STOP Polizei» aufgefordert wurde

anzuhalten (vgl. Strafanzeige vom 6. April 2022, S. 2). Als reine

Schutzbehauptung erweist sich damit die Behauptung des Beschuldigten, dass er

den rechten Richtungsblinker bis zur Anhaltung durch die Polizei nie habe

verwenden müssen, was ohnehin wenig realistisch erscheint, insbesondere wenn

man bedenkt, dass der Beschuldigte das Fahrzeug am selben Tag von seinem

Arbeitgeber entgegengenommen haben will, welcher sich gemäss Akten in [Ort]

befindet (vgl. Strafanzeige vom 6. April 2022, S. 2). Dennoch kann

dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass der Richtungsblinker bereits

bei Fahrtantritt defekt war. In dubio pro reo muss daher davon ausgegangen

werden, dass der Mangel erst während der Fahrt auftrat.

1.8 Die Vorinstanz verneinte das

Vorliegen eines leichten Mangels, der es erlauben würde, mit besonderer

Vorsicht weiterzufahren, wenn dieser unterwegs aufgetreten wäre, da mit einem

defekten Richtungsblinker der Richtungswechsel nicht mehr angezeigt werden

könne, womit die Verkehrsregeln nicht mehr beachtet werden könnten (US 7).

Dies trifft nicht zu. Gestützt auf Art. 39 Abs. 1 SVG sind Führer von

Fahrzeugen, die nicht mit einem Richtungsanzeiger ausgerüstet sind oder deren

Richtungsanzeiger nicht funktionstüchtig sind, nicht davon befreit,

Richtungsänderungen anzuzeigen. Vielmehr schreibt die Bestimmung diesfalls vor,

dass entsprechende Manöver rechtzeitig durch deutliche Handzeichen bekannt zu

geben sind. Präzisierend hält Art. 28 Abs. 3 VRV fest, dass der Führer oder

Mitfahrer mit dem Arm nach der einzuschlagenden Richtung zu zeigen hat (BSK SVG

– Hagenstein, Art. 39

N 11). Entsprechend dieser Bestimmung ist es möglich, auch mit einem

defekten Richtungsanzeiger die Verkehrsregeln einzuhalten. Da auch die

Betriebssicherheit durch den defekten Richtungsblinker nicht eingeschränkt

wird, ist dessen Defekt im Ergebnis als leichter Mangel zu qualifizieren. Dem

Beschuldigten war es demnach erlaubt, mit besonderer Vorsicht weiter zu fahren,

nachdem er den Mangel bemerkt hatte. Entsprechend ist der Beschuldigte vom

Vorhalt des Führens eines Motorfahrzeuges mit defektem Richtungsblinker

freizusprechen.

2. Führen eines Motorfahrzeugs mit einem

mangelhaften Reifen

2.1 Dem Beschuldigten wird weiter

vorgeworfen, er habe am 30. März 2022 einen Personenwagen mit einem

mangelhaften Reifen gelenkt und sich dadurch im Sinne von Art. 93

Abs. 2 lit. a SVG schuldig gemacht.

2.2 Auch bezüglich dieses Vorhaltes wird

seitens des Beschuldigten nicht bestritten, dass sich die Fahrzeugreifen in

mangelhaftem Zustand befanden. Für die rechtliche Würdigung kann daher auf den

angeklagten Sachverhalt abgestellt werden.

2.3 In Bezug auf die allgemeinen

Ausführungen zur rechtlichen Würdigung kann wiederum auf die Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden (US 11).

2.4 Seitens des Beschuldigten wird nicht

bestritten, dass sich der Reifen bereits bei Fahrtantritt in mangelhaftem

Zustand befunden haben muss, womit Art. 57 Abs. 3 VRV nicht zur

Anwendung gelangt. Die Verteidigung stellt sich indes auf den Standpunkt, der

Beschuldigte könne nicht verpflichtet sein, vor Antritt jeder Fahrt um das Auto

herumzugehen und es darauf zu kontrollieren, ob jeder Reifen auf der ganzen

Oberfläche über genügend Profil verfüge.

2.5 Wie bereits ausgeführt, hat sich der

Fahrzeugführer vor jeder Fahrt zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in

vorschriftsgemässem Zustand sind (Art. 57 Abs. 1 SVG; vgl. auch Philippe Weissenberger, Kommentar

Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen

2015, Art. 93 N 21). Wie weit diese Pflicht geht, ist im Einzelfall

zu beurteilen (BSK SVG – Schenk,

Art. 29 N 31). Im vorliegenden Fall gilt es zu berücksichtigen, dass

der Beschuldigte das Fahrzeug am gleichen Tag von seinem Arbeitgeber übernommen

hatte. Wie bereits erwähnt, konnte in dieser Situation von ihm erwartet werden,

dass er den Zustand des ihm übergebenen Fahrzeuges überprüft und nicht blind

darauf vertraut, dass sich dieses in vorschriftsgemässem Zustand befindet. Dies

gilt insbesondere für die Fahrzeugreifen, welche für die Verkehrssicherheit von

erheblicher Bedeutung sind (Schenk,

a.a.O., Art. 29 N 39; 6B.89/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.2).

2.6 Damit lenkte der Beschuldigte ein

Fahrzeug, welches aufgrund der abgefahrenen Reifen nicht mehr betriebssicher

war. Der objektive Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG ist

damit erfüllt. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wäre dem Beschuldigten auch

aufgefallen, dass die Reifen den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen,

womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG

erfüllt ist. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte daher des Führens eines

Motorfahrzeuges mit einem mangelhaften Reifen, begangen am 30. März 2022,

schuldig zu sprechen.

VI. Strafzumessung

1. Vorab kann auf die allgemeinen

Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (US 12 f.). Der

Beschuldigte wendet sich grundsätzlich nicht gegen die Strafzumessung der

Vorinstanz, sondern bemängelt einzig, dass diese den Begriff der Ordnungsbusse

und die Anwendung des Ordnungsbussengesetzes (OBG; SR 741.03) und der OBV

nicht im Urteilsdispositiv erwähnte. Wie der Urteilsbegründung zu entnehmen

ist, sprach die Vorinstanz indes überhaupt keine Ordnungsbusse aus. Sie erwähnt

zwar Art. 14 OBG, wonach eine Ordnungsbusse auch im ordentlichen

Strafverfahren ausgesprochen werden kann, wenn die Voraussetzungen für das

Ordnungsbussenverfahren nicht gegeben sind (mit Verweis auf die Botschaft zum

Ordnungsbussengesetz vom 17. Dezember 2017, BBI 2015 990 Ziff. 2).

Sie weist jedoch zutreffend darauf hin, dass es sich dabei um eine

Kann-Vorschrift handelt, womit die Wahl zwischen einer Ordnungsbusse und einer

Busse nach Art. 103 StGB im Ermessen des urteilenden Gerichts liegt. Der

Vorinstanz ist keine Rechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie eine Busse nach

Art. 103 StGB ausspricht mit der Begründung, dass für das Führen eines

Motorfahrzeuges mit defektem Richtungsblinker ohnehin eine Busse nach

Art. 103 StGB auszusprechen wäre, zumal der Beschuldigte nur so in den

Genuss des Asperationsprinzips kam.

2. Mit vorliegendem Urteil wird der

Beschuldigte nun aber vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeuges mit

defektem Richtungsblinker freigesprochen und ist lediglich noch wegen

Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt sowie

Führens eines Motorfahrzeugs mit einem mangelhaften Reifen zu bestrafen. Beide

Delikte sind in der Ordnungsbussenliste im Anhang 1 OBV aufgeführt,

weshalb gestützt auf Art. 14 OBG eine Ordnungsbusse ausgesprochen werden

kann. Dies erscheint in der vorliegenden Konstellation angezeigt, wären doch

bei den verbleibenden Delikten die Voraussetzungen für das

Ordnungsbussenverfahren gemäss Art. 1 ff. OBG erfüllt gewesen.

3. Das Ordnungsbussengesetz

dispensiert von der Anwendung der Strafzumessungsgrundsätze des

Strafgesetzbuchs. Gemäss Art. 1 Abs. 5 OBG bleiben demzufolge Vorleben und

persönliche Verhältnisse der beschuldigten Person unberücksichtigt. Zudem

konkurrieren mehrere Ordnungsbussen – vorbehältlich der in Art. 2 OBV

genannten Ausnahmen – immer echt. In Abweichung von Art. 49 Abs. 1

StGB werden sie kumuliert und es wird eine Gesamtbusse auferlegt (vgl. auch BSK

SVG – Maeder / Niggli,

Art. 102 N 33 f.). Das Verwenden eines Telefons ohne

Freisprecheinrichtung während der Fahrt wird gemäss Ziff. 311 der

Bussenliste (Anhang 1 OBV) mit einer Busse von CHF 100.00 bestraft,

das Führen eines Motorfahrzeugs mit einem mangelhaften Reifen gemäss

Ziff. 402 ebenso. Insgesamt resultiert damit eine Ordnungsbusse von

CHF 200.00. Da der Beschuldigte auch von der Vorinstanz zu einer Busse von

CHF 200.00 verurteilt wurde, wird das Verschlechterungsverbot – trotz der

Kumulierung der Bussenbeträge – nicht tangiert.

4. Im Schrifttum wird die Meinung

vertreten, dass bei im ordentlichen Verfahren ausgefällten

Ordnungsbussen keine Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen werden könne. Angeführt

wird, dass der Richter nur die in der Bussenliste der OBV aufgeführten

Bussenbeträge aussprechen und im Unterschied zu aArt. 49 eine Bestimmung fehle,

wonach eine Busse nachträglich in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden

dürfe. Dem ist entgegen zu halten, dass der Richter, der im ordentlichen

Verfahren auf eine Ordnungswidrigkeit erkennt, auch eine ordentliche Busse im

Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG ausfällen kann (vgl. e contrario

Art. 14 Abs. 1 OBG; BGE 121 IV 375 E. 1c). Insoweit kann er

stets eine Busse (auch in der Höhe gem. Ordnungsbussenliste der OBV) mit einer

Ersatzfreiheitsstrafe verbinden (Stefan

Heimgartner in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar Strafrecht [BSK StGB], 4. Auflage 2019, Art. 106 N 15).

Die Ersatzfreiheitsstrafe soll den Täter unabhängig von seinen finanziellen

Verhältnissen entsprechend seinem Verschulden treffen (Art. 106 Abs. 3

StGB; Heimgartner, a.a.O.,

Art. 105 N 10). Vorliegend wiegt das Verschulden des Beschuldigten

sehr leicht, weshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen angemessen

erscheint.

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten

1.1 Die Vorinstanz hat die

Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total

CHF 900.00, dem Beschuldigten auferlegt. Mit vorliegendem Urteil werden

zwei der drei Schuldsprüche bestätigt. Entsprechend diesem Verfahrensausgang

hat der Beschuldigte 2/3 der erstinstanzlichen Kosten zu tragen.

1.2 Im Berufungsverfahren erreicht

der Beschuldigte einen von zwei beantragten Freisprüchen sowie die Verurteilung

zu einer Ordnungsbusse statt einer Busse nach Art. 103 StGB, wodurch

jedoch kein tieferes Strafmass resultiert. Es rechtfertigt sich daher, die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1'200.00,

total CHF 1'230.00, je zur Hälfte dem Beschuldigten und dem Staat

aufzuerlegen.

2. Parteientschädigung

2.1 Der Beschuldigte, verteidigt durch

Rechtsanwalt Jürg Walker, hat dem Verfahrensausgang entsprechend Anspruch auf

eine reduzierte Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche

Verfahren.

2.2 Vor erster Instanz beantragte die Verteidigung

eine Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen (AS 35). Unter

Berücksichtigung des geringen Umfangs des Verfahrens erscheint vorliegend eine

Entschädigung von CHF 2’000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) angemessen.

Entsprechend dem Kostenentscheid ist dem Beschuldigten für das erstinstanzliche

Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang 1/3 auszurichten, was

aufgerundet einem Betrag von CHF 667.00 entspricht.

2.3 Im Berufungsverfahren macht der

Rechtsvertreter in seiner Honorarnote eine Entschädigung von insgesamt

CHF 1'970.86 (Honorar CHF 1'750.08, Auslagen CHF 75.90 sowie

7,7 % MwSt. auf CHF 756.53 bzw. 8,1 % MwSt. auf

CHF 1'069.45) geltend, was gerade noch angemessen erscheint. Dem Ausgang

des Verfahrens entsprechend ist dem Beschuldigten zu Lasten des Staates eine

reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 50% des geltend gemachten

Honorars, ausmachend CHF 985.45, zuzusprechen.

3. Verrechnung

Die reduzierte Parteientschädigung des

Beschuldigten von insgesamt CHF 1'652.45 ist mit dem von diesem zu

tragenden Anteil an den Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz

(CHF 600.00 und CHF 615.00) sowie der ausgesprochenen Ordnungsbusse

von CHF 200.00 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), so dass

eine Restanz zugunsten des Beschuldigten von CHF 237.45 verbleibt.

Demnach wird in Anwendung von Art. 29,

Art. 90 Abs. 1, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 57

Abs. 1 VRV, Art. 58 Abs. 4, Art. 219 Abs. 1

lit. a VTS, Art. 14 OBG, Ziff. 311, Ziff. 402

Bussenliste 1 (Anhang 1) OBV, Art. 106 Abs. 3 StGB,

Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 406 Abs. 1 lit. c,

Art. 416 ff. und Art. 442 Abs. 4 aStPO erkannt:

1.

A.___ wird vom

Vorhalt des Führens eines Motorfahrzeuges mit defektem Richtungsblinker,

angeblich begangen am 30. März 2022, freigesprochen.

2.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 lit. b des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin

von Solothurn-Lebern vom 26. Juni 2023 hat sich A.___ des Verwendens eines

Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt, begangen am

30. März 2022, schuldig gemacht.

3.

A.___ hat sich des

Führens eines Motorfahrzeuges mit einem mangelhaften Reifen, begangen am

30. März 2022, schuldig gemacht.

4.

A.___ wird

verurteilt zu einer Ordnungsbusse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung

ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.

5.

A.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Jürg Walker, wird für das erst- und zweitinstanzliche

Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'652.45 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse.

6.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total

CHF 900.00, hat A.___ zu 2/3, somit CHF 600.00, zu bezahlen. Im

Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.

7.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total

CHF 1'230.00, hat A.___ zur Hälfte, somit CHF 615.00, zu bezahlen. Im

Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.

8.

Die von A.___ zu

tragenden Verfahrenskosten von total CHF 1'215.00 (1. Instanz

CHF 600.00, 2. Instanz CHF 615.00) und die gemäss Ziffer 4

hiervor ausgesprochene Ordnungsbusse von CHF 200.00 werden mit der

zugesprochenen Parteientschädigung gemäss Ziffer 5 hiervor verrechnet, so

dass eine Restanz zugunsten von A.___ von CHF 237.45 verbleibt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Graf