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Entscheid

STBER.2024.10

gewerbsmässiger Betrug

21. Januar 2025Deutsch152 min

und Beweiswürdigung

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 21. Januar 2025

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter Rauber

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Graf

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt

Sascha

Schürch,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend gewerbsmässiger

Betrug

Es erscheinen zur Berufungsverhandlung

vor Obergericht vom 20. Januar 2025:

-

Staatsanwalt C.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

-

A.A.___ als Beschuldigter

und Berufungskläger;

-

Rechtsanwalt Sascha Schürch

als privater Verteidiger des Beschuldigten, in Begleitung seiner

Rechtspraktikantin;

-

Rechtsanwalt Lukas Wyss,

als Vertreter der [Versicherung 1];

-

eine Untersuchungsbeamtin;

-

eine polizeiliche

Sachbearbeiterin;

-

eine Zuschauerin.

In Bezug auf den Ablauf der

Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme und die im Rahmen der

Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll,

das Einvernahmeprotokoll sowie die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt C.___ als Vertreter der Anklage:

1. A.A.___ sei wegen gewerbsmässigen

Betrugs im Sinne der Anklageschrift vom 19. Februar 2021 schuldig zu

sprechen.

2. A.A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von

50 Monaten zu verurteilen.

3. Die Vermögenswerte auf dem [BANK 1]-Konto

und dem [Bank 2]-Konto lautend auf A.A.___ – per 19. Februar 2021 in der

Höhe von CHF 544'789.59 – sind einzuziehen.

4. Die Verfahrenskosten sind vollumfänglich

dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Lukas Wyss als Vertreter der Privatklägerin:

Er schliesse sich bezüglich der Anträge

vorab der Staatsanwaltschaft an, insbesondere für die Strafe und die

Kostenfolge des Verfahrens. Im Weiteren stelle und begründe er sinngemäss die

folgenden Anträge:

1. Der Beschuldigte sei zur Rückzahlung der

Versicherungsleistungen von CHF 700'000.00 nebst 5 % Zins seit dem

6. Juni 2014 zu verurteilen.

2. Weiter sei die Grundbuchsperre (i) zur

vollständigen Zurückzahlung des geforderten Betrages von CHF 700'000.00

nebst 5 % Zins seit dem 6. Juni 2014 oder (ii) zur Verwertung der mit

Grundbuchsperre belegten Grundstücke aufrechtzuerhalten.

3. Der Beschuldigte sei zur Ausrichtung

einer angemessenen Parteientschädigung gemäss der eingereichten Kostennote zu

verurteilen.

Rechtsanwalt

Sascha Schürch als

privater Verteidiger:

I.

A.A.___ sei freizusprechen vom Vorwurf

des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen in der Zeit vom 19. Mai

2011 bis 27. April 2017 unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den

Kanton Solothurn sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten

gemäss Kostennote.

II.

Die Zivilforderung der Privatklägerin [Versicherung

1] sei abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen.

III.

Im Weiteren sei zu verfügen:

1. Die beschlagnahmten und gesperrten

Bankkonti bei der [BANK 1] und [Bank 2] seien

freizugeben.

2. Die auf dem Grundstück GB [Ort 1]

Grundstück Nr. […] (E-GRID: CH […]) eingetragene Grundbuchsperre sei

aufzuheben und zu löschen.

3. Die erkennungsdienstlich erhobenen

biometrischen Daten seien zu löschen.

4. Die erforderlichen weiteren Verfügungen

seien von Amtes wegen zu treffen.

_______________

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1. Am 7. Juni 2003 erlitt A.A.___

(nachfolgend Beschuldigter) als Beifahrer bei einem Autorennen einen

Verkehrsunfall (Register [Reg.] 5.1.1, pagina [pag.] 1683 ff.), wobei

er sich ein Schädel-Hirn-Trauma, ein Thoraxkontusionstrauma sowie eine

Lisfranc-Luxationsfraktur rechts mit Kompartmentsyndrom zuzog (vgl.

Austrittsbericht des [Universitätsspitals] vom 11. Juli 2003;

Reg. 5.1.1, pag. 1672 f.). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von

100 % sprach ihm die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend IV-Stelle) mit Verfügung vom 31. Juli 2008 rückwirkend per

1. Juni 2004 eine volle Rente zu (Reg. 5.1.1., pag. 005 f., 1458

ff.). Nach der Geburt seiner beiden Kinder wurde dem Beschuldigten sodann

jeweils eine Kinderrente zugesprochen (vgl. Verfügung vom 1. Juni 2010

[Reg. 5.1.1, pag. 1841 f.]; Verfügung vom 21. Mai 2012

[Reg. 5.1.1, pag. 1843]).

2. Im Juni 2010 liess die Schweizerische

Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend SUVA) ein polydisziplinäres Gutachten bei

der Academy of Swiss Insurance Medicine (nachfolgend asim) erstellen

(Reg. 5.1.1, pag. 976 ff.). Dieses attestierte dem Beschuldigten

bezüglich der Fussproblematik eine 15%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten

Beruf und bezüglich der psychiatrischen Symptomatik eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10

F43.1) sowie Konversionsstörungen gemischt mit somatoformen Anteilen (ICD-10

F44.7). Hierauf richtete die SUVA ab dem 1. Februar 2014 eine

Komplementärrente gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG sowie eine

UVG-Integritätsentschädigung aus (vgl. Verfügung vom 26. Februar 2014 [Reg. 5.2.2,

pag. 015 ff.]). Ausgehend von einer vollständigen Invalidität bezahlte die

[Versicherung 1] am 6. Juni 2014 das Invaliditätskapital aus

(Reg. 5.2.2, pag. 009). Ab dem 15. Juli 2014 wurde dem

Beschuldigten schliesslich eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge

durch die [Versicherung 2] ausbezahlt (Reg. 6.1.1, pag. 087 ff.).

3. Nachdem

der Beschuldigte in den Jahren 2006 bis 2013 im Auftrag der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung

[Versicherung 3] (nachfolgend […]) mehrfach durch Privatdetektive observiert

worden war (Reg. 5.1.1, pag. 087 ff., 107 ff., 121 ff., 135 ff.),

liess diese ein privates Aktengutachten durch Dr. med. D.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie Facharzt für Neurologie FMH, erstellen,

welches zu anderen Schlüssen kam als das psychiatrische Gutachten aus dem Jahre

2010. In der Folge lehnte die [Versicherung 3] die Regressforderung der SUVA

und der IV-Stelle ab (Reg. 5.2.3, pag. 010 ff., 123).

4. Mit Vorbescheid vom

10. September 2015 teilte die IV-Stelle dem Beschuldigten mit, dass gemäss

diversen Abklärungen, medizinischen Berichten und dem Kreisarztbericht der SUVA

vom 1. Juni 2015 eine deutliche Verbesserung der körperlichen und vor

allem psychischen gesundheitlichen Verfassung eingetreten sei, und stellte dem

Beschuldigten aufgrund eines errechneten Invaliditätsgrades von 0 % die

Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Reg. 5.1.1, pag. 163 ff.).

5. Mit Verfügung vom

11. September 2015 reduzierte die SUVA per 1. Januar 2015 ihre

Rentenleistung auf 11% und stellte die Ausrichtung der Hilflosenentschädigung

vollständig ein. Aufgrund der Ergebnisse der Observation und des erwähnten

Aktengutachtens ging die SUVA von einer wesentlichen Verbesserung des

Gesundheitszustandes des Beschuldigten aus, vor allem in psychischer Hinsicht.

Einzig wegen der Unfallfolgen am rechten Fuss wurde eine Einschränkung der

Erwerbsfähigkeit angenommen (Reg. 5.1.1, pag. 154 ff.).

6. Am 23. Dezember 2015

erstattete die [Versicherung 3], vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Wyss,

Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts des gewerbsmässigen

Versicherungsbetruges. Zusammenfassend wurde dem Beschuldigten darin

vorgeworfen, dieser habe spätestens seit dem 24. August 2009 die

involvierten Ärzte nicht mehr wahrheitsgetreu über seinen Gesundheitszustand

informiert, sondern diesen gegenüber Beschwerden und Einschränkungen geltend

gemacht, welche sich gestützt auf die durchgeführten Observationen und das

hierauf erfolgte psychiatrische Gutachten als reine Simulation, zumindest

jedoch weitestgehende Aggravation erwiesen hätten (Reg. 2.1.1, pag. 001

ff.).

7. Am 30. Juni 2016 eröffnete

die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft)

gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des

gewerbsmässigen Betruges (Art. 146 Abs. 2 StGB; Reg. 12.1.1, pag. 001).

8. Am 13. Dezember 2016

erfolgte eine Durchsuchung des Wohndomizils des Beschuldigten an der [Adresse]

in [Ort 1]. Sichergestellt wurden diverse Smartphones, Tablets, Speichermedien

und persönliche Gegenstände wie Fotoalben (Reg. 3.1, pag. 001 ff.;

Reg. 12.2.1, pag. 001 ff.).

9. Am 24. April 2017 wurde dem

Beschuldigten Rechtsanwalt Patrick Hasler als amtlicher Verteidiger beigeordnet

(Reg. 12.1.2, pag. 001).

10. Die IV-Stelle hob mit Verfügung

vom 27. April 2017 – nachdem sie auf Einwand des Beschuldigten hin ein

polydisziplinäres Gutachten eingeholt hatte, gemäss welchem keine

posttraumatische Belastungsstörung oder eine Konversionsstörung gemischt mit

somatoformen Anteilen mehr nachgewiesen werden konnte – die Rente auf das Ende

des folgenden Monats auf (Reg. 5.1.1, pag. 1847 ff.). Die vom

Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn mit Urteil vom 29. Mai 2019 ab (VSBES.2017.149).

11. Am 24. September 2018

beauftragte die Staatsanwaltschaft Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie,

Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines psychiatrischen

Gutachtens (Reg. 7, pag. 015 ff.). Mit Eingabe vom 5. Oktober

2018 teilte die Verteidigung mit, keinen Grund für eine neuerliche Begutachtung

zu erkennen, weshalb der Beschuldigte von seinem Recht, jegliche Mitwirkung zu

verweigern, Gebrauch machen würde (Reg. 7, pag. 023). Das hierauf

erstellte Aktengutachten von Dr. E.___ datiert vom 5. Juni 2019

(Reg. 7, pag. 032 ff.)

12. Am 8. Juli 2020 bzw. am

9. Juli 2020 erklärten die SUVA und die IV-Stelle ihre Beteiligung am

Strafverfahren als Strafkläger (Reg. 9.1, pag. 006, 009). Am

15. Juli 2020 konstituierte sich sodann die [Versicherung 1] als Straf-

und Zivilklägerin und beantragte eine Schadenersatzzahlung von

CHF 704'339.45. (Reg. 9.1, pag. 011). Am 3. August 2020

teilte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt Lukas Wyss telefonisch mit, dass die

[Versicherung 3] nicht mehr als Privatklägerin berücksichtigt werden könne, da

im vorgesehenen Anklagezeitraum keine unmittelbaren Zahlungen durch diese

erfolgt seien. Der Entscheid wurde vom Rechtsvertreter zur Kenntnis genommen

(Reg. 12.6.1, pag. 011). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 gab

dieser seine Mandatierung durch die [Versicherung 1] bekannt und reichte eine

entsprechende Vollmacht ein (Reg. 91, pag. 019 f.).

13. Am 4. August 2020 kündigte

die Staatsanwaltschaft den Parteien den Abschluss der Untersuchung an

(Reg. 12.1.1, pag. 006).

14. Die Anklageschrift der

Staatsanwaltschaft datiert vom 19. Februar 2021 und wirft dem

Beschuldigten gewerbsmässigen Betrug vor (Reg. 1.4, pag. 001 ff.).

15. Mit Schreiben vom 26. Februar

2021 teilte Rechtsanwalt Sascha Schürch mit, dass ihn der Beschuldigte als

Wahlverteidiger beauftragt habe. Hierauf verfügte die Amtsgerichtsstatthalterin

von Solothurn-Lebern am 5. März 2021 die Sistierung der amtlichen

Verteidigung von Rechtsanwalt Hasler (Aktenseite Solothurn-Lebern [ASSL] 009

f.).

16. Mit Beschlagnahmebefehl vom

8. April 2021 wurde für die sich im Miteigentum des Beschuldigten

befindliche Liegenschaft GB [Ort 1] Nr. […] eine Grundbuchsperre

eingetragen (ASSL 064 ff.), nachdem Rechtsanwalt Wyss als Vertreter der [Versicherung

1] einen entsprechenden Antrag gestellt hatte (ASSL 017 ff.). Mit

Verfügung vom 14. Januar 2022 wurde die Grundbuchsperre – auf Antrag der

Verteidigung hin – mit sofortiger Wirkung aufgehoben (ASSL 131 ff.). Die

von Rechtsanwalt Wyss dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer

des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 21. Juni 2022 gut

(BKBES.2022.21, ASSL 791).

17. Mit Eingabe vom 28. Juni 2022

reichte Rechtsanwalt Schürch ein durch Dr. med. F.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie, erstelltes Gutachten, datiert vom 13. Juni

2022, ein (ASSL 187 ff.). Das Parteigutachten wurde mit Verfügung vom

29. Juni 2022 zu den Akten genommen (ASSL 234).

18. Mit Verfügung vom 29. Juni 2022

wurde Dr. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der

Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens beauftragt

(ASSL 234), welches am 3. Januar 2023 bei der Vorinstanz einging (ASSL 360

ff.).

19. Am 21. Juni 2023 fällte das

Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (ASSL 610

ff.):

1. A.A.___ hat sich des gewerbsmässigen

Betrugs, begangen in der Zeit vom 19. Mai 2011 bis am 27. April 2017,

schuldig gemacht.

2. Es wird festgestellt, dass das

Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

3. A.A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe

von 50 Monaten verurteilt.

4. Die im Verfahren gegen A.A.___

beschlagnahmte Guthaben auf dem [BANK 1]-Konto Nr. […] lautend auf A.A.___

(Wert per 26. Juni 2020: CHF 394'169.30) sowie auf dem [Bank 2]-Konto

Nr. […] lautend auf A.A.___ (Wert per 31. Dezember 2019: CHF 150'620.29)

werden der Privatklägerin [Versicherung 1] zur Deckung der festgesetzten

Schadenersatzsumme zugesprochen. Die Finanzinstitute werden nach Eintritt der

Rechtskraft des Urteils angewiesen, die Restguthaben der Privatklägerin [Versicherung

1] zu überweisen und die Kontosperre aufzuheben.

5. Die Grundbuchsperre auf der Liegenschaft

Grundstück GB [Ort 1] Nr. […] (E-GRID: CH […]) bleibt zur

Sicherstellung der Verfahrenskosten sowie von Entschädigungen aufrecht

erhalten.

6. A.A.___ wird verurteilt, der [Versicherung

1] CHF 700'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Juni 2014 als

Schadenersatz zu bezahlen.

7. A.A.___ hat der Privatklägerin [Versicherung

1], vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Wyss, eine Parteientschädigung von

CHF 26'299.85 (Honorar CHF 23'708.30, Auslagen CHF 711.25,

7,7 % MwSt. CHF 1'880.30) zu bezahlen.

8. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler, wird auf CHF 23'932.75

(Honorar CHF 18'844.20, Auslagen CHF 3'352.50, 8% MwSt. CHF 717.30, 7,7 %

MwSt. CHF 1'018.75) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im

Umfang von CHF 5'637.55 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro

Stunde, inkl. 8 % MwSt. CHF 717.30, 7,7 % MwSt. CHF 1'421.80), sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.

9. A.A.___ hat die Kosten des Verfahrens

mit einer Urteilsgebühr von CHF 13'600.00, total CHF 56'500.00, zu

bezahlen.

20. Gegen dieses Urteil liess der

Beschuldigte am 26. Juni 2023 die Berufung anmelden (ASSL 620).

21. Nach Zustellung der schriftlichen

Urteilsbegründung reichte der Beschuldigte am 22. Februar 2024 die

Berufungserklärung ein (Aktenseite Berufungsverfahren [ASB] 1 ff.). Darin

verlangt er einen Freispruch vom Vorhalt des gewerbsmässigen Betruges, die

Abweisung der Zivilforderung, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg,

die Freigabe der beschlagnahmten und gesperrten Bankkonti, die Aufhebung der

Grundbuchsperre und die Löschung der erkennungsdienstlich erhobenen

biometrischen Daten. Im Weiteren stellte er den Beweisantrag, es sei Dr. med. G.___

oberinstanzlich einzuvernehmen.

22. In ihrer Stellungnahme vom

26. Februar 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine

Anschlussberufung (ASB 11). Auch die Privatklägerinnen haben auf ein

Rechtsmittel verzichtet.

23. Damit ist das erstinstanzliche

Urteil wie folgt in (Teil-)Rechtskraft erwachsen: Entschädigung des amtlichen

Verteidigers der Höhe nach (Ziffer 8 teilweise).

24. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024

wurde der Beweisantrag des Beschuldigten abgewiesen (ASB 14 f.).

25. Am 28. Juni 2024 wurden die

Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 20. Januar 2025 vorgeladen (ASB 16

ff.).

II.

Anwendbares

Recht / Übergangsbestimmungen

1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision

der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Die

Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich

somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor

Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach

diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,

die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt

werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1).

Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,

dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden

ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen

Behörden, beurteilt werden.

2. Die Thematik des Übergangsrechts

wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich

damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3.

Aufl., 2023) hält zu Art. 448 Folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in

der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der

Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen

vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in

Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen,

Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus

nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder

eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im

Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und

damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für

die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen

Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den

bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die

Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das

damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen

die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und

nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448

Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das

alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten

der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende

Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen

hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3

nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die

URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde

benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen

wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3

nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste.

Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen

erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass

bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht

ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass

für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem

Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren

StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit

Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme

von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in

allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann

auch Art. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)

herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird

beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht»

jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten:

Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO

beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich

das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies

folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung

gelangt.

III.

Formelles

1.

Prozessökonomie

Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das

Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche

Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die

Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue

tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren

vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist

zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel

ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze

sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. BSK StPO – Stohner, Art. 82 N 13). Bei

strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in

Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen

vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

2.

Verwertbarkeit der

Observationsergebnisse

2.1 Wie sowohl der Europäische

Gerichtshof für Menschenrechte als auch das Bundesgericht entschieden haben,

verstiessen die vor Inkrafttreten der aktuellen Regelungen (Art. 43a ATSG,

eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2018 [Gesetzliche Grundlage für die

Überwachung von Versicherten], in Kraft seit 01.10.2019) durch private

Observationen in Unfall- und Sozialversicherungsverfahren vorgenommenen

Eingriffe in die Privatsphäre von Betroffenen gegen Art. 8 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BV (Urteil des EGMR Vukota-Bojic gegen Schweiz vom

16.10.2006, Nr. 61838/10, § 69 – 77, in Plädoyer 2016 6 S. 71; BGE 143 IV 387

E. 4.1.1. m.w.Verw.). In BGE 143 I 377 hat sich das Bundesgericht (in

einem Verwaltungsverfahren betreffend Invalidenversicherung) der dargelegten

Rechtsprechung des EGMR angeschlossen: Zwar finde sich in Art. 59 Abs. 5 IVG

eine spezialgesetzliche Grundlage, die es ermögliche, zur Bekämpfung des

ungerechtfertigten Leistungsbezugs Spezialisten beizuziehen. Insgesamt präsentiere

sich jedoch keine andere Rechtslage als im Unfallversicherungsverfahren.

Insbesondere seien die Dauer der Observation, das Verfahren ihrer Anordnung und

die zulässigen Überwachungsmodalitäten nicht gesetzlich geregelt. Da das Gesetz

solche privaten Observationen nicht vorsieht, verletzten die erfolgten

Eingriffe in die Grundrechte die Bundesverfassung und die StPO (BGE 143 IV 387

m.w.Verw., insb. Verweis auf BGE 143 I 377 E. 4.). Aus dem Gesagten

folge jedoch nicht, dass die rechtswidrig (ohne ausreichende gesetzliche

Grundlage) erhobenen Beweismittel automatisch strafprozessual unverwertbar

wären. In BGE 143 I 377 E. 5. hat das Bundesgericht denn auch für das

Verwaltungsverfahrensrecht entschieden, dass die von einer kantonalen IV-Stelle

(wegen mutmasslichen Versicherungsmissbrauchs) angeordneten und mittels

Privat-Observationen im öffentlich frei einsehbaren Raum erfolgten

Beweiserhebungen (Videos und Fotos) aufgrund einer sorgfältigen

Interessenabwägung im IV-Verwaltungsverfahren (in Analogie zu Art. 152 Abs. 2

ZPO) grundsätzlich verwertbar sein können. Ob und inwiefern aus einer

festgestellten Verfassungs- und EMRK-Widrigkeit ein Beweisverwertungsverbot

folgt, ist nach dem anwendbaren schweizerischen Verfahrensrecht zu prüfen. Aus

Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich insofern lediglich der Anspruch auf ein

insgesamt faires Verfahren (zit. Urteil Vukota-Bojic, § 91, 93 f. und 96, s.

zum Ganzen BGE 143 IV 387 E. 4.3.).

2.2 Die Schweizerische

Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen

(Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141

StPO). Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, welche die Strafbehörden in

strafbarer Weise oder in Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben,

nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung

schwerer Straftaten unerlässlich. Inwieweit die Beweisverbote auch greifen,

wenn nicht staatliche Behörden, sondern Privatpersonen Beweismittel sammeln,

wird in der Strafprozessordnung nicht geregelt. Die Rechtsprechung geht davon

aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind,

wenn sie auch von den Strafbehörden hätten erlangt werden können und kumulativ

dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Von Privaten

beschaffte Beweise sind demnach unverwertbar, wenn der Staat selbst nicht auf

rechtmässigem Weg auf das Beweismittel hätte zugreifen können und die

Interessenabwägung für die Nichtverwertung spricht (vgl. Urteil 1B_22/2012 vom

11. Mai 2012 E. 2.4.4.; Urteil 6B_323/2013 vom 03. Juni 2013

E. 3.4.; Urteil 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014, E. 3.2.). Bei der

Interessenabwägung gilt: Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso

eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private

Interesse des Angeklagten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt

(Urteil 9C.806/2016 vom 14. Juli 2017 E. 5.1.1., m.w.Verw.). In concreto

prüft das Bundesgericht diesbezüglich, ob die angeordnete Observation aufgrund

ausgewiesener Zweifel eingeleitet wurde, ob sie nur im öffentlichen Raum

stattgefunden hat und ob der Beschuldigte keiner ständigen und systematischen

Überwachung ausgesetzt gewesen ist (s. bspw. Urteil 9C.806/2016 vom 14. Juli

2017 E. 5.1.2.).

2.3 Wie bereits im Vorverfahren und

vor erster Instanz bestreitet die Verteidigung im Rahmen ihres Plädoyers

anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung die Verwertbarkeit der

Observationsergebnisse. Zusammengefasst stellt sie sich auf den Standpunkt, die

Observation hätte vor dem 1. Januar 2011 ausschliesslich auf § 59 der

Solothurnischen StPO abgestützt werden können, welcher auf Art. 3

Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und

Fernmeldeverkehrs (BÜPF) verweise und entsprechend einen dringenden Tatverdacht

bedinge. Weshalb die Vorinstanz auf Art. 282 Abs. 1 StPO abstütze,

welcher lediglich konkrete Anhaltspunkte voraussetze, leuchte nicht ein, sei

die Bestimmung doch dazumal noch nicht in Kraft gewesen. Auch wären diese

Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen. In den Akten suche man vergeblich nach

den Beweggründen der [Versicherung 3], welche zum Auftrag führten. Aussagen von

Ärzten oder entsprechende Berichte zum Verdachtsmoment seien nicht vorhanden.

Das von der Vorinstanz erwähnte Gutachten der asim sowie das Gutachten von Dr. E.___

seien bei der ersten Observation nicht vorhanden gewesen, sondern erst nach

jahrelanger Observation produziert worden. Vor der ersten Observation habe es

keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gegeben.

Stattdessen sei die Arbeitsunfähigkeit sogar attestiert gewesen, wie es auch

bei den folgenden Observationen gewesen sei.

2.4 Im Sinne der vorstehend

genannten Kaskade ist vorab zu prüfen, ob die Observationsberichte der [Firma

H.___] vom 23. November 2006 und vom 29. September 2009 bzw. der I.___

AG vom 16. März 2012, 31. Januar 2013 sowie vom 11. März 2013

auch von der Staatsanwaltschaft rechtmässig hätten erworben werden, resp. ob

die diesen Berichten zugrundeliegenden Observationen auch von der

Staatsanwaltschaft hätten angeordnet werden können.

2.4.1 Gestützt auf den seit dem

1. Januar 2011 geltenden Art. 282 Abs. 1 StPO kann die

Staatsanwaltschaft Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt

beobachten und dabei Bild- und Tonaufzeichnungen machen, wenn aufgrund

konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen

worden sind und die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder

unverhältnismässig erschwert würden. Hinsichtlich der Anforderungen an diese

konkreten Anhaltspunkte kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen

werden (US 11), wonach keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden

dürfen und insbesondere kein dringender Tatverdacht vorausgesetzt wird.

2.4.2 Wie die Verteidigung zurecht

anmerkt – und auch von der Vorinstanz erkannt wurde – fanden die fraglichen

Observationen teilweise vor der Einführung der schweizerischen

Strafprozessordnung statt, weshalb es nachfolgend zu prüfen gilt, ob die

Observation im Jahre 2006 und 2009 auch nach der damaligen Rechtslage hätte

durchgeführt werden können. Die Vorinstanz wie auch die Verteidigung verweisen

hierzu auf den bis zum 31. Dezember 2010 geltenden § 59 Abs. 1

der solothurnischen Strafprozessordnung (BGS 321.1). Diese Bestimmung

erweist sich jedoch als nicht einschlägig. Wie bereits die Überschrift erkennen

lässt, behandelte § 59 der solothurnischen Strafprozessordnung die

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, wobei für die geltenden

Voraussetzungen auf das BÜPF vom 6. Oktober 2000 (Stand am 17. August

2004; SR 780.1) verwiesen wurde. Wenn in dessen Art. 3 Abs. 1,

welcher von der Vorinstanz ebenfalls zitiert wird, die Voraussetzungen einer

Überwachung genannt werden, so betrifft dies einzig die Überwachung des Post-

und Fernmeldeverkehrs. Unter Observation wird hingegen die Ermittlungstätigkeit

verstanden, bei welcher Vorgänge und Personen in der Öffentlichkeit

systematisch und während einer gewissen Zeit beobachtet und registriert werden,

um die Ergebnisse für die Strafverfolgungsbehörden auszuwerten. Solche

Observationen waren in den kantonalen Strafprozessgesetzten nur ausnahmsweise

geregelt. Die Frage, ob die Observation einen Eingriff in die Grundrechte der

betroffenen Personen darstelle, wurde von der Rechtsprechung lange offengelassen.

Erst im Laufe der Zeit tendierte die Lehre dazu, zumindest bei einer

längerdauernden systematischen Observation von einem Eingriff in die

Grundrechte auszugehen, weshalb auch gemäss Botschaft (Botschaft zur

Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006

1085, 1252) eine gesetzliche Grundlage zu schaffen war. Mit Erlass der

schweizerischen Strafprozessordnung wurde die Observation in Art. 282 f.

StPO aufgenommen. Obwohl die Observation unter dem 5. Titel

«Zwangsmassnahmen» des 8. Kapitels «Geheime Überwachungsmassnahmen»

aufgeführt ist und somit als Zwangsmassnahme zu qualifizieren ist, verzichtet

der Gesetzgeber – im Gegensatz zu den geheimen Überwachungsmassnahmen – auf

eine Genehmigungspflicht durch das Zwangsmassnahmegericht und auf das Vorliegen

einer Katalogtat. Dies wird damit begründet, dass sich die Observation

lediglich auf Vorgänge in der Öffentlichkeit beschränkt und somit einen weit

weniger schweren Eingriff in die Grundrechte darstellt. Weiter lässt der

Gesetzgeber die Anordnung der Observation im Ermittlungsverfahren

(Art. 306 f. StPO) sogar durch die Polizei zu, was mit dem fliessenden

Übergang der polizeilichen Vorermittlungen zur Ermittlung und Untersuchung im

Strafverfahren zusammenhängt (BSK StPO – Bürkli / Stöckli,

Art. 282 N 1 ff.).

2.4.3 Auch in der damals geltenden

kantonalen Gesetzgebung finden sich keine Bestimmungen zur Observation, was

jedoch gemäss den obigen Erwägungen nicht bedeutet, dass sie unzulässig war. Im

Gegenteil zeigt die fehlende Regelung, dass die Observation – anders als später

in der Botschaft – nicht als Grundrechtseingriff verstanden wurde, der eine

gesetzliche Grundlage benötigte, und entsprechend keine strafprozessuale

Zwangsmassnahme darstellte (Hansjakob / Pajarola

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2020, Art. 282 N 1). Gestützt auf das Gesagte wären die

Observationen in den Jahren 2006 und 2009 im Rahmen der polizeilichen

Ermittlungstätigkeit somit zulässig gewesen. Sie wären jedoch – wie im Übrigen

auch die späteren Observationen in den Jahren 2012 und 2013 – selbst unter den

verschärften Bedingungen des heute geltenden Art. 282 StPO zulässig

gewesen, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.

2.4.4 So kam es bereits ein halbes Jahr

nach dem Unfall zu ersten Diskrepanzen zwischen den vom Beschuldigten

geschilderten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden, welche sich im

Laufe der Jahre zuspitzten. Beispielsweise wurde im Oktober 2003 «aufgrund von

Schwindel und persistierenden intermittierenden Kopfschmerzen» ein MRI

angeordnet (Reg. 5.1.1, pag. 1668), welches jedoch eine «unauffällige

Darstellung des Neurokraniums» ergab ohne Anhaltspunkte für «shearing injuries»

oder post-traumatischen Veränderungen (Reg. 5.1.1, pag. 1664). Mit

anderen Worten war gestützt auf den MRI-Befund nicht von einer schweren

Kopfverletzung auszugehen, was im Widerspruch zu den vom Beschuldigten

zunehmend beklagten hirnorganischen Defiziten stand. Auch bezüglich der

Fussverletzung stehen der in der Verlaufskontrolle vom 2. Dezember 2003

festgehaltene problemlose Verlauf mit weitgehender Beschwerdefreiheit und nur

«etwas Schmerzen über dem Fussrücken bei länger dauerndem Stehen oder Gehen»

(Reg. 5.1.1, pag. 1660) im Widerspruch zu den Angaben des

Beschuldigten anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. Dezember

2003, wonach er auch ohne Belastung Schmerzen verspüre (Reg. 5.1.1,

pag. 1648). Diesbezüglich ist auch auf den Bericht des SUVA-Kreisarztes

Dr. med. J.___ vom 2. Mai 2006 (Reg. 5.1.1, pag. 1527 ff.) hinzuweisen,

der auf eine «groteske Selbstlimitierung» hinwies und festhielt, es bestünden

ausser im Bereich des rechten Fusses keine strukturellen Veränderungen, welche

die weiterhin schlechte Beweglichkeit erklären würden (pag. 1531 f.). Am

23. Dezember 2004 wurde der Beschuldigte sodann kardiologisch abgeklärt,

nachdem dieser über Herzrasen geklagt hatte, welches sowohl in Ruhe wie unter

alltäglicher Belastung aufgetreten sein soll (Reg. 5.1.1, pag. 1567

f.). Gemäss dem Bericht von Dr. med. K.___ verlief die klinische Untersuchung

unauffällig und die Echokardiographie zeigte einen normalen,

altersentsprechenden Befund. Relevante Rhythmusstörungen konnten ausgeschlossen

werden, so auch eine koronare Herzkrankheit bzw. eine andere pathologische

Herzerkrankung.

2.4.5 Auch vor der zweiten Observation,

welche in der Zeit vom 21. August 2009 bis zum 1. September 2009

durchgeführt wurde, ergaben sich Auffälligkeiten, wie sie von Dr. L.___ in

seinem Bericht vom 28. April 2008 (nicht in den Akten, vgl. hierzu

US 20 f. mit entsprechenden Verweisen) festgehalten wurden. So fielen

Beeinträchtigungen in vormals nicht betroffenen Funktionen der Sprache und der

visuellen Wahrnehmung auf. Auch sei der Beschuldigte nicht mehr in der Lage

gewesen, einfache Objektabbildungen zu benennen. Rein theoretisch sei – so Dr. L.___

– der Schweregrad der Beeinträchtigungen inzwischen als äusserst schwer zu

beurteilen, was jedoch nicht mit dem unauffälligen MRI-Befund vom

26. November 2003 zu erklären sei (Reg. 5.1.1, pag. 543, 662, 938

f.).

2.4.6 Mit dem interdisziplinären

Gutachten der asim vom 10. Juni 2010 (Reg. 5.1.1, pag. 976 ff.)

wurde dem Beschuldigten gestützt auf die psychiatrische Symptomatik eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Reg. 5.1.1, pag. 1425).

Gegenüber Dr. M.___ klagte der Beschuldigte über ständige Schmerzen,

insbesondere im Bereich des Kopfes, welche bei Anstrengung zunehmen würden,

sowie im unteren Rückenbereich, an der Hinterseite des rechten Beines sowie im

gesamten rechten Fuss. Er könne nicht länger sitzen, liegen oder gehen ohne

Verstärkung der Schmerzen. Im Haushalt könne er praktisch nichts helfen und

benötige teilweise gar die Hilfe des Bruders beim Rasieren (Reg. 5.1.1, pag. 1418).

Eine weitgehende Hilflosigkeit im Alltag sowie ein objektiv nicht fassbares

Beschwerdebild präsentierte der Beschuldigte auch in den folgenden Jahren, wie

mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen festzuhalten ist. Auf der anderen

Seite schien der Beschuldigte ein normales Leben zu führen. So wurde er [im

Jahr 2010] zum ersten Mal Vater, heiratete [im Jahr 2010], zog [im Jahr 2010] in

ein zusammen mit seinen Eltern erworbenes Doppeleinfamilienhaus und wurde [im

Jahr 2012] erneut Vater.

2.4.7 Entgegen der Vorbringen der

Verteidigung bestanden somit bereits vor der ersten Observation Ungereimtheiten

zwischen den medizinischen Befunden und den vom Beschuldigten beklagten

Beschwerden, die zumindest eine Aggravation der Beschwerden vermuten liessen.

Solche Unstimmigkeiten traten jedoch auch in den folgenden Jahren immer wieder

zu Tage und verdeutlichten sich gar mit den nachfolgenden Untersuchungen, indem

sich auf der einen Seite das gegenüber den Ärzten präsentierte Zustandsbild

zunehmend verschlechterte, während der Beschuldigte auf der anderen Seite eine

Familie gründete und ein weitgehend beschwerdefreies Leben zu führen schien.

Mit diesen Unstimmigkeiten lagen daher konkrete Anhaltspunkte für einen

potentiellen gewerbsmässigen Betrug i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB und

damit ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB vor. Ohne die

angeordnete Observation wäre es nicht möglich gewesen, die im Raum stehenden

Verdachtsmomente auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, weswegen die

Ermittlungen auch unverhältnismässig erschwert i.S.v. Art. 282 Abs. 1 lit. b

StPO gewesen wären.

2.4.8 Zusammenfassend ist daher

festzuhalten, dass die von der [Versicherung 3] in Auftrag gegebenen

Observationen in den Jahren 2006 und 2009 nach der damals geltenden kantonalen

Strafprozessordung keine Zwangsmassnahme darstellten und somit im Rahmen der

polizeilichen Ermittlungstätigkeiten hätte durchgeführt werden können. Die

veränderte Rechtslage im Zusammenhang mit der Einführung der schweizerischen

Strafprozessordnung ändert nichts dran, dass das staatliche Handeln damals auch

ohne explizite gesetzliche Grundlage rechtmässig gewesen wäre. Doch selbst

unter den erhöhen Anforderungen von Art. 282 StPO hätten die Observationen

von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben werden können, wie dies auch für

die Observationen gilt, die nach der Einführung von Art. 282 StPO in den

Jahren 2012 und 2013 angeordnet wurden.

2.5 Bezüglich der weiteren

Kriterien (Unerlässlichkeit des in Frage stehenden Beweismittels zur Aufklärung

einer schweren Straftat / Überwiegen des öffentlichen Interesses an der

Wahrheitsfindung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten an der

Unverwertbarkeit) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf

US 10 und 12 f. verwiesen werden. Bereits im Zeitpunkt der ersten

Observation waren dem Beschuldigten aus dem Unfall umfangreiche Leistungen durch

die [Versicherung 3] (als vorleistungspflichtige

Motorfahrzeughaftpflichtversicherung) ausgerichtet worden (vgl. chronologische

Aufstellung in Reg. 2.2, pag. 002 ff. mit entsprechenden Verweisen), womit

es einen mutmasslichen gewerbsmässigen Betrug und damit ein qualifiziertes

Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StPO zu untersuchen gab. Dies stellt

zweifelsfrei eine schwere Straftat dar, an deren Aufklärung ein grosses

öffentliches Interesse besteht. Demgegenüber liegt kein schwerer Eingriff in

die Privatsphäre vor, wenn die privaten Observationen nicht in

Privaträumlichkeiten erfolgen, sondern an allgemein zugänglichen und für die

Öffentlichkeit einsehbaren Orten, etwa an öffentlichen Zufahrts- und Gehwegen

des Beschuldigten, wie auch das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren gegen den

Entsiegelungsentscheid des Haftgerichts vom 26. Januar 2017 festhielt

(Urteil 1B_75/2017 vom 16. August 2017 E. 4.6).

2.6 Mit der Vorinstanz ist im

Ergebnis festzuhalten, dass die Observationsergebnisse gestützt auf die jeweils

geltenden gesetzlichen Anforderungen wie auch diejenigen der Rechtsprechung an

die Verwertung des Beweismittels erfüllt sind und kein Beweisverwertungsverbot

vorliegt. Die Observationsergebnisse der [Firma H.___] bzw. der I.___ AG sind

daher verwertbar und im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung zu

berücksichtigen.

IV.

Sachverhalt

Sachverhalt

und Beweiswürdigung

1.

Vorhalt

Hinsichtlich des angeklagten

Sachverhaltes kann auf die Anklageschrift und Wiedergabe des Vorhaltes in der

Urteilsbegründung der Vorinstanz (US 3 ff.) verwiesen werden.

Erwägungen

2.

Grundsätze der

Beweiswürdigung

2.1

Gemäss

der in Art. 32 Abs. 1 BV (SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (SR 0.101) sowie

Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum

Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person

Dispositiv

unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft der

Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch

die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es

Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser

seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in

dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für

den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine

Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit

hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass

der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen

Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter

einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die

Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel

ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner

persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden

Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder

nicht (BGE 115 IV 286).

2.2 Das

Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten

Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht

an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden.

Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen,

welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von

Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel

(Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es

nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren

Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der

persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

2.3 Dabei kann

sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind

Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar

rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis

begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht

bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien

jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache

hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht

anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien

aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der

allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem

direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017

E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August

2009 E. 2.3, je mit Hinweisen).

2.4 Im Rahmen

der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw.

Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von

inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen

Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen

Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw.

Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden

wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende

Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse

berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet

meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch

einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben,

wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter

und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon

ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst,

wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten

Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage

einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im

Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse

Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine

gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des

Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder

einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als

Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden

Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können

müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden

Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung

und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung

gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in dubio

pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten,

für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden

ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene

Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu

werden (vgl. Urteile 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010

vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).

3.

Beweismittel

3.1

Vorbemerkungen

In Bezug auf die vorhandenen

Beweismittel ist zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz auf Urteilsseite

(US) 19 ff. (Ziff. 3.1. Gutachten und Berichte, Ziff. 3.2. Observationen,

Ziff. 3.3. Einvernahmen und schriftliche Stellungnahmen, Ziff. 3.4. Ermittlungsbericht

Polizei zur gesamten Untersuchung vom 24. Mai 2018, Ziff. 3.5. Hausdurchsuchung

vom 13. Dezember 2016, Ziff. 3.6. Fotodokumentation, 3.7. Wahrnehmungsbericht

Stv. Dienstchef der Polizei Solothurn, N.___, vom 4. Juni 2018,

Ziff. 3.8. Gutachten im Hinblick auf das vorliegende Verfahren) zu

verweisen. Die Vorinstanz hat die Erkenntnisse aus den umfangreichen

Arztberichten, Gutachten, Observationen und polizeilichen Ermittlungen sowie

Aussagen und schriftlichen Stellungnahmen des Beschuldigten, der Zeugen und der

Sachverständigen zutreffend wiedergegeben, weshalb grundsätzlich darauf

abzustellen und verwiesen werden kann. Die nachfolgenden Ausführungen verstehen

sich einzig als Ergänzung dazu.

3.2

Gutachten und

Berichte

3.2.1 Austrittsbericht von Prof. Dr. O.___ vom

11. Juli 2003 (Reg. 5.1.1, pag. 1672 f.)

Ergänzend zu den Ausführungen im

erstinstanzlichen Urteil (US 19) ist dem Austrittsbericht folgender

Verlauf zu entnehmen: «Initial CT-Schädel zeigte Kontusionsherde bifrontal

sowie sehr schmales Subduralhämatom okzipital links» (pag. 1672).

3.2.2 Konsultation Dr. P.____, Klinik für

Unfallchirurgie, [Universitätsspital] vom 8. Oktober 2003 (Reg. 5.1.1,

pag. 1668)

Der Beschuldigte habe nach der

Gipsentfernung über diffuse Schmerzen im Bereich des Vorfusses geklagt. Im

Befund wurden reizlose Narbenverhältnisse, periphere Sensomotorik und intakte Durchblutung

angegeben und die Vollbelastung unter physiotherapeutischer Aufsicht empfohlen.

Aufgrund von Schwindel und persistierenden Kopfschmerzen wurde ein MRI

vorgesehen.

3.2.3 Konsultation Dr. Q.___, Klinik für

Unfallchirurgie vom 2. Dezember 2003 (Reg. 5.1.1, pag. 1660)

Ergänzend zu den von der Vorinstanz

gemachten Ausführungen (US 19) habe die Verlaufskontrolle einen

problemlosen Verlauf ergeben. Bezüglich des Fusses sei der Beschuldigte

weitgehend beschwerdefrei gewesen mit «etwas Schmerzen über dem Fussrücken bei

länger dauerndem Stehen oder Gehen». Der Beschuldigte sei neuro-psychologisch weitgehend unauffällig gewesen. Bezüglich

der Kopfschmerzen sei dieser aufgeklärt worden, dass bis zu einem Jahr nach

einem schweren Schädel-Hirn-Trauma vermehrt Kopfschmerzen und Müdigkeit

durchaus normal seien.

3.2.4 Dr. med. R.___, Kreisärztliche

Untersuchung vom 18. Dezember 2003 (Reg. 5.1.1, pag. 1648 ff.)

Dem von der Vorinstanz erwähnten Bericht

(US 19) sind folgende Angaben des Beschuldigten zum damaligen Zustand zu

entnehmen: Er könne nicht richtig gehen und seinen Fuss noch nicht richtig

bewegen. Einige Schritte könne er ohne Stöcke gehen, dann seien die Gelenke wie

blockiert. Er habe auch ohne Belastung Schmerzen. Seine rechte Schulter und

manchmal auch der rechte Arm seien wie eingeschlafen. Er habe andauernd

Schmerzen im Nacken und Kopf (pag. 1648). Im Befund wurde seitens des

Kreisarztes angegeben, der Beschuldigte habe sich in gutem Allgemeinzustand und

psychisch unauffällig präsentiert. Eine gewisse Langsamkeit des Ausdrucks, der

Formulierung und Unsicherheit sei aufgefallen (pag. 1649). Der Wadenumfang

sei rechts geringer als links (31 cm zu 36 cm; pag. 1650). Die

kreisärztliche Untersuchung habe zudem eine deutliche Fehlhaltung des rechten

Beines sowie myofasziale Beschwerden des Schultergürtels ergeben (pag. 1651).

Das Ausmass der Schmerzhaftigkeit konnte vom Kreisarzt nicht beurteilt werden,

da es durch eine Anpassungsstörung übersteigert schien (pag. 1652).

3.2.5 Neuropsychologischer und

psychopathologischer Bericht von lic. phil. S.___, [Rehaklinik], vom

2. März 2004 (Reg. 5.1.1, pag. 1758 ff.)

Neben den von der Vorinstanz gemachten

Feststellungen (US 19) hielt Dr. S.___ in ihrem Bericht zu den kognitiven

Funktionen des Beschuldigten folgendes fest: Der Beschuldigte sei zeitlich noch

nicht sicher orientiert gewesen. Das Frischegedächtnis sei deutlich vermindert.

Die Lernfähigkeit sei durch die niedrige Frustrationstoleranz und die nur kurze

Ausdauer erheblich limitiert. Die geistige Flexibilität sei herabgesetzt. Nur

leicht komplexere Planungs- und Problemlösungsaufgaben würden den Beschuldigten

deutlich überfordern. Auch habe er Probleme bei der visuell-räumlichen Wahrnehmung

und bei der Bildanalyse. Einfache Objekte, Formen und Farben erkenne er

korrekt. Die sprachliche Verständigung sei gut möglich. Er verstehe und erfasse

auch schriftliche Instruktionen (pag. 1759).

3.2.6 Psychosomatisches Konsilium von Dr. med.

T.___, [Rehaklinik], vom 15. März 2004 (Reg. 5.1.1, pag. 1755

ff.)

Ergänzend zu den von der Vorinstanz

bereits erwähnten Ausführungen (US 19 f.) ist dem Bericht folgende

Diagnose zu entnehmen: «Anpassungsstörung

nach Polytrauma am 07.06.03 (ICD-10 F43.2). DD: posttraumatische

Belastungsstörung, Psychoorganisches Syndrom (ICD-10 F07.2).» (pag. 1755)

Erwähnt wird ferner, dass auch die

Kopfschmerzsymptomatik, welche jeweils unter Belastung, Gesprächen und beim

Unfallthema zunehme, neben der organischen Komponente zur posttraumatischen

Anpassungsstörung passen würde. Im Unvermögen, mit den Verlusten und

Beeinträchtigungen umzugehen, zeige der Beschuldigte nebst aggressiven

Durchbrüchen auch kindliche Verhaltensweisen und ein übertrieben anmutendes

Körper- und Gangbild. Die komplexe Symptomatik lasse sich am ehesten dadurch

erklären, dass der Unfall den Beschuldigten in der Adoleszenz mit einer noch

ungefestigten Persönlichkeit getroffen habe (pag. 1757).

3.2.7

Austrittsbericht von

Dr. med. U.___ und Prof. Dr. med. V.,___, [Rehaklinik], vom 15. April 2004

(Reg. 5.1.1, pag. 1605 ff.)

Der Bericht nannte als aktuelle Probleme

ein organisches Psychosyndrom nach Hirnverletzung mit

mittelschwerer bis schwerer neuropsychologischer Funktionsstörung sowie

diffusen Kopfschmerzen, verminderter Belastbarkeit, Lärmempfindlichkeit, eine Anpassungsstörung

sowie eine Fehlhaltung und Fehlbelastung des rechten Beines mit konsekutiven

Rückenschmerzen und Schmerzen im rechten Fuss (pag. 1605).

Für die Arbeitsunfähigkeit seien die

Folgen der traumatischen Hirnverletzung von grosser Bedeutung. In der

neuropsychologischen Untersuchung habe sich eine mittelschwere bis schwere

Störung gezeigt. Im Vordergrund stehe dabei die psychoorganische Wesensveränderung

mit minimer psychophysischer Belastbarkeit, labiler

Affekt- und Selbstregulation, mit emotionalen Ausbrüchen, minimer

Frustrationstoleranz und Ausdauer. Die kognitiven Funktionen könnten daher nur

kurzfristig eingesetzt werden. Dabei zeigten sich deutliche Hinweise auf

Störungen der Aufmerksamkeit, der mnestischen und der exekutiven Funktionen. Während

der Hospitalisation sei es wiederholt zu akuten psychischen Dekompensationen

gekommen, wobei der psychiatrische Befund eine Anpassungsstörung ergeben habe.

Das Gangbild habe sich im Verlauf leicht verbessert. Durch die orthopädische

Schuhanpassung habe sich der Beschuldigte beim Gehen sicherer gefühlt

(pag. 1606). Die Verbesserung sei jedoch vom Beschuldigten als sehr gering

angegeben worden. Sein Hauptproblem, die Schmerzen im Kopf, Fuss und Rücken,

seien nicht besser geworden (pag. 1610).

3.2.8

Austrittsbericht von

Prof. Dr. O.___, [Universitätsspital], vom 28. Mai 2004 (Reg. 5.1.1,

pag. 1603 f.)

Gemäss dem Austrittsbericht hatte sich

der Beschuldigte einer erneuten Fussoperation zu unterziehen und war vom

24. Mai 2004 bis zum 28. Mai 2004 hospitalisiert. Der postoperative

Verlauf sei unkompliziert verlaufen. Der Beschuldigte habe jedoch über

Restbeschwerden am rechten Fuss geklagt. Ferner wurde eine volle Belastbarkeit

festgestellt.

3.2.9

Kreisärztliche

Untersuchung, Dr. R.___ vom 30. November 2004 (Reg. 5.1.1, pag. 1576

ff.)

Der Beschuldigte scheine vorwiegend aus

psychischen Gründen zu regredieren. Er präsentiere ein inadäquates

Schonverhalten, wobei zwar das rechte Bein stark belastet, aber völlig

verspannt in unfunktioneller Haltung vorgestellt werde. Im Hüft- und Kniegelenk

werde völlig unphysiologisch durchgestreckt, was bei der vorliegenden

Fussstörung keineswegs einem adäquaten Verhalten gleichkomme. Das Gleiche gelte

für die verzogene Körperhaltung. Diese Symptomatik entspreche eindeutig der von

den Psychiatern beschriebenen Anpassungsstörung und sei an sich nicht

organischen Läsionen zuzuordnen (pag. 1579). Die Schultergürtel- und

Nackenbeweglichkeit seien einwandfrei. Ungünstig sei die Auswirkung der

neuropsychologischen Störung, die zum Teil wohl organisch bedingt, andererseits

aber auch durch psychische Entwicklung zumindest mitbedingt sei. Die paradoxe

Entwicklung eines sich stetig verschlechternden Zustandes im Verhalten und in

der Eigenleistung entspreche einer deutlichen Regression, die mit einiger

Sicherheit im familiären Umfeld durch Hätscheln und Pflegen wurzle. Es könne

sich dabei allenfalls auch um eine Konversion handeln (pag. 1580).

3.2.10

Dr. med. J.___,

Kreisärztliche Untersuchung, vom 25. April 2005 (Reg. 5.1.1,

pag. 1546 ff.)

Gegenüber dem Kreisarzt habe der

Beschuldigte angegeben, mit Ausnahme des täglichen Leerens des Briefkastens zu

Hause keine Arbeiten zu erledigen. Die Schwägerin habe bestätigt, dass selbst

für einfache Arbeiten Hilfeleistungen notwendig seien (pag. 1548). Der

Beschuldigte benötige gelegentlich Hilfe beim Anziehen und je nach Beschwerden

im Handgelenk auch beim Essen. Auch Toilettengänge seien oft nur mit Hilfe

möglich und das Abtrocken nach dem Duschen sei oft unvollständig

(pag. 1549).

3.2.11

Kreisärztliche

Untersuchung durch Dr. med. J.___, SUVA, vom 3. November 2006

(Reg. 5.1.1, pag. 1511 ff.)

Der Beurteilung durch Dr. J.___ ist zu

entnehmen, dass weiterhin das Bild eines unbeholfenen,

teilweise kindlich tollpatschig anmutenden Beschuldigten vorhanden sei. Die

gezeigten Einschränkungen seien nicht immer konstant und sehr oft keiner

anatomischen Struktur zuzuordnen. Im Gespräch würden sich Begriffsstutzigkeit

mit recht zügigen Antworten abwechseln (pag. 1516).

3.2.12

Arztbericht

Erwachsenenpsychiatrie von Dr. med. X.___ vom 22. November 2006

(Reg. 5.1.1, pag. 1507 ff.)

Gemäss den Feststellungen von Dr. X.___

sei es dem Beschuldigten zwischenzeitlich möglich, sich bis zu 115 Minuten an

einem engagierten Gespräch zu beteiligen, ohne dies wegen Kopfdruck oder

anderer Schmerzsymptomatiken abbrechen zu müssen. Statt eher frühkindlich

regressiven Coping-Strategien (wie vormals Sich-auf-den-Boden-legen und

Hyperventilieren) könne er seine Verhandlungsposition durchaus verbal, wenn

auch gelegentlich etwas überschiessend angriffig artikulieren. Das körperliche

Entlastungsverhalten zeige nur eine geringgradige Besserung. Gemäss der

Beschreibung der Schwägerin erschienen jedoch die Aktivitäten zu Hause

zwischenzeitlich deutlich verbessert. Über Stürze werde nicht mehr viel

berichtet (pag. 1507). Die weitere Therapie erscheine noch nicht

ausgeschöpft, insbesondere im Hinblick auf das Gangbild, das

Krankheitsverständnis sowie besonders die Schmerzsymptomatik und die geistige

sowie körperliche Belastbarkeit. Empfohlen werde eine stationäre Betreuung in

einer auf die Behandlung somatoformer Schmerzstörungen spezialisierten Klinik,

was jedoch in Bezug auf das Umfeld nicht realisierbar erscheine

(pag. 1508).

3.2.13

Ärztliche

Abschlussuntersuchung SUVA Dr. J.___ vom 20. November 2007

(Reg. 5.1.1, pag. 1476)

In Ergänzung zu den von der Vorinstanz

gemachten Feststellungen (US 20) erwähnte der Kreisarzt, dass nach wie vor

das Bild eines teilweise unbeholfenen, gelegentlich tollpatschigen

Beschuldigten bestehe. Der Gang sei etwas sicherer geworden. Gespräche auf

einfachem Niveau seien für 10 – 15 Minuten möglich (pag. 1482).

3.2.14 Orthopädisches

Fachgutachten der asim von Prof. Dr. med. Y.___ vom 2. September 2009 (Untersuchung

vom 27. August 2009; Kap. 5.1.1, pag. 1336 ff.)

Ergänzend zu den von der Vorinstanz

bereits erwähnten Ausführungen (US 22) ist dem Fachgutachten u.a. folgende

Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen:

-

«Schmerzhafte globale

Funktionsstörung des rechten Fusses nach:

o schwerem Quetschtrauma des rechten

Fusses mit Luxation des Lisfranc-Gelenkes, Trümmerfrakturen der Ossa

metatarsalia II bis V, der Ossa cuneiformia I bis III, des Os naviculare,

Frakturen des Os cuboideum und der Talusrolle rechts bei Polytrauma am 07.06.2003

o Kompartmentsyndrom des rechten Fusses

o Logenspaltung, mehrschrittiger

Osteosynthese und mehrschrittiger Metallentfernung

mit:

o durchgebauter Lisfranc-Arthrodese rechts

o cuneiforme I-Metatarsale I-Pseudarthrose

o Arthrose des Chopart-Gelenkes rechts

o Arthrose des oberen Sprunggelenkes

rechts

o Dysästhesie im Narbenverlauf am rechten

Fussrücken»

3.2.15 Neurologisches Fachgutachten der asim von

Dr. med. et phil. Z.___ vom 3. September 2009 (Untersuchung vom

1. September 2009; Reg. 5.1.1, pag. 1356 ff.)

Dem Beschuldigten werden nebst den von

der Vorinstanz festgehaltenen chronischen Kopfschmerzen (vom

Spannungstyp mit analgetika-induzierter Kopfschmerzkomponente) u.a. neurokognitive Defizite (gemischt psychiatrisch, schmerz-

und medikationsbedingt sowie organisch) sowie unspezifische

Schwindelbeschwerden diagnostiziert (vgl. zu den Ausführungen der

Vorinstanz US 22). Eine erneute Schädel-MRI-Bildgebung sowie eine

gutachterliche Beurteilung sämtlicher radiologischer Voraufnahmen hätten

(entgegen früheren Beurteilungen) keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines

relevanten Schädel-Hirntraumas ergeben. Es sei von einer erlittenen milden traumatischen Hirnverletzung der Kategorie 2 auszugehen

(pag. 1374 f.). Bei einer derartigen Hirnverletzung könnten aus neurologischer

Sicht neuropsychologische Defizite grundsätzlich unfallkausal sein

(pag. 1375). Leichte bis maximal mittelschwere neuropsychologische

Defizite könnten zu einem unfallnahen Zeitpunkt unter der damals bestehenden

Schmerzmedikation mit Opiaten noch als nachvollziehbar plausibel gelten. Jedoch

würden die neurokognitiven Störungen, welche die Arbeitsfähigkeit und den

Alltag des Beschuldigten nun massiv einschränken würden, ein direkt

unfallkausal organisch bedingt erklärbares Defizit bei Weitem überschreiten. Im

Rahmen der klinisch-neurologischen Untersuchung habe der Beschuldigte

verlangsamt und perseverierend gewirkt, vereinbar mit einer

Frontalhirndysfunktion. In der klinisch-neurologischen Untersuchung hätten sich

aber keine Anhaltspunkte für pathologische Frontalhirnzeichen ergeben. Auch

bildgebend ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine relevante, strukturelle

organische Hirnparenchymaffektion im Frontalhirnbereich. Es sei eine erhebliche

psychiatrisch bedingte Störung als Mitursache dieser kognitiven Störungen zu

vermuten (pag. 1375). Aus neurologischer Sicht sei der Beschuldigte primär

durch die neuropsychologischen Defizite eingeschränkt, welche durch das

fachneuropsychologische Gutachten quantifiziert würden (pag. 1376).

3.2.16 Psychiatrisches Fachgutachten der asim

von PD Dr. med. M.___ vom 7. September 2009 (Untersuchung vom

24. August 2009; Reg. 5.1.1, pag. 1411 ff.)

Ergänzend zu den von der Vorinstanz

gemachten Ausführungen (US 22 f.) nennt das psychiatrische Fachgutachten

neben der posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) als psychiatrische

Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) Konversionsstörungen gemischt

mit somatoformen Anteilen (ICD-10 F44.7; pag. 1421). Aus Sicht des

Gutachters sei die über einige Jahre führende Diagnose eines hirnorganischen

Psychosyndroms mit der zusätzlich diagnostizierten sekundären Anpassungsstörung

nicht ausreichend erklärend.

Zur aktuellen Beschwerdesymptomatik ist

dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschuldigte über ständige Schmerzen

berichtete, am schlimmsten im Bereich des Kopfes. Bei Anstrengung würden die

Schmerzen zunehmen. Schmerzen habe er auch im unteren Rückenbereich mittig, in

der Hinterseite des rechten Beines sowie im gesamten rechten Fuss. Er könne

nicht länger sitzen, länger liegen oder gehen ohne Verstärkung der Schmerzen.

Manchmal habe er überhaupt keine Kraft im rechten Arm. Dieser sei wie taub,

andererseits habe er dort erhebliche Schmerzen. Ausserdem habe er

Gleichgewichtsstörungen und empfinde besonders nach dem Aufstehen Schwindel. Er

sei mehrfach gestürzt. Häufig würden ihm Gegenstände aus der Hand fallen

(pag. 1417). Zur aktuellen Lebenssituation habe der Beschuldigte

angegeben, im Haushalt praktisch nichts helfen zu können. Er versuche täglich

ein wenig zu spazieren. Beim Rasieren helfe ihm manchmal der Bruder (pag. 1418).

Zum psychopathologischen Befund gab der Gutachter an, der Beschuldigte sei im

Wesentlichen orientiert gewesen (zur Person, Ort und Zeit). Inkonsistent sei

jedoch erschienen, dass manche Angaben sehr präzise gemacht worden seien,

während andere, die sehr viel weniger komplex gewesen seien, gar nicht hätten

gemacht werden können (pag. 1420 f.). Die Konzentration habe nach einer halben

Stunde nachgelassen. Die daraufhin deutlich verzögerten Antworten hätten auf

den Gutachter sehr demonstrativ und appellativ gewirkt. Fragen seien einfach

wiederholt, häufig gar nicht beantwortet worden. Eine Störung des

Verständnisses sei nicht anzunehmen. Der formale Gedankengang sei neben der

Verlangsamung geordnet. Die Antworten seien nachvollziehbar, jedoch sehr kurz

und insgesamt unbefriedigend, während andere Antworten relativ präzise erfolgt

seien (pag. 1421).

3.2.17 Neuropsychologisches Fachgutachten der

asmin von Dipl.-Psych. CZ.___ und Dr. phil. DY.___ vom 19. Mai 2010 (Untersuchung

vom 25. August, 26. August sowie 22. September 2009; Reg. 5.1.1,

pag. 899 ff.)

Neben den von der Vorinstanz gemachten

Feststellungen (US 24 f.) ist dem Gutachten folgendes zu entnehmen: Der

Beschuldigte sei kaum untersuchbar gewesen. Das Arbeitstempo sei extrem langsam

gewesen und die Instruktionen seien nur schwer verstanden und im Verlauf einer

Testeinheit immer wieder vergessen worden. An allen drei Tagen habe die

Untersuchung vorzeitig abgebrochen werden müssen (pag. 911 f.). Zur

Verhaltensbeobachtung wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte jeweils traurig

und verzweifelt gewirkt habe, immer wieder zu weinen begann, insbesondere, wenn

einzelne Testelemente an den Unfall erinnerten. U.a. habe er beim Lesen des

Wortes «Auto» heftig weinen müssen und habe sich kaum beruhigen können (pag.

912 f.).

3.2.18 Psychiatrische Untersuchung von

Konsiliarpsychiater Dr. med. EX.___, SUVA vom 11. August 2011 (Reg. 5.1.1,

pag. 761 ff.)

Dr. EX.___ führt in seinem Bericht zum

Untersuchungsgespräch vom 19. Mai 2011 ergänzend zu den Feststellungen der

Vorinstanz (US 26 f.) folgendes aus:

Zu seiner aktuellen Befindlichkeit habe

der Beschuldigte einige Sekunden auf die Antwort warten lassen, bis er

undeutlich und mit schwacher Stimme artikuliert habe, er habe Schmerzen im Kopf

– wobei er diese mit den Händen kranzweise lokalisiert um seinen Kopf herum

andeute –, viele Schmerzen im Rücken und im Fuss, im Kiefer beim Öffnen und

beim Kauen. Auch im rechten Handgelenk habe er Schmerzen, wobei er auf den 4.

und 5. Fingerstrahl der rechten Hand gezeigt habe. Bei seinen Ausführungen,

immer Schmerzen zu haben, habe der Beschuldigte im Untersuchungsgespräch zu

weinen begonnen. Zum Tagesablauf habe die Schwägerin ausgeführt, dass der

Beschuldigte – mit jeweiligen Pausen – sein Bett und den Kaffee selber mache,

Laufen gehe, kleinere Sachen einkaufe, wobei es vorkomme, dass er im Laden

stehe und nicht mehr wisse, was er heimzubringen habe (pag. 763).

3.2.19 Besprechung am Wohnort des Versicherten

mit FW.___ ([Versicherung 3]) und GV.___ (SUVA) vom 1. März 2012 (aus Sicht der

[Versicherung 3]: Reg. 5.2.3, pag. 031 ff., sowie aus Sicht der SUVA:

Reg. 5.1.1, pag. 736 ff.)

Dem von der

Vorinstanz erwähnten Gesprächsprotokoll (US 27) sind ergänzend folgende

Angaben des Beschuldigten zu den aktuellen Beschwerden zu entnehmen: Er

verspüre bereits morgens Schmerzen (u.a. Fuss), welche ständig vorhanden seien

und bei Belastung schlimmer würden. Er sei auch sonst körperlich stark

handicapiert (Rücken, Fuss, Kopf; Reg. 5.1.1, pag. 737). Auch den

Gesprächsnotizen von FW.___ ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte über

täglich starke Schmerzen am verletzten Bein, im Rücken und im Kopf klagte. Es

habe ein einigermassen normales Gespräch geführt werden können, wobei

Wortfindungsstörungen, Wiederholungen, Konzentrationsprobleme etc.

augenscheinlich gewesen seien. Die Mimik habe teilweise grotesk gewirkt,

ähnlich wie bei Leuten mit cerebralen Störungen (Reg. 5.2.3, pag. 032).

Der Beschuldigte habe angegeben, er könne sich über kurze Strecken allein

ausser Haus bewegen und gehe viel spazieren, insbesondere wenn es ihm etwas

besser gehe. Zum Thema Haushaltsschaden habe der Beschuldigte nicht mehr

befragt werden können. Gemäss Auskunft von dessen Rechtsvertreter sei dieser im

Haushalt mehr oder weniger vollständig eingeschränkt und könne angesichts der

körperlichen und psychischen Einschränkungen praktisch nichts mehr Verwertbares

leisten (pag. 032). Zur Hilflosenentschädigung befragt sei eine gegenüber

2007 etwas verbesserte Situation angegeben worden. Hingegen würde bisweilen

immer noch Hilfe beim Anziehen, Rasieren und bei der Körperpflege benötigt

(pag. 033).

Im Rahmen der an das Gespräch

anschliessenden Unterredung zwischen den Vertretern der Versicherungen

einerseits und dem Rechtsvertreter des Beschuldigten andererseits wurde

Letzterem die Aufhebung der Hilflosenentschädigung in Aussicht gestellt, da die

Voraussetzungen dafür aufgrund der medizinischen Berichte und der heutigen

Abklärung vermutlich nicht mehr gegeben seien (Reg. 5.1.1, pag. 739).

In Bezug auf das weitere Vorgehen hielt

der Vertreter der SUVA im Gesprächsprotokoll folgendes fest:

«

1. Arbeitsunfähigkeit: 100%. Taggeld

bezahlen.

2. Kopie des Berichts an Rechtsvertreter

und [Versicherung 3] senden.

3. Heilverlauf: Beim Hausarzt med. Bericht

verlangen (u.a. wo findet die spezialärztliche Untersuchung betreffend

Fussproblematik statt? Welche Medikamente nimmt Herr A.A.___ ein?).

4. (…)

5. Nachdem der Bericht des Hausarztes

eingegangen ist, Aktenvorlage an Konsiliarpsychiater Dr. med. EX.___. Ist von

einer weiteren Behandlung noch eine deutliche Verbesserung zu erwarten?

Abschluss der Behandlung? Bitte auch Integritätsschaden beurteilen.

6. Kreisärztliche Abschlussuntersuchung in

die Wege leiten.

7. Aktenvorlage an VLD (aufgrund der

medizinischen Berichte und der HE-Abklärung vom 1.3.12 wird beantragt, die

Hilflosenentschädigung aufzuheben.»

3.2.20 Rentenrevision 2012

Im Revisionsfragebogen vom

3. August 2012 (Reg. 5.1.1, pag. 1171 ff.) gab der Beschuldigte

an, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben.

3.2.21 Arztbericht Hausarzt Dr. med. HU.___ vom

29. August 2012 (Reg. 5.1.1, pag. 1167 ff.)

In Ergänzung zu den Feststellungen der

Vorinstanz (US 28) ist dem Arztbericht zu Handen der IV (betreffend

eingliederungsorientierte Revisionen) folgende Diagnose zu entnehmen:

-

«St.n. schwerem

Schädel-Hirntrauma»

-

«Komplexes Fusstrauma

rechts»

Zu den erhobenen Befunden wurde zudem

angegeben, dass diese gegenüber den früheren Berichten unverändert seien

(pag. 1168).

3.2.22

Psychiatrisches

Aktengutachten von Dr. med. D.___ vom 20. Juni 2014 (Reg. 5.1.1, ab

pag. 447 ff. S. 1 ff. des Gutachtens sowie ab pag. 396 ff. S. 50

ff. des Gutachtens)

Es wird vorab auf die zusammenfassenden

Ausführungen der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen (US 32

ff.). Ergänzend dazu ist an dieser Stelle auf die Beurteilung des Gutachters

zum Unfallverlauf und den primären Unfallfolgeschäden einzugehen.

Gemäss Dr. D.___ liessen sich die

primären Unfallschäden im Bereich des rechten Fusses, des Brustkorbes und der

Weichteile im Stirnbereich eindeutig nachweisen, während sich die Situation

bezüglich möglicher Unfallfolgen primärer Art im Bereich des Schädels und

Gehirns unklarer darstelle. Offensichtlich seien die Radiologen in ersten

Befundungen von einer in der Bildgebung dargestellten Gewebsschädigung des

Gehirns vor allem im Bereich des Frontalhirns beidseitig ausgegangen. Es sei

jedoch anzumerken, dass gerade im Bereich der Unfallchirurgie aufgrund des

Zeitdrucks und häufig nicht optimaler Bedingungen für die Durchführung

bildgebender Untersuchungen Irrtümer gelegentlich vorkämen und im Zweifelsfall

eher von der schwereren Verletzung ausgegangen werde (pag. 486). Für die

Einordnung des Schweregrades einer etwaigen Schädel-Hirn-Traumatisierung sei

nicht nur der neuroradiologische Befund, sondern auch die Beschwerden und das

Verhalten des Beschuldigten unmittelbar nach dem Unfallereignis heranzuziehen.

Mit Verweis auf die Ausführungen im Transportbericht der Rega vom 7. Juni

2003 kommt Dr. D.___ zum Schluss, dass das Fehlen einer Amnesie sowie

einer Bewusstlosigkeit sowie das Fehlen neurologischer Ausfälle beim Eintreffen

der Rega einschliesslich während der Transportdauer in das [Universitätsspital]

eine erhebliche Schädigung des Hirngewebes sehr unwahrscheinlich mache. Eine

länger anhaltende Bewusstlosigkeit während des Unfallgeschehens bis zum

Eintreffen der Rega könne kaum vorgelegen haben, da ansonsten für das

Unfallgeschehen zumindest eine teilweise Amnesie hätte vorliegen müssen, die

jedoch ausdrücklich in den ärztlichen Berichten verneint worden sei. Auch das

volle Bewusstsein mit erhaltener Orientierung, angemessener Reaktion auf

Ansprache und entsprechendes Befolgen von Anweisungen, was sich aus dem maximal

erreichten Punktewert der GCS (Glasgow Coma Score) ergäbe, mache bereits

aufgrund dieses unauffälligen neurologischen Befundes eine wesentliche

Schädigung von Hirngewebe unwahrscheinlich (pag. 487). Theoretisch

mögliche direkte, also unmittelbar als Unfallfolge auftretende strukturelle

Gewebsschädigungen des Gehirns führten zeitnah an das Unfallereignis nach

eingetretener Gewebsschädigung zu entsprechenden erheblichen neurologischen und

neuropsychologischen Ausfällen. Vor allem bei ausgedehnteren Gewebsschädigungen

mehrerer Hirnregionen und diffusen Schädigungen komme es zu länger anhaltendem

Bewusstseinsverlust, der je nach Ausmass der Schädigung Stunden bis Jahre

anhalten könne. Infolge derartiger primärer unfallbedingter Gewebeschäden des

Gehirns würden nach Wiedererlangen des Bewusstseins im Regelfall auch Störungen

der Orientierung auftreten, darüber hinaus seien solche Gewebsschäden meist

auch mit einer partiellen oder gesamten Amnesie für das Unfallereignis

verbunden (pag. 488). Bringe man im Fall des Beschuldigten die fehlenden

neurologischen und fehlenden neuropsychologischen Ausfälle unmittelbar nach dem

Unfallereignis in Zusammenhang mit den erhobenen radiologischen Befunden

aufgrund der Bildgebung von Schädel und Gehirn, zeige sich, dass die klinischen

beschriebenen Befunde zwangloser und plausibler mit der Beurteilung der

neuroradiologischen Begutachtung von 2010 in Einklang zu bringen sei, als mit

den radiologischen Erstbefunden am Unfalltag erheblicher intrakranialer

Verletzungen (pag. 488).

3.2.23

Eingliederungsorientierte

Renten-Revision vom 29. April 2015 (Reg. 5.1.1, pag. 240 f.)

Der Beschuldigte gab an, dass sich die

Konzentration verbessert habe. Verschlimmert habe sich der Hörsturz links

(Hörverlust ca. 70%). Die Schmerzen seien gleich geblieben.

3.2.24 Kreisarztuntersuchung Dr. med. JS.___

vom 1. Juni 2015 (Reg. 5.1.1, pag. 178 ff.)

In Ergänzung

zu den vorinstanzlichen Erwägungen (US 40) können dem Bericht des

Kreisarztes folgende Angaben des Beschuldigten entnommen werden: Es gehe ihm

deutlich besser, er könne viel mehr machen und habe eine gewisse

Selbständigkeit erreicht. Dies habe er bereits bei der letzten kreisärztlichen

Untersuchung bei Dr. J.___ gesagt und er könne nicht verstehen, weshalb

dies im Kreisarztbericht nicht erwähnt und der Fallabschluss erfolgt sei. Die

Fussschmerzen, von wechselndem Charakter und Lokalisation, würden ihn am

meisten beeinträchtigen. Er habe v.a. Anlaufschmerzen. Gelegentlich könne er aber

auch nahezu hinkfrei gehen (pag. 190). Zum Tagesablauf habe der

Beschuldigte ausgeführt, er mache morgens sein Bett, koche Kaffee, gehe

spazieren, mache Einkäufe, gehe zur Post, könne kurze Strecken mit dem Auto

fahren, im Winter schaufle er Schnee und im Sommer wische er den Vorplatz

(pag. 191).

Zur klinischen Untersuchung kann der

Beurteilung von Dr. JS.___ zudem entnommen werden, dass der Beschuldigte

anfangs adäquat gewirkt habe, jedoch zunehmend begonnen habe zu

hyperventilieren, woraufhin er einen etwas starren Blick eingenommen und etwas

gedankenabwesend gewirkt habe. Es sei aufgefallen, dass der Beschuldigte

einzelne Fragen nicht auf Anhieb zu verstehen schien, bei leiser Andeutung

einer möglichen Ablehnung der Unfallkausalität (z.B. des Hörsturzes) aber

sofort klar verstehe und geschickt argumentative Einwände einbringe. Bei der

klinischen Untersuchung sei die HWS-Beweglichkeit nicht eingeschränkt gewesen.

Es bestünden keinerlei Einschränkungen der Beweglichkeit der oberen

Extremitäten. Bei der Prüfung der Wirbelsäulenbeweglichkeit sei eine gewisse

Selbstlimitierung zu beobachten gewesen. Auf Aufforderung hin sei ein nahezu

hinkfreies, weitgehend flüssiges Gangbild möglich gewesen (pag. 195).

Konfrontiert mit den Befunden der Überwachung hätten der Beschuldigte und seine

Schwägerin diese mit einer deutlichen Verbesserung des körperlichen und

psychischen Zustandes erklärt (pag. 196).

3.2.25

Stellungnahme zum

medizinischen Sachverhalt des RAD von Dr. med. KR.___ vom 3. September

2015 (Reg. 5.1.1, pag. 166 ff.)

Der von der Vorinstanz erwähnten

Stellungnahme (US 41) lässt sich ergänzend entnehmen, dass erhebliche

Zweifel bestehen, dass das Unfallgeschehen und die danach dokumentierten

objektiven Verletzungsgrade der betroffenen Organsysteme das Ausmass und die

Art der angegebenen körperlichen und psychischen Beschwerden mit ausreichender

Wahrscheinlichkeit kausal begründen könnten. Mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit liege daher kein Kausalzusammenhang zwischen dem

Unfallereignis und den angegebenen Beschwerden vor (pag. 167). Aus

psychiatrischer Sicht (s. Gutachten nach Aktenlage von Dr. med. D.___ vom

20. Juni 2014) zeigten sich die vom Beschuldigten in den ärztlichen und

neuropsychologischen Untersuchungen geschilderten Beschwerdekomplexe der

psychischen Störungen wie posttraumatische Belastungsstörung, wie hirnorganisch

bedingte Schädigungen mit kognitiver Einschränkung, wie andauernde

Persönlichkeitsveränderung und somatoformen Schmerzstörung, kaum vereinbar mit

der zeitlichen Entwicklung der geschilderten Symptome und den in den

Observationen festgestellten Verhaltensweisen (deutliche Zeichen von

Aggravation). Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien aufgrund

psychiatrischer Diagnosen also nicht gegeben (pag. 170).

3.2.26

Gutachten des

Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI) von Prof. Dr. med. LQ.___, Dr. med. IT.___,

Dr. med. MP.___, Dr. med. NO.___ sowie lic. Phil. ZB.___ vom 11. Juli 2016

(Untersuchung vom 23. und 25. Mai 2016, Reg. 2, pag. 533 ff.;

auch Reg. 5.1.1, pag. 1788 ff.)

Ergänzend zu

den Ausführungen der Vorinstanz (US 41 f.) wird im Gutachten zu den

aktuellen Leiden des Beschuldigten ausgeführt, dass dieser angebe, die

Kopfschmerzsymptomatik habe seit dem Polytrauma im Jahre 2003 eher abgenommen.

Zudem könne er sich auch länger auf gewisse Tätigkeiten konzentrieren. Hingegen

hätten das Ohrgeräusch links und die Fussschmerzen rechts eher zugenommen. Er

leide immer noch unter konstant verspürten rechtsbetonten drückenden frontalen und

eher ziehenden Hinterkopfschmerzen. Ausserdem komme es bei Drehbewegungen des

Kopfes zu Schmerzen im Nackenbereich, begleitet von einem Knacken, zudem habe

er wenig Kraft im rechten Arm, oft begleitet von einem Ameisenlaufen im selben

Bereich. Bei repetitiver Flexion und Extension im Handgelenk rechts bekomme er

ebenfalls Schmerzen. Daneben komme es beim Essen / Kauen zu Schmerzen

im Kieferbereich beidseits. Es bestünden auch konstant verspürte lumbale

Rückenbeschwerden mit intermittierender Ausstrahlung der Beschwerden über die

Hinterseite des linken Oberschenkels bis auf Kniehöhe. Zu einer Zunahme der

Schmerzen führe ein längeres Sitzen und längeres Gehen, wogegen es bei

Aufstehen und Herumgehen nach längerem Sitzen kurzzeitig zu einer Besserung

komme. Auch im rechten Fuss habe er konstant Schmerzen, wobei der

Schmerzcharakter einmal eher stechend, dann wieder brennend sein könne. Zu

einer Besserung komme es beim Hochlagern des rechten Fusses (pag. 545 f.).

Im Rahmen der psychiatrischen

Beurteilung wurde festgehalten, dass der Beschuldigte seit 2003 keiner

beruflichen Tätigkeit mehr nachgehe, er aufgrund seiner Beschwerden seit Jahren

berentet werde und hohe Leistungen von Versicherungen bezogen habe. Dies könne

dazu führen, dass er sich durch seine Beschwerden mehr eingeschränkt fühle, als

dass es den objektivierbaren Befunden entspreche. Der Beschuldigte beziehe aus

seinen Beschwerden einen hohen sekundären Krankheitsgewinn (pag. 551). Die

ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung lasse sich weder durch

psychiatrische noch durch die somatischen Befunde hinreichend objektivieren

(pag. 553). Die Diagnose eines organischen Psychosyndrom könne nicht

gestellt werden. Ausser einer allfälligen kurzen Bewusstlosigkeit auf dem

Unfallplatz, seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschuldigte

während längerer Zeit bewusstlos gewesen sei (pag. 555).

Zur orthopädischen Beurteilung lässt

sich dem Gutachten zu den objektivierbaren Befunden entnehmen, dass ein sehr

unterschiedlich ausgeprägtes, zeitweise praktisch fehlendes rechtsseitiges

Hinken bestehe, während die Gangart durchaus durchgeführt werden könne und auch

das Überwinden der Treppe im Wechselschritt gelinge. Die Beweglichkeit zeige

sich an der Wirbelsäule unter Verspannung in sämtlichen Abschnitten massiv

eingeschränkt und an allen Extremitäten frei. Der äusserst aufgeregt wirkende,

zum Teil fast hyperventilierende Beschuldigte habe seine Beschwerden samt

diffusen Schmerzangaben auch während der körperlichen Untersuchung unablässig

geschildert, so dass die Prüfung erheblich gestört worden und der Leidensdruck

bei der Palpation verschiedenster anatomischer Strukturen am Stamm und

Extremitäten keinesfalls fassbar geworden sei. Der Beschuldigte beklage völlig

diffuse, bezüglich Lokalisation und Intensität nicht reproduzierbare

Druckdolenzen da und dort. Die Untersuchung des rechten Fusses sei schmerzbedingt

praktisch nicht toleriert worden. Durch klinische und radiologische Befunde

liessen sich die äusserst diffus und während der körperlichen Untersuchung sehr

unklar präsentierten Beschwerden keinesfalls vollständig begründen. Durchaus

nachvollziehbar sein ein gewisser Leidensdruck nach komplexer rechtsseitiger

Fussfraktur samt zum Teil deutlichen arthrotischen Veränderungen, keinesfalls

aber die übrige präsentierte Symptomatik, sodass von einem im Vordergrund

stehenden nicht-organischen Geschehen ausgegangen werden müsse (pag. 561

f.).

Neurokognitive Defizite hätten bei

mangelnder Kooperation des Beschuldigten in der neuropsychologischen

Untersuchung nicht valide überprüft werden können (pag. 571, 573, 575).

3.3

Observationen

3.3.1 Observationsbericht I.___ AG vom

31. Januar 2013 (Reg. 5.1.1, pag. 87 ff.)

Dem von der Vorinstanz zusammengefassten

Observationsbericht (US 46) kann zudem entnommen werden, dass dem

Beschuldigten das längere Sitzen (im Restaurant und später im Auto) nichts

auszumachen schien. Als er danach aufgestanden sei, sei dies ohne Anzeichen von

Beschwerden oder Schmerzen erfolgt. Auch seien dabei zu keinem Zeitpunkt

Anzeichen einer besonderen Vorsicht oder Zurückhaltung auszumachen gewesen

(pag. 091).

3.3.2 Observationsbericht I.___ AG vom 11.

März 2013 (Reg. 2.1.1, pag. 107 ff.)

Im «Bericht zu den Ermittlungen vom

15. Februar 2013 bis 16. Februar 2013» ist zunächst festgehalten,

dass der Beschuldigte den ganzen Tag nicht draussen gesehen worden sei

(pag. 109). Am 16. Februar 2013 sei beobachtet worden, wie der

Beschuldigte mit einem jüngeren Mann, vermutlich seinem Bruder, zu einer

Selbstbedienungs-Waschanlage gefahren sei. Der Beschuldigte sei unauffällig und

ohne Anzeichen von Schmerzen aus dem Auto gestiegen. Bei der Unterhaltung mit

seinem Bruder habe er seinen Kopf in raschen Bewegungen zur Seite gedreht

(pag. 111). Ein heruntergefallenes Geldstück habe er ohne ersichtliche

Mühe vom Boden aufgehoben, indem er in einer raschen Bewegung leicht in die

Knie gegangen und sich ohne erkennbare Vorsicht mit dem Oberkörper nach vorne gebeugt

habe. Auch ein weiteres heruntergefallenes Geldstück habe er ohne Mühe vom

Boden aufgehoben (pag. 111 f.). Die wenigen Schritte, die der Beschuldigte

vor der Waschbox auf und ab gegangen sei, seien unauffällig gewesen (pag. 112).

Kurze Zeit später habe der Beschuldigte an seiner Wohnadresse beim kurzen

Tragen einer ca. 9 kg schweren Getränkepackung beobachtet werden können.

Auch habe er einen Schneeball gemacht, diesen mit einer schwungvollen Bewegung

(mit dem rechten Arm) weggeworfen, einen zweiten Schneeball geformt und diesen

mit etwas weniger Schwung weggeworfen (pag. 113). Alles in allem habe der

Beschuldigte einen unauffälligen und gut gelaunten Eindruck hinterlassen. Es

sei nichts gesehen worden, was auf gesundheitliche Probleme hingewiesen hätte

(pag. 110).

3.4

Begutachtung Dr.

med. F.___ vom 13. Juni 2022 (Parteigutachten, ASSL 188 ff.)

Der Beurteilung von Dr. F.___ ist in

Ergänzung zu den von der Vorinstanz gemachten Ausführungen (US 58 ff.)

folgendes zu entnehmen:

Zu ihrer Diagnose der

Persönlichkeitsveränderung, einerseits bei chronischem Schmerzsyndrom,

andererseits nach Extrembelastung, erklärt die Gutachterin, dass die von Dr.

med. EX.___ gestellte Diagnose einer chronifizierten posttraumatischen

Belastungsstörung so nicht existiere. Im ICD-10 werde dies als

Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung kodifiziert. Die

posttraumatische Belastungsstörung habe einen chronischen Verlauf genommen und

somit sei eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung entstanden. Die

posttraumatische Belastungsstörung sei durch den Unfall entstanden und durch

die zuerst nach dem CT-Befund gestellte organische Diagnose einer

Hirnschädigung. Nach so vielen Jahren habe sich seine

Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom durch die

Nachoperationen, die ausgedehnte Mittelfussarthrose, die dauernden

Spitalbesuche etc. und die präsente Schmerzsymptomatik verstärkt

(ASSL 212).

3.5

Einvernahmen

3.5.1 Erstinstanzliche Einvernahme von Dr. G.___

vom 19. Juni 2023 (ASSL 511 ff.)

In Ergänzung zu den Feststellungen der

Vorinstanz (US 65) kann den Aussagen von Dr. G.___ folgendes entnommen

werden:

Mit Verweis auf das ABI-Gutachten ging

Dr. G.___ von einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 45.41) ohne wesentliche

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus. Er habe auch regressive kindliche

Persönlichkeitszüge festgestellt, welche dazu führen könnten, dass man eher

eine Krankheitsrolle einnehme, man also weniger Ressourcen habe, um mit dem

Ganzen umgehen zu können. Dies sei keine Störung im engeren Sinne, könne aber

die ungünstige Entwicklung, wie er (der Beschuldigte) sich in die

Krankheitsrolle hineinmanövriert habe, ein wenig erklären (Rz. 102 ff.). Bezüglich

der Frage nach einer Simulation bzw. Aggravation führte der Gutachter aus, ein

gewisser bewusster Vorgang sei vielleicht schon vorhanden, wenn man sich je

nach Untersuchungssituation unterschiedlich benehme. Das sei aber auch bei

einer deutlichen Aggravationstendenz der Fall. Ihm (Dr. G.___) sei einfach

wichtig gewesen, festzuhalten, dass zumindest eine deutliche

Aggravationsneigung vorhanden sei. Alles andere sei weniger klar (Rz. 142

ff.).

Bezüglich der kognitiven Fähigkeiten sei

diskutabel, ob nicht schon eine Simulation vorliege. Sicher liege eine klare

Aggravationsneigung, schon fast an der Schwelle zur Simulation vor. Schon 2008

sei in den Tests von einer nicht authentischen Störung ausgegangen, dass also

etwas «gefakt» oder nicht stimmig gewesen sei (Rz. 195 ff.).

3.5.2 Einvernahme des Beschuldigten vor dem

Berufungsgericht vom 20. Januar 2025

Vor dem Berufungsgericht bestätigte der

Beschuldigte seine bisherigen Aussagen im Wesentlichen. Die Vorwürfe würden

nicht stimmen. Er habe immer gesagt, wie es ihm gehe. Was er habe machen

können, habe er gemacht und das habe er auch so gesagt. Es komme heute noch

vor, dass er, wenn er lange sitze, manchmal Mühe habe aufzustehen. Die ersten

Schritte seien dann meist recht schwer. Es könne sein, dass es nach 10 bis 15

Metern wieder ring gehe. Die Ärzte sagten, dies sei normal. Auf die

Kreisarztuntersuchung bei Dr. J.___ vom 13. Dezember 2012 angesprochen,

führte der Beschuldigte aus, es sei ihm da sicher schon ein bisschen besser

gegangen. Auf die Frage, wann er aus seiner Sicht Verbesserungen bemerkt habe,

antwortete der Beschuldigte, er könne es nicht sagen. Vielleicht sei es

2009 / 2010 ein wenig besser gewesen. Anschliessend sei der Fuss

schlechter und wieder besser geworden. Dann sei es recht gut gegangen, bis er

2014 den Hörsturz gehabt habe und es ihm ein paar Monate schlechter gegangen

sei. Danach sei es eigentlich insofern immer besser geworden, als dass er

Sachen einfach länger habe machen können als vorher. Auf den Umstand

angesprochen, dass er nach Aufhebung der Rente im Dezember 2017 in der Lage

gewesen sei, 10 bis 30 Minuten am Tag zu arbeiten, und danach gefragt, ob

dies nicht auch vorher möglich gewesen wäre, führte der Beschuldigte aus, er

habe dem Arzt bei der SUVA gesagt, dass es ihm besser gehe. Dieser sagte, er

sei nicht geeignet, um zu arbeiten. Er (der Beschuldigte) habe nicht gesagt, er

könne keine 20 Minuten arbeiten. Er habe gemacht, was er gekonnt habe. Auf

das Gutachten von Dr. E.___ angesprochen, wonach der Beschuldigte bereits ab

2011 zu 100% arbeitsfähig gewesen sein soll, erwiderte dieser, das stimme

nicht. Das sei gar nicht möglich. Er (Dr. E.___) habe ihn ja nie gesehen. Auf

die Frage, was er dazu sagen, dass Dr. G.___ in seiner Einvernahme vor der

Vorinstanz spätestens ab Mai 2015 von einer 50 %igen und ab August 2016

von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit ausgehe, antwortete der Beschuldigte:

«Nein. Ich habe erst Ende 2017 angefangen. Ich habe sehr lange gebraucht, bis

ich auf 50 % steigern konnte.» Auf die Unterschiede zwischen den

Arztbesuchen (anlässlich welcher er nur mit Schwung habe aufstehen können) und

den Observationsergebnissen (die ihn nach einer längeren Autofahrt ohne

Einschränkungen beim Gehen gezeigt haben) angesprochen, erklärte der

Beschuldigte, dass es immer Unterschiede gäbe. Wenn er einen Tag praktisch

nichts mache, sei der Fuss am nächsten Tag besser. Wenn er lange etwas mache

und dann aufstehe, seien die ersten Schritte meist «viel mehr». Es könne auch

das Gegenteil sein, dass er aufstehe und es wirklich gut gehe. Er könne es

nicht erklären. Der Orthopäde sage, das sei ganz normal. Er (der Beschuldigte)

würde schon viel zu gut gehen für das, was er im Fuss habe. Eigentlich müsste

er operieren, da es wegen der Arthrose falsch zusammengewachsen sei. Wenn er

lange Autofahre tue der Fuss schon mehr weh. Ob er bei den ersten Schritten

mehr oder weniger hinke, könne er nicht sagen. Es sei je nachdem, wie er beim

Aufstehen draufstehe.

4.

Beweiswürdigung

4.1

Ausgangslage

4.1.1 Zusammengefasst lässt sich

der umfangreichen Krankengeschichte des Beschuldigten das Folgende entnehmen:

-

Der Beschuldigte erlitt in

Folge des Verkehrsunfalls ein Schädelhirntrauma mit Kalottenfraktur (okzipital

bis Schädelbasis ziehend) sowie eine komplizierte Fraktur des rechten Fusses.

Daneben zog er sich ein Pneumothorax im Bereich des Brustkorbes sowie eine

Rissquetschwunde an der Stirn zu (Reg. 5.1.1, pag. 1668). Die initial

mittels CT festgestellten kleinen Kontusionsblutungen beidseits frontal

(Reg. 5.1.1, pag. 1672) konnten im Rahmen der späteren Begutachtung

der «alten» CT-Bilder durch Prof. Dr. YC.___ nicht bestätigt werden. Demnach

bestand kein Nachweis von Traumafolgen am Hirngewebe. Lediglich minimale

Subarachnoidalblutungen links frontal – also Blutungen ausserhalb des Gehirns

über der Hirnrinde im Fall des Zerreissens von ausserhalb des Gehirns

verlaufenden Gefässen (vgl. Reg. 5.1.1, pag. 486) – konnten nicht mit

letzter Sicherheit ausgeschlossen werden (vgl. neurologisches

Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. YC.___ vom 10. Mai 2010,

Reg. 5.1.1, pag. 1352, 1355).

-

Im Oktober 2003 klagte der

Beschuldigte über diffuse Schmerzen im Bereich des Vorfusses, während aus

ärztlicher Sicht die Vollbelastung unter therapeutischer Aufsicht empfohlen

wurde. Dokumentiert ist zudem, dass der Beschuldigte bereits zu diesem Zeitpunkt

über Schwindel und persistierende Kopfschmerzen berichtete (Reg. 5.1.1,

pag. 1668).

-

Die hierauf angeordnete

MRI-Untersuchung vom 26. November 2003 brachte keine Klärung

(unauffälliger Befund ohne Hinweise für Parenchymschäden [Gewebeschädigungen]

oder Nachblutungen; Reg. 5.1.1, pag. 1660).

-

Auch bezüglich des Fusses

wurde in der Verlaufskontrolle vom 2. Dezember 2003 ein problemloser

Verlauf mit etwas Schmerzen über dem Fussrücken bei längerem Stehen / Gehen,

ansonsten jedoch weitgehender Beschwerdefreiheit festgestellt (Reg. 5.1.1,

pag. 1660).

-

Im Dezember 2003 wurde im

Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung erstmals eine deutliche

Wesensveränderung mit Verlangsamung und Ungeduld durch die Schwägerin des

Beschuldigten angesprochen. Der Kreisarzt stellte zudem eine verminderte

Belastbarkeit, diffuse Kopfschmerzen, eine Fehlhaltung des rechten Beines (mit

signifikant vermindertem Wadenumfang rechts) und myofasziale Beschwerden des

rechten Schultergürtels fest (Reg. 5.1.1, pag. 1651).

-

Im Rahmen des

Rehabilitationsaufenthaltes in [Ort 2] im März / April 2004 wurde

neben einer minimsten Belastbarkeit auch stark auffällige Verhaltensweisen

beschrieben sowie (organisch bedingte) mittelschwere bis schwere

neuropsychologische Funktionsstörungen erwähnt (Reg. 5.1.1, pag. 1759

f.). Erstmals wurde auch eine psychiatrische Diagnose gestellt und dem

Beschuldigten eine Anpassungsstörung nach Polytrauma

(ICD-10 F43.2) attestiert. Als Differentialdiagnose

wurde ein psychoorganisches Syndrom (ICD-10 F07.2) erwähnt. Das Vollbild

einer posttraumatischen Belastungsstörung konnte hingegen – trotz vorhandener

Anzeichen – nicht diagnostiziert werden (Reg. 5.1.1, pag. 1755,

1757).

-

Eine erneute Fussoperation

im Mai 2004 ergab einen unkomplizierten postoperativen Verlauf, wobei eine

Vollbelastung empfohlen wurde. Der Beschuldigte klagte indes über

Restbeschwerden (Reg. 5.1.1, pag. 1603 f.).

-

Im November 2004 wurde

seitens des Kreisarztes festgestellt, dass die sich ungünstig auswirkende

neuropsychologische Störung zum Teil organisch bedingt sei, andererseits auch

durch die psychische Entwicklung mitbedingt sei. Der Beschuldigte schien vorwiegend

aus psychischen Gründen zu regredieren (Reg. 5.1.1, pag. 1579 f.).

-

Dr. med. X.___

(Erwachsenenpsychiatrie, Psychiatrische Dienste des Kantons Solothurn)

bestätigte in seinem Bericht vom 25. Februar 2005 die Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Hirnverletzung (ICD-10

F07.2) mit mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Defiziten. Daneben

diagnostizierte er eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Reaktionen

gemischt (ICD-10 F43.22; Reg. 5.1.1, pag. 1557).

-

In der kreisärztlichen

Untersuchung vom 3. November 2006 ergab sich ein Bild eines unbeholfenen,

teilweise kindlich tollpatschig anmutenden Beschuldigten, wobei die gezeigten

Einschränkungen als nicht immer konstant und sehr oft keiner anatomischen Struktur

zuordenbar beschrieben wurden (Reg. 5.1.1, pag. 1516).

-

Während im November 2006

noch ein Therapiefortschritt verzeichnet worden war, da es dem Beschuldigten

zwischenzeitlich möglich gewesen sei, sich bis zu 115 Minuten an einem

engagierten Gespräch zu beteiligen, und er statt einer eher frühkindlich

regressiven Coping-Strategie nun seine Verhandlungsstrategie durchaus verbal habe

artikulieren können (Reg. 5.1.1, pag. 1507), stellte der Kreisarzt im

November 2007 fest, dass Gespräche auf einfachem Niveau lediglich während 10 –

15 Minuten möglich seien und selbständiges Erzählen kaum möglich sei

(Reg. 5.1.1, pag. 1482). Hingegen sei in Bezug auf das Gangbild eine

Verbesserung festgestellt worden (pag. 1482).

-

In der neuropsychologischen

Begutachtung von Dr. med. L.___ im April 2008 wurde

erstmals der Verdacht einer nicht-authentischen hirnorganischen Störung geäussert,

da sowohl Art wie auch Schwere der gezeigten Minderleistungen nicht mit dem

unauffälligen MRI-Befund vom 26. November 2003 zu erklären seien (Bericht

nicht in den Akten; erwähnt in Reg. 5.1.1, pag. 543, 886, 939).

-

Im Rahmen der

orthopädischen Begutachtung der asim im August / September 2009 wurde

die Diagnose einer schmerzhaften globalen

Funktionsstörung des rechten Fusses gestellt (Reg. 5.1.1,

pag. 1340) und dem Beschuldigten gestützt darauf eine Arbeitsunfähigkeit

von 15 % im angestammten Beruf attestiert (Pag. 1340, 1343).

-

Im neurologischen

Fachgutachten der asim wurden die chronischen Kopfschmerzen (vom Spannungstyp

mit analgetika-induzierter Kopfschmerzkomponente) als nicht unfallkausal

erachtet (Reg. 5.1.1, pag. 1376). In Bezug auf die neurokognitiven Defizite wurde eine erhebliche

psychiatrisch bedingte Störung als Mitursache vermutet. Inwiefern ein

möglicher organischer Kern der neurokognitiven Störung die Arbeitsfähigkeit

beeinträchtige, konnte nicht mit hinreichender Gewissheit eingeschätzt werden

(Reg. 5.1.1, pag. 1375, 1378).

-

Das psychiatrische

Fachgutachten der asim vom 7. September 2009 attestierte dem Beschuldigten

schliesslich eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie

Konversionsstörungen gemischt mit somatoformen Anteilen (ICD-10 F44.7;

Reg. 5.1.1, pag. 1421). Aufgrund der psychiatrischen Symptomatik

wurde von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen, wobei eine willentliche

Überwindung ohne Veränderungsdruck als kaum möglich eingeschätzt wurde

(pag. 1425).

-

Dr. XD.___ nannte in ihrem

Abschlussbericht betreffend die ambulante psychiatrische Behandlung vom

1. Januar 2006 bis 24. Dezember 2009 als Schlussdiagnose ein organisches Psychosyndrom nach Hirnverletzung (ICD-10

F07.2) mit mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Defiziten.

Bezüglich der Schmerzen wurde von einer Durchmischung von organischen und

psychischen Anteilen sowie von Verhaltenseinflüssen als Aufrechterhaltung des

chronischen Schmerzsyndroms (ICD-10 F54) ausgegangen, differentialdiagnostisch von

einer andauernden Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom

(ICD-10 F62.80; Reg. 5.1.1). Weiter bestand der Verdacht auf eine

posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; pag. 1075).

-

Das neuroradiologische

Fachgutachten der asim konnte weder im Rahmen der Neubeurteilung der

unfallnahen MRI-Befunde noch anhand der aktuellen Bildgebung ausgedehnte

Traumafolgen nachweisen, jedoch sei in Übereinstimmung mit den früheren

Befunden bereits in der Voruntersuchung eine Signalsteigerung im Pulvinar

thalami rechts nachweisbar gewesen, wobei ein Zusammenhang mit dem Trauma weder

bewiesen noch widerlegt werden konnte (Reg. 5.1.1, pag. 1348, 1353).

-

Das neuropsychologische

Gutachten der asim vom Mai 2010 nannte als Diagnose insbesondere eine

organische Persönlichkeitsstörung (F07.0) mit begleitenden mittelgradigen bis

schweren neuropsychologischen Funktionsstörungen fraglicher Validität bei

Status nach Schädel-/Hirntrauma (mit bifrontalen Kontusionsherden und sehr

schmalem Subduralhämatom), psychiatrischerseits diagnostizierter posttraumatischer

Belastungsstörung sowie Konversionsstörung gemischt mit somatoformen Anteilen (Reg. 5.1.1,

pag. 918).

-

Im Rahmen der

psychiatrischen Untersuchung von Dr. med. EX.___ vom 11. August 2011 wurde

keine Diagnose gestellt. Allerdings wurde im Bericht festgehalten, dass der Beschuldigte

dem Untersucher wie ein schwerst Gehirngeschädigter anmutete, mit dem kaum Kontakt

zu finden möglich gewesen sei (Reg. 5.1.1, pag. 762).

-

Der Hausarzt Dr. HU.___

ging in seinem Bericht vom 29. August 2012 von einem cerebral wie auch

orthopädisch schwer behinderten Patienten aus, dem keine berufliche Tätigkeit

mehr zumutbar sei (Reg. 5.1.1, pag. 1169 f.).

-

Im Dezember 2012 kam der

Kreisarzt Dr. J.___ zum Schluss, dass sich die Fussschmerzen mit den

radiologisch festgehaltenen ausgeprägten degenerativen Veränderungen im

Tarsometatarsalbereich erklären liessen (Reg. 5.1.1, pag. 672),

während die übrigen Schmerzen mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer

psychoorganischen Veränderung und einer wahrscheinlich gleichzeitig

vorliegenden Schmerzwahrnehmungsstörung erklärbar seien (pag. 672). Eine

qualifizierte Arbeitstätigkeit erscheine aufgrund der hirnorganischen Befunde

nicht realisierbar (pag. 673).

-

In der psychiatrischen

Untersuchung vom 14. Februar 2013 wurde die

Diagnosen einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10

F43.1) sowie Konversionsstörungen gemischt mit somatoformen Anteilen (ICD-10

F4.7) gestellt (Reg. 5.1.1, pag. 563). Das wiederholt diagnostizierte

organische Psychosyndrom erachtete der Psychiater als unzutreffend

(pag. 568).

-

Im Hausarztbericht vom

Dezember 2014 wurde weiterhin von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit

ausgegangen.

-

Das nach Kenntnis des

Observationsmaterials durch Dr. med. D.___ gestellte Aktengutachten vom Juni

2014 verwarf sämtliche bisher gestellten psychiatrischen Diagnosen der

chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie einer

Konversionsstörung gemischt mit somatoformen Anteilen (ICD-10 F44). Nach seiner

Einschätzung ergäben sich hinreichende Anhaltspunkte für eine Aggravation oder

gar Simulation (Reg. 5.1.1, pag. 445).

-

Die Kreisarztuntersuchung

im Juni 2015 ergab keinen signifikanten Unterschied bei der Messung des

Wadenumfangs (Reg. 5.1.1, pag. 193). Es wurde eine Diskrepanz

zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und dem in der Observation

präsentierten Verhalten festgehalten (pag. 196).

-

Das ABI-Gutachten vom Juli

2016 sah in Kenntnis der Observationsberichte keine Hinweise auf eine

Simulation. Allerdings wurde festgehalten, dass das Ausmass der körperlichen

Beschwerden sich nicht durch somatische Befunde objektivieren lasse. Es wurde

von einer psychiatrischen Überlagerung ausgegangen. Es handle sich um eine

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Eine

posttraumatische Belastungsstörung konnte nicht diagnostiziert werden

(Reg. 2.1.1, pag. 552 ff.). Es konnte jedoch auch nicht

ausgeschlossen werden, dass eine solche (oder eine Konversionsstörung) in der

Vergangenheit vorgelegen hatte (pag. 556). In der Gesamtbeurteilung wurde

von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Verweistätigkeit ab

Gutachtenszeitpunkt ausgegangen (pag. 573).

4.1.2 Im Ergebnis lässt sich somit

festhalten, dass die untersuchenden Ärzte zu keiner übereinstimmenden Diagnose

gelangten, um die vom Beschuldigten beklagten Symptome zu erklären. Auch die

angeordneten medizinischen Gutachten brachten keine Einigkeit, so dass nach wie

vor unklar ist, welche gesundheitlichen Folgen der Beschuldigte durch seinen

Unfall im Jahre 2003 davontrug. Bereits vor dem angeklagten Tatzeitraum fielen

den behandelnden Ärzten klare Diskrepanzen zwischen den klinischen Befunden und

den vom Beschuldigten präsentierten Beschwerden auf, so dass schon bald von

einer psychischen Komponente ausgegangen wurde. Im Nachfolgenden nicht zu

klären ist indes, ob die «initialen» Diagnosen zutreffend waren und ob dem

Beschuldigten infolgedessen berechtigterweise eine Rente zugesprochen wurde

oder nicht. Dem Beschuldigten wird mit der Anklageschrift vom 19. Februar

2021 einzig vorgeworfen, im Zeitraum vom 19. Mai 2011 bis 27. April

2017 über seinen Gesundheitszustand getäuscht zu haben. Es gilt daher im

Folgenden, die objektiven Beweismittel einer vertieften Prüfung zu unterziehen.

Im Vordergrund stehen dabei klarerweise die Gutachten von Dr. med. E.___ vom

5. Juni 2019 sowie von Dr. med. G.___ vom 23. Dezember 2022 bzw. die

Frage, wie diese zu würdigen sind.

4.2

Verwertbarkeit und

Beweiswert der Gutachten von Dr. E.___ und Dr. G.___

4.2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält

(US 65 f.), macht die Verteidigung zurecht nicht geltend, dass das reine

Aktengutachten von Dr. E.___ vom 5. Juni 2019 nicht verwertbar sei, wobei

sich ein solcher Einwand – mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen und

die dort zitierte Rechtsprechung – aufgrund der Verweigerungshaltung des

Beschuldigten auch als unbehelflich erweisen würde. Weiter wird seitens der

Verteidigung – soweit ersichtlich – nicht bestritten, dass sich die konkreten

Gutachterfragen grundsätzlich im Rahmen eines Aktengutachtens beantworten

liessen. Nach der Rechtsprechung ist es primär auch Aufgabe des angefragten

Sachverständigen zu beurteilen, ob sich ein Aktengutachten ausnahmsweise

verantworten lässt (BGE 146 IV 1 E. 3.2.2; BGE 127 I 54 E. 2e, 2f). Wie

auch die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist nach dem konkreten Gegenstand der

Gutachterfrage differenziert zu beurteilen, ob und wie sich die fehlende Unmittelbarkeit der sachverständigen

Einschätzung auf den Beweiswert eines Aktengutachtens auswirkt. Der

Gutachter soll sich (gegebenenfalls je nach Fragestellung gesondert) dazu

äussern, ob eine Frage ohne Untersuchung gar nicht, nur in allgemeiner Form

oder ohne Einschränkungen beantwortbar ist. Dies ermöglicht es der

Strafverfolgungsbehörde, den Stellenwert der gestützt auf die Akten getroffenen

Einschätzung im Verhältnis zu weiteren Beweismitteln zu bestimmen (BGE 146 IV 1

E. 3.2.2). Vorliegend sah sich Dr. E.___ im Stande, gestützt auf die umfangreichen

Vorakten, darunter die gesamten Akten der Invalidenversicherungen mit zwei

interdisziplinären Gutachten und zahlreichen Berichten, ein Aktengutachten zu

erstellen (vgl. US 66 sowie Reg. 7, pag. 033). Mangels der Mitwirkung

des Beschuldigten an der gutachterlichen Untersuchung sowie seiner Weigerung,

seine behandelnde Psychiaterin von der Schweigepflicht zu entbinden, konnten

die aktuellen Entwicklungen selbstverständlich nicht berücksichtigt werden, was

der Sachverständige in seinem Gutachten offenlegte. Entsprechend verzichtete er

auch darauf, den aktuellen psychischen und physischen Gesundheitszustand des

Beschuldigten zu beurteilen (Reg. 7, pag. 083). In Bezug auf seine

Einschätzung, wonach aufgrund der Akten das Bild eines weitgehend körperlich

gesunden Beschuldigten bestehe (Reg. 7 pag. 094), präzisierte Dr. E.___

anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme, dass er aufgrund der fehlenden

körperlichen und psychiatrischen Untersuchung lediglich beurteilen konnte, wie

nachvollziehbar die verschiedenen gestellten Diagnosen bzw. deren Widerlegung

waren, und räumte ein, dass seinem Gutachten dadurch etwas weniger Beweiswert

zukomme als dem Gutachten von Dr. G.___ (ASSL 504). Auch in Bezug auf

psychiatrische Erkrankungen ergänzte er vor der Vorinstanz, dass sich eine

solche nicht aus den Akten ergäbe, die Beurteilung gewisser Störungen, etwa im

histrionischen Bereich, jedoch in einer Untersuchung näher abzuklären wären (ASSL

505). Der Sachverständige legte damit nachvollziehbar dar, in welchen Grenzen

eine gutachterliche Einschätzung ohne persönliche Untersuchung möglich war und

in welchen Punkten sich die fehlende Unmittelbarkeit auf den Beweiswert

auswirkt.

4.2.2 Anders als noch vor der Vorinstanz

wird im Berufungsverfahren von der Verteidigung nicht mehr geltend gemacht,

dass das Gutachten von Dr. E.___ gravierende Mängel aufweise, da es sich

hauptsächlich auf das (Akten-)Gutachten von Dr. D.___ abstütze,

Momentaufnahmen heranziehe und absolute Thesen aufstelle, was dilettantisch und

nicht wissenschaftlich sei (ASSL 543). Solche Vorbringen erwiesen sich auch als

unbehelflich, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen. Dabei kann in Bezug

auf die inhaltlichen Anforderungen an ein psychiatrisches Gutachten vorab auf

die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 66).

4.2.2.1 Insoweit die an den Gutachter

gerichteten Fragen ohne persönliche Exploration beantwortet werden konnten,

erweist sich das Gutachten von Dr. E.___ vom 5. Juni 2019 als vollständig.

Dem Sachverständigen wurden sämtliche seit dem Unfall im Juni 2003 erstellten

Arztberichte und Gutachten, darunter zwei interdisziplinäre Gutachten, zur

Verfügung gestellt sowie auch die weiteren Berichte der Versicherungen und Strafverfolgungsbehörde,

welche dieser in seinem Gutachten zusammentrug (Reg. 7, pag. 035

ff.). Das Gutachten wurde damit in Kenntnis sämtlicher Vorakten erstellt. Dass

der Sachverständige an gewissen Stellen auf das Gutachten von Dr. D.___

verweist, ist nicht zu beanstanden. Dr. D.___ nahm eine ausführliche

Konsistenzprüfung bezüglich der Beschwerden und Funktionseinschränkungen mit

den unfallbedingten organischen bzw. psychischen Schädigungen vor

(Reg. 5.1.1, pag. 490 ff., 396 ff.) und setzte sich im Anschluss mit

den differentialdiagnostisch Infrage kommenden psychischen Störungen

(Posttraumatische Belastungsstörung [ICD-10 F43.1], somatoforme Schmerzstörung

[ICD-10 F45.4], dissoziative Störung [Konversionsstörung; ICD-10 F44], andauernde

Persönlichkeitsveränderung [ICD-10 F62]), der Wahrscheinlichkeit ihres

Vorliegens sowie der Wahrscheinlichkeit einer kausalen Beziehung zum

Unfallgeschehen ausführlich auseinander, wobei er im Ergebnis sämtliche

Diagnosen verwarf (Reg. 5.1.1, pag. 413 ff.). Wenn Dr. E.___ dessen

Schlussfolgerung in Kenntnis der Vorakten, insbesondere mit Verweis auf die

Observationsergebnisse sowie die von ihm ebenfalls festgestellten Widersprüchlichkeit

der geltend gemachten Beschwerden, als nachvollziehbar erachtet, ist dies ein

zulässiges Vorgehen. Der Sachverständige nimmt durchaus eine eigene Beurteilung

vor und hält in nachvollziehbarer Weise fest, welche weiteren Anhaltspunkte aus

gutachterlicher Sicht für eine Simulation sprechen. Dass er die anlässlich der

Hausdurchsuchung sichergestellten Fotografien in seine Beurteilung einbezieht,

ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Seine Feststellung, wonach diese ein

harmonisches Zusammenleben ohne Hinweise auf jedwede Beeinträchtigung

suggerieren, während der Beschuldigte zeitgleich bei der psychiatrischen

Untersuchung wie ein Schwerstgehirngeschädigter anmutete, was auf eine

Simulation hinweise (Reg. 7, pag. 090 f.), ist nachvollziehbar.

Ebenso wenn er ausführt, dass mit Verweis auf die Fotodokumentation (wie auch

die Observation) die vom Beschuldigten teils präsentierte bizarre Körperhaltung

mit ausladenden Bewegungen und verstörend wirkenden Verhalten nicht in allen

jeweilig beobachteten Lebenssituationen bestätigt werden könne (Reg. 7, pag. 094).

Schlüssig erscheint sodann die Feststellung des Sachverständigen, wonach sich

aus den in den Akten zugänglichen persönlichen und familien-anamnestischen

Daten (Gründung einer Familie, Tätigen von Geschäften, Urlauben und

Feierlichkeiten) keine psychiatrische Störung diagnostizieren lasse. Auch seine

Annahme, dass sich aufgrund des gänzlich anderen Auftretens und

Funktionsniveaus in Zusammenhängen, wo der Beschuldigte sich nicht beobachtet

fühle und nicht in einer ärztlichen Untersuchung stehe, nicht von einer

neurotischen Störung auszugehen sei (Reg. 7, pag. 086), leuchtet grundsätzlich

ein. Nachvollziehbar legt Dr. E.___ im Folgenden dar, welche weiteren

Kriterien, die nach wissenschaftlichen Standards als Verdachtsmomente für

Simulation geltend, er als erfüllt erachtet, nämlich dass:

-

Anamnese, Befund und

klinische Daten nicht mit den beklagten Beschwerden übereinstimmen,

-

die vorgebrachten

Beschwerden ungenau und wechselhaft beschrieben werden und nicht zu einem

definierten Krankheitsbild passen,

-

die Symptome übertrieben

erscheinen und dramatisch vorgetragen werden und

-

der Beschuldigte bei

diagnostischen und therapeutischen Massnahmen wenig kooperativ erscheine (Reg. 7,

pag. 086).

4.2.2.2 In Bezug auf die physischen

Beschwerden weist Dr. E.___ anhand der Krankengeschichte des Beschuldigten auf

die Vielfältigkeit der angegebenen Beschwerden, die Auffälligkeit in deren

Präsentation sowie die Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der geschilderten

Beschwerden und den Observationsergebnissen hin (Reg. 7, pag. 086

ff.). Zu beachten gab er dabei insbesondere, dass die am 1. Juni 2015

gemessenen Bein­umfangmasse – im Gegensatz zur unfallnahen Messung vom

18. Dezember 2003 – keinen signifikanten Unterschied mehr aufwies. Dass

dies gegen Inaktivitätsatrophien (als Mangelbelastungszeichen) des rechten

Beines bzw. Fusses spricht, wie der Gutachter festhält, leuchtet ein (Reg. 7,

pag. 087). Entsprechend ist auch seine Feststellung nachvollziehbar,

wonach aus seiner Sicht bis auf eine leichte Einschränkung im Bereich des

rechten Fusses keine bedeutsame körperliche Unfallfolge oder Erkrankung

vorliege (Reg. 7, pag. 090, 094).

4.2.2.3 Aus dem Gutachten von Dr. E.___ ergeben

sich somit keine bzw. erst recht keine gravierenden Mängel. Vielmehr erweist

sich dieses als schlüssig und nachvollziehbar. Inwiefern dessen Beweiswert

infolge der fehlenden persönlichen Exploration durch den Gutachter

eingeschränkt ist, ist im Rahmen der konkreten Würdigung zu beurteilen.

4.2.3 Was das Gutachten von Dr. med. G.___

vom 23. Dezember 2022 anbelangt, wird von der Verteidigung nicht geltend

gemacht, dass darauf nicht abgestellt werden dürfte. Insoweit Rechtsanwalt

Schürch im Rahmen seines Plädoyers vor der ersten Instanz noch implizierte,

dass der Sachverständige aufgrund des Vorgutachtens von Dr. E.___ befangen war,

eine andere Meinung zu vertreten, kann auf die Ausführungen der Vor­instanz

verwiesen werden (US 67). Im Weiteren kommt Dr. G.___ in seinem Gutachten

offensichtlich zu anderen Schlüssen als Dr. E.___. Er stützt sich in

seiner Beurteilung auch nicht hauptsächlich auf dessen Gutachten, sondern

verweist an zahlreichen Stellen auf die Ausführungen im ABI-Gutachten vom 11. Juli

2016. Wenn die Verteidigung weiter vorbrachte, Dr. G.___ habe sich

hauptsächlich auf die Observation abgestützt, so ist darin kein Mangel

erkennbar, wie auch die Vorinstanz feststellte (US 67). Das Gutachten von Dr. G.___

wurde in Kenntnis sämtlicher Vorakten erstellt (ASSL 363 ff.). Darüber hinaus

wurde der Beschuldigte einerseits am 29. September 2022 für

210 Minuten, andererseits am 15. Dezember 2022 für 130 Minuten

einer ausführlichen Exploration durch Dr. G.___ unterzogen. Für den

neuropsychologischen Teil der Untersuchung wurde der Beschuldigte an lic. phil.

WE.___, Fachpsychologie für Neuropsychologie, überwiesen, welcher den

Beschuldigten am 29. November, 1. Dezember und 2. Dezember 2022

untersuchte (pag. 435 ff.). Schliesslich wurden auch Drittauskünfte von

der Schwägerin des Beschuldigten eingeholt. Das Gutachten erweist sich damit

unter allen Aspekten als vollständig. Gestützt auf die nachfolgenden

Ausführungen erweist es sich auch als durchgehend schlüssig und

nachvollziehbar, weshalb es vollen Beweiswert geniesst.

4.3

Konkrete Würdigung

und Beweisergebnis

4.3.1 Dr. G.___

kam in seinem Gutachten vom 23. Dezember 2022 zum Schluss, es sei gestützt

auf die vorhandene Datenlage davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach wie

vor Beschwerden aufweise (vor allem den rechten Fuss und das linke Ohr

betreffend), die aus gutachterlicher Sicht insgesamt eher als leichte

Beschwerden zu bezeichnen seien. Anlässlich seiner Einvernahme vor der

Vorinstanz fügte er präzisierend hinzu, dass er von einer somatoformen

Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) ausgehe, welche jedoch keine wesentliche Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit habe. Der Beschuldigte habe demnach Schmerzen, wenn

auch kein morphologisches Korrelat vorhanden sei, welches diese Schmerzen

erklären würde. Entsprechend sei von einer Aggravation auszugehen, wenn er

diese Beschwerden in der Untersuchung verstärkt darstelle. Demgegenüber stellte

Dr. E.___, wie erwähnt, fest, dass beim Beschuldigten mit Ausnahme einer

leichten Arthrose im Fussgelenk keine physischen und psychischen Beschwerden

vorlagen, weshalb er entsprechend auf eine Simulation schloss.

4.3.2 Dr. G.___ machte in seinem

schriftlichen Gutachten keine Ausführungen zur somatoformen Schmerzstörung,

sondern erwähnte diese einzig im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme,

wobei sich auch diese Ausführungen auf die blosse Nennung der Diagnose

beschränken. Dem Gutachter ist hieraus kein Vorwurf zu machen. Wie dieser

gegenüber dem Amtsgericht festhält, habe er sich bei der Erstellung des

Gutachtens auf die Fragestellung konzentriert (ASSL 513). Da die

somatoforme Schmerzstörung gemäss seiner Einschätzung keine wesentlichen

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat, war diese Diagnose für die

Beantwortung der an ihn gestellten Fragen im schriftlichen Gutachten in der Tat

nicht relevant, weshalb sich aus den fehlenden Ausführungen kein Mangel ergibt.

Die unterschiedliche Beurteilung der Gutachter hat bezüglich der Frage, ob der

Beschuldigte im angeklagten Tatzeitraum gesundheitlich in der Lage war, einer

Erwerbstätigkeit nachzugehen, keinen Einfluss. Aus Sicht der Verteidigung

schliesst die Diagnose jedoch eine vorsätzliche Täuschung aus, was im Rahmen

der rechtlichen Würdigung näher zu prüfen sein wird. Bereits an dieser Stelle

ist jedoch auf die Frage einzugehen, inwieweit auf die gutachterliche Diagnose

abgestellt werden kann. Hierfür ist vorab kurz auf das Beschwerdebild der

chronischen Schmerzstörung einzugehen.

4.3.2.1 Die chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) stellt neben der

anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) eine Unterkategorie der

anhaltenden Schmerzstörung (F 45.4) dar. Zum Beschwerdebild gehört

vordergründig ein über sechs Monate bestehender Schmerz in einer oder mehreren

anatomischen Regionen, die ihren Ausgangspunkt in einem physiologischen Prozess

oder einer körperlichen Störung haben. Psychischen Faktoren wird eine wichtige

Rolle für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen

beigemessen, jedoch nicht die ursächliche Rolle für deren Beginn. Der Schmerz

verursacht in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in

sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen. Der Schmerz

wird nicht absichtlich erzeugt oder vorgetäuscht wie bei der vorgetäuschten

Störung oder Simulation (vgl. die unter www.icd-code.de abrufbaren

Diagnosekriterien sowie BGE 143 V 418 E. 5.1).

4.3.2.2 Dr. G.___ verweist im

Zusammenhang mit seiner Diagnose der somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10

F45.41 auf das ABI-Gutachten vom 11. Juli 2016 (Reg. 5.1.1, pag. 1788

ff.). Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. IT.___ ist dabei zu entnehmen,

dass sich der Beschuldigte subjektiv durch seine Schmerzen und seinen Tinnitus

beeinträchtigt fühle. Eine psychiatrische Störung, die ihn in der Umsetzung

seiner Ressourcen einschränken würde, bestehe nicht (Reg. 5.1.1, pag. 1807).

Der Beschuldige gehe einigen Aktivitäten nach (sei in der Lage, Auto zu fahren,

erledige leichte Arbeiten im Haushalt, unternehme Spaziergänge, kümmere sich um

die Kinder, spiele mit ihnen, mache mit ihnen Ausflüge und reiste mit der

Familie 2015 für zweiwöchige Ferien in die Türkei), weshalb aus psychiatrischer

Sicht nicht nachvollziehbar sei, dass er sich subjektiv überhaupt nicht

arbeitsfähig fühle (Reg. 5.1.1, pag. 1809). Das Ausmass der geklagten

körperlichen Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, aufgrund

dieser Schmerzen nicht mehr arbeiten zu können, können durch die somatischen

Befunde nicht hinreichend objektiviert werde, sodass eine psychische

Überlagerung angenommen werden müsse. Vorbestehende psychosoziale

Belastungsfaktoren lägen nicht vor. Es handle sich um eine chronische

Schmerzstörung mit somatisch und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), dies

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Reg. 5.1.1, pag. 1809 f).

4.3.2.3 Auch im ABI-Gutachten werden weder

die theoretischen Grundlagen bzw. Eingangskriterien wiedergegeben, die nach

ICD-10 erfüllt sein müssen, um eine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren,

noch führt Dr. IT.___ aus, weshalb die fraglichen Kriterien vorliegend erfüllt

sind. Vielmehr wird die Diagnose pauschal bejaht. Es ist damit nicht

nachvollziehbar, auf welcher Grundlage dieser zu seiner Beurteilung gelangte,

auf welche sich auch Dr. G.___ stützt. Gestützt darauf erscheint zumindest

fraglich, inwieweit auf die Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) abgestellt werden kann.

4.3.3 Unabhängig von der Diagnose der

somatoformen Schmerzstörung gilt es die Frage zu klären, ob der Beschuldigte

tatsächlich an Beschwerden leidet, welche er lediglich verstärkt darstellt,

wovon Dr. G.___ grundsätzlich ausgeht, oder ob keine solchen vorhandenen sind,

diese somit vom Beschuldigten simuliert werden, wie Dr. E.___ annimmt.

Die unterschiedliche Beurteilung der

Authentizität der Schmerzen dürfte ohne Weiteres mit dem persönlichen Eindruck

zusammenhängen, welcher Dr. G.___ durch seine Exploration gewinnen konnte. So

räumte auch Dr. E.___ anlässlich seiner Einvernahme ein, dass ein bleibender

Schaden aufgrund der Fussverletzung belegt sei, weshalb Schmerzen denkbar

seien. Würde er diese übertrieben darstellen, könne man von einer Aggravation

sprechen. Da dem Gutachten von Dr. E.___ infolge der fehlenden

persönlichen Exploration einen etwas tieferen Beweiswert zukommt als dem

Gutachten von Dr. G.___, ist dessen Einschätzung zu folgen, wonach beim

Beschuldigten von tatsächlich vorhandenen Beschwerden auszugehen ist.

4.3.4 Dr. G.___ hielt weiter fest, dass

aufgrund der Aggravationsneigung von einem grundsätzlich aktuell deutlich

besseren psychischen und physischen Gesundheitszustand auszugehen sei, als der

Beschuldigte vorgebe. Im Wesentlichen zeige sich ein vergleichbares Bild wie im

Rahmen der Begutachtung durch das ABI im Jahre 2016, wobei sich seit einigen

Jahren – vermutlich auch durch (finanziellen und äusseren) Druck bedingt – auch

das von aussen erkennbare Funktionsniveau zunehmend verbessert habe. Wie

bereits erwähnt, konnte gemäss dem Gutachten des ABI vom 11. Juli 2016 das

Ausmass der geklagten körperlichen Beschwerden und die subjektive

Krankheitsüberzeugung, aufgrund dieser Beschwerden nicht mehr arbeiten zu

können, durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden,

weshalb eine psychische Überlagerung angenommen wurde. Gestützt darauf wurde

eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ohne

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) diagnostiziert. Eine posttraumatische

Belastungsstörung oder eine Konversionsstörung gemischt mit somatoformen

Anteilen liess sich nicht nachweisen. Die neurokognitiven Defizite konnten bei

mangelnder Kooperation des Beschuldigten in der neuropsychologischen

Untersuchung nicht valide überprüft werden (Reg. 5.1.1, pag. 1894). Unter

Berücksichtigung des orthopädischen Teilgutachtens wurde ab Datum der

Untersuchung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten,

wechselbelastenden Verweistätigkeit ausgegangen. Dr. G.___ schloss sich in

seinem Gutachten dieser Ansicht an, wonach zumindest ab August 2016 von einer

vollen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Verweistätigkeit auszugehen sei

(ASSL 432). Seitens der Verteidigung werden diese Ausführungen nicht

bestritten. Im Nachfolgenden kann daher als erstellt gelten, dass beim

Beschuldigten ab August 2016 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer

adaptierten Verweistätigkeit auszugehen ist.

4.3.5 Seitens

der Verteidigung wird jedoch geltend gemacht, dass vor 2016 keine Angaben zur

Arbeitsfähigkeit bzw. zum Grad der Aggravation gemacht werden könne. Ausserdem

sei das ABI-Gutachten nicht von einer Aggravation ausgegangen.

4.3.5.1 Dem ABI-Gutachten vom

11. Juli 2016 ist zu entnehmen, dass es aus neurologischer Sicht auf rein

objektivierbarer Ebene gegenüber der Vorbegutachtung durch die asim am

10. Juni 2010 zu keiner wesentlichen Veränderung gekommen sei. Auch aus

somatischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten seit der

Vorbegutachtung im Jahre 2010 nicht wesentlich verändert. Dahingegen habe sich

offenbar der mentale Zustand des Beschuldigten im Verlauf deutlich verbessert,

so dass sich keine posttraumatische Belastungsstörung oder Konversionsstörung

mehr nachweisen lasse (Reg. 5.1.1, pag. 1893 f.). Ob der Beschuldigte

in der Vergangenheit an einer dieser Störungen gelitten habe, liess sich gemäss

dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. IT.___ nicht beurteilen. Aus

psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ab Datum der

Untersuchung. Rückwirkend konnten zum damaligen Zeitpunkt aus psychiatrischer

Sicht keine klare Aussage betreffend die Arbeitsfähigkeit gemacht werden

(pag. 1875). Aus orthopädischer Sicht wurde spätestens drei Monate nach

dem letzten, am 25. Mai 2004 erfolgten Fusseingriff von einer

uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten ausgegangen

(pag. 1880). Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung wurde zum Beginn und

Verlauf der Arbeitsfähigkeit angegeben, dass die aktuellen Angaben zur

Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Verweistätigkeit mit Sicherheit ab

Gutachtenszeitpunkt gelten würden (pag. 1892)

4.3.5.2 Gestützt auf das ABI-Gutachten

lässt sich demnach in der Tat nicht beurteilen, ob und wenn ja an welcher

psychiatrischen Störung der Beschuldigte vor der Begutachtung litt bzw. in

welchem Umfang er in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Weiter konnten

gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten im Rahmen der Untersuchung keine

Hinweise auf eine Simulation festgestellt werden (pag. 1871).

4.3.5.3 Demgegenüber ging Dr. E.___

bereits ab 2011 von einer

Simulation bzw. von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (Reg. 7,

pag. 95, ASSL 506, Rz. 507). Dr. G.___ sprach in seinem

schriftlichen Gutachten lediglich davon, dass sich die psychische Verfassung

des Beschuldigten seit dem Autounfall wesentlich verbessert habe, ohne sich zum

Grad der Arbeitsfähigkeit zu äussern. Allerdings ging er davon aus, dass beim

Beschuldigten die Ressourcen, sich zu verändern und hierdurch sein

Funktionsniveau im Alltag und in der Arbeitswelt zu steigern, bereits länger

vorhanden gewesen seien und spätestens ab Mai 2015 kontinuierlich hätten ausgeschöpft

werden können, wozu dieser jedoch vor Aufhebung der IV-Rente nicht gezwungen

gewesen sei. Der Beschuldigte habe sich in den zur Diskussion stehenden

Untersuchungen durch eine Aggravationstendenz gewissermassen der von ihm zur

Fortführung der IV-Berentung quasi «erwarteten Krankenrolle» angepasst

(ASSL 424). Gemäss dem Sachverständigen sei der Beschuldigte von März 2013

bis Dezember 2014 sowie von Dezember 2014 bis zur Begutachtung mit sehr hoher

Wahrscheinlichkeit deutlich gesünder und leistungsfähiger gewesen, als anfangs

2013 von offizieller Seite her gedacht worden sei. Er ging davon aus, dass der

Beschuldigte in diesem Zeitraum grundsätzlich das Potential aufgewiesen hätte,

eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Die Arbeitsfähigkeit für den genannten

Zeitraum retrospektiv zu quantifizieren, erschien dem Gutachter jedoch

erschwert (ASSL 432 f.). Anlässlich der Einvernahme vor der Vorinstanz danach

gefragt, ob der Beschuldigte bereits ab Mai 2015 wieder voll arbeitsfähig

gewesen wäre oder erst teilweise, verwies Dr. G.___ auf das ABI-Gutachten,

wonach für gewisse – nicht seine ursprüngliche – Tätigkeiten das Potential klar

vorhanden gewesen wäre, wobei über die Sistierung der IV-Rente ein

Rollenwechsel hätte stattfinden müssen. Auf die Frage, ob ein 50 % in der

aktuellen Tätigkeit als Parkplatzkontroller möglich gewesen wäre, antwortete

Dr. G.___: «Ja, absolut.» (ASSL 512 f.).

4.3.5.4 Die Aussagen von Dr. G.___

lassen es nicht zu, die Arbeitsfähigkeit vor August 2016 konkret zu

quantifizieren. Insbesondere kann gestützt auf seine Einvernahme nicht etwa von

einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab Mai 2015 ausgegangen werden, entstammt diese

Angabe doch nicht seiner Einschätzung, sondern kam auf die konkrete Nachfrage

des Amtsgerichtstatthalters hin zu Stande. Gestützt auf die Antwort des

Sachverständigen, wonach dieses Pensum «absolut» möglich gewesen wäre, ist

vielmehr davon auszugehen, dass es sich dabei um das Minimum handelt, welches

dem Beschuldigten zumutbar ist. Dass sich ein Gutachter umso zurückhaltender

zum Grad der Arbeitsfähigkeit äussern, je weiter der zu beurteilende Zeitpunkt

zurückliegt, erscheint nachvollziehbar. Dr. G.___ äussert in seinem Gutachten dennoch

klar die Ansicht, dass der Beschuldigte bereits im Rahmen der ärztlichen

Untersuchung im Jahr 2011 psychische und / oder physische Leiden

bzw. Probleme schlimmer dargestellt habe, als dies tatsächlich der Fall gewesen

sei (ASSL 427).

4.3.5.5 Konkret

bezieht sich Dr. G.___ dabei auf das Untersuchungsgespräch mit Dr. med. EX.___

vom 19. Mai 2011, anlässlich dessen der Beschuldigte «wie ein Schwerstgehirngeschädigter» angemutet habe, zu dem Kontakt zu

finden kaum möglich gewesen sei. Gemäss dem entsprechenden Untersuchungsbericht

habe sich der Beschuldigte mit einer auffälligen Stutzigkeit in der

Raumorientierung und mit einem auffällig steif gehaltenen und ausgestellten

rechten Bein präsentiert, sich phasenweise einer stummen, verkrampft

erscheinenden Beschäftigung mit dem inneren Geschehen hingegeben und habe sich

beim wiederholten Aufstehen unsicher und schwankend bewegt und sich abstützen

müssen. Seine aktuelle Befindlichkeit habe er mit undeutlicher und schwacher

Stimme artikuliert und Schmerzen im Kopf (mit den Händen kranzweise lokalisiert

um den Kopf herum angedeutet), viele Schmerzen im Rücken und im Fuss, im Kiefer

beim Öffnen und Kauen und am rechten Handgelenk angegeben. Anlässlich des

zweiten Gespräches vom 16. Juni 2011 schien der Beschuldigte, selbst nachdem

Dr. EX.___ auf dessen Wunsch hin das Sprechtempo angepasst habe, kognitiv an

die Grenze der Überforderung gestossen zu sein.

4.3.5.6 Auch gemäss Dr. E.___ suggerieren

die in den Akten befindlichen Fotografien, welche anlässlich der

Hausdurchsuchung sichergestellt und zwischen Februar und Dezember 2011

aufgenommen wurden (Reg. 3.1, pag. 11 ff.), ein harmonisches Familienleben

ohne Hinweise auf Beeinträchtigungen. Dem Sachverständigen ist zuzustimmen,

dass diese im Widerspruch zum eben dargelegten Untersuchungsbefund von Dr. EX.___

stehen. Es mag sich dabei um blosse Momentaufnahmen handeln, die den

tatsächlichen Gesundheitszustand des Beschuldigten im Zeitpunkt der Aufnahme

nicht zu belegen vermögen. Dennoch sind die Aufnahmen als Indiz dafür zu sehen,

dass die Angaben des Beschuldigten zu seinem Gesundheitszustand nicht den

objektiven Begebenheiten entsprachen.

4.3.5.7 Die Feststellung von Dr. EX.___,

wonach der Beschuldigte wie ein Schwerstgehirngeschädigter anmute, stehen auch

im Widerspruch zu den Aussagen der Schwägerin des Beschuldigten anlässlich

ihrer Einvernahme vom 19. Juni 2023, wonach sie beim Beschuldigten bereits

ab 2010 Verbesserungen festgestellt habe (ASSL 476). Auch zu den

Haushaltsarbeiten des Beschuldigten befragt, ergaben sich deutliche

Diskrepanzen in ihren Aussagen. Während B.A.___ anlässlich der Einvernahme vor

der Vorinstanz angab, der Beschuldigte habe 2011 bei der Gartenarbeit

mitgeholfen und im Haushalt probiert mitzuhelfen, indem er das Geschirr

abgeräumt und in den Geschirrspüler geräumt habe, das Sofa mit einem Lappen

abgewischt sowie versucht habe, selber zu Kochen, also eine Fertigpizza in den

Ofen zu stellen (ASSL 481), war er gemäss ihren Angaben anlässlich des

Gesprächs mit Dr. EX.___ gerade mal dazu in der Lage, selbst Kaffee zuzubereiten

(«drückt am Automaten») sowie sein Bett zu machen, wobei er hierfür manchmal

bis am Nachmittag gebraucht habe. Daneben sei der Beschuldigte spazieren und

kleinere Sachen einkaufen gegangen, wobei er im Laden hin und wieder vergessen

habe, was er heimzubringen habe (Reg. 5.1.1, pag. 763). Dieses

Aussageverhalten ist auffällig und deutet darauf hin, dass die Beschwerden des

Beschuldigten anlässlich der psychiatrischen Untersuchung auch von der

Schwägerin nicht authentisch geschildert wurden.

4.3.5.8 Die Staatsanwaltschaft wies in

ihrem Plädoyer vor erster Instanz darauf hin, der Umstand, dass der

Beschuldigte [im Jahr 2010] Vater einer Tochter geworden sei, [im Jahr 2010] geheiratet

und [im Jahr 2010] in ein neu gebautes, ihm gehörendes Familienhaus gezogen

sei, erstaune und passe in keiner Weise mit den Informationen zusammen, die den

Beschuldigten durchwegs als kindlich, hilflos und bedürftig umschrieben hätten

(ASSL 558). Da der Zeitraum vor dem 19. Mai 2011 nicht angeklagt ist,

ist auf diese Unstimmigkeiten nicht weiter einzugehen. Der Staatsanwaltschaft

ist jedoch zuzustimmen, dass auch die Geburt des zweiten Kindes, welches [im

Jahr 2012] geboren wurde und entsprechend Frühling 2011 gezeugt worden sein dürfte,

nicht zum Eindruck eines «Schwerstgehirngeschädigten» passt, wie es anlässlich

der psychiatrischen Untersuchung im Mai / Juni 2011 vermittelt wurde.

4.3.5.9

Im Ergebnis ist die Schlussfolgerung von Dr. G.___, wonach der Beschuldigte

anlässlich der Untersuchung mit Dr. med. EX.___ seine psychischen und/oder

physischen Leiden schlimmer dargestellt habe, als dies tatsächlich der Fall

gewesen sei, nachvollziehbar. Nichts anderes ergibt sich aus den anderen

Untersuchungen resp. Gesprächen, bei denen dem Beschuldigten vorgeworfen wird,

seine Beschwerden nicht authentisch präsentiert zu haben.

4.3.5.10 Anlässlich

der Besprechung am Wohnort des Beschuldigten mit den Vertretern der [Versicherung

3] und der SUVA vom 1. März 2012 klagte der Beschuldigte über ständige

Schmerzen (u.a. im Fuss), welche bei Belastung schlimmer würden. Körperlich sei

er stark handicapiert (Rücken, Fuss, Kopf). Seine Mimik wurde von Herrn FW.,___

als grotesk wirkend wahrgenommen, ähnlich wie bei Leuten mit cerebralen

Störungen. Auch gegenüber seinem Hausarzt Dr. med. HU.___ erweckte der

Beschuldigte im August 2012 den Eindruck eines cerebral wie auch orthopädisch

schwer behinderten Patienten. In dieses Bild einer cerebral und orthopädisch

schwer behinderten Person passen die von B.A.___ in ihrem Schreiben an

Rechtsanwalt Gressly (angehängt an dessen Eingabe an die SUVA vom 1. Mai

2012; Reg. 5.1.1, pag. 725 ff.) umschriebenen Hilfeleistungen (beim

An- und Ausziehen, Duschen und Abtrocknen, Fleischschneiden etc.). Der

Beschuldigte und dessen Schwägerin sahen sich nach Erhalt des Rapportes zur

Besprechung vom 1. März 2012, mit welchem in Aussicht gestellt wurde, dass

aus Sicht der Versicherung die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung

nicht mehr gegeben waren (Reg. 5.1.1, pag. 739), offensichtlich

veranlasst, nochmals zu betonen, inwieweit der Beschuldigte im Alltag nach wie

vor auf umfangreiche

Hilfeleistungen angewiesen

war (Reg. 5.1.1, pag. 725).

4.3.5.11 Ein ganz anderes Bild

vermitteln hingegen die Observationsergebnisse. So konnte der Beschuldigte am

3. März 2012, somit nur zwei Tage nach dem Gespräch mit den

Versicherungsvertretern, beobachtet werden, wie er sich nach einer 40-minütigen

Autofahrt unbeschwert bewegte, auf dem Randstein balancierte und seinen Kopf

ohne Einschränkungen drehte (Reg. 5.1.1 pag. 110 f.). Auch

machte er einen kommunikativen und gut gelaunten Eindruck im Gespräch mit

Drittpersonen. Hinzuweisen ist sodann auf die Fotografien vom 19. Juni

2012, auf denen der Beschuldigte zu sehen ist, wie er mit einer anderen Person

ein Elektro-Auto für Kleinkinder trägt und anschliessend seine Tochter in

dieses Fahrzeug setzt (Reg. 3.1, pag. 018 f.). Dabei mag es sich

wiederum um eine blosse Momentaufnahme handeln. Sie belegt jedoch, dass dem

Beschuldigten entgegen den Behauptungen der Schwägerin «das Tragen von etwas»

doch möglich war (Reg. 5.1.1, pag. 727).

4.3.5.12 Folgende Widersprüche zur

objektiven Faktenlage ergeben sich sodann im Zusammenhang mit der

kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. J.___ vom 13. Dezember 2012:

-

Gegenüber dem Kreisarzt gab

der Beschuldigte an, die Schmerzen im Fuss hätten eher zugenommen, er könne

maximal einen Kilometer gehen (mit Pausen), gelegentlich sei ein solches Gehen

überhaupt nicht möglich. Der Schmerz nehme bei Belastung zu. Die Schmerzen im

Bereich der Lendenwirbel, der Halswirbel und des Kopfes seien weiterhin

vorhanden. Bei der Untersuchung wurden zudem Schmerzen in der rechten Schulter

angegeben, wobei laut Angaben des Beschuldigten die blosse Berührung mit

Schmerzen verbunden war (Reg. 5.1.1, pag. 667, 670 f.). Im Rahmen der am

Folgetag durchgeführten Observation konnte der Beschuldigte beim

Schneeschaufeln beobachtet werden, wobei er durchwegs gut gelaunt war und

kräftige Schaufelbewegungen machte. Nicht nur ist eine solche Tätigkeit kaum

mit den vom Beschuldigten beschriebenen Schmerzen vereinbar. Sie geht auch weit

über die Arbeiten hinaus, die dem Beschuldigten gemäss eigenen Angaben bzw. den

Angaben der Schwägerin gegenüber dem Kreisarzt möglich waren (Post holen,

Kaffee zubereiten, Bett machen, Geschirrspüler einräumen), und erscheint nicht

vereinbar mit einer Person, die nach wie vor auf Hilfe beim An- und Ausziehen

sowie beim Duschen angewiesen ist. Wenn die Schwägerin des Beschuldigten in

ihrer Einvernahme vor der Vorinstanz angibt, dieser habe ab 2011 bei der

Gartenarbeit geholfen und Schnee geschaufelt (ASSL 481 f.), ist dies eine

neue Behauptung und steht klar im Widerspruch zu ihren Angaben gegenüber dem

Kreisarzt.

-

Gemäss den Angaben des

Beschuldigten gegenüber dem Kreisarzt entstanden beim Sitzen – neben den

Schmerzen – ein Druck im Fuss, der durch Hochlagern verschwand; nach längerem

Sitzen seien die ersten Schritte schmerzhaft, danach seien die Schmerzen etwas

weniger vorhanden. Demgegenüber verbrachte der Beschuldigte nach dem

Schneeschaufeln zunächst 45 Minuten sitzend in einem Restaurant und

anschliessend eine Stunde im Auto, ohne dass beim Aufstehen bzw. Aussteigen

Anzeichen von Beschwerden erkennbar waren oder der Gang auff.lig war.

-

Im Rahmen der Untersuchung

durch den Kreisarzt erfolgte das Aufstehen im Wartezimmer mit Schwung holen,

anlässlich der Untersuchung anfänglich mit zweimaligem, im weiteren Verlauf mit

mehrmaligem Wippen und Anlaufholen, das Treppensteigen unter Abstützen an der

Wand oder am Handlauf, das linke Bein voranführend und unter zitterndem

Haltsuchen mit dem rechten Bein (Reg. 5.1.1., pag. 669). Auch dies

steht im Widerspruch zu den bereits erwähnten Observationsergebnissen vom

Folgetag. Auch gelang es dem Beschuldigten nach der Untersuchung, ohne sich

abzustützen über einen Schneehaufen zu balancieren.

-

Während im Rahmen der

Observation vom 13. Dezember 2012 ein relativ starkes Hinken vor dem

SUVA-Gebäude beobachtet wurde, war dieses beim Spazieren am Abend nur noch

leicht und am nächsten Tag überhaupt nicht mehr zu sehen.

-

Nach 20 bis 30 Minuten sank

die Aufmerksamkeit im Gespräch mit dem Kreisarzt deutlich ab, die Antworten

wurden diffuser und unpräziser, der affektive Kontakt war immer wieder

herstellbar, anfänglich leichter, im weiteren Gesprächsverlauf mühsamer.

Teilweise musste der Beschuldigte mehrfach angesprochen werden, bis eine

Antwort formuliert wurde (Reg. 5.1.1, pag. 670). Im Rahmen der Observation

zeigte sich der Beschuldigte gegenüber Dritten kommunikativ und gesprächig,

u.a. während dem 45-minütigen Restaurantbesuch sowie beim Verkaufsgespräch am

Nachmittag des gleichen Tages (Reg. 5.1.1, pag. 98 f.).

4.3.5.13 Es mag zutreffen, dass

anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung auch über Verbesserungen berichtet

wurde. So sei der Beschuldigte gemäss den damaligen Angaben der Schwägerin

ruhiger geworden, was jedoch im Zusammenhang mit der Beendigung der

psychiatrischen Behandlung gesehen wurde, da die vielen Termine den

Beschuldigten nervös gemacht hätten. Aber auch die Ausdrucksmöglichkeiten, das

Sprechen mit dem Beschuldigten, sei – so die Schwägerin – eher etwas besser

möglich gewesen (Reg. 5.1.1, pag. 668 f.). Nichtsdestotrotz weicht

der in der kreisärztlichen Untersuchung geschilderte Gesundheitszustand nach

wie vor erheblich von jenem Eindruck ab, der im Rahmen der durchgeführten

Observation vermittelt wurde. Die geschilderten Verbesserungen sind indes auch

noch weit von einer «deutlichen» Besserung und vom Erreichen einer «gewissen

Selbständigkeit» entfernt, wie es der Beschuldigte anlässlich der

Kreisarztuntersuchung durch Dr. JS.___ vom 1. Juni 2015 geltend machte.

Demnach habe er dies bereits in der letzten kreisärztlichen Untersuchung bei

Dr. J.___ erklärt, was unverständlicherweise nicht im Kreisarztbericht erwähnt

worden sei (Reg. 5.1.1, pag. 190). Es ist nicht vorstellbar, dass Dr.

J.___ eine derartige Verbesserung nicht in seinem Bericht festgehalten hätte.

Vielmehr stehen die Aussagen des Beschuldigten, welche er nach Bekanntwerden

der durchgeführten Observation gegenüber Dr. JS.___ tätigte, erneut im

Widerspruch zu seinen früheren Aussagen. Sie sind als blosse Schutzbehauptungen

zu werten.

4.3.5.14 Eine derartige Verbesserung

liess sich sodann auch am 14. Februar 2013 anlässlich der psychiatrischen

Untersuchung durch Dr. EX.___ nicht feststellen. Nach wie vor gingen die

Hausarbeiten, die dem Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt gemäss seinen und den

Angaben der Schwägerin möglich gewesen sein sollen, nicht über das Bettenmachen

und (manchmal) Geschirrabräumen hinaus. Im Widerspruch zu seinen späteren

Aussagen seien ansonsten keine Hausarbeiten möglich gewesen. Insbesondere wurden

gegenüber Dr. EX.___ weder ein Schneeschaufeln noch sonstige Gartenarbeiten

erwähnt. Demgegenüber soll der Beschuldigte nach wie vor auf Hilfe beim

Abtrocknen nach dem Duschen und wegen der Handgelenkschmerzen neu gar beim

Zähneputzen angewiesen gewesen sein. Auch habe er den Lärm vom Staubsauger und

vom Elektrorasierer nicht ertragen (Reg. 5.1.1, pag. 561). Von einer

«gewissen Selbständigkeit» kann somit keine Rede sein. Im Gegenteil kam Dr. EX.___

in seiner Beurteilung zum Schluss, dass sich der Beschuldigte aus der allgemein geläufigen Normalität zurückgezogen

haben soll, ein massives Vermeidungsverhalten und einen sehr weitgehenden

regressiven Rückzug zeige, so dass er sich selbst als pflegebedürftig

umschreibe und nur eine geringe Autonomie aufweise (Reg. 5.1.1, pag. 564).

4.3.5.15 Erneut muss sodann festgestellt

werden, dass das vom Beschuldigten in der Untersuchung bei Dr. EX.___ gezeigte

Verhalten den Beobachtungen im Rahmen der zwei Tage später durchgeführten

Observation (vgl. Observationsbericht vom 11. März 2013) diametral

entgegensteht. Während er in der ärztlichen Untersuchung von andauernden,

manchmal kaum auszuhaltenden Kopfschmerzen berichtete, nur versteift und

krampfhaft tastend, unsicher und unter scheinbar höchster Konzentration (als ob

er mit plötzlichem Zusammenstürzen rechne) aufstehen konnte, für das

Zurückstellen des Wasserglases einen Moment warten musste und sich beim

Aufstehen unsicher, wackelig, wiederum mit dem Blick suchend und den Händen

sich abstützend präsentierte, zeigte er anlässlich der Observation keinerlei

Einschränkungen in den Bewegungsabläufen und hinterliess einen unauffälligen

und gut gelaunten Eindruck.

4.3.5.16 Dieses ambivalente Verhalten

zog sich auch in der Untersuchung bei Dr. G.___ fort, indem sich das Gangbild

des Beschuldigten nach Verlassen des Untersuchungszimmers deutlich verbesserte,

was der Gutachter durch einen zufälligen Blick aus dem Fenster feststellen

konnte. Auch der Umstand, dass sich der Beschuldigte in der Untersuchung sehr

weinerlich und hilflos gab, seine Opferhaltung betonte sowie seine Beschwerden

relativ oft theatralisch vortrug, spricht aus Sicht des Sachverständigen für

ein zumindest aggravierendes Verhalten. Nicht-authentische kognitive Befunde

konnten sodann im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung durch Dr. WE.___

festgestellt werden. Schliesslich wies auch Dr. E.___ in seinem Aktengutachten

darauf hin, dass bereits 2015 annähernd gleiche Wadenumfänge gemessen worden

seien, was auf eine gleichmässige Belastung hindeute. Wie auch die Vorinstanz

festhielt, stellten Dr. G.___ und Dr. E.___ übereinstimmend massive

Diskrepanzen zwischen den Observationsergebnissen, Spontanberichten und den

Ergebnissen der Hausdurchsuchung und den in den Akten geschilderten resp. wahrgenommenen

Auftreten des Beschuldigten in Untersuchungen fest. Gestützt auf die obigen

Erwägungen erweisen sich diese Feststellungen als nachvollziehbar. Zuzüglich

der sich in den Akten befindlichen Beweismittel ist somit als erstellt zu

erachten, dass die Angaben des Beschuldigten betreffend seinen

Gesundheitszustand bereits ab dem 19. Mai 2011 nicht den objektiven

Gegebenheiten entsprachen.

4.3.5.17 Dafür spricht im Übrigen auch

die Verweigerungshaltung des Beschuldigten gegenüber medizinischen Therapien.

Der Beschuldigte macht zwar geltend, lediglich die von Dr. EX.___ vorgeschlagene

Therapie abgelehnt zu haben, da er für unbestimmte Zeit ins Ausland, konkret

nach Deutschland, hätte gehen müssen. In der Schweiz hätte er gehen können,

egal ob es jeden Tag oder zwei Mal am Tag gewesen wäre. Aber er würde nicht ins

Ausland gehen. Er habe anderes gemacht, sei in jeder Therapie und bei jedem

Arzt gewesen (ASB 135 f.). Dass diese Aussagen nicht zutreffen, zeigt der

Umstand, dass der Beschuldigte im Herbst 2007 trotz Kostengutsprache nicht zu

einer tagesklinischen Behandlung in der psychiatrischen Klinik in [Ort 3] (für

initial drei Monate zum Aufbau alltagspraktischer Fähigkeiten) motiviert werden

konnte (Reg. 5.1.1, pag. 543). Anlässlich der psychiatrischen

Fachbegutachtung von Dr. M.___ am 24. August 2009 sprach sich der

Beschuldigte sodann generell gegen einen stationären Aufenthalt aus (« […] dann

würde er lieber tot sein, er habe alles versucht, nichts habe etwas gebracht,

man solle ihn doch in Ruhe lassen.» [Reg. 5.1.1, pag. 888]). Entgegen

den Behauptungen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vor dem

Berufungsgericht dürfte der Umstand, dass die Therapie im Ausland stattgefunden

hätte und auf unbestimmte Zeit gewesen wäre, somit nicht ausschlaggebend für

seine Verweigerungshaltung gewesen sein. Zum einen befand sich die von

ärztlicher Seite vorgeschlagene [Klinik] in [Ort 4] bzw. [Ort 5]

(Reg. 5.1.1, pag. 811) und damit lediglich eine rund 2.5-stündige

Autofahrt vom Wohnort des Beschuldigten entfernt. Zum anderen bot die Klinik eine

sog. «stationäre Intervalltherapie» an, bei der stationäre Behandlungen jeweils

zwischen drei und sechs Wochen mit einer längeren Pause dazwischen

stattgefunden hätten, während welcher das Erlernte im vertrauten Umfeld der

Familie hätte erprobt werden können, bevor eine erneute Phase stationärer

Therapie erfolgt wäre (Reg. 5.1.1, pag. 761 f., 811). Der

Beschuldigte scheint sich vielmehr insbesondere gegen stationäre Behandlungen

zu sträuben, was in Anbetracht der geltend gemachten limitierten Lebensqualität

unverständlich ist, unter der Annahme einer Aggravation jedoch einleuchtet,

dürft es doch unter der täglichen Aufsicht spezialisierter Ärzte deutlich

schwieriger sein, den Schein aufrecht zu erhalten.

4.3.5.18 Zu erwähnen bleibt

diesbezüglich, dass die fehlende Kooperation bei diagnostischen und

therapeutischen Massnahmen gemäss dem Gutachten von Dr. E.___ als

Verdachtsmoment für Simulation gilt. Sie gelten jedoch auch als Anzeichen einer

Aggravation (Thomas Ackermann,

psychosomatische Störungen – Erfahrungen aus der kantonalen Rechtsprechung, in:

Ueli Kieser [Hrsg.], psychosomatische Störungen im Sozialversicherungsrecht,

Zürich / St. Gallen 2017, S. 12 f., mit Verweis auf BGE 141 V 281 E. 2.2.1; vgl. auch Urteil 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016

E. 3.1).

4.3.6 Bezüglich der Frage, ob von einer

Aggravation oder doch eher Simulation auszugehen ist, weichen die Gutachten von

Dr. G.___ und Dr. E.___ wie bereits mehrfach erwähnt voneinander ab. Während

Dr. G.___ aufgrund des tatsächlichen Vorhandenseins von Beschwerden von einer

Aggravation ausgeht, schliesst Dr. E.___ in seinem Aktengutachten auf eine

Simulation. Beide Gutachter konnten anlässlich der erstinstanzlichen

Einvernahme ihre unterschiedliche Beurteilung nachvollziehbar begründen, wobei

sich bei einer näheren Betrachtung die verbleibenden Differenzen als marginal

erweisen. So räumte auch Dr. E.___ ein, dass bezüglich der Fussverletzung ein

bleibender Schaden belegt und Schmerzen daher denkbar seien, weshalb von einer

Aggravation gesprochen werden könne, wenn er diese übertrieben darstelle. Wenn

der Beschuldigte jedoch in anderen Bereichen Symptome zeige, zum Beispiel

neurologisch, wo es nichts Objektivierbares gäbe, sei die Diskrepanz zum

gezeigten Verhalten zu gross, weshalb es eher in Richtung Simulation gehe. Auch

Dr. G.___ wies in seiner Einvernahme darauf hin, dass der Beschuldigte mit den

schweren kognitiven Beeinträchtigungen, die er bei Dr. WE.___ gezeigt

habe, das, was er jetzt mache, überhaupt nicht machen könnte. Da seien die

Befunde schon sehr diskrepant, weshalb er bezüglich der kognitiven Fähigkeiten

von einer klaren Aggravationsneigung schon fast an der Schwelle zur Simulation

ausgehe. Der Beschuldigte habe keine schwere kognitive Störung, wie er das

phänomenologisch teilweise – allerdings nicht stimmig – gezeigt habe.

Da sich die unterschiedliche Beurteilung

auch in diesem Punkt durchaus mit dem persönlichen Eindruck erklären lässt, den

Dr. G.___ durch die Exploration des Beschuldigten gewinnen konnte, dem

Gutachten aufgrund dessen ein höherer Beweiswert zuzusprechen ist, und

schliesslich selbst Dr. E.___ einräumte, dass es sich bei seiner Einschätzung

vielleicht um eine subjektive Wertung handle, die er nicht weiter erklären

könne, ist den Ausführungen von Dr. G.___ zu folgen, wonach beim Beschuldigten

zumindest von einer deutlichen Aggravation auszugehen ist.

4.3.7 Was den Grad der Arbeitsfähigkeit

anbelangt, so äussert sich einzig Dr. E.___ konkret und geht für den gesamten

angeklagten Tatzeitraum von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus. Dabei ist zu

berücksichtigen, dass dessen Gutachten als Beweismittel zu berücksichtigen ist,

auch wenn es einen tieferen Beweiswert geniesst. Dr. G.___ wollte sich

retrospektiv nicht auf einen Wert festlegen und bestätigte lediglich auf

entsprechende Frage hin, ein Arbeitspensum von 50 % als Minimum zumutbar

zu erachten. Damit stehen die Gutachten in keinem Widerspruch. Schliesslich

geht auch Dr. G.___ davon aus, dass der Beschuldigte bereits 2011 «viel

aggraviert» hat, was die Observationsergebnisse bestätigen. Diese zeigen – wie

ausgeführt – eine massive Diskrepanz zwischen dem gegenüber den Ärzten

geäusserten bzw. demonstrierten Beschwerden und dem im Alltag beobachteten

Verhalten auf. Das im Anklagezeitraum geäusserte Beschwerdebild korreliert aber

auch nicht ansatzweise mit der damaligen Lebenssituation des Beschuldigten. Während

dieser gegenüber den Ärzten wie ein Schwerstgehirngeschädigter anmutete, der

sich aus der allgemein geläufigen Normalität zurückgezogen habe und eine

geringe Autonomie aufweise, zeigen die vorhandenen objektiven Beweismittel das

Bild eines gewöhnlichen Familienvaters, der mit der Tochter im Schnee spielt

(Reg. 3.1, pag. 017), ohne sichtbare Beeinträchtigung mit dieser einkaufen

geht (Reg. 5.1.1, pag. 736), anstrengende Gartenarbeiten übernimmt

(Reg. 5.1.1, pag. 087) und gar ein zweites Mal Vater wird. Im

Ergebnis ist aufgrund der gutachterlich festgestellten deutlichen Aggravation

sowie unter Einbezug des Gutachtens von Dr. E.___, aber auch der sich in den

Akten befindlichen objektiven Beweismittel für den

gesamten angeklagten Tatzeitraum davon auszugehen, dass dem Beschuldigten eine

rentenausschliessende Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar war.

4.3.8 Anstatt die Wahrheit darzulegen

und die Verbesserung über seinen Gesundheitszustand mitzuteilen, hat der

Beschuldigte wiederholt die ihn untersuchenden Ärzte, Versicherungsvertreter und

Behörden aktiv getäuscht, wobei auf die obigen Ausführungen verwiesen werden

kann. Der Beschuldigte hatte sich entgegen seinen Behauptungen weder aus der

Normalität zurückgezogen, noch war er weitgehend pflegebedürftig, schwerst

gehirngeschädigt oder cerebral bzw. orthopädisch schwer behindert. Wer wie der

Beschuldigte in der Lage ist, Schnee zu schaufeln, ist auch bei weiteren

Alltagshandlungen (Abtrocknen, Zähneputzen, An- und Ausziehen etc.) nicht auf

die Hilfe Dritter angewiesen. Entgegen seinem Verhalten anlässlich der

Untersuchungs- und Besprechungstermine war er auch durchaus in der Lage, sich

sozial adäquat zu verhalten, sich längere Zeit aufmerksam einem Gespräch zu

widmen, ohne nachträglich in völlige Erschöpfung zu fallen, und auch nach

längerem Sitzen beschwerdefrei aufzustehen und herumzugehen.

4.3.9 Das Verhalten des Beschuldigten führte zu einem

entsprechenden Irrtum der IV-Stelle über

die Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten, so dass diese unverändert eine volle

IV-Rente sowie eine Kinderrente ausbezahlte, wobei mit Verfügung vom

21. Mai 2012 eine zweite Kinderrente für den neu geborenen Sohn

zugesprochen wurde. Demnach entstand der IV-Stelle seit dem 19. Mai 2011

bis zum 27. April 2017 ein Schaden von CHF 214'616.00. Das täuschende

Verhalten des Beschuldigten führte weiter zur Ausbezahlung einer

Komplementärrente sowie einer Integritätsentschädigung durch die SUVA, deren

Schaden sich gemäss Anhang 1 zur Anklage auf CHF 293'036.10 beläuft.

Aus der Zusammenrechnung der Beträge, welche mit den geleisteten Zahlungen

gemäss den eingeholten Kontoauszügen übereinstimmen, resultiert jedoch ein

Betrag von CHF 218'170.65 (Reg. 6.1, pag. 024 ff., pag. 557

ff., Reg. 6.2, pag. 171 ff.). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die

SUVA nach Bekanntwerden der Observationsergebnisse und nach Vorliegen des

Aktengutachtens von Dr. D.___ die Rentenleistungen nicht aufhob (dies im

Gegensatz zur Hilflosenentschädigung, welche per 1. Januar 2015 aufgehoben

wurde), sondern bezüglich der angegeben Fussbeschwerden von einer

unfallbedingten Erwerbseinbusse von 11% ausging und die Rente im entsprechenden

Umfang reduzierte (Reg. 5.1.1, pag. 154 ff.). Ob die SUVA gestützt

auf den vorliegenden Schuldspruch auf ihren Entscheid zurückkommen wird, lässt

sich nicht beurteilen. Sollte sie jedoch bezüglich der Fussverletzung weiterhin

von einer 11%igen Erwerbsunfähigkeit ausgehen und eine Rente in diesem Umfang

als gerechtfertigt erachten, müsste dies auch für den angeklagten Tatzeitraum

geltend. Der Schaden würde sich damit im Umfang der «ohnehin» auszubezahlenden

Rente reduzieren, ausmachend CHF 25'542.25 (2011: 7 x CHF 359.75,

2012 – 2016: 5 x CH 4'317.00, 2017: CHF 1'439.00). Im Nachfolgenden

ist gestützt auf diese Erwägungen davon auszugehen, dass sich der Schaden zu

Lasten der SUVA auf mindestens CHF 192'628.40 (CHF 218'170.65 -

CHF 25'542.25) beläuft.

4.3.10 Ausgehend

von einer vollständigen Invalidität erhielt der Beschuldigte sodann aus der

beruflichen Vorsorge eine IV-Rente von der [Versicherung 2] ausbezahlt. Entgegen

Anhang 1 zur Anklage belief sich der am 25. September 2015 ausbezahlte

Betrag jedoch nicht auf CHF 1'820.20, sondern auf CHF 1'820.80 (vgl.

Reg. 6.1, pag. 118), womit für die [Versicherung 2] ein Gesamtschaden

von CHF 19'543.05 resultiert. Nachdem die Verfügung der SUVA vom

26. Februar 2014 durch den damaligen Rechtsvertreter des Beschuldigten an

die [Versicherung 1] weitergeleitet worden war, um die Auszahlung des voll versicherten

Invaliditätskapitals zu veranlassen, und der Beschuldigte am 12. Mai 2014

eine entsprechende Entschädigungsvereinbarung unterzeichnet hatte, wurde diesem

schliesslich am 6. Juni 2014 ein Kapital von CHF 700'000.00

ausbezahlt (Reg. 5.2.2, pag. 009, 0013 f.; Reg. 6.1,

pag. 083). Insgesamt resultierte damit ein Schaden von mindestens

CHF 1'126’787.45.

V.

Rechtliche

Würdigung

1.

Allgemeine

Ausführungen zum Betrug

1.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1

StGB macht sich u.a. des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen

anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder

Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten

bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.

Als objektive

Tatbestandselemente werden eine arglistige Täuschung, ein dadurch bewirkter

Irrtum, eine auf den Irrtum gestützte Vermögensdisposition des Irrenden sowie

ein aufgrund der Vermögensdisposition eingetretener Vermögensschaden

vorausgesetzt (vgl. PK StGB – Stefan

Trechsel / Dean Crameri, Art. 146 StGB N 1).

1.2 Angriffsmittel beim

Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das

darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende

Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen,

d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder

Zustände (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.1.).

Die Erfüllung des Tatbestands erfordert

eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst

relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit

täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt aber nicht davon ab, ob sie

gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, lässt

sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig. Wesentlich

ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem

Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten

als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (vgl. u.a. BGE 135 IV 76

E. 5.2.; Ursula Cassani, Der

Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR

117/1999 S. 164).

Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die

Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von

Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung

abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht

einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus

Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte

Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache

Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach

nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der

Eigenverantwortlichkeit des Opfers (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2.).

Nach konstanter bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist – soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise seiner

Selbstschutzmöglichkeiten begibt – Arglist gegeben, wenn der Täter zur

Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer

Machenschaften oder Kniffe bedient. Solche betrügerischen Machenschaften liegen

vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, wie z.B. gefälschte oder

rechtswidrig erlangte Urkunden und Belege, abgesichert wird. Arglist wird aber

auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht

oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der

Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen

voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen

Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. u.a. BGE 135 IV 76

E. 5.2., BGE 122 IV 197 E. 3d; PK StGB – Stefan Trechsel / Dean Crameri, Art. 146 StGB

N 7 f. sowie die Urteile 6B_962/2015 vom 05.04.2016 E. 2.4. sowie

6B_712/2017 vom 23.05.2018 E. 4.3.).

Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit

der Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und

besonderen Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist

somit das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet

(BGE 135 IV 76 E. 5.2.; BGE128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen). Arglist scheidet

aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit

hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die

Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu

nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter

oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem

Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und

deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind

besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu

stellen.

1.3 Die arglistige Täuschung muss beim

Opfer einen Irrtum – also eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung –

bewirken, welcher es dazu veranlasst, eine Vermögensdisposition, eine

Vermögensverfügung zu treffen, die zu einem Vermögensschaden führt. Das Opfer

kann auch zum Schaden eines Dritten verfügen, was entsprechende Verfügungsmacht

voraussetzt. Mit dem Eintritt eines Vermögensschadens ist der Betrug vollendet.

Eine vorübergehende Schädigung genügt, späterer Ersatz schliesst Betrug nicht

aus (vgl. PK StGB – Stefan Trechsel / Dean

Crameri, Art. 146 StGB N 14 f., N 18, N 20 und N 26).

Das Vermögen muss einen Schaden

erleiden, d.h. es muss sich im Vergleich zwischen der effektiven

Gesamtvermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage unter der Annahme,

dass die Erklärung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers

ergeben. Eine blosse Vermögensgefährdung genügt nicht. Eine Vermögensgefährdung

wird aber dann zur Verletzung, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird,

dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Unter wirtschaftlichen

Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen, wenn der Gefährdung im Rahmen

einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung

Rechnung getragen werden muss (vgl. PK StGB – Stefan

Trechsel / Dean Crameri, Art. 146 StGB N 23; vgl. u.a. BGE 122 IV 279 E. 2a).

1.4 Handelt der Täter gewerbsmässig, wo

wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90

Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). Die neuere bundesgerichtliche

Rechtsprechung geht für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit vom Begriff des

berufsmässigen Handelns aus. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der

Zeit und den Mitteln, die er aus der deliktischen Tätigkeit aufwendet, aus der

Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie den angestrebten

und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art

eines Berufes ausübt. Das Bundesgericht setzt voraus, dass der Täter (1.) die

Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er (2.) in der Absicht handelte, ein

Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass (3.) aufgrund seiner Taten geschlossen

werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand

fallenden Taten bereit gewesen (vgl. Marcel

Alexander Niggli / Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar, Strafrecht I [BSK StGB], 4. Auflage 2019, Art. 319 N 89

ff. mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung.)

Die begangenen Delikte können sich stets

gegen die gleiche Person gerichtet haben, wenn nur die grundsätzliche

Bereitschaft besteht, bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu delinquieren. Wie

viele Straftaten vorausgesetzt sind, lässt sich nicht genau beziffern. Man wird

vielmehr berücksichtigen müssen, in welchem Zeitraum und mit welchem

Deliktsbetrag diese verübt wurden (a.a.O., N 96 mit Hinweisen zur

bundesgerichtlichen Rechtsprechung).

Beim Täter muss ein Bestreben erkennbar

sein, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit

Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten

zu decken. Dass es tatsächlich gelingt, einen namhaften Gewinn zu erzielen, ist

nicht erforderlich – es genügt die entsprechende Absicht. Vorausgesetzt ist

ferner nicht, dass die deliktische Tätigkeit die einzige oder auch nur die

hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet, es genügt ein «Nebenerwerb».

Wesentlich ist, dass der Täter relativ regelmässige Einnahmen anstrebt; er muss

sich darauf eingerichtet haben, durch die deliktische Tätigkeit einen namhaften

Betrag an die Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen. Ob dies der

Fall ist, entscheidet sich nach der Gesamtheit der Umstände (Häufigkeit

begangener Delikte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, Art und Weise des

Vorgehens, erzielte und angestrebte Deliktsumme). Die Absicht muss nicht

dahingehen, sich Einnahmen in Geld zu verschaffen; es genügt vielmehr der

Wille, sich irgendwelche Vermögensvorteile zu verschaffen (a.a.O.; N 98 ff.

m.w.Verw.).

Schliesslich muss der Täter zur Verübung

einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art bereit sein. Nicht erforderlich

ist, dass sich diese Bereitschaft auf eine unbeschränkte Zahl von Opfern

bezieht. Wenig problematisch ist die Rechtslage dann, wenn der Täter in der

Vergangenheit derart oft delinquiert hat, dass er die genannte Bereitschaft

bereits offenbart hat. Ist die Zahl der tatsächlich begangenen Delikte aber

gering, erfolgt die Qualifizierung allein aufgrund einer mehr oder weniger

plausiblen Prognose in Bezug auf das künftige Verhalten. Eine Bereitschaft zur

Begehung einer Vielzahl von Delikten «der fraglichen Art» ist nur dann

anzunehmen, wenn der Täter den entsprechenden Tatbestand mit einer gewissen

Regelmässigkeit zu erfüllen gedenkt. Dies ist nicht der Fall, wenn der Täter

ganz allgemein den Entschluss gefasst hat, sich durch Delikte sein Leben zu

finanzieren (a.a.O., N 107 ff. m.w.Verw.).

1.5 Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder

Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen

Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht aktiv (BGE 140 IV 11 E.

2.4.6.; BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3.). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und

wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit

besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche

Angaben als arglistig (Urteil 6B_338/2020 vom 03. Februar 2021 E. 3.4.1.

m.w.Verw.), dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache

Lügen als solche nicht genügen (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1.). Die Behörden dürfen

grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen

Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (Urteil 6B_932/2015 vom 18. November

2015 E. 3.4.).

Eine Sozialhilfebehörde oder deren

Vertreter handelt nur dann leichtfertig (was die Arglist ausschliesst), wenn

sie bzw. er die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um

Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der

Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen

(Urteil 6B_877/2021 vom 07. Oktober 2021 E. 2.1.; Urteil 6B_741/2017 vom

14. Dezember 2017 E. 6.2.3., je m.w.Verw.). Hingegen kann ihr eine solche

Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum

Vorwurf gemacht werden, wenn die erwähnten Unterlagen keine oder

voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und

Vermögenswerte enthalten (Urteil 6B_338/2020 vom 03. Februar 2021

E. 3.2.3.). Leichtfertigkeit wird namentlich angenommen, wenn die Behörde

den Gesuchsteller nicht zu den von ihm vorgetragenen widersprüchlichen Angaben

befragt (Urteil 6B_132/2013 vom 28. Mai 2013 E. 3.4.1. mit Hinweis auf

Urteil 6B_531/2012 vom 23. April 2013 E. 3.3.).

Im Urteil 6B_338/2020 vom 3. Februar

2021 E. 3.3.1. hat das Bundesgericht festgehalten, die Vorinstanz bejahe eine

Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu Recht. Die Beschwerdeführer

hätten gegenüber der Sozialhilfebehörde wahrheitswidrig angegeben, der

Beschwerdeführer 1 sei arbeitslos. Die falschen Angaben hätten sie anlässlich

von Gesprächen mit Sozialarbeitern sowie konkludent durch Unterzeichnung von

Monatsbudgets, welche die Einkommen des Beschwerdeführers 1 nicht erwähnten,

und einer Zielvereinbarung betreffend Arbeitsbemühungen sowie das spätere

Einreichen von Arbeitsbemühungen gemacht. Die Beschwerdeführer hätten sowohl

durch Unterzeichnung von Monatsbudgets als auch in Gesprächen etliche Male

bestätigt, über keine weiteren finanziellen Mittel zu verfügen. Hingegen hätten

sie der Sozialhilfebehörde die neue Stelle der Beschwerdeführerin 2 gemeldet,

wobei sie die entsprechenden Lohnabrechnungen regelmässig eingereicht hätten.

Nicht zu beanstanden sei, dass die Vor-instanz die Unterzeichnung der

Monatsbudgets als aktive Täuschung qualifiziert habe. Durch das Unterzeichnen

der Monatsbudgets hätten die Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, nur das in

den Budgets erwähnte Einkommen zu generieren. Die Beschwerdeführer hätten

gegenüber der Sozialhilfebehörde zudem lediglich zwei Bankkonten deklariert,

deren Kontoauszüge sie als Nachweis für ihre finanziellen Verhältnisse

regelmässig eingereicht hätten, wobei sie jedoch in Tat und Wahrheit noch über

ein weiteres Konto bei der Bank C. verfügt hätten. Darin liege gemäss den

zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ebenfalls eine aktive Täuschung durch

konkludentes Handeln.

1.6 Hinsichtlich der Frage der

Opfermitverantwortung führte das Bundesgericht im Urteil 6B_428/2018 vom 31.

Juli 2019 aus, im Zusammenhang mit Gutachten sei zu Recht von einer

Schwierigkeit der Überprüfung der geltend gemachten gesundheitlichen

Beschwerden hinzuweisen. Wie die Rechtsprechung verschiedentlich erkannte,

seien Ärzte für ihre medizinische Diagnose auf die Schilderungen der

betroffenen Person angewiesen und dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen

(a.a.O. E. 3.4. m.Verw.a. Urteil 6B_1168/2016 vom 17. März 2017 E. 3.4.2.,

s. auch das Urteil 6B_107/2016 vom 03. Februar 2017 E. 6.4., m.w.Verw.).

Eine ausgebliebene erneute Begutachtung anlässlich einer weiteren Revision

vermöge daran nichts zu ändern. Ohnehin stelle eine erneute Begutachtung keine

grundlegende Vorsichtsmassnahme dar, welche ein allfällig betrügerisches

Verhalten in den Hintergrund treten liesse (a.a.O., E. 3.4.).

2.

Konkrete Beurteilung

2.1 Gestützt auf das Beweisergebnis

ist erstellt, dass der Beschuldigte bereits ab Mai 2011 einen verbesserten

Gesundheitszustand aufwies, welcher ihm erlaubt hätte, einer

rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Beschuldigte hat es

nachweislich unterlassen, die betroffenen Stellen über die eingetretenen

Verbesserungen zu unterrichten. So behauptete er im Zusammenhang mit der

Rentenrevision 2012, dass sein Gesundheitszustand gleich geblieben sei, womit

er gegenüber der IV-Stelle unwahre Angaben machte. Statt über seinen wahren

Zustand zu informieren, täuschte er gegenüber Ärzten und Vertretern der

Versicherung einen schwerst Gehirngeschädigten vor, orthopädisch wie auch

cerebral schwer behindert und kaum in der Lage, für sich selber zu sorgen. Der

Beschuldigte hat seine psychischen und physischen Beschwerden nachweislich

schlimmer dargestellt, als diese waren. Entgegen späteren Angaben – nach

Kenntnisnahme der Observationen –, wonach er ab 2010 / 2011 immer

selbständiger geworden sei, betonte er in den entsprechenden Untersuchungen und

Besprechungen jeweils seine Leiden und seine Hilfsbedürftigkeit, wobei er nicht

davor zurückschreckte, sein Umfeld in sein Schauspiel einzubeziehen.

Insbesondere seine Schwägerin liess er mehrfach für sich sprechen, wenn er

angeblich nicht mehr in der Lage war, selbst Auskunft zu geben, und liess sie –

als die Ausrichtung der Hilflosenentschädigung in Frage gestellt wurde – auch

ein Schreiben formulieren, in welchem sein desolater Zustand nochmals betont

wurde.

2.2 Entgegen der Behauptung der

Verteidigung, welche sie im Rahmen ihres Plädoyers vor der Vorinstanz

vorbrachte, nahm der Beschuldigte somit gestützt auf das Beweisergebnis bereits

ab 2011 aktive Täuschungshandlungen vor, indem er über seinen wahren

Gesundheitszustand hinwegtäuschte, so dass eine Arbeitsfähigkeit von allen

involvierten Stellen verneint wurde (so der Vertreter der Suva anlässlich der

Besprechung vom 1. März 2012, Dr. HU.___ im Rahmen des Arztberichtes vom

29. August 2012 sowie der Kreisarzt Dr. J.___ anlässlich der

kreisärztlichen Untersuchung vom 13. Dezember 2012).

2.3 Weder für die IV-Stelle des Kantons

Solothurn noch für die SUVA oder die [Versicherung 1] war es möglich, die

Unrichtigkeit der Angaben des Beschuldigten zu erkennen. Bereits kurz nach

seinem Unfall wiesen die vom Beschuldigten beklagten Beschwerden eine

ausgeprägte Diskrepanz gegenüber objektivierbaren Befunden auf und es kam zu

stetig wechselnden Diagnosen. Nichtsdestotrotz waren sich die untersuchenden

Ärzte im Grundsatz einig, dass beim Beschuldigten von einer psychischen Störung

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen war, was schliesslich mit

einem interdisziplinären Gutachten bestätigt wurde. Es ist vorliegend nicht zu

beurteilen, ob die Angaben des Beschuldigten bereits damals nicht der Wahrheit

entsprachen. Der Umstand, dass der Beschuldigte tatsächlich einen schweren

Unfall erlitten hatte und von verschiedenen Ärzten und einem interdisziplinären

Gutachten die Arbeitsunfähigkeit – trotz der vorhandenen Diskrepanzen und

Auffälligkeiten – bestätigt wurde, dürfte es den involvierten Stellen jedoch

erschwert haben, die Unrichtigkeit der ab Mai 2011 erfolgten Angaben zu

erkennen. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz

zur Arglist verwiesen werden, welchen vollumfänglich zu folgen ist

(US 76). Mit dieser ist festzuhalten, dass den Geschädigten kein

leichtfertiges Handeln vorgeworfen werden kann. Der Beschuldigte wusste zudem,

dass das von ihm konstruierte Lügengebäude durch die Behörden nicht überprüfbar

sein würde. Er handelte damit arglistig.

2.4 Auch für die weiteren

Voraussetzungen des Betruges (Irrtumsversetzung, freiwillige

Vermögensentäusserung und Vermögensschaden) kann auf die Ausführungen der

ersten Instanz verwiesen werden (US 77 f.). Der objektive Tatbestand des

Betruges ist damit erfüllt.

2.5 In

subjektiver Hinsicht lässt der Beschuldigte ausführen, nicht wissentlich und

willentlich aggraviert zu haben. Die chronische Schmerzstörung sei mit einem

Vorsatz nicht in Einklang zu bringen. Diese mache gerade aus, dass die

Schmerzen nicht absichtlich erzeugt oder vorgetäuscht würden, der Patient also

körperliche Schmerzen empfinde, die ein Leiden und eine Beeinträchtigung mit

sich bringen würden. Es sei evident, dass der Beschuldigte Schmerzen verspüre.

Die Schmerzstörung habe auch klaren Krankheitswert. Gemäss dem Gutachter sei

zwar denkbar, dass der Beschuldigte einen Teil der vorhandenen Schmerzen

schlimmer empfinde, als sie seien, und damit etwas kommuniziere, was körperlich

nicht mehr erklärt werden könne. Das bedeute jedoch nicht, dass er es bewusst

mache. Selbst wenn es ein wenig übertrieben wäre, wäre es seine subjektive

Empfindung. Von einer bewussten Vortäuschung, einem Schauspiel oder einer

Errichtung eines Lügengebäudes könne keine Rede sein.

2.6 Gestützt auf das Beweisergebnis ist

zumindest fraglich, inwiefern auf die Diagnose der chronischen Schmerzstörung

abgestellt werden kann, da diese im schriftlichen Gutachten – mangels Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit – überhaupt nicht erwähnt wurde und anhand der wenigen

Ausführungen vor der Vorinstanz nicht abgeschätzt werden kann, inwieweit diese

lediglich gestützt auf die Angaben des Beschuldigten zustande kam. Festzustellen

ist jedoch, dass Dr. G.___ trotz der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung

von einer deutlichen Aggravation ausging.

2.7 Bei einer somatoformen Störung sind

die Beschwerden authentisch und werden nicht willentlich erzeugt. Die zugrunde

liegende Dynamik ist unbewusst. Davon zu unterscheiden ist die bewusste

Überhöhung (Aggravation) respektive die bewusste Vortäuschung von Beschwerden

und Funktionsstörungen. Eine Mittelstellung hierzu nimmt die Verdeutlichung

ein, bei welcher tatsächlich vorhandene Beschwerden und Funktionsstörungen

unwillkürlich akzentuiert werden aufgrund eines subjektiven Gefühls des

Unverstandenseins durch den Gutachter (Gerhard

Ebner, Ein medizinischer Blick auf «Simulation» und «Aggravation», in:

Ueli Kieser [Hrsg.], psychosomatische Störungen im Sozialversicherungsrecht,

Zürich 2017, S. 42). Die Abgrenzung zwischen Simulation, Aggravation und

Somatisierung bzw. (unbewusster) Verdeutlichung wird dadurch erschwert, dass

eine gewisse Schmerzausweitung den Schmerzstörungen inhärent ist. Ausserdem

kann die besondere Konstellation in einem Abklärungsverfahren und das

(erklärte) Ziel einer versicherten Person, die beantragte Versicherungsleistung

zu erhalten, mit einer gewissen, zu tolerierenden Verdeutlichung verbunden sein

(Susanne Bollinger, Wann liegt ein

Gesundheitsschaden vor?, in: Ueli Kieser [Hrsg.], psychosomatische Störungen im

Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 33).

2.8 Fraglich ist nun, ob das Bestehen

einer somatoformen Schmerzstörung, bei welcher die Schmerzen nicht absichtlich

erzeugt bzw. vorgetäuscht werden, eine Aggravation und damit ein bewusstes

Übertreiben der vorhandenen Schmerzen ausschliesst. Gemäss der Ansicht von Dr. G.___

ist dies nicht der Fall. So gestand er dem Beschuldigten zu, Schmerzen zu

haben, auch wenn kein morphologisches Korrelat vorhanden sei, und damit an

einer chronischen Schmerzstörung nach ICD-10 F45.41 zu leiden. Entgegen den

Ausführungen der Verteidigung ging der Sachverständige jedoch nicht davon aus,

dass der Beschuldigte diese Schmerzen stärker empfinde, sondern, dass

dieser Schmerzen empfinde, diese aber «noch viel mehr so darstellt, im Rahmen

von Untersuchungen, bei Kreisärzten etc.», so dass man von einer deutlichen

Aggravation sprechen müsse (ASSL 514), was einen bewussten Vorgang voraussetzt,

wie auch Dr. G.___ erläuterte (ASSL 517). Diese Ausführungen sind

nachvollziehbar. Ob die Schmerzen, die der Beschuldigte erwiesenermassen

empfindet, organisch begründbar sind oder auf einer chronischen Schmerzstörung beruhen,

hat keinen Einfluss auf die Frage, ob diese tatsächlich empfundenen Schmerzen

im Rahmen von Untersuchungen bewusst übertrieben dargestellt werden oder nicht.

Das Vorliegen einer allfälligen chronischen Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) schliesst somit das Vorliegen einer

Aggravation nicht aus.

2.9 Der Verteidigung kann entsprechend

auch nicht gefolgt werden, wenn diese ausführt, eine allfällige Aggravation sei

unbewusst erfolgt. Daran ändern auch die Ausführungen von Dr. G.___ nichts, auf

welche sich die Verteidigung im Rahmen ihres erstinstanzlichen Plädoyers

beruft, wonach von einem ungünstigen Coping-Stil und einem überprotektiven

Umfeld auszugehen sei, welches zur Verfestigung der Krankheitsrolle und der

(zumindest gegen aussen hin) langjährigen Unselbständigkeit des Beschuldigten beigetragen

habe (ASSL 425). Auch anlässlich seiner Einvernahme vor der Vor­instanz

bestätigte der Sachverständige, dass sich die Krankheitsrolle verfestigt und

der Beschuldigte einen extremen sekundären Krankheitsgewinn gehabt habe. Dieser

weise regressive-kindliche Persönlichkeitszüge auf, die dazu führen könnten,

dass eher eine solche Krankheitsrolle eingenommen würde, also Schwierigkeiten

bestünden, mit dem Ganzen umzugehen, was die ungünstige Entwicklung etwas

erklären könne (ASSL 513 f.). Damit erklärt der Sachverständige, wie der

Beschuldigte sich in die Krankheitsrolle hineinmanövriert hat, sagt jedoch

nichts drüber aus, ob der Beschuldigte seine Beschwerden bewusst übertrieben

dargestellt hat. Davon geht Dr. G.___ indes – wie erwähnt – aus, wie auch seine

folgende Aussage gegenüber dem Amtsgericht zeigt: «(…) und ich sage mal, er war

auch etwas gefangen in dieser Rolle. Wenn man das so sehen will. Aber auch

mit einer deutlichen Aggravationsneigung dann in den Untersuchungen.»

(ASSL 513, Rz. 83 ff.). Eine Aggravation sei weniger manipulativ, weniger

bewusst als eine Simulation. Es sei ein Stück weit normal, dass man sich nicht

gesünder zeige. Der Beschuldigte habe aber in unterschiedlichen Zeiträumen ein

doch sehr unterschiedliches Bild gezeigt. Da sei doch ein gewisser bewusster

Vorgang drin (ASSL 517, RZ. 270 ff.).

2.10 Es leuchtet ein, dass eine

Simulation, bei welcher überhaupt keine Beschwerden vorhanden sind, bewusster

erfolgt als eine Aggravation, bei welcher die bestehenden Beschwerden lediglich

verstärkt dargestellt werden. Seine Ausführungen schliessen ein vorsätzliches

Handeln nicht aus, sondern bestätigen im Gegenteil, dass sich der Beschuldigte

der Aggravation bewusst war. Nach Ansicht des Sachverständigen geht das

Verhalten des Beschuldigten somit klar über eine blosse Verdeutlichungstendenz

hinaus. Dass der Beschuldigte in der Krankenrolle gefangen gewesen sein soll,

spricht gestützt auf das oben Gesagte ebenfalls nicht gegen ein vorsätzliches

Handeln. Es kann hierzu auch auf den von der Staatsanwaltschaft zitierten

Entscheid des Bundesgerichts 6B_46/2010 E. 3.4 verwiesen werden, welchem

das Folgende zu entnehmen ist:

«Es steht fest, dass die Beschwerdegegnerin durch den

Arbeitsunfall und die nachfolgende Operation eine Körperschädigung erlitten

hat. Insofern wird der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen, sie habe ihre

Sensibilitätsstörungen und Schmerzen frei simuliert. Die Vorinstanz nimmt

aufgrund des Observationsberichts indes zu Recht an, der Beschwerdegegnerin

habe nicht verborgen bleiben können, dass sie ihren Gesundheitszustand bei der

Exploration durch den Gutachter jedenfalls übertrieben habe. Damit ist das Merkmal

der Täuschung erfüllt.

In Bezug auf das Ausmass der

körperlichen Beeinträchtigung hat die Beschwerdegegnerin gegenüber dem

Gutachter somit ausdrücklich und konkludent einen Gesundheitszustand

vorgespiegelt, der so nicht bestand, und damit zumindest in Kauf genommen, dass

jener in Bezug auf das Ausmass ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung und damit auch

auf den Umfang der Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit zu einem falschen

Schluss gelangt. Damit steht ausser Frage, dass die Beschwerdegegnerin insoweit

mit Vorsatz gehandelt hat. Angesichts der Diskrepanz zwischen der gegenüber dem

Gutachter präsentierten Schutzhaltung des Arms und dem durch die Observation

dokumentierten Einsatz desselben bei alltäglichen Verrichtungen lassen sich die

übertreibende Darstellung ihrer Beschwerden durch die Beschwerdegegnerin

entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht ernsthaft als vertretbare

Darstellung von persistierenden Beschwerden einer langzeittraumatisierten

Patientin umdeuten. Dass die Beschwerdegegnerin wie andere Patienten mit

Langzeitschmerzen im Laufe der Jahre gelernt habe, mit ihren Beschwerden

umzugehen und diese im Alltagsleben nicht mehr als gleich gravierend wahrnehme

wie zu Beginn, mag zutreffen. Doch ändert dies nichts daran, dass die gegenüber

dem Experten demonstrierte Einschränkung mit den durch die Observation belegten

motorischen Fähigkeiten widerlegt wird.»

2.11 Auch vorliegend ergaben sich

massive Diskrepanzen zwischen dem gegenüber den Ärzten und

Versicherungsvertretern präsentierten Verhalten und den

Observationsergebnissen. Entgegen seinen Behauptungen gegenüber den Vertretern

der SUVA und [Versicherung 3] zeigte sich der Beschuldigte im Rahmen der

Observation nicht stark handicapiert, sondern konnte sich unbeschwert bewegen,

auf dem Randstein balancieren und seinen Kopf ohne Einschränkungen bewegen.

Auch sind die gegenüber dem Kreisarzt angegebenen Schmerzen im Fuss, welche es

ihm nicht erlauben würden, mehr als einen Kilometer zu gehen, sowie die

Schmerzen im Bereich der Lendenwirbel, der Halswirbel und dem Kopf und in der

rechten Schulter nicht vereinbar mit dem Umstand, dass der Beschuldigte am

Folgetag beim Schneeschaufeln beobachtet werden konnte. Der Beschuldigte machte

auch nachweislich mehrfach falsche Angaben, was seine Hilfsbedürftigkeit

anbelangte, so etwa, dass er wegen der Schmerzen im Handgelenk nichts tragen

könne und im Haushalt nicht mehr leisten könne, als sein Bett und seinen Kaffee

selber zu machen. Analog dem Entscheid des Bundesgerichts kann es auch dem

Beschuldigten vorliegend nicht entgangen sein, dass er seinen

Gesundheitszustand anlässlich der Untersuchungen und Gespräche übertrieben bzw.

zum Teil nachweislich falsch darstellte. Damit hat er zumindest in Kauf

genommen, dass bezüglich des Umfangs der Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit

falsche Schlüsse gezogen werden. In Bezug auf die vom Beschuldigten angegebenen

kognitiven Beschwerden gilt es zudem anzumerken, dass Dr. G.___ zwar noch von

einer Aggravation ausgeht, allerdings an der Schwelle zur Simulation, was

gestützt auf seine Ausführungen einen bewussteren Vorgang voraussetzt.

2.12 Der Beschuldigte wusste, dass er –

wenn er wahre Angaben über seinen Gesundheitszustand gemacht hätte – keine oder

zumindest lediglich eine reduzierte Leistung der Versicherungen zugute gehabt

hätte. Zudem handelte er in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der

subjektive Tatbestand ist damit erfüllt, weshalb sich der Beschuldigte des

Betruges schuldig gemacht hat.

2.13 Angesichts der Art und Weise der

Tatbegehung, der Zeit und der Mittel, die der Beschuldigte für sein

deliktisches Verhalten aufwendete, ist von Gewerbsmässigkeit auszugehen. Es

kann hierzu vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen

werden (US 80 f.). Es ist somit von einer qualifizierten Tatbegehung

auszugehen.

2.14 Der Beschuldigte hat sich entsprechend

des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, begangen in

der Zeit vom 19. Mai 2011 bis am 27. April 2017, zum Nachteil der SUVA, der IV-Stelle, der

[Versicherung 1] sowie der [Versicherung 2] schuldig gemacht, wodurch diese ein

Schaden von insgesamt mindestens CHF 1'126’787.45 erlitten

haben.

VI.

Strafzumessung

1.

Allgemeine

Ausführungen

1.1. Nach Art. 47

StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es

berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung

der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der

Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie

danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in

der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Nach Art.

50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände

und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des

Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der

konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen

Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47

Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten

Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. PK StGB – Stefan Trechsel/Marc Thommen, Art. 47 StGB N 18 mit

Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten

Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit

der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine

prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt

der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).

Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische

Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb

dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss

sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,

Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung

usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische

Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt,

wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters

im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im

Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen

zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im

Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis

abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die

Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4 Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung

stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem

Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in

seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile vom 7.

Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011, 6B_1048/2010 E. 3.2 und

vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1).

1.5 Bei der Wahl der Sanktionsart ist

als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 974 E. 4.2., mit Hinweisen). Nach dem

Verhältnismässigkeitsprinzip soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni

2018 E. 1.3.2., je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar

(BGE 134 IV 97 E. 4.2.2.). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger

schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2.;

BGE 134 IV 97 E. 4.2.2.; BGE 134 IV 82 E. 7.2.2.). Am Vorrang der

Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des

Sanktionenrechts festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6., mit Hinweisen).

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Anwendbares Recht

Hat ein Täter vor Inkrafttreten des

neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst

nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die

Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex

mitior, Art. 2 StGB). Vorliegend hat der Beschuldigte den zu beurteilenden

gewerbsmässigen Betrug in der Zeit vom 19. Mai 2011 bis zum 27. April

2017 und damit sowohl vor dem Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils

des Strafgesetzbuches als auch vor der Strafrahmenharmonisierung, welche am

1. Juli 2023 in Kraft trat, begangen. Namentlich konnte unter altem

Sanktionenrecht die Geldstrafe bis zu einem Strafrahmen von

360 Tagessätzen verhängt werden (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Der neue

Art. 146 Abs. 2 StGB sieht sodann als Strafart einzig eine

Freiheitsstrafe (nicht unter sechs Monaten) vor, während unter altem Recht eine

Geldstrafe (nicht unter 90 Tagessätzen) möglich war. Insofern erweist sich

das neue Recht nicht als milder, weshalb vorliegend das zur Tatzeit geltende

Recht zur Anwendung gelangt.

2.2

Wahl der Strafart

Gemäss aArt. 146 Abs. 2 StGB

wird der gewerbsmässige Betrug mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren

oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. Mit Blick auf die

Schwere der Delinquenz kommt die konkrete Strafe vorliegend deutlich über das

zur Tatzeit geltende gesetzliche Höchstmass von 360 Tagesätzen zu liegen,

weshalb eine Geldstrafe von Vornherein ausser Betracht fällt und eine Freiheitsstrafe

auszusprechen ist. Es ist diesbezüglich auf die nachfolgenden Ausführungen zu

verweisen.

2.3

Tatkomponente

Vorab ist in Bezug auf die Art und

Schwere der Tatausführung auf die vorstehenden Erwägungen sowie die

Ausführungen der Vorinstanz (US 82 f.) zu verweisen, welche das Vorgehen

des Beschuldigten im Detail erörtert. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist

festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten massiv von der Norm

abgewichen ist. Durch sein betrügerisches Vorgehen erlangte er nicht nur eine

umfangreiche Unterstützung durch die IV-Stelle in Form einer IV-Rente sowie

zweier Kinderrenten, woraus allein ein Schadensbetrag von CHF 214'616.00

resultierte. Sein täuschendes Verhalten führte auch zur Auszahlung einer Komplementärrente

durch die SUVA sowie einer Integritätsentschädigung, was bei dieser zu einem

Schaden von mindestens CHF 192'628.40 führte, sowie weiterer

Versicherungsleistungen, einerseits durch die [Versicherung 1] in Höhe von

CHF 700'000.00, andererseits durch die [Versicherung 2] in Höhe von

CHF 19'543.05. Der Deliktsbetrag von insgesamt mindestens CHF 1'126’787.45

ist – auch im Quervergleich zu anderen gewerbsmässigen Betrügen – erheblich,

wenn auch durchaus höhere Schadenssummen denkbar sind. Die deliktisch erzielten

Versicherungsleistungen dienten dem Beschuldigten zur Finanzierung seines

Lebensbedarfs auf Kosten der Allgemeinheit. Sein Verhalten gereichte dabei

indirekt zum Nachteil all jener, welche tatsächlich auf das finanzielle

Unterstützungssystem angewiesen sind, sind doch Missbrauchsfälle in der

Sozialversicherung dazu geeignet, auch alle ehrlichen Bezüger einem

Generalverdacht auszusetzen. Dies zeugt von einer grossen Schamlosigkeit des

Beschuldigten. Relativierend ist einzig festzuhalten, dass der Beschuldigte

infolge des Autounfalls tatsächliche Beschwerden davontrug. Der Beschuldigte

manövrierte sich somit nicht freiwillig in die Krankenrolle, die sich nach

Ansicht des Sachverständigen im Laufe der Jahre verfestigte. Das kriminelle

Handeln erscheint dadurch durchaus weniger verwerflich als bei einer Person,

welche von Grund auf über ihren Gesundheitszustand täuscht. Dennoch ist die

kriminelle Energie nicht unerheblich, ging es dem Beschuldigten doch spätestens

ab Mai 2011 zunehmend besser, womit die gegenüber Ärzten und Vertretern der

Versicherung geäusserten Beschwerden in Bezug auf deren Ausmass im Laufe der

Zeit immer weniger der Wahrheit entsprachen. Zur Aufrechterhaltung seiner

Täuschung errichtete er ein ganzes Lügengebäude unter Einbezug seines

familiären Umfelds und täuschte Ärzte, Gutachter, Versicherungen und Behörden

systematisch über Jahre hinweg über das Ausmass seiner Beschwerden.

Zusammenfassend kommt das objektive

Tatverschulden in Anbetracht der vorgenommenen Betrugshandlungen, der Dauer der

deliktischen Tätigkeit, aber insbesondere wegen des erheblichen Deliktsbetrages

im mittleren Bereich des mittleren Drittels (55 – 68 Monate) des ordentlichen

Strafrahmens zu liegen.

In Bezug auf die subjektive Tatschwere

ist gestützt auf die obigen Ausführungen von einem mindestens

eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen, was grundsätzlich

verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte handelte aus rein

finanziellen und egoistischen Motiven, was jedoch tatbestandsimmanent ist. Im

Übrigen wäre es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, sich

rechtskonform zu verhalten und seinen wahren Gesundheitszustand offenzulegen.

Im Ergebnis wird die objektive

Tatschwere durch die subjektive leicht relativiert. Das mittelschwere

Verschulden im mittleren Bereich reduziert sich damit auf ein insgesamt leichtes

bis mittelschweres Verschulden. Die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen

Betrug wird auf 54 Monate festgesetzt.

2.4.

Täterkomponente

Wie die Vorinstanz zutreffend festhält

(vgl. US 84 f.), ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen des

Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Der Beschuldigte weist

keine Vorstrafen auf, was neutral zu werten ist. Dass er die ihm vorgeworfenen

Taten bestreitet, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Schliesslich ist auch

keine besondere Strafempfindlichkeit auszumachen. Im Ergebnis wirkt sich die

Täterkomponente somit weder straferhöhend noch strafmildernd aus.

2.5.

Beschleunigungsgebot

Es ist eine Verletzung des

Beschleunigungsgebotes festzustellen. Diesbezüglich ist vorab vollumfänglich

auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz (US 86 f.) zu verweisen.

Auch wenn es sich um einen sehr aufwendigen Betrugsfall handelt, dauerte das

Verfahren von der Anzeigeerhebung am 23. Dezember 2015 bis zur

erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Juni 2023 mit 7 ½ Jahren zu

lang, wobei auch das Verhalten des Beschuldigten zur Verzögerung des Verfahrens

beigetragen hat, so etwa die Beschwerde gegen den Entsiegelungsenscheid, welche

vom Bundesgericht zum «deutlich überwiegenden Teil» abgewiesen wurde

(Reg. 12.4, pag. 076 ff., 095). Zudem führte die Weigerungshaltung

des Beschuldigten, an der Begutachtung durch Dr. E.___ mitzuwirken, dazu,

dass – auf Antrag des Beschuldigten hin – ein zweites Gutachten eingeholt

werden musste, was zur Verschiebung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

führte.

Der überlangen Verfahrensdauer ist mit

einer Strafreduktion von sechs Monaten Rechnung getragen. Die Freiheitsstrafe

reduziert sich damit auf 48 Monate.

Die Verletzung des Beschleunigungsgebots

ist formell im Urteilsdispositiv festzuhalten.

2.6.

Konkretes Strafmass

und Vollzugsform

Den vorstehenden Erwägungen folgend ist

der Beschuldigte somit zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zu verurteilen.

Die Gewährung des bedingten oder

teilbedingten Strafvollzugs ist bei dieser Strafhöhe von Gesetzes wegen

ausgeschlossen.

VII.

Einziehung

1.

Allgemeine Grundätze

1.1 Die Vorinstanz hat die

allgemeinen rechtlichen Bestimmungen zur Einziehung zutreffend dargestellt

(US 87 f.). Darauf kann vorab verwiesen werden.

1.2 Allgemein unterscheidet man im

Einziehungsrecht zwischen echten und unechten Surrogaten. Von einem Surrogat

i.w.S. spricht man, wenn der ursprünglich einzuziehende Vermögenswert durch

einen anderen ersetzt wurde, sei es, dass mit dem Deliktserlös ein anderer

Gegenstand erworben wurde, sei es, dass der Originalwert veräussert und mit dem

Erlös der Ersatzwert, das Surrogat, beschafft wurde. Denkbar ist naturgemäss,

dass zwischen ursprünglich deliktischem Wert und schliesslich vorhandenem

Surrogat mehrere Wandlungen im Wertträger stattfanden. Hat das ursprüngliche

Einziehungsobjekt «die Metamorphose zu einem völlig andern Wert durchgemacht»

spricht man von einem echten Surrogat. Ein solches liegt also bspw. vor, wenn

aus dem Drogenerlös Wertschriften gekauft und mit diesen hernach ein Luxusauto

finanziert wurde. Besteht der Deliktserlös indes in Form von Geld oder dessen Substitutionsformen (Bankguthaben, Checks etc.) und

wird dieser später in vergleichbare Wertträger umgewandelt, spricht man von

unechten Surrogaten. Während im Rahmen der parlamentarischen Beratungen des

alten Einziehungsrechts (aArt. 59 StGB) umstritten gewesen war, ob auch echte

Surrogate der Einziehung unterliegen, stellte das Bundesgericht in BGE 126 I 97

klar, dass sowohl echte wie unechte Surrogate der Einziehung unterliegen,

solange eine sog. Papierspur («paper trail») zum Originalwert vorhanden ist

oder im Falle eines echten Surrogates der einzuziehende Vermögenswert

nachweislich an die Stelle des Originalwertes getreten ist. Das Bundesgericht

erkannte im nicht veröffentlichten Urteil vom 4. Mai 1999 i.S. Z. (E. 2b), der

Vermögenswert, der nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eingezogen werden solle,

müsse im Vermögen des Täters oder des Begünstigten eindeutig bestimmbar sein.

In diesem Urteil handelte es sich um den für die Einlösung eines Checks

erhaltenen Betrag, der wegen einer unmittelbar nach der rechtswidrigen

Einlösung angeordneten Sperrung des dem Checkinhaber gehörenden Bankkontos

nicht durch Vermischung in das übrige Vermögen des Täters übergegangen war und

deshalb als Ersatzwert bestimmt und zur Sicherung einer späteren Einziehung

beschlagnahmt werden konnte. Nicht mehr bestimmbar ist ein Ersatzwert hingegen

dann, wenn er bloss in einer Verminderung der Passiven beim Täter oder Begünstigten

besteht. Verwendet beispielsweise der Täter den Erlös aus der Straftat zur

Bezahlung anderweitiger Schulden, so bleiben weder der Originalwert noch ein

unechtes oder echtes Surrogat übrig, und eine Einziehung ist nicht mehr

möglich. Bei der Bedingung eines sichtbaren «paper trails» handelt es sich

indes nicht um eine starre Beweisregel, auch bei Bargeldtransaktionen kann der

Nachweis gelingen. Ein teilkontaminiertes Bankkonto ist ein einheitliches

Guthaben. Schmutziges und sauberes Geld lassen sich nicht trennen, sondern nur

wertmässig erfassen. Gemäss der sog. «Bodensatztheorie» ist schmutziges Geld

schwerer und bildet deshalb einen «Bodensatz» im Bankkonto. Demgegenüber steht

die «Zugriffstheorie», wonach auf den Willen des Täters abzustellen ist, wenn

dessen Zugriff die Bewegung kontaminierten Geldes bezweckt. Die

«Bodensatztheorie» erscheint auch bei teilkontaminierten Transaktionen ohne

Geldwäschereiproblematik (zu leichte Vortat oder Fehlen der

Vereitelungstendenz) als die am besten geeignete Trennmethode. Die

Zugriffstheorie ist anfällig für Missbrauch (Niklaus

Schmid, «Das neue Einziehungsrecht nach StGB Art. 58 ff.», in ZStrR

113/1995, S. 335 ff.; BGE 126 I 97, E. 3.c; PK StGB – Stefan Trechsel / Marc Jean-Richard-dit-Bressel,

Art. 70 StGB N 8; BSK StGB – Florian

Baumann, Art. 70 / 71 N 46 f.).

1.3 Die Einziehung ist subsidiär

zum Rückerstattungsanspruch der verletzten Person. Konkret bedeutet dies, dass

insbesondere bei Eigentumsdelikten abhanden gekommene Vermögenswerte der

verletzten Person direkt ausgehändigt werden, ohne dass vorher eine Einziehung

und eine Verwendung zu deren Gunsten i. S. v. Art. 73 StGB

stattfindet. Umstritten ist allerdings die Tragweite dieser Regelung. Gemäss

der einen Meinung ist die Herausgabe auf (fortbestehende) dingliche Ansprüche

der verletzten Person beschränkt. Gemäss anderen Ansichten erfasst die

Herausgabe an die verletzte Person auch sog. unechte Surrogate inkl. Erträge oder gar die sonstige ungerechtfertigte

Bereicherung. Das Bundesgericht spricht sich für ein Geschädigtenprivileg

entlang dem «paper trail» aus, wonach unrechtmässig entzogene Vermögenswerte

der geschädigten Person selbst im Falle einer Vermischung anteilsmässig

herausgegeben werden können, sofern die Herkunft der beschlagnahmten

Vermögenswerte bzw. deren Bewegungen klar festgestellt werden können (BGE 122

IV 374 f., Pra 1997, Nr. 45; kritisch hierzu: BSK StGB – Florian Baumann, Art. 70 / 71

N 49).

1.4 Kommt weder eine Herausgabe an

die verletzte Person noch eine Einziehung in Frage, ist eine Ersatzforderung

nach Art. 71 StGB zu prüfen.

2.

Konkrete Beurteilung

2.1 Am

13. Juli 2020 wurde auf dem [BANK 1]-Konto Nr. […] des Beschuldigten

der Betrag von CHF 394'169.30 und auf dem [Bank 2]-Konto Nr. […] des

Beschuldigten der Betrag von CHF 150'620.29 beschlagnahmt

(Reg. 12.1.3, pag. 008). Die

Vorinstanz sprach die Beträge gestützt auf Art. 70 StGB der [Versicherung

1] zu, da es sich (nahezu) ausschliesslich um deliktisches Geld der

Privatklägerin handle. Dass die Gelder mit weiteren (unrechtmässig erlangten)

Rentenleistungen vermischt worden sei, könne sich nicht zugunsten des

Beschuldigten auswirken.

2.2 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass

auf dem [BANK 1]-Konto neben einer Einmalzahlung der [Versicherung 1] von

CHF 700'000.00 überwiegend Rentenleistungen der SUVA, der Ausgleichskasse

sowie der [Versicherung 2] gutgeschrieben wurden. Daneben finden sich jedoch

vereinzelt auch Gutschriften Dritter, wobei es sich hauptsächlich um

Steuerrückzahlungen handelt (Reg. 6.1, pag. 559, 561, 38, 42, 59, 87,

89, 122, 125, 581). Ob diese Steuern zuvor mit (allfälligem) Deliktsgut bezahlt

worden sind, lässt sich anhand der Kontoauszüge nicht ermitteln, finden sich

doch darauf ausschliesslich Gutschriften des Amtes für Finanzen des Kantons

Solothurn bzw. der Stadt [Ort 1], jedoch keinerlei Belastungen zu deren

Gunsten. Auch die weiteren Gutschriften (Reg. 6.1, pag. 64, 83 f.,

88, 96, 105, 107, 109) lassen sich keinem deliktischen Bezug zuordnen, weshalb

von legalen Zuflüssen auszugehen ist. Nach dem 27. April 2017 flossen

sodann keine unrechtmässigen Rentenleistungen mehr. Bei sämtlichen

Gutschriften, welche nach diesem Datum bis zur Beschlagnahme vom 13. Juli

2020 verbucht wurden, fällt ein deliktischer Bezug daher von Vornherein ausser

Betracht.

2.3 Gestützt auf diese Erwägungen ist

davon auszugehen, dass es auf dem [BANK 1]-Konto des Beschuldigten zu einer

Vermischung von legalen mit illegalen Vermögenswerten kam, weshalb im

Nachfolgenden zu prüfen ist, ob sich beim beschlagnahmten Restguthaben ein

genügender Deliktsbezug nachweisen lässt.

2.3.1 Wie soeben erwähnt, fehlt bei

sämtlichen Gutschriften nach dem 27. April 2017 der deliktische Bezug. Per

30. April 2017 betrug der Kontosaldo des [BANK 1]-Konto

CHF 384'573.46 (Reg. 6.1, pag. 587), wobei zwischenzeitlich

keine Gutschrift mehr erfolgte. Die Gutschriften bis zur Beschlagnahme vom

13. Juli 2020 beliefen sich hingegen auf CHF 9'800.39, während dem

Konto lediglich CHF 204.55 belastet wurden (Reg. 6.1, pag. 588

ff.), woraus der Schlusssaldo von CHF 394'169.30 resultierte. Beim

Vermögenszuwachs zwischen dem 27. April 2017 bis zur Beschlagnahme im

Umfang von CHF 9'595.84 fehlt es somit

nachweislich am Deliktsbezug, weshalb in diesem Umfang auch keine Rückzahlung

an die Geschädigte erfolgen kann. Hingegen ist der Betrag mit den vom

Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten zu verrechnen (vgl. hierzu

nachfolgend E. X./3).

2.3.2 Demgegenüber ist die deliktische

Natur in Bezug auf den Saldo per 30. April 2017 gegeben. Im angeklagten

Deliktszeitraum erfolgten mit Ausnahme jeweils dreier Zahlungen (Reg. 6.2,

pag. 171 ff.) sämtliche Leistungen der Ausgleichskasse und der SUVA auf

das [BANK 1]-Konto Nr. […], lautend auf den Beschuldigten. Gemäss Anhang 1

zur Anklage (mit entsprechendem Verweis auf die jeweilige Aktenstelle) entspricht

dies seitens der Ausgleichskassen einem Betrag von insgesamt CHF 205'301.00 (CHF 214'616.00 – 3 x CHF 3'105.00)

und seitens der SUVA einem Betrag von insgesamt CHF 217'091.40

(CHF 218'170.65 – 3 x CHF 359.75) bzw. abzüglich der allenfalls

rechtmässig erfolgten Zahlungen einem solchen von CHF 192'628.40 (2011:

7 x CHF 359.75, 2012 – 2016: 5 x CH 4'317.00, 3. März 2017:

CHF 359.75; vgl. hiervor E. IV./.4.3.9). Die

[Versicherung 2] überwies sämtliche Rentenleistungen auf das genannte Konto,

insgesamt somit ein Betrag von CHF 19'543.05 (vgl. Anhang 1 zur Anklage

mit entsprechendem Verweis auf die jeweilige Aktenstelle). Zuzüglich der durch

die [Versicherung 1] geleisteten Invaliditätsentschädigung über

CHF 700'000.00 beliefen sich im Tatzeitraum die zu Unrecht erfolgten

Zahlungen auf mindestens CHF 1'117'472.45 auf

das [BANK 1]-Konto.

2.3.3 Zwischen dem 1. Juni 2011 und

dem 30. April 2017 wurden diesem Konto insgesamt CHF 1’201'071.67

gutgeschrieben und CHF 816'692.68

belastet (Reg. 6.1,

pag. 24 ff., pag. 549 ff.). Die nicht deliktischen Zuflüsse in diesem

Zeitraum belaufen sich somit auf maximal CHF

83'599.22. Per 1. Juni 2011, also vor der ersten deliktischen

Gutschrift, betrug der Kontosaldo CHF 194.47 (Reg. 6.1, pag. 557).

Gestützt auf die erwähnte Bodensatztheorie, wonach zuerst über das rechtmässige

Vermögen verfügt wird und erst nach dessen Verbrauch der Bodensatz angezehrt wird,

ist der Saldo per 30. April 2017 von CHF 384'573.46 deliktischer

Natur.

2.3.4 Dass es sich dabei (nahezu)

ausschliesslich um deliktisches Geld der [Versicherung 1] handelt, wie dies die

Vorinstanz annimmt, lässt sich hingegen nicht nachweisen, insbesondere da der

Kontostand bereits vor der Überweisung der CHF 700'000.00 einen Saldo von

CHF 97'321.03 aufwies, hauptsächlich herrührend aus der Überweisung der

Integritätsentschädigung der SUVA vom 27. Februar 2014 über

CHF 107'387.20 (Reg. 6.1, pag. 076). Unzutreffend ist auch, dass

sich die in dieser Zeit erfolgten Gutschriften der SUVA, der Ausgleichskasse

sowie der [Versicherung 2] mit den regelmässig getätigten Bankbezügen ungefähr

die Waage hielten, woraus die Vorinstanz zu schliessen scheint, dass der

verbleibende Betrag aus der Kapitalzahlung der [Versicherung 1] stammen muss. Einerseits

überstiegen die vom Beschuldigten getätigten Barbezüge die erhaltenen

Rentenzahlungen in der Regel bei Weitem. So standen beispielsweise im Juli 2014

Barbezüge von CHF 17'000.00 (pag. 087 f.) Rentenleistungen von rund

CHF 11'000.00 gegenüber. Im August 2017 beliefen sich die Bezüge auf

CHF 10'000.00 und die Rentenleistung auf rund CHF 4'300.00 (pag. 086

ff.). Das gleiche Bild ergab sich auch in den folgenden Monaten. Selbst unter

der Annahme, dass die laufenden Ausgaben primär mit den monatlichen Einnahmen

aus den Rentenleistungen bezahlt worden sind, bliebe unklar, ob darüber hinaus

auf das deliktisch erlangte Vermögen aus der Integritätsentschädigung der SUVA

oder aus der Invaliditätsentschädigung der [Versicherung 1] zugegriffen wurde

und woher somit das per 30. April 2017 verbleibende Vermögen stammt. Die

Herkunft der beschlagnahmten Vermögenswerte lässt sich damit nicht zweifelsfrei

der [Versicherung 1] zuordnen, auch wenn der überwiegende Anteil tatsächlich von

dieser stammen dürfte.

2.3.5 Wo sich

nicht (mehr) mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt, welches die

berechtigte Person an einem Gegenstand oder Vermögenswert ist, ordnet

grundsätzlich Art. 267 Abs. 5 StPO das weitere Vorgehen an (BSK StPO

– Bommer / Goldschmid,

Art. 267 N 15). Gemäss dieser Bestimmung kann die Strafbehörde die

(beschlagnahmten) Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und

den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklage

setzen. Auf dieses Vorgehen kann jedoch vorliegend verzichtet werden. Denn mit

Ausnahme der [Versicherung 1] haben sämtliche Geschädigte darauf verzichtet,

eine Zivilklage einzureichen (Reg. 9.1, pag. 006, 009 f.). Das

Restguthaben, welches nach Abzug der CHF 9’595.84, auf dem [BANK 1]-Konto

Nr. […] verbleibt, ist daher der Privatklägerin [Versicherung 1] in

Anrechnung an die ihr zuzusprechende Schadenssumme (vgl. E. IX)

zuzusprechen.

2.4 Gleich verhält es sich in Bezug auf das

beschlagnahmte Guthaben ab dem [Bank 2]-Sparkonto Nr. […] im Betrag von

CHF 150'620.29. Das Konto wurde zusammen mit dem [Bank 2] Privatkonto

Nr. […] am 4. Juli 2014 eröffnet (Reg. 6.2, pag. 005). Auf dem

Privatkonto Nr. […] erfolgten wie folgt Gutschriften durch den Beschuldigten:

CH 10'000.00 am 10. Juli 2014, CHF 10'000.00 am 15. Juli

2014, CHF 80'000.00 am 18. September 2014 und CHF 50'000.00 am

2. September 2015 (Reg. 6.2, pag. 047 f.). Diese Gutschriften

erfolgten ab dem [BANK 1]-Konto Nr. […] (Reg. 6.1, pag. 086 f.,

91, 117) und stellen gestützt auf die Bodensatztheorie ebenfalls eindeutig

Deliktsgut dar, da die legalen Einkünfte auf dem [BANK 1]-Konto auch in der

Zeit dieser Kontoübertragungen durch die Kontobelastungen jeweils bei Weitem

überschritten wurde, wie die nachfolgende Auflistung aufzeigt:

-

Von Juli 2011 bis Dezember

2011 wurden dem [BANK 1]-Konto Nr. […] insgesamt CHF 42'411.50

belastet, während dem Konto total CHF 50'802.30 gutgeschrieben wurden

(Reg. 6.1, pag. 557 ff.). Davon stammten CHF 33'537.50

(CHF 19'367.75– 7 x CHF 359.75 [SUVA] + CH 16'688.00 [IV-Stelle])

aus zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen, womit sich die legalen Einkünfte auf

gerade mal CHF 17'264.80 beliefen;

-

Im Jahr 2012 betrugen die

Belastungen CHF 71'668.60 und die Gutschriften CHF 70'654.30

(Reg. 6.1, pag. 024 ff.), wovon die zu Unrecht erfolgten

Rentenleistungen CHF 65'051.10 (CHF 32'588.10 – CHF 4'317.00

[SUVA] + CHF 36'780.00 [IV-Stelle]) betrugen und die legalen Einkünfte

somit lediglich CHF 5'603.20;

-

Im Jahre 2013 standen den

Belastungen von CHF 71'389.93 Gutschriften von CHF 75'854.52

gegenüber (Reg. 6.1, pag. 048 ff.), davon CHF 65'308.75

(CHF 32'521.75 – CHF 4'317.00 [SUVA] + CHF 37'104.00 [IV-Stelle])

aus zu Unrecht erfolgten Rentenleistungen und somit CHF 10’545.77 aus

legalen Einnahmen;

-

Im Jahre 2014 wurden dem

Konto CHF 276'660.85 belastet und CHF 876'400.12 gutgeschrieben

(Reg. 6.1, pag. 073 ff.), wovon CHF 868'302.70

(CHF 123'620.05 – CHF 4'317.00 [SUVA] + CHF 37'104.00 [IV-Stelle]

+ CHF 700'000.00 [[Versicherung 1]] + CHF 11'895.65 [[Versicherung 2]])

aus zu Unrecht erfolgten Rentenleistungen stammten und entsprechend

CHF 8'097.42 legal eingenommen wurde;

-

Bis zur Überweisung vom

2. September 2015 von CHF 50'000.00 wurde dem [BANK 1]-Konto im Jahre

2015 sodann CHF 123'528.15 belastet und CHF 60'732.13 gutgeschrieben

(Reg. 6.1, pag. 101 ff.), wovon wiederum CHF 29'938.20 (8 x

CHF 3'105.00 [IV-Stelle] + CHF 5'098.20 [[Versicherung 2]]) aus zu

Unrecht erfolgten Rentenleistungen stammten und somit CHF 30'793.93 aus

legalen Einkünften.

Vom [Bank 2] Privatkonto Nr. […]

wurden die überwiesenen Beträge im Total von CHF 150'000.00 jeweils

unmittelbar auf das [Bank 2] Sparkonto Nr. […] übertragen

(CHF 10'000.00 am 10. Juli 2014, CHF 90'000.00 am

29. September 2014, CHF 50'000.00 am 3. September 2015

[Reg. 6.2, pag. 046]). Abgesehen von Zinsleistungen erfolgten keine

weiteren Gutschriften auf das Sparkonto (Reg. 6.2, pag. 046, 138, 161

f.). Am 13. Juli 2020 betrug der Saldo CHF 150'620.29. Die

deliktische Herkunft ist damit wiederum nachgewiesen. Analog den obigen

Erwägungen ist das beschlagnahmte Guthaben ab dem [Bank 2]-Konto Nr. […]

der Privatklägerin [Versicherung 1] in Anrechnung an die festgesetzte

Schadenssumme zuzusprechen.

2.5 Die Finanzinstitute [BANK 1] und [Bank

2] werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils angewiesen, die

Restguthaben ab dem Konto Nr. […] bzw. Nr. […] der Privatklägerin [Versicherung

1] zu überweisen und die Kontosperre aufzuheben.

VIII. Grundbuchsperre

Hinsichtlich der Aufrechterhaltung der

Grundbuchsperre kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz,

sowohl was die rechtlichen Voraussetzungen als auch die konkrete Beurteilung

anbelangt, verwiesen werden (US 89 ff.). Was die von Art. 286 StPO

verlangten «Verdachtsmomente» anbelangt, so ist ergänzend festzuhalten, dass

bereits die Art und Weise der Tatbegehung, nämlich der jahrelange betrügerische

Bezug von Rentenleistungen, Zweifel an der Zahlungswilligkeit des Beschuldigten

erweckt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte – neben den regelmässigen

Rentenleistungen – Kapitalzahlungen von über CHF 800'000.00 (bestehend aus

der Integritätsentschädigung der SUVA sowie der Invaliditätsentschädigung der [Versicherung

1]) erhalten hatte, wovon lediglich noch rund CHF 544'000.00 beschlagnahmt

werden konnten. Wie den eingeholten Kontoauszügen entnommen werden kann, wurden

nach dem angeklagten Tatzeitraum bis zur Beschlagnahme der Guthaben keine

Ausgaben mehr von den beschlagnahmten Konten getätigt (Reg. 6.1,

pag. 587 ff.; Reg. 6.2, pag. 046, 138, 161 f.). Somit muss das

Guthaben in der Zeit von Februar 2014 (Auszahlung von CHF 107'387.20;

Reg. 6.1, pag. 076) bis April 2017 verbraucht worden sein, was einem

Betrag von über CHF 250'000.00 innert rund drei Jahren entspricht. Wofür

der Beschuldigte, der daneben monatliche Rentenzahlungen bezogen hatte, derart

viel Geld brauchte, ist fraglich und erweckt den Eindruck, dass das Geld

beiseite geschaffen wurde. Hierfür spricht auch der Umstand, dass den

Kontoauszügen auf der Ausgabeseite regelmässig und praktisch ausschliesslich

Bargeldbezüge im vierstelligen Bereich zu entnehmen sind. Auffällig ist auch

die «Reisegeld-Bestellung» im Januar 2015 in Höhe von rund CHF 60'000.00

(Reg. 6.1, pag. 101). Dass der Beschuldigte für einen 2-wöchigen

Familienurlaub in der Türkei (vgl. Reg. 5.1, pag. 1809) derart viel

Geld benötigte, ist kaum glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein

Teil der unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen beiseitegeschafft wurde.

Damit bestehen konkrete

Verdachtsmomente, dass der Beschuldigte ohne die Aufrechterhaltung der

Grundbuchsperre versucht wäre, seinem Miteigentumsanteil am Grundstück GB [Ort

1] Nr. […] auf einen Dritten zu übertragen, um den Zugriff der Behörden zu

vereiteln und sich damit seiner Zahlungspflicht zu entziehen. Der Entscheid der

Vorinstanz, wonach die angeordnete Grundbuchsperre zur Sicherstellung der

Verfahrenskosten sowie von Entschädigungen aufrechtzuerhalten ist, ist daher zu

bestätigen.

IX.

Zivilforderung

Die Vorinstanz hat auf US 92 ff.

ausgeführt, weshalb die Zivilforderung der [Versicherung 1] begründet ist und

gutgeheissen werden kann. Darauf kann verwiesen werden. Nachdem der

Beschuldigte auch zweitinstanzlich wegen gewerbsmässigen Betruges schuldig zu

sprechen ist, ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen und der Beschuldigte

zu verurteilen, der [Versicherung 1] CHF 700'000.00 zuzüglich 5 %

Zins seit dem 6. Juni 2014 als Schadenersatz zu bezahlen.

X.

Kosten- und

Entschädigungsfolgen

1.

Erste Instanz

Bei diesem Verfahrensausgang ist der

erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.

2.

Zweite Instanz

2.1 Die Berufung des Beschuldigten

erweist sich lediglich dahingehend als erfolgreich, als dass eine um zwei

Monate tiefere Freiheitsstrafe resultiert. Im Übrigen unterliegt er

vollständig. Eine Kostenausscheidung rechtfertigt sich daher nicht. Als

unterliegende Partei hat der Beschuldigte in Anwendung von Art. 428 Abs. 1

StPO die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 15'000.00,

total CHF 15'350.00, zu bezahlen.

2.2 Die Privatklägerschaft hat

gegenüber der beschuldigten Person u.a. Anspruch auf angemessene Entschädigung

für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art 433 Abs. 1 lit.

a StPO). Nach § 158 Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs (GT) setzt die

Richterin die Entschädigung der Rechtsbeiständin der Privatklägerin nach dem

Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung

erforderlich ist. Sie gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur

Einreichung einer Honorarnote.

Die Privatklägerin [Versicherung 1],

vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Wyss, macht gemäss eingereichter Honorarnote

eine Parteientschädigung von CHF 5'720.00 geltend (Honorar

CHF 5'600.00, Auslagen von CHF 120.00, ohne Mehrwehrsteuer, da die [Versicherung

1] vorsteuerabzugsberechtigt sei). Für die Teilnahme an der

Berufungsverhandlung (inkl. Weganteil) wurde dabei ein Aufwand von

8.5 Stunden geschätzt. Dieser Aufwand ist entsprechend der effektiven

Dauer der Berufungsverhandlung (inkl. Reisezeit von 1.5 Stunden) um

3.5 Stunden zu kürzen. Gemäss der Honorarnote wird sodann ein

Stundenansatz von CHF 350.00 geltend gemacht, welcher sich gemäss

Argumentation des Rechtsvertreters mit der 30-jährigen Erfahrung und

Spezialisierung im Bereich Versicherungsrecht rechtfertige. Im Verfahren vor

der ersten Instanz wurden seitens des Rechtsvertreters noch CHF 250.00 pro

Stunde geltend gemacht. Da in Bezug auf die neu geforderten CHF 350.00 pro

Stunde keine von ihm und seiner Klientin unterzeichnete Honorarvereinbarung vorliegt,

wird die Parteientschädigung gemäss kantonaler Praxis lediglich zu einem

Stundenansatz von CHF 280.00 zugesprochen. Im Übrigen kann der Kostennote

des Rechtsvertreters entsprochen werden.

Unter Einbezug der begründeten Kürzung

beläuft sich die Parteientschädigung für die Privatklägerin auf

CHF 3'676.00 (12.7 Stunden à CHF 280.00, ausmachend

CHF 3'556.00, sowie Auslagen von CHF 120.00). Diese ist vom

Beschuldigten zur Bezahlung zu übernehmen.

2.3 Bei diesem Verfahrensausgang

ist dem Beschuldigten keine Parteientschädigung zuzusprechen.

3. Verrechnung

Die vom Beschuldigten zu tragenden

Verfahrenskosten von total CHF 71'850.00 (1. Instanz:

CHF 56'500.00, 2. Instanz: CHF 15'350.00) werden mit dem

beschlagnahmten Guthaben in Höhe von CHF 9'595.84 verrechnet, so dass er

dem Staat Solothurn noch Verfahrenskosten von CHF 62'254.16 schuldet.

Demnach wird in Anwendung von aArt. 40,

Art. 47, Art. 70, aArt. 146 Abs. 2 StGB, Art. 122 ff.,

Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 268 Abs. 1 lit. a, Art. 335

ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 422

ff., Art. 433 Abs. 1 lit. a und Art. 442 Abs. 4 aStPO erkannt:

1.

A.A.___ hat sich des

gewerbsmässigen Betruges, begangen in der Zeit vom 19. Mai 2011 bis am

27. April 2017, schuldig gemacht.

2.

Es wird

festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

3.

A.A.___ wird zu

einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

4.

Das im Verfahren

gegen A.A.___ beschlagnahmte Guthaben auf dem [BANK 1]-Konto Nr. […]

lautend auf A.A.___ (Wert per 26. Juni 2020: CHF 394'169.30) wird im

Umfang von CHF 9'595.84 zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (vgl.

nachfolgende Ziff. 14). Das Restguthaben wird der Privatklägerin [Versicherung

1] in Anrechnung an die festgesetzte Schadenssumme zugesprochen.

Die Zentrale Gerichtskasse wird

ermächtigt, den Betrag von CHF 9'595.84 bei der [BANK 1] nach Rechtskraft

des Urteils einzufordern.

5.

Das im Verfahren

gegen A.A.___ beschlagnahmte Guthaben auf dem [Bank 2]-Konto Nr. […]

lautend auf A.A.___ (Wert per 31. Dezember 2019: CHF 150'620.29) wird

der Privatklägerin [Versicherung 1] in Anrechnung an die festgesetzte

Schadenssumme zugesprochen.

6.

Die Finanzinstitute [BANK

1] und [Bank 2] werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils angewiesen,

die Restguthaben gemäss Ziffer 4 bzw. Ziffer 5 hiervor der Privatklägerin [Versicherung

1] zu überweisen und die Kontosperre aufzuheben.

7.

Die Grundbuchsperre

auf der Liegenschaft Grundstück GB [Ort 1] Nr. […][ (E-GRID: CH […])

bleibt zur Sicherstellung der Verfahrenskosten sowie von Entschädigungen

aufrechterhalten.

8.

A.A.___ wird

verurteilt, der [Versicherung 1] CHF 700'000.00 zuzüglich 5 % Zins

seit dem 6. Juni 2014 als Schadenersatz zu bezahlen.

9.

A.A.___ hat der

Privatklägerin [Versicherung 1], vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Wyss, Bern,

für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von

CHF 26'299.85 (Honorar CHF 23'708.30, Auslagen CHF 711.25,

7,7 % MwSt. CHF 1'880.30) zu bezahlen.

10.

Für das

Berufungsverfahren hat A.A.___ der Privatklägerin [Versicherung 1], vertreten

durch Rechtsanwalt Lukas Wyss, eine Parteientschädigung von CHF 3'676.00

(Honorar CHF 3'556.00, Auslagen CH 120.00) zu bezahlen.

11.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung

des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler,

auf CHF 23'932.75 (Honorar CHF 18'844.20, Auslagen CHF 3'352.50,

8 % MwSt. CHF 717.30, 7,7 % MwSt. CHF 1'018.75) festgesetzt

und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 5'637.55

(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. 8 %

MwSt. CHF 717.30, 7,7 % MwSt. CHF 1'421.80), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.

12.

Die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von

CHF 13'600.00, total CHF 56'500.00, hat A.A.___ zu bezahlen.

13.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 15'000.00, total

CHF 15'350.00, hat A.A.___ zu bezahlen.

14.

Die von A.A.___ zu

tragenden Verfahrenskosten von CHF 71'850.00 (1. Instanz:

CHF 56'500.00, 2. Instanz: CHF 15'350.00) werden mit dem

beschlagnahmten Guthaben in Höhe von CHF 9'595.84 verrechnet (vgl. Ziffer

4 hiervor), so dass er dem Staat Solothurn noch Verfahrenskosten von

CHF 62'254.16 schuldet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Graf

Der vorliegende

Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_462/2025 vom 25. März 2026

aufgehoben.