STBER.2024.10
gewerbsmässiger Betrug
21. Januar 2025Deutsch152 min
und Beweiswürdigung
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 21. Januar 2025
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichter Rauber
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Graf
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt
Sascha
Schürch,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend gewerbsmässiger
Betrug
Es erscheinen zur Berufungsverhandlung
vor Obergericht vom 20. Januar 2025:
-
Staatsanwalt C.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
-
A.A.___ als Beschuldigter
und Berufungskläger;
-
Rechtsanwalt Sascha Schürch
als privater Verteidiger des Beschuldigten, in Begleitung seiner
Rechtspraktikantin;
-
Rechtsanwalt Lukas Wyss,
als Vertreter der [Versicherung 1];
-
eine Untersuchungsbeamtin;
-
eine polizeiliche
Sachbearbeiterin;
-
eine Zuschauerin.
In Bezug auf den Ablauf der
Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme und die im Rahmen der
Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll,
das Einvernahmeprotokoll sowie die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt C.___ als Vertreter der Anklage:
1. A.A.___ sei wegen gewerbsmässigen
Betrugs im Sinne der Anklageschrift vom 19. Februar 2021 schuldig zu
sprechen.
2. A.A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von
50 Monaten zu verurteilen.
3. Die Vermögenswerte auf dem [BANK 1]-Konto
und dem [Bank 2]-Konto lautend auf A.A.___ – per 19. Februar 2021 in der
Höhe von CHF 544'789.59 – sind einzuziehen.
4. Die Verfahrenskosten sind vollumfänglich
dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Lukas Wyss als Vertreter der Privatklägerin:
Er schliesse sich bezüglich der Anträge
vorab der Staatsanwaltschaft an, insbesondere für die Strafe und die
Kostenfolge des Verfahrens. Im Weiteren stelle und begründe er sinngemäss die
folgenden Anträge:
1. Der Beschuldigte sei zur Rückzahlung der
Versicherungsleistungen von CHF 700'000.00 nebst 5 % Zins seit dem
6. Juni 2014 zu verurteilen.
2. Weiter sei die Grundbuchsperre (i) zur
vollständigen Zurückzahlung des geforderten Betrages von CHF 700'000.00
nebst 5 % Zins seit dem 6. Juni 2014 oder (ii) zur Verwertung der mit
Grundbuchsperre belegten Grundstücke aufrechtzuerhalten.
3. Der Beschuldigte sei zur Ausrichtung
einer angemessenen Parteientschädigung gemäss der eingereichten Kostennote zu
verurteilen.
Rechtsanwalt
Sascha Schürch als
privater Verteidiger:
I.
A.A.___ sei freizusprechen vom Vorwurf
des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen in der Zeit vom 19. Mai
2011 bis 27. April 2017 unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den
Kanton Solothurn sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten
gemäss Kostennote.
II.
Die Zivilforderung der Privatklägerin [Versicherung
1] sei abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen.
III.
Im Weiteren sei zu verfügen:
1. Die beschlagnahmten und gesperrten
Bankkonti bei der [BANK 1] und [Bank 2] seien
freizugeben.
2. Die auf dem Grundstück GB [Ort 1]
Grundstück Nr. […] (E-GRID: CH […]) eingetragene Grundbuchsperre sei
aufzuheben und zu löschen.
3. Die erkennungsdienstlich erhobenen
biometrischen Daten seien zu löschen.
4. Die erforderlichen weiteren Verfügungen
seien von Amtes wegen zu treffen.
_______________
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I.
Prozessgeschichte
1. Am 7. Juni 2003 erlitt A.A.___
(nachfolgend Beschuldigter) als Beifahrer bei einem Autorennen einen
Verkehrsunfall (Register [Reg.] 5.1.1, pagina [pag.] 1683 ff.), wobei
er sich ein Schädel-Hirn-Trauma, ein Thoraxkontusionstrauma sowie eine
Lisfranc-Luxationsfraktur rechts mit Kompartmentsyndrom zuzog (vgl.
Austrittsbericht des [Universitätsspitals] vom 11. Juli 2003;
Reg. 5.1.1, pag. 1672 f.). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von
100 % sprach ihm die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend IV-Stelle) mit Verfügung vom 31. Juli 2008 rückwirkend per
1. Juni 2004 eine volle Rente zu (Reg. 5.1.1., pag. 005 f., 1458
ff.). Nach der Geburt seiner beiden Kinder wurde dem Beschuldigten sodann
jeweils eine Kinderrente zugesprochen (vgl. Verfügung vom 1. Juni 2010
[Reg. 5.1.1, pag. 1841 f.]; Verfügung vom 21. Mai 2012
[Reg. 5.1.1, pag. 1843]).
2. Im Juni 2010 liess die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend SUVA) ein polydisziplinäres Gutachten bei
der Academy of Swiss Insurance Medicine (nachfolgend asim) erstellen
(Reg. 5.1.1, pag. 976 ff.). Dieses attestierte dem Beschuldigten
bezüglich der Fussproblematik eine 15%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten
Beruf und bezüglich der psychiatrischen Symptomatik eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10
F43.1) sowie Konversionsstörungen gemischt mit somatoformen Anteilen (ICD-10
F44.7). Hierauf richtete die SUVA ab dem 1. Februar 2014 eine
Komplementärrente gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG sowie eine
UVG-Integritätsentschädigung aus (vgl. Verfügung vom 26. Februar 2014 [Reg. 5.2.2,
pag. 015 ff.]). Ausgehend von einer vollständigen Invalidität bezahlte die
[Versicherung 1] am 6. Juni 2014 das Invaliditätskapital aus
(Reg. 5.2.2, pag. 009). Ab dem 15. Juli 2014 wurde dem
Beschuldigten schliesslich eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge
durch die [Versicherung 2] ausbezahlt (Reg. 6.1.1, pag. 087 ff.).
3. Nachdem
der Beschuldigte in den Jahren 2006 bis 2013 im Auftrag der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung
[Versicherung 3] (nachfolgend […]) mehrfach durch Privatdetektive observiert
worden war (Reg. 5.1.1, pag. 087 ff., 107 ff., 121 ff., 135 ff.),
liess diese ein privates Aktengutachten durch Dr. med. D.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie Facharzt für Neurologie FMH, erstellen,
welches zu anderen Schlüssen kam als das psychiatrische Gutachten aus dem Jahre
2010. In der Folge lehnte die [Versicherung 3] die Regressforderung der SUVA
und der IV-Stelle ab (Reg. 5.2.3, pag. 010 ff., 123).
4. Mit Vorbescheid vom
10. September 2015 teilte die IV-Stelle dem Beschuldigten mit, dass gemäss
diversen Abklärungen, medizinischen Berichten und dem Kreisarztbericht der SUVA
vom 1. Juni 2015 eine deutliche Verbesserung der körperlichen und vor
allem psychischen gesundheitlichen Verfassung eingetreten sei, und stellte dem
Beschuldigten aufgrund eines errechneten Invaliditätsgrades von 0 % die
Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Reg. 5.1.1, pag. 163 ff.).
5. Mit Verfügung vom
11. September 2015 reduzierte die SUVA per 1. Januar 2015 ihre
Rentenleistung auf 11% und stellte die Ausrichtung der Hilflosenentschädigung
vollständig ein. Aufgrund der Ergebnisse der Observation und des erwähnten
Aktengutachtens ging die SUVA von einer wesentlichen Verbesserung des
Gesundheitszustandes des Beschuldigten aus, vor allem in psychischer Hinsicht.
Einzig wegen der Unfallfolgen am rechten Fuss wurde eine Einschränkung der
Erwerbsfähigkeit angenommen (Reg. 5.1.1, pag. 154 ff.).
6. Am 23. Dezember 2015
erstattete die [Versicherung 3], vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Wyss,
Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts des gewerbsmässigen
Versicherungsbetruges. Zusammenfassend wurde dem Beschuldigten darin
vorgeworfen, dieser habe spätestens seit dem 24. August 2009 die
involvierten Ärzte nicht mehr wahrheitsgetreu über seinen Gesundheitszustand
informiert, sondern diesen gegenüber Beschwerden und Einschränkungen geltend
gemacht, welche sich gestützt auf die durchgeführten Observationen und das
hierauf erfolgte psychiatrische Gutachten als reine Simulation, zumindest
jedoch weitestgehende Aggravation erwiesen hätten (Reg. 2.1.1, pag. 001
ff.).
7. Am 30. Juni 2016 eröffnete
die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft)
gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des
gewerbsmässigen Betruges (Art. 146 Abs. 2 StGB; Reg. 12.1.1, pag. 001).
8. Am 13. Dezember 2016
erfolgte eine Durchsuchung des Wohndomizils des Beschuldigten an der [Adresse]
in [Ort 1]. Sichergestellt wurden diverse Smartphones, Tablets, Speichermedien
und persönliche Gegenstände wie Fotoalben (Reg. 3.1, pag. 001 ff.;
Reg. 12.2.1, pag. 001 ff.).
9. Am 24. April 2017 wurde dem
Beschuldigten Rechtsanwalt Patrick Hasler als amtlicher Verteidiger beigeordnet
(Reg. 12.1.2, pag. 001).
10. Die IV-Stelle hob mit Verfügung
vom 27. April 2017 – nachdem sie auf Einwand des Beschuldigten hin ein
polydisziplinäres Gutachten eingeholt hatte, gemäss welchem keine
posttraumatische Belastungsstörung oder eine Konversionsstörung gemischt mit
somatoformen Anteilen mehr nachgewiesen werden konnte – die Rente auf das Ende
des folgenden Monats auf (Reg. 5.1.1, pag. 1847 ff.). Die vom
Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn mit Urteil vom 29. Mai 2019 ab (VSBES.2017.149).
11. Am 24. September 2018
beauftragte die Staatsanwaltschaft Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie,
Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines psychiatrischen
Gutachtens (Reg. 7, pag. 015 ff.). Mit Eingabe vom 5. Oktober
2018 teilte die Verteidigung mit, keinen Grund für eine neuerliche Begutachtung
zu erkennen, weshalb der Beschuldigte von seinem Recht, jegliche Mitwirkung zu
verweigern, Gebrauch machen würde (Reg. 7, pag. 023). Das hierauf
erstellte Aktengutachten von Dr. E.___ datiert vom 5. Juni 2019
(Reg. 7, pag. 032 ff.)
12. Am 8. Juli 2020 bzw. am
9. Juli 2020 erklärten die SUVA und die IV-Stelle ihre Beteiligung am
Strafverfahren als Strafkläger (Reg. 9.1, pag. 006, 009). Am
15. Juli 2020 konstituierte sich sodann die [Versicherung 1] als Straf-
und Zivilklägerin und beantragte eine Schadenersatzzahlung von
CHF 704'339.45. (Reg. 9.1, pag. 011). Am 3. August 2020
teilte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt Lukas Wyss telefonisch mit, dass die
[Versicherung 3] nicht mehr als Privatklägerin berücksichtigt werden könne, da
im vorgesehenen Anklagezeitraum keine unmittelbaren Zahlungen durch diese
erfolgt seien. Der Entscheid wurde vom Rechtsvertreter zur Kenntnis genommen
(Reg. 12.6.1, pag. 011). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 gab
dieser seine Mandatierung durch die [Versicherung 1] bekannt und reichte eine
entsprechende Vollmacht ein (Reg. 91, pag. 019 f.).
13. Am 4. August 2020 kündigte
die Staatsanwaltschaft den Parteien den Abschluss der Untersuchung an
(Reg. 12.1.1, pag. 006).
14. Die Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft datiert vom 19. Februar 2021 und wirft dem
Beschuldigten gewerbsmässigen Betrug vor (Reg. 1.4, pag. 001 ff.).
15. Mit Schreiben vom 26. Februar
2021 teilte Rechtsanwalt Sascha Schürch mit, dass ihn der Beschuldigte als
Wahlverteidiger beauftragt habe. Hierauf verfügte die Amtsgerichtsstatthalterin
von Solothurn-Lebern am 5. März 2021 die Sistierung der amtlichen
Verteidigung von Rechtsanwalt Hasler (Aktenseite Solothurn-Lebern [ASSL] 009
f.).
16. Mit Beschlagnahmebefehl vom
8. April 2021 wurde für die sich im Miteigentum des Beschuldigten
befindliche Liegenschaft GB [Ort 1] Nr. […] eine Grundbuchsperre
eingetragen (ASSL 064 ff.), nachdem Rechtsanwalt Wyss als Vertreter der [Versicherung
1] einen entsprechenden Antrag gestellt hatte (ASSL 017 ff.). Mit
Verfügung vom 14. Januar 2022 wurde die Grundbuchsperre – auf Antrag der
Verteidigung hin – mit sofortiger Wirkung aufgehoben (ASSL 131 ff.). Die
von Rechtsanwalt Wyss dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer
des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 21. Juni 2022 gut
(BKBES.2022.21, ASSL 791).
17. Mit Eingabe vom 28. Juni 2022
reichte Rechtsanwalt Schürch ein durch Dr. med. F.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie, erstelltes Gutachten, datiert vom 13. Juni
2022, ein (ASSL 187 ff.). Das Parteigutachten wurde mit Verfügung vom
29. Juni 2022 zu den Akten genommen (ASSL 234).
18. Mit Verfügung vom 29. Juni 2022
wurde Dr. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der
Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens beauftragt
(ASSL 234), welches am 3. Januar 2023 bei der Vorinstanz einging (ASSL 360
ff.).
19. Am 21. Juni 2023 fällte das
Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (ASSL 610
ff.):
1. A.A.___ hat sich des gewerbsmässigen
Betrugs, begangen in der Zeit vom 19. Mai 2011 bis am 27. April 2017,
schuldig gemacht.
2. Es wird festgestellt, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
3. A.A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe
von 50 Monaten verurteilt.
4. Die im Verfahren gegen A.A.___
beschlagnahmte Guthaben auf dem [BANK 1]-Konto Nr. […] lautend auf A.A.___
(Wert per 26. Juni 2020: CHF 394'169.30) sowie auf dem [Bank 2]-Konto
Nr. […] lautend auf A.A.___ (Wert per 31. Dezember 2019: CHF 150'620.29)
werden der Privatklägerin [Versicherung 1] zur Deckung der festgesetzten
Schadenersatzsumme zugesprochen. Die Finanzinstitute werden nach Eintritt der
Rechtskraft des Urteils angewiesen, die Restguthaben der Privatklägerin [Versicherung
1] zu überweisen und die Kontosperre aufzuheben.
5. Die Grundbuchsperre auf der Liegenschaft
Grundstück GB [Ort 1] Nr. […] (E-GRID: CH […]) bleibt zur
Sicherstellung der Verfahrenskosten sowie von Entschädigungen aufrecht
erhalten.
6. A.A.___ wird verurteilt, der [Versicherung
1] CHF 700'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Juni 2014 als
Schadenersatz zu bezahlen.
7. A.A.___ hat der Privatklägerin [Versicherung
1], vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Wyss, eine Parteientschädigung von
CHF 26'299.85 (Honorar CHF 23'708.30, Auslagen CHF 711.25,
7,7 % MwSt. CHF 1'880.30) zu bezahlen.
8. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler, wird auf CHF 23'932.75
(Honorar CHF 18'844.20, Auslagen CHF 3'352.50, 8% MwSt. CHF 717.30, 7,7 %
MwSt. CHF 1'018.75) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im
Umfang von CHF 5'637.55 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro
Stunde, inkl. 8 % MwSt. CHF 717.30, 7,7 % MwSt. CHF 1'421.80), sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.
9. A.A.___ hat die Kosten des Verfahrens
mit einer Urteilsgebühr von CHF 13'600.00, total CHF 56'500.00, zu
bezahlen.
20. Gegen dieses Urteil liess der
Beschuldigte am 26. Juni 2023 die Berufung anmelden (ASSL 620).
21. Nach Zustellung der schriftlichen
Urteilsbegründung reichte der Beschuldigte am 22. Februar 2024 die
Berufungserklärung ein (Aktenseite Berufungsverfahren [ASB] 1 ff.). Darin
verlangt er einen Freispruch vom Vorhalt des gewerbsmässigen Betruges, die
Abweisung der Zivilforderung, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg,
die Freigabe der beschlagnahmten und gesperrten Bankkonti, die Aufhebung der
Grundbuchsperre und die Löschung der erkennungsdienstlich erhobenen
biometrischen Daten. Im Weiteren stellte er den Beweisantrag, es sei Dr. med. G.___
oberinstanzlich einzuvernehmen.
22. In ihrer Stellungnahme vom
26. Februar 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine
Anschlussberufung (ASB 11). Auch die Privatklägerinnen haben auf ein
Rechtsmittel verzichtet.
23. Damit ist das erstinstanzliche
Urteil wie folgt in (Teil-)Rechtskraft erwachsen: Entschädigung des amtlichen
Verteidigers der Höhe nach (Ziffer 8 teilweise).
24. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024
wurde der Beweisantrag des Beschuldigten abgewiesen (ASB 14 f.).
25. Am 28. Juni 2024 wurden die
Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 20. Januar 2025 vorgeladen (ASB 16
ff.).
II.
Anwendbares
Recht / Übergangsbestimmungen
1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Die
Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich
somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor
Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach
diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt
werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1).
Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,
dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden
ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen
Behörden, beurteilt werden.
2. Die Thematik des Übergangsrechts
wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich
damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3.
Aufl., 2023) hält zu Art. 448 Folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in
der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der
Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen
vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in
Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen,
Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus
nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder
eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im
Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und
damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für
die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen
Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den
bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die
Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das
damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen
die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und
nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448
Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das
alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten
der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende
Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen
hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3
nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die
URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde
benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen
wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3
nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste.
Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen
erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass
bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht
ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass
für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem
Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren
StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit
Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme
von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in
allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann
auch Art. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird
beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht»
jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten:
Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO
beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich
das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies
folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung
gelangt.
III.
Formelles
1.
Prozessökonomie
Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das
Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche
Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die
Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue
tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren
vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist
zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel
ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze
sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. BSK StPO – Stohner, Art. 82 N 13). Bei
strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in
Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen
vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
2.
Verwertbarkeit der
Observationsergebnisse
2.1 Wie sowohl der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte als auch das Bundesgericht entschieden haben,
verstiessen die vor Inkrafttreten der aktuellen Regelungen (Art. 43a ATSG,
eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2018 [Gesetzliche Grundlage für die
Überwachung von Versicherten], in Kraft seit 01.10.2019) durch private
Observationen in Unfall- und Sozialversicherungsverfahren vorgenommenen
Eingriffe in die Privatsphäre von Betroffenen gegen Art. 8 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BV (Urteil des EGMR Vukota-Bojic gegen Schweiz vom
16.10.2006, Nr. 61838/10, § 69 – 77, in Plädoyer 2016 6 S. 71; BGE 143 IV 387
E. 4.1.1. m.w.Verw.). In BGE 143 I 377 hat sich das Bundesgericht (in
einem Verwaltungsverfahren betreffend Invalidenversicherung) der dargelegten
Rechtsprechung des EGMR angeschlossen: Zwar finde sich in Art. 59 Abs. 5 IVG
eine spezialgesetzliche Grundlage, die es ermögliche, zur Bekämpfung des
ungerechtfertigten Leistungsbezugs Spezialisten beizuziehen. Insgesamt präsentiere
sich jedoch keine andere Rechtslage als im Unfallversicherungsverfahren.
Insbesondere seien die Dauer der Observation, das Verfahren ihrer Anordnung und
die zulässigen Überwachungsmodalitäten nicht gesetzlich geregelt. Da das Gesetz
solche privaten Observationen nicht vorsieht, verletzten die erfolgten
Eingriffe in die Grundrechte die Bundesverfassung und die StPO (BGE 143 IV 387
m.w.Verw., insb. Verweis auf BGE 143 I 377 E. 4.). Aus dem Gesagten
folge jedoch nicht, dass die rechtswidrig (ohne ausreichende gesetzliche
Grundlage) erhobenen Beweismittel automatisch strafprozessual unverwertbar
wären. In BGE 143 I 377 E. 5. hat das Bundesgericht denn auch für das
Verwaltungsverfahrensrecht entschieden, dass die von einer kantonalen IV-Stelle
(wegen mutmasslichen Versicherungsmissbrauchs) angeordneten und mittels
Privat-Observationen im öffentlich frei einsehbaren Raum erfolgten
Beweiserhebungen (Videos und Fotos) aufgrund einer sorgfältigen
Interessenabwägung im IV-Verwaltungsverfahren (in Analogie zu Art. 152 Abs. 2
ZPO) grundsätzlich verwertbar sein können. Ob und inwiefern aus einer
festgestellten Verfassungs- und EMRK-Widrigkeit ein Beweisverwertungsverbot
folgt, ist nach dem anwendbaren schweizerischen Verfahrensrecht zu prüfen. Aus
Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich insofern lediglich der Anspruch auf ein
insgesamt faires Verfahren (zit. Urteil Vukota-Bojic, § 91, 93 f. und 96, s.
zum Ganzen BGE 143 IV 387 E. 4.3.).
2.2 Die Schweizerische
Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen
(Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141
StPO). Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, welche die Strafbehörden in
strafbarer Weise oder in Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben,
nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung
schwerer Straftaten unerlässlich. Inwieweit die Beweisverbote auch greifen,
wenn nicht staatliche Behörden, sondern Privatpersonen Beweismittel sammeln,
wird in der Strafprozessordnung nicht geregelt. Die Rechtsprechung geht davon
aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind,
wenn sie auch von den Strafbehörden hätten erlangt werden können und kumulativ
dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Von Privaten
beschaffte Beweise sind demnach unverwertbar, wenn der Staat selbst nicht auf
rechtmässigem Weg auf das Beweismittel hätte zugreifen können und die
Interessenabwägung für die Nichtverwertung spricht (vgl. Urteil 1B_22/2012 vom
11. Mai 2012 E. 2.4.4.; Urteil 6B_323/2013 vom 03. Juni 2013
E. 3.4.; Urteil 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014, E. 3.2.). Bei der
Interessenabwägung gilt: Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso
eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private
Interesse des Angeklagten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt
(Urteil 9C.806/2016 vom 14. Juli 2017 E. 5.1.1., m.w.Verw.). In concreto
prüft das Bundesgericht diesbezüglich, ob die angeordnete Observation aufgrund
ausgewiesener Zweifel eingeleitet wurde, ob sie nur im öffentlichen Raum
stattgefunden hat und ob der Beschuldigte keiner ständigen und systematischen
Überwachung ausgesetzt gewesen ist (s. bspw. Urteil 9C.806/2016 vom 14. Juli
2017 E. 5.1.2.).
2.3 Wie bereits im Vorverfahren und
vor erster Instanz bestreitet die Verteidigung im Rahmen ihres Plädoyers
anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung die Verwertbarkeit der
Observationsergebnisse. Zusammengefasst stellt sie sich auf den Standpunkt, die
Observation hätte vor dem 1. Januar 2011 ausschliesslich auf § 59 der
Solothurnischen StPO abgestützt werden können, welcher auf Art. 3
Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und
Fernmeldeverkehrs (BÜPF) verweise und entsprechend einen dringenden Tatverdacht
bedinge. Weshalb die Vorinstanz auf Art. 282 Abs. 1 StPO abstütze,
welcher lediglich konkrete Anhaltspunkte voraussetze, leuchte nicht ein, sei
die Bestimmung doch dazumal noch nicht in Kraft gewesen. Auch wären diese
Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen. In den Akten suche man vergeblich nach
den Beweggründen der [Versicherung 3], welche zum Auftrag führten. Aussagen von
Ärzten oder entsprechende Berichte zum Verdachtsmoment seien nicht vorhanden.
Das von der Vorinstanz erwähnte Gutachten der asim sowie das Gutachten von Dr. E.___
seien bei der ersten Observation nicht vorhanden gewesen, sondern erst nach
jahrelanger Observation produziert worden. Vor der ersten Observation habe es
keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gegeben.
Stattdessen sei die Arbeitsunfähigkeit sogar attestiert gewesen, wie es auch
bei den folgenden Observationen gewesen sei.
2.4 Im Sinne der vorstehend
genannten Kaskade ist vorab zu prüfen, ob die Observationsberichte der [Firma
H.___] vom 23. November 2006 und vom 29. September 2009 bzw. der I.___
AG vom 16. März 2012, 31. Januar 2013 sowie vom 11. März 2013
auch von der Staatsanwaltschaft rechtmässig hätten erworben werden, resp. ob
die diesen Berichten zugrundeliegenden Observationen auch von der
Staatsanwaltschaft hätten angeordnet werden können.
2.4.1 Gestützt auf den seit dem
1. Januar 2011 geltenden Art. 282 Abs. 1 StPO kann die
Staatsanwaltschaft Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt
beobachten und dabei Bild- und Tonaufzeichnungen machen, wenn aufgrund
konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen
worden sind und die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder
unverhältnismässig erschwert würden. Hinsichtlich der Anforderungen an diese
konkreten Anhaltspunkte kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden (US 11), wonach keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden
dürfen und insbesondere kein dringender Tatverdacht vorausgesetzt wird.
2.4.2 Wie die Verteidigung zurecht
anmerkt – und auch von der Vorinstanz erkannt wurde – fanden die fraglichen
Observationen teilweise vor der Einführung der schweizerischen
Strafprozessordnung statt, weshalb es nachfolgend zu prüfen gilt, ob die
Observation im Jahre 2006 und 2009 auch nach der damaligen Rechtslage hätte
durchgeführt werden können. Die Vorinstanz wie auch die Verteidigung verweisen
hierzu auf den bis zum 31. Dezember 2010 geltenden § 59 Abs. 1
der solothurnischen Strafprozessordnung (BGS 321.1). Diese Bestimmung
erweist sich jedoch als nicht einschlägig. Wie bereits die Überschrift erkennen
lässt, behandelte § 59 der solothurnischen Strafprozessordnung die
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, wobei für die geltenden
Voraussetzungen auf das BÜPF vom 6. Oktober 2000 (Stand am 17. August
2004; SR 780.1) verwiesen wurde. Wenn in dessen Art. 3 Abs. 1,
welcher von der Vorinstanz ebenfalls zitiert wird, die Voraussetzungen einer
Überwachung genannt werden, so betrifft dies einzig die Überwachung des Post-
und Fernmeldeverkehrs. Unter Observation wird hingegen die Ermittlungstätigkeit
verstanden, bei welcher Vorgänge und Personen in der Öffentlichkeit
systematisch und während einer gewissen Zeit beobachtet und registriert werden,
um die Ergebnisse für die Strafverfolgungsbehörden auszuwerten. Solche
Observationen waren in den kantonalen Strafprozessgesetzten nur ausnahmsweise
geregelt. Die Frage, ob die Observation einen Eingriff in die Grundrechte der
betroffenen Personen darstelle, wurde von der Rechtsprechung lange offengelassen.
Erst im Laufe der Zeit tendierte die Lehre dazu, zumindest bei einer
längerdauernden systematischen Observation von einem Eingriff in die
Grundrechte auszugehen, weshalb auch gemäss Botschaft (Botschaft zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006
1085, 1252) eine gesetzliche Grundlage zu schaffen war. Mit Erlass der
schweizerischen Strafprozessordnung wurde die Observation in Art. 282 f.
StPO aufgenommen. Obwohl die Observation unter dem 5. Titel
«Zwangsmassnahmen» des 8. Kapitels «Geheime Überwachungsmassnahmen»
aufgeführt ist und somit als Zwangsmassnahme zu qualifizieren ist, verzichtet
der Gesetzgeber – im Gegensatz zu den geheimen Überwachungsmassnahmen – auf
eine Genehmigungspflicht durch das Zwangsmassnahmegericht und auf das Vorliegen
einer Katalogtat. Dies wird damit begründet, dass sich die Observation
lediglich auf Vorgänge in der Öffentlichkeit beschränkt und somit einen weit
weniger schweren Eingriff in die Grundrechte darstellt. Weiter lässt der
Gesetzgeber die Anordnung der Observation im Ermittlungsverfahren
(Art. 306 f. StPO) sogar durch die Polizei zu, was mit dem fliessenden
Übergang der polizeilichen Vorermittlungen zur Ermittlung und Untersuchung im
Strafverfahren zusammenhängt (BSK StPO – Bürkli / Stöckli,
Art. 282 N 1 ff.).
2.4.3 Auch in der damals geltenden
kantonalen Gesetzgebung finden sich keine Bestimmungen zur Observation, was
jedoch gemäss den obigen Erwägungen nicht bedeutet, dass sie unzulässig war. Im
Gegenteil zeigt die fehlende Regelung, dass die Observation – anders als später
in der Botschaft – nicht als Grundrechtseingriff verstanden wurde, der eine
gesetzliche Grundlage benötigte, und entsprechend keine strafprozessuale
Zwangsmassnahme darstellte (Hansjakob / Pajarola
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Aufl. 2020, Art. 282 N 1). Gestützt auf das Gesagte wären die
Observationen in den Jahren 2006 und 2009 im Rahmen der polizeilichen
Ermittlungstätigkeit somit zulässig gewesen. Sie wären jedoch – wie im Übrigen
auch die späteren Observationen in den Jahren 2012 und 2013 – selbst unter den
verschärften Bedingungen des heute geltenden Art. 282 StPO zulässig
gewesen, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
2.4.4 So kam es bereits ein halbes Jahr
nach dem Unfall zu ersten Diskrepanzen zwischen den vom Beschuldigten
geschilderten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden, welche sich im
Laufe der Jahre zuspitzten. Beispielsweise wurde im Oktober 2003 «aufgrund von
Schwindel und persistierenden intermittierenden Kopfschmerzen» ein MRI
angeordnet (Reg. 5.1.1, pag. 1668), welches jedoch eine «unauffällige
Darstellung des Neurokraniums» ergab ohne Anhaltspunkte für «shearing injuries»
oder post-traumatischen Veränderungen (Reg. 5.1.1, pag. 1664). Mit
anderen Worten war gestützt auf den MRI-Befund nicht von einer schweren
Kopfverletzung auszugehen, was im Widerspruch zu den vom Beschuldigten
zunehmend beklagten hirnorganischen Defiziten stand. Auch bezüglich der
Fussverletzung stehen der in der Verlaufskontrolle vom 2. Dezember 2003
festgehaltene problemlose Verlauf mit weitgehender Beschwerdefreiheit und nur
«etwas Schmerzen über dem Fussrücken bei länger dauerndem Stehen oder Gehen»
(Reg. 5.1.1, pag. 1660) im Widerspruch zu den Angaben des
Beschuldigten anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. Dezember
2003, wonach er auch ohne Belastung Schmerzen verspüre (Reg. 5.1.1,
pag. 1648). Diesbezüglich ist auch auf den Bericht des SUVA-Kreisarztes
Dr. med. J.___ vom 2. Mai 2006 (Reg. 5.1.1, pag. 1527 ff.) hinzuweisen,
der auf eine «groteske Selbstlimitierung» hinwies und festhielt, es bestünden
ausser im Bereich des rechten Fusses keine strukturellen Veränderungen, welche
die weiterhin schlechte Beweglichkeit erklären würden (pag. 1531 f.). Am
23. Dezember 2004 wurde der Beschuldigte sodann kardiologisch abgeklärt,
nachdem dieser über Herzrasen geklagt hatte, welches sowohl in Ruhe wie unter
alltäglicher Belastung aufgetreten sein soll (Reg. 5.1.1, pag. 1567
f.). Gemäss dem Bericht von Dr. med. K.___ verlief die klinische Untersuchung
unauffällig und die Echokardiographie zeigte einen normalen,
altersentsprechenden Befund. Relevante Rhythmusstörungen konnten ausgeschlossen
werden, so auch eine koronare Herzkrankheit bzw. eine andere pathologische
Herzerkrankung.
2.4.5 Auch vor der zweiten Observation,
welche in der Zeit vom 21. August 2009 bis zum 1. September 2009
durchgeführt wurde, ergaben sich Auffälligkeiten, wie sie von Dr. L.___ in
seinem Bericht vom 28. April 2008 (nicht in den Akten, vgl. hierzu
US 20 f. mit entsprechenden Verweisen) festgehalten wurden. So fielen
Beeinträchtigungen in vormals nicht betroffenen Funktionen der Sprache und der
visuellen Wahrnehmung auf. Auch sei der Beschuldigte nicht mehr in der Lage
gewesen, einfache Objektabbildungen zu benennen. Rein theoretisch sei – so Dr. L.___
– der Schweregrad der Beeinträchtigungen inzwischen als äusserst schwer zu
beurteilen, was jedoch nicht mit dem unauffälligen MRI-Befund vom
26. November 2003 zu erklären sei (Reg. 5.1.1, pag. 543, 662, 938
f.).
2.4.6 Mit dem interdisziplinären
Gutachten der asim vom 10. Juni 2010 (Reg. 5.1.1, pag. 976 ff.)
wurde dem Beschuldigten gestützt auf die psychiatrische Symptomatik eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Reg. 5.1.1, pag. 1425).
Gegenüber Dr. M.___ klagte der Beschuldigte über ständige Schmerzen,
insbesondere im Bereich des Kopfes, welche bei Anstrengung zunehmen würden,
sowie im unteren Rückenbereich, an der Hinterseite des rechten Beines sowie im
gesamten rechten Fuss. Er könne nicht länger sitzen, liegen oder gehen ohne
Verstärkung der Schmerzen. Im Haushalt könne er praktisch nichts helfen und
benötige teilweise gar die Hilfe des Bruders beim Rasieren (Reg. 5.1.1, pag. 1418).
Eine weitgehende Hilflosigkeit im Alltag sowie ein objektiv nicht fassbares
Beschwerdebild präsentierte der Beschuldigte auch in den folgenden Jahren, wie
mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen festzuhalten ist. Auf der anderen
Seite schien der Beschuldigte ein normales Leben zu führen. So wurde er [im
Jahr 2010] zum ersten Mal Vater, heiratete [im Jahr 2010], zog [im Jahr 2010] in
ein zusammen mit seinen Eltern erworbenes Doppeleinfamilienhaus und wurde [im
Jahr 2012] erneut Vater.
2.4.7 Entgegen der Vorbringen der
Verteidigung bestanden somit bereits vor der ersten Observation Ungereimtheiten
zwischen den medizinischen Befunden und den vom Beschuldigten beklagten
Beschwerden, die zumindest eine Aggravation der Beschwerden vermuten liessen.
Solche Unstimmigkeiten traten jedoch auch in den folgenden Jahren immer wieder
zu Tage und verdeutlichten sich gar mit den nachfolgenden Untersuchungen, indem
sich auf der einen Seite das gegenüber den Ärzten präsentierte Zustandsbild
zunehmend verschlechterte, während der Beschuldigte auf der anderen Seite eine
Familie gründete und ein weitgehend beschwerdefreies Leben zu führen schien.
Mit diesen Unstimmigkeiten lagen daher konkrete Anhaltspunkte für einen
potentiellen gewerbsmässigen Betrug i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB und
damit ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB vor. Ohne die
angeordnete Observation wäre es nicht möglich gewesen, die im Raum stehenden
Verdachtsmomente auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, weswegen die
Ermittlungen auch unverhältnismässig erschwert i.S.v. Art. 282 Abs. 1 lit. b
StPO gewesen wären.
2.4.8 Zusammenfassend ist daher
festzuhalten, dass die von der [Versicherung 3] in Auftrag gegebenen
Observationen in den Jahren 2006 und 2009 nach der damals geltenden kantonalen
Strafprozessordung keine Zwangsmassnahme darstellten und somit im Rahmen der
polizeilichen Ermittlungstätigkeiten hätte durchgeführt werden können. Die
veränderte Rechtslage im Zusammenhang mit der Einführung der schweizerischen
Strafprozessordnung ändert nichts dran, dass das staatliche Handeln damals auch
ohne explizite gesetzliche Grundlage rechtmässig gewesen wäre. Doch selbst
unter den erhöhen Anforderungen von Art. 282 StPO hätten die Observationen
von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben werden können, wie dies auch für
die Observationen gilt, die nach der Einführung von Art. 282 StPO in den
Jahren 2012 und 2013 angeordnet wurden.
2.5 Bezüglich der weiteren
Kriterien (Unerlässlichkeit des in Frage stehenden Beweismittels zur Aufklärung
einer schweren Straftat / Überwiegen des öffentlichen Interesses an der
Wahrheitsfindung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten an der
Unverwertbarkeit) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf
US 10 und 12 f. verwiesen werden. Bereits im Zeitpunkt der ersten
Observation waren dem Beschuldigten aus dem Unfall umfangreiche Leistungen durch
die [Versicherung 3] (als vorleistungspflichtige
Motorfahrzeughaftpflichtversicherung) ausgerichtet worden (vgl. chronologische
Aufstellung in Reg. 2.2, pag. 002 ff. mit entsprechenden Verweisen), womit
es einen mutmasslichen gewerbsmässigen Betrug und damit ein qualifiziertes
Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StPO zu untersuchen gab. Dies stellt
zweifelsfrei eine schwere Straftat dar, an deren Aufklärung ein grosses
öffentliches Interesse besteht. Demgegenüber liegt kein schwerer Eingriff in
die Privatsphäre vor, wenn die privaten Observationen nicht in
Privaträumlichkeiten erfolgen, sondern an allgemein zugänglichen und für die
Öffentlichkeit einsehbaren Orten, etwa an öffentlichen Zufahrts- und Gehwegen
des Beschuldigten, wie auch das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren gegen den
Entsiegelungsentscheid des Haftgerichts vom 26. Januar 2017 festhielt
(Urteil 1B_75/2017 vom 16. August 2017 E. 4.6).
2.6 Mit der Vorinstanz ist im
Ergebnis festzuhalten, dass die Observationsergebnisse gestützt auf die jeweils
geltenden gesetzlichen Anforderungen wie auch diejenigen der Rechtsprechung an
die Verwertung des Beweismittels erfüllt sind und kein Beweisverwertungsverbot
vorliegt. Die Observationsergebnisse der [Firma H.___] bzw. der I.___ AG sind
daher verwertbar und im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung zu
berücksichtigen.
IV.
Sachverhalt
Sachverhalt
und Beweiswürdigung
1.
Vorhalt
Hinsichtlich des angeklagten
Sachverhaltes kann auf die Anklageschrift und Wiedergabe des Vorhaltes in der
Urteilsbegründung der Vorinstanz (US 3 ff.) verwiesen werden.
Erwägungen
2.
Grundsätze der
Beweiswürdigung
2.1
Gemäss
der in Art. 32 Abs. 1 BV (SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (SR 0.101) sowie
Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum
Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person
Dispositiv
unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft der
Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch
die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es
Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser
seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in
dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für
den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die
materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine
Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit
hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass
der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen
Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter
einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die
Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel
ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner
persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden
Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder
nicht (BGE 115 IV 286).
2.2 Das
Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten
Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht
an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden.
Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen,
welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von
Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel
(Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es
nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren
Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der
persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
2.3 Dabei kann
sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind
Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar
rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis
begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht
bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien
jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache
hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht
anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien
aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der
allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem
direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017
E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August
2009 E. 2.3, je mit Hinweisen).
2.4 Im Rahmen
der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw.
Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von
inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen
Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen
Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw.
Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden
wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende
Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse
berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet
meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch
einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben,
wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter
und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon
ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst,
wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten
Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage
einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im
Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse
Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine
gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des
Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder
einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als
Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden
Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können
müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden
Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung
und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung
gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in dubio
pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten,
für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden
ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene
Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu
werden (vgl. Urteile 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010
vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).
3.
Beweismittel
3.1
Vorbemerkungen
In Bezug auf die vorhandenen
Beweismittel ist zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz auf Urteilsseite
(US) 19 ff. (Ziff. 3.1. Gutachten und Berichte, Ziff. 3.2. Observationen,
Ziff. 3.3. Einvernahmen und schriftliche Stellungnahmen, Ziff. 3.4. Ermittlungsbericht
Polizei zur gesamten Untersuchung vom 24. Mai 2018, Ziff. 3.5. Hausdurchsuchung
vom 13. Dezember 2016, Ziff. 3.6. Fotodokumentation, 3.7. Wahrnehmungsbericht
Stv. Dienstchef der Polizei Solothurn, N.___, vom 4. Juni 2018,
Ziff. 3.8. Gutachten im Hinblick auf das vorliegende Verfahren) zu
verweisen. Die Vorinstanz hat die Erkenntnisse aus den umfangreichen
Arztberichten, Gutachten, Observationen und polizeilichen Ermittlungen sowie
Aussagen und schriftlichen Stellungnahmen des Beschuldigten, der Zeugen und der
Sachverständigen zutreffend wiedergegeben, weshalb grundsätzlich darauf
abzustellen und verwiesen werden kann. Die nachfolgenden Ausführungen verstehen
sich einzig als Ergänzung dazu.
3.2
Gutachten und
Berichte
3.2.1 Austrittsbericht von Prof. Dr. O.___ vom
11. Juli 2003 (Reg. 5.1.1, pag. 1672 f.)
Ergänzend zu den Ausführungen im
erstinstanzlichen Urteil (US 19) ist dem Austrittsbericht folgender
Verlauf zu entnehmen: «Initial CT-Schädel zeigte Kontusionsherde bifrontal
sowie sehr schmales Subduralhämatom okzipital links» (pag. 1672).
3.2.2 Konsultation Dr. P.____, Klinik für
Unfallchirurgie, [Universitätsspital] vom 8. Oktober 2003 (Reg. 5.1.1,
pag. 1668)
Der Beschuldigte habe nach der
Gipsentfernung über diffuse Schmerzen im Bereich des Vorfusses geklagt. Im
Befund wurden reizlose Narbenverhältnisse, periphere Sensomotorik und intakte Durchblutung
angegeben und die Vollbelastung unter physiotherapeutischer Aufsicht empfohlen.
Aufgrund von Schwindel und persistierenden Kopfschmerzen wurde ein MRI
vorgesehen.
3.2.3 Konsultation Dr. Q.___, Klinik für
Unfallchirurgie vom 2. Dezember 2003 (Reg. 5.1.1, pag. 1660)
Ergänzend zu den von der Vorinstanz
gemachten Ausführungen (US 19) habe die Verlaufskontrolle einen
problemlosen Verlauf ergeben. Bezüglich des Fusses sei der Beschuldigte
weitgehend beschwerdefrei gewesen mit «etwas Schmerzen über dem Fussrücken bei
länger dauerndem Stehen oder Gehen». Der Beschuldigte sei neuro-psychologisch weitgehend unauffällig gewesen. Bezüglich
der Kopfschmerzen sei dieser aufgeklärt worden, dass bis zu einem Jahr nach
einem schweren Schädel-Hirn-Trauma vermehrt Kopfschmerzen und Müdigkeit
durchaus normal seien.
3.2.4 Dr. med. R.___, Kreisärztliche
Untersuchung vom 18. Dezember 2003 (Reg. 5.1.1, pag. 1648 ff.)
Dem von der Vorinstanz erwähnten Bericht
(US 19) sind folgende Angaben des Beschuldigten zum damaligen Zustand zu
entnehmen: Er könne nicht richtig gehen und seinen Fuss noch nicht richtig
bewegen. Einige Schritte könne er ohne Stöcke gehen, dann seien die Gelenke wie
blockiert. Er habe auch ohne Belastung Schmerzen. Seine rechte Schulter und
manchmal auch der rechte Arm seien wie eingeschlafen. Er habe andauernd
Schmerzen im Nacken und Kopf (pag. 1648). Im Befund wurde seitens des
Kreisarztes angegeben, der Beschuldigte habe sich in gutem Allgemeinzustand und
psychisch unauffällig präsentiert. Eine gewisse Langsamkeit des Ausdrucks, der
Formulierung und Unsicherheit sei aufgefallen (pag. 1649). Der Wadenumfang
sei rechts geringer als links (31 cm zu 36 cm; pag. 1650). Die
kreisärztliche Untersuchung habe zudem eine deutliche Fehlhaltung des rechten
Beines sowie myofasziale Beschwerden des Schultergürtels ergeben (pag. 1651).
Das Ausmass der Schmerzhaftigkeit konnte vom Kreisarzt nicht beurteilt werden,
da es durch eine Anpassungsstörung übersteigert schien (pag. 1652).
3.2.5 Neuropsychologischer und
psychopathologischer Bericht von lic. phil. S.___, [Rehaklinik], vom
2. März 2004 (Reg. 5.1.1, pag. 1758 ff.)
Neben den von der Vorinstanz gemachten
Feststellungen (US 19) hielt Dr. S.___ in ihrem Bericht zu den kognitiven
Funktionen des Beschuldigten folgendes fest: Der Beschuldigte sei zeitlich noch
nicht sicher orientiert gewesen. Das Frischegedächtnis sei deutlich vermindert.
Die Lernfähigkeit sei durch die niedrige Frustrationstoleranz und die nur kurze
Ausdauer erheblich limitiert. Die geistige Flexibilität sei herabgesetzt. Nur
leicht komplexere Planungs- und Problemlösungsaufgaben würden den Beschuldigten
deutlich überfordern. Auch habe er Probleme bei der visuell-räumlichen Wahrnehmung
und bei der Bildanalyse. Einfache Objekte, Formen und Farben erkenne er
korrekt. Die sprachliche Verständigung sei gut möglich. Er verstehe und erfasse
auch schriftliche Instruktionen (pag. 1759).
3.2.6 Psychosomatisches Konsilium von Dr. med.
T.___, [Rehaklinik], vom 15. März 2004 (Reg. 5.1.1, pag. 1755
ff.)
Ergänzend zu den von der Vorinstanz
bereits erwähnten Ausführungen (US 19 f.) ist dem Bericht folgende
Diagnose zu entnehmen: «Anpassungsstörung
nach Polytrauma am 07.06.03 (ICD-10 F43.2). DD: posttraumatische
Belastungsstörung, Psychoorganisches Syndrom (ICD-10 F07.2).» (pag. 1755)
Erwähnt wird ferner, dass auch die
Kopfschmerzsymptomatik, welche jeweils unter Belastung, Gesprächen und beim
Unfallthema zunehme, neben der organischen Komponente zur posttraumatischen
Anpassungsstörung passen würde. Im Unvermögen, mit den Verlusten und
Beeinträchtigungen umzugehen, zeige der Beschuldigte nebst aggressiven
Durchbrüchen auch kindliche Verhaltensweisen und ein übertrieben anmutendes
Körper- und Gangbild. Die komplexe Symptomatik lasse sich am ehesten dadurch
erklären, dass der Unfall den Beschuldigten in der Adoleszenz mit einer noch
ungefestigten Persönlichkeit getroffen habe (pag. 1757).
3.2.7
Austrittsbericht von
Dr. med. U.___ und Prof. Dr. med. V.,___, [Rehaklinik], vom 15. April 2004
(Reg. 5.1.1, pag. 1605 ff.)
Der Bericht nannte als aktuelle Probleme
ein organisches Psychosyndrom nach Hirnverletzung mit
mittelschwerer bis schwerer neuropsychologischer Funktionsstörung sowie
diffusen Kopfschmerzen, verminderter Belastbarkeit, Lärmempfindlichkeit, eine Anpassungsstörung
sowie eine Fehlhaltung und Fehlbelastung des rechten Beines mit konsekutiven
Rückenschmerzen und Schmerzen im rechten Fuss (pag. 1605).
Für die Arbeitsunfähigkeit seien die
Folgen der traumatischen Hirnverletzung von grosser Bedeutung. In der
neuropsychologischen Untersuchung habe sich eine mittelschwere bis schwere
Störung gezeigt. Im Vordergrund stehe dabei die psychoorganische Wesensveränderung
mit minimer psychophysischer Belastbarkeit, labiler
Affekt- und Selbstregulation, mit emotionalen Ausbrüchen, minimer
Frustrationstoleranz und Ausdauer. Die kognitiven Funktionen könnten daher nur
kurzfristig eingesetzt werden. Dabei zeigten sich deutliche Hinweise auf
Störungen der Aufmerksamkeit, der mnestischen und der exekutiven Funktionen. Während
der Hospitalisation sei es wiederholt zu akuten psychischen Dekompensationen
gekommen, wobei der psychiatrische Befund eine Anpassungsstörung ergeben habe.
Das Gangbild habe sich im Verlauf leicht verbessert. Durch die orthopädische
Schuhanpassung habe sich der Beschuldigte beim Gehen sicherer gefühlt
(pag. 1606). Die Verbesserung sei jedoch vom Beschuldigten als sehr gering
angegeben worden. Sein Hauptproblem, die Schmerzen im Kopf, Fuss und Rücken,
seien nicht besser geworden (pag. 1610).
3.2.8
Austrittsbericht von
Prof. Dr. O.___, [Universitätsspital], vom 28. Mai 2004 (Reg. 5.1.1,
pag. 1603 f.)
Gemäss dem Austrittsbericht hatte sich
der Beschuldigte einer erneuten Fussoperation zu unterziehen und war vom
24. Mai 2004 bis zum 28. Mai 2004 hospitalisiert. Der postoperative
Verlauf sei unkompliziert verlaufen. Der Beschuldigte habe jedoch über
Restbeschwerden am rechten Fuss geklagt. Ferner wurde eine volle Belastbarkeit
festgestellt.
3.2.9
Kreisärztliche
Untersuchung, Dr. R.___ vom 30. November 2004 (Reg. 5.1.1, pag. 1576
ff.)
Der Beschuldigte scheine vorwiegend aus
psychischen Gründen zu regredieren. Er präsentiere ein inadäquates
Schonverhalten, wobei zwar das rechte Bein stark belastet, aber völlig
verspannt in unfunktioneller Haltung vorgestellt werde. Im Hüft- und Kniegelenk
werde völlig unphysiologisch durchgestreckt, was bei der vorliegenden
Fussstörung keineswegs einem adäquaten Verhalten gleichkomme. Das Gleiche gelte
für die verzogene Körperhaltung. Diese Symptomatik entspreche eindeutig der von
den Psychiatern beschriebenen Anpassungsstörung und sei an sich nicht
organischen Läsionen zuzuordnen (pag. 1579). Die Schultergürtel- und
Nackenbeweglichkeit seien einwandfrei. Ungünstig sei die Auswirkung der
neuropsychologischen Störung, die zum Teil wohl organisch bedingt, andererseits
aber auch durch psychische Entwicklung zumindest mitbedingt sei. Die paradoxe
Entwicklung eines sich stetig verschlechternden Zustandes im Verhalten und in
der Eigenleistung entspreche einer deutlichen Regression, die mit einiger
Sicherheit im familiären Umfeld durch Hätscheln und Pflegen wurzle. Es könne
sich dabei allenfalls auch um eine Konversion handeln (pag. 1580).
3.2.10
Dr. med. J.___,
Kreisärztliche Untersuchung, vom 25. April 2005 (Reg. 5.1.1,
pag. 1546 ff.)
Gegenüber dem Kreisarzt habe der
Beschuldigte angegeben, mit Ausnahme des täglichen Leerens des Briefkastens zu
Hause keine Arbeiten zu erledigen. Die Schwägerin habe bestätigt, dass selbst
für einfache Arbeiten Hilfeleistungen notwendig seien (pag. 1548). Der
Beschuldigte benötige gelegentlich Hilfe beim Anziehen und je nach Beschwerden
im Handgelenk auch beim Essen. Auch Toilettengänge seien oft nur mit Hilfe
möglich und das Abtrocken nach dem Duschen sei oft unvollständig
(pag. 1549).
3.2.11
Kreisärztliche
Untersuchung durch Dr. med. J.___, SUVA, vom 3. November 2006
(Reg. 5.1.1, pag. 1511 ff.)
Der Beurteilung durch Dr. J.___ ist zu
entnehmen, dass weiterhin das Bild eines unbeholfenen,
teilweise kindlich tollpatschig anmutenden Beschuldigten vorhanden sei. Die
gezeigten Einschränkungen seien nicht immer konstant und sehr oft keiner
anatomischen Struktur zuzuordnen. Im Gespräch würden sich Begriffsstutzigkeit
mit recht zügigen Antworten abwechseln (pag. 1516).
3.2.12
Arztbericht
Erwachsenenpsychiatrie von Dr. med. X.___ vom 22. November 2006
(Reg. 5.1.1, pag. 1507 ff.)
Gemäss den Feststellungen von Dr. X.___
sei es dem Beschuldigten zwischenzeitlich möglich, sich bis zu 115 Minuten an
einem engagierten Gespräch zu beteiligen, ohne dies wegen Kopfdruck oder
anderer Schmerzsymptomatiken abbrechen zu müssen. Statt eher frühkindlich
regressiven Coping-Strategien (wie vormals Sich-auf-den-Boden-legen und
Hyperventilieren) könne er seine Verhandlungsposition durchaus verbal, wenn
auch gelegentlich etwas überschiessend angriffig artikulieren. Das körperliche
Entlastungsverhalten zeige nur eine geringgradige Besserung. Gemäss der
Beschreibung der Schwägerin erschienen jedoch die Aktivitäten zu Hause
zwischenzeitlich deutlich verbessert. Über Stürze werde nicht mehr viel
berichtet (pag. 1507). Die weitere Therapie erscheine noch nicht
ausgeschöpft, insbesondere im Hinblick auf das Gangbild, das
Krankheitsverständnis sowie besonders die Schmerzsymptomatik und die geistige
sowie körperliche Belastbarkeit. Empfohlen werde eine stationäre Betreuung in
einer auf die Behandlung somatoformer Schmerzstörungen spezialisierten Klinik,
was jedoch in Bezug auf das Umfeld nicht realisierbar erscheine
(pag. 1508).
3.2.13
Ärztliche
Abschlussuntersuchung SUVA Dr. J.___ vom 20. November 2007
(Reg. 5.1.1, pag. 1476)
In Ergänzung zu den von der Vorinstanz
gemachten Feststellungen (US 20) erwähnte der Kreisarzt, dass nach wie vor
das Bild eines teilweise unbeholfenen, gelegentlich tollpatschigen
Beschuldigten bestehe. Der Gang sei etwas sicherer geworden. Gespräche auf
einfachem Niveau seien für 10 – 15 Minuten möglich (pag. 1482).
3.2.14 Orthopädisches
Fachgutachten der asim von Prof. Dr. med. Y.___ vom 2. September 2009 (Untersuchung
vom 27. August 2009; Kap. 5.1.1, pag. 1336 ff.)
Ergänzend zu den von der Vorinstanz
bereits erwähnten Ausführungen (US 22) ist dem Fachgutachten u.a. folgende
Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen:
-
«Schmerzhafte globale
Funktionsstörung des rechten Fusses nach:
o schwerem Quetschtrauma des rechten
Fusses mit Luxation des Lisfranc-Gelenkes, Trümmerfrakturen der Ossa
metatarsalia II bis V, der Ossa cuneiformia I bis III, des Os naviculare,
Frakturen des Os cuboideum und der Talusrolle rechts bei Polytrauma am 07.06.2003
o Kompartmentsyndrom des rechten Fusses
o Logenspaltung, mehrschrittiger
Osteosynthese und mehrschrittiger Metallentfernung
mit:
o durchgebauter Lisfranc-Arthrodese rechts
o cuneiforme I-Metatarsale I-Pseudarthrose
o Arthrose des Chopart-Gelenkes rechts
o Arthrose des oberen Sprunggelenkes
rechts
o Dysästhesie im Narbenverlauf am rechten
Fussrücken»
3.2.15 Neurologisches Fachgutachten der asim von
Dr. med. et phil. Z.___ vom 3. September 2009 (Untersuchung vom
1. September 2009; Reg. 5.1.1, pag. 1356 ff.)
Dem Beschuldigten werden nebst den von
der Vorinstanz festgehaltenen chronischen Kopfschmerzen (vom
Spannungstyp mit analgetika-induzierter Kopfschmerzkomponente) u.a. neurokognitive Defizite (gemischt psychiatrisch, schmerz-
und medikationsbedingt sowie organisch) sowie unspezifische
Schwindelbeschwerden diagnostiziert (vgl. zu den Ausführungen der
Vorinstanz US 22). Eine erneute Schädel-MRI-Bildgebung sowie eine
gutachterliche Beurteilung sämtlicher radiologischer Voraufnahmen hätten
(entgegen früheren Beurteilungen) keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines
relevanten Schädel-Hirntraumas ergeben. Es sei von einer erlittenen milden traumatischen Hirnverletzung der Kategorie 2 auszugehen
(pag. 1374 f.). Bei einer derartigen Hirnverletzung könnten aus neurologischer
Sicht neuropsychologische Defizite grundsätzlich unfallkausal sein
(pag. 1375). Leichte bis maximal mittelschwere neuropsychologische
Defizite könnten zu einem unfallnahen Zeitpunkt unter der damals bestehenden
Schmerzmedikation mit Opiaten noch als nachvollziehbar plausibel gelten. Jedoch
würden die neurokognitiven Störungen, welche die Arbeitsfähigkeit und den
Alltag des Beschuldigten nun massiv einschränken würden, ein direkt
unfallkausal organisch bedingt erklärbares Defizit bei Weitem überschreiten. Im
Rahmen der klinisch-neurologischen Untersuchung habe der Beschuldigte
verlangsamt und perseverierend gewirkt, vereinbar mit einer
Frontalhirndysfunktion. In der klinisch-neurologischen Untersuchung hätten sich
aber keine Anhaltspunkte für pathologische Frontalhirnzeichen ergeben. Auch
bildgebend ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine relevante, strukturelle
organische Hirnparenchymaffektion im Frontalhirnbereich. Es sei eine erhebliche
psychiatrisch bedingte Störung als Mitursache dieser kognitiven Störungen zu
vermuten (pag. 1375). Aus neurologischer Sicht sei der Beschuldigte primär
durch die neuropsychologischen Defizite eingeschränkt, welche durch das
fachneuropsychologische Gutachten quantifiziert würden (pag. 1376).
3.2.16 Psychiatrisches Fachgutachten der asim
von PD Dr. med. M.___ vom 7. September 2009 (Untersuchung vom
24. August 2009; Reg. 5.1.1, pag. 1411 ff.)
Ergänzend zu den von der Vorinstanz
gemachten Ausführungen (US 22 f.) nennt das psychiatrische Fachgutachten
neben der posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) als psychiatrische
Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) Konversionsstörungen gemischt
mit somatoformen Anteilen (ICD-10 F44.7; pag. 1421). Aus Sicht des
Gutachters sei die über einige Jahre führende Diagnose eines hirnorganischen
Psychosyndroms mit der zusätzlich diagnostizierten sekundären Anpassungsstörung
nicht ausreichend erklärend.
Zur aktuellen Beschwerdesymptomatik ist
dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschuldigte über ständige Schmerzen
berichtete, am schlimmsten im Bereich des Kopfes. Bei Anstrengung würden die
Schmerzen zunehmen. Schmerzen habe er auch im unteren Rückenbereich mittig, in
der Hinterseite des rechten Beines sowie im gesamten rechten Fuss. Er könne
nicht länger sitzen, länger liegen oder gehen ohne Verstärkung der Schmerzen.
Manchmal habe er überhaupt keine Kraft im rechten Arm. Dieser sei wie taub,
andererseits habe er dort erhebliche Schmerzen. Ausserdem habe er
Gleichgewichtsstörungen und empfinde besonders nach dem Aufstehen Schwindel. Er
sei mehrfach gestürzt. Häufig würden ihm Gegenstände aus der Hand fallen
(pag. 1417). Zur aktuellen Lebenssituation habe der Beschuldigte
angegeben, im Haushalt praktisch nichts helfen zu können. Er versuche täglich
ein wenig zu spazieren. Beim Rasieren helfe ihm manchmal der Bruder (pag. 1418).
Zum psychopathologischen Befund gab der Gutachter an, der Beschuldigte sei im
Wesentlichen orientiert gewesen (zur Person, Ort und Zeit). Inkonsistent sei
jedoch erschienen, dass manche Angaben sehr präzise gemacht worden seien,
während andere, die sehr viel weniger komplex gewesen seien, gar nicht hätten
gemacht werden können (pag. 1420 f.). Die Konzentration habe nach einer halben
Stunde nachgelassen. Die daraufhin deutlich verzögerten Antworten hätten auf
den Gutachter sehr demonstrativ und appellativ gewirkt. Fragen seien einfach
wiederholt, häufig gar nicht beantwortet worden. Eine Störung des
Verständnisses sei nicht anzunehmen. Der formale Gedankengang sei neben der
Verlangsamung geordnet. Die Antworten seien nachvollziehbar, jedoch sehr kurz
und insgesamt unbefriedigend, während andere Antworten relativ präzise erfolgt
seien (pag. 1421).
3.2.17 Neuropsychologisches Fachgutachten der
asmin von Dipl.-Psych. CZ.___ und Dr. phil. DY.___ vom 19. Mai 2010 (Untersuchung
vom 25. August, 26. August sowie 22. September 2009; Reg. 5.1.1,
pag. 899 ff.)
Neben den von der Vorinstanz gemachten
Feststellungen (US 24 f.) ist dem Gutachten folgendes zu entnehmen: Der
Beschuldigte sei kaum untersuchbar gewesen. Das Arbeitstempo sei extrem langsam
gewesen und die Instruktionen seien nur schwer verstanden und im Verlauf einer
Testeinheit immer wieder vergessen worden. An allen drei Tagen habe die
Untersuchung vorzeitig abgebrochen werden müssen (pag. 911 f.). Zur
Verhaltensbeobachtung wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte jeweils traurig
und verzweifelt gewirkt habe, immer wieder zu weinen begann, insbesondere, wenn
einzelne Testelemente an den Unfall erinnerten. U.a. habe er beim Lesen des
Wortes «Auto» heftig weinen müssen und habe sich kaum beruhigen können (pag.
912 f.).
3.2.18 Psychiatrische Untersuchung von
Konsiliarpsychiater Dr. med. EX.___, SUVA vom 11. August 2011 (Reg. 5.1.1,
pag. 761 ff.)
Dr. EX.___ führt in seinem Bericht zum
Untersuchungsgespräch vom 19. Mai 2011 ergänzend zu den Feststellungen der
Vorinstanz (US 26 f.) folgendes aus:
Zu seiner aktuellen Befindlichkeit habe
der Beschuldigte einige Sekunden auf die Antwort warten lassen, bis er
undeutlich und mit schwacher Stimme artikuliert habe, er habe Schmerzen im Kopf
– wobei er diese mit den Händen kranzweise lokalisiert um seinen Kopf herum
andeute –, viele Schmerzen im Rücken und im Fuss, im Kiefer beim Öffnen und
beim Kauen. Auch im rechten Handgelenk habe er Schmerzen, wobei er auf den 4.
und 5. Fingerstrahl der rechten Hand gezeigt habe. Bei seinen Ausführungen,
immer Schmerzen zu haben, habe der Beschuldigte im Untersuchungsgespräch zu
weinen begonnen. Zum Tagesablauf habe die Schwägerin ausgeführt, dass der
Beschuldigte – mit jeweiligen Pausen – sein Bett und den Kaffee selber mache,
Laufen gehe, kleinere Sachen einkaufe, wobei es vorkomme, dass er im Laden
stehe und nicht mehr wisse, was er heimzubringen habe (pag. 763).
3.2.19 Besprechung am Wohnort des Versicherten
mit FW.___ ([Versicherung 3]) und GV.___ (SUVA) vom 1. März 2012 (aus Sicht der
[Versicherung 3]: Reg. 5.2.3, pag. 031 ff., sowie aus Sicht der SUVA:
Reg. 5.1.1, pag. 736 ff.)
Dem von der
Vorinstanz erwähnten Gesprächsprotokoll (US 27) sind ergänzend folgende
Angaben des Beschuldigten zu den aktuellen Beschwerden zu entnehmen: Er
verspüre bereits morgens Schmerzen (u.a. Fuss), welche ständig vorhanden seien
und bei Belastung schlimmer würden. Er sei auch sonst körperlich stark
handicapiert (Rücken, Fuss, Kopf; Reg. 5.1.1, pag. 737). Auch den
Gesprächsnotizen von FW.___ ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte über
täglich starke Schmerzen am verletzten Bein, im Rücken und im Kopf klagte. Es
habe ein einigermassen normales Gespräch geführt werden können, wobei
Wortfindungsstörungen, Wiederholungen, Konzentrationsprobleme etc.
augenscheinlich gewesen seien. Die Mimik habe teilweise grotesk gewirkt,
ähnlich wie bei Leuten mit cerebralen Störungen (Reg. 5.2.3, pag. 032).
Der Beschuldigte habe angegeben, er könne sich über kurze Strecken allein
ausser Haus bewegen und gehe viel spazieren, insbesondere wenn es ihm etwas
besser gehe. Zum Thema Haushaltsschaden habe der Beschuldigte nicht mehr
befragt werden können. Gemäss Auskunft von dessen Rechtsvertreter sei dieser im
Haushalt mehr oder weniger vollständig eingeschränkt und könne angesichts der
körperlichen und psychischen Einschränkungen praktisch nichts mehr Verwertbares
leisten (pag. 032). Zur Hilflosenentschädigung befragt sei eine gegenüber
2007 etwas verbesserte Situation angegeben worden. Hingegen würde bisweilen
immer noch Hilfe beim Anziehen, Rasieren und bei der Körperpflege benötigt
(pag. 033).
Im Rahmen der an das Gespräch
anschliessenden Unterredung zwischen den Vertretern der Versicherungen
einerseits und dem Rechtsvertreter des Beschuldigten andererseits wurde
Letzterem die Aufhebung der Hilflosenentschädigung in Aussicht gestellt, da die
Voraussetzungen dafür aufgrund der medizinischen Berichte und der heutigen
Abklärung vermutlich nicht mehr gegeben seien (Reg. 5.1.1, pag. 739).
In Bezug auf das weitere Vorgehen hielt
der Vertreter der SUVA im Gesprächsprotokoll folgendes fest:
«
1. Arbeitsunfähigkeit: 100%. Taggeld
bezahlen.
2. Kopie des Berichts an Rechtsvertreter
und [Versicherung 3] senden.
3. Heilverlauf: Beim Hausarzt med. Bericht
verlangen (u.a. wo findet die spezialärztliche Untersuchung betreffend
Fussproblematik statt? Welche Medikamente nimmt Herr A.A.___ ein?).
4. (…)
5. Nachdem der Bericht des Hausarztes
eingegangen ist, Aktenvorlage an Konsiliarpsychiater Dr. med. EX.___. Ist von
einer weiteren Behandlung noch eine deutliche Verbesserung zu erwarten?
Abschluss der Behandlung? Bitte auch Integritätsschaden beurteilen.
6. Kreisärztliche Abschlussuntersuchung in
die Wege leiten.
7. Aktenvorlage an VLD (aufgrund der
medizinischen Berichte und der HE-Abklärung vom 1.3.12 wird beantragt, die
Hilflosenentschädigung aufzuheben.»
3.2.20 Rentenrevision 2012
Im Revisionsfragebogen vom
3. August 2012 (Reg. 5.1.1, pag. 1171 ff.) gab der Beschuldigte
an, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben.
3.2.21 Arztbericht Hausarzt Dr. med. HU.___ vom
29. August 2012 (Reg. 5.1.1, pag. 1167 ff.)
In Ergänzung zu den Feststellungen der
Vorinstanz (US 28) ist dem Arztbericht zu Handen der IV (betreffend
eingliederungsorientierte Revisionen) folgende Diagnose zu entnehmen:
-
«St.n. schwerem
Schädel-Hirntrauma»
-
«Komplexes Fusstrauma
rechts»
Zu den erhobenen Befunden wurde zudem
angegeben, dass diese gegenüber den früheren Berichten unverändert seien
(pag. 1168).
3.2.22
Psychiatrisches
Aktengutachten von Dr. med. D.___ vom 20. Juni 2014 (Reg. 5.1.1, ab
pag. 447 ff. S. 1 ff. des Gutachtens sowie ab pag. 396 ff. S. 50
ff. des Gutachtens)
Es wird vorab auf die zusammenfassenden
Ausführungen der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen (US 32
ff.). Ergänzend dazu ist an dieser Stelle auf die Beurteilung des Gutachters
zum Unfallverlauf und den primären Unfallfolgeschäden einzugehen.
Gemäss Dr. D.___ liessen sich die
primären Unfallschäden im Bereich des rechten Fusses, des Brustkorbes und der
Weichteile im Stirnbereich eindeutig nachweisen, während sich die Situation
bezüglich möglicher Unfallfolgen primärer Art im Bereich des Schädels und
Gehirns unklarer darstelle. Offensichtlich seien die Radiologen in ersten
Befundungen von einer in der Bildgebung dargestellten Gewebsschädigung des
Gehirns vor allem im Bereich des Frontalhirns beidseitig ausgegangen. Es sei
jedoch anzumerken, dass gerade im Bereich der Unfallchirurgie aufgrund des
Zeitdrucks und häufig nicht optimaler Bedingungen für die Durchführung
bildgebender Untersuchungen Irrtümer gelegentlich vorkämen und im Zweifelsfall
eher von der schwereren Verletzung ausgegangen werde (pag. 486). Für die
Einordnung des Schweregrades einer etwaigen Schädel-Hirn-Traumatisierung sei
nicht nur der neuroradiologische Befund, sondern auch die Beschwerden und das
Verhalten des Beschuldigten unmittelbar nach dem Unfallereignis heranzuziehen.
Mit Verweis auf die Ausführungen im Transportbericht der Rega vom 7. Juni
2003 kommt Dr. D.___ zum Schluss, dass das Fehlen einer Amnesie sowie
einer Bewusstlosigkeit sowie das Fehlen neurologischer Ausfälle beim Eintreffen
der Rega einschliesslich während der Transportdauer in das [Universitätsspital]
eine erhebliche Schädigung des Hirngewebes sehr unwahrscheinlich mache. Eine
länger anhaltende Bewusstlosigkeit während des Unfallgeschehens bis zum
Eintreffen der Rega könne kaum vorgelegen haben, da ansonsten für das
Unfallgeschehen zumindest eine teilweise Amnesie hätte vorliegen müssen, die
jedoch ausdrücklich in den ärztlichen Berichten verneint worden sei. Auch das
volle Bewusstsein mit erhaltener Orientierung, angemessener Reaktion auf
Ansprache und entsprechendes Befolgen von Anweisungen, was sich aus dem maximal
erreichten Punktewert der GCS (Glasgow Coma Score) ergäbe, mache bereits
aufgrund dieses unauffälligen neurologischen Befundes eine wesentliche
Schädigung von Hirngewebe unwahrscheinlich (pag. 487). Theoretisch
mögliche direkte, also unmittelbar als Unfallfolge auftretende strukturelle
Gewebsschädigungen des Gehirns führten zeitnah an das Unfallereignis nach
eingetretener Gewebsschädigung zu entsprechenden erheblichen neurologischen und
neuropsychologischen Ausfällen. Vor allem bei ausgedehnteren Gewebsschädigungen
mehrerer Hirnregionen und diffusen Schädigungen komme es zu länger anhaltendem
Bewusstseinsverlust, der je nach Ausmass der Schädigung Stunden bis Jahre
anhalten könne. Infolge derartiger primärer unfallbedingter Gewebeschäden des
Gehirns würden nach Wiedererlangen des Bewusstseins im Regelfall auch Störungen
der Orientierung auftreten, darüber hinaus seien solche Gewebsschäden meist
auch mit einer partiellen oder gesamten Amnesie für das Unfallereignis
verbunden (pag. 488). Bringe man im Fall des Beschuldigten die fehlenden
neurologischen und fehlenden neuropsychologischen Ausfälle unmittelbar nach dem
Unfallereignis in Zusammenhang mit den erhobenen radiologischen Befunden
aufgrund der Bildgebung von Schädel und Gehirn, zeige sich, dass die klinischen
beschriebenen Befunde zwangloser und plausibler mit der Beurteilung der
neuroradiologischen Begutachtung von 2010 in Einklang zu bringen sei, als mit
den radiologischen Erstbefunden am Unfalltag erheblicher intrakranialer
Verletzungen (pag. 488).
3.2.23
Eingliederungsorientierte
Renten-Revision vom 29. April 2015 (Reg. 5.1.1, pag. 240 f.)
Der Beschuldigte gab an, dass sich die
Konzentration verbessert habe. Verschlimmert habe sich der Hörsturz links
(Hörverlust ca. 70%). Die Schmerzen seien gleich geblieben.
3.2.24 Kreisarztuntersuchung Dr. med. JS.___
vom 1. Juni 2015 (Reg. 5.1.1, pag. 178 ff.)
In Ergänzung
zu den vorinstanzlichen Erwägungen (US 40) können dem Bericht des
Kreisarztes folgende Angaben des Beschuldigten entnommen werden: Es gehe ihm
deutlich besser, er könne viel mehr machen und habe eine gewisse
Selbständigkeit erreicht. Dies habe er bereits bei der letzten kreisärztlichen
Untersuchung bei Dr. J.___ gesagt und er könne nicht verstehen, weshalb
dies im Kreisarztbericht nicht erwähnt und der Fallabschluss erfolgt sei. Die
Fussschmerzen, von wechselndem Charakter und Lokalisation, würden ihn am
meisten beeinträchtigen. Er habe v.a. Anlaufschmerzen. Gelegentlich könne er aber
auch nahezu hinkfrei gehen (pag. 190). Zum Tagesablauf habe der
Beschuldigte ausgeführt, er mache morgens sein Bett, koche Kaffee, gehe
spazieren, mache Einkäufe, gehe zur Post, könne kurze Strecken mit dem Auto
fahren, im Winter schaufle er Schnee und im Sommer wische er den Vorplatz
(pag. 191).
Zur klinischen Untersuchung kann der
Beurteilung von Dr. JS.___ zudem entnommen werden, dass der Beschuldigte
anfangs adäquat gewirkt habe, jedoch zunehmend begonnen habe zu
hyperventilieren, woraufhin er einen etwas starren Blick eingenommen und etwas
gedankenabwesend gewirkt habe. Es sei aufgefallen, dass der Beschuldigte
einzelne Fragen nicht auf Anhieb zu verstehen schien, bei leiser Andeutung
einer möglichen Ablehnung der Unfallkausalität (z.B. des Hörsturzes) aber
sofort klar verstehe und geschickt argumentative Einwände einbringe. Bei der
klinischen Untersuchung sei die HWS-Beweglichkeit nicht eingeschränkt gewesen.
Es bestünden keinerlei Einschränkungen der Beweglichkeit der oberen
Extremitäten. Bei der Prüfung der Wirbelsäulenbeweglichkeit sei eine gewisse
Selbstlimitierung zu beobachten gewesen. Auf Aufforderung hin sei ein nahezu
hinkfreies, weitgehend flüssiges Gangbild möglich gewesen (pag. 195).
Konfrontiert mit den Befunden der Überwachung hätten der Beschuldigte und seine
Schwägerin diese mit einer deutlichen Verbesserung des körperlichen und
psychischen Zustandes erklärt (pag. 196).
3.2.25
Stellungnahme zum
medizinischen Sachverhalt des RAD von Dr. med. KR.___ vom 3. September
2015 (Reg. 5.1.1, pag. 166 ff.)
Der von der Vorinstanz erwähnten
Stellungnahme (US 41) lässt sich ergänzend entnehmen, dass erhebliche
Zweifel bestehen, dass das Unfallgeschehen und die danach dokumentierten
objektiven Verletzungsgrade der betroffenen Organsysteme das Ausmass und die
Art der angegebenen körperlichen und psychischen Beschwerden mit ausreichender
Wahrscheinlichkeit kausal begründen könnten. Mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit liege daher kein Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfallereignis und den angegebenen Beschwerden vor (pag. 167). Aus
psychiatrischer Sicht (s. Gutachten nach Aktenlage von Dr. med. D.___ vom
20. Juni 2014) zeigten sich die vom Beschuldigten in den ärztlichen und
neuropsychologischen Untersuchungen geschilderten Beschwerdekomplexe der
psychischen Störungen wie posttraumatische Belastungsstörung, wie hirnorganisch
bedingte Schädigungen mit kognitiver Einschränkung, wie andauernde
Persönlichkeitsveränderung und somatoformen Schmerzstörung, kaum vereinbar mit
der zeitlichen Entwicklung der geschilderten Symptome und den in den
Observationen festgestellten Verhaltensweisen (deutliche Zeichen von
Aggravation). Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien aufgrund
psychiatrischer Diagnosen also nicht gegeben (pag. 170).
3.2.26
Gutachten des
Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI) von Prof. Dr. med. LQ.___, Dr. med. IT.___,
Dr. med. MP.___, Dr. med. NO.___ sowie lic. Phil. ZB.___ vom 11. Juli 2016
(Untersuchung vom 23. und 25. Mai 2016, Reg. 2, pag. 533 ff.;
auch Reg. 5.1.1, pag. 1788 ff.)
Ergänzend zu
den Ausführungen der Vorinstanz (US 41 f.) wird im Gutachten zu den
aktuellen Leiden des Beschuldigten ausgeführt, dass dieser angebe, die
Kopfschmerzsymptomatik habe seit dem Polytrauma im Jahre 2003 eher abgenommen.
Zudem könne er sich auch länger auf gewisse Tätigkeiten konzentrieren. Hingegen
hätten das Ohrgeräusch links und die Fussschmerzen rechts eher zugenommen. Er
leide immer noch unter konstant verspürten rechtsbetonten drückenden frontalen und
eher ziehenden Hinterkopfschmerzen. Ausserdem komme es bei Drehbewegungen des
Kopfes zu Schmerzen im Nackenbereich, begleitet von einem Knacken, zudem habe
er wenig Kraft im rechten Arm, oft begleitet von einem Ameisenlaufen im selben
Bereich. Bei repetitiver Flexion und Extension im Handgelenk rechts bekomme er
ebenfalls Schmerzen. Daneben komme es beim Essen / Kauen zu Schmerzen
im Kieferbereich beidseits. Es bestünden auch konstant verspürte lumbale
Rückenbeschwerden mit intermittierender Ausstrahlung der Beschwerden über die
Hinterseite des linken Oberschenkels bis auf Kniehöhe. Zu einer Zunahme der
Schmerzen führe ein längeres Sitzen und längeres Gehen, wogegen es bei
Aufstehen und Herumgehen nach längerem Sitzen kurzzeitig zu einer Besserung
komme. Auch im rechten Fuss habe er konstant Schmerzen, wobei der
Schmerzcharakter einmal eher stechend, dann wieder brennend sein könne. Zu
einer Besserung komme es beim Hochlagern des rechten Fusses (pag. 545 f.).
Im Rahmen der psychiatrischen
Beurteilung wurde festgehalten, dass der Beschuldigte seit 2003 keiner
beruflichen Tätigkeit mehr nachgehe, er aufgrund seiner Beschwerden seit Jahren
berentet werde und hohe Leistungen von Versicherungen bezogen habe. Dies könne
dazu führen, dass er sich durch seine Beschwerden mehr eingeschränkt fühle, als
dass es den objektivierbaren Befunden entspreche. Der Beschuldigte beziehe aus
seinen Beschwerden einen hohen sekundären Krankheitsgewinn (pag. 551). Die
ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung lasse sich weder durch
psychiatrische noch durch die somatischen Befunde hinreichend objektivieren
(pag. 553). Die Diagnose eines organischen Psychosyndrom könne nicht
gestellt werden. Ausser einer allfälligen kurzen Bewusstlosigkeit auf dem
Unfallplatz, seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschuldigte
während längerer Zeit bewusstlos gewesen sei (pag. 555).
Zur orthopädischen Beurteilung lässt
sich dem Gutachten zu den objektivierbaren Befunden entnehmen, dass ein sehr
unterschiedlich ausgeprägtes, zeitweise praktisch fehlendes rechtsseitiges
Hinken bestehe, während die Gangart durchaus durchgeführt werden könne und auch
das Überwinden der Treppe im Wechselschritt gelinge. Die Beweglichkeit zeige
sich an der Wirbelsäule unter Verspannung in sämtlichen Abschnitten massiv
eingeschränkt und an allen Extremitäten frei. Der äusserst aufgeregt wirkende,
zum Teil fast hyperventilierende Beschuldigte habe seine Beschwerden samt
diffusen Schmerzangaben auch während der körperlichen Untersuchung unablässig
geschildert, so dass die Prüfung erheblich gestört worden und der Leidensdruck
bei der Palpation verschiedenster anatomischer Strukturen am Stamm und
Extremitäten keinesfalls fassbar geworden sei. Der Beschuldigte beklage völlig
diffuse, bezüglich Lokalisation und Intensität nicht reproduzierbare
Druckdolenzen da und dort. Die Untersuchung des rechten Fusses sei schmerzbedingt
praktisch nicht toleriert worden. Durch klinische und radiologische Befunde
liessen sich die äusserst diffus und während der körperlichen Untersuchung sehr
unklar präsentierten Beschwerden keinesfalls vollständig begründen. Durchaus
nachvollziehbar sein ein gewisser Leidensdruck nach komplexer rechtsseitiger
Fussfraktur samt zum Teil deutlichen arthrotischen Veränderungen, keinesfalls
aber die übrige präsentierte Symptomatik, sodass von einem im Vordergrund
stehenden nicht-organischen Geschehen ausgegangen werden müsse (pag. 561
f.).
Neurokognitive Defizite hätten bei
mangelnder Kooperation des Beschuldigten in der neuropsychologischen
Untersuchung nicht valide überprüft werden können (pag. 571, 573, 575).
3.3
Observationen
3.3.1 Observationsbericht I.___ AG vom
31. Januar 2013 (Reg. 5.1.1, pag. 87 ff.)
Dem von der Vorinstanz zusammengefassten
Observationsbericht (US 46) kann zudem entnommen werden, dass dem
Beschuldigten das längere Sitzen (im Restaurant und später im Auto) nichts
auszumachen schien. Als er danach aufgestanden sei, sei dies ohne Anzeichen von
Beschwerden oder Schmerzen erfolgt. Auch seien dabei zu keinem Zeitpunkt
Anzeichen einer besonderen Vorsicht oder Zurückhaltung auszumachen gewesen
(pag. 091).
3.3.2 Observationsbericht I.___ AG vom 11.
März 2013 (Reg. 2.1.1, pag. 107 ff.)
Im «Bericht zu den Ermittlungen vom
15. Februar 2013 bis 16. Februar 2013» ist zunächst festgehalten,
dass der Beschuldigte den ganzen Tag nicht draussen gesehen worden sei
(pag. 109). Am 16. Februar 2013 sei beobachtet worden, wie der
Beschuldigte mit einem jüngeren Mann, vermutlich seinem Bruder, zu einer
Selbstbedienungs-Waschanlage gefahren sei. Der Beschuldigte sei unauffällig und
ohne Anzeichen von Schmerzen aus dem Auto gestiegen. Bei der Unterhaltung mit
seinem Bruder habe er seinen Kopf in raschen Bewegungen zur Seite gedreht
(pag. 111). Ein heruntergefallenes Geldstück habe er ohne ersichtliche
Mühe vom Boden aufgehoben, indem er in einer raschen Bewegung leicht in die
Knie gegangen und sich ohne erkennbare Vorsicht mit dem Oberkörper nach vorne gebeugt
habe. Auch ein weiteres heruntergefallenes Geldstück habe er ohne Mühe vom
Boden aufgehoben (pag. 111 f.). Die wenigen Schritte, die der Beschuldigte
vor der Waschbox auf und ab gegangen sei, seien unauffällig gewesen (pag. 112).
Kurze Zeit später habe der Beschuldigte an seiner Wohnadresse beim kurzen
Tragen einer ca. 9 kg schweren Getränkepackung beobachtet werden können.
Auch habe er einen Schneeball gemacht, diesen mit einer schwungvollen Bewegung
(mit dem rechten Arm) weggeworfen, einen zweiten Schneeball geformt und diesen
mit etwas weniger Schwung weggeworfen (pag. 113). Alles in allem habe der
Beschuldigte einen unauffälligen und gut gelaunten Eindruck hinterlassen. Es
sei nichts gesehen worden, was auf gesundheitliche Probleme hingewiesen hätte
(pag. 110).
3.4
Begutachtung Dr.
med. F.___ vom 13. Juni 2022 (Parteigutachten, ASSL 188 ff.)
Der Beurteilung von Dr. F.___ ist in
Ergänzung zu den von der Vorinstanz gemachten Ausführungen (US 58 ff.)
folgendes zu entnehmen:
Zu ihrer Diagnose der
Persönlichkeitsveränderung, einerseits bei chronischem Schmerzsyndrom,
andererseits nach Extrembelastung, erklärt die Gutachterin, dass die von Dr.
med. EX.___ gestellte Diagnose einer chronifizierten posttraumatischen
Belastungsstörung so nicht existiere. Im ICD-10 werde dies als
Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung kodifiziert. Die
posttraumatische Belastungsstörung habe einen chronischen Verlauf genommen und
somit sei eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung entstanden. Die
posttraumatische Belastungsstörung sei durch den Unfall entstanden und durch
die zuerst nach dem CT-Befund gestellte organische Diagnose einer
Hirnschädigung. Nach so vielen Jahren habe sich seine
Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom durch die
Nachoperationen, die ausgedehnte Mittelfussarthrose, die dauernden
Spitalbesuche etc. und die präsente Schmerzsymptomatik verstärkt
(ASSL 212).
3.5
Einvernahmen
3.5.1 Erstinstanzliche Einvernahme von Dr. G.___
vom 19. Juni 2023 (ASSL 511 ff.)
In Ergänzung zu den Feststellungen der
Vorinstanz (US 65) kann den Aussagen von Dr. G.___ folgendes entnommen
werden:
Mit Verweis auf das ABI-Gutachten ging
Dr. G.___ von einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 45.41) ohne wesentliche
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus. Er habe auch regressive kindliche
Persönlichkeitszüge festgestellt, welche dazu führen könnten, dass man eher
eine Krankheitsrolle einnehme, man also weniger Ressourcen habe, um mit dem
Ganzen umgehen zu können. Dies sei keine Störung im engeren Sinne, könne aber
die ungünstige Entwicklung, wie er (der Beschuldigte) sich in die
Krankheitsrolle hineinmanövriert habe, ein wenig erklären (Rz. 102 ff.). Bezüglich
der Frage nach einer Simulation bzw. Aggravation führte der Gutachter aus, ein
gewisser bewusster Vorgang sei vielleicht schon vorhanden, wenn man sich je
nach Untersuchungssituation unterschiedlich benehme. Das sei aber auch bei
einer deutlichen Aggravationstendenz der Fall. Ihm (Dr. G.___) sei einfach
wichtig gewesen, festzuhalten, dass zumindest eine deutliche
Aggravationsneigung vorhanden sei. Alles andere sei weniger klar (Rz. 142
ff.).
Bezüglich der kognitiven Fähigkeiten sei
diskutabel, ob nicht schon eine Simulation vorliege. Sicher liege eine klare
Aggravationsneigung, schon fast an der Schwelle zur Simulation vor. Schon 2008
sei in den Tests von einer nicht authentischen Störung ausgegangen, dass also
etwas «gefakt» oder nicht stimmig gewesen sei (Rz. 195 ff.).
3.5.2 Einvernahme des Beschuldigten vor dem
Berufungsgericht vom 20. Januar 2025
Vor dem Berufungsgericht bestätigte der
Beschuldigte seine bisherigen Aussagen im Wesentlichen. Die Vorwürfe würden
nicht stimmen. Er habe immer gesagt, wie es ihm gehe. Was er habe machen
können, habe er gemacht und das habe er auch so gesagt. Es komme heute noch
vor, dass er, wenn er lange sitze, manchmal Mühe habe aufzustehen. Die ersten
Schritte seien dann meist recht schwer. Es könne sein, dass es nach 10 bis 15
Metern wieder ring gehe. Die Ärzte sagten, dies sei normal. Auf die
Kreisarztuntersuchung bei Dr. J.___ vom 13. Dezember 2012 angesprochen,
führte der Beschuldigte aus, es sei ihm da sicher schon ein bisschen besser
gegangen. Auf die Frage, wann er aus seiner Sicht Verbesserungen bemerkt habe,
antwortete der Beschuldigte, er könne es nicht sagen. Vielleicht sei es
2009 / 2010 ein wenig besser gewesen. Anschliessend sei der Fuss
schlechter und wieder besser geworden. Dann sei es recht gut gegangen, bis er
2014 den Hörsturz gehabt habe und es ihm ein paar Monate schlechter gegangen
sei. Danach sei es eigentlich insofern immer besser geworden, als dass er
Sachen einfach länger habe machen können als vorher. Auf den Umstand
angesprochen, dass er nach Aufhebung der Rente im Dezember 2017 in der Lage
gewesen sei, 10 bis 30 Minuten am Tag zu arbeiten, und danach gefragt, ob
dies nicht auch vorher möglich gewesen wäre, führte der Beschuldigte aus, er
habe dem Arzt bei der SUVA gesagt, dass es ihm besser gehe. Dieser sagte, er
sei nicht geeignet, um zu arbeiten. Er (der Beschuldigte) habe nicht gesagt, er
könne keine 20 Minuten arbeiten. Er habe gemacht, was er gekonnt habe. Auf
das Gutachten von Dr. E.___ angesprochen, wonach der Beschuldigte bereits ab
2011 zu 100% arbeitsfähig gewesen sein soll, erwiderte dieser, das stimme
nicht. Das sei gar nicht möglich. Er (Dr. E.___) habe ihn ja nie gesehen. Auf
die Frage, was er dazu sagen, dass Dr. G.___ in seiner Einvernahme vor der
Vorinstanz spätestens ab Mai 2015 von einer 50 %igen und ab August 2016
von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit ausgehe, antwortete der Beschuldigte:
«Nein. Ich habe erst Ende 2017 angefangen. Ich habe sehr lange gebraucht, bis
ich auf 50 % steigern konnte.» Auf die Unterschiede zwischen den
Arztbesuchen (anlässlich welcher er nur mit Schwung habe aufstehen können) und
den Observationsergebnissen (die ihn nach einer längeren Autofahrt ohne
Einschränkungen beim Gehen gezeigt haben) angesprochen, erklärte der
Beschuldigte, dass es immer Unterschiede gäbe. Wenn er einen Tag praktisch
nichts mache, sei der Fuss am nächsten Tag besser. Wenn er lange etwas mache
und dann aufstehe, seien die ersten Schritte meist «viel mehr». Es könne auch
das Gegenteil sein, dass er aufstehe und es wirklich gut gehe. Er könne es
nicht erklären. Der Orthopäde sage, das sei ganz normal. Er (der Beschuldigte)
würde schon viel zu gut gehen für das, was er im Fuss habe. Eigentlich müsste
er operieren, da es wegen der Arthrose falsch zusammengewachsen sei. Wenn er
lange Autofahre tue der Fuss schon mehr weh. Ob er bei den ersten Schritten
mehr oder weniger hinke, könne er nicht sagen. Es sei je nachdem, wie er beim
Aufstehen draufstehe.
4.
Beweiswürdigung
4.1
Ausgangslage
4.1.1 Zusammengefasst lässt sich
der umfangreichen Krankengeschichte des Beschuldigten das Folgende entnehmen:
-
Der Beschuldigte erlitt in
Folge des Verkehrsunfalls ein Schädelhirntrauma mit Kalottenfraktur (okzipital
bis Schädelbasis ziehend) sowie eine komplizierte Fraktur des rechten Fusses.
Daneben zog er sich ein Pneumothorax im Bereich des Brustkorbes sowie eine
Rissquetschwunde an der Stirn zu (Reg. 5.1.1, pag. 1668). Die initial
mittels CT festgestellten kleinen Kontusionsblutungen beidseits frontal
(Reg. 5.1.1, pag. 1672) konnten im Rahmen der späteren Begutachtung
der «alten» CT-Bilder durch Prof. Dr. YC.___ nicht bestätigt werden. Demnach
bestand kein Nachweis von Traumafolgen am Hirngewebe. Lediglich minimale
Subarachnoidalblutungen links frontal – also Blutungen ausserhalb des Gehirns
über der Hirnrinde im Fall des Zerreissens von ausserhalb des Gehirns
verlaufenden Gefässen (vgl. Reg. 5.1.1, pag. 486) – konnten nicht mit
letzter Sicherheit ausgeschlossen werden (vgl. neurologisches
Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. YC.___ vom 10. Mai 2010,
Reg. 5.1.1, pag. 1352, 1355).
-
Im Oktober 2003 klagte der
Beschuldigte über diffuse Schmerzen im Bereich des Vorfusses, während aus
ärztlicher Sicht die Vollbelastung unter therapeutischer Aufsicht empfohlen
wurde. Dokumentiert ist zudem, dass der Beschuldigte bereits zu diesem Zeitpunkt
über Schwindel und persistierende Kopfschmerzen berichtete (Reg. 5.1.1,
pag. 1668).
-
Die hierauf angeordnete
MRI-Untersuchung vom 26. November 2003 brachte keine Klärung
(unauffälliger Befund ohne Hinweise für Parenchymschäden [Gewebeschädigungen]
oder Nachblutungen; Reg. 5.1.1, pag. 1660).
-
Auch bezüglich des Fusses
wurde in der Verlaufskontrolle vom 2. Dezember 2003 ein problemloser
Verlauf mit etwas Schmerzen über dem Fussrücken bei längerem Stehen / Gehen,
ansonsten jedoch weitgehender Beschwerdefreiheit festgestellt (Reg. 5.1.1,
pag. 1660).
-
Im Dezember 2003 wurde im
Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung erstmals eine deutliche
Wesensveränderung mit Verlangsamung und Ungeduld durch die Schwägerin des
Beschuldigten angesprochen. Der Kreisarzt stellte zudem eine verminderte
Belastbarkeit, diffuse Kopfschmerzen, eine Fehlhaltung des rechten Beines (mit
signifikant vermindertem Wadenumfang rechts) und myofasziale Beschwerden des
rechten Schultergürtels fest (Reg. 5.1.1, pag. 1651).
-
Im Rahmen des
Rehabilitationsaufenthaltes in [Ort 2] im März / April 2004 wurde
neben einer minimsten Belastbarkeit auch stark auffällige Verhaltensweisen
beschrieben sowie (organisch bedingte) mittelschwere bis schwere
neuropsychologische Funktionsstörungen erwähnt (Reg. 5.1.1, pag. 1759
f.). Erstmals wurde auch eine psychiatrische Diagnose gestellt und dem
Beschuldigten eine Anpassungsstörung nach Polytrauma
(ICD-10 F43.2) attestiert. Als Differentialdiagnose
wurde ein psychoorganisches Syndrom (ICD-10 F07.2) erwähnt. Das Vollbild
einer posttraumatischen Belastungsstörung konnte hingegen – trotz vorhandener
Anzeichen – nicht diagnostiziert werden (Reg. 5.1.1, pag. 1755,
1757).
-
Eine erneute Fussoperation
im Mai 2004 ergab einen unkomplizierten postoperativen Verlauf, wobei eine
Vollbelastung empfohlen wurde. Der Beschuldigte klagte indes über
Restbeschwerden (Reg. 5.1.1, pag. 1603 f.).
-
Im November 2004 wurde
seitens des Kreisarztes festgestellt, dass die sich ungünstig auswirkende
neuropsychologische Störung zum Teil organisch bedingt sei, andererseits auch
durch die psychische Entwicklung mitbedingt sei. Der Beschuldigte schien vorwiegend
aus psychischen Gründen zu regredieren (Reg. 5.1.1, pag. 1579 f.).
-
Dr. med. X.___
(Erwachsenenpsychiatrie, Psychiatrische Dienste des Kantons Solothurn)
bestätigte in seinem Bericht vom 25. Februar 2005 die Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Hirnverletzung (ICD-10
F07.2) mit mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Defiziten. Daneben
diagnostizierte er eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Reaktionen
gemischt (ICD-10 F43.22; Reg. 5.1.1, pag. 1557).
-
In der kreisärztlichen
Untersuchung vom 3. November 2006 ergab sich ein Bild eines unbeholfenen,
teilweise kindlich tollpatschig anmutenden Beschuldigten, wobei die gezeigten
Einschränkungen als nicht immer konstant und sehr oft keiner anatomischen Struktur
zuordenbar beschrieben wurden (Reg. 5.1.1, pag. 1516).
-
Während im November 2006
noch ein Therapiefortschritt verzeichnet worden war, da es dem Beschuldigten
zwischenzeitlich möglich gewesen sei, sich bis zu 115 Minuten an einem
engagierten Gespräch zu beteiligen, und er statt einer eher frühkindlich
regressiven Coping-Strategie nun seine Verhandlungsstrategie durchaus verbal habe
artikulieren können (Reg. 5.1.1, pag. 1507), stellte der Kreisarzt im
November 2007 fest, dass Gespräche auf einfachem Niveau lediglich während 10 –
15 Minuten möglich seien und selbständiges Erzählen kaum möglich sei
(Reg. 5.1.1, pag. 1482). Hingegen sei in Bezug auf das Gangbild eine
Verbesserung festgestellt worden (pag. 1482).
-
In der neuropsychologischen
Begutachtung von Dr. med. L.___ im April 2008 wurde
erstmals der Verdacht einer nicht-authentischen hirnorganischen Störung geäussert,
da sowohl Art wie auch Schwere der gezeigten Minderleistungen nicht mit dem
unauffälligen MRI-Befund vom 26. November 2003 zu erklären seien (Bericht
nicht in den Akten; erwähnt in Reg. 5.1.1, pag. 543, 886, 939).
-
Im Rahmen der
orthopädischen Begutachtung der asim im August / September 2009 wurde
die Diagnose einer schmerzhaften globalen
Funktionsstörung des rechten Fusses gestellt (Reg. 5.1.1,
pag. 1340) und dem Beschuldigten gestützt darauf eine Arbeitsunfähigkeit
von 15 % im angestammten Beruf attestiert (Pag. 1340, 1343).
-
Im neurologischen
Fachgutachten der asim wurden die chronischen Kopfschmerzen (vom Spannungstyp
mit analgetika-induzierter Kopfschmerzkomponente) als nicht unfallkausal
erachtet (Reg. 5.1.1, pag. 1376). In Bezug auf die neurokognitiven Defizite wurde eine erhebliche
psychiatrisch bedingte Störung als Mitursache vermutet. Inwiefern ein
möglicher organischer Kern der neurokognitiven Störung die Arbeitsfähigkeit
beeinträchtige, konnte nicht mit hinreichender Gewissheit eingeschätzt werden
(Reg. 5.1.1, pag. 1375, 1378).
-
Das psychiatrische
Fachgutachten der asim vom 7. September 2009 attestierte dem Beschuldigten
schliesslich eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie
Konversionsstörungen gemischt mit somatoformen Anteilen (ICD-10 F44.7;
Reg. 5.1.1, pag. 1421). Aufgrund der psychiatrischen Symptomatik
wurde von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen, wobei eine willentliche
Überwindung ohne Veränderungsdruck als kaum möglich eingeschätzt wurde
(pag. 1425).
-
Dr. XD.___ nannte in ihrem
Abschlussbericht betreffend die ambulante psychiatrische Behandlung vom
1. Januar 2006 bis 24. Dezember 2009 als Schlussdiagnose ein organisches Psychosyndrom nach Hirnverletzung (ICD-10
F07.2) mit mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Defiziten.
Bezüglich der Schmerzen wurde von einer Durchmischung von organischen und
psychischen Anteilen sowie von Verhaltenseinflüssen als Aufrechterhaltung des
chronischen Schmerzsyndroms (ICD-10 F54) ausgegangen, differentialdiagnostisch von
einer andauernden Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom
(ICD-10 F62.80; Reg. 5.1.1). Weiter bestand der Verdacht auf eine
posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; pag. 1075).
-
Das neuroradiologische
Fachgutachten der asim konnte weder im Rahmen der Neubeurteilung der
unfallnahen MRI-Befunde noch anhand der aktuellen Bildgebung ausgedehnte
Traumafolgen nachweisen, jedoch sei in Übereinstimmung mit den früheren
Befunden bereits in der Voruntersuchung eine Signalsteigerung im Pulvinar
thalami rechts nachweisbar gewesen, wobei ein Zusammenhang mit dem Trauma weder
bewiesen noch widerlegt werden konnte (Reg. 5.1.1, pag. 1348, 1353).
-
Das neuropsychologische
Gutachten der asim vom Mai 2010 nannte als Diagnose insbesondere eine
organische Persönlichkeitsstörung (F07.0) mit begleitenden mittelgradigen bis
schweren neuropsychologischen Funktionsstörungen fraglicher Validität bei
Status nach Schädel-/Hirntrauma (mit bifrontalen Kontusionsherden und sehr
schmalem Subduralhämatom), psychiatrischerseits diagnostizierter posttraumatischer
Belastungsstörung sowie Konversionsstörung gemischt mit somatoformen Anteilen (Reg. 5.1.1,
pag. 918).
-
Im Rahmen der
psychiatrischen Untersuchung von Dr. med. EX.___ vom 11. August 2011 wurde
keine Diagnose gestellt. Allerdings wurde im Bericht festgehalten, dass der Beschuldigte
dem Untersucher wie ein schwerst Gehirngeschädigter anmutete, mit dem kaum Kontakt
zu finden möglich gewesen sei (Reg. 5.1.1, pag. 762).
-
Der Hausarzt Dr. HU.___
ging in seinem Bericht vom 29. August 2012 von einem cerebral wie auch
orthopädisch schwer behinderten Patienten aus, dem keine berufliche Tätigkeit
mehr zumutbar sei (Reg. 5.1.1, pag. 1169 f.).
-
Im Dezember 2012 kam der
Kreisarzt Dr. J.___ zum Schluss, dass sich die Fussschmerzen mit den
radiologisch festgehaltenen ausgeprägten degenerativen Veränderungen im
Tarsometatarsalbereich erklären liessen (Reg. 5.1.1, pag. 672),
während die übrigen Schmerzen mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer
psychoorganischen Veränderung und einer wahrscheinlich gleichzeitig
vorliegenden Schmerzwahrnehmungsstörung erklärbar seien (pag. 672). Eine
qualifizierte Arbeitstätigkeit erscheine aufgrund der hirnorganischen Befunde
nicht realisierbar (pag. 673).
-
In der psychiatrischen
Untersuchung vom 14. Februar 2013 wurde die
Diagnosen einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10
F43.1) sowie Konversionsstörungen gemischt mit somatoformen Anteilen (ICD-10
F4.7) gestellt (Reg. 5.1.1, pag. 563). Das wiederholt diagnostizierte
organische Psychosyndrom erachtete der Psychiater als unzutreffend
(pag. 568).
-
Im Hausarztbericht vom
Dezember 2014 wurde weiterhin von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit
ausgegangen.
-
Das nach Kenntnis des
Observationsmaterials durch Dr. med. D.___ gestellte Aktengutachten vom Juni
2014 verwarf sämtliche bisher gestellten psychiatrischen Diagnosen der
chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie einer
Konversionsstörung gemischt mit somatoformen Anteilen (ICD-10 F44). Nach seiner
Einschätzung ergäben sich hinreichende Anhaltspunkte für eine Aggravation oder
gar Simulation (Reg. 5.1.1, pag. 445).
-
Die Kreisarztuntersuchung
im Juni 2015 ergab keinen signifikanten Unterschied bei der Messung des
Wadenumfangs (Reg. 5.1.1, pag. 193). Es wurde eine Diskrepanz
zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und dem in der Observation
präsentierten Verhalten festgehalten (pag. 196).
-
Das ABI-Gutachten vom Juli
2016 sah in Kenntnis der Observationsberichte keine Hinweise auf eine
Simulation. Allerdings wurde festgehalten, dass das Ausmass der körperlichen
Beschwerden sich nicht durch somatische Befunde objektivieren lasse. Es wurde
von einer psychiatrischen Überlagerung ausgegangen. Es handle sich um eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Eine
posttraumatische Belastungsstörung konnte nicht diagnostiziert werden
(Reg. 2.1.1, pag. 552 ff.). Es konnte jedoch auch nicht
ausgeschlossen werden, dass eine solche (oder eine Konversionsstörung) in der
Vergangenheit vorgelegen hatte (pag. 556). In der Gesamtbeurteilung wurde
von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Verweistätigkeit ab
Gutachtenszeitpunkt ausgegangen (pag. 573).
4.1.2 Im Ergebnis lässt sich somit
festhalten, dass die untersuchenden Ärzte zu keiner übereinstimmenden Diagnose
gelangten, um die vom Beschuldigten beklagten Symptome zu erklären. Auch die
angeordneten medizinischen Gutachten brachten keine Einigkeit, so dass nach wie
vor unklar ist, welche gesundheitlichen Folgen der Beschuldigte durch seinen
Unfall im Jahre 2003 davontrug. Bereits vor dem angeklagten Tatzeitraum fielen
den behandelnden Ärzten klare Diskrepanzen zwischen den klinischen Befunden und
den vom Beschuldigten präsentierten Beschwerden auf, so dass schon bald von
einer psychischen Komponente ausgegangen wurde. Im Nachfolgenden nicht zu
klären ist indes, ob die «initialen» Diagnosen zutreffend waren und ob dem
Beschuldigten infolgedessen berechtigterweise eine Rente zugesprochen wurde
oder nicht. Dem Beschuldigten wird mit der Anklageschrift vom 19. Februar
2021 einzig vorgeworfen, im Zeitraum vom 19. Mai 2011 bis 27. April
2017 über seinen Gesundheitszustand getäuscht zu haben. Es gilt daher im
Folgenden, die objektiven Beweismittel einer vertieften Prüfung zu unterziehen.
Im Vordergrund stehen dabei klarerweise die Gutachten von Dr. med. E.___ vom
5. Juni 2019 sowie von Dr. med. G.___ vom 23. Dezember 2022 bzw. die
Frage, wie diese zu würdigen sind.
4.2
Verwertbarkeit und
Beweiswert der Gutachten von Dr. E.___ und Dr. G.___
4.2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält
(US 65 f.), macht die Verteidigung zurecht nicht geltend, dass das reine
Aktengutachten von Dr. E.___ vom 5. Juni 2019 nicht verwertbar sei, wobei
sich ein solcher Einwand – mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen und
die dort zitierte Rechtsprechung – aufgrund der Verweigerungshaltung des
Beschuldigten auch als unbehelflich erweisen würde. Weiter wird seitens der
Verteidigung – soweit ersichtlich – nicht bestritten, dass sich die konkreten
Gutachterfragen grundsätzlich im Rahmen eines Aktengutachtens beantworten
liessen. Nach der Rechtsprechung ist es primär auch Aufgabe des angefragten
Sachverständigen zu beurteilen, ob sich ein Aktengutachten ausnahmsweise
verantworten lässt (BGE 146 IV 1 E. 3.2.2; BGE 127 I 54 E. 2e, 2f). Wie
auch die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist nach dem konkreten Gegenstand der
Gutachterfrage differenziert zu beurteilen, ob und wie sich die fehlende Unmittelbarkeit der sachverständigen
Einschätzung auf den Beweiswert eines Aktengutachtens auswirkt. Der
Gutachter soll sich (gegebenenfalls je nach Fragestellung gesondert) dazu
äussern, ob eine Frage ohne Untersuchung gar nicht, nur in allgemeiner Form
oder ohne Einschränkungen beantwortbar ist. Dies ermöglicht es der
Strafverfolgungsbehörde, den Stellenwert der gestützt auf die Akten getroffenen
Einschätzung im Verhältnis zu weiteren Beweismitteln zu bestimmen (BGE 146 IV 1
E. 3.2.2). Vorliegend sah sich Dr. E.___ im Stande, gestützt auf die umfangreichen
Vorakten, darunter die gesamten Akten der Invalidenversicherungen mit zwei
interdisziplinären Gutachten und zahlreichen Berichten, ein Aktengutachten zu
erstellen (vgl. US 66 sowie Reg. 7, pag. 033). Mangels der Mitwirkung
des Beschuldigten an der gutachterlichen Untersuchung sowie seiner Weigerung,
seine behandelnde Psychiaterin von der Schweigepflicht zu entbinden, konnten
die aktuellen Entwicklungen selbstverständlich nicht berücksichtigt werden, was
der Sachverständige in seinem Gutachten offenlegte. Entsprechend verzichtete er
auch darauf, den aktuellen psychischen und physischen Gesundheitszustand des
Beschuldigten zu beurteilen (Reg. 7, pag. 083). In Bezug auf seine
Einschätzung, wonach aufgrund der Akten das Bild eines weitgehend körperlich
gesunden Beschuldigten bestehe (Reg. 7 pag. 094), präzisierte Dr. E.___
anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme, dass er aufgrund der fehlenden
körperlichen und psychiatrischen Untersuchung lediglich beurteilen konnte, wie
nachvollziehbar die verschiedenen gestellten Diagnosen bzw. deren Widerlegung
waren, und räumte ein, dass seinem Gutachten dadurch etwas weniger Beweiswert
zukomme als dem Gutachten von Dr. G.___ (ASSL 504). Auch in Bezug auf
psychiatrische Erkrankungen ergänzte er vor der Vorinstanz, dass sich eine
solche nicht aus den Akten ergäbe, die Beurteilung gewisser Störungen, etwa im
histrionischen Bereich, jedoch in einer Untersuchung näher abzuklären wären (ASSL
505). Der Sachverständige legte damit nachvollziehbar dar, in welchen Grenzen
eine gutachterliche Einschätzung ohne persönliche Untersuchung möglich war und
in welchen Punkten sich die fehlende Unmittelbarkeit auf den Beweiswert
auswirkt.
4.2.2 Anders als noch vor der Vorinstanz
wird im Berufungsverfahren von der Verteidigung nicht mehr geltend gemacht,
dass das Gutachten von Dr. E.___ gravierende Mängel aufweise, da es sich
hauptsächlich auf das (Akten-)Gutachten von Dr. D.___ abstütze,
Momentaufnahmen heranziehe und absolute Thesen aufstelle, was dilettantisch und
nicht wissenschaftlich sei (ASSL 543). Solche Vorbringen erwiesen sich auch als
unbehelflich, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen. Dabei kann in Bezug
auf die inhaltlichen Anforderungen an ein psychiatrisches Gutachten vorab auf
die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 66).
4.2.2.1 Insoweit die an den Gutachter
gerichteten Fragen ohne persönliche Exploration beantwortet werden konnten,
erweist sich das Gutachten von Dr. E.___ vom 5. Juni 2019 als vollständig.
Dem Sachverständigen wurden sämtliche seit dem Unfall im Juni 2003 erstellten
Arztberichte und Gutachten, darunter zwei interdisziplinäre Gutachten, zur
Verfügung gestellt sowie auch die weiteren Berichte der Versicherungen und Strafverfolgungsbehörde,
welche dieser in seinem Gutachten zusammentrug (Reg. 7, pag. 035
ff.). Das Gutachten wurde damit in Kenntnis sämtlicher Vorakten erstellt. Dass
der Sachverständige an gewissen Stellen auf das Gutachten von Dr. D.___
verweist, ist nicht zu beanstanden. Dr. D.___ nahm eine ausführliche
Konsistenzprüfung bezüglich der Beschwerden und Funktionseinschränkungen mit
den unfallbedingten organischen bzw. psychischen Schädigungen vor
(Reg. 5.1.1, pag. 490 ff., 396 ff.) und setzte sich im Anschluss mit
den differentialdiagnostisch Infrage kommenden psychischen Störungen
(Posttraumatische Belastungsstörung [ICD-10 F43.1], somatoforme Schmerzstörung
[ICD-10 F45.4], dissoziative Störung [Konversionsstörung; ICD-10 F44], andauernde
Persönlichkeitsveränderung [ICD-10 F62]), der Wahrscheinlichkeit ihres
Vorliegens sowie der Wahrscheinlichkeit einer kausalen Beziehung zum
Unfallgeschehen ausführlich auseinander, wobei er im Ergebnis sämtliche
Diagnosen verwarf (Reg. 5.1.1, pag. 413 ff.). Wenn Dr. E.___ dessen
Schlussfolgerung in Kenntnis der Vorakten, insbesondere mit Verweis auf die
Observationsergebnisse sowie die von ihm ebenfalls festgestellten Widersprüchlichkeit
der geltend gemachten Beschwerden, als nachvollziehbar erachtet, ist dies ein
zulässiges Vorgehen. Der Sachverständige nimmt durchaus eine eigene Beurteilung
vor und hält in nachvollziehbarer Weise fest, welche weiteren Anhaltspunkte aus
gutachterlicher Sicht für eine Simulation sprechen. Dass er die anlässlich der
Hausdurchsuchung sichergestellten Fotografien in seine Beurteilung einbezieht,
ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Seine Feststellung, wonach diese ein
harmonisches Zusammenleben ohne Hinweise auf jedwede Beeinträchtigung
suggerieren, während der Beschuldigte zeitgleich bei der psychiatrischen
Untersuchung wie ein Schwerstgehirngeschädigter anmutete, was auf eine
Simulation hinweise (Reg. 7, pag. 090 f.), ist nachvollziehbar.
Ebenso wenn er ausführt, dass mit Verweis auf die Fotodokumentation (wie auch
die Observation) die vom Beschuldigten teils präsentierte bizarre Körperhaltung
mit ausladenden Bewegungen und verstörend wirkenden Verhalten nicht in allen
jeweilig beobachteten Lebenssituationen bestätigt werden könne (Reg. 7, pag. 094).
Schlüssig erscheint sodann die Feststellung des Sachverständigen, wonach sich
aus den in den Akten zugänglichen persönlichen und familien-anamnestischen
Daten (Gründung einer Familie, Tätigen von Geschäften, Urlauben und
Feierlichkeiten) keine psychiatrische Störung diagnostizieren lasse. Auch seine
Annahme, dass sich aufgrund des gänzlich anderen Auftretens und
Funktionsniveaus in Zusammenhängen, wo der Beschuldigte sich nicht beobachtet
fühle und nicht in einer ärztlichen Untersuchung stehe, nicht von einer
neurotischen Störung auszugehen sei (Reg. 7, pag. 086), leuchtet grundsätzlich
ein. Nachvollziehbar legt Dr. E.___ im Folgenden dar, welche weiteren
Kriterien, die nach wissenschaftlichen Standards als Verdachtsmomente für
Simulation geltend, er als erfüllt erachtet, nämlich dass:
-
Anamnese, Befund und
klinische Daten nicht mit den beklagten Beschwerden übereinstimmen,
-
die vorgebrachten
Beschwerden ungenau und wechselhaft beschrieben werden und nicht zu einem
definierten Krankheitsbild passen,
-
die Symptome übertrieben
erscheinen und dramatisch vorgetragen werden und
-
der Beschuldigte bei
diagnostischen und therapeutischen Massnahmen wenig kooperativ erscheine (Reg. 7,
pag. 086).
4.2.2.2 In Bezug auf die physischen
Beschwerden weist Dr. E.___ anhand der Krankengeschichte des Beschuldigten auf
die Vielfältigkeit der angegebenen Beschwerden, die Auffälligkeit in deren
Präsentation sowie die Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der geschilderten
Beschwerden und den Observationsergebnissen hin (Reg. 7, pag. 086
ff.). Zu beachten gab er dabei insbesondere, dass die am 1. Juni 2015
gemessenen Beinumfangmasse – im Gegensatz zur unfallnahen Messung vom
18. Dezember 2003 – keinen signifikanten Unterschied mehr aufwies. Dass
dies gegen Inaktivitätsatrophien (als Mangelbelastungszeichen) des rechten
Beines bzw. Fusses spricht, wie der Gutachter festhält, leuchtet ein (Reg. 7,
pag. 087). Entsprechend ist auch seine Feststellung nachvollziehbar,
wonach aus seiner Sicht bis auf eine leichte Einschränkung im Bereich des
rechten Fusses keine bedeutsame körperliche Unfallfolge oder Erkrankung
vorliege (Reg. 7, pag. 090, 094).
4.2.2.3 Aus dem Gutachten von Dr. E.___ ergeben
sich somit keine bzw. erst recht keine gravierenden Mängel. Vielmehr erweist
sich dieses als schlüssig und nachvollziehbar. Inwiefern dessen Beweiswert
infolge der fehlenden persönlichen Exploration durch den Gutachter
eingeschränkt ist, ist im Rahmen der konkreten Würdigung zu beurteilen.
4.2.3 Was das Gutachten von Dr. med. G.___
vom 23. Dezember 2022 anbelangt, wird von der Verteidigung nicht geltend
gemacht, dass darauf nicht abgestellt werden dürfte. Insoweit Rechtsanwalt
Schürch im Rahmen seines Plädoyers vor der ersten Instanz noch implizierte,
dass der Sachverständige aufgrund des Vorgutachtens von Dr. E.___ befangen war,
eine andere Meinung zu vertreten, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (US 67). Im Weiteren kommt Dr. G.___ in seinem Gutachten
offensichtlich zu anderen Schlüssen als Dr. E.___. Er stützt sich in
seiner Beurteilung auch nicht hauptsächlich auf dessen Gutachten, sondern
verweist an zahlreichen Stellen auf die Ausführungen im ABI-Gutachten vom 11. Juli
2016. Wenn die Verteidigung weiter vorbrachte, Dr. G.___ habe sich
hauptsächlich auf die Observation abgestützt, so ist darin kein Mangel
erkennbar, wie auch die Vorinstanz feststellte (US 67). Das Gutachten von Dr. G.___
wurde in Kenntnis sämtlicher Vorakten erstellt (ASSL 363 ff.). Darüber hinaus
wurde der Beschuldigte einerseits am 29. September 2022 für
210 Minuten, andererseits am 15. Dezember 2022 für 130 Minuten
einer ausführlichen Exploration durch Dr. G.___ unterzogen. Für den
neuropsychologischen Teil der Untersuchung wurde der Beschuldigte an lic. phil.
WE.___, Fachpsychologie für Neuropsychologie, überwiesen, welcher den
Beschuldigten am 29. November, 1. Dezember und 2. Dezember 2022
untersuchte (pag. 435 ff.). Schliesslich wurden auch Drittauskünfte von
der Schwägerin des Beschuldigten eingeholt. Das Gutachten erweist sich damit
unter allen Aspekten als vollständig. Gestützt auf die nachfolgenden
Ausführungen erweist es sich auch als durchgehend schlüssig und
nachvollziehbar, weshalb es vollen Beweiswert geniesst.
4.3
Konkrete Würdigung
und Beweisergebnis
4.3.1 Dr. G.___
kam in seinem Gutachten vom 23. Dezember 2022 zum Schluss, es sei gestützt
auf die vorhandene Datenlage davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach wie
vor Beschwerden aufweise (vor allem den rechten Fuss und das linke Ohr
betreffend), die aus gutachterlicher Sicht insgesamt eher als leichte
Beschwerden zu bezeichnen seien. Anlässlich seiner Einvernahme vor der
Vorinstanz fügte er präzisierend hinzu, dass er von einer somatoformen
Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) ausgehe, welche jedoch keine wesentliche Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit habe. Der Beschuldigte habe demnach Schmerzen, wenn
auch kein morphologisches Korrelat vorhanden sei, welches diese Schmerzen
erklären würde. Entsprechend sei von einer Aggravation auszugehen, wenn er
diese Beschwerden in der Untersuchung verstärkt darstelle. Demgegenüber stellte
Dr. E.___, wie erwähnt, fest, dass beim Beschuldigten mit Ausnahme einer
leichten Arthrose im Fussgelenk keine physischen und psychischen Beschwerden
vorlagen, weshalb er entsprechend auf eine Simulation schloss.
4.3.2 Dr. G.___ machte in seinem
schriftlichen Gutachten keine Ausführungen zur somatoformen Schmerzstörung,
sondern erwähnte diese einzig im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme,
wobei sich auch diese Ausführungen auf die blosse Nennung der Diagnose
beschränken. Dem Gutachter ist hieraus kein Vorwurf zu machen. Wie dieser
gegenüber dem Amtsgericht festhält, habe er sich bei der Erstellung des
Gutachtens auf die Fragestellung konzentriert (ASSL 513). Da die
somatoforme Schmerzstörung gemäss seiner Einschätzung keine wesentlichen
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat, war diese Diagnose für die
Beantwortung der an ihn gestellten Fragen im schriftlichen Gutachten in der Tat
nicht relevant, weshalb sich aus den fehlenden Ausführungen kein Mangel ergibt.
Die unterschiedliche Beurteilung der Gutachter hat bezüglich der Frage, ob der
Beschuldigte im angeklagten Tatzeitraum gesundheitlich in der Lage war, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen, keinen Einfluss. Aus Sicht der Verteidigung
schliesst die Diagnose jedoch eine vorsätzliche Täuschung aus, was im Rahmen
der rechtlichen Würdigung näher zu prüfen sein wird. Bereits an dieser Stelle
ist jedoch auf die Frage einzugehen, inwieweit auf die gutachterliche Diagnose
abgestellt werden kann. Hierfür ist vorab kurz auf das Beschwerdebild der
chronischen Schmerzstörung einzugehen.
4.3.2.1 Die chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) stellt neben der
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) eine Unterkategorie der
anhaltenden Schmerzstörung (F 45.4) dar. Zum Beschwerdebild gehört
vordergründig ein über sechs Monate bestehender Schmerz in einer oder mehreren
anatomischen Regionen, die ihren Ausgangspunkt in einem physiologischen Prozess
oder einer körperlichen Störung haben. Psychischen Faktoren wird eine wichtige
Rolle für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen
beigemessen, jedoch nicht die ursächliche Rolle für deren Beginn. Der Schmerz
verursacht in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in
sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen. Der Schmerz
wird nicht absichtlich erzeugt oder vorgetäuscht wie bei der vorgetäuschten
Störung oder Simulation (vgl. die unter www.icd-code.de abrufbaren
Diagnosekriterien sowie BGE 143 V 418 E. 5.1).
4.3.2.2 Dr. G.___ verweist im
Zusammenhang mit seiner Diagnose der somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10
F45.41 auf das ABI-Gutachten vom 11. Juli 2016 (Reg. 5.1.1, pag. 1788
ff.). Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. IT.___ ist dabei zu entnehmen,
dass sich der Beschuldigte subjektiv durch seine Schmerzen und seinen Tinnitus
beeinträchtigt fühle. Eine psychiatrische Störung, die ihn in der Umsetzung
seiner Ressourcen einschränken würde, bestehe nicht (Reg. 5.1.1, pag. 1807).
Der Beschuldige gehe einigen Aktivitäten nach (sei in der Lage, Auto zu fahren,
erledige leichte Arbeiten im Haushalt, unternehme Spaziergänge, kümmere sich um
die Kinder, spiele mit ihnen, mache mit ihnen Ausflüge und reiste mit der
Familie 2015 für zweiwöchige Ferien in die Türkei), weshalb aus psychiatrischer
Sicht nicht nachvollziehbar sei, dass er sich subjektiv überhaupt nicht
arbeitsfähig fühle (Reg. 5.1.1, pag. 1809). Das Ausmass der geklagten
körperlichen Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, aufgrund
dieser Schmerzen nicht mehr arbeiten zu können, können durch die somatischen
Befunde nicht hinreichend objektiviert werde, sodass eine psychische
Überlagerung angenommen werden müsse. Vorbestehende psychosoziale
Belastungsfaktoren lägen nicht vor. Es handle sich um eine chronische
Schmerzstörung mit somatisch und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), dies
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Reg. 5.1.1, pag. 1809 f).
4.3.2.3 Auch im ABI-Gutachten werden weder
die theoretischen Grundlagen bzw. Eingangskriterien wiedergegeben, die nach
ICD-10 erfüllt sein müssen, um eine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren,
noch führt Dr. IT.___ aus, weshalb die fraglichen Kriterien vorliegend erfüllt
sind. Vielmehr wird die Diagnose pauschal bejaht. Es ist damit nicht
nachvollziehbar, auf welcher Grundlage dieser zu seiner Beurteilung gelangte,
auf welche sich auch Dr. G.___ stützt. Gestützt darauf erscheint zumindest
fraglich, inwieweit auf die Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) abgestellt werden kann.
4.3.3 Unabhängig von der Diagnose der
somatoformen Schmerzstörung gilt es die Frage zu klären, ob der Beschuldigte
tatsächlich an Beschwerden leidet, welche er lediglich verstärkt darstellt,
wovon Dr. G.___ grundsätzlich ausgeht, oder ob keine solchen vorhandenen sind,
diese somit vom Beschuldigten simuliert werden, wie Dr. E.___ annimmt.
Die unterschiedliche Beurteilung der
Authentizität der Schmerzen dürfte ohne Weiteres mit dem persönlichen Eindruck
zusammenhängen, welcher Dr. G.___ durch seine Exploration gewinnen konnte. So
räumte auch Dr. E.___ anlässlich seiner Einvernahme ein, dass ein bleibender
Schaden aufgrund der Fussverletzung belegt sei, weshalb Schmerzen denkbar
seien. Würde er diese übertrieben darstellen, könne man von einer Aggravation
sprechen. Da dem Gutachten von Dr. E.___ infolge der fehlenden
persönlichen Exploration einen etwas tieferen Beweiswert zukommt als dem
Gutachten von Dr. G.___, ist dessen Einschätzung zu folgen, wonach beim
Beschuldigten von tatsächlich vorhandenen Beschwerden auszugehen ist.
4.3.4 Dr. G.___ hielt weiter fest, dass
aufgrund der Aggravationsneigung von einem grundsätzlich aktuell deutlich
besseren psychischen und physischen Gesundheitszustand auszugehen sei, als der
Beschuldigte vorgebe. Im Wesentlichen zeige sich ein vergleichbares Bild wie im
Rahmen der Begutachtung durch das ABI im Jahre 2016, wobei sich seit einigen
Jahren – vermutlich auch durch (finanziellen und äusseren) Druck bedingt – auch
das von aussen erkennbare Funktionsniveau zunehmend verbessert habe. Wie
bereits erwähnt, konnte gemäss dem Gutachten des ABI vom 11. Juli 2016 das
Ausmass der geklagten körperlichen Beschwerden und die subjektive
Krankheitsüberzeugung, aufgrund dieser Beschwerden nicht mehr arbeiten zu
können, durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden,
weshalb eine psychische Überlagerung angenommen wurde. Gestützt darauf wurde
eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) diagnostiziert. Eine posttraumatische
Belastungsstörung oder eine Konversionsstörung gemischt mit somatoformen
Anteilen liess sich nicht nachweisen. Die neurokognitiven Defizite konnten bei
mangelnder Kooperation des Beschuldigten in der neuropsychologischen
Untersuchung nicht valide überprüft werden (Reg. 5.1.1, pag. 1894). Unter
Berücksichtigung des orthopädischen Teilgutachtens wurde ab Datum der
Untersuchung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten,
wechselbelastenden Verweistätigkeit ausgegangen. Dr. G.___ schloss sich in
seinem Gutachten dieser Ansicht an, wonach zumindest ab August 2016 von einer
vollen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Verweistätigkeit auszugehen sei
(ASSL 432). Seitens der Verteidigung werden diese Ausführungen nicht
bestritten. Im Nachfolgenden kann daher als erstellt gelten, dass beim
Beschuldigten ab August 2016 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer
adaptierten Verweistätigkeit auszugehen ist.
4.3.5 Seitens
der Verteidigung wird jedoch geltend gemacht, dass vor 2016 keine Angaben zur
Arbeitsfähigkeit bzw. zum Grad der Aggravation gemacht werden könne. Ausserdem
sei das ABI-Gutachten nicht von einer Aggravation ausgegangen.
4.3.5.1 Dem ABI-Gutachten vom
11. Juli 2016 ist zu entnehmen, dass es aus neurologischer Sicht auf rein
objektivierbarer Ebene gegenüber der Vorbegutachtung durch die asim am
10. Juni 2010 zu keiner wesentlichen Veränderung gekommen sei. Auch aus
somatischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten seit der
Vorbegutachtung im Jahre 2010 nicht wesentlich verändert. Dahingegen habe sich
offenbar der mentale Zustand des Beschuldigten im Verlauf deutlich verbessert,
so dass sich keine posttraumatische Belastungsstörung oder Konversionsstörung
mehr nachweisen lasse (Reg. 5.1.1, pag. 1893 f.). Ob der Beschuldigte
in der Vergangenheit an einer dieser Störungen gelitten habe, liess sich gemäss
dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. IT.___ nicht beurteilen. Aus
psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ab Datum der
Untersuchung. Rückwirkend konnten zum damaligen Zeitpunkt aus psychiatrischer
Sicht keine klare Aussage betreffend die Arbeitsfähigkeit gemacht werden
(pag. 1875). Aus orthopädischer Sicht wurde spätestens drei Monate nach
dem letzten, am 25. Mai 2004 erfolgten Fusseingriff von einer
uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten ausgegangen
(pag. 1880). Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung wurde zum Beginn und
Verlauf der Arbeitsfähigkeit angegeben, dass die aktuellen Angaben zur
Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Verweistätigkeit mit Sicherheit ab
Gutachtenszeitpunkt gelten würden (pag. 1892)
4.3.5.2 Gestützt auf das ABI-Gutachten
lässt sich demnach in der Tat nicht beurteilen, ob und wenn ja an welcher
psychiatrischen Störung der Beschuldigte vor der Begutachtung litt bzw. in
welchem Umfang er in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Weiter konnten
gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten im Rahmen der Untersuchung keine
Hinweise auf eine Simulation festgestellt werden (pag. 1871).
4.3.5.3 Demgegenüber ging Dr. E.___
bereits ab 2011 von einer
Simulation bzw. von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (Reg. 7,
pag. 95, ASSL 506, Rz. 507). Dr. G.___ sprach in seinem
schriftlichen Gutachten lediglich davon, dass sich die psychische Verfassung
des Beschuldigten seit dem Autounfall wesentlich verbessert habe, ohne sich zum
Grad der Arbeitsfähigkeit zu äussern. Allerdings ging er davon aus, dass beim
Beschuldigten die Ressourcen, sich zu verändern und hierdurch sein
Funktionsniveau im Alltag und in der Arbeitswelt zu steigern, bereits länger
vorhanden gewesen seien und spätestens ab Mai 2015 kontinuierlich hätten ausgeschöpft
werden können, wozu dieser jedoch vor Aufhebung der IV-Rente nicht gezwungen
gewesen sei. Der Beschuldigte habe sich in den zur Diskussion stehenden
Untersuchungen durch eine Aggravationstendenz gewissermassen der von ihm zur
Fortführung der IV-Berentung quasi «erwarteten Krankenrolle» angepasst
(ASSL 424). Gemäss dem Sachverständigen sei der Beschuldigte von März 2013
bis Dezember 2014 sowie von Dezember 2014 bis zur Begutachtung mit sehr hoher
Wahrscheinlichkeit deutlich gesünder und leistungsfähiger gewesen, als anfangs
2013 von offizieller Seite her gedacht worden sei. Er ging davon aus, dass der
Beschuldigte in diesem Zeitraum grundsätzlich das Potential aufgewiesen hätte,
eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Die Arbeitsfähigkeit für den genannten
Zeitraum retrospektiv zu quantifizieren, erschien dem Gutachter jedoch
erschwert (ASSL 432 f.). Anlässlich der Einvernahme vor der Vorinstanz danach
gefragt, ob der Beschuldigte bereits ab Mai 2015 wieder voll arbeitsfähig
gewesen wäre oder erst teilweise, verwies Dr. G.___ auf das ABI-Gutachten,
wonach für gewisse – nicht seine ursprüngliche – Tätigkeiten das Potential klar
vorhanden gewesen wäre, wobei über die Sistierung der IV-Rente ein
Rollenwechsel hätte stattfinden müssen. Auf die Frage, ob ein 50 % in der
aktuellen Tätigkeit als Parkplatzkontroller möglich gewesen wäre, antwortete
Dr. G.___: «Ja, absolut.» (ASSL 512 f.).
4.3.5.4 Die Aussagen von Dr. G.___
lassen es nicht zu, die Arbeitsfähigkeit vor August 2016 konkret zu
quantifizieren. Insbesondere kann gestützt auf seine Einvernahme nicht etwa von
einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab Mai 2015 ausgegangen werden, entstammt diese
Angabe doch nicht seiner Einschätzung, sondern kam auf die konkrete Nachfrage
des Amtsgerichtstatthalters hin zu Stande. Gestützt auf die Antwort des
Sachverständigen, wonach dieses Pensum «absolut» möglich gewesen wäre, ist
vielmehr davon auszugehen, dass es sich dabei um das Minimum handelt, welches
dem Beschuldigten zumutbar ist. Dass sich ein Gutachter umso zurückhaltender
zum Grad der Arbeitsfähigkeit äussern, je weiter der zu beurteilende Zeitpunkt
zurückliegt, erscheint nachvollziehbar. Dr. G.___ äussert in seinem Gutachten dennoch
klar die Ansicht, dass der Beschuldigte bereits im Rahmen der ärztlichen
Untersuchung im Jahr 2011 psychische und / oder physische Leiden
bzw. Probleme schlimmer dargestellt habe, als dies tatsächlich der Fall gewesen
sei (ASSL 427).
4.3.5.5 Konkret
bezieht sich Dr. G.___ dabei auf das Untersuchungsgespräch mit Dr. med. EX.___
vom 19. Mai 2011, anlässlich dessen der Beschuldigte «wie ein Schwerstgehirngeschädigter» angemutet habe, zu dem Kontakt zu
finden kaum möglich gewesen sei. Gemäss dem entsprechenden Untersuchungsbericht
habe sich der Beschuldigte mit einer auffälligen Stutzigkeit in der
Raumorientierung und mit einem auffällig steif gehaltenen und ausgestellten
rechten Bein präsentiert, sich phasenweise einer stummen, verkrampft
erscheinenden Beschäftigung mit dem inneren Geschehen hingegeben und habe sich
beim wiederholten Aufstehen unsicher und schwankend bewegt und sich abstützen
müssen. Seine aktuelle Befindlichkeit habe er mit undeutlicher und schwacher
Stimme artikuliert und Schmerzen im Kopf (mit den Händen kranzweise lokalisiert
um den Kopf herum angedeutet), viele Schmerzen im Rücken und im Fuss, im Kiefer
beim Öffnen und Kauen und am rechten Handgelenk angegeben. Anlässlich des
zweiten Gespräches vom 16. Juni 2011 schien der Beschuldigte, selbst nachdem
Dr. EX.___ auf dessen Wunsch hin das Sprechtempo angepasst habe, kognitiv an
die Grenze der Überforderung gestossen zu sein.
4.3.5.6 Auch gemäss Dr. E.___ suggerieren
die in den Akten befindlichen Fotografien, welche anlässlich der
Hausdurchsuchung sichergestellt und zwischen Februar und Dezember 2011
aufgenommen wurden (Reg. 3.1, pag. 11 ff.), ein harmonisches Familienleben
ohne Hinweise auf Beeinträchtigungen. Dem Sachverständigen ist zuzustimmen,
dass diese im Widerspruch zum eben dargelegten Untersuchungsbefund von Dr. EX.___
stehen. Es mag sich dabei um blosse Momentaufnahmen handeln, die den
tatsächlichen Gesundheitszustand des Beschuldigten im Zeitpunkt der Aufnahme
nicht zu belegen vermögen. Dennoch sind die Aufnahmen als Indiz dafür zu sehen,
dass die Angaben des Beschuldigten zu seinem Gesundheitszustand nicht den
objektiven Begebenheiten entsprachen.
4.3.5.7 Die Feststellung von Dr. EX.___,
wonach der Beschuldigte wie ein Schwerstgehirngeschädigter anmute, stehen auch
im Widerspruch zu den Aussagen der Schwägerin des Beschuldigten anlässlich
ihrer Einvernahme vom 19. Juni 2023, wonach sie beim Beschuldigten bereits
ab 2010 Verbesserungen festgestellt habe (ASSL 476). Auch zu den
Haushaltsarbeiten des Beschuldigten befragt, ergaben sich deutliche
Diskrepanzen in ihren Aussagen. Während B.A.___ anlässlich der Einvernahme vor
der Vorinstanz angab, der Beschuldigte habe 2011 bei der Gartenarbeit
mitgeholfen und im Haushalt probiert mitzuhelfen, indem er das Geschirr
abgeräumt und in den Geschirrspüler geräumt habe, das Sofa mit einem Lappen
abgewischt sowie versucht habe, selber zu Kochen, also eine Fertigpizza in den
Ofen zu stellen (ASSL 481), war er gemäss ihren Angaben anlässlich des
Gesprächs mit Dr. EX.___ gerade mal dazu in der Lage, selbst Kaffee zuzubereiten
(«drückt am Automaten») sowie sein Bett zu machen, wobei er hierfür manchmal
bis am Nachmittag gebraucht habe. Daneben sei der Beschuldigte spazieren und
kleinere Sachen einkaufen gegangen, wobei er im Laden hin und wieder vergessen
habe, was er heimzubringen habe (Reg. 5.1.1, pag. 763). Dieses
Aussageverhalten ist auffällig und deutet darauf hin, dass die Beschwerden des
Beschuldigten anlässlich der psychiatrischen Untersuchung auch von der
Schwägerin nicht authentisch geschildert wurden.
4.3.5.8 Die Staatsanwaltschaft wies in
ihrem Plädoyer vor erster Instanz darauf hin, der Umstand, dass der
Beschuldigte [im Jahr 2010] Vater einer Tochter geworden sei, [im Jahr 2010] geheiratet
und [im Jahr 2010] in ein neu gebautes, ihm gehörendes Familienhaus gezogen
sei, erstaune und passe in keiner Weise mit den Informationen zusammen, die den
Beschuldigten durchwegs als kindlich, hilflos und bedürftig umschrieben hätten
(ASSL 558). Da der Zeitraum vor dem 19. Mai 2011 nicht angeklagt ist,
ist auf diese Unstimmigkeiten nicht weiter einzugehen. Der Staatsanwaltschaft
ist jedoch zuzustimmen, dass auch die Geburt des zweiten Kindes, welches [im
Jahr 2012] geboren wurde und entsprechend Frühling 2011 gezeugt worden sein dürfte,
nicht zum Eindruck eines «Schwerstgehirngeschädigten» passt, wie es anlässlich
der psychiatrischen Untersuchung im Mai / Juni 2011 vermittelt wurde.
4.3.5.9
Im Ergebnis ist die Schlussfolgerung von Dr. G.___, wonach der Beschuldigte
anlässlich der Untersuchung mit Dr. med. EX.___ seine psychischen und/oder
physischen Leiden schlimmer dargestellt habe, als dies tatsächlich der Fall
gewesen sei, nachvollziehbar. Nichts anderes ergibt sich aus den anderen
Untersuchungen resp. Gesprächen, bei denen dem Beschuldigten vorgeworfen wird,
seine Beschwerden nicht authentisch präsentiert zu haben.
4.3.5.10 Anlässlich
der Besprechung am Wohnort des Beschuldigten mit den Vertretern der [Versicherung
3] und der SUVA vom 1. März 2012 klagte der Beschuldigte über ständige
Schmerzen (u.a. im Fuss), welche bei Belastung schlimmer würden. Körperlich sei
er stark handicapiert (Rücken, Fuss, Kopf). Seine Mimik wurde von Herrn FW.,___
als grotesk wirkend wahrgenommen, ähnlich wie bei Leuten mit cerebralen
Störungen. Auch gegenüber seinem Hausarzt Dr. med. HU.___ erweckte der
Beschuldigte im August 2012 den Eindruck eines cerebral wie auch orthopädisch
schwer behinderten Patienten. In dieses Bild einer cerebral und orthopädisch
schwer behinderten Person passen die von B.A.___ in ihrem Schreiben an
Rechtsanwalt Gressly (angehängt an dessen Eingabe an die SUVA vom 1. Mai
2012; Reg. 5.1.1, pag. 725 ff.) umschriebenen Hilfeleistungen (beim
An- und Ausziehen, Duschen und Abtrocknen, Fleischschneiden etc.). Der
Beschuldigte und dessen Schwägerin sahen sich nach Erhalt des Rapportes zur
Besprechung vom 1. März 2012, mit welchem in Aussicht gestellt wurde, dass
aus Sicht der Versicherung die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung
nicht mehr gegeben waren (Reg. 5.1.1, pag. 739), offensichtlich
veranlasst, nochmals zu betonen, inwieweit der Beschuldigte im Alltag nach wie
vor auf umfangreiche
Hilfeleistungen angewiesen
war (Reg. 5.1.1, pag. 725).
4.3.5.11 Ein ganz anderes Bild
vermitteln hingegen die Observationsergebnisse. So konnte der Beschuldigte am
3. März 2012, somit nur zwei Tage nach dem Gespräch mit den
Versicherungsvertretern, beobachtet werden, wie er sich nach einer 40-minütigen
Autofahrt unbeschwert bewegte, auf dem Randstein balancierte und seinen Kopf
ohne Einschränkungen drehte (Reg. 5.1.1 pag. 110 f.). Auch
machte er einen kommunikativen und gut gelaunten Eindruck im Gespräch mit
Drittpersonen. Hinzuweisen ist sodann auf die Fotografien vom 19. Juni
2012, auf denen der Beschuldigte zu sehen ist, wie er mit einer anderen Person
ein Elektro-Auto für Kleinkinder trägt und anschliessend seine Tochter in
dieses Fahrzeug setzt (Reg. 3.1, pag. 018 f.). Dabei mag es sich
wiederum um eine blosse Momentaufnahme handeln. Sie belegt jedoch, dass dem
Beschuldigten entgegen den Behauptungen der Schwägerin «das Tragen von etwas»
doch möglich war (Reg. 5.1.1, pag. 727).
4.3.5.12 Folgende Widersprüche zur
objektiven Faktenlage ergeben sich sodann im Zusammenhang mit der
kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. J.___ vom 13. Dezember 2012:
-
Gegenüber dem Kreisarzt gab
der Beschuldigte an, die Schmerzen im Fuss hätten eher zugenommen, er könne
maximal einen Kilometer gehen (mit Pausen), gelegentlich sei ein solches Gehen
überhaupt nicht möglich. Der Schmerz nehme bei Belastung zu. Die Schmerzen im
Bereich der Lendenwirbel, der Halswirbel und des Kopfes seien weiterhin
vorhanden. Bei der Untersuchung wurden zudem Schmerzen in der rechten Schulter
angegeben, wobei laut Angaben des Beschuldigten die blosse Berührung mit
Schmerzen verbunden war (Reg. 5.1.1, pag. 667, 670 f.). Im Rahmen der am
Folgetag durchgeführten Observation konnte der Beschuldigte beim
Schneeschaufeln beobachtet werden, wobei er durchwegs gut gelaunt war und
kräftige Schaufelbewegungen machte. Nicht nur ist eine solche Tätigkeit kaum
mit den vom Beschuldigten beschriebenen Schmerzen vereinbar. Sie geht auch weit
über die Arbeiten hinaus, die dem Beschuldigten gemäss eigenen Angaben bzw. den
Angaben der Schwägerin gegenüber dem Kreisarzt möglich waren (Post holen,
Kaffee zubereiten, Bett machen, Geschirrspüler einräumen), und erscheint nicht
vereinbar mit einer Person, die nach wie vor auf Hilfe beim An- und Ausziehen
sowie beim Duschen angewiesen ist. Wenn die Schwägerin des Beschuldigten in
ihrer Einvernahme vor der Vorinstanz angibt, dieser habe ab 2011 bei der
Gartenarbeit geholfen und Schnee geschaufelt (ASSL 481 f.), ist dies eine
neue Behauptung und steht klar im Widerspruch zu ihren Angaben gegenüber dem
Kreisarzt.
-
Gemäss den Angaben des
Beschuldigten gegenüber dem Kreisarzt entstanden beim Sitzen – neben den
Schmerzen – ein Druck im Fuss, der durch Hochlagern verschwand; nach längerem
Sitzen seien die ersten Schritte schmerzhaft, danach seien die Schmerzen etwas
weniger vorhanden. Demgegenüber verbrachte der Beschuldigte nach dem
Schneeschaufeln zunächst 45 Minuten sitzend in einem Restaurant und
anschliessend eine Stunde im Auto, ohne dass beim Aufstehen bzw. Aussteigen
Anzeichen von Beschwerden erkennbar waren oder der Gang auff.lig war.
-
Im Rahmen der Untersuchung
durch den Kreisarzt erfolgte das Aufstehen im Wartezimmer mit Schwung holen,
anlässlich der Untersuchung anfänglich mit zweimaligem, im weiteren Verlauf mit
mehrmaligem Wippen und Anlaufholen, das Treppensteigen unter Abstützen an der
Wand oder am Handlauf, das linke Bein voranführend und unter zitterndem
Haltsuchen mit dem rechten Bein (Reg. 5.1.1., pag. 669). Auch dies
steht im Widerspruch zu den bereits erwähnten Observationsergebnissen vom
Folgetag. Auch gelang es dem Beschuldigten nach der Untersuchung, ohne sich
abzustützen über einen Schneehaufen zu balancieren.
-
Während im Rahmen der
Observation vom 13. Dezember 2012 ein relativ starkes Hinken vor dem
SUVA-Gebäude beobachtet wurde, war dieses beim Spazieren am Abend nur noch
leicht und am nächsten Tag überhaupt nicht mehr zu sehen.
-
Nach 20 bis 30 Minuten sank
die Aufmerksamkeit im Gespräch mit dem Kreisarzt deutlich ab, die Antworten
wurden diffuser und unpräziser, der affektive Kontakt war immer wieder
herstellbar, anfänglich leichter, im weiteren Gesprächsverlauf mühsamer.
Teilweise musste der Beschuldigte mehrfach angesprochen werden, bis eine
Antwort formuliert wurde (Reg. 5.1.1, pag. 670). Im Rahmen der Observation
zeigte sich der Beschuldigte gegenüber Dritten kommunikativ und gesprächig,
u.a. während dem 45-minütigen Restaurantbesuch sowie beim Verkaufsgespräch am
Nachmittag des gleichen Tages (Reg. 5.1.1, pag. 98 f.).
4.3.5.13 Es mag zutreffen, dass
anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung auch über Verbesserungen berichtet
wurde. So sei der Beschuldigte gemäss den damaligen Angaben der Schwägerin
ruhiger geworden, was jedoch im Zusammenhang mit der Beendigung der
psychiatrischen Behandlung gesehen wurde, da die vielen Termine den
Beschuldigten nervös gemacht hätten. Aber auch die Ausdrucksmöglichkeiten, das
Sprechen mit dem Beschuldigten, sei – so die Schwägerin – eher etwas besser
möglich gewesen (Reg. 5.1.1, pag. 668 f.). Nichtsdestotrotz weicht
der in der kreisärztlichen Untersuchung geschilderte Gesundheitszustand nach
wie vor erheblich von jenem Eindruck ab, der im Rahmen der durchgeführten
Observation vermittelt wurde. Die geschilderten Verbesserungen sind indes auch
noch weit von einer «deutlichen» Besserung und vom Erreichen einer «gewissen
Selbständigkeit» entfernt, wie es der Beschuldigte anlässlich der
Kreisarztuntersuchung durch Dr. JS.___ vom 1. Juni 2015 geltend machte.
Demnach habe er dies bereits in der letzten kreisärztlichen Untersuchung bei
Dr. J.___ erklärt, was unverständlicherweise nicht im Kreisarztbericht erwähnt
worden sei (Reg. 5.1.1, pag. 190). Es ist nicht vorstellbar, dass Dr.
J.___ eine derartige Verbesserung nicht in seinem Bericht festgehalten hätte.
Vielmehr stehen die Aussagen des Beschuldigten, welche er nach Bekanntwerden
der durchgeführten Observation gegenüber Dr. JS.___ tätigte, erneut im
Widerspruch zu seinen früheren Aussagen. Sie sind als blosse Schutzbehauptungen
zu werten.
4.3.5.14 Eine derartige Verbesserung
liess sich sodann auch am 14. Februar 2013 anlässlich der psychiatrischen
Untersuchung durch Dr. EX.___ nicht feststellen. Nach wie vor gingen die
Hausarbeiten, die dem Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt gemäss seinen und den
Angaben der Schwägerin möglich gewesen sein sollen, nicht über das Bettenmachen
und (manchmal) Geschirrabräumen hinaus. Im Widerspruch zu seinen späteren
Aussagen seien ansonsten keine Hausarbeiten möglich gewesen. Insbesondere wurden
gegenüber Dr. EX.___ weder ein Schneeschaufeln noch sonstige Gartenarbeiten
erwähnt. Demgegenüber soll der Beschuldigte nach wie vor auf Hilfe beim
Abtrocknen nach dem Duschen und wegen der Handgelenkschmerzen neu gar beim
Zähneputzen angewiesen gewesen sein. Auch habe er den Lärm vom Staubsauger und
vom Elektrorasierer nicht ertragen (Reg. 5.1.1, pag. 561). Von einer
«gewissen Selbständigkeit» kann somit keine Rede sein. Im Gegenteil kam Dr. EX.___
in seiner Beurteilung zum Schluss, dass sich der Beschuldigte aus der allgemein geläufigen Normalität zurückgezogen
haben soll, ein massives Vermeidungsverhalten und einen sehr weitgehenden
regressiven Rückzug zeige, so dass er sich selbst als pflegebedürftig
umschreibe und nur eine geringe Autonomie aufweise (Reg. 5.1.1, pag. 564).
4.3.5.15 Erneut muss sodann festgestellt
werden, dass das vom Beschuldigten in der Untersuchung bei Dr. EX.___ gezeigte
Verhalten den Beobachtungen im Rahmen der zwei Tage später durchgeführten
Observation (vgl. Observationsbericht vom 11. März 2013) diametral
entgegensteht. Während er in der ärztlichen Untersuchung von andauernden,
manchmal kaum auszuhaltenden Kopfschmerzen berichtete, nur versteift und
krampfhaft tastend, unsicher und unter scheinbar höchster Konzentration (als ob
er mit plötzlichem Zusammenstürzen rechne) aufstehen konnte, für das
Zurückstellen des Wasserglases einen Moment warten musste und sich beim
Aufstehen unsicher, wackelig, wiederum mit dem Blick suchend und den Händen
sich abstützend präsentierte, zeigte er anlässlich der Observation keinerlei
Einschränkungen in den Bewegungsabläufen und hinterliess einen unauffälligen
und gut gelaunten Eindruck.
4.3.5.16 Dieses ambivalente Verhalten
zog sich auch in der Untersuchung bei Dr. G.___ fort, indem sich das Gangbild
des Beschuldigten nach Verlassen des Untersuchungszimmers deutlich verbesserte,
was der Gutachter durch einen zufälligen Blick aus dem Fenster feststellen
konnte. Auch der Umstand, dass sich der Beschuldigte in der Untersuchung sehr
weinerlich und hilflos gab, seine Opferhaltung betonte sowie seine Beschwerden
relativ oft theatralisch vortrug, spricht aus Sicht des Sachverständigen für
ein zumindest aggravierendes Verhalten. Nicht-authentische kognitive Befunde
konnten sodann im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung durch Dr. WE.___
festgestellt werden. Schliesslich wies auch Dr. E.___ in seinem Aktengutachten
darauf hin, dass bereits 2015 annähernd gleiche Wadenumfänge gemessen worden
seien, was auf eine gleichmässige Belastung hindeute. Wie auch die Vorinstanz
festhielt, stellten Dr. G.___ und Dr. E.___ übereinstimmend massive
Diskrepanzen zwischen den Observationsergebnissen, Spontanberichten und den
Ergebnissen der Hausdurchsuchung und den in den Akten geschilderten resp. wahrgenommenen
Auftreten des Beschuldigten in Untersuchungen fest. Gestützt auf die obigen
Erwägungen erweisen sich diese Feststellungen als nachvollziehbar. Zuzüglich
der sich in den Akten befindlichen Beweismittel ist somit als erstellt zu
erachten, dass die Angaben des Beschuldigten betreffend seinen
Gesundheitszustand bereits ab dem 19. Mai 2011 nicht den objektiven
Gegebenheiten entsprachen.
4.3.5.17 Dafür spricht im Übrigen auch
die Verweigerungshaltung des Beschuldigten gegenüber medizinischen Therapien.
Der Beschuldigte macht zwar geltend, lediglich die von Dr. EX.___ vorgeschlagene
Therapie abgelehnt zu haben, da er für unbestimmte Zeit ins Ausland, konkret
nach Deutschland, hätte gehen müssen. In der Schweiz hätte er gehen können,
egal ob es jeden Tag oder zwei Mal am Tag gewesen wäre. Aber er würde nicht ins
Ausland gehen. Er habe anderes gemacht, sei in jeder Therapie und bei jedem
Arzt gewesen (ASB 135 f.). Dass diese Aussagen nicht zutreffen, zeigt der
Umstand, dass der Beschuldigte im Herbst 2007 trotz Kostengutsprache nicht zu
einer tagesklinischen Behandlung in der psychiatrischen Klinik in [Ort 3] (für
initial drei Monate zum Aufbau alltagspraktischer Fähigkeiten) motiviert werden
konnte (Reg. 5.1.1, pag. 543). Anlässlich der psychiatrischen
Fachbegutachtung von Dr. M.___ am 24. August 2009 sprach sich der
Beschuldigte sodann generell gegen einen stationären Aufenthalt aus (« […] dann
würde er lieber tot sein, er habe alles versucht, nichts habe etwas gebracht,
man solle ihn doch in Ruhe lassen.» [Reg. 5.1.1, pag. 888]). Entgegen
den Behauptungen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vor dem
Berufungsgericht dürfte der Umstand, dass die Therapie im Ausland stattgefunden
hätte und auf unbestimmte Zeit gewesen wäre, somit nicht ausschlaggebend für
seine Verweigerungshaltung gewesen sein. Zum einen befand sich die von
ärztlicher Seite vorgeschlagene [Klinik] in [Ort 4] bzw. [Ort 5]
(Reg. 5.1.1, pag. 811) und damit lediglich eine rund 2.5-stündige
Autofahrt vom Wohnort des Beschuldigten entfernt. Zum anderen bot die Klinik eine
sog. «stationäre Intervalltherapie» an, bei der stationäre Behandlungen jeweils
zwischen drei und sechs Wochen mit einer längeren Pause dazwischen
stattgefunden hätten, während welcher das Erlernte im vertrauten Umfeld der
Familie hätte erprobt werden können, bevor eine erneute Phase stationärer
Therapie erfolgt wäre (Reg. 5.1.1, pag. 761 f., 811). Der
Beschuldigte scheint sich vielmehr insbesondere gegen stationäre Behandlungen
zu sträuben, was in Anbetracht der geltend gemachten limitierten Lebensqualität
unverständlich ist, unter der Annahme einer Aggravation jedoch einleuchtet,
dürft es doch unter der täglichen Aufsicht spezialisierter Ärzte deutlich
schwieriger sein, den Schein aufrecht zu erhalten.
4.3.5.18 Zu erwähnen bleibt
diesbezüglich, dass die fehlende Kooperation bei diagnostischen und
therapeutischen Massnahmen gemäss dem Gutachten von Dr. E.___ als
Verdachtsmoment für Simulation gilt. Sie gelten jedoch auch als Anzeichen einer
Aggravation (Thomas Ackermann,
psychosomatische Störungen – Erfahrungen aus der kantonalen Rechtsprechung, in:
Ueli Kieser [Hrsg.], psychosomatische Störungen im Sozialversicherungsrecht,
Zürich / St. Gallen 2017, S. 12 f., mit Verweis auf BGE 141 V 281 E. 2.2.1; vgl. auch Urteil 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016
E. 3.1).
4.3.6 Bezüglich der Frage, ob von einer
Aggravation oder doch eher Simulation auszugehen ist, weichen die Gutachten von
Dr. G.___ und Dr. E.___ wie bereits mehrfach erwähnt voneinander ab. Während
Dr. G.___ aufgrund des tatsächlichen Vorhandenseins von Beschwerden von einer
Aggravation ausgeht, schliesst Dr. E.___ in seinem Aktengutachten auf eine
Simulation. Beide Gutachter konnten anlässlich der erstinstanzlichen
Einvernahme ihre unterschiedliche Beurteilung nachvollziehbar begründen, wobei
sich bei einer näheren Betrachtung die verbleibenden Differenzen als marginal
erweisen. So räumte auch Dr. E.___ ein, dass bezüglich der Fussverletzung ein
bleibender Schaden belegt und Schmerzen daher denkbar seien, weshalb von einer
Aggravation gesprochen werden könne, wenn er diese übertrieben darstelle. Wenn
der Beschuldigte jedoch in anderen Bereichen Symptome zeige, zum Beispiel
neurologisch, wo es nichts Objektivierbares gäbe, sei die Diskrepanz zum
gezeigten Verhalten zu gross, weshalb es eher in Richtung Simulation gehe. Auch
Dr. G.___ wies in seiner Einvernahme darauf hin, dass der Beschuldigte mit den
schweren kognitiven Beeinträchtigungen, die er bei Dr. WE.___ gezeigt
habe, das, was er jetzt mache, überhaupt nicht machen könnte. Da seien die
Befunde schon sehr diskrepant, weshalb er bezüglich der kognitiven Fähigkeiten
von einer klaren Aggravationsneigung schon fast an der Schwelle zur Simulation
ausgehe. Der Beschuldigte habe keine schwere kognitive Störung, wie er das
phänomenologisch teilweise – allerdings nicht stimmig – gezeigt habe.
Da sich die unterschiedliche Beurteilung
auch in diesem Punkt durchaus mit dem persönlichen Eindruck erklären lässt, den
Dr. G.___ durch die Exploration des Beschuldigten gewinnen konnte, dem
Gutachten aufgrund dessen ein höherer Beweiswert zuzusprechen ist, und
schliesslich selbst Dr. E.___ einräumte, dass es sich bei seiner Einschätzung
vielleicht um eine subjektive Wertung handle, die er nicht weiter erklären
könne, ist den Ausführungen von Dr. G.___ zu folgen, wonach beim Beschuldigten
zumindest von einer deutlichen Aggravation auszugehen ist.
4.3.7 Was den Grad der Arbeitsfähigkeit
anbelangt, so äussert sich einzig Dr. E.___ konkret und geht für den gesamten
angeklagten Tatzeitraum von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass dessen Gutachten als Beweismittel zu berücksichtigen ist,
auch wenn es einen tieferen Beweiswert geniesst. Dr. G.___ wollte sich
retrospektiv nicht auf einen Wert festlegen und bestätigte lediglich auf
entsprechende Frage hin, ein Arbeitspensum von 50 % als Minimum zumutbar
zu erachten. Damit stehen die Gutachten in keinem Widerspruch. Schliesslich
geht auch Dr. G.___ davon aus, dass der Beschuldigte bereits 2011 «viel
aggraviert» hat, was die Observationsergebnisse bestätigen. Diese zeigen – wie
ausgeführt – eine massive Diskrepanz zwischen dem gegenüber den Ärzten
geäusserten bzw. demonstrierten Beschwerden und dem im Alltag beobachteten
Verhalten auf. Das im Anklagezeitraum geäusserte Beschwerdebild korreliert aber
auch nicht ansatzweise mit der damaligen Lebenssituation des Beschuldigten. Während
dieser gegenüber den Ärzten wie ein Schwerstgehirngeschädigter anmutete, der
sich aus der allgemein geläufigen Normalität zurückgezogen habe und eine
geringe Autonomie aufweise, zeigen die vorhandenen objektiven Beweismittel das
Bild eines gewöhnlichen Familienvaters, der mit der Tochter im Schnee spielt
(Reg. 3.1, pag. 017), ohne sichtbare Beeinträchtigung mit dieser einkaufen
geht (Reg. 5.1.1, pag. 736), anstrengende Gartenarbeiten übernimmt
(Reg. 5.1.1, pag. 087) und gar ein zweites Mal Vater wird. Im
Ergebnis ist aufgrund der gutachterlich festgestellten deutlichen Aggravation
sowie unter Einbezug des Gutachtens von Dr. E.___, aber auch der sich in den
Akten befindlichen objektiven Beweismittel für den
gesamten angeklagten Tatzeitraum davon auszugehen, dass dem Beschuldigten eine
rentenausschliessende Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar war.
4.3.8 Anstatt die Wahrheit darzulegen
und die Verbesserung über seinen Gesundheitszustand mitzuteilen, hat der
Beschuldigte wiederholt die ihn untersuchenden Ärzte, Versicherungsvertreter und
Behörden aktiv getäuscht, wobei auf die obigen Ausführungen verwiesen werden
kann. Der Beschuldigte hatte sich entgegen seinen Behauptungen weder aus der
Normalität zurückgezogen, noch war er weitgehend pflegebedürftig, schwerst
gehirngeschädigt oder cerebral bzw. orthopädisch schwer behindert. Wer wie der
Beschuldigte in der Lage ist, Schnee zu schaufeln, ist auch bei weiteren
Alltagshandlungen (Abtrocknen, Zähneputzen, An- und Ausziehen etc.) nicht auf
die Hilfe Dritter angewiesen. Entgegen seinem Verhalten anlässlich der
Untersuchungs- und Besprechungstermine war er auch durchaus in der Lage, sich
sozial adäquat zu verhalten, sich längere Zeit aufmerksam einem Gespräch zu
widmen, ohne nachträglich in völlige Erschöpfung zu fallen, und auch nach
längerem Sitzen beschwerdefrei aufzustehen und herumzugehen.
4.3.9 Das Verhalten des Beschuldigten führte zu einem
entsprechenden Irrtum der IV-Stelle über
die Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten, so dass diese unverändert eine volle
IV-Rente sowie eine Kinderrente ausbezahlte, wobei mit Verfügung vom
21. Mai 2012 eine zweite Kinderrente für den neu geborenen Sohn
zugesprochen wurde. Demnach entstand der IV-Stelle seit dem 19. Mai 2011
bis zum 27. April 2017 ein Schaden von CHF 214'616.00. Das täuschende
Verhalten des Beschuldigten führte weiter zur Ausbezahlung einer
Komplementärrente sowie einer Integritätsentschädigung durch die SUVA, deren
Schaden sich gemäss Anhang 1 zur Anklage auf CHF 293'036.10 beläuft.
Aus der Zusammenrechnung der Beträge, welche mit den geleisteten Zahlungen
gemäss den eingeholten Kontoauszügen übereinstimmen, resultiert jedoch ein
Betrag von CHF 218'170.65 (Reg. 6.1, pag. 024 ff., pag. 557
ff., Reg. 6.2, pag. 171 ff.). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die
SUVA nach Bekanntwerden der Observationsergebnisse und nach Vorliegen des
Aktengutachtens von Dr. D.___ die Rentenleistungen nicht aufhob (dies im
Gegensatz zur Hilflosenentschädigung, welche per 1. Januar 2015 aufgehoben
wurde), sondern bezüglich der angegeben Fussbeschwerden von einer
unfallbedingten Erwerbseinbusse von 11% ausging und die Rente im entsprechenden
Umfang reduzierte (Reg. 5.1.1, pag. 154 ff.). Ob die SUVA gestützt
auf den vorliegenden Schuldspruch auf ihren Entscheid zurückkommen wird, lässt
sich nicht beurteilen. Sollte sie jedoch bezüglich der Fussverletzung weiterhin
von einer 11%igen Erwerbsunfähigkeit ausgehen und eine Rente in diesem Umfang
als gerechtfertigt erachten, müsste dies auch für den angeklagten Tatzeitraum
geltend. Der Schaden würde sich damit im Umfang der «ohnehin» auszubezahlenden
Rente reduzieren, ausmachend CHF 25'542.25 (2011: 7 x CHF 359.75,
2012 – 2016: 5 x CH 4'317.00, 2017: CHF 1'439.00). Im Nachfolgenden
ist gestützt auf diese Erwägungen davon auszugehen, dass sich der Schaden zu
Lasten der SUVA auf mindestens CHF 192'628.40 (CHF 218'170.65 -
CHF 25'542.25) beläuft.
4.3.10 Ausgehend
von einer vollständigen Invalidität erhielt der Beschuldigte sodann aus der
beruflichen Vorsorge eine IV-Rente von der [Versicherung 2] ausbezahlt. Entgegen
Anhang 1 zur Anklage belief sich der am 25. September 2015 ausbezahlte
Betrag jedoch nicht auf CHF 1'820.20, sondern auf CHF 1'820.80 (vgl.
Reg. 6.1, pag. 118), womit für die [Versicherung 2] ein Gesamtschaden
von CHF 19'543.05 resultiert. Nachdem die Verfügung der SUVA vom
26. Februar 2014 durch den damaligen Rechtsvertreter des Beschuldigten an
die [Versicherung 1] weitergeleitet worden war, um die Auszahlung des voll versicherten
Invaliditätskapitals zu veranlassen, und der Beschuldigte am 12. Mai 2014
eine entsprechende Entschädigungsvereinbarung unterzeichnet hatte, wurde diesem
schliesslich am 6. Juni 2014 ein Kapital von CHF 700'000.00
ausbezahlt (Reg. 5.2.2, pag. 009, 0013 f.; Reg. 6.1,
pag. 083). Insgesamt resultierte damit ein Schaden von mindestens
CHF 1'126’787.45.
V.
Rechtliche
Würdigung
1.
Allgemeine
Ausführungen zum Betrug
1.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1
StGB macht sich u.a. des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen
anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder
Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.
Als objektive
Tatbestandselemente werden eine arglistige Täuschung, ein dadurch bewirkter
Irrtum, eine auf den Irrtum gestützte Vermögensdisposition des Irrenden sowie
ein aufgrund der Vermögensdisposition eingetretener Vermögensschaden
vorausgesetzt (vgl. PK StGB – Stefan
Trechsel / Dean Crameri, Art. 146 StGB N 1).
1.2 Angriffsmittel beim
Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das
darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende
Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen,
d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder
Zustände (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.1.).
Die Erfüllung des Tatbestands erfordert
eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst
relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit
täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt aber nicht davon ab, ob sie
gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, lässt
sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig. Wesentlich
ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem
Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten
als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (vgl. u.a. BGE 135 IV 76
E. 5.2.; Ursula Cassani, Der
Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR
117/1999 S. 164).
Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die
Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von
Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung
abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht
einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus
Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte
Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache
Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach
nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der
Eigenverantwortlichkeit des Opfers (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2.).
Nach konstanter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist – soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise seiner
Selbstschutzmöglichkeiten begibt – Arglist gegeben, wenn der Täter zur
Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer
Machenschaften oder Kniffe bedient. Solche betrügerischen Machenschaften liegen
vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, wie z.B. gefälschte oder
rechtswidrig erlangte Urkunden und Belege, abgesichert wird. Arglist wird aber
auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht
oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der
Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen
voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen
Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. u.a. BGE 135 IV 76
E. 5.2., BGE 122 IV 197 E. 3d; PK StGB – Stefan Trechsel / Dean Crameri, Art. 146 StGB
N 7 f. sowie die Urteile 6B_962/2015 vom 05.04.2016 E. 2.4. sowie
6B_712/2017 vom 23.05.2018 E. 4.3.).
Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit
der Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und
besonderen Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist
somit das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet
(BGE 135 IV 76 E. 5.2.; BGE128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen). Arglist scheidet
aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit
hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die
Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu
nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter
oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem
Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und
deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind
besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu
stellen.
1.3 Die arglistige Täuschung muss beim
Opfer einen Irrtum – also eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung –
bewirken, welcher es dazu veranlasst, eine Vermögensdisposition, eine
Vermögensverfügung zu treffen, die zu einem Vermögensschaden führt. Das Opfer
kann auch zum Schaden eines Dritten verfügen, was entsprechende Verfügungsmacht
voraussetzt. Mit dem Eintritt eines Vermögensschadens ist der Betrug vollendet.
Eine vorübergehende Schädigung genügt, späterer Ersatz schliesst Betrug nicht
aus (vgl. PK StGB – Stefan Trechsel / Dean
Crameri, Art. 146 StGB N 14 f., N 18, N 20 und N 26).
Das Vermögen muss einen Schaden
erleiden, d.h. es muss sich im Vergleich zwischen der effektiven
Gesamtvermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage unter der Annahme,
dass die Erklärung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers
ergeben. Eine blosse Vermögensgefährdung genügt nicht. Eine Vermögensgefährdung
wird aber dann zur Verletzung, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird,
dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen, wenn der Gefährdung im Rahmen
einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung
Rechnung getragen werden muss (vgl. PK StGB – Stefan
Trechsel / Dean Crameri, Art. 146 StGB N 23; vgl. u.a. BGE 122 IV 279 E. 2a).
1.4 Handelt der Täter gewerbsmässig, wo
wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90
Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). Die neuere bundesgerichtliche
Rechtsprechung geht für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit vom Begriff des
berufsmässigen Handelns aus. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der
Zeit und den Mitteln, die er aus der deliktischen Tätigkeit aufwendet, aus der
Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie den angestrebten
und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art
eines Berufes ausübt. Das Bundesgericht setzt voraus, dass der Täter (1.) die
Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er (2.) in der Absicht handelte, ein
Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass (3.) aufgrund seiner Taten geschlossen
werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand
fallenden Taten bereit gewesen (vgl. Marcel
Alexander Niggli / Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar, Strafrecht I [BSK StGB], 4. Auflage 2019, Art. 319 N 89
ff. mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung.)
Die begangenen Delikte können sich stets
gegen die gleiche Person gerichtet haben, wenn nur die grundsätzliche
Bereitschaft besteht, bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu delinquieren. Wie
viele Straftaten vorausgesetzt sind, lässt sich nicht genau beziffern. Man wird
vielmehr berücksichtigen müssen, in welchem Zeitraum und mit welchem
Deliktsbetrag diese verübt wurden (a.a.O., N 96 mit Hinweisen zur
bundesgerichtlichen Rechtsprechung).
Beim Täter muss ein Bestreben erkennbar
sein, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit
Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten
zu decken. Dass es tatsächlich gelingt, einen namhaften Gewinn zu erzielen, ist
nicht erforderlich – es genügt die entsprechende Absicht. Vorausgesetzt ist
ferner nicht, dass die deliktische Tätigkeit die einzige oder auch nur die
hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet, es genügt ein «Nebenerwerb».
Wesentlich ist, dass der Täter relativ regelmässige Einnahmen anstrebt; er muss
sich darauf eingerichtet haben, durch die deliktische Tätigkeit einen namhaften
Betrag an die Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen. Ob dies der
Fall ist, entscheidet sich nach der Gesamtheit der Umstände (Häufigkeit
begangener Delikte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, Art und Weise des
Vorgehens, erzielte und angestrebte Deliktsumme). Die Absicht muss nicht
dahingehen, sich Einnahmen in Geld zu verschaffen; es genügt vielmehr der
Wille, sich irgendwelche Vermögensvorteile zu verschaffen (a.a.O.; N 98 ff.
m.w.Verw.).
Schliesslich muss der Täter zur Verübung
einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art bereit sein. Nicht erforderlich
ist, dass sich diese Bereitschaft auf eine unbeschränkte Zahl von Opfern
bezieht. Wenig problematisch ist die Rechtslage dann, wenn der Täter in der
Vergangenheit derart oft delinquiert hat, dass er die genannte Bereitschaft
bereits offenbart hat. Ist die Zahl der tatsächlich begangenen Delikte aber
gering, erfolgt die Qualifizierung allein aufgrund einer mehr oder weniger
plausiblen Prognose in Bezug auf das künftige Verhalten. Eine Bereitschaft zur
Begehung einer Vielzahl von Delikten «der fraglichen Art» ist nur dann
anzunehmen, wenn der Täter den entsprechenden Tatbestand mit einer gewissen
Regelmässigkeit zu erfüllen gedenkt. Dies ist nicht der Fall, wenn der Täter
ganz allgemein den Entschluss gefasst hat, sich durch Delikte sein Leben zu
finanzieren (a.a.O., N 107 ff. m.w.Verw.).
1.5 Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder
Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen
Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht aktiv (BGE 140 IV 11 E.
2.4.6.; BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3.). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und
wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit
besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche
Angaben als arglistig (Urteil 6B_338/2020 vom 03. Februar 2021 E. 3.4.1.
m.w.Verw.), dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache
Lügen als solche nicht genügen (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1.). Die Behörden dürfen
grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen
Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (Urteil 6B_932/2015 vom 18. November
2015 E. 3.4.).
Eine Sozialhilfebehörde oder deren
Vertreter handelt nur dann leichtfertig (was die Arglist ausschliesst), wenn
sie bzw. er die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um
Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der
Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen
(Urteil 6B_877/2021 vom 07. Oktober 2021 E. 2.1.; Urteil 6B_741/2017 vom
14. Dezember 2017 E. 6.2.3., je m.w.Verw.). Hingegen kann ihr eine solche
Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum
Vorwurf gemacht werden, wenn die erwähnten Unterlagen keine oder
voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und
Vermögenswerte enthalten (Urteil 6B_338/2020 vom 03. Februar 2021
E. 3.2.3.). Leichtfertigkeit wird namentlich angenommen, wenn die Behörde
den Gesuchsteller nicht zu den von ihm vorgetragenen widersprüchlichen Angaben
befragt (Urteil 6B_132/2013 vom 28. Mai 2013 E. 3.4.1. mit Hinweis auf
Urteil 6B_531/2012 vom 23. April 2013 E. 3.3.).
Im Urteil 6B_338/2020 vom 3. Februar
2021 E. 3.3.1. hat das Bundesgericht festgehalten, die Vorinstanz bejahe eine
Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu Recht. Die Beschwerdeführer
hätten gegenüber der Sozialhilfebehörde wahrheitswidrig angegeben, der
Beschwerdeführer 1 sei arbeitslos. Die falschen Angaben hätten sie anlässlich
von Gesprächen mit Sozialarbeitern sowie konkludent durch Unterzeichnung von
Monatsbudgets, welche die Einkommen des Beschwerdeführers 1 nicht erwähnten,
und einer Zielvereinbarung betreffend Arbeitsbemühungen sowie das spätere
Einreichen von Arbeitsbemühungen gemacht. Die Beschwerdeführer hätten sowohl
durch Unterzeichnung von Monatsbudgets als auch in Gesprächen etliche Male
bestätigt, über keine weiteren finanziellen Mittel zu verfügen. Hingegen hätten
sie der Sozialhilfebehörde die neue Stelle der Beschwerdeführerin 2 gemeldet,
wobei sie die entsprechenden Lohnabrechnungen regelmässig eingereicht hätten.
Nicht zu beanstanden sei, dass die Vor-instanz die Unterzeichnung der
Monatsbudgets als aktive Täuschung qualifiziert habe. Durch das Unterzeichnen
der Monatsbudgets hätten die Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, nur das in
den Budgets erwähnte Einkommen zu generieren. Die Beschwerdeführer hätten
gegenüber der Sozialhilfebehörde zudem lediglich zwei Bankkonten deklariert,
deren Kontoauszüge sie als Nachweis für ihre finanziellen Verhältnisse
regelmässig eingereicht hätten, wobei sie jedoch in Tat und Wahrheit noch über
ein weiteres Konto bei der Bank C. verfügt hätten. Darin liege gemäss den
zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ebenfalls eine aktive Täuschung durch
konkludentes Handeln.
1.6 Hinsichtlich der Frage der
Opfermitverantwortung führte das Bundesgericht im Urteil 6B_428/2018 vom 31.
Juli 2019 aus, im Zusammenhang mit Gutachten sei zu Recht von einer
Schwierigkeit der Überprüfung der geltend gemachten gesundheitlichen
Beschwerden hinzuweisen. Wie die Rechtsprechung verschiedentlich erkannte,
seien Ärzte für ihre medizinische Diagnose auf die Schilderungen der
betroffenen Person angewiesen und dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen
(a.a.O. E. 3.4. m.Verw.a. Urteil 6B_1168/2016 vom 17. März 2017 E. 3.4.2.,
s. auch das Urteil 6B_107/2016 vom 03. Februar 2017 E. 6.4., m.w.Verw.).
Eine ausgebliebene erneute Begutachtung anlässlich einer weiteren Revision
vermöge daran nichts zu ändern. Ohnehin stelle eine erneute Begutachtung keine
grundlegende Vorsichtsmassnahme dar, welche ein allfällig betrügerisches
Verhalten in den Hintergrund treten liesse (a.a.O., E. 3.4.).
2.
Konkrete Beurteilung
2.1 Gestützt auf das Beweisergebnis
ist erstellt, dass der Beschuldigte bereits ab Mai 2011 einen verbesserten
Gesundheitszustand aufwies, welcher ihm erlaubt hätte, einer
rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Beschuldigte hat es
nachweislich unterlassen, die betroffenen Stellen über die eingetretenen
Verbesserungen zu unterrichten. So behauptete er im Zusammenhang mit der
Rentenrevision 2012, dass sein Gesundheitszustand gleich geblieben sei, womit
er gegenüber der IV-Stelle unwahre Angaben machte. Statt über seinen wahren
Zustand zu informieren, täuschte er gegenüber Ärzten und Vertretern der
Versicherung einen schwerst Gehirngeschädigten vor, orthopädisch wie auch
cerebral schwer behindert und kaum in der Lage, für sich selber zu sorgen. Der
Beschuldigte hat seine psychischen und physischen Beschwerden nachweislich
schlimmer dargestellt, als diese waren. Entgegen späteren Angaben – nach
Kenntnisnahme der Observationen –, wonach er ab 2010 / 2011 immer
selbständiger geworden sei, betonte er in den entsprechenden Untersuchungen und
Besprechungen jeweils seine Leiden und seine Hilfsbedürftigkeit, wobei er nicht
davor zurückschreckte, sein Umfeld in sein Schauspiel einzubeziehen.
Insbesondere seine Schwägerin liess er mehrfach für sich sprechen, wenn er
angeblich nicht mehr in der Lage war, selbst Auskunft zu geben, und liess sie –
als die Ausrichtung der Hilflosenentschädigung in Frage gestellt wurde – auch
ein Schreiben formulieren, in welchem sein desolater Zustand nochmals betont
wurde.
2.2 Entgegen der Behauptung der
Verteidigung, welche sie im Rahmen ihres Plädoyers vor der Vorinstanz
vorbrachte, nahm der Beschuldigte somit gestützt auf das Beweisergebnis bereits
ab 2011 aktive Täuschungshandlungen vor, indem er über seinen wahren
Gesundheitszustand hinwegtäuschte, so dass eine Arbeitsfähigkeit von allen
involvierten Stellen verneint wurde (so der Vertreter der Suva anlässlich der
Besprechung vom 1. März 2012, Dr. HU.___ im Rahmen des Arztberichtes vom
29. August 2012 sowie der Kreisarzt Dr. J.___ anlässlich der
kreisärztlichen Untersuchung vom 13. Dezember 2012).
2.3 Weder für die IV-Stelle des Kantons
Solothurn noch für die SUVA oder die [Versicherung 1] war es möglich, die
Unrichtigkeit der Angaben des Beschuldigten zu erkennen. Bereits kurz nach
seinem Unfall wiesen die vom Beschuldigten beklagten Beschwerden eine
ausgeprägte Diskrepanz gegenüber objektivierbaren Befunden auf und es kam zu
stetig wechselnden Diagnosen. Nichtsdestotrotz waren sich die untersuchenden
Ärzte im Grundsatz einig, dass beim Beschuldigten von einer psychischen Störung
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen war, was schliesslich mit
einem interdisziplinären Gutachten bestätigt wurde. Es ist vorliegend nicht zu
beurteilen, ob die Angaben des Beschuldigten bereits damals nicht der Wahrheit
entsprachen. Der Umstand, dass der Beschuldigte tatsächlich einen schweren
Unfall erlitten hatte und von verschiedenen Ärzten und einem interdisziplinären
Gutachten die Arbeitsunfähigkeit – trotz der vorhandenen Diskrepanzen und
Auffälligkeiten – bestätigt wurde, dürfte es den involvierten Stellen jedoch
erschwert haben, die Unrichtigkeit der ab Mai 2011 erfolgten Angaben zu
erkennen. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
zur Arglist verwiesen werden, welchen vollumfänglich zu folgen ist
(US 76). Mit dieser ist festzuhalten, dass den Geschädigten kein
leichtfertiges Handeln vorgeworfen werden kann. Der Beschuldigte wusste zudem,
dass das von ihm konstruierte Lügengebäude durch die Behörden nicht überprüfbar
sein würde. Er handelte damit arglistig.
2.4 Auch für die weiteren
Voraussetzungen des Betruges (Irrtumsversetzung, freiwillige
Vermögensentäusserung und Vermögensschaden) kann auf die Ausführungen der
ersten Instanz verwiesen werden (US 77 f.). Der objektive Tatbestand des
Betruges ist damit erfüllt.
2.5 In
subjektiver Hinsicht lässt der Beschuldigte ausführen, nicht wissentlich und
willentlich aggraviert zu haben. Die chronische Schmerzstörung sei mit einem
Vorsatz nicht in Einklang zu bringen. Diese mache gerade aus, dass die
Schmerzen nicht absichtlich erzeugt oder vorgetäuscht würden, der Patient also
körperliche Schmerzen empfinde, die ein Leiden und eine Beeinträchtigung mit
sich bringen würden. Es sei evident, dass der Beschuldigte Schmerzen verspüre.
Die Schmerzstörung habe auch klaren Krankheitswert. Gemäss dem Gutachter sei
zwar denkbar, dass der Beschuldigte einen Teil der vorhandenen Schmerzen
schlimmer empfinde, als sie seien, und damit etwas kommuniziere, was körperlich
nicht mehr erklärt werden könne. Das bedeute jedoch nicht, dass er es bewusst
mache. Selbst wenn es ein wenig übertrieben wäre, wäre es seine subjektive
Empfindung. Von einer bewussten Vortäuschung, einem Schauspiel oder einer
Errichtung eines Lügengebäudes könne keine Rede sein.
2.6 Gestützt auf das Beweisergebnis ist
zumindest fraglich, inwiefern auf die Diagnose der chronischen Schmerzstörung
abgestellt werden kann, da diese im schriftlichen Gutachten – mangels Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit – überhaupt nicht erwähnt wurde und anhand der wenigen
Ausführungen vor der Vorinstanz nicht abgeschätzt werden kann, inwieweit diese
lediglich gestützt auf die Angaben des Beschuldigten zustande kam. Festzustellen
ist jedoch, dass Dr. G.___ trotz der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung
von einer deutlichen Aggravation ausging.
2.7 Bei einer somatoformen Störung sind
die Beschwerden authentisch und werden nicht willentlich erzeugt. Die zugrunde
liegende Dynamik ist unbewusst. Davon zu unterscheiden ist die bewusste
Überhöhung (Aggravation) respektive die bewusste Vortäuschung von Beschwerden
und Funktionsstörungen. Eine Mittelstellung hierzu nimmt die Verdeutlichung
ein, bei welcher tatsächlich vorhandene Beschwerden und Funktionsstörungen
unwillkürlich akzentuiert werden aufgrund eines subjektiven Gefühls des
Unverstandenseins durch den Gutachter (Gerhard
Ebner, Ein medizinischer Blick auf «Simulation» und «Aggravation», in:
Ueli Kieser [Hrsg.], psychosomatische Störungen im Sozialversicherungsrecht,
Zürich 2017, S. 42). Die Abgrenzung zwischen Simulation, Aggravation und
Somatisierung bzw. (unbewusster) Verdeutlichung wird dadurch erschwert, dass
eine gewisse Schmerzausweitung den Schmerzstörungen inhärent ist. Ausserdem
kann die besondere Konstellation in einem Abklärungsverfahren und das
(erklärte) Ziel einer versicherten Person, die beantragte Versicherungsleistung
zu erhalten, mit einer gewissen, zu tolerierenden Verdeutlichung verbunden sein
(Susanne Bollinger, Wann liegt ein
Gesundheitsschaden vor?, in: Ueli Kieser [Hrsg.], psychosomatische Störungen im
Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 33).
2.8 Fraglich ist nun, ob das Bestehen
einer somatoformen Schmerzstörung, bei welcher die Schmerzen nicht absichtlich
erzeugt bzw. vorgetäuscht werden, eine Aggravation und damit ein bewusstes
Übertreiben der vorhandenen Schmerzen ausschliesst. Gemäss der Ansicht von Dr. G.___
ist dies nicht der Fall. So gestand er dem Beschuldigten zu, Schmerzen zu
haben, auch wenn kein morphologisches Korrelat vorhanden sei, und damit an
einer chronischen Schmerzstörung nach ICD-10 F45.41 zu leiden. Entgegen den
Ausführungen der Verteidigung ging der Sachverständige jedoch nicht davon aus,
dass der Beschuldigte diese Schmerzen stärker empfinde, sondern, dass
dieser Schmerzen empfinde, diese aber «noch viel mehr so darstellt, im Rahmen
von Untersuchungen, bei Kreisärzten etc.», so dass man von einer deutlichen
Aggravation sprechen müsse (ASSL 514), was einen bewussten Vorgang voraussetzt,
wie auch Dr. G.___ erläuterte (ASSL 517). Diese Ausführungen sind
nachvollziehbar. Ob die Schmerzen, die der Beschuldigte erwiesenermassen
empfindet, organisch begründbar sind oder auf einer chronischen Schmerzstörung beruhen,
hat keinen Einfluss auf die Frage, ob diese tatsächlich empfundenen Schmerzen
im Rahmen von Untersuchungen bewusst übertrieben dargestellt werden oder nicht.
Das Vorliegen einer allfälligen chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) schliesst somit das Vorliegen einer
Aggravation nicht aus.
2.9 Der Verteidigung kann entsprechend
auch nicht gefolgt werden, wenn diese ausführt, eine allfällige Aggravation sei
unbewusst erfolgt. Daran ändern auch die Ausführungen von Dr. G.___ nichts, auf
welche sich die Verteidigung im Rahmen ihres erstinstanzlichen Plädoyers
beruft, wonach von einem ungünstigen Coping-Stil und einem überprotektiven
Umfeld auszugehen sei, welches zur Verfestigung der Krankheitsrolle und der
(zumindest gegen aussen hin) langjährigen Unselbständigkeit des Beschuldigten beigetragen
habe (ASSL 425). Auch anlässlich seiner Einvernahme vor der Vorinstanz
bestätigte der Sachverständige, dass sich die Krankheitsrolle verfestigt und
der Beschuldigte einen extremen sekundären Krankheitsgewinn gehabt habe. Dieser
weise regressive-kindliche Persönlichkeitszüge auf, die dazu führen könnten,
dass eher eine solche Krankheitsrolle eingenommen würde, also Schwierigkeiten
bestünden, mit dem Ganzen umzugehen, was die ungünstige Entwicklung etwas
erklären könne (ASSL 513 f.). Damit erklärt der Sachverständige, wie der
Beschuldigte sich in die Krankheitsrolle hineinmanövriert hat, sagt jedoch
nichts drüber aus, ob der Beschuldigte seine Beschwerden bewusst übertrieben
dargestellt hat. Davon geht Dr. G.___ indes – wie erwähnt – aus, wie auch seine
folgende Aussage gegenüber dem Amtsgericht zeigt: «(…) und ich sage mal, er war
auch etwas gefangen in dieser Rolle. Wenn man das so sehen will. Aber auch
mit einer deutlichen Aggravationsneigung dann in den Untersuchungen.»
(ASSL 513, Rz. 83 ff.). Eine Aggravation sei weniger manipulativ, weniger
bewusst als eine Simulation. Es sei ein Stück weit normal, dass man sich nicht
gesünder zeige. Der Beschuldigte habe aber in unterschiedlichen Zeiträumen ein
doch sehr unterschiedliches Bild gezeigt. Da sei doch ein gewisser bewusster
Vorgang drin (ASSL 517, RZ. 270 ff.).
2.10 Es leuchtet ein, dass eine
Simulation, bei welcher überhaupt keine Beschwerden vorhanden sind, bewusster
erfolgt als eine Aggravation, bei welcher die bestehenden Beschwerden lediglich
verstärkt dargestellt werden. Seine Ausführungen schliessen ein vorsätzliches
Handeln nicht aus, sondern bestätigen im Gegenteil, dass sich der Beschuldigte
der Aggravation bewusst war. Nach Ansicht des Sachverständigen geht das
Verhalten des Beschuldigten somit klar über eine blosse Verdeutlichungstendenz
hinaus. Dass der Beschuldigte in der Krankenrolle gefangen gewesen sein soll,
spricht gestützt auf das oben Gesagte ebenfalls nicht gegen ein vorsätzliches
Handeln. Es kann hierzu auch auf den von der Staatsanwaltschaft zitierten
Entscheid des Bundesgerichts 6B_46/2010 E. 3.4 verwiesen werden, welchem
das Folgende zu entnehmen ist:
«Es steht fest, dass die Beschwerdegegnerin durch den
Arbeitsunfall und die nachfolgende Operation eine Körperschädigung erlitten
hat. Insofern wird der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen, sie habe ihre
Sensibilitätsstörungen und Schmerzen frei simuliert. Die Vorinstanz nimmt
aufgrund des Observationsberichts indes zu Recht an, der Beschwerdegegnerin
habe nicht verborgen bleiben können, dass sie ihren Gesundheitszustand bei der
Exploration durch den Gutachter jedenfalls übertrieben habe. Damit ist das Merkmal
der Täuschung erfüllt.
In Bezug auf das Ausmass der
körperlichen Beeinträchtigung hat die Beschwerdegegnerin gegenüber dem
Gutachter somit ausdrücklich und konkludent einen Gesundheitszustand
vorgespiegelt, der so nicht bestand, und damit zumindest in Kauf genommen, dass
jener in Bezug auf das Ausmass ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung und damit auch
auf den Umfang der Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit zu einem falschen
Schluss gelangt. Damit steht ausser Frage, dass die Beschwerdegegnerin insoweit
mit Vorsatz gehandelt hat. Angesichts der Diskrepanz zwischen der gegenüber dem
Gutachter präsentierten Schutzhaltung des Arms und dem durch die Observation
dokumentierten Einsatz desselben bei alltäglichen Verrichtungen lassen sich die
übertreibende Darstellung ihrer Beschwerden durch die Beschwerdegegnerin
entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht ernsthaft als vertretbare
Darstellung von persistierenden Beschwerden einer langzeittraumatisierten
Patientin umdeuten. Dass die Beschwerdegegnerin wie andere Patienten mit
Langzeitschmerzen im Laufe der Jahre gelernt habe, mit ihren Beschwerden
umzugehen und diese im Alltagsleben nicht mehr als gleich gravierend wahrnehme
wie zu Beginn, mag zutreffen. Doch ändert dies nichts daran, dass die gegenüber
dem Experten demonstrierte Einschränkung mit den durch die Observation belegten
motorischen Fähigkeiten widerlegt wird.»
2.11 Auch vorliegend ergaben sich
massive Diskrepanzen zwischen dem gegenüber den Ärzten und
Versicherungsvertretern präsentierten Verhalten und den
Observationsergebnissen. Entgegen seinen Behauptungen gegenüber den Vertretern
der SUVA und [Versicherung 3] zeigte sich der Beschuldigte im Rahmen der
Observation nicht stark handicapiert, sondern konnte sich unbeschwert bewegen,
auf dem Randstein balancieren und seinen Kopf ohne Einschränkungen bewegen.
Auch sind die gegenüber dem Kreisarzt angegebenen Schmerzen im Fuss, welche es
ihm nicht erlauben würden, mehr als einen Kilometer zu gehen, sowie die
Schmerzen im Bereich der Lendenwirbel, der Halswirbel und dem Kopf und in der
rechten Schulter nicht vereinbar mit dem Umstand, dass der Beschuldigte am
Folgetag beim Schneeschaufeln beobachtet werden konnte. Der Beschuldigte machte
auch nachweislich mehrfach falsche Angaben, was seine Hilfsbedürftigkeit
anbelangte, so etwa, dass er wegen der Schmerzen im Handgelenk nichts tragen
könne und im Haushalt nicht mehr leisten könne, als sein Bett und seinen Kaffee
selber zu machen. Analog dem Entscheid des Bundesgerichts kann es auch dem
Beschuldigten vorliegend nicht entgangen sein, dass er seinen
Gesundheitszustand anlässlich der Untersuchungen und Gespräche übertrieben bzw.
zum Teil nachweislich falsch darstellte. Damit hat er zumindest in Kauf
genommen, dass bezüglich des Umfangs der Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit
falsche Schlüsse gezogen werden. In Bezug auf die vom Beschuldigten angegebenen
kognitiven Beschwerden gilt es zudem anzumerken, dass Dr. G.___ zwar noch von
einer Aggravation ausgeht, allerdings an der Schwelle zur Simulation, was
gestützt auf seine Ausführungen einen bewussteren Vorgang voraussetzt.
2.12 Der Beschuldigte wusste, dass er –
wenn er wahre Angaben über seinen Gesundheitszustand gemacht hätte – keine oder
zumindest lediglich eine reduzierte Leistung der Versicherungen zugute gehabt
hätte. Zudem handelte er in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der
subjektive Tatbestand ist damit erfüllt, weshalb sich der Beschuldigte des
Betruges schuldig gemacht hat.
2.13 Angesichts der Art und Weise der
Tatbegehung, der Zeit und der Mittel, die der Beschuldigte für sein
deliktisches Verhalten aufwendete, ist von Gewerbsmässigkeit auszugehen. Es
kann hierzu vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden (US 80 f.). Es ist somit von einer qualifizierten Tatbegehung
auszugehen.
2.14 Der Beschuldigte hat sich entsprechend
des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, begangen in
der Zeit vom 19. Mai 2011 bis am 27. April 2017, zum Nachteil der SUVA, der IV-Stelle, der
[Versicherung 1] sowie der [Versicherung 2] schuldig gemacht, wodurch diese ein
Schaden von insgesamt mindestens CHF 1'126’787.45 erlitten
haben.
VI.
Strafzumessung
1.
Allgemeine
Ausführungen
1.1. Nach Art. 47
StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es
berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung
der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in
der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Nach Art.
50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände
und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des
Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der
konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen
Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47
Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten
Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. PK StGB – Stefan Trechsel/Marc Thommen, Art. 47 StGB N 18 mit
Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch
umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei
seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten
Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit
der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine
prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt
der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).
Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische
Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb
dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss
sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,
Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung
usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische
Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt,
wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters
im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im
Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen
zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im
Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis
abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die
Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung
stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem
Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in
seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und
Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile vom 7.
Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011, 6B_1048/2010 E. 3.2 und
vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1).
1.5 Bei der Wahl der Sanktionsart ist
als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 974 E. 4.2., mit Hinweisen). Nach dem
Verhältnismässigkeitsprinzip soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni
2018 E. 1.3.2., je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar
(BGE 134 IV 97 E. 4.2.2.). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger
schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2.;
BGE 134 IV 97 E. 4.2.2.; BGE 134 IV 82 E. 7.2.2.). Am Vorrang der
Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des
Sanktionenrechts festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6., mit Hinweisen).
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
Anwendbares Recht
Hat ein Täter vor Inkrafttreten des
neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst
nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die
Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex
mitior, Art. 2 StGB). Vorliegend hat der Beschuldigte den zu beurteilenden
gewerbsmässigen Betrug in der Zeit vom 19. Mai 2011 bis zum 27. April
2017 und damit sowohl vor dem Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils
des Strafgesetzbuches als auch vor der Strafrahmenharmonisierung, welche am
1. Juli 2023 in Kraft trat, begangen. Namentlich konnte unter altem
Sanktionenrecht die Geldstrafe bis zu einem Strafrahmen von
360 Tagessätzen verhängt werden (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Der neue
Art. 146 Abs. 2 StGB sieht sodann als Strafart einzig eine
Freiheitsstrafe (nicht unter sechs Monaten) vor, während unter altem Recht eine
Geldstrafe (nicht unter 90 Tagessätzen) möglich war. Insofern erweist sich
das neue Recht nicht als milder, weshalb vorliegend das zur Tatzeit geltende
Recht zur Anwendung gelangt.
2.2
Wahl der Strafart
Gemäss aArt. 146 Abs. 2 StGB
wird der gewerbsmässige Betrug mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren
oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. Mit Blick auf die
Schwere der Delinquenz kommt die konkrete Strafe vorliegend deutlich über das
zur Tatzeit geltende gesetzliche Höchstmass von 360 Tagesätzen zu liegen,
weshalb eine Geldstrafe von Vornherein ausser Betracht fällt und eine Freiheitsstrafe
auszusprechen ist. Es ist diesbezüglich auf die nachfolgenden Ausführungen zu
verweisen.
2.3
Tatkomponente
Vorab ist in Bezug auf die Art und
Schwere der Tatausführung auf die vorstehenden Erwägungen sowie die
Ausführungen der Vorinstanz (US 82 f.) zu verweisen, welche das Vorgehen
des Beschuldigten im Detail erörtert. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist
festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten massiv von der Norm
abgewichen ist. Durch sein betrügerisches Vorgehen erlangte er nicht nur eine
umfangreiche Unterstützung durch die IV-Stelle in Form einer IV-Rente sowie
zweier Kinderrenten, woraus allein ein Schadensbetrag von CHF 214'616.00
resultierte. Sein täuschendes Verhalten führte auch zur Auszahlung einer Komplementärrente
durch die SUVA sowie einer Integritätsentschädigung, was bei dieser zu einem
Schaden von mindestens CHF 192'628.40 führte, sowie weiterer
Versicherungsleistungen, einerseits durch die [Versicherung 1] in Höhe von
CHF 700'000.00, andererseits durch die [Versicherung 2] in Höhe von
CHF 19'543.05. Der Deliktsbetrag von insgesamt mindestens CHF 1'126’787.45
ist – auch im Quervergleich zu anderen gewerbsmässigen Betrügen – erheblich,
wenn auch durchaus höhere Schadenssummen denkbar sind. Die deliktisch erzielten
Versicherungsleistungen dienten dem Beschuldigten zur Finanzierung seines
Lebensbedarfs auf Kosten der Allgemeinheit. Sein Verhalten gereichte dabei
indirekt zum Nachteil all jener, welche tatsächlich auf das finanzielle
Unterstützungssystem angewiesen sind, sind doch Missbrauchsfälle in der
Sozialversicherung dazu geeignet, auch alle ehrlichen Bezüger einem
Generalverdacht auszusetzen. Dies zeugt von einer grossen Schamlosigkeit des
Beschuldigten. Relativierend ist einzig festzuhalten, dass der Beschuldigte
infolge des Autounfalls tatsächliche Beschwerden davontrug. Der Beschuldigte
manövrierte sich somit nicht freiwillig in die Krankenrolle, die sich nach
Ansicht des Sachverständigen im Laufe der Jahre verfestigte. Das kriminelle
Handeln erscheint dadurch durchaus weniger verwerflich als bei einer Person,
welche von Grund auf über ihren Gesundheitszustand täuscht. Dennoch ist die
kriminelle Energie nicht unerheblich, ging es dem Beschuldigten doch spätestens
ab Mai 2011 zunehmend besser, womit die gegenüber Ärzten und Vertretern der
Versicherung geäusserten Beschwerden in Bezug auf deren Ausmass im Laufe der
Zeit immer weniger der Wahrheit entsprachen. Zur Aufrechterhaltung seiner
Täuschung errichtete er ein ganzes Lügengebäude unter Einbezug seines
familiären Umfelds und täuschte Ärzte, Gutachter, Versicherungen und Behörden
systematisch über Jahre hinweg über das Ausmass seiner Beschwerden.
Zusammenfassend kommt das objektive
Tatverschulden in Anbetracht der vorgenommenen Betrugshandlungen, der Dauer der
deliktischen Tätigkeit, aber insbesondere wegen des erheblichen Deliktsbetrages
im mittleren Bereich des mittleren Drittels (55 – 68 Monate) des ordentlichen
Strafrahmens zu liegen.
In Bezug auf die subjektive Tatschwere
ist gestützt auf die obigen Ausführungen von einem mindestens
eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen, was grundsätzlich
verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte handelte aus rein
finanziellen und egoistischen Motiven, was jedoch tatbestandsimmanent ist. Im
Übrigen wäre es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, sich
rechtskonform zu verhalten und seinen wahren Gesundheitszustand offenzulegen.
Im Ergebnis wird die objektive
Tatschwere durch die subjektive leicht relativiert. Das mittelschwere
Verschulden im mittleren Bereich reduziert sich damit auf ein insgesamt leichtes
bis mittelschweres Verschulden. Die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen
Betrug wird auf 54 Monate festgesetzt.
2.4.
Täterkomponente
Wie die Vorinstanz zutreffend festhält
(vgl. US 84 f.), ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen des
Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Der Beschuldigte weist
keine Vorstrafen auf, was neutral zu werten ist. Dass er die ihm vorgeworfenen
Taten bestreitet, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Schliesslich ist auch
keine besondere Strafempfindlichkeit auszumachen. Im Ergebnis wirkt sich die
Täterkomponente somit weder straferhöhend noch strafmildernd aus.
2.5.
Beschleunigungsgebot
Es ist eine Verletzung des
Beschleunigungsgebotes festzustellen. Diesbezüglich ist vorab vollumfänglich
auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz (US 86 f.) zu verweisen.
Auch wenn es sich um einen sehr aufwendigen Betrugsfall handelt, dauerte das
Verfahren von der Anzeigeerhebung am 23. Dezember 2015 bis zur
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Juni 2023 mit 7 ½ Jahren zu
lang, wobei auch das Verhalten des Beschuldigten zur Verzögerung des Verfahrens
beigetragen hat, so etwa die Beschwerde gegen den Entsiegelungsenscheid, welche
vom Bundesgericht zum «deutlich überwiegenden Teil» abgewiesen wurde
(Reg. 12.4, pag. 076 ff., 095). Zudem führte die Weigerungshaltung
des Beschuldigten, an der Begutachtung durch Dr. E.___ mitzuwirken, dazu,
dass – auf Antrag des Beschuldigten hin – ein zweites Gutachten eingeholt
werden musste, was zur Verschiebung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
führte.
Der überlangen Verfahrensdauer ist mit
einer Strafreduktion von sechs Monaten Rechnung getragen. Die Freiheitsstrafe
reduziert sich damit auf 48 Monate.
Die Verletzung des Beschleunigungsgebots
ist formell im Urteilsdispositiv festzuhalten.
2.6.
Konkretes Strafmass
und Vollzugsform
Den vorstehenden Erwägungen folgend ist
der Beschuldigte somit zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zu verurteilen.
Die Gewährung des bedingten oder
teilbedingten Strafvollzugs ist bei dieser Strafhöhe von Gesetzes wegen
ausgeschlossen.
VII.
Einziehung
1.
Allgemeine Grundätze
1.1 Die Vorinstanz hat die
allgemeinen rechtlichen Bestimmungen zur Einziehung zutreffend dargestellt
(US 87 f.). Darauf kann vorab verwiesen werden.
1.2 Allgemein unterscheidet man im
Einziehungsrecht zwischen echten und unechten Surrogaten. Von einem Surrogat
i.w.S. spricht man, wenn der ursprünglich einzuziehende Vermögenswert durch
einen anderen ersetzt wurde, sei es, dass mit dem Deliktserlös ein anderer
Gegenstand erworben wurde, sei es, dass der Originalwert veräussert und mit dem
Erlös der Ersatzwert, das Surrogat, beschafft wurde. Denkbar ist naturgemäss,
dass zwischen ursprünglich deliktischem Wert und schliesslich vorhandenem
Surrogat mehrere Wandlungen im Wertträger stattfanden. Hat das ursprüngliche
Einziehungsobjekt «die Metamorphose zu einem völlig andern Wert durchgemacht»
spricht man von einem echten Surrogat. Ein solches liegt also bspw. vor, wenn
aus dem Drogenerlös Wertschriften gekauft und mit diesen hernach ein Luxusauto
finanziert wurde. Besteht der Deliktserlös indes in Form von Geld oder dessen Substitutionsformen (Bankguthaben, Checks etc.) und
wird dieser später in vergleichbare Wertträger umgewandelt, spricht man von
unechten Surrogaten. Während im Rahmen der parlamentarischen Beratungen des
alten Einziehungsrechts (aArt. 59 StGB) umstritten gewesen war, ob auch echte
Surrogate der Einziehung unterliegen, stellte das Bundesgericht in BGE 126 I 97
klar, dass sowohl echte wie unechte Surrogate der Einziehung unterliegen,
solange eine sog. Papierspur («paper trail») zum Originalwert vorhanden ist
oder im Falle eines echten Surrogates der einzuziehende Vermögenswert
nachweislich an die Stelle des Originalwertes getreten ist. Das Bundesgericht
erkannte im nicht veröffentlichten Urteil vom 4. Mai 1999 i.S. Z. (E. 2b), der
Vermögenswert, der nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eingezogen werden solle,
müsse im Vermögen des Täters oder des Begünstigten eindeutig bestimmbar sein.
In diesem Urteil handelte es sich um den für die Einlösung eines Checks
erhaltenen Betrag, der wegen einer unmittelbar nach der rechtswidrigen
Einlösung angeordneten Sperrung des dem Checkinhaber gehörenden Bankkontos
nicht durch Vermischung in das übrige Vermögen des Täters übergegangen war und
deshalb als Ersatzwert bestimmt und zur Sicherung einer späteren Einziehung
beschlagnahmt werden konnte. Nicht mehr bestimmbar ist ein Ersatzwert hingegen
dann, wenn er bloss in einer Verminderung der Passiven beim Täter oder Begünstigten
besteht. Verwendet beispielsweise der Täter den Erlös aus der Straftat zur
Bezahlung anderweitiger Schulden, so bleiben weder der Originalwert noch ein
unechtes oder echtes Surrogat übrig, und eine Einziehung ist nicht mehr
möglich. Bei der Bedingung eines sichtbaren «paper trails» handelt es sich
indes nicht um eine starre Beweisregel, auch bei Bargeldtransaktionen kann der
Nachweis gelingen. Ein teilkontaminiertes Bankkonto ist ein einheitliches
Guthaben. Schmutziges und sauberes Geld lassen sich nicht trennen, sondern nur
wertmässig erfassen. Gemäss der sog. «Bodensatztheorie» ist schmutziges Geld
schwerer und bildet deshalb einen «Bodensatz» im Bankkonto. Demgegenüber steht
die «Zugriffstheorie», wonach auf den Willen des Täters abzustellen ist, wenn
dessen Zugriff die Bewegung kontaminierten Geldes bezweckt. Die
«Bodensatztheorie» erscheint auch bei teilkontaminierten Transaktionen ohne
Geldwäschereiproblematik (zu leichte Vortat oder Fehlen der
Vereitelungstendenz) als die am besten geeignete Trennmethode. Die
Zugriffstheorie ist anfällig für Missbrauch (Niklaus
Schmid, «Das neue Einziehungsrecht nach StGB Art. 58 ff.», in ZStrR
113/1995, S. 335 ff.; BGE 126 I 97, E. 3.c; PK StGB – Stefan Trechsel / Marc Jean-Richard-dit-Bressel,
Art. 70 StGB N 8; BSK StGB – Florian
Baumann, Art. 70 / 71 N 46 f.).
1.3 Die Einziehung ist subsidiär
zum Rückerstattungsanspruch der verletzten Person. Konkret bedeutet dies, dass
insbesondere bei Eigentumsdelikten abhanden gekommene Vermögenswerte der
verletzten Person direkt ausgehändigt werden, ohne dass vorher eine Einziehung
und eine Verwendung zu deren Gunsten i. S. v. Art. 73 StGB
stattfindet. Umstritten ist allerdings die Tragweite dieser Regelung. Gemäss
der einen Meinung ist die Herausgabe auf (fortbestehende) dingliche Ansprüche
der verletzten Person beschränkt. Gemäss anderen Ansichten erfasst die
Herausgabe an die verletzte Person auch sog. unechte Surrogate inkl. Erträge oder gar die sonstige ungerechtfertigte
Bereicherung. Das Bundesgericht spricht sich für ein Geschädigtenprivileg
entlang dem «paper trail» aus, wonach unrechtmässig entzogene Vermögenswerte
der geschädigten Person selbst im Falle einer Vermischung anteilsmässig
herausgegeben werden können, sofern die Herkunft der beschlagnahmten
Vermögenswerte bzw. deren Bewegungen klar festgestellt werden können (BGE 122
IV 374 f., Pra 1997, Nr. 45; kritisch hierzu: BSK StGB – Florian Baumann, Art. 70 / 71
N 49).
1.4 Kommt weder eine Herausgabe an
die verletzte Person noch eine Einziehung in Frage, ist eine Ersatzforderung
nach Art. 71 StGB zu prüfen.
2.
Konkrete Beurteilung
2.1 Am
13. Juli 2020 wurde auf dem [BANK 1]-Konto Nr. […] des Beschuldigten
der Betrag von CHF 394'169.30 und auf dem [Bank 2]-Konto Nr. […] des
Beschuldigten der Betrag von CHF 150'620.29 beschlagnahmt
(Reg. 12.1.3, pag. 008). Die
Vorinstanz sprach die Beträge gestützt auf Art. 70 StGB der [Versicherung
1] zu, da es sich (nahezu) ausschliesslich um deliktisches Geld der
Privatklägerin handle. Dass die Gelder mit weiteren (unrechtmässig erlangten)
Rentenleistungen vermischt worden sei, könne sich nicht zugunsten des
Beschuldigten auswirken.
2.2 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass
auf dem [BANK 1]-Konto neben einer Einmalzahlung der [Versicherung 1] von
CHF 700'000.00 überwiegend Rentenleistungen der SUVA, der Ausgleichskasse
sowie der [Versicherung 2] gutgeschrieben wurden. Daneben finden sich jedoch
vereinzelt auch Gutschriften Dritter, wobei es sich hauptsächlich um
Steuerrückzahlungen handelt (Reg. 6.1, pag. 559, 561, 38, 42, 59, 87,
89, 122, 125, 581). Ob diese Steuern zuvor mit (allfälligem) Deliktsgut bezahlt
worden sind, lässt sich anhand der Kontoauszüge nicht ermitteln, finden sich
doch darauf ausschliesslich Gutschriften des Amtes für Finanzen des Kantons
Solothurn bzw. der Stadt [Ort 1], jedoch keinerlei Belastungen zu deren
Gunsten. Auch die weiteren Gutschriften (Reg. 6.1, pag. 64, 83 f.,
88, 96, 105, 107, 109) lassen sich keinem deliktischen Bezug zuordnen, weshalb
von legalen Zuflüssen auszugehen ist. Nach dem 27. April 2017 flossen
sodann keine unrechtmässigen Rentenleistungen mehr. Bei sämtlichen
Gutschriften, welche nach diesem Datum bis zur Beschlagnahme vom 13. Juli
2020 verbucht wurden, fällt ein deliktischer Bezug daher von Vornherein ausser
Betracht.
2.3 Gestützt auf diese Erwägungen ist
davon auszugehen, dass es auf dem [BANK 1]-Konto des Beschuldigten zu einer
Vermischung von legalen mit illegalen Vermögenswerten kam, weshalb im
Nachfolgenden zu prüfen ist, ob sich beim beschlagnahmten Restguthaben ein
genügender Deliktsbezug nachweisen lässt.
2.3.1 Wie soeben erwähnt, fehlt bei
sämtlichen Gutschriften nach dem 27. April 2017 der deliktische Bezug. Per
30. April 2017 betrug der Kontosaldo des [BANK 1]-Konto
CHF 384'573.46 (Reg. 6.1, pag. 587), wobei zwischenzeitlich
keine Gutschrift mehr erfolgte. Die Gutschriften bis zur Beschlagnahme vom
13. Juli 2020 beliefen sich hingegen auf CHF 9'800.39, während dem
Konto lediglich CHF 204.55 belastet wurden (Reg. 6.1, pag. 588
ff.), woraus der Schlusssaldo von CHF 394'169.30 resultierte. Beim
Vermögenszuwachs zwischen dem 27. April 2017 bis zur Beschlagnahme im
Umfang von CHF 9'595.84 fehlt es somit
nachweislich am Deliktsbezug, weshalb in diesem Umfang auch keine Rückzahlung
an die Geschädigte erfolgen kann. Hingegen ist der Betrag mit den vom
Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten zu verrechnen (vgl. hierzu
nachfolgend E. X./3).
2.3.2 Demgegenüber ist die deliktische
Natur in Bezug auf den Saldo per 30. April 2017 gegeben. Im angeklagten
Deliktszeitraum erfolgten mit Ausnahme jeweils dreier Zahlungen (Reg. 6.2,
pag. 171 ff.) sämtliche Leistungen der Ausgleichskasse und der SUVA auf
das [BANK 1]-Konto Nr. […], lautend auf den Beschuldigten. Gemäss Anhang 1
zur Anklage (mit entsprechendem Verweis auf die jeweilige Aktenstelle) entspricht
dies seitens der Ausgleichskassen einem Betrag von insgesamt CHF 205'301.00 (CHF 214'616.00 – 3 x CHF 3'105.00)
und seitens der SUVA einem Betrag von insgesamt CHF 217'091.40
(CHF 218'170.65 – 3 x CHF 359.75) bzw. abzüglich der allenfalls
rechtmässig erfolgten Zahlungen einem solchen von CHF 192'628.40 (2011:
7 x CHF 359.75, 2012 – 2016: 5 x CH 4'317.00, 3. März 2017:
CHF 359.75; vgl. hiervor E. IV./.4.3.9). Die
[Versicherung 2] überwies sämtliche Rentenleistungen auf das genannte Konto,
insgesamt somit ein Betrag von CHF 19'543.05 (vgl. Anhang 1 zur Anklage
mit entsprechendem Verweis auf die jeweilige Aktenstelle). Zuzüglich der durch
die [Versicherung 1] geleisteten Invaliditätsentschädigung über
CHF 700'000.00 beliefen sich im Tatzeitraum die zu Unrecht erfolgten
Zahlungen auf mindestens CHF 1'117'472.45 auf
das [BANK 1]-Konto.
2.3.3 Zwischen dem 1. Juni 2011 und
dem 30. April 2017 wurden diesem Konto insgesamt CHF 1’201'071.67
gutgeschrieben und CHF 816'692.68
belastet (Reg. 6.1,
pag. 24 ff., pag. 549 ff.). Die nicht deliktischen Zuflüsse in diesem
Zeitraum belaufen sich somit auf maximal CHF
83'599.22. Per 1. Juni 2011, also vor der ersten deliktischen
Gutschrift, betrug der Kontosaldo CHF 194.47 (Reg. 6.1, pag. 557).
Gestützt auf die erwähnte Bodensatztheorie, wonach zuerst über das rechtmässige
Vermögen verfügt wird und erst nach dessen Verbrauch der Bodensatz angezehrt wird,
ist der Saldo per 30. April 2017 von CHF 384'573.46 deliktischer
Natur.
2.3.4 Dass es sich dabei (nahezu)
ausschliesslich um deliktisches Geld der [Versicherung 1] handelt, wie dies die
Vorinstanz annimmt, lässt sich hingegen nicht nachweisen, insbesondere da der
Kontostand bereits vor der Überweisung der CHF 700'000.00 einen Saldo von
CHF 97'321.03 aufwies, hauptsächlich herrührend aus der Überweisung der
Integritätsentschädigung der SUVA vom 27. Februar 2014 über
CHF 107'387.20 (Reg. 6.1, pag. 076). Unzutreffend ist auch, dass
sich die in dieser Zeit erfolgten Gutschriften der SUVA, der Ausgleichskasse
sowie der [Versicherung 2] mit den regelmässig getätigten Bankbezügen ungefähr
die Waage hielten, woraus die Vorinstanz zu schliessen scheint, dass der
verbleibende Betrag aus der Kapitalzahlung der [Versicherung 1] stammen muss. Einerseits
überstiegen die vom Beschuldigten getätigten Barbezüge die erhaltenen
Rentenzahlungen in der Regel bei Weitem. So standen beispielsweise im Juli 2014
Barbezüge von CHF 17'000.00 (pag. 087 f.) Rentenleistungen von rund
CHF 11'000.00 gegenüber. Im August 2017 beliefen sich die Bezüge auf
CHF 10'000.00 und die Rentenleistung auf rund CHF 4'300.00 (pag. 086
ff.). Das gleiche Bild ergab sich auch in den folgenden Monaten. Selbst unter
der Annahme, dass die laufenden Ausgaben primär mit den monatlichen Einnahmen
aus den Rentenleistungen bezahlt worden sind, bliebe unklar, ob darüber hinaus
auf das deliktisch erlangte Vermögen aus der Integritätsentschädigung der SUVA
oder aus der Invaliditätsentschädigung der [Versicherung 1] zugegriffen wurde
und woher somit das per 30. April 2017 verbleibende Vermögen stammt. Die
Herkunft der beschlagnahmten Vermögenswerte lässt sich damit nicht zweifelsfrei
der [Versicherung 1] zuordnen, auch wenn der überwiegende Anteil tatsächlich von
dieser stammen dürfte.
2.3.5 Wo sich
nicht (mehr) mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt, welches die
berechtigte Person an einem Gegenstand oder Vermögenswert ist, ordnet
grundsätzlich Art. 267 Abs. 5 StPO das weitere Vorgehen an (BSK StPO
– Bommer / Goldschmid,
Art. 267 N 15). Gemäss dieser Bestimmung kann die Strafbehörde die
(beschlagnahmten) Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und
den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklage
setzen. Auf dieses Vorgehen kann jedoch vorliegend verzichtet werden. Denn mit
Ausnahme der [Versicherung 1] haben sämtliche Geschädigte darauf verzichtet,
eine Zivilklage einzureichen (Reg. 9.1, pag. 006, 009 f.). Das
Restguthaben, welches nach Abzug der CHF 9’595.84, auf dem [BANK 1]-Konto
Nr. […] verbleibt, ist daher der Privatklägerin [Versicherung 1] in
Anrechnung an die ihr zuzusprechende Schadenssumme (vgl. E. IX)
zuzusprechen.
2.4 Gleich verhält es sich in Bezug auf das
beschlagnahmte Guthaben ab dem [Bank 2]-Sparkonto Nr. […] im Betrag von
CHF 150'620.29. Das Konto wurde zusammen mit dem [Bank 2] Privatkonto
Nr. […] am 4. Juli 2014 eröffnet (Reg. 6.2, pag. 005). Auf dem
Privatkonto Nr. […] erfolgten wie folgt Gutschriften durch den Beschuldigten:
CH 10'000.00 am 10. Juli 2014, CHF 10'000.00 am 15. Juli
2014, CHF 80'000.00 am 18. September 2014 und CHF 50'000.00 am
2. September 2015 (Reg. 6.2, pag. 047 f.). Diese Gutschriften
erfolgten ab dem [BANK 1]-Konto Nr. […] (Reg. 6.1, pag. 086 f.,
91, 117) und stellen gestützt auf die Bodensatztheorie ebenfalls eindeutig
Deliktsgut dar, da die legalen Einkünfte auf dem [BANK 1]-Konto auch in der
Zeit dieser Kontoübertragungen durch die Kontobelastungen jeweils bei Weitem
überschritten wurde, wie die nachfolgende Auflistung aufzeigt:
-
Von Juli 2011 bis Dezember
2011 wurden dem [BANK 1]-Konto Nr. […] insgesamt CHF 42'411.50
belastet, während dem Konto total CHF 50'802.30 gutgeschrieben wurden
(Reg. 6.1, pag. 557 ff.). Davon stammten CHF 33'537.50
(CHF 19'367.75– 7 x CHF 359.75 [SUVA] + CH 16'688.00 [IV-Stelle])
aus zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen, womit sich die legalen Einkünfte auf
gerade mal CHF 17'264.80 beliefen;
-
Im Jahr 2012 betrugen die
Belastungen CHF 71'668.60 und die Gutschriften CHF 70'654.30
(Reg. 6.1, pag. 024 ff.), wovon die zu Unrecht erfolgten
Rentenleistungen CHF 65'051.10 (CHF 32'588.10 – CHF 4'317.00
[SUVA] + CHF 36'780.00 [IV-Stelle]) betrugen und die legalen Einkünfte
somit lediglich CHF 5'603.20;
-
Im Jahre 2013 standen den
Belastungen von CHF 71'389.93 Gutschriften von CHF 75'854.52
gegenüber (Reg. 6.1, pag. 048 ff.), davon CHF 65'308.75
(CHF 32'521.75 – CHF 4'317.00 [SUVA] + CHF 37'104.00 [IV-Stelle])
aus zu Unrecht erfolgten Rentenleistungen und somit CHF 10’545.77 aus
legalen Einnahmen;
-
Im Jahre 2014 wurden dem
Konto CHF 276'660.85 belastet und CHF 876'400.12 gutgeschrieben
(Reg. 6.1, pag. 073 ff.), wovon CHF 868'302.70
(CHF 123'620.05 – CHF 4'317.00 [SUVA] + CHF 37'104.00 [IV-Stelle]
+ CHF 700'000.00 [[Versicherung 1]] + CHF 11'895.65 [[Versicherung 2]])
aus zu Unrecht erfolgten Rentenleistungen stammten und entsprechend
CHF 8'097.42 legal eingenommen wurde;
-
Bis zur Überweisung vom
2. September 2015 von CHF 50'000.00 wurde dem [BANK 1]-Konto im Jahre
2015 sodann CHF 123'528.15 belastet und CHF 60'732.13 gutgeschrieben
(Reg. 6.1, pag. 101 ff.), wovon wiederum CHF 29'938.20 (8 x
CHF 3'105.00 [IV-Stelle] + CHF 5'098.20 [[Versicherung 2]]) aus zu
Unrecht erfolgten Rentenleistungen stammten und somit CHF 30'793.93 aus
legalen Einkünften.
Vom [Bank 2] Privatkonto Nr. […]
wurden die überwiesenen Beträge im Total von CHF 150'000.00 jeweils
unmittelbar auf das [Bank 2] Sparkonto Nr. […] übertragen
(CHF 10'000.00 am 10. Juli 2014, CHF 90'000.00 am
29. September 2014, CHF 50'000.00 am 3. September 2015
[Reg. 6.2, pag. 046]). Abgesehen von Zinsleistungen erfolgten keine
weiteren Gutschriften auf das Sparkonto (Reg. 6.2, pag. 046, 138, 161
f.). Am 13. Juli 2020 betrug der Saldo CHF 150'620.29. Die
deliktische Herkunft ist damit wiederum nachgewiesen. Analog den obigen
Erwägungen ist das beschlagnahmte Guthaben ab dem [Bank 2]-Konto Nr. […]
der Privatklägerin [Versicherung 1] in Anrechnung an die festgesetzte
Schadenssumme zuzusprechen.
2.5 Die Finanzinstitute [BANK 1] und [Bank
2] werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils angewiesen, die
Restguthaben ab dem Konto Nr. […] bzw. Nr. […] der Privatklägerin [Versicherung
1] zu überweisen und die Kontosperre aufzuheben.
VIII. Grundbuchsperre
Hinsichtlich der Aufrechterhaltung der
Grundbuchsperre kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz,
sowohl was die rechtlichen Voraussetzungen als auch die konkrete Beurteilung
anbelangt, verwiesen werden (US 89 ff.). Was die von Art. 286 StPO
verlangten «Verdachtsmomente» anbelangt, so ist ergänzend festzuhalten, dass
bereits die Art und Weise der Tatbegehung, nämlich der jahrelange betrügerische
Bezug von Rentenleistungen, Zweifel an der Zahlungswilligkeit des Beschuldigten
erweckt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte – neben den regelmässigen
Rentenleistungen – Kapitalzahlungen von über CHF 800'000.00 (bestehend aus
der Integritätsentschädigung der SUVA sowie der Invaliditätsentschädigung der [Versicherung
1]) erhalten hatte, wovon lediglich noch rund CHF 544'000.00 beschlagnahmt
werden konnten. Wie den eingeholten Kontoauszügen entnommen werden kann, wurden
nach dem angeklagten Tatzeitraum bis zur Beschlagnahme der Guthaben keine
Ausgaben mehr von den beschlagnahmten Konten getätigt (Reg. 6.1,
pag. 587 ff.; Reg. 6.2, pag. 046, 138, 161 f.). Somit muss das
Guthaben in der Zeit von Februar 2014 (Auszahlung von CHF 107'387.20;
Reg. 6.1, pag. 076) bis April 2017 verbraucht worden sein, was einem
Betrag von über CHF 250'000.00 innert rund drei Jahren entspricht. Wofür
der Beschuldigte, der daneben monatliche Rentenzahlungen bezogen hatte, derart
viel Geld brauchte, ist fraglich und erweckt den Eindruck, dass das Geld
beiseite geschaffen wurde. Hierfür spricht auch der Umstand, dass den
Kontoauszügen auf der Ausgabeseite regelmässig und praktisch ausschliesslich
Bargeldbezüge im vierstelligen Bereich zu entnehmen sind. Auffällig ist auch
die «Reisegeld-Bestellung» im Januar 2015 in Höhe von rund CHF 60'000.00
(Reg. 6.1, pag. 101). Dass der Beschuldigte für einen 2-wöchigen
Familienurlaub in der Türkei (vgl. Reg. 5.1, pag. 1809) derart viel
Geld benötigte, ist kaum glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein
Teil der unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen beiseitegeschafft wurde.
Damit bestehen konkrete
Verdachtsmomente, dass der Beschuldigte ohne die Aufrechterhaltung der
Grundbuchsperre versucht wäre, seinem Miteigentumsanteil am Grundstück GB [Ort
1] Nr. […] auf einen Dritten zu übertragen, um den Zugriff der Behörden zu
vereiteln und sich damit seiner Zahlungspflicht zu entziehen. Der Entscheid der
Vorinstanz, wonach die angeordnete Grundbuchsperre zur Sicherstellung der
Verfahrenskosten sowie von Entschädigungen aufrechtzuerhalten ist, ist daher zu
bestätigen.
IX.
Zivilforderung
Die Vorinstanz hat auf US 92 ff.
ausgeführt, weshalb die Zivilforderung der [Versicherung 1] begründet ist und
gutgeheissen werden kann. Darauf kann verwiesen werden. Nachdem der
Beschuldigte auch zweitinstanzlich wegen gewerbsmässigen Betruges schuldig zu
sprechen ist, ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen und der Beschuldigte
zu verurteilen, der [Versicherung 1] CHF 700'000.00 zuzüglich 5 %
Zins seit dem 6. Juni 2014 als Schadenersatz zu bezahlen.
X.
Kosten- und
Entschädigungsfolgen
1.
Erste Instanz
Bei diesem Verfahrensausgang ist der
erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.
2.
Zweite Instanz
2.1 Die Berufung des Beschuldigten
erweist sich lediglich dahingehend als erfolgreich, als dass eine um zwei
Monate tiefere Freiheitsstrafe resultiert. Im Übrigen unterliegt er
vollständig. Eine Kostenausscheidung rechtfertigt sich daher nicht. Als
unterliegende Partei hat der Beschuldigte in Anwendung von Art. 428 Abs. 1
StPO die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 15'000.00,
total CHF 15'350.00, zu bezahlen.
2.2 Die Privatklägerschaft hat
gegenüber der beschuldigten Person u.a. Anspruch auf angemessene Entschädigung
für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art 433 Abs. 1 lit.
a StPO). Nach § 158 Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs (GT) setzt die
Richterin die Entschädigung der Rechtsbeiständin der Privatklägerin nach dem
Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung
erforderlich ist. Sie gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur
Einreichung einer Honorarnote.
Die Privatklägerin [Versicherung 1],
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Wyss, macht gemäss eingereichter Honorarnote
eine Parteientschädigung von CHF 5'720.00 geltend (Honorar
CHF 5'600.00, Auslagen von CHF 120.00, ohne Mehrwehrsteuer, da die [Versicherung
1] vorsteuerabzugsberechtigt sei). Für die Teilnahme an der
Berufungsverhandlung (inkl. Weganteil) wurde dabei ein Aufwand von
8.5 Stunden geschätzt. Dieser Aufwand ist entsprechend der effektiven
Dauer der Berufungsverhandlung (inkl. Reisezeit von 1.5 Stunden) um
3.5 Stunden zu kürzen. Gemäss der Honorarnote wird sodann ein
Stundenansatz von CHF 350.00 geltend gemacht, welcher sich gemäss
Argumentation des Rechtsvertreters mit der 30-jährigen Erfahrung und
Spezialisierung im Bereich Versicherungsrecht rechtfertige. Im Verfahren vor
der ersten Instanz wurden seitens des Rechtsvertreters noch CHF 250.00 pro
Stunde geltend gemacht. Da in Bezug auf die neu geforderten CHF 350.00 pro
Stunde keine von ihm und seiner Klientin unterzeichnete Honorarvereinbarung vorliegt,
wird die Parteientschädigung gemäss kantonaler Praxis lediglich zu einem
Stundenansatz von CHF 280.00 zugesprochen. Im Übrigen kann der Kostennote
des Rechtsvertreters entsprochen werden.
Unter Einbezug der begründeten Kürzung
beläuft sich die Parteientschädigung für die Privatklägerin auf
CHF 3'676.00 (12.7 Stunden à CHF 280.00, ausmachend
CHF 3'556.00, sowie Auslagen von CHF 120.00). Diese ist vom
Beschuldigten zur Bezahlung zu übernehmen.
2.3 Bei diesem Verfahrensausgang
ist dem Beschuldigten keine Parteientschädigung zuzusprechen.
3. Verrechnung
Die vom Beschuldigten zu tragenden
Verfahrenskosten von total CHF 71'850.00 (1. Instanz:
CHF 56'500.00, 2. Instanz: CHF 15'350.00) werden mit dem
beschlagnahmten Guthaben in Höhe von CHF 9'595.84 verrechnet, so dass er
dem Staat Solothurn noch Verfahrenskosten von CHF 62'254.16 schuldet.
Demnach wird in Anwendung von aArt. 40,
Art. 47, Art. 70, aArt. 146 Abs. 2 StGB, Art. 122 ff.,
Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 268 Abs. 1 lit. a, Art. 335
ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 422
ff., Art. 433 Abs. 1 lit. a und Art. 442 Abs. 4 aStPO erkannt:
1.
A.A.___ hat sich des
gewerbsmässigen Betruges, begangen in der Zeit vom 19. Mai 2011 bis am
27. April 2017, schuldig gemacht.
2.
Es wird
festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
3.
A.A.___ wird zu
einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.
4.
Das im Verfahren
gegen A.A.___ beschlagnahmte Guthaben auf dem [BANK 1]-Konto Nr. […]
lautend auf A.A.___ (Wert per 26. Juni 2020: CHF 394'169.30) wird im
Umfang von CHF 9'595.84 zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (vgl.
nachfolgende Ziff. 14). Das Restguthaben wird der Privatklägerin [Versicherung
1] in Anrechnung an die festgesetzte Schadenssumme zugesprochen.
Die Zentrale Gerichtskasse wird
ermächtigt, den Betrag von CHF 9'595.84 bei der [BANK 1] nach Rechtskraft
des Urteils einzufordern.
5.
Das im Verfahren
gegen A.A.___ beschlagnahmte Guthaben auf dem [Bank 2]-Konto Nr. […]
lautend auf A.A.___ (Wert per 31. Dezember 2019: CHF 150'620.29) wird
der Privatklägerin [Versicherung 1] in Anrechnung an die festgesetzte
Schadenssumme zugesprochen.
6.
Die Finanzinstitute [BANK
1] und [Bank 2] werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils angewiesen,
die Restguthaben gemäss Ziffer 4 bzw. Ziffer 5 hiervor der Privatklägerin [Versicherung
1] zu überweisen und die Kontosperre aufzuheben.
7.
Die Grundbuchsperre
auf der Liegenschaft Grundstück GB [Ort 1] Nr. […][ (E-GRID: CH […])
bleibt zur Sicherstellung der Verfahrenskosten sowie von Entschädigungen
aufrechterhalten.
8.
A.A.___ wird
verurteilt, der [Versicherung 1] CHF 700'000.00 zuzüglich 5 % Zins
seit dem 6. Juni 2014 als Schadenersatz zu bezahlen.
9.
A.A.___ hat der
Privatklägerin [Versicherung 1], vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Wyss, Bern,
für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von
CHF 26'299.85 (Honorar CHF 23'708.30, Auslagen CHF 711.25,
7,7 % MwSt. CHF 1'880.30) zu bezahlen.
10.
Für das
Berufungsverfahren hat A.A.___ der Privatklägerin [Versicherung 1], vertreten
durch Rechtsanwalt Lukas Wyss, eine Parteientschädigung von CHF 3'676.00
(Honorar CHF 3'556.00, Auslagen CH 120.00) zu bezahlen.
11.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung
des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler,
auf CHF 23'932.75 (Honorar CHF 18'844.20, Auslagen CHF 3'352.50,
8 % MwSt. CHF 717.30, 7,7 % MwSt. CHF 1'018.75) festgesetzt
und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 5'637.55
(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. 8 %
MwSt. CHF 717.30, 7,7 % MwSt. CHF 1'421.80), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.
12.
Die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von
CHF 13'600.00, total CHF 56'500.00, hat A.A.___ zu bezahlen.
13.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 15'000.00, total
CHF 15'350.00, hat A.A.___ zu bezahlen.
14.
Die von A.A.___ zu
tragenden Verfahrenskosten von CHF 71'850.00 (1. Instanz:
CHF 56'500.00, 2. Instanz: CHF 15'350.00) werden mit dem
beschlagnahmten Guthaben in Höhe von CHF 9'595.84 verrechnet (vgl. Ziffer
4 hiervor), so dass er dem Staat Solothurn noch Verfahrenskosten von
CHF 62'254.16 schuldet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Graf
Der vorliegende
Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_462/2025 vom 25. März 2026
aufgehoben.