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Entscheid

STBER.2024.101

Entschädigung amtliche Verteidung im Verfahren [...]

20. Oktober 2025Deutsch21 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 20. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsident Rauber

Oberrichterin Marti

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

Rechtsanwältin Corinne Saner,

Berufungsklägerin

betreffend Entschädigung

amtliche Verteidigung im Verfahren gegen A.___

Die Berufung wird im

schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO).

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 4. Dezember 2024 fällte das

Amtsgericht von Solothurn-Lebern gegen A.___ im abgekürzten Verfahren folgendes

Urteil:

«

1. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a)

Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, begangen

in der Zeit vom 1. Juli 2024 bis am 22. Juli 2024,

b)

Widerhandlungen gegen das

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration,

begangen in der Zeit vom 1. Juli 2024 bis am 22. Juli 2024.

2. A.___ wird verurteilt zu

a)

einer Freiheitsstrafe von

24 Monaten (2 Jahren), unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei

einer Probezeit von 2 Jahren,

b)

einer Geldstrafe von

30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. A.___ werden 136 Tage Haft an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

4. A.___ wird unverzüglich nach den

betriebsüblichen Austrittmodalitäten zuhanden des Migrationsamts des Kantons

Solothurn aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen.

5. A.___ wird für die Dauer von

6 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener

Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

6. Folgende im Verfahren gegen A.___

sichergestellten Guthaben werden als unrechtmässiger Vermögensvorteil

eingezogen und verfallen dem Staat:

a)

CHF 4'710.00 (Bargeld,

eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn),

b)

GBP 20.00 (Bargeld,

umgerechnet CHF 21.40, eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn),

c)

EUR 340.00 (Bargeld,

umgerechnet CHF 319.97, eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn).

7. Das im Verfahren gegen A.___

sichergestellte Mobiltelefon Samsung SM-A155F (inkl. SIM-Karte) (aufbewahrt bei

der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) wird A.___ nach Rechtskraft

des Urteils herausgegeben.

8. Folgende im Verfahren gegen A.___

sichergestellte Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des

Urteils durch die Polizei zu vernichten:

a) Notiz mit Telefonnummern (aufbewahrt bei

der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

b)

Notiz mit

Abrechnungen (aufbewahrt

bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

c)

120.7 g Heroingemisch

(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

d)

755.4 Heroingemisch

(aufbewahrt beim Forensisch-Naturwissenschaftlichen Dienstes [FND] des Kantons

St. Gallen),

e)

43.1 g Kokaingemisch

(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

f)

368.4 g Streckmittel

(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate).

9. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird auf

CHF 5'765.85 (Honorar von 25.58 Stunden à CHF 190.00, ausmachend

CHF 4'860.20, Auslagen von CHF 485.60 und 8,1 % MwSt. auf

CHF 5'185.80 von CHF 420.05) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates Solothurn während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

10. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 5'600.00, zu bezahlen.»

2. Die Staatsanwaltschaft

und der Beschuldigte verzichteten auf ein Rechtsmittel. Die amtliche

Verteidigerin, Rechtsanwältin Corinne Saner, meldete bereits in der

Hauptverhandlung vom 4. Dezember 2024 die Berufung gegen Ziffer 9 des Urteils

an. Die Berufungserklärung datiert vom 30. Dezember 2024. Verlangt wird die

Festsetzung ihres Honorars für die amtliche Verteidigung vor erster Instanz auf

CHF 6'827.70, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Der Oberstaatsanwalt

teilte mit Stellungnahme vom 14. Januar 2025 mit, die Staatsanwaltschaft

verzichte auf eine Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme am

Berufungsverfahren.

4. Mit Verfügung des

Präsidenten der Strafkammer vom 28. Januar 2025 wurde das schriftliche

Verfahren angeordnet.

5. Nach mehreren

gutgeheissenen Fristerstreckungsbegehren ging am 16. April 2025 die

Berufungsbegründung ein.

6. In Rechtskraft

erwachsen sind die Ziffern 1- 8 und 10 des angefochtenen Urteils.

Erwägungen

II. Zu entschädigende Aufwendungen der

Verteidigung

Der Anspruch auf unentgeltlichen

Rechtsbeistand umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des

Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss

Art. 29 Abs. 3 BV nur, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der

Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die

Bestellung eines Rechtsbeistandes), sondern auch den quantitativen (Umfang der

Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem

kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und

notwendig, verhältnismässig und ausgewiesen sind. Nur in diesem Umfang lässt es

sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem

Prozessgegner aufzuerlegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2007 E. 3.2.5).

Der amtlichen Verteidigung muss dabei ein Handlungsspielraum verbleiben, damit

sie ihr Mandat wirkungsvoll ausüben kann. Verfahrensfremde oder übersetzte

Aufwände oder solche, welche nicht das Mandat als amtlicher Verteidiger

beschlagen, können nicht berücksichtigt werden (Basler Kommentar, 3. Aufl.,

Basel 2023, Art. 135 StPO N 3).

III. Einwände der Berufungsklägerin

Rechtsanwältin Corinne Saner macht

geltend, das Amtsgericht Solothurn-Lebern habe ihr Honorar zu Unrecht in sieben

Positionen um insgesamt 5.17 Stunden gekürzt. Es habe dabei bezüglich der

Honorarforderung den Sachverhalt unrichtig festgestellt und das Recht unrichtig

angewendet.

Zu den einzelnen Kürzungen wird

eingewendet:

-

Am 23. Juli 2024 habe im

Untersuchungsgefängnis Solothurn die Hafteinvernahme des Beschuldigten stattgefunden.

Diese habe (inkl. Rückübersetzung und Ein- und Austrittsprozedere) 115 Minuten

bzw. 1.92 Stunden gedauert. Die Vorinstanz habe dafür lediglich 75 Minuten bzw.

1.25

Stunden veranschlagt. Die Vorinstanz halte zwar zutreffend fest, dass auf

dem Einvernahmeprotokoll vom 23. Juli 2024 als Beginn der Einvernahme

08:34 Uhr und als Ende 09:34 Uhr (recte: 09:43 Uhr) vermerkt sei, was einer

Dauer von 69 Minuten bzw. 1.15 Stunden entspreche. Zutreffend sei auch der

Hinweis der Vorinstanz, dass die Dauer der Rückübersetzung aus dem Protokoll

nicht hervorgehe. Gemäss Honorarnote der Verteidigung habe die Rückübersetzung sowie

das Ein- und Austrittsprozedere aus dem Untersuchungsgefängnis 46 Minuten bzw.

0.75

Stunden gedauert. Die Vorinstanz habe dafür ermessensweise lediglich sechs

Minuten veranschlagt (0.10 Std.). Soweit die Vorinstanz dabei zum Vergleich die

Einvernahme vom 30. August 2024 heranziehe, sei festzuhalten, dass an

diesem Datum zwei Einvernahmen mit dem Beschuldigten stattgefunden hätten: eine

von 14:13 Uhr bis 15:57 Uhr und eine zweite von 16:07 Uhr bis 16:33 Uhr.

Die erste Einvernahme sei in neun Minuten rückübersetzt worden. Auf die

Übersetzung der Rechtsbelehrungen sei dabei, weil bereits bekannt, verzichtet

worden, sodass nur noch acht Seiten zu rückübersetzen gewesen seien. Bei der

zweiten Einvernahme seien effektiv nur zwei Seiten zu rückübersetzen gewesen,

weil die erste Seite lediglich die Personalien und die Seite 4 lediglich die

Unterschriften der Anwesenden beinhaltet hätten. Für die Rückübersetzung dieser

zwei Seiten seien neun Minuten (bis 16:42) benötigt worden.

Das Protokoll der

Hafteinvernahme vom 23. Juli 2024 umfasse elf Seiten. Da der Beschuldigte

erstmals befragt worden sei, habe die gesamte Einvernahme samt den

Rechtsbelehrungen übersetzt bzw. rückübersetzt werden müssen. Ziehe man zum

Vergleich die zweite Einvernahme vom 30. August 2024 heran, ergebe dies

hochgerechnet für die Rückübersetzung vom 23. Juli 2024 rund 40 Minuten. Unter

Berücksichtigung des Umstands, dass das Ein- und Austrittsprozedere in bzw. aus

dem Untersuchungsgefängnis ebenfalls zwischen fünf bis zehn Minuten in Anspruch

nehmen könne, sei die von der Verteidigung geltend gemachte Gesamtdauer der

Einvernahme von 115 Minuten nicht zu beanstanden.

Der Einwand der

Verteidigung ist korrekt. Die Vorinstanz beachtete in ihren Erwägungen

offensichtlich nicht, dass es am 30. August 2024 zwei Einvernahmen des

Beschuldigten gab (eine zur Sache [Reg. 10.1/13-22], eine zur Person [Reg.

1.5/1 - 4]). Für die Rückübersetzung benötigte der Dolmetscher jeweils

neun Minuten, einmal für rund neun, einmal für rund drei Seiten (die letzte

Seite umfasst nur die Unterschriften), was nicht ganz nachvollziehbar ist. Es

ist ein Versäumnis der einvernehmenden Person gewesen, dass sie am 23. Juli

2024.

die Zeit für die Rückübersetzung nicht protokollierte, so dass nun

Vergleichszeiten heranzuziehen sind. Diese sind zumindest teilweise mit der von

Dispositiv

der Verteidigung geltend gemachten Dauer vereinbar. Ihr ist demnach, wie in der

Honorarnote geltend gemacht, für diesen Aufwand 1.92 Stunden zu vergüten.

-

Soweit die Vorinstanz den

Aufwand vom 30. August 2024 für «EV A.___ mit Vor- und Nachbesprechung» die

geltend gemachten 3.25 Stunden auf 2.5 Stunden gekürzt habe, habe sie

offensichtlich übersehen, dass am 30. August 2024 zwei Befragungen mit dem

Beschuldigten stattgefunden hätten (14:13 Uhr bis 16:06 Uhr und 16:07 Uhr bis

16:42 Uhr). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Ein- und

Austrittsprozedere in bzw. aus dem Untersuchungsgefängnis ebenfalls zwischen fünf

bis zehn Minuten in Anspruch nehmen könne, sei die von der Verteidigung geltend

gemachte Gesamtdauer der Einvernahmen vom 30. August 2024 samt Vor- und

Nachbesprechung von 195 Minuten bzw. 3.25 Stunden nicht zu beanstanden.

Auch dieser Einwand der

Verteidigung ist korrekt. Wie bereits erwähnt, ist es der Vorinstanz

offensichtlich entgangen, dass am 30. August 2024 noch eine Einvernahme zur

Person durchgeführt wurde. Die beiden Einvernahmen dauerten (inkl. kurzer

Zwischenzeit) rund 2.5 Stunden. Für Ein- und Austrittsprozedere und

Vor-/Nachbesprechung werden demnach 0.75 Stunden geltend gemacht, was

angemessen erscheint. Die in Rechnung gestellten 3.25 Stunden sind der

Verteidigung zu vergüten.

- Auch wenn der Antrag auf ein

abgekürztes Verfahren und der Antrag auf vorzeitigen Strafantritt keine

umfangreiche Begründung erfordern würden, sei eben doch eine Begründung

notwendig. Die Kürzung um 20 Minuten erscheine willkürlich (Kostenpunkt vom

2.9.2024).

Die Vorinstanz

erachtete den geltend gemachten Aufwand von 1.33 Stunden für den Antrag auf ein

abgekürztes Verfahren und den Antrag auf Bewilligung des vorzeitigen

Strafvollzugs als zu hoch und nicht in vollem Umfang notwendig, da diese

Anträge praxisgemäss nicht ausführlich zu begründen seien. Die Vorinstanz

vermag mit dieser Erwägung die Kürzung um 20 Minuten nicht stichhaltig zu

begründen. Erstens entscheidet sich im Einzelfall, wie ausführlich ein Antrag

begründet werden muss, und zweitens geht der Antragstellung auch eine gewisse kognitive

Arbeit voraus, welche schliesslich in die schriftliche Begründung m.det. Bevor

der Antrag gestellt wird, ist zu evaluieren, ob ein solcher sinnvoll und

valabel ist. Vor diesem Hintergrund erscheint der von der Verteidigung in

Rechnung gestellte Aufwand von 1.33 Stunden für die beiden Eingaben vom 2. September

2024 (Reg. 12.1.2/22 f. und Reg. 12.3.1/37-39) als gerade noch angemessen.

-

Am 14. November 2024 sei

der Verteidigung die Anklageschrift vom 7. November 2024 zugestellt worden,

verbunden mit der 10-tägigen Frist zur Abgabe der Erklärung, ob der

Beschuldigte der Anklageschrift zustimme oder nicht. Angesichts der

Beanspruchung mit anderen Fällen und mit Blick auf die am 4. Dezember 2024 ins

Auge gefasste Hauptverhandlung sei die Verteidigung bestrebt gewesen, die

Prüfung der Anklageschrift, die Besprechung derselben mit dem Klienten unter

Beizug eines Dolmetschers sowie die Übermittlung der Einverständniserklärung

des Beschuldigten noch am selben Tag zu erledigen. Als aufwändig habe sich vor

allem die Überprüfung der Anklageschrift erwiesen, welche nach Art. 361 StPO

mit den Akten übereinstimmen müsse. Dass die Verteidigerin an den Einvernahmen

mit dem Beschuldigten teilgenommen habe, habe diese Aufgabe weder erleichtert

noch verkürzt, hätten die Akten doch zahlreiche Unklarheiten aufgewiesen: so

bezüglich der genauen Mengen und des Reinheitsgrades der sichergestellten 16

Betäubungsmittelpositionen, welche in den polizeilichen Messungen vom 22. Juli

2024 andere Werte aufgewiesen hätten als im Untersuchungsbericht vom 20.

September 2024 (Beispiel: HD Nr. 1.2 gemäss polizeilicher Messung vom 22.7.2024

253.7 g Heroin mit Reinheitsgrad 34,2 %, gemäss Untersuchungsbericht vom

20.9.2024 252 Gramm Heroin mit Reinheitsgrad 32,5 %, übereinstimmend mit dem

forensischen Gutachten Betäubungsmittelanalyse vom 13.8.2024). Sodann hätten

sich aus den Akten auch Unstimmigkeiten hinsichtlich des beschlagnahmten Geldes

ergeben: Gemäss Sicherstellungsbericht vom 5. September 2024 sei beim

Beschuldigten ein Gesamtbetrag von CHF 5'078.35 sichergestellt worden,

laut Beschlagnahmebefehl vom 23. Juli 2024 sollen es CHF 4'772.50

gewesen sein, wobei die Addition der in der Sicherstellung aufgeführten Beträge

CHF 4'682.50 ergeben habe. In der Anklageschrift sei demgegenüber von CHF

4'710.00 die Rede. Es sei Aufgabe der Verteidigung, diesen Ungereimtheiten und

Unklarheiten nachzugehen, die einzelnen Positionen zu vergleichen und nachzurechnen

(Betäubungsmittelmengen, Mengen reinen Wirkstoffs, Geldmenge), damit das

Ergebnis schlüssig sei. Diese Aufgabe sei ebenso detailreich wie aufwändig und

erkläre bzw. rechtfertige das von der Vorinstanz zu Unrecht gerügte

Aktenstudium von 2.75 Stunden. Der Beizug eines Dolmetschers sei im

vorliegenden Fall notwendig gewesen, weil die Deutschkenntnisse des

Beschuldigten nicht einmal ansatzweise ausreichend gewesen seien, um die

Sachverhalte und deren Folgen zu verstehen. Die Suche nach einem unverzüglich

abkömmlichen Dolmetscher und die Koordination mit den Besuchszeiten des

Untersuchungsgefängnisses könnten nicht einfach als Kanzleiaufwand abgetan

werden, weil dies unter hohem zeitlichem Druck und in Koordination mit anderen

Terminen der Unterzeichnenden habe erfolgen müssen. Definitiv kein

Kanzleiaufwand stelle im vorliegenden Verfahren die Redaktion der Erklärung

betreffend das abgekürzte Verfahren dar. Angesichts der Tragweite der

Sanktionen und mit Blick auf den Übersetzungsbedarf sei es notwendig gewesen,

die Einverständniserklärung (12.1.3/32) so kurz wie möglich, aber so

detailliert wie notwendig zu verfassen, damit sich der Beschuldigte wirklich im

Klaren habe sein können, was er mit seiner Erklärung akzeptiere. Angesichts

dessen sei der Aufwand von 25 Minuten bzw. 0.42 Stunden für die Erarbeitung der

Erklärung durchaus angemessen. Gesamthaft betrachtet sei der geltend gemachte

Aufwand von 3.92 Stunden bzw. 235 Minuten für «div. Telefonate mit UG und div.

Dolmetschern», «Vorbereitung Erklärung» sowie «Aktenstudium und Berechnungen»

als angemessen zu erachten.

Mit diesen korrekten

Ausführungen vermag die Verteidigung ihren geltend gemachten Aufwand von 3.92

Stunden hinreichend zu begründen. Weder kann unter den gegebenen Umständen die

Suche nach einem Albanisch-Dolmetscher und die Koordination mit dem UG als Kanzleiaufwand

angesehen werden noch stellt die Abfassung der Einverständnis-Erklärung im

abgekürzten Verfahren Kanzleiaufwand dar. Unter den dargelegten Umständen

(Unstimmigkeiten in den Akten) ist auch die Dauer von 2.75 Stunden für

Aktenstudium bzw. Prüfung der Anklageschrift gerade noch angemessen.

- Die Vorinstanz habe die

unter dem Datum 14. November 2025 aufgeführten 120 Minuten bzw. zwei

Stunden für den Weg «Olten-Solothurn retour» gekürzt. Begründet werde dies

damit, dass dieselbe Wegstrecke am 23. Juli 2024 mit 1.58 Stunden, am 25.

Juli 2024 mit 1.5 Stunden und am 30. August 2024 mit 1.67 Stunden verbucht

worden sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Weg am 4. November 2024 länger

gedauert haben sollte, zumal der Weg von der Römerstrasse 14 in Olten nach Solothurn

mit dem Auto in ca. 39 Minuten zu bewältigen sei bzw. in 28 Minuten mit dem

öffentlichen Verkehrsmittel bis zum Hauptbahnhof. Diese Argumentation verkenne

die Realität. Diese sehe so aus, dass die Strecke Olten-Solothurn retour mit

dem Auto zu fast allen Tageszeiten ausserordentlich stauanfällig sei; diese

Tatsache sei gerichtsnotorisch. Vor allem bei der Abfahrt in Olten nach

Solothurn tue man gut daran, 60 Minuten Fahrzeit einzuberechnen, weil andernfalls

ein termingerechtes Eintreffen in Solothurn gefährdet sei, vor allem wenn noch

ein Parkiervorgang und ein Anmarsch zu Fuss zum Zielort einzukalkulieren seien.

Dass die Unterzeichnende am 23. Juli 2024 1.58 Stunden, am 25. Juli 2024

1.5 Stunden und am 30. August 2024 1.67 Stunden Wegzeit verbucht habe,

dokumentiere, dass jeweils die effektive Wegzeit in die Honorarnote einbezogen

worden sei. Am 14. November 2024 sei die Verkehrslage mit Stau belastet gewesen.

Zudem habe der Weg zuerst von der Römerstrasse in Olten nach Solothurn ins

Untersuchungsgefängnis an der Wassergasse zur Besprechung mit dem

Beschuldigten, anschliessend in Solothurn zur Staatsanwaltschaft zwecks Abgabe

der vom Beschuldigten zuvor unterzeichneten Einverständniserklärung und

anschliessend wieder nach Olten an die Römerstrasse geführt. Dass die Wegzeit unter

Berücksichtigung des Staus, der Parkierungszeit in der Nähe der

Staatsanwaltschaft und der zusätzlichen Anmarschzeit gesamthaft 120 Minuten

bzw. zwei Stunden ausgemacht habe, entspreche den Tatsachen und erscheine auch

plausibel. In den von der Vorinstanz gewährten 90 Minuten wäre der Weg am 14.

November 2024 nicht zu bewältigen gewesen. Daran ändere auch der Hinweis

nichts, dass der Zug vom Bahnhof Olten zum Hauptbahnhof Solothurn nur 28 Minuten

brauche: unter Berücksichtigung des Fussmarsches vom Bahnhof zum

Untersuchungsgefängnis und von dort zur Staatsanwaltschaft und wieder zum Bahnhof

wäre der Weg inklusive Wartezeit auf den Zuganschluss für die Rückfahrt nicht

unter zwei Stunden ausgefallen. Die Kürzung der Wegzeit auf 1.5 Stunden sei

daher nicht angemessen und habe zu unterbleiben.

Wie

den Akten zu entnehmen ist, datiert die Einverständniserklärung vom 14. November

2024 und diese wurde gleichentags der Staatsanwaltschaft übergeben (12.1.3/31

f.). Letzteres war jedoch nicht notwendig, hätte die Verteidigerin die

Erklärung doch ohne Weiteres postal zustellen können. Praxisgemäss werden für

die Fahrt von Olten nach Solothurn bzw. umgekehrt 40 Minuten vergütet. Da die

Verteidigerin in Solothurn ins Untersuchungsgefängnis gehen musste, werden für

die Hin- und Rückfahrt insgesamt 90 Minuten entschädigt, wie dies bereits die

Vorinstanz getan hat (Kürzung des Kostenpunktes um 0.5 Stunden).

-

Wie die Vorinstanz

zutreffend ausführe, habe das Gericht im abgekürzten Verfahren nur noch zu

prüfen, ob dessen Durchführung rechtmässig erfolgt sei, ob die beantragten

Sanktionen angemessen seien und ob die Anklage mit dem Ergebnis der

Hauptverhandlung sowie den Akten übereinstimme. Wie bereits dargelegt, sei im

vorliegenden Fall die Prüfung, ob die Anklage mit den Akten übereinstimme, mit

überdurchschnittlichem Aufwand verbunden gewesen, weil die Akten sowohl hinsichtlich

der Betäubungsmittelmengen und deren Reinheitsgraden als auch hinsichtlich der

sichergestellten und beschlagnahmten Geldsummen Ungereimtheiten bzw.

Unklarheiten enthalten hätten. Die Frage, ob die Akten mit der Anklage

übereinstimmten, habe je nach Betrachtung erst mit ein paar zusätzlichen Erläuterungen

bejaht werden können.

Die Verteidigung habe sich

zudem auf mögliche Fragen der Staatsanwaltschaft bezüglich Betäubungsmittelmengen,

Reinheitsgraden und beschlagnahmter Geldmenge Fragen vorbereiten müssen, was zu

einer sorgfältigen Verteidigung gehöre. Nachdem weder im Rahmen der Verhandlung

noch im Plädoyer der Staatsanwaltschaft diesbezügliche Anmerkungen gefallen

seien, habe die Verteidigung die entsprechenden Überlegungen zwar nicht

vortragen müssen, jedoch den Aufwand der Vorbereitung dennoch geleistet. Eine

Kürzung des Vorbereitungsaufwandes um 0.5 Stunden auf 1.5 Stunden sei daher

nicht angebracht (Kostenpunkt vom 3.12.2024).

Die Verteidigung macht

bezüglich dieses Kostenpunktes für «Durchsicht Akten, Plädoyer abgek.

Verfahren» abermals geltend, wegen der Ungereimtheiten in den Akten sei ein

überdurchschnittlicher Aufwand angefallen. Dieser Gegebenheit wurde jedoch

bereits beim Kostenpunkt vom 14. November 2024 Rechnung getragen. Es ist nicht

nachvollziehbar, weshalb die Verteidigung am Vortag der Gerichtsverhandlung

wegen der Aktenungereimtheiten nochmals ein speziell hoher Aufwand hätte haben

sollen, um sich auf Eventualitäten vorzubereiten. Die Anklageschrift war auf

dem Tisch, das Einverständnis des Beschuldigten auch. Die durch die Vorinstanz

vorgenommene Kürzung des Aufwandes von zwei auf 1.5 Stunden erscheint

angemessen.

-

Die Problematik zur Wegzeit

Olten-Solothurn retour sei bereits beim Kostenpunkt vom 14. November 2024

dargelegt worden. Angesichts der gerichtsnotorisch stauanfälligen Strecke müsse,

um ein verspätetes Eintreffen zu vermeiden, die Abfahrtszeit mit dem Auto in

Olten 60 Minuten vor Terminbeginn angesetzt werden. So auch am 4. Dezember

2024. Die fragliche Position in der Honorarnote habe zudem im Voraus angegeben bzw.

geschätzt werden müssen, sodass unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte für

diese Wegstrecke eine Kürzung um 0.5 Stunden nicht angemessen sei. Dies umso

weniger, als dass die Hauptverhandlung rund 25 Minuten länger gedauert habe als

von der Verteidigung geschätzt, was der Verteidigung unter der Position «Dauer

der Hauptverhandlung (geschätzt)» aber nicht gutgeschrieben worden sei.

Wie am 14. November 2024

rechtfertigt es sich auch hier, in Anlehnung an die Dauer der Anfahrt mit

öffentlichen Verkehrsmitteln, für die Strecke Olten-Solothurn ¾ Stunden pro Weg

zu vergüten, somit 1.5 Stunden für die Retourfahrt, wie dies die

Vorinstanz getan hat. Die Hauptverhandlung dauerte eine Stunde und 23 Minuten.

Die Vorinstanz gewährte für die Hauptverhandlung inkl. Nachbearbeitung 1.5

Stunden, was angesichts des Umstandes, dass sowohl der Beschuldigte als auch

die Staatsanwaltschaft auf ein Rechtsmittel verzichteten und daher nur eine

minimale Nachbearbeitung erforderlich war, angemessen erscheint.

Die von Rechtsanwältin Saner für das

erstinstanzliche Verfahren eingereichte Honorarnote ist somit um insgesamt 1.5

Stunden von 30.75 Stunden auf 29.25 Stunden zu kürzen. Es resultiert ein

Honorar von CHF 5'557.50, zuzüglich Auslagen von CHF 485.60 und

Mehrwertsteuer von CHF 489.50 total CHF 6'532.60, zahlbar durch den Staat, v.d.

die Zentrale Gerichtskasse. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben, hat er dem Staat Solothurn diese Kosten seiner

amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen (Verjährung in 10 Jahren).

IV. Kosten und Entschädigung

1. Kosten

Die Berufung von Rechtsanwältin Corinne

Saner war grossmehrheitlich erfolgreich. Auf eine partielle Kostenausscheidung

zu ihren Lasten wird verzichtet. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu

Lasten des Staates. Die Staatsgebühr wird für das Berufungsverfahren auf CHF

1'000.00 festgelegt. Zuzüglich der Auslagen belaufen sich die Kosten des

Berufungsverfahrens auf total CHF 1'050.00.

2. Entschädigung

Rechtsanwältin Corinne Saner macht für

das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 4.17 Stunden geltend. Die

eingereichte Honorarnote erscheint angemessen. Rechtsanwältin Saner wird für

das Berufungsverfahren ein Honorar von total CHF 916.65 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse. Ohne Rückforderung.

Demnach wird

in Anwendung der Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG; Art. 19

Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a

BetmG; Art. 34, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44

Abs. 1, Art. 47, Art. 51, Art. 66a, Art. 69,

Art. 70 StGB; Art. 135, Art. 267, Art. 379 ff.,

Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Dezember 2024 hat sich A.___

wie folgt schuldig gemacht:

a)

Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, begangen

in der Zeit vom 1. Juli 2024 bis am 22. Juli 2024,

b)

Widerhandlungen gegen das

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration,

begangen in der Zeit vom 1. Juli 2024 bis am 22. Juli 2024.

2.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

4. Dezember 2024 wurde A.___ verurteilt zu

a)

einer Freiheitsstrafe von

24 Monaten (2 Jahren), unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei

einer Probezeit von 2 Jahren,

b)

einer Geldstrafe von

30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

4. Dezember 2024 werden A.___ 136 Tage Haft an die Freiheitsstrafe

angerechnet.

4.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

4. Dezember 2024 wurde A.___ unverzüglich nach den betriebsüblichen

Austrittmodalitäten zuhanden des Migrationsamts des Kantons Solothurn aus dem

vorzeitigen Strafvollzug entlassen.

5.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

4. Dezember 2024 wird A.___ für die Dauer von 6 Jahren des Landes

verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS)

ausgeschrieben.

6.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

4. Dezember 2024 werden folgende im Verfahren gegen A.___ sichergestellten

Guthaben als unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen und verfallen dem

Staat:

a)

CHF 4'710.00 (Bargeld,

eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn),

b)

GBP 20.00 (Bargeld,

umgerechnet CHF 21.40, eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn),

c)

EUR 340.00 (Bargeld,

umgerechnet CHF 319.97, eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn).

7.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

4. Dezember 2024 wird das im Verfahren gegen A.___ sichergestellte Mobiltelefon

Samsung SM-A155F (inkl. SIM-Karte) (aufbewahrt bei der Polizei Kanton

Solothurn, FB Asservate) A.___ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben.

8.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

4. Dezember 2024 werden folgende im Verfahren gegen A.___ sichergestellten

Gegenstände eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei

zu vernichten:

a) Notiz mit Telefonnummern (aufbewahrt bei

der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

b)

Notiz mit

Abrechnungen (aufbewahrt

bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

c)

120.7 g Heroingemisch

(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

d)

755.4 Heroingemisch

(aufbewahrt beim Forensisch-Naturwissenschaftlichen Dienstes [FND] des Kantons

St. Gallen),

e)

43.1 g Kokaingemisch

(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

f)

368.4 g Streckmittel

(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate).

9. Die Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'557.50,

zuzüglich Auslagen von CHF 485.60 und Mehrwertsteuer von CHF 489.50

total CHF 6'532.60, festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben, hat er dem Staat Solothurn diese Kosten seiner amtlichen Verteidigung

zurückzuzahlen (Verjährung in 10 Jahren).

10. Die Entschädigung von

Rechtsanwältin Corinne Saner wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 916.65 (Honorar CHF 791.65, Auslagen

CHF 56.30, Mehrwertsteuer CHF 68.70) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d.

die Zentrale Gerichtskasse. Ohne Rückforderung.

11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Dezember 2024 hat A.___

die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von

CHF 800.00, total CHF 5'600.00, zu bezahlen.

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'050.00, gehen zu Lasten des

Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Rauber Fröhlicher