STBER.2024.101
Entschädigung amtliche Verteidung im Verfahren [...]
20. Oktober 2025Deutsch21 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 20. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsident Rauber
Oberrichterin Marti
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
Rechtsanwältin Corinne Saner,
Berufungsklägerin
betreffend Entschädigung
amtliche Verteidigung im Verfahren gegen A.___
Die Berufung wird im
schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO).
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 4. Dezember 2024 fällte das
Amtsgericht von Solothurn-Lebern gegen A.___ im abgekürzten Verfahren folgendes
Urteil:
«
1. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a)
Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, begangen
in der Zeit vom 1. Juli 2024 bis am 22. Juli 2024,
b)
Widerhandlungen gegen das
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration,
begangen in der Zeit vom 1. Juli 2024 bis am 22. Juli 2024.
2. A.___ wird verurteilt zu
a)
einer Freiheitsstrafe von
24 Monaten (2 Jahren), unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei
einer Probezeit von 2 Jahren,
b)
einer Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A.___ werden 136 Tage Haft an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
4. A.___ wird unverzüglich nach den
betriebsüblichen Austrittmodalitäten zuhanden des Migrationsamts des Kantons
Solothurn aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen.
5. A.___ wird für die Dauer von
6 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener
Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
6. Folgende im Verfahren gegen A.___
sichergestellten Guthaben werden als unrechtmässiger Vermögensvorteil
eingezogen und verfallen dem Staat:
a)
CHF 4'710.00 (Bargeld,
eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn),
b)
GBP 20.00 (Bargeld,
umgerechnet CHF 21.40, eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn),
c)
EUR 340.00 (Bargeld,
umgerechnet CHF 319.97, eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn).
7. Das im Verfahren gegen A.___
sichergestellte Mobiltelefon Samsung SM-A155F (inkl. SIM-Karte) (aufbewahrt bei
der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) wird A.___ nach Rechtskraft
des Urteils herausgegeben.
8. Folgende im Verfahren gegen A.___
sichergestellte Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des
Urteils durch die Polizei zu vernichten:
a) Notiz mit Telefonnummern (aufbewahrt bei
der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),
b)
Notiz mit
Abrechnungen (aufbewahrt
bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),
c)
120.7 g Heroingemisch
(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),
d)
755.4 Heroingemisch
(aufbewahrt beim Forensisch-Naturwissenschaftlichen Dienstes [FND] des Kantons
St. Gallen),
e)
43.1 g Kokaingemisch
(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),
f)
368.4 g Streckmittel
(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate).
9. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird auf
CHF 5'765.85 (Honorar von 25.58 Stunden à CHF 190.00, ausmachend
CHF 4'860.20, Auslagen von CHF 485.60 und 8,1 % MwSt. auf
CHF 5'185.80 von CHF 420.05) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates Solothurn während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
10. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 5'600.00, zu bezahlen.»
2. Die Staatsanwaltschaft
und der Beschuldigte verzichteten auf ein Rechtsmittel. Die amtliche
Verteidigerin, Rechtsanwältin Corinne Saner, meldete bereits in der
Hauptverhandlung vom 4. Dezember 2024 die Berufung gegen Ziffer 9 des Urteils
an. Die Berufungserklärung datiert vom 30. Dezember 2024. Verlangt wird die
Festsetzung ihres Honorars für die amtliche Verteidigung vor erster Instanz auf
CHF 6'827.70, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Der Oberstaatsanwalt
teilte mit Stellungnahme vom 14. Januar 2025 mit, die Staatsanwaltschaft
verzichte auf eine Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme am
Berufungsverfahren.
4. Mit Verfügung des
Präsidenten der Strafkammer vom 28. Januar 2025 wurde das schriftliche
Verfahren angeordnet.
5. Nach mehreren
gutgeheissenen Fristerstreckungsbegehren ging am 16. April 2025 die
Berufungsbegründung ein.
6. In Rechtskraft
erwachsen sind die Ziffern 1- 8 und 10 des angefochtenen Urteils.
Erwägungen
II. Zu entschädigende Aufwendungen der
Verteidigung
Der Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des
Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss
Art. 29 Abs. 3 BV nur, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der
Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die
Bestellung eines Rechtsbeistandes), sondern auch den quantitativen (Umfang der
Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem
kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und
notwendig, verhältnismässig und ausgewiesen sind. Nur in diesem Umfang lässt es
sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem
Prozessgegner aufzuerlegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2007 E. 3.2.5).
Der amtlichen Verteidigung muss dabei ein Handlungsspielraum verbleiben, damit
sie ihr Mandat wirkungsvoll ausüben kann. Verfahrensfremde oder übersetzte
Aufwände oder solche, welche nicht das Mandat als amtlicher Verteidiger
beschlagen, können nicht berücksichtigt werden (Basler Kommentar, 3. Aufl.,
Basel 2023, Art. 135 StPO N 3).
III. Einwände der Berufungsklägerin
Rechtsanwältin Corinne Saner macht
geltend, das Amtsgericht Solothurn-Lebern habe ihr Honorar zu Unrecht in sieben
Positionen um insgesamt 5.17 Stunden gekürzt. Es habe dabei bezüglich der
Honorarforderung den Sachverhalt unrichtig festgestellt und das Recht unrichtig
angewendet.
Zu den einzelnen Kürzungen wird
eingewendet:
-
Am 23. Juli 2024 habe im
Untersuchungsgefängnis Solothurn die Hafteinvernahme des Beschuldigten stattgefunden.
Diese habe (inkl. Rückübersetzung und Ein- und Austrittsprozedere) 115 Minuten
bzw. 1.92 Stunden gedauert. Die Vorinstanz habe dafür lediglich 75 Minuten bzw.
1.25
Stunden veranschlagt. Die Vorinstanz halte zwar zutreffend fest, dass auf
dem Einvernahmeprotokoll vom 23. Juli 2024 als Beginn der Einvernahme
08:34 Uhr und als Ende 09:34 Uhr (recte: 09:43 Uhr) vermerkt sei, was einer
Dauer von 69 Minuten bzw. 1.15 Stunden entspreche. Zutreffend sei auch der
Hinweis der Vorinstanz, dass die Dauer der Rückübersetzung aus dem Protokoll
nicht hervorgehe. Gemäss Honorarnote der Verteidigung habe die Rückübersetzung sowie
das Ein- und Austrittsprozedere aus dem Untersuchungsgefängnis 46 Minuten bzw.
0.75
Stunden gedauert. Die Vorinstanz habe dafür ermessensweise lediglich sechs
Minuten veranschlagt (0.10 Std.). Soweit die Vorinstanz dabei zum Vergleich die
Einvernahme vom 30. August 2024 heranziehe, sei festzuhalten, dass an
diesem Datum zwei Einvernahmen mit dem Beschuldigten stattgefunden hätten: eine
von 14:13 Uhr bis 15:57 Uhr und eine zweite von 16:07 Uhr bis 16:33 Uhr.
Die erste Einvernahme sei in neun Minuten rückübersetzt worden. Auf die
Übersetzung der Rechtsbelehrungen sei dabei, weil bereits bekannt, verzichtet
worden, sodass nur noch acht Seiten zu rückübersetzen gewesen seien. Bei der
zweiten Einvernahme seien effektiv nur zwei Seiten zu rückübersetzen gewesen,
weil die erste Seite lediglich die Personalien und die Seite 4 lediglich die
Unterschriften der Anwesenden beinhaltet hätten. Für die Rückübersetzung dieser
zwei Seiten seien neun Minuten (bis 16:42) benötigt worden.
Das Protokoll der
Hafteinvernahme vom 23. Juli 2024 umfasse elf Seiten. Da der Beschuldigte
erstmals befragt worden sei, habe die gesamte Einvernahme samt den
Rechtsbelehrungen übersetzt bzw. rückübersetzt werden müssen. Ziehe man zum
Vergleich die zweite Einvernahme vom 30. August 2024 heran, ergebe dies
hochgerechnet für die Rückübersetzung vom 23. Juli 2024 rund 40 Minuten. Unter
Berücksichtigung des Umstands, dass das Ein- und Austrittsprozedere in bzw. aus
dem Untersuchungsgefängnis ebenfalls zwischen fünf bis zehn Minuten in Anspruch
nehmen könne, sei die von der Verteidigung geltend gemachte Gesamtdauer der
Einvernahme von 115 Minuten nicht zu beanstanden.
Der Einwand der
Verteidigung ist korrekt. Die Vorinstanz beachtete in ihren Erwägungen
offensichtlich nicht, dass es am 30. August 2024 zwei Einvernahmen des
Beschuldigten gab (eine zur Sache [Reg. 10.1/13-22], eine zur Person [Reg.
1.5/1 - 4]). Für die Rückübersetzung benötigte der Dolmetscher jeweils
neun Minuten, einmal für rund neun, einmal für rund drei Seiten (die letzte
Seite umfasst nur die Unterschriften), was nicht ganz nachvollziehbar ist. Es
ist ein Versäumnis der einvernehmenden Person gewesen, dass sie am 23. Juli
2024.
die Zeit für die Rückübersetzung nicht protokollierte, so dass nun
Vergleichszeiten heranzuziehen sind. Diese sind zumindest teilweise mit der von
Dispositiv
der Verteidigung geltend gemachten Dauer vereinbar. Ihr ist demnach, wie in der
Honorarnote geltend gemacht, für diesen Aufwand 1.92 Stunden zu vergüten.
-
Soweit die Vorinstanz den
Aufwand vom 30. August 2024 für «EV A.___ mit Vor- und Nachbesprechung» die
geltend gemachten 3.25 Stunden auf 2.5 Stunden gekürzt habe, habe sie
offensichtlich übersehen, dass am 30. August 2024 zwei Befragungen mit dem
Beschuldigten stattgefunden hätten (14:13 Uhr bis 16:06 Uhr und 16:07 Uhr bis
16:42 Uhr). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Ein- und
Austrittsprozedere in bzw. aus dem Untersuchungsgefängnis ebenfalls zwischen fünf
bis zehn Minuten in Anspruch nehmen könne, sei die von der Verteidigung geltend
gemachte Gesamtdauer der Einvernahmen vom 30. August 2024 samt Vor- und
Nachbesprechung von 195 Minuten bzw. 3.25 Stunden nicht zu beanstanden.
Auch dieser Einwand der
Verteidigung ist korrekt. Wie bereits erwähnt, ist es der Vorinstanz
offensichtlich entgangen, dass am 30. August 2024 noch eine Einvernahme zur
Person durchgeführt wurde. Die beiden Einvernahmen dauerten (inkl. kurzer
Zwischenzeit) rund 2.5 Stunden. Für Ein- und Austrittsprozedere und
Vor-/Nachbesprechung werden demnach 0.75 Stunden geltend gemacht, was
angemessen erscheint. Die in Rechnung gestellten 3.25 Stunden sind der
Verteidigung zu vergüten.
- Auch wenn der Antrag auf ein
abgekürztes Verfahren und der Antrag auf vorzeitigen Strafantritt keine
umfangreiche Begründung erfordern würden, sei eben doch eine Begründung
notwendig. Die Kürzung um 20 Minuten erscheine willkürlich (Kostenpunkt vom
2.9.2024).
Die Vorinstanz
erachtete den geltend gemachten Aufwand von 1.33 Stunden für den Antrag auf ein
abgekürztes Verfahren und den Antrag auf Bewilligung des vorzeitigen
Strafvollzugs als zu hoch und nicht in vollem Umfang notwendig, da diese
Anträge praxisgemäss nicht ausführlich zu begründen seien. Die Vorinstanz
vermag mit dieser Erwägung die Kürzung um 20 Minuten nicht stichhaltig zu
begründen. Erstens entscheidet sich im Einzelfall, wie ausführlich ein Antrag
begründet werden muss, und zweitens geht der Antragstellung auch eine gewisse kognitive
Arbeit voraus, welche schliesslich in die schriftliche Begründung m.det. Bevor
der Antrag gestellt wird, ist zu evaluieren, ob ein solcher sinnvoll und
valabel ist. Vor diesem Hintergrund erscheint der von der Verteidigung in
Rechnung gestellte Aufwand von 1.33 Stunden für die beiden Eingaben vom 2. September
2024 (Reg. 12.1.2/22 f. und Reg. 12.3.1/37-39) als gerade noch angemessen.
-
Am 14. November 2024 sei
der Verteidigung die Anklageschrift vom 7. November 2024 zugestellt worden,
verbunden mit der 10-tägigen Frist zur Abgabe der Erklärung, ob der
Beschuldigte der Anklageschrift zustimme oder nicht. Angesichts der
Beanspruchung mit anderen Fällen und mit Blick auf die am 4. Dezember 2024 ins
Auge gefasste Hauptverhandlung sei die Verteidigung bestrebt gewesen, die
Prüfung der Anklageschrift, die Besprechung derselben mit dem Klienten unter
Beizug eines Dolmetschers sowie die Übermittlung der Einverständniserklärung
des Beschuldigten noch am selben Tag zu erledigen. Als aufwändig habe sich vor
allem die Überprüfung der Anklageschrift erwiesen, welche nach Art. 361 StPO
mit den Akten übereinstimmen müsse. Dass die Verteidigerin an den Einvernahmen
mit dem Beschuldigten teilgenommen habe, habe diese Aufgabe weder erleichtert
noch verkürzt, hätten die Akten doch zahlreiche Unklarheiten aufgewiesen: so
bezüglich der genauen Mengen und des Reinheitsgrades der sichergestellten 16
Betäubungsmittelpositionen, welche in den polizeilichen Messungen vom 22. Juli
2024 andere Werte aufgewiesen hätten als im Untersuchungsbericht vom 20.
September 2024 (Beispiel: HD Nr. 1.2 gemäss polizeilicher Messung vom 22.7.2024
253.7 g Heroin mit Reinheitsgrad 34,2 %, gemäss Untersuchungsbericht vom
20.9.2024 252 Gramm Heroin mit Reinheitsgrad 32,5 %, übereinstimmend mit dem
forensischen Gutachten Betäubungsmittelanalyse vom 13.8.2024). Sodann hätten
sich aus den Akten auch Unstimmigkeiten hinsichtlich des beschlagnahmten Geldes
ergeben: Gemäss Sicherstellungsbericht vom 5. September 2024 sei beim
Beschuldigten ein Gesamtbetrag von CHF 5'078.35 sichergestellt worden,
laut Beschlagnahmebefehl vom 23. Juli 2024 sollen es CHF 4'772.50
gewesen sein, wobei die Addition der in der Sicherstellung aufgeführten Beträge
CHF 4'682.50 ergeben habe. In der Anklageschrift sei demgegenüber von CHF
4'710.00 die Rede. Es sei Aufgabe der Verteidigung, diesen Ungereimtheiten und
Unklarheiten nachzugehen, die einzelnen Positionen zu vergleichen und nachzurechnen
(Betäubungsmittelmengen, Mengen reinen Wirkstoffs, Geldmenge), damit das
Ergebnis schlüssig sei. Diese Aufgabe sei ebenso detailreich wie aufwändig und
erkläre bzw. rechtfertige das von der Vorinstanz zu Unrecht gerügte
Aktenstudium von 2.75 Stunden. Der Beizug eines Dolmetschers sei im
vorliegenden Fall notwendig gewesen, weil die Deutschkenntnisse des
Beschuldigten nicht einmal ansatzweise ausreichend gewesen seien, um die
Sachverhalte und deren Folgen zu verstehen. Die Suche nach einem unverzüglich
abkömmlichen Dolmetscher und die Koordination mit den Besuchszeiten des
Untersuchungsgefängnisses könnten nicht einfach als Kanzleiaufwand abgetan
werden, weil dies unter hohem zeitlichem Druck und in Koordination mit anderen
Terminen der Unterzeichnenden habe erfolgen müssen. Definitiv kein
Kanzleiaufwand stelle im vorliegenden Verfahren die Redaktion der Erklärung
betreffend das abgekürzte Verfahren dar. Angesichts der Tragweite der
Sanktionen und mit Blick auf den Übersetzungsbedarf sei es notwendig gewesen,
die Einverständniserklärung (12.1.3/32) so kurz wie möglich, aber so
detailliert wie notwendig zu verfassen, damit sich der Beschuldigte wirklich im
Klaren habe sein können, was er mit seiner Erklärung akzeptiere. Angesichts
dessen sei der Aufwand von 25 Minuten bzw. 0.42 Stunden für die Erarbeitung der
Erklärung durchaus angemessen. Gesamthaft betrachtet sei der geltend gemachte
Aufwand von 3.92 Stunden bzw. 235 Minuten für «div. Telefonate mit UG und div.
Dolmetschern», «Vorbereitung Erklärung» sowie «Aktenstudium und Berechnungen»
als angemessen zu erachten.
Mit diesen korrekten
Ausführungen vermag die Verteidigung ihren geltend gemachten Aufwand von 3.92
Stunden hinreichend zu begründen. Weder kann unter den gegebenen Umständen die
Suche nach einem Albanisch-Dolmetscher und die Koordination mit dem UG als Kanzleiaufwand
angesehen werden noch stellt die Abfassung der Einverständnis-Erklärung im
abgekürzten Verfahren Kanzleiaufwand dar. Unter den dargelegten Umständen
(Unstimmigkeiten in den Akten) ist auch die Dauer von 2.75 Stunden für
Aktenstudium bzw. Prüfung der Anklageschrift gerade noch angemessen.
- Die Vorinstanz habe die
unter dem Datum 14. November 2025 aufgeführten 120 Minuten bzw. zwei
Stunden für den Weg «Olten-Solothurn retour» gekürzt. Begründet werde dies
damit, dass dieselbe Wegstrecke am 23. Juli 2024 mit 1.58 Stunden, am 25.
Juli 2024 mit 1.5 Stunden und am 30. August 2024 mit 1.67 Stunden verbucht
worden sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Weg am 4. November 2024 länger
gedauert haben sollte, zumal der Weg von der Römerstrasse 14 in Olten nach Solothurn
mit dem Auto in ca. 39 Minuten zu bewältigen sei bzw. in 28 Minuten mit dem
öffentlichen Verkehrsmittel bis zum Hauptbahnhof. Diese Argumentation verkenne
die Realität. Diese sehe so aus, dass die Strecke Olten-Solothurn retour mit
dem Auto zu fast allen Tageszeiten ausserordentlich stauanfällig sei; diese
Tatsache sei gerichtsnotorisch. Vor allem bei der Abfahrt in Olten nach
Solothurn tue man gut daran, 60 Minuten Fahrzeit einzuberechnen, weil andernfalls
ein termingerechtes Eintreffen in Solothurn gefährdet sei, vor allem wenn noch
ein Parkiervorgang und ein Anmarsch zu Fuss zum Zielort einzukalkulieren seien.
Dass die Unterzeichnende am 23. Juli 2024 1.58 Stunden, am 25. Juli 2024
1.5 Stunden und am 30. August 2024 1.67 Stunden Wegzeit verbucht habe,
dokumentiere, dass jeweils die effektive Wegzeit in die Honorarnote einbezogen
worden sei. Am 14. November 2024 sei die Verkehrslage mit Stau belastet gewesen.
Zudem habe der Weg zuerst von der Römerstrasse in Olten nach Solothurn ins
Untersuchungsgefängnis an der Wassergasse zur Besprechung mit dem
Beschuldigten, anschliessend in Solothurn zur Staatsanwaltschaft zwecks Abgabe
der vom Beschuldigten zuvor unterzeichneten Einverständniserklärung und
anschliessend wieder nach Olten an die Römerstrasse geführt. Dass die Wegzeit unter
Berücksichtigung des Staus, der Parkierungszeit in der Nähe der
Staatsanwaltschaft und der zusätzlichen Anmarschzeit gesamthaft 120 Minuten
bzw. zwei Stunden ausgemacht habe, entspreche den Tatsachen und erscheine auch
plausibel. In den von der Vorinstanz gewährten 90 Minuten wäre der Weg am 14.
November 2024 nicht zu bewältigen gewesen. Daran ändere auch der Hinweis
nichts, dass der Zug vom Bahnhof Olten zum Hauptbahnhof Solothurn nur 28 Minuten
brauche: unter Berücksichtigung des Fussmarsches vom Bahnhof zum
Untersuchungsgefängnis und von dort zur Staatsanwaltschaft und wieder zum Bahnhof
wäre der Weg inklusive Wartezeit auf den Zuganschluss für die Rückfahrt nicht
unter zwei Stunden ausgefallen. Die Kürzung der Wegzeit auf 1.5 Stunden sei
daher nicht angemessen und habe zu unterbleiben.
Wie
den Akten zu entnehmen ist, datiert die Einverständniserklärung vom 14. November
2024 und diese wurde gleichentags der Staatsanwaltschaft übergeben (12.1.3/31
f.). Letzteres war jedoch nicht notwendig, hätte die Verteidigerin die
Erklärung doch ohne Weiteres postal zustellen können. Praxisgemäss werden für
die Fahrt von Olten nach Solothurn bzw. umgekehrt 40 Minuten vergütet. Da die
Verteidigerin in Solothurn ins Untersuchungsgefängnis gehen musste, werden für
die Hin- und Rückfahrt insgesamt 90 Minuten entschädigt, wie dies bereits die
Vorinstanz getan hat (Kürzung des Kostenpunktes um 0.5 Stunden).
-
Wie die Vorinstanz
zutreffend ausführe, habe das Gericht im abgekürzten Verfahren nur noch zu
prüfen, ob dessen Durchführung rechtmässig erfolgt sei, ob die beantragten
Sanktionen angemessen seien und ob die Anklage mit dem Ergebnis der
Hauptverhandlung sowie den Akten übereinstimme. Wie bereits dargelegt, sei im
vorliegenden Fall die Prüfung, ob die Anklage mit den Akten übereinstimme, mit
überdurchschnittlichem Aufwand verbunden gewesen, weil die Akten sowohl hinsichtlich
der Betäubungsmittelmengen und deren Reinheitsgraden als auch hinsichtlich der
sichergestellten und beschlagnahmten Geldsummen Ungereimtheiten bzw.
Unklarheiten enthalten hätten. Die Frage, ob die Akten mit der Anklage
übereinstimmten, habe je nach Betrachtung erst mit ein paar zusätzlichen Erläuterungen
bejaht werden können.
Die Verteidigung habe sich
zudem auf mögliche Fragen der Staatsanwaltschaft bezüglich Betäubungsmittelmengen,
Reinheitsgraden und beschlagnahmter Geldmenge Fragen vorbereiten müssen, was zu
einer sorgfältigen Verteidigung gehöre. Nachdem weder im Rahmen der Verhandlung
noch im Plädoyer der Staatsanwaltschaft diesbezügliche Anmerkungen gefallen
seien, habe die Verteidigung die entsprechenden Überlegungen zwar nicht
vortragen müssen, jedoch den Aufwand der Vorbereitung dennoch geleistet. Eine
Kürzung des Vorbereitungsaufwandes um 0.5 Stunden auf 1.5 Stunden sei daher
nicht angebracht (Kostenpunkt vom 3.12.2024).
Die Verteidigung macht
bezüglich dieses Kostenpunktes für «Durchsicht Akten, Plädoyer abgek.
Verfahren» abermals geltend, wegen der Ungereimtheiten in den Akten sei ein
überdurchschnittlicher Aufwand angefallen. Dieser Gegebenheit wurde jedoch
bereits beim Kostenpunkt vom 14. November 2024 Rechnung getragen. Es ist nicht
nachvollziehbar, weshalb die Verteidigung am Vortag der Gerichtsverhandlung
wegen der Aktenungereimtheiten nochmals ein speziell hoher Aufwand hätte haben
sollen, um sich auf Eventualitäten vorzubereiten. Die Anklageschrift war auf
dem Tisch, das Einverständnis des Beschuldigten auch. Die durch die Vorinstanz
vorgenommene Kürzung des Aufwandes von zwei auf 1.5 Stunden erscheint
angemessen.
-
Die Problematik zur Wegzeit
Olten-Solothurn retour sei bereits beim Kostenpunkt vom 14. November 2024
dargelegt worden. Angesichts der gerichtsnotorisch stauanfälligen Strecke müsse,
um ein verspätetes Eintreffen zu vermeiden, die Abfahrtszeit mit dem Auto in
Olten 60 Minuten vor Terminbeginn angesetzt werden. So auch am 4. Dezember
2024. Die fragliche Position in der Honorarnote habe zudem im Voraus angegeben bzw.
geschätzt werden müssen, sodass unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte für
diese Wegstrecke eine Kürzung um 0.5 Stunden nicht angemessen sei. Dies umso
weniger, als dass die Hauptverhandlung rund 25 Minuten länger gedauert habe als
von der Verteidigung geschätzt, was der Verteidigung unter der Position «Dauer
der Hauptverhandlung (geschätzt)» aber nicht gutgeschrieben worden sei.
Wie am 14. November 2024
rechtfertigt es sich auch hier, in Anlehnung an die Dauer der Anfahrt mit
öffentlichen Verkehrsmitteln, für die Strecke Olten-Solothurn ¾ Stunden pro Weg
zu vergüten, somit 1.5 Stunden für die Retourfahrt, wie dies die
Vorinstanz getan hat. Die Hauptverhandlung dauerte eine Stunde und 23 Minuten.
Die Vorinstanz gewährte für die Hauptverhandlung inkl. Nachbearbeitung 1.5
Stunden, was angesichts des Umstandes, dass sowohl der Beschuldigte als auch
die Staatsanwaltschaft auf ein Rechtsmittel verzichteten und daher nur eine
minimale Nachbearbeitung erforderlich war, angemessen erscheint.
Die von Rechtsanwältin Saner für das
erstinstanzliche Verfahren eingereichte Honorarnote ist somit um insgesamt 1.5
Stunden von 30.75 Stunden auf 29.25 Stunden zu kürzen. Es resultiert ein
Honorar von CHF 5'557.50, zuzüglich Auslagen von CHF 485.60 und
Mehrwertsteuer von CHF 489.50 total CHF 6'532.60, zahlbar durch den Staat, v.d.
die Zentrale Gerichtskasse. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben, hat er dem Staat Solothurn diese Kosten seiner
amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen (Verjährung in 10 Jahren).
IV. Kosten und Entschädigung
1. Kosten
Die Berufung von Rechtsanwältin Corinne
Saner war grossmehrheitlich erfolgreich. Auf eine partielle Kostenausscheidung
zu ihren Lasten wird verzichtet. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu
Lasten des Staates. Die Staatsgebühr wird für das Berufungsverfahren auf CHF
1'000.00 festgelegt. Zuzüglich der Auslagen belaufen sich die Kosten des
Berufungsverfahrens auf total CHF 1'050.00.
2. Entschädigung
Rechtsanwältin Corinne Saner macht für
das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 4.17 Stunden geltend. Die
eingereichte Honorarnote erscheint angemessen. Rechtsanwältin Saner wird für
das Berufungsverfahren ein Honorar von total CHF 916.65 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse. Ohne Rückforderung.
Demnach wird
in Anwendung der Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG; Art. 19
Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a
BetmG; Art. 34, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44
Abs. 1, Art. 47, Art. 51, Art. 66a, Art. 69,
Art. 70 StGB; Art. 135, Art. 267, Art. 379 ff.,
Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO
festgestellt und erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Dezember 2024 hat sich A.___
wie folgt schuldig gemacht:
a)
Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, begangen
in der Zeit vom 1. Juli 2024 bis am 22. Juli 2024,
b)
Widerhandlungen gegen das
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration,
begangen in der Zeit vom 1. Juli 2024 bis am 22. Juli 2024.
2.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom
4. Dezember 2024 wurde A.___ verurteilt zu
a)
einer Freiheitsstrafe von
24 Monaten (2 Jahren), unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei
einer Probezeit von 2 Jahren,
b)
einer Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom
4. Dezember 2024 werden A.___ 136 Tage Haft an die Freiheitsstrafe
angerechnet.
4.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom
4. Dezember 2024 wurde A.___ unverzüglich nach den betriebsüblichen
Austrittmodalitäten zuhanden des Migrationsamts des Kantons Solothurn aus dem
vorzeitigen Strafvollzug entlassen.
5.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom
4. Dezember 2024 wird A.___ für die Dauer von 6 Jahren des Landes
verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS)
ausgeschrieben.
6.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom
4. Dezember 2024 werden folgende im Verfahren gegen A.___ sichergestellten
Guthaben als unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen und verfallen dem
Staat:
a)
CHF 4'710.00 (Bargeld,
eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn),
b)
GBP 20.00 (Bargeld,
umgerechnet CHF 21.40, eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn),
c)
EUR 340.00 (Bargeld,
umgerechnet CHF 319.97, eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn).
7.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom
4. Dezember 2024 wird das im Verfahren gegen A.___ sichergestellte Mobiltelefon
Samsung SM-A155F (inkl. SIM-Karte) (aufbewahrt bei der Polizei Kanton
Solothurn, FB Asservate) A.___ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben.
8.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom
4. Dezember 2024 werden folgende im Verfahren gegen A.___ sichergestellten
Gegenstände eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei
zu vernichten:
a) Notiz mit Telefonnummern (aufbewahrt bei
der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),
b)
Notiz mit
Abrechnungen (aufbewahrt
bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),
c)
120.7 g Heroingemisch
(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),
d)
755.4 Heroingemisch
(aufbewahrt beim Forensisch-Naturwissenschaftlichen Dienstes [FND] des Kantons
St. Gallen),
e)
43.1 g Kokaingemisch
(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),
f)
368.4 g Streckmittel
(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate).
9. Die Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'557.50,
zuzüglich Auslagen von CHF 485.60 und Mehrwertsteuer von CHF 489.50
total CHF 6'532.60, festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben, hat er dem Staat Solothurn diese Kosten seiner amtlichen Verteidigung
zurückzuzahlen (Verjährung in 10 Jahren).
10. Die Entschädigung von
Rechtsanwältin Corinne Saner wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 916.65 (Honorar CHF 791.65, Auslagen
CHF 56.30, Mehrwertsteuer CHF 68.70) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d.
die Zentrale Gerichtskasse. Ohne Rückforderung.
11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Dezember 2024 hat A.___
die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von
CHF 800.00, total CHF 5'600.00, zu bezahlen.
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'050.00, gehen zu Lasten des
Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Rauber Fröhlicher