STBER.2024.106
mehrf. Verweisungsbruch
17. April 2025Deutsch36 min
Polizei weitere Abklärungen im Polizeifahndungssystem (RIPOL) getätigt hatte, wurde
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 17. April 2025
Es wirken
mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Marti
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber
Wiedmer
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich
verteidigt durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrfacher
Verweisungsbruch
Es
erscheinen zur Berufungsverhandlung vor Obergericht vom 17. April 2025:
-
A.___
als Beschuldigter und Berufungskläger;
-
Rechtsanwältin
Stephanie Selig als amtliche Verteidigerin.
Zudem erscheinen:
-
eine
Rechtspraktikantin von Rechtsanwältin Stephanie Selig;
-
zwei
Polizisten als Begleitung.
Rechtsanwältin Selig
stellt und begründet namens und im Auftrag des Beschuldigten und
Berufungsklägers die folgenden Anträge (Aktenseiten Berufungsgericht
[ASB] 155):
1. Es sei der Beschuldigte
freizusprechen vom Vorwurf des mehrfachen Verweisungsbruchs.
2. Es sei auf die
Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten.
3. Es sei der Beschuldigte
unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
4. Das sichergestellte
Bargeld in Höhe von CHF 721.15 sei dem Beschuldigten herauszugeben.
5. Es sei dem
Beschuldigten eine angemessene Entschädigung auszurichten für die von ihm zu
Unrecht ausgestandene Haft im Umfang von 256 Tagen.
6. Es sei die Kostennote
der amtlichen Verteidigerin zu genehmigen und von der Staatskasse zu
begleichen. Auf eine Rückforderung der amtlichen Honorare beider Verteidiger im
erstinstanzlichen wie auch im Berufungsverfahren beim Beschuldigten sei zu
verzichten.
7. Die Verfahrenskosten
der ersten und zweiten Instanz seien der Staatskasse aufzuerlegen.
In Bezug auf den Ablauf
der Berufungsverhandlung, die Einvernahme des Beschuldigten sowie die von der
amtlichen Verteidigerin vorgebrachte Begründung der Anträge wird auf das
Verhandlungsprotokoll, das Einvernahmeprotokoll (inkl. Tonaufnahmen) sowie die
schriftlich eingereichten Anträge und Plädoyernotizen in den Akten verwiesen
(ASB 131 ff.).
Damit endet
der öffentliche Teil der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur
geheimen Urteilsberatung zurück. Der Beschuldigte verzichtet auf eine mündliche
Urteilseröffnung. Das Urteil wird gleichentags der amtlichen Verteidigerin
durch den Gerichtsschreiber mündlich mitgeteilt.
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am
29. August 2022, anlässlich einer Präventionsfahrt der Polizei Kanton
Solothurn (nachfolgend: Polizei), fiel der Patrouille um 00:10 Uhr zwischen
Grenchen und Bettlach eine männliche Person auf, die im Dunkeln, ohne Licht,
ein Fahrrad schob. Die Person wurde im Rahmen einer Personen- und
Effektenkontrolle als A.___ (nachfolgend: Beschuldigter / Berufungskläger)
identifiziert (Aktenseite Staatsanwaltschaft [AS] 004). Nachdem die
Polizei weitere Abklärungen im Polizeifahndungssystem (RIPOL) getätigt hatte, wurde
der Beschuldigte angesichts des Verdachts des illegalen Aufenthalts in der
Schweiz vorläufig festgenommen und dem Untersuchungsgefängnis Solothurn
zugeführt (AS 005, 033).
2. Mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom
20. Oktober 2022 wurde gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung
eröffnet betreffend rechtswidrige Einreise und Aufenthalt i.S. des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AS 031).
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 wurde die Strafuntersuchung auf
den Tatbestand des Verweisungsbruchs ausgedehnt (AS 032).
3. Nachdem der
Beschuldigte am 30. August 2022 entlassen worden war, tauchte dieser
unter, so dass die Staatsanwaltschaft am 16. November 2022 wegen
unbekannten Aufenthalts die Sistierung des Verfahrens verfügte (AS 073).
In der Folge wurde der Beschuldigte am 17. November 2022 im RIPOL zur
Vorführung ausgeschrieben (AS 071).
4. Am 5. August
2024 wurde der Beschuldigte in Genf angehalten und vorläufig festgenommen (AS 029).
5. Gleichentags hob die
Staatsanwaltschaft die Sistierung auf (AS 029). Anschliessend wurde er am
6. August 2024 ins Untersuchungsgefängnis Solothurn überführt. Gegen ihn
wurde Untersuchungshaft angeordnet (AS 058 ff.).
6. Mit Anklageschrift
vom 18. September 2024 überwies die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung
gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Verweisungsbruchs an das Richteramt
Solothurn-Lebern zur Beurteilung (Aktenseiten Richteramt Solothurn-Lebern
[ASSL] 0001 ff.).
7. Die
Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern (nachfolgend: Vorinstanz) erliess
am 29. Oktober 2024 folgendes Strafurteil (ASSL 0087 ff.):
1. A.___ hat sich des
mehrfachen Verweisungsbruchs, begangen frühestens ab 1. Juni 2022 bis am
29. August 2022 (lit. a Anklage), im Zeitraum vom 21. Juli 2024
bis zum 27. Juli 2024 (lit. b Anklage) sowie am 5. August 2024
(lit. c Anklage), schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer
Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
3. A.___ werden 86 Tage
Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4. A.___ wird für die
Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im
Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
5. Zur Sicherung des
Strafvollzugs sowie des Vollzugs der Landesverweisung bzw. im Hinblick auf ein
mögliches Berufungsverfahren wird gegen A.___ die Fortsetzung der
Sicherheitshaft für die Dauer von 4 Monaten, d.h. bis am 28. Februar 2025,
angeordnet.
6. Das im Verfahren gegen A.___
sichergestellte Bargeld im Betrag von CHF 721.15 (eingezahlt bei der
Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird mit den Verfahrenskosten gemäss
Ziff. 8 hiernach verrechnet.
7. Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dominik Probst, wird auf
CHF 6'013.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
8. A.___ hat die Kosten
des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'771.15,
zu bezahlen. Diese Summe wird mit dem sichergestellten Bargeldbetrag von
CHF 721.15 verrechnet (vgl. Ziff. 6 hiervor), so dass gegenüber A.___
eine Restforderung von CHF 1'050.00 besteht. Wird kein Rechtsmittel
ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung
des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 250.00, womit die
gesamten Kosten CHF 1'521.15 bzw. die Restforderung gegenüber A.___
CHF 800.00 betragen.
8. Gegen dieses Urteil liess
der Beschuldigte am 8. November 2024 die Berufung anmelden
(ASSL 0102). Nach Erhalt des motivierten Urteils (ASSL 0111 ff.)
erklärte er mit handgeschriebener Eingabe vom 6. Januar 2025 (ASB 4 ff.)
bzw. dessen damaliger amtlicher Verteidiger mit Eingabe vom
7. Januar 2025 (ASB 31 ff.) die Berufung. Der Beschuldigte liess
erklären, dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten werde. Konkret
verlangt der Beschuldigte einen vollständigen Freispruch vom Vorwurf des
mehrfachen Verweisungsbruchs. Auf die Anordnung des Landesverweisung sowie
Ausschreibung im Schengener Informationssystem sei zu verzichten. Weiter wird
verlangt, dass er sofort aus der Haft zu entlassen und für die ausgestandene
Überhaft zu entschädigen sei. Ihm sei zudem das sichergestellte Bargeld in der
Höhe von CHF 721.15 herauszugeben, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 % Mehrwertsteuer zulasten des Staates
(ASB 032).
9. Mit Eingabe vom
10. Januar 2025 beantragte der Beschuldigte einen Wechsel der
amtlichen Verteidigung (ASB 45).
10. Die
Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 13. Januar 2025 auf
eine Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren
(ASB 49).
11. Am
21. Januar 2025 stimmte der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt
Dominik Probst, dem Wechsel der amtlichen Verteidigung zu (ASB 53).
12. Mit Verfügung vom 24. Januar 2025
wurde Rechtsanwalt Dominik Probst aus dem amtlichen Mandat entlassen und
Rechtsanwältin Stephanie Selig eingesetzt. Der Beschuldigte und dessen amtliche
Verteidigerin wurden zur Berufungsverhandlung auf den 17. /
22. April 2025 vorgeladen (ASB 55 f.).
13. Nachdem dem
Beschuldigten das rechtliche Gehör zur Fortsetzung der Sicherheitshaft gewährt
worden war, wurde diese mit Verfügung des Vizepräsidenten der Strafkammer vom
24. Februar 2025 bis am 22. April 2025 verlängert
(ASB 080). Gegen diese Verfügung gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde
in Strafsachen an das Bundesgericht. Das Verfahren ist nach wie vor hängig.
14. In der Folge wurden
ein aktueller Strafregisterauszug (ASB 87 ff.), ein aktueller
Führungsbericht (Eingang am 14. März 2025, ASB 103 ff.) und, auf
Antrag der amtlichen Verteidigerin, zwei Berichte beim Staatssekretariat für
Migration (SEM) in Bern sowie beim Migrationsamt des Kantons Solothurn – das es
mangels Zuständigkeit an das SEM weiterleitete – eingeholt (Eingang am 8. bzw.
15. April 2025, ASB 126 ff.). Zudem wurden drei Schreiben der
russischen und ukrainischen Behörden ins Deutsche übersetzt (Eingang am
2. April 2025, ASB 114 ff.).
15. Am
17. April 2025 fand die Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt
(ASB 131 ff.).
Erwägungen
II.
Formelles
1.
Anwendbares Recht
Per
1.
Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der
Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für
Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 29. Oktober 2024
fällte, ist das neue Recht anwendbar.
2.
Prozessökonomie
Mit Blick auf die
Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die
tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf
die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen
ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die
erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage,
2020, N 10 zu Art. 82 StPO).
3.
Umfang der Berufung
Der Beschuldigte
beschränkt seine Berufung nicht, weshalb – mit Ausnahme der Höhe der
vorinstanzlich festgesetzten Entschädigung des ehemaligen amtlichen
Verteidigers (ASB 133) – das gesamte vorinstanzliche Urteil als
angefochten gilt.
III. Sachverhalt
1.
Vorhalt
Die Anklageschrift
lautet wie folgt (ASSL 0001 ff.):
«Mehrfacher
Verweisungsbruch (Art. 291 Abs. 1 StGB)
a)
begangen
in einem nicht näher bestimmbaren Zeitraum frühestens ab 1. Juni 2022, um
11:43 Uhr (Zeitpunkt polizeiliche Kontrolle in Frankreich, Departement
Rhône) bis am 29. August 2022, 00:10 Uhr (Zeitpunkt
Polizeikontrolle), in Bettlach, Mattenhofweg, indem der Beschuldigte – von
Frankreich herkommend – in die Schweiz einreiste und sich anschliessend während
eines nicht näher bestimmbaren Zeitraums hier aufhielt, bevor er nach
Österreich ausreiste. Mit diesem Vorgehen ist der Beschuldigte vorsätzlich in
die Schweiz eingereist und hat sich hier illegal aufgehalten, womit er die vom
Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland mit Urteil vom 14. Juni 2018
rechtskräftig ausgesprochene Landesverweisung (gültig für 10 Jahre) gebrochen
hat.
b)
begangen
zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Zeitraum vom 20. Juli 2024
bis zum 21. Juli 2024, an einem Grenzübergang zwischen Österreich und der
Schweiz, indem der Beschuldigte – von Österreich herkommend – in die Schweiz
einreiste und sich anschliessend eine Woche hier aufhielt, bevor er nach
Frankreich ausreiste. Mit diesem Vorgehen ist der Beschuldigte vorsätzlich in
die Schweiz eingereist und hat sich hier illegal aufgehalten, womit er die vom
Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland mit Urteil vom 14. Juni 2018 rechtskräftig
ausgesprochene Landesverweisung (gültig für 10 Jahre) gebrochen hat.
c)
begangen
am 5. August 2024, um 12:20 Uhr (Zeitpunkt der grenzpolizeilichen
Kontrolle), in Thônex, Grenzübergang Moillesulaz, in einem Wagen der Tramlinie
17.
(Fahrtrichtung Genf), indem der Beschuldigte nach seiner kurz vor der
Anhaltung erfolgten Einreise von Frankreich her vorsätzlich in die Schweiz
einreiste und sich hier illegal aufgehalten hat, womit er die vom Kreisgericht
Werdenberg-Sarganserland mit Urteil vom 14. Juni 2018 rechtskräftig
ausgesprochene Landesverweisung (gültig für 10 Jahre) gebrochen hat.»
2.
Allgemeines zur
Beweiswürdigung
Die Vorinstanz hat die
allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt. Auf die
diesbezüglichen Ausführungen kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen
vollumfänglich verwiesen werden (Urteilsseiten [US] 4 f.).
3.
Subsumtion
Der Beschuldigte
bestreitet nicht, trotz der mit Urteil des Kreisgerichts
Werdenberg-Sarganserland (Verfahren ST.2018.10-WS1SK-HWI/ST.2016.36706) vom
14.
Juni 2018 rechtskräftig ausgesprochenen Landesverweisung für die Dauer
von zehn Jahren, rund eine Woche in einem nicht näher bestimmbaren Zeitraum
zwischen dem 1. Juni 2022 und 29. August 2022, eine Woche
im Juli 2024 sowie am 5. August 2024 in die Schweiz eingereist und
anschliessend verblieben zu sein. In seiner handschriftlich verfassten
«Berufungserklärung» vom 6. Januar 2025 führte er explizit aus, dass
er die mehrfache Einreise nicht bestreite (ASB 22). Auch schon im Rahmen
der Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom 7. August 2024 gab er an, dass
er mit den Vorhalten einverstanden sei (AS 041). Er gab weiter zu
Protokoll, dass er am 29. August 2022 auf der Durchreise gewesen sei
(AS 42). Zudem sei er zehn Tage vor der Verhaftung am 5. August 2024
aus der Schweiz ausgereist und zuvor ca. eine Woche in der Schweiz gewesen
(ASB 43). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der
damalige amtliche Verteidiger aus, dass der Tatvorwurf eingestanden sei
(ASSL 0075 f.). Zudem decken sich seine Aussagen mit den vorhandenen
objektiven Beweismitteln, u.a. der Strafanzeige der Polizei vom
1.
Oktober 2022 (AS 004 ff.) und dem Rapport des Bundesamtes für
Zoll und Grenzsicherheit (AS 014 ff.).
Mithin ist der
Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt, darauf ist abzustellen.
IV. Rechtliche
Würdigung
1.
Allgemeines
Die Vorinstanz hat die
rechtlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach dem Tatbestand des
Verweisungsbruchs nach Art. 291 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) zutreffend dargelegt, darauf kann verwiesen werden (US 7).
2.
In concreto
2.1
Objektiver
Tatbestand
2.1.1
Dass der
eingestandene Sachverhalt, wonach der Beschuldigte sich mehrere Male – mehr
oder weniger lang – in der Schweiz aufhielt, obwohl gegen ihn eine
rechtskräftige Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren ausgesprochen
worden war, die noch immer ihre Gültigkeit hat, ohne Weiteres den objektiven
Tatbestand von Art. 291 Abs. 1 StGB erfüllt, ist offenkundig und wurde von der
Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung auch nicht bestritten
(ASB 146).
2.1.2
Soweit der
Beschuldigte – wie bereits vor Vorinstanz – vorbringt, dass der vom
Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland ausgesprochene Landesverweis für die
Dauer von zehn Jahren nie vollzogen worden sei und daher keine Gültigkeit
gehabt habe, so ist dieser Einwand als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren
und mit Verweis auf das Nachstehende klar widerlegt.
Nach Art. 66c Abs. 1
StGB gilt die Landesverweisung ab Rechtskraft des Urteils. Nach Abs. 3 wird die
Landesverweisung vollzogen, sobald die verurteilte Person endgültig aus dem
Strafvollzug entlassen oder die freiheitsentziehende Massnahme aufgehoben wird,
ohne dass eine Reststrafe zu vollziehen ist oder eine andere solche Massnahme
angeordnet wird. Die Dauer der Landesverweisung wird von dem Tag an berechnet,
an dem die verurteilte Person die Schweiz verlassen hat (Abs. 5).
Den Migrationsakten des
Kantons St. Gallen kann entnommen werden, dass dem Beschuldigten – nachdem die
unbedingte Freiheitsstrafe vollzogen und er in Ausschaffungshaft versetzt
worden war – mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 gegen
Empfangsbestätigung mitgeteilt wurde, dass er am 22. Oktober 2021 aus der
ausländerrechtlichen Haft entlassen werde. Er wurde darauf aufmerksam gemacht,
dass gegen ihn eine Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren
ausgesprochen worden sei, die rechtskräftig und gültig sei. Er sei somit zur
Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum verpflichtet. Er habe die Schweiz
und den Schengenraum unverzüglich zu verlassen, er sei ab sofort für seinen
Aufenthalt und seine Ausreise selbst verantwortlich. Wenn er sich weiterhin
widerrechtlich in der Schweiz aufhalte und seiner Pflicht zur Ausreise nicht
nachkomme, müsse er mit der erneuten Anordnung der ausländerrechtlichen Haft
rechnen. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschuldigte am
23.
Oktober 2021 untergetaucht ist (Migrationsakten des Kantons St.
Gallen, nicht paginiert). Der Beschuldigte führte auf Befragung hin aus, er
habe sich nach der Ausschaffungshaft zuerst in der Schweiz aufgehalten und habe
sich dann nach Österreich abgesetzt (AS 042).
Nach dem Gesagten steht
zweifelsfrei fest, dass die Landesverweisung vollzogen wurde. Dies lässt sich
auch dem Strafregisterauszug entnehmen (ASB 92).
2.2
Subjektiver
Tatbestand
2.2.1
Nach dem soeben
Ausgeführten wusste der Beschuldigte – obwohl er Gegenteiliges geltend macht –
sehr wohl um die gültige und rechtskräftige Landesverweisung. Trotz diesem
Wissen ist er mehrmals in der Schweiz verblieben bzw. hat die Schweiz
willentlich betreten. Damit ist auch der subjektive Tatbestand ohne Weiteres
erfüllt, was wiederum seitens der Verteidigung anlässlich der
Berufungsverhandlung unbestritten blieb (ASB 147).
2.2.2
Der Einwand des
Beschuldigten, er unterliege einem Verbotsirrtum, da er nicht gewusst habe,
dass bereits die Durchreise durch die Schweiz vom Landesverweis umfasst werde, ist
in Bezug auf das Nachstehende schlicht unglaubhaft.
Dem ist zunächst
entgegenzuhalten, dass er – belegt zumindest in Bezug auf die Anklageziffern lit.
a und lit. b – nicht bloss der Durchreise wegen die Schweiz betrat, sondern in
den Jahren 2022 und 2024 je rund eine Woche in der Schweiz verweilte.
Die Rechtsprechung des
Bundesgerichts stellt sodann hohe Anforderungen an die Unvermeidbarkeit eines
Verbotsirrtums. In BGE 122 IV 1 E. 3a wird festgehalten, dass ein Verbotsirrtum
nur dann als unvermeidbar gilt, wenn der Täter trotz Anwendung der gebotenen
Sorgfalt die Rechtswidrigkeit seines Handelns nicht erkennen konnte. Wer Grund
zur Annahme hat, sein Verhalten könnte rechtswidrig sein, ist verpflichtet,
sich bei einer zuständigen Behörde oder fachkundigen Person zu vergewissern
(vgl. auch BGE 119 IV 242 E. 2c).
Im vorliegenden Fall
ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten (ASSL 0069), dass er
wusste, sich nicht legal in der Schweiz aufzuhalten. Ihm war – wie hievor
ausgeführt – bewusst, dass ein Einreiseverbot bestand. Somit hatte er zumindest
Anlass, an der Legalität einer Durchreise zu zweifeln. Dies genügt bereits, um
von einem vermeidbaren Verbotsirrtum auszugehen. Nach ständiger Rechtsprechung
ist in einem solchen Fall vom Beschuldigten zu erwarten, dass er sich aktiv um
eine rechtliche Abklärung bemüht. Der Umstand, dass die gesetzliche Lage für
einen Laien möglicherweise unübersichtlich ist, befreit den Beschuldigten
gerade nicht von seiner Erkundigungspflicht. Wer – wie der Beschuldigte –
zumindest die Möglichkeit erkennt, dass sein Verhalten rechtswidrig sein könnte,
kann sich nicht auf einen unvermeidbaren Irrtum berufen.
Selbst die Verteidigung
führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass sich der Beschuldigte
nicht auf einen Verbotsirrtum berufen könne (ASB 147).
2.2.3
Wie bereits vor
Vorinstanz bringt der Beschuldigte weiter vor, er sei staatenlos, deshalb sei
die Schweiz aufgrund des Dublin-Übereinkommens für ihn zuständig und er habe damals
die Schweiz gar nicht verlassen können bzw. müssen. Diese Argumentation ist
rechtlich unbehilflich.
2.2.3.1
Soweit der
Beschuldigte betreffend die im vorliegenden Verfahren in Frage stehende
Landesverweisung seine Staatenlosigkeit geltend macht, wird darauf im Urteil
weiter hinten (Ziffer VI) vertieft eingegangen.
2.2.3.2
Bezüglich des
Dublin-Übereinkommens (Verordnung [EU] Nr. 604/2013, sog. «Dublin
III-Verordnung») ist festzuhalten, dass dieses die Zuständigkeit für
Asylverfahren innerhalb der EU und assoziierten Staaten – wie der Schweiz –
regelt. Der Beschuldigte ist kein Asylsuchender im Sinne des Abkommens. Es ist
auch kein Asylverfahren hängig. Das Übereinkommen begründet ferner kein
Aufenthaltsrecht für Personen, die Gegenstand einer vollstreckten
Landesverweisung sind. Vielmehr sind betroffene Personen verpflichtet, die
Konsequenzen zu akzeptieren (vgl. zum Ganzen: BGE 145 II 229 E. 4.1).
2.2.3.3
Mit seinem
Einwand, er habe die Schweiz gar nicht verlassen können bzw. müssen, stellt er
die im früheren Verfahren gegen ihn verhängte und vollzogene Landesverweisung
infrage.
Die gegen den
Beschuldigten mit Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom
14.
Juni 2018 ausgesprochene Landesverweisung ist ein rechtskräftiger
Entscheid, der im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden kann.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(BV, SR 101) und der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 139 II 243 E. 8.1) entfalten rechtskräftige Verfügungen und Urteile Bindungswirkung
und können nicht in einem neuen Strafverfahren erneut zur Diskussion gestellt
werden. Zudem würde selbst eine anerkannte Staatenlosigkeit die Gültigkeit
einer bereits rechtskräftigen Landesverweisung nicht ohne Weiteres aufheben. Ausserdem
wäre hierfür die Vollzugbehörde resp. Migrationsbehörde und nicht die
Strafkammer des Obergerichts zuständig.
Schliesslich ist das
Argument, er habe die Schweiz nicht verlassen können, auch darum unbeachtlich,
weil der Beschuldigte nach Ausspruch der Landesverweisung die Möglichkeit und
Verpflichtung hatte, eine allfällige Unmöglichkeit der Ausreise rechtzeitig
geltend zu machen. Dass er dies nicht tat, sondern stattdessen illegal in die
Schweiz zurückkehrte, entkräftet seinen Einwand. Der Beschuldigte ist gemäss
seinen Aussagen vielmehr aus der Schweiz zuerst nach Österreich und später nach
Frankreich ausgereist, womit er gerade bewiesen hat, dass eine Ausreise möglich
war.
2.2.3.4
Die Vorinstanz
prüfte seine Einwände unter dem Titel des rechtfertigenden Notstandes gemäss
Art. 17 StGB.
2.2.3.4.1
Die
Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, es liege ein
echter Notstand vor, wenn ein Täter die Gesetze eines anderen Landes verletzen
müsse, um einreisen zu können. Die Identität und der Geburtstort des
Beschuldigten seien geklärt, ungeklärt sei hingegen seine Staatsangehörigkeit.
Er sei faktisch staatenlos. Der Beschuldigte könne diesen Zustand nicht selbst
beenden bzw. man könne nicht von ihm verlangen, dass er sich darum bemühe,
seine Zustand der Staatenlosigkeit zu beenden. Er könne im status quo weder
legal nach Russland noch legal in die Ukraine zurückkehren. Er könne auch nicht
in ein anderes Land reisen. Denn er sei seit Jahren im SIS ausgeschrieben. Es
Dispositiv
liege demnach ein echter Notstand vor, was rechtlich betrachtet ein
Rechtfertigungsgrund sei (ASB 148 ff.).
2.2.3.4.2 Ein
rechtfertigender Notstand liegt klarerweise nicht vor. Es ist zwar zutreffend,
dass sich dort Schwierigkeiten ergeben, wo der Täter die Gesetze eines anderen
Landes verletzen muss – etwa wenn es für ihn unmöglich ist, in einem anderen
Land aufgenommen zu werden –, um einreisen zu können. Eine solche Konstellation
liegt indes nicht vor.
Zunächst ist dem
entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte – selbst bei Bejahung einer Notstandssituation
– keinerlei Veranlassung hatte, in die Schweiz einzureisen, geschweige denn
durchzureisen. Weiter behauptet der Beschuldigte lediglich pauschal, er habe
nicht ausreisen können, macht aber keine spezifische Notlage geltend, die den
Charakter einer gegenwärtigen, unausweichlichen Gefahr hätte. So ist nicht
ersichtlich, warum er nicht in ein Land ausserhalb des Schengenraums hätte ausreisen
können. Hinzu kommt, dass die angebliche – hievor faktisch widerlegte – «Unmöglichkeit
der Ausreise» kein notstandsähnliches Szenario darstellt, sondern allenfalls
ein asyl- oder ausländerrechtlich zu beurteilender Umstand. Derartige
Konstellationen sind typischerweise nicht im Anwendungsbereich des Strafrechts,
sondern im Migrationsrecht zu behandeln. Das Migrationsrecht kennt eigene
Verfahren zum Schutz betroffener Personen, etwa im Rahmen des Asylverfahrens,
bei vorläufiger Aufnahme oder bei Unzumutbarkeit der Wegweisung gemäss Art. 83
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (AIG, SR 142.20). Wer sich in einer tatsächlichen oder rechtlichen
Unmöglichkeit der Ausreise befindet, ist verpflichtet, dies den zuständigen
Behörden mitzuteilen. Der rechtfertigende Notstand kann nicht subsidiär
angerufen werden, um sich einer bestehenden rechtskräftigen Landesverweisung zu
entziehen, ohne zuvor die migrationsrechtlichen Instrumente ausgeschöpft zu
haben.
2.3 Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass sich der Beschuldigte des mehrfachen Verweisungsbruchs
gemäss Art. 291 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Es sind keine
Rechtfertigungsgründe ersichtlich.
V. Strafzumessung
1. Allgemeines
Die Vorinstanz hat das
anwendbare Recht, den vorliegend anwendbaren Strafrahmen sowie die massgebenden
Strafzumessungsfaktoren zutreffend dargelegt (US 9 f.) Darauf ist zur
Vermeidung von unnötigen Wiederholungen zu verweisen.
2.1 Strafart
Der Beschuldigte hielt
und hält sich unrechtmässig in der Schweiz auf und verfügt weder über ein
geregeltes Einkommen noch über verwertbares Vermögen im Inland. Die Verhängung
einer Geldstrafe wäre unter diesen Umständen offensichtlich nicht einbringlich
und würde dem Grundsatz der Effektivität der Strafvollstreckung zuwiderlaufen.
Zudem zeigt der umfangreiche Strafregisterauszug, dass der Beschuldigte sich
durch frühere strafrechtliche Sanktionen nicht hat beeindrucken lassen und
weiterdelinquiert hat. Dieses Verhalten lässt auf eine hartnäckige
Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit schliessen. Nach dem Gesagten kommt nur
die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht.
Daran ändert nicht,
dass das Bundesgericht in BGE 147 IV 232 betonte, eine wegen Verweisungsbruchs
im Sinne von Art. 291 StGB verurteilte Person könne nur dann mit
einer Freiheitsstrafe belegt werden, wenn die erforderlichen Entfernungs- und
Fernhaltemassnahmen ergriffen worden resp. aufgrund des Verhaltens dieser
Person gescheitert seien (E. 1.2-1.4 und 1.6). Diese Rechtsprechung
unterscheidet sich von der vorliegenden Konstellation dahingehend, als es im
vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall darum ging, dass der Beschuldigte die
Schweiz gar nie verlassen hatte und in der Folge wegen Verweisungsbruch
bestraft wurde. Vorliegend hat sich der Beschuldige nach der Haftentlassung von
sich aus ins Ausland abgesetzt und ist trotz des ihm rechtsgültig eröffneten
Landesverweises erneut eingereist.
2.2 Schwerstes Delikt
Der Beschuldigte ist
gemäss Beweisergebnis rund eine Woche in einem nicht näher bestimmbaren
Zeitraum zwischen dem 1. Juni 2022 und 29. August 2022, eine
Woche im Juli 2024 sowie am 5. August 2024 in die Schweiz eingereist und
anschliessend verblieben. Damit halten sich die Verweisungsbrüche gemäss
lit. a und b der Anklage aufgrund von Ort und Dauer des Aufenthalts – im
Vergleich zum Verweisungsbruch gemäss lit. c der Anklage – die Waage. Im
Sinne der Methodik der Strafzumessung wird der rund einwöchige Verweisungsbruch
gemäss lit. a der Anklage als das konkret schwerste Delikt angesehen.
2.3 Tatkomponenten
2.3.1 Vorerst ist die
objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung
festzulegen und zu bemessen. Es ist – wie bereits erwähnt – vom Beschuldigten
eingestanden, dass er sich im Jahr 2022 zwischen Juni und August für rund eine
Woche illegal in der Schweiz aufgehalten hat. Der illegale Aufenthalt ging über
eine blosse Durchreise hinaus. Dennoch ist die Gesamtaufenthaltsdauer eher bescheiden,
womit von einer leichten objektiven Tatschwere auszugehen ist.
2.3.2 Bei der
subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte, auch wenn
er sich in einer nicht einfachen ausländerrechtlichen Situation befinden mag, mit
direktem Vorsatz handelte (AS 041).
2.3.3 Zusammenfassend
ist das Verschulden des Beschuldigten als leicht zu bezeichnen. Deshalb ist
eine Einsatzstrafe im mittleren Bereich des ersten Strafrahmendrittels von fünf
Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
2.4 Asperation
2.4.1
Der Verweisungsbruch nach lit. b der Anklage dauerte vom 21. Juli
2024 bis am 27. Juli 2024, also eine Woche. Deshalb ist auch hier eine
Strafe von fünf Monaten bzw. asperiert zweieinhalb Monate als angemessen zu
erachten.
2.4.2
Für den begangenen Verweisungsbruch gemäss lit. c der Anklage ist die
Einsatzstrafe aufgrund der nur eintägigen Deliktsbegehung um zwei Monate bzw.
asperiert einen Monat zu erhöhen.
Im
Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass nach dem bisher Ausgeführten
eine Freiheitsstrafe von achteinhalb Monaten resultiert.
2.5 Täterkomponenten
Wie die Vorinstanz
zutreffend ausführte, sind die sich präsentierenden persönlichen Verhältnisse neutral
zu werten. Stark zu Ungunsten des Beschuldigten wirken sich hingegen die
zahlreichen Vorstrafen aus, welche in seinem sechsseitigen Strafregisterauszug
ersichtlich sind. Sein Verhalten ist von Uneinsichtigkeit und Renitenz
gekennzeichnet, was mit einer Straferhöhung um zwei Monate zu berücksichtigen
ist.
Es würde folglich eine verschuldensangemessene
Freiheitsstrafe von zehneinhalb Monaten resultieren. Die Rechtsmittelinstanz
darf Entscheide jedoch nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten
Person abändern, wenn das Rechtsmittel – wie vorliegend – nur zu deren Gunsten
ergriffen worden ist (vgl. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Sinn dieses
Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius) besteht darin, dass
die beschuldigte Person nicht durch die Befürchtung, strenger angefasst zu
werden, von der Ausübung eines Rechtsmittels abgehalten wird.
Nach dem Gesagten ist
die erstinstanzliche Sanktion von zehn Monaten Freiheitsstrafe im Ergebnis zu
bestätigen.
2.6 Vollzug
Hinsichtlich der Vollzugsform
kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (US 12 f.). Es ist ernsthaft davon auszugehen, dass der Beschuldigte in
Freiheit entlassen unverzüglich wieder delinquieren wird. Die ungünstige
Legalprognose ist aufgrund seiner umfangreichen Vorstrafen zu bejahen, so dass
eine bedingte Freiheitsstrafe nicht ausreicht, um ihn von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Eine unbedingte Strafe ist notwendig, um
die bestehende Rückfallgefahr – soweit möglich – zu bannen.
2.7 Anrechnung Haft
Der
Beschuldigte befindet sich seit dem 5. August 2024 in Untersuchungs- bzw.
Sicherheitshaft. Bis zum Urteilszeitpunkt (17. April 2025) sind
demnach 256 Tage Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft gemäss Art. 51 StGB an die
Freiheitsstrafe anzurechnen.
2.8 Sicherheitshaft
Über die Anordnung der
Sicherheitshaft zur Sicherung des Strafvollzugs sowie des Vollzugs der
Landesverweisung (vgl. Ziffer VI hernach) wird mit separater Verfügung
entschieden.
VI. Landesverweisung
1. Allgemeines
Die Vorinstanz hat die
allgemeinen Ausführungen zur fakultativen Landesverweisung zutreffend
wiedergegeben, darauf ist zu verweisen (US 14).
2. In concreto
Der Beschuldigte wird
wegen mehrfachen Verweisungsbruchs, d.h. wegen Vergehen, die nicht von der
obligatorischen Landesverweisung erfasst sind, zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Damit ist die erste Voraussetzung
für die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung erfüllt.
Das konkrete
Tatverschulden wiegt leicht. Trotzdem fällt dies mit Blick auf das öffentliche
Interesse (in seiner Gesamtheit) ins Gewicht. Die Legalprognose des
Beschuldigten ist ungünstig. Er ist mehrfach vorbestraft, was seine
Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung sowie seine
fehlende Einsicht zeigt. Er sieht sich vielmehr als Opfer staatlicher Gewalt. All
dies zeigt sich exemplarisch in den diversen Verfahren, die der Beschuldigte
bei den Solothurner Strafverfolgungsbehörden anstrengt(e). So beanzeigte er mehrere
Personen wegen Urkundenfälschung und Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit seiner
Inhaftierung (Verfahrensnummer STA.2024.6892). Nachdem die Staatsanwaltschaft
das Verfahren nicht an die Hand genommen hatte, gelangte er hiergegen erfolglos
an die Beschwerdekammer des Obergerichts (Verfahrensnummer BKBES.2024.154).
Sodann erhob er Strafanzeige gegen die Justizbehörden wegen Körperverletzung
und versuchter schwerer Körperverletzung, u.a. wegen des angeblichen
Verabreichens von kalorienarmer Nahrung (Verfahrensnummer STA.2025.1050). Auch
gegen die in diesem Verfahren ergangene Nichtanhandnahmeverfügung erhob der
Beschuldigte Beschwerde an die Beschwerdekammer, die darauf nicht eintrat
(Verfahrensnummer BKBES.2025.27).
Auch die Tatsache, dass
der Beschuldigte in mehreren Ländern unter verschiedenen Aliasnamen mit
verschiedenen Geburtsdaten verzeichnet ist, weist auf eine strategisch geplante
Umgehung von Strafverfolgung oder zumindest auf eine Neigung zur
Identitätstäuschung hin. Dies ist als Indiz für eine entsprechende kriminelle
Energie und eine erhöhte Rückfallgefahr zu werten. Es ist zudem ein Zeichen
mangelnder Gesetzestreue und fehlenden Respekts gegenüber dem Gastland.
Hinsichtlich der
privaten Interessen ist auszuführen, dass der Beschuldigte bereits mehrmals
illegal in die Schweiz eingereist ist und hierauf ein Asylgesuch bzw.
verschiedene Mehrfachgesuche gestellt hat. Es erfolgten Wegweisungen,
Rückführungen sowie Abschreibungen von Verfahren. Er besass zu keinem Zeitpunkt
einen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Er verfügt auch über keine
Familienangehörigen oder anderweitige Bekannte und konnte sich – aufgrund
seines illegalen Aufenthalts – auch nicht integrieren. Hinzu tritt der Umstand,
dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben regelmässig seinen Aufenthaltsort
wechselt, dadurch ist er hierzulande nicht verwurzelt.
Insgesamt hat der
Beschuldigte in der Schweiz weder persönliche noch berufliche Perspektiven. Die
erheblichen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen die
privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Es ist nach dem Gesagten
die fakultative Landesverweisung auszusprechen.
3. Staatenlosigkeit
3.1 Wie bereits
ausgeführt, bringt der Beschuldigte vor, er sei staatenlos. Auf diesen Aspekt
ist nachfolgend vertieft einzugehen. Sollte der Beschuldigte in den
Schutzbereich als Staatenloser fallen, würde dies, da es sich um ein
definitives Vollzugshindernis handelt, der Anordnung der fakultativen
Landesverweisung entgegenstehen.
3.2.1 Art. 66d StGB
regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a
StGB. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen
Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort
vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; BGE 145 IV 455 E. 9.4; BGE 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Das Sachgericht
berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter
Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die
rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind
(Urteil des Bundesgerichts 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.4 mit
Hinweisen). Es ist dem Non-refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich
zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl.
Art. 66d Abs. 1 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_747/2019 vom 24. Juni
2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der
Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; je mit Hinweisen). Im
Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse,
welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteil des
Bundesgerichts 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.1 mit Hinweisen).
3.2.2 Obwohl Art. 66d
StGB sich nur zur obligatorischen Landesverweisung äussert, hat das
Bundesgericht im Entscheid BGE 145 IV 503 E. 3.3.1 klar festgehalten, dass auch
keine fakultative Landesverweisung ausgesprochen werden dürfe, wenn der Vollzug
einer Landesverweisung aufgrund von völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen
unzulässig sei.
3.2.3 Der Begriff der
Staatenlosigkeit ist im Schweizer Recht nicht definiert. Das UNO-Übereinkommen
vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen
(Staatenlosen-Übereinkommen, SR 0.142.40) definiert in Art. 1 Abs. 1 den
Staatenlosen als «eine Person, die kein Staat aufgrund seiner Gesetzgebung als
seinen Angehörigen betrachtet» (amtliche Übersetzung aus dem französischen,
spanischen und englischen Originaltext; gemäss dem französischen Originaltext
steht der Begriff «apatride» für «une personne qu'aucun Etat ne considère comme
son ressortissant par application de sa législation»). Nach dieser Definition
fallen unter den Begriff des Staatenlosen ausschliesslich Personen, die in
formeller Hinsicht keine Staatsangehörigkeit besitzen (de iure Staatenlose).
Hingegen sind danach Personen, die formell zwar noch eine Staatsangehörigkeit
besitzen, denen aber der Heimatstaat seinen Schutz nicht mehr zukommen lässt
oder die den Schutz des Heimatstaates ablehnen (de facto Staatenlose), nicht
als Staatenlose zu betrachten (vgl. BGE 147 II 421 E. 5.1 mit Hinweisen;
BGE 115 V 4 E. 2b; Urteile 2C_127/2022 vom 10. August 2022 E. 4.2; 2C_330/2020
vom 6. August 2021 E. 5.1).
3.2.4 Gemäss dem
Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM erhalten Personen, die von der Schweiz als
staatenlos anerkannt werden, eine Aufenthaltsbewilligung und können ein
Reisedokument beantragen, mit dem sie in der Schweiz und im Ausland reisen
können. Mit diesem Aufenthaltsstatus können Staatenlose in der Schweiz bleiben
und haben u.a. das Recht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Damit eine Person
als staatenlos anerkannt wird, muss sie beim Staatssekretariat für Migration
(SEM) ein Gesuch zur Feststellung der Staatenlosigkeit stellen. Das SEM prüft
dann, ob die Person tatsächlich von keinem Staat der Welt als sein Angehöriger
betrachtet wird. Während des Feststellungsverfahrens haben die Betroffenen kein
besonderes Aufenthaltsrecht.
3.3 Den Akten ist zu
entnehmen, dass der Beschuldigte in [Ort 1] (Staatsgebiet der heutigen Ukraine)
geboren wurde. Weiter ist ersichtlich, dass die Ukraine, die Republik Belarus
und die Russische Föderation allesamt geltend machten, der Beschuldigte sei
nicht Bürger ihres jeweiligen Staates, weshalb sie dessen Rückübernahme
ablehnten (ASB 114 ff.). Dabei gilt es zu beachten, dass die ablehnenden
Schreiben eine andere Identität betreffen, als die von Belarus anhand von
Fingerabdrücken registrierte, die den Beschuldigten klar als ukrainischen
Staatsbürger identifizierte (Migrationsakten des Kantons St. Gallen, nicht
paginiert). Zudem ist der sich in den Migrationsakten befindende ukrainische
Reisepass, der anlässlich der Berufungsverhandlung erneut ins Recht gelegt
wurde (ASB 143 f.), dem Beschuldigten eher nicht zuweisbar. Der
Beschuldigte hat sodann in der Vergangenheit aktenkundig seine Mitwirkung an
der Identitätsfeststellung verweigert (Migrationsakten des Kantons St. Gallen,
nicht paginiert, wonach er sich mit Kot einschmierte um einen Termin auf der
Ukrainischen Botschaft nicht wahrnehmen zu müssen). Gemäss schriftlicher
Auskunft des SEM vom 8. April 2025 habe der Beschuldigte mit Schreiben vom 19. Dezember
2024 um Anerkennung seiner Staatenlosigkeit ersucht. Seinem Gesuch habe er
keine Beweismittel beigelegt. Es lägen demnach noch immer keine
Identitätsdokumente im Original vor, welche die Staatszugehörigkeit des
Beschuldigten abschliessend feststellen liessen. Deshalb erwäge das SEM, das
Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit abzulehnen. Ihm werde demnächst das rechtliche
Gehör gewährt (ASB 126 f.). Weiter führte das SEM hinsichtlich faktischer
Möglichkeit des Vollzugs im Sinne der operativen Durchführung der
Landesverweisung mit Bericht vom 15. April das Nachstehende aus:
«Bei den zuständigen
kantonalen Behörden ist der Fall seit dem Jahr 23. Oktober 2021 nicht mehr
aktiv in Bearbeitung - damals ist der Betroffene gemäss Akten unkontrolliert
abgereist. Beim Staatssekretariat für Migration (SEM), welches die kantonalen
Behörden bei Vollzugsbemühungen unterstützt - sofern dies der Kanton beantragt
-, ist der Fall seit dem genannten Datum ebenfalls nicht mehr aktiv in
Behandlung. Bei der betroffenen Person traten, als der Fall noch aktiv war,
Schwierigkeiten bei der Identifikation auf. Diese ist in Zusammenarbeit mit den
jeweiligen heimatlichen Behörden Voraussetzung für die konkrete Rückführung in
den Heimatsstaat. Eine Person muss vom vermeintlichen Heimatstaat identifiziert
und damit als Staatsbürger anerkannt werden, damit die Rückführung vollzogen
werden kann. Im konkreten vorliegenden Fall ist diese Identifikation bisher an
der Kooperation bzw. Verletzung der Mitwirkung des Betroffenen gescheitert. Die
Verletzung der Mitwirkung fiel im vorliegenden Fall angesichts fehlender
Information und Dokumente bezüglich seiner Herkunft besonders ins Gewicht.
Sofern der Betroffene sich in Sachen Rückkehr kooperativ zeigt und/oder neue
sachdienliche Elemente (Dokumenten und Beweismittel) zum Sachverhalt
hinzukommen (ev. auch im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens), wäre ein
Vollzug der Rückkehr bzw. der Landesverweisung gegenwärtig und in naher Zukunft
faktisch möglich.»
3.4 Nach dem soeben
Ausgeführten kann sich der Beschuldigte nicht darauf berufen, er sei
staatenlos. Der Status der Staatenlosigkeit muss durch ein formelles Verfahren de
jure festgestellt werden. Eine blosse Behauptung des Beschuldigten, er sei de
facto staatenlos, ist hierfür nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
nicht ausreichend. Das betreffende Verfahren ist beim SEM noch nicht
abgeschlossen. Während des Feststellungsverfahrens haben die Betroffenen kein
besonderes Aufenthaltsrecht und das vorliegende Strafverfahren wird davon auch
nicht tangiert. Der Beschuldigte fällt nach dem Gesagten nicht in den
Schutzbereich als Staatenloser, weshalb dieser Umstand die Anordnung der
fakultativen Landesverweisung als definitives Vollzugshindernis nicht hemmt.
3.5 Was die konkrete
Rückführung des Beschuldigten anbelangt, hat das SEM festgehalten, dass der
Vollzug ebendieser gegenwärtig und in naher Zukunft faktisch möglich ist,
sofern der Betroffene sich in Sachen Rückkehr kooperativ zeigt und/oder neue
sachdienliche Elemente (Dokumenten und Beweismittel) zum Sachverhalt
hinzukommen (ev. auch im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens).
Unbestrittenermassen verfügt
der Beschuldigte über keine heimatlichen Reisedokumente. Es ist allerdings festzuhalten,
dass es in der Person des Beschuldigten lag, dass (bisher) keine Identifikation
mit den jeweiligen heimatlichen Behörden erfolgen konnte. Immer wieder gab es
Komplikationen. So kooperierte er nicht mit den Behörden bzw. verletzte seine
Mitwirkungspflichten. Bisweilen legte er ein renitentes Verhalten an den Tag – so
beispielsweise, als er in der Schweiz einen Termin zwecks Identitätsfeststellung
verhinderte –, was durch die hiervor erwähnten, angestrengten Verfahren
untermauert wird. Das bestehende Rückschaffungshindernis wird durch das
Verhalten des Beschuldigten erst geschaffen. Dieses Verhalten darf keinen
Rechtsschutz verdienen. Es kann nicht angehen, dass von einer Landesverweisung
abgesehen wird, nur weil sich der Beschuldigte über Jahre hinweg gegenüber den
Behörden unkooperativ gezeigt hat.
3.6 Nach dem Gesagten
besteht kein aktuelles definitives Vollzugshindernis, das bereits heute zu
berücksichtigen wäre. Der Vollzug der Rückkehr bzw. die Landesverweisung ist
gegenwärtig und in naher Zukunft faktisch möglich, sofern der Beschuldigte sich
in Sachen Identifikation oder Rückkehr nunmehr kooperativ zeigt.
4. Dauer
Die Vorinstanz
erachtete nach Würdigung aller Umstände eine Landesverweisung von fünf Jahren
als angemessen (US 15 f.). Dem ist zuzustimmen. Auf die diesbezüglichen
Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Die vielen Vorstrafen
zeichnen ein Bild der Unbelehrbarkeit. Insgesamt ist insbesondere im Bereich
der Delikte gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit von einem hohen
Rückfallrisiko auszugehen, was eine hinreichende und schwere Gefahr für die
öffentliche Ordnung zu begründen vermag. Der Beschuldigte ist offenbar nicht
gewillt oder fähig, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Er zeigte im
ganzen Verfahren zudem keinerlei Reue oder Einsicht – im Gegenteil, er verhält
sich renitent. Mithin ist eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren angemessen.
5. Vollzug
Nach dem
Absorptionsprinzip werden zwei verschiedene Landesverweisungen nicht
nacheinander, sondern gleichzeitig vollzogen (vgl. zum Ganzen: BGE 146 IV 311
E. 3.6 und 3.7). Vorliegend wird die mit heutigem Urteil angeordnete
fünfjährige Landesverweisung gleichzeitig mit bzw. während der bereits
geltenden vom Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland angeordneten zehnjährigen
Landesverweisung vollzogen.
6. Ausschreibung im Schengener
Informationssystem (SIS)
Hinsichtlich der
Ausschreibung im SIS kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (US 16 f.). Es besteht kein Anlass, die
Ausschreibung im SIS nicht anzuordnen. Der Beschuldigte wurde wiederholt
straffällig und die gegen ihn ausgesprochenen Strafen haben ihn nicht davon
abgehalten, erneut deliktisch tätig zu werden. Sein mehrseitiger
Strafregisterauszug legt die Vermutung nahe, dass er sich auch von der heute
ausgesprochenen Strafe nicht beeindrucken lässt und wiederum straffällig werden
wird. Des Weiteren bewegt er sich nach eigenen Angaben zwischen verschiedenen
Ländern innerhalb der EU. Er stellt damit nicht nur für die Schweiz, sondern
für den gesamten Schengen-Raum eine Gefahr für
die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
VII. Sicherstellung
Die Polizei konnte beim
Beschuldigten Bargeld im Umfang von EUR 750.00 (bzw. CHF 721.15) sicherstellen.
Das Geld wird gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO für die Kostendeckung verwendet,
weshalb es mit den dem Beschuldigten auferlegten erstinstanzlichen
Verfahrenskosten zu verrechnen ist.
VIII. Kosten und
Entschädigungen
1. Erstinstanzliches
Verfahren
Bei diesem
Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid
zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Kosten im
Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Urteilsgebühr für das
Berufungsverfahren ist auf CHF 2’000.00 festzusetzen. Die Auslagen
belaufen sich auf CHF 440.00. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner
Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens
aufzuerlegen sind.
2.2 Der vom ehemaligen
amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dominik Probst, mittels
Honorarnoten geltend gemachte Aufwand von CHF 1'753.15 (inkl. Auslagen,
nach Korrektur der Unkosten für Kopien pro Stück von CHF 1.00 auf
CHF 0.50) erweist sich grundsätzlich als angemessen. Die Entschädigung ist
demgemäss in dieser Höhe festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat zu zahlen. Vorzubehalten ist der Rückforderungsanspruch des Staates
Solothurn während zehn Jahren.
2.3 Der von der
amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Stephanie Selig,
mittels Honorarnoten geltend gemachte Aufwand von CHF 5'209.25 (inkl.
Auslagen und MwSt.) erweist sich als angemessen; für die Dauer der
Hauptverhandlung werden insgesamt zweieinhalb Stunden hinzugerechnet. Nach
Aufrechnung der Mehrwertsteuer resultieren CHF 5'722.70. Die Entschädigung
von Rechtsanwältin Stephanie Selig ist demgemäss in dieser Höhe festzusetzen
und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorzubehalten ist der
Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren.
Demnach wird
in Anwendung von Art.
292 Abs. 1 StGB; Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66abis,
Art. 70 StGB; Art. 135, Art. 231 Abs. 1, Art. 267 Abs. 3, Art. 335 ff.,
Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO
beschlossen
und erkannt:
1. A.___ hat sich des
mehrfachen Verweisungsbruchs, begangen in einem nicht näher bestimmbaren
Zeitraum zwischen 1. Juni 2022 und 29. August 2022 (lit. a der
Anklageschrift), im Zeitraum vom 21. Juli 2024 bis zum 27. Juli 2024
(lit. b der Anklageschrift) sowie am 5. August 2024 (lit. c der
Anklageschrift), schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer
Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
3. Die ausgestandene Haft
vom 5. August 2024 bis und mit 17. April 2025 wird an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
4. A.___ wird für die
Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
5. Die Landesverweisung
wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
6. Über die Anordnung der
Sicherheitshaft zur Sicherung des Strafvollzugs bzw. des Vollzugs der
Landesverweisung wird mit separatem Beschluss entschieden.
7. Das im Verfahren gegen A.___
sichergestellte Bargeld im Betrag von CHF 721.15 (eingezahlt bei der
Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird mit den Verfahrenskosten gemäss Ziffer
11 hernach verrechnet.
8. Die Entschädigung des
ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dominik Probst, wird
für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'013.60 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
9. Die Entschädigung des
ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dominik Probst,
Aarau, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 1'753.15 (inkl. Auslagen
und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
10. Die Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 5'722.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt
und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
11. A.___ hat die Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00,
total CHF 1'771.15, zu bezahlen. Diese Summe wird mit dem sichergestellten
Bargeldbetrag von CHF 721.15 verrechnet (vgl. Ziff. 7 hiervor), so dass
gegenüber dem Beschuldigten eine Restforderung von CHF 1'050.00 besteht.
12. A.___ hat die Kosten
des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total
CHF 2'440.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:
1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
massgeblich.
Im Namen der
Strafkammer des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Werner Wiedmer