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Entscheid

STBER.2024.106

mehrf. Verweisungsbruch

17. April 2025Deutsch36 min

Polizei weitere Abklärungen im Polizeifahndungssystem (RIPOL) getätigt hatte, wurde

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 17. April 2025

Es wirken

mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber

Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich

verteidigt durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend mehrfacher

Verweisungsbruch

Es

erscheinen zur Berufungsverhandlung vor Obergericht vom 17. April 2025:

-

A.___

als Beschuldigter und Berufungskläger;

-

Rechtsanwältin

Stephanie Selig als amtliche Verteidigerin.

Zudem erscheinen:

-

eine

Rechtspraktikantin von Rechtsanwältin Stephanie Selig;

-

zwei

Polizisten als Begleitung.

Rechtsanwältin Selig

stellt und begründet namens und im Auftrag des Beschuldigten und

Berufungsklägers die folgenden Anträge (Aktenseiten Berufungsgericht

[ASB] 155):

1. Es sei der Beschuldigte

freizusprechen vom Vorwurf des mehrfachen Verweisungsbruchs.

2. Es sei auf die

Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten.

3. Es sei der Beschuldigte

unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

4. Das sichergestellte

Bargeld in Höhe von CHF 721.15 sei dem Beschuldigten herauszugeben.

5. Es sei dem

Beschuldigten eine angemessene Entschädigung auszurichten für die von ihm zu

Unrecht ausgestandene Haft im Umfang von 256 Tagen.

6. Es sei die Kostennote

der amtlichen Verteidigerin zu genehmigen und von der Staatskasse zu

begleichen. Auf eine Rückforderung der amtlichen Honorare beider Verteidiger im

erstinstanzlichen wie auch im Berufungsverfahren beim Beschuldigten sei zu

verzichten.

7. Die Verfahrenskosten

der ersten und zweiten Instanz seien der Staatskasse aufzuerlegen.

In Bezug auf den Ablauf

der Berufungsverhandlung, die Einvernahme des Beschuldigten sowie die von der

amtlichen Verteidigerin vorgebrachte Begründung der Anträge wird auf das

Verhandlungsprotokoll, das Einvernahmeprotokoll (inkl. Tonaufnahmen) sowie die

schriftlich eingereichten Anträge und Plädoyernotizen in den Akten verwiesen

(ASB 131 ff.).

Damit endet

der öffentliche Teil der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur

geheimen Urteilsberatung zurück. Der Beschuldigte verzichtet auf eine mündliche

Urteilseröffnung. Das Urteil wird gleichentags der amtlichen Verteidigerin

durch den Gerichtsschreiber mündlich mitgeteilt.

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am

29. August 2022, anlässlich einer Präventionsfahrt der Polizei Kanton

Solothurn (nachfolgend: Polizei), fiel der Patrouille um 00:10 Uhr zwischen

Grenchen und Bettlach eine männliche Person auf, die im Dunkeln, ohne Licht,

ein Fahrrad schob. Die Person wurde im Rahmen einer Personen- und

Effektenkontrolle als A.___ (nachfolgend: Beschuldigter / Berufungskläger)

identifiziert (Aktenseite Staatsanwaltschaft [AS] 004). Nachdem die

Polizei weitere Abklärungen im Polizeifahndungssystem (RIPOL) getätigt hatte, wurde

der Beschuldigte angesichts des Verdachts des illegalen Aufenthalts in der

Schweiz vorläufig festgenommen und dem Untersuchungsgefängnis Solothurn

zugeführt (AS 005, 033).

2. Mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom

20. Oktober 2022 wurde gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung

eröffnet betreffend rechtswidrige Einreise und Aufenthalt i.S. des Bundesgesetzes

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AS 031).

Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 wurde die Strafuntersuchung auf

den Tatbestand des Verweisungsbruchs ausgedehnt (AS 032).

3. Nachdem der

Beschuldigte am 30. August 2022 entlassen worden war, tauchte dieser

unter, so dass die Staatsanwaltschaft am 16. November 2022 wegen

unbekannten Aufenthalts die Sistierung des Verfahrens verfügte (AS 073).

In der Folge wurde der Beschuldigte am 17. November 2022 im RIPOL zur

Vorführung ausgeschrieben (AS 071).

4. Am 5. August

2024 wurde der Beschuldigte in Genf angehalten und vorläufig festgenommen (AS 029).

5. Gleichentags hob die

Staatsanwaltschaft die Sistierung auf (AS 029). Anschliessend wurde er am

6. August 2024 ins Untersuchungsgefängnis Solothurn überführt. Gegen ihn

wurde Untersuchungshaft angeordnet (AS 058 ff.).

6. Mit Anklageschrift

vom 18. September 2024 überwies die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung

gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Verweisungsbruchs an das Richteramt

Solothurn-Lebern zur Beurteilung (Aktenseiten Richteramt Solothurn-Lebern

[ASSL] 0001 ff.).

7. Die

Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern (nachfolgend: Vorinstanz) erliess

am 29. Oktober 2024 folgendes Strafurteil (ASSL 0087 ff.):

1. A.___ hat sich des

mehrfachen Verweisungsbruchs, begangen frühestens ab 1. Juni 2022 bis am

29. August 2022 (lit. a Anklage), im Zeitraum vom 21. Juli 2024

bis zum 27. Juli 2024 (lit. b Anklage) sowie am 5. August 2024

(lit. c Anklage), schuldig gemacht.

2. A.___ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

3. A.___ werden 86 Tage

Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4. A.___ wird für die

Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im

Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

5. Zur Sicherung des

Strafvollzugs sowie des Vollzugs der Landesverweisung bzw. im Hinblick auf ein

mögliches Berufungsverfahren wird gegen A.___ die Fortsetzung der

Sicherheitshaft für die Dauer von 4 Monaten, d.h. bis am 28. Februar 2025,

angeordnet.

6. Das im Verfahren gegen A.___

sichergestellte Bargeld im Betrag von CHF 721.15 (eingezahlt bei der

Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird mit den Verfahrenskosten gemäss

Ziff. 8 hiernach verrechnet.

7. Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dominik Probst, wird auf

CHF 6'013.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

8. A.___ hat die Kosten

des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'771.15,

zu bezahlen. Diese Summe wird mit dem sichergestellten Bargeldbetrag von

CHF 721.15 verrechnet (vgl. Ziff. 6 hiervor), so dass gegenüber A.___

eine Restforderung von CHF 1'050.00 besteht. Wird kein Rechtsmittel

ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung

des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 250.00, womit die

gesamten Kosten CHF 1'521.15 bzw. die Restforderung gegenüber A.___

CHF 800.00 betragen.

8. Gegen dieses Urteil liess

der Beschuldigte am 8. November 2024 die Berufung anmelden

(ASSL 0102). Nach Erhalt des motivierten Urteils (ASSL 0111 ff.)

erklärte er mit handgeschriebener Eingabe vom 6. Januar 2025 (ASB 4 ff.)

bzw. dessen damaliger amtlicher Verteidiger mit Eingabe vom

7. Januar 2025 (ASB 31 ff.) die Berufung. Der Beschuldigte liess

erklären, dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten werde. Konkret

verlangt der Beschuldigte einen vollständigen Freispruch vom Vorwurf des

mehrfachen Verweisungsbruchs. Auf die Anordnung des Landesverweisung sowie

Ausschreibung im Schengener Informationssystem sei zu verzichten. Weiter wird

verlangt, dass er sofort aus der Haft zu entlassen und für die ausgestandene

Überhaft zu entschädigen sei. Ihm sei zudem das sichergestellte Bargeld in der

Höhe von CHF 721.15 herauszugeben, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 % Mehrwertsteuer zulasten des Staates

(ASB 032).

9. Mit Eingabe vom

10. Januar 2025 beantragte der Beschuldigte einen Wechsel der

amtlichen Verteidigung (ASB 45).

10. Die

Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 13. Januar 2025 auf

eine Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren

(ASB 49).

11. Am

21. Januar 2025 stimmte der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt

Dominik Probst, dem Wechsel der amtlichen Verteidigung zu (ASB 53).

12. Mit Verfügung vom 24. Januar 2025

wurde Rechtsanwalt Dominik Probst aus dem amtlichen Mandat entlassen und

Rechtsanwältin Stephanie Selig eingesetzt. Der Beschuldigte und dessen amtliche

Verteidigerin wurden zur Berufungsverhandlung auf den 17. /

22. April 2025 vorgeladen (ASB 55 f.).

13. Nachdem dem

Beschuldigten das rechtliche Gehör zur Fortsetzung der Sicherheitshaft gewährt

worden war, wurde diese mit Verfügung des Vizepräsidenten der Strafkammer vom

24. Februar 2025 bis am 22. April 2025 verlängert

(ASB 080). Gegen diese Verfügung gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde

in Strafsachen an das Bundesgericht. Das Verfahren ist nach wie vor hängig.

14. In der Folge wurden

ein aktueller Strafregisterauszug (ASB 87 ff.), ein aktueller

Führungsbericht (Eingang am 14. März 2025, ASB 103 ff.) und, auf

Antrag der amtlichen Verteidigerin, zwei Berichte beim Staatssekretariat für

Migration (SEM) in Bern sowie beim Migrationsamt des Kantons Solothurn – das es

mangels Zuständigkeit an das SEM weiterleitete – eingeholt (Eingang am 8. bzw.

15. April 2025, ASB 126 ff.). Zudem wurden drei Schreiben der

russischen und ukrainischen Behörden ins Deutsche übersetzt (Eingang am

2. April 2025, ASB 114 ff.).

15. Am

17. April 2025 fand die Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt

(ASB 131 ff.).

Erwägungen

II.

Formelles

1.

Anwendbares Recht

Per

1.

Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der

Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für

Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses

Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 29. Oktober 2024

fällte, ist das neue Recht anwendbar.

2.

Prozessökonomie

Mit Blick auf die

Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die

tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf

die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen

ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die

erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage,

2020, N 10 zu Art. 82 StPO).

3.

Umfang der Berufung

Der Beschuldigte

beschränkt seine Berufung nicht, weshalb – mit Ausnahme der Höhe der

vorinstanzlich festgesetzten Entschädigung des ehemaligen amtlichen

Verteidigers (ASB 133) – das gesamte vorinstanzliche Urteil als

angefochten gilt.

III. Sachverhalt

1.

Vorhalt

Die Anklageschrift

lautet wie folgt (ASSL 0001 ff.):

«Mehrfacher

Verweisungsbruch (Art. 291 Abs. 1 StGB)

a)

begangen

in einem nicht näher bestimmbaren Zeitraum frühestens ab 1. Juni 2022, um

11:43 Uhr (Zeitpunkt polizeiliche Kontrolle in Frankreich, Departement

Rhône) bis am 29. August 2022, 00:10 Uhr (Zeitpunkt

Polizeikontrolle), in Bettlach, Mattenhofweg, indem der Beschuldigte – von

Frankreich herkommend – in die Schweiz einreiste und sich anschliessend während

eines nicht näher bestimmbaren Zeitraums hier aufhielt, bevor er nach

Österreich ausreiste. Mit diesem Vorgehen ist der Beschuldigte vorsätzlich in

die Schweiz eingereist und hat sich hier illegal aufgehalten, womit er die vom

Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland mit Urteil vom 14. Juni 2018

rechtskräftig ausgesprochene Landesverweisung (gültig für 10 Jahre) gebrochen

hat.

b)

begangen

zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Zeitraum vom 20. Juli 2024

bis zum 21. Juli 2024, an einem Grenzübergang zwischen Österreich und der

Schweiz, indem der Beschuldigte – von Österreich herkommend – in die Schweiz

einreiste und sich anschliessend eine Woche hier aufhielt, bevor er nach

Frankreich ausreiste. Mit diesem Vorgehen ist der Beschuldigte vorsätzlich in

die Schweiz eingereist und hat sich hier illegal aufgehalten, womit er die vom

Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland mit Urteil vom 14. Juni 2018 rechtskräftig

ausgesprochene Landesverweisung (gültig für 10 Jahre) gebrochen hat.

c)

begangen

am 5. August 2024, um 12:20 Uhr (Zeitpunkt der grenzpolizeilichen

Kontrolle), in Thônex, Grenzübergang Moillesulaz, in einem Wagen der Tramlinie

17.

(Fahrtrichtung Genf), indem der Beschuldigte nach seiner kurz vor der

Anhaltung erfolgten Einreise von Frankreich her vorsätzlich in die Schweiz

einreiste und sich hier illegal aufgehalten hat, womit er die vom Kreisgericht

Werdenberg-Sarganserland mit Urteil vom 14. Juni 2018 rechtskräftig

ausgesprochene Landesverweisung (gültig für 10 Jahre) gebrochen hat.»

2.

Allgemeines zur

Beweiswürdigung

Die Vorinstanz hat die

allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt. Auf die

diesbezüglichen Ausführungen kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen

vollumfänglich verwiesen werden (Urteilsseiten [US] 4 f.).

3.

Subsumtion

Der Beschuldigte

bestreitet nicht, trotz der mit Urteil des Kreisgerichts

Werdenberg-Sarganserland (Verfahren ST.2018.10-WS1SK-HWI/ST.2016.36706) vom

14.

Juni 2018 rechtskräftig ausgesprochenen Landesverweisung für die Dauer

von zehn Jahren, rund eine Woche in einem nicht näher bestimmbaren Zeitraum

zwischen dem 1. Juni 2022 und 29. August 2022, eine Woche

im Juli 2024 sowie am 5. August 2024 in die Schweiz eingereist und

anschliessend verblieben zu sein. In seiner handschriftlich verfassten

«Berufungserklärung» vom 6. Januar 2025 führte er explizit aus, dass

er die mehrfache Einreise nicht bestreite (ASB 22). Auch schon im Rahmen

der Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom 7. August 2024 gab er an, dass

er mit den Vorhalten einverstanden sei (AS 041). Er gab weiter zu

Protokoll, dass er am 29. August 2022 auf der Durchreise gewesen sei

(AS 42). Zudem sei er zehn Tage vor der Verhaftung am 5. August 2024

aus der Schweiz ausgereist und zuvor ca. eine Woche in der Schweiz gewesen

(ASB 43). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der

damalige amtliche Verteidiger aus, dass der Tatvorwurf eingestanden sei

(ASSL 0075 f.). Zudem decken sich seine Aussagen mit den vorhandenen

objektiven Beweismitteln, u.a. der Strafanzeige der Polizei vom

1.

Oktober 2022 (AS 004 ff.) und dem Rapport des Bundesamtes für

Zoll und Grenzsicherheit (AS 014 ff.).

Mithin ist der

Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt, darauf ist abzustellen.

IV. Rechtliche

Würdigung

1.

Allgemeines

Die Vorinstanz hat die

rechtlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach dem Tatbestand des

Verweisungsbruchs nach Art. 291 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches

(StGB, SR 311.0) zutreffend dargelegt, darauf kann verwiesen werden (US 7).

2.

In concreto

2.1

Objektiver

Tatbestand

2.1.1

Dass der

eingestandene Sachverhalt, wonach der Beschuldigte sich mehrere Male – mehr

oder weniger lang – in der Schweiz aufhielt, obwohl gegen ihn eine

rechtskräftige Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren ausgesprochen

worden war, die noch immer ihre Gültigkeit hat, ohne Weiteres den objektiven

Tatbestand von Art. 291 Abs. 1 StGB erfüllt, ist offenkundig und wurde von der

Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung auch nicht bestritten

(ASB 146).

2.1.2

Soweit der

Beschuldigte – wie bereits vor Vorinstanz – vorbringt, dass der vom

Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland ausgesprochene Landesverweis für die

Dauer von zehn Jahren nie vollzogen worden sei und daher keine Gültigkeit

gehabt habe, so ist dieser Einwand als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren

und mit Verweis auf das Nachstehende klar widerlegt.

Nach Art. 66c Abs. 1

StGB gilt die Landesverweisung ab Rechtskraft des Urteils. Nach Abs. 3 wird die

Landesverweisung vollzogen, sobald die verurteilte Person endgültig aus dem

Strafvollzug entlassen oder die freiheitsentziehende Massnahme aufgehoben wird,

ohne dass eine Reststrafe zu vollziehen ist oder eine andere solche Massnahme

angeordnet wird. Die Dauer der Landesverweisung wird von dem Tag an berechnet,

an dem die verurteilte Person die Schweiz verlassen hat (Abs. 5).

Den Migrationsakten des

Kantons St. Gallen kann entnommen werden, dass dem Beschuldigten – nachdem die

unbedingte Freiheitsstrafe vollzogen und er in Ausschaffungshaft versetzt

worden war – mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 gegen

Empfangsbestätigung mitgeteilt wurde, dass er am 22. Oktober 2021 aus der

ausländerrechtlichen Haft entlassen werde. Er wurde darauf aufmerksam gemacht,

dass gegen ihn eine Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren

ausgesprochen worden sei, die rechtskräftig und gültig sei. Er sei somit zur

Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum verpflichtet. Er habe die Schweiz

und den Schengenraum unverzüglich zu verlassen, er sei ab sofort für seinen

Aufenthalt und seine Ausreise selbst verantwortlich. Wenn er sich weiterhin

widerrechtlich in der Schweiz aufhalte und seiner Pflicht zur Ausreise nicht

nachkomme, müsse er mit der erneuten Anordnung der ausländerrechtlichen Haft

rechnen. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschuldigte am

23.

Oktober 2021 untergetaucht ist (Migrationsakten des Kantons St.

Gallen, nicht paginiert). Der Beschuldigte führte auf Befragung hin aus, er

habe sich nach der Ausschaffungshaft zuerst in der Schweiz aufgehalten und habe

sich dann nach Österreich abgesetzt (AS 042).

Nach dem Gesagten steht

zweifelsfrei fest, dass die Landesverweisung vollzogen wurde. Dies lässt sich

auch dem Strafregisterauszug entnehmen (ASB 92).

2.2

Subjektiver

Tatbestand

2.2.1

Nach dem soeben

Ausgeführten wusste der Beschuldigte – obwohl er Gegenteiliges geltend macht –

sehr wohl um die gültige und rechtskräftige Landesverweisung. Trotz diesem

Wissen ist er mehrmals in der Schweiz verblieben bzw. hat die Schweiz

willentlich betreten. Damit ist auch der subjektive Tatbestand ohne Weiteres

erfüllt, was wiederum seitens der Verteidigung anlässlich der

Berufungsverhandlung unbestritten blieb (ASB 147).

2.2.2

Der Einwand des

Beschuldigten, er unterliege einem Verbotsirrtum, da er nicht gewusst habe,

dass bereits die Durchreise durch die Schweiz vom Landesverweis umfasst werde, ist

in Bezug auf das Nachstehende schlicht unglaubhaft.

Dem ist zunächst

entgegenzuhalten, dass er – belegt zumindest in Bezug auf die Anklageziffern lit.

a und lit. b – nicht bloss der Durchreise wegen die Schweiz betrat, sondern in

den Jahren 2022 und 2024 je rund eine Woche in der Schweiz verweilte.

Die Rechtsprechung des

Bundesgerichts stellt sodann hohe Anforderungen an die Unvermeidbarkeit eines

Verbotsirrtums. In BGE 122 IV 1 E. 3a wird festgehalten, dass ein Verbotsirrtum

nur dann als unvermeidbar gilt, wenn der Täter trotz Anwendung der gebotenen

Sorgfalt die Rechtswidrigkeit seines Handelns nicht erkennen konnte. Wer Grund

zur Annahme hat, sein Verhalten könnte rechtswidrig sein, ist verpflichtet,

sich bei einer zuständigen Behörde oder fachkundigen Person zu vergewissern

(vgl. auch BGE 119 IV 242 E. 2c).

Im vorliegenden Fall

ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten (ASSL 0069), dass er

wusste, sich nicht legal in der Schweiz aufzuhalten. Ihm war – wie hievor

ausgeführt – bewusst, dass ein Einreiseverbot bestand. Somit hatte er zumindest

Anlass, an der Legalität einer Durchreise zu zweifeln. Dies genügt bereits, um

von einem vermeidbaren Verbotsirrtum auszugehen. Nach ständiger Rechtsprechung

ist in einem solchen Fall vom Beschuldigten zu erwarten, dass er sich aktiv um

eine rechtliche Abklärung bemüht. Der Umstand, dass die gesetzliche Lage für

einen Laien möglicherweise unübersichtlich ist, befreit den Beschuldigten

gerade nicht von seiner Erkundigungspflicht. Wer – wie der Beschuldigte –

zumindest die Möglichkeit erkennt, dass sein Verhalten rechtswidrig sein könnte,

kann sich nicht auf einen unvermeidbaren Irrtum berufen.

Selbst die Verteidigung

führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass sich der Beschuldigte

nicht auf einen Verbotsirrtum berufen könne (ASB 147).

2.2.3

Wie bereits vor

Vorinstanz bringt der Beschuldigte weiter vor, er sei staatenlos, deshalb sei

die Schweiz aufgrund des Dublin-Übereinkommens für ihn zuständig und er habe damals

die Schweiz gar nicht verlassen können bzw. müssen. Diese Argumentation ist

rechtlich unbehilflich.

2.2.3.1

Soweit der

Beschuldigte betreffend die im vorliegenden Verfahren in Frage stehende

Landesverweisung seine Staatenlosigkeit geltend macht, wird darauf im Urteil

weiter hinten (Ziffer VI) vertieft eingegangen.

2.2.3.2

Bezüglich des

Dublin-Übereinkommens (Verordnung [EU] Nr. 604/2013, sog. «Dublin

III-Verordnung») ist festzuhalten, dass dieses die Zuständigkeit für

Asylverfahren innerhalb der EU und assoziierten Staaten – wie der Schweiz –

regelt. Der Beschuldigte ist kein Asylsuchender im Sinne des Abkommens. Es ist

auch kein Asylverfahren hängig. Das Übereinkommen begründet ferner kein

Aufenthaltsrecht für Personen, die Gegenstand einer vollstreckten

Landesverweisung sind. Vielmehr sind betroffene Personen verpflichtet, die

Konsequenzen zu akzeptieren (vgl. zum Ganzen: BGE 145 II 229 E. 4.1).

2.2.3.3

Mit seinem

Einwand, er habe die Schweiz gar nicht verlassen können bzw. müssen, stellt er

die im früheren Verfahren gegen ihn verhängte und vollzogene Landesverweisung

infrage.

Die gegen den

Beschuldigten mit Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom

14.

Juni 2018 ausgesprochene Landesverweisung ist ein rechtskräftiger

Entscheid, der im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden kann.

Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

(BV, SR 101) und der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 139 II 243 E. 8.1) entfalten rechtskräftige Verfügungen und Urteile Bindungswirkung

und können nicht in einem neuen Strafverfahren erneut zur Diskussion gestellt

werden. Zudem würde selbst eine anerkannte Staatenlosigkeit die Gültigkeit

einer bereits rechtskräftigen Landesverweisung nicht ohne Weiteres aufheben. Ausserdem

wäre hierfür die Vollzugbehörde resp. Migrationsbehörde und nicht die

Strafkammer des Obergerichts zuständig.

Schliesslich ist das

Argument, er habe die Schweiz nicht verlassen können, auch darum unbeachtlich,

weil der Beschuldigte nach Ausspruch der Landesverweisung die Möglichkeit und

Verpflichtung hatte, eine allfällige Unmöglichkeit der Ausreise rechtzeitig

geltend zu machen. Dass er dies nicht tat, sondern stattdessen illegal in die

Schweiz zurückkehrte, entkräftet seinen Einwand. Der Beschuldigte ist gemäss

seinen Aussagen vielmehr aus der Schweiz zuerst nach Österreich und später nach

Frankreich ausgereist, womit er gerade bewiesen hat, dass eine Ausreise möglich

war.

2.2.3.4

Die Vorinstanz

prüfte seine Einwände unter dem Titel des rechtfertigenden Notstandes gemäss

Art. 17 StGB.

2.2.3.4.1

Die

Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, es liege ein

echter Notstand vor, wenn ein Täter die Gesetze eines anderen Landes verletzen

müsse, um einreisen zu können. Die Identität und der Geburtstort des

Beschuldigten seien geklärt, ungeklärt sei hingegen seine Staatsangehörigkeit.

Er sei faktisch staatenlos. Der Beschuldigte könne diesen Zustand nicht selbst

beenden bzw. man könne nicht von ihm verlangen, dass er sich darum bemühe,

seine Zustand der Staatenlosigkeit zu beenden. Er könne im status quo weder

legal nach Russland noch legal in die Ukraine zurückkehren. Er könne auch nicht

in ein anderes Land reisen. Denn er sei seit Jahren im SIS ausgeschrieben. Es

Dispositiv

liege demnach ein echter Notstand vor, was rechtlich betrachtet ein

Rechtfertigungsgrund sei (ASB 148 ff.).

2.2.3.4.2 Ein

rechtfertigender Notstand liegt klarerweise nicht vor. Es ist zwar zutreffend,

dass sich dort Schwierigkeiten ergeben, wo der Täter die Gesetze eines anderen

Landes verletzen muss – etwa wenn es für ihn unmöglich ist, in einem anderen

Land aufgenommen zu werden –, um einreisen zu können. Eine solche Konstellation

liegt indes nicht vor.

Zunächst ist dem

entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte – selbst bei Bejahung einer Notstandssituation

– keinerlei Veranlassung hatte, in die Schweiz einzureisen, geschweige denn

durchzureisen. Weiter behauptet der Beschuldigte lediglich pauschal, er habe

nicht ausreisen können, macht aber keine spezifische Notlage geltend, die den

Charakter einer gegenwärtigen, unausweichlichen Gefahr hätte. So ist nicht

ersichtlich, warum er nicht in ein Land ausserhalb des Schengenraums hätte ausreisen

können. Hinzu kommt, dass die angebliche – hievor faktisch widerlegte – «Unmöglichkeit

der Ausreise» kein notstandsähnliches Szenario darstellt, sondern allenfalls

ein asyl- oder ausländerrechtlich zu beurteilender Umstand. Derartige

Konstellationen sind typischerweise nicht im Anwendungsbereich des Strafrechts,

sondern im Migrationsrecht zu behandeln. Das Migrationsrecht kennt eigene

Verfahren zum Schutz betroffener Personen, etwa im Rahmen des Asylverfahrens,

bei vorläufiger Aufnahme oder bei Unzumutbarkeit der Wegweisung gemäss Art. 83

des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (AIG, SR 142.20). Wer sich in einer tatsächlichen oder rechtlichen

Unmöglichkeit der Ausreise befindet, ist verpflichtet, dies den zuständigen

Behörden mitzuteilen. Der rechtfertigende Notstand kann nicht subsidiär

angerufen werden, um sich einer bestehenden rechtskräftigen Landesverweisung zu

entziehen, ohne zuvor die migrationsrechtlichen Instrumente ausgeschöpft zu

haben.

2.3 Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass sich der Beschuldigte des mehrfachen Verweisungsbruchs

gemäss Art. 291 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Es sind keine

Rechtfertigungsgründe ersichtlich.

V. Strafzumessung

1. Allgemeines

Die Vorinstanz hat das

anwendbare Recht, den vorliegend anwendbaren Strafrahmen sowie die massgebenden

Strafzumessungsfaktoren zutreffend dargelegt (US 9 f.) Darauf ist zur

Vermeidung von unnötigen Wiederholungen zu verweisen.

2.1 Strafart

Der Beschuldigte hielt

und hält sich unrechtmässig in der Schweiz auf und verfügt weder über ein

geregeltes Einkommen noch über verwertbares Vermögen im Inland. Die Verhängung

einer Geldstrafe wäre unter diesen Umständen offensichtlich nicht einbringlich

und würde dem Grundsatz der Effektivität der Strafvollstreckung zuwiderlaufen.

Zudem zeigt der umfangreiche Strafregisterauszug, dass der Beschuldigte sich

durch frühere strafrechtliche Sanktionen nicht hat beeindrucken lassen und

weiterdelinquiert hat. Dieses Verhalten lässt auf eine hartnäckige

Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit schliessen. Nach dem Gesagten kommt nur

die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht.

Daran ändert nicht,

dass das Bundesgericht in BGE 147 IV 232 betonte, eine wegen Verweisungsbruchs

im Sinne von Art. 291 StGB verurteilte Person könne nur dann mit

einer Freiheitsstrafe belegt werden, wenn die erforderlichen Entfernungs- und

Fernhaltemassnahmen ergriffen worden resp. aufgrund des Verhaltens dieser

Person gescheitert seien (E. 1.2-1.4 und 1.6). Diese Rechtsprechung

unterscheidet sich von der vorliegenden Konstellation dahingehend, als es im

vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall darum ging, dass der Beschuldigte die

Schweiz gar nie verlassen hatte und in der Folge wegen Verweisungsbruch

bestraft wurde. Vorliegend hat sich der Beschuldige nach der Haftentlassung von

sich aus ins Ausland abgesetzt und ist trotz des ihm rechtsgültig eröffneten

Landesverweises erneut eingereist.

2.2 Schwerstes Delikt

Der Beschuldigte ist

gemäss Beweisergebnis rund eine Woche in einem nicht näher bestimmbaren

Zeitraum zwischen dem 1. Juni 2022 und 29. August 2022, eine

Woche im Juli 2024 sowie am 5. August 2024 in die Schweiz eingereist und

anschliessend verblieben. Damit halten sich die Verweisungsbrüche gemäss

lit. a und b der Anklage aufgrund von Ort und Dauer des Aufenthalts – im

Vergleich zum Verweisungsbruch gemäss lit. c der Anklage – die Waage. Im

Sinne der Methodik der Strafzumessung wird der rund einwöchige Verweisungsbruch

gemäss lit. a der Anklage als das konkret schwerste Delikt angesehen.

2.3 Tatkomponenten

2.3.1 Vorerst ist die

objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung

festzulegen und zu bemessen. Es ist – wie bereits erwähnt – vom Beschuldigten

eingestanden, dass er sich im Jahr 2022 zwischen Juni und August für rund eine

Woche illegal in der Schweiz aufgehalten hat. Der illegale Aufenthalt ging über

eine blosse Durchreise hinaus. Dennoch ist die Gesamtaufenthaltsdauer eher bescheiden,

womit von einer leichten objektiven Tatschwere auszugehen ist.

2.3.2 Bei der

subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte, auch wenn

er sich in einer nicht einfachen ausländerrechtlichen Situation befinden mag, mit

direktem Vorsatz handelte (AS 041).

2.3.3 Zusammenfassend

ist das Verschulden des Beschuldigten als leicht zu bezeichnen. Deshalb ist

eine Einsatzstrafe im mittleren Bereich des ersten Strafrahmendrittels von fünf

Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

2.4 Asperation

2.4.1

Der Verweisungsbruch nach lit. b der Anklage dauerte vom 21. Juli

2024 bis am 27. Juli 2024, also eine Woche. Deshalb ist auch hier eine

Strafe von fünf Monaten bzw. asperiert zweieinhalb Monate als angemessen zu

erachten.

2.4.2

Für den begangenen Verweisungsbruch gemäss lit. c der Anklage ist die

Einsatzstrafe aufgrund der nur eintägigen Deliktsbegehung um zwei Monate bzw.

asperiert einen Monat zu erhöhen.

Im

Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass nach dem bisher Ausgeführten

eine Freiheitsstrafe von achteinhalb Monaten resultiert.

2.5 Täterkomponenten

Wie die Vorinstanz

zutreffend ausführte, sind die sich präsentierenden persönlichen Verhältnisse neutral

zu werten. Stark zu Ungunsten des Beschuldigten wirken sich hingegen die

zahlreichen Vorstrafen aus, welche in seinem sechsseitigen Strafregisterauszug

ersichtlich sind. Sein Verhalten ist von Uneinsichtigkeit und Renitenz

gekennzeichnet, was mit einer Straferhöhung um zwei Monate zu berücksichtigen

ist.

Es würde folglich eine verschuldensangemessene

Freiheitsstrafe von zehneinhalb Monaten resultieren. Die Rechtsmittelinstanz

darf Entscheide jedoch nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten

Person abändern, wenn das Rechtsmittel – wie vorliegend – nur zu deren Gunsten

ergriffen worden ist (vgl. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Sinn dieses

Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius) besteht darin, dass

die beschuldigte Person nicht durch die Befürchtung, strenger angefasst zu

werden, von der Ausübung eines Rechtsmittels abgehalten wird.

Nach dem Gesagten ist

die erstinstanzliche Sanktion von zehn Monaten Freiheitsstrafe im Ergebnis zu

bestätigen.

2.6 Vollzug

Hinsichtlich der Vollzugsform

kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden (US 12 f.). Es ist ernsthaft davon auszugehen, dass der Beschuldigte in

Freiheit entlassen unverzüglich wieder delinquieren wird. Die ungünstige

Legalprognose ist aufgrund seiner umfangreichen Vorstrafen zu bejahen, so dass

eine bedingte Freiheitsstrafe nicht ausreicht, um ihn von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Eine unbedingte Strafe ist notwendig, um

die bestehende Rückfallgefahr – soweit möglich – zu bannen.

2.7 Anrechnung Haft

Der

Beschuldigte befindet sich seit dem 5. August 2024 in Untersuchungs- bzw.

Sicherheitshaft. Bis zum Urteilszeitpunkt (17. April 2025) sind

demnach 256 Tage Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft gemäss Art. 51 StGB an die

Freiheitsstrafe anzurechnen.

2.8 Sicherheitshaft

Über die Anordnung der

Sicherheitshaft zur Sicherung des Strafvollzugs sowie des Vollzugs der

Landesverweisung (vgl. Ziffer VI hernach) wird mit separater Verfügung

entschieden.

VI. Landesverweisung

1. Allgemeines

Die Vorinstanz hat die

allgemeinen Ausführungen zur fakultativen Landesverweisung zutreffend

wiedergegeben, darauf ist zu verweisen (US 14).

2. In concreto

Der Beschuldigte wird

wegen mehrfachen Verweisungsbruchs, d.h. wegen Vergehen, die nicht von der

obligatorischen Landesverweisung erfasst sind, zu einer unbedingten

Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Damit ist die erste Voraussetzung

für die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung erfüllt.

Das konkrete

Tatverschulden wiegt leicht. Trotzdem fällt dies mit Blick auf das öffentliche

Interesse (in seiner Gesamtheit) ins Gewicht. Die Legalprognose des

Beschuldigten ist ungünstig. Er ist mehrfach vorbestraft, was seine

Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung sowie seine

fehlende Einsicht zeigt. Er sieht sich vielmehr als Opfer staatlicher Gewalt. All

dies zeigt sich exemplarisch in den diversen Verfahren, die der Beschuldigte

bei den Solothurner Strafverfolgungsbehörden anstrengt(e). So beanzeigte er mehrere

Personen wegen Urkundenfälschung und Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit seiner

Inhaftierung (Verfahrensnummer STA.2024.6892). Nachdem die Staatsanwaltschaft

das Verfahren nicht an die Hand genommen hatte, gelangte er hiergegen erfolglos

an die Beschwerdekammer des Obergerichts (Verfahrensnummer BKBES.2024.154).

Sodann erhob er Strafanzeige gegen die Justizbehörden wegen Körperverletzung

und versuchter schwerer Körperverletzung, u.a. wegen des angeblichen

Verabreichens von kalorienarmer Nahrung (Verfahrensnummer STA.2025.1050). Auch

gegen die in diesem Verfahren ergangene Nichtanhandnahmeverfügung erhob der

Beschuldigte Beschwerde an die Beschwerdekammer, die darauf nicht eintrat

(Verfahrensnummer BKBES.2025.27).

Auch die Tatsache, dass

der Beschuldigte in mehreren Ländern unter verschiedenen Aliasnamen mit

verschiedenen Geburtsdaten verzeichnet ist, weist auf eine strategisch geplante

Umgehung von Strafverfolgung oder zumindest auf eine Neigung zur

Identitätstäuschung hin. Dies ist als Indiz für eine entsprechende kriminelle

Energie und eine erhöhte Rückfallgefahr zu werten. Es ist zudem ein Zeichen

mangelnder Gesetzestreue und fehlenden Respekts gegenüber dem Gastland.

Hinsichtlich der

privaten Interessen ist auszuführen, dass der Beschuldigte bereits mehrmals

illegal in die Schweiz eingereist ist und hierauf ein Asylgesuch bzw.

verschiedene Mehrfachgesuche gestellt hat. Es erfolgten Wegweisungen,

Rückführungen sowie Abschreibungen von Verfahren. Er besass zu keinem Zeitpunkt

einen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Er verfügt auch über keine

Familienangehörigen oder anderweitige Bekannte und konnte sich – aufgrund

seines illegalen Aufenthalts – auch nicht integrieren. Hinzu tritt der Umstand,

dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben regelmässig seinen Aufenthaltsort

wechselt, dadurch ist er hierzulande nicht verwurzelt.

Insgesamt hat der

Beschuldigte in der Schweiz weder persönliche noch berufliche Perspektiven. Die

erheblichen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen die

privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Es ist nach dem Gesagten

die fakultative Landesverweisung auszusprechen.

3. Staatenlosigkeit

3.1 Wie bereits

ausgeführt, bringt der Beschuldigte vor, er sei staatenlos. Auf diesen Aspekt

ist nachfolgend vertieft einzugehen. Sollte der Beschuldigte in den

Schutzbereich als Staatenloser fallen, würde dies, da es sich um ein

definitives Vollzugshindernis handelt, der Anordnung der fakultativen

Landesverweisung entgegenstehen.

3.2.1 Art. 66d StGB

regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a

StGB. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen

Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort

vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; BGE 145 IV 455 E. 9.4; BGE 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Das Sachgericht

berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter

Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die

rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind

(Urteil des Bundesgerichts 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.4 mit

Hinweisen). Es ist dem Non-refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich

zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl.

Art. 66d Abs. 1 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_747/2019 vom 24. Juni

2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der

Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; je mit Hinweisen). Im

Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse,

welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteil des

Bundesgerichts 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.1 mit Hinweisen).

3.2.2 Obwohl Art. 66d

StGB sich nur zur obligatorischen Landesverweisung äussert, hat das

Bundesgericht im Entscheid BGE 145 IV 503 E. 3.3.1 klar festgehalten, dass auch

keine fakultative Landesverweisung ausgesprochen werden dürfe, wenn der Vollzug

einer Landesverweisung aufgrund von völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen

unzulässig sei.

3.2.3 Der Begriff der

Staatenlosigkeit ist im Schweizer Recht nicht definiert. Das UNO-Übereinkommen

vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen

(Staatenlosen-Übereinkommen, SR 0.142.40) definiert in Art. 1 Abs. 1 den

Staatenlosen als «eine Person, die kein Staat aufgrund seiner Gesetzgebung als

seinen Angehörigen betrachtet» (amtliche Übersetzung aus dem französischen,

spanischen und englischen Originaltext; gemäss dem französischen Originaltext

steht der Begriff «apatride» für «une personne qu'aucun Etat ne considère comme

son ressortissant par application de sa législation»). Nach dieser Definition

fallen unter den Begriff des Staatenlosen ausschliesslich Personen, die in

formeller Hinsicht keine Staatsangehörigkeit besitzen (de iure Staatenlose).

Hingegen sind danach Personen, die formell zwar noch eine Staatsangehörigkeit

besitzen, denen aber der Heimatstaat seinen Schutz nicht mehr zukommen lässt

oder die den Schutz des Heimatstaates ablehnen (de facto Staatenlose), nicht

als Staatenlose zu betrachten (vgl. BGE 147 II 421 E. 5.1 mit Hinweisen;

BGE 115 V 4 E. 2b; Urteile 2C_127/2022 vom 10. August 2022 E. 4.2; 2C_330/2020

vom 6. August 2021 E. 5.1).

3.2.4 Gemäss dem

Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM erhalten Personen, die von der Schweiz als

staatenlos anerkannt werden, eine Aufenthaltsbewilligung und können ein

Reisedokument beantragen, mit dem sie in der Schweiz und im Ausland reisen

können. Mit diesem Aufenthaltsstatus können Staatenlose in der Schweiz bleiben

und haben u.a. das Recht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Damit eine Person

als staatenlos anerkannt wird, muss sie beim Staatssekretariat für Migration

(SEM) ein Gesuch zur Feststellung der Staatenlosigkeit stellen. Das SEM prüft

dann, ob die Person tatsächlich von keinem Staat der Welt als sein Angehöriger

betrachtet wird. Während des Feststellungsverfahrens haben die Betroffenen kein

besonderes Aufenthaltsrecht.

3.3 Den Akten ist zu

entnehmen, dass der Beschuldigte in [Ort 1] (Staatsgebiet der heutigen Ukraine)

geboren wurde. Weiter ist ersichtlich, dass die Ukraine, die Republik Belarus

und die Russische Föderation allesamt geltend machten, der Beschuldigte sei

nicht Bürger ihres jeweiligen Staates, weshalb sie dessen Rückübernahme

ablehnten (ASB 114 ff.). Dabei gilt es zu beachten, dass die ablehnenden

Schreiben eine andere Identität betreffen, als die von Belarus anhand von

Fingerabdrücken registrierte, die den Beschuldigten klar als ukrainischen

Staatsbürger identifizierte (Migrationsakten des Kantons St. Gallen, nicht

paginiert). Zudem ist der sich in den Migrationsakten befindende ukrainische

Reisepass, der anlässlich der Berufungsverhandlung erneut ins Recht gelegt

wurde (ASB 143 f.), dem Beschuldigten eher nicht zuweisbar. Der

Beschuldigte hat sodann in der Vergangenheit aktenkundig seine Mitwirkung an

der Identitätsfeststellung verweigert (Migrationsakten des Kantons St. Gallen,

nicht paginiert, wonach er sich mit Kot einschmierte um einen Termin auf der

Ukrainischen Botschaft nicht wahrnehmen zu müssen). Gemäss schriftlicher

Auskunft des SEM vom 8. April 2025 habe der Beschuldigte mit Schreiben vom 19. Dezember

2024 um Anerkennung seiner Staatenlosigkeit ersucht. Seinem Gesuch habe er

keine Beweismittel beigelegt. Es lägen demnach noch immer keine

Identitätsdokumente im Original vor, welche die Staatszugehörigkeit des

Beschuldigten abschliessend feststellen liessen. Deshalb erwäge das SEM, das

Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit abzulehnen. Ihm werde demnächst das rechtliche

Gehör gewährt (ASB 126 f.). Weiter führte das SEM hinsichtlich faktischer

Möglichkeit des Vollzugs im Sinne der operativen Durchführung der

Landesverweisung mit Bericht vom 15. April das Nachstehende aus:

«Bei den zuständigen

kantonalen Behörden ist der Fall seit dem Jahr 23. Oktober 2021 nicht mehr

aktiv in Bearbeitung - damals ist der Betroffene gemäss Akten unkontrolliert

abgereist. Beim Staatssekretariat für Migration (SEM), welches die kantonalen

Behörden bei Vollzugsbemühungen unterstützt - sofern dies der Kanton beantragt

-, ist der Fall seit dem genannten Datum ebenfalls nicht mehr aktiv in

Behandlung. Bei der betroffenen Person traten, als der Fall noch aktiv war,

Schwierigkeiten bei der Identifikation auf. Diese ist in Zusammenarbeit mit den

jeweiligen heimatlichen Behörden Voraussetzung für die konkrete Rückführung in

den Heimatsstaat. Eine Person muss vom vermeintlichen Heimatstaat identifiziert

und damit als Staatsbürger anerkannt werden, damit die Rückführung vollzogen

werden kann. Im konkreten vorliegenden Fall ist diese Identifikation bisher an

der Kooperation bzw. Verletzung der Mitwirkung des Betroffenen gescheitert. Die

Verletzung der Mitwirkung fiel im vorliegenden Fall angesichts fehlender

Information und Dokumente bezüglich seiner Herkunft besonders ins Gewicht.

Sofern der Betroffene sich in Sachen Rückkehr kooperativ zeigt und/oder neue

sachdienliche Elemente (Dokumenten und Beweismittel) zum Sachverhalt

hinzukommen (ev. auch im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens), wäre ein

Vollzug der Rückkehr bzw. der Landesverweisung gegenwärtig und in naher Zukunft

faktisch möglich.»

3.4 Nach dem soeben

Ausgeführten kann sich der Beschuldigte nicht darauf berufen, er sei

staatenlos. Der Status der Staatenlosigkeit muss durch ein formelles Verfahren de

jure festgestellt werden. Eine blosse Behauptung des Beschuldigten, er sei de

facto staatenlos, ist hierfür nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

nicht ausreichend. Das betreffende Verfahren ist beim SEM noch nicht

abgeschlossen. Während des Feststellungsverfahrens haben die Betroffenen kein

besonderes Aufenthaltsrecht und das vorliegende Strafverfahren wird davon auch

nicht tangiert. Der Beschuldigte fällt nach dem Gesagten nicht in den

Schutzbereich als Staatenloser, weshalb dieser Umstand die Anordnung der

fakultativen Landesverweisung als definitives Vollzugshindernis nicht hemmt.

3.5 Was die konkrete

Rückführung des Beschuldigten anbelangt, hat das SEM festgehalten, dass der

Vollzug ebendieser gegenwärtig und in naher Zukunft faktisch möglich ist,

sofern der Betroffene sich in Sachen Rückkehr kooperativ zeigt und/oder neue

sachdienliche Elemente (Dokumenten und Beweismittel) zum Sachverhalt

hinzukommen (ev. auch im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens).

Unbestrittenermassen verfügt

der Beschuldigte über keine heimatlichen Reisedokumente. Es ist allerdings festzuhalten,

dass es in der Person des Beschuldigten lag, dass (bisher) keine Identifikation

mit den jeweiligen heimatlichen Behörden erfolgen konnte. Immer wieder gab es

Komplikationen. So kooperierte er nicht mit den Behörden bzw. verletzte seine

Mitwirkungspflichten. Bisweilen legte er ein renitentes Verhalten an den Tag – so

beispielsweise, als er in der Schweiz einen Termin zwecks Identitätsfeststellung

verhinderte –, was durch die hiervor erwähnten, angestrengten Verfahren

untermauert wird. Das bestehende Rückschaffungshindernis wird durch das

Verhalten des Beschuldigten erst geschaffen. Dieses Verhalten darf keinen

Rechtsschutz verdienen. Es kann nicht angehen, dass von einer Landesverweisung

abgesehen wird, nur weil sich der Beschuldigte über Jahre hinweg gegenüber den

Behörden unkooperativ gezeigt hat.

3.6 Nach dem Gesagten

besteht kein aktuelles definitives Vollzugshindernis, das bereits heute zu

berücksichtigen wäre. Der Vollzug der Rückkehr bzw. die Landesverweisung ist

gegenwärtig und in naher Zukunft faktisch möglich, sofern der Beschuldigte sich

in Sachen Identifikation oder Rückkehr nunmehr kooperativ zeigt.

4. Dauer

Die Vorinstanz

erachtete nach Würdigung aller Umstände eine Landesverweisung von fünf Jahren

als angemessen (US 15 f.). Dem ist zuzustimmen. Auf die diesbezüglichen

Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Die vielen Vorstrafen

zeichnen ein Bild der Unbelehrbarkeit. Insgesamt ist insbesondere im Bereich

der Delikte gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit von einem hohen

Rückfallrisiko auszugehen, was eine hinreichende und schwere Gefahr für die

öffentliche Ordnung zu begründen vermag. Der Beschuldigte ist offenbar nicht

gewillt oder fähig, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Er zeigte im

ganzen Verfahren zudem keinerlei Reue oder Einsicht – im Gegenteil, er verhält

sich renitent. Mithin ist eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren angemessen.

5. Vollzug

Nach dem

Absorptionsprinzip werden zwei verschiedene Landesverweisungen nicht

nacheinander, sondern gleichzeitig vollzogen (vgl. zum Ganzen: BGE 146 IV 311

E. 3.6 und 3.7). Vorliegend wird die mit heutigem Urteil angeordnete

fünfjährige Landesverweisung gleichzeitig mit bzw. während der bereits

geltenden vom Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland angeordneten zehnjährigen

Landesverweisung vollzogen.

6. Ausschreibung im Schengener

Informationssystem (SIS)

Hinsichtlich der

Ausschreibung im SIS kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden (US 16 f.). Es besteht kein Anlass, die

Ausschreibung im SIS nicht anzuordnen. Der Beschuldigte wurde wiederholt

straffällig und die gegen ihn ausgesprochenen Strafen haben ihn nicht davon

abgehalten, erneut deliktisch tätig zu werden. Sein mehrseitiger

Strafregisterauszug legt die Vermutung nahe, dass er sich auch von der heute

ausgesprochenen Strafe nicht beeindrucken lässt und wiederum straffällig werden

wird. Des Weiteren bewegt er sich nach eigenen Angaben zwischen verschiedenen

Ländern innerhalb der EU. Er stellt damit nicht nur für die Schweiz, sondern

für den gesamten Schengen-Raum eine Gefahr für

die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

VII. Sicherstellung

Die Polizei konnte beim

Beschuldigten Bargeld im Umfang von EUR 750.00 (bzw. CHF 721.15) sicherstellen.

Das Geld wird gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO für die Kostendeckung verwendet,

weshalb es mit den dem Beschuldigten auferlegten erstinstanzlichen

Verfahrenskosten zu verrechnen ist.

VIII. Kosten und

Entschädigungen

1. Erstinstanzliches

Verfahren

Bei diesem

Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid

zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Berufungsverfahren

2.1 Die Kosten im

Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Urteilsgebühr für das

Berufungsverfahren ist auf CHF 2’000.00 festzusetzen. Die Auslagen

belaufen sich auf CHF 440.00. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner

Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens

aufzuerlegen sind.

2.2 Der vom ehemaligen

amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dominik Probst, mittels

Honorarnoten geltend gemachte Aufwand von CHF 1'753.15 (inkl. Auslagen,

nach Korrektur der Unkosten für Kopien pro Stück von CHF 1.00 auf

CHF 0.50) erweist sich grundsätzlich als angemessen. Die Entschädigung ist

demgemäss in dieser Höhe festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat zu zahlen. Vorzubehalten ist der Rückforderungsanspruch des Staates

Solothurn während zehn Jahren.

2.3 Der von der

amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Stephanie Selig,

mittels Honorarnoten geltend gemachte Aufwand von CHF 5'209.25 (inkl.

Auslagen und MwSt.) erweist sich als angemessen; für die Dauer der

Hauptverhandlung werden insgesamt zweieinhalb Stunden hinzugerechnet. Nach

Aufrechnung der Mehrwertsteuer resultieren CHF 5'722.70. Die Entschädigung

von Rechtsanwältin Stephanie Selig ist demgemäss in dieser Höhe festzusetzen

und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorzubehalten ist der

Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren.

Demnach wird

in Anwendung von Art.

292 Abs. 1 StGB; Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66abis,

Art. 70 StGB; Art. 135, Art. 231 Abs. 1, Art. 267 Abs. 3, Art. 335 ff.,

Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO

beschlossen

und erkannt:

1. A.___ hat sich des

mehrfachen Verweisungsbruchs, begangen in einem nicht näher bestimmbaren

Zeitraum zwischen 1. Juni 2022 und 29. August 2022 (lit. a der

Anklageschrift), im Zeitraum vom 21. Juli 2024 bis zum 27. Juli 2024

(lit. b der Anklageschrift) sowie am 5. August 2024 (lit. c der

Anklageschrift), schuldig gemacht.

2. A.___ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

3. Die ausgestandene Haft

vom 5. August 2024 bis und mit 17. April 2025 wird an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

4. A.___ wird für die

Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

5. Die Landesverweisung

wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

6. Über die Anordnung der

Sicherheitshaft zur Sicherung des Strafvollzugs bzw. des Vollzugs der

Landesverweisung wird mit separatem Beschluss entschieden.

7. Das im Verfahren gegen A.___

sichergestellte Bargeld im Betrag von CHF 721.15 (eingezahlt bei der

Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird mit den Verfahrenskosten gemäss Ziffer

11 hernach verrechnet.

8. Die Entschädigung des

ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dominik Probst, wird

für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'013.60 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

9. Die Entschädigung des

ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dominik Probst,

Aarau, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 1'753.15 (inkl. Auslagen

und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

10. Die Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 5'722.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt

und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

11. A.___ hat die Kosten

des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00,

total CHF 1'771.15, zu bezahlen. Diese Summe wird mit dem sichergestellten

Bargeldbetrag von CHF 721.15 verrechnet (vgl. Ziff. 7 hiervor), so dass

gegenüber dem Beschuldigten eine Restforderung von CHF 1'050.00 besteht.

12. A.___ hat die Kosten

des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total

CHF 2'440.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:

1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

massgeblich.

Im Namen der

Strafkammer des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Werner Wiedmer