STBER.2024.107
mehrf. Diebstahl, mehrf. Drohung, Hausfriedensbruch, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Benützen einer Autobahn oder Autostrasse mit einem anderen darauf nicht zugelassenen Motorfahrzeug, Übertretung des BetmG
14. Juli 2025Deutsch126 min
zuständige Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern nach durchgeführter (mündlicher)
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 14. Juli 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Rauber
Oberrichterin Marti
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Reto Gasser,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrfacher
Diebstahl, mehrfache Drohung, Hausfriedensbruch, Fahren in fahrunfähigem
Zustand, Benützen einer Autobahn oder Autostrasse mit einem anderen darauf
nicht zugelassenen Motorfahrzeug, Übertretung des BetmG
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
1. B.___, Staatsanwalt, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. A.A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
3. Reto Gasser, Rechtsanwalt, amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers A.A.___;
4. […], Dolmetscherin;
5. C.A.___, ehemalige Stiefmutter des
Beschuldigten und Berufungsklägers A.A.___ (als Zuhörerin auf der Tribüne [nach
der Verhandlungspause]);
6. D.A.___, Vater des Beschuldigten und
Berufungsklägers A.A.___ (als Zuhörer auf der Tribüne [nach der
Verhandlungspause]).
Nicht erschienen sind die Privatkläger E.___
und F.___ (Erscheinen freigestellt).
In Bezug auf die vorgenommenen
Verfahrenshandlungen, die durchgeführte Einvernahme des Beschuldigten und die
im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das separate
Protokoll der Hauptverhandlung vom 14. Juli 2025, das Einvernahmeprotokoll
des Beschuldigten sowie die Tonbandaufnahmen und Plädoyernotizen in den Akten
verwiesen.
Staatsanwalt B.___ als Vertreter der Anklägerin stellt im
Rahmen der Parteivorträge folgende Anträge:
1. Es sei das vorinstanzliche Urteil vom 8.
Oktober 2024 vollumfänglich zu bestätigen.
2. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung sei durch das erkennende Gericht festzusetzen, zahlbar durch den
Kanton Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibe
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4
StPO).
3. Die Verfahrenskosten seien A.A.___
aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Reto Gasser als amtlicher Verteidiger des
Beschuldigten und Berufungsklägers A.A.___ stellt im Rahmen der Parteivorträge
folgende Anträge:
1. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom
Vorhalt des Benützens einer Autobahn oder Autostrasse mit einem darauf nicht
zugelassenen Fahrzeug, angeblich begangen am 23. März 2023, gemäss Anklage
Ziffer 2.
2. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom
Vorhalt des Fahrens eines motorlosen Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand,
angeblich begangen am 23. März 2023, gemäss Anklage Ziffer 3.
3. Der Beschuldigte A.A.___ sei
freizusprechen von den Vorhalten des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs,
angeblich begangen am 26. März 2023, gemäss Anklage Ziffer 5.
4. Der Beschuldigte sei zu einer
Freiheitsstrafe von 35 Tagen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2
Jahren, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
vom 14. März 2023 und zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 zu verurteilen.
5. Dem Beschuldigten sei für die zu Unrecht
ausgestandene Haft eine Entschädigung von CHF 37'200.00 z.L. des Staats
zuzusprechen.
6. Auf den Landesverweis sei zu verzichten.
7. Die Verfahrenskosten seien entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens neu zu verlegen.
8. Die Honorarnote der amtlichen
Verteidigung sei zu genehmigen und die Kosten der amtlichen Verteidigung seien
vom Staat zu tragen.
9. Es sei festzustellen, dass Ziffer 1, 2.a
und 2.d, 6, 8, 9 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern
vom 8.10.2024 in Rechtskraft erwachsen sind.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. PROZESSGESCHICHTE
1. Am 11. März 2023 meldete der
Filialleiter [des Verkaufsladens] in Zürich, ein unbekannter Mann habe einen
Mitarbeiter mit einem Messer bedroht. Der Täter konnte nicht angehalten werden,
weshalb er zur Verhaftung ausgeschrieben wurde. Jedoch konnten die
entsprechenden Überwachungsbilder, auf welchen die Täterschaft ersichtlich ist,
sichergestellt werden.
2. Am 26. März 2023 ereignete sich ein
Einschleichdiebstahl in [Stadt] zum Nachteil von E.___ (Privatklägerin). Dabei
wurde Deliktsgut im Betrag von insgesamt CHF 763.90 entwendet. Auf der
Aussenseite eines durchsuchten Portemonnaies sowie auf dem Reissverschluss
eines geöffneten Etuis mit Stricksachen konnten DNA-Spuren festgestellt werden.
Es konnte ein DNA-Mischprofil erstellt werden, wobei das Hauptprofil eine
Hit-Meldung auf A.A.___ (Beschuldigter und Berufungskläger, nachfolgend nur
noch als Beschuldigter bezeichnet) auslöste. Zudem wurden drei Schuhspuren auf
dem Gangboden gesichert, diese wurden jedoch nicht ausgewertet.
3. Am 29. März 2023 soll der Beschuldigte
in Visp zum Nachteil von G.___ in dessen Wohnung das sich auf dem Esstisch
befindliche Bargeld von CHF 1'000.00 sowie USD 1'000.00 entwendet haben.
Zudem soll er den Geschädigten G.___ bedroht haben.
4. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am
17. Mai 2023 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls
und Hausfriedensbruchs betreffend den Vorfall vom 26.März 2023 zum Nachteil von
E.___ und erliess am 24. Mai 2023 einen Vorführungsbefehl. Aufgrund diverser
Gerichtsstandsanerkennungen wurde die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten
mit Verfügung vom 26. Juli 2023 ausgedehnt betreffend mehrfachen Diebstahl,
Hausfriedensbruch und Drohung. Der Beschuldigte wurde schliesslich am 28.
November 2023 um 20:34 Uhr von der [Kantonspolizei] festgenommen und am
29. November 2023 ins Untersuchungsgefängnis Solothurn zu Handen der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zugeführt.
5. Am 16. April 2024 erhob die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beim zuständigen Richteramt
Solothurn-Lebern Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Drohung (Art.
180 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB], SR 311.0), Benützens
einer Autobahn oder Autostrasse mit einem anderen darauf nicht zugelassenen
Motorfahrzeug (Art. 96 der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11],
Art. 43 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01], Art. 35 Abs. 1
VRV), wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG,
Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV), wegen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die
Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG, SR 812.121]), wegen
Diebstahls und Hausfriedenbruchs (Art. 139 Ziff. 1 StGB und Art. 186 StGB)
sowie wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB, s. zum Ganzen die Anklageschrift
in den Akten des Richteramts Solothurn-Lebern [S-L] 1.1 ff.).
6. Am 8. Oktober 2024 fällte der
zuständige Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern nach durchgeführter (mündlicher)
Hauptverhandlung (S-L 255 ff.) folgendes Urteil (S-L 311 ff. [Dispositiv] bzw. S-L
344 ff. [begründetes Urteil]):
1. A.A.___ wird wie folgt freigesprochen:
a) Drohung, angeblich begangen am 29. März
2023 (Vorhalt Ziff. 1.2 der Anklageschrift),
b)
Diebstahl, angeblich
begangen am 29. März 2023 (Vorhalt Ziff. 6 der Anklageschrift).
2. A.A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) Drohung, begangen am 11. März 2023
(Vorhalt Ziff. 1.1 der Anklageschrift),
b) Benützen einer Autobahn oder Autostrasse
mit einem anderen darauf nicht zugelassenen Motorfahrzeug, begangen am 23. März
2023 (Vorhalt Ziff. 2 der Anklageschrift),
c) Fahren eines motorlosen Fahrzeugs in
fahrunfähigem Zustand, begangen am 23. März 2023 (Vorhalt Ziff. 3 der
Anklageschrift),
d) Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 23. März 2023 (Vorhalt Ziff. 4 der
Anklageschrift),
e) Diebstahl, begangen am 26. März 2023
(Vorhalt Ziff. 5 der Anklageschrift),
f)
Hausfriedensbruch,
begangen am 26. März 2023 (Vorhalt Ziff. 5 der Anklageschrift).
3. A.A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten
(teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat vom 14. März 2023),
b)
einer Busse von CHF
250.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
4.
A.A.___ werden 316
Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5.
Zur Sicherung des
Strafvollzugs bzw. im Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren wird gegen A.A.___
die Fortsetzung der Sicherheitshaft für 3 Monate, d.h. bis am 8. Januar
2025, angeordnet.
6.
Der gegen A.A.___
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März 2023 für
eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen gewährte bedingte Vollzug wird nicht
widerrufen, stattdessen wird A.A.___ die Probezeit um 1 Jahr
verlängert.
7.
A.A.___ wird für die
Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im
Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
8.
Die Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin von A.A.___, Rechtsanwältin Corina Bold-Gugger,
wird auf CHF 3'691.00 (Honorar 11.83 Std. à CHF 190.00, ausmachend
CHF 2'247.70, inkl. mehrwertsteuerpflichtigen Auslagen CHF 126.30 und 7.7%
MwSt. CHF 182.80 sowie nicht mehrwertsteuerpflichtigen Auslagen CHF110.60; Honorar 4.58 Std. à CHF 190.00,
ausmachend CHF 870.20, inkl. mehrwertsteuerpflichtigen Auslagen
CHF 76.70 und 8.1% MwSt. CHF 76.70) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'580.40 (ohne
Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___
zulassen.
9.
A.A.___, verteidigt
durch Rechtsanwalt Reto Gasser, wird eine Parteientschädigung von pauschal
CHF 2'000.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse.
10.
Die Kosten des
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'200.00, total
CHF 22'911.00, sind wie folgt durch den Beschuldigten und den Staat
Solothurn zu übernehmen:
a) A.A.___: CHF 21'570.00 (4/5 der
Urteilsgebühr, ausmachend CHF 2'560.00, sowie die Verfahrenskosten mit Ausnahme
der im Kanton […] entstandenen Kosten, ausmachend CHF 19'010.00),
b) Staat Solothurn: CHF 1'341.00 (1/5 der
Urteilsgebühr, ausmachend CHF 640.00 sowie die im Kanton […] entstandenen
Verfahrenskosten, ausmachend CHF 701.00).
Wird kein Rechtsmittel
ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung
des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 800.00, womit die
gesamten Kosten CHF 22'111.00 betragen.
7. Ebenfalls am 8. Oktober 2024 begründete
der zuständige Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern die gegen den
Beschuldigten für die Dauer von drei Monaten angeordnete Sicherheitshaft mit
einer separaten Verfügung (S-L 316 ff.).
8. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2024
meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von
Solothurn-Lebern vom 8. Oktober 2024 die Berufung an (S-L 336).
9. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024
stellte das Obergericht den Akteneingang betreffend den Beschuldigten fest.
Weiter stellte es fest, dass der Beschuldigte bei Ablauf der Sicherheitshaft am
8. Januar 2025 rund 13.5 Monate Haft verbüsst hat, weswegen vorgesehen sei, die
Sicherheitshaft aufgrund der Nähe der verbüssten mit der ausgesprochenen Haft
nicht weiter zu verlängern (in den Akten des Obergerichts [OGer] 003 ff.). Mit
Verfügung vom 6. Januar 2025 verfügte das Obergericht schliesslich nach
Aufgleisung der entsprechenden Modalitäten die Entlassung des Beschuldigten aus
der Sicherheitshaft zu Handen des Amts für Justizvollzug, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug, per 8. Januar 2025 zwecks Vollzugs zweier Ersatzfreiheitsstrafen
aus früheren Verfahren (OGer 011 ff.).
10. Nachdem dem Beschuldigten am 23.
Dezember 2024 das begründete Urteil zugestellt worden war (in den Akten des
Richteramts Solothurn-Lebern, unpaginiert), erklärte dieser mit Schreiben vom 10.
Januar 2025 die Berufung (OGer 015 ff.). Konkret wurde Folgendes erklärt:
1. Ziffer 2b), 2c), 2e) und 2f) des
Urteilsdispositives seien aufzuheben und wie folgt abzuändern:
2b) A.A.___ wird vom Vorhalt des
Benützen einer Autobahn oder Autostrasse mit einem darauf nicht zugelassenen
Fahrzeug, angeblich begangen am 23.3.2023, gemäss Anklage Ziffer 2
freigesprochen.
2c) A.A.___ wird vom Vorhalt des Fahrens
eines motorlosen Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, angeblich begangen am
23.2.2023, gemäss Anklage Ziffer 3 freigesprochen.
2e) A.A.___ wird vom Vorhalt des
Diebstahls, angeblich begangen am 26.3.2023, gemäss Anklage Ziffer 5
freigesprochen.
2f) A.A.___ wird vom Vorhalt des
Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 26.3.2023, gemäss Anklage Ziffer 5
freigesprochen.
2. Ziffer 3 des Urteilsdispositivs sei
aufzuheben und wie folgt abzuändern:
A.A.___ wird verurteilt zu
-
einer Freiheitsstrafe
von 35 Tagen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, als
Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
14. März 2023;
-
einer Übertretungsbusse
von CHF 200.00.
3. Ziffer 7 des Urteilsdispositivs
(Landesverweisung) sei aufzuheben.
4. A.A.___ sei für die ausgestandene
Untersuchungshaft und Sicherheitshaft vom 28. November 2023 bis zum 8.
Januar 2025, total 407 Tage, die im Umfang von 372 Tagen übermässig war, eine
angemessene Entschädigung von CHF 100.00 pro übermässige Hafttage, auszurichten.
5. Die Verfahrenskosten seien neu
festzulegen.
6. Dem Beschuldigten sei für das
Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren unter Zuordnung des
Unterzeichneten als amtlicher Verteidiger.
11. Sowohl die Staatsanwaltschaft wie
auch die beiden Privatkläger verzichteten auf die Einreichung einer
Anschlussberufung (OGer 025; seitens der Privatkläger ging keine Stellungnahme
ein).
12. Mit Verfügung vom 20. März 2025
wurde dem Antrag des Beschuldigten auf Gewährung der amtlichen Verteidigung
stattgegeben und Rechtsanwalt Reto Gasser als amtlicher Verteidiger des
Beschuldigten im Berufungsverfahren eingesetzt (OGer 029).
13. Mit Verfügung vom 11. April 2025
wurden die Parteien auf den 14. Juli 2025 für die Verhandlung vor das
Berufungsgericht geladen. Den Privatklägern wurde die Teilnahme an der
Berufungsverhandlung freigestellt (OGer 030 ff.).
14. Am 21. Mai 2025 wurde den Parteien
mitgeteilt, dass die Migrationsakten des Beschuldigten aus dem Kanton […] beim
Obergericht eingegangen sind (OGer 047). Gestützt auf das Gesuch des
amtlichen Verteidigers vom 23. Mai 2025 (OGer 177) wurden ihm diese am 28. Mai
2025 zur Verfügung gestellt (OGer 178). Gleichentags ging je eine Kopie des
Berichts des Staatssekretariats für Migration SEM vom 22. Mai 2025 (ohne
Beilagen) an die Staatsanwaltschaft und den amtlichen Verteidiger (OGer 178).
15. Mit Verfügung vom 20. Juni 2025
wurden die Einkommens- und Steuerunterlagen des Beschuldigten von Amtes wegen
eingeholt und der Staatsanwaltschaft und dem amtlichen Verteidiger ein
aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten zur Kenntnis gebracht (OGer 179
ff. bzw. OGer 182 f.).
16. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 wurde
der Staatsanwaltschaft und dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten je eine
Kopie des Betreibungsregisterauszugs des Beschuldigten zugestellt (OGer 187
bzw. OGer 184 ff.).
17. Am 9. Juli 2025 ging dem Obergericht
eine E-Mail der [Steuerverwaltung] ein mit Angaben zu den finanziellen
Verhältnissen des Beschuldigten (OGer 188 f.). Diese E-Mail wurde der
Staatsanwaltschaft und dem amtlichen Verteidiger noch gleichentags
weitergeleitet (OGer 190).
18. Am 14. Juli 2025 fand die
Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt (OGer 191 ff.).
Erwägungen
II. FORMELLES
A. Anwendbares Recht
Per 1. Januar 2024 trat die Revision der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem
Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass
für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil
am 8. Oktober 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.
B. Gegenstand des Berufungsverfahrens
1.
Mit Berufungserklärung vom 10. Januar
2025.
(OGer 015 ff.) ficht der Beschuldigte die Schuldsprüche gemäss Ziff. 2
lit. b (Benützen einer Autobahn oder Autostrasse mit einem darauf nicht
zugelassenen Motorfahrzeug), Ziff. 2 lit. c (Fahren in fahrunfähigem Zustand),
Ziff. 2 lit. e (Diebstahl) und Ziff. 2 lit. f (Hausfriedensbruch) sowie die
zugehörige Strafzumessung in Ziff. 3 lit. a und lit. b an. Ebenso angefochten
wird die erstinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung, die zugehörige
SIS-Ausschreibung (Ziff. 7) sowie die Kostenverteilung (Ziff. 10, s. zu den
Anträgen detailliert die vorstehende Prozessgeschichte und die zugehörigen
Unterlagen in den Akten des Obergerichts).
2.
Seitens des Beschuldigten nicht
explizit angefochten, aber dennoch Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet
die Anrechnung der ausgestandenen Haft gemäss Ziffer 4 des
erstinstanzlichen Urteils. Gleiches gilt betreffend den Verzicht auf den
Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März
2023.
für eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen gewährten bedingten Vollzugs bzw.
die Verlängerung der Probezeit gemäss Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils.
Die beiden Punkte bilden Teil der Strafzumessung. Sie unterliegen – da die
Strafzumessung explizit angefochten wurde – somit ebenfalls der richterlichen
Überprüfungsbefugnis.
3.
Seitens des Beschuldigten ebenfalls
nicht explizit angefochten, aber dennoch Gegenstand des vorliegenden
Berufungsverfahrens ist weiter der Rückforderungsvorbehalt des Staates für die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin gemäss Ziffer 8 des erstinstanzlichen
Urteils. Diese Ziffer ist somit lediglich teilweise in Rechtskraft erwachsen
(s. nachfolgend).
4.
In (teilweise) Rechtskraft erwachsen
und damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind folgende Punkte
des erstinstanzlichen Urteils:
Ziff. 1 lit. a: Freispruch vom Vorhalt
der Drohung, angeblich begangen am 29. März 2023 (Vorhalt Ziff. 1.2. der
Anklageschrift);
Ziff. 1 lit. b: Freispruch vom Vorhalt
des Diebstahls, angeblich begangen am 29. März 2023 (Vorhalt Ziff. 6 der
Anklageschrift);
Ziff. 2 lit. a: Schuldspruch wegen
Drohung, begangen am 11. März 2023 (Ziff. 1.1. der Anklageschrift);
Ziff. 2 lit. d: Schuldspruch wegen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 23. März 2023 (Vorhalt
Ziffer 4 der Anklageschrift);
Ziff. 5: Anordnung der Sicherheitshaft
für die Dauer von drei Monaten, bis am 8. Januar 2025;
Ziff. 8 (teilweise): Festlegung der
Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (soweit deren
Höhe betreffend);
Ziff. 9: Zusprechung einer
Parteientschädigung an den Beschuldigten für die erfolgten Freisprüche.
C. Verletzung Anklageprinzip
1.
Ausgangslage
1.1
Vor erster Instanz monierte der
Beschuldigte bezüglich Ziffer 2 und 3 der Anklageschrift (Benützen einer
Autobahn oder Autostrasse mit einem darauf nicht zugelassenen Motorfahrzeug;
Fahren in fahrunfähigem Zustand), die Anklageschrift bezeichne jeweils «Bern»
als Tatort. Dies sei zwar umschrieben mit «A5 Richtung Pieterlen», die
Beschreibung «Bern» sei jedoch falsch, da damit nicht der Kanton Bern, sondern
die Stadt Bern verstanden werde. Das Anklageprinzip sei verletzt (Ziff. II. /
Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils, Urteilsseite [US] 5).
1.2
Vor dem Berufungsgericht hält der
Beschuldigte an diesem Vorbringen fest und bringt erneut vor, infolge
Verletzung des Anklageprinzips sei eine Verurteilung nicht möglich. Die
Anklageschrift umschreibe den Sachverhalt in zweierlei Hinsicht falsch: Zum
einen sei das Datum nicht korrekt – das könne man vielleicht noch korrigieren –
zum anderen stimme aber auch der angegebene Ort nicht. Der Vorfall habe sich
nämlich am 23. März 2023 ereignet, und zudem sei es nicht in Bern passiert. Es
heisse in der Anklageschrift nicht «Kanton Bern», sondern «Bern». Nach üblichem
Sprachgebrauch sei damit die «Stadt Bern» gemeint. Der ganze Vorfall habe sich
auf dem Gemeindegebiet von Pieterlen, einer kleineren Gemeinde zwischen
Solothurn und Biel, ereignet. Das Gericht sei an die Anklage gebunden. Der
Richter dürfe anlässlich der Subsumtion den Sachverhalt, wie er in der Anklage
umschrieben sei, weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht abändern. Der
Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern mache das aber auch gar nicht, sondern
er komme kurzum zum Schluss, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe, wie
er in der Anklageschrift Ziffer 2 umschrieben sei. Aber das stimme natürlich
nicht. Denn am 26. März 2023 sei der Beschuldigte nicht auf der Autobahn in
Bern unterwegs gewesen. Schon deshalb müsse ein Freispruch erfolgen. Aus
denselben Gründen müsse infolge Verletzung des Anklageprinzips ein Schuldspruch
(recte: Freispruch) hinsichtlich Anklageschrift-Ziffer 3 erfolgen (s. zum
Ganzen die durch die Gerichtsschreiberin erstellten Plädoyernotizen in OGer 247
ff.).
1.3
Im Rahmen ihrer Stellungnahme
verweist die Staatsanwaltschaft auf die Begründung des erstinstanzlichen Gerichts.
Mit der Vorinstanz könne festgehalten werden, dass Ungenauigkeiten bei der
Orts- und Zeitangabe nicht von entscheidender Bedeutung seien, solange für die
beschuldigte Person kein Zweifel über das ihr vorgeworfene Verhalten bestehen
könne. Und das sei vorliegend der Fall, zumal sich der Beschuldigte an den
Vorfall erinnern könne. Auch wenn er sich vor dem Berufungsgericht nur
sporadisch erinnern könne – er könne sich nicht erinnern, dass er im Tunnel
gewesen sei, aber er könne sich erinnern, dass etwas vorgefallen sei – sei der
Vorfall zugestanden. Dies sowohl vor erster Instanz wie auch vor dem
Berufungsgericht. Im Übrigen werde die Örtlichkeit gemäss den Ziffern 2 und 3
der Anklageschrift durch die Beschreibung «auf der Autobahn A5,
Pieterlentunnel, Fahrtrichtung Biel» genügend klar umschrieben (s. zum Ganzen
die durch Staatsanwalt B.___ eingereichten Plädoyernotizen mit den zugehörigen
Ergänzungen der Gerichtsschreiberin in OGer 241 ff.).
2.
Rechtliches
Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO
bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten
Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und
Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) sowie
aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten und in
Art. 9 Abs. 1 StPO und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz
bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens
(Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der
Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die
beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt
und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer
Verteidigung richtig vorbereiten kann. Das Bundesgericht hielt im erst kürzlich
ergangenen Entscheid 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 (E. 3.3.1.) mit Verweis
auf seine Rechtsprechung erneut fest, solange klar sei, welcher Sachverhalt der
beschuldigten Person vorgeworfen werde, könne auch eine fehlerhafte und
unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen
dürfe. Die nähere Begründung der Anklage erfolge an Schranken; es sei Sache des
Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (BGE 149 IV 128 E. 1.2.; BGE 144 I 234 E. 5.6.1.; BGE 143 IV 63 E. 2.2.; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1.; je m.w.Verw.).
Das Gericht ist an den in der Anklage
wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an
dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO).
Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten
verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen
Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über
den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1353/2023
vom 06.11.2024 E. 3.3.1. mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts
6B_424/2021 vom 26.01.2023 E. 1.2.2.; das Urteil des Bundesgerichts 6B_709/2021
vom 12.05.2022 E. 1.2. und das Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2020 vom
17.01.2022
E. 1.3., nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je m.w.Verw.).
3.
Subsumtion
3.1
Betreffend das von der Verteidigung
monierte, in der Anklageschrift falsch bezeichnete Datum der dem Beschuldigten
gemachten Vorhalte angeblicher SVG-Widerhandlungen (26.03.2023 statt
korrekterweise 23.03.2023) ist Folgendes festzuhalten:
Gemäss Protokoll der Hauptverhandlung
vom 8. Oktober 2024 vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern wies
der fallführende Staatsanwalt zu Beginn der Verhandlung vorfrageweise darauf
hin, dass in den Anklageschrift Ziffern 2 und 3 das falsche Tatdatum
aufgeführt sei. Er ersuchte um diesbezügliche informelle Berichtigung, da es
sich um einen offensichtlichen Verschreiber handle (S-L 256 erster Absatz). Im
Rahmen der darauf erfolgten Stellungnahme der Verteidigung erklärte diese, die
informelle Berichtigung bei den Ziffern 2 und 3 der Anklageschrift «zufolge
offensichtlichen Verschriebs» hinnehmen zu können (a.a.O., 2. Absatz). Der
Beschuldigte erkannte somit selbst, dass es sich beim in der Anklageschrift
genannten Datum lediglich um einen Verschrieb der Staatsanwaltschaft handelte,
der keinerlei Einfluss auf den gemachten Vorhalt zu tätigen vermochte. Auch der
diesbezügliche Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern ist klar und
unmissverständlich (in den Akten der Staatsanwaltschaft [AS] 010 ff.). Der Beschuldigte
wusste zu jedem Zeitpunkt, welchen Verhaltens er beschuldigt wird. Dass er sich
aufgrund des Verschriebs beim Datum nicht gebührend gegen die ihm gemachten
Vorhalt hätte verteidigen können, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Sowohl
vor der ersten wie auch vor der zweiten Instanz vermochte sich der Beschuldigte
genügend zur Sache zu äussern und sich in der Sache gehörig zu verteidigen.
Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist vor diesem Hintergrund nicht
ersichtlich.
3.2
Hinsichtlich des von der
Verteidigung monierten, in der Anklageschrift angeblich fehlerhaft bezeichneten
Tatortes («Bern» anstelle von «Kanton Bern») gilt grundsätzlich das Gesagte.
Die Staatsanwaltschaft hat diesbezüglich zwar keine Ergänzung resp. keine
informelle Berichtigung ihrer Anklageschrift zu Beginn der Verhandlung vor der
ersten Instanz vorgenommen: Dies war aber auch gar nicht nötig. Ergänzend zu
ihrer in der Anklageschrift genannten Bezeichnung «Bern» verwendete die
Staatsanwaltschaft in ihrer Beschreibung der Örtlichkeiten die Bezeichnung «auf
der Autobahn A5, Pieterlentunnel, Fahrtrichtung Biel». Es gibt nur eine
Autobahn A5: Diejenige, welche vom Jurasüdfuss von Yverdon-les-Bains über
Neuenburg und Biel bis nach Solothurn verläuft, wo sie wieder auf die A1
trifft. Die Autobahn A5 verläuft nicht durch die Stadt Bern, wohl aber durch
den Kanton Bern. Ebenso gibt es auf der vorliegend betroffenen A5 nur einen
Pieterlentunnel: Nämlich den zwischen Biel und Solothurn. Auch hier ist die
Stadt Bern nicht betroffen. Dass mit der in der Anklageschrift verwendeten
Bezeichnung «Bern» nicht die Stadt Bern gemeint sein konnte, wie die
Verteidigung geltend macht, liegt damit auf der Hand. Die von der
Staatsanwaltschaft verwendete Tatortbezeichnung mag damit allenfalls
unvollständig und dadurch unpräzise sein, jedoch ist sie nicht falsch. Der ihm
gemachte Vorhalt war dem Beschuldigten jederzeit klar. Auch gab es nur einen
einzigen Vorfall, der dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde. Schliesslich
führte der Beschuldigte anlässlich der im Vorverfahren mit ihm durchgeführten
Einvernahme selbst aus, eine Frau von der Tankstelle beim Rastplatz Pieterlen
habe ihm gesagt, er solle geradeaus fahren, um nach Biel zu kommen, womit er
selbst den betroffenen Autobahnabschnitt ins Feld führte (EV vom 23.03.2023, AS
016). Eine Verwechslung von ihm gemachten Vorhalten war ausgeschlossen. Eine
Verteidigung gegen die ihm gemachten Vorhalte war dem Beschuldigten somit jederzeit
ohne Weiteres möglich. Auch hier liegt keine Verletzung des Anklageprinzips
vor.
4.
Fazit
Die Anklageschrift vom 16. April 2024
erfüllt die gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 325 StPO. Sie ist nicht an
die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Das Verfahren vor dem Berufungsgericht
kann weitergeführt werden.
D. Vorfrageweiser Beweisantrag auf
Erstellung eines neuen Gutachtens
1.
Ausgangslage
1.1
Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 14. Juli 2025 beantragt die
Verteidigung vorfrageweise, es sei über den Beschuldigten ein neues,
psychiatrisches (Teil)Gutachten einzuholen, welches sich über seine
psychiatrischen und psychischen Störungen detailliert äussert. Sollten
Störungen angenommen werden, solle sich das Gutachten auch über allfällige
Behandlungsmöglichkeiten äussern. In den Akten sei zwar ein
forensisch-psychiatrisches Gutachten von Frau Dr. med. H.___, welches festhalte,
dass beim Beschuldigten keine schweren psychischen Störungen bestünden. Dieses
Gutachten spiegle aber nur den Moment der Begutachtung wider. Der Explorand
habe im Zeitpunkt der Anlasstaten an einem schädlichen Gebrauch von Kokain und
Cannabinoiden gelitten. Auf S. 74 des Gutachtens werde festgehalten: Ein
erneuter Konsum von psychotropen Stoffen führe zu einem erhöhten Risiko von
Straftaten. In den Akten (welche auch bereits der Vorinstanz vorgelegen hätten)
lägen die Berichte des [Psychiatrie-zentrums]. Im Bericht des [Psychiatriezentrum]
vom 9. Juni 2023 würden folgende Hauptdiagnosen festgehalten (AS 055 ff.):
F14.55: Störungen
durch Kokain: Psychotische Störung mit vorwiegend manischen Symptomen;
F14.2: Störungen durch Kokain:
Abhängigkeitssyndrom
F12.1: Störungen durch Cannabinoide:
Schädlicher Gebrauch
Dem Verteidiger seien auf Ersuchen die
Akten des Migrationsamtes zugestellt worden. Dabei sei gesehen worden, dass
eine neue Gefährdungsmeldung des Migrationsamtes vorliege. Es soll kürzlich, am
3.
Februar 2025, zu einem erneuten Vorfall gekommen sein, anlässlich dessen der
Beschuldigte ein sehr aggressives Verhalten im [Psychiatriezentrum] an den Tag
gelegt habe. Er sei gegenüber dem Pflegepersonal aggressiv gewesen, er habe ein
Messer in der Hand gehabt und hinter dem Rücken versteckt. In der
Gefährdungsmeldung stehe: Der Beschuldigte leide an starken, manisch-depressiven
Gefühlsschwankungen. Er habe fixiert werden müssen, und eine Zwangsmedikation
habe in den linken Oberschenkel verabreicht werden müssen. Gerade infolge des
letzten Vorfalls und auch infolge der Gefährdungsmeldung sei klar, dass sich
der Gesundheitszustand des Beschuldigten seit dem Zeitpunkt des Gutachtens weiter
verschlechtert habe. Das nun beantragte neue Gutachten habe somit zum
Gesundheitszustand des Beschuldigten Stellung zu nehmen.
Diese Frage sei auch in Bezug auf die
heute zu stellende Frage der Landesverweisung wichtig: Wie präsentiere sich der
gesundheitliche Zustand des Beschuldigten, und könne ihm [im Ausland] die
notwendige gesundheitliche Betreuung gewährleisten? Der Beschuldigte sei Kurde,
und diese Bevölkerungsgruppe werde auch heute noch diskriminiert. Das Gericht
müsse Kenntnis über den Gesundheitszustand des Beschuldigten haben, und das
Gericht müsse wissen, ob er [im Ausland] adäquat versorgt werden könne. Wenn
eine Landesverweisung ausgesprochen werde, ohne dass diese Kenntnis vorhanden
sei, werde das Bundesgericht das Urteil zurückweisen. Diesbezüglich sei auch
auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 zu
verweisen. Ebenfalls auf einen Zeitungsausschnitt vom 23. Dezember 2024.
Dabei gehe es darum, dass das Bundesgericht den Vollzug einer Landesverweisung
sistiert habe. Es sei um einen [Ausländer] gegangen, der an Schizophrenie
gelitten habe. Man habe klären müssen, ob er auf Pflege angewiesen sei. Kurz:
Wenn man jetzt ein Urteil fälle, in welchem man davon ausgehe, es werde ihm sicher
eine nötige Pflege gewährt, dann riskiere man, dass es zurück komme vom
Bundesgericht. Man solle aber aktuelle Grundlagen einholen, als Grundlage für einen
seriös gefällten Entscheid (s. das Protokoll der Hauptverhandlung vom
14.07.2025, OGer 191 ff.).
1.2
Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft
komme der Antrag der Verteidigung überraschend. Es stelle sich die Frage,
weshalb der Antrag nicht schon früher gestellt worden sei, wenn das wirklich
ernsthaft Thema gewesen wäre. Das Gutachten, welches in den Akten liege, sei
nachvollziehbar, und durch eine fachsachverständige Person erstellt worden. Es
entspreche vollumfänglich sämtlichen benötigten Anforderungen. Es bestehe kein
Anlass für ein neues Gutachten. Die Antragstellung sei insofern nachvollziehbar,
da es um die hauptsächliche Folge der Landesverweisung gehe – der Diebstahl
verbunden mit dem Hausfriedensbruch stelle eine Katalogtat dar. Dort bestünden
keine stichhaltigen Argumente, die den DNA-Beweis widerlegen könnten. Der
vorliegende Antrag auf Erstellung eines neuen Gutachtens scheine daher
taktischer Natur zu sein, um die Schuldfähigkeit wegzubekommen, und um mit
Blick auf den Härtefall besser argumentieren zu können. Einzig aus taktischen
Gründen könne aber kein neues Gutachten eingeholt werden. Die Staatsanwaltschaft
beantrage deshalb die Abweisung des Antrags (s. das Protokoll der
Hauptverhandlung vom 14.07.2025, OGer 191 ff.).
2.
Subsumtion
2.1
Vorliegend ist festzustellen, dass
sich in den Akten ein forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. H.___
mit Datum vom 20. September 2024 befindet, welches sich ausführlich mit der
Thematik der Schuldfähigkeit resp. der potentiellen Schuldunfähigkeit des
Beschuldigten in den jeweiligen zur Anklage gebrachten Tatzeitpunkten
auseinandersetzt (S-L 173 ff.). Die Gutachterin hat dabei sämtliche gemachten
Angaben des Beschuldigten sowie die vorgelegenen Umstände einer kritischen
Würdigung unterzogen. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor dem
Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern am 8. Oktober 2024 wurde die
Gutachterin zu ihren Ausführungen im Gutachten befragt, wobei sie jeweils –
auch zu kritischen Punkten der Verteidigung – ausführlich Stellung nahm (S-L
280.
ff.). Das in den Akten liegende Gutachten ist somit aktuell, detailliert begründet
sowie nachvollziehbar. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb das Gutachten
im Zeitpunkt des zweitinstanzlichen Urteils, d.h. im Juli 2025 und somit nur
wenige Monate nach dem ersten Gutachten, nicht mehr zutreffend sein sollte. Es
ist nicht zu erwarten, dass ein neuer Gutachter oder eine neue Gutachterin in
der Lage wäre, zur Frage der Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Tatbegehungen weitergehend
Auskunft geben könnte, als dies bereits der Fall war. Betreffend die Frage der bisherigen
Schuldfähigkeit ist somit auf die Ausführungen im Gutachten von Dr. med. H.___
vom 20. September 2024 abzustellen. Die Einholung eines neuen Gutachtens ist vor
diesem Hintergrund nicht angezeigt.
2.2
Darüber hinausgehend ist die
Einholung eines Gutachtens auch mit Blick auf die vorliegend auszusprechende
Landesverweisung (s. diesbezüglich die nachfolgenden detaillierten Ausführungen
in Ziff. VI.) nicht angezeigt. Diesbezüglich ist auszuführen was folgt:
2.2.1
Das Urteil des Bundesgerichts
6B_1040/2023 vom 6. März 2024, auf welches sich die Verteidigung bezieht,
betraf einen im Tatzeitpunkt rund 53 Jahre alten Mann aus Sri Lanka. Er war in
Jaffna geboren, wuchs in seinem Heimatland auf und besuchte dort die Schule bis
und mit der 10. Klasse. Im Alter von 14 oder 15 Jahren verliess er sein
Heimatland kriegsbedingt. Im Jahre 1985 reiste er in die Schweiz ein, und er
verfügte hier über eine Niederlassungsbewilligung C. Er sprach Deutsch, Tamilisch
und Englisch. In der Schweiz absolvierte er eine Ausbildung als Koch und
arbeitete an mehreren Orten im Anstellungsverhältnis. Bis Ende 2013 führte er
eine GmbH. Nach einem Herzinfarkt und einem Hirnschlag konnte er nicht mehr
arbeiten. Vor seiner Verhaftung lebte er von einer IV-Rente. Er war geschieden,
hatte fünf Kinder und drei Enkelkinder, die in der Schweiz lebten. Weitere
Verwandtschaft war auch in der Schweiz, u.a. hatte er hier zwei (von drei)
Brüdern, die in Thun lebten. Der Gesundheitszustand des Beschuldigten
präsentierte sich vergleichsweise schlecht, er war gesundheitlich schwer
angeschlagen. Er litt an einer dialysepflichtigen chronischen Niereninsuffizienz,
einer insulinpflichtigen Diabetes, einer schweren koronaren 3-Gefässerkrankung,
einer multifaktoriellen rezidivierenden generalisierten Schwäche und an einem
Schmerzsyndrom. Zudem bestanden weitere Erkrankungen. Der Beschuldigte musste
dreimal pro Woche zur Dialyse und eine Vielzahl von Medikamenten einnehmen. Die
erste Instanz erkannte eine Schmerzmittelabhängigkeit. Die Amputation eines
Beines stand scheinbar kurz bevor. Aufgrund seiner diversen Erkrankungen war
der Beschuldigte in seiner Lebensführung erheblich eingeschränkt und nicht mehr
arbeitsfähig (a.a.O., E. 5.3.1. und E. 4.3.2.).
Im genannten
Entscheid führte das Bundesgericht unter Verweis auf die Ausführungen der
dortigen Vorinstanz aus, diese habe in Bezug auf allfällige Vollzugshindernisse
gestützt auf den Bericht des SEM vom 9. Juni 2021 sowie dessen Aktualisierung
vom 14. März 2023 einen Wegweisungsvollzug als grundsätzlich zumutbar
erachtet. Jedoch seien besondere nachteilige Faktoren von der Vorinstanz zwar
geprüft, aber für nicht existent erachtet worden. Zusammengefasst habe die
Vorinstanz attestiert, es bestünden keine Hinweise, wonach der Beschuldigte
nicht über genügend Mittel und Wege verfüge, Finanzierungs- und
Pflegemöglichkeiten in Sri Lanka zu erhalten. Es bestehe keine medizinische
Notlage in Sri Lanka, durch welche der Beschuldigte konkret gefährdet gewesen wäre.
Angemessene Behandlungsmöglichkeiten und der Zugang zu Behandlungen seien
grundsätzlich verfügbar. Zudem seien die Erkrankungen des Beschwerdeführers –
obwohl schwerwiegend – voraussichtlich durch adäquate medizinische Versorgung
behandelbar und medikamentös beherrschbar. Gestützt auf die Akten sowie die
Angaben des SEM stellte die Vor-instanz somit im Urteilszeitpunkt kein
definitives Vollzugshindernis fest (s. detailliert E. 5.3.1. im
angegebenen Urteil).
Das
Bundesgericht prüfte die daraufhin vom Beschuldigten vorgebrachten Argumente.
Es stellte fest, die Vorinstanz lasse nicht unberücksichtigt, dass der
Beschuldigte zur verletzlichen Personengruppe mit Behinderung bzw. schwerer
Krankheit gehöre. Die Vorinstanz beurteile die Wiedereingliederung im
Heimatstaat Sri Lanka bzw. das allfällige Vollzugshindernis im Zusammenhang mit
dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Wesentlichen hinsichtlich
seiner Nierenerkrankung. Aktenkundig sei aber, dass der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers desolat sei und sich über die Jahre deutlich verschlechtert
habe. Dies gelte nicht nur in Bezug auf die chronische Niereninsuffizienz, welche
seit dem Jahr 2016 erstellt sei und zurzeit dreimal pro Woche eine vierstündige
Dialyse erfordere. Fest stehe weiter, dass der Beschuldigte auch neben der
Niereninsuffizienz an zahlreichen weiteren Erkrankungen leide. Den vorzeitigen
Strafvollzug verbüsse er in der geschlossenen Station eines Pflegezentrums.
Ausschlaggebend dafür sei nicht (einzig) die Niereninsuffizienz. Nach Ansicht
des Bundesgericht liess sich dem angefochtenen Entscheid (der dortigen
Vorinstanz) nicht entnehmen, wie der Beschuldigte mit seinem (derzeitigen)
Gesundheitszustand seinen Alltag bewältigen könne bzw. auf welche Unterstützung
er dazu unabdingbar angewiesen sei, so dass sich sein Gesundheitszustand nicht
ernsthaft, rapid sowie irreversibel verschlechtere. Gleichermassen gehe nach
Ansicht des Bundesgerichts aus dem vorinstanzlichen Urteil nicht hervor, wie
diesbezüglich die Situation in Sri Lanka sei und dies gewährleistet wäre, zumal
erstellt sei, dass in Sri Lanka weder Familienangehörige noch Verwandte lebten.
Damit fehle es in diesem Zusammenhang an massgebenden Tatsachenfeststellungen
durch die Vorinstanz, womit die Voraussetzungen für eine Rückweisung gegeben
seien (s. detailliert E. 5.4.4. im angegebenen Urteil).
2.2.2
Im vorliegenden Fall wurde der
Beschuldigte am [Geburtsdatum] in [Stadt], [Ausland], geboren. Am 19. Juni 2019
reiste er in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl – wobei das SEM
mit Entscheid vom 31. August 2021 das Ersuchen mangels Flüchtlingseigenschaft
abwies (AS 362 ff.). Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Sein Vater lebt
in Zürich. Seine übrige Familie (insb. Mutter, älterer Bruder) lebt [im Ausland]
(AS 140 ff.). Gemäss eigenen Angaben vor erster Instanz arbeitete der Beschuldigte
in der Schweiz zunächst während vier Jahren in der Gastronomie und ein weiteres
Jahr in einem anderen Sektor (S-L 264, Z. 109 ff., s. auch die diesbezüglichen
Angaben anlässlich der Einvernahme vom 30.11.2023 in AS 140 ff. und AS 151
ff.). Im Jahr 2023 soll er zudem zeitweise als Reinigungsmitarbeiter tätig
gewesen sein (in den Akten des Migrationsamtes […], unpaginiert, pdf-Seite 18).
Während mehreren Jahren war der Beschuldigte arbeitslos und bei der Arbeitslosenkasse
gemeldet. Gemäss Aktenlage begann der Beschuldigte aufgrund psychischer
Probleme ab 2022 Alkohol, Kokain und Cannabinoide zu konsumieren und wurde im
April 2023 aufgrund einer drogeninduzierten Psychose in das [Psychiatriezentrum]
eingewiesen. Aus dem über ihn erstellten Gutachten von Dr. med. H.___ vom 20.
September 2024 gehen keine Hinweise auf eine aktuelle körperliche oder
neurologische Erkrankung hervor (vgl. Gutachten, S. 42 f.).
Der Beschuldigte erlebte seine
Jugendjahre und die junge Adoleszenz [im Ausland]. [Fremdsprache] ist seine
Muttersprache und er versteht sie fliessend in Wort und Schrift. Der
Beschuldigte verfügt über berufliche Erfahrung im Gastronomiebereich. So war er
denn gemäss eigenen Angaben auch schon in seiner Heimat im Gastgewerbe und im
Werkstattbereich tätig (s. diesbezüglich auch die umfassenden Angaben des
Beschuldigten selbst in seiner polizeilichen Befragung zur Person, AS 348 ff.),
ebenso scheinbar im Baubereich (s. diesbezüglich den Bericht des
Migrationsamtes des Kantons […] vom 02.06.2023, AS 357 ff.).
2.2.3
Zu den aktuellen gesundheitlichen
Faktoren ist Folgendes festzuhalten:
Gemäss Bericht des [Psychiatriezentrums]
vom 22. Juni 2023 (S-L 052 ff.) litt der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner
Hospitalisierung vom 5. April 2023 bis 17. April 2023 in [Ort] an
folgenden Störungen:
F14.55: Störungen durch Kokain:
Psychotische Störung mit vorwiegend manischen Symptomen;
F14.2: Störungen durch Kokain:
Abhängigkeitssyndrom
F12.1: Störungen durch Cannabinoide:
Schädlicher Gebrauch
Zu den Zuweisungsumständen wurde
Folgendes festgehalten:
«Der Patient wird vom Spital [Ort] zur
weiteren Behandlung wegen akuter Suizidalität mit manieartigem Zustandsbild und
psychomotorischer Unruhe mit äFU zugewiesen. Er wurde um Mitternacht mit der
Ambulanz in die Notaufnahme des Spitals [Ort] gebracht. Die Polizei wurde von
einem Taxifahrer gerufen, da der Patient drohte, sich mit einem Messer
umzubringen. Als die Polizei eintraf, hielt sich der Patient das Messer an den
Hals und drohte, sich den Hals durchzuschneiden. Nachdem er mit einem der
Polizisten sprach, willigte er ein, das Messer wegzuwerfen und den Anweisungen
zu folgen. Er sagte, er wolle seinem Leben ein Ende setzen, da er seit dem
Erdbeben [im Ausland] von einem Problem ins nächste stolpere. Er habe einen
Grossteil seiner Familie durch das Erdbeben verloren, sich von der Partnerin
getrennt und konsumiere sehr viel Kokain und THC. In der Urinprobe Kokain sowie
THC positiv.»
Weiter wurde festgehalten:
«Diagnostisch gehen wir von einer durch
Kokainkonsum ausgelösten manischen Episode aus, da das Auftreten der
Symptomatik in zeitlichem Zusammenhang mit dem exzessiven Konsum steht und
anamnestisch keine Episode einer affektiven Störung in der Vorgeschichte
eruiert werden konnten. Nach einem systemischen Gespräch mit dem Vater und der
Stiefmutter wurde entschieden, den Patienten in ausreichend stabilisiertem
Zustand in die Obhut der Familie zu entlassen. Er wird nach der Entlassung ambulant
beim Referenten betreut.»
Den Akten lässt sich weiter ein Bericht
des [Psychiatriezentrum] in [Ort] vom 3. Februar 2025 entnehmen (in den Akten
des Migrationsamts […], unpaginiert). Der Beschuldigte habe, sich im [Psychiatriezentrum]
aufhaltend, sehr aggressiv gegenüber dem Pflegepersonal verhalten, weswegen die
Kantonspolizei […] aufgeboten worden sei. Als diese eingetroffen sei, hätten
sie den Beschuldigten in der Küche, bei der Kaffeemaschine, antreffen können.
Dieser habe in der rechten Hand eine volle Teetasse gehalten, und in der linken
Hand habe er ein Messer versteckt. Der Aufforderung, das Messer hinzulegen, sei
er nachgekommen, woraufhin er abgeführt und ins Isolierzimmer verbracht worden
sei. Auf dem zugehörigen Formular der Polizei wurde die Frage, ob (und wenn ja
was) der Beschuldigte sicher konsumiert hatte, mit «Nein» angekreuzt. Eine
Verwahrlosung wurde verneint; eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft oder
die Polizei wurde nicht gemacht. Eine Freitodgefahr und Gewalttätigkeit wurden
bejaht.
Weitere Dokumente, die eine aktuelle
Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten oder gar benötigte
Medikamenteneinnahmen belegten, finden sich in den Akten keine.
2.2.4
Wird der zitierte Fall (Ziff.
2.2.1.) dem vorliegend zu beurteilenden Fall (Ziff. 2.2.2. – 2.2.3.)
gegenüber gestellt, so ist festzustellen, dass diese eine jeweils andere
Ausgangslage präsentieren:
Der erstgenannte vom Bundesgericht
beurteilte Fall betraf einen gesundheitlich schwer angeschlagenen Mann aus
Sri Lanka, bei dem aktenmässig erstellt eine regelmässige
Behandlungsnotwendigkeit bestand – schon alleine, weil er mindestens drei Mal
pro Woche eine Dialyse benötigte. Zudem waren mehrere anderweitige
gesundheitliche Probleme dokumentiert, deren Behandlungsmöglichkeiten im
Ausland nicht abgeklärt worden waren. Nach Ansicht des Bundesgerichts liess
sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen, wie der Beschuldigte mit
seinem Gesundheitszustand seinen Alltag bewältigen könne bzw. auf welche
Unterstützung er dazu unabdingbar angewiesen wäre, so dass sich sein
Gesundheitszustand nicht ernsthaft, rapid sowie irreversibel verschlechterte.
Gleichermassen gehe aus dem vorinstanzlichen Urteil nicht hervor, wie
diesbezüglich die Situation in Sri Lanka sei, zumal erstellt sei, dass in Sri
Lanka weder Familienangehörige noch Verwandte lebten.
Demgegenüber ist im vorliegenden Fall
einerseits festzustellen, dass beim Beschuldigten aktenmässig gar keine
persistierende psychische Störung dokumentiert ist, womit grundsätzlich auch keine
Behandlungsbedürftigkeit besteht. So wies der Beschuldigte gemäss Gutachten von
Frau Dr. med. H.___ vom 20. September 2024 lediglich eine (vorübergehende)
psychotische Störung mit vorwiegend manischen Symptomen, ausgelöst durch
Kokainkonsum aus; wie bereits erwähnt finden sich zudem in den Akten keinerlei
Berichte oder Stellungnahmen allfälliger Ärzte oder Therapeuten, die eine
Therapiebeziehung oder gar eine (allenfalls sogar chronifizierte) Krankheit des
Beschuldigten dokumentieren würden. Von der Verteidigung wurden keine
entsprechenden Unterlagen eingereicht. Auch den Berichten des [Psychiatriezentrum]
betreffend den Vorfall vom 3. Februar 2025 ist nichts Entsprechendes zu
entnehmen, so konnte dort nicht einmal der Konsum von Betäubungsmitteln als
Dispositiv
sicher eingestuft werden. Der Beschuldigte verfügt demnach zweifellos über
gewisse Auffälligkeiten in seinem Verhalten und tritt teilweise aggressiv auf;
dass er tatsächlich an einer psychischen Krankheit leiden würde, ist den
vorliegenden Akten jedoch insgesamt nicht zu entnehmen. Eine Rückkehr [ins Ausland]
erscheint ihm zumindest unter diesen Gesichtspunkten – für die weiteren
Voraussetzungen der Landesverweisung wird auf die nachstehend vorzunehmenden
Erwägungen verwiesen – zumutbar.
Die Zumutbarkeit einer Rückkehr wäre im
Übrigen auch zu bejahen, falls entgegen den vorstehenden Feststellungen dem
Beschuldigten eine (allenfalls sogar chronifizierte) psychische Störung
zugestanden werden sollte. Das [ausländische] Gesundheitssystem stand zwar
teilweise in der Kritik, es sei nicht gut ausgestattet bzw. es leide unter
Geldmangel und Überkapazitäten (s. diesbezüglich diverse öffentlich
zugängliche Quellen im Internet). Gemäss aktuellen Informationen der World
Health Organisation WHO hat [das Land] in den vergangenen beiden Jahrzehnten
jedoch bedeutende Reformen im Gesundheitssystem auf den Weg gebracht. So strebt
das Land eine allgemeine Gesundheitsversorgung an, indem es der gesamten
Bevölkerung Zugang zur gesundheitlichen Grundversorgung verschafft, ohne sie
der Gefahr ruinöser oder zu Verarmung führender Gesundheitsausgaben aus eigener
Tasche auszusetzen, die ihr die Deckung von anderen Grundbedürfnissen wie
Nahrungsmittel, Wohnung und Strom erschweren würden (Ausführungen der World
Health Organisation WHO, einsehbar unter https://www.who.int/europe/de/news/ item/14-12-2022-strategic-cooperation-between-[…]-to-advance-health-system-reforms,
zuletzt eingesehen am 14.07.2025). Auch das Eidgenössische Departement für
auswärtige Angelegenheiten EDA erachtet die medizinische Versorgung [im Ausland]
generell als gut. Ausserhalb der Städte sei sie zwar nur beschränkt
gewährleistet; bei Notfällen seien sämtliche Krankenhäuser aber gesetzlich zu
Behandlungen verpflichtet (https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/[...]/reisehinweise-[...].html#eda896155,
zuletzt besucht am 14.07.2025). Insbesondere [Stadt], wo die Familie des
Beschuldigten lebt, verfügt über ein gut entwickeltes Gesundheitssystem mit
öffentlichen und privaten Einrichtungen mit einem Netzwerk von Krankenhäusern,
Kliniken und medizinischen Zentren, die auf die vielfältigen Gesundheitsbedürfnisse
eingehen. Das Gesundheitssystem in [Stadt] wird vom Gesundheitsministerium
verwaltet und stellt sicher, dass die medizinischen Leistungen den
internationalen Standards für Qualität, Sicherheit und Professionalität
entsprechen (s. https://[...].com/de/blog/health/healthcare-services-in-[...]-a-comprehensive-guide-for-travelers,
zuletzt besucht am 14.07.2025). Sollte es beim Beschuldigten, wie geltend
gemacht, tatsächlich erneut zu einer manischen Episode kommen oder sollte sich
diese wider Erwarten sogar chronifizieren, hätte der Beschuldigte als [ausländischer]
Staatsangehöriger in [Stadt] somit jederzeit Zugang zu einem Krankenhaus oder
sogar einer spezifischen Gesundheitseinrichtung. Darüber hinausgehend ist
festzuhalten, dass der Beschuldigte im Unterschied zum von der Verteidigung
angeführten Fall des Bundesgerichts vorliegend sehr wohl über Familie [im Ausland]
verfügt; so sind insbesondere seine Mutter und sein Bruder aktenkundig nach wie
vor im Heimatland wohnhaft und er pflegt auch heute noch regelmässigen Kontakt
mit ihnen. Der Beschuldigte hätte somit auch jederzeit Ansprechpersonen, die
ihm bei Bedarf die notwendige Hilfestellung gewähren könnten, um an die
richtigen Stellen zu gelangen, sollte er selbst einmal nicht in der Lage dazu
sein.
2.2.5. Hinsichtlich von allfällig zu
berücksichtigenden Non-refoulement-Geboten ist anzumerken, dass diese im
Zusammenhang mit Art. 66d StGB, der den Aufschub des Vollzugs der
Landesverweisung regelt, relevant sind. Während Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB
daran anknüpft, ob der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling
ist, kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB der Vollzug auch aufgeschoben
werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts dagegen stehen. Das
(menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b
StGB gilt absolut, und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status,
der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials der betroffenen Person
eine Ausschaffung (Urteil des Bundesgerichts 6B_2/2023 vom 05.01.2024 E. 1.4.4.
m.w.Verw.). Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der
strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2
StGB, das heisst bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (a.a.O.
m.w.Verw.). Das Sachgericht hat solche Hindernisse, soweit die unter
Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Aspekte stabil und die rechtliche
Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind, zu
berücksichtigen. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der
Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (a.a.O.
m.w.Verw.). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger
Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen,
zuständig (a.a.O. m.w.Verw.).
Wie vorstehend bereits erwähnt, sind für
das Berufungsgericht derzeit keine definitiven Vollzugshindernisse ersichtlich.
Diesbezüglich ist ergänzend – auch was den Punkt der angeblichen politischen
Verfolgung des Beschuldigten als Kurde [im Ausland] anbelangt – auf
untenstehende Ausführungen im Zusammenhang mit der Landesverweisung zu
verweisen. Die Erstellung eines neuen, forensisch-psychiatrischen Gutachtens,
wie dies die Verteidigung beantragt, würde in casu aus den genannten Gründen am
vorliegenden Entscheid nichts ändern. Selbst wenn dem Beschuldigten tatsächlich
eine psychische Störung attestiert werden würde, wäre eine
Gesundheitsversorgung [im Ausland] ohne Weiteres möglich und dem Beschuldigten
auch jederzeit – ob mit oder ohne Hilfe seiner dort lebenden Familie –
uneingeschränkt möglich. Auch das non-refoulement-Gebot greift demnach nicht.
2.2.6. Vor diesem Hintergrund ist der
Antrag der Verteidigung auf Erstellung eines zweiten Gutachtens abzuweisen.
III. MATERIELLES
A. Beweiswürdigung
1. Rechtliches
1.1. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV, SR 101 und Art. 6 Ziff. 2
EMRK, SR 0.101 sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo»
ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte
Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., BGE 127 I 40 f.)
betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der
Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die
Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen
und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist
der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.2. Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht (s. zum Ganzen ausführlich Jositsch / Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023,
Art. 10 N 4 ff. m.w.Verw.).
Dabei kann sich der Richter auch auf
Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber
bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen
lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung
entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für
sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist
der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander
ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 01.06.2017 E. 2.4., nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 04.08.2009 E. 2.3.; je mit Hinweisen).
1.3. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist
die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren.
Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu
beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,
Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,
Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie
Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das
Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit
hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar
besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine
geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen
wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei
sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und
ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen,
dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese
Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht
mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3.). Im Bereich
rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast.
Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse
Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten
gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer
natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache
dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer
Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht
tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen
werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes
kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar
widerlegt ist. Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede
entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit
kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht
jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und
stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_453/2011 vom 20.12.2011 E. 1.6. und Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010
vom 28.10.2010 E. 2.1.).
1.4. Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das
Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche
Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die
Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue
tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren
vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist
zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel
ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittel-instanz setze
sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 82 StPO
N 9). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur
dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen
vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, m.w.H.).
2. Beweiswürdigung und Beweisergebnis
2.1. Benützen einer Autobahn oder
Autostrasse mit einem anderen darauf nicht zugelassenen Motorfahrzeug (Art. 96
VRV, Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 35 Abs. 1 VRV, Anklageschrift Ziffer 2)
2.1.1. Vorhalt
Betreffend den dem Beschuldigten
gemachten Vorhalt des Benützens einer Autobahn oder Autostrasse mit einem
anderen darauf nicht zugelassenen Motorfahrzeug wird auf die Anklageschrift vom
16. April 2024 (S-L 1.1. ff., Anklageschrift Ziffer 2) sowie auf die
Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil (Ziff. III. / Lit. D Ziff.
1 US 15) verwiesen.
2.1.2. Beweismittel
In den Akten finden sich folgende
Beweismittel:
Polizeiliche (Erst)Einvernahme des
Beschuldigten vom 23. März 2023 (AS 015 f.);
Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern
vom 30. März 2023 (AS 010 ff.);
Einvernahme des Beschuldigten durch die
Staatsanwaltschaft nach vorläufiger Festnahme vom 30. November 2023 (AS 138
ff.);
Einvernahme anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten von
Solothurn-Lebern vom 8. Oktober 2024 (S-L 261 ff., Z. 444 ff.).
Für den Inhalt dieser Beweismittel wird
auf die Akten sowie die zusammenfassenden Ausführung der ersten Instanz in
ihrem Urteil (Ziff. III / Lit. D Ziff. 2 und Ziff. 3 US 15 f.) verwiesen. Wo
nötig, wird vertieft darauf eingegangen.
Ergänzend zu diesen Beweismitteln sind
neu die Angaben des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht zu berücksichtigen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Juli 2025 hielt der Beschuldigte
diesbezüglich zusammengefasst Folgendes fest (für die detaillierten
Ausführungen wird auf das Protokoll in OGer 233 ff. verwiesen):
(Auf die Frage, ob er sich an den
Vorfall erinnern könne) Damals sei es ihm psychisch schlecht gegangen. Er habe
Drogen genommen. (Ob er noch wisse, wie er zur Autobahnraststätte Pieterlen
gelangt sei) Nein. (Wie er von der Raststätte zum Pieterlentunnel gekommen sei)
Er könne sich nicht erinnern, in den Tunnel gegangen zu sein. (Wohin er
gegangen sei) Er wisse es nicht. (Ob er zu jenem Zeitpunkt unter dem Einfluss
von Drogen gestanden habe) Er habe psychische Probleme gehabt und habe Drogen
genommen. (Gemäss den vorliegenden Akten sei er zu diesem Zeitpunkt unter dem
Einfluss von Kokain gestanden. Ob ihm das noch etwas sage) Das stimme.
2.1.3. Beweiswürdigung und
Beweisergebnis
Anlässlich der polizeilichen
Ersteinvernahme vom 23. März 2023 bestätigte der Beschuldigte explizit, mit
einem Fahrrad auf der Autobahn gefahren zu sein (AS 016): «Dann fuhr ich
auf der Autobahn Richtung Biel.». Auch anlässlich der folgenden beiden
Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft vom 30. November 2023 und durch den
Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 8. Oktober 2024 bestätigte der
Beschuldigte die ihm gemachten Vorhalte: «Ich bestätige» (AS 150) bzw.
«Dann ist das so passiert» (S-L 271).
Vor zweiter Instanz machte der
Beschuldigte neu geltend, sich nicht an den Vorfall erinnern zu können. Die
Verteidigung des Beschuldigten berief sich entsprechend auf eine angebliche Schuldunfähigkeit;
die Geschehnisse in sachverhaltlicher Hinsicht wurden jedoch weiterhin nicht
bestritten.
Der Beschuldigte bestätigt demnach die
Angaben im polizeilichen Anzeigerapport vom 30. März 2023, wonach er von der
Polizei Kanton Bern am 23. März 2023 mit einem Leichtmotorfahrrad (E-Bike)
auf der Autobahn unterwegs gewesen ist. In der Folge ist auf die Ausführungen
der ersten Instanz in ihrem Urteil vom 8. Oktober 2024 (Ziff. III. / Lit.
D. insb. Ziff. 3 ff.) abzustellen. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff.
2 ist erstellt. Ob allenfalls tatsächlich von einer Schuldunfähigkeit des
Beschuldigten auszugehen ist, wie dies geltend gemacht wird, wird im Rahmen der
rechtlichen Würdigung zu prüfen sein.
2.2. Fahren in fahrunfähigem Zustand
(Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV,
Anklageschrift Ziffer 3)
2.2.1. Vorhalt
Betreffend den dem Beschuldigten
gemachten Vorhalt des Fahrens in fahrunfähigem Zustand wird auf die
Anklageschrift vom 16. April 2024 (S-L 1.1. ff., Anklageschrift Ziff. 3) sowie
die Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil (Ziff. III. / Lit. E Ziff.
1 US 16) verwiesen. Da der gemachte Vorhalt in direktem Zusammenhang mit dem
mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes steht, ist in Ergänzung dazu auch auf den Vorhalt in
Anklageschrift Ziffer 4 sowie die entsprechenden Ausführungen der ersten
Instanz (a.a.O. Ziff. 2) abzustellen.
2.2.2. Beweismittel
In den Akten finden sich grundsätzlich dieselben
Beweismittel wie betreffend den vorstehenden Vorhalt des Benützens einer
Autobahn oder Autostrasse mit einem anderen darauf nicht zugelassenen
Motorfahrzeug (s. vorstehend Ziff. III. / Ziff. 2.1.2.). Ergänzend dazu ist
das Polizeiprotokoll der Kantonspolizei Bern bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit
(namentlich Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum, Übermüdung) und
Auftragsbestätigung zur Blut- und Urinentnahme vom 23. März 2023 (AS 013 f.) zu
berücksichtigen. Für den Inhalt dieser Beweismittel wird auf die Akten sowie
die zusammenfassenden Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil (Ziff.
III. / Lit. E Ziff. 3 - 5 US 16 f.) verwiesen.
Ergänzend zu diesen Beweismitteln sind
neu die Angaben des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht zu berücksichtigen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Juli 2025 hielt der Beschuldigte
diesbezüglich fest, es stimme; er sei Fahrrad gefahren, und die Polizei habe
ihn angehalten (s. das Protokoll in OGer 233 ff.).
2.2.3. Beweiswürdigung und
Beweisergebnis
Die Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, konkret der Konsum einer unbestimmten Menge Kokain, festgestellt
am 23. März 2023 anlässlich einer Kontrolle durch die Kantonspolizei Bern um
04:37 Uhr, wurde durch den Beschuldigten anerkannt und durch die objektiven
Beweismittel belegt (s. dazu insb. den Forensisch-toxikologischen
Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom
11.04.2023, AS 225 ff.). Der auf den Vorhalt gemäss Anklageschrift
Ziffer 4 gestützte Schuldspruch des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern
vom 8. Oktober 2024 ist denn auch unangefochten in Rechtskraft erwachsen
(Ziff. 2 lit. d des erstinstanzlichen Urteils). Der vorliegenden
Beweiswürdigung kann somit zugrunde gelegt werden, dass der Beschuldigte am 23.
März 2023, 04:37 Uhr, d.h. im Zeitpunkt, als er einer polizeilichen Kontrolle
unterzogen wurde, unter dem Einfluss von Kokain stand.
Gestützt auf vorstehende Ausführungen
ist weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte am 23. März 2023, 04:37 Uhr, als
er durch die Kantonspolizei Bern angehalten und einer Kontrolle unterzogen
worden ist, bzw. unmittelbar zuvor, auf der Autobahn A5, Pieterlentunnel,
Fahrtrichtung Biel, ein E-Bike lenkte.
Insgesamt ist somit erstellt, dass der
Beschuldigte zum vorgehaltenen Tatzeitpunkt unter Drogeneinfluss und damit in
fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug lenkte. Dies wird denn auch durch den
Beschuldigten wiederholt nicht bestritten. Der Sachverhalt gemäss
Anklageschrift Ziffer 3 ist erstellt.
Auch betreffend diesen Vorhalt ist die
geltend gemachte Schuldunfähigkeit im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen
Würdigung zu prüfen.
2.3. Diebstahl sowie Hausfriedensbruch
(Art. 139 Ziff. 1 StGB und Art. 186 StGB, Anklageschrift Ziffer 5)
2.3.1. Vorhalt
Betreffend den dem Beschuldigten
gemachten Vorhalt des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs wird auf die
Anklageschrift vom 16. April 2024 (S-L 1.1. ff., Anklageschrift Ziffer 5) sowie
die Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil (Ziff. III. / Lit. F Ziff.
1 US 17) verwiesen.
2.3.2. Beweismittel
In den Akten finden sich folgende
Beweismittel:
Strafanzeige der Polizei Kanton
Solothurn vom 1. Mai 2023 (AS 049 f.) mit zugehöriger Spurenauflistung vom 27.
März 2023 (AS 051 f.) und zugehöriger DNA-Auswertung (AS 053);
Erledigungsrapport der Polizei Kanton
Solothurn vom 21. Januar 2024 (AS 054 ff.);
Einvernahme des Beschuldigten durch die
Staatsanwaltschaft nach vorläufiger Festnahme vom 30. November 2023 (AS 138 ff.);
Einvernahme des Beschuldigten durch die
Polizei Kanton Solothurn vom 26. Januar 2024 (AS 074 ff.);
Einvernahme anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten von
Solothurn-Lebern vom 8. Oktober 2024 (S-L 261 ff.).
Für den Inhalt dieser Beweismittel wird
auf die Akten sowie die zusammenfassenden Ausführungen der ersten Instanz in
ihrem Urteil (Ziff. III. / Lit. F Ziff. 2 - 4 US 18) verwiesen. Wo nötig, wird
vertieft darauf eingegangen.
Ergänzend zu diesen Beweismitteln sind
neu die Angaben des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht zu berücksichtigen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Juli 2025 hielt der Beschuldigte
diesbezüglich zusammengefasst Folgendes fest (für die detaillierten
Ausführungen wird auf das Protokoll in OGer 233 ff. verwiesen):
(Auf den ihm gemachten Vorhalt hin)
Damals habe er psychische Probleme gehabt, er habe Drogen genommen. Er könne
sich nicht daran erinnern. (Ob er sich erinnern könne, wo er am 26.03.2023
gewesen sei) Nein. (Auf den Vorhalt, gemäss bisherigen Einvernahme habe er ausgesagt,
er sei an jenem Tag in [Stadt] am Bahnhof gewesen) Das könne sein. (Ob er in [Stadt]
sonst noch irgendwo gewesen sei) Er könne sich nicht erinnern. (Ob er das Haus [an
der Strasse] in [Stadt], oben gegen den Berg, jemals betreten habe) Er könne
sich nicht erinnern. (Auf Vorhalt der sichergestellten DNA-Spuren resp. auf
Frage, ob er sich erklären könne, wie die DNA an mehrere Gegenstände der
Geschädigten gekommen sei) Er entschuldige sich, aber er erinnere sich nicht.
(Vor erster Instanz habe die Verteidigung hauptsächlich geltend gemacht, er sei
in den jeweiligen Tatzeiträumen vom 23.03.2023 / 26.06.2023 schuldunfähig
gewesen. Ob ihm das etwas sage) Das sage ihm nichts.
Für die weiteren Ausführungen betreffend
Schuldunfähigkeit wird auf die nachfolgenden Erwägungen in Ziff. III. / Lit. B
Ziff. 2.4. verwiesen.
2.3.3. Beweiswürdigung und
Beweisergebnis
2.3.3.1. Vor erster Instanz brachte die
Verteidigung des Beschuldigten vor, die Beweislage sei dürftig. Es werde
lediglich auf die DNA-Spur abgestellt. DNA-Spuren könnten aber lediglich
Indizien sein. Gemäss Bundesgericht sei der Indizienbeweis dem direkten Beweis
nur gleichgestellt, wenn eine Mehrzahl solcher in der Gesamtheit bei objektiver
Betrachtung auf den dargelegten Sachverhalt schliessen liessen. Der
Indizienbeweis werde vorliegend nicht erbracht. Es sei schwer vorstellbar, dass
der nicht ortskundige Beschuldigte plötzlich in einer Liegenschaft am Waldrand
aufgetaucht und eingebrochen sei. Das entspreche nicht seinem Bewegungsmuster,
denn er sei hauptsächlich auf Hauptachsen und in Städten unterwegs gewesen. Zu
Fuss hätte man zur Liegenschaft eine halbe Ewigkeit gebraucht. Gemäss der Kantonspolizei
Bern soll er kurz vorher auch in Pieterlen gewesen sein. Dann wieder nach Visp
– dies sei alles etwas eigenartig. Zudem sei das verdächtige Verhalten einer
Person rund 250 m entfernt vermerkt worden. Die Polizei habe das Mobiltelefon
des Beschuldigten ausgewertet und keine Indizien gefunden. Solche, z.B.
Google-Anfragen, wären aber zu erwarten gewesen. Man habe aber nur Suchanfragen
für Liegenschaften im [Kanton] gefunden. Weiter sei man gefundenen
Schuhabdrücken nicht nachgegangen. Die DNA-Spur habe man nur an der Aussenseite
eines Portemonnaies nachgewiesen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass
der Beschuldigte mit diesem in Kontakt gekommen sei. Das könne aber überall passiert
sein. Anders wäre es bei DNA-Spuren am Fenster oder an der Tür. Dort habe man
aber nichts gefunden. Die Zweifel am Eindringen ins Haus seien derart
erheblich, dass sie für eine Verurteilung nicht reichten (s. zum Ganzen
ausführlich das Plädoyer der Verteidigung vor erster Instanz, S-L 294 ff.).
2.3.3.2. Anlässlich der
Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte grundsätzlich an den gemachten
Ausführungen fest. Zusammengefasst bringt die Verteidigung vor, das
erstinstanzliche Gericht habe sich zu wenig mit der Beweislage und den
örtlichen Gegebenheiten auseinandergesetzt. DNA-Spuren an einem Tatort, wie sie
hier vorlägen, könnten zwar ein Indiz für eine Täterschaft darstellen. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der Indizienbeweis dem direkten Beweis
aber nur gleichgestellt, wenn eine Mehrzahl solcher Indizien vorläge, die dann
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch auf die Täterschaft schliessen
liessen und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen würden, wo bei objektiver
Betrachtung keine Zweifel mehr bestünden (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016
E. 12.1.). Nur weil der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Befragung
erklärt habe, er wisse, dass er am fraglichen Tag in [Stadt] am Bahnhof […]
Kokain und Alkohol konsumiert habe, jetzt daraus den Schluss zu ziehen, er
müsse dann auch die Liegenschaft der Geschädigten [an der Strasse] betreten und
sich dort unrechtmässig bereichert haben, das sei zu kurz gegriffen. Zum einen
könne der Beschuldigte mit dem Portemonnaie und mit dem Etui auch irgendwo
anders in Kontakt gekommen sein. Zum anderen habe man weder an der Liegenschaft
noch sonst an einem anderen fixen Ort DNA gefunden. Habe man gar nicht danach
gesucht, müsse sich das die Ermittlungsbehörde als ungenügende Ermittlungen
selbst anlasten. Selbst wenn der Beschuldigte in [Stadt] gewesen wäre, gebe es
somit keine Anhaltspunkte, ihm den Einschleichdiebstahl anzulasten. Auch die
örtliche Distanz zwischen dem Bahnhof und dem Tatort sei zu gross, überhaupt
entspreche sie nicht dem üblichen Bewegungsmuster des Beschuldigten. Insgesamt
bestünden unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten (s. zum
Ganzen OGer 247 ff.).
2.3.3.3. Diese von der Verteidigung
vorgebrachten Argumente vermögen an der objektiven Beweislage insgesamt nichts zu
Gunsten des Beschuldigten zu ändern. Für die einzelnen Argumente ist Folgendes
festzuhalten:
Dass sich der
Beschuldigte ausschliesslich auf Hauptachsen und in Städten bewegt haben soll, womit
die Liegenschaft [an der Strasse] in [Stadt] überhaupt schon ausserhalb seines
üblichen Bewegungsradius liegt, ist vorliegend – da nicht Gegenstand der
Strafuntersuchung – nicht belegt und als Schutzbehauptung zu werten. Der
Vollständigkeit halber ist zudem festzustellen, dass sich im Zusammenhang mit
dem Vorhalt des Benützens einer Autobahn mit einem darauf nicht zugelassenen
Fahrzeug zudem erwiesen hat, dass der Beschuldigte sehr wohl auch ausserhalb
von Hauptverkehrsachsen unterwegs zu sein scheint. Dieses Vorbringen vermag
eine mögliche Täterschaft des Beschuldigten nicht von Vornherein
auszuschliessen.
Auch dass im
Mobiltelefon des Beschuldigten keine Indizien für eine Täterschaft wie bspw.
eine Google-Anfrage für [Stadt], gefunden worden seien, vermag eine Täterschaft
des Beschuldigten nicht auszuschliessen: Das Fehlen einer Google-Anfrage oder
sonstiger Indizien vermag die Abwesenheit des Beschuldigten am Tatort nicht zu
beweisen. Festzustellen ist sodann insbesondere, dass betreffend das
Mobiltelefon des Beschuldigten keine rückwirkende Abfrage der Antennenstandorte
getätigt wurde. Die fehlenden Indizien betreffend das Mobiltelefon des
Beschuldigten sprechen somit weder für noch gegen eine Täterschaft des
Beschuldigten.
Auf dieselbe
Argumentation muss abgestellt werden bei der Begründung, weshalb die fehlende
Abklärung der am Tatort sichergestellten Schuhabdrücke resp. das Fehlen
weiterer DNA-Spuren keine Unschuld des Beschuldigten zu belegen vermögen: Nur,
weil kein positiver Abgleich bzw. keine weitere DNA-Spur vorliegt, heisst das
nicht, dass der Beschuldigte nicht am Tatort war. Umgekehrt hätte selbst ein
negativer Abgleich der Schuhabdrücke resp. das Vorhandensein weiterer
alternativer DNA-Spuren die Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort nicht
ausgeschlossen. Dass ein solcher Schuhabgleich resp. weitere DNA-Spuren ausgeblieben
sind, vermag im Endergebnis demnach nicht, die Unschuld des Beschuldigten
nachzuweisen.
Schliesslich ist
darauf hinzuweisen, dass der Bahnhof in [Stadt] […] und die Liegenschaft [an
der Strasse] in [Stadt] lediglich 1.8 km auseinander liegen. Zu Fuss ist die
Strecke in 30 Minuten zu bewältigen. Dies ist definitiv keine Distanz, die als
derart weit oder gar als nicht machbar qualifiziert werden müsste, dass eine
Täterschaft des Beschuldigten von vornherein ausser Betracht fallen würde.
Entsprechend bleibt, auf die in den
Akten liegenden Beweismittel abzustellen. Diesbezüglich ist vorab auf die
umfassenden Ausführungen der ersten Instanz (a.a.O., US 18 f.) zu verweisen.
Aus dem vorhandenen objektiven
Beweismittel der DNA-Analyse (s. diesbezüglich detailliert die Strafanzeige vom
01.05.2023 samt Beilagen sowie die zusammenfassenden Ausführungen der ersten
Instanz in Ziff. 2 US 18) ergibt sich, dass der Beschuldigte mit einer hohen
Wahrscheinlichkeit mit dem Portemonnaie der Geschädigten, aus welchem ein Teil
des Deliktsguts, konkret Geld, gestohlen worden war, sowie mit dem Etui, in
welchem sich Stricksachen der Geschädigten befunden haben, in direkten Kontakt
gekommen sein muss (so ausdrücklich AS 055). Mit der Vorinstanz ist
festzustellen, dass keinerlei plausible Erklärung ersichtlich ist, wie die DNA
des Beschuldigten auf andere als die angeklagte Weise an das Portemonnaie und
das Etui gelangt sein könnte.
So kann der Beschuldigte selbst keine
Angaben dazu machen, wie seine DNA auf die Gegenstände kam. Seine Aussagen widersprechen
sich teilweise diametral. Einerseits will sich der Beschuldigte an den
genannten Tag überhaupt nicht mehr erinnern; andererseits erinnert er sich
zumindest teilweise daran, in [Stadt] gewesen zu sein – obwohl er angeblich vorher
noch nie dort war. Eine Antwort, wie seine DNA an die untersuchten Gegenstände
gelangt sein könnte, gab der Beschuldigte keine. Eine nachvollziehbare
Erklärung konnte der Beschuldigte denn auch anlässlich seiner Befragung durch
das Berufungsgericht nicht vorbringen. Eine Verbindung zwischen dem
Beschuldigten und der Geschädigten ist nicht bekannt und der Umstand, dass der
Beschuldigte, welcher sich gemäss eigenen Angaben sonst überhaupt nie in [Stadt]
aufhält, sich just an jenem Abend am Bahnhof Süd in [Stadt] aufgehalten haben
und dabei in unbekannter Weise mit gleich zwei Gegenständen einer ihm ansonsten
völlig unbekannten Frau in Kontakt gekommen sein soll, kann denn auch schlicht
nicht mehr als Zufall abgetan werden. Auch für das Berufungsgericht bestehen
somit keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er
in Ziff. 5 der Anklageschrift vom 16. April 2024 aufgeführt ist.
Für die weitere Begründung kann
ergänzend auf die zusammenfassenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in
ihrem Plädoyer vor dem Berufungsgericht (OGer 241 ff.) verwiesen werden. Auch
dieser Sachverhalt ist demnach erstellt und der nachfolgenden rechtlichen
Würdigung zugrunde zu legen.
B. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkung
Unter Verweis auf vorstehende
Ausführungen zur Beschränkung der Begründungspflicht (Ziff. III. / Ziff. 1.3.)
und in entsprechender Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann für die
rechtlichen Anforderungen an die Straftatbestände des Benützens einer Autobahn
mit einem anderen darauf nicht zugelassenen Fahrzeug (Art. 96 VRV,
Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 35 Abs. 1 VRV), das Fahren in fahrunfähigem
Zustand (Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV)
sowie den Diebstahl und den Hausfriedensbruch (Art. 139 Ziff. 1 StGB und Art. 186
StGB) auf die Ausführungen der ersten Instanz (Ziff. IV Lit B. - Lit. D auf S.
20 ff.) verwiesen werden. Die Vorinstanz hat die einschlägige Lehre und
Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Auf einzelne Aspekte ist im Rahmen der
Subsumtion einzugehen.
2. Benützen einer Autobahn oder
Autostrasse mit einem anderen darauf nicht zugelassenen Motorfahrzeug (Art. 96
VRV, Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 35 Abs. 1 VRV, Anklageschrift Ziffer 2)
2.1. Objektiver Tatbestand
Für die Begründung, weswegen vorliegend
vom Bestehen des objektiven Tatbestands auszugehen ist, ist auf die
Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil in Ziff. IV / Lit. B Ziff. 3
in US 20 zu verweisen. Diese Ausführungen sind, insbesondere da auch seitens
Verteidigung mit Ausnahme der nachfolgend zu widerlegenden, potentiellen Schuldunfähigkeit
keine Argumente gegen die rechtliche Würdigung der ersten Instanz vorgebracht
worden sind, ohne weitere Ergänzungen zu übernehmen.
2.2. Subjektiver Tatbestand
2.2.1. Rechtliches
Vorliegend macht der Beschuldigte das
Vorliegen eines Verbotsirrtums i.S.v. Art. 21 StGB geltend (s. diesbezüglich
die Ausführungen im Plädoyer der Verteidigung in OGer 247 ff.). Zusammengefasst
handelt dabei nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht
wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so
mildert das Gericht die Strafe.
Diesbezüglich ist vorerst zu prüfen, ob
sich der Täter überhaupt in einem Verbotsirrtum befand. Die Gründe für diesen
Irrtum bleiben dabei unerheblich. Ist von einem Irrtum auszugehen, folgt
jedenfalls die Strafmilderung. Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der
Verbotsirrtum vermeidbar gewesen wäre. Wird die Vermeidbarkeit bejaht, so
bleibt der Täter wegen vorsätzlicher Begehung der Tat haftbar, die Strafe ist
aber nach Art. 48a StGB zu mildern (Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder, in
Basler Kommentar zum Strafrecht, BSK StGB/JStG 4. Auflage 2019, Art. 21 N
12a und N 24, je m.w.Verw.). Ein Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB ist
nach der Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner
laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung
widerspricht, bzw. wenn er das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu
tun. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die exakte rechtliche Qualifikation
seines Verhaltens kennt (BGE 148 IV 298 E. 7.6 m.w.Verw.).
2.2.2. Subsumtion
Zusammengefasst bringt die Verteidigung
des Beschuldigten vor, dieser habe in der Schweiz keinen Führerschein gemacht.
Er habe wohl gar nicht wissen können, dass sein E-Bike auf der Autobahn nicht
zugelassen sei. Er kenne die hiesigen Verhältnisse zu wenig. Er unterliege
deshalb einem Rechtsirrtum, der für ihn nicht vermeidbar gewesen sei.
Diese Angaben vermögen nicht zu
überzeugen. Der Beschuldigte befand sich im Tatzeitpunkt bereits seit mehreren
Jahren in der Schweiz (Einreise Juni 2019, Tatzeitpunkt März 2023). Entgegen
den Vorbringen der Verteidigung kannte und kennt der Beschuldigte die hiesigen
Gegebenheiten sehr wohl, arbeitete (und arbeitet) er doch seit mehreren Jahren
in der Gastronomie und war und ist diesbezüglich immer noch regelmässig unterwegs.
Er musste denn auch ein geschlossenes Tor passieren, um überhaupt zur
Autobahnraststätte und im Anschluss über die Auffahrt mit
Geschwindigkeitssignalisation 100 auf die Autobahn zu gelangen. Dass ein E-Bike
auf der Autobahn grundsätzlich nicht zugelassen ist, war und ist ihm damit sehr
wohl bewusst. Ein Irrtum liegt nicht vor.
Zusammengefasst befand sich der
Beschuldigte am 23. März 2023 folglich nicht in einem Verbotsirrtum i.S.v. Art.
21 StGB. Auch der subjektive Tatbestand des Benützens einer Autobahn mit einem
anderen darauf nicht zugelassenen Motorfahrzeug ist damit gegeben.
2.3. Rechtfertigungsgründe
Allfällige Rechtfertigungsgründe sind
weder ersichtlich noch geltend gemacht worden.
2.4. Schuldunfähigkeit als
Schuldausschliessungsgrund
2.4.1.
Vorbringen des Beschuldigten
Nachdem feststeht, dass der Beschuldigte
beim genannten Vorhalt tatbestandsmässig und rechtswidrig handelte, ist als
dritte Voraussetzung der Strafbarkeit zu prüfen, ob der Beschuldigte im
Tatzeitpunkt schuldfähig war.
Nach Art. 19 Abs. 1 StGB ist
der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht
seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. War der Täter zur
Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss
dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht gemäss Art. 19 Abs. 2
StGB die Strafe. Schuldfähigkeit setzt Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
voraus. Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat
einzusehen. Unter Steuerungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, gemäss der
Einsicht in das Unrecht zu handeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 bzw. 6B_298/2020
vom 24.06.2021 E. 4.2.1.). Besteht ernsthafter Anlass, an der
Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder
das Gericht gemäss Art. 20 StGB die sachverständige Begutachtung durch einen
Sachverständigen an.
Vorliegend brachte der amtliche
Verteidiger des Beschuldigten vor erster Instanz vor, dieser sei am
23. März 2023, d.h. zum Tattag, schuldunfähig gewesen. Der Beschuldigte
sei zu diesem Zeitpunkt «sicherlich in einer realitätsfremden Welt» gewesen. Es
könne nicht sein, dass er in einem normalen Zustand mit einem E-Bike auf die
Autobahn gegangen sei. Das Gutachten und die Ärzte im [Psychiatriezentrum] hätten
festgehalten, dass er an einer floriden Psychose gelitten und entsprechend
agiert habe. Man habe es auch vom Zeugen gehört: Der Beschuldigte sei in einem
nicht wiedererkennbaren Zustand gewesen. Man habe zudem festgestellt, dass er
unter Drogen gestanden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Gutachten
gesagt habe, dass er unter Drogen gewesen sei und psychotisch gehandelt habe,
aber von Schuldfähigkeit ausgegangen werde. Sollte die Anklageschrift genügen,
müsse der Beschuldigte hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 der Anklage mangels
Schuldfähigkeit freigesprochen werden.
Die erste Instanz führte diesbezüglich
aus, das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___ vom 20.
September 2024 lege detailliert und nachvollziehbar dar, dass der Beschuldigte
im Zeitraum der vorgeworfenen Straftaten unter einem schädlichen Gebrauch von
Kokain und Cannabinoiden gelitten habe (S. 69). Im Zeitraum vom März bis April
2023 sei von einer leichten psychischen Störung auszugehen, die zwar Symptome
verursacht habe, aber nicht genug stark gewesen sei, um die alltägliche
Funktionsfähigkeit schwerwiegend zu beeinflussen (S. 70). Die vom Beschuldigten
an mehreren Stellen geltend gemachte Unfähigkeit, sich an vergangene Ereignisse
zu erinnern, trage gemäss Gutachterin in ihrer Erscheinungsform keinen
Symptomcharakter. Der Beschuldigte zeige keine Anzeichen von
Bewusstseinstrübung, Aufmerksamkeitsstörungen oder eines allgemeinen
intellektuellen Zerfalls (S. 47). Aus gutachterlicher Sicht ergebe sich daher
kein Hinweis für das Vorliegen einer Beeinträchtigung bzw. Aufhebung der
Einsichtsfähigkeit. Lediglich hinsichtlich der Vorhalte betreffend den 23. März
2024 (recte: 2023) sei von einer leichten Beeinträchtigung der
Steuerungsfähigkeit im Rahmen einer leichten Intoxikation auszugehen (Gutachten
S. 71). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe die Gutachterin
ihre Ausführungen bestätigt.
Anlässlich der Berufungsverhandlung
bekräftigte der amtliche Verteidiger seine Ansicht, wonach beim Beschuldigten
am 23. März 2023 eine Schuldunfähigkeit vorgelegen habe. Auf eine weitergehende
Begründung verzichtete er. Er verwies auf das bisher Gesagte.
Darauf angesprochen, ob er sich erinnern
könne, wie es ihm im Zeitpunkt der Taten, also Ende März 2023 gegangen sei, gab
der Beschuldigte zu Protokoll, man habe ihm gesagt, dass es ihm schlecht
gegangen sei (Protokoll der Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung,
OGer 233 ff.). (Gemäss Akten sei er am 05.04.2023, also kurze Zeit später, in
die Psychiatrische Klinik verbracht worden. Wenn er die beiden Zustände
vergleiche: Den Zeitraum Ende März und den Eintritt in die Klinik; welche
Unterschiede es da gebe) Er könne sich nicht erinnern. (2023 sei er in der
Klinik gewesen. Ob er heute noch in Behandlung sei) Nein. (Wie es heute mit dem
Alkohol- und Drogenkonsum aussehe) Er nehme nichts mehr. (Ob er seit seinem
Eintritt in die Klinik je wieder deliktisch tätig geworden sei) Nein. (Ob er
noch etwas ergänzen wolle) Wenn er etwas getan haben sollte, dann entschuldige
er sich. Vor allem beim Gericht. Anscheinend habe er etwas gemacht, aber er
könne sich nicht erinnern. Er entschuldige sich aber. (Er sei im Februar 2025
im [Psychiatriezentrum] gewesen, als die Polizei gekommen sei. Wie lange er
dort gewesen sei) Zwei Wochen oder so. (Was der Grund gewesen sei). Er sei
draussen gewesen. Er habe sich nicht gut gefühlt. Seine Familie habe ihm gesagt
«Du brauchst Behandlung». Sie hätten ihn dorthin gebracht. Nach zwei Wochen sei
er wieder draussen gewesen. (Ob ihm der Klinikaufenthalt geholfen habe) Er sei
mit Medikamenten behandelt worden. Nach einer Weile sei es ihm psychisch besser
gegangen, sie hätten ihn entlassen. (Ob er aktuell noch Medikamente nehme)
Nein, keine.
2.4.2. Subsumtion
Vorstehend in Ziff. 2.4.1. wurde auf die
Ausführungen der ersten Instanz verwiesen. Diese Ausführungen finden ihre
Stütze in den Akten, insb. ist das genannte Gutachten von Dr. med. H.___ vom
20. September 2024 korrekt wiedergegeben worden. Die Gutachterin hat
verständlich und nachvollziehbar dargelegt, dass ein Konsum von Substanzen wie
Kokain und Cannabinoiden bestand, dass aber zum beurteilenden Zeitpunkt eben
gerade keine volle Schuldunfähigkeit vorgelegen hat. So ausdrücklich auch die
Bestätigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in AS 281 Z. 41
ff.: «(…) für mich ergibt sich aus den Anknüpfungstatsachen ein doch
zeitnaher Konsum zur stationären Aufnahme und daher auch eine zeitnahe
drogeninduzierte Psychose zur stationären Aufnahme.» oder auch AS 282
Z. 61 ff.: «Anhand der Anknüpfungstatsachen ist davon auszugehen, dass es
zeitnah zur stationären Aufnahme zu diesen drogeninduzierten Psychosen gekommen
war. Davor gab es in den Akten und auch anhand der Aussagen des Exploranden
keine Angaben für ein psychotisches Erlebnis.» bzw. Z. 70 ff.: «Hypothesengeleitet,
wie hier, gibt es anhand der Anknüpfungstatsachen keine Anhaltspunkte, dass der
Explorand an den von Ihnen genannten Tatzeitpunkten unter psychotischen
Symptomatiken gelitten hat.» Das Abstellen der ersten Instanz auf die
Ausführungen der Gutachterin ist vorliegend zu übernehmen. Dass der
Beschuldigte selber das Ausmass seiner Beeinträchtigung aufgrund seines
Substanzkonsums und dessen Folgen für die Beurteilung der Taten schwerer
gewichtet als es vorliegend die Gutachterin tat, liegt in der Natur der Sache.
Der Beschuldigte vermag jedoch auch vor dem Berufungsgericht nicht darzulegen,
inwiefern hinsichtlich des 23. März 2023 von einer vollumfänglichen
Schuldunfähigkeit auszugehen wäre. Vielmehr beschränkt sich die Verteidigung
darauf, auf das bisher Gesagte zu verweisen. Die leicht reduzierte
Schuldfähigkeit ist – wie dies die erste Instanz korrekt gemacht hat – bei der
Strafzumessung für dieses Delikt zu berücksichtigen.
3. Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art.
91 Abs. 1 lit. c SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV,
Anklageschrift Ziffer 3)
In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ist
vorliegend auch für die konkrete Subsumtion (a.a.O. US 21) auf die Ausführungen
der Vorinstanz zu verweisen. Diese Ausführungen sind, insbesondere da auch
seitens Verteidigung keine Argumente gegen die rechtliche Würdigung der ersten
Instanz vorgebracht worden sind, ohne weitere Ergänzungen zu übernehmen.
Betreffend die seitens des Verteidigers
geltend gemachte Schuldunfähigkeit ist vollumfänglich auf die vorstehenden
Ausführungen in Ziff. III. / Lit. B Ziff. 2.4. zu verweisen. Die leicht
reduzierte Schuldfähigkeit am 23. März 2023 wird im Rahmen der nachfolgenden
Strafzumessung auch für dieses Delikt zu berücksichtigen sein.
4. Diebstahl sowie Hausfriedensbruch
(Art. 139 Ziff. 1 StGB und Art. 186 StGB, Anklageschrift Ziffer 5)
In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ist
vorliegend auch für die konkrete Subsumtion (Ziff. IV. / Lit. E Ziff. 1.1. und
Ziff. 2.1. US 23) auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Diese
Ausführungen sind, insbesondere da auch seitens Verteidigung keine Argumente
gegen die rechtliche Würdigung der ersten Instanz vorgebracht worden sind, ohne
weitere Ergänzungen zu übernehmen.
Betreffend die Schuldfähigkeit führt der
amtliche Verteidiger des Beschuldigten aus, nur wenig später, nachdem sich die
angeblichen Delikte ereignet hätten, sei der Beschuldigte im Spital behandelt
worden. In diesem Zeitraum habe er eine floride Symptomatik gehabt. Er sei
nicht mehr sich selbst gewesen, auch wenn die Gutachterin gesagt habe, es sei
in diesem Zeitpunkt nicht so gewesen. Wie sie dies beurteilen könne, sei
unklar. Nur der Zeuge habe den Beschuldigten in dieser Zeit gesehen. Die
Schuldfähigkeit sei daher auch in diesem Punkt zu verneinen. Auch die
Gutachterin habe auf S. 70 des Gutachtens gesagt, es könnten schwere
Störungen auftreten. Nur drei Tage vor der Tat habe er Kokain konsumiert. Der
Rückschluss, dass er zwischen diesem Konsum und der Hospitalisierung
schuldfähig gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. Entsprechend sei der
Beschuldigte auch von diesen Vorhalten freizusprechen.
Festzustellen ist Folgendes: Der
Beschuldigte trat Ende März 2023 erstmals den Behörden in Erscheinung. Am 29.
März 2023 erschien ein Mann, G.___, bei der Polizeiwache in Visp, wo er nach
der Polizei verlangte, da ihm Geld aus seiner Wohnung entwendet worden sei. Die
daraufhin eingeleiteten Ermittlungen der Kantonspolizei […]
ergaben Hinweise auf eine mutmassliche Täterschaft des Beschuldigten. Nachdem
dieser telefonisch auf den Polizeiposten in Visp beordert worden war, sagte er
zu, zu erscheinen, tat dies dann aber nicht. An den Folgetagen wurde bei
mehreren angeblichen Meldeadressen des Beschuldigten Nachschau gehalten. Bei
keiner der bekannten Adressen konnte dieser angetroffen werden. Auf Anrufe
reagierte er nicht. Am 6. April 2023 wurde im Nachgang zu diesen
Ermittlungshandlungen durch den verantwortlichen Arzt I.___ vom [Psychiatriezentrum]
eine fürsorgerische Unterbringung des Beschuldigten ausgesprochen. Dessen
psychischer Zustand liess eine Einvernahme nicht zu (s. zum Ganzen den
Verzeigungsbericht der Kantonspolizei […] vom 18.05.2023, AS 092 ff.).
Der Bericht des [Psychiatriezentrums]
vom 22. Juni 2023 (S-L 051 ff.) und der Arztbericht an die Staatsanwaltschaft
vom 4. Dezember 2023 (AS 231 ff.) bestätigen, dass der Beschuldigte vom 5. April
2023 bis 17. April 2023 im [Psychiatriezentrum] in hospitalisiert war. Dies mit
den Hauptdiagnosen der Störungen durch Kokain (F14.55: Störung mit vorwiegend
manischen Symptomen; F 14.2: Abhängigkeitssyndrom) und der Störung durch
Cannabinoide (F12.1: Schädlicher Gebrauch). Gemäss Schilderungen im erstgenannten
Bericht war der Beschuldigte mit der Ambulanz um Mitternacht in die Notaufnahme
des Spitals [Ort] gebracht worden. Die Polizei sei von einem Taxifahrer gerufen
worden, da der Patient (der Beschuldigte) gedroht habe, sich mit einem Messer
umzubringen. Als die Polizei eingetroffen sei, habe sich der Patient (der
Beschuldigte) das Messer an den Hals gehalten und gedroht, sich den Hals
durchzuschneiden. Nachdem er mit einem der Polizisten gesprochen habe, habe er
eingewilligt, das Messer wegzuwerfen und den Anweisungen zu folgen. Er habe
gesagt, er wolle seinem Leben ein Ende setzen, da er seit dem Erdbeben [im
Ausland] von einem Problem ins Nächste stolpere. Er habe einen Grossteil seiner
Familie durch das Erdbeben verloren, habe sich von seiner Partnerin getrennt
und konsumiere sehr viel Kokain und THC. In der Urinprobe seien Kokain sowie
THC positiv gewesen (s. AS 051). Bei der Aufnahme habe der Patient ein
manieförmiges Zustandsbild mit ausgeprägter psychomotorischer Agitation,
Disphorie, Logorrhoe gezeigt, so dass Zwangsmassnahmen mit Isolation, Fixierung
und Zwangsmedikation notwendig gewesen seien (S-L 053). Insgesamt ging das
Spital von einer durch Kokainkonsum ausgelösten manischen Episode aus, da das
Auftreten der Symptomatik in zeitlichem Zusammenhang mit dem exzessiven Konsum
gestanden habe und anamnetisch keine Episode einer affektiven Störung in der
Vorgeschichte habe eruiert werden können (S-L 053).
Dem amtlichen Verteidiger ist damit
insofern zuzustimmen, als dass der Beschuldigte gemäss vorliegenden
Arztberichten im Zeitraum akuter manischer Episoden keinen Bezug zur Realität
mehr herzustellen zu vermögen scheint. Den weiteren Vorbringen der Verteidigung
ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich in den Akten kein Hinweis darauf finden
lässt, dass der Beschuldigte sich nicht nur am 5. April 2023, sondern auch schon
am 26. März 2023 – nota bene mehr als eine Woche vor der Hospitalisierung –
tatsächlich in einer solchen manischen Episode befunden hatte. Dass er
erstelltermassen erst drei Tage vor seinem Einschleichdiebstahl vom 26. März
2023, d.h. am 23. März 2023, Kokain konsumierte, vermag für den Nachweis einer
akuten Episode für sich allein genommen nicht zu genügen; ebensowenig das
Vorbringen, der Beschuldigte könne sich – zumindest was den Vorhalt des
Einbruchdiebstahls [an der Strasse] in [Stadt] anbelangt – angeblich nicht mehr
an die Geschehnisse jenes Tages erinnern oder er habe durch die
Ermittlungsbehörden des Kantons […] im entsprechenden Zeitraum nicht
erhältlich gemacht werden können. Diesbezüglich ist insbesondere darauf
hinzuweisen, dass auf die angeblichen Geschehnisse vom 26. März 2023 angesprochen
der Beschuldigte vorzubringen vermag, er habe sich in [Stadt] aufgehalten. Eine
Erinnerung an die damaligen Geschehnisse war damit sehr wohl vorhanden. Weiter
ist darauf zu verweisen, dass auch die behandelnden Ärzte im Spital […] davon
ausgegangen sind, der Zustand des Beschuldigten anlässlich der Hospitalisierung
am 5. April 2023 sei erstmalig so in Erscheinung getreten resp. stehe
einzig im Zusammenhang mit einem exzessiven Konsum («Diagnostisch gehen wir
von einer durch Kokainkonsum ausgelösten manischen Episode aus, da das
Auftreten der Symptomatik in zeitlichem Zusammenhang mit dem exzessiven Konsum
steht und anamnetisch keine Episode einer affektiven Störung in der Vorgeschichte
eruiert werden konnten», s. AS 053). Mit Blick auf die vorliegenden
Akten erscheint denn auch die Feststellung der Gutachterin, es lägen für den
26. März 2023 keine Hinweise auf eine allfällige Einschränkung der
Schuldfähigkeit vor, nachvollziehbar. Ein nachgewiesener, selbst ein jahrelang
schon bestehender, missbräuchlicher Substanzkonsum ohne Nachweis eines
konkreten Konsums oder einer konkreten Beeinträchtigung im entsprechenden
Zeitpunkt vermag für sich alleine genommen keine Schuldunfähigkeit zu
begründen.
Vor diesem Hintergrund ist auf die
Feststellungen der ersten Instanz abzustellen. Im Rahmen der nachfolgenden
Strafzumessung ist für die Delikte des Hausfriedensbruchs und des Diebstahls,
begangen am 26. März 2023, keine reduzierte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen.
Es liegt volle Schuldfähigkeit vor.
IV. STRAFZUMESSUNG
1. Rechtliches
1.1. Der allgemeine Teil des
Strafgesetzbuches stellt eine Vielzahl von Sanktionen und
Kombinationsmöglichkeiten der einzelnen Sanktionen zur Verfügung. Das Gesetz
bestimmt nicht ausdrücklich, auf welche Art und Weise die Wahl der angemessenen
Strafe zu erfolgen hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten
hierfür die gleichen Regeln wie bei der Strafzumessung, namentlich das Gewicht
der Tat und das Verschulden des Täters (vgl. BGE 120 IV 67).
Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das
Gericht anstatt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann (lit. b). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher
zu begründen (Abs. 2). Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Faktoren
die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter
und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen
(vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.).
1.2. Das Gericht schiebt den Vollzug
einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1
StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und
höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem
Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).
Bei Freiheitsstrafen im überschneidenden
Anwendungsbereich von Art. 42 und 43 StGB zwischen ein und zwei Jahren ist der
(vollständige) Strafaufschub die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur
(subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe
aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt
ausgesprochen wird. Damit verhält es sich ähnlich wie bei der Beurteilung der
Bewährungsaussichten im Fall eines Widerrufs einer bedingt ausgesprochenen
Freiheitsstrafe. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen –
ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer
Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu
begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den
teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst
ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art.
43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts
des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere
Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der
Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich
erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2024 vom 13.05.2025, E. 3.3.1.
m.w.Verw.). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den –
ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges
Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu
vollziehen (a.a.O. m.w.Verw.).
Gemäss der Rechtsprechung gelten die
subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB für die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs auch für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs (a.a.O.
m.w.Verw.). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens bzw. der
Bewährungsaussichten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu
berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der
Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter
des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes
Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die
Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer
Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des
Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine
vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt
ausser Acht zu lassen (a.a.O. m.m.Verw.). Dem Sachgericht steht bei der Prüfung
der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das
Bundesgericht greift nur korrigierend ein, wenn eine Überschreitung oder ein
Missbrauch des Ermessens und damit eine Verletzung von Bundesrecht gegeben ist
(a.a.O. m.w.Verw.).
1.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst
das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt
das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf
das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2
StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden.
Der Begriff
des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der
konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen
Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47
Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten
Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Trechsel/Marc Thommen in: Stefan
Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4. Auflage 2021, Art. 47 StGB N 18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Praxis).
1.4. Bei der Tatkomponente sind das
Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in
Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)
betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden
Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten
Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter
Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein
jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein
gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu
Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung
berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch
zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig
verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche
Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten
oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden
beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit
Hinweisen).
1.5. Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des
Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt
(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2. S. 122). Die Bildung einer sog.
«Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang
verschiedener Delikte ist nach neuerer bundesgericht-licher Rechtsprechung
grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne
Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil
die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation
mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es grundsätzlich bei
der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt
für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen
ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6.).
Im soeben
erwähnten BGE 144 IV 217 und in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner
früheren Rechtsprechung ab, die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs.
1 StGB im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der
konkreten Methode zuliess (wonach für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall
die Strafart zu bestimmen und eine gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist).
In neueren Entscheiden hielt das Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es
könne eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten
zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien und eine blosse
Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte
geeignet sei, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil
6B_382/2021 vom 25.07.2022 E. 2.4.2.).
1.6. Hat das Gericht eine Tat zu
beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat
verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der
Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig
beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
Art. 49 Abs. 2 StGB regelt die
sogenannte retrospektive Konkurrenz. In BGE 142 IV 265 hat das Bundesgericht
die konkrete Vorgehensweise gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB detailliert
vorgezeichnet. Demnach sind grundsätzlich zwei Varianten zu unterscheiden. Ist die
schwerste Straftat in der rechtskräftigen Grundstrafe enthalten, ist die
Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte
angemessen zu erhöhen und anschliessend die Grundstrafe von der gedanklich
gebildeten hypothetischen Gesamtstrafe abzuziehen. Liegt jedoch die schwerste
Straftat der Gesamtstrafe für die neu zu beurteilenden Taten zugrunde, ist
diese in Berücksichtigung der Grundstrafe und Anwendung des Asperationsprinzips
zu erhöhen und hernach wiederum die Grundstrafe abzuziehen. An die Höhe der
Grundstrafe ist das Gericht in jedem Fall gebunden. Wurde bei der Grundstrafe
und/oder den neuen Delikten bereits eine Gesamtstrafe gebildet (und damit
bereits asperiert), kann es freilich zur doppelten Asperation kommen. Für
diesen Fall wird im erwähnten Entscheid vorgeschlagen, beim zweiten Schritt der
Erhöhung der (bereits asperierten) Grundstrafe resp. der bereits asperierten
Gesamtstrafe für die neuen Delikte das Asperationsprinzip gemässigt anzuwenden.
In einem Entscheid vom 27. Dezember 2018
(Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2018 = BGE 145 IV 1) hat das Bundesgericht
die bisherige Rechtsprechung zur teilweisen retrospektiven Konkurrenz
modifiziert. Hat das Gericht mehrere Taten zu beurteilen, wovon mindestens eine
Tat vor der Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde, ist für die neuen
Taten – d.h. diejenigen, welche nach Rechtskraft der ersten Verurteilung
begangen wurden – eine unabhängige Strafe festzulegen. Deshalb ist zwischen
Taten, die vor, und solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu
unterscheiden. Das Gericht beurteilt zunächst, ob bezüglich der Taten, welche
vor dem Ersturteil begangen wurden, mit Blick auf die ins Auge gefasste
Strafart, die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt.
Anschliessend legt es für die nach der ersten Verurteilung begangenen Taten
eine unabhängige Strafe fest, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1
StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die vor dem Ersturteil
begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe zu
derjenigen für die neuen Taten hinzu (E. 1).
1.7. Das Gericht ist bei der Begründung
der Strafzumessung gehalten, die hierfür erheblichen Umstände festzuhalten und
zu gewichten (Art. 50 StGB). Das Bundesgericht verlangt gemäss gefestigter
Praxis zwar nicht, dass das Gericht in absoluten Zahlen oder in Prozenten
angibt, inwieweit es bestimmte strafzumessungsrelevante Tatsachen straferhöhend
oder strafmindernd berücksichtigt hat. Ebenso wenig wird die Bezifferung einer
Einsatzstrafe gefordert, die es bei Fehlen bestimmter Strafschärfungs- und
Strafmilderungsgründen sowie anderer gewichtiger Faktoren ausgefällt hätte (BGE 121 IV 56; BGE 127 IV 105). Wo es indessen – insbesondere mit der Anwendung des
Asperationsprinzips – nicht möglich ist, ohne Angaben der Höhe der jeweiligen
Strafen in Zahlen mit der nötigen Klarheit die für die Strafzumessung
massgeblichen Gesichtspunkte und ihre Gewichtung darzustellen, muss
ausnahmsweise eine Einsatzstrafe angegeben werden; es muss also mit
Zahlenangaben operiert werden, damit sich überprüfen lässt, ob die Strafzumessung
mit dem Bundesrecht in Einklang steht (BGE 118 IV 121; Urteil des
Bundesgerichts 6B_579/2008 vom 27.12.2008 E. 4.4.).
Das Bundesgericht drängt vermehrt
darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch
begrifflich im Einklang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom
07.07.2011 E. 4.2., Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2010 vom 06.06.2011 E.
3.2., Urteil des Bundesgerichts 6B_763/2010 vom 26.04.2011 E. 4.1.). Um dieser
Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der
Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als
leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere
Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise
wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und
hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer
vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 - 15 Jahren
(bei leichter Tatschwere 5 - 10 Jahre und in schweren Fällen 15 -
20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand
der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann
sichergestellt werden, dass Verschuldens-gewichtung und Einbettung des
Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten Strafzumessungsverlauf in
Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).
2. Konkrete
Strafzumessung
2.1. Widerruf
2.1.1.
Rechtliches
Begeht der Verurteilte während der
Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er
weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1
StGB die bedingt aufgeschobene Strafe oder den bedingt aufgeschobenen Teil der
Strafe. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen
führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser erfolgt
nur, wenn wegen der Begehung des neuen Delikts von einer negativen Einschätzung
der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten
Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der
Bewährungsaussichten des Täters ist analog der Prüfung der Gewährung des
bedingten Strafvollzugs anhand einer Würdigung aller wesentlichen Umstände
vorzunehmen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs
des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe ist auch zu berücksichtigen, ob
die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140,
E. 4.2. ff. mit Hinweisen). Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42
Abs. 2 StGB für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung
verlangt, sind für den Widerrufsverzicht aber nicht erforderlich. Das heisst
allerdings nicht, dass es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die
daraus resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der
erneuten Delinquenz bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid
über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die
neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung
des Verurteilten erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den
Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die
während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140, E. 4.5.).
2.1.2.
Subsumtion
Der
Beschuldigte wurde mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
14. März 2023 zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt, dies bei
Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren.
Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 2. Juni 2023 (AS 342
f.) begann die Probezeit am 14. März 2023 zu laufen. Ein Grossteil der hier zu
beurteilenden Delikte erfolgte somit innert der gesetzten Probezeit.
Bei der
Prüfung, ob vorliegend somit der bedingt gewährte Strafvollzug von 60 Tagen
Freiheitsstrafe zu widerrufen ist, ist die Bewährungsaussicht zu hinterfragen. Nachfolgend
wird dargelegt werden, dass beim Beschuldigten eine Freiheitsstrafe
auszusprechen ist, die zumindest in Teilen unbedingt zu vollziehen sein wird.
Dieser Vollzug des nunmehr zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe darf bei
der Beurteilung der Bewährungsaussichten nicht ausser Betracht gelassen werden.
Es darf erwartet werden, dass diese erstmalige und mehrmonatige Freiheitsstrafe
beim Beschuldigten eine gewisse Warnwirkung haben wird. Dies hat sich insofern
bestätigt, als dass seit Begehung der vorliegend zu beurteilenden Delikte im
Jahr 2023 keine neuen deliktische Tätigkeiten des Beschuldigten mehr bekannt
geworden sind resp. er sich damit wohlverhalten zu haben scheint. Da überdies
für den Verzicht auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs keine «besonders
günstigen Umstände» erforderlich sind, kann mit Blick auf den genannten Vollzug
der Freiheitsstrafe auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Vortat
verzichtet werden. Einem Widerruf würde zudem das Verschlechterungsverbot
i.S.v. Art. 391 Abs. 2 StPO entgegenstehen. Die Probezeit ist im Gegenzug um
die Hälfte, d.h. ein Jahr, zu verlängern.
Der für den
Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
14. März 2023 für die Freiheitsstrafe von 60 Tagen gewährte bedingte
Vollzug ist somit nicht zu widerrufen. In die nachfolgende Strafzumessung hat
diese Freiheitsstrafe – mit Ausnahme der teilweisen retrospektiven Konkurrenz,
s. unten – demnach keinen direkten Einfluss.
2.2. Wahl der
Strafart
2.2.1. Für die
vorliegend zu sanktionierenden Delikte der Drohung, des Diebstahls und des
Hausfriedensbruchs kann, wie dies auch die Vorinstanz korrekt erkannt hat, nur
eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen. Die Vorinstanz hielt fest, der
Beschuldigte verfüge über eine Berufsausbildung als angelernter Baumeister, sei
aber momentan arbeitslos und bei der Arbeitslosenkasse gemeldet. Aufgrund
dessen habe er diverse Schulden. Entsprechend verfüge er weder über Einkommen
noch Vermögen. Seit seiner Festnahme am 28. November 2023 befinde sich der
Beschuldigte in Haft. Unter diesen Umständen wäre eine Geldstrafe nicht
einbringlich (Ziff. V. / Lit. C. US 26).
Diese
Ausgangslage hat sich zwischenzeitlich dahingehend geändert, als dass der
Beschuldigte per 8. Januar 2025 aus der Sicherheitshaft im Kanton Solothurn
entlassen und per 12. Januar 2025 zwecks Vollzugs von Ersatzfreiheitsstrafen dem
Migrationsamt des Kantons […] überstellt worden ist (s. den Vollzugsauftrag vom
07.01.2025 in den Akten des Migrationsamtes des Kantons Solothurn [MISA-Akten
SO] 098 f. sowie in OGer 012 ff.). Der Beschuldigte bringt vor, derzeit
arbeite er und gehe zum Sport (Protokoll der Einvernahme anlässlich der
Berufungsverhandlung in OGer 233 ff.). Auf seine Arbeitsstelle angesprochen
führt er zusammengefasst aus, er arbeite zu 40 % in einem Kebab-Laden, dies
entweder tagsüber oder abends jeweils auf Abruf. Er habe diese Stelle neu
gefunden, er sei noch in der Probezeit. Nach drei Monaten, hätten sie gesagt,
würden sie ihm einen Vertrag mit 100 % machen. Weiter bestätigte der
Beschuldigte, dass er Schulden habe, wobei er diese mit Raten abzahle. Er habe
seit Anfang Jahr CHF 1'200.00 an Krankenkassen-Schulden abbezahlt. Diese
Angaben bestätigen sich im Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten gemäss Betreibungsamt
[…] vom 23. Juni 2025 (OGer 184 ff.).
Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte über nicht weniger als 14
Verlustscheine in der Höhe von total CHF 11'558.50 (gemäss Aufschlüsselung,
gemäss Zusammenzug CHF 13'405.20) verfügt, wobei einzig eine Forderung von
Kranken-kassenbeiträgen in Höhe von CHF 949.50 (mutmasslich infolge
Bezahlung) erloschen ist. Die konkreten Umstände lassen demnach den Umstand, ob
der Beschuldigte eine allfällige Geldstrafe, allenfalls auch in Raten,
tatsächlich zu zahlen vermöchte, zumindest fraglich erscheinen.
Weiterhin
Geltung haben jedoch die Ausführungen der ersten Instanz, wonach der
Beschuldigte nur wenige Tage nach Ergehen des Strafbefehls der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März 2023, mit welchem er zu einer
bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, erneut straffällig geworden
ist. Dass sich der Beschuldigte um behördliche Anordnungen und deren Folgen
foutierte, liegt damit auf der Hand. Gemäss Gutachten von Dr. med. H.___ vom
20. September 2024 liegt beim Beschuldigten zudem eine ungünstige
Rückfallprognose vor (Gutachten S. 72, S-L 244). Auch wenn dieses
Gutachten von mehr Delikten ausgeht, als dass dem Beschuldigten schliesslich
tatsächlich zur Last gelegt werden, womit die Rückfallgefahr zumindest zu
relativieren ist, kann ihm keine vollständig positive Prognose gemacht werden.
Übermässige Auswirkungen der Anordnung einer Freiheitsstrafe auf das soziale
Umfeld des Beschuldigten sind vorliegend keine ersichtlich, da ein solches kaum
vorhanden ist. Dementsprechend ist für die genannten Delikte der Drohung, des
Hausfriedensbruchs und des Diebstahls eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
2.2.2. Die
Widerhandlungen gegen die VRV wird mit Busse bestraft (Art. 96 VRV). Für das
Benützen einer Autobahn oder Autostrasse mit einem anderen darauf nicht
zugelassenen Motorfahrzeug erübrigen sich somit Ausführungen zur Wahl der
Strafart. Ebenso für das Fahren in fahrunfähigem Zustand und die Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes; hier sind gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG bzw.
gemäss Art. 19a BetmG ebenfalls einzig Bussen vorgesehen.
2.3. Wie vorstehend
begründet, ist vorliegend für die Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen. Für
die Bildung der auszufällenden Sanktion ist nun zu berücksichtigen, dass ein
Fall von teilweiser retrospektiver Konkurrenz vorliegt, wobei eine
Gleichartigkeit der Strafen gegeben ist. Mit Strafbefehl vom 14. März 2023
verurteilte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat den Beschuldigten wegen
einfachen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen. Der
vorliegend neu zu beurteilende Vorhalt der Drohung wurde jedoch bereits am
11. März 2023 begangen. In Anwendung der im Rahmen der rechtlichen
Ausführungen dargelegten Grundsätze – insb. unter Verweis auf BGE 145 IV I –
ist deshalb in einem ersten Schritt für die Drohung und den einfachen Diebstahl
gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine hypothetische
Gesamtstrafe zu bilden und daraus (unter Abzug der Grundstrafe gemäss
rechtskräftigem Strafbefehl) die Zusatzstrafe für die Drohung zu definieren. In
einem zweiten Schritt ist für die nach dem Strafbefehl vom 14. März 2023
begangenen Taten – konkret den Diebstahl und den Hausfriedensbruch vom 26. März
2023 – eine gesonderte (zweite) Gesamtstrafe zu bilden. In einem dritten
Schritt sind, da auch betreffend die Vorhalte des Diebstahls und des
Hausfriedensbruchs eine Freiheitsstrafe auszusprechen sein wird, die beiden
Strafen miteinander zu kumulieren (s. zum Ganzen BGE 142 IV 265, BGE 145 IV 1,
BGE 145 IV 377 und das Urteil des Bundesgerichts 6B_759/2019 vom 11.03.2020).
Wird dieser
gemäss Bundesgericht vorgegebenen Weise der Strafzumessung gefolgt, ergibt sich
daraus, dass die von der ersten Instanz gewählte Vorgehensweise der isolierten
Zusatzstrafenbildung unter Weglassung der Gesamtstrafenbildung (Ziff. V. /
Lit. E Ziff. 2 US 28 f.) nicht zu übernehmen ist.
2.4. Erster
Schritt: Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe für den einfachen Diebstahl vom 9.
März 2023 (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14.03.2023) und
die Drohung vom 11. März 2023 bzw. Bemessung der Zusatzstrafe für die Drohung
vom 11. März 2023
Vorliegend
steht die Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB vom 11. März 2023 im Vergleich zu
einem einfachen Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB vom 9. März 2023. Da der
Diebstahl mit einer höheren Strafandrohung versehen ist als die Drohung, ist
vorliegend der Diebstahl als das schwerere Delikt zu bestimmen.
Den Akten
lassen sich die konkreten Strafzumessungsfaktoren für dieses Delikt nicht
entnehmen; vermerkt ist einzig im Strafbefehl selber, dass der Beschuldigte
sich der Geschädigten im [Laden] genähert und ihr aus deren Handtasche das
Portemonnaie (Gesamtwert ca. CHF 271.00) entwendete (AS 296 ff.). Die von der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat festgelegte (Einsatz)Strafe von 60 Tagen
Freiheitsstrafe ist damit ohne weitere Ergänzungen der vorliegenden
Strafzumessung zugrunde zu legen.
In Anwendung
von Art. 49 Abs. 1 StGB ist diese Einsatzstrafe für die Sanktionierung des
Delikts der Drohung vom 11. März 2023 in der Migros-Filiale angemessen zu
erhöhen.
Betreffend die
objektive Tatschwere der Drohung können die Argumente der Vorinstanz übernommen
werden (Ziff. V. / Lit. E Ziff. 3 US 29). Es ist zu berücksichtigen, dass der
Beschuldigte zur Tatbegehung ein Klappmesser, d.h. einen gefährlichen
Gegenstand, eingesetzt hat. Der Beschuldigte hat das Klappmesser in
geschlossenem Zustand gegen den Geschädigten gerichtet. Das Messer wurde durch
den Beschuldigten erst geöffnet, als sich der Geschädigte vom Beschuldigten
entfernte. Obwohl die vorliegende Tat keine Bagatelle darstellt, sind im
Vergleich schwerwiegendere und für den Geschädigten einschneidendere
Tathandlungen vorstellbar. Der Tatvorgang war ausserdem von kurzer zeitlicher
Dauer. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Verteidigung in ihrem
Plädoyer (OGer 247 ff.) verwiesen werden. Gesamthaft ist die Schwere der
Verletzung des Rechtsguts sowie die Verwerflichkeit des Handelns als nicht sehr
hoch einzustufen.
Betreffend die
subjektive Tatschwere ist festzustellen, dass der Beschuldigte
direktvorsätzlich handelte. Welches seine Beweggründe für die Behändigung des
Messers waren, blieb im Rahmen der Strafuntersuchung unbekannt. Der
Beschuldigte selbst führte mehrfach aus, sich an nichts erinnern zu können, da
er stark alkoholisiert gewesen sei (s. insb. die Einvernahmen vom 30.11.2023,
AS 138 ff. und vom 26.01.2024, AS 074 ff.). Den Akten ist einzig zu entnehmen,
dass der Beschuldigte und der geschädigte Verkäufer der Migros wenige Minuten
vor der Tat schon einmal im Laden miteinander zusammengestossen zu sein
scheinen. Es war dem Beschuldigten jedoch ohne Weiteres bewusst, dass jemand,
der mit einem – allenfalls auch geschlossenen – Klappmesser bedroht wird, in
Angst und Schrecken versetzt werden kann. Wie bereits festgestellt, war der
Beschuldigte im betroffenen Zeitpunkt zudem nicht schuldunfähig. Es wäre ihm durchaus
möglich gewesen, sich rechtmässig zu verhalten. Diesbezüglich ist auch auf die
umfassenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Urteil zu verweisen. Diese
hielt – in Ergänzung zu vorstehenden allgemeinen Ausführungen zur
Schuldunfähigkeit – insbesondere Folgendes fest (a.a.O., Ziff. 4):
«Gemäss gutachterlicher
Einschätzung deutet nach den Akten nichts auf bizarres Verhalten oder Symptome
einer (starken) Intoxikation des Beschuldigten (vgl. Gutachten, S. 56,
59). Aus dem Gutachten geht sodann hervor, dass hinsichtlich des Tatvorwurfs
der Drohung vom 11. März 2023 von keiner Einschränkung der
Steuerungsfähigkeit auszugehen ist (vgl. Gutachten, S. 71). Die
Verteidigung macht hingegen geltend, dass die Gutachterin bestätigt habe, dass
man sich beim Krankheitsbild des Beschuldigten unter Umständen nicht mehr an
einzelne Vorgänge erinnern könne. Die Tat sei gemäss der Verteidigung unter
psychotischem Verhalten erfolgt, weshalb die Einschätzung der Gutachterin, dass
der Beschuldige vollumfänglich schuldfähig gewesen sei, nicht nachvollziehbar
sei. An der Hauptverhandlung bestätigt die Gutachterin demgegenüber dezidiert
und widerspruchsfrei ihre Einschätzungen, wonach sich insgesamt keine
Anhaltspunkte dafür ergäben, dass der Beschuldigte zur Tatzeit an einer
psychotischen Symptomatik oder einer schweren durch Drogen oder Alkohol
induzierten Intoxikation gelitten habe (vgl. Einvernahmeprotokoll
Sachverständige, Z. 70 ff.). Es bestehen insgesamt keine objektiven
Anhaltspunkte, welche die Einschätzung der Sachverständigen in Zweifel zu
ziehen vermögen, insbesondere, weil auch die Überwachungsaufnahmen keine
Hinweise auf eine Intoxikation zeigen. Die vom Beschuldigten vorgebrachten
Erinnerungslücken sind deshalb als Schutzbehauptungen zu werten. Folglich ist
betreffend die Drohung von voller Schuldfähigkeit des Beschuldigten
auszugehen.»
Dem ist nichts
hinzuzufügen.
In Würdigung
der gesamten Umstände ist das Verschulden betreffend die Drohung gerade noch
als leicht zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe von vier Monaten, ermessensweise
asperiert um zwei Monate, ist angemessen.
Es ist davon
auszugehen, dass die Täterkomponenten bereits im Urteil der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat vom 14. März 2023 berücksichtigt worden sind. Sie sind vorliegend
kein weiteres Mal zu berücksichtigen.
Insgesamt
resultiert somit für den einfachen Diebstahl vom 9. März 2023 und die Drohung
vom 11. März 2023 eine Freiheitsstrafe von vier Monaten. In Abzug der
rechtskräftigen Grundstrafe von 60 Tagen (zwei Monaten) Freiheitsstrafe
resultiert somit eine Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat vom 14. März 2023 von zwei Monaten Freiheitsstrafe.
2.5. Zweiter
Schritt: Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe für den Diebstahl und den
Hausfriedensbruch vom 26. März 2023
2.5.1.
Einsatzstrafe für den Diebstahl
Vorliegend
handelt es sich beim Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB um das schwerere
der beiden Delikte. Er ist im Gegenzug zum Hausfriedensbruch, der mit einer
Strafandrohung einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren versehen ist, mit
einer Strafandrohung einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht.
Betreffend die
objektive Tatschwere des Diebstahls ist auszuführen, dass sich der vorliegende Deliktsbetrag
von CHF 763.90 im vergleichsweise unteren Bereich eines Vermögensdelikts
bewegt. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die Tat von langer
Hand geplant war; vielmehr dürfte es sich um eine spontane Handlung des
Beschuldigten gehandelt haben. Der Beschuldigte betrat am helllichten Tag ein
nachweislich unverschlossenes Einfamilienhaus und nahm diverse Gegenstände an
sich, ohne dass es zu einem Kontakt mit den Hausbesitzern gekommen wäre. Personen
wurden keine verletzt oder gefährdet. Insgesamt liegen keine Hinweise auf ein
besonders raffiniertes oder professionelles Vorgehen vor; vom Beschuldigten
geht auch keine besondere Sozialgefährlichkeit aus. Insgesamt wiegt damit das
objektive Verschulden nicht allzu schwer; es bewegt sich im untersten Bereich
des Strafrahmens.
Betreffend die
subjektive Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich
handelte. Des Weiteren sind die Beweggründe als rein egoistischer Natur zu
bezeichnen. Der Beschuldigte handelte einzig mit dem Zweck, einen möglichst
hohen Deliktsbetrag erzielen und sich selbst in möglichst grossem Umfang
unrechtmässig bereichern zu können. Gemäss vorstehend gemachten Ausführungen
lag im Tatzeitpunkt zudem keine Schuldunfähigkeit vor. Es wäre dem
Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich rechtmässig zu verhalten.
Im Vergleich
mit anderen Fällen ist das Verschulden damit insgesamt noch als leicht zu
bewerten. Die von der Vorinstanz vorgenommene Ansiedelung der Einsatzstrafe im
unteren Drittel des ordentlichen Strafrahmens ist zu übernehmen. Wird der
Strafahmen von bis zu fünf Jahren, d.h. 60 Monaten Freiheitsstrafe,
berücksichtigt, bewegt sich dieser bis zu 20 Monaten Freiheitsstrafe. Die
Einsatzstrafe ist auf neun Monate festzulegen.
2.5.2.
Asperation für den Hausfriedensbruch
In Anwendung
von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Einsatzstrafe für den Diebstahl für die
Sanktionierung des Hausfriedensbruchs angemessen zu erhöhen.
Die Vorinstanz
anerkannte hier zu Recht, dass das Eindringen in eine bewohnte Liegenschaft
grundsätzlich einen schweren Eingriff in die individuellen Rechtsgüter der
Betroffenen darstellt (Urteil Ziff. V. / Lit. D US 27 unter Verweis auf das
Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 05.03.2014 E. 4.4.). Ebenfalls ist
der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie festhält, dass eine solche Tat für die
Betroffenen meist einschneidende und anhaltende Verunsicherung bis hin zu
schwerwiegenden psychischen Problemen nach sich ziehen kann (a.a.O. US 27). Die
objektive Tatschwere hat damit einiges an Gewicht.
Betreffend die
subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich unweigerlich
bewusst war, für das Betreten der Liegenschaft der Geschädigten keine
Berechtigung zu besitzen. Auch wenn er scheinbar spontan handelte, agierte er
dennoch direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen – seiner
eigenen, möglichst umfangreichen Bereicherung im Zusammenhang mit obgenanntem
Diebstahl. Der Beschuldigte musste insbesondere unter Berücksichtigung der
Tatzeit (ca. 10:00 Uhr – ca. 12:45 Uhr) damit rechnen, jemanden anzutreffen,
was er ohne Weiteres in Kauf nahm. Wie die Vorinstanz richtig festhält, barg
eine mögliche Konfrontation mit Hausbewohnern ein erhebliches Risiko einer
Eskalation mit schwerwiegenden Folgen, was der Beschuldigte ebenfalls in Kauf
nahm. Auch subjektiv liegt damit eine gewisse Schwere im Verschulden vor.
Der
Strafrahmen des Hausfriedensbruchs bewegt sich bis zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren. Für das vorliegende Delikt ist eine Strafe im oberen Bereich des
ersten Drittels des Strafrahmens festzulegen, konkret neun Monate. Da der
vorliegende Hausfriedensbruch in direktem zeitlichen und sachlichen
Zusammenhang mit dem obgenannten Diebstahl steht und ein grosser Teil des
begangenen Unrechts bereits mit diesem abgegolten ist, rechtfertigt es sich,
vorliegend ausnahmsweise eine Asperation von lediglich einem Drittel
vorzunehmen. Die Einsatzstrafe von neun Monaten ist somit um drei Monate auf 12
Monate zu erhöhen.
2.5.3.
Täterkomponenten
Anlässlich der
Berufungsverhandlung macht der Verteidiger erschwerte persönliche Verhältnisse
des Beschuldigten geltend. Der Beschuldigte stamme aus [dem Ausland], und er
sei dort zur Militärdienstpflicht aufgeboten worden. Seinen Dienst habe er an
der […] Grenze geleistet, und er habe Höhen und Tiefen der
Flüchtlingsbewegungen in [Land] und aus [Land] miterleben müssen. Sein
Heimatland [Ausland] habe ihn für seine humanitäre Hilfe für Flüchtlinge sogar
noch bestraft. Er habe ihnen helfen wollen, und statt dass man ihm gedankt
habe, habe man ihn noch bestraft. Diese harte Erfahrung habe ihn zur Flucht aus
[dem Ausland] bewegt, und seine persönlichen Verhältnisse, die vorher noch
einigermassen geordnet gewesen seien, seien erschüttert gewesen. Das
Asylverfahren sei noch pendent. Das Bundesverwaltungsgericht habe noch nicht
darüber befunden, ob dem Beschuldigten in der Schweiz Asyl gewährt werde. Auch
das tragische Erdbeben im Februar 2023 habe den Beschuldigten zutiefst
erschüttert. Er, der sonst schon psychische Probleme habe, habe jetzt noch
viele gute Freunde verloren. Das heisse, er habe eine wirklich schwere
Vergangenheit gehabt. Man habe keine einschlägigen Vorstrafen, das heisst, die
Täterkomponenten wirkten sich leicht zu Gunsten des Beschuldigten aus (s. zum
Ganzen das Plädoyer der Verteidigung in OGer 247 ff.).
Diesen
Ausführungen ist nicht zu folgen. Dass der Beschuldigte für sein angeblich
engagiertes und selbstloses Verhalten bei der Flüchtlingskrise durch die [ausländischen]
Gerichte bestraft worden war, ist so nicht erstellt. Ob der Beschuldigte [im Ausland]
anlässlich des grossen Erdbebens im Februar 2023 Freunde verloren hat, lässt
sich ebenfalls nicht überprüfen. Unabhängig davon aber, ob diese Vorbringen
zutreffen oder nicht, bleibt die Frage zu beantworten, ob dem Beschuldigten
aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse besonders erschwert war, sich
rechtmässig zu verhalten. Diese Frage ist klar zu verneinen. Selbst wenn er in
der Vergangenheit schlechte Erfahrungen gemacht haben sollte, war ihm bewusst,
dass man keine Straftaten begeht, insb. dass man keine Drittpersonen mit einem
Messer bedroht, dass man in keine Liegenschaft einschleicht, um einen Diebstahl
zu begehen und dass man auch keine Bagatelldelikte (wie die Übertretung des
BetmG oder die SVG-Delikte) begeht. Dass es ihm besonders schwer gefallen wäre,
sich rechtmässig zu verhalten, ist insb. mit Blick auf die zu verneinende
Schuldunfähigkeit resp. die nicht erstellten dauerhaften psychischen Probleme
des Beschuldigten nicht erkennbar. Den Argumenten der Verteidigung kann demnach
nicht gefolgt werden.
Weitere
Auffälligkeiten sind den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine zu
entnehmen. Insbesondere ist keine erhöhte Strafempfindlichkeit auszumachen.
Demgegenüber
ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte entgegen den
Vorbringen der Verteidigung sehr wohl über eine einschlägige Vorstrafe (den
einfachen Diebstahl gemäss Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
14.03.2023) verfügt (s. den Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom
20.06.2025, s. OGer 180 f.).
Insgesamt
rechtfertigt sich somit die Erhöhung der Strafe um einen Monat auf 13 Monate.
2.5.4. Fazit
Vorliegend ist
für die Delikte des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs eine Freiheitsstrafe
von 13 Monaten auszusprechen.
In Anwendung
der vorstehend geschilderten Kumulation ist für die vorliegend zu
sanktionierenden Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe von insgesamt 15 Monaten
auszusprechen. Gestützt auf das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2
StPO bleibt es jedoch bei der Sanktion von 14 Monaten Freiheitsstrafe gemäss
Urteil der ersten Instanz.
2.7. Vollzug
Im forensisch-psychiatrischen Gutachten
vom 20. September 2024 attestiert die Gutachterin dem Beschuldigten eine
ungünstige Rückfallprognose hinsichtlich einschlägiger Delikte (vgl. Gutachten
S. 72). Dabei geht die Gutachterin jedoch von mehr Delikten aus, als dem
Beschuldigten tatsächlich zur Last gelegt werden. Gemäss Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 8. Oktober 2024 wurde der
Beschuldigte von je einem Vorhalt der Drohung und des Diebstahls, beide
angeblich begangen am 29. März 2023, rechtskräftig freigesprochen (Ziff. 1 lit.
a und lit. b des Urteildispositivs). Die gestellte negative
Rückfallprognose ist damit zumindest teilweise zu relativieren. Weiter ist dem
Beschuldigten zuzugestehen, dass er seit seiner Entlassung aus der Haft im
Januar 2025 nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten zu sein scheint. Der
Beschuldigte bestätigte denn auch, seit seinem Klinikaufenthalt im April 2023
keine Betäubungsmittel und keinen Alkohol mehr konsumiert zu haben.
Nicht zu seinen Gunsten zu
berücksichtigen sind demgegenüber die nicht sonderlich stabilen persönlichen
Verhältnisse des Beschuldigten (kein berufliches, familiäres oder soziales
Umfeld, keine nachgewiesene finanzielle Stabilität etc.) sowie seine vorgängige
einschlägige Delinquenz.
Dem Beschuldigten kann somit keine
gänzlich ungünstige, aber auch keine wirklich günstige Prognose gestellt
werden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint somit angezeigt, ihm
zumindest einen Teil der Sanktion zum Vollzug aufzuerlegen. In Anwendung der
Grundsätze von Art. 36 StGB rechtfertigt sich ermessensweise eine hälftige
Ausscheidung der beiden Anteile. Insgesamt sind somit sieben Monate der
auszusprechenden Freiheitsstrafe zu vollziehen, für die anderen sieben Monate
ist der bedingte Vollzug zu gewähren. Mit Blick auf die noch sehr ungewissen
Umstände beim Beschuldigten – insb. der Frage, ob er sich auch künftig
wohlverhalten wird – ist die Probezeit auf vier Jahre anzusetzen.
2.8. Bemessung
der Busse für das Benützen einer Autobahn oder Autostrasse mit einem anderen
darauf nicht zugelassenen Motorfahrzeug und das Fahren in fahrunfähigem
Zustand, beide vom 23. März 2023
Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so
ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das
Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt
wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei
Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst Busse und
Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die
Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
In Bezug auf die
Delikte des Benützens einer Autobahn oder Autostrasse mit einem anderen darauf
nicht zugelassenen Motorfahrzeug und das Fahren in fahrunfähigem Zustand geht die
erste Instanz von einem leichten Verschulden aus. Unter Berücksichtigung der
gutachterlich attestierten leichten Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit
infolge leichter Intoxikation (Gutachten S. 71, s. dazu auch vorstehende
Ausführungen) legte sie die Busse auf CHF 150.00 fest, wobei sie – in
Asperation der Übertretung für das Betäubungsmittelgesetz – diese auf insgesamt
CHF 250.00 erhöhte (Urteil Ziff. V. / Lit. H US 32).
Ob das
Verschulden durch das Obergericht höher zu gewichten resp. in Asperation der
Übertretung des Betäubungsmittels die Busse allenfalls zu erhöhen wäre, kann
vorliegend offen bleiben. Mangels Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gilt
das Verschlechterungsverbot i.S.v. Art. 391 Abs. 2 StPO. In ihrer Gesamtheit
ist die ausgefällte Busse von CHF 250.00 als nicht zu hoch zu
qualifizieren, weswegen sie zu bestätigen ist.
Für die
Delikte vom 23. März 2023 ist somit eine Busse von CHF 250.00, mit einer
Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen, auszusprechen.
V.
ANRECHNUNG DER HAFT
1. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter,
während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe
an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51
StGB). Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, d.h.
Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7
StGB). Werden mehrere Strafen unterschiedlicher Art ausgesprochen, folgt
die Anrechnung einem Stufenprinzip, wobei die Haft zuerst auf eine
Freiheitsstrafe, dann auf eine Geldstrafe und zuletzt auf eine Busse
anzurechnen ist (vgl. BGE 135 IV 126).
2. Der
Beschuldigte wurde zufolge RIPOL-Ausschreibung von der Kantonspolizei […] am
28. November 2023 um 18:39 Uhr vorläufig festgenommen und am
folgenden Tag der Kantonspolizei Solothurn zugeführt (AS 129, AS 132).
Anschliessend wurde der Beschuldigte am 2. Dezember 2023 in
Untersuchungshaft (AS 183) resp. am 16. April 2024 in Sicherheitshaft
genommen. Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 8. Oktober 2024 befand
sich der Beschuldigte somit seit 316 Tagen in Haft, womit ihm diese Tage
anzurechnen sind.
3. Seit
Ergehen des erstinstanzlichen Urteils vom 8. Oktober 2024 (rechn. 09.10.2024,
der 08.10.2024 wurde bereits vorstehend angerechnet) bis am 8. Januar 2025
befand sich der Beschuldigte in Sicherheitshaft. Am 8. Januar 2025 wurde er zu
Handen des Straf- und Massnahmenvollzugs des Kantons Solothurn zwecks Vollzugs zweier
Ersatzfreiheitsstrafen (welche vorliegend nicht zu berücksichtigen sind) aus
der Haft entlassen. Es sind somit weitere 92 Tage an die Haft anzurechnen.
4. Insgesamt
sind dem Beschuldigten somit 408 Tage Haft an die auszusprechende
Freiheitsstrafe von 14 Monaten anzurechnen. Im Erstehungsfall hat er somit noch
eine Freiheitsstrafe von 12 Tagen zu verbüssen.
VI.
LANDESVERWEISUNG / AUSSCHREIBUNG IM SCHENGENER INFORMATIONSSYSTEM SIS
A.
Landesverweisung
1. Rechtliches
1.1. Das Gericht verweist den Ausländer,
der zu einer sog. Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a bis
lit. o StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 –
15 Jahre aus der Schweiz. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur
«ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass
sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei
ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der
Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog.
Härtefallklausel).
1.2. Die Härtefallklausel von Art. 66a
Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs.
2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1).
Die Härtefallklausel ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung
restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2;
BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis).
1.3. Ob ein Härtefall vorliegt,
entscheidet sich nicht anhand von starren Altersvorgaben. Ebenso wenig ist nach
einer gewissen (legalen) Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz
anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Es ist vielmehr eine Einzelfallprüfung
vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; BGE 144 IV 332 E.
3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2020 vom 14.10.2020 E. 1.1.1; je mit
Hinweisen), bei welcher die gängigen Integrationskriterien heranzuziehen sind
(BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; BGE 144 IV 332 E.
3.3.2). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration
hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur
(BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 09.12.2022 E.
3.2.3.; je m.w.Verw.). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der
persönlichen und wirtschaftlichen Integration, familiäre Bindungen des
Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der
Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1
der Verordnung vom 24.10.2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des
Bundesgerichts 6B_1077/2020 vom 02.06.2021 E. 1.2.2.; Urteil des Bundesgerichts
6B_1178/2019 vom 10.03.2021 E. 3.2.4.; je m.w.Verw.). Der besonderen
Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird
Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten
Integration in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an
einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu
werten sind. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung
zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB
begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1. und 3.4.4.; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2.; Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 03.02.2022
E. 2.3.2. mit Hinweis).
1.4. Von einem schweren persönlichen
Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff
von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das
in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2022
vom 09.12.2022 E. 3.2.3.; Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2020 vom
02.06.2021 E. 1.3.2.; je m.w.Verw.). Das durch Art. 13
BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des
Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,
ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben
andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3.; BGE 144 II 1 E. 6.1.). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die
Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen
Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3.; BGE 144 II 1 E. 6.1.;
Urteil des Bundesgerichts 6B_162/2023 vom 01.09.2023 E. 1.4.2.). Der sich
hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was
praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die
Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten
Rechtsanspruch beruht (BGE 144 II 1 E. 6.1.).
1.5. Berührt die Landesverweisung
Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8
Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen.
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der
Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der
Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4.; Urteil des Bundesgerichts 6B_255/2021 vom 03.10.2022
E. 1.3.5.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2021 vom 08.06.2022 E. 2.3.3.;
je m.w.Verw.). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8
EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im
Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des
Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und
familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen
(Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 08.12.2020, Nr. 59006/18, §§ 49;
Urteil 6B_162/2023 vom 01.09.2023 E. 1.4.2. m.w.Verw.).
2. Subsumtion
2.1. Die Vorinstanz hat das Vorliegen
eines Härtefalls verneint (Ziff. VIII. / Lit. A Ziff. 2 US 35). Dies wird
durch den Beschuldigten bestritten. Zusammengefasst bringt er vor, die erste
Instanz habe sich weder mit der Menschenrechtssituation für Kurden [im Ausland]
auseinandergesetzt noch mit dem Gesundheitszustand des Beschuldigten überhaupt.
Es liege ein Härtefall vor. Der Beschuldigte sei ein junger Mann, dessen
Bemühungen um Integration in der Schweiz durch seine berufliche Tätigkeit
Wurzeln geschlagen hätten. Er sei seit dem 5. Mai 2025 im Gastronomiebereich
als Küchenchef in Sion tätig. Er arbeite derzeit 40 %, nach der Probezeit werde
er sein Pensum erhöhen. Seine sprachlichen Fähigkeiten, auch wenn er heute [in
einer Fremdsprache] gesprochen habe, weil vor Gericht doch noch eine gewisse
Nervosität erzeugt werde und er sich präzise ausdrücken sollte, habe er stark
verbessert und gefestigt. Das Instruktionsgespräch habe in Deutsch geführt
werden können. Der Beschuldigte sei bereit zu lernen, und er sei weiter bereit,
sich in der Gesellschaft der Schweiz einzufügen. Der Vater des Beschuldigten
lebe seit Jahrzehnten in der Schweiz in geordneten Verhältnissen, er arbeite
jeden Tag von früh bis spät abends und verdiene hart sein Geld. Der
Beschuldigte sei seinem Vater emotional wie auch praktisch stark verbunden. Zur
Mutter, die [im Ausland] lebe, habe er praktisch, also kaum, einen Bezug, auch
wenn er einmal im Monat vielleicht ein Telefon mache. Auch zu seinen Cousins
und Tanten und Onkel, die hier in der Schweiz lebten, habe er einen nahen
Bezug. [Zum Ausland] habe er keinen echten Bezug mehr. Er sei dort ohne
familiäre oder soziale Unterstützung, und er müsste sich einem Umfeld stellen,
das ihn aufgrund seiner kurdischen Herkunft diskriminiere. Zahlreiche Berichte
dokumentierten die anhaltenden Schikanen von Kurden [im Ausland]. Dazu komme
die psychische Erkrankung des Beschuldigten. Diese mache ihn besonders
verletzlich. Eine Rückkehr [ins Ausland] würde ihn einem Gesundheitssystem
aussetzen, wo psychisch Erkrankte oft stigmatisiert würden und ihnen keine
angemessene Behandlung geboten werde. Unter Verweis auf die Rechtsprechung in
BGE 139 II 393 und das Urteil des EGMR Paposhvili EMRK 41738/10 sei
festzustellen, dass ein Rückschub nicht zulässig sei, wenn er zu einer
wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschuldigten führen
würde. Das sei vorliegend der Fall (s. zum Ganzen detailliert die
Ausführungen der Verteidigung in ihrem Plädoyer vom 14.07.2025 in OGer 247 ff.).
2.2. Der Beschuldigte selbst führte
anlässlich seiner Einvernahme vor dem Berufungsgericht aus, er habe den
Entscheid über das abgelehnte Asylgesuch ans Bundesverwaltungsgericht
weiterzogen, weil er «wahre Gründe» habe, hierzubleiben. Die Schweiz verlassen
zu müssen, wäre für ihn ein schlechter Entscheid. (Ob er in seinem Heimatland, [Ausland],
Familie habe) Seine ganze Familie sei hier. (Ob seine leibliche Mutter auch
hier sei) Nein, seine leibliche Mutter sei dort. (Und der Bruder) Der sei auch
bei der Mutter. (Ob sie [im Ausland] lebten) Ja. (Wo) In [Stadt]. (Ob er
regelmässig Kontakt zu diesen Personen habe) Einmal im Monat. (Wie er vor
seiner Ausreise aus [dem Ausland] Geld verdient habe) Mit Arbeiten. (Was er
gearbeitet habe) Als Koch und im Service. (Was er zu seiner Verurteilung durch
das Militärgericht sagen könne resp. zum Umstand, dass noch eine 3 ½-jährige
Freiheitsstrafe zur Verbüssung offen stehe) Das stimme. (Auf die mögliche
SIS-Ausschreibung angesprochen) Das sei eine schlechte Situation. (Ob er
alleine lebe oder mit einer Partnerin) Er habe Hausfreunde, Hausgenossen. (Ob
er Familie hier in der Schweiz habe) Ja. (Wen) Seinen Vater, seine Onkel,
Verwandte, Cousins. (Ob er noch andere Tätigkeiten habe, die er mache) Ja. (Ob
er die umschreiben könne) Er gehe spazieren. Er liebe die Natur. Er lese. (Wo
er aktuell wohne) [Ort]. (Warum er nur 40 % arbeite) Er habe die Stelle
gefunden, er sei in der Probezeit. Nach drei Monaten, hätten sie gesagt, würden
sie einen Vertrag mit 100 % machen. (Wo sein Arbeitsort sei) [In Ort]. (Wie
seine Arbeitszeiten aussähen) Er gehe auf Abruf. (Wie die Arbeitszeiten seien)
Manchmal am Abend, manchmal tagsüber. (Ob er Schulden habe) Ja. (Ob er diese
abzahle) Mit Raten, ja. (Wie viel er seit Anfang Jahr abbezahlt habe) CHF
1'200.00 an Krankenkassen-Schulden (s. zum Ganzen detailliert das Protokoll der
Einvernahme des Beschuldigten vom 14.07.2025 in OGer 233 ff.).
2.3. Vom Beschuldigten wird entgegen den
Vorbringen der ersten Instanz ein Härtefall geltend gemacht. Entsprechend ist
eine neue Härtefallprüfung vorzunehmen. Diesbezüglich sind – unter Verweis auch
auf die detaillierten Ausführungen des Berichts des SEM vom 22. Mai 2025
(SEM-Akten, unpaginiert) folgende Ausführungen angezeigt:
Anwesenheitsdauer: Der Beschuldigte wurde am [Geburtsdatum]
in [Stadt], [Ausland], geboren. Am 19. Juni 2019 reiste er in die Schweiz
ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Das SEM lehnte das Asylgesuch mit
Entscheid vom 31. August 2021 mangels Flüchtlingseigenschaft ab und wies
den Beschuldigten aus der Schweiz (AS 362 ff.). Die Beschwerde gegen den
Asylentscheid vom 31. August 2021 ist derzeit noch beim
Bundesverwaltungsgericht hängig (vgl. die Verfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2021 in AS 359 f. sowie die entsprechende
Bestätigung im Bericht des SEM vom 22.05.2025, SEM-Akten unpaginiert).
Der
Beschuldigte befindet sich somit erst seit knapp sechs Jahren in der Schweiz.
Seine prägende Jugendzeit und seine Adoleszenzphase hat er nicht in der
Schweiz, sondern im Ausland verbracht (s. diesbezüglich auch die umfassenden
Angaben des Beschuldigten selbst in seiner polizeilichen Befragung zur Person,
AS 348 ff.). Ebenfalls verfügt er über keine Aufenthaltsbewilligung, sondern
über einen negativen Asylentscheid, dessen Status sich derzeit beim
Bundesverwaltungsgericht in Abklärung befindet. Für weitergehende, noch
detailliertere Ausführungen kann ergänzend auf den Bericht des Staatssekretariats
für Migration vom 22. Mai 2025 verwiesen werden.
Familiäre
Verhältnisse: Der
Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Sein Vater lebt in [Ort]. Seine übrige
Familie (insb. Mutter, älterer Bruder) lebt [im Ausland] (AS 140 ff.). Gemäss
eigenen Angaben vor erster Instanz im Oktober 2024 habe der Beschuldigte seit
drei bzw. vier Jahren eine Freundin in [Ort]; gemäss Angaben anlässlich der
Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 30. November 2023 wurde eine
Beziehung aber noch verneint (AS 142). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom
14. Juli 2025 schilderte der Beschuldigte die derzeitige familiäre Situation
dahingehend, als dass derzeit keine Beziehung besteht. Er lebt grundsätzlich
alleine resp. scheinbar mit «Hausgenossen». Zu seinem Vater habe er einen sehr
engen Kontakt. Mit der Familie [im Ausland] dagegen, konkret der Mutter und
einem Bruder, pflege er lediglich ca. einmal im Monat telefonischen Kontakt.
Die Bindung sei dort nicht so nahe.
Für die Prüfung, ob die
vorstehend geschilderten Umstände einen Härtefall im Sinne der Bestimmung zur
Landesverweisung zu begründen vermögen, ist insbesondere zu definieren, ob das
Recht des Beschuldigten auf Achtung des Privat- und Familienlebens i.S.v. Art.
8 EMRK bzw. Art. 13 BV betroffen ist. Dieses Recht ist berührt, wenn eine
staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten
Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar
wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis
gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit
ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3., BGE 144 I 1 E 6.1.,
je m.w.Verw.). Diesbezüglich ist (unter Verweis auf die vorstehend gemachten
rechtlichen Ausführungen) Folgendes festzustellen:
Der
Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Die Beziehung zu seinem einzigen
Verwandten in der Schweiz, seinem Vater, fällt nicht in den Schutzbereich von
Art. 8 EMRK. Der Schutzbereich der Menschenrechtskonvention ist damit
nicht betroffen.
Betreffend die
weiteren familiären Verhältnisse, konkret den Kontakt zur Mutter und zum Bruder
[im Ausland], ist festzuhalten, dass dieser doch gemäss Aussagen des
Beschuldigten mit einer gewissen Regelmässigkeit aufrecht erhalten wurde. Das
Verhältnis des Beschuldigten zu seiner Familie im Heimatland ist damit noch als
grundsätzlich intakt zu bezeichnen.
Arbeits- und Ausbildungssituation: Gemäss eigenen Angaben vor erster
Instanz arbeitete der Beschuldigte in der Schweiz zunächst während vier Jahren
in der Gastronomie und ein weiteres Jahr in einem anderen Sektor (S-L 264, Z.
109 ff., s. auch die diesbezüglichen Angaben anlässlich der Einvernahme vom
30.11.2023 in AS 140 ff. und AS 151 ff.). Im Jahr 2023 soll er zudem zeitweise
als Reinigungsmitarbeiter tätig gewesen sei (in den Akten des Migrationsamtes […],
unpaginiert, pdf-Seite 18). Der Beschuldigte war über mehrere Jahre arbeitslos
und bei der Arbeitslosenkasse gemeldet (AS 143). Gemäss Aktenlage begann der
Beschuldigte aufgrund psychischer Probleme ab 2022 Alkohol, Kokain und
Cannabinoide zu konsumieren und wurde im April 2023 aufgrund einer
drogeninduzierten Psychose in das [Psychiatriezentrum] eingewiesen. Aus dem
Gutachten gehen keine Hinweise auf eine aktuelle körperliche oder neurologische
Erkrankung hervor (vgl. Gutachten, S. 42 f.).
Derzeit soll der
Beschuldigte in einem 40 %-Pensum in einem Kebab-Laden arbeiten. Diese Angaben
sind aber mit einigen Fragezeichen zu versehen. Der Beschuldigte soll jeweils
auf Abruf arbeiten; d.h. grundsätzlich nicht regelmässig – umgekehrt soll er
aber nach Ablauf von drei Monaten ein 100 %-Pensum erhalten. Es erscheint
unwahrscheinlich, dass jemand nach nur kurzer Zeit zu 100 % angestellt
wird, wenn vorher zu wenig Arbeit für eine fixe Anstellung resp. für
regelmässige Arbeitszeiten zu 40 % bestand. Im Weiteren liegen keinerlei
Lohnabrechnungen in den Akten. Einzig mit dem Vorliegen eines Arbeitsvertrags
ist somit nicht belegt, dass der Beschuldigte tatsächlich dort arbeitet und
dass der Arbeitsvertrag nicht lediglich als Gefälligkeit ausgestellt worden
ist. Das berufliche Umfeld des Beschuldigten ist keineswegs als gefestigt zu
qualifizieren. Der Beschuldigte verfügt somit nicht über ein berufliches
Umfeld, welches vorliegend zu seinen Gunsten berücksichtigt werden müsste.
Entwicklung der Persönlichkeit: Der Beschuldigte ist noch während des
laufenden Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und auch im
Anschluss daran wiederholt straffällig geworden. Einsicht oder Reue sind trotz
Entschuldigung nicht ernsthaft ersichtlich, vielmehr macht der Beschuldigte
pauschal geltend, sich an nichts mehr erinnern zu können. Weiter ist der
Beschuldigte teilweise ungewissen Aufenthalts. Seit seiner Entlassung aus der
Psychiatrie verfügte der Beschuldigte über einen unsteten Wohnsitz, weswegen er
auch zur Verhaftung ausgeschrieben werden musste (AS 277; s. auch den
Erledigungsrapport der Polizei Kanton Solothurn vom 29.01.2024, AS 054 ff.). Von
einer überaus positiven Persönlichkeitsentwicklung, die durch die
Landesverweisung zunichte gemacht würde, kann nicht gesprochen werden.
Grad der Integration und
Reintegrationschancen im Heimatland:
Der Beschuldigte erlebte seine Jugendjahre und die junge Adoleszenz [im Ausland].
[Fremdsprache] ist seine Muttersprache und er versteht sie fliessend in Wort
und Schrift. Der Beschuldigte verfügt über berufliche Erfahrung im Gastronomiebereich,
an die er auch im Ausland nahtlos anknüpfen kann. So war er denn gemäss eigenen
Angaben auch schon in seiner Heimat im Gastgewerbe und im Werkstattbereich
tätig (s. diesbezüglich auch die umfassenden Angaben des Beschuldigten selbst
in seiner polizeilichen Befragung zur Person, AS 348 ff.), ebenso scheinbar im
Baubereich (s. diesbezüglich den Bericht des Migrationsamtes des Kantons […]
vom 02.06.2023, AS 357 ff.). Demgegenüber spricht der Beschuldigte trotz seines
nunmehr sechsjährigen Aufenthalts in der Schweiz nur gebrochen Deutsch und
gebrochen Italienisch. Er ist sowohl in sprachlicher wie auch in sozialer,
kultureller und persönlicher Hinsicht kaum integriert. Ebenso präsentiert sich
seine finanzielle Lage als ausserordentlich schlecht: Er lebte zumindest
zeitweise von der Arbeitslosenkasse und seiner Familie (s. EV 30.11.2024, AS
143) und verfügt über diverse Schulden (a.a.O., AS 144, s. auch den aktuellen
Betreibungsregisterauszug vom 23.06.2025 in OGer 184 ff.). Der Beschuldigte
interessiert sich nicht für die hiesige Rechtsordnung; im Gegenteil ist er
vorbestraft und er foutierte sich zumindest in der Vergangenheit um die
allgemeinen Verpflichtungen wie das Bezahlen von Krankenkasse und weiterer Forderungen.
Damit ist er hier keineswegs derart verwurzelt, dass ein Verlassen der Schweiz
für ihn eine nicht hinzunehmende Härte bedeuten würde.
Hinweise auf
unüberwindbare Hindernisse bei der Reintegration in seinem Heimatland sind den
Akten keine zu entnehmen. Insbesondere die von ihm vorgebrachte politische
Verfolgung – er habe während seiner Zeit als Soldat [im Ausland] verletzten
Personen erlaubt, via die [ausländische] Grenze [das Ausland] zu betreten,
obwohl das verboten gewesen sei, weswegen er vom Militärgericht unrechtmässig
zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei (s. detailliert die
Befragung des Staatssekretariats für Migration vom 18.03.2021, S-L 113 ff.) –
greift vorliegend nicht. Das Staatssekretariat prüfte die Einwände des
Beschuldigten im Rahmen des Asylverfahrens eingehend und gelangte zum Schluss,
dass es sich bei der dargelegten Freiheitsstrafe um eine rechtmässige gerichtliche
Ahndung von Verfehlungen während der Ausübung des Militärdienstes, von
Amtsmissbrauch und von kriminellem Unrecht handle. Auch sonst sei festzuhalten,
dass der Beschuldigte keiner flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt
gewesen sei (s. den Asylentscheid vom 31.08.2021, AS 362 ff. wie auch den
Bericht des SEM vom 22.05.2025). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese
Einschätzung nicht zuträfe. Eine Rückkehr in sein Heimatland ist dem
Beschuldigten somit zuzumuten.
Gesundheitszustand: Der Beschuldigte macht geltend,
aufgrund seiner psychischen Erkrankung und seiner Behandlungsbedürftigkeit
werde er [im Ausland] stigmatisiert, resp. es werde ihm womöglich die
Behandlung verweigert. Diesbezüglich ist einerseits festzustellen, dass der
Beschuldigte über keine gesicherte psychiatrische Diagnose verfügt und er sich
derzeit weder in einer Behandlung befindet noch Medikamente zu sich nimmt (s.
diesbezüglich umfassend die einleitenden Ausführungen in Ziff. II. / Lit. D
vorstehend, in Ergänzung zu den erst in der Verhandlung bekannt gewordenen
Umständen). Er gab vor dem Berufungsgericht denn auch an, es gehe ihm gut. Andererseits
ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus den bereits geschilderten Gründen
selbst bei allfällig bestehenden, akuten Problemen [im Ausland] aufgrund der
dort geltenden rechtlichen Grundlagen uneingeschränkt und jederzeit Zugang zu
einer Behandlung hat.
Zusammengefasst kann dem Beschuldigten
vor dem geschilderten Hintergrund somit kein persönlicher Härtefall zugestanden
werden.
Der Beschuldigte bringt
allgemein vor, er werde als Kurde in seinem Heimatland politisch verfolgt. Konkrete
Hinweise für eine persönliche politische Verfolgung fehlen gänzlich. Diesbezüglich
ist auf den (noch nicht rechtskräftigen) Asylentscheid vom 31. August 2021
zu verweisen, der das Asylgesuch des Beschuldigten mangels
Flüchtlingseigenschaft abgelehnt und den Beschuldigten aus der Schweiz
weggewiesen hat. Das SEM hielt im entsprechenden Entscheid fest, dass keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach dem Beschuldigten im Falle einer Rückkehr
in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
flüchtlingsrelevante Verfolgung droht (AS 367). Der Vollzug der Wegweisung [im Ausland]
wurde vom Migrationsamt des Kantons Solothurn am 2. Juni 2023 als
technisch möglich und praktisch durchführbar erachtet (AS 358). Auch die
neusten Informationen des Migrationsamtes decken sich mit diesen Ausführungen
(MISA-Akten unpaginiert).
2.4. Mangels eines schweren persönlichen
Härtefalls erübrigt sich grundsätzlich eine Abwägung des privaten Interesses
des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz mit dem öffentlichen
Sicherheitsinteresse an seiner Wegweisung (vgl. die Urteile des Bundesgerichts
7B_181/2022 vom 27.09.2023 E. 5.4.1., 6B_1385/2021 vom 29.08.2023 E. 2.5. und
6B_487/2021 vom 03.02.2023 E. 5.7.5.). Der Vollständigkeit halber sei an
dieser Stelle bemerkt, dass, selbst wenn von einem schweren persönlichen
Härtefall auszugehen wäre, eine Verhältnismässigkeitsprüfung negativ
auszufallen hätte. Vorliegend fällt das Privatinteresse des Beschuldigten
aufgrund seiner mangelnden Verwurzelung in der Schweiz und den intakten
(Wieder-)Eingliederungschancen im Heimatland vergleichsweise gering aus. Es hat
hinter dem öffentlichen Fernhalteinteresse zurückzutreten. Entgegen den
Vorbringen der Verteidigung greift hier der Fachkräftemangel – die Arbeit eines
[Ausländer] in einem Kebab-Laden – in keinster Weise. Auch kann entgegen den
Vorbringen der Verteidigung in ihrem Plädoyer vor dem Berufungsgericht nicht
nur von einem reinen Ausrutscher ausgegangen werden (s. OGer 247 ff.). Vorliegend
werden die Delikte der Drohung, des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs mit
einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten geahndet, was auf eine nicht
unerhebliche Schwere schliessen lässt. Daraus folgt ein öffentliches Interesse
an einer Wegweisung des Beschuldigten. Ausserordentliche Umstände sind in der
hier interessierenden Fallkonstellation keine auszumachen. Insgesamt wäre daher
von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung
ausgehen.
2.5. Die Dauer der obligatorischen
Landesverweisung beträgt zwischen fünf und 15 Jahre. Die Rechtsfolge einer
Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1508/2021
vom 05.12.2022 E. 4.2.1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_924/2021 vom 15.11.2021
E. 4.3. m.w.Verw.). Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein
(vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK); Urteil
des Bundesgerichts 6B_1508/2021 vom 05.12.2022 E. 4.2.1.; Urteil des
Bundesgerichts 6B_924/2021 vom 15.11.2021 E. 4.3.). Wie bei der Frage, ob
überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private
Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der
Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher
auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen
der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der
Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts
6B_1079/2022 vom 08.02.2023 E. 9.2.1., Urteil des Bundesgerichts
6B_445/2021 vom 06.09.2021 E. 2.; Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2020 vom
27.05.2021 E. 6.2.1.).
Der Beschuldigte hat u.a. mit der
Drohung und dem Einschleichdiebstahl schwerwiegende Taten verübt. Er hat sich
auch durch ein bereits laufendes Strafverfahren nicht beeindrucken lassen. Das
öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschuldigten ist damit
vergleichsweise hoch und eine Bindung des Beschuldigten an die Schweiz
demgegenüber kaum vorhanden. Bei der Dauer der Landesverweisung ist zu
berücksichtigen, dass die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz
grundsätzlich als gering zu werten sind. Hingegen besteht – wie oben erwähnt –
ein grosses öffentliches Interesse an der Ausweisung. Mit Blick auf das Ausmass
des Verschuldens und die auszusprechende (teilbedingte) Freiheitsstrafe von 14 Monaten
rechtfertigt sich eine Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren.
B. Ausschreibung im Schengener
Informationssystem SIS
1. Rechtliche Grundlagen
Eine Ausschreibung von
Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 der Verordnung (EU)
2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. November 2018 über
die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems
der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung] im SIS darf gemäss dem in Art. 21
SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen
werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies
rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale
Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz
(Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung).
Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt
wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das
ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem
Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a
SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass
sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass
sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24
Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art.
21 und Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung nur auf der Grundlage einer
individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des
Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der
Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung
insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine
Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 21
und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur
Ausschreibung im SIS (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8.4.2020 E.
3.2.2.).
2. Subsumtion
Hinsichtlich der SIS-Ausschreibung kann
ohne Einschränkungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff.
VIII. / Lit. C US 36 f.) verwiesen werden. Der Beschuldigte verfügt in keinem
Mitgliedsstaat des Schengenraumes über ein Aufenthaltsrecht. Die
Landesverweisung beruht zudem auf Verurteilungen von Verbrechen, welche eine
Höchststrafe von mehr als einem Jahr aufweisen (Art. 139 StGB, Art. 180
StGB, Art. 186 StGB). Es kann noch nicht abschliessend beurteilt werden, ob
beim Beschuldigten eine positive Entwicklung auszumachen ist. Zusätzlich zu
seiner bisherigen Delinquenz ist er vorliegend neu zu einer teilbedingten
Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 250.00 zu
verurteilen. Mit seinem Verhalten stellt der Beschuldigte unweigerlich eine
Gefahr für die hiesige Rechtsordnung und damit für die öffentliche Sicherheit
der Schweiz dar. Die vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätze zur
Ausschreibung einer Landesverweisung im SIS sind damit erfüllt. Auch die
weiteren Umstände beim Beschuldigten wie insb. die persönlichen und familiären
Verhältnisse geben zu keinen anderweitigen Schlussfolgerungen Anlass. Die
Ausschreibung der auszusprechenden Landesverweisung im Schengener
Informationssystem SIS ist demnach anzuordnen.
VII. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist
der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid vollumfänglich zu
bestätigen.
2. Der Beschuldigte unterliegt mit
seiner Berufung grösstenteils. Die gegen den Beschuldigten auszusprechende
Sanktion wird bestätigt; lediglich die Vollzugsart wurde zu seinen Gunsten
geändert. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten auch die Kosten des
zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen; eine
Kostenausscheidung ist nicht gerechtfertigt. Die Urteilsgebühr wird
ermessensweise auf CHF 4'000.00 festgesetzt. Zusammen mit den angefallenen
Auslagen von CHF 370.00 hat der Beschuldigte demnach für das zweitinstanzliche
Verfahren Gerichtskosten von CHF 4'370.00 zu bezahlen.
3. Der amtliche Verteidiger,
Rechtsanwalt Reto Gasser, macht in seiner Honorarnote für das
Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 15.36 Stunden geltend. Dies
ist angemessen. Hinzuzurechnen sind 2.25 Stunden für die Berufungsverhandlung
und 0.75 Stunden für die Urteilseröffnung. Es resultiert somit ein zu
entschädigender Aufwand von 18.36 Stunden à CHF 190.00, ausmachend CHF 3'488.40.
Hinzuzurechnen sind CHF 24.20 an Auslagen sowie CHF 284.50 an MwSt. (8.1 % von
CHF 3'512.60 [Honorar zzgl. Auslagen]). Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung wird demnach auf CHF 3'797.10 festgesetzt. Sie ist infolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
4. Ausgangsgemäss ist keine Entschädigung
und keine Genugtuung für den Beschuldigten auszurichten.
Demnach wird in Anwendung von Art. 40,
Art. 41, Art. 43, Art. 44, Art. 46, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 50,
Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. d, Art. 106, Art. 139 Ziff. 1,
Art. 180 Abs. 1, Art. 186 StGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 96 VRV
i.V.m. Art. 35 Abs. 1 VRV und Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 91 Abs. 1
lit. c SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV,
Art. 24 SIS-II-Verordnung, Art. 135, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 391
Abs. 1 und Abs. 2, Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO, § 146 lit. c, § 158 Gebührentarif
festgestellt und erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 8. Oktober 2024
wird A.A.___ freigesprochen von den Vorhalten
a) der
Drohung, angeblich begangen am 29. März 2023 (Vorhalt Ziff. 1.2 der Anklageschrift);
b) des
Diebstahls, angeblich begangen am 29. März 2023 (Vorhalt Ziff. 6 der Anklageschrift).
2. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 8. Oktober
2024 hat sich A.A.___ wie folgt schuldig gemacht:
a) der
Drohung, begangen am 11. März 2023 (Ziff. 2 lit. a des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 8. Oktober 2024, Vorhalt
Ziff. 1.1 der Anklageschrift);
b) der
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 23. März 2023 (Ziff. 2
lit. d des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 8.
Oktober 2024, Vorhalt Ziff. 4 der Anklageschrift).
3. A.A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) des
Benützens einer Autobahn oder Autostrasse mit einem anderen darauf nicht
zugelassenen Motorfahrzeug, begangen am 23. März 2023 (Vorhalt Ziff. 2 der
Anklageschrift);
b) des
Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 23. März 2023 (Vorhalt Ziff. 3
der Anklageschrift);
c) des
Diebstahls, begangen am 26. März 2023 (Vorhalt Ziff. 5 der Anklageschrift);
d) des
Hausfriedensbruchs, begangen am 26. März 2023 (Vorhalt Ziff. 5 der
Anklageschrift).
4. Der A.A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März 2023 für eine
Freiheitsstrafe von 60 Tagen bedingt gewährte Vollzug wird nicht widerrufen.
Stattdessen wird die Probezeit um ein Jahr verlängert.
5. A.A.___ wird verurteilt zu:
a) einer
Freiheitsstrafe von 14 Monaten (teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März 2023), unter Gewährung des
bedingten Vollzugs für sieben Monate bei einer Probezeit von vier Jahren;
b) einer
Busse von CHF 250.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen.
6. A.A.___ werden 408 Tage Haft an die
Freiheitsstrafe gemäss Ziffer 5 lit. a vorstehend angerechnet. Im
Erstehungsfall hat A.A.___ somit noch eine Freiheitsstrafe von 12 Tagen zu
verbüssen.
7. A.A.___ wird für die Dauer von sechs
Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener
Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
8. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
8 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 8. Oktober
2024 wurde die Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin des
Beschuldigten, Rechtsanwältin
Corina Bold-Gugger, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 3'691.00 (Honorar CHF 2'247.70 [11.83
Stunden à CHF 190.00], mehrwertsteuerpflichtige Auslagen CHF 126.30, zzgl. 7.7
% MwSt. CHF 182.80 und nicht mehrwertsteuerpflichte Auslagen CHF 110.60
sowie Honorar CHF 870.20 [4.58 Stunden à CHF 190.00], mehrwertsteuerpflichtige
Auslagen CHF 76.70, zzgl. 8.1 % MwSt. CHF 76.70) festgesetzt und zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, bezahlt.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF 3'580.40 (ohne
Dolmetscherkosten), sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.
9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des
Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 8. Oktober 2024
wurde A.A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt Reto Gasser, eine
Parteientschädigung von pauschal CHF 2'000.00 zugesprochen und durch den Staat
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.
10. A.A.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'200.00, total
CHF 22'911.00, im Umfang von CHF 21'570.00 zu übernehmen (4/5 der
Urteilsgebühr, ausmachend CHF 2'560.00, sowie die Verfahrenskosten mit Ausnahme
der im Kanton […] entstandenen Kosten, ausmachend CHF 19'010.00). Die übrigen Kosten, ausmachend CHF
1'341.00 (1/5 der Urteilsgebühr, ausmachend CHF 640.00, sowie die im
Kanton […] entstandenen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 701.00), gehen zu
Lasten des Staates Solothurn.
11. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 3'797.10 (Honorar CHF 3'488.40 [18.36 Stunden à
CHF 190.00], Auslagen CHF 24.20, zzgl. 8.1% MwSt. CHF 284.50) festgesetzt und
ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
12. A.A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF
4'370.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Rauber Schenker