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Entscheid

STBER.2024.107

mehrf. Diebstahl, mehrf. Drohung, Hausfriedensbruch, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Benützen einer Autobahn oder Autostrasse mit einem anderen darauf nicht zugelassenen Motorfahrzeug, Übertretung des BetmG

14. Juli 2025Deutsch126 min

zuständige Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern nach durchgeführter (mündlicher)

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 14. Juli 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Rauber

Oberrichterin Marti

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Reto Gasser,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend mehrfacher

Diebstahl, mehrfache Drohung, Hausfriedensbruch, Fahren in fahrunfähigem

Zustand, Benützen einer Autobahn oder Autostrasse mit einem anderen darauf

nicht zugelassenen Motorfahrzeug, Übertretung des BetmG

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

1. B.___, Staatsanwalt, für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2. A.A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

3. Reto Gasser, Rechtsanwalt, amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers A.A.___;

4. […], Dolmetscherin;

5. C.A.___, ehemalige Stiefmutter des

Beschuldigten und Berufungsklägers A.A.___ (als Zuhörerin auf der Tribüne [nach

der Verhandlungspause]);

6. D.A.___, Vater des Beschuldigten und

Berufungsklägers A.A.___ (als Zuhörer auf der Tribüne [nach der

Verhandlungspause]).

Nicht erschienen sind die Privatkläger E.___

und F.___ (Erscheinen freigestellt).

In Bezug auf die vorgenommenen

Verfahrenshandlungen, die durchgeführte Einvernahme des Beschuldigten und die

im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das separate

Protokoll der Hauptverhandlung vom 14. Juli 2025, das Einvernahmeprotokoll

des Beschuldigten sowie die Tonbandaufnahmen und Plädoyernotizen in den Akten

verwiesen.

Staatsanwalt B.___ als Vertreter der Anklägerin stellt im

Rahmen der Parteivorträge folgende Anträge:

1. Es sei das vorinstanzliche Urteil vom 8.

Oktober 2024 vollumfänglich zu bestätigen.

2. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung sei durch das erkennende Gericht festzusetzen, zahlbar durch den

Kanton Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibe

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4

StPO).

3. Die Verfahrenskosten seien A.A.___

aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Reto Gasser als amtlicher Verteidiger des

Beschuldigten und Berufungsklägers A.A.___ stellt im Rahmen der Parteivorträge

folgende Anträge:

1. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom

Vorhalt des Benützens einer Autobahn oder Autostrasse mit einem darauf nicht

zugelassenen Fahrzeug, angeblich begangen am 23. März 2023, gemäss Anklage

Ziffer 2.

2. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom

Vorhalt des Fahrens eines motorlosen Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand,

angeblich begangen am 23. März 2023, gemäss Anklage Ziffer 3.

3. Der Beschuldigte A.A.___ sei

freizusprechen von den Vorhalten des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs,

angeblich begangen am 26. März 2023, gemäss Anklage Ziffer 5.

4. Der Beschuldigte sei zu einer

Freiheitsstrafe von 35 Tagen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2

Jahren, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

vom 14. März 2023 und zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 zu verurteilen.

5. Dem Beschuldigten sei für die zu Unrecht

ausgestandene Haft eine Entschädigung von CHF 37'200.00 z.L. des Staats

zuzusprechen.

6. Auf den Landesverweis sei zu verzichten.

7. Die Verfahrenskosten seien entsprechend

dem Ausgang des Verfahrens neu zu verlegen.

8. Die Honorarnote der amtlichen

Verteidigung sei zu genehmigen und die Kosten der amtlichen Verteidigung seien

vom Staat zu tragen.

9. Es sei festzustellen, dass Ziffer 1, 2.a

und 2.d, 6, 8, 9 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern

vom 8.10.2024 in Rechtskraft erwachsen sind.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. PROZESSGESCHICHTE

1. Am 11. März 2023 meldete der

Filialleiter [des Verkaufsladens] in Zürich, ein unbekannter Mann habe einen

Mitarbeiter mit einem Messer bedroht. Der Täter konnte nicht angehalten werden,

weshalb er zur Verhaftung ausgeschrieben wurde. Jedoch konnten die

entsprechenden Überwachungsbilder, auf welchen die Täterschaft ersichtlich ist,

sichergestellt werden.

2. Am 26. März 2023 ereignete sich ein

Einschleichdiebstahl in [Stadt] zum Nachteil von E.___ (Privatklägerin). Dabei

wurde Deliktsgut im Betrag von insgesamt CHF 763.90 entwendet. Auf der

Aussenseite eines durchsuchten Portemonnaies sowie auf dem Reissverschluss

eines geöffneten Etuis mit Stricksachen konnten DNA-Spuren festgestellt werden.

Es konnte ein DNA-Mischprofil erstellt werden, wobei das Hauptprofil eine

Hit-Meldung auf A.A.___ (Beschuldigter und Berufungskläger, nachfolgend nur

noch als Beschuldigter bezeichnet) auslöste. Zudem wurden drei Schuhspuren auf

dem Gangboden gesichert, diese wurden jedoch nicht ausgewertet.

3. Am 29. März 2023 soll der Beschuldigte

in Visp zum Nachteil von G.___ in dessen Wohnung das sich auf dem Esstisch

befindliche Bargeld von CHF 1'000.00 sowie USD 1'000.00 entwendet haben.

Zudem soll er den Geschädigten G.___ bedroht haben.

4. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am

17. Mai 2023 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls

und Hausfriedensbruchs betreffend den Vorfall vom 26.März 2023 zum Nachteil von

E.___ und erliess am 24. Mai 2023 einen Vorführungsbefehl. Aufgrund diverser

Gerichtsstandsanerkennungen wurde die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten

mit Verfügung vom 26. Juli 2023 ausgedehnt betreffend mehrfachen Diebstahl,

Hausfriedensbruch und Drohung. Der Beschuldigte wurde schliesslich am 28.

November 2023 um 20:34 Uhr von der [Kantonspolizei] festgenommen und am

29. November 2023 ins Untersuchungsgefängnis Solothurn zu Handen der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zugeführt.

5. Am 16. April 2024 erhob die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beim zuständigen Richteramt

Solothurn-Lebern Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Drohung (Art.

180 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB], SR 311.0), Benützens

einer Autobahn oder Autostrasse mit einem anderen darauf nicht zugelassenen

Motorfahrzeug (Art. 96 der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11],

Art. 43 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01], Art. 35 Abs. 1

VRV), wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG,

Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV), wegen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die

Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG, SR 812.121]), wegen

Diebstahls und Hausfriedenbruchs (Art. 139 Ziff. 1 StGB und Art. 186 StGB)

sowie wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB, s. zum Ganzen die Anklageschrift

in den Akten des Richteramts Solothurn-Lebern [S-L] 1.1 ff.).

6. Am 8. Oktober 2024 fällte der

zuständige Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern nach durchgeführter (mündlicher)

Hauptverhandlung (S-L 255 ff.) folgendes Urteil (S-L 311 ff. [Dispositiv] bzw. S-L

344 ff. [begründetes Urteil]):

1. A.A.___ wird wie folgt freigesprochen:

a) Drohung, angeblich begangen am 29. März

2023 (Vorhalt Ziff. 1.2 der Anklageschrift),

b)

Diebstahl, angeblich

begangen am 29. März 2023 (Vorhalt Ziff. 6 der Anklageschrift).

2. A.A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) Drohung, begangen am 11. März 2023

(Vorhalt Ziff. 1.1 der Anklageschrift),

b) Benützen einer Autobahn oder Autostrasse

mit einem anderen darauf nicht zugelassenen Motorfahrzeug, begangen am 23. März

2023 (Vorhalt Ziff. 2 der Anklageschrift),

c) Fahren eines motorlosen Fahrzeugs in

fahrunfähigem Zustand, begangen am 23. März 2023 (Vorhalt Ziff. 3 der

Anklageschrift),

d) Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 23. März 2023 (Vorhalt Ziff. 4 der

Anklageschrift),

e) Diebstahl, begangen am 26. März 2023

(Vorhalt Ziff. 5 der Anklageschrift),

f)

Hausfriedensbruch,

begangen am 26. März 2023 (Vorhalt Ziff. 5 der Anklageschrift).

3. A.A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten

(teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Zürich-Limmat vom 14. März 2023),

b)

einer Busse von CHF

250.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

4.

A.A.___ werden 316

Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5.

Zur Sicherung des

Strafvollzugs bzw. im Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren wird gegen A.A.___

die Fortsetzung der Sicherheitshaft für 3 Monate, d.h. bis am 8. Januar

2025, angeordnet.

6.

Der gegen A.A.___

mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März 2023 für

eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen gewährte bedingte Vollzug wird nicht

widerrufen, stattdessen wird A.A.___ die Probezeit um 1 Jahr

verlängert.

7.

A.A.___ wird für die

Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im

Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

8.

Die Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin von A.A.___, Rechtsanwältin Corina Bold-Gugger,

wird auf CHF 3'691.00 (Honorar 11.83 Std. à CHF 190.00, ausmachend

CHF 2'247.70, inkl. mehrwertsteuerpflichtigen Auslagen CHF 126.30 und 7.7%

MwSt. CHF 182.80 sowie nicht mehrwertsteuerpflichtigen Auslagen CHF110.60; Honorar 4.58 Std. à CHF 190.00,

ausmachend CHF 870.20, inkl. mehrwertsteuerpflichtigen Auslagen

CHF 76.70 und 8.1% MwSt. CHF 76.70) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'580.40 (ohne

Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___

zulassen.

9.

A.A.___, verteidigt

durch Rechtsanwalt Reto Gasser, wird eine Parteientschädigung von pauschal

CHF 2'000.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse.

10.

Die Kosten des

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'200.00, total

CHF 22'911.00, sind wie folgt durch den Beschuldigten und den Staat

Solothurn zu übernehmen:

a) A.A.___: CHF 21'570.00 (4/5 der

Urteilsgebühr, ausmachend CHF 2'560.00, sowie die Verfahrenskosten mit Ausnahme

der im Kanton […] entstandenen Kosten, ausmachend CHF 19'010.00),

b) Staat Solothurn: CHF 1'341.00 (1/5 der

Urteilsgebühr, ausmachend CHF 640.00 sowie die im Kanton […] entstandenen

Verfahrenskosten, ausmachend CHF 701.00).

Wird kein Rechtsmittel

ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung

des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 800.00, womit die

gesamten Kosten CHF 22'111.00 betragen.

7. Ebenfalls am 8. Oktober 2024 begründete

der zuständige Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern die gegen den

Beschuldigten für die Dauer von drei Monaten angeordnete Sicherheitshaft mit

einer separaten Verfügung (S-L 316 ff.).

8. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2024

meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von

Solothurn-Lebern vom 8. Oktober 2024 die Berufung an (S-L 336).

9. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024

stellte das Obergericht den Akteneingang betreffend den Beschuldigten fest.

Weiter stellte es fest, dass der Beschuldigte bei Ablauf der Sicherheitshaft am

8. Januar 2025 rund 13.5 Monate Haft verbüsst hat, weswegen vorgesehen sei, die

Sicherheitshaft aufgrund der Nähe der verbüssten mit der ausgesprochenen Haft

nicht weiter zu verlängern (in den Akten des Obergerichts [OGer] 003 ff.). Mit

Verfügung vom 6. Januar 2025 verfügte das Obergericht schliesslich nach

Aufgleisung der entsprechenden Modalitäten die Entlassung des Beschuldigten aus

der Sicherheitshaft zu Handen des Amts für Justizvollzug, Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug, per 8. Januar 2025 zwecks Vollzugs zweier Ersatzfreiheitsstrafen

aus früheren Verfahren (OGer 011 ff.).

10. Nachdem dem Beschuldigten am 23.

Dezember 2024 das begründete Urteil zugestellt worden war (in den Akten des

Richteramts Solothurn-Lebern, unpaginiert), erklärte dieser mit Schreiben vom 10.

Januar 2025 die Berufung (OGer 015 ff.). Konkret wurde Folgendes erklärt:

1. Ziffer 2b), 2c), 2e) und 2f) des

Urteilsdispositives seien aufzuheben und wie folgt abzuändern:

2b) A.A.___ wird vom Vorhalt des

Benützen einer Autobahn oder Autostrasse mit einem darauf nicht zugelassenen

Fahrzeug, angeblich begangen am 23.3.2023, gemäss Anklage Ziffer 2

freigesprochen.

2c) A.A.___ wird vom Vorhalt des Fahrens

eines motorlosen Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, angeblich begangen am

23.2.2023, gemäss Anklage Ziffer 3 freigesprochen.

2e) A.A.___ wird vom Vorhalt des

Diebstahls, angeblich begangen am 26.3.2023, gemäss Anklage Ziffer 5

freigesprochen.

2f) A.A.___ wird vom Vorhalt des

Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 26.3.2023, gemäss Anklage Ziffer 5

freigesprochen.

2. Ziffer 3 des Urteilsdispositivs sei

aufzuheben und wie folgt abzuändern:

A.A.___ wird verurteilt zu

-

einer Freiheitsstrafe

von 35 Tagen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, als

Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

14. März 2023;

-

einer Übertretungsbusse

von CHF 200.00.

3. Ziffer 7 des Urteilsdispositivs

(Landesverweisung) sei aufzuheben.

4. A.A.___ sei für die ausgestandene

Untersuchungshaft und Sicherheitshaft vom 28. November 2023 bis zum 8.

Januar 2025, total 407 Tage, die im Umfang von 372 Tagen übermässig war, eine

angemessene Entschädigung von CHF 100.00 pro übermässige Hafttage, auszurichten.

5. Die Verfahrenskosten seien neu

festzulegen.

6. Dem Beschuldigten sei für das

Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren unter Zuordnung des

Unterzeichneten als amtlicher Verteidiger.

11. Sowohl die Staatsanwaltschaft wie

auch die beiden Privatkläger verzichteten auf die Einreichung einer

Anschlussberufung (OGer 025; seitens der Privatkläger ging keine Stellungnahme

ein).

12. Mit Verfügung vom 20. März 2025

wurde dem Antrag des Beschuldigten auf Gewährung der amtlichen Verteidigung

stattgegeben und Rechtsanwalt Reto Gasser als amtlicher Verteidiger des

Beschuldigten im Berufungsverfahren eingesetzt (OGer 029).

13. Mit Verfügung vom 11. April 2025

wurden die Parteien auf den 14. Juli 2025 für die Verhandlung vor das

Berufungsgericht geladen. Den Privatklägern wurde die Teilnahme an der

Berufungsverhandlung freigestellt (OGer 030 ff.).

14. Am 21. Mai 2025 wurde den Parteien

mitgeteilt, dass die Migrationsakten des Beschuldigten aus dem Kanton […] beim

Obergericht eingegangen sind (OGer 047). Gestützt auf das Gesuch des

amtlichen Verteidigers vom 23. Mai 2025 (OGer 177) wurden ihm diese am 28. Mai

2025 zur Verfügung gestellt (OGer 178). Gleichentags ging je eine Kopie des

Berichts des Staatssekretariats für Migration SEM vom 22. Mai 2025 (ohne

Beilagen) an die Staatsanwaltschaft und den amtlichen Verteidiger (OGer 178).

15. Mit Verfügung vom 20. Juni 2025

wurden die Einkommens- und Steuerunterlagen des Beschuldigten von Amtes wegen

eingeholt und der Staatsanwaltschaft und dem amtlichen Verteidiger ein

aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten zur Kenntnis gebracht (OGer 179

ff. bzw. OGer 182 f.).

16. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 wurde

der Staatsanwaltschaft und dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten je eine

Kopie des Betreibungsregisterauszugs des Beschuldigten zugestellt (OGer 187

bzw. OGer 184 ff.).

17. Am 9. Juli 2025 ging dem Obergericht

eine E-Mail der [Steuerverwaltung] ein mit Angaben zu den finanziellen

Verhältnissen des Beschuldigten (OGer 188 f.). Diese E-Mail wurde der

Staatsanwaltschaft und dem amtlichen Verteidiger noch gleichentags

weitergeleitet (OGer 190).

18. Am 14. Juli 2025 fand die

Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt (OGer 191 ff.).

Erwägungen

II. FORMELLES

A. Anwendbares Recht

Per 1. Januar 2024 trat die Revision der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem

Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass

für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten

dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil

am 8. Oktober 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.

B. Gegenstand des Berufungsverfahrens

1.

Mit Berufungserklärung vom 10. Januar

2025.

(OGer 015 ff.) ficht der Beschuldigte die Schuldsprüche gemäss Ziff. 2

lit. b (Benützen einer Autobahn oder Autostrasse mit einem darauf nicht

zugelassenen Motorfahrzeug), Ziff. 2 lit. c (Fahren in fahrunfähigem Zustand),

Ziff. 2 lit. e (Diebstahl) und Ziff. 2 lit. f (Hausfriedensbruch) sowie die

zugehörige Strafzumessung in Ziff. 3 lit. a und lit. b an. Ebenso angefochten

wird die erstinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung, die zugehörige

SIS-Ausschreibung (Ziff. 7) sowie die Kostenverteilung (Ziff. 10, s. zu den

Anträgen detailliert die vorstehende Prozessgeschichte und die zugehörigen

Unterlagen in den Akten des Obergerichts).

2.

Seitens des Beschuldigten nicht

explizit angefochten, aber dennoch Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet

die Anrechnung der ausgestandenen Haft gemäss Ziffer 4 des

erstinstanzlichen Urteils. Gleiches gilt betreffend den Verzicht auf den

Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März

2023.

für eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen gewährten bedingten Vollzugs bzw.

die Verlängerung der Probezeit gemäss Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils.

Die beiden Punkte bilden Teil der Strafzumessung. Sie unterliegen – da die

Strafzumessung explizit angefochten wurde – somit ebenfalls der richterlichen

Überprüfungsbefugnis.

3.

Seitens des Beschuldigten ebenfalls

nicht explizit angefochten, aber dennoch Gegenstand des vorliegenden

Berufungsverfahrens ist weiter der Rückforderungsvorbehalt des Staates für die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin gemäss Ziffer 8 des erstinstanzlichen

Urteils. Diese Ziffer ist somit lediglich teilweise in Rechtskraft erwachsen

(s. nachfolgend).

4.

In (teilweise) Rechtskraft erwachsen

und damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind folgende Punkte

des erstinstanzlichen Urteils:

­ Ziff. 1 lit. a: Freispruch vom Vorhalt

der Drohung, angeblich begangen am 29. März 2023 (Vorhalt Ziff. 1.2. der

Anklageschrift);

­ Ziff. 1 lit. b: Freispruch vom Vorhalt

des Diebstahls, angeblich begangen am 29. März 2023 (Vorhalt Ziff. 6 der

Anklageschrift);

­ Ziff. 2 lit. a: Schuldspruch wegen

Drohung, begangen am 11. März 2023 (Ziff. 1.1. der Anklageschrift);

­ Ziff. 2 lit. d: Schuldspruch wegen

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 23. März 2023 (Vorhalt

Ziffer 4 der Anklageschrift);

­ Ziff. 5: Anordnung der Sicherheitshaft

für die Dauer von drei Monaten, bis am 8. Januar 2025;

­ Ziff. 8 (teilweise): Festlegung der

Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (soweit deren

Höhe betreffend);

­ Ziff. 9: Zusprechung einer

Parteientschädigung an den Beschuldigten für die erfolgten Freisprüche.

C. Verletzung Anklageprinzip

1.

Ausgangslage

1.1

Vor erster Instanz monierte der

Beschuldigte bezüglich Ziffer 2 und 3 der Anklageschrift (Benützen einer

Autobahn oder Autostrasse mit einem darauf nicht zugelassenen Motorfahrzeug;

Fahren in fahrunfähigem Zustand), die Anklageschrift bezeichne jeweils «Bern»

als Tatort. Dies sei zwar umschrieben mit «A5 Richtung Pieterlen», die

Beschreibung «Bern» sei jedoch falsch, da damit nicht der Kanton Bern, sondern

die Stadt Bern verstanden werde. Das Anklageprinzip sei verletzt (Ziff. II. /

Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils, Urteilsseite [US] 5).

1.2

Vor dem Berufungsgericht hält der

Beschuldigte an diesem Vorbringen fest und bringt erneut vor, infolge

Verletzung des Anklageprinzips sei eine Verurteilung nicht möglich. Die

Anklageschrift umschreibe den Sachverhalt in zweierlei Hinsicht falsch: Zum

einen sei das Datum nicht korrekt – das könne man vielleicht noch korrigieren –

zum anderen stimme aber auch der angegebene Ort nicht. Der Vorfall habe sich

nämlich am 23. März 2023 ereignet, und zudem sei es nicht in Bern passiert. Es

heisse in der Anklageschrift nicht «Kanton Bern», sondern «Bern». Nach üblichem

Sprachgebrauch sei damit die «Stadt Bern» gemeint. Der ganze Vorfall habe sich

auf dem Gemeindegebiet von Pieterlen, einer kleineren Gemeinde zwischen

Solothurn und Biel, ereignet. Das Gericht sei an die Anklage gebunden. Der

Richter dürfe anlässlich der Subsumtion den Sachverhalt, wie er in der Anklage

umschrieben sei, weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht abändern. Der

Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern mache das aber auch gar nicht, sondern

er komme kurzum zum Schluss, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe, wie

er in der Anklageschrift Ziffer 2 umschrieben sei. Aber das stimme natürlich

nicht. Denn am 26. März 2023 sei der Beschuldigte nicht auf der Autobahn in

Bern unterwegs gewesen. Schon deshalb müsse ein Freispruch erfolgen. Aus

denselben Gründen müsse infolge Verletzung des Anklageprinzips ein Schuldspruch

(recte: Freispruch) hinsichtlich Anklageschrift-Ziffer 3 erfolgen (s. zum

Ganzen die durch die Gerichtsschreiberin erstellten Plädoyernotizen in OGer 247

ff.).

1.3

Im Rahmen ihrer Stellungnahme

verweist die Staatsanwaltschaft auf die Begründung des erstinstanzlichen Gerichts.

Mit der Vorinstanz könne festgehalten werden, dass Ungenauigkeiten bei der

Orts- und Zeitangabe nicht von entscheidender Bedeutung seien, solange für die

beschuldigte Person kein Zweifel über das ihr vorgeworfene Verhalten bestehen

könne. Und das sei vorliegend der Fall, zumal sich der Beschuldigte an den

Vorfall erinnern könne. Auch wenn er sich vor dem Berufungsgericht nur

sporadisch erinnern könne – er könne sich nicht erinnern, dass er im Tunnel

gewesen sei, aber er könne sich erinnern, dass etwas vorgefallen sei – sei der

Vorfall zugestanden. Dies sowohl vor erster Instanz wie auch vor dem

Berufungsgericht. Im Übrigen werde die Örtlichkeit gemäss den Ziffern 2 und 3

der Anklageschrift durch die Beschreibung «auf der Autobahn A5,

Pieterlentunnel, Fahrtrichtung Biel» genügend klar umschrieben (s. zum Ganzen

die durch Staatsanwalt B.___ eingereichten Plädoyernotizen mit den zugehörigen

Ergänzungen der Gerichtsschreiberin in OGer 241 ff.).

2.

Rechtliches

Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO

bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten

Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und

Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) sowie

aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten und in

Art. 9 Abs. 1 StPO und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz

bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens

(Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der

Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf

rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die

beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt

und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer

Verteidigung richtig vorbereiten kann. Das Bundesgericht hielt im erst kürzlich

ergangenen Entscheid 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 (E. 3.3.1.) mit Verweis

auf seine Rechtsprechung erneut fest, solange klar sei, welcher Sachverhalt der

beschuldigten Person vorgeworfen werde, könne auch eine fehlerhafte und

unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen

dürfe. Die nähere Begründung der Anklage erfolge an Schranken; es sei Sache des

Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (BGE 149 IV 128 E. 1.2.; BGE 144 I 234 E. 5.6.1.; BGE 143 IV 63 E. 2.2.; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1.; je m.w.Verw.).

Das Gericht ist an den in der Anklage

wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an

dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO).

Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten

verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen

Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über

den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1353/2023

vom 06.11.2024 E. 3.3.1. mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts

6B_424/2021 vom 26.01.2023 E. 1.2.2.; das Urteil des Bundesgerichts 6B_709/2021

vom 12.05.2022 E. 1.2. und das Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2020 vom

17.01.2022

E. 1.3., nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je m.w.Verw.).

3.

Subsumtion

3.1

Betreffend das von der Verteidigung

monierte, in der Anklageschrift falsch bezeichnete Datum der dem Beschuldigten

gemachten Vorhalte angeblicher SVG-Widerhandlungen (26.03.2023 statt

korrekterweise 23.03.2023) ist Folgendes festzuhalten:

Gemäss Protokoll der Hauptverhandlung

vom 8. Oktober 2024 vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern wies

der fallführende Staatsanwalt zu Beginn der Verhandlung vorfrageweise darauf

hin, dass in den Anklageschrift Ziffern 2 und 3 das falsche Tatdatum

aufgeführt sei. Er ersuchte um diesbezügliche informelle Berichtigung, da es

sich um einen offensichtlichen Verschreiber handle (S-L 256 erster Absatz). Im

Rahmen der darauf erfolgten Stellungnahme der Verteidigung erklärte diese, die

informelle Berichtigung bei den Ziffern 2 und 3 der Anklageschrift «zufolge

offensichtlichen Verschriebs» hinnehmen zu können (a.a.O., 2. Absatz). Der

Beschuldigte erkannte somit selbst, dass es sich beim in der Anklageschrift

genannten Datum lediglich um einen Verschrieb der Staatsanwaltschaft handelte,

der keinerlei Einfluss auf den gemachten Vorhalt zu tätigen vermochte. Auch der

diesbezügliche Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern ist klar und

unmissverständlich (in den Akten der Staatsanwaltschaft [AS] 010 ff.). Der Beschuldigte

wusste zu jedem Zeitpunkt, welchen Verhaltens er beschuldigt wird. Dass er sich

aufgrund des Verschriebs beim Datum nicht gebührend gegen die ihm gemachten

Vorhalt hätte verteidigen können, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Sowohl

vor der ersten wie auch vor der zweiten Instanz vermochte sich der Beschuldigte

genügend zur Sache zu äussern und sich in der Sache gehörig zu verteidigen.

Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist vor diesem Hintergrund nicht

ersichtlich.

3.2

Hinsichtlich des von der

Verteidigung monierten, in der Anklageschrift angeblich fehlerhaft bezeichneten

Tatortes («Bern» anstelle von «Kanton Bern») gilt grundsätzlich das Gesagte.

Die Staatsanwaltschaft hat diesbezüglich zwar keine Ergänzung resp. keine

informelle Berichtigung ihrer Anklageschrift zu Beginn der Verhandlung vor der

ersten Instanz vorgenommen: Dies war aber auch gar nicht nötig. Ergänzend zu

ihrer in der Anklageschrift genannten Bezeichnung «Bern» verwendete die

Staatsanwaltschaft in ihrer Beschreibung der Örtlichkeiten die Bezeichnung «auf

der Autobahn A5, Pieterlentunnel, Fahrtrichtung Biel». Es gibt nur eine

Autobahn A5: Diejenige, welche vom Jurasüdfuss von Yverdon-les-Bains über

Neuenburg und Biel bis nach Solothurn verläuft, wo sie wieder auf die A1

trifft. Die Autobahn A5 verläuft nicht durch die Stadt Bern, wohl aber durch

den Kanton Bern. Ebenso gibt es auf der vorliegend betroffenen A5 nur einen

Pieterlentunnel: Nämlich den zwischen Biel und Solothurn. Auch hier ist die

Stadt Bern nicht betroffen. Dass mit der in der Anklageschrift verwendeten

Bezeichnung «Bern» nicht die Stadt Bern gemeint sein konnte, wie die

Verteidigung geltend macht, liegt damit auf der Hand. Die von der

Staatsanwaltschaft verwendete Tatortbezeichnung mag damit allenfalls

unvollständig und dadurch unpräzise sein, jedoch ist sie nicht falsch. Der ihm

gemachte Vorhalt war dem Beschuldigten jederzeit klar. Auch gab es nur einen

einzigen Vorfall, der dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde. Schliesslich

führte der Beschuldigte anlässlich der im Vorverfahren mit ihm durchgeführten

Einvernahme selbst aus, eine Frau von der Tankstelle beim Rastplatz Pieterlen

habe ihm gesagt, er solle geradeaus fahren, um nach Biel zu kommen, womit er

selbst den betroffenen Autobahnabschnitt ins Feld führte (EV vom 23.03.2023, AS

016). Eine Verwechslung von ihm gemachten Vorhalten war ausgeschlossen. Eine

Verteidigung gegen die ihm gemachten Vorhalte war dem Beschuldigten somit jederzeit

ohne Weiteres möglich. Auch hier liegt keine Verletzung des Anklageprinzips

vor.

4.

Fazit

Die Anklageschrift vom 16. April 2024

erfüllt die gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 325 StPO. Sie ist nicht an

die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Das Verfahren vor dem Berufungsgericht

kann weitergeführt werden.

D. Vorfrageweiser Beweisantrag auf

Erstellung eines neuen Gutachtens

1.

Ausgangslage

1.1

Im Rahmen der mündlichen

Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 14. Juli 2025 beantragt die

Verteidigung vorfrageweise, es sei über den Beschuldigten ein neues,

psychiatrisches (Teil)Gutachten einzuholen, welches sich über seine

psychiatrischen und psychischen Störungen detailliert äussert. Sollten

Störungen angenommen werden, solle sich das Gutachten auch über allfällige

Behandlungsmöglichkeiten äussern. In den Akten sei zwar ein

forensisch-psychiatrisches Gutachten von Frau Dr. med. H.___, welches festhalte,

dass beim Beschuldigten keine schweren psychischen Störungen bestünden. Dieses

Gutachten spiegle aber nur den Moment der Begutachtung wider. Der Explorand

habe im Zeitpunkt der Anlasstaten an einem schädlichen Gebrauch von Kokain und

Cannabinoiden gelitten. Auf S. 74 des Gutachtens werde festgehalten: Ein

erneuter Konsum von psychotropen Stoffen führe zu einem erhöhten Risiko von

Straftaten. In den Akten (welche auch bereits der Vorinstanz vorgelegen hätten)

lägen die Berichte des [Psychiatrie-zentrums]. Im Bericht des [Psychiatriezentrum]

vom 9. Juni 2023 würden folgende Hauptdiagnosen festgehalten (AS 055 ff.):

­

F14.55: Störungen

durch Kokain: Psychotische Störung mit vorwiegend manischen Symptomen;

­ F14.2: Störungen durch Kokain:

Abhängigkeitssyndrom

­ F12.1: Störungen durch Cannabinoide:

Schädlicher Gebrauch

Dem Verteidiger seien auf Ersuchen die

Akten des Migrationsamtes zugestellt worden. Dabei sei gesehen worden, dass

eine neue Gefährdungsmeldung des Migrationsamtes vorliege. Es soll kürzlich, am

3.

Februar 2025, zu einem erneuten Vorfall gekommen sein, anlässlich dessen der

Beschuldigte ein sehr aggressives Verhalten im [Psychiatriezentrum] an den Tag

gelegt habe. Er sei gegenüber dem Pflegepersonal aggressiv gewesen, er habe ein

Messer in der Hand gehabt und hinter dem Rücken versteckt. In der

Gefährdungsmeldung stehe: Der Beschuldigte leide an starken, manisch-depressiven

Gefühlsschwankungen. Er habe fixiert werden müssen, und eine Zwangsmedikation

habe in den linken Oberschenkel verabreicht werden müssen. Gerade infolge des

letzten Vorfalls und auch infolge der Gefährdungsmeldung sei klar, dass sich

der Gesundheitszustand des Beschuldigten seit dem Zeitpunkt des Gutachtens weiter

verschlechtert habe. Das nun beantragte neue Gutachten habe somit zum

Gesundheitszustand des Beschuldigten Stellung zu nehmen.

Diese Frage sei auch in Bezug auf die

heute zu stellende Frage der Landesverweisung wichtig: Wie präsentiere sich der

gesundheitliche Zustand des Beschuldigten, und könne ihm [im Ausland] die

notwendige gesundheitliche Betreuung gewährleisten? Der Beschuldigte sei Kurde,

und diese Bevölkerungsgruppe werde auch heute noch diskriminiert. Das Gericht

müsse Kenntnis über den Gesundheitszustand des Beschuldigten haben, und das

Gericht müsse wissen, ob er [im Ausland] adäquat versorgt werden könne. Wenn

eine Landesverweisung ausgesprochen werde, ohne dass diese Kenntnis vorhanden

sei, werde das Bundesgericht das Urteil zurückweisen. Diesbezüglich sei auch

auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 zu

verweisen. Ebenfalls auf einen Zeitungsausschnitt vom 23. Dezember 2024.

Dabei gehe es darum, dass das Bundesgericht den Vollzug einer Landesverweisung

sistiert habe. Es sei um einen [Ausländer] gegangen, der an Schizophrenie

gelitten habe. Man habe klären müssen, ob er auf Pflege angewiesen sei. Kurz:

Wenn man jetzt ein Urteil fälle, in welchem man davon ausgehe, es werde ihm sicher

eine nötige Pflege gewährt, dann riskiere man, dass es zurück komme vom

Bundesgericht. Man solle aber aktuelle Grundlagen einholen, als Grundlage für einen

seriös gefällten Entscheid (s. das Protokoll der Hauptverhandlung vom

14.07.2025, OGer 191 ff.).

1.2

Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft

komme der Antrag der Verteidigung überraschend. Es stelle sich die Frage,

weshalb der Antrag nicht schon früher gestellt worden sei, wenn das wirklich

ernsthaft Thema gewesen wäre. Das Gutachten, welches in den Akten liege, sei

nachvollziehbar, und durch eine fachsachverständige Person erstellt worden. Es

entspreche vollumfänglich sämtlichen benötigten Anforderungen. Es bestehe kein

Anlass für ein neues Gutachten. Die Antragstellung sei insofern nachvollziehbar,

da es um die hauptsächliche Folge der Landesverweisung gehe – der Diebstahl

verbunden mit dem Hausfriedensbruch stelle eine Katalogtat dar. Dort bestünden

keine stichhaltigen Argumente, die den DNA-Beweis widerlegen könnten. Der

vorliegende Antrag auf Erstellung eines neuen Gutachtens scheine daher

taktischer Natur zu sein, um die Schuldfähigkeit wegzubekommen, und um mit

Blick auf den Härtefall besser argumentieren zu können. Einzig aus taktischen

Gründen könne aber kein neues Gutachten eingeholt werden. Die Staatsanwaltschaft

beantrage deshalb die Abweisung des Antrags (s. das Protokoll der

Hauptverhandlung vom 14.07.2025, OGer 191 ff.).

2.

Subsumtion

2.1

Vorliegend ist festzustellen, dass

sich in den Akten ein forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. H.___

mit Datum vom 20. September 2024 befindet, welches sich ausführlich mit der

Thematik der Schuldfähigkeit resp. der potentiellen Schuldunfähigkeit des

Beschuldigten in den jeweiligen zur Anklage gebrachten Tatzeitpunkten

auseinandersetzt (S-L 173 ff.). Die Gutachterin hat dabei sämtliche gemachten

Angaben des Beschuldigten sowie die vorgelegenen Umstände einer kritischen

Würdigung unterzogen. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor dem

Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern am 8. Oktober 2024 wurde die

Gutachterin zu ihren Ausführungen im Gutachten befragt, wobei sie jeweils –

auch zu kritischen Punkten der Verteidigung – ausführlich Stellung nahm (S-L

280.

ff.). Das in den Akten liegende Gutachten ist somit aktuell, detailliert begründet

sowie nachvollziehbar. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb das Gutachten

im Zeitpunkt des zweitinstanzlichen Urteils, d.h. im Juli 2025 und somit nur

wenige Monate nach dem ersten Gutachten, nicht mehr zutreffend sein sollte. Es

ist nicht zu erwarten, dass ein neuer Gutachter oder eine neue Gutachterin in

der Lage wäre, zur Frage der Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Tatbegehungen weitergehend

Auskunft geben könnte, als dies bereits der Fall war. Betreffend die Frage der bisherigen

Schuldfähigkeit ist somit auf die Ausführungen im Gutachten von Dr. med. H.___

vom 20. September 2024 abzustellen. Die Einholung eines neuen Gutachtens ist vor

diesem Hintergrund nicht angezeigt.

2.2

Darüber hinausgehend ist die

Einholung eines Gutachtens auch mit Blick auf die vorliegend auszusprechende

Landesverweisung (s. diesbezüglich die nachfolgenden detaillierten Ausführungen

in Ziff. VI.) nicht angezeigt. Diesbezüglich ist auszuführen was folgt:

2.2.1

Das Urteil des Bundesgerichts

6B_1040/2023 vom 6. März 2024, auf welches sich die Verteidigung bezieht,

betraf einen im Tatzeitpunkt rund 53 Jahre alten Mann aus Sri Lanka. Er war in

Jaffna geboren, wuchs in seinem Heimatland auf und besuchte dort die Schule bis

und mit der 10. Klasse. Im Alter von 14 oder 15 Jahren verliess er sein

Heimatland kriegsbedingt. Im Jahre 1985 reiste er in die Schweiz ein, und er

verfügte hier über eine Niederlassungsbewilligung C. Er sprach Deutsch, Tamilisch

und Englisch. In der Schweiz absolvierte er eine Ausbildung als Koch und

arbeitete an mehreren Orten im Anstellungsverhältnis. Bis Ende 2013 führte er

eine GmbH. Nach einem Herzinfarkt und einem Hirnschlag konnte er nicht mehr

arbeiten. Vor seiner Verhaftung lebte er von einer IV-Rente. Er war geschieden,

hatte fünf Kinder und drei Enkelkinder, die in der Schweiz lebten. Weitere

Verwandtschaft war auch in der Schweiz, u.a. hatte er hier zwei (von drei)

Brüdern, die in Thun lebten. Der Gesundheitszustand des Beschuldigten

präsentierte sich vergleichsweise schlecht, er war gesundheitlich schwer

angeschlagen. Er litt an einer dialysepflichtigen chronischen Niereninsuffizienz,

einer insulinpflichtigen Diabetes, einer schweren koronaren 3-Gefässerkrankung,

einer multifaktoriellen rezidivierenden generalisierten Schwäche und an einem

Schmerzsyndrom. Zudem bestanden weitere Erkrankungen. Der Beschuldigte musste

dreimal pro Woche zur Dialyse und eine Vielzahl von Medikamenten einnehmen. Die

erste Instanz erkannte eine Schmerzmittelabhängigkeit. Die Amputation eines

Beines stand scheinbar kurz bevor. Aufgrund seiner diversen Erkrankungen war

der Beschuldigte in seiner Lebensführung erheblich eingeschränkt und nicht mehr

arbeitsfähig (a.a.O., E. 5.3.1. und E. 4.3.2.).

Im genannten

Entscheid führte das Bundesgericht unter Verweis auf die Ausführungen der

dortigen Vorinstanz aus, diese habe in Bezug auf allfällige Vollzugshindernisse

gestützt auf den Bericht des SEM vom 9. Juni 2021 sowie dessen Aktualisierung

vom 14. März 2023 einen Wegweisungsvollzug als grundsätzlich zumutbar

erachtet. Jedoch seien besondere nachteilige Faktoren von der Vorinstanz zwar

geprüft, aber für nicht existent erachtet worden. Zusammengefasst habe die

Vorinstanz attestiert, es bestünden keine Hinweise, wonach der Beschuldigte

nicht über genügend Mittel und Wege verfüge, Finanzierungs- und

Pflegemöglichkeiten in Sri Lanka zu erhalten. Es bestehe keine medizinische

Notlage in Sri Lanka, durch welche der Beschuldigte konkret gefährdet gewesen wäre.

Angemessene Behandlungsmöglichkeiten und der Zugang zu Behandlungen seien

grundsätzlich verfügbar. Zudem seien die Erkrankungen des Beschwerdeführers –

obwohl schwerwiegend – voraussichtlich durch adäquate medizinische Versorgung

behandelbar und medikamentös beherrschbar. Gestützt auf die Akten sowie die

Angaben des SEM stellte die Vor-instanz somit im Urteilszeitpunkt kein

definitives Vollzugshindernis fest (s. detailliert E. 5.3.1. im

angegebenen Urteil).

Das

Bundesgericht prüfte die daraufhin vom Beschuldigten vorgebrachten Argumente.

Es stellte fest, die Vorinstanz lasse nicht unberücksichtigt, dass der

Beschuldigte zur verletzlichen Personengruppe mit Behinderung bzw. schwerer

Krankheit gehöre. Die Vorinstanz beurteile die Wiedereingliederung im

Heimatstaat Sri Lanka bzw. das allfällige Vollzugshindernis im Zusammenhang mit

dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Wesentlichen hinsichtlich

seiner Nierenerkrankung. Aktenkundig sei aber, dass der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers desolat sei und sich über die Jahre deutlich verschlechtert

habe. Dies gelte nicht nur in Bezug auf die chronische Niereninsuffizienz, welche

seit dem Jahr 2016 erstellt sei und zurzeit dreimal pro Woche eine vierstündige

Dialyse erfordere. Fest stehe weiter, dass der Beschuldigte auch neben der

Niereninsuffizienz an zahlreichen weiteren Erkrankungen leide. Den vorzeitigen

Strafvollzug verbüsse er in der geschlossenen Station eines Pflegezentrums.

Ausschlaggebend dafür sei nicht (einzig) die Niereninsuffizienz. Nach Ansicht

des Bundesgericht liess sich dem angefochtenen Entscheid (der dortigen

Vorinstanz) nicht entnehmen, wie der Beschuldigte mit seinem (derzeitigen)

Gesundheitszustand seinen Alltag bewältigen könne bzw. auf welche Unterstützung

er dazu unabdingbar angewiesen sei, so dass sich sein Gesundheitszustand nicht

ernsthaft, rapid sowie irreversibel verschlechtere. Gleichermassen gehe nach

Ansicht des Bundesgerichts aus dem vorinstanzlichen Urteil nicht hervor, wie

diesbezüglich die Situation in Sri Lanka sei und dies gewährleistet wäre, zumal

erstellt sei, dass in Sri Lanka weder Familienangehörige noch Verwandte lebten.

Damit fehle es in diesem Zusammenhang an massgebenden Tatsachenfeststellungen

durch die Vorinstanz, womit die Voraussetzungen für eine Rückweisung gegeben

seien (s. detailliert E. 5.4.4. im angegebenen Urteil).

2.2.2

Im vorliegenden Fall wurde der

Beschuldigte am [Geburtsdatum] in [Stadt], [Ausland], geboren. Am 19. Juni 2019

reiste er in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl – wobei das SEM

mit Entscheid vom 31. August 2021 das Ersuchen mangels Flüchtlingseigenschaft

abwies (AS 362 ff.). Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Sein Vater lebt

in Zürich. Seine übrige Familie (insb. Mutter, älterer Bruder) lebt [im Ausland]

(AS 140 ff.). Gemäss eigenen Angaben vor erster Instanz arbeitete der Beschuldigte

in der Schweiz zunächst während vier Jahren in der Gastronomie und ein weiteres

Jahr in einem anderen Sektor (S-L 264, Z. 109 ff., s. auch die diesbezüglichen

Angaben anlässlich der Einvernahme vom 30.11.2023 in AS 140 ff. und AS 151

ff.). Im Jahr 2023 soll er zudem zeitweise als Reinigungsmitarbeiter tätig

gewesen sein (in den Akten des Migrationsamtes […], unpaginiert, pdf-Seite 18).

Während mehreren Jahren war der Beschuldigte arbeitslos und bei der Arbeitslosenkasse

gemeldet. Gemäss Aktenlage begann der Beschuldigte aufgrund psychischer

Probleme ab 2022 Alkohol, Kokain und Cannabinoide zu konsumieren und wurde im

April 2023 aufgrund einer drogeninduzierten Psychose in das [Psychiatriezentrum]

eingewiesen. Aus dem über ihn erstellten Gutachten von Dr. med. H.___ vom 20.

September 2024 gehen keine Hinweise auf eine aktuelle körperliche oder

neurologische Erkrankung hervor (vgl. Gutachten, S. 42 f.).

Der Beschuldigte erlebte seine

Jugendjahre und die junge Adoleszenz [im Ausland]. [Fremdsprache] ist seine

Muttersprache und er versteht sie fliessend in Wort und Schrift. Der

Beschuldigte verfügt über berufliche Erfahrung im Gastronomiebereich. So war er

denn gemäss eigenen Angaben auch schon in seiner Heimat im Gastgewerbe und im

Werkstattbereich tätig (s. diesbezüglich auch die umfassenden Angaben des

Beschuldigten selbst in seiner polizeilichen Befragung zur Person, AS 348 ff.),

ebenso scheinbar im Baubereich (s. diesbezüglich den Bericht des

Migrationsamtes des Kantons […] vom 02.06.2023, AS 357 ff.).

2.2.3

Zu den aktuellen gesundheitlichen

Faktoren ist Folgendes festzuhalten:

Gemäss Bericht des [Psychiatriezentrums]

vom 22. Juni 2023 (S-L 052 ff.) litt der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner

Hospitalisierung vom 5. April 2023 bis 17. April 2023 in [Ort] an

folgenden Störungen:

­ F14.55: Störungen durch Kokain:

Psychotische Störung mit vorwiegend manischen Symptomen;

­ F14.2: Störungen durch Kokain:

Abhängigkeitssyndrom

­ F12.1: Störungen durch Cannabinoide:

Schädlicher Gebrauch

Zu den Zuweisungsumständen wurde

Folgendes festgehalten:

«Der Patient wird vom Spital [Ort] zur

weiteren Behandlung wegen akuter Suizidalität mit manieartigem Zustandsbild und

psychomotorischer Unruhe mit äFU zugewiesen. Er wurde um Mitternacht mit der

Ambulanz in die Notaufnahme des Spitals [Ort] gebracht. Die Polizei wurde von

einem Taxifahrer gerufen, da der Patient drohte, sich mit einem Messer

umzubringen. Als die Polizei eintraf, hielt sich der Patient das Messer an den

Hals und drohte, sich den Hals durchzuschneiden. Nachdem er mit einem der

Polizisten sprach, willigte er ein, das Messer wegzuwerfen und den Anweisungen

zu folgen. Er sagte, er wolle seinem Leben ein Ende setzen, da er seit dem

Erdbeben [im Ausland] von einem Problem ins nächste stolpere. Er habe einen

Grossteil seiner Familie durch das Erdbeben verloren, sich von der Partnerin

getrennt und konsumiere sehr viel Kokain und THC. In der Urinprobe Kokain sowie

THC positiv.»

Weiter wurde festgehalten:

«Diagnostisch gehen wir von einer durch

Kokainkonsum ausgelösten manischen Episode aus, da das Auftreten der

Symptomatik in zeitlichem Zusammenhang mit dem exzessiven Konsum steht und

anamnestisch keine Episode einer affektiven Störung in der Vorgeschichte

eruiert werden konnten. Nach einem systemischen Gespräch mit dem Vater und der

Stiefmutter wurde entschieden, den Patienten in ausreichend stabilisiertem

Zustand in die Obhut der Familie zu entlassen. Er wird nach der Entlassung ambulant

beim Referenten betreut.»

Den Akten lässt sich weiter ein Bericht

des [Psychiatriezentrum] in [Ort] vom 3. Februar 2025 entnehmen (in den Akten

des Migrationsamts […], unpaginiert). Der Beschuldigte habe, sich im [Psychiatriezentrum]

aufhaltend, sehr aggressiv gegenüber dem Pflegepersonal verhalten, weswegen die

Kantonspolizei […] aufgeboten worden sei. Als diese eingetroffen sei, hätten

sie den Beschuldigten in der Küche, bei der Kaffeemaschine, antreffen können.

Dieser habe in der rechten Hand eine volle Teetasse gehalten, und in der linken

Hand habe er ein Messer versteckt. Der Aufforderung, das Messer hinzulegen, sei

er nachgekommen, woraufhin er abgeführt und ins Isolierzimmer verbracht worden

sei. Auf dem zugehörigen Formular der Polizei wurde die Frage, ob (und wenn ja

was) der Beschuldigte sicher konsumiert hatte, mit «Nein» angekreuzt. Eine

Verwahrlosung wurde verneint; eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft oder

die Polizei wurde nicht gemacht. Eine Freitodgefahr und Gewalttätigkeit wurden

bejaht.

Weitere Dokumente, die eine aktuelle

Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten oder gar benötigte

Medikamenteneinnahmen belegten, finden sich in den Akten keine.

2.2.4

Wird der zitierte Fall (Ziff.

2.2.1.) dem vorliegend zu beurteilenden Fall (Ziff. 2.2.2. – 2.2.3.)

gegenüber gestellt, so ist festzustellen, dass diese eine jeweils andere

Ausgangslage präsentieren:

Der erstgenannte vom Bundesgericht

beurteilte Fall betraf einen gesundheitlich schwer angeschlagenen Mann aus

Sri Lanka, bei dem aktenmässig erstellt eine regelmässige

Behandlungsnotwendigkeit bestand – schon alleine, weil er mindestens drei Mal

pro Woche eine Dialyse benötigte. Zudem waren mehrere anderweitige

gesundheitliche Probleme dokumentiert, deren Behandlungsmöglichkeiten im

Ausland nicht abgeklärt worden waren. Nach Ansicht des Bundesgerichts liess

sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen, wie der Beschuldigte mit

seinem Gesundheitszustand seinen Alltag bewältigen könne bzw. auf welche

Unterstützung er dazu unabdingbar angewiesen wäre, so dass sich sein

Gesundheitszustand nicht ernsthaft, rapid sowie irreversibel verschlechterte.

Gleichermassen gehe aus dem vorinstanzlichen Urteil nicht hervor, wie

diesbezüglich die Situation in Sri Lanka sei, zumal erstellt sei, dass in Sri

Lanka weder Familienangehörige noch Verwandte lebten.

Demgegenüber ist im vorliegenden Fall

einerseits festzustellen, dass beim Beschuldigten aktenmässig gar keine

persistierende psychische Störung dokumentiert ist, womit grundsätzlich auch keine

Behandlungsbedürftigkeit besteht. So wies der Beschuldigte gemäss Gutachten von

Frau Dr. med. H.___ vom 20. September 2024 lediglich eine (vorübergehende)

psychotische Störung mit vorwiegend manischen Symptomen, ausgelöst durch

Kokainkonsum aus; wie bereits erwähnt finden sich zudem in den Akten keinerlei

Berichte oder Stellungnahmen allfälliger Ärzte oder Therapeuten, die eine

Therapiebeziehung oder gar eine (allenfalls sogar chronifizierte) Krankheit des

Beschuldigten dokumentieren würden. Von der Verteidigung wurden keine

entsprechenden Unterlagen eingereicht. Auch den Berichten des [Psychiatriezentrum]

betreffend den Vorfall vom 3. Februar 2025 ist nichts Entsprechendes zu

entnehmen, so konnte dort nicht einmal der Konsum von Betäubungsmitteln als

Dispositiv

sicher eingestuft werden. Der Beschuldigte verfügt demnach zweifellos über

gewisse Auffälligkeiten in seinem Verhalten und tritt teilweise aggressiv auf;

dass er tatsächlich an einer psychischen Krankheit leiden würde, ist den

vorliegenden Akten jedoch insgesamt nicht zu entnehmen. Eine Rückkehr [ins Ausland]

erscheint ihm zumindest unter diesen Gesichtspunkten – für die weiteren

Voraussetzungen der Landesverweisung wird auf die nachstehend vorzunehmenden

Erwägungen verwiesen – zumutbar.

Die Zumutbarkeit einer Rückkehr wäre im

Übrigen auch zu bejahen, falls entgegen den vorstehenden Feststellungen dem

Beschuldigten eine (allenfalls sogar chronifizierte) psychische Störung

zugestanden werden sollte. Das [ausländische] Gesundheitssystem stand zwar

teilweise in der Kritik, es sei nicht gut ausgestattet bzw. es leide unter

Geldmangel und Überkapazitäten (s. diesbezüglich diverse öffentlich

zugängliche Quellen im Internet). Gemäss aktuellen Informationen der World

Health Organisation WHO hat [das Land] in den vergangenen beiden Jahrzehnten

jedoch bedeutende Reformen im Gesundheitssystem auf den Weg gebracht. So strebt

das Land eine allgemeine Gesundheitsversorgung an, indem es der gesamten

Bevölkerung Zugang zur gesundheitlichen Grundversorgung verschafft, ohne sie

der Gefahr ruinöser oder zu Verarmung führender Gesundheitsausgaben aus eigener

Tasche auszusetzen, die ihr die Deckung von anderen Grundbedürfnissen wie

Nahrungsmittel, Wohnung und Strom erschweren würden (Ausführungen der World

Health Organisation WHO, einsehbar unter https://www.who.int/europe/de/news/ item/14-12-2022-strategic-cooperation-between-[…]-to-advance-health-system-reforms,

zuletzt eingesehen am 14.07.2025). Auch das Eidgenössische Departement für

auswärtige Angelegenheiten EDA erachtet die medizinische Versorgung [im Ausland]

generell als gut. Ausserhalb der Städte sei sie zwar nur beschränkt

gewährleistet; bei Notfällen seien sämtliche Krankenhäuser aber gesetzlich zu

Behandlungen verpflichtet (https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/[...]/reisehinweise-[...].html#eda896155,

zuletzt besucht am 14.07.2025). Insbesondere [Stadt], wo die Familie des

Beschuldigten lebt, verfügt über ein gut entwickeltes Gesundheitssystem mit

öffentlichen und privaten Einrichtungen mit einem Netzwerk von Krankenhäusern,

Kliniken und medizinischen Zentren, die auf die vielfältigen Gesundheitsbedürfnisse

eingehen. Das Gesundheitssystem in [Stadt] wird vom Gesundheitsministerium

verwaltet und stellt sicher, dass die medizinischen Leistungen den

internationalen Standards für Qualität, Sicherheit und Professionalität

entsprechen (s. https://[...].com/de/blog/health/healthcare-services-in-[...]-a-comprehensive-guide-for-travelers,

zuletzt besucht am 14.07.2025). Sollte es beim Beschuldigten, wie geltend

gemacht, tatsächlich erneut zu einer manischen Episode kommen oder sollte sich

diese wider Erwarten sogar chronifizieren, hätte der Beschuldigte als [ausländischer]

Staatsangehöriger in [Stadt] somit jederzeit Zugang zu einem Krankenhaus oder

sogar einer spezifischen Gesundheitseinrichtung. Darüber hinausgehend ist

festzuhalten, dass der Beschuldigte im Unterschied zum von der Verteidigung

angeführten Fall des Bundesgerichts vorliegend sehr wohl über Familie [im Ausland]

verfügt; so sind insbesondere seine Mutter und sein Bruder aktenkundig nach wie

vor im Heimatland wohnhaft und er pflegt auch heute noch regelmässigen Kontakt

mit ihnen. Der Beschuldigte hätte somit auch jederzeit Ansprechpersonen, die

ihm bei Bedarf die notwendige Hilfestellung gewähren könnten, um an die

richtigen Stellen zu gelangen, sollte er selbst einmal nicht in der Lage dazu

sein.

2.2.5. Hinsichtlich von allfällig zu

berücksichtigenden Non-refoulement-Geboten ist anzumerken, dass diese im

Zusammenhang mit Art. 66d StGB, der den Aufschub des Vollzugs der

Landesverweisung regelt, relevant sind. Während Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB

daran anknüpft, ob der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling

ist, kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB der Vollzug auch aufgeschoben

werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts dagegen stehen. Das

(menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b

StGB gilt absolut, und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status,

der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials der betroffenen Person

eine Ausschaffung (Urteil des Bundesgerichts 6B_2/2023 vom 05.01.2024 E. 1.4.4.

m.w.Verw.). Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der

strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2

StGB, das heisst bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (a.a.O.

m.w.Verw.). Das Sachgericht hat solche Hindernisse, soweit die unter

Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Aspekte stabil und die rechtliche

Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind, zu

berücksichtigen. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der

Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (a.a.O.

m.w.Verw.). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger

Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen,

zuständig (a.a.O. m.w.Verw.).

Wie vorstehend bereits erwähnt, sind für

das Berufungsgericht derzeit keine definitiven Vollzugshindernisse ersichtlich.

Diesbezüglich ist ergänzend – auch was den Punkt der angeblichen politischen

Verfolgung des Beschuldigten als Kurde [im Ausland] anbelangt – auf

untenstehende Ausführungen im Zusammenhang mit der Landesverweisung zu

verweisen. Die Erstellung eines neuen, forensisch-psychiatrischen Gutachtens,

wie dies die Verteidigung beantragt, würde in casu aus den genannten Gründen am

vorliegenden Entscheid nichts ändern. Selbst wenn dem Beschuldigten tatsächlich

eine psychische Störung attestiert werden würde, wäre eine

Gesundheitsversorgung [im Ausland] ohne Weiteres möglich und dem Beschuldigten

auch jederzeit – ob mit oder ohne Hilfe seiner dort lebenden Familie –

uneingeschränkt möglich. Auch das non-refoulement-Gebot greift demnach nicht.

2.2.6. Vor diesem Hintergrund ist der

Antrag der Verteidigung auf Erstellung eines zweiten Gutachtens abzuweisen.

III. MATERIELLES

A. Beweiswürdigung

1. Rechtliches

1.1. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV, SR 101 und Art. 6 Ziff. 2

EMRK, SR 0.101 sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo»

ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte

Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., BGE 127 I 40 f.)

betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der

Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die

Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen

und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist

der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

1.2. Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht (s. zum Ganzen ausführlich Jositsch / Schmid,

Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023,

Art. 10 N 4 ff. m.w.Verw.).

Dabei kann sich der Richter auch auf

Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber

bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen

lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung

entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für

sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist

der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander

ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 01.06.2017 E. 2.4., nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 04.08.2009 E. 2.3.; je mit Hinweisen).

1.3. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist

die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren.

Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu

beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,

Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,

Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie

Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das

Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit

hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar

besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine

geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen

wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei

sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und

ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen,

dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese

Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht

mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3.). Im Bereich

rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast.

Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse

Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten

gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer

natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache

dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer

Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht

tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen

werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes

kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar

widerlegt ist. Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede

entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit

kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht

jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und

stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts

6B_453/2011 vom 20.12.2011 E. 1.6. und Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010

vom 28.10.2010 E. 2.1.).

1.4. Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das

Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche

Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die

Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue

tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren

vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist

zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel

ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittel-instanz setze

sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Basler

Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 82 StPO

N 9). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur

dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen

vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, m.w.H.).

2. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

2.1. Benützen einer Autobahn oder

Autostrasse mit einem anderen darauf nicht zugelassenen Motorfahrzeug (Art. 96

VRV, Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 35 Abs. 1 VRV, Anklageschrift Ziffer 2)

2.1.1. Vorhalt

Betreffend den dem Beschuldigten

gemachten Vorhalt des Benützens einer Autobahn oder Autostrasse mit einem

anderen darauf nicht zugelassenen Motorfahrzeug wird auf die Anklageschrift vom

16. April 2024 (S-L 1.1. ff., Anklageschrift Ziffer 2) sowie auf die

Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil (Ziff. III. / Lit. D Ziff.

1 US 15) verwiesen.

2.1.2. Beweismittel

In den Akten finden sich folgende

Beweismittel:

­ Polizeiliche (Erst)Einvernahme des

Beschuldigten vom 23. März 2023 (AS 015 f.);

­ Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern

vom 30. März 2023 (AS 010 ff.);

­ Einvernahme des Beschuldigten durch die

Staatsanwaltschaft nach vorläufiger Festnahme vom 30. November 2023 (AS 138

ff.);

­ Einvernahme anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten von

Solothurn-Lebern vom 8. Oktober 2024 (S-L 261 ff., Z. 444 ff.).

Für den Inhalt dieser Beweismittel wird

auf die Akten sowie die zusammenfassenden Ausführung der ersten Instanz in

ihrem Urteil (Ziff. III / Lit. D Ziff. 2 und Ziff. 3 US 15 f.) verwiesen. Wo

nötig, wird vertieft darauf eingegangen.

Ergänzend zu diesen Beweismitteln sind

neu die Angaben des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht zu berücksichtigen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Juli 2025 hielt der Beschuldigte

diesbezüglich zusammengefasst Folgendes fest (für die detaillierten

Ausführungen wird auf das Protokoll in OGer 233 ff. verwiesen):

(Auf die Frage, ob er sich an den

Vorfall erinnern könne) Damals sei es ihm psychisch schlecht gegangen. Er habe

Drogen genommen. (Ob er noch wisse, wie er zur Autobahnraststätte Pieterlen

gelangt sei) Nein. (Wie er von der Raststätte zum Pieterlentunnel gekommen sei)

Er könne sich nicht erinnern, in den Tunnel gegangen zu sein. (Wohin er

gegangen sei) Er wisse es nicht. (Ob er zu jenem Zeitpunkt unter dem Einfluss

von Drogen gestanden habe) Er habe psychische Probleme gehabt und habe Drogen

genommen. (Gemäss den vorliegenden Akten sei er zu diesem Zeitpunkt unter dem

Einfluss von Kokain gestanden. Ob ihm das noch etwas sage) Das stimme.

2.1.3. Beweiswürdigung und

Beweisergebnis

Anlässlich der polizeilichen

Ersteinvernahme vom 23. März 2023 bestätigte der Beschuldigte explizit, mit

einem Fahrrad auf der Autobahn gefahren zu sein (AS 016): «Dann fuhr ich

auf der Autobahn Richtung Biel.». Auch anlässlich der folgenden beiden

Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft vom 30. November 2023 und durch den

Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 8. Oktober 2024 bestätigte der

Beschuldigte die ihm gemachten Vorhalte: «Ich bestätige» (AS 150) bzw.

«Dann ist das so passiert» (S-L 271).

Vor zweiter Instanz machte der

Beschuldigte neu geltend, sich nicht an den Vorfall erinnern zu können. Die

Verteidigung des Beschuldigten berief sich entsprechend auf eine angebliche Schuldunfähigkeit;

die Geschehnisse in sachverhaltlicher Hinsicht wurden jedoch weiterhin nicht

bestritten.

Der Beschuldigte bestätigt demnach die

Angaben im polizeilichen Anzeigerapport vom 30. März 2023, wonach er von der

Polizei Kanton Bern am 23. März 2023 mit einem Leichtmotorfahrrad (E-Bike)

auf der Autobahn unterwegs gewesen ist. In der Folge ist auf die Ausführungen

der ersten Instanz in ihrem Urteil vom 8. Oktober 2024 (Ziff. III. / Lit.

D. insb. Ziff. 3 ff.) abzustellen. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff.

2 ist erstellt. Ob allenfalls tatsächlich von einer Schuldunfähigkeit des

Beschuldigten auszugehen ist, wie dies geltend gemacht wird, wird im Rahmen der

rechtlichen Würdigung zu prüfen sein.

2.2. Fahren in fahrunfähigem Zustand

(Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV,

Anklageschrift Ziffer 3)

2.2.1. Vorhalt

Betreffend den dem Beschuldigten

gemachten Vorhalt des Fahrens in fahrunfähigem Zustand wird auf die

Anklageschrift vom 16. April 2024 (S-L 1.1. ff., Anklageschrift Ziff. 3) sowie

die Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil (Ziff. III. / Lit. E Ziff.

1 US 16) verwiesen. Da der gemachte Vorhalt in direktem Zusammenhang mit dem

mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes steht, ist in Ergänzung dazu auch auf den Vorhalt in

Anklageschrift Ziffer 4 sowie die entsprechenden Ausführungen der ersten

Instanz (a.a.O. Ziff. 2) abzustellen.

2.2.2. Beweismittel

In den Akten finden sich grundsätzlich dieselben

Beweismittel wie betreffend den vorstehenden Vorhalt des Benützens einer

Autobahn oder Autostrasse mit einem anderen darauf nicht zugelassenen

Motorfahrzeug (s. vorstehend Ziff. III. / Ziff. 2.1.2.). Ergänzend dazu ist

das Polizeiprotokoll der Kantonspolizei Bern bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit

(namentlich Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum, Übermüdung) und

Auftragsbestätigung zur Blut- und Urinentnahme vom 23. März 2023 (AS 013 f.) zu

berücksichtigen. Für den Inhalt dieser Beweismittel wird auf die Akten sowie

die zusammenfassenden Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil (Ziff.

III. / Lit. E Ziff. 3 - 5 US 16 f.) verwiesen.

Ergänzend zu diesen Beweismitteln sind

neu die Angaben des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht zu berücksichtigen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Juli 2025 hielt der Beschuldigte

diesbezüglich fest, es stimme; er sei Fahrrad gefahren, und die Polizei habe

ihn angehalten (s. das Protokoll in OGer 233 ff.).

2.2.3. Beweiswürdigung und

Beweisergebnis

Die Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, konkret der Konsum einer unbestimmten Menge Kokain, festgestellt

am 23. März 2023 anlässlich einer Kontrolle durch die Kantonspolizei Bern um

04:37 Uhr, wurde durch den Beschuldigten anerkannt und durch die objektiven

Beweismittel belegt (s. dazu insb. den Forensisch-toxikologischen

Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom

11.04.2023, AS 225 ff.). Der auf den Vorhalt gemäss Anklageschrift

Ziffer 4 gestützte Schuldspruch des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern

vom 8. Oktober 2024 ist denn auch unangefochten in Rechtskraft erwachsen

(Ziff. 2 lit. d des erstinstanzlichen Urteils). Der vorliegenden

Beweiswürdigung kann somit zugrunde gelegt werden, dass der Beschuldigte am 23.

März 2023, 04:37 Uhr, d.h. im Zeitpunkt, als er einer polizeilichen Kontrolle

unterzogen wurde, unter dem Einfluss von Kokain stand.

Gestützt auf vorstehende Ausführungen

ist weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte am 23. März 2023, 04:37 Uhr, als

er durch die Kantonspolizei Bern angehalten und einer Kontrolle unterzogen

worden ist, bzw. unmittelbar zuvor, auf der Autobahn A5, Pieterlentunnel,

Fahrtrichtung Biel, ein E-Bike lenkte.

Insgesamt ist somit erstellt, dass der

Beschuldigte zum vorgehaltenen Tatzeitpunkt unter Drogeneinfluss und damit in

fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug lenkte. Dies wird denn auch durch den

Beschuldigten wiederholt nicht bestritten. Der Sachverhalt gemäss

Anklageschrift Ziffer 3 ist erstellt.

Auch betreffend diesen Vorhalt ist die

geltend gemachte Schuldunfähigkeit im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen

Würdigung zu prüfen.

2.3. Diebstahl sowie Hausfriedensbruch

(Art. 139 Ziff. 1 StGB und Art. 186 StGB, Anklageschrift Ziffer 5)

2.3.1. Vorhalt

Betreffend den dem Beschuldigten

gemachten Vorhalt des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs wird auf die

Anklageschrift vom 16. April 2024 (S-L 1.1. ff., Anklageschrift Ziffer 5) sowie

die Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil (Ziff. III. / Lit. F Ziff.

1 US 17) verwiesen.

2.3.2. Beweismittel

In den Akten finden sich folgende

Beweismittel:

­ Strafanzeige der Polizei Kanton

Solothurn vom 1. Mai 2023 (AS 049 f.) mit zugehöriger Spurenauflistung vom 27.

März 2023 (AS 051 f.) und zugehöriger DNA-Auswertung (AS 053);

­ Erledigungsrapport der Polizei Kanton

Solothurn vom 21. Januar 2024 (AS 054 ff.);

­ Einvernahme des Beschuldigten durch die

Staatsanwaltschaft nach vorläufiger Festnahme vom 30. November 2023 (AS 138 ff.);

­ Einvernahme des Beschuldigten durch die

Polizei Kanton Solothurn vom 26. Januar 2024 (AS 074 ff.);

­ Einvernahme anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten von

Solothurn-Lebern vom 8. Oktober 2024 (S-L 261 ff.).

Für den Inhalt dieser Beweismittel wird

auf die Akten sowie die zusammenfassenden Ausführungen der ersten Instanz in

ihrem Urteil (Ziff. III. / Lit. F Ziff. 2 - 4 US 18) verwiesen. Wo nötig, wird

vertieft darauf eingegangen.

Ergänzend zu diesen Beweismitteln sind

neu die Angaben des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht zu berücksichtigen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Juli 2025 hielt der Beschuldigte

diesbezüglich zusammengefasst Folgendes fest (für die detaillierten

Ausführungen wird auf das Protokoll in OGer 233 ff. verwiesen):

(Auf den ihm gemachten Vorhalt hin)

Damals habe er psychische Probleme gehabt, er habe Drogen genommen. Er könne

sich nicht daran erinnern. (Ob er sich erinnern könne, wo er am 26.03.2023

gewesen sei) Nein. (Auf den Vorhalt, gemäss bisherigen Einvernahme habe er ausgesagt,

er sei an jenem Tag in [Stadt] am Bahnhof gewesen) Das könne sein. (Ob er in [Stadt]

sonst noch irgendwo gewesen sei) Er könne sich nicht erinnern. (Ob er das Haus [an

der Strasse] in [Stadt], oben gegen den Berg, jemals betreten habe) Er könne

sich nicht erinnern. (Auf Vorhalt der sichergestellten DNA-Spuren resp. auf

Frage, ob er sich erklären könne, wie die DNA an mehrere Gegenstände der

Geschädigten gekommen sei) Er entschuldige sich, aber er erinnere sich nicht.

(Vor erster Instanz habe die Verteidigung hauptsächlich geltend gemacht, er sei

in den jeweiligen Tatzeiträumen vom 23.03.2023 / 26.06.2023 schuldunfähig

gewesen. Ob ihm das etwas sage) Das sage ihm nichts.

Für die weiteren Ausführungen betreffend

Schuldunfähigkeit wird auf die nachfolgenden Erwägungen in Ziff. III. / Lit. B

Ziff. 2.4. verwiesen.

2.3.3. Beweiswürdigung und

Beweisergebnis

2.3.3.1. Vor erster Instanz brachte die

Verteidigung des Beschuldigten vor, die Beweislage sei dürftig. Es werde

lediglich auf die DNA-Spur abgestellt. DNA-Spuren könnten aber lediglich

Indizien sein. Gemäss Bundesgericht sei der Indizienbeweis dem direkten Beweis

nur gleichgestellt, wenn eine Mehrzahl solcher in der Gesamtheit bei objektiver

Betrachtung auf den dargelegten Sachverhalt schliessen liessen. Der

Indizienbeweis werde vorliegend nicht erbracht. Es sei schwer vorstellbar, dass

der nicht ortskundige Beschuldigte plötzlich in einer Liegenschaft am Waldrand

aufgetaucht und eingebrochen sei. Das entspreche nicht seinem Bewegungsmuster,

denn er sei hauptsächlich auf Hauptachsen und in Städten unterwegs gewesen. Zu

Fuss hätte man zur Liegenschaft eine halbe Ewigkeit gebraucht. Gemäss der Kantonspolizei

Bern soll er kurz vorher auch in Pieterlen gewesen sein. Dann wieder nach Visp

– dies sei alles etwas eigenartig. Zudem sei das verdächtige Verhalten einer

Person rund 250 m entfernt vermerkt worden. Die Polizei habe das Mobiltelefon

des Beschuldigten ausgewertet und keine Indizien gefunden. Solche, z.B.

Google-Anfragen, wären aber zu erwarten gewesen. Man habe aber nur Suchanfragen

für Liegenschaften im [Kanton] gefunden. Weiter sei man gefundenen

Schuhabdrücken nicht nachgegangen. Die DNA-Spur habe man nur an der Aussenseite

eines Portemonnaies nachgewiesen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass

der Beschuldigte mit diesem in Kontakt gekommen sei. Das könne aber überall passiert

sein. Anders wäre es bei DNA-Spuren am Fenster oder an der Tür. Dort habe man

aber nichts gefunden. Die Zweifel am Eindringen ins Haus seien derart

erheblich, dass sie für eine Verurteilung nicht reichten (s. zum Ganzen

ausführlich das Plädoyer der Verteidigung vor erster Instanz, S-L 294 ff.).

2.3.3.2. Anlässlich der

Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte grundsätzlich an den gemachten

Ausführungen fest. Zusammengefasst bringt die Verteidigung vor, das

erstinstanzliche Gericht habe sich zu wenig mit der Beweislage und den

örtlichen Gegebenheiten auseinandergesetzt. DNA-Spuren an einem Tatort, wie sie

hier vorlägen, könnten zwar ein Indiz für eine Täterschaft darstellen. Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der Indizienbeweis dem direkten Beweis

aber nur gleichgestellt, wenn eine Mehrzahl solcher Indizien vorläge, die dann

mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch auf die Täterschaft schliessen

liessen und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen würden, wo bei objektiver

Betrachtung keine Zweifel mehr bestünden (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016

E. 12.1.). Nur weil der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Befragung

erklärt habe, er wisse, dass er am fraglichen Tag in [Stadt] am Bahnhof […]

Kokain und Alkohol konsumiert habe, jetzt daraus den Schluss zu ziehen, er

müsse dann auch die Liegenschaft der Geschädigten [an der Strasse] betreten und

sich dort unrechtmässig bereichert haben, das sei zu kurz gegriffen. Zum einen

könne der Beschuldigte mit dem Portemonnaie und mit dem Etui auch irgendwo

anders in Kontakt gekommen sein. Zum anderen habe man weder an der Liegenschaft

noch sonst an einem anderen fixen Ort DNA gefunden. Habe man gar nicht danach

gesucht, müsse sich das die Ermittlungsbehörde als ungenügende Ermittlungen

selbst anlasten. Selbst wenn der Beschuldigte in [Stadt] gewesen wäre, gebe es

somit keine Anhaltspunkte, ihm den Einschleichdiebstahl anzulasten. Auch die

örtliche Distanz zwischen dem Bahnhof und dem Tatort sei zu gross, überhaupt

entspreche sie nicht dem üblichen Bewegungsmuster des Beschuldigten. Insgesamt

bestünden unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten (s. zum

Ganzen OGer 247 ff.).

2.3.3.3. Diese von der Verteidigung

vorgebrachten Argumente vermögen an der objektiven Beweislage insgesamt nichts zu

Gunsten des Beschuldigten zu ändern. Für die einzelnen Argumente ist Folgendes

festzuhalten:

­

Dass sich der

Beschuldigte ausschliesslich auf Hauptachsen und in Städten bewegt haben soll, womit

die Liegenschaft [an der Strasse] in [Stadt] überhaupt schon ausserhalb seines

üblichen Bewegungsradius liegt, ist vorliegend – da nicht Gegenstand der

Strafuntersuchung – nicht belegt und als Schutzbehauptung zu werten. Der

Vollständigkeit halber ist zudem festzustellen, dass sich im Zusammenhang mit

dem Vorhalt des Benützens einer Autobahn mit einem darauf nicht zugelassenen

Fahrzeug zudem erwiesen hat, dass der Beschuldigte sehr wohl auch ausserhalb

von Hauptverkehrsachsen unterwegs zu sein scheint. Dieses Vorbringen vermag

eine mögliche Täterschaft des Beschuldigten nicht von Vornherein

auszuschliessen.

­

Auch dass im

Mobiltelefon des Beschuldigten keine Indizien für eine Täterschaft wie bspw.

eine Google-Anfrage für [Stadt], gefunden worden seien, vermag eine Täterschaft

des Beschuldigten nicht auszuschliessen: Das Fehlen einer Google-Anfrage oder

sonstiger Indizien vermag die Abwesenheit des Beschuldigten am Tatort nicht zu

beweisen. Festzustellen ist sodann insbesondere, dass betreffend das

Mobiltelefon des Beschuldigten keine rückwirkende Abfrage der Antennenstandorte

getätigt wurde. Die fehlenden Indizien betreffend das Mobiltelefon des

Beschuldigten sprechen somit weder für noch gegen eine Täterschaft des

Beschuldigten.

­

Auf dieselbe

Argumentation muss abgestellt werden bei der Begründung, weshalb die fehlende

Abklärung der am Tatort sichergestellten Schuhabdrücke resp. das Fehlen

weiterer DNA-Spuren keine Unschuld des Beschuldigten zu belegen vermögen: Nur,

weil kein positiver Abgleich bzw. keine weitere DNA-Spur vorliegt, heisst das

nicht, dass der Beschuldigte nicht am Tatort war. Umgekehrt hätte selbst ein

negativer Abgleich der Schuhabdrücke resp. das Vorhandensein weiterer

alternativer DNA-Spuren die Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort nicht

ausgeschlossen. Dass ein solcher Schuhabgleich resp. weitere DNA-Spuren ausgeblieben

sind, vermag im Endergebnis demnach nicht, die Unschuld des Beschuldigten

nachzuweisen.

­

Schliesslich ist

darauf hinzuweisen, dass der Bahnhof in [Stadt] […] und die Liegenschaft [an

der Strasse] in [Stadt] lediglich 1.8 km auseinander liegen. Zu Fuss ist die

Strecke in 30 Minuten zu bewältigen. Dies ist definitiv keine Distanz, die als

derart weit oder gar als nicht machbar qualifiziert werden müsste, dass eine

Täterschaft des Beschuldigten von vornherein ausser Betracht fallen würde.

Entsprechend bleibt, auf die in den

Akten liegenden Beweismittel abzustellen. Diesbezüglich ist vorab auf die

umfassenden Ausführungen der ersten Instanz (a.a.O., US 18 f.) zu verweisen.

Aus dem vorhandenen objektiven

Beweismittel der DNA-Analyse (s. diesbezüglich detailliert die Strafanzeige vom

01.05.2023 samt Beilagen sowie die zusammenfassenden Ausführungen der ersten

Instanz in Ziff. 2 US 18) ergibt sich, dass der Beschuldigte mit einer hohen

Wahrscheinlichkeit mit dem Portemonnaie der Geschädigten, aus welchem ein Teil

des Deliktsguts, konkret Geld, gestohlen worden war, sowie mit dem Etui, in

welchem sich Stricksachen der Geschädigten befunden haben, in direkten Kontakt

gekommen sein muss (so ausdrücklich AS 055). Mit der Vorinstanz ist

festzustellen, dass keinerlei plausible Erklärung ersichtlich ist, wie die DNA

des Beschuldigten auf andere als die angeklagte Weise an das Portemonnaie und

das Etui gelangt sein könnte.

So kann der Beschuldigte selbst keine

Angaben dazu machen, wie seine DNA auf die Gegenstände kam. Seine Aussagen widersprechen

sich teilweise diametral. Einerseits will sich der Beschuldigte an den

genannten Tag überhaupt nicht mehr erinnern; andererseits erinnert er sich

zumindest teilweise daran, in [Stadt] gewesen zu sein – obwohl er angeblich vorher

noch nie dort war. Eine Antwort, wie seine DNA an die untersuchten Gegenstände

gelangt sein könnte, gab der Beschuldigte keine. Eine nachvollziehbare

Erklärung konnte der Beschuldigte denn auch anlässlich seiner Befragung durch

das Berufungsgericht nicht vorbringen. Eine Verbindung zwischen dem

Beschuldigten und der Geschädigten ist nicht bekannt und der Umstand, dass der

Beschuldigte, welcher sich gemäss eigenen Angaben sonst überhaupt nie in [Stadt]

aufhält, sich just an jenem Abend am Bahnhof Süd in [Stadt] aufgehalten haben

und dabei in unbekannter Weise mit gleich zwei Gegenständen einer ihm ansonsten

völlig unbekannten Frau in Kontakt gekommen sein soll, kann denn auch schlicht

nicht mehr als Zufall abgetan werden. Auch für das Berufungsgericht bestehen

somit keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er

in Ziff. 5 der Anklageschrift vom 16. April 2024 aufgeführt ist.

Für die weitere Begründung kann

ergänzend auf die zusammenfassenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in

ihrem Plädoyer vor dem Berufungsgericht (OGer 241 ff.) verwiesen werden. Auch

dieser Sachverhalt ist demnach erstellt und der nachfolgenden rechtlichen

Würdigung zugrunde zu legen.

B. Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkung

Unter Verweis auf vorstehende

Ausführungen zur Beschränkung der Begründungspflicht (Ziff. III. / Ziff. 1.3.)

und in entsprechender Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann für die

rechtlichen Anforderungen an die Straftatbestände des Benützens einer Autobahn

mit einem anderen darauf nicht zugelassenen Fahrzeug (Art. 96 VRV,

Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 35 Abs. 1 VRV), das Fahren in fahrunfähigem

Zustand (Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV)

sowie den Diebstahl und den Hausfriedensbruch (Art. 139 Ziff. 1 StGB und Art. 186

StGB) auf die Ausführungen der ersten Instanz (Ziff. IV Lit B. - Lit. D auf S.

20 ff.) verwiesen werden. Die Vorinstanz hat die einschlägige Lehre und

Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Auf einzelne Aspekte ist im Rahmen der

Subsumtion einzugehen.

2. Benützen einer Autobahn oder

Autostrasse mit einem anderen darauf nicht zugelassenen Motorfahrzeug (Art. 96

VRV, Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 35 Abs. 1 VRV, Anklageschrift Ziffer 2)

2.1. Objektiver Tatbestand

Für die Begründung, weswegen vorliegend

vom Bestehen des objektiven Tatbestands auszugehen ist, ist auf die

Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil in Ziff. IV / Lit. B Ziff. 3

in US 20 zu verweisen. Diese Ausführungen sind, insbesondere da auch seitens

Verteidigung mit Ausnahme der nachfolgend zu widerlegenden, potentiellen Schuldunfähigkeit

keine Argumente gegen die rechtliche Würdigung der ersten Instanz vorgebracht

worden sind, ohne weitere Ergänzungen zu übernehmen.

2.2. Subjektiver Tatbestand

2.2.1. Rechtliches

Vorliegend macht der Beschuldigte das

Vorliegen eines Verbotsirrtums i.S.v. Art. 21 StGB geltend (s. diesbezüglich

die Ausführungen im Plädoyer der Verteidigung in OGer 247 ff.). Zusammengefasst

handelt dabei nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht

wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so

mildert das Gericht die Strafe.

Diesbezüglich ist vorerst zu prüfen, ob

sich der Täter überhaupt in einem Verbotsirrtum befand. Die Gründe für diesen

Irrtum bleiben dabei unerheblich. Ist von einem Irrtum auszugehen, folgt

jedenfalls die Strafmilderung. Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der

Verbotsirrtum vermeidbar gewesen wäre. Wird die Vermeidbarkeit bejaht, so

bleibt der Täter wegen vorsätzlicher Begehung der Tat haftbar, die Strafe ist

aber nach Art. 48a StGB zu mildern (Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder, in

Basler Kommentar zum Strafrecht, BSK StGB/JStG 4. Auflage 2019, Art. 21 N

12a und N 24, je m.w.Verw.). Ein Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB ist

nach der Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner

laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung

widerspricht, bzw. wenn er das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu

tun. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die exakte rechtliche Qualifikation

seines Verhaltens kennt (BGE 148 IV 298 E. 7.6 m.w.Verw.).

2.2.2. Subsumtion

Zusammengefasst bringt die Verteidigung

des Beschuldigten vor, dieser habe in der Schweiz keinen Führerschein gemacht.

Er habe wohl gar nicht wissen können, dass sein E-Bike auf der Autobahn nicht

zugelassen sei. Er kenne die hiesigen Verhältnisse zu wenig. Er unterliege

deshalb einem Rechtsirrtum, der für ihn nicht vermeidbar gewesen sei.

Diese Angaben vermögen nicht zu

überzeugen. Der Beschuldigte befand sich im Tatzeitpunkt bereits seit mehreren

Jahren in der Schweiz (Einreise Juni 2019, Tatzeitpunkt März 2023). Entgegen

den Vorbringen der Verteidigung kannte und kennt der Beschuldigte die hiesigen

Gegebenheiten sehr wohl, arbeitete (und arbeitet) er doch seit mehreren Jahren

in der Gastronomie und war und ist diesbezüglich immer noch regelmässig unterwegs.

Er musste denn auch ein geschlossenes Tor passieren, um überhaupt zur

Autobahnraststätte und im Anschluss über die Auffahrt mit

Geschwindigkeitssignalisation 100 auf die Autobahn zu gelangen. Dass ein E-Bike

auf der Autobahn grundsätzlich nicht zugelassen ist, war und ist ihm damit sehr

wohl bewusst. Ein Irrtum liegt nicht vor.

Zusammengefasst befand sich der

Beschuldigte am 23. März 2023 folglich nicht in einem Verbotsirrtum i.S.v. Art.

21 StGB. Auch der subjektive Tatbestand des Benützens einer Autobahn mit einem

anderen darauf nicht zugelassenen Motorfahrzeug ist damit gegeben.

2.3. Rechtfertigungsgründe

Allfällige Rechtfertigungsgründe sind

weder ersichtlich noch geltend gemacht worden.

2.4. Schuldunfähigkeit als

Schuldausschliessungsgrund

2.4.1.

Vorbringen des Beschuldigten

Nachdem feststeht, dass der Beschuldigte

beim genannten Vorhalt tatbestandsmässig und rechtswidrig handelte, ist als

dritte Voraussetzung der Strafbarkeit zu prüfen, ob der Beschuldigte im

Tatzeitpunkt schuldfähig war.

Nach Art. 19 Abs. 1 StGB ist

der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht

seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. War der Täter zur

Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss

dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht gemäss Art. 19 Abs. 2

StGB die Strafe. Schuldfähigkeit setzt Einsichts- und Steuerungsfähigkeit

voraus. Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat

einzusehen. Unter Steuerungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, gemäss der

Einsicht in das Unrecht zu handeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 bzw. 6B_298/2020

vom 24.06.2021 E. 4.2.1.). Besteht ernsthafter Anlass, an der

Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder

das Gericht gemäss Art. 20 StGB die sachverständige Begutachtung durch einen

Sachverständigen an.

Vorliegend brachte der amtliche

Verteidiger des Beschuldigten vor erster Instanz vor, dieser sei am

23. März 2023, d.h. zum Tattag, schuldunfähig gewesen. Der Beschuldigte

sei zu diesem Zeitpunkt «sicherlich in einer realitätsfremden Welt» gewesen. Es

könne nicht sein, dass er in einem normalen Zustand mit einem E-Bike auf die

Autobahn gegangen sei. Das Gutachten und die Ärzte im [Psychiatriezentrum] hätten

festgehalten, dass er an einer floriden Psychose gelitten und entsprechend

agiert habe. Man habe es auch vom Zeugen gehört: Der Beschuldigte sei in einem

nicht wiedererkennbaren Zustand gewesen. Man habe zudem festgestellt, dass er

unter Drogen gestanden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Gutachten

gesagt habe, dass er unter Drogen gewesen sei und psychotisch gehandelt habe,

aber von Schuldfähigkeit ausgegangen werde. Sollte die Anklageschrift genügen,

müsse der Beschuldigte hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 der Anklage mangels

Schuldfähigkeit freigesprochen werden.

Die erste Instanz führte diesbezüglich

aus, das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___ vom 20.

September 2024 lege detailliert und nachvollziehbar dar, dass der Beschuldigte

im Zeitraum der vorgeworfenen Straftaten unter einem schädlichen Gebrauch von

Kokain und Cannabinoiden gelitten habe (S. 69). Im Zeitraum vom März bis April

2023 sei von einer leichten psychischen Störung auszugehen, die zwar Symptome

verursacht habe, aber nicht genug stark gewesen sei, um die alltägliche

Funktionsfähigkeit schwerwiegend zu beeinflussen (S. 70). Die vom Beschuldigten

an mehreren Stellen geltend gemachte Unfähigkeit, sich an vergangene Ereignisse

zu erinnern, trage gemäss Gutachterin in ihrer Erscheinungsform keinen

Symptomcharakter. Der Beschuldigte zeige keine Anzeichen von

Bewusstseinstrübung, Aufmerksamkeitsstörungen oder eines allgemeinen

intellektuellen Zerfalls (S. 47). Aus gutachterlicher Sicht ergebe sich daher

kein Hinweis für das Vorliegen einer Beeinträchtigung bzw. Aufhebung der

Einsichtsfähigkeit. Lediglich hinsichtlich der Vorhalte betreffend den 23. März

2024 (recte: 2023) sei von einer leichten Beeinträchtigung der

Steuerungsfähigkeit im Rahmen einer leichten Intoxikation auszugehen (Gutachten

S. 71). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe die Gutachterin

ihre Ausführungen bestätigt.

Anlässlich der Berufungsverhandlung

bekräftigte der amtliche Verteidiger seine Ansicht, wonach beim Beschuldigten

am 23. März 2023 eine Schuldunfähigkeit vorgelegen habe. Auf eine weitergehende

Begründung verzichtete er. Er verwies auf das bisher Gesagte.

Darauf angesprochen, ob er sich erinnern

könne, wie es ihm im Zeitpunkt der Taten, also Ende März 2023 gegangen sei, gab

der Beschuldigte zu Protokoll, man habe ihm gesagt, dass es ihm schlecht

gegangen sei (Protokoll der Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung,

OGer 233 ff.). (Gemäss Akten sei er am 05.04.2023, also kurze Zeit später, in

die Psychiatrische Klinik verbracht worden. Wenn er die beiden Zustände

vergleiche: Den Zeitraum Ende März und den Eintritt in die Klinik; welche

Unterschiede es da gebe) Er könne sich nicht erinnern. (2023 sei er in der

Klinik gewesen. Ob er heute noch in Behandlung sei) Nein. (Wie es heute mit dem

Alkohol- und Drogenkonsum aussehe) Er nehme nichts mehr. (Ob er seit seinem

Eintritt in die Klinik je wieder deliktisch tätig geworden sei) Nein. (Ob er

noch etwas ergänzen wolle) Wenn er etwas getan haben sollte, dann entschuldige

er sich. Vor allem beim Gericht. Anscheinend habe er etwas gemacht, aber er

könne sich nicht erinnern. Er entschuldige sich aber. (Er sei im Februar 2025

im [Psychiatriezentrum] gewesen, als die Polizei gekommen sei. Wie lange er

dort gewesen sei) Zwei Wochen oder so. (Was der Grund gewesen sei). Er sei

draussen gewesen. Er habe sich nicht gut gefühlt. Seine Familie habe ihm gesagt

«Du brauchst Behandlung». Sie hätten ihn dorthin gebracht. Nach zwei Wochen sei

er wieder draussen gewesen. (Ob ihm der Klinikaufenthalt geholfen habe) Er sei

mit Medikamenten behandelt worden. Nach einer Weile sei es ihm psychisch besser

gegangen, sie hätten ihn entlassen. (Ob er aktuell noch Medikamente nehme)

Nein, keine.

2.4.2. Subsumtion

Vorstehend in Ziff. 2.4.1. wurde auf die

Ausführungen der ersten Instanz verwiesen. Diese Ausführungen finden ihre

Stütze in den Akten, insb. ist das genannte Gutachten von Dr. med. H.___ vom

20. September 2024 korrekt wiedergegeben worden. Die Gutachterin hat

verständlich und nachvollziehbar dargelegt, dass ein Konsum von Substanzen wie

Kokain und Cannabinoiden bestand, dass aber zum beurteilenden Zeitpunkt eben

gerade keine volle Schuldunfähigkeit vorgelegen hat. So ausdrücklich auch die

Bestätigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in AS 281 Z. 41

ff.: «(…) für mich ergibt sich aus den Anknüpfungstatsachen ein doch

zeitnaher Konsum zur stationären Aufnahme und daher auch eine zeitnahe

drogeninduzierte Psychose zur stationären Aufnahme.» oder auch AS 282

Z. 61 ff.: «Anhand der Anknüpfungstatsachen ist davon auszugehen, dass es

zeitnah zur stationären Aufnahme zu diesen drogeninduzierten Psychosen gekommen

war. Davor gab es in den Akten und auch anhand der Aussagen des Exploranden

keine Angaben für ein psychotisches Erlebnis.» bzw. Z. 70 ff.: «Hypothesengeleitet,

wie hier, gibt es anhand der Anknüpfungstatsachen keine Anhaltspunkte, dass der

Explorand an den von Ihnen genannten Tatzeitpunkten unter psychotischen

Symptomatiken gelitten hat.» Das Abstellen der ersten Instanz auf die

Ausführungen der Gutachterin ist vorliegend zu übernehmen. Dass der

Beschuldigte selber das Ausmass seiner Beeinträchtigung aufgrund seines

Substanzkonsums und dessen Folgen für die Beurteilung der Taten schwerer

gewichtet als es vorliegend die Gutachterin tat, liegt in der Natur der Sache.

Der Beschuldigte vermag jedoch auch vor dem Berufungsgericht nicht darzulegen,

inwiefern hinsichtlich des 23. März 2023 von einer vollumfänglichen

Schuldunfähigkeit auszugehen wäre. Vielmehr beschränkt sich die Verteidigung

darauf, auf das bisher Gesagte zu verweisen. Die leicht reduzierte

Schuldfähigkeit ist – wie dies die erste Instanz korrekt gemacht hat – bei der

Strafzumessung für dieses Delikt zu berücksichtigen.

3. Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art.

91 Abs. 1 lit. c SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV,

Anklageschrift Ziffer 3)

In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ist

vorliegend auch für die konkrete Subsumtion (a.a.O. US 21) auf die Ausführungen

der Vorinstanz zu verweisen. Diese Ausführungen sind, insbesondere da auch

seitens Verteidigung keine Argumente gegen die rechtliche Würdigung der ersten

Instanz vorgebracht worden sind, ohne weitere Ergänzungen zu übernehmen.

Betreffend die seitens des Verteidigers

geltend gemachte Schuldunfähigkeit ist vollumfänglich auf die vorstehenden

Ausführungen in Ziff. III. / Lit. B Ziff. 2.4. zu verweisen. Die leicht

reduzierte Schuldfähigkeit am 23. März 2023 wird im Rahmen der nachfolgenden

Strafzumessung auch für dieses Delikt zu berücksichtigen sein.

4. Diebstahl sowie Hausfriedensbruch

(Art. 139 Ziff. 1 StGB und Art. 186 StGB, Anklageschrift Ziffer 5)

In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ist

vorliegend auch für die konkrete Subsumtion (Ziff. IV. / Lit. E Ziff. 1.1. und

Ziff. 2.1. US 23) auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Diese

Ausführungen sind, insbesondere da auch seitens Verteidigung keine Argumente

gegen die rechtliche Würdigung der ersten Instanz vorgebracht worden sind, ohne

weitere Ergänzungen zu übernehmen.

Betreffend die Schuldfähigkeit führt der

amtliche Verteidiger des Beschuldigten aus, nur wenig später, nachdem sich die

angeblichen Delikte ereignet hätten, sei der Beschuldigte im Spital behandelt

worden. In diesem Zeitraum habe er eine floride Symptomatik gehabt. Er sei

nicht mehr sich selbst gewesen, auch wenn die Gutachterin gesagt habe, es sei

in diesem Zeitpunkt nicht so gewesen. Wie sie dies beurteilen könne, sei

unklar. Nur der Zeuge habe den Beschuldigten in dieser Zeit gesehen. Die

Schuldfähigkeit sei daher auch in diesem Punkt zu verneinen. Auch die

Gutachterin habe auf S. 70 des Gutachtens gesagt, es könnten schwere

Störungen auftreten. Nur drei Tage vor der Tat habe er Kokain konsumiert. Der

Rückschluss, dass er zwischen diesem Konsum und der Hospitalisierung

schuldfähig gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. Entsprechend sei der

Beschuldigte auch von diesen Vorhalten freizusprechen.

Festzustellen ist Folgendes: Der

Beschuldigte trat Ende März 2023 erstmals den Behörden in Erscheinung. Am 29.

März 2023 erschien ein Mann, G.___, bei der Polizeiwache in Visp, wo er nach

der Polizei verlangte, da ihm Geld aus seiner Wohnung entwendet worden sei. Die

daraufhin eingeleiteten Ermittlungen der Kantonspolizei […]

ergaben Hinweise auf eine mutmassliche Täterschaft des Beschuldigten. Nachdem

dieser telefonisch auf den Polizeiposten in Visp beordert worden war, sagte er

zu, zu erscheinen, tat dies dann aber nicht. An den Folgetagen wurde bei

mehreren angeblichen Meldeadressen des Beschuldigten Nachschau gehalten. Bei

keiner der bekannten Adressen konnte dieser angetroffen werden. Auf Anrufe

reagierte er nicht. Am 6. April 2023 wurde im Nachgang zu diesen

Ermittlungshandlungen durch den verantwortlichen Arzt I.___ vom [Psychiatriezentrum]

eine fürsorgerische Unterbringung des Beschuldigten ausgesprochen. Dessen

psychischer Zustand liess eine Einvernahme nicht zu (s. zum Ganzen den

Verzeigungsbericht der Kantonspolizei […] vom 18.05.2023, AS 092 ff.).

Der Bericht des [Psychiatriezentrums]

vom 22. Juni 2023 (S-L 051 ff.) und der Arztbericht an die Staatsanwaltschaft

vom 4. Dezember 2023 (AS 231 ff.) bestätigen, dass der Beschuldigte vom 5. April

2023 bis 17. April 2023 im [Psychiatriezentrum] in hospitalisiert war. Dies mit

den Hauptdiagnosen der Störungen durch Kokain (F14.55: Störung mit vorwiegend

manischen Symptomen; F 14.2: Abhängigkeitssyndrom) und der Störung durch

Cannabinoide (F12.1: Schädlicher Gebrauch). Gemäss Schilderungen im erstgenannten

Bericht war der Beschuldigte mit der Ambulanz um Mitternacht in die Notaufnahme

des Spitals [Ort] gebracht worden. Die Polizei sei von einem Taxifahrer gerufen

worden, da der Patient (der Beschuldigte) gedroht habe, sich mit einem Messer

umzubringen. Als die Polizei eingetroffen sei, habe sich der Patient (der

Beschuldigte) das Messer an den Hals gehalten und gedroht, sich den Hals

durchzuschneiden. Nachdem er mit einem der Polizisten gesprochen habe, habe er

eingewilligt, das Messer wegzuwerfen und den Anweisungen zu folgen. Er habe

gesagt, er wolle seinem Leben ein Ende setzen, da er seit dem Erdbeben [im

Ausland] von einem Problem ins Nächste stolpere. Er habe einen Grossteil seiner

Familie durch das Erdbeben verloren, habe sich von seiner Partnerin getrennt

und konsumiere sehr viel Kokain und THC. In der Urinprobe seien Kokain sowie

THC positiv gewesen (s. AS 051). Bei der Aufnahme habe der Patient ein

manieförmiges Zustandsbild mit ausgeprägter psychomotorischer Agitation,

Disphorie, Logorrhoe gezeigt, so dass Zwangsmassnahmen mit Isolation, Fixierung

und Zwangsmedikation notwendig gewesen seien (S-L 053). Insgesamt ging das

Spital von einer durch Kokainkonsum ausgelösten manischen Episode aus, da das

Auftreten der Symptomatik in zeitlichem Zusammenhang mit dem exzessiven Konsum

gestanden habe und anamnetisch keine Episode einer affektiven Störung in der

Vorgeschichte habe eruiert werden können (S-L 053).

Dem amtlichen Verteidiger ist damit

insofern zuzustimmen, als dass der Beschuldigte gemäss vorliegenden

Arztberichten im Zeitraum akuter manischer Episoden keinen Bezug zur Realität

mehr herzustellen zu vermögen scheint. Den weiteren Vorbringen der Verteidigung

ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich in den Akten kein Hinweis darauf finden

lässt, dass der Beschuldigte sich nicht nur am 5. April 2023, sondern auch schon

am 26. März 2023 – nota bene mehr als eine Woche vor der Hospitalisierung –

tatsächlich in einer solchen manischen Episode befunden hatte. Dass er

erstelltermassen erst drei Tage vor seinem Einschleichdiebstahl vom 26. März

2023, d.h. am 23. März 2023, Kokain konsumierte, vermag für den Nachweis einer

akuten Episode für sich allein genommen nicht zu genügen; ebensowenig das

Vorbringen, der Beschuldigte könne sich – zumindest was den Vorhalt des

Einbruchdiebstahls [an der Strasse] in [Stadt] anbelangt – angeblich nicht mehr

an die Geschehnisse jenes Tages erinnern oder er habe durch die

Ermittlungsbehörden des Kantons […] im entsprechenden Zeitraum nicht

erhältlich gemacht werden können. Diesbezüglich ist insbesondere darauf

hinzuweisen, dass auf die angeblichen Geschehnisse vom 26. März 2023 angesprochen

der Beschuldigte vorzubringen vermag, er habe sich in [Stadt] aufgehalten. Eine

Erinnerung an die damaligen Geschehnisse war damit sehr wohl vorhanden. Weiter

ist darauf zu verweisen, dass auch die behandelnden Ärzte im Spital […] davon

ausgegangen sind, der Zustand des Beschuldigten anlässlich der Hospitalisierung

am 5. April 2023 sei erstmalig so in Erscheinung getreten resp. stehe

einzig im Zusammenhang mit einem exzessiven Konsum («Diagnostisch gehen wir

von einer durch Kokainkonsum ausgelösten manischen Episode aus, da das

Auftreten der Symptomatik in zeitlichem Zusammenhang mit dem exzessiven Konsum

steht und anamnetisch keine Episode einer affektiven Störung in der Vorgeschichte

eruiert werden konnten», s. AS 053). Mit Blick auf die vorliegenden

Akten erscheint denn auch die Feststellung der Gutachterin, es lägen für den

26. März 2023 keine Hinweise auf eine allfällige Einschränkung der

Schuldfähigkeit vor, nachvollziehbar. Ein nachgewiesener, selbst ein jahrelang

schon bestehender, missbräuchlicher Substanzkonsum ohne Nachweis eines

konkreten Konsums oder einer konkreten Beeinträchtigung im entsprechenden

Zeitpunkt vermag für sich alleine genommen keine Schuldunfähigkeit zu

begründen.

Vor diesem Hintergrund ist auf die

Feststellungen der ersten Instanz abzustellen. Im Rahmen der nachfolgenden

Strafzumessung ist für die Delikte des Hausfriedensbruchs und des Diebstahls,

begangen am 26. März 2023, keine reduzierte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen.

Es liegt volle Schuldfähigkeit vor.

IV. STRAFZUMESSUNG

1. Rechtliches

1.1. Der allgemeine Teil des

Strafgesetzbuches stellt eine Vielzahl von Sanktionen und

Kombinationsmöglichkeiten der einzelnen Sanktionen zur Verfügung. Das Gesetz

bestimmt nicht ausdrücklich, auf welche Art und Weise die Wahl der angemessenen

Strafe zu erfolgen hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten

hierfür die gleichen Regeln wie bei der Strafzumessung, namentlich das Gewicht

der Tat und das Verschulden des Täters (vgl. BGE 120 IV 67).

Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das

Gericht anstatt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (lit. b). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher

zu begründen (Abs. 2). Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Faktoren

die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter

und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen

(vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.).

1.2. Das Gericht schiebt den Vollzug

einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1

StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und

höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem

Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).

Bei Freiheitsstrafen im überschneidenden

Anwendungsbereich von Art. 42 und 43 StGB zwischen ein und zwei Jahren ist der

(vollständige) Strafaufschub die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur

(subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe

aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt

ausgesprochen wird. Damit verhält es sich ähnlich wie bei der Beurteilung der

Bewährungsaussichten im Fall eines Widerrufs einer bedingt ausgesprochenen

Freiheitsstrafe. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen –

ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer

Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu

begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den

teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst

ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art.

43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts

des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere

Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der

Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich

erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2024 vom 13.05.2025, E. 3.3.1.

m.w.Verw.). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den –

ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges

Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu

vollziehen (a.a.O. m.w.Verw.).

Gemäss der Rechtsprechung gelten die

subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB für die Gewährung des bedingten

Strafvollzugs auch für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs (a.a.O.

m.w.Verw.). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens bzw. der

Bewährungsaussichten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu

berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der

Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter

des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes

Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die

Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer

Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des

Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine

vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt

ausser Acht zu lassen (a.a.O. m.m.Verw.). Dem Sachgericht steht bei der Prüfung

der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das

Bundesgericht greift nur korrigierend ein, wenn eine Überschreitung oder ein

Missbrauch des Ermessens und damit eine Verletzung von Bundesrecht gegeben ist

(a.a.O. m.w.Verw.).

1.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst

das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt

das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf

das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2

StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden.

Der Begriff

des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der

konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen

Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47

Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten

Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Trechsel/Marc Thommen in: Stefan

Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. Auflage 2021, Art. 47 StGB N 18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche

Praxis).

1.4. Bei der Tatkomponente sind das

Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in

Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)

betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden

Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten

Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter

Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein

jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein

gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu

Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung

berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch

zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig

verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche

Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten

oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden

beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth,

Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit

Hinweisen).

1.5. Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des

Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt

(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2. S. 122). Die Bildung einer sog.

«Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammen­hang

verschiedener Delikte ist nach neuerer bundesgericht-licher Rechtsprechung

grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne

Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil

die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation

mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es grundsätzlich bei

der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt

für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen

ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6.).

Im soeben

erwähnten BGE 144 IV 217 und in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner

früheren Rechtsprechung ab, die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs.

1 StGB im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der

konkreten Methode zuliess (wonach für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall

die Strafart zu bestimmen und eine gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist).

In neueren Entscheiden hielt das Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es

könne eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten

zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien und eine blosse

Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte

geeignet sei, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil

6B_382/2021 vom 25.07.2022 E. 2.4.2.).

1.6. Hat das Gericht eine Tat zu

beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat

verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der

Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig

beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

Art. 49 Abs. 2 StGB regelt die

sogenannte retrospektive Konkurrenz. In BGE 142 IV 265 hat das Bundesgericht

die konkrete Vorgehensweise gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB detailliert

vorgezeichnet. Demnach sind grundsätzlich zwei Varianten zu unterscheiden. Ist die

schwerste Straftat in der rechtskräftigen Grundstrafe enthalten, ist die

Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte

angemessen zu erhöhen und anschliessend die Grundstrafe von der gedanklich

gebildeten hypothetischen Gesamtstrafe abzuziehen. Liegt jedoch die schwerste

Straftat der Gesamtstrafe für die neu zu beurteilenden Taten zugrunde, ist

diese in Berücksichtigung der Grundstrafe und Anwendung des Asperationsprinzips

zu erhöhen und hernach wiederum die Grundstrafe abzuziehen. An die Höhe der

Grundstrafe ist das Gericht in jedem Fall gebunden. Wurde bei der Grundstrafe

und/oder den neuen Delikten bereits eine Gesamtstrafe gebildet (und damit

bereits asperiert), kann es freilich zur doppelten Asperation kommen. Für

diesen Fall wird im erwähnten Entscheid vorgeschlagen, beim zweiten Schritt der

Erhöhung der (bereits asperierten) Grundstrafe resp. der bereits asperierten

Gesamtstrafe für die neuen Delikte das Asperationsprinzip gemässigt anzuwenden.

In einem Entscheid vom 27. Dezember 2018

(Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2018 = BGE 145 IV 1) hat das Bundesgericht

die bisherige Rechtsprechung zur teilweisen retrospektiven Konkurrenz

modifiziert. Hat das Gericht mehrere Taten zu beurteilen, wovon mindestens eine

Tat vor der Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde, ist für die neuen

Taten – d.h. diejenigen, welche nach Rechtskraft der ersten Verurteilung

begangen wurden – eine unabhängige Strafe festzulegen. Deshalb ist zwischen

Taten, die vor, und solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu

unterscheiden. Das Gericht beurteilt zunächst, ob bezüglich der Taten, welche

vor dem Ersturteil begangen wurden, mit Blick auf die ins Auge gefasste

Strafart, die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt.

Anschliessend legt es für die nach der ersten Verurteilung begangenen Taten

eine unabhängige Strafe fest, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1

StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die vor dem Ersturteil

begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe zu

derjenigen für die neuen Taten hinzu (E. 1).

1.7. Das Gericht ist bei der Begründung

der Strafzumessung gehalten, die hierfür erheblichen Umstände festzuhalten und

zu gewichten (Art. 50 StGB). Das Bundesgericht verlangt gemäss gefestigter

Praxis zwar nicht, dass das Gericht in absoluten Zahlen oder in Prozenten

angibt, inwieweit es bestimmte strafzumessungsrelevante Tatsachen straferhöhend

oder strafmindernd berücksichtigt hat. Ebenso wenig wird die Bezifferung einer

Einsatzstrafe gefordert, die es bei Fehlen bestimmter Strafschärfungs- und

Strafmilderungsgründen sowie anderer gewichtiger Faktoren ausgefällt hätte (BGE 121 IV 56; BGE 127 IV 105). Wo es indessen – insbesondere mit der Anwendung des

Asperationsprinzips – nicht möglich ist, ohne Angaben der Höhe der jeweiligen

Strafen in Zahlen mit der nötigen Klarheit die für die Strafzumessung

massgeblichen Gesichtspunkte und ihre Gewichtung darzustellen, muss

ausnahmsweise eine Einsatzstrafe angegeben werden; es muss also mit

Zahlenangaben operiert werden, damit sich überprüfen lässt, ob die Strafzumessung

mit dem Bundesrecht in Einklang steht (BGE 118 IV 121; Urteil des

Bundesgerichts 6B_579/2008 vom 27.12.2008 E. 4.4.).

Das Bundesgericht drängt vermehrt

darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch

begrifflich im Einklang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom

07.07.2011 E. 4.2., Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2010 vom 06.06.2011 E.

3.2., Urteil des Bundesgerichts 6B_763/2010 vom 26.04.2011 E. 4.1.). Um dieser

Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der

Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als

leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere

Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise

wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und

hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer

vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 - 15 Jahren

(bei leichter Tatschwere 5 - 10 Jahre und in schweren Fällen 15 -

20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand

der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann

sichergestellt werden, dass Verschuldens-gewichtung und Einbettung des

Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten Strafzumessungsverlauf in

Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).

2. Konkrete

Strafzumessung

2.1. Widerruf

2.1.1.

Rechtliches

Begeht der Verurteilte während der

Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er

weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1

StGB die bedingt aufgeschobene Strafe oder den bedingt aufgeschobenen Teil der

Strafe. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen

führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser erfolgt

nur, wenn wegen der Begehung des neuen Delikts von einer negativen Einschätzung

der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten

Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der

Bewährungsaussichten des Täters ist analog der Prüfung der Gewährung des

bedingten Strafvollzugs anhand einer Würdigung aller wesentlichen Umstände

vorzunehmen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs

des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe ist auch zu berücksichtigen, ob

die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140,

E. 4.2. ff. mit Hinweisen). Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42

Abs. 2 StGB für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung

verlangt, sind für den Widerrufsverzicht aber nicht erforderlich. Das heisst

allerdings nicht, dass es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die

daraus resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der

erneuten Delinquenz bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid

über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die

neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung

des Verurteilten erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den

Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die

während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140, E. 4.5.).

2.1.2.

Subsumtion

Der

Beschuldigte wurde mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

14. März 2023 zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt, dies bei

Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren.

Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 2. Juni 2023 (AS 342

f.) begann die Probezeit am 14. März 2023 zu laufen. Ein Grossteil der hier zu

beurteilenden Delikte erfolgte somit innert der gesetzten Probezeit.

Bei der

Prüfung, ob vorliegend somit der bedingt gewährte Strafvollzug von 60 Tagen

Freiheitsstrafe zu widerrufen ist, ist die Bewährungsaussicht zu hinterfragen. Nachfolgend

wird dargelegt werden, dass beim Beschuldigten eine Freiheitsstrafe

auszusprechen ist, die zumindest in Teilen unbedingt zu vollziehen sein wird.

Dieser Vollzug des nunmehr zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe darf bei

der Beurteilung der Bewährungsaussichten nicht ausser Betracht gelassen werden.

Es darf erwartet werden, dass diese erstmalige und mehrmonatige Freiheitsstrafe

beim Beschuldigten eine gewisse Warnwirkung haben wird. Dies hat sich insofern

bestätigt, als dass seit Begehung der vorliegend zu beurteilenden Delikte im

Jahr 2023 keine neuen deliktische Tätigkeiten des Beschuldigten mehr bekannt

geworden sind resp. er sich damit wohlverhalten zu haben scheint. Da überdies

für den Verzicht auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs keine «besonders

günstigen Umstände» erforderlich sind, kann mit Blick auf den genannten Vollzug

der Freiheitsstrafe auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Vortat

verzichtet werden. Einem Widerruf würde zudem das Verschlechterungsverbot

i.S.v. Art. 391 Abs. 2 StPO entgegenstehen. Die Probezeit ist im Gegenzug um

die Hälfte, d.h. ein Jahr, zu verlängern.

Der für den

Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

14. März 2023 für die Freiheitsstrafe von 60 Tagen gewährte bedingte

Vollzug ist somit nicht zu widerrufen. In die nachfolgende Strafzumessung hat

diese Freiheitsstrafe – mit Ausnahme der teilweisen retrospektiven Konkurrenz,

s. unten – demnach keinen direkten Einfluss.

2.2. Wahl der

Strafart

2.2.1. Für die

vorliegend zu sanktionierenden Delikte der Drohung, des Diebstahls und des

Hausfriedensbruchs kann, wie dies auch die Vorinstanz korrekt erkannt hat, nur

eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen. Die Vorinstanz hielt fest, der

Beschuldigte verfüge über eine Berufsausbildung als angelernter Baumeister, sei

aber momentan arbeitslos und bei der Arbeitslosenkasse gemeldet. Aufgrund

dessen habe er diverse Schulden. Entsprechend verfüge er weder über Einkommen

noch Vermögen. Seit seiner Festnahme am 28. November 2023 befinde sich der

Beschuldigte in Haft. Unter diesen Umständen wäre eine Geldstrafe nicht

einbringlich (Ziff. V. / Lit. C. US 26).

Diese

Ausgangslage hat sich zwischenzeitlich dahingehend geändert, als dass der

Beschuldigte per 8. Januar 2025 aus der Sicherheitshaft im Kanton Solothurn

entlassen und per 12. Januar 2025 zwecks Vollzugs von Ersatzfreiheitsstrafen dem

Migrationsamt des Kantons […] überstellt worden ist (s. den Vollzugsauftrag vom

07.01.2025 in den Akten des Migrationsamtes des Kantons Solothurn [MISA-Akten

SO] 098 f. sowie in OGer 012 ff.). Der Beschuldigte bringt vor, derzeit

arbeite er und gehe zum Sport (Protokoll der Einvernahme anlässlich der

Berufungsverhandlung in OGer 233 ff.). Auf seine Arbeitsstelle angesprochen

führt er zusammengefasst aus, er arbeite zu 40 % in einem Kebab-Laden, dies

entweder tagsüber oder abends jeweils auf Abruf. Er habe diese Stelle neu

gefunden, er sei noch in der Probezeit. Nach drei Monaten, hätten sie gesagt,

würden sie ihm einen Vertrag mit 100 % machen. Weiter bestätigte der

Beschuldigte, dass er Schulden habe, wobei er diese mit Raten abzahle. Er habe

seit Anfang Jahr CHF 1'200.00 an Krankenkassen-Schulden abbezahlt. Diese

Angaben bestätigen sich im Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten gemäss Betreibungsamt

[…] vom 23. Juni 2025 (OGer 184 ff.).

Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte über nicht weniger als 14

Verlustscheine in der Höhe von total CHF 11'558.50 (gemäss Aufschlüsselung,

gemäss Zusammenzug CHF 13'405.20) verfügt, wobei einzig eine Forderung von

Kranken-kassenbeiträgen in Höhe von CHF 949.50 (mutmasslich infolge

Bezahlung) erloschen ist. Die konkreten Umstände lassen demnach den Umstand, ob

der Beschuldigte eine allfällige Geldstrafe, allenfalls auch in Raten,

tatsächlich zu zahlen vermöchte, zumindest fraglich erscheinen.

Weiterhin

Geltung haben jedoch die Ausführungen der ersten Instanz, wonach der

Beschuldigte nur wenige Tage nach Ergehen des Strafbefehls der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März 2023, mit welchem er zu einer

bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, erneut straffällig geworden

ist. Dass sich der Beschuldigte um behördliche Anordnungen und deren Folgen

foutierte, liegt damit auf der Hand. Gemäss Gutachten von Dr. med. H.___ vom

20. September 2024 liegt beim Beschuldigten zudem eine ungünstige

Rückfallprognose vor (Gutachten S. 72, S-L 244). Auch wenn dieses

Gutachten von mehr Delikten ausgeht, als dass dem Beschuldigten schliesslich

tatsächlich zur Last gelegt werden, womit die Rückfallgefahr zumindest zu

relativieren ist, kann ihm keine vollständig positive Prognose gemacht werden.

Übermässige Auswirkungen der Anordnung einer Freiheitsstrafe auf das soziale

Umfeld des Beschuldigten sind vorliegend keine ersichtlich, da ein solches kaum

vorhanden ist. Dementsprechend ist für die genannten Delikte der Drohung, des

Hausfriedensbruchs und des Diebstahls eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

2.2.2. Die

Widerhandlungen gegen die VRV wird mit Busse bestraft (Art. 96 VRV). Für das

Benützen einer Autobahn oder Autostrasse mit einem anderen darauf nicht

zugelassenen Motorfahrzeug erübrigen sich somit Ausführungen zur Wahl der

Strafart. Ebenso für das Fahren in fahrunfähigem Zustand und die Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes; hier sind gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG bzw.

gemäss Art. 19a BetmG ebenfalls einzig Bussen vorgesehen.

2.3. Wie vorstehend

begründet, ist vorliegend für die Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen. Für

die Bildung der auszufällenden Sanktion ist nun zu berücksichtigen, dass ein

Fall von teilweiser retrospektiver Konkurrenz vorliegt, wobei eine

Gleichartigkeit der Strafen gegeben ist. Mit Strafbefehl vom 14. März 2023

verurteilte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat den Beschuldigten wegen

einfachen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen. Der

vorliegend neu zu beurteilende Vorhalt der Drohung wurde jedoch bereits am

11. März 2023 begangen. In Anwendung der im Rahmen der rechtlichen

Ausführungen dargelegten Grundsätze – insb. unter Verweis auf BGE 145 IV I –

ist deshalb in einem ersten Schritt für die Drohung und den einfachen Diebstahl

gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine hypothetische

Gesamtstrafe zu bilden und daraus (unter Abzug der Grundstrafe gemäss

rechtskräftigem Strafbefehl) die Zusatzstrafe für die Drohung zu definieren. In

einem zweiten Schritt ist für die nach dem Strafbefehl vom 14. März 2023

begangenen Taten – konkret den Diebstahl und den Hausfriedensbruch vom 26. März

2023 – eine gesonderte (zweite) Gesamtstrafe zu bilden. In einem dritten

Schritt sind, da auch betreffend die Vorhalte des Diebstahls und des

Hausfriedensbruchs eine Freiheitsstrafe auszusprechen sein wird, die beiden

Strafen miteinander zu kumulieren (s. zum Ganzen BGE 142 IV 265, BGE 145 IV 1,

BGE 145 IV 377 und das Urteil des Bundesgerichts 6B_759/2019 vom 11.03.2020).

Wird dieser

gemäss Bundesgericht vorgegebenen Weise der Strafzumessung gefolgt, ergibt sich

daraus, dass die von der ersten Instanz gewählte Vorgehensweise der isolierten

Zusatzstrafenbildung unter Weglassung der Gesamtstrafenbildung (Ziff. V. /

Lit. E Ziff. 2 US 28 f.) nicht zu übernehmen ist.

2.4. Erster

Schritt: Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe für den einfachen Diebstahl vom 9.

März 2023 (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14.03.2023) und

die Drohung vom 11. März 2023 bzw. Bemessung der Zusatzstrafe für die Drohung

vom 11. März 2023

Vorliegend

steht die Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB vom 11. März 2023 im Vergleich zu

einem einfachen Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB vom 9. März 2023. Da der

Diebstahl mit einer höheren Strafandrohung versehen ist als die Drohung, ist

vorliegend der Diebstahl als das schwerere Delikt zu bestimmen.

Den Akten

lassen sich die konkreten Strafzumessungsfaktoren für dieses Delikt nicht

entnehmen; vermerkt ist einzig im Strafbefehl selber, dass der Beschuldigte

sich der Geschädigten im [Laden] genähert und ihr aus deren Handtasche das

Portemonnaie (Gesamtwert ca. CHF 271.00) entwendete (AS 296 ff.). Die von der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat festgelegte (Einsatz)Strafe von 60 Tagen

Freiheitsstrafe ist damit ohne weitere Ergänzungen der vorliegenden

Strafzumessung zugrunde zu legen.

In Anwendung

von Art. 49 Abs. 1 StGB ist diese Einsatzstrafe für die Sanktionierung des

Delikts der Drohung vom 11. März 2023 in der Migros-Filiale angemessen zu

erhöhen.

Betreffend die

objektive Tatschwere der Drohung können die Argumente der Vorinstanz übernommen

werden (Ziff. V. / Lit. E Ziff. 3 US 29). Es ist zu berücksichtigen, dass der

Beschuldigte zur Tatbegehung ein Klappmesser, d.h. einen gefährlichen

Gegenstand, eingesetzt hat. Der Beschuldigte hat das Klappmesser in

geschlossenem Zustand gegen den Geschädigten gerichtet. Das Messer wurde durch

den Beschuldigten erst geöffnet, als sich der Geschädigte vom Beschuldigten

entfernte. Obwohl die vorliegende Tat keine Bagatelle darstellt, sind im

Vergleich schwerwiegendere und für den Geschädigten einschneidendere

Tathandlungen vorstellbar. Der Tatvorgang war ausserdem von kurzer zeitlicher

Dauer. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Verteidigung in ihrem

Plädoyer (OGer 247 ff.) verwiesen werden. Gesamthaft ist die Schwere der

Verletzung des Rechtsguts sowie die Verwerflichkeit des Handelns als nicht sehr

hoch einzustufen.

Betreffend die

subjektive Tatschwere ist festzustellen, dass der Beschuldigte

direktvorsätzlich handelte. Welches seine Beweggründe für die Behändigung des

Messers waren, blieb im Rahmen der Strafuntersuchung unbekannt. Der

Beschuldigte selbst führte mehrfach aus, sich an nichts erinnern zu können, da

er stark alkoholisiert gewesen sei (s. insb. die Einvernahmen vom 30.11.2023,

AS 138 ff. und vom 26.01.2024, AS 074 ff.). Den Akten ist einzig zu entnehmen,

dass der Beschuldigte und der geschädigte Verkäufer der Migros wenige Minuten

vor der Tat schon einmal im Laden miteinander zusammengestossen zu sein

scheinen. Es war dem Beschuldigten jedoch ohne Weiteres bewusst, dass jemand,

der mit einem – allenfalls auch geschlossenen – Klappmesser bedroht wird, in

Angst und Schrecken versetzt werden kann. Wie bereits festgestellt, war der

Beschuldigte im betroffenen Zeitpunkt zudem nicht schuldunfähig. Es wäre ihm durchaus

möglich gewesen, sich rechtmässig zu verhalten. Diesbezüglich ist auch auf die

umfassenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Urteil zu verweisen. Diese

hielt – in Ergänzung zu vorstehenden allgemeinen Ausführungen zur

Schuldunfähigkeit – insbesondere Folgendes fest (a.a.O., Ziff. 4):

«Gemäss gutachterlicher

Einschätzung deutet nach den Akten nichts auf bizarres Verhalten oder Symptome

einer (starken) Intoxikation des Beschuldigten (vgl. Gutachten, S. 56,

59). Aus dem Gutachten geht sodann hervor, dass hinsichtlich des Tatvorwurfs

der Drohung vom 11. März 2023 von keiner Einschränkung der

Steuerungsfähigkeit auszugehen ist (vgl. Gutachten, S. 71). Die

Verteidigung macht hingegen geltend, dass die Gutachterin bestätigt habe, dass

man sich beim Krankheitsbild des Beschuldigten unter Umständen nicht mehr an

einzelne Vorgänge erinnern könne. Die Tat sei gemäss der Verteidigung unter

psychotischem Verhalten erfolgt, weshalb die Einschätzung der Gutachterin, dass

der Beschuldige vollumfänglich schuldfähig gewesen sei, nicht nachvollziehbar

sei. An der Hauptverhandlung bestätigt die Gutachterin demgegenüber dezidiert

und widerspruchsfrei ihre Einschätzungen, wonach sich insgesamt keine

Anhaltspunkte dafür ergäben, dass der Beschuldigte zur Tatzeit an einer

psychotischen Symptomatik oder einer schweren durch Drogen oder Alkohol

induzierten Intoxikation gelitten habe (vgl. Einvernahmeprotokoll

Sachverständige, Z. 70 ff.). Es bestehen insgesamt keine objektiven

Anhaltspunkte, welche die Einschätzung der Sachverständigen in Zweifel zu

ziehen vermögen, insbesondere, weil auch die Überwachungsaufnahmen keine

Hinweise auf eine Intoxikation zeigen. Die vom Beschuldigten vorgebrachten

Erinnerungslücken sind deshalb als Schutzbehauptungen zu werten. Folglich ist

betreffend die Drohung von voller Schuldfähigkeit des Beschuldigten

auszugehen.»

Dem ist nichts

hinzuzufügen.

In Würdigung

der gesamten Umstände ist das Verschulden betreffend die Drohung gerade noch

als leicht zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe von vier Monaten, ermessensweise

asperiert um zwei Monate, ist angemessen.

Es ist davon

auszugehen, dass die Täterkomponenten bereits im Urteil der Staatsanwaltschaft

Zürich-Limmat vom 14. März 2023 berücksichtigt worden sind. Sie sind vorliegend

kein weiteres Mal zu berücksichtigen.

Insgesamt

resultiert somit für den einfachen Diebstahl vom 9. März 2023 und die Drohung

vom 11. März 2023 eine Freiheitsstrafe von vier Monaten. In Abzug der

rechtskräftigen Grundstrafe von 60 Tagen (zwei Monaten) Freiheitsstrafe

resultiert somit eine Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft

Zürich-Limmat vom 14. März 2023 von zwei Monaten Freiheitsstrafe.

2.5. Zweiter

Schritt: Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe für den Diebstahl und den

Hausfriedensbruch vom 26. März 2023

2.5.1.

Einsatzstrafe für den Diebstahl

Vorliegend

handelt es sich beim Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB um das schwerere

der beiden Delikte. Er ist im Gegenzug zum Hausfriedensbruch, der mit einer

Strafandrohung einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren versehen ist, mit

einer Strafandrohung einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht.

Betreffend die

objektive Tatschwere des Diebstahls ist auszuführen, dass sich der vorliegende Deliktsbetrag

von CHF 763.90 im vergleichsweise unteren Bereich eines Vermögensdelikts

bewegt. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die Tat von langer

Hand geplant war; vielmehr dürfte es sich um eine spontane Handlung des

Beschuldigten gehandelt haben. Der Beschuldigte betrat am helllichten Tag ein

nachweislich unverschlossenes Einfamilienhaus und nahm diverse Gegenstände an

sich, ohne dass es zu einem Kontakt mit den Hausbesitzern gekommen wäre. Personen

wurden keine verletzt oder gefährdet. Insgesamt liegen keine Hinweise auf ein

besonders raffiniertes oder professionelles Vorgehen vor; vom Beschuldigten

geht auch keine besondere Sozialgefährlichkeit aus. Insgesamt wiegt damit das

objektive Verschulden nicht allzu schwer; es bewegt sich im untersten Bereich

des Strafrahmens.

Betreffend die

subjektive Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich

handelte. Des Weiteren sind die Beweggründe als rein egoistischer Natur zu

bezeichnen. Der Beschuldigte handelte einzig mit dem Zweck, einen möglichst

hohen Deliktsbetrag erzielen und sich selbst in möglichst grossem Umfang

unrechtmässig bereichern zu können. Gemäss vorstehend gemachten Ausführungen

lag im Tatzeitpunkt zudem keine Schuldunfähigkeit vor. Es wäre dem

Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich rechtmässig zu verhalten.

Im Vergleich

mit anderen Fällen ist das Verschulden damit insgesamt noch als leicht zu

bewerten. Die von der Vorinstanz vorgenommene Ansiedelung der Einsatzstrafe im

unteren Drittel des ordentlichen Strafrahmens ist zu übernehmen. Wird der

Strafahmen von bis zu fünf Jahren, d.h. 60 Monaten Freiheitsstrafe,

berücksichtigt, bewegt sich dieser bis zu 20 Monaten Freiheitsstrafe. Die

Einsatzstrafe ist auf neun Monate festzulegen.

2.5.2.

Asperation für den Hausfriedensbruch

In Anwendung

von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Einsatzstrafe für den Diebstahl für die

Sanktionierung des Hausfriedensbruchs angemessen zu erhöhen.

Die Vorinstanz

anerkannte hier zu Recht, dass das Eindringen in eine bewohnte Liegenschaft

grundsätzlich einen schweren Eingriff in die individuellen Rechtsgüter der

Betroffenen darstellt (Urteil Ziff. V. / Lit. D US 27 unter Verweis auf das

Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 05.03.2014 E. 4.4.). Ebenfalls ist

der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie festhält, dass eine solche Tat für die

Betroffenen meist einschneidende und anhaltende Verunsicherung bis hin zu

schwerwiegenden psychischen Problemen nach sich ziehen kann (a.a.O. US 27). Die

objektive Tatschwere hat damit einiges an Gewicht.

Betreffend die

subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich unweigerlich

bewusst war, für das Betreten der Liegenschaft der Geschädigten keine

Berechtigung zu besitzen. Auch wenn er scheinbar spontan handelte, agierte er

dennoch direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen – seiner

eigenen, möglichst umfangreichen Bereicherung im Zusammenhang mit obgenanntem

Diebstahl. Der Beschuldigte musste insbesondere unter Berücksichtigung der

Tatzeit (ca. 10:00 Uhr – ca. 12:45 Uhr) damit rechnen, jemanden anzutreffen,

was er ohne Weiteres in Kauf nahm. Wie die Vorinstanz richtig festhält, barg

eine mögliche Konfrontation mit Hausbewohnern ein erhebliches Risiko einer

Eskalation mit schwerwiegenden Folgen, was der Beschuldigte ebenfalls in Kauf

nahm. Auch subjektiv liegt damit eine gewisse Schwere im Verschulden vor.

Der

Strafrahmen des Hausfriedensbruchs bewegt sich bis zu einer Freiheitsstrafe von

drei Jahren. Für das vorliegende Delikt ist eine Strafe im oberen Bereich des

ersten Drittels des Strafrahmens festzulegen, konkret neun Monate. Da der

vorliegende Hausfriedensbruch in direktem zeitlichen und sachlichen

Zusammenhang mit dem obgenannten Diebstahl steht und ein grosser Teil des

begangenen Unrechts bereits mit diesem abgegolten ist, rechtfertigt es sich,

vorliegend ausnahmsweise eine Asperation von lediglich einem Drittel

vorzunehmen. Die Einsatzstrafe von neun Monaten ist somit um drei Monate auf 12

Monate zu erhöhen.

2.5.3.

Täterkomponenten

Anlässlich der

Berufungsverhandlung macht der Verteidiger erschwerte persönliche Verhältnisse

des Beschuldigten geltend. Der Beschuldigte stamme aus [dem Ausland], und er

sei dort zur Militärdienstpflicht aufgeboten worden. Seinen Dienst habe er an

der […] Grenze geleistet, und er habe Höhen und Tiefen der

Flüchtlingsbewegungen in [Land] und aus [Land] miterleben müssen. Sein

Heimatland [Ausland] habe ihn für seine humanitäre Hilfe für Flüchtlinge sogar

noch bestraft. Er habe ihnen helfen wollen, und statt dass man ihm gedankt

habe, habe man ihn noch bestraft. Diese harte Erfahrung habe ihn zur Flucht aus

[dem Ausland] bewegt, und seine persönlichen Verhältnisse, die vorher noch

einigermassen geordnet gewesen seien, seien erschüttert gewesen. Das

Asylverfahren sei noch pendent. Das Bundesverwaltungsgericht habe noch nicht

darüber befunden, ob dem Beschuldigten in der Schweiz Asyl gewährt werde. Auch

das tragische Erdbeben im Februar 2023 habe den Beschuldigten zutiefst

erschüttert. Er, der sonst schon psychische Probleme habe, habe jetzt noch

viele gute Freunde verloren. Das heisse, er habe eine wirklich schwere

Vergangenheit gehabt. Man habe keine einschlägigen Vorstrafen, das heisst, die

Täterkomponenten wirkten sich leicht zu Gunsten des Beschuldigten aus (s. zum

Ganzen das Plädoyer der Verteidigung in OGer 247 ff.).

Diesen

Ausführungen ist nicht zu folgen. Dass der Beschuldigte für sein angeblich

engagiertes und selbstloses Verhalten bei der Flüchtlingskrise durch die [ausländischen]

Gerichte bestraft worden war, ist so nicht erstellt. Ob der Beschuldigte [im Ausland]

anlässlich des grossen Erdbebens im Februar 2023 Freunde verloren hat, lässt

sich ebenfalls nicht überprüfen. Unabhängig davon aber, ob diese Vorbringen

zutreffen oder nicht, bleibt die Frage zu beantworten, ob dem Beschuldigten

aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse besonders erschwert war, sich

rechtmässig zu verhalten. Diese Frage ist klar zu verneinen. Selbst wenn er in

der Vergangenheit schlechte Erfahrungen gemacht haben sollte, war ihm bewusst,

dass man keine Straftaten begeht, insb. dass man keine Drittpersonen mit einem

Messer bedroht, dass man in keine Liegenschaft einschleicht, um einen Diebstahl

zu begehen und dass man auch keine Bagatelldelikte (wie die Übertretung des

BetmG oder die SVG-Delikte) begeht. Dass es ihm besonders schwer gefallen wäre,

sich rechtmässig zu verhalten, ist insb. mit Blick auf die zu verneinende

Schuldunfähigkeit resp. die nicht erstellten dauerhaften psychischen Probleme

des Beschuldigten nicht erkennbar. Den Argumenten der Verteidigung kann demnach

nicht gefolgt werden.

Weitere

Auffälligkeiten sind den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine zu

entnehmen. Insbesondere ist keine erhöhte Strafempfindlichkeit auszumachen.

Demgegenüber

ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte entgegen den

Vorbringen der Verteidigung sehr wohl über eine einschlägige Vorstrafe (den

einfachen Diebstahl gemäss Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

14.03.2023) verfügt (s. den Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom

20.06.2025, s. OGer 180 f.).

Insgesamt

rechtfertigt sich somit die Erhöhung der Strafe um einen Monat auf 13 Monate.

2.5.4. Fazit

Vorliegend ist

für die Delikte des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs eine Freiheitsstrafe

von 13 Monaten auszusprechen.

In Anwendung

der vorstehend geschilderten Kumulation ist für die vorliegend zu

sanktionierenden Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe von insgesamt 15 Monaten

auszusprechen. Gestützt auf das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2

StPO bleibt es jedoch bei der Sanktion von 14 Monaten Freiheitsstrafe gemäss

Urteil der ersten Instanz.

2.7. Vollzug

Im forensisch-psychiatrischen Gutachten

vom 20. September 2024 attestiert die Gutachterin dem Beschuldigten eine

ungünstige Rückfallprognose hinsichtlich einschlägiger Delikte (vgl. Gutachten

S. 72). Dabei geht die Gutachterin jedoch von mehr Delikten aus, als dem

Beschuldigten tatsächlich zur Last gelegt werden. Gemäss Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 8. Oktober 2024 wurde der

Beschuldigte von je einem Vorhalt der Drohung und des Diebstahls, beide

angeblich begangen am 29. März 2023, rechtskräftig freigesprochen (Ziff. 1 lit.

a und lit. b des Urteildispositivs). Die gestellte negative

Rückfallprognose ist damit zumindest teilweise zu relativieren. Weiter ist dem

Beschuldigten zuzugestehen, dass er seit seiner Entlassung aus der Haft im

Januar 2025 nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten zu sein scheint. Der

Beschuldigte bestätigte denn auch, seit seinem Klinikaufenthalt im April 2023

keine Betäubungsmittel und keinen Alkohol mehr konsumiert zu haben.

Nicht zu seinen Gunsten zu

berücksichtigen sind demgegenüber die nicht sonderlich stabilen persönlichen

Verhältnisse des Beschuldigten (kein berufliches, familiäres oder soziales

Umfeld, keine nachgewiesene finanzielle Stabilität etc.) sowie seine vorgängige

einschlägige Delinquenz.

Dem Beschuldigten kann somit keine

gänzlich ungünstige, aber auch keine wirklich günstige Prognose gestellt

werden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint somit angezeigt, ihm

zumindest einen Teil der Sanktion zum Vollzug aufzuerlegen. In Anwendung der

Grundsätze von Art. 36 StGB rechtfertigt sich ermessensweise eine hälftige

Ausscheidung der beiden Anteile. Insgesamt sind somit sieben Monate der

auszusprechenden Freiheitsstrafe zu vollziehen, für die anderen sieben Monate

ist der bedingte Vollzug zu gewähren. Mit Blick auf die noch sehr ungewissen

Umstände beim Beschuldigten – insb. der Frage, ob er sich auch künftig

wohlverhalten wird – ist die Probezeit auf vier Jahre anzusetzen.

2.8. Bemessung

der Busse für das Benützen einer Autobahn oder Autostrasse mit einem anderen

darauf nicht zugelassenen Motorfahrzeug und das Fahren in fahrunfähigem

Zustand, beide vom 23. März 2023

Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so

ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das

Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt

wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei

Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst Busse und

Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die

Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).

In Bezug auf die

Delikte des Benützens einer Autobahn oder Autostrasse mit einem anderen darauf

nicht zugelassenen Motorfahrzeug und das Fahren in fahrunfähigem Zustand geht die

erste Instanz von einem leichten Verschulden aus. Unter Berücksichtigung der

gutachterlich attestierten leichten Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit

infolge leichter Intoxikation (Gutachten S. 71, s. dazu auch vorstehende

Ausführungen) legte sie die Busse auf CHF 150.00 fest, wobei sie – in

Asperation der Übertretung für das Betäubungsmittelgesetz – diese auf insgesamt

CHF 250.00 erhöhte (Urteil Ziff. V. / Lit. H US 32).

Ob das

Verschulden durch das Obergericht höher zu gewichten resp. in Asperation der

Übertretung des Betäubungsmittels die Busse allenfalls zu erhöhen wäre, kann

vorliegend offen bleiben. Mangels Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gilt

das Verschlechterungsverbot i.S.v. Art. 391 Abs. 2 StPO. In ihrer Gesamtheit

ist die ausgefällte Busse von CHF 250.00 als nicht zu hoch zu

qualifizieren, weswegen sie zu bestätigen ist.

Für die

Delikte vom 23. März 2023 ist somit eine Busse von CHF 250.00, mit einer

Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen, auszusprechen.

V.

ANRECHNUNG DER HAFT

1. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter,

während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe

an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51

StGB). Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, d.h.

Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7

StGB). Werden mehrere Strafen unterschiedlicher Art ausgesprochen, folgt

die Anrechnung einem Stufenprinzip, wobei die Haft zuerst auf eine

Freiheitsstrafe, dann auf eine Geldstrafe und zuletzt auf eine Busse

anzurechnen ist (vgl. BGE 135 IV 126).

2. Der

Beschuldigte wurde zufolge RIPOL-Ausschreibung von der Kantonspolizei […] am

28. November 2023 um 18:39 Uhr vorläufig festgenommen und am

folgenden Tag der Kantonspolizei Solothurn zugeführt (AS 129, AS 132).

Anschliessend wurde der Beschuldigte am 2. Dezember 2023 in

Untersuchungshaft (AS 183) resp. am 16. April 2024 in Sicherheitshaft

genommen. Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 8. Oktober 2024 befand

sich der Beschuldigte somit seit 316 Tagen in Haft, womit ihm diese Tage

anzurechnen sind.

3. Seit

Ergehen des erstinstanzlichen Urteils vom 8. Oktober 2024 (rechn. 09.10.2024,

der 08.10.2024 wurde bereits vorstehend angerechnet) bis am 8. Januar 2025

befand sich der Beschuldigte in Sicherheitshaft. Am 8. Januar 2025 wurde er zu

Handen des Straf- und Massnahmenvollzugs des Kantons Solothurn zwecks Vollzugs zweier

Ersatzfreiheitsstrafen (welche vorliegend nicht zu berücksichtigen sind) aus

der Haft entlassen. Es sind somit weitere 92 Tage an die Haft anzurechnen.

4. Insgesamt

sind dem Beschuldigten somit 408 Tage Haft an die auszusprechende

Freiheitsstrafe von 14 Monaten anzurechnen. Im Erstehungsfall hat er somit noch

eine Freiheitsstrafe von 12 Tagen zu verbüssen.

VI.

LANDESVERWEISUNG / AUSSCHREIBUNG IM SCHENGENER INFORMATIONSSYSTEM SIS

A.

Landesverweisung

1. Rechtliches

1.1. Das Gericht verweist den Ausländer,

der zu einer sog. Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a bis

lit. o StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 –

15 Jahre aus der Schweiz. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur

«ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass

sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten

Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei

ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der

Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog.

Härtefallklausel).

1.2. Die Härtefallklausel von Art. 66a

Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs.

2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1).

Die Härtefallklausel ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung

restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2;

BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis).

1.3. Ob ein Härtefall vorliegt,

entscheidet sich nicht anhand von starren Altersvorgaben. Ebenso wenig ist nach

einer gewissen (legalen) Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz

anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Es ist vielmehr eine Einzelfallprüfung

vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; BGE 144 IV 332 E.

3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2020 vom 14.10.2020 E. 1.1.1; je mit

Hinweisen), bei welcher die gängigen Integrationskriterien heranzuziehen sind

(BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; BGE 144 IV 332 E.

3.3.2). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration

hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur

(BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 09.12.2022 E.

3.2.3.; je m.w.Verw.). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der

persönlichen und wirtschaftlichen Integration, familiäre Bindungen des

Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der

Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1

der Verordnung vom 24.10.2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

[VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des

Bundesgerichts 6B_1077/2020 vom 02.06.2021 E. 1.2.2.; Urteil des Bundesgerichts

6B_1178/2019 vom 10.03.2021 E. 3.2.4.; je m.w.Verw.). Der besonderen

Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird

Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten

Integration in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an

einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu

werten sind. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung

zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB

begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1. und 3.4.4.; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2.; Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 03.02.2022

E. 2.3.2. mit Hinweis).

1.4. Von einem schweren persönlichen

Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff

von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das

in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung

des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2022

vom 09.12.2022 E. 3.2.3.; Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2020 vom

02.06.2021 E. 1.3.2.; je m.w.Verw.). Das durch Art. 13

BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des

Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder

Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung

einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,

ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben

andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3.; BGE 144 II 1 E. 6.1.). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die

Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen

Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3.; BGE 144 II 1 E. 6.1.;

Urteil des Bundesgerichts 6B_162/2023 vom 01.09.2023 E. 1.4.2.). Der sich

hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was

praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die

Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine

Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten

Rechtsanspruch beruht (BGE 144 II 1 E. 6.1.).

1.5. Berührt die Landesverweisung

Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8

Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen.

Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der

Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der

Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4.; Urteil des Bundesgerichts 6B_255/2021 vom 03.10.2022

E. 1.3.5.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2021 vom 08.06.2022 E. 2.3.3.;

je m.w.Verw.). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8

EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im

Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des

Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und

familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen

(Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 08.12.2020, Nr. 59006/18, §§ 49;

Urteil 6B_162/2023 vom 01.09.2023 E. 1.4.2. m.w.Verw.).

2. Subsumtion

2.1. Die Vorinstanz hat das Vorliegen

eines Härtefalls verneint (Ziff. VIII. / Lit. A Ziff. 2 US 35). Dies wird

durch den Beschuldigten bestritten. Zusammengefasst bringt er vor, die erste

Instanz habe sich weder mit der Menschenrechtssituation für Kurden [im Ausland]

auseinandergesetzt noch mit dem Gesundheitszustand des Beschuldigten überhaupt.

Es liege ein Härtefall vor. Der Beschuldigte sei ein junger Mann, dessen

Bemühungen um Integration in der Schweiz durch seine berufliche Tätigkeit

Wurzeln geschlagen hätten. Er sei seit dem 5. Mai 2025 im Gastronomiebereich

als Küchenchef in Sion tätig. Er arbeite derzeit 40 %, nach der Probezeit werde

er sein Pensum erhöhen. Seine sprachlichen Fähigkeiten, auch wenn er heute [in

einer Fremdsprache] gesprochen habe, weil vor Gericht doch noch eine gewisse

Nervosität erzeugt werde und er sich präzise ausdrücken sollte, habe er stark

verbessert und gefestigt. Das Instruktionsgespräch habe in Deutsch geführt

werden können. Der Beschuldigte sei bereit zu lernen, und er sei weiter bereit,

sich in der Gesellschaft der Schweiz einzufügen. Der Vater des Beschuldigten

lebe seit Jahrzehnten in der Schweiz in geordneten Verhältnissen, er arbeite

jeden Tag von früh bis spät abends und verdiene hart sein Geld. Der

Beschuldigte sei seinem Vater emotional wie auch praktisch stark verbunden. Zur

Mutter, die [im Ausland] lebe, habe er praktisch, also kaum, einen Bezug, auch

wenn er einmal im Monat vielleicht ein Telefon mache. Auch zu seinen Cousins

und Tanten und Onkel, die hier in der Schweiz lebten, habe er einen nahen

Bezug. [Zum Ausland] habe er keinen echten Bezug mehr. Er sei dort ohne

familiäre oder soziale Unterstützung, und er müsste sich einem Umfeld stellen,

das ihn aufgrund seiner kurdischen Herkunft diskriminiere. Zahlreiche Berichte

dokumentierten die anhaltenden Schikanen von Kurden [im Ausland]. Dazu komme

die psychische Erkrankung des Beschuldigten. Diese mache ihn besonders

verletzlich. Eine Rückkehr [ins Ausland] würde ihn einem Gesundheitssystem

aussetzen, wo psychisch Erkrankte oft stigmatisiert würden und ihnen keine

angemessene Behandlung geboten werde. Unter Verweis auf die Rechtsprechung in

BGE 139 II 393 und das Urteil des EGMR Paposhvili EMRK 41738/10 sei

festzustellen, dass ein Rückschub nicht zulässig sei, wenn er zu einer

wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschuldigten führen

würde. Das sei vorliegend der Fall (s. zum Ganzen detailliert die

Ausführungen der Verteidigung in ihrem Plädoyer vom 14.07.2025 in OGer 247 ff.).

2.2. Der Beschuldigte selbst führte

anlässlich seiner Einvernahme vor dem Berufungsgericht aus, er habe den

Entscheid über das abgelehnte Asylgesuch ans Bundesverwaltungsgericht

weiterzogen, weil er «wahre Gründe» habe, hierzubleiben. Die Schweiz verlassen

zu müssen, wäre für ihn ein schlechter Entscheid. (Ob er in seinem Heimatland, [Ausland],

Familie habe) Seine ganze Familie sei hier. (Ob seine leibliche Mutter auch

hier sei) Nein, seine leibliche Mutter sei dort. (Und der Bruder) Der sei auch

bei der Mutter. (Ob sie [im Ausland] lebten) Ja. (Wo) In [Stadt]. (Ob er

regelmässig Kontakt zu diesen Personen habe) Einmal im Monat. (Wie er vor

seiner Ausreise aus [dem Ausland] Geld verdient habe) Mit Arbeiten. (Was er

gearbeitet habe) Als Koch und im Service. (Was er zu seiner Verurteilung durch

das Militärgericht sagen könne resp. zum Umstand, dass noch eine 3 ½-jährige

Freiheitsstrafe zur Verbüssung offen stehe) Das stimme. (Auf die mögliche

SIS-Ausschreibung angesprochen) Das sei eine schlechte Situation. (Ob er

alleine lebe oder mit einer Partnerin) Er habe Hausfreunde, Hausgenossen. (Ob

er Familie hier in der Schweiz habe) Ja. (Wen) Seinen Vater, seine Onkel,

Verwandte, Cousins. (Ob er noch andere Tätigkeiten habe, die er mache) Ja. (Ob

er die umschreiben könne) Er gehe spazieren. Er liebe die Natur. Er lese. (Wo

er aktuell wohne) [Ort]. (Warum er nur 40 % arbeite) Er habe die Stelle

gefunden, er sei in der Probezeit. Nach drei Monaten, hätten sie gesagt, würden

sie einen Vertrag mit 100 % machen. (Wo sein Arbeitsort sei) [In Ort]. (Wie

seine Arbeitszeiten aussähen) Er gehe auf Abruf. (Wie die Arbeitszeiten seien)

Manchmal am Abend, manchmal tagsüber. (Ob er Schulden habe) Ja. (Ob er diese

abzahle) Mit Raten, ja. (Wie viel er seit Anfang Jahr abbezahlt habe) CHF

1'200.00 an Krankenkassen-Schulden (s. zum Ganzen detailliert das Protokoll der

Einvernahme des Beschuldigten vom 14.07.2025 in OGer 233 ff.).

2.3. Vom Beschuldigten wird entgegen den

Vorbringen der ersten Instanz ein Härtefall geltend gemacht. Entsprechend ist

eine neue Härtefallprüfung vorzunehmen. Diesbezüglich sind – unter Verweis auch

auf die detaillierten Ausführungen des Berichts des SEM vom 22. Mai 2025

(SEM-Akten, unpaginiert) folgende Ausführungen angezeigt:

­

Anwesenheitsdauer: Der Beschuldigte wurde am [Geburtsdatum]

in [Stadt], [Ausland], geboren. Am 19. Juni 2019 reiste er in die Schweiz

ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Das SEM lehnte das Asylgesuch mit

Entscheid vom 31. August 2021 mangels Flüchtlingseigenschaft ab und wies

den Beschuldigten aus der Schweiz (AS 362 ff.). Die Beschwerde gegen den

Asylentscheid vom 31. August 2021 ist derzeit noch beim

Bundesverwaltungsgericht hängig (vgl. die Verfügung des

Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2021 in AS 359 f. sowie die entsprechende

Bestätigung im Bericht des SEM vom 22.05.2025, SEM-Akten unpaginiert).

Der

Beschuldigte befindet sich somit erst seit knapp sechs Jahren in der Schweiz.

Seine prägende Jugendzeit und seine Adoleszenzphase hat er nicht in der

Schweiz, sondern im Ausland verbracht (s. diesbezüglich auch die umfassenden

Angaben des Beschuldigten selbst in seiner polizeilichen Befragung zur Person,

AS 348 ff.). Ebenfalls verfügt er über keine Aufenthaltsbewilligung, sondern

über einen negativen Asylentscheid, dessen Status sich derzeit beim

Bundesverwaltungsgericht in Abklärung befindet. Für weitergehende, noch

detailliertere Ausführungen kann ergänzend auf den Bericht des Staatssekretariats

für Migration vom 22. Mai 2025 verwiesen werden.

­

Familiäre

Verhältnisse: Der

Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Sein Vater lebt in [Ort]. Seine übrige

Familie (insb. Mutter, älterer Bruder) lebt [im Ausland] (AS 140 ff.). Gemäss

eigenen Angaben vor erster Instanz im Oktober 2024 habe der Beschuldigte seit

drei bzw. vier Jahren eine Freundin in [Ort]; gemäss Angaben anlässlich der

Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 30. November 2023 wurde eine

Beziehung aber noch verneint (AS 142). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom

14. Juli 2025 schilderte der Beschuldigte die derzeitige familiäre Situation

dahingehend, als dass derzeit keine Beziehung besteht. Er lebt grundsätzlich

alleine resp. scheinbar mit «Hausgenossen». Zu seinem Vater habe er einen sehr

engen Kontakt. Mit der Familie [im Ausland] dagegen, konkret der Mutter und

einem Bruder, pflege er lediglich ca. einmal im Monat telefonischen Kontakt.

Die Bindung sei dort nicht so nahe.

Für die Prüfung, ob die

vorstehend geschilderten Umstände einen Härtefall im Sinne der Bestimmung zur

Landesverweisung zu begründen vermögen, ist insbesondere zu definieren, ob das

Recht des Beschuldigten auf Achtung des Privat- und Familienlebens i.S.v. Art.

8 EMRK bzw. Art. 13 BV betroffen ist. Dieses Recht ist berührt, wenn eine

staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und

tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten

Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar

wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis

gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit

ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3., BGE 144 I 1 E 6.1.,

je m.w.Verw.). Diesbezüglich ist (unter Verweis auf die vorstehend gemachten

rechtlichen Ausführungen) Folgendes festzustellen:

Der

Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Die Beziehung zu seinem einzigen

Verwandten in der Schweiz, seinem Vater, fällt nicht in den Schutzbereich von

Art. 8 EMRK. Der Schutzbereich der Menschenrechtskonvention ist damit

nicht betroffen.

Betreffend die

weiteren familiären Verhältnisse, konkret den Kontakt zur Mutter und zum Bruder

[im Ausland], ist festzuhalten, dass dieser doch gemäss Aussagen des

Beschuldigten mit einer gewissen Regelmässigkeit aufrecht erhalten wurde. Das

Verhältnis des Beschuldigten zu seiner Familie im Heimatland ist damit noch als

grundsätzlich intakt zu bezeichnen.

­ Arbeits- und Ausbildungssituation: Gemäss eigenen Angaben vor erster

Instanz arbeitete der Beschuldigte in der Schweiz zunächst während vier Jahren

in der Gastronomie und ein weiteres Jahr in einem anderen Sektor (S-L 264, Z.

109 ff., s. auch die diesbezüglichen Angaben anlässlich der Einvernahme vom

30.11.2023 in AS 140 ff. und AS 151 ff.). Im Jahr 2023 soll er zudem zeitweise

als Reinigungsmitarbeiter tätig gewesen sei (in den Akten des Migrationsamtes […],

unpaginiert, pdf-Seite 18). Der Beschuldigte war über mehrere Jahre arbeitslos

und bei der Arbeitslosenkasse gemeldet (AS 143). Gemäss Aktenlage begann der

Beschuldigte aufgrund psychischer Probleme ab 2022 Alkohol, Kokain und

Cannabinoide zu konsumieren und wurde im April 2023 aufgrund einer

drogeninduzierten Psychose in das [Psychiatriezentrum] eingewiesen. Aus dem

Gutachten gehen keine Hinweise auf eine aktuelle körperliche oder neurologische

Erkrankung hervor (vgl. Gutachten, S. 42 f.).

Derzeit soll der

Beschuldigte in einem 40 %-Pensum in einem Kebab-Laden arbeiten. Diese Angaben

sind aber mit einigen Fragezeichen zu versehen. Der Beschuldigte soll jeweils

auf Abruf arbeiten; d.h. grundsätzlich nicht regelmässig – umgekehrt soll er

aber nach Ablauf von drei Monaten ein 100 %-Pensum erhalten. Es erscheint

unwahrscheinlich, dass jemand nach nur kurzer Zeit zu 100 % angestellt

wird, wenn vorher zu wenig Arbeit für eine fixe Anstellung resp. für

regelmässige Arbeitszeiten zu 40 % bestand. Im Weiteren liegen keinerlei

Lohnabrechnungen in den Akten. Einzig mit dem Vorliegen eines Arbeitsvertrags

ist somit nicht belegt, dass der Beschuldigte tatsächlich dort arbeitet und

dass der Arbeitsvertrag nicht lediglich als Gefälligkeit ausgestellt worden

ist. Das berufliche Umfeld des Beschuldigten ist keineswegs als gefestigt zu

qualifizieren. Der Beschuldigte verfügt somit nicht über ein berufliches

Umfeld, welches vorliegend zu seinen Gunsten berücksichtigt werden müsste.

­ Entwicklung der Persönlichkeit: Der Beschuldigte ist noch während des

laufenden Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und auch im

Anschluss daran wiederholt straffällig geworden. Einsicht oder Reue sind trotz

Entschuldigung nicht ernsthaft ersichtlich, vielmehr macht der Beschuldigte

pauschal geltend, sich an nichts mehr erinnern zu können. Weiter ist der

Beschuldigte teilweise ungewissen Aufenthalts. Seit seiner Entlassung aus der

Psychiatrie verfügte der Beschuldigte über einen unsteten Wohnsitz, weswegen er

auch zur Verhaftung ausgeschrieben werden musste (AS 277; s. auch den

Erledigungsrapport der Polizei Kanton Solothurn vom 29.01.2024, AS 054 ff.). Von

einer überaus positiven Persönlichkeitsentwicklung, die durch die

Landesverweisung zunichte gemacht würde, kann nicht gesprochen werden.

­ Grad der Integration und

Reintegrationschancen im Heimatland:

Der Beschuldigte erlebte seine Jugendjahre und die junge Adoleszenz [im Ausland].

[Fremdsprache] ist seine Muttersprache und er versteht sie fliessend in Wort

und Schrift. Der Beschuldigte verfügt über berufliche Erfahrung im Gastronomiebereich,

an die er auch im Ausland nahtlos anknüpfen kann. So war er denn gemäss eigenen

Angaben auch schon in seiner Heimat im Gastgewerbe und im Werkstattbereich

tätig (s. diesbezüglich auch die umfassenden Angaben des Beschuldigten selbst

in seiner polizeilichen Befragung zur Person, AS 348 ff.), ebenso scheinbar im

Baubereich (s. diesbezüglich den Bericht des Migrationsamtes des Kantons […]

vom 02.06.2023, AS 357 ff.). Demgegenüber spricht der Beschuldigte trotz seines

nunmehr sechsjährigen Aufenthalts in der Schweiz nur gebrochen Deutsch und

gebrochen Italienisch. Er ist sowohl in sprachlicher wie auch in sozialer,

kultureller und persönlicher Hinsicht kaum integriert. Ebenso präsentiert sich

seine finanzielle Lage als ausserordentlich schlecht: Er lebte zumindest

zeitweise von der Arbeitslosenkasse und seiner Familie (s. EV 30.11.2024, AS

143) und verfügt über diverse Schulden (a.a.O., AS 144, s. auch den aktuellen

Betreibungsregisterauszug vom 23.06.2025 in OGer 184 ff.). Der Beschuldigte

interessiert sich nicht für die hiesige Rechtsordnung; im Gegenteil ist er

vorbestraft und er foutierte sich zumindest in der Vergangenheit um die

allgemeinen Verpflichtungen wie das Bezahlen von Krankenkasse und weiterer Forderungen.

Damit ist er hier keineswegs derart verwurzelt, dass ein Verlassen der Schweiz

für ihn eine nicht hinzunehmende Härte bedeuten würde.

Hinweise auf

unüberwindbare Hindernisse bei der Reintegration in seinem Heimatland sind den

Akten keine zu entnehmen. Insbesondere die von ihm vorgebrachte politische

Verfolgung – er habe während seiner Zeit als Soldat [im Ausland] verletzten

Personen erlaubt, via die [ausländische] Grenze [das Ausland] zu betreten,

obwohl das verboten gewesen sei, weswegen er vom Militärgericht unrechtmässig

zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei (s. detailliert die

Befragung des Staatssekretariats für Migration vom 18.03.2021, S-L 113 ff.) –

greift vorliegend nicht. Das Staatssekretariat prüfte die Einwände des

Beschuldigten im Rahmen des Asylverfahrens eingehend und gelangte zum Schluss,

dass es sich bei der dargelegten Freiheitsstrafe um eine rechtmässige gerichtliche

Ahndung von Verfehlungen während der Ausübung des Militärdienstes, von

Amtsmissbrauch und von kriminellem Unrecht handle. Auch sonst sei festzuhalten,

dass der Beschuldigte keiner flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt

gewesen sei (s. den Asylentscheid vom 31.08.2021, AS 362 ff. wie auch den

Bericht des SEM vom 22.05.2025). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese

Einschätzung nicht zuträfe. Eine Rückkehr in sein Heimatland ist dem

Beschuldigten somit zuzumuten.

­ Gesundheitszustand: Der Beschuldigte macht geltend,

aufgrund seiner psychischen Erkrankung und seiner Behandlungsbedürftigkeit

werde er [im Ausland] stigmatisiert, resp. es werde ihm womöglich die

Behandlung verweigert. Diesbezüglich ist einerseits festzustellen, dass der

Beschuldigte über keine gesicherte psychiatrische Diagnose verfügt und er sich

derzeit weder in einer Behandlung befindet noch Medikamente zu sich nimmt (s.

diesbezüglich umfassend die einleitenden Ausführungen in Ziff. II. / Lit. D

vorstehend, in Ergänzung zu den erst in der Verhandlung bekannt gewordenen

Umständen). Er gab vor dem Berufungsgericht denn auch an, es gehe ihm gut. Andererseits

ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus den bereits geschilderten Gründen

selbst bei allfällig bestehenden, akuten Problemen [im Ausland] aufgrund der

dort geltenden rechtlichen Grundlagen uneingeschränkt und jederzeit Zugang zu

einer Behandlung hat.

Zusammengefasst kann dem Beschuldigten

vor dem geschilderten Hintergrund somit kein persönlicher Härtefall zugestanden

werden.

Der Beschuldigte bringt

allgemein vor, er werde als Kurde in seinem Heimatland politisch verfolgt. Konkrete

Hinweise für eine persönliche politische Verfolgung fehlen gänzlich. Diesbezüglich

ist auf den (noch nicht rechtskräftigen) Asylentscheid vom 31. August 2021

zu verweisen, der das Asylgesuch des Beschuldigten mangels

Flüchtlingseigenschaft abgelehnt und den Beschuldigten aus der Schweiz

weggewiesen hat. Das SEM hielt im entsprechenden Entscheid fest, dass keine

Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach dem Beschuldigten im Falle einer Rückkehr

in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine

flüchtlingsrelevante Verfolgung droht (AS 367). Der Vollzug der Wegweisung [im Ausland]

wurde vom Migrationsamt des Kantons Solothurn am 2. Juni 2023 als

technisch möglich und praktisch durchführbar erachtet (AS 358). Auch die

neusten Informationen des Migrationsamtes decken sich mit diesen Ausführungen

(MISA-Akten unpaginiert).

2.4. Mangels eines schweren persönlichen

Härtefalls erübrigt sich grundsätzlich eine Abwägung des privaten Interesses

des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz mit dem öffentlichen

Sicherheitsinteresse an seiner Wegweisung (vgl. die Urteile des Bundesgerichts

7B_181/2022 vom 27.09.2023 E. 5.4.1., 6B_1385/2021 vom 29.08.2023 E. 2.5. und

6B_487/2021 vom 03.02.2023 E. 5.7.5.). Der Vollständigkeit halber sei an

dieser Stelle bemerkt, dass, selbst wenn von einem schweren persönlichen

Härtefall auszugehen wäre, eine Verhältnismässigkeitsprüfung negativ

auszufallen hätte. Vorliegend fällt das Privatinteresse des Beschuldigten

aufgrund seiner mangelnden Verwurzelung in der Schweiz und den intakten

(Wieder-)Eingliederungschancen im Heimatland vergleichsweise gering aus. Es hat

hinter dem öffentlichen Fernhalteinteresse zurückzutreten. Entgegen den

Vorbringen der Verteidigung greift hier der Fachkräftemangel – die Arbeit eines

[Ausländer] in einem Kebab-Laden – in keinster Weise. Auch kann entgegen den

Vorbringen der Verteidigung in ihrem Plädoyer vor dem Berufungsgericht nicht

nur von einem reinen Ausrutscher ausgegangen werden (s. OGer 247 ff.). Vorliegend

werden die Delikte der Drohung, des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs mit

einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten geahndet, was auf eine nicht

unerhebliche Schwere schliessen lässt. Daraus folgt ein öffentliches Interesse

an einer Wegweisung des Beschuldigten. Ausserordentliche Umstände sind in der

hier interessierenden Fallkonstellation keine auszumachen. Insgesamt wäre daher

von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung

ausgehen.

2.5. Die Dauer der obligatorischen

Landesverweisung beträgt zwischen fünf und 15 Jahre. Die Rechtsfolge einer

Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der

öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1508/2021

vom 05.12.2022 E. 4.2.1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_924/2021 vom 15.11.2021

E. 4.3. m.w.Verw.). Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein

(vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK); Urteil

des Bundesgerichts 6B_1508/2021 vom 05.12.2022 E. 4.2.1.; Urteil des

Bundesgerichts 6B_924/2021 vom 15.11.2021 E. 4.3.). Wie bei der Frage, ob

überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private

Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der

Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher

auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen

der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der

Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts

6B_1079/2022 vom 08.02.2023 E. 9.2.1., Urteil des Bundesgerichts

6B_445/2021 vom 06.09.2021 E. 2.; Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2020 vom

27.05.2021 E. 6.2.1.).

Der Beschuldigte hat u.a. mit der

Drohung und dem Einschleichdiebstahl schwerwiegende Taten verübt. Er hat sich

auch durch ein bereits laufendes Strafverfahren nicht beeindrucken lassen. Das

öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschuldigten ist damit

vergleichsweise hoch und eine Bindung des Beschuldigten an die Schweiz

demgegenüber kaum vorhanden. Bei der Dauer der Landesverweisung ist zu

berücksichtigen, dass die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz

grundsätzlich als gering zu werten sind. Hingegen besteht – wie oben erwähnt –

ein grosses öffentliches Interesse an der Ausweisung. Mit Blick auf das Ausmass

des Verschuldens und die auszusprechende (teilbedingte) Freiheitsstrafe von 14 Monaten

rechtfertigt sich eine Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren.

B. Ausschreibung im Schengener

Informationssystem SIS

1. Rechtliche Grundlagen

Eine Ausschreibung von

Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 der Verordnung (EU)

2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. November 2018 über

die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems

der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung] im SIS darf gemäss dem in Art. 21

SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen

werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies

rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale

Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz

(Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung).

Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die

öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt

wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet

eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das

ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem

Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a

SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass

sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass

sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24

Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art.

21 und Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung nur auf der Grundlage einer

individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des

Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der

Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung

insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine

Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 21

und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur

Ausschreibung im SIS (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8.4.2020 E.

3.2.2.).

2. Subsumtion

Hinsichtlich der SIS-Ausschreibung kann

ohne Einschränkungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff.

VIII. / Lit. C US 36 f.) verwiesen werden. Der Beschuldigte verfügt in keinem

Mitgliedsstaat des Schengenraumes über ein Aufenthaltsrecht. Die

Landesverweisung beruht zudem auf Verurteilungen von Verbrechen, welche eine

Höchststrafe von mehr als einem Jahr aufweisen (Art. 139 StGB, Art. 180

StGB, Art. 186 StGB). Es kann noch nicht abschliessend beurteilt werden, ob

beim Beschuldigten eine positive Entwicklung auszumachen ist. Zusätzlich zu

seiner bisherigen Delinquenz ist er vorliegend neu zu einer teilbedingten

Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 250.00 zu

verurteilen. Mit seinem Verhalten stellt der Beschuldigte unweigerlich eine

Gefahr für die hiesige Rechtsordnung und damit für die öffentliche Sicherheit

der Schweiz dar. Die vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätze zur

Ausschreibung einer Landesverweisung im SIS sind damit erfüllt. Auch die

weiteren Umstände beim Beschuldigten wie insb. die persönlichen und familiären

Verhältnisse geben zu keinen anderweitigen Schlussfolgerungen Anlass. Die

Ausschreibung der auszusprechenden Landesverweisung im Schengener

Informationssystem SIS ist demnach anzuordnen.

VII. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist

der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid vollumfänglich zu

bestätigen.

2. Der Beschuldigte unterliegt mit

seiner Berufung grösstenteils. Die gegen den Beschuldigten auszusprechende

Sanktion wird bestätigt; lediglich die Vollzugsart wurde zu seinen Gunsten

geändert. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten auch die Kosten des

zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen; eine

Kostenausscheidung ist nicht gerechtfertigt. Die Urteilsgebühr wird

ermessensweise auf CHF 4'000.00 festgesetzt. Zusammen mit den angefallenen

Auslagen von CHF 370.00 hat der Beschuldigte demnach für das zweitinstanzliche

Verfahren Gerichtskosten von CHF 4'370.00 zu bezahlen.

3. Der amtliche Verteidiger,

Rechtsanwalt Reto Gasser, macht in seiner Honorarnote für das

Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 15.36 Stunden geltend. Dies

ist angemessen. Hinzuzurechnen sind 2.25 Stunden für die Berufungsverhandlung

und 0.75 Stunden für die Urteilseröffnung. Es resultiert somit ein zu

entschädigender Aufwand von 18.36 Stunden à CHF 190.00, ausmachend CHF 3'488.40.

Hinzuzurechnen sind CHF 24.20 an Auslagen sowie CHF 284.50 an MwSt. (8.1 % von

CHF 3'512.60 [Honorar zzgl. Auslagen]). Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung wird demnach auf CHF 3'797.10 festgesetzt. Sie ist infolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

4. Ausgangsgemäss ist keine Entschädigung

und keine Genugtuung für den Beschuldigten auszurichten.

Demnach wird in Anwendung von Art. 40,

Art. 41, Art. 43, Art. 44, Art. 46, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 50,

Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. d, Art. 106, Art. 139 Ziff. 1,

Art. 180 Abs. 1, Art. 186 StGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 96 VRV

i.V.m. Art. 35 Abs. 1 VRV und Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 91 Abs. 1

lit. c SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV,

Art. 24 SIS-II-Verordnung, Art. 135, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 391

Abs. 1 und Abs. 2, Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO, § 146 lit. c, § 158 Gebührentarif

festgestellt und erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 8. Oktober 2024

wird A.A.___ freigesprochen von den Vorhalten

a) der

Drohung, angeblich begangen am 29. März 2023 (Vorhalt Ziff. 1.2 der Anklageschrift);

b) des

Diebstahls, angeblich begangen am 29. März 2023 (Vorhalt Ziff. 6 der Anklageschrift).

2. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 8. Oktober

2024 hat sich A.A.___ wie folgt schuldig gemacht:

a) der

Drohung, begangen am 11. März 2023 (Ziff. 2 lit. a des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 8. Oktober 2024, Vorhalt

Ziff. 1.1 der Anklageschrift);

b) der

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 23. März 2023 (Ziff. 2

lit. d des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 8.

Oktober 2024, Vorhalt Ziff. 4 der Anklageschrift).

3. A.A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) des

Benützens einer Autobahn oder Autostrasse mit einem anderen darauf nicht

zugelassenen Motorfahrzeug, begangen am 23. März 2023 (Vorhalt Ziff. 2 der

Anklageschrift);

b) des

Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 23. März 2023 (Vorhalt Ziff. 3

der Anklageschrift);

c) des

Diebstahls, begangen am 26. März 2023 (Vorhalt Ziff. 5 der Anklageschrift);

d) des

Hausfriedensbruchs, begangen am 26. März 2023 (Vorhalt Ziff. 5 der

Anklageschrift).

4. Der A.A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März 2023 für eine

Freiheitsstrafe von 60 Tagen bedingt gewährte Vollzug wird nicht widerrufen.

Stattdessen wird die Probezeit um ein Jahr verlängert.

5. A.A.___ wird verurteilt zu:

a) einer

Freiheitsstrafe von 14 Monaten (teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März 2023), unter Gewährung des

bedingten Vollzugs für sieben Monate bei einer Probezeit von vier Jahren;

b) einer

Busse von CHF 250.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen.

6. A.A.___ werden 408 Tage Haft an die

Freiheitsstrafe gemäss Ziffer 5 lit. a vorstehend angerechnet. Im

Erstehungsfall hat A.A.___ somit noch eine Freiheitsstrafe von 12 Tagen zu

verbüssen.

7. A.A.___ wird für die Dauer von sechs

Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener

Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

8. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

8 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 8. Oktober

2024 wurde die Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin des

Beschuldigten, Rechtsanwältin

Corina Bold-Gugger, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 3'691.00 (Honorar CHF 2'247.70 [11.83

Stunden à CHF 190.00], mehrwertsteuerpflichtige Auslagen CHF 126.30, zzgl. 7.7

% MwSt. CHF 182.80 und nicht mehrwertsteuerpflichte Auslagen CHF 110.60

sowie Honorar CHF 870.20 [4.58 Stunden à CHF 190.00], mehrwertsteuerpflichtige

Auslagen CHF 76.70, zzgl. 8.1 % MwSt. CHF 76.70) festgesetzt und zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, bezahlt.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF 3'580.40 (ohne

Dolmetscherkosten), sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.

9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 8. Oktober 2024

wurde A.A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt Reto Gasser, eine

Parteientschädigung von pauschal CHF 2'000.00 zugesprochen und durch den Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

10. A.A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'200.00, total

CHF 22'911.00, im Umfang von CHF 21'570.00 zu übernehmen (4/5 der

Urteilsgebühr, ausmachend CHF 2'560.00, sowie die Verfahrenskosten mit Ausnahme

der im Kanton […] entstandenen Kosten, ausmachend CHF 19'010.00). Die übrigen Kosten, ausmachend CHF

1'341.00 (1/5 der Urteilsgebühr, ausmachend CHF 640.00, sowie die im

Kanton […] entstandenen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 701.00), gehen zu

Lasten des Staates Solothurn.

11. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 3'797.10 (Honorar CHF 3'488.40 [18.36 Stunden à

CHF 190.00], Auslagen CHF 24.20, zzgl. 8.1% MwSt. CHF 284.50) festgesetzt und

ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

12. A.A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF

4'370.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Rauber Schenker