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Entscheid

STBER.2024.11

versuchte vorsätzliche Tötung, eventl. schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, fahrlässige Körperverletzung, einfacher Diebstahl, Betrug, Drohung, mehrfache Drohung, versuchte Drohung, mehrfache Pornografie, Hinderung einer Amtshandlung, Vergehen gegen das Waffengesetz, Übertretung des

29. April 2025Deutsch204 min

der Schwester der damaligen Freundin und heutigen Ehefrau des Beschuldigten 2. Der

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 29. April 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Rauber

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Graf

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

1. A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,

2. B.B.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,

Beschuldigte

und Berufungskläger

betreffend versuchte

schwere Körperverletzung, mehrfache Drohung (teilweise versucht), Diebstahl,

Betrug, mehrfache Pornografie, mehrfache Hinderung einer Amtshandlung, Vergehen

gegen das Waffengesetz, Übertretung des Waffengesetzes (A.___),

versuchte

vorsätzliche Tötung, fahrlässige Körperverletzung (B.B.___)

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

Staatsanwalt C.___,

für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

A.___ als

Beschuldigter 1;

Rechtsanwalt Severin

Bellwald als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1;

B.B.___

als

Beschuldigter 2;

Rechtsanwalt Ronny

Scruzzi

als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 2;

D.___ als Zeugin

(für die Dauer der Einvernahme);

zwei Schulklassen

der Kantonsschule Solothurn;

eine

Medienvertreterin;

vier Angehörige der

Kantonspolizei Solothurn.

In Bezug auf den Ablauf der

Berufungsverhandlung, die durchgeführten Einvernahmen und die im Rahmen der

Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll,

die Einvernahmeprotokolle sowie die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt C.___ als Vertreter der Anklage:

1.

Es sei betreffend A.___

festzustellen, dass die Ziffern I.A.1. bis 3. des vorinstanzlichen Urteils in

Rechtskraft erwachsen sind.

2.

A.___ sei betreffend

die Ziffern I.1.1., I.1.4., I.1.5., I.3.1., I.4. und I.6.1. der ergänzten

Anklageschrift vom 27. Oktober 2022 sowie betreffend Ziffer I.1. der

Anklageschrift vom 12. September 2023 schuldig zu sprechen.

3.

A.___ sei zu

bestrafen mit:

a.

einer

Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine

Teilstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren, womit eine

Teilstrafe von 12 Monaten zu vollziehen sei,

b.

einer Geldstrafe von

180 Tagessätzen in vom Gericht zu bestimmender Höhe, unter Gewährung des

bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren.

4.

Es sei betreffend B.B.___

festzustellen, dass Ziffer I.B.1. des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft

erwachsen ist.

5.

B.B.___ sei

betreffend Ziffer II.1. der ergänzten Anklageschrift vom 27. Oktober 2022

schuldig zu sprechen.

6.

B.B.___ sei zu

bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt ausgesprochen bei

einer Probezeit von 2 Jahren.

7.

Die von B.B.___

ausgestandene Haft (26 Tage) sei im Erstehungsfall an die Freiheitsstrafe

anzurechnen.

8.

Die Anordnungen des

erstinstanzlichen Gerichts betreffend Beschlagnahmungen und forensisch

gesicherte Daten seien zu bestätigen.

9.

Die Zivilforderungen

des Privatklägers B.B.___ seien nach richterlichem Ermessen zu beurteilen.

10. Die Zivilforderungen des Privatklägers A.___

seien abzuweisen.

11. Über die Kostennote des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, sei von Amtes wegen zu

befinden, wobei der Beschuldigte zu verpflichten sei, dem Kanton Solothurn die

Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

12. Über die Kostennote des amtlichen

Verteidigers von B.B.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, sei von Amtes wegen zu

befinden, wobei der Beschuldigte zu verpflichten sei, dem Kanton Solothurn die

Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

13. Die Kostenauferlegung des

erstinstanzlichen Gerichts sei zu bestätigen.

14. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien

vollumfänglich den Beschuldigten aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Severin Bellwald als amtlicher Verteidiger von A.___:

1.

Die folgenden

Ziffern des Urteils des Amtsgerichts von Olten Gösgen vom 17. November

2023 (OGSG.2022.15) seien aufzuheben:

-

Sämtliche Schuldsprüche

gemäss Ziffer I.A.4., namentlich:

lit. a,

mehrfache Drohung

lit. b,

versuchte schwere Körperverletzung

lit. c,

Diebstahl

lit. d,

mehrfache Pornografie

lit. e,

Vergehen gegen das Waffengesetz

lit. f,

Hinderung einer Amtshandlung

-

Ziffer I.A.5 lit. a,

Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten

-

Ziffer I.A.5 lit. b,

Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe

-

Ziffer III.2, Verurteilung

zur Leistung einer Genugtuung an B.B.___

-

Ziffer III.3, Verweisung

der Zivilforderung von E.B.___ gegen A.___ auf den Zivilweg

-

Ziffer IV.1, hinsichtlich

des Rückforderungsanspruchs des Staates gegen A.___

-

Ziffer IV.5 Abs. 1,

Auferlegung der Verfahrenskosten

2.

A.___ sei von

sämtlichen Vorhalten gemäss den Anklageschriften vom 27. Oktober 2022 und vom

12. September 2023 freizusprechen.

3.

Die von den

Privatklägern E.B.___ und B.B.___ gestellten Zivilforderungen seien abzuweisen.

4.

B.B.___ sei für den

Schaden, den er A.___ am 11. September 2015 zugefügt hat, zu 100 % haftbar

zu erklären.

5.

B.B.___ sei zu

verpflichten, A.___ eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zzgl. 5% Zins seit

11. September 2015 zu bezahlen.

6.

Auf die Herausgabe

der sichergestellten Gegenstände wird verzichtet

7.

Es sei die

Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen und A.___ durch den Staat

Solothurn mit einer Entschädigung nach richterlichem Ermessen zu entschädigen.

8.

Die gesamten

Verfahrenskosten seien dem Staat Solothurn aufzuerlegen.

9.

Der Aufwand der

amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren (Rechtsanwältin Roos

eingeschlossen) sei gemäss eingereichter Honorarnoten zu genehmigen und durch

die Gerichtskasse auszurichten.

Rechtsanwalt Ronny Scruzzi als amtlicher Verteidiger von B.B.___:

1.

Der Beschuldigte B.B.___

sei in Abänderung von Urteilsdispositiv Ziffer I.B.2. und I.B.3. von

Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.

2.

Dem Beschuldigten B.B.___

sei vom Staat eine Genugtuung wegen unschuldig erlittener Haft in der Höhe von

CHF 5'200.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 11. September 2015

zuzusprechen.

3.

Es sei A.___ in

Abänderung von Urteilsdispositiv Ziffer III.2. zu verurteilen, B.B.___ eine

Genugtuung in der Höhe von CHF 22'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem

11. September 2015 zu bezahlen.

4.

Es sei A.___ in

Abänderung von Urteilsdispositiv Ziffer III.2. gegenüber B.B.___ für inskünftig

aus und im Zusammenhang mit der Straftat gemäss Urteilsdispositiv Ziffer

I.A.4.b) anfallende Kosten dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von

100 % für haftpflichtig zu erklären.

5.

Es sei das Honorar

der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren gemäss eingereichter

Kostennote festzusetzen und vom Staat zu bezahlen.

6.

Es seien die auf den

Beschuldigten B.B.___ entfallenden erst- und zweitinstanzlichen

Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

_________________

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1. Am 7. Oktober 2014 erliess die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine

erste Eröffnungsverfügung gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigter 1) wegen

Drohung und Vergehens gegen das Waffengesetz (Akten der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn [nachfolgend: Akten Stawa], pag. 884 f.). In der Folge

wurden mehrfach ausgedehnte Eröffnungsverfügungen erlassen (Akten Stawa, pag. 886 ff.).

2. Am 17. Juni 2015 erstatteten B.B.___ und

E.B.___ (geb. […], nachfolgend: E.B.___) Anzeige gegen den Beschuldigten 1

und F.F.___ wegen Bedrohungen und Beschimpfungen, begangen am 15. und 16. Juni

2015 (Akten Stawa, pag. 120 ff.). In der Folge unterschrieben B.B.___ und E.B.___

entsprechende Strafanträge.

3. Am 12. August 2015 stellte B.B.___

erneut einen Strafantrag gegen den Beschuldigten 1. Diesem wurde gemäss

Strafanzeige vom 5. Oktober 2015 vorgeworfen, B.B.___ am 7. August

2015 verbal bedroht und tätlich angegriffen zu haben. Die Polizei konnte vor

Ort keine Verletzungen feststellen (Akten Stawa, pag. 153 ff.).

4. Am 11. September 2015 musste die

Polizei wegen einer tätlichen Auseinandersetzung an die [Adresse 1] in [Ort 1]

ausrücken. Der Beschuldigte 1 wurde von der Ambulanz mit Verletzungen ins Kantonsspital

Olten verbracht, wo er gleichentags operiert und auf der Intensivstation

untergebracht wurde. Es wurden Erstbefragungen durchgeführt und diverse Untersuchungsmassnahmen

veranlasst (Spurensicherung, Sicherstellungen etc.; Akten Stawa, pag. 982).

Gleichentags eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen B.B.___

(nachfolgend: Beschuldigter 2) wegen versuchter vorsätzlicher Tötung

(Akten Stawa, pag. 910). Der Beschuldigte 2 wurde vorläufig festgenommen

und nach einer Erstversorgung im Kantonsspital Olten (Computertomographie [CT],

etc.) ins Untersuchungsgefängnis Olten überführt, wo er gleichentags erstmals

befragt wurde (Akten Stawa, pag. 201, 1058 ff.).

5. Am 12. September 2015 wurden der

Beschuldigte 2 im Untersuchungsgefängnis Olten und der Beschuldigte 1 im

Kantonsspital Olten durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern

(nachfolgend: IRM Bern) zwecks Erstellung eines jeweiligen Gutachtens untersucht

(Akten Stawa, pag. 396, 382). Gleichentags wurde der Beschuldigte 1

erstmals befragt.

6. Aufgrund des Vorfalls vom 11. September

2015 erliess die Staatsanwaltschaft am 13. September 2015 auch gegen den

Beschuldigten 1 eine (zusätzliche) Eröffnungsverfügung wegen einfacher

Körperverletzung mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand (Akten Stawa,

pag. 911).

7. Mit Verfügung vom 15. September 2015

ordnete das Haftgericht gegen den Beschuldigten 2 bis am 9. Oktober 2015

die Untersuchungshaft an. Am 6. Oktober 2015 verfügte die

Staatsanwaltschaft seine umgehende Entlassung aus der Haft (Akten Stawa, pag.

1083 ff., 1094).

8. Am 28. September 2015 fanden mit

den Beschuldigten Tatrekonstruktionen statt (Akten Stawa, pag. 347 ff.).

9. Am 22. Juli 2016 meldete der

Beschuldigte 2 der Polizei, durch den Beschuldigten 1 am Telefon bedroht

und beschimpft worden zu sein. Er stellte gleichentags einen Strafantrag. Die

ausgerückte Polizeipatrouille konnte die Aufnahme des Telefongesprächs und die

SMS-Konversation ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten 2 sicherstellen

(Akten Stawa, pag. 525 ff.).

10. Am 27. Dezember 2017 erliess

die Staatsanwaltschaft eine bereinigte, ausgedehnte und konkretisierte

Eröffnungsverfügung gegen die beiden Beschuldigten sowie F.F.___ wegen unterschiedlicher

Straftatbestände. In der Folge kam es zu weiteren Strafanzeigen gegen den

Beschuldigten 1 u.a. wegen Vergehens gegen das Waffengesetz, Hinderung einer

Amtshandlung, harter Pornografie und Diebstahls sowie gegen den Beschuldigten 2

wegen fahrlässiger Körperverletzung im Strassenverkehr. Entsprechend wurden

mehrfach neue bzw. bereinigte und ausgedehnte Eröffnungsverfügungen erlassen

(Akten Stawa, pag. 922 ff., 633 ff., 662 ff., 785 f.,

595 ff.).

11. Am 12. Oktober 2020 wurde Dr. med. G.___

von der Staatsanwaltschaft mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens

betreffend den Beschuldigten 1 beauftragt. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 reichte

der Gutachter seine Einschätzung gestützt auf die Akten ein (Akten Stawa, pag. 1372).

12. Am 13. Juli 2022

erhob die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Olten-Gösgen (nachfolgend:

Amtsgericht bzw. Vorinstanz) Anklage gegen den Beschuldigten 1 wegen versuchter

schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung (mit Gift, Waffe

oder gefährlichem Gegenstand), mehrfacher Drohung, Diebstahls, Betrugs, mehrfacher

Pornografie, Hinderung einer Amtshandlung und Widerhandlungen gegen das

Waffengesetz sowie gegen den Beschuldigten 2 wegen versuchter vorsätzlicher

Tötung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung sowie wegen fahrlässiger

Körperverletzung (Akten des Amtsgerichts, nachfolgend: Akten Vorinstanz, pag.

001 ff.).

13. Mit Beschluss vom 1.

September 2022 sistierte das Amtsgericht das Verfahren und wies die Anklage zur

Ergänzung zurück an die Staatsanwaltschaft (Akten

Vorinstanz, pag. 033 ff.).

14. Am 27. Oktober 2022

reichte die Staatsanwaltschaft bei Amtsgericht eine ergänzte Anklageschrift ein

(nachfolgend: Anklage bzw. AnklS; Akten Vorinstanz, pag. 046 ff.).

15. Mit Eingabe vom 12.

September 2023 erhob die Staatsanwaltschaft zusätzlich Anklage gegen den

Beschuldigten 1 wegen Hinderung einer Amtshandlung und stellte den Antrag auf

Vereinigung mit dem bereits am Amtsgericht hängigen Strafverfahren (Akten Stawa

im Verfahren STA.2022.6428, unpaginiert).

16. Mit Verfügung vom 10.

Oktober 2023 wurden die beiden Verfahren vereinigt (Akten Vorinstanz, pag.

177).

17. Die

Hauptverhandlung vor der Vorinstanz fand am 13. November 2023 statt (Akten

Vorinstanz, pag. 235 ff.).

18. Am 17. November

2021 erliess das Amtsgericht von Olten-Gösgen folgendes Urteil (nachfolgend:

Urteil Vorinstanz), welches am 21. Dezember 2023 mündlich eröffnet wurde (Akten

Vorinstanz, pag. 245 ff., 482 ff., berichtigt am 29. Januar

2024: pag. 625 ff.):

I. Schuld und Strafe

A.

A.___

1. Das Strafverfahren gegen A.___ wegen

mehrfacher Drohung, soweit die Vorhalte zum Nachteil von H.___ betroffen sind,

angeblich begangen in der Zeit vom 24. August 2014 bis am 1. Mai 2015

(Vorhalte Ziff. I.2.1-I.2.4 der ergänzten Anklageschrift vom

27. Oktober 2022 [AnklS]), wird zufolge Rückzugs des Strafantrags

eingestellt.

2. Es wird festgestellt, dass der Vorhalt

der Übertretung des Waffengesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom

20. Oktober 2019 bis am 24. Oktober 2019 (AnklS-Vorhalt

Ziff. I.6.2), verjährt ist.

3. A.___ wird wie folgt freigesprochen:

a) versuchte Drohung, angeblich begangen am

15./16. Juni 2015 (AnklS-Vorhalt Ziff. I.1.2),

b) mehrfache Drohung, angeblich begangen am

7. August 2015 und 11. September 2017 (AnklS-Vorhalte

Ziff. I.1.3 und Ziff. I.1.6),

c) Betrug, angeblich begangen am

17./18. Juli 2020 (AnklS-Vorhalt Ziff. I.3.2),

d) Hinderung einer Amtshandlung, angeblich

begangen am 23. Oktober 2019 (AnklS-Vorhalt Ziff. I.5).

4. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) mehrfache Drohung, begangen am

15./16. Juni 2015 und 22. Juli 2016 (AnklS-Vorhalte Ziff. I.1.1

und Ziff. I.1.5),

b) versuchte schwere Körperverletzung,

begangen am 11. September 2015 (AnklS-Vorhalt Ziff. I.1.4),

c) Diebstahl, begangen am 16./16. Juli

2020 (AnklS-Vorhalt Ziff. I.3.1),

d) mehrfache Pornografie

(Konsumhandlungen), begangen in der Zeit vom 13. April 2017 bis am

20. Januar 2020 (AnklS-Vorhalt Ziff. I.4),

e) Vergehen gegen das Waffengesetz,

begangen in der Zeit vom 20. Oktober 2019 bis am 24. Oktober 2019

(AnklS-Vorhalt Ziff. I.6.1),

f) Hinderung einer Amtshandlung, begangen

am 11. Oktober 2022 (Vorhalt Ziff. I.1 der Anklageschrift vom

12. September 2023).

5. A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von

36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von

24 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren, womit eine Teilstrafe

von 12 Monaten zu vollziehen ist,

b) einer Geldstrafe von

180 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren.

6. Auf das Widerrufsverfahren gegen A.___

bezüglich des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

18. März 2022 wird nicht eingetreten.

B.

B.B.___

1. B.B.___ wird vom Vorhalt der

fahrlässigen Körperverletzung, angeblich begangen am 25. Juni 2019

(AnklS-Vorhalt Ziff. II.2), freigesprochen.

2. B.B.___ hat sich der versuchten

vorsätzlichen Tötung, begangen am 11. September 2015 (AnklS-Vorhalt Ziff.

II.1), schuldig gemacht.

3. B.B.___ wird zu einer Freiheitsstrafe

von 24 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei

einer Probezeit von 2 Jahren.

4. B.B.___ werden 26 Tage Haft im

Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe angerechnet.

II. Beschlagnahmungen

und forensisch gesicherte Daten

1. Folgende im Verfahren gegen A.___

beschlagnahmten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB

Asservate) werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die

Polizei zu vernichten:

- Datenträger für Computer interne HD,

Marke Western Digital, [...]

- Datenträger für Computer externe HD,

Marke Samsung, [...]

2. Folgende im Verfahren gegen A.___ und B.B.___

beschlagnahmten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB

Asservate) werden zufolge Verzichts auf Herausgabe eingezogen und sind nach

Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten:

- Messer schwarz

- Sonnenbrille 1. Hälfte, Marke Alpina

- Bekleidungszubehör Hemdknopf weiss

- Elektro-Messgerät Phasenprüfer,

220-250 V

- Feuerzeug gelb mit Blumenmuster

- Herrenkopfbedeckung Baseballmütze

schwarz, VeloWerk Olten

- Messer Teppichmesser blau, Marke SABAG

- Sonnenbrille 2. Hälfte, Marke Alpina

- Handschuhe Velohandschuh links, Marke

Roeckl

- Badewäsche Frottee-Tuch rot

- Herrenbekleidung Poloshirt rot von A.___

- Metall, Werkstoff Metallstange (Rohr)

- Herrenhose Jeanshose von A.___

- Herrenunterwäsche Unterhose schwarz von A.___

- Handschuhe Velohandschuh, rechts

- Schuhe 1 Paar Schuhe, schwarz, Leder

- Herrenhose Jeanshose blau von B.B.___

- Herrenhemd Hemd weiss von B.B.___

- Herrenjacke Jacke blau von B.B.___

- Schutzhülle (Verpackung) vom Tatmesser

- Schuhe 1 Paar Schuhe, schwarz, Leder.

3. Die im Verfahren gegen A.___ und B.B.___

beschlagnahmten 2 Briefe von B.B.___ an E.B.___ (aufbewahrt bei den

Akten), werden zufolge Verzichts eingezogen und verbleiben als Beweismittel bei

den Akten.

4. Die Polizei Kanton Solothurn,

Ermittlungsunterstützung, IT-Forensik, wird angewiesen, nach Rechtskraft des

Urteils die forensisch gesicherten Daten mit der IT-Fallnummer […] zu löschen.

III. Zivilforderungen

1. Die Zivilforderung von A.___ gegenüber B.B.___

wird abgewiesen.

2. A.___ wird verurteilt, B.B.___ eine

Genugtuung von CHF 2'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem

11. September 2015, zu bezahlen.

3. Die Zivilforderung von E.B.___ gegenüber

A.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.

IV. Entschädigungen und

Kosten

1. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf

CHF 32'253.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 4/5,

somit CHF 25'802.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

2. Es wird festgestellt, dass die Zentrale

Gerichtskasse der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Eveline Roos, bereits

CHF 5'749.00 (als Akontozahlung) überwiesen hat, sodass ihr noch die

Differenz von CHF 26'504.20 auszubezahlen ist.

3. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von B.B.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, ird auf

CHF 28'756.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von

CHF 11'186.80 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 260.00 pro Stunde,

inkl. MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.B.___ erlauben.

4. Es wird festgestellt, dass die Zentrale

Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, bereits

CHF 7'500.00 (als Akontozahlung) überwiesen hat, sodass ihm noch die

Differenz von CHF 21'256.05 auszubezahlen ist.

5. An die Kosten des Verfahrens, mit einer

Urteilsgebühr von CHF 24'000.00, total CHF 39'915.35, haben zu

bezahlen:

A.___

CHF 22'105.15 (8/15 der Urteilsgebühr, 1/2 der allgemeinen Auslagen sowie

die auf diesen entfallenden Auslagen),

B.B.___

CHF 13'843.65 (5/15 der Urteilsgebühr, 1/2 der allgemeinen Auslagen sowie

die auf diese entfallenden Auslagen).

Im

Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn (2/15 der Urteilsgebühr

sowie die auf die Freisprüche und Einstellungs-Verfügungen entfallenden

Auslagen).

19. Im Anschluss an die

mündliche Urteilseröffnung meldeten der Verteidiger des Beschuldigten 2 und die

damalige Verteidigerin des Beschuldigten 1 form- und fristgerecht die Berufung

an (Akten Vorinstanz, pag. 245).

20. Am 5. Februar 2024 wurde

den Parteien das berichtigte begründete Urteil zugestellt (Akten Vorinstanz,

pag. 622 f.).

21. Der Beschuldigte 1 liess

das Urteil der Vorinstanz mit Berufungserklärung vom 22. Februar 2024 teilweise

anfechten, d.h. betreffend die Dispositiv-Ziffern I.A.4 (Schuldsprüche) und 5

(Strafzumessung), II.2 (Einziehungen), III.2 und 3 (Zivilforderungen), IV.1

(betreffend Rückforderungsanspruch) und 5 (Verfahrenskosten). Er beantragt

zusammengefasst einen vollumfänglichen Freispruch, die Abweisung der

Zivilforderungen, die Bestätigung der Haftbarkeit des Beschuldigten 2 dem

Grundsatz nach, die Verurteilung des Beschuldigten 2 zur Bezahlung einer Genugtuung

von CHF 10'000.00 zuzüglich Zins, die Herausgabe der sichergestellten

Gegenstände, die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots mit

Zusprechung einer Entschädigung, alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen

(Akten Obergericht, pag. 001 ff.). Gleichzeitig ersuchte die amtliche

Verteidigerin des Beschuldigten 1 um Entlassung aus dem Mandat.

22. Mit Eingabe vom 23. Februar

2024 liess der Beschuldigte 2 ebenfalls die Berufung erklären. Er focht das

Urteil der Vorinstanz teilweise an, d.h. betreffend die Dispositiv-Ziffern I.B.2

(Schuldspruch) und 3 (Strafzumessung), III.2 (Zivilforderung) sowie IV.3

(betreffend Rückforderungsanspruch) und 5 (Verfahrenskosten). Er beantragt zusammengefasst

einen vollumfänglichen Freispruch, die Zusprechung einer Genugtuung wegen

unrechtmässiger Haft, die Verurteilung des Beschuldigten 1 zur Bezahlung

einer Genugtuung von CHF 22'000.00 zuzüglich Zins, die Bestätigung der

Haftbarkeit des Beschuldigten 1 dem Grundsatz nach, alles unter Kosten und

Entschädigungsfolgen (Akten Obergericht, pag. 006 ff.).

23. Mit Eingaben vom 28.

Februar 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung

betreffend die Berufungen des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2 (Akten

Obergericht, pag. 021 f.).

24. Mit Verfügung vom

27. März 2024 wurde die bisherige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 1

aus dem Mandat entlassen und Rechtsanwalt Severin Bellwald als neuer amtlicher

Verteidiger für das Berufungsverfahren eingesetzt (Akten Obergericht, pag. 041).

25. Mit Eingabe vom 11.

April 2024 erklärte der Privatkläger, I.___, keine weitere Korrespondenz im

vorliegenden Verfahren erhalten zu wollen (Akten Obergericht, pag. 053).

26. Mit Verfügung vom

14. August 2024 wurden die Parteien rechtsgenüglich zur angesetzten

Berufungsverhandlung vorgeladen (Akten Obergericht, pag. 059-071).

27. Mit Eingabe vom 11.

März 2025 stellte der Verteidiger des Beschuldigten 1 diverse

Beweisanträge (Akten Obergericht, pag. 084 ff.).

28. Mit Verfügung vom 28. März

2025 wurden die Beweisanträge teilweise gutgeheissen: D.___ wurde als Zeugin

vorgeladen und der Notfallbericht betreffend die Behandlung des Beschuldigten 2

vom 11. September 2015 wurde eingeholt. Weiter wurde eine Beweiswertberechnung

betreffend eine DNA-Spur in Auftrag gegeben (Akten Obergericht, pag. 090 ff.).

29. Mit Eingabe vom 1. April

2025 ersuchte der Verteidiger des Beschuldigten 1 um Zustellung der

Strafregisterauszugs des Beschuldigten 2 sowie dessen Einkommens- und

Steuerunterlagen (Akten Obergericht, pag. 121).

30. Mit Verfügung vom

11. April 2025 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten 1 auf Zustellung

der Einkommens- und Steuerunterlagen des Beschuldigten 2 abgewiesen (Akten

Obergericht, pag. 148 ff.). Gleichzeitig wurden den Parteien u.a. die

zwischenzeitlich eingegangenen Beweismittel (Notfallbericht vom

29. September 2015 und Gutachten mit Beweiswertberechnung vom 8. April

2025) zugestellt (Akten Obergericht, pag. 139 f., 141 ff.).

31. Anlässlich der Berufungsverhandlung

vom 28./29. April 2025 erklärte der Beschuldigte 1 den Verzicht auf die

Herausgabe der sichergestellten Gegenstände, womit er implizit die Berufung

gegen Dispositiv-Ziffer II.2 (Einziehung) zurückzog.

II.

Anwendbares

Verfahrensrecht (StPO)

1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision

der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) in

Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht.

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,

die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt

werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1).

Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,

dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden

ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen

Behörden, beurteilt werden.

2. Die Thematik des Übergangsrechts

wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich

damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO hält zu Art.

448 Folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am

17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine

von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten

Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (Moritz Oehen, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],

Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023

[nachfolgend: BSK StPO], Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber

insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell

zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für

Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448

StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft

tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor,

nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses

Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt

werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses

Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im

Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrens­be­stimmungen

nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue

Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich

neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO

vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene

Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung

verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu

nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit

URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch

nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder

der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine

Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die

Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 StPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger

direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für

Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024

Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der

rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene

nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)

ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese

Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der

Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den

allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende

Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch

für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) herangezogen werden,

dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach

dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht», jeweils die

entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten:

Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO

beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich

das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

4. Für den vorliegenden Fall bedeutet

dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung

gelangt.

III.

Rechtskraft

und Gegenstand des Berufungsverfahrens

1. Nach Art. 404 Abs. 1 StPO

überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den

angefochtenen Punkten.

2. Aufgrund der lediglich

teilweisen Anfechtung durch die Beschuldigten sind die folgenden Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils ganz oder teilweise in Rechtskraft erwachsen:

I.A. betreffend Beschuldigter 1

-

Ziffer 1: Einstellung

betreffend die Vorhalte der mehrfachen Drohung (gemäss AnklS-Ziff. I.2.1-2.4)

-

Ziffer 2: Feststellung der

Verjährung des Vorhaltes der Übertretung des Waffengesetzes (gemäss AnklS-Ziff.

I.6.2)

-

Ziffer 3: Freispruch von

den Vorhalten der versuchten Drohung (gemäss AnklS-Ziffer I.1.2), der

mehrfachen Drohung (gemäss AnklS-Ziff. I.1.3 und I.1.6), des Betrugs (gemäss

I.3.2) und der Hinderung einer Amtshandlung (gemäss AnklS-Ziff. I.5)

I.B. betreffend Beschuldigter 2

-

Ziffer 1: Freispruch vom

Vorhalt der fahrlässigen Körperverletzung (gemäss AnklS-Ziff. II.2)

IV. Beschlagnahmungen

und forensisch gesicherte Daten

-

Ziffer 1: Einziehung und

Vernichtung der beschlagnahmten Datenträger

-

Ziffer 2: Einziehung und

Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände

-

Ziffer 3: Einziehung der

beschlagnahmten Briefe und Verbleib in den Akten

-

Ziffer 4: Löschung der

forensisch gesicherten Daten

V. Entschädigungen und Kosten

-

Ziffer 1 (teilweise): Entschädigung

der vormaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 1 (die Höhe der

Entschädigung betreffend)

-

Ziffer 2:

Auszahlungsmodalitäten der Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin

des Beschuldigten 1

-

Ziffer 3 (teilweise):

Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 2 (die Höhe der

Entschädigung betreffend)

-

Ziffer 4:

Auszahlungsmodalitäten der Entschädigung des amtlichen Verteidigers des

Beschuldigten 2

3. Vom Beschuldigten 1 sind

sämtliche ihn betreffenden erstinstanzlichen Schuldsprüche, d.h. die

Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Vorhalt gemäss AnklS-Ziff.

I.1.4), mehrfacher Drohung (Vorhalte gemäss AnklS-Ziff. I.1.1 sowie AnklS-Ziff.

I.1.5), Diebstahls (Vorhalt gemäss AnklS-Ziff. I.3.1), mehrfacher

Pornografie (Vorhalt gemäss AnklS-Ziff. I.4), Vergehens gegen das Waffengesetz

(Vorhalt gemäss AnklS-Ziff. I.6.1) sowie wegen Hinderung einer Amtshandlung (Vorhalt

gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift vom 12. September 2023) angefochten. Der

Beschuldigte 2 hat den ihn betreffenden erstinstanzlichen Schuldspruch wegen

versuchter vorsätzlicher Tötung (Vorhalt gemäss AnklS-Ziff. II.1) ebenfalls

angefochten. Diese Vorhalte sind in der der Folge durch das Berufungsgericht zu

beurteilen, bevor über die ebenfalls angefochtene Strafzumessung, die Zivilforderungen

und die Kosten- und Entschädigungsfolgen entschieden wird.

4. Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann

das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche

Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die

Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue

tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren

vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist

zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel

ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze

sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. BSK StPO – Nils Stohner, Art. 82 StPO N 13).

Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann

in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen

vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

IV. Vorhalte betreffend den 11. September

2015

1.

Vorhalte gemäss

Anklage

Die im Berufungsverfahren zu

behandelnden Hauptvorhalte gemäss Anklageschrift lauten wie folgt:

1.1 Beschuldigter 1

«Versuchte schwere Körperverletzung

(Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. einfache Körperverletzung

(mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand) (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2

StGB)

begangen am 11. September 2015, um ca.

15:10 Uhr, in [Ort 1], [Adresse 1], zum Nachteil von B.B.___, indem

der Beschuldigte vorsätzlich versuchte, B.B.___ an dessen Körper schwer zu

schädigen.

Konkret schlug der Beschuldigte mehrmals

mit einer schweren Eisenstange (Metallrohr mit einer Länge von 37 cm, einem

Durchmesser von 2 cm und einem Überzug aus Gummi; Enden jeweils ca. 6 bis 7 mm

frei von der Gummiummantelung, scharfe Kanten; im Abstand von ca. 2.8 cm und

ca. 11.2 cm zu dem einen Ende war jeweils ein schwarzer Kabelbinder mit

abgezwickten Enden angebracht), welche er in der rechten Hand hielt, unter

anderem auf den Kopf des Geschädigten ein. Dadurch wurde der Geschädigte

zeitweise ohnmächtig und brach zusammen.

Durch die Schläge gegen den Kopf erlitt

der Geschädigte zwei parallel angeordnete Hautdurchtrennungen (eine ca. 2.5 cm

und eine ca. 3.5 cm lang) und eine nicht wegdrückbare Hautrötung am Kopf.

Daneben erlitt er diverse Hautunterblutungen, Hauteinblutungen sowie

oberflächliche Abschürfungen im Bereich der linken Gesichtshälfte, am Hals

beidseits, linksbetont, im Bereich des linken Arms, am Bauch und an den unteren

Extremitäten vorderseitig.

Der Beschuldigte nahm mit diesem

Vorgehen (mehrfaches Schlagen mit einer Eisenstange insbesondere gegen den

Kopf) zumindest in Kauf, dass sich der Geschädigte schwer verletzen könnte. Der

Geschädigte zog sich jedoch lediglich mittelschwere Verletzungen zu, weshalb es

beim Versuch der schweren Körperverletzung geblieben ist.

Eventualiter hat der Beschuldigte dem

Geschädigten vorsätzlich mit einem gefährlichen Gegenstand, konkret mit einer

schweren Eisenstange (siehe oben), durch Schläge, insbesondere gegen den Kopf

des Geschädigten, eine einfache Körperverletzung zugefügt.»

1.2 Beschuldigter 2

«Versuchte vorsätzliche Tötung (Art.

22 StGB i.V.m. Art. 111 StGB) evtl. schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB)

begangen am 11. September 2015, um ca.

15:10 Uhr, in [Ort 1], [Adresse 1], zum Nachteil von A.___, indem der

Beschuldigte versuchte, den Geschädigten zu töten.

Konkret hat der Beschuldigte anlässlich

einer Auseinandersetzung ein mitgebrachtes Messer mit einer Gesamtlänge von

20.5 cm mit schwarzem Griff und einer 10.5 cm langen, bis maximal ca. 21 mm

breiten, einschneidigen, vorne spitz zulaufenden schwarzen Klinge

hervorgenommen, mit welchem er, dieses in der rechten Hand haltend, drei Mal in

den Bereich des linken Brustkorbes des Geschädigten einstach. A.___ musste

anschliessend durch die Sanitätspolizei auf die Notfallstation des

Kantonsspitals Olten eingeliefert werden.

A.___ erlitt eine Hautdurchtrennung von

ca. 5 mm Durchmesser oberhalb des Brustwarzenhofes der linken Brust. Zudem

fügten ihm der Beschuldigte auf Höhe des untersten Rippenbogens links, im

Bereich der vorderen Axillarlinie, eine leicht schräg hinten oben nach vorne

unten verlaufende, ca. 2 cm lange Hautdurchtrennung und auf der mittleren

Schlüsselbeinlinie gelegene schräg von mittig oben nach seitlich unten

verlaufende, ca. 1.5 cm lange Hautdurchtrennung zu.

Aufgrund einer Blutung aus der linken

Brustwandarterie kam es bei A.___ zu einem relevanten Blutverlust im Bereich

des Brustkorbes. Durch die Verletzung erlitt der Geschädigte einen Hämatothorax

und verlor sehr viel Blut. Er musste notfallmässig operiert und danach auf der

Intensivstation überwacht werden. Am 18.09.2015 konnte der Geschädigte aus dem

Spital entlassen werden. Als Folge der durch den Beschuldigten zugefügten

scharfen Verletzungen im linken Brustbereich des Geschädigten bestand bei

diesem eine konkrete Lebensgefahr (Verblutungstod), welche nur mit einer

sofortigen ärztlichen Intervention abgewendet werden konnte.

Der Beschuldigte musste wissen, dass

Stichverletzungen im Brustbereich tödliche Folgen haben können. Indem er

dennoch handelte, nahm er den Tod des Geschädigten zumindest in Kauf. Da der

Todeseintritt ausblieb, ist es beim Versuch geblieben.

Eventualiter hat der Beschuldigte dem

Geschädigten mit dem 20.5 cm langen Messer lebensgefährliche Verletzungen

zugefügt, welche er direkt beabsichtigte oder zumindest in Kauf nahm.»

2.

Beweismittel, Beweiswürdigung

und Sachverhalt

2.1 Allgemeines zur Beweiswürdigung

2.1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1

BV (SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3 StPO

verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu

vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt

demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Recht­sprech­ung

(BGE 120 Ia 31, E. 2c ff.; BGE 127 I 38, E. 2.) betrifft der

Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch

die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es

Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser

seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in

dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für

den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat das Gericht auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 267, E. 1.).

2.1.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2

StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die

Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden

wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von

ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen,

Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein

und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die

Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder

Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine

Tatsache bewiesen ist oder nicht. Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien

stützen.

2.1.3 Das Bundesgericht hat sich in

einem Entscheid vom 23. Mai 2018 (BGE 144 IV 345) in grundlegender Weise mit

dem Grundsatz «in dubio pro reo» im Zusammenhang mit Indizienbeweisen befasst

und dabei u.a. Folgendes erkannt:

Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das

Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn

unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen

der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den

verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32

Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen

Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen,

wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel

bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn

eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht

ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit

nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt

werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen

(E.2.2.1 mit Hinweisen).

Auf die Frage, welche Beweismittel zu

berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der

Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich

widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten

günstigeren Beweis ab. Mit andern Worten enthält der Grundsatz keine Anweisung,

welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind. Die

Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden

Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die

Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die

Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer

persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden

Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei

sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an

(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche

Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und

Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des

tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird

zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt:

Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach

tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können

(Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen

(z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von

methodischen Anforderungen an forensische Gutachten). Die anschliessende

Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen

Beweismittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien (z.B.

Beweiswerthierarchie verschiedener Arten von Expertisen, aber nicht nach

ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien). Solange das Sachgericht den

Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum.

Wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende

Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die

Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht

einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (E. 2.2.3.1 mit

Hinweisen).

Der In-dubio-Grundsatz wird erst

anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise

erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine

Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen

Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen

und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je

nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt

werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben.

Das Beweisergebnis kann aber auch

deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen

verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen

in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die In-dubio-Regel jetzt erst bei der

Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie

Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur

Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines

Schuldspruchs zusammensetzt (E. 2.2.3.2 mit Hinweisen).

Eine tatbestandsmässige, zum

Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das

Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft

zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei

vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen

freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als

Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt

mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem

Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist mithin eine

Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden

vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese

bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem

Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten

fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die

Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass

das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung

– nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen.

Zu einer Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die

offensichtlich erheblich sind (E. 2.2.3.3 mit Hinweisen).

Indizien (Anzeichen) sind

Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar

rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis

begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene

Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur

mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das

einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam

– einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,

dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben

sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (E. 2.2.3.4

mit Hinweisen).

Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO

relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung

bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts

ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch

ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird. Zu

einer hinreichenden Gewissheit über das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals

führen nur sinnfällige Indizien. Der betreffende Umstand muss im gegebenen

Kontext unzweideutig zur sachverhaltlichen Begründung des zu prüfenden

Tatbestandsmerkmals beitragen. Dies trifft nicht zu, wenn ein Umstand als

ambivalent erscheint, weil er mehrere Lesarten zulässt, also ebenso gut auch zu

einem alternativen Szenario passt. Indizien können auch positiv auf eine ganz

bestimmte alternative Hypothese hindeuten oder die Ausgangsthese eines

tatbestandsmässigen Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren

Alternativsachverhalts zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn

der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich oder auch nur

seinem Bestand nach umschriebenes) Alternativszenario zutrifft, verkannt oder

ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen wird (E. 2.2.3.5 mit Hinweisen).

Indizien sind oft nicht von vornherein

einschlägig, weil sie nicht ausschliesslich auf ein bestimmtes Szenario

hindeuten. Es gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie

ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie

je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden können. Die In-dubio-Regel

weist den Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative

Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein

unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen

Sachverhalt anzunehmen. Sie übernimmt im Übrigen auch die Funktion eines

Korrektivs hinsichtlich des rechtstatsächlichen Phänomens, dass die

Anklagebehörde mit Blick auf die am Anfang der Untersuchung stehende Schuldhypothese

sowie den im Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz in dubio pro duriore

geneigt sein kann, belastende Tatsachen stärker zu gewichten als entlastende,

und die Gerichte anschliessend aus entscheidungspsychologischen Gründen dazu

tendieren, Informationen, welche die Anklage bestätigen, zu überschätzen und

gegen die Schuldhypothese sprechende Informationen zu unterschätzen (E. 2.2.3.6

mit Hinweisen).

Ist die Indizienlage widersprüchlich

oder ambivalent, so muss somit (gegebenenfalls auf erweiterter Beweisgrundlage)

geprüft werden, ob die alternative Hypothese genügend greifbar ist, um

nachhaltige Zweifel an der Bestandeskraft der tatbestandsmässigen Variante zu

wecken. Die infrage stehenden Hypothesen beruhen auf einer ausgesprochen

wertenden Interpretation der Indizien (E. 2.2.3.7 mit Hinweisen).

2.1.4 Bei der Prüfung des

Wahrheitsgehalts der Aussagen von Zeugen bzw. Opfern hat sich die sogenannte

Aussageanalyse durchgesetzt. Die Aussage ist auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw.

Lügensignale hin zu analysieren, dies unter Berücksichtigung der Umstände, insbesondere

der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage, der intellektuellen

Leistungsfähigkeit und der Motivlage der aussagenden Person. Die Aussage ist

gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen,

wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität,

Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung,

Wider­spruchs­freiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen

(Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von

Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher

Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt

jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe

Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich

höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der

Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter

vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die

Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht

und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3). Weiter hat das Bundesgericht

verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen

primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen

Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009 E. 2.5).

Zu berücksichtigen ist, dass eine

beschuldigte Person im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer

im Regelfall nicht eine Geschichte erzählt, die sich unter Berücksichtigung der

Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren

Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert,

eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die

Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein

taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie

wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und

unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur

Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit

und Lüge», durchgeführt am 22. und 23.6.2015 vom Institut für

Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen,

Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):

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Ein unschuldiger

Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die

Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt

beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts

der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu

aufgefordert zu werden.

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Ein schuldiger

Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie

möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist

zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus.

Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der

Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.

Im Bereich rechtfertigender Tatsachen

trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen

plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.

Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei

es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine

Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.

Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der

Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des

gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche

Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine

Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz

«in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des

Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer

Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene

Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu

werden (vgl. Urteile des BGer 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 und

6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).

2.2 Vorgeschichte und unbestrittener

Sachverhalt

Sachverhalt

Dem Vorfall vom 11. September 2015 ging

ein seit längerem schwelender Streit zwischen den beiden Protagonisten bzw.

deren Familien voraus. Der Beschuldigte 1 war in einer Beziehung mit F.F.___,

der Schwester der damaligen Freundin und heutigen Ehefrau des Beschuldigten 2. Der

Beschuldigte 1 und seine damalige Partnerin, F.F.___, beschuldigten die Ehefrau

des Beschuldigten 2, die Nichte, J.F.___, angestiftet zu haben, Cannabis zu

kaufen, was diese bestreitet. Der Beschuldigte 2 und seine Frau vermuteten

ihrerseits, dass die Kinder der Schwägerin bzw. Schwester nicht genügend

umsorgt waren, und setzten sich für diese ein, d.h. sie machten unter anderem

mehrere Meldungen bei der KESB, was vom Beschuldigten 1 und seiner damaligen

Partnerin als verleumderische Einmischung empfunden wurde. In Bezug auf die

Kommunikation zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 2 bzw. dessen

Frau in den Tagen vor dem Vorfall kann auf die Ausführungen im Urteil der

Vorinstanz verwiesen werden (Urteil Vorinstanz, S. 13 f.). Bereits

vor dem Vorfall vom 11. September 2015 – aber auch danach – kam es mehrfach zu

Strafanzeigen des Beschuldigten 2 gegen den Beschuldigten 1, wobei im

Berufungsverfahren nur noch ein Teil der Vorwürfe zu beurteilen ist.

Am Nachmittag des 11. September 2015 kam

es offensichtlich zu einer Eskalation. An diesem Tag ging der Beschuldigte 2

zusammen mit seiner Frau und der damals zweijährigen Tochter zur [Adresse 1]

in [Ort 1], um die ihnen zustehende Lebensmittelration abzuholen. Auf dem

Weg dorthin begegneten sie der Nichte J.F.___. Der Beschuldigte 2 rief die

Polizei an, um zu melden, dass es Probleme mit dem Beschuldigten 1 gebe. Im

Anschluss näherten sie sich dem Eingang der [Adresse 1], wo sie auf den

Beschuldigten 1 und dessen Partnerin trafen. Insoweit ist der Sachverhalt

unbestritten. Darüber, was danach genau geschah, gehen die Angaben der Parteien

auseinander. Zwar ist unbestritten, dass es zu einer Auseinandersetzung zwischen

den beiden Beschuldigten kam und der Beschuldigte 2 dabei den

Beschuldigten 1 mit dem mitgebrachten Messer verletzte. Bestritten ist jedoch, wie

die Auseinandersetzung genau ablief, d.h. insbesondere wer Angreifer war bzw. die

Auseinandersetzung begann und ob der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 mit seinem

am Tatort aufgefundenen Metallrohr schlug. Dies ist Gegenstand der

nachfolgenden Beweiswürdigung.

2.3 Aufgefundene Tatortsituation

Gemäss Strafanzeige der Polizei des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Polizei) vom 21. November 2015 (Akten

Stawa, pag. 194 ff.) konnte beim Eintreffen der Polizei eine verletzte

Person, der Beschuldigte 1, im Bereich der Sitzbank neben dem Eingangsbereich

der [Adresse 1] angetroffen werden. Er habe Verletzungen im linken

Brustbereich aufgewiesen, welche stark geblutet hätten. Bei den Verletzungen im

Brustbereich des Beschuldigten 1 habe es sich offensichtlich um

Stichverletzungen gehandelt. Die aufgebotene Ambulanz des Spitals Olten habe

sich sofort um ihn gekümmert und ihn anschliessend ins Kantonsspital Olten

verbracht, wo er habe operiert werden müssen.

Durch die Polizei sei der Tatort sofort grossräumig

abgesperrt worden. Eine weitere tatbeteiligte Person, der Beschuldigte 2, habe

sich im 1. Stock des Gebäudes aufgehalten. Dieser habe eine stark blutende

Kopfverletzung aufgewiesen. Gegenüber der Polizei habe er sofort mündlich zugegeben,

den Beschuldigten 1, welchen er offenbar schon gekannt habe, mit einem Messer

verletzt zu haben. Der Beschuldigte 2 habe weiter angegeben, dass er dies

nur gemacht habe, da er vom Beschuldigten 1 mit einem Eisenrohr zusammengeschlagen

worden sei. Dieser habe ihm massiv mit einem Eisenrohr gegen den Kopf

geschlagen. Der tatverdächtige Beschuldigte 2 sei durch die Polizei

festgenommen worden. Er sei zur ärztlichen Untersuchung ins Kantonsspital Olten

gebracht worden, da der Verdacht auf schwere Kopfverletzungen bestanden habe.

Nach Abklärungen im Spital Olten (CT, etc.) habe er, nach Rücksprache mit der

Notfallärztin, ins Untersuchungsgefängnis Olten gebracht werden können.

Aufgrund der Verletzungen des

Beschuldigten 1 habe dieser im Kantonsspital Olten operiert werden müssen und

es sei ein längerer Spitalaufenthalt gefolgt. Der Beschuldigte 1 sei nicht

hafterstehungsfähig gewesen und habe durch die Polizei somit nicht inhaftiert

werden können.

Die Polizeibeamten am Tatort hätten

erste Fotos erstellt. Weitere seien später durch den Kriminaltechnischen Dienst

erstellt worden (Akten Stawa, pag. 287 ff., 297 ff.). Am Tatort hätten Blutspuren

festgestellt werden können. Zudem sei ein Messer auf der Mauer beim

Aussensitzplatz gelegen. Das Messer sei durch die Polizei fotografiert und

sofort sichergestellt worden. Auf der Sitzbank seien ein Rucksack und ein Natel

(Nokia) gelegen. Diese Gegenstände hätten später dem Beschuldigten 1 zugeordnet

werden können. Im Verlauf der Spurenaufnahme habe auf der linken Seite der

Sitzbank (angrenzend an ein erhöhtes Grünbeet) hinter dem Rucksack ein

Eisenrohr gefunden werden können, welches auch dem Beschuldigten 1 habe

zugeordnet werden können.

Im Übrigen kann auf die Ausführungen der

Vorinstanz zur Fotodokumentation der Tatortsituation durch die Polizei

verwiesen werden (Urteil Vorinstanz, S. 12 f.).

2.4 Verletzungsbild und -ursache

In Bezug auf die Verletzungen des

Beschuldigten 1 ist unbestritten, dass mindestens zwei der drei angeklagten

Stichverletzungen durch den Beschuldigten 2 mit dem von ihm mitgebrachten

Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 10,5 cm verursacht worden sind. Es kann

auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urteil Vorinstanz, S. 10 f.

und S. 27) sowie auf das Gutachten des IRM Bern (Akten Stawa, pag.

382 ff.) verwiesen werden. Weiter ist unbestritten und erstellt, dass der

Beschuldigte 1 im Zeitpunkt der Auseinandersetzung unter Einfluss von

Kokain und Alkohol stand. Der rückgerechnete Blutalkoholgehalt betrug mind.

0,47 Promille max. 1,37 Promille (Akten Stawa, pag. 391 ff.).

Demgegenüber liess

der Beschuldigte 1 vor der Vorinstanz bestreiten, dass es sich bei den

Verletzungen des Beschuldigten 2 um durch ihn mit dem Schlagstock verursachte Verletzungen

handelt. Er macht geltend, den Schlagstock nicht gegen den Beschuldigten 2

eingesetzt zu haben (Akten Vorinstanz, pag. 354 sowie nachfolgend, Ziff. 2.5.1.4

und 2.5.1.5), was er in seiner Einvernahme vor dem Berufungsgericht bestätigte.

Nachfolgend sind folglich die

Verletzungen des Beschuldigten 2 näher zu betrachten und deren Ursache zu

eruieren, bevor im Anschluss der Ablauf der Auseinandersetzung nachvollzogen

wird.

2.4.1 Medizinische Berichte und

Fotodokumentation

2.4.1.1 Gemäss Notfallbericht des

Kantonsspitals Olten vom 29. September 2015 (Akten Obergericht, pag. 139

f.) erfolgte die Untersuchung des Beschuldigten 2 aufgrund der Vorstellung

durch die Polizei zwecks Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit. Es wurde eine

Computertomographie des Schädels gemacht. Gestützt darauf wurden eine Fraktur

oder ein intracerebrale Blutung ausgeschlossen. Gestützt auf die Anamnese wurde

bestätigt, dass keine Hinweise auf eine Gehirnerschütterung (commotio cerebri)

bestehen. Weiter lässt sich dem Notfallbericht folgende Umschreibung der

Verletzungen des Beschuldigten 2 entnehmen:

«Schädelkontusion»

«Mehrere, teils verkrustete ca. 8 cm

lange RQW frontoparietal links mit Hämatombildung. Keine Stufenbildung

palpabel. GCS 15, Pupillen rund, isokor, mittelweit, bds. symmetrisch

lichtreagibel. Enoral, nasal kein Blut. Kardiopulmonal kompensiert.»

Gestützt darauf wurde die

Hafterstehungsfähigkeit von der Notfallärztin bejaht und die Quetschrisswunde

mit Turbanverband versorgt.

2.4.1.2 In den Vorakten befindet sich zudem

eine am Tag nach dem Vorfall erstellte fotografische Dokumentation der

Verletzungen des Beschuldigten 2 am Kopf (Akten Stawa, pag. 330 ff.).

2.4.1.3 Ebenfalls am 12. September 2015 wurden

die Verletzungen vom IRM Bern begutachtet (Akten Stawa, pag. 396 ff.). Im

Gutachten vom 20. Oktober 2015 werden verschiedene Verletzungen umschrieben:

«Hoch am Kopf links, ca. ab dem

Haaransatz zwei annähernd parallel zueinander und parallel zum Mittelscheitel

verlaufende, strichförmige Hautdurchtrennungen: eine ca. 2 cm links des

Mittelscheitels verlaufende, im Haaransatzbereich beginnende, ca. 2.5 cm lange,

nach hinten verlaufende, tangentiale Hautdurchtrennung mit unregelmässig

gezackten Wundrändern und feuchtem, roten Wundgrund; ca. 4 cm links dieser

gelegen, eine weitere, im Haaransatzbereich beginnende und ca. 3.5 cm

lange, nach hinten verlaufende, bis zu 2 mm klaffende Hautdurchtrennung mit

unregelmässig gezackten Wundrändern, rotem, feuchtem Wundgrund und

Gewebebrücken in der Tiefe. Seitlich, ca. 3 cm unterhalb dieser 3.5 cm

langen Hautdurchtrennung, eine unscharf begrenzte, unregelmässig geformte, ca.

0.6 mm durchmessende, nicht wegdrückbare Hautrötung.

Ca. 1.5 cm oberhalb der rechten

Augenbraue, mittig, ein annähernd rundlicher, ca. 1 mm durchmessender,

oberflächlicher Hautdefekt mit rötlicher Schorfkruste. Im Bereich der linken

Gesichtshälfte, vom Haaransatz bis vor das linke Ohr eine dunkelrötliche, teils

vertrocknete, blutverdächtige Abrinnspur. An der rechten Wange, ca. 1.5 cm

rechts des Nasenflügels gelegen, ein unregelmässig begrenzter, ca. 0.6 x 0.2 cm

grosser, oberflächlicher Hautdefekt mit rötlicher Schorfkruste.

Unterhalb der rechten Nasenöffnung eine

bandförmig imponierende, in Gesichtslängsachse verlaufende, ca. 1 cm lange und

1 mm breite, wegdrückbare Hautrötung mit einer mittig gelegen, annähernd

rundlichen, ca. 1 mm durchmessenden, oberflächlichen Hautläsion mit trockenem, bräunlich-rotem

Wundgrund.

Über dem linken Jochbeinbogen, in einem

Areal von ca. 4 x 2,5 cm, vereinzelte unregelmässig begrenzte bi[s] zu 0,9 x

0.3 cm messende rot-livide, nicht wegdrückbare Hauteinblutungen mit einer bläulich

durchschimmernden Unterblutung der Umgebungshaut und dezenter Schwellung.

Unterhalb davon, an der linken Wange zwei bandförmig angedeutete, annähernd

parallel in einem Abstand von ca. 2 mm zueinander, quer zur Gesichtslängsachse,

leicht bogenförmig verlaufende, bis zu ca. 2 cm lange und 3 mm

breite, nicht wegdrückbare Hautrötungen. Vor dem linken Ohr eine strichförmige,

kratzerartige, annähernd quer zur Gesichtslängsachse leicht bogenförmig

verlaufende, bis zu ca. 3 cm lange, oberflächliche Hautläsion mit rotem,

trockenem Wundgrund. Ca. 1,5 cm unterhalb des rechten Mundwinkels, eine leicht

erhabene, annähernd rundliche, ca. 2 mm durchmessende, livide bis rötliche

Hautverfärbung.

Am Hals rechtsseitig, eine annähernd

bandförmig, leicht schräg von hinten unten nach vorne oben verlaufende, ca. 1,2

cm lange und bis zu ca. 3 mm breite, nicht wegdrückbare Hautrötung. Am Hals

vorderseitig, links vom Kehlkopf, eine strichförmige, kratzerartige, schräg von

mittig oben nach seitlich unten verlaufende, ca. 1 cm lange, oberflächliche

Hautabschürfung mit einem annähernd quer zur Halslängsachse verlaufenden, ca. 1,2

cm langen Ausläufer am unteren Rand. Am Hals, seitlich, links, eine bandförmig

imponierende, vom Haaransatz annähernd quer zur Halslängsachse über den linken

Unterkieferwinkel bis in die Wange hin, leicht bogenförmig verlaufende, ca. 11

cm lange und bis zu 0,8 mm breite, nicht wegdrückbare, kräftig

dunkelrötlich-livide Hauteinblutung. Links neben der Drosselgrube, in einem

Areal von ca. 3 x 3 cm, diffus verteilte, punktförmige, stecknadelspitz- bis

stecknadelkopfgrosse, rötliche, nicht wegdrückbare Hauteinblutungen mit einer

leichten blau durchschimmernden Unterblutung der Haut in der Umgebung.

Im unteren Nackenbereich, linksseitig,

eine strichförmige, annähernd quer zur Körperlängsachse verlaufende, ca. 4,5 cm

lange, wegdrückbare Hautrötung und mittig, eine annähernd ovale, ca. 2 x 0,7 cm

messende, narbenverdächtige Hautveränderung. Ca. 0,5 cm unterhalb und 1,5 cm

linksseitig dieser Narbe gelegen, eine annähernd rundliche, ca. 0,4 cm

durchmessende, narbenverdächtige Hautveränderung.»

Weiter sind im Gutachten Verletzungen an

der Rumpfhaut, am Bauch rechtsseitig, am Rücken zwischen den Schulterblättern

sowie im oberen Bereich der Lendenwirbelsäule, am rechten Unterarm, am linken

Oberarm, Ellenbogen und Unterarm, an der linken Hand und an den Beinen

dokumentiert (Akten Stawa, pag. 399 ff.).

Das IRM Bern beurteilt die Verletzungen

wie folgt (Akten Stawa, pag. 401 f.):

«Anlässlich der körperlichen

Untersuchung von Herrn B.B.___ liessen sich am Kopf zwei parallel angeordnete

Hautdurchtrennungen und eine Hautrötung nachweisen, welche aufgrund des morphologischen

Erscheinungsbildes auf eine stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen sind. Des

Weiteren zeigten sich als Zeichen stumpfer Gewalteinwirkungen diverse

Hautunterblutungen, Hauteinblutungen sowie oberflächliche Abschürfungen im

Bereich der linken Gesichtshälfte, am Hals beidseits, linksbetont, im Bereich

des linken Armes, am Bauch und an den unteren Extremitäten vorderseitig. Die

Verletzungen im Bereich der rechten Flanke könnten hinsichtlich ihrer

Entstehung auf eine halbscharfe Gewalteinwirkung zurückzuführen sein.

Die zwei parallel angeordneten

Hautdurchtrennungen hoch an der linken Kopfseite könnten durch zwei Schläge auf

den Kopf entstanden sein. Inwieweit weitere Schläge ausgeübt wurden, kann aufgrund

des Erscheinungsbildes der Verletzungen nicht sicher festgelegt werden.

Die durch den kriminaltechnischen Dienst

fotodokumentierte Eisenstange ist geeignet, um die beschriebenen

Hautverletzungen im Bereich des Kopfes zu verursachen. Die allenfalls auf

halbscharfe Gewalteinwirkung zurückzuführenden Befunde im Bereich der rechten

Flanke könnten durch das scharfkantige Ende der Eisenstange oder die

abgeschnittenen Kabelbinder entstanden sein. Geformte Verletzungen, die

konkrete Hinweise auf die Entstehung durch Stangenschläge geben, fanden sich

nicht.

Die Entstehung der aufgeführten

Verletzungen kann im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung erklärt

werden. Zeitlich sind diese Verletzungen mit dem geltend gemachten Ereignis am 11.09.2015

vereinbar.»

2.4.2 Weitere objektive Beweismittel

Die anlässlich der Spurensicherung

sichergestellte Metallstange ist fotodokumentiert (Akten Stawa, pag. 337). Es

handelt sich um eine leicht gebogene und – mit Ausnahme der Enden – ummantelte

Metallstange. Beide Enden der Stange weisen scharfe Kanten auf. Auf einer Seite

sind zwei Kabelbinder mit abgeschnittenen Enden angebracht.

Ab der sichergestellten Metallstange

wurden von beiden Enden DNA-Spuren asserviert (Akten Stawa, pag. 413 ff.).

Die Auswertung der DNA-Spur […] ab Ende ohne Kabelbinder mit Blutanhaftungen ergab

eine Übereinstimmung mit dem gespeicherten Profil des Beschuldigten 1 (Akten

Stawa, pag. 429). Auch bei der DNA-Spur […] ab Ende mit Kabelbinder ohne

Blutanhaftungen stimmte das Hauptprofil mit dem Profil des Beschuldigten 1

überein (Akten Stawa, pag. 522 f.). Der Beschuldigte 2 konnte als

Mitspurengeber im komplexen Mischprofil nicht ausgeschlossen werden. Sein

DNA-Profil ist im komplexen DNA-Mischprofil bzw. im Nebenprofil der Spur

durchgehend nachweisbar. Die Beweiswertberechnung ergab, dass es 1,5 Milliarden

Mal wahrscheinlicher ist, dass die DNA des Beschuldigten 2 im Mischprofil

enthalten ist, als das Gegenteil (vgl. Gutachten des IRM Basel mit

Beweiswertberechnung vom 8. April 2025, Akten Obergericht, pag. 141

ff.).

2.4.3 Würdigung und Zwischenergebnis

Verletzungsursache

Die Verletzungen des Beschuldigten 2

sind detailliert dokumentiert. Insbesondere die länglichen Verletzungen auf dem

Kopf aber auch am Hals des Beschuldigten 2 lassen sich durch blosse

Faustschläge nicht erklären, was im Berufungsverfahren auch seitens der

Verteidigung des Beschuldigten 1 nicht bestritten wird. Demgegenüber sind

sie gemäss Gutachten des IRM Bern vereinbar mit einem Einsatz der

sichergestellten Metallstange. Auch gestützt auf die Beweiswertberechnung

erachtet das Berufungsgericht als zweifelsfrei erwiesen, dass der Beschuldigte

Erwägungen

2.

Kontakt mit dem Metallrohr des Beschuldigten 1 hatte. Dies entspricht – wie

nachfolgend in den Erwägungen zum Tatablauf abgehandelt – auch den Aussagen der

Auskunftsperson D.___ vom 11. September 2015, wonach der Beschuldigte 1

eine ca. 30-40 cm lange, schwarze Eisenstange oder etwas Ähnliches in der Hand

gehabt und damit mehrfach auf den Beschuldigten 2 eingeschlagen habe, worauf

der Beschuldigte 2 am Kopf geblutet habe (Akten Stawa, pag. 450). Der

Beschuldigte 2 hat konstant ausgesagt, vom Beschuldigten 1 mit dem Eisenrohr

geschlagen worden zu sein. Der Beschuldigte 1 hatte anlässlich seiner

Einvernahme vom 14. September 2015 selbst angegeben, dass er seine «Keule»

gegen den Beschuldigten 2 eingesetzt und diesen mehrfach damit getroffen habe

(Akten Stawa, pag. 459). Seine späteren Aussagen, wonach er sich nicht

mehr erinnere bzw. zuletzt sogar bestritt, die Metallstange gegen den

Beschuldigten 2 eingesetzt zu haben, erscheinen vor diesem Hintergrund

völlig unglaubhaft und sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Hätte der

Beschuldigte 1 – wie zuletzt vorgebracht – die Metallstange nicht eingesetzt,

so erscheint bereits fraglich, weshalb sich daran Blutanhaftungen von ihm befinden,

lag diese doch – gemäss seinen Angaben – versteckt im Gebüsch. Eine

nachträgliche Selbstzufügung der dokumentierten Verletzungen – wie vom

Beschuldigten 1 geltend gemacht – kann bei diesem Beweisergebnis ausgeschlossen

werden.

Folglich erachtet das Berufungsgericht

als erstellt, dass insbesondere die Verletzungen am Kopf, Hals und Rumpf des

Beschuldigten 2 durch Schläge des Beschuldigten 1 mit dem Metallrohr

verursacht wurden.

2.5

Tatablauf, Tatbeteiligungen und

rechtserheblicher Sachverhalt

Der Tatablauf ist hauptsächlich gestützt

auf die Aussagen der beiden Beschuldigten sowie die Aussagen weiterer Personen zu

eruieren. Diese werden, soweit relevant, nachfolgend zusammengefasst aufgeführt

und kurz gewürdigt.

2.5.1

Aussagen des Beschuldigten 1

2.5.1.1

Der Beschuldigte 1 machte

anlässlich seiner Ersteinvernahme vom 12. September 2015 keine Aussagen

(Akten Stawa, pag. 454). In der Einvernahme vom 14. September 2015 (Akten

Stawa, pag. 457 ff.) führte er aus, er sei nach der Arbeit ca. um 15:20

Uhr zum «Super-Tatort» gegangen. Er habe gedacht, seine Freundin tauche dort

auf. Die sei dann auch aufgetaucht. Er fragte: «Meine Keule haben Sie ja

gefunden?», was die Polizei bejahte. Er fuhr fort, als Erstes habe er seine

Keule im Gebüsch versteckt, damit diese niemand sehe und auch niemand sehe,

dass er eine Keule habe. Dann seien […] (E.B.___) und der B.B.___ zu laufen

gekommen. Er sei aufgestanden, sei auf sie zugegangen und habe mit ihnen

sprechen wollen. Bewaffnet sei er zu dem Zeitpunkt nicht gewesen. Dann habe

sich ein Handgemenge zwischen ihm und B.B.___ ergeben. Dessen Freundin sei

danebengestanden und habe versucht, ihn (den Beschuldigten 1) wegzuschubsen,

als B.B.___ auf ihn losgegangen sei. Er habe einen Stich auf der linken

Körperseite im Bereich Bauch-Brust verspürt. Dann sei das Geschrei losgegangen.

Überall sei Blut gewesen. Die Leute hätten «Blut» geschrien. Dann habe er (der

Beschuldigte 2) gesagt, jetzt sei er dran und sei auf ihn losgegangen. Er habe

ihn (den Beschuldigten 2) am Kragen gepackt, um ihn rauszuziehen. Ein

zweiter Stich. Er habe raus gewollt, damit sie draussen seien und er flüchten

könne. Er (der Beschuldigte 2) habe ihn aber nicht losgelassen. Da sei ihm

seine Keule in den Sinn gekommen, die er dann habe erreichen können. Und dann

habe er ihn (den Beschuldigten 2) vielleicht ein bis zwei Mal getroffen.

Da sei er «weg» gewesen. Er wisse nicht mehr, was dann passiert sei.

2.5.1.2

Anlässlich der Tatrekonstruktion

vom 28. September 2015 «Version von A.___» (Akten Stawa, pag. 364 ff.) zeigte

der Beschuldigte 1, wie er die Metallstange im Gebüsch versteckt haben will

(Szene 1). Gemäss Beschrieb der Tatrekonstruktion seien danach der Beschuldigte

2.

und E.B.___ mit dem Kind an der Hand vom Süden her in die Passage gekommen

(Szene 2). Der Beschuldigte 1 sei auf der Bank gesessen und F.F.___ neben ihm

gestanden. Er sei aufgestanden und habe sich zusammen mit F.F.___ zum

Beschuldigten 2 und E.B.___ begeben, um zu reden. Diese seien vor dem Lift im

Eingang des Gebäudes [Adresse 1] gestanden (Szene 3). E.B.___ habe den

Beschuldigten 1 weggestossen und ihm eine Ohrfeige gegeben (Szene 4). F.F.___ sei

zu E.B.___ gegangen. Es habe ein Handgemenge zwischen den beiden Frauen gegeben

(Szene 5). Der Beschuldigte 2 habe (noch im Eingangsbereich vor dem Lift)

mit einem Messer in den Brustbereich des Beschuldigten 1 eingestochen (Szene

6). Der Beschuldigte 1 habe den Beschuldigten 2 am Kragen gepackt und ihn nach

draussen gezogen (Szene 7). Sie seien in der Passage beide auf den Boden

gefallen. Der Beschuldigte 2 dürfte das Messer beim Sturz verloren haben. Dieses

sei auf dem Boden gelegen (Szene 8). Der Beschuldigte 1 habe wieder

aufstehen wollen. Der Beschuldigte 2 habe ihn aber am Bein gepackt, so dass er

wieder zu Boden gegangen sei (Szene 9). F.F.___ habe sich eingemischt und den

Beschuldigten 2 am Bein gepackt. Der Beschuldigte 1 habe sich befreien können

(Szene 10). F.F.___ sei zwischen den beiden Beschuldigten beim Eingang

gestanden. Im Handgemenge habe der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 mit der

Faust geschlagen (Szene 11). Der Beschuldigte 2 sei ins Gebäude

geflüchtet. Der Beschuldigte 1 habe sich verletzt auf das Podest bei der

Sitzbank gelegt (Szene 12).

Da der Beschuldigte 1 bei der

Tatrekonstruktion keine Angaben zu Verwendung des Eisenrohrs gemacht habe, sei

er nach der Tatrekonstruktion darauf angesprochen worden. Er habe dann

ausgesagt, sich nicht mehr erinnern zu können, das Eisenrohr verwendet zu haben

(Strafanzeige vom 21. November 2015, Akten Stawa, pag. 205).

2.5.1.3

Anlässlich der Einvernahme vom

5.

Oktober 2015 (Akten Stawa, pag. 494) bestätigte der Beschuldigte 1, das

Messer nicht gesehen zu haben. Auf die Frage, wie oft der Beschuldigte 2

zugestochen habe, antwortete er: «Habe ich nicht gemerkt, kann ich so nicht

sagen.» Es sei alles sehr schnell gegangen. (Ob er beim Stechen einen Schmerz

gespürt habe?) Nein, er habe zuerst nicht mal gemerkt, dass er geblutet habe. Er habe ihn (den Beschuldigten 2) herausgezogen,

damit sie von den Frauen weg seien. Draussen habe er ihn (den

Beschuldigten 2) auf den Boden gelegt. Da habe er (der

Beschuldigte 2) anscheinend das Messer verloren. Da könne man es sich

zusammensetzen, wo das Messer gebraucht worden sei. Nachdem er (der

Beschuldigte 1) auf dem Boden gewesen sei, habe er aufstehen wollen. Er (der

Beschuldigte 2) habe ihn irgendwie am Bein festgehalten, dann sei er (der

Beschuldigte 1) das zweite Mal hingefallen. Er (der Beschuldigte 2)

sei dann irgendwie auf ihm oben gewesen und zur Türe gegangen. Dort habe er

ihm (dem Beschuldigten 2) «scheints» noch mit der Faust auf den Kopf

geschlagen. Er (der Beschuldigte 2) sei dann hineingegangen. Er (der

Beschuldigte 1) habe sich dann umgedreht und das T-Shirt ausgezogen,

zusammengerollt und es – so glaube er – irgendwie um seine Brust herumgebunden.

Auf Vorhalt, anlässlich der

Tatrekonstruktion nicht erwähnt zu haben, dass er mit einem Eisenrohr auf den

Beschuldigten 2 eingeschlagen habe, und auf die Frage, ob er nun mit dem

Eisenrohr geschlagen habe oder nicht, antwortete der Beschuldigte 1, er

wisse nicht mehr, was dort gewesen sei. Er habe versucht, bei der

Tatrekonstruktion mitzuhelfen. Was er wisse, könne er ja auch so sagen. Er habe

das so gesagt an der Einvernahme. Das sei möglich. Er habe einfach noch gewisse

Lücken. Beim Vorfall beim Kiosk am 7. August 2015 habe er keine Eisenstange

dabeigehabt, sondern eine Velopumpe. Diese habe er nicht gegen ihn (den

Beschuldigten 2) eingesetzt. Das sichergestellte Eisenrohr mit Ummantelung

brauche er für das Velo. Es sei eine Verlängerung für den Inbus für das

Tretlager. Er habe den Velopneu und die Kabelbinder selbst darangemacht. Er

habe das Eisenrohr im Gebüsch versteckt, da dieses aus dem Rucksack

hinausgeragt sei. Da dieses bekannterweise Aufsehen erregen könne, habe er es

weggelegt, damit niemand denke, er «passe dem anderen ab». (Wer das Eisenrohr

nach der Tat wieder im Gebüsch versteckt habe?) Er wisse es nicht.

2.5.1.4

In der staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme vom 11. April 2018 (Akten Stawa, pag. 866 ff.) merkte der

Beschuldigte 1 an, er wolle einen Vermerk «soweit er sich daran erinnern

könne». Auf die Frage, ob er die bisherigen Aussagen ergänzen oder berichtigen

wolle, erklärte er, er habe diesem (dem Beschuldigten 2) nie mit einer

Eisenstange gegen den Kopf geschlagen. Er wisse nicht, wie dieser auf diese

Idee komme. Es stehe ja mehrfaches Schlagen. Er (der Beschuldigte 2) habe

zwei Platzwunden gehabt. Dann müsste ja Blut auf dem Stock sein, Blut von ihm (dem

Beschuldigten 2). Dies sei nicht der Fall. Daher wisse er nicht, wie er

das mit seinen Kopfverletzungen gemacht habe. Wahrscheinlich habe er das selber

gemacht.

Sie seien gesessen, als er (der

Beschuldigte 2) mit seiner Freundin durch den Gang hergelaufen sei. Sie

seien in den Eingangsbereich, zum Lift, gegangen. Er (der Beschuldigte 1) habe

mit ihm reden wollen, dass er aufhören solle, sich in ihr Leben einzumischen.

Als er (der Beschuldigte 1) habe reingehen wollen, habe ihm dessen

Freundin eine Ohrfeige gegeben und seine Brille sei ihm vom Kopf geschleudert

worden. Er habe sie zur Seite gestellt und sei zu ihm (dem

Beschuldigten 2) hineingegangen, unbewaffnet. Er (der Beschuldigte 2)

sei vor ihm gestanden und habe ihm zweimal das Messer «hier» von unten nach

oben hineingerammt (wobei er auf seinen Oberkörper zeigte und demonstrierte,

wie er seiner Meinung nach gestochen wurde). Dann sei das Geschrei losgegangen

«Blut, Blut» und er habe gemerkt: «Scheiss, das bin ja ich.» Er habe ihn (den

Beschuldigten 2) am Kragen gepackt und nach draussen gezogen. Unmittelbar

nach der Tür – er (der Beschuldigte 1) habe ihn so am Hemd gehalten – sei

es ihm schwarz geworden und er sei mit ihm (dem Beschuldigten 2) zu Boden

gegangen. Beziehungsweise sei er (der Beschuldigte 1) bei der Fensterfront

gestanden und er (der Beschuldigte 2) habe ihm das Messer noch einmal in

den Unterleib gestossen. Dieser habe das Messer verloren oder weggeworfen. Er

wisse es nicht. Das sei aber auf jeden Fall der Sinn der Aktion gewesen, dass dieser

das Messer verliere. Er (der Beschuldigte 2) lüge. Er habe ihm nicht auf

den Kopf geschlagen. Und zum Rest sage er nichts mehr. «Ende der Aussage.» (Ob

er nichts mehr sagen wolle?) Ausser, dass er (der Beschuldigte 2) noch

seine Freundin traktiert habe.

2.5.1.5

Vor der Vorinstanz führte der

Beschuldigte 1 aus, er habe ihn (den Beschuldigten 2) nicht mit einem Rohr

geschlagen. Das habe es gar nie gegeben. Er habe früher Feierabend gehabt und

sei deshalb an die [Adresse 1] gegangen. Dann sei er auf dem Bänkli

gesessen und F.F.___ und Frau K.___, also die Mutter von ihr, seien nach unten

gekommen und hätten geraucht. Dann seien Herr B.___ und seine jetzige Frau

herbeigelaufen. Er sei aufgestanden und habe ja mit ihm sprechen wollen.

Jedenfalls sei er (der Beschuldigte 2) hinein und E.B.___ habe sich

dazwischen gestellt und ihm eine Ohrfeige gegeben, wodurch seine Brille

runtergefallen sei. Er habe sie zur Seite gestellt und sei zu ihm (dem

Beschuldigten 2). Plötzlich hätten alle «Weiber» «Blut, Blut, Blut»

geschrien. Er habe sich gedacht: «Was Blut? Wo Blut? Scheisse, das bin ich.»

Dann habe er ihn (den Beschuldigten 2) gepackt und herausgezogen. Sie

seien zu Boden gegangen. Da sei ihm schwarz vor Augen geworden. Da habe er (der

Beschuldigte 2) ihm das Messer nochmals in den Bauch gestochen. Das habe

nochmals einen Adrenalinschub gegeben. Da sei er nochmals wach gewesen. Er

könne sich noch erinnern, dass er auf die Bank gegangen sei, weil er keine

Kraft mehr gehabt habe. Dann sei seine Freundin gekommen. Es gebe noch viele

Details. Beim dritten Stich am Boden, also in der Tatrekonstruktion, die sie

gemacht hätten, gebe es gewisse Sachen bzw. Fehler. Das habe er damals nicht

«gecheckt», als ihm dieser «L.___» gesagt habe: «Ja und dann haben Sie doch

Herrn B.___ am Hosenbein gepackt.» Dieser habe ihm vorgesagt, wie es in dieser

Tatrekonstruktion habe sein sollen. Aber es sei gerade umgekehrt gewesen. Es

gebe gewisse Fehler in der Rekonstruktion, wo er sich genau erinnern könne,

dass es anders gewesen sei.

(Wo er das erste Mal mit einem Messer

getroffen worden sei?) Im Raum drin, dort wo die grosse Blutlache auf dem Boden

gewesen sei. Dort sei er gestanden. Es seien zwei Stiche gewesen. Vor dem Lift

sei ja das Blut auf dem Boden gewesen, diese zwei Lachen. (Ob er das Messer

gesehen habe?) Nein. (Ob er gesehen habe, wie der Beschuldigte 2 es

hervorgeholt habe?) Nein. (Wie der Abstand zwischen ihnen gewesen sei?) Zwischen

30.

und 50 cm. Er habe einfach auf ihn eingestochen. (Ob er sich gewehrt habe?)

Also zuerst habe er es ja gar nicht «gecheckt». Erst als alle «Blut, Blut, Blut»

geschrien hätten, habe er gemerkt, dass er das gewesen sei. Er habe das gar

nicht gespürt. Es sei so schnell gegangen. Danach habe er sich schon gewehrt.

Er (der Beschuldigte 2) sei da mit seiner Frau und dem Kinderwagen, nun

mit der Kleinen nebendran gestanden. Er (der Beschuldigte 1) sei dann

deshalb raus, einfach von der Kleinen weg und der Frau. (Wer näher an der Türe

gestanden sei?) «Ich». (Weshalb er ihn [den Beschuldigten 2] herausgezogen

habe?) Ja, weil er dort gestanden sei mit dem Messer und ihn gestochen habe.

(Ob er in diesem Moment nicht habe flüchten wollen?) Also herausgezogen. In

erster Linie sei ihm durch den Kopf, dass er (der Beschuldigte 2) dort

neben seiner Tochter und seiner Freundin gestanden sei und er (der

Beschuldigte 1) ihn aus diesem Bereich herausziehen sollte. Dann sei ihm

schwarz vor Augen geworden. Da sei er zu Boden und habe ihn (den

Beschuldigten 2) gehalten. Dann komme das mit der Tatrekonstruktion. Er

sei an der Glaswand gelegen und als er (der Beschuldigte 2) habe

davongehen wollen, habe er diesen am Fuss gepackt. Bei der Tatrekonstruktion

sei es genau anders. (Wieso er ihn am Fuss gepackt habe?) Das sei eine gute

Frage. (Wenn er [der Beschuldigte 2] habe weggehen wollen, warum er diesen

gepackt habe?) Das hätte er wohl nicht tun sollen. Das stimme. (Wie der dritte

Stich passiert sei?) Das sei gewesen, als er ihn (den Beschuldigten 2) herausgezogen

habe. Also nach den ersten zwei habe er (der Beschuldigte 1) ihn

herausgezogen. Ihm (dem Beschuldigten 1) sei schwarz vor Augen geworden

und er sei zu Boden. Dann habe er (der Beschuldigte 2) ihm «das Messer

nochmals in den Ranzen» geschlagen. Danach sei er wieder hellwach gewesen. (Ob

er den Beschuldigten 2 in diesem Moment auch mal geschlagen habe?) Ja,

aber er habe keine Kraft mehr gehabt (Verbalvermerk: «lacht»).

(Wie er ihn geschlagen habe?) Er wisse es

nicht. Irgendwann sei er mal auf ihm (dem Beschuldigten 2) drauf gesessen.

«Schwitzkasten» sage man dem. (Ob er zum Schlagen einen Gegenstand benützt

habe?) Nein, er habe ihn nicht geschlagen. (Ob F.F.___ etwas gemacht habe?) Sie

sei dazwischen und habe gewollt, dass er (der Beschuldigte 2) aufhöre.

Beim dritten Stich habe dieser das Messer weggeworfen. Das habe er noch

mitgekriegt. (Ob er Angst gehabt habe?) Angst vor was? (Ob der

Beschuldigte 2 zu einem Zeitpunkt Blut an sich gehabt habe?) Ja, der

müsste blutüberströmt sein, weil er (der Beschuldigte 1) auf ihm oben

gesessen und alles aus ihm rausgelaufen sei. Aber dessen Jacke sei sauber

gewesen.

(Wieso er die Stange dabeigehabt habe?)

Er sage nichts dazu. Es sei nicht darum gegangen, ihn zu schlagen. Er sei nicht

ein gewalttätiger Mensch. Ausser einer Ohrfeige, die habe er (der

Beschuldigte 2) schon verdient. Da sei ihm einfach die Hand ausgerutscht,

am «08.07./07.08». (Ob er gewusst habe, dass er den Beschuldigten 2 und

Frau B.___ dort treffen würde?). Nein, er habe gedacht, «die kommen sicher

nicht». (Weshalb er das gedacht habe?) Sonst hätten sie mit ihm (dem

Beschuldigten 1) reden müssen (Verbalvermerk: «lacht»).

2.5.1.6

An der Berufungsverhandlung verweigerte

der Beschuldigte 1 seine Aussage weitgehend und merkte lediglich an, ihn

(den Beschuldigten 2) nicht geschlagen zu haben.

2.5.1.7

Würdigung der Aussagen des

Beschuldigten 1

Wie bereits erwogen, hat der

Beschuldigte 1 seine Aussagen betreffend seine Tatbeteiligung im Verlaufe des

Verfahrens geändert und angepasst. Hatte er zuerst noch eingestanden, den

Beschuldigten 2 mit seiner «Keule» geschlagen zu haben, so will er sich in den

folgenden Einvernahmen nicht mehr erinnern können. Dies erstaunt, schildert er

doch einige Details des Vorfalles. An die wichtigsten Details, welche ihn aber

belasten würden, kann oder will er sich nicht erinnern. Der Beschuldigte 1 gibt

einerseits an, weder gesehen noch gemerkt bzw. gespürt zu haben, dass er vom

Beschuldigten 2 gestochen wurde und erst durch das Schreien der weiteren

Anwesenden darauf aufmerksam geworden zu sein, dass er verletzt war.

Andererseits gibt er jedoch an, genau zu wissen, wann, wo und wie die

Messerstiche erfolgt seien. Dies erscheint wenig glaubhaft.

Auffallend ist zudem, dass der

Beschuldigte 1 immer wieder einen anderen Tatablauf schildert. Will er den

Beschuldigten 2 nach dem ersten Stich nach draussen gezogen haben, um flüchten

zu können und erst nach zwei Stichen die «Keule» eingesetzt haben, so stand er

anlässlich der Tatrekonstruktion direkt neben der Ausgangstüre, während der

Beschuldigte 2 vor dem Lift stand. Nach der Verschiebung nach Draussen wird

kein Messerstich mehr erwähnt. Später will er den Beschuldigten 2 mit den

Fäusten geschlagen haben, während seine Freundin zwischen ihnen gewesen sei. In

der nächsten Aussage will er den Beschuldigten 2 herausgezogen haben, damit sie

von den Frauen weg seien. Draussen habe er den Beschuldigten 2 auf den

Boden gelegt. Da habe dieser anscheinend das Messer verloren. Nachdem er auf

dem Boden gewesen sei, habe er aufstehen wollen. Der Beschuldigte 2 habe ihn

irgendwie am Bein festgehalten. Der Beschuldigte 2 sei dann irgendwie auf ihm

oben gewesen und zur Türe gegangen. In der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft

erklärte der Beschuldigte 1 dann, genau zu wissen, dass der Beschuldigte 2

ihn drinnen zweimal und draussen ein drittes Mal mit dem Messer gestochen habe.

Anlässlich der Einvernahme vor der Vorinstanz wollte dann er selbst den

Beschuldigten 2 am Boden festgehalten haben. Er sei derjenige gewesen, der auf

dem Beschuldigten 2 gesessen sei. Gleichzeitig konnte er sich dann nicht

erklären, warum der Beschuldigte 2 trotzdem bloss Blutspritzer auf seinem Hemd

hatte. Speziell sind die Aussagen vor der Vorinstanz auch, weil der

Beschuldigte 1 mehrere Elemente aus den früheren Aussagen des Beschuldigten 2

aufgreift und als seine eigenen Handlungen ausgibt. So gibt er beispielsweise

an, nach dem Herausziehen sei ihm (dem Beschuldigten 1) schwarz vor Augen

geworden und er sei zu Boden gegangen. Er habe den Beschuldigten 2 in den

«Schwitzkasten» genommen.

Seine Ausführungen zum Tatablauf

erscheinen nicht nur widersprüchlich, wie beispielsweise seine ändernden

Angaben zum Grund, weshalb er das Eisenrohr dabei gehabt bzw. versteckt habe,

sondern entbehren zuweilen auch jeglicher Logik. So will er zwar bei der Türe

gestanden sein, dann aber den mit einem Messer bewaffneten Beschuldigten 2 nach

draussen gezogen haben, um flüchten zu können. Hätte er effektiv flüchten

wollen, so erscheint völlig unplausibel, dass er denjenigen, von dem er angibt,

bereits zwei Mal mit dem Messer gestochen worden zu sein, nach draussen zieht

bzw. später auch noch festhält.

Schliesslich lassen sich die Angaben des

Beschuldigten 1 zum Tatablauf auch nicht mit den objektiven Beweismitteln in

Einklang bringen. Der Beschuldigte 1 hatte stets angegeben, neben der

Eingangstüre gestanden zu sein. Gleichzeitig gab er an, bereits im Innern mit

dem Messer gestochen worden zu sein. Die im Innern des Gebäudes aufgefundenen

Blutspuren stammen zwar von ihm. Diese sind jedoch weder bei der Eingangstüre

noch beim Lift, sondern in der Nähe der Treppe. Zudem will der Beschuldigte 1

sein T-Shirt erst nach der Auseinandersetzung ausgezogen haben. Daran ist

jedoch bloss eine mögliche Einstichstelle ganz unten am Saum erkennbar. Dies

spricht ebenfalls gegen ein unvermitteltes Einstechen vor einer eigentlichen

Auseinandersetzung. Wie bereits erwogen, erwiesen sich die Angaben des

Beschuldigten 1 zum Eisenrohr ebenfalls als falsch.

Im Übrigen kann auf die Würdigung der

Vorinstanz (Urteil Vorinstanz, S. 21 ff.) verwiesen werden.

Zusammenfassend lässt sich der Tatablauf

anhand der Aussagen des Beschuldigten 1 nicht erstellen. Diese erscheinen

zuweilen als reine Schutzbehauptungen, sind widersprüchlich und nicht glaubhaft.

2.5.2

Aussagen des Beschuldigten 2

2.5.2.1

Der Beschuldigte 2 erklärte nach

Eintreffen der Polizei bereits am Tatort, dass er den Beschuldigten 1,

welchen er offenbar schon gekannt hatte, mit einem Messer verletzt habe. Er

habe dies nur gemacht, da er vom Beschuldigten 1 mit einem Eisenrohr

zusammengeschlagen worden sei. Dieser habe ihm massiv mit einem Eisenrohr gegen

den Kopf geschlagen (Akten Stawa, pag. 200).

2.5.2.2

Anlässlich der Einvernahme nach

vorläufiger Festnahme vom 11. September 2015 (Akten Stawa, pag. 1058

ff.) bestätigte der Beschuldigte 2 auf Vorhalt der Eröffnungsverfügung, er

könne dazu sagen, dass er aus Notwehr gehandelt habe. Er habe keine andere

Möglichkeit gehabt. Er könne auch sagen, wie es dazu gekommen sei. Aber das

gehe sechs Jahre zurück. Hierauf erläuterte der Beschuldigte 2 die gesamte

aktenkundige Vorgeschichte. Er führte weiter aus, am Donnerstag habe er (der Beschuldigte 1)

dann nochmals angerufen. Seine Partnerin habe den Stress fast nicht mehr

ertragen. Sie habe ihm (dem Beschuldigten 2) dann ins Gewissen geredet,

dass sie sich nicht unterkriegen lassen sollen und doch zusammen ins «Lädeli»

gehen sollten. Er habe zuerst nicht mit ins «Lädeli» gehen wollen. Aber weil

seine Frau gesagt habe, dass sie die gemeinsame Tochter mitnehme, sei er dann

doch mit nach [Ort 1] gegangen. Er habe zu seinem Schutz ein Küchenmesser

in seine Seitentasche eingesteckt. Bevor sie ins «Lädeli» gegangen seien, sei J.F.___

entgegengekommen. Sie habe wieder vom ganzen Stress erzählt. Sie habe dann

gesagt, dass sie aufpassen sollten, dass vielleicht ihm persönlich, seiner

Partnerin oder seiner Tochter etwas passieren könne. Sie habe gesagt, dass sie

von oben weggeschickt worden sei und dass irgendetwas komisch laufe. Darauf

habe er der Kapo Olten bzw. den Tageschef angerufen. Dieser habe ihm gesagt,

dass sie auf Verdacht nichts machen könnten. Er habe ihm dann gesagt, dass man

irgendwann mal etwas gegen A.___ machen müsse, sonst passiere noch etwas. Er

sei dann mit seiner Lebenspartnerin und seiner Tochter Richtung Bänkli

gegangen. Er habe gesehen, wie A.___ aufgestanden und mit der Eisenstange auf

ihn losgekommen sei. Er habe seine Frau und seine Tochter in den Eingang

wegschieben können. Da habe er schon den ersten Schlag seitlich auf dem Kopf

gespürt. Es sei eine blöde Situation gewesen. Er habe seine Partnerin

reingeschubst und sich abgedreht, um zu sehen, wo er (der Beschuldigte 1)

stehe. Er habe ihn dann aber nicht gesehen, sondern nur den Schlag gespürt.

Daraus folgere er, dass dieser ihn von hinten angegriffen habe. Er habe ihn (den

Beschuldigten 1) dann weggeschupst, damit dieser ihm nicht zu nahekomme.

Da habe er (der Beschuldigte 1) aber schon wieder ausgeholt und ihm einen

weiteren Schlag auf den Kopf verpasst. Er sei dann zu Boden gegangen und habe rotgesehen,

wegen dem Blut. Er habe sich seines Lebens bedroht gefühlt. Dann habe er seine

Beherrschung auch verloren und habe mit seinem Messer zugestochen. «Ganz

ehrlich», er habe einmal zugestochen und gehofft, dass er (der

Beschuldigte 1) von ihm ablasse. Dieser habe dann eine Runde gedreht und

dann auch ein Teppichmesser genommen. Er (der Beschuldigte 2) habe dann

einen weiteren Schlag mit der Eisenstange auf den Kopf und an der Seite (zeigt

auf die linke Hüfte) und am Hals erwischt. Er habe dann einfach gehofft, dass

er (der Beschuldigte 1) von ihm ablasse, dass er einsehe, dass er auch

selber bereits verletzt sei. Er (der Beschuldigte 1) habe ihn dennoch

weiter mit der Eisenstange bedroht. Er (der Beschuldigte 2) habe ein

zweites Mal oder auch ein drittes Mal auf ihn eingestochen. So leid es ihm tue,

er wisse nicht mehr, ob es zwei oder drei Mal gewesen sei. Zwei Mal sei es

sicher gewesen, weil er (der Beschuldigte 1) nicht von ihm abgelassen

habe. Dieser habe weiter auf ihn eingeschlagen mit der Eisenstange, bis er dann

«Gottseidank» die Flucht habe ergreifen können. F.F.___ habe sich dann auch

wieder eingemischt und rumgeschrien und sei auf ihn losgegangen. Er habe sie

aber nicht wirklich beachtet, da sie nicht wirklich eine Bedrohung für ihn

gewesen sei. Also wie gesagt, für ihn sei es Notwehr gewesen. «Auch wenn es für

Sie nicht verhältnismässig sein mag». Er habe keine Nahkampf- oder

Selbstverteidigungskurse besucht, weil er im Leben immer Ärger und Stress aus

dem Weg gehe. Beim ersten wie auch beim zweiten tätlichen Angriff sei die

Clique beteiligt gewesen. Also beim ersten meine er den beim Kiosk und beim

zweiten den heute. Auch beim ersten Angriff hätten diese Leute falsche Aussagen

gemacht und er wisse, dass sich das jetzt sicher wiederholen werde. Deswegen

sehe es für ihn hier ziemlich schlecht aus. Ihm falle auch noch ein, dass er

vor zwei Wochen der Staatsanwaltschaft Olten geschrieben habe bezüglich des

psychischen Zustands von F.F.___ ([…]). Er versuche immer sachlich zu bleiben

und niemanden zu beschuldigen. Er versuche nur darauf hinzuweisen.

(Ob es vor dem ersten Schlag, den er

verspürt haben, zu einem körperlichen Kontakt gekommen sei?) Nein. Nur zwischen

ihm, seiner Partnerin und seiner Tochter, die er in Sicherheit habe bringen

wollen. (Ob er vor dem ersten Schlag gesehen habe, womit er geschlagen worden

sei?) Nein, nach dem Schlag habe er ihn (den Beschuldigten 1) dann mit der

Eisenstange in der rechten Hand in einer schwarzen Verkleidung gesehen. (Wo die

Stange genau gewesen sei, als er sie das erste Mal wahrgenommen habe?) In

seiner rechten Hand. Er (der Beschuldigte 1) habe da bereits zum zweiten

Mal ausgeholt, um zuzuschlagen. Der Arm sei halb ausgestreckt, seitwärts über

seinem Kopf zum Ausholen gewesen. Er (der Beschuldigte 2) habe dann zum

Glück abwehren können und habe ihn weggeschupst. Er (der Beschuldigte 1) habe

ihn jedenfalls nicht richtig erwischt. Am Hals oder so. Er (der Beschuldigte 2)

habe ihn dann aus dem Hauseingang, aus dem Eingangsbereich rausgestossen.

(Verbal: zeichnet auf der Beilage 1 zur Einvernahme ein, wie der Angriff

ablief). Bei Nummer 1 sei es zum ersten Schlag gegen den Kopf gekommen und

zum zweiten Schlag gegen den Hals beim Eingang. Er sei genau dort gestanden, wo

auch der Mann auf dem Bild sei. Dann habe er ihn (den Beschuldigten 1) rausgestossen,

so dass sie beide bei Position 2 gewesen seien. Bei Position 2 habe er (der

Beschuldigte 1) ein drittes Mal ausgeholt und habe ihn erwischt, so dass

er zu Boden gegangen sei. Bei Position 2 sei er zu Boden. Dort habe er einen

sehr heftigen Schlag auf den Kopf bekommen. Dieser sei stärker als die anderen

gewesen. Dort habe er dann auch seinen kurzfristigen «Flash» gehabt, bei dem er

auch seine Orientierung verloren habe. Es sei wie ein Reboot gewesen. In dem

Moment habe er (der Beschuldigte 1) eine Runde gedreht. Er (der

Beschuldigte 2) habe seinen Kopf Richtung Bank gedreht. Er sei auf den

Knien gewesen und habe sich mit der linken Hand abgestützt. Die Stange habe er (der

Beschuldigte 1) immer noch in der rechten Hand gehabt. Er (der

Beschuldigt 1) habe dann auf Position 5 erneut ausgeholt und sei auf ihn

zugekommen. Als er (der Beschuldigte 2) das gesehen habe, habe er sich

einfach nur noch seines Lebens bedroht gefühlt. Deswegen habe er zu seinem

Messer gegriffen. Er sei aufgestanden und auf ihn (den Beschuldigten 1) zugegangen.

Er (der Beschuldigte 1) habe ausgeholt und er selbst habe dann einen

Schritt auf diesen zu gemacht, so dass die Stange und sein Schlag hinter ihm

gelandet wäre. Er habe die Distanz verkürzen wollen, so dass er (der

Beschuldigte 1) ihn nicht treffe. Wo er zugestochen habe, könne er nicht

sagen.

(Ob er ihn bei diesem ersten Stich

getroffen habe?) Er sei davon ausgegangen. Er habe gehofft, dass er (der

Beschuldigte 1) zu Boden gehe und aufgebe. Das sei leider nicht der Fall

gewesen. Er habe aber keinen Widerstand oder so gespürt. Er sei voller

Adrenalin gewesen. Es sei eine Rettungssituation gewesen, in der er das Gefühl

gehabt habe, dass er sich einfach nur noch retten müsse. Er habe sich so lange

gewehrt, bis er aus der Gefahrenzone habe fliehen können oder er (der

Beschuldigte 1) aufgebe. (Ob der Beschuldigte 1 ihn nach dem ersten

Stich erneut getroffen habe?) Sie seien bei Position 5. Er könne sich dort

nicht mehr an Details erinnern. Es sei so schnell gegangen. Er habe sich nur

noch bedroht gesehen und sich, so gut es gegangen sei, zu wehren versucht. (Ob

das zwei oder drei Mal Zustechen eine schnelle Abfolge gewesen sei oder wie das

vor sich gegangen sei?) Er wisse, dass er ihn zuerst noch gewarnt habe, dass er

die Schnauze voll habe. Das wisse er noch. Dann sei dessen Spruch gekommen: «Ich

mache dich fertig.» Es habe Handlungen zwischen den Stichen gegeben. Er habe

ihm (dem Beschuldigten 1) gesagt: «Hör endlich auf.» – «Beim ersten

Stich... Moment stimmt nicht...» Beim ersten Stich habe er (der Beschuldigte 1)

keine Reaktion gezeigt. Nach diesem habe es ein Handgerangel gegeben. Er habe

ihn (den Beschuldigten 1) dann wegstossen können. Dann sei dieser wieder

mit der Eisenstange auf ihn losgekommen. Dann habe er ein zweites Mal

zugestochen. Das wisse er noch. Er habe dabei einen Schritt auf ihn (den

Beschuldigten 1) zugemacht, um die Distanz zu verkürzen. Ob er ein drittes

Mal zugestochen habe, wisse er nicht mehr. Es habe eine Handlung gegeben, doch

es habe nichts genutzt. Er (der Beschuldigte 1) sei weiter auf ihn

losgegangen. F.F.___ sei dann auch dazwischengekommen. Er habe sie dann

ignoriert, weil sie für ihn keine Gefahr sei. Für ihn sei die Eisenstange die

Gefahr gewesen.

Er habe das Messer dann nach seinem

letzten Stich von sich aus weggeworfen. (Wo das Messer denn jetzt sei?)

Er wisse es nicht. Das habe die Forensik sicher mitgenommen. Er könne es auch

nicht aufzeichnen. Er wisse nur, dass F.F.___ dazwischengekommen sei und er nur

die rechte Hand freigehabt habe. Er wisse noch, dass er F.F.___ eine «Schwinte»

(Ohrfeige) gegeben habe, um ihr zu zeigen, dass sie sich nicht einmischen

solle. (Ob er A.___ mit seinen Stichen verletzt habe?) Er gehe davon aus. Sonst

wäre dieser nicht im Krankenhaus. Er habe ihn schon verletzt. Als er das Messer

weggeworfen habe, um F.F.___ eine «Schwinte» zu geben, habe er A.___ dann ganz

kurz in den Schwitzkasten genommen. Als dieser dann eine weitere Runde gedreht

habe, habe er (der Beschuldigte 2) gesehen, dass dieser eine Schnittwunde

an der Brust gehabt habe. «Er war aber so drauf und ging immer wieder auf mich

los.» Irgendwann habe er es dann geschafft, in den Eingang und in den ersten

Stock zu flüchten.

(Ob A.___ irgendeine Reaktion auf seine

Abwehr gezeigt habe?) Nein. Er sei die ganze Zeit gestanden und immer wieder

mit der Eisenstange auf ihn losgegangen. Das habe ihn schon erstaunt, weil er

gedacht habe, ihn beim ersten Stich verletzt zu haben. Deswegen sei es auch zum

zweiten Stich gekommen. Wenn dieser beim ersten Stich zu Boden gegangen wäre,

dann hätte er aufgehört. Das sei nur seine Reaktion gewesen, um sich zu

verteidigen. (Ob er beschreiben könne, wie A.___ bekleidet gewesen sei?) Er

habe seine schwarzen «Händschli» angehabt und die Eisenstange. Die Hosen könne

er nicht beschreiben. Er meine, der Oberkörper sei jedenfalls nackt gewesen.

(Er habe ein Teppichmesser erwähnt. Ob er noch etwas dazu sagen könne?) Das sei

ein handelsübliches Teppichmesser gewesen. (Ob das Teppichmesser bei der

Auseinandersetzung eine Rolle gespielt habe?) Ja, für ihn schon. Er (der

Beschuldigte 1) habe es bei der ersten Runde geholt (verbal: Markiert es

auf der Beilage 2). Ob es aber wirklich das Teppichmesser gewesen sei, das er

gegriffen habe, wisse er nicht. Er habe es nur vor der Auseinandersetzung

gesehen. Nicht 100%ig. Er (der Beschuldigte 1) habe es in der linken Hand

gehabt und die Eisenstange immer noch in der rechten Hand.

(Ob er sein Messer beschreiben könne?)

Es sei ein «hundsgewöhnliches» Küchenmesser gewesen. Er habe das kleinste

Messer mitgenommen. (Weshalb er das kleinste Messer mitgenommen habe?) Weil er

niemanden vorsätzlich habe töten wollen. Er habe sich damit lediglich

verteidigen wollen. (Was für einen Griff und welche Klingenlänge das Messer

gehabt habe?) (verbal: zeichnet das Messer auf Beilage 3). Der Massstab sei

1:1. Die Klinge entspreche ungefähr dem Original. Der Griff sei ein bisschen

misslungen. (Warum er nach dem ersten Schlag nicht davongerannt sei?) Das sei

eine gute Frage. Das habe er beim ersten Angriff beim Kiosk gemacht. Dort sei

er weggerannt. Beim zweiten Mal «heute» habe er sich gewehrt. (Was er anders

machen würde, wenn er in der Zeit nochmals zurückgehen könnte. Wenn noch einmal

Freitagmittag um 12:00 Uhr wäre?) «Puh», das sei eine gute Frage. Er sei lange

Zeit davon überzeugt gewesen, dass A.___ psychisch abhängig von F.F.___ sei,

also dass F.F.___ psychisch Macht auf ihn ausübe. Er denke, dass A.___ sonst

eigentlich gar nicht so wäre. Das stehe auch in seinem Schreiben an die

Staatsanwaltschaft. (Ob er die Distanz wisse, als er das erste Mal zugestochen

habe?) Er (der Beschuldigte 1) habe ausgeholt für einen weiteren Schlag.

Er (der Beschuldigte 2) sei dann auf ihn zu. Er sei sicher sehr nahe

gewesen. Aber er könne nicht sagen, wie nahe. (Ob er noch wisse, wie er

zugestochen habe?) Es sei gerade aus gewesen. (Ob dies bei allen drei Stichen

gewesen sei?) Das könne er nicht zu 100% sagen. (Ob er etwas über die

Heftigkeit der Messerstösse sagen könne?) Nein, das könne er nicht. (Ob er den

Beschuldigten 1 über oder unter der Gürtellinie getroffen habe?) Dies sei

über der Gürtellinie, im Brustbereich, Brust-Bauchbereich (verbal: zeigt es mit

beiden Händen unter dem Brustbereich). Er habe ihn ja nicht töten wollen. Er

hätte ja auch die Halsschlagader oder unter dem Arm treffen können. Aber das

sei ja nicht sein Ziel gewesen. «Das wäre auch keine Selbstverteidigung mehr

gewesen». (Ob er davon ausgehe, dass die Stiche nicht lebensgefährlich gewesen

seien?) Er hoffe es. «Ich will nicht, dass A.___ stirbt.» (Ob Stiche in den Bauch

mit einem Messer, wie er es gezeichnet und verwendet habe, tödlich verlaufen

könnten?) Nein. Dafür sei die Klinge zu kurz. (Ob der Beschuldigte 1 auch

Einstiche im Rücken habe?) «Puh», keine Ahnung. Jedenfalls nicht von ihm. So

ein «hinterhältiger Dreckssiech» sei er nicht. (Wie er sich jetzt fühle?) «Puh.

Wie fühle ich mich. Wie ein Arschloch», dass er es so weit habe gehen lassen.

Es sei sicher nicht gerechtfertigt, dass er sich mit dem Messer verteidigt

habe. Er habe dann nur noch rot und sein Leben bedroht gesehen. Er habe keine

andere Wahl gehabt, als sich zu wehren. Für ihn sei es Notwehr gewesen. (Ob der

Beschuldigte 1 ihm körperlich überlegen sei?) Ja schon, er sei ein

durchtrainierter Sportler. Er selbst nicht. (Ob er damit gerechnet habe, dass

es zu einer Konfrontation kommen würde?) Nein, er habe damit gerechnet, dass er

[der Beschuldigte 1] arbeite. Der Plan sei gewesen, dass sie um 15:00 Uhr

ihre Lebensmittel holten und um 16:00 Uhr wieder weg wären. (Aber J.F.___

sei ihnen ja entgegengekommen und habe gesagt, dass beim «Lädeli» etwas

passieren werde. Wieso er dennoch dorthin gegangen sei?) Nein, J.F.___ habe

nicht gesagt, dass A.___ dort sei. Sie habe einfach gesagt, dass etwas im Busch

sei. Wenn er gewusst hätte, dass A.___ dort sei, hätte er ein Bogen um das

«Lädeli» gemacht. (Was er dazu sage, dass J.F.___ in der polizeilichen

Erstbefragung ausgesagt habe, dass sie wörtlich gesagt habe: „Geht nicht zum

Lädeli, A.___ und Mami sind auch dort."?) «Nein!» Das habe sie nicht

gesagt. Sie habe nur gesagt, dass sie habe weggehen müssen von dort oben. Sie

habe gesagt, es sei etwas im Busch und sie sollten vorsichtig sein. (Wieso sie

dann hochgegangen seien, wenn etwas im Busch gewesen sei?) Sie habe es aber

nicht auf das «Lädeli» oder die Zeit bezogen. Deswegen sei er auch nicht davon

ausgegangen, dass A.___ dort sei. «Verdrehen Sie mir jetzt hier nicht die

Wörter!» (Er habe darauf entgegnet, dass A.___ am Abend nicht mehr da sei, weil

er dann eingesperrt sei. Was er dazu sage)? «Brrr! Hallo?!» (verbal: schüttelt

den Kopf) Das stimme nicht, so eine «Antönung», dass er nicht mehr da sei,

nein, «nä äh». Ob er das Gefühl beschreiben könne, dass ihm bei der

Auseinandersetzung durch den Kopf gegangen sei?) «Nackte Panik.» Jetzt müsse er

sich wehren, sonst sei er kaputt. (Ob er sich bewusst gewesen sei, dass er ihn

in den Bauch steche?) Nein, er habe sich ziellos gewehrt, um ihn von sich

fernzuhalten. Aber das habe ja auch nichts genutzt (Akten Stawa, pag.

1058.

ff.).

2.5.2.3

In der Hafteinvernahme vom 15.

September 2015 bestätigte der Beschuldigte 2 erneut, der Angriff sei durch

A.___ erfolgt, nicht durch ihn (Akten Stawa, pag. 1089 f.).

2.5.2.4

Anlässlich der Tatrekonstruktion

vom 28. September 2015 übergab der Beschuldigte 2 den Strafbehörden eine Notiz,

auf welcher er den Ablauf der Auseinandersetzung mit Zeitangaben notiert hatte

(Akten pag. 212). Darauf ist Folgendes vermerkt:

«Zeitablauf 11.9.2015

3’ 1. Angriff A.___ ab Bank, sitzend

bis zum ersten Schlag an linke Kiferseite

4’ 2.

Wegstossen 2 weitere Schläge auf Kopf und Schulter bis abwehr mit Messer 1

Stich

10’ 3.

4.

Schlag auf Kopf, Fall auf Knie, A.___ entfernt sich, rundgang zu Bank und

erneuter angriff, 2 Abwehr mit Messer

6’ 4.

Messer weg, Schwitzkastne, F.F.___ beim Orfeigen, Positionsverschiebung,

Losreissen von A.___

12’ 5.

Festgehalten durch F.F.___, A.___ 4-6 leichte + starke weitere Schläge auf

Kopf. Zusammenbruch, kurz vor Ohmacht.

3’ 6.

Flucht in Eingangsbereich.

38’

sec. Total»

An der Tatrekonstruktion selbst zeigte

der Beschuldigte 2 die folgenden Szenen auf (Akten Stawa, pag. 348 ff.):

Er und E.B.___ seien mit dem Kind im Kinderwagen vom Süden her in die Passage

gekommen. Der Beschuldigte 1 sei auf der Bank gesessen und F.F.___ neben

ihm gestanden (Szene 1). Als sie vor dem Eingang des Gebäudes [Adresse 1]

gestanden seien, sei der Beschuldigte 1 mit einer Eisenstange in der

rechten Hand auf sie zugekommen. Er (der Beschuldigte 2) habe den

Kinderwagen in den Eingangsbereich weggestossen (Szene 2). Er habe sich zum

Beschuldigten 1 umgedreht. Dieser habe ihm mit der „Eisenstange" in

den Hals-/Schulterbereich geschlagen (Szene 3). Beim zweiten Schlag habe er den

Beschuldigten 1 am Kragen gegriffen und ihn weggestossen (Szene 4). Er

habe zum Küchenmesser in der Jackentasche gegriffen, während der

Beschuldigte 1 weiter geschlagen habe (Szene 5). Er habe mit dem

Küchenmesser in den Bauchbereich des Beschuldigten 1 eingestochen.

Zeitgleich habe er einen weiteren Schlag auf den Kopf erhalten (Szene 6). Er

sei zu Boden auf das Knie gefallen (Szene 7). Der Beschuldigte 1 habe sich

in Richtung der Sitzbank entfernt. Der Beschuldigte 2 sei wieder

aufgestanden und habe beobachten können, wie der Beschuldigte 1 eine Runde

gemacht habe (Szene 8). Der Beschuldigte 1 sei wieder mit der

„Eisenstange" in der Hand auf ihn zu gekommen und habe erneut auf seinen

Kopf eingeschlagen (Szene 9). Der Beschuldigte 2 habe während des

Schlages ein zweites Mal mit dem Messer in den Bauch-/Brustbereich des

Beschuldigten 1 eingestochen (Szene 10). Der Beschuldigte 2 habe das

Messer weggeworfen und den Arm um den Hals des Beschuldigten 1 gelegt

(Szene 11). F.F.___ habe sich in das Handgemenge eingemischt und sich am

rechten Bein / an der Hüfte des Beschuldigten 2 festgehalten.

Dieser habe ihr eine Ohrfeige gegeben (Szene 12). Der Beschuldigte 1 habe

sich von ihm befreien können. F.F.___ sei aufgestanden und habe den

Beschuldigten 2 an den Armen festgehalten. Der Beschuldigte 1 sei

hinter F.F.___ gestanden und habe wiederum mit der „Eisenstange" auf den

Kopf des Beschuldigten 2 eingeschlagen (Szene 13). Dieser sei auf die Knie

gefallen (Szene 14). Er sei wieder aufgestanden und ins Gebäude geflüchtet. E.B.___

sei auf der Treppe zum Kellergeschoss gesessen. Er sei die Treppe bis zum Büro

„[…]" im 2. Stock hochgelaufen (Szene 15).

2.5.2.5

In der Einvernahme vom 6.

Oktober 2015 (Akten Stawa, pag. 501 ff.) führte der sich nach wie vor in

Untersuchungshaft befindende Beschuldigte 2 aus, nach seiner ersten Aussage und

seiner Genesung habe er sich nun wieder an mehr Einzelheiten erinnern können.

Nach der Erkenntnis habe er versucht, dies mitzuteilen. Er habe eine Ergänzung

verlangt. Dies sei ihm aber durch die Staatsanwältin nicht gewährt worden. Er

habe dies dann erst bei der Tatrekonstruktion einfügen können. Dies sei bei

Punkt 4 in der Einvernahme, nachdem er versucht habe, A.___ zu überwältigen. Da

habe er gesagt, dass er einen Filmriss gehabt habe. Dort seien Details

untergegangen. Er könne noch nicht erklären, wie er von Punkt 4 zu Punkt 5

gekommen sei. Da habe er immer noch den Filmriss. Bei Punkt 5 sei er von F.F.___

festgehalten worden und A.___ sei hinter F.F.___ gestanden und habe weiter mit

dem Schlagstock auf seinen Kopf auf die linke Seite geschlagen, bis er kurz vor

der Bewusstlosigkeit gestanden, halbwegs zusammengebrochen sei und die Flucht

ergriffen habe. Dies als Ergänzung zur ersten Aussage. Als er abgeführt worden

sei, sei ihm aufgefallen, dass es im Gang im Liftbereich eine Blutlache am

Boden gehabt habe. Er könne sich nicht erklären, woher diese sei, da der Kampf

ausserhalb der Räumlichkeiten stattgefunden habe. Er (der Beschuldigte 1)

müsse ihm bei seiner Flucht nochmals nachgerannt sein. Er habe ihn aber nicht

gesehen, nur seine Freundin auf der Treppe.

Der Beschuldigte 2 bestätigte,

gewusst zu haben, dass etwas «im Busch» sei, verneinte jedoch, gewusst zu

haben, dass der Beschuldigte 1 vor Ort war. A.___ habe das Rohr während

dem Angriff in der Hand gehabt. Das erste Mal habe er das Eisenrohr auf

Eingangshöhe mit Blick nach rechts gesehen. Er habe A.___ bereits vier Meter

entfernt mit dem Eisenrohr in der rechten Hand gesehen, wie er ausgeholt habe

zum Zuschlagen. Nach seiner Drehung habe er den ersten Schlag seitlich an

seinen Kiefer durch den Schlagstock erhalten. Er habe versucht, ihn mit der

linken Hand aus dem Gefahrenbereich seiner Tochter wegzuschieben. Während dem

Wegschieben habe A.___ weitere zwei Mal auf seine Seite (zeigt mit der linken

Hand zum Kopf linksseitig) geschlagen. Dann habe er sein Messer gezogen, um

sich verteidigen zu können, und auf den Oberkörper von A.___ zugestochen. Dies

sei zur selben Zeit geschehen, als dieser den vierten Schlag auf seinen Kopf

ausgeübt habe und er (der Beschuldigte 2) zu Boden gegangen sei. Er sei

auf sein rechtes Knie gefallen. Mit der rechten Hand habe er sich auf dem Boden

abgestützt, mit dem Messer in der Hand. A.___ habe sich von ihm entfernt, eine

Runde gedreht, einen Halt bei der Sitzbank gemacht, nach etwas gegriffen und

sei mit dem Schlagstock in der rechten Hand erneut auf ihn zugekommen. Zur

selben Zeit, als er (der Beschuldigte 1) von der Sitzbank zurückgekehrt

sei, sei er (der Beschuldigte 2) langsam aufgestanden und habe sich in

seine Gegenrichtung bewegt, um einen erneuten Schlag abzuwehren. Er habe den

Schlag mit seinem linken Unterarm erfolgreich abgewehrt und erneut zugestochen.

Dies sei gleichzeitig geschehen. Dort habe er bemerkt, dass A.___ verletzt

gewesen sei, und gehofft, dass dieser endlich von ihm ablasse. Er habe sein

Rüstmesser weggeworfen und habe versucht, ihn mittels einer Drehung mit dem

linken Arm in den Schwitzkasten zu bekommen, was ihm auch gelungen sei. Bis

dann F.F.___ dazwischen gegangen sei. Sie sei zu seinen Füssen gelegen mit der

linken Hand auf der rechten Hüfte und er habe sich auf einmal gegen zwei wehren

müssen. So habe er mit seiner rechten Hand geschlagen, während er mit dem

linken Arm A.___ im Schwitzkasten festgehalten habe. Mit der rechten flachen

Hand habe er F.F.___ eine Ohrfeige gegeben. Dann habe der Filmriss angefangen.

Irgendwie sei es A.___ wieder gelungen, sich zu befreien. Es müsse eine

Positionsverschiebung geben haben. Daran könne er sich aber nicht erinnern. Die

Erinnerung erscheine wieder zu dem Zeitpunkt, als ihn F.F.___ an beiden

Oberarmen festgehalten habe und A.___ hinter F.F.___ gestanden sei und

insgesamt vier bis sechs Mal weiter mit dem Schlagstock geschlagen habe, bis er

erneut kurz vor der Ohnmacht gewesen, kurz zusammengebrochen sei und die Flucht

ergriffen habe.

(Wie stark A.___ zugeschlagen habe?) Er

sei noch nie in so einer Situation gewesen. Er könne das nicht beurteilen. Das

müsse man mit der Forensik versuchen herauszufinden. Er habe keinen Schmerz

gespürt. Er würde sagen, es habe stark geblutet. Es sei heruntergelaufen. Es

habe nicht herausgespritzt. Er nehme an, dass er (der Beschuldigte 1)

geblutet habe. Er habe keine Zeit gehabt zu schauen. Er habe beim zweiten

Angriff gespürt und auch gesehen, dass das Messer eingedrungen sei. Somit sei

klar, dass er geblutet haben müsse. Er habe sich nicht geachtet, da er auf den

Schlagsock fokussiert und fixiert gewesen sei, da er habe schauen müssen, dass

er nicht weitere Schläge erhalte. Die Begründung, weshalb er ein Messer

mitgenommen habe, sei, dass er bereits am 7. August 2015 mit einem

Eisenrohr durch A.___ angegriffen worden sei. Es sei mit seiner Aussage schon

eine Strafanzeige erstellt worden. Danach sei es zu telefonischen Drohungen und

Gewaltandrohungen etc. gekommen. Auf Vorhalt, dass das Messer eine Klingenlänge

von 10,3 cm habe, meinte der Beschuldigte 2, er hätte es kleiner eingeschätzt.

Er könne die vorhergehenden Bedrohungen und Ankündigungen von einem neuen

Anschlag seitens A.___ auch nachweisen. (Wo er das Messer verstaut habe?) Dies

sei in der linken Brusttasche in der Innenseite seiner Jacke gewesen. Er habe

nach dem dritten Schlag, als er A.___ an der Schulter losgelassen habe, mit der

linken Hand an die Brusttasche von aussen gegriffen und mit der rechten Hand

das Messer herausgenommen. Die Jacke sei offen gewesen. Die Messerhülle sei in

der Innentasche geblieben und er habe nur das Messer hervorgenommen. Es hätte

zeitlich niemals gereicht, da er (der Beschuldigte 1) auch schon zum vierten

Schlag ausgeholt habe. Wenn er noch die Schutzhülle des Messers hätte entfernen

müssen, dann hätte A.___ bereits zugeschlagen. Es sei zeitlich nicht möglich

gewesen, ihm (dem Beschuldigten 1) die Absicht seiner Notwehr darzulegen.

(Wieso er das Messer hervor genommen habe, wenn er sich auch körperlich, also

auch ohne Messer, hätten wehren können?) Nein, er sei körperlich unterlegen und

schon gar gegen einen Schlagstock. Hätte er (der Beschuldigte 1) keinen

Schlagstock dabeigehabt, dann hätte er auch kein Messer gebraucht. (Wie er

genau zugestochen habe?) Die erste Abwehr nach dem dritten bis zum vierten

Schlag sei leicht von unten nach oben, nicht gerade nur leicht aufwärts

gewesen. Beim zweiten Mal habe er gleichzeitig einen Schritt machen müssen und

habe geradeaus, also waagrecht, gestochen. Er sei ihm (dem

Beschuldigten 1) ja nicht nachgerannt. Dieser sei auf ihn zugekommen.

(Wohin er gestochen habe?) Der Erste könne er nicht zu 100 % sagen, der

müsste unterhalb der Rippenenden sein. Der Zweite müsste etwas höher, ca. 2-5

cm höher sein. Er könne es aber nicht genau einschätzen. Diese Angaben könne er

nur machen, da er wisse, wie er in etwa gestochen habe. (Wie tief hinein er

gestochen habe?) Das könne er nicht sagen. (Wie oft er gestochen habe?) Das sei

zwei Mal gewesen. Den Dritten könne er nicht nachvollziehen. Eventuell könne er

erklären, wie er es sich vorstellen könne. Beim ersten Angriff, als er den «Flash»

gehabt habe und zu Boden gegangen sei, könnte er eventuell reflexartig reagiert

haben. Dies sei die einzige Gedächtnislücke, welche für ihn in Frage komme.

Anders könne er es sich nicht erklären. Beim Zweiten sei er sich sicher, dass

er nur einmal gestochen habe und dann habe er das Messer weggeworfen, da er

erkannt habe, dass er (der Beschuldigte 1) verletzt gewesen sei. (Was er

mit den Messerstichen gegen A.___ habe erreichen wollen?) Er habe sich wehren

wollen, abwehren, dass er aufhöre. Er kenne das schon. Er hätte ihm in den

Oberkörper oder die Beine stechen können. Dies hätte ihn (den

Beschuldigten 1) aber nicht aufgehalten und dafür sei keine Zeit gewesen,

da er mit einem Schlagstock angegriffen worden sei und sich gleichzeitig habe

schützen und wehren müssen. Für ihn sei dies die einzige Möglichkeit gewesen,

sein Kind, seine Frau und sich zu schützen. «Was wäre passierte, wenn er gegen

mich erfolgreich gewesen wäre, hätte er dann meine 2½-jährige Tochter und meine

Frau noch erschlagen?». (Ob er A.___ habe töten wollen?) Nein. (Ob ihm bewusst

gewesen sei, dass er mit den Messerstichen tödliche Verletzungen hätte zufügen

können?) Ja. (Ob er das Eisenrohr beschreiben könne?) Es sei eine schwarze,

konische Stange gewesen wie ein kleiner Baseballschläger. (Ob er die

Bewusstlosigkeit genau bezeichnen könne?) Es seien nur Milli-/Micro-Sekunden

gewesen. Als er den «Flash» beim vierten Schlag gehabt habe und zu Boden

gegangen sei, habe er Orientierungsprobleme gehabt. Er habe sich zuerst wieder

orientieren müssen, wo sein Angreifer sei. Beim zweiten Angriff habe er auch

einen «Flash» gehabt. Er wisse aber nicht woher. Er habe keinen Schlag gespürt.

Da habe er erst wieder etwas realisiert, als ihn F.F.___ mit beiden Armen

fixiert und A.___ zugeschlagen habe. Er könne dies nicht beweisen. Er habe

einfach diesen «Flash», Filmriss, gehabt. Wie lange dies gedauert habe, wisse

er nicht. (Ob er A.___ mit dem Messer gestochen habe, bevor oder nachdem er ihn

mit dem Eisenrohr geschlagen habe?) Er (der Beschuldigte 1) habe ihn mit

dem Eisenrohr mehrmals geschlagen, bevor er zugestochen habe. (Ob er im

Zeitpunkt des Zustechens darauf vertraut habe, dass sich dieses Risiko nicht

verwirkliche, resp. dass A.___ nicht sterbe?) Ja. (Warum?) Er habe ausreichende

Kenntnis der Anatomie des menschlichen Körpers und hätte ihn mit gezielten

einfachen Schnitten innert kürzester Zeit töten können. Halsschlagader,

Achillesferse, Achselhöhle, Lungenarterie, Genickstich, usw. Das gehöre zu

seinem Allgemeinwissen.

2.5.2.6

Anlässlich der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. April 2018 (Akten Stawa,

pag. 873 ff.) bestätigte der Beschuldigte 2 seine bisherigen Aussagen. Es

habe ein tätlicher Angriff mit einer Eisenstange stattgefunden, den er

abgewehrt habe. Herr A.___ habe das gemacht. Der Rest stehe in der Aussage.

(Weshalb er sich nicht entfernt habe, wenn er sage, dass er vom

Beschuldigten 1 angegriffen worden sei?) Weil es keine Fluchtmöglichkeit

gegeben habe und er lasse Kind und Partnerin nicht im Stich. (Warum er an

diesem Tag das Messer bei sich gehabt habe?) Weil die Mutter K.___ zuvor seine

Partnerin gedrängt habe, nach [Ort 1] zu kommen, dort auf diesen Platz. Er

sei der Meinung gewesen, dass es gefährlich sei wegen den vorhergehenden

Drohungen und wegen des Vorfalls im August, als es schon zu Tätlichkeiten

gekommen sei. Durch das Drängen, welches stattgefunden habe, sei es ihm

«gspässig» vorgekommen. Er habe damit gerechnet, dass es einen Angriff geben

könnte und dass er sich verteidigen können müsse. Die Androhungen seien sehr

heftig gewesen und hätten nicht nur bei ihm Angst ausgelöst, sondern auch bei

seiner Partnerin. (Somit sei der Angriff auch nicht wirklich überraschend

gewesen. Was er dazu sage?) Doch, es sei dennoch überraschend gewesen. Er habe

das Messer nur mit sich geführt, um sich selber zu schützen und nicht, um

selber einen Angriff auszuüben. (Wohin er mit dem Messer gezielt habe?) Es sei

unterhalb des Brustkorbs gewesen. Er habe nicht gezielt. Es sei eine

Abwehrreaktion gewesen, nachdem er bereits einige Schläge mit der Eisenstange

kassiert gehabt habe. Er könne nicht genau sagen, wohin er gezielt habe resp.

wo er ihn verletzt habe. Für ihn sei es eine Notwehrsituation gewesen und ums

nackte Überleben gegangen. (Wie andere Anwesende auf die Auseinandersetzung

reagiert hätten?) Zu einem späteren Zeitpunkt, nach dem zweiten Angriff von

Herrn A.___, habe sich F.F.___ ([…]) eingemischt und ihn mit den Händen

fixiert, damit ihn Herr A.___ erneut habe schlagen können. Beim zweiten

Angriff, als er A.___ im Schwitzkasten gehabt habe, habe F.F.___ ([…]) versucht,

ihn zu Boden zu ziehen. Sie sei aber ausgerutscht. Als sie dann am Boden

gelegen sei, habe er ihr mit der flachen Hand eine geschlagen. Nach dem zweiten

Angriff und der erneuten Abwehr habe er das Messer weggeworfen. Dies habe er

gemacht, um zu zeigen, dass es genug sei. (Warum er sich nicht entfernt habe,

wenn es zwei Phasen gegeben habe?) Weil seine Frau und sein Kind nach wie vor

in unmittelbarer Nähe gewesen seien. Er (der Beschuldigte 1) sei nicht

davongerannt, sondern habe «gekehrt» und mit einem neuen Gegenstand, den er

aufgehoben habe, einen neuen Angriff starten wollen. Wenn er das Messer nach

dem ersten Angriff weggeworfen hätte, wäre er schutzlos gewesen. Er habe zudem

nicht gemerkt, dass er ihn bereits beim ersten Angriff verletzt habe. (Wann er

die Eisenstange beim Beschuldigten 1 gesehen habe?) Von Anfang an. Er sei

auf der Höhe der Türe gestanden und habe noch den Kinderwagen mit seiner

Tochter drin zur Seite geschubst, damit sie in Sicherheit sei. Da habe er etwas

zurückgeschaut und gesehen, wie Herr A.___ mit der Stange in der Hand auf ihn

zu gelaufen kam. Er könne noch sagen, dass er schräg auf ihn zugelaufen

gekommen sei. (Wo die Stange im Verhältnis zum Körper von Herrn A.___ gewesen

sei?) Beim rechten Bein. Er habe versucht, die Stange hinter seinem Bein zu

verstecken.

2.5.2.7

Vor der Vorinstanz bestätigte

der Beschuldigte 2 seine bisherigen Aussagen. Er habe gesehen, wie A.___ aufgestanden

und in schnellen Schritten auf sie zugelaufen sei. Er habe den Kinderwagen ins

Innere des Gebäudes gestossen, sich umgedreht und schon den ersten Schlag auf

der Schulter gespürt. Er habe ihn (den Beschuldigten 1) dann nachher mit

der linken Hand am Kragen gepackt, habe den zweiten und einen dritten Schlag

gespürt, habe dann sein Messer hervorgezogen und habe sich gewehrt. Leicht

ausserhalb des Eingangs sei es zur ersten Unterbrechung des Kampfes gekommen. Er

sei zusammengebrochen und habe einen ganz kurzen «Flash» gehabt. Herr A.___ habe

eine Runde gedreht, beim Bänkli nach etwas gegriffen und sei wieder auf ihn zu

gekommen. Für ihn (den Beschuldigten 2) sei der Kampf eigentlich schon

beendet gewesen, weil er davon ausgegangen sei, er (der Beschuldigte 1) habe

gemerkt, dass er verletzt sei. Er selbst habe es allerdings zu diesem Zeitpunkt

nicht gesehen. Er (der Beschuldigte 1) sei wieder auf ihn zugekommen und er

(der Beschuldigte 2) sei wieder aufgestanden. Er (der Beschuldigte 2)

sei dann auf ihn zu, weil er den Weg habe verkürzen wollen, um zu verhindern,

dass dieser mit der Stange einen weiteren Schlag gegen den Kopf versetzen könne.

Mit dem linken Arm habe er den Schlag abgewehrt und habe ihm (dem

Beschuldigten 1) mit der rechten Hand die zweite Stichverletzung zugefügt.

In diesem Moment habe er dann auch gesehen, dass er ihn verletzt habe und habe

das Messer weggeworfen. Er habe einfach die Angriffe abgewehrt. Er habe ihn (den

Beschuldigten 1) dann im Schwitzkasten gehabt und dann sei Frau F.___ auch

noch auf ihn los. F.F.___ habe dann von ihm eine ziemlich heftige «Schwinte» / Ohrfeige

gefasst, während sie unten bei seinen Beinen gelegen sei. A.___ müsse es wohl

irgendwie gelungen sein, sich loszureissen. Er (der Beschuldigte 2) habe dann

einen Filmriss, einen Unterbruch. Vielleicht könne er sich auch nicht mehr

erinnern, wie er zu dem Punkt gekommen sei, als F.F.___ ihn fixiert und Herr A.___

über ihre Schulter mit dem Schlagstock, also dem Eisenrohr, weiter auf ihn eingeschlagen

habe. Er habe diese Schläge nicht mehr kommen sehen und sich nicht mehr wehren

können. Irgendwann sei ihm nichts mehr Anderes übriggeblieben, als zu flüchten.

Er sei ins Gebäude und ins Treppenhaus geflüchtet, die Treppe hoch. Auf Frage

bestätigte er, der Beschuldigte 1 habe seinen rechten Arm hinter seinem

Bein versteckt, als er vom Bänkli aufgesprungen sei. Er habe die Eisenstange

nicht direkt gesehen, aber habe davon ausgehen können, dass er die Stange wie

beim ersten Mal dabeihatte.

2.5.2.8

Anlässlich der

Berufungsverhandlung betonte der Beschuldigte 2 auf den Vorhalt

angesprochen, dass es nicht drei Stiche gewesen seien, sondern nur zwei. Weiter

sei es eine komplette Notwehrlage gewesen, was ihn dazu berechtigt habe, sich

zu wehren. Es habe ja bereits am 7. August ein Angriff mit einer

Eisenstange stattgefunden. Vor diesem ersten Angriff habe es «jenste» Mord- und

Gewaltandrohungen gegeben. Auch zwischen den zwei Angriffen habe es Drohungen

gegeben, was alles protokolliert sei. Aus Angst um sein Kind und die

bevorstehende Gewalt, sei er berechtigt gewesen, sich entsprechend zu schützen,

weil der Staat […] ja nichts unternommen habe. Er und seine Partnerin seien von

der Sozialhilfe abhängig und auf die Essensausgaben angewiesen gewesen. Daher

seien sie am 11. September als Familie das Essen beziehen gegangen und seien

von A.___ mit einer Eisenstange angegriffen worden. (Was er zur Begegnung mit

der Nichte sagen könne, welche ihnen bei der Anreise begegnet sei?) Die Nichte

sei ihnen unterhalb des «Lädelis» entgegengekommen. Sie habe sie vorgewarnt,

dass etwas im Busch sei. Ihre Mutter habe alle Kinder weggeschickt. Aber sie

habe nicht erwähnt, dass A.___ dort sei. Nach diesem Gespräch habe er die

Polizei informiert. Doch leider habe es der zuständige Tageschef unter den

Tisch gekehrt. Er habe der Polizei mitgeteilt, dass gemäss der Nichte eine

Gewaltbereitschaft gegeben und der Verdacht da sei, dass ein Angriff

stattfinde. Auf die Frage, wie es dann beim «Lädeli» abgelaufen sei, führte der

Beschuldigte 2 aus, sie seien zu dritt um die Ecke gekommen und hätten es

gerade noch bis zur Tür geschafft. Er habe dem Kinderwagen noch einen Schubs

gegeben können, damit die Tochter in Sicherheit gewesen sei. Er habe sich

umgedreht und schon den ersten Schlag am Hals gespürt. Er habe ihn (den

Beschuldigten 1) aufstehen und sofort auf ihn zurennen sehen. Es sei eine

Angriffsposition gewesen mit ausgestreckter Brust und nacktem Oberkörper. Für

ihn sei es einfach eine Notwehrlage gewesen und er habe den Angriff abwehren

müssen. Er habe keine andere Möglichkeit gehabt. (Ob es möglich sei, dass der

erste Schlag mit der Faust gewesen sei?) Nein, es sei eine Eisenstange auf die

rechte Halsseite gewesen. Der zweite sei mehr auf die linke Seite gewesen und

der dritte mehr in der Mitte. Er (der Beschuldigte 1) habe ihn mit der

Eisenstange angegriffen und er habe mehrere Schläge kassiert. Er (der

Beschuldigte 2) habe das Messer gezogen, um den Angriff zu stoppen. Es

habe nicht funktioniert. A.___ habe sich zwar entfernt und er (der

Beschuldigte 2) habe gehofft, dass der Angriff fertig sei. Er (der

Beschuldigte 1) habe eine Runde gedreht und wieder mit der Eisenstange angegriffen,

was er ein zweites Mal habe abwehren müssen. Man müsse wohl nicht diskutieren,

dass eine Eisenstange ein Tötungsgerät sei.

(Wieviel Zeit ihm zur Verfügung gestanden

habe, um nach den ersten paar Schlägen das Messer hervor zu nehmen und sich zu

wehren?) Es sei recht schnell gegangen. Die ersten drei Schläge seien

vielleicht 6 – 7 Sekunden gegangen, bis er dann sein Messer griffbereit gehabt

habe und sich habe wehren können. (Warum er das Messer eingesetzt habe?) Weil

er aus dem ersten Angriff gelernt habe, dass er mit einer Eisenstange

angegriffen werde. Beim zweiten Mal hätte es etwas anderes sein können.

Entsprechend habe er sich gerüstet. (Ob er sich vorher überlegt habe, wo und

wie er zustechen werde, falls er das Messer einsetzen müsste?) Es sei nichts

geplant gewesen. Er habe gehofft, dass nichts passiere, weil er Ärger aus dem

Weg gehe. Aber in dieser Situation zu überlegen, wohin er steche, nein. Es sei

eine Notwehrlage gewesen. Die Zeit habe nicht gereicht, um zu überlegen, wo er

ihn verletze, also im Bein etc. Denn jeder weitere Schlag hätte sein Tod sein

können. (Ob er im Zeitpunkt der Auseinandersetzung gewusst habe, dass

Messerstiche im Brustbereich zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können?)

Es sei ihm bewusst. Aber nicht so lebensgefährlich, wie wenn er das Messer

woanders bewusst genutzt hätte. Der Bauch sei weniger lebensgefährlich als z.B.

ein Kehlenschnitt oder ein Nackenstich. Er hätte auch in die Rippe oder Lunge

stechen können. Das wäre eine bewusste Aktion gewesen. Das habe er aber nicht

ausgeführt. Es sei eine Abwehr gewesen. (Auf Vorhalt, dass Herr A.___

Verletzungen im Brustbereich gehabt habe) Nicht von ihm. Nur im Bauchbereich.

Für ihn sei der Brustbereich oben und die zwei Messerstiche seien unten gewesen,

was der Bauchbereich sei. (Ob er gewusst habe, dass auch Messerstiche im –

gemäss seiner Definition – Bauchbereich lebensgefährlich sein können?) Das sei

klar, aber es führe nicht zu einem sofortigen Tod.

(Was er sich nach der Warnung, es sei

etwas im Busch, vorgestellt habe, was das heissen könne?) Er habe einfach das

Gefahrenpotential gesehen. Aber er habe sich keine Gedanken gemacht, was

passieren oder wie ein Angriff stattfinden könne. A.___ habe ihn schon am

7.

August angegriffen und seine Gewaltbereitschaft geäussert. Mit dessen

Aggressivität und den Combox-Nachrichten sei ihm (dem Beschuldigten 2)

bewusst gewesen, dass etwas passieren könne, und er habe sich entsprechend

rüsten müssen. Er hätte auch ein grösseres Messer mitnehmen können. Aber er

habe das Kleinste mitgenommen, weil er keinen Schaden habe verursachen wollen.

Sie seien von K.___ nach [Ort 1] gedrängt worden. Seine Frau habe mit der

Tochter alleine gehen wollen, aber das habe er nicht verantworten können. Daher

habe er sich entschieden, das Messer zu ihrem Schutz mitzunehmen.

2.5.2.9

Würdigung

der Aussagen des Beschuldigten 2

Die Aussagen des

Beschuldigten 2 weisen mehrere Realkennzeichen auf, welche dafürsprechen, dass

die Schilderungen erlebnisbasiert sind. Er schilderte den Ablauf der

Auseinandersetzung während des gesamten Verfahrens im Wesentlich

übereinstimmend, detailgetreu und mit zahlreichen raum-zeitlichen

Verknüpfungen, welche nachvollziehbar und plastisch erscheinen. Die

Ausführungen des Beschuldigten 2 sind – im Gegensatz zu denjenigen des

Beschuldigten 1 – sehr ausführlich. Der Ablauf wird teilweise sprunghaft

geschildert, jedoch stimmig und plausibel. Der Beschuldigte 2 beschrieb auch

seine eigenen Gefühle, bspw. er habe Angst und Panik gehabt. Er schilderte

Aussergewöhnliches: Er habe gedacht, der Beschuldigte 1 würde nach dem

ersten Messerstich von ihm ablassen. Dieser habe jedoch nur eine Runde gedreht und

sei wieder auf ihn zugekommen. Seine Schilderungen, etwa wie der Beschuldigte 1

von der Sitzbank aufgestanden sei, er sein Kind ins Gebäude geschoben habe und

er kurz darauf während dem Umdrehen den ersten Schlag verspürt habe, wirken

authentisch. Diese werden auch durch die Aussagen weiterer Anwesender gestützt,

wonach der Beschuldigte 1 auf den Beschuldigten 2 losgegangen sei und ihn unvermittelt

angegriffen habe.

Der Beschuldigte 2 bestätigte seine

Aussagen auch nochmals vor Obergericht. Wieder schilderte er den Vorfall im

Wesentlichen deckungsgleich mit seinen früheren Aussagen.

Zwar gibt es – wie die Vorinstanz

aufgezeigt hat – gewisse Unstimmigkeiten bzw. Widersprüche betreffend Details

im Ablauf. So z.B. in welchem Zeitpunkt der Beschuldigte 2 den Schlagstock des

Beschuldigten 1 gesehen hat und ob er vor oder nach dem vierten Schlag auf die

Knie gefallen ist. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass es sich um eine relativ

kurze und intensive Auseinandersetzung handelte und die Erstaussage des am Kopf

verletzten Beschuldigten 2 noch gleichentags zu später Stunde erfolgte. Der

Beschuldigte 2 gab in der folgenden Einvernahme sodann an, nach seiner

ersten Aussage und seiner Genesung um Ergänzung ersucht zu haben, da er sich an

weitere Einzelheiten habe erinnern können, was ihm von der Staatsanwaltschaft

nicht gewährt worden sei. Seitens der Staatsanwaltschaft blieb dieser Einwand

unwidersprochen. Er hat sodann die Aussagen präzisiert und den genauen Ablauf bereits

anlässlich der Tatrekonstruktion strukturiert dargelegt. Unklar ist weiter,

welche genauen Informationen der Beschuldigte 2 von der Nichte J.F.___ erhalten

hatte bzw. ob ihm klar war, dass der Beschuldigte 1 vor Ort war. Ob der

Beschuldigte 1 bereits vor Ort war, als J.F.___ weggeschickt wurde, ist

nicht restlos geklärt. Jedenfalls ist aufgrund der Umstände und weiterer

Aussagen davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 zumindest nicht

ausschloss bzw. damit rechnete, dass der Beschuldigte 2 möglicherweise vor Ort

sein könnte, ansonsten er wohl kaum ein Messer mitgenommen und die Polizei avisiert

hätte. Der Beschuldigte 2 sagte von Beginn weg aus, dass er trotz eines unguten

Gefühls, der Warnung, dass etwas im Busch sei, und seines Anrufs bei der

Polizei zum «Lädeli» gegangen sei. Auch dass er von zu Hause ein Messer

mitgenommen und dieses mehrfach eingesetzt habe, sagte er von Beginn weg aus. Weiter

bestätigte er, den Beschuldigten 1 nach dem ersten Schlag geschubst, am Kragen

gepackt zu haben und zu ihm gesagt zu haben, dass er die Schnauze voll habe. Auf

entsprechende Frage verneinte er explizit, den Beschuldigten 1 vor dem Messer

gewarnt zu haben, schliesslich habe dieser ihn auch nicht vor der Stange

gewarnt. Dieses Aussageverhalten, mit welchem sich der Beschuldigte 2 selbst

massiv belastet, spricht für ihn: Wenn er das Messer mitgenommen hätte, um den

Beschuldigten direktvorsätzlich tödlich zu verletzen, hätte er diese Aussagen

kaum mehrfach gemacht. Sodann hätte er nach erfolgter Warnung durch die Nichte

wohl kaum bei der Polizei angerufen, bevor er sich zum «Lädeli» begab. Nach

erfolgtem Vorhalt von drei Stichverletzungen verneinte er zu Beginn nicht

kategorisch, dass es zu einem dritten Stich gekommen sein könnte, sondern gab

an, sich an zwei bewusste Stiche zu erinnern, und suchte nach einer möglichen

Erklärung, wie die dritte Verletzung – die sich in der Folge als kleinere

oberflächlichere Verletzung erwies – womöglich unbewusst durch ihn hätte verursacht

worden sein können. Hätte sich der Beschuldigte 2 versucht herauszureden, so

hätte er sich wohl kaum derart schwer selbst belastet.

Der Beschuldigte 2 gab anlässlich der

Tatrekonstruktion am 28. September 2015 eine Notiz ab, worauf er den zeitlichen

Ablauf der Ereignisse schriftlich festgehalten hatte (Akten Stawa, pag. 212).

Seine schriftlichen Aufzeichnungen entsprechen seinen späteren Aussagen. Auch

dieser Umstand spricht für die Glaubhaftigkeit seines Standpunktes. Es ist zwar

durchaus denkbar, dass ein Täter seine Tatversion schriftlich aufzeichnet und

sich auf diese Weise eine Vorlage verschafft, die er sich anschliessend

verinnerlicht und dann bei der Polizei zu Protokoll gibt. Ein solcher Täter

würde seine Notizen aber kaum noch während der Untersuchungshaft bei der ersten

Gelegenheit zu den Akten geben. Darüber hinaus hat der Beschuldigte 2 in der

darauffolgenden Aussage überzeugend dargelegt, dass er sich darum bemüht habe,

die ihm nach der Erstaussage eingefallenen zusätzlichen Einzelheiten ergänzen

zu können, dass ihm aber keine zeitnahe erneute Einvernahme gewährt worden war,

weshalb er diese erst anlässlich der Tatrekonstruktion habe einbringen können.

Schliesslich werden die Aussagen des

Beschuldigten 2 in einzelnen Punkten auch durch die Angaben des Beschuldigten 1

bestätigt. So sagte dieser aus, dass der Beschuldigte 2 mit seiner Familie zum

Lift gegangen und er selbst vom «Bänkli» herkommend auf diese zugegangen sei.

Er bestätigte weiter, dass der Beschuldigte 2 das Messer nach dem

Zustechen weggeworfen habe, dass der Beschuldigte 2 F.F.___ «traktiert» habe,

dass er den Beschuldigten 2 geschlagen habe, während seine Freundin

zwischen ihnen gewesen sei, und dass der Beschuldigte 2 schliesslich ins

Gebäude geflüchtet sei.

Ergänzend kann auf die Würdigung der

Vorinstanz (Urteil Vorinstanz, S. 18 ff.) verwiesen werden.

Die Angaben des Beschuldigte 2 zum

Ablauf der Auseinandersetzung erscheinen glaubhaft und stehen im Einklang mit

den weiteren Beweismitteln. Daran vermögen die festgestellten Unstimmigkeiten

in untergeordneten Punkten nichts zu ändern.

2.5.3

Aussagen weiterer Personen

Zunächst ist festzustellen, dass die

Aussagen der weiteren Personen allesamt von der Familie M.___ bzw. dieser nahestehenden

Personen stammen. Bei der Auskunftsperson D.___ handelt es sich um das

Gottenkind von K.___, der Mutter von F.F.___, der damaligen Freundin des

Beschuldigten 1, und E.B.___, der Ehefrau des Beschuldigten 2, beide vormals M.___.

2.5.3.1

Die Auskunftsperson D.___ führte

anlässlich ihrer Ersteinvernahme vom 11. September 2015 (Akten Stawa, pag.

449.

ff.) aus, sie sei mit F.F.___ aus dem Gebäude, um eine Zigarette zu

rauchen. A.___ habe dort gewartet. F.F.___ habe ihm gesagt, dass B.B.___, E.B.___

und ihre ca. zweijährige Tochter kommen würden. Darauf sei er aufgestanden und

auf B.B.___ zugegangen. E.B.___ habe sich dann vor A.___ gestellt. Sie nehme

an, weil diese ihre kleine Tochter dabeigehabt habe. B.B.___ sei zu diesem

Zeitpunkt neben E.B.___ gestanden. A.___ habe darauf E.B.___ zur Seite

geschubst. Sie sei etwas zur Seite gestolpert, jedoch nicht zu Boden gefallen.

Darauf habe A.___ auch B.B.___ geschubst. B.B.___ habe sich gewehrt und A.___

auch geschubst. Die gegenseitige «Schubserei» sei jeweils auf Brusthöhe der

beiden Streithähne gewesen. Es sei dann in gegenseitige Faustschläge

übergegangen. Wer wen wo getroffen habe, könne sie nicht mehr sagen. Die beiden

seien dann auch zeitweise am Boden gelegen und hätten sich gewälzt. Beide seien

dann wieder aufgestanden und plötzlich habe A.___ eine ca. 30-40 cm lange,

schwarze Eisenstange oder etwas Ähnliches in der Hand gehabt. Woher er diese

Stange gehabt habe, habe sie nicht gesehen. Er habe sie einfach plötzlich in

der Hand gehabt. A.___ habe dann ca. drei bis vier Mal auf B.B.___ eingeschlagen.

Sie glaube, er habe B.B.___ jeweils im Bereich Schulter / Nacken

getroffen. Aber ganz genau habe sie es nicht gesehen. B.B.___ habe dann am Kopf

geblutet. Das Blut sei ihm über das Gesicht gelaufen. Gleichzeitig habe sie festgestellt,

dass auch A.___ am Bauch geblutet habe. Wie genau die Verletzung bei A.___

passiert sei, könne sie nicht sagen. Sie wisse, dass er ein Japanmesser bei

sich gehabt habe. Aber am Boden sei ein Phasenprüfer gelegen. Woher dieser

Phasenprüfer stammte, wisse sie nicht. Als sie zum Rauchen hinunter gegangen

sei, sei er auf jeden Fall noch nicht dort gelegen.

2.5.3.2

Anlässlich der

Berufungsverhandlung führte D.___ aus, sich nur noch an Bruchstücke des

Vorfalls zu erinnern. Sie sei mit F.F.___ ([…]) im «[…]» gewesen. Diese habe

sie gefragt, ob sie runter rauchen gingen. Unten hätten sie geredet. Herr A.___

sei gekommen und sie habe auch mit ihm gesprochen. Dann seien E.B.___ und B.B.___

gekommen. Es sei eine Rangelei gewesen, aber um was es gegangen sei, habe sie

nicht gewusst. Sie habe nur gesehen, wie sie aufeinander losgegangen seien. Sie

habe sich distanziert und sei zur Seite gegangen. Sie habe gesehen, dass A.___

geblutet habe, irgendwie am Bauch. Sie habe nicht genau gesehen wo. (Ob Sie

sich erinnern könne, Gegenstände gesehen zu haben?) Nein, sie erinnere sich

nicht. Sie wisse nicht, ob etwas gewesen sei. «Ich sah nur, dass sie am Anfang

mit den Fäusten… Aber mehr habe ich nicht gesehen.» Sie erinnere sich wirklich

nicht mehr, ob Gegenstände verwendet worden sei. Es sei zehn Jahre her.

2.5.3.3

Die Vorinstanz hat die Aussagen

der weiteren Personen, K.___, E.B.___, F.F.___ und J.F.___ korrekt

zusammengefasst und gewürdigt. Darauf kann verwiesen werden (Urteil Vorinstanz,

S. 14 ff.). K.___ bestätigte anlässlich ihrer Ersteinvernahme vom 11.

September 2015 einzig, dass A.___ «ohne ein Wort» auf E.B.___ und B.B.___

losgegangen sei (Akten Stawa, pag. 447). Dass A.___, derjenige gewesen sei,

der zu E.B.___ gegangen sei, bestätigte auch F.F.___ (Akten Stawa, pag. 468). E.B.___

sagte aus, dass A.___ plötzlich auf sie losgekommen sei (Akten Stawa, pag.

433). Zum konkreten Ablauf der Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten konnten

sie keine Angaben machen.

2.6

Abschliessende Würdigung und

rechtserheblicher Sachverhalt

Vorweg ist

festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die Akten als

erstellt erachtet werden kann. Die Aussagen des Beschuldigten 2 stehen – im

Gegensatz zu den wechselhaften und widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten 1

– im Einklang mit den weiteren Beweismitteln. Mehrere Auskunftspersonen

bestätigten, dass der Beschuldigte 1 auf den Beschuldigten 2 zu- bzw. losging. Die

Auskunftsperson D.___ bestätigte zudem den Einsatz des Schlagstocks durch den

Beschuldigten 1 und die dadurch erfolgten Verletzungen des Beschuldigten 2.

Diese sind auch durch den Notfallbericht und das rechtsmedizinische Gutachten

dokumentiert, was die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten 2 stützt. Somit

ist – wie bereits erwogen – zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte 1 den

Beschuldigten 2 mit der Eisenstange geschlagen hat. Gestützt auf die Aussagen

des Beschuldigten 2 ist von einem Angriff durch den Beschuldigten 1, konkret

von einem Schlag im Eingangsbereich durch den Beschuldigten 1 mit der Stange im

Kopf-/Schulterbereich auszugehen. Dieser erste Schlag erfolgte seitlich auf den

Kopf beim Umdrehen, wobei der Beschuldigte 2 im Bereich Kiefer / Schulter

getroffen wurde. Es kam zum gegenseitigen Schubsen bzw. Ziehen und zu zwei

weiteren Schlägen, bevor der Beschuldigte 2 das Messer hervornahm. Dann kam es

zu einem vierten, stärkeren Schlag. Zeitgleich erfolgte der erste Messerstich

und der Beschuldigte 2 ging zu Boden. Der Beschuldigte 1 entfernte sich,

drehte eine Runde und kam mit erhobener Stange zurück. Den nächsten Schlag

konnte der Beschuldigte 2 mit dem linken Unterarm abwehren, wobei er

gleichzeitig ein zweites Mal geradeaus bewusst mit dem Messer zustach.

Anschliessend warf er das Messer weg und nahm den Beschuldigten 1 in den

Schwitzkasten. F.F.___, die hinzukam, um letzterem zu helfen, erhielt vom

Beschuldigten 2 eine Ohrfeige. Dem Beschuldigten 1 gelang es, sich zu

befreien. Während F.F.___ zwischen den beiden stand und den Beschuldigten 2

festhielt, schlug, der Beschuldigte 1 nochmals vier- bis sechsmal mit der

Eisenstange auf den Beschuldigten 2 ein, bevor dieser ins Gebäudeinnere

flüchtete. Zu Gunsten des Beschuldigten 1 ist von vier Schlägen auszugehen.

Die

Verletzungen des Beschuldigten 1 und deren Verursachung durch den Beschuldigten

2.

sind unbestritten. Präzisierend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1

keine Angaben zur Anzahl Stiche machen konnte, hatte er doch, wie er selbst

erklärte, die Messerstiche nicht wahrgenommen und erst im Moment, als die

anwesenden Frauen «Blut» schrien, bemerkt, dass er verletzt war. Der

Beschuldigte 1 gab an, sein Shirt nach der Auseinandersetzung ausgezogen zu

haben, um damit seine Blutung zu stillen. Aufgrund der sich darauf befindlichen

Blutspuren und eines einzigen Einstichlochs ist davon auszugehen, dass das

Shirt beim gegenseitigen Stossen und Ziehen bzw. «am Kragen packen» hochgezogen

wurde, weshalb auch nur ein Einstichloch zu finden ist. Dafür spricht, wie

bereits erwähnt, dass sich das Einstichloch am unteren Saum befand und die

effektiven Schnittwunden im oberen Bauch- bzw. im Brustbereich zugefügt wurden.

Dies wiederum führt zum Schluss, dass der Beschuldigte 2 nicht sofort nach

Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten 1 zustach, sondern der erste

Messerstich erst erfolgte, nachdem sich die Kontrahenten aus dem Gebäude

gestossen bzw. gezogen hatten. Der Beschuldigte 2 schilderte sodann

überzeugend, wie er zum zweiten Mal bewusst zustach, nachdem der Beschuldigte 1

mit erhobenem Schlagstock erneut auf ihn zugekommen war. Das IRM-Gutachten

stellte beim Beschuldigten 1 zwar drei Hautdurchtrennungen fest, die durch

einen scharfen Gegenstand wie das dokumentierte Messer hätten verursacht werden

können. Ob die dritte, oberflächliche Verletzung oberhalb des linken Brustwarzenhofes

vom Messer des Beschuldigten 2 bzw. einer unbewussten Abwehrhandlung stammt,

kann nicht abschliessend beurteilt werden und kann bzw. muss offenbleiben.

Letztlich musste die bloss wenige Millimeter messende Hautdurchtrennung auch

nicht medizinisch versorgt werden. In dubio pro reo ist – in Abweichung von der

Anklageschrift – zu Gunsten des Beschuldigten 2 von zwei bewusst ausgeführten

Stichen mit dem Messer auszugehen.

Da die

Beteiligten alle von einer Auseinandersetzung im unmittelbaren Bereich der

Eingangstüre sprachen und auch der Beschuldigte 1 anlässlich seiner Version der

Tatortrekonstruktion in unmittelbarer Nähe zur Tür stand, ist – im Gegensatz zu

den Feststellungen der Vorinstanz – davon auszugehen, dass die Blutspuren im

Innern, die relativ weit entfernt vom Eingangsbereich und vom Lift im Bereich

der Treppe nach unten sind, nicht vom ersten Messerstich stammen, sondern,

allenfalls davon, dass der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 anlässlich dessen

Flucht ins Innere des Gebäudes bzw. in den ersten Stock womöglich nachgelaufen

ist. Dafür spricht auch, dass der erste Messerstich gestützt auf die soeben

erfolgten Feststellungen erst nach dem Herausstossen bzw. -ziehen aus dem

Gebäude bzw. Eingangsbereich erfolgt sein muss.

Die

Verteidigung des Beschuldigten 1 bringt anlässlich der Berufungsverhandlung

vor, ausser dem Beschuldigten 2 habe niemand gesehen, dass der

Beschuldigte 1 mit dem Metallrohr auf diesen zugegangen sei und dieses von

Beginn an eingesetzt habe. Ebenso sei es möglich, dass der Beschuldigte 2

zugestochen habe, bevor er erstmals mit der Stange geschlagen worden sei. Hätte

der Beschuldigte 1 die Stange von Beginn an dabei gehabt, ergäbe es keinen

Sinn, dass er eine Runde gedreht und einen Gegenstand behändigt hätte, nur um

dann wiederum mit der Stange zuzuschlagen. Es sei schliesslich noch ein

Teppichmesser dort gewesen. Dass der Beschuldigte 1 weggegangen sei und

etwas geholt habe, mache aber Sinn, wenn er die Metallstange, wie von ihm

angegeben, im Gebüsch deponiert und erst hervorgenommen hätte, nachdem er mit

dem Messer gestochen worden sei. Entsprechend sei davon auszugehen, dass sich

der Beschuldigte 1 in einer Notwehrsituation befunden habe.

Es kann vorab auf das soeben Gesagte

verwiesen werden. Zutreffend ist, dass mit Ausnahme des Beschuldigten 2

keiner der Anwesenden bestätigten konnte, dass der Beschuldigte 1 mit

einer Metallstange auf den Beschuldigten 2 zugegangen war. Auf der anderen

Seite existiert auch keine Aussage, wonach der Beschuldigte 1 unbewaffnet

auf den Beschuldigten 2 losgegangen sei. Zwar sagte D.___ in ihrer

Ersteinvernahme aus, es sei zunächst zu gegenseitigen Schubsereien und

Faustschlägen gekommen, als sie plötzlich die schwarze Eisenstange gesehen

habe, was aus Sicht der Verteidigung dafür spräche, dass der

Beschuldigte 1 die Stange nicht von Anfang an zur Hand gehabt hätte.

Allerdings schilderte die Auskunftsperson auch keinen Unterbruch im Ablauf der

Auseinandersetzung, während welcher der Beschuldigte 1 die Runde drehte

und die Metallstange hätte holen können. Das unvermittelte Auftauchen der

Metallstange, welches die Auskunftsperson nicht erklären konnte, deutet

vielmehr daraufhin, dass diese von Anfang an zur Hand war, jedoch von D.___

zunächst nicht wahrgenommen wurde. Dass diese zunächst von gegenseitigen Schubsereien

und Faustschlägen berichtete, spricht ebenfalls nicht gegen die Version des Beschuldigten 2,

welcher angab, sich nicht mit den Fäusten gewehrt zu haben. D.___ beobachtete

das Geschehen nicht aus unmittelbarer Nähe, sondern – nachdem sie sich zuerst

in Sicherheit gebracht hatte – von der Ecke in Richtung [Adresse 2] aus

(Akten Stawa, pag. 451). Es ist nicht ausgeschlossen, dass sie, welche

nicht erklären konnte, wie der Beschuldigte 1 zu seinen Verletzungen kam,

die Messerstiche als Faustschläge interpretierte und auch die Metallstange bei

den ersten Schlägen – wie erwähnt – nicht wahrgenommen hatte. Dass er den

Beschuldigten 1 nach dem ersten Schlag wegschubste bzw. am Kragen packte,

bestätigte sodann auch der Beschuldigte 2. Im Übrigen wurde von weiteren

Anwesenden bestätigt, dass es zunächst zu Tätlichkeiten zwischen E.B.___ und

dem Beschuldigten 1 kam, in deren Verlauf dessen Brille zu Boden fiel und

sich F.F.___ einmischte, woraufhin es auch zwischen den Frauen zu Tätlichkeiten

kam (Akten Stawa, pag. 468, 479). Dies spricht wiederum dafür, dass der

Beschuldigte 1 nicht mit erhobener Stange auf den Beschuldigten 2

losging und es unmittelbar vor deren Einsatz zu tätlichen Auseinandersetzungen

kam. Im Ergebnis schliessen die Aussagen von D.___ die Sachverhaltsversion des

Beschuldigten 2 nicht aus. Darüber hinaus bleibt es dabei, dass die

Aussagen des Beschuldigten 1 nicht nur über die verschiedenen Einvernahmen

hinweg, sondern auch innerhalb der gleichen Befragung widersprüchlich,

teilweise unlogisch und auch nachweislich falsch sind, und damit keine

Tatrekonstruktion ermöglichen.

Abschliessend geht das Berufungsgericht

von folgendem Sachverhalt aus:

Am Freitag, 11. September 2015, fanden

sich F.F.___ zusammen mit K.___ sowie D.___ um ca. 15:00 Uhr in der

Abgabestelle für Lebensmittel («Lädeli») an der [Adresse 1] in [Ort 1]

ein. Als sie sich zum Rauchen nach unten vor das Gebäude begaben, trafen sie

auf den Beschuldigten 1, welcher Whisky ab der Flasche trank. Zeitgleich war

der Beschuldigte 2 zusammen mit seiner Frau und seiner Tochter auf dem Weg zum «Lädeli».

Unterwegs trafen sie auf J.F.___. Diese gab an, dass etwas im Busch sei und sie

aufpassen sollen. Als Folge dessen rief der Beschuldigte 2 bei der Polizei an

und gab an, er habe wieder Probleme mit dem Beschuldigten 1. Dieser habe

etwas gegen ihn vor. Danach gingen sie weiter zum «Lädeli», um ihre

Lebensmittelration abzuholen. Der Beschuldigte 1 stand auf und ging auf sie zu,

als sie unmittelbar bei der Eingangstüre waren. E.B.___ machte eine

Ausweichbewegung und traf den Beschuldigten 1 im Bereich des Kopfes, wodurch

dessen Sonnenbrille in zwei Teile zerbrach und zu Boden fiel. Dieser stiess sie

zur Seite. Es kam in etwa zeitgleich zu Auseinandersetzungen zwischen F.F.___

und E.B.___ sowie zwischen den beiden Beschuldigten. F.F.___ ging auf E.B.___

zu und zog sie an den Haaren aus dem Eingang, woraufhin sich diese befreite und

sich ins Innere des Gebäudes zu ihrer Tochter begab. In etwa zur gleichen Zeit

schlug der Beschuldigte 1 mit einer Eisenstange in die Richtung des Kopfes des

Beschuldigten 2. Da sich dieser vom Stossen des Kinderwagens in den

Innenbereich gerade zurückdrehen wollte, wurde er im Bereich Kiefer / Schulter

getroffen, was zu Hautrötungen und -einblutungen führte. Die Auseinandersetzung

verlagerte sich sodann etwas weiter nach aussen, indem sich die Beschuldigten

am Kragen packten und der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 gleichzeitig

hinausstiess, wie dieser ihn umgekehrt hinauszog. Nach zwei weiteren Schlägen

durch den Beschuldigten 1 mit der Eisenstange linksseitig auf den Kopf des

Beschuldigten 2 nahm dieser das Messer aus seiner linken Jackentasche

hervor und stach damit das erste Mal, zeitgleich mit dem vierten Schlag des

Beschuldigten 1, zu. Dieser bemerkte den Messerstich nicht. Der letzte Schlag

war so stark, dass der Beschuldigte 2 zu Boden ging und es ihm kurz schwarz vor

Augen wurde. Der Beschuldigte 1 entfernte sich kurzzeitig, drehte eine Runde

und kam mit der zum Schlagen erhobenen Eisenstange, wieder auf den

Beschuldigten 2 zu. Letzterer machte einen Schritt auf den Beschuldigten 1 zu,

wehrte den Schlag mit seinem linken Unterarm ab und stach ein zweites Mal auf den

Beschuldigten 1 ein. Im Anschluss warf er das Messer weg und nahm den

Beschuldigten 1 in den Schwitzkasten. Da kam F.F.___ hinzu, welche den

Beschuldigten 2 an seiner Hüfte festhielt, weshalb dieser ihr eine Ohrfeige

gab. Dem Beschuldigten 1 gelang es, sich zu befreien und während F.F.___

zwischen den beiden stand und den Beschuldigten 2 festhielt, schlug der

Beschuldigte 1 nochmals vier Mal mit der Eisenstange auf den Beschuldigten 2

ein. Dieser konnte sich anschliessend befreien und ins Innere des Gebäudes, ins

Obergeschoss, fliehen. Der Beschuldigte 1 legte sich schliesslich auf die sich gegenüber

dem Eingang befindende Sitzbank und F.F.___ rief die Polizei.

3.

Rechtliche Würdigung

3.1

Dem Beschuldigten 1 wird versuchte

schwere Körperverletzung nach Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,

eventualiter vollendete qualifizierte einfache Körperverletzung nach Art. 123

Ziff. 2 Abs. 2 StGB vorgehalten.

3.1.1

Eine schwere

Körperverletzung nach Art. 122 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen

lebensgefährlich verletzt, den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines

Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht,

einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht,

das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder eine andere schwere

Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines

Menschen verursacht.

Da der Beschuldigte 2

unbestrittenermassen weder eine lebensgefährliche Verletzung noch eine

bleibende schwere körperliche oder geistige Schädigung erlitten hat, ist – in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz – der objektive Tatbestand der vorsätzlichen

schweren Körperverletzung nicht erfüllt. Zu prüfen ist, ob sich der

Beschuldigte 1 der versuchten vorsätzlichen schweren Körperverletzung

schuldig gemacht hat. Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven

Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat,

ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Stefan Trechsel / Christopher Geth

in: Stefan Trechsel / Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4.

Auflage 2021 [nachfolgend: PK StGB], vor Art. 22 StGB N 1).

3.1.2

In subjektiver Hinsicht erfordert

Art. 122 StGB Vorsatz, der sich auf die Herbeiführung einer schweren Schädigung

beziehen muss, wobei Eventualvorsatz genügt (Roth / Berkemeier,

in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar,

Strafrecht, 4. Auflage 2019 [nachfolgend: BSK StGB], Art. 122 StGB

N 25).

Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein

Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen

ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für

möglich hält und in Kauf nimmt.

Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der

Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu

verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut

entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche Handlungsziel

des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung

seines Ziels erscheinen.

Gemäss Beweisergebnis schlug der

Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 insgesamt acht Mal auf den Kopf, wobei der

Beschuldigte 2 gemäss eigenen Angaben zwei Schläge insoweit abwehren konnte,

als dass ihn diese nicht direkt auf den Kopf trafen. Zwar ist nicht

abschliessend geklärt, mit welcher Heftigkeit die Schläge erfolgten, jedoch ist

erstellt, dass dem Beschuldigten 2 nach dem vierten Schlag schwarz vor Augen

wurde und er zu Boden ging. Ebenfalls erstellt sind die vom Beschuldigten 2

erlittenen Verletzungen. Der Beschuldigte 1 zeigte eine beeindruckende

Hartnäckigkeit und liess auch, nachdem er erkannt hatte, dass er selbst

verletzt worden war, nicht vom Beschuldigten 2 ab. Nur wegen der Gegenwehr und

anschliessender Flucht des Beschuldigten 2 kam es zu keinen schwerwiegenderen

Verletzungen. Das Schlagen mit einem Eisenrohr auf den Kopf eines Menschen ist

ohne weiteres geeignet, schwere Verletzungen zu bewirken. So führte im mit

Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2022 vom 7. November 2022 beurteilten Fall ein

einziger starker Schlag mit einem hölzernen Baseballschläger zu einem schweren

Schädel-Hirntrauma mit Schädelfraktur, Hirngewebsprellung und -einblutung sowie

Blutungen unter der weichen Hirnhaut beidseits, aufgrund dessen sich der

Geschädigte zeitweise in akuter Lebensgefahr befand. Indem der Beschuldigte 1

dem Beschuldigten 2 im vorliegenden Fall mehrfach mit seiner Eisenstange

auf den Kopf schlug, nahm er die Folge von schweren Verletzungen im Sinne von

Art. 122 StGB nicht nur in Kauf, sondern die schwere Schädigung des

Beschuldigten 2 erscheint geradezu als Handlungsziel. Aufgrund der

Hartnäckigkeit und dem doch vielzähligen gezielten Schlagen mit dem Eisenrohr

auf den Kopf des Beschuldigten 2 ist von einem direkten Vorsatz

auszugehen.

Folglich ist der subjektive Tatbestand

der schweren Körperverletzung erfüllt.

3.1.3

Rechtfertigungsgründe

Dass der Beschuldigte 1 in Notwehr

gehandelt haben will, muss als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden.

Gemäss dem festgestellten Sachverhalt ging die Auseinandersetzung klar von

einem unvermittelten und widerrechtlichen Angriff des Beschuldigten 1 aus,

weshalb er sich nicht auf eine Notwehrsituation berufen kann. Sein Vorbringen

bleibt unbehilflich.

Im Übrigen wäre auch in der von der

Verteidigung vorgebrachten Sachverhaltsversion nicht von einer Notwehrlage

Dispositiv

auszugehen. Demnach hätte sich der Beschuldigte 1 aus der

Gefahrensituation entfernen können, um seine «Keule» zu holen. Dass der

Beschuldigte 2 ihm in diesem Moment nachgekommen wäre, wird auch vom

Beschuldigten 1 nicht behauptet. Entsprechend wäre der Angriff beendet

gewesen und es hätte kein Grund bestanden, mit der Stange auf den Beschuldigten 2

loszugehen. Eine Notwehr wäre somit selbst in diesem Szenario zu verneinen.

3.1.4 Schuldfähigkeit

Mit Eingabe

vom 27. Oktober 2020 bestätigte der mit der Erstellung eines psychiatrischen

Gutachtens beauftragte Gutachter Dr. med. G.___, dass der Beschuldigte 1 die

Mitwirkung verweigert habe. Er führte im Sinne eines Aktengutachtens aus, dass

es keinerlei Hinweise auf eine Geisteserkrankung im engeren Sinne gebe. Es gebe

keine Hinweise auf eine schwere psychische Störung aus dem schizophrenen

Formenkreis oder auf eine affektive Erkrankung z.B. einer bipolaren Störung.

Hingegen gebe es Hinweise auf wiederholt und über Jahre hinweg gezeigte

dissoziale Haltungen und Einstellungen und darauf, dass der Explorand vermehrt

Alkohol konsumiere (und eine dabei anzunehmende Alkoholgewöhnung werde man bei

der Beurteilung der Schuldfähigkeit bedenken müssen). Wieweit nun von einer

stärkeren Dissozialität gesprochen werden müsse oder gar eine dissoziale

Persönlichkeitsstörung vorliege, könne aufgrund der Akten nicht entschieden

werden. Offenkundig stünden jedenfalls wiederholt Delikte nicht mit einer

allfälligen Alkoholproblematik in engem Zusammenhang, sondern mit dissozialen

Haltungen und Einstellungen, wohl auch einer tiefen Frustrationstoleranz und

einer erhöhten Gewaltbereitschaft. Zusammenfassend könne er nur sagen, dass

sich aus den Akten heraus keine Diagnose mit ausreichender Sicherheit stellen

lasse (Akten Stawa, pag. 1372 ff.).

Gestützt auf die psychiatrische

Einschätzung von Dr. med. G.___ lässt sich somit keine Schuldunfähigkeit

attestieren. Eine allfällig verminderte Schuldfähigkeit aufgrund des in den

Akten dokumentierten Alkoholabusus und Kokainkonsums ist im Rahmen der

Strafzumessung zu berücksichtigen.

3.1.5 Zusammenfassend ist der

Beschuldigte 1 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, begangen am 11.

September 2015, schuldig zu sprechen.

Die Prüfung der eventualiter angeklagten

qualifizierten einfachen Körperverletzung erübrigt sich.

3.2 Dem Beschuldigten 2 wird versuchte

vorsätzliche Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,

eventualiter versuchte schwere Körperverletzung nach Art. 122 i.V.m. Art. 22

Abs. 1 StGB, subventualiter vollendete qualifizierte einfache

Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB vorgehalten.

3.2.1 Wer vorsätzlich einen Menschen

tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel

zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111

StGB).

Der Tod des Beschuldigten 1 als

objektives Tatbestandsmerkmal ist nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob

sich der Beschuldigte 2 der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht

hat.

3.2.2 In subjektiver Hinsicht erfordert

Art. 111 StGB Vorsatz, der sich auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss,

wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB – Schwarzenegger,

Art. 111 StGB N 7).

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass

der Beschuldigte 2 mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt hätte.

3.2.2.1 Ein eventualvorsätzliches

Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des

tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber

dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt

bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E.

3c). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das

Risiko der Tatbestandsverwirklichung und handelt trotzdem (Urteil des

Bundesgerichts 6S.378/2002 vom 11. Februar 2003).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf

nahm, betrifft innere Tatsachen. Bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss

aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. In der

Praxis stützt sich das Gericht beim Nachweis des Eventualvorsatzes somit auf

äusserlich feststellbare Indizien, die es erlauben, Rückschlüsse auf die innere

Einstellung des Täters zu ziehen. Zu den relevanten Umständen für die

Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die

Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere

der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist

und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die

tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in

Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten

Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der

Tathandlung gehören (BGE 135 IV 58 E. 8.4).

3.2.2.2 Es gibt eine reiche

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Einsatz von Messern, wobei das

Bundesgericht immer wieder betont, dass der Stich eines Messers in den

Oberkörper in aller Regel einen Tötungsversuch darstelle: Wer in einer

dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch / Unterleib

eines Menschen steche, müsse in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen.

Das Risiko einer tödlichen Verletzung sei generell als hoch einzustufen (Urteil

6B_808/2013 vom 19. Mai 2014, siehe auch Urteil 6B_475/2012 vom 27. November

2012). Dies gelte selbst für Verletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge

(Urteil 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2 mit Hinweis;

6B_239/2009 vom 13. Juli 2009: Victorinox-Taschenmesser mit 4,1 cm

Klingenlänge, Tötungsvorsatz hingegen verneint bei einer Klingenlänge von 34 mm

und nicht frontalem sowie nicht kräftigem Stichangriff im Urteil 6B_775/2011

vom 4. Juni 2012). Im Urteil 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 führte das

Bundesgericht aus, es bedürfe keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen,

dass Messerstiche in die Brust oder den Bauch eines Menschen den Tod zur Folge

haben können. Bei einem mit Wucht ausgeführten Messerstich in den Bauch sei das

Risiko des Todes des Opfers als hoch einzustufen (E. 4.4).

3.2.2.3 Auch das Berufungsgericht hatte

sich in zahlreichen Fällen mit der rechtlichen Beurteilung von Messerstichen in

den Oberkörper eines Menschen zu befassen:

In STAPA.2010.12 beurteilte es den Stich

mit einem Messer von hinten gegen den Rücken mit der Folge einer 5 cm tiefen

und 3 cm langen Verletzung am Brustkorb posterobasal links mit Verletzung der

Intercostalarterie im Bereich der 9. Rippe und demzufolge zwei Liter

Blutverlust als versuchte vorsätzliche Tötung.

Auch in folgenden Fällen wurde auf

versuchte vorsätzliche Tötung erkannt:

STAPA.2011.11: Messerstich von hinten in

den Rücken mit 6 cm langer und 5 bis 7 cm tiefer, senkrecht verlaufender

Stichverletzung rechts neben der Wirbelsäule. Es befanden sich in der Nähe der

Stichwunde lebenswichtige Strukturen und es hätte bereits eine um Millimeter

abweichende Stichverletzung zu einem Lungenkollaps führen können.

STBER.2012.47: Der Beschuldigte fügte

dem Geschädigten bewusst zwei Stichverletzungen in der Gegend des Brust- und

Schulterbereichs zu. Dabei durchtrennte das Messer beim Stich in die Brust das

Brustfell des Opfers.

STBER.2012.66: Stich mit einem

Küchenmesser mit 12,5 cm Klingenlänge von oben nach unten oberhalb des linken

Schulterblattes von hinten in den Rücken.

STBER.2014.30: Stich mit einer

Scherenklinge in den rechten Brustbereich des Opfers. Eine Verletzung der

Lungenarterien oder der Interkostalarterien und Kollabieren des Lungenflügels

(Pneumothorax) hätte zu einem lebensgefährlichen Zustand führen können.

STBER.2016.66: Der Beschuldigte fügte

dem Opfer Messerstichverletzungen während resp. unmittelbar nach einem

dynamischen Geschehen (einer gegenseitigen Auseinandersetzung) zu. Er stach mit

einem Messer mit einer Klingenlänge von 7,2 cm fünfmal auf die rechte

Oberkörperseite seines Schwiegervaters ein, davon zweimal kraftvoll in den

Brustbereich. Eine der Stichverletzungen war geeignet, eine konkrete

Lebensgefahr herbeizuführen.

STBER.2017.50: Der Beschuldigte fügte

dem Opfer während eines dynamischen Geschehens mit dem Klappmesser eine

Stichverletzung im Bereich des linken Oberbauchs auf der Höhe der 8. Rippe zu.

Der Stich erfolgte entschlossen und mit grosser Wucht leicht von unten nach

oben, bewirkte doch der Stich nach dem Durchstossen von Kleidern und Haut sowie

3 cm Weichteilen die Spaltung der Rippe des Opfers. Der Gutachter spricht von

einem «heftigen Zustechen von unten medial leicht nach oben gerichtet». Dabei

verwendete der Beschuldigte ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 6

bis 7 cm. Der Stich erfolgte ungezielt, aber gegen den Oberkörper des Opfers

gerichtet nach einer angeblichen Beleidigung durch das Opfer und dessen

Wegstossen des Beschuldigten, der ihm den Weg versperrt hatte.

STBER.2018.24: Der Beschuldigte fügte

dem Opfer während eines dynamischen Geschehens mit dem Klappmesser eine

Stichverletzung im Bereich der linken Brustseite zu. Der Stich erfolgte gezielt

gegen den Oberkörper und wuchtig mit einer 7,7 cm langen und 2,9 cm

breiten Klinge. Der Einstichkanal war rund 7 cm lang, 2,8 cm breit

und endete an einer Rippe.

STBER.2018.32: Stichverletzung von

hinten während eines dynamischen Geschehens mit Klappmesser im Bereich der

linken Rückenseite auf Höhe BWK 6 bis 7 direkt neben der Wirbelsäule. Der Stich

erfolgte nach dem Beweisergebnis gezielt gegen den Oberkörper und kräftig. Die

Klingenlänge des Klappmessers betrug 9,5 cm. Der unbewaffnete Verletzte hatte

gegen den ihm von hinten versetzten Messerstich keine Abwehrchance. Zu beachten

war dabei auch, dass die Klinge nach vorne scharf zugespitzt war, was die

Gefährlichkeit der Waffe erhöhte. Die Klinge trat nach dem Durchtrennen von

T-Shirt und Unterhemd rund 4 cm in den Körper des Verletzten ein und

durchtrennte die Brustwandweichteile vollständig, was zu einer anhaltenden

Blutung in die rechte Brusthöhle (abgesogen wurden daraus 1400 ml Blut) und zu

einer unmittelbaren Lebensgefahr führte. Wie aus dem Ergänzungsgutachten vom 9.

August 2018 zu entnehmen war, ist es der angreifenden Person nach Überwindung

des Hautwiderstandes nicht möglich, die Eindringtiefe gezielt zu steuern. Damit

konnte der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und

dosieren.

STBER.2019.37: Der Beschuldigte ging dem

Opfer nach und stiess diesem das Butterfly-Messer, das ihm kurz zuvor

unaufgefordert vom Gehilfen gereicht worden war, schwungvoll seitlich in den

Oberkörper. Der Täter stach einmalig aus Wut und Rache auf das Opfer ein und

verursachte einen mindestens 10 cm tiefen Einstich, der die Milz und das

Zwerchfell verletzte und eine Einblutung in den Brustraum bewirkte. Das Opfer

musste eine Woche auf der Intensivstation des Spitals behandelt werden und war

während mehrerer Wochen arbeitsunfähig.

STBER.2019.75: Stich mit einer Schere

mit voller Wucht gegen die Brust des Opfers während eines dynamischen

Geschehens. Aufgrund der Gegenwehr des Opfers dürfte die Scherenspitze nicht

allzu weit in die Brust des Opfers eingedrungen sein, wobei dieses dennoch

einen Pneumothorax erlitt. In diesem Fall stellte das Berufungsgericht fest:

Wer in dieser Art mit einem harten und spitzen Gegenstand in einem dynamischen

Geschehen wuchtig und mehrmals gegen den Oberkörper des Kontrahenten einsticht,

begeht eine ausgesprochen schwerwiegende Pflichtverletzung und die Möglichkeit

einer Tötung des Gegenübers liegt nah. Gerichtsnotorisch ist, dass es der

angreifenden Person nach Überwindung des Hautwiderstandes nicht möglich ist,

die Eindringtiefe gezielt zu steuern (STBER.2018.32). Der Beschuldigte konnte

also das von ihm geschaffene Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren.

STBER.2020.75: In diesem Fall stiess der

Beschuldigte im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung dem Geschädigten

ein Victorinox-Taschenmesser mit erheblicher Wucht gegen die Brust. Gemäss

medizinischen Unterlagen war der Stichkanal auf der Höhe der 9. Rippe lateral

links bis 3 cm tief in den posterobasalen Lungenunterlappen verfolgbar, im

Sinne einer Lungenlazeration, was zu einem Hämatopneumothorax, einem

teilkollabierten linken Lungenflügel sowie einer Thoraxkontusion mit

ausgeprägtem Umgebungshämatom und einem Weichteilemphysem laterothorakal links

führte. Im Rahmen einer Bülau-Drainage entleerten sich 300 ml Blut. Der

Tötungsvorsatz (Eventualvorsatz) wurde bejaht.

STBER.2021.16: Der Beschuldigte war in

aufgeheizter Stimmung vom aufgebrachten Privatkläger tätlich angegriffen und an

die Wand gedrückt worden. Der Privatkläger hatte auf der Treppe vom

Beschuldigten abgelassen, ging jedoch nach dessen Bemerkung, er habe keine

Angst, wieder auf diesen zu. Da stiess der Beschuldigte mit voller Wucht ein

Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 11 cm in den Oberkörper des

Privatklägers. Er zog dann das Messer zurück und stiess erneut zu. Beim zweiten

Stich brach gar die Klinge des Messers ab. Gemäss Gutachten des Instituts für

Rechtsmedizin der Universität Basel vom 9. März 2020 war davon auszugehen, dass

es zunächst einen nahezu horizontalen, leicht schräg von links vorne nach

rechts hinten verlaufenden Stich quer durch den linken Brustkorb gab. Dieser

Stichkanal verletzte die 7. Rippe am Knorpel-Knochen-Übergang, den

Lungenunterlappen und die 12. Rippe nahe der Wirbelsäule. Die Länge des

Stichkanals betrug ca. 15 cm. Danach wurde das Stichwerkzeug ein kurzes

Stück zurückgezogen und in einem Winkel von ca. 30 Grad von der ersten

Stichrichtung nach aussen versetzt erneut in den Brustkorb hineingestossen.

Dabei durchtrennte das Tatwerkzeug die zehnte Rippe und verliess auf dieser

Höhe auch den Brustkorb wieder. Der Schuldspruch der ersten Instanz wegen

versuchter vorsätzlicher Tötung wurde rechtskräftig. Im Berufungsverfahren war

nur noch eine allfällige Notwehrsituation strittig.

STBER.2021.62: Der Beschuldigte suchte

das Wohnhaus seiner Ex-Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Kinder auf. Auf dem

Vorplatz der Liegenschaft riss der Beschuldigte die Geschädigte mit beiden

Händen an den Haaren, schlug ihren Kopf mehrmals gegen die Hauswand und schlug

ihr mit dem mitgeführten Messer (Klingenlänge von ca. 12 - 15 cm) mehrfach

gegen den Kopf. Als die Geschädigte versuchte, jemanden im Haus zu alarmieren

schlug bzw. stach der Beschuldigte mit dem Messer mehrfach, mindestens jedoch

zweimal, zu, wodurch er ihr zwei Stichwunden am Rücken zufügte. In subjektiver

Hinsicht wurde von Eventualvorsatz (Inkaufnahme des Todes der Privatklägerin)

ausgegangen.

STBER.2022.49: Seit Wochen bestand ein schwelender

Konflikt. Anlässlich des Vorfalls kam es zu einer wechselseitigen verbalen und

tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger. Der

Streit wurde von einem Zeugen unterbrochen. Der Beschuldigte entfernte sich und

kehrte nach zwei bis drei Minuten mit einem Messer zurück. Er stach

wutentbrannt unvermittelt mehrfach auf den unbewaffneten Privatkläger ein.

Obwohl sich dieser entfernte, lief er ihm nach und stach erneut zu. Der

Privatkläger erlitt insgesamt vier Stichverletzungen, drei im Thorax links und

eine rechts dorsolateral. Ein direkter Tötungsvorsatz wurde bejaht.

3.2.2.4 Gemäss vorliegendem

Beweisergebnis ist von zwei dem bewussten Handeln des Beschuldigten 2

zuzuordnenden Stichverletzungen auszugehen. Die Klinge des verwendeten Messers

betrug 10,5 cm und war nach vorne spitz zulaufend. Die Stiche trafen den

Beschuldigten 1 im Bereich des linken Brustkorbes. Wegen einer Blutung aus

der linken Brustwandarterie kam es zu einer starken Blutung und damit

einhergehend zu einem relevanten Blutverlust sowie zu einem Hämatothorax.

Aufgrund der Verletzungen bestand beim Beschuldigten 1 eine konkrete

Lebensgefahr (Verblutungstod), die nur dank sofortiger ärztlicher Intervention

abgewendet werden konnte.

Zum Vorsatz führt die Anklageschrift

sodann aus: Der Beschuldigte habe wissen müssen, dass Stichverletzungen im

Brustbereich tödliche Folgen haben können. Indem er dennoch gehandelt habe,

habe er den Tod des Geschädigten zumindest in Kauf genommen.

Das Gutachten des IRM Bern kam zum

Schluss, auf Grund einer Blutung aus der linken Brustwandarterie sei es zu

einem relevanten Blutverlust in den Brustraum gekommen, sodass vier

Blutkonserven transfundiert worden seien und aufgrund einer instabilen

Kreislaufsituation notfallmässig habe operiert werden müssen. Insofern sei von

einer akuten Gefährdung des Lebens des Beschuldigten 1 infolge der

erlittenen scharfen Verletzungen auszugehen, welche dessen sofortige und

notfallmässige Behandlung nach sich gezogen hätten. Der drohende Verblutungstod

sei durch die ärztliche Intervention abgewendet worden.

Dass die

Verletzungen lebensgefährlich gewesen sind und bei Nichteingreifen durch die

Ärzte zum Tod hätten führen können bzw. geführt hätten, ist allen medizinischen

Berichten zu entnehmen. Der Beschuldigte 2 verfügt zwar nicht im Detail über

dieses medizinische Fachwissen. Jedoch bedarf es weder medizinischen

Fachwissens noch besonderer Intelligenz, um zu wissen, dass ein bewusster Stich

in den Oberkörper ohne weiteres lebensbedrohliche Folgen haben kann. Der

Beschuldigte 2 sagte anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 11. September

2015 auf entsprechende Frage aus, er habe den Beschuldigten 1 über der

Gürtellinie, im Brustbereich bzw. im Brust- / Bauchbereich getroffen,

wobei er mit beiden Händen unter den Brustbereich zeigte. Er habe ihn ja nicht

töten wollen. Auf entsprechende Frage führte er aus, er hätte ja auch die

Halsschlagader oder unter dem Arm treffen können, aber das sei nicht sein Ziel

gewesen. Das wäre auch keine Selbstverteidigung mehr gewesen. Auf Frage, ob er

davon ausgehe, dass seine Stiche nicht lebensgefährlich gewesen seien,

antwortete er: «Ich hoffe es. Ich will nicht, dass A.___ stirbt.» Auf die

Frage, ob Stiche in den Bauch mit dem verwendeten Messer tödlich verlaufen

könnten, antwortete der Beschuldigte, nein, dafür sei die Klinge zu kurz (Akten

Stawa, pag. 1066). Anlässlich der Einvernahme vom 6. Oktober 2015

bestätigte der Beschuldigte 2 auf Vorhalt der Eröffnungsverfügung, wonach

er habe wissen müssen, dass Stichverletzungen im Brustbereich tödliche Folgen

haben könnten, «das weiss ich schon», aber er habe nicht gehandelt, sondern nur

auf eine Bedrohung reagiert. Er verneinte, die Todesfolge in Kauf genommen zu

haben, und erklärte, es sei Notwehr gewesen (Akten Stawa, pag. 879). Ebenso

bestätigte der Beschuldigte 2 vor dem Berufungsgericht um die

Lebensgefährlichkeit einer durch ein Messer verursachten Stichverletzung im

Brust- bzw. Bauchbereich gewusst zu haben.

Auch wenn der

Beschuldigte 2 angibt, er habe in Notwehr gehandelt, so negiert er nicht, um

das Risiko des Todeseintritts gewusst zu haben. Die zwei Stiche im Bereich des

linken Brustkorbes wurde dem Beschuldigten 1 im Rahmen eines dynamischen

Geschehens zugefügt, so dass der Beschuldigte 2 den konkreten Verlauf des

Stichkanals wie auch die Stichtiefe nicht kontrollieren konnte. Bei einem Stich

stellt die menschliche Haut den grössten Widerstand dar. Ist dieser einmal

überwunden, kann die Klinge ungehindert ins Gewebe eindringen. Die

Eindringtiefe ist daher im Rahmen eines dynamischen Geschehens ebenso wenig

steuerbar wie der genaue Stichverlauf. Die Wahrscheinlichkeit des

Todeseintritts durch die zwei Stiche mit einer über 10 cm langen

Messerklinge im Bereich des linken Brustkorbes war demnach in jedem Fall sehr

gross. Der Beschuldigte 1 schwebte sodann unbestrittenermassen auch

konkret in akuter Lebensgefahr. Aufgrund der Wahrscheinlichkeit der

Tatbestandsverwirklichung konnte bzw. durfte der Beschuldigte 2 mit Blick

auf den Willensmoment nicht darauf vertrauen, dass der von ihm als möglich

vorausgesehene Erfolg nicht eintreten werde. Eine bewusste Fahrlässigkeit ist

deshalb klar auszuschliessen. Auch wenn der Beschuldigte 2 den Tod des

Beschuldigten 1 nicht wollte, hat er mit dem zweimaligen Zustechen mit einer rund

10 cm langen Klinge in den Oberkörper des Beschuldigten 1 dessen Tod in

Kauf genommen. Er handelte somit eventualvorsätzlich. Anzumerken ist, dass der

Beschuldigte 2, nachdem er erkannt hatte, dass der Beschuldigte 1 durch den

zweiten bewussten Stich verletzt worden war, das Messer von sich aus wegwarf.

Angesichts

dieser äusseren Umstände ist – entgegen den Vorbringen der Verteidigung des

Beschuldigten 2 – ein eventualvorsätzlicher Tötungsvorsatz zu bejahen. Der

Beschuldigte 2 durfte nicht darauf vertrauen, dass keine tödlichen Folgen

eintreten würden.

3.2.2.5 Damit

ist festzustellen, dass der Beschuldigte 2 den subjektiven Tatbestand von Art. 111

StGB erfüllt hat.

Der Beschuldigte 2 machte konstant

geltend, in rechtfertigender bzw. entschuldbarer Notwehr gehandelt und sich nur

verteidigt zu haben. Dies ist nachfolgend zu prüfen.

3.2.3 Notwehr

3.2.3.1 Eine rechtfertigende Notwehr

liegt vor, wenn jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem

Angriff bedroht wird. Der Angegriffene oder jeder andere ist berechtigt, den

Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Die

Bedrohung durch einen Angriff ist unmittelbar, wenn sie aktuell und konkret ist

(«mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes Zuwarten die

Verteidigungschance gefährdet» [Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2009 vom 21.

Januar 2010 E. 2.3]). Der Angriff muss zudem rechtswidrig, also nicht

beispielsweise seinerseits durch eine Notwehrlage gerechtfertigt sein.

Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr

in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig

erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch

den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und

dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund

jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im

Zeitpunkt seiner Tat befand (BGE 107 IV 12 E. 3, Urteil 6B_632/2012 E. 3.5 vom

30. Mai 2015). Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen

darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit

anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen

(BGE 136 IV 49 E. 3.2 mit Hinweisen).

Der Angegriffene ist nicht verpflichtet

zu fliehen. Im Gegenteil hat der Angreifer die Notwehrhandlung zu dulden, weil

er mit dem unrechtmässigen Angriff den Anspruch auf Schutz verwirkt hat.

Erfasst sind insbesondere Angriffe auf Individualrechte wie Leib und Leben, das

Vermögen oder die Geheim- bzw. Privatsphäre. Der Angriff kann ebenso

unmittelbar drohend sein. D.h. der sich verteidigende braucht nicht abzuwarten,

bis es zu spät ist (BGE 102 IV 228 E. 2). Dieser Moment ist gegeben, wenn

längeres Zuwarten die Chance zu einer effektiven Verteidigung schmälert. Dass

der Angegriffene nicht schuldhaft handelt, ist nicht von Bedeutung. Angemessen

ist die Abwehr, wenn die Handlung notwendig ist, um den Angriff abzuwehren bzw.

nicht mit milderen Mitteln entgegengetreten werden kann. Das Notwehrrecht gibt

dem Verteidigenden nicht nur das Recht, sich mit gleichen Mitteln zu wehren,

mit denen der Angriff erfolgt, sondern mit solchen, die eine effektive Abwehr

ermöglichen. Das bedeutet, dass der Verteidiger von Anfang an die

voraussichtlich wirksamen Mittel einsetzen darf (BGE 136 IV 49 E. 4.2).

Besondere Zurückhaltung ist bei der

Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.)

geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher

Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht

mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können,

der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des

gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung

vorgekehrt hat. Der Einsatz eines Messers zur Verteidigung kann daher

grundsätzlich nur letztes Mittel sein (BGE 136 IV 49 E. 4.2). Auch ist eine

Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren

Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss,

mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 mit Hinweisen).

In subjektiver Hinsicht muss der Täter

die Abwehrhandlung im Wissen um das Ziel und den Zweck seiner Handlung begehen.

Bleibt die Rechtfertigung auf der subjektiven Seite aus, bleibt auch der

objektive Handlungsunwert bestehen und der Täter ist nach den Regeln des

Versuchs zu bestrafen.

3.2.3.2 Der Beschuldigte 2 wurde vom

Beschuldigten 1 unvermittelt mit einem Schlagstock körperlich angegriffen. Der

Beschuldigte 2 war damit einem rechtswidrigen Angriff i.S. von Art. 15 StGB

ausgesetzt und er war berechtigt, sich gegen diesen Angriff zur Wehr zu setzen.

Der Beschuldigte 2 befand sich in einer Notwehrsituation.

Auch wenn es wünschenswert gewesen wäre,

dass der Beschuldigte 2 einem möglichen Treffen mit dem Beschuldigten 1

ausgewichen wäre, so konnte von ihm nicht verlangt werden, dass er sich

aufgrund der Drohungen durch den Beschuldigten 1 von [Ort 1] fernhielt.

Auch dass sich der Beschuldigte 2 trotz mehrfachen Drohungen von Seiten des

Beschuldigten 1 und trotz der möglichen Anwesenheit des Beschuldigten 1

beim «Lädeli» dorthin begab, kann ihm nicht vorgehalten werden. Einerseits gibt

es keine Verpflichtung zu fliehen, andererseits hatte der Beschuldigte

nachweislich die Polizei über die Situation informiert. Die Tatsache, dass er

ein Messer zu seiner Verteidigung mitführte, führt ebenfalls nicht dazu, dass

er die Notwehrlage mitverursacht hätte oder sein Notwehrrecht eingeschränkt

wäre.

Der Beschuldigte 2 setzte zu seiner

Abwehr ein Messer ein und fügte dem angreifenden Beschuldigte 1 damit zwei

Stichverletzungen im linken Brustbereich zu. Dieses Verhalten war mit einer

potentiell bzw. konkret lebensbedrohenden Situation für den Angreifer

verbunden.

Der Beschuldigte 2 selbst war davor mit

einer Eisenstange angegriffen worden. Damit verbunden ist die Gefahr schwerer

oder gar lebensgefährlicher Verletzungen bzw. eine immanente Gefahr für Leib

und Leben.

Folglich war der Einsatz des Messers in

Abwägung der betroffenen Rechtsgüter grundsätzlich nicht unverhältnismässig.

Bleibt zu prüfen, ob nicht mildere

Mittel ebenso geeignet gewesen wären, den unrechtmässigen Angriff abzuwenden. Zwar

können auch Abwehrhandlungen, die den Angreifer in Lebensgefahr bringen auf

einer angemessenen Notwehrhandlung beruhen. Das

Bundesgericht stellt in solchen Fällen jedoch hohe Anforderungen an die

Angemessenheit und verlangt eine Warnung vor der Anwendung lebensgefährlicher

Gewalt (BSK StGB – Niggli / Göhlich,

Art. 16 N 7).

Der Beschuldigte zückte das

mitgeführte Messer und setzte zu einer Stichbewegung an, ohne den Angreifer zu

warnen. Fraglich erscheint, ob der Beschuldigte 2 unter den gegebenen Umständen

verpflichtet gewesen wäre, den Beschuldigte 1 vor dem Einsatz des Messers zu warnen oder ob es ihm

allenfalls zumutbar gewesen wäre, sich bspw. mit den Fäusten zu wehren, das

Messer als Drohung zu verwenden oder zuletzt das Messer gegen einen weniger

exponierten Körperteil wie einen Arm einzusetzen.

Die Vorinstanz ging davon aus, dass der

Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 aufgrund des unterschiedlichen Gewichts

körperlich überlegen gewesen sei. Dem kann so nicht gefolgt werden. Zwar ist

der Beschuldigte 2 um ca. 4 cm grösser und war im Tatzeitpunkt mit 110 kg

einiges schwerer als der damals ca. 75 kg schwere Beschuldigte 1. Jedoch

gilt es auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 einerseits fit war und

zudem unter dem Mischeinfluss von Kokain und Alkohol stand. Folglich kann aus

der rein gewichtmässigen Überlegenheit nicht auf eine Überlegenheit anlässlich

der Auseinandersetzung geschlossen werden. Dies insbesondere auch aufgrund der

Tatsache, dass der Angriff gemäss erstelltem Sachverhalt vom Beschuldigten 1

ausging und dieser eine Waffe, d.h. eine Eisenstange, gegen den Beschuldigten 2

einsetzte.

Der Beschuldigte 2 wurde unvermittelt

mit einem Eisenrohr gegen seinen Kopf traktiert. Dass eine Verteidigung alleine

mit den Fäusten den Angriff des Beschuldigten 1 mit dem Eisenrohr effektiv

abgewendet hätte, erscheint äusserst unwahrscheinlich. Der Beschuldigte 2 hatte

bereits mehrere Schläge erhalten, bevor er zum Messer griff. Der Zeitpunkt des

Messereinsatzes ist soweit nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte 2 musste

nicht weiter zuwarten und weitere Schläge einstecken, gegen welche er sich

nicht verteidigen konnte, oder gar riskieren, dass er sich überhaupt nicht mehr

zur Wehr setzen kann. Dass er dieses Mittel einsetzte, ohne den Beschuldigten 1

vorzuwarnen, ist zwar laut Rechtsprechung falsch, unter den genannten Umständen

aber die einzige Möglichkeit. Ein weiteres Zuwarten war für den Beschuldigten 2

nicht möglich, ohne das hohe Risiko weiterer Schläge mit ungewissem Ausgang einzugehen.

Der Beschuldigte 2 musste entsprechend umgehend Handeln. Ein Warnruf bzw.

die kurze Verzögerung, welche dadurch entstanden wäre, hätte dem Beschuldigten

1 Gelegenheit gegeben, weiter auf den Beschuldigten 2 einzuschlagen, womit

eine Verteidigung allenfalls gar nicht mehr möglich gewesen wäre. Nicht unbeachtlich

ist dabei der Umstand, dass der Beschuldigte 1 zusätzlich zur Eisenstange ein

Japanmesser und einen Phasenprüfer auf der Sitzbank griffbereit hatte. In

dieser Situation und angesichts des bereits andauernden Angriffs war es dem

Beschuldigten 2 nicht zuzumuten bzw. wäre es unter den gegebenen Umständen vermutlich

auch nicht zielführend gewesen, den Beschuldigten 1 vor dem Einsatz des Messers zu warnen. Bleibt zu prüfen, ob der Beschuldigte 2 das

Messer gegen einen weniger exponierten Körperteil wie einen Arm oder ein Bein

hätte einsetzten können.

Gemäss eigenen Angaben

bemerkte der Angreifer, d.h. der Beschuldigte 1, die beiden Messerstiche bzw.

die dadurch erfolgten Verletzungen an seinem Oberkörper offensichtlich nicht. Ob er vom

Beschuldigten 2 abgelassen hätte, wenn er vor dem Einsatz des Messers gewarnt

worden wäre, lässt sich nicht abschliessend beurteilen. Dies erscheint unter

den gegebenen Umständen – insbesondere auch der Tatsache, dass er unter dem

Einfluss eines Mischkonsums von Alkohol und Kokain stand – zumindest fraglich. Selbst

als der Beschuldigte 1 aufgrund der Schreie der Frauen realisierte, dass er

verletzt war und stark blutete, liess er nicht vom Beschuldigten 2 ab, sondern

schlug mit der Unterstützung seiner Freundin, die den Beschuldigten 2

festhielt, weiterhin auf diesen ein.

Der vorliegende Fall ist nicht

vergleichbar mit einer Situation, in welcher der Angegriffene mit einem Messer

einem unbewaffneten Gegner gegenübersteht. Zwar wäre der Einsatz des Messers

gegen einen weniger exponierten Körperteil wie einen Arm oder ein Bein durchaus

wünschenswert gewesen, jedoch müssen die konkreten Umstände in Betracht gezogen

werden. Der Beschuldigte wurde eben nicht bloss mit Fäusten angegriffen,

sondern mit einem Eisenrohr. Er hatte bis zum Einsatz des Messers bereits

mehrere Schläge eingesteckt und befand sich mitten in einer dynamischen

Auseinandersetzung. Er musste innert kürzester Zeit reagieren. Unter diesen konkreten

Umständen konnte vom Beschuldigten 2 nicht verlangt werden, auf einen weniger

einfach zu treffenden Arm oder ein Bein – bei denen eine lebensgefährliche

Verletzung nicht gänzlich ausgeschlossen ist – einzustechen, mit dem Risiko,

diese womöglich zu verfehlen und sich damit zusätzlichen Schlägen mit der

Eisenstange auszusetzen. Der Beschuldigte 2 wusste zwar nicht, dass der

Beschuldigte 1 anlässlich der Auseinandersetzung unter dem Einfluss von Alkohol

und Kokain stand. Er wusste aber zumindest, dass der Beschuldigte 1 insbesondere

Kokain konsumierte. Da selbst die Stichverletzungen am

Oberkörper des Beschuldigten 1 diesen nicht unmittelbar vom Angriff

abbrachten, ist davon auszugehen, dass weniger schwere Verletzungen an den

Armen oder Beinen den Beschuldigten 1 nicht davon abgehalten hätten,

weiter auf den Beschuldigten 2 einzuwirken.

Unter diesen Umständen vom

Beschuldigten 2 Überlegungen über eine Stichrichtung zu fordern, die womöglich weniger

schwere Folgen nach sich gezogen hätte, geht zu weit. Der Beschuldigte 2

erklärte stets, sich nur gewehrt und aus Notwehr gehandelt zu haben. Diese Aussagen sowie das an den Tag

gelegte Verhalten zeigen, dass sich der Beschuldigte 2 der Notwehrsituation

bewusst war. Wie bereits festgehalten, richtete der Beschuldigte 2 sein Handeln

einzig und alleine nach den Verteidigungszwecken. Er setzte das Messer zwar

ein, stach jedoch vorerst nur einmal zu und setzte das Messer erst ein zweites

Mal ein, als der Beschuldigte 1 mit erhobener Eisenstange erneut auf ihn zukam.

Er warf das Messer unverzüglich weg, als er erkannte, dass er den Beschuldigten

1 verletzt hatte. Der Beschuldigte 2 erfüllt damit auch die subjektiven Aspekte

der Notwehr und handelte folglich mit einem Rechtfertigungsgrund.

3.2.3.3 Zusammenfassend hat sich der

Beschuldigte 2 der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB

i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter der versuchten schweren

Körperverletzung, begangen am 11. September 2015, nicht schuldig gemacht. Es

hat ein entsprechender Freispruch zu erfolgen.

V.

Weitere

Vorhalte betreffend den Beschuldigten 1

1.

Vorhalt der Drohung vom

15./16. Juni 2015 (AnklS-Ziff. I.1.1)

«Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB)

begangen am 15./16. Juni 2015, in der

Zeit zwischen ca. 22:00 Uhr bis ca. 00:06 Uhr, in [Ort 2], [Adresse 3],

zum Nachteil von E.B.___ (geb. M.___), indem der Beschuldigte der Geschädigten

am Telefon Gewalt androhte und ihr mit den Worten ,ich mach dich fertig’

und ,ich bringe ihn (B.B.___) um’ drohte. Dadurch wurde die Geschädigte in

Angst und Schrecken versetzt.»

Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen

eines entsprechenden rechtsgültigen Strafantrags von E.B.___ (Urteil

Vorinstanz, S. 34). Dem gibt es nichts beizufügen.

Die Vorinstanz hat die Beweismittel

betreffend den Vorhalt der Drohung zum Nachteil von E.B.___ zutreffend

gewürdigt (Urteil Vorinstanz, S. 35 f.). Darauf wie auch auf die

entsprechende rechtliche Würdigung (Urteil Vorinstanz, S. 36 f.) kann

verwiesen werden. Wenn die Verteidigung im Rahmen ihres Plädoyers mit Verweis

auf die Handyauswertung (Akten Stawa, pag. 282 f., 284) behauptet, es

bestünden keine Hinweise, dass sich E.B.___ am 15./16. Juni 2015 bedroht

gefühlt habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass Nachrichten von E.B.___, welche

sie am 19. Juni 2015 an den Beschuldigten schickte, nichts darüber

aussagen, ob sie sich durch die Drohung vom 15./16. Juli 2015 bedroht gefühlt

hatte. Allfällige Beschimpfungen und Provokationen können genau so gut als

Abwehrreaktion gewertet werden, mit der sich E.B.___ unbeeindruckt zeigen

wollte. So gab sie auch anlässlich ihrer Einvernahme vom 31. August 2015

an, sie habe die Anrufe des Beschuldigten 1 trotz der Drohungen und

Beschimpfungen jeweils angenommen, weil sie ihre Schwäche nicht habe zeigen

wollen. Ebenso führte sie in dieser Einvernahme glaubhaft aus, dass sie die

angeklagte Drohung in Angst und Schrecken versetzt habe (Akten Stawa,

pag. 144). Darauf deuten auch die ausgewerteten Handydaten des

Beschuldigten 2 hin. So schrieb der Beschuldigte 2 bereits um 21:10:07 Uhr

des Tatabends eine Nachricht an eine Person, die er unter N.___ gespeichert

hatte: «J.F.___ war zum essen bei uns und A.___ hat J.F.___ bedroh mich und E.B.___.»

Um 21:09:31 Uhr schrieb er an dieselbe Nummer: «mom. Muss dich kurz sehen

lassen. A.___ bedroht E.B.___.» Diese Nachrichten zeigen auf, dass die

Bedrohungssituation thematisiert wurde und dies E.B.___ nicht unbeeindruckt liess.

Der Einwand der Verteidigung erweist sich damit als unbegründet.

Entsprechend hat sich der Beschuldigte 1

der Drohung nach Art. 180 StGB, begangen am 15./16. Juni 2015, schuldig

gemacht.

2.

Vorhalt der Drohung

am 22. Juli 2016 (AnklS-Ziff. I.1.5)

«Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB)

begangen am 22. Juli 2016, von ca. 17:00

Uhr bis 18:00 Uhr, in [Ort 2], [Adresse 3], zum Nachteil von B.B.___,

indem der Beschuldigte dem Geschädigten am Telefon drohte ,Eg fende di’ und ,schlif

dini Messer’. Durch diese Äusserung wurde der Geschädigte in Angst und

Schrecken versetzt.»

Die Vorinstanz hat die Unverwertbarkeit

der Audioaufnahmen der Telefongespräche des Beschuldigten 2 bejaht (Urteil der

Vorinstanz, S. 38 f.).

Gestützt auf die aktenkundigen, vom

Beschuldigten 1 versandten SMS mit den Worten «schlif dini Messer» und die

Aussagen des Beschuldigten 2 gelangte die Vorinstanz sodann zu einem

Schuldspruch wegen der Drohung gemäss Art. 180 StGB. Dieser Schuldspruch ist

zu bestätigen. Angesichts der Vorgeschichte konnten die Worte «schlif dini

Messer» nur als Ankündigung eines erneuten Angriffs bzw. Drohung mit einem

neuen Angriff und damit als Drohung i.S.v. Art. 180 StGB verstanden werden. Dass

der Beschuldigte damit auf ein Zitat von Johann Heinrich Pestalozzi verweisen

wollte («Hunderte Menschen schärfen ihren Säbel, Tausende ihre Messer, aber

Zehntausende lassen ihren Verstand ungeschärft weil sie ihn nicht üben.»), wie

dies von der Verteidigung vorgebracht wurde, erscheint schon aufgrund des

abweichenden Wortlautes wenig plausibel. Zumal der Beschuldigte die Nachricht

mit «du feigi Ratte» einleitete, ist davon auszugehen, dass er nicht auf ein

Literaturzitat hinauswollte, sondern dem Beschuldigten 2 mit einem Kampf um

Leben und Tod drohte.

Im Ergebnis kann sowohl in Bezug auf den

rechtserheblichen Sachverhalt als auch in Bezug auf die rechtliche Würdigung

vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urteil Vorinstanz,

S. 39 ff.) verwiesen werden. Der Beschuldigte 1 hat sich der

Drohung nach Art. 180 StGB, begangen am 22. Juli 2016, schuldig

gemacht.

3.

Vorhalt des

Diebstals (AnklS-Ziff. I.3.1)

«Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB)

begangen zwischen

dem 15. Juli 2020, 23.00 Uhr und dem 16. Juli 2020, 12.30 Uhr, in [Ort 1],

[Adresse 4], Öffentlicher Platz, zum Nachteil von T.___, indem der

Beschuldigte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht und in Mittäterschaft mit

seiner Lebenspartnerin F.F.___, nach einem gemeinsam getragenen Tatplan, das

mit einem Zahlenschloss gesicherte Motorfahrrad Puch Maxi S (Kontrollschild […])

im Wert von ca. CHF 2'000.00 zur Aneignung wegnahm.»

Die Vorinstanz erwog, anhand der

vorhandenen Beweise sei offensichtlich, dass es sich bei der schreibenden

Person und ihrem Freund um F.F.___ und A.___ gehandelt habe. A.___ sei die

Kontaktperson gemäss Inserat. Er habe auch die Übergabe am 18. Juli 2020

durchgeführt. Die andere Person sei gemäss glaubhafter Aussagen von O.___

dunkelhäutig gewesen und habe offensichtlich nicht A.___ sein können. Somit

habe A.___ anlässlich der Hauptverhandlung gelogen, indem er angegeben habe,

nie ein Töffli verkauft zu haben. Insoweit ist der Vorinstanz beizupflichten

(Urteil Vorinstanz, S. 43 f.).

Weiter führte die Vorinstanz aus,

aufgrund der zeitlichen Nähe der Strafanzeige, der Inseratschaltung, des

anschliessenden Verkaufs des «Puch» sowie des Umstands, dass A.___ die

Kontaktperson gewesen sei, liege der Schluss, dass es auch durch diesen

entwendet worden sei, derart nah, dass vernünftigerweise davon ausgegangen

werden müsse. Dies umso mehr, als er die Quittung in falschem Namen aufgesetzt

und das Töffli zu einem derart tiefen Verkaufspreis inseriert habe, was darauf

schliessen lasse, dass das Töffli schnellstmöglich verkauft werden sollte.

Einen illegalen vorgängigen Erwerb durch A.___ dränge sich vorliegend derart

auf, dass keine Zweifel an der Täterschaft bestehe. Der Sachverhalt gemäss

Anklageschrift sei somit erstellt.

Der Beschuldigte bestreitet den

Diebstahl des Motorfahrrads. Vor der Vorinstanz liess er vorbringen, es gebe

keine Beweise dafür, wer das Motorfahrrad gestohlen habe. Es sei unklar, wer

der zweite Mann gewesen sei, der bei der Übergabe dabei gewesen sei. Einzig der

Verkauf über tutti.ch mit Hilfe des Beschuldigten 1 sei erstellt.

Der Aussage des als Auskunftsperson

einvernommenen O.___ vom 21. Juli 2020 (Akten Stawa, pag. 818 ff.) lässt

sich Folgendes entnehmen: Am Samstag, 18. Juli 2020, sei er um 13:16 Uhr an der

[Adresse 5] in [Ort 1] eingetroffen. Er habe der Verkäuferin

geschrieben, dass er da sei. Ihre Antwort sei gewesen «mein Freund kommt». Zwei

Männer seien dann an der Hauseingangstüre des Wohnblocks erschienen. Einer der

beiden sei auf ihn zugekommen. Er sei alkoholisiert gewesen. Er habe zu ihm

gesagt, dass Mofa sei nicht vor Ort, sondern in einem anderen [Ortsteil 1] von [Ort 1]

bei seiner Freundin. Sie seien in seinen Personenwagen eingestiegen und zum

besagten Ort losgefahren. Der Kollege habe ihm vom hinteren Sitz aus den Weg

gewiesen. Sie seien ca. 10 Minuten gefahren. Der Weg habe über den Fluss,

Richtung Solothurn zu einem [Laden] geführt. Beide seien ausgestiegen und

hätten gesagt, er solle mit dem Auto auf dem [Parkplatz] auf sie warten. Sie seien

in Richtung Überbauung gegangen, da er gemäss seinen Angaben dort schlecht

parkieren könne. Ca. 10 Minuten später sei der vermeintliche Freund der

Verkäuferin mit dem «PUCH» angefahren gekommen. Sein Freund sei ihm zu Fuss

gefolgt. Er habe sich beim Freund der Verkäuferin erkundigt, ob das Mofa auch

sicher nicht gestohlen sei, weil er keine Schlüssel und keinen Fahrzeugausweis habe

vorweisen können. Dies habe er vehement verneint. Sie hätten das Mofa in seinen

Personenwagen eingeladen und er habe die zwei Männer zum Ausgangsort

zurückgefahren.

Anlässlich der Einvernahme vom 19.

Januar 2021 (Akten Stawa, pag. 828 ff.) bestätigte O.___, er habe vor dem

Haus gewartet. Dann sei der Freund und eine dunkelhäutige Person gekommen. Der

Dunkelhäutige habe einen gepflegten Eindruck gemacht. Er habe den gepflegteren

Eindruck gemacht als der Freund der Verkäuferin. Er habe Schweizerdeutsch mit

Akzent geredet. Der Freund von ihr habe eine Alkoholfahne gehabt. Das sei ihm

aufgefallen. (Wer den Weg gezeigt habe) Der Freund der Verkäuferin habe ihm ein

wenig den Weg gezeigt. Aber der Schwarze, der hinten gesessen sei, habe immer

wieder den Weg korrigiert. Er habe gewusst, wohin sie hätten gehen müssen. Die

Entgegennahme sei auf einem grossen Parkplatz bei einem [Laden] gewesen. Auf

Vorhalt des [Ladens] in [Ort 3] via Google Maps bestätigte er diesen Übergabeort.

Er habe dort parkiert und die beiden seien Richtung [Strasse 1] weggelaufen.

Dann sei der Freund der Verkäuferin auf der [Strasse 2] fahrend entgegengekommen.

Zwar hält sich der Beschuldigte 1 in der

Regel in [Ort 1], insbesondere auch in der [Ortsteil 2], wo das

Motorfahrrad entwendet wurde, auf. Auch ist der Vorinstanz beizupflichten, dass

ein äusserst enger zeitlicher Zusammenhang besteht zwischen dem Diebstahl, der

Aufschaltung des Inserats durch den Beschuldigen 1 und der Übergabe des

Motorfahrrads, anlässlich welcher er quasi als Verkäufer fungierte. Dies lässt

einen Diebstahl durch den Beschuldigten 1 zumindest nicht von vorneherein als

abwegig erscheinen. Den Aussagen der Auskunftsperson ist jedoch zu entnehmen,

dass der Beschuldigte 1 zwar versucht habe, diesen zum gestohlenen Motorfahrrad

zu lotsen, dass der unbekannte Mann jedoch immer wieder den Weg korrigieren

musste. Dies lässt vermuten, dass der Beschuldigte 1 den Weg bzw. den genauen

Standort des gestohlenen Motorfahrrads nicht kannte. Hätte er das Motorfahrrad,

welches er veräusserte, wie gemäss Anklageschrift vorgehalten, effektiv selbst

gestohlen, so erscheint fraglich, weshalb er dessen Standort nicht genau

angeben konnte. Es bestehen folglich nicht unerhebliche Zweifel, ob der

Beschuldigte 1 das Motorfahrrad selbst entwendete. In dubio pro reo ist

der angeklagte Vorhalt wegen Diebstahls als nicht erstellt zu erachten.

Im Ergebnis ist der Beschuldigte 1 vom

Vorhalt des Diebstahls, angeblich begangen zwischen dem 15. und 16. Juli 2020,

freizusprechen.

4.

Vorhalt der

mehrfachen Pornografie (AnklS-Ziff. I.4)

«Mehrfache Pornografie (Herstellen,

Besitz und Konsum von Tierpornografie) (Art. 197 Abs. 5 StGB)

begangen in der Zeit vom 13. April 2017,

19.58 Uhr, bis am 20. Januar 2020, 11.14 Uhr (Zeitpunkt der Erstellung der

letzten Datei), in [Ort 1], [Adresse 5], Domizil des Beschuldigten,

festgestellt anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. Februar 2020, in [Ort 1],

[Adresse 5], Domizil des Beschuldigten, durch Herstellen, Besitz und

Konsum von Tierpornografie, indem der Beschuldigte insgesamt 254 (einzigartige)

Videodateien mit tierpornografischem Inhalt aus dem Internet herunterlud und

auf der internen Festplatte seines Computers sowie auf einer externen

Festplatte speicherte und konsumierte.

Auf dem PC (Asus Vento A2, Obj.-Nr. […])

des Beschuldigten konnten 291 Videodateien mit Tierpornografischem Inhalt

festgestellt werden, wobei einige Dateien mehrfach vorkamen. Insgesamt wurden

170 (einzigartige) Videodateien mit tierpornografischem Inhalt festgestellt. Es

handelt sich dabei beispielsweise um folgende Videos (vgl. AXIOM-Report vom 27.

August 2020):

- Tierpornografie

(Video), gespeichert am 10. Oktober 2017,

Dateiname:

vlc-record-20T7-08-28-00h02m08s-na-.mp4

(eine Frau hat Oralverkehr

mit einem grossen Tier)

-

Tierpornografie (Video),

gespeichert am 20. Januar 2020,

Dateiname: zoofiction.com

- zoofiction.com333294289.html (2).mp4

(eine Frau lässt sich von

einem Hund im Vaginalbereich lecken, von hinten penetrieren und befriedigt das

Tier schliesslich oral)

-

Tierpornografie (Video),

gespeichert am 8. April 2019,

Dateiname:

vlc-record-2018-04-24-19h58m16s-na-.mp4

(eine Frau hat Oralverkehr

mit einem Pferd oder einem Rind)

Weitere 280 (227 einzigartige) Videos

befanden sich auf der sichergestellten externen Festplatte (Samsung [...],

Obj.-Nr. […]). Es handelt sich dabei beispielsweise um folgende Videos (vgl.

AXIOMReport vom 27. August 2020):

-

Tierpornografie (Video),

gespeichert am 2. September 2018, 7.11 Uhr,

Dateiname: Bestiality

Video >> Buena enganchada.mp4

(ein Hund penetriert eine

Frau anal)

-

Tierpornografie (Video),

gespeichert am 11. Dezember 2019, 23.29 Uhr,

Dateiname:

vlc-record-2019-12-12-00h10m47s-Zoophilia-tv-.mp4

(eine Frau hat Oralverkehr

mit einem Pferd)

-

Tierpornografie (Video),

gespeichert am 2. September 2018, 7.11 Uhr,

Dateiname:

vlc-record-2017-09-12-18h57m47s-Dog Sex >> Hot dog.mp4-.mp4

(eine Frau hat

Vaginalverkehr mit einem Hund)

Ein Vergleich der Videodateien auf

beiden Datenträgern ergab, dass es sich insgesamt um 254 (einzigartige)

Videodateien handelt.»

4.1 Formelles

Der Beschuldigte 1 liess vor der

Vorinstanz vorbringen, dass im Durchsuchungsbefehl der Hausdurchsuchung,

anlässlich welcher die Datenträger mit tierpornografischem Material gefunden

worden seien, aufgenommen wurde, dass er zur Mitwirkung aufzufordern sei. Dies

sei nicht erfolgt, weshalb die gefundenen Datenträger und das sich darauf

befindliche Material nicht verwertbar seien.

Die Vorinstanz führte dazu aus, es sei

korrekt, dass im Haudurchsuchungsbefehl aufgenommen wurde, man solle

verhältnismässig vorgehen (vgl. HD-Befehl, pag. 1046 ff.). Werde

berücksichtigt, dass der Beschuldigte 1 die Unterschrift für die Empfangsbestätigung

des Durchsuchungsbefehls verweigert habe (vgl. HD-Befehl, pag. 685), sei

davon auszugehen, dass er gesamthaft seine Mitwirkung verweigert habe, wie in

vielen anderen Gelegenheiten während dieses Verfahrens ebenfalls. Zwar handle

es sich lediglich um eine Vermutung, denn der Beschuldigte habe keine

Ausführungen hierzu gemacht, hingegen wäre es anhand seines Verhaltens im

gesamten Verfahren auch effektiv so zu erwarten. Jedenfalls habe in formeller

Hinsicht ein Hausdurchsuchungsbefehl vorgelegen, weshalb die Hausdurchsuchung

rechtmässig erfolgt sei. Ob und inwieweit der Beschuldigte vorgängig zur

Mitwirkung aufgefordert worden sei und / oder mitgewirkt habe, sei

diesbezüglich unerheblich, denn es würde keine Unverwertbarkeit zu bewirken

vermögen (Urteil Vorinstanz, S. 48). Dem ist beizupflichten. Ergänzend ist

festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 anlässlich der Hausdurchsuchung die

Siegelung sämtlicher sichergestellten Gegenstände verlangte. In der Folge

wurden sämtliche Sicherstellungen des Beschuldigten mit dem amtlichen Siegel

(Siegelnummer […]) durch den zuständigen Polizeibeamten, Gfr P.___, versiegelt

und am selben Tag, d.h. am 13. Februar 2020, zwecks Einlagerung dem

Haftgericht Solothurn weitergeleitet. Das Haftgericht bestätigte mit Verfügung

vom 8. April 2020 den hinreichenden Tatverdacht betreffend der damals in Frage

stehenden Vorhalte, womit die Hausdurchsuchung als rechtmässig bestätigt wurde.

Infolgedessen hiess das Haftgericht den Entsiegelungs-Antrag der

Staatsanwaltschaft gut und hob die Siegelung betreffend die sichergestellten

Gegenstände des Beschuldigten 1 auf (Akten Stawa, pag. 1123 ff.).

Diese Verfügung blieb unangefochten.

Gemäss staatsanwaltschaftlichem

Entsiegelungsgesuch vom 4. März 2020 bestand gegenüber dem Beschuldigte 1 u.a.

der Verdacht unbefugter Datenbeschaffung, unbefugten Eindringens in ein

Datenverarbeitungssystem und evtl. betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage. Gemäss dem ehemaligen Arbeitgeber habe eine

Excel-Liste auf dem Arbeitscomputer des Beschuldigten festgestellt werden

können, auf welcher sämtliche Kontaktdaten der Kundschaft des Unternehmens aufgelistet

gewesen seien. Mit der Auswertung der sichergestellten Geräte des Beschuldigten

1 sollte abgeklärt werden, ob dieser vertrauliche Firmendaten auf seine

Datenträger kopierte und / oder was er damit allenfalls bezweckte

bzw. ob er diese bereits konkret jemandem zum Verkauf angeboten oder gar

bereits verkauft hatte (Akten Stawa, pag. 1106 ff., vgl. zudem die ergänzenden

Ausführungen der Staatsanwaltschaft, pag. 1118 ff.). Die aufgefundenen

Dateien mit tierpornographischem Inhalt wurden teilweise in versteckten Ordnern

gefunden. Dass solche Ordner anlässlich der Untersuchung betreffend unbefugter

Datenbeschaffung überprüft und ausgewertet werden mussten, liegt auf der Hand. Im

Weiteren deuteten teilweise bereits die Dateienamen (u.a «zoofiction.com»,

«Zoophilia», «Dog Sex >> Hot Dog», vgl. Akten Stawa, pag. 734 ff.)

auf einen illegalen Inhalt hin, weshalb sich der Einwand der Verteidigung, es

habe keinen Grund für die Sichtung der Videodateien gegeben, als unbehelflich

erweist. Von einer unzulässigen Beweisausforschung kann unter diesen Umständen

nicht ausgegangen werden. Es handelt sich vielmehr um einen typischen

Zufallsfund, der verwertet werden darf.

4.2 Beweiswürdigung, Sachverhalt und

rechtliche Würdigung

Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen

Sachverhalt korrekt erstellt und eine zutreffende rechtliche Würdigung

vorgenommen (Urteil Vorinstanz, S. 48), darauf kann verwiesen werden. Der

Beschuldigte hat sich der mehrfachen Pornografie nach Art. 197 Abs. 5

Satz 1 StGB (sexuelle Handlungen mit Tieren) schuldig gemacht.

5.

Vorhalt des

Vergehens gegen das Waffengesetz

«Vergehen gegen das Waffengesetz

(Art. 33 Abs. 1 lit. a WG)

begangen in der Zeit vom 20. Oktober

2019, bis am 24. Oktober 2019, 0:30 Uhr (Zeitpunkt der Hausdurchsuchung), in [Ort

4], [Adresse 6], [Vereinslokal],

und in [Ort 1], [Adresse 5], damaliges Domizil des Beschuldigten, indem

der Beschuldigte vorsätzlich und ohne Berechtigung eine Sportpistole von Q.___

(separates Verfahren) auslieh und zu sich mit nach Hause nahm, womit er sie

besass.»

Gestützt auf die objektiven

Beweismittel, die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23./24. Oktober 2019

sichergestellte Sportpistole und die Aussagen des Beschuldigten 1

erachtete die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt als erstellt und sprach

den Beschuldigten 1 des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig. Auf die

entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen und die rechtliche Würdigung der

Vorinstanz (Urteil Vorinstanz, S. 52 f.) kann verwiesen werden.

Vor dem Berufungsgericht wird seitens

der Verteidigung geltend gemacht, der Beschuldigte 2 habe die Waffe

vernünftigerweise mit nach Hause genommen, statt sie unverschlossen im

Schiessstand liegen zu lassen. Er sei nicht davon ausgegangen, die Waffe damit erworben

zu haben. Zu seinen Gunsten sei anzunehmen, dass er diese beim nächsten

Schiesstraining zurückgegeben hätte und nicht beabsichtigt habe, die Waffe

dauerhaft zu behalten. Auch wenn er gewusst habe, dass er für deren Übernahme

einen Waffenerwerbsschein benötige, impliziere der Begriff einem Laien, dass es

einen Erwerb brauche. Der Beschuldigte 1 habe damit nicht vorsätzlich und

ohne Wissen um die Strafbarkeit seines Verhaltens gehandelt.

Diese Ausführungen gehen an der Sache

vorbei. Ob der Beschuldigte 1 sich als Eigentümer der Sportwaffe sah oder

nicht, ist vorliegend unerheblich. Denn auch die Anklage geht nicht davon aus,

dass der Beschuldigte 1 die Waffe von Q.___ erworben hatte, wird doch

nicht der Erwerb an dieser vorgeworfen, sondern deren Besitz. Unerheblich ist ferner,

dass dem Beschuldigten 1 die rechtliche Unterscheidung zwischen Eigentum

und Besitz wahrscheinlich nicht bekannt gewesen sein dürfte, sondern er als

Laie die Begriffe wohl gleichbedeutend verwendete. Als langjähriges Mitglied

des [Pistolenschützenvereins] (vgl. hierzu Akten Stawa, pag. 643) kann er

kaum behaupten, er habe nicht gewusst, dass es verboten sei, eine Waffe ohne

Berechtigung mit nach Hause zu nehmen. Dass er diese lediglich aus

Sicherheitsgründen mit nach Hause nahm, ist sodann unzutreffend. Der

Beschuldigte selber sagte in der Einvernahme vom 24. Oktober 2019 aus, die

Sportwaffe leihweise besessen zu haben, um diese zu erwerben, womit er nicht

über die Absicht verfügte, diese baldmöglichst zurückzugeben. Dem Beschuldigten

ist daher ein vorsätzliches Handeln anzulasten und er hat sich entsprechend des

Vergehens gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG

schuldig gemacht.

6.

Vorhalt der

Hinderung einer Amtshandlung

«Hinderung einer Amtshandlung (Art.

286 StGB)

begangen am 11. Oktober 2022, um ca.

20:45 Uhr, in [Ort 1], […], «[…]», in [Ort 1], […], Polizeiposten […],

in [Ort 1], […], Untersuchungsgefängnis, indem der Beschuldigte die

anwesenden Polizeibeamten (Paw Pj R.___ und Gfr S.___) an einer Amtshandlung,

die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse lag, hinderte bzw. diese erschwerte.

Konkrete

weigerte sich der Beschuldigten anlässlich einer polizeilichen Kontrolle durch

die Polizeibeamten seine Personalien anzugeben und reagierte stattdessen mit

Provokationen und Schimpftiraden. Der Beschuldigte hob schliesslich seine linke

Hand, was die Polizisten als Ausholen zu einer Schlagbewegung deuteten, so dass

sie seinen Arm ergriffen, den Beschuldigten zu Boden führten und ihn

schliesslich ans Schliesszeug nahmen. Anlässlich der Sachverhaltsabklärung beim

Polizeiposten […] konnte kein konstruktives Gespräch mit dem Beschuldigten

geführt werden. Da der Beschuldigte zum Vollzug offener Ersatzfreiheitsstrafen

ausgeschrieben war, wurde er schliesslich, unter körperlicher Gegenwehr, ins

Untersuchungsgefängnis Olten verbracht. Dort schrie er herum und beschimpfte

den Polizeibeamten S.___. Indem der Beschuldigte den Anweisungen der

Polizeibeamten wiederholt keine Folge leistete und sich nicht kooperativ

verhielt, störte und verzögerte er die Kontrolle in unnötiger Weise.»

Betreffend den Vorhalt der Hinderung

einer Amtshandlung gemäss Anklageschrift vom 12. September 2023 kann sowohl in

Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt als auch in Bezug auf die

rechtliche Würdigung vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urteil

Vorinstanz, S. 54 ff.) verwiesen werden. Der Beschuldigte, welcher

zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ausgeschrieben war und sich auch auf dem

Polizeiposten noch weigerte, den offenen Bussenbetrag zu bezahlen, hat durch

sein aktives Störverhalten eine Amtshandlung (Vollstreckung der

Umwandlungshaft) derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt

werden konnte. Der Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung ist zu

bestätigen.

VI. Strafzumessung

1.

Allgemeine

Erwägungen

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher

umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu

unterscheiden (vgl. PK StGB – Trechsel / Thommen,

Art. 47 N 18, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der

Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des

Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt

der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner

Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie

weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,

welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu

respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine

Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,

sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit,

aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber

doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere

Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte

Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die

Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch betr. im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt,

wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters

im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im

Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen

zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im

Strafverfahren, also Umstände wie, ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein

Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie

auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4 Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem

Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in

seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des

Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom

6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).

1.5 Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34

StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a.

eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der

Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe

als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit

nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)

«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe

in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen).

Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige

Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf

den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu

berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2, S. 100 f. mit Hinweisen). Das

Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die

Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den

bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine

bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe

erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen

in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im

Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für

einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem

Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls

bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen

und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde

dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade

mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie

für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach

der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene

Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen

Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden

Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe

möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis).

1.6 Wurde eine Straftat lediglich

versucht, ist im Rahmen der Strafzumessung zuerst eine Einsatzstrafe für das

gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt auszusprechen.

Diese ist hernach in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mindern.

Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt einerseits von der Nähe des

tatbestandsmässigen Erfolgs bzw. vom Ausmass der geschaffenen Gefahr,

andererseits von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteile 6B_865/2009, E. 1.6.1;

6B_120/2014 E.2.5.1; 6B_42/2015, E. 2.4.1). Die Reduktion der Strafe wird

mit anderen Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg

und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (BGE 121 IV 49 E.

1b).

1.7 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des

Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt

(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Bildung einer sog.

«Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener

Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht

mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine

Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale

Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen

überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe

von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu

sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).

Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und

in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,

die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit

der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach

für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine

gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das

Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe

ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng

miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem

engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse

präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom

25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Im

Entscheid 6B_141/2021 schützte das Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz,

welche für einen Beschuldigten, der in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche

wegen Widerhandlung gegen das SVG angehäuft hat, von welchen jede einzelne

unter Umständen noch mit einer Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine

Gesamtfreiheitsstrafe verhängte. Das Bundesgericht hielt in Erwägung 1.3.4

fest, durch die hartnäckige Delinquenz habe der Beschuldigte eine kriminelle

Veranlagung offenbart, die nach einer härteren Gangart verlange. Angesichts der

Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheine eine Geldstrafe als

unzweckmässig. In BGE 147 IV 241 (Praxis 2/2022, Nr. 17) hielt das

Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung der Strafart, die die strafbare

Handlung gemäss Art. 47 StGB sanktionieren solle, gelte es, vor allem das

Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2). Weiter hielt das

Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021 fest,

mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines

Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige

Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe

festzusetzen. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der Entscheid 6B_241/2018

vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei mehrfacher Tatbegehung eine

Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich eine schwerste Straftat

unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen lasse.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Aus dem Urteil muss hervorgehen,

welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und

welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren.

1.8 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist

insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.

4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,

d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die

kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen

Legalverhaltens (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II,

Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings

schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise

aus (BSK StGB – Schneider / Garré,

Art. 42 StGB N 61).

Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1

StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es

auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den

Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das

Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe

auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten

Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies

gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus

gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass

Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen.

Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen

führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche

übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen

vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im

Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens

spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres

gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten

Vorfalls noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein solches

zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht

und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird

abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner

die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem

Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat

oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten

Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde

Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der

Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen

beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der

Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein

wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.

Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art

oder Schwere der Tat (PK StGB – Trechsel / Pieth,

Art. 42 N 8 ff., mit zahlreichen Hinweisen).

Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das

Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und

höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem

Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare

Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB).

Sowohl der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen

mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als

Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender

Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so

festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters

einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck

kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat,

desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte

Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB

gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6; vgl. auch 134 IV

140 E. 4.2 zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss

teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer

ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber

aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht

schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt

aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein

bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit

Hinweisen). Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich

schlechte Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in

Verbindung mit dem drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests

deutlich günstiger werden kann (vgl. hierzu etwa BSK StGB – Schneider /Garré, Art. 43 StGB N 15).

1.9.1 Die

revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches traten am

1. Januar 2018 in Kraft, die Revision der Strafbestimmungen

(Strafrahmenharmonisierung) am 1. Juli 2023. Hat der Täter ein Verbrechen

oder Vergehen vor Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuches begangen,

erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das

neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der

Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode

vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem

und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein

und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte

Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere

selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne

Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist.

Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und

E. 6.2.3 S. 87 ff.). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der

Täter für die gerade zu beurteilende Tat bessergestellt ist (vgl. zum Ganzen

PK StGB – Trechsel / Vest,

Art. 2 StGB N 11, m.H.). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich

nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2 S. 88).

Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen

Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des

Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter

den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten,

gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig,

so ist altes Recht anzuwenden (vgl. BSK StGB – Popp /Berkemeier,

Art. 2 StGB N 20, m.H.).

Bei Dauerdelikten ist indessen das neue

Recht anzuwenden. Ein Dauerdelikt ist nach der Rechtsprechung dadurch

gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes

oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (vgl. zum Ganzen Urteil

des BGer 6B_67/2007 vom 2. Juni 2007 E. 4.2 m.H.; PK StGB – Trechsel / Vest, Art. 2

StGB N 5; vgl. auch BSK StGB – Popp / Berkemeier,

Art. 2 StGB N 9).

1.9.2 Die vorliegend relevanten

Strafbestimmungen Art. 180 StGB und Art. 33 Abs. 1 lit. a WG

sind bei der Änderung vom 1. Januar 2018 im Wortlaut unverändert

geblieben. Auch der Wortlaut der hier interessierenden ersten

Tatbestandsvariante von Art. 197 Abs. 5 StGB hat keine Änderung im

Wortlaut erfahren. Hingegen haben die Art. 180 und 197 Abs. 5 StGB

mit dem neuen Sanktionenrecht insoweit eine Änderung erfahren, als bei einer

möglichen Geldstrafe das Höchstmass neu bei 180 statt wie bis anhin 360

Tagessätzen liegt (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) und das Gericht statt auf

eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine solche

geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen

werden kann (Art. 41 StGB). Das neue Recht ist somit nicht milder, weshalb das

bisherige Sanktionenrecht zur Anwendung gelangt.

Die Strafbestimmung von Art. 122

StGB erfuhr mit den Gesetzesrevisionen gleich mehrere Änderungen. Während nach

der zur Tatzeit geltenden Bestimmung neben der Freiheitsstrafe (bis zu zehn

Jahren) eine Geldstrafe (nicht unter 180 Tagessätzen) vorgesehen war, sah

die Bestimmung nach der Revision vom 1. Januar 2018 lediglich noch die

Freiheitsstrafe (von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) als mögliche

Sanktionsart vor. Mit der Strafrahmenharmonisierung wurde der abstrakte

Strafrahmen nochmals verschärft, so dass die schwere Körperverletzung nach

geltendem Recht mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft

wird. Im vorliegenden Fall ist – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen – bei

der schweren Körperverletzung eine Strafe von mehr als 360 Strafeinheiten

auszusprechen, so dass die Sanktionsform der Geldstrafe ohnehin ausser Betracht

fällt. Das neue Sanktionsrecht erweist sich nicht als milder und es ist das zur

Tatzeit geltende Recht anzuwenden.

2.

Konkrete

Strafzumessung betreffend den Beschuldigten 1

2.1 Strafart

Wie das Bundesgericht in seinem Urteil

6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1 ausführt, beurteilte sich

die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen sei,

gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E.

3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion

gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des

Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft

und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel

der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134

IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2). In Fällen, wo verschiedene Strafarten in

Betracht kämen, könne das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium bilden,

sei aber neben den weiteren bestimmenden Kriterien für die Wahl der Strafart zu

berücksichtigen bzw. adäquat einzuschätzen. Nach der Konzeption des

Strafgesetzbuches habe das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der Strafart,

weil die schwersten Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit Geldstrafe zu

sanktionieren seien (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Methodisch sei in der Weise

vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen und dann das Strafmass

festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).

Bei der (versuchten) schweren

Körperverletzung handelt es sich um ein Verbrechen. Hinsichtlich dieses Delikts

kommt vorliegend, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, lediglich eine

Freiheitsstrafe in Betracht (die Geldstrafe beträgt höchstens 360 Tagessätze).

Die übrigen Delikte, mehrfache Drohung, Vergehen

gegen das Waffengesetz, harte Pornografie und Hinderung einer Amtshandlung, wiegen

unter den konkreten Umständen weniger schwer, weshalb für diese eine Geldstrafe

angemessen erscheint.

2.2 Freiheitsstrafe

2.2.1 Strafrahmen

Der Strafrahmen für eine schwere

Körperverletzung nach aArt. 122 StGB erstreckt sich von einer Geldstrafe

nicht unter 180 Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren.

Bei der Festlegung der Strafe ist

Folgendes zu berücksichtigen:

2.2.2 Tatkomponenten

2.2.2.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsguts

Wäre die strafbare Handlung entsprechend

dem Vorsatz des Beschuldigten 1 vollendet worden, hätte der Beschuldigte 2

aufgrund der Schläge mit dem Eisenrohr auf den Kopf mit hoher

Wahrscheinlichkeit eine lebensgefährliche Verletzung, jedenfalls aber eine

andere schwere Schädigung erlitten. Dass der Erfolg schlussendlich nicht

eintrat und der Beschuldigte 2 keine sichtbaren oder bleibenden

Beeinträchtigungen erlitt, hing nicht vom Beschuldigten 1 ab, sondern war

alleine der Gegenwehr des Beschuldigten 2 und dem Zufall zu verdanken.

2.2.2.2 Art

und Weise der Herbeiführung des Erfolgs

Der Tat ging insoweit eine gewisse

Planung und Vorbereitung voraus, als dass der Beschuldigte 1 bereits am

Freitagnachmittag seine Arbeitsstelle verliess und sich vor Ort zum «Lädeli» begab,

wo er damit rechnete, auf den Beschuldigten 2 zu treffen. Zudem trug er einen

Schlagstock, d.h. sein eigens angefertigtes Eisenrohr, auf sich und versteckte

dieses vor der Tat im Gebüsch. Der Beschuldigte 1 passte den Beschuldigte 2,

der mit seiner Familie ins «Lädeli» gehen wollte, geradezu ab und griff diesen völlig

unvermittelt an, obwohl sich dessen Frau und Tochter in unmittelbarer Nähe

befanden. Es ist eine gewisse Heimtücke im unentschuldbaren und unvermittelten

Einsatz seines Eisenrohrs ausmachbar. Der Beschuldigte 1 schlug mit dem

Eisenrohr insgesamt mindestens acht Mal in Richtung des Kopfes des

Beschuldigten 2, wobei mindestens ein Schlag so stark war, dass dem

Beschuldigen 2 schwarz vor Augen wurde und er zu Boden ging. Der

Beschuldigte 1 liess vom Beschuldigten 2 selbst dann nicht ab, als dieser

das Messer weggeworfen hatte und er selbst verletzt war. Dieses Verhalten zeugt

von einer beeindruckenden Hartnäckigkeit. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend

aus.

2.2.2.3 Willensrichtung

des Täters und Intensität des verbrecherischen Willens

Der Beschuldigte 1 handelte mit direktem

Vorsatz. Er wollte dem Beschuldigten 2 unbedingt eine Lektion erteilen. Er

wollte ihn damit für seine Einmischung und Meldungen bei den Behörden

abstrafen. Die Intensität des verbrecherischen Willens war hoch. Er liess vom

Beschuldigten 2 nicht einmal ab, als er erkannte, dass er selbst verletzt war

und stark blutete. Dass er von sich aus vom Beschuldigten 2 abgelassen hätte,

erscheint unwahrscheinlich. Die Schläge mit dem Eisenrohr hörten trotz heftiger

Gegenwehr erst auf, als der Beschuldigte 2 ins Innere des Gebäudes, d.h. ins

Obergeschoss, flüchten konnte.

2.2.2.4 Beweggründe

des Täters

Das Verhalten des Beschuldigten 1 gründet

letztlich einzig darauf, dass er auf den Beschuldigten 2 wütend war, weil sich

dieser seiner Meinung nach ungerechtfertigt in die Angelegenheiten von ihm,

seiner Partnerin und den Kindern einmischte. Der Beschuldigte handelte mithin

aus nichtigem Anlass.

2.2.2.5 Vermeidbarkeit

des deliktischen Handelns

Eine Schuldunfähigkeit lässt sich – wie

bereits erwähnt – nicht attestieren. Das Aktengutachten von Dr. med. G.___

lässt jedoch auch nicht zu, von einer (leicht) verminderten Schuldfähigkeit

(Art. 19 Abs. 2 StGB) auszugehen. Zwar erwähnte der Sachverständige,

dass eine anzunehmende Alkoholgewöhnung bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit

bedenkt werden müsse. Aus den Akten konnte er jedoch nur Hinweise für einen

vermehrten Alkoholkonsum entnehmen. Eine gesicherte Diagnose, insbesondere eine

Alkoholabhängigkeit, liess sich nicht stellen, weshalb auch deren allfälliger

Einfluss auf die Schuldfähigkeit nicht beurteilt werden konnte. Dass der

Beschuldigte 1 während der Tat erwiesenermassen unter Alkohol- und

Kokaineinfluss stand, ist jedoch im Rahmen des ihm zur Verfügung stehenden

Handlungsspielraums leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Darüber hinaus

sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Fähigkeit des Beschuldigten 2,

sich gesetzteskonform zu verhalten, eingeschränkt gewesen sein sollte.

2.2.2.6 Fazit

Insgesamt ist unter ausschliesslicher

Berücksichtigung der Tatkomponenten von einem mittelschweren Verschulden im

oberen Bereich auszugehen. Nach Berücksichtigung des nachgewiesenen Alkohol-

und Kokaineinflusses ist insgesamt von einem mittelschweren Verschulden auszugehen

(mittleres Drittel des mittelschweren Verschuldens).

Die Einsatzstrafe für das vollendete

Delikt ist somit auf 60 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

2.2.3 Strafmilderung wegen versuchter

Tatbegehung

Art. 22 StGB sieht vor, dass das Gericht

beim Vorliegen eines Versuchs die Strafe mildern kann. Das Gericht ist damit

grundsätzlich nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a StGB).

Der Umstand, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist, muss

aber zumindest bei der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB innerhalb des

ordentlichen Strafrahmens strafmindernd berücksichtigt werden. Das Mass der

Reduktion hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des

tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49).

Im vorliegenden Fall muss davon

ausgegangen werden, dass es einzig glücklicher Fügung bzw. dem Zufall sowie der

heftigen Gegenwehr und der anschliessenden Flucht des Beschuldigten 2 zu

verdanken ist, dass dieser nicht lebensgefährlich verletzt wurde. Weder in

physischer noch in psychischer Hinsicht sind jedoch Folgen der Verletzungen

aktenkundig. Der Schlag mit einem Eisenrohr birgt ein in etwa gleich hohes

Risiko wie der Schlag mit einem Baseballschläger. Der Taterfolg ist bei

mehrfachen Schlägen mit einem Eisenrohr gegen den Kopf doch recht nahe. Es

handelt sich mithin um einen vollendeten Versuch. Folglich ist die Strafe um 25%

und damit 15 Monate zu reduzieren, so dass sich eine Freiheitsstrafe von 45

Monaten ergibt.

2.2.4 Täterkomponente

Aktuelle Angaben zu den Lebensumständen,

der Erwerbstätigkeit und dem Einkommen des Beschuldigten 1 fehlen, da dieser

anlässlich der Berufungsverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht

Gebrauch gemacht hat. In Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz ist

die Täterkomponente des Beschuldigten 1 daher – soweit diese bekannt sind –

grundsätzlich als neutral zu werten.

Der Beschuldigte 1 ist während dem

laufenden Verfahren erneut straffällig geworden. Dies ist straferhöhend zu

berücksichtigen. Er zeigt weder Reue noch Einsicht. Dies kann ihm jedoch nicht

zur Last gelegt werden, da er die Tat bestreitet, was sein gutes Recht ist. Leicht

strafmindernd zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte 1 von den

Folgen seiner Tat auch selbst stark betroffen war. Da er die Auseinandersetzung

jedoch selber provoziert hatte, ist diese Betroffenheit lediglich in einem

kleinen Rahmen zu berücksichtigen. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente daher

straferhöhend aus. Die Strafe ist um zwei Monate zu erhöhen.

2.2.5 Beschleunigungsgebot

Jede Person hat in Verfahren vor

Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener

Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen

weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 140 IV 373 E. 1.3.1, BGE 130 I 269 E. 2.3, BGE 130 I 312 E. 5.1; je mit Hinweis). Gemäss Art. 5

Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an

die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das

Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der

gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in

Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen

eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8). Die

Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob

sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung

aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2, BGE 143 IV 373 E.

1.3.1; BGE 130 I 312 E. 5.2 mit Hinweisen).

Kriterien für die Angemessenheit der

Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des

Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und

Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der

beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E.

1.3.1, BGE 130 I 269 E. 3.1). Soweit das Verfahren aus Gründen der

Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu

unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist dies für sich allein nicht zu

beanstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das

Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu

verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht, dass diese

oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können. Einer

Verletzung des Beschleunigungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer

Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen als

ultima ratio mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung getragen werden

(7B_454/2023 vom 27. März 2024 E. 3.1.3, BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, BGE 135 IV 12 E. 3.6).

Die Gesamtdauer des Strafverfahrens

beträgt nunmehr beinahe zehn Jahre. Wie die Vorinstanz korrekt feststellte,

dauerte das vorliegende Verfahren zu lange. Obwohl ein grosser Teil der

Verzögerungen auf die wiederholte Straffälligkeit des Beschuldigten 1

zurückzuführen ist, ist im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft eine Verletzung

des Beschleunigungsgebots zu verorten. So war etwa der Zeitraum zwischen den

Schlusseinvernahmen und der Anklageerhebung deutlich zu lange. Folglich ist

eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots zu konstatieren. Vorliegend

rechtfertigt sich eine Reduktion der Strafe um 10 Monate, was einer Reduktion

von rund 20% entspricht.

Die Verletzung des

Beschleunigungsgebotes ist im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzustellen.

Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts

ist der Verletzung des Beschleunigungsgebots strafmindernd Rechnung zu tragen

(Urteil des BGer 7B_454/2023 vom 27. März 2024 E. 3.3.2, in fine). Dies ist

vorliegend geschehen. Der Antrag des Beschuldigten 1 auf Entschädigung ist

abzuweisen.

Unter Berücksichtigung der Verletzung

des Beschleunigungsgebots beläuft sich die Strafe auf 37 Monaten. Unter

Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots bleibt es bei der von der

Vorinstanz festgesetzten Freiheitsstrafe von 36 Monaten.

2.2.6 Vollzug

Die Vorinstanz hat den teilbedingten

Vollzug gewährt, wobei sie den unbedingt vollziehenden Teil der Strafe auf 12

Monate festsetzte. Die Probezeit für den bedingten Teil der Strafe wurde auf drei

Jahre bestimmt. Dies ist zu bestätigen.

2.3 Geldstrafe

2.3.1 Einsatzstrafe für das schwerste Delikt

Vorliegend ist die Drohung zum Nachteil des

Beschuldigten 2 als schwerstes Delikt zu erachten, weshalb für dieses

Delikt eine Einsatzstrafe zu bestimmen ist. Für die übrigen Delikte ist eine

angemessene Erhöhung vorzunehmen.

Der Beschuldigte 1 bedrohte den

Beschuldigten 2 konkret mit den Worten «Schlif dini Mässer». Damit bezog

er sich offensichtlich auf die Auseinandersetzung vom 11. September 2015.

Folglich drohte er dem Beschuldigten 2 mit einem erneuten Angriff bzw. mit

einem Kampf mit möglichen Todesfolgen. Der Beschuldigte 1 liess somit

zumindest verbal trotz der beinahe tödlichen Auseinandersetzung nicht vom

Beschuldigten 2 ab, sondern kontaktierte und provozierte diesen wiederholt

insbesondere mittels SMS-Nachrichten. Dies ist straferhöhend zu

berücksichtigen. Die Einsatzstrafe für diese Drohung ist auf 120 Tagessätzen

festzusetzen.

2.3.2 Drohung zum Nachteil von E.B.___

Die an E.B.___ gerichtete Drohung,

wonach der Beschuldigte 1 sie fertig machen würde, ist zwar ebenfalls als

schwere Drohung zu verstehen, implizierte im damaligen Zeitpunkt, d.h. vor der Auseinandersetzung

vom 11. September 2015, jedoch nicht zwingend eine Drohung mit dem Tod. Somit

wiegt die Drohung weit weniger schwer als die soeben beurteilte Drohung zum

Nachteil des Beschuldigten 2. Gestützt auf die Aussagen des

Beschuldigten 2 bestehen sodann Hinweise, dass der Beschuldigte 1 die

Tat unter dem Einfluss von Alkohol verübte. Dieser Umstand ist wiederum leicht

strafmindernd zu berücksichtigen. Eine Strafe von 60 Tagessätzen,

asperiert um 30 Tagessätze, erscheint angemessen.

2.3.3 Mehrfache Pornografie

Beim Beschuldigten 1 wurden insgesamt

254 einzigartige Videos mit tierpornografischem Inhalt aufgefunden. Die in

einem Deliktzeitraum von beinahe drei Jahren gesammelten Aufnahmen legte der

Beschuldigte 1 systematisch und teilweise in versteckten Ordnern an, wobei

viele der Videoaufnahmen zudem mehrfach vorhanden waren. Der Beschuldigte 1

hat sich somit nicht nur des Besitzes, sondern auch der Herstellung

tierpornografischen Materials zwecks Eigenkonsum schuldig gemacht. Dem

Tatverschulden angemessen erscheint eine Strafe von 120 Tagessätzen, asperiert um

60 Tagessätze.

2.3.4

Vergehen gegen das

Waffengesetz

Der Beschuldigte 1 hat sich weiter des

Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gemacht, indem er eine Sportpistole besass.

Das Verschulden ist als leicht zu bewerten und ist im Spektrum sämtlicher

denkbaren Fälle als noch im untersten Bereich des untersten Strafrahmendrittels

einzuordnen. Eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen, asperiert um 15

Tagessätze, erscheint hierfür angemessen.

2.3.5 Hinderung einer Amtshandlung

Der Beschuldigte 1 hinderte die

Amtshandlung insbesondere durch seine Verweigerungshaltung und seine

körperliche Gegenwehr während des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe. Das

objektive Tatschwere liegt im Bereich eines leichten Verschuldens. Bei der

subjektiven Tatschwere ist wiederum der alkoholisierte Zustand des

Beschuldigten 1 zu berücksichtigen. Eine Geldstrafe von

10 Tagessätzen, asperiert um 5 Tagessätze, erscheint angemessen.

Damit beläuft sich die Strafe vor

Berücksichtigung der Täterkomponente auf 230 Tagessätzen.

2.3.6 Täterkomponente

Betreffend die Täterkomponente kann auf

die vorherigen Ausführungen zur Freiheitsstrafe verwiesen werden, wobei zu

berücksichtigen ist, dass betreffend die weiteren Delikte keine persönliche

Betroffenheit bestand. Die Täterkomponente ist leicht straferhöhend im Umfang

von 10 Tagesätzen zu berücksichtigen, womit sich die Strafe auf 240 Tagessätzen

beläuft.

2.3.7 Beschleunigungsgebot

Der Verletzung des Beschleunigungsgebots

ist auch bei der Geldstrafe mit einer Strafreduktion von rund 20 %,

ausmachend 50 Tagessätze, Rechnung zu tragen. Damit beläuft sich die auszufällende

Geldstrafe auf 190 Tagessätzen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es

bei den von der Vorinstanz ausgefällten 180 Tagessätzen.

2.3.8 Bemessung der Höhe des Tagessatzes

Anlässlich der Berufungsverhandlung machte

der Beschuldigte 1 zu seiner finanziellen Situation keine Aussagen.

Ob der Beschuldigte 1 arbeitet, ist

nicht aktenkundig. Womit er seinen Lebensunterhalt bestreitet, ist ebenfalls

unbekannt. Vor der Vorinstanz machte der Beschuldigte 1 geltend, kein

Einkommen zu erzielen und Schulden zu haben. Aktenkundig hat er keine

signifikanten Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Die Vorinstanz setzte die

Höhe des Tagessatzes auf CHF 10.00 fest. Diese Tagessatzhöhe ist zu bestätigen.

2.3.9 Vollzugsform

Die Vorinstanz gewährte dem

Beschuldigten 1 für die Geldstrafe den bedingten Vollzug bei einer Probezeit

von drei Jahren. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist dies zu bestätigen, auch

wenn aufgrund der wiederholten Delinquenz durchaus Anhaltspunkte für eine ungünstige

Prognose bestünden.

2.4 Konkretes Strafmass

Der Beschuldigte 1 wird gestützt auf die

Würdigung der vorgenannten Strafzumessungsfaktoren zu einer teilbedingten

Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine

Teilstrafe von 24 Monaten, sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 180

Tagessätzen zu CHF 10.00 verurteilt. Die Probezeit für den bedingten Teil

der Freiheitsstrafe sowie für die Geldstrafe wird auf drei Jahre festgesetzt.

2.5 Widerruf

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 18. März 2022 wurde der Beschuldigte 1

wegen Hinderung einer Amtshandlung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie

mehrfachen geringfügigen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen

zu je CHF 20.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren

verurteilt. Der Beschuldigte 1 beging die vorliegend zu beurteilenden

Delikte zwar teilweise während laufender Probezeit. Allerdings wurde der

bedingte Vollzug von der Staatsanwaltschaft bereits am 17. Juli 2024

widerrufen (Akten Obergericht, pag. 101 f.). Auf das Widerrufsverfahren

bezüglich des Strafbefehls vom 18. März 2022 wird daher nicht eingetreten.

VII. Zivilforderungen

1.

Im Allgemeinen

1.1 In Anwendung von

Art. 126 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage,

wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (vgl. Art. 126

Abs. 1 lit. a StPO) und einer Beurteilung kein Hindernis entgegensteht

(vgl. Art. 126 Abs. 2 bis 4 StPO). Abs. 3 der Bestimmung sieht

vor, dass das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie

im Übrigen auf den Zivilweg verweisen kann, wenn die vollständige Beurteilung

des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig ist. Ansprüche von geringer

Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (vgl. Art. 126 Abs. 3 StPO).

Mittels Grundsatzentscheid wird über den

Grundsatz der Haftpflicht verbindlich entschieden. Das Strafgericht soll zwar,

wenn immer möglich, selbst und zusammen mit dem Strafurteil über die Zivilklage

befinden, es kann sich aber auf einen Grundsatzentscheid beschränken, wenn die

vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwändig wäre.

Aufgrund der in Bezug auf die Zivilforderungen geltenden Dispositionsmaxime ist

ein entsprechender Antrag der Zivilklägerschaft auf einen blossen Grundsatzentscheid

zu respektieren. Der unverhältnismässige Aufwand muss sich auf die

Beweiserhebung beziehen, nicht auf die rechtliche Beurteilung. Ein solcher

liegt vor, wenn zum Beispiel bei Körperschäden lang dauernde Begutachtungen

nötig wären, der Heilungsvorgang noch nicht abgeschlossen ist oder allfällige

Spätfolgen abzuwarten sind. Auch komplexe Schadensberechnungen können zu einem

unverhältnismässigen Aufwand führen. Das Strafverfahren darf durch die

Behandlung der Zivilklage nicht unzumutbar verzögert werden. In solchen Fällen

kann das Strafgericht die Beurteilung der Zivilklage auf die Frage beschränken,

ob und aus welchen Gründen der Zivilklägerschaft Forderungen zustehen.

Regelmässig bedeutet dies, dass das Strafgericht über die grundsätzliche Haftpflicht

entscheidet (vgl. BSK StPO – Dolge,

Art. 126 N 44 f.).

1.2 Die Art. 41 ff. OR regeln die

Haftung bei unerlaubten Handlungen (Schadenersatz und Genugtuung). Gemäss Art.

41 OR hat Ersatz zu leisten, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt,

sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Art. 41 OR stellt eine

Verschuldenshaftung dar. Eine Haftung nach dieser Bestimmung setzt kumulativ

einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen

schädigendem Verhalten und Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung und ein

Verschulden des Schädigers voraus (vgl. Martin

A. Kessler, in: Lüchinger / Oser [Hrsg.], Basler Kommentar,

Obligationenrecht I, 7. Auflage, 2020, Art. 41 OR N 1 und 2c).

Nach Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf

Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit

widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt

und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt in

erster Linie den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden

anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird

(vgl. u.a. Urteil 6S.392/2002 vom 17. Dezember 2002, E. 3; 6B_544/2010 vom

25. Oktober 2010, E. 3). Der Umfang einer Genugtuung ist vom Gericht nach

Ermessen festzusetzen. Als Kriterien zur Bemessung werden bei Sexualdelikten

u.a. genannt: Art, Intensität, Dauer und Häufigkeit des sexuellen Missbrauchs,

Mass der ausgeübten Gewalt und/oder des ausgeübten psychischen Drucks, Gefühle

des Opfers, Alter des Opfers, Abhängigkeit/Vertrauensverhältnis des Opfers zum

Täter, Erfahrungen des Opfers, Art und Schwere der Auswirkungen auf die

Persönlichkeit und/oder Beziehungsfähigkeit des Opfers. Relevant sind demzufolge

einerseits die objektive Schwere, andererseits die subjektive Betroffenheit

(vgl. zum Ganzen: Klaus Hütte / Harry Landolt, Genugtuungsrecht,

Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Zürich / St. Gallen 2013, Band 1,

S. 156 ff., 181). Entscheidend ist mithin die aus der Tat konkret

resultierende Belastung für das Opfer.

Die Bemessung der Summe, die als

Ausgleich erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht

errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es

gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen

Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit

gehorchenden Lösungen. Das Bundesgericht hat es bisher abgelehnt, dass sich die

Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten solle. Es

dürften nicht feste Tarife festgesetzt werden, sondern es müsse ein dem

Einzelfall angepasster Entscheid getroffen werden (vgl. BGE 132 II 117, E.

2.2.2 f.; 1C_152/2010 vom 10. August 2010, E. 3.2; jeweils mit Verweisen).

Weiter hat das Bundesgericht festgehalten, dass den kantonalen Behörden bei der

Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zustehe (vgl.

BGE 132 II 117, E. 2.2.5).

1.3 Gestützt auf Art.

44 OR kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr

entbinden, wenn Umstände, für die der Geschädigte einstehen muss, auf die

Entstehung des Schadens eingewirkt oder diesen verschlimmert haben. Bei

leichtem Selbstverschulden wird dem Haftpflichtigen in der Regel keine

Herabsetzung gewährt (6S.441/2004 E. 4 vom 7.9.2005).

2.

Zivilforderungen des

Beschuldigten 1

2.1 Genugtuung

Der Beschuldigte 1 lässt durch seinen

Verteidiger die Zusprechung einer Genugtuung von mindestens CHF 10'000.00

zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. September 2015 zu Lasten des Beschuldigten 2

beantragen.

Die Verletzungen des Beschuldigten 1

wurden durch die rechtmässigen Notwehrhandlungen des Beschuldigten 2

verursacht, der sich gegen den widerrechtlichen Angriff des Beschuldigten 1

verteidigte. Damit sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung

nicht gegeben. Der Antrag ist abzuweisen.

2.2 Schadenersatz

Der Beschuldigte 1 beantragt weiter, der

Beschuldigte 2 sei für den Schaden, den er dem Beschuldigten 1 am 11. September

2015 zugefügt habe, zu 100% haftbar zu erklären.

Es kann auf das oben Ausgeführte

verwiesen werden. Die Schadenersatzforderung des Beschuldigten 1 ist ebenfalls

abzuweisen.

3.

Zivilforderungen des

Beschuldigten 2

3.1 Genugtuung

Der Beschuldigte 2 lässt durch seinen

Verteidiger die Zusprechung einer Genugtuung von mindestens CHF 22'000.00 zuzüglich

5 % Zins seit dem 11. September 2015 zu Lasten des Beschuldigten 1

beantragen.

Der Beschuldigte 1 beantragt die

Abweisung der Zivilforderung des Beschuldigten 2.

Der Beschuldigte 2 wurde vom Beschuldigten

1 widerrechtlich angegriffen, als er sich gemeinsam mit seiner Familie zum

«Lädeli» begab. Der Beschuldigte 1 setzte ein Eisenrohr ein und schlug den

Beschuldigten 2 damit ohne Vorwarnung und ohne Grund mehrfach auf den Kopf

sowie im Bereich des Kopfes. Dabei zeigte der Beschuldigte eine beeindruckende

Hartnäckigkeit und liess vom Beschuldigten 2 auch nicht ab, nachdem dieser

das Messer weggeworfen hatte und er selbst verletzt war. Ein solcher Angriff beinhaltet

ohne Weiteres eine Persönlichkeitsverletzung, die die Zusprechung einer

Genugtuung rechtfertigt. Zudem wurde der Beschuldigte 2 vom Beschuldigten 1

auch nach der Tat nicht in Ruhe gelassen und nochmals bedroht. Bei der

Bemessung der Genugtuungshöhe ist weiter zu berücksichtigen, dass der

Beschuldigte 2 glücklicherweise keine bleibenden Schäden erlitt. Durch seine

Verteidigung lässt er zwar vorbringen, bis heute physisch und seelisch unter

dem Vorfall zu leiden, regelmässig starke Kopfschmerzen zu haben und sich vor

dem Beschuldigten 1 zu fürchten. Anlässlich seiner Einvernahme, gab er

jedoch an, dass es ihm gut gehe.

Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten

2 eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2'000.00 zu. Aufgrund der

Gesamtumstände erscheint dies angemessen und ist zu bestätigen. Darüber hinaus

ist die Genugtuungsforderung des Beschuldigten 2 abzuweisen.

3.2 Schadenersatz

Der Beschuldigte 2 beantragt weiter, der

Beschuldigte 1 sei ihm gegenüber für inskünftig aus und im Zusammenhang mit der

am 11. September 2015 begangenen Straftat anfallende Kosten dem Grundsatz nach

bei einer Haftungsquote von 100 % für haftpflichtig zu erklären.

Zwar wurde der Beschuldigte 2

unrechtmässig angegriffen, jedoch wurde kein Schaden substantiiert. Der

Beschuldigte 2 wurde zwar verletzt. Bleibende Schäden oder psychische Folgen

der Tat, die sich vor knapp zehn Jahren ereignete, sind allerdings keine

dokumentiert. Solche sind entsprechend auch in Zukunft nicht zu erwarten.

Aufgrund dessen ist der Antrag auf Feststellung der Haftbarkeit des

Beschuldigten 1 für zugefügten Schaden dem Grundsatz nach abzuweisen.

4.

Zivilforderung von E.B.___

Die Privatklägerin E.B.___ hatte

gegenüber dem Beschuldigte 1 erstinstanzlich eine Genugtuungsforderung von

CHF 35'000.00 geltend gemacht.

Aufgrund fehlender Begründung verwies

die Vorinstanz die Zivilforderung in Anwendung von Art. 126 Abs. 2

lit. b StPO auf den Zivilweg. Die Privatklägerin hat dagegen kein

Rechtsmittel ergriffen.

Der Beschuldigte 1 beantragt im

Berufungsverfahren die Abweisung der Zivilforderung der Privatklägerin E.B.___.

Der Beschuldigte 1 wird auch vom Berufungsgericht der Drohung zum Nachteil

von E.B.___ schuldig erkannt, womit das Gericht nach Art. 126 Abs. 1

lit. a StPO für die Beurteilung der Zivilforderung grundsätzlich zuständig

ist. Zufolge fehlender Begründung kann diese jedoch nicht beurteilt werden,

weshalb sie gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu

verweisen ist.

VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Genugtuung für zu

Unrecht ausgestandene Haft

Der Beschuldigte 2 befand sich vom 11.

September 2015 bis am 6. Oktober 2015, d.h. 26 Tage, in Untersuchungshaft.

Zufolge des Freispruchs ist er für die zu Unrecht erstandene Haft zu

entschädigen.

Der Beschuldigte 2 beantragt eine

Genugtuung von CHF 5'200.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 11. September

2015. Diese Forderung ist angemessen. Dem Beschuldigten ist für die zu Unrecht

erstandene Haft zulasten des Staates eine Entschädigung von CHF 5'200.00 zuzüglich

Zins von 5 % seit dem 11. September 2015 zuzusprechen.

2.

Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens

2.1 Die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 24'000.00 total

CHF 39'915.35 aus. Von diesem Betrag wurden dem Beschuldigten 1

CHF 22'105.15 auferlegt (8/15 der Urteilsgebühr, 1/2 der allgemeinen

Auslagen sowie die auf diesen entfallenden Kosten) und dem Beschuldigten 2

CH 13'843.65 (5/15 der Urteilsgebühr, 1/2 der allgemeinen Auslagen sowie

die auf diesen entfallenden Auslagen). Im Übrigen wurden die Kosten dem Staat

auferlegt. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden (Urteil Vorinstanz, S. 74 f.).

Infolge Freispruchs des

Beschuldigten 2 gehen die ihm von der Vorinstanz auferlegten Kosten zu

Lasten des Staates.

Der Beschuldigte 1 erwirkt im

Berufungsverfahren einen weiteren Freispruch bezüglich des Vorhalts des

Diebstahls. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass dieser Vorwurf in einem

engen Zusammenhang zum Vorhalt des Betrugs (AnklS Ziff. 3.2) steht, wofür

die Vorinstanz infolge Freispruchs bereits eine Kostenausscheidung vornahm.

Eine weitere Kostenausscheidung rechtfertigt sich mangels Mehraufwands nicht. In

Bezug auf den Beschuldigten 1 ist der Kostenentscheid der Vorinstanz daher zu

bestätigen. Die übrigen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

2.2 Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer IV.1 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung der

ehemaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 1, Rechtsanwältin

Eveline Roos, für das erstinstanzliche Verfahren auf CH 32'253.20 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang

von 4/5, somit CHF 25'802.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Beschuldigten 1 erlauben.

2.3 Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer IV.3 des erstinstanzlichen Urteils wurde die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt

Ronny Scruzzi, auf CHF 28'756.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt

und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat ausbezahlt. Beim vorliegenden

Verfahrensausgang geht die Entschädigung definitiv zu Lasten des Staates

Solothurn, d.h. auf eine Rückforderung beim Beschuldigten 2 ist infolge

Freispruchs zu verzichten.

3.

Kosten des

Berufungsverfahrens

3.1 Die Kosten des Verfahrens sind

von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen

(Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).

3.2 Die Kosten des

Berufungsverfahrens betragen mit einer Urteilsgebühr von CHF 25'000.00

total CHF 26'200.00. Diese sind zu 60 % dem Verfahren des

Beschuldigten 1 und zu 40 % dem Verfahren des Beschuldigten 2 zuzuordnen.

3.3 Die Berufung des

Beschuldigten 1 blieb weitgehend erfolglos. Im Berufungsverfahren erzielte

er einen weiteren Freispruch. Daraus resultierte jedoch keine tiefere Strafe.

Als weitgehend unterliegende Partei hat der Beschuldigte 1 90 % von

seinem Kostenanteil von CHF 15'720.00 (entspricht 60 % von

CHF 26'200.00), ausmachend CHF 14'148.00, zu bezahlen. Im Umfang von

10 %, entsprechend CHF 1'572.00, fallen die Kosten zu Lasten des

Staates.

3.4 Der Beschuldigte 2 ist mit

seiner Berufung weitgehend durchgedrungen. Die teilweise Abweisung seiner

Zivilforderung rechtfertigt keine Kostenauferlegung. Dem Verfahrensausgang

entsprechend, sind die auf sein Verfahren entfallenden Kosten im Umfang von

CHF 10'480.00 (40 % von CHF 26'200.00) vollumfänglich vom Staat

Solothurn zur Bezahlung zu übernehmen.

3.5 Die ehemalige amtliche Verteidigung

des Beschuldigten 1, Rechtsanwältin Eveline Roos, macht in ihrer

Kostennote einen Aufwand von 6,09 Stunden zu CHF 190.00 geltend. Dies

erscheint angemessen. Zuzüglich Auslagen und 7,7 % MwSt. auf

CHF 69.10, ausmachend CHF 5.30, bzw. 8,1 % auf

CHF 1'168.10, ausmachend CHF 94.60, beläuft sich die Entschädigung

von Rechtsanwältin Roos auf CHF 1'337.10 und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, der mit Blick auf

die Kostenverlegung auf 90 %, somit CHF 1'203.40, zu beschränken ist.

Auf die Erstattung der Differenz zum vollen Honorar

wurde verzichtet, weshalb diesbezüglich kein Nachzahlungsanspruch festgesetzt

wird.

3.6 Rechtsanwalt Severin Bellwald macht

als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 für das Berufungsverfahren

(exkl. Berufungsverhandlung) einen Aufwand von 51,75 Stunden geltend. Die

Wegzeit für die Berufungsverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung wurden

dabei berücksichtigt. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Unter

Hinzurechnung von 5,75 Stunden für die Berufungsverhandlung und die

Teilnahme an der Urteilseröffnung resultiert ein Aufwand von 57,5 Stunden

zu je CHF 190.00, entsprechend CHF 10'925.00. Zuzüglich der Auslagen

von CHF 1'346.50 und 8,1 % MwSt. auf CHF 12'271.50, entsprechend

CHF 994.00, ist die Entschädigung auf CHF 13'265.50 festzusetzen und

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt im

Umfang von 90 %, ausmachend CHF 11'938.95, der Rückforderungsanspruch

des Staates gegenüber dem Beschuldigten 1. Ein Nachforderungsanspruch ist

von Rechtsanwalt Bellwald nicht geltend gemacht worden.

3.7 Der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten 2, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, macht in seiner Honorarnote

für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 28,6667 Stunden zu je

CHF 190.00 geltend. Auch dies erscheint angemessen. Hinzuzurechnen ist

wiederum die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung sowie

die jeweilige Wegzeit, welche in der Honorarnote noch nicht berücksichtigt

wurde. Vor diesem Hintergrund ist dem amtlichen Verteidiger ein Gesamtaufwand

von insgesamt 33,416 Stunden zu je CHF 190.00, ausmachend

CHF 6'349.05, zu entschädigen. Zuzüglich Auslagen von CHF 239.80 und

8,1 % MwSt. auf CHF 6'588.85, entsprechend CHF 533.70, beläuft

sich das Honorar von Rechtsanwalt Scruzzi auf CHF 7'122.55 und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Infolge Freispruchs geht die

Entschädigung definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

Demnach wird in Anwendung von

-

aArt. 34,

aArt. 40, aArt. 42 Abs. 1, aArt. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47,

Art. 49 Abs. 1, Art. 69, Art. 197 Abs. 6, aArt. 122 i.V.m.

Art. 22 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1, Art. 197 Abs. 5

Satz 1 und Art. 286 Abs. 1 StGB; Art. 33 Abs. 1

lit. a WG; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 335 ff.,

Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. aStPO (A.___)

-

Art. 15, Art. 69

StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 335 ff., Art. 379

ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. aStPO (B.B.___)

erkannt:

I.

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer I.A.1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom

17. November 2023 wird das Strafverfahren gegen A.___ wegen

mehrfacher Drohung, soweit die Vorhalte zum Nachteil von H.___ betroffen sind,

angeblich begangen in der Zeit vom 24. August 2014 bis am 1. Mai 2015

(Vorhalte Ziff. I.2.1-I.2.4 der ergänzten Anklageschrift vom

27. Oktober 2022 [AnklS]), zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt.

2.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer I.A.2 des erstinstanzlichen Urteils wird festgestellt,

dass der Vorhalt der Übertretung des Waffengesetzes, angeblich begangen in der

Zeit vom 20. Oktober 2019 bis am 24. Oktober 2019 (AnklS-Vorhalt

Ziff. I.6.2), verjährt ist.

3.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer I.A.3 des erstinstanzlichen Urteils wird A.___

wie folgt freigesprochen:

a)

versuchte Drohung,

angeblich begangen am 15. / 16. Juni 2015 (AnklS-Vorhalt

Ziff. I.1.2),

b)

mehrfache Drohung,

angeblich begangen am 7. August 2015 und 11. September 2017

(AnklS-Vorhalte Ziff. I.1.3 und Ziff. I.1.6),

c)

Betrug, angeblich

begangen am 17. / 18. Juli 2020 (AnklS-Vorhalt

Ziff. I.3.2),

d)

Hinderung einer

Amtshandlung, angeblich begangen am 23. Oktober 2019 (AnklS-Vorhalt

Ziff. I.5).

4.

A.___ wird zudem freigesprochen vom Vorhalt

des Diebstahls, angeblich begangen am 15. / 16. Juli 2020

(AnklS-Vorhalt Ziff. I.3.1)

5.

A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)

mehrfache Drohung,

begangen am 15. / 16. Juni 2015 und 22. Juli 2016

(AnklS-Vorhalte Ziff. I.1.1 und Ziff. I.1.5),

b)

versuchte schwere

Körperverletzung, begangen am 11. September 2015 (AnklS-Vorhalt

Ziff. I.1.4),

c)

mehrfache

Pornografie, begangen in der Zeit vom 13. April 2017 bis am

20. Januar 2020 (AnklS-Vorhalt Ziff. I.4),

d)

Vergehen gegen das

Waffengesetz, begangen in der Zeit vom 20. Oktober 2019 bis am

24. Oktober 2019 (AnklS-Vorhalt Ziff. I.6.1),

e)

Hinderung einer

Amtshandlung, begangen am 11. Oktober 2022 (Vorhalt Ziff. I.1 der

Anklageschrift vom 12. September 2023).

6.

Es wird

festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt ist.

7.

A.___ wird verurteilt zu:

a)

einer

Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für

24 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren,

b)

einer Geldstrafe von

180 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren.

8.

Auf das

Widerrufsverfahren gegen A.___ bezüglich des Urteils der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. März 2022 wird nicht

eingetreten.

II.

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer I.B.1 des erstinstanzlichen Urteils wird B.B.___ vom

Vorhalt der fahrlässigen Körperverletzung, angeblich begangen am 25. Juni

2019 (AnklS-Vorhalt Ziff. II.2), freigesprochen.

2.

B.B.___ wird zudem freigesprochen vom Vorhalt

der versuchten vorsätzlichen Tötung, angeblich begangen am 11. September

2015 (AnklS-Vorhalt Ziff. II.1).

III.

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer II.1 des erstinstanzlichen Urteils werden folgende im

Verfahren gegen A.___ beschlagnahmte Gegenstände (aufbewahrt bei der

Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) eingezogen und sind nach Rechtskraft

des Urteils durch die Polizei zu vernichten:

-

Datenträger für

Computer interne HD, Marke Western Digital, [...]

-

Datenträger für

Computer externe HD, Marke Samsung, [...]

2.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer II.2 des erstinstanzlichen Urteils werden folgende im

Verfahren gegen A.___ und B.B.___ beschlagnahmte Gegenstände

(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) zufolge Verzichts

auf Herausgabe eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die

Polizei zu vernichten:

-

Messer schwarz

-

Sonnenbrille 1.

Hälfte, Marke Alpina

-

Bekleidungszubehör

Hemdknopf weiss

-

Elektro-Messgerät

Phasenprüfer, 220-250 V

-

Feuerzeug gelb mit

Blumenmuster

-

Herrenkopfbedeckung

Baseballmütze schwarz, VeloWerk Olten

-

Messer Teppichmesser

blau, Marke SABAG

-

Sonnenbrille 2.

Hälfte, Marke Alpina

-

Handschuhe

Velohandschuh links, Marke Roeckl

-

Badewäsche

Frottee-Tuch rot

-

Herrenbekleidung

Poloshirt rot von A.___

-

Metall, Werkstoff

Metallstange (Rohr)

-

Herrenhose Jeanshose

von A.___

-

Herrenunterwäsche

Unterhose schwarz von A.___

-

Handschuhe

Velohandschuh, rechts

-

Schuhe 1 Paar

Schuhe, schwarz, Leder

-

Herrenhose Jeanshose

blau von B.B.___

-

Herrenhemd Hemd

weiss von B.B.___

-

Herrenjacke Jacke

blau von B.B.___

-

Schutzhülle

(Verpackung) vom Tatmesser

-

Schuhe 1 Paar

Schuhe, schwarz, Leder.

3.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer II.3 des erstinstanzlichen Urteils werden die im

Verfahren gegen A.___ und B.B.___ beschlagnahmten 2 Briefe

von B.B.___ an E.B.___ (aufbewahrt bei den Akten), zufolge Verzichts eingezogen

und verbleiben als Beweismittel bei den Akten.

4.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer II.4 wird die Polizei Kanton Solothurn,

Ermittlungsunterstützung, IT-Forensik, angewiesen, nach Rechtskraft des Urteils

die forensisch gesicherten Daten mit der IT-Fallnummer […] zu löschen.

IV.

1.

Die Zivilforderung

von A.___ gegenüber B.B.___ wird abgewiesen.

2.

A.___ wird verurteilt, B.B.___ eine

Genugtuung von CHF 2'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. September

2015 zu bezahlen. Darüber hinausgehende Forderungen werden abgewiesen.

3.

Die Zivilforderung

von E.B.___ gegenüber A.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.

V.

1.

B.B.___ wird für die

ausgestandene Haft vom 11. September 2015 bis am 6. Oktober 2015 eine

Genugtuung von CHF 5'200.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem

11. September 2015 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

2.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer IV.1 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung

der ehemaligen amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline

Roos, auf CHF 32'253.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn ausbezahlt worden. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang

von 4/5, somit CHF 25'802.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

von A.___ erlauben.

3.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer IV.3 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von B.B.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, auf

CHF 28'756.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn ausbezahlt worden.

4.

Die Entschädigung

der ehemaligen amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline

Roos, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 1'337.10 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn

zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren im Umfang von 90 %, somit CHF 1'203.40, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

5.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald,

wird für das Berufungsverfahren auf CHF 13'265.50 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn

zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren im Umfang von 90 %, somit CHF 11'938.95, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

6.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von B.B.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird

für das Berufungsverfahren auf CHF 7'122.55 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu

bezahlen.

7.

An die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 24'000.00,

total CHF 39'915.35, hat A.___ CHF 22'105.15 (8/15 der

Urteilsgebühr, 1/2 der allgemeinen Auslagen sowie die auf diesen entfallenden

Auslagen) zu bezahlen. CHF 17'810.20 gehen zu Lasten des Staates.

8.

An die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 25'000.00, total

CHF 26'200.00, hat A.___ CHF 14'148.00 (90 % seines

Kostenanteils von CHF 15'720.00) zu bezahlen. CHF 12'052.00 gehen zu

Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Rauber Graf