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Entscheid

STBER.2024.12

einfache Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Vergewaltigung, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten

10. Dezember 2024Deutsch181 min

2018 persönlich beim Polizeiposten City in Olten und berichtete von verschiedenen

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 10. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

Ersatzrichterin Zürcher

Gerichtsschreiberin Wächter

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Marcel Buttliger,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend einfache

Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), Drohung

(Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), mehrfache

sexuelle Nötigung, mehrfache Vergewaltigung, Vernachlässigung von

Unterhaltspflichten

Es erscheinen zur Verhandlung vor dem

Obergericht vom 9. Dezember 2024:

1. B.___, Staatsanwalt, für die

Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin,

2. A.___ als Beschuldigter und

Berufungskläger,

3. Rechtsanwalt Marcel Buttliger als privater

Verteidiger,

4. C.___ als Privatklägerin 1 (mit Ausnahme ihrer Befragung von der

Verhandlung dispensiert)

5. Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich

als Vertreterin der Privatklägerin 1,

6. D.___ als Dolmetscher (bulgarisch),

7. E.___ als Dolmetscherin (türkisch),

Im Weiteren erscheinen ein polizeilicher

Stagier der Staatsanwaltschaft sowie ein Rechtspraktikant der Verteidigung als

Zuschauer. Ausserdem sind zwei Polizisten der Kantonspolizei Solothurn

anwesend.

In Bezug auf den Ablauf der

Berufungsverhandlung, die Einvernahmen der Privatklägerin 1 und des

Beschuldigten sowie in Bezug auf die vom Staatsanwalt, vom Verteidiger des

Beschuldigten und von der Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 vorgebrachten

Begründungen ihrer Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll, die

Einvernahmeprotokolle (inkl. Tonaufnahme) und die Plädoyernotizen in den Akten

verwiesen (Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 066 ff., 114 ff.,126 ff., 158 ff.).

Im Rahmen der Parteivorträge stellen und

begründen die Parteien die folgenden Anträge:

Staatsanwalt B.___ für die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn als Vertreterin der Anklage (ASB 165):

1. Es sei festzustellen, dass Ziff. 1 des

vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Der Beschuldigte sei schuldig zu

sprechen wegen

a. mehrfacher Vergewaltigung (AZ 1.2 und

1.3)

b. Drohung (AZ 3)

c. qualifizierter einfacher

Körperverletzung (AZ 3)

d. mehrfacher versuchter Nötigung (AZ 4)

e. Vernachlässigung von Unterhaltspflichten

(AZ 5)

3. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit

a. einer unbedingten Freiheitsstrafe von 44

Monaten;

b. einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu

je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2

Jahren.

4. Die ausgestandene Haft von 4 Tagen sei

dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5. Der Beschuldigte sei für die Dauer von 8

Jahren des Landes zu verweisen.

6. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens seien in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten zur

Hälfte aufzuerlegen.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien

in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vollumfänglich dem Beschuldigten

aufzuerlegen.

8. Das Honorar der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 sei nach gerichtlichem Ermessen

festzusetzen und durch den Staat zu bezahlen, unter dem gesetzlichen

Rückforderungsvorbehalt.

Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als unentgeltliche Rechtsvertreterin

der Privatklägerin 1 (ASB 169):

1. Der Beschuldigte sei wegen mehrfacher

Vergewaltigung gemäss Anklageschrift Ziff. 1.2 und 1.3 sowie wegen Drohung,

qualifizierter einfacher Körperverletzung und mehrfacher versuchter Nötigung

schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. Der Beschuldigte sei gegenüber der

Privatklägerin 1 für den durch seine strafbaren Handlungen verursachten Schaden

dem Grundsatz nach mit einer Haftungsquote von 100 % ersatzpflichtig zu

erklären.

3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten,

der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von CHF 18'000.00 nebst Zins zu

5 % seit 01.10.2017 zu bezahlen.

4. Es sei festzustellen, dass gemäss

rechtskräftiger Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin festgesetzt und ausbezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch im Umfang von CHF 1'306.35,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

5. Unter Kostenfolge zu Lasten des

Beschuldigten.

Rechtsanwalt Marcel Buttliger als Verteidiger des Beschuldigten (ASB 067):

1. Es sei festzustellen, dass Ziff. 1

Freispruch betreffend Anklageschrift Ziff. 1.1 und Anklageschrift Ziff. 2 vom

Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 30. Juni 2023 in Rechtskraft

erwachsen ist.

2. Es sei festzustellen, dass das

Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

3. Es sei das Urteil des Richteramts

Olten-Gösgen vom 30. Juni 2023 mit Ausnahme von Ziff. 1 vollumfänglich

aufzuheben.

4. Es sei der Beschuldigte von Schuld und

Strafe freizusprechen.

5. Es sei der Beschuldigte für die

angeordnete Untersuchungshaft von vier Tagen angemessen, mindestens aber mit

CHF 200.00 pro Tag, zu entschädigen.

6. Es sei auf eine Landesverweisung zu

verzichten.

7. Es sei auf die Zivilklage nicht

einzutreten.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Staatskasse.

__________

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Wie der Strafanzeige vom

28. September 2018 entnommen werden kann, erschien C.___ am 30. Juli

2018 persönlich beim Polizeiposten City in Olten und berichtete von verschiedenen

Vorfällen, bei welchen ihr Ehemann, A.___ (nachfolgend: Beschuldigter), ihr

gegenüber tätlich geworden sei und sie bedroht habe (Aktenseiten Verfahren

STA.2018.3203 [nachfolgend AS] 001 ff.). Ihre erste Einvernahme erfolgte am 6.

August 2018. Dabei erhob C.___ weitere Anschuldigungen gegen den Beschuldigten

betreffend Vergewaltigung und sexuelle Nötigung (059 ff.).

2. Am 7. August 2018 eröffnete die

Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen

Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), versuchter Vergewaltigung (Art. 190 Abs.

1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB),

einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr

nach der Scheidung, Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB) sowie wegen Tätlichkeiten

(Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, Art. 126

Abs. 2 lit. b StGB; AS 370 f.). Gleichentags wurde gegen den Beschuldigten ein

Vorführungsbefehl erlassen zwecks Befragung zum Sachverhalt und Vornahme

weiterer Ermittlungshandlungen (AS 381). Dieser meldete sich am 4. September

2018 nach Kontaktaufnahme durch die Polizei freiwillig beim RP (Regionenposten)

Olten und wurde zur Sache einvernommen. Im Anschluss an seine Einvernahme wurde

der Beschuldigte vorläufig festgenommen und am 5. September 2018 wieder

entlassen (AS 399).

3. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2018

liess die Rechtsvertreterin von C.___ (Ledigname zufolge Scheidung) der

Staatsanwaltschaft das ausgefüllte Parteirechtsformular zukommen, wonach sich

ihre Mandantin als Privatklägerin (nachfolgend Privatklägerin 1) konstituierte

(AS 23).

4. Am 12. September 2019 stellte die

Privatklägerin 1 Strafantrag wegen Sachbeschädigung (AS 338 f.).

5. Mit Verfügung vom 7. Februar 2020

wurde die Untersuchung betreffend mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144

Abs. 1 StGB) ausgedehnt (AS 372).

6. Am 17. November 2020 erliess die

Staatsanwaltschaft eine bereinigte und konkretisierte Eröffnungsverfügung,

wodurch die bisherige Untersuchung um den Vorhalt der Drohung (Ehegatte während

der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB)

ausgedehnt wurde (AS 374 ff.).

7. Am 11. Dezember 2020 wurde gegen den

Beschuldigten ein Vorführungsbefehl erlassen. Der Beschuldigte wurde am 7.

Januar 2021 inhaftiert. Nach Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe wurde er am

8. Januar 2021 entlassen (AS 385).

8. Mit Teil-Einstellungsverfügung vom

15. Januar 2021 wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend

wiederholte Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe) zufolge Eintritts der

Verfolgungsverjährung eingestellt (AS 378 f.).

9. Mit Strafanzeige vom 18. Juni 2021

gelangte das Oberamt Olten-Gösgen als Vertreterin der Geschädigten, F.___

(nachfolgend: Privatklägerin 2), gesetzlich vertreten durch die Privatklägerin

1, an die Staatsanwaltschaft und beantragte, der Beschuldigte sei wegen

Vernachlässigung der Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB angemessen zu

bestrafen, unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten (AS 369.1 ff.).

10. Mit Einstellungsverfügung vom 6.

Juli 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten

betreffend mehrfache Sachbeschädigung wegen Rückzugs des Strafantrags ein

(AS 380.1 f.). Gleichentags wurde die Untersuchung ausgedehnt betreffend

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 Abs. 1 StGB; AS 377.1 f.).

11. Mit Anklageschrift vom

9. Februar 2022 erhob die Staatsanwaltschaft beim Richteramt Olten-Gösgen

gegen den Beschuldigten Anklage wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher

sexueller Nötigung, Drohung, qualifizierter einfacher Körperverletzung, mehrfacher

Nötigung sowie Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Aktenseiten Verfahren

OGSAG.2022.3 [nachfolgend ASOG] 1 ff.).

12. Am 30. Juni 2023 fällte das

Amtsgericht Olten-Gösgen nach durchgeführter Hauptverhandlung folgendes Urteil

(ASOG 317 ff.):

1. A.___ wird wie folgt freigesprochen:

a)

Vergewaltigung, angeblich begangen im Herbst 2016 (AnklS. Ziff. 1.1.),

b)

mehrfache sexuelle Nötigung, angeblich begangen vom 09.08.2016 bis 12.12.2017

(AnklS. Ziff. 2.).

2. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a)

mehrfache Vergewaltigung, begangen im August 2017 und Herbst 2017 (AnklS. Ziff.

1.2. und 1.3.),

b)

Drohung, begangen im Sommer 2017 (AnklS. Ziff. 3.),

c)

qualifizierte einfache Körperverletzung, begangen im Sommer 2017 (AnklS. Ziff.

3.),

d)

mehrfache versuchte Nötigung, begangen in der Zeit vom 23.02.2017 bis

12.12.2017 (AnklS. Ziff. 4.),

e)

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, begangen in der Zeit vom 29.11.2019

bis 30.06.2021 (AklS. Ziff. 5.).

3. A.___ wird verurteilt zu:

a)

einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs

bei einer Probezeit von 2 Jahren,

b)

einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 30.00, als Zusatzstrafe zum

Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10.08.2022, unter

Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4. A.___ werden 4 Tage Haft an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

5. A.___ wird für die Dauer von 8 Jahren

des Landes verwiesen.

6. A.___ wird gegenüber C.___ für den

Schaden aus den von ihm begangenen Straftaten zu 100 % ersatzpflichtig

erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird C.___ auf den Zivilweg

verwiesen.

7. A.___ wird verurteilt, C.___ eine

Genugtuung von CHF 18'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 01.10.2017,

zu bezahlen. Die darüberhinausgehende Forderung wird abgewiesen.

8. A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt

Marcel Buttliger, wird eine Parteientschädigung von CHF 3'554.10 zugesprochen,

zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

9. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, wird auf

CHF 11'780.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn zu

zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

1/3, somit CHF 3'926.85, sowie der Nachzahlungsanspruch der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von 1/3, somit CHF 1'306.35

(Differenz zum vollen Honorar, inkl. MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

10. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, wird auf CHF 11'893.10 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren im Umfang von 1/2, somit CHF 5'946.55, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

11. An die Kosten des Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 13'400.00, total CHF 19'987.90, hat A.___ CHF 7'333.90 zu

bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.

13. Mit Schreiben vom 4. Juli 2023

meldete der Beschuldigte die Berufung an (ASOG 313). Nach Zustellung des

motivierten Urteils (ASOG 317 ff.) reichte er dem Berufungsgericht die

Berufungserklärung am 14. Februar 2024 ein (ASB 1 ff.). Darin liess er die

folgenden Anträge (noch unbegründet) stellen:

1. Es sei das Urteil des Richteramts

Olten-Gösgen vom 30. Juni 2023 mit Ausnahme von Ziff. 1 vollumfänglich

aufzuheben.

2. Es sei der Beschuldigte von Schuld und

Strafe freizusprechen.

3. Es sei der Beschuldigte für die

angeordnete Untersuchungshaft von 4 Tagen angemessen, mindestens aber mit CHF

200.00 pro Tag, zu entschädigen.

4. Es seien der Beschuldigte und die

Privatklägerin 1 durch das Obergericht des Kantons Solothurn einzuvernehmen.

5. Es sei auf die Zivilklage nicht

einzutreten.

6. Unter den üblichen Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

14. Mit Eingabe vom 26. Februar

2024 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung (ASB 9). Darin

erklärte sie, keinen Antrag auf Nichteintreten zu stellen, das Urteil

hinsichtlich der Strafzumessung anzufechten und eine Verurteilung zu einer

längeren, teilbedingten Freiheitsstrafe zu verlangen. Ausserdem gab sie

bekannt, zu diesem Zeitpunkt keine Beweisanträge zu stellen. Mit Eingabe vom 13. März

2024 verzichtete die Privatklägerin 1 auf eine Anschlussberufung. Gleichzeitig

beantragte sie die Einsetzung von Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als

unentgeltliche Rechtsbeiständin (ASB 12).

15. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024

wurde der Privatklägerin 1 für das Berufungsverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege mit Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als unentgeltliche

Rechtsbeiständin bewilligt (ASB 014 f.).

16. Mit Verfügung vom 20. August

2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen (ASB 020 f.).

17. Mit Berufungsbegründung vom

5. Dezember 2024 (ASB 066. ff.) führte Rechtsanwalt Marcel Buttliger

namens des Beschuldigten im Wesentlichen aus, dass das Aussageverhalten der

Privatklägerin 1 in Bezug auf den Vorhalt der mehrfachen Vergewaltigung nicht

konstant sei und ihre Aussagen zahlreiche Widersprüche enthalten würden.

Ausserdem hob er hervor, dass der Detaillierungsgrad ihrer Beschreibungen von

der ersten zur zweiten Einvernahme auffällig zugenommen habe, wodurch der

Eindruck entstehe, sie habe realisiert, dass sie detailliertere Aussagen machen

müsse, um ihr Ziel, die Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz und die

Fernhaltung von der gemeinsamen Tochter, zu erreichen. Des Weiteren stellte er

die Frage, weshalb die Privatklägerin 1 die Anzeige wegen Vergewaltigung nicht

bereits vorher eingereicht habe. Schliesslich lägen keine weiteren Beweismittel

vor ausser den Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1. Da sich der

Sachverhalt nicht erstellen lasse, sei der Beschuldigte freizusprechen.

Betreffend den Vorwurf der Drohung und der qualifizierten Körperverletzung

schloss er, dass ein Bügeleisen je nach Einstellung eine Temperatur von 80-220

Grad Celsius erreichen könne. Da die Privatklägerin 1 gemäss ihren Aussagen

dabei gewesen sei, eine Hose zu bügeln, könne angenommen werden, dass das

Bügeleisen eine Hitze von mindestens 80 Grad Celsius aufgewiesen habe. Sie habe

sich nach dem angeblichen Vorfall nicht ärztlich behandeln lassen. Ginge man

davon aus, dass sie mit einem heissen Bügeleisen getroffen worden sei, so

müssten bis heute erhebliche Verletzungen und Narben ersichtlich sein. Dies sei

jedoch nicht der Fall, weshalb er bezweifle, dass sich der Sachverhalt

tatsächlich so zugetragen habe. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo habe

auch hier ein Freispruch zu ergehen. In Bezug auf die mehrfache versuchte

Nötigung bemängelte er zunächst, dass die Formulierung «fertig zu machen» das

Anklageprinzip verletze. Überdies erklärte er, dass der Beschuldigte nie Drogen

konsumiert habe. Damals habe er als Pizzakurier gearbeitet, weshalb

Drogenkonsum für ihn nicht in Frage gekommen sei, was auch heute noch gelte. Da

er keine Drogen konsumiert habe, habe er auch nicht hinsichtlich einer

Verheimlichung seines Drogenkonsums nötigen können. Der Beschuldigte sei somit

bezüglich dieses Anklagevorwurfs nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen.

Zum Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten legte er dar, dass der

Beschuldigte in der fraglichen Zeit nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt

habe, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, in irgendeiner Weite

Unterhaltszahlungen zu leisten. Während der Corona-Pandemie sei es nahezu

ausgeschlossen gewesen, eine Arbeitsstelle zu erlangen. Für den Beschuldigten mit

seinen bescheidenen Qualifikationen sei es umso anspruchsvoller gewesen, einen

Job zu finden. Ihm habe es somit an der Leistungsfähigkeit gefehlt. Mangels

Vorsatzes sei er auch von diesem Vorwurf freizusprechen. Schliesslich äusserte

er sich in einer Eventualbegründung zur Strafzumessung und zur

Landesverweisung. Dabei käme er auf eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und

eine Geldstrafe von maximal 75 Tagessätzen. Schliesslich seien die privaten

Interessen des Beschuldigten höher zu gewichten als das öffentliche Interesse

an der Wegweisung, weshalb auf eine Landesverweisung zufolge

Unverhältnismässigkeit zu verzichten sei. Für den Fall des Freispruchs sei auf

die Zivilklage der Privatklägerin 1 nicht einzutreten. Andernfalls sei diese

auf den Zivilweg zu verweisen.

18. Am 9. Dezember 2024 fand die

Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt. Im Anschluss an die Verhandlung

sowie am darauffolgenden Tag erfolgte die geheime Urteilsberatung.

Erwägungen

II. Anwendbares

Recht

1.

Per 1. Januar 2024 trat die Revision

der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) in

Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es

stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da

erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das

Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,

die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt

werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1).

Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,

dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden

ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen

Behörden, beurteilt werden.

2.

Die Thematik des Übergangsrechts

wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich

damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO hält zu Art.

448.

StPO Folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am

17.

Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine

von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten

Dispositiv

Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (Oehen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung [nachfolgend BSK StPO],

3. Aufl. 2023, N 2 zu Art. 448 StPO). Diese Formulierung ist aber insofern

unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur

Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für

Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448

StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft

tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor,

nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses

Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt

werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses

Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im

Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen

nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue

Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich

neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO

vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene

Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung

verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu

nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit

URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch

nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder

der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine

Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die

Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 StPO im Berufungsverfahren dem

Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen

auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024

Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der

rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene

nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)

ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese

Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der

Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den

allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende

Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch

für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 StGB herangezogen

werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt,

wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die

entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten:

Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO

beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich

das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

4. Für den vorliegenden Fall bedeutet

dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung

gelangt.

III. Gegenstand des Berufungsverfahrens

1. In Rechtskraft erwachsen sind

folgende Ziffern des vorinstanzlichen Urteils:

Ziff. 1: Freisprüche

von den Vorhalten der Vergewaltigung (AnklS. Ziff. 1.1) und der mehrfachen

sexuellen Nötigung (AnklS. Ziff. 2);

Ziff. 9 teilweise:

Soweit die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

betreffend;

Ziff. 10 teilweise:

Soweit die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung betreffend.

2. Darüber hinaus hat das

Berufungsgericht die angeklagten Vorhalte vollumfänglich zu beurteilen (AnklS.

Ziff. 1.2, Ziff. 1.3, Ziff. 3, Ziff. 4 und Ziff. 5).

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. Beweismittel

Bei den vorliegend zu beurteilenden

Delikten handelt es sich – mit Ausnahme des Vorwurfs der Vernachlässigung von

Unterhaltspflichten (AnklS. Ziff. 5) – um typische «Vier-Augen-Delikte».

Dementsprechend liegen hauptsächlich subjektive Beweismittel in Form von

Aussagen der Beteiligten und der Auskunftsperson vor. Es wird daher darauf

verzichtet, die einzelnen objektiven Beweismittel in der Folge aufzuführen,

diese werden – sofern sie für die Beweiswürdigung relevant sind – direkt in die

Subsumtion eingebunden.

1.1 Aussagen der Privatklägerin 1

1.1.1 Polizeiliche Einvernahme(n) vom 6.

August 2018 (AS 59 ff. und AS 87 ff.)

Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme(n) vom 6. August 2018 erzählte die Privatklägerin 1 zunächst im

freien Bericht zusammengefasst, dass der Beschuldigte mit seiner Mutter auf

Facebook gewesen sei. Sie hätten Kriterien gehabt wie, welches junge Mädchen

sei im Ausland sesshaft, wem gehe es finanziell gut und wen könnten sie

anwerben. Am 24. März 2015 hätten sie sich gegenseitig ihre Liebe gestanden.

Zusammengekommen seien sie dann erst am Abend der Hochzeit, wo sie erstmals den

Beischlaf vollzogen hätten. Im April 2016 habe die «kleine Hochzeit» bei ihrer

Schwiegermutter in Bulgarien stattgefunden. Die ersten paar Monate, als sie in

der Schweiz gewesen seien, hätten sie bei ihrer Mutter gewohnt, bis sie eine

eigene Wohnung gefunden hätten. Sie sollte ihm ihren vollen Lohn und ihre

Karten abgeben. Er sei der Mann, er kommandiere. Er habe immer gewartet, bis

ihre Mutter und ihre Schwester arbeiten gegangen seien, dann habe er sie

geschlagen.

Sie sei immer noch hochschwanger gewesen

und habe für ihn bügeln müssen. Es sei um Hosen gegangen mit einer Falte in der

Mitte. Er sei so wütend geworden, weil sie es nicht so gemacht habe, wie es ihm

gepasst habe. Er habe das Bügeleisen genommen und ihr damit ins Gesicht

schlagen wollen. Sie habe mit dem linken Arm abgewehrt und mit dem rechten Arm

ihr Gesicht geschützt. Als sie hochschwanger gewesen sei, habe sie aufgrund der

geschwollenen Beine nicht gut gehen können. Sie hätten ein Auto gebraucht. Die

einzige Möglichkeit, um an Geld für ein Auto zu gelangen, sei gewesen, sich bei

der Post zu melden und dadurch einen finanziellen Zustupf zu erhalten. Sie habe

den entsprechenden Termin wahrgenommen und es seien ihr daraufhin CHF 2'600.00

oder CHF 3'000.00 bewilligt worden. Sie sei nach diesem Termin fröhlich zu ihm

ins Auto gestiegen. Der Beschuldigte sei wütend geworden und habe daraufhin zu

ihr gesagt, wen sie versuche reinzulegen, wieso er ihr das glauben sollte.

Während der Fahrt habe er dann angefangen, auf ihre Knie einzuschlagen. Dies

seien so höllische Schmerzen gewesen, weil ihre Beine voller Wasser gewesen

seien. Sie habe extrem laut geschrien. Er habe sie dann nach Hause gefahren und

sich entschuldigt. Er habe ihr gesagt, sie solle niemandem davon erzählen. Er

liebe sie doch. Er sei zur Tiefkühltruhe gegangen und habe gefrorenes Fleisch

herausgenommen, weil sie kein Eis gehabt hätten. Er habe damit ihre Knie

gekühlt. Das Fleisch habe jedoch an ihrer Wunde geklebt. Ihre Mutter habe dann

sofort gefragt, was mit ihrem Knie passiert sei. Sie und der Beschuldigte

hätten abgemacht, dass sie sagen werde, sie hätte die Eingangstür aus Glas mit

dem Knie halten wollen, damit diese nicht beim Durchgehen auf den Bauch falle.

Ein anderes Mal hätten sie einkaufen gehen wollen. Die Privatklägerin 1 habe

dann einen komischen Geruch im Auto festgestellt. Sie habe Gras gefunden, in

seinen Kleidern. Er habe ihr gesagt, er habe das bei der Arbeit in der

Reinigung am Boden gefunden. Er habe verschweigen wollen, dass er selber

konsumiere, aber sie habe gesehen, dass er «riesen Augen» gehabt habe. Das Gras

habe sie ohnehin überall gefunden. Ihre grossen Probleme hätten erst ab da so

richtig angefangen. Als sie im Auto nämlich noch einmal Gras gefunden habe,

habe sie ihm gesagt, sie melde es der Polizei. Er habe ihr daraufhin gesagt,

wenn sie das mache, bringe er sie um. Weiter erzählte die Privatklägerin 1,

dass ihre Schwiegermutter am Tag nach der Geburt ihrer Tochter im Spital für

einen Besuch vorbeigekommen sei. Als ihre Mutter und Schwester das Spital

verlassen hätten, habe die Schwiegermutter sie am Kragen gepackt und zu ihr

gesagt, es könne nicht sein, dass die Mutter der Privatklägerin 1 und deren

Schwester stets mit ihr (der Privatklägerin 1) und dem Beschuldigten zusammen

seien. Es sei schliesslich ein Mädchen, und wenn es nötig sei, dürfe ihr Sohn

sie «ficken», damit es einen Sohn gäbe, auch wenn sie frisch zugenäht sei. Das

sei sehr wichtig, dass sie sofort wieder mit einem Sohn schwanger werde. Vor

der Geburt sei ihre Schwiegermutter auch schon einige Male gekommen und habe

das Geld genommen, das sie und der Beschuldigte gespart gehabt hätten. Ein paar

Tage nach dem Spitalaustritt nach der Geburt habe der Beschuldigte die

Privatklägerin 1 ins Bad gezerrt. Dort habe sie ein blaues Plastikbecken

gehabt, worin sie das Kind jeweils gewaschen habe. Er habe das Becken genommen

und habe damit auf sie eingeschlagen. Seine Mutter habe zu ihm gesagt, genau so

müsse er mit ihr umgehen. Eine Woche oder zwei hätten sie sie so extrem unter

Druck gesetzt.

Bei der konkreten Nachfrage in Bezug auf

die Schläge während der Schwangerschaft, welche zweimal zu Blutungen geführt

haben sollen, führte die Privatklägerin 1 aus, dass das in den ersten Monaten

der Schwangerschaft passiert sei. Einmal habe man gesagt, das Kind sei

heruntergerutscht, die Gebärmutter sei aber weit oben gewesen. Sie hätten ihr

gesagt, sie müsse keine Angst haben, das Kind zu verlieren. Der erste Vorfall

habe sich ca. im November 2016 bei ihrer Mutter zuhause in [Ort 1] zugetragen.

Es sei um ihre Mutter und Schwester gegangen. Er sei wieder mit irgendetwas

nicht einverstanden gewesen. Sie hätten verbal Streit gehabt. Sie sei auf dem

Bett gesessen und habe gemerkt, wie sie nass geworden und voller Blut gewesen

sei. Sie sei überzeugt davon gewesen, dass sie das Kind verliere. Sie wolle ihn

nicht schlecht machen, sie glaube, er habe auch angefangen zu weinen, und habe

Angst gehabt, dass das Kind sterbe. Der zweite Vorfall, bei welchem es zu einer

Blutung gekommen sei, sei im fünften, sechsten oder siebten

Schwangerschaftsmonat bei ihrer Mutter zuhause passiert. Der Beschuldigte habe

versucht, mit ihr den Beischlaf «durchzuziehen». Sie habe gesagt, er solle

aufhören, sie habe Schmerzen. Er habe sie dann geschubst an den Armen, also

Schultern. Er habe es durchgezogen und gesagt, sie sei seine Frau, sie müsse

mit ihm machen, was er wolle. Und nach ebendiesem Geschlechtsverkehr habe sie

Blutungen gehabt. Einmal sei sie fast erstickt, ihre Mutter und er hätten auch

Angst um sie gehabt und einmal sei das Kind heruntergerutscht. In Bezug auf den

Vorfall, wonach der Beschuldigte ihr gesagt habe, wenn sie die Tür aufmache und

den Nachbarn erzähle, was los sei, werde er sie umbringen, sagte sie, dass dies

sehr oft vorgekommen sei. Die Nachbarn hätten sehr oft gegen die Wand

geschlagen, dass sie nicht so laut sein sollten. Es habe sogar die Polizei

kommen müssen. Weiter gab sie an, dass der Beschuldigte einmal mit dem Auto,

welches sie mit dem Geld von der Post bezahlt habe, nach Bulgarien gefahren sei

und es auf seine Mutter überschreiben lassen habe. Er sei zurückgekommen und

habe gefragt, ob sie meine, das Auto gehöre noch ihr? Das gehöre jetzt seiner

Mutter. Die Privatklägerin 1 sei daraufhin so wütend geworden, dass sie einen

Stein genommen und das Auto beschädigt habe. Das sei einmal im Winter gewesen.

Konkret befragt zum Vorfall mit dem

Bügeleisen gab sie zu Protokoll, dies müsse sich kurz nach der Geburt ihrer

Tochter ereignet haben, also im Sommer 2017, an der [Adresse] in [Ort 1]. Sie

habe nicht einmal einen Bügeltisch gehabt. Sie sei beim Bett gewesen und habe

dort die Hose daraufgelegt. Es sei nicht schon gebügelt gewesen. Er habe dann

zu ihr gesagt, was sie für eine Frau sei, wie das gebügelt sei. Weiter habe er

ihr gesagt, wie habe sie das gebügelt, er verbrenne ihr Gesicht. Sie habe sich

mit beiden Armen geschützt. Das Bügeleisen habe sie an beiden Armen getroffen.

Also an der Innenseite des linken Oberarms und an der Aussenseite des rechten

Handgelenks. Er habe dann gesagt, er habe nur Spass gemacht, da er danach

wieder Angst gehabt habe. Aber er habe zu ihr gesagt, dass seine Mutter alles

besser mache, putzen, bügeln und alles. Es sei ein grün-weisses Bügeleisen

gewesen, welches heiss gewesen sei. Immer wenn er etwas getan habe, bei dem er

Spuren hinterlassen habe, habe er dann gefragt, wieso sie so tue, es sei ja nur

Spass, habe sich entschuldigt und es so runtergespielt. Die Verletzungen seien

nicht mit Wasser gefüllt gewesen, also keine Blase, aber es sei ganz dünne,

komische Haut gewesen, mit der Zeit sei es weiss geworden.

Konkret befragt zum Vorfall, als sie auf

die Knie geschlagen worden sei, führte die Privatklägerin 1 aus, dass sie das

Geld für ein Auto erhalten habe. Der Beschuldigte habe sie mit der Faust auf

die Knie geschlagen. Sie wisse noch, dass sie ein rotes Kleid, weisse Sandalen

und einen dünnen braunen Gürtel unter der Brust getragen habe. Sie habe

geschrien, weil sie solche Schmerzen gehabt habe. Das sei gegen Ende der

Schwangerschaft, also im Juni 2017, gewesen. Sie habe ja den Beleg vom Tag, an

dem sie das Geld von der Post erhalten habe. Es sei in der Zwischenstrasse

zwischen dem Imbiss und der [Schule] vorgefallen, in der Nähe des Coop City. Er

habe den Rückwärtsgang bereits eingelegt, um rauszufahren. Er habe gemeint, sie

habe mehr Geld erhalten, als sie ihm sage. Der Beschuldigte sei ganz langsam

gefahren. Er habe sie einmal, «aber richtig», mit der Faust auf ihr linkes

Bein, auf ihr Knie, geschlagen. Man sehe die Flecken immer noch. In Bezug auf

den Vorfall im Spital, wonach der Beschuldigte ihr mit der Flasche auf die

Handinnenfläche geschlagen habe, konkretisierte sie, dass der Beschuldigte im

Spital in Olten auf einem kleinen Stuhl gesessen sei. Weil ihre Mutter und

Schwester gewisse Dinge gesagt hätten, seien sie herausgegangen. Er sei dann

gekommen und habe gesagt, weshalb sich ihre Mutter wieder einmische. Er habe

einmal mit einer halbvollen Flasche auf ihre rechte Handinnenfläche

eingeschlagen.

Ausserdem brachte sie vor, dass sie etwa

eine Woche nach der Entbindung ihres Kindes, also Ende Juli 2017, bei ihnen in

der Wohnung an der [Adresse] keinen Beischlaf gewollt habe und der Beschuldigte

diesen dennoch vollzogen habe. Sie habe dann zum Arzt gemusst. Dort hätte man

ihr gesagt, dass sie eine Infektion habe, nach der Geburt. Er habe gewollt,

dass sie wieder schwanger werde. Sie habe ihm daraufhin gesagt, dass wenn sie

noch einmal schwanger werde, sie das Kind abtreiben werde. Er habe entgegnet,

jetzt könne sie sowieso nicht mehr abtreiben, er habe ungeschützt. Die Mutter

der Privatklägerin 1 habe ihr geraten, dass wenn so etwas sei, wenn sie nicht

schwanger werden wolle, müsse sie direkt danach aufstehen und aufs WC gehen und

pinkeln, dann werde sie nicht schwanger.

1.1.2 Polizeiliche Einvernahme vom 5.

September 2018 (AS 105 ff.)

An der polizeilichen Befragung erklärte

die Privatklägerin 1 im Wesentlichen, dass sie und der Beschuldigte sich

manchmal gestritten hätten und immer nach dem Streit habe er mit ihr

Geschlechtsverkehr haben wollen. Zum ersten ungewollten Geschlechtsverkehr in

der Schweiz gab sie an, es sei wieder ein Familienstreit gewesen. Er habe

geduscht und sei danach zu ihr gekommen. Er habe ihr gesagt, dass er mit ihr

den Geschlechtsverkehr vollziehen wolle. Sie hätten bereits am Abend zuvor

gestritten. Sie habe nicht einmal mit ihm gesprochen. Sie habe ihm dann gesagt:

«I wott nit, ich will di nit.» Er habe darauf geantwortet: «Ja schau, dann

mache ich e[s] so wie vergewaltigen.» Er habe mit Gewalt ihre Unterhose

ausgezogen. Danach habe er es vollzogen, während sie geweint habe. Sie habe

überhaupt nichts gespürt, sie wisse nur, dass sie es überhaupt nicht gewollt

habe. Das sei mehrmals vorgekommen, aber sie könne sich nicht erinnern, in

welchen Monaten das gewesen sei. Er habe immer gesagt, sie sei seine Ehefrau und

müsse das machen, was er wolle. Beim vorgenannten Vorfall habe er sie ins Bett

gestossen oder gezogen. Das sei passiert, als ihre Tochter bereits auf der Welt

gewesen sei. Es sei ein Bettsofa gewesen, welches zu diesem Zeitpunkt nicht

ausgezogen gewesen sei. Sie sei dagesessen und habe sogar Shorts angehabt. Er

sei dann mit einem herablassenden Lachen auf sie draufgekommen. Sie habe

angefangen, zu weinen, und sei versteinert gewesen. Danach habe er von seinem

Freund, G.___, gesprochen. Dieser arbeite in der [Pizzeria]. Der Beschuldigte

sei danach duschen gegangen. «Was hätte ich tun sollen, ich bin verheiratet mit

dem Mann.» Er habe ihr einfach gesagt, weshalb sie eine Grimasse ziehe und so

traurig aussehe. Sie solle sich bereit machen, sie gingen zu G.___ Pizza essen.

Sie habe sich bei diesem Vorfall nicht unbedingt verletzt. Sie habe Schmerzen

im Unterleib gehabt, «wie ganz normal bei jeder Frau». Während des

geschilderten Vorfalls soll er sie immer wieder auf die Schulter geschlagen

haben. Er habe ihr gesagt, was sie für eine Frau sei, sie solle ein bisschen

lachen und es ein bisschen geniessen. Ein oder zwei Wochen nach der Geburt der

Tochter, als sie frisch genäht gewesen sei, habe er ebenfalls versucht, den

Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen zu vollziehen. Er sei dabei nicht ganz

eingedrungen, habe es aber trotzdem gemacht. Das habe ihn nie interessiert. Für

ihn sei [sie] nur eine Frau, die jederzeit bereit sein müsse für ihn, und das

machen müsse, was er wolle. Sie habe ihm gesagt, dass sie das nicht wolle und

Schmerzen habe. Er habe daraufhin gesagt, wie lange das noch gehen solle. Das

müsse doch wieder geöffnet werden, das müsse sich wieder dehnen können. Wie

lange er noch warten solle.

Ein weiterer Vorfall habe sich zu Beginn

der Schwangerschaft ereignet. Danach habe sie Blutungen gehabt. Nachher seien

sie auch noch zum Arzt gegangen. Damals habe er sie auf das Bett gestossen. Es

sei ein weisses Bett gewesen. Sie habe geweint oder sei «stillgestanden».

Nachdem er es vollzogen habe, sei er aufgestanden. Die Privatklägerin 1 sei ins

Fernsehzimmer gegangen. Dort habe sie gespürt, dass etwas auslaufe. Sie sei

aufs WC gegangen und sei erschrocken. Sie habe geschrien. Ihre Schwester sei

auch dagewesen. Der Beschuldigte sei ebenfalls erschrocken und habe angefangen,

zu weinen.

Der letzte derartige Vorfall sei

passiert, als ihre Tochter zwei-zweieinhalb Monate alt gewesen sei. Insgesamt

sei es zu mehr als fünf bis sechs Vorfällen gekommen. Diese hätten sich während

der Ehe zugetragen. In dieser Zeit sei es auch zu sexuellem Kontakt gekommen,

mit dem die Privatklägerin 1 einverstanden gewesen sei. Es habe Phasen gegeben,

in denen sie mit ihm habe zusammen sein wollen. Wenn sie es beide gewollt

hätten, seien sie freundlich zueinander gewesen und es sei offensichtlich

gewesen, dass sie es beide gewollt hätten. Im anderen Fall sei es so gewesen,

dass der Beschuldigte einfach gekommen sei, vor sie gestanden sei, und die

Unterhosen weggerissen habe, die Beine aufgerissen habe, sie gestossen und

ausgerufen habe, sie sei seine Ehefrau und sie müsse machen, was er wolle.

Manchmal sei er auch wütend geworden, warum sie «wie eine Tote im Bett liege».

Wenn er «hässig» gewesen sei, habe er sie gestossen. Wegen ihrer Streitereien

in der Wohnung an der [Adresse] in [Ort 1] hätten die Nachbarn gegen die Wände

geschlagen und um Ruhe gebeten. Einmal habe er ihr sogar mit dem Telefon gegen

den Bauch geschlagen, so dass sie zum Arzt habe gehen müssen. Sie habe den Arzt

angelogen und diesem erzählt, sie habe sich in der Küche angeschlagen. Sie gab

überdies an, sie habe mit niemandem ausserhalb der Familie über die Vorfälle im

sexuellen Bereich gesprochen. Sie schäme sich doch. Das sei das allererste Mal,

dass sie das namentlich genannt habe. So etwas könnte sie auf keinen Fall ihrer

Mutter erzählen.

In Bezug auf den Vorfall, als sie frisch

genäht gewesen sei, erklärte sie, das Kind habe im Bett geschlafen. Das sei in

ihrer Wohnung gewesen. Sie sei im Bett gewesen und er sei zu ihr gekommen. Er

habe ihre Beine «gelüpft» und sie nach hinten gestossen. Sie habe gesagt, dass

sie nicht wolle. Er habe gefragt, wie lange sie noch warten sollen. Er habe

gewaltsam ihre Beine hochgehoben und in sie hineingestossen. Als sie gesagt

habe, sie wolle auf keinen Fall, sie sei frisch genäht, habe er erwidert, sie müssten

es machen, es müsse jetzt endlich wieder «breitern». Ihre Beine habe er ganz

fest festgehalten und hochgehoben. Er habe dann richtig hineingestossen. Als

sie gesagt habe, dass sie nicht wolle, habe er gesagt, nur noch ein bisschen,

sie solle noch durchhalten. Das Sperma habe er danach auf ihren Bauch geleert.

Sie habe immer gesagt, sie wolle nicht, und habe ihn immer wieder weggestossen.

Sie habe ihm gesagt, es tue weh. Er habe gesagt, sie müssten es durchziehen, es

müsse sich wieder öffnen. Dabei habe er nie ein Kondom verwendet.

Der eine Vorfall sei gewesen, als er

ihre Beine hochgehoben habe und der andere Vorfall, als sie danach auf das WC

gegangen sei, damit sie nicht wieder schwanger werde. Wenn sie keinen sexuellen

Kontakt gewollt habe, habe sie sich auf die Seite gedreht. Sie habe gesagt, sie

wolle schlafen, habe Kopfschmerzen oder habe nicht im selben Bett geschlafen

wie er. Er habe dann gesagt, sein Sperma müsse raus, sonst gehe es ihm nicht

gut. Wenn er es nicht habe machen können, sei er immer genervt und gereizt

gewesen. Er habe ihre Hand gepackt und sie habe es ihm mit der Hand machen

müssen, bis er gekommen sei. Er habe auch immer seinen Penis in ihren Mund

gesteckt und gesagt, sie sei seine Ehefrau und müsse machen, was er wolle. Kurz

bevor er gekommen sei, habe er seinen Penis herausgenommen und ihr sein Sperma

über den Körper geleert. Es sei ein riesengrosses Problem gewesen für sie. Sie

habe mit gar niemandem darüber sprechen können. Sie habe niemanden fragen

können, ob das in der Ehe normal sei. Sie hätte auch ihre Mutter nicht fragen

können. Sie sprächen zuhause türkisch. Bei ihnen sei es so wichtig, dass man

seine Jungfräulichkeit schütze. Auch ihre Mutter habe keine Ahnung, was im

Eheleben normal sei und was nicht. Sie habe wirklich niemanden gehabt. Sie

hätte auch nicht mit einer Arbeitskollegin diskutieren können, sie hätte

befürchtet, dass sie das weitererzählen würde, und das «Geschnurr» hätte sie

nicht gewollt.

Auf Ergänzungsfragen in Bezug auf den

letzten Vorfall des ungewollten Geschlechtsverkehrs, als ihre Tochter rund zwei

bis zweieinhalb Monate alt gewesen sei, sagte die Privatklägerin 1, dass er Sex

gewollt und sie ihm gesagt habe, sie wolle nicht. Sie habe ihm gesagt, sie sei

doch keine Nutte, die jederzeit bereit sein könne. Er habe sie an den Beinen,

an den Oberschenkeln gepackt. Er habe diese auseinandergerissen und sie habe

sich mit den Händen ganz fest gewehrt und ihn wegstossen wollen. Irgendeinmal

habe sie keine Kraft mehr gehabt. Sie habe ihn nicht wegstossen können, dann

habe sie begonnen, zu weinen. Irgendwann sei er fertig gewesen und duschen

gegangen. Er sei mit Wucht in sie eingedrungen. Sie habe mehrmals gesagt, dass

sie das nicht wolle und er habe auf einmal angefangen, zu lachen, und gesagt,

dann tue er so als würde er sie vergewaltigen. Er habe ihr nicht gedroht, dass

etwas passiere, wenn sie nicht mitmache. Sie könne sich nicht an sowas

erinnern. «Da will ich ihn jetzt nicht beschuldigen. Gott ist oben, ich kann

ihn nicht beschuldigen mit etwas, das er nicht gemacht hat.» Als er ihre Beine

festgehalten habe, sei es ihr unmöglich gewesen, sich zu wehren.

Betreffend den ersten Vorfall,

unmittelbar nach der Geburt, erklärte sie auf Ergänzungsfrage hin, dass ihre

Schwiegermutter zu Besuch gewesen sei. Es habe zwei Bettsofas gegeben, auf

einem sei sie gewesen und auf dem anderen die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte.

Er habe es wirklich geschafft, sogar unter der Bettdecke. Sie wisse noch genau,

was sie angehabt habe, nämlich rosafarbene Shorts. Seine Mutter habe geschlafen

und er habe der Privatklägerin 1 das unter der Decke gemacht. Er habe «dann das

richtig vollzogen, sein Sperma in [sie] geleert». Ihre Mutter habe ihr immer

gesagt, in so einem Fall, wenn sie nicht schwanger werden wolle, müsse sie

sofort aufs WC gehen, damit das Sperma rausgehe. Er habe sie an den Beinen

festgehalten. Er habe ihre Beine nach oben hochgehalten und blockiert. Dann

habe er ganz fest gestossen. Er habe gesagt, sie müssten probieren, sie könne

nicht immer sagen, es schmerze. Sie habe ihm gesagt, das schmerze, er solle warten.

Sie habe ihm sicher mehrmals gesagt, es tue ihr weh, aber er habe es trotzdem

gemacht. Er sei der Mann, er könne es nicht solange aushalten, «er müsse jetzt

endlich mal wieder können». Er habe ihr gesagt, wenn sie weiterhin so tue,

ginge er zu anderen Frauen.

1.1.3 Staatsanwaltschaftliche

Einvernahme vom 10. September 2020 (AS 304 ff.)

Bei der staatsanwaltschaftlichen

Schlusseinvernahme gab die Privatklägerin 1 in Bezug auf den Vorfall, bei

welchem der Beschuldigte gedroht habe, sie umzubringen, wenn sie den Nachbarn

erzähle, was passiert sei, an, dass dies nicht nur die Nachbarn gewesen seien.

Sie habe sogar Angst gehabt, ihrer Mutter etwas zu sagen. Er habe ihr gesagt,

wenn sie jemandem etwas erzähle, bringe er sie um, er mache sie fertig. Sie

werde nie mehr so lange leben können wie bisher. Sie hätten jeden zweiten Tag

gestritten. Ein älteres Ehepaar, das oben gewohnt habe, habe den Beschuldigten

überhaupt nicht gemocht. Er sei immer so aggressiv gewesen, wenn sie an die Tür

gekommen seien und er die Tür geöffnet habe. Weil sie so laut gewesen seien und

so oft gestritten hätten, sei ihnen auch die Wohnung gekündigt worden. Sie habe

in der Nachbarschaft und ihrer Mutter nichts sagen dürfen und auch der Polizei

habe sie nicht die Wahrheit sagen dürfen. Durch diese Drohungen habe sie sich

«extrem erniedrigt» gefühlt. Sie habe Angst gehabt. Sie habe sich extrem unter

Druck gefühlt, physisch wie auch psychisch. In Bezug auf die Drohung, er werde

sie umbringen, wenn sie der Polizei erzähle, dass er Drogen konsumiere, führte

sie aus, dass sie drei oder vier Mal «das, was man raucht, das so stinkt»,

gefunden habe. Sie seien einmal einkaufen gewesen und im Auto gesessen. Es sei

warm gewesen. Er habe bei der [Firma] gearbeitet. Sie habe gefragt, was so

schrecklich stinke. Er habe ihr geantwortet, dass er «das» während der

Reinigung der Anlage am Boden gefunden habe. Daraufhin habe sie gefragt, wer

denn so etwas verlieren könnte? Er habe ihr gesagt, er gebe es seinen Kollegen.

Er habe gewisse Leute kennengelernt, die Frauen «vermarktet» und mit Drogen

gehandelt hätten. Sie habe auch einmal etwas in seinen Taschen gefunden und ihm

gesagt, sie werde es der Polizei melden. Dazu habe er ihr gedroht, sie

umzubringen, wenn sie das mache. Er sei ja schon in diesem Milieu gewesen,

deshalb habe sie ihm nicht geglaubt, dass jemand so etwas verloren habe oder

habe liegen lassen. Die Drohung habe bei ihr extreme Angst ausgelöst. Er habe

nicht nur ihr gedroht, sondern habe auch gedroht, ihrer Schwester und ihrer

Mutter etwas anzutun.

Betreffend den Vorfall mit dem

Bügeleisen im Sommer 2017, gab sie an, sich gut daran zu erinnern. Er habe

gewollt, dass sie seine Hose, die eine Bügelfalte gehabt habe, bügle. Diese sei

aber nicht so gewesen, wie er es gewollt habe. Sie hätten keinen Bügeltisch

gehabt. Er habe das Bügeleisen gepackt und gesagt, er verbrenne ihr Gesicht. Er

sei in die Nähe gekommen. Sie habe ihre Arme vor das Gesicht gehoben. Er habe

dann ihre Arme getroffen. Das sei alles sehr schnell gegangen. Das sei eine

schnelle Reaktion gewesen. Er habe schliesslich gesagt, es sei nur Spass

gewesen. Sie sei vom Bügeleisen getroffen worden. Man sehe die Narben noch, am

rechten Unterarm und am linken Oberarm. Sie habe sich aufgrund der

Verbrennungen nicht in ärztliche Behandlung begeben. Sie habe zuhause Joghurt

und kaltes Wasser darauf gemacht, vielleicht noch Crème, aber das wisse sie

nicht mehr sicher. Diese Auseinandersetzung habe «in diesem Zimmer»

stattgefunden. Sie habe eine Decke auf ihre Sitzgelegenheit gelegt und dort

gebügelt.

Betreffend den Vorfall Ende 2016/Anfang

2017 (recte: Herbst 2017) gab die Privatklägerin 1 an, sie hätten damals

kein Bett gehabt, sondern Sitzgelegenheiten, die man zu einem Bett habe

umfunktionieren können. Sie hätten Streit gehabt und er habe immer das Gefühl

gehabt, dass sie Sex haben könnten und dann sei alles wieder gut. Sie habe

geweint, weil sie nicht gewollt habe. Er habe sie gestossen und geschüttelt.

Sie habe kurze Shorts getragen, wobei sie sich nicht mehr an die Farbe

erinnere. Er habe sie fest gestossen und ihr die Shorts und die Unterhosen

ausgezogen. Dann habe er sie gezwungen, Sex zu haben. Er habe ihre Beine

festgehalten. Er habe sie behandelt wie eine Kuh und habe gesagt, sie müsse

hinhalten, wenn er wolle. Sie habe meistens dabei geweint. Nachdem er es

vollzogen habe, sei er aufgestanden und habe sich bereit gemacht. Er habe

gefragt, weshalb sie so auf der Seite sitze. Sie würden jetzt gehen und zu G.___

gehen und Pizza essen.

In Bezug auf den Vorfall Ende Juli 2017,

bei welchem der Beschuldigte kurz nach der Geburt ihrer Tochter gegen ihren

Willen den Beischlaf vollzogen habe, sagte die Privatklägerin 1 aus, dass das

nicht nur einmal passiert sei, sondern zweimal. Einmal sei seine Mutter dabei

gewesen. Er habe sie unter der Decke genötigt. Sie seien alle im gleichen

Zimmer gewesen. Einmal, als seine Mutter nicht dabei gewesen sei, habe er sie

gepackt und ihre Beine hochgedrückt. Die Mutter des Beschuldigten habe immer

wieder gesagt, dass es nicht gut sei, wenn die Mutter und die Schwester der

Privatklägerin 1 vorbeikämen, da sie dann nicht genug Sex haben könnten. Sie

habe weiter auch gesagt, dass die Privatklägerin 1 es nur schaffe, eine Tochter

auf die Welt zu bringen. Die Tochter sei nichts wert, es müsse ein Sohn sein,

damit die Familie weiterwachsen könne. Der Beschuldigte habe gewusst, dass wenn

er so schnell wie möglich wieder Sex mit ihr habe, es einen Sohn gebe. Sie habe

geschaut, dass sie sofort aufs WC habe gehen und urinieren können, damit sie

sein Sperma habe herauswaschen können. Dieser Vorfall habe sich zwei bis drei

Wochen nach der Geburt zugezogen. Sie habe nachher sogar eine Entzündung und

Schmerzen gehabt. Sie habe Medikamente bekommen. Sie wisse jedoch nicht, ob

diese Entzündung bevor oder nachdem er sie zum Sex genötigt habe, entstanden

sei.

1.1.4 Erstinstanzliche Einvernahme vom

27. Juni 2023 (ASOG 138 ff.)

Anlässlich

der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die

Privatklägerin 1 zu Protokoll, sie und der Beschuldigte hätten sich 2015

kennengelernt und seien danach 2016, etwa im April, ein Paar geworden. Im Juni

oder Juli habe sie ihn in die Schweiz mitnehmen können, wo die zivile Trauung

vollzogen worden sei. 2017 sei es dann in ihrem Heimatland zum grossen Streit

zwischen dem Paar gekommen und anschliessend im Dezember 2017 zur Trennung. Sie

seien dort gewesen, weil sie für das gemeinsame Kind den Pass hätten ausstellen

wollen. Zur Scheidung sei es dann 2018 gekommen. Aufgrund der

Gerichtsverhandlungen in Bulgarien habe sie die hier interessierenden Vorfälle

erst mehr als sieben Monate später zur Anzeige bringen können, da es für sie

nicht möglich gewesen sei, auszureisen. Sie seien dort gewesen mit dem Kind und

der Beschuldigte habe nicht für die Ausstellung des Passes unterschreiben

wollen. Am 8. Juni 2017 habe sie dann zurückkehren und Aussagen machen können.

Noch bei der Polizei habe er ihr gesagt, jetzt befänden sie sich nicht mehr in

der Schweiz, jetzt würde sie dann sehen, was hier passiere. Das sei am Abend

gewesen, an welchem sie den grossen Streit gehabt hätten. Zu den Vorfällen

berichtete sie, dass der Beschuldigte sie etwa im zweiten Monat der

Schwangerschaft erstmals vergewaltigt habe. Es sei gegen Abend gewesen. Sie

habe zur Arbeit gehen wollen. Damals habe sie im [Fachzentrum] gearbeitet. Dann

hätten sie sich über irgendetwas gestritten. Sie hätten zu dieser Zeit ein

eigenes Zimmer bei der Mutter bewohnt. Er habe gesagt, dass er den Beischlaf

vollziehen möchte. Sie habe ihm ausdrücklich gesagt, dass sie das nicht wolle.

Daraufhin habe er sie an den Händen gepackt, sie geschüttelt und sie dann auf

das Bett gestossen. Sie sei auf dem Rücken gelegen. Er habe danach ihre Beine

gepackt und stark nach oben gehoben. Dabei habe sie immer gesagt, dass sie das

nicht wolle. Sie habe auch versucht, ihn wegzustossen. Es sei jedoch unmöglich

gewesen, «er mit seiner Kraft als Mann.» Er sei damals «recht gewichtig»

gewesen. Sie nehme an, dass er zum Samenerguss gekommen sei. Es sei für ihn

sehr wichtig, wenn er das nicht habe machen können, dann sei er noch viel

aggressiver gewesen. Dass sie sich gewehrt habe, habe er total ignoriert. Er

sei so überzeugt davon gewesen, dass der Beischlaf mit ihr ein Heilmittel und

nach dem gemeinsamen Miteinander-Schlafen alles wieder wunderbar sei. Sie könne

sich nicht genau erinnern, ob er Gewalt angewandt habe. Sie könne sich aber

erinnern, wie er auf ihre Hand oder Schulter geschlagen und gesagt habe, sie

seien verheiratet und sie sei seine Ehefrau. Er habe immer wieder gesagt: «Du

bist meine Ehefrau und du musst das machen, was ich mir wünsche.» Für ihn sei

es so gewesen, dass wenn man seine Partnerin sei, man alles machen müsse, was

er wolle. Danach sei sie aufgestanden und ins Wohnzimmer gegangen. Dort sei sie

neben ihre Schwester auf das Sofa gesessen. Diese habe ferngesehen. Plötzlich

habe die Privatklägerin 1 innerlich etwas Warmes gespürt, als würde etwas in

ihr auslaufen. Sie sei dann auf die Toilette gegangen und habe eine Blutung

entdeckt. Als sie gesehen habe, wie stark sie blute, habe sie geschrien. Sie

habe gedacht, dass sie das Kind verliere. Ihre Schwester und der Beschuldigte

seien daraufhin zu ihr gekommen. Zusammen seien sie dann zum Arzt gefahren. Sie

habe ihren Chef angerufen und gesagt, dass sie nicht zur Arbeit komme. Sie

könne sich nicht mehr genau erinnern, was bei diesem Arztbesuch gewesen sei.

Einmal habe es geheissen, es hätte an der Plazenta gerüttelt und geblutet, ein

anderes Mal habe es geheissen, dass die Gebärmutter runtergerutscht sei. Es

habe jedoch nichts gemacht, sie würde das Kind nicht verlieren. Sie sei oft ins

Spital gegangen. Dort habe eine nette Ärztin gearbeitet. Wenn der Beschuldigte

nicht dabei gewesen sei, habe sie geweint, weil sie alles habe erzählen können.

Sie nehme an, dass sie damals, als sie mit dem Beschuldigten und ihrer

Schwester im Spital gewesen sei, nicht gesagt habe, dass sie gerade

Geschlechtsverkehr gehabt habe und das gegen ihren Willen geschehen sei. Sie

sei vaginal untersucht worden, wobei sie geweint habe. Sie sei aufgelöst

gewesen. Dabei könne sie sich nicht erinnern, ob sie Medikamente erhalten habe.

Zum Vorfall an der [Adresse] gab die

Privatklägerin 1 an, dieser habe sich rund zwei bis zweieinhalb Wochen nach der

Geburt ihrer Tochter, welche [im Juli] 2017 geboren ist, zugetragen. Das Kind

sei mit dem Vakuum auf die Welt gekommen. Sie hätten sehr viel von innen her

nähen müssen und von aussen auch. Zum Zeitpunkt des Vorfalls sei es Mittag

gewesen. Sie habe sich hingelegt und sich erholen wollen. Der Beschuldigte sei

zu ihr gekommen und habe Geschlechtsverkehr gewollt. Er sei auf ihr gewesen und

habe ihre Beine nach oben gehoben. Er habe versucht, einzudringen. Sie sei so

kurz nach der Geburt immer noch verletzt gewesen. Er habe zu ihr gesagt, sie

solle sich nicht so anstellen, wie lange solle er noch warten. Sie müsse sich

daran gewöhnen. Ihr «Unterteil» müsse wieder geschmeidig werden. Im Moment

spüre sie das noch, aber das dehne sich wieder aus. Sie habe daraufhin

erwidert, dass es ihr weh mache und sie das nicht wolle. Er habe mehrmals

gesagt, dass es schon gehen werde und habe ihre Hände nach hinten gestossen.

Sie habe ihn recht stark zurückgestossen. Sie habe geweint und gesagt, dass sie

Schmerzen habe. Seiner Meinung nach sei er gezwungen gewesen, das zu machen.

Sie habe ihn schliesslich so fest zurückgestossen, dass er auf ihrem Bauch den

Samenerguss gehabt habe. Für ihn sei es so wichtig gewesen, dass er den

Geschlechtsverkehr habe vollziehen können. Zu diesem Zeitpunkt sei ausser ihrer

Tochter niemand anderes in der Wohnung anwesend gewesen. Das Kind habe im

Bettchen gelegen. Sie habe im Unterleib starke Schmerzen verspürt. Sie könne

sich nicht mehr so genau erinnern. Einmal habe sie eine Infektion davon gehabt

und vom Frauenarzt Antibiotika erhalten, aber sie wisse nicht, ob es vor oder

nach diesem Vorfall gewesen sei.

Zum Vorfall mit dem Bügeleisen erklärte

sie, dass es sich um eine braune Hose mit einer Bügelfalte gehandelt habe. Sie

hätten kein Bügelbrett gehabt. Sie habe versucht, es auf dem Bettsofa zu

bügeln. Er sei so wütend geworden, was sie für eine Frau sei, sie könne nichts.

Es sei ein grün-weisses Bügeleisen gewesen, welches er gepackt und ihr gesagt

habe, er werde ihr Gesicht verbrennen. Sie habe versucht, sich zu schützen und

habe die Hand vor das Gesicht gehalten. Er habe danach gesagt, es sei nur ein Witz,

er hätte nichts getan. Sie sei auf ihn zugekommen, das sei versehentlich

passiert. Sie habe es mit kaltem Wasser und Naturjoghurt versucht zu beruhigen.

Auf Nachfrage hin gab sie an, dass sie wirklich angenommen habe, dass er sie

verbrennen wolle. Er sei wütend gewesen, weil sie die Hose nicht richtig

gebügelt habe. Ihrer Meinung nach habe er keinen Witz gemacht. Er sei ein

wütender, aggressiver Mensch.

Zu den Drohungen gab sie zu Protokoll,

dass sie zuhause in ihrer Familie keinen Mann hätten und er sich als Mann in

ihrer Familie aufgeführt habe. Er habe dann gedroht, wenn sie das und jenes

nicht mache oder wenn sie den Nachbarn etwas erzähle, dann töte er sie, er

zünde ihr Haus in Bulgarien an. Er schlage sie, er «verschneide sie». Falls sie

ihn je betrügen sollte, werde er ihre Nase schneiden. Er sei ein sehr

eifersüchtiger Mensch. Anlass für die Drohungen sei gewesen, dass er Angst

gehabt habe, dass sie ihrer Mutter oder den Nachbarn etwas sage. Sie habe z.B.

einmal Rauschgift in seinem Auto gefunden und auch einmal in seiner Hose. Sie

habe ihm gesagt, dass sie es der Polizei melden werde. Er habe ihr gesagt, er

habe es auf dem WC bei der Reinigung gefunden. Wenn Nachbarn vor der Tür

gestanden seien, habe er auch Drohungen geäussert. Die Verwaltung habe ihnen

gekündigt, weil sie sehr laut gestritten hätten. Jeden dritten, vierten Tag

hätten sie gestritten. Es könne gut sei, dass sie z.B. den Nachbarn erzählt

hätte, was bei ihr passiere. Wenn er sie nicht bedroht und sie gegenüber diesen

Leuten die Wärme gespürt hätte, dann hätte sie es ihnen sagen können. Einmal

seien sie im Auto gesessen und sie habe einen komischen Geruch gerochen. Er

habe dann gelacht und habe es aus dem Kofferraum hervorgenommen. Sie habe es auch

in der Hose gefunden. Sie habe ihm gesagt, dass es so nicht weitergehe,

ansonsten müsse sie es der Polizei melden. Er habe ihr gesagt, sie könne ihn

nicht beschuldigen, er zerstückle sie und bringe sie um. Es sei von seinen

Kollegen. Es wäre gut möglich gewesen, dass sie zur Polizei gegangen wäre, wenn

er sie nicht bedroht hätte, allerdings sei ihre Angst zu gross gewesen. Sie

habe bereits in Bulgarien begonnen. Er habe genau gewusst, wie er sie in seine

Hand nehmen und psychisch an sich binden könne. Sie sei unter extremem Druck

gestanden.

Zu den Unterhaltszahlungen meinte sie,

er habe ihr überhaupt nichts bezahlt. Das, was sie bekommen habe, habe sie vom

Staat erhalten. Sie seien vor Gericht gewesen wegen der Alimente. Er wolle es

nicht zahlen. Er könne schon, aber wolle nicht. Er habe gar nichts bezahlt. Sie

erhalte CHF 730.00 oder CHF 735.00 vom Staat. Nach der Scheidung habe sie wegen

ihm so grosse Schulden gehabt.

1.1.5 Berufungsverhandlung vom

9. Dezember 2024 (ASB 126 ff.)

Die Privatklägerin 1 erzählte anlässlich

der Berufungsverhandlung zum Vorhalt der Vergewaltigung im Sommer 2017, dass

sich dieser Vorfall zweieinhalb Wochen nach der Geburt zugezogen habe. Die

Nähte nach der Geburt seien noch ganz frisch gewesen. Es sei über den Mittag

gewesen, als sie sich sehr müde hingelegt habe und sich habe erholen wollen.

Der Beschuldigte sei zu ihr gekommen und habe Sex gewollt. Sie habe nein

gesagt, da der Arzt gesagt habe, sie dürften bis sechs Wochen nach der Geburt

keinen Geschlechtsverkehr haben. Er habe darauf erwidert, dass er sicher nicht

so lange warten werde, es müsse wieder elastisch werden, sie müsse ihn

zulassen. Er sei auf sie draufgestiegen, habe mit beiden Händen ihre Beine ganz

festgehalten und habe sie aufgestossen. Er habe sie dann mit starker Gewalt

hochgedrückt und fest in ihre Vagina hineingestossen. Mit einer Hand habe er

seinen Penis gerichtet, ehe er in sie eingedrungen sei. Als er auf sie

draufgekommen sei, habe er ihre Beine gepackt, sie auseinandergespreizt. Ihre

Beine seien nie frei gewesen, sondern immer fixiert. Sobald er eingedrungen

sei, sei es unmöglich gewesen, dass sie sich hätte bewegen können. Sie habe

angefangen, zu weinen, es habe ihr sehr stark wehgetan. Sie habe ihm gesagt, er

solle sie loslassen. Sie habe geschrien und gesagt: «Hör auf! Ich will nicht!

Ich habe Schmerzen!» Er habe nicht von ihr ablassen wollen. Irgendwann habe sie

ihn mit ihren Händen wegstossen können, so dass er seinen Samenerguss auf ihrem

Bauch gehabt habe. Sie könne sich nicht erinnern, wie viel Zeit vergangen sei

zwischen dem Wegstossen und der Ejakulation. Sie wisse einfach, dass er seinen

Penis selbst gehalten und etwas gemacht habe, dann sei er gekommen. Als sie ihn

gestossen habe, sei sein Penis aus ihr herausgekommen. Er habe ihn gepackt und

ihn direkt auf ihren Bauch gelegt. Danach habe sie starke

Bauchschmerzen/-krämpfe gehabt. Sie habe die Nähte mit Desinfektionsmittel

desinfiziert. Der einvernehmliche Sex sei demgegenüber nie so hart gewesen. Sie

könne sicher nicht sagen, dass die ganzen zwei Jahre schlecht gewesen seien.

Wenn ein Tag gut gewesen sei, seien die folgenden zwei, drei Tage gar nicht gut

gewesen. Zum Vorhalt der Vergewaltigung im Herbst 2017 gab sie an, dass sie einen

Tag zuvor gestritten hätten. Es sei wie ein Muster gewesen, das sich wiederholt

habe. Sie sei auf einem der beiden Sofas gelegen und habe rosafarbene Shorts

getragen. Er sei zu ihr gekommen und habe Sex gewollt. Sie sei wütend geworden

und habe ihm gesagt, sie sei doch keine Hure. Sie könne doch nicht immer bereit

sein, wenn er Sex haben wolle. Er habe sie gepackt, geschüttelt und gestossen.

Er habe sie fest auf das Sofa «gerührt» und ihre Beine gepackt. Danach sei er

auf eine harte Art vaginal in sie eingedrungen. Er habe damals 100 – 110 kg

gewogen, es sei ihr unmöglich gewesen, sich unter ihm zu bewegen oder ihn

wegzustossen. Er habe immer wieder gesagt, sie sei seine Ehefrau und müsse ihm

zur Verfügung stehen, wenn er wolle. Er habe sie auf die Schultern geschlagen.

Immer wenn er sich so verhalten habe, ohne dass sie es gewollt habe, habe sie

sich so schmutzig gefühlt wie ein «Bodenlumpen» und total wertlos. Sie könne

sich nicht erinnern, wo er zum Samenerguss gekommen sei. Sie wisse, dass sie

Schmerzen gehabt habe und dass er gesagt habe, sie solle aufstehen und sich

vorbereiten, um in die Pizzeria zu gehen. Dies habe sie gemacht, sie habe ja

nichts anderes machen können.

In Bezug auf den Vorwurf der Drohung und

der qualifizierten Körperverletzung erklärte sie, dass der Beschuldigte damals

eine neue Hose gehabt habe, die sie hätte bügeln sollen. Die Hose habe eine

Falte gehabt. Der Beschuldigte habe darauf gepocht, dass sie diese besser

bügle. Ihnen sei es damals finanziell nicht gut gegangen. Sie hätten kein

Bügelbrett gehabt. Aus diesem Grund habe sie versucht, die Hose auf dem Bett zu

bügeln. Dies habe ihm gar nicht gepasst. Er habe gesagt, was sie denn für eine

Frau sei, sie könne nichts. Er zeige ihr jetzt, wie man richtig bügle. Er habe

das Bügeleisen gepackt und es zu ihrem Gesicht gerichtet. Er habe gesagt, er

werde ihr Gesicht verbrennen. Sie habe sich schützen wollen, reflexartig habe sie

ihre Arme vor das Gesicht gehalten. Er habe sie berührt. Dabei habe er

natürlich gemerkt, dass er sie getroffen habe. Er habe daraufhin gesagt, sie

sei ja zu ihm gelaufen. Sie sei schuld, dass sie das Bügeleisen berührt habe.

Man sehe die Narben immer noch. Im Nachhinein habe er gesagt, er habe nur Spass

machen wollen. Das sei aber nicht wahr, es sei alles andere als Spass gewesen.

Sie habe ihr Handgelenk lange unter das Wasser gehalten und Joghurt

draufgestrichen. Das Bügeleisen sei heiss gewesen, aber ob es eingesteckt

gewesen sei oder nicht, könne sie nicht mehr sagen. Sie habe zuvor gebügelt und

ihm die Hose dann gegeben. Er habe sie angeschaut und sei damit nicht zufrieden

gewesen. Die Situation sei vorher nicht angespannt gewesen. Die Hose sei der

Auslöser gewesen und er sei sehr schnell aggressiv geworden.

Betreffend die vorgeworfene mehrfache

Nötigung sagte die Privatklägerin 1 aus, sie und der Beschuldigte seien damals

mit einem Auto unterwegs gewesen. Es habe einen schweren Geruch im Auto gehabt.

Es habe schwer nach Gras gerochen. Er habe gelacht und den Kofferraum geöffnet,

da sei es dann auch hervorgekommen. Es sei eine kleine Packung gewesen, etwas

Grünes. Ein plastifiziertes Paket, bei welchem man den Inhalt habe sehen

können. Es habe gestunken. Sie habe es einmal in seiner Hose gefunden. Sie habe

dann überhaupt nicht mehr geglaubt, dass er es während der Arbeit am Boden oder

auf dem WC finde. Er habe damals bei einer Reinigungsfirma gearbeitet. Der

Beschuldigte habe angegeben, es während der Arbeit gefunden zu haben. Sie habe

ihm dann gesagt, er solle aufhören, sonst würde sie das bei der Polizei

anzeigen. Daraufhin sei er wütend geworden, habe sie geschüttelt und gesagt,

falls sie jemandem etwas sage, werde er sie umbringen, sie schneiden. Soviel

sie wisse, habe er während der Ehe Gras konsumiert. Einmal habe er gesagt:

«Wenn mein Herz dies noch ertragen würde, würde ich gerne mal vom Weissen durch

die Nase probieren.» Überdies erzählte sie, dass die Nachbarn viel mitbekommen

hätten, weil es sehr ringhörig gewesen sei. Die Polizei sei an die Tür gekommen.

Die Albanerin habe gehört, wie sie geschrien oder geweint habe. Der

Beschuldigte habe dann immer gesagt, er bringe sie um, wenn sie etwas sage.

Dies habe er in dem Moment gesagt, als die Nachbarn vor der Tür gewesen seien

und geklingelt/geklopft hätten. Sie hätten sehr oft und sehr laut Streit

gehabt. Sie hätten sogar die Kündigung erhalten, da die Leute wegen ihnen

reklamiert hätten. Die Drohungen seitens des Beschuldigten hätten in ihr

extremen psychischen Druck und grosse Angst ausgelöst. Sie habe Angst vor ihm

gehabt. Vielleicht hätte sie sich jemandem anvertraut, wenn er diese Drohungen

nicht ausgesprochen hätte. «Aber so fest Angst wie ich hatte, habe ich mich

nicht getraut.» Die Wörter, die er für die Drohungen verwendet habe, seien

immer wieder die gleichen gewesen. Er habe gesagt, er werde sie umbringen, sie

schneiden, sie vernichten, die Nase schneiden. Wahrscheinlich habe er noch mehr

gesagt. Genau diese Drohungen habe er immer wieder geäussert.

Zur Vernachlässigung der

Unterhaltspflichten gab sie an, dass er keinerlei Unterhaltszahlungen erbracht

habe, seit ihre Tochter auf der Welt sei. Sie bekomme auch heute noch das Geld

vom Staat. Er habe als Begründung angegeben, er habe keine Arbeit. Sie sei der

Meinung, dass wenn man in der Schweiz arbeiten wolle, man einen Job finde. In

Bulgarien habe es eine Gerichtsverhandlung gegeben. Sie habe auch von der

Schwiegermutter nichts erhalten. Von dem Moment an, als sie erfahren hätten,

dass sie ein Mädchen bekomme, sei fertig gewesen. Er habe sich nicht um die

Tochter gekümmert. Er habe sich auch nie gemeldet. Letztes Jahr habe es die

erstinstanzliche Gerichtsverhandlung in Olten gegeben. Drei bis vier Monate

nach dieser Verhandlung habe sie ein Schreiben erhalten, wonach der

Beschuldigte den Wunsch geäussert habe, die Tochter zu sehen. Das sei das

einzige Mal gewesen, dass er sie kontaktiert habe. Bis jetzt habe sie ihre

Tochter ganz alleine aufgezogen. Der Staat sei sozusagen Vater geworden.

1.2 Aussagen des Beschuldigten

1.2.1 Polizeiliche Einvernahme vom 4.

September 2028 (AS 90 ff.)

Der Beschuldigte sagte anlässlich der

polizeilichen Einvernahme im Rahmen der freien Erzählung zu den Vorwürfen gegen

seine Person im Wesentlichen aus, dass jeder irgendjemandem die Schuld geben

könne, sogar wenn es falsch sei. Dabei warf er die Frage auf, weshalb ihn die

Privatklägerin 1 dann geheiratet habe, wenn er ein schlechter Mann sein solle.

Sie hätten geheiratet, weil sie sich geliebt hätten. Das wüssten alle in

Bulgarien. Er halte sich für einen intelligenten und romantischen Mann. Er

würde nie eine Frau vergewaltigen und nie brutal sein. Er sei immer lieb zu

«Mädchen», so dass auch die «Mädchen» einen sehr guten Eindruck von ihm hätten.

Es stelle sich mehr die Frage, warum die Privatklägerin 1 jetzt die Aussagen

mache und nicht während der Heirat. Warum habe sie ihn geheiratet und zwei

Jahre mit ihm zusammengelebt, wenn er so ein schlechter Mann sein solle.

Jedermann könne falsche Aussagen machen. Wie könne sie das beweisen? Alles, was

die Privatklägerin 1 sage, sei falsch. Er sei seit zwei Jahren in der Schweiz

und immer lieb zu anderen Menschen gewesen. Er sage immer «Grüezi» oder «guten

Morgen», wenn er andere Menschen treffe. Er sei immer so fröhlich und nett

gewesen. Er wolle in diesem Land bleiben. Alles, was die Privatklägerin 1

mache, mache sie, weil sie nicht wolle, dass er in der Schweiz bleibe. Er wolle

gerne in der Schweiz bleiben, weil er sein Kind sehen könne und weil ihm das

Land gefalle. Vor acht Monaten habe er ein wunderbares Leben gehabt. Er wolle

dieses Leben retour haben. Er würde nie etwas Schlechtes gegen die Mutter

seines Kindes machen. Er sei kein aggressiver Mensch. Er glaube, das komme von

ihrer Mutter, dass ihre Mutter ihr sage, was sie machen solle, damit er und die

Privatklägerin 1 getrennt seien. Bevor sie sich getrennt hätten, sei die

Privatklägerin 1 sehr aggressiv geworden. Sie sei psychisch labil geworden,

weil ihre Mutter immer gegen ihn gesprochen habe. Eines Abends, als er nach

Hause gekommen sei, habe er die Privatklägerin 1 mit einer handvoll Pillen

gefunden. Sie habe geweint und gesagt, dass sie sich umbringen wolle. Das sei

vier oder fünf Mal vorgekommen, das erste Mal im September oder Oktober 2017,

also nach der Geburt des Kindes. Sie habe auch einen Abschiedsbrief an ihre

Mutter geschrieben. Diesen Brief habe er immer noch in Bulgarien. Er habe nur

sagen wollen, dass er diese Sachen, welche sie gesagt habe, nie gemacht habe

und auch nie machen werde. Er sei ein normaler Mensch und werde auch normal

bleiben. Er wolle seinem Kind helfen und in der Schweiz bleiben. Der

Beschuldigte erklärte weiter, dass er und die Privatklägerin 1 glücklich

gewesen seien bis zu dem Zeitpunkt, als ihre Mutter «ihre Nase in [ihre] Ehe

steckte.» Zu der Angabe der Privatklägerin 1, wonach es öfter zu Streit

gekommen sei, antwortete der Beschuldigte, er habe sich nicht mit der

Privatklägerin 1 gestritten. Seitdem sie getrennt seien, habe sie angefangen,

diese falschen Aussagen zu machen. Dazu, dass die Polizei mehrmals an ihr

Domizil in [Ort 1] habe ausrücken müssen, sagte er, sie hätten in einem kleinen

Zimmer gewohnt. Vor der Trennung sei die Privatklägerin 1 sehr laut und

aggressiv geworden. Einmal sei sie rausgegangen und habe das Fenster seines

Autos kaputt gemacht. Der Hauswart habe das gesehen und die Polizei gerufen. Im

Allgemeinen hätten sie nicht so oft gestritten. Der Grund des Streits sei

gewesen, dass er nicht zu ihrer Mutter habe gehen wollen. Er habe die

Privatklägerin 1 nie geschlagen während der Streitereien. Auch als die Polizei

sie gefragt habe, ob der Beschuldigte sie geschlagen habe, habe sie mit «Nein»

geantwortet. Konfrontiert mit dem Vorwurf, wonach der Beschuldigte die

Privatklägerin 1 Ende 2016 während der Schwangerschaft in der Wohnung ihrer

Mutter mit der Faust in den Nacken geschlagen haben soll, woraufhin diese

ohnmächtig geworden sei, gab er an, das sei solcher Quatsch. In diesem Haus

würden noch andere Leute wohnen. Sie habe zu viele Filme gesehen. Wenn sie

schwanger gewesen wäre, hätte sie das Kind verlieren können. In Bezug auf eine

der vorgeworfenen Vergewaltigungen, welche bei der Privatklägerin 1 in der

Schwangerschaft zu Blutungen geführt haben soll, erklärte er, er verstehe

nicht, weshalb die Privatklägerin 1 zwei Jahre lang mit ihm gelebt habe, wenn

er ein solch schlechter Mensch sei. Das sei eine Lüge. Dass die Ehepartner Sex

hätten, sei normal, aber die Privatklägerin 1 sage immer das Gleiche. Sie seien

doch verheiratet, sie dürften doch Sex haben. Auf die Frage hin, ob es während

der Zeit, als sie verheiratet gewesen seien, auch zum Sex gegen den Willen der

Privatklägerin 1 gekommen sei, erwiderte er, nein, das sei doch auch nicht

angenehm und mache keinen Spass. Dass gegen Ende der Schwangerschaft die

Nachbarn öfter an der Tür geklingelt und gefragt hätten, was los sei, und der

Beschuldigte der Privatklägerin 1 dabei gedroht haben soll, dass er sie

umbringen werde, wenn sie diesen etwas sagen würde, stimme nicht. Dazu meinte

er weiter, dass er gemäss den Ausführungen der Privatklägerin 1 mehrmals

versucht haben soll, sie zu vergewaltigen oder sie umzubringen, was doch jemand

bemerkt hätte. Gefragt nach dem von der Privatklägerin 1 geltend gemachten

Vorfall, bei welchem der Beschuldigte mit der Bügelarbeit nicht zufrieden

gewesen sei und sie daraufhin mit dem Bügeleisen geschlagen haben soll, wobei

die heisse Spitze des Eisens zuerst ihren linken Oberarm und danach ihren

rechten Unterarm getroffen haben soll, erklärte er, dies stimme nicht, wenn er

sie mit dem heissen Bügeleisen geschlagen hätte, hätte sie sich ja Brandwunden

zugezogen. Auch in Bezug auf den Vorwurf, wonach er der Privatklägerin 1 einmal

im Sommer 2017 während der Schwangerschaft heftig auf ihr geschwollenes linkes

Bein geschlagen habe, sagte er, das stimme nicht. Die Privatklägerin 1 sage,

dass er sie mehrmals geschlagen habe, aber dies immer ohne Beweise oder Zeugen.

1.2.2 Staatsanwaltschaftliche

Einvernahme vom 1. Februar 2021 (AS 349 ff.)

Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen

Schlusseinvernahme sagte der Beschuldigte zum Vorwurf der Vergewaltigung,

begangen ca. Ende Juli 2017/Anfang August 2017 (AnklS. Ziff. 1.2), aus, dass er

so etwas auf keinen Fall gemacht habe. Weshalb sei sie dann nicht zur Polizei

oder habe das jemandem erzählt, was er gemacht habe? Weshalb habe sie im

Scheidungsverfahren nie so etwas erwähnt? Das stimme alles nicht. Er habe so

etwas nie gemacht. Sie habe damals in Bulgarien auch gesagt, dass sie für den

Geschlechtsverkehr Medikamente einnehmen müsse, weil es sonst nicht gehe. Jetzt

stelle sie ihn als ganz andere Person dar. Das seien unwahre Sachen, die sie

über ihn erzähle.

In Bezug auf den Vorwurf der

Vergewaltigung, begangen im Herbst 2017 (AnklS. Ziff. 1.3), gab er an, dass so

etwas nie passiert sei. Es seien immer die gleichen falschen Anschuldigungen.

Warum sei sie so lange mit ihm verheiratet gewesen, wenn er sie immer so

genötigt haben solle? Weshalb habe sie die Ehe so lange geduldet? Er habe so

etwas nicht gemacht. Er akzeptiere diese Anschuldigungen nicht. Er würde so

etwas nie machen. Sie hätten zusammen ein Kind gezeugt. Wie könne das sein? Sie

hätten so viele Feste zusammen, so viele Hochzeiten besucht. Das seien alles

Lügen. Das sei nur, damit er schlecht dastehe.

Zur vorgeworfenen Drohung und der

einfachen Körperverletzung (AnklS. Ziff. 3) erklärte er, dass er so etwas auf

keinen Fall gemacht habe. Wenn jemand so etwas machen würde, würde man das

sofort sehen. Welcher Ehemann mache so etwas mit seiner Ehefrau? Er habe seine

Frau geliebt, deshalb hätten sie auch geheiratet. Das könne nicht sein, dass

man so etwas in der Schweiz mache. Er kenne das schweizerische Gesetz. So etwas

sei nicht möglich, dass man einer Frau so etwas antue. Er habe das nicht

gemacht. Er würde das nie machen. Er wünsche seiner Frau und seinem Kind nur

das Beste. Sie werfe ihm solche Sachen vor, weil sie ihn hier nicht mehr haben

wolle. Sie wolle, dass er von hier wegmüsse. Er wolle jedoch nicht von hier

weg, weil er hier ein Kind habe. Er sehe sein Kind seit drei Jahren nicht mehr

aufgrund dieser Sache. Er habe auch Angst vorbeizugehen. Er sei seit fünf

Jahren in der Schweiz und habe noch nie Probleme gehabt mit den Behörden oder

anderen Personen. Er habe nichts Rechtswidriges gemacht. Er sei nur wegen der

Vorwürfe seiner Ex-Frau bei der Polizei. Er habe auch keine Alkoholprobleme. Er

möchte wie jeder normale Vater hier arbeiten und seinem Kind finanziell helfen.

Er habe nicht einmal eine laute Stimme, wenn er mit jemandem gesprochen habe.

Er pflege sehr viele Kontakte mit Leuten. Er sei immer gut ausgekommen mit den

Leuten. Ihm gingen nie schlechte Sachen durch den Kopf. Er könne das einfach

nicht glauben, weshalb das so weit gekommen sei, dass sie ihm solche Sachen

vorwerfe und solche falschen Anschuldigungen erhebe. Es mache ihn traurig. Auf

Vorhalt, wonach die Privatklägerin 1 dem Staatsanwalt die angeblich von diesem

Vorfall davongetragenen Narben anlässlich der Einvernahme vom 6. November

2020 (recte: 10. September 2020) gezeigt habe, erwiderte er, dass

sich jeder einmal verbrennen könne. Das sei etwas Normales, was überall

passieren könne, z.B. bei der Arbeit. Jeder könne behaupten, dass jemand ihn

verbrannt habe. Wenn jemand einem anderen so etwas antue, dann müsse man doch

ins Spital. Das sei nur, damit er von hier wegmüsse. Er würde so etwas nie

machen. So etwas tue man einer Frau nicht an.

Betreffend die vorgeworfene mehrfache

Nötigung, begangen im Zeitraum vom 23. Februar 2017 bis 12. Dezember 2017

(AnklS. Ziff. 4), gab er zu Protokoll, dass er nie Drogen genommen habe. Das

stimme nicht. Er rauche nur. Welcher Mann würde seiner Frau so etwas antun. Es

stimme nicht. Er habe so etwas nie gemacht. So etwas wäre ihm nicht einmal

durch den Kopf gegangen. Er habe sie geliebt. Er habe ein Kind mit ihr. Er habe

auf keinen Fall solche Sachen gemacht. Habe das niemand gesehen? Wie solle so

etwas in diesem Land passieren? Wer könnte jemanden so schlagen, ohne dass es

jemand sehe. Jemand, der schuldig sei, wäre nicht von sich aus zur Polizei

gegangen. Anlässlich der Scheidungsverhandlung habe er sie in der Pause

gefragt, wie sie ihn so beschuldigen könne, daraufhin habe sie geantwortet, sie

habe das wegen ihrer Familie gesagt und könne es nicht mehr zurückziehen. Es

sei halt so. Er habe sie gefragt, warum sie ihm so etwas antue, und sie habe

nur gelacht. Ihre Mutter und Schwester seien schuld am Ganzen. Er komme aus

einer sehr guten, gebildeten Familie. Er habe in der Schweiz nichts Schlechtes

gemacht und er würde das auch nicht machen, auch nicht mit seiner Frau. Er

würde mit einer Frau nie etwas Schlechtes machen oder ihr etwas Schlechtes

sagen. Man tue so etwas einer Frau nicht an.

1.2.3 Polizeiliche Einvernahme vom 21.

September 2021 (AS 369.32 ff.)

Der Beschuldigte sagte auf Vorhalt des

Vorwurfs, wonach er seinen Unterhaltspflichten gegenüber seiner Tochter im

Zeitraum von Dezember 2019 bis Juni 2021 nicht nachgekommen sei,

zusammengefasst aus, dass er eigentlich gerne für sie bezahlen möchte. Die Situation

habe es jedoch nicht erlaubt. Sein Verdienst habe es nicht erlaubt und seine

Gesundheit sei auch nicht sehr gut. Er habe seit eineinhalb oder zwei Jahren

nichts mehr bezahlen können. In Bulgarien müsse er auch Alimente bezahlen. Er

habe eine Krankheit, welche die Schilddrüse betreffe. Alle Hormone seien «auf

Null». Seit einem Jahr könne er auch aus diesem Grund

nicht mehr arbeiten. Das sei ihm alles wegen des Stresses passiert. Er habe

auch einen zu hohen Blutdruck. Er habe hier nichts bezahlt, weil er in

Bulgarien auch zahlen müsse. Dort habe man ihm gesagt, dass wenn er dort

bezahle, er hier nichts mehr bezahlen müsse. Es sei ihm überhaupt nicht bewusst

gewesen, dass er hier Alimente bezahlen müsse. Aber er bestätige somit, dass er

den Willen habe, die Alimente zu bezahlen.

1.2.4 Erstinstanzliche Einvernahme vom

27. Juni 2023 (ASOG 159 ff.)

Anlässlich der Einvernahme an der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, seine

Frau habe bis zur Geburt bei der [Firma] gearbeitet. Zu ihren Blutungen sei es

aufgrund der Arbeit gekommen. Die Ärzte hätten ihr dann auch geraten, nicht

mehr weiterzuarbeiten. Weiter erklärte er, das Vorgeworfene nicht gemacht zu

haben. Er befinde sich seit acht Jahren hier und sei nie beschuldigt worden.

Ausserdem habe er sich, seitdem er sich von seiner Ex-Frau getrennt habe, nie

mit ihr getroffen. Er habe keine schlechten Gedanken seiner Ex-Frau gegenüber,

weil sie die Mutter seines Kindes sei. Sie habe gewollt, dass er sein Kind

nicht mehr sehe und dass er diesen Staat verlasse. Aber da er nicht schuldig

sei und nichts gemacht habe, gehe er nicht weg. Ihm gefielen die Region und die

Gesetze.

In Bezug auf den Vorwurf der

Vergewaltigung, begangen Ende Juli 2017/Anfang August 2017 (AnklS. Ziff. 1.2),

führte er aus, so etwas sei niemals passiert und werde auch nie passieren. Er

stellte die Frage, weshalb ihn keiner gesehen hätte, wenn er so etwas gemacht

hätte? Es gäbe keine Chance, dass so etwas passiere. Betreffend den Vorwurf der

Vergewaltigung im Herbst 2017 (AnklS. Ziff. 1.3) sagte der Beschuldigte erneut

aus, so etwas sei nie passiert. Sie hätten eineinhalb Jahre zusammengewohnt und

während dieser Zeit sei nie so etwas passiert. Ansonsten hätte sie das einer

Freundin oder der Polizei mitgeteilt. Sie habe einfach gewollt, dass er den

Staat verlasse, damit er keinen Kontakt zum Kind habe.

Dem Vorwurf der Drohung und

qualifizierten einfachen Körperverletzung, begangen im Zeitraum vom 23. Februar

2017 bis 12. Dezember 2017 (AnklS. Ziff. 3), entgegnete er, dass er das auch

nicht gemacht habe. Vielmehr fragte er, woher er wissen solle, was sie nach der

Trennung gemacht habe und wie sie sich verbrannt habe. Er könne auch nicht nach

draussen gehen und klagen, dass ihn eine Person verbrannt habe. Während all

dieser Jahre sei nie eine Person zu ihm gekommen, um zu klagen, dass er so

etwas gemacht habe.

In Bezug auf die vorgeworfene mehrfache

Nötigung, begangen im Zeitraum vom 23. Februar 2017 bis 12. Dezember 2017

(AnklS. Ziff. 4), führte er aus, dass sie einen Drogentest gemacht hätten, als

sie in Bulgarien gewesen seien. Diesem könne man entnehmen, ob er Drogen

genommen habe oder nicht. Seit 2016 nehme er Medikamente, weil er erkrankt sei.

Es gäbe Phasen, in denen es ihm gut gehe, und solche, in welchen er Medikamente

einnehmen müsse. Er habe nie Drogen genommen. Dass in seinem Auto und in der

Tasche mehrfach Gras gefunden worden sei, sei absolut nicht wahr. Dass er

seiner Frau gedroht habe, sie umzubringen, wenn sie den Nachbarn oder der

Polizei mitteile, dass er Drogen konsumiere, sei eine Lüge. Bei dieser

Situation könne sie sich an die Polizei wenden. Niemand könne nach draussen

gehen und jemandem drohen. Bei all diesen vorgeworfenen Sachverhalten hätte

mindestens eine Person davon erfahren, wenn er etwas Schlechtes gemacht hätte.

Er sei zwölf Jahre zur Schule gegangen und seine Familie sei diszipliniert.

Schliesslich erklärte er den Vorwurf der

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, begangen in der Zeit vom 21. November

2019 bis 30. Juni 2021 (AnklS. Ziff. 5), zu anerkennen. Er habe nicht bezahlt.

Der Richter habe ihm diese Summe gegeben, um zu bezahlen. Er frage sich aber,

warum ihm niemand einen Termin gegeben habe, um sein Kind zu sehen. Bei diesem Stress könne er keine normale Arbeit finden. Er

habe nie einen solch hohen Lohn gehabt, um die Alimente zu bezahlen.

CHF 1'600.00 oder CHF 1'400.00 – einen derart hohen Lohn habe er nie

erhalten. Dies sei der Grund dafür, dass sich so viel Geld angesammelt habe. Er

habe gewisse Briefe nicht beantworten können und so sei es dazu gekommen. Bis

jetzt habe ihn niemand gefragt, ob er das Kind sehen wolle, ob es ein Datum

gäbe, an welchem er sein Kind sehen könne. Da sei so eine Traurigkeit in ihm.

Für das Geld sei «es geschrieben», aber wann sehe er sein Kind? «Schilddrüse

kaputt, immer das gleiche Theater.»

1.2.5 Berufungsverhandlung vom

9. Dezember 2024 (ASB 142 ff.)

Auch an der Berufungsverhandlung führte

der Beschuldigte aus, es sei nichts solches wie eine Vergewaltigung passiert.

Auf die Frage hin, wieso die Privatklägerin 1 so etwas erfinden sollte, gab er

an, «diese Leute» würden nicht wollen, dass er in diesem Land sei. Ihr Ziel

wäre erreicht, wenn er dieses Land verlassen müsste. Er und die Privatklägerin

1 hätten kurz nach der Geburt keinen Sex gehabt, da sie krank gewesen sei.

Diese Möglichkeit habe gar nicht bestanden. Die Ärzte hätten gesagt, dass sie

eine gewisse Anzahl Tage keinen Sex haben sollten, was sie eingehalten hätten.

Es sei auch nie vorgekommen, dass ein Ehepartner Sex gewollt habe und der

andere nicht und es dann zu etwas gekommen sei; es sei nur in gegenseitigem

Einverständnis gewesen. Er könne sich nicht an alles erinnern, was vor sechs

Jahren mit seiner Ex-Frau abgelaufen sei. Der Geschlechtsverkehr sei auch

«absolut nie» ein Streitthema während der Ehe gewesen. Er würde nie im Leben

über so etwas streiten. In der Schwangerschaft hätten sie keinen

Geschlechtsverkehr gehabt, da die Privatklägerin 1 zwei- bis dreimal habe zum

Arzt gehen müssen. Die Ärzte hätten entschieden, dass sie während der

Schwangerschaft nicht arbeiten sollte. Er könne sich nicht daran erinnern, dass

die Privatklägerin 1 während oder nach dem Geschlechtsverkehr geweint habe,

weil so etwas ja nie passiert sei. Er und die Privatklägerin 1 hätten in der

Ehe überhaupt nicht miteinander gestritten. Er habe noch nie schlecht über sie

geredet. Das einzige Ziel «dieses Theaters» sei, dass er das Land verlasse und

keinen Kontakt mehr zu seiner Frau habe. Die Frauen würden sich scheiden lassen

und würden alle das Gleiche mit ihren Ex-Männern machen. Sie hätten keine

Konflikte gehabt während der Schwangerschaft und es habe auch keine Gewalt

gegeben. Es gebe niemanden, der das bestätigen könne, was negativ über ihn

erzählt worden sei. Auf erneute Nachfrage hin bestätigte der Beschuldigte, dass

er und die Privatklägerin 1 während der Ehe in einem Grossteil der Zeit keinen

Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Für ihn sei der Sex nicht so wichtig. Er

schaue «aufs Herz».

In Bezug auf den Vorwurf der Drohung und

der qualifizierten Körperverletzung gab er an, dass dies eine absolute Lüge

sei. Es könne gut sein, dass sich die Privatklägerin 1 die Verbrennungen erst

nach ihrer Trennung zugezogen habe, sie aber behaupte, es sei während der Ehe

passiert. Er erklärte weiter, dass er sehr gerne bügle und dies eine seiner

Lieblingsbeschäftigungen sei. Dabei stellte er die Frage: «Wenn ich sie

wirklich verbrannt hätte, wieso war sie in der Lage, dann arbeiten zu gehen?

Denn sie ging nachher arbeiten.» Das passe nicht zusammen. Daraufhin stellte er

klar, dass es nie so einen Vorfall gegeben habe, und er sich vielmehr frage,

«falls so etwas passiert wäre, wie wäre sie denn in der Lage, zu arbeiten.»

Was die vorgeworfene mehrfache Nötigung

anbelangt, wollte er betonen, dass er nie im Leben Drogen konsumiert habe. Er

wisse nicht einmal, was Drogen seien. Er habe auch noch nie etwas am

Arbeitsplatz gefunden, was den Eindruck erweckt haben könnte, es handle sich um

Drogen. Ausserdem sei es nie vorgekommen, dass sich die

Nachbarn bei ihm und der Privatklägerin 1 beschwert hätten, weil sie sich zu

laut gestritten hätten. Sie hätten jedoch eine sehr gute Musikanlage gehabt.

Die Privatklägerin 1 habe gerne laute Musik gehört. Es könne daher sein, dass

sie einmal in seiner Abwesenheit sehr laut Musik gehört habe und sich die

Nachbarn deshalb beschwert hätten. Er könne sich nicht daran erinnern, dass

die Nachbarn 2017 die Polizei gerufen hätten, weil er und die Privatklägerin 1

sich gestritten hätten. Er habe ein gutes Verhältnis zu den Nachbarn gehabt,

wisse deren Namen jedoch nicht. Die Leute seien gekommen und gegangen. Auf die

Frage hin, ob er der Privatklägerin 1 jemals angedroht habe, ihr etwas anzutun,

antwortete er: «Wie ist es möglich, dass ich so etwas der eigenen Frau sage?

Ich hatte sie gern. Wir hatten ein Kind.»

Zum Vorhalt der Vernachlässigung von

Unterhaltspflichten gab er an, dass er das sehr gerne zahlen wolle, da es um

Unterhalt für sein Kind gehe. Aber bei dem ganzen

Stress sei er nicht in der Lage, zu arbeiten, weil er krank sei. Er suche

Arbeit, bekomme aber keine Stelle, weil er nicht bei der Sache sei, ihn die

Probleme belasten würden und er sich nicht auf eine Arbeit konzentrieren könne.

Seine Mutter habe in Bulgarien ca. CHF 75.00 bezahlt. Er habe den

Inhalt der Urteile, die in seiner Sache ergangen seien, verstanden. Er habe

weder Arbeitslosenentschädigung noch Sozialhilfe bezogen. Auf die Frage hin,

weshalb er keine Arbeit bekommen habe, sagte er, es liege daran, dass er seine

B-Bewilligung noch nicht zurückerhalten habe. Im Zeitraum von Dezember 2019 bis

2021 habe er aber gearbeitet. Dabei habe er zwischen CHF 2'600.00 und CHF 2'800.00

verdient. Zu diesem Zeitpunkt habe er bereits mit seinen Schwestern

zusammengewohnt. Am Mietzins habe er sich nur beteiligt, wenn er guten Lohn

erhalten habe. Er selber wolle sehr gerne Unterhalt bezahlen, aber er warte

noch auf den Brief, der ihm sage, wie viel er zahlen müsse. Er habe sich den

Unterhalt nicht leisten können. Er verdiene Geld, um zu überleben, gerade

genug, um Essen zu haben. Auf die Frage hin, ob er sich Gedanken gemacht habe,

wie es für seine Tochter sei, wenn er sich nie melde und keine Verantwortung

übernehme, gab er an, zu wissen, dass der Staat grosszügig helfe. Auch wenn er

sich für seine Tochter interessieren würde, könne er nicht hingehen, um sein

Interesse zu bekunden. Er warte auf den Brief, der ihm sage, was das Gesetz

sei. Er wolle einen festen Tag und eine feste Uhrzeit, damit er wisse, wann er

sein Kind besuchen könne. Gefragt nach ihrem Geburtstag, antwortete er, er

glaube, seine Tochter habe im August oder Juni Geburtstag. Ausserdem habe er

ihr keine Briefe geschrieben, weil sie wieder sagen würden, dass er etwas Böses

geschrieben habe.

1.3 Aussagen der Auskunftsperson (AS 123

ff.)

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 14. September 2018 sagte die Mutter der Privatklägerin 1 als

Auskunftsperson im vorliegenden Fall im Wesentlichen aus, dass sie bezüglich

der Anzeigeerstattung ihrer Tochter gegen den Beschuldigten mitbekommen habe,

dass diese geschlagen worden sei. Die beiden hätten vier Monate bei ihr in der

4-Zimmerwohnung gelebt. Dort hätten sie ein eigenes Zimmer bewohnt. Sie habe

immer mitbekommen, wie die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte gestritten

hätten. Am Abend seien sie zusammen in ihr Zimmer gegangen. Der Beschuldigte

habe die Privatklägerin 1 teilweise bis am Morgen nicht in Ruhe gelassen. Zwei

Monate lang habe sie das geduldet und versucht, sich zusammenzunehmen, weil die

beiden verheiratet seien. Weiter erklärte die Mutter der Privatklägerin 1: «Bei

unseren Traditionen ist es üblich, dass man sich nicht einmischt.» Sie habe

gehofft, dass sich das legen werde. An einem Morgen habe sie den Beschuldigten

zur Rede gestellt, weil sie es nicht mehr ausgehalten habe. Sie habe ihn

gefragt, weshalb er ihre Tochter jeden Abend so plagen würde. Sie sei halt die

Mutter und habe manchmal an der Tür gelauscht. Sie habe mitbekommen, wie er ihr

gesagt habe, dass es bei ihrer Tradition so sei, dass sie sich nach den

Vorschriften ihrer Schwiegermutter verhalten müsse. Der Beschuldigte habe Druck

ausgeübt auf die Privatklägerin 1 und sie geschlagen. Dies, weil er gewollt

habe, dass sie ihren Lohn «hinunter» schicke, weil sie «unten» Schulden hätten.

Nach vier bis fünf Monaten hätten sie dann eine eigene Wohnung gefunden und

seien bei ihr ausgezogen. In dieser Wohnung habe der Beschuldigte der

Privatklägerin 1 erzählt, dass das Auto auf seine Mutter eingelöst sei. Die

Privatklägerin 1 sei schockiert gewesen und habe ihm gesagt, dass sie das Auto

gekauft habe und es ihr gehöre. Sie habe ihm weiter gesagt, dass sie das Auto

zurück haben wolle. An diesem Abend habe er sie dann geschlagen. Daraufhin

hätten die Nachbarn die Polizei gerufen. Am nächsten Morgen hätten die Nachbarn

der Mutter der Privatklägerin 1 erzählt, dass dies jeden Abend so sei und er

sie schlage. In der Zeit, als die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte bei ihr

gewohnt hätten, habe sie gehört, wie sie sich gestritten hätten. Die Mutter der

Privatklägerin 1 gab an, dass sie nie gesehen habe, wie der Beschuldigte die

Privatklägerin 1 geschlagen habe. Sie habe aber Kratzer und Wunden in ihrem

Gesicht gesehen. Auf die Frage hin, ob sie selbst direkt einmal mitbekommen

habe, dass der Beschuldigte ihrer Tochter gegenüber gewalttätig geworden sei,

antwortete deren Mutter, sie habe mitbekommen, dass er sie mit dem Bügeleisen

«gebrannt» habe, weil sie eine Sache nicht gut gebügelt habe. Ausserdem hätten

die Nachbarn zweimal die Polizei kommen lassen, weil er sie «dermassen» geschlagen

habe. Die Privatklägerin 1 sei oft mit einem blauen Auge zu ihr zu Besuch

gekommen. Als die Mutter sie danach gefragt habe, habe die Privatklägerin 1 den

wahren Grund verheimlicht. Sie habe jeweils gesagt, sie hätte sich dort oder

dort geschlagen. Sie habe vieles vor ihr verheimlicht. Kurz vor der Geburt

ihrer Enkelin habe der Beschuldigte der hochschwangeren Privatklägerin 1 mit

einer leeren 0.5 l-PET-Flasche auf den Arm geschlagen (Fragen 2 und 25). Dabei

hätten sie, die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte, sich über den Namen des

Kindes unterhalten. Er habe einen bulgarischen, sie und die Privatklägerin 1

einen türkischen Namen bevorzugt. Von diesem Moment an habe sich die

Privatklägerin 1 ihr gegenüber langsam geöffnet. Zwei oder drei Tage später

habe er die Privatklägerin 1 im Spitalzimmer geschlagen. Die Mutter der

Privatklägerin 1 sei ins Spital gekommen und habe gesehen, dass die

Privatklägerin 1 rot im Gesicht gewesen sei. Sie habe gesehen, dass es ihr

nicht gut gehe. Die Mutter habe sie daraufhin gefragt, was passiert sei, und

diese habe geantwortet, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe. Die Mutter

sei rasend gewesen vor Wut und habe angefangen, herumzuschreien. «In unserer

Kultur schlägt man keine Frau, die im Wochenbett liege.» Es seien ca. vier oder

fünf Hebammen ins Zimmer gekommen und hätten den Säugling hinausgenommen. Sie

hätten im Zimmer darüber geredet, was geschehen sei. Das Personal habe ihnen

vorgeschlagen, dass sie das melden sollten und die Privatklägerin 1 und der

Säugling in Schutz genommen würden und er nicht wisse, wo sie sich aufhalten

würden. Später aber habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 davon überzeugen

können, dass er sich ändern könne und er ihr nie wieder Schaden zufügen werde.

Die Mutter der Privatklägerin 1 habe nach dem Vorfall im Spital nicht mehr mit

dem Beschuldigten gesprochen. Sie habe keinen Kontakt mehr gehabt. Der

Beschuldigte sei seither nie mehr zur Mutter der Privatklägerin 1 gekommen.

Aber im Spital habe die Privatklägerin 1 ihr dann alles erzählt. Einmal sei sie

zu ihr gekommen und habe fast nicht mehr stehen können. Die Privatklägerin 1

hätte Wasserablagerungen in einem Knie gehabt. Sie meinte zur Mutter, dass sie

die Knie angeschlagen habe. Im Spital habe sie ihr dann gesagt, dass das nicht gestimmt

habe. Vielmehr habe er ihr mit den Fäusten auf das Knie geschlagen. Den Vorfall

mit dem Bügeleisen habe sie selber nicht beobachtet. Seit dem Vorfall im Spital

habe er die Privatklägerin 1 bei der Mutter abgeladen. Er habe sie bis vor die

Haustür gebracht, auch wenn er sie abgeholt habe. Nach der Niederkunft habe die

Mutter gesehen, wie er die Privatklägerin 1 vor ihrer Haustür geschlagen habe.

Er habe sie mit den Händen geschlagen oder manchmal habe er sie mit Dingen

beworfen, die er gerade in den Händen gehalten habe. Beim zweiten Vorfall, als

die Nachbarn die Polizei alarmiert hätten, habe die Privatklägerin 1 Haschisch

bei ihm oder im Auto gefunden. Die Privatklägerin 1 habe ihn danach gefragt,

woraufhin er erklärt habe, dass er dies bei der Arbeit in der Mülltonne

gefunden habe. Die Privatklägerin 1 habe ihm nicht geglaubt. Sie habe ihn bei

der Polizei anzeigen wollen, als sie dieses «Haschischpäckli» gefunden habe.

Daraufhin habe er sie massiv geschlagen und gemeint, dass er sie umbringen werde,

wenn sie das mache. In Bezug auf die erwähnten Kratzer und Wunden meinte sie,

dass solche Verletzungen oft vorgekommen seien. Sie sei praktisch jede Woche

mit solchen Wunden im Gesicht zu ihr gekommen. In den zwei Jahren, in denen sie

zusammen gewesen seien, hätten sie immer miteinander Streit gehabt. In Bezug

auf die mutmasslich versuchten und vollzogenen Vergewaltigungen wisse sie

nichts. Einmal, als sie bei der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten zuhause

gewesen sei, habe sie gesehen, dass ihre Betten getrennt seien. Das sei etwas,

was die Privatklägerin 1 nicht erzählen könne. Die Mutter solle sie bitte nicht

danach fragen. Die Privatklägerin 1 habe ihr schon gesagt, dass es noch einiges

gäbe, was sie ihr nicht sagen könne. Gefragt nach den psychischen Problemen der

Privatklägerin 1 antwortete die Mutter, dass diese fünf oder sechs Monate nach

der Heirat angefangen hätten. Ihr Mann sei schuld daran. Es sei kein «richtig

psychisches Problem». Die Mutter denke aber, dass es gut wäre, wenn die Privatklägerin

1 zu einem Psychologen gehen würde. Es gäbe so viele Dinge, über die sie nicht

spreche. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 psychisch terrorisiert. Als

Mutter verstehe sie, dass die Privatklägerin 1 ihr nicht alles erzählen und sie

sich ihr gegenüber nicht immer öffnen könne. Zum Verlauf der Schwangerschaft

der Privatklägerin 1 gab die Mutter an, diese sei sehr schwer gewesen. Die

Privatklägerin 1 sei alle zwei oder drei Tage im Spital gewesen. Sie habe

zweimal fast eine Fehlgeburt gehabt, habe viele Blutungen und viele Schmerzen

gehabt. Sie habe oft Zitteranfälle an den Händen und Füssen gehabt.

2. Beweiswürdigung

2.1 Vorbemerkungen

Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das

Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche

Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die

Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue

tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren

vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist

zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel

ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze

sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (BSK StPO-Stohner, N 13 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen

Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn

die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich

beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

2.2 Grundsätze der Beweiswürdigung

2.2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3 StPO

verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu

vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt

demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

(BGE 120 Ia 31 E. 2, 127 I 38 E. 2) betrifft der Grundsatz der

Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung

der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates

ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld

nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“

verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den

Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver

Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat.

Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche

immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit

wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden,

da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt

verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit

des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin

nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage

aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf

die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

2.2.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

2.2.3 Dabei kann sich der Richter auch

auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn

selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache

schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung

entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für

sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist

der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander

ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3).

2.2.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist

die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren.

Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu

beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,

Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,

Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie

Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das

Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit

hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar

besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine

geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen

wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei

sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und

ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen,

dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese

Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht

mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender

Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen

müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.

Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei

es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine

Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.

Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der

Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des

gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche

Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine

Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz

"in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe

des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer

Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft

gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis

widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.

Dezember 2011 E. 1.6, 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2. sowie 6B_308/2024

vom 22. Mai 2024 E. 1.3.2).

2.3 Konkrete Beweiswürdigung

2.3.1 Vorbemerkung

Wie bereits die Vorinstanz zurecht

feststellte, gründen die Vorhalte gemäss Ziff. 1.2, 1.3, 3 und 4 der

Anklageschrift vornehmlich auf den Aussagen der Privatklägerin 1, weshalb auch

das Berufungsgericht diese jeweils zuerst einer Glaubhaftigkeitsanalyse

unterzieht, ehe die Aussagen des Beschuldigten beurteilt werden.

2.3.2 Entstehungsgeschichte der Aussagen

der Privatklägerin 1

Die Privatklägerin 1 erschien am 30.

Juli 2018 persönlich am Schalter des Polizeipostens in Olten und brachte die

Vorwürfe (mit Ausnahme von AnklS. Ziff. 5), welche Gegenstand dieses Verfahrens

bilden, erstmals zur Anzeige. Beide Beteiligten gaben an, sich im Dezember 2017

getrennt zu haben. Insofern erfolgte die Anzeige der Privatklägerin 1 mehr als

sieben Monate nach der Trennung vom Beschuldigten. Als Grund für diese

«verzögerte» Anzeigeerstattung brachte sie vor, ihr sei es wegen den

Gerichtsverhandlungen in Bulgarien nicht möglich gewesen, in die Schweiz

zurückzukehren. Sie seien dort gewesen mit der Tochter und der Beschuldigte

habe nicht für den Pass unterschreiben wollen. Deshalb habe sie nicht in die

Schweiz zurückkehren können. Dies sei erst am 8. Juni 2018 wieder möglich

gewesen (ASOG 141).

Aus den eingereichten Akten wird

ersichtlich, dass es in Bulgarien direkt nach der Trennung zu mehreren Anzeigen

der Privatklägerin 1 gegen den Beschuldigten gekommen ist. Diese datieren vom

13., 14. und 20. Dezember 2017 sowie vom 15. Januar 2018 (AS 58.3 ff.). Darin

schilderte die Privatklägerin 1 u.a., dass sie und der Beschuldigte am 8. Dezember

2017 nach Bulgarien gereist seien für die Ausstellung eines Reisepasses und

einer bulgarischen Geburtsurkunde für die gemeinsame Tochter. Am 9. Januar 2018

wäre geplant gewesen, gemeinsam zurück in die Schweiz zu fliegen. Gemäss dem in

den Anzeigen dargelegten Sachverhalt habe der Beschuldigte ihr jedoch u.a. die

Rückflugtickets sowie die schweizerische und bulgarische Eheurkunde aus ihrer

Tasche entwendet. Schliesslich erging eine weitere Anzeige, wonach der

Beschuldigte sie am 30. März 2018 bedroht, bespuckt, beschimpft und

versucht haben soll, sie zu schlagen (AS 58.12). Dem sich in den Akten

befindlichen Scheidungsurteil vom 6. Juni 2018 (AS 58.15 ff.) und der

dazugehörigen Mittelung des Amtsgerichts Karnobat vom 6. Juni 2018 (AS

58.14) lässt sich überdies entnehmen, dass der Privatklägerin 1 gleichentags

das Scheidungsurteil an eine bulgarische Adresse zugestellt wurde. Insofern

liegt der Schluss nahe, dass dem vorerwähnten Scheidungsurteil eine Verhandlung

vorausgegangen ist. Insgesamt erscheint die Begründung der Privatklägerin 1 für

die allenfalls «zeitlich verzögerte» Anzeigeerstattung in Übereinstimmung mit

der Ansicht der Vor­instanz als plausibel und nachvollziehbar, insbesondere da

sie durch die Akten gestützt werden. Darüber hinaus ist es auch

gerichtsnotorisch, dass bei Beziehungstaten, also wenn zwischen der

beschuldigten und der verletzten Person persönliche Bindungen bestehen, häufig

zunächst keine Anzeige erstattet wird aufgrund von z.B. Angst, nach wie vor

bestehenden Liebesgefühlen, Scham oder Abhängigkeit.

2.4 Mehrfache Vergewaltigung

2.4.1 Vorhalt gemäss Anklage

In AnklS. Ziff. 1.2 wird dem

Beschuldigten vorgehalten, sich der Vergewaltigung schuldig gemacht zu haben,

indem er Ende Juli 2017/Anfang August 2017, in [Ort 1], [Adresse], die

Privatklägerin 1 unter Anwendung von Gewalt einmal, eventuell zweimal zur

Duldung des Beischlafs genötigt habe, wobei er (jeweils) wie folgt vorgegangen

sei:

Der Beschuldigte habe gegen den für ihn

erkennbaren Willen den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 1 vollzogen,

welche nur kurze Zeit zuvor ein Kind geboren und noch eine Geburtsverletzung

aufgewiesen habe, welche genäht worden sei, indem er die auf dem Bett liegende

Privatklägerin 1 gewaltsam gepackt und ihre Beine hochgehoben habe, woraufhin

er mit seinem Penis vaginal in sie eingedrungen sei und mehrere heftige

Stossbewegungen ausführt habe und schliesslich zum Samenerguss gekommen sei.

Der Beschuldigte habe den Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin 1 vollzogen,

obwohl diese versucht habe, sich dagegen zu wehren und ihn wegzustossen und

obwohl sie ihm sowohl vor als auch während des Geschlechtsverkehrs mehrfach

unmissverständlich mitgeteilt habe, dass sie damit nicht einverstanden gewesen

sei. Der Geschädigten sei es jedoch aufgrund der körperlichen Überlegenheit des

Beschuldigten nicht gelungen, diesen wegzustossen und so den Vollzug des

Geschlechtsverkehrs zu verhindern.

In AnklS. Ziff. 1.3 wird dem

Beschuldigten vorgehalten, sich der Vergewaltigung schuldig gemacht zu haben,

indem er im Herbst 2017, in [Ort 1], [Adresse], die Privatklägerin 1 unter

Anwendung von Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt habe, wobei er wie

folgt vorgegangen sei:

Der Beschuldigte habe die Privatklägerin

1 aufgefordert, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, was sie ausdrücklich

abgelehnt habe. Ungeachtet dieser klaren Willensäusserung der Privatklägerin 1

habe er diese gepackt, sie auf das Bett geworfen, ihr gewaltsam die Unterhose

ausgezogen, sie an den Beinen gepackt, diese auseinandergezogen und gegen ihren

Willen den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen. Während des Geschlechtsverkehrs

habe er die Privatklägerin 1 an den Beinen bzw. an den Schultern festgehalten und

sie mehrfach gegen die Schultern geschlagen. Der Beschuldigte habe den

Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 1 vollzogen, obwohl ihm diese sowohl

vor als auch während des Geschlechtsverkehrs mehrfach unmissverständlich

mitgeteilt habe, dass sie damit nicht einverstanden gewesen sei. Zudem habe die

Privatklägerin 1 versucht, den Beschuldigten wegzustossen, was ihr aber nicht

gelungen sei, weil sie dem Beschuldigten körperlich deutlich unterlegen gewesen

sei. Die Privatklägerin 1 habe aufgrund des geschilderten Verhaltens des

Beschuldigten Schmerzen im Unterleib erlitten.

2.4.2 Würdigung der Aussagen der

Privatklägerin 1

2.4.2.1 Konstanzanalyse

Die Privatklägerin 1 erzählte in ihrer

ersten Einvernahme einzig von der Gewalt und den Drohungen während ihrer Ehe,

ehe sie beinahe beiläufig erwähnte, dass sie kurz nach der Entbindung ihrer

Tochter keinen Beischlaf gewollt und der Beschuldigte diesen trotzdem vollzogen

habe. Diese Aussage erweiterte sie in der zweiten Einvernahme, also jener vom

5. September 2018, umfangreich: Darin schilderte sie zwei Vorfälle direkt nach

der Entbindung der Tochter im Juli/August 2017, welche nicht weit auseinandergelegen

hätten. Ausserdem berichtete sie von einem Vorfall im Herbst 2017, welcher den

letzten gewaltsamen Geschlechtsverkehr während der Ehe mit dem Beschuldigten

markiert haben soll. Auch vor der Vorinstanz und der Berufungsinstanz beschrieb

sie diese drei Vorfälle in ihrem Kerngeschehen konstant gleich. So sei beim

ersten Vorfall ihre Schwiegermutter zu Besuch gewesen. Mit ihr hätten sie sich

das Schlafzimmer geteilt. Die Schwiegermutter habe auf einem Bettsofa

geschlafen, während die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte auf dem anderen

Bettsofa gelegen hätten. Die Privatklägerin 1 habe rosafarbene Shorts getragen

und ebenfalls geschlafen. Der Beschuldigte habe sie geweckt und sodann unter

der Bettdecke ihre Beine gepackt, nach oben hochgehalten und «blockiert». Er

sei vaginal in sie eingedrungen, habe ganz fest gestossen und sei in ihr zum

Samenerguss gekommen. Sie habe mehrmals gesagt, dass sie den Geschlechtsverkehr

nicht wolle und auch, dass es ihr weh mache. Sie sei daraufhin sofort

aufgestanden und ins Bad gegangen, um zu urinieren, damit sie nicht schwanger

werde. Beim zweiten Vorfall kurz nach der Entbindung habe sie sich tagsüber auf

dem Bett erholt. Das Paar sei allein in ihrer Wohnung gewesen, die Tochter habe

in ihrem Bettchen geschlafen. Der Beschuldigte sei zu ihr gekommen und habe

ihre Beine gewaltsam hochgehoben und die Privatklägerin 1 nach hinten

gestossen. Sie habe ihm gesagt, dass sie es nicht wolle, sie sei frisch genäht.

Daraufhin habe er gefragt, wie lange sie denn noch warten wollten. «Es» müsse

sich jetzt endlich wieder «breitern», sich wieder öffnen. Er habe «richtig» in

sie hineingestossen. Das Sperma habe er dann auf ihren Bauch geleert. Zum

letzten Vorfall gab sie an, dass das Paar bereits einen Tag zuvor gestritten

habe und nach wie vor nicht miteinander gesprochen hätte. Sie sei mit Shorts

auf dem Bettsofa gesessen. Er sei nach dem Duschen zu ihr gekommen und habe ihr

gesagt, dass er Geschlechtsverkehr haben wolle, was sie ausdrücklich abgelehnt

habe. Er habe daraufhin entgegnet, dass er es dann so machen werde, «wie

vergewaltigen». Er habe ihre Unterhose mit Gewalt ausgezogen und sei auf sie

draufgekommen. Er habe es dann vollzogen. Sie habe sich mit den Händen fest

gewehrt und ihn wegstossen wollen, bis sie irgendwann keine Kraft mehr gehabt

und dann angefangen habe, zu weinen. Er habe sie von den Schultern her fest

hinuntergedrückt. Danach habe er ihre Beine auseinandergerissen und sei immer

ganz fest in sie eingedrungen. Sie habe dabei mehrmals gesagt, dass sie den

Geschlechtsverkehr nicht vollziehen wolle. Er habe angefangen, zu lachen, und

gesagt, dass er so tue, als würde er sie vergewaltigen. Danach habe er ihr

gesagt, sie solle sich anziehen, sie gingen zu G.___ Pizza essen. Auch zum

Motiv des Beschuldigten äusserte sich die Privatklägerin 1 immer

gleichbleibend: So sei nebst der Befriedigung seiner eigenen Triebe, das Ziel

gewesen, die Privatklägerin 1 möglichst schnell nach der Geburt der Tochter

wieder zu schwängern, um einen Sohn zu bekommen.

Insgesamt stimmen ihre Aussagen über

alle Einvernahmen hinweg überein und weisen damit eine Konstanz auf. Dass sie

in der zweiten Einvernahme umfangreiche Erweiterungen vorgebracht hat, vermag

dabei keineswegs Zweifel an der Konstanz oder Qualität der Aussagen

vorzubringen. Vielmehr scheint – wie es bereits die Vorinstanz hervorgehoben

hat – der kulturelle Hintergrund, die Vorstellung einer Ehe und die

vorgegebenen Rollenbilder bzw. das Rollenverständnis von Mann und Frau grossen

Einfluss auf das Aussageverhalten der Privatklägerin 1 zu haben. Im Wissen um

ihre späteren Aussagen bezüglich des gewaltsamen Geschlechtsverkehrs, zeigt

insbesondere der freie Bericht anlässlich der ersten Einvernahme deutlich, dass

die Privatklägerin 1 den für sie schambehafteten Part betreffend den

Geschlechtsverkehr komplett ausgeblendet hat. Erst die Schilderung eines

Vorfalls, welcher sich direkt nach der Geburt im Krankenhaus zugetragen und bei

welchem ihre Schwiegermutter der Privatklägerin 1 klargemacht haben soll, dass der

Beschuldigte mit ihr Geschlechtsverkehr haben dürfe, damit es einen Sohn gäbe,

da es sehr wichtig gewesen sei, dass sie sofort wieder mit einem Sohn schwanger

werde, brachte sie auf Nachfrage hin dazu, ihre Rolle in der Familie und in der

Ehe anzusprechen. Dabei erklärte sie, dass die Schwiegermutter und ihre

Schwägerin die Familie des Beschuldigten gebildet hätten, während sie «nur das

Weib» sei, das er brauche, «um das mit [ihr] zu machen». Nachdem die Befragung

an dieser Stelle für eine kurze Pause unterbrochen wurde, brachte die

Privatklägerin 1 auf die scheinbar harmlose Anschlussfrage nach dem Namen ihrer

Schwiegermutter einen der Vorfälle des ihrerseits ungewollten, gewaltsamen

Geschlechtsverkehrs kurz nach der Geburt von selbst zur Sprache. Insofern

schien dies der Triggerpunkt gewesen zu sein, der die Privatklägerin 1 dazu

gebracht hat, schliesslich auch davon zu berichten. Diese erstmalige

Schilderung wirkt dabei authentisch und nicht aufgedrängt. Dass sie an diesem

Punkt nicht auch alle anderen Vorfälle angesprochen hat, scheint vor allem mit

ihrer Scham in Bezug auf die Sexualität und den Intimbereich zu tun zu haben,

könnte aber auch teilweise dem Fragekatalog geschuldet gewesen sein, der sich

konsequent an den zuvor in der freien Erzählung vorgebrachten Vorfällen

orientiert hat. Dass erst später eine Einvernahme erfolgte, welche sich

ausschliesslich den sexuellen Übergriffen widmete, entspricht notabene dem

üblichen polizeilichen Vorgehen; so kann sichergestellt werden, dass speziell

dafür ausgebildete Polizeibeamte und –beamtinnen diese Befragungen durchführen.

Jedenfalls zeigt die Anmerkung der Dolmetscherin vor der Schilderung des oben

erwähnten Vorfalls im Spital, wonach sich die Privatklägerin 1 weinend gefragt

habe, «ob sie ihr sagen dürfe, dass sie alles so erzählen darf, wie es war,

ohne sich zu schämen» und die Anmerkung durch die protokollierende

Sachbearbeiterin bei der späteren Erzählung der Privatklägerin 1 vom ersten

Fall des ungewollten Geschlechtsverkehrs «schämt sich und verdeckt ihr Gesicht

mit ihren Händen», dass diese sich merklich unwohler gefühlt hat, solch intime

Themen an- und auszusprechen, im Vergleich zur Schilderung der in derselben

Einvernahme hauptsächlich berichteten Fällen von Handgreiflichkeiten und Drohungen.

Unter Berücksichtigung der soeben

umschriebenen Umstände sowie der Tatsache, dass die in der zweiten Einvernahme

erfolgten Erweiterungen und Präzisierungen derart zahl- und detailreich sind,

kann ihr das spätere «Auspacken» über die weiteren Fälle sexueller Gewalt nicht

angelastet werden. Die scheinbare Aggravation stellt sich bei genauerem

Hinschauen eben gerade nicht als Übertreibung heraus. Ihre Erweiterungen fügen

sich vielmehr natürlich in ihre bisherigen Erzählungen ein und sind der

Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht abträglich.

2.4.2.2 Realkennzeichenanalyse

Zutreffend ist, dass die Aussagen der

Privatklägerin 1 sehr ungeordnet und sprunghaft daherkommen, was per se

bereits ein Merkmal für eine erlebnisbasierte Erzählung darstellt und somit für

deren Glaubhaftigkeit sprechen dürfte. Während es für die Zuhörer- oder

Leserschaft dadurch und insbesondere aufgrund der oftmals erfolgten

Abschweifungen teilweise schwierig erscheint, ihren Schilderungen zu folgen,

ist dennoch hervorzuheben, dass, sobald die einzelnen Schilderungen zu den hier

interessierenden Vorfällen isoliert betrachtet werden, diese in sich stimmig

und logisch konsistent sind. So blieb sie in einer nahezu unerschütterlichen

Konsequenz bei ihren Schilderungen, selbst wenn die jeweils befragende Person

augenscheinlich keinen Überblick über die einzelnen Vorfälle mehr hatte. Diese

beschrieben jeweils einen Ablauf flüssig, wobei die Privatklägerin 1 auf

Nachfrage auch spontan Ergänzungen anbringen konnte. Ausserdem sind ihre

Aussagen im Kernbereich widerspruchsfrei. Auch in der Beschreibung der physischen

Umsetzung der Vergewaltigung vermögen ihre Aussagen zu überzeugen. So erschien

zunächst etwas unverständlich, wie der Beschuldigte ihre beiden Beine

festhalten konnte, während er gleichzeitig mit einer Hand sein Glied vaginal in

sie einführte. Allfällige Zweifel konnte sie anlässlich der

Berufungsverhandlung spontan ausräumen, indem sie erklärte, dass er bereits auf

ihr gewesen sei und ihre Beine durch sein Körpergewicht fixiert habe, wodurch

er mit einer Hand seinen Penis habe rausholen und einführen können.

Im Gegensatz zur Vorinstanz gelangt das

Berufungsgericht zur Auffassung, dass der Detaillierungsgrad bei den

Schilderungen der Sexualdelikte nach dem schrittweisen Ablegen des Schamgefühls

keineswegs spärlich ausfällt. Dies vermag zwar auf die Darlegung anlässlich der

ersten Einvernahme zutreffen. Spätestens anlässlich der zweiten Einvernahme

konnte sie jedoch konkrete Ausführungen zu den einzelnen Vorfällen machen. So

konnte sie die geführten Gespräche zwischen ihr und dem Beschuldigten, welche

zum Kernbereich, nämlich dem Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen, gehörten,

wiedergeben. Ausserdem orientierte sie sich bei der Schilderung der Vorfälle in

zeitlicher Hinsicht an der Geburt ihrer Tochter bzw. am Alter ihrer Tochter.

Sie beschrieb einerseits den Vorfall nach der Geburt, als sie bereits

geschlafen habe, während im selben Zimmer auch die Schwiegermutter geschlafen

habe, und andererseits jenen, als sie sich um die Mittagszeit habe erholen

wollen. Beim Vorfall im Herbst 2017 beschrieb sie, dass sie und der

Beschuldigte bereits am Tag zuvor Streit gehabt und nicht miteinander

gesprochen hätten, als der Beschuldigte aus der Dusche gekommen sei und

Geschlechtsverkehr verlangt habe. Sie konnte somit Angaben zu räumlichen und

zeitlichen Verhältnissen machen. Ausserdem konnte sie sich an Details erinnern

bzw. brachte besondere Details vor, welche für die subjektive Wahrheit ihrer

Aussagen sprechen, so z.B. die rosafarbenen Shorts, die sie getragen habe, oder

der Umstand, dass sie nach dem Samenerguss sofort aufgestanden sei, um

urinieren zu gehen, damit sie eine Schwangerschaft habe vermeiden können. Dazu

zählt auch, dass sie beim Vorfall kurz nach der Geburt beschrieb, dass der

Samenerguss auf ihrem Bauch erfolgte, oder dass sie nach vollzogenem Akt auf

Wunsch des Beschuldigten zu G.___ Pizza essen gegangen seien; Letzteres könnte

wohlgemerkt als eine potentielle Relativierung ihrer Aussagen ausgelegt werden,

wodurch sie in Erklärungsnot geraten könnte. Dass sie trotzdem aus freien

Stücken zugibt, mit ihrem Peiniger nach besagtem Gewaltakt Pizza essen gegangen

zu sein, spricht wiederum für die Wahrheit ihrer Schilderungen. Indem sie zur

Vergewaltigung, als sie frisch genäht gewesen sei, ausführte, der Beschuldigte

habe versucht, einzudringen, sei aber nicht ganz eingedrungen, und dies auch

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte, äusserte sie sich

ausserdem zu einer Art «Komplikation» in der Geschichte, was ebenfalls als

Realkennzeichen auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hindeutet. Gleichzeitig

ist auch bemerkenswert, dass die Privatklägerin 1 durch die Nennung ihrer

Schwiegermutter als bei einem der Vorfälle anwesende Person eine potentielle

Zeugin ins Feld geführt hat. Dies stellt ebenfalls ein Realkennzeichen dar.

Schliesslich fällt auf, dass die

Privatklägerin 1 in ihren Schilderungen allgemein, d.h. nicht spezifisch diese

Vorhalte betreffend, aber auch in Bezug auf die hier interessierenden

Sexualdelikte darauf verzichtete, den Beschuldigten mehr zu belasten, obwohl

ihr im Grunde genommen niemand diese Mehrbelastungen widerlegen könnte. So gab

sie auf Frage hin, ob er ihr gedroht hätte, dass etwas passiere, wenn sie (beim

Geschlechtsverkehr) nicht mitmache, an: «Da will ich ihn jetzt nicht

beschuldigen. Gott ist oben, ich kann ihn nicht beschuldigen mit etwas, das er

nicht gemacht hat.» Ausserdem verneinte sie bspw. die Frage, ob sie beim

letzten Vorfall verletzt worden sei. Dies, obwohl sie Schmerzen hatte. Insgesamt

ist damit auch kein Belastungseifer in ihren Vorbringen erkennbar.

Die Privatklägerin 1 gab Unsicherheiten

sowie Erinnerungslücken zu. Ausserdem schilderte sie in ihrer Erzählung auch

Emotionen. So gab sie bei ihren Schilderungen immer wieder an, dass sie sich

schäme. An einer Stelle führte sie aus, der Beschuldigte habe sie in ihrem

Stolz als Frau verletzt und sie erniedrigt. Ausserdem berichtete sie von

Schmerzen im Unterleib nach vollzogenem Akt oder davon, dass sie währenddessen

geweint und überhaupt nichts gespürt habe. An anderer Stelle erklärte sie: «Ich

war einfach wie eine Kuh versteinert da». Im Weiteren gab sie an, der

Beschuldigte habe sie ausgenutzt, sie wie eine Spielpuppe benutzt und habe ihr

Leben zu einer Dunkelheit, zu einem dunklen Verlies gebracht. All diese

gefühlsbezogenen Reaktionen und Beschreibungen der eigenen Empfindungswelt

zeigen, dass hier realitätsbegründende Ereignisse geschildert wurden. Ihre

Gefühlsbeteiligung ist ebenfalls einfühlbar von dem jeweils geschilderten

Geschehensablauf abhängig. Es handelte sich dabei nicht um einen übersteigerten

Gefühlsausdruck ohne Differenzierung oder eine gleichbleibende eintönige

Gefühlsbeteiligung. Ebenfalls schilderte sie Gefühlsregungen des Beschuldigten,

indem sie beschrieb, dass dieser aggressiv gewesen sei, wenn er beim

Geschlechtsverkehr nicht zum Samenerguss habe kommen können. Sie erklärte auch,

dass sie den Geschlechtsakt aus seiner Sicht habe vollziehen müssen, da sie

seine Ehefrau sei. In gewisser Weise entlastete sie ihn damit und relativierte

seine Taten. Sie versetzte sich gewissermassen in seine Lage und gab seine

mutmasslichen Gedanken wieder. All das Gesagte spricht für die Glaubhaftigkeit

der Aussagen der Privatklägerin 1. Dafür, dass sie allenfalls beeinflusst

worden wäre oder bei ihren Aussagen andere Erlebnisse auf den Beschuldigten übertragen

hätte, gibt es keine Anhaltspunkte.

2.4.3 Würdigung der Aussagen des

Beschuldigten

In Bezug auf die Vorwürfe der

Vergewaltigung sagte der Beschuldigte im Wesentlichen, dass er nicht verstehe,

wieso sie mit ihm zwei Jahre lang gelebt habe, wenn er so ein schlechter Mensch

sei. Das sei eine Lüge. Nach ihm sei es während der Ehe nie zu Geschlechtsverkehr

gegen den Willen der Privatklägerin 1 gekommen. Anlässlich der

Berufungsverhandlung ging er sogar so weit zu sagen, dass es bereits während

der Schwangerschaft und nach der Geburt ihrer Tochter auch nicht zu

einvernehmlichem Sex gekommen sei. Er wirft mehrfach die Frage auf, weshalb sie

denn niemandem davon erzählt hätte, wenn es denn so gewesen sei. Ausserdem gab

er an, dass die Privatklägerin 1 damals in Bulgarien auch gesagt habe, dass sie

Medikamente nehmen müsse für den Geschlechtsverkehr. Da der Beschuldigte

vorliegend einzig gehalten war, eine bestehende Geschichte zu bestätigen bzw.

zu verneinen, lassen sich seine Aussagen kaum auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw.

Lügensignale hin analysieren. Dennoch fällt auf, dass seine Bestreitungen stets

Gegenfragen beinhalten und er wiederholt argumentierte, dass das alles

passiere, damit er schlecht dastehe. Die Bestreitungen bleiben pauschal und

oberflächlich. Ausserdem laufen sie den Angaben in den ärztlichen Berichten

zuwider (vgl. E. 2.8 hiernach), wonach sich die Privatklägerin 1 einige Male

nach dem Geschlechtsverkehr habe untersuchen lassen.

2.4.4 Zwischenfazit

Die Aussagen der Privatklägerin 1 weisen

eine hohe Qualität auf und erfüllen zahlreiche Realkennzeichen. Aufgrund des

Gesagten sind ihre Aussagen als glaubhaft zu bewerten. Die Aussagen des

Beschuldigten vermögen diese nicht in Zweifel zu ziehen; zumal er – unbesehen

der ihm gestellten Fragen – augenfällig darum bemüht war, sich in ein positives

Licht zu rücken.

2.5 Drohung und qualifizierte einfache

Körperverletzung (AnklS. Ziff. 3)

2.5.1 Vorhalt gemäss Anklage

In AnklS. Ziff. 3 wird dem

Beschuldigten vorgehalten, sich der Drohung schuldig gemacht zu haben, indem er

im Sommer 2017, in [Ort 1], [Adresse], der Privatklägerin 1, welche zuvor seine

Hose gebügelt gehabt habe, gedroht habe, ihr Gesicht zu verbrennen und ihr

dabei das Bügeleisen vor ihr Gesicht gehalten habe. Dadurch habe der

Beschuldigte die Privatklägerin 1 in Angst und Schrecken versetzt. Aus Angst

davor, dass der Beschuldigte seine Drohung in die Tat umsetzen könnte, habe die

Privatklägerin 1 ihre Arme vor ihr Gesicht gezogen, wobei sie das Bügeleisen

berührt und sich Verbrennungen am rechten Unterarm und am linken Oberarm

zugezogen habe, von welchen Narben zurückgeblieben seien, die auch heute noch

sichtbar seien. Mit seinem Verhalten habe der Beschuldigte diese Verbrennungen

mindestens in Kauf genommen.

2.5.2 Würdigung der Aussagen der

Privatklägerin 1

2.5.2.1 Konstanzanalyse

Die Privatklägerin 1 schilderte ab der

ersten Einvernahme bei der Polizei konstant, dass sie einmal für den

Beschuldigten eine Hose habe bügeln müssen, welche eine Falte in der Mitte

gehabt habe. Der Beschuldigte sei wütend geworden, weil sie es nicht so gemacht

habe, wie es ihm gepasst habe. Daraufhin habe er das heisse Bügeleisen genommen

und ihr gesagt, er verbrenne ihr das Gesicht. Sie habe ihre Arme schützend vor

ihr Gesicht gehalten. Er habe sie an beiden Armen getroffen. Danach habe er

gesagt, es sei nur Spass bzw. ein Witz gewesen. Dies habe an ihren Armen Narben

hinterlassen.

Ihre Aussagen zum Kerngeschehen blieben

über sämtliche Einvernahmen hinweg gleich. Innerhalb der ersten Einvernahme

fielen ihre Angaben zum Zeitpunkt des Vorfalls scheinbar widersprüchlich aus.

So schilderte sie zunächst in der freien Erzählung, dass sie hochschwanger

gewesen sei und z.B. für ihn habe bügeln müssen, ehe sie den Vorfall konkret

wiedergegeben hat. In derselben Einvernahme gab sie gefragt nach dem Zeitpunkt

dieses Vorfalls an, dass sie meine, die Kleine sei schon auf der Welt gewesen.

Es sei kurz nach der Geburt, also im Sommer 2017 vorgefallen. Ob dieser

Widerspruch aufgrund einer allfälligen Ungenauigkeit in der Übersetzung oder

Protokollierung entstanden oder die Privatklägerin 1 ihre Aussage spontan

berichtigt hat, kann offen bleiben. Wesentlich ist, dass sie an der nunmehr

fünf Jahre späteren bzw. sechs Jahre nach dem Vorfall erfolgten

vorinstanzlichen Einvernahme sowie der oberinstanzlichen Einvernahme nochmals

ein Jahr später bestätigte, dass es nach der Geburt ihrer Tochter passiert sei.

Insgesamt konnten die Aussagen in allen Aspekten auch über diesen langen

Zeitraum reproduziert werden, was grundsätzlich für eine erlebnisbasierte

Schilderung spricht.

2.5.2.2 Realkennzeichenanalyse

Die Aussagen der Privatklägerin 1 weisen

hinsichtlich dieses Vorfalls eine Reihe an Realkennzeichen auf. Sie enthalten

spezielle, einzigartige und originelle Details hinsichtlich der Farbe der Hose

(braun) und des Bügeleisens (grün-weiss) wie auch des Versorgens der Wunde mit

(Natur-)Joghurt und der Beschreibung der Bettsofas. Ausserdem beschrieb die

Privatklägerin 1 vermeintliche Nebensächlichkeiten wie die Tatsache, dass sie

keinen Bügeltisch gehabt hätten und sie deshalb eine Decke auf das Bettsofa gelegt

und versucht habe, die Hose so zu bügeln. Dies gilt auch für die von der

Privatklägerin 1 umschriebene mittige Bügelfalte der Hose, wobei dieses Detail

dem ersten Anschein nach derart banal wirkt, aber für die Schilderung des

Vorfalls zentral zu sein scheint. Ist doch genau diese Falte ihren Angaben

zufolge Grund für den Streit über die angebliche Unzulänglichkeit der

Privatklägerin 1. Die Beschreibung des Verhaltens des Beschuldigten nach dem

Geschehen (Behauptung, es sei nur Spass gewesen) spricht als für das

Kerngeschehen vermeintlich «überflüssiges» Detail für den Erlebnisbezug und

damit die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Dazu passt auch die Angabe der

Privatklägerin 1 in ihrem freien Bericht anlässlich der ersten polizeilichen

Einvernahme, wonach ihre Mutter nicht habe glauben können, dass sich die

Privatklägerin 1 selbst mit dem Bügeleisen verbrannt haben soll. Die Mutter

ihrerseits erwähnte als Auskunftsperson bei der Polizei in ihrem freien Bericht

zu angeblichen Gewalttaten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 1,

dass er sie mit dem Bügeleisen verbrannt habe. Dies habe ihr die Privatklägerin

1 erzählt. Sie erklärte in Übereinstimmung mit den Aussagen der Privatklägerin

1, dass diese die Wunden mit kühlem Joghurt gepflegt habe. Schliesslich gab die

Privatklägerin 1 zu, sich nicht daran zu erinnern, ob das Bügeleisen während

des Vorfalls eingesteckt gewesen sei oder nicht. Einzig die Tatsache, dass es

heiss gewesen sei, blieb ihr im Gedächtnis. Auch diese Unsicherheit spricht für

die Wahrheit ihrer Aussagen, da sie auf eine Aggravation verzichtete; wäre es

doch andernfalls ein Leichtes gewesen, anzugeben, dass das Bügeleisen noch

eingesteckt gewesen sei, um der Geschichte mehr Dramatik zu verleihen und die

Gefährlichkeit der Situation sowie die Verletzungsgefahr zu steigern.

Nicht zuletzt werden die Aussagen der

Privatklägerin 1 in Bezug auf die Interaktion zwischen ihr und dem

Beschuldigten, wonach er das Bügeleisen gepackt, ihr gedroht habe, ihr das

Gesicht zu verbrennen, sie die Arme schützend vor das Gesicht gehalten habe und

vom Bügeleisen an beiden Armen getroffen worden sei, gestützt durch die beiden

Narben, welche sie bei allen Einvernahmen (mit entsprechendem Protokollvermerk)

vorzeigen konnte.

2.5.3 Würdigung der Aussagen des

Beschuldigten

Der Beschuldigte bestritt diesen

Vorfall. Er erklärte, dass er so etwas auf keinen Fall gemacht habe. Danach

bezogen sich seine Aussagen auf das Motiv der Privatklägerin 1, ihn aus der

Schweiz verbannen zu wollen. Schliesslich beschrieb er sich selbst, wonach er

immer gut auskomme mit Leuten, nicht einmal eine laute Stimme gehabt habe und

viele Kontakte pflege. Es erscheint, als würde der Beschuldigte das Beweisthema

meiden. Er beharrt vielmehr auf seinen eigenen Verdiensten und Wohltaten. Seine

Bestreitungen sind wiederum pauschal, von Gegenfragen gespickt oder enthalten

Gegenanschuldigungen. Indem er vielfach Ausdrücke verwendet, wie «So etwas tut

man einer Frau nicht an» oder «welcher Ehemann macht so etwas mit seiner Frau»

schafft er eine Distanz zu seiner eigenen Person und geht nicht konkret auf die

direkt auf ihn bezogene Frage ein, was gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner

Aussagen entstehen lässt. An der Berufungsverhandlung erklärte er schliesslich,

dass er sehr gerne bügle und dies eine seiner Lieblingsbeschäftigungen sei.

Dabei stellte er die Frage: «Wenn ich sie wirklich verbrannt hätte, wieso war

sie in der Lage, dann arbeiten zu gehen? Denn sie ging nachher arbeiten.»

Insbesondere die zuletzt genannten zitierten Stellen kommen als Freudscher

Versprecher daher, bestätigte er doch damit, dass die Privatklägerin 1 nach

besagtem Vorfall arbeiten gegangen sei, was wiederum impliziert, dass er sich –

entgegen seinen übrigen Aussagen – an besagten Vorfall erinnert.

2.5.4 Zwischenfazit

Dem Gesagten entsprechend kann

festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 zum Vorhalt der

Drohung und der Körperverletzung wiederum konstant, widerspruchsfrei und

detailreich sind. Die Aussagen des Beschuldigten wirken demgegenüber unauthentisch

und dienen erneut dazu, sich in einem rechten Licht zu präsentieren. Vor allem

das in seinen Aussagen versteckte, unfreiwillige, implizite Geständnis, welches

einerseits offenbart, dass er sich an den Vorfall mit dem Bügeleisen erinnert,

und andererseits, dass er um das Ausmass der Verletzung wusste oder zumindest

Annahmen darüber anstellte, belastet ihn. Insgesamt vermögen die Aussagen und

Gegenargumente des Beschuldigten die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1

auch in Bezug auf die vorgeworfene Drohung und die Körperverletzung nicht zu

erschüttern. So erscheint auch das Argument der Verteidigung, wonach die

Privatklägerin 1 bei einer tatsächlichen Verbrennung am Bügeleisen einer

ärztlichen Behandlung bedurft hätte, nicht überzeugend. Die Privatklägerin 1

hat zu keinem Zeitpunkt versucht, die Verbrennung als derart gravierend

darzustellen, als dass ein Arztbesuch notwendig gewesen wäre. Im Gegenteil hat

sie angegeben, dass sie «nur» von der Spitze des Bügeleisens getroffen worden sei

und sich nicht mehr daran erinnere, ob das Bügeleisen dabei eingesteckt gewesen

sei. Sie beschrieb einen dynamischen Vorgang, wobei «alles sehr schnell»

gegangen sei. Zudem erklärte sie, dass sich keine mit Wasser gefüllten Blasen

gebildet hätten, sondern die Haut an diesen Stellen «ganz dünn» und «komisch»

gewesen sei und die Wunden mit der Zeit weiss geworden seien. Ihre Angaben

wirken daher nicht ausschweifend oder gezielt dramatisierend. Vielmehr ist ihre

Schilderung in Bezug auf den Handlungsablauf, die Folgen und die

Selbstversorgung der Wunden nachvollziehbar und schlüssig. Dass die Berührung durch

ein heisses Bügeleisen – wie von der Verteidigung vorgebracht – in einer

Verbrennung zweiten Grades mit Brandblasenbildung resultieren müsse und eine

ärztliche Behandlung notwendig mache, bleibt hingegen eine unbewiesene These.

Die Frage der Notwendigkeit einer Behandlung dürfte eher abhängig sein von der

Dauer und Intensität der Hitzeeinwirkung im konkreten Fall und nicht allein von

der auf einer reinen Annahme beruhenden Temperatur des Bügeleisens. Der

Verbrennungsgrad jedenfalls kann rückblickend nicht mit Sicherheit ermittelt

werden. Aufgrund ihrer glaubhaften Aussagen und der vorgezeigten Narbe ist

jedoch klar, dass die Verbrennung sichtbare Hautverfärbungen/-veränderungen

hinterlassen hat.

2.6 Mehrfache Nötigung (AnklS. Ziff. 4)

2.6.1 Vorhalt gemäss Anklage

In AnklS. Ziff. 4 wird dem

Beschuldigten vorgehalten, sich der mehrfachen Nötigung schuldig gemacht zu

haben, indem er im Zeitraum vom 23. Februar 2017 bis 12. Dezember 2017, in

[Ort 1], [Adresse], die Privatklägerin 1 durch Gewalt oder Androhung

ernstlicher Nachteile genötigt habe, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu

dulden, wobei er wie folgt vorgegangen sei:

Der Beschuldigte habe der Privatklägerin

1 mehrfach damit gedroht, sie umzubringen oder sie fertigzumachen, wenn sie

jemandem erzähle, was passiert sei oder dass er Drogen konsumiere. Dadurch habe

er die Privatklägerin 1 in Angst und Schrecken versetzt und sie dazu bewogen,

sich niemandem anzuvertrauen.

2.6.2 Würdigung der Aussagen der

Privatklägerin 1

2.6.2.1 Konstanzanalyse

Insgesamt decken sich die Aussagen der

Privatklägerin 1 dahingehend, dass die Nachbarn oftmals die Streitigkeiten des

Paares mitbekommen hätten. Diese hätten deswegen jeden zweiten Tag an die Wand

geklopft oder seien an die Tür gekommen. Die Verwaltung habe ihnen auch

deswegen gekündigt, weil sie so laut gestritten hätten. Dabei stimmten die

Aussagen auch in dem Punkt überein, dass er ihr gedroht habe, sie umzubringen,

wenn sie jemandem etwas erzähle. Anhand ihrer Aussagen lässt sich feststellen,

dass sich der von ihr geschilderte Wortlaut der Drohung veränderte. So kamen

über die Jahre hinweg weitere bedrohliche Ausdrücke hinzu. Bei der

Staatsanwaltschaft erklärte sie, er habe zu ihr gesagt, er bringe sie um, er

mache sie fertig und sie werde nie mehr so leben können wie bisher, wenn sie

jemandem etwas erzähle. Vor der Vorinstanz gab sie den Wortlaut der Drohung wie

folgt wieder: «Wehe du sagst etwas, ich töte dich, ich zünde euer Haus in

Bulgarien an und so weiter. Ich schlage dich, ich verschneide dich.» Es wurde

in dem Sinne ausschweifender. Auch in Bezug auf die bei ihr dadurch ausgelösten

Gefühle wurde sie bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme konkreter und

beschrieb, dass sie sich erniedrigt und physisch und psychisch unter Druck

gefühlt habe. Zwar ist aufgrund dieser Unterschiede nicht von einer Inkonstanz

auszugehen, da das Kernthema deckungsgleich wiedergegeben werden konnte.

Dennoch lässt sich vermeintlich eine Anreicherung bzw. gar eine leichte

Aggravation feststellen. Allerdings erklärte die Privatklägerin 1 anlässlich

der Einvernahme an der Berufungsverhandlung, dass der Beschuldigte stets

dieselben Worte und Ausdrücke verwendet habe für die Drohungen. Sie bestätigte,

dass er immer wieder gesagt habe, er werde sie umbringen, sie schneiden, sie

vernichten, die Nase schneiden. Insofern ist davon auszugehen, dass dies seine

Sprache bzw. sein Jargon gewesen ist, was die Annahme einer Aggravation zu

relativieren vermag.

In Bezug auf die Drohung hinsichtlich

der angeblich gefundenen Drogen bzw. des angeblichen Drogenkonsums sagte die

Privatklägerin 1 konstant aus, dass sie mit dem Beschuldigten einmal habe

einkaufen gehen wollen. Im Auto habe sie dann einen komischen Geruch

festgestellt und Gras gefunden. Dieses habe sie auch in seinen Kleidern

gefunden. Er habe ihr erzählt, dass er das bei der Arbeit in der Reinigung am

Boden gefunden hätte. Als sie dann nochmals Gras gefunden und ihm gesagt habe,

sie melde es der Polizei, habe er ihr gedroht, er werde sie umbringen, wenn sie

das mache. Diesbezüglich veränderte sich die Geschichte kaum, insbesondere

hinsichtlich der Örtlichkeit des Geschehens bzw. des Fundorts (Auto),

hinsichtlich der Ausgangslage (gemeinsames Einkaufen), hinsichtlich des

Gesprächsinhalts (insbesondere der vermeintlichen Ausrede des Beschuldigten,

wonach er das Gras bei der Arbeit gefunden habe) sowie hinsichtlich der Drohung

selber deckten sich ihre Aussagen auch über die längere Zeitspanne hinweg seit der

ersten Einvernahme.

2.6.2.2 Realkennzeichenanalyse

In ihren Aussagen hinsichtlich der

Drohungen lassen sich mehrere Realkennzeichen festmachen. So weisen ihre

Schilderungen inhaltliche Besonderheiten auf: Sie nennt bspw. einzelne

Nachbarn, die etwas von ihren Streitigkeiten mitbekommen haben dürften oder gar

an die Tür gekommen seien. Ausserdem beschreibt sie, wie der Beschuldigte

hinter ihr gestanden sei, als Nachbarn an ihre Türe gekommen seien, und dass er

auf Türkisch auf sie einredete. Im Weiteren beschrieb sie die Gefühle des

Beschuldigten, welcher Angst gehabt haben soll, dass die Polizei ihn packen und

ausweisen werde (wenn ans Licht käme, was zwischen ihnen passiere). In Bezug

auf die Drohung im Zusammenhang mit den Drogen/dem Drogenkonsum teilte die

Privatklägerin 1 überdies Details aus ihrer Empfindungswelt mit, indem sie

aussagte, dass es im Auto komisch gerochen bzw. gestunken habe. Es sei warm

gewesen. Zudem beschrieb sie an der Berufungsverhandlung detailliert, wie die

vorgefundenen Drogen ausgesehen haben. So sei es eine kleine Packung gewesen,

«etwas Grünes». Es habe sich um ein «plastifiziertes Paket» gehandelt, «bei

welchem man den Inhalt habe sehen können». Schliesslich erscheint auch die von

ihr zusätzlich wiedergegebene Aussage des Beschuldigten, wonach dieser im

gleichen Zusammenhang gesagt haben soll, wenn er keine Herzschmerzen hätte,

würde er das Weisse auch nehmen bzw. «durch die Nase probieren», besonders, da

sie grundsätzlich für das Kerngeschehen unwesentlich ist, jedoch auch nicht als

«platte» Anschuldigung/Belastung des Beschuldigten daherkommt, sondern eine

Verbindung zu seinen körperlichen Schmerzen aufweist. Dass er Herzprobleme hat,

gab denn auch der Beschuldigte im Zusammenhang mit Fragen zu seiner Gesundheit

anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an (AS 364).

Ihre Aussagen werden überdies auch durch

weitere Beweismittel gestützt, die zumindest deren Glaubhaftigkeit indizieren.

So liegt den Akten die Meldung eines Nachbarn bei, welche bei der Polizei am

20. November 2017 eingegangenen ist. Demnach soll «es bei der Familie A.___ zu

und her geh[en] wie im hölzernen Himmel. Sie hätten immer wieder Streit,

diesmal sei der Streit aber heftig.» Gemäss der damals ausgerückten Patrouille

soll es sich um einen verbalen Streit gehandelt haben. Seit der Schwangerschaft

habe das Paar Probleme (unter Bemerkungen, AS 8). Zudem lässt sich anhand der

Übersetzung eines in den Akten befindlichen Videos schlussfolgern, dass dem

Beschuldigten der Gebrauch einer harten Sprache und das Aussprechen von

Drohungen nicht fremd sind und seinem Jargon entsprechen (AS 19 bzw. 58.1; 132

ff.). Schliesslich lässt auch der Wahrnehmungsbericht der polizeilichen

Sachbearbeiterin vom 6. August 2018 den Eindruck entstehen, dass sich die

Privatklägerin 1 vor dem Beschuldigten fürchtet (AS 10 ff.). Darin beschreibt

die Sachbearbeiterin, dass die Privatklägerin 1 sie sehr ängstlich angeschaut

habe, angefangen habe, zu weinen und die Hand der Sachbearbeiterin mit beiden

Händen festgehalten habe, als sie erfuhr, dass der Beschuldigte am Tag ihrer

Einvernahme plötzlich am Polizeiposten erschienen ist. Die Privatklägerin 1

habe sich gerade aufgrund der eingelegten Pause während der Einvernahme im

Wartebereich aufgehalten. Sie habe sich dann regelrecht an der Hand der

Sachbearbeiterin festgeklammert. Diese habe zwischenzeitlich das Gefühl gehabt,

dass die Privatklägerin 1 kurz vor einem Zusammenbruch stehe, da sie so sehr

geweint, gezittert und sich kaum beruhigt habe. Dabei habe sie immer wieder

geäussert, dass sie Angst habe. Auch im Einvernahmeraum habe sie noch

gezittert, geweint und ständig nach dem weiteren Vorgehen gefragt.

2.6.3 Würdigung der Aussagen des

Beschuldigten

Komisch mutet an, dass der Beschuldigte

bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wie auch bei der oberinstanzlichen

Einvernahme bspw. aufgefordert wurde, Stellung zu nehmen zum Vorfall der

mehrfachen Nötigung und seine Antwort sich zunächst darauf beschränkte, zu

bestreiten, dass er keine Drogen nehme, ehe er auf die Frage einging und das

Vorgehen bestritt. Insgesamt redete der Beschuldigte die meiste Zeit über am

Thema vorbei, was wiederum stutzig macht. Nicht nur flüchtete er sich in

Gegenfragen, viel schwerer ins Gewicht fällt für die Würdigung seiner Aussagen,

dass diese den objektiven Beweismitteln widersprechen. So behauptete er an der

Berufungsverhandlung, dass er und die Privatklägerin 1 während der Ehe

«überhaupt nicht miteinander gestritten» hätten. Dem widerspricht selbst die

Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung, worin es heisst: «Es ist

gerichtsnotorisch, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin eine toxische

Beziehung führten, in der es oft zu Streitigkeiten kam (…).» Der Beschuldigte

gab denn auch an, es sei nie vorgekommen, dass sich die Nachbarn bei ihm und

der Privatklägerin 1 beschwert hätten, weil sie sich zu laut gestritten hätten.

Sie hätten jedoch eine sehr gute Musikanlage gehabt. Die Privatklägerin 1 habe

gerne laute Musik gehört. Es könne daher sein, dass sie einmal in seiner

Abwesenheit sehr laut Musik gehört habe und sich die Nachbarn deshalb beschwert

hätten. Seine Aussagen werden widerlegt durch die vorgenannte Meldung des

Nachbarn bei der Polizei vom 20. November 2017 (vgl. E. 2.6.2.2 hiervor).

Gemäss ihrer Berufungsbegründung hat auch die Verteidigung Kenntnis davon, dass

die Nachbarn Streitereien der beiden mitbekommen hätten. Insofern widersprechen

seine Äusserungen der Realität und dienen einzig dazu, den Schein einer

intakten Ehe zu wahren und sich selbst als tadellosen Ehemann und unauffälligen

und rechtstreuen Mitbürger dazustellen. Die Aussagen des Beschuldigten

erscheinen daher unglaubhaft.

2.6.4 Zwischenfazit

Zusammengefasst kann somit festgestellt

werden, dass hinsichtlich der von der Privatklägerin 1 beschriebenen

Situationen, bei denen es ihren Schilderungen zufolge zu den Drohungen im

Zusammenhang mit der vorgeworfenen Nötigung gekommen sei, keine gravierenden

Widersprüche in den zentralen Aspekten auszumachen sind. In Bezug auf die

Schilderungen der Drohung im Zusammenhang mit der Nachbarschaft lässt sich über

den Zeitverlauf scheinbar eine Anreicherung in ihren Aussagen ausmachen. Diese

vermochte sie jedoch souverän zu relativieren. Ihre Aussagen sind daher im

Kerngeschehen konstant geblieben und sind als glaubhaft zu qualifizieren.

Konkrete Anhaltspunkte auf suggestive Einflüsse sind keine ersichtlich. Die

Aussagen des Beschuldigten bleiben demgegenüber pauschal und undifferenziert.

Ausserdem widersprechen sie den Ausführungen im polizeilichen Rapport (AS 8),

was bedeutet, dass er zumindest in diesem Punkt nachweislich gelogen hat.

Aufgrund der gemachten Ausführungen kann

festgehalten werden, dass die einzelnen Aussagen der Privatklägerin 1 in Bezug

auf die Vorhalte authentisch und selbsterlebt erscheinen. Die pauschalen

Bestreitungen des Beschuldigten vermögen demgegenüber die glaubhaften Aussagen

der Privatklägerin 1 nicht in Zweifel zu ziehen. Seine Aussagen enthalten

oftmals keinen zu untersuchenden Inhalt oder aber sie deuten Lügensignale an

aufgrund seiner Ausflüchte, Gegenanschuldigungen und seines Dranges, sich ins

rechte Licht zu rücken. Um ein umfassendes Ergebnis der Aussagewürdigung zu

erhalten, sind nachfolgend weitere Beweismittel zu würdigen und im

Gesamtkontext zu beurteilen.

2.7 Weitere Indizien

Den Akten liegen weitere Beweismittel

bei, welche sich zwar teilweise auch auf für das hiesige Berufungsverfahren

nicht relevante Vorfälle beziehen, aber dennoch indirekt zur Würdigung der

Aussagen der Beteiligten herangezogen werden können und Indizien für deren

Glaubhaftigkeit darstellen. So ist dem Schreiben des Kantonsspitals Olten vom

27. Dezember 2017 zu entnehmen, dass sich die Privatklägerin 1 während der

Schwangerschaft wiederholt notfallmässig in der Frauenklinik Olten vorgestellt

habe. Dabei sei sie aufgelöst gewesen, oft mit Bauchschmerzen nach ungeklärten

Unfällen und anamnestisch nach Streitigkeiten mit dem Ehemann (AS 27). Dem

Patientendossier aus der Gynäkologie lassen sich hierzu mehrere Notizen des

Personals entnehmen, welche die Aussagen der Privatklägerin 1 stützen: So wurde

am Tag der Geburt ihrer Tochter vermerkt, dass es zu einem eskalierenden Streit

mit dem Ehemann gekommen sei. Dies bestätigt den von der Privatklägerin 1

beschriebenen Vorfall, wonach der Beschuldigte sie in Anwesenheit ihrer Mutter

mit einer PET-Flasche geschlagen haben soll. Ausserdem wurde am 26. Dezember

2016 notiert, dass es bei der Privatklägerin 1 zu wenig vaginalem Blutabgang

nach Geschlechtsverkehr gekommen sei. Sie habe in letzter Zeit viel Stress

gehabt. Am 7. Februar 2017 berichtete die Privatklägerin 1 offenbar, dass es

grossen Stress in der Familie gegeben habe, da jemand schwer krank sei. Sie

habe viel geweint deswegen. Am 27. Februar 2017 sei sie auf den Bauch gestürzt

nach einem Streit mit ihrem Ehemann. Auch am 28. März 2017 wurde vermerkt, dass

sie auf den nassen Küchenboden gestürzt sei. Diese Notizen passen wiederum zum

angeblichen Vorfall, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin 1 auf den

schwangeren Bauch geschlagen haben soll. Die Privatklägerin 1 sagte in der

polizeilichen Einvernahme dazu aus, dass sie dem medizinischen Personal erzählt

habe, sie habe in der Küche angeschlagen und den wahren Grund ihres Besuchs

verschwiegen. Schliesslich wurde am 15. Mai 2017 festgehalten, dass sie Ödeme

in beiden Beinen habe. Dies vermag ihre Angaben in Bezug auf den angeblichen

Vorfall im Auto, wonach der Beschuldigte ihr gegen die mit Wasser gefüllten

Beine/Knie geschlagen haben soll, dahingehend stützen, dass zumindest dieser

Umstand, Wasser in den Beinen, belegt ist. Es befinden sich denn auch weitere

Notfallberichte des Kantonsspitals Olten in den Akten, von welchen jener vom

17. September 2017 in die hier interessierende Zeitspanne hineinfällt. Demnach

wurden bei der Privatklägerin 1 unklare rechtsseitige Unterbauchschmerzen

diagnostiziert. Ausserdem berichtete sie von «wenig Brennen beim Wasserlösen»

(AS 213). Der Zusammenhang zum von ihr geschilderten Vorfall vom Herbst 2017

lässt sich jedoch nicht bestätigen. Dass hingegen die Auskunftsperson, also die

Mutter der Privatklägerin 1, keine Angaben bezüglich der Sexualdelikte machen

konnte, welche die Erfahrungen ihrer Tochter untermauern könnten, ist wenig

erstaunlich. So gab die Privatklägerin 1 selbst an, ihrer Mutter davon nichts

erzählt zu haben.

Die weiteren Beweismittel belegen

insbesondere, dass die Aussagen des Beschuldigten, wonach er und die

Privatklägerin 1 nie gestritten und seit Beginn der Schwangerschaft nie mehr

Sex gehabt hätten, nicht zutreffen. Demgegenüber erscheint das gesamte

Aussageverhalten der Privatklägerin 1 auch im Lichte dieser weiteren

Beweismittel authentisch und überzeugend. Wenn auch keine direkten objektiven

Beweismittel ihre Aussagen zu belegen vermögen, so sind doch genügend Indizien

und Hinweise auszumachen, welche ihre Aussagen stützen. Die weiteren Indizien

untermauern insofern die Feststellung, dass die Aussagen der Privatklägerin 1

in sich stimmig, überwiegend widerspruchsfrei und daher glaubhaft sind.

2.8 Vernachlässigung von

Unterhaltspflichten (AnklS. Ziff. 5)

2.8.1 Vorhalt gemäss Anklage

In AnklS. Ziff. 5 wird dem

Beschuldigten vorgehalten, sich der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten

schuldig gemacht zu haben, indem er in der Zeit vom 21. November 2019 bis 30.

Juni 2021, in [Ort 1], [Adresse], bzw. in Olten, Amthausquai 23, Oberamt

Olten-Gösgen, zum Nachteil von F.___ sowie zum Nachteil des Staates Solothurn,

seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht

erfüllt habe, obwohl er über die Mittel dazu verfügt habe oder hätte verfügen

können, wobei er wie folgt vorgegangen sei:

Der Beschuldigte sei seinen

Unterhaltspflichten gegenüber seiner Tochter, F.___, von monatlich CHF 1'480.00

gemäss Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 16. Dezember

2019 (ab 21. November 2019) bzw. CHF 1'600.00 gemäss Urteil der a.o.

Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 29. Januar 2021 (ab 16. Februar

2021) nicht nachgekommen, obwohl er über die finanziellen Mittel verfügt habe

oder mit zumutbaren Anstrengungen über solche hätte verfügen können. Der

Ausstand betrage per Juni 2021 total CHF 28'600.00 und setze sich wie folgt

zusammen:

bevorschusst

Dezember 2019 1

x CHF 711.00 CHF 711.00

Januar – Dezember 2020 12

x CHF 711.00 CHF 8'532.00

Januar – Juni 2021 6

x CHF 717.00* CHF 4'302.00

Total CHF

13'545.00

* Betrag an erstinstanzlicher

Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft berichtigt von

CHF 711.00 auf CHF 717.00.

nicht bevorschusst

Dezember 2019 1

x CHF 769.00 CHF 769.00

Januar – Dezember 2020 12

x CHF 769.00 CHF 9'228.00

Januar – Juni 2021 2

x CHF 763.00 CHF 1'526.00

März – Juni 2021 4

x CHF 883.00 CHF 3'532.00

Total CHF

15'055.00

2.8.2 Konkrete Beweiswürdigung

Als Beweismittel liegen im Wesentlichen

die Verfügung sowie das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 16. Dezember

2019 und vom 29. Januar 2021 vor, in welchen die vom Beschuldigten zu tragenden

Unterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) ab 29. November 2019 bzw. ab

16. Februar 2021 für F.___ festgelegt wurden (AS 369.17, 369 18 ff.). Ausserdem

finden sich in den Akten weitere Unterlagen, die als Beweis für die geltend

gemachten Forderungen und den damit zusammenhängenden Vorhalt, so das Gesuch und

die Verfügungen über die Alimentenbevorschussung (AS 369.6 ff.), die

Übersichten über die Bevorschussung (369.22 ff.) sowie die Zahlungsaufforderung

des Oberamts Olten-Gösgen an den Beschuldigten (AS 369.25).

Sowohl die Privatklägerin 1 wie auch der

Beschuldigte bestätigten in den vorinstanzlichen Einvernahmen, dass der

Beschuldigte keine Unterhaltsbeiträge geleistet habe. Der Beschuldigte brachte

als Begründung für den Ausstand in der Hauptsache vor, dass es ihm einerseits

an den finanziellen Mitteln gefehlt habe und andererseits, dass es ihm nicht

bewusst gewesen sei, dass er hier Alimente bezahlen müsse. In Bulgarien habe

man ihm gesagt, dass, wenn er dort bezahle, er hier nichts mehr bezahlen müsse

(AS 369.34). An seinen Aussagen ist auffallend, dass der Beschuldigte (nicht

nur aber) insbesondere bei diesem Vorhalt augenblicklich die Opferrolle

einnimmt. So gab er anlässlich der Berufungsverhandlung an, bei dem ganzen

Stress sei er nicht in der Lage, zu arbeiten, weil er krank sei. Er suche

Arbeit, bekomme aber keine Stelle, weil er nicht bei der Sache sei, ihn die

Probleme belasten würden und er sich nicht auf eine Arbeit konzentrieren könne.

Gleichzeitig erklärte er, im Zeitraum von Dezember 2019 bis 2021 habe er

gearbeitet. Dabei habe er zwischen CHF 2'600.00 und CHF 2'800.00 verdient. Zu

diesem Zeitpunkt habe er bereits mit seinen Schwestern zusammengewohnt. Am

Mietzins habe er sich nur beteiligt, wenn er guten Lohn erhalten habe. Daraus

wird klar, dass der Beschuldigte in dieser Zeit kaum Ausgaben hatte. Unklar und

nicht nachvollziehbar erscheint daher, weshalb er trotz der effektiv erzielten

finanziellen Mittel keinen –wenn auch kleinen – Beitrag an den Unterhalt

bezahlt hat, obwohl es ihm offenkundig möglich gewesen wäre. Dazu gab er zum

weiteren Unverständnis an, er selber wolle sehr gerne Unterhalt bezahlen, aber

er warte noch auf den Brief, der ihm sage, wie viel er zahlen müsse. Auch diese

Aussage ist nichts weiter als eine Ausrede, insbesondere vor dem Hintergrund,

dass er den Inhalt der Gerichtsurteile gekannt und verstanden hat, wie er

selbst bestätigte. Letztlich kümmerte es ihn schlicht nicht, wie die

Privatklägerin 1 den Lebensunterhalt für ihre gemeinsame Tochter allein

bestreitet. Vielmehr gab er an, zu wissen, dass der Staat grosszügig helfe.

In Bezug auf die Frage, ob dem

Beschuldigten die Unterhaltspflicht in der Schweiz überhaupt bekannt gewesen

sei und ob er über die finanziellen Mittel verfügt habe bzw. hätte verfügen

können, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden (ASOG Urteilsseite(n) [US] 17 f.). Der Beschuldigte hätte

zweifelsohne die Möglichkeit gehabt, zu arbeiten, und dies mit Sicherheit in

einem Pensum, das es ihm erlaubt hätte, an den Unterhalt beitragen zu können.

Im vorliegenden Fall

sind somit keine Gründe ersichtlich, weshalb an den

genannten Beweismitteln zu zweifeln wäre. Insofern hat der Sachverhalt in Bezug

auf den Handlungsablauf und die Höhe der ausstehenden Unterhaltsbeiträge dem

Vorhalt zu entsprechen und als erstellt zu gelten. Einzig ist, wie bereits von

der Vorinstanz korrigiert, der Deliktszeitraum auf den Zeitraum vom 29.

November 2019 bis 30. Juni 2021 zu berichtigen. Ausserdem ist nicht erstellt,

dass der Beschuldigte effektiv über die finanziellen Mittel verfügte, um seiner

Unterhaltspflicht vollständig nachzukommen. Der Beschuldigte hätte aber

zumindest über genügende Mittel verfügen können, um seine Unterhaltspflicht

teilweise zu erfüllen.

3. Massgebender Sachverhalt

Aufgrund des Ergebnisses der

Beweiswürdigung ist somit auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1

abzustellen. Daraus ergeben sich folgende erstellte Sachverhalte:

3.1 Der Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. 1.2

betrifft die Vergewaltigung Ende Juli/Anfang August 2017, wobei in der

Einleitung zum Anklagesachverhalt das Vorgehen wie folgt umschrieben wird:

«indem er die Geschädigte unter Anwendung von Gewalt «einmal, eventuell

zweimal», zur Duldung des Beischlafs genötigt habe (…)». Im darauffolgenden

Sachverhalt wird jedoch nur eine Vergewaltigung konkret beschrieben, nämlich

jene, als die Privatklägerin 1 tagsüber auf dem Bettsofa gelegen habe, um sich

zu erholen und der Beschuldigte sie daraufhin unter Anwendung von Gewalt

vergewaltigte. Aus diesem Grund bildet der erste von der Privatklägerin 1

beschriebene Vorfall, als die Schwiegermutter im Bett daneben geschlafen habe,

nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da die Anklage diesbezüglich dem

Anklagegrundsatz nicht genügt und der Sachverhalt als nicht angeklagt zu gelten

hat. Folglich hat im vorliegenden Verfahren aufgrund der glaubhaften Aussagen

der Privatklägerin 1 (einzig) der in AnklS. Ziff. 1.2 konkret beschriebene

Sachverhalt als erstellt zu gelten. Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin 1

und in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen kann der

diesbezügliche Tatzeitraum auf August 2017 eingegrenzt werden.

3.2 Der Sachverhalt gemäss AnklS. Ziff.

1.3 ist aufgrund der konstant und übereinstimmenden Schilderungen der

Privatklägerin 1 ebenfalls als erstellt zu betrachten.

3.3 Der Sachverhalt gemäss AnklS. Ziff.

3 hat auch als erstellt zu gelten, da die Privatklägerin 1 den entsprechenden

Vorfall detailliert, konstant und damit erlebnisbezogen geschildert hat.

3.4 In Bezug auf den Sachverhalt gemäss AnklS.

Ziff. 4 kann aufgrund der Aussagen der Privatklägerin 1 in Übereinstimmung mit

den vorinstanzlichen Erwägungen geschlossen werden, dass sich der Sachverhalt

zwar so zugetragen hat, wie er angeklagt wurde. Allerdings hat sich aus den

Aussagen der Privatklägerin 1 ergeben, dass unklar ist, ob sie sich überhaupt

jemandem anvertraut hätte, selbst wenn die Drohungen des Beschuldigten

ausgeblieben wären. Aufgrund dieser Zweifel ist zugunsten des Beschuldigten

davon auszugehen, dass die Drohungen nicht dazu führten, dass sie sich

niemandem anvertraut hat. Im Übrigen ist der Sachverhalt aber als erstellt zu

betrachten.

3.5 Der Sachverhalt gemäss AnklS. Ziff.

5 hat aufgrund der Aussagen der Parteien und insbesondere aufgrund der

objektiven Beweismittel als erstellt zu gelten. Es ist einzig der

Deliktszeitraum auf den Zeitraum vom 29. November 2019 bis 30. Juni 2021 zu

berichtigen.

V. Rechtliche Würdigung

1. Mehrfache Vergewaltigung

(Art. 190 StGB)

1.1 Anwendbares Recht

Hat ein Täter vor Inkrafttreten des

neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst

nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die

Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind. Die Rückwirkung des

milderen Gesetzes (lex mitior) folgt dem Gedanken, dass nicht mehr oder

milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung

nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint (BGE 134 IV 82 E. 6.1). Ob

das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach

einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall.

Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht

(hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach

welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1).

Per

1. Juli 2024 trat das neue Sexualstrafrecht mit der neuen Definition der

Vergewaltigung in Kraft. Im Zentrum der Gesetzesänderung steht die Ausdehnung

der bisherigen Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung.

Gemäss bisherigem Recht lag eine Vergewaltigung oder eine sexuelle Nötigung

erst dann vor, wenn das Opfer zu sexuellen Handlungen genötigt wird, das

heisst, wenn der Täter es bedroht oder Gewalt ausübt. Seit Inkrafttreten der

neuen Strafnorm ist diese Voraussetzung nicht mehr notwendig. Eine

Vergewaltigung oder ein sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung liegt neu

bereits dann vor, wenn das Opfer dem Täter durch Worte oder Gesten zeigt, dass

es mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden ist, und dieser sich

vorsätzlich über den geäusserten Willen des Opfers hinwegsetzt. Damit wurde die

sogenannte Ablehnungslösung ("Nein-heisst-Nein"-Lösung) umgesetzt.

Als Zeichen der Ablehnung wird neben Worten oder Gesten auch der Schockzustand

des Opfers, das sogenannte Freezing, gewertet. Erstarrt das Opfer vor Furcht

und kann es sich deshalb nicht ablehnend äussern oder zur Wehr setzen, wird der

Täter nun ebenfalls wegen Vergewaltigung oder sexuellem Übergriff und sexueller

Nötigung bestraft, wenn er diesen Schockzustand erkannt hat. Überdies umfasst

der Tatbestand der Vergewaltigung neu nicht mehr nur den Beischlaf, sondern

auch beischlafsähnliche Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper

verbunden sind (Oral-, Vaginal- und Analverkehr), und damit deutlich mehr

sexuelle Handlungen als bisher. Der Tatbestand der Vergewaltigung ist

schliesslich neu geschlechtsneutral formuliert, so dass nun Personen jeglichen

Geschlechts Opfer einer Vergewaltigung sein können (vgl. Medienmitteilung des

Bundesrates vom 10. Januar 2024, https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-99508.html,

zuletzt besucht am 22. Januar 2025).

Da der vorliegend zu beurteilende

Sachverhalt (Nötigung zum Beischlaf), welcher neu in Art. 190 Abs. 2

StGB umschrieben ist, schon nach bisherigem Recht von aArt. 190 StGB

erfasst war und auch der Strafrahmen keine Änderung erfuhr, erweist sich das

neue Recht nicht als milder. Entsprechend ist vorliegend das zur Tatzeit

geltende, bisherige Recht anzuwenden.

1.2 Würdigung betreffend Vergewaltigung

gemäss AnklS. Ziff. 1.2

Bezüglich der rechtlichen Grundlagen zu

aArt. 190 StGB kann ebenso wie hinsichtlich der Subsumtion vollumfänglich

auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 13 f. verwiesen

werden. Ergänzend kann festgehalten werden, dass selbst für den Fall, dass –

wie die Privatklägerin 1 angegeben hat – der Beschuldigte mit seinem Penis

«nicht ganz eingedrungen» sei, es aber «trotzdem gemacht» und schliesslich auf

ihren Bauch ejakuliert habe, zweifelsohne von Geschlechtsverkehr i.S.v. Art.

190 StGB auszugehen ist, da er gemäss den glaubhaften Aussagen der

Privatklägerin 1 seinen Penis in ihre Scheide eingeführt hat. Gemäss Lehre und

Rechtsprechung reicht hierbei das Einführen des Glieds in den sog.

Scheidenvorhof aus. Der Penis muss dabei – wenn auch nur unvollständig – in den

Scheidenvorhof oder in den Anfang der weiblichen Scheide (Vagina) eindringen.

Es spielt aber keine Rolle, ob es zu einer Ejakulation kommt oder nicht (Maier, in: Niggli/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht,

Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, Band II, 4. Aufl., Basel 2019

[nachfolgend: BSK StGB II], N 13 zu Art. 190 StGB).

Der nachgewiesene Sachverhalt erfüllt

somit den Straftatbestand, weshalb der Beschuldigte der Vergewaltigung,

begangen im August 2017, in [Ort 1], [Adresse] 14, zum Nachteil der

Privatklägerin 1 schuldig zu sprechen ist.

1.3 Würdigung betreffend Vergewaltigung

gemäss AnklS. Ziff. 1.3

Auch an dieser Stelle kann auf die

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 14 f.). Entsprechend ist der

Beschuldigte der Vergewaltigung, begangen im September/Oktober 2017, in [Ort 1],

[Adresse] 14, zum Nachteil der Privatklägerin 1, schuldig zu sprechen.

2. Drohung (Art. 180 Abs. 1 und 2 StGB)

Es kann wiederum auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen von Art. 180

StGB sowie zur Subsumtion verwiesen werden (US 15). Der Beschuldigte ist

entsprechend der Drohung, begangen im Sommer 2017, in [Ort 1], [Adresse], zum

Nachteil der Privatklägerin 1, schuldig zu sprechen.

3. Qualifizierte einfache

Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 2 und 4 StGB)

3.1 Wie unter E. 2.5.4 hiervor

ausgeführt, kann der von der Privatklägerin 1 durch den Kontakt mit dem heissen

Bügeleisen zugezogene Grad ihrer Verbrennungen nicht mehr mit Sicherheit

eruiert werden. Dennoch lässt sich anhand ihrer glaubhaften Schilderungen sowie

den sichtbaren Hautverfärbungen bzw. Narben bestimmen, dass zumindest eine

Verbrennung ersten Grades vorgelegen haben dürfte. Da solche Hautläsionen nach

der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nur geringe Schmerzen verursachen und

vorliegend noch Jahre später sichtbare Hautverletzung zeitigen, kann im

vorliegenden Fall nicht von einer Tätlichkeit ausgegangen werden. Vielmehr

erfüllt der Grad der körperlichen Beeinträchtigung damit die Intensität einer

einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Im Übrigen kann

vollumfänglich auf die rechtlichen Grundlagen zu Art. 123 Ziff. 1 StGB und

die Subsumtion der Vorinstanz auf US 15 ff. verwiesen werden.

3.2 Entsprechend dem oben Ausgeführten

ist der Beschuldigte somit der qualifizierten einfachen Körperverletzung,

begangen im Sommer 2017, in [Ort 1], [Adresse] 14, zum Nachteil der

Privatklägerin 1, schuldig zu sprechen.

4. Mehrfache versuchte Nötigung (Art.

181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

4.1 Vorliegend wird dem Beschuldigten

unter AnklS. Ziff. 4 vorgeworfen, der Privatklägerin 1 mehrfach damit gedroht

zu haben, «sie umzubringen oder sie fertigzumachen, wenn sie jemandem erzähle,

was passiert sei oder dass er Drogen konsumiere.» Die Verteidigung moniert in

ihrer Berufungsbegründung vom 5. Dezember 2024 (ASB 074, Ziff. 3) eine

Verletzung des Anklageprinzips, weil die in der Anklageschrift verwendete

Formulierung «fertig zu machen» keine konkrete Handlung umschreibe.

4.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine

Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen

eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim

zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Das Anklageprinzip soll damit u.a. den

Grundsatz der Umgrenzung, wonach das Thema des Strafprozesses klar umschrieben

sein soll, sowie jenen der Information sicherstellen, wonach der Beschuldigte

wissen soll, was ihm vorgeworfen wird, damit er sich verteidigen kann (BSK

StPO-Heimgartner/Niggli, N 18 und

20 zu Art. 9 StPO). Demnach hat die Anklage die der beschuldigten Person

zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass

die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind

(BGE 143 IV 63 E. 2.2). Welchen Inhalt die Anklageschrift genau aufweisen muss,

ergibt sich aus Art. 325 StPO, wonach u.a. möglichst kurz aber genau die der

beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit

Art und Folgen der Tatausführung gehören (lit. f). Das Gesetz versteht das

Gebot der Genauigkeit als eine prägnante Darstellung der erhobenen Vorwürfe so,

dass sowohl die Parteien als auch das Gericht sofort und eindeutig erkennen

können, welches Verhalten und welche Straftaten Gegenstand des Vorwurfs bilden.

Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nur vor, wenn der Beschuldigte nicht

in genügender Weise über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert worden

ist, sodass er Zweifel darüber hatte, für welches Verhalten er angeklagt wurde

(BSK StPO-Heimgartner/Niggli, N 37

zu Art. 325 StPO).

4.3 Der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB

macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher

Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas

zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile

stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen

Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt dabei

nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wirklich wahr machen will, sofern sie

nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre

Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene

Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der

Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Nicht jede Drohung genügt. Sie

muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach

objektiven Kriterien festzulegen ist. Ob eine Äusserung als Drohung zu

verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie

erfolgte. Die Androhung von Nachteilen im Rechtssinne setzt nicht voraus, dass

der Täter diese ausdrücklich ankündigt, solange für den Geschädigten nur

hinreichend klar ist, worin sie bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_934/2015

vom 5. April 2016 E. 3.3.1).

4.4 Anlässlich der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. September 2020 (AS 304 ff.) gab

die Privatklägerin 1 an, der Beschuldigte habe ihr gegenüber gesagt, wenn sie

jemandem etwas erzähle, bringe er sie um, er mache sie fertig. Anders als von

der Verteidigung impliziert, darf als notorisch gelten, dass der (feste)

Ausdruck «fertigmachen» im umgangssprachlichen Gebrauch die Bedeutung hat,

jemanden absichtlich psychisch oder physisch zu verletzen. Dass der

Beschuldigte mit Blick auf die übrigen Anklagepunkte während der Ehe zeitweise

einen gewalttätigen und aggressiven Umgang mit der Privatklägerin 1 gepflegt

hat, sowohl in physischer wie auch in sprachlicher Hinsicht, geht aus den

glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 hervor. Insofern ergibt sich aus dem

Gesamtkontext und zusammen mit den Todesdrohungen die Bedeutung des

Fertigmachens als Drohung mit negativen Folgen für die körperliche

Unversehrtheit der Privatklägerin 1 unweigerlich. Wie diese Nachteile im Sinne

des «Fertigmachens» letztlich in die Tat umgesetzt würden, kann offenbleiben,

denn eine Drohung kann auch durch Anspielungen oder konkludent erfolgen (BGer

6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014 E. 10.3; BSK StGB II-Delnon/Rüdy, N 14 zu Art. 180 StGB). Entscheidend ist

vielmehr, dass die Privatklägerin aufgrund eben genau dieser Drohung, sie

umzubringen oder sie fertigzumachen, erklärtermassen Angst vor einem Angriff

gegen Leib und Leben hatte, und das entspricht dem Empfinden eines

Durchschnittsempfängers in der damaligen Situation. Dass er ihr durch die

Verwendung dieses Ausdrucks zu verstehen geben wollte, dass ihr ein Nachteil

droht, und dass sie (wie im Übrigen auch das Berufungsgericht) das auch auf

diese Weise aufgefasst hat, muss ihm aufgrund der Beziehungshistorie bewusst

gewesen sein und erscheint aufgrund der gesamten Umstände evident.

4.5 Die Anklageschrift gibt in AnklS.

Ziff. 4 den Wortlaut der von der Privatklägerin 1 vorgebrachten Drohung wieder.

Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft diesen Ausdruck

als bekannt voraussetzen und ihm aufgrund der gesamten Umstände sowie des

Zusammenhangs mit den Todesdrohungen die Bedeutung einer Androhung ernstlicher

Nachteile für die körperliche Unversehrtheit beimessen durfte. Weitere

Präzisierungen hinsichtlich der genauen Handlung(en), welche der Beschuldigte

der Privatklägerin 1 damit in Aussicht gestellt haben könnte, konnte und musste

die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift hingegen nicht machen, da hierzu

keine Angaben seitens des Beschuldigten vorliegen. Es reicht aber aus, dass

dadurch die Nötigungshandlung im Sinne des Inaussichtstellens von ernstlichen

Nachteilen zum Ausdruck gebracht wird. Die Tathandlung in AnklS. Ziff. 4 ist damit

genügend konkret umschrieben. Dass der Beschuldigte ernsthaft Zweifel darüber

gehabt hätte, für welches Verhalten er angeklagt wurde, erscheint abwegig. Der

Beschuldigte wusste, was ihm vorgeworfen wird, und er konnte sich entsprechend

verteidigen. Die Kritik der Verteidigung ist unbegründet.

4.6 Unter Einbezug der Ausführungen im

Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. E. 2.6 hiervor) kann auch betreffend die

mehrfache versuchte Nötigung auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen

werden (US 17). Der nachgewiesene Sachverhalt erfüllt den Straftatbestand,

weshalb der Beschuldigte der mehrfachen versuchten Nötigung, begangen in der

Zeit vom 23. Februar 2017 bis 12. Dezember 2017, in [Ort 1], [Adresse], zum

Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig zu sprechen ist.

5. Vernachlässigung von

Unterhaltspflichten (Art. 217 Abs. 1 StGB)

Schliesslich pflichtet die

Berufungsinstanz der Vorinstanz auch in Bezug auf ihre Ausführungen zu den

rechtlichen Grundlagen zu Art. 217 Abs. 1 StGB sowie ihre Subsumtion

(US 19) vollumfänglich bei. Der nachgewiesene Sachverhalt erfüllt den

Straftatbestand, weshalb der Beschuldigte der Vernachlässigung von

Unterhaltspflichten, begangen in der Zeit vom 29. November 2019 bis 30. Juni

2021, in [Ort 1], [Adresse], bzw. in Olten, Amtshausquai 23, Oberamt

Olten-Gösgen, zum Nachteil von F.___ (Privatklägerin 2), gesetzlich vertreten

durch die Privatklägerin 1, sowie zum Nachteil des Staates Solothurn schuldig

zu sprechen ist.

VI. Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher

umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu

unterscheiden (vgl. Trechsel / Thommen,

in: Trechsel / Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018,

Art. 47 N 16, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der

Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des

Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt der

strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner

Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie

weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,

welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu

respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine

Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,

sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit,

aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber

doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere

Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte

Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die

Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch betr. im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also Umstände wie,

ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den

behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des

Täters.

1.4 Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt

in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens

und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile

des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom

6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).

1.5 Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen

oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht

vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe

näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als

eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach

wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)

«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe

in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Bei der

Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige

Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf

den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu

berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das

Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die

Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den

bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine

bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe

erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen

in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im

Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für

einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem

Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls

bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen

und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde

dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade

mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie

für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach

der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene

Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen

Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden

Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe

möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis).

1.6 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des

Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt

(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe»

bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach

neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig.

Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt

einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von

180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde.

Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen,

auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte

nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).

Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und

in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,

die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit

der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach

für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine

gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das

Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe

ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng

miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem

engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse

präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom

25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021

vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Im Entscheid 6B_141/2021 schützte das

Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der

in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das

SVG angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer

Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte.

Das Bundesgericht hielt in Erwägung 1.3.4 fest, durch die hartnäckige

Delinquenz habe der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die

nach einer härteren Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und

Unbelehrbarkeit erscheine eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241

(Praxis 2/2022, Nr. 17) hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung

der Strafart, die die strafbare Handlung gemäss Art. 47 StGB sanktionieren

solle, gelte es, vor allem das Verschulden des Täters zu berücksichtigen

(E. 3.2). Weiter hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30.

September 2021 fest, mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung

wiesen Züge eines Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere

gleichartige Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe

festzusetzen. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der Entscheid 6B_241/2018

vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei mehrfacher Tatbegehung eine

Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich eine schwerste Straftat

unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen lasse.

1.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die

strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den

bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die

Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1

E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung

die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Stratenwerth, Schweizerisches

Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern

2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten

Vollzug nicht notwendigerweise aus (Schneider/Garré,

in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht,

Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, Band I, 4. Aufl., Basel 2019,

N 61 zu Art. 42 StGB).

Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1

StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es

auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den

Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das

Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe

auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten

Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies

gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus

gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass

Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen.

Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen

führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche

übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen

vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im

Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens

spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres

gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten

Vorfalls noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein solches

zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht

und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird

abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner

die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem

Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat

oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten

Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde

Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der

Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen

beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der

Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein

wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.

Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art

oder Schwere der Tat (Stefan

Trechsel / Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff., mit zahlreichen

Hinweisen).

Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das

Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und

höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem

Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare

Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl

der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens

sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das

Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu

tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die

Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen

Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die

Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf

Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter

Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten

(BGE 134 IV 1 E. 5.6; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 zur Beurteilung der

Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB

setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich zwar

nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit

die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines

Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer

schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe

ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Indessen besteht die

Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte Prognose durch den Vollzug

bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem drohenden späteren Widerruf

des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden kann (vgl. hierzu etwa Schneider/Garré, BSK StGB I, N 15

zu Art. 43 StGB).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Vorab ist festzuhalten, dass nicht

nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, sondern auch die

Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhob und im Rahmen ihres Plädoyers vor

der Berufungsinstanz eine Verurteilung zu einer längeren und unbedingten

Freiheitsstrafe beantragte. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391

Abs. 2 StPO, wonach die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der

beschuldigten oder verurteilten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur

zu deren Gunsten ergriffen worden ist, gelangt demnach hinsichtlich der

Strafzumessung nicht zur Anwendung.

2.2 Strafart

2.2.1 Der Beschuldigte wird gestützt auf

die vorstehenden Erwägungen wegen mehrfacher Vergewaltigung, Drohung,

qualifizierter einfacher Körperverletzung, mehrfacher versuchter Nötigung sowie

Vernachlässigung der Unterhaltspflichten schuldig erklärt und ist entsprechend

zu bestrafen. Ausgangspunkt ist der in den einzelnen Straftatbeständen

vorgesehene (ordentliche) Strafrahmen. Der Strafrahmen für die Vergewaltigung

liegt gemäss aArt. 190 Ziff. 1 StGB zwischen einem und zehn Jahren

Freiheitsstrafe. Die Strafrahmen der übrigen Delikte, namentlich der Drohung,

der qualifizierten einfachen Körperverletzung, der Nötigung sowie der

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, sehen je Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe vor. Im Folgenden stellt sich damit für die

letztgenannten Delikte die Frage nach der Sanktionsart (Freiheitsstrafe oder

Geldstrafe).

2.2.2 Wie das Bundesgericht in seinem

Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1

ausführt, beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder

Freiheitsstrafe auszusprechen sei, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens

(BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe

als mildere Sanktion gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der Strafart neben

dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen

auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter

dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313

E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). In Fällen, wo verschiedene

Strafarten in Betracht kämen, könne das Verschulden nicht das entscheidende

Kriterium bilden, sei aber neben den weiteren bestimmenden Kriterien für die

Wahl der Strafart zu berücksichtigen bzw. adäquat einzuschätzen. Nach der

Konzeption des Strafgesetzbuches habe das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl

der Strafart, weil die schwersten Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit

Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Methodisch sei

in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen und dann das

Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).

2.2.3 Für die mehrfache Vergewaltigung

kommt aufgrund des gesetzlichen Strafrahmens per se nur eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe

in Betracht.

2.2.4 In Bezug auf die Wahl der Strafart

für die übrigen Delikte gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht

vorbestraft ist. Er hat zwar während der Probezeit delinquiert, dies jedoch

nicht einschlägig. Hinzu kommt, dass das Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens

für die betreffenden Delikte – wie noch zu zeigen sein wird – gering ausfällt. Aufgrund

des Gesagten und unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeit der Sanktion, ihrer

Auswirkung auf den Beschuldigten sowie ihrer präventiven Effizienz ist für die

Drohung, die qualifizierte einfache Körperverletzung, die mehrfache Nötigung

sowie die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten eine Gesamtgeldstrafe

auszufällen. Es besteht damit kein Anlass, von der Regel abzuweichen, wonach

bei mehreren in Frage kommenden Strafarten die mildere Strafart zu wählen sei.

2.3 Freiheitsstrafe

2.3.1 Bestimmung der Einsatzstrafe für

die schwerste Tat

2.3.1.1 Schwerstes Delikt bildet

vorliegend die (mehrfache) Vergewaltigung, für welche aArt. 190 StGB einen

Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Anders

als die Vorinstanz, bewertet das Berufungsgericht die Vergewaltigung vom August

2017 (AnklS. Ziff. 1.2) als die schwerere der beiden Vergewaltigungen. Denn bei

diesem Tatgeschehen bestand die reale Gefahr der Zufügung erheblicher Schmerzen

und Verletzungen bei der Privatklägerin 1 aufgrund der noch frischen

Geburtsverletzungen. Von den Schlägen, welche der Beschuldigte der

Privatklägerin 1 bei der zweiten Vergewaltigung zugefügt hat, ging nicht

dieselbe Gefahr aus. Aus den Schilderungen der Privatklägerin 1 geht hervor,

dass sie von diesen Schlägen keine vergleichbaren Schmerzen davongetragen hat.

2.3.1.2 Durch das strafbare Verhalten

des Beschuldigten wurde unmittelbar das Recht der Privatklägerin 1 auf die

sexuelle Selbstbestimmung verletzt und damit das hochrangige Rechtsgut der

sexuellen Integrität. Nach der bundesgerichtlichen Praxis gelten Delikte gegen

die sexuelle Integrität als schwere Rechtsgutsverletzungen

(Urteil 2C_1005/2017 vom 20. August 2018 E. 2.2). Bei der

Beurteilung der Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass die Vergewaltigung

im August 2017 kurz nach der Geburt der gemeinsamen Tochter erfolgte. Gemäss

dem Operationsbericht des Kantonsspitals Olten vom 16. Juli 2017 (ASOG 15)

hatte die Privatklägerin 1 eine Vakuumextraktion über mediolaterale Episiotomie

(Dammschnitt). Es ist gerichtsnotorisch, dass bei einer solchen Schnittführung

die Wunde schwieriger zu versorgen und damit komplikationsreicher ist und die

Ärzteschaft den Schnitt mit Nähten schliessen muss. Die Privatklägerin 1 gab

diesbezüglich an, dass sie von innen und aussen habe genäht werden müssen.

Dabei ist davon auszugehen, dass auch eine verheilte Narbe nach einem

Dammschnitt durch den frühzeitigen Geschlechtsverkehr gereizt wird und die

dadurch entstehenden kleinen Risse beim Sex Schmerzen bereiten. Zudem besteht

eine erhöhte Gefahr von Komplikationen (Infekt). Vorliegend setzte der

Beschuldigte zwar keine massiven Nötigungsmittel ein, sondern nutzte vorwiegend

seine physische Überlegenheit aus, um den Geschlechtsverkehr zu erzwingen.

Dennoch erlitt die Privatklägerin 1 dabei grosse Schmerzen. Das Missachten

ihres besonders vulnerablen Zustands und das Wissen um die ärztliche Anordnung,

während sechs Wochen keinen Beischlaf zu vollziehen, fallen

verschuldenserhöhend ins Gewicht. Die Privatklägerin 1 hat sofort, als sie

verstanden hat, was der Beschuldigte von ihr wollte, klargemacht, dass sie auf

keinen Fall Geschlechtsverkehr haben wolle, sie sei schliesslich frisch genäht.

Sie wehrte sich nicht nur verbal, sondern setzte sich auch mit aller Kraft

durch Wegstossen des Beschuldigten zur Wehr. Ausserdem weinte sie und äusserte,

dass sie Schmerzen habe. Dem Beschuldigten war somit zu jedem Zeitpunkt

bewusst, dass seine Ehefrau nicht in den Geschlechtsverkehr einwilligte. Er

setzte sich rücksichtslos über ihre Bedürfnisse hinweg. Sein Vorgehen zeugt von

Skrupellosigkeit und Gefühlskälte, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Zu

seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass die Tat nicht von langer Hand

geplant war. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem

Vorsatz in Bezug auf die Vergewaltigung. Er wusste, dass sie frisch genäht war

und ein gewaltsames Eindringen in die Scheide zu Verletzungen führen könnte.

Somit nahm er durch seine Tat gleichzeitig auch eine Körperverletzung in Kauf.

Ausserdem handelte er aus egoistischen Beweggründen, was jedoch tatbestandsimmanent

ist. Es ging ihm dabei ausschliesslich um die Befriedigung seiner Triebe.

Umstände, welche ihn daran gehindert hätten, sich rechtmässig zu verhalten,

sind keine ersichtlich.

Ohne die vorliegend zu beurteilende Tat

zu bagatellisieren, ist aufgrund des Spektrums der potentiell anwendbaren

Nötigungsmittel, der weiteren denkbaren Arten der Tatbestandsverwirklichung und

unter Berücksichtigung aller relevanter Faktoren von einem Tatverschulden im

Grenzbereich vom mittleren zum oberen Bereich des unteren Strafrahmendrittels auszugehen.

Mit Blick auf die Rechtsprechung des Berufungsgerichts erscheint vorliegend

eine Einsatzstrafe von 36 Monaten als dem Verschulden angemessen.

2.3.1.3 Das Tatverschulden hinsichtlich

der zweiten Vergewaltigung im Herbst 2017 ist vergleichbar mit jenem der ersten

Vergewaltigung. Auch hier nutzte der Beschuldigte nur wenig mehr als das

Minimum an körperlicher Gewalt, welches für den Vollzug des Geschlechtsverkehrs

notwendig war. Seine körperliche Überlegenheit nutzte er nichtsdestotrotz

rücksichtslos aus. Die Privatklägerin 1 beschrieb die vaginale Penetration als

«ganz fest» bzw. «mit Wucht». Sie hat sich mit den Händen gewehrt, bis sie

keine Kraft mehr hatte, ihn wegzustossen. Danach hat sie angefangen, zu weinen.

Sie hat ihm ausserdem mehrmals gesagt, dass sie es nicht wolle, woraufhin er

angefangen hat, zu lachen, und ihr gesagt hat, dann tue er so, als ob er sie

vergewaltige. Wiederum hat sich die Privatklägerin 1 physisch gewehrt und dem

Beschuldigten damit und auch verbal ausdrücklich zu verstehen gegeben, dass sie

keinen Geschlechtsverkehr wünsche. Durch sein Verhalten erfuhr die

Privatklägerin 1 Schmerzen im Unterleib. Es ist darauf zu schliessen, dass das

Verschulden bei dieser Vergewaltigung aufgrund der verstrichenen Zeit seit der

Geburt und der dadurch verheilten Geburtsverletzung dennoch leichter wiegt als

das Verschulden bei der ersten. Das Verletzungspotential fiel somit geringer

aus. Das Verschulden ist hierfür als leicht zu qualifizieren und im mittleren

Bereich des unteren Strafrahmendrittels einzuordnen. Eine hypothetische

Einsatzstrafe von 28 Monaten erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung

des Asperationsprinzips ist daher die Einsatzstrafe um 14 Monate auf 50 Monate zu

erhöhen.

2.3.2 Täterkomponente

Die Vorinstanz wertete die

Täterkomponente als minimal strafschärfend, da der Beschuldigte einerseits

während des laufenden Strafverfahrens erneut straffällig geworden ist und

andererseits während des laufenden Strafverfahrens untergetaucht und nicht auffindbar

gewesen war. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, dass die vorerwähnte

Verurteilung und das Untertauchen sich unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens

negativ auswirken. Anhaltspunkte für eine besondere Strafempfindlichkeit sind

nicht auszumachen. Wie die Vorinstanz korrekt feststellte, ergeben sich aus den

persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Der

Beschuldigte weist zum Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Taten keine

Vorstrafen auf.

Nach dem Gesagten wirkt sich die

Täterkomponente insgesamt leicht straferhöhend aus. Die Freiheitsstrafe von 50

Monaten ist um zwei Monate auf nunmehr 52 Monate zu erhöhen.

Da sich die anzuordnende

Landesverweisung (s. Ziff. VII. hiernach) aufgrund ihres pönalen Charakters

nach der Praxis des Berufungsgerichts im Rahmen des gesamten Sanktionenpakets

strafreduzierend auswirkt, hier konkret im Umfang von fünf Monaten, ist die

Strafe auf insgesamt 47 Monate festzusetzen.

2.3.3 Verletzung des

Beschleunigungsgebots

Jede Person hat in Verfahren vor

Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener

Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen

weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 140 IV 373 E. 1.3.1, BGE 130 I 269 E. 2.3, BGE 130 I 312 E. 5.1; je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO

nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und

bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das

Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der

gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in

Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen

eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8). Die Beurteilung

der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die

Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller

konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 mit Hinweisen).

Die Vorinstanz hat eine Verletzung des

Beschleunigungsgebotes festgestellt (US 24). Dazu gilt es festzuhalten,

dass abgesehen von der etwas zu langen Begründungsdauer für das vorinstanzliche

Urteil zwar keine konkrete Verletzung auszumachen ist, angesichts der insgesamt

aber doch langen Dauer des Verfahrens eine Strafreduktion um rund 10 % (konkret

um fünf Monate) gerechtfertigt erscheint. Der Vollständigkeit halber sei an

dieser Stelle erwähnt, dass der Beschuldigte von dieser überlangen

Verfahrensdauer eher profitiert hat, ist doch in dieser Zeit das Verfahren

gegen ihn betreffend wiederholte Tätlichkeiten zufolge Eintritts der

Verfolgungsverjährung eingestellt worden (AS 378 f.). Somit ist im

Ergebnis für die mehrfache Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von

42 Monaten auszusprechen. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist

formell im Dispositiv festzuhalten.

2.3.4 Vollzugsform

In Bezug auf die ausgefällte

Freiheitsstrafe ist die Gewährung des bedingten oder teilbedingten

Strafvollzuges bei dieser Strafhöhe von Gesetzes wegen ausgeschlossen.

2.3.5 Anrechnung der Haft

Dem Beschuldigten ist in Anwendung von

Art. 51 StGB die vom 4. September 2018 bis zum 5. September 2018

(AS 399) und vom 7. Januar 2021 bis zum 8. Januar 2021 (AS 385)

ausgestandene Haft, somit vier Tage, an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Der

Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung wird ausgangsgemäss

abgewiesen.

2.4 Geldstrafe

2.4.1 Bestimmung der Einsatzstrafe für

die schwerste Tat

Vorliegend ist zu entscheiden, welche

der mit Geldstrafe bedrohten Delikte als schwerste Tat gilt. Die Vorinstanz hat

sich hierfür auf die Drohung in Zusammenhang mit der einfachen Körperverletzung

festgelegt. Dies erscheint zwar vertretbar, wirkt doch die Situation mit dem

heissen Bügeleisen vor dem Körper, in der Hand des wütenden Beschuldigten und

der gleichzeitigen Androhung, er werde ihr das Gesicht verbrennen, auch auf

einen durchschnittlichen Menschen angsteinflössend und erweckt den Eindruck, dass

die Wahrmachung der Drohung als unmittelbar bevorsteht. Dennoch lässt sich

dagegen einwenden, dass die Drohungen im Rahmen der Nötigung das höchste

Rechtsgut, das Leben, betroffen haben, mithin massiv waren. Diese

Todesdrohungen erfolgten mehrfach über Monate hinweg. Insofern erscheint es

gerechtfertigt, die versuchte mehrfache Nötigung als schwerste Tat zur

Ermittlung der Einsatzstrafe heranzuziehen.

Das Vorgehen des Beschuldigten in Bezug

auf die Drohungen, welche er gegenüber der Privatklägerin 1 mit

Nötigungsabsicht aussprach, ist als perfid zu beschreiben. Indem er,

insbesondere in den Situationen, als Hilfe so nah schien (beim Klopfen der

Nachbarn an der Tür), der Privatklägerin 1 stets vor Augen rief, dass er sie

umbringen werde, wenn sie sich jemandem anvertraut, hat er in erheblichem Masse

auf sie und ihre Handlungs- und Entscheidungsfreiheit eingewirkt. Er verwendete

die Todesdrohungen, um sich selbst einer Anzeige bzw. Bestrafung wegen seiner

Taten gegenüber der Privatklägerin 1 sowie wegen allfälligen Drogenkonsums zu

entziehen. Mithin handelte er nicht nur – wie die Vorinstanz festgestellt hat –

aus rein egoistischen Beweggründen, sondern ging auch verwerflich vor, indem er

ihr wiederholt das ihr zustehende Sicherheitsgefühl in den eigenen vier Wänden

raubte, ohne Rücksicht auf die Rechtsgüter der Privatklägerin 1 und ohne

Gedanken daran, was seine Worte bei ihr auslösen könnten. Dennoch kann nicht

angenommen werden, dass den Handlungen des Beschuldigten eine Planung

vorausgegangen ist. Insgesamt kann damit insbesondere aufgrund der mehrfachen

Tatbegehung – das Berufungsgericht geht von mindestens zwei Vorfällen aus – von

einem leichten Tatverschulden ausgegangen werden. Da es hierbei um mehrere

gleichartige Handlungen geht, wobei sich eine schwerste Straftat unter den

mehreren gleichgelagerten nicht festlegen lässt, können diese nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung, im Sinne einer Ausnahme von der konkreten

Methode, zusammengefasst und dafür eine Einheitsstrafe festgesetzt werden.

Angemessen erscheint für die mehrfache Nötigung eine Einsatzstrafe von 150

Tagessätzen.

2.4.2 Versuch

Führt der Täter, nachdem er mit der

Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare

Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg

nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann der Täter gemäss

Art. 22 Abs. 1 StGB milder bestraft werden. Das Gesetz stellt es somit in

das Ermessen des Richters, ob er die Strafe mildern will. Allerdings hängt das

Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch unter anderem

von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der

Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer sein, je

näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche

Folge der Tat war. Stets aber ist eine Herabsetzung der Strafe wegen des

Ausbleibens des tatbestandsmässigen Erfolgs zulässig (BGE 121 IV 49 E. 1 b).

Vorliegend drohte der Beschuldigte sie

umzubringen oder sie fertigzumachen, wenn sie jemandem erzähle, was passiert

sei oder dass er Drogen konsumiere. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde

vorstehend dargelegt, weshalb davon auszugehen ist, dass die Drohungen nicht

dazu führten, dass sich die Privatklägerin 1 niemandem anvertraut hat (E.

IV.3.4 hiervor). Folglich trat der zur Vollendung der Tat gehörende

Nötigungserfolg nicht ein. Dazu hat aber keineswegs der Beschuldigte aktiv

etwas beigetragen, im Gegenteil hat er nach seinen Vorstellungen alles gemacht,

damit die Privatklägerin 1 sich aus Angst vor seinen Drohungen niemandem

anvertraute. Nachweise in Bezug auf die Folgen dieser Drohungen auf die

Privatklägerin 1 und ihr Leben liegen keine vor. Die Privatklägerin 1 äusserte

jedoch, die Drohungen hätten bei ihr «extreme Angst» ausgelöst und sie habe

sich erniedrigt und unter Druck gefühlt, sowohl physisch als auch psychisch (AS

316 f.). Insgesamt kann die versuchte Tatbegehung daher nicht allzu sehr

strafmindernd berücksichtigt werden. Eine Strafreduktion zufolge Versuchs um praxisgemäss

einen Drittel (d.h. 50 Tagessätze) auf nunmehr 100 Tagessätze ist angebracht.

2.4.3 Asperation

2.4.3.1 Drohung

Der Beschuldigte drohte der

Privatklägerin 1 damit, ihr das Gesicht mit einem Bügeleisen zu verbrennen.

Dieser Drohung verlieh er Nachdruck, indem er ihr das heisse Bügeleisen vor das

Gesicht hielt. Die Drohung mit einer allenfalls schweren Körperverletzung

erscheint dabei schwer, da dem Opfer ein schwerer Nachteil unmittelbar in

Aussicht gestellt wird. Der Anlass, der dazu geführt hat, dass der Beschuldigte

diese schwere Drohung aussprach, ist – wie die Vorinstanz richtig festhielt –

absolut nichtig. Dabei war sein Vorgehen spontan und impulsgesteuert. Er

handelte direktvorsätzlich. Das Verschulden ist als leicht zu bezeichnen, auch

wenn es aufgrund der Umstände keine leere Drohung war, sondern deren Umsetzung

vielmehr kurz bevorstand und äusserst realistisch erschien. Dafür erscheinen 90

Tagessätze angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die

Einsatzstrafe somit um 45 Tagessätze, auf 145 Tagessätze, zu erhöhen.

2.4.3.2 Qualifizierte einfache

Körperverletzung

Vorliegend ist den Ausführungen der

Vorinstanz beizupflichten, wonach im Rahmen der Beurteilung der Tatkomponente

zu berücksichtigen ist, dass die Privatklägerin 1 lediglich leichte Brandwunden

an den Armen erlitt, welche jedoch eine sichtbare und bleibende Narbe

hinterliessen. Dennoch ist mit der Vorinstanz auch festzuhalten, dass das

Gefährdungspotential aufgrund des gefährlichen Gegenstandes, dem heissen

Bügeleisen, und der unkontrollierbaren Reaktion des Gegenübers, also der

Privatklägerin 1, erheblich erscheint. Wiederum ist klar, dass der Beschuldigte

auf eine Banalität mit einer völlig unverhältnismässigen Reaktion reagierte.

Sein Vorgehen war offenkundig spontan und erfolgte aus den Emotionen heraus.

Dabei ist von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen. Es gilt zu

berücksichtigen, dass der Unrechtsgehalt der Tat aufgrund des engen sachlichen

und zeitlichen Zusammenhangs zur zuvor beurteilten Drohung mit dieser bereits

zu einem grossen Teil abgegolten ist. Asperationsweise ist eine Erhöhung der

Einsatzstrafe um 30 Tagessätze auf nunmehr 175 Tagessätze vorzunehmen.

2.4.3.3 Vernachlässigung von

Unterhaltspflichten

Bei der Beurteilung des Tatverschuldens

des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz

abgestellt werden. Demnach bezahlte der Beschuldigte während rund eineinhalb

Jahren keinen Unterhalt für seine Tochter, wodurch sich ausstehende

Unterhaltsbeiträge von CHF 28'500.00 anhäuften. Gleichzeitig ist zu

berücksichtigen, dass er sich in knappen finanziellen Verhältnissen befand.

Seine finanzielle Lage war allerdings selbstverschuldet. Ausserdem strengte er

sich während der hier zu berücksichtigenden Dauer nicht an, seine Tochter

finanziell zu unterstützen; Dies auch nicht mit kleinen Beträgen, was von

aufrichtiger Bemühung gezeugt hätte. Dennoch ist das Verschulden als leicht

einzustufen. Isoliert betrachtet würde sich dafür eine Strafe von

60 Tagessätzen rechtfertigen, was zu einer asperationsweisen Erhöhung um

30 Tagessätze führt. Dies würde rein rechnerisch eine Strafe von

205 Tagessätzen ergeben.

2.4.4 Täterkomponente

Betreffend die Täterkomponenten kann auf

die vorherigen Ausführungen zur Freiheitsstrafe verwiesen werden. Auch an

dieser Stelle wirkt sich das Nachtatverhalten straferhöhend aus. Im Ergebnis

begründen die straferhöhenden Faktoren eine Erhöhung um fünf Tagessätze auf 210

Tagessätze.

Wiederum wirkt sich die anzuordnende

Landesverweisung (s. Ziff. VII. hiernach) im Umfang von rund 10 %

strafreduzierend aus. Die Strafe ist folglich um 20 Tagessätze zu

reduzieren und – rechnerisch – auf insgesamt 190 Monate festzusetzen.

2.4.5 Verletzung des

Beschleunigungsgebots

Die festgestellte Verletzung des

Beschleunigungsgebots ist bei der Geldstrafe ebenfalls mit einer Strafreduktion

um rund 10 % zu berücksichtigen, was zu einer Geldstrafe von 170

Tagessätzen führt.

2.4.6 Zusatzstrafe

Die Staatsanwaltschaft verurteilte den

Beschuldigten mit Strafbefehl vom 10. August 2022 zu einer bedingten

Geldstrafe von 40 Tagessätzen für diverse Widerhandlungen gegen das

Strassenverkehrsgesetz. Wären diese Taten gleichzeitig mit den hier zu beurteilenden

Straftaten beurteilt worden, so erschiene eine Asperation um 20 Tagessätze

angesichts der Gesamtumstände dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

Nach Abzug der im vorgenannten Urteil ausgesprochenen Geldstrafe von

40 Tagessätzen ist vorliegend eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen als

Zusatzstrafe zum Urteil vom 10. August 2022 auszusprechen.

2.4.7 Bemessung der Höhe des Tagessatzes

Der Beschuldigte arbeitet derzeit bei

der [Firma] und wird für seine Arbeit im Stundenlohn bezahlt. Mit Eingabe vom

27. November 2024 liess er seine Lohnabrechnungen für die Monate Mai bis

Oktober 2024 einreichen (ASB 057 ff.). Daraus ist ersichtlich, dass er aktuell

im Durchschnitt einen Monatslohn von rund CHF 2'000.00 netto erzielt. Davon ist

ein Pauschalabzug von 30 % für Krankenkasse, Steuern etc. (ausmachend

CHF 600.00) vorzunehmen. Daraus resultiert ein Tagessatz von praxisgemäss

auf den nächsten 10er abgerundet CHF 40.00 (= [CHF 2'000.00 –

CHF 600.00] / 30). Der Tagessatz ist entsprechend zu bemessen.

2.4.8 Vollzugsform

In Bezug auf die Vollzugsform kann auf

die Ausführungen der Vorinstanz abgestellt werden. Demnach wies der

Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tatbegehungen keine Vorstrafen auf, weshalb von

keiner ungünstigen Prognose ausgegangen werden kann. Entsprechend ist die

Geldstrafe bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren auszusprechen.

2.5 Konkretes Strafmass

Der Beschuldigte wird gestützt auf die

Würdigung der vorgenannten Strafzumessungsfaktoren zu einer unbedingten

Freiheitsstrafe von 42 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu

CHF 40.00, ausmachend total CHF 6'000.00, verurteilt. Der Vollzug der

Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

VII. Landesverweisung

1. Allgemeine Ausführungen zur

Landesverweisung

1.1 Das Gericht verweist den Ausländer,

der zu einer sog. Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a bis

lit. o StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 –

15 Jahre aus der Schweiz. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur

«ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass

sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten

Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei

ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der

Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog.

Härtefallklausel).

1.2 Die Härtefallklausel von Art. 66a

Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs.

2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Die

Härtefallklausel ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung

restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV

332 E. 3.3.1 mit Hinweis).

1.3 Ob ein Härtefall vorliegt,

entscheidet sich nicht anhand von starren Altersvorgaben. Ebenso wenig ist nach

einer gewissen (legalen) Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz

anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Es ist vielmehr eine Einzelfallprüfung

vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2;

Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2020 vom 14.10.2020 E. 1.1.1; je mit

Hinweisen), bei welcher die gängigen Integrationskriterien heranzuziehen sind

(BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2).

Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration

hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur

(BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 9.12.2022 E.

3.2.3; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der

persönlichen und wirtschaftlichen Integration, familiäre Bindungen des

Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der

Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1

der Verordnung vom 24.10.2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

[VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des

Bundesgerichts 6B_1077/2020 vom 2.6.2021 E. 1.2.2; 6B_1178/2019 vom 10.3.2021

E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Der besonderen Situation von in der Schweiz

geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird Rechnung getragen, indem eine

längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration in aller Regel

als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der

Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind. Ebenso ist

der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht

darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen

(BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des

Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 3.2.2022 E. 2.3.2 mit Hinweis).

1.4 Von einem schweren persönlichen

Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff

von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das

in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung

des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom

9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021

E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13

BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des

Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder

Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung

einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,

ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben

andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E.

6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie,

d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts

6B_162/2023 vom 1. September 2023 E. 1.4.2). Der sich hier

aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist,

wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung

gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits

auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 II 1 E. 6.1).

1.5 Berührt die Landesverweisung

Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8

Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen.

Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der

Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der

Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021

vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach dem EGMR sind bei der

Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der

Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat

verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der

Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im

Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8.

Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49; Urteile 6B_162/2023 vom 1. September

2023 E. 1.4.2 mit Hinweisen).

2. Konkrete Beurteilung

2.1 Der Beschuldigte ist bulgarischer

Staatsangehöriger und hat sich u.a. der mehrfachen Vergewaltigung schuldig

gemacht. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h ist er daher

grundsätzlich des Landes zu verweisen, soweit kein Härtefall nach Art. 66a

Abs. 2 StGB vorliegt, der einer Landesverweisung entgegensteht.

2.2 Der Beschuldigte wurde am [Geburtsdatum]

in [Ort] geboren und reiste [im Jahr 2016] im Rahmen des Familiennachzugs in

die Schweiz ein. Er lebt somit seit rund acht Jahren hier. Diese

Anwesenheitsdauer ist im Kontext der Beurteilung eines Härtefalls

vergleichsweise kurz. Würden seine zwischenzeitlichen Aufenthalte in Bulgarien

ebenfalls berücksichtigt, so fiele die «Netto»-Aufenthaltsdauer in der Schweiz

noch kürzer aus. Zu seiner familiären Situation gilt es anzumerken, dass er

seit Dezember 2017 von seiner Ehefrau getrennt lebt. Mit Scheidungsurteil des

Amtsgerichts Karnobat vom 5. Juni 2018 wurde die gemeinsame Tochter unter

die alleinige Obhut der Mutter gestellt und dem Beschuldigten ein

gerichtsübliches Besuchsrecht (bis zum fünften Lebensjahr: jedes zweite

Wochenende; ab dem fünften Lebensjahr: jedes zweite Wochenende mit

Übernachtung) eingeräumt (AS 58.15 ff.). Anlässlich der Einvernahme vor

der Vorinstanz vom 27. Juni 2023 gab der Beschuldigte an, seine Tochter

seit 2019 nicht gesehen zu haben und für diese auch keinen Unterhalt zu

bezahlen (ASOG 156 und 163). Wie die Vorinstanz feststellte, geht aus den

Akten hervor, dass der letzte Kontakt 2018 zu sein gewesen scheint, mithin als

die Tochter einjährig war. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er,

seine Tochter seither nicht mehr gesehen zu haben.

Sein ihm kraft

Scheidungsurteils zustehendes Umgangsrecht realisiert oder eingefordert hat der

Beschuldigte nie.

Der Brief, den die Privatklägerin 1 anlässlich ihrer

Einvernahme an der Berufungsverhandlung erwähnt und den die Verteidigung mit

ihrer Berufungsbegründung vom 5. Dezember 2024 eingereicht hat (ASB 105 f.),

wonach der Beschuldigte nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals

den Wunsch geäussert habe, seine Tochter zu sehen, ist nicht als aufrichtige

Bemühung eines fürsorglichen Vaters zu werten, sondern vielmehr als taktisches

Vorgehen im Zusammenhang mit der drohenden Landesverweisung. Es scheint, als ob

der Beschuldigte nach der Hauptverhandlung bzw. erstinstanzlichen Landesverweisung

mithilfe seines Verteidigers das erwähnte Schreiben aufgesetzt hat, um ein

Minimum an Interesse vorzugeben. Weitere Bemühungen wurden nie unternommen,

weder persönlich, brieflich noch telefonisch. Es liegt somit weder ein Kontakt

(geschweige denn ein enger) zu seinem Kind vor, der durch eine Landesverweisung

beeinträchtigt würde, noch würde eine finanzielle Unterstützung des Kindes

gefährdet. Unter diesem Aspekt lässt sich somit kein Härtefall begründen. In

der Schweiz hat der Beschuldigte seine beiden Schwestern, mit denen er

zusammenwohnt, als wichtigste Bezugspersonen. Darüber hinaus hat er einen

Freund, G.___, der ihm bei der Übersetzung hilft. Andere Kontaktpersonen gab er

keine an. Er erwähnte einzig «Arbeitskollegen». Insofern ist auch sein soziales

Netzwerk in der Schweiz bescheiden.

In beruflicher und finanzieller Hinsicht

ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte seit ein paar Monaten als

Chauffeur im Stundenlohn angestellt ist (ASB 103 f.). In seiner Vergangenheit

kam es zu keiner längerfristigen Anstellung. Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung gab er an, bei diversen Pizzerien als Kurier gearbeitet zu

haben; dies jeweils nicht länger als sechs Monate lang (ASOG 157). Ausserdem

würden sich seine Schulden seinen eigenen Angaben im Rahmen der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zufolge auf CHF 12'000.00 –

CHF 14'000.00 belaufen (AS 365). Dabei bestätigte er vor der

Berufungsinstanz, dass er diese Schulden nicht habe abbezahlen können, sie

hätten sich vielmehr in der Zwischenzeit noch angehäuft (ASB 155). Von einer

gelungenen wirtschaftlichen Integration kann unter diesen Umständen nicht die

Rede sein. Was den Respekt vor der hiesigen Rechtsordnung anbelangt, fallen die

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 10. August 2022

negativ ins Gewicht. Auch in sprachlicher Hinsicht bekundet der Beschuldigte

offensichtlich Mühe mit der Integration. So ist er auch nach acht Jahren

in der Schweiz nach wie vor auf einen Übersetzer im vorliegenden Verfahren

angewiesen. Eine besondere Integration in sozialer oder kultureller Hinsicht

ist nicht auszumachen.

Zu den Reintegrationschancen im

Heimatland gilt es anzumerken, dass der Beschuldigte in Bulgarien aufgewachsen

ist, dort die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend verbracht und die Schulen

besucht hat. Seinen Angaben zufolge hat er dort Landwirtschaft gelernt

(AS 365). In der Schweiz hat er keine Ausbildung gemacht. In seinem

erlernten Beruf hat er – soweit bekannt – in der Schweiz nicht gearbeitet. Anlässlich

der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass er eine Winzerausbildung

habe. Seine Mutter habe Felder sowie einen Wein-/Rebberg. Er bestätigte, Felder

bearbeiten zu können, über den Fahrausweis für Traktoren zu verfügen und in der

Vergangenheit in Bulgarien auch Alkohol hergestellt zu haben. Diese

Arbeitstätigkeit auf den Feldern seiner Mutter könnte er somit wohl erneut

aufnehmen. Die Aussichten auf eine berufliche Integration im Heimatland sind

damit zumindest nicht schlechter als in der Schweiz. Gemäss dem Bericht des

Staatssekretariats für Migration (SEM) ist eine Rückkehr in den Heimatstaat

Bulgarien grundsätzlich zumutbar, möglich und zulässig (ASB 49). Seine

Eltern sowie weitere Verwandte, welche nach wie vor in Bulgarien leben

(AS 364, ASOG 156), können ihn bei seiner Rückkehr unterstützen.

Zumal er selber angab, dass es seiner Mutter, welche bei der Gemeinde arbeitet,

finanziell sehr gut gehe und sie ihm seither Geld in die Schweiz schicke. Da

der Beschuldigte zudem die Landessprache spricht, sind seine Chancen, sich im

Heimatland wieder integrieren zu können, durchaus intakt. Schliesslich gibt der

Beschuldigte an, an Herzproblemen, Atembeschwerden, an Problemen mit der

Schilddrüse wie auch mit dem Bluthochdruck zu leiden. Aufgrund dessen sei er in

ärztlicher Behandlung (AS 364, ASOG 158). Die gesundheitlichen Probleme

des Beschuldigten sind nicht derart gravierend, als dass sie einer Ausreise

nach Bulgarien im Wege stehen würden; im Gegenteil erklärte doch der

Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass er nach

wie vor einen Hausarzt in Bulgarien habe, der ihm seine Medikamente verschreibe

(AS 364 f.). Die medizinische Versorgung in Bulgarien ist im Allgemeinen wie

auch in diesem speziellen Fall zweifelsfrei gewährleistet.

Nach dem Gesagten ist eine Rückkehr in

sein Heimatland für den Beschuldigten zumutbar. Es liegt kein schwerer persönlicher

Härtefall vor, weshalb er des Landes zu verweisen ist.

Mangels eines schweren persönlichen

Härtefalls erübrigt sich grundsätzlich eine Abwägung des privaten Interesses

des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz mit dem öffentlichen

Sicherheitsinteresse an seiner Wegweisung (vgl. Urteile 7B_181/2022 vom 27.

September 2023 E. 5.4.1; 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5; 6B_487/2021

vom 3. Februar 2023 E. 5.7.5). Der Vollständigkeit halber sei an dieser

Stelle bemerkt, dass, selbst wenn von einem schweren persönlichen Härtefall

auszugehen wäre, vorliegend die vom Bundesgericht in seinem Urteil des

Bundesgerichts 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 heranzuziehende

«Zweijahresregel» zu berücksichtigen wäre. Demgemäss bedarf es bei einer

Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr

ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an

einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung

überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer

Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (vgl. Urteil

7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E.2.3.5). Vorliegend fällt das

Privatinteresse des Beschuldigten aufgrund des relativ kurzen Aufenthalts, der

mangelnden Verwurzelung in der Schweiz und der intakten

(Wieder-)Eingliederungschancen im Heimatland vergleichsweise gering aus. Es hat

hinter dem öffentlichen Fernhalteinteresse zurückzutreten. Vorliegend werden

die Vergewaltigungen als Anlasstaten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von

42 Monaten geahndet, was klarerweise auf eine nicht unerhebliche Schwere

schliessen lässt. Daraus folgt in Anbetracht der «Zweijahresregel» ein

beträchtliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten.

Dass es sich bei den Anlasstaten um Sexualdelikte handelt, die mehrfach

begangen wurden, dürfte das öffentliche Wegweisungsinteresse zusätzlich

bestärken. Ausserordentliche Umstände sind in der hier interessierenden

Fallkonstellation keine auszumachen. Insgesamt wäre daher von einem

überwiegenden öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung ausgehen.

2.3 Bei der Dauer der Landesverweisung

ist sodann ebenfalls zu berücksichtigen, dass die privaten Interessen an einem

Verbleib in der Schweiz aufgrund der kläglichen Integration grundsätzlich als

gering zu werten sind. Hingegen besteht – wie oben erwähnt – ein grosses

öffentliches Interesse an der Ausweisung. Mit Blick auf das Ausmass des

Verschuldens und die nun auszusprechende (unbedingte) Freiheitsstrafe von

42 Monaten rechtfertigt sich eine Landesverweisung für die Dauer von acht

Jahren.

VIII. Zivilforderung

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten

für den in Zusammenhang mit den mehrfachen Vergewaltigungen (AnklS

Ziff. 1.2 – 1.3), der Drohung und der qualifizierten einfachen

Körperverletzung (AnklS Ziff. 3) sowie der mehrfach versuchten Nötigung

(AnklS Ziff. 4) entstandenen Schaden dem Grundsatz nach zu 100 %

haftpflichtig erklärt. Der Beschuldigte wendet sich gegen diesen Entscheid.

Nachdem er zweitinstanzlich ebenfalls schuldig gesprochen wird, ist das

vorinstanzliche Urteil diesbezüglich zu bestätigen.

2. Der Privatklägerin 1 wurde mit

erstinstanzlichem Urteil weiter eine Genugtuung von CHF 17'000.00 für die

zu ihrem Nachteil begangenen Vergewaltigungen gemäss AnklS. Ziff. 1.2 –

1.3 sowie von CHF 1'000.00 für die qualifizierte einfache Körperverletzung

gemäss AnklS. Ziff. 3 (zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Oktober

2017) zugesprochen, gesamthaft somit CHF 18'000.00. Der Beschuldigte,

welcher einen Freispruch von den entsprechenden Vorhalten beantragt, verlangt

mit seiner Berufung die Abweisung der Genugtuungsforderung.

Aus den Schuldsprüchen wegen mehrfacher

Vergewaltigung und qualifizierter einfacher Körperverletzung zum Nachteil der

Privatklägerin 1 ist der Anspruch auf Genugtuung offensichtlich. Eine

schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung ist zweifelsfrei gegeben.

Die durch die Vorinstanz zugesprochene

Höhe von CHF 18'000.00 für die mehrfache Vergewaltigung und qualifizierte

einfache Körperverletzung ist nicht zu beanstanden, weshalb vollumfänglich auf

die Erwägungen der Vorinstanz auf US 28 f. verwiesen werden kann. Die

Intensität der Auswirkungen der Vergewaltigung sind – soweit bekannt – nicht

unerheblich, das Verschulden des Beschuldigten ebenfalls. Die Höhe der

Genugtuungsforderung entspricht sodann auch der Rechtsprechung des

Berufungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen.

Die Genugtuung ist ab dem massgebenden

Tag des schädigenden bzw. Unbill verursachenden Ereignisses bzw. vorliegend ab

dem mittleren Verfalltag mit dem üblichen Zins von 5 % zu verzinsen. Der

Beschuldigte wird somit verurteilt, der Privatklägerin 1 eine Genugtuungssumme

von CHF 18'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2017

zu bezahlen.

IX. Kosten

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Die Vorinstanz hat die

Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 13'400.00, total

CHF 14'667.80 (Betrag hier berichtigt, da es sich im erstinstanzlichen

Urteilsdispositiv offensichtlich um einen Schreibfehler gehandelt hat), unter

Berücksichtigung der erfolgten Freisprüche sowie Verfahrenseinstellungen zu 1/2

dem Beschuldigten und zu 1/2 dem Staat auferlegt. Dem Ausgang des Verfahrens

entsprechend ist dieser Kostenentscheid zu bestätigen.

1.2 Aufgrund der teilweisen Freisprüche

im erstinstanzlichen Verfahren ist dem Beschuldigten, verteidigt durch

Rechtsanwalt Marcel Buttliger, eine Parteientschädigung im Umfang von 40 %

der Anwaltskosten, ausmachend CHF 3'554.10, zugesprochen und durch den Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, ausbezahlt worden.

1.3 Das Honorar für die unentgeltliche

Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,

im erstinstanzlichen Verfahren ist in der Höhe von CHF 11'780.55

rechtskräftig festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse

des Beschuldigten vom Staat ausbezahlt worden. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten im Umfang von

1/3, somit CHF 3'926.85, sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin im Umfang von 1/3, somit CHF 1'306.35 (Differenz zum

vollen Honorar, inkl. MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

Das Honorar für den amtlichen

Verteidiger, Rechtsanwalt Marc Aebi, im erstinstanzlichen Verfahren ist in der

Höhe von CHF 11'983.10 rechtskräftig festgesetzt und zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat ausbezahlt worden.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem

Beschuldigten im Umfang von 1/2, somit CHF 5'946.55.

2. Berufungsverfahren

2.1 Die Kosten des Verfahrens sind von

den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art.

428 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Die Berufung des Beschuldigten bleibt

erfolglos. Die Schuldsprüche, die Landesverweisung wie auch die

zivilrechtlichen Ansprüche aus Schadenersatz und Genugtuung werden bestätigt,

wobei die Freiheitsstrafe höher ausfällt. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft

war demgegenüber grösstenteils erfolgreich. Als unterliegende Partei hat der

Beschuldigte in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 14'000.00, total

CHF 14'580.00, zu bezahlen.

2.2 Die Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der

Privatklägerin 1, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, weist einen

Arbeitsaufwand von insgesamt 16,73 Stunden aus. Die Teilnahme an der

Verhandlung wurde dabei noch nicht berücksichtigt. Die Honorarnote ist

entsprechend um die Dauer von 5,58 Stunden zu ergänzen. Demgegenüber wurde

mit einer mündlichen Urteilseröffnung gerechnet, welche auf Wunsch der Parteien

jedoch als telefonische Urteilsmitteilung erfolgte. Somit sind die für den

Anreiseweg zur mündlichen Urteilseröffnung eingeplanten 1,5 Stunden zu

streichen und durch 0.16 Stunden für die telefonische Urteilsmitteilung zu

ersetzen. Im Übrigen erscheint die Honorarnote der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin angemessen und es kann ihr entsprochen werden. Der Aufwand

beläuft sich entsprechend auf insgesamt 20,98 Stunden für das

Berufungsverfahren. Dieser ist mit je CHF 190.00 pro Stunde, ausmachend

CHF 3'986.20, zu entgelten. Zuzüglich Auslagen von CHF 165.50 sowie

7,7 % MwSt. auf CHF 242.10 (1,25 Stunden à CHF 190.00,

Auslagen CHF 4,60), entsprechend CHF 18.65, bzw. 8,1 % MwSt. auf

CHF 3'909.60 (19,73 Stunden à CHF 190.00, Auslagen

CHF 160.90), ausmachend CHF 316.70, beläuft sich die Entschädigung

von Rechtsanwältin Stäuble Dietrich auf CHF 4'487.05. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege ist sie vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten für den

vollen Betrag. Ebenso besteht ein Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin in Höhe von CHF 1'360.45 (Differenz zum vollen Honorar zu

CHF 250.00 pro Stunde, inkl. MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2.3 Wird die beschuldigte Person ganz

oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so

hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf eine nach dem

Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene

Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Entschädigungsfrage ist nach der

Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die

Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der

Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten

durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).

Dem Beschuldigten wurden die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich auferlegt (vgl. E. IX. 2.1

hiervor), weshalb ihm dem Verfahrensausgang entsprechend keine

Parteientschädigung auszurichten ist. Das betreffende Begehren des

Beschuldigten ist folglich abzuweisen.

__________

Demnach wird

in Anwendung von Art. 34, Art. 40, Art.

42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51, Art. 66a

Abs. 1 lit. h, Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 und 4, Art. 180 Abs. 2 lit. a, Art.

181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, aArt. 190 Abs. 1, Art. 217 Abs. 1 StGB; Art. 5

Abs. 1, Art. 122 ff., Art. 138, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398

ff., Art. 416 ff. aStPO; Art. 41 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 OR

erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 30. Juni 2023 wurde A.___ wie

folgt freigesprochen:

a)

Vergewaltigung, angeblich

begangen im Herbst 2016 (AnklS. Ziff. 1.1),

b) mehrfache sexuelle Nötigung, angeblich

begangen in der Zeit vom 9. August 2016 bis am 12. Dezember 2017 (AnklS. Ziff.

2).

2. A.___ hat sich schuldig gemacht:

a) der mehrfachen Vergewaltigung, begangen

im August 2017 und September/Oktober 2017 (AnklS. Ziff. 1.2 und 1.3),

b) der Drohung, begangen im Sommer 2017

(AnklS. Ziff. 3),

c) der qualifizierten einfachen

Körperverletzung, begangen im Sommer 2017 (AnklS. Ziff. 3),

d) der mehrfachen versuchten Nötigung,

begangen in der Zeit vom 23. Februar 2017 bis am 12. Dezember 2017 (AnklS.

Ziff. 4).

e)

der Vernachlässigung

von Unterhaltspflichten, begangen in der Zeit vom 29. November 2019 bis am

30. Juni 2021 (AnklS. Ziff. 5).

3. Es wird festgestellt, dass das

Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

4. A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten,

b)

einer Geldstrafe von

150 Tagessätzen zu je CHF 40.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei

einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. August 2022.

5.

A.___ werden 4 Tage

Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

6.

Die von A.___

geltend gemachte Genugtuungsforderung wird abgewiesen.

7. A.___ wird für die Dauer von 8 Jahren

des Landes verwiesen.

8.

A.___ wird gegenüber

C.___ für die Straftaten gemäss Ziff. 2 lit. a bis e hiervor dem

Grundsatz nach zu 100 % schadenersatzpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Privatklägerin

auf den Zivilweg verwiesen.

9.

A.___ wird

verurteilt, C.___ eine Genugtuung von CHF 18'000.00, zuzüglich 5 %

Zins seit dem 1. Oktober 2017, zu bezahlen.

10. a) A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt

Marcel Buttliger, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 3'554.10 zugesprochen, zahlbar durch den

Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

b) Der Antrag von A.___, verteidigt

durch Rechtsanwalt Marcel Buttliger, auf Zusprechung einer Parteientschädigung

für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

11.

a) Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 30.

Juni 2023 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 11'780.55 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom

Staat Solothurn bezahlt.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/3,

entsprechend CHF 3'926.85, sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin im Umfang von 1/3, entsprechend CHF 1'306.35 (Differenz zum

vollen Honorar inkl. MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

b) Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble

Dietrich, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 4'487.05 (Honorar:

20.98 Stunden zu CHF 190.00, entsprechend CHF 3'986.20, Auslagen

CHF 165.50, 7.7 % MwSt. auf CHF 242.10, entsprechend

CHF 18.65, 8.1 % MwSt. auf CHF 3'909.60, entsprechend

CHF 316.70) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher

Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn bezahlt.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Höhe von CHF

1'360.45 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 250.00 pro Stunde, inkl. MwSt.),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

12.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 30.

Juni 2023 wurde die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___,

Rechtsanwalt Marc Aebi, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 11'893.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat bezahlt.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/2,

entsprechend CHF 5'946.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

13. a) Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 13'400.00, total CHF 14'667.80,

hat A.___ im Umfang von CHF 7’333.90 zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des

Staates Solothurn.

b) Die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 14'000.00,

total CHF 14'580.00, hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Wächter

Der vorliegende

Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_305/2025 vom 24. September

2025 bestätigt.