STBER.2024.12
einfache Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Vergewaltigung, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
10. Dezember 2024Deutsch181 min
2018 persönlich beim Polizeiposten City in Olten und berichtete von verschiedenen
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 10. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Marti
Ersatzrichterin Zürcher
Gerichtsschreiberin Wächter
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Marcel Buttliger,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend einfache
Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), Drohung
(Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), mehrfache
sexuelle Nötigung, mehrfache Vergewaltigung, Vernachlässigung von
Unterhaltspflichten
Es erscheinen zur Verhandlung vor dem
Obergericht vom 9. Dezember 2024:
1. B.___, Staatsanwalt, für die
Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin,
2. A.___ als Beschuldigter und
Berufungskläger,
3. Rechtsanwalt Marcel Buttliger als privater
Verteidiger,
4. C.___ als Privatklägerin 1 (mit Ausnahme ihrer Befragung von der
Verhandlung dispensiert)
5. Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich
als Vertreterin der Privatklägerin 1,
6. D.___ als Dolmetscher (bulgarisch),
7. E.___ als Dolmetscherin (türkisch),
Im Weiteren erscheinen ein polizeilicher
Stagier der Staatsanwaltschaft sowie ein Rechtspraktikant der Verteidigung als
Zuschauer. Ausserdem sind zwei Polizisten der Kantonspolizei Solothurn
anwesend.
In Bezug auf den Ablauf der
Berufungsverhandlung, die Einvernahmen der Privatklägerin 1 und des
Beschuldigten sowie in Bezug auf die vom Staatsanwalt, vom Verteidiger des
Beschuldigten und von der Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 vorgebrachten
Begründungen ihrer Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll, die
Einvernahmeprotokolle (inkl. Tonaufnahme) und die Plädoyernotizen in den Akten
verwiesen (Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 066 ff., 114 ff.,126 ff., 158 ff.).
Im Rahmen der Parteivorträge stellen und
begründen die Parteien die folgenden Anträge:
Staatsanwalt B.___ für die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn als Vertreterin der Anklage (ASB 165):
1. Es sei festzustellen, dass Ziff. 1 des
vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Der Beschuldigte sei schuldig zu
sprechen wegen
a. mehrfacher Vergewaltigung (AZ 1.2 und
1.3)
b. Drohung (AZ 3)
c. qualifizierter einfacher
Körperverletzung (AZ 3)
d. mehrfacher versuchter Nötigung (AZ 4)
e. Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
(AZ 5)
3. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit
a. einer unbedingten Freiheitsstrafe von 44
Monaten;
b. einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu
je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2
Jahren.
4. Die ausgestandene Haft von 4 Tagen sei
dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
5. Der Beschuldigte sei für die Dauer von 8
Jahren des Landes zu verweisen.
6. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens seien in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten zur
Hälfte aufzuerlegen.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien
in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vollumfänglich dem Beschuldigten
aufzuerlegen.
8. Das Honorar der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 sei nach gerichtlichem Ermessen
festzusetzen und durch den Staat zu bezahlen, unter dem gesetzlichen
Rückforderungsvorbehalt.
Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als unentgeltliche Rechtsvertreterin
der Privatklägerin 1 (ASB 169):
1. Der Beschuldigte sei wegen mehrfacher
Vergewaltigung gemäss Anklageschrift Ziff. 1.2 und 1.3 sowie wegen Drohung,
qualifizierter einfacher Körperverletzung und mehrfacher versuchter Nötigung
schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. Der Beschuldigte sei gegenüber der
Privatklägerin 1 für den durch seine strafbaren Handlungen verursachten Schaden
dem Grundsatz nach mit einer Haftungsquote von 100 % ersatzpflichtig zu
erklären.
3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten,
der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von CHF 18'000.00 nebst Zins zu
5 % seit 01.10.2017 zu bezahlen.
4. Es sei festzustellen, dass gemäss
rechtskräftiger Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin festgesetzt und ausbezahlt worden ist.
Vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch im Umfang von CHF 1'306.35,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
5. Unter Kostenfolge zu Lasten des
Beschuldigten.
Rechtsanwalt Marcel Buttliger als Verteidiger des Beschuldigten (ASB 067):
1. Es sei festzustellen, dass Ziff. 1
Freispruch betreffend Anklageschrift Ziff. 1.1 und Anklageschrift Ziff. 2 vom
Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 30. Juni 2023 in Rechtskraft
erwachsen ist.
2. Es sei festzustellen, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
3. Es sei das Urteil des Richteramts
Olten-Gösgen vom 30. Juni 2023 mit Ausnahme von Ziff. 1 vollumfänglich
aufzuheben.
4. Es sei der Beschuldigte von Schuld und
Strafe freizusprechen.
5. Es sei der Beschuldigte für die
angeordnete Untersuchungshaft von vier Tagen angemessen, mindestens aber mit
CHF 200.00 pro Tag, zu entschädigen.
6. Es sei auf eine Landesverweisung zu
verzichten.
7. Es sei auf die Zivilklage nicht
einzutreten.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Staatskasse.
__________
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Wie der Strafanzeige vom
28. September 2018 entnommen werden kann, erschien C.___ am 30. Juli
2018 persönlich beim Polizeiposten City in Olten und berichtete von verschiedenen
Vorfällen, bei welchen ihr Ehemann, A.___ (nachfolgend: Beschuldigter), ihr
gegenüber tätlich geworden sei und sie bedroht habe (Aktenseiten Verfahren
STA.2018.3203 [nachfolgend AS] 001 ff.). Ihre erste Einvernahme erfolgte am 6.
August 2018. Dabei erhob C.___ weitere Anschuldigungen gegen den Beschuldigten
betreffend Vergewaltigung und sexuelle Nötigung (059 ff.).
2. Am 7. August 2018 eröffnete die
Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen
Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), versuchter Vergewaltigung (Art. 190 Abs.
1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB),
einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr
nach der Scheidung, Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB) sowie wegen Tätlichkeiten
(Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, Art. 126
Abs. 2 lit. b StGB; AS 370 f.). Gleichentags wurde gegen den Beschuldigten ein
Vorführungsbefehl erlassen zwecks Befragung zum Sachverhalt und Vornahme
weiterer Ermittlungshandlungen (AS 381). Dieser meldete sich am 4. September
2018 nach Kontaktaufnahme durch die Polizei freiwillig beim RP (Regionenposten)
Olten und wurde zur Sache einvernommen. Im Anschluss an seine Einvernahme wurde
der Beschuldigte vorläufig festgenommen und am 5. September 2018 wieder
entlassen (AS 399).
3. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2018
liess die Rechtsvertreterin von C.___ (Ledigname zufolge Scheidung) der
Staatsanwaltschaft das ausgefüllte Parteirechtsformular zukommen, wonach sich
ihre Mandantin als Privatklägerin (nachfolgend Privatklägerin 1) konstituierte
(AS 23).
4. Am 12. September 2019 stellte die
Privatklägerin 1 Strafantrag wegen Sachbeschädigung (AS 338 f.).
5. Mit Verfügung vom 7. Februar 2020
wurde die Untersuchung betreffend mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144
Abs. 1 StGB) ausgedehnt (AS 372).
6. Am 17. November 2020 erliess die
Staatsanwaltschaft eine bereinigte und konkretisierte Eröffnungsverfügung,
wodurch die bisherige Untersuchung um den Vorhalt der Drohung (Ehegatte während
der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB)
ausgedehnt wurde (AS 374 ff.).
7. Am 11. Dezember 2020 wurde gegen den
Beschuldigten ein Vorführungsbefehl erlassen. Der Beschuldigte wurde am 7.
Januar 2021 inhaftiert. Nach Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe wurde er am
8. Januar 2021 entlassen (AS 385).
8. Mit Teil-Einstellungsverfügung vom
15. Januar 2021 wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend
wiederholte Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe) zufolge Eintritts der
Verfolgungsverjährung eingestellt (AS 378 f.).
9. Mit Strafanzeige vom 18. Juni 2021
gelangte das Oberamt Olten-Gösgen als Vertreterin der Geschädigten, F.___
(nachfolgend: Privatklägerin 2), gesetzlich vertreten durch die Privatklägerin
1, an die Staatsanwaltschaft und beantragte, der Beschuldigte sei wegen
Vernachlässigung der Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB angemessen zu
bestrafen, unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten (AS 369.1 ff.).
10. Mit Einstellungsverfügung vom 6.
Juli 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten
betreffend mehrfache Sachbeschädigung wegen Rückzugs des Strafantrags ein
(AS 380.1 f.). Gleichentags wurde die Untersuchung ausgedehnt betreffend
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 Abs. 1 StGB; AS 377.1 f.).
11. Mit Anklageschrift vom
9. Februar 2022 erhob die Staatsanwaltschaft beim Richteramt Olten-Gösgen
gegen den Beschuldigten Anklage wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher
sexueller Nötigung, Drohung, qualifizierter einfacher Körperverletzung, mehrfacher
Nötigung sowie Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Aktenseiten Verfahren
OGSAG.2022.3 [nachfolgend ASOG] 1 ff.).
12. Am 30. Juni 2023 fällte das
Amtsgericht Olten-Gösgen nach durchgeführter Hauptverhandlung folgendes Urteil
(ASOG 317 ff.):
1. A.___ wird wie folgt freigesprochen:
a)
Vergewaltigung, angeblich begangen im Herbst 2016 (AnklS. Ziff. 1.1.),
b)
mehrfache sexuelle Nötigung, angeblich begangen vom 09.08.2016 bis 12.12.2017
(AnklS. Ziff. 2.).
2. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a)
mehrfache Vergewaltigung, begangen im August 2017 und Herbst 2017 (AnklS. Ziff.
1.2. und 1.3.),
b)
Drohung, begangen im Sommer 2017 (AnklS. Ziff. 3.),
c)
qualifizierte einfache Körperverletzung, begangen im Sommer 2017 (AnklS. Ziff.
3.),
d)
mehrfache versuchte Nötigung, begangen in der Zeit vom 23.02.2017 bis
12.12.2017 (AnklS. Ziff. 4.),
e)
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, begangen in der Zeit vom 29.11.2019
bis 30.06.2021 (AklS. Ziff. 5.).
3. A.___ wird verurteilt zu:
a)
einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs
bei einer Probezeit von 2 Jahren,
b)
einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 30.00, als Zusatzstrafe zum
Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10.08.2022, unter
Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4. A.___ werden 4 Tage Haft an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
5. A.___ wird für die Dauer von 8 Jahren
des Landes verwiesen.
6. A.___ wird gegenüber C.___ für den
Schaden aus den von ihm begangenen Straftaten zu 100 % ersatzpflichtig
erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird C.___ auf den Zivilweg
verwiesen.
7. A.___ wird verurteilt, C.___ eine
Genugtuung von CHF 18'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 01.10.2017,
zu bezahlen. Die darüberhinausgehende Forderung wird abgewiesen.
8. A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt
Marcel Buttliger, wird eine Parteientschädigung von CHF 3'554.10 zugesprochen,
zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
9. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, wird auf
CHF 11'780.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn zu
zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
1/3, somit CHF 3'926.85, sowie der Nachzahlungsanspruch der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von 1/3, somit CHF 1'306.35
(Differenz zum vollen Honorar, inkl. MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
10. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, wird auf CHF 11'893.10 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren im Umfang von 1/2, somit CHF 5'946.55, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
11. An die Kosten des Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 13'400.00, total CHF 19'987.90, hat A.___ CHF 7'333.90 zu
bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.
13. Mit Schreiben vom 4. Juli 2023
meldete der Beschuldigte die Berufung an (ASOG 313). Nach Zustellung des
motivierten Urteils (ASOG 317 ff.) reichte er dem Berufungsgericht die
Berufungserklärung am 14. Februar 2024 ein (ASB 1 ff.). Darin liess er die
folgenden Anträge (noch unbegründet) stellen:
1. Es sei das Urteil des Richteramts
Olten-Gösgen vom 30. Juni 2023 mit Ausnahme von Ziff. 1 vollumfänglich
aufzuheben.
2. Es sei der Beschuldigte von Schuld und
Strafe freizusprechen.
3. Es sei der Beschuldigte für die
angeordnete Untersuchungshaft von 4 Tagen angemessen, mindestens aber mit CHF
200.00 pro Tag, zu entschädigen.
4. Es seien der Beschuldigte und die
Privatklägerin 1 durch das Obergericht des Kantons Solothurn einzuvernehmen.
5. Es sei auf die Zivilklage nicht
einzutreten.
6. Unter den üblichen Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
14. Mit Eingabe vom 26. Februar
2024 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung (ASB 9). Darin
erklärte sie, keinen Antrag auf Nichteintreten zu stellen, das Urteil
hinsichtlich der Strafzumessung anzufechten und eine Verurteilung zu einer
längeren, teilbedingten Freiheitsstrafe zu verlangen. Ausserdem gab sie
bekannt, zu diesem Zeitpunkt keine Beweisanträge zu stellen. Mit Eingabe vom 13. März
2024 verzichtete die Privatklägerin 1 auf eine Anschlussberufung. Gleichzeitig
beantragte sie die Einsetzung von Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als
unentgeltliche Rechtsbeiständin (ASB 12).
15. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024
wurde der Privatklägerin 1 für das Berufungsverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege mit Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als unentgeltliche
Rechtsbeiständin bewilligt (ASB 014 f.).
16. Mit Verfügung vom 20. August
2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen (ASB 020 f.).
17. Mit Berufungsbegründung vom
5. Dezember 2024 (ASB 066. ff.) führte Rechtsanwalt Marcel Buttliger
namens des Beschuldigten im Wesentlichen aus, dass das Aussageverhalten der
Privatklägerin 1 in Bezug auf den Vorhalt der mehrfachen Vergewaltigung nicht
konstant sei und ihre Aussagen zahlreiche Widersprüche enthalten würden.
Ausserdem hob er hervor, dass der Detaillierungsgrad ihrer Beschreibungen von
der ersten zur zweiten Einvernahme auffällig zugenommen habe, wodurch der
Eindruck entstehe, sie habe realisiert, dass sie detailliertere Aussagen machen
müsse, um ihr Ziel, die Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz und die
Fernhaltung von der gemeinsamen Tochter, zu erreichen. Des Weiteren stellte er
die Frage, weshalb die Privatklägerin 1 die Anzeige wegen Vergewaltigung nicht
bereits vorher eingereicht habe. Schliesslich lägen keine weiteren Beweismittel
vor ausser den Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1. Da sich der
Sachverhalt nicht erstellen lasse, sei der Beschuldigte freizusprechen.
Betreffend den Vorwurf der Drohung und der qualifizierten Körperverletzung
schloss er, dass ein Bügeleisen je nach Einstellung eine Temperatur von 80-220
Grad Celsius erreichen könne. Da die Privatklägerin 1 gemäss ihren Aussagen
dabei gewesen sei, eine Hose zu bügeln, könne angenommen werden, dass das
Bügeleisen eine Hitze von mindestens 80 Grad Celsius aufgewiesen habe. Sie habe
sich nach dem angeblichen Vorfall nicht ärztlich behandeln lassen. Ginge man
davon aus, dass sie mit einem heissen Bügeleisen getroffen worden sei, so
müssten bis heute erhebliche Verletzungen und Narben ersichtlich sein. Dies sei
jedoch nicht der Fall, weshalb er bezweifle, dass sich der Sachverhalt
tatsächlich so zugetragen habe. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo habe
auch hier ein Freispruch zu ergehen. In Bezug auf die mehrfache versuchte
Nötigung bemängelte er zunächst, dass die Formulierung «fertig zu machen» das
Anklageprinzip verletze. Überdies erklärte er, dass der Beschuldigte nie Drogen
konsumiert habe. Damals habe er als Pizzakurier gearbeitet, weshalb
Drogenkonsum für ihn nicht in Frage gekommen sei, was auch heute noch gelte. Da
er keine Drogen konsumiert habe, habe er auch nicht hinsichtlich einer
Verheimlichung seines Drogenkonsums nötigen können. Der Beschuldigte sei somit
bezüglich dieses Anklagevorwurfs nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen.
Zum Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten legte er dar, dass der
Beschuldigte in der fraglichen Zeit nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt
habe, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, in irgendeiner Weite
Unterhaltszahlungen zu leisten. Während der Corona-Pandemie sei es nahezu
ausgeschlossen gewesen, eine Arbeitsstelle zu erlangen. Für den Beschuldigten mit
seinen bescheidenen Qualifikationen sei es umso anspruchsvoller gewesen, einen
Job zu finden. Ihm habe es somit an der Leistungsfähigkeit gefehlt. Mangels
Vorsatzes sei er auch von diesem Vorwurf freizusprechen. Schliesslich äusserte
er sich in einer Eventualbegründung zur Strafzumessung und zur
Landesverweisung. Dabei käme er auf eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und
eine Geldstrafe von maximal 75 Tagessätzen. Schliesslich seien die privaten
Interessen des Beschuldigten höher zu gewichten als das öffentliche Interesse
an der Wegweisung, weshalb auf eine Landesverweisung zufolge
Unverhältnismässigkeit zu verzichten sei. Für den Fall des Freispruchs sei auf
die Zivilklage der Privatklägerin 1 nicht einzutreten. Andernfalls sei diese
auf den Zivilweg zu verweisen.
18. Am 9. Dezember 2024 fand die
Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt. Im Anschluss an die Verhandlung
sowie am darauffolgenden Tag erfolgte die geheime Urteilsberatung.
Erwägungen
II. Anwendbares
Recht
1.
Per 1. Januar 2024 trat die Revision
der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) in
Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es
stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da
erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das
Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt
werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1).
Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,
dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden
ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen
Behörden, beurteilt werden.
2.
Die Thematik des Übergangsrechts
wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich
damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO hält zu Art.
448.
StPO Folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am
17.
Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine
von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten
Dispositiv
Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (Oehen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung [nachfolgend BSK StPO],
3. Aufl. 2023, N 2 zu Art. 448 StPO). Diese Formulierung ist aber insofern
unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur
Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für
Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448
StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft
tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor,
nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt
werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im
Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen
nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue
Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich
neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO
vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene
Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung
verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu
nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit
URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch
nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder
der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine
Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die
Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 StPO im Berufungsverfahren dem
Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen
auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024
Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der
rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene
nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)
ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese
Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der
Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den
allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende
Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch
für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 StGB herangezogen
werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt,
wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die
entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten:
Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO
beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich
das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
4. Für den vorliegenden Fall bedeutet
dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung
gelangt.
III. Gegenstand des Berufungsverfahrens
1. In Rechtskraft erwachsen sind
folgende Ziffern des vorinstanzlichen Urteils:
–
Ziff. 1: Freisprüche
von den Vorhalten der Vergewaltigung (AnklS. Ziff. 1.1) und der mehrfachen
sexuellen Nötigung (AnklS. Ziff. 2);
–
Ziff. 9 teilweise:
Soweit die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
betreffend;
–
Ziff. 10 teilweise:
Soweit die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung betreffend.
2. Darüber hinaus hat das
Berufungsgericht die angeklagten Vorhalte vollumfänglich zu beurteilen (AnklS.
Ziff. 1.2, Ziff. 1.3, Ziff. 3, Ziff. 4 und Ziff. 5).
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Beweismittel
Bei den vorliegend zu beurteilenden
Delikten handelt es sich – mit Ausnahme des Vorwurfs der Vernachlässigung von
Unterhaltspflichten (AnklS. Ziff. 5) – um typische «Vier-Augen-Delikte».
Dementsprechend liegen hauptsächlich subjektive Beweismittel in Form von
Aussagen der Beteiligten und der Auskunftsperson vor. Es wird daher darauf
verzichtet, die einzelnen objektiven Beweismittel in der Folge aufzuführen,
diese werden – sofern sie für die Beweiswürdigung relevant sind – direkt in die
Subsumtion eingebunden.
1.1 Aussagen der Privatklägerin 1
1.1.1 Polizeiliche Einvernahme(n) vom 6.
August 2018 (AS 59 ff. und AS 87 ff.)
Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme(n) vom 6. August 2018 erzählte die Privatklägerin 1 zunächst im
freien Bericht zusammengefasst, dass der Beschuldigte mit seiner Mutter auf
Facebook gewesen sei. Sie hätten Kriterien gehabt wie, welches junge Mädchen
sei im Ausland sesshaft, wem gehe es finanziell gut und wen könnten sie
anwerben. Am 24. März 2015 hätten sie sich gegenseitig ihre Liebe gestanden.
Zusammengekommen seien sie dann erst am Abend der Hochzeit, wo sie erstmals den
Beischlaf vollzogen hätten. Im April 2016 habe die «kleine Hochzeit» bei ihrer
Schwiegermutter in Bulgarien stattgefunden. Die ersten paar Monate, als sie in
der Schweiz gewesen seien, hätten sie bei ihrer Mutter gewohnt, bis sie eine
eigene Wohnung gefunden hätten. Sie sollte ihm ihren vollen Lohn und ihre
Karten abgeben. Er sei der Mann, er kommandiere. Er habe immer gewartet, bis
ihre Mutter und ihre Schwester arbeiten gegangen seien, dann habe er sie
geschlagen.
Sie sei immer noch hochschwanger gewesen
und habe für ihn bügeln müssen. Es sei um Hosen gegangen mit einer Falte in der
Mitte. Er sei so wütend geworden, weil sie es nicht so gemacht habe, wie es ihm
gepasst habe. Er habe das Bügeleisen genommen und ihr damit ins Gesicht
schlagen wollen. Sie habe mit dem linken Arm abgewehrt und mit dem rechten Arm
ihr Gesicht geschützt. Als sie hochschwanger gewesen sei, habe sie aufgrund der
geschwollenen Beine nicht gut gehen können. Sie hätten ein Auto gebraucht. Die
einzige Möglichkeit, um an Geld für ein Auto zu gelangen, sei gewesen, sich bei
der Post zu melden und dadurch einen finanziellen Zustupf zu erhalten. Sie habe
den entsprechenden Termin wahrgenommen und es seien ihr daraufhin CHF 2'600.00
oder CHF 3'000.00 bewilligt worden. Sie sei nach diesem Termin fröhlich zu ihm
ins Auto gestiegen. Der Beschuldigte sei wütend geworden und habe daraufhin zu
ihr gesagt, wen sie versuche reinzulegen, wieso er ihr das glauben sollte.
Während der Fahrt habe er dann angefangen, auf ihre Knie einzuschlagen. Dies
seien so höllische Schmerzen gewesen, weil ihre Beine voller Wasser gewesen
seien. Sie habe extrem laut geschrien. Er habe sie dann nach Hause gefahren und
sich entschuldigt. Er habe ihr gesagt, sie solle niemandem davon erzählen. Er
liebe sie doch. Er sei zur Tiefkühltruhe gegangen und habe gefrorenes Fleisch
herausgenommen, weil sie kein Eis gehabt hätten. Er habe damit ihre Knie
gekühlt. Das Fleisch habe jedoch an ihrer Wunde geklebt. Ihre Mutter habe dann
sofort gefragt, was mit ihrem Knie passiert sei. Sie und der Beschuldigte
hätten abgemacht, dass sie sagen werde, sie hätte die Eingangstür aus Glas mit
dem Knie halten wollen, damit diese nicht beim Durchgehen auf den Bauch falle.
Ein anderes Mal hätten sie einkaufen gehen wollen. Die Privatklägerin 1 habe
dann einen komischen Geruch im Auto festgestellt. Sie habe Gras gefunden, in
seinen Kleidern. Er habe ihr gesagt, er habe das bei der Arbeit in der
Reinigung am Boden gefunden. Er habe verschweigen wollen, dass er selber
konsumiere, aber sie habe gesehen, dass er «riesen Augen» gehabt habe. Das Gras
habe sie ohnehin überall gefunden. Ihre grossen Probleme hätten erst ab da so
richtig angefangen. Als sie im Auto nämlich noch einmal Gras gefunden habe,
habe sie ihm gesagt, sie melde es der Polizei. Er habe ihr daraufhin gesagt,
wenn sie das mache, bringe er sie um. Weiter erzählte die Privatklägerin 1,
dass ihre Schwiegermutter am Tag nach der Geburt ihrer Tochter im Spital für
einen Besuch vorbeigekommen sei. Als ihre Mutter und Schwester das Spital
verlassen hätten, habe die Schwiegermutter sie am Kragen gepackt und zu ihr
gesagt, es könne nicht sein, dass die Mutter der Privatklägerin 1 und deren
Schwester stets mit ihr (der Privatklägerin 1) und dem Beschuldigten zusammen
seien. Es sei schliesslich ein Mädchen, und wenn es nötig sei, dürfe ihr Sohn
sie «ficken», damit es einen Sohn gäbe, auch wenn sie frisch zugenäht sei. Das
sei sehr wichtig, dass sie sofort wieder mit einem Sohn schwanger werde. Vor
der Geburt sei ihre Schwiegermutter auch schon einige Male gekommen und habe
das Geld genommen, das sie und der Beschuldigte gespart gehabt hätten. Ein paar
Tage nach dem Spitalaustritt nach der Geburt habe der Beschuldigte die
Privatklägerin 1 ins Bad gezerrt. Dort habe sie ein blaues Plastikbecken
gehabt, worin sie das Kind jeweils gewaschen habe. Er habe das Becken genommen
und habe damit auf sie eingeschlagen. Seine Mutter habe zu ihm gesagt, genau so
müsse er mit ihr umgehen. Eine Woche oder zwei hätten sie sie so extrem unter
Druck gesetzt.
Bei der konkreten Nachfrage in Bezug auf
die Schläge während der Schwangerschaft, welche zweimal zu Blutungen geführt
haben sollen, führte die Privatklägerin 1 aus, dass das in den ersten Monaten
der Schwangerschaft passiert sei. Einmal habe man gesagt, das Kind sei
heruntergerutscht, die Gebärmutter sei aber weit oben gewesen. Sie hätten ihr
gesagt, sie müsse keine Angst haben, das Kind zu verlieren. Der erste Vorfall
habe sich ca. im November 2016 bei ihrer Mutter zuhause in [Ort 1] zugetragen.
Es sei um ihre Mutter und Schwester gegangen. Er sei wieder mit irgendetwas
nicht einverstanden gewesen. Sie hätten verbal Streit gehabt. Sie sei auf dem
Bett gesessen und habe gemerkt, wie sie nass geworden und voller Blut gewesen
sei. Sie sei überzeugt davon gewesen, dass sie das Kind verliere. Sie wolle ihn
nicht schlecht machen, sie glaube, er habe auch angefangen zu weinen, und habe
Angst gehabt, dass das Kind sterbe. Der zweite Vorfall, bei welchem es zu einer
Blutung gekommen sei, sei im fünften, sechsten oder siebten
Schwangerschaftsmonat bei ihrer Mutter zuhause passiert. Der Beschuldigte habe
versucht, mit ihr den Beischlaf «durchzuziehen». Sie habe gesagt, er solle
aufhören, sie habe Schmerzen. Er habe sie dann geschubst an den Armen, also
Schultern. Er habe es durchgezogen und gesagt, sie sei seine Frau, sie müsse
mit ihm machen, was er wolle. Und nach ebendiesem Geschlechtsverkehr habe sie
Blutungen gehabt. Einmal sei sie fast erstickt, ihre Mutter und er hätten auch
Angst um sie gehabt und einmal sei das Kind heruntergerutscht. In Bezug auf den
Vorfall, wonach der Beschuldigte ihr gesagt habe, wenn sie die Tür aufmache und
den Nachbarn erzähle, was los sei, werde er sie umbringen, sagte sie, dass dies
sehr oft vorgekommen sei. Die Nachbarn hätten sehr oft gegen die Wand
geschlagen, dass sie nicht so laut sein sollten. Es habe sogar die Polizei
kommen müssen. Weiter gab sie an, dass der Beschuldigte einmal mit dem Auto,
welches sie mit dem Geld von der Post bezahlt habe, nach Bulgarien gefahren sei
und es auf seine Mutter überschreiben lassen habe. Er sei zurückgekommen und
habe gefragt, ob sie meine, das Auto gehöre noch ihr? Das gehöre jetzt seiner
Mutter. Die Privatklägerin 1 sei daraufhin so wütend geworden, dass sie einen
Stein genommen und das Auto beschädigt habe. Das sei einmal im Winter gewesen.
Konkret befragt zum Vorfall mit dem
Bügeleisen gab sie zu Protokoll, dies müsse sich kurz nach der Geburt ihrer
Tochter ereignet haben, also im Sommer 2017, an der [Adresse] in [Ort 1]. Sie
habe nicht einmal einen Bügeltisch gehabt. Sie sei beim Bett gewesen und habe
dort die Hose daraufgelegt. Es sei nicht schon gebügelt gewesen. Er habe dann
zu ihr gesagt, was sie für eine Frau sei, wie das gebügelt sei. Weiter habe er
ihr gesagt, wie habe sie das gebügelt, er verbrenne ihr Gesicht. Sie habe sich
mit beiden Armen geschützt. Das Bügeleisen habe sie an beiden Armen getroffen.
Also an der Innenseite des linken Oberarms und an der Aussenseite des rechten
Handgelenks. Er habe dann gesagt, er habe nur Spass gemacht, da er danach
wieder Angst gehabt habe. Aber er habe zu ihr gesagt, dass seine Mutter alles
besser mache, putzen, bügeln und alles. Es sei ein grün-weisses Bügeleisen
gewesen, welches heiss gewesen sei. Immer wenn er etwas getan habe, bei dem er
Spuren hinterlassen habe, habe er dann gefragt, wieso sie so tue, es sei ja nur
Spass, habe sich entschuldigt und es so runtergespielt. Die Verletzungen seien
nicht mit Wasser gefüllt gewesen, also keine Blase, aber es sei ganz dünne,
komische Haut gewesen, mit der Zeit sei es weiss geworden.
Konkret befragt zum Vorfall, als sie auf
die Knie geschlagen worden sei, führte die Privatklägerin 1 aus, dass sie das
Geld für ein Auto erhalten habe. Der Beschuldigte habe sie mit der Faust auf
die Knie geschlagen. Sie wisse noch, dass sie ein rotes Kleid, weisse Sandalen
und einen dünnen braunen Gürtel unter der Brust getragen habe. Sie habe
geschrien, weil sie solche Schmerzen gehabt habe. Das sei gegen Ende der
Schwangerschaft, also im Juni 2017, gewesen. Sie habe ja den Beleg vom Tag, an
dem sie das Geld von der Post erhalten habe. Es sei in der Zwischenstrasse
zwischen dem Imbiss und der [Schule] vorgefallen, in der Nähe des Coop City. Er
habe den Rückwärtsgang bereits eingelegt, um rauszufahren. Er habe gemeint, sie
habe mehr Geld erhalten, als sie ihm sage. Der Beschuldigte sei ganz langsam
gefahren. Er habe sie einmal, «aber richtig», mit der Faust auf ihr linkes
Bein, auf ihr Knie, geschlagen. Man sehe die Flecken immer noch. In Bezug auf
den Vorfall im Spital, wonach der Beschuldigte ihr mit der Flasche auf die
Handinnenfläche geschlagen habe, konkretisierte sie, dass der Beschuldigte im
Spital in Olten auf einem kleinen Stuhl gesessen sei. Weil ihre Mutter und
Schwester gewisse Dinge gesagt hätten, seien sie herausgegangen. Er sei dann
gekommen und habe gesagt, weshalb sich ihre Mutter wieder einmische. Er habe
einmal mit einer halbvollen Flasche auf ihre rechte Handinnenfläche
eingeschlagen.
Ausserdem brachte sie vor, dass sie etwa
eine Woche nach der Entbindung ihres Kindes, also Ende Juli 2017, bei ihnen in
der Wohnung an der [Adresse] keinen Beischlaf gewollt habe und der Beschuldigte
diesen dennoch vollzogen habe. Sie habe dann zum Arzt gemusst. Dort hätte man
ihr gesagt, dass sie eine Infektion habe, nach der Geburt. Er habe gewollt,
dass sie wieder schwanger werde. Sie habe ihm daraufhin gesagt, dass wenn sie
noch einmal schwanger werde, sie das Kind abtreiben werde. Er habe entgegnet,
jetzt könne sie sowieso nicht mehr abtreiben, er habe ungeschützt. Die Mutter
der Privatklägerin 1 habe ihr geraten, dass wenn so etwas sei, wenn sie nicht
schwanger werden wolle, müsse sie direkt danach aufstehen und aufs WC gehen und
pinkeln, dann werde sie nicht schwanger.
1.1.2 Polizeiliche Einvernahme vom 5.
September 2018 (AS 105 ff.)
An der polizeilichen Befragung erklärte
die Privatklägerin 1 im Wesentlichen, dass sie und der Beschuldigte sich
manchmal gestritten hätten und immer nach dem Streit habe er mit ihr
Geschlechtsverkehr haben wollen. Zum ersten ungewollten Geschlechtsverkehr in
der Schweiz gab sie an, es sei wieder ein Familienstreit gewesen. Er habe
geduscht und sei danach zu ihr gekommen. Er habe ihr gesagt, dass er mit ihr
den Geschlechtsverkehr vollziehen wolle. Sie hätten bereits am Abend zuvor
gestritten. Sie habe nicht einmal mit ihm gesprochen. Sie habe ihm dann gesagt:
«I wott nit, ich will di nit.» Er habe darauf geantwortet: «Ja schau, dann
mache ich e[s] so wie vergewaltigen.» Er habe mit Gewalt ihre Unterhose
ausgezogen. Danach habe er es vollzogen, während sie geweint habe. Sie habe
überhaupt nichts gespürt, sie wisse nur, dass sie es überhaupt nicht gewollt
habe. Das sei mehrmals vorgekommen, aber sie könne sich nicht erinnern, in
welchen Monaten das gewesen sei. Er habe immer gesagt, sie sei seine Ehefrau und
müsse das machen, was er wolle. Beim vorgenannten Vorfall habe er sie ins Bett
gestossen oder gezogen. Das sei passiert, als ihre Tochter bereits auf der Welt
gewesen sei. Es sei ein Bettsofa gewesen, welches zu diesem Zeitpunkt nicht
ausgezogen gewesen sei. Sie sei dagesessen und habe sogar Shorts angehabt. Er
sei dann mit einem herablassenden Lachen auf sie draufgekommen. Sie habe
angefangen, zu weinen, und sei versteinert gewesen. Danach habe er von seinem
Freund, G.___, gesprochen. Dieser arbeite in der [Pizzeria]. Der Beschuldigte
sei danach duschen gegangen. «Was hätte ich tun sollen, ich bin verheiratet mit
dem Mann.» Er habe ihr einfach gesagt, weshalb sie eine Grimasse ziehe und so
traurig aussehe. Sie solle sich bereit machen, sie gingen zu G.___ Pizza essen.
Sie habe sich bei diesem Vorfall nicht unbedingt verletzt. Sie habe Schmerzen
im Unterleib gehabt, «wie ganz normal bei jeder Frau». Während des
geschilderten Vorfalls soll er sie immer wieder auf die Schulter geschlagen
haben. Er habe ihr gesagt, was sie für eine Frau sei, sie solle ein bisschen
lachen und es ein bisschen geniessen. Ein oder zwei Wochen nach der Geburt der
Tochter, als sie frisch genäht gewesen sei, habe er ebenfalls versucht, den
Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen zu vollziehen. Er sei dabei nicht ganz
eingedrungen, habe es aber trotzdem gemacht. Das habe ihn nie interessiert. Für
ihn sei [sie] nur eine Frau, die jederzeit bereit sein müsse für ihn, und das
machen müsse, was er wolle. Sie habe ihm gesagt, dass sie das nicht wolle und
Schmerzen habe. Er habe daraufhin gesagt, wie lange das noch gehen solle. Das
müsse doch wieder geöffnet werden, das müsse sich wieder dehnen können. Wie
lange er noch warten solle.
Ein weiterer Vorfall habe sich zu Beginn
der Schwangerschaft ereignet. Danach habe sie Blutungen gehabt. Nachher seien
sie auch noch zum Arzt gegangen. Damals habe er sie auf das Bett gestossen. Es
sei ein weisses Bett gewesen. Sie habe geweint oder sei «stillgestanden».
Nachdem er es vollzogen habe, sei er aufgestanden. Die Privatklägerin 1 sei ins
Fernsehzimmer gegangen. Dort habe sie gespürt, dass etwas auslaufe. Sie sei
aufs WC gegangen und sei erschrocken. Sie habe geschrien. Ihre Schwester sei
auch dagewesen. Der Beschuldigte sei ebenfalls erschrocken und habe angefangen,
zu weinen.
Der letzte derartige Vorfall sei
passiert, als ihre Tochter zwei-zweieinhalb Monate alt gewesen sei. Insgesamt
sei es zu mehr als fünf bis sechs Vorfällen gekommen. Diese hätten sich während
der Ehe zugetragen. In dieser Zeit sei es auch zu sexuellem Kontakt gekommen,
mit dem die Privatklägerin 1 einverstanden gewesen sei. Es habe Phasen gegeben,
in denen sie mit ihm habe zusammen sein wollen. Wenn sie es beide gewollt
hätten, seien sie freundlich zueinander gewesen und es sei offensichtlich
gewesen, dass sie es beide gewollt hätten. Im anderen Fall sei es so gewesen,
dass der Beschuldigte einfach gekommen sei, vor sie gestanden sei, und die
Unterhosen weggerissen habe, die Beine aufgerissen habe, sie gestossen und
ausgerufen habe, sie sei seine Ehefrau und sie müsse machen, was er wolle.
Manchmal sei er auch wütend geworden, warum sie «wie eine Tote im Bett liege».
Wenn er «hässig» gewesen sei, habe er sie gestossen. Wegen ihrer Streitereien
in der Wohnung an der [Adresse] in [Ort 1] hätten die Nachbarn gegen die Wände
geschlagen und um Ruhe gebeten. Einmal habe er ihr sogar mit dem Telefon gegen
den Bauch geschlagen, so dass sie zum Arzt habe gehen müssen. Sie habe den Arzt
angelogen und diesem erzählt, sie habe sich in der Küche angeschlagen. Sie gab
überdies an, sie habe mit niemandem ausserhalb der Familie über die Vorfälle im
sexuellen Bereich gesprochen. Sie schäme sich doch. Das sei das allererste Mal,
dass sie das namentlich genannt habe. So etwas könnte sie auf keinen Fall ihrer
Mutter erzählen.
In Bezug auf den Vorfall, als sie frisch
genäht gewesen sei, erklärte sie, das Kind habe im Bett geschlafen. Das sei in
ihrer Wohnung gewesen. Sie sei im Bett gewesen und er sei zu ihr gekommen. Er
habe ihre Beine «gelüpft» und sie nach hinten gestossen. Sie habe gesagt, dass
sie nicht wolle. Er habe gefragt, wie lange sie noch warten sollen. Er habe
gewaltsam ihre Beine hochgehoben und in sie hineingestossen. Als sie gesagt
habe, sie wolle auf keinen Fall, sie sei frisch genäht, habe er erwidert, sie müssten
es machen, es müsse jetzt endlich wieder «breitern». Ihre Beine habe er ganz
fest festgehalten und hochgehoben. Er habe dann richtig hineingestossen. Als
sie gesagt habe, dass sie nicht wolle, habe er gesagt, nur noch ein bisschen,
sie solle noch durchhalten. Das Sperma habe er danach auf ihren Bauch geleert.
Sie habe immer gesagt, sie wolle nicht, und habe ihn immer wieder weggestossen.
Sie habe ihm gesagt, es tue weh. Er habe gesagt, sie müssten es durchziehen, es
müsse sich wieder öffnen. Dabei habe er nie ein Kondom verwendet.
Der eine Vorfall sei gewesen, als er
ihre Beine hochgehoben habe und der andere Vorfall, als sie danach auf das WC
gegangen sei, damit sie nicht wieder schwanger werde. Wenn sie keinen sexuellen
Kontakt gewollt habe, habe sie sich auf die Seite gedreht. Sie habe gesagt, sie
wolle schlafen, habe Kopfschmerzen oder habe nicht im selben Bett geschlafen
wie er. Er habe dann gesagt, sein Sperma müsse raus, sonst gehe es ihm nicht
gut. Wenn er es nicht habe machen können, sei er immer genervt und gereizt
gewesen. Er habe ihre Hand gepackt und sie habe es ihm mit der Hand machen
müssen, bis er gekommen sei. Er habe auch immer seinen Penis in ihren Mund
gesteckt und gesagt, sie sei seine Ehefrau und müsse machen, was er wolle. Kurz
bevor er gekommen sei, habe er seinen Penis herausgenommen und ihr sein Sperma
über den Körper geleert. Es sei ein riesengrosses Problem gewesen für sie. Sie
habe mit gar niemandem darüber sprechen können. Sie habe niemanden fragen
können, ob das in der Ehe normal sei. Sie hätte auch ihre Mutter nicht fragen
können. Sie sprächen zuhause türkisch. Bei ihnen sei es so wichtig, dass man
seine Jungfräulichkeit schütze. Auch ihre Mutter habe keine Ahnung, was im
Eheleben normal sei und was nicht. Sie habe wirklich niemanden gehabt. Sie
hätte auch nicht mit einer Arbeitskollegin diskutieren können, sie hätte
befürchtet, dass sie das weitererzählen würde, und das «Geschnurr» hätte sie
nicht gewollt.
Auf Ergänzungsfragen in Bezug auf den
letzten Vorfall des ungewollten Geschlechtsverkehrs, als ihre Tochter rund zwei
bis zweieinhalb Monate alt gewesen sei, sagte die Privatklägerin 1, dass er Sex
gewollt und sie ihm gesagt habe, sie wolle nicht. Sie habe ihm gesagt, sie sei
doch keine Nutte, die jederzeit bereit sein könne. Er habe sie an den Beinen,
an den Oberschenkeln gepackt. Er habe diese auseinandergerissen und sie habe
sich mit den Händen ganz fest gewehrt und ihn wegstossen wollen. Irgendeinmal
habe sie keine Kraft mehr gehabt. Sie habe ihn nicht wegstossen können, dann
habe sie begonnen, zu weinen. Irgendwann sei er fertig gewesen und duschen
gegangen. Er sei mit Wucht in sie eingedrungen. Sie habe mehrmals gesagt, dass
sie das nicht wolle und er habe auf einmal angefangen, zu lachen, und gesagt,
dann tue er so als würde er sie vergewaltigen. Er habe ihr nicht gedroht, dass
etwas passiere, wenn sie nicht mitmache. Sie könne sich nicht an sowas
erinnern. «Da will ich ihn jetzt nicht beschuldigen. Gott ist oben, ich kann
ihn nicht beschuldigen mit etwas, das er nicht gemacht hat.» Als er ihre Beine
festgehalten habe, sei es ihr unmöglich gewesen, sich zu wehren.
Betreffend den ersten Vorfall,
unmittelbar nach der Geburt, erklärte sie auf Ergänzungsfrage hin, dass ihre
Schwiegermutter zu Besuch gewesen sei. Es habe zwei Bettsofas gegeben, auf
einem sei sie gewesen und auf dem anderen die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte.
Er habe es wirklich geschafft, sogar unter der Bettdecke. Sie wisse noch genau,
was sie angehabt habe, nämlich rosafarbene Shorts. Seine Mutter habe geschlafen
und er habe der Privatklägerin 1 das unter der Decke gemacht. Er habe «dann das
richtig vollzogen, sein Sperma in [sie] geleert». Ihre Mutter habe ihr immer
gesagt, in so einem Fall, wenn sie nicht schwanger werden wolle, müsse sie
sofort aufs WC gehen, damit das Sperma rausgehe. Er habe sie an den Beinen
festgehalten. Er habe ihre Beine nach oben hochgehalten und blockiert. Dann
habe er ganz fest gestossen. Er habe gesagt, sie müssten probieren, sie könne
nicht immer sagen, es schmerze. Sie habe ihm gesagt, das schmerze, er solle warten.
Sie habe ihm sicher mehrmals gesagt, es tue ihr weh, aber er habe es trotzdem
gemacht. Er sei der Mann, er könne es nicht solange aushalten, «er müsse jetzt
endlich mal wieder können». Er habe ihr gesagt, wenn sie weiterhin so tue,
ginge er zu anderen Frauen.
1.1.3 Staatsanwaltschaftliche
Einvernahme vom 10. September 2020 (AS 304 ff.)
Bei der staatsanwaltschaftlichen
Schlusseinvernahme gab die Privatklägerin 1 in Bezug auf den Vorfall, bei
welchem der Beschuldigte gedroht habe, sie umzubringen, wenn sie den Nachbarn
erzähle, was passiert sei, an, dass dies nicht nur die Nachbarn gewesen seien.
Sie habe sogar Angst gehabt, ihrer Mutter etwas zu sagen. Er habe ihr gesagt,
wenn sie jemandem etwas erzähle, bringe er sie um, er mache sie fertig. Sie
werde nie mehr so lange leben können wie bisher. Sie hätten jeden zweiten Tag
gestritten. Ein älteres Ehepaar, das oben gewohnt habe, habe den Beschuldigten
überhaupt nicht gemocht. Er sei immer so aggressiv gewesen, wenn sie an die Tür
gekommen seien und er die Tür geöffnet habe. Weil sie so laut gewesen seien und
so oft gestritten hätten, sei ihnen auch die Wohnung gekündigt worden. Sie habe
in der Nachbarschaft und ihrer Mutter nichts sagen dürfen und auch der Polizei
habe sie nicht die Wahrheit sagen dürfen. Durch diese Drohungen habe sie sich
«extrem erniedrigt» gefühlt. Sie habe Angst gehabt. Sie habe sich extrem unter
Druck gefühlt, physisch wie auch psychisch. In Bezug auf die Drohung, er werde
sie umbringen, wenn sie der Polizei erzähle, dass er Drogen konsumiere, führte
sie aus, dass sie drei oder vier Mal «das, was man raucht, das so stinkt»,
gefunden habe. Sie seien einmal einkaufen gewesen und im Auto gesessen. Es sei
warm gewesen. Er habe bei der [Firma] gearbeitet. Sie habe gefragt, was so
schrecklich stinke. Er habe ihr geantwortet, dass er «das» während der
Reinigung der Anlage am Boden gefunden habe. Daraufhin habe sie gefragt, wer
denn so etwas verlieren könnte? Er habe ihr gesagt, er gebe es seinen Kollegen.
Er habe gewisse Leute kennengelernt, die Frauen «vermarktet» und mit Drogen
gehandelt hätten. Sie habe auch einmal etwas in seinen Taschen gefunden und ihm
gesagt, sie werde es der Polizei melden. Dazu habe er ihr gedroht, sie
umzubringen, wenn sie das mache. Er sei ja schon in diesem Milieu gewesen,
deshalb habe sie ihm nicht geglaubt, dass jemand so etwas verloren habe oder
habe liegen lassen. Die Drohung habe bei ihr extreme Angst ausgelöst. Er habe
nicht nur ihr gedroht, sondern habe auch gedroht, ihrer Schwester und ihrer
Mutter etwas anzutun.
Betreffend den Vorfall mit dem
Bügeleisen im Sommer 2017, gab sie an, sich gut daran zu erinnern. Er habe
gewollt, dass sie seine Hose, die eine Bügelfalte gehabt habe, bügle. Diese sei
aber nicht so gewesen, wie er es gewollt habe. Sie hätten keinen Bügeltisch
gehabt. Er habe das Bügeleisen gepackt und gesagt, er verbrenne ihr Gesicht. Er
sei in die Nähe gekommen. Sie habe ihre Arme vor das Gesicht gehoben. Er habe
dann ihre Arme getroffen. Das sei alles sehr schnell gegangen. Das sei eine
schnelle Reaktion gewesen. Er habe schliesslich gesagt, es sei nur Spass
gewesen. Sie sei vom Bügeleisen getroffen worden. Man sehe die Narben noch, am
rechten Unterarm und am linken Oberarm. Sie habe sich aufgrund der
Verbrennungen nicht in ärztliche Behandlung begeben. Sie habe zuhause Joghurt
und kaltes Wasser darauf gemacht, vielleicht noch Crème, aber das wisse sie
nicht mehr sicher. Diese Auseinandersetzung habe «in diesem Zimmer»
stattgefunden. Sie habe eine Decke auf ihre Sitzgelegenheit gelegt und dort
gebügelt.
Betreffend den Vorfall Ende 2016/Anfang
2017 (recte: Herbst 2017) gab die Privatklägerin 1 an, sie hätten damals
kein Bett gehabt, sondern Sitzgelegenheiten, die man zu einem Bett habe
umfunktionieren können. Sie hätten Streit gehabt und er habe immer das Gefühl
gehabt, dass sie Sex haben könnten und dann sei alles wieder gut. Sie habe
geweint, weil sie nicht gewollt habe. Er habe sie gestossen und geschüttelt.
Sie habe kurze Shorts getragen, wobei sie sich nicht mehr an die Farbe
erinnere. Er habe sie fest gestossen und ihr die Shorts und die Unterhosen
ausgezogen. Dann habe er sie gezwungen, Sex zu haben. Er habe ihre Beine
festgehalten. Er habe sie behandelt wie eine Kuh und habe gesagt, sie müsse
hinhalten, wenn er wolle. Sie habe meistens dabei geweint. Nachdem er es
vollzogen habe, sei er aufgestanden und habe sich bereit gemacht. Er habe
gefragt, weshalb sie so auf der Seite sitze. Sie würden jetzt gehen und zu G.___
gehen und Pizza essen.
In Bezug auf den Vorfall Ende Juli 2017,
bei welchem der Beschuldigte kurz nach der Geburt ihrer Tochter gegen ihren
Willen den Beischlaf vollzogen habe, sagte die Privatklägerin 1 aus, dass das
nicht nur einmal passiert sei, sondern zweimal. Einmal sei seine Mutter dabei
gewesen. Er habe sie unter der Decke genötigt. Sie seien alle im gleichen
Zimmer gewesen. Einmal, als seine Mutter nicht dabei gewesen sei, habe er sie
gepackt und ihre Beine hochgedrückt. Die Mutter des Beschuldigten habe immer
wieder gesagt, dass es nicht gut sei, wenn die Mutter und die Schwester der
Privatklägerin 1 vorbeikämen, da sie dann nicht genug Sex haben könnten. Sie
habe weiter auch gesagt, dass die Privatklägerin 1 es nur schaffe, eine Tochter
auf die Welt zu bringen. Die Tochter sei nichts wert, es müsse ein Sohn sein,
damit die Familie weiterwachsen könne. Der Beschuldigte habe gewusst, dass wenn
er so schnell wie möglich wieder Sex mit ihr habe, es einen Sohn gebe. Sie habe
geschaut, dass sie sofort aufs WC habe gehen und urinieren können, damit sie
sein Sperma habe herauswaschen können. Dieser Vorfall habe sich zwei bis drei
Wochen nach der Geburt zugezogen. Sie habe nachher sogar eine Entzündung und
Schmerzen gehabt. Sie habe Medikamente bekommen. Sie wisse jedoch nicht, ob
diese Entzündung bevor oder nachdem er sie zum Sex genötigt habe, entstanden
sei.
1.1.4 Erstinstanzliche Einvernahme vom
27. Juni 2023 (ASOG 138 ff.)
Anlässlich
der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die
Privatklägerin 1 zu Protokoll, sie und der Beschuldigte hätten sich 2015
kennengelernt und seien danach 2016, etwa im April, ein Paar geworden. Im Juni
oder Juli habe sie ihn in die Schweiz mitnehmen können, wo die zivile Trauung
vollzogen worden sei. 2017 sei es dann in ihrem Heimatland zum grossen Streit
zwischen dem Paar gekommen und anschliessend im Dezember 2017 zur Trennung. Sie
seien dort gewesen, weil sie für das gemeinsame Kind den Pass hätten ausstellen
wollen. Zur Scheidung sei es dann 2018 gekommen. Aufgrund der
Gerichtsverhandlungen in Bulgarien habe sie die hier interessierenden Vorfälle
erst mehr als sieben Monate später zur Anzeige bringen können, da es für sie
nicht möglich gewesen sei, auszureisen. Sie seien dort gewesen mit dem Kind und
der Beschuldigte habe nicht für die Ausstellung des Passes unterschreiben
wollen. Am 8. Juni 2017 habe sie dann zurückkehren und Aussagen machen können.
Noch bei der Polizei habe er ihr gesagt, jetzt befänden sie sich nicht mehr in
der Schweiz, jetzt würde sie dann sehen, was hier passiere. Das sei am Abend
gewesen, an welchem sie den grossen Streit gehabt hätten. Zu den Vorfällen
berichtete sie, dass der Beschuldigte sie etwa im zweiten Monat der
Schwangerschaft erstmals vergewaltigt habe. Es sei gegen Abend gewesen. Sie
habe zur Arbeit gehen wollen. Damals habe sie im [Fachzentrum] gearbeitet. Dann
hätten sie sich über irgendetwas gestritten. Sie hätten zu dieser Zeit ein
eigenes Zimmer bei der Mutter bewohnt. Er habe gesagt, dass er den Beischlaf
vollziehen möchte. Sie habe ihm ausdrücklich gesagt, dass sie das nicht wolle.
Daraufhin habe er sie an den Händen gepackt, sie geschüttelt und sie dann auf
das Bett gestossen. Sie sei auf dem Rücken gelegen. Er habe danach ihre Beine
gepackt und stark nach oben gehoben. Dabei habe sie immer gesagt, dass sie das
nicht wolle. Sie habe auch versucht, ihn wegzustossen. Es sei jedoch unmöglich
gewesen, «er mit seiner Kraft als Mann.» Er sei damals «recht gewichtig»
gewesen. Sie nehme an, dass er zum Samenerguss gekommen sei. Es sei für ihn
sehr wichtig, wenn er das nicht habe machen können, dann sei er noch viel
aggressiver gewesen. Dass sie sich gewehrt habe, habe er total ignoriert. Er
sei so überzeugt davon gewesen, dass der Beischlaf mit ihr ein Heilmittel und
nach dem gemeinsamen Miteinander-Schlafen alles wieder wunderbar sei. Sie könne
sich nicht genau erinnern, ob er Gewalt angewandt habe. Sie könne sich aber
erinnern, wie er auf ihre Hand oder Schulter geschlagen und gesagt habe, sie
seien verheiratet und sie sei seine Ehefrau. Er habe immer wieder gesagt: «Du
bist meine Ehefrau und du musst das machen, was ich mir wünsche.» Für ihn sei
es so gewesen, dass wenn man seine Partnerin sei, man alles machen müsse, was
er wolle. Danach sei sie aufgestanden und ins Wohnzimmer gegangen. Dort sei sie
neben ihre Schwester auf das Sofa gesessen. Diese habe ferngesehen. Plötzlich
habe die Privatklägerin 1 innerlich etwas Warmes gespürt, als würde etwas in
ihr auslaufen. Sie sei dann auf die Toilette gegangen und habe eine Blutung
entdeckt. Als sie gesehen habe, wie stark sie blute, habe sie geschrien. Sie
habe gedacht, dass sie das Kind verliere. Ihre Schwester und der Beschuldigte
seien daraufhin zu ihr gekommen. Zusammen seien sie dann zum Arzt gefahren. Sie
habe ihren Chef angerufen und gesagt, dass sie nicht zur Arbeit komme. Sie
könne sich nicht mehr genau erinnern, was bei diesem Arztbesuch gewesen sei.
Einmal habe es geheissen, es hätte an der Plazenta gerüttelt und geblutet, ein
anderes Mal habe es geheissen, dass die Gebärmutter runtergerutscht sei. Es
habe jedoch nichts gemacht, sie würde das Kind nicht verlieren. Sie sei oft ins
Spital gegangen. Dort habe eine nette Ärztin gearbeitet. Wenn der Beschuldigte
nicht dabei gewesen sei, habe sie geweint, weil sie alles habe erzählen können.
Sie nehme an, dass sie damals, als sie mit dem Beschuldigten und ihrer
Schwester im Spital gewesen sei, nicht gesagt habe, dass sie gerade
Geschlechtsverkehr gehabt habe und das gegen ihren Willen geschehen sei. Sie
sei vaginal untersucht worden, wobei sie geweint habe. Sie sei aufgelöst
gewesen. Dabei könne sie sich nicht erinnern, ob sie Medikamente erhalten habe.
Zum Vorfall an der [Adresse] gab die
Privatklägerin 1 an, dieser habe sich rund zwei bis zweieinhalb Wochen nach der
Geburt ihrer Tochter, welche [im Juli] 2017 geboren ist, zugetragen. Das Kind
sei mit dem Vakuum auf die Welt gekommen. Sie hätten sehr viel von innen her
nähen müssen und von aussen auch. Zum Zeitpunkt des Vorfalls sei es Mittag
gewesen. Sie habe sich hingelegt und sich erholen wollen. Der Beschuldigte sei
zu ihr gekommen und habe Geschlechtsverkehr gewollt. Er sei auf ihr gewesen und
habe ihre Beine nach oben gehoben. Er habe versucht, einzudringen. Sie sei so
kurz nach der Geburt immer noch verletzt gewesen. Er habe zu ihr gesagt, sie
solle sich nicht so anstellen, wie lange solle er noch warten. Sie müsse sich
daran gewöhnen. Ihr «Unterteil» müsse wieder geschmeidig werden. Im Moment
spüre sie das noch, aber das dehne sich wieder aus. Sie habe daraufhin
erwidert, dass es ihr weh mache und sie das nicht wolle. Er habe mehrmals
gesagt, dass es schon gehen werde und habe ihre Hände nach hinten gestossen.
Sie habe ihn recht stark zurückgestossen. Sie habe geweint und gesagt, dass sie
Schmerzen habe. Seiner Meinung nach sei er gezwungen gewesen, das zu machen.
Sie habe ihn schliesslich so fest zurückgestossen, dass er auf ihrem Bauch den
Samenerguss gehabt habe. Für ihn sei es so wichtig gewesen, dass er den
Geschlechtsverkehr habe vollziehen können. Zu diesem Zeitpunkt sei ausser ihrer
Tochter niemand anderes in der Wohnung anwesend gewesen. Das Kind habe im
Bettchen gelegen. Sie habe im Unterleib starke Schmerzen verspürt. Sie könne
sich nicht mehr so genau erinnern. Einmal habe sie eine Infektion davon gehabt
und vom Frauenarzt Antibiotika erhalten, aber sie wisse nicht, ob es vor oder
nach diesem Vorfall gewesen sei.
Zum Vorfall mit dem Bügeleisen erklärte
sie, dass es sich um eine braune Hose mit einer Bügelfalte gehandelt habe. Sie
hätten kein Bügelbrett gehabt. Sie habe versucht, es auf dem Bettsofa zu
bügeln. Er sei so wütend geworden, was sie für eine Frau sei, sie könne nichts.
Es sei ein grün-weisses Bügeleisen gewesen, welches er gepackt und ihr gesagt
habe, er werde ihr Gesicht verbrennen. Sie habe versucht, sich zu schützen und
habe die Hand vor das Gesicht gehalten. Er habe danach gesagt, es sei nur ein Witz,
er hätte nichts getan. Sie sei auf ihn zugekommen, das sei versehentlich
passiert. Sie habe es mit kaltem Wasser und Naturjoghurt versucht zu beruhigen.
Auf Nachfrage hin gab sie an, dass sie wirklich angenommen habe, dass er sie
verbrennen wolle. Er sei wütend gewesen, weil sie die Hose nicht richtig
gebügelt habe. Ihrer Meinung nach habe er keinen Witz gemacht. Er sei ein
wütender, aggressiver Mensch.
Zu den Drohungen gab sie zu Protokoll,
dass sie zuhause in ihrer Familie keinen Mann hätten und er sich als Mann in
ihrer Familie aufgeführt habe. Er habe dann gedroht, wenn sie das und jenes
nicht mache oder wenn sie den Nachbarn etwas erzähle, dann töte er sie, er
zünde ihr Haus in Bulgarien an. Er schlage sie, er «verschneide sie». Falls sie
ihn je betrügen sollte, werde er ihre Nase schneiden. Er sei ein sehr
eifersüchtiger Mensch. Anlass für die Drohungen sei gewesen, dass er Angst
gehabt habe, dass sie ihrer Mutter oder den Nachbarn etwas sage. Sie habe z.B.
einmal Rauschgift in seinem Auto gefunden und auch einmal in seiner Hose. Sie
habe ihm gesagt, dass sie es der Polizei melden werde. Er habe ihr gesagt, er
habe es auf dem WC bei der Reinigung gefunden. Wenn Nachbarn vor der Tür
gestanden seien, habe er auch Drohungen geäussert. Die Verwaltung habe ihnen
gekündigt, weil sie sehr laut gestritten hätten. Jeden dritten, vierten Tag
hätten sie gestritten. Es könne gut sei, dass sie z.B. den Nachbarn erzählt
hätte, was bei ihr passiere. Wenn er sie nicht bedroht und sie gegenüber diesen
Leuten die Wärme gespürt hätte, dann hätte sie es ihnen sagen können. Einmal
seien sie im Auto gesessen und sie habe einen komischen Geruch gerochen. Er
habe dann gelacht und habe es aus dem Kofferraum hervorgenommen. Sie habe es auch
in der Hose gefunden. Sie habe ihm gesagt, dass es so nicht weitergehe,
ansonsten müsse sie es der Polizei melden. Er habe ihr gesagt, sie könne ihn
nicht beschuldigen, er zerstückle sie und bringe sie um. Es sei von seinen
Kollegen. Es wäre gut möglich gewesen, dass sie zur Polizei gegangen wäre, wenn
er sie nicht bedroht hätte, allerdings sei ihre Angst zu gross gewesen. Sie
habe bereits in Bulgarien begonnen. Er habe genau gewusst, wie er sie in seine
Hand nehmen und psychisch an sich binden könne. Sie sei unter extremem Druck
gestanden.
Zu den Unterhaltszahlungen meinte sie,
er habe ihr überhaupt nichts bezahlt. Das, was sie bekommen habe, habe sie vom
Staat erhalten. Sie seien vor Gericht gewesen wegen der Alimente. Er wolle es
nicht zahlen. Er könne schon, aber wolle nicht. Er habe gar nichts bezahlt. Sie
erhalte CHF 730.00 oder CHF 735.00 vom Staat. Nach der Scheidung habe sie wegen
ihm so grosse Schulden gehabt.
1.1.5 Berufungsverhandlung vom
9. Dezember 2024 (ASB 126 ff.)
Die Privatklägerin 1 erzählte anlässlich
der Berufungsverhandlung zum Vorhalt der Vergewaltigung im Sommer 2017, dass
sich dieser Vorfall zweieinhalb Wochen nach der Geburt zugezogen habe. Die
Nähte nach der Geburt seien noch ganz frisch gewesen. Es sei über den Mittag
gewesen, als sie sich sehr müde hingelegt habe und sich habe erholen wollen.
Der Beschuldigte sei zu ihr gekommen und habe Sex gewollt. Sie habe nein
gesagt, da der Arzt gesagt habe, sie dürften bis sechs Wochen nach der Geburt
keinen Geschlechtsverkehr haben. Er habe darauf erwidert, dass er sicher nicht
so lange warten werde, es müsse wieder elastisch werden, sie müsse ihn
zulassen. Er sei auf sie draufgestiegen, habe mit beiden Händen ihre Beine ganz
festgehalten und habe sie aufgestossen. Er habe sie dann mit starker Gewalt
hochgedrückt und fest in ihre Vagina hineingestossen. Mit einer Hand habe er
seinen Penis gerichtet, ehe er in sie eingedrungen sei. Als er auf sie
draufgekommen sei, habe er ihre Beine gepackt, sie auseinandergespreizt. Ihre
Beine seien nie frei gewesen, sondern immer fixiert. Sobald er eingedrungen
sei, sei es unmöglich gewesen, dass sie sich hätte bewegen können. Sie habe
angefangen, zu weinen, es habe ihr sehr stark wehgetan. Sie habe ihm gesagt, er
solle sie loslassen. Sie habe geschrien und gesagt: «Hör auf! Ich will nicht!
Ich habe Schmerzen!» Er habe nicht von ihr ablassen wollen. Irgendwann habe sie
ihn mit ihren Händen wegstossen können, so dass er seinen Samenerguss auf ihrem
Bauch gehabt habe. Sie könne sich nicht erinnern, wie viel Zeit vergangen sei
zwischen dem Wegstossen und der Ejakulation. Sie wisse einfach, dass er seinen
Penis selbst gehalten und etwas gemacht habe, dann sei er gekommen. Als sie ihn
gestossen habe, sei sein Penis aus ihr herausgekommen. Er habe ihn gepackt und
ihn direkt auf ihren Bauch gelegt. Danach habe sie starke
Bauchschmerzen/-krämpfe gehabt. Sie habe die Nähte mit Desinfektionsmittel
desinfiziert. Der einvernehmliche Sex sei demgegenüber nie so hart gewesen. Sie
könne sicher nicht sagen, dass die ganzen zwei Jahre schlecht gewesen seien.
Wenn ein Tag gut gewesen sei, seien die folgenden zwei, drei Tage gar nicht gut
gewesen. Zum Vorhalt der Vergewaltigung im Herbst 2017 gab sie an, dass sie einen
Tag zuvor gestritten hätten. Es sei wie ein Muster gewesen, das sich wiederholt
habe. Sie sei auf einem der beiden Sofas gelegen und habe rosafarbene Shorts
getragen. Er sei zu ihr gekommen und habe Sex gewollt. Sie sei wütend geworden
und habe ihm gesagt, sie sei doch keine Hure. Sie könne doch nicht immer bereit
sein, wenn er Sex haben wolle. Er habe sie gepackt, geschüttelt und gestossen.
Er habe sie fest auf das Sofa «gerührt» und ihre Beine gepackt. Danach sei er
auf eine harte Art vaginal in sie eingedrungen. Er habe damals 100 – 110 kg
gewogen, es sei ihr unmöglich gewesen, sich unter ihm zu bewegen oder ihn
wegzustossen. Er habe immer wieder gesagt, sie sei seine Ehefrau und müsse ihm
zur Verfügung stehen, wenn er wolle. Er habe sie auf die Schultern geschlagen.
Immer wenn er sich so verhalten habe, ohne dass sie es gewollt habe, habe sie
sich so schmutzig gefühlt wie ein «Bodenlumpen» und total wertlos. Sie könne
sich nicht erinnern, wo er zum Samenerguss gekommen sei. Sie wisse, dass sie
Schmerzen gehabt habe und dass er gesagt habe, sie solle aufstehen und sich
vorbereiten, um in die Pizzeria zu gehen. Dies habe sie gemacht, sie habe ja
nichts anderes machen können.
In Bezug auf den Vorwurf der Drohung und
der qualifizierten Körperverletzung erklärte sie, dass der Beschuldigte damals
eine neue Hose gehabt habe, die sie hätte bügeln sollen. Die Hose habe eine
Falte gehabt. Der Beschuldigte habe darauf gepocht, dass sie diese besser
bügle. Ihnen sei es damals finanziell nicht gut gegangen. Sie hätten kein
Bügelbrett gehabt. Aus diesem Grund habe sie versucht, die Hose auf dem Bett zu
bügeln. Dies habe ihm gar nicht gepasst. Er habe gesagt, was sie denn für eine
Frau sei, sie könne nichts. Er zeige ihr jetzt, wie man richtig bügle. Er habe
das Bügeleisen gepackt und es zu ihrem Gesicht gerichtet. Er habe gesagt, er
werde ihr Gesicht verbrennen. Sie habe sich schützen wollen, reflexartig habe sie
ihre Arme vor das Gesicht gehalten. Er habe sie berührt. Dabei habe er
natürlich gemerkt, dass er sie getroffen habe. Er habe daraufhin gesagt, sie
sei ja zu ihm gelaufen. Sie sei schuld, dass sie das Bügeleisen berührt habe.
Man sehe die Narben immer noch. Im Nachhinein habe er gesagt, er habe nur Spass
machen wollen. Das sei aber nicht wahr, es sei alles andere als Spass gewesen.
Sie habe ihr Handgelenk lange unter das Wasser gehalten und Joghurt
draufgestrichen. Das Bügeleisen sei heiss gewesen, aber ob es eingesteckt
gewesen sei oder nicht, könne sie nicht mehr sagen. Sie habe zuvor gebügelt und
ihm die Hose dann gegeben. Er habe sie angeschaut und sei damit nicht zufrieden
gewesen. Die Situation sei vorher nicht angespannt gewesen. Die Hose sei der
Auslöser gewesen und er sei sehr schnell aggressiv geworden.
Betreffend die vorgeworfene mehrfache
Nötigung sagte die Privatklägerin 1 aus, sie und der Beschuldigte seien damals
mit einem Auto unterwegs gewesen. Es habe einen schweren Geruch im Auto gehabt.
Es habe schwer nach Gras gerochen. Er habe gelacht und den Kofferraum geöffnet,
da sei es dann auch hervorgekommen. Es sei eine kleine Packung gewesen, etwas
Grünes. Ein plastifiziertes Paket, bei welchem man den Inhalt habe sehen
können. Es habe gestunken. Sie habe es einmal in seiner Hose gefunden. Sie habe
dann überhaupt nicht mehr geglaubt, dass er es während der Arbeit am Boden oder
auf dem WC finde. Er habe damals bei einer Reinigungsfirma gearbeitet. Der
Beschuldigte habe angegeben, es während der Arbeit gefunden zu haben. Sie habe
ihm dann gesagt, er solle aufhören, sonst würde sie das bei der Polizei
anzeigen. Daraufhin sei er wütend geworden, habe sie geschüttelt und gesagt,
falls sie jemandem etwas sage, werde er sie umbringen, sie schneiden. Soviel
sie wisse, habe er während der Ehe Gras konsumiert. Einmal habe er gesagt:
«Wenn mein Herz dies noch ertragen würde, würde ich gerne mal vom Weissen durch
die Nase probieren.» Überdies erzählte sie, dass die Nachbarn viel mitbekommen
hätten, weil es sehr ringhörig gewesen sei. Die Polizei sei an die Tür gekommen.
Die Albanerin habe gehört, wie sie geschrien oder geweint habe. Der
Beschuldigte habe dann immer gesagt, er bringe sie um, wenn sie etwas sage.
Dies habe er in dem Moment gesagt, als die Nachbarn vor der Tür gewesen seien
und geklingelt/geklopft hätten. Sie hätten sehr oft und sehr laut Streit
gehabt. Sie hätten sogar die Kündigung erhalten, da die Leute wegen ihnen
reklamiert hätten. Die Drohungen seitens des Beschuldigten hätten in ihr
extremen psychischen Druck und grosse Angst ausgelöst. Sie habe Angst vor ihm
gehabt. Vielleicht hätte sie sich jemandem anvertraut, wenn er diese Drohungen
nicht ausgesprochen hätte. «Aber so fest Angst wie ich hatte, habe ich mich
nicht getraut.» Die Wörter, die er für die Drohungen verwendet habe, seien
immer wieder die gleichen gewesen. Er habe gesagt, er werde sie umbringen, sie
schneiden, sie vernichten, die Nase schneiden. Wahrscheinlich habe er noch mehr
gesagt. Genau diese Drohungen habe er immer wieder geäussert.
Zur Vernachlässigung der
Unterhaltspflichten gab sie an, dass er keinerlei Unterhaltszahlungen erbracht
habe, seit ihre Tochter auf der Welt sei. Sie bekomme auch heute noch das Geld
vom Staat. Er habe als Begründung angegeben, er habe keine Arbeit. Sie sei der
Meinung, dass wenn man in der Schweiz arbeiten wolle, man einen Job finde. In
Bulgarien habe es eine Gerichtsverhandlung gegeben. Sie habe auch von der
Schwiegermutter nichts erhalten. Von dem Moment an, als sie erfahren hätten,
dass sie ein Mädchen bekomme, sei fertig gewesen. Er habe sich nicht um die
Tochter gekümmert. Er habe sich auch nie gemeldet. Letztes Jahr habe es die
erstinstanzliche Gerichtsverhandlung in Olten gegeben. Drei bis vier Monate
nach dieser Verhandlung habe sie ein Schreiben erhalten, wonach der
Beschuldigte den Wunsch geäussert habe, die Tochter zu sehen. Das sei das
einzige Mal gewesen, dass er sie kontaktiert habe. Bis jetzt habe sie ihre
Tochter ganz alleine aufgezogen. Der Staat sei sozusagen Vater geworden.
1.2 Aussagen des Beschuldigten
1.2.1 Polizeiliche Einvernahme vom 4.
September 2028 (AS 90 ff.)
Der Beschuldigte sagte anlässlich der
polizeilichen Einvernahme im Rahmen der freien Erzählung zu den Vorwürfen gegen
seine Person im Wesentlichen aus, dass jeder irgendjemandem die Schuld geben
könne, sogar wenn es falsch sei. Dabei warf er die Frage auf, weshalb ihn die
Privatklägerin 1 dann geheiratet habe, wenn er ein schlechter Mann sein solle.
Sie hätten geheiratet, weil sie sich geliebt hätten. Das wüssten alle in
Bulgarien. Er halte sich für einen intelligenten und romantischen Mann. Er
würde nie eine Frau vergewaltigen und nie brutal sein. Er sei immer lieb zu
«Mädchen», so dass auch die «Mädchen» einen sehr guten Eindruck von ihm hätten.
Es stelle sich mehr die Frage, warum die Privatklägerin 1 jetzt die Aussagen
mache und nicht während der Heirat. Warum habe sie ihn geheiratet und zwei
Jahre mit ihm zusammengelebt, wenn er so ein schlechter Mann sein solle.
Jedermann könne falsche Aussagen machen. Wie könne sie das beweisen? Alles, was
die Privatklägerin 1 sage, sei falsch. Er sei seit zwei Jahren in der Schweiz
und immer lieb zu anderen Menschen gewesen. Er sage immer «Grüezi» oder «guten
Morgen», wenn er andere Menschen treffe. Er sei immer so fröhlich und nett
gewesen. Er wolle in diesem Land bleiben. Alles, was die Privatklägerin 1
mache, mache sie, weil sie nicht wolle, dass er in der Schweiz bleibe. Er wolle
gerne in der Schweiz bleiben, weil er sein Kind sehen könne und weil ihm das
Land gefalle. Vor acht Monaten habe er ein wunderbares Leben gehabt. Er wolle
dieses Leben retour haben. Er würde nie etwas Schlechtes gegen die Mutter
seines Kindes machen. Er sei kein aggressiver Mensch. Er glaube, das komme von
ihrer Mutter, dass ihre Mutter ihr sage, was sie machen solle, damit er und die
Privatklägerin 1 getrennt seien. Bevor sie sich getrennt hätten, sei die
Privatklägerin 1 sehr aggressiv geworden. Sie sei psychisch labil geworden,
weil ihre Mutter immer gegen ihn gesprochen habe. Eines Abends, als er nach
Hause gekommen sei, habe er die Privatklägerin 1 mit einer handvoll Pillen
gefunden. Sie habe geweint und gesagt, dass sie sich umbringen wolle. Das sei
vier oder fünf Mal vorgekommen, das erste Mal im September oder Oktober 2017,
also nach der Geburt des Kindes. Sie habe auch einen Abschiedsbrief an ihre
Mutter geschrieben. Diesen Brief habe er immer noch in Bulgarien. Er habe nur
sagen wollen, dass er diese Sachen, welche sie gesagt habe, nie gemacht habe
und auch nie machen werde. Er sei ein normaler Mensch und werde auch normal
bleiben. Er wolle seinem Kind helfen und in der Schweiz bleiben. Der
Beschuldigte erklärte weiter, dass er und die Privatklägerin 1 glücklich
gewesen seien bis zu dem Zeitpunkt, als ihre Mutter «ihre Nase in [ihre] Ehe
steckte.» Zu der Angabe der Privatklägerin 1, wonach es öfter zu Streit
gekommen sei, antwortete der Beschuldigte, er habe sich nicht mit der
Privatklägerin 1 gestritten. Seitdem sie getrennt seien, habe sie angefangen,
diese falschen Aussagen zu machen. Dazu, dass die Polizei mehrmals an ihr
Domizil in [Ort 1] habe ausrücken müssen, sagte er, sie hätten in einem kleinen
Zimmer gewohnt. Vor der Trennung sei die Privatklägerin 1 sehr laut und
aggressiv geworden. Einmal sei sie rausgegangen und habe das Fenster seines
Autos kaputt gemacht. Der Hauswart habe das gesehen und die Polizei gerufen. Im
Allgemeinen hätten sie nicht so oft gestritten. Der Grund des Streits sei
gewesen, dass er nicht zu ihrer Mutter habe gehen wollen. Er habe die
Privatklägerin 1 nie geschlagen während der Streitereien. Auch als die Polizei
sie gefragt habe, ob der Beschuldigte sie geschlagen habe, habe sie mit «Nein»
geantwortet. Konfrontiert mit dem Vorwurf, wonach der Beschuldigte die
Privatklägerin 1 Ende 2016 während der Schwangerschaft in der Wohnung ihrer
Mutter mit der Faust in den Nacken geschlagen haben soll, woraufhin diese
ohnmächtig geworden sei, gab er an, das sei solcher Quatsch. In diesem Haus
würden noch andere Leute wohnen. Sie habe zu viele Filme gesehen. Wenn sie
schwanger gewesen wäre, hätte sie das Kind verlieren können. In Bezug auf eine
der vorgeworfenen Vergewaltigungen, welche bei der Privatklägerin 1 in der
Schwangerschaft zu Blutungen geführt haben soll, erklärte er, er verstehe
nicht, weshalb die Privatklägerin 1 zwei Jahre lang mit ihm gelebt habe, wenn
er ein solch schlechter Mensch sei. Das sei eine Lüge. Dass die Ehepartner Sex
hätten, sei normal, aber die Privatklägerin 1 sage immer das Gleiche. Sie seien
doch verheiratet, sie dürften doch Sex haben. Auf die Frage hin, ob es während
der Zeit, als sie verheiratet gewesen seien, auch zum Sex gegen den Willen der
Privatklägerin 1 gekommen sei, erwiderte er, nein, das sei doch auch nicht
angenehm und mache keinen Spass. Dass gegen Ende der Schwangerschaft die
Nachbarn öfter an der Tür geklingelt und gefragt hätten, was los sei, und der
Beschuldigte der Privatklägerin 1 dabei gedroht haben soll, dass er sie
umbringen werde, wenn sie diesen etwas sagen würde, stimme nicht. Dazu meinte
er weiter, dass er gemäss den Ausführungen der Privatklägerin 1 mehrmals
versucht haben soll, sie zu vergewaltigen oder sie umzubringen, was doch jemand
bemerkt hätte. Gefragt nach dem von der Privatklägerin 1 geltend gemachten
Vorfall, bei welchem der Beschuldigte mit der Bügelarbeit nicht zufrieden
gewesen sei und sie daraufhin mit dem Bügeleisen geschlagen haben soll, wobei
die heisse Spitze des Eisens zuerst ihren linken Oberarm und danach ihren
rechten Unterarm getroffen haben soll, erklärte er, dies stimme nicht, wenn er
sie mit dem heissen Bügeleisen geschlagen hätte, hätte sie sich ja Brandwunden
zugezogen. Auch in Bezug auf den Vorwurf, wonach er der Privatklägerin 1 einmal
im Sommer 2017 während der Schwangerschaft heftig auf ihr geschwollenes linkes
Bein geschlagen habe, sagte er, das stimme nicht. Die Privatklägerin 1 sage,
dass er sie mehrmals geschlagen habe, aber dies immer ohne Beweise oder Zeugen.
1.2.2 Staatsanwaltschaftliche
Einvernahme vom 1. Februar 2021 (AS 349 ff.)
Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen
Schlusseinvernahme sagte der Beschuldigte zum Vorwurf der Vergewaltigung,
begangen ca. Ende Juli 2017/Anfang August 2017 (AnklS. Ziff. 1.2), aus, dass er
so etwas auf keinen Fall gemacht habe. Weshalb sei sie dann nicht zur Polizei
oder habe das jemandem erzählt, was er gemacht habe? Weshalb habe sie im
Scheidungsverfahren nie so etwas erwähnt? Das stimme alles nicht. Er habe so
etwas nie gemacht. Sie habe damals in Bulgarien auch gesagt, dass sie für den
Geschlechtsverkehr Medikamente einnehmen müsse, weil es sonst nicht gehe. Jetzt
stelle sie ihn als ganz andere Person dar. Das seien unwahre Sachen, die sie
über ihn erzähle.
In Bezug auf den Vorwurf der
Vergewaltigung, begangen im Herbst 2017 (AnklS. Ziff. 1.3), gab er an, dass so
etwas nie passiert sei. Es seien immer die gleichen falschen Anschuldigungen.
Warum sei sie so lange mit ihm verheiratet gewesen, wenn er sie immer so
genötigt haben solle? Weshalb habe sie die Ehe so lange geduldet? Er habe so
etwas nicht gemacht. Er akzeptiere diese Anschuldigungen nicht. Er würde so
etwas nie machen. Sie hätten zusammen ein Kind gezeugt. Wie könne das sein? Sie
hätten so viele Feste zusammen, so viele Hochzeiten besucht. Das seien alles
Lügen. Das sei nur, damit er schlecht dastehe.
Zur vorgeworfenen Drohung und der
einfachen Körperverletzung (AnklS. Ziff. 3) erklärte er, dass er so etwas auf
keinen Fall gemacht habe. Wenn jemand so etwas machen würde, würde man das
sofort sehen. Welcher Ehemann mache so etwas mit seiner Ehefrau? Er habe seine
Frau geliebt, deshalb hätten sie auch geheiratet. Das könne nicht sein, dass
man so etwas in der Schweiz mache. Er kenne das schweizerische Gesetz. So etwas
sei nicht möglich, dass man einer Frau so etwas antue. Er habe das nicht
gemacht. Er würde das nie machen. Er wünsche seiner Frau und seinem Kind nur
das Beste. Sie werfe ihm solche Sachen vor, weil sie ihn hier nicht mehr haben
wolle. Sie wolle, dass er von hier wegmüsse. Er wolle jedoch nicht von hier
weg, weil er hier ein Kind habe. Er sehe sein Kind seit drei Jahren nicht mehr
aufgrund dieser Sache. Er habe auch Angst vorbeizugehen. Er sei seit fünf
Jahren in der Schweiz und habe noch nie Probleme gehabt mit den Behörden oder
anderen Personen. Er habe nichts Rechtswidriges gemacht. Er sei nur wegen der
Vorwürfe seiner Ex-Frau bei der Polizei. Er habe auch keine Alkoholprobleme. Er
möchte wie jeder normale Vater hier arbeiten und seinem Kind finanziell helfen.
Er habe nicht einmal eine laute Stimme, wenn er mit jemandem gesprochen habe.
Er pflege sehr viele Kontakte mit Leuten. Er sei immer gut ausgekommen mit den
Leuten. Ihm gingen nie schlechte Sachen durch den Kopf. Er könne das einfach
nicht glauben, weshalb das so weit gekommen sei, dass sie ihm solche Sachen
vorwerfe und solche falschen Anschuldigungen erhebe. Es mache ihn traurig. Auf
Vorhalt, wonach die Privatklägerin 1 dem Staatsanwalt die angeblich von diesem
Vorfall davongetragenen Narben anlässlich der Einvernahme vom 6. November
2020 (recte: 10. September 2020) gezeigt habe, erwiderte er, dass
sich jeder einmal verbrennen könne. Das sei etwas Normales, was überall
passieren könne, z.B. bei der Arbeit. Jeder könne behaupten, dass jemand ihn
verbrannt habe. Wenn jemand einem anderen so etwas antue, dann müsse man doch
ins Spital. Das sei nur, damit er von hier wegmüsse. Er würde so etwas nie
machen. So etwas tue man einer Frau nicht an.
Betreffend die vorgeworfene mehrfache
Nötigung, begangen im Zeitraum vom 23. Februar 2017 bis 12. Dezember 2017
(AnklS. Ziff. 4), gab er zu Protokoll, dass er nie Drogen genommen habe. Das
stimme nicht. Er rauche nur. Welcher Mann würde seiner Frau so etwas antun. Es
stimme nicht. Er habe so etwas nie gemacht. So etwas wäre ihm nicht einmal
durch den Kopf gegangen. Er habe sie geliebt. Er habe ein Kind mit ihr. Er habe
auf keinen Fall solche Sachen gemacht. Habe das niemand gesehen? Wie solle so
etwas in diesem Land passieren? Wer könnte jemanden so schlagen, ohne dass es
jemand sehe. Jemand, der schuldig sei, wäre nicht von sich aus zur Polizei
gegangen. Anlässlich der Scheidungsverhandlung habe er sie in der Pause
gefragt, wie sie ihn so beschuldigen könne, daraufhin habe sie geantwortet, sie
habe das wegen ihrer Familie gesagt und könne es nicht mehr zurückziehen. Es
sei halt so. Er habe sie gefragt, warum sie ihm so etwas antue, und sie habe
nur gelacht. Ihre Mutter und Schwester seien schuld am Ganzen. Er komme aus
einer sehr guten, gebildeten Familie. Er habe in der Schweiz nichts Schlechtes
gemacht und er würde das auch nicht machen, auch nicht mit seiner Frau. Er
würde mit einer Frau nie etwas Schlechtes machen oder ihr etwas Schlechtes
sagen. Man tue so etwas einer Frau nicht an.
1.2.3 Polizeiliche Einvernahme vom 21.
September 2021 (AS 369.32 ff.)
Der Beschuldigte sagte auf Vorhalt des
Vorwurfs, wonach er seinen Unterhaltspflichten gegenüber seiner Tochter im
Zeitraum von Dezember 2019 bis Juni 2021 nicht nachgekommen sei,
zusammengefasst aus, dass er eigentlich gerne für sie bezahlen möchte. Die Situation
habe es jedoch nicht erlaubt. Sein Verdienst habe es nicht erlaubt und seine
Gesundheit sei auch nicht sehr gut. Er habe seit eineinhalb oder zwei Jahren
nichts mehr bezahlen können. In Bulgarien müsse er auch Alimente bezahlen. Er
habe eine Krankheit, welche die Schilddrüse betreffe. Alle Hormone seien «auf
Null». Seit einem Jahr könne er auch aus diesem Grund
nicht mehr arbeiten. Das sei ihm alles wegen des Stresses passiert. Er habe
auch einen zu hohen Blutdruck. Er habe hier nichts bezahlt, weil er in
Bulgarien auch zahlen müsse. Dort habe man ihm gesagt, dass wenn er dort
bezahle, er hier nichts mehr bezahlen müsse. Es sei ihm überhaupt nicht bewusst
gewesen, dass er hier Alimente bezahlen müsse. Aber er bestätige somit, dass er
den Willen habe, die Alimente zu bezahlen.
1.2.4 Erstinstanzliche Einvernahme vom
27. Juni 2023 (ASOG 159 ff.)
Anlässlich der Einvernahme an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, seine
Frau habe bis zur Geburt bei der [Firma] gearbeitet. Zu ihren Blutungen sei es
aufgrund der Arbeit gekommen. Die Ärzte hätten ihr dann auch geraten, nicht
mehr weiterzuarbeiten. Weiter erklärte er, das Vorgeworfene nicht gemacht zu
haben. Er befinde sich seit acht Jahren hier und sei nie beschuldigt worden.
Ausserdem habe er sich, seitdem er sich von seiner Ex-Frau getrennt habe, nie
mit ihr getroffen. Er habe keine schlechten Gedanken seiner Ex-Frau gegenüber,
weil sie die Mutter seines Kindes sei. Sie habe gewollt, dass er sein Kind
nicht mehr sehe und dass er diesen Staat verlasse. Aber da er nicht schuldig
sei und nichts gemacht habe, gehe er nicht weg. Ihm gefielen die Region und die
Gesetze.
In Bezug auf den Vorwurf der
Vergewaltigung, begangen Ende Juli 2017/Anfang August 2017 (AnklS. Ziff. 1.2),
führte er aus, so etwas sei niemals passiert und werde auch nie passieren. Er
stellte die Frage, weshalb ihn keiner gesehen hätte, wenn er so etwas gemacht
hätte? Es gäbe keine Chance, dass so etwas passiere. Betreffend den Vorwurf der
Vergewaltigung im Herbst 2017 (AnklS. Ziff. 1.3) sagte der Beschuldigte erneut
aus, so etwas sei nie passiert. Sie hätten eineinhalb Jahre zusammengewohnt und
während dieser Zeit sei nie so etwas passiert. Ansonsten hätte sie das einer
Freundin oder der Polizei mitgeteilt. Sie habe einfach gewollt, dass er den
Staat verlasse, damit er keinen Kontakt zum Kind habe.
Dem Vorwurf der Drohung und
qualifizierten einfachen Körperverletzung, begangen im Zeitraum vom 23. Februar
2017 bis 12. Dezember 2017 (AnklS. Ziff. 3), entgegnete er, dass er das auch
nicht gemacht habe. Vielmehr fragte er, woher er wissen solle, was sie nach der
Trennung gemacht habe und wie sie sich verbrannt habe. Er könne auch nicht nach
draussen gehen und klagen, dass ihn eine Person verbrannt habe. Während all
dieser Jahre sei nie eine Person zu ihm gekommen, um zu klagen, dass er so
etwas gemacht habe.
In Bezug auf die vorgeworfene mehrfache
Nötigung, begangen im Zeitraum vom 23. Februar 2017 bis 12. Dezember 2017
(AnklS. Ziff. 4), führte er aus, dass sie einen Drogentest gemacht hätten, als
sie in Bulgarien gewesen seien. Diesem könne man entnehmen, ob er Drogen
genommen habe oder nicht. Seit 2016 nehme er Medikamente, weil er erkrankt sei.
Es gäbe Phasen, in denen es ihm gut gehe, und solche, in welchen er Medikamente
einnehmen müsse. Er habe nie Drogen genommen. Dass in seinem Auto und in der
Tasche mehrfach Gras gefunden worden sei, sei absolut nicht wahr. Dass er
seiner Frau gedroht habe, sie umzubringen, wenn sie den Nachbarn oder der
Polizei mitteile, dass er Drogen konsumiere, sei eine Lüge. Bei dieser
Situation könne sie sich an die Polizei wenden. Niemand könne nach draussen
gehen und jemandem drohen. Bei all diesen vorgeworfenen Sachverhalten hätte
mindestens eine Person davon erfahren, wenn er etwas Schlechtes gemacht hätte.
Er sei zwölf Jahre zur Schule gegangen und seine Familie sei diszipliniert.
Schliesslich erklärte er den Vorwurf der
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, begangen in der Zeit vom 21. November
2019 bis 30. Juni 2021 (AnklS. Ziff. 5), zu anerkennen. Er habe nicht bezahlt.
Der Richter habe ihm diese Summe gegeben, um zu bezahlen. Er frage sich aber,
warum ihm niemand einen Termin gegeben habe, um sein Kind zu sehen. Bei diesem Stress könne er keine normale Arbeit finden. Er
habe nie einen solch hohen Lohn gehabt, um die Alimente zu bezahlen.
CHF 1'600.00 oder CHF 1'400.00 – einen derart hohen Lohn habe er nie
erhalten. Dies sei der Grund dafür, dass sich so viel Geld angesammelt habe. Er
habe gewisse Briefe nicht beantworten können und so sei es dazu gekommen. Bis
jetzt habe ihn niemand gefragt, ob er das Kind sehen wolle, ob es ein Datum
gäbe, an welchem er sein Kind sehen könne. Da sei so eine Traurigkeit in ihm.
Für das Geld sei «es geschrieben», aber wann sehe er sein Kind? «Schilddrüse
kaputt, immer das gleiche Theater.»
1.2.5 Berufungsverhandlung vom
9. Dezember 2024 (ASB 142 ff.)
Auch an der Berufungsverhandlung führte
der Beschuldigte aus, es sei nichts solches wie eine Vergewaltigung passiert.
Auf die Frage hin, wieso die Privatklägerin 1 so etwas erfinden sollte, gab er
an, «diese Leute» würden nicht wollen, dass er in diesem Land sei. Ihr Ziel
wäre erreicht, wenn er dieses Land verlassen müsste. Er und die Privatklägerin
1 hätten kurz nach der Geburt keinen Sex gehabt, da sie krank gewesen sei.
Diese Möglichkeit habe gar nicht bestanden. Die Ärzte hätten gesagt, dass sie
eine gewisse Anzahl Tage keinen Sex haben sollten, was sie eingehalten hätten.
Es sei auch nie vorgekommen, dass ein Ehepartner Sex gewollt habe und der
andere nicht und es dann zu etwas gekommen sei; es sei nur in gegenseitigem
Einverständnis gewesen. Er könne sich nicht an alles erinnern, was vor sechs
Jahren mit seiner Ex-Frau abgelaufen sei. Der Geschlechtsverkehr sei auch
«absolut nie» ein Streitthema während der Ehe gewesen. Er würde nie im Leben
über so etwas streiten. In der Schwangerschaft hätten sie keinen
Geschlechtsverkehr gehabt, da die Privatklägerin 1 zwei- bis dreimal habe zum
Arzt gehen müssen. Die Ärzte hätten entschieden, dass sie während der
Schwangerschaft nicht arbeiten sollte. Er könne sich nicht daran erinnern, dass
die Privatklägerin 1 während oder nach dem Geschlechtsverkehr geweint habe,
weil so etwas ja nie passiert sei. Er und die Privatklägerin 1 hätten in der
Ehe überhaupt nicht miteinander gestritten. Er habe noch nie schlecht über sie
geredet. Das einzige Ziel «dieses Theaters» sei, dass er das Land verlasse und
keinen Kontakt mehr zu seiner Frau habe. Die Frauen würden sich scheiden lassen
und würden alle das Gleiche mit ihren Ex-Männern machen. Sie hätten keine
Konflikte gehabt während der Schwangerschaft und es habe auch keine Gewalt
gegeben. Es gebe niemanden, der das bestätigen könne, was negativ über ihn
erzählt worden sei. Auf erneute Nachfrage hin bestätigte der Beschuldigte, dass
er und die Privatklägerin 1 während der Ehe in einem Grossteil der Zeit keinen
Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Für ihn sei der Sex nicht so wichtig. Er
schaue «aufs Herz».
In Bezug auf den Vorwurf der Drohung und
der qualifizierten Körperverletzung gab er an, dass dies eine absolute Lüge
sei. Es könne gut sein, dass sich die Privatklägerin 1 die Verbrennungen erst
nach ihrer Trennung zugezogen habe, sie aber behaupte, es sei während der Ehe
passiert. Er erklärte weiter, dass er sehr gerne bügle und dies eine seiner
Lieblingsbeschäftigungen sei. Dabei stellte er die Frage: «Wenn ich sie
wirklich verbrannt hätte, wieso war sie in der Lage, dann arbeiten zu gehen?
Denn sie ging nachher arbeiten.» Das passe nicht zusammen. Daraufhin stellte er
klar, dass es nie so einen Vorfall gegeben habe, und er sich vielmehr frage,
«falls so etwas passiert wäre, wie wäre sie denn in der Lage, zu arbeiten.»
Was die vorgeworfene mehrfache Nötigung
anbelangt, wollte er betonen, dass er nie im Leben Drogen konsumiert habe. Er
wisse nicht einmal, was Drogen seien. Er habe auch noch nie etwas am
Arbeitsplatz gefunden, was den Eindruck erweckt haben könnte, es handle sich um
Drogen. Ausserdem sei es nie vorgekommen, dass sich die
Nachbarn bei ihm und der Privatklägerin 1 beschwert hätten, weil sie sich zu
laut gestritten hätten. Sie hätten jedoch eine sehr gute Musikanlage gehabt.
Die Privatklägerin 1 habe gerne laute Musik gehört. Es könne daher sein, dass
sie einmal in seiner Abwesenheit sehr laut Musik gehört habe und sich die
Nachbarn deshalb beschwert hätten. Er könne sich nicht daran erinnern, dass
die Nachbarn 2017 die Polizei gerufen hätten, weil er und die Privatklägerin 1
sich gestritten hätten. Er habe ein gutes Verhältnis zu den Nachbarn gehabt,
wisse deren Namen jedoch nicht. Die Leute seien gekommen und gegangen. Auf die
Frage hin, ob er der Privatklägerin 1 jemals angedroht habe, ihr etwas anzutun,
antwortete er: «Wie ist es möglich, dass ich so etwas der eigenen Frau sage?
Ich hatte sie gern. Wir hatten ein Kind.»
Zum Vorhalt der Vernachlässigung von
Unterhaltspflichten gab er an, dass er das sehr gerne zahlen wolle, da es um
Unterhalt für sein Kind gehe. Aber bei dem ganzen
Stress sei er nicht in der Lage, zu arbeiten, weil er krank sei. Er suche
Arbeit, bekomme aber keine Stelle, weil er nicht bei der Sache sei, ihn die
Probleme belasten würden und er sich nicht auf eine Arbeit konzentrieren könne.
Seine Mutter habe in Bulgarien ca. CHF 75.00 bezahlt. Er habe den
Inhalt der Urteile, die in seiner Sache ergangen seien, verstanden. Er habe
weder Arbeitslosenentschädigung noch Sozialhilfe bezogen. Auf die Frage hin,
weshalb er keine Arbeit bekommen habe, sagte er, es liege daran, dass er seine
B-Bewilligung noch nicht zurückerhalten habe. Im Zeitraum von Dezember 2019 bis
2021 habe er aber gearbeitet. Dabei habe er zwischen CHF 2'600.00 und CHF 2'800.00
verdient. Zu diesem Zeitpunkt habe er bereits mit seinen Schwestern
zusammengewohnt. Am Mietzins habe er sich nur beteiligt, wenn er guten Lohn
erhalten habe. Er selber wolle sehr gerne Unterhalt bezahlen, aber er warte
noch auf den Brief, der ihm sage, wie viel er zahlen müsse. Er habe sich den
Unterhalt nicht leisten können. Er verdiene Geld, um zu überleben, gerade
genug, um Essen zu haben. Auf die Frage hin, ob er sich Gedanken gemacht habe,
wie es für seine Tochter sei, wenn er sich nie melde und keine Verantwortung
übernehme, gab er an, zu wissen, dass der Staat grosszügig helfe. Auch wenn er
sich für seine Tochter interessieren würde, könne er nicht hingehen, um sein
Interesse zu bekunden. Er warte auf den Brief, der ihm sage, was das Gesetz
sei. Er wolle einen festen Tag und eine feste Uhrzeit, damit er wisse, wann er
sein Kind besuchen könne. Gefragt nach ihrem Geburtstag, antwortete er, er
glaube, seine Tochter habe im August oder Juni Geburtstag. Ausserdem habe er
ihr keine Briefe geschrieben, weil sie wieder sagen würden, dass er etwas Böses
geschrieben habe.
1.3 Aussagen der Auskunftsperson (AS 123
ff.)
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 14. September 2018 sagte die Mutter der Privatklägerin 1 als
Auskunftsperson im vorliegenden Fall im Wesentlichen aus, dass sie bezüglich
der Anzeigeerstattung ihrer Tochter gegen den Beschuldigten mitbekommen habe,
dass diese geschlagen worden sei. Die beiden hätten vier Monate bei ihr in der
4-Zimmerwohnung gelebt. Dort hätten sie ein eigenes Zimmer bewohnt. Sie habe
immer mitbekommen, wie die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte gestritten
hätten. Am Abend seien sie zusammen in ihr Zimmer gegangen. Der Beschuldigte
habe die Privatklägerin 1 teilweise bis am Morgen nicht in Ruhe gelassen. Zwei
Monate lang habe sie das geduldet und versucht, sich zusammenzunehmen, weil die
beiden verheiratet seien. Weiter erklärte die Mutter der Privatklägerin 1: «Bei
unseren Traditionen ist es üblich, dass man sich nicht einmischt.» Sie habe
gehofft, dass sich das legen werde. An einem Morgen habe sie den Beschuldigten
zur Rede gestellt, weil sie es nicht mehr ausgehalten habe. Sie habe ihn
gefragt, weshalb er ihre Tochter jeden Abend so plagen würde. Sie sei halt die
Mutter und habe manchmal an der Tür gelauscht. Sie habe mitbekommen, wie er ihr
gesagt habe, dass es bei ihrer Tradition so sei, dass sie sich nach den
Vorschriften ihrer Schwiegermutter verhalten müsse. Der Beschuldigte habe Druck
ausgeübt auf die Privatklägerin 1 und sie geschlagen. Dies, weil er gewollt
habe, dass sie ihren Lohn «hinunter» schicke, weil sie «unten» Schulden hätten.
Nach vier bis fünf Monaten hätten sie dann eine eigene Wohnung gefunden und
seien bei ihr ausgezogen. In dieser Wohnung habe der Beschuldigte der
Privatklägerin 1 erzählt, dass das Auto auf seine Mutter eingelöst sei. Die
Privatklägerin 1 sei schockiert gewesen und habe ihm gesagt, dass sie das Auto
gekauft habe und es ihr gehöre. Sie habe ihm weiter gesagt, dass sie das Auto
zurück haben wolle. An diesem Abend habe er sie dann geschlagen. Daraufhin
hätten die Nachbarn die Polizei gerufen. Am nächsten Morgen hätten die Nachbarn
der Mutter der Privatklägerin 1 erzählt, dass dies jeden Abend so sei und er
sie schlage. In der Zeit, als die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte bei ihr
gewohnt hätten, habe sie gehört, wie sie sich gestritten hätten. Die Mutter der
Privatklägerin 1 gab an, dass sie nie gesehen habe, wie der Beschuldigte die
Privatklägerin 1 geschlagen habe. Sie habe aber Kratzer und Wunden in ihrem
Gesicht gesehen. Auf die Frage hin, ob sie selbst direkt einmal mitbekommen
habe, dass der Beschuldigte ihrer Tochter gegenüber gewalttätig geworden sei,
antwortete deren Mutter, sie habe mitbekommen, dass er sie mit dem Bügeleisen
«gebrannt» habe, weil sie eine Sache nicht gut gebügelt habe. Ausserdem hätten
die Nachbarn zweimal die Polizei kommen lassen, weil er sie «dermassen» geschlagen
habe. Die Privatklägerin 1 sei oft mit einem blauen Auge zu ihr zu Besuch
gekommen. Als die Mutter sie danach gefragt habe, habe die Privatklägerin 1 den
wahren Grund verheimlicht. Sie habe jeweils gesagt, sie hätte sich dort oder
dort geschlagen. Sie habe vieles vor ihr verheimlicht. Kurz vor der Geburt
ihrer Enkelin habe der Beschuldigte der hochschwangeren Privatklägerin 1 mit
einer leeren 0.5 l-PET-Flasche auf den Arm geschlagen (Fragen 2 und 25). Dabei
hätten sie, die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte, sich über den Namen des
Kindes unterhalten. Er habe einen bulgarischen, sie und die Privatklägerin 1
einen türkischen Namen bevorzugt. Von diesem Moment an habe sich die
Privatklägerin 1 ihr gegenüber langsam geöffnet. Zwei oder drei Tage später
habe er die Privatklägerin 1 im Spitalzimmer geschlagen. Die Mutter der
Privatklägerin 1 sei ins Spital gekommen und habe gesehen, dass die
Privatklägerin 1 rot im Gesicht gewesen sei. Sie habe gesehen, dass es ihr
nicht gut gehe. Die Mutter habe sie daraufhin gefragt, was passiert sei, und
diese habe geantwortet, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe. Die Mutter
sei rasend gewesen vor Wut und habe angefangen, herumzuschreien. «In unserer
Kultur schlägt man keine Frau, die im Wochenbett liege.» Es seien ca. vier oder
fünf Hebammen ins Zimmer gekommen und hätten den Säugling hinausgenommen. Sie
hätten im Zimmer darüber geredet, was geschehen sei. Das Personal habe ihnen
vorgeschlagen, dass sie das melden sollten und die Privatklägerin 1 und der
Säugling in Schutz genommen würden und er nicht wisse, wo sie sich aufhalten
würden. Später aber habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 davon überzeugen
können, dass er sich ändern könne und er ihr nie wieder Schaden zufügen werde.
Die Mutter der Privatklägerin 1 habe nach dem Vorfall im Spital nicht mehr mit
dem Beschuldigten gesprochen. Sie habe keinen Kontakt mehr gehabt. Der
Beschuldigte sei seither nie mehr zur Mutter der Privatklägerin 1 gekommen.
Aber im Spital habe die Privatklägerin 1 ihr dann alles erzählt. Einmal sei sie
zu ihr gekommen und habe fast nicht mehr stehen können. Die Privatklägerin 1
hätte Wasserablagerungen in einem Knie gehabt. Sie meinte zur Mutter, dass sie
die Knie angeschlagen habe. Im Spital habe sie ihr dann gesagt, dass das nicht gestimmt
habe. Vielmehr habe er ihr mit den Fäusten auf das Knie geschlagen. Den Vorfall
mit dem Bügeleisen habe sie selber nicht beobachtet. Seit dem Vorfall im Spital
habe er die Privatklägerin 1 bei der Mutter abgeladen. Er habe sie bis vor die
Haustür gebracht, auch wenn er sie abgeholt habe. Nach der Niederkunft habe die
Mutter gesehen, wie er die Privatklägerin 1 vor ihrer Haustür geschlagen habe.
Er habe sie mit den Händen geschlagen oder manchmal habe er sie mit Dingen
beworfen, die er gerade in den Händen gehalten habe. Beim zweiten Vorfall, als
die Nachbarn die Polizei alarmiert hätten, habe die Privatklägerin 1 Haschisch
bei ihm oder im Auto gefunden. Die Privatklägerin 1 habe ihn danach gefragt,
woraufhin er erklärt habe, dass er dies bei der Arbeit in der Mülltonne
gefunden habe. Die Privatklägerin 1 habe ihm nicht geglaubt. Sie habe ihn bei
der Polizei anzeigen wollen, als sie dieses «Haschischpäckli» gefunden habe.
Daraufhin habe er sie massiv geschlagen und gemeint, dass er sie umbringen werde,
wenn sie das mache. In Bezug auf die erwähnten Kratzer und Wunden meinte sie,
dass solche Verletzungen oft vorgekommen seien. Sie sei praktisch jede Woche
mit solchen Wunden im Gesicht zu ihr gekommen. In den zwei Jahren, in denen sie
zusammen gewesen seien, hätten sie immer miteinander Streit gehabt. In Bezug
auf die mutmasslich versuchten und vollzogenen Vergewaltigungen wisse sie
nichts. Einmal, als sie bei der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten zuhause
gewesen sei, habe sie gesehen, dass ihre Betten getrennt seien. Das sei etwas,
was die Privatklägerin 1 nicht erzählen könne. Die Mutter solle sie bitte nicht
danach fragen. Die Privatklägerin 1 habe ihr schon gesagt, dass es noch einiges
gäbe, was sie ihr nicht sagen könne. Gefragt nach den psychischen Problemen der
Privatklägerin 1 antwortete die Mutter, dass diese fünf oder sechs Monate nach
der Heirat angefangen hätten. Ihr Mann sei schuld daran. Es sei kein «richtig
psychisches Problem». Die Mutter denke aber, dass es gut wäre, wenn die Privatklägerin
1 zu einem Psychologen gehen würde. Es gäbe so viele Dinge, über die sie nicht
spreche. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 psychisch terrorisiert. Als
Mutter verstehe sie, dass die Privatklägerin 1 ihr nicht alles erzählen und sie
sich ihr gegenüber nicht immer öffnen könne. Zum Verlauf der Schwangerschaft
der Privatklägerin 1 gab die Mutter an, diese sei sehr schwer gewesen. Die
Privatklägerin 1 sei alle zwei oder drei Tage im Spital gewesen. Sie habe
zweimal fast eine Fehlgeburt gehabt, habe viele Blutungen und viele Schmerzen
gehabt. Sie habe oft Zitteranfälle an den Händen und Füssen gehabt.
2. Beweiswürdigung
2.1 Vorbemerkungen
Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das
Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche
Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die
Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue
tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren
vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist
zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel
ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze
sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (BSK StPO-Stohner, N 13 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen
Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn
die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich
beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
2.2 Grundsätze der Beweiswürdigung
2.2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3 StPO
verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu
vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt
demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(BGE 120 Ia 31 E. 2, 127 I 38 E. 2) betrifft der Grundsatz der
Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung
der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates
ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld
nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“
verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den
Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver
Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat.
Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche
immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit
wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden,
da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt
verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit
des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin
nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage
aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf
die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
2.2.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
2.2.3 Dabei kann sich der Richter auch
auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn
selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache
schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung
entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für
sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist
der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander
ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3).
2.2.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist
die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren.
Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu
beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,
Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,
Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie
Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das
Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit
hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar
besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine
geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen
wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei
sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und
ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen,
dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese
Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht
mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender
Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen
müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.
Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei
es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine
Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.
Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der
Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des
gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche
Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine
Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz
"in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe
des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer
Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft
gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis
widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.
Dezember 2011 E. 1.6, 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2. sowie 6B_308/2024
vom 22. Mai 2024 E. 1.3.2).
2.3 Konkrete Beweiswürdigung
2.3.1 Vorbemerkung
Wie bereits die Vorinstanz zurecht
feststellte, gründen die Vorhalte gemäss Ziff. 1.2, 1.3, 3 und 4 der
Anklageschrift vornehmlich auf den Aussagen der Privatklägerin 1, weshalb auch
das Berufungsgericht diese jeweils zuerst einer Glaubhaftigkeitsanalyse
unterzieht, ehe die Aussagen des Beschuldigten beurteilt werden.
2.3.2 Entstehungsgeschichte der Aussagen
der Privatklägerin 1
Die Privatklägerin 1 erschien am 30.
Juli 2018 persönlich am Schalter des Polizeipostens in Olten und brachte die
Vorwürfe (mit Ausnahme von AnklS. Ziff. 5), welche Gegenstand dieses Verfahrens
bilden, erstmals zur Anzeige. Beide Beteiligten gaben an, sich im Dezember 2017
getrennt zu haben. Insofern erfolgte die Anzeige der Privatklägerin 1 mehr als
sieben Monate nach der Trennung vom Beschuldigten. Als Grund für diese
«verzögerte» Anzeigeerstattung brachte sie vor, ihr sei es wegen den
Gerichtsverhandlungen in Bulgarien nicht möglich gewesen, in die Schweiz
zurückzukehren. Sie seien dort gewesen mit der Tochter und der Beschuldigte
habe nicht für den Pass unterschreiben wollen. Deshalb habe sie nicht in die
Schweiz zurückkehren können. Dies sei erst am 8. Juni 2018 wieder möglich
gewesen (ASOG 141).
Aus den eingereichten Akten wird
ersichtlich, dass es in Bulgarien direkt nach der Trennung zu mehreren Anzeigen
der Privatklägerin 1 gegen den Beschuldigten gekommen ist. Diese datieren vom
13., 14. und 20. Dezember 2017 sowie vom 15. Januar 2018 (AS 58.3 ff.). Darin
schilderte die Privatklägerin 1 u.a., dass sie und der Beschuldigte am 8. Dezember
2017 nach Bulgarien gereist seien für die Ausstellung eines Reisepasses und
einer bulgarischen Geburtsurkunde für die gemeinsame Tochter. Am 9. Januar 2018
wäre geplant gewesen, gemeinsam zurück in die Schweiz zu fliegen. Gemäss dem in
den Anzeigen dargelegten Sachverhalt habe der Beschuldigte ihr jedoch u.a. die
Rückflugtickets sowie die schweizerische und bulgarische Eheurkunde aus ihrer
Tasche entwendet. Schliesslich erging eine weitere Anzeige, wonach der
Beschuldigte sie am 30. März 2018 bedroht, bespuckt, beschimpft und
versucht haben soll, sie zu schlagen (AS 58.12). Dem sich in den Akten
befindlichen Scheidungsurteil vom 6. Juni 2018 (AS 58.15 ff.) und der
dazugehörigen Mittelung des Amtsgerichts Karnobat vom 6. Juni 2018 (AS
58.14) lässt sich überdies entnehmen, dass der Privatklägerin 1 gleichentags
das Scheidungsurteil an eine bulgarische Adresse zugestellt wurde. Insofern
liegt der Schluss nahe, dass dem vorerwähnten Scheidungsurteil eine Verhandlung
vorausgegangen ist. Insgesamt erscheint die Begründung der Privatklägerin 1 für
die allenfalls «zeitlich verzögerte» Anzeigeerstattung in Übereinstimmung mit
der Ansicht der Vorinstanz als plausibel und nachvollziehbar, insbesondere da
sie durch die Akten gestützt werden. Darüber hinaus ist es auch
gerichtsnotorisch, dass bei Beziehungstaten, also wenn zwischen der
beschuldigten und der verletzten Person persönliche Bindungen bestehen, häufig
zunächst keine Anzeige erstattet wird aufgrund von z.B. Angst, nach wie vor
bestehenden Liebesgefühlen, Scham oder Abhängigkeit.
2.4 Mehrfache Vergewaltigung
2.4.1 Vorhalt gemäss Anklage
In AnklS. Ziff. 1.2 wird dem
Beschuldigten vorgehalten, sich der Vergewaltigung schuldig gemacht zu haben,
indem er Ende Juli 2017/Anfang August 2017, in [Ort 1], [Adresse], die
Privatklägerin 1 unter Anwendung von Gewalt einmal, eventuell zweimal zur
Duldung des Beischlafs genötigt habe, wobei er (jeweils) wie folgt vorgegangen
sei:
Der Beschuldigte habe gegen den für ihn
erkennbaren Willen den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 1 vollzogen,
welche nur kurze Zeit zuvor ein Kind geboren und noch eine Geburtsverletzung
aufgewiesen habe, welche genäht worden sei, indem er die auf dem Bett liegende
Privatklägerin 1 gewaltsam gepackt und ihre Beine hochgehoben habe, woraufhin
er mit seinem Penis vaginal in sie eingedrungen sei und mehrere heftige
Stossbewegungen ausführt habe und schliesslich zum Samenerguss gekommen sei.
Der Beschuldigte habe den Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin 1 vollzogen,
obwohl diese versucht habe, sich dagegen zu wehren und ihn wegzustossen und
obwohl sie ihm sowohl vor als auch während des Geschlechtsverkehrs mehrfach
unmissverständlich mitgeteilt habe, dass sie damit nicht einverstanden gewesen
sei. Der Geschädigten sei es jedoch aufgrund der körperlichen Überlegenheit des
Beschuldigten nicht gelungen, diesen wegzustossen und so den Vollzug des
Geschlechtsverkehrs zu verhindern.
In AnklS. Ziff. 1.3 wird dem
Beschuldigten vorgehalten, sich der Vergewaltigung schuldig gemacht zu haben,
indem er im Herbst 2017, in [Ort 1], [Adresse], die Privatklägerin 1 unter
Anwendung von Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt habe, wobei er wie
folgt vorgegangen sei:
Der Beschuldigte habe die Privatklägerin
1 aufgefordert, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, was sie ausdrücklich
abgelehnt habe. Ungeachtet dieser klaren Willensäusserung der Privatklägerin 1
habe er diese gepackt, sie auf das Bett geworfen, ihr gewaltsam die Unterhose
ausgezogen, sie an den Beinen gepackt, diese auseinandergezogen und gegen ihren
Willen den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen. Während des Geschlechtsverkehrs
habe er die Privatklägerin 1 an den Beinen bzw. an den Schultern festgehalten und
sie mehrfach gegen die Schultern geschlagen. Der Beschuldigte habe den
Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 1 vollzogen, obwohl ihm diese sowohl
vor als auch während des Geschlechtsverkehrs mehrfach unmissverständlich
mitgeteilt habe, dass sie damit nicht einverstanden gewesen sei. Zudem habe die
Privatklägerin 1 versucht, den Beschuldigten wegzustossen, was ihr aber nicht
gelungen sei, weil sie dem Beschuldigten körperlich deutlich unterlegen gewesen
sei. Die Privatklägerin 1 habe aufgrund des geschilderten Verhaltens des
Beschuldigten Schmerzen im Unterleib erlitten.
2.4.2 Würdigung der Aussagen der
Privatklägerin 1
2.4.2.1 Konstanzanalyse
Die Privatklägerin 1 erzählte in ihrer
ersten Einvernahme einzig von der Gewalt und den Drohungen während ihrer Ehe,
ehe sie beinahe beiläufig erwähnte, dass sie kurz nach der Entbindung ihrer
Tochter keinen Beischlaf gewollt und der Beschuldigte diesen trotzdem vollzogen
habe. Diese Aussage erweiterte sie in der zweiten Einvernahme, also jener vom
5. September 2018, umfangreich: Darin schilderte sie zwei Vorfälle direkt nach
der Entbindung der Tochter im Juli/August 2017, welche nicht weit auseinandergelegen
hätten. Ausserdem berichtete sie von einem Vorfall im Herbst 2017, welcher den
letzten gewaltsamen Geschlechtsverkehr während der Ehe mit dem Beschuldigten
markiert haben soll. Auch vor der Vorinstanz und der Berufungsinstanz beschrieb
sie diese drei Vorfälle in ihrem Kerngeschehen konstant gleich. So sei beim
ersten Vorfall ihre Schwiegermutter zu Besuch gewesen. Mit ihr hätten sie sich
das Schlafzimmer geteilt. Die Schwiegermutter habe auf einem Bettsofa
geschlafen, während die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte auf dem anderen
Bettsofa gelegen hätten. Die Privatklägerin 1 habe rosafarbene Shorts getragen
und ebenfalls geschlafen. Der Beschuldigte habe sie geweckt und sodann unter
der Bettdecke ihre Beine gepackt, nach oben hochgehalten und «blockiert». Er
sei vaginal in sie eingedrungen, habe ganz fest gestossen und sei in ihr zum
Samenerguss gekommen. Sie habe mehrmals gesagt, dass sie den Geschlechtsverkehr
nicht wolle und auch, dass es ihr weh mache. Sie sei daraufhin sofort
aufgestanden und ins Bad gegangen, um zu urinieren, damit sie nicht schwanger
werde. Beim zweiten Vorfall kurz nach der Entbindung habe sie sich tagsüber auf
dem Bett erholt. Das Paar sei allein in ihrer Wohnung gewesen, die Tochter habe
in ihrem Bettchen geschlafen. Der Beschuldigte sei zu ihr gekommen und habe
ihre Beine gewaltsam hochgehoben und die Privatklägerin 1 nach hinten
gestossen. Sie habe ihm gesagt, dass sie es nicht wolle, sie sei frisch genäht.
Daraufhin habe er gefragt, wie lange sie denn noch warten wollten. «Es» müsse
sich jetzt endlich wieder «breitern», sich wieder öffnen. Er habe «richtig» in
sie hineingestossen. Das Sperma habe er dann auf ihren Bauch geleert. Zum
letzten Vorfall gab sie an, dass das Paar bereits einen Tag zuvor gestritten
habe und nach wie vor nicht miteinander gesprochen hätte. Sie sei mit Shorts
auf dem Bettsofa gesessen. Er sei nach dem Duschen zu ihr gekommen und habe ihr
gesagt, dass er Geschlechtsverkehr haben wolle, was sie ausdrücklich abgelehnt
habe. Er habe daraufhin entgegnet, dass er es dann so machen werde, «wie
vergewaltigen». Er habe ihre Unterhose mit Gewalt ausgezogen und sei auf sie
draufgekommen. Er habe es dann vollzogen. Sie habe sich mit den Händen fest
gewehrt und ihn wegstossen wollen, bis sie irgendwann keine Kraft mehr gehabt
und dann angefangen habe, zu weinen. Er habe sie von den Schultern her fest
hinuntergedrückt. Danach habe er ihre Beine auseinandergerissen und sei immer
ganz fest in sie eingedrungen. Sie habe dabei mehrmals gesagt, dass sie den
Geschlechtsverkehr nicht vollziehen wolle. Er habe angefangen, zu lachen, und
gesagt, dass er so tue, als würde er sie vergewaltigen. Danach habe er ihr
gesagt, sie solle sich anziehen, sie gingen zu G.___ Pizza essen. Auch zum
Motiv des Beschuldigten äusserte sich die Privatklägerin 1 immer
gleichbleibend: So sei nebst der Befriedigung seiner eigenen Triebe, das Ziel
gewesen, die Privatklägerin 1 möglichst schnell nach der Geburt der Tochter
wieder zu schwängern, um einen Sohn zu bekommen.
Insgesamt stimmen ihre Aussagen über
alle Einvernahmen hinweg überein und weisen damit eine Konstanz auf. Dass sie
in der zweiten Einvernahme umfangreiche Erweiterungen vorgebracht hat, vermag
dabei keineswegs Zweifel an der Konstanz oder Qualität der Aussagen
vorzubringen. Vielmehr scheint – wie es bereits die Vorinstanz hervorgehoben
hat – der kulturelle Hintergrund, die Vorstellung einer Ehe und die
vorgegebenen Rollenbilder bzw. das Rollenverständnis von Mann und Frau grossen
Einfluss auf das Aussageverhalten der Privatklägerin 1 zu haben. Im Wissen um
ihre späteren Aussagen bezüglich des gewaltsamen Geschlechtsverkehrs, zeigt
insbesondere der freie Bericht anlässlich der ersten Einvernahme deutlich, dass
die Privatklägerin 1 den für sie schambehafteten Part betreffend den
Geschlechtsverkehr komplett ausgeblendet hat. Erst die Schilderung eines
Vorfalls, welcher sich direkt nach der Geburt im Krankenhaus zugetragen und bei
welchem ihre Schwiegermutter der Privatklägerin 1 klargemacht haben soll, dass der
Beschuldigte mit ihr Geschlechtsverkehr haben dürfe, damit es einen Sohn gäbe,
da es sehr wichtig gewesen sei, dass sie sofort wieder mit einem Sohn schwanger
werde, brachte sie auf Nachfrage hin dazu, ihre Rolle in der Familie und in der
Ehe anzusprechen. Dabei erklärte sie, dass die Schwiegermutter und ihre
Schwägerin die Familie des Beschuldigten gebildet hätten, während sie «nur das
Weib» sei, das er brauche, «um das mit [ihr] zu machen». Nachdem die Befragung
an dieser Stelle für eine kurze Pause unterbrochen wurde, brachte die
Privatklägerin 1 auf die scheinbar harmlose Anschlussfrage nach dem Namen ihrer
Schwiegermutter einen der Vorfälle des ihrerseits ungewollten, gewaltsamen
Geschlechtsverkehrs kurz nach der Geburt von selbst zur Sprache. Insofern
schien dies der Triggerpunkt gewesen zu sein, der die Privatklägerin 1 dazu
gebracht hat, schliesslich auch davon zu berichten. Diese erstmalige
Schilderung wirkt dabei authentisch und nicht aufgedrängt. Dass sie an diesem
Punkt nicht auch alle anderen Vorfälle angesprochen hat, scheint vor allem mit
ihrer Scham in Bezug auf die Sexualität und den Intimbereich zu tun zu haben,
könnte aber auch teilweise dem Fragekatalog geschuldet gewesen sein, der sich
konsequent an den zuvor in der freien Erzählung vorgebrachten Vorfällen
orientiert hat. Dass erst später eine Einvernahme erfolgte, welche sich
ausschliesslich den sexuellen Übergriffen widmete, entspricht notabene dem
üblichen polizeilichen Vorgehen; so kann sichergestellt werden, dass speziell
dafür ausgebildete Polizeibeamte und –beamtinnen diese Befragungen durchführen.
Jedenfalls zeigt die Anmerkung der Dolmetscherin vor der Schilderung des oben
erwähnten Vorfalls im Spital, wonach sich die Privatklägerin 1 weinend gefragt
habe, «ob sie ihr sagen dürfe, dass sie alles so erzählen darf, wie es war,
ohne sich zu schämen» und die Anmerkung durch die protokollierende
Sachbearbeiterin bei der späteren Erzählung der Privatklägerin 1 vom ersten
Fall des ungewollten Geschlechtsverkehrs «schämt sich und verdeckt ihr Gesicht
mit ihren Händen», dass diese sich merklich unwohler gefühlt hat, solch intime
Themen an- und auszusprechen, im Vergleich zur Schilderung der in derselben
Einvernahme hauptsächlich berichteten Fällen von Handgreiflichkeiten und Drohungen.
Unter Berücksichtigung der soeben
umschriebenen Umstände sowie der Tatsache, dass die in der zweiten Einvernahme
erfolgten Erweiterungen und Präzisierungen derart zahl- und detailreich sind,
kann ihr das spätere «Auspacken» über die weiteren Fälle sexueller Gewalt nicht
angelastet werden. Die scheinbare Aggravation stellt sich bei genauerem
Hinschauen eben gerade nicht als Übertreibung heraus. Ihre Erweiterungen fügen
sich vielmehr natürlich in ihre bisherigen Erzählungen ein und sind der
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht abträglich.
2.4.2.2 Realkennzeichenanalyse
Zutreffend ist, dass die Aussagen der
Privatklägerin 1 sehr ungeordnet und sprunghaft daherkommen, was per se
bereits ein Merkmal für eine erlebnisbasierte Erzählung darstellt und somit für
deren Glaubhaftigkeit sprechen dürfte. Während es für die Zuhörer- oder
Leserschaft dadurch und insbesondere aufgrund der oftmals erfolgten
Abschweifungen teilweise schwierig erscheint, ihren Schilderungen zu folgen,
ist dennoch hervorzuheben, dass, sobald die einzelnen Schilderungen zu den hier
interessierenden Vorfällen isoliert betrachtet werden, diese in sich stimmig
und logisch konsistent sind. So blieb sie in einer nahezu unerschütterlichen
Konsequenz bei ihren Schilderungen, selbst wenn die jeweils befragende Person
augenscheinlich keinen Überblick über die einzelnen Vorfälle mehr hatte. Diese
beschrieben jeweils einen Ablauf flüssig, wobei die Privatklägerin 1 auf
Nachfrage auch spontan Ergänzungen anbringen konnte. Ausserdem sind ihre
Aussagen im Kernbereich widerspruchsfrei. Auch in der Beschreibung der physischen
Umsetzung der Vergewaltigung vermögen ihre Aussagen zu überzeugen. So erschien
zunächst etwas unverständlich, wie der Beschuldigte ihre beiden Beine
festhalten konnte, während er gleichzeitig mit einer Hand sein Glied vaginal in
sie einführte. Allfällige Zweifel konnte sie anlässlich der
Berufungsverhandlung spontan ausräumen, indem sie erklärte, dass er bereits auf
ihr gewesen sei und ihre Beine durch sein Körpergewicht fixiert habe, wodurch
er mit einer Hand seinen Penis habe rausholen und einführen können.
Im Gegensatz zur Vorinstanz gelangt das
Berufungsgericht zur Auffassung, dass der Detaillierungsgrad bei den
Schilderungen der Sexualdelikte nach dem schrittweisen Ablegen des Schamgefühls
keineswegs spärlich ausfällt. Dies vermag zwar auf die Darlegung anlässlich der
ersten Einvernahme zutreffen. Spätestens anlässlich der zweiten Einvernahme
konnte sie jedoch konkrete Ausführungen zu den einzelnen Vorfällen machen. So
konnte sie die geführten Gespräche zwischen ihr und dem Beschuldigten, welche
zum Kernbereich, nämlich dem Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen, gehörten,
wiedergeben. Ausserdem orientierte sie sich bei der Schilderung der Vorfälle in
zeitlicher Hinsicht an der Geburt ihrer Tochter bzw. am Alter ihrer Tochter.
Sie beschrieb einerseits den Vorfall nach der Geburt, als sie bereits
geschlafen habe, während im selben Zimmer auch die Schwiegermutter geschlafen
habe, und andererseits jenen, als sie sich um die Mittagszeit habe erholen
wollen. Beim Vorfall im Herbst 2017 beschrieb sie, dass sie und der
Beschuldigte bereits am Tag zuvor Streit gehabt und nicht miteinander
gesprochen hätten, als der Beschuldigte aus der Dusche gekommen sei und
Geschlechtsverkehr verlangt habe. Sie konnte somit Angaben zu räumlichen und
zeitlichen Verhältnissen machen. Ausserdem konnte sie sich an Details erinnern
bzw. brachte besondere Details vor, welche für die subjektive Wahrheit ihrer
Aussagen sprechen, so z.B. die rosafarbenen Shorts, die sie getragen habe, oder
der Umstand, dass sie nach dem Samenerguss sofort aufgestanden sei, um
urinieren zu gehen, damit sie eine Schwangerschaft habe vermeiden können. Dazu
zählt auch, dass sie beim Vorfall kurz nach der Geburt beschrieb, dass der
Samenerguss auf ihrem Bauch erfolgte, oder dass sie nach vollzogenem Akt auf
Wunsch des Beschuldigten zu G.___ Pizza essen gegangen seien; Letzteres könnte
wohlgemerkt als eine potentielle Relativierung ihrer Aussagen ausgelegt werden,
wodurch sie in Erklärungsnot geraten könnte. Dass sie trotzdem aus freien
Stücken zugibt, mit ihrem Peiniger nach besagtem Gewaltakt Pizza essen gegangen
zu sein, spricht wiederum für die Wahrheit ihrer Schilderungen. Indem sie zur
Vergewaltigung, als sie frisch genäht gewesen sei, ausführte, der Beschuldigte
habe versucht, einzudringen, sei aber nicht ganz eingedrungen, und dies auch
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte, äusserte sie sich
ausserdem zu einer Art «Komplikation» in der Geschichte, was ebenfalls als
Realkennzeichen auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hindeutet. Gleichzeitig
ist auch bemerkenswert, dass die Privatklägerin 1 durch die Nennung ihrer
Schwiegermutter als bei einem der Vorfälle anwesende Person eine potentielle
Zeugin ins Feld geführt hat. Dies stellt ebenfalls ein Realkennzeichen dar.
Schliesslich fällt auf, dass die
Privatklägerin 1 in ihren Schilderungen allgemein, d.h. nicht spezifisch diese
Vorhalte betreffend, aber auch in Bezug auf die hier interessierenden
Sexualdelikte darauf verzichtete, den Beschuldigten mehr zu belasten, obwohl
ihr im Grunde genommen niemand diese Mehrbelastungen widerlegen könnte. So gab
sie auf Frage hin, ob er ihr gedroht hätte, dass etwas passiere, wenn sie (beim
Geschlechtsverkehr) nicht mitmache, an: «Da will ich ihn jetzt nicht
beschuldigen. Gott ist oben, ich kann ihn nicht beschuldigen mit etwas, das er
nicht gemacht hat.» Ausserdem verneinte sie bspw. die Frage, ob sie beim
letzten Vorfall verletzt worden sei. Dies, obwohl sie Schmerzen hatte. Insgesamt
ist damit auch kein Belastungseifer in ihren Vorbringen erkennbar.
Die Privatklägerin 1 gab Unsicherheiten
sowie Erinnerungslücken zu. Ausserdem schilderte sie in ihrer Erzählung auch
Emotionen. So gab sie bei ihren Schilderungen immer wieder an, dass sie sich
schäme. An einer Stelle führte sie aus, der Beschuldigte habe sie in ihrem
Stolz als Frau verletzt und sie erniedrigt. Ausserdem berichtete sie von
Schmerzen im Unterleib nach vollzogenem Akt oder davon, dass sie währenddessen
geweint und überhaupt nichts gespürt habe. An anderer Stelle erklärte sie: «Ich
war einfach wie eine Kuh versteinert da». Im Weiteren gab sie an, der
Beschuldigte habe sie ausgenutzt, sie wie eine Spielpuppe benutzt und habe ihr
Leben zu einer Dunkelheit, zu einem dunklen Verlies gebracht. All diese
gefühlsbezogenen Reaktionen und Beschreibungen der eigenen Empfindungswelt
zeigen, dass hier realitätsbegründende Ereignisse geschildert wurden. Ihre
Gefühlsbeteiligung ist ebenfalls einfühlbar von dem jeweils geschilderten
Geschehensablauf abhängig. Es handelte sich dabei nicht um einen übersteigerten
Gefühlsausdruck ohne Differenzierung oder eine gleichbleibende eintönige
Gefühlsbeteiligung. Ebenfalls schilderte sie Gefühlsregungen des Beschuldigten,
indem sie beschrieb, dass dieser aggressiv gewesen sei, wenn er beim
Geschlechtsverkehr nicht zum Samenerguss habe kommen können. Sie erklärte auch,
dass sie den Geschlechtsakt aus seiner Sicht habe vollziehen müssen, da sie
seine Ehefrau sei. In gewisser Weise entlastete sie ihn damit und relativierte
seine Taten. Sie versetzte sich gewissermassen in seine Lage und gab seine
mutmasslichen Gedanken wieder. All das Gesagte spricht für die Glaubhaftigkeit
der Aussagen der Privatklägerin 1. Dafür, dass sie allenfalls beeinflusst
worden wäre oder bei ihren Aussagen andere Erlebnisse auf den Beschuldigten übertragen
hätte, gibt es keine Anhaltspunkte.
2.4.3 Würdigung der Aussagen des
Beschuldigten
In Bezug auf die Vorwürfe der
Vergewaltigung sagte der Beschuldigte im Wesentlichen, dass er nicht verstehe,
wieso sie mit ihm zwei Jahre lang gelebt habe, wenn er so ein schlechter Mensch
sei. Das sei eine Lüge. Nach ihm sei es während der Ehe nie zu Geschlechtsverkehr
gegen den Willen der Privatklägerin 1 gekommen. Anlässlich der
Berufungsverhandlung ging er sogar so weit zu sagen, dass es bereits während
der Schwangerschaft und nach der Geburt ihrer Tochter auch nicht zu
einvernehmlichem Sex gekommen sei. Er wirft mehrfach die Frage auf, weshalb sie
denn niemandem davon erzählt hätte, wenn es denn so gewesen sei. Ausserdem gab
er an, dass die Privatklägerin 1 damals in Bulgarien auch gesagt habe, dass sie
Medikamente nehmen müsse für den Geschlechtsverkehr. Da der Beschuldigte
vorliegend einzig gehalten war, eine bestehende Geschichte zu bestätigen bzw.
zu verneinen, lassen sich seine Aussagen kaum auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw.
Lügensignale hin analysieren. Dennoch fällt auf, dass seine Bestreitungen stets
Gegenfragen beinhalten und er wiederholt argumentierte, dass das alles
passiere, damit er schlecht dastehe. Die Bestreitungen bleiben pauschal und
oberflächlich. Ausserdem laufen sie den Angaben in den ärztlichen Berichten
zuwider (vgl. E. 2.8 hiernach), wonach sich die Privatklägerin 1 einige Male
nach dem Geschlechtsverkehr habe untersuchen lassen.
2.4.4 Zwischenfazit
Die Aussagen der Privatklägerin 1 weisen
eine hohe Qualität auf und erfüllen zahlreiche Realkennzeichen. Aufgrund des
Gesagten sind ihre Aussagen als glaubhaft zu bewerten. Die Aussagen des
Beschuldigten vermögen diese nicht in Zweifel zu ziehen; zumal er – unbesehen
der ihm gestellten Fragen – augenfällig darum bemüht war, sich in ein positives
Licht zu rücken.
2.5 Drohung und qualifizierte einfache
Körperverletzung (AnklS. Ziff. 3)
2.5.1 Vorhalt gemäss Anklage
In AnklS. Ziff. 3 wird dem
Beschuldigten vorgehalten, sich der Drohung schuldig gemacht zu haben, indem er
im Sommer 2017, in [Ort 1], [Adresse], der Privatklägerin 1, welche zuvor seine
Hose gebügelt gehabt habe, gedroht habe, ihr Gesicht zu verbrennen und ihr
dabei das Bügeleisen vor ihr Gesicht gehalten habe. Dadurch habe der
Beschuldigte die Privatklägerin 1 in Angst und Schrecken versetzt. Aus Angst
davor, dass der Beschuldigte seine Drohung in die Tat umsetzen könnte, habe die
Privatklägerin 1 ihre Arme vor ihr Gesicht gezogen, wobei sie das Bügeleisen
berührt und sich Verbrennungen am rechten Unterarm und am linken Oberarm
zugezogen habe, von welchen Narben zurückgeblieben seien, die auch heute noch
sichtbar seien. Mit seinem Verhalten habe der Beschuldigte diese Verbrennungen
mindestens in Kauf genommen.
2.5.2 Würdigung der Aussagen der
Privatklägerin 1
2.5.2.1 Konstanzanalyse
Die Privatklägerin 1 schilderte ab der
ersten Einvernahme bei der Polizei konstant, dass sie einmal für den
Beschuldigten eine Hose habe bügeln müssen, welche eine Falte in der Mitte
gehabt habe. Der Beschuldigte sei wütend geworden, weil sie es nicht so gemacht
habe, wie es ihm gepasst habe. Daraufhin habe er das heisse Bügeleisen genommen
und ihr gesagt, er verbrenne ihr das Gesicht. Sie habe ihre Arme schützend vor
ihr Gesicht gehalten. Er habe sie an beiden Armen getroffen. Danach habe er
gesagt, es sei nur Spass bzw. ein Witz gewesen. Dies habe an ihren Armen Narben
hinterlassen.
Ihre Aussagen zum Kerngeschehen blieben
über sämtliche Einvernahmen hinweg gleich. Innerhalb der ersten Einvernahme
fielen ihre Angaben zum Zeitpunkt des Vorfalls scheinbar widersprüchlich aus.
So schilderte sie zunächst in der freien Erzählung, dass sie hochschwanger
gewesen sei und z.B. für ihn habe bügeln müssen, ehe sie den Vorfall konkret
wiedergegeben hat. In derselben Einvernahme gab sie gefragt nach dem Zeitpunkt
dieses Vorfalls an, dass sie meine, die Kleine sei schon auf der Welt gewesen.
Es sei kurz nach der Geburt, also im Sommer 2017 vorgefallen. Ob dieser
Widerspruch aufgrund einer allfälligen Ungenauigkeit in der Übersetzung oder
Protokollierung entstanden oder die Privatklägerin 1 ihre Aussage spontan
berichtigt hat, kann offen bleiben. Wesentlich ist, dass sie an der nunmehr
fünf Jahre späteren bzw. sechs Jahre nach dem Vorfall erfolgten
vorinstanzlichen Einvernahme sowie der oberinstanzlichen Einvernahme nochmals
ein Jahr später bestätigte, dass es nach der Geburt ihrer Tochter passiert sei.
Insgesamt konnten die Aussagen in allen Aspekten auch über diesen langen
Zeitraum reproduziert werden, was grundsätzlich für eine erlebnisbasierte
Schilderung spricht.
2.5.2.2 Realkennzeichenanalyse
Die Aussagen der Privatklägerin 1 weisen
hinsichtlich dieses Vorfalls eine Reihe an Realkennzeichen auf. Sie enthalten
spezielle, einzigartige und originelle Details hinsichtlich der Farbe der Hose
(braun) und des Bügeleisens (grün-weiss) wie auch des Versorgens der Wunde mit
(Natur-)Joghurt und der Beschreibung der Bettsofas. Ausserdem beschrieb die
Privatklägerin 1 vermeintliche Nebensächlichkeiten wie die Tatsache, dass sie
keinen Bügeltisch gehabt hätten und sie deshalb eine Decke auf das Bettsofa gelegt
und versucht habe, die Hose so zu bügeln. Dies gilt auch für die von der
Privatklägerin 1 umschriebene mittige Bügelfalte der Hose, wobei dieses Detail
dem ersten Anschein nach derart banal wirkt, aber für die Schilderung des
Vorfalls zentral zu sein scheint. Ist doch genau diese Falte ihren Angaben
zufolge Grund für den Streit über die angebliche Unzulänglichkeit der
Privatklägerin 1. Die Beschreibung des Verhaltens des Beschuldigten nach dem
Geschehen (Behauptung, es sei nur Spass gewesen) spricht als für das
Kerngeschehen vermeintlich «überflüssiges» Detail für den Erlebnisbezug und
damit die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Dazu passt auch die Angabe der
Privatklägerin 1 in ihrem freien Bericht anlässlich der ersten polizeilichen
Einvernahme, wonach ihre Mutter nicht habe glauben können, dass sich die
Privatklägerin 1 selbst mit dem Bügeleisen verbrannt haben soll. Die Mutter
ihrerseits erwähnte als Auskunftsperson bei der Polizei in ihrem freien Bericht
zu angeblichen Gewalttaten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 1,
dass er sie mit dem Bügeleisen verbrannt habe. Dies habe ihr die Privatklägerin
1 erzählt. Sie erklärte in Übereinstimmung mit den Aussagen der Privatklägerin
1, dass diese die Wunden mit kühlem Joghurt gepflegt habe. Schliesslich gab die
Privatklägerin 1 zu, sich nicht daran zu erinnern, ob das Bügeleisen während
des Vorfalls eingesteckt gewesen sei oder nicht. Einzig die Tatsache, dass es
heiss gewesen sei, blieb ihr im Gedächtnis. Auch diese Unsicherheit spricht für
die Wahrheit ihrer Aussagen, da sie auf eine Aggravation verzichtete; wäre es
doch andernfalls ein Leichtes gewesen, anzugeben, dass das Bügeleisen noch
eingesteckt gewesen sei, um der Geschichte mehr Dramatik zu verleihen und die
Gefährlichkeit der Situation sowie die Verletzungsgefahr zu steigern.
Nicht zuletzt werden die Aussagen der
Privatklägerin 1 in Bezug auf die Interaktion zwischen ihr und dem
Beschuldigten, wonach er das Bügeleisen gepackt, ihr gedroht habe, ihr das
Gesicht zu verbrennen, sie die Arme schützend vor das Gesicht gehalten habe und
vom Bügeleisen an beiden Armen getroffen worden sei, gestützt durch die beiden
Narben, welche sie bei allen Einvernahmen (mit entsprechendem Protokollvermerk)
vorzeigen konnte.
2.5.3 Würdigung der Aussagen des
Beschuldigten
Der Beschuldigte bestritt diesen
Vorfall. Er erklärte, dass er so etwas auf keinen Fall gemacht habe. Danach
bezogen sich seine Aussagen auf das Motiv der Privatklägerin 1, ihn aus der
Schweiz verbannen zu wollen. Schliesslich beschrieb er sich selbst, wonach er
immer gut auskomme mit Leuten, nicht einmal eine laute Stimme gehabt habe und
viele Kontakte pflege. Es erscheint, als würde der Beschuldigte das Beweisthema
meiden. Er beharrt vielmehr auf seinen eigenen Verdiensten und Wohltaten. Seine
Bestreitungen sind wiederum pauschal, von Gegenfragen gespickt oder enthalten
Gegenanschuldigungen. Indem er vielfach Ausdrücke verwendet, wie «So etwas tut
man einer Frau nicht an» oder «welcher Ehemann macht so etwas mit seiner Frau»
schafft er eine Distanz zu seiner eigenen Person und geht nicht konkret auf die
direkt auf ihn bezogene Frage ein, was gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner
Aussagen entstehen lässt. An der Berufungsverhandlung erklärte er schliesslich,
dass er sehr gerne bügle und dies eine seiner Lieblingsbeschäftigungen sei.
Dabei stellte er die Frage: «Wenn ich sie wirklich verbrannt hätte, wieso war
sie in der Lage, dann arbeiten zu gehen? Denn sie ging nachher arbeiten.»
Insbesondere die zuletzt genannten zitierten Stellen kommen als Freudscher
Versprecher daher, bestätigte er doch damit, dass die Privatklägerin 1 nach
besagtem Vorfall arbeiten gegangen sei, was wiederum impliziert, dass er sich –
entgegen seinen übrigen Aussagen – an besagten Vorfall erinnert.
2.5.4 Zwischenfazit
Dem Gesagten entsprechend kann
festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 zum Vorhalt der
Drohung und der Körperverletzung wiederum konstant, widerspruchsfrei und
detailreich sind. Die Aussagen des Beschuldigten wirken demgegenüber unauthentisch
und dienen erneut dazu, sich in einem rechten Licht zu präsentieren. Vor allem
das in seinen Aussagen versteckte, unfreiwillige, implizite Geständnis, welches
einerseits offenbart, dass er sich an den Vorfall mit dem Bügeleisen erinnert,
und andererseits, dass er um das Ausmass der Verletzung wusste oder zumindest
Annahmen darüber anstellte, belastet ihn. Insgesamt vermögen die Aussagen und
Gegenargumente des Beschuldigten die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1
auch in Bezug auf die vorgeworfene Drohung und die Körperverletzung nicht zu
erschüttern. So erscheint auch das Argument der Verteidigung, wonach die
Privatklägerin 1 bei einer tatsächlichen Verbrennung am Bügeleisen einer
ärztlichen Behandlung bedurft hätte, nicht überzeugend. Die Privatklägerin 1
hat zu keinem Zeitpunkt versucht, die Verbrennung als derart gravierend
darzustellen, als dass ein Arztbesuch notwendig gewesen wäre. Im Gegenteil hat
sie angegeben, dass sie «nur» von der Spitze des Bügeleisens getroffen worden sei
und sich nicht mehr daran erinnere, ob das Bügeleisen dabei eingesteckt gewesen
sei. Sie beschrieb einen dynamischen Vorgang, wobei «alles sehr schnell»
gegangen sei. Zudem erklärte sie, dass sich keine mit Wasser gefüllten Blasen
gebildet hätten, sondern die Haut an diesen Stellen «ganz dünn» und «komisch»
gewesen sei und die Wunden mit der Zeit weiss geworden seien. Ihre Angaben
wirken daher nicht ausschweifend oder gezielt dramatisierend. Vielmehr ist ihre
Schilderung in Bezug auf den Handlungsablauf, die Folgen und die
Selbstversorgung der Wunden nachvollziehbar und schlüssig. Dass die Berührung durch
ein heisses Bügeleisen – wie von der Verteidigung vorgebracht – in einer
Verbrennung zweiten Grades mit Brandblasenbildung resultieren müsse und eine
ärztliche Behandlung notwendig mache, bleibt hingegen eine unbewiesene These.
Die Frage der Notwendigkeit einer Behandlung dürfte eher abhängig sein von der
Dauer und Intensität der Hitzeeinwirkung im konkreten Fall und nicht allein von
der auf einer reinen Annahme beruhenden Temperatur des Bügeleisens. Der
Verbrennungsgrad jedenfalls kann rückblickend nicht mit Sicherheit ermittelt
werden. Aufgrund ihrer glaubhaften Aussagen und der vorgezeigten Narbe ist
jedoch klar, dass die Verbrennung sichtbare Hautverfärbungen/-veränderungen
hinterlassen hat.
2.6 Mehrfache Nötigung (AnklS. Ziff. 4)
2.6.1 Vorhalt gemäss Anklage
In AnklS. Ziff. 4 wird dem
Beschuldigten vorgehalten, sich der mehrfachen Nötigung schuldig gemacht zu
haben, indem er im Zeitraum vom 23. Februar 2017 bis 12. Dezember 2017, in
[Ort 1], [Adresse], die Privatklägerin 1 durch Gewalt oder Androhung
ernstlicher Nachteile genötigt habe, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu
dulden, wobei er wie folgt vorgegangen sei:
Der Beschuldigte habe der Privatklägerin
1 mehrfach damit gedroht, sie umzubringen oder sie fertigzumachen, wenn sie
jemandem erzähle, was passiert sei oder dass er Drogen konsumiere. Dadurch habe
er die Privatklägerin 1 in Angst und Schrecken versetzt und sie dazu bewogen,
sich niemandem anzuvertrauen.
2.6.2 Würdigung der Aussagen der
Privatklägerin 1
2.6.2.1 Konstanzanalyse
Insgesamt decken sich die Aussagen der
Privatklägerin 1 dahingehend, dass die Nachbarn oftmals die Streitigkeiten des
Paares mitbekommen hätten. Diese hätten deswegen jeden zweiten Tag an die Wand
geklopft oder seien an die Tür gekommen. Die Verwaltung habe ihnen auch
deswegen gekündigt, weil sie so laut gestritten hätten. Dabei stimmten die
Aussagen auch in dem Punkt überein, dass er ihr gedroht habe, sie umzubringen,
wenn sie jemandem etwas erzähle. Anhand ihrer Aussagen lässt sich feststellen,
dass sich der von ihr geschilderte Wortlaut der Drohung veränderte. So kamen
über die Jahre hinweg weitere bedrohliche Ausdrücke hinzu. Bei der
Staatsanwaltschaft erklärte sie, er habe zu ihr gesagt, er bringe sie um, er
mache sie fertig und sie werde nie mehr so leben können wie bisher, wenn sie
jemandem etwas erzähle. Vor der Vorinstanz gab sie den Wortlaut der Drohung wie
folgt wieder: «Wehe du sagst etwas, ich töte dich, ich zünde euer Haus in
Bulgarien an und so weiter. Ich schlage dich, ich verschneide dich.» Es wurde
in dem Sinne ausschweifender. Auch in Bezug auf die bei ihr dadurch ausgelösten
Gefühle wurde sie bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme konkreter und
beschrieb, dass sie sich erniedrigt und physisch und psychisch unter Druck
gefühlt habe. Zwar ist aufgrund dieser Unterschiede nicht von einer Inkonstanz
auszugehen, da das Kernthema deckungsgleich wiedergegeben werden konnte.
Dennoch lässt sich vermeintlich eine Anreicherung bzw. gar eine leichte
Aggravation feststellen. Allerdings erklärte die Privatklägerin 1 anlässlich
der Einvernahme an der Berufungsverhandlung, dass der Beschuldigte stets
dieselben Worte und Ausdrücke verwendet habe für die Drohungen. Sie bestätigte,
dass er immer wieder gesagt habe, er werde sie umbringen, sie schneiden, sie
vernichten, die Nase schneiden. Insofern ist davon auszugehen, dass dies seine
Sprache bzw. sein Jargon gewesen ist, was die Annahme einer Aggravation zu
relativieren vermag.
In Bezug auf die Drohung hinsichtlich
der angeblich gefundenen Drogen bzw. des angeblichen Drogenkonsums sagte die
Privatklägerin 1 konstant aus, dass sie mit dem Beschuldigten einmal habe
einkaufen gehen wollen. Im Auto habe sie dann einen komischen Geruch
festgestellt und Gras gefunden. Dieses habe sie auch in seinen Kleidern
gefunden. Er habe ihr erzählt, dass er das bei der Arbeit in der Reinigung am
Boden gefunden hätte. Als sie dann nochmals Gras gefunden und ihm gesagt habe,
sie melde es der Polizei, habe er ihr gedroht, er werde sie umbringen, wenn sie
das mache. Diesbezüglich veränderte sich die Geschichte kaum, insbesondere
hinsichtlich der Örtlichkeit des Geschehens bzw. des Fundorts (Auto),
hinsichtlich der Ausgangslage (gemeinsames Einkaufen), hinsichtlich des
Gesprächsinhalts (insbesondere der vermeintlichen Ausrede des Beschuldigten,
wonach er das Gras bei der Arbeit gefunden habe) sowie hinsichtlich der Drohung
selber deckten sich ihre Aussagen auch über die längere Zeitspanne hinweg seit der
ersten Einvernahme.
2.6.2.2 Realkennzeichenanalyse
In ihren Aussagen hinsichtlich der
Drohungen lassen sich mehrere Realkennzeichen festmachen. So weisen ihre
Schilderungen inhaltliche Besonderheiten auf: Sie nennt bspw. einzelne
Nachbarn, die etwas von ihren Streitigkeiten mitbekommen haben dürften oder gar
an die Tür gekommen seien. Ausserdem beschreibt sie, wie der Beschuldigte
hinter ihr gestanden sei, als Nachbarn an ihre Türe gekommen seien, und dass er
auf Türkisch auf sie einredete. Im Weiteren beschrieb sie die Gefühle des
Beschuldigten, welcher Angst gehabt haben soll, dass die Polizei ihn packen und
ausweisen werde (wenn ans Licht käme, was zwischen ihnen passiere). In Bezug
auf die Drohung im Zusammenhang mit den Drogen/dem Drogenkonsum teilte die
Privatklägerin 1 überdies Details aus ihrer Empfindungswelt mit, indem sie
aussagte, dass es im Auto komisch gerochen bzw. gestunken habe. Es sei warm
gewesen. Zudem beschrieb sie an der Berufungsverhandlung detailliert, wie die
vorgefundenen Drogen ausgesehen haben. So sei es eine kleine Packung gewesen,
«etwas Grünes». Es habe sich um ein «plastifiziertes Paket» gehandelt, «bei
welchem man den Inhalt habe sehen können». Schliesslich erscheint auch die von
ihr zusätzlich wiedergegebene Aussage des Beschuldigten, wonach dieser im
gleichen Zusammenhang gesagt haben soll, wenn er keine Herzschmerzen hätte,
würde er das Weisse auch nehmen bzw. «durch die Nase probieren», besonders, da
sie grundsätzlich für das Kerngeschehen unwesentlich ist, jedoch auch nicht als
«platte» Anschuldigung/Belastung des Beschuldigten daherkommt, sondern eine
Verbindung zu seinen körperlichen Schmerzen aufweist. Dass er Herzprobleme hat,
gab denn auch der Beschuldigte im Zusammenhang mit Fragen zu seiner Gesundheit
anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an (AS 364).
Ihre Aussagen werden überdies auch durch
weitere Beweismittel gestützt, die zumindest deren Glaubhaftigkeit indizieren.
So liegt den Akten die Meldung eines Nachbarn bei, welche bei der Polizei am
20. November 2017 eingegangenen ist. Demnach soll «es bei der Familie A.___ zu
und her geh[en] wie im hölzernen Himmel. Sie hätten immer wieder Streit,
diesmal sei der Streit aber heftig.» Gemäss der damals ausgerückten Patrouille
soll es sich um einen verbalen Streit gehandelt haben. Seit der Schwangerschaft
habe das Paar Probleme (unter Bemerkungen, AS 8). Zudem lässt sich anhand der
Übersetzung eines in den Akten befindlichen Videos schlussfolgern, dass dem
Beschuldigten der Gebrauch einer harten Sprache und das Aussprechen von
Drohungen nicht fremd sind und seinem Jargon entsprechen (AS 19 bzw. 58.1; 132
ff.). Schliesslich lässt auch der Wahrnehmungsbericht der polizeilichen
Sachbearbeiterin vom 6. August 2018 den Eindruck entstehen, dass sich die
Privatklägerin 1 vor dem Beschuldigten fürchtet (AS 10 ff.). Darin beschreibt
die Sachbearbeiterin, dass die Privatklägerin 1 sie sehr ängstlich angeschaut
habe, angefangen habe, zu weinen und die Hand der Sachbearbeiterin mit beiden
Händen festgehalten habe, als sie erfuhr, dass der Beschuldigte am Tag ihrer
Einvernahme plötzlich am Polizeiposten erschienen ist. Die Privatklägerin 1
habe sich gerade aufgrund der eingelegten Pause während der Einvernahme im
Wartebereich aufgehalten. Sie habe sich dann regelrecht an der Hand der
Sachbearbeiterin festgeklammert. Diese habe zwischenzeitlich das Gefühl gehabt,
dass die Privatklägerin 1 kurz vor einem Zusammenbruch stehe, da sie so sehr
geweint, gezittert und sich kaum beruhigt habe. Dabei habe sie immer wieder
geäussert, dass sie Angst habe. Auch im Einvernahmeraum habe sie noch
gezittert, geweint und ständig nach dem weiteren Vorgehen gefragt.
2.6.3 Würdigung der Aussagen des
Beschuldigten
Komisch mutet an, dass der Beschuldigte
bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wie auch bei der oberinstanzlichen
Einvernahme bspw. aufgefordert wurde, Stellung zu nehmen zum Vorfall der
mehrfachen Nötigung und seine Antwort sich zunächst darauf beschränkte, zu
bestreiten, dass er keine Drogen nehme, ehe er auf die Frage einging und das
Vorgehen bestritt. Insgesamt redete der Beschuldigte die meiste Zeit über am
Thema vorbei, was wiederum stutzig macht. Nicht nur flüchtete er sich in
Gegenfragen, viel schwerer ins Gewicht fällt für die Würdigung seiner Aussagen,
dass diese den objektiven Beweismitteln widersprechen. So behauptete er an der
Berufungsverhandlung, dass er und die Privatklägerin 1 während der Ehe
«überhaupt nicht miteinander gestritten» hätten. Dem widerspricht selbst die
Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung, worin es heisst: «Es ist
gerichtsnotorisch, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin eine toxische
Beziehung führten, in der es oft zu Streitigkeiten kam (…).» Der Beschuldigte
gab denn auch an, es sei nie vorgekommen, dass sich die Nachbarn bei ihm und
der Privatklägerin 1 beschwert hätten, weil sie sich zu laut gestritten hätten.
Sie hätten jedoch eine sehr gute Musikanlage gehabt. Die Privatklägerin 1 habe
gerne laute Musik gehört. Es könne daher sein, dass sie einmal in seiner
Abwesenheit sehr laut Musik gehört habe und sich die Nachbarn deshalb beschwert
hätten. Seine Aussagen werden widerlegt durch die vorgenannte Meldung des
Nachbarn bei der Polizei vom 20. November 2017 (vgl. E. 2.6.2.2 hiervor).
Gemäss ihrer Berufungsbegründung hat auch die Verteidigung Kenntnis davon, dass
die Nachbarn Streitereien der beiden mitbekommen hätten. Insofern widersprechen
seine Äusserungen der Realität und dienen einzig dazu, den Schein einer
intakten Ehe zu wahren und sich selbst als tadellosen Ehemann und unauffälligen
und rechtstreuen Mitbürger dazustellen. Die Aussagen des Beschuldigten
erscheinen daher unglaubhaft.
2.6.4 Zwischenfazit
Zusammengefasst kann somit festgestellt
werden, dass hinsichtlich der von der Privatklägerin 1 beschriebenen
Situationen, bei denen es ihren Schilderungen zufolge zu den Drohungen im
Zusammenhang mit der vorgeworfenen Nötigung gekommen sei, keine gravierenden
Widersprüche in den zentralen Aspekten auszumachen sind. In Bezug auf die
Schilderungen der Drohung im Zusammenhang mit der Nachbarschaft lässt sich über
den Zeitverlauf scheinbar eine Anreicherung in ihren Aussagen ausmachen. Diese
vermochte sie jedoch souverän zu relativieren. Ihre Aussagen sind daher im
Kerngeschehen konstant geblieben und sind als glaubhaft zu qualifizieren.
Konkrete Anhaltspunkte auf suggestive Einflüsse sind keine ersichtlich. Die
Aussagen des Beschuldigten bleiben demgegenüber pauschal und undifferenziert.
Ausserdem widersprechen sie den Ausführungen im polizeilichen Rapport (AS 8),
was bedeutet, dass er zumindest in diesem Punkt nachweislich gelogen hat.
Aufgrund der gemachten Ausführungen kann
festgehalten werden, dass die einzelnen Aussagen der Privatklägerin 1 in Bezug
auf die Vorhalte authentisch und selbsterlebt erscheinen. Die pauschalen
Bestreitungen des Beschuldigten vermögen demgegenüber die glaubhaften Aussagen
der Privatklägerin 1 nicht in Zweifel zu ziehen. Seine Aussagen enthalten
oftmals keinen zu untersuchenden Inhalt oder aber sie deuten Lügensignale an
aufgrund seiner Ausflüchte, Gegenanschuldigungen und seines Dranges, sich ins
rechte Licht zu rücken. Um ein umfassendes Ergebnis der Aussagewürdigung zu
erhalten, sind nachfolgend weitere Beweismittel zu würdigen und im
Gesamtkontext zu beurteilen.
2.7 Weitere Indizien
Den Akten liegen weitere Beweismittel
bei, welche sich zwar teilweise auch auf für das hiesige Berufungsverfahren
nicht relevante Vorfälle beziehen, aber dennoch indirekt zur Würdigung der
Aussagen der Beteiligten herangezogen werden können und Indizien für deren
Glaubhaftigkeit darstellen. So ist dem Schreiben des Kantonsspitals Olten vom
27. Dezember 2017 zu entnehmen, dass sich die Privatklägerin 1 während der
Schwangerschaft wiederholt notfallmässig in der Frauenklinik Olten vorgestellt
habe. Dabei sei sie aufgelöst gewesen, oft mit Bauchschmerzen nach ungeklärten
Unfällen und anamnestisch nach Streitigkeiten mit dem Ehemann (AS 27). Dem
Patientendossier aus der Gynäkologie lassen sich hierzu mehrere Notizen des
Personals entnehmen, welche die Aussagen der Privatklägerin 1 stützen: So wurde
am Tag der Geburt ihrer Tochter vermerkt, dass es zu einem eskalierenden Streit
mit dem Ehemann gekommen sei. Dies bestätigt den von der Privatklägerin 1
beschriebenen Vorfall, wonach der Beschuldigte sie in Anwesenheit ihrer Mutter
mit einer PET-Flasche geschlagen haben soll. Ausserdem wurde am 26. Dezember
2016 notiert, dass es bei der Privatklägerin 1 zu wenig vaginalem Blutabgang
nach Geschlechtsverkehr gekommen sei. Sie habe in letzter Zeit viel Stress
gehabt. Am 7. Februar 2017 berichtete die Privatklägerin 1 offenbar, dass es
grossen Stress in der Familie gegeben habe, da jemand schwer krank sei. Sie
habe viel geweint deswegen. Am 27. Februar 2017 sei sie auf den Bauch gestürzt
nach einem Streit mit ihrem Ehemann. Auch am 28. März 2017 wurde vermerkt, dass
sie auf den nassen Küchenboden gestürzt sei. Diese Notizen passen wiederum zum
angeblichen Vorfall, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin 1 auf den
schwangeren Bauch geschlagen haben soll. Die Privatklägerin 1 sagte in der
polizeilichen Einvernahme dazu aus, dass sie dem medizinischen Personal erzählt
habe, sie habe in der Küche angeschlagen und den wahren Grund ihres Besuchs
verschwiegen. Schliesslich wurde am 15. Mai 2017 festgehalten, dass sie Ödeme
in beiden Beinen habe. Dies vermag ihre Angaben in Bezug auf den angeblichen
Vorfall im Auto, wonach der Beschuldigte ihr gegen die mit Wasser gefüllten
Beine/Knie geschlagen haben soll, dahingehend stützen, dass zumindest dieser
Umstand, Wasser in den Beinen, belegt ist. Es befinden sich denn auch weitere
Notfallberichte des Kantonsspitals Olten in den Akten, von welchen jener vom
17. September 2017 in die hier interessierende Zeitspanne hineinfällt. Demnach
wurden bei der Privatklägerin 1 unklare rechtsseitige Unterbauchschmerzen
diagnostiziert. Ausserdem berichtete sie von «wenig Brennen beim Wasserlösen»
(AS 213). Der Zusammenhang zum von ihr geschilderten Vorfall vom Herbst 2017
lässt sich jedoch nicht bestätigen. Dass hingegen die Auskunftsperson, also die
Mutter der Privatklägerin 1, keine Angaben bezüglich der Sexualdelikte machen
konnte, welche die Erfahrungen ihrer Tochter untermauern könnten, ist wenig
erstaunlich. So gab die Privatklägerin 1 selbst an, ihrer Mutter davon nichts
erzählt zu haben.
Die weiteren Beweismittel belegen
insbesondere, dass die Aussagen des Beschuldigten, wonach er und die
Privatklägerin 1 nie gestritten und seit Beginn der Schwangerschaft nie mehr
Sex gehabt hätten, nicht zutreffen. Demgegenüber erscheint das gesamte
Aussageverhalten der Privatklägerin 1 auch im Lichte dieser weiteren
Beweismittel authentisch und überzeugend. Wenn auch keine direkten objektiven
Beweismittel ihre Aussagen zu belegen vermögen, so sind doch genügend Indizien
und Hinweise auszumachen, welche ihre Aussagen stützen. Die weiteren Indizien
untermauern insofern die Feststellung, dass die Aussagen der Privatklägerin 1
in sich stimmig, überwiegend widerspruchsfrei und daher glaubhaft sind.
2.8 Vernachlässigung von
Unterhaltspflichten (AnklS. Ziff. 5)
2.8.1 Vorhalt gemäss Anklage
In AnklS. Ziff. 5 wird dem
Beschuldigten vorgehalten, sich der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
schuldig gemacht zu haben, indem er in der Zeit vom 21. November 2019 bis 30.
Juni 2021, in [Ort 1], [Adresse], bzw. in Olten, Amthausquai 23, Oberamt
Olten-Gösgen, zum Nachteil von F.___ sowie zum Nachteil des Staates Solothurn,
seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht
erfüllt habe, obwohl er über die Mittel dazu verfügt habe oder hätte verfügen
können, wobei er wie folgt vorgegangen sei:
Der Beschuldigte sei seinen
Unterhaltspflichten gegenüber seiner Tochter, F.___, von monatlich CHF 1'480.00
gemäss Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 16. Dezember
2019 (ab 21. November 2019) bzw. CHF 1'600.00 gemäss Urteil der a.o.
Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 29. Januar 2021 (ab 16. Februar
2021) nicht nachgekommen, obwohl er über die finanziellen Mittel verfügt habe
oder mit zumutbaren Anstrengungen über solche hätte verfügen können. Der
Ausstand betrage per Juni 2021 total CHF 28'600.00 und setze sich wie folgt
zusammen:
bevorschusst
Dezember 2019 1
x CHF 711.00 CHF 711.00
Januar – Dezember 2020 12
x CHF 711.00 CHF 8'532.00
Januar – Juni 2021 6
x CHF 717.00* CHF 4'302.00
Total CHF
13'545.00
* Betrag an erstinstanzlicher
Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft berichtigt von
CHF 711.00 auf CHF 717.00.
nicht bevorschusst
Dezember 2019 1
x CHF 769.00 CHF 769.00
Januar – Dezember 2020 12
x CHF 769.00 CHF 9'228.00
Januar – Juni 2021 2
x CHF 763.00 CHF 1'526.00
März – Juni 2021 4
x CHF 883.00 CHF 3'532.00
Total CHF
15'055.00
2.8.2 Konkrete Beweiswürdigung
Als Beweismittel liegen im Wesentlichen
die Verfügung sowie das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 16. Dezember
2019 und vom 29. Januar 2021 vor, in welchen die vom Beschuldigten zu tragenden
Unterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) ab 29. November 2019 bzw. ab
16. Februar 2021 für F.___ festgelegt wurden (AS 369.17, 369 18 ff.). Ausserdem
finden sich in den Akten weitere Unterlagen, die als Beweis für die geltend
gemachten Forderungen und den damit zusammenhängenden Vorhalt, so das Gesuch und
die Verfügungen über die Alimentenbevorschussung (AS 369.6 ff.), die
Übersichten über die Bevorschussung (369.22 ff.) sowie die Zahlungsaufforderung
des Oberamts Olten-Gösgen an den Beschuldigten (AS 369.25).
Sowohl die Privatklägerin 1 wie auch der
Beschuldigte bestätigten in den vorinstanzlichen Einvernahmen, dass der
Beschuldigte keine Unterhaltsbeiträge geleistet habe. Der Beschuldigte brachte
als Begründung für den Ausstand in der Hauptsache vor, dass es ihm einerseits
an den finanziellen Mitteln gefehlt habe und andererseits, dass es ihm nicht
bewusst gewesen sei, dass er hier Alimente bezahlen müsse. In Bulgarien habe
man ihm gesagt, dass, wenn er dort bezahle, er hier nichts mehr bezahlen müsse
(AS 369.34). An seinen Aussagen ist auffallend, dass der Beschuldigte (nicht
nur aber) insbesondere bei diesem Vorhalt augenblicklich die Opferrolle
einnimmt. So gab er anlässlich der Berufungsverhandlung an, bei dem ganzen
Stress sei er nicht in der Lage, zu arbeiten, weil er krank sei. Er suche
Arbeit, bekomme aber keine Stelle, weil er nicht bei der Sache sei, ihn die
Probleme belasten würden und er sich nicht auf eine Arbeit konzentrieren könne.
Gleichzeitig erklärte er, im Zeitraum von Dezember 2019 bis 2021 habe er
gearbeitet. Dabei habe er zwischen CHF 2'600.00 und CHF 2'800.00 verdient. Zu
diesem Zeitpunkt habe er bereits mit seinen Schwestern zusammengewohnt. Am
Mietzins habe er sich nur beteiligt, wenn er guten Lohn erhalten habe. Daraus
wird klar, dass der Beschuldigte in dieser Zeit kaum Ausgaben hatte. Unklar und
nicht nachvollziehbar erscheint daher, weshalb er trotz der effektiv erzielten
finanziellen Mittel keinen –wenn auch kleinen – Beitrag an den Unterhalt
bezahlt hat, obwohl es ihm offenkundig möglich gewesen wäre. Dazu gab er zum
weiteren Unverständnis an, er selber wolle sehr gerne Unterhalt bezahlen, aber
er warte noch auf den Brief, der ihm sage, wie viel er zahlen müsse. Auch diese
Aussage ist nichts weiter als eine Ausrede, insbesondere vor dem Hintergrund,
dass er den Inhalt der Gerichtsurteile gekannt und verstanden hat, wie er
selbst bestätigte. Letztlich kümmerte es ihn schlicht nicht, wie die
Privatklägerin 1 den Lebensunterhalt für ihre gemeinsame Tochter allein
bestreitet. Vielmehr gab er an, zu wissen, dass der Staat grosszügig helfe.
In Bezug auf die Frage, ob dem
Beschuldigten die Unterhaltspflicht in der Schweiz überhaupt bekannt gewesen
sei und ob er über die finanziellen Mittel verfügt habe bzw. hätte verfügen
können, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (ASOG Urteilsseite(n) [US] 17 f.). Der Beschuldigte hätte
zweifelsohne die Möglichkeit gehabt, zu arbeiten, und dies mit Sicherheit in
einem Pensum, das es ihm erlaubt hätte, an den Unterhalt beitragen zu können.
Im vorliegenden Fall
sind somit keine Gründe ersichtlich, weshalb an den
genannten Beweismitteln zu zweifeln wäre. Insofern hat der Sachverhalt in Bezug
auf den Handlungsablauf und die Höhe der ausstehenden Unterhaltsbeiträge dem
Vorhalt zu entsprechen und als erstellt zu gelten. Einzig ist, wie bereits von
der Vorinstanz korrigiert, der Deliktszeitraum auf den Zeitraum vom 29.
November 2019 bis 30. Juni 2021 zu berichtigen. Ausserdem ist nicht erstellt,
dass der Beschuldigte effektiv über die finanziellen Mittel verfügte, um seiner
Unterhaltspflicht vollständig nachzukommen. Der Beschuldigte hätte aber
zumindest über genügende Mittel verfügen können, um seine Unterhaltspflicht
teilweise zu erfüllen.
3. Massgebender Sachverhalt
Aufgrund des Ergebnisses der
Beweiswürdigung ist somit auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1
abzustellen. Daraus ergeben sich folgende erstellte Sachverhalte:
3.1 Der Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. 1.2
betrifft die Vergewaltigung Ende Juli/Anfang August 2017, wobei in der
Einleitung zum Anklagesachverhalt das Vorgehen wie folgt umschrieben wird:
«indem er die Geschädigte unter Anwendung von Gewalt «einmal, eventuell
zweimal», zur Duldung des Beischlafs genötigt habe (…)». Im darauffolgenden
Sachverhalt wird jedoch nur eine Vergewaltigung konkret beschrieben, nämlich
jene, als die Privatklägerin 1 tagsüber auf dem Bettsofa gelegen habe, um sich
zu erholen und der Beschuldigte sie daraufhin unter Anwendung von Gewalt
vergewaltigte. Aus diesem Grund bildet der erste von der Privatklägerin 1
beschriebene Vorfall, als die Schwiegermutter im Bett daneben geschlafen habe,
nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da die Anklage diesbezüglich dem
Anklagegrundsatz nicht genügt und der Sachverhalt als nicht angeklagt zu gelten
hat. Folglich hat im vorliegenden Verfahren aufgrund der glaubhaften Aussagen
der Privatklägerin 1 (einzig) der in AnklS. Ziff. 1.2 konkret beschriebene
Sachverhalt als erstellt zu gelten. Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin 1
und in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen kann der
diesbezügliche Tatzeitraum auf August 2017 eingegrenzt werden.
3.2 Der Sachverhalt gemäss AnklS. Ziff.
1.3 ist aufgrund der konstant und übereinstimmenden Schilderungen der
Privatklägerin 1 ebenfalls als erstellt zu betrachten.
3.3 Der Sachverhalt gemäss AnklS. Ziff.
3 hat auch als erstellt zu gelten, da die Privatklägerin 1 den entsprechenden
Vorfall detailliert, konstant und damit erlebnisbezogen geschildert hat.
3.4 In Bezug auf den Sachverhalt gemäss AnklS.
Ziff. 4 kann aufgrund der Aussagen der Privatklägerin 1 in Übereinstimmung mit
den vorinstanzlichen Erwägungen geschlossen werden, dass sich der Sachverhalt
zwar so zugetragen hat, wie er angeklagt wurde. Allerdings hat sich aus den
Aussagen der Privatklägerin 1 ergeben, dass unklar ist, ob sie sich überhaupt
jemandem anvertraut hätte, selbst wenn die Drohungen des Beschuldigten
ausgeblieben wären. Aufgrund dieser Zweifel ist zugunsten des Beschuldigten
davon auszugehen, dass die Drohungen nicht dazu führten, dass sie sich
niemandem anvertraut hat. Im Übrigen ist der Sachverhalt aber als erstellt zu
betrachten.
3.5 Der Sachverhalt gemäss AnklS. Ziff.
5 hat aufgrund der Aussagen der Parteien und insbesondere aufgrund der
objektiven Beweismittel als erstellt zu gelten. Es ist einzig der
Deliktszeitraum auf den Zeitraum vom 29. November 2019 bis 30. Juni 2021 zu
berichtigen.
V. Rechtliche Würdigung
1. Mehrfache Vergewaltigung
(Art. 190 StGB)
1.1 Anwendbares Recht
Hat ein Täter vor Inkrafttreten des
neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst
nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die
Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind. Die Rückwirkung des
milderen Gesetzes (lex mitior) folgt dem Gedanken, dass nicht mehr oder
milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung
nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint (BGE 134 IV 82 E. 6.1). Ob
das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach
einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall.
Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht
(hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach
welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1).
Per
1. Juli 2024 trat das neue Sexualstrafrecht mit der neuen Definition der
Vergewaltigung in Kraft. Im Zentrum der Gesetzesänderung steht die Ausdehnung
der bisherigen Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung.
Gemäss bisherigem Recht lag eine Vergewaltigung oder eine sexuelle Nötigung
erst dann vor, wenn das Opfer zu sexuellen Handlungen genötigt wird, das
heisst, wenn der Täter es bedroht oder Gewalt ausübt. Seit Inkrafttreten der
neuen Strafnorm ist diese Voraussetzung nicht mehr notwendig. Eine
Vergewaltigung oder ein sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung liegt neu
bereits dann vor, wenn das Opfer dem Täter durch Worte oder Gesten zeigt, dass
es mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden ist, und dieser sich
vorsätzlich über den geäusserten Willen des Opfers hinwegsetzt. Damit wurde die
sogenannte Ablehnungslösung ("Nein-heisst-Nein"-Lösung) umgesetzt.
Als Zeichen der Ablehnung wird neben Worten oder Gesten auch der Schockzustand
des Opfers, das sogenannte Freezing, gewertet. Erstarrt das Opfer vor Furcht
und kann es sich deshalb nicht ablehnend äussern oder zur Wehr setzen, wird der
Täter nun ebenfalls wegen Vergewaltigung oder sexuellem Übergriff und sexueller
Nötigung bestraft, wenn er diesen Schockzustand erkannt hat. Überdies umfasst
der Tatbestand der Vergewaltigung neu nicht mehr nur den Beischlaf, sondern
auch beischlafsähnliche Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper
verbunden sind (Oral-, Vaginal- und Analverkehr), und damit deutlich mehr
sexuelle Handlungen als bisher. Der Tatbestand der Vergewaltigung ist
schliesslich neu geschlechtsneutral formuliert, so dass nun Personen jeglichen
Geschlechts Opfer einer Vergewaltigung sein können (vgl. Medienmitteilung des
Bundesrates vom 10. Januar 2024, https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-99508.html,
zuletzt besucht am 22. Januar 2025).
Da der vorliegend zu beurteilende
Sachverhalt (Nötigung zum Beischlaf), welcher neu in Art. 190 Abs. 2
StGB umschrieben ist, schon nach bisherigem Recht von aArt. 190 StGB
erfasst war und auch der Strafrahmen keine Änderung erfuhr, erweist sich das
neue Recht nicht als milder. Entsprechend ist vorliegend das zur Tatzeit
geltende, bisherige Recht anzuwenden.
1.2 Würdigung betreffend Vergewaltigung
gemäss AnklS. Ziff. 1.2
Bezüglich der rechtlichen Grundlagen zu
aArt. 190 StGB kann ebenso wie hinsichtlich der Subsumtion vollumfänglich
auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 13 f. verwiesen
werden. Ergänzend kann festgehalten werden, dass selbst für den Fall, dass –
wie die Privatklägerin 1 angegeben hat – der Beschuldigte mit seinem Penis
«nicht ganz eingedrungen» sei, es aber «trotzdem gemacht» und schliesslich auf
ihren Bauch ejakuliert habe, zweifelsohne von Geschlechtsverkehr i.S.v. Art.
190 StGB auszugehen ist, da er gemäss den glaubhaften Aussagen der
Privatklägerin 1 seinen Penis in ihre Scheide eingeführt hat. Gemäss Lehre und
Rechtsprechung reicht hierbei das Einführen des Glieds in den sog.
Scheidenvorhof aus. Der Penis muss dabei – wenn auch nur unvollständig – in den
Scheidenvorhof oder in den Anfang der weiblichen Scheide (Vagina) eindringen.
Es spielt aber keine Rolle, ob es zu einer Ejakulation kommt oder nicht (Maier, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht,
Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, Band II, 4. Aufl., Basel 2019
[nachfolgend: BSK StGB II], N 13 zu Art. 190 StGB).
Der nachgewiesene Sachverhalt erfüllt
somit den Straftatbestand, weshalb der Beschuldigte der Vergewaltigung,
begangen im August 2017, in [Ort 1], [Adresse] 14, zum Nachteil der
Privatklägerin 1 schuldig zu sprechen ist.
1.3 Würdigung betreffend Vergewaltigung
gemäss AnklS. Ziff. 1.3
Auch an dieser Stelle kann auf die
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 14 f.). Entsprechend ist der
Beschuldigte der Vergewaltigung, begangen im September/Oktober 2017, in [Ort 1],
[Adresse] 14, zum Nachteil der Privatklägerin 1, schuldig zu sprechen.
2. Drohung (Art. 180 Abs. 1 und 2 StGB)
Es kann wiederum auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen von Art. 180
StGB sowie zur Subsumtion verwiesen werden (US 15). Der Beschuldigte ist
entsprechend der Drohung, begangen im Sommer 2017, in [Ort 1], [Adresse], zum
Nachteil der Privatklägerin 1, schuldig zu sprechen.
3. Qualifizierte einfache
Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 2 und 4 StGB)
3.1 Wie unter E. 2.5.4 hiervor
ausgeführt, kann der von der Privatklägerin 1 durch den Kontakt mit dem heissen
Bügeleisen zugezogene Grad ihrer Verbrennungen nicht mehr mit Sicherheit
eruiert werden. Dennoch lässt sich anhand ihrer glaubhaften Schilderungen sowie
den sichtbaren Hautverfärbungen bzw. Narben bestimmen, dass zumindest eine
Verbrennung ersten Grades vorgelegen haben dürfte. Da solche Hautläsionen nach
der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nur geringe Schmerzen verursachen und
vorliegend noch Jahre später sichtbare Hautverletzung zeitigen, kann im
vorliegenden Fall nicht von einer Tätlichkeit ausgegangen werden. Vielmehr
erfüllt der Grad der körperlichen Beeinträchtigung damit die Intensität einer
einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Im Übrigen kann
vollumfänglich auf die rechtlichen Grundlagen zu Art. 123 Ziff. 1 StGB und
die Subsumtion der Vorinstanz auf US 15 ff. verwiesen werden.
3.2 Entsprechend dem oben Ausgeführten
ist der Beschuldigte somit der qualifizierten einfachen Körperverletzung,
begangen im Sommer 2017, in [Ort 1], [Adresse] 14, zum Nachteil der
Privatklägerin 1, schuldig zu sprechen.
4. Mehrfache versuchte Nötigung (Art.
181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
4.1 Vorliegend wird dem Beschuldigten
unter AnklS. Ziff. 4 vorgeworfen, der Privatklägerin 1 mehrfach damit gedroht
zu haben, «sie umzubringen oder sie fertigzumachen, wenn sie jemandem erzähle,
was passiert sei oder dass er Drogen konsumiere.» Die Verteidigung moniert in
ihrer Berufungsbegründung vom 5. Dezember 2024 (ASB 074, Ziff. 3) eine
Verletzung des Anklageprinzips, weil die in der Anklageschrift verwendete
Formulierung «fertig zu machen» keine konkrete Handlung umschreibe.
4.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine
Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen
eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim
zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Das Anklageprinzip soll damit u.a. den
Grundsatz der Umgrenzung, wonach das Thema des Strafprozesses klar umschrieben
sein soll, sowie jenen der Information sicherstellen, wonach der Beschuldigte
wissen soll, was ihm vorgeworfen wird, damit er sich verteidigen kann (BSK
StPO-Heimgartner/Niggli, N 18 und
20 zu Art. 9 StPO). Demnach hat die Anklage die der beschuldigten Person
zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass
die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind
(BGE 143 IV 63 E. 2.2). Welchen Inhalt die Anklageschrift genau aufweisen muss,
ergibt sich aus Art. 325 StPO, wonach u.a. möglichst kurz aber genau die der
beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit
Art und Folgen der Tatausführung gehören (lit. f). Das Gesetz versteht das
Gebot der Genauigkeit als eine prägnante Darstellung der erhobenen Vorwürfe so,
dass sowohl die Parteien als auch das Gericht sofort und eindeutig erkennen
können, welches Verhalten und welche Straftaten Gegenstand des Vorwurfs bilden.
Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nur vor, wenn der Beschuldigte nicht
in genügender Weise über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert worden
ist, sodass er Zweifel darüber hatte, für welches Verhalten er angeklagt wurde
(BSK StPO-Heimgartner/Niggli, N 37
zu Art. 325 StPO).
4.3 Der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB
macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher
Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas
zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile
stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen
Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt dabei
nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wirklich wahr machen will, sofern sie
nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre
Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene
Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der
Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Nicht jede Drohung genügt. Sie
muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach
objektiven Kriterien festzulegen ist. Ob eine Äusserung als Drohung zu
verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie
erfolgte. Die Androhung von Nachteilen im Rechtssinne setzt nicht voraus, dass
der Täter diese ausdrücklich ankündigt, solange für den Geschädigten nur
hinreichend klar ist, worin sie bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_934/2015
vom 5. April 2016 E. 3.3.1).
4.4 Anlässlich der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. September 2020 (AS 304 ff.) gab
die Privatklägerin 1 an, der Beschuldigte habe ihr gegenüber gesagt, wenn sie
jemandem etwas erzähle, bringe er sie um, er mache sie fertig. Anders als von
der Verteidigung impliziert, darf als notorisch gelten, dass der (feste)
Ausdruck «fertigmachen» im umgangssprachlichen Gebrauch die Bedeutung hat,
jemanden absichtlich psychisch oder physisch zu verletzen. Dass der
Beschuldigte mit Blick auf die übrigen Anklagepunkte während der Ehe zeitweise
einen gewalttätigen und aggressiven Umgang mit der Privatklägerin 1 gepflegt
hat, sowohl in physischer wie auch in sprachlicher Hinsicht, geht aus den
glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 hervor. Insofern ergibt sich aus dem
Gesamtkontext und zusammen mit den Todesdrohungen die Bedeutung des
Fertigmachens als Drohung mit negativen Folgen für die körperliche
Unversehrtheit der Privatklägerin 1 unweigerlich. Wie diese Nachteile im Sinne
des «Fertigmachens» letztlich in die Tat umgesetzt würden, kann offenbleiben,
denn eine Drohung kann auch durch Anspielungen oder konkludent erfolgen (BGer
6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014 E. 10.3; BSK StGB II-Delnon/Rüdy, N 14 zu Art. 180 StGB). Entscheidend ist
vielmehr, dass die Privatklägerin aufgrund eben genau dieser Drohung, sie
umzubringen oder sie fertigzumachen, erklärtermassen Angst vor einem Angriff
gegen Leib und Leben hatte, und das entspricht dem Empfinden eines
Durchschnittsempfängers in der damaligen Situation. Dass er ihr durch die
Verwendung dieses Ausdrucks zu verstehen geben wollte, dass ihr ein Nachteil
droht, und dass sie (wie im Übrigen auch das Berufungsgericht) das auch auf
diese Weise aufgefasst hat, muss ihm aufgrund der Beziehungshistorie bewusst
gewesen sein und erscheint aufgrund der gesamten Umstände evident.
4.5 Die Anklageschrift gibt in AnklS.
Ziff. 4 den Wortlaut der von der Privatklägerin 1 vorgebrachten Drohung wieder.
Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft diesen Ausdruck
als bekannt voraussetzen und ihm aufgrund der gesamten Umstände sowie des
Zusammenhangs mit den Todesdrohungen die Bedeutung einer Androhung ernstlicher
Nachteile für die körperliche Unversehrtheit beimessen durfte. Weitere
Präzisierungen hinsichtlich der genauen Handlung(en), welche der Beschuldigte
der Privatklägerin 1 damit in Aussicht gestellt haben könnte, konnte und musste
die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift hingegen nicht machen, da hierzu
keine Angaben seitens des Beschuldigten vorliegen. Es reicht aber aus, dass
dadurch die Nötigungshandlung im Sinne des Inaussichtstellens von ernstlichen
Nachteilen zum Ausdruck gebracht wird. Die Tathandlung in AnklS. Ziff. 4 ist damit
genügend konkret umschrieben. Dass der Beschuldigte ernsthaft Zweifel darüber
gehabt hätte, für welches Verhalten er angeklagt wurde, erscheint abwegig. Der
Beschuldigte wusste, was ihm vorgeworfen wird, und er konnte sich entsprechend
verteidigen. Die Kritik der Verteidigung ist unbegründet.
4.6 Unter Einbezug der Ausführungen im
Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. E. 2.6 hiervor) kann auch betreffend die
mehrfache versuchte Nötigung auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen
werden (US 17). Der nachgewiesene Sachverhalt erfüllt den Straftatbestand,
weshalb der Beschuldigte der mehrfachen versuchten Nötigung, begangen in der
Zeit vom 23. Februar 2017 bis 12. Dezember 2017, in [Ort 1], [Adresse], zum
Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig zu sprechen ist.
5. Vernachlässigung von
Unterhaltspflichten (Art. 217 Abs. 1 StGB)
Schliesslich pflichtet die
Berufungsinstanz der Vorinstanz auch in Bezug auf ihre Ausführungen zu den
rechtlichen Grundlagen zu Art. 217 Abs. 1 StGB sowie ihre Subsumtion
(US 19) vollumfänglich bei. Der nachgewiesene Sachverhalt erfüllt den
Straftatbestand, weshalb der Beschuldigte der Vernachlässigung von
Unterhaltspflichten, begangen in der Zeit vom 29. November 2019 bis 30. Juni
2021, in [Ort 1], [Adresse], bzw. in Olten, Amtshausquai 23, Oberamt
Olten-Gösgen, zum Nachteil von F.___ (Privatklägerin 2), gesetzlich vertreten
durch die Privatklägerin 1, sowie zum Nachteil des Staates Solothurn schuldig
zu sprechen ist.
VI. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher
umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu
unterscheiden (vgl. Trechsel / Thommen,
in: Trechsel / Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018,
Art. 47 N 16, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der
Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des
Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt der
strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner
Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig
sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,
während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster
Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der
Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den
Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom
Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie
weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,
welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu
respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine
Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,
sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit,
aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber
doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere
Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte
Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die
Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch betr. im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also Umstände wie,
ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den
behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des
Täters.
1.4 Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt
in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens
und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile
des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom
6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).
1.5 Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.
34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen
oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht
vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe
näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als
eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach
wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)
«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe
in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Bei der
Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige
Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf
den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu
berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das
Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die
Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den
bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine
bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe
erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen
in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im
Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für
einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem
Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls
bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen
und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde
dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade
mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie
für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach
der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene
Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen
Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden
Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe
möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis).
1.6 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des
Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt
(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe»
bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach
neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig.
Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt
einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von
180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde.
Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen,
auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte
nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und
in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,
die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit
der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach
für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine
gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das
Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe
ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng
miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem
engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse
präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom
25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021
vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Im Entscheid 6B_141/2021 schützte das
Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der
in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das
SVG angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer
Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte.
Das Bundesgericht hielt in Erwägung 1.3.4 fest, durch die hartnäckige
Delinquenz habe der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die
nach einer härteren Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und
Unbelehrbarkeit erscheine eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241
(Praxis 2/2022, Nr. 17) hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung
der Strafart, die die strafbare Handlung gemäss Art. 47 StGB sanktionieren
solle, gelte es, vor allem das Verschulden des Täters zu berücksichtigen
(E. 3.2). Weiter hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30.
September 2021 fest, mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung
wiesen Züge eines Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere
gleichartige Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe
festzusetzen. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der Entscheid 6B_241/2018
vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei mehrfacher Tatbegehung eine
Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich eine schwerste Straftat
unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen lasse.
1.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die
strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den
bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die
Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1
E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung
die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern
2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten
Vollzug nicht notwendigerweise aus (Schneider/Garré,
in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht,
Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, Band I, 4. Aufl., Basel 2019,
N 61 zu Art. 42 StGB).
Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1
StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es
auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den
Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das
Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe
auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten
Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies
gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus
gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass
Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen.
Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen
führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche
übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen
vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im
Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens
spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres
gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten
Vorfalls noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein solches
zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht
und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird
abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner
die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem
Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat
oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten
Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde
Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der
Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen
beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der
Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein
wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.
Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art
oder Schwere der Tat (Stefan
Trechsel / Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff., mit zahlreichen
Hinweisen).
Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das
Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und
höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem
Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare
Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl
der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens
sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das
Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu
tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die
Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen
Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die
Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf
Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter
Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten
(BGE 134 IV 1 E. 5.6; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 zur Beurteilung der
Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB
setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich zwar
nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit
die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines
Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer
schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe
ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Indessen besteht die
Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte Prognose durch den Vollzug
bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem drohenden späteren Widerruf
des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden kann (vgl. hierzu etwa Schneider/Garré, BSK StGB I, N 15
zu Art. 43 StGB).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Vorab ist festzuhalten, dass nicht
nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, sondern auch die
Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhob und im Rahmen ihres Plädoyers vor
der Berufungsinstanz eine Verurteilung zu einer längeren und unbedingten
Freiheitsstrafe beantragte. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391
Abs. 2 StPO, wonach die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der
beschuldigten oder verurteilten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur
zu deren Gunsten ergriffen worden ist, gelangt demnach hinsichtlich der
Strafzumessung nicht zur Anwendung.
2.2 Strafart
2.2.1 Der Beschuldigte wird gestützt auf
die vorstehenden Erwägungen wegen mehrfacher Vergewaltigung, Drohung,
qualifizierter einfacher Körperverletzung, mehrfacher versuchter Nötigung sowie
Vernachlässigung der Unterhaltspflichten schuldig erklärt und ist entsprechend
zu bestrafen. Ausgangspunkt ist der in den einzelnen Straftatbeständen
vorgesehene (ordentliche) Strafrahmen. Der Strafrahmen für die Vergewaltigung
liegt gemäss aArt. 190 Ziff. 1 StGB zwischen einem und zehn Jahren
Freiheitsstrafe. Die Strafrahmen der übrigen Delikte, namentlich der Drohung,
der qualifizierten einfachen Körperverletzung, der Nötigung sowie der
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, sehen je Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe vor. Im Folgenden stellt sich damit für die
letztgenannten Delikte die Frage nach der Sanktionsart (Freiheitsstrafe oder
Geldstrafe).
2.2.2 Wie das Bundesgericht in seinem
Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1
ausführt, beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder
Freiheitsstrafe auszusprechen sei, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens
(BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe
als mildere Sanktion gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der Strafart neben
dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen
auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter
dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313
E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). In Fällen, wo verschiedene
Strafarten in Betracht kämen, könne das Verschulden nicht das entscheidende
Kriterium bilden, sei aber neben den weiteren bestimmenden Kriterien für die
Wahl der Strafart zu berücksichtigen bzw. adäquat einzuschätzen. Nach der
Konzeption des Strafgesetzbuches habe das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl
der Strafart, weil die schwersten Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit
Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Methodisch sei
in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen und dann das
Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).
2.2.3 Für die mehrfache Vergewaltigung
kommt aufgrund des gesetzlichen Strafrahmens per se nur eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe
in Betracht.
2.2.4 In Bezug auf die Wahl der Strafart
für die übrigen Delikte gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht
vorbestraft ist. Er hat zwar während der Probezeit delinquiert, dies jedoch
nicht einschlägig. Hinzu kommt, dass das Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens
für die betreffenden Delikte – wie noch zu zeigen sein wird – gering ausfällt. Aufgrund
des Gesagten und unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeit der Sanktion, ihrer
Auswirkung auf den Beschuldigten sowie ihrer präventiven Effizienz ist für die
Drohung, die qualifizierte einfache Körperverletzung, die mehrfache Nötigung
sowie die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten eine Gesamtgeldstrafe
auszufällen. Es besteht damit kein Anlass, von der Regel abzuweichen, wonach
bei mehreren in Frage kommenden Strafarten die mildere Strafart zu wählen sei.
2.3 Freiheitsstrafe
2.3.1 Bestimmung der Einsatzstrafe für
die schwerste Tat
2.3.1.1 Schwerstes Delikt bildet
vorliegend die (mehrfache) Vergewaltigung, für welche aArt. 190 StGB einen
Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Anders
als die Vorinstanz, bewertet das Berufungsgericht die Vergewaltigung vom August
2017 (AnklS. Ziff. 1.2) als die schwerere der beiden Vergewaltigungen. Denn bei
diesem Tatgeschehen bestand die reale Gefahr der Zufügung erheblicher Schmerzen
und Verletzungen bei der Privatklägerin 1 aufgrund der noch frischen
Geburtsverletzungen. Von den Schlägen, welche der Beschuldigte der
Privatklägerin 1 bei der zweiten Vergewaltigung zugefügt hat, ging nicht
dieselbe Gefahr aus. Aus den Schilderungen der Privatklägerin 1 geht hervor,
dass sie von diesen Schlägen keine vergleichbaren Schmerzen davongetragen hat.
2.3.1.2 Durch das strafbare Verhalten
des Beschuldigten wurde unmittelbar das Recht der Privatklägerin 1 auf die
sexuelle Selbstbestimmung verletzt und damit das hochrangige Rechtsgut der
sexuellen Integrität. Nach der bundesgerichtlichen Praxis gelten Delikte gegen
die sexuelle Integrität als schwere Rechtsgutsverletzungen
(Urteil 2C_1005/2017 vom 20. August 2018 E. 2.2). Bei der
Beurteilung der Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass die Vergewaltigung
im August 2017 kurz nach der Geburt der gemeinsamen Tochter erfolgte. Gemäss
dem Operationsbericht des Kantonsspitals Olten vom 16. Juli 2017 (ASOG 15)
hatte die Privatklägerin 1 eine Vakuumextraktion über mediolaterale Episiotomie
(Dammschnitt). Es ist gerichtsnotorisch, dass bei einer solchen Schnittführung
die Wunde schwieriger zu versorgen und damit komplikationsreicher ist und die
Ärzteschaft den Schnitt mit Nähten schliessen muss. Die Privatklägerin 1 gab
diesbezüglich an, dass sie von innen und aussen habe genäht werden müssen.
Dabei ist davon auszugehen, dass auch eine verheilte Narbe nach einem
Dammschnitt durch den frühzeitigen Geschlechtsverkehr gereizt wird und die
dadurch entstehenden kleinen Risse beim Sex Schmerzen bereiten. Zudem besteht
eine erhöhte Gefahr von Komplikationen (Infekt). Vorliegend setzte der
Beschuldigte zwar keine massiven Nötigungsmittel ein, sondern nutzte vorwiegend
seine physische Überlegenheit aus, um den Geschlechtsverkehr zu erzwingen.
Dennoch erlitt die Privatklägerin 1 dabei grosse Schmerzen. Das Missachten
ihres besonders vulnerablen Zustands und das Wissen um die ärztliche Anordnung,
während sechs Wochen keinen Beischlaf zu vollziehen, fallen
verschuldenserhöhend ins Gewicht. Die Privatklägerin 1 hat sofort, als sie
verstanden hat, was der Beschuldigte von ihr wollte, klargemacht, dass sie auf
keinen Fall Geschlechtsverkehr haben wolle, sie sei schliesslich frisch genäht.
Sie wehrte sich nicht nur verbal, sondern setzte sich auch mit aller Kraft
durch Wegstossen des Beschuldigten zur Wehr. Ausserdem weinte sie und äusserte,
dass sie Schmerzen habe. Dem Beschuldigten war somit zu jedem Zeitpunkt
bewusst, dass seine Ehefrau nicht in den Geschlechtsverkehr einwilligte. Er
setzte sich rücksichtslos über ihre Bedürfnisse hinweg. Sein Vorgehen zeugt von
Skrupellosigkeit und Gefühlskälte, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Zu
seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass die Tat nicht von langer Hand
geplant war. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem
Vorsatz in Bezug auf die Vergewaltigung. Er wusste, dass sie frisch genäht war
und ein gewaltsames Eindringen in die Scheide zu Verletzungen führen könnte.
Somit nahm er durch seine Tat gleichzeitig auch eine Körperverletzung in Kauf.
Ausserdem handelte er aus egoistischen Beweggründen, was jedoch tatbestandsimmanent
ist. Es ging ihm dabei ausschliesslich um die Befriedigung seiner Triebe.
Umstände, welche ihn daran gehindert hätten, sich rechtmässig zu verhalten,
sind keine ersichtlich.
Ohne die vorliegend zu beurteilende Tat
zu bagatellisieren, ist aufgrund des Spektrums der potentiell anwendbaren
Nötigungsmittel, der weiteren denkbaren Arten der Tatbestandsverwirklichung und
unter Berücksichtigung aller relevanter Faktoren von einem Tatverschulden im
Grenzbereich vom mittleren zum oberen Bereich des unteren Strafrahmendrittels auszugehen.
Mit Blick auf die Rechtsprechung des Berufungsgerichts erscheint vorliegend
eine Einsatzstrafe von 36 Monaten als dem Verschulden angemessen.
2.3.1.3 Das Tatverschulden hinsichtlich
der zweiten Vergewaltigung im Herbst 2017 ist vergleichbar mit jenem der ersten
Vergewaltigung. Auch hier nutzte der Beschuldigte nur wenig mehr als das
Minimum an körperlicher Gewalt, welches für den Vollzug des Geschlechtsverkehrs
notwendig war. Seine körperliche Überlegenheit nutzte er nichtsdestotrotz
rücksichtslos aus. Die Privatklägerin 1 beschrieb die vaginale Penetration als
«ganz fest» bzw. «mit Wucht». Sie hat sich mit den Händen gewehrt, bis sie
keine Kraft mehr hatte, ihn wegzustossen. Danach hat sie angefangen, zu weinen.
Sie hat ihm ausserdem mehrmals gesagt, dass sie es nicht wolle, woraufhin er
angefangen hat, zu lachen, und ihr gesagt hat, dann tue er so, als ob er sie
vergewaltige. Wiederum hat sich die Privatklägerin 1 physisch gewehrt und dem
Beschuldigten damit und auch verbal ausdrücklich zu verstehen gegeben, dass sie
keinen Geschlechtsverkehr wünsche. Durch sein Verhalten erfuhr die
Privatklägerin 1 Schmerzen im Unterleib. Es ist darauf zu schliessen, dass das
Verschulden bei dieser Vergewaltigung aufgrund der verstrichenen Zeit seit der
Geburt und der dadurch verheilten Geburtsverletzung dennoch leichter wiegt als
das Verschulden bei der ersten. Das Verletzungspotential fiel somit geringer
aus. Das Verschulden ist hierfür als leicht zu qualifizieren und im mittleren
Bereich des unteren Strafrahmendrittels einzuordnen. Eine hypothetische
Einsatzstrafe von 28 Monaten erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung
des Asperationsprinzips ist daher die Einsatzstrafe um 14 Monate auf 50 Monate zu
erhöhen.
2.3.2 Täterkomponente
Die Vorinstanz wertete die
Täterkomponente als minimal strafschärfend, da der Beschuldigte einerseits
während des laufenden Strafverfahrens erneut straffällig geworden ist und
andererseits während des laufenden Strafverfahrens untergetaucht und nicht auffindbar
gewesen war. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, dass die vorerwähnte
Verurteilung und das Untertauchen sich unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens
negativ auswirken. Anhaltspunkte für eine besondere Strafempfindlichkeit sind
nicht auszumachen. Wie die Vorinstanz korrekt feststellte, ergeben sich aus den
persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Der
Beschuldigte weist zum Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Taten keine
Vorstrafen auf.
Nach dem Gesagten wirkt sich die
Täterkomponente insgesamt leicht straferhöhend aus. Die Freiheitsstrafe von 50
Monaten ist um zwei Monate auf nunmehr 52 Monate zu erhöhen.
Da sich die anzuordnende
Landesverweisung (s. Ziff. VII. hiernach) aufgrund ihres pönalen Charakters
nach der Praxis des Berufungsgerichts im Rahmen des gesamten Sanktionenpakets
strafreduzierend auswirkt, hier konkret im Umfang von fünf Monaten, ist die
Strafe auf insgesamt 47 Monate festzusetzen.
2.3.3 Verletzung des
Beschleunigungsgebots
Jede Person hat in Verfahren vor
Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener
Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen
weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 140 IV 373 E. 1.3.1, BGE 130 I 269 E. 2.3, BGE 130 I 312 E. 5.1; je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO
nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und
bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das
Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der
gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in
Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen
eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8). Die Beurteilung
der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die
Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller
konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat eine Verletzung des
Beschleunigungsgebotes festgestellt (US 24). Dazu gilt es festzuhalten,
dass abgesehen von der etwas zu langen Begründungsdauer für das vorinstanzliche
Urteil zwar keine konkrete Verletzung auszumachen ist, angesichts der insgesamt
aber doch langen Dauer des Verfahrens eine Strafreduktion um rund 10 % (konkret
um fünf Monate) gerechtfertigt erscheint. Der Vollständigkeit halber sei an
dieser Stelle erwähnt, dass der Beschuldigte von dieser überlangen
Verfahrensdauer eher profitiert hat, ist doch in dieser Zeit das Verfahren
gegen ihn betreffend wiederholte Tätlichkeiten zufolge Eintritts der
Verfolgungsverjährung eingestellt worden (AS 378 f.). Somit ist im
Ergebnis für die mehrfache Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von
42 Monaten auszusprechen. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist
formell im Dispositiv festzuhalten.
2.3.4 Vollzugsform
In Bezug auf die ausgefällte
Freiheitsstrafe ist die Gewährung des bedingten oder teilbedingten
Strafvollzuges bei dieser Strafhöhe von Gesetzes wegen ausgeschlossen.
2.3.5 Anrechnung der Haft
Dem Beschuldigten ist in Anwendung von
Art. 51 StGB die vom 4. September 2018 bis zum 5. September 2018
(AS 399) und vom 7. Januar 2021 bis zum 8. Januar 2021 (AS 385)
ausgestandene Haft, somit vier Tage, an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Der
Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung wird ausgangsgemäss
abgewiesen.
2.4 Geldstrafe
2.4.1 Bestimmung der Einsatzstrafe für
die schwerste Tat
Vorliegend ist zu entscheiden, welche
der mit Geldstrafe bedrohten Delikte als schwerste Tat gilt. Die Vorinstanz hat
sich hierfür auf die Drohung in Zusammenhang mit der einfachen Körperverletzung
festgelegt. Dies erscheint zwar vertretbar, wirkt doch die Situation mit dem
heissen Bügeleisen vor dem Körper, in der Hand des wütenden Beschuldigten und
der gleichzeitigen Androhung, er werde ihr das Gesicht verbrennen, auch auf
einen durchschnittlichen Menschen angsteinflössend und erweckt den Eindruck, dass
die Wahrmachung der Drohung als unmittelbar bevorsteht. Dennoch lässt sich
dagegen einwenden, dass die Drohungen im Rahmen der Nötigung das höchste
Rechtsgut, das Leben, betroffen haben, mithin massiv waren. Diese
Todesdrohungen erfolgten mehrfach über Monate hinweg. Insofern erscheint es
gerechtfertigt, die versuchte mehrfache Nötigung als schwerste Tat zur
Ermittlung der Einsatzstrafe heranzuziehen.
Das Vorgehen des Beschuldigten in Bezug
auf die Drohungen, welche er gegenüber der Privatklägerin 1 mit
Nötigungsabsicht aussprach, ist als perfid zu beschreiben. Indem er,
insbesondere in den Situationen, als Hilfe so nah schien (beim Klopfen der
Nachbarn an der Tür), der Privatklägerin 1 stets vor Augen rief, dass er sie
umbringen werde, wenn sie sich jemandem anvertraut, hat er in erheblichem Masse
auf sie und ihre Handlungs- und Entscheidungsfreiheit eingewirkt. Er verwendete
die Todesdrohungen, um sich selbst einer Anzeige bzw. Bestrafung wegen seiner
Taten gegenüber der Privatklägerin 1 sowie wegen allfälligen Drogenkonsums zu
entziehen. Mithin handelte er nicht nur – wie die Vorinstanz festgestellt hat –
aus rein egoistischen Beweggründen, sondern ging auch verwerflich vor, indem er
ihr wiederholt das ihr zustehende Sicherheitsgefühl in den eigenen vier Wänden
raubte, ohne Rücksicht auf die Rechtsgüter der Privatklägerin 1 und ohne
Gedanken daran, was seine Worte bei ihr auslösen könnten. Dennoch kann nicht
angenommen werden, dass den Handlungen des Beschuldigten eine Planung
vorausgegangen ist. Insgesamt kann damit insbesondere aufgrund der mehrfachen
Tatbegehung – das Berufungsgericht geht von mindestens zwei Vorfällen aus – von
einem leichten Tatverschulden ausgegangen werden. Da es hierbei um mehrere
gleichartige Handlungen geht, wobei sich eine schwerste Straftat unter den
mehreren gleichgelagerten nicht festlegen lässt, können diese nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung, im Sinne einer Ausnahme von der konkreten
Methode, zusammengefasst und dafür eine Einheitsstrafe festgesetzt werden.
Angemessen erscheint für die mehrfache Nötigung eine Einsatzstrafe von 150
Tagessätzen.
2.4.2 Versuch
Führt der Täter, nachdem er mit der
Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare
Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg
nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann der Täter gemäss
Art. 22 Abs. 1 StGB milder bestraft werden. Das Gesetz stellt es somit in
das Ermessen des Richters, ob er die Strafe mildern will. Allerdings hängt das
Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch unter anderem
von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der
Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer sein, je
näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche
Folge der Tat war. Stets aber ist eine Herabsetzung der Strafe wegen des
Ausbleibens des tatbestandsmässigen Erfolgs zulässig (BGE 121 IV 49 E. 1 b).
Vorliegend drohte der Beschuldigte sie
umzubringen oder sie fertigzumachen, wenn sie jemandem erzähle, was passiert
sei oder dass er Drogen konsumiere. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde
vorstehend dargelegt, weshalb davon auszugehen ist, dass die Drohungen nicht
dazu führten, dass sich die Privatklägerin 1 niemandem anvertraut hat (E.
IV.3.4 hiervor). Folglich trat der zur Vollendung der Tat gehörende
Nötigungserfolg nicht ein. Dazu hat aber keineswegs der Beschuldigte aktiv
etwas beigetragen, im Gegenteil hat er nach seinen Vorstellungen alles gemacht,
damit die Privatklägerin 1 sich aus Angst vor seinen Drohungen niemandem
anvertraute. Nachweise in Bezug auf die Folgen dieser Drohungen auf die
Privatklägerin 1 und ihr Leben liegen keine vor. Die Privatklägerin 1 äusserte
jedoch, die Drohungen hätten bei ihr «extreme Angst» ausgelöst und sie habe
sich erniedrigt und unter Druck gefühlt, sowohl physisch als auch psychisch (AS
316 f.). Insgesamt kann die versuchte Tatbegehung daher nicht allzu sehr
strafmindernd berücksichtigt werden. Eine Strafreduktion zufolge Versuchs um praxisgemäss
einen Drittel (d.h. 50 Tagessätze) auf nunmehr 100 Tagessätze ist angebracht.
2.4.3 Asperation
2.4.3.1 Drohung
Der Beschuldigte drohte der
Privatklägerin 1 damit, ihr das Gesicht mit einem Bügeleisen zu verbrennen.
Dieser Drohung verlieh er Nachdruck, indem er ihr das heisse Bügeleisen vor das
Gesicht hielt. Die Drohung mit einer allenfalls schweren Körperverletzung
erscheint dabei schwer, da dem Opfer ein schwerer Nachteil unmittelbar in
Aussicht gestellt wird. Der Anlass, der dazu geführt hat, dass der Beschuldigte
diese schwere Drohung aussprach, ist – wie die Vorinstanz richtig festhielt –
absolut nichtig. Dabei war sein Vorgehen spontan und impulsgesteuert. Er
handelte direktvorsätzlich. Das Verschulden ist als leicht zu bezeichnen, auch
wenn es aufgrund der Umstände keine leere Drohung war, sondern deren Umsetzung
vielmehr kurz bevorstand und äusserst realistisch erschien. Dafür erscheinen 90
Tagessätze angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die
Einsatzstrafe somit um 45 Tagessätze, auf 145 Tagessätze, zu erhöhen.
2.4.3.2 Qualifizierte einfache
Körperverletzung
Vorliegend ist den Ausführungen der
Vorinstanz beizupflichten, wonach im Rahmen der Beurteilung der Tatkomponente
zu berücksichtigen ist, dass die Privatklägerin 1 lediglich leichte Brandwunden
an den Armen erlitt, welche jedoch eine sichtbare und bleibende Narbe
hinterliessen. Dennoch ist mit der Vorinstanz auch festzuhalten, dass das
Gefährdungspotential aufgrund des gefährlichen Gegenstandes, dem heissen
Bügeleisen, und der unkontrollierbaren Reaktion des Gegenübers, also der
Privatklägerin 1, erheblich erscheint. Wiederum ist klar, dass der Beschuldigte
auf eine Banalität mit einer völlig unverhältnismässigen Reaktion reagierte.
Sein Vorgehen war offenkundig spontan und erfolgte aus den Emotionen heraus.
Dabei ist von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen. Es gilt zu
berücksichtigen, dass der Unrechtsgehalt der Tat aufgrund des engen sachlichen
und zeitlichen Zusammenhangs zur zuvor beurteilten Drohung mit dieser bereits
zu einem grossen Teil abgegolten ist. Asperationsweise ist eine Erhöhung der
Einsatzstrafe um 30 Tagessätze auf nunmehr 175 Tagessätze vorzunehmen.
2.4.3.3 Vernachlässigung von
Unterhaltspflichten
Bei der Beurteilung des Tatverschuldens
des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
abgestellt werden. Demnach bezahlte der Beschuldigte während rund eineinhalb
Jahren keinen Unterhalt für seine Tochter, wodurch sich ausstehende
Unterhaltsbeiträge von CHF 28'500.00 anhäuften. Gleichzeitig ist zu
berücksichtigen, dass er sich in knappen finanziellen Verhältnissen befand.
Seine finanzielle Lage war allerdings selbstverschuldet. Ausserdem strengte er
sich während der hier zu berücksichtigenden Dauer nicht an, seine Tochter
finanziell zu unterstützen; Dies auch nicht mit kleinen Beträgen, was von
aufrichtiger Bemühung gezeugt hätte. Dennoch ist das Verschulden als leicht
einzustufen. Isoliert betrachtet würde sich dafür eine Strafe von
60 Tagessätzen rechtfertigen, was zu einer asperationsweisen Erhöhung um
30 Tagessätze führt. Dies würde rein rechnerisch eine Strafe von
205 Tagessätzen ergeben.
2.4.4 Täterkomponente
Betreffend die Täterkomponenten kann auf
die vorherigen Ausführungen zur Freiheitsstrafe verwiesen werden. Auch an
dieser Stelle wirkt sich das Nachtatverhalten straferhöhend aus. Im Ergebnis
begründen die straferhöhenden Faktoren eine Erhöhung um fünf Tagessätze auf 210
Tagessätze.
Wiederum wirkt sich die anzuordnende
Landesverweisung (s. Ziff. VII. hiernach) im Umfang von rund 10 %
strafreduzierend aus. Die Strafe ist folglich um 20 Tagessätze zu
reduzieren und – rechnerisch – auf insgesamt 190 Monate festzusetzen.
2.4.5 Verletzung des
Beschleunigungsgebots
Die festgestellte Verletzung des
Beschleunigungsgebots ist bei der Geldstrafe ebenfalls mit einer Strafreduktion
um rund 10 % zu berücksichtigen, was zu einer Geldstrafe von 170
Tagessätzen führt.
2.4.6 Zusatzstrafe
Die Staatsanwaltschaft verurteilte den
Beschuldigten mit Strafbefehl vom 10. August 2022 zu einer bedingten
Geldstrafe von 40 Tagessätzen für diverse Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz. Wären diese Taten gleichzeitig mit den hier zu beurteilenden
Straftaten beurteilt worden, so erschiene eine Asperation um 20 Tagessätze
angesichts der Gesamtumstände dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
Nach Abzug der im vorgenannten Urteil ausgesprochenen Geldstrafe von
40 Tagessätzen ist vorliegend eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen als
Zusatzstrafe zum Urteil vom 10. August 2022 auszusprechen.
2.4.7 Bemessung der Höhe des Tagessatzes
Der Beschuldigte arbeitet derzeit bei
der [Firma] und wird für seine Arbeit im Stundenlohn bezahlt. Mit Eingabe vom
27. November 2024 liess er seine Lohnabrechnungen für die Monate Mai bis
Oktober 2024 einreichen (ASB 057 ff.). Daraus ist ersichtlich, dass er aktuell
im Durchschnitt einen Monatslohn von rund CHF 2'000.00 netto erzielt. Davon ist
ein Pauschalabzug von 30 % für Krankenkasse, Steuern etc. (ausmachend
CHF 600.00) vorzunehmen. Daraus resultiert ein Tagessatz von praxisgemäss
auf den nächsten 10er abgerundet CHF 40.00 (= [CHF 2'000.00 –
CHF 600.00] / 30). Der Tagessatz ist entsprechend zu bemessen.
2.4.8 Vollzugsform
In Bezug auf die Vollzugsform kann auf
die Ausführungen der Vorinstanz abgestellt werden. Demnach wies der
Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tatbegehungen keine Vorstrafen auf, weshalb von
keiner ungünstigen Prognose ausgegangen werden kann. Entsprechend ist die
Geldstrafe bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren auszusprechen.
2.5 Konkretes Strafmass
Der Beschuldigte wird gestützt auf die
Würdigung der vorgenannten Strafzumessungsfaktoren zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 42 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu
CHF 40.00, ausmachend total CHF 6'000.00, verurteilt. Der Vollzug der
Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
VII. Landesverweisung
1. Allgemeine Ausführungen zur
Landesverweisung
1.1 Das Gericht verweist den Ausländer,
der zu einer sog. Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a bis
lit. o StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 –
15 Jahre aus der Schweiz. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur
«ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass
sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei
ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der
Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog.
Härtefallklausel).
1.2 Die Härtefallklausel von Art. 66a
Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs.
2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Die
Härtefallklausel ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung
restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV
332 E. 3.3.1 mit Hinweis).
1.3 Ob ein Härtefall vorliegt,
entscheidet sich nicht anhand von starren Altersvorgaben. Ebenso wenig ist nach
einer gewissen (legalen) Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz
anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Es ist vielmehr eine Einzelfallprüfung
vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2;
Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2020 vom 14.10.2020 E. 1.1.1; je mit
Hinweisen), bei welcher die gängigen Integrationskriterien heranzuziehen sind
(BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2).
Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration
hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur
(BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 9.12.2022 E.
3.2.3; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der
persönlichen und wirtschaftlichen Integration, familiäre Bindungen des
Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der
Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1
der Verordnung vom 24.10.2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des
Bundesgerichts 6B_1077/2020 vom 2.6.2021 E. 1.2.2; 6B_1178/2019 vom 10.3.2021
E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Der besonderen Situation von in der Schweiz
geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird Rechnung getragen, indem eine
längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration in aller Regel
als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der
Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind. Ebenso ist
der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht
darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen
(BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des
Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 3.2.2022 E. 2.3.2 mit Hinweis).
1.4 Von einem schweren persönlichen
Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff
von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das
in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom
9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021
E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13
BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des
Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,
ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben
andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E.
6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie,
d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts
6B_162/2023 vom 1. September 2023 E. 1.4.2). Der sich hier
aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist,
wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung
gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits
auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 II 1 E. 6.1).
1.5 Berührt die Landesverweisung
Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8
Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen.
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der
Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der
Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021
vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach dem EGMR sind bei der
Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der
Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat
verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der
Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im
Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8.
Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49; Urteile 6B_162/2023 vom 1. September
2023 E. 1.4.2 mit Hinweisen).
2. Konkrete Beurteilung
2.1 Der Beschuldigte ist bulgarischer
Staatsangehöriger und hat sich u.a. der mehrfachen Vergewaltigung schuldig
gemacht. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h ist er daher
grundsätzlich des Landes zu verweisen, soweit kein Härtefall nach Art. 66a
Abs. 2 StGB vorliegt, der einer Landesverweisung entgegensteht.
2.2 Der Beschuldigte wurde am [Geburtsdatum]
in [Ort] geboren und reiste [im Jahr 2016] im Rahmen des Familiennachzugs in
die Schweiz ein. Er lebt somit seit rund acht Jahren hier. Diese
Anwesenheitsdauer ist im Kontext der Beurteilung eines Härtefalls
vergleichsweise kurz. Würden seine zwischenzeitlichen Aufenthalte in Bulgarien
ebenfalls berücksichtigt, so fiele die «Netto»-Aufenthaltsdauer in der Schweiz
noch kürzer aus. Zu seiner familiären Situation gilt es anzumerken, dass er
seit Dezember 2017 von seiner Ehefrau getrennt lebt. Mit Scheidungsurteil des
Amtsgerichts Karnobat vom 5. Juni 2018 wurde die gemeinsame Tochter unter
die alleinige Obhut der Mutter gestellt und dem Beschuldigten ein
gerichtsübliches Besuchsrecht (bis zum fünften Lebensjahr: jedes zweite
Wochenende; ab dem fünften Lebensjahr: jedes zweite Wochenende mit
Übernachtung) eingeräumt (AS 58.15 ff.). Anlässlich der Einvernahme vor
der Vorinstanz vom 27. Juni 2023 gab der Beschuldigte an, seine Tochter
seit 2019 nicht gesehen zu haben und für diese auch keinen Unterhalt zu
bezahlen (ASOG 156 und 163). Wie die Vorinstanz feststellte, geht aus den
Akten hervor, dass der letzte Kontakt 2018 zu sein gewesen scheint, mithin als
die Tochter einjährig war. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er,
seine Tochter seither nicht mehr gesehen zu haben.
Sein ihm kraft
Scheidungsurteils zustehendes Umgangsrecht realisiert oder eingefordert hat der
Beschuldigte nie.
Der Brief, den die Privatklägerin 1 anlässlich ihrer
Einvernahme an der Berufungsverhandlung erwähnt und den die Verteidigung mit
ihrer Berufungsbegründung vom 5. Dezember 2024 eingereicht hat (ASB 105 f.),
wonach der Beschuldigte nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals
den Wunsch geäussert habe, seine Tochter zu sehen, ist nicht als aufrichtige
Bemühung eines fürsorglichen Vaters zu werten, sondern vielmehr als taktisches
Vorgehen im Zusammenhang mit der drohenden Landesverweisung. Es scheint, als ob
der Beschuldigte nach der Hauptverhandlung bzw. erstinstanzlichen Landesverweisung
mithilfe seines Verteidigers das erwähnte Schreiben aufgesetzt hat, um ein
Minimum an Interesse vorzugeben. Weitere Bemühungen wurden nie unternommen,
weder persönlich, brieflich noch telefonisch. Es liegt somit weder ein Kontakt
(geschweige denn ein enger) zu seinem Kind vor, der durch eine Landesverweisung
beeinträchtigt würde, noch würde eine finanzielle Unterstützung des Kindes
gefährdet. Unter diesem Aspekt lässt sich somit kein Härtefall begründen. In
der Schweiz hat der Beschuldigte seine beiden Schwestern, mit denen er
zusammenwohnt, als wichtigste Bezugspersonen. Darüber hinaus hat er einen
Freund, G.___, der ihm bei der Übersetzung hilft. Andere Kontaktpersonen gab er
keine an. Er erwähnte einzig «Arbeitskollegen». Insofern ist auch sein soziales
Netzwerk in der Schweiz bescheiden.
In beruflicher und finanzieller Hinsicht
ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte seit ein paar Monaten als
Chauffeur im Stundenlohn angestellt ist (ASB 103 f.). In seiner Vergangenheit
kam es zu keiner längerfristigen Anstellung. Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung gab er an, bei diversen Pizzerien als Kurier gearbeitet zu
haben; dies jeweils nicht länger als sechs Monate lang (ASOG 157). Ausserdem
würden sich seine Schulden seinen eigenen Angaben im Rahmen der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zufolge auf CHF 12'000.00 –
CHF 14'000.00 belaufen (AS 365). Dabei bestätigte er vor der
Berufungsinstanz, dass er diese Schulden nicht habe abbezahlen können, sie
hätten sich vielmehr in der Zwischenzeit noch angehäuft (ASB 155). Von einer
gelungenen wirtschaftlichen Integration kann unter diesen Umständen nicht die
Rede sein. Was den Respekt vor der hiesigen Rechtsordnung anbelangt, fallen die
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 10. August 2022
negativ ins Gewicht. Auch in sprachlicher Hinsicht bekundet der Beschuldigte
offensichtlich Mühe mit der Integration. So ist er auch nach acht Jahren
in der Schweiz nach wie vor auf einen Übersetzer im vorliegenden Verfahren
angewiesen. Eine besondere Integration in sozialer oder kultureller Hinsicht
ist nicht auszumachen.
Zu den Reintegrationschancen im
Heimatland gilt es anzumerken, dass der Beschuldigte in Bulgarien aufgewachsen
ist, dort die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend verbracht und die Schulen
besucht hat. Seinen Angaben zufolge hat er dort Landwirtschaft gelernt
(AS 365). In der Schweiz hat er keine Ausbildung gemacht. In seinem
erlernten Beruf hat er – soweit bekannt – in der Schweiz nicht gearbeitet. Anlässlich
der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass er eine Winzerausbildung
habe. Seine Mutter habe Felder sowie einen Wein-/Rebberg. Er bestätigte, Felder
bearbeiten zu können, über den Fahrausweis für Traktoren zu verfügen und in der
Vergangenheit in Bulgarien auch Alkohol hergestellt zu haben. Diese
Arbeitstätigkeit auf den Feldern seiner Mutter könnte er somit wohl erneut
aufnehmen. Die Aussichten auf eine berufliche Integration im Heimatland sind
damit zumindest nicht schlechter als in der Schweiz. Gemäss dem Bericht des
Staatssekretariats für Migration (SEM) ist eine Rückkehr in den Heimatstaat
Bulgarien grundsätzlich zumutbar, möglich und zulässig (ASB 49). Seine
Eltern sowie weitere Verwandte, welche nach wie vor in Bulgarien leben
(AS 364, ASOG 156), können ihn bei seiner Rückkehr unterstützen.
Zumal er selber angab, dass es seiner Mutter, welche bei der Gemeinde arbeitet,
finanziell sehr gut gehe und sie ihm seither Geld in die Schweiz schicke. Da
der Beschuldigte zudem die Landessprache spricht, sind seine Chancen, sich im
Heimatland wieder integrieren zu können, durchaus intakt. Schliesslich gibt der
Beschuldigte an, an Herzproblemen, Atembeschwerden, an Problemen mit der
Schilddrüse wie auch mit dem Bluthochdruck zu leiden. Aufgrund dessen sei er in
ärztlicher Behandlung (AS 364, ASOG 158). Die gesundheitlichen Probleme
des Beschuldigten sind nicht derart gravierend, als dass sie einer Ausreise
nach Bulgarien im Wege stehen würden; im Gegenteil erklärte doch der
Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass er nach
wie vor einen Hausarzt in Bulgarien habe, der ihm seine Medikamente verschreibe
(AS 364 f.). Die medizinische Versorgung in Bulgarien ist im Allgemeinen wie
auch in diesem speziellen Fall zweifelsfrei gewährleistet.
Nach dem Gesagten ist eine Rückkehr in
sein Heimatland für den Beschuldigten zumutbar. Es liegt kein schwerer persönlicher
Härtefall vor, weshalb er des Landes zu verweisen ist.
Mangels eines schweren persönlichen
Härtefalls erübrigt sich grundsätzlich eine Abwägung des privaten Interesses
des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz mit dem öffentlichen
Sicherheitsinteresse an seiner Wegweisung (vgl. Urteile 7B_181/2022 vom 27.
September 2023 E. 5.4.1; 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5; 6B_487/2021
vom 3. Februar 2023 E. 5.7.5). Der Vollständigkeit halber sei an dieser
Stelle bemerkt, dass, selbst wenn von einem schweren persönlichen Härtefall
auszugehen wäre, vorliegend die vom Bundesgericht in seinem Urteil des
Bundesgerichts 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 heranzuziehende
«Zweijahresregel» zu berücksichtigen wäre. Demgemäss bedarf es bei einer
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr
ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an
einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung
überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer
Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (vgl. Urteil
7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E.2.3.5). Vorliegend fällt das
Privatinteresse des Beschuldigten aufgrund des relativ kurzen Aufenthalts, der
mangelnden Verwurzelung in der Schweiz und der intakten
(Wieder-)Eingliederungschancen im Heimatland vergleichsweise gering aus. Es hat
hinter dem öffentlichen Fernhalteinteresse zurückzutreten. Vorliegend werden
die Vergewaltigungen als Anlasstaten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von
42 Monaten geahndet, was klarerweise auf eine nicht unerhebliche Schwere
schliessen lässt. Daraus folgt in Anbetracht der «Zweijahresregel» ein
beträchtliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten.
Dass es sich bei den Anlasstaten um Sexualdelikte handelt, die mehrfach
begangen wurden, dürfte das öffentliche Wegweisungsinteresse zusätzlich
bestärken. Ausserordentliche Umstände sind in der hier interessierenden
Fallkonstellation keine auszumachen. Insgesamt wäre daher von einem
überwiegenden öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung ausgehen.
2.3 Bei der Dauer der Landesverweisung
ist sodann ebenfalls zu berücksichtigen, dass die privaten Interessen an einem
Verbleib in der Schweiz aufgrund der kläglichen Integration grundsätzlich als
gering zu werten sind. Hingegen besteht – wie oben erwähnt – ein grosses
öffentliches Interesse an der Ausweisung. Mit Blick auf das Ausmass des
Verschuldens und die nun auszusprechende (unbedingte) Freiheitsstrafe von
42 Monaten rechtfertigt sich eine Landesverweisung für die Dauer von acht
Jahren.
VIII. Zivilforderung
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten
für den in Zusammenhang mit den mehrfachen Vergewaltigungen (AnklS
Ziff. 1.2 – 1.3), der Drohung und der qualifizierten einfachen
Körperverletzung (AnklS Ziff. 3) sowie der mehrfach versuchten Nötigung
(AnklS Ziff. 4) entstandenen Schaden dem Grundsatz nach zu 100 %
haftpflichtig erklärt. Der Beschuldigte wendet sich gegen diesen Entscheid.
Nachdem er zweitinstanzlich ebenfalls schuldig gesprochen wird, ist das
vorinstanzliche Urteil diesbezüglich zu bestätigen.
2. Der Privatklägerin 1 wurde mit
erstinstanzlichem Urteil weiter eine Genugtuung von CHF 17'000.00 für die
zu ihrem Nachteil begangenen Vergewaltigungen gemäss AnklS. Ziff. 1.2 –
1.3 sowie von CHF 1'000.00 für die qualifizierte einfache Körperverletzung
gemäss AnklS. Ziff. 3 (zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Oktober
2017) zugesprochen, gesamthaft somit CHF 18'000.00. Der Beschuldigte,
welcher einen Freispruch von den entsprechenden Vorhalten beantragt, verlangt
mit seiner Berufung die Abweisung der Genugtuungsforderung.
Aus den Schuldsprüchen wegen mehrfacher
Vergewaltigung und qualifizierter einfacher Körperverletzung zum Nachteil der
Privatklägerin 1 ist der Anspruch auf Genugtuung offensichtlich. Eine
schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung ist zweifelsfrei gegeben.
Die durch die Vorinstanz zugesprochene
Höhe von CHF 18'000.00 für die mehrfache Vergewaltigung und qualifizierte
einfache Körperverletzung ist nicht zu beanstanden, weshalb vollumfänglich auf
die Erwägungen der Vorinstanz auf US 28 f. verwiesen werden kann. Die
Intensität der Auswirkungen der Vergewaltigung sind – soweit bekannt – nicht
unerheblich, das Verschulden des Beschuldigten ebenfalls. Die Höhe der
Genugtuungsforderung entspricht sodann auch der Rechtsprechung des
Berufungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen.
Die Genugtuung ist ab dem massgebenden
Tag des schädigenden bzw. Unbill verursachenden Ereignisses bzw. vorliegend ab
dem mittleren Verfalltag mit dem üblichen Zins von 5 % zu verzinsen. Der
Beschuldigte wird somit verurteilt, der Privatklägerin 1 eine Genugtuungssumme
von CHF 18'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2017
zu bezahlen.
IX. Kosten
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Die Vorinstanz hat die
Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 13'400.00, total
CHF 14'667.80 (Betrag hier berichtigt, da es sich im erstinstanzlichen
Urteilsdispositiv offensichtlich um einen Schreibfehler gehandelt hat), unter
Berücksichtigung der erfolgten Freisprüche sowie Verfahrenseinstellungen zu 1/2
dem Beschuldigten und zu 1/2 dem Staat auferlegt. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend ist dieser Kostenentscheid zu bestätigen.
1.2 Aufgrund der teilweisen Freisprüche
im erstinstanzlichen Verfahren ist dem Beschuldigten, verteidigt durch
Rechtsanwalt Marcel Buttliger, eine Parteientschädigung im Umfang von 40 %
der Anwaltskosten, ausmachend CHF 3'554.10, zugesprochen und durch den Staat
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, ausbezahlt worden.
1.3 Das Honorar für die unentgeltliche
Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,
im erstinstanzlichen Verfahren ist in der Höhe von CHF 11'780.55
rechtskräftig festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse
des Beschuldigten vom Staat ausbezahlt worden. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten im Umfang von
1/3, somit CHF 3'926.85, sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin im Umfang von 1/3, somit CHF 1'306.35 (Differenz zum
vollen Honorar, inkl. MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
Das Honorar für den amtlichen
Verteidiger, Rechtsanwalt Marc Aebi, im erstinstanzlichen Verfahren ist in der
Höhe von CHF 11'983.10 rechtskräftig festgesetzt und zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat ausbezahlt worden.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem
Beschuldigten im Umfang von 1/2, somit CHF 5'946.55.
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Kosten des Verfahrens sind von
den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art.
428 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Die Berufung des Beschuldigten bleibt
erfolglos. Die Schuldsprüche, die Landesverweisung wie auch die
zivilrechtlichen Ansprüche aus Schadenersatz und Genugtuung werden bestätigt,
wobei die Freiheitsstrafe höher ausfällt. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft
war demgegenüber grösstenteils erfolgreich. Als unterliegende Partei hat der
Beschuldigte in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 14'000.00, total
CHF 14'580.00, zu bezahlen.
2.2 Die Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der
Privatklägerin 1, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, weist einen
Arbeitsaufwand von insgesamt 16,73 Stunden aus. Die Teilnahme an der
Verhandlung wurde dabei noch nicht berücksichtigt. Die Honorarnote ist
entsprechend um die Dauer von 5,58 Stunden zu ergänzen. Demgegenüber wurde
mit einer mündlichen Urteilseröffnung gerechnet, welche auf Wunsch der Parteien
jedoch als telefonische Urteilsmitteilung erfolgte. Somit sind die für den
Anreiseweg zur mündlichen Urteilseröffnung eingeplanten 1,5 Stunden zu
streichen und durch 0.16 Stunden für die telefonische Urteilsmitteilung zu
ersetzen. Im Übrigen erscheint die Honorarnote der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin angemessen und es kann ihr entsprochen werden. Der Aufwand
beläuft sich entsprechend auf insgesamt 20,98 Stunden für das
Berufungsverfahren. Dieser ist mit je CHF 190.00 pro Stunde, ausmachend
CHF 3'986.20, zu entgelten. Zuzüglich Auslagen von CHF 165.50 sowie
7,7 % MwSt. auf CHF 242.10 (1,25 Stunden à CHF 190.00,
Auslagen CHF 4,60), entsprechend CHF 18.65, bzw. 8,1 % MwSt. auf
CHF 3'909.60 (19,73 Stunden à CHF 190.00, Auslagen
CHF 160.90), ausmachend CHF 316.70, beläuft sich die Entschädigung
von Rechtsanwältin Stäuble Dietrich auf CHF 4'487.05. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege ist sie vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten für den
vollen Betrag. Ebenso besteht ein Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin in Höhe von CHF 1'360.45 (Differenz zum vollen Honorar zu
CHF 250.00 pro Stunde, inkl. MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.3 Wird die beschuldigte Person ganz
oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so
hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf eine nach dem
Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene
Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Entschädigungsfrage ist nach der
Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die
Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der
Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten
durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).
Dem Beschuldigten wurden die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich auferlegt (vgl. E. IX. 2.1
hiervor), weshalb ihm dem Verfahrensausgang entsprechend keine
Parteientschädigung auszurichten ist. Das betreffende Begehren des
Beschuldigten ist folglich abzuweisen.
__________
Demnach wird
in Anwendung von Art. 34, Art. 40, Art.
42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51, Art. 66a
Abs. 1 lit. h, Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 und 4, Art. 180 Abs. 2 lit. a, Art.
181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, aArt. 190 Abs. 1, Art. 217 Abs. 1 StGB; Art. 5
Abs. 1, Art. 122 ff., Art. 138, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398
ff., Art. 416 ff. aStPO; Art. 41 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 OR
erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 30. Juni 2023 wurde A.___ wie
folgt freigesprochen:
a)
Vergewaltigung, angeblich
begangen im Herbst 2016 (AnklS. Ziff. 1.1),
b) mehrfache sexuelle Nötigung, angeblich
begangen in der Zeit vom 9. August 2016 bis am 12. Dezember 2017 (AnklS. Ziff.
2).
2. A.___ hat sich schuldig gemacht:
a) der mehrfachen Vergewaltigung, begangen
im August 2017 und September/Oktober 2017 (AnklS. Ziff. 1.2 und 1.3),
b) der Drohung, begangen im Sommer 2017
(AnklS. Ziff. 3),
c) der qualifizierten einfachen
Körperverletzung, begangen im Sommer 2017 (AnklS. Ziff. 3),
d) der mehrfachen versuchten Nötigung,
begangen in der Zeit vom 23. Februar 2017 bis am 12. Dezember 2017 (AnklS.
Ziff. 4).
e)
der Vernachlässigung
von Unterhaltspflichten, begangen in der Zeit vom 29. November 2019 bis am
30. Juni 2021 (AnklS. Ziff. 5).
3. Es wird festgestellt, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
4. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten,
b)
einer Geldstrafe von
150 Tagessätzen zu je CHF 40.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei
einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. August 2022.
5.
A.___ werden 4 Tage
Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
6.
Die von A.___
geltend gemachte Genugtuungsforderung wird abgewiesen.
7. A.___ wird für die Dauer von 8 Jahren
des Landes verwiesen.
8.
A.___ wird gegenüber
C.___ für die Straftaten gemäss Ziff. 2 lit. a bis e hiervor dem
Grundsatz nach zu 100 % schadenersatzpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Privatklägerin
auf den Zivilweg verwiesen.
9.
A.___ wird
verurteilt, C.___ eine Genugtuung von CHF 18'000.00, zuzüglich 5 %
Zins seit dem 1. Oktober 2017, zu bezahlen.
10. a) A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt
Marcel Buttliger, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 3'554.10 zugesprochen, zahlbar durch den
Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
b) Der Antrag von A.___, verteidigt
durch Rechtsanwalt Marcel Buttliger, auf Zusprechung einer Parteientschädigung
für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
11.
a) Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 30.
Juni 2023 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 11'780.55 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom
Staat Solothurn bezahlt.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/3,
entsprechend CHF 3'926.85, sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin im Umfang von 1/3, entsprechend CHF 1'306.35 (Differenz zum
vollen Honorar inkl. MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
b) Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble
Dietrich, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 4'487.05 (Honorar:
20.98 Stunden zu CHF 190.00, entsprechend CHF 3'986.20, Auslagen
CHF 165.50, 7.7 % MwSt. auf CHF 242.10, entsprechend
CHF 18.65, 8.1 % MwSt. auf CHF 3'909.60, entsprechend
CHF 316.70) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher
Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn bezahlt.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Höhe von CHF
1'360.45 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 250.00 pro Stunde, inkl. MwSt.),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
12.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 30.
Juni 2023 wurde die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___,
Rechtsanwalt Marc Aebi, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 11'893.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat bezahlt.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/2,
entsprechend CHF 5'946.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
13. a) Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 13'400.00, total CHF 14'667.80,
hat A.___ im Umfang von CHF 7’333.90 zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des
Staates Solothurn.
b) Die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 14'000.00,
total CHF 14'580.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Wächter
Der vorliegende
Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_305/2025 vom 24. September
2025 bestätigt.