STBER.2024.15
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
26. Juni 2025Deutsch40 min
Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung überwiesen (Aktenseite Richteramt Bucheggberg-Wasseramt
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 26. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsident Werner, Vorsitz
Oberrichterin Marti
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiberin Wächter
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
A.A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Patrick Hasler,
Beschuldigter
betreffend Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz
Es erscheinen zur Verhandlung
vor Obergericht:
1. [Staatsanwalt] für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Berufungsklägerin;
2. Patrick Hasler, Rechtsanwalt, privater
Verteidiger des Beschuldigten;
3. B.___, Zeuge, auf 08:45 Uhr;
4. C.___, Zeuge, auf 09:00 Uhr;
Der Beschuldigte A.A.___ erscheint
unentschuldigt nicht zur Verhandlung.
In Bezug auf den Ablauf der
Berufungsverhandlung, die behandelten Vorfragen, die durchgeführten
Einvernahmen der Zeugen und die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen
Standpunkte wird auf das Verfahrensprotokoll, die Einvernahmeprotokolle, die
Tonaufzeichnungen sowie die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Im Rahmen der Parteivorträge stellen und
begründen die Parteien die folgenden Anträge:
[Staatsanwalt] für die Staatsanwaltschaft als
Anklägerin und Berufungsklägerin:
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil
der Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt vom 11. Juli 2023
insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
1.1 der Beschuldigte vom Vorhalt der
Entwendung zum Gebrauch freigesprochen wurde und
1.2 zwei griechische Ausweise eingezogen
wurden.
2. Der Beschuldigte sei im Sinne der
Anklage wegen Fahrens ohne Berechtigung schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu
3.1 einer
unbedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen und
3.2 den
Verfahrenskosten der ersten und oberen Instanz.
Rechtsanwalt Patrick Hasler als privater Verteidiger des
Beschuldigten:
1.
Es sei die Berufung
der Staatsanwaltschaft vom 7. März 2024 vollumfänglich abzuweisen.
2.
Die Verfahrenskosten
seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei eine
Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennote zuzusprechen.
__________
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am Donnerstag, 22.
September 2022, um 20:29 Uhr, meldete die Regionalfahndung der Kantonspolizei
Bern, B.___, telefonisch der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, dass
beim Rastplatz Grauholz ein verdächtiges Verhalten mit dem Personenwagen Skoda
Fabia, [amtliches Kennzeichen], stattgefunden habe.
Gestützt auf diese
telefonische Meldung rückte die Patrouille MOP West der Polizei Kanton
Solothurn in Richtung Autobahn A5, Solothurn Ost, aus und konnte das gemeldete
Fahrzeug in Zuchwil feststellen. Im Rahmen der anschliessenden Kontrolle wurde
festgestellt, dass der Beschuldigte, welcher das kontrollierte Fahrzeug lenkte,
mit einem Führerausweisentzug belegt war. Im Fahrzeug konnten weiter zwei
totalgefälschte Ausweise sichergestellt werden. Abklärungen bei der Firma D.___
GmbH, der Halterin des kontrollierten Fahrzeuges, ergaben, dass das Fahrzeug am
gleichen Tag für einen Ölwechsel in den Garagenbetrieb des Beschuldigten
gebracht worden war (vgl. Strafanzeige vom 20.12.2022, in den Akten der
Staatsanwaltschaft, unpaginiert).
2. Am 24. Januar 2023
erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl wegen Entwendung zum Gebrauch
(Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG) und wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz
Entzugs des Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. b
SVG) und verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen
zu je CHF 40.00 sowie den Verfahrenskosten von total CHF 800.00. Zudem wurden
die sichergestellten totalgefälschten Ausweise eingezogen (vgl. Strafbefehl vom
24.01.2023, in den Akten der Staatsanwaltschaft, unpaginiert).
3. Gegen diesen
Strafbefehl liess der Beschuldigte mit Eingabe seines Privatverteidigers vom 2.
Februar 2023 Einsprache erklären (vgl. Eingabe RA Hasler vom 02.02.2023, in den
Akten der Staatsanwaltschaft, unpaginiert).
4. Mit Überweisung der
Staatsanwaltschaft vom 28. März 2023 wurde am angefochtenen Strafbefehl
festgehalten und die Einsprache mit den Akten dem zuständigen Gerichtspräsidium
Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung überwiesen (Aktenseite Richteramt Bucheggberg-Wasseramt
[ASBW] 002).
5. Am 11. Juli 2023 fällte die
Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt nach durchgeführter
mündlicher Hauptverhandlung (ASBW 20 ff.) folgendes Urteil (ASBW 034 f. bzw. 044
ff.):
«
1. A.A.___ wird von folgenden Vorhalten
freigesprochen:
a) Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch
(Motorfahrzeug), angeblich begangen am 22. September 2022 (Vorhalt
Ziff. 1.1 des Strafbefehls vom 24. Januar 2023),
b)
Fahren ohne
Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis),
angeblich begangen am 22. September 2022 (Vorhalt Ziff. 1.2).
2. Die folgenden im Verfahren gegen A.A.___
sichergestellten gefälschten Ausweise werden eingezogen und gehen nach
Rechtskraft des Urteils an die Pass- und Ausweissammlung des Fachbereichs
Dokumente der Polizei Kanton Solothurn:
-
Ausländerausweis Nr. […]
(Herkunft: Griechenland), lautend auf E.___,
- Führerausweis Nr. […] (Herkunft:
Griechenland), lautend auf E.___.
3.
A.A.___, verteidigt
durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, wird zulasten des Staates Solothurn eine
Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte von CHF 3'570.70
(Honorar CHF 3'158.40, Auslagen CHF 157.00, 7,7 % MWST
CHF 255.30) zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn nach Rechtskraft des Urteils.
4.
Die Kosten des
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total
CHF 1'270.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.»
6. Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 meldete
die Staatsanwaltschaft die Berufung gegen das Urteil vom 11. Juli 2023 an (ASBW
040).
7. Nachdem den Parteien am 19. Februar
2024 das begründete Urteil zugestellt worden war (ASBW 052 f.), erklärte die
Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 7. März 2024 die Berufung (Aktenseiten
Berufungsgericht [ASB] 002 ff.). Angefochten wurde das erstinstanzliche Urteil
bezüglich der Ziffern 1, 3 und 4. Verlangt wird ein Schuldspruch wegen
Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und Fahrens ohne Berechtigung
sowie die Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe und den
Verfahrenskosten. Zudem wurde das Berufungsgericht ersucht, von Amtes wegen die
Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Kassation zu prüfen. Für den
Fall, dass keine Rückweisung erfolgt, wurde beantragt, B.___ (Kantonspolizei
Bern) sowie C.___ und F.___ (Polizei Kanton Solothurn) als Zeugen zu befragen,
eventualiter Amtsberichte einzuholen.
8. Der Beschuldigte teilte mit Eingabe
seines Privatverteidigers vom 17. April 2024 mit, dass kein Antrag auf
Nichteintreten gestellt werde, auf eine Anschlussberufung verzichtet werde und
zum jetzigen Zeitpunkt keine Beweisanträge gestellt würden (ASB 009).
9. Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 wurde
den Parteien mitgeteilt, dass ein mündliches Berufungsverfahren durchgeführt
wird und B.___ (Kantonspolizei Bern) und C.___ (Polizei Kanton Solothurn) als
Zeugen befragt werden (ASB 011 f.).
10. Mit Ansetzungsverfügung vom 16. Juli
2024 wurde die Vorladung der Parteien und der Zeugen für die
Berufungsverhandlung vom 23. Oktober 2023, 08:30 Uhr, verfügt (ASB 015 f.).
11. Die Gerichtsurkunde mit der Vorladung des
Beschuldigten wurde am 18. Juli 2024 mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter
angegebener Adresse nicht ermittelt werden» retourniert (ASB 021). Die
Einwohnergemeinde [Ort 1] teilte am 18. Juli 2024 mit, der Beschuldigte sei per
30. November 2023 an die [Adresse] in [Ort 2] umgezogen (ASB 023). Die Einwohnergemeinde
[Ort 2] wiederum teilte am 22. Juli 2024 mit, der Beschuldigte sei nicht in [Ort
2] angemeldet und auch in der Vergangenheit nie in [Ort 2] angemeldet gewesen
(ASB 023). Aufgrund der Auskunft der Einwohnergemeinde [Ort 1] wurde in der
Folge versucht, die Vorladung dem Beschuldigten per Gerichtsurkunde an die
Adresse «A.A.___, [Adresse], [Ort 2]» zuzustellen. Die Gerichtskurkunde mit der
Vorladung wurde schliesslich am 25. Juli 2024 am Postschalter in [Ort 2]
an G.A.___ (Sohn) zugestellt (ASB 024).
Nachdem das Steueramt des Kantons Solothurn im
Zusammenhang mit der verfügten Einholung der Steuerunterlagen zurückmeldete,
der Beschuldigte sei per 1. März 2018 nach [Ort 1] gezogen, teilte die
Einwohnergemeinde [Ort 1] auf Nachfrage vom 4. Oktober 2024 hin mit, der
Beschuldigte sei per 30. November 2023 nach Unbekannt ins Ausland abgemeldet
worden (ASB 048).
Der Verteidiger des Beschuldigten liess auf
telefonische Nachfrage vom 8. Oktober 2024 hin ausrichten, er dürfe die
aktuelle Adresse des Beschuldigten aufgrund des Anwaltsgeheimnisses nicht
bekannt geben (ASB 049).
Da angesichts dieser Ausgangslage davon
auszugehen war, dass die Zustellung der Vorladung an den Beschuldigten an die
Adresse «[Adresse], [Ort 2]» (trotz Entgegennahme durch dessen Sohn) zufolge
Wegzugs nach Unbekannt ins Ausland per 30. November 2023 nicht gültig erfolgt
war, wurde die angesetzte Berufungsverhandlung vom 23. Oktober 2024 abgesagt
und dem Beschuldigten Frist gesetzt, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu
bezeichnen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Vorladung für die neu
anzusetzende Berufungsverhandlung durch öffentliche Publikation im Amtsblatt
erfolgen werde, falls innert Frist keine Bezeichnung eines Zustellungsdomizils
in der Schweiz erfolge (ASB 050 f.).
12. Nachdem der Beschuldigte innert
Frist kein Zustelldomizil bezeichnet hatte, wurde mit neuer Ansetzungsverfügung
vom 30. Oktober 2024 die Vorladung der Parteien und Zeugen für die
Berufungsverhandlung vom 14. Januar 2025, 08:30 Uhr, verfügt (ASB 055 f.). Die
Vorladung des Beschuldigten wurde im Amtsblatt vom 31. Oktober 2024
publiziert (ASB 061 f.).
13. Am 14. Januar 2025 fand die
mündliche Berufungsverhandlung statt, zu welcher lediglich der
anklagevertretende [Staatsanwalt], der private Verteidiger sowie die beiden
vorgeladenen Zeugen erschienen (vgl. Verfahrensprotokoll, ASB 088 f.). Der
Beschuldigte blieb der Verhandlung trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt
fern. Gemäss den Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 ff.
StPO führte dies zur Ansetzung einer zweiten Verhandlung mit entsprechend neuer
Vorladung. Da sich der private Verteidiger nicht mit einer Befragung der beiden
Zeugen in Abwesenheit des Beschuldigten einverstanden erklärte, wurde auf die
entsprechenden Einvernahmen verzichtet.
14. Mit Eingabe vom 22. Januar 2025
schränkte die Staatsanwaltschaft ihre Berufung nachträglich in dem Sinne ein,
als sie erklärte, dass der Freispruch wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum
Gebrauch gemäss Ziff. 1. a) des erstinstanzlichen Urteils nicht mehr
angefochten sei (ASB 091).
15. Mit erneuter Ansetzungsverfügung vom
27. Januar 2025 wurde die Vorladung der Parteien und der Zeugen für die
Berufungsverhandlung vom 26. Juni 2025, 08:30 Uhr, verfügt (ASB 092 f.). Die
Vorladung des Beschuldigten wurde im Amtsblatt vom 29. Januar 2025 publiziert
(ASB 104).
16. Am 26. Juni 2025 fand die neu
angesetzte mündliche Berufungsverhandlung statt.
Erwägungen
II. Anwendbares Recht
1.
Per 1.
Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR
312.0) in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend
Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend
anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt
wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO
sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,
nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren
hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht,
von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
2.
Die Thematik des Übergangsrechts
wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich
damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3.
Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in
der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der
Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen
Dispositiv
vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in
Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen,
Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus
nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder
eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im
Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und
damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für
die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen
Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den
bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die
Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das
damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen
die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und
nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448
Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das
alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten
der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende
Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen
hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3
nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die
URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde
benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen
wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3
nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste.
Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen
erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass
bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht
ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass
für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem
Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren
StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit
Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme
von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in
allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann
auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1
«nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein
Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des
Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten:
Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO
beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich
das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
Für den
vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem
1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.
III. Umfang des Berufungsverfahrens
Aufgrund der mit Eingabe der
Staatsanwaltschaft vom 22. Januar 2025 erfolgten teilweisen Einschränkung der
Berufung ist der Freispruch vom Vorhalt der Entwendung eines Fahrzeugs zum
Gebrauch gemäss Ziff. 1 lit. a des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft
erwachsen. Ebenfalls rechtskräftig ist der Einzug der beiden sichergestellten
gefälschten Ausweise gemäss Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils.
IV. Formelle Einwendungen
1. Missachtung des Konfrontationsrechts
im Abwesenheitsverfahren
1.1 Der Verteidiger machte anlässlich
der Berufungsverhandlung geltend, diese könne in Abwesenheit des Beschuldigten
nicht durchgeführt werden, sofern die beiden Zeugen einvernommen würden. Er
stellte dementsprechend den Antrag, es sei auf die Befragung der Zeugen zu
verzichten. Eventualiter sei die Verhandlung – mangels Erfüllung der
Voraussetzungen des Abwesenheitsverfahrens gemäss Art. 366 Abs. 4 StPO –
abzubrechen und in Anwesenheit des Beschuldigten durchzuführen, damit die
Einvernahmen unter Gewährung des Konfrontationsrechts durchgeführt werden
könnten. Die Zeugen würden anlässlich der Berufungsverhandlung nämlich das
erste Mal im ganzen Verfahren befragt. Der Beschuldigte habe nie die
Möglichkeit gehabt, die beiden Zeugen zu konfrontieren. Er habe damit nicht die
Möglichkeit gehabt, deren Aussagen in Zweifel zu ziehen oder kritische Fragen
zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt seien, müsse der Beschuldigte
den Beweiswert der Aussagen bzw. deren Glaubhaftigkeit in Frage stellen können.
Nur der Beschuldigte sei in der Lage, diese Aussagen zu verifizieren. Das
Konfrontationsrecht habe absoluten Charakter, man könne nicht darauf
verzichten. Wenn man auf die Befragungen verzichte, könne das
Abwesenheitsverfahren durchgeführt werden. Falls man die Einvernahmen trotzdem
durchführe, seien diese nicht verwertbar.
1.2 Der Beschuldigte wurde zweimal ordnungsgemäss
vorgeladen (Berufungsverhandlungen vom 14. Januar 2025 sowie vom 26. Juni
2025) und erschien beide Male unentschuldigt nicht. Sein Verteidiger brachte
hierfür weder eine Begründung vor, noch reichte er Belege für die Absenz ein.
Gemäss Art. 93 StPO ist eine Partei säumig, wenn sie eine
Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht
erscheint. Sowohl der Beschuldigte wie auch sein Verteidiger waren informiert,
dass jeweils vorgesehen war, die Zeugen einzuvernehmen. Wer einer
Beweiserhebung trotz ordnungsgemässer Benachrichtigung und ohne zwingenden
Grund fernbleibt, verzichtet damit implizit auf sein Teilnahme- und
Konfrontationsrecht (BSK StPO-Schleiminger/Schaffner,
Art. 147 N 19). Dieses wäre im vorliegenden Fall verletzt, wenn der
Beschuldigte nie die Möglichkeit erhalten hätte, es auszuüben. Anlässlich der
Berufungsverhandlung hätte er jedoch die Gelegenheit gehabt, den Zeugen
kritische Fragen zu stellen und die Glaubhaftigkeit deren Aussagen in Zweifel
zu ziehen. Diese Gelegenheit nahm er trotz der zweimaligen Vorladung nicht wahr.
Durch sein Verhalten und sein Nichterscheinen hat der Beschuldigte sein
Teilnahme- und Konfrontationsrecht verwirkt und den Verzicht auf seine Rechte
ausgedrückt. Das Teilnahme- und Konfrontationsrecht kann, muss aber nicht
wahrgenommen werden. Es liegt ein Verstoss gegen Treu und Glauben vor bzw. das
Verhalten des Beschuldigten erscheint als rechtsmissbräuchlich, wenn die
Verteidigung nun geltend macht, die Verhandlung könne in Abwesenheit des
Beschuldigten nicht durchgeführt werden, sofern die Zeugen einvernommen würden.
Gestützt auf diese Ausführungen wurden
die Anträge des Verteidigers abgewiesen und die Verhandlung in Abwesenheit des
Beschuldigten einschliesslich der Befragung beider Zeugen durchgeführt.
2. Gültigkeit des Strafbefehls
Der Beschuldigte rügte im
erstinstanzlichen Verfahren die Gültigkeit des Strafbefehls. Die Vorinstanz
äusserte sich in ihrem Urteil (S. 3) dazu und legte dar, weshalb von der
Gültigkeit des Strafbefehls auszugehen ist. Das Berufungsgericht kann sich der Begründung
der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen und erachtet den Strafbefehl
ebenfalls als gültig. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldige
Akteneinsicht und damit die Möglichkeit hatte, die Existenz des im Original
unterzeichneten Strafbefehls in den Verfahrensakten zu überprüfen. Es genügt
den gesetzlichen Anforderungen, wenn nur das Aktenexemplar des Strafbefehls
eigenhändig unterzeichnet ist; das in der Folge an die Parteien versandte
Exemplar kann lediglich mittels einer Faksimileunterschrift versehen sein (SOG
2025 Nr. 4). Die Rüge wurde im Berufungsverfahren von Seiten des Beschuldigten
nicht mehr vorgebracht.
3. Zulässigkeit der
Polizeikontrolle
3.1 Der Beschuldigte macht
geltend, es sei nicht nachvollziehbar, worauf sich der Anfangsverdacht für die
Eröffnung des Vorverfahrens i.S.v. Art. 299 Abs. 2 StPO für die am 22. September 2022 durchgeführte Anhaltung
gestützt habe. Erkenntnisse, die ohne Anfangsverdacht erhoben worden seien,
würden einem Verwertungsverbot unterliegen. Der Anfangsverdacht solle eine
plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung
einer Straftat ergeben würde; dergleichen sei aber nichts aktenkundig. Das
Vorgehen der Strafverfolgungsbehörde deute vielmehr darauf hin, dass aufs
Geratewohl hin der Sachverhalt ermittelt worden sei, was einer unzulässigen
Beweisausforschung gleichkomme. Die Durchsuchung im Rahmen der Anhaltung sei
immer auf die Sicherung der Ziele der Anhaltung nach Art. 215 Abs. 1
StPO beschränkt. Die polizeiliche Anhaltung diene der Ermittlung einer
allfälligen Verbindung zwischen der angehaltenen Person und einer Straftat.
Ohne Anfangsverdacht sei unklar, was die Polizei suche bzw. gebe es keine
Straftat und somit fehle es auch an einem Konnex zwischen Anhaltung und
Abklärung. In Ermangelung eines genügenden Anfangsverdachts handle es sich bei
der Anhaltung und der darauf durchgeführten Einvernahme des Beschuldigten um
unrechtmässig erlangte Beweismittel. Dass die unrechtmässige Anhaltung und die
Mitnahme zum Polizeiposten für die vom Beschuldigten anlässlich der
polizeilichen Einvernahme gemachten Aussagen kausal gewesen seien, sei evident.
Die Polizei habe im konkreten Fall nicht als Verkehrspolizei agiert und nicht
eine verkehrspolizeiliche Aufgabe – namentlich eine Verkehrskontrolle –
wahrgenommen, sondern sie habe ausschliesslich in der Funktion als gerichtliche
Polizei Beweismittel gesichert, nachdem die Polizei in Bern pauschal via
Alarmzentrale mitgeteilt habe, wonach beim Rastplatz Grauholz ein verdächtiges
Verhalten mit dem Personenwagen Skoda Fabia stattgefunden habe. Anschliessend
sei die Polizei im Kanton Solothurn ausgerückt und hätte den Beschuldigten
angehalten, was keine normale Verkehrskontrolle gewesen sei. Dies werde auch
aus dem Schreiben betreffend Gerichtsstand vom 10. Januar 2023
ersichtlich, worin die Staatsanwaltschaft selbst ausgeführt habe, dass die ersten
Ermittlungshandlungen durch die Regionalfahndung der Kantonspolizei Bern
erfolgt seien. Somit befinde man sich bereits im Anwendungsbereich der
Strafprozessordnung, womit immer ein Anfangsverdacht vorliegen müsse. Selbst aus
dem Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern gehe hervor, dass sich
zwar aus den Akten entnehmen lasse, dass es ein verdächtiges Verhalten
bezüglich eines Personenwagens gebe – auf welches konkrete Delikt sich der
Verdacht aber bezogen haben solle, bleibe offen. Auch habe es keine Hinweise
gegeben, dass der Beschuldigte ohne Berechtigung oder mit einem angeblich
gefälschten Ausweis gefahren sei. Bei der Anhaltung handle es sich demnach um
vage Vermutungen und nicht um einen konkreten Anfangsverdacht. Polizeiliche
Ermittlungen und insbesondere Zwangsmassnahmen hätten nicht einer
Tatverdachtsgewinnung oder -ausforschung zu dienen. Sie dürften also nur
eingesetzt werden, um einen bestehenden Tatverdacht zu erhärten bzw. zu
verdichten. Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 22. September 2022 als Folgebeweis wären ohne die
rechtswidrige primäre Anhaltung nicht erlangt worden. Die Aussagen und die
weiteren Beweismittel im vorliegenden Strafverfahren würden somit nicht gegen
den Beschuldigten verwertet werden können. Somit sei der Beschuldigte
freizusprechen.
3.2 Die Vorinstanz
folgte der Argumentation des Beschuldigten und hielt in ihrem Urteil fest,
inwiefern sich der Beschuldigte verdächtig verhalten resp. was das verdächtige
Verhalten beinhaltet haben soll, gehe aus den Akten und insbesondere aus der
Strafanzeige nicht hervor. Ebenso lasse das Schreiben betreffend
Gerichtsstandsache der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom
13. Januar 2023 keine Rückschlüsse darauf ziehen. Vielmehr werde
darin festgehalten, dass offenbleibe, auf welches konkrete Delikt sich der
Verdacht bezogen haben soll. Die telefonische Mitteilung habe lediglich zur
Feststellung dienen sollen, ob überhaupt strafprozessual abzuklärende
Sachverhalte vorliegen würden oder nicht. Es gebe keine Hinweise, dass durch
die Kantonspolizei Bern der konkrete Verdacht bestanden habe, der Beschuldigte
sei ohne Berechtigung oder mit einem gefälschten Ausweis gefahren. Im Weiteren
sei der Beschuldigte denn auch nicht anlässlich einer normalen
Verkehrskontrolle angehalten und kontrolliert worden, sondern als Folge der
eingangs erwähnten telefonischen Mitteilung der Kantonspolizei Bern. Gemäss
ihren Ausführungen habe aber eben gar kein konkreter Anfangsverdacht ausgemacht
werden können. Der Anfangsverdacht stelle jedoch den Ausgangspunkt des
Vorverfahrens dar, mithin die auf konkreten Hinweisen beruhende Vermutung, es
sei eine strafbare Handlung begangen worden. Grundsätzlich bleibe es eine ohne
Anfangsverdacht veranlasste Anhaltung und Kontrolle oder eine Untersuchung zur
blossen Beweisausforschung. Eine solche «fishing expedition» liege vor, wenn
der Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liege, sondern aufs
Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt würden bzw. wenn damit die Auffindung von
Belastungsmaterial gerade zwecks Begründung eines Verdachts erfolge, ohne dass
zuvor bereits konkrete Anhaltspunkte hierfür nach Gegenstand und Personen
bestanden hätten. Aus solchen Beweisausforschungen gewonnene Erkenntnisse seien
nicht verwertbar (Verweis auf Andreas J. Keller, in: Andreas
Donatsch/Viktor Lieber/Sarah Summers/ Wolfgang Wohlers, Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu
Art. 241).
Ausser der vorgenannten
Mitteilung habe die Polizei über keine Anhaltspunkte für einen konkreten
Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten verfügt; ein solcher gehe aus den Akten
schlicht nicht hervor. Demnach habe die Polizei in Ermangelung eines Anfangsverdachts
eine Anhaltung und Kontrolle beim Beschuldigten erwirkt und damit einen vagen
Tatverdacht erhärten wollen. Richtigerweise sollte aber der Tatverdacht den
Ausgangspunkt der Anhaltung und Kontrolle bilden. Mangels Anfangsverdacht
dürften vorliegend die infolge der Anhaltung und Kontrolle vom Beschuldigten
gemachten Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme und die
vorgefundenen Beweismittel nicht verwertet werden (Verweis auf Diego
R. Gfeller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 241 StPO; Art. 140 i.V.m.
Art. 141 StPO). Diese Umstände seien in casu ausschlaggebend und
entscheidend, weshalb der Beschuldigte von sämtlichen Vorhalten des
Strafbefehls vom 24. Januar 2023 freizusprechen sei.
3.3 Die Staatsanwaltschaft
erklärte gegen das Urteil die Berufung und macht geltend, gemäss Art. 6 der
Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013) sei auf öffentlichen
Strassen die Kontrolle von Ausweisen und Bewilligungen jederzeit zulässig. Dass
eine derartige Kontrolle allenfalls neben der reinen Beaufsichtigung des
Strassenverkehrs bezwecke, der Abklärung eines – allenfalls zu diesem Zeitpunkt
noch sehr vagen – Verdachts auf die Begehung anderer Delikte zu dienen, bewirke
keine Widerrechtlichkeit. Die Vorinstanz habe sich mit der Frage der
jederzeitigen Zulässigkeit von Verkehrskontrollen – und zwar auch ohne
Anfangsverdacht (Verweis auf BGer 6B_1143/2015) – gemäss Art. 6 SKV i.V.m. § 4
des Gesetzes über die Kantonspolizei (BGS 511.11) gar nicht auseinandergesetzt.
3.4 Im Rahmen der Berufungsverhandlung
wurde der ursprüngliche Melder B.___ der Kantonspolizei Bern als Zeuge befragt.
Er gab zu Protokoll, sie seien wegen einer anderen Angelegenheit auf dem
Rastplatz Grauholz gewesen. Konkret hätten sie auf ein Zielfahrzeug einer
anderen Aktion gewartet. Dann hätten sie das verdächtige Verhalten des
Beschuldigten festgestellt. Dieser habe auf dem Rastplatz neben dem Auto
gewartet und sei relativ nervös gewesen. Das sei ihnen aufgefallen und sie
hätten daraufhin das Kontrollschild überprüft. Das Fahrzeug sei auf die Garage D.___
GmbH von [Ort 2] eingelöst gewesen. Die Garage sei ihnen bestens bekannt
gewesen, da sie schon diverse Fälle mit dieser Garage gehabt hätten. Die Garage
vermiete v.a. Fahrzeuge an Drogenhändler und Diebstahltouristen aus Rumänien.
Dementsprechend hätten sie sich gesagt, dass wenn das Fahrzeug hier sei sowie
eine Person, die optisch gesehen aus dem Balkan stammen könnte, etwas nicht gut
sei. Kurz darauf sei ein kleiner Reisecar gekommen. Der Chauffeur sei
ausgestiegen und habe dem Beschuldigten ein Päckli gegeben. Beide seien dann
relativ schnell wieder ins Auto gestiegen und weggefahren. Der Beschuldigte sei
auf die Autobahn gefahren. Er (B.___) sei Einsatzleiter gewesen und sie hätten
beschlossen, das Fahrzeug aufzunehmen. Sie hätten zuerst mit ihren Kollegen
geschaut, aber keine Patrouille auf der Autobahn Richtung Zürich gehabt.
Deshalb hätten sie die Kapo Solothurn informiert und um Unterstützung gebeten.
Das Fahrzeug habe dann in Zuchwil die Autobahn verlassen. Eingangs Zuchwil
seien die Solothurner Kollegen dann dabei gewesen und sie hätten das Fahrzeug
stoppen können. Die Solothurner Kollegen hätten dann eine Verkehrskontrolle mit
dem Fahrzeug gemacht. Auf die Frage, was sie der Solothurner Polizei gemeldet
hätten, antwortete er, er wisse es nicht mehr wortwörtlich. Wahrscheinlich,
dass sie ein verdächtiges Verhalten festgestellt hätten, die Person aber nicht
mehr auf ihrem Boden kontrollieren könnten und ob sie Hand bieten würden für
eine Kontrolle dieses Fahrzeugs bzw. dieser Person (ASB 119 ff.).
3.5 Ebenfalls als Zeuge befragt wurde an
der Berufungsverhandlung der Polizeibeamte C.___ von der Polizei Kanton
Solothurn, welcher die Kontrolle des Fahrzeugs am 22. September 2022
durchführte und die Strafanzeige verfasste. Er gab an, ihnen sei von der Kapo
Bern ein verdächtiges Verhalten gemeldet worden. Die Berner Kollegen hätten
ihnen gesagt, die Person fahre weiter auf der Autobahn, und habe ihnen, so
glaube er, immer wieder den Standort des Autos durchgegeben. Man habe ihm
gesagt, die Kapo Bern habe bei ihren Fahrzeugen keine Anhaltevorrichtung gehabt,
deshalb hätten sie die Person auf der Autobahn nicht selbst anhalten können.
Auf die Frage, ob mitgeteilt worden sei, was genau das verdächtige Verhalten
gewesen sei, antwortete er, er könne dies leider nicht mehr genau sagen. Er
glaube, sie hätten gesagt, dass auf dem Rastplatz etwas mit Betäubungsmitteln
gewesen sei, aber er wisse das nicht mehr genau. Gefunden habe man dann
allerdings nichts. Die Berner Kollegen seien bei der Anhaltung sicher noch vor
Ort gewesen, hätten ihnen den Beschuldigten übergeben und erklärt, um was es
gegangen sei, eben ein verdächtiges Verhalten. Die Berner Kollegen seien ihm
anscheinend nachgefahren und sie hätten sich dann da getroffen. Aber wie genau
die Anhaltung gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Sie hätten schliesslich die
Ausweise überprüft. Sie hätten dann festgestellt, dass er in ihrem System eine
Ausweissperre drin gehabt habe. Ausserdem seien im Fahrzeug – irgendwo im
Bereich des Schalthebels / der Mittelkonsole – zwei weitere Ausweise gewesen.
Sie hätten diese sichergestellt und zur Echtheitsüberprüfung weitergeleitet.
Sie seien gefälscht gewesen. Deshalb hätten sie ihn dann auch noch wegen
Urkundenfälschung angezeigt (ASB 122 ff.).
3.6 Die Verordnung über
die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV, SR
471.013) regelt die Verkehrskontrollen und die damit zusammenhängenden
Massnahmen, Meldungen und statistischen Erhebungen (Art. 1). Gemäss Art. 3
Abs. 1 SKV obliegt die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen der
nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Gemäss § 4 des kantonalen Gesetzes
über die Kantonspolizei (BGS 511.11) sorgt die Kantonspolizei für Sicherheit
und Ordnung im Verkehr auf öffentlichen Strassen und Gewässern.
Gemäss Art. 6 SKV ist die
Kontrolle von Ausweisen und Bewilligungen auf öffentlichen Strassen jederzeit
zulässig; ausserhalb ist sie zulässig zur Abklärung von Widerhandlungen und
Unfällen oder bei Verdacht auf Widerhandlungen, die in einem unmittelbaren
örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Kontrolle stehen.
Gemäss § 34 Abs. 1 des
Gesetzes über die Kantonspolizei kann die Kantonspolizei zur Erfüllung ihrer
Aufgaben eine Person anhalten, ihre Identität feststellen und abklären, ob nach
ihr, nach Fahrzeugen oder nach anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam
befinden, gefahndet wird. Die polizeiliche Anhaltung im Interesse der
Aufklärung einer Straftat richtet sich nach Artikel 215 der StPO. Gemäss § 34 Abs.
2 muss der Angehaltene auf Verlangen seine Personalien angeben, Ausweispapiere
vorlegen, Sachen in seinem Gewahrsam vorzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge
und andere Behältnisse öffnen. Gemäss Abs. 3 kann der Angehaltene zu einem
Polizeiposten gebracht werden, wenn seine Identität an Ort und Stelle nicht
sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, oder
wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben, an der Echtheit
seiner Ausweispapiere oder am rechtmässigen Besitz von Fahrzeugen oder anderen
Sachen bestehen.
3.7 Im vorliegenden Fall
meldete ein Beamter der Kantonspolizei Bern der Alarmzentrale der Polizei
Kanton Solothurn, auf dem Rastplatz Grauholz sei ein Fahrzeug mit Solothurner
Kontrollschildern als verdächtig aufgefallen. Ein konkreter Verdacht auf eine
strafbare Handlung wurde nicht erwähnt. Wie die beiden beteiligten Polizeibeamten
aus den Kantonen Bern und Solothurn als Zeugen im Rahmen der
Berufungsverhandlung erklärten, beabsichtigte die Kantonspolizei Bern zuerst,
das Fahrzeug auf der Autobahn selber zu kontrollieren. Da die Berner
Kantonspolizei zu diesem Zeitpunkt jedoch keine freie Patrouille auf der
Autobahn verfügbar hatte und das Fahrzeug des meldenden Berner Beamten nicht
über eine visuelle Anzeigevorrichtung zum Anhalten von Fahrzeugen im
fliessenden Verkehr verfügte, wurde entschieden, die Kontrolle durch die
Solothurner Kollegen vornehmen zu lassen. Gestützt auf diese Meldung wurde eine
Patrouille der Polizei Kanton Solothurn in Richtung Autobahnanschluss A5
geschickt, welche das betreffende Fahrzeug schliesslich in Zuchwil feststellen
konnte. Das Fahrzeug wurde in der Folge angehalten und kontrolliert. Bei der
Kontrolle des Lenkers bzw. des Beschuldigten wurde festgestellt, dass dieser
mit einem Führerausweisentzug belegt ist.
3.8 In Bezug auf die
Zulässigkeit der polizeilichen Kontrolle ist festzuhalten, dass diese auf
Grundlage von Art. 6 SKV und § 34 des Gesetzes über die Kantonspolizei ohne
Weiteres zulässig war. Dabei ist weder relevant, ob bzw. durch wen zuvor eine
allfällige Meldung an die Polizei erfolgte oder ob die Polizei sich zufällig
für die Kontrolle eines bestimmten Fahrzeuges und dessen Insassen entschied,
noch, ob irgendein konkreter Verdacht auf eine strafbare Handlung vorlag oder
es sich um eine allgemeine Verkehrs- bzw. sicherheitspolizeiliche Routinekontrolle
handelte. So ist es im Rahmen der allgemeinen sicherheitspolizeilichen
Tätigkeit beispielsweise ein völlig alltäglicher Vorgang, dass durch Anwohner
quartierfremde Fahrzeuge telefonisch der Polizei gemeldet werden und in der
Folge eine Patrouille in die Umgebung geschickt wird, mit dem Ziel, das
betreffende Fahrzeug ausfindig zu machen und zu kontrollieren. Dabei gehört die
Überprüfung der Führer- und Fahrzeugausweise zum normalen Ablauf einer
Kontrolle im Strassenverkehr.
Im vorliegenden Fall handelte es sich
genau um eine solche Kontrolle, für welche keinerlei strafprozessualer Anfangsverdacht
nötig war. Der Beschuldigte fiel mit seinem Fahrzeug der Kantonspolizei Bern
auf dem Rastplatz Grauholz auf. Nachdem dieser die Fahrt in Richtung Solothurn aufgenommen
hatte, entschied der Berner Beamte, das Fahrzeug auf der Autobahn nicht selber
zu kontrollieren bzw. durch eine Patrouille der Kantonspolizei Bern
kontrollieren zu lassen – was genauso zulässig gewesen wäre –, sondern die
Solothurner Kollegen zu informieren und diese die Kontrolle in deren
Zuständigkeitsgebiet vornehmen zu lassen. Gegen dieses Vorgehen ist nichts
einzuwenden. Die polizeiliche Kontrolle vom 22. September 2022 war damit
im konkreten Fall gestützt auf die Strassenverkehrskontrollverordnung und das
Gesetz über die Kantonspolizei zulässig. Das Gleiche gilt für die ihm Rahmen
der Kontrolle vorgenommenen polizeilichen Handlungen wie die Überprüfung des
Führer- und Fahrzeugausweises, die Überprüfung der Personalien sowie die Abklärungen
betreffend die nicht mit dem Lenker identische Fahrzeughalterin. Weitergehende
Massnahmen wie beispielsweise eine Durchsuchung des Fahrzeugs, welche
gegebenenfalls einen strafprozessualen Anfangsverdacht erfordert hätten, wurden
nicht durchgeführt. So waren auch die beiden gefälschten Ausweise, welche
anlässlich der Kontrolle sichergestellt wurden, im Bereich der Mittelkonsole bzw.
des Schalthebels von aussen ersichtlich und wurden eben nicht aufgrund einer
Durchsuchung des Fahrzeugs gefunden. Letztlich führte die simple Überprüfung der
Personalien des Fahrzeuglenkers zur Feststellung, dass dieser mit einem
Führerausweisentzug belegt war.
V. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Gemäss Ziff. 1.2 des
Strafbefehls vom 24. Januar 2023 soll sich der
Beschuldigte des Führens eines Motorfahrzeugs trotz
Entzugs des Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 und Art. 95
Abs. 1 lit. b SVG) schuldig gemacht haben, indem er auf der
Strecke von Grenchen, Güterstrasse 1, via Bern nach Zuchwil, Postweg, den
PW Skoda Fabia, [amtliches Kennzeichen], ebenfalls am 22. September 2022
gelenkt haben soll, obwohl ihm der Führerausweis am 26. Oktober 2014 für
unbestimmte Zeit entzogen worden sei.
2. Anlässlich der Polizeikontrolle vom
22. September 2022 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte den PW Skoda Fabia
lenkte, obwohl ihm der Führerausweis zu diesem Zeitpunkt entzogen war (vgl. IVZ
Auskunft Administrativmassnahmen vom 06.01.2023, in den Akten der
Staatsanwaltschaft, unpaginiert).
3. Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein
Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert,
entzogen oder aberkannt wurde. Der Tatbestand ist ohne Weiteres erfüllt und der
Beschuldigte entsprechend zu verurteilen.
VI. Strafzumessung
1. Allgemeines
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in
Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021,
Art. 47 N 18 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Sodann sind für das Verschulden auch das
«Mass an Entscheidungsfreiheit» beim Täter sowie die sogenannte Intensität des
deliktischen Willens bedeutsam (Heimgartner,
in: StGB/JStG Kommentar, 21. Auflage 2022, Art. 47 N 11 mit Hinweisen zur
bundesgerichtlichen Praxis).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Das Vorleben umfasst die gesamte
Lebensgeschichte des Täters, Herkommen, Verhältnisse in der elterlichen
Familie, Erziehung, Ausbildung, die Haltung gegenüber Gesetzen (Trechsel/Seelmann, a.a.O., N 25). Unter
dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob
der Täter Reue und Einsicht zeigte und ob er mehr oder weniger strafempfindlich
ist (Heimgartner, a.a.O., Art. 47
N 15 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Praxis).
1.2 Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.
34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der
Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe
als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit
ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in
Betracht kommt (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April
2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Der Beschuldigte wird gestützt auf
die vorstehenden Erwägungen wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs
des Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 1
lit. b SVG) schuldig erklärt. Das Gesetz sieht für diesen Straftatbestand
eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
2.2 Das in Art. 95 SVG geschützte
Rechtsgut ist zum einen die Verkehrssicherheit bzw. genauer der Schutz von Leib
und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr. Da zum einen zumindest
fingiert wird, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer
Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen
andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet, soll dem mithilfe einer
Strafbestimmung entgegengewirkt werden. Zum andern wird der Gehorsam gegenüber
amtlichen Anordnungen unter strafrechtlichen Schutz gestellt, namentlich in
Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2, 3 und 4 (Adrian Bussmann, in: Basler
Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Auflage 2014, Art. 95 N 4 f.). Der
Erfolgsunwert liegt im vorliegenden Fall darin, dass der Beschuldigte – nota
bene nicht zum ersten Mal – ein Fahrzeug führte, obwohl ihm der Führerausweis
entzogen worden war. Erschwerend kommt dazu, dass seine Fahrt von [Ort 2] nach
Bern und wieder zurück nach Zuchwil führte und damit eine relativ lange Fahrstrecke
beinhaltete. Festzuhalten ist indes, dass der Beschuldigte bis zum Entzug über
eine Fahrberechtigung verfügte, er also grundsätzlich die notwendige technische
Kenntnis zum Führen eines Motorfahrzeus hatte. Der Erfolgsunwert ist angesichts
der einzelnen nachgewiesenen Fahrt noch als leicht einzustufen. Ebenso musste
zur Verwirklichung des Tatbestandes lediglich in bescheidenem Ausmass
kriminelle Energie aufgewendet werden. Die objektive Tatschwere ist damit als
leicht einzustufen.
In subjektiver Hinsicht handelte der
Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Er hat den Tatbestand wissentlich und
willentlich erfüllt. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, sich
rechtmässig zu verhalten. Zu beachten gilt zudem, dass der Beschuldigte dieselbe
Straftat in den vergangenen Jahren bereits mehrfach begangen hat. Vorliegend
sind auch keine achtenswerten Beweggründe erkennbar. Dennoch war der
deliktische Wille eher niedrig.
Das Tatverschulden liegt insgesamt im
unteren Bereich eines leichten Verschuldens, was zu einer Geldstrafe von 90
Tagessätzen führt. Obwohl sich angesichts der mehreren einschlägigen Vorstrafen
die Frage stellt, ob nicht eine Freiheitsstrafe angezeigt wäre, um den
Beschuldigten von der erneuten Begehung gleichartiger Strassenverkehrsdelikte
abzuhalten, erschiene im vorliegenden Fall die Ausfällung einer solchen
angesichts des konkret zu beurteilenden Vorhalts als kaum verhältnismässig.
2.3 Zur Täterkomponente ist
festzuhalten, dass über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des
Beschuldigten wenig bekannt ist. Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig
vorbestraft. Er wurde in den vergangenen zehn Jahren insgesamt sieben Mal wegen
Strassenverkehrsdelikten verurteilt, davon drei Mal wegen Führens eines
Motorfahrzeus trotz Entzug des Führerausweises (vgl. Auszug aus dem
Schweizerischen Strafregister, ASB 107 ff.). Ein Geständnisrabatt erscheint
vorliegend angesichts der von Anfang an klaren Beweislage nicht als angezeigt.
Da der Straftatbestand zudem gerade durch die Nichtbeachtung einer
Administrativmassnahme (Entzug des Führerausweises) erfüllt wurde, entfällt
auch die Berücksichtigung einer strafmindernden Wirkung aufgrund des sog.
Sanktionenpakets.
Das Strafmass ist aufgrund der
mehrfachen einschlägigen Vorstrafen vielmehr um 30 Tagessätze auf 120
Tagessätze zu erhöhen.
2.4 Die Tagessatzhöhe ist unter Verweis
auf den Erhebungsbericht vom 22. September 2022 und die Berechnung der
Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2023 (in den Akten der Staatsanwaltschaft,
unpaginiert), ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 2'000.00, auf
CHF 40.00 festzulegen.
2.5 Das Gericht schiebt den Vollzug
einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und
höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
Eine Verurteilung zu einer bedingten
Strafe verlangt also das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Bei einem
strafrechtlich nicht (wesentlich) Vorbelasteten geht das Recht grundsätzlich
von der Vermutung der günstigen Prognose aus, d.h. beim Ersttäter ist die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges die Regel und diese muss nicht speziell
begründet werden. Vorliegend ist der Beschuldigte mehrfach einschlägig
vorbestraft und hat sich in der Vergangenheit auch durch unbedingt ausgefällte
Geldstrafen nicht davon abhalten lassen, trotz entzogenem Führerausweis
Fahrzeuge zu lenken. Vom Fehlen einer ungünstigen Prognose kann unter den
gegebenen Voraussetzungen keine Rede sein, weshalb die Geldstrafe unbedingt
auszufällen ist.
2.6 Der Beschuldigte ist zusammenfassend
zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 40.00 zu verurteilen.
VII. Ordnungsbusse
1. Wer von einer Strafbehörde vorgeladen
wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert
ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde
unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und
soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Wer einer Vorladung von
Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht
oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies
polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4 StPO).
Die Verfahrensleitung kann Personen, die
den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende
Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.00 bestrafen (Art.
64 Abs. 1 StPO).
2. Der Beschuldigte blieb der ersten
Berufungsverhandlung vom 14. Januar 2025 trotz gehöriger Vorladung durch
Publikation im Amtsblatt unentschuldigt fern. Auch zur gemäss den Bestimmungen
über das Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 ff. StPO angesetzten zweiten
Verhandlung erschien der Beschuldigte trotz gehörigen Vorladung durch
Publikation im Amtsblatt unentschuldigt nicht. Beide Male anwesend war
lediglich sein privater Verteidiger, welcher indes keinerlei
Begründung oder Belege für die Absenz vorbrachte bzw. einreichte. Es
rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 205 Abs. 4
StPO eine Ordnungsbusse aufzuerlegen. Ermessensweise ist diese auf CHF 300.00
festzulegen.
VIII. Kosten und Entschädigungen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Verfahrenskosten
Im erstinstanzlichen Verfahren wurde der
Beschuldigte sowohl vom Vorhalt der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch als
auch vom Vorhalt des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des
Führerausweises freigesprochen, mit entsprechender Übernahme der
Verfahrenskosten durch den Staat.
Mit Blick auf den Ausgang des
Berufungsverfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte, ausmachend CHF 635.00, aufzuerlegen.
1.2 Parteientschädigung
Der Beschuldigte liess sich im
erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt Patrick Halser privat
verteidigen. Entsprechend dem Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens wurde
ihm durch die Vorinstanz eine volle Parteientschädigung im Umfang des geltend
gemachten Aufwandes von total CHF 3'570.70 zugesprochen.
Entsprechend dem Ausgang des
Berufungsverfahrens ist dem Beschuldigten gestützt auf aArt. 429 Abs. 1 lit. a
StPO für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren neu
ebenfalls lediglich noch eine um die Hälfte reduzierte Entschädigung im Umfang
von CHF 1'785.35 zuzusprechen.
1.3 Verrechnung
Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO
können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit
Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren
sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Die Bestimmung verbietet
den Strafbehörden nicht, auch andere Forderungen als jene aus Verfahrenskosten
zur Verrechnung zu bringen. Einzig die Verrechnung von Forderungen der
Strafbehörden mit einer der beschuldigten Person zugesprochenen Genugtuung ist
ausgeschlossen (Urteil 6B_142/2020 vom 27. Mai 2021 E. 2.3.1). Da
eine unbezahlte Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe umgewandelt wird, während
nicht bezahlte Verfahrenskosten lediglich betrieben werden, rechtfertigt es
sich, die zugesprochene Parteientschädigung mit der unbedingt ausgesprochenen Geldstrafe
von 120 Tagessätzen zu je CHF 40.00 zu verrechnen, so dass eine Geldstrafenrestanz
zugunsten des Staates von CHF 3’014.65 resultiert.
2. Berufungsverfahren
2.1 Verfahrenskosten
2.1.1 Die Kosten des Verfahrens sind von
den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen; als
unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten
wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Mit Eingabe vom 22. Januar 2025
schränkte die Staatsanwaltschaft ihre Berufung nachträglich in dem Sinne ein,
als sie erklärte, dass der Freispruch wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum
Gebrauch gemäss Ziff. 1. a) des erstinstanzlichen Urteils nicht mehr
angefochten sei (ASB 091). Entsprechend erwuchs der erstinstanzliche Freispruch
in Rechtskraft. Der Beschuldigte wiederum beantragte eine vollumfängliche
Abweisung der Berufung und damit eine Bestätigung der erstinstanzlichen
Freisprüche. Nachdem es sich beim aufgrund der nachträglichen
Berufungseinschränkung in Rechtskraft erwachsenen Freispruch um den weniger
schwerwiegenden Vorhalt handelte und sich der Aufwand für das
Berufungsverfahren dadurch nur in bescheidenen Ausmass reduzierte, erschiene es
grundsätzlich als angemessen, dem Beschuldigten die Kosten des
Berufungsverfahrens zu 80 % und die restlichen 20 % dem Staat aufzuerlegen.
2.1.2 Gemäss Art. 417 StPO kann die
Strafbehörde Verfahrenskosten bei Säumnis und anderen fehlerhaften
Verfahrenshandlungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der
verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat. Dabei ist
allgemein an ein Säumnis i. S. v. Art. 93 StPO, aber auch an Kosten
und Entschädigungen verursachende Handlungen im Zusammenhang mit dem
Abwesenheitsverfahren (Art. 336 Abs. 4 und Art. 366 ff.) oder mit dem
Berufungsverfahren (Art. 407) zu denken (BSK StPO-Domeisen, Art. 417 StPO N 7-8; Art. 93 StPO N 31). Gemäss
Art. 93 StPO ist eine Partei säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung
nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint.
Der Beschuldigte erschien trotz
gehöriger Vorladung unentschuldigt weder zur ersten noch zur zweiten
Berufungsverhandlung. Durch seinen anwesenden privaten Verteidiger liess er
weder irgendeine Begründung noch irgendwelche Belege für seine Absenz vorbringen
oder einreichen. Das Nichterscheinen des Beschuldigten hatte zur Folge, dass
ein Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 ff. StPO mit neu angesetzter zweiter
Hauptverhandlung durchgeführt werden musste. Es erscheint unter diesen
Voraussetzungen als angezeigt, dem Beschuldigten die Kosten des
Berufungsverfahrens trotz nachträglicher Berufungseinschränkung durch die
Staatsanwaltschaft und dadurch in Rechtskraft erwachsenem Freispruch in vollem
Umfang aufzuerlegen.
2.2 Parteientschädigung
2.2.1 Gemäss aArt. 429 Abs. 1 lit. a
StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen
für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder
teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Die
Strafbehörde kann die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die
beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens
bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat sowie wenn die Aufwendungen der
beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. a und c StPO).
2.2.2 Mit Verweis auf die Ausführungen
zu den Kosten im Berufungsverfahren wäre dem Beschuldigten grundsätzlich eine
reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 20 % zuzusprechen. Diese ist indes
aufgrund seines zweimaligen unentschuldigten Nichterscheinens trotz gehöriger
Vorladung und der dadurch notwendig gewordenen Durchführung eines
Abwesenheitsverfahrens zu reduzieren. Eine entsprechende Reduktion beliefe sich
auch bei einer höheren Parteientschädigung auf mindestens 20 %.
Dazu kommt, dass die im
Berufungsverfahren auf den Vorhalt der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch
entfallenen Aufwendungen der Verteidigung als geringfügig zu betrachten sind.
Kernpunkt im Berufungsverfahren war die Zulässigkeit der Polizeikontrolle,
welche zur Feststellung führte, dass der Beschuldigte trotz entzogenen
Führerausweises ein Fahrzeug lenkte. Diesbezüglich war der Beschuldigte jedoch
nicht erfolgreich, sondern die Zulässigkeit der Kontrolle wurde im
Berufungsverfahren bejaht und es erfolgte ein Schuldspruch wegen Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises.
Aus diesen Gründen ist dem Beschuldigten
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
__________
Demnach wird in Anwendung von Art. 34,
Art. 47, Art. 64 Abs. 1, Art. 69 StGB; Art. 366 ff., Art. 405 i.V.m.
Art. 335 ff., Art. 417, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, aArt. 429
Abs. 1 lit. a, Art. 430 Abs. 1 lit. a und c StPO; Art. 10 Abs. 2, Art. 95 Abs. 1
lit. b SVG
erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 a) des
Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt vom 11. Juli
2023 wurde A.A.___ vom Vorhalt der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch
(Motorfahrzeug), angeblich begangen am 22. September 2022, freigesprochen.
2.
A.A.___ hat sich des
Fahrens ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem
Führerausweis), begangen am 22. September 2022, schuldig gemacht.
3. A.A.___ wird zu einer Geldstrafe von 120
Tagessätzen zu je CHF 40.00 verurteilt (unter Berücksichtigung der
Verrechnung gemäss Ziffer 6 hiernach, so dass eine Restanz zugunsten des
Staates von CHF 3’014.65 verbleibt).
4.
A.A.___ wird wegen
unentschuldigten Fernbleibens von der Berufungsverhandlung vom 26. Juni 2025 zu
einer Ordnungsbusse von CHF 300.00 verurteilt.
5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des
Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt vom 11. Juli
2023 werden die folgenden im Verfahren gegen A.A.___ sichergestellten
gefälschten Ausweise eingezogen und gehen nach Rechtskraft des Urteils an die
Pass- und Ausweissammlung des Fachbereichs Dokumente der Polizei Kanton
Solothurn:
-
Ausländerausweis Nr. […]
(Herkunft: Griechenland), lautend auf E.___,
-
Führerausweis Nr. […]
(Herkunft: Griechenland), lautend auf E.___.
6.
A.A.___, verteidigt
durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung im Umfang von 1/2, entsprechend CHF 1'785.35 (inkl.
Auslagen und MwSt.), zugesprochen und mit der Geldstrafe gemäss Ziffer 3
hiervor verrechnet.
7.
a) Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total
CHF 1'270.00, hat A.A.___ im Umfang von 1/2, entsprechend CHF 635.00, zu
bezahlen. Im Übrigen gehen
die Kosten zulasten des Staates Solothurn.
b) Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'500.00, total CHF
2'840.00, hat A.A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Wächter