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Entscheid

STBER.2024.15

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

26. Juni 2025Deutsch40 min

Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung überwiesen (Aktenseite Richteramt Bucheggberg-Wasseramt

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 26. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsident Werner, Vorsitz

Oberrichterin Marti

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiberin Wächter

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Berufungsklägerin

gegen

A.A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Patrick Hasler,

Beschuldigter

betreffend Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz

Es erscheinen zur Verhandlung

vor Obergericht:

1. [Staatsanwalt] für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Berufungsklägerin;

2. Patrick Hasler, Rechtsanwalt, privater

Verteidiger des Beschuldigten;

3. B.___, Zeuge, auf 08:45 Uhr;

4. C.___, Zeuge, auf 09:00 Uhr;

Der Beschuldigte A.A.___ erscheint

unentschuldigt nicht zur Verhandlung.

In Bezug auf den Ablauf der

Berufungsverhandlung, die behandelten Vorfragen, die durchgeführten

Einvernahmen der Zeugen und die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen

Standpunkte wird auf das Verfahrensprotokoll, die Einvernahmeprotokolle, die

Tonaufzeichnungen sowie die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Im Rahmen der Parteivorträge stellen und

begründen die Parteien die folgenden Anträge:

[Staatsanwalt] für die Staatsanwaltschaft als

Anklägerin und Berufungsklägerin:

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil

der Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt vom 11. Juli 2023

insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als

1.1 der Beschuldigte vom Vorhalt der

Entwendung zum Gebrauch freigesprochen wurde und

1.2 zwei griechische Ausweise eingezogen

wurden.

2. Der Beschuldigte sei im Sinne der

Anklage wegen Fahrens ohne Berechtigung schuldig zu sprechen.

3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu

3.1 einer

unbedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen und

3.2 den

Verfahrenskosten der ersten und oberen Instanz.

Rechtsanwalt Patrick Hasler als privater Verteidiger des

Beschuldigten:

1.

Es sei die Berufung

der Staatsanwaltschaft vom 7. März 2024 vollumfänglich abzuweisen.

2.

Die Verfahrenskosten

seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei eine

Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennote zuzusprechen.

__________

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am Donnerstag, 22.

September 2022, um 20:29 Uhr, meldete die Regionalfahndung der Kantonspolizei

Bern, B.___, telefonisch der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, dass

beim Rastplatz Grauholz ein verdächtiges Verhalten mit dem Personenwagen Skoda

Fabia, [amtliches Kennzeichen], stattgefunden habe.

Gestützt auf diese

telefonische Meldung rückte die Patrouille MOP West der Polizei Kanton

Solothurn in Richtung Autobahn A5, Solothurn Ost, aus und konnte das gemeldete

Fahrzeug in Zuchwil feststellen. Im Rahmen der anschliessenden Kontrolle wurde

festgestellt, dass der Beschuldigte, welcher das kontrollierte Fahrzeug lenkte,

mit einem Führerausweisentzug belegt war. Im Fahrzeug konnten weiter zwei

totalgefälschte Ausweise sichergestellt werden. Abklärungen bei der Firma D.___

GmbH, der Halterin des kontrollierten Fahrzeuges, ergaben, dass das Fahrzeug am

gleichen Tag für einen Ölwechsel in den Garagenbetrieb des Beschuldigten

gebracht worden war (vgl. Strafanzeige vom 20.12.2022, in den Akten der

Staatsanwaltschaft, unpaginiert).

2. Am 24. Januar 2023

erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl wegen Entwendung zum Gebrauch

(Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG) und wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz

Entzugs des Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. b

SVG) und verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen

zu je CHF 40.00 sowie den Verfahrenskosten von total CHF 800.00. Zudem wurden

die sichergestellten totalgefälschten Ausweise eingezogen (vgl. Strafbefehl vom

24.01.2023, in den Akten der Staatsanwaltschaft, unpaginiert).

3. Gegen diesen

Strafbefehl liess der Beschuldigte mit Eingabe seines Privatverteidigers vom 2.

Februar 2023 Einsprache erklären (vgl. Eingabe RA Hasler vom 02.02.2023, in den

Akten der Staatsanwaltschaft, unpaginiert).

4. Mit Überweisung der

Staatsanwaltschaft vom 28. März 2023 wurde am angefochtenen Strafbefehl

festgehalten und die Einsprache mit den Akten dem zuständigen Gerichtspräsidium

Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung überwiesen (Aktenseite Richteramt Bucheggberg-Wasseramt

[ASBW] 002).

5. Am 11. Juli 2023 fällte die

Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt nach durchgeführter

mündlicher Hauptverhandlung (ASBW 20 ff.) folgendes Urteil (ASBW 034 f. bzw. 044

ff.):

«

1. A.A.___ wird von folgenden Vorhalten

freigesprochen:

a) Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch

(Motorfahrzeug), angeblich begangen am 22. September 2022 (Vorhalt

Ziff. 1.1 des Strafbefehls vom 24. Januar 2023),

b)

Fahren ohne

Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis),

angeblich begangen am 22. September 2022 (Vorhalt Ziff. 1.2).

2. Die folgenden im Verfahren gegen A.A.___

sichergestellten gefälschten Ausweise werden eingezogen und gehen nach

Rechtskraft des Urteils an die Pass- und Ausweissammlung des Fachbereichs

Dokumente der Polizei Kanton Solothurn:

-

Ausländerausweis Nr. […]

(Herkunft: Griechenland), lautend auf E.___,

- Führerausweis Nr. […] (Herkunft:

Griechenland), lautend auf E.___.

3.

A.A.___, verteidigt

durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, wird zulasten des Staates Solothurn eine

Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte von CHF 3'570.70

(Honorar CHF 3'158.40, Auslagen CHF 157.00, 7,7 % MWST

CHF 255.30) zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn nach Rechtskraft des Urteils.

4.

Die Kosten des

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total

CHF 1'270.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.»

6. Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 meldete

die Staatsanwaltschaft die Berufung gegen das Urteil vom 11. Juli 2023 an (ASBW

040).

7. Nachdem den Parteien am 19. Februar

2024 das begründete Urteil zugestellt worden war (ASBW 052 f.), erklärte die

Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 7. März 2024 die Berufung (Aktenseiten

Berufungsgericht [ASB] 002 ff.). Angefochten wurde das erstinstanzliche Urteil

bezüglich der Ziffern 1, 3 und 4. Verlangt wird ein Schuldspruch wegen

Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und Fahrens ohne Berechtigung

sowie die Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe und den

Verfahrenskosten. Zudem wurde das Berufungsgericht ersucht, von Amtes wegen die

Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Kassation zu prüfen. Für den

Fall, dass keine Rückweisung erfolgt, wurde beantragt, B.___ (Kantonspolizei

Bern) sowie C.___ und F.___ (Polizei Kanton Solothurn) als Zeugen zu befragen,

eventualiter Amtsberichte einzuholen.

8. Der Beschuldigte teilte mit Eingabe

seines Privatverteidigers vom 17. April 2024 mit, dass kein Antrag auf

Nichteintreten gestellt werde, auf eine Anschlussberufung verzichtet werde und

zum jetzigen Zeitpunkt keine Beweisanträge gestellt würden (ASB 009).

9. Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 wurde

den Parteien mitgeteilt, dass ein mündliches Berufungsverfahren durchgeführt

wird und B.___ (Kantonspolizei Bern) und C.___ (Polizei Kanton Solothurn) als

Zeugen befragt werden (ASB 011 f.).

10. Mit Ansetzungsverfügung vom 16. Juli

2024 wurde die Vorladung der Parteien und der Zeugen für die

Berufungsverhandlung vom 23. Oktober 2023, 08:30 Uhr, verfügt (ASB 015 f.).

11. Die Gerichtsurkunde mit der Vorladung des

Beschuldigten wurde am 18. Juli 2024 mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter

angegebener Adresse nicht ermittelt werden» retourniert (ASB 021). Die

Einwohnergemeinde [Ort 1] teilte am 18. Juli 2024 mit, der Beschuldigte sei per

30. November 2023 an die [Adresse] in [Ort 2] umgezogen (ASB 023). Die Einwohnergemeinde

[Ort 2] wiederum teilte am 22. Juli 2024 mit, der Beschuldigte sei nicht in [Ort

2] angemeldet und auch in der Vergangenheit nie in [Ort 2] angemeldet gewesen

(ASB 023). Aufgrund der Auskunft der Einwohnergemeinde [Ort 1] wurde in der

Folge versucht, die Vorladung dem Beschuldigten per Gerichtsurkunde an die

Adresse «A.A.___, [Adresse], [Ort 2]» zuzustellen. Die Gerichtskurkunde mit der

Vorladung wurde schliesslich am 25. Juli 2024 am Postschalter in [Ort 2]

an G.A.___ (Sohn) zugestellt (ASB 024).

Nachdem das Steueramt des Kantons Solothurn im

Zusammenhang mit der verfügten Einholung der Steuerunterlagen zurückmeldete,

der Beschuldigte sei per 1. März 2018 nach [Ort 1] gezogen, teilte die

Einwohnergemeinde [Ort 1] auf Nachfrage vom 4. Oktober 2024 hin mit, der

Beschuldigte sei per 30. November 2023 nach Unbekannt ins Ausland abgemeldet

worden (ASB 048).

Der Verteidiger des Beschuldigten liess auf

telefonische Nachfrage vom 8. Oktober 2024 hin ausrichten, er dürfe die

aktuelle Adresse des Beschuldigten aufgrund des Anwaltsgeheimnisses nicht

bekannt geben (ASB 049).

Da angesichts dieser Ausgangslage davon

auszugehen war, dass die Zustellung der Vorladung an den Beschuldigten an die

Adresse «[Adresse], [Ort 2]» (trotz Entgegennahme durch dessen Sohn) zufolge

Wegzugs nach Unbekannt ins Ausland per 30. November 2023 nicht gültig erfolgt

war, wurde die angesetzte Berufungsverhandlung vom 23. Oktober 2024 abgesagt

und dem Beschuldigten Frist gesetzt, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu

bezeichnen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Vorladung für die neu

anzusetzende Berufungsverhandlung durch öffentliche Publikation im Amtsblatt

erfolgen werde, falls innert Frist keine Bezeichnung eines Zustellungsdomizils

in der Schweiz erfolge (ASB 050 f.).

12. Nachdem der Beschuldigte innert

Frist kein Zustelldomizil bezeichnet hatte, wurde mit neuer Ansetzungsverfügung

vom 30. Oktober 2024 die Vorladung der Parteien und Zeugen für die

Berufungsverhandlung vom 14. Januar 2025, 08:30 Uhr, verfügt (ASB 055 f.). Die

Vorladung des Beschuldigten wurde im Amtsblatt vom 31. Oktober 2024

publiziert (ASB 061 f.).

13. Am 14. Januar 2025 fand die

mündliche Berufungsverhandlung statt, zu welcher lediglich der

anklagevertretende [Staatsanwalt], der private Verteidiger sowie die beiden

vorgeladenen Zeugen erschienen (vgl. Verfahrensprotokoll, ASB 088 f.). Der

Beschuldigte blieb der Verhandlung trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt

fern. Gemäss den Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 ff.

StPO führte dies zur Ansetzung einer zweiten Verhandlung mit entsprechend neuer

Vorladung. Da sich der private Verteidiger nicht mit einer Befragung der beiden

Zeugen in Abwesenheit des Beschuldigten einverstanden erklärte, wurde auf die

entsprechenden Einvernahmen verzichtet.

14. Mit Eingabe vom 22. Januar 2025

schränkte die Staatsanwaltschaft ihre Berufung nachträglich in dem Sinne ein,

als sie erklärte, dass der Freispruch wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum

Gebrauch gemäss Ziff. 1. a) des erstinstanzlichen Urteils nicht mehr

angefochten sei (ASB 091).

15. Mit erneuter Ansetzungsverfügung vom

27. Januar 2025 wurde die Vorladung der Parteien und der Zeugen für die

Berufungsverhandlung vom 26. Juni 2025, 08:30 Uhr, verfügt (ASB 092 f.). Die

Vorladung des Beschuldigten wurde im Amtsblatt vom 29. Januar 2025 publiziert

(ASB 104).

16. Am 26. Juni 2025 fand die neu

angesetzte mündliche Berufungsverhandlung statt.

Erwägungen

II. Anwendbares Recht

1.

Per 1.

Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR

312.0) in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend

Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend

anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt

wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO

sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,

nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren

hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten

dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht,

von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

2.

Die Thematik des Übergangsrechts

wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich

damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3.

Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in

der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der

Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen

Dispositiv

vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in

Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen,

Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus

nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder

eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im

Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und

damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für

die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen

Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den

bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die

Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das

damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen

die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und

nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448

Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das

alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten

der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende

Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen

hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3

nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die

URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde

benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen

wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3

nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste.

Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen

erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass

bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht

ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass

für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem

Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren

StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit

Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme

von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in

allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann

auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1

«nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein

Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des

Gesetzes meint.

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten:

Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO

beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich

das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

Für den

vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem

1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.

III. Umfang des Berufungsverfahrens

Aufgrund der mit Eingabe der

Staatsanwaltschaft vom 22. Januar 2025 erfolgten teilweisen Einschränkung der

Berufung ist der Freispruch vom Vorhalt der Entwendung eines Fahrzeugs zum

Gebrauch gemäss Ziff. 1 lit. a des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft

erwachsen. Ebenfalls rechtskräftig ist der Einzug der beiden sichergestellten

gefälschten Ausweise gemäss Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils.

IV. Formelle Einwendungen

1. Missachtung des Konfrontationsrechts

im Abwesenheitsverfahren

1.1 Der Verteidiger machte anlässlich

der Berufungsverhandlung geltend, diese könne in Abwesenheit des Beschuldigten

nicht durchgeführt werden, sofern die beiden Zeugen einvernommen würden. Er

stellte dementsprechend den Antrag, es sei auf die Befragung der Zeugen zu

verzichten. Eventualiter sei die Verhandlung – mangels Erfüllung der

Voraussetzungen des Abwesenheitsverfahrens gemäss Art. 366 Abs. 4 StPO

abzubrechen und in Anwesenheit des Beschuldigten durchzuführen, damit die

Einvernahmen unter Gewährung des Konfrontationsrechts durchgeführt werden

könnten. Die Zeugen würden anlässlich der Berufungsverhandlung nämlich das

erste Mal im ganzen Verfahren befragt. Der Beschuldigte habe nie die

Möglichkeit gehabt, die beiden Zeugen zu konfrontieren. Er habe damit nicht die

Möglichkeit gehabt, deren Aussagen in Zweifel zu ziehen oder kritische Fragen

zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt seien, müsse der Beschuldigte

den Beweiswert der Aussagen bzw. deren Glaubhaftigkeit in Frage stellen können.

Nur der Beschuldigte sei in der Lage, diese Aussagen zu verifizieren. Das

Konfrontationsrecht habe absoluten Charakter, man könne nicht darauf

verzichten. Wenn man auf die Befragungen verzichte, könne das

Abwesenheitsverfahren durchgeführt werden. Falls man die Einvernahmen trotzdem

durchführe, seien diese nicht verwertbar.

1.2 Der Beschuldigte wurde zweimal ordnungsgemäss

vorgeladen (Berufungsverhandlungen vom 14. Januar 2025 sowie vom 26. Juni

2025) und erschien beide Male unentschuldigt nicht. Sein Verteidiger brachte

hierfür weder eine Begründung vor, noch reichte er Belege für die Absenz ein.

Gemäss Art. 93 StPO ist eine Partei säumig, wenn sie eine

Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht

erscheint. Sowohl der Beschuldigte wie auch sein Verteidiger waren informiert,

dass jeweils vorgesehen war, die Zeugen einzuvernehmen. Wer einer

Beweiserhebung trotz ordnungsgemässer Benachrichtigung und ohne zwingenden

Grund fernbleibt, verzichtet damit implizit auf sein Teilnahme- und

Konfrontationsrecht (BSK StPO-Schleiminger/Schaffner,

Art. 147 N 19). Dieses wäre im vorliegenden Fall verletzt, wenn der

Beschuldigte nie die Möglichkeit erhalten hätte, es auszuüben. Anlässlich der

Berufungsverhandlung hätte er jedoch die Gelegenheit gehabt, den Zeugen

kritische Fragen zu stellen und die Glaubhaftigkeit deren Aussagen in Zweifel

zu ziehen. Diese Gelegenheit nahm er trotz der zweimaligen Vorladung nicht wahr.

Durch sein Verhalten und sein Nichterscheinen hat der Beschuldigte sein

Teilnahme- und Konfrontationsrecht verwirkt und den Verzicht auf seine Rechte

ausgedrückt. Das Teilnahme- und Konfrontationsrecht kann, muss aber nicht

wahrgenommen werden. Es liegt ein Verstoss gegen Treu und Glauben vor bzw. das

Verhalten des Beschuldigten erscheint als rechtsmissbräuchlich, wenn die

Verteidigung nun geltend macht, die Verhandlung könne in Abwesenheit des

Beschuldigten nicht durchgeführt werden, sofern die Zeugen einvernommen würden.

Gestützt auf diese Ausführungen wurden

die Anträge des Verteidigers abgewiesen und die Verhandlung in Abwesenheit des

Beschuldigten einschliesslich der Befragung beider Zeugen durchgeführt.

2. Gültigkeit des Strafbefehls

Der Beschuldigte rügte im

erstinstanzlichen Verfahren die Gültigkeit des Strafbefehls. Die Vorinstanz

äusserte sich in ihrem Urteil (S. 3) dazu und legte dar, weshalb von der

Gültigkeit des Strafbefehls auszugehen ist. Das Berufungsgericht kann sich der Begründung

der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen und erachtet den Strafbefehl

ebenfalls als gültig. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldige

Akteneinsicht und damit die Möglichkeit hatte, die Existenz des im Original

unterzeichneten Strafbefehls in den Verfahrensakten zu überprüfen. Es genügt

den gesetzlichen Anforderungen, wenn nur das Aktenexemplar des Strafbefehls

eigenhändig unterzeichnet ist; das in der Folge an die Parteien versandte

Exemplar kann lediglich mittels einer Faksimileunterschrift versehen sein (SOG

2025 Nr. 4). Die Rüge wurde im Berufungsverfahren von Seiten des Beschuldigten

nicht mehr vorgebracht.

3. Zulässigkeit der

Polizeikontrolle

3.1 Der Beschuldigte macht

geltend, es sei nicht nachvollziehbar, worauf sich der Anfangsverdacht für die

Eröffnung des Vorverfahrens i.S.v. Art. 299 Abs. 2 StPO für die am 22. September 2022 durchgeführte Anhaltung

gestützt habe. Erkenntnisse, die ohne Anfangsverdacht erhoben worden seien,

würden einem Verwertungsverbot unterliegen. Der Anfangsverdacht solle eine

plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung

einer Straftat ergeben würde; dergleichen sei aber nichts aktenkundig. Das

Vorgehen der Strafverfolgungsbehörde deute vielmehr darauf hin, dass aufs

Geratewohl hin der Sachverhalt ermittelt worden sei, was einer unzulässigen

Beweisausforschung gleichkomme. Die Durchsuchung im Rahmen der Anhaltung sei

immer auf die Sicherung der Ziele der Anhaltung nach Art. 215 Abs. 1

StPO beschränkt. Die polizeiliche Anhaltung diene der Ermittlung einer

allfälligen Verbindung zwischen der angehaltenen Person und einer Straftat.

Ohne Anfangsverdacht sei unklar, was die Polizei suche bzw. gebe es keine

Straftat und somit fehle es auch an einem Konnex zwischen Anhaltung und

Abklärung. In Ermangelung eines genügenden Anfangsverdachts handle es sich bei

der Anhaltung und der darauf durchgeführten Einvernahme des Beschuldigten um

unrechtmässig erlangte Beweismittel. Dass die unrechtmässige Anhaltung und die

Mitnahme zum Polizeiposten für die vom Beschuldigten anlässlich der

polizeilichen Einvernahme gemachten Aussagen kausal gewesen seien, sei evident.

Die Polizei habe im konkreten Fall nicht als Verkehrspolizei agiert und nicht

eine verkehrspolizeiliche Aufgabe – namentlich eine Verkehrskontrolle –

wahrgenommen, sondern sie habe ausschliesslich in der Funktion als gerichtliche

Polizei Beweismittel gesichert, nachdem die Polizei in Bern pauschal via

Alarmzentrale mitgeteilt habe, wonach beim Rastplatz Grauholz ein verdächtiges

Verhalten mit dem Personenwagen Skoda Fabia stattgefunden habe. Anschliessend

sei die Polizei im Kanton Solothurn ausgerückt und hätte den Beschuldigten

angehalten, was keine normale Verkehrskontrolle gewesen sei. Dies werde auch

aus dem Schreiben betreffend Gerichtsstand vom 10. Januar 2023

ersichtlich, worin die Staatsanwaltschaft selbst ausgeführt habe, dass die ersten

Ermittlungshandlungen durch die Regionalfahndung der Kantonspolizei Bern

erfolgt seien. Somit befinde man sich bereits im Anwendungsbereich der

Strafprozessordnung, womit immer ein Anfangsverdacht vorliegen müsse. Selbst aus

dem Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern gehe hervor, dass sich

zwar aus den Akten entnehmen lasse, dass es ein verdächtiges Verhalten

bezüglich eines Personenwagens gebe – auf welches konkrete Delikt sich der

Verdacht aber bezogen haben solle, bleibe offen. Auch habe es keine Hinweise

gegeben, dass der Beschuldigte ohne Berechtigung oder mit einem angeblich

gefälschten Ausweis gefahren sei. Bei der Anhaltung handle es sich demnach um

vage Vermutungen und nicht um einen konkreten Anfangsverdacht. Polizeiliche

Ermittlungen und insbesondere Zwangsmassnahmen hätten nicht einer

Tatverdachtsgewinnung oder -ausforschung zu dienen. Sie dürften also nur

eingesetzt werden, um einen bestehenden Tatverdacht zu erhärten bzw. zu

verdichten. Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 22. September 2022 als Folgebeweis wären ohne die

rechtswidrige primäre Anhaltung nicht erlangt worden. Die Aussagen und die

weiteren Beweismittel im vorliegenden Strafverfahren würden somit nicht gegen

den Beschuldigten verwertet werden können. Somit sei der Beschuldigte

freizusprechen.

3.2 Die Vorinstanz

folgte der Argumentation des Beschuldigten und hielt in ihrem Urteil fest,

inwiefern sich der Beschuldigte verdächtig verhalten resp. was das verdächtige

Verhalten beinhaltet haben soll, gehe aus den Akten und insbesondere aus der

Strafanzeige nicht hervor. Ebenso lasse das Schreiben betreffend

Gerichtsstandsache der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom

13. Januar 2023 keine Rückschlüsse darauf ziehen. Vielmehr werde

darin festgehalten, dass offenbleibe, auf welches konkrete Delikt sich der

Verdacht bezogen haben soll. Die telefonische Mitteilung habe lediglich zur

Feststellung dienen sollen, ob überhaupt strafprozessual abzuklärende

Sachverhalte vorliegen würden oder nicht. Es gebe keine Hinweise, dass durch

die Kantonspolizei Bern der konkrete Verdacht bestanden habe, der Beschuldigte

sei ohne Berechtigung oder mit einem gefälschten Ausweis gefahren. Im Weiteren

sei der Beschuldigte denn auch nicht anlässlich einer normalen

Verkehrskontrolle angehalten und kontrolliert worden, sondern als Folge der

eingangs erwähnten telefonischen Mitteilung der Kantonspolizei Bern. Gemäss

ihren Ausführungen habe aber eben gar kein konkreter Anfangsverdacht ausgemacht

werden können. Der Anfangsverdacht stelle jedoch den Ausgangspunkt des

Vorverfahrens dar, mithin die auf konkreten Hinweisen beruhende Vermutung, es

sei eine strafbare Handlung begangen worden. Grundsätzlich bleibe es eine ohne

Anfangsverdacht veranlasste Anhaltung und Kontrolle oder eine Untersuchung zur

blossen Beweisausforschung. Eine solche «fishing expedition» liege vor, wenn

der Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liege, sondern aufs

Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt würden bzw. wenn damit die Auffindung von

Belastungsmaterial gerade zwecks Begründung eines Verdachts erfolge, ohne dass

zuvor bereits konkrete Anhaltspunkte hierfür nach Gegenstand und Personen

bestanden hätten. Aus solchen Beweisausforschungen gewonnene Erkenntnisse seien

nicht verwertbar (Verweis auf Andreas J. Keller, in: Andreas

Donatsch/Viktor Lieber/Sarah Summers/ Wolfgang Wohlers, Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu

Art. 241).

Ausser der vorgenannten

Mitteilung habe die Polizei über keine Anhaltspunkte für einen konkreten

Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten verfügt; ein solcher gehe aus den Akten

schlicht nicht hervor. Demnach habe die Polizei in Ermangelung eines Anfangsverdachts

eine Anhaltung und Kontrolle beim Beschuldigten erwirkt und damit einen vagen

Tatverdacht erhärten wollen. Richtigerweise sollte aber der Tatverdacht den

Ausgangspunkt der Anhaltung und Kontrolle bilden. Mangels Anfangsverdacht

dürften vorliegend die infolge der Anhaltung und Kontrolle vom Beschuldigten

gemachten Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme und die

vorgefundenen Beweismittel nicht verwertet werden (Verweis auf Diego

R. Gfeller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 241 StPO; Art. 140 i.V.m.

Art. 141 StPO). Diese Umstände seien in casu ausschlaggebend und

entscheidend, weshalb der Beschuldigte von sämtlichen Vorhalten des

Strafbefehls vom 24. Januar 2023 freizusprechen sei.

3.3 Die Staatsanwaltschaft

erklärte gegen das Urteil die Berufung und macht geltend, gemäss Art. 6 der

Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013) sei auf öffentlichen

Strassen die Kontrolle von Ausweisen und Bewilligungen jederzeit zulässig. Dass

eine derartige Kontrolle allenfalls neben der reinen Beaufsichtigung des

Strassenverkehrs bezwecke, der Abklärung eines – allenfalls zu diesem Zeitpunkt

noch sehr vagen – Verdachts auf die Begehung anderer Delikte zu dienen, bewirke

keine Widerrechtlichkeit. Die Vorinstanz habe sich mit der Frage der

jederzeitigen Zulässigkeit von Verkehrskontrollen – und zwar auch ohne

Anfangsverdacht (Verweis auf BGer 6B_1143/2015) – gemäss Art. 6 SKV i.V.m. § 4

des Gesetzes über die Kantonspolizei (BGS 511.11) gar nicht auseinandergesetzt.

3.4 Im Rahmen der Berufungsverhandlung

wurde der ursprüngliche Melder B.___ der Kantonspolizei Bern als Zeuge befragt.

Er gab zu Protokoll, sie seien wegen einer anderen Angelegenheit auf dem

Rastplatz Grauholz gewesen. Konkret hätten sie auf ein Zielfahrzeug einer

anderen Aktion gewartet. Dann hätten sie das verdächtige Verhalten des

Beschuldigten festgestellt. Dieser habe auf dem Rastplatz neben dem Auto

gewartet und sei relativ nervös gewesen. Das sei ihnen aufgefallen und sie

hätten daraufhin das Kontrollschild überprüft. Das Fahrzeug sei auf die Garage D.___

GmbH von [Ort 2] eingelöst gewesen. Die Garage sei ihnen bestens bekannt

gewesen, da sie schon diverse Fälle mit dieser Garage gehabt hätten. Die Garage

vermiete v.a. Fahrzeuge an Drogenhändler und Diebstahltouristen aus Rumänien.

Dementsprechend hätten sie sich gesagt, dass wenn das Fahrzeug hier sei sowie

eine Person, die optisch gesehen aus dem Balkan stammen könnte, etwas nicht gut

sei. Kurz darauf sei ein kleiner Reisecar gekommen. Der Chauffeur sei

ausgestiegen und habe dem Beschuldigten ein Päckli gegeben. Beide seien dann

relativ schnell wieder ins Auto gestiegen und weggefahren. Der Beschuldigte sei

auf die Autobahn gefahren. Er (B.___) sei Einsatzleiter gewesen und sie hätten

beschlossen, das Fahrzeug aufzunehmen. Sie hätten zuerst mit ihren Kollegen

geschaut, aber keine Patrouille auf der Autobahn Richtung Zürich gehabt.

Deshalb hätten sie die Kapo Solothurn informiert und um Unterstützung gebeten.

Das Fahrzeug habe dann in Zuchwil die Autobahn verlassen. Eingangs Zuchwil

seien die Solothurner Kollegen dann dabei gewesen und sie hätten das Fahrzeug

stoppen können. Die Solothurner Kollegen hätten dann eine Verkehrskontrolle mit

dem Fahrzeug gemacht. Auf die Frage, was sie der Solothurner Polizei gemeldet

hätten, antwortete er, er wisse es nicht mehr wortwörtlich. Wahrscheinlich,

dass sie ein verdächtiges Verhalten festgestellt hätten, die Person aber nicht

mehr auf ihrem Boden kontrollieren könnten und ob sie Hand bieten würden für

eine Kontrolle dieses Fahrzeugs bzw. dieser Person (ASB 119 ff.).

3.5 Ebenfalls als Zeuge befragt wurde an

der Berufungsverhandlung der Polizeibeamte C.___ von der Polizei Kanton

Solothurn, welcher die Kontrolle des Fahrzeugs am 22. September 2022

durchführte und die Strafanzeige verfasste. Er gab an, ihnen sei von der Kapo

Bern ein verdächtiges Verhalten gemeldet worden. Die Berner Kollegen hätten

ihnen gesagt, die Person fahre weiter auf der Autobahn, und habe ihnen, so

glaube er, immer wieder den Standort des Autos durchgegeben. Man habe ihm

gesagt, die Kapo Bern habe bei ihren Fahrzeugen keine Anhaltevorrichtung gehabt,

deshalb hätten sie die Person auf der Autobahn nicht selbst anhalten können.

Auf die Frage, ob mitgeteilt worden sei, was genau das verdächtige Verhalten

gewesen sei, antwortete er, er könne dies leider nicht mehr genau sagen. Er

glaube, sie hätten gesagt, dass auf dem Rastplatz etwas mit Betäubungsmitteln

gewesen sei, aber er wisse das nicht mehr genau. Gefunden habe man dann

allerdings nichts. Die Berner Kollegen seien bei der Anhaltung sicher noch vor

Ort gewesen, hätten ihnen den Beschuldigten übergeben und erklärt, um was es

gegangen sei, eben ein verdächtiges Verhalten. Die Berner Kollegen seien ihm

anscheinend nachgefahren und sie hätten sich dann da getroffen. Aber wie genau

die Anhaltung gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Sie hätten schliesslich die

Ausweise überprüft. Sie hätten dann festgestellt, dass er in ihrem System eine

Ausweissperre drin gehabt habe. Ausserdem seien im Fahrzeug – irgendwo im

Bereich des Schalthebels / der Mittelkonsole – zwei weitere Ausweise gewesen.

Sie hätten diese sichergestellt und zur Echtheitsüberprüfung weitergeleitet.

Sie seien gefälscht gewesen. Deshalb hätten sie ihn dann auch noch wegen

Urkundenfälschung angezeigt (ASB 122 ff.).

3.6 Die Verordnung über

die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV, SR

471.013) regelt die Verkehrskontrollen und die damit zusammenhängenden

Massnahmen, Meldungen und statistischen Erhebungen (Art. 1). Gemäss Art. 3

Abs. 1 SKV obliegt die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen der

nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Gemäss § 4 des kantonalen Gesetzes

über die Kantonspolizei (BGS 511.11) sorgt die Kantonspolizei für Sicherheit

und Ordnung im Verkehr auf öffentlichen Strassen und Gewässern.

Gemäss Art. 6 SKV ist die

Kontrolle von Ausweisen und Bewilligungen auf öffentlichen Strassen jederzeit

zulässig; ausserhalb ist sie zulässig zur Abklärung von Widerhandlungen und

Unfällen oder bei Verdacht auf Widerhandlungen, die in einem unmittelbaren

örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Kontrolle stehen.

Gemäss § 34 Abs. 1 des

Gesetzes über die Kantonspolizei kann die Kantonspolizei zur Erfüllung ihrer

Aufgaben eine Person anhalten, ihre Identität feststellen und abklären, ob nach

ihr, nach Fahrzeugen oder nach anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam

befinden, gefahndet wird. Die polizeiliche Anhaltung im Interesse der

Aufklärung einer Straftat richtet sich nach Artikel 215 der StPO. Gemäss § 34 Abs.

2 muss der Angehaltene auf Verlangen seine Personalien angeben, Ausweispapiere

vorlegen, Sachen in seinem Gewahrsam vorzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge

und andere Behältnisse öffnen. Gemäss Abs. 3 kann der Angehaltene zu einem

Polizeiposten gebracht werden, wenn seine Identität an Ort und Stelle nicht

sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, oder

wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben, an der Echtheit

seiner Ausweispapiere oder am rechtmässigen Besitz von Fahrzeugen oder anderen

Sachen bestehen.

3.7 Im vorliegenden Fall

meldete ein Beamter der Kantonspolizei Bern der Alarmzentrale der Polizei

Kanton Solothurn, auf dem Rastplatz Grauholz sei ein Fahrzeug mit Solothurner

Kontrollschildern als verdächtig aufgefallen. Ein konkreter Verdacht auf eine

strafbare Handlung wurde nicht erwähnt. Wie die beiden beteiligten Polizeibeamten

aus den Kantonen Bern und Solothurn als Zeugen im Rahmen der

Berufungsverhandlung erklärten, beabsichtigte die Kantonspolizei Bern zuerst,

das Fahrzeug auf der Autobahn selber zu kontrollieren. Da die Berner

Kantonspolizei zu diesem Zeitpunkt jedoch keine freie Patrouille auf der

Autobahn verfügbar hatte und das Fahrzeug des meldenden Berner Beamten nicht

über eine visuelle Anzeigevorrichtung zum Anhalten von Fahrzeugen im

fliessenden Verkehr verfügte, wurde entschieden, die Kontrolle durch die

Solothurner Kollegen vornehmen zu lassen. Gestützt auf diese Meldung wurde eine

Patrouille der Polizei Kanton Solothurn in Richtung Autobahnanschluss A5

geschickt, welche das betreffende Fahrzeug schliesslich in Zuchwil feststellen

konnte. Das Fahrzeug wurde in der Folge angehalten und kontrolliert. Bei der

Kontrolle des Lenkers bzw. des Beschuldigten wurde festgestellt, dass dieser

mit einem Führerausweisentzug belegt ist.

3.8 In Bezug auf die

Zulässigkeit der polizeilichen Kontrolle ist festzuhalten, dass diese auf

Grundlage von Art. 6 SKV und § 34 des Gesetzes über die Kantonspolizei ohne

Weiteres zulässig war. Dabei ist weder relevant, ob bzw. durch wen zuvor eine

allfällige Meldung an die Polizei erfolgte oder ob die Polizei sich zufällig

für die Kontrolle eines bestimmten Fahrzeuges und dessen Insassen entschied,

noch, ob irgendein konkreter Verdacht auf eine strafbare Handlung vorlag oder

es sich um eine allgemeine Verkehrs- bzw. sicherheitspolizeiliche Routinekontrolle

handelte. So ist es im Rahmen der allgemeinen sicherheitspolizeilichen

Tätigkeit beispielsweise ein völlig alltäglicher Vorgang, dass durch Anwohner

quartierfremde Fahrzeuge telefonisch der Polizei gemeldet werden und in der

Folge eine Patrouille in die Umgebung geschickt wird, mit dem Ziel, das

betreffende Fahrzeug ausfindig zu machen und zu kontrollieren. Dabei gehört die

Überprüfung der Führer- und Fahrzeugausweise zum normalen Ablauf einer

Kontrolle im Strassenverkehr.

Im vorliegenden Fall handelte es sich

genau um eine solche Kontrolle, für welche keinerlei strafprozessualer Anfangsverdacht

nötig war. Der Beschuldigte fiel mit seinem Fahrzeug der Kantonspolizei Bern

auf dem Rastplatz Grauholz auf. Nachdem dieser die Fahrt in Richtung Solothurn aufgenommen

hatte, entschied der Berner Beamte, das Fahrzeug auf der Autobahn nicht selber

zu kontrollieren bzw. durch eine Patrouille der Kantonspolizei Bern

kontrollieren zu lassen – was genauso zulässig gewesen wäre –, sondern die

Solothurner Kollegen zu informieren und diese die Kontrolle in deren

Zuständigkeitsgebiet vornehmen zu lassen. Gegen dieses Vorgehen ist nichts

einzuwenden. Die polizeiliche Kontrolle vom 22. September 2022 war damit

im konkreten Fall gestützt auf die Strassenverkehrskontrollverordnung und das

Gesetz über die Kantonspolizei zulässig. Das Gleiche gilt für die ihm Rahmen

der Kontrolle vorgenommenen polizeilichen Handlungen wie die Überprüfung des

Führer- und Fahrzeugausweises, die Überprüfung der Personalien sowie die Abklärungen

betreffend die nicht mit dem Lenker identische Fahrzeughalterin. Weitergehende

Massnahmen wie beispielsweise eine Durchsuchung des Fahrzeugs, welche

gegebenenfalls einen strafprozessualen Anfangsverdacht erfordert hätten, wurden

nicht durchgeführt. So waren auch die beiden gefälschten Ausweise, welche

anlässlich der Kontrolle sichergestellt wurden, im Bereich der Mittelkonsole bzw.

des Schalthebels von aussen ersichtlich und wurden eben nicht aufgrund einer

Durchsuchung des Fahrzeugs gefunden. Letztlich führte die simple Überprüfung der

Personalien des Fahrzeuglenkers zur Feststellung, dass dieser mit einem

Führerausweisentzug belegt war.

V. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Gemäss Ziff. 1.2 des

Strafbefehls vom 24. Januar 2023 soll sich der

Beschuldigte des Führens eines Motorfahrzeugs trotz

Entzugs des Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 und Art. 95

Abs. 1 lit. b SVG) schuldig gemacht haben, indem er auf der

Strecke von Grenchen, Güterstrasse 1, via Bern nach Zuchwil, Postweg, den

PW Skoda Fabia, [amtliches Kennzeichen], ebenfalls am 22. September 2022

gelenkt haben soll, obwohl ihm der Führerausweis am 26. Oktober 2014 für

unbestimmte Zeit entzogen worden sei.

2. Anlässlich der Polizeikontrolle vom

22. September 2022 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte den PW Skoda Fabia

lenkte, obwohl ihm der Führerausweis zu diesem Zeitpunkt entzogen war (vgl. IVZ

Auskunft Administrativmassnahmen vom 06.01.2023, in den Akten der

Staatsanwaltschaft, unpaginiert).

3. Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG wird

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein

Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert,

entzogen oder aberkannt wurde. Der Tatbestand ist ohne Weiteres erfüllt und der

Beschuldigte entsprechend zu verurteilen.

VI. Strafzumessung

1. Allgemeines

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in

Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021,

Art. 47 N 18 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Sodann sind für das Verschulden auch das

«Mass an Entscheidungsfreiheit» beim Täter sowie die sogenannte Intensität des

deliktischen Willens bedeutsam (Heimgartner,

in: StGB/JStG Kommentar, 21. Auflage 2022, Art. 47 N 11 mit Hinweisen zur

bundesgerichtlichen Praxis).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Das Vorleben umfasst die gesamte

Lebensgeschichte des Täters, Herkommen, Verhältnisse in der elterlichen

Familie, Erziehung, Ausbildung, die Haltung gegenüber Gesetzen (Trechsel/Seelmann, a.a.O., N 25). Unter

dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob

der Täter Reue und Einsicht zeigte und ob er mehr oder weniger strafempfindlich

ist (Heimgartner, a.a.O., Art. 47

N 15 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Praxis).

1.2 Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der

Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe

als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit

ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in

Betracht kommt (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April

2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Der Beschuldigte wird gestützt auf

die vorstehenden Erwägungen wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs

des Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 1

lit. b SVG) schuldig erklärt. Das Gesetz sieht für diesen Straftatbestand

eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

2.2 Das in Art. 95 SVG geschützte

Rechtsgut ist zum einen die Verkehrssicherheit bzw. genauer der Schutz von Leib

und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr. Da zum einen zumindest

fingiert wird, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer

Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen

andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet, soll dem mithilfe einer

Strafbestimmung entgegengewirkt werden. Zum andern wird der Gehorsam gegenüber

amtlichen Anordnungen unter strafrechtlichen Schutz gestellt, namentlich in

Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2, 3 und 4 (Adrian Bussmann, in: Basler

Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Auflage 2014, Art. 95 N 4 f.). Der

Erfolgsunwert liegt im vorliegenden Fall darin, dass der Beschuldigte – nota

bene nicht zum ersten Mal – ein Fahrzeug führte, obwohl ihm der Führerausweis

entzogen worden war. Erschwerend kommt dazu, dass seine Fahrt von [Ort 2] nach

Bern und wieder zurück nach Zuchwil führte und damit eine relativ lange Fahrstrecke

beinhaltete. Festzuhalten ist indes, dass der Beschuldigte bis zum Entzug über

eine Fahrberechtigung verfügte, er also grundsätzlich die notwendige technische

Kenntnis zum Führen eines Motorfahrzeus hatte. Der Erfolgsunwert ist angesichts

der einzelnen nachgewiesenen Fahrt noch als leicht einzustufen. Ebenso musste

zur Verwirklichung des Tatbestandes lediglich in bescheidenem Ausmass

kriminelle Energie aufgewendet werden. Die objektive Tatschwere ist damit als

leicht einzustufen.

In subjektiver Hinsicht handelte der

Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Er hat den Tatbestand wissentlich und

willentlich erfüllt. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, sich

rechtmässig zu verhalten. Zu beachten gilt zudem, dass der Beschuldigte dieselbe

Straftat in den vergangenen Jahren bereits mehrfach begangen hat. Vorliegend

sind auch keine achtenswerten Beweggründe erkennbar. Dennoch war der

deliktische Wille eher niedrig.

Das Tatverschulden liegt insgesamt im

unteren Bereich eines leichten Verschuldens, was zu einer Geldstrafe von 90

Tagessätzen führt. Obwohl sich angesichts der mehreren einschlägigen Vorstrafen

die Frage stellt, ob nicht eine Freiheitsstrafe angezeigt wäre, um den

Beschuldigten von der erneuten Begehung gleichartiger Strassenverkehrsdelikte

abzuhalten, erschiene im vorliegenden Fall die Ausfällung einer solchen

angesichts des konkret zu beurteilenden Vorhalts als kaum verhältnismässig.

2.3 Zur Täterkomponente ist

festzuhalten, dass über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des

Beschuldigten wenig bekannt ist. Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig

vorbestraft. Er wurde in den vergangenen zehn Jahren insgesamt sieben Mal wegen

Strassenverkehrsdelikten verurteilt, davon drei Mal wegen Führens eines

Motorfahrzeus trotz Entzug des Führerausweises (vgl. Auszug aus dem

Schweizerischen Strafregister, ASB 107 ff.). Ein Geständnisrabatt erscheint

vorliegend angesichts der von Anfang an klaren Beweislage nicht als angezeigt.

Da der Straftatbestand zudem gerade durch die Nichtbeachtung einer

Administrativmassnahme (Entzug des Führerausweises) erfüllt wurde, entfällt

auch die Berücksichtigung einer strafmindernden Wirkung aufgrund des sog.

Sanktionenpakets.

Das Strafmass ist aufgrund der

mehrfachen einschlägigen Vorstrafen vielmehr um 30 Tagessätze auf 120

Tagessätze zu erhöhen.

2.4 Die Tagessatzhöhe ist unter Verweis

auf den Erhebungsbericht vom 22. September 2022 und die Berechnung der

Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2023 (in den Akten der Staatsanwaltschaft,

unpaginiert), ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 2'000.00, auf

CHF 40.00 festzulegen.

2.5 Das Gericht schiebt den Vollzug

einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und

höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht

notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).

Eine Verurteilung zu einer bedingten

Strafe verlangt also das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Bei einem

strafrechtlich nicht (wesentlich) Vorbelasteten geht das Recht grundsätzlich

von der Vermutung der günstigen Prognose aus, d.h. beim Ersttäter ist die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges die Regel und diese muss nicht speziell

begründet werden. Vorliegend ist der Beschuldigte mehrfach einschlägig

vorbestraft und hat sich in der Vergangenheit auch durch unbedingt ausgefällte

Geldstrafen nicht davon abhalten lassen, trotz entzogenem Führerausweis

Fahrzeuge zu lenken. Vom Fehlen einer ungünstigen Prognose kann unter den

gegebenen Voraussetzungen keine Rede sein, weshalb die Geldstrafe unbedingt

auszufällen ist.

2.6 Der Beschuldigte ist zusammenfassend

zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 40.00 zu verurteilen.

VII. Ordnungsbusse

1. Wer von einer Strafbehörde vorgeladen

wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert

ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde

unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und

soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Wer einer Vorladung von

Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht

oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies

polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4 StPO).

Die Verfahrensleitung kann Personen, die

den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende

Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.00 bestrafen (Art.

64 Abs. 1 StPO).

2. Der Beschuldigte blieb der ersten

Berufungsverhandlung vom 14. Januar 2025 trotz gehöriger Vorladung durch

Publikation im Amtsblatt unentschuldigt fern. Auch zur gemäss den Bestimmungen

über das Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 ff. StPO angesetzten zweiten

Verhandlung erschien der Beschuldigte trotz gehörigen Vorladung durch

Publikation im Amtsblatt unentschuldigt nicht. Beide Male anwesend war

lediglich sein privater Verteidiger, welcher indes keinerlei

Begründung oder Belege für die Absenz vorbrachte bzw. einreichte. Es

rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 205 Abs. 4

StPO eine Ordnungsbusse aufzuerlegen. Ermessensweise ist diese auf CHF 300.00

festzulegen.

VIII. Kosten und Entschädigungen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Verfahrenskosten

Im erstinstanzlichen Verfahren wurde der

Beschuldigte sowohl vom Vorhalt der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch als

auch vom Vorhalt des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des

Führerausweises freigesprochen, mit entsprechender Übernahme der

Verfahrenskosten durch den Staat.

Mit Blick auf den Ausgang des

Berufungsverfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte, ausmachend CHF 635.00, aufzuerlegen.

1.2 Parteientschädigung

Der Beschuldigte liess sich im

erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt Patrick Halser privat

verteidigen. Entsprechend dem Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens wurde

ihm durch die Vorinstanz eine volle Parteientschädigung im Umfang des geltend

gemachten Aufwandes von total CHF 3'570.70 zugesprochen.

Entsprechend dem Ausgang des

Berufungsverfahrens ist dem Beschuldigten gestützt auf aArt. 429 Abs. 1 lit. a

StPO für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren neu

ebenfalls lediglich noch eine um die Hälfte reduzierte Entschädigung im Umfang

von CHF 1'785.35 zuzusprechen.

1.3 Verrechnung

Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO

können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit

Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren

sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Die Bestimmung verbietet

den Strafbehörden nicht, auch andere Forderungen als jene aus Verfahrenskosten

zur Verrechnung zu bringen. Einzig die Verrechnung von Forderungen der

Strafbehörden mit einer der beschuldigten Person zugesprochenen Genugtuung ist

ausgeschlossen (Urteil 6B_142/2020 vom 27. Mai 2021 E. 2.3.1). Da

eine unbezahlte Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe umgewandelt wird, während

nicht bezahlte Verfahrenskosten lediglich betrieben werden, rechtfertigt es

sich, die zugesprochene Parteientschädigung mit der unbedingt ausgesprochenen Geldstrafe

von 120 Tagessätzen zu je CHF 40.00 zu verrechnen, so dass eine Geldstrafenrestanz

zugunsten des Staates von CHF 3’014.65 resultiert.

2. Berufungsverfahren

2.1 Verfahrenskosten

2.1.1 Die Kosten des Verfahrens sind von

den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen; als

unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten

wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Mit Eingabe vom 22. Januar 2025

schränkte die Staatsanwaltschaft ihre Berufung nachträglich in dem Sinne ein,

als sie erklärte, dass der Freispruch wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum

Gebrauch gemäss Ziff. 1. a) des erstinstanzlichen Urteils nicht mehr

angefochten sei (ASB 091). Entsprechend erwuchs der erstinstanzliche Freispruch

in Rechtskraft. Der Beschuldigte wiederum beantragte eine vollumfängliche

Abweisung der Berufung und damit eine Bestätigung der erstinstanzlichen

Freisprüche. Nachdem es sich beim aufgrund der nachträglichen

Berufungseinschränkung in Rechtskraft erwachsenen Freispruch um den weniger

schwerwiegenden Vorhalt handelte und sich der Aufwand für das

Berufungsverfahren dadurch nur in bescheidenen Ausmass reduzierte, erschiene es

grundsätzlich als angemessen, dem Beschuldigten die Kosten des

Berufungsverfahrens zu 80 % und die restlichen 20 % dem Staat aufzuerlegen.

2.1.2 Gemäss Art. 417 StPO kann die

Strafbehörde Verfahrenskosten bei Säumnis und anderen fehlerhaften

Verfahrenshandlungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der

verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat. Dabei ist

allgemein an ein Säumnis i. S. v. Art. 93 StPO, aber auch an Kosten

und Entschädigungen verursachende Handlungen im Zusammenhang mit dem

Abwesenheitsverfahren (Art. 336 Abs. 4 und Art. 366 ff.) oder mit dem

Berufungsverfahren (Art. 407) zu denken (BSK StPO-Domeisen, Art. 417 StPO N 7-8; Art. 93 StPO N 31). Gemäss

Art. 93 StPO ist eine Partei säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung

nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint.

Der Beschuldigte erschien trotz

gehöriger Vorladung unentschuldigt weder zur ersten noch zur zweiten

Berufungsverhandlung. Durch seinen anwesenden privaten Verteidiger liess er

weder irgendeine Begründung noch irgendwelche Belege für seine Absenz vorbringen

oder einreichen. Das Nichterscheinen des Beschuldigten hatte zur Folge, dass

ein Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 ff. StPO mit neu angesetzter zweiter

Hauptverhandlung durchgeführt werden musste. Es erscheint unter diesen

Voraussetzungen als angezeigt, dem Beschuldigten die Kosten des

Berufungsverfahrens trotz nachträglicher Berufungseinschränkung durch die

Staatsanwaltschaft und dadurch in Rechtskraft erwachsenem Freispruch in vollem

Umfang aufzuerlegen.

2.2 Parteientschädigung

2.2.1 Gemäss aArt. 429 Abs. 1 lit. a

StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen

für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder

teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Die

Strafbehörde kann die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die

beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens

bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat sowie wenn die Aufwendungen der

beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. a und c StPO).

2.2.2 Mit Verweis auf die Ausführungen

zu den Kosten im Berufungsverfahren wäre dem Beschuldigten grundsätzlich eine

reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 20 % zuzusprechen. Diese ist indes

aufgrund seines zweimaligen unentschuldigten Nichterscheinens trotz gehöriger

Vorladung und der dadurch notwendig gewordenen Durchführung eines

Abwesenheitsverfahrens zu reduzieren. Eine entsprechende Reduktion beliefe sich

auch bei einer höheren Parteientschädigung auf mindestens 20 %.

Dazu kommt, dass die im

Berufungsverfahren auf den Vorhalt der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch

entfallenen Aufwendungen der Verteidigung als geringfügig zu betrachten sind.

Kernpunkt im Berufungsverfahren war die Zulässigkeit der Polizeikontrolle,

welche zur Feststellung führte, dass der Beschuldigte trotz entzogenen

Führerausweises ein Fahrzeug lenkte. Diesbezüglich war der Beschuldigte jedoch

nicht erfolgreich, sondern die Zulässigkeit der Kontrolle wurde im

Berufungsverfahren bejaht und es erfolgte ein Schuldspruch wegen Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises.

Aus diesen Gründen ist dem Beschuldigten

keine Parteientschädigung zuzusprechen.

__________

Demnach wird in Anwendung von Art. 34,

Art. 47, Art. 64 Abs. 1, Art. 69 StGB; Art. 366 ff., Art. 405 i.V.m.

Art. 335 ff., Art. 417, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, aArt. 429

Abs. 1 lit. a, Art. 430 Abs. 1 lit. a und c StPO; Art. 10 Abs. 2, Art. 95 Abs. 1

lit. b SVG

erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 a) des

Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt vom 11. Juli

2023 wurde A.A.___ vom Vorhalt der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch

(Motorfahrzeug), angeblich begangen am 22. September 2022, freigesprochen.

2.

A.A.___ hat sich des

Fahrens ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem

Führerausweis), begangen am 22. September 2022, schuldig gemacht.

3. A.A.___ wird zu einer Geldstrafe von 120

Tagessätzen zu je CHF 40.00 verurteilt (unter Berücksichtigung der

Verrechnung gemäss Ziffer 6 hiernach, so dass eine Restanz zugunsten des

Staates von CHF 3’014.65 verbleibt).

4.

A.A.___ wird wegen

unentschuldigten Fernbleibens von der Berufungsverhandlung vom 26. Juni 2025 zu

einer Ordnungsbusse von CHF 300.00 verurteilt.

5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des

Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt vom 11. Juli

2023 werden die folgenden im Verfahren gegen A.A.___ sichergestellten

gefälschten Ausweise eingezogen und gehen nach Rechtskraft des Urteils an die

Pass- und Ausweissammlung des Fachbereichs Dokumente der Polizei Kanton

Solothurn:

-

Ausländerausweis Nr. […]

(Herkunft: Griechenland), lautend auf E.___,

-

Führerausweis Nr. […]

(Herkunft: Griechenland), lautend auf E.___.

6.

A.A.___, verteidigt

durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung im Umfang von 1/2, entsprechend CHF 1'785.35 (inkl.

Auslagen und MwSt.), zugesprochen und mit der Geldstrafe gemäss Ziffer 3

hiervor verrechnet.

7.

a) Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total

CHF 1'270.00, hat A.A.___ im Umfang von 1/2, entsprechend CHF 635.00, zu

bezahlen. Im Übrigen gehen

die Kosten zulasten des Staates Solothurn.

b) Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'500.00, total CHF

2'840.00, hat A.A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Wächter