STBER.2024.16
mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache harte Pornografie, (tatsächliche und nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), Gewaltdarstellungen
1. April 2025Deutsch164 min
Mutter der Privatklägerin C.C.___, auf dem Polizeiposten Dornach, um sich betreffend
Source so.ch
Urteil vom 1. April 2025
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichter Rauber
Ersatzrichterin Lüthi
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Patrick Hasler, zusätzlich privat vertreten durch Advokat Gabriel
Giess,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrfache
sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache harte Pornografie, (tatsächliche und
nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), Gewaltdarstellungen
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
1. Staatsanwalt B.___, für die Staatsanwaltschaft
als Berufungsbeklagte;
2. Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker,
für die Privatklägerin als Berufungsbeklagte;
3. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
4. Rechtsanwalt Patrick Hasler, amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten;
5. Ein weiterer Zuschauer.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___ für die
Staatsanwaltschaft:
1. Es sei festzustellen,
dass Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Der Beschuldigte sei
gemäss Anklage schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte sei zu
bestrafen mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 31 Monaten, unter
Gewährung des bedingten Vollzugs für 23 Monate bei einer Probezeit von 2
Jahren.
4. Die ausgestandene Haft
von 1 Tag sei dem Beschuldigten an die Strafe anzurechnen.
5. Dem Beschuldigten sei
die Weisung zu erteilen, sich einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung
zu unterziehen, solange dies die Fachperson bzw. die Fachpersonen als notwendig
erachten, längstens aber bis zum Ablauf der Probezeit. Zwecks Überwachung der
Weisung sei Bewährungshilfe anzuordnen.
6. Dem Beschuldigten sei
lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche
Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu
verbieten.
7. Die sichergestellten
Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) seien
einzuziehen und nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn
zu vernichten.
8. Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens seien in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO
dem Beschuldigten aufzuerlegen.
9. Die Kosten des
Berufungsverfahrens seien in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO
vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
10. Das Honorar der
amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sei nach gerichtlichem Ermessen
festzusetzen und durch den Staat zu bezahlen, unter dem gesetzlichen
Rückforderungsvorbehalt.
Rechtsanwältin Sabrina
Palermo-Walker für die Privatklägerin:
1. Es sei der Beschuldigte
im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. Es sei der Beschuldigte
gegenüber der Privatklägerin C.C.___ für inskünftig aus und im Zusammenhang mit
der verurteilten Straftat anfallende Kosten dem Grundsatz nach bei einer
Haftungsquote von 100 % für haftpflichtig zu erklären.
3. Es sei der Beschuldigte
zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 6'000.00
zzgl. Zins zu 5 % seit 12. Mai 2021 zu bezahlen.
4. Es sei Ziffer 10 des
erstinstanzlichen Urteils des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom
15. Dezember 2023 zu bestätigen und der Beschuldigte zu verpflichten, der
Privatklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 9'863.15 zu bezahlen.
5. Es sei die edierte
Honorarnote der Vertreterin der Privatklägerin für das Berufungsverfahren zu
genehmigen und der Beschuldigte zur Entrichtung einer Parteientschädigung in
Höhe der eingereichten Honorarnote zu verpflichten.
6. Es sei der Beschuldigte
zur Übernahme der Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz zu
verpflichten.
Rechtsanwalt Patrick
Hasler für den Beschuldigten und Berufungskläger:
1. Es sei Herr A.___ von
sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.
2. Es seien A.___ die
beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben.
3. Es seien A.___ für die
zu Unrecht ausgestandene Haft CHF 200.00 nebst Zins von 5 % seit dem 10.
November 2022 zu bezahlen.
4. Die Zivilforderungen
seien vollumfänglich abzuweisen.
5. Es sei dem amtlichen
Verteidiger eine Entschädigung im Umfang der eingereichten Kostennote
zuzusprechen.
6. Die Verfahrenskosten
seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 8. Oktober 2021 erschien D.C.___,
Mutter der Privatklägerin C.C.___, auf dem Polizeiposten Dornach, um sich betreffend
einen möglichen sexuellen Übergriff durch einen Bekannten zum Nachteil ihrer
Tochter beraten zu lassen (Pag. 3). Gestützt auf die Beratung hat sich diese
dazu entschieden, vorgängig mit der Beratungsstelle der Opferhilfe Kanton
Solothurn in Kontakt zu treten.
2. Am 26. Oktober 2021 meldete sich
Rechtsanwältin Palermo-Walker bei der Polizei Kanton Solothurn dahingehend,
dass die Privatklägerin gegen den Beschuldigten eine Strafanzeige einreichen
möchte (Pag. 3). Entsprechend wurde für die schriftliche Befragung ein Termin auf
den 2. November 2021 vereinbart.
3. Am 2. November 2021 wurde D.C.___
schriftlich als Auskunftsperson befragt. Sie stellte gegen den Beschuldigten bezüglich
eines Ereignisses vom 16. Dezember 2020 einen Strafantrag (Pag. 13 und 294
ff.).
4. Gestützt auf den Durchsuchungsbefehl
(Pag. 34 f.) sowie auf den Vorführungsbefehl (Pag. 345), je vom 9.
November 2021, wurde der Beschuldigte am 10. November 2021 um 06:40 Uhr durch sechs
Polizeifunktionäre an dessen Wohndomizil in [Ort 1], wo zur gleichen Zeit die
Hausdurchsuchung stattfand, angehalten und vorläufig festgenommen (Pag. 3 f.,
31 ff. und 361 f.).
5. Ebenfalls am 9. November 2021 erliess
die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen den Beschuldigten eine
Eröffnungsverfügung betreffend sexuelle Handlungen mit einem Kind, evtl.
Pornografie (Pag. 336).
6. Am 10. November 2021 wurde der
Beschuldigte um 11:00 Uhr aus der Haft entlassen (Pag. 364).
7. Mit Verfügung vom 10. November 2021
wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt Hasler als amtlicher Verteidiger bestellt
(Pag. 374).
8. Auf dem aufgrund der Hausdurchsuchung
sichergestellten Mobiltelefon Samsung S20 FE, dem Computer Acer Aspire und den
zwei USB-Sticks des Beschuldigten konnte entsprechend des Berichtes über die
forensische Datensicherung und Auswertung der Polizei Kanton Solothurn vom 7.
Januar 2022 eine grössere Menge an verbotener Pornografie – jedoch keine
Aufnahme der Privatklägerin – festgestellt werden (Pag. 5 ff. und 48 ff.).
9. Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 wies
die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn das Gesuch der Privatklägerin um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Pag. 394).
10. Am 5. Juli 2022 erliess die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen den Beschuldigten eine
bereinigte und ergänzte Eröffnungsverfügung betreffend mehrfache sexuelle
Handlungen mit Kindern und mehrfache Pornografie (Pag. 337 ff.).
11. Mit Verfügung vom 6. Juli 2022
teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Parteien den Abschluss
der Untersuchung mit (Pag. 397).
12. Mit Schreiben vom 26. Juli 2022
reichte die Privatklägerin die Erklärung betreffend Beteiligung am
Strafverfahren ein, womit sich diese als Straf- und Zivilklägerin konstituierte
(Pag. 397.9).
13. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn teilte mit Schreiben vom 15. September 2022 mit, bei der erneuten
Durchsicht der Akten sei festgestellt worden, dass der Beschuldigte auch eine
Aufnahme mit Gewaltdarstellungen erworben, konsumiert und besessen habe (Pag.
397.14). Es werde deshalb beabsichtigt, auch diesbezüglich Anklage zu erheben.
14. Am 4. Oktober 2022 erhob die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beim Richteramt Dorneck-Thierstein
Anklage gegen den Beschuldigten. Diesem wurde der Vorhalt der mehrfachen
sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen vom 12. Mai 2021 bis am
4. Oktober 2021, des mehrfachen Inverkehrbringens und Zugänglichmachens
harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen),
begangen am 6. März 2021 und am 23. Juli 2021, des mehrfachen Erwerbs,
Konsums und Besitzes von harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen
mit Minderjährigen), begangen vom 27. November 2020 bis am 10. November 2022,
des mehrfachen Erwerbs, Konsums und Besitzes von harter Pornografie (nicht
tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), begangen vom 27. November
2020 bis am 10. November 2022, sowie der Gewaltdarstellungen, begangen vom 27.
November 2020 bis am 10. November 2022, gemacht.
15. Am 15. Dezember 2023 erliess das
Amtsgericht von Dorneck-Thierstein nach erfolgter Hauptverhandlung das folgende
Urteil (Pag. 583 ff.):
1. A.___
hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) mehrfache
sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil von C.C.___, begangen in der Zeit
vom 12. Mai 2021 bis am 4. Oktober 2021 (Anklageziff. 1),
b) mehrfaches
Zugänglichmachen harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit
Minderjährigen), begangen am 6. März 2021 und am 23. Juli 2021 (Anklageziff.
2),
c) mehrfacher
Erwerb, Konsum und Besitz harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen
mit Minderjährigen), begangen in der Zeit vom 27. November 2020 bis am
10. November 2022 (Anklageziff. 3),
d) mehrfacher
Konsum und Besitz harter Pornografie (nicht tatsächliche sexuelle Handlungen
mit Minderjährigen), begangen in der Zeit vom 27. November 2020 bis am
10. November 2022 (Anklageziff. 4),
e) Gewaltdarstellungen,
begangen in der Zeit vom 27. November 2020 bis am 10. November 2022
(Anklageziff. 5).
2. A.___
wird zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten verurteilt, unter Gewährung des
bedingten Vollzugs für 23 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A.___
wird 1 Tag Haft an den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe
angerechnet.
4. A.___
wird die Weisung erteilt, sich einer ambulanten psychotherapeutischen
Behandlung zu unterziehen, solange dies die Fachperson bzw. die Fachpersonen
als notwendig erachten, längstens aber bis zum Ablauf der Probezeit. Zwecks
Überwachung der Weisung wird Bewährungshilfe angeordnet.
5. A.___
wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche
Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.
6. Folgende
sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn)
werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei
Kanton Solothurn zu vernichten:
- Micron
SSD MTFDDAV256TDL (Sach-Nr. 2003265D569C)
- USB-Stick
Emtec 4 GB rot
- USB-Stick
Verico Wanderer 64 schwarz
- Mobiltelefon
Samsung SM-G781B/DS (IMEI 1: […], IMEI 2: […])
7. Die
Polizei Kanton Solothurn wird angewiesen, die unter der IT-Fallnummer I-21-085
gespeicherten Daten nach Rechtskraft des Urteils zu löschen.
8. A.___
wird gegenüber der Privatklägerin C.C.___ bei einer Haftungsquote von 100 % dem
Grundsatz nach zum Ersatz des aus den strafbaren Handlungen zum Nachteil von C.C.___
(Urteilsziff. 1.a. hievor) resultierenden Schadens verpflichtet. Zur
Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Privatklägerin C.C.___ auf den Zivilweg
verwiesen.
9. A.___
wird verurteilt, der Privatklägerin C.C.___ CHF 6'000.00 als Genugtuung zu
bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit 12. Mai 2021. Die darüber hinausgehende
Forderung wird abgewiesen.
10. A.___
hat der Privatklägerin C.C.___, gesetzlich vertreten durch D.C.___, hier
vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo, eine Parteientsch.igung von
CHF 9'863.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
11. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Patrick
Hasler, wird auf CHF 10'498.60 (Honorar CHF 9'059.00, Auslagen CHF 689.00,
7,7 % MwSt. CHF 750.60) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat Solothurn zu zahlen. A.___ hat dem Staat die geleistete Entschädigung für
den amtlichen Verteidiger von CHF 10'498.60 über die Verfahrenskosten (siehe
Ziff. 12 hiernach) zurückzuzahlen. Er hat ausserdem dem amtlichen Verteidiger,
Rechtsanwalt Patrick Hasler, CHF 3'229.40 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF
250.00 pro Stunde, inkl. 7,7 % MwSt. CHF 230.90) zu bezahlen.
12. Die
Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'800.00, der
Entschädigung für die amtliche Verteidigung von CHF 10'498.60 und allgemeine
Auslagen von CHF 2'800.00, total CHF 18'098.60, hat A.___ zu bezahlen.
16. Am 19. Januar 2024 meldete der
Beschuldigte die Berufung gegen das Urteil vom 15. Dezember 2023 an (Pag.
591).
17. Nach Zustellung der schriftlichen
Begründung des Urteils erklärte der Beschuldigte am 21. Februar 2024 die
Berufung, womit dieser mit Ausnahme von Ziffer 7 das vorinstanzliche Urteil
vollumfänglich anficht. So hat der Beschuldigte die folgenden Anträge gestellt:
1. In
Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1a des Urteils sei der Beschuldigte vom
Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Anklageziffer 1)
freizusprechen.
2. In
Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1b des Urteils sei der Beschuldigte vom
Vorwurf des mehrfachen Zugänglichmachens harter Pornografie (tatsächliche
sexuelle Handlungen mit Minderjährigen; Anklageziffer 2) freizusprechen.
3. In
Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1c des Urteils sei der Beschuldigte vom
Vorwurf des mehrfachen Erwerbs, Konsums und Besitzes harter Pornografie
(tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen; Anklageziffer 3)
freizusprechen.
4. In
Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1d des Urteils sei der Beschuldigte vom
Vorwurf des mehrfachen Konsums und Besitzes harter Pornografie (nicht
tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen; Anklageziffer 4)
freizusprechen.
5. In
Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1e des Urteils sei der Beschuldigte vom
Vorwurf von Gewaltdarstellungen (Anklageziffer 5) freizusprechen.
6. In
Abänderung der Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4 sowie 5 des Urteils sei der
Beschuldigte von einer Freiheitsstrafe, Anordnung einer Weisung für eine
ambulante psychotherapeutische Behandlung sowie des Tätigkeitsverbots
freizusprechen bzw. davon abzusehen.
7. Für
die zu Unrecht erlittene Haft (Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils) sei dem
Beschuldigten eine Genugtuung in noch zu beziffernder Höhe zu bezahlen.
8. In
Abänderung der Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils seien die beschlagnahmten
Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten
herauszugeben.
9. Es
seien in Abänderung der Dispositiv-Ziffern 8 und 9 des Urteils sämtliche
Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen abzuweisen.
10. Die
Kosten von Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, seien in Abänderung von
Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils zufolge unentgeltlicher Rechtspflege für C.C.___
vom Staat zu bezahlen (inkl. Rückforderungsansprüche gegenüber C.C.___).
11. Es
sei dem Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren der Unterzeichnende
als amtlicher Verteidiger zu bestellen.
12. In
Abänderung von Dispositiv-Ziffern 11 und 12 des Urteils seien die Kosten des
erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens vom Staat Solothurn zu tragen.
18. Mit Stellungnahme vom 4. März 2024
teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit, dass sie keinen Antrag
auf Nichteintreten stelle. Ausserdem verzichte sie auf eine Anschlussberufung
und stelle derzeit keine Beweisanträge.
19. Seitens der Privatklägerin wurde mit
Eingabe vom 20. März 2024 ebenfalls auf eine Anschlussberufung und das
derzeitige Stellen von Beweisanträgen verzichtet. Auch wurden keine
Nichteintretensgründe geltend gemacht. Jedoch wurde für das vorliegende Verfahren
die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin
Palermo-Walker als unentgeltliche Rechtsvertreterin beantragt.
20. Mit Schreiben vom 27. März 2024
teilte Rechtsanwalt Giess mit, dass der Beschuldigte ihn als Wahlverteidiger
beauftragt habe. Der amtliche Verteidiger sei als Hauptvertreter zu belassen.
21. Am 2. Mai 2024 wurde unter anderem
die Fortführung der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Hasler, welcher
als Hauptvertreter ernannt wurde, im Berufungsverfahren verfügt. Ausserdem
wurde davon Kenntnis genommen, dass Rechtsanwalt Giess den Beschuldigten
zusätzlich als privater Verteidiger im Berufungsverfahren vertrete.
22. Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 wurden
Staatsanwalt B.___, der Beschuldigte, der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt
Hasler, der private Verteidiger Rechtsanwalt Giess sowie Rechtsanwältin
Palermo-Walker zur Berufungsverhandlung auf den 3. Dezember 2024 vorgeladen. Die
Privatklägerin wurde vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensiert.
23. Mit Schreiben vom 29. Mai 2024
teilte Rechtsanwalt Giess mit, dass er nicht an der Verhandlung vom 3. Dezember
2024 teilnehmen werde.
24. Innert erstreckter Frist reichte die
Privatklägerin am 29. August 2024 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
sowie die dazu nötigen Unterlagen ein.
25. Mit Verfügung vom 20. September 2024
wurde das Gesuch der Privatklägerin vom 20. März 2024 um Gewährung der
integralen unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abgewiesen.
26. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024
wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn der
Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 14. Oktober 2024 zugestellt.
27. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024
wurde den Parteien mitgeteilt, dass die mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 bei
der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug von Amtes wegen eingeholten Akten […] eingegangen
sind. Je eine Kopie davon wurde dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn zugestellt.
28. Da der Beschuldigte innert der ihm
gesetzten Frist keine Belege über seine finanziellen Verhältnisse eingereicht
hat, wurden am 4. November 2024 bei der [Steuerverwaltung] die Steuerunterlagen
des Beschuldigten von Amtes wegen eingeholt.
29. Mit Verfügung vom 7. November 2024
wurden die eingelangten Einkommens- und Steuerunterlagen der [Steuerverwaltung]
der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten zugestellt.
30. Mit Schreiben vom 29. November 2024
reichte der Beschuldigte ein ärztliches Zeugnis ein, wonach dieser vom 29.
November 2024 bis am 6. Dezember 2024 verhandlungsunfähig sei. Entsprechend
wurde um Absage der Verhandlung vom 3. Dezember 2024 und um Neuansetzung der
Verhandlung gebeten.
31. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024
wurde den Parteien die Eingabe des Beschuldigten vom 29. November 2024
zugestellt sowie die auf den 3. Dezember 2024 angesetzte Berufungsverhandlung verschoben.
32. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024
wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung neu auf den 1. April 2025
vorgeladen, wobei die Privatklägerin vom persönlichen Erscheinen dispensiert
wurde. Der Beschuldigte wurde aufgefordert, bis am 28. Februar 2025 Belege zu
seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen. Ausserdem wurde verfügt, dass
auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung ein aktueller Strafregisterauszug
eingeholt wird.
33. Mit Verfügung vom 28. Februar 2025
wurde der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn sowie Rechtsanwalt Hasler
der Strafregisterauszug vom 28. Februar 2025 zugestellt.
34. Weil der Beschuldigte innert Frist
keine Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht hat, wurden bei
der [Steuerverwaltung] dessen Steuerunterlagen von Amtes wegen eingeholt,
welche der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn sowie Rechtsanwalt Hasler
mit Verfügung vom 6. März 2025 zugestellt worden sind.
35. Am 1. April 2025 fand die
Berufungsverhandlung statt.
Erwägungen
II. Gegenstand des Berufungsverfahrens
Mit Berufungserklärung vom 21. Februar
2024.
focht der Beschuldigte mit Ausnahme von Ziffer 7 sämtliche Ziffern des
Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 15. Dezember 2023 an.
Somit kann festgestellt werden, dass Ziffer 7, wonach die Polizei Kanton
Solothurn angewiesen wird, die unter der IT-Fallnummer I-21-085
gespeicherten Daten nach Rechtskraft des Urteils zu löschen, in Rechtskraft
erwachsen ist. Zudem ist Urteilsziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils in
teilweise (soweit die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers
betreffend) Rechtskraft erwachsen.
III. Anwendbares Recht
1.
Am 1. Januar 2024 trat die Teilrevision
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Das
erstinstanzliche Urteil wurde somit vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen
gefällt, wohingegen das Berufungsurteil erst nach Inkrafttreten der Revision
ergeht. Aus diesem Grund stellt sich die Frage, welches Recht vorliegend zur
Anwendung gelangt.
Die per 1. Januar 2024 in Kraft
getretenen Änderungen enthalten keine Regelung betreffend das Übergangsrecht.
Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO (Allgemeine
Verfahrensbestimmungen – Anwendbares Recht) werden Verfahren, die bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit
die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Eine solche Bestimmung
stellt Art. 453 StPO für das Rechtsmittelverfahren dar. Absatz 1 dieser
Bestimmung hält fest, dass, wenn ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von
den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
Die Thematik des Übergangsrechts wurde
in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, weshalb sich daraus keine
Erkenntnisse ableiten lassen. Der Basler Kommentar zur Strafprozessordnung hält
diesbezüglich fest, dass darauf hinzuweisen ist, dass in der vom Parlament am
17.
Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art.
448.
StPO abweichenden
Dispositiv
Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach
sofort in Kraft treten (Moritz Oehen in: Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, Basel 2023, Art. 448 N 2). Diese Formulierung ist jedoch
insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell
zur Anwendung gelangt oder Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren
Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle
hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes
sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, wonach Rechtsmittel
gegen einen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällten Entscheid nach
bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es
würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so
auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011
gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art.
448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung
beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues
Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht Art. 453 StPO aber gerade
vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene
Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt worden ist. Diese
Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis. So müssten zum
Beispiel die Privatkläger mit unentgeltlicher Rechtspflege in allen hängigen
Berufungsverfahren aufgrund von Art. 136 Abs. 3 nStPO – soweit noch nicht
geschehen – noch einen Antrag für die unentgeltliche Rechtspflege stellen, um
diese im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Ein weiteres Beispiel ist
bei der Entschädigung des Beschuldigten zu finden. So würde der Beschuldigte
benachteiligt werden, wenn diesem erstinstanzlich eine Entschädigung direkt
zugesprochen worden ist, auf dessen Berufung hin die Entschädigung nach Art.
429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dann jedoch dem Verteidiger zugesprochen
werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren
gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies
bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils
nach altem Recht und der angefochtene Teil nach neuem Recht ergeht. Es kann
aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und
ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch
von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012
wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 StPO und
der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue
Recht in allen Verfahren und somit auch im Rechtsmittelverfahren gilt. Des
Weiteren kann auch Art. 2 Abs. 1 StGB herangezogen werden, wonach nach diesem
Gesetz – gemeint ist jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes –
beurteilt wird, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen
begeht.
2. Aufgrund der obstehenden Ausführungen
kann festgehalten werden, dass die Übergangsbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO
zur Anwendung gelangen, wenn zu einer neuen Änderung der StPO keine separaten
Übergangsbestimmungen erlassen werden. Dies ist bei der per 1. Januar 2024 in
Kraft getretenen Revision nicht der Fall. Folglich gilt nach Art. 448 Abs. 1
StPO grundsätzlich das neue Recht, sofern die weiteren Bestimmungen nichts
anderes vorsehen. Da jedoch Art. 453 Abs. 1 StPO für
Rechtsmittelverfahren gegen Entscheide, welche vor Inkrafttreten des neuen
Gesetzes gefällt wurden, die Anwendung des alten Rechts vorbehält, sind für das
vorliegende Verfahren die Bestimmungen der bis am 31. Dezember 2023
geltenden StPO anwendbar.
IV. Formelle Einwände des Beschuldigten
1. Im Zusammenhang mit Anklageziffer 1
bringt der Beschuldigte vor, D.C.___ sei im Jahr 2021 befragt worden, als es um
deren Gesprächsnotizen gegangen sei. Diese Einvernahme sei nicht
parteiöffentlich gewesen. Da D.C.___ ihn jedoch in dieser Einvernahme wie auch
mit den Gesprächsnotizen belastet habe, hätte eine Konfrontationseinvernahme
stattfinden müssen. Ausserdem seien ihm diese Gesprächsnotizen nie vorgelegt
worden, entsprechend habe er dazu nie Stellung nehmen können. Für die Aussagen
von D.C.___, welche sich auf diese Gesprächsnotizen stützen würden, gelte ein
absolutes Verwertungsverbot, weshalb diese aus den Akten zu weisen seien. Die
Privatklägerin ihrerseits habe erst auf Vorhalt mit den nicht verwertbaren
Gesprächsnotizen konkrete Antworten gegeben, weshalb auch diese Dokumente aus
den Akten zu weisen seien. Mangels verwertbarer Aussagen von D.C.___ fehle es
an einem Anfangsverdacht, weshalb auch die Auswertungen seines Mobiltelefons
unverwertbar seien. Zudem fehle es bei den von der Vorinstanz bei der Staatsanwaltschaft
Rheinfelden-Laufenburg hinzugezogenen Akten an einem sachlichen Zusammenhang,
weshalb diese nicht beigezogen werden dürften. Schliesslich führt der
Beschuldigte aus, dass die Vorinstanz ihr Urteil bereits vor der Durchführung
der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2023 geschrieben habe, da dieses
innert sehr kurzer Zeit nach der Berufungsanmeldung ergangen sei (Eingang Berufungsanmeldung
beim Gericht: 22. Januar 2024, Versand begründetes Urteil: 25. Januar
2024). Die zahlreichen Vorbringen der Verteidigung hätten nicht ansatzweise
Eingang in die Urteilsbegründung gefunden. Damit habe die Vorinstanz
vorverurteilend gehandelt und das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt.
Dies komme einem Instanzenverlust gleich.
2. Dem Beschuldigten ist zuzustimmen,
dass die Einvernahme von D.C.___ als Auskunftsperson vom 2. November 2021 (Pag.
294 ff.) nicht parteiöffentlich war. Zu dieser Einvernahme kann – was im Übrigen
auch für die von dieser verfassten Gesprächsnotizen gilt – festgehalten werden,
dass es sich bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen mehrfachen sexuellen
Handlungen mit der Privatklägerin um ein Vier-Augendelikt handelt und die
Aussagen von D.C.___ folglich nur eine geringe Bedeutung haben und bloss als
ergänzendes Beweismittel zu betrachten sind (vgl. untenstehend Ziff. V. 2.2.5).
Des Weiteren ist zu erwähnen, dass diese Einvernahme im polizeilichen
Ermittlungsverfahren und noch vor Eröffnung des Strafverfahrens gegen den
Beschuldigten am 9. November 2021 (Pag. 336) stattgefunden hat. Vor Eröffnung
einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht jedoch kein Anspruch
auf Parteiöffentlichkeit – bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei
polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306
Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur
Teilnahme berechtigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021
E. 1.3.2.). Im Zusammenhang mit der fehlenden Konfrontation ist, wie
bereits erwähnt, festzuhalten, dass die Aussagen von D.C.___ lediglich als
ergänzendes Beweismittel dienen und die Belastungen bzw. die dem Beschuldigten
vorgehaltenen deliktischen Handlungen nicht von dieser, sondern von der
Privatklägerin ausgehen. Insofern kann bei D.C.___ nicht von einer
Belastungszeugin gesprochen werden. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der
Beschuldigte während des ganzen Verfahrens keinen Antrag auf eine
Konfrontationseinvernahme mit D.C.___ gestellt hat. Mit Verfügung vom 6. Juli
2022 gab die Staatsanwaltschaft den Parteien Gelegenheit, Beweisanträge und
Ergänzungsfragen zu den sich in den Akten befindlichen Berichten, Gutachten und
Einvernahmeprotokollen zu stellen sowie allenfalls die Wiederholung von
Einvernahmen – mit dem Hinweis auf Art. 147 StPO, Art. 6 EMRK – zu verlangen
(Pag. 397). Innert der von der Staatsanwaltschaft gesetzten Frist stellte der
Beschuldigte keinen Antrag auf Wiederholung einer Einvernahme. Mit Eingabe vom
12. September 2022 teilte dieser bloss mit, dass gegenwärtig keine
Beweisanträge gestellt würden (Pag. 397.13). Auch vor der Vorinstanz stellte
der Beschuldigte weder auf die Aufforderung in der Verfügung vom 19. Oktober
2022 (Pag. 430 f.), noch während der Hauptverhandlung vom 15. Dezember
2023 (Pag. 544 ff.) einen entsprechenden Antrag. Ebenfalls im vorliegenden
Berufungsverfahren wurde seitens des Beschuldigten kein entsprechender Antrag
gestellt. Auf das Konfrontationsrecht kann somit gemäss Bundesgericht
verzichtet werden (Urteil 6B_1265/2021 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2.2. und
2.3.). Das Bundesgericht führte in diesem Urteil aus, die beschuldigte Person
könne den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation
nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlasse, rechtzeitig (d.h. spätestens
im Berufungsverfahren) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Die
Aussagen seien entsprechend verwertbar. In diesem Sinne hielt das Bundesgericht
denn auch in seinem jüngeren Entscheid vom 5. Juni 2024 fest, von einer
Konfrontation könne nur unter besonderen Umständen abgesehen werden. In solchen
Fällen sei gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK
erforderlich, dass der Beschuldigte zum streitigen Zeugnis hinreichend Stellung
nehmen könne, die Aussagen sorgfältig geprüft würden und der Schuldspruch nicht
alleine darauf abgestützt werde, d.h. der belastenden Aussage nicht
ausschlaggebende Bedeutung zukomme bzw. sie nicht den einzigen oder einen
wesentlichen Beweis darstelle. Ausserdem dürfe der Umstand, dass die
beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) habe wahrnehmen können,
nicht in der Verantwortung der Behörde liegen. Ausnahmsweise könne ein
streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit
Belastungszeugen verwertbar sein (Urteil 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E.
1.6.3.2.). Auch unter Berücksichtigung dieser neusten Rechtsprechung liegt mit
Verweis auf die obstehenden Ausführungen keine Verletzung des Konfrontationsrechts
des Beschuldigten vor, hätte dieser zu den Aussagen von D.C.___ doch Stellung
nehmen können, hätte dieser nicht jeweils seine Aussage verweigert. Die Aussage
von D.C.___ im polizeilichen Ermittlungsverfahren bleibt somit verwertbar.
3. Zu den von D.C.___ verfassten
Gesprächsnotizen ist zu erwähnen, dass diese seit der Einvernahme von D.C.___ im
November 2021 Aktenbestandteil sind und somit für den Beschuldigten seither
bzw. seit ihm die Akten offen stehen, auch einsehbar waren. Insbesondere waren
diese am 6. Juli 2022, als dem amtlichen Verteidiger auf dessen Ersuchen hin
die Verfahrensakten zugestellt wurden (Pag. 397.1), Bestandteil der Akten.
Dem Vorwurf des Beschuldigten, ihm seien diese nie vorgelegt worden, ist zu
entgegnen, dass dieser bisher seine Aussage in sämtlichen Einvernahmen
verweigert hat und er folglich mit diesen gar nie hat konfrontiert werden
können. Mit anderen Worten hat es der Beschuldigte selbst zu verantworten, dass
ihm diese Notizen nicht vorgelegt wurden und er dazu nicht hat Stellung nehmen
können. Wie sich in der nachfolgenden Beweiswürdigung (vgl. untenstehend Ziff.
V. 2.2.5) ausserdem noch zeigen wird, sind diese Notizen zur Feststellung des
Sachverhaltes nur von untergeordneter Bedeutung. Folglich sind auch diese
Notizen verwertbar.
4. Zum Einwand, die Privatklägerin habe
erst auf Vorhalt der nicht verwertbaren Gesprächsnotizen konkrete Antworten
gegeben, ist erstens einzuwenden, dass diese Gesprächsnotizen, wie soeben
erwähnt, nicht aus den Akten zu weisen und verwertbar sind. Zweitens ergibt
sich aus den Einvernahmen der Privatklägerin (vgl. untenstehend Ziff. V. 2.2.3
und 2.2.5) nicht, wann diese Gesprächsnotizen zur Anwendung gelangt sein
sollen. Entsprechend wird von Seiten des Beschuldigten denn auch bloss ein
pauschaler Einwand gemacht. Konkrete Beispiele, wann bzw. bei welcher Frage diese
Notizen zum Zuge gekommen sein sollen, werden demgegenüber nicht vorgebracht. Entsprechend
sind auch die Aussagen der Privatklägerin verwertbar.
5. Zufolge Verwertbarkeit sowohl der
Aussagen wie auch der Notizen von D.C.___ lag ein ausreichender Anfangsverdacht
vor, aufgrund dessen am 10. November 2021 beim Beschuldigten eine
Hausdurchsuchung stattfand. Die Auswertungen des dabei sichergestellten
Mobiltelefons des Beschuldigten sind somit ebenfalls verwertbar.
6.1 Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen
die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren bei, wenn dies
für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person
erforderlich ist. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 Abs. 1 StPO)
sind Gerichte (und Staatsanwaltschaften) dazu verpflichtet. Kann die Vorinstanz
den relevanten Sachverhalt mithilfe der bereits vorhandenen Beweismittel
hinreichend feststellen, darf sie auf den Beizug weiterer Akten verzichten.
Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Notwendigkeit des Beizugs der
fraglichen Akten, ist gestützt auf die Kriterien betreffend die antizipierte
Beweiswürdigung zu entscheiden. Danach kann auf den Beizug der Akten verzichtet
werden, wenn die Strafbehörde aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, ihre Überzeugung werde
durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (zum Ganzen: Urteil des
Bundesgerichtes 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 8.3.1., mit Hinweisen).
6.2 Der Beizug der Akten der
Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg durch die Vorinstanz war für den
Nachweis der vorliegend dem Beschuldigten vorgeworfenen Vorhalte nicht
notwendig. Hingegen lassen diese eine allenfalls nähere Beurteilung der Person
des Beschuldigten zu, weshalb deren Beizug nicht per se als unzulässig zu
erachten ist.
7.1 Zum Einwand, die Vorinstanz habe
ihre Urteilsbegründung innert sehr kurzer Zeit nach der Berufungsanmeldung versendet
und daher verschiedene Einwände des Beschuldigten gar nicht abgehandelt, ist das
Folgende festzuhalten: Das sogenannte Referentensystem ist in der Schweiz (insbesondere
bei den zweitinstanzlichen Gerichten) weit verbreitet und wird als
verfassungsrechtlich zulässig beurteilt. Es ist dadurch gekennzeichnet, dass
ein Richter der zum Entscheid berufenen Kammer als Referent bezeichnet wird. In
dieser Funktion sichtet und studiert dieser die vollständigen Akten und macht
sich gestützt darauf eine vorläufige Meinung über alle sich stellenden Fragen
formeller wie auch materieller Natur. Diese vorläufige Meinungsbildung stellt
eine Etappe im Erkenntnisprozess dar, ist gekennzeichnet durch das Abwägen von
Pro und Contra der einander entgegenstehenden Positionen und bezieht
gleichermassen Sachverhalts- wie formelle und materielle Rechtsfragen mit ein.
Die sich daraus ergebende Auffassung beruht einzig auf den Akten und ist
insoweit durch keinerlei sachfremde Elemente bestimmt. Sie behält ebenso die Berufungsverhandlung
(mit der persönlichen Anhörung der Parteien und dem Plädoyer des
Rechtsvertreters) wie auch die Diskussion und die Meinungsbildung im
Richterkollegium vor. Diese vorläufige Auffassung mit einem entsprechenden
Antrag an die Kammer bildet insoweit Ausgangspunkt für die Fortführung des
Erkenntnisprozesses. Der Ausgang des Verfahrens bleibt damit offen und kann
nicht als ausschlaggebend vorbestimmt betrachtet werden. Die vorläufige
Meinungsbildung und der darauf beruhende Antrag an die urteilende Kammer
bringen für sich genommen keinerlei Voreingenommenheit zum Ausdruck und sind
mit der Richtergarantie nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff.
1 EMRK vereinbar (BGE 134 I 238 E. 2.3).
7.2 Auch wenn das Referentensystem vor
allem von zweitinstanzlichen Gerichten angewendet wird, ist nicht ersichtlich, inwiefern
dieses nicht auch von erstinstanzlichen Gerichten angewendet werden dürfte.
Zudem ist vorliegend auch gar nicht erwiesen, dass das erstinstanzliche Urteil
in Anwendung des Referentensystems ergangen ist, nur weil die Urteilsbegründung
innert sehr kurzer Zeit nach der Berufungsanmeldung versendet wurde. Da die
Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren aussprach, war ihr
klar, dass sie das Urteil wird begründen müssen (Art. 82 Abs. 1
lit. b StPO e contrario). Sie musste folglich nicht die Berufungsanmeldung
des Beschuldigten abwarten und konnte direkt nach der Urteilsberatung bzw.
-eröffnung am 15. Dezember 2023 mit dem Verfassen der Urteilsbegründung
beginnen.
7.3 Zudem ist festzuhalten, dass die
Vorinstanz die Einwände des Beschuldigten allesamt in die Urteilsbegründung
einfliessen liess. Zugegeben werden insbesondere die formellen Einwände auf den
Urteilsseiten 6 und 7 zwar eher knapp abgehandelt. Dennoch wird ausreichend und
nachvollziehbar begründet, weshalb diese Einwände vorliegend nicht berechtigt
sind. Hingegen ist der Hinweis des Beschuldigten korrekt, dass die Vorinstanz
darauf hinweist, dass im Rahmen der Urteilsfindung zu klären sei, inwiefern die
beigezogenen Akten der laufenden Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft
Rheinfelden-Laufenburg von Relevanz seien und diese in der Folge nicht mehr
erwähnt. Dadurch ergibt sich, dass die Vorinstanz die beigezogenen Akten nicht
als für den vorliegenden Fall relevant erachtete und diese auch nicht in die
Urteilsfindung einfliessen liess. Sie wurden jedenfalls nicht zu Ungunsten des
Beschuldigten beigezogen, was vorliegend nicht zu beanstanden ist. Wären die
Akten nicht beigezogen worden, ist nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz zu
einem anderen Urteil gelangt wäre.
V. Beweiswürdigung und Sachverhalt
1. Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime in
dubio pro reo ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer
Straftat angeklagte Person unschuldig ist. Es gilt demnach die
Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(BGE 120 Ia 31, 127 I 38) betrifft der Grundsatz der
Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung
der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates
ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld
nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz in dubio pro reo
verletzt, wenn sich das Strafgericht von der Existenz eines für den
Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die
materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat das Gericht auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass das Gericht einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Das
Gericht hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (zum Ganzen: BGE 115 IV 286).
1.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO).
Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
1.3 Dabei kann sich das
Gericht auch auf Indizien
stützen. Indizien (Anzeichen)
sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar
rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis
begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht
bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet
deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine
bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der
In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss
führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung
gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt
(zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4, mit Hinweisen).
1.4 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts
von Zeugenaussagen hat sich die soge-nannte Aussageanalyse durchgesetzt.
Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person
unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und
der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte
machen können. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das
im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse
(aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung
der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt
gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz
der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist immer davon auszugehen,
dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt die Prüfung, dass diese
Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in
Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese,
dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2010 vom 30.
November 2010 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49
E. 5). Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die
Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf
Begutachtungen sei nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a.
Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009 vom 10. Juli 2009 E. 2.5).
Die jüngere Lehre zur Aussagepsychologie
hat sich eingehend mit der Methodik der Glaubhaftigkeitsbeurteilung
auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle insbesondere auf folgende
Fachbeiträge verwiesen werden: Revital Ludewig/Daphna Tavor/ Sonja Baumer, Wie
können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten
helfen?, in: AJP 11/2011 S. 1415 ff.; Martin Hussels, Von Wahrheiten und Lügen
– Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in:
forumpoenale 6/2012 S. 368 ff.; Susanna Niehaus, Zur Bedeutung suggestiver
Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in
Sexualstrafsachen, in: forumpoenale 1/2012 S. 31 ff.; Susanna Niehaus,
Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra.ch 2/2010 S.
315 ff.; Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge»,
Revital Ludewig/Sonja Baumer/Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017,
Einführung in die Aussagepsychologie, S. 17 ff..
Hervorzuheben ist dabei, dass bei der
Abklärung einer möglichen absichtlichen Falschbezichtigung (Lügenhypothese) die
Analyse der aussageübergreifenden Qualität (Konstanz) und der inhaltlichen
Qualität der Aussage mittels inhaltlicher Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw.
sogenannter Realkennzeichen zentral ist. Mit einer hohen Aussagequalität lässt
sich die Lügenhypothese widerlegen, wobei die Aussagequalität ausschliesslich
unter Berücksichtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit und der
bereichsspezifischen Erfahrungen und Kenntnisse der aussagenden Person sowie
der Befragungsumstände bewertet werden kann (vgl. Niehaus, forum-poenale
1/2012, S. 33 f.).
Als Realkennzeichen, die auf einen
erlebnisbasierten Hintergrund der Aussage hindeuten, gelten die folgenden,
wobei sich auch andere Benennungen bzw. Darstellungen finden (Realkennzeichen
gemäss Max Steller/Günter Köhnken; vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, in: AJP 11/2011
S. 1425; Günter Köhnken, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Gunter Widmaier
[Hrsg.], Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung, München 2006, N 52 ff.):
« I. Allgemeine Merkmale
1. Logische
Konsistenz (die Aussage ist in sich stimmig, innere und äussere
Widerspruchslosigkeit, Folgerichtigkeit von Aussagenergänzungen)
2. Ungeordnete
Darstellung/Reproduktionsweise (die Handlung wird im freien Bericht sprunghaft,
unstrukturiert und nicht chronologisch geschildert, ohne dass dabei gegen die
logische Konsistenz verstossen wird)
3. Quantitativer
Detailreichtum (über das Kerngeschehen wird detailliert berichtet, z.B.
Einzelheiten zu den Örtlichkeiten, der Wohnungseinrichtung, den behaupteten
Handlungsverläufen und den beteiligten Personen)
II. Spezielle Inhalte
1. Raum-zeitliche
Verknüpfungen / kontextuelle Einbettung (die Kernhandlung wird mit bestimmten
örtlichen Verhältnissen, zeitlichen Gegebenheiten, bestimmten Gewohnheiten des
Zeugen oder Personen im sozialen Umfeld verknüpft)
2. Interaktionsschilderungen
(Handlungen und Handlungsketten – Aktionen und Reaktionen – werden beschrieben,
die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen)
3. Wiedergabe
von Gesprächen (Inhalte von Gesprächen, Gesprächssequenzen, Gesprächsketten
werden wiedergegeben, Aspekt der Wechselseitigkeit, Konkretheit der
Darstellung)
4. Schilderung
von Komplikationen (es wird von unvorhersehbaren Schwierigkeiten berichtet, von
vergeblichen Bemühungen, wiederholten Versuchen, enttäuschten Erwartungen)
III. Inhaltliche Besonderheiten
1. Ausgefallene
Einzelheiten (in der Aussage treten ungewöhnliche, einzigartige, absonderliche,
überraschende, originelle Details auf, welche aber nicht unrealistisch, abstrus
oder unmöglich sind)
2. Schilderung
von Nebensächlichkeiten (Einzelheiten werden geschildert, die für das
Kerngeschehen in der Aussage unnötig sind, scheinbar belanglose Nebenumstände)
3. Schilderung
unverstandener Handlungselemente (Handlungen werden von der aussagenden Person
– meist Kindern – nicht verstanden, aber sachgerecht beschrieben – z.B.
Ejakulat als Spucke; allgemein nicht verstandene Interaktionsverläufe)
4. Indirekt
handlungsbezogene Schilderungen / externe Assoziationen (Handlungen werden
geschildert, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber zu anderer Zeit mit
anderen Personen stattgefunden haben)
5. Schilderung
eigener psychischer Vorgänge (Gedanken oder eigene gefühlsbezogene oder
physiologische Abläufe werden beschrieben, die mit dem Kerngeschehen
zusammenhängen; Schilderung von Affektverläufen, Erlebnisentwicklung,
Entwicklungsverlauf der Einstellung zum Täter)
6. Schilderung
psychischer Vorgänge des Täters (vermutete Gedanken oder Gefühle,
gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe des Täters werden beschrieben)
IV. Motivationsbezogene
Inhalte
1. Spontane
Verbesserung der eigenen Aussage (der Inhalt der Aussage wird spontan
präzisiert oder berichtigt)
2. Eingeständnis
von Erinnerungslücken (Erinnerungslücken und Wissenslücken werden spontan
zugegeben)
3. Einwände
gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage (die Glaubhaftigkeit der eigenen
Aussage oder der eigenen Person wird in Frage gestellt; die Darstellung wird
z.B. als nicht plausibel, unwahrscheinlich oder merkwürdig kommentiert; die
eigene Glaubwürdigkeit wird gewissermassen in Frage gestellt, die aussagende
Person ist aber dennoch von der Richtigkeit der eigenen Angaben überzeugt)
4. Selbstbelastungen
/ selbstbelastende Äusserungen (es wird ein vermeintliches Fehlverhalten
gegenüber der beschuldigten Person geschildert; die aussagende Person belastet
sich bezüglich gewisser Punkte selbst; sie stellt sich in ungünstiger Weise
dar, z.B. Eigenbeteiligungen am behaupteten Geschehen, Ermutigungen,
Fehlverhalten)
5. Entlastung
der beschuldigten Person (auf eine Belastung oder Mehrbelastung der
beschuldigten Person wird verzichtet, obwohl dies naheliegend war; die
aussagende Person entschuldigt die beschuldigte Person explizit oder implizit)
V. Deliktsspezifische Inhalte
1. Beschreibung
von deliktsspezifischen Merkmalen (die Aussage weist Elemente auf, die mit empirisch-kriminologischen
Kenntnissen typischer Begehungsformen solcher Delikte im Einklang stehen; der
aussagenden Person ist dies nicht bekannt)»
Nach dem Gesagten kann also mithilfe der
Realkennzeichen die Qualität einer Aussage ermittelt werden. Dabei sagt nicht
allein das Vorhandensein von Realkennzeichen an sich etwas über die
Glaubhaftigkeit einer Aussage aus, sondern es braucht den Vergleich zwischen
der Aussagequalität und der (Erfindungs-)Kompetenz der aussagenden Person. Eine
Fokussierung auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre daher irreführend.
Die Realkennzeichen dürfen nicht im Sinne einer Checkliste verwendet werden.
Kompetenzen, Erfahrungen und allfällige psychische Störungen der aussagenden
Person sowie die Komplexität des vorgebrachten Geschehens müssen bei der
Beurteilung mitberücksichtigt werden. Bei jungen Kindern oder minderbegabten
Erwachsenen können einzelne prägnante Qualitätsmerkmale ausreichen, um einen
Erlebnisbezug zu belegen. Bei gut begabten Jugendlichen oder Erwachsenen reicht
dagegen das Vorliegen einer Reihe von wenig prägnanten Qualitätsmerkmalen dazu
oft nicht aus (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1427).
Neben der rein auf die erwähnten
Realkennzeichen ausgerichteten Glaubhaftigkeitsanalyse des Aussageinhalts ist
somit auch eine sog. Kompetenzanalyse hin-sichtlich der aussagenden Person
vorzunehmen. Dabei spielt die Aussagetüchtigkeit eine wesentliche Rolle, welche
massgeblich von persönlichen Eigenschaften der aussagenden Person beeinflusst
wird und etwa durch eingeschränkte kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt werden
kann. Auch suggestive Einflüsse können die Aussagezuverlässigkeit
beeinträchtigen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Aussageentstehung und
Aussageentwicklung zu richten ist. Schliesslich ist auch eine
Motivationsanalyse vorzunehmen, bei der die Frage in den Vordergrund rückt, ob
bei der aussagenden Person Motive für eine bewusste Falschaussage vorliegen
(Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital
Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017,
Einführung in die Aussagepsychologie, S. 53 ff., 71 ff., 79 ff.).
1.5 Eine beschuldigte Person erzählt im
Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine
Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und
-entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen
lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu
bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei
beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch
verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger
Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der
Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge»,
durchgeführt am 22. und 23. Juni 2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und
Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für
Rechtspsychologie):
- Ein
unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte.
Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch
und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich
des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen
Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.
- Ein
schuldiger Beschuldigter erz.lt demgegenüber nur so viel wie nötig und so
wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit
verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf
irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke
bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine
Unschuld.
2. Mehrfache sexuelle Handlungen mit
Kindern
2.1 Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer
1
Die Anklageschrift wirft dem
Beschuldigten in Ziffer 1 das Folgende vor:
«Mehrfache sexuelle Handlungen mit
Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) begangen in der Zeit vom 12. Mai 2021 bis 4.
Oktober 2021, in [Ort 2], [Adresse], zum Nachteil von C.C.___ (geb. [im Jahr 2013]),
indem der Beschuldigte mit der unter 16 Jahre alten Geschädigten mehrfach
wissentlich und willentlich wie nachfolgend beschrieben sexuelle Handlungen
vornahm.
Die Mutter der Geschädigten arbeitete in
der genannten Zeit häufig, weshalb sie jemanden suchte, der die Geschädigte
während ihrer Abwesenheit hüten bzw. beaufsichtigen konnte. Da es sich beim
Beschuldigten um einen guten Freund der Mutter der Geschädigten handelte und
diese dem Beschuldigten vertraute, vereinbarten sie, dass der Beschuldigte dies
tun könne, woraufhin der Beschuldigte die Geschädigte in der oben genannten
Zeit regelmässig hütete und alleine Zeit mit ihr verbrachte, worüber die
Geschädigte sich sehr freute, weil sie sich mit dem Beschuldigten gut verstand
und weil dieser einen Hund besass, den er zum Hüten jeweils mitnahm und mit
welchem die Geschädigte gerne spielte.
Während diesen Hütezeiten kam es
mindestens fünfmal zu Vorfällen, bei denen der Beschuldigte die Geschädigte
sexuell motiviert während mehreren Sekunden, teilweise während rund einer
Minute, mit seinen Händen sowohl über als auch unter den Kleidern am Bauch, an
den Oberschenkeln und zwischen den Beinen, namentlich im Intimbereich,
berührte, massierte und streichelte.»
2.2 Beweiswürdigung und Sachverhalt
2.2.1 Am 2. November 2021 wurde D.C.___
als Auskunftsperson von der Polizei Kanton Solothurn einvernommen (Pag. 294
ff.). Dabei gab sie unter anderem zu Protokoll, die Privatklägerin habe die
erste Herbstferienwoche mit ihr zusammen zu Hause verbracht. Die zweite
Ferienwoche sei die Privatklägerin bei deren Vater in den Ferien gewesen, wobei
sie bereits am Samstag zu ihm gegangen sei. Am Montag sei die Mutter der
Privatklägerin dort zum Abendessen eingeladen gewesen. Als sie dort um ca.
18:00 Uhr eingetroffen sei, habe ihr Ex-Mann zu ihr gesagt, die Privatklägerin
habe schlechte Laune, da der Ausflug nicht so gut verlaufen sei. Sie habe sich
zur Privatklägerin, welche auf dem Sofa im Wohnzimmer gesessen habe, gesetzt
und sie gefragt, weshalb sie schlechte Laune habe, was passiert sei. Diese habe
nicht so richtig Auskunft geben wollen, sie sei auch noch am iPad gewesen und
sei nicht so gesprächig gewesen. Nach ein paar Fragen habe sie ihrer Tochter
gesagt, dass sie in der folgenden Woche gehütet werde, weil sie und der Vater
keine Ferien mehr hätten, und dass sie alle Hüteplätze so habe organisieren
können, wie sie es vereinbart hätten. Dann habe sie ihr die Tage und die
Hüteperson aufgezählt. Nach ein paar Tagen und Namen sei sie auf den Dienstag
der darauffolgenden Woche gekommen. Sie habe gesagt, dass am Dienstag, an
welchem die Privatklägerin den ganzen Tag gehütet werden müsse, [Aliasname
A.___] (so nannte die Privatklägerin und ihre Mutter den Beschuldigten) mit
dessen Hund [Name des Hundes] kommen könne. In jenem Moment habe sich das
Gesicht der Privatklägerin verändert und diese habe auf den Boden weggeschaut. Die
Tochter habe gesagt, sie wolle nicht, dass [Aliasname A.___] komme. Auf ihre
Frage, weshalb sie nicht wolle, dass [Aliasname A.___] komme, habe sie gesagt,
dass sie einfach nicht wolle, dass er komme. Weil die Privatklägerin bereits
die drei letzten Male gesagt habe, dass sie nicht wolle, dass der Beschuldigte
komme – dies habe sie auch schon bei anderen nahen Personen gesagt –, habe sie (die
Mutter) gesagt, dass sie es eigentlich schon gerne wissen wolle. Sie habe
nachgehakt und die Privatklägerin habe gesagt, sie wolle es nicht sagen. Sie
habe aber weiter gebohrt und die Privatklägerin habe gesagt, sie könne es nicht
sagen. Auf ihre Aufforderung, dass sie es ihr nun sagen müsse, habe die
Privatklägerin gesagt, dass es ihr zu peinlich sei, sie könne nicht. Sie habe
dann einfach sehr nett versucht zu sagen, dass sie es wirklich gerne wissen
wolle, sie werde nicht schimpfen. Die Privatklägerin habe dann gesagt, dass [Aliasname
A.___] es auf gar keinen Fall erfahren dürfe, dass sie es ihr gesagt habe. Sie
habe es ihrer Tochter versprochen und sie hätten auch einen Handschlag gemacht.
Der Vater habe inzwischen das Abendessen vorbereitet und aufgetischt, E.___ –
die Halbschwester der Privatklägerin – sei aus deren Zimmer runter gekommen und
habe sich an den Tisch gesetzt. Nach längerem Zögern habe die Privatklägerin
ihr gesagt, sie wolle nicht, dass [Aliasname A.___] komme, da er immer, wenn er
komme, alles anfasse, was privat sei. Sie habe gefragt, was das heisse, ob dies
deren Spielzeug sei oder was sie damit meine. Die Privatklägerin habe verneint
und geantwortet, dass sie den Körper meine. Die Privatklägerin habe dabei so
runtergeschaut, es sei ihr sichtlich peinlich gewesen, darüber zu sprechen. Sie
habe dann nachgefragt, ob dessen oder ihr Körper, worauf sie gesagt habe ihr
Körper. Sie habe gefragt, wo er sie angefasst habe. Die Privatklägerin sei mit ihrer
Hand hin und her über die Brust gefahren und runter auf den Intimbereich. Sie
habe gestockt und die Privatklägerin genau angeschaut und «C.___, echt jetzt?»
gesagt. Die Privatklägerin habe auf den Boden geschaut und ja gesagt. Sie habe ihr
dann gesagt, was [Aliasname A.___] gemacht habe, sei nicht richtig, er dürfe dies
als Erwachsener nicht machen und dass dies überhaupt nicht gehe. Sie würden [Aliasname
A.___] nie mehr sehen. Sie habe sich entschlossen, das Thema nicht weiter zu
erfragen und habe gesagt, sie sollten sich an den Tisch setzen und die
Privatklägerin solle dann sagen, was an jenem Tag alles nicht gut gewesen sei. Dies
sei am Montag, 4. Oktober 2021, gewesen. Am Dienstagabend, 5. Oktober 2021,
habe die Privatklägerin bei ihr schlafen wollen, obwohl sie eigentlich beim
Vater in den Ferien gewesen sei. Sie (die Mutter) habe bestellte Kleider
probiert und habe die Privatklägerin dabei beim lockeren Gespräch gefragt, ob
dies mit [Aliasname A.___] wirklich wahr sei. Die Privatklägerin habe das bejaht
und gesagt, dass dies wirklich wahr sei. Auf ihre Nachfrage habe sie gesagt,
dass er jedes Mal, wenn er sie gehütet habe, dies gemacht habe. Ihre Frage, ob
der Beschuldigte auch etwas gemacht habe, als sie zusammen im Aqua Basilea
gemeinsam in einer Umkleide gewesen seien und am gleichen Ort geduscht hätten,
habe die Privatklägerin verneint. Ebenfalls habe die Privatklägerin ihre Frage
verneint, ob an jenem Tag etwas passiert sei, als der Beschuldigte sie in die
Schule begleitet habe, aber sonst, wenn sie zu Hause gewesen seien zum Hüten,
dann immer. Auf ihre Frage, weshalb er sie angefasst habe, habe sie (die
Tochter) zur Antwort gegeben, dies nicht zu wissen. Auf ihre Frage, ob er dabei
etwas gesagt habe, habe sie nein gesagt und weiter ausgeführt, er habe einfach
aus dem nichts angefangen und habe nichts dazu gesagt. Sie (die Mutter) habe
dann gesagt, dieser Typ sei total bescheuert. Die Privatklägerin habe dies
bejaht und gesagt, das letzte Mal sei er sogar unter die Unterhose gegangen.
Sie habe gesagt, dass sie es gut finde, dass sie es ihr erzählt habe und dass
dies ein schlechtes Geheimnis sei, so wie es in der Schule besprochen worden
sei, wobei die Tochter vor etwa einem halben Jahr das Thema «Mein Körper gehört
mir» gehabt habe. Die Privatklägerin habe gesagt, sie wisse es, aber sie habe sich
einfach so geschämt und es nicht erzählen können. Es sei ihr peinlich gewesen,
was der Beschuldigte gemacht habe, es sei ihr aber auch peinlich gewesen zu sagen,
dass sie es nicht möchte, und ihr sei auch peinlich gewesen, ihr (der Mutter) dies
zu erzählen. Die Privatklägerin habe dann gesagt, es tue ihr mega leid, dass
sie jetzt wieder jemanden suchen müsse, der sie hüten müsse. Sie (die Mutter) habe
geantwortet, dass dies egal und wirklich kein Problem sei und dass sie schon
jemand anderes finden würden. Die Privatklägerin habe sie dann gefragt, ob sie
auch einmal so etwas erlebt habe. Sie habe das bejaht und gesagt, dass sie sich
nicht mehr daran erinnern könne, da sie sehr klein gewesen sei – aber so wie ihr,
glaube sie nicht. Sie seien dann zu allgemeinen Themen übergegangen und hätten
nicht mehr darüber gesprochen. Am Mittwoch, 6. Oktober 2021, habe die
Privatklägerin nochmals bei ihr schlafen wollen. Die Privatklägerin habe
gebadet, sie sei daneben auf einem Hocker gesessen und sie hätten miteinander
gesprochen. Die Privatklägerin habe dann von sich aus gesagt, dass [Aliasname
A.___] komisch sei. Sie habe das bejaht und gesagt, dass das, was er gemacht
habe, eine schwere Straftat sei, wofür man sogar ins Gefängnis kommen könne. Die
Privatklägerin habe darauf geantwortet, dass sie nicht wolle, dass [Aliasname
A.___] wegen ihr ins Gefängnis komme. Sie (die Mutter) habe ihr gesagt, dass
dies nicht sein müsse, es könne auch eine Busse oder eine Therapie sein. Man
müsse ihm helfen, damit er dies nicht mehr weiter mache. Sie (die Mutter) habe
gesagt, dass sie noch wissen müsse, ob er auch Fotos von ihr gemacht habe. Nach
kurzem Überlegen habe die Privatklägerin die Frage bejaht. Sie (die Mutter) habe
gefragt, was für Fotos er gemacht habe, ob vom ganzen Körper oder angezogen.
Die Privatklägerin habe verneint und gesagt, er habe die Unterhosen gelüpft und
reinfotografiert. Sie (die Mutter) habe dann gesagt, dass sie dies dem Vater
sagen müsse, da der Beschuldigte über Facebook und Instagram auch Kontakt zu E.___
habe und sie nicht möchte, dass dieser das Gleiche passiere. Die Privatklägerin
habe gesagt, dass sie es dem Vater sagen könne. Sie (die Mutter) habe dann
gesagt, dass sie sich bei der Opferhilfe beraten lasse, was man in einem
solchen Fall am besten mache. Die Privatklägerin habe gefragt, ob sie da
mitkommen müsse und der Mutter gesagt, sie dürfe nicht sagen, dass es um sie
gehe.
Auf polizeiliche Nachfrage, ob ihr noch
mehr dazu in den Sinn komme, sagte D.C.___, dass sie der Privatklägerin gesagt
habe, dass es gut wäre, wenn diese eine Aussage machen würde. Die
Privatklägerin möchte dies aber wirklich nicht – sie breche in Tränen aus. Sie
seien so verblieben, dass sie es probieren werde und im Notfall sagen könne,
wenn es nicht gehe.
In der Regel sei der Beschuldigte zu
ihnen an die [Adresse] in [Ort 2] gekommen. Die Privatklägerin habe nicht
gesagt, wo sich die Vorfälle in der Wohnung ereignet hätten. Die Privatklägerin
habe aber gesagt, dass, wenn dies passiert sei, manchmal der Hund gebellt habe.
Der Beschuldigte habe dann aufhören, den Hund streicheln und beruhigen müssen. Die
Privatklägerin habe den Hund so gerne gehabt. Deshalb habe diese auch ja
gesagt, wenn sie ihre Tochter gefragt habe, ob der Beschuldigte zum Hüten
kommen solle.
Auf die Frage, wann dies passiert sei,
sagte D.C.___ aus, dass dies mehrmals passiert sei und sie kurz schauen müsse,
sie habe es sich aufgeschrieben. Sie habe sich alle Begegnungen, welche der
Beschuldigte alleine mit der Privatklägerin gehabt habe, aufgeschrieben. Die
erste Begegnung zwischen den beiden sei am 16. Dezember 2020 gewesen.
Da sei es darum gegangen, dass die Privatklägerin in der Schule sehr stark
gemobbt worden sei. Diese habe Angst gehabt, alleine zur Schule zu gehen. Der
Beschuldigte habe dann gemeint, dass es vielleicht cool sei, wenn er sie mit
dem Hund begleite. Dann würden alle den Hund herzig finden und vielleicht helfe
das. Der Beschuldigte sei um 07:10 Uhr mit dem Hund zu ihnen gekommen. Sie (die
Mutter) habe sich um 07:20 Uhr verabschiedet und sei gegangen. Dann seien ihre
Tochter und der Beschuldigte ungefähr 10 Minuten alleine in der Wohnung
gewesen und um ca. 07:30 Uhr hätten diese die Wohnung verlassen und seien in
Richtung Schulhaus gelaufen. Ungefähr um 07:50 Uhr müssten diese beim
Schulhaus angekommen sein. Die Kinder hätten total Freude gehabt – es sei ein
voller Erfolg gewesen. Ungefähr um 07:55 Uhr seien die Kinder ins Schulhaus
gegangen. Der Beschuldigte habe draussen gewartet – sie (die Mutter) habe diesen
gebeten, zu bleiben, da die Privatklägerin ihr erzählt habe, sie werde oft in
der Garderobe von anderen Kindern geschlagen. Dies hätten die Lehrpersonen auch
gesehen. Diese hätten sie gebeten, dass der Beschuldigte dies nicht mehr machen
solle, sie würden schon schauen. Der Beschuldigte habe ihr von diesem Morgen
auch noch Fotos gesendet, es habe ganz toll ausgesehen. An diesem Tag sei
gemäss der Privatklägerin nichts vorgefallen. Am 11. April 2021 hätten sie sich
mit Freunden und dem Beschuldigten in [Ort 2] zu einem Spaziergang mit dem Hund
getroffen. Da sei nichts passiert. Für den 12. Mai 2021 habe sie den
Beschuldigten angefragt, ob er die Privatklägerin für 1,5 bis 2 Stunden hüten
könne, was er bejaht habe. Er sei um ca. 13:20 Uhr bei ihnen mit dem Hund
eingetroffen. Um 13:30 Uhr habe sie die Wohnung verlassen und der Beschuldigte
und die Privatklägerin seien zu Hause geblieben. Sie hätten ein Bild mit einem
von ihm mitgebrachten Foto der Privatklägerin gemacht, auf welchem diese habe
aufschreiben müssen, was ihr an sich selbst gefalle. Sie denke, der
Beschuldigte habe zum Teil auch geschrieben. Sie sei überrascht gewesen, woher
der Beschuldigte das Foto gehabt habe. Er habe ihr gesagt, er habe das Foto von
ihrem Facebookprofil. Als sie nach Hause gekommen sei, habe er gerade gehen
wollen. Die Privatklägerin habe nichts gesagt, sie sei ihr (der Mutter) gegenüber
zurückhaltend gewesen. Am 13. Juli 2021 sei der Beschuldigte um 07:10 Uhr
mit dem Hund zu ihnen gekommen. Sie habe um 07:20 Uhr die Wohnung
verlassen und sei um 12:30 Uhr wieder nach Hause gekommen. Sie sei sich nicht
mehr ganz sicher, ob dies jener Tag gewesen sei, als der Beschuldigte und die
Privatklägerin Schnecken gesammelt hätten. Sie habe den Beschuldigten gefragt,
ob er bleiben wolle, er habe aber gerade wieder gehen wollen. Für den 22. Juli
2021 habe sie die Privatklägerin gefragt, wer sie hüten könnte. Sie seien auf
den Beschuldigten gekommen, was die Privatklägerin toll gefunden habe. Die
Privatklägerin habe gesagt, sie möchte gerne ins Aqua Basilea gehen. Sie seien
dort schon einmal – mehr als ein Jahr zuvor – mit dem Beschuldigten dort
gewesen. An jenem Tag sei der Beschuldigte um 07:10 Uhr gekommen, ohne Hund. Um
07:20 Uhr sei sie zur Arbeit gegangen und um 16:45 Uhr wieder zurückgekommen.
Sie habe den Beschuldigten wieder zum Abendessen einladen wollen. Er habe aber
nach Hause gehen wollen und sei auch wieder relativ schnell gegangen. Die
Privatklägerin habe ihr ganz fröhlich vom Tag erzählt. Sie habe gesagt, sie und
der Beschuldigte seien in der gleichen Umkleide gewesen und hätten am gleichen
Ort geduscht. Anscheinend seien sie in die Männerdusche gegangen. Die
Privatklägerin habe ihr gesagt, es seien beide nackt gewesen. Sie habe dies
seltsam gefunden. Sie habe ihren Mann – F.C.___, von welchem sie getrennt sei –
gefragt, wie er dies finde. Er habe gesagt, es sei ok, da er dies auch so
machen würde, wenn er mit der Privatklägerin baden gehe. Am
26. Juli 2021 sei der Beschuldigte um 07:10 Uhr mit dem Hund zu ihnen
gekommen. Sie habe die Wohnung um 07:20 Uhr verlassen und sei um 12:30 Uhr
zurückgekehrt. Der Beschuldigte sei gleich wieder gegangen. Nach den
Sommerferien habe sie mit ihrem Mann etwas unternehmen wollen. Sie hätten dies
auch mit den Kindern besprochen. Beim Vorschlag, wer sie hüten würde, hätten
beide beim Beschuldigten zugestimmt. Sie meine, die Privatklägerin habe bereits
an jenem Abend gesagt, ah nein, der doch nicht. Sie sei aber über dies
hinweggegangen und sie hätten dies so beschlossen. Dann sei der Abend gekommen.
Sie hätten den Beschuldigten und dessen Frau eingeladen. Sie habe den
Beschuldigten übrigens immer gefragt, ob er auch seine Frau mitbringen wolle
oder ob sie die Privatklägerin zu ihm bringen solle, da deren Wohnort auf ihrem
Arbeitsweg gelegen habe. Der Beschuldigte habe dies aber immer ausgeschlagen. Auch
an jenem Abend habe er seine Frau nicht mitnehmen wollen. Er habe die Einladung
zum Abendessen ausgeschlagen. Der Beschuldigte sei um ca. 20:00 Uhr gekommen.
Um 20:30 Uhr habe sie die Privatklägerin zu Bett gebracht, sie habe im Zimmer
des Vaters geschlafen. Als die Privatklägerin eingeschlafen sei, sei sie runter
gegangen, dies sei um ca. 21:00 Uhr gewesen. Sie hätten gesagt, dass sie nach
Basel gingen und um ca. 02:00/03:00 Uhr nach Hause kommen würden. Der Beschuldigte
hätte auf dem Sofa schlafen sollen. Sie hätten ihm auch gesagt, dass E.___
länger wach sei und ihm sicher etwas vorrappen wolle. Um 01:49 Uhr habe sie
(die Mutter) ihm geschrieben, dass sie zwischen 04:00 Uhr und 05:00 Uhr zu
Hause seien. Er habe mit «kein Problem» geantwortet, sie müssten sich nicht
beeilen, alles sei gut. Sie sei dann direkt nach Hause gegangen, F.C.___ sei zu
sich nach Hause gegangen. Er habe den Beschuldigten schlafend auf dem Sofa
gefunden. Der Beschuldigte habe gesagt, alles sei gut gelaufen, die
Privatklägerin sei nur einmal aufgewacht und aufs Sofa gekommen, da sie habe
warten wollen, bis sie (die Eltern) nach Hause kommen würden. Die
Privatklägerin sei dann doch ins Bett gegangen, der Beschuldigte habe sie ins
Bett begleitet und sich kurz zu ihr hingelegt und gewartet, bis sie
eingeschlafen sei. Der Beschuldigte habe dann seine Sachen genommen und sei
sofort gegangen. Dies sei die letzte Begegnung gewesen. Dann sei der 4. Oktober
2021 gekommen, als die Privatklägerin es ihr erzählt habe. Sie habe dem Beschuldigten
für Dienstag absagen müssen. Da sie im Internet gelesen habe, dass man den
Täter nicht selber konfrontieren solle, habe sie ihm geschrieben, es habe sich
ergeben, dass die Privatklägerin woanders hingehen könne. Sie habe sich bei ihm
für das Angebot bedankt und ihm gesagt, dass sie ihn sehr gerne für ein anderes
Mal wieder anfragen werde. Der Beschuldigte habe daraufhin geschrieben, dies sei
super und er gehe heute um 17:00 Uhr ins [Schwimmbad] baden, wobei er die
Privatklägerin abholen und wieder zurückbringen könne. Sie habe ihm gesagt, die
Privatklägerin sei beim Vater in den Ferien, sie hätten Programm.
Der Beschuldigte sei ein Freund der
Familie. Sie seien seit 2005 Freunde, er sei eigentlich einer ihrer besten
Freunde. Sie habe sich erst im Nachhinein von den Erzählungen der
Privatklägerin Notizen gemacht.
Auf die Frage, wie es der Privatklägerin
gegangen sei, nachdem diese es ihr erzählt habe, sagte D.C.___ aus, dass sie
das Gefühl habe, diese habe erst dann realisiert, dass das nicht so in Ordnung
gewesen sei. Bis dahin sei es für ihre Tochter einfach unangenehm gewesen. Aber
die Privatklägerin sei davon ausgegangen, dass dies normal und so ok sei. Erst
nachher habe ihre Tochter den Eindruck gehabt, dass der Beschuldigte etwas
gemacht habe, was auch sie nicht ok finde. Sie schätze die Aussagen der
Privatklägerin als wahr ein. Im ersten Moment sei sie schockiert gewesen, sie
hätte dies nie erwartet. Im Ablauf, wie die Privatklägerin es ihr erzählt habe,
sei es für sie absolut glaubhaft. Sie habe nie Zweifel gehabt an dem, was diese
ihr erzählt habe. Sie (die Mutter) habe es nochmal für sich abgewogen, ob es
sein könnte, dass ihre Tochter es nur erfunden habe. Aber vom Gefühl her sei es
für sie absolut wahr. Als die Privatklägerin es ihr erzählt habe, sei noch die
Halbschwester und der Vater anwesend gewesen. Der Vater habe Brocken
aufgeschnappt. Sie habe ihn dann anschliessend darüber orientiert, was die
Privatklägerin gesagt habe. Dieser habe einfach gehört, dass etwas mit dem
Beschuldigten sei, was nicht stimme. Die Privatklägerin habe gesagt, dass sie
mit niemand anderem darüber gesprochen habe. Dies stimme auch, da es ihr (der
Privatklägerin) ja sehr peinlich sei. Ausserdem habe die Privatklägerin gesagt,
sie dürfe nicht mit anderen darüber sprechen.
Die Privatklägerin sei seit Frühling 2021
in psychiatrischer Behandlung, da sie gesagt habe, sie wolle nicht mehr leben.
Bei der Privatklägerin habe sie keine
Verhaltensänderungen mitbekommen. Diese habe Ups und Downs – sie habe
angenommen, dies sei wegen der Trennung.
Sie habe noch zwei Bilder mitgebracht,
welche die Privatklägerin beim Psychiater gemalt habe, zu welchen dieser denke,
es könnte Hinweise auf ein solches Delikt geben – müsse aber nicht, dies sei
klar. Der Psychiater habe gemeint, dass auf dem Bild mit einem Mann auffällig
sei, dass dieser einen Penis habe. Der Auftrag sei gewesen, einen Menschen zu
malen. Beim Bild mit dem Fuchs sei auffällig, dass dessen Schwanz nicht wie ein
Fuchsschwanz, sondern eher wie ein erigierter Penis aussehe.
2.2.2 Den von D.C.___ anlässlich ihrer
Befragung vom 2. November 2021 abgegebenen Gesprächsnotizen zwischen ihr und der
Privatklägerin kann unter anderem entnommen werden, dass die Privatklägerin
ihrer Mutter das erste Mal am 4. Oktober 2021 über die Vorfälle mit dem
Beschuldigten berichtet habe (Pag. 17 ff.). An jenem Tag habe sie die
Privatklägerin bei deren Vater, F.C.___, abgeholt. Sie habe der Privatklägerin
erzählt, dass sie für die laufende und die letzte Herbstferienwoche die
Hüteplätze so habe organisieren können, wie sie dies besprochen hätten. Sie
habe aufgezählt, bei wem die Privatklägerin alles sein werde, und so habe sie
auch den Namen des Beschuldigten, d.h. [Aliasname A.___], genannt. Sie habe
gesagt, dass dieser mit seinem Hund [Name des Hundes] am Dienstag den ganzen
Tag zu ihnen kommen werde. Sofort habe sich der Gesichtsausdruck der
Privatklägerin verdüstert und diese habe zu Boden geschaut. Die Privatklägerin
habe gesagt, dass sie nicht wolle, dass [Aliasname A.___] komme. Auf Nachfrage,
weshalb sie nicht wolle, dass der Beschuldigte komme, nachdem diese vorgängig,
als sie den Beschuldigten vorgeschlagen habe, freudig ja gesagt habe, habe die
Privatklägerin geantwortet, dass sie dabei an [Name des Hundes] (Hund des
Beschuldigten), den sie so sehr möge, gedacht habe. Die Privatklägerin habe
nicht sagen wollen, weshalb sie nicht wolle, dass [Aliasname A.___] komme. Auf
längeres Überreden und Bitten hin habe die Privatklägerin ihr – auf den Boden
schauend – geantwortet, dass es zu peinlich sei. Sie wolle nicht, dass [Aliasname
A.___] komme, da dieser immer alles anfasse, was privat sei. Sie habe dann
nachgefragt, was das heisse, ob das Spielzeug der Tochter gemeint sei. Die
Privatklägerin habe verneint und geantwortet, sie meine den Körper. Auf die
Frage, ob es dessen oder ihr Körper sei, habe diese gesagt, dass es ihr Körper
sei. Auf die Nachfrage, wo er angefasst habe, habe die Privatklägerin – ohne
etwas zu sagen – auf deren Brüste und auf den Intimbereich gezeigt. Auf weitere
Nachfrage habe diese gesagt, dass sie nicht wisse, weshalb er dies gemacht habe
und dass er dabei nichts gesagt habe. Er habe einfach aus dem Nichts angefangen
anzufassen, ohne etwas zu sagen.
Am 5. Oktober 2021 habe sie die
Privatklägerin gefragt, ob das mit dem Beschuldigten wirklich wahr sei, wobei die
Privatklägerin überrascht über ihre Verwunderung gewesen sei. Auf ihre Frage,
ob der Beschuldigte dies nur ein Mal oder mehrere Male gemacht habe, habe sie geantwortet,
dass er dies jedes Mal mache, wenn er sie gehütet habe. Ihre Frage, ob er sie
auch im Aqua Basilea angefasst habe, habe die Tochter verneint. Auf ihre Frage «aber
dann bei uns zu Hause?» habe diese «oh ja, da jedes Mal» gesagt. Das letzte Mal
sei er sogar unter die Unterhose gegangen. Auf die Frage, wie es für sie gewesen
sei, habe die Privatklägerin geantwortet, dass es ihr einfach so peinlich
gewesen sei, dass er das tue, und es sei ihr zu peinlich gewesen, ihm zu sagen,
dass er aufhören solle. Dabei habe die Privatklägerin das Gesicht weggedreht
und zu Boden geschaut. Sie habe sich auch nicht getraut, es ihr (der Mutter) zu
sagen, da sie sich geschämt habe. Die Privatklägerin habe ihr noch gesagt, dass
es ihr so leid tue, dass sie jetzt extra wieder jemanden suchen müsse, der sie hüten
könne. Sie habe sichtlich ein schlechtes Gewissen gehabt, dass sie ihr zur Last
falle.
Am 6. Oktober 2021 habe die
Privatklägerin das Thema angeschnitten. Dabei habe sie ihr gesagt, dass sie es deren
Vater erzählen und sich bei der Opferhilfe beraten lassen müsse, da dies etwas
sei, wofür man sogar ins Gefängnis kommen könne. Die Privatklägerin habe darauf
geantwortet, dass sie nicht wolle, dass [Aliasname A.___] ins Gefängnis gehen
müsse. Ihre Frage, ob der Beschuldigte auch einmal ein Foto von ihr gemacht
habe, habe die Privatklägerin bejaht. Er habe einfach die Unterhosen gehoben
und reinfotografiert. Die Privatklägerin habe auch noch erzählt, dass der Hund
des Beschuldigten zum Teil gebellt habe, als dieser an ihr zu Gange gewesen
sei. Dann habe der Beschuldigte aufhören müssen, den Hund gestreichelt und
beruhigt.
Gemäss einer weiteren Notiz von D.C.___ bezüglich
Begegnungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin habe der
Beschuldigte diese am 16. Dezember 2021 mit dessen Hund auf dem Schulweg
begleitet, um dem Mobbing gegen diese entgegenzuwirken (Pag. 22 ff.). Am 11.
April 2021 habe es einen gemeinsamen Spaziergang gegeben, an welchem der
Beschuldigte mit dem Hund [Name des Hundes], sie selber, die Privatklägerin
sowie eine befreundete Familie teilgenommen hätten. Am 12. Mai 2021 habe der
Beschuldigte (mit dem Hund [Name des Hundes]) die Privatklägerin von 13:30 Uhr
bis 15:30 Uhr in [Ort 2] gehütet. Dabei habe er ein Foto von der Privatklägerin,
welches sie auf ihrem Facebookprofil hochgeladen habe, ausgedruckt und die
Privatklägerin habe mit ihm ein Bild gestaltet, wobei die Privatklägerin habe
aufschreiben sollen, was ihr an sich selber gefalle. Die Privatklägerin sei
etwas in sich gekehrt gewesen, als der Beschuldigte gegangen sei. Am 13. Juli
2021 habe der Beschuldigte (in Begleitung des Hundes [Name des Hundes]) die
Privatklägerin von 07:20 Uhr bis 12:30 Uhr in [Ort 2] gehütet. Sie glaube, es
sei jener Tag gewesen, an welchem der Beschuldigte und die Privatklägerin
Schnecken gesammelt hätten. Am 22. Juli 2021 habe der Beschuldigte die
Privatklägerin von 07:20 Uhr bis 16:45 Uhr gehütet, wobei die beiden
das Aqua Basilea in Pratteln besucht hätten. Die Privatklägerin habe ihr
freudig vom Ausflug erzählt. Stutzig habe sie allerdings gemacht, dass die
Privatklägerin offenbar in der gleichen Kabine wie der Beschuldigte gewesen
sei, um sich umzuziehen. Ausserdem habe die Privatklägerin erzählt, dass beide
am gleichen Ort nackt geduscht hätten. Sie habe bei der Privatklägerin
Nachfragen gestellt, wobei diese bei den Antworten ganz normal gewirkt habe. Am
26. Juli 2021 habe der Beschuldigte (mit dem Hund [Name des Hundes]) die
Privatklägerin in [Ort 2] von 07:20 Uhr bis 12:30 Uhr gehütet. Vom 4.
September 2021 bis am 5. September 2021 habe der Beschuldigte die
Privatklägerin sowie E.___ – die Halbschwester der Privatklägerin – bei F.C.___
zu Hause von ca. 21:00 Uhr bis 04:15 Uhr gehütet. Als sie abgemacht
hätten, dass der Beschuldigte sie hüten werde, hätten beide Kinder begeistert
Ja gesagt. Als sie jedoch ein paar Tage vorher gesagt habe, dass sie sich auf
das Wochenende freuen würde und der Beschuldigte zum Glück hüten könne, habe die
Privatklägerin gesagt, dass sie nicht wolle, dass der Beschuldigte komme. Auf
ihre Nachfrage habe die Privatklägerin den Grund nicht gesagt – sie habe sich
auch nicht weiter dagegen gesträubt.
2.2.3 In der Videoeinvernahme vom 9.
November 2021, über deren Durchführung alle involvierten Personen orientiert wurden,
gab die Privatklägerin auf die Frage, ob sie wisse, weshalb sie dort sei, die
Antwort, wegen [Aliasname A.___] (Pag. 305 ff., ab 13:44:45 Uhr). Weil
dieser Sachen gemacht habe, welche man nicht machen dürfe. Auf die
Aufforderung, sie solle mal erzählen, führte die Privatklägerin weiter aus, sie
wisse nicht, wie sie es sagen solle. Nach einer Pause wurde sie aufgefordert,
zu sagen, was sie noch wisse. Die Privatklägerin sagte daraufhin, keine Ahnung.
Es sei eigentlich schon lange her, sie wisse aber nicht, wie sie es erklären
solle. Auf die Frage, ob sie etwas von [Aliasname A.___] erzählen könne, wer
dies sei, sagte die Privatklägerin aus, dies sei ein Mann, welcher eigentlich
einen mega herzigen Hund habe. Dies sei [Name des Hundes], welcher sie auch
gerne habe. Ihre Mutter habe mit [Aliasname A.___] mal zusammen gearbeitet. Auf
die Frage, woher sie diesen kennen würde, erwähnte sie, [Aliasname A.___] habe
sie und ihre Mutter mal zum Essen eingeladen. Sie habe diesen damals noch nicht
gekannt. Der Hund sei so herzig gewesen, sie habe gedacht, sie möchte für immer
bei diesem Hund bleiben. Es sei toll gewesen, sie und der Hund hätten mit dem
Spielzeugknochen Verstecken gespielt. Später habe [Aliasname A.___] sie mal
gehütet – zum Übernachten, aber dort sei nichts gewesen. Auf die Frage, wie es
dann weitergegangen sei, sagte sie aus, sie könne sich nicht mehr erinnern, es
sei schon lange her. Das letzte Mal habe sie [Aliasname A.___] vor den
Herbstferien gesehen. Auf Vorhalt, dass sie vorhin gesagt habe, [Aliasname
A.___] habe Sachen gemacht, die man nicht machen dürfe, und auf die Frage, was
dieser dann gemacht habe, führte die Privatklägerin aus, er habe sie an Orten einfach
betastet, an denen man das nicht dürfe. Auf die Frage, wo dies gewesen sei,
antwortete die Privatklägerin mit «einfach unten». Auf die Frage, wie sie dem «unten»
sage, sagte sie «keine Ahnung». Auf weitere Nachfrage, was sie mit «unten»
meine, sagte sie «zwischen den Beinen». Sie habe es einfach unfair gefunden, da
er so der Liebe gespielt habe, mit dem Hund und so. Einmal habe [Aliasname
A.___] sie gehütet, da sei er noch ganz normal und nett gewesen. Auf die Frage,
was dann anders gewesen sei, führte die Privatklägerin aus, dass plötzlich dies
mit dem Betasten gewesen sei. Auf die Frage, ob er sie einmal oder mehr als ein
Mal betastet habe, gab die Privatklägerin die Antwort, dass es mehr als ein Mal
gewesen sei. Er habe sie fünf Mal gehütet, als er dies gemacht habe, aber beim
Hüten selber habe er es unterschiedlich oft gemacht. Auf die Aufforderung, sie
solle mal von einem Ereignis erzählen, führte die Privatklägerin aus, sie wisse
es nicht mehr. Sie wisse schon noch, was passiert sei, aber nicht mehr richtig.
Einzelne Details könne sie nicht erzählen. Auf die Aufforderung, sie solle
erzählen, was sie noch wisse, sagte sie aus, dies sei eigentlich alles gewesen,
was sie noch gewusst habe. Auf die Frage, wie der Beschuldigte sie zwischen den
Beinen betastet habe, gab die Privatklägerin die Antwort, keine Ahnung. Sie
wisse es nicht mehr. Die Frage, ob sie beim Betasten unten noch Kleider
angehabt habe, bejahte sie. Das Betasten sei über und unter den Kleidern
gewesen. Am Anfang über den Kleidern und am Schluss dann unter den Kleidern. Auf
die Frage, was mit den Kleidern gewesen sei, als dies unter den Kleidern
gewesen sei, führte die Privatklägerin aus, dass sie dies nicht mehr wisse. Auf
die Frage, wie der Beschuldigte dies unter den Kleidern gemacht habe, sagte sie
aus, dass er ihr mit seiner Hand in die Hose gefasst habe. Auf weitere
Nachfrage, was er gemacht habe, als er in die Hose gefasst habe, sagte die
Privatklägerin aus, er habe einfach Sachen betastet. Er habe sie zwischen den Beinen
betastet. Auf die Frage, ob er sonst noch einmal etwas gemacht habe, sagte sie
aus, nein, sonst eigentlich nichts Schlimmes. Als er dies gemacht habe, sei es
für sie komisch gewesen. [Aliasname A.___] sei erwachsen und er müsste wissen,
dass man dies nicht machen sollte. Es sei unfair, da sie sich nicht richtig
wehren könne, da sie ein Kind sei und er sei schon erwachsen. Die Mutter sei
bei der Arbeit gewesen, so habe sie auch nicht zu dieser gehen können. Auf die
Frage, wie es dazu gekommen sei, dass sie damals mit [Aliasname A.___] zusammen
gewesen sei, führte die Privatklägerin aus, ihre Mutter habe mit ihm lange zusammengearbeitet
und gemeint, er sei ein Netter. Damals habe er ja noch nichts gemacht, so habe er
sie gehütet. Sie glaube, er habe sie etwa fünf Mal gehütet, als nichts gewesen
sei. Auf die Frage, bei wie vielen Malen Hüten etwas passiert sei, gab die
Privatklägerin die Antwort, dass dies fünf oder sechs Mal gewesen sei. Sie
seien dabei immer bei ihr zu Hause gewesen. Sie seien auch einmal zusammen
baden gegangen. Dies sei eigentlich toll gewesen, sie hätten dann aber noch
zusammen geduscht. Sie hätten einfach das Badekleid abgezogen. Sie habe
eigentlich in eine andere Dusche gehen wollen, sich aber nicht getraut, dies zu
sagen, denn dann würde [Aliasname A.___] vielleicht etwas schnuppern. Auf die
Frage, was sie damit meine, führte die Privatklägerin aus, dass er vielleicht
denke «ach Mist, sie hat etwas gemerkt, vielleicht sagt sie etwas der Mutter».
Dann lösche er die Fotos, denn er habe noch Fotos von Sachen gemacht. Auf die
Aufforderung, sie solle mal etwas erzählen, sagte sie aus, sie habe einmal
gemerkt, dass der Beschuldigte Fotos von zwischen den Beinen gemacht habe. Dies
sei ihr unwohl gewesen. Sie habe probiert, aufzustehen. Dann habe er gemerkt, dass
er aufhören müsse. Sie habe ihm aber nichts gesagt. Auf die Frage, wie es gehe,
Fotos zwischen den Beinen zu machen, erklärte die Privatklägerin, dass sie
keine Ahnung habe, wie sie dies erklären solle. Sie sei auf dem Sitzsack, auf
dem Sofa oder im Bett gewesen. Sie habe Unterhosen, T-Shirt und Hosen angehabt.
Sie habe keine Ahnung, wie er dabei habe Fotos machen können. Er habe einfach
irgendwie ihre Hosen «aufgelüpft». Die Fotos habe er mit dem Handy gemacht. Er
habe eigentlich nichts gesagt, er sei still gewesen. Sie selbst habe auch
nichts gesagt, denn sonst hätte er ja etwas geschnuppert. Die Frage, ob der
Beschuldigte sonst noch etwas gemacht habe, was sie noch nicht gesagt habe,
verneinte sie.
Was der Beschuldigte gemacht habe, habe
sie nur ihrer Mutter erzählt. Diese habe es ihrem Vater erzählt, aber nicht
ganz. Und der Vater habe es ein bisschen ihrer Schwester erzählt. Diesbezüglich
habe ihre Mutter sie gefragt, ob es ok sei. Auf die Frage, wie es dazu gekommen
sei, dass sie es ihrer Mutter erzählt habe, führte die Privatklägerin aus,
diese habe gewollt, dass der Beschuldigte sie nochmals hüte. Sie habe gedacht,
jetzt gehe es irgendwie nicht mehr, sie könne es nicht mehr für sich behalten.
Sie habe dann gesagt, sie wolle nicht mehr, dass er sie hüte. Dann habe sie es ihrer
Mutter einfach ganz genau erklärt. Diese habe daraufhin gesagt, das gehe nicht,
sie werde die Polizei anrufen. Sie habe es ok gefunden, dass man der Polizei
telefoniere, denn das sei fair. Dieser solle nur dafür bezahlen, was er gemacht
habe.
Auf Nachfrage, sie habe gesagt, der
Beschuldigte habe Sachen gemacht, die man nicht machen dürfe, und wer dann
sage, dass man dies nicht machen dürfe, sagte die Privatklägerin aus, ihre
Mutter sage dies. Einfach das Gesetz sage, dass man dies nicht machen dürfe. Dies
sei unfair, er sei ja viel grösser als sie. Wenn er ein Kind wäre, würde sie es
noch ein bisschen verstehen. Aber wenn er erwachsen sei, dann sollte er dies
wissen. Die Frage, ob ihre Mutter gesagt habe, dass dies Sachen seien, die man
nicht machen dürfe, bejahte die Privatklägerin. Auf die Frage, was sie dazu
gedacht habe, bevor sie mit ihrer Mutter gesprochen habe, sagte die
Privatklägerin aus, sie wisse nicht, wie sie es erklären solle. In dem Moment,
als er sie betastet habe, habe sie gefühlt, wie könne sie jetzt sagen, er solle
damit aufhören. Aber sie habe es ja irgendwie nicht sagen können. Wenn sie
sagen würde, er solle damit aufhören, würde er ja etwas schnuppern.
Auf die Nachfrage, was der Beschuldigte
zwischen den Beinen gemacht habe, führte die Privatklägerin aus, er habe es –
das zwischen den Beinen – einfach betastet. Bei ihm habe sie nichts betastet. Er
habe auch bei sich nichts gemacht.
Auf Nachfrage, wo die Sachen mit [Aliasname
A.___] in der Wohnung gewesen seien, antwortete die Privatklägerin, dies sei auf
dem Sitzsack – dieser habe ein Loch in der Mitte, was lustig sei –, auf dem
grossen Sofa und dann im Bett gewesen. Der Sitzsack sei im Wohnzimmer, daneben
sei das Sofa. Auf die Frage, welches Bett sie meine, führte die Privatklägerin aus,
entweder jenes der Mutter – das grosse – oder ihr Dachbett. Sie könne nicht
sagen, wie oft das Betasten über und unter den Kleidern gewesen sei. Das
Betasten sei sonst nirgendwo anders am Körper gewesen. Der Beschuldigte habe
einfach, als er mit der Hand in die Unterhose gegangen sei, betastet. Auf
Aufforderung, sie solle dies an ihrem Unterarm zeigen, tätschelte die
Privatklägerin auf ihren Unterarm. Fotos habe er nur einmal gemacht, sie wisse
aber nicht, wie viele er gemacht habe. Sie habe dabei einfach auf dem Sitzsack
gesessen. Er habe ihr dabei nicht gesagt, was sie machen solle. Der
Beschuldigte habe von ihr ganz viele Fotos gemacht, sie hätten zusammen mit
ihrer Mutter einen Ausflug gemacht. Wenn er sie gehütet habe, habe er keine
Fotos von ihr gemacht. Sie könne sich nur noch daran erinnern, dass das Handy
eine schwarze Hülle gehabt habe. Der Beschuldigte habe sie den ganzen Tag, einen
halben Tag oder eine Stunde gehütet, es sei unterschiedlich gewesen. Die
Sachen, die vorgefallen seien, seien verteilt vorgefallen. Die Frage, ob sie
richtig verstanden worden sei, dass es bei einem Hüten auch mehrmals gewesen
sei, bejahte sie. [Name des Hundes] sei dabei meistens im Wohnzimmer auf dem
Sitzsack am Chillen gewesen. Wenn der Hund bei [Aliasname A.___] sei, dann
schupse dieser [Aliasname A.___] an, um gestreichelt zu werden, oder er sitze
bei ihm auf dem Schoss. Das Betasten habe unterschiedlich lange gedauert,
manchmal eine Minute, manchmal nur fünf Sekunden – einfach unterschiedlich. Der
Beschuldigte habe mit ihr nie über das Betasten gesprochen. Er wisse auch
nicht, dass sie der Mutter davon erzählt habe.
Am 13. April 2022 erfolgte wiederum eine
Videoeinvernahme mit der Privatklägerin, an welcher auch der Beschuldigte mit
seinem amtlichen Verteidiger teilnahm (Pag. 317 ff., ab 09:07:24 Uhr). Auf die
Aufforderung, sie solle erzählen, was sie erlebt habe, führte sie aus, [Aliasname
A.___] habe sie eigentlich wie belästigt. Sie sei ein Kind, dieser sei
erwachsen, sie könne sich nicht richtig wehren. Er habe ihr einfach unter die
Hosen und so gefasst. Er habe so Spiele, welche sie erfunden habe, gespielt.
Für ihn heisse Bauchmassage weiter unten. Er habe sie früher gehütet. Dann habe
er einmal plötzlich einfach damit angefangen, komische Sachen zu machen. Sie
habe sich nicht getraut, es ihrer Mutter zu sagen, da [Aliasname A.___] einen
so herzigen Hund habe und sie Angst gehabt habe, dass sie diesen nie mehr sehen
könnte. Der Hund habe sie sogar vor dem Beschuldigten beschützt. Sonst komme
ihr dazu eigentlich nichts in den Sinn.
Auf die Aufforderung, sie solle etwas
über [Aliasname A.___] erzählen, erwähnte die Privatklägerin, dass ihre Mutter
früher mit diesem gearbeitet habe. Früher sei er auch noch ganz nett gewesen,
früher habe er dies nicht gemacht. Er habe sie gehütet. Er habe eine Familie,
einen Hund, ein grosses Haus und einen Garten. Der Hund sei mega herzig, sie
könne mit diesem prima spielen. Der Hund liebe den blauen Spielzeugknochen,
welcher quietsche, wenn dieser draufbeisse. Er meine wohl, es sei ein Vogel.
Auf die Frage, ob sie etwas vom Hüten
erzählen könne, sagte die Privatklägerin aus, wenn sie zum Beispiel am
Nachmittag frei gehabt habe und ihre Mutter habe arbeiten müssen, dann habe der
Beschuldigte sie zu Hause gehütet. Auf die Frage, wie das Hüten abgelaufen sei,
erwähnte die Privatklägerin, mit dem Hund spielen. Erst gegen Ende zu habe es
immer wieder angefangen. Auf die Nachfrage führte sie aus, er habe sie einfach
belästigt. Er habe ihr unter die Hose gefasst. Sie sei eine Frau, ein Kind und er
sei erwachsen. Sie könne sich nicht besonders gut wehren. Auf die Frage, wie er
unter die Hosen gefasst habe, sagte die Privatklägerin, sie habe keine Ahnung,
einfach irgendwie mit der Hand. Er habe dann einfach darunter angefasst, was
man nicht sollte. Denn es sei ihr Körper, er könne es bei sich selber machen.
Auf die Frage, was er dann unter der Hose gemacht habe, sagte die
Privatklägerin, er habe betatscht, unten (die Privatklägerin zeigte zwischen
die Beine). Ihre Mutter sage dazu immer Schmetterling, sie habe aber keinen
besonderen Namen dafür. Auf die Frage, ob sie erklären könne, was er gemacht
habe, wenn er betatscht habe, führte die Privatklägerin aus, er sei mit der
flachen Hand drunter gegangen. Er habe es einfach angefasst, was er eigentlich
nicht hätte tun sollen. Sie habe gedacht, dies sei irgendwie nicht normal. Auf
die Frage, wie lange das Betatschen gegangen sei, antwortete sie, dass dies
eigentlich nicht besonders lange gegangen sei. Sie habe sich einfach umgedreht,
dann habe er aufgehört und wohl gedacht, dass sie es irgendwie «checken» würde.
Als sie sich umgedreht habe, habe er aufgehört. Die Frage, ob sie in jenem
Moment etwas gesprochen hätten, verneinte sie. Es sei so fünf Mal vorgekommen –
jedes Mal, wenn er sie gehütet habe. Er habe sie nur so etwa fünf Mal gehütet.
Es sei selten gewesen, da sie noch zwei andere Tagesmütter gehabt habe. Und bis
sie es ihrer Mutter gesagt habe. Gezählt habe sie es nicht, aber so ungefähr fünf
Mal.
Das erste Mal, als der Beschuldigte sie
gehütet habe, sei sie vielleicht 6 Jahre und beim letzten Mal vielleicht 7
Jahre alt gewesen – es sei eigentlich schon lange her. Die Frage, ob es immer
beim Hüten passiert sei, bejahte die Privatklägerin. Es sei nur bei ihr zu
Hause passiert, also eigentlich im Bett der Mutter und von ihr sowie auf dem
Sofa.
Auf die Frage, ob sie sich an einen
Vorfall besonders erinnern könne, führte die Privatklägerin aus, sie habe
selber ein Spiel «Igeli, Igeli» erfunden. Sie sei unter der Decke und sie würden
sich eine Stelle aussuchen, zum Beispiel die Hand. Ihre Mutter müsse dann unter
die Decke fassen und wenn sie (die Mutter) diese Stelle gefunden habe, dann
komme sie hervor und ihre Mutter könne ihr drei Fragen stellen. [Aliasname
A.___] fasse nicht die anderen Stellen, welche eigentlich normal seien, sondern
immer nur in diesem Bereich an (die Privatklägerin kreiste dabei mit ihrer Hand
den Bereich zwischen ihren Beinen ein). Also ihr sei langweilig gewesen, der
Hund sei mit dem Spielzeug beschäftigt gewesen. Dann habe sie gedacht, sie
spiele mit dem Beschuldigten mal «Igeli, Igeli». Dann habe er einfach so
komisch gespielt, so wie man es eigentlich nicht spielen sollte. Sie sei unter
der Decke gewesen und er habe sie in diesem Bereich angefasst (die
Privatklägerin kreiste dabei mit ihrer Hand wiederum den Bereich zwischen ihren
Beinen ein). Es gebe auch andere Orte, die man berühren könne, als nur dies.
Sie habe dann gesagt, sie würden etwas anderes spielen. Dann habe er aufgehört,
da sie etwas anderes gespielt hätten. Sie habe versucht, sich wieder mit dem
Hund zu beschäftigen. Auf die Frage, ob sie sich noch an einen anderen Moment
besonders erinnern könne, sagte sie aus, dass sie sich nicht speziell gut an
einen solchen erinnern könne. Einfach, dass er sie betatscht habe.
Bei den fünf Mal sei es eigentlich immer
sehr ähnlich gewesen. Auf die Frage, was sie beim Betatschen angehabt habe,
erwähnte die Privatklägerin, dass sie Hose und Unterhose angehabt habe – etwa
zwei Mal habe er auch unter die Unterhosen gefasst. Sonst habe er unter die
Hose, aber nicht unter die Unterhose gefasst (die Privatklägerin strich sich
dabei über die Oberschenkel). Auf die Frage, was er gemacht habe, als er unter
die Unterhose gefasst habe, führte die Privatklägerin aus, er habe es irgendwie
betatscht (dabei strich die Privatklägerin mit ihrer Hand vom Intimbereich bis
etwa zum Bauchnabel hoch), wie wenn sie jetzt wie ein Museum wäre oder so. Sie
sei für ihn wie ein Museum, sie habe keine Ahnung, weshalb. Wahrscheinlich habe
es ihn Wunder genommen, wie es sich anfühle. Sie habe keine Ahnung, was er von
diesem hier (sie zeigte dabei zwischen die Beine) habe haben wollen. Zum Glück habe
sie es gesagt, bevor er noch andere Sachen gemacht hätte.
Auf die Frage, wo der Hund in diesem
Moment gewesen sei, sagte die Privatklägerin aus, dass dieser eigentlich
meistens mitgekommen sei. Auf Vorhalt, sie habe ausgesagt, dieser habe sie
beschützt, führte sie aus, der Hund habe gemerkt, dass ihr dies nicht gefalle.
Der Hund habe dann probiert, [Aliasname A.___] wegzustossen. Sie habe keine
Ahnung, ob dies Zufall gewesen sei. Gebellt habe dieser aber nie, was sie
verstehe, da [Aliasname A.___] dessen Herrchen sei.
Auf die Frage, wie es für sie gewesen
sei, wenn der Beschuldigte dies gemacht habe, erwähnte die Privatklägerin, dass
es eigentlich gar nicht schön, irgendwie komisch gewesen sei. Es sei irgendwie
nicht normal. Sie habe sich ängstlich und verunsichert gefühlt. Sie habe nicht
gewusst, wie sie reagieren solle. Die Frage, ob sie in jenem Moment oder sonst
einmal darüber gesprochen hätten, verneinte sie.
Sie seien auch einmal ins Schwimmbad
gegangen, wobei sie sich, ohne sie zu fragen, in der gleichen Dusche umgezogen
und geduscht hätten. Auf Nachfrage führte sie aus, sie seien zusammen ins [Schwimmbad]
gegangen. Dort seien die Frauen- und die Männerduschen eigentlich getrennt.
Aber da sie ein Kind sei, habe sie irgendwie nicht alleine in die Dusche gehen
dürfen – sie habe keine Ahnung. Dann seien sie ins Schwimmbad gegangen. Dann
seien sie nach Hause gegangen. Das Umziehen wie auch das Duschen sei vor und
nach dem Baden gewesen. Der Beschuldigte habe nichts Spezielles gemacht, er
habe sich einfach umgezogen. Er habe sich in der Garderobe umgezogen. Es habe
dort ein Räumchen mit Bänkchen, einfach im gleichen Raum wie sie. Das sei ihr
schon irgendwie unwohl vorgekommen. Dann seien sie komischerweise in der
gleichen Dusche gewesen, aber mit Badekleider. Dann seien sie ins Bassin
gegangen. Danach hätten sie sich ausgezogen, vom Chlor abgeduscht, dann das
Tuch um sich herum und in der Garderobe hätten sie sich dann richtig angezogen.
Dort habe dieser nichts Spezielles gemacht.
Auf Nachfrage, ob sie noch etwas mehr
dazu sagen könne, dass sie sich zuerst nicht getraut habe, es ihrer Mutter zu
sagen, sagte die Privatklägerin aus, sie habe nicht gewusst, ob dies normal sei
oder nicht. Einmal habe sie gedacht, dies sei gar nicht normal, sie sage es der
Mutter. Dies sei vor der Nacht, als ihre Mutter mit ihrem Vater in den Ausgang
habe gehen wollen, gewesen. Sie wisse nicht mehr, was der Beschuldigte damals
gemacht habe. Sie habe es ihrer Mutter erzählt, da es sonst wieder passieren und
sie sich wieder unwohl fühlen würde. Es sei ihr zu dumm geworden. Ihrer Mutter
habe sie gesagt, dass er sie die ganze Zeit komisch anfasse. Die Mutter habe
dann sofort abgesagt und hier einen Termin gemacht.
Seit der letzten Aussage hätten sie
nicht speziell darüber gesprochen. Sie habe darüber eigentlich mit niemandem
gesprochen.
Sie habe vorgestern erfahren, dass sie
heute wieder aussagen müsse. Sie habe sich gefreut, da dies bedeute, dass sie
Informationen erhalte, weshalb der Beschuldigte dies gemacht habe und ob die
Polizei schon etwas gefunden hätte, also ein Foto. Auf die Frage, weshalb die
Polizei Fotos hätte finden sollen, gab die Privatklägerin zur Antwort, er habe
mal mit dem Handy Fotos gemacht. Er habe die Hose gelüpft und reinfotografiert.
Sie sei sich eigentlich sehr sicher gewesen, dass es ein Foto gewesen sei, da
es ein Fotogeräusch gemacht habe. Dies sei nur einmal gewesen. Er habe einfach
fotografiert. Auf Nachfrage sagte die Privatklägerin aus, sie hätten «Igeli,
Igeli» gespielt. Dann habe sie keinen Bock mehr gehabt, sie sei müde gewesen
und habe schlafen wollen. Dann habe er wieder die sehr, sehr komischen
Bauchmassagen gemacht. Dies sei aber keine Bauchmassage gewesen. Denn der Bauch
sei hier (dabei zeigte die Privatklägerin auf den Bauch) und er habe hier
massiert (dabei zeigte die Privatklägerin zwischen die Beine). Sie habe keine
Ahnung, was er dort unten mit den Händen gemacht habe. Dann habe er einfach die
Hosen gelüpft und reinfotografiert. Sie habe keine Ahnung, weshalb er dies
gemacht habe. Sie habe wegen des Geräuschs und weil sie es gefühlt habe, dass er
die Hosen lüpfe, gemerkt, dass er fotografiert habe. Er habe mit dem Handy
fotografiert, dieses habe eine schwarze Hülle gehabt. In jenem Moment habe sie
das Handy gesehen. Er habe es bei ihr unter der Hose gehabt, um zu
fotografieren. Dann habe er abgeklickt und dann habe sie geschaut und er habe
es schnell weggenommen und vor ihr versteckt. Sie habe es nur ein Mal klicken
gehört.
Auf Nachfrage sagte die Privatklägerin
aus, der Beschuldigte habe von ihr bei Ausflügen sonst auch Fotos gemacht. Er
habe ab dem Facebookprofil ihrer Mutter ein Foto genommen, bei welchem sie auf
einer Holzfigur gewesen sei. Er habe es ausgedruckt und mit ihr ein Bild
gemacht. Er habe das Foto auf ein Papier geklebt und Herzchen gemacht, in
welche man Wünsche oder Sätze habe reinschreiben können. Er habe es bei ihr bei
der Türe aufgehängt. Sie habe es – mit der Leiter – aber sofort wieder
abgenommen, als die Mutter gekommen sei. Das Bild hätten sie zusammen gemalt.
Auf die Frage, was sie sonst noch mit
dem Beschuldigten gemacht habe, wenn dieser sie gehütet habe, führte die
Privatklägerin aus, dass sie sonst nichts Spezielles gemacht hätten.
Auf Frage führte die Privatklägerin aus,
dass sie einmal mit der Mutter bei [Aliasname A.___] zu Hause zum Abendessen
gewesen sei. Dies sei normal gewesen, da er sich nichts habe anmerken lassen. Sie
sei nur drei Mal bei ihm zu Hause gewesen, entweder mit der Mutter oder mit dem
Vater.
Die Nachfrage, ob es richtig sei, dass
es bei ihr im Bett wie auch im Bett der Mutter passiert sei, bejahte die
Privatklägerin. Auf Frage, wie es dazu gekommen sei, dass sie im Zimmer der
Mutter gewesen seien, gab die Privatklägerin an, weil es dort grösser sei, sie
habe Lust gehabt, dort «Igeli, Igeli» zu spielen. Beim Sofa hätten sie auch
«Igeli, Igeli» gespielt.
Auf Aufforderung, die Privatklägerin
solle die Bauchmassage näher erklären, führte sie aus, dass es eigentlich keine
Bauchmassage gewesen sei, da es nicht mehr im Bauchbereich gewesen sei, da der
Bauch ja hier (sie zeigte auf den Hosenbund) aufhöre. Auf die Frage, wer gesagt
habe, dass dies eine Bauchmassage sei, sagte sie aus, der Beschuldigte habe
gefragt, ob sie eine Bauchmassage wolle. Dieser habe aber viel weiter unten.
Die Frage, ob es auch einmal vorgekommen
sei, dass sie den Beschuldigten angefasst habe, verneinte sie. Ebenso verneinte
sie die Frage, ob mal Thema gewesen sei, wenn sie dies jemanden erzählen würde.
Auf Vorhalt, sie solle nochmals
erklären, wie es zur Bauchmassage gekommen sei, führte die Privatklägerin aus,
sie hätten «Igeli, Igeli» gespielt. Wenn man die richtige Stelle gefunden habe,
dann könne man drei Fragen stellen. Dann habe der Beschuldigte endlich
aufgehört, hier zu betatschen (die Privatklägerin streichelte sich dabei über
die Oberschenkel). Es sei das Knie gewesen, er habe dieses aber wahrscheinlich
aus Versehen berührt. Dann sei sie rausgegangen und man könne drei Fragen
stellen, die sie mit ja oder nein beantworten könne. Die erste sei gewesen, ob
sie gerne Milch habe, oder so. Auf die Frage, was sie esse, habe sie Cornflakes
gesagt. Am Schluss habe er gefragt, ob sie gerne Bauchmassagen habe. Sie habe
nicht gewusst, dass für ihn Bauchmassage hier unten (die Privatklägerin zeigte
auf den Intimbereich) heisse. Weil Bauchmassage sei Bauchmassage. Er habe
einfach hier unten (die Privatklägerin zeigte auf den Intimbereich) und nicht
hier oben (die Privatklägerin zeigte auf den Bauch). Dessen Frage, ob sie gerne
Bauchmassagen habe, habe sie bejaht. Denn sie liebe Bauchmassagen. Aber der
Bauch sei hier (die Privatklägerin zeigte auf den Bauch). Auf die Frage, wie es
dann genau gegangen sei, führte die Privatklägerin aus, sie wisse es auch
nicht, er habe einfach hier unten massiert. Dann habe sie gesagt, sie würden
mal etwas anderes machen und er habe aufgehört. Dann habe sie sich wieder mit
dem Hund beschäftigt, so wie sie es immer gemacht habe. Auf die Frage, wie es
gehe, unten zu massieren, führte die Privatklägerin aus, es sei nicht eine
richtige Massage gewesen. Dieser habe einfach irgendwie betatscht (die
Privatklägerin zeigte auf den Intimbereich). Diese Bauchmassage sei ein Mal
gewesen. Denn sie habe ja dann gewusst, dass es keine Bauchmassage sei. Er habe
aber die Frage mit der Bauchmassage wieder gestellt, aber sie habe weder Ja
noch Nein gesagt.
2.2.4 Der Beschuldigte verweigerte
sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 10. November 2021 (Pag.
314 ff.) und vom 13. April 2022 (Pag. 327 ff.), als auch vor der Vorinstanz am
15. Dezember 2023 (Pag. 551 f.) die Aussage. An der Berufungsverhandlung
verweigerte er ebenfalls die Aussage.
2.2.5 Zu den ersten Aussagen der Privatklägerin
kann festgehalten werden, dass diese wusste, dass sie wegen [Aliasname A.___]
einvernommen wurde, und zwar deshalb, weil dieser Sachen gemacht habe, welche
man nicht machen dürfe. Sie habe von der Mutter erfahren, dass man diese Sachen
nicht machen dürfe. Auf Nachfrage sagte sie aus, dass er sie an Orten, an
welchen man nicht dürfe, betastet habe. Wiederum auf Nachfrage sagte sie aus,
dass er sie unten, d.h. zwischen den Beinen, betastet habe. Der Beschuldigte
habe sie auch mehr als ein Mal betastet. Er habe sie fünf Mal gehütet, als er
dies gemacht habe. Während des Hütens habe er dies aber nicht bloss ein Mal
gemacht. Sie habe noch Kleider angehabt, als er sie betastet habe. Er habe sie
über und zum Schluss auch unter den Kleidern betastet. Dabei habe er mit seiner
Hand in ihre Hosen gefasst und Sachen, d.h. zwischen den Beinen, betastet. Dies
sei für sie komisch gewesen, da der Beschuldigte erwachsen sei und wissen
sollte, dass man dies nicht machen sollte. Sie könne sich nicht richtig wehren,
da sie ein Kind sei und die Mutter bei der Arbeit gewesen sei. Bei etwa fünf
bis sechs Mal Hüten sei etwas vorgefallen. Die Sachen mit dem Beschuldigten
seien auf dem Sitzsack und auf dem Sofa im Wohnzimmer sowie im Bett der Mutter und
in ihrem vorgefallen. Das Betasten habe unterschiedlich lang gedauert, zum
Beispiel eine Minute oder auch nur fünf Sekunden.
Die Privatklägerin hat den Beschuldigten
nicht nur belastet, sondern auch entlastet. So sagte diese aus, der
Beschuldigte habe sie auch einmal über Nacht gehütet, da sei aber nichts
gewesen. Etwa bei fünf Mal Hüten sei nichts gewesen. Ausserdem sagte sie aus,
dass er am Anfang ganz normal und nett gewesen sei. Anders sei es dann gewesen,
als er sie betastet habe. Ausser dem Betasten habe der Beschuldigte sonst
nichts gemacht und sie habe bei ihm nichts betasten müssen. Er habe sie nur
betastet, ansonsten habe er mit den Fingern nichts gemacht. Die Privatklägerin
gab auch Erinnerungslücken an, da sie nicht beziffern konnte, wie oft der
Beschuldigte sie über bzw. unter den Kleidern betastet habe.
Weiter gab die Privatklägerin auch
Nebensächlichkeiten zu Protokoll, indem sie aussagte, das erste Mal habe sie
den Beschuldigten getroffen, als dieser ihre Mutter und sie zu sich nach Hause
eingeladen habe. Dort habe sie mit dem herzigen Hund [Name des Hundes] und
dessen Spielzeugknochen gespielt. Der Beschuldigte habe immer nur das
Mobiltelefon, nicht aber seinen Laptop mitgenommen, als er sie gehütet habe.
Dass er einen Laptop habe, wisse sie, da sie diesen in seinem Wohnzimmer
gesehen habe, als sie und ihre Mutter beim Beschuldigten auf dessen Einladung
hin dort gewesen seien.
Ebenfalls erwähnte die Privatklägerin
den Vorfall im Schwimmbad, als sie zusammen geduscht hätten. Dabei gab sie auch
an, dass sie eigentlich in eine andere Dusche habe gehen wollen, sich aber
nicht getraut habe, etwas zu sagen, da er sonst etwas «schnuppere». Die
Privatklägerin gab somit auch innere Vorgänge zu Protokoll. Auch gab sie an,
dass der Beschuldigte von ihr Fotos – zwischen den Beinen – gemacht habe, wobei
sie auch hierzu innere Gedankengänge zu Protokoll gab.
Ebenfalls gab die Privatklägerin
Gedanken zu den eigentlichen Vorfällen zu Protokoll, indem sie aussagte, sie
habe nicht sagen können, dass er aufhören solle, da er sonst etwas «schnuppern»
würde. Auch sagte sie aus, weshalb sie es der Mutter erzählt habe.
Im Zusammenhang mit der konkreten Würdigung
der Aussagen der Privatklägerin ist vorab festzuhalten, dass bei Kindern im
Allgemeinen davon ausgegangen wird, dass sie ab vier Jahren dazu in der Lage
sind, ein Erlebnis, das sie beeindruckt und womöglich körperlich betroffen hat,
im Wesentlichen verständlich zu schildern. Die Aussagetüchtigkeit ist bei
Kindern damit in der Regel ab dem Alter von ca. vier bis fünf Jahren erfüllt,
wobei eine individuelle Analyse der Aussagetüchtigkeit im Einzelfall notwendig
ist (Revital Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor, Aussagepsychologie für die
Rechtspraxis, a.a.O., S. 55). Die Aussagetüchtigkeit der zum
Befragungszeitpunkt achtjährigen C.C.___ ist insofern zu bejahen, Hinweise auf
kognitive oder andere Beeinträchtigungen liegen nicht vor.
Die Aussagen der Privatklägerin sind
glaubhaft. Die Privatklägerin machte bezüglich des Kerngeschehens, d.h. dem
Betasten ihres Intimbereiches über und unter den Kleidern durch den
Beschuldigten, auch auf mehrmalige Nachfrage hin, gleichlautende Aussagen.
Diese sind schlüssig, auch wenn die Privatklägerin von sich aus eher wenig
erzählt hat und somit viele Fragen gestellt werden mussten. Dies ist aber
aufgrund des von Scham behafteten Themas wie auch aufgrund des kindlichen
Alters der Privatklägerin nicht weiter verwunderlich. Zu berücksichtigen ist
auch, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht weiter belastet hat und
ihn teilweise auch in Schutz nimmt und seine Handlungen relativiert, was
ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Ausserdem ist kaum
vorstellbar, dass die Privatklägerin in ihrem Alter Unterscheidungen des
Betastens ihres Intimbereiches sowohl über wie auch unter den Kleidern macht,
wenn sie es nicht selber erlebt hat. Für die Privatklägerin gibt es denn auch
keinen Grund, den Beschuldigten zu Unrecht zu beschuldigen, fand sie diesen
doch – bevor es zum Betasten ihres Intimbereiches gekommen ist – nett und
ausserdem mochte sie den Hund des Beschuldigten sehr. Ein Motiv für eine
Falschbelastung ist schlicht nicht erkennbar.
Allgemein gilt es zu dieser ersten
Einvernahme der Privatklägerin zudem festzuhalten, dass hier weder die von der
Mutter der Privatklägerin verfassten Notizen noch deren Aussagen zur Anwendung
gelangten. Die Befragende stellte immer nur konkrete (Nach-)Fragen auf die
Aussagen der Privatklägerin hin. Somit kann festgehalten werden, dass die
Aussagen der Privatklägerin – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten –
nicht erst auf Vorlage dieser Dokumente zustande gekommen sind. Die
Privatklägerin hat viel mehr von sich aus bzw. auf entsprechende Nachfrage hin
erzählt, was passiert ist. Dabei sind die Fragen der Befragenden nicht als
suggestiv zu qualifizieren, bzw. es sind keine suggestiven Einflüsse erkennbar.
In der zweiten Einvernahme gab die
Privatklägerin etwas detailliertere Informationen von sich. Der Beschuldigte
habe sie früher gehütet und dann habe dieser einfach plötzlich angefangen, so
komisches Zeugs zu machen. Sie habe sich nicht getraut, es der Mutter zu sagen,
da der Beschuldigte so einen herzigen Hund habe. Sie habe dann Angst gehabt,
dass sie den Hund – welcher sie zudem vor dem Beschuldigten beschützt habe – nicht
mehr sehen werde. Der Beschuldigte habe ihr mit der flachen Hand unter die
Hosen gefasst und sie betatscht. Das Betasten habe nicht lange gedauert – der
Beschuldigte habe aufgehört, wenn sie sich umgedreht habe. Es sei etwa fünf Mal
vorgekommen, sie habe es aber nicht gezählt. Das erste Mal sei vorgefallen, als
sie vielleicht 6 Jahre und das letzte Mal, als sie ungefähr 7 Jahre alt gewesen
sei. Es sei im Bett, in ihrem wie auch in jenem der Mutter, und beim Sofa
passiert. Die Privatklägerin führte aus, dass der Beschuldigte sie meistens beim
Spiel «Igeli, Igeli» im Intimbereich angefasst habe. Der Beschuldigte habe etwa
zwei Mal – eigentlich nicht viel – unter die Unterhose gefasst. Dabei habe er
ihren Intimbereich betatscht. Dies sei für sie komisch gewesen, da es irgendwie
nicht normal sei. Der Beschuldigte habe denn auch komische Bauchmassagen
gemacht, da er nicht ihren Bauch, sondern ihren Intimbereich massiert habe. Bei
den Vorfällen habe sie sich ängstlich und verunsichert gefühlt und sie habe
nicht gewusst, wie sie reagieren solle.
Letzteres ist aufgrund des Alters der
Privatklägerin nachvollziehbar. Auch hier lassen sich in den Ausführungen der
Privatklägerin Nebensächlichkeiten erkennen. So habe der blaue Spielzeugknochen
des Hundes [Name des Hundes] immer gequietscht, wenn dieser draufgebissen habe.
Der Hund habe bei den Vorfällen nicht gebellt, was sie verstehe, da der
Beschuldigte dessen Herrchen sei. Ebenfalls erwähnte sie den Ausflug ins
Schwimmbad «[Schwimmbad]», als sie sich in der gleichen Garderobe umgezogen und
am gleichen Ort geduscht – sie habe sich vom Chlor abgeduscht – hätten. Ebenfalls
entlastete sie den Beschuldigten, da hier nichts anderes vorgefallen sei. Im
Weiteren sprach sie von sich aus an, dass der Beschuldigte ein Foto von ihr,
d.h. in ihre Hose hineinfotografiert, gemacht habe – dies habe sie aufgrund des
Geräusches gemerkt. Wiederum negierte sie, dass sie den Beschuldigten irgendwo
angefasst habe. Auch hier sagte sie aus, wie es dazu gekommen ist, dass sie es
der Mutter erzählt hat bzw. weshalb sie es dieser – aufgrund des Hundes, den
sie sonst nicht mehr gesehen hätte – nicht früher erzählt hat.
Auch diese Aussagen der Privatklägerin sind
als glaubhaft einzustufen und stimmen im Wesentlichen mit ihren ersten Aussagen
überein. Ebenfalls sind keine Suggestivfragen erkennbar und die Ausführungen
der Privatklägerin basieren weder auf den Notizen noch auf den Aussagen ihrer
Mutter, kamen diese doch in der Befragung nicht zur Anwendung bzw. nahm die
Befragende keinen Bezug darauf. Die Aussagen der Privatklägerin basieren auf
deren freien Erzählungen sowie auf den Ausführungen auf die konkreten Fragen
der Befragenden hin. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin von
sich aus zum Beispiel von den Bauchmassagen erzählt hat, bei welchen der
Beschuldigte ihren Intimbereich angefasst hat. Es ist kaum vorstellbar, dass
ein Kind im Alter der Privatklägerin im Stande ist, auszuführen, der
Beschuldigte habe sie während einer Bauchmassage (bei welcher dieser eben nicht
ihren Bauch massierte, sondern ihren Intimbereich berührte) im Intimbereich
berührt, wenn dies nicht tatsächlich so vorgefallen ist. Ausserdem ist, wie
bereits erwähnt, kein Motiv für eine Falschbelastung erkennbar, war der
Beschuldigte zu jenem Zeitpunkt der beste Freund von D.C.___.
Zwar machte die Privatklägerin im
Kerngeschehen konstante Aussagen, jedoch nannte sie in der zweiten Einvernahme
verschiedene Details nicht, die sie in der ersten Einvernahme ausgesagt hatte.
So sprach die Privatklägerin in der ersten Einvernahme davon, dass der Hund
einmal während des Betastens gebellt und sie so beschützt habe. In der zweiten
Einvernahme machte sie keine derartige Aussage. Zudem sollen die Vorfälle in
der ersten Einvernahme auf dem Sofa, den beiden Betten und dem Sitzsack
stattgefunden haben. In der zweiten Einvernahme erwähnte die Privatklägerin den
Sitzsack aber nicht mehr. Die Tatsache, dass die Aussagen in Bezug auf das
Nebengeschehen eine gewisse Inkonstanz aufweisen, hat vermutungsweise mit dem
Zeitablauf, Erinnerungslücken aber auch damit zu tun, dass C.C.___ nicht
nochmals explizit nach diesen Details gefragt wurde, und spricht daher nicht
automatisch für eine Suggestion oder Aggravation. Dagegen spricht ebenfalls,
dass die Privatklägerin den Beschuldigten viel weitergehend hätte belasten
können. Die Inkonstanz bezieht sich nicht auf das Hauptgeschehen und ändert
nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin insgesamt.
Wichtig ist zudem, dass die
Privatklägerin zwischen ihren eigenen Aussagen und jenen der Mutter
unterscheiden konnte. So sagte sie bspw., dass ihre Mutter gesagt habe, dass
man die Sachen nicht machen dürfe, welche [Aliasname A.___] gemacht habe. Sie
verwendet in den beiden Einvernahmen auch unterschiedliche Begriffe, um die
gleichen Aussagen zu tätigen. Dies zeigt, dass sie sich mit ihrer Mutter
ausgetauscht hat, es ist aber kein Hinweis auf Suggestion oder Aggravation. Die
Privatklägerin kannte aufgrund ihres Alters vermutungsweise Begriffe wie bspw.
«belästigen» oder «betatschen», welche sie in der zweiten Einvernahme
verwendete, vorher nicht. Sie konnte aber bereits in der ersten Einvernahme
diese Begriffe umschreiben und zum Ausdruck bringen, welche Handlungen der
Beschuldigte vorgenommen hatte.
Ein weiteres Beispiel dafür ist auch der
Begriff «Intimbereich», welchen die Privatklägerin von ihrer Mutter übernommen
haben dürfte. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass die
Situation vor dem Abendessen am 4. Oktober 2021, als C.C.___ ihrer Mutter
erzählte, dass sie nicht wolle, dass [Aliasname A.___] sie hüte, da dieser
alles anfasse, was privat sei, als Geburtsstunde ihrer Aussage bezeichnet
werden kann. D.C.___ hat daraufhin als natürliche und nachvollziehbare Reaktion
einer Mutter Fragen gestellt. Dabei kam es aber, wie bereits erwähnt, zu keinen
Suggestionen. Entsprechend ist denn auch zu konstatieren, dass die Schilderung
der damals achtjährigen C.C.___ mit den Darstellungen ihrer Mutter im
Wesentlichen übereinstimmen. Auch der Ausdruck «schnuppern», welchen die
Privatklägerin mehrmals – sowohl im Zusammenhang mit den vorliegenden
Handlungen aber auch im Zusammenhang mit dem Ausflug ins Aquabasilea –
verwendet hat, muss aus einer nachträglichen Betrachtung stammen und kommt wohl
ebenfalls von ihrer Mutter. Schliesslich ist aber auch zu erwähnen, dass die
mehrmalige Verwendung von «keine Ahnung» durch die Privatklägerin als normaler,
dem Alter entsprechender kindlicher Ausdruck und nicht in dem Sinne zu
verstehen ist, dass sie es tatsächlich nicht weiss.
Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft zu qualifizieren
sind. Dabei lassen weder der Umstand, dass die Privatklägerin in der zweiten
Einvernahme detailliertere Angaben gemacht hat, noch dass auf dem Mobiltelefon
des Beschuldigten kein Foto von ihrem Intimbereich gefunden werden konnte (Pag.
5 und 51), erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an den Aussagen der
Privatklägerin aufkommen. Ausserdem decken sich die Aussagen der Privatklägerin
grundsätzlich mit den Aussagen und Notizen von D.C.___, von welcher keine
suggestiven Einflüsse erkennbar sind. Was den Tatzeitraum anbelangt, sind die
Notizen von D.C.___ zu berücksichtigen. Diesen zufolge hütete der Beschuldigte
die Privatklägerin das erste Mal am 12. Mai 2021. Das letzte Mal hat der
Beschuldigte die Privatklägerin in der Nacht vom 4. auf den 5. September
2021 gehütet, wobei sie sich damals bei F.C.___, d.h. beim Vater der
Privatklägerin, aufgehalten hat. Da die Handlungen gemäss den Aussagen der
Privatklägerin jedoch nur bei ihr zu Hause vorgefallen sind, ist der
Tatzeitraum bis am 26. Juli 2021 beschränkt. Der dem Beschuldigten unter Ziffer
1 der Anklageschrift vorgehaltene Vorwurf gilt somit – mit Ausnahme des
Massierens des Bauches – für den Zeitraum vom 12. Mai 2021 bis am 26. Juli 2021
mit fünf Vorfällen als erstellt.
3. Mehrfaches
Inverkehrbringen und Zugänglichmachen harter Pornografie (tatsächliche sexuelle
Handlungen mit Minderjährigen)
3.1 Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer
2
Die Anklageschrift wirft dem
Beschuldigten in Ziffer 2 das Folgende vor:
«Mehrfaches Inverkehrbringen und
Zugänglichmachen harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit
Minderjährigen) (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB) begangen am 6. März 2021,
19:20 Uhr, und am 23. Juli 2021, 06:28 Uhr, in [Ort 1], [Adresse], oder evtl.,
anderswo, indem der Beschuldigte mehrfach wissentlich und willentlich
pornografische Aufnahmen, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit
Minderjährigen zum Inhalt hatten, verbreitete und anderen zugänglich machte.
Konkret verbreitete der Beschuldigte
über den Messenger-Dienst Telegram am 6. März 2021 um 19:20 Uhr den Link
«https://mega.nz/folder/D0cGybKK#nvNZaH7vi
SPJ99FmRxGamg» an den Telegram-User 1193330401 (alias «G.___») und am 23. Juli
2021, 06:28 Uhr, den Link «https://t.me/joinchat/clkKgfgq4LU3NDI8» an den
Telegram-User 1430524261 (alias «H.___»).
Die genannten Links ermöglichten es den
Empfängern, auf pornografische Bilder und Videos, welche sexuelle Handlungen
mit Minderjährigen zum Inhalt hatten, zuzugreifen bzw. Telegram-Gruppen
beizutreten, in welchen solche Bilder und Videos geteilt wurden. Da der
Beschuldigte den Inhalt, der auf den von ihm weiterverbreiteten Links
abgespeicherten Aufnahmen kannte bzw. wusste, dass in den fraglichen Gruppen
kinderpornografische Aufnahmen ausgetauscht wurden, verbreitete er damit
wissentlich und willentlich pornografische Aufnahmen, welche sexuelle
Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten, und machte diese Dritten
zugänglich.»
3.2 Beweiswürdigung und Sachverhalt
3.2.1 Der Beschuldigte hat die Aussage
bezüglich dieses Vorhaltes in der polizeilichen Einvernahme vom 13. April 2022 (Pag. 332
ff.), vor der Vorinstanz und auch an der Berufungsverhandlung verweigert.
3.2.2 Am 10. November 2021 wurde unter
anderem das Mobiltelefon Samsung S20 FE SG des Beschuldigten mit der Rufnummer […]
sichergestellt (Pag. 42). Dieses Mobiltelefon wird unter der IT-Forensik-Nummer
I-21-085.6 geführt und hat die Vorgangsnummer M-2021-0342-001-000 (Pag. 88).
Die IMEI 1 lautet […] und die IMEI 2 lautet […] (Pag. 49). Das Mobiltelefon
wurde auf den Namen A.___ mit dem Google-Account [...]@gmail.com eingerichtet (Pag. 56 und 88 f.).
Dem Bericht der Forensischen
Datensicherung und Auswertung der Polizei Kanton Solothurn vom 7. Januar 2022
kann in Bezug auf die Telegram Chats entnommen werden, dass bei den vom lokalen
User versandten Messages der Status «Sent» stehe (Pag. 59 f). Ausserdem seien
diese anhand der User ID […] identifizierbar. Am 6. März 2021, 18:53:44 Uhr,
trat der Beschuldigte mit G.___, User ID […], via Telegram-Chat in Kontakt
(Pag. 189 ff., 284). Dabei stellte der Beschuldigte um 18:54:40 Uhr die
Frage «link for link?». In der Folge berichtete der Chatpartner, dass dessen
Links gemeldet und gesperrt worden seien. Der Beschuldigte empfahl diesem
daraufhin «Mail.ru» herunterzuladen und fragte bei diesem nach, woher er dessen
Videos habe. Der Chatpartner gab die Antwort, dass er diese von «megalinks»
habe, woraufhin der Beschuldigte nachfragte, ob dieser für ihn einen Link für
«mega» habe. In der Folge sandte der Chatpartner um 19:13:06 Uhr sowie um
19:13:14 Uhr zwei entsprechende Links von «mega». Um 19:20:30 Uhr sandte der
Beschuldigte dem Chatpartner den Link «https://[…]». Gemäss dem Forensiker ist
«Mega» eine Cloudspeicher-Plattform (Pag. 60). Als dieser den Link am
6. Dezember 2021 aufgerufen hat, habe der Inhalt des Ordners auf dem
Mega-Server nicht mehr angezeigt werden können, da der zugehörige
Benutzeraccount vom Betreiber wegen vorhandener «Darstellungen des Missbrauchs
von Minderjährigen oder Propaganda für extremistische Gewaltdarstellungen»
gesperrt worden sei (Pag. 292). Es könne nicht festgestellt werden, ob der Link
am 6. März 2021 noch funktioniert habe.
Obwohl der Inhalt des vom Beschuldigten
versandten Links nicht überprüft werden konnte, ist aufgrund der Gesamtumstände
erstellt, dass es sich dabei um einen Link gehandelt haben muss, welcher zu
kinderpornografischen Darstellungen führte. Einerseits wurde der Link wegen
Darstellungen des Missbrauchs von Minderjährigen oder Propaganda für
extremistische Gewaltdarstellungen gesperrt. Andererseits enthielt ein Link –
der zweite Link konnte vom Forensiker nicht mehr geöffnet werden, da der
zugehörige Benutzeraccount vom Betreiber gesperrt worden ist (Pag. 291) –,
welcher der Beschuldigte vom Chatpartner erhalten hat, 104 verdächtige Videos,
wobei im Ordnertitel und in den Videotiteln «video adolescentes» steht (Pag. 60
und 286 ff.). Ferner ergibt sich auch aus der weiteren Konversation des
Beschuldigten mit G.___, wobei G.___ schrieb, dass er «pedomoms»-Videos suche,
worauf der Beschuldigte antwortete, ob er jenes im Bad haben könne und, dass er
auch gerne «mom» Videos habe (Pag. 193, 284), dass es bei der Konversation um
den Austausch kinderpornografischen Materials ging. Daraufhin versandte G.___
ein entsprechendes Video mit einem Mädchen im Bad (Pag. 194, 284). Ausserdem
ist zu erwähnen, dass sich G.___ beim Beschuldigten nicht beklagt hat, dass der
diesem zugestellte Link nicht funktionieren würde, was zu erwarten wäre, wenn
dem so gewesen wäre. Der dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem an G.___
versandten Link vorgehaltene Sachverhalt ist somit erstellt.
Des Weiteren sandte der Beschuldigte am
23. Juli 2021, 06:28:37 Uhr, dem Telegram-User […], H.___, den Link «https://[…]»
(Pag. 188 f, 281). Dieser Link führe gemäss dem Forensiker zur Telegramm-Gruppe
«No Limit PYT 15+ Mega and Videos» mit der Beschreibung «You can post what ever
you want here no judge zone don't repport» (Pag. 61, 281, 293). Diese Gruppe
ist beim Beschuldigten ebenfalls vorhanden (Pag. 196). Es seien jedoch keine
Messages mehr vorhanden. «PYT» stehe üblicherweise für «pretty young thing».
Der Beschuldigte habe also einen Link zu einer Telegramm-Gruppe versandt,
welche offensichtlich Darstellungen von Minderjährigen verbreite.
Auch diesbezüglich muss aufgrund der
Bezeichnung des Links als erstellt gelten, dass der Beschuldigte seinem
Chatpartner damit Zugang zu einer Gruppe, in welcher kinderpornografische
Dateien (Bilder und Videos) ausgetauscht werden, gewährt hat. Die Bezeichnung
«15+» dürfte wohl auf das Alter der Kinder hindeuten. Dazu kommt, dass sein
Chatpartner am 21. April 2021 diesem die Nachricht «Group Telegram 18$, Boys
25$, With parents 35$, Rape hardcore archive 120$» hat zukommen lassen, wobei
dieser dem Beschuldigten offensichtlich ebenfalls kinderpornografisches
Material – gegen Bezahlung – angeboten hat (Pag. 189). Somit gilt auch dieser
Sachverhalt als erstellt.
4. Mehrfacher Erwerb, Konsum und Besitz
von harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen)
4.1 Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer
3
Die Anklageschrift wirft dem
Beschuldigten in Ziffer 3 das Folgende vor:
«Mehrfacher Erwerb, Konsum und Besitz
von harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen
(Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB) begangen in der Zeit vom 27. November 2020 bis
10. November 2022 (Datum der Sicherstellung), in [Ort 1], [Adresse], indem der
Beschuldigte wissentlich und willentlich pornografische Aufnahmen, welche
tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten, zum
Eigenkonsum erwarb, konsumierte und besass.
Insgesamt besass der Beschuldigte im
Zeitpunkt von dessen Sicherstellung auf seinem Mobiltelefon Samsung 5M-G781B/DS
(IMEI 1; […]/IMEI 2; […]) insgesamt 456 Videos und 267 Bilder, welche
tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten. Dabei
handelte es sich insbesondere um
- Bilder,
in welchen die abgebildeten minderjährigen Personen aufreizend posierten
und/oder der Intimbereich der posierenden minderjährigen Personen fokussiert
dargestellt wurde;
- Videos
und Bilder, in welchen eindeutig minderjährige Personen sexuelle Handlungen an
sich selbst vornahmen;
- Videos
und Bilder, welche sexuelle Handlungen (u.a. Masturbation, Vaginal-, Anal- und
Oralverkehr) von eindeutig minderjährigen Personen mit anderen eindeutig minderjährigen
Personen oder mit erwachsenen Personen zum Inhalt hatten.
Diese Videos und Bilder hatte der
Beschuldigte zuvor über den Messenger-Dienst Telegram erworben und in der Folge
konsumiert und besessen.»
4.2 Beweiswürdigung und Sachverhalt
4.2.1 Der Beschuldigte verweigerte auch
bezüglich dieses Vorhaltes seine Aussage am 13. April 2022 (Pag. 332 ff.), am
15. Dezember 2023 (Pag. 551 f.) und anlässlich der Einvernahme in der
Berufungsverhandlung.
4.2.2 Dem Bericht Forensische
Datensicherung und Auswertung vom 7. Januar 2022 kann entnommen werden, dass
auf dem bereits erwähnten Mobiltelefon des Beschuldigten mit der
IT-Forensik-Nummer I-21-085.6 (vgl. obstehend Ziff. 3.2.2) – gemäss
Anklageschrift geht es nur um dieses Mobiltelefon und nicht um weitere
elektronische Geräte des Beschuldigten – 455 Videos mit Kinderpornografie sowie
267 Bilder mit Kinderpornografie vorgefunden werden konnten (Pag. 54 ff.).
Davon seien 59 Videos im Ordner Telegram Documents, 391 Videos im Ordner
Telegram Video und 5 Videos im Ordner Telegram Cache vorgefunden worden
(vgl. Pag. 285). 20 Bilder seien im Ordner Telegram Images sowie 247 im Ordner
Telegram Cache gespeichert worden. Die Bilder im Telegram Cache hätten keinen
Zeitstempel, die Videos im Telegram Cache seien vom 7. August 2021 bis am 19.
August 2021 gespeichert worden. Die Screenshots in Telegram Images hätten
keinen Zeitstempel. Die Darstellungen in Telegram Documents seien vom 25. Oktober
2021 bis am 9. November 2021 gespeichert worden. Die Videos in Telegram Video
seien vom 27. November 2020 bis am 9. November 2021 gespeichert worden – das
Screenvideo am 27. November 2020, ein Video am 6. März 2021, ein Video am 18.
August 2021 und der ganze Rest ab dem 25. Oktober 2021. Telegram sei beim
Beschuldigten aktuell so eingestellt, dass Fotos und Videos sowohl über WLAN
wie auch via Mobilfunkverbindung automatisch heruntergeladen würden (vgl. Pag.
279 Foto 5). Gemäss Tests mit eigenen Geräten würden die Medien so zwar
tatsächlich automatisch im Hintergrund heruntergeladen, nicht erst beim Öffnen
der App oder gar des Chats. Neue, d.h. seit dem letzten Öffnen des
entsprechenden Chats heruntergeladene Medien oder Messages würden als neu
angezeigt. Konkret positioniere die App den User beim Öffnen eines Chats
automatisch an der Stelle, an welcher die neuen Nachrichten beginnen würden und
zeige dort die Zeile «unread messages» an. Diese Zeile sei bei der Untersuchung
bei keinem der Channels mit Kinderpornografie angezeigt worden. Daraus müsse
gefolgert werden, dass der User den entsprechenden Chat mindestens geöffnet und
damit die enthaltenen Vorschaubilder gesehen habe. Videos würden automatisch
abgespielt werden, wenn sich der User an der entsprechenden Stelle im Chat
befinde. Telegram sei beim Beschuldigten aktuell so eingestellt, dass die Fotos
und Videos nicht nach einer bestimmten Zeit gelöscht würden (vgl. Pag. 279 Foto
6).
Im Channel vip habe der User Zugang zu
vielen kinderpornografischen Videos (vgl. Pag. 283 f. Fotos 28 ff.). Es sei
nicht ersichtlich, wann der Beschuldigte effektiv Zugang zum Channel erhalten
habe. Aufgrund des Chats mit «qateens qateens» ergebe sich aber, dass der
Beschuldigte am 25. Oktober 2021 für diesen Link bezahlt und am selben Tag den
entsprechenden Link auch zugestellt erhalten habe (vgl. Pag. 282 f. Foto 22
ff.). Dass es sich dabei um kinderpornografische Videos gehandelt hat, ergibt
sich aus den Vorschaubildern (Pag. 284 Foto 32, vgl. Pag. 120).
Knapp eine Stunde, nachdem der
Beschuldigte den Link zu vip erhalten hat, fragte er bei «qateens qateens»
nach, wie viel dieser für vip2 wolle (Pag. 283, Foto 27). Auch im Channel vip2
habe der User gemäss dem Bericht vom 7. Januar 2022 Zugang zu vielen
kinderpornografischen Videos. Es sei nicht ersichtlich, wann der Beschuldigte
effektiv Zugang zu diesem Channel erhalten habe, es müsse jedoch nach dem 25.
Oktober 2021 gewesen sein. Auch hier handelt es sich aufgrund der
Vorschaubilder um kinderpornografische Videos (Pag. 281 Foto 16 bis 18).
4.2.3 Aufgrund des Berichtes der
Forensischen Datensicherung und Auswertung sowie unter Beizug des entsprechend
auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten vorgefundenen Bildmaterials (Pag. 47 und
91 ff.) ist erstellt, dass der Beschuldigte ab dem 27. November 2020 bis
zur Sicherstellung des Mobiltelefons am 10. November 2021 – und nicht wie in
der Anklageschrift aufgeführt bis am 10. November 2022 – die entsprechenden
Bilder und Videos erworben und besessen hat. Ausserdem muss er diese konsumiert
haben, konnte gemäss dem Forensiker doch keine Anzeige «unread messages»
gefunden werden. Konkret konnten 234 Bilder im Ordner Telegram Cache (Pag. 91
bis 120 bzw. 121 bis 146) vorgefunden werden, auf welchen Kinder unter anderem
in aufreizender Stellung sowie bei sexuellen Handlungen mit Erwachsenen zu
sehen sind. Die ebenfalls im Ordner Telegram Cache vorgefundenen 13 Bilder
stellen Screenshots des Mobiltelefons von vip dar (Pag. 147 bis 148 bzw. 149 bis
151). Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass die einzelnen Bilder bereits
in den vorgenannten 234 Bilder vorhanden sind. So ist zum Beispiel das
erste Foto auf dem ersten Screenshot (Pag. 149) bereits als Foto Nr. 12 in den
vorgenannten Bildern enthalten (Pag. 92). Des Weiteren befinden sich im Ordner
Telegram Cache 5 Videos von Kindern in aufreizender Stellung bzw. welche
sexuelle Handlungen mit Kindern vornehmen (Pag. 180 bzw. 181 bis 185). Im
Ordner Telegram Documents befinden sich entsprechende 59 Videos (Pag. 198 bis
203 bzw. 204 bis 208) sowie 20 Bilder (Screenshots) (Pag. 215 bis 217
bzw. 118 bis 221). Bei den letztgenannten Screenshots kann auf die obstehenden
Ausführungen zu den Screenshots im Ordner Telegram Cache verwiesen werden,
weshalb diese nicht dazugezählt werden. Schliesslich konnten im Ordner Telegram
Video insgesamt 391 Videos von Kindern in vorerwähnter Pose bzw.
Handlungen gefunden werden (Pag. 227 bzw. 228 und 231 bis 265 bzw. 266 bis
270). Der Einwand, durch den Beschuldigten seien keine verdächtigen Websites
konsultiert worden und dieser habe keinen Zugang zu den Chats gehabt, ist
aufgrund der gemachten Screenshots von dessen Mobiltelefon (vgl. Pag. 281 ff.)
widerlegt und eine blosse Schutzbehauptung. Somit sind dem Beschuldigten total
455 Videos sowie 234 Bilder zur Last zu legen. Jedoch ist der Tatzeitraum nach
den vorgenannten Ausführungen auf bis zum 10. November 2021 – und nicht
wie in der Anklageschrift aufgeführt bis am 10. November 2022 – einzuschränken.
5. Mehrfacher Erwerb, Konsum, Besitz von
harter Pornografie (nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen)
5.1 Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer
4
Die Anklageschrift wirft dem
Beschuldigten in Ziffer 4 das Folgende vor:
«Mehrfacher Erwerb, Konsum und Besitz
von harter Pornografie (nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit
Minderjährigen) (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB) begangen in der Zeit vom 27.
November 2020 bis 10. November 2022 (Datum der Sicherstellung), in [Ort 1], [Adresse],
indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich pornografische Aufnahmen,
welche nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt
hatten, zum Eigenkonsum erwarb, konsumierte und besass.
Insgesamt besass der Beschuldigte im
Zeitpunkt von dessen Sicherstellung auf seinem Mobiltelefon Samsung SM-G781B/DS
(IMEI 1; […], IMEI 2: […]) 12 Bilder, welche nicht tatsächliche sexuelle
Handlungen mit Minderjährigen (virtuelle Kinderpornografie in Comic-Form) zum
Inhalt hatten. Dabei handelte es sich um 11 Darstellungen von sexuellen
Handlungen (u.a. Masturbation, Vaginal-, Anal- und Oralverkehr) und ein
sogenanntes «Posing-Foto», wobei die auf den Bildern erkennbaren weiblichen
Comicfiguren aufgrund ihrer Körpermerkmale eindeutig minderjährige Personen
darstellten. Diese Videos und Bilder hatte der Beschuldigte zuvor über den
Messenger-Dienst Telegram erworben und in der Folge konsumiert und besessen.»
5.2 Beweiswürdigung und Sachverhalt
5.2.1 Auch hinsichtlich dieses Vorhaltes
hat der Beschuldigte seine Aussage gegenüber der Polizei Kanton Solothurn
anlässlich der Einvernahme vom 13. April 2022 (Pag. 332 ff.), gegenüber der
Vorinstanz am 15. Dezember 2023 (Pag. 551 f.) und anlässlich der
Berufungsverhandlung verweigert.
5.2.2 Gemäss dem Bericht über die
Forensische Datensicherung und Auswertung vom 7. Januar 2022 konnten auf
dem Mobiltelefon des Beschuldigten ebenfalls 12 Bilder mit virtueller
Kinderpornografie im Ordner Telegram Cache gefunden werden (Pag. 55). Bei
diesen Bildern mit virtuellen Kindern – davon ist aufgrund deren Aussehen,
Grösse und Körpermerkmale auszugehen – werden bei 11 Bildern sexuelle Handlungen
mit bzw. an Erwachsenen vorgenommen (Pag. 176 f. bzw. 178 f). Bei einem
Bild handelt es sich um ein Posing-Foto, bei welchem die weibliche Comicfigur
ihren Intimbereich zur Schau stellt. Im Zusammenhang mit dem Erwerb, Konsum und
Besitz sowie was die Einwände des Beschuldigten anbelangt, kann auf das
vorstehende (Ziffer 4.2) verwiesen werden.
Somit ist erstellt, dass der
Beschuldigte im Zeitraum vom 27. November 2020 und auch hier nur bis am 10.
November 2021 12 Bilder mit dem oben umschriebenen Inhalt erworben, besessen
und konsumiert hat.
6.
Gewaltdarstellungen
6.1 Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer
5
Die Anklageschrift wirft dem
Beschuldigten in Ziffer 5 das Folgende vor:
«Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis
StGB) begangen in der Zeit vom 27. November 2020 bis 10. November 2022 (Datum
der Sicherstellung), in [Ort 1], [Adresse], indem der Beschuldigte wissentlich
und willentlich eine Videodatei ohne schutzwürdigen kulturellen oder
wissenschaftlichen Wert, welche grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen
eindringlich darstellte und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer
Weise verletzte, erwarb und besass.
Der Beschuldigte besass im Zeitpunkt der
Sicherstellung seines Mobiltelefons Samsung SM-G781B/DS (IMEI 1: […], IMEI 2: […])
auf diesem eine Videoaufnahme, auf welcher Folgendes zu sehen war:
Eine unbekannte Person sticht einem auf
dem Bett liegenden und gefesselten Mädchen mit einem Messer zunächst in den
Bauch und danach in die Scheide, während eine zweite unbekannte Person das
Mädchen an den Beinen festhält. In der Folge sticht die erstgenannte unbekannte
Person erneut mit dem Messer in den Bauch des Mädchens, woraufhin dieses
mutmasslich verstirbt und tot auf dem Bett liegen bleibt.
Dieses Video hatte der Beschuldigte
zuvor über den Messenger-Dienst Telegram erworben und in der Folge besessen.»
6.2 Beweiswürdigung und Sachverhalt
6.2.1 Auf dem Mobiltelefon Samsung
SM-G781B/DS (IMEI 1: […], IMEI2: […]) des Beschuldigten konnte im Ordner
Telegram Video ein Video mit einer Dauer von 2 Minuten und 21 Sekunden
vorgefunden werden (Pag. 47, 55 f. und 229 f.). Darauf ist zu sehen, wie
eine junge Frau oder ein Mädchen von Männern auf einem Bett festgehalten wird.
Einer der Männer sticht daraufhin mit einem Messer in den Bauch des Mädchens /
der Frau, wobei sich diese /-s windet und stöhnt. Daraufhin schiesst ein
weiterer Mann mit einer Pistole zwei Mal in deren Unterleib. Anschliessend
sticht der erste Mann in den entblössten Intimbereich und wiederum in den
Bauch, wobei er das Messer stecken lässt. Schliesslich wird noch drei Mal in
den Bauch geschossen, woraufhin sich das Mädchen / die Frau nicht mehr bewegt.
Gemäss dem Bericht Forensische
Datensicherung und Auswertung der Polizei Kanton Solothurn vom 7. Januar 2022
wurden die Videos in Telegram Video vom 27. November 2020 bis am 9.
November 2021, wobei das Screenvideo am 27. November 2020, ein Video
am 6. März 2021, ein Video am 18. August 2021 sowie der ganze Rest ab dem 25.
Oktober 2021, gespeichert (Pag. 56). Unter der «Additional file info» ist unter
dem Titel «Created» das Datum 9. November 2021, 23:38:17 Uhr, aufgeführt
(Pag. 229).
6.2.2 Auch zu diesem Vorhalt verweigerte
der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 13. April 2022 (Pag. 332
ff.), vor der Vorinstanz (Pag. 551 f.) und anlässlich der Berufungsverhandlung
die Aussage.
6.2.3 Aufgrund des Umstandes, dass das
entsprechende Video auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten im Ordner Telegram
Video vorgefunden werden konnte, welches zudem das Datum vom 9. November 2021
(created bzw. erstellt), aufweist, ist erstellt, dass der Beschuldigte das
Video über den Messenger-Dienst Telegram erworben hat. Da das entsprechende
Mobiltelefon am 10. November 2021 sichergestellt wurde (Pag. 42), hat der
Beschuldigte das Video somit in der Zeit vom 9. November 2021 bis am 10. November
2021 besessen.
VI. Rechtliche Würdigung
1. Mehrfache sexuelle Handlungen mit
Kindern (Art. 187 Ziff. 1 aStGB)
1.1 Im Zuge der Revision des
Sexualstrafrechts, in Kraft seit dem 1. Juli 2024, hat Art. 187 StGB
Änderungen erfahren. Insofern stellt sich die Frage, welches Recht anwendbar
ist, da der Beschuldigte die Delikte im Jahr 2021 begangen hat.
Welches Recht anzuwenden
ist, wird in Art. 2 StGB geregelt. Demnach ist grundsätzlich das zur Zeit
der Tatbegehung geltende Recht anzuwenden. Ist jedoch das im Zeitpunkt der
Beurteilung in Kraft stehende Recht das mildere, so ist dieses anzuwenden. Die
Rückwirkung des milderen Gesetzes (lex mitior) folgt dem Gedanken, dass nicht
mehr oder milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der
Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint. Ob das neue im
Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer
abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall
(Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl
nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch
Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der
Täter besser wegkommt. Erst aus dem Zusammenspiel der verschiedenen
Vorschriften des Besonderen und Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches
bestimmt sich, welches Recht anwendbar ist. Die in Frage stehende Tat kann
nämlich sowohl hinsichtlich der Strafbarkeit im Allgemeinen wie auch
hinsichtlich der einschlägigen Strafnorm von einer Gesetzesänderung betroffen
sein. Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter
neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu
vergleichen (zum Ganzen: BGE 134 IV 82 E. 6.1 f.).
Mit der per 1. Juli 2024 in Kraft
getretenen Revision wurde Ziff. 1bis von Art. 187 StGB neu
eingefügt. Damit wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
fünf Jahren bestraft, wenn das Kind das 12. Altersjahr noch nicht vollendet hat
und unter anderem der Täter mit diesem eine sexuelle Handlung vornimmt. Da die
Privatklägerin im Tatzeitpunkt das 12. Altersjahr noch nicht vollendet hat,
würde nach neuem Recht somit Art. 187 Ziff. 1bis StGB zur Anwendung
gelangen. Weil diese Bestimmung 2021 jedoch noch nicht in Kraft war und der
Täter gemäss der damalig geltenden Bestimmung mit einer Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden konnte, ist das neu geltende Recht
nicht milder, sondern dieses hat für den Beschuldigten sanktionsrechtlich schwerwiegendere
Folgen. Somit ist vorliegend das zum Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden.
1.2 Wer mit einem Kind unter 16 Jahren
eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es
in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 aStGB).
Nach der aktuell herrschenden Lehre wird
ganz allgemein unter einer sexuellen Handlung eine körperliche Betätigung am
eigenen oder am Körper eines anderen Menschen verstanden, die unmittelbar auf
die Erregung oder Befriedigung geschlechtlicher Lust gerichtet ist. Der Inhalt
des Begriffs sexuelle Handlung sollte immer in Bezug auf den konkreten
Tatbestand bestimmt werden. Es ist möglich, dass die gleiche Handlung (zum
Beispiel ein versuchter Zungenkuss) je nach Schutzbereich des in Frage
stehenden Rechtsgutes bereits als (strafbare) schwerwiegende Verletzung oder
aber nur als (nicht strafbare) Beeinträchtigung zu werten ist. Unter dem
Gesichtspunkt des Jugendschutzes kann diese Verhaltensweise anders bewertet
werden als unter dem Blickwinkel des Schutzes der sexuellen Freiheit. Der
Begriff sexuelle Handlung umfasst nur solche Verhaltensweisen, die im Hinblick
auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist in Zweifelsfällen die Erheblichkeit nach den Umständen des
Einzelfalles und nach den persönlichen Beziehungen der Beteiligten relativ zu
bestimmen, so etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum
Täter. Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt dabei sozialadäquate Handlungen von
solchen ab, die tatbestandsmässig sind. Weiter sind unter diesen Umständen
Ereignisse in die Würdigung miteinzubeziehen, welche vorausgegangen oder
nachgefolgt waren. In einem konkreten Fall qualifizierte das Bundesgericht ein
Berühren eines Beines und Oberschenkels bzw. den Versuch einer Umarmung und
eines Kusses als sexuelle Handlung. Dies vor dem Hintergrund, dass sich der
Täter (Arbeitgeber) dem Opfer systematisch über längere Zeit verbal und
körperlich am gemeinsamen Arbeitsplatz aufgedrängt hatte und schliesslich
versuchte, es zu vergewaltigen. Als sexuelle Handlungen gelten
Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig
sexualbezogen sind. Bei dieser objektiven Betrachtungsweise bleiben das
subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den
Täter oder das Opfer hat, ausser Betracht. Eindeutig sexualbezogene Handlungen
erfüllen stets den objektiven Tatbestand. Bei der Beurteilung, ob eine sexuelle
Handlung in Bezug auf den konkreten Tatbestand gegeben ist, ist auf die
Umstände des Einzelfalles und die persönlichen Beziehungen der Beteiligten
abzustellen. Namentlich sind Altersdifferenz, Ort der Tathandlung, Dauer und
Intensität der Einwirkung, die Unüblichkeit bzw. Alltäglichkeit der Handlung
sowie das Abwehrverhalten bzw. Bemühen des Opfers zu berücksichtigen (zum
Ganzen: Philipp Maier in: Basler Kommentar, Strafrecht II, Freiburg/Luzern
2018, Vor Art. 187 N 27a ff., mit Hinweisen).
Gemäss der Tatbestandsvariante der
Vornahme einer sexuellen Handlung an einem Kind muss es zu einem körperlichen
Kontakt zwischen dem Täter und dem Opfer kommen, sodass der Täter das Kind oder
das Kind den Täter berührt. Sexuelle Handlungen sind unter anderem das Berühren
des nackten weiblichen Geschlechtsteils, das längere oder intensive Betasten
des weiblichen Geschlechtsteils über der Kleidung sowie kurze, leichte Griffe
an die Genitalien über den Kleidern eines Kindes. Dabei sind die gesamten
objektiven Umstände des sexuellen Übergriffes zu berücksichtigen. Nicht
entscheidend ist, ob die Initiative vom Opfer ausgeht. Die Erheblichkeit muss
in Zweifelsfällen nach den Umständen des Einzelfalles relativ, etwa nach dem
Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter, bestimmt werden. Eine
Vielzahl von an sich noch nicht erheblichen sexuellen Verhaltensweisen kann in
einem Gesamtkontext unter Umständen als sexuelle Handlung qualifiziert werden
(zum Ganzen: Philipp Maier, a.a.O., Art. 187 N 10 f.).
In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz
verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei braucht der Täter keine exakte
Vorstellung darüber zu haben, welche Bedeutung sein Verhalten für das
betroffene Opfer hat. Der Täter sollte sich aber die zugrundeliegende soziale
Wertung seines Verhaltens in groben Zügen vorstellen können. Zudem ist
erforderlich, dass der Täter weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass das Kind
unter 16 Jahre alt ist und mehr als 3 Jahre jünger ist als er (Philipp Maier,
a.a.O., Art. 187 N 21).
1.3 Der Beschuldigte hat die Privatklägerin
mindestens viermal über sowie mindestens einmal unter den Kleidern im
Intimbereich berührt, diesen gestreichelt bzw. massiert, was als Vornahme einer
sexuellen Handlung zu qualifizieren ist. Die Privatklägerin war im Tatzeitpunkt
zudem erst 8 Jahre alt, wovon der Beschuldigte Kenntniss hatte. Des Weiteren
hat der Beschuldigte die Handlungen wissentlich und willentlich vorgenommen –
von einer flüchtigen Berührung beim Spiel «Igeli, Igeli» kann nicht gesprochen
werden, dauerten die Handlungen doch mehrere Sekunden bis zu rund einer Minute.
Wären die Berührungen unabsichtlich und flüchtig geschehen, wären sie nicht
immer wieder vorgekommen und dann wären diese der Privatklägerin auch nicht
aufgefallen. Ausserdem hat der Beschuldigte der Privatklägerin bewusst und willentlich
– während er vorgab, eine Bauchmassage vorzunehmen – den Intimbereich massiert
bzw. berührt. Der Beschuldigte hat sich somit der mehrfachen sexuellen
Handlungen mit Kindern, begangen in der Zeit vom 12. Mai 2021 bis am 26. Juli 2021,
schuldig gemacht.
Von der Vorinstanz nicht thematisiert
wird das dem Beschuldigten ebenfalls vorgeworfene Berühren, Massieren und
Streicheln an den Oberschenkeln. Grundsätzlich ist eine Berührung der Oberschenkel
aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise nicht als sexuelle Handlung zu
qualifizieren. Zu prüfen bleibt jedoch noch, ob diese Handlung im Zusammenhang
mit dem konkreten Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern, welcher die
Gefährdung der sexuellen Entwicklung der Unmündigen verhindern und deren
ungestörte Entwicklung gewährleisten will (Philipp Maier, a.a.O., Art. 187 N 1),
eine sexuelle Handlung darstellt. Die Handlung wurde im Zuhause der
Privatklägerin vorgenommen, als diese vom Beschuldigten gehütet wurde und sie «Igeli,
Igeli» gespielt haben. Objektiv betrachtet ist dabei unter Berücksichtigung der
konkreten Verhältnisse noch nicht von einer sexuellen Handlung auszugehen.
Somit hat sich der Beschuldigte nur durch das Berühren, Massieren und
Streicheln des Intimbereiches der Privatklägerin der sexuellen Handlungen mit
Kindern schuldig gemacht.
2. Mehrfaches Inverkehrbringen und
Zugänglichmachen harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit
Minderjährigen) (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB)
2.1 Per 1. Juli 2024 wurde auch Art. 197
Abs. 4 StGB einer Revision unterzogen.
In Bezug auf das Inverkehrbringen und
Zugänglichmachen von tatsächlich sexuellen Handlungen mit Minderjährigen hat
sich mit der Revision nichts geändert, weshalb das neue Recht nicht als milder
bezeichnet werden kann. Somit kommt das zum Zeitpunkt der Ausübung der Delikte
in Kraft gewesene Recht zur Anwendung.
2.2 Wer pornografische Schriften, Ton-
oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder
pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt,
überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 197 Abs.
1 aStGB).
Wer Gegenstände oder Vorführungen im
Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit
Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen
mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr
bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht,
erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die
Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit
Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe (Art. 197 Abs. 4 aStGB).
Als Pornografie bezeichnet die Botschaft
Darstellungen oder Darbietungen sexuellen Inhalts, «die sexuelles Verhalten aus
seinen menschlichen Bezügen heraustrennen und dadurch vergröbern und
aufdringlich wirken lassen». Gemäss dem Bundesgericht ist einerseits als
bestimmendes Element erforderlich, dass «die Sexualität so stark aus ihren
menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige
Person als blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt
werden kann». Im Vordergrund stehen auf den Genitalbereich konzentrierende
Darstellungen sexuellen Inhalts (insb. Geschlechtsverkehr, Oral- und
Analverkehr, Selbstbefriedigung); Pornografisches ohne Bezug zum anatomischen
Genitalbereich ist deshalb strafrechtlich kaum denkbar. Als zweites
bestimmendes Element setzt der Begriff der Pornografie neben der auf den
Genitalbereich konzentrierten Darstellung voraus, dass sie objektiv darauf angelegt
ist, beim Konsumenten geschlechtliche Erregung zu wecken. Einseitiges Ziel des
Produktes Pornografie ist es, den Leser, Betrachter oder Zuhörer sexuell
aufzureizen (zum Ganzen: Bernhard Isenring/Martin A. Kessler in: Basler
Kommentar, Strafrecht II, Freiburg/Luzern 2018, Art. 197 N 14 und 14b, mit
Hinweisen).
Harte Pornografie, welche praktisch
absolut verboten ist, zeichnet sich dadurch aus, dass zum pornografischen
Charakter einer Darstellung (gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB) mindestens eines
von drei weiteren, in Absatz 4 abschliessend aufgeführten Merkmalen hinzukommt.
Es sind dies der Einbezug von (1.) minderjährigen Personen, (2.) Tieren oder
(3.) Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen (zum Ganzen: Bernhard Isenring/Martin
A. Kessler, a.a.O., Art. 197 N 20).
Die Tathandlung des Inverkehrbringens
bedeutet, jemandem den Erwerb an Gegenständen im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB
anzubieten. Es geht um den eigentlichen Vertrieb von harten pornografischen
Erzeugnissen. Im Gegensatz zur Tathandlungsvariante des Zugänglichmachens
erfordert das Inverkehrbringen von Gegenständen und Vorführungen im Sinne von
Art. 197 Abs. 1 StGB ein aktives Tätigwerden des Täters. Lediglich passives
Verhalten wie beispielsweise die Auslage pornografischer Gegenstände im Sinn
von Art. 197 Abs. 1 StGB an einem Stand sind als Zugänglichmachen bzw. Anbieten
zu qualifizieren. Der allfällige Erwerber der harten Pornografie muss lediglich
die Möglichkeit erhalten, die tatsächliche Verfügungsmacht über jene harte
Pornografie erhalten zu können. Dass die offerierte Ware angenommen wird, ist
für die Strafbarkeitsbegründung nicht erforderlich. Das bedeutet, dass weder
beim Inverkehrbringen die effektive Aufgabe der Verfügungsgewalt über die
Sache, noch beim Adressaten die tatsächliche Begründung von neuem Gewahrsam
daran vorausgesetzt wird (zum Ganzen: Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, a.a.O.,
Art. 197 N 52c).
Zugänglichmachen bedeutet das bewusste
Einräumen der Möglichkeit der Kenntnisnahme aus eigenem Antrieb. Dies kann etwa
in der Bekanntgabe eines Passworts für den «geschützten» Bereich einer
Internet-Porno-Plattform liegen (zum Ganzen: Bernhard Isenring/Martin
A. Kessler, a.a.O., Art. 197 N 52i).
In subjektiver Hinsicht ist beim Täter
Vorsatz gefordert. Eventualvorsatz reicht aus. Der Vorsatz muss sich auch auf
das normative Tatbestandselement «pornografisch» beziehen. Dem subjektiven
Erfordernis des Wissens des Täters ist demnach Genüge getan, wenn der Täter den
Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien
entspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). Dabei ist nicht zu
übersehen, dass das zum Eventualvorsatz gehörende Bewusstsein, eine
Veröffentlichung sei möglicherweise unzüchtig, auch derjenige haben kann, der
nach seinem eigenen Empfinden nichts Unzüchtiges daran findet. Es genügt zur
Erfüllung des Wissenselementes, dass er die objektive Bedeutung in laienhafter
Sicht kennt (zum Ganzen: Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, a.a.O., Art. 197
N 76, mit Hinweisen).
2.3 Der Beschuldigte hat zunächst dem
Chatpartner G.___ einen Link, welcher es diesem ermöglichte, auf Bilder und
Videos, welche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalte hatte,
zuzugreifen, über den Messenger-Dienst Telegram versandt. Damit hat er diesem
die Möglichkeit gegeben, von solchem Material Kenntnis zu nehmen. Da der
Beschuldigte diesen Link willentlich und im Wissen darum, zu welchem Material
der Link führen wird, versandt hat, hat er sich der harten Pornografie durch
die Tathandlung des Zugänglichmachens schuldig gemacht. Die Tatbestandshandlung
des Inverkehrbringens, welche die Vorinstanz nicht als erfüllt betrachtet hat
und somit aufgrund des Verschlechterungsverbotes folglich wegfällt, müsste im
Übrigen aufgrund des Versands des Links und nicht der Bilder/Videos selber verneint
werden.
Im Zusammenhang mit dem willentlichen
Versand des Links zum Beitritt in eine Telegram-Gruppe, in welcher
kinderpornografische Aufnahmen ausgetauscht werden, an den Chatpartner H.___
hat der Beschuldigte ebenfalls die Tathandlung des Zugänglichmachens erfüllt.
Da dieser überdies wusste, welche Aufnahmen in dieser Gruppe ausgetauscht
werden, hat sich der Beschuldigte der harten Pornografie durch Zugänglichmachen
schuldig gemacht. Auch hier wäre, sofern es unter dem Grundsatz des
Verschlechterungsverbotes überhaupt zu prüfen wäre, die Tathandlung des
Inverkehrbringens zu verneinen, hat der Beschuldigte doch bloss einen Link zum
Beitritt zu einer Gruppe, in welcher kinderpornografisches Material
ausgetauscht wird, versandt. Damit hat dieser noch keine kinderpornografische
Aufnahmen in Verkehr gebracht.
Zusammenfassend hat sich der
Beschuldigte somit der mehrfachen harten Pornografie (tatsächliche sexuelle
Handlungen mit Minderjährigen) durch Zugänglichmachen, begangen am 6. März 2021
und am 23. Juli 2021, schuldig gemacht.
3. Mehrfacher Erwerb, Konsum und Besitz
von harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen)
(Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB)
3.1 Auch Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB
wurde per 1. Juli 2024 revidiert, wobei die neue Bestimmung nicht milder ist.
Somit bleibt es bei der Anwendung des im Tatzeitpunkt geltenden Rechtes.
3.2 Wer Gegenstände oder Vorführungen im
Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit
Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt,
einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie
beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB).
Besitz setzt primär auf der subjektiven
Seite den Willen voraus, den pornografischen Inhalt in der eigenen
Verfügungsmacht zu behalten und darauf pro futuro wieder zuzugreifen. Nach der
Botschaft sollte im Internetbereich strafrechtlich relevanter Besitz erst
vorliegen, wenn der User pornografische Darstellungen auf eigene Datenträger,
z. B. seine Festplatte, herunterlädt (Download). Der User beschränke sich dabei
nicht mehr bloss auf das Betrachten, sondern manifestiere seine Bereitschaft,
allenfalls später wieder auf die Bilder zurückzugreifen. Auf sog. temporäre
Dateien (etwa Caches), also durch den Browser erstellte Zwischenspeicherungen,
nehme der durchschnittliche Internet-Benutzer keinen Einfluss, weshalb noch
kein strafrechtlich relevanter Besitz vorliege. Mit BGE 137 IV 208 hat das
Bundesgericht seine Praxis zum Besitz von Pornografie weiter verschärft und
festgehalten, dass derjenige, der von der automatischen Speicherung strafbarer
pornografischer Daten Kenntnis hat und diese im Nachgang an eine Internetsitzung
nicht löscht, damit seinen Besitzeswillen manifestiert, auch wenn er nicht mehr
darauf zugreift. Das bewusste Belassen von verbotenen pornografischen Daten im
Cache fällt somit unter den Tatbestand des Besitzes. Strafrechtlich erfasst
wird darüber hinaus auch derjenige, welcher mit Erfolg alles unternimmt, dass
der sich in seinem Besitz befindliche Gegenstand niemand anderem zu Gesicht
kommen kann (zum Ganzen: Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, a.a.O.,
Art. 197 StGB N 52l).
Von Konsum kann bereits in objektiver
Sicht nur dann gesprochen werden, wenn der visuelle Kontakt mit Pornografie
eine gewisse Intensität aufweist. Wer etwa auf einer Porno-Seite mit
grundsätzlich legalen Inhalten aus Versehen auf einen Film mit Kinder- oder
Gewaltpornografie klickt oder mit dem Aufscheinen eines neuen entsprechenden
Fensters konfrontiert ist, den Film bzw. das Fenster aber sofort wieder
schliesst, sobald er erkennt, dass es sich um verbotene Pornografie handelt,
konsumiert auch in objektiver Sicht noch nicht harte Pornografie. Gerade bei
der Pornografie sollte dem Begriff des Konsums dadurch scharfe Konturen
verschafft werden, als von einem strafbaren Konsum nur dann gesprochen wird,
wenn sich der Betrachter dadurch sexuell erregt. Wer harte Pornografie
demgegenüber nur betrachtet – etwa ein Polizeibeamter, Richter oder
Strafverteidiger im Zusammenhang mit einem Straffall oder auch eine Person,
welche im Internet surft und per Zufall auf harte Pornografie stösst, diese
aber sofort wieder wegklickt – konsumiert somit nicht und macht sich auch in
objektiver Hinsicht nicht nach Art. 197 Abs. 5 StGB strafbar. Zu
unterscheiden ist somit in objektiver Hinsicht der strafbare Konsum vom
straflosen Betrachten (zum Ganzen: Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, a.a.O.,
Art. 197 StGB N 52m).
Erwerb bedeutet Erlangen der
Verfügungsgewalt über Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Art. 197 Abs.
1 StGB – meist (aber nicht zwingend) gegen Entgelt. Mit der Übergabe der
pornografischen Gegenstände an den Erwerber bzw. der Teilnahme an pornografischen
Vorführungen ist der Erwerb vollendet. Nicht ausreichend ist hingegen der
blosse Abschluss eines Vertrages. Möglich ist ein Erwerb auch durch Schenkung
oder Tausch, sowie durch Besitznahme einer derelinquierten Sache. Massgebend
ist, dass der Täter nach dem Erwerb die Verfügungsgewalt über die pornografischen
Gegenstände innehat, folglich Eigentümer wird, bzw. dass er über die
Möglichkeit verfügt, an einer Vorführung teilzunehmen (zum Ganzen: Bernhard
Isenring/Martin A. Kessler, a.a.O., Art. 197 StGB N 52k).
In subjektiver Hinsicht ist beim Täter
Vorsatz gefordert. Eventualvorsatz reicht aus. Der Vorsatz muss sich auch auf
das normative Tatbestandselement «pornografisch» beziehen. Dem subjektiven
Erfordernis des Wissens des Täters ist demnach Genüge getan, wenn der Täter den
Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien
entspricht. Dabei ist nicht zu übersehen, dass das zum Eventualvorsatz
gehörende Bewusstsein, eine Veröffentlichung sei möglicherweise unzüchtig, auch
derjenige haben kann, der nach seinem eigenen Empfinden nichts Unzüchtiges
daran findet. Es genügt zur Erfüllung des Wissenselementes, dass er die
objektive Bedeutung in laienhafter Sicht kennt (zum Ganzen: Bernhard Isenring/Martin
A. Kessler, a.a.O., Art. 197 StGB N 76, mit Hinweisen).
3.3 Es ist erstellt, dass der
Beschuldigte im Zeitpunkt der Sicherstellung seines privaten Mobiltelefons am
10. November 2021 455 Videos sowie 234 Bilder mit eindeutig kinderpornografischen
Aufnahmen, da die Minderjährigen entweder sexuelle Handlungen an sich selber
oder an bzw. mit anderen Minderjährigen oder Erwachsenen vornehmen, besass. Dabei
ist der Fokus unter anderem in aufreizender Weise auf die Geschlechtsorgane
gerichtet, so dass sie objektiv darauf ausgerichtet sind, beim Betrachter
geschlechtliche Erregung zu erwecken. Die Kinder in den Dateien werden damit
zum blossen Sexobjekt degradiert. Diese Bilder und Videos – auch jene im Cache
– hat der Beschuldigte im Wissen um deren Inhalt willentlich besessen, hat er
Telegram auf seinem Mobiltelefon doch so eingestellt, dass Fotos und Videos
automatisch heruntergeladen und nicht gelöscht werden. Ausserdem ergibt sich
aus dem Chat mit «qateens qateens», dass der Beschuldigte diese Videos und
Bilder willentlich und wissentlich erworben hat. So hat dieser nach Bezahlung
und Erhalt des Channel vip nach dem Zugang zum Channel vip2 gefragt. Mit dem
Beitritt in den Chat hat er zumindes eventualvorsätzlich in Kauf genommen, dass
er derartige Aufnahmen erhalten wird, womit der subjektive Tatbestand ab diesem
Zeitpunkt erfüllt ist. Aufgrund der Tatsache, dass die Bemerkung «unread messages»
nicht vorgefunden werden konnte, hat er die Bilder und Videos auch angesehen,
d.h. konsumiert. Der Beschuldigte hat sich somit der mehrfachen harten
Pornografie durch Erwerb, Konsum und Besitz in der Zeit vom 27. November 2020
bis am 10. November 2021 strafbar gemacht.
4. Mehrfacher Erwerb, Konsum und Besitz
von harter Pornografie (nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit
Minderjährigen) (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 aStGB)
4.1 Wer Gegenstände oder Vorführungen im
Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB, die unter anderem nicht tatsächliche sexuelle
Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen
Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel
oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB).
4.2 Auch diese 12 Bilder stellen harte
Pornografie dar, handelt es sich bei den weiblichen Comicfiguren doch
augenscheinlich um solche, welche minderjährig sind. Die darin abgebildeten
Handlungen stellen eindeutig sexuelle Handlungen dar. Des Weiteren hat der
Beschuldigte auch bezüglich dieser Bilder wissentlich und willentlich
gehandelt. Diese Bilder hat der Beschuldigte – entgegen der Vorinstanz – nicht
nur besessen und konsumiert, sondern auch erworben, denn sonst wären diese
nicht in seinem Ordner Telegram Cache vorhanden gewesen. Da der Beschuldigte
durch die Vorinstanz jedoch bloss wegen mehrfachen Besitzes und Konsums
verurteilt worden ist, würde der zusätzliche Schuldspruch wegen Erwerbens dem
Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zuwiderlaufen. Folglich hat
sich der Beschuldigte der mehrfachen Pornografie (nicht tatsächliche sexuelle
Handlungen mit Minderjährigen) durch Besitz und Konsum, begangen in der Zeit
vom 27. November 2020 bis am 10. November 2021, schuldig gemacht.
5. Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis
aStGB)
5.1 Mit der Harmonisierung der
Strafrahmen wurde unter anderem der Tatbestand der Gewaltdarstellung gemäss
Art. 135 Abs. 1bis StGB revidiert. Neu wird in
Art. 135 StGB unterschieden, ob sich die Gewalttätigkeit gegen
Erwachsene oder gegen Minderjährige richtet und ob reale minderjährige Personen
betroffen sind oder nicht. Falls die Darstellung tatsächliche grausame Tätigkeiten
gegen Minderjährige zum Inhalt hat, gilt ein strengeres Strafmass. Die
Änderungen sind am 1. Juli 2023 in Kraft getreten.
Im vorliegenden Fall ist
unter Berücksichtigung von Art. 2 StGB das alte Sanktionsrecht anwendbar, da
der Beschuldigte die inkriminierte Tat vor dem 1. Juli 2023 und somit vor
Inkrafttreten der Strafrahmenharmonisierung begangen hat. Die entsprechende
neue Bestimmung erweist sich bei Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB nicht als
milder. Seit dem 1. Juli 2023 gilt ein erweiterter Strafrahmen von einer
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (altes Recht bis zu einem Jahr) oder
Geldstrafe. Es sind vorliegend keine Aspekte ersichtlich, welche das frühere
Recht für die vorliegende Konstellation als strenger erscheinen lassen.
5.2 Gemäss Art. 135 Abs. 1 aStGB macht
sich strafbar, wer vorsätzlich Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere
Gegenstände oder Vorführungen, die ohne schutzwürdigen kulturellen oder
wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen
oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen
in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt,
anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht.
Nach Art. 135 Abs. 1bis aStGB
wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1, soweit sie
Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, erwirbt, sich über
elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.
Dieser Straftatbestand erfasst nur
Darstellungen exzessiver Gewalt (Brutalitäten im engsten Sinn bzw. grausame,
extreme Formen der Gewaltdarstellung). Er wird entsprechend restriktiv
angewandt. Die Artikel 135 und 197 (Abs. 4 und 5) StGB bezwecken im Wesentlichen
einerseits den Schutz Jugendlicher und Erwachsener vor ungewollter
Konfrontation mit entsprechenden Erzeugnissen. Andererseits richten sie sich
gegen die abstumpfende (korrumpierende) Wirkung von Gewaltdarstellungen, die
geeignet sind, beim Betrachter die Bereitschaft zu erhöhen, selbst gewalttätig
zu agieren oder die Gewalttätigkeit anderer gleichgültig hinzunehmen (zum
Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2019 vom 11. Dezember 2019 E.
1.3.2., mit Hinweisen).
Die Schaffung der Tatbestandsvariante nach
Abs. 1bis zielte darauf ab, die Medien, über welche Pornografie
respektive Gewaltdarstellungen verbreitet werden, vollständig zu erfassen,
womit auch der Erwerb von Daten in elektronischer Form einbezogen ist (zum Ganzen: Nadine Hagenstein in: Basler Kommentar,
Strafrecht II, Freiburg/Luzern 2018, Art. 135 N 63).
Der subjektive Tatbestand verlangt
Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss zwar wissen, dass die
fragliche Darstellung eine Gewaltdarstellung beinhaltet. Unter dem Stichwort
Parallelwertung in der Laiensphäre genügt es aber gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung auch hier, dass der Täter, die dem betreffend Tatbestand eigenen
objektiven Tatumstände und deren tatbestandstypische Bedeutung in laienhafter
Sicht kennt (Nadine Hagenstein, a.a.O., Art. 135 N 72 f., mit
Hinweisen).
5.3 Beim Video, in welchem ein Mädchen bzw.
eine junge Frau mit einem Messer mehrmals in den Bauch und in die Scheide
gestochen wird, woraufhin dieses wohl verstorben ist, handelt es sich
zweifelsfrei um eine eindringliche, grausame Gewaltdarstellung, welche die
elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzt. Da der Beschuldigte
dieses Video, welches eine Bildaufnahme darstellt und keinen schutzwürdigen
kulturellen oder wissenschaftlichen Wert hat, über den Messenger-Dienst
Telegram erworben und in der Folge auf seinem Mobiltelefon besessen hat, ist
der objektive Tatbestand erfüllt. Da dieser das Video zumindest
eventualvorsätzlich erworben und besessen hat, hat sich der Beschuldigte der
Gewaltdarstellungen, begangen in der Zeit vom 9. bis am 10. November 2021,
schuldig gemacht.
VII. Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden.
Nach Art. 47 Abs. 1 StGB ist – wie schon
unter dem früheren bis Ende 2006 geltenden Art. 63 aStGB – die Strafe nach dem
Verschulden zuzumessen. Zu berücksichtigen sind dabei auch das Vorleben, die
persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
Art. 47 Abs. 2 StGB umschreibt das Verschulden näher. Dieses wird nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts und nach der
Verwerflichkeit des Handelns (objektive Tatschwere) sowie den Beweggründen und
Zielen des Täters und danach bestimmt, wieweit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden
(subjektive Tatschwere). Vergleichbare Kriterien – Ausmass des verschuldeten
Erfolgs, Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, Willensrichtung und
Beweggründe – hatten Lehre und Rechtsprechung schon unter dem früher geltenden
Recht entwickelt und unter dem Titel der Tatkomponenten zusammengefasst. Den
Täterkomponenten wurden das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit
zugeordnet (vgl. u.a. BGE 117 IV 112 E. 1). Die Strafzumessungskriterien
sind demnach grundsätzlich unverändert, die Unterteilung in Tat- und
Täterkomponente hat weiterhin Gültigkeit.
1.2 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des
Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt
(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog.
«Einheitsstrafe» bei engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang verschiedener
Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht
mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine
Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale
Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen
überschritten würde. Diesfalls bleibt es grundsätzlich bei der Ausfällung einer
Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit
Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und
in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,
die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit
der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach
für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine
gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das
Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe
ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng
miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem
engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse
präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom
25. Juli 2022 E. 2.4.2).
Art. 49 Abs. 2 StGB regelt die
sogenannte retrospektive Konkurrenz. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen,
die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden
ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht
schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig
beurteilt worden wären. In BGE 142 IV 265 hat das Bundesgericht die konkrete
Vorgehensweise gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB detailliert vorgezeichnet. Demnach
sind grundsätzlich zwei Varianten zu unterscheiden. Ist die schwerste Straftat
in der rechtskräftigen Grundstrafe enthalten, ist die Grundstrafe aufgrund der
Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen und
anschliessend die Grundstrafe von der gedanklich gebildeten hypothetischen
Gesamtstrafe abzuziehen. Liegt jedoch die schwerste Straftat der Gesamtstrafe
für die neu zu beurteilenden Taten zugrunde, ist diese in Berücksichtigung der
Grundstrafe und Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen und hernach wiederum
die Grundstrafe abzuziehen. An die Höhe der Grundstrafe ist das Gericht in
jedem Fall gebunden. Wurde bei der Grundstrafe und/oder den neuen Delikten
bereits eine Gesamtstrafe gebildet (und damit bereits asperiert), kann es
freilich zur doppelten Asperation kommen. Für diesen Fall wird im erwähnten
Entscheid vorgeschlagen, beim zweiten Schritt der Erhöhung der (bereits
asperierten) Grundstrafe resp. der bereits asperierten Gesamtstrafe für die
neuen Delikte das Asperationsprinzip gemässigt anzuwenden.
In einem neueren Entscheid vom 27.
Dezember 2018 (6B_1037/2018) hat das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung
zur teilweisen retrospektiven Konkurrenz modifiziert. Hat der Täter sowohl
Straftaten vor einer früheren Verurteilung wegen anderer Delikte als auch
Straftaten nach dieser früheren Verurteilung begangen, so ist für letztere eine
eigenständige Strafe auszusprechen. Für die vor der früheren Verurteilung
begangenen Straftaten ist gegebenenfalls (bei Gleichartigkeit der Strafen)
unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Zusatzstrafe zur früheren Strafe
(Grundstrafe) auszusprechen. Schliesslich ist die für die nach der früheren
Verurteilung begangenen Straftaten ausgesprochene Strafe mit der Zusatzstrafe
zur Grundstrafe zu kumulieren (und zwar auch bei Gleichartigkeit der Strafen).
1.3 Das Gericht ist bei der Begründung
der Strafzumessung gehalten, die hierfür erheblichen Umstände festzuhalten und
zu gewichten (Art. 50 StGB). Das Bundesgericht verlangt gemäss gefestigter
Praxis zwar nicht, dass das Gericht in absoluten Zahlen oder in Prozenten
angibt, inwieweit es bestimmte strafzumessungsrelevante Tatsachen straferhöhend
oder strafmindernd berücksichtigt hat. Ebenso wenig wird die Bezifferung einer
Einsatzstrafe gefordert, die es bei Fehlen bestimmter Strafschärfungs- und
Strafmilderungsgründen sowie anderer gewichtiger Faktoren ausgefällt hätte (BGE 121 IV 56; BGE 127 IV 105). Wo es indessen – insbesondere mit der Anwendung des
Asperationsprinzips – nicht möglich ist, ohne Angaben der Höhe der jeweiligen
Strafen in Zahlen mit der nötigen Klarheit die für die Strafzumessung
massgeblichen Gesichtspunkte und ihre Gewichtung darzustellen, muss
ausnahmsweise eine Einsatzstrafe angegeben werden; es muss also mit
Zahlenangaben operiert werden, damit sich überprüfen lässt, ob die Strafzumessung
mit dem Bundesrecht in Einklang steht (BGE 118 IV 121; Urteil des
Bundesgerichts 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.4).
Das Bundesgericht drängt vermehrt
darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch
begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7.
Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2, 6B_763/2010
vom 26. April 2011 E. 4.1). Um dieser Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es
sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die objektive Tatschwere
ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel, schwer) um damit eine
Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu
schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste
ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa
im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10
– 15 Jahren (bei leichter Tatschwere 5 – 10 Jahre und in schweren Fällen 15 –
20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand
der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann
sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des
Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten Strafzumessungsverlauf in
Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).
1.4 Bei der Wahl der Sanktionsart waren
auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100
f., mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche
Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Nach dem
Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden
und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f., mit Hinweis). Im Urteil
6B_93/2022 vom 24. November 2022 hat das Bundesgericht zudem das
Verschulden als Kriterium bei der Bestimmung der Strafart bezeichnet
(E. 1.3.8), es hielt überdies fest, «die konkret zur Beurteilung stehenden
sexuellen Handlungen mit Kindern stellten in ihrer Gesamtheit viel zu
gravierende Verbrechen dar, als dass die Geldstrafe der Schwere eines jeden der
einzelnen Delikte gerecht würde» (E. 1.4.6).
2. Der Beschuldigte wurde mit
rechtskräftigem Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 2. August
2023 wegen Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall
und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit begangen
als Motorfahrzeugführer zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu je CHF 170.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer
Verbindungsbusse von CHF 1'300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) und einer
Übertretungsbusse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verurteilt. Sämtliche
heute zu beurteilenden Delikte hat der Beschuldigte somit vor diesem Zeitpunkt
verübt. Sofern der Beschuldigte heute zu einer Geldstrafe verurteilt werden
sollte, wäre diesbezüglich folglich die retrospektive Konkurrenz zu
berücksichtigen.
2.1 Vorab kann festgehalten werden, dass
für den Schuldspruch für die sexuellen Handlungen mit Kindern einzig eine
Freiheitsstrafe als Sanktion in Frage kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8). Zudem läuft ein weiteres
Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit einem
Kind. Weiter ist zu beachten, dass der Beschuldigte im Bereich der verbotenen
Pornografie einschlägig vorbestraft ist und auch die Gewaltdarstellung – aus
dem gleichen Chat stammend – einen sexuellen Bezug aufweist. Im Sinne der präventiven Effizienz erscheint es
daher einzig sinnvoll, vorliegend eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen.
2.2 Zunächst gilt es für die heute zu
beurteilenden Delikte die schwerste Tat zu bestimmen. Der Beschuldigte muss der
mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
oder Geldstrafe), des mehrfachen Zugänglichmachens harter Pornografie
(tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) (Freiheitsstrafe bis zu 5
Jahren oder Geldstrafe), des mehrfachen Erwerbs, Konsums und Besitzes von
harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen)
(Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe), des mehrfachen Konsums und
Besitzes von harter Pornografie (nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit
Minderjährigen) (Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe) und der
Gewaltdarstellung (Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe) schuldig
erklärt und entsprechend bestraft werden. Vorliegend werden die sexuellen
Handlungen mit Kindern sowie das mehrfache Zugänglichmachen harter Pornografie
(tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) mit der höchsten Strafe geahndet,
wobei die sexuellen Handlungen mit Kindern aufgrund der nachstehenden
Ausführungen als schwerstes Delikt zu qualifizieren sind. Weil es sich dabei um
eine mehrfache Tatbegehung handelt, wäre auch hier zunächst für die am
schwersten wiegende sexuelle Handlung eine Einsatzstrafe festzulegen und diese
wäre zur Abgeltung der weiteren Handlungen – nach Festsetzung der jeweiligen
hypothetischen Strafe – unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips jeweils
angemessen zu erhöhen. Das Bundesgericht lässt es aber zu, in gewissen
Konstellationen Tatgruppen zu bilden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_432/2020
vom 30. September 2021). Dabei führte das Bundesgericht in jenem Entscheid aus,
der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern weise Züge eines
Dauerdelikts auf, wenn die Handlungen in einer Paarbeziehung erfolgen würden.
Mit der Vorinstanz sei daher die Gesamtheit der (einvernehmlichen) Handlungen
im Blick zu behalten. Die Beschwerdeführerin verlange zu Recht nicht, dass für
jede Handlung gesondert nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren und etwa für
jeden Kuss oder für jede Berührung eine separate Strafe festzusetzen sei. Jeden
Kuss einzeln zu asperieren wäre auch deswegen gar nicht möglich, weil die
Anzahl der einschlägigen Handlungen nicht bestimmbar sei.
Im vorliegenden Fall sind die sexuellen
Handlungen durch den Beschuldigten nicht aufgrund einer Paarbeziehung erfolgt,
jedoch im Zusammenhang, als der Beschuldigte die Privatklägerin gehütet hat. Es
handelte sich immer um die gleichen Personen und der Zeitraum ist mit knapp zweieinhalb
Monaten, in welchen es zu mindestens fünf Vorfällen mit sexuellen Handlungen (berühren,
massieren und streicheln des Intimbereiches über den Kleidern und einmal unter
den Kleidern) gekommen ist, eingrenzbar. Zudem ist die schwerste Straftat unter
mehreren gleichartigen Vorfällen kaum zu bestimmen. Es rechtfertigt sich
deshalb, für die sexuellen Handlungen im Sinne einer Tatgruppe eine Einheitsstrafe
auszusprechen.
2.2.1 Tatkomponenten
2.2.1.1 Zur objektiven Tatschwere der
sexuellen Handlungen mit Kindern ist festzuhalten, dass ein hochwertiges Gut,
nämlich die ungestörte sexuelle Entwicklung Minderjähriger, betroffen ist. Der
Beschuldigte hat die Privatklägerin dabei im Intimbereich berührt, zu weiteren (gravierenderen)
sexuellen Handlungen ist es nicht gekommen. Das Berühren hat zudem mehrheitlich
über den Kleidern stattgefunden, ein Mal kam es auch zu einer Berührung unter
den Kleidern. Der Beschuldigte hat dabei weder Gewalt noch Drohungen angewendet.
Mit einer Dauer von mehreren Sekunden bis zu einer Minute haben die sexuellen
Handlungen eher kurz gedauert. Jedoch ist dabei zu berücksichtigen, dass der
Beschuldigte mit den Handlungen nicht freiwillig aufgehört hat, sondern die
Handlungen wurden durch die Privatklägerin beendet, indem sich diese zum
Beispiel weggedreht hat. Auch als eher kurz mit rund zweieinhalb Monaten ist
der Deliktszeitraum zu bezeichnen, in welchem es zu den mindestens fünf Vorfällen
sexueller Handlungen gekommen ist. Der Beschuldigte hat die Handlungen während
der Zeit vorgenommen, als er die Privatklägerin gehütet hat und entschied sich
jedes Mal aufs Neue, die Privatklägerin im Intimbereich zu betasten. Zwischen dem
Beschuldigten und der Privatklägerin hat ein gewisses Vertrauensverhältnis
bestanden, welches er ausgenützt hat. Auch hat er das Vertrauensverhältnis
zwischen ihm und der Mutter der Privatklägerin (er war einer der besten Freunde
der Mutter) ausgenützt. Ausserdem kam es auch zu einer solchen Berührung, indem
der Beschuldigte unter dem Vorwand, eine Bauchmassage vorzunehmen, nicht den
Bauch, sondern den Intimbereich der Privatklägerin betastet hat. Ebenfalls zu
Ungunsten des Beschuldigten wirkt sich der doch grosse Altersunterschied
zwischen dem Beschuldigten und der damals 8-jährigen Privatklägerin von rund 29
Jahren aus. Die objektive Tatschwere ist – unter dem Aspekt aller möglicher
sexuellen Handlungen – als leicht zu bezeichnen, was bedeutet, dass sich die
Strafe im unteren Drittel bewegt.
Zur subjektiven Tatschwere ist zunächst
auszuführen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Der
Beschuldigte hat aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt, ging es ihm doch
bloss um die Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse. Der
Beschuldigte wäre zudem in der Lage gewesen, sich korrekt zu verhalten.
Unter Berücksichtigung der bereits
festgestellten leichten objektiven Tatschwere (mit dem Spektrum sehr leicht,
sehr leicht bis leicht und leicht) ist das Gesamtverschulden des Beschuldigten
im Zusammenhang mit den an der Privatklägerin vorgenommenen sexuellen
Handlungen noch als leicht zu bezeichnen. Die Einsatzstrafe ist dabei – im
Sinne einer Einheitsstrafe für alle fünf Vorfälle sexueller Handlungen mit
Kindern – auf 18 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
2.2.1.2 Zur objektiven Tatschwere des
mehrfachen Zugänglichmachens harter Pornografie (tatsächliche sexuelle
Handlungen mit Minderjährigen) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte je einen
Link, welche es ermöglichten, auf pornografische Bilder und Videos, beinhaltend
sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, zuzugreifen bzw. Telegram-Gruppen
beizutreten, an zwei verschiedene Empfänger versandt hat. Der Beschuldigte
handelte dabei mit direktem Vorsatz, wobei es diesem darum ging, sich mit
Gleichgesinnten auszutauschen bzw. sich gegenseitig entsprechende Links
zukommen zu lassen. Dabei wäre es dem Beschuldigten möglich gewesen, die
entsprechenden Links nicht zu versenden. Zu seinen Gunsten ist von Pornografie
in niederschwelligem Mass auszugehen, weshalb das Verschulden als sehr leicht
zu qualifizieren ist. Der Beschuldigte ist mit einer Einsatzstrafe von fünf
Monaten Freiheitsstrafe, asperiert zweieinhalb Monaten, zu bestrafen.
2.2.1.3 Für den mehrfachen Erwerb,
Konsum und Besitz von harter Pornografie gemäss Anklageziffer 3 ist unter dem
Aspekt der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine
nicht unerhebliche Menge an Videos und Bildern mit tatsächlichen sexuellen
Handlungen mit Minderjährigen erworben, besessen und konsumiert hat. Konkret
handelt es sich um 455 Videos sowie 234 Bilder, welche auf dessen Mobiltelefon
vorgefunden werden konnten. Das objektive Tatverschulden ist als gerade noch leicht
einzustufen (vgl. Urteil des Zürcher Obergerichts SB220426-O/U/hb vom
21. Februar 2023 E. IV. 2.1.2 a)).
Im Zusammenhang mit der subjektiven
Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz
gehandelt hat. Ausserdem ging es ihm bloss darum, kinderpornografische Bilder
bzw. Videos zu erwerben, besitzen und konsumieren, um seine sexuellen
Bedürfnisse befriedigen zu können. Dabei wäre es diesem ohne Weiteres möglich
gewesen, sich regelkonform zu verhalten und entsprechend nach keinem Material
mit kinderpornografischem Inhalt zu suchen. Die Taten wären ohne Weiteres
vermeidbar gewesen. Die subjektiven Tatumstände wirken sich neutral aus.
Das Gesamtverschulden im Zusammenhang
mit dem vom Beschuldigten verübten mehrfachen Erwerb, Besitz und Konsum von
harter Pornografie ist gerade noch im leichten Bereich anzusiedeln, weshalb die
Einsatzstrafe auf zehn Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist. Diese schlägt
sich in einer Asperation von fünf Monaten nieder. Entsprechend ist die für die
sexuellen Handlungen mit Kindern ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten
um fünf Monate auf 23 Monate zu erhöhen.
2.2.1.4 Im Zusammenhang mit dem
mehrfachen Konsum und Besitz harter Pornografie (nicht tatsächliche Handlungen
mit Minderjährigen) ist zur objektiven Tatschwere zu erwähnen, dass es sich
dabei um 12 Bilder gehandelt hat, weshalb diese als leicht zu bezeichnen ist.
Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere gilt es festzuhalten, dass der
Beschuldigte ebenfalls mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen
gehandelt hat. Auch hier wäre es dem Beschuldigte möglich gewesen, sich
gesetzeskonform zu verhalten. Aufgrund des sehr leichten Gesamtverschuldens ist
der Beschuldigte dafür mit einer Freiheitsstrafe von einem Monat, asperiert einen
halben Monat, zu bestrafen.
2.2.1.5 Zur objektiven Tatschwere der
Gewaltdarstellungen ist zu erwähnen, dass
es sich um ein einziges Video gehandelt hat, welches der Beschuldigte erworben
und besessen hat. Obwohl der Inhalt des Videos erschütternd ist, sind
Gewaltdarstellungen, welche noch schwerer wiegen, denkbar. Die objektive
Tatschwere ist dennoch nicht mehr als leicht zu qualifizieren. Bei der
subjektiven Tatschwere gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich
und ebenfalls aus egoistischen Gründen gehandelt hat, wobei es diesem ein
Leichtes gewesen wäre, sich normkonform zu verhalten. Es ist zusammenfassend von
einem mittleren Gesamtverschulden zu sprechen, wofür der Beschuldigte mit einer
Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu bestrafen ist. Aufgrund des
Asperationsprinzips sind noch drei Monate zu berücksichtigen. Insgesamt ist der
Beschuldigte aufgrund der objektiven Tatkomponenten mit einer Freiheitsstrafe
von 29 Monaten zu bestrafen.
2.2.2 Täterkomponenten
Zum Vorleben und den persönlichen
Verhältnissen des am [Geburtsdatum] in Chile geborenen Beschuldigten ist nicht
viel bekannt. Dem Bericht der Universitären Psychiatrischen Klinik (UPK) Basel
vom 11. Februar 2015 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte im Alter
von 1,5 Jahren gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder und seiner
Stiefschwester von einem Schweizer Ehepaar adoptiert worden ist (Pag. 420). Im
Alter von 6 bis 12 Jahren sei es wiederholt zum sexuellen Missbrauch durch die
Adoptivmutter gekommen. Diese habe ihn und seine Schwester dazu angeleitet,
sexuelle Handlungen gegenseitig an sich vorzunehmen. Ausserdem sei der
Adoptivvater alkoholabhängig und dessen Erziehung sei durch Unberechenbarkeit –
einerseits liebevoll, andererseits aber auch sehr streng bis zur körperlichen
Züchtigung – gekennzeichnet gewesen. Er sei gelernter Verkäufer. Der damalige
Konsum von illegaler Pornografie sei dem Beschuldigten wichtig gewesen, um den
eigenen Missbrauch zu verarbeiten.
Dem Auszug aus dem Schweizerischen
Strafregister vom 28. Februar 2025 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte
teilweise einschlägig vorbestraft ist. So wurde dieser am 2. Mai 2013 durch die
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, wegen Erlangung
harter Pornografie (mehrfache Begehung), Verbreitung harter Pornografie
(mehrfache Begehung) und Verbreitung von Pornografie an eine unter 16-jährige
Person (mehrfache Begehung) zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen
zu je CHF 80.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von
CHF 4'000.00 verurteilt. Die damit erteilte Weisung, sich einer ambulanten
psychotherapeutischen Behandlung bei der UPK Basel zu unterziehen, hatte, wie
sich heute zeigt, nur einen zeitlich begrenzten Erfolg (vgl. Pag. 409 ff.).
Zusammenfassend lässt sich zum Vorleben
und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten festhalten, dass die glaubhaft
gemachte nicht leichte Kindheit die einschlägige Vorstrafe aufzuwiegen vermag,
so dass diese neutral zu werten sind.
Zum Verhalten nach den Taten und im
Strafverfahren ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte von seinem Recht der
Aussageverweigerung Gebrauch gemacht hat, was ebenfalls als neutral zu werten
ist.
Eine besondere Strafempfindlichkeit
liegt beim Beschuldigten nicht vor.
Die Täterkomponente wirkt sich
zusammenfassend somit weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Beschuldigten aus,
diese ist als neutral zu bezeichnen. Folglich bleibt es bei einer
Freiheitsstrafe von 29 Monaten.
2.2.3 Vollzug der Strafe
2.2.3.1 Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann
das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und
höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem
Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare
Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl
der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens
sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das
Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu
tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die
Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen
Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die
Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf
Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter
Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten
(BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f.
zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe
gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus.
Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der
Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der
Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.
Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser
Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1, mit Hinweisen).
Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte
Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem
drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger
werden kann (vgl. Roland M. Schneider/Roy Garré, a.a.O., Art. 42
N 15).
Vorliegend ist bei der auszusprechenden
Freiheitsstrafe von 29 Monaten die objektive Voraussetzung eines teilbedingten
Strafvollzuges erfüllt. In Bezug auf die subjektive Voraussetzung, welche das
Fehlen einer ungünstigen Prognose voraussetzt, ist festzuhalten, dass der
Beschuldigte in Bezug auf das schwerste Delikt, die mehrfachen sexuellen
Handlungen mit Kindern, nicht einschlägig vorbestraft ist. Jedoch ist er mit
dem Urteil vom 2. Mai 2013 bzgl. Pornografie einschlägig vorbestraft. Mit
diesem Urteil erhielt der Beschuldigte die Weisung zur ambulanten
Psychotherapie aufgrund des Konsums illegaler Internetpornografie (Pag. 409 ff.
und Pag. 419). Diese nahm der Beschuldigte vom 14. Mai 2014 bis am 14. Januar 2015
im Rahmen regelmässiger Gruppentherapien für Konsumenten illegaler Pornografie
wahr. Nach Abschluss der Therapie wurde kurz- bis mittelfristig von einem
geringen bis allenfalls mittleren Risiko für den erneuten Konsum illegaler
Internetpornografie ausgegangen (Pag. 419 ff.). Aufgrund des Umstandes, dass der
Beschuldigte nach Beendigung der Therapie fast 6 Jahre bzw. seit dem letzten
Delikt mehr als 10 Jahre im Zusammenhang mit dem Konsum harter Pornografie
strafrechtlich nicht mehr erfasst wurde, des Umstandes, dass es vorliegend zum
ersten Mal zu einem Hands-on-Delikt gekommen ist sowie der noch
auszusprechenden Weisung (vgl. untenstehend) erscheint es vorliegend gerade noch
gerechtfertigt, keine schlechte Legalprognose auszustellen. Somit ist die
Freiheitsstrafe von 29 Monaten teilbedingt zu vollziehen. Angemessen erscheint
ein zu vollziehender Teil der Strafe von acht Monaten. Damit entfallen auf 21
Monate der bedingt zu gewährende Vollzug (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB).
2.2.3.2 Schiebt das Gericht den Vollzug
einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine
Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Für die Dauer der
Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen
(Art. 44 Abs. 2 StGB).
Unter Berücksichtigung, dass der
Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Erwerb/Konsum harter Pornografie
rückfällig geworden ist, erscheint es angemessen, dem Beschuldigten eine über
dem Minimum von zwei Jahren liegende Probezeit für die bedingt zu vollziehende
Freiheitsstrafe auszusprechen. Konkret wäre die Probezeit auf vier Jahre
festzulegen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots sind aber weitere
Ausführungen hierzu obsolet, weshalb der Beschuldigte folglich zu einer
Freiheitsstrafe von 21 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei
Jahren, zu verurteilen ist.
Des Weiteren ist dem Beschuldigten – in
Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz – in Anwendung von Art. 93
f. aStGB die Weisung zu erteilen, sich einer ambulanten
psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, solange dies die Fachpersonen
als notwendig erachten bzw. längstens bis zum Ablauf der Probezeit. Zur
Überwachung der Weisung ist ausserdem eine Bewährungshilfe anzuordnen.
3.1 Das Gericht rechnet die
Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens
ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem
Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). Untersuchungshaft ist jede in einem
Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und
Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB). In zeitlicher Hinsicht liegt
Untersuchungshaft vor, sobald der Beschuldigte im Laufe eines Strafverfahrens
während mindestens drei Stunden seiner Freiheit beraubt wird (zum Ganzen:
Christoph Mettler/Nicolas Spichtin in: Basler Kommentar, Strafrecht II,
Freiburg/Luzern 2018, Art. 110 Abs. 7 N 3).
Werden mehrere Strafen unterschiedlicher
Art ausgesprochen, folgt die Anrechnung einem Stufenprinzip, wobei die
Untersuchungshaft zuerst auf eine allfällige Freiheitsstrafe, dann auf eine
Geldstrafe und zuletzt auf eine Busse anzurechnen ist, unabhängig davon, ob die
Strafen zu vollziehen sind oder bedingt ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 IV 126).
3.2 Der Beschuldigte wurde am 10.
November 2021 um 06:40 Uhr durch die Polizei Kanton Solothurn vorläufig
festgenommen (Pag. 361). Gemäss der Verfügung der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vom 10. November 2021 war der Beschuldigte am selben Tag um
11:00 Uhr aus der Haft zu entlassen (Pag, 364). Der Beschuldigte war somit 4
Stunden und 20 Minuten in Haft, weshalb diesem ein Tag Haft an die
Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Aufgrund der Verurteilung ist der Antrag des
Beschuldigten auf Genugtuung für zu Unrecht ausgestandene Haft abzuweisen.
VIII. Tätigkeitsverbot
1. Wird jemand wegen sexuellen
Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) oder Pornografie im Sinne von Art. 197
Abs. 4 oder Abs. 5 StGB bestraft und haben die Gegenstände sexuelle Handlungen
mit Minderjährigen zum Inhalt, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede
berufliche Tätigkeit und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die
einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit.
b und lit. d Ziff. 2 aStGB – das im Zeitpunkt der Tat geltende Recht ist auch
hier im Gegensatz zu dem ab dem 1. Juli 2024 geltenden neuen Recht milder).
Das Gericht kann in besonders leichten
Fällen der Pornografie und sexuellen Belästigung ausnahmsweise von der
Anordnung eines solchen Tätigkeitsverbotes absehen, wenn ein solches nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten
abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Ist der Täter gemäss den
internationalen Kriterien pädophil, darf von der Anordnung eines
Tätigkeitsverbotes jedoch nicht abgesehen werden (Art. 67 Abs. 4bis
lit. b aStGB).
2. Der Beschuldigte wird wegen sexuellen
Handlungen mit Kindern sowie wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197
Abs. 4 und Abs. 5 aStGB, deren Gegenstände sexuelle Handlungen mit
Minderjährigen zum Inhalte hatten, schuldig gesprochen und entsprechend
verurteilt. Die Voraussetzungen für die Aussprechung eines lebenslänglichen
Tätigkeitsverbotes nach Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d aStGB sind somit
erfüllt.
Unter Berücksichtigung des den Taten zu
Grunde liegenden Sachverhaltes, des Vorlebens des Beschuldigten sowie der
einschlägigen Vorstrafe bezüglich Kinderpornografie kann nicht mehr von einem
besonders leichten Fall gesprochen werden, bei welchem ausnahmsweise von der
Anordnung eines Tätigkeitsverbotes abgesehen werden könnte. Dem Beschuldigten
ist somit lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche
Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu
verbieten.
IX. Einziehung
1. Ist die Beschlagnahme eines
Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über
seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung
oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267
Abs. 3 StPO).
Bei Straftaten nach Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5
werden die Gegenstände eingezogen (Art 197 Abs. 6 aStGB). Ebenso sind
Gegenstände im Sinne von Art. 135 StGB einzuziehen (Art. 135 aStGB).
2. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 10.
November 2021 wurden unter anderem der Computer Acer und mehrere USB-Speichermedien
sichergestellt (Pag. 33). Die Micron SSD MTFDDAV256TDL wurde aus dem Computer
Acer entnommen und enthält ein kinderpornografisches Vorschaubild (Pag. 52 f.
und 63), womit diese einzuziehen ist. Ebenfalls enthalten der USB-Stick Emtec 4
GB rot (IT-Forensik-Nr. I-21-085.2B) und der USB-Stick Verico Wanderer 64
schwarz (IT-Forensik-Nr. I-21-085.2C) je 13 kinderpornografische Vorschaubilder
(Pag. 53 f.) und sind folglich ebenfalls einzuziehen und nach Eintritt der
Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten.
Ebenfalls am 10. November 2021 wurde das
Mobiltelefon Samsung S20 FE SG des Beschuldigten (IMEI 1: […], IMEI 2: […])
sichergestellt (Pag. 42), welches kinderpornografisches Material sowie das
Video mit der Gewaltdarstellung enthält. Im Sinne der oberwähnten Bestimmungen
ist somit auch dieses Mobiltelefon einzuziehen und nach Rechtskraft des Urteils
durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten.
X. Zivilklage
1. Die geschädigte Person kann
zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft
adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1
StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in
der Erklärung nach Art. 119 StPO zu beziffern und, unter Angabe der
angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (Art. 123
Abs. 1 StPO). Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag
zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 aStPO). Das mit der Strafsache befasste
Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwerts (Art. 124
Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die
anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht
oder wenn bei einem Freispruch der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126
Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren
eingestellt wird, darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden
kann, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder
beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der
beschuldigten Person nicht leistet oder die beschuldigte Person freigesprochen
wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Abs. 2). Wäre die vollständige
Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das
Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen
auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht
jedoch nach Möglichkeit selbst (Abs. 3).
Zum Schadenersatz nach Art.
41 Abs. 1 OR wird verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei
es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Gemäss Art. 42 Abs. 1 OR muss derjenige den
Schaden beweisen, der Schadenersatz beansprucht. Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach
Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf
die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Abs. 2). Art und
Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der
hierbei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat
(Art. 43 Abs. 1 OR).
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich
verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere
der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden
kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene
Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung,
die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des
Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges
Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des
Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als
Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht
errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es
gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen
Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit
gehorchenden Lösungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_675/2018 vom
26. Oktober 2016 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen).
2.1 Seitens der Privatklägerin wird
zunächst der Antrag gestellt, der Beschuldigte sei ihr gegenüber für inskünftig
aus und im Zusammenhang mit den verurteilten Straftaten anfallenden Kosten dem
Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100 % für haftpflichtig zu erklären.
Aufgrund des Schuldspruches wegen
mehrfacher sexueller Handlungen ist der Beschuldigte gegenüber der
Privatklägerin bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach zum Ersatz
für inskünftig aus und im Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen anfallenden
Kosten zu verpflichten. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe ist die Privatklägerin
auf den Zivilweg zu verweisen.
2.2 Des Weiteren beantragt die
Privatklägerin, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung in
der Höhe von CHF 8'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. Mai 2021 zu
bezahlen.
Der Beschuldigte nahm an der
Privatklägerin sexuelle Handlungen vor, was eine widerrechtliche
Persönlichkeitsverletzung darstellt, womit die Voraussetzungen um Zusprechung
einer Genugtuung erfüllt sind.
Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich
für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die
Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Die Bemessung der Genugtuung
richtet sich vor allem nach der Art und Schwere des Eingriffs, der Intensität
und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie dem Grad des
Verschuldens des Schädigers. Bei sexuellem Missbrauch von Kindern ist folgenden
Kriterien besondere Beachtung zu schenken: Alter des Opfers,
Abhängigkeitsverhältnis, Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses,
Art der Missbrauchshandlungen, Gefühle und Erfahrungen des Opfers. Überdies ist
nach den psychischen Folgen zu fragen und danach, ob die Beziehungsfähigkeit
des Opfers beeinträchtigt worden ist (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts
6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 5.3.).
Der Beschuldigte nahm die sexuellen
Handlungen an der Privatklägerin, welche damals acht Jahre alt war, vor, als er
sie gehütet hat. Die fünf Vorfälle mit sexuellen Handlungen wurden während des
Spielens bzw. unter dem Vorwand, eine Bauchmassage vorzunehmen, durch den
Beschuldigten getätigt. Der Beschuldigte hat dabei das Vertrauensverhältnis der
Privatklägerin ausgenutzt. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass es «nur»
zu Berührungen des Intimbereiches der Privatklägerin gekommen ist, wobei die
Berührungen grundsätzlich – mit einer Ausnahme – über den Kleidern
stattgefunden haben. Die Berührungen haben unterschiedlich lange, bis zu einer
Minute, gedauert. Der Beschuldigte hat die Handlungen ausserdem willentlich
vorgenommen, um seine eigenen Bedürfnisse zu befriedigen. Unter diesen
Umständen erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in der Höhe
von CHF 6'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Mai 2021 auf den ersten
Blick als angemessen. Im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen und unter
Berücksichtigung der kantonalen Rechtsprechung ist sie aber als leicht zu hoch
anzusehen. So wurde bspw. ein Täter, der an seinem fünfjährigen Opfer den
Oralverkehr vollzog, zur Leistung einer Genugtuung von CHF 6'000.00 verurteilt.
Der Täter griff im gleichen Fall in die Hosen eines anderen im Tatzeitpunkt
achteinhalbjährigen Kindes und streichelte dessen Penis bis zur Erektion,
nachdem er erheblichen Vorbereitungsaufwand dafür betrieben hatte. Er wurde zur
Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 4'000.00 verurteilt (STBER.2021.8).
In einem anderen Fall wurde der Täter zur Bezahlung einer Genugtuung in Höhe
von CHF 7'000.00 verurteilt, der 10-15 sexuelle Handlungen (u.a. Finger in
Vagina) an seiner damals 13-15-jährigen Halbschwester über einen Zeitraum von
eineinhalb Jahren vornahm (STBER.2023.50). Ein Täter in einem anderen Fall wurde
zu einer Genugtuung in Höhe von CHF 1'500.00 verurteilt, nachdem er seinem
achtjährigen Opfer mehrfach über und unter dessen Pyjama am Geschlechtsteil
berührte und streichelte (STAPA.2009.6). Im Vergleich zu diesen Fällen
erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung etwas zu hoch,
weshalb diese auf CHF 5'000.00 zu reduzieren ist. Folglich ist der Beschuldigte
zur Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.00 zuzüglich 5 % Zins
seit dem 12. Mai 2021 zu verurteilen.
XI. Parteientschädigung und Kosten
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Ansprüche auf Entschädigung und
Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO
nach den Artikeln 429 bis 434 StPO. Erfolgt weder ein vollständiger oder
teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte
Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene
Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428
Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer Partei, die ein
Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die
Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die Voraussetzungen für das Obsiegen
erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder b) der angefochtene
Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Fällt die Rechtsmittelinstanz
selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der
Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
1.2 Die Vorinstanz setzte das Honorar
des amtlichen Verteidigers entsprechend dessen Honorarnote (zuzüglich Aufwand
der Hauptverhandlung) auf CHF 10'498.60 fest. Zufolge amtlicher Verteidigung
war diese durch den Staat Solothurn zu bezahlen. Aufgrund der finanziellen
Verhältnisse wurde der Beschuldigte verurteilt, diese Entschädigung über die
Verfahrenskosten zurückzubezahlen. Ausserdem wurde der Beschuldigte verpflichtet,
dem amtlichen Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar von CHF 3'229.40 zu
bezahlen.
Der Beschuldigte wird im vorliegenden
Berufungsverfahren vollumfänglich schuldig gesprochen. Lediglich die von der
Vorinstanz ausgesprochene Strafe wird minimal reduziert, weshalb es sich
rechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich
aufzuerlegen.
Der Beschuldigte ist folglich
verpflichtet, dem Staat Solothurn das amtliche Honorar (CHF 10'498.60 inkl.
Auslagen und MwSt.), welches vom Staat Solothurn bezahlt wird, diesem über die
Verfahrenskosten – der Beschuldigte befindet sich immer noch in günstigen
finanziellen Verhältnissen (vgl. definitive Steuerveranlagung 2023) – zurückzuzahlen.
Ebenfalls ist der Beschuldigte verpflichtet, den von der Vorinstanz
festgehaltenen Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von
CHF 3'229.40 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00 pro Stunde) zu
bezahlen.
1.3 Die Privatklägerschaft hat gegenüber
der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige
Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO) oder
die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Die
Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu
beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach,
so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).
Die Privatklägerin ist im Vorverfahren
mit ihren Zivilforderungen grundsätzlich durchgedrungen, lediglich die
beantragte Genugtuung wurde nicht in der geforderten Höhe von CHF 8'000.00,
sondern in der Höhe von CHF 6'000.00 zugesprochen. Im Berufungsverfahren wurde
die zu bezahlende Genugtuung nur minim reduziert, entsprechend hat der
Beschuldigte der Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina
Palermo-Walker, eine Parteientschädigung von CHF 9'863.15 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
1.4 Die Vorinstanz auferlegte dem
Beschuldigten die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'800.00 von
total CHF 18'098.60 (inkl. Entschädigung für die amtliche Verteidigung von CHF
10'498.60). Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens sind dem
Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 18'098.60
vollumfänglich aufzuerlegen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten, Rechtsanwalt Patrick Hasler, macht mittels Honorarnote vom
31. März 2025 einen Aufwand von total 28,90 Stunden (exklusive
Hauptverhandlung) geltend. Die Honorarnote ist folgendermassen anzupassen: Die
Eingabe an das Gericht vom 29. November 2024 (0,17 h) ist doppelt
aufgeführt, weshalb die Honorarnote um 0,17 h zu kürzen ist. Rechtsanwalt
Hasler macht für das Plädoyer vor Obergericht 15,5 h Aufwand geltend, was
bereits im Vergleich zum erstinstanzlichen Plädoyer (11,5 h) als hoch erscheint,
zumal eine amtliche Verteidigung grundsätzlich auf das Notwendige zu
beschränken ist. Zudem arbeitete er gemäss Honorarnote am 30. November
2024 während fünf Stunden am Plädoyer obwohl er mit Eingabe vom
29. November 2024 die Verschiebung der Verhandlung beantragte und ein
Arztzeugnis einreichte, wonach sein Klient verhandlungsunfähig sei. Daher ist
die Honorarnote um weitere 4,5 h zu kürzen. Zudem ist fraglich, ob die
Besprechung mit dem Klienten am 27. März 2025 (0,67 h) wirklich nötig war,
hatte er doch mit ihm bereits am 18. März 2025 eine Besprechung während
1,5 h, weshalb eine Kürzung um 0,67 h zu erfolgen hat. Auch sollten 0,5 h
Nachbearbeitung genügen statt den geltend gemachten 0,75 h. Die Honorarnote ist
sodann um 2 h für die Berufungsverhandlung sowie 0,25 h für die telefonische
Urteilseröffnung zu ergänzen. Insgesamt resultiert so eine Kürzung des Aufwands
auf 25,56 Stunden, was beim Stundenansatz von CHF 190.00 für die amtliche
Verteidigung einem Honorar von CHF 4'856.40 entspricht. Hinzu kommen
geltend gemachte Auslagen in Höhe von CHF 157.40 sowie 8,1 % MwSt.
(CHF 406.10). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist für das
Berufungsverfahren auf CHF 5'419.90 (Honorar CHF 4'856.40, Auslagen
CHF 157.40, 8,1 % MwSt. CHF 406.10) festzusetzen und zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Der Beschuldigte befindet
sich weiterhin in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er zu
verpflichten ist, dem Staat Solothurn die zu leistende Entschädigung für den
amtlichen Verteidiger von CHF 5'419.90 über die Verfahrenskosten zurückzuzahlen.
2.2 Die Privatklägerin macht für ihre Parteientschädigung
gemäss eingereichter Honorarnote vom 1. April 2025 einen Aufwand von total
13,47 Stunden (exklusive Hauptverhandlung) geltend. Diese ist um die
Fristerstreckungsgesuche vom 15. Mai 2024, 28. Mai 2024 und
31. Juli 2024 um jeweils 0,25 h zu kürzen. Zudem ist der Aufwand in
Zusammenhang mit der Opferhilfe (20. März 2024 0,17 h, 13. Mai 2024 0,17 h, 9.
August 2024 0,75 h, 24. September 2024 0,08 h (0,33 h - 0,25 h) von total 1,17
h zu streichen. Auch hier sollten 0,5 h Nachbearbeitung genügen statt den
geltend gemachten 0,75 h. Die Honorarnote ist sodann um 2 h für die
Berufungsverhandlung sowie 0,25 h für die telefonische Urteilseröffnung zu
ergänzen. Insgesamt resultiert ein Aufwand von 13,55 Stunden, was beim
Stundenansatz von CHF 250.00 einem Honorar von CHF 3'387.50
entspricht. Hinzu kommen geltend gemachte Auslagen in Höhe von CHF 132.00,
8,1 % MwSt. (CHF 283.45) sowie Auslagen ohne MwSt. in Höhe von
CHF 13.50. Mit Blick auf den Verfahrensausgang hat der Beschuldigte der
Privatklägerin eine gekürzte Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'821.10
zu zahlen.
2.3 Der Beschuldigte unterliegt mit
seiner Berufung vollumfänglich. Lediglich die von der Vorinstanz ausgesprochene
Strafe und die Höhe der Genugtuung werden minimal reduziert, weshalb es sich
rechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens
vollumfänglich aufzuerlegen. Er hat daher die Kosten des Berufungsverfahrens
mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, der Entschädigung für die amtliche Verteidigung
von CHF 5'419.90 und allgemeinen Auslagen von
CHF 200.00, total CHF 10'619.90,
zu tragen.
Demnach wird in Anwendung von
-
Art. 135 Abs 1bis,
Art. 187 Ziff. 1, Art. 197 Abs. 4 Satz 2, Art. 197 Abs. 5 Satz 1, Art. 197
Abs. 5 Satz 2 aStGB;
-
Art. 40, Art. 43 Abs. 1,
Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 67 Abs. 3
lit. b und d, Art. 69, Art. 93 f., Art. 135 Abs. 2, Art. 197 Abs. 6 aStGB;
-
Art. 122 ff., Art. 135,
Art. 267, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff.,
Art. 416 ff., Art. 422 ff., Art. 433 aStPO;
-
Art. 41 und Art. 49 Abs. 1
OR
erkannt:
1.
A.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
a) mehrfache sexuelle Handlungen mit
Kindern zum Nachteil von C.C.___, begangen in der Zeit vom 12. Mai 2021
bis am 26. Juli 2021 (Anklageziffer 1),
b) mehrfaches Zugänglichmachen harter
Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), begangen am
6. März 2021 und am 23. Juli 2021 (Anklageziffer 2),
c) mehrfacher Erwerb, Konsum und Besitz
harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen),
begangen in der Zeit vom 27. November 2020 bis am 10. November 2021
(Anklageziffer 3),
d) mehrfacher Konsum und Besitz harter
Pornografie (nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen),
begangen in der Zeit vom 27. November 2020 bis am 10. November 2021
(Anklageziffer 4),
e) Gewaltdarstellungen, begangen in der
Zeit vom 9. November 2021 bis 10. November 2021 (Anklageziffer 5).
2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von
29 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 21 Monate bei
einer Probezeit von 2 Jahren.
3.
A.___ wird 1 Tag
Haft an den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.
4.
Der Antrag von A.___
auf Ausrichtung einer Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c
StPO in Höhe von CHF 200.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem
10. November 2022 wird abgewiesen.
5. A.___ wird die Weisung erteilt, sich
einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, solange dies
die Fachperson bzw. die Fachpersonen als notwendig erachten, längstens aber bis
zum Ablauf der Probezeit. Zwecks Überwachung der Weisung wird Bewährungshilfe
angeordnet.
6.
A.___ wird
lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche
Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.
7. Folgende sichergestellten
Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) werden
eingezogen und sind nach
Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten:
- Micron
SSD MTFDDAV256TDL (Sach-Nr. 2003265D569C)
- USB-Stick
Emtec 4 GB rot
- USB-Stick
Verico Wanderer 64 schwarz
- Mobiltelefon
Samsung SM-G781B/DS (IMEI 1: […], IMEI 2: […])
8. Gemäss rechtskräftiger Urteilsziffer 7
des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 15. Dezember 2023
wird die Polizei Kanton Solothurn angewiesen, die unter der IT-Fallnummer
I-21-085 gespeicherten Daten nach Rechtskraft des Urteils zu löschen.
9. A.___ wird gegenüber der Privatklägerin C.C.___
bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach zum Ersatz des aus
den strafbaren Handlungen zum Nachteil von C.C.___ (Urteilsziffer 1.a. hievor)
resultierenden Schadens verpflichtet. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die
Privatklägerin C.C.___ auf den Zivilweg verwiesen.
10. A.___ wird verurteilt, der
Privatklägerin C.C.___ CHF 5'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich
5 % Zins seit 12. Mai 2021. Die darüber hinausgehende Forderung
wird abgewiesen.
11. A.___ hat der Privatklägerin C.C.___,
gesetzlich vertreten durch D.C.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina
Palermo, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von
CHF 9'863.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
12. Gemäss teilweise rechtskräftiger
Urteilsziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom
15. Dezember 2023 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,
Rechtsanwalt Patrick Hasler, auf CHF 10'498.60 (Honorar CHF 9'059.00,
Auslagen CHF 689.00, 7,7 % MwSt. CHF 750.60) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. A.___ hat dem
Staat die geleistete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von
CHF 10'498.60 über die Verfahrenskosten (siehe Ziff. 15 hiernach)
zurückzuzahlen. Er hat ausserdem dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt
Patrick Hasler, Solothurn, CHF 3'229.40 (Differenz zum vollen Honorar zu
CHF 250.00 pro Stunde, inkl. 7,7 % MwSt. CHF 230.90) zu
bezahlen.
13. A.___ hat der Privatklägerin C.C.___,
gesetzlich vertreten durch D.C.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina
Palermo, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von
CHF 3’821.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen
14. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 5'419.90 (Honorar CHF 4'856.40, Auslagen
CHF 157.40, 8,1 % MwSt. CHF 406.10) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. A.___ hat dem Staat die
geleistete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von CHF 5'419.90
über die Verfahrenskosten (siehe Ziff. 16 hiernach) zurückzuzahlen.
15. A.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4’800.00, der
Entschädigung für die amtliche Verteidigung von CHF 10'498.60 und allgemeinen
Auslagen von CHF 2'800.00, total CHF 18'098.60, zu bezahlen.
16. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5’000.00, der Entschädigung
für die amtliche Verteidigung von CHF 5'419.90
und allgemeinen
Auslagen von CHF 200.00, total CHF 10'619.90, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Werner Kaufmann