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Entscheid

STBER.2024.16

mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache harte Pornografie, (tatsächliche und nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), Gewaltdarstellungen

1. April 2025Deutsch164 min

Mutter der Privatklägerin C.C.___, auf dem Polizeiposten Dornach, um sich betreffend

Source so.ch

Urteil vom 1. April 2025

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter Rauber

Ersatzrichterin Lüthi

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Patrick Hasler, zusätzlich privat vertreten durch Advokat Gabriel

Giess,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend mehrfache

sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache harte Pornografie, (tatsächliche und

nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), Gewaltdarstellungen

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

1. Staatsanwalt B.___, für die Staatsanwaltschaft

als Berufungsbeklagte;

2. Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker,

für die Privatklägerin als Berufungsbeklagte;

3. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

4. Rechtsanwalt Patrick Hasler, amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten;

5. Ein weiterer Zuschauer.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt B.___ für die

Staatsanwaltschaft:

1. Es sei festzustellen,

dass Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Der Beschuldigte sei

gemäss Anklage schuldig zu sprechen.

3. Der Beschuldigte sei zu

bestrafen mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 31 Monaten, unter

Gewährung des bedingten Vollzugs für 23 Monate bei einer Probezeit von 2

Jahren.

4. Die ausgestandene Haft

von 1 Tag sei dem Beschuldigten an die Strafe anzurechnen.

5. Dem Beschuldigten sei

die Weisung zu erteilen, sich einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung

zu unterziehen, solange dies die Fachperson bzw. die Fachpersonen als notwendig

erachten, längstens aber bis zum Ablauf der Probezeit. Zwecks Überwachung der

Weisung sei Bewährungshilfe anzuordnen.

6. Dem Beschuldigten sei

lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche

Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu

verbieten.

7. Die sichergestellten

Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) seien

einzuziehen und nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn

zu vernichten.

8. Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens seien in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO

dem Beschuldigten aufzuerlegen.

9. Die Kosten des

Berufungsverfahrens seien in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO

vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

10. Das Honorar der

amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sei nach gerichtlichem Ermessen

festzusetzen und durch den Staat zu bezahlen, unter dem gesetzlichen

Rückforderungsvorbehalt.

Rechtsanwältin Sabrina

Palermo-Walker für die Privatklägerin:

1. Es sei der Beschuldigte

im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. Es sei der Beschuldigte

gegenüber der Privatklägerin C.C.___ für inskünftig aus und im Zusammenhang mit

der verurteilten Straftat anfallende Kosten dem Grundsatz nach bei einer

Haftungsquote von 100 % für haftpflichtig zu erklären.

3. Es sei der Beschuldigte

zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 6'000.00

zzgl. Zins zu 5 % seit 12. Mai 2021 zu bezahlen.

4. Es sei Ziffer 10 des

erstinstanzlichen Urteils des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom

15. Dezember 2023 zu bestätigen und der Beschuldigte zu verpflichten, der

Privatklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine

Parteientschädigung in Höhe von CHF 9'863.15 zu bezahlen.

5. Es sei die edierte

Honorarnote der Vertreterin der Privatklägerin für das Berufungsverfahren zu

genehmigen und der Beschuldigte zur Entrichtung einer Parteientschädigung in

Höhe der eingereichten Honorarnote zu verpflichten.

6. Es sei der Beschuldigte

zur Übernahme der Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz zu

verpflichten.

Rechtsanwalt Patrick

Hasler für den Beschuldigten und Berufungskläger:

1. Es sei Herr A.___ von

sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.

2. Es seien A.___ die

beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben.

3. Es seien A.___ für die

zu Unrecht ausgestandene Haft CHF 200.00 nebst Zins von 5 % seit dem 10.

November 2022 zu bezahlen.

4. Die Zivilforderungen

seien vollumfänglich abzuweisen.

5. Es sei dem amtlichen

Verteidiger eine Entschädigung im Umfang der eingereichten Kostennote

zuzusprechen.

6. Die Verfahrenskosten

seien auf die Staatskasse zu nehmen.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 8. Oktober 2021 erschien D.C.___,

Mutter der Privatklägerin C.C.___, auf dem Polizeiposten Dornach, um sich betreffend

einen möglichen sexuellen Übergriff durch einen Bekannten zum Nachteil ihrer

Tochter beraten zu lassen (Pag. 3). Gestützt auf die Beratung hat sich diese

dazu entschieden, vorgängig mit der Beratungsstelle der Opferhilfe Kanton

Solothurn in Kontakt zu treten.

2. Am 26. Oktober 2021 meldete sich

Rechtsanwältin Palermo-Walker bei der Polizei Kanton Solothurn dahingehend,

dass die Privatklägerin gegen den Beschuldigten eine Strafanzeige einreichen

möchte (Pag. 3). Entsprechend wurde für die schriftliche Befragung ein Termin auf

den 2. November 2021 vereinbart.

3. Am 2. November 2021 wurde D.C.___

schriftlich als Auskunftsperson befragt. Sie stellte gegen den Beschuldigten bezüglich

eines Ereignisses vom 16. Dezember 2020 einen Strafantrag (Pag. 13 und 294

ff.).

4. Gestützt auf den Durchsuchungsbefehl

(Pag. 34 f.) sowie auf den Vorführungsbefehl (Pag. 345), je vom 9.

November 2021, wurde der Beschuldigte am 10. November 2021 um 06:40 Uhr durch sechs

Polizeifunktionäre an dessen Wohndomizil in [Ort 1], wo zur gleichen Zeit die

Hausdurchsuchung stattfand, angehalten und vorläufig festgenommen (Pag. 3 f.,

31 ff. und 361 f.).

5. Ebenfalls am 9. November 2021 erliess

die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen den Beschuldigten eine

Eröffnungsverfügung betreffend sexuelle Handlungen mit einem Kind, evtl.

Pornografie (Pag. 336).

6. Am 10. November 2021 wurde der

Beschuldigte um 11:00 Uhr aus der Haft entlassen (Pag. 364).

7. Mit Verfügung vom 10. November 2021

wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt Hasler als amtlicher Verteidiger bestellt

(Pag. 374).

8. Auf dem aufgrund der Hausdurchsuchung

sichergestellten Mobiltelefon Samsung S20 FE, dem Computer Acer Aspire und den

zwei USB-Sticks des Beschuldigten konnte entsprechend des Berichtes über die

forensische Datensicherung und Auswertung der Polizei Kanton Solothurn vom 7.

Januar 2022 eine grössere Menge an verbotener Pornografie – jedoch keine

Aufnahme der Privatklägerin – festgestellt werden (Pag. 5 ff. und 48 ff.).

9. Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 wies

die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn das Gesuch der Privatklägerin um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Pag. 394).

10. Am 5. Juli 2022 erliess die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen den Beschuldigten eine

bereinigte und ergänzte Eröffnungsverfügung betreffend mehrfache sexuelle

Handlungen mit Kindern und mehrfache Pornografie (Pag. 337 ff.).

11. Mit Verfügung vom 6. Juli 2022

teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Parteien den Abschluss

der Untersuchung mit (Pag. 397).

12. Mit Schreiben vom 26. Juli 2022

reichte die Privatklägerin die Erklärung betreffend Beteiligung am

Strafverfahren ein, womit sich diese als Straf- und Zivilklägerin konstituierte

(Pag. 397.9).

13. Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn teilte mit Schreiben vom 15. September 2022 mit, bei der erneuten

Durchsicht der Akten sei festgestellt worden, dass der Beschuldigte auch eine

Aufnahme mit Gewaltdarstellungen erworben, konsumiert und besessen habe (Pag.

397.14). Es werde deshalb beabsichtigt, auch diesbezüglich Anklage zu erheben.

14. Am 4. Oktober 2022 erhob die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beim Richteramt Dorneck-Thierstein

Anklage gegen den Beschuldigten. Diesem wurde der Vorhalt der mehrfachen

sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen vom 12. Mai 2021 bis am

4. Oktober 2021, des mehrfachen Inverkehrbringens und Zugänglichmachens

harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen),

begangen am 6. März 2021 und am 23. Juli 2021, des mehrfachen Erwerbs,

Konsums und Besitzes von harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen

mit Minderjährigen), begangen vom 27. November 2020 bis am 10. November 2022,

des mehrfachen Erwerbs, Konsums und Besitzes von harter Pornografie (nicht

tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), begangen vom 27. November

2020 bis am 10. November 2022, sowie der Gewaltdarstellungen, begangen vom 27.

November 2020 bis am 10. November 2022, gemacht.

15. Am 15. Dezember 2023 erliess das

Amtsgericht von Dorneck-Thierstein nach erfolgter Hauptverhandlung das folgende

Urteil (Pag. 583 ff.):

1. A.___

hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a) mehrfache

sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil von C.C.___, begangen in der Zeit

vom 12. Mai 2021 bis am 4. Oktober 2021 (Anklageziff. 1),

b) mehrfaches

Zugänglichmachen harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit

Minderjährigen), begangen am 6. März 2021 und am 23. Juli 2021 (Anklageziff.

2),

c) mehrfacher

Erwerb, Konsum und Besitz harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen

mit Minderjährigen), begangen in der Zeit vom 27. November 2020 bis am

10. November 2022 (Anklageziff. 3),

d) mehrfacher

Konsum und Besitz harter Pornografie (nicht tatsächliche sexuelle Handlungen

mit Minderjährigen), begangen in der Zeit vom 27. November 2020 bis am

10. November 2022 (Anklageziff. 4),

e) Gewaltdarstellungen,

begangen in der Zeit vom 27. November 2020 bis am 10. November 2022

(Anklageziff. 5).

2. A.___

wird zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten verurteilt, unter Gewährung des

bedingten Vollzugs für 23 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. A.___

wird 1 Tag Haft an den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe

angerechnet.

4. A.___

wird die Weisung erteilt, sich einer ambulanten psychotherapeutischen

Behandlung zu unterziehen, solange dies die Fachperson bzw. die Fachpersonen

als notwendig erachten, längstens aber bis zum Ablauf der Probezeit. Zwecks

Überwachung der Weisung wird Bewährungshilfe angeordnet.

5. A.___

wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche

Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

6. Folgende

sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn)

werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei

Kanton Solothurn zu vernichten:

- Micron

SSD MTFDDAV256TDL (Sach-Nr. 2003265D569C)

- USB-Stick

Emtec 4 GB rot

- USB-Stick

Verico Wanderer 64 schwarz

- Mobiltelefon

Samsung SM-G781B/DS (IMEI 1: […], IMEI 2: […])

7. Die

Polizei Kanton Solothurn wird angewiesen, die unter der IT-Fallnummer I-21-085

gespeicherten Daten nach Rechtskraft des Urteils zu löschen.

8. A.___

wird gegenüber der Privatklägerin C.C.___ bei einer Haftungsquote von 100 % dem

Grundsatz nach zum Ersatz des aus den strafbaren Handlungen zum Nachteil von C.C.___

(Urteilsziff. 1.a. hievor) resultierenden Schadens verpflichtet. Zur

Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Privatklägerin C.C.___ auf den Zivilweg

verwiesen.

9. A.___

wird verurteilt, der Privatklägerin C.C.___ CHF 6'000.00 als Genugtuung zu

bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit 12. Mai 2021. Die darüber hinausgehende

Forderung wird abgewiesen.

10. A.___

hat der Privatklägerin C.C.___, gesetzlich vertreten durch D.C.___, hier

vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo, eine Parteientsch.igung von

CHF 9'863.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

11. Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Patrick

Hasler, wird auf CHF 10'498.60 (Honorar CHF 9'059.00, Auslagen CHF 689.00,

7,7 % MwSt. CHF 750.60) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat Solothurn zu zahlen. A.___ hat dem Staat die geleistete Entschädigung für

den amtlichen Verteidiger von CHF 10'498.60 über die Verfahrenskosten (siehe

Ziff. 12 hiernach) zurückzuzahlen. Er hat ausserdem dem amtlichen Verteidiger,

Rechtsanwalt Patrick Hasler, CHF 3'229.40 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF

250.00 pro Stunde, inkl. 7,7 % MwSt. CHF 230.90) zu bezahlen.

12. Die

Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'800.00, der

Entschädigung für die amtliche Verteidigung von CHF 10'498.60 und allgemeine

Auslagen von CHF 2'800.00, total CHF 18'098.60, hat A.___ zu bezahlen.

16. Am 19. Januar 2024 meldete der

Beschuldigte die Berufung gegen das Urteil vom 15. Dezember 2023 an (Pag.

591).

17. Nach Zustellung der schriftlichen

Begründung des Urteils erklärte der Beschuldigte am 21. Februar 2024 die

Berufung, womit dieser mit Ausnahme von Ziffer 7 das vorinstanzliche Urteil

vollumfänglich anficht. So hat der Beschuldigte die folgenden Anträge gestellt:

1. In

Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1a des Urteils sei der Beschuldigte vom

Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Anklageziffer 1)

freizusprechen.

2. In

Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1b des Urteils sei der Beschuldigte vom

Vorwurf des mehrfachen Zugänglichmachens harter Pornografie (tatsächliche

sexuelle Handlungen mit Minderjährigen; Anklageziffer 2) freizusprechen.

3. In

Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1c des Urteils sei der Beschuldigte vom

Vorwurf des mehrfachen Erwerbs, Konsums und Besitzes harter Pornografie

(tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen; Anklageziffer 3)

freizusprechen.

4. In

Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1d des Urteils sei der Beschuldigte vom

Vorwurf des mehrfachen Konsums und Besitzes harter Pornografie (nicht

tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen; Anklageziffer 4)

freizusprechen.

5. In

Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1e des Urteils sei der Beschuldigte vom

Vorwurf von Gewaltdarstellungen (Anklageziffer 5) freizusprechen.

6. In

Abänderung der Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4 sowie 5 des Urteils sei der

Beschuldigte von einer Freiheitsstrafe, Anordnung einer Weisung für eine

ambulante psychotherapeutische Behandlung sowie des Tätigkeitsverbots

freizusprechen bzw. davon abzusehen.

7. Für

die zu Unrecht erlittene Haft (Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils) sei dem

Beschuldigten eine Genugtuung in noch zu beziffernder Höhe zu bezahlen.

8. In

Abänderung der Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils seien die beschlagnahmten

Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten

herauszugeben.

9. Es

seien in Abänderung der Dispositiv-Ziffern 8 und 9 des Urteils sämtliche

Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen abzuweisen.

10. Die

Kosten von Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, seien in Abänderung von

Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils zufolge unentgeltlicher Rechtspflege für C.C.___

vom Staat zu bezahlen (inkl. Rückforderungsansprüche gegenüber C.C.___).

11. Es

sei dem Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren der Unterzeichnende

als amtlicher Verteidiger zu bestellen.

12. In

Abänderung von Dispositiv-Ziffern 11 und 12 des Urteils seien die Kosten des

erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens vom Staat Solothurn zu tragen.

18. Mit Stellungnahme vom 4. März 2024

teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit, dass sie keinen Antrag

auf Nichteintreten stelle. Ausserdem verzichte sie auf eine Anschlussberufung

und stelle derzeit keine Beweisanträge.

19. Seitens der Privatklägerin wurde mit

Eingabe vom 20. März 2024 ebenfalls auf eine Anschlussberufung und das

derzeitige Stellen von Beweisanträgen verzichtet. Auch wurden keine

Nichteintretensgründe geltend gemacht. Jedoch wurde für das vorliegende Verfahren

die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin

Palermo-Walker als unentgeltliche Rechtsvertreterin beantragt.

20. Mit Schreiben vom 27. März 2024

teilte Rechtsanwalt Giess mit, dass der Beschuldigte ihn als Wahlverteidiger

beauftragt habe. Der amtliche Verteidiger sei als Hauptvertreter zu belassen.

21. Am 2. Mai 2024 wurde unter anderem

die Fortführung der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Hasler, welcher

als Hauptvertreter ernannt wurde, im Berufungsverfahren verfügt. Ausserdem

wurde davon Kenntnis genommen, dass Rechtsanwalt Giess den Beschuldigten

zusätzlich als privater Verteidiger im Berufungsverfahren vertrete.

22. Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 wurden

Staatsanwalt B.___, der Beschuldigte, der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt

Hasler, der private Verteidiger Rechtsanwalt Giess sowie Rechtsanwältin

Palermo-Walker zur Berufungsverhandlung auf den 3. Dezember 2024 vorgeladen. Die

Privatklägerin wurde vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensiert.

23. Mit Schreiben vom 29. Mai 2024

teilte Rechtsanwalt Giess mit, dass er nicht an der Verhandlung vom 3. Dezember

2024 teilnehmen werde.

24. Innert erstreckter Frist reichte die

Privatklägerin am 29. August 2024 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

sowie die dazu nötigen Unterlagen ein.

25. Mit Verfügung vom 20. September 2024

wurde das Gesuch der Privatklägerin vom 20. März 2024 um Gewährung der

integralen unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abgewiesen.

26. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024

wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn der

Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 14. Oktober 2024 zugestellt.

27. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024

wurde den Parteien mitgeteilt, dass die mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 bei

der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug von Amtes wegen eingeholten Akten […] eingegangen

sind. Je eine Kopie davon wurde dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn zugestellt.

28. Da der Beschuldigte innert der ihm

gesetzten Frist keine Belege über seine finanziellen Verhältnisse eingereicht

hat, wurden am 4. November 2024 bei der [Steuerverwaltung] die Steuerunterlagen

des Beschuldigten von Amtes wegen eingeholt.

29. Mit Verfügung vom 7. November 2024

wurden die eingelangten Einkommens- und Steuerunterlagen der [Steuerverwaltung]

der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten zugestellt.

30. Mit Schreiben vom 29. November 2024

reichte der Beschuldigte ein ärztliches Zeugnis ein, wonach dieser vom 29.

November 2024 bis am 6. Dezember 2024 verhandlungsunfähig sei. Entsprechend

wurde um Absage der Verhandlung vom 3. Dezember 2024 und um Neuansetzung der

Verhandlung gebeten.

31. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024

wurde den Parteien die Eingabe des Beschuldigten vom 29. November 2024

zugestellt sowie die auf den 3. Dezember 2024 angesetzte Berufungsverhandlung verschoben.

32. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024

wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung neu auf den 1. April 2025

vorgeladen, wobei die Privatklägerin vom persönlichen Erscheinen dispensiert

wurde. Der Beschuldigte wurde aufgefordert, bis am 28. Februar 2025 Belege zu

seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen. Ausserdem wurde verfügt, dass

auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung ein aktueller Strafregisterauszug

eingeholt wird.

33. Mit Verfügung vom 28. Februar 2025

wurde der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn sowie Rechtsanwalt Hasler

der Strafregisterauszug vom 28. Februar 2025 zugestellt.

34. Weil der Beschuldigte innert Frist

keine Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht hat, wurden bei

der [Steuerverwaltung] dessen Steuerunterlagen von Amtes wegen eingeholt,

welche der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn sowie Rechtsanwalt Hasler

mit Verfügung vom 6. März 2025 zugestellt worden sind.

35. Am 1. April 2025 fand die

Berufungsverhandlung statt.

Erwägungen

II. Gegenstand des Berufungsverfahrens

Mit Berufungserklärung vom 21. Februar

2024.

focht der Beschuldigte mit Ausnahme von Ziffer 7 sämtliche Ziffern des

Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 15. Dezember 2023 an.

Somit kann festgestellt werden, dass Ziffer 7, wonach die Polizei Kanton

Solothurn angewiesen wird, die unter der IT-Fallnummer I-21-085

gespeicherten Daten nach Rechtskraft des Urteils zu löschen, in Rechtskraft

erwachsen ist. Zudem ist Urteilsziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils in

teilweise (soweit die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers

betreffend) Rechtskraft erwachsen.

III. Anwendbares Recht

1.

Am 1. Januar 2024 trat die Teilrevision

der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Das

erstinstanzliche Urteil wurde somit vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen

gefällt, wohingegen das Berufungsurteil erst nach Inkrafttreten der Revision

ergeht. Aus diesem Grund stellt sich die Frage, welches Recht vorliegend zur

Anwendung gelangt.

Die per 1. Januar 2024 in Kraft

getretenen Änderungen enthalten keine Regelung betreffend das Übergangsrecht.

Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO (Allgemeine

Verfahrensbestimmungen – Anwendbares Recht) werden Verfahren, die bei

Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit

die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Eine solche Bestimmung

stellt Art. 453 StPO für das Rechtsmittelverfahren dar. Absatz 1 dieser

Bestimmung hält fest, dass, wenn ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses

Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von

den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

Die Thematik des Übergangsrechts wurde

in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, weshalb sich daraus keine

Erkenntnisse ableiten lassen. Der Basler Kommentar zur Strafprozessordnung hält

diesbezüglich fest, dass darauf hinzuweisen ist, dass in der vom Parlament am

17.

Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art.

448.

StPO abweichenden

Dispositiv

Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach

sofort in Kraft treten (Moritz Oehen in: Basler Kommentar, Schweizerische

Strafprozessordnung, Basel 2023, Art. 448 N 2). Diese Formulierung ist jedoch

insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell

zur Anwendung gelangt oder Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren

Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle

hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes

sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, wonach Rechtsmittel

gegen einen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällten Entscheid nach

bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es

würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so

auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011

gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art.

448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung

beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues

Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts

anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht Art. 453 StPO aber gerade

vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene

Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt worden ist. Diese

Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis. So müssten zum

Beispiel die Privatkläger mit unentgeltlicher Rechtspflege in allen hängigen

Berufungsverfahren aufgrund von Art. 136 Abs. 3 nStPO – soweit noch nicht

geschehen – noch einen Antrag für die unentgeltliche Rechtspflege stellen, um

diese im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Ein weiteres Beispiel ist

bei der Entschädigung des Beschuldigten zu finden. So würde der Beschuldigte

benachteiligt werden, wenn diesem erstinstanzlich eine Entschädigung direkt

zugesprochen worden ist, auf dessen Berufung hin die Entschädigung nach Art.

429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dann jedoch dem Verteidiger zugesprochen

werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren

gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies

bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils

nach altem Recht und der angefochtene Teil nach neuem Recht ergeht. Es kann

aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und

ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch

von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012

wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 StPO und

der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue

Recht in allen Verfahren und somit auch im Rechtsmittelverfahren gilt. Des

Weiteren kann auch Art. 2 Abs. 1 StGB herangezogen werden, wonach nach diesem

Gesetz – gemeint ist jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes –

beurteilt wird, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen

begeht.

2. Aufgrund der obstehenden Ausführungen

kann festgehalten werden, dass die Übergangsbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO

zur Anwendung gelangen, wenn zu einer neuen Änderung der StPO keine separaten

Übergangsbestimmungen erlassen werden. Dies ist bei der per 1. Januar 2024 in

Kraft getretenen Revision nicht der Fall. Folglich gilt nach Art. 448 Abs. 1

StPO grundsätzlich das neue Recht, sofern die weiteren Bestimmungen nichts

anderes vorsehen. Da jedoch Art. 453 Abs. 1 StPO für

Rechtsmittelverfahren gegen Entscheide, welche vor Inkrafttreten des neuen

Gesetzes gefällt wurden, die Anwendung des alten Rechts vorbehält, sind für das

vorliegende Verfahren die Bestimmungen der bis am 31. Dezember 2023

geltenden StPO anwendbar.

IV. Formelle Einwände des Beschuldigten

1. Im Zusammenhang mit Anklageziffer 1

bringt der Beschuldigte vor, D.C.___ sei im Jahr 2021 befragt worden, als es um

deren Gesprächsnotizen gegangen sei. Diese Einvernahme sei nicht

parteiöffentlich gewesen. Da D.C.___ ihn jedoch in dieser Einvernahme wie auch

mit den Gesprächsnotizen belastet habe, hätte eine Konfrontationseinvernahme

stattfinden müssen. Ausserdem seien ihm diese Gesprächsnotizen nie vorgelegt

worden, entsprechend habe er dazu nie Stellung nehmen können. Für die Aussagen

von D.C.___, welche sich auf diese Gesprächsnotizen stützen würden, gelte ein

absolutes Verwertungsverbot, weshalb diese aus den Akten zu weisen seien. Die

Privatklägerin ihrerseits habe erst auf Vorhalt mit den nicht verwertbaren

Gesprächsnotizen konkrete Antworten gegeben, weshalb auch diese Dokumente aus

den Akten zu weisen seien. Mangels verwertbarer Aussagen von D.C.___ fehle es

an einem Anfangsverdacht, weshalb auch die Auswertungen seines Mobiltelefons

unverwertbar seien. Zudem fehle es bei den von der Vorinstanz bei der Staatsanwaltschaft

Rheinfelden-Laufenburg hinzugezogenen Akten an einem sachlichen Zusammenhang,

weshalb diese nicht beigezogen werden dürften. Schliesslich führt der

Beschuldigte aus, dass die Vorinstanz ihr Urteil bereits vor der Durchführung

der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2023 geschrieben habe, da dieses

innert sehr kurzer Zeit nach der Berufungsanmeldung ergangen sei (Eingang Berufungsanmeldung

beim Gericht: 22. Januar 2024, Versand begründetes Urteil: 25. Januar

2024). Die zahlreichen Vorbringen der Verteidigung hätten nicht ansatzweise

Eingang in die Urteilsbegründung gefunden. Damit habe die Vorinstanz

vorverurteilend gehandelt und das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt.

Dies komme einem Instanzenverlust gleich.

2. Dem Beschuldigten ist zuzustimmen,

dass die Einvernahme von D.C.___ als Auskunftsperson vom 2. November 2021 (Pag.

294 ff.) nicht parteiöffentlich war. Zu dieser Einvernahme kann – was im Übrigen

auch für die von dieser verfassten Gesprächsnotizen gilt – festgehalten werden,

dass es sich bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen mehrfachen sexuellen

Handlungen mit der Privatklägerin um ein Vier-Augendelikt handelt und die

Aussagen von D.C.___ folglich nur eine geringe Bedeutung haben und bloss als

ergänzendes Beweismittel zu betrachten sind (vgl. untenstehend Ziff. V. 2.2.5).

Des Weiteren ist zu erwähnen, dass diese Einvernahme im polizeilichen

Ermittlungsverfahren und noch vor Eröffnung des Strafverfahrens gegen den

Beschuldigten am 9. November 2021 (Pag. 336) stattgefunden hat. Vor Eröffnung

einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht jedoch kein Anspruch

auf Parteiöffentlichkeit – bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei

polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306

Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur

Teilnahme berechtigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021

E. 1.3.2.). Im Zusammenhang mit der fehlenden Konfrontation ist, wie

bereits erwähnt, festzuhalten, dass die Aussagen von D.C.___ lediglich als

ergänzendes Beweismittel dienen und die Belastungen bzw. die dem Beschuldigten

vorgehaltenen deliktischen Handlungen nicht von dieser, sondern von der

Privatklägerin ausgehen. Insofern kann bei D.C.___ nicht von einer

Belastungszeugin gesprochen werden. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der

Beschuldigte während des ganzen Verfahrens keinen Antrag auf eine

Konfrontationseinvernahme mit D.C.___ gestellt hat. Mit Verfügung vom 6. Juli

2022 gab die Staatsanwaltschaft den Parteien Gelegenheit, Beweisanträge und

Ergänzungsfragen zu den sich in den Akten befindlichen Berichten, Gutachten und

Einvernahmeprotokollen zu stellen sowie allenfalls die Wiederholung von

Einvernahmen – mit dem Hinweis auf Art. 147 StPO, Art. 6 EMRK – zu verlangen

(Pag. 397). Innert der von der Staatsanwaltschaft gesetzten Frist stellte der

Beschuldigte keinen Antrag auf Wiederholung einer Einvernahme. Mit Eingabe vom

12. September 2022 teilte dieser bloss mit, dass gegenwärtig keine

Beweisanträge gestellt würden (Pag. 397.13). Auch vor der Vorinstanz stellte

der Beschuldigte weder auf die Aufforderung in der Verfügung vom 19. Oktober

2022 (Pag. 430 f.), noch während der Hauptverhandlung vom 15. Dezember

2023 (Pag. 544 ff.) einen entsprechenden Antrag. Ebenfalls im vorliegenden

Berufungsverfahren wurde seitens des Beschuldigten kein entsprechender Antrag

gestellt. Auf das Konfrontationsrecht kann somit gemäss Bundesgericht

verzichtet werden (Urteil 6B_1265/2021 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2.2. und

2.3.). Das Bundesgericht führte in diesem Urteil aus, die beschuldigte Person

könne den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation

nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlasse, rechtzeitig (d.h. spätestens

im Berufungsverfahren) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Die

Aussagen seien entsprechend verwertbar. In diesem Sinne hielt das Bundesgericht

denn auch in seinem jüngeren Entscheid vom 5. Juni 2024 fest, von einer

Konfrontation könne nur unter besonderen Umständen abgesehen werden. In solchen

Fällen sei gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK

erforderlich, dass der Beschuldigte zum streitigen Zeugnis hinreichend Stellung

nehmen könne, die Aussagen sorgfältig geprüft würden und der Schuldspruch nicht

alleine darauf abgestützt werde, d.h. der belastenden Aussage nicht

ausschlaggebende Bedeutung zukomme bzw. sie nicht den einzigen oder einen

wesentlichen Beweis darstelle. Ausserdem dürfe der Umstand, dass die

beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) habe wahrnehmen können,

nicht in der Verantwortung der Behörde liegen. Ausnahmsweise könne ein

streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit

Belastungszeugen verwertbar sein (Urteil 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E.

1.6.3.2.). Auch unter Berücksichtigung dieser neusten Rechtsprechung liegt mit

Verweis auf die obstehenden Ausführungen keine Verletzung des Konfrontationsrechts

des Beschuldigten vor, hätte dieser zu den Aussagen von D.C.___ doch Stellung

nehmen können, hätte dieser nicht jeweils seine Aussage verweigert. Die Aussage

von D.C.___ im polizeilichen Ermittlungsverfahren bleibt somit verwertbar.

3. Zu den von D.C.___ verfassten

Gesprächsnotizen ist zu erwähnen, dass diese seit der Einvernahme von D.C.___ im

November 2021 Aktenbestandteil sind und somit für den Beschuldigten seither

bzw. seit ihm die Akten offen stehen, auch einsehbar waren. Insbesondere waren

diese am 6. Juli 2022, als dem amtlichen Verteidiger auf dessen Ersuchen hin

die Verfahrensakten zugestellt wurden (Pag. 397.1), Bestandteil der Akten.

Dem Vorwurf des Beschuldigten, ihm seien diese nie vorgelegt worden, ist zu

entgegnen, dass dieser bisher seine Aussage in sämtlichen Einvernahmen

verweigert hat und er folglich mit diesen gar nie hat konfrontiert werden

können. Mit anderen Worten hat es der Beschuldigte selbst zu verantworten, dass

ihm diese Notizen nicht vorgelegt wurden und er dazu nicht hat Stellung nehmen

können. Wie sich in der nachfolgenden Beweiswürdigung (vgl. untenstehend Ziff.

V. 2.2.5) ausserdem noch zeigen wird, sind diese Notizen zur Feststellung des

Sachverhaltes nur von untergeordneter Bedeutung. Folglich sind auch diese

Notizen verwertbar.

4. Zum Einwand, die Privatklägerin habe

erst auf Vorhalt der nicht verwertbaren Gesprächsnotizen konkrete Antworten

gegeben, ist erstens einzuwenden, dass diese Gesprächsnotizen, wie soeben

erwähnt, nicht aus den Akten zu weisen und verwertbar sind. Zweitens ergibt

sich aus den Einvernahmen der Privatklägerin (vgl. untenstehend Ziff. V. 2.2.3

und 2.2.5) nicht, wann diese Gesprächsnotizen zur Anwendung gelangt sein

sollen. Entsprechend wird von Seiten des Beschuldigten denn auch bloss ein

pauschaler Einwand gemacht. Konkrete Beispiele, wann bzw. bei welcher Frage diese

Notizen zum Zuge gekommen sein sollen, werden demgegenüber nicht vorgebracht. Entsprechend

sind auch die Aussagen der Privatklägerin verwertbar.

5. Zufolge Verwertbarkeit sowohl der

Aussagen wie auch der Notizen von D.C.___ lag ein ausreichender Anfangsverdacht

vor, aufgrund dessen am 10. November 2021 beim Beschuldigten eine

Hausdurchsuchung stattfand. Die Auswertungen des dabei sichergestellten

Mobiltelefons des Beschuldigten sind somit ebenfalls verwertbar.

6.1 Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen

die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren bei, wenn dies

für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person

erforderlich ist. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 Abs. 1 StPO)

sind Gerichte (und Staatsanwaltschaften) dazu verpflichtet. Kann die Vorinstanz

den relevanten Sachverhalt mithilfe der bereits vorhandenen Beweismittel

hinreichend feststellen, darf sie auf den Beizug weiterer Akten verzichten.

Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Notwendigkeit des Beizugs der

fraglichen Akten, ist gestützt auf die Kriterien betreffend die antizipierte

Beweiswürdigung zu entscheiden. Danach kann auf den Beizug der Akten verzichtet

werden, wenn die Strafbehörde aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre

Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, ihre Überzeugung werde

durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (zum Ganzen: Urteil des

Bundesgerichtes 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 8.3.1., mit Hinweisen).

6.2 Der Beizug der Akten der

Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg durch die Vorinstanz war für den

Nachweis der vorliegend dem Beschuldigten vorgeworfenen Vorhalte nicht

notwendig. Hingegen lassen diese eine allenfalls nähere Beurteilung der Person

des Beschuldigten zu, weshalb deren Beizug nicht per se als unzulässig zu

erachten ist.

7.1 Zum Einwand, die Vorinstanz habe

ihre Urteilsbegründung innert sehr kurzer Zeit nach der Berufungsanmeldung versendet

und daher verschiedene Einwände des Beschuldigten gar nicht abgehandelt, ist das

Folgende festzuhalten: Das sogenannte Referentensystem ist in der Schweiz (insbesondere

bei den zweitinstanzlichen Gerichten) weit verbreitet und wird als

verfassungsrechtlich zulässig beurteilt. Es ist dadurch gekennzeichnet, dass

ein Richter der zum Entscheid berufenen Kammer als Referent bezeichnet wird. In

dieser Funktion sichtet und studiert dieser die vollständigen Akten und macht

sich gestützt darauf eine vorläufige Meinung über alle sich stellenden Fragen

formeller wie auch materieller Natur. Diese vorläufige Meinungsbildung stellt

eine Etappe im Erkenntnisprozess dar, ist gekennzeichnet durch das Abwägen von

Pro und Contra der einander entgegenstehenden Positionen und bezieht

gleichermassen Sachverhalts- wie formelle und materielle Rechtsfragen mit ein.

Die sich daraus ergebende Auffassung beruht einzig auf den Akten und ist

insoweit durch keinerlei sachfremde Elemente bestimmt. Sie behält ebenso die Berufungsverhandlung

(mit der persönlichen Anhörung der Parteien und dem Plädoyer des

Rechtsvertreters) wie auch die Diskussion und die Meinungsbildung im

Richterkollegium vor. Diese vorläufige Auffassung mit einem entsprechenden

Antrag an die Kammer bildet insoweit Ausgangspunkt für die Fortführung des

Erkenntnisprozesses. Der Ausgang des Verfahrens bleibt damit offen und kann

nicht als ausschlaggebend vorbestimmt betrachtet werden. Die vorläufige

Meinungsbildung und der darauf beruhende Antrag an die urteilende Kammer

bringen für sich genommen keinerlei Voreingenommenheit zum Ausdruck und sind

mit der Richtergarantie nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff.

1 EMRK vereinbar (BGE 134 I 238 E. 2.3).

7.2 Auch wenn das Referentensystem vor

allem von zweitinstanzlichen Gerichten angewendet wird, ist nicht ersichtlich, inwiefern

dieses nicht auch von erstinstanzlichen Gerichten angewendet werden dürfte.

Zudem ist vorliegend auch gar nicht erwiesen, dass das erstinstanzliche Urteil

in Anwendung des Referentensystems ergangen ist, nur weil die Urteilsbegründung

innert sehr kurzer Zeit nach der Berufungsanmeldung versendet wurde. Da die

Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren aussprach, war ihr

klar, dass sie das Urteil wird begründen müssen (Art. 82 Abs. 1

lit. b StPO e contrario). Sie musste folglich nicht die Berufungsanmeldung

des Beschuldigten abwarten und konnte direkt nach der Urteilsberatung bzw.

-eröffnung am 15. Dezember 2023 mit dem Verfassen der Urteilsbegründung

beginnen.

7.3 Zudem ist festzuhalten, dass die

Vorinstanz die Einwände des Beschuldigten allesamt in die Urteilsbegründung

einfliessen liess. Zugegeben werden insbesondere die formellen Einwände auf den

Urteilsseiten 6 und 7 zwar eher knapp abgehandelt. Dennoch wird ausreichend und

nachvollziehbar begründet, weshalb diese Einwände vorliegend nicht berechtigt

sind. Hingegen ist der Hinweis des Beschuldigten korrekt, dass die Vorinstanz

darauf hinweist, dass im Rahmen der Urteilsfindung zu klären sei, inwiefern die

beigezogenen Akten der laufenden Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft

Rheinfelden-Laufenburg von Relevanz seien und diese in der Folge nicht mehr

erwähnt. Dadurch ergibt sich, dass die Vorinstanz die beigezogenen Akten nicht

als für den vorliegenden Fall relevant erachtete und diese auch nicht in die

Urteilsfindung einfliessen liess. Sie wurden jedenfalls nicht zu Ungunsten des

Beschuldigten beigezogen, was vorliegend nicht zu beanstanden ist. Wären die

Akten nicht beigezogen worden, ist nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz zu

einem anderen Urteil gelangt wäre.

V. Beweiswürdigung und Sachverhalt

1. Allgemeines zur Beweiswürdigung

1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime in

dubio pro reo ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer

Straftat angeklagte Person unschuldig ist. Es gilt demnach die

Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

(BGE 120 Ia 31, 127 I 38) betrifft der Grundsatz der

Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung

der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates

ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld

nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz in dubio pro reo

verletzt, wenn sich das Strafgericht von der Existenz eines für den

Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat das Gericht auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass das Gericht einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Das

Gericht hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (zum Ganzen: BGE 115 IV 286).

1.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO).

Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

1.3 Dabei kann sich das

Gericht auch auf Indizien

stützen. Indizien (Anzeichen)

sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar

rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis

begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht

bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet

deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine

bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der

In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss

führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung

gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt

(zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4, mit Hinweisen).

1.4 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts

von Zeugenaussagen hat sich die soge-nannte Aussageanalyse durchgesetzt.

Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person

unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und

der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte

machen können. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das

im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse

(aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung

der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt

gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz

der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist immer davon auszugehen,

dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt die Prüfung, dass diese

Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in

Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese,

dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2010 vom 30.

November 2010 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49

E. 5). Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die

Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf

Begutachtungen sei nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a.

Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009 vom 10. Juli 2009 E. 2.5).

Die jüngere Lehre zur Aussagepsychologie

hat sich eingehend mit der Methodik der Glaubhaftigkeitsbeurteilung

auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle insbesondere auf folgende

Fachbeiträge verwiesen werden: Revital Ludewig/Daphna Tavor/ Sonja Baumer, Wie

können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten

helfen?, in: AJP 11/2011 S. 1415 ff.; Martin Hussels, Von Wahrheiten und Lügen

– Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in:

forumpoenale 6/2012 S. 368 ff.; Susanna Niehaus, Zur Bedeutung suggestiver

Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in

Sexualstrafsachen, in: forumpoenale 1/2012 S. 31 ff.; Susanna Niehaus,

Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra.ch 2/2010 S.

315 ff.; Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge»,

Revital Ludewig/Sonja Baumer/Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017,

Einführung in die Aussagepsychologie, S. 17 ff..

Hervorzuheben ist dabei, dass bei der

Abklärung einer möglichen absichtlichen Falschbezichtigung (Lügenhypothese) die

Analyse der aussageübergreifenden Qualität (Konstanz) und der inhaltlichen

Qualität der Aussage mittels inhaltlicher Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw.

sogenannter Realkennzeichen zentral ist. Mit einer hohen Aussagequalität lässt

sich die Lügenhypothese widerlegen, wobei die Aussagequalität ausschliesslich

unter Berücksichtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit und der

bereichsspezifischen Erfahrungen und Kenntnisse der aussagenden Person sowie

der Befragungsumstände bewertet werden kann (vgl. Niehaus, forum-poenale

1/2012, S. 33 f.).

Als Realkennzeichen, die auf einen

erlebnisbasierten Hintergrund der Aussage hindeuten, gelten die folgenden,

wobei sich auch andere Benennungen bzw. Darstellungen finden (Realkennzeichen

gemäss Max Steller/Günter Köhnken; vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, in: AJP 11/2011

S. 1425; Günter Köhnken, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Gunter Widmaier

[Hrsg.], Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung, München 2006, N 52 ff.):

« I. Allgemeine Merkmale

1. Logische

Konsistenz (die Aussage ist in sich stimmig, innere und äussere

Widerspruchslosigkeit, Folgerichtigkeit von Aussagenergänzungen)

2. Ungeordnete

Darstellung/Reproduktionsweise (die Handlung wird im freien Bericht sprunghaft,

unstrukturiert und nicht chronologisch geschildert, ohne dass dabei gegen die

logische Konsistenz verstossen wird)

3. Quantitativer

Detailreichtum (über das Kerngeschehen wird detailliert berichtet, z.B.

Einzelheiten zu den Örtlichkeiten, der Wohnungseinrichtung, den behaupteten

Handlungsverläufen und den beteiligten Personen)

II. Spezielle Inhalte

1. Raum-zeitliche

Verknüpfungen / kontextuelle Einbettung (die Kernhandlung wird mit bestimmten

örtlichen Verhältnissen, zeitlichen Gegebenheiten, bestimmten Gewohnheiten des

Zeugen oder Personen im sozialen Umfeld verknüpft)

2. Interaktionsschilderungen

(Handlungen und Handlungsketten – Aktionen und Reaktionen – werden beschrieben,

die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen)

3. Wiedergabe

von Gesprächen (Inhalte von Gesprächen, Gesprächssequenzen, Gesprächsketten

werden wiedergegeben, Aspekt der Wechselseitigkeit, Konkretheit der

Darstellung)

4. Schilderung

von Komplikationen (es wird von unvorhersehbaren Schwierigkeiten berichtet, von

vergeblichen Bemühungen, wiederholten Versuchen, enttäuschten Erwartungen)

III. Inhaltliche Besonderheiten

1. Ausgefallene

Einzelheiten (in der Aussage treten ungewöhnliche, einzigartige, absonderliche,

überraschende, originelle Details auf, welche aber nicht unrealistisch, abstrus

oder unmöglich sind)

2. Schilderung

von Nebensächlichkeiten (Einzelheiten werden geschildert, die für das

Kerngeschehen in der Aussage unnötig sind, scheinbar belanglose Nebenumstände)

3. Schilderung

unverstandener Handlungselemente (Handlungen werden von der aussagenden Person

– meist Kindern – nicht verstanden, aber sachgerecht beschrieben – z.B.

Ejakulat als Spucke; allgemein nicht verstandene Interaktionsverläufe)

4. Indirekt

handlungsbezogene Schilderungen / externe Assoziationen (Handlungen werden

geschildert, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber zu anderer Zeit mit

anderen Personen stattgefunden haben)

5. Schilderung

eigener psychischer Vorgänge (Gedanken oder eigene gefühlsbezogene oder

physiologische Abläufe werden beschrieben, die mit dem Kerngeschehen

zusammenhängen; Schilderung von Affektverläufen, Erlebnisentwicklung,

Entwicklungsverlauf der Einstellung zum Täter)

6. Schilderung

psychischer Vorgänge des Täters (vermutete Gedanken oder Gefühle,

gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe des Täters werden beschrieben)

IV. Motivationsbezogene

Inhalte

1. Spontane

Verbesserung der eigenen Aussage (der Inhalt der Aussage wird spontan

präzisiert oder berichtigt)

2. Eingeständnis

von Erinnerungslücken (Erinnerungslücken und Wissenslücken werden spontan

zugegeben)

3. Einwände

gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage (die Glaubhaftigkeit der eigenen

Aussage oder der eigenen Person wird in Frage gestellt; die Darstellung wird

z.B. als nicht plausibel, unwahrscheinlich oder merkwürdig kommentiert; die

eigene Glaubwürdigkeit wird gewissermassen in Frage gestellt, die aussagende

Person ist aber dennoch von der Richtigkeit der eigenen Angaben überzeugt)

4. Selbstbelastungen

/ selbstbelastende Äusserungen (es wird ein vermeintliches Fehlverhalten

gegenüber der beschuldigten Person geschildert; die aussagende Person belastet

sich bezüglich gewisser Punkte selbst; sie stellt sich in ungünstiger Weise

dar, z.B. Eigenbeteiligungen am behaupteten Geschehen, Ermutigungen,

Fehlverhalten)

5. Entlastung

der beschuldigten Person (auf eine Belastung oder Mehrbelastung der

beschuldigten Person wird verzichtet, obwohl dies naheliegend war; die

aussagende Person entschuldigt die beschuldigte Person explizit oder implizit)

V. Deliktsspezifische Inhalte

1. Beschreibung

von deliktsspezifischen Merkmalen (die Aussage weist Elemente auf, die mit empirisch-kriminologischen

Kenntnissen typischer Begehungsformen solcher Delikte im Einklang stehen; der

aussagenden Person ist dies nicht bekannt)»

Nach dem Gesagten kann also mithilfe der

Realkennzeichen die Qualität einer Aussage ermittelt werden. Dabei sagt nicht

allein das Vorhandensein von Realkennzeichen an sich etwas über die

Glaubhaftigkeit einer Aussage aus, sondern es braucht den Vergleich zwischen

der Aussagequalität und der (Erfindungs-)Kompetenz der aussagenden Person. Eine

Fokussierung auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre daher irreführend.

Die Realkennzeichen dürfen nicht im Sinne einer Checkliste verwendet werden.

Kompetenzen, Erfahrungen und allfällige psychische Störungen der aussagenden

Person sowie die Komplexität des vorgebrachten Geschehens müssen bei der

Beurteilung mitberücksichtigt werden. Bei jungen Kindern oder minderbegabten

Erwachsenen können einzelne prägnante Qualitätsmerkmale ausreichen, um einen

Erlebnisbezug zu belegen. Bei gut begabten Jugendlichen oder Erwachsenen reicht

dagegen das Vorliegen einer Reihe von wenig prägnanten Qualitätsmerkmalen dazu

oft nicht aus (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1427).

Neben der rein auf die erwähnten

Realkennzeichen ausgerichteten Glaubhaftigkeitsanalyse des Aussageinhalts ist

somit auch eine sog. Kompetenzanalyse hin-sichtlich der aussagenden Person

vorzunehmen. Dabei spielt die Aussagetüchtigkeit eine wesentliche Rolle, welche

massgeblich von persönlichen Eigenschaften der aussagenden Person beeinflusst

wird und etwa durch eingeschränkte kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt werden

kann. Auch suggestive Einflüsse können die Aussagezuverlässigkeit

beeinträchtigen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Aussageentstehung und

Aussageentwicklung zu richten ist. Schliesslich ist auch eine

Motivationsanalyse vorzunehmen, bei der die Frage in den Vordergrund rückt, ob

bei der aussagenden Person Motive für eine bewusste Falschaussage vorliegen

(Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital

Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017,

Einführung in die Aussagepsychologie, S. 53 ff., 71 ff., 79 ff.).

1.5 Eine beschuldigte Person erzählt im

Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine

Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und

-entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen

lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu

bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei

beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch

verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger

Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der

Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge»,

durchgeführt am 22. und 23. Juni 2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und

Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für

Rechtspsychologie):

- Ein

unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte.

Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch

und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich

des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen

Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.

- Ein

schuldiger Beschuldigter erz.lt demgegenüber nur so viel wie nötig und so

wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit

verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf

irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke

bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine

Unschuld.

2. Mehrfache sexuelle Handlungen mit

Kindern

2.1 Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer

1

Die Anklageschrift wirft dem

Beschuldigten in Ziffer 1 das Folgende vor:

«Mehrfache sexuelle Handlungen mit

Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) begangen in der Zeit vom 12. Mai 2021 bis 4.

Oktober 2021, in [Ort 2], [Adresse], zum Nachteil von C.C.___ (geb. [im Jahr 2013]),

indem der Beschuldigte mit der unter 16 Jahre alten Geschädigten mehrfach

wissentlich und willentlich wie nachfolgend beschrieben sexuelle Handlungen

vornahm.

Die Mutter der Geschädigten arbeitete in

der genannten Zeit häufig, weshalb sie jemanden suchte, der die Geschädigte

während ihrer Abwesenheit hüten bzw. beaufsichtigen konnte. Da es sich beim

Beschuldigten um einen guten Freund der Mutter der Geschädigten handelte und

diese dem Beschuldigten vertraute, vereinbarten sie, dass der Beschuldigte dies

tun könne, woraufhin der Beschuldigte die Geschädigte in der oben genannten

Zeit regelmässig hütete und alleine Zeit mit ihr verbrachte, worüber die

Geschädigte sich sehr freute, weil sie sich mit dem Beschuldigten gut verstand

und weil dieser einen Hund besass, den er zum Hüten jeweils mitnahm und mit

welchem die Geschädigte gerne spielte.

Während diesen Hütezeiten kam es

mindestens fünfmal zu Vorfällen, bei denen der Beschuldigte die Geschädigte

sexuell motiviert während mehreren Sekunden, teilweise während rund einer

Minute, mit seinen Händen sowohl über als auch unter den Kleidern am Bauch, an

den Oberschenkeln und zwischen den Beinen, namentlich im Intimbereich,

berührte, massierte und streichelte.»

2.2 Beweiswürdigung und Sachverhalt

2.2.1 Am 2. November 2021 wurde D.C.___

als Auskunftsperson von der Polizei Kanton Solothurn einvernommen (Pag. 294

ff.). Dabei gab sie unter anderem zu Protokoll, die Privatklägerin habe die

erste Herbstferienwoche mit ihr zusammen zu Hause verbracht. Die zweite

Ferienwoche sei die Privatklägerin bei deren Vater in den Ferien gewesen, wobei

sie bereits am Samstag zu ihm gegangen sei. Am Montag sei die Mutter der

Privatklägerin dort zum Abendessen eingeladen gewesen. Als sie dort um ca.

18:00 Uhr eingetroffen sei, habe ihr Ex-Mann zu ihr gesagt, die Privatklägerin

habe schlechte Laune, da der Ausflug nicht so gut verlaufen sei. Sie habe sich

zur Privatklägerin, welche auf dem Sofa im Wohnzimmer gesessen habe, gesetzt

und sie gefragt, weshalb sie schlechte Laune habe, was passiert sei. Diese habe

nicht so richtig Auskunft geben wollen, sie sei auch noch am iPad gewesen und

sei nicht so gesprächig gewesen. Nach ein paar Fragen habe sie ihrer Tochter

gesagt, dass sie in der folgenden Woche gehütet werde, weil sie und der Vater

keine Ferien mehr hätten, und dass sie alle Hüteplätze so habe organisieren

können, wie sie es vereinbart hätten. Dann habe sie ihr die Tage und die

Hüteperson aufgezählt. Nach ein paar Tagen und Namen sei sie auf den Dienstag

der darauffolgenden Woche gekommen. Sie habe gesagt, dass am Dienstag, an

welchem die Privatklägerin den ganzen Tag gehütet werden müsse, [Aliasname

A.___] (so nannte die Privatklägerin und ihre Mutter den Beschuldigten) mit

dessen Hund [Name des Hundes] kommen könne. In jenem Moment habe sich das

Gesicht der Privatklägerin verändert und diese habe auf den Boden weggeschaut. Die

Tochter habe gesagt, sie wolle nicht, dass [Aliasname A.___] komme. Auf ihre

Frage, weshalb sie nicht wolle, dass [Aliasname A.___] komme, habe sie gesagt,

dass sie einfach nicht wolle, dass er komme. Weil die Privatklägerin bereits

die drei letzten Male gesagt habe, dass sie nicht wolle, dass der Beschuldigte

komme – dies habe sie auch schon bei anderen nahen Personen gesagt –, habe sie (die

Mutter) gesagt, dass sie es eigentlich schon gerne wissen wolle. Sie habe

nachgehakt und die Privatklägerin habe gesagt, sie wolle es nicht sagen. Sie

habe aber weiter gebohrt und die Privatklägerin habe gesagt, sie könne es nicht

sagen. Auf ihre Aufforderung, dass sie es ihr nun sagen müsse, habe die

Privatklägerin gesagt, dass es ihr zu peinlich sei, sie könne nicht. Sie habe

dann einfach sehr nett versucht zu sagen, dass sie es wirklich gerne wissen

wolle, sie werde nicht schimpfen. Die Privatklägerin habe dann gesagt, dass [Aliasname

A.___] es auf gar keinen Fall erfahren dürfe, dass sie es ihr gesagt habe. Sie

habe es ihrer Tochter versprochen und sie hätten auch einen Handschlag gemacht.

Der Vater habe inzwischen das Abendessen vorbereitet und aufgetischt, E.___ –

die Halbschwester der Privatklägerin – sei aus deren Zimmer runter gekommen und

habe sich an den Tisch gesetzt. Nach längerem Zögern habe die Privatklägerin

ihr gesagt, sie wolle nicht, dass [Aliasname A.___] komme, da er immer, wenn er

komme, alles anfasse, was privat sei. Sie habe gefragt, was das heisse, ob dies

deren Spielzeug sei oder was sie damit meine. Die Privatklägerin habe verneint

und geantwortet, dass sie den Körper meine. Die Privatklägerin habe dabei so

runtergeschaut, es sei ihr sichtlich peinlich gewesen, darüber zu sprechen. Sie

habe dann nachgefragt, ob dessen oder ihr Körper, worauf sie gesagt habe ihr

Körper. Sie habe gefragt, wo er sie angefasst habe. Die Privatklägerin sei mit ihrer

Hand hin und her über die Brust gefahren und runter auf den Intimbereich. Sie

habe gestockt und die Privatklägerin genau angeschaut und «C.___, echt jetzt?»

gesagt. Die Privatklägerin habe auf den Boden geschaut und ja gesagt. Sie habe ihr

dann gesagt, was [Aliasname A.___] gemacht habe, sei nicht richtig, er dürfe dies

als Erwachsener nicht machen und dass dies überhaupt nicht gehe. Sie würden [Aliasname

A.___] nie mehr sehen. Sie habe sich entschlossen, das Thema nicht weiter zu

erfragen und habe gesagt, sie sollten sich an den Tisch setzen und die

Privatklägerin solle dann sagen, was an jenem Tag alles nicht gut gewesen sei. Dies

sei am Montag, 4. Oktober 2021, gewesen. Am Dienstagabend, 5. Oktober 2021,

habe die Privatklägerin bei ihr schlafen wollen, obwohl sie eigentlich beim

Vater in den Ferien gewesen sei. Sie (die Mutter) habe bestellte Kleider

probiert und habe die Privatklägerin dabei beim lockeren Gespräch gefragt, ob

dies mit [Aliasname A.___] wirklich wahr sei. Die Privatklägerin habe das bejaht

und gesagt, dass dies wirklich wahr sei. Auf ihre Nachfrage habe sie gesagt,

dass er jedes Mal, wenn er sie gehütet habe, dies gemacht habe. Ihre Frage, ob

der Beschuldigte auch etwas gemacht habe, als sie zusammen im Aqua Basilea

gemeinsam in einer Umkleide gewesen seien und am gleichen Ort geduscht hätten,

habe die Privatklägerin verneint. Ebenfalls habe die Privatklägerin ihre Frage

verneint, ob an jenem Tag etwas passiert sei, als der Beschuldigte sie in die

Schule begleitet habe, aber sonst, wenn sie zu Hause gewesen seien zum Hüten,

dann immer. Auf ihre Frage, weshalb er sie angefasst habe, habe sie (die

Tochter) zur Antwort gegeben, dies nicht zu wissen. Auf ihre Frage, ob er dabei

etwas gesagt habe, habe sie nein gesagt und weiter ausgeführt, er habe einfach

aus dem nichts angefangen und habe nichts dazu gesagt. Sie (die Mutter) habe

dann gesagt, dieser Typ sei total bescheuert. Die Privatklägerin habe dies

bejaht und gesagt, das letzte Mal sei er sogar unter die Unterhose gegangen.

Sie habe gesagt, dass sie es gut finde, dass sie es ihr erzählt habe und dass

dies ein schlechtes Geheimnis sei, so wie es in der Schule besprochen worden

sei, wobei die Tochter vor etwa einem halben Jahr das Thema «Mein Körper gehört

mir» gehabt habe. Die Privatklägerin habe gesagt, sie wisse es, aber sie habe sich

einfach so geschämt und es nicht erzählen können. Es sei ihr peinlich gewesen,

was der Beschuldigte gemacht habe, es sei ihr aber auch peinlich gewesen zu sagen,

dass sie es nicht möchte, und ihr sei auch peinlich gewesen, ihr (der Mutter) dies

zu erzählen. Die Privatklägerin habe dann gesagt, es tue ihr mega leid, dass

sie jetzt wieder jemanden suchen müsse, der sie hüten müsse. Sie (die Mutter) habe

geantwortet, dass dies egal und wirklich kein Problem sei und dass sie schon

jemand anderes finden würden. Die Privatklägerin habe sie dann gefragt, ob sie

auch einmal so etwas erlebt habe. Sie habe das bejaht und gesagt, dass sie sich

nicht mehr daran erinnern könne, da sie sehr klein gewesen sei – aber so wie ihr,

glaube sie nicht. Sie seien dann zu allgemeinen Themen übergegangen und hätten

nicht mehr darüber gesprochen. Am Mittwoch, 6. Oktober 2021, habe die

Privatklägerin nochmals bei ihr schlafen wollen. Die Privatklägerin habe

gebadet, sie sei daneben auf einem Hocker gesessen und sie hätten miteinander

gesprochen. Die Privatklägerin habe dann von sich aus gesagt, dass [Aliasname

A.___] komisch sei. Sie habe das bejaht und gesagt, dass das, was er gemacht

habe, eine schwere Straftat sei, wofür man sogar ins Gefängnis kommen könne. Die

Privatklägerin habe darauf geantwortet, dass sie nicht wolle, dass [Aliasname

A.___] wegen ihr ins Gefängnis komme. Sie (die Mutter) habe ihr gesagt, dass

dies nicht sein müsse, es könne auch eine Busse oder eine Therapie sein. Man

müsse ihm helfen, damit er dies nicht mehr weiter mache. Sie (die Mutter) habe

gesagt, dass sie noch wissen müsse, ob er auch Fotos von ihr gemacht habe. Nach

kurzem Überlegen habe die Privatklägerin die Frage bejaht. Sie (die Mutter) habe

gefragt, was für Fotos er gemacht habe, ob vom ganzen Körper oder angezogen.

Die Privatklägerin habe verneint und gesagt, er habe die Unterhosen gelüpft und

reinfotografiert. Sie (die Mutter) habe dann gesagt, dass sie dies dem Vater

sagen müsse, da der Beschuldigte über Facebook und Instagram auch Kontakt zu E.___

habe und sie nicht möchte, dass dieser das Gleiche passiere. Die Privatklägerin

habe gesagt, dass sie es dem Vater sagen könne. Sie (die Mutter) habe dann

gesagt, dass sie sich bei der Opferhilfe beraten lasse, was man in einem

solchen Fall am besten mache. Die Privatklägerin habe gefragt, ob sie da

mitkommen müsse und der Mutter gesagt, sie dürfe nicht sagen, dass es um sie

gehe.

Auf polizeiliche Nachfrage, ob ihr noch

mehr dazu in den Sinn komme, sagte D.C.___, dass sie der Privatklägerin gesagt

habe, dass es gut wäre, wenn diese eine Aussage machen würde. Die

Privatklägerin möchte dies aber wirklich nicht – sie breche in Tränen aus. Sie

seien so verblieben, dass sie es probieren werde und im Notfall sagen könne,

wenn es nicht gehe.

In der Regel sei der Beschuldigte zu

ihnen an die [Adresse] in [Ort 2] gekommen. Die Privatklägerin habe nicht

gesagt, wo sich die Vorfälle in der Wohnung ereignet hätten. Die Privatklägerin

habe aber gesagt, dass, wenn dies passiert sei, manchmal der Hund gebellt habe.

Der Beschuldigte habe dann aufhören, den Hund streicheln und beruhigen müssen. Die

Privatklägerin habe den Hund so gerne gehabt. Deshalb habe diese auch ja

gesagt, wenn sie ihre Tochter gefragt habe, ob der Beschuldigte zum Hüten

kommen solle.

Auf die Frage, wann dies passiert sei,

sagte D.C.___ aus, dass dies mehrmals passiert sei und sie kurz schauen müsse,

sie habe es sich aufgeschrieben. Sie habe sich alle Begegnungen, welche der

Beschuldigte alleine mit der Privatklägerin gehabt habe, aufgeschrieben. Die

erste Begegnung zwischen den beiden sei am 16. Dezember 2020 gewesen.

Da sei es darum gegangen, dass die Privatklägerin in der Schule sehr stark

gemobbt worden sei. Diese habe Angst gehabt, alleine zur Schule zu gehen. Der

Beschuldigte habe dann gemeint, dass es vielleicht cool sei, wenn er sie mit

dem Hund begleite. Dann würden alle den Hund herzig finden und vielleicht helfe

das. Der Beschuldigte sei um 07:10 Uhr mit dem Hund zu ihnen gekommen. Sie (die

Mutter) habe sich um 07:20 Uhr verabschiedet und sei gegangen. Dann seien ihre

Tochter und der Beschuldigte ungefähr 10 Minuten alleine in der Wohnung

gewesen und um ca. 07:30 Uhr hätten diese die Wohnung verlassen und seien in

Richtung Schulhaus gelaufen. Ungefähr um 07:50 Uhr müssten diese beim

Schulhaus angekommen sein. Die Kinder hätten total Freude gehabt – es sei ein

voller Erfolg gewesen. Ungefähr um 07:55 Uhr seien die Kinder ins Schulhaus

gegangen. Der Beschuldigte habe draussen gewartet – sie (die Mutter) habe diesen

gebeten, zu bleiben, da die Privatklägerin ihr erzählt habe, sie werde oft in

der Garderobe von anderen Kindern geschlagen. Dies hätten die Lehrpersonen auch

gesehen. Diese hätten sie gebeten, dass der Beschuldigte dies nicht mehr machen

solle, sie würden schon schauen. Der Beschuldigte habe ihr von diesem Morgen

auch noch Fotos gesendet, es habe ganz toll ausgesehen. An diesem Tag sei

gemäss der Privatklägerin nichts vorgefallen. Am 11. April 2021 hätten sie sich

mit Freunden und dem Beschuldigten in [Ort 2] zu einem Spaziergang mit dem Hund

getroffen. Da sei nichts passiert. Für den 12. Mai 2021 habe sie den

Beschuldigten angefragt, ob er die Privatklägerin für 1,5 bis 2 Stunden hüten

könne, was er bejaht habe. Er sei um ca. 13:20 Uhr bei ihnen mit dem Hund

eingetroffen. Um 13:30 Uhr habe sie die Wohnung verlassen und der Beschuldigte

und die Privatklägerin seien zu Hause geblieben. Sie hätten ein Bild mit einem

von ihm mitgebrachten Foto der Privatklägerin gemacht, auf welchem diese habe

aufschreiben müssen, was ihr an sich selbst gefalle. Sie denke, der

Beschuldigte habe zum Teil auch geschrieben. Sie sei überrascht gewesen, woher

der Beschuldigte das Foto gehabt habe. Er habe ihr gesagt, er habe das Foto von

ihrem Facebookprofil. Als sie nach Hause gekommen sei, habe er gerade gehen

wollen. Die Privatklägerin habe nichts gesagt, sie sei ihr (der Mutter) gegenüber

zurückhaltend gewesen. Am 13. Juli 2021 sei der Beschuldigte um 07:10 Uhr

mit dem Hund zu ihnen gekommen. Sie habe um 07:20 Uhr die Wohnung

verlassen und sei um 12:30 Uhr wieder nach Hause gekommen. Sie sei sich nicht

mehr ganz sicher, ob dies jener Tag gewesen sei, als der Beschuldigte und die

Privatklägerin Schnecken gesammelt hätten. Sie habe den Beschuldigten gefragt,

ob er bleiben wolle, er habe aber gerade wieder gehen wollen. Für den 22. Juli

2021 habe sie die Privatklägerin gefragt, wer sie hüten könnte. Sie seien auf

den Beschuldigten gekommen, was die Privatklägerin toll gefunden habe. Die

Privatklägerin habe gesagt, sie möchte gerne ins Aqua Basilea gehen. Sie seien

dort schon einmal – mehr als ein Jahr zuvor – mit dem Beschuldigten dort

gewesen. An jenem Tag sei der Beschuldigte um 07:10 Uhr gekommen, ohne Hund. Um

07:20 Uhr sei sie zur Arbeit gegangen und um 16:45 Uhr wieder zurückgekommen.

Sie habe den Beschuldigten wieder zum Abendessen einladen wollen. Er habe aber

nach Hause gehen wollen und sei auch wieder relativ schnell gegangen. Die

Privatklägerin habe ihr ganz fröhlich vom Tag erzählt. Sie habe gesagt, sie und

der Beschuldigte seien in der gleichen Umkleide gewesen und hätten am gleichen

Ort geduscht. Anscheinend seien sie in die Männerdusche gegangen. Die

Privatklägerin habe ihr gesagt, es seien beide nackt gewesen. Sie habe dies

seltsam gefunden. Sie habe ihren Mann – F.C.___, von welchem sie getrennt sei –

gefragt, wie er dies finde. Er habe gesagt, es sei ok, da er dies auch so

machen würde, wenn er mit der Privatklägerin baden gehe. Am

26. Juli 2021 sei der Beschuldigte um 07:10 Uhr mit dem Hund zu ihnen

gekommen. Sie habe die Wohnung um 07:20 Uhr verlassen und sei um 12:30 Uhr

zurückgekehrt. Der Beschuldigte sei gleich wieder gegangen. Nach den

Sommerferien habe sie mit ihrem Mann etwas unternehmen wollen. Sie hätten dies

auch mit den Kindern besprochen. Beim Vorschlag, wer sie hüten würde, hätten

beide beim Beschuldigten zugestimmt. Sie meine, die Privatklägerin habe bereits

an jenem Abend gesagt, ah nein, der doch nicht. Sie sei aber über dies

hinweggegangen und sie hätten dies so beschlossen. Dann sei der Abend gekommen.

Sie hätten den Beschuldigten und dessen Frau eingeladen. Sie habe den

Beschuldigten übrigens immer gefragt, ob er auch seine Frau mitbringen wolle

oder ob sie die Privatklägerin zu ihm bringen solle, da deren Wohnort auf ihrem

Arbeitsweg gelegen habe. Der Beschuldigte habe dies aber immer ausgeschlagen. Auch

an jenem Abend habe er seine Frau nicht mitnehmen wollen. Er habe die Einladung

zum Abendessen ausgeschlagen. Der Beschuldigte sei um ca. 20:00 Uhr gekommen.

Um 20:30 Uhr habe sie die Privatklägerin zu Bett gebracht, sie habe im Zimmer

des Vaters geschlafen. Als die Privatklägerin eingeschlafen sei, sei sie runter

gegangen, dies sei um ca. 21:00 Uhr gewesen. Sie hätten gesagt, dass sie nach

Basel gingen und um ca. 02:00/03:00 Uhr nach Hause kommen würden. Der Beschuldigte

hätte auf dem Sofa schlafen sollen. Sie hätten ihm auch gesagt, dass E.___

länger wach sei und ihm sicher etwas vorrappen wolle. Um 01:49 Uhr habe sie

(die Mutter) ihm geschrieben, dass sie zwischen 04:00 Uhr und 05:00 Uhr zu

Hause seien. Er habe mit «kein Problem» geantwortet, sie müssten sich nicht

beeilen, alles sei gut. Sie sei dann direkt nach Hause gegangen, F.C.___ sei zu

sich nach Hause gegangen. Er habe den Beschuldigten schlafend auf dem Sofa

gefunden. Der Beschuldigte habe gesagt, alles sei gut gelaufen, die

Privatklägerin sei nur einmal aufgewacht und aufs Sofa gekommen, da sie habe

warten wollen, bis sie (die Eltern) nach Hause kommen würden. Die

Privatklägerin sei dann doch ins Bett gegangen, der Beschuldigte habe sie ins

Bett begleitet und sich kurz zu ihr hingelegt und gewartet, bis sie

eingeschlafen sei. Der Beschuldigte habe dann seine Sachen genommen und sei

sofort gegangen. Dies sei die letzte Begegnung gewesen. Dann sei der 4. Oktober

2021 gekommen, als die Privatklägerin es ihr erzählt habe. Sie habe dem Beschuldigten

für Dienstag absagen müssen. Da sie im Internet gelesen habe, dass man den

Täter nicht selber konfrontieren solle, habe sie ihm geschrieben, es habe sich

ergeben, dass die Privatklägerin woanders hingehen könne. Sie habe sich bei ihm

für das Angebot bedankt und ihm gesagt, dass sie ihn sehr gerne für ein anderes

Mal wieder anfragen werde. Der Beschuldigte habe daraufhin geschrieben, dies sei

super und er gehe heute um 17:00 Uhr ins [Schwimmbad] baden, wobei er die

Privatklägerin abholen und wieder zurückbringen könne. Sie habe ihm gesagt, die

Privatklägerin sei beim Vater in den Ferien, sie hätten Programm.

Der Beschuldigte sei ein Freund der

Familie. Sie seien seit 2005 Freunde, er sei eigentlich einer ihrer besten

Freunde. Sie habe sich erst im Nachhinein von den Erzählungen der

Privatklägerin Notizen gemacht.

Auf die Frage, wie es der Privatklägerin

gegangen sei, nachdem diese es ihr erzählt habe, sagte D.C.___ aus, dass sie

das Gefühl habe, diese habe erst dann realisiert, dass das nicht so in Ordnung

gewesen sei. Bis dahin sei es für ihre Tochter einfach unangenehm gewesen. Aber

die Privatklägerin sei davon ausgegangen, dass dies normal und so ok sei. Erst

nachher habe ihre Tochter den Eindruck gehabt, dass der Beschuldigte etwas

gemacht habe, was auch sie nicht ok finde. Sie schätze die Aussagen der

Privatklägerin als wahr ein. Im ersten Moment sei sie schockiert gewesen, sie

hätte dies nie erwartet. Im Ablauf, wie die Privatklägerin es ihr erzählt habe,

sei es für sie absolut glaubhaft. Sie habe nie Zweifel gehabt an dem, was diese

ihr erzählt habe. Sie (die Mutter) habe es nochmal für sich abgewogen, ob es

sein könnte, dass ihre Tochter es nur erfunden habe. Aber vom Gefühl her sei es

für sie absolut wahr. Als die Privatklägerin es ihr erzählt habe, sei noch die

Halbschwester und der Vater anwesend gewesen. Der Vater habe Brocken

aufgeschnappt. Sie habe ihn dann anschliessend darüber orientiert, was die

Privatklägerin gesagt habe. Dieser habe einfach gehört, dass etwas mit dem

Beschuldigten sei, was nicht stimme. Die Privatklägerin habe gesagt, dass sie

mit niemand anderem darüber gesprochen habe. Dies stimme auch, da es ihr (der

Privatklägerin) ja sehr peinlich sei. Ausserdem habe die Privatklägerin gesagt,

sie dürfe nicht mit anderen darüber sprechen.

Die Privatklägerin sei seit Frühling 2021

in psychiatrischer Behandlung, da sie gesagt habe, sie wolle nicht mehr leben.

Bei der Privatklägerin habe sie keine

Verhaltensänderungen mitbekommen. Diese habe Ups und Downs – sie habe

angenommen, dies sei wegen der Trennung.

Sie habe noch zwei Bilder mitgebracht,

welche die Privatklägerin beim Psychiater gemalt habe, zu welchen dieser denke,

es könnte Hinweise auf ein solches Delikt geben – müsse aber nicht, dies sei

klar. Der Psychiater habe gemeint, dass auf dem Bild mit einem Mann auffällig

sei, dass dieser einen Penis habe. Der Auftrag sei gewesen, einen Menschen zu

malen. Beim Bild mit dem Fuchs sei auffällig, dass dessen Schwanz nicht wie ein

Fuchsschwanz, sondern eher wie ein erigierter Penis aussehe.

2.2.2 Den von D.C.___ anlässlich ihrer

Befragung vom 2. November 2021 abgegebenen Gesprächsnotizen zwischen ihr und der

Privatklägerin kann unter anderem entnommen werden, dass die Privatklägerin

ihrer Mutter das erste Mal am 4. Oktober 2021 über die Vorfälle mit dem

Beschuldigten berichtet habe (Pag. 17 ff.). An jenem Tag habe sie die

Privatklägerin bei deren Vater, F.C.___, abgeholt. Sie habe der Privatklägerin

erzählt, dass sie für die laufende und die letzte Herbstferienwoche die

Hüteplätze so habe organisieren können, wie sie dies besprochen hätten. Sie

habe aufgezählt, bei wem die Privatklägerin alles sein werde, und so habe sie

auch den Namen des Beschuldigten, d.h. [Aliasname A.___], genannt. Sie habe

gesagt, dass dieser mit seinem Hund [Name des Hundes] am Dienstag den ganzen

Tag zu ihnen kommen werde. Sofort habe sich der Gesichtsausdruck der

Privatklägerin verdüstert und diese habe zu Boden geschaut. Die Privatklägerin

habe gesagt, dass sie nicht wolle, dass [Aliasname A.___] komme. Auf Nachfrage,

weshalb sie nicht wolle, dass der Beschuldigte komme, nachdem diese vorgängig,

als sie den Beschuldigten vorgeschlagen habe, freudig ja gesagt habe, habe die

Privatklägerin geantwortet, dass sie dabei an [Name des Hundes] (Hund des

Beschuldigten), den sie so sehr möge, gedacht habe. Die Privatklägerin habe

nicht sagen wollen, weshalb sie nicht wolle, dass [Aliasname A.___] komme. Auf

längeres Überreden und Bitten hin habe die Privatklägerin ihr – auf den Boden

schauend – geantwortet, dass es zu peinlich sei. Sie wolle nicht, dass [Aliasname

A.___] komme, da dieser immer alles anfasse, was privat sei. Sie habe dann

nachgefragt, was das heisse, ob das Spielzeug der Tochter gemeint sei. Die

Privatklägerin habe verneint und geantwortet, sie meine den Körper. Auf die

Frage, ob es dessen oder ihr Körper sei, habe diese gesagt, dass es ihr Körper

sei. Auf die Nachfrage, wo er angefasst habe, habe die Privatklägerin – ohne

etwas zu sagen – auf deren Brüste und auf den Intimbereich gezeigt. Auf weitere

Nachfrage habe diese gesagt, dass sie nicht wisse, weshalb er dies gemacht habe

und dass er dabei nichts gesagt habe. Er habe einfach aus dem Nichts angefangen

anzufassen, ohne etwas zu sagen.

Am 5. Oktober 2021 habe sie die

Privatklägerin gefragt, ob das mit dem Beschuldigten wirklich wahr sei, wobei die

Privatklägerin überrascht über ihre Verwunderung gewesen sei. Auf ihre Frage,

ob der Beschuldigte dies nur ein Mal oder mehrere Male gemacht habe, habe sie geantwortet,

dass er dies jedes Mal mache, wenn er sie gehütet habe. Ihre Frage, ob er sie

auch im Aqua Basilea angefasst habe, habe die Tochter verneint. Auf ihre Frage «aber

dann bei uns zu Hause?» habe diese «oh ja, da jedes Mal» gesagt. Das letzte Mal

sei er sogar unter die Unterhose gegangen. Auf die Frage, wie es für sie gewesen

sei, habe die Privatklägerin geantwortet, dass es ihr einfach so peinlich

gewesen sei, dass er das tue, und es sei ihr zu peinlich gewesen, ihm zu sagen,

dass er aufhören solle. Dabei habe die Privatklägerin das Gesicht weggedreht

und zu Boden geschaut. Sie habe sich auch nicht getraut, es ihr (der Mutter) zu

sagen, da sie sich geschämt habe. Die Privatklägerin habe ihr noch gesagt, dass

es ihr so leid tue, dass sie jetzt extra wieder jemanden suchen müsse, der sie hüten

könne. Sie habe sichtlich ein schlechtes Gewissen gehabt, dass sie ihr zur Last

falle.

Am 6. Oktober 2021 habe die

Privatklägerin das Thema angeschnitten. Dabei habe sie ihr gesagt, dass sie es deren

Vater erzählen und sich bei der Opferhilfe beraten lassen müsse, da dies etwas

sei, wofür man sogar ins Gefängnis kommen könne. Die Privatklägerin habe darauf

geantwortet, dass sie nicht wolle, dass [Aliasname A.___] ins Gefängnis gehen

müsse. Ihre Frage, ob der Beschuldigte auch einmal ein Foto von ihr gemacht

habe, habe die Privatklägerin bejaht. Er habe einfach die Unterhosen gehoben

und reinfotografiert. Die Privatklägerin habe auch noch erzählt, dass der Hund

des Beschuldigten zum Teil gebellt habe, als dieser an ihr zu Gange gewesen

sei. Dann habe der Beschuldigte aufhören müssen, den Hund gestreichelt und

beruhigt.

Gemäss einer weiteren Notiz von D.C.___ bezüglich

Begegnungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin habe der

Beschuldigte diese am 16. Dezember 2021 mit dessen Hund auf dem Schulweg

begleitet, um dem Mobbing gegen diese entgegenzuwirken (Pag. 22 ff.). Am 11.

April 2021 habe es einen gemeinsamen Spaziergang gegeben, an welchem der

Beschuldigte mit dem Hund [Name des Hundes], sie selber, die Privatklägerin

sowie eine befreundete Familie teilgenommen hätten. Am 12. Mai 2021 habe der

Beschuldigte (mit dem Hund [Name des Hundes]) die Privatklägerin von 13:30 Uhr

bis 15:30 Uhr in [Ort 2] gehütet. Dabei habe er ein Foto von der Privatklägerin,

welches sie auf ihrem Facebookprofil hochgeladen habe, ausgedruckt und die

Privatklägerin habe mit ihm ein Bild gestaltet, wobei die Privatklägerin habe

aufschreiben sollen, was ihr an sich selber gefalle. Die Privatklägerin sei

etwas in sich gekehrt gewesen, als der Beschuldigte gegangen sei. Am 13. Juli

2021 habe der Beschuldigte (in Begleitung des Hundes [Name des Hundes]) die

Privatklägerin von 07:20 Uhr bis 12:30 Uhr in [Ort 2] gehütet. Sie glaube, es

sei jener Tag gewesen, an welchem der Beschuldigte und die Privatklägerin

Schnecken gesammelt hätten. Am 22. Juli 2021 habe der Beschuldigte die

Privatklägerin von 07:20 Uhr bis 16:45 Uhr gehütet, wobei die beiden

das Aqua Basilea in Pratteln besucht hätten. Die Privatklägerin habe ihr

freudig vom Ausflug erzählt. Stutzig habe sie allerdings gemacht, dass die

Privatklägerin offenbar in der gleichen Kabine wie der Beschuldigte gewesen

sei, um sich umzuziehen. Ausserdem habe die Privatklägerin erzählt, dass beide

am gleichen Ort nackt geduscht hätten. Sie habe bei der Privatklägerin

Nachfragen gestellt, wobei diese bei den Antworten ganz normal gewirkt habe. Am

26. Juli 2021 habe der Beschuldigte (mit dem Hund [Name des Hundes]) die

Privatklägerin in [Ort 2] von 07:20 Uhr bis 12:30 Uhr gehütet. Vom 4.

September 2021 bis am 5. September 2021 habe der Beschuldigte die

Privatklägerin sowie E.___ – die Halbschwester der Privatklägerin – bei F.C.___

zu Hause von ca. 21:00 Uhr bis 04:15 Uhr gehütet. Als sie abgemacht

hätten, dass der Beschuldigte sie hüten werde, hätten beide Kinder begeistert

Ja gesagt. Als sie jedoch ein paar Tage vorher gesagt habe, dass sie sich auf

das Wochenende freuen würde und der Beschuldigte zum Glück hüten könne, habe die

Privatklägerin gesagt, dass sie nicht wolle, dass der Beschuldigte komme. Auf

ihre Nachfrage habe die Privatklägerin den Grund nicht gesagt – sie habe sich

auch nicht weiter dagegen gesträubt.

2.2.3 In der Videoeinvernahme vom 9.

November 2021, über deren Durchführung alle involvierten Personen orientiert wurden,

gab die Privatklägerin auf die Frage, ob sie wisse, weshalb sie dort sei, die

Antwort, wegen [Aliasname A.___] (Pag. 305 ff., ab 13:44:45 Uhr). Weil

dieser Sachen gemacht habe, welche man nicht machen dürfe. Auf die

Aufforderung, sie solle mal erzählen, führte die Privatklägerin weiter aus, sie

wisse nicht, wie sie es sagen solle. Nach einer Pause wurde sie aufgefordert,

zu sagen, was sie noch wisse. Die Privatklägerin sagte daraufhin, keine Ahnung.

Es sei eigentlich schon lange her, sie wisse aber nicht, wie sie es erklären

solle. Auf die Frage, ob sie etwas von [Aliasname A.___] erzählen könne, wer

dies sei, sagte die Privatklägerin aus, dies sei ein Mann, welcher eigentlich

einen mega herzigen Hund habe. Dies sei [Name des Hundes], welcher sie auch

gerne habe. Ihre Mutter habe mit [Aliasname A.___] mal zusammen gearbeitet. Auf

die Frage, woher sie diesen kennen würde, erwähnte sie, [Aliasname A.___] habe

sie und ihre Mutter mal zum Essen eingeladen. Sie habe diesen damals noch nicht

gekannt. Der Hund sei so herzig gewesen, sie habe gedacht, sie möchte für immer

bei diesem Hund bleiben. Es sei toll gewesen, sie und der Hund hätten mit dem

Spielzeugknochen Verstecken gespielt. Später habe [Aliasname A.___] sie mal

gehütet – zum Übernachten, aber dort sei nichts gewesen. Auf die Frage, wie es

dann weitergegangen sei, sagte sie aus, sie könne sich nicht mehr erinnern, es

sei schon lange her. Das letzte Mal habe sie [Aliasname A.___] vor den

Herbstferien gesehen. Auf Vorhalt, dass sie vorhin gesagt habe, [Aliasname

A.___] habe Sachen gemacht, die man nicht machen dürfe, und auf die Frage, was

dieser dann gemacht habe, führte die Privatklägerin aus, er habe sie an Orten einfach

betastet, an denen man das nicht dürfe. Auf die Frage, wo dies gewesen sei,

antwortete die Privatklägerin mit «einfach unten». Auf die Frage, wie sie dem «unten»

sage, sagte sie «keine Ahnung». Auf weitere Nachfrage, was sie mit «unten»

meine, sagte sie «zwischen den Beinen». Sie habe es einfach unfair gefunden, da

er so der Liebe gespielt habe, mit dem Hund und so. Einmal habe [Aliasname

A.___] sie gehütet, da sei er noch ganz normal und nett gewesen. Auf die Frage,

was dann anders gewesen sei, führte die Privatklägerin aus, dass plötzlich dies

mit dem Betasten gewesen sei. Auf die Frage, ob er sie einmal oder mehr als ein

Mal betastet habe, gab die Privatklägerin die Antwort, dass es mehr als ein Mal

gewesen sei. Er habe sie fünf Mal gehütet, als er dies gemacht habe, aber beim

Hüten selber habe er es unterschiedlich oft gemacht. Auf die Aufforderung, sie

solle mal von einem Ereignis erzählen, führte die Privatklägerin aus, sie wisse

es nicht mehr. Sie wisse schon noch, was passiert sei, aber nicht mehr richtig.

Einzelne Details könne sie nicht erzählen. Auf die Aufforderung, sie solle

erzählen, was sie noch wisse, sagte sie aus, dies sei eigentlich alles gewesen,

was sie noch gewusst habe. Auf die Frage, wie der Beschuldigte sie zwischen den

Beinen betastet habe, gab die Privatklägerin die Antwort, keine Ahnung. Sie

wisse es nicht mehr. Die Frage, ob sie beim Betasten unten noch Kleider

angehabt habe, bejahte sie. Das Betasten sei über und unter den Kleidern

gewesen. Am Anfang über den Kleidern und am Schluss dann unter den Kleidern. Auf

die Frage, was mit den Kleidern gewesen sei, als dies unter den Kleidern

gewesen sei, führte die Privatklägerin aus, dass sie dies nicht mehr wisse. Auf

die Frage, wie der Beschuldigte dies unter den Kleidern gemacht habe, sagte sie

aus, dass er ihr mit seiner Hand in die Hose gefasst habe. Auf weitere

Nachfrage, was er gemacht habe, als er in die Hose gefasst habe, sagte die

Privatklägerin aus, er habe einfach Sachen betastet. Er habe sie zwischen den Beinen

betastet. Auf die Frage, ob er sonst noch einmal etwas gemacht habe, sagte sie

aus, nein, sonst eigentlich nichts Schlimmes. Als er dies gemacht habe, sei es

für sie komisch gewesen. [Aliasname A.___] sei erwachsen und er müsste wissen,

dass man dies nicht machen sollte. Es sei unfair, da sie sich nicht richtig

wehren könne, da sie ein Kind sei und er sei schon erwachsen. Die Mutter sei

bei der Arbeit gewesen, so habe sie auch nicht zu dieser gehen können. Auf die

Frage, wie es dazu gekommen sei, dass sie damals mit [Aliasname A.___] zusammen

gewesen sei, führte die Privatklägerin aus, ihre Mutter habe mit ihm lange zusammengearbeitet

und gemeint, er sei ein Netter. Damals habe er ja noch nichts gemacht, so habe er

sie gehütet. Sie glaube, er habe sie etwa fünf Mal gehütet, als nichts gewesen

sei. Auf die Frage, bei wie vielen Malen Hüten etwas passiert sei, gab die

Privatklägerin die Antwort, dass dies fünf oder sechs Mal gewesen sei. Sie

seien dabei immer bei ihr zu Hause gewesen. Sie seien auch einmal zusammen

baden gegangen. Dies sei eigentlich toll gewesen, sie hätten dann aber noch

zusammen geduscht. Sie hätten einfach das Badekleid abgezogen. Sie habe

eigentlich in eine andere Dusche gehen wollen, sich aber nicht getraut, dies zu

sagen, denn dann würde [Aliasname A.___] vielleicht etwas schnuppern. Auf die

Frage, was sie damit meine, führte die Privatklägerin aus, dass er vielleicht

denke «ach Mist, sie hat etwas gemerkt, vielleicht sagt sie etwas der Mutter».

Dann lösche er die Fotos, denn er habe noch Fotos von Sachen gemacht. Auf die

Aufforderung, sie solle mal etwas erzählen, sagte sie aus, sie habe einmal

gemerkt, dass der Beschuldigte Fotos von zwischen den Beinen gemacht habe. Dies

sei ihr unwohl gewesen. Sie habe probiert, aufzustehen. Dann habe er gemerkt, dass

er aufhören müsse. Sie habe ihm aber nichts gesagt. Auf die Frage, wie es gehe,

Fotos zwischen den Beinen zu machen, erklärte die Privatklägerin, dass sie

keine Ahnung habe, wie sie dies erklären solle. Sie sei auf dem Sitzsack, auf

dem Sofa oder im Bett gewesen. Sie habe Unterhosen, T-Shirt und Hosen angehabt.

Sie habe keine Ahnung, wie er dabei habe Fotos machen können. Er habe einfach

irgendwie ihre Hosen «aufgelüpft». Die Fotos habe er mit dem Handy gemacht. Er

habe eigentlich nichts gesagt, er sei still gewesen. Sie selbst habe auch

nichts gesagt, denn sonst hätte er ja etwas geschnuppert. Die Frage, ob der

Beschuldigte sonst noch etwas gemacht habe, was sie noch nicht gesagt habe,

verneinte sie.

Was der Beschuldigte gemacht habe, habe

sie nur ihrer Mutter erzählt. Diese habe es ihrem Vater erzählt, aber nicht

ganz. Und der Vater habe es ein bisschen ihrer Schwester erzählt. Diesbezüglich

habe ihre Mutter sie gefragt, ob es ok sei. Auf die Frage, wie es dazu gekommen

sei, dass sie es ihrer Mutter erzählt habe, führte die Privatklägerin aus,

diese habe gewollt, dass der Beschuldigte sie nochmals hüte. Sie habe gedacht,

jetzt gehe es irgendwie nicht mehr, sie könne es nicht mehr für sich behalten.

Sie habe dann gesagt, sie wolle nicht mehr, dass er sie hüte. Dann habe sie es ihrer

Mutter einfach ganz genau erklärt. Diese habe daraufhin gesagt, das gehe nicht,

sie werde die Polizei anrufen. Sie habe es ok gefunden, dass man der Polizei

telefoniere, denn das sei fair. Dieser solle nur dafür bezahlen, was er gemacht

habe.

Auf Nachfrage, sie habe gesagt, der

Beschuldigte habe Sachen gemacht, die man nicht machen dürfe, und wer dann

sage, dass man dies nicht machen dürfe, sagte die Privatklägerin aus, ihre

Mutter sage dies. Einfach das Gesetz sage, dass man dies nicht machen dürfe. Dies

sei unfair, er sei ja viel grösser als sie. Wenn er ein Kind wäre, würde sie es

noch ein bisschen verstehen. Aber wenn er erwachsen sei, dann sollte er dies

wissen. Die Frage, ob ihre Mutter gesagt habe, dass dies Sachen seien, die man

nicht machen dürfe, bejahte die Privatklägerin. Auf die Frage, was sie dazu

gedacht habe, bevor sie mit ihrer Mutter gesprochen habe, sagte die

Privatklägerin aus, sie wisse nicht, wie sie es erklären solle. In dem Moment,

als er sie betastet habe, habe sie gefühlt, wie könne sie jetzt sagen, er solle

damit aufhören. Aber sie habe es ja irgendwie nicht sagen können. Wenn sie

sagen würde, er solle damit aufhören, würde er ja etwas schnuppern.

Auf die Nachfrage, was der Beschuldigte

zwischen den Beinen gemacht habe, führte die Privatklägerin aus, er habe es –

das zwischen den Beinen – einfach betastet. Bei ihm habe sie nichts betastet. Er

habe auch bei sich nichts gemacht.

Auf Nachfrage, wo die Sachen mit [Aliasname

A.___] in der Wohnung gewesen seien, antwortete die Privatklägerin, dies sei auf

dem Sitzsack – dieser habe ein Loch in der Mitte, was lustig sei –, auf dem

grossen Sofa und dann im Bett gewesen. Der Sitzsack sei im Wohnzimmer, daneben

sei das Sofa. Auf die Frage, welches Bett sie meine, führte die Privatklägerin aus,

entweder jenes der Mutter – das grosse – oder ihr Dachbett. Sie könne nicht

sagen, wie oft das Betasten über und unter den Kleidern gewesen sei. Das

Betasten sei sonst nirgendwo anders am Körper gewesen. Der Beschuldigte habe

einfach, als er mit der Hand in die Unterhose gegangen sei, betastet. Auf

Aufforderung, sie solle dies an ihrem Unterarm zeigen, tätschelte die

Privatklägerin auf ihren Unterarm. Fotos habe er nur einmal gemacht, sie wisse

aber nicht, wie viele er gemacht habe. Sie habe dabei einfach auf dem Sitzsack

gesessen. Er habe ihr dabei nicht gesagt, was sie machen solle. Der

Beschuldigte habe von ihr ganz viele Fotos gemacht, sie hätten zusammen mit

ihrer Mutter einen Ausflug gemacht. Wenn er sie gehütet habe, habe er keine

Fotos von ihr gemacht. Sie könne sich nur noch daran erinnern, dass das Handy

eine schwarze Hülle gehabt habe. Der Beschuldigte habe sie den ganzen Tag, einen

halben Tag oder eine Stunde gehütet, es sei unterschiedlich gewesen. Die

Sachen, die vorgefallen seien, seien verteilt vorgefallen. Die Frage, ob sie

richtig verstanden worden sei, dass es bei einem Hüten auch mehrmals gewesen

sei, bejahte sie. [Name des Hundes] sei dabei meistens im Wohnzimmer auf dem

Sitzsack am Chillen gewesen. Wenn der Hund bei [Aliasname A.___] sei, dann

schupse dieser [Aliasname A.___] an, um gestreichelt zu werden, oder er sitze

bei ihm auf dem Schoss. Das Betasten habe unterschiedlich lange gedauert,

manchmal eine Minute, manchmal nur fünf Sekunden – einfach unterschiedlich. Der

Beschuldigte habe mit ihr nie über das Betasten gesprochen. Er wisse auch

nicht, dass sie der Mutter davon erzählt habe.

Am 13. April 2022 erfolgte wiederum eine

Videoeinvernahme mit der Privatklägerin, an welcher auch der Beschuldigte mit

seinem amtlichen Verteidiger teilnahm (Pag. 317 ff., ab 09:07:24 Uhr). Auf die

Aufforderung, sie solle erzählen, was sie erlebt habe, führte sie aus, [Aliasname

A.___] habe sie eigentlich wie belästigt. Sie sei ein Kind, dieser sei

erwachsen, sie könne sich nicht richtig wehren. Er habe ihr einfach unter die

Hosen und so gefasst. Er habe so Spiele, welche sie erfunden habe, gespielt.

Für ihn heisse Bauchmassage weiter unten. Er habe sie früher gehütet. Dann habe

er einmal plötzlich einfach damit angefangen, komische Sachen zu machen. Sie

habe sich nicht getraut, es ihrer Mutter zu sagen, da [Aliasname A.___] einen

so herzigen Hund habe und sie Angst gehabt habe, dass sie diesen nie mehr sehen

könnte. Der Hund habe sie sogar vor dem Beschuldigten beschützt. Sonst komme

ihr dazu eigentlich nichts in den Sinn.

Auf die Aufforderung, sie solle etwas

über [Aliasname A.___] erzählen, erwähnte die Privatklägerin, dass ihre Mutter

früher mit diesem gearbeitet habe. Früher sei er auch noch ganz nett gewesen,

früher habe er dies nicht gemacht. Er habe sie gehütet. Er habe eine Familie,

einen Hund, ein grosses Haus und einen Garten. Der Hund sei mega herzig, sie

könne mit diesem prima spielen. Der Hund liebe den blauen Spielzeugknochen,

welcher quietsche, wenn dieser draufbeisse. Er meine wohl, es sei ein Vogel.

Auf die Frage, ob sie etwas vom Hüten

erzählen könne, sagte die Privatklägerin aus, wenn sie zum Beispiel am

Nachmittag frei gehabt habe und ihre Mutter habe arbeiten müssen, dann habe der

Beschuldigte sie zu Hause gehütet. Auf die Frage, wie das Hüten abgelaufen sei,

erwähnte die Privatklägerin, mit dem Hund spielen. Erst gegen Ende zu habe es

immer wieder angefangen. Auf die Nachfrage führte sie aus, er habe sie einfach

belästigt. Er habe ihr unter die Hose gefasst. Sie sei eine Frau, ein Kind und er

sei erwachsen. Sie könne sich nicht besonders gut wehren. Auf die Frage, wie er

unter die Hosen gefasst habe, sagte die Privatklägerin, sie habe keine Ahnung,

einfach irgendwie mit der Hand. Er habe dann einfach darunter angefasst, was

man nicht sollte. Denn es sei ihr Körper, er könne es bei sich selber machen.

Auf die Frage, was er dann unter der Hose gemacht habe, sagte die

Privatklägerin, er habe betatscht, unten (die Privatklägerin zeigte zwischen

die Beine). Ihre Mutter sage dazu immer Schmetterling, sie habe aber keinen

besonderen Namen dafür. Auf die Frage, ob sie erklären könne, was er gemacht

habe, wenn er betatscht habe, führte die Privatklägerin aus, er sei mit der

flachen Hand drunter gegangen. Er habe es einfach angefasst, was er eigentlich

nicht hätte tun sollen. Sie habe gedacht, dies sei irgendwie nicht normal. Auf

die Frage, wie lange das Betatschen gegangen sei, antwortete sie, dass dies

eigentlich nicht besonders lange gegangen sei. Sie habe sich einfach umgedreht,

dann habe er aufgehört und wohl gedacht, dass sie es irgendwie «checken» würde.

Als sie sich umgedreht habe, habe er aufgehört. Die Frage, ob sie in jenem

Moment etwas gesprochen hätten, verneinte sie. Es sei so fünf Mal vorgekommen –

jedes Mal, wenn er sie gehütet habe. Er habe sie nur so etwa fünf Mal gehütet.

Es sei selten gewesen, da sie noch zwei andere Tagesmütter gehabt habe. Und bis

sie es ihrer Mutter gesagt habe. Gezählt habe sie es nicht, aber so ungefähr fünf

Mal.

Das erste Mal, als der Beschuldigte sie

gehütet habe, sei sie vielleicht 6 Jahre und beim letzten Mal vielleicht 7

Jahre alt gewesen – es sei eigentlich schon lange her. Die Frage, ob es immer

beim Hüten passiert sei, bejahte die Privatklägerin. Es sei nur bei ihr zu

Hause passiert, also eigentlich im Bett der Mutter und von ihr sowie auf dem

Sofa.

Auf die Frage, ob sie sich an einen

Vorfall besonders erinnern könne, führte die Privatklägerin aus, sie habe

selber ein Spiel «Igeli, Igeli» erfunden. Sie sei unter der Decke und sie würden

sich eine Stelle aussuchen, zum Beispiel die Hand. Ihre Mutter müsse dann unter

die Decke fassen und wenn sie (die Mutter) diese Stelle gefunden habe, dann

komme sie hervor und ihre Mutter könne ihr drei Fragen stellen. [Aliasname

A.___] fasse nicht die anderen Stellen, welche eigentlich normal seien, sondern

immer nur in diesem Bereich an (die Privatklägerin kreiste dabei mit ihrer Hand

den Bereich zwischen ihren Beinen ein). Also ihr sei langweilig gewesen, der

Hund sei mit dem Spielzeug beschäftigt gewesen. Dann habe sie gedacht, sie

spiele mit dem Beschuldigten mal «Igeli, Igeli». Dann habe er einfach so

komisch gespielt, so wie man es eigentlich nicht spielen sollte. Sie sei unter

der Decke gewesen und er habe sie in diesem Bereich angefasst (die

Privatklägerin kreiste dabei mit ihrer Hand wiederum den Bereich zwischen ihren

Beinen ein). Es gebe auch andere Orte, die man berühren könne, als nur dies.

Sie habe dann gesagt, sie würden etwas anderes spielen. Dann habe er aufgehört,

da sie etwas anderes gespielt hätten. Sie habe versucht, sich wieder mit dem

Hund zu beschäftigen. Auf die Frage, ob sie sich noch an einen anderen Moment

besonders erinnern könne, sagte sie aus, dass sie sich nicht speziell gut an

einen solchen erinnern könne. Einfach, dass er sie betatscht habe.

Bei den fünf Mal sei es eigentlich immer

sehr ähnlich gewesen. Auf die Frage, was sie beim Betatschen angehabt habe,

erwähnte die Privatklägerin, dass sie Hose und Unterhose angehabt habe – etwa

zwei Mal habe er auch unter die Unterhosen gefasst. Sonst habe er unter die

Hose, aber nicht unter die Unterhose gefasst (die Privatklägerin strich sich

dabei über die Oberschenkel). Auf die Frage, was er gemacht habe, als er unter

die Unterhose gefasst habe, führte die Privatklägerin aus, er habe es irgendwie

betatscht (dabei strich die Privatklägerin mit ihrer Hand vom Intimbereich bis

etwa zum Bauchnabel hoch), wie wenn sie jetzt wie ein Museum wäre oder so. Sie

sei für ihn wie ein Museum, sie habe keine Ahnung, weshalb. Wahrscheinlich habe

es ihn Wunder genommen, wie es sich anfühle. Sie habe keine Ahnung, was er von

diesem hier (sie zeigte dabei zwischen die Beine) habe haben wollen. Zum Glück habe

sie es gesagt, bevor er noch andere Sachen gemacht hätte.

Auf die Frage, wo der Hund in diesem

Moment gewesen sei, sagte die Privatklägerin aus, dass dieser eigentlich

meistens mitgekommen sei. Auf Vorhalt, sie habe ausgesagt, dieser habe sie

beschützt, führte sie aus, der Hund habe gemerkt, dass ihr dies nicht gefalle.

Der Hund habe dann probiert, [Aliasname A.___] wegzustossen. Sie habe keine

Ahnung, ob dies Zufall gewesen sei. Gebellt habe dieser aber nie, was sie

verstehe, da [Aliasname A.___] dessen Herrchen sei.

Auf die Frage, wie es für sie gewesen

sei, wenn der Beschuldigte dies gemacht habe, erwähnte die Privatklägerin, dass

es eigentlich gar nicht schön, irgendwie komisch gewesen sei. Es sei irgendwie

nicht normal. Sie habe sich ängstlich und verunsichert gefühlt. Sie habe nicht

gewusst, wie sie reagieren solle. Die Frage, ob sie in jenem Moment oder sonst

einmal darüber gesprochen hätten, verneinte sie.

Sie seien auch einmal ins Schwimmbad

gegangen, wobei sie sich, ohne sie zu fragen, in der gleichen Dusche umgezogen

und geduscht hätten. Auf Nachfrage führte sie aus, sie seien zusammen ins [Schwimmbad]

gegangen. Dort seien die Frauen- und die Männerduschen eigentlich getrennt.

Aber da sie ein Kind sei, habe sie irgendwie nicht alleine in die Dusche gehen

dürfen – sie habe keine Ahnung. Dann seien sie ins Schwimmbad gegangen. Dann

seien sie nach Hause gegangen. Das Umziehen wie auch das Duschen sei vor und

nach dem Baden gewesen. Der Beschuldigte habe nichts Spezielles gemacht, er

habe sich einfach umgezogen. Er habe sich in der Garderobe umgezogen. Es habe

dort ein Räumchen mit Bänkchen, einfach im gleichen Raum wie sie. Das sei ihr

schon irgendwie unwohl vorgekommen. Dann seien sie komischerweise in der

gleichen Dusche gewesen, aber mit Badekleider. Dann seien sie ins Bassin

gegangen. Danach hätten sie sich ausgezogen, vom Chlor abgeduscht, dann das

Tuch um sich herum und in der Garderobe hätten sie sich dann richtig angezogen.

Dort habe dieser nichts Spezielles gemacht.

Auf Nachfrage, ob sie noch etwas mehr

dazu sagen könne, dass sie sich zuerst nicht getraut habe, es ihrer Mutter zu

sagen, sagte die Privatklägerin aus, sie habe nicht gewusst, ob dies normal sei

oder nicht. Einmal habe sie gedacht, dies sei gar nicht normal, sie sage es der

Mutter. Dies sei vor der Nacht, als ihre Mutter mit ihrem Vater in den Ausgang

habe gehen wollen, gewesen. Sie wisse nicht mehr, was der Beschuldigte damals

gemacht habe. Sie habe es ihrer Mutter erzählt, da es sonst wieder passieren und

sie sich wieder unwohl fühlen würde. Es sei ihr zu dumm geworden. Ihrer Mutter

habe sie gesagt, dass er sie die ganze Zeit komisch anfasse. Die Mutter habe

dann sofort abgesagt und hier einen Termin gemacht.

Seit der letzten Aussage hätten sie

nicht speziell darüber gesprochen. Sie habe darüber eigentlich mit niemandem

gesprochen.

Sie habe vorgestern erfahren, dass sie

heute wieder aussagen müsse. Sie habe sich gefreut, da dies bedeute, dass sie

Informationen erhalte, weshalb der Beschuldigte dies gemacht habe und ob die

Polizei schon etwas gefunden hätte, also ein Foto. Auf die Frage, weshalb die

Polizei Fotos hätte finden sollen, gab die Privatklägerin zur Antwort, er habe

mal mit dem Handy Fotos gemacht. Er habe die Hose gelüpft und reinfotografiert.

Sie sei sich eigentlich sehr sicher gewesen, dass es ein Foto gewesen sei, da

es ein Fotogeräusch gemacht habe. Dies sei nur einmal gewesen. Er habe einfach

fotografiert. Auf Nachfrage sagte die Privatklägerin aus, sie hätten «Igeli,

Igeli» gespielt. Dann habe sie keinen Bock mehr gehabt, sie sei müde gewesen

und habe schlafen wollen. Dann habe er wieder die sehr, sehr komischen

Bauchmassagen gemacht. Dies sei aber keine Bauchmassage gewesen. Denn der Bauch

sei hier (dabei zeigte die Privatklägerin auf den Bauch) und er habe hier

massiert (dabei zeigte die Privatklägerin zwischen die Beine). Sie habe keine

Ahnung, was er dort unten mit den Händen gemacht habe. Dann habe er einfach die

Hosen gelüpft und reinfotografiert. Sie habe keine Ahnung, weshalb er dies

gemacht habe. Sie habe wegen des Geräuschs und weil sie es gefühlt habe, dass er

die Hosen lüpfe, gemerkt, dass er fotografiert habe. Er habe mit dem Handy

fotografiert, dieses habe eine schwarze Hülle gehabt. In jenem Moment habe sie

das Handy gesehen. Er habe es bei ihr unter der Hose gehabt, um zu

fotografieren. Dann habe er abgeklickt und dann habe sie geschaut und er habe

es schnell weggenommen und vor ihr versteckt. Sie habe es nur ein Mal klicken

gehört.

Auf Nachfrage sagte die Privatklägerin

aus, der Beschuldigte habe von ihr bei Ausflügen sonst auch Fotos gemacht. Er

habe ab dem Facebookprofil ihrer Mutter ein Foto genommen, bei welchem sie auf

einer Holzfigur gewesen sei. Er habe es ausgedruckt und mit ihr ein Bild

gemacht. Er habe das Foto auf ein Papier geklebt und Herzchen gemacht, in

welche man Wünsche oder Sätze habe reinschreiben können. Er habe es bei ihr bei

der Türe aufgehängt. Sie habe es – mit der Leiter – aber sofort wieder

abgenommen, als die Mutter gekommen sei. Das Bild hätten sie zusammen gemalt.

Auf die Frage, was sie sonst noch mit

dem Beschuldigten gemacht habe, wenn dieser sie gehütet habe, führte die

Privatklägerin aus, dass sie sonst nichts Spezielles gemacht hätten.

Auf Frage führte die Privatklägerin aus,

dass sie einmal mit der Mutter bei [Aliasname A.___] zu Hause zum Abendessen

gewesen sei. Dies sei normal gewesen, da er sich nichts habe anmerken lassen. Sie

sei nur drei Mal bei ihm zu Hause gewesen, entweder mit der Mutter oder mit dem

Vater.

Die Nachfrage, ob es richtig sei, dass

es bei ihr im Bett wie auch im Bett der Mutter passiert sei, bejahte die

Privatklägerin. Auf Frage, wie es dazu gekommen sei, dass sie im Zimmer der

Mutter gewesen seien, gab die Privatklägerin an, weil es dort grösser sei, sie

habe Lust gehabt, dort «Igeli, Igeli» zu spielen. Beim Sofa hätten sie auch

«Igeli, Igeli» gespielt.

Auf Aufforderung, die Privatklägerin

solle die Bauchmassage näher erklären, führte sie aus, dass es eigentlich keine

Bauchmassage gewesen sei, da es nicht mehr im Bauchbereich gewesen sei, da der

Bauch ja hier (sie zeigte auf den Hosenbund) aufhöre. Auf die Frage, wer gesagt

habe, dass dies eine Bauchmassage sei, sagte sie aus, der Beschuldigte habe

gefragt, ob sie eine Bauchmassage wolle. Dieser habe aber viel weiter unten.

Die Frage, ob es auch einmal vorgekommen

sei, dass sie den Beschuldigten angefasst habe, verneinte sie. Ebenso verneinte

sie die Frage, ob mal Thema gewesen sei, wenn sie dies jemanden erzählen würde.

Auf Vorhalt, sie solle nochmals

erklären, wie es zur Bauchmassage gekommen sei, führte die Privatklägerin aus,

sie hätten «Igeli, Igeli» gespielt. Wenn man die richtige Stelle gefunden habe,

dann könne man drei Fragen stellen. Dann habe der Beschuldigte endlich

aufgehört, hier zu betatschen (die Privatklägerin streichelte sich dabei über

die Oberschenkel). Es sei das Knie gewesen, er habe dieses aber wahrscheinlich

aus Versehen berührt. Dann sei sie rausgegangen und man könne drei Fragen

stellen, die sie mit ja oder nein beantworten könne. Die erste sei gewesen, ob

sie gerne Milch habe, oder so. Auf die Frage, was sie esse, habe sie Cornflakes

gesagt. Am Schluss habe er gefragt, ob sie gerne Bauchmassagen habe. Sie habe

nicht gewusst, dass für ihn Bauchmassage hier unten (die Privatklägerin zeigte

auf den Intimbereich) heisse. Weil Bauchmassage sei Bauchmassage. Er habe

einfach hier unten (die Privatklägerin zeigte auf den Intimbereich) und nicht

hier oben (die Privatklägerin zeigte auf den Bauch). Dessen Frage, ob sie gerne

Bauchmassagen habe, habe sie bejaht. Denn sie liebe Bauchmassagen. Aber der

Bauch sei hier (die Privatklägerin zeigte auf den Bauch). Auf die Frage, wie es

dann genau gegangen sei, führte die Privatklägerin aus, sie wisse es auch

nicht, er habe einfach hier unten massiert. Dann habe sie gesagt, sie würden

mal etwas anderes machen und er habe aufgehört. Dann habe sie sich wieder mit

dem Hund beschäftigt, so wie sie es immer gemacht habe. Auf die Frage, wie es

gehe, unten zu massieren, führte die Privatklägerin aus, es sei nicht eine

richtige Massage gewesen. Dieser habe einfach irgendwie betatscht (die

Privatklägerin zeigte auf den Intimbereich). Diese Bauchmassage sei ein Mal

gewesen. Denn sie habe ja dann gewusst, dass es keine Bauchmassage sei. Er habe

aber die Frage mit der Bauchmassage wieder gestellt, aber sie habe weder Ja

noch Nein gesagt.

2.2.4 Der Beschuldigte verweigerte

sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 10. November 2021 (Pag.

314 ff.) und vom 13. April 2022 (Pag. 327 ff.), als auch vor der Vorinstanz am

15. Dezember 2023 (Pag. 551 f.) die Aussage. An der Berufungsverhandlung

verweigerte er ebenfalls die Aussage.

2.2.5 Zu den ersten Aussagen der Privatklägerin

kann festgehalten werden, dass diese wusste, dass sie wegen [Aliasname A.___]

einvernommen wurde, und zwar deshalb, weil dieser Sachen gemacht habe, welche

man nicht machen dürfe. Sie habe von der Mutter erfahren, dass man diese Sachen

nicht machen dürfe. Auf Nachfrage sagte sie aus, dass er sie an Orten, an

welchen man nicht dürfe, betastet habe. Wiederum auf Nachfrage sagte sie aus,

dass er sie unten, d.h. zwischen den Beinen, betastet habe. Der Beschuldigte

habe sie auch mehr als ein Mal betastet. Er habe sie fünf Mal gehütet, als er

dies gemacht habe. Während des Hütens habe er dies aber nicht bloss ein Mal

gemacht. Sie habe noch Kleider angehabt, als er sie betastet habe. Er habe sie

über und zum Schluss auch unter den Kleidern betastet. Dabei habe er mit seiner

Hand in ihre Hosen gefasst und Sachen, d.h. zwischen den Beinen, betastet. Dies

sei für sie komisch gewesen, da der Beschuldigte erwachsen sei und wissen

sollte, dass man dies nicht machen sollte. Sie könne sich nicht richtig wehren,

da sie ein Kind sei und die Mutter bei der Arbeit gewesen sei. Bei etwa fünf

bis sechs Mal Hüten sei etwas vorgefallen. Die Sachen mit dem Beschuldigten

seien auf dem Sitzsack und auf dem Sofa im Wohnzimmer sowie im Bett der Mutter und

in ihrem vorgefallen. Das Betasten habe unterschiedlich lang gedauert, zum

Beispiel eine Minute oder auch nur fünf Sekunden.

Die Privatklägerin hat den Beschuldigten

nicht nur belastet, sondern auch entlastet. So sagte diese aus, der

Beschuldigte habe sie auch einmal über Nacht gehütet, da sei aber nichts

gewesen. Etwa bei fünf Mal Hüten sei nichts gewesen. Ausserdem sagte sie aus,

dass er am Anfang ganz normal und nett gewesen sei. Anders sei es dann gewesen,

als er sie betastet habe. Ausser dem Betasten habe der Beschuldigte sonst

nichts gemacht und sie habe bei ihm nichts betasten müssen. Er habe sie nur

betastet, ansonsten habe er mit den Fingern nichts gemacht. Die Privatklägerin

gab auch Erinnerungslücken an, da sie nicht beziffern konnte, wie oft der

Beschuldigte sie über bzw. unter den Kleidern betastet habe.

Weiter gab die Privatklägerin auch

Nebensächlichkeiten zu Protokoll, indem sie aussagte, das erste Mal habe sie

den Beschuldigten getroffen, als dieser ihre Mutter und sie zu sich nach Hause

eingeladen habe. Dort habe sie mit dem herzigen Hund [Name des Hundes] und

dessen Spielzeugknochen gespielt. Der Beschuldigte habe immer nur das

Mobiltelefon, nicht aber seinen Laptop mitgenommen, als er sie gehütet habe.

Dass er einen Laptop habe, wisse sie, da sie diesen in seinem Wohnzimmer

gesehen habe, als sie und ihre Mutter beim Beschuldigten auf dessen Einladung

hin dort gewesen seien.

Ebenfalls erwähnte die Privatklägerin

den Vorfall im Schwimmbad, als sie zusammen geduscht hätten. Dabei gab sie auch

an, dass sie eigentlich in eine andere Dusche habe gehen wollen, sich aber

nicht getraut habe, etwas zu sagen, da er sonst etwas «schnuppere». Die

Privatklägerin gab somit auch innere Vorgänge zu Protokoll. Auch gab sie an,

dass der Beschuldigte von ihr Fotos – zwischen den Beinen – gemacht habe, wobei

sie auch hierzu innere Gedankengänge zu Protokoll gab.

Ebenfalls gab die Privatklägerin

Gedanken zu den eigentlichen Vorfällen zu Protokoll, indem sie aussagte, sie

habe nicht sagen können, dass er aufhören solle, da er sonst etwas «schnuppern»

würde. Auch sagte sie aus, weshalb sie es der Mutter erzählt habe.

Im Zusammenhang mit der konkreten Würdigung

der Aussagen der Privatklägerin ist vorab festzuhalten, dass bei Kindern im

Allgemeinen davon ausgegangen wird, dass sie ab vier Jahren dazu in der Lage

sind, ein Erlebnis, das sie beeindruckt und womöglich körperlich betroffen hat,

im Wesentlichen verständlich zu schildern. Die Aussagetüchtigkeit ist bei

Kindern damit in der Regel ab dem Alter von ca. vier bis fünf Jahren erfüllt,

wobei eine individuelle Analyse der Aussagetüchtigkeit im Einzelfall notwendig

ist (Revital Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor, Aussagepsychologie für die

Rechtspraxis, a.a.O., S. 55). Die Aussagetüchtigkeit der zum

Befragungszeitpunkt achtjährigen C.C.___ ist insofern zu bejahen, Hinweise auf

kognitive oder andere Beeinträchtigungen liegen nicht vor.

Die Aussagen der Privatklägerin sind

glaubhaft. Die Privatklägerin machte bezüglich des Kerngeschehens, d.h. dem

Betasten ihres Intimbereiches über und unter den Kleidern durch den

Beschuldigten, auch auf mehrmalige Nachfrage hin, gleichlautende Aussagen.

Diese sind schlüssig, auch wenn die Privatklägerin von sich aus eher wenig

erzählt hat und somit viele Fragen gestellt werden mussten. Dies ist aber

aufgrund des von Scham behafteten Themas wie auch aufgrund des kindlichen

Alters der Privatklägerin nicht weiter verwunderlich. Zu berücksichtigen ist

auch, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht weiter belastet hat und

ihn teilweise auch in Schutz nimmt und seine Handlungen relativiert, was

ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Ausserdem ist kaum

vorstellbar, dass die Privatklägerin in ihrem Alter Unterscheidungen des

Betastens ihres Intimbereiches sowohl über wie auch unter den Kleidern macht,

wenn sie es nicht selber erlebt hat. Für die Privatklägerin gibt es denn auch

keinen Grund, den Beschuldigten zu Unrecht zu beschuldigen, fand sie diesen

doch – bevor es zum Betasten ihres Intimbereiches gekommen ist – nett und

ausserdem mochte sie den Hund des Beschuldigten sehr. Ein Motiv für eine

Falschbelastung ist schlicht nicht erkennbar.

Allgemein gilt es zu dieser ersten

Einvernahme der Privatklägerin zudem festzuhalten, dass hier weder die von der

Mutter der Privatklägerin verfassten Notizen noch deren Aussagen zur Anwendung

gelangten. Die Befragende stellte immer nur konkrete (Nach-)Fragen auf die

Aussagen der Privatklägerin hin. Somit kann festgehalten werden, dass die

Aussagen der Privatklägerin – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten –

nicht erst auf Vorlage dieser Dokumente zustande gekommen sind. Die

Privatklägerin hat viel mehr von sich aus bzw. auf entsprechende Nachfrage hin

erzählt, was passiert ist. Dabei sind die Fragen der Befragenden nicht als

suggestiv zu qualifizieren, bzw. es sind keine suggestiven Einflüsse erkennbar.

In der zweiten Einvernahme gab die

Privatklägerin etwas detailliertere Informationen von sich. Der Beschuldigte

habe sie früher gehütet und dann habe dieser einfach plötzlich angefangen, so

komisches Zeugs zu machen. Sie habe sich nicht getraut, es der Mutter zu sagen,

da der Beschuldigte so einen herzigen Hund habe. Sie habe dann Angst gehabt,

dass sie den Hund – welcher sie zudem vor dem Beschuldigten beschützt habe – nicht

mehr sehen werde. Der Beschuldigte habe ihr mit der flachen Hand unter die

Hosen gefasst und sie betatscht. Das Betasten habe nicht lange gedauert – der

Beschuldigte habe aufgehört, wenn sie sich umgedreht habe. Es sei etwa fünf Mal

vorgekommen, sie habe es aber nicht gezählt. Das erste Mal sei vorgefallen, als

sie vielleicht 6 Jahre und das letzte Mal, als sie ungefähr 7 Jahre alt gewesen

sei. Es sei im Bett, in ihrem wie auch in jenem der Mutter, und beim Sofa

passiert. Die Privatklägerin führte aus, dass der Beschuldigte sie meistens beim

Spiel «Igeli, Igeli» im Intimbereich angefasst habe. Der Beschuldigte habe etwa

zwei Mal – eigentlich nicht viel – unter die Unterhose gefasst. Dabei habe er

ihren Intimbereich betatscht. Dies sei für sie komisch gewesen, da es irgendwie

nicht normal sei. Der Beschuldigte habe denn auch komische Bauchmassagen

gemacht, da er nicht ihren Bauch, sondern ihren Intimbereich massiert habe. Bei

den Vorfällen habe sie sich ängstlich und verunsichert gefühlt und sie habe

nicht gewusst, wie sie reagieren solle.

Letzteres ist aufgrund des Alters der

Privatklägerin nachvollziehbar. Auch hier lassen sich in den Ausführungen der

Privatklägerin Nebensächlichkeiten erkennen. So habe der blaue Spielzeugknochen

des Hundes [Name des Hundes] immer gequietscht, wenn dieser draufgebissen habe.

Der Hund habe bei den Vorfällen nicht gebellt, was sie verstehe, da der

Beschuldigte dessen Herrchen sei. Ebenfalls erwähnte sie den Ausflug ins

Schwimmbad «[Schwimmbad]», als sie sich in der gleichen Garderobe umgezogen und

am gleichen Ort geduscht – sie habe sich vom Chlor abgeduscht – hätten. Ebenfalls

entlastete sie den Beschuldigten, da hier nichts anderes vorgefallen sei. Im

Weiteren sprach sie von sich aus an, dass der Beschuldigte ein Foto von ihr,

d.h. in ihre Hose hineinfotografiert, gemacht habe – dies habe sie aufgrund des

Geräusches gemerkt. Wiederum negierte sie, dass sie den Beschuldigten irgendwo

angefasst habe. Auch hier sagte sie aus, wie es dazu gekommen ist, dass sie es

der Mutter erzählt hat bzw. weshalb sie es dieser – aufgrund des Hundes, den

sie sonst nicht mehr gesehen hätte – nicht früher erzählt hat.

Auch diese Aussagen der Privatklägerin sind

als glaubhaft einzustufen und stimmen im Wesentlichen mit ihren ersten Aussagen

überein. Ebenfalls sind keine Suggestivfragen erkennbar und die Ausführungen

der Privatklägerin basieren weder auf den Notizen noch auf den Aussagen ihrer

Mutter, kamen diese doch in der Befragung nicht zur Anwendung bzw. nahm die

Befragende keinen Bezug darauf. Die Aussagen der Privatklägerin basieren auf

deren freien Erzählungen sowie auf den Ausführungen auf die konkreten Fragen

der Befragenden hin. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin von

sich aus zum Beispiel von den Bauchmassagen erzählt hat, bei welchen der

Beschuldigte ihren Intimbereich angefasst hat. Es ist kaum vorstellbar, dass

ein Kind im Alter der Privatklägerin im Stande ist, auszuführen, der

Beschuldigte habe sie während einer Bauchmassage (bei welcher dieser eben nicht

ihren Bauch massierte, sondern ihren Intimbereich berührte) im Intimbereich

berührt, wenn dies nicht tatsächlich so vorgefallen ist. Ausserdem ist, wie

bereits erwähnt, kein Motiv für eine Falschbelastung erkennbar, war der

Beschuldigte zu jenem Zeitpunkt der beste Freund von D.C.___.

Zwar machte die Privatklägerin im

Kerngeschehen konstante Aussagen, jedoch nannte sie in der zweiten Einvernahme

verschiedene Details nicht, die sie in der ersten Einvernahme ausgesagt hatte.

So sprach die Privatklägerin in der ersten Einvernahme davon, dass der Hund

einmal während des Betastens gebellt und sie so beschützt habe. In der zweiten

Einvernahme machte sie keine derartige Aussage. Zudem sollen die Vorfälle in

der ersten Einvernahme auf dem Sofa, den beiden Betten und dem Sitzsack

stattgefunden haben. In der zweiten Einvernahme erwähnte die Privatklägerin den

Sitzsack aber nicht mehr. Die Tatsache, dass die Aussagen in Bezug auf das

Nebengeschehen eine gewisse Inkonstanz aufweisen, hat vermutungsweise mit dem

Zeitablauf, Erinnerungslücken aber auch damit zu tun, dass C.C.___ nicht

nochmals explizit nach diesen Details gefragt wurde, und spricht daher nicht

automatisch für eine Suggestion oder Aggravation. Dagegen spricht ebenfalls,

dass die Privatklägerin den Beschuldigten viel weitergehend hätte belasten

können. Die Inkonstanz bezieht sich nicht auf das Hauptgeschehen und ändert

nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin insgesamt.

Wichtig ist zudem, dass die

Privatklägerin zwischen ihren eigenen Aussagen und jenen der Mutter

unterscheiden konnte. So sagte sie bspw., dass ihre Mutter gesagt habe, dass

man die Sachen nicht machen dürfe, welche [Aliasname A.___] gemacht habe. Sie

verwendet in den beiden Einvernahmen auch unterschiedliche Begriffe, um die

gleichen Aussagen zu tätigen. Dies zeigt, dass sie sich mit ihrer Mutter

ausgetauscht hat, es ist aber kein Hinweis auf Suggestion oder Aggravation. Die

Privatklägerin kannte aufgrund ihres Alters vermutungsweise Begriffe wie bspw.

«belästigen» oder «betatschen», welche sie in der zweiten Einvernahme

verwendete, vorher nicht. Sie konnte aber bereits in der ersten Einvernahme

diese Begriffe umschreiben und zum Ausdruck bringen, welche Handlungen der

Beschuldigte vorgenommen hatte.

Ein weiteres Beispiel dafür ist auch der

Begriff «Intimbereich», welchen die Privatklägerin von ihrer Mutter übernommen

haben dürfte. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass die

Situation vor dem Abendessen am 4. Oktober 2021, als C.C.___ ihrer Mutter

erzählte, dass sie nicht wolle, dass [Aliasname A.___] sie hüte, da dieser

alles anfasse, was privat sei, als Geburtsstunde ihrer Aussage bezeichnet

werden kann. D.C.___ hat daraufhin als natürliche und nachvollziehbare Reaktion

einer Mutter Fragen gestellt. Dabei kam es aber, wie bereits erwähnt, zu keinen

Suggestionen. Entsprechend ist denn auch zu konstatieren, dass die Schilderung

der damals achtjährigen C.C.___ mit den Darstellungen ihrer Mutter im

Wesentlichen übereinstimmen. Auch der Ausdruck «schnuppern», welchen die

Privatklägerin mehrmals – sowohl im Zusammenhang mit den vorliegenden

Handlungen aber auch im Zusammenhang mit dem Ausflug ins Aquabasilea –

verwendet hat, muss aus einer nachträglichen Betrachtung stammen und kommt wohl

ebenfalls von ihrer Mutter. Schliesslich ist aber auch zu erwähnen, dass die

mehrmalige Verwendung von «keine Ahnung» durch die Privatklägerin als normaler,

dem Alter entsprechender kindlicher Ausdruck und nicht in dem Sinne zu

verstehen ist, dass sie es tatsächlich nicht weiss.

Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft zu qualifizieren

sind. Dabei lassen weder der Umstand, dass die Privatklägerin in der zweiten

Einvernahme detailliertere Angaben gemacht hat, noch dass auf dem Mobiltelefon

des Beschuldigten kein Foto von ihrem Intimbereich gefunden werden konnte (Pag.

5 und 51), erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an den Aussagen der

Privatklägerin aufkommen. Ausserdem decken sich die Aussagen der Privatklägerin

grundsätzlich mit den Aussagen und Notizen von D.C.___, von welcher keine

suggestiven Einflüsse erkennbar sind. Was den Tatzeitraum anbelangt, sind die

Notizen von D.C.___ zu berücksichtigen. Diesen zufolge hütete der Beschuldigte

die Privatklägerin das erste Mal am 12. Mai 2021. Das letzte Mal hat der

Beschuldigte die Privatklägerin in der Nacht vom 4. auf den 5. September

2021 gehütet, wobei sie sich damals bei F.C.___, d.h. beim Vater der

Privatklägerin, aufgehalten hat. Da die Handlungen gemäss den Aussagen der

Privatklägerin jedoch nur bei ihr zu Hause vorgefallen sind, ist der

Tatzeitraum bis am 26. Juli 2021 beschränkt. Der dem Beschuldigten unter Ziffer

1 der Anklageschrift vorgehaltene Vorwurf gilt somit – mit Ausnahme des

Massierens des Bauches – für den Zeitraum vom 12. Mai 2021 bis am 26. Juli 2021

mit fünf Vorfällen als erstellt.

3. Mehrfaches

Inverkehrbringen und Zugänglichmachen harter Pornografie (tatsächliche sexuelle

Handlungen mit Minderjährigen)

3.1 Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer

2

Die Anklageschrift wirft dem

Beschuldigten in Ziffer 2 das Folgende vor:

«Mehrfaches Inverkehrbringen und

Zugänglichmachen harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit

Minderjährigen) (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB) begangen am 6. März 2021,

19:20 Uhr, und am 23. Juli 2021, 06:28 Uhr, in [Ort 1], [Adresse], oder evtl.,

anderswo, indem der Beschuldigte mehrfach wissentlich und willentlich

pornografische Aufnahmen, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit

Minderjährigen zum Inhalt hatten, verbreitete und anderen zugänglich machte.

Konkret verbreitete der Beschuldigte

über den Messenger-Dienst Telegram am 6. März 2021 um 19:20 Uhr den Link

«https://mega.nz/folder/D0cGybKK#nvNZaH7vi

SPJ99FmRxGamg» an den Telegram-User 1193330401 (alias «G.___») und am 23. Juli

2021, 06:28 Uhr, den Link «https://t.me/joinchat/clkKgfgq4LU3NDI8» an den

Telegram-User 1430524261 (alias «H.___»).

Die genannten Links ermöglichten es den

Empfängern, auf pornografische Bilder und Videos, welche sexuelle Handlungen

mit Minderjährigen zum Inhalt hatten, zuzugreifen bzw. Telegram-Gruppen

beizutreten, in welchen solche Bilder und Videos geteilt wurden. Da der

Beschuldigte den Inhalt, der auf den von ihm weiterverbreiteten Links

abgespeicherten Aufnahmen kannte bzw. wusste, dass in den fraglichen Gruppen

kinderpornografische Aufnahmen ausgetauscht wurden, verbreitete er damit

wissentlich und willentlich pornografische Aufnahmen, welche sexuelle

Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten, und machte diese Dritten

zugänglich.»

3.2 Beweiswürdigung und Sachverhalt

3.2.1 Der Beschuldigte hat die Aussage

bezüglich dieses Vorhaltes in der polizeilichen Einvernahme vom 13. April 2022 (Pag. 332

ff.), vor der Vorinstanz und auch an der Berufungsverhandlung verweigert.

3.2.2 Am 10. November 2021 wurde unter

anderem das Mobiltelefon Samsung S20 FE SG des Beschuldigten mit der Rufnummer […]

sichergestellt (Pag. 42). Dieses Mobiltelefon wird unter der IT-Forensik-Nummer

I-21-085.6 geführt und hat die Vorgangsnummer M-2021-0342-001-000 (Pag. 88).

Die IMEI 1 lautet […] und die IMEI 2 lautet […] (Pag. 49). Das Mobiltelefon

wurde auf den Namen A.___ mit dem Google-Account [...]@gmail.com eingerichtet (Pag. 56 und 88 f.).

Dem Bericht der Forensischen

Datensicherung und Auswertung der Polizei Kanton Solothurn vom 7. Januar 2022

kann in Bezug auf die Telegram Chats entnommen werden, dass bei den vom lokalen

User versandten Messages der Status «Sent» stehe (Pag. 59 f). Ausserdem seien

diese anhand der User ID […] identifizierbar. Am 6. März 2021, 18:53:44 Uhr,

trat der Beschuldigte mit G.___, User ID […], via Telegram-Chat in Kontakt

(Pag. 189 ff., 284). Dabei stellte der Beschuldigte um 18:54:40 Uhr die

Frage «link for link?». In der Folge berichtete der Chatpartner, dass dessen

Links gemeldet und gesperrt worden seien. Der Beschuldigte empfahl diesem

daraufhin «Mail.ru» herunterzuladen und fragte bei diesem nach, woher er dessen

Videos habe. Der Chatpartner gab die Antwort, dass er diese von «megalinks»

habe, woraufhin der Beschuldigte nachfragte, ob dieser für ihn einen Link für

«mega» habe. In der Folge sandte der Chatpartner um 19:13:06 Uhr sowie um

19:13:14 Uhr zwei entsprechende Links von «mega». Um 19:20:30 Uhr sandte der

Beschuldigte dem Chatpartner den Link «https://[…]». Gemäss dem Forensiker ist

«Mega» eine Cloudspeicher-Plattform (Pag. 60). Als dieser den Link am

6. Dezember 2021 aufgerufen hat, habe der Inhalt des Ordners auf dem

Mega-Server nicht mehr angezeigt werden können, da der zugehörige

Benutzeraccount vom Betreiber wegen vorhandener «Darstellungen des Missbrauchs

von Minderjährigen oder Propaganda für extremistische Gewaltdarstellungen»

gesperrt worden sei (Pag. 292). Es könne nicht festgestellt werden, ob der Link

am 6. März 2021 noch funktioniert habe.

Obwohl der Inhalt des vom Beschuldigten

versandten Links nicht überprüft werden konnte, ist aufgrund der Gesamtumstände

erstellt, dass es sich dabei um einen Link gehandelt haben muss, welcher zu

kinderpornografischen Darstellungen führte. Einerseits wurde der Link wegen

Darstellungen des Missbrauchs von Minderjährigen oder Propaganda für

extremistische Gewaltdarstellungen gesperrt. Andererseits enthielt ein Link –

der zweite Link konnte vom Forensiker nicht mehr geöffnet werden, da der

zugehörige Benutzeraccount vom Betreiber gesperrt worden ist (Pag. 291) –,

welcher der Beschuldigte vom Chatpartner erhalten hat, 104 verdächtige Videos,

wobei im Ordnertitel und in den Videotiteln «video adolescentes» steht (Pag. 60

und 286 ff.). Ferner ergibt sich auch aus der weiteren Konversation des

Beschuldigten mit G.___, wobei G.___ schrieb, dass er «pedomoms»-Videos suche,

worauf der Beschuldigte antwortete, ob er jenes im Bad haben könne und, dass er

auch gerne «mom» Videos habe (Pag. 193, 284), dass es bei der Konversation um

den Austausch kinderpornografischen Materials ging. Daraufhin versandte G.___

ein entsprechendes Video mit einem Mädchen im Bad (Pag. 194, 284). Ausserdem

ist zu erwähnen, dass sich G.___ beim Beschuldigten nicht beklagt hat, dass der

diesem zugestellte Link nicht funktionieren würde, was zu erwarten wäre, wenn

dem so gewesen wäre. Der dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem an G.___

versandten Link vorgehaltene Sachverhalt ist somit erstellt.

Des Weiteren sandte der Beschuldigte am

23. Juli 2021, 06:28:37 Uhr, dem Telegram-User […], H.___, den Link «https://[…]»

(Pag. 188 f, 281). Dieser Link führe gemäss dem Forensiker zur Telegramm-Gruppe

«No Limit PYT 15+ Mega and Videos» mit der Beschreibung «You can post what ever

you want here no judge zone don't repport» (Pag. 61, 281, 293). Diese Gruppe

ist beim Beschuldigten ebenfalls vorhanden (Pag. 196). Es seien jedoch keine

Messages mehr vorhanden. «PYT» stehe üblicherweise für «pretty young thing».

Der Beschuldigte habe also einen Link zu einer Telegramm-Gruppe versandt,

welche offensichtlich Darstellungen von Minderjährigen verbreite.

Auch diesbezüglich muss aufgrund der

Bezeichnung des Links als erstellt gelten, dass der Beschuldigte seinem

Chatpartner damit Zugang zu einer Gruppe, in welcher kinderpornografische

Dateien (Bilder und Videos) ausgetauscht werden, gewährt hat. Die Bezeichnung

«15+» dürfte wohl auf das Alter der Kinder hindeuten. Dazu kommt, dass sein

Chatpartner am 21. April 2021 diesem die Nachricht «Group Telegram 18$, Boys

25$, With parents 35$, Rape hardcore archive 120$» hat zukommen lassen, wobei

dieser dem Beschuldigten offensichtlich ebenfalls kinderpornografisches

Material – gegen Bezahlung – angeboten hat (Pag. 189). Somit gilt auch dieser

Sachverhalt als erstellt.

4. Mehrfacher Erwerb, Konsum und Besitz

von harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen)

4.1 Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer

3

Die Anklageschrift wirft dem

Beschuldigten in Ziffer 3 das Folgende vor:

«Mehrfacher Erwerb, Konsum und Besitz

von harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen

(Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB) begangen in der Zeit vom 27. November 2020 bis

10. November 2022 (Datum der Sicherstellung), in [Ort 1], [Adresse], indem der

Beschuldigte wissentlich und willentlich pornografische Aufnahmen, welche

tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten, zum

Eigenkonsum erwarb, konsumierte und besass.

Insgesamt besass der Beschuldigte im

Zeitpunkt von dessen Sicherstellung auf seinem Mobiltelefon Samsung 5M-G781B/DS

(IMEI 1; […]/IMEI 2; […]) insgesamt 456 Videos und 267 Bilder, welche

tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten. Dabei

handelte es sich insbesondere um

- Bilder,

in welchen die abgebildeten minderjährigen Personen aufreizend posierten

und/oder der Intimbereich der posierenden minderjährigen Personen fokussiert

dargestellt wurde;

- Videos

und Bilder, in welchen eindeutig minderjährige Personen sexuelle Handlungen an

sich selbst vornahmen;

- Videos

und Bilder, welche sexuelle Handlungen (u.a. Masturbation, Vaginal-, Anal- und

Oralverkehr) von eindeutig minderjährigen Personen mit anderen eindeutig minderjährigen

Personen oder mit erwachsenen Personen zum Inhalt hatten.

Diese Videos und Bilder hatte der

Beschuldigte zuvor über den Messenger-Dienst Telegram erworben und in der Folge

konsumiert und besessen.»

4.2 Beweiswürdigung und Sachverhalt

4.2.1 Der Beschuldigte verweigerte auch

bezüglich dieses Vorhaltes seine Aussage am 13. April 2022 (Pag. 332 ff.), am

15. Dezember 2023 (Pag. 551 f.) und anlässlich der Einvernahme in der

Berufungsverhandlung.

4.2.2 Dem Bericht Forensische

Datensicherung und Auswertung vom 7. Januar 2022 kann entnommen werden, dass

auf dem bereits erwähnten Mobiltelefon des Beschuldigten mit der

IT-Forensik-Nummer I-21-085.6 (vgl. obstehend Ziff. 3.2.2) – gemäss

Anklageschrift geht es nur um dieses Mobiltelefon und nicht um weitere

elektronische Geräte des Beschuldigten – 455 Videos mit Kinderpornografie sowie

267 Bilder mit Kinderpornografie vorgefunden werden konnten (Pag. 54 ff.).

Davon seien 59 Videos im Ordner Telegram Documents, 391 Videos im Ordner

Telegram Video und 5 Videos im Ordner Telegram Cache vorgefunden worden

(vgl. Pag. 285). 20 Bilder seien im Ordner Telegram Images sowie 247 im Ordner

Telegram Cache gespeichert worden. Die Bilder im Telegram Cache hätten keinen

Zeitstempel, die Videos im Telegram Cache seien vom 7. August 2021 bis am 19.

August 2021 gespeichert worden. Die Screenshots in Telegram Images hätten

keinen Zeitstempel. Die Darstellungen in Telegram Documents seien vom 25. Oktober

2021 bis am 9. November 2021 gespeichert worden. Die Videos in Telegram Video

seien vom 27. November 2020 bis am 9. November 2021 gespeichert worden – das

Screenvideo am 27. November 2020, ein Video am 6. März 2021, ein Video am 18.

August 2021 und der ganze Rest ab dem 25. Oktober 2021. Telegram sei beim

Beschuldigten aktuell so eingestellt, dass Fotos und Videos sowohl über WLAN

wie auch via Mobilfunkverbindung automatisch heruntergeladen würden (vgl. Pag.

279 Foto 5). Gemäss Tests mit eigenen Geräten würden die Medien so zwar

tatsächlich automatisch im Hintergrund heruntergeladen, nicht erst beim Öffnen

der App oder gar des Chats. Neue, d.h. seit dem letzten Öffnen des

entsprechenden Chats heruntergeladene Medien oder Messages würden als neu

angezeigt. Konkret positioniere die App den User beim Öffnen eines Chats

automatisch an der Stelle, an welcher die neuen Nachrichten beginnen würden und

zeige dort die Zeile «unread messages» an. Diese Zeile sei bei der Untersuchung

bei keinem der Channels mit Kinderpornografie angezeigt worden. Daraus müsse

gefolgert werden, dass der User den entsprechenden Chat mindestens geöffnet und

damit die enthaltenen Vorschaubilder gesehen habe. Videos würden automatisch

abgespielt werden, wenn sich der User an der entsprechenden Stelle im Chat

befinde. Telegram sei beim Beschuldigten aktuell so eingestellt, dass die Fotos

und Videos nicht nach einer bestimmten Zeit gelöscht würden (vgl. Pag. 279 Foto

6).

Im Channel vip habe der User Zugang zu

vielen kinderpornografischen Videos (vgl. Pag. 283 f. Fotos 28 ff.). Es sei

nicht ersichtlich, wann der Beschuldigte effektiv Zugang zum Channel erhalten

habe. Aufgrund des Chats mit «qateens qateens» ergebe sich aber, dass der

Beschuldigte am 25. Oktober 2021 für diesen Link bezahlt und am selben Tag den

entsprechenden Link auch zugestellt erhalten habe (vgl. Pag. 282 f. Foto 22

ff.). Dass es sich dabei um kinderpornografische Videos gehandelt hat, ergibt

sich aus den Vorschaubildern (Pag. 284 Foto 32, vgl. Pag. 120).

Knapp eine Stunde, nachdem der

Beschuldigte den Link zu vip erhalten hat, fragte er bei «qateens qateens»

nach, wie viel dieser für vip2 wolle (Pag. 283, Foto 27). Auch im Channel vip2

habe der User gemäss dem Bericht vom 7. Januar 2022 Zugang zu vielen

kinderpornografischen Videos. Es sei nicht ersichtlich, wann der Beschuldigte

effektiv Zugang zu diesem Channel erhalten habe, es müsse jedoch nach dem 25.

Oktober 2021 gewesen sein. Auch hier handelt es sich aufgrund der

Vorschaubilder um kinderpornografische Videos (Pag. 281 Foto 16 bis 18).

4.2.3 Aufgrund des Berichtes der

Forensischen Datensicherung und Auswertung sowie unter Beizug des entsprechend

auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten vorgefundenen Bildmaterials (Pag. 47 und

91 ff.) ist erstellt, dass der Beschuldigte ab dem 27. November 2020 bis

zur Sicherstellung des Mobiltelefons am 10. November 2021 – und nicht wie in

der Anklageschrift aufgeführt bis am 10. November 2022 – die entsprechenden

Bilder und Videos erworben und besessen hat. Ausserdem muss er diese konsumiert

haben, konnte gemäss dem Forensiker doch keine Anzeige «unread messages»

gefunden werden. Konkret konnten 234 Bilder im Ordner Telegram Cache (Pag. 91

bis 120 bzw. 121 bis 146) vorgefunden werden, auf welchen Kinder unter anderem

in aufreizender Stellung sowie bei sexuellen Handlungen mit Erwachsenen zu

sehen sind. Die ebenfalls im Ordner Telegram Cache vorgefundenen 13 Bilder

stellen Screenshots des Mobiltelefons von vip dar (Pag. 147 bis 148 bzw. 149 bis

151). Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass die einzelnen Bilder bereits

in den vorgenannten 234 Bilder vorhanden sind. So ist zum Beispiel das

erste Foto auf dem ersten Screenshot (Pag. 149) bereits als Foto Nr. 12 in den

vorgenannten Bildern enthalten (Pag. 92). Des Weiteren befinden sich im Ordner

Telegram Cache 5 Videos von Kindern in aufreizender Stellung bzw. welche

sexuelle Handlungen mit Kindern vornehmen (Pag. 180 bzw. 181 bis 185). Im

Ordner Telegram Documents befinden sich entsprechende 59 Videos (Pag. 198 bis

203 bzw. 204 bis 208) sowie 20 Bilder (Screenshots) (Pag. 215 bis 217

bzw. 118 bis 221). Bei den letztgenannten Screenshots kann auf die obstehenden

Ausführungen zu den Screenshots im Ordner Telegram Cache verwiesen werden,

weshalb diese nicht dazugezählt werden. Schliesslich konnten im Ordner Telegram

Video insgesamt 391 Videos von Kindern in vorerwähnter Pose bzw.

Handlungen gefunden werden (Pag. 227 bzw. 228 und 231 bis 265 bzw. 266 bis

270). Der Einwand, durch den Beschuldigten seien keine verdächtigen Websites

konsultiert worden und dieser habe keinen Zugang zu den Chats gehabt, ist

aufgrund der gemachten Screenshots von dessen Mobiltelefon (vgl. Pag. 281 ff.)

widerlegt und eine blosse Schutzbehauptung. Somit sind dem Beschuldigten total

455 Videos sowie 234 Bilder zur Last zu legen. Jedoch ist der Tatzeitraum nach

den vorgenannten Ausführungen auf bis zum 10. November 2021 – und nicht

wie in der Anklageschrift aufgeführt bis am 10. November 2022 – einzuschränken.

5. Mehrfacher Erwerb, Konsum, Besitz von

harter Pornografie (nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen)

5.1 Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer

4

Die Anklageschrift wirft dem

Beschuldigten in Ziffer 4 das Folgende vor:

«Mehrfacher Erwerb, Konsum und Besitz

von harter Pornografie (nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit

Minderjährigen) (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB) begangen in der Zeit vom 27.

November 2020 bis 10. November 2022 (Datum der Sicherstellung), in [Ort 1], [Adresse],

indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich pornografische Aufnahmen,

welche nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt

hatten, zum Eigenkonsum erwarb, konsumierte und besass.

Insgesamt besass der Beschuldigte im

Zeitpunkt von dessen Sicherstellung auf seinem Mobiltelefon Samsung SM-G781B/DS

(IMEI 1; […], IMEI 2: […]) 12 Bilder, welche nicht tatsächliche sexuelle

Handlungen mit Minderjährigen (virtuelle Kinderpornografie in Comic-Form) zum

Inhalt hatten. Dabei handelte es sich um 11 Darstellungen von sexuellen

Handlungen (u.a. Masturbation, Vaginal-, Anal- und Oralverkehr) und ein

sogenanntes «Posing-Foto», wobei die auf den Bildern erkennbaren weiblichen

Comicfiguren aufgrund ihrer Körpermerkmale eindeutig minderjährige Personen

darstellten. Diese Videos und Bilder hatte der Beschuldigte zuvor über den

Messenger-Dienst Telegram erworben und in der Folge konsumiert und besessen.»

5.2 Beweiswürdigung und Sachverhalt

5.2.1 Auch hinsichtlich dieses Vorhaltes

hat der Beschuldigte seine Aussage gegenüber der Polizei Kanton Solothurn

anlässlich der Einvernahme vom 13. April 2022 (Pag. 332 ff.), gegenüber der

Vorinstanz am 15. Dezember 2023 (Pag. 551 f.) und anlässlich der

Berufungsverhandlung verweigert.

5.2.2 Gemäss dem Bericht über die

Forensische Datensicherung und Auswertung vom 7. Januar 2022 konnten auf

dem Mobiltelefon des Beschuldigten ebenfalls 12 Bilder mit virtueller

Kinderpornografie im Ordner Telegram Cache gefunden werden (Pag. 55). Bei

diesen Bildern mit virtuellen Kindern – davon ist aufgrund deren Aussehen,

Grösse und Körpermerkmale auszugehen – werden bei 11 Bildern sexuelle Handlungen

mit bzw. an Erwachsenen vorgenommen (Pag. 176 f. bzw. 178 f). Bei einem

Bild handelt es sich um ein Posing-Foto, bei welchem die weibliche Comicfigur

ihren Intimbereich zur Schau stellt. Im Zusammenhang mit dem Erwerb, Konsum und

Besitz sowie was die Einwände des Beschuldigten anbelangt, kann auf das

vorstehende (Ziffer 4.2) verwiesen werden.

Somit ist erstellt, dass der

Beschuldigte im Zeitraum vom 27. November 2020 und auch hier nur bis am 10.

November 2021 12 Bilder mit dem oben umschriebenen Inhalt erworben, besessen

und konsumiert hat.

6.

Gewaltdarstellungen

6.1 Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer

5

Die Anklageschrift wirft dem

Beschuldigten in Ziffer 5 das Folgende vor:

«Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis

StGB) begangen in der Zeit vom 27. November 2020 bis 10. November 2022 (Datum

der Sicherstellung), in [Ort 1], [Adresse], indem der Beschuldigte wissentlich

und willentlich eine Videodatei ohne schutzwürdigen kulturellen oder

wissenschaftlichen Wert, welche grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen

eindringlich darstellte und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer

Weise verletzte, erwarb und besass.

Der Beschuldigte besass im Zeitpunkt der

Sicherstellung seines Mobiltelefons Samsung SM-G781B/DS (IMEI 1: […], IMEI 2: […])

auf diesem eine Videoaufnahme, auf welcher Folgendes zu sehen war:

Eine unbekannte Person sticht einem auf

dem Bett liegenden und gefesselten Mädchen mit einem Messer zunächst in den

Bauch und danach in die Scheide, während eine zweite unbekannte Person das

Mädchen an den Beinen festhält. In der Folge sticht die erstgenannte unbekannte

Person erneut mit dem Messer in den Bauch des Mädchens, woraufhin dieses

mutmasslich verstirbt und tot auf dem Bett liegen bleibt.

Dieses Video hatte der Beschuldigte

zuvor über den Messenger-Dienst Telegram erworben und in der Folge besessen.»

6.2 Beweiswürdigung und Sachverhalt

6.2.1 Auf dem Mobiltelefon Samsung

SM-G781B/DS (IMEI 1: […], IMEI2: […]) des Beschuldigten konnte im Ordner

Telegram Video ein Video mit einer Dauer von 2 Minuten und 21 Sekunden

vorgefunden werden (Pag. 47, 55 f. und 229 f.). Darauf ist zu sehen, wie

eine junge Frau oder ein Mädchen von Männern auf einem Bett festgehalten wird.

Einer der Männer sticht daraufhin mit einem Messer in den Bauch des Mädchens /

der Frau, wobei sich diese /-s windet und stöhnt. Daraufhin schiesst ein

weiterer Mann mit einer Pistole zwei Mal in deren Unterleib. Anschliessend

sticht der erste Mann in den entblössten Intimbereich und wiederum in den

Bauch, wobei er das Messer stecken lässt. Schliesslich wird noch drei Mal in

den Bauch geschossen, woraufhin sich das Mädchen / die Frau nicht mehr bewegt.

Gemäss dem Bericht Forensische

Datensicherung und Auswertung der Polizei Kanton Solothurn vom 7. Januar 2022

wurden die Videos in Telegram Video vom 27. November 2020 bis am 9.

November 2021, wobei das Screenvideo am 27. November 2020, ein Video

am 6. März 2021, ein Video am 18. August 2021 sowie der ganze Rest ab dem 25.

Oktober 2021, gespeichert (Pag. 56). Unter der «Additional file info» ist unter

dem Titel «Created» das Datum 9. November 2021, 23:38:17 Uhr, aufgeführt

(Pag. 229).

6.2.2 Auch zu diesem Vorhalt verweigerte

der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 13. April 2022 (Pag. 332

ff.), vor der Vorinstanz (Pag. 551 f.) und anlässlich der Berufungsverhandlung

die Aussage.

6.2.3 Aufgrund des Umstandes, dass das

entsprechende Video auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten im Ordner Telegram

Video vorgefunden werden konnte, welches zudem das Datum vom 9. November 2021

(created bzw. erstellt), aufweist, ist erstellt, dass der Beschuldigte das

Video über den Messenger-Dienst Telegram erworben hat. Da das entsprechende

Mobiltelefon am 10. November 2021 sichergestellt wurde (Pag. 42), hat der

Beschuldigte das Video somit in der Zeit vom 9. November 2021 bis am 10. November

2021 besessen.

VI. Rechtliche Würdigung

1. Mehrfache sexuelle Handlungen mit

Kindern (Art. 187 Ziff. 1 aStGB)

1.1 Im Zuge der Revision des

Sexualstrafrechts, in Kraft seit dem 1. Juli 2024, hat Art. 187 StGB

Änderungen erfahren. Insofern stellt sich die Frage, welches Recht anwendbar

ist, da der Beschuldigte die Delikte im Jahr 2021 begangen hat.

Welches Recht anzuwenden

ist, wird in Art. 2 StGB geregelt. Demnach ist grundsätzlich das zur Zeit

der Tatbegehung geltende Recht anzuwenden. Ist jedoch das im Zeitpunkt der

Beurteilung in Kraft stehende Recht das mildere, so ist dieses anzuwenden. Die

Rückwirkung des milderen Gesetzes (lex mitior) folgt dem Gedanken, dass nicht

mehr oder milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der

Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint. Ob das neue im

Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer

abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall

(Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl

nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch

Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der

Täter besser wegkommt. Erst aus dem Zusammenspiel der verschiedenen

Vorschriften des Besonderen und Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches

bestimmt sich, welches Recht anwendbar ist. Die in Frage stehende Tat kann

nämlich sowohl hinsichtlich der Strafbarkeit im Allgemeinen wie auch

hinsichtlich der einschlägigen Strafnorm von einer Gesetzesänderung betroffen

sein. Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter

neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu

vergleichen (zum Ganzen: BGE 134 IV 82 E. 6.1 f.).

Mit der per 1. Juli 2024 in Kraft

getretenen Revision wurde Ziff. 1bis von Art. 187 StGB neu

eingefügt. Damit wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu

fünf Jahren bestraft, wenn das Kind das 12. Altersjahr noch nicht vollendet hat

und unter anderem der Täter mit diesem eine sexuelle Handlung vornimmt. Da die

Privatklägerin im Tatzeitpunkt das 12. Altersjahr noch nicht vollendet hat,

würde nach neuem Recht somit Art. 187 Ziff. 1bis StGB zur Anwendung

gelangen. Weil diese Bestimmung 2021 jedoch noch nicht in Kraft war und der

Täter gemäss der damalig geltenden Bestimmung mit einer Freiheitsstrafe bis zu

fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden konnte, ist das neu geltende Recht

nicht milder, sondern dieses hat für den Beschuldigten sanktionsrechtlich schwerwiegendere

Folgen. Somit ist vorliegend das zum Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden.

1.2 Wer mit einem Kind unter 16 Jahren

eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es

in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf

Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 aStGB).

Nach der aktuell herrschenden Lehre wird

ganz allgemein unter einer sexuellen Handlung eine körperliche Betätigung am

eigenen oder am Körper eines anderen Menschen verstanden, die unmittelbar auf

die Erregung oder Befriedigung geschlechtlicher Lust gerichtet ist. Der Inhalt

des Begriffs sexuelle Handlung sollte immer in Bezug auf den konkreten

Tatbestand bestimmt werden. Es ist möglich, dass die gleiche Handlung (zum

Beispiel ein versuchter Zungenkuss) je nach Schutzbereich des in Frage

stehenden Rechtsgutes bereits als (strafbare) schwerwiegende Verletzung oder

aber nur als (nicht strafbare) Beeinträchtigung zu werten ist. Unter dem

Gesichtspunkt des Jugendschutzes kann diese Verhaltensweise anders bewertet

werden als unter dem Blickwinkel des Schutzes der sexuellen Freiheit. Der

Begriff sexuelle Handlung umfasst nur solche Verhaltensweisen, die im Hinblick

auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist in Zweifelsfällen die Erheblichkeit nach den Umständen des

Einzelfalles und nach den persönlichen Beziehungen der Beteiligten relativ zu

bestimmen, so etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum

Täter. Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt dabei sozialadäquate Handlungen von

solchen ab, die tatbestandsmässig sind. Weiter sind unter diesen Umständen

Ereignisse in die Würdigung miteinzubeziehen, welche vorausgegangen oder

nachgefolgt waren. In einem konkreten Fall qualifizierte das Bundesgericht ein

Berühren eines Beines und Oberschenkels bzw. den Versuch einer Umarmung und

eines Kusses als sexuelle Handlung. Dies vor dem Hintergrund, dass sich der

Täter (Arbeitgeber) dem Opfer systematisch über längere Zeit verbal und

körperlich am gemeinsamen Arbeitsplatz aufgedrängt hatte und schliesslich

versuchte, es zu vergewaltigen. Als sexuelle Handlungen gelten

Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig

sexualbezogen sind. Bei dieser objektiven Betrachtungsweise bleiben das

subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den

Täter oder das Opfer hat, ausser Betracht. Eindeutig sexualbezogene Handlungen

erfüllen stets den objektiven Tatbestand. Bei der Beurteilung, ob eine sexuelle

Handlung in Bezug auf den konkreten Tatbestand gegeben ist, ist auf die

Umstände des Einzelfalles und die persönlichen Beziehungen der Beteiligten

abzustellen. Namentlich sind Altersdifferenz, Ort der Tathandlung, Dauer und

Intensität der Einwirkung, die Unüblichkeit bzw. Alltäglichkeit der Handlung

sowie das Abwehrverhalten bzw. Bemühen des Opfers zu berücksichtigen (zum

Ganzen: Philipp Maier in: Basler Kommentar, Strafrecht II, Freiburg/Luzern

2018, Vor Art. 187 N 27a ff., mit Hinweisen).

Gemäss der Tatbestandsvariante der

Vornahme einer sexuellen Handlung an einem Kind muss es zu einem körperlichen

Kontakt zwischen dem Täter und dem Opfer kommen, sodass der Täter das Kind oder

das Kind den Täter berührt. Sexuelle Handlungen sind unter anderem das Berühren

des nackten weiblichen Geschlechtsteils, das längere oder intensive Betasten

des weiblichen Geschlechtsteils über der Kleidung sowie kurze, leichte Griffe

an die Genitalien über den Kleidern eines Kindes. Dabei sind die gesamten

objektiven Umstände des sexuellen Übergriffes zu berücksichtigen. Nicht

entscheidend ist, ob die Initiative vom Opfer ausgeht. Die Erheblichkeit muss

in Zweifelsfällen nach den Umständen des Einzelfalles relativ, etwa nach dem

Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter, bestimmt werden. Eine

Vielzahl von an sich noch nicht erheblichen sexuellen Verhaltensweisen kann in

einem Gesamtkontext unter Umständen als sexuelle Handlung qualifiziert werden

(zum Ganzen: Philipp Maier, a.a.O., Art. 187 N 10 f.).

In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz

verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei braucht der Täter keine exakte

Vorstellung darüber zu haben, welche Bedeutung sein Verhalten für das

betroffene Opfer hat. Der Täter sollte sich aber die zugrundeliegende soziale

Wertung seines Verhaltens in groben Zügen vorstellen können. Zudem ist

erforderlich, dass der Täter weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass das Kind

unter 16 Jahre alt ist und mehr als 3 Jahre jünger ist als er (Philipp Maier,

a.a.O., Art. 187 N 21).

1.3 Der Beschuldigte hat die Privatklägerin

mindestens viermal über sowie mindestens einmal unter den Kleidern im

Intimbereich berührt, diesen gestreichelt bzw. massiert, was als Vornahme einer

sexuellen Handlung zu qualifizieren ist. Die Privatklägerin war im Tatzeitpunkt

zudem erst 8 Jahre alt, wovon der Beschuldigte Kenntniss hatte. Des Weiteren

hat der Beschuldigte die Handlungen wissentlich und willentlich vorgenommen –

von einer flüchtigen Berührung beim Spiel «Igeli, Igeli» kann nicht gesprochen

werden, dauerten die Handlungen doch mehrere Sekunden bis zu rund einer Minute.

Wären die Berührungen unabsichtlich und flüchtig geschehen, wären sie nicht

immer wieder vorgekommen und dann wären diese der Privatklägerin auch nicht

aufgefallen. Ausserdem hat der Beschuldigte der Privatklägerin bewusst und willentlich

– während er vorgab, eine Bauchmassage vorzunehmen – den Intimbereich massiert

bzw. berührt. Der Beschuldigte hat sich somit der mehrfachen sexuellen

Handlungen mit Kindern, begangen in der Zeit vom 12. Mai 2021 bis am 26. Juli 2021,

schuldig gemacht.

Von der Vorinstanz nicht thematisiert

wird das dem Beschuldigten ebenfalls vorgeworfene Berühren, Massieren und

Streicheln an den Oberschenkeln. Grundsätzlich ist eine Berührung der Oberschenkel

aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise nicht als sexuelle Handlung zu

qualifizieren. Zu prüfen bleibt jedoch noch, ob diese Handlung im Zusammenhang

mit dem konkreten Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern, welcher die

Gefährdung der sexuellen Entwicklung der Unmündigen verhindern und deren

ungestörte Entwicklung gewährleisten will (Philipp Maier, a.a.O., Art. 187 N 1),

eine sexuelle Handlung darstellt. Die Handlung wurde im Zuhause der

Privatklägerin vorgenommen, als diese vom Beschuldigten gehütet wurde und sie «Igeli,

Igeli» gespielt haben. Objektiv betrachtet ist dabei unter Berücksichtigung der

konkreten Verhältnisse noch nicht von einer sexuellen Handlung auszugehen.

Somit hat sich der Beschuldigte nur durch das Berühren, Massieren und

Streicheln des Intimbereiches der Privatklägerin der sexuellen Handlungen mit

Kindern schuldig gemacht.

2. Mehrfaches Inverkehrbringen und

Zugänglichmachen harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit

Minderjährigen) (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB)

2.1 Per 1. Juli 2024 wurde auch Art. 197

Abs. 4 StGB einer Revision unterzogen.

In Bezug auf das Inverkehrbringen und

Zugänglichmachen von tatsächlich sexuellen Handlungen mit Minderjährigen hat

sich mit der Revision nichts geändert, weshalb das neue Recht nicht als milder

bezeichnet werden kann. Somit kommt das zum Zeitpunkt der Ausübung der Delikte

in Kraft gewesene Recht zur Anwendung.

2.2 Wer pornografische Schriften, Ton-

oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder

pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt,

überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 197 Abs.

1 aStGB).

Wer Gegenstände oder Vorführungen im

Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit

Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen

mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr

bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht,

erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die

Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit

Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren

oder Geldstrafe (Art. 197 Abs. 4 aStGB).

Als Pornografie bezeichnet die Botschaft

Darstellungen oder Darbietungen sexuellen Inhalts, «die sexuelles Verhalten aus

seinen menschlichen Bezügen heraustrennen und dadurch vergröbern und

aufdringlich wirken lassen». Gemäss dem Bundesgericht ist einerseits als

bestimmendes Element erforderlich, dass «die Sexualität so stark aus ihren

menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige

Person als blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt

werden kann». Im Vordergrund stehen auf den Genitalbereich konzentrierende

Darstellungen sexuellen Inhalts (insb. Geschlechtsverkehr, Oral- und

Analverkehr, Selbstbefriedigung); Pornografisches ohne Bezug zum anatomischen

Genitalbereich ist deshalb strafrechtlich kaum denkbar. Als zweites

bestimmendes Element setzt der Begriff der Pornografie neben der auf den

Genitalbereich konzentrierten Darstellung voraus, dass sie objektiv darauf angelegt

ist, beim Konsumenten geschlechtliche Erregung zu wecken. Einseitiges Ziel des

Produktes Pornografie ist es, den Leser, Betrachter oder Zuhörer sexuell

aufzureizen (zum Ganzen: Bernhard Isenring/Martin A. Kessler in: Basler

Kommentar, Strafrecht II, Freiburg/Luzern 2018, Art. 197 N 14 und 14b, mit

Hinweisen).

Harte Pornografie, welche praktisch

absolut verboten ist, zeichnet sich dadurch aus, dass zum pornografischen

Charakter einer Darstellung (gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB) mindestens eines

von drei weiteren, in Absatz 4 abschliessend aufgeführten Merkmalen hinzukommt.

Es sind dies der Einbezug von (1.) minderjährigen Personen, (2.) Tieren oder

(3.) Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen (zum Ganzen: Bernhard Isenring/Martin

A. Kessler, a.a.O., Art. 197 N 20).

Die Tathandlung des Inverkehrbringens

bedeutet, jemandem den Erwerb an Gegenständen im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB

anzubieten. Es geht um den eigentlichen Vertrieb von harten pornografischen

Erzeugnissen. Im Gegensatz zur Tathandlungsvariante des Zugänglichmachens

erfordert das Inverkehrbringen von Gegenständen und Vorführungen im Sinne von

Art. 197 Abs. 1 StGB ein aktives Tätigwerden des Täters. Lediglich passives

Verhalten wie beispielsweise die Auslage pornografischer Gegenstände im Sinn

von Art. 197 Abs. 1 StGB an einem Stand sind als Zugänglichmachen bzw. Anbieten

zu qualifizieren. Der allfällige Erwerber der harten Pornografie muss lediglich

die Möglichkeit erhalten, die tatsächliche Verfügungsmacht über jene harte

Pornografie erhalten zu können. Dass die offerierte Ware angenommen wird, ist

für die Strafbarkeitsbegründung nicht erforderlich. Das bedeutet, dass weder

beim Inverkehrbringen die effektive Aufgabe der Verfügungsgewalt über die

Sache, noch beim Adressaten die tatsächliche Begründung von neuem Gewahrsam

daran vorausgesetzt wird (zum Ganzen: Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, a.a.O.,

Art. 197 N 52c).

Zugänglichmachen bedeutet das bewusste

Einräumen der Möglichkeit der Kenntnisnahme aus eigenem Antrieb. Dies kann etwa

in der Bekanntgabe eines Passworts für den «geschützten» Bereich einer

Internet-Porno-Plattform liegen (zum Ganzen: Bernhard Isenring/Martin

A. Kessler, a.a.O., Art. 197 N 52i).

In subjektiver Hinsicht ist beim Täter

Vorsatz gefordert. Eventualvorsatz reicht aus. Der Vorsatz muss sich auch auf

das normative Tatbestandselement «pornografisch» beziehen. Dem subjektiven

Erfordernis des Wissens des Täters ist demnach Genüge getan, wenn der Täter den

Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien

entspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). Dabei ist nicht zu

übersehen, dass das zum Eventualvorsatz gehörende Bewusstsein, eine

Veröffentlichung sei möglicherweise unzüchtig, auch derjenige haben kann, der

nach seinem eigenen Empfinden nichts Unzüchtiges daran findet. Es genügt zur

Erfüllung des Wissenselementes, dass er die objektive Bedeutung in laienhafter

Sicht kennt (zum Ganzen: Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, a.a.O., Art. 197

N 76, mit Hinweisen).

2.3 Der Beschuldigte hat zunächst dem

Chatpartner G.___ einen Link, welcher es diesem ermöglichte, auf Bilder und

Videos, welche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalte hatte,

zuzugreifen, über den Messenger-Dienst Telegram versandt. Damit hat er diesem

die Möglichkeit gegeben, von solchem Material Kenntnis zu nehmen. Da der

Beschuldigte diesen Link willentlich und im Wissen darum, zu welchem Material

der Link führen wird, versandt hat, hat er sich der harten Pornografie durch

die Tathandlung des Zugänglichmachens schuldig gemacht. Die Tatbestandshandlung

des Inverkehrbringens, welche die Vorinstanz nicht als erfüllt betrachtet hat

und somit aufgrund des Verschlechterungsverbotes folglich wegfällt, müsste im

Übrigen aufgrund des Versands des Links und nicht der Bilder/Videos selber verneint

werden.

Im Zusammenhang mit dem willentlichen

Versand des Links zum Beitritt in eine Telegram-Gruppe, in welcher

kinderpornografische Aufnahmen ausgetauscht werden, an den Chatpartner H.___

hat der Beschuldigte ebenfalls die Tathandlung des Zugänglichmachens erfüllt.

Da dieser überdies wusste, welche Aufnahmen in dieser Gruppe ausgetauscht

werden, hat sich der Beschuldigte der harten Pornografie durch Zugänglichmachen

schuldig gemacht. Auch hier wäre, sofern es unter dem Grundsatz des

Verschlechterungsverbotes überhaupt zu prüfen wäre, die Tathandlung des

Inverkehrbringens zu verneinen, hat der Beschuldigte doch bloss einen Link zum

Beitritt zu einer Gruppe, in welcher kinderpornografisches Material

ausgetauscht wird, versandt. Damit hat dieser noch keine kinderpornografische

Aufnahmen in Verkehr gebracht.

Zusammenfassend hat sich der

Beschuldigte somit der mehrfachen harten Pornografie (tatsächliche sexuelle

Handlungen mit Minderjährigen) durch Zugänglichmachen, begangen am 6. März 2021

und am 23. Juli 2021, schuldig gemacht.

3. Mehrfacher Erwerb, Konsum und Besitz

von harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen)

(Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB)

3.1 Auch Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB

wurde per 1. Juli 2024 revidiert, wobei die neue Bestimmung nicht milder ist.

Somit bleibt es bei der Anwendung des im Tatzeitpunkt geltenden Rechtes.

3.2 Wer Gegenstände oder Vorführungen im

Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit

Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt,

einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie

beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe bestraft (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB).

Besitz setzt primär auf der subjektiven

Seite den Willen voraus, den pornografischen Inhalt in der eigenen

Verfügungsmacht zu behalten und darauf pro futuro wieder zuzugreifen. Nach der

Botschaft sollte im Internetbereich strafrechtlich relevanter Besitz erst

vorliegen, wenn der User pornografische Darstellungen auf eigene Datenträger,

z. B. seine Festplatte, herunterlädt (Download). Der User beschränke sich dabei

nicht mehr bloss auf das Betrachten, sondern manifestiere seine Bereitschaft,

allenfalls später wieder auf die Bilder zurückzugreifen. Auf sog. temporäre

Dateien (etwa Caches), also durch den Browser erstellte Zwischenspeicherungen,

nehme der durchschnittliche Internet-Benutzer keinen Einfluss, weshalb noch

kein strafrechtlich relevanter Besitz vorliege. Mit BGE 137 IV 208 hat das

Bundesgericht seine Praxis zum Besitz von Pornografie weiter verschärft und

festgehalten, dass derjenige, der von der automatischen Speicherung strafbarer

pornografischer Daten Kenntnis hat und diese im Nachgang an eine Internetsitzung

nicht löscht, damit seinen Besitzeswillen manifestiert, auch wenn er nicht mehr

darauf zugreift. Das bewusste Belassen von verbotenen pornografischen Daten im

Cache fällt somit unter den Tatbestand des Besitzes. Strafrechtlich erfasst

wird darüber hinaus auch derjenige, welcher mit Erfolg alles unternimmt, dass

der sich in seinem Besitz befindliche Gegenstand niemand anderem zu Gesicht

kommen kann (zum Ganzen: Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, a.a.O.,

Art. 197 StGB N 52l).

Von Konsum kann bereits in objektiver

Sicht nur dann gesprochen werden, wenn der visuelle Kontakt mit Pornografie

eine gewisse Intensität aufweist. Wer etwa auf einer Porno-Seite mit

grundsätzlich legalen Inhalten aus Versehen auf einen Film mit Kinder- oder

Gewaltpornografie klickt oder mit dem Aufscheinen eines neuen entsprechenden

Fensters konfrontiert ist, den Film bzw. das Fenster aber sofort wieder

schliesst, sobald er erkennt, dass es sich um verbotene Pornografie handelt,

konsumiert auch in objektiver Sicht noch nicht harte Pornografie. Gerade bei

der Pornografie sollte dem Begriff des Konsums dadurch scharfe Konturen

verschafft werden, als von einem strafbaren Konsum nur dann gesprochen wird,

wenn sich der Betrachter dadurch sexuell erregt. Wer harte Pornografie

demgegenüber nur betrachtet – etwa ein Polizeibeamter, Richter oder

Strafverteidiger im Zusammenhang mit einem Straffall oder auch eine Person,

welche im Internet surft und per Zufall auf harte Pornografie stösst, diese

aber sofort wieder wegklickt – konsumiert somit nicht und macht sich auch in

objektiver Hinsicht nicht nach Art. 197 Abs. 5 StGB strafbar. Zu

unterscheiden ist somit in objektiver Hinsicht der strafbare Konsum vom

straflosen Betrachten (zum Ganzen: Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, a.a.O.,

Art. 197 StGB N 52m).

Erwerb bedeutet Erlangen der

Verfügungsgewalt über Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Art. 197 Abs.

1 StGB – meist (aber nicht zwingend) gegen Entgelt. Mit der Übergabe der

pornografischen Gegenstände an den Erwerber bzw. der Teilnahme an pornografischen

Vorführungen ist der Erwerb vollendet. Nicht ausreichend ist hingegen der

blosse Abschluss eines Vertrages. Möglich ist ein Erwerb auch durch Schenkung

oder Tausch, sowie durch Besitznahme einer derelinquierten Sache. Massgebend

ist, dass der Täter nach dem Erwerb die Verfügungsgewalt über die pornografischen

Gegenstände innehat, folglich Eigentümer wird, bzw. dass er über die

Möglichkeit verfügt, an einer Vorführung teilzunehmen (zum Ganzen: Bernhard

Isenring/Martin A. Kessler, a.a.O., Art. 197 StGB N 52k).

In subjektiver Hinsicht ist beim Täter

Vorsatz gefordert. Eventualvorsatz reicht aus. Der Vorsatz muss sich auch auf

das normative Tatbestandselement «pornografisch» beziehen. Dem subjektiven

Erfordernis des Wissens des Täters ist demnach Genüge getan, wenn der Täter den

Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien

entspricht. Dabei ist nicht zu übersehen, dass das zum Eventualvorsatz

gehörende Bewusstsein, eine Veröffentlichung sei möglicherweise unzüchtig, auch

derjenige haben kann, der nach seinem eigenen Empfinden nichts Unzüchtiges

daran findet. Es genügt zur Erfüllung des Wissenselementes, dass er die

objektive Bedeutung in laienhafter Sicht kennt (zum Ganzen: Bernhard Isenring/Martin

A. Kessler, a.a.O., Art. 197 StGB N 76, mit Hinweisen).

3.3 Es ist erstellt, dass der

Beschuldigte im Zeitpunkt der Sicherstellung seines privaten Mobiltelefons am

10. November 2021 455 Videos sowie 234 Bilder mit eindeutig kinderpornografischen

Aufnahmen, da die Minderjährigen entweder sexuelle Handlungen an sich selber

oder an bzw. mit anderen Minderjährigen oder Erwachsenen vornehmen, besass. Dabei

ist der Fokus unter anderem in aufreizender Weise auf die Geschlechtsorgane

gerichtet, so dass sie objektiv darauf ausgerichtet sind, beim Betrachter

geschlechtliche Erregung zu erwecken. Die Kinder in den Dateien werden damit

zum blossen Sexobjekt degradiert. Diese Bilder und Videos – auch jene im Cache

– hat der Beschuldigte im Wissen um deren Inhalt willentlich besessen, hat er

Telegram auf seinem Mobiltelefon doch so eingestellt, dass Fotos und Videos

automatisch heruntergeladen und nicht gelöscht werden. Ausserdem ergibt sich

aus dem Chat mit «qateens qateens», dass der Beschuldigte diese Videos und

Bilder willentlich und wissentlich erworben hat. So hat dieser nach Bezahlung

und Erhalt des Channel vip nach dem Zugang zum Channel vip2 gefragt. Mit dem

Beitritt in den Chat hat er zumindes eventualvorsätzlich in Kauf genommen, dass

er derartige Aufnahmen erhalten wird, womit der subjektive Tatbestand ab diesem

Zeitpunkt erfüllt ist. Aufgrund der Tatsache, dass die Bemerkung «unread messages»

nicht vorgefunden werden konnte, hat er die Bilder und Videos auch angesehen,

d.h. konsumiert. Der Beschuldigte hat sich somit der mehrfachen harten

Pornografie durch Erwerb, Konsum und Besitz in der Zeit vom 27. November 2020

bis am 10. November 2021 strafbar gemacht.

4. Mehrfacher Erwerb, Konsum und Besitz

von harter Pornografie (nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit

Minderjährigen) (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 aStGB)

4.1 Wer Gegenstände oder Vorführungen im

Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB, die unter anderem nicht tatsächliche sexuelle

Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen

Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel

oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem

Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB).

4.2 Auch diese 12 Bilder stellen harte

Pornografie dar, handelt es sich bei den weiblichen Comicfiguren doch

augenscheinlich um solche, welche minderjährig sind. Die darin abgebildeten

Handlungen stellen eindeutig sexuelle Handlungen dar. Des Weiteren hat der

Beschuldigte auch bezüglich dieser Bilder wissentlich und willentlich

gehandelt. Diese Bilder hat der Beschuldigte – entgegen der Vorinstanz – nicht

nur besessen und konsumiert, sondern auch erworben, denn sonst wären diese

nicht in seinem Ordner Telegram Cache vorhanden gewesen. Da der Beschuldigte

durch die Vorinstanz jedoch bloss wegen mehrfachen Besitzes und Konsums

verurteilt worden ist, würde der zusätzliche Schuldspruch wegen Erwerbens dem

Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zuwiderlaufen. Folglich hat

sich der Beschuldigte der mehrfachen Pornografie (nicht tatsächliche sexuelle

Handlungen mit Minderjährigen) durch Besitz und Konsum, begangen in der Zeit

vom 27. November 2020 bis am 10. November 2021, schuldig gemacht.

5. Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis

aStGB)

5.1 Mit der Harmonisierung der

Strafrahmen wurde unter anderem der Tatbestand der Gewaltdarstellung gemäss

Art. 135 Abs. 1bis StGB revidiert. Neu wird in

Art. 135 StGB unterschieden, ob sich die Gewalttätigkeit gegen

Erwachsene oder gegen Minderjährige richtet und ob reale minderjährige Personen

betroffen sind oder nicht. Falls die Darstellung tatsächliche grausame Tätigkeiten

gegen Minderjährige zum Inhalt hat, gilt ein strengeres Strafmass. Die

Änderungen sind am 1. Juli 2023 in Kraft getreten.

Im vorliegenden Fall ist

unter Berücksichtigung von Art. 2 StGB das alte Sanktionsrecht anwendbar, da

der Beschuldigte die inkriminierte Tat vor dem 1. Juli 2023 und somit vor

Inkrafttreten der Strafrahmenharmonisierung begangen hat. Die entsprechende

neue Bestimmung erweist sich bei Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB nicht als

milder. Seit dem 1. Juli 2023 gilt ein erweiterter Strafrahmen von einer

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (altes Recht bis zu einem Jahr) oder

Geldstrafe. Es sind vorliegend keine Aspekte ersichtlich, welche das frühere

Recht für die vorliegende Konstellation als strenger erscheinen lassen.

5.2 Gemäss Art. 135 Abs. 1 aStGB macht

sich strafbar, wer vorsätzlich Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere

Gegenstände oder Vorführungen, die ohne schutzwürdigen kulturellen oder

wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen

oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen

in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt,

anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht.

Nach Art. 135 Abs. 1bis aStGB

wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1, soweit sie

Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, erwirbt, sich über

elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.

Dieser Straftatbestand erfasst nur

Darstellungen exzessiver Gewalt (Brutalitäten im engsten Sinn bzw. grausame,

extreme Formen der Gewaltdarstellung). Er wird entsprechend restriktiv

angewandt. Die Artikel 135 und 197 (Abs. 4 und 5) StGB bezwecken im Wesentlichen

einerseits den Schutz Jugendlicher und Erwachsener vor ungewollter

Konfrontation mit entsprechenden Erzeugnissen. Andererseits richten sie sich

gegen die abstumpfende (korrumpierende) Wirkung von Gewaltdarstellungen, die

geeignet sind, beim Betrachter die Bereitschaft zu erhöhen, selbst gewalttätig

zu agieren oder die Gewalttätigkeit anderer gleichgültig hinzunehmen (zum

Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2019 vom 11. Dezember 2019 E.

1.3.2., mit Hinweisen).

Die Schaffung der Tatbestandsvariante nach

Abs. 1bis zielte darauf ab, die Medien, über welche Pornografie

respektive Gewaltdarstellungen verbreitet werden, vollständig zu erfassen,

womit auch der Erwerb von Daten in elektronischer Form einbezogen ist (zum Ganzen: Nadine Hagenstein in: Basler Kommentar,

Strafrecht II, Freiburg/Luzern 2018, Art. 135 N 63).

Der subjektive Tatbestand verlangt

Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss zwar wissen, dass die

fragliche Darstellung eine Gewaltdarstellung beinhaltet. Unter dem Stichwort

Parallelwertung in der Laiensphäre genügt es aber gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung auch hier, dass der Täter, die dem betreffend Tatbestand eigenen

objektiven Tatumstände und deren tatbestandstypische Bedeutung in laienhafter

Sicht kennt (Nadine Hagenstein, a.a.O., Art. 135 N 72 f., mit

Hinweisen).

5.3 Beim Video, in welchem ein Mädchen bzw.

eine junge Frau mit einem Messer mehrmals in den Bauch und in die Scheide

gestochen wird, woraufhin dieses wohl verstorben ist, handelt es sich

zweifelsfrei um eine eindringliche, grausame Gewaltdarstellung, welche die

elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzt. Da der Beschuldigte

dieses Video, welches eine Bildaufnahme darstellt und keinen schutzwürdigen

kulturellen oder wissenschaftlichen Wert hat, über den Messenger-Dienst

Telegram erworben und in der Folge auf seinem Mobiltelefon besessen hat, ist

der objektive Tatbestand erfüllt. Da dieser das Video zumindest

eventualvorsätzlich erworben und besessen hat, hat sich der Beschuldigte der

Gewaltdarstellungen, begangen in der Zeit vom 9. bis am 10. November 2021,

schuldig gemacht.

VII. Strafzumessung

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden.

Nach Art. 47 Abs. 1 StGB ist – wie schon

unter dem früheren bis Ende 2006 geltenden Art. 63 aStGB – die Strafe nach dem

Verschulden zuzumessen. Zu berücksichtigen sind dabei auch das Vorleben, die

persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.

Art. 47 Abs. 2 StGB umschreibt das Verschulden näher. Dieses wird nach der

Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts und nach der

Verwerflichkeit des Handelns (objektive Tatschwere) sowie den Beweggründen und

Zielen des Täters und danach bestimmt, wieweit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden

(subjektive Tatschwere). Vergleichbare Kriterien – Ausmass des verschuldeten

Erfolgs, Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, Willensrichtung und

Beweggründe – hatten Lehre und Rechtsprechung schon unter dem früher geltenden

Recht entwickelt und unter dem Titel der Tatkomponenten zusammengefasst. Den

Täterkomponenten wurden das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das

Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit

zugeordnet (vgl. u.a. BGE 117 IV 112 E. 1). Die Strafzumessungskriterien

sind demnach grundsätzlich unverändert, die Unterteilung in Tat- und

Täterkomponente hat weiterhin Gültigkeit.

1.2 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des

Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt

(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog.

«Einheitsstrafe» bei engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang verschiedener

Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht

mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine

Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale

Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen

überschritten würde. Diesfalls bleibt es grundsätzlich bei der Ausfällung einer

Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit

Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).

Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und

in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,

die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit

der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach

für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine

gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das

Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe

ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng

miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem

engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse

präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom

25. Juli 2022 E. 2.4.2).

Art. 49 Abs. 2 StGB regelt die

sogenannte retrospektive Konkurrenz. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen,

die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden

ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht

schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig

beurteilt worden wären. In BGE 142 IV 265 hat das Bundesgericht die konkrete

Vorgehensweise gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB detailliert vorgezeichnet. Demnach

sind grundsätzlich zwei Varianten zu unterscheiden. Ist die schwerste Straftat

in der rechtskräftigen Grundstrafe enthalten, ist die Grundstrafe aufgrund der

Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen und

anschliessend die Grundstrafe von der gedanklich gebildeten hypothetischen

Gesamtstrafe abzuziehen. Liegt jedoch die schwerste Straftat der Gesamtstrafe

für die neu zu beurteilenden Taten zugrunde, ist diese in Berücksichtigung der

Grundstrafe und Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen und hernach wiederum

die Grundstrafe abzuziehen. An die Höhe der Grundstrafe ist das Gericht in

jedem Fall gebunden. Wurde bei der Grundstrafe und/oder den neuen Delikten

bereits eine Gesamtstrafe gebildet (und damit bereits asperiert), kann es

freilich zur doppelten Asperation kommen. Für diesen Fall wird im erwähnten

Entscheid vorgeschlagen, beim zweiten Schritt der Erhöhung der (bereits

asperierten) Grundstrafe resp. der bereits asperierten Gesamtstrafe für die

neuen Delikte das Asperationsprinzip gemässigt anzuwenden.

In einem neueren Entscheid vom 27.

Dezember 2018 (6B_1037/2018) hat das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung

zur teilweisen retrospektiven Konkurrenz modifiziert. Hat der Täter sowohl

Straftaten vor einer früheren Verurteilung wegen anderer Delikte als auch

Straftaten nach dieser früheren Verurteilung begangen, so ist für letztere eine

eigenständige Strafe auszusprechen. Für die vor der früheren Verurteilung

begangenen Straftaten ist gegebenenfalls (bei Gleichartigkeit der Strafen)

unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Zusatzstrafe zur früheren Strafe

(Grundstrafe) auszusprechen. Schliesslich ist die für die nach der früheren

Verurteilung begangenen Straftaten ausgesprochene Strafe mit der Zusatzstrafe

zur Grundstrafe zu kumulieren (und zwar auch bei Gleichartigkeit der Strafen).

1.3 Das Gericht ist bei der Begründung

der Strafzumessung gehalten, die hierfür erheblichen Umstände festzuhalten und

zu gewichten (Art. 50 StGB). Das Bundesgericht verlangt gemäss gefestigter

Praxis zwar nicht, dass das Gericht in absoluten Zahlen oder in Prozenten

angibt, inwieweit es bestimmte strafzumessungsrelevante Tatsachen straferhöhend

oder strafmindernd berücksichtigt hat. Ebenso wenig wird die Bezifferung einer

Einsatzstrafe gefordert, die es bei Fehlen bestimmter Strafschärfungs- und

Strafmilderungsgründen sowie anderer gewichtiger Faktoren ausgefällt hätte (BGE 121 IV 56; BGE 127 IV 105). Wo es indessen – insbesondere mit der Anwendung des

Asperationsprinzips – nicht möglich ist, ohne Angaben der Höhe der jeweiligen

Strafen in Zahlen mit der nötigen Klarheit die für die Strafzumessung

massgeblichen Gesichtspunkte und ihre Gewichtung darzustellen, muss

ausnahmsweise eine Einsatzstrafe angegeben werden; es muss also mit

Zahlenangaben operiert werden, damit sich überprüfen lässt, ob die Strafzumessung

mit dem Bundesrecht in Einklang steht (BGE 118 IV 121; Urteil des

Bundesgerichts 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.4).

Das Bundesgericht drängt vermehrt

darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch

begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7.

Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2, 6B_763/2010

vom 26. April 2011 E. 4.1). Um dieser Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es

sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die objektive Tatschwere

ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel, schwer) um damit eine

Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu

schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste

ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa

im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10

– 15 Jahren (bei leichter Tatschwere 5 – 10 Jahre und in schweren Fällen 15 –

20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand

der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann

sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des

Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten Strafzumessungsverlauf in

Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).

1.4 Bei der Wahl der Sanktionsart waren

auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100

f., mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche

Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Nach dem

Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden

und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f., mit Hinweis). Im Urteil

6B_93/2022 vom 24. November 2022 hat das Bundesgericht zudem das

Verschulden als Kriterium bei der Bestimmung der Strafart bezeichnet

(E. 1.3.8), es hielt überdies fest, «die konkret zur Beurteilung stehenden

sexuellen Handlungen mit Kindern stellten in ihrer Gesamtheit viel zu

gravierende Verbrechen dar, als dass die Geldstrafe der Schwere eines jeden der

einzelnen Delikte gerecht würde» (E. 1.4.6).

2. Der Beschuldigte wurde mit

rechtskräftigem Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 2. August

2023 wegen Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall

und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit begangen

als Motorfahrzeugführer zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 40

Tagessätzen zu je CHF 170.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer

Verbindungsbusse von CHF 1'300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) und einer

Übertretungsbusse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verurteilt. Sämtliche

heute zu beurteilenden Delikte hat der Beschuldigte somit vor diesem Zeitpunkt

verübt. Sofern der Beschuldigte heute zu einer Geldstrafe verurteilt werden

sollte, wäre diesbezüglich folglich die retrospektive Konkurrenz zu

berücksichtigen.

2.1 Vorab kann festgehalten werden, dass

für den Schuldspruch für die sexuellen Handlungen mit Kindern einzig eine

Freiheitsstrafe als Sanktion in Frage kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts

6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8). Zudem läuft ein weiteres

Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit einem

Kind. Weiter ist zu beachten, dass der Beschuldigte im Bereich der verbotenen

Pornografie einschlägig vorbestraft ist und auch die Gewaltdarstellung – aus

dem gleichen Chat stammend – einen sexuellen Bezug aufweist. Im Sinne der präventiven Effizienz erscheint es

daher einzig sinnvoll, vorliegend eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen.

2.2 Zunächst gilt es für die heute zu

beurteilenden Delikte die schwerste Tat zu bestimmen. Der Beschuldigte muss der

mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren

oder Geldstrafe), des mehrfachen Zugänglichmachens harter Pornografie

(tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) (Freiheitsstrafe bis zu 5

Jahren oder Geldstrafe), des mehrfachen Erwerbs, Konsums und Besitzes von

harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen)

(Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe), des mehrfachen Konsums und

Besitzes von harter Pornografie (nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit

Minderjährigen) (Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe) und der

Gewaltdarstellung (Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe) schuldig

erklärt und entsprechend bestraft werden. Vorliegend werden die sexuellen

Handlungen mit Kindern sowie das mehrfache Zugänglichmachen harter Pornografie

(tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) mit der höchsten Strafe geahndet,

wobei die sexuellen Handlungen mit Kindern aufgrund der nachstehenden

Ausführungen als schwerstes Delikt zu qualifizieren sind. Weil es sich dabei um

eine mehrfache Tatbegehung handelt, wäre auch hier zunächst für die am

schwersten wiegende sexuelle Handlung eine Einsatzstrafe festzulegen und diese

wäre zur Abgeltung der weiteren Handlungen – nach Festsetzung der jeweiligen

hypothetischen Strafe – unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips jeweils

angemessen zu erhöhen. Das Bundesgericht lässt es aber zu, in gewissen

Konstellationen Tatgruppen zu bilden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_432/2020

vom 30. September 2021). Dabei führte das Bundesgericht in jenem Entscheid aus,

der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern weise Züge eines

Dauerdelikts auf, wenn die Handlungen in einer Paarbeziehung erfolgen würden.

Mit der Vorinstanz sei daher die Gesamtheit der (einvernehmlichen) Handlungen

im Blick zu behalten. Die Beschwerdeführerin verlange zu Recht nicht, dass für

jede Handlung gesondert nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren und etwa für

jeden Kuss oder für jede Berührung eine separate Strafe festzusetzen sei. Jeden

Kuss einzeln zu asperieren wäre auch deswegen gar nicht möglich, weil die

Anzahl der einschlägigen Handlungen nicht bestimmbar sei.

Im vorliegenden Fall sind die sexuellen

Handlungen durch den Beschuldigten nicht aufgrund einer Paarbeziehung erfolgt,

jedoch im Zusammenhang, als der Beschuldigte die Privatklägerin gehütet hat. Es

handelte sich immer um die gleichen Personen und der Zeitraum ist mit knapp zweieinhalb

Monaten, in welchen es zu mindestens fünf Vorfällen mit sexuellen Handlungen (berühren,

massieren und streicheln des Intimbereiches über den Kleidern und einmal unter

den Kleidern) gekommen ist, eingrenzbar. Zudem ist die schwerste Straftat unter

mehreren gleichartigen Vorfällen kaum zu bestimmen. Es rechtfertigt sich

deshalb, für die sexuellen Handlungen im Sinne einer Tatgruppe eine Einheitsstrafe

auszusprechen.

2.2.1 Tatkomponenten

2.2.1.1 Zur objektiven Tatschwere der

sexuellen Handlungen mit Kindern ist festzuhalten, dass ein hochwertiges Gut,

nämlich die ungestörte sexuelle Entwicklung Minderjähriger, betroffen ist. Der

Beschuldigte hat die Privatklägerin dabei im Intimbereich berührt, zu weiteren (gravierenderen)

sexuellen Handlungen ist es nicht gekommen. Das Berühren hat zudem mehrheitlich

über den Kleidern stattgefunden, ein Mal kam es auch zu einer Berührung unter

den Kleidern. Der Beschuldigte hat dabei weder Gewalt noch Drohungen angewendet.

Mit einer Dauer von mehreren Sekunden bis zu einer Minute haben die sexuellen

Handlungen eher kurz gedauert. Jedoch ist dabei zu berücksichtigen, dass der

Beschuldigte mit den Handlungen nicht freiwillig aufgehört hat, sondern die

Handlungen wurden durch die Privatklägerin beendet, indem sich diese zum

Beispiel weggedreht hat. Auch als eher kurz mit rund zweieinhalb Monaten ist

der Deliktszeitraum zu bezeichnen, in welchem es zu den mindestens fünf Vorfällen

sexueller Handlungen gekommen ist. Der Beschuldigte hat die Handlungen während

der Zeit vorgenommen, als er die Privatklägerin gehütet hat und entschied sich

jedes Mal aufs Neue, die Privatklägerin im Intimbereich zu betasten. Zwischen dem

Beschuldigten und der Privatklägerin hat ein gewisses Vertrauensverhältnis

bestanden, welches er ausgenützt hat. Auch hat er das Vertrauensverhältnis

zwischen ihm und der Mutter der Privatklägerin (er war einer der besten Freunde

der Mutter) ausgenützt. Ausserdem kam es auch zu einer solchen Berührung, indem

der Beschuldigte unter dem Vorwand, eine Bauchmassage vorzunehmen, nicht den

Bauch, sondern den Intimbereich der Privatklägerin betastet hat. Ebenfalls zu

Ungunsten des Beschuldigten wirkt sich der doch grosse Altersunterschied

zwischen dem Beschuldigten und der damals 8-jährigen Privatklägerin von rund 29

Jahren aus. Die objektive Tatschwere ist – unter dem Aspekt aller möglicher

sexuellen Handlungen – als leicht zu bezeichnen, was bedeutet, dass sich die

Strafe im unteren Drittel bewegt.

Zur subjektiven Tatschwere ist zunächst

auszuführen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Der

Beschuldigte hat aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt, ging es ihm doch

bloss um die Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse. Der

Beschuldigte wäre zudem in der Lage gewesen, sich korrekt zu verhalten.

Unter Berücksichtigung der bereits

festgestellten leichten objektiven Tatschwere (mit dem Spektrum sehr leicht,

sehr leicht bis leicht und leicht) ist das Gesamtverschulden des Beschuldigten

im Zusammenhang mit den an der Privatklägerin vorgenommenen sexuellen

Handlungen noch als leicht zu bezeichnen. Die Einsatzstrafe ist dabei – im

Sinne einer Einheitsstrafe für alle fünf Vorfälle sexueller Handlungen mit

Kindern – auf 18 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

2.2.1.2 Zur objektiven Tatschwere des

mehrfachen Zugänglichmachens harter Pornografie (tatsächliche sexuelle

Handlungen mit Minderjährigen) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte je einen

Link, welche es ermöglichten, auf pornografische Bilder und Videos, beinhaltend

sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, zuzugreifen bzw. Telegram-Gruppen

beizutreten, an zwei verschiedene Empfänger versandt hat. Der Beschuldigte

handelte dabei mit direktem Vorsatz, wobei es diesem darum ging, sich mit

Gleichgesinnten auszutauschen bzw. sich gegenseitig entsprechende Links

zukommen zu lassen. Dabei wäre es dem Beschuldigten möglich gewesen, die

entsprechenden Links nicht zu versenden. Zu seinen Gunsten ist von Pornografie

in niederschwelligem Mass auszugehen, weshalb das Verschulden als sehr leicht

zu qualifizieren ist. Der Beschuldigte ist mit einer Einsatzstrafe von fünf

Monaten Freiheitsstrafe, asperiert zweieinhalb Monaten, zu bestrafen.

2.2.1.3 Für den mehrfachen Erwerb,

Konsum und Besitz von harter Pornografie gemäss Anklageziffer 3 ist unter dem

Aspekt der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine

nicht unerhebliche Menge an Videos und Bildern mit tatsächlichen sexuellen

Handlungen mit Minderjährigen erworben, besessen und konsumiert hat. Konkret

handelt es sich um 455 Videos sowie 234 Bilder, welche auf dessen Mobiltelefon

vorgefunden werden konnten. Das objektive Tatverschulden ist als gerade noch leicht

einzustufen (vgl. Urteil des Zürcher Obergerichts SB220426-O/U/hb vom

21. Februar 2023 E. IV. 2.1.2 a)).

Im Zusammenhang mit der subjektiven

Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz

gehandelt hat. Ausserdem ging es ihm bloss darum, kinderpornografische Bilder

bzw. Videos zu erwerben, besitzen und konsumieren, um seine sexuellen

Bedürfnisse befriedigen zu können. Dabei wäre es diesem ohne Weiteres möglich

gewesen, sich regelkonform zu verhalten und entsprechend nach keinem Material

mit kinderpornografischem Inhalt zu suchen. Die Taten wären ohne Weiteres

vermeidbar gewesen. Die subjektiven Tatumstände wirken sich neutral aus.

Das Gesamtverschulden im Zusammenhang

mit dem vom Beschuldigten verübten mehrfachen Erwerb, Besitz und Konsum von

harter Pornografie ist gerade noch im leichten Bereich anzusiedeln, weshalb die

Einsatzstrafe auf zehn Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist. Diese schlägt

sich in einer Asperation von fünf Monaten nieder. Entsprechend ist die für die

sexuellen Handlungen mit Kindern ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten

um fünf Monate auf 23 Monate zu erhöhen.

2.2.1.4 Im Zusammenhang mit dem

mehrfachen Konsum und Besitz harter Pornografie (nicht tatsächliche Handlungen

mit Minderjährigen) ist zur objektiven Tatschwere zu erwähnen, dass es sich

dabei um 12 Bilder gehandelt hat, weshalb diese als leicht zu bezeichnen ist.

Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere gilt es festzuhalten, dass der

Beschuldigte ebenfalls mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen

gehandelt hat. Auch hier wäre es dem Beschuldigte möglich gewesen, sich

gesetzeskonform zu verhalten. Aufgrund des sehr leichten Gesamtverschuldens ist

der Beschuldigte dafür mit einer Freiheitsstrafe von einem Monat, asperiert einen

halben Monat, zu bestrafen.

2.2.1.5 Zur objektiven Tatschwere der

Gewaltdarstellungen ist zu erwähnen, dass

es sich um ein einziges Video gehandelt hat, welches der Beschuldigte erworben

und besessen hat. Obwohl der Inhalt des Videos erschütternd ist, sind

Gewaltdarstellungen, welche noch schwerer wiegen, denkbar. Die objektive

Tatschwere ist dennoch nicht mehr als leicht zu qualifizieren. Bei der

subjektiven Tatschwere gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich

und ebenfalls aus egoistischen Gründen gehandelt hat, wobei es diesem ein

Leichtes gewesen wäre, sich normkonform zu verhalten. Es ist zusammenfassend von

einem mittleren Gesamtverschulden zu sprechen, wofür der Beschuldigte mit einer

Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu bestrafen ist. Aufgrund des

Asperationsprinzips sind noch drei Monate zu berücksichtigen. Insgesamt ist der

Beschuldigte aufgrund der objektiven Tatkomponenten mit einer Freiheitsstrafe

von 29 Monaten zu bestrafen.

2.2.2 Täterkomponenten

Zum Vorleben und den persönlichen

Verhältnissen des am [Geburtsdatum] in Chile geborenen Beschuldigten ist nicht

viel bekannt. Dem Bericht der Universitären Psychiatrischen Klinik (UPK) Basel

vom 11. Februar 2015 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte im Alter

von 1,5 Jahren gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder und seiner

Stiefschwester von einem Schweizer Ehepaar adoptiert worden ist (Pag. 420). Im

Alter von 6 bis 12 Jahren sei es wiederholt zum sexuellen Missbrauch durch die

Adoptivmutter gekommen. Diese habe ihn und seine Schwester dazu angeleitet,

sexuelle Handlungen gegenseitig an sich vorzunehmen. Ausserdem sei der

Adoptivvater alkoholabhängig und dessen Erziehung sei durch Unberechenbarkeit –

einerseits liebevoll, andererseits aber auch sehr streng bis zur körperlichen

Züchtigung – gekennzeichnet gewesen. Er sei gelernter Verkäufer. Der damalige

Konsum von illegaler Pornografie sei dem Beschuldigten wichtig gewesen, um den

eigenen Missbrauch zu verarbeiten.

Dem Auszug aus dem Schweizerischen

Strafregister vom 28. Februar 2025 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte

teilweise einschlägig vorbestraft ist. So wurde dieser am 2. Mai 2013 durch die

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, wegen Erlangung

harter Pornografie (mehrfache Begehung), Verbreitung harter Pornografie

(mehrfache Begehung) und Verbreitung von Pornografie an eine unter 16-jährige

Person (mehrfache Begehung) zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen

zu je CHF 80.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von

CHF 4'000.00 verurteilt. Die damit erteilte Weisung, sich einer ambulanten

psychotherapeutischen Behandlung bei der UPK Basel zu unterziehen, hatte, wie

sich heute zeigt, nur einen zeitlich begrenzten Erfolg (vgl. Pag. 409 ff.).

Zusammenfassend lässt sich zum Vorleben

und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten festhalten, dass die glaubhaft

gemachte nicht leichte Kindheit die einschlägige Vorstrafe aufzuwiegen vermag,

so dass diese neutral zu werten sind.

Zum Verhalten nach den Taten und im

Strafverfahren ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte von seinem Recht der

Aussageverweigerung Gebrauch gemacht hat, was ebenfalls als neutral zu werten

ist.

Eine besondere Strafempfindlichkeit

liegt beim Beschuldigten nicht vor.

Die Täterkomponente wirkt sich

zusammenfassend somit weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Beschuldigten aus,

diese ist als neutral zu bezeichnen. Folglich bleibt es bei einer

Freiheitsstrafe von 29 Monaten.

2.2.3 Vollzug der Strafe

2.2.3.1 Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann

das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und

höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem

Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare

Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl

der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens

sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das

Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu

tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die

Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen

Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die

Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf

Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter

Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten

(BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f.

zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe

gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus.

Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der

Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der

Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.

Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser

Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1, mit Hinweisen).

Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte

Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem

drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger

werden kann (vgl. Roland M. Schneider/Roy Garré, a.a.O., Art. 42

N 15).

Vorliegend ist bei der auszusprechenden

Freiheitsstrafe von 29 Monaten die objektive Voraussetzung eines teilbedingten

Strafvollzuges erfüllt. In Bezug auf die subjektive Voraussetzung, welche das

Fehlen einer ungünstigen Prognose voraussetzt, ist festzuhalten, dass der

Beschuldigte in Bezug auf das schwerste Delikt, die mehrfachen sexuellen

Handlungen mit Kindern, nicht einschlägig vorbestraft ist. Jedoch ist er mit

dem Urteil vom 2. Mai 2013 bzgl. Pornografie einschlägig vorbestraft. Mit

diesem Urteil erhielt der Beschuldigte die Weisung zur ambulanten

Psychotherapie aufgrund des Konsums illegaler Internetpornografie (Pag. 409 ff.

und Pag. 419). Diese nahm der Beschuldigte vom 14. Mai 2014 bis am 14. Januar 2015

im Rahmen regelmässiger Gruppentherapien für Konsumenten illegaler Pornografie

wahr. Nach Abschluss der Therapie wurde kurz- bis mittelfristig von einem

geringen bis allenfalls mittleren Risiko für den erneuten Konsum illegaler

Internetpornografie ausgegangen (Pag. 419 ff.). Aufgrund des Umstandes, dass der

Beschuldigte nach Beendigung der Therapie fast 6 Jahre bzw. seit dem letzten

Delikt mehr als 10 Jahre im Zusammenhang mit dem Konsum harter Pornografie

strafrechtlich nicht mehr erfasst wurde, des Umstandes, dass es vorliegend zum

ersten Mal zu einem Hands-on-Delikt gekommen ist sowie der noch

auszusprechenden Weisung (vgl. untenstehend) erscheint es vorliegend gerade noch

gerechtfertigt, keine schlechte Legalprognose auszustellen. Somit ist die

Freiheitsstrafe von 29 Monaten teilbedingt zu vollziehen. Angemessen erscheint

ein zu vollziehender Teil der Strafe von acht Monaten. Damit entfallen auf 21

Monate der bedingt zu gewährende Vollzug (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB).

2.2.3.2 Schiebt das Gericht den Vollzug

einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine

Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Für die Dauer der

Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen

(Art. 44 Abs. 2 StGB).

Unter Berücksichtigung, dass der

Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Erwerb/Konsum harter Pornografie

rückfällig geworden ist, erscheint es angemessen, dem Beschuldigten eine über

dem Minimum von zwei Jahren liegende Probezeit für die bedingt zu vollziehende

Freiheitsstrafe auszusprechen. Konkret wäre die Probezeit auf vier Jahre

festzulegen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots sind aber weitere

Ausführungen hierzu obsolet, weshalb der Beschuldigte folglich zu einer

Freiheitsstrafe von 21 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei

Jahren, zu verurteilen ist.

Des Weiteren ist dem Beschuldigten – in

Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz – in Anwendung von Art. 93

f. aStGB die Weisung zu erteilen, sich einer ambulanten

psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, solange dies die Fachpersonen

als notwendig erachten bzw. längstens bis zum Ablauf der Probezeit. Zur

Überwachung der Weisung ist ausserdem eine Bewährungshilfe anzuordnen.

3.1 Das Gericht rechnet die

Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens

ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem

Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). Untersuchungshaft ist jede in einem

Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und

Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB). In zeitlicher Hinsicht liegt

Untersuchungshaft vor, sobald der Beschuldigte im Laufe eines Strafverfahrens

während mindestens drei Stunden seiner Freiheit beraubt wird (zum Ganzen:

Christoph Mettler/Nicolas Spichtin in: Basler Kommentar, Strafrecht II,

Freiburg/Luzern 2018, Art. 110 Abs. 7 N 3).

Werden mehrere Strafen unterschiedlicher

Art ausgesprochen, folgt die Anrechnung einem Stufenprinzip, wobei die

Untersuchungshaft zuerst auf eine allfällige Freiheitsstrafe, dann auf eine

Geldstrafe und zuletzt auf eine Busse anzurechnen ist, unabhängig davon, ob die

Strafen zu vollziehen sind oder bedingt ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 IV 126).

3.2 Der Beschuldigte wurde am 10.

November 2021 um 06:40 Uhr durch die Polizei Kanton Solothurn vorläufig

festgenommen (Pag. 361). Gemäss der Verfügung der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 10. November 2021 war der Beschuldigte am selben Tag um

11:00 Uhr aus der Haft zu entlassen (Pag, 364). Der Beschuldigte war somit 4

Stunden und 20 Minuten in Haft, weshalb diesem ein Tag Haft an die

Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Aufgrund der Verurteilung ist der Antrag des

Beschuldigten auf Genugtuung für zu Unrecht ausgestandene Haft abzuweisen.

VIII. Tätigkeitsverbot

1. Wird jemand wegen sexuellen

Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) oder Pornografie im Sinne von Art. 197

Abs. 4 oder Abs. 5 StGB bestraft und haben die Gegenstände sexuelle Handlungen

mit Minderjährigen zum Inhalt, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede

berufliche Tätigkeit und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die

einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit.

b und lit. d Ziff. 2 aStGB – das im Zeitpunkt der Tat geltende Recht ist auch

hier im Gegensatz zu dem ab dem 1. Juli 2024 geltenden neuen Recht milder).

Das Gericht kann in besonders leichten

Fällen der Pornografie und sexuellen Belästigung ausnahmsweise von der

Anordnung eines solchen Tätigkeitsverbotes absehen, wenn ein solches nicht

notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten

abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Ist der Täter gemäss den

internationalen Kriterien pädophil, darf von der Anordnung eines

Tätigkeitsverbotes jedoch nicht abgesehen werden (Art. 67 Abs. 4bis

lit. b aStGB).

2. Der Beschuldigte wird wegen sexuellen

Handlungen mit Kindern sowie wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197

Abs. 4 und Abs. 5 aStGB, deren Gegenstände sexuelle Handlungen mit

Minderjährigen zum Inhalte hatten, schuldig gesprochen und entsprechend

verurteilt. Die Voraussetzungen für die Aussprechung eines lebenslänglichen

Tätigkeitsverbotes nach Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d aStGB sind somit

erfüllt.

Unter Berücksichtigung des den Taten zu

Grunde liegenden Sachverhaltes, des Vorlebens des Beschuldigten sowie der

einschlägigen Vorstrafe bezüglich Kinderpornografie kann nicht mehr von einem

besonders leichten Fall gesprochen werden, bei welchem ausnahmsweise von der

Anordnung eines Tätigkeitsverbotes abgesehen werden könnte. Dem Beschuldigten

ist somit lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche

Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu

verbieten.

IX. Einziehung

1. Ist die Beschlagnahme eines

Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über

seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung

oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267

Abs. 3 StPO).

Bei Straftaten nach Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5

werden die Gegenstände eingezogen (Art 197 Abs. 6 aStGB). Ebenso sind

Gegenstände im Sinne von Art. 135 StGB einzuziehen (Art. 135 aStGB).

2. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 10.

November 2021 wurden unter anderem der Computer Acer und mehrere USB-Speichermedien

sichergestellt (Pag. 33). Die Micron SSD MTFDDAV256TDL wurde aus dem Computer

Acer entnommen und enthält ein kinderpornografisches Vorschaubild (Pag. 52 f.

und 63), womit diese einzuziehen ist. Ebenfalls enthalten der USB-Stick Emtec 4

GB rot (IT-Forensik-Nr. I-21-085.2B) und der USB-Stick Verico Wanderer 64

schwarz (IT-Forensik-Nr. I-21-085.2C) je 13 kinderpornografische Vorschaubilder

(Pag. 53 f.) und sind folglich ebenfalls einzuziehen und nach Eintritt der

Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten.

Ebenfalls am 10. November 2021 wurde das

Mobiltelefon Samsung S20 FE SG des Beschuldigten (IMEI 1: […], IMEI 2: […])

sichergestellt (Pag. 42), welches kinderpornografisches Material sowie das

Video mit der Gewaltdarstellung enthält. Im Sinne der oberwähnten Bestimmungen

ist somit auch dieses Mobiltelefon einzuziehen und nach Rechtskraft des Urteils

durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten.

X. Zivilklage

1. Die geschädigte Person kann

zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft

adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1

StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in

der Erklärung nach Art. 119 StPO zu beziffern und, unter Angabe der

angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (Art. 123

Abs. 1 StPO). Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag

zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 aStPO). Das mit der Strafsache befasste

Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwerts (Art. 124

Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die

anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht

oder wenn bei einem Freispruch der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126

Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren

eingestellt wird, darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden

kann, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder

beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der

beschuldigten Person nicht leistet oder die beschuldigte Person freigesprochen

wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Abs. 2). Wäre die vollständige

Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das

Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen

auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht

jedoch nach Möglichkeit selbst (Abs. 3).

Zum Schadenersatz nach Art.

41 Abs. 1 OR wird verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei

es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Gemäss Art. 42 Abs. 1 OR muss derjenige den

Schaden beweisen, der Schadenersatz beansprucht. Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach

Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf

die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Abs. 2). Art und

Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der

hierbei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat

(Art. 43 Abs. 1 OR).

Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich

verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere

der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden

kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene

Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung,

die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des

Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges

Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des

Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als

Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht

errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es

gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen

Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit

gehorchenden Lösungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_675/2018 vom

26. Oktober 2016 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen).

2.1 Seitens der Privatklägerin wird

zunächst der Antrag gestellt, der Beschuldigte sei ihr gegenüber für inskünftig

aus und im Zusammenhang mit den verurteilten Straftaten anfallenden Kosten dem

Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100 % für haftpflichtig zu erklären.

Aufgrund des Schuldspruches wegen

mehrfacher sexueller Handlungen ist der Beschuldigte gegenüber der

Privatklägerin bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach zum Ersatz

für inskünftig aus und im Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen anfallenden

Kosten zu verpflichten. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe ist die Privatklägerin

auf den Zivilweg zu verweisen.

2.2 Des Weiteren beantragt die

Privatklägerin, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung in

der Höhe von CHF 8'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. Mai 2021 zu

bezahlen.

Der Beschuldigte nahm an der

Privatklägerin sexuelle Handlungen vor, was eine widerrechtliche

Persönlichkeitsverletzung darstellt, womit die Voraussetzungen um Zusprechung

einer Genugtuung erfüllt sind.

Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich

für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die

Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Die Bemessung der Genugtuung

richtet sich vor allem nach der Art und Schwere des Eingriffs, der Intensität

und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie dem Grad des

Verschuldens des Schädigers. Bei sexuellem Missbrauch von Kindern ist folgenden

Kriterien besondere Beachtung zu schenken: Alter des Opfers,

Abhängigkeitsverhältnis, Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses,

Art der Missbrauchshandlungen, Gefühle und Erfahrungen des Opfers. Überdies ist

nach den psychischen Folgen zu fragen und danach, ob die Beziehungsfähigkeit

des Opfers beeinträchtigt worden ist (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts

6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 5.3.).

Der Beschuldigte nahm die sexuellen

Handlungen an der Privatklägerin, welche damals acht Jahre alt war, vor, als er

sie gehütet hat. Die fünf Vorfälle mit sexuellen Handlungen wurden während des

Spielens bzw. unter dem Vorwand, eine Bauchmassage vorzunehmen, durch den

Beschuldigten getätigt. Der Beschuldigte hat dabei das Vertrauensverhältnis der

Privatklägerin ausgenutzt. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass es «nur»

zu Berührungen des Intimbereiches der Privatklägerin gekommen ist, wobei die

Berührungen grundsätzlich – mit einer Ausnahme – über den Kleidern

stattgefunden haben. Die Berührungen haben unterschiedlich lange, bis zu einer

Minute, gedauert. Der Beschuldigte hat die Handlungen ausserdem willentlich

vorgenommen, um seine eigenen Bedürfnisse zu befriedigen. Unter diesen

Umständen erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in der Höhe

von CHF 6'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Mai 2021 auf den ersten

Blick als angemessen. Im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen und unter

Berücksichtigung der kantonalen Rechtsprechung ist sie aber als leicht zu hoch

anzusehen. So wurde bspw. ein Täter, der an seinem fünfjährigen Opfer den

Oralverkehr vollzog, zur Leistung einer Genugtuung von CHF 6'000.00 verurteilt.

Der Täter griff im gleichen Fall in die Hosen eines anderen im Tatzeitpunkt

achteinhalbjährigen Kindes und streichelte dessen Penis bis zur Erektion,

nachdem er erheblichen Vorbereitungsaufwand dafür betrieben hatte. Er wurde zur

Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 4'000.00 verurteilt (STBER.2021.8).

In einem anderen Fall wurde der Täter zur Bezahlung einer Genugtuung in Höhe

von CHF 7'000.00 verurteilt, der 10-15 sexuelle Handlungen (u.a. Finger in

Vagina) an seiner damals 13-15-jährigen Halbschwester über einen Zeitraum von

eineinhalb Jahren vornahm (STBER.2023.50). Ein Täter in einem anderen Fall wurde

zu einer Genugtuung in Höhe von CHF 1'500.00 verurteilt, nachdem er seinem

achtjährigen Opfer mehrfach über und unter dessen Pyjama am Geschlechtsteil

berührte und streichelte (STAPA.2009.6). Im Vergleich zu diesen Fällen

erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung etwas zu hoch,

weshalb diese auf CHF 5'000.00 zu reduzieren ist. Folglich ist der Beschuldigte

zur Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.00 zuzüglich 5 % Zins

seit dem 12. Mai 2021 zu verurteilen.

XI. Parteientschädigung und Kosten

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Ansprüche auf Entschädigung und

Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO

nach den Artikeln 429 bis 434 StPO. Erfolgt weder ein vollständiger oder

teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte

Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene

Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428

Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer Partei, die ein

Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die

Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die Voraussetzungen für das Obsiegen

erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder b) der angefochtene

Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Fällt die Rechtsmittelinstanz

selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der

Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

1.2 Die Vorinstanz setzte das Honorar

des amtlichen Verteidigers entsprechend dessen Honorarnote (zuzüglich Aufwand

der Hauptverhandlung) auf CHF 10'498.60 fest. Zufolge amtlicher Verteidigung

war diese durch den Staat Solothurn zu bezahlen. Aufgrund der finanziellen

Verhältnisse wurde der Beschuldigte verurteilt, diese Entschädigung über die

Verfahrenskosten zurückzubezahlen. Ausserdem wurde der Beschuldigte verpflichtet,

dem amtlichen Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar von CHF 3'229.40 zu

bezahlen.

Der Beschuldigte wird im vorliegenden

Berufungsverfahren vollumfänglich schuldig gesprochen. Lediglich die von der

Vorinstanz ausgesprochene Strafe wird minimal reduziert, weshalb es sich

rechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich

aufzuerlegen.

Der Beschuldigte ist folglich

verpflichtet, dem Staat Solothurn das amtliche Honorar (CHF 10'498.60 inkl.

Auslagen und MwSt.), welches vom Staat Solothurn bezahlt wird, diesem über die

Verfahrenskosten – der Beschuldigte befindet sich immer noch in günstigen

finanziellen Verhältnissen (vgl. definitive Steuerveranlagung 2023) – zurückzuzahlen.

Ebenfalls ist der Beschuldigte verpflichtet, den von der Vorinstanz

festgehaltenen Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von

CHF 3'229.40 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00 pro Stunde) zu

bezahlen.

1.3 Die Privatklägerschaft hat gegenüber

der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige

Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO) oder

die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Die

Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu

beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach,

so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).

Die Privatklägerin ist im Vorverfahren

mit ihren Zivilforderungen grundsätzlich durchgedrungen, lediglich die

beantragte Genugtuung wurde nicht in der geforderten Höhe von CHF 8'000.00,

sondern in der Höhe von CHF 6'000.00 zugesprochen. Im Berufungsverfahren wurde

die zu bezahlende Genugtuung nur minim reduziert, entsprechend hat der

Beschuldigte der Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina

Palermo-Walker, eine Parteientschädigung von CHF 9'863.15 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

1.4 Die Vorinstanz auferlegte dem

Beschuldigten die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'800.00 von

total CHF 18'098.60 (inkl. Entschädigung für die amtliche Verteidigung von CHF

10'498.60). Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens sind dem

Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 18'098.60

vollumfänglich aufzuerlegen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten, Rechtsanwalt Patrick Hasler, macht mittels Honorarnote vom

31. März 2025 einen Aufwand von total 28,90 Stunden (exklusive

Hauptverhandlung) geltend. Die Honorarnote ist folgendermassen anzupassen: Die

Eingabe an das Gericht vom 29. November 2024 (0,17 h) ist doppelt

aufgeführt, weshalb die Honorarnote um 0,17 h zu kürzen ist. Rechtsanwalt

Hasler macht für das Plädoyer vor Obergericht 15,5 h Aufwand geltend, was

bereits im Vergleich zum erstinstanzlichen Plädoyer (11,5 h) als hoch erscheint,

zumal eine amtliche Verteidigung grundsätzlich auf das Notwendige zu

beschränken ist. Zudem arbeitete er gemäss Honorarnote am 30. November

2024 während fünf Stunden am Plädoyer obwohl er mit Eingabe vom

29. November 2024 die Verschiebung der Verhandlung beantragte und ein

Arztzeugnis einreichte, wonach sein Klient verhandlungsunfähig sei. Daher ist

die Honorarnote um weitere 4,5 h zu kürzen. Zudem ist fraglich, ob die

Besprechung mit dem Klienten am 27. März 2025 (0,67 h) wirklich nötig war,

hatte er doch mit ihm bereits am 18. März 2025 eine Besprechung während

1,5 h, weshalb eine Kürzung um 0,67 h zu erfolgen hat. Auch sollten 0,5 h

Nachbearbeitung genügen statt den geltend gemachten 0,75 h. Die Honorarnote ist

sodann um 2 h für die Berufungsverhandlung sowie 0,25 h für die telefonische

Urteilseröffnung zu ergänzen. Insgesamt resultiert so eine Kürzung des Aufwands

auf 25,56 Stunden, was beim Stundenansatz von CHF 190.00 für die amtliche

Verteidigung einem Honorar von CHF 4'856.40 entspricht. Hinzu kommen

geltend gemachte Auslagen in Höhe von CHF 157.40 sowie 8,1 % MwSt.

(CHF 406.10). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist für das

Berufungsverfahren auf CHF 5'419.90 (Honorar CHF 4'856.40, Auslagen

CHF 157.40, 8,1 % MwSt. CHF 406.10) festzusetzen und zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Der Beschuldigte befindet

sich weiterhin in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er zu

verpflichten ist, dem Staat Solothurn die zu leistende Entschädigung für den

amtlichen Verteidiger von CHF 5'419.90 über die Verfahrenskosten zurückzuzahlen.

2.2 Die Privatklägerin macht für ihre Parteientschädigung

gemäss eingereichter Honorarnote vom 1. April 2025 einen Aufwand von total

13,47 Stunden (exklusive Hauptverhandlung) geltend. Diese ist um die

Fristerstreckungsgesuche vom 15. Mai 2024, 28. Mai 2024 und

31. Juli 2024 um jeweils 0,25 h zu kürzen. Zudem ist der Aufwand in

Zusammenhang mit der Opferhilfe (20. März 2024 0,17 h, 13. Mai 2024 0,17 h, 9.

August 2024 0,75 h, 24. September 2024 0,08 h (0,33 h - 0,25 h) von total 1,17

h zu streichen. Auch hier sollten 0,5 h Nachbearbeitung genügen statt den

geltend gemachten 0,75 h. Die Honorarnote ist sodann um 2 h für die

Berufungsverhandlung sowie 0,25 h für die telefonische Urteilseröffnung zu

ergänzen. Insgesamt resultiert ein Aufwand von 13,55 Stunden, was beim

Stundenansatz von CHF 250.00 einem Honorar von CHF 3'387.50

entspricht. Hinzu kommen geltend gemachte Auslagen in Höhe von CHF 132.00,

8,1 % MwSt. (CHF 283.45) sowie Auslagen ohne MwSt. in Höhe von

CHF 13.50. Mit Blick auf den Verfahrensausgang hat der Beschuldigte der

Privatklägerin eine gekürzte Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'821.10

zu zahlen.

2.3 Der Beschuldigte unterliegt mit

seiner Berufung vollumfänglich. Lediglich die von der Vorinstanz ausgesprochene

Strafe und die Höhe der Genugtuung werden minimal reduziert, weshalb es sich

rechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens

vollumfänglich aufzuerlegen. Er hat daher die Kosten des Berufungsverfahrens

mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, der Entschädigung für die amtliche Verteidigung

von CHF 5'419.90 und allgemeinen Auslagen von

CHF 200.00, total CHF 10'619.90,

zu tragen.

Demnach wird in Anwendung von

-

Art. 135 Abs 1bis,

Art. 187 Ziff. 1, Art. 197 Abs. 4 Satz 2, Art. 197 Abs. 5 Satz 1, Art. 197

Abs. 5 Satz 2 aStGB;

-

Art. 40, Art. 43 Abs. 1,

Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 67 Abs. 3

lit. b und d, Art. 69, Art. 93 f., Art. 135 Abs. 2, Art. 197 Abs. 6 aStGB;

-

Art. 122 ff., Art. 135,

Art. 267, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff.,

Art. 416 ff., Art. 422 ff., Art. 433 aStPO;

-

Art. 41 und Art. 49 Abs. 1

OR

erkannt:

1.

A.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a) mehrfache sexuelle Handlungen mit

Kindern zum Nachteil von C.C.___, begangen in der Zeit vom 12. Mai 2021

bis am 26. Juli 2021 (Anklageziffer 1),

b) mehrfaches Zugänglichmachen harter

Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), begangen am

6. März 2021 und am 23. Juli 2021 (Anklageziffer 2),

c) mehrfacher Erwerb, Konsum und Besitz

harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen),

begangen in der Zeit vom 27. November 2020 bis am 10. November 2021

(Anklageziffer 3),

d) mehrfacher Konsum und Besitz harter

Pornografie (nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen),

begangen in der Zeit vom 27. November 2020 bis am 10. November 2021

(Anklageziffer 4),

e) Gewaltdarstellungen, begangen in der

Zeit vom 9. November 2021 bis 10. November 2021 (Anklageziffer 5).

2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

29 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 21 Monate bei

einer Probezeit von 2 Jahren.

3.

A.___ wird 1 Tag

Haft an den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.

4.

Der Antrag von A.___

auf Ausrichtung einer Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c

StPO in Höhe von CHF 200.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem

10. November 2022 wird abgewiesen.

5. A.___ wird die Weisung erteilt, sich

einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, solange dies

die Fachperson bzw. die Fachpersonen als notwendig erachten, längstens aber bis

zum Ablauf der Probezeit. Zwecks Überwachung der Weisung wird Bewährungshilfe

angeordnet.

6.

A.___ wird

lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche

Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

7. Folgende sichergestellten

Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) werden

eingezogen und sind nach

Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten:

- Micron

SSD MTFDDAV256TDL (Sach-Nr. 2003265D569C)

- USB-Stick

Emtec 4 GB rot

- USB-Stick

Verico Wanderer 64 schwarz

- Mobiltelefon

Samsung SM-G781B/DS (IMEI 1: […], IMEI 2: […])

8. Gemäss rechtskräftiger Urteilsziffer 7

des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 15. Dezember 2023

wird die Polizei Kanton Solothurn angewiesen, die unter der IT-Fallnummer

I-21-085 gespeicherten Daten nach Rechtskraft des Urteils zu löschen.

9. A.___ wird gegenüber der Privatklägerin C.C.___

bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach zum Ersatz des aus

den strafbaren Handlungen zum Nachteil von C.C.___ (Urteilsziffer 1.a. hievor)

resultierenden Schadens verpflichtet. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die

Privatklägerin C.C.___ auf den Zivilweg verwiesen.

10. A.___ wird verurteilt, der

Privatklägerin C.C.___ CHF 5'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich

5 % Zins seit 12. Mai 2021. Die darüber hinausgehende Forderung

wird abgewiesen.

11. A.___ hat der Privatklägerin C.C.___,

gesetzlich vertreten durch D.C.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina

Palermo, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von

CHF 9'863.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

12. Gemäss teilweise rechtskräftiger

Urteilsziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom

15. Dezember 2023 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,

Rechtsanwalt Patrick Hasler, auf CHF 10'498.60 (Honorar CHF 9'059.00,

Auslagen CHF 689.00, 7,7 % MwSt. CHF 750.60) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. A.___ hat dem

Staat die geleistete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von

CHF 10'498.60 über die Verfahrenskosten (siehe Ziff. 15 hiernach)

zurückzuzahlen. Er hat ausserdem dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt

Patrick Hasler, Solothurn, CHF 3'229.40 (Differenz zum vollen Honorar zu

CHF 250.00 pro Stunde, inkl. 7,7 % MwSt. CHF 230.90) zu

bezahlen.

13. A.___ hat der Privatklägerin C.C.___,

gesetzlich vertreten durch D.C.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina

Palermo, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von

CHF 3’821.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen

14. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 5'419.90 (Honorar CHF 4'856.40, Auslagen

CHF 157.40, 8,1 % MwSt. CHF 406.10) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. A.___ hat dem Staat die

geleistete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von CHF 5'419.90

über die Verfahrenskosten (siehe Ziff. 16 hiernach) zurückzuzahlen.

15. A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4’800.00, der

Entschädigung für die amtliche Verteidigung von CHF 10'498.60 und allgemeinen

Auslagen von CHF 2'800.00, total CHF 18'098.60, zu bezahlen.

16. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5’000.00, der Entschädigung

für die amtliche Verteidigung von CHF 5'419.90

und allgemeinen

Auslagen von CHF 200.00, total CHF 10'619.90, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Werner Kaufmann