STBER.2024.17
Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Nötigung, geringfügigen Diebstahl
6. März 2025Deutsch99 min
Türschlösser ausgewechselt worden seien. Sie vermute, dass die Vermieterin A.___
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 6. März 2025
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichter Rauber
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Wächter
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Theodor G. Seitz,
Beschuldigte
und Berufungsklägerin
betreffend Hausfriedensbruch,
Sachbeschädigung, Nötigung, geringfügiger Diebstahl
Die Berufung wird in
Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Wie der Strafanzeige vom 14. Juni
2021 entnommen werden kann, gelangte B.___ (nachfolgend: Privatklägerin) am 5.
März 2021 um 15:38 Uhr telefonisch an die Alarmzentrale der Polizei Kanton
Solothurn. Dies mit der Mitteilung, sie befinde sich in [Ort1], vor ihrem
gepachteten Restaurant [XXX] und könne dieses nicht mehr betreten, da die
Türschlösser ausgewechselt worden seien. Sie vermute, dass die Vermieterin A.___
(nachfolgend: Beschuldigte) im Gebäude gewesen sei. Gleichentags um 17:30 Uhr
gelangte die Privatklägerin erneut an die Alarmzentrale und teilte mit, dass
sie sich nun mittels beigezogenem Schlüsseldienst Zutritt ins Restaurant
verschafft und festgestellt habe, dass mehrere Kilogramm Fleisch fehlen würden.
Sie vermute, dass die Beschuldigte dieses Fleisch gestohlen habe (Aktenseiten
Verfahren STA.2021.2917 [nachfolgend AS] 001 ff.). Gleichentags stellte die
Privatklägerin Strafantrag gegen die Beschuldigte wegen sämtlicher in Frage
kommender Tatbestände (AS 017).
2. Mit Strafbefehl vom 20. März 2023
verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Staatsanwaltschaft) die Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs,
Sachbeschädigung, Nötigung sowie geringfügigen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe
von 50 Tagessätzen zu je CHF 240.00 sowie einer Busse von CHF 230.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe. Des Weiteren verurteilte
die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte zur Übernahme der Verfahrenskosten von
total CHF 550.00 (AS 117 f.).
3. Gegen diesen Strafbefehl
liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 4. April 2023 form- und fristgerecht
Einsprache erheben (AS 122 ff.).
4. Mit Verfügung vom 16. Mai
2023 hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und
überwies die Einsprache mit den Akten dem Gerichtspräsidium von Dorneck-Thierstein
zur Beurteilung (Aktenseiten Verfahren DTSPR.2023.24 [nachfolgend ASDT] 155 f.).
5. Am 6. Dezember 2023
fällte die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein nach durchgeführter
Hauptverhandlung folgendes Urteil (ASDT 302 ff.):
1.
A.___ wird vom
Vorhalt des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 5. März 2021,
freigesprochen.
2.
A.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
a) Sachbeschädigung, begangen am 5. März
2021,
b) Nötigung, begangen am 5. März 2021,
c)
geringfügiger
Diebstahl, begangen am 5. März 2021.
3. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu
je CHF 240.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2
Jahren,
b) einer Busse von CHF 230.00, ersatzweise
zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
4.
Die Privatklägerin, B.___,
wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung gegenüber A.___ auf den Zivilweg
verwiesen.
5. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF 1'900.00, zu bezahlen. Wird
kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine
schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF
500.00, womit die gesamten Kosten CHF 1'400.00 betragen.
6. Die Beschuldigte liess
mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 die Berufung anmelden (ASDT 309 f.).
7. Nach Zustellung des schriftlich
begründeten Urteils liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 11. März 2023
(recte: 2024) die Berufung erklären und die folgenden Rechtsbegehren stellen
(Aktenseiten Berufungsverfahren [nachfolgend ASB] 1 ff.):
1. Es sei der in Ziffer 2 des
Urteils vom 6. Dezember 2023 erfolgte Schuldspruch betreffend Sachbeschädigung
(lit. a), Nötigung (lit. b) und geringfügiger Diebstahl (lit. c) aufzuheben und
die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Es sei der in Ziffer 1 des
Urteils vom 6. Dezember 2023 erfolgte Freispruch betreffend Hausfriedensbruch
zu bestätigen.
3. Es sei die Beschuldigte
bezüglich der in Ziffer 2 lit. a bis c erhobenen Vorwürfe von Schuld und Strafe
gestützt auf Art. 53 StGB freizusprechen, da die Beschuldigte alle zumutbaren
Anstrengungen unternommen hat, um das von ihr mutmasslich bewirkte Unrecht bzw.
den von ihr mutmasslich bewirkten Schaden wieder gut zu machen.
4. Die Amtsgerichtspräsidentin
und urteilende Richterin bezüglich des Urteils vom 6. Dezember 2023 hatte sich
bereits im Urteil vom 17. April 2023 (DTZAG.2021.6-ADTMAG) in der
zivilrechtlichen Angelegenheit mit dem Verfahren vorbefasst und hätte aus
diesem Grund von Amtes wegen in den Ausstand treten müssen.
5. Eine Kostenauflage sei nicht
auszufällen, auch nicht eine Kostenauflage für das Vorverfahren.
6. Es seien die Kosten der
Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen. Der Rechtsanwalt der Beschuldigten
sei – gemäss den eingereichten Honorarnoten – aus der Staatskasse zu
entschädigen.
7. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Privatklägerin oder zu Lasten des Staates.
8. Mit Stellungnahme vom 19. März 2024
teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie stelle keinen Antrag auf Nichteintreten,
verzichte auf eine Anschlussberufung sowie die weitere Teilnahme am
Berufungsverfahren (ASB 24).
9. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 wurde
mitgeteilt, es sei vorgesehen, die Berufung in einem schriftlichen Verfahren zu
behandeln. Ohne gegenteiligen Bericht bis 21. Mai 2024 werde angenommen,
die Parteien seien mit diesem Vorgehen einverstanden (ASB 27).
10. Mit Verfügung vom 5. Juni 2024 wurde
festgestellt, dass seitens der Parteien innert Frist keine Einwände gegen das
schriftliche Verfahren geltend gemacht worden seien, weshalb das schriftliche
Verfahren angeordnet wurde. Darüber hinaus wurde Frist gesetzt zur allfälligen
Ergänzung der Berufungsbegründung sowie zur Einreichung von Belegen, sollten
sich die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen
Urteil wesentlich verändert haben. Schliesslich wurde der Antrag der Beschuldigten
auf Befragung von C.___ und D.___ als Zeugen abgewiesen (ASB 30 f.).
11. In ihrer Ergänzung zur
Berufungsbegründung vom 3. Juli 2024 legte die Verteidigung dar, weshalb die
Zeugen C.___ sowie D.___ im Berufungsverfahren erneut einzuvernehmen seien (ASB
35 f.).
12. Mit Eingabe vom 20. August 2024
reichte die Verteidigung diverse Unterlagen bezüglich der finanziellen
Verhältnisse der Beschuldigten ein, mit dem Hinweis, die Beschuldigte sei nicht
in der Lage, die Kosten der Rechtsvertretung aus eigenen Mitteln zu bestreiten,
weshalb darum ersucht werde, das «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege»
gutzuheissen (ASB 48 ff.).
Erwägungen
II. Formelles
1.
Anwendbares Recht
1.1
Per 1.
Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5.
Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung
betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht
vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision
geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO
sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,
nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren
hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht,
von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
1.2
Die
Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie
diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler
Kommentar zur StPO hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf,
dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision
der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen
Dispositiv
vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in
Kraft treten.» (Moritz Oehen,
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023
[nachfolgend BSK StPO], Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber
insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell
zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für
Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448
StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft
tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor,
nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt
werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im
Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen
nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue
Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich
neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO
vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene
Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung
verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu
nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit
URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch
nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder
der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine
Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die
Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 StPO im Berufungsverfahren dem
Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen
auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024
Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der
rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene
nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)
ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese
Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der
Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den
allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung
geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für
Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) herangezogen werden,
dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer
nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die
entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
1.3 Es hat
demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art.
448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue
Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit
gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die
nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren
sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet,
wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen
Bestimmung) gefällt worden ist.
1.4 Für den
vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem
1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.
2. Prüfung Ausstand von Amtsgerichtspräsidentin
Georgia Marcionelli Gysin
2.1 Standpunkt der Beschuldigten
Die Verteidigung macht vor dem
Berufungsgericht erstmals geltend, die erstinstanzliche Amtsgerichtspräsidentin
Georgia Marcionelli Gysin sei vorbefasst gewesen, da sie bereits im
Zivilverfahren DTZAG.2021.6 (Urteil vom 17. April 2023) als Zivilrichterin
geamtet habe. Es wird ausgeführt, Georgia Marcionelli Gysin hätte aufgrund der
bestehenden Vorbefassung gar nicht entscheiden dürfen und von Amtes wegen in
den Ausstand treten müssen (ASB 2, 11 ff.).
2.2 Rechtliche Grundlagen
2.2.1 Die richterliche Unabhängigkeit
ist sowohl als grundrechtlicher Anspruch (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) als auch
als institutionelle Garantie der richterlichen Behörden (Art. 191c BV) in der
Bundesverfassung verankert. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren
beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges,
unabhängiges und unparteiisches Gericht. Es soll garantiert werden, dass keine
sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger
Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil
einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess
erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein
gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 147 III 89 E. 4.1; BGE 144 I 159 E. 4.3; BGE 142 III 732 E. 4.2.2; BGE 140 III 221 E. 4.1). Dabei kann die Garantie des
unabhängigen und unbefangenen Gerichts insbesondere durch organisatorische
Gegebenheiten tangiert sein (BGE 147 III 577 E. 6; BGE 147 I 173 E. 5.1).
2.2.2 Gemäss Art. 56 lit. b StPO tritt
eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in einer
anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war. Der Ausstandsgrund der
Vorbefassung setzt also einerseits voraus, dass die Person in
der gleichen Sache tätig war. Der Begriff der gleichen Sache
umfasst die Identität der Parteien, des Verfahrens und der strittigen
Beweis- und Rechtsfragen. Nicht erfasst wird ein anderes oder früheres
Verfahren, das sich im weitesten Sinne auf den gleichen Sachverhalt
bezieht. Gleichheit der Sache wird von der Rechtsprechung mehrheitlich
verneint bei der Personalunion von Zivil- und Strafrichter in
konnexen Verfahren, sofern nicht besondere Gründe hinzutreten. Die
Problematik zeigt sich im Wesentlichen dort, wo Zivil- und Strafrechtspflege
dem gleichen Spruchkörper obliegen. So gilt etwa der Umstand, dass ein
Richter nach seiner Tätigkeit als Eheschutzrichter im Strafverfahren als
Strafrichter die Anklage wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten
beurteilen muss, nicht von vornherein als unzulässige Vorbefassung. Stellt
sich indes die gleiche Rechtsfrage das eine Mal unter zivilrechtlichen,
das andere Mal unter strafrechtlichen Gesichtspunkten oder steht die
Glaubwürdigkeit von Zeugen in beiden Verfahren in Frage, erscheint der Ausgang
des späteren Verfahrens nicht mehr als offen (Markus
Boog, BSK StPO, Art. 56 N 17b, 20).
Andererseits ist erforderlich, dass die
in einer Strafbehörde tätige Person in einer anderen Stellung,
d. h. in einer anderen Funktion (z.B. als Mitglied einer Behörde,
Rechtsbeistand einer Partei, Sachverständiger, Zeuge) erneut mit der gleichen
Angelegenheit befasst ist. Erfasst werden Fälle, in denen die in einer
Strafbehörde tätige Person in derselben Sache verschiedene
Funktionen ausübt oder die Funktion wechselt, etwa von der
Staatsanwaltschaft an das Strafgericht gewählt wird oder als Richter bzw.
Richterin von der ersten in die Rechtsmittelinstanz aufsteigt. Nicht
hierunter fällt die Konstellation, in der die in einer Strafbehörde tätige Person
in der gleichen Stellung in einer anderen Sache / in einem
anderen Verfahren, erneut mit der gleichen Partei zu tun
hat. Dementsprechend ist die Mitwirkung derselben Person in einem anderen
Strafverfahren gegen denselben Angeklagten keine Vorbefassung
i. S. v. Art. 56 lit. b StPO, selbst wenn jene im
früheren Verfahren zu Ungunsten der Partei entschieden hat, der Entscheid von
der oberen Instanz aufgehoben wurde und die Prozessführung des Richters gerügt
worden ist (Boog, a.a.O., Art. 56
N 17a, 20a).
2.2.3 Soweit ein allfällig gegebener
Ausstandsgrund nicht schon von der betroffenen Person beachtet wird oder diese
sich nicht für befangen hält, steht gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO
der Partei die Möglichkeit zu, der Verfahrensleitung ein entsprechendes
Gesuch zu stellen. Das Ausstandsgesuch muss begründet und
die geltend gemachten Gründe oder
Umstände müssen glaubhaft gemacht werden. Es muss die konkreten
Tatsachen darlegen, auf welche sich die geltend gemachte Befangenheit stützt.
Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage
Andeutungen oder Vermutungen genügen nicht. Es muss aufgrund objektiver
Anhaltspunkte der Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit für den
Anschein der Befangenheit sprechen. Ein strikter Nachweis oder die
urkundliche Bescheinigung der den Ausstand begründenden Tatsachen sind
aber nicht erforderlich. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Vorliegen
eines Ausstandsgrundes von Amtes wegen abzuklären ist. Das Gericht hat
mithin bei hinreichendem Anlass die notwendigen Sachverhaltsabklärungen von
sich aus vorzunehmen. Das Ablehnungsbegehren darf mithin nicht mit der
Begründung abgewiesen werden, die Partei habe ihre geltend gemachten Gründe
nicht hinreichend nachgewiesen. Soweit möglich sind aber allfällige Beweisurkunden
einzureichen (Boog, a.a.O., Art.
58 N 1 ff.).
2.2.4 Die Partei muss das
Gesuch ohne Verzug stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund bzw. den
Umständen, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen, Kenntnis erlangt
hat und diese sinnvoll darzutun bzw. glaubhaft zu machen vermag. Nach der
Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach
Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, als rechtzeitig; ein Gesuch,
das erst nach Ablauf von zwei bis drei Wochen gestellt wird, ist demgegenüber
verspätet. Auf ein verspätetes Gesuch wird nicht eingetreten. Die für die
rechtzeitige Geltendmachung eines Ausstandsgrundes massgebliche Frist läuft
erst ab tatsächlicher Kenntnis der den Ausstandsgrund
begründenden Umstände, nicht schon ab der
blossen Möglichkeit der Kenntnis. Die Parteien sind mithin nicht
gehalten, zu Beginn oder im Verlauf des Verfahrens nach möglichen Einwendungen
gegen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu forschen. Soweit erst
eine Kumulation mehrerer Vorfälle – etwa im Rahmen der beanstandeten
Verhandlungsführung einer vorsitzenden Gerichtsperson – Anlass zur
Besorgnis der Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit
dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell
reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu
vermeiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewiesen wird. Es muss daher
zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher
bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine Gesamtwürdigung aller
Umstände zur Bejahung eines Ausstandsgrundes führt, während die isolierte
Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines solchen Begehrens
nicht hätte rechtfertigen können (Boog,
a.a.O., Art. 58 N 5. 7).
Nach der neuen strafprozessualen
Regelung sind nunmehr sämtliche Ausstandsgründe von Amtes wegen zu
berücksichtigen. Auf ihre Geltendmachung kann daher im Grunde nicht
verzichtet werden. Erfolgt das Gesuch verspätet, verwirkt der Gesuchsteller
demnach lediglich das Recht, die Aufhebung
von früheren Amtshandlungen zu verlangen. Der Ausstand wirkt in
diesem Fall nur noch in die Zukunft. Amtshandlungen, die bis fünf Tage
(Art. 60 Abs. 1) vor der Einreichung des Gesuchs vorgenommen worden
sind, bleiben danach, selbst wenn das Ausstandsgesuch begründet ist,
gültig. Doch soll nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu dem in
dieser Hinsicht gleich lautenden Art. 36 Abs. 1 BGG das
Recht auf Ausstand nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden
können: Wer es trotz Kenntnis aller Umstände, die den Ausstand begründen
können, unterlässt, die Befangenheit unverzüglich geltend zu machen, und den
Verfahrensfortgang nicht unterbricht, handelt gegen Treu und Glauben und
verwirkt sein Recht. Eine eventuelle Verspätung des Ausstandsbegehrens
tritt nach der Rechtsprechung allerdings in den Hintergrund, wenn
der Anschein der Befangenheit derart offensichtlich ist, dass der
Richter – etwa wenn er ein erhebliches persönliches Interesse hat –
aus eigenem Antrieb hätte in den Ausstand treten müssen. Die
Verwirkungsfolge wird demnach nur sehr zurückhaltend, etwa bei bewusstem
Taktieren, nicht schon bei blosser Nachlässigkeit, anzunehmen sein (Boog, a.a.O., Art. 58 N 8).
2.3 Konkrete Beurteilung
2.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass es
keine Gründe gibt, die fachliche Kompetenz und persönliche Integrität von Amtsgerichtspräsidentin
Georgia Marcionelli Gysin in Frage zu stellen. Streitig ist nicht, ob sie
persönlich geeignet ist, ihr Amt auszuüben, sondern ob ihr Einsatz als Strafrichterin
im Verfahren DTSPR.2023.24 mit einem ebenfalls von ihr geführten Zivilverfahren
DTZAG.2021.6 in grundsätzlicher Hinsicht mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 1 EMRK zu vereinbaren ist.
2.3.2 Der Sinn von Art. 56 lit. b StPO
liegt primär darin, das wiederholte Mitwirken desselben Justizbeamten in der
gleichen Sache, aber in verschiedenen Instanzen innerhalb eines funktionellen
Instanzenzugs zu verhindern. Ein Richter, der sowohl in einem Zivil- als auch
in einem Strafverfahren gegenüber derselben Person amtet, verstösst daher
grundsätzlich nicht gegen diese Bestimmung. Da die Rechtsprechung die
Gleichheit der Sache bei einer Personalunion von Zivil- und Strafrichter in
zusammenhängenden Verfahren grundsätzlich verneint, durfte die Beschuldigte nicht
damit rechnen, dass die bereits im Zivilverfahren DTZAG.2021.6 amtende
Amtsgerichtspräsidentin Georgia Marcionelli Gysin von sich aus in den Ausstand
tritt. Wird ein Ausstandsgrund nicht von Amtes wegen beachtet, hat die Partei,
die ihn kennt, unverzüglich, d.h. so früh wie möglich ein begründetes
Ausstandsbegehren zu stellen. Der Ausstandsgrund gegen die
Amtsgerichtspräsidentin wurde von der Verteidigung im Rahmen der
Berufungserklärung bzw. -begründung vom 11. März 2024 geltend gemacht.
Dass der Ausstandsgrund nicht bereits geltend gemacht wurde, nachdem die
personelle Zusammensetzung des erstinstanzlichen Gerichts bekannt gegeben
wurde, kann in der vorliegenden Angelegenheit indes nicht zu Lasten der Beschuldigten
ausgelegt werden. Dies deshalb, da – wie bereits ausgeführt – gemäss
Rechtsprechung eine Personalunion von Zivil- und Strafrichter in konnexen Verfahren
eine Voreingenommenheit des amtenden Richters nicht per se begründet.
2.3.3 Zur Begründung des
Ausstandsgesuchs führte die Verteidigung in der Berufungserklärung bzw.
-begründung aus, es sei «nicht einzusehen, weshalb die Richterin in Ihren
Erwägungen ausführen lässt, dass es sich um eine persönliche Empfehlung des
Betreibungsbeamten handelt das Schloss auszuwechseln, um danach zu
schlussfolgern das die Beschuldigte nicht auf die persönliche Empfehlung
vertrauen dürfen. Gerade aufgrund der genannten Situation und von der
Verteidigung rechtlichen Ausführungen sowie der von der Staatsanwaltschaft
richtig festgestellte Sachverhalt vom Strafbefehl vom 14. Oktober 2022 gegen
Frau B.___ unter Ziffer 1 aufweis, dass die Beschuldigte B.___ mehrfach über
die mit Beschlag belegten Vermögenswerte zum Nachteil der Beschuldigten gemäss
StGB 169 verfügt hatte. Dadurch sowie weitere Ausführungen (bspw. betreffend
das Verfallsdatum) hat die Richterin zu erkennen gegeben, dass für Sie die
Schuld der Beschuldigten bereits feststeht. Damit hat sich die Richterin in
einer Weise geäussert, die keine Zweifel darüber lässt, dass Sie sich ihre
Meinung bereits gebildet hat.» Diese Ausführungen erfüllen die
Anforderungen an eine Begründung des Ausstandsgesuchs mitnichten. Vielmehr
handelt es sich dabei um zusammenhangslose und vage Andeutungen, die keinen
Sinn ergeben. Es ist dem Berufungsgericht unverständlich, inwiefern daraus der
Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit
von Amtsgerichtspräsidentin Georgia Marcionelli Gysin erkennbar sein soll. Die
in der Urteilsbegründung zitierten Aussagen beruhen denn auch auf den
erstinstanzlichen Einvernahmen vom 5. Dezember 2023, weshalb kein Zusammenhang
zum Zivilverfahren erkennbar ist. Auch wurden von der Verteidigung weder das
begründete Urteil im Zivilverfahren DTZAG.2021.6 noch sonstige Beweisurkunden
eingereicht, womit sie ihr Ausstandsgesuch bzw. die geltend gemachten Gründe
hätte glaubhaft machen können. Für das Berufungsgericht besteht mithin kein
hinreichender Anlass, weitere Sachverhaltsabklärungen von Amtes wegen zu
tätigen.
2.3.4 Der Einsatz von Amtsgerichtspräsidentin
Georgia Marcionelli Gysin als Einzelrichterin im Verfahren DTSPR.2023.24 verletzt
nach dem Gesagten den Anspruch der Beschuldigten auf ein unabhängiges Gericht
im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 6 EMRK nicht.
3. Beweisantrag vom 11. März 2024
3.1 In der
Berufungserklärung bzw. -begründung vom 11. März 2024 stellte die Verteidigung den
Beweisantrag, es seien C.___ sowie D.___ im Berufungsverfahren als Zeugen
einzuvernehmen. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 wurde mitgeteilt, es sei
vorgesehen, die Berufung in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln. Ohne
gegenteiligen Bericht bis 21. Mai 2024 werde angenommen, dass die Parteien mit
diesem Vorgehen einverstanden seien (ASB 27). Mit Verfügung vom 5. Juni
2024 wurde sodann festgestellt, dass die Parteien innert Frist keine Einwände
gegen das schriftliche Verfahren geltend gemacht haben und es wurde das
schriftliche Verfahren angeordnet. In derselben Verfügung wurden die Anträge
auf Befragung von C.___ sowie D.___ als Zeugen abgewiesen. Zur Begründung wurde
ausgeführt, in der Berufungsbegründung würden keine Ausführungen dazu gemacht,
weshalb die bereits vor der Vorinstanz einvernommenen Zeugen im
Berufungsverfahren erneut einzuvernehmen seien. Von einer allfälligen erneuten
Befragung von C.___ und D.___ seien keine zusätzlichen relevanten Erkenntnisse
zu erwarten (ASB 30). In der Ergänzung zur Berufungsbegründung vom 3. Juli 2024
brachte die Verteidigung vor, der Antrag auf erneute Einvernahme der Zeugen
ergebe sich zum einen daraus, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz in klarem
Widerspruch zu den Akten und der tatsächlichen Wirklichkeit stehe. Zum anderen
habe die Vorinstanz Beweise, welche für die Beschuldigte entlastend seien, nur
einseitig oder gar nicht berücksichtigt. Zudem sei die Vorinstanz bei der
Beweiswürdigung von offensichtlich unrichtigen Tatsachenfeststellungen
ausgegangen, die zugleich einen Einfluss auf die Zeugenbefragung gehabt hätten.
Infolgedessen habe die Vorinstanz den Zeugen die Fragen so gestellt, dass nicht
nach entlastenden, sondern nur nach belastenden Beweisen gesucht und diese
dementsprechend auch gefunden worden seien. Die Neutralität und Objektivität
der Zeugenbefragung sei somit durch die einseitige und offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht mehr gewährleistet
gewesen. Die sich daraus ergebende falsche Anwendung von Bundesrecht sei als
sachgerechte Kritik am Urteil zu werten, weshalb eine erneute Befragung der
Zeugen im Hinblick auf die Objektivität der Sachverhaltsabklärung notwendig
respektive unumgänglich sei, um die aus der Zeugeneinvernahme der Vorinstanz
resultierenden neuen Fragen – folglich Ergänzungsfragen – abschliessend und
tatsächlich richtig zu klären (ASB 35 f.).
3.2 Von der
Verteidigung wurden innert Frist keine Einwände gegen das schriftliche
Verfahren eingebracht. Die Verteidigung verzichtete damit auf die Durchführung
einer mündlichen Berufungsverhandlung, und das Fehlen von Einwänden gegen die
Anordnung des schriftlichen Verfahrens durfte als impliziter Verzicht auf die
erneute Befragung von C.___ sowie D.___ verstanden werden. Der Antrag, es seien
C.___ sowie D.___ im Berufungsverfahren erneut als Zeugen einzuvernehmen, wird daher
obsolet bzw. ist (erneut) abzuweisen.
4. Sinngemässer Antrag auf amtliche
Verteidigung vom 20. August 2024
4.1 Mit Eingabe vom 20. August 2024
teilte die Verteidigung mit, die finanzielle Situation der Beschuldigten habe
sich seit dem erstinstanzlichen Urteil massgeblich verändert (ASB 48 ff.). Die
Beschuldigte verwende ihr bescheidenes Einkommen, um ihren Unterhalt zu
bestreiten. Sie sei nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsvertretung aus
eigenen Mitteln zu bestreiten. Hinzu komme, dass sie nicht in der Lage sei, ihr
Anliegen vor den Behörden wirksam zu vertreten, da es sich vorliegend um ein
komplexes Verfahren handle und komplizierte Sach- sowie Rechtsfragen zu klären
seien. Die Beschuldigte sei seit dem 22. Juli 2024 als Vollzeitarbeitnehmerin
in der Gastronomie tätig. Ihre Wohnverhältnisse habe sie aufgrund der neuen
wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst. Die Verteidigung reichte in diesem
Zusammenhang einen Arbeitsvertrag vom 22. Juli 2024, einen Kontoauszug vom
19. August 2024 sowie einen Mietvertrag vom 19. Juni 2024 zu den Akten und
es wurde darum ersucht, das «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege»
gutzuheissen. Abschliessend wurde vermerkt, dass bis zum 13. September 2024
weitere für die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse erforderlichen
Unterlagen nachgereicht würden. Man sei bemüht, dass die bereitgestellten
Informationen aktuell, richtig und vollständig seien. An dieser Stelle ist
festzustellen, dass seitens der Verteidigung bis dato keine weiteren Unterlagen
eingereicht wurden.
4.2 Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO
ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung u.a. an, wenn die
beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die
Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der
Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten,
wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in
tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die
beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall
liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4
Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Abs.
3).
Bedürftig ist eine Partei, welche die
Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn
sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre
Familie benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der
gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der
Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen
Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a). Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen
Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre
finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht
nach, ist der Antrag abzuweisen (Urteil BGer 5A_272/2010 vom 30. November 2010
E. 6, nicht publ. in BGE 137 III 59; Urteil BGer 6B_482/2007 vom 12. August
2008 E. 21.2; Urteil BGer 4A_664/2015 vom 19. Mai 2016 E. 3.2).
4.3 Das sinngemässe Gesuch um amtliche
Verteidigung wird von der Beschuldigten erstmals vor Obergericht gestellt. Aus
den von der Verteidigung eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die
Beschuldigte seit dem 21. Juli 2024 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF
5'019.30 erwirtschaftet (ASB 50 f.). Als monatliche Fixkosten wird einzig der
Mietzins in Höhe von CHF 1'430.00 geltend gemacht (ASB 53 f.). Auf dem
eingereichten Kontoauszug vom 19. August 2024 sind keinerlei Bewegungen
ersichtlich, aus welchen erkennbar wäre, welche monatlichen Ausgaben die
Beschuldigte sonst noch hat (ASB 52). Im Rahmen der erstinstanzlichen
Einvernahme vom 5. Dezember 2023 gab die Beschuldigte auf entsprechende Frage
zu Protokoll, weder Unterhaltspflichten noch Schulden zu haben. Ebenfalls sagte
sie aus, kein Vermögen zu haben (ASDT 274 f.). Auf dem eingereichten
Kontoauszug ist ein Kontostand von CHF 8'030.21 ersichtlich. Die Aussage
der Beschuldigten, kein Vermögen zu haben, mutet allerdings einigermassen
komisch an. So kann der aktenkundigen provisorischen Steuerveranlagung vom 22.
September 2022 nämlich entnommen werden, dass die Beschuldigte zu diesem
Zeitpunkt Vermögenswerte von insgesamt CHF 2'187'038.00, davon
CHF 1'451'728.00 in Wertschriften und Guthaben, besass (AS 149).
Gestützt auf diese Ausführungen ist
festzustellen, dass die Mittellosigkeit der Beschuldigten nicht belegt ist.
Zwar wurden seitens der Verteidigung drei Beilagen eingereicht, diese können
allerdings nicht als umfassend bezeichnet werden. So fehlen insbesondere die
aktuelle Steuererklärung sowie Kontobelege, welchen man nebst den Einnahmen die
monatlichen, notwendigen Auslagen der Beschuldigten, so u.a. die Zahlungen der
angegebenen Miete sowie Krankenkassenprämien, entnehmen könnte. Die
Beschuldigte erläuterte damit ihre finanzielle Situation nicht vollständig und
kam der Obliegenheit, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend
aufzuzeigen, nicht nach. Andererseits geht aus den Akten hervor bzw. ist davon
auszugehen, dass sie nach wie vor Vermögenswerte in nicht unbeträchtlicher Höhe
besitzen dürfte. Aufgrund des nicht erbrachten Nachweises der Bedürftigkeit ist
der sinngemässe Antrag auf amtliche Verteidigung, ohne dass die weiteren
Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 und 3
StPO zu prüfen sind, abzuweisen.
III. Gegenstand des Berufungsverfahrens
1. Rechtskraft
1.1 Das erstinstanzliche Urteil der
Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom
6. Dezember 2023 erwuchs sowohl bezüglich Ziffer 1 (Freispruch vom Vorwurf
des Hausfriedensbruchs) wie auch bezüglich Ziffer 4 (Verweis der Privatklägerin
auf den Zivilweg) in Rechtskraft. Ziffer 3 (Strafmass) wurde nicht explizit
angefochten, gilt aber aufgrund des Antrags auf einen vollumfänglichen
Freispruch als mitangefochten und ist deshalb nicht rechtskräftig.
1.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens
sind somit:
-
Ziff. 2 a-c: Schuldspruch
wegen Sachbeschädigung, Nötigung und geringfügigen Diebstahls
-
Ziff. 3: Strafmass
-
Ziff. 5: Verfahrenskosten
2. Bestrittene Vorhalte
Das Berufungsgericht hat somit die
folgenden Vorhalte gemäss Strafbefehl vom 20. März 2023 (Ziff. 1.2 – 1.4)
zu beurteilen:
Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB)
begangen am 5. März 2021, zwischen ca.
09:00 und 14:03 Uhr, in [Ort1], Landgasthof [XXX], zum Nachteil des
Landgasthofs [XXX], v.d. B.___, indem die Beschuldigte im Restaurant diverse
Lebensmittel (3.5 kg Schweinsnierstück, 2.5 kg Rindsfilet, 1.5 kg
Rinds-Entrecote, 2 kg Kalbsnierstück, ca. 3.5 kg Poulet, diverse Saucen in
Flaschen sowie geschnittene Karotten) im Wert von total ca. CHF 1'200.00
behändigte und diese in den Abfallcontainer auf dem Parkplatz des Restaurants
warf, wodurch sie die entsprechenden Lebensmittel beschädigte bzw. unbrauchbar
machte, da diese im Anschluss nicht mehr verwendet werden konnten.
Nötigung (Art. 181 StGB)
begangen am 5. März 2021, zwischen ca.
09:00 und 14:03 Uhr, in [Ort1], Landgasthof [XXX], zum Nachteil des
Landgasthofs [XXX], v.d. B.___, indem die Beschuldigte die Geschädigte durch
Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit nötigte, etwas zu tun. Konkret veranlasste
die Beschuldigte - ohne Berechtigung und ohne das Wissen der Geschädigten - die
Auswechslung der Türschlösser zum Landgasthof [XXX], wodurch die Geschädigte
als Pächterin aus dem Restaurant ausgeschlossen wurde und - nicht zuletzt
aufgrund der Tatsache, dass der Mietvertag noch mehr als drei Wochen gültig
gewesen wäre und Tischreservationen für den selben Abend bestanden - gezwungen
war, einen Schlüsseldienst aufzubieten.
Geringfügiger Diebstahl (Art. 139 Ziff.
1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB)
begangen am 5. März 2021, zwischen ca.
09:00 und 14:03 Uhr, in [Ort1], Landgasthof [XXX], zum Nachteil des
Landgasthofs [XXX], v.d. B.___, indem die Beschuldigte in der Absicht, sich
unrechtmässig zu bereichern, diverse Lebensmittel (1 Magnum-Flasche Wein, 2
Pack Chips, 2 Spitzbuben, 1 Kägi-Fret) im Wert von total ca. CHF 76.00 aus dem
Landgasthof [XXX] entwendete und in ihre Wohnung verbrachte, womit sie sich die
Lebensmittel durch Wegnahme aneignete.
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3
StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu
vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt
demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(BGE 120 Ia 31 E. 2, 127 I 38 E. 2) betrifft der Grundsatz der
Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung
der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates
ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld
nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo»
verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den
Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die
materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf
Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber
bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen
lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung
entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für
sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist
der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander
ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in:
BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3).
1.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist
die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren.
Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu
beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,
Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,
Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie
Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das
Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit
hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar
besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine
geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen
wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei
sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und
ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen,
dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese
Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht
mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender
Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen
müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.
Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei
es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine
Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.
Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der
Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf
nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden,
es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann
gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar
widerlegt ist. Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede
entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit
kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht
jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und
stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts
6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E.
2. sowie 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.3.2).
2. Strittiger Sachverhalt
2.1 Der Sachverhalt ist weitestgehend
erstellt und unbestritten. So wird nicht in Abrede gestellt, dass die
Beschuldigte am 5. März 2021 das Restaurant [XXX], dessen Räumlichkeiten zu
dieser Zeit noch an die Privatklägerin vermietet waren, zusammen mit dem
Betreibungsbeamten C.___ sowie einem Anwalt zum Zwecke der Aufnahme eines
Retentionsverzeichnisses mittels eines sich im Besitze der Beschuldigten
befindlichen Schlüssels betrat. Des Weiteren wird nicht bestritten, dass die
Beschuldigte dort in der Folge einerseits diverse Lebensmittel behändigte und
diese schliesslich in ihre Wohnung verbrachte bzw. an D.___ übergab, sowie,
dass die Beschuldigte andererseits diverse Lebensmittel entsorgte, indem sie
diese in den Abfallcontainer auf dem Parkplatz des Restaurants warf. Ebenfalls
unbestritten ist, dass die Beschuldigte an besagtem Tag einen Schlüsseldienst
beauftragte, sämtliche Türschlösser des Restaurants auszuwechseln, woraufhin
der Privatklägerin der Zutritt zum Lokal verunmöglicht war.
2.2 Die Vorhalte im Strafbefehl werden
von der Beschuldigten dennoch bestritten. Die Verteidigung macht im
Wesentlichen geltend, die Beschuldigte sei der Meinung gewesen, berechtigt
gewesen zu sein, die grösstenteils abgelaufenen Lebensmittel zu entsorgen. So
sei sie davon ausgegangen, das Restaurant sei aufgrund der Versiegelung
geschlossen und die Privatklägerin habe keinen Zutritt mehr. Auch sei sie
überzeugt gewesen, gewisse Lebensmittel mitnehmen zu dürfen, da die
Privatklägerin hohe Mietzinsschulden bei der Beschuldigten gehabt habe und sie
die Lebensmittel mit der Schuld habe verrechnen wollen. Des Weiteren habe die
Beschuldigte die Schlösser von einem Schlüsseldienst auswechseln lassen, da ihr
vom Betreibungsbeamten mitgeteilt worden sei, dass sie dies tun dürfe.
Bezüglich des Schlüsseldienstes liegen
gegenteilige Aussagen des Betreibungsbeamten vor. Die Aussagen der
Beschuldigten weichen sodann bezüglich der Menge an Lebensmitteln, die sie
entsorgt haben soll, von jenen der Privatklägerin ab. Fraglich ist des
Weiteren, ob diese Lebensmittel tatsächlich bereits abgelaufen waren. Im
Folgenden ist diesbezüglich eine Beweiswürdigung vorzunehmen sowie der
rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen.
3. Beweismittel
Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das
Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche
Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die
Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue
tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren
vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist
zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel
ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze
sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (Nils
Stohner, BSK StPO, Art. 82 N 13). Bei strittigen Sachverhalten und
Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die
Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet
(BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit Hinweisen).
3.1 Strafanzeige vom 16. Juni 2021 (AS
001 ff.)
Die Privatklägerin habe sich am 5. März
2021 telefonisch bei der Polizei gemeldet und mitgeteilt, dass sie das von ihr
gepachtete Restaurant [XXX] nicht mehr betreten könne, da die Türschlösser
ausgewechselt worden seien. Sie vermute, dass die Vermieterin im Gebäude
gewesen sei. Im Lokal würde sich zudem ein Schild befinden, auf welchem stehe,
dass das Restaurant per sofort geschlossen sei.
Zu einem früheren Zeitpunkt gleichentags
habe C.___ vom Betreibungsamt Dorneck-Thierstein der Polizei bereits vorsorglich
mitgeteilt, dass das Betreibungsamt im Auftrag der Beschuldigten eine Retention
im Restaurant durchgeführt habe und er vermute, dass es im Verlauf des Tages zu
Problemen kommen könnte.
Die Polizei habe die Privatklägerin,
welche von der Retention nichts gewusst habe, schliesslich vor Ort darüber
aufgeklärt. Auf Wunsch der Privatklägerin habe die Polizei mit Herrn E.___ vom
Betreibungsamt telefonisch Kontakt aufgenommen. Dieser habe der Privatklägerin
die durchgeführte Retention geschildert.
Gleichentags habe die Privatklägerin der
Polizei telefonisch mitgeteilt, dass sie nach Rücksprache mit ihrem Anwalt
sowie Herrn E.___ das Restaurant betreten dürfe. Sie werde nun selbstständig
einen Schlüsseldienst aufbieten, um sich Zutritt zu verschaffen. Nach
entsprechender Rückfrage bei Herrn E.___ habe dieser der Polizei bestätigt,
dass das Betreibungsamt keine rechtliche Grundlage habe, der Privatklägerin den
Zutritt ins Restaurant zu verwehren. Die Privatklägerin wisse über die
Retention Bescheid und es sei ihr erläutert worden, dass aus dem Restaurant
keine Gegenstände weggebracht oder veräussert werden dürften. Gestützt auf
diese Aussagen habe die Polizei die Privatklägerin gewähren lassen.
Kurze Zeit später habe sich die
Privatklägerin erneut telefonisch bei der Polizei gemeldet und mitgeteilt, dass
sie sich nun mittels beigezogenem Schlüsseldienst Zutritt ins Restaurant
verschafft und festgestellt habe, dass mehrere Kilogramm Fleisch fehlen würden.
Sie vermute, dass die Beschuldigte dieses Fleisch gestohlen habe.
Vor Ort habe die Privatklägerin der
Polizei dann mitgeteilt, ihr Ehemann habe das Fleisch im Abfallcontainer,
welcher sich auf dem Parkplatz des Restaurants befinde, gefunden. Anlässlich
der anschliessenden Besichtigung der Überwachungskameraaufzeichnungen habe
festgestellt werden können, dass sich am Morgen sowie am Nachmittag desselben
Tages mehrere Personen im Restaurant aufgehalten hätten. Gemäss den Angaben der
Privatklägerin habe es sich dabei u.a. um die Beschuldigte, D.___ sowie C.___
gehandelt. Auf den Aufzeichnungen habe festgestellt werden können, wie D.___
Weinflaschen und Abfallsäcke aus dem Restaurant getragen habe. Ebenso habe
festgestellt werden können, wie auch die Beschuldigte Gegenstände (Weinflasche,
div. Snacks, Lebensmittel) behändigt und nach draussen verbracht habe.
In dem auf dem Parkplatz des Restaurants
parkierten Auto von D.___ seien auf dem Beifahrersitz zwei Rotweinflaschen
ersichtlich gewesen. Auf entsprechende Nachfrage habe die Beschuldigte
mitgeteilt, dass sie sowie D.___ am Nachmittag das Restaurant «geräumt» hätten,
da das Restaurant nun sowieso geschlossen bleibe. Deshalb hätten sie sich
entschieden, das Fleisch zu entsorgen. Auch habe sie D.___ erlaubt, für die
geleistete Hilfe zwei Weinflachen mitzunehmen. Auf die Frage, ob auch sie etwas
mitgenommen habe, habe die Beschuldigte aus einem Küchenschrank eine
Magnum-Flasche Rotwein, zwei Packungen Chips, zwei Spitzbuben sowie ein Kägi
fret rausgenommen. Sie habe mitgeteilt, dass sie diese Lebensmittel aus dem
Restaurant [XXX] mitgenommen habe.
Der Strafanzeige ist des Weiteren zu
entnehmen, dass folgende Lebensmittel in den Abfallcontainer geworfen und –
zufolge Unterbruchs der Kühlkette – nicht mehr hätten verwendet werden können:
3.5 kg Schweinsnierstück, 2.5 kg Rindsfilet, 1.5 kg Rinds-Entrecote, 2 kg
Kalbsnierstück, ca. 3.5 kg Poulet, diverse Saucen in Flaschen sowie Gemüse
(geschnittene Karotten).
3.2 Fotografische Aufnahmen vom 5. März 2021
Ersichtlich ist, welches Fleisch am 5.
März 2021 im Abfallcontainer auf dem Parkplatz des Restaurants [XXX]
vorgefunden wurde. Es handelt sich dabei um diverse, vakuumierte, nicht näher
definierbare Fleischsorten (AS 019, 058).
Ebenfalls ersichtlich sind u.a. zwei
Weinflaschen auf dem Beifahrersitz des Autos von D.___, welche von der Polizei
sichergestellt und der Privatklägerin wieder ausgehändigt wurden (AS 019, 035).
Des Weiteren ersichtlich sind eine
Magnum-Weinflasche, zwei Packungen Chips, zwei Spitzbuben sowie ein Kägi fret,
welche von der Beschuldigten aus dem Restaurant [XXX] in ihre Wohnung verbracht,
dort von der Polizei sichergestellt und der Privatklägerin ebenfalls wieder
ausgehändigt wurden (AS 020, 036 f.).
Auf den von D.___ eingereichten Fotos
ist überdies ersichtlich, dass die beiden dort abgebildeten Fleischstücke am
21. Dezember 2020 bzw. am 15. Februar 2021 abgepackt wurden (AS 055, 057).
3.3 Bild der Überwachungskamera vom 5.
März 2021 (AS 039)
Zu sehen ist, wie D.___ einen gelben
sowie einen transparenten Beutel in den Händen hält. Es dürfte sich dabei
höchstwahrscheinlich um Curry-Pulver sowie Mehl handeln.
3.4 Aussagen Beschuldigte
3.4.1 Einvernahme vom 26. April 2021 (AS
068 ff.)
Die Beschuldigte verweigerte
grösstenteils die Aussage und erklärte sich aber bereit, zu einem späteren
Zeitpunkt zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
3.4.2 Einvernahme vom 5. Dezember 2023
(ASDT 274 ff.)
Die Beschuldigte gab zu Protokoll, sie
habe das Betreibungsamt kommen lassen, da die Privatklägerin ihr mehrere Monate
Miete geschuldet habe. Sie sei mit dem Betreibungsbeamten reingegangen – sie
habe als Besitzerin einen Schlüssel gehabt –, um das Inventar zu
beschlagnahmen. Ihre Absicht sei gewesen, dass die Privatklägerin nicht mehr
weiter wirten dürfe. Im Landgasthof habe sie abgelaufenes und ungekühltes
Fleisch – zwei oder drei Packungen Hamburger sowie zwei Schweinsnierstücke – in
der Küche gefunden. Es sei sicher kein Rindsfilet und kein Entrecote gewesen. Sie
habe die Lebensmittel zusammen mit D.___ entsorgt, weil sie abgelaufen gewesen
seien. Die Hamburger seien nicht eingefroren gewesen, sondern draussen in der
Küche ungekühlt herumgelegen. Ebenfalls habe sie offene Gewürze und Ölflaschen
entsorgt. Sie hätten alles in einen Abfallsack gepackt. Sie habe die Sachen
entsorgt, weil sie gedacht habe, hierfür das Recht zu haben. Sie habe aufgrund
der Schliessung durch das Betreibungsamt nicht gewollt, dass es Ungeziefer
gebe. Sie habe ausserdem gedacht, für all das das Recht zu haben, da die
Privatklägerin ihr noch Miete geschuldet, aber nicht bezahlt habe. Es sei
richtig, dass sie Lebensmittel (1 Magnum-Flasche Wein, süsse Snacks, 1 kg Mehl
und 1 kg Curry) in ihre Wohnung verbracht habe. Sie habe gedacht, sie dürfe
diese Lebensmittel aufgrund der Mietausstände nehmen und mit den ausstehenden
Mietzinsforderungen verrechnen. Als die Polizei gekommen sei, habe sie alles
zurückgegeben. Auch D.___ habe ihre Flasche wieder zurückgegeben. Sie habe D.___
gesagt, sie dürfe diese Flasche als Dankeschön fürs Aufräumen und Putzen
mitnehmen. Es sei eine Empfehlung von C.___ gewesen, dass sie den
Schlüsseldienst kommen lassen könne – um das Schloss zu wechseln, damit die
Privatklägerin nicht mehr weiter wirten könne. Dies habe sie dann auch gemacht,
habe aber die Privatklägerin nicht informiert. Der Schlüsseldienst sei
gekommen, nachdem C.___ bereits gegangen sei.
3.5 Aussagen Privatklägerin (AS 022 ff.)
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 17. März 2021 sagte die Privatklägerin aus, die Beschuldigte habe am Morgen
des 5. März 2021 ihren Mann angerufen und mitgeteilt, dass sie sofort zum
Restaurant [XXX] kommen, ihre persönlichen Sachen holen sowie die Schlüssel zum
Restaurant abgeben sollen. Ihr Mann habe der Beschuldigten daraufhin eine
Nachricht geschrieben, dass er die Schlüssel am 31. März 2021 abgeben werde und
nicht vorher. Später hätten der Koch und Hilfskoch angerufen und mitgeteilt,
dass sie nicht ins Restaurant kämen. An der Türe hange ausserdem ein Zettel, auf
welchem stehe, dass das Restaurant per sofort geschlossen sei. Sie habe
daraufhin die Polizei kontaktiert, welche wenig später vor Ort erschienen sei.
Es sei ihr gesagt worden, dass «etwas mit Pfändung» sei. Sie habe schliesslich
mit Herrn E.___ vom Betreibungsamt sprechen können. Ihr Anwalt habe sich dann
beim Betreibungsamt gemeldet und ihr wenig später mitgeteilt, dass – nach
Rücksprache mit dem Betreibungsamt – das Restaurant wieder geöffnet werden
dürfe. Da eine Retention laufe, dürften allerdings keine Gegenstände veräussert
werden. Der Koch habe dann in ihrem Auftrag den Schlüsseldienst aufgeboten.
Nachdem das Schloss ausgewechselt worden sei, hätten sie das Restaurant
betreten. Dann sei der Küchenchef gekommen und habe gesagt, dass das gesamte
Fleisch weg sei. In der Schublade sei nichts mehr gewesen. Eigentlich hätten
Rinds-Entrecote und andere Fleischsorten dort drin sein müssen. Alles sei weg
gewesen. Der Koch habe aber gut reagiert, Fleisch aus der Tiefkühltruhe geholt
und aufgetaut. Der Koch sei erneut gekommen und habe mitgeteilt, dass auch
diverse Gewürze fehlen würden. V.a. die offenen Gewürze, welche zugedeckt
gewesen seien, hätten gefehlt. Allgemein die angefangenen offenen Sachen hätten
gefehlt. Sie habe im Abfall nachgeschaut, dieser sei aber leer gewesen. Sie
habe den Angestellten schliesslich gesagt, dass sie draussen im Abfallcontainer
nachsehen sollen. Dort hätten ihr Mann und ein Angestellter dann tatsächlich
Abfallsäcke mit der Ware aus der Küche gefunden: Mehrere vakuumierte
Fleischsorten (Burger, Poulet, Entrecote-Stücke, etc.) sowie die Gewürze.
Leider habe das Fleisch nicht mehr verwendet werden können. Auf der
Aufzeichnung der Videoüberwachungskamera habe man sehen können, wie die
Beschuldigte sowie D.___ mehrere Abfallsäcke aus der Küche nach draussen
getragen hätten. Man habe auch gesehen, wie D.___ ein Kilogramm Curry-Pulver, etwas
in einem Säcklein sowie zwei Weinflaschen mitgenommen habe. Auch die
Beschuldigte habe eine Magnum-Rotweinflasche sowie Snacks mitgenommen. Die
Weinflaschen sowie die Snacks seien ihr von der Polizei wieder ausgehändigt
worden, das Curry-Pulver sowie das Säcklein habe man nicht gefunden. Die
Schlösser aller Aussentüren zum Restaurant seien – mutmasslich von der
Beschuldigten – ausgewechselt worden, insgesamt seien vier Türen betroffen
gewesen. Aufgrund dessen seien sie nicht wie geplant ins Restaurant gekommen
und es sei ein beträchtlicher Aufwand entstanden. Sie hätten nichts vorbereiten
und kochen können, die Gäste hätten warten müssen. Durch die Auswechslung der
Schlösser sei ein finanzieller Schaden in Höhe von über CHF 1'000.00
entstanden, die Beschuldigte habe ja partout die Tür zum Restaurant nicht
öffnen wollen. Ihr Mann habe sie glaublich gefragt. Die Beschuldigte habe
gesagt: «Nein, sicher nicht, es ist jetzt fertig hier.» Als der
Schlüsseldienst-Mitarbeiter gekommen sei, sei die Beschuldigte gekommen und
habe gesagt, dass er dies nicht tun dürfe, da sie die Eigentümerin sei. Sie
(Privatklägerin) habe ihr dann erklärt, dass dies mit dem Betreibungsamt und
der Polizei abgesprochen sei. Sie habe einen Schlüsseldienst aufgeboten, weil
sie an jenem Abend Gäste gehabt hätten, die angemeldet gewesen seien. Die
Beschuldigte sei im Besitze eines Schlüssels gewesen, sie habe sämtliche
Schlüssel zur Liegenschaft. Sie frage sich auch heute noch, wieso sie nicht
über die Retention in Kenntnis gesetzt worden sei. D.___ sei eine ehemalige Mitarbeiterin
von ihr. Sie versuche ihr zu schaden, wo sie nur könne. Es habe unzählige
Vorfälle gegeben, als sie noch bei ihr gearbeitet habe. Ihr Verhältnis sei
nicht gut. Die Magnum-Weinflasche koste CHF 70.00, die beiden anderen
Weinflaschen je ca. CHF 25.00. Bei den Snacks koste das Stück ca. CHF 1.20. Sie
nehme an, dass sich in den Abfallsäcken, welche die Beschuldigte sowie D.___ rausgeführt
hätten, das vakuumierte Fleisch sowie die angefangenen Gewürze befunden hätten.
Das Fleisch sei immer noch vakuumiert gewesen. Der Schaden belaufe sich auf CHF
1'200.00. Bei den im Auto von D.___ vorgefundenen zwei Weinflaschen sowie den
Waren, welche die Beschuldigte der Polizei ausgehändigt habe, handle es sich um
Gegenstände, welche aus der [XXX] entfernt worden seien. Die Gegenstände hätten
anschliessend noch veräussert werden können, bis auf die Magnum-Flasche, welche
oben beschädigt gewesen sei und nur noch im Offen-Ausschank habe verwendet werden
können. Es habe den Anschein gemacht, als habe jemand die Flasche öffnen
wollen. Auf die Frage, ob noch weitere Gegenstände gefehlt hätten, sagte sie
aus: «Nein, ausser dem Curry-Pulver, welches fehlt.» Dieses koste ca. CHF
20.00. Auf Bild 8 sei zu sehen, wie D.___ dieses Pulver in den Händen halte (AS
039).
3.6 Aussagen C.___ (ASDT 262 ff.)
C.___ sagte anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Dezember 2023 aus, er sei am 5. März
2021 im Rahmen einer Retention beim Landgasthof [XXX] gewesen. Anwesend seien noch
die Beschuldigte sowie ein Anwalt gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, eine
Retention in Höhe der geschuldeten Pachtzinse der Privatklägerin zu machen. So
habe er Ware, Möbel und Tische im Versteigerungswert ungefähr in Höhe der
Schuld aufgelistet. Die Privatklägerin habe auch eine Verfügung erhalten, in
der sie über die Retention und deren Zeitpunkt informiert worden sei, ebenso,
dass wenn sie nicht erscheine, die Beschuldigte öffnen dürfe. Diese habe einen
Schlüssel gehabt und ihm die Türe öffnen müssen, dies sei absolut korrekt
gewesen. Er habe der Beschuldigten aber nicht den Auftrag gegeben, einen
Schlüsseldienst aufzubieten, dies liege nicht in seiner Macht. Wenn sie keinen
Schlüssel gehabt hätte, hätte er aber selbst einen Schlüsseldienst gerufen und
die Türe öffnen lassen. Auf entsprechende Frage sagte er aus, es sei üblich,
dass die Vermieter/Verpächter die Räumlichkeiten bei Aufnahme der
Retentionsgegenstände ebenfalls betreten. Deshalb habe es ihn nicht gestört,
dass die Beschuldigte auch dabei gewesen sei. Dies sei normal für ihn, es sei
immer so gewesen. Die Frage, ob er der Beschuldigten die Auskunft gegeben habe,
der Landgasthof [XXX] sei ab sofort geschlossen, beantwortete er wie folgt:
«Das liegt nicht in meiner Macht. Ich hatte einfach den Auftrag, die Retention
aufzunehmen.» Er habe nicht mitbekommen, ob an diesem Tag Lebensmittel des
Landgasthofs [XXX] entsorgt oder mitgenommen worden seien.
3.7 Aussagen D.___
3.7.1 Einvernahme vom 22. März 2021 (AS
040 ff.)
D.___ gab zu Protokoll, das
Betreibungsamt sei am Morgen dort gewesen. Sie selbst sei zu diesem Zeitpunkt
in der Wohnung der Beschuldigten gewesen, da diese ihr gesagt habe, dass sie nicht
dabei sein müsse. Kurz vor 12:00 Uhr sei die Beschuldigte gekommen und habe
gesagt, C.___ habe ihr gesagt, dass man die Schlösser auswechseln könne. Dies,
da das Inventar beschlagnahmt worden sei. Die Beschuldigte habe ihr gesagt,
dass sie die Küche inspizieren würden. Da sie der Annahme gewesen seien, dass die
Privatklägerin nicht mehr ins Restaurant kommen würde, hätten sie sich
entschlossen, die verderblichen Sachen wegzuwerfen. Sie hätten die Schubladen
geputzt, in welchen sich das Fleisch befunden habe. Zudem hätten sie
geschnittene Karotten weggeworfen, welche bereits gekocht gewesen seien und
Fäden gezogen hätten. Die Beschuldigte habe dann zu ihr gesagt: «Los nimm zwei
Fläsche Wii, will du mir gholfe hesch.» Sie habe dann zwei Flaschen genommen
und diese ins Auto auf den Beifahrersitz getan. Die Beschuldigte habe eine
grosse Flasche Wein und Spitzbuben genommen. Danach seien sie in die Wohnung der
Beschuldigten gegangen. Die Privatklägerin habe dann den Schlüsseldienst
bestellt. Später sei die Polizei in die Wohnung der Beschuldigten gekommen. Der
eine Polizist sei dann mit ihr (D.___) zu ihrem Auto gegangen. Sie habe dem
Polizisten die zwei Flaschen Wein gegeben und sei nach Hause gefahren. Sie sei
an jenem Tag zum Restaurant [XXX] gekommen, weil die Beschuldigte sie am Abend
zuvor um Unterstützung gefragt habe. Sie seien schlussendlich durch den
Schlüsseldienst ins Restaurant gekommen, dieser habe die Türen geöffnet. Es
seien insgesamt vier Schlösser ausgewechselt worden. Sie habe kein gutes Gefühl
gehabt, das müsse sie ehrlich sagen. Die Beschuldigte habe den Schlüsseldienst
organisiert, weil C.___ ihr gesagt habe, dass sie die Schlösser auswechseln
dürfe. Sie habe dies persönlich zwar nicht gehört, da sie zu diesem Zeitpunkt
nicht vor Ort gewesen sei, aber die Beschuldigte habe ihr dies so gesagt. Im
Restaurant hätten sie geputzt und aufgeräumt, diese Idee sei von der
Beschuldigten gekommen. Sie hätten zwei Packungen Fleisch sowie Karotten
weggeworfen. Sie habe geholfen, die Abfallsäcke in den Container zu tragen. Sie
habe einfach den Abfallsack gehalten, damit die Beschuldigte die Sachen in den
Abfallsack habe werfen können. Sie habe nichts ohne die Anweisung der
Beschuldigten gemacht, sie sei zu all dem beauftragt worden. Im Abfallsack,
welchen sie nach draussen getragen habe, habe sich wahrscheinlich das Fleisch
befunden. Die Beschuldigte habe ihr die Anweisung gegeben, den Abfallsack nach
draussen zu stellen. Auf die Frage, ob sie das weggeworfene Fleisch beschreiben
könne, verwies D.___ auf die von ihr gemachten Fotos, welche sie in der Küche
des Restaurants gemacht habe. Es habe sich dabei glaublich um Schweins- oder
Kalbsfleisch gehandelt, «Rindfleisch war es sicher nicht». Es sei auf jeden
Fall abgelaufen gewesen. Das Fleisch sei vakuumiert, aber nicht gefroren
gewesen. Sie wisse von zwei Stücken, die weggeworfen worden seien. Die
Fleischstücke seien ca. 40-50 cm lang und vakuumiert gewesen. Die Beschuldigte
sei aber auch noch allein in der Küche gewesen. Sie glaube, die Beschuldigte
habe auch die Hamburger weggeworfen. Sie habe schliesslich im Auftrag der
Beschuldigten auch noch einen Zettel für an die Tür geschrieben, dass das
Restaurant per sofort geschlossen sei. Die Beschuldigte habe dann nebst den
Spitzbuben und einer grossen Weinflasche auch noch Curry-Pulver mit in ihre
Wohnung genommen. Konfrontiert damit, dass die Beschuldigte der Polizei eine
Magnumflasche Rotwein, zwei Pack Chips, ein Kägifret sowie zwei Spitzbuben ausgehändigt
habe, erwiderte D.___: «Ja das ist so. A.___ sagte mir, nachdem die Polizei
ging, D.___, jetzt habe ich noch vergessen das Gewürz zurückzugeben.» Sie habe
der Beschuldigten gesagt, dass sie es ja runter ins Restaurant bringen könne.
Dies habe die Beschuldigte aber nicht gewollt. Sie wisse, dass der Mietvertrag
per Ende März 2021 gekündigt worden sei.
3.7.2 Einvernahme vom 5. Dezember 2023
(ASDT 268 ff.)
D.___ sagte aus, sie habe vorher als
Serviceangestellte dort gearbeitet, habe aber im Jahr 2018 fristlos gekündigt. Die
Beschuldigte habe sie gefragt, ob sie ihr an diesem Tag helfen könne. Sie habe
eingewilligt, weil sie ihr habe helfen wollen und gedacht habe, sie könne der
Privatklägerin endlich «eins ans Bein wischen». Die Beschuldigte sei zuerst mit
dem Betreibungsbeamten reingegangen und habe die Auskunft erhalten, dass sie
die Schlösser auswechseln könne. Wenn der Betreibungsbeamte nicht das «ok» gegeben
hätte, das Schloss auszuwechseln, hätte die Beschuldigte dies nicht gemacht. Sie
habe daraufhin einen Schlüsseldienst angerufen und das Schloss sei
ausgewechselt worden. Die Beschuldigte habe dies gemacht, weil die
Privatklägerin monatelang den Zins nicht bezahlt habe. Drinnen habe sie fast
der Schlag getroffen. Sie hätten abgelaufenes Fleisch vom Dezember 2020 und
eklige Schubladen vorgefunden. Das Fleisch sei nicht eingefroren, sondern
einfach in den Kühlschubladen gewesen. Sie hätten das abgelaufene Zeug und die
Resten, welche schon halb verfault gewesen seien, in Säcke getan, entsorgt und
eine Grobreinigung gemacht, weil es ausgesehen habe «wie Sau». Später habe sie
beobachtet, wie der Mann der Privatklägerin das Fleisch, welches er aus dem
Abfallsack genommen habe, wieder aus dem Container geholt habe, sie habe dies
fotografiert. Die Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle für ihre Hilfe eine
Flasche Wein mitnehmen. Die Flasche habe sie auf der Beifahrerseite des Autos
deponiert. Die Beschuldigte habe sie anschliessend noch zum Essen eingeladen
und sie seien nach oben gegangen. Um ca. 16:00 oder 17:00 Uhr habe die
Privatklägerin nicht mehr reingekonnt und die Polizei gerufen. Sie (D.___) habe
der Polizei gesagt, sie könnten mit ihr zu ihrem Auto kommen und sie würde
ihnen die Flasche Wein wieder geben. Die Beschuldigte habe dies nur gemacht,
weil sie der Privatklägerin gekündigt hätte und diese bereits zuvor die Miete
nie bezahlt habe, als der Bruder der Beschuldigten das Restaurant noch gehabt
habe. Sie (D.___) habe nicht mal gewusst, dass es dort Kameras gegeben habe.
Sie hätten ja aber auch nichts zu verbergen gehabt. Sie habe nur diese eine
Flasche Wein genommen, die Beschuldigte habe auch ein bis zwei Flaschen Wein
sowie einen Spitzbuben genommen, dies sei alles gewesen.
3.8 Konkrete Beweiswürdigung
3.8.1 Sachbeschädigung
3.8.1.1 Der dem Strafbefehl
zugrundeliegende Sachverhalt wird von der Beschuldigten grundsätzlich nicht
bestritten. Einzig bezüglich der entsorgten Menge an Lebensmitteln bzw.
insbesondere an Fleisch weichen die Aussagen der Beschuldigten von den
Sachverhaltsdarstellungen im Strafbefehl ab. So gab sie anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, sie habe Lebensmittel zusammen
mit D.___ entsorgt, weil sie abgelaufen gewesen seien. Insgesamt habe es sich
um Hamburger Steaks, Nierstücke, offene Gewürze sowie Ölflaschen gehandelt. Es
stimme nicht, dass sie auch Rindsfilet und Entrecote entsorgt habe. Konkret
seien es zwei Schweinsnierstücke und zwei oder drei Packungen Hamburger
gewesen. Die Hamburger seien nicht eingefroren gewesen, sondern draussen in der
Küche ungekühlt gelegen.
Die Aussagen der Beschuldigten, sie
hätten lediglich zwei Schweinsnierstücke und zwei oder drei Packungen
Hamburger, aber weder Rindsfilet noch Entrecote entsorgt, werden insofern von
jenen von D.___ untermauert, als dass auch diese aussagte, sie hätten zwei
40-50 cm lange vakuumierte Fleischstücke, vermutlich Schweins- oder
Kalbsfleisch, weggeworfen. Rindfleisch sei es sicher nicht gewesen. Sie gab
allerdings zu Protokoll, die Beschuldigte sei auch alleine in der Küche
gewesen, womit sie implizierte, dass sie nicht alles mitbekommen und gesehen
habe. In diesem Zusammenhang sagte sie aus, sie vermute, dass die Beschuldigte
auch die Hamburger weggeworfen habe.
C.___ konnte bezüglich der entsorgten
Lebensmittel keine sachdienlichen Angaben machen, da er nicht mitbekommen habe,
ob an diesem Tag Lebensmittel entsorgt worden seien. Die Frage aber, ob er der
Beschuldigten die Auskunft gegeben habe, der Landgasthof [XXX] sei ab sofort
geschlossen, beantwortete er wie folgt: «Das liegt nicht in meiner Macht. Ich
hatte einfach den Auftrag, die Retention aufzunehmen.»
Die Privatklägerin sagte demgegenüber
aus, der Küchenchef sei zu ihr gekommen und habe gesagt, dass das gesamte
Fleisch weg sei. In der Kühlschublade sei nichts mehr gewesen. Eigentlich
hätten dort Rinds-Entrecote und andere Fleischsorten drin sein müssen. Alles
sei weg gewesen. Der Koch habe ihr dann mitgeteilt, dass auch diverse Gewürze
fehlen würden. Allgemein hätten die angefangenen offenen Sachen gefehlt. Sie
hätten schliesslich draussen im Abfallcontainer Abfallsäcke mit der Ware aus
der Küche gefunden: Mehrere vakuumierte Fleischsorten (Burger, Poulet,
Entrecote-Stücke, etc.) sowie die Gewürze.
Die in der Folge von der Polizei
erstellte Strafanzeige vom 14. Juni 2021 enthält eine detaillierte Auflistung
der im Container vorgefundenen Lebensmitteln: 3.5 kg Schweinsnierstück, 2.5 kg
Rindsfilet, 1.5 kg Rinds-Entrecote, 2 kg Kalbsnierstück, ca. 3.5 kg Poulet,
diverse Saucen in Flaschen sowie Gemüse (geschnittene Karotten). In der Folge
wurden durch die Polizei von eben diesen Lebensmitteln fotografische Aufnahmen,
welche aktenkundig sind, gemacht. Dass es sich dabei insbesondere bei dem
Fleisch nicht nur um zwei Schweinsnierstücke sowie Hamburger handelte, ist auf
den Aufnahmen klar ersichtlich. Bei
einem Polizeibericht handelt es sich um ein gesetzlich zulässiges
strafprozessuales Beweismittel. Gemäss Art. 307 Abs. 3 StPO hält die Polizei
ihre Feststellungen und die von ihr getroffenen Massnahmen laufend in
schriftlichen Berichten fest und übermittelt diese nach Abschluss ihrer
Ermittlungen umgehend der Staatsanwaltschaft. In der Strafanzeige vom 14. Juni
2021 wurden Beobachtungen festgehalten, welche die Polizisten selbst gemacht
hatten. Diese Beobachtungen decken sich mit den Aussagen der Privatklägerin. Die
Privatklägerin schilderte zudem, ihr Koch habe sie darauf aufmerksam gemacht,
dass das gesamte Fleisch und noch weitere Lebensmittel fehlen würden. Er habe
aber gut reagiert und sofort anderes Fleisch aufgetaut. Würde dies nicht den
Tatsachen entsprechen, wäre die Privatklägerin wohl kaum so erfinderisch
gewesen und hätte noch ihren Koch miteinbezogen. Da D.___ nach ihren eigenen
Aussagen nicht die ganze Zeit zusammen mit der Beschuldigten in der Küche war,
ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass die Beschuldigte zumindest im
Zeitpunkt, als D.___ nicht zugegen war, noch weitere Fleischstücke in den
Abfallsack warf.
Gestützt auf die glaubhaften Aussagen
der Privatklägerin, welche durch die Strafanzeige sowie die fotografischen
Aufnahmen der Polizei gestützt werden, kann damit zusammenfassend entgegen der
Vorinstanz als erstellt gelten, dass die Beschuldigte insgesamt 3.5 kg
Schweinsnierstück, 2.5 kg Rindsfilet, 1.5 kg Rinds-Entrecote, 2 kg
Kalbsnierstück, ca. 3.5 kg Poulet, diverse Saucen in Flaschen sowie
geschnittene Karotten – und damit deutlich mehr Fleisch als von ihr behauptet –
im Abfallcontainer auf dem Parkplatz des Restaurants [XXX] entsorgte. Für die
rechtliche Würdigung ist deshalb vom angeklagten Sachverhalt auszugehen.
3.8.1.2 Fraglich ist weiter, ob die
Lebensmittel und insbesondere das Fleisch – wie von der Beschuldigten und auch D.___
geltend gemacht – tatsächlich bereits abgelaufen waren. In diesem Zusammenhang existieren
lediglich zwei Fotos, welche von D.___ gemacht und zu den Akten gegeben wurden.
Darauf ist ersichtlich, dass die beiden dortigen Fleischstücke am 21. Dezember
2020 bzw. am 15. Februar 2021 abgepackt wurden. Ein Ablaufdatum ist keines
ersichtlich. Beide Fleischstücke waren vakuumiert. Dass sich die Haltbarkeit
von vakuumiertem Fleisch in deutlich längeren Zeitfenstern ausdrückt als jene
von lediglich gekühltem Fleisch, dürfte allgemein bekannt sein. Ob das Fleisch
vorher tiefgekühlt war und erst am Abend oder Morgen zuvor zum Auftauen aus der
Tiefkühltruhe genommen wurde – wie es in einem Restaurantbetrieb doch des
Öfteren vorkommen dürfte und was die Haltbarkeit des Fleisches nochmals
deutlich verlängern würde –, entzieht sich dem Wissen des Gerichts und ergibt
sich auch nicht aus den Akten. Während das Fleischstück, welches am 15. Februar
2020 abgepackt wurde, aufgrund der Vakuumverpackung am 5. März 2021 nach wie
vor haltbar gewesen sein dürfte, muss die Frage, ob das andere Fleischstück
bereits abgelaufen war, offen gelassen werden. Dasselbe gilt für alle anderen
Fleischstücke sowie die restlichen entsorgten Lebensmittel, für welche bezüglich
Abpack- und Ablaufdatum keine Fotoaufnahmen in den Akten existieren, womit
jeglicher Hinweis auf ein Ablaufdatum fehlt. In der Tendenz ist allerdings eher
davon auszugehen, dass das Fleisch nach wie vor haltbar gewesen sein dürfte,
wollte die Privatklägerin dieses ja am selben Tag ihren Gästen servieren. Als
festgestellt wurde, dass das gesamte Fleisch fehlte, nahm der Koch anderes
Fleisch aus der Tiefkühltruhe und taute dieses auf. Es bestehen demzufolge nicht zu unterdrückende Zweifel, dass
die Lebensmittel tatsächlich abgelaufen waren.
3.8.2 Nötigung
Der dem Strafbefehl zugrundeliegende
Sachverhalt wird von der Beschuldigten nicht bestritten und gilt aufgrund der
Aktenlage als erstellt. Für die rechtliche Würdigung ist deshalb vom
angeklagten Sachverhalt auszugehen.
Zur Begründung machte die Beschuldigte
allerdings geltend, es sei eine Empfehlung des Betreibungsbeamten C.___
gewesen, den Schlüsseldienst kommen zu lassen. Dies, um das Schloss auszuwechseln,
damit die Privatklägerin nicht mehr weiter wirten könne. Das habe sie dann auch
gemacht und die Privatklägerin nicht informiert. Der Schlüsseldienst sei
gekommen, nachdem C.___ bereits gegangen sei.
D.___ gab diesbezüglich zu Protokoll,
das Betreibungsamt sei am Morgen dort gewesen und die Beschuldigte habe vom
Betreibungsbeamten die Auskunft erhalten, dass sie die Schlösser auswechseln
dürfe, da das Inventar beschlagnahmt worden sei. Sie selbst sei zu diesem
Zeitpunkt in der Wohnung der Beschuldigten gewesen. Folglich habe sie dies
persönlich zwar nicht gehört, aber die Beschuldigte habe es ihr so gesagt. Die
Beschuldigte habe daraufhin einen Schlüsseldienst angerufen und das Schloss sei
ausgewechselt worden.
C.___ sagte seinerseits aus, er habe der
Beschuldigten nicht den Auftrag gegeben, einen Schlüsseldienst aufzubieten,
dies liege nicht in seiner Macht. Die Beschuldigte habe einen Schlüssel gehabt
und ihm die Türe öffnen müssen. Wenn der Vermieter einen Schlüssel habe, mache dieser
auf. Ansonsten lasse er (C.___) den Schlüsseldienst kommen. Wenn die
Beschuldigte also keinen Schlüssel gehabt hätte, hätte er selbst einen
Schlüsseldienst gerufen und die Türe öffnen lassen. Er sei im Rahmen einer
Retention beim Landgasthof [XXX] gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, eine
Retention in Höhe der geschuldeten Pachtzinse der Privatklägerin zu machen. Die
Frage, ob er der Beschuldigten die Auskunft gegeben habe, der Landgasthof [XXX]
sei ab sofort geschlossen, beantwortete er wie folgt: «Das liegt nicht in
meiner Macht. Ich hatte einfach den Auftrag, die Retention aufzunehmen.»
Der Strafanzeige kann entnommen werden,
dass die Polizei telefonisch mit dem Betreibungsamt Kontakt aufnahm. Nach
entsprechender Rückfrage bei Herrn E.___ habe dieser der Polizei bestätigt,
dass das Betreibungsamt keine rechtliche Grundlage habe, der Privatklägerin den
Zutritt ins Restaurant zu verwehren. Es wurde der Polizei mitgeteilt, die
Privatklägerin wisse über die Retention Bescheid und es sei ihr erläutert
worden, dass aus dem Restaurant keine Gegenstände weggebracht oder veräussert
werden dürften.
C.___ war zum fraglichen Zeitpunkt in
seiner Eigenschaft als Betreibungsbeamter unterwegs. Ziel seines Aufenthalts im
Restaurant [XXX] war die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses. In diesem
Zusammenhang bestätigte C.___, der Beschuldigten erlaubt zu haben, zusammen mit
ihm die Räumlichkeiten zu betreten, da dies in so einem Fall normal sei. Er
stellt aber in Abrede, der Beschuldigten die «Bewilligung» erteilt zu haben,
dass sie die Schlösser anschliessend auswechseln dürfe, da dies schlicht nicht
in seiner Macht liege. Gerade weil C.___ in seiner Funktion als
Betreibungsbeamter tätig war und die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses zu
seinen täglichen Aufgaben gehören dürfte, ist davon auszugehen, dass er sehr
wohl weiss, wie eine Retention abläuft und welche Folgen sie mit sich bringt.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere festzuhalten, dass die Aufnahme eines
Retentionsverzeichnisses in den Räumlichkeiten des Restaurants [XXX] entgegen
den Ausführungen der Verteidigung keine Versiegelung und damit keine
Schliessung des Restaurants zur Folge hatte. Die Verteidigung selbst stellte
denn auch explizit ein Begehren um Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses;
eine Versiegelung war nie Thema (AS 084). Die Privatklägerin hatte damit nach
wie vor Zutritt zum Lokal und es erfolgte kein Eigentumsübergang der sich in
den Räumen befindlichen Gegenständen. Dies dürfte auch dem Betreibungsbeamten
klar gewesen sein, weshalb seine Aussage, er habe der Beschuldigten keine
solche Bewilligung erteilt, als glaubhaft erscheint. Die Aussagen des
Betreibungsbeamten werden denn auch durch die Wahrnehmungen der Polizisten, wonach
der Polizei bestätigt worden sei, dass das Betreibungsamt keine rechtliche
Grundlage habe, der Privatklägerin den Zutritt ins Restaurant zu verwehren, untermauert.
Gemäss Aussagen von C.___
hätte zwar auch er den Schlüsseldienst kommen lassen, wäre die Beschuldigte
nicht im Besitze eines Schlüssels gewesen. Doch hätte er sich einfach Zugang zu
den Restauranträumlichkeiten verschaffen lassen, ohne dabei gleich sämtliche
Schlösser auszuwechseln und so der Privatklägerin den Zutritt zum Restaurant zu
verwehren. Im Folgenden ist deshalb davon auszugehen, dass C.___ die
Beschuldigte nicht dahingehend informierte, dass sie die Schlösser auswechseln
dürfe. Die gegenteilige Aussage der Beschuldigten muss als reine
Schutzbehauptung angesehen werden.
3.8.3 Geringfügiger Diebstahl
Der dem Strafbefehl zugrundeliegende
Sachverhalt wird von der Beschuldigten nicht bestritten und gilt aufgrund der
Aktenlage als erstellt. Für die rechtliche Würdigung ist deshalb vom
angeklagten Sachverhalt auszugehen.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt,
dass sowohl gestützt auf die fotografischen Aufnahmen / Bilder der
Überwachungskamera sowie die Aussagen sowohl der Beschuldigten als auch von D.___
erhellt, dass nebst den im Strafbefehl genannten Gegenständen noch weitere
Lebensmittel aus dem Restaurant [XXX] mitgenommen wurden. So gaben sowohl die
Beschuldigte wie auch D.___ zu Protokoll, Erstere habe Letzterer gesagt, dass diese
für ihre geleistete Hilfe zwei Weinflaschen mitnehmen solle, was sie auch
gemacht habe. Diese Weinflaschen konnten von der Polizei anschliessend im Auto
von D.___ sichergestellt werden. Des Weiteren geht aus den Aussagen sowohl der
Beschuldigten wie auch von D.___ hervor, dass die Beschuldigte einen Beutel
Curry-Pulver und Mehl in ihre Wohnung mitgenommen habe. Diese wurden
anschliessend nicht von der Polizei sichergestellt, da die Beschuldigte gemäss
den Aussagen von D.___ offenbar vergass, sie auszuhändigen. Auf einem
Überwachungskamerabild ist überdies zu erkennen, wie D.___ einen gelben sowie
einen transparenten Beutel – dabei dürfte es sich um das Curry-Pulver sowie das
Mehl handeln – in den Händen hält. Sämtliche genannten Gegenstände wurden
allerdings nicht als Deliktsgut im Strafbefehl aufgeführt, weshalb sie nicht
Gegenstand des Verfahrens sind.
V. Rechtliche Würdigung
1. Sachbeschädigung
1.1 Rechtliche Grundlagen
1.1.1 Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird,
auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft,
wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder
Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht.
1.1.2 Gegenstand einer Sachbeschädigung
können nur körperliche Sachen sein. Hiervon erfasst sind sowohl bewegliche wie
auch unbewegliche Objekte. Nicht erforderlich ist, dass die Sache einen
konkreten Vermögenswert hat und der Berechtigte eine Vermögenseinbusse
erleidet. Geschützt sind auch objektiv wertlose Sachen. Geschützt ist die
Befugnis des Eigentümers, frei über die Sache und ihren Zustand zu verfügen.
Dabei wird ein schützenswertes Interesse irgendwelcher Art gefordert
(Gebrauchs-, Beweis-, Affektionsinteresse, ästhetisches Interesse etc.). Die
Handlung besteht im Beschädigen, Zerstören oder Unbrauchbarmachen der Sache.
Als Beschädigen gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen
Mangelhaftigkeit der Sache. Der Mangel kann durch erhebliche Verletzung der
Substanz der Sache hervorgerufen werden sowie durch körperliche Einwirkung,
welche entweder a) die bestimmungsgemässe Funktionsfähigkeit bzw.
Brauchbarkeit, b) die äussere Erscheinung bzw. Ansehnlichkeit oder c) den
Zustand der Sache wesentlich beeinträchtigt. Das Unbrauchbarmachen und das
Zerstören spielen neben dem Beschädigen keine selbstständige Rolle, sondern
sollen nur klarstellen, dass sowohl die Minderung der Brauchbarkeit als auch
deren Aufhebung ein Beschädigen darstellen bzw. dass das Beschädigen auch die
schwersten Einwirkungsformen (Zerstören) erfasst (Philippe Weissenberger, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage
2019 [nachfolgend BSK II], Art. 144 StGB N 3-7, 9, 20 ff.).
1.1.3 Subjektiv erfordert die
Sachbeschädigung Vorsatz. Dazu gehört insbesondere das Wissen, dass die Sache
fremd ist oder daran ein fremdes Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht,
sowie das Wissen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache diese beschädigt
oder zerstört. Eventualvorsatz genügt (Weissenberger,
a.a.O., Art. 144 N 81).
1.2 Konkrete Beurteilung
1.2.1 Vorerst gilt es nochmals festzuhalten,
dass die Aufnahme des Retentionsverzeichnisses durch C.___ in den
Räumlichkeiten des Restaurants [XXX] entgegen den Ausführungen der Verteidigung
keine Versiegelung und damit keine Schliessung des Restaurants zur Folge hatte.
Die Privatklägerin hatte vielmehr nach wie vor Zutritt zum Lokal und es
erfolgte kein Eigentumsübergang der sich in den Räumen befindlichen
Gegenständen, weshalb die Beschuldigte nicht über die Lebensmittel verfügen
durfte. So sagte C.___ denn auch aus, seine Aufgabe sei es gewesen, eine
Retention in Höhe der geschuldeten Pachtzinse zu machen. Die Frage, ob er der
Beschuldigten die Auskunft gegeben habe, der Landgasthof [XXX] sei ab sofort
geschlossen, beantwortete er wie folgt: «Das liegt nicht in meiner Macht. Ich
hatte einfach den Auftrag, die Retention aufzunehmen.» Das Argument der
Verteidigung, aufgrund der «rechtmässigen Versiegelung» sei es unumgänglich
gewesen, die Lebensmittel, insbesondere die abgelaufenen sowie diejenigen,
welche offen herumgestanden hätten, zu entsorgen, geht demnach an der Sache
vorbei.
Nach dem Beweisergebnis ist ausserdem davon
auszugehen, dass das Fleischstück, welches am 15. Februar 2020 abgepackt wurde,
aufgrund der Vakuumverpackung am 5. März 2021 nach wie vor haltbar war. Die
Frage, ob die anderen Lebensmittel bereits abgelaufen waren, musste offen
gelassen werden, da jeglicher Hinweis auf ein Ablaufdatum fehlt und auch nicht
bekannt ist, ob insbesondere das Fleisch vorher tiefgekühlt war. Die
Beschuldigte konnte folglich – aus denselben Gründen wie das Gericht – schlicht
nicht wissen, ob die Lebensmittel tatsächlich abgelaufen waren oder nicht bzw.
musste zugunsten der Privatklägerin eher davon ausgehen, dass sie eben gerade
noch haltbar waren. Auch das Argument, eine Sachbeschädigung an Lebensmitteln,
welche bereits durch Überschreitung des Haltbarkeitsdatums Schaden genommen
hätten, sei nicht möglich, ist aus diesem Grund von der Hand zu weisen.
Die Verteidigung bringt gestützt auf die
Aussagen von D.___ schliesslich vor, die Lebensmittel seien durch F.___ wieder
aus dem Container rausgeholt und den Gästen serviert worden – dies, obwohl die
Privatklägerin ausgesagt habe, das Fleisch habe entsorgt werden müssen.
Inwiefern dieses Argument der Verteidigung zur Beurteilung, ob der Tatbestand
der Sachbeschädigung erfüllt ist, sachdienlich sein soll, ist dem Gericht
unklar. Indem die Beschuldigte die Lebensmittel in den Abfallcontainer warf,
machte sie sie unbrauchbar. Hätte die Privatklägerin das Fleisch später
tatsächlich noch verwendet, würde dies an der Beurteilung des Tatbestands
nichts ändern. An dieser Stelle sei aber erwähnt, dass es absolut keine
Hinweise dafür gibt, dass die Privatklägerin die entsorgten Lebensmittel später
tatsächlich noch verwendete. Aktenkundig ist einzig ein Foto, auf welchem
erkennbar ist, dass F.___ vor dem Müllcontainer steht und in diesen reinschaut
(AS 056).
Letztlich argumentiert die Verteidigung,
die Beschuldigte sei überzeugt
gewesen, zur Entsorgung der Lebensmittel berechtigt gewesen zu sein. Sie sei
gutgläubig davon ausgegangen, dass das abgelaufene Fleisch beseitigt werden
dürfe. Damit macht die Verteidigung einen Rechtsirrtum geltend. Ein solcher
liegt im Sinne von Art. 21 StGB vor, wenn der Täter bei der Begehung einer Tat
nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält bzw., wenn
der Täter aus zureichenden Gründen annahm, er sei zur Tat berechtigt. Wenn
Anlass zu Zweifeln an der Rechtmässigkeit des Verhaltens besteht, muss sich der
Täter grundsätzlich bei der zuständigen Behörde zuvor näher informieren. In
diesem Sinn gilt ein Rechtsirrtum nach der Rechtsprechung in der Regel unter
anderem als vermeidbar, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines
Handelns zweifelte oder hätte zweifeln müssen oder wenn er weiss, dass eine
rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber
nicht genügend informiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_920/2015 vom 4.5.2016
E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 129 IV 6 E. 4.1; 120 IV 208 E. 5b; je mit
Hinweisen). Ein Rechtsirrtum führt folglich nur dann zum Schuldausschluss, wenn
der Irrtum unvermeidbar war, das heisst, wenn die beschuldigte Person mithin
zureichende Gründe zur Annahme hatte, sie tue überhaupt nichts Unrechtes und
nicht schon, wer die Tat bloss für straflos hält. Zureichend ist ein Grund nur
dann, wenn auch einem gewissenhaften Menschen keinen Vorwurf gemacht werden könnte.
Dass in fremdem Eigentum stehende Gegenstände ohne Einwilligung des Eigentümers
nicht einfach entsorgt werden dürfen, dürfte allgemein bekannt sein und dem
gesunden Menschenverstand entsprechen. Wer ungeachtet dessen trotzdem fremde
Sachen entsorgt, nimmt zumindest in Kauf, gegen einschlägige Normen des
Strafrechts zu verstossen. Ein gewissenhafter Dritter hätte an der
Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifeln müssen. Aufgrund der Umstände hätte
die Beschuldigte zumindest begründeten Anlass gehabt, ihre Rechtsauffassung in
Zweifel zu ziehen. Insbesondere durfte die Beschuldigte gestützt auf die
Aussagen von C.___ auch nicht davon ausgehen, dass das Restaurant anschliessend
tatsächlich geschlossen war. Der Betreibungsbeamte machte schlicht keine
solchen Aussagen. Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, die Beschuldigte
habe irrtümlich geglaubt, sie sei berechtigt, die Lebensmittel zu entsorgen,
wäre sie im Ergebnis schuldig zu sprechen. Der entsprechende Irrtum wäre
nämlich vermeidbar gewesen. So hätte sich die Beschuldigte bei der Polizei oder
dem Betreibungsamt informieren müssen, ob die von ihr beabsichtigten Handlungen
(Entsorgen) – welche allesamt vorgenommen wurden, nachdem C.___ bereits
gegangen war – erlaubt waren oder nicht. Die Beschuldigte kann sich folglich
nicht auf einen Rechtsirrtum berufen. Ohnehin war die Beschuldigte bereits
damals anwaltlich vertreten und hätte auch dort nachfragen können.
Zusammenfassend war die Beschuldigte nicht
berechtigt, über die im Eigentum der Privatklägerin stehenden Lebensmittel zu verfügen.
Entsprechend durfte sie diese auch nicht eigenmächtig entsorgen. Indem die
Beschuldigte die Lebensmittel (3.5 kg Schweinsnierstück, 2.5 kg Rindsfilet, 1.5
kg Rinds-Entrecote, 2 kg Kalbsnierstück, ca. 3.5 kg Poulet, diverse Saucen in
Flaschen sowie geschnittene Karotten) in den Abfallcontainer auf dem Parkplatz
des Restaurants warf, machte sie die Lebensmittel für den Gastronomiebetrieb
unbrauchbar. Insbesondere das Fleisch dürfte – aufgrund des Unterbruchs der
Kühlkette – nach kürzester Zeit verdorben und damit unbrauchbar gemacht worden
sein. Weiter ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit ihrem Handeln –
insbesondere da sie nicht wissen konnte, ob die Lebensmittel tatsächlich
abgelaufen waren oder nicht – zumindest in Kauf nahm, die Lebensmittel durch
das Entsorgen im Abfallcontainer unbrauchbar zu machen. Der Tatbestand ist
damit sowohl auf objektiver wie auch subjektiver Ebene erfüllt.
1.2.2 Es ist
folglich festzustellen, dass sich die Beschuldigte tatbestandsmässig im Sinne
von Art. 144 Abs. 1 StGB verhielt und weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe
vorliegen. Sie ist demnach wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144
Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Ein gültiger Strafantrag liegt vor.
2. Nötigung
2.1 Rechtliche Grundlagen
2.1.1 Nach Art. 181 StGB wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch
Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung
seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
2.1.2 Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist
die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Die
Strafnorm setzt voraus, dass das Opfer durch die Anwendung der genannten
Zwangsmittel in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt und auf diese Weise –
gegen seinen Willen – zu einem bestimmten Verhalten veranlasst wird. Misslingt
die Bestimmung von Willensbildung oder Willensbetätigung, bleibt es beim
Versuch (Urteil des Bundesgerichts 6S.251/2004 vom 3. Juni 2005 E. 2.1).
Beim Tatbestand der Nötigung sind die
Gewalt, die Androhung ernstlicher Nachteile und die andere Beschränkung der
Handlungsfreiheit die Nötigungsmittel. Das Verhalten, zu dem der Betroffene
durch den Einsatz eines solchen Mittels genötigt wird, d.h. etwas zu tun, zu
unterlassen oder zu dulden, ist im strafrechtlichen Sinne der Nötigungszweck.
Von diesem Nötigungszweck ist das Fernziel der Nötigung zu unterscheiden.
Insbesondere Verkehrsblockaden werden in der Regel, aber nicht
notwendigerweise, im Hinblick auf ein Fernziel veranstaltet. Die Blockade wird
durchgeführt, um auf dieses Fernziel hinzuweisen und ihm allenfalls näher zu
kommen; darin liegt das Motiv der Täter für die Aktion. Das Fernziel und das
Motiv sind im Unterschied zum Nötigungsmittel und zum Nötigungszweck keine
Elemente des Tatbestands der Nötigung (BGE 134 IV 216 E. 4.4.1).
Der Tatbestand der Nötigung i. S. v.
Art. 181 ist sehr weit umschrieben, auch vor allem bezüglich des in Form einer Generalklausel
umschriebenen Nötigungsmittels der «anderen Beschränkung der
Handlungsfreiheit», welche neben der «Gewalt» und der «Androhung ernstlicher
Nachteile» genannt wird. Damit ist gemeint, dass der Täter mit anderen, im Gesetz
nicht näher umschriebenen Mitteln auf das Opfer einwirkt. Dabei ist nicht
erforderlich, dass die betreffenden Nötigungsmittel das Opfer völlig
widerstandsunfähig machen. Als andere Beschränkung der Handlungsfreiheit wurde
z. B. die Störung eines Vortrags durch Niederschreien mittels eines Megafons
erkannt, die Bildung eines Menschenteppichs, die Sabotage einer geschlossenen
Bahnschranke mit Sekundenkleber zwecks einer Demonstration gegen den Golfkrieg
und die Blockierung des Zutritts zu Gebäuden oder des Autoverkehrs. Das
Bundesgericht verlangt, die Einwirkung müsse «das üblicherweise geduldete Mass
der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die
vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile
gilt.» Das Opfer muss zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden veranlasst werden.
Zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg muss ein Kausalzusammenhang
bestehen. Vollendet ist die Nötigung erst, wenn sich das Opfer nach dem Willen
des Täters verhält (Vera Delnon/Bernhard
Rüdy, BSK II, Art. 181 StGB N 43 f., 49 f.).
Die Rechtswidrigkeit bedarf bei Nötigung
besonderer Prüfung: Rechtswidrig ist eine Nötigung nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das
Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die
Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck
rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Wenn derjenige, der Druck ausübt,
auf den von ihm beabsichtigten Erfolg Anspruch hat (oder zu haben glaubt), kann
Nötigung ausscheiden. Die rechtlich geschützte Freiheit des einen findet meist
an der rechtlich geschützten Freiheit (und den Ansprüchen) des andern ihre
Grenze (Delnon/Rüdy, BSK II,
a.a.O., Art. 181 StGB N 57).
2.1.3 Subjektiv ist Vorsatz
erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die
Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Die Täterschaft will
den Willen ihres Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter
Freiheit beschränken oder nimmt dies zumindest in Kauf (Delnon/Rüdy, BSK II, a.a.O., Art. 181 StGB N 55).
2.2 Konkrete Beurteilung
2.2.1 Die Beschuldigte sagte aus, ihr
Ziel sei es gewesen, dass die Privatklägerin nicht mehr habe weiter wirten
können (Fernziel). Zur Erreichung dieses Ziels wechselte die Beschuldigte unbestrittenermassen
sämtliche Schlösser des Restaurants [XXX] aus und schloss die Privatklägerin
damit aus dem Restaurant aus. Das Nötigungsmittel der Beschränkung der
Handlungsfreiheit ist damit gegeben. Sie nötigte die Privatklägerin durch das
Auswechseln der Türschlösser, diesen Zustand zu dulden und es zu unterlassen,
ins Restaurant reinzugehen (Nötigungszweck).
Gemäss Strafbefehl wird der
Beschuldigten vorgeworfen, durch die Auswechslung der Türschlösser sei die
Privatklägerin aufgrund der Tatsache, dass sie ausgeschlossen worden sei, zu
einem Tun, nämlich dazu gezwungen worden, einen Schlüsseldienst aufzubieten. Die
Auswechslung der Schlösser durch die Privatklägerin war allerdings weder
Nötigungszweck noch Fernziel der Beschuldigten, im Gegenteil: Die Beschuldigte
wollte eben gerade verhindern, dass die Privatklägerin je wieder einen Fuss ins
Restaurant setzte und war erbost, als sie bemerkte, dass die Privatklägerin
ihrerseits einen Schlüsseldienst aufbot und sich eben gerade nicht nach dem
Willen der Beschuldigten verhielt. Das Aufbieten des Schlüsseldienstes war
lediglich die Reaktion der Privatklägerin, um aus der nötigenden Situation
wieder rauszukommen. Auch wenn der Strafbefehl diesbezüglich etwas unglücklich
formuliert ist, wusste die Beschuldigte jederzeit, welcher Sachverhalt ihr
vorgeworfen wird. So nämlich, dass die Privatklägerin aufgrund der Tatsache,
dass die Beschuldigte sämtliche Schlösser ausgewechselt hatte, dazu genötigt
wurde, diese Situation zu dulden und nicht mehr ins Restaurant rein konnte,
weshalb sie sich in der Folge dazu gezwungen sah, einen Schlüsseldienst
aufzubieten. Die Beschuldigte konnte sich damit jederzeit entsprechend
verteidigen. Das Vorgehen der Beschuldigten war denn auch klar rechtswidrig,
weil das Mittel (Auswechseln der Schlösser) zum erstrebten Zweck (nicht mehr
weiter wirten können) klar nicht im richtigen Verhältnis stand. Dass die
Beschuldigte dabei vorsätzlich handelte, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Sowohl
der objektive wie auch der subjektive Tatbestand sind erfüllt.
Am Rande sei ausserdem erwähnt, dass der
von der Verteidigung gemachte Vergleich, wonach das Aufbieten eines
Schlüsseldienstes durch den Betreibungsbeamten als rechtmässig gelte und
deshalb nichts anderes bezüglich der Beschuldigten gelten könnte, nicht greift.
So sagte C.___ aus, er hätte einen Schlüsseldienst kommen lassen, wäre die
Beschuldigte nicht im Besitze eines Schlüssels gewesen. Im Unterschied zur
Beschuldigten hätte sich C.___ dadurch allerdings lediglich Zugang zum
Restaurant verschafft, um das Retentionsverzeichnis erstellen zu können. Er
hätte keine Türschlösser auswechseln lassen (und schon gar nicht alle) und so
der Privatklägerin auch den Zugang zum Restaurant nicht versperrt.
Des Weiteren ist beweismässig erstellt,
dass C.___ die Beschuldigte nicht dahingehend informierte, dass sie die
Schlösser auswechseln dürfe. Eine von der Verteidigung vorgebrachte
«persönliche Empfehlung des Betreibungsbeamten» gab es nicht, weshalb sich die
Beschuldigte auch nicht darauf berufen konnte. Im Gegenteil hätte die
Beschuldigte explizit nachfragen müssen, bei der Polizei oder dem
Betreibungsamt, wo ihr dann bestätigt worden wäre, dass ein Auswechseln der
Schlösser in diesem Fall keinesfalls rechtmässig sei. Ein unvermeidbarer
Rechtsirrtum ist zu verneinen.
2.2.2 Die Beschuldigte hat sich demnach
der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gemacht. Rechtsfertigungs-
oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor.
3. Geringfügiger Diebstahl
3.1 Rechtliche Grundlagen
3.1.1 Wegen Diebstahls wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur
Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern
(Art. 139 Ziff. 1 StGB).
3.1.2 Als
Tatobjekt kommen nur fremde, bewegliche Sachen in Frage. Als Sache gilt ein
körperlicher Gegenstand von fester, flüssiger oder gasförmiger Form, dem kein
Verkehrswert zuzukommen braucht. Fremd ist eine Sache, wenn sie nach den Regeln
des Zivilrechts im Eigentum einer anderen Person als derjenigen des Täters
steht. Als beweglich gilt jedes Objekt, welches weder ein Grundstück noch
Bestandteil eines solchen ist. Eine Sache kann auch dann beweglich sein, wenn
sie zuerst beweglich gemacht werden muss. Die Aneignung liegt darin, dass der
Täter die Sache mit ihrem Wert bzw. wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen
einverleibt, um sie zu behalten, zu verbrauchen oder sie an einen anderen zu
veräussern. Eine Sache eignet sich an, wer wie ein Eigentümer über sie verfügt,
ohne diese Eigenschaft zu haben. Wegnehmen ist Bruch fremden und Begründung
neuen (meist eigenen) Gewahrsams. Eine Wegnahme kann dadurch erfolgen, dass der
Täter die Ausübung des Gewahrsams durch dessen bisherigen Inhaber
verunmöglicht. Der Gewahrsam besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft mit
dem Willen, sie auszuüben (Andreas
Donatsch, StGB/JStG-Kommentar, 21. überarbeitete Auflage 2022, Art. 137
StGB N 1, 4 f., 7; Art. 139 StGB N 2, 4, 7). Vollendet ist der Diebstahl
bereits mit der Begründung des neuen Gewahrsams. Beendet ist die Tat hingegen
erst mit dem Eintritt der Bereicherung (marcel
alexander niggli/christof riedo, BSK StGB II,
Art. 139 StGB N 77 f.).
3.1.3 In
subjektiver Hinsicht ist zunächst Vorsatz bezüglich aller objektiven
Tatbestandselemente erforderlich. Des Weiteren muss Aneignungs- und
Bereicherungsabsicht gegeben sein. Beim Diebstahl genügt allerdings die blosse
Absicht der Aneignung, die aber schon bei der tatbestandsmässigen Handlung,
also im Moment der Wegnahme der fremden Sache, gegeben sein muss. Unter
Bereicherung versteht man irgendeine – dauernde oder bloss vorübergehende –
wirtschaftliche Besserstellung. Unrechtmässig ist die Bereicherung, wenn sie im
Widerspruch zu einer oder mehreren Rechtsnormen steht. Die Absicht
unrechtmässiger Bereicherung fehlt, wenn sich der Täter mit der Sache nicht
wirtschaftlich besserstellen will, wenn der Täter der Auffassung ist, auf
Letztere einen Anspruch zu haben bzw. wenn er glaubt, die Bereicherung stehe
nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung (Donatsch,
a.a.O., Art. 137 StGB N 11 f.; Art. 139 StGB 11 f.).
3.1.4 Geringfügige Vermögensdelikte
3.1.4.1 Richtet sich die Tat nur auf
einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der
Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1
StGB).
3.1.4.2 Das Bundesgericht setzte die
Grenze für den geringen Vermögenswert i.S.v. Art. 172ter Abs. 1 StGB
bei CHF 300.00 fest. Für die Anwendung von Art. 172ter StGB ist
letztendlich aber der Vorsatz des Täters und nicht der eingetretene Erfolg
massgebend. Art. 172ter StGB ist nämlich nur anwendbar, wenn der
Täter von vornherein bloss einen geringen Vermögenswert im Auge hatte. War der
(Eventual-)Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe
gerichtet, kommt Art. 172ter StGB deshalb auch dann nicht zur
Anwendung, wenn die Deliktsumme unter dem Grenzwert von CHF 300.00 liegt
(Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2.2.). Die
Privilegierung entfällt ausserdem regelmässig, wenn der Täter sich keine
Gedanken darüber macht oder es ihm gleichgültig ist, wie hoch der Vermögenswert
ist. Immerhin wird man bei Gegenständen, die üblicherweise nicht mehr als CHF 300.00
wert sind in Zweifelsfällen zu Gunsten des Täters darauf abstellen müssen, dass
sein Vorsatz sich nicht auf einen höheren Wert richtete (Philippe Weissenberger, BSK StGB II,
Art. 172ter StGB N 42).
3.2 Konkrete Beurteilung
3.2.1 Indem die Beschuldigte unbestrittenermassen diverse im Eigentum
der Privatklägerin stehende Lebensmittel (1 Magnum-Flasche Wein, 2 Pack Chips,
2 Spitzbuben, 1 Kägi-Fret) im Wert von total ca. CHF 76.00 aus dem
Landgasthof [XXX] entwendete und in ihre Wohnung verbrachte, eignete sie sich
diese durch Wegnahme an. Dass es sich bei sämtlichen Lebensmitteln um für die
Beschuldigte fremde, bewegliche Sachen handelte, bedarf keiner weiteren
Erläuterungen. Die Beschuldigte nahm die Lebensmittel in ihren Besitz, womit sie
neuen eigenen Gewahrsam begründete. Daran vermag auch das Argument der
Verteidigung nichts zu ändern, wonach sich die Wohnung der Beschuldigten im
gleichen Gebäude, nämlich oberhalb des Restaurants befinde und fraglich sei, ob
überhaupt ein Gewahrsamsbruch vorgelegen habe. Der Diebstahl kann somit als
vollendet betrachtet werden und eine bloss versuchte Tatbegehung fällt ausser
Betracht. Die Beschuldigte hat mit ihrem Verhalten den objektiven Tatbestand
erfüllt.
Es kann des
Weiteren davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte sehr wohl wusste, dass
die Lebensmittel, welche sich allesamt in den dazumal noch an die
Privatklägerin vermieteten Räumlichkeiten des Restaurants [XXX] befanden, nicht
ihr gehörten und sie sie darum nicht hätte an sich nehmen dürfen. Das Argument
der Verteidigung, die Beschuldigte habe die Gegenstände mit dem wesentlich
grösseren Forderungsbetrag gegenüber der Privatklägerin verrechnen wollen und
es habe ihr deshalb an der Bereicherungsabsicht gefehlt, geht fehl. Einerseits
kann eine Verrechnung nicht einfach einseitig und ohne das Wissen der
Gegenpartei entschieden werden, vielmehr müssten der Verrechnung sowohl die
Gläubigerin wie auch die Schuldnerin zustimmen. Andererseits nahm die
Beschuldigte die Sachen einfach mit, ohne der Privatklägerin irgendeine Notiz
oder dergleichen zu hinterlassen, worauf sie die mitgenommenen Lebensmittel
auflistete, um eine spätere Verrechnung überhaupt sicherstellen zu können. Entgegen
der Vorbringen der Verteidigung ist nicht davon auszugehen, dass die
Beschuldigte die mitgenommenen Lebensmittel effektiv verrechnen wollte.
Macht die Verteidigung zu guter Letzt auch
hier einen Rechtsirrtum geltend, ist sie nicht zu hören. Indem die Beschuldigte
fremde Sachen aus dem Restaurant in ihre Wohnung mitnahm, nahm sie wiederum
zumindest in Kauf, gegen einschlägige Normen des Strafrechts zu verstossen; sie
hätte an der Rechtmässigkeit ihres Verhaltens zweifeln müssen. Auch wenn zu
diesem Zeitpunkt ein Mietrechtsverfahren lief, war dies für die Beschuldigte
noch lange kein Freipass, Lebensmittel einfach mitzunehmen. Selbst wenn aber
davon ausgegangen würde, die Beschuldigte habe irrtümlich geglaubt, sie sei
berechtigt, die Lebensmittel mitzunehmen, wäre der entsprechende Irrtum
wiederum vermeidbar gewesen. So hätte sich die Beschuldigte auch diesbezüglich bei
der Polizei oder dem Betreibungsamt informieren müssen, ob sie Gegenstände
mitnehmen dürfe. Die Beschuldigte kann sich folglich nicht auf einen
Rechtsirrtum berufen.
Die Beschuldigte handelte mit Wissen und
Willen und damit vorsätzlich. Auch die Aneignungs- sowie die
Bereicherungsabsicht sind damit gegeben. Der Tatbestand ist folglich auch auf
subjektiver Ebene erfüllt. Da es sich bei dem Wert der weggenommenen
Gegenstände um einen Betrag von total CHF 76.00 handelt, und sich auch der
Vorsatz der Beschuldigten nur auf einen kleineren Betrag gerichtet haben
dürfte, ist Geringfügigkeit im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB zu
bejahen.
3.2.2 Die
Beschuldigte hat sich demnach des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139
Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Rechtfertigungs-
oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor; ein gültiger Strafantrag hingegen
schon.
4. Wiedergutmachung gemäss Art. 53 StGB
Die Verteidigung macht in ihrer
Berufungserklärung bzw. -begründung geltend, es sei gestützt auf Art. 53 StGB
ein Freispruch zu erfolgen, da die Beschuldigte alle zumutbaren Anstrengungen
unternommen habe, um das von ihr mutmasslich bewirkte Unrecht bzw. den von ihr
mutmasslich bewirkten Schaden wieder gut zu machen. Hierzu kann vollumfänglich
auf die von der Vorinstanz gemachten Ausführungen verwiesen werden (US 9 f.).
Mit der Vorinstanz kommt das Berufungsgericht zum Schluss, dass Art. 53 StGB aufgrund
fehlender Wiedergutmachungsleistungen im vorliegenden Fall keine Anwendung
findet.
VI. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel / Thommen in Trechsel / Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018,
Art. 47 N 16, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der
Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des
Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt
der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner
Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig
sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,
während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster
Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der
Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den
Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom
Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie
weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,
welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu
respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine
Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,
sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit,
aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber
doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere
Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte
Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die
Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch betr. im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt,
wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters
im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im
Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen
zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im
Strafverfahren, also Umstände wie, ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein
Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie
auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
Nach der Rechtsprechung kann ein
Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der
Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht
in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch
zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E.
2d/cc S. 205).
1.4 Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung
stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem
Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in
seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und
Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des
Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011
E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).
1.5 Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.
34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der
Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe
als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit
nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)
«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe
in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132;
BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 mit
Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht
als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die
Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den
bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine
bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe
erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen
in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im
Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für
einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem
Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls
bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen
und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde
dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade
mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie
für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach
der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene
Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen
Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden
Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe
möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis).
1.6 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des
Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt
(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe»
bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach
neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig.
Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt
einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von
180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde.
Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen,
auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte
nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und
in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,
die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit
der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach
für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine
gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist).
In neueren Entscheiden hielt das
Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe
ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng
miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem
engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse
präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom
25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021
vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Im Entscheid 6B_141/2021 schützte das
Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der
in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG
angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer
Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte.
Das Bundesgericht hielt in Erwägung 1.3.4 fest, durch die hartnäckige
Delinquenz habe der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die
nach einer härteren Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und
Unbelehrbarkeit erscheine eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241
(Praxis 2/2022, Nr. 17) hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung
der Strafart, die die strafbare Handlung gemäss Art. 47 sanktionieren solle,
gelte es, vor allem das Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2).
Weiter hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021
fest, mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines
Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige
Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe
festzusetzen. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der Entscheid 6B_241/2018
vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei mehrfacher Tatbegehung eine
Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich eine schwerste Straftat
unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen lasse.
1.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist
insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.
4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,
d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle
Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006,
§ 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug
nicht notwendigerweise aus (Roland M.
Schneider / Roy Garré, BSK StGB I, Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1
StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es
auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den
Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das
Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe
auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten
Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies
gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus
gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass
Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen.
Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen
führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche
übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen
vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im
Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens
spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres
gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten
Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein
solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind
Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe
wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht
ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von
besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses
Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des
bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als
mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung
der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen
beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der
Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein
wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.
Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art
oder Schwere der Tat (Stefan
Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff., mit zahlreichen Hinweisen).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Vorab ist festzuhalten, dass im
vorliegenden Berufungsverfahren das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391
Abs. 2 StPO zur Anwendung gelangt, wonach die Rechtsmittelinstanz Entscheide
nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern darf,
wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten
bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem
erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
2.2 Strafart
2.2.1 Die
Beschuldigte wird gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wegen Sachbeschädigung,
Nötigung sowie geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt und ist entsprechend
zu bestrafen. Ausgangspunkt ist der in den einzelnen Straftatbeständen
vorgesehene (ordentliche) Strafrahmen. Der Strafrahmen für die Sachbeschädigung
liegt gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe. Der Strafrahmen für die Nötigung gemäss Art. 181 StGB ist identisch
mit jenem der Sachbeschädigung. Der Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls
ist gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB mit einer
unbedingten Busse zu ahnden (Art. 103 StGB).
2.2.2 Die Vorinstanz
verurteilte die Beschuldigte für die Sachbeschädigung sowie die Nötigung zu
einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 240.00. In Anwendung
des Verschlechterungsverbots kann keine andere Sanktionsart als eine Geldstrafe
verhängt werden. Eine weitergehende Prüfung erübrigt sich somit.
2.3 Strafmass
Nachdem für die vorliegend zu
beurteilenden Vergehen also einzig eine Geldstrafe in Frage kommt und damit die
Gleichartigkeit der Strafen erfüllt ist, gelangt Art. 49 Abs. 1 StGB zur
Anwendung. Da beide Delikte wie erwähnt den gleichen Strafrahmen haben, man die
Nötigung aber im vorliegenden Fall als die schwerere Straftat bezeichnen kann, ist
die Einsatzstrafe für die Nötigung zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist
diese Einsatzstrafe zur Abgeltung der Sachbeschädigung unter Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.
2.3.1 Nötigung
2.3.1.1 Bei der Strafzumessung ist
vorerst zu beachten, dass sich die objektive Tatschwere nach dem Erfolg der Tat
sowie der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs bemisst. Hierzu ist
festzuhalten, dass die Beschränkung der Handlungsfreiheit durch das Auswechseln
der Türschlösser – im gesamten Spektrum aller vorstellbaren Beschränkungen der
Handlungsfreiheit – noch als verhältnismässig leicht bezeichnet werden kann. Indem
die Beschuldigte die Schlösser auswechseln liess, verunmöglichte sie der
Privatklägerin, die am selben Tag noch Gäste erwartete, den Zugang zum
Restaurant. Zu berücksichtigen ist, dass die Räumlichkeiten des Restaurants [XXX]
zum fraglichen Zeitpunkt im Eigentum der Beschuldigten standen.
Nichtsdestotrotz bestand zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin ein
Mietvertrag, welcher zu diesem Zeitpunkt noch seine Gültigkeit hatte, weshalb
die Beschuldigte nicht berechtigt war, das Auswechseln der Türschlösser ohne
Absprache mit der Privatklägerin in Auftrag zu geben. Zu Gunsten der
Beschuldigten ist allerdings festzuhalten, dass es sich um eine einmalige Beschränkung
der Handlungsfreiheit handelte und die Privatklägerin nicht nachhaltig in ihrem
Sicherheitsgefühl eingeschränkt worden sein dürfte. So wurde nichts dergleichen
von der Privatklägerin geltend gemacht und das Mietverhältnis zwischen der
Privatklägerin und der Beschuldigten war kurze Zeit später beendet, weshalb
sich ihre Wege getrennt haben dürften.
Das objektive Tatverschulden wiegt nach
dem Gesagten leicht und ist im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln.
2.3.1.2 Bei der subjektiven Tatschwere
ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, wobei
ihre Beweggründe egoistischer Natur waren. Ihre Absicht war es, dass die
Privatklägerin nicht mehr weiter wirten konnte. Für die Intensität des
deliktischen Willens spricht die Hemmungslosigkeit im Vorgehen der
Beschuldigten. Sie schreckte nicht davor zurück, sämtliche Türschlösser der zu
diesem Zeitpunkt nach wie vor an die Privatklägerin vermieteten Räumlichkeiten
auszuwechseln. Dies im Wissen darum, dass nach wie vor ein Mietverhältnis
bestand und sich im Restaurant noch unzählige im Eigentum der Privatklägerin
stehende Gegenstände sowie Mobiliar befanden. Die
kriminelle Energie kann dennoch nicht als gravierend bezeichnet werden. Letztlich liegen keine Hinweise vor, wonach die
Beschuldigte nicht in der Lage gewesen wäre, sich rechtmässig zu verhalten. Anzeichen
für das Vorliegen einer reduzierten Schuldfähigkeit liegen nicht vor. Auch
sonst sind keine Einschränkungen der Entscheidungsfreiheit bei der Beschuldigten
auszumachen. Das subjektive Tatverschulden hat sich insgesamt in leichtem
Ausmass verschuldenserhöhend
auszuwirken.
2.3.1.3 Bei Würdigung aller
massgeblicher Umstände kann insgesamt von einem leichten Verschulden
ausgegangen werden. Angemessen erscheint eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen
Geldstrafe.
2.3.2 Asperation für die
Sachbeschädigung
Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des
Asperationsprinzips für die Sachbeschädigung angemessen zu erhöhen. Dabei ist
vorweg festzuhalten, dass sie in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang
mit der Nötigung stand und damit ein Teil des Unrechts- und Schuldgehalts durch
die Nötigung bereits abgegolten ist. Sowohl bezüglich der objektiven wie auch
subjektiven Tatschwere kann damit grundsätzlich auf die vorstehenden Erwägungen
(VI. E. 2.3.1) verwiesen werden. Anders als bei der Nötigung, muss sich die
Beschuldigte allerdings lediglich den Vorwurf gefallen lassen,
eventualvorsätzlich gehandelt zu haben.
Der Sachschaden beläuft sich im
vorliegenden Fall gemäss Strafbefehl vom 20. März 2023 auf ca. CHF 1’200.00 –
ist also nicht übermässig hoch, aber dennoch nicht ganz unbeachtlich. Die
Lebensmittel und insbesondere das Fleisch wurden durch das Wegwerfen in den
Abfallcontainer auf dem Parkplatz des Restaurants [XXX] unbrauchbar gemacht und
konnten im Anschluss nicht mehr verwendet werden. Auch hier schreckte die
Beschuldigte nicht davor zurück, diverse im Eigentum der Privatklägerin
stehende Lebensmittel, darunter auch teures Fleisch, wegzuwerfen. Asperationsweise
ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze auf nunmehr 60 Tagessätze
vorzunehmen.
2.3.3 Somit ergibt sich vor
Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen.
2.3.4 Täterkomponente
Bezüglich des Vorlebens und der
persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten ist nicht viel aktenkundig. Aus dem
aktuellen Strafregisterauszug geht hervor, dass sie keine Vorstrafen
aufzuweisen hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat es jedoch als
Normalfall zu gelten, nicht vorbestraft zu sein. Die Vorstrafenlosigkeit ist
daher neutral zu werten, weshalb sie keine verschuldensmindernde Wirkung zu
entfalten vermag bzw. nur zu berücksichtigen ist, wenn die Straffreiheit auf
aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (vgl. BGE 123 IV 1 E. 2.6.4). Das
übrige Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten, soweit sie
sich aus den Akten ergeben, sind ebenso wie das Nachtatverhalten grundsätzlich
ebenfalls neutral zu werten. Die Beschuldigte bestreitet die ihr zur Last
gelegten Vorwürfe bzw. machte teilweise von ihrem Aussageverweigerungsrecht
Gebrauch, was ihr gutes Recht ist, da sie nicht verpflichtet ist, auszusagen
und sich selber zu belasten. Die Aussageverweigerung sowie das Bestreiten dürfen
demnach nicht straferhöhend berücksichtigt werden. Demgegenüber kann die
Beschuldigte aus ihrem Aussageverhalten auch nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Aufgrund der fehlenden Geständigkeit sind keine Einsicht und Reue erkennbar.
Schliesslich sind bei der Beschuldigten keine Hinweise auf eine besondere
Strafempfindlichkeit auszumachen. Insgesamt ist die Täterkomponente demnach
neutral zu werten und es bleibt bei einem leichten Gesamtverschulden.
2.3.5 Nach Berücksichtigung der
Täterkomponenten ergibt sich im Ergebnis eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als
schuldangemessene Sanktion. Die Beschuldigte wurde von der Vorinstanz
allerdings zu lediglich 50 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Aufgrund des
Verschlechterungsverbots ist die Strafe deshalb auch vorliegend bei 50
Tagessätzen festzusetzen.
2.3.6 Tagessatzhöhe
Im Vorverfahren wurde bei der Berechnung
der Tagessatzhöhe auf ein Nettoeinkommen von CHF 9'237.00 abgestellt (AS 152). Die
Erstinstanz ging von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von CHF 1'624.00
aus, berücksichtigte für die Berechnung der Tagessatzhöhe allerdings auch das
Vermögen der Beschuldigten im Umfang von 0.02 % auf CHF 1’000’000.00, was CHF
200.00 entsprach. Entsprechend setzte sie die Tagessatzhöhe wie die
Staatsanwaltschaft ebenfalls auf CHF 240.00 fest (US 10). Mit Schreiben vom 20.
August 2023 reichte die Verteidigung einen neuen Arbeitsvertrag der
Beschuldigten ein, aus welchem ersichtlich ist, dass die Beschuldigte einen
monatlichen Nettolohn von CHF 5'019.30 verdient. Abzüglich eines Pauschalabzugs
von 20 % für Krankenkasse und Steuern würde dies einer Tagessatzhöhe von CHF
130.00 entsprechen. Zum Einkommen zählen neben den Einkünften aus selbständiger
und unselbständiger Arbeit u.a. aber auch Einkünfte aus dem Vermögen (Miet- und
Pachtzinsen, Kapitalzinsen, Dividenden usw.; BGer 6B_476/2007 vom 29. März 2008
E. 3.4.1). Das Gericht geht – mangels gegenteiliger Geltendmachung der
Verteidigung bzw. mangels Einreichung der aktuellen Steuererklärung – davon
aus, dass die Beschuldigte nach wie vor beträchtliche Vermögenswerte besitzen
und allenfalls auch nach wie vor in den Genuss von Mietzinseinnahmen kommen
dürfte. Unter Berücksichtigung dieses Umstands, d.h. der höchstwahrscheinlich
nach wie vor vorhandenen Vermögenswerte sowie des Nettolohns der Beschuldigten,
sieht das Gericht keine Veranlassung, von der Tagessatzhöhe der Vorinstanz
abzuweichen.
2.3.7 Vollzugsform
Der Beschuldigten wurde von der
Vorinstanz der bedingte Vollzug gewährt, bei einer Probezeit von zwei Jahren.
In Anbetracht des geltenden Verschlechterungsgebots kommt grundsätzlich ausschliesslich
ein bedingter Vollzug in Frage, wobei die Probezeit mit der Vorinstanz wiederum
auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen ist.
2.3.8 Geringfügiger Diebstahl
Auch hier ist vorab festzuhalten, dass
der Diebstahl in direktem Zusammenhang mit der Nötigung stand. Sowohl bezüglich
der objektiven wie auch subjektiven Tatschwere kann damit grundsätzlich
wiederum auf die vorstehenden Erwägungen (VI. E. 2.3.1) verwiesen werden.
2.3.8.1 Vorliegend handelt es sich um
einen geringfügigen Diebstahl, anlässlich welchem Lebensmittel im Wert von
insgesamt ca. CHF 76.00 mitgenommen wurden. Der Deliktsbetrag ist damit und
insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass innerhalb der Bandbreite von
möglichen Diebstählen viel höhere Deliktsbeträge denkbar sind, sehr klein. Auch
wendete die Beschuldigte keine Gewalt an bzw. beging keine Sachbeschädigung, um
in das Restaurant zu gelangen, da sie als Eigentümerin im Besitze eines
Schlüssels war. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu erwähnen, dass die
Beschuldigte in Begleitung des Betreibungsbeamten C.___ und damit
erlaubterweise die Räumlichkeiten des Restaurants [XXX] betrat. Die objektive
Tatschwere ist als leicht einzustufen.
2.3.8.2 Bei der subjektiven Tatschwere
ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte auch hier direktvorsätzlich
handelte, wobei ihre Beweggründe egoistischer und monetärer Natur waren. Für
die Intensität des deliktischen Willens spricht wiederum die Hemmungslosigkeit
im Vorgehen der Beschuldigten. Sie schreckte nicht davor zurück, diverse im
Eigentum der Privatklägerin stehende Lebensmittel zu behändigen – dies in den
Restauranträumlichkeiten, die zu diesem Zeitpunkt nach wie vor an die Privatklägerin
vermietet waren – und in ihre Wohnung zu verbringen. Die
kriminelle Energie kann dennoch auch hier nicht als gravierend bezeichnet
werden und es liegen keine Hinweise vor,
wonach die Beschuldigte nicht in der Lage gewesen wäre, sich rechtmässig zu
verhalten. Anzeichen für das Vorliegen einer reduzierten Schuldfähigkeit
liegen nicht vor. Auch sonst sind keine Einschränkungen der
Entscheidungsfreiheit bei der Beschuldigten auszumachen. Das subjektive
Tatverschulden hat sich insgesamt in leichtem Ausmass verschuldenserhöhend
auszuwirken.
2.3.8.3 Die Vorinstanz verurteilte die
Beschuldigte für den geringfügigen Diebstahl zu einer Busse von CHF 230.00,
ersatzweise zu drei Tagen Freiheitsstrafe. Das Berufungsgericht sieht keine
Veranlassung, von der von der Vorinstanz gefällten Bussenhöhe, welche
schuldangemessen erscheint, abzuweichen bzw. diese tiefer anzusetzen. Die
Beschuldigte ist somit zu einer (unbedingten) Busse von CHF 230.00, ersatzweise
zu drei Tagen Freiheitsstrafe, zu verurteilen.
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Verfahrenskosten
Bei diesem Verfahrensausgang ist der
erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Die Vorinstanz kam zu Recht zum
Schluss, dass sich eine Kostenausscheidung aufgrund des Freispruchs vom
Hausfriedensbruch im vorliegenden Fall nicht rechtfertigt. Die der
Beschuldigten zur Last gelegten Taten stehen alle in einem engen sachlichen und
zeitlichen Zusammenhang und der Vorhalt des Hausfriedensbruchs generierte für
die Strafbehörden nur einen minimalen Mehraufwand.
1.2 Parteientschädigung
1.2.1 Wird die beschuldigte Person ganz
oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so
hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf eine nach dem
Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene
Ausübung ihrer Verfahrensrechte.
Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit
präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der
Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten
ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte
Person Anspruch auf Entschädigung hat
(BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).
1.2.2 Im Rahmen der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 5. Dezember 2023 stellte die Verteidigung den Antrag, es
seien die Kosten der Verteidigung gemäss eingereichter Honorarnote auf die
Staatskasse zu nehmen (ASDT 219). Die Vorinstanz unterliess es, sich zum Antrag
um Ausrichtung einer Parteientschädigung zu äussern. Da die Verfahrenskosten
der Beschuldigten trotz teilweisen Freispruchs vollumfänglich auferlegt wurden
(s. Ziff. 1.1 hiervor), rechtfertigt es sich allerdings auch hier, das
entsprechende Begehren abzuweisen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Verfahrenskosten
2.1.1 Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer
Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren
Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die
Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen
worden sind oder b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert
wird.
2.1.2 Die Beschuldigte unterliegt
vollständig mit ihrer Berufung, so dass sie die Kosten des Berufungsverfahrens,
welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’300.00, total CHF 1'430.00 ausmachen,
zu tragen hat.
2.2 Parteientschädigung
Mit Honorarnote vom 16. August 2024
macht die private Verteidigung für das Berufungsverfahren einen Aufwand von
insgesamt CHF 6'280.60 geltend (ASB 45). Der Beschuldigten werden die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich auferlegt (s. Ziff. 2.1.2 hiervor),
weshalb ihr dem Verfahrensausgang entsprechend keine Parteientschädigung
auszurichten ist. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
__________
Demnach wird in Anwendung von Art. 34,
Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 106, Art.
144 Abs. 1 StGB, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1,
Art. 181 StGB; Art. 126 Abs. 2 lit. b, Art. 391 Abs. 2, Art. 405 i.V.m. Art.
335 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO
erkannt:
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von
Dorneck-Thierstein vom 6. Dezember 2023 wurde A.___ vom Vorhalt des
Hausfriedensbruchs, angeblich begangen 5. März 2021, freigesprochen.
2. A.___ hat sich schuldig gemacht:
a) der Sachbeschädigung,
b) der Nötigung,
c) des geringfügigen Diebstahls,
alles begangen
am 5. März 2021.
3.
A.___ wird
verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu
je CHF 240.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2
Jahren.
b)
einer Busse von CHF 230.00,
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
4.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von
Dorneck-Thierstein vom 6. Dezember 2023 wird die Schadenersatzforderung von B.___
auf den Zivilweg verwiesen.
5.
Der Antrag von A.___
um Einsetzung von Rechtsanwalt Theodor G. Seitz als amtlicher Verteidiger wird
abgewiesen.
6.
a) Der Antrag von A.___,
verteidigt durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz, auf Zusprechung einer
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
b) Der Antrag von A.___, verteidigt
durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz, auf Zusprechung einer Parteientschädigung
für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
7.
a) Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'600.00,
total CHF 1'900.00, hat A.___ zu bezahlen.
b) Die Kosten
des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'300.00, total
CHF 1'430.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Wächter