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Entscheid

STBER.2024.17

Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Nötigung, geringfügigen Diebstahl

6. März 2025Deutsch99 min

Türschlösser ausgewechselt worden seien. Sie vermute, dass die Vermieterin A.___

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 6. März 2025

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter Rauber

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Wächter

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Theodor G. Seitz,

Beschuldigte

und Berufungsklägerin

betreffend Hausfriedensbruch,

Sachbeschädigung, Nötigung, geringfügiger Diebstahl

Die Berufung wird in

Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Wie der Strafanzeige vom 14. Juni

2021 entnommen werden kann, gelangte B.___ (nachfolgend: Privatklägerin) am 5.

März 2021 um 15:38 Uhr telefonisch an die Alarmzentrale der Polizei Kanton

Solothurn. Dies mit der Mitteilung, sie befinde sich in [Ort1], vor ihrem

gepachteten Restaurant [XXX] und könne dieses nicht mehr betreten, da die

Türschlösser ausgewechselt worden seien. Sie vermute, dass die Vermieterin A.___

(nachfolgend: Beschuldigte) im Gebäude gewesen sei. Gleichentags um 17:30 Uhr

gelangte die Privatklägerin erneut an die Alarmzentrale und teilte mit, dass

sie sich nun mittels beigezogenem Schlüsseldienst Zutritt ins Restaurant

verschafft und festgestellt habe, dass mehrere Kilogramm Fleisch fehlen würden.

Sie vermute, dass die Beschuldigte dieses Fleisch gestohlen habe (Aktenseiten

Verfahren STA.2021.2917 [nachfolgend AS] 001 ff.). Gleichentags stellte die

Privatklägerin Strafantrag gegen die Beschuldigte wegen sämtlicher in Frage

kommender Tatbestände (AS 017).

2. Mit Strafbefehl vom 20. März 2023

verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Staatsanwaltschaft) die Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs,

Sachbeschädigung, Nötigung sowie geringfügigen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe

von 50 Tagessätzen zu je CHF 240.00 sowie einer Busse von CHF 230.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe. Des Weiteren verurteilte

die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte zur Übernahme der Verfahrenskosten von

total CHF 550.00 (AS 117 f.).

3. Gegen diesen Strafbefehl

liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 4. April 2023 form- und fristgerecht

Einsprache erheben (AS 122 ff.).

4. Mit Verfügung vom 16. Mai

2023 hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und

überwies die Einsprache mit den Akten dem Gerichtspräsidium von Dorneck-Thierstein

zur Beurteilung (Aktenseiten Verfahren DTSPR.2023.24 [nachfolgend ASDT] 155 f.).

5. Am 6. Dezember 2023

fällte die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein nach durchgeführter

Hauptverhandlung folgendes Urteil (ASDT 302 ff.):

1.

A.___ wird vom

Vorhalt des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 5. März 2021,

freigesprochen.

2.

A.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a) Sachbeschädigung, begangen am 5. März

2021,

b) Nötigung, begangen am 5. März 2021,

c)

geringfügiger

Diebstahl, begangen am 5. März 2021.

3. A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu

je CHF 240.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2

Jahren,

b) einer Busse von CHF 230.00, ersatzweise

zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

4.

Die Privatklägerin, B.___,

wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung gegenüber A.___ auf den Zivilweg

verwiesen.

5. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF 1'900.00, zu bezahlen. Wird

kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine

schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF

500.00, womit die gesamten Kosten CHF 1'400.00 betragen.

6. Die Beschuldigte liess

mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 die Berufung anmelden (ASDT 309 f.).

7. Nach Zustellung des schriftlich

begründeten Urteils liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 11. März 2023

(recte: 2024) die Berufung erklären und die folgenden Rechtsbegehren stellen

(Aktenseiten Berufungsverfahren [nachfolgend ASB] 1 ff.):

1. Es sei der in Ziffer 2 des

Urteils vom 6. Dezember 2023 erfolgte Schuldspruch betreffend Sachbeschädigung

(lit. a), Nötigung (lit. b) und geringfügiger Diebstahl (lit. c) aufzuheben und

die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Es sei der in Ziffer 1 des

Urteils vom 6. Dezember 2023 erfolgte Freispruch betreffend Hausfriedensbruch

zu bestätigen.

3. Es sei die Beschuldigte

bezüglich der in Ziffer 2 lit. a bis c erhobenen Vorwürfe von Schuld und Strafe

gestützt auf Art. 53 StGB freizusprechen, da die Beschuldigte alle zumutbaren

Anstrengungen unternommen hat, um das von ihr mutmasslich bewirkte Unrecht bzw.

den von ihr mutmasslich bewirkten Schaden wieder gut zu machen.

4. Die Amtsgerichtspräsidentin

und urteilende Richterin bezüglich des Urteils vom 6. Dezember 2023 hatte sich

bereits im Urteil vom 17. April 2023 (DTZAG.2021.6-ADTMAG) in der

zivilrechtlichen Angelegenheit mit dem Verfahren vorbefasst und hätte aus

diesem Grund von Amtes wegen in den Ausstand treten müssen.

5. Eine Kostenauflage sei nicht

auszufällen, auch nicht eine Kostenauflage für das Vorverfahren.

6. Es seien die Kosten der

Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen. Der Rechtsanwalt der Beschuldigten

sei – gemäss den eingereichten Honorarnoten – aus der Staatskasse zu

entschädigen.

7. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Privatklägerin oder zu Lasten des Staates.

8. Mit Stellungnahme vom 19. März 2024

teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie stelle keinen Antrag auf Nichteintreten,

verzichte auf eine Anschlussberufung sowie die weitere Teilnahme am

Berufungsverfahren (ASB 24).

9. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 wurde

mitgeteilt, es sei vorgesehen, die Berufung in einem schriftlichen Verfahren zu

behandeln. Ohne gegenteiligen Bericht bis 21. Mai 2024 werde angenommen,

die Parteien seien mit diesem Vorgehen einverstanden (ASB 27).

10. Mit Verfügung vom 5. Juni 2024 wurde

festgestellt, dass seitens der Parteien innert Frist keine Einwände gegen das

schriftliche Verfahren geltend gemacht worden seien, weshalb das schriftliche

Verfahren angeordnet wurde. Darüber hinaus wurde Frist gesetzt zur allfälligen

Ergänzung der Berufungsbegründung sowie zur Einreichung von Belegen, sollten

sich die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen

Urteil wesentlich verändert haben. Schliesslich wurde der Antrag der Beschuldigten

auf Befragung von C.___ und D.___ als Zeugen abgewiesen (ASB 30 f.).

11. In ihrer Ergänzung zur

Berufungsbegründung vom 3. Juli 2024 legte die Verteidigung dar, weshalb die

Zeugen C.___ sowie D.___ im Berufungsverfahren erneut einzuvernehmen seien (ASB

35 f.).

12. Mit Eingabe vom 20. August 2024

reichte die Verteidigung diverse Unterlagen bezüglich der finanziellen

Verhältnisse der Beschuldigten ein, mit dem Hinweis, die Beschuldigte sei nicht

in der Lage, die Kosten der Rechtsvertretung aus eigenen Mitteln zu bestreiten,

weshalb darum ersucht werde, das «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege»

gutzuheissen (ASB 48 ff.).

Erwägungen

II. Formelles

1.

Anwendbares Recht

1.1

Per 1.

Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5.

Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung

betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht

vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision

geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO

sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,

nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren

hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten

dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht,

von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

1.2

Die

Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie

diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler

Kommentar zur StPO hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf,

dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision

der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen

Dispositiv

vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in

Kraft treten.» (Moritz Oehen,

Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023

[nachfolgend BSK StPO], Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber

insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell

zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für

Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448

StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft

tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor,

nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses

Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt

werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses

Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im

Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen

nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue

Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich

neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO

vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene

Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung

verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu

nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit

URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch

nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder

der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine

Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die

Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 StPO im Berufungsverfahren dem

Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen

auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024

Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der

rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene

nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)

ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese

Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der

Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den

allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung

geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für

Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) herangezogen werden,

dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer

nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die

entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

1.3 Es hat

demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art.

448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue

Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit

gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die

nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren

sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet,

wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen

Bestimmung) gefällt worden ist.

1.4 Für den

vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem

1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.

2. Prüfung Ausstand von Amtsgerichtspräsidentin

Georgia Marcionelli Gysin

2.1 Standpunkt der Beschuldigten

Die Verteidigung macht vor dem

Berufungsgericht erstmals geltend, die erstinstanzliche Amtsgerichtspräsidentin

Georgia Marcionelli Gysin sei vorbefasst gewesen, da sie bereits im

Zivilverfahren DTZAG.2021.6 (Urteil vom 17. April 2023) als Zivilrichterin

geamtet habe. Es wird ausgeführt, Georgia Marcionelli Gysin hätte aufgrund der

bestehenden Vorbefassung gar nicht entscheiden dürfen und von Amtes wegen in

den Ausstand treten müssen (ASB 2, 11 ff.).

2.2 Rechtliche Grundlagen

2.2.1 Die richterliche Unabhängigkeit

ist sowohl als grundrechtlicher Anspruch (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) als auch

als institutionelle Garantie der richterlichen Behörden (Art. 191c BV) in der

Bundesverfassung verankert. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,

SR 0.101) hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren

beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges,

unabhängiges und unparteiisches Gericht. Es soll garantiert werden, dass keine

sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger

Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil

einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess

erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein

gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 147 III 89 E. 4.1; BGE 144 I 159 E. 4.3; BGE 142 III 732 E. 4.2.2; BGE 140 III 221 E. 4.1). Dabei kann die Garantie des

unabhängigen und unbefangenen Gerichts insbesondere durch organisatorische

Gegebenheiten tangiert sein (BGE 147 III 577 E. 6; BGE 147 I 173 E. 5.1).

2.2.2 Gemäss Art. 56 lit. b StPO tritt

eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in einer

anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war. Der Ausstandsgrund der

Vorbefassung setzt also einerseits voraus, dass die Person in

der gleichen Sache tätig war. Der Begriff der gleichen Sache

umfasst die Identität der Parteien, des Verfahrens und der strittigen

Beweis- und Rechtsfragen. Nicht erfasst wird ein anderes oder früheres

Verfahren, das sich im weitesten Sinne auf den gleichen Sachverhalt

bezieht. Gleichheit der Sache wird von der Rechtsprechung mehrheitlich

verneint bei der Personalunion von Zivil- und Strafrichter in

konnexen Verfahren, sofern nicht besondere Gründe hinzutreten. Die

Problematik zeigt sich im Wesentlichen dort, wo Zivil- und Strafrechtspflege

dem gleichen Spruchkörper obliegen. So gilt etwa der Umstand, dass ein

Richter nach seiner Tätigkeit als Eheschutzrichter im Strafverfahren als

Strafrichter die Anklage wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten

beurteilen muss, nicht von vornherein als unzulässige Vorbefassung. Stellt

sich indes die gleiche Rechtsfrage das eine Mal unter zivilrechtlichen,

das andere Mal unter strafrechtlichen Gesichtspunkten oder steht die

Glaubwürdigkeit von Zeugen in beiden Verfahren in Frage, erscheint der Ausgang

des späteren Verfahrens nicht mehr als offen (Markus

Boog, BSK StPO, Art. 56 N 17b, 20).

Andererseits ist erforderlich, dass die

in einer Strafbehörde tätige Person in einer anderen Stellung,

d. h. in einer anderen Funktion (z.B. als Mitglied einer Behörde,

Rechtsbeistand einer Partei, Sachverständiger, Zeuge) erneut mit der gleichen

Angelegenheit befasst ist. Erfasst werden Fälle, in denen die in einer

Strafbehörde tätige Person in derselben Sache verschiedene

Funktionen ausübt oder die Funktion wechselt, etwa von der

Staatsanwaltschaft an das Strafgericht gewählt wird oder als Richter bzw.

Richterin von der ersten in die Rechtsmittelinstanz aufsteigt. Nicht

hierunter fällt die Konstellation, in der die in einer Strafbehörde tätige Person

in der gleichen Stellung in einer anderen Sache / in einem

anderen Verfahren, erneut mit der gleichen Partei zu tun

hat. Dementsprechend ist die Mitwirkung derselben Person in einem anderen

Strafverfahren gegen denselben Angeklagten keine Vorbefassung

i. S. v. Art. 56 lit. b StPO, selbst wenn jene im

früheren Verfahren zu Ungunsten der Partei entschieden hat, der Entscheid von

der oberen Instanz aufgehoben wurde und die Prozessführung des Richters gerügt

worden ist (Boog, a.a.O., Art. 56

N 17a, 20a).

2.2.3 Soweit ein allfällig gegebener

Ausstandsgrund nicht schon von der betroffenen Person beachtet wird oder diese

sich nicht für befangen hält, steht gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO

der Partei die Möglichkeit zu, der Verfahrensleitung ein entsprechendes

Gesuch zu stellen. Das Ausstandsgesuch muss begründet und

die geltend gemachten Gründe oder

Umstände müssen glaubhaft gemacht werden. Es muss die konkreten

Tatsachen darlegen, auf welche sich die geltend gemachte Befangenheit stützt.

Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage

Andeutungen oder Vermutungen genügen nicht. Es muss aufgrund objektiver

Anhaltspunkte der Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit für den

Anschein der Befangenheit sprechen. Ein strikter Nachweis oder die

urkundliche Bescheinigung der den Ausstand begründenden Tatsachen sind

aber nicht erforderlich. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Vorliegen

eines Ausstandsgrundes von Amtes wegen abzuklären ist. Das Gericht hat

mithin bei hinreichendem Anlass die notwendigen Sachverhaltsabklärungen von

sich aus vorzunehmen. Das Ablehnungsbegehren darf mithin nicht mit der

Begründung abgewiesen werden, die Partei habe ihre geltend gemachten Gründe

nicht hinreichend nachgewiesen. Soweit möglich sind aber allfällige Beweisurkunden

einzureichen (Boog, a.a.O., Art.

58 N 1 ff.).

2.2.4 Die Partei muss das

Gesuch ohne Verzug stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund bzw. den

Umständen, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen, Kenntnis erlangt

hat und diese sinnvoll darzutun bzw. glaubhaft zu machen vermag. Nach der

Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach

Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, als rechtzeitig; ein Gesuch,

das erst nach Ablauf von zwei bis drei Wochen gestellt wird, ist demgegenüber

verspätet. Auf ein verspätetes Gesuch wird nicht eingetreten. Die für die

rechtzeitige Geltendmachung eines Ausstandsgrundes massgebliche Frist läuft

erst ab tatsächlicher Kenntnis der den Ausstandsgrund

begründenden Umstände, nicht schon ab der

blossen Möglichkeit der Kenntnis. Die Parteien sind mithin nicht

gehalten, zu Beginn oder im Verlauf des Verfahrens nach möglichen Einwendungen

gegen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu forschen. Soweit erst

eine Kumulation mehrerer Vorfälle – etwa im Rahmen der beanstandeten

Verhandlungsführung einer vorsitzenden Gerichtsperson – Anlass zur

Besorgnis der Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit

dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell

reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu

vermeiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewiesen wird. Es muss daher

zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher

bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine Gesamtwürdigung aller

Umstände zur Bejahung eines Ausstandsgrundes führt, während die isolierte

Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines solchen Begehrens

nicht hätte rechtfertigen können (Boog,

a.a.O., Art. 58 N 5. 7).

Nach der neuen strafprozessualen

Regelung sind nunmehr sämtliche Ausstandsgründe von Amtes wegen zu

berücksichtigen. Auf ihre Geltendmachung kann daher im Grunde nicht

verzichtet werden. Erfolgt das Gesuch verspätet, verwirkt der Gesuchsteller

demnach lediglich das Recht, die Aufhebung

von früheren Amtshandlungen zu verlangen. Der Ausstand wirkt in

diesem Fall nur noch in die Zukunft. Amtshandlungen, die bis fünf Tage

(Art. 60 Abs. 1) vor der Einreichung des Gesuchs vorgenommen worden

sind, bleiben danach, selbst wenn das Ausstandsgesuch begründet ist,

gültig. Doch soll nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu dem in

dieser Hinsicht gleich lautenden Art. 36 Abs. 1 BGG das

Recht auf Ausstand nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden

können: Wer es trotz Kenntnis aller Umstände, die den Ausstand begründen

können, unterlässt, die Befangenheit unverzüglich geltend zu machen, und den

Verfahrensfortgang nicht unterbricht, handelt gegen Treu und Glauben und

verwirkt sein Recht. Eine eventuelle Verspätung des Ausstandsbegehrens

tritt nach der Rechtsprechung allerdings in den Hintergrund, wenn

der Anschein der Befangenheit derart offensichtlich ist, dass der

Richter – etwa wenn er ein erhebliches persönliches Interesse hat –

aus eigenem Antrieb hätte in den Ausstand treten müssen. Die

Verwirkungsfolge wird demnach nur sehr zurückhaltend, etwa bei bewusstem

Taktieren, nicht schon bei blosser Nachlässigkeit, anzunehmen sein (Boog, a.a.O., Art. 58 N 8).

2.3 Konkrete Beurteilung

2.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass es

keine Gründe gibt, die fachliche Kompetenz und persönliche Integrität von Amtsgerichtspräsidentin

Georgia Marcionelli Gysin in Frage zu stellen. Streitig ist nicht, ob sie

persönlich geeignet ist, ihr Amt auszuüben, sondern ob ihr Einsatz als Strafrichterin

im Verfahren DTSPR.2023.24 mit einem ebenfalls von ihr geführten Zivilverfahren

DTZAG.2021.6 in grundsätzlicher Hinsicht mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6

Ziff. 1 EMRK zu vereinbaren ist.

2.3.2 Der Sinn von Art. 56 lit. b StPO

liegt primär darin, das wiederholte Mitwirken desselben Justizbeamten in der

gleichen Sache, aber in verschiedenen Instanzen innerhalb eines funktionellen

Instanzenzugs zu verhindern. Ein Richter, der sowohl in einem Zivil- als auch

in einem Strafverfahren gegenüber derselben Person amtet, verstösst daher

grundsätzlich nicht gegen diese Bestimmung. Da die Rechtsprechung die

Gleichheit der Sache bei einer Personalunion von Zivil- und Strafrichter in

zusammenhängenden Verfahren grundsätzlich verneint, durfte die Beschuldigte nicht

damit rechnen, dass die bereits im Zivilverfahren DTZAG.2021.6 amtende

Amtsgerichtspräsidentin Georgia Marcionelli Gysin von sich aus in den Ausstand

tritt. Wird ein Ausstandsgrund nicht von Amtes wegen beachtet, hat die Partei,

die ihn kennt, unverzüglich, d.h. so früh wie möglich ein begründetes

Ausstandsbegehren zu stellen. Der Ausstandsgrund gegen die

Amtsgerichtspräsidentin wurde von der Verteidigung im Rahmen der

Berufungserklärung bzw. -begründung vom 11. März 2024 geltend gemacht.

Dass der Ausstandsgrund nicht bereits geltend gemacht wurde, nachdem die

personelle Zusammensetzung des erstinstanzlichen Gerichts bekannt gegeben

wurde, kann in der vorliegenden Angelegenheit indes nicht zu Lasten der Beschuldigten

ausgelegt werden. Dies deshalb, da – wie bereits ausgeführt – gemäss

Rechtsprechung eine Personalunion von Zivil- und Strafrichter in konnexen Verfahren

eine Voreingenommenheit des amtenden Richters nicht per se begründet.

2.3.3 Zur Begründung des

Ausstandsgesuchs führte die Verteidigung in der Berufungserklärung bzw.

-begründung aus, es sei «nicht einzusehen, weshalb die Richterin in Ihren

Erwägungen ausführen lässt, dass es sich um eine persönliche Empfehlung des

Betreibungsbeamten handelt das Schloss auszuwechseln, um danach zu

schlussfolgern das die Beschuldigte nicht auf die persönliche Empfehlung

vertrauen dürfen. Gerade aufgrund der genannten Situation und von der

Verteidigung rechtlichen Ausführungen sowie der von der Staatsanwaltschaft

richtig festgestellte Sachverhalt vom Strafbefehl vom 14. Oktober 2022 gegen

Frau B.___ unter Ziffer 1 aufweis, dass die Beschuldigte B.___ mehrfach über

die mit Beschlag belegten Vermögenswerte zum Nachteil der Beschuldigten gemäss

StGB 169 verfügt hatte. Dadurch sowie weitere Ausführungen (bspw. betreffend

das Verfallsdatum) hat die Richterin zu erkennen gegeben, dass für Sie die

Schuld der Beschuldigten bereits feststeht. Damit hat sich die Richterin in

einer Weise geäussert, die keine Zweifel darüber lässt, dass Sie sich ihre

Meinung bereits gebildet hat.» Diese Ausführungen erfüllen die

Anforderungen an eine Begründung des Ausstandsgesuchs mitnichten. Vielmehr

handelt es sich dabei um zusammenhangslose und vage Andeutungen, die keinen

Sinn ergeben. Es ist dem Berufungsgericht unverständlich, inwiefern daraus der

Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit

von Amtsgerichtspräsidentin Georgia Marcionelli Gysin erkennbar sein soll. Die

in der Urteilsbegründung zitierten Aussagen beruhen denn auch auf den

erstinstanzlichen Einvernahmen vom 5. Dezember 2023, weshalb kein Zusammenhang

zum Zivilverfahren erkennbar ist. Auch wurden von der Verteidigung weder das

begründete Urteil im Zivilverfahren DTZAG.2021.6 noch sonstige Beweisurkunden

eingereicht, womit sie ihr Ausstandsgesuch bzw. die geltend gemachten Gründe

hätte glaubhaft machen können. Für das Berufungsgericht besteht mithin kein

hinreichender Anlass, weitere Sachverhaltsabklärungen von Amtes wegen zu

tätigen.

2.3.4 Der Einsatz von Amtsgerichtspräsidentin

Georgia Marcionelli Gysin als Einzelrichterin im Verfahren DTSPR.2023.24 verletzt

nach dem Gesagten den Anspruch der Beschuldigten auf ein unabhängiges Gericht

im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 6 EMRK nicht.

3. Beweisantrag vom 11. März 2024

3.1 In der

Berufungserklärung bzw. -begründung vom 11. März 2024 stellte die Verteidigung den

Beweisantrag, es seien C.___ sowie D.___ im Berufungsverfahren als Zeugen

einzuvernehmen. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 wurde mitgeteilt, es sei

vorgesehen, die Berufung in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln. Ohne

gegenteiligen Bericht bis 21. Mai 2024 werde angenommen, dass die Parteien mit

diesem Vorgehen einverstanden seien (ASB 27). Mit Verfügung vom 5. Juni

2024 wurde sodann festgestellt, dass die Parteien innert Frist keine Einwände

gegen das schriftliche Verfahren geltend gemacht haben und es wurde das

schriftliche Verfahren angeordnet. In derselben Verfügung wurden die Anträge

auf Befragung von C.___ sowie D.___ als Zeugen abgewiesen. Zur Begründung wurde

ausgeführt, in der Berufungsbegründung würden keine Ausführungen dazu gemacht,

weshalb die bereits vor der Vorinstanz einvernommenen Zeugen im

Berufungsverfahren erneut einzuvernehmen seien. Von einer allfälligen erneuten

Befragung von C.___ und D.___ seien keine zusätzlichen relevanten Erkenntnisse

zu erwarten (ASB 30). In der Ergänzung zur Berufungsbegründung vom 3. Juli 2024

brachte die Verteidigung vor, der Antrag auf erneute Einvernahme der Zeugen

ergebe sich zum einen daraus, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz in klarem

Widerspruch zu den Akten und der tatsächlichen Wirklichkeit stehe. Zum anderen

habe die Vorinstanz Beweise, welche für die Beschuldigte entlastend seien, nur

einseitig oder gar nicht berücksichtigt. Zudem sei die Vorinstanz bei der

Beweiswürdigung von offensichtlich unrichtigen Tatsachenfeststellungen

ausgegangen, die zugleich einen Einfluss auf die Zeugenbefragung gehabt hätten.

Infolgedessen habe die Vorinstanz den Zeugen die Fragen so gestellt, dass nicht

nach entlastenden, sondern nur nach belastenden Beweisen gesucht und diese

dementsprechend auch gefunden worden seien. Die Neutralität und Objektivität

der Zeugenbefragung sei somit durch die einseitige und offensichtlich

unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht mehr gewährleistet

gewesen. Die sich daraus ergebende falsche Anwendung von Bundesrecht sei als

sachgerechte Kritik am Urteil zu werten, weshalb eine erneute Befragung der

Zeugen im Hinblick auf die Objektivität der Sachverhaltsabklärung notwendig

respektive unumgänglich sei, um die aus der Zeugeneinvernahme der Vorinstanz

resultierenden neuen Fragen – folglich Ergänzungsfragen – abschliessend und

tatsächlich richtig zu klären (ASB 35 f.).

3.2 Von der

Verteidigung wurden innert Frist keine Einwände gegen das schriftliche

Verfahren eingebracht. Die Verteidigung verzichtete damit auf die Durchführung

einer mündlichen Berufungsverhandlung, und das Fehlen von Einwänden gegen die

Anordnung des schriftlichen Verfahrens durfte als impliziter Verzicht auf die

erneute Befragung von C.___ sowie D.___ verstanden werden. Der Antrag, es seien

C.___ sowie D.___ im Berufungsverfahren erneut als Zeugen einzuvernehmen, wird daher

obsolet bzw. ist (erneut) abzuweisen.

4. Sinngemässer Antrag auf amtliche

Verteidigung vom 20. August 2024

4.1 Mit Eingabe vom 20. August 2024

teilte die Verteidigung mit, die finanzielle Situation der Beschuldigten habe

sich seit dem erstinstanzlichen Urteil massgeblich verändert (ASB 48 ff.). Die

Beschuldigte verwende ihr bescheidenes Einkommen, um ihren Unterhalt zu

bestreiten. Sie sei nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsvertretung aus

eigenen Mitteln zu bestreiten. Hinzu komme, dass sie nicht in der Lage sei, ihr

Anliegen vor den Behörden wirksam zu vertreten, da es sich vorliegend um ein

komplexes Verfahren handle und komplizierte Sach- sowie Rechtsfragen zu klären

seien. Die Beschuldigte sei seit dem 22. Juli 2024 als Vollzeitarbeitnehmerin

in der Gastronomie tätig. Ihre Wohnverhältnisse habe sie aufgrund der neuen

wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst. Die Verteidigung reichte in diesem

Zusammenhang einen Arbeitsvertrag vom 22. Juli 2024, einen Kontoauszug vom

19. August 2024 sowie einen Mietvertrag vom 19. Juni 2024 zu den Akten und

es wurde darum ersucht, das «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege»

gutzuheissen. Abschliessend wurde vermerkt, dass bis zum 13. September 2024

weitere für die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse erforderlichen

Unterlagen nachgereicht würden. Man sei bemüht, dass die bereitgestellten

Informationen aktuell, richtig und vollständig seien. An dieser Stelle ist

festzustellen, dass seitens der Verteidigung bis dato keine weiteren Unterlagen

eingereicht wurden.

4.2 Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO

ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung u.a. an, wenn die

beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die

Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der

Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten,

wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in

tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die

beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall

liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4

Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Abs.

3).

Bedürftig ist eine Partei, welche die

Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn

sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre

Familie benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der

gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der

Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen

Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a). Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen

Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre

finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht

nach, ist der Antrag abzuweisen (Urteil BGer 5A_272/2010 vom 30. November 2010

E. 6, nicht publ. in BGE 137 III 59; Urteil BGer 6B_482/2007 vom 12. August

2008 E. 21.2; Urteil BGer 4A_664/2015 vom 19. Mai 2016 E. 3.2).

4.3 Das sinngemässe Gesuch um amtliche

Verteidigung wird von der Beschuldigten erstmals vor Obergericht gestellt. Aus

den von der Verteidigung eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die

Beschuldigte seit dem 21. Juli 2024 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF

5'019.30 erwirtschaftet (ASB 50 f.). Als monatliche Fixkosten wird einzig der

Mietzins in Höhe von CHF 1'430.00 geltend gemacht (ASB 53 f.). Auf dem

eingereichten Kontoauszug vom 19. August 2024 sind keinerlei Bewegungen

ersichtlich, aus welchen erkennbar wäre, welche monatlichen Ausgaben die

Beschuldigte sonst noch hat (ASB 52). Im Rahmen der erstinstanzlichen

Einvernahme vom 5. Dezember 2023 gab die Beschuldigte auf entsprechende Frage

zu Protokoll, weder Unterhaltspflichten noch Schulden zu haben. Ebenfalls sagte

sie aus, kein Vermögen zu haben (ASDT 274 f.). Auf dem eingereichten

Kontoauszug ist ein Kontostand von CHF 8'030.21 ersichtlich. Die Aussage

der Beschuldigten, kein Vermögen zu haben, mutet allerdings einigermassen

komisch an. So kann der aktenkundigen provisorischen Steuerveranlagung vom 22.

September 2022 nämlich entnommen werden, dass die Beschuldigte zu diesem

Zeitpunkt Vermögenswerte von insgesamt CHF 2'187'038.00, davon

CHF 1'451'728.00 in Wertschriften und Guthaben, besass (AS 149).

Gestützt auf diese Ausführungen ist

festzustellen, dass die Mittellosigkeit der Beschuldigten nicht belegt ist.

Zwar wurden seitens der Verteidigung drei Beilagen eingereicht, diese können

allerdings nicht als umfassend bezeichnet werden. So fehlen insbesondere die

aktuelle Steuererklärung sowie Kontobelege, welchen man nebst den Einnahmen die

monatlichen, notwendigen Auslagen der Beschuldigten, so u.a. die Zahlungen der

angegebenen Miete sowie Krankenkassenprämien, entnehmen könnte. Die

Beschuldigte erläuterte damit ihre finanzielle Situation nicht vollständig und

kam der Obliegenheit, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend

aufzuzeigen, nicht nach. Andererseits geht aus den Akten hervor bzw. ist davon

auszugehen, dass sie nach wie vor Vermögenswerte in nicht unbeträchtlicher Höhe

besitzen dürfte. Aufgrund des nicht erbrachten Nachweises der Bedürftigkeit ist

der sinngemässe Antrag auf amtliche Verteidigung, ohne dass die weiteren

Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 und 3

StPO zu prüfen sind, abzuweisen.

III. Gegenstand des Berufungsverfahrens

1. Rechtskraft

1.1 Das erstinstanzliche Urteil der

Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom

6. Dezember 2023 erwuchs sowohl bezüglich Ziffer 1 (Freispruch vom Vorwurf

des Hausfriedensbruchs) wie auch bezüglich Ziffer 4 (Verweis der Privatklägerin

auf den Zivilweg) in Rechtskraft. Ziffer 3 (Strafmass) wurde nicht explizit

angefochten, gilt aber aufgrund des Antrags auf einen vollumfänglichen

Freispruch als mitangefochten und ist deshalb nicht rechtskräftig.

1.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens

sind somit:

-

Ziff. 2 a-c: Schuldspruch

wegen Sachbeschädigung, Nötigung und geringfügigen Diebstahls

-

Ziff. 3: Strafmass

-

Ziff. 5: Verfahrenskosten

2. Bestrittene Vorhalte

Das Berufungsgericht hat somit die

folgenden Vorhalte gemäss Strafbefehl vom 20. März 2023 (Ziff. 1.2 – 1.4)

zu beurteilen:

Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB)

begangen am 5. März 2021, zwischen ca.

09:00 und 14:03 Uhr, in [Ort1], Landgasthof [XXX], zum Nachteil des

Landgasthofs [XXX], v.d. B.___, indem die Beschuldigte im Restaurant diverse

Lebensmittel (3.5 kg Schweinsnierstück, 2.5 kg Rindsfilet, 1.5 kg

Rinds-Entrecote, 2 kg Kalbsnierstück, ca. 3.5 kg Poulet, diverse Saucen in

Flaschen sowie geschnittene Karotten) im Wert von total ca. CHF 1'200.00

behändigte und diese in den Abfallcontainer auf dem Parkplatz des Restaurants

warf, wodurch sie die entsprechenden Lebensmittel beschädigte bzw. unbrauchbar

machte, da diese im Anschluss nicht mehr verwendet werden konnten.

Nötigung (Art. 181 StGB)

begangen am 5. März 2021, zwischen ca.

09:00 und 14:03 Uhr, in [Ort1], Landgasthof [XXX], zum Nachteil des

Landgasthofs [XXX], v.d. B.___, indem die Beschuldigte die Geschädigte durch

Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit nötigte, etwas zu tun. Konkret veranlasste

die Beschuldigte - ohne Berechtigung und ohne das Wissen der Geschädigten - die

Auswechslung der Türschlösser zum Landgasthof [XXX], wodurch die Geschädigte

als Pächterin aus dem Restaurant ausgeschlossen wurde und - nicht zuletzt

aufgrund der Tatsache, dass der Mietvertag noch mehr als drei Wochen gültig

gewesen wäre und Tischreservationen für den selben Abend bestanden - gezwungen

war, einen Schlüsseldienst aufzubieten.

Geringfügiger Diebstahl (Art. 139 Ziff.

1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB)

begangen am 5. März 2021, zwischen ca.

09:00 und 14:03 Uhr, in [Ort1], Landgasthof [XXX], zum Nachteil des

Landgasthofs [XXX], v.d. B.___, indem die Beschuldigte in der Absicht, sich

unrechtmässig zu bereichern, diverse Lebensmittel (1 Magnum-Flasche Wein, 2

Pack Chips, 2 Spitzbuben, 1 Kägi-Fret) im Wert von total ca. CHF 76.00 aus dem

Landgasthof [XXX] entwendete und in ihre Wohnung verbrachte, womit sie sich die

Lebensmittel durch Wegnahme aneignete.

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. Allgemeines zur Beweiswürdigung

1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3

StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu

vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt

demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

(BGE 120 Ia 31 E. 2, 127 I 38 E. 2) betrifft der Grundsatz der

Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung

der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates

ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld

nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo»

verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den

Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

1.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf

Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber

bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen

lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung

entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für

sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist

der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander

ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in:

BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3).

1.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist

die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren.

Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu

beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,

Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,

Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie

Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das

Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit

hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar

besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine

geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen

wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei

sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und

ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen,

dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese

Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht

mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender

Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen

müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.

Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei

es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine

Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.

Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der

Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf

nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden,

es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann

gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar

widerlegt ist. Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede

entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit

kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht

jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und

stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts

6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E.

2. sowie 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.3.2).

2. Strittiger Sachverhalt

2.1 Der Sachverhalt ist weitestgehend

erstellt und unbestritten. So wird nicht in Abrede gestellt, dass die

Beschuldigte am 5. März 2021 das Restaurant [XXX], dessen Räumlichkeiten zu

dieser Zeit noch an die Privatklägerin vermietet waren, zusammen mit dem

Betreibungsbeamten C.___ sowie einem Anwalt zum Zwecke der Aufnahme eines

Retentionsverzeichnisses mittels eines sich im Besitze der Beschuldigten

befindlichen Schlüssels betrat. Des Weiteren wird nicht bestritten, dass die

Beschuldigte dort in der Folge einerseits diverse Lebensmittel behändigte und

diese schliesslich in ihre Wohnung verbrachte bzw. an D.___ übergab, sowie,

dass die Beschuldigte andererseits diverse Lebensmittel entsorgte, indem sie

diese in den Abfallcontainer auf dem Parkplatz des Restaurants warf. Ebenfalls

unbestritten ist, dass die Beschuldigte an besagtem Tag einen Schlüsseldienst

beauftragte, sämtliche Türschlösser des Restaurants auszuwechseln, woraufhin

der Privatklägerin der Zutritt zum Lokal verunmöglicht war.

2.2 Die Vorhalte im Strafbefehl werden

von der Beschuldigten dennoch bestritten. Die Verteidigung macht im

Wesentlichen geltend, die Beschuldigte sei der Meinung gewesen, berechtigt

gewesen zu sein, die grösstenteils abgelaufenen Lebensmittel zu entsorgen. So

sei sie davon ausgegangen, das Restaurant sei aufgrund der Versiegelung

geschlossen und die Privatklägerin habe keinen Zutritt mehr. Auch sei sie

überzeugt gewesen, gewisse Lebensmittel mitnehmen zu dürfen, da die

Privatklägerin hohe Mietzinsschulden bei der Beschuldigten gehabt habe und sie

die Lebensmittel mit der Schuld habe verrechnen wollen. Des Weiteren habe die

Beschuldigte die Schlösser von einem Schlüsseldienst auswechseln lassen, da ihr

vom Betreibungsbeamten mitgeteilt worden sei, dass sie dies tun dürfe.

Bezüglich des Schlüsseldienstes liegen

gegenteilige Aussagen des Betreibungsbeamten vor. Die Aussagen der

Beschuldigten weichen sodann bezüglich der Menge an Lebensmitteln, die sie

entsorgt haben soll, von jenen der Privatklägerin ab. Fraglich ist des

Weiteren, ob diese Lebensmittel tatsächlich bereits abgelaufen waren. Im

Folgenden ist diesbezüglich eine Beweiswürdigung vorzunehmen sowie der

rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen.

3. Beweismittel

Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das

Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche

Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die

Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue

tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren

vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist

zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel

ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze

sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (Nils

Stohner, BSK StPO, Art. 82 N 13). Bei strittigen Sachverhalten und

Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die

Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet

(BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit Hinweisen).

3.1 Strafanzeige vom 16. Juni 2021 (AS

001 ff.)

Die Privatklägerin habe sich am 5. März

2021 telefonisch bei der Polizei gemeldet und mitgeteilt, dass sie das von ihr

gepachtete Restaurant [XXX] nicht mehr betreten könne, da die Türschlösser

ausgewechselt worden seien. Sie vermute, dass die Vermieterin im Gebäude

gewesen sei. Im Lokal würde sich zudem ein Schild befinden, auf welchem stehe,

dass das Restaurant per sofort geschlossen sei.

Zu einem früheren Zeitpunkt gleichentags

habe C.___ vom Betreibungsamt Dorneck-Thierstein der Polizei bereits vorsorglich

mitgeteilt, dass das Betreibungsamt im Auftrag der Beschuldigten eine Retention

im Restaurant durchgeführt habe und er vermute, dass es im Verlauf des Tages zu

Problemen kommen könnte.

Die Polizei habe die Privatklägerin,

welche von der Retention nichts gewusst habe, schliesslich vor Ort darüber

aufgeklärt. Auf Wunsch der Privatklägerin habe die Polizei mit Herrn E.___ vom

Betreibungsamt telefonisch Kontakt aufgenommen. Dieser habe der Privatklägerin

die durchgeführte Retention geschildert.

Gleichentags habe die Privatklägerin der

Polizei telefonisch mitgeteilt, dass sie nach Rücksprache mit ihrem Anwalt

sowie Herrn E.___ das Restaurant betreten dürfe. Sie werde nun selbstständig

einen Schlüsseldienst aufbieten, um sich Zutritt zu verschaffen. Nach

entsprechender Rückfrage bei Herrn E.___ habe dieser der Polizei bestätigt,

dass das Betreibungsamt keine rechtliche Grundlage habe, der Privatklägerin den

Zutritt ins Restaurant zu verwehren. Die Privatklägerin wisse über die

Retention Bescheid und es sei ihr erläutert worden, dass aus dem Restaurant

keine Gegenstände weggebracht oder veräussert werden dürften. Gestützt auf

diese Aussagen habe die Polizei die Privatklägerin gewähren lassen.

Kurze Zeit später habe sich die

Privatklägerin erneut telefonisch bei der Polizei gemeldet und mitgeteilt, dass

sie sich nun mittels beigezogenem Schlüsseldienst Zutritt ins Restaurant

verschafft und festgestellt habe, dass mehrere Kilogramm Fleisch fehlen würden.

Sie vermute, dass die Beschuldigte dieses Fleisch gestohlen habe.

Vor Ort habe die Privatklägerin der

Polizei dann mitgeteilt, ihr Ehemann habe das Fleisch im Abfallcontainer,

welcher sich auf dem Parkplatz des Restaurants befinde, gefunden. Anlässlich

der anschliessenden Besichtigung der Überwachungskameraaufzeichnungen habe

festgestellt werden können, dass sich am Morgen sowie am Nachmittag desselben

Tages mehrere Personen im Restaurant aufgehalten hätten. Gemäss den Angaben der

Privatklägerin habe es sich dabei u.a. um die Beschuldigte, D.___ sowie C.___

gehandelt. Auf den Aufzeichnungen habe festgestellt werden können, wie D.___

Weinflaschen und Abfallsäcke aus dem Restaurant getragen habe. Ebenso habe

festgestellt werden können, wie auch die Beschuldigte Gegenstände (Weinflasche,

div. Snacks, Lebensmittel) behändigt und nach draussen verbracht habe.

In dem auf dem Parkplatz des Restaurants

parkierten Auto von D.___ seien auf dem Beifahrersitz zwei Rotweinflaschen

ersichtlich gewesen. Auf entsprechende Nachfrage habe die Beschuldigte

mitgeteilt, dass sie sowie D.___ am Nachmittag das Restaurant «geräumt» hätten,

da das Restaurant nun sowieso geschlossen bleibe. Deshalb hätten sie sich

entschieden, das Fleisch zu entsorgen. Auch habe sie D.___ erlaubt, für die

geleistete Hilfe zwei Weinflachen mitzunehmen. Auf die Frage, ob auch sie etwas

mitgenommen habe, habe die Beschuldigte aus einem Küchenschrank eine

Magnum-Flasche Rotwein, zwei Packungen Chips, zwei Spitzbuben sowie ein Kägi

fret rausgenommen. Sie habe mitgeteilt, dass sie diese Lebensmittel aus dem

Restaurant [XXX] mitgenommen habe.

Der Strafanzeige ist des Weiteren zu

entnehmen, dass folgende Lebensmittel in den Abfallcontainer geworfen und –

zufolge Unterbruchs der Kühlkette – nicht mehr hätten verwendet werden können:

3.5 kg Schweinsnierstück, 2.5 kg Rindsfilet, 1.5 kg Rinds-Entrecote, 2 kg

Kalbsnierstück, ca. 3.5 kg Poulet, diverse Saucen in Flaschen sowie Gemüse

(geschnittene Karotten).

3.2 Fotografische Aufnahmen vom 5. März 2021

Ersichtlich ist, welches Fleisch am 5.

März 2021 im Abfallcontainer auf dem Parkplatz des Restaurants [XXX]

vorgefunden wurde. Es handelt sich dabei um diverse, vakuumierte, nicht näher

definierbare Fleischsorten (AS 019, 058).

Ebenfalls ersichtlich sind u.a. zwei

Weinflaschen auf dem Beifahrersitz des Autos von D.___, welche von der Polizei

sichergestellt und der Privatklägerin wieder ausgehändigt wurden (AS 019, 035).

Des Weiteren ersichtlich sind eine

Magnum-Weinflasche, zwei Packungen Chips, zwei Spitzbuben sowie ein Kägi fret,

welche von der Beschuldigten aus dem Restaurant [XXX] in ihre Wohnung verbracht,

dort von der Polizei sichergestellt und der Privatklägerin ebenfalls wieder

ausgehändigt wurden (AS 020, 036 f.).

Auf den von D.___ eingereichten Fotos

ist überdies ersichtlich, dass die beiden dort abgebildeten Fleischstücke am

21. Dezember 2020 bzw. am 15. Februar 2021 abgepackt wurden (AS 055, 057).

3.3 Bild der Überwachungskamera vom 5.

März 2021 (AS 039)

Zu sehen ist, wie D.___ einen gelben

sowie einen transparenten Beutel in den Händen hält. Es dürfte sich dabei

höchstwahrscheinlich um Curry-Pulver sowie Mehl handeln.

3.4 Aussagen Beschuldigte

3.4.1 Einvernahme vom 26. April 2021 (AS

068 ff.)

Die Beschuldigte verweigerte

grösstenteils die Aussage und erklärte sich aber bereit, zu einem späteren

Zeitpunkt zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

3.4.2 Einvernahme vom 5. Dezember 2023

(ASDT 274 ff.)

Die Beschuldigte gab zu Protokoll, sie

habe das Betreibungsamt kommen lassen, da die Privatklägerin ihr mehrere Monate

Miete geschuldet habe. Sie sei mit dem Betreibungsbeamten reingegangen – sie

habe als Besitzerin einen Schlüssel gehabt –, um das Inventar zu

beschlagnahmen. Ihre Absicht sei gewesen, dass die Privatklägerin nicht mehr

weiter wirten dürfe. Im Landgasthof habe sie abgelaufenes und ungekühltes

Fleisch – zwei oder drei Packungen Hamburger sowie zwei Schweinsnierstücke – in

der Küche gefunden. Es sei sicher kein Rindsfilet und kein Entrecote gewesen. Sie

habe die Lebensmittel zusammen mit D.___ entsorgt, weil sie abgelaufen gewesen

seien. Die Hamburger seien nicht eingefroren gewesen, sondern draussen in der

Küche ungekühlt herumgelegen. Ebenfalls habe sie offene Gewürze und Ölflaschen

entsorgt. Sie hätten alles in einen Abfallsack gepackt. Sie habe die Sachen

entsorgt, weil sie gedacht habe, hierfür das Recht zu haben. Sie habe aufgrund

der Schliessung durch das Betreibungsamt nicht gewollt, dass es Ungeziefer

gebe. Sie habe ausserdem gedacht, für all das das Recht zu haben, da die

Privatklägerin ihr noch Miete geschuldet, aber nicht bezahlt habe. Es sei

richtig, dass sie Lebensmittel (1 Magnum-Flasche Wein, süsse Snacks, 1 kg Mehl

und 1 kg Curry) in ihre Wohnung verbracht habe. Sie habe gedacht, sie dürfe

diese Lebensmittel aufgrund der Mietausstände nehmen und mit den ausstehenden

Mietzinsforderungen verrechnen. Als die Polizei gekommen sei, habe sie alles

zurückgegeben. Auch D.___ habe ihre Flasche wieder zurückgegeben. Sie habe D.___

gesagt, sie dürfe diese Flasche als Dankeschön fürs Aufräumen und Putzen

mitnehmen. Es sei eine Empfehlung von C.___ gewesen, dass sie den

Schlüsseldienst kommen lassen könne – um das Schloss zu wechseln, damit die

Privatklägerin nicht mehr weiter wirten könne. Dies habe sie dann auch gemacht,

habe aber die Privatklägerin nicht informiert. Der Schlüsseldienst sei

gekommen, nachdem C.___ bereits gegangen sei.

3.5 Aussagen Privatklägerin (AS 022 ff.)

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 17. März 2021 sagte die Privatklägerin aus, die Beschuldigte habe am Morgen

des 5. März 2021 ihren Mann angerufen und mitgeteilt, dass sie sofort zum

Restaurant [XXX] kommen, ihre persönlichen Sachen holen sowie die Schlüssel zum

Restaurant abgeben sollen. Ihr Mann habe der Beschuldigten daraufhin eine

Nachricht geschrieben, dass er die Schlüssel am 31. März 2021 abgeben werde und

nicht vorher. Später hätten der Koch und Hilfskoch angerufen und mitgeteilt,

dass sie nicht ins Restaurant kämen. An der Türe hange ausserdem ein Zettel, auf

welchem stehe, dass das Restaurant per sofort geschlossen sei. Sie habe

daraufhin die Polizei kontaktiert, welche wenig später vor Ort erschienen sei.

Es sei ihr gesagt worden, dass «etwas mit Pfändung» sei. Sie habe schliesslich

mit Herrn E.___ vom Betreibungsamt sprechen können. Ihr Anwalt habe sich dann

beim Betreibungsamt gemeldet und ihr wenig später mitgeteilt, dass – nach

Rücksprache mit dem Betreibungsamt – das Restaurant wieder geöffnet werden

dürfe. Da eine Retention laufe, dürften allerdings keine Gegenstände veräussert

werden. Der Koch habe dann in ihrem Auftrag den Schlüsseldienst aufgeboten.

Nachdem das Schloss ausgewechselt worden sei, hätten sie das Restaurant

betreten. Dann sei der Küchenchef gekommen und habe gesagt, dass das gesamte

Fleisch weg sei. In der Schublade sei nichts mehr gewesen. Eigentlich hätten

Rinds-Entrecote und andere Fleischsorten dort drin sein müssen. Alles sei weg

gewesen. Der Koch habe aber gut reagiert, Fleisch aus der Tiefkühltruhe geholt

und aufgetaut. Der Koch sei erneut gekommen und habe mitgeteilt, dass auch

diverse Gewürze fehlen würden. V.a. die offenen Gewürze, welche zugedeckt

gewesen seien, hätten gefehlt. Allgemein die angefangenen offenen Sachen hätten

gefehlt. Sie habe im Abfall nachgeschaut, dieser sei aber leer gewesen. Sie

habe den Angestellten schliesslich gesagt, dass sie draussen im Abfallcontainer

nachsehen sollen. Dort hätten ihr Mann und ein Angestellter dann tatsächlich

Abfallsäcke mit der Ware aus der Küche gefunden: Mehrere vakuumierte

Fleischsorten (Burger, Poulet, Entrecote-Stücke, etc.) sowie die Gewürze.

Leider habe das Fleisch nicht mehr verwendet werden können. Auf der

Aufzeichnung der Videoüberwachungskamera habe man sehen können, wie die

Beschuldigte sowie D.___ mehrere Abfallsäcke aus der Küche nach draussen

getragen hätten. Man habe auch gesehen, wie D.___ ein Kilogramm Curry-Pulver, etwas

in einem Säcklein sowie zwei Weinflaschen mitgenommen habe. Auch die

Beschuldigte habe eine Magnum-Rotweinflasche sowie Snacks mitgenommen. Die

Weinflaschen sowie die Snacks seien ihr von der Polizei wieder ausgehändigt

worden, das Curry-Pulver sowie das Säcklein habe man nicht gefunden. Die

Schlösser aller Aussentüren zum Restaurant seien – mutmasslich von der

Beschuldigten – ausgewechselt worden, insgesamt seien vier Türen betroffen

gewesen. Aufgrund dessen seien sie nicht wie geplant ins Restaurant gekommen

und es sei ein beträchtlicher Aufwand entstanden. Sie hätten nichts vorbereiten

und kochen können, die Gäste hätten warten müssen. Durch die Auswechslung der

Schlösser sei ein finanzieller Schaden in Höhe von über CHF 1'000.00

entstanden, die Beschuldigte habe ja partout die Tür zum Restaurant nicht

öffnen wollen. Ihr Mann habe sie glaublich gefragt. Die Beschuldigte habe

gesagt: «Nein, sicher nicht, es ist jetzt fertig hier.» Als der

Schlüsseldienst-Mitarbeiter gekommen sei, sei die Beschuldigte gekommen und

habe gesagt, dass er dies nicht tun dürfe, da sie die Eigentümerin sei. Sie

(Privatklägerin) habe ihr dann erklärt, dass dies mit dem Betreibungsamt und

der Polizei abgesprochen sei. Sie habe einen Schlüsseldienst aufgeboten, weil

sie an jenem Abend Gäste gehabt hätten, die angemeldet gewesen seien. Die

Beschuldigte sei im Besitze eines Schlüssels gewesen, sie habe sämtliche

Schlüssel zur Liegenschaft. Sie frage sich auch heute noch, wieso sie nicht

über die Retention in Kenntnis gesetzt worden sei. D.___ sei eine ehemalige Mitarbeiterin

von ihr. Sie versuche ihr zu schaden, wo sie nur könne. Es habe unzählige

Vorfälle gegeben, als sie noch bei ihr gearbeitet habe. Ihr Verhältnis sei

nicht gut. Die Magnum-Weinflasche koste CHF 70.00, die beiden anderen

Weinflaschen je ca. CHF 25.00. Bei den Snacks koste das Stück ca. CHF 1.20. Sie

nehme an, dass sich in den Abfallsäcken, welche die Beschuldigte sowie D.___ rausgeführt

hätten, das vakuumierte Fleisch sowie die angefangenen Gewürze befunden hätten.

Das Fleisch sei immer noch vakuumiert gewesen. Der Schaden belaufe sich auf CHF

1'200.00. Bei den im Auto von D.___ vorgefundenen zwei Weinflaschen sowie den

Waren, welche die Beschuldigte der Polizei ausgehändigt habe, handle es sich um

Gegenstände, welche aus der [XXX] entfernt worden seien. Die Gegenstände hätten

anschliessend noch veräussert werden können, bis auf die Magnum-Flasche, welche

oben beschädigt gewesen sei und nur noch im Offen-Ausschank habe verwendet werden

können. Es habe den Anschein gemacht, als habe jemand die Flasche öffnen

wollen. Auf die Frage, ob noch weitere Gegenstände gefehlt hätten, sagte sie

aus: «Nein, ausser dem Curry-Pulver, welches fehlt.» Dieses koste ca. CHF

20.00. Auf Bild 8 sei zu sehen, wie D.___ dieses Pulver in den Händen halte (AS

039).

3.6 Aussagen C.___ (ASDT 262 ff.)

C.___ sagte anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Dezember 2023 aus, er sei am 5. März

2021 im Rahmen einer Retention beim Landgasthof [XXX] gewesen. Anwesend seien noch

die Beschuldigte sowie ein Anwalt gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, eine

Retention in Höhe der geschuldeten Pachtzinse der Privatklägerin zu machen. So

habe er Ware, Möbel und Tische im Versteigerungswert ungefähr in Höhe der

Schuld aufgelistet. Die Privatklägerin habe auch eine Verfügung erhalten, in

der sie über die Retention und deren Zeitpunkt informiert worden sei, ebenso,

dass wenn sie nicht erscheine, die Beschuldigte öffnen dürfe. Diese habe einen

Schlüssel gehabt und ihm die Türe öffnen müssen, dies sei absolut korrekt

gewesen. Er habe der Beschuldigten aber nicht den Auftrag gegeben, einen

Schlüsseldienst aufzubieten, dies liege nicht in seiner Macht. Wenn sie keinen

Schlüssel gehabt hätte, hätte er aber selbst einen Schlüsseldienst gerufen und

die Türe öffnen lassen. Auf entsprechende Frage sagte er aus, es sei üblich,

dass die Vermieter/Verpächter die Räumlichkeiten bei Aufnahme der

Retentionsgegenstände ebenfalls betreten. Deshalb habe es ihn nicht gestört,

dass die Beschuldigte auch dabei gewesen sei. Dies sei normal für ihn, es sei

immer so gewesen. Die Frage, ob er der Beschuldigten die Auskunft gegeben habe,

der Landgasthof [XXX] sei ab sofort geschlossen, beantwortete er wie folgt:

«Das liegt nicht in meiner Macht. Ich hatte einfach den Auftrag, die Retention

aufzunehmen.» Er habe nicht mitbekommen, ob an diesem Tag Lebensmittel des

Landgasthofs [XXX] entsorgt oder mitgenommen worden seien.

3.7 Aussagen D.___

3.7.1 Einvernahme vom 22. März 2021 (AS

040 ff.)

D.___ gab zu Protokoll, das

Betreibungsamt sei am Morgen dort gewesen. Sie selbst sei zu diesem Zeitpunkt

in der Wohnung der Beschuldigten gewesen, da diese ihr gesagt habe, dass sie nicht

dabei sein müsse. Kurz vor 12:00 Uhr sei die Beschuldigte gekommen und habe

gesagt, C.___ habe ihr gesagt, dass man die Schlösser auswechseln könne. Dies,

da das Inventar beschlagnahmt worden sei. Die Beschuldigte habe ihr gesagt,

dass sie die Küche inspizieren würden. Da sie der Annahme gewesen seien, dass die

Privatklägerin nicht mehr ins Restaurant kommen würde, hätten sie sich

entschlossen, die verderblichen Sachen wegzuwerfen. Sie hätten die Schubladen

geputzt, in welchen sich das Fleisch befunden habe. Zudem hätten sie

geschnittene Karotten weggeworfen, welche bereits gekocht gewesen seien und

Fäden gezogen hätten. Die Beschuldigte habe dann zu ihr gesagt: «Los nimm zwei

Fläsche Wii, will du mir gholfe hesch.» Sie habe dann zwei Flaschen genommen

und diese ins Auto auf den Beifahrersitz getan. Die Beschuldigte habe eine

grosse Flasche Wein und Spitzbuben genommen. Danach seien sie in die Wohnung der

Beschuldigten gegangen. Die Privatklägerin habe dann den Schlüsseldienst

bestellt. Später sei die Polizei in die Wohnung der Beschuldigten gekommen. Der

eine Polizist sei dann mit ihr (D.___) zu ihrem Auto gegangen. Sie habe dem

Polizisten die zwei Flaschen Wein gegeben und sei nach Hause gefahren. Sie sei

an jenem Tag zum Restaurant [XXX] gekommen, weil die Beschuldigte sie am Abend

zuvor um Unterstützung gefragt habe. Sie seien schlussendlich durch den

Schlüsseldienst ins Restaurant gekommen, dieser habe die Türen geöffnet. Es

seien insgesamt vier Schlösser ausgewechselt worden. Sie habe kein gutes Gefühl

gehabt, das müsse sie ehrlich sagen. Die Beschuldigte habe den Schlüsseldienst

organisiert, weil C.___ ihr gesagt habe, dass sie die Schlösser auswechseln

dürfe. Sie habe dies persönlich zwar nicht gehört, da sie zu diesem Zeitpunkt

nicht vor Ort gewesen sei, aber die Beschuldigte habe ihr dies so gesagt. Im

Restaurant hätten sie geputzt und aufgeräumt, diese Idee sei von der

Beschuldigten gekommen. Sie hätten zwei Packungen Fleisch sowie Karotten

weggeworfen. Sie habe geholfen, die Abfallsäcke in den Container zu tragen. Sie

habe einfach den Abfallsack gehalten, damit die Beschuldigte die Sachen in den

Abfallsack habe werfen können. Sie habe nichts ohne die Anweisung der

Beschuldigten gemacht, sie sei zu all dem beauftragt worden. Im Abfallsack,

welchen sie nach draussen getragen habe, habe sich wahrscheinlich das Fleisch

befunden. Die Beschuldigte habe ihr die Anweisung gegeben, den Abfallsack nach

draussen zu stellen. Auf die Frage, ob sie das weggeworfene Fleisch beschreiben

könne, verwies D.___ auf die von ihr gemachten Fotos, welche sie in der Küche

des Restaurants gemacht habe. Es habe sich dabei glaublich um Schweins- oder

Kalbsfleisch gehandelt, «Rindfleisch war es sicher nicht». Es sei auf jeden

Fall abgelaufen gewesen. Das Fleisch sei vakuumiert, aber nicht gefroren

gewesen. Sie wisse von zwei Stücken, die weggeworfen worden seien. Die

Fleischstücke seien ca. 40-50 cm lang und vakuumiert gewesen. Die Beschuldigte

sei aber auch noch allein in der Küche gewesen. Sie glaube, die Beschuldigte

habe auch die Hamburger weggeworfen. Sie habe schliesslich im Auftrag der

Beschuldigten auch noch einen Zettel für an die Tür geschrieben, dass das

Restaurant per sofort geschlossen sei. Die Beschuldigte habe dann nebst den

Spitzbuben und einer grossen Weinflasche auch noch Curry-Pulver mit in ihre

Wohnung genommen. Konfrontiert damit, dass die Beschuldigte der Polizei eine

Magnumflasche Rotwein, zwei Pack Chips, ein Kägifret sowie zwei Spitzbuben ausgehändigt

habe, erwiderte D.___: «Ja das ist so. A.___ sagte mir, nachdem die Polizei

ging, D.___, jetzt habe ich noch vergessen das Gewürz zurückzugeben.» Sie habe

der Beschuldigten gesagt, dass sie es ja runter ins Restaurant bringen könne.

Dies habe die Beschuldigte aber nicht gewollt. Sie wisse, dass der Mietvertrag

per Ende März 2021 gekündigt worden sei.

3.7.2 Einvernahme vom 5. Dezember 2023

(ASDT 268 ff.)

D.___ sagte aus, sie habe vorher als

Serviceangestellte dort gearbeitet, habe aber im Jahr 2018 fristlos gekündigt. Die

Beschuldigte habe sie gefragt, ob sie ihr an diesem Tag helfen könne. Sie habe

eingewilligt, weil sie ihr habe helfen wollen und gedacht habe, sie könne der

Privatklägerin endlich «eins ans Bein wischen». Die Beschuldigte sei zuerst mit

dem Betreibungsbeamten reingegangen und habe die Auskunft erhalten, dass sie

die Schlösser auswechseln könne. Wenn der Betreibungsbeamte nicht das «ok» gegeben

hätte, das Schloss auszuwechseln, hätte die Beschuldigte dies nicht gemacht. Sie

habe daraufhin einen Schlüsseldienst angerufen und das Schloss sei

ausgewechselt worden. Die Beschuldigte habe dies gemacht, weil die

Privatklägerin monatelang den Zins nicht bezahlt habe. Drinnen habe sie fast

der Schlag getroffen. Sie hätten abgelaufenes Fleisch vom Dezember 2020 und

eklige Schubladen vorgefunden. Das Fleisch sei nicht eingefroren, sondern

einfach in den Kühlschubladen gewesen. Sie hätten das abgelaufene Zeug und die

Resten, welche schon halb verfault gewesen seien, in Säcke getan, entsorgt und

eine Grobreinigung gemacht, weil es ausgesehen habe «wie Sau». Später habe sie

beobachtet, wie der Mann der Privatklägerin das Fleisch, welches er aus dem

Abfallsack genommen habe, wieder aus dem Container geholt habe, sie habe dies

fotografiert. Die Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle für ihre Hilfe eine

Flasche Wein mitnehmen. Die Flasche habe sie auf der Beifahrerseite des Autos

deponiert. Die Beschuldigte habe sie anschliessend noch zum Essen eingeladen

und sie seien nach oben gegangen. Um ca. 16:00 oder 17:00 Uhr habe die

Privatklägerin nicht mehr reingekonnt und die Polizei gerufen. Sie (D.___) habe

der Polizei gesagt, sie könnten mit ihr zu ihrem Auto kommen und sie würde

ihnen die Flasche Wein wieder geben. Die Beschuldigte habe dies nur gemacht,

weil sie der Privatklägerin gekündigt hätte und diese bereits zuvor die Miete

nie bezahlt habe, als der Bruder der Beschuldigten das Restaurant noch gehabt

habe. Sie (D.___) habe nicht mal gewusst, dass es dort Kameras gegeben habe.

Sie hätten ja aber auch nichts zu verbergen gehabt. Sie habe nur diese eine

Flasche Wein genommen, die Beschuldigte habe auch ein bis zwei Flaschen Wein

sowie einen Spitzbuben genommen, dies sei alles gewesen.

3.8 Konkrete Beweiswürdigung

3.8.1 Sachbeschädigung

3.8.1.1 Der dem Strafbefehl

zugrundeliegende Sachverhalt wird von der Beschuldigten grundsätzlich nicht

bestritten. Einzig bezüglich der entsorgten Menge an Lebensmitteln bzw.

insbesondere an Fleisch weichen die Aussagen der Beschuldigten von den

Sachverhaltsdarstellungen im Strafbefehl ab. So gab sie anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, sie habe Lebensmittel zusammen

mit D.___ entsorgt, weil sie abgelaufen gewesen seien. Insgesamt habe es sich

um Hamburger Steaks, Nierstücke, offene Gewürze sowie Ölflaschen gehandelt. Es

stimme nicht, dass sie auch Rindsfilet und Entrecote entsorgt habe. Konkret

seien es zwei Schweinsnierstücke und zwei oder drei Packungen Hamburger

gewesen. Die Hamburger seien nicht eingefroren gewesen, sondern draussen in der

Küche ungekühlt gelegen.

Die Aussagen der Beschuldigten, sie

hätten lediglich zwei Schweinsnierstücke und zwei oder drei Packungen

Hamburger, aber weder Rindsfilet noch Entrecote entsorgt, werden insofern von

jenen von D.___ untermauert, als dass auch diese aussagte, sie hätten zwei

40-50 cm lange vakuumierte Fleischstücke, vermutlich Schweins- oder

Kalbsfleisch, weggeworfen. Rindfleisch sei es sicher nicht gewesen. Sie gab

allerdings zu Protokoll, die Beschuldigte sei auch alleine in der Küche

gewesen, womit sie implizierte, dass sie nicht alles mitbekommen und gesehen

habe. In diesem Zusammenhang sagte sie aus, sie vermute, dass die Beschuldigte

auch die Hamburger weggeworfen habe.

C.___ konnte bezüglich der entsorgten

Lebensmittel keine sachdienlichen Angaben machen, da er nicht mitbekommen habe,

ob an diesem Tag Lebensmittel entsorgt worden seien. Die Frage aber, ob er der

Beschuldigten die Auskunft gegeben habe, der Landgasthof [XXX] sei ab sofort

geschlossen, beantwortete er wie folgt: «Das liegt nicht in meiner Macht. Ich

hatte einfach den Auftrag, die Retention aufzunehmen.»

Die Privatklägerin sagte demgegenüber

aus, der Küchenchef sei zu ihr gekommen und habe gesagt, dass das gesamte

Fleisch weg sei. In der Kühlschublade sei nichts mehr gewesen. Eigentlich

hätten dort Rinds-Entrecote und andere Fleischsorten drin sein müssen. Alles

sei weg gewesen. Der Koch habe ihr dann mitgeteilt, dass auch diverse Gewürze

fehlen würden. Allgemein hätten die angefangenen offenen Sachen gefehlt. Sie

hätten schliesslich draussen im Abfallcontainer Abfallsäcke mit der Ware aus

der Küche gefunden: Mehrere vakuumierte Fleischsorten (Burger, Poulet,

Entrecote-Stücke, etc.) sowie die Gewürze.

Die in der Folge von der Polizei

erstellte Strafanzeige vom 14. Juni 2021 enthält eine detaillierte Auflistung

der im Container vorgefundenen Lebensmitteln: 3.5 kg Schweinsnierstück, 2.5 kg

Rindsfilet, 1.5 kg Rinds-Entrecote, 2 kg Kalbsnierstück, ca. 3.5 kg Poulet,

diverse Saucen in Flaschen sowie Gemüse (geschnittene Karotten). In der Folge

wurden durch die Polizei von eben diesen Lebensmitteln fotografische Aufnahmen,

welche aktenkundig sind, gemacht. Dass es sich dabei insbesondere bei dem

Fleisch nicht nur um zwei Schweinsnierstücke sowie Hamburger handelte, ist auf

den Aufnahmen klar ersichtlich. Bei

einem Polizeibericht handelt es sich um ein gesetzlich zulässiges

strafprozessuales Beweismittel. Gemäss Art. 307 Abs. 3 StPO hält die Polizei

ihre Feststellungen und die von ihr getroffenen Massnahmen laufend in

schriftlichen Berichten fest und übermittelt diese nach Abschluss ihrer

Ermittlungen umgehend der Staatsanwaltschaft. In der Strafanzeige vom 14. Juni

2021 wurden Beobachtungen festgehalten, welche die Polizisten selbst gemacht

hatten. Diese Beobachtungen decken sich mit den Aussagen der Privatklägerin. Die

Privatklägerin schilderte zudem, ihr Koch habe sie darauf aufmerksam gemacht,

dass das gesamte Fleisch und noch weitere Lebensmittel fehlen würden. Er habe

aber gut reagiert und sofort anderes Fleisch aufgetaut. Würde dies nicht den

Tatsachen entsprechen, wäre die Privatklägerin wohl kaum so erfinderisch

gewesen und hätte noch ihren Koch miteinbezogen. Da D.___ nach ihren eigenen

Aussagen nicht die ganze Zeit zusammen mit der Beschuldigten in der Küche war,

ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass die Beschuldigte zumindest im

Zeitpunkt, als D.___ nicht zugegen war, noch weitere Fleischstücke in den

Abfallsack warf.

Gestützt auf die glaubhaften Aussagen

der Privatklägerin, welche durch die Strafanzeige sowie die fotografischen

Aufnahmen der Polizei gestützt werden, kann damit zusammenfassend entgegen der

Vorinstanz als erstellt gelten, dass die Beschuldigte insgesamt 3.5 kg

Schweinsnierstück, 2.5 kg Rindsfilet, 1.5 kg Rinds-Entrecote, 2 kg

Kalbsnierstück, ca. 3.5 kg Poulet, diverse Saucen in Flaschen sowie

geschnittene Karotten – und damit deutlich mehr Fleisch als von ihr behauptet –

im Abfallcontainer auf dem Parkplatz des Restaurants [XXX] entsorgte. Für die

rechtliche Würdigung ist deshalb vom angeklagten Sachverhalt auszugehen.

3.8.1.2 Fraglich ist weiter, ob die

Lebensmittel und insbesondere das Fleisch – wie von der Beschuldigten und auch D.___

geltend gemacht – tatsächlich bereits abgelaufen waren. In diesem Zusammenhang existieren

lediglich zwei Fotos, welche von D.___ gemacht und zu den Akten gegeben wurden.

Darauf ist ersichtlich, dass die beiden dortigen Fleischstücke am 21. Dezember

2020 bzw. am 15. Februar 2021 abgepackt wurden. Ein Ablaufdatum ist keines

ersichtlich. Beide Fleischstücke waren vakuumiert. Dass sich die Haltbarkeit

von vakuumiertem Fleisch in deutlich längeren Zeitfenstern ausdrückt als jene

von lediglich gekühltem Fleisch, dürfte allgemein bekannt sein. Ob das Fleisch

vorher tiefgekühlt war und erst am Abend oder Morgen zuvor zum Auftauen aus der

Tiefkühltruhe genommen wurde – wie es in einem Restaurantbetrieb doch des

Öfteren vorkommen dürfte und was die Haltbarkeit des Fleisches nochmals

deutlich verlängern würde –, entzieht sich dem Wissen des Gerichts und ergibt

sich auch nicht aus den Akten. Während das Fleischstück, welches am 15. Februar

2020 abgepackt wurde, aufgrund der Vakuumverpackung am 5. März 2021 nach wie

vor haltbar gewesen sein dürfte, muss die Frage, ob das andere Fleischstück

bereits abgelaufen war, offen gelassen werden. Dasselbe gilt für alle anderen

Fleischstücke sowie die restlichen entsorgten Lebensmittel, für welche bezüglich

Abpack- und Ablaufdatum keine Fotoaufnahmen in den Akten existieren, womit

jeglicher Hinweis auf ein Ablaufdatum fehlt. In der Tendenz ist allerdings eher

davon auszugehen, dass das Fleisch nach wie vor haltbar gewesen sein dürfte,

wollte die Privatklägerin dieses ja am selben Tag ihren Gästen servieren. Als

festgestellt wurde, dass das gesamte Fleisch fehlte, nahm der Koch anderes

Fleisch aus der Tiefkühltruhe und taute dieses auf. Es bestehen demzufolge nicht zu unterdrückende Zweifel, dass

die Lebensmittel tatsächlich abgelaufen waren.

3.8.2 Nötigung

Der dem Strafbefehl zugrundeliegende

Sachverhalt wird von der Beschuldigten nicht bestritten und gilt aufgrund der

Aktenlage als erstellt. Für die rechtliche Würdigung ist deshalb vom

angeklagten Sachverhalt auszugehen.

Zur Begründung machte die Beschuldigte

allerdings geltend, es sei eine Empfehlung des Betreibungsbeamten C.___

gewesen, den Schlüsseldienst kommen zu lassen. Dies, um das Schloss auszuwechseln,

damit die Privatklägerin nicht mehr weiter wirten könne. Das habe sie dann auch

gemacht und die Privatklägerin nicht informiert. Der Schlüsseldienst sei

gekommen, nachdem C.___ bereits gegangen sei.

D.___ gab diesbezüglich zu Protokoll,

das Betreibungsamt sei am Morgen dort gewesen und die Beschuldigte habe vom

Betreibungsbeamten die Auskunft erhalten, dass sie die Schlösser auswechseln

dürfe, da das Inventar beschlagnahmt worden sei. Sie selbst sei zu diesem

Zeitpunkt in der Wohnung der Beschuldigten gewesen. Folglich habe sie dies

persönlich zwar nicht gehört, aber die Beschuldigte habe es ihr so gesagt. Die

Beschuldigte habe daraufhin einen Schlüsseldienst angerufen und das Schloss sei

ausgewechselt worden.

C.___ sagte seinerseits aus, er habe der

Beschuldigten nicht den Auftrag gegeben, einen Schlüsseldienst aufzubieten,

dies liege nicht in seiner Macht. Die Beschuldigte habe einen Schlüssel gehabt

und ihm die Türe öffnen müssen. Wenn der Vermieter einen Schlüssel habe, mache dieser

auf. Ansonsten lasse er (C.___) den Schlüsseldienst kommen. Wenn die

Beschuldigte also keinen Schlüssel gehabt hätte, hätte er selbst einen

Schlüsseldienst gerufen und die Türe öffnen lassen. Er sei im Rahmen einer

Retention beim Landgasthof [XXX] gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, eine

Retention in Höhe der geschuldeten Pachtzinse der Privatklägerin zu machen. Die

Frage, ob er der Beschuldigten die Auskunft gegeben habe, der Landgasthof [XXX]

sei ab sofort geschlossen, beantwortete er wie folgt: «Das liegt nicht in

meiner Macht. Ich hatte einfach den Auftrag, die Retention aufzunehmen.»

Der Strafanzeige kann entnommen werden,

dass die Polizei telefonisch mit dem Betreibungsamt Kontakt aufnahm. Nach

entsprechender Rückfrage bei Herrn E.___ habe dieser der Polizei bestätigt,

dass das Betreibungsamt keine rechtliche Grundlage habe, der Privatklägerin den

Zutritt ins Restaurant zu verwehren. Es wurde der Polizei mitgeteilt, die

Privatklägerin wisse über die Retention Bescheid und es sei ihr erläutert

worden, dass aus dem Restaurant keine Gegenstände weggebracht oder veräussert

werden dürften.

C.___ war zum fraglichen Zeitpunkt in

seiner Eigenschaft als Betreibungsbeamter unterwegs. Ziel seines Aufenthalts im

Restaurant [XXX] war die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses. In diesem

Zusammenhang bestätigte C.___, der Beschuldigten erlaubt zu haben, zusammen mit

ihm die Räumlichkeiten zu betreten, da dies in so einem Fall normal sei. Er

stellt aber in Abrede, der Beschuldigten die «Bewilligung» erteilt zu haben,

dass sie die Schlösser anschliessend auswechseln dürfe, da dies schlicht nicht

in seiner Macht liege. Gerade weil C.___ in seiner Funktion als

Betreibungsbeamter tätig war und die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses zu

seinen täglichen Aufgaben gehören dürfte, ist davon auszugehen, dass er sehr

wohl weiss, wie eine Retention abläuft und welche Folgen sie mit sich bringt.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere festzuhalten, dass die Aufnahme eines

Retentionsverzeichnisses in den Räumlichkeiten des Restaurants [XXX] entgegen

den Ausführungen der Verteidigung keine Versiegelung und damit keine

Schliessung des Restaurants zur Folge hatte. Die Verteidigung selbst stellte

denn auch explizit ein Begehren um Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses;

eine Versiegelung war nie Thema (AS 084). Die Privatklägerin hatte damit nach

wie vor Zutritt zum Lokal und es erfolgte kein Eigentumsübergang der sich in

den Räumen befindlichen Gegenständen. Dies dürfte auch dem Betreibungsbeamten

klar gewesen sein, weshalb seine Aussage, er habe der Beschuldigten keine

solche Bewilligung erteilt, als glaubhaft erscheint. Die Aussagen des

Betreibungsbeamten werden denn auch durch die Wahrnehmungen der Polizisten, wonach

der Polizei bestätigt worden sei, dass das Betreibungsamt keine rechtliche

Grundlage habe, der Privatklägerin den Zutritt ins Restaurant zu verwehren, untermauert.

Gemäss Aussagen von C.___

hätte zwar auch er den Schlüsseldienst kommen lassen, wäre die Beschuldigte

nicht im Besitze eines Schlüssels gewesen. Doch hätte er sich einfach Zugang zu

den Restauranträumlichkeiten verschaffen lassen, ohne dabei gleich sämtliche

Schlösser auszuwechseln und so der Privatklägerin den Zutritt zum Restaurant zu

verwehren. Im Folgenden ist deshalb davon auszugehen, dass C.___ die

Beschuldigte nicht dahingehend informierte, dass sie die Schlösser auswechseln

dürfe. Die gegenteilige Aussage der Beschuldigten muss als reine

Schutzbehauptung angesehen werden.

3.8.3 Geringfügiger Diebstahl

Der dem Strafbefehl zugrundeliegende

Sachverhalt wird von der Beschuldigten nicht bestritten und gilt aufgrund der

Aktenlage als erstellt. Für die rechtliche Würdigung ist deshalb vom

angeklagten Sachverhalt auszugehen.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt,

dass sowohl gestützt auf die fotografischen Aufnahmen / Bilder der

Überwachungskamera sowie die Aussagen sowohl der Beschuldigten als auch von D.___

erhellt, dass nebst den im Strafbefehl genannten Gegenständen noch weitere

Lebensmittel aus dem Restaurant [XXX] mitgenommen wurden. So gaben sowohl die

Beschuldigte wie auch D.___ zu Protokoll, Erstere habe Letzterer gesagt, dass diese

für ihre geleistete Hilfe zwei Weinflaschen mitnehmen solle, was sie auch

gemacht habe. Diese Weinflaschen konnten von der Polizei anschliessend im Auto

von D.___ sichergestellt werden. Des Weiteren geht aus den Aussagen sowohl der

Beschuldigten wie auch von D.___ hervor, dass die Beschuldigte einen Beutel

Curry-Pulver und Mehl in ihre Wohnung mitgenommen habe. Diese wurden

anschliessend nicht von der Polizei sichergestellt, da die Beschuldigte gemäss

den Aussagen von D.___ offenbar vergass, sie auszuhändigen. Auf einem

Überwachungskamerabild ist überdies zu erkennen, wie D.___ einen gelben sowie

einen transparenten Beutel – dabei dürfte es sich um das Curry-Pulver sowie das

Mehl handeln – in den Händen hält. Sämtliche genannten Gegenstände wurden

allerdings nicht als Deliktsgut im Strafbefehl aufgeführt, weshalb sie nicht

Gegenstand des Verfahrens sind.

V. Rechtliche Würdigung

1. Sachbeschädigung

1.1 Rechtliche Grundlagen

1.1.1 Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird,

auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft,

wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder

Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht.

1.1.2 Gegenstand einer Sachbeschädigung

können nur körperliche Sachen sein. Hiervon erfasst sind sowohl bewegliche wie

auch unbewegliche Objekte. Nicht erforderlich ist, dass die Sache einen

konkreten Vermögenswert hat und der Berechtigte eine Vermögenseinbusse

erleidet. Geschützt sind auch objektiv wertlose Sachen. Geschützt ist die

Befugnis des Eigentümers, frei über die Sache und ihren Zustand zu verfügen.

Dabei wird ein schützenswertes Interesse irgendwelcher Art gefordert

(Gebrauchs-, Beweis-, Affektionsinteresse, ästhetisches Interesse etc.). Die

Handlung besteht im Beschädigen, Zerstören oder Unbrauchbarmachen der Sache.

Als Beschädigen gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen

Mangelhaftigkeit der Sache. Der Mangel kann durch erhebliche Verletzung der

Substanz der Sache hervorgerufen werden sowie durch körperliche Einwirkung,

welche entweder a) die bestimmungsgemässe Funktionsfähigkeit bzw.

Brauchbarkeit, b) die äussere Erscheinung bzw. Ansehnlichkeit oder c) den

Zustand der Sache wesentlich beeinträchtigt. Das Unbrauchbarmachen und das

Zerstören spielen neben dem Beschädigen keine selbstständige Rolle, sondern

sollen nur klarstellen, dass sowohl die Minderung der Brauchbarkeit als auch

deren Aufhebung ein Beschädigen darstellen bzw. dass das Beschädigen auch die

schwersten Einwirkungsformen (Zerstören) erfasst (Philippe Weissenberger, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage

2019 [nachfolgend BSK II], Art. 144 StGB N 3-7, 9, 20 ff.).

1.1.3 Subjektiv erfordert die

Sachbeschädigung Vorsatz. Dazu gehört insbesondere das Wissen, dass die Sache

fremd ist oder daran ein fremdes Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht,

sowie das Wissen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache diese beschädigt

oder zerstört. Eventualvorsatz genügt (Weissenberger,

a.a.O., Art. 144 N 81).

1.2 Konkrete Beurteilung

1.2.1 Vorerst gilt es nochmals festzuhalten,

dass die Aufnahme des Retentionsverzeichnisses durch C.___ in den

Räumlichkeiten des Restaurants [XXX] entgegen den Ausführungen der Verteidigung

keine Versiegelung und damit keine Schliessung des Restaurants zur Folge hatte.

Die Privatklägerin hatte vielmehr nach wie vor Zutritt zum Lokal und es

erfolgte kein Eigentumsübergang der sich in den Räumen befindlichen

Gegenständen, weshalb die Beschuldigte nicht über die Lebensmittel verfügen

durfte. So sagte C.___ denn auch aus, seine Aufgabe sei es gewesen, eine

Retention in Höhe der geschuldeten Pachtzinse zu machen. Die Frage, ob er der

Beschuldigten die Auskunft gegeben habe, der Landgasthof [XXX] sei ab sofort

geschlossen, beantwortete er wie folgt: «Das liegt nicht in meiner Macht. Ich

hatte einfach den Auftrag, die Retention aufzunehmen.» Das Argument der

Verteidigung, aufgrund der «rechtmässigen Versiegelung» sei es unumgänglich

gewesen, die Lebensmittel, insbesondere die abgelaufenen sowie diejenigen,

welche offen herumgestanden hätten, zu entsorgen, geht demnach an der Sache

vorbei.

Nach dem Beweisergebnis ist ausserdem davon

auszugehen, dass das Fleischstück, welches am 15. Februar 2020 abgepackt wurde,

aufgrund der Vakuumverpackung am 5. März 2021 nach wie vor haltbar war. Die

Frage, ob die anderen Lebensmittel bereits abgelaufen waren, musste offen

gelassen werden, da jeglicher Hinweis auf ein Ablaufdatum fehlt und auch nicht

bekannt ist, ob insbesondere das Fleisch vorher tiefgekühlt war. Die

Beschuldigte konnte folglich – aus denselben Gründen wie das Gericht – schlicht

nicht wissen, ob die Lebensmittel tatsächlich abgelaufen waren oder nicht bzw.

musste zugunsten der Privatklägerin eher davon ausgehen, dass sie eben gerade

noch haltbar waren. Auch das Argument, eine Sachbeschädigung an Lebensmitteln,

welche bereits durch Überschreitung des Haltbarkeitsdatums Schaden genommen

hätten, sei nicht möglich, ist aus diesem Grund von der Hand zu weisen.

Die Verteidigung bringt gestützt auf die

Aussagen von D.___ schliesslich vor, die Lebensmittel seien durch F.___ wieder

aus dem Container rausgeholt und den Gästen serviert worden – dies, obwohl die

Privatklägerin ausgesagt habe, das Fleisch habe entsorgt werden müssen.

Inwiefern dieses Argument der Verteidigung zur Beurteilung, ob der Tatbestand

der Sachbeschädigung erfüllt ist, sachdienlich sein soll, ist dem Gericht

unklar. Indem die Beschuldigte die Lebensmittel in den Abfallcontainer warf,

machte sie sie unbrauchbar. Hätte die Privatklägerin das Fleisch später

tatsächlich noch verwendet, würde dies an der Beurteilung des Tatbestands

nichts ändern. An dieser Stelle sei aber erwähnt, dass es absolut keine

Hinweise dafür gibt, dass die Privatklägerin die entsorgten Lebensmittel später

tatsächlich noch verwendete. Aktenkundig ist einzig ein Foto, auf welchem

erkennbar ist, dass F.___ vor dem Müllcontainer steht und in diesen reinschaut

(AS 056).

Letztlich argumentiert die Verteidigung,

die Beschuldigte sei überzeugt

gewesen, zur Entsorgung der Lebensmittel berechtigt gewesen zu sein. Sie sei

gutgläubig davon ausgegangen, dass das abgelaufene Fleisch beseitigt werden

dürfe. Damit macht die Verteidigung einen Rechtsirrtum geltend. Ein solcher

liegt im Sinne von Art. 21 StGB vor, wenn der Täter bei der Begehung einer Tat

nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält bzw., wenn

der Täter aus zureichenden Gründen annahm, er sei zur Tat berechtigt. Wenn

Anlass zu Zweifeln an der Rechtmässigkeit des Verhaltens besteht, muss sich der

Täter grundsätzlich bei der zuständigen Behörde zuvor näher informieren. In

diesem Sinn gilt ein Rechtsirrtum nach der Rechtsprechung in der Regel unter

anderem als vermeidbar, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines

Handelns zweifelte oder hätte zweifeln müssen oder wenn er weiss, dass eine

rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber

nicht genügend informiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_920/2015 vom 4.5.2016

E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 129 IV 6 E. 4.1; 120 IV 208 E. 5b; je mit

Hinweisen). Ein Rechtsirrtum führt folglich nur dann zum Schuldausschluss, wenn

der Irrtum unvermeidbar war, das heisst, wenn die beschuldigte Person mithin

zureichende Gründe zur Annahme hatte, sie tue überhaupt nichts Unrechtes und

nicht schon, wer die Tat bloss für straflos hält. Zureichend ist ein Grund nur

dann, wenn auch einem gewissenhaften Menschen keinen Vorwurf gemacht werden könnte.

Dass in fremdem Eigentum stehende Gegenstände ohne Einwilligung des Eigentümers

nicht einfach entsorgt werden dürfen, dürfte allgemein bekannt sein und dem

gesunden Menschenverstand entsprechen. Wer ungeachtet dessen trotzdem fremde

Sachen entsorgt, nimmt zumindest in Kauf, gegen einschlägige Normen des

Strafrechts zu verstossen. Ein gewissenhafter Dritter hätte an der

Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifeln müssen. Aufgrund der Umstände hätte

die Beschuldigte zumindest begründeten Anlass gehabt, ihre Rechtsauffassung in

Zweifel zu ziehen. Insbesondere durfte die Beschuldigte gestützt auf die

Aussagen von C.___ auch nicht davon ausgehen, dass das Restaurant anschliessend

tatsächlich geschlossen war. Der Betreibungsbeamte machte schlicht keine

solchen Aussagen. Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, die Beschuldigte

habe irrtümlich geglaubt, sie sei berechtigt, die Lebensmittel zu entsorgen,

wäre sie im Ergebnis schuldig zu sprechen. Der entsprechende Irrtum wäre

nämlich vermeidbar gewesen. So hätte sich die Beschuldigte bei der Polizei oder

dem Betreibungsamt informieren müssen, ob die von ihr beabsichtigten Handlungen

(Entsorgen) – welche allesamt vorgenommen wurden, nachdem C.___ bereits

gegangen war – erlaubt waren oder nicht. Die Beschuldigte kann sich folglich

nicht auf einen Rechtsirrtum berufen. Ohnehin war die Beschuldigte bereits

damals anwaltlich vertreten und hätte auch dort nachfragen können.

Zusammenfassend war die Beschuldigte nicht

berechtigt, über die im Eigentum der Privatklägerin stehenden Lebensmittel zu verfügen.

Entsprechend durfte sie diese auch nicht eigenmächtig entsorgen. Indem die

Beschuldigte die Lebensmittel (3.5 kg Schweinsnierstück, 2.5 kg Rindsfilet, 1.5

kg Rinds-Entrecote, 2 kg Kalbsnierstück, ca. 3.5 kg Poulet, diverse Saucen in

Flaschen sowie geschnittene Karotten) in den Abfallcontainer auf dem Parkplatz

des Restaurants warf, machte sie die Lebensmittel für den Gastronomiebetrieb

unbrauchbar. Insbesondere das Fleisch dürfte – aufgrund des Unterbruchs der

Kühlkette – nach kürzester Zeit verdorben und damit unbrauchbar gemacht worden

sein. Weiter ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit ihrem Handeln –

insbesondere da sie nicht wissen konnte, ob die Lebensmittel tatsächlich

abgelaufen waren oder nicht – zumindest in Kauf nahm, die Lebensmittel durch

das Entsorgen im Abfallcontainer unbrauchbar zu machen. Der Tatbestand ist

damit sowohl auf objektiver wie auch subjektiver Ebene erfüllt.

1.2.2 Es ist

folglich festzustellen, dass sich die Beschuldigte tatbestandsmässig im Sinne

von Art. 144 Abs. 1 StGB verhielt und weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe

vorliegen. Sie ist demnach wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144

Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Ein gültiger Strafantrag liegt vor.

2. Nötigung

2.1 Rechtliche Grundlagen

2.1.1 Nach Art. 181 StGB wird mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch

Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung

seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

2.1.2 Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist

die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Die

Strafnorm setzt voraus, dass das Opfer durch die Anwendung der genannten

Zwangsmittel in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt und auf diese Weise –

gegen seinen Willen – zu einem bestimmten Verhalten veranlasst wird. Misslingt

die Bestimmung von Willensbildung oder Willensbetätigung, bleibt es beim

Versuch (Urteil des Bundesgerichts 6S.251/2004 vom 3. Juni 2005 E. 2.1).

Beim Tatbestand der Nötigung sind die

Gewalt, die Androhung ernstlicher Nachteile und die andere Beschränkung der

Handlungsfreiheit die Nötigungsmittel. Das Verhalten, zu dem der Betroffene

durch den Einsatz eines solchen Mittels genötigt wird, d.h. etwas zu tun, zu

unterlassen oder zu dulden, ist im strafrechtlichen Sinne der Nötigungszweck.

Von diesem Nötigungszweck ist das Fernziel der Nötigung zu unterscheiden.

Insbesondere Verkehrsblockaden werden in der Regel, aber nicht

notwendigerweise, im Hinblick auf ein Fernziel veranstaltet. Die Blockade wird

durchgeführt, um auf dieses Fernziel hinzuweisen und ihm allenfalls näher zu

kommen; darin liegt das Motiv der Täter für die Aktion. Das Fernziel und das

Motiv sind im Unterschied zum Nötigungsmittel und zum Nötigungszweck keine

Elemente des Tatbestands der Nötigung (BGE 134 IV 216 E. 4.4.1).

Der Tatbestand der Nötigung i. S. v.

Art. 181 ist sehr weit umschrieben, auch vor allem bezüglich des in Form einer Generalklausel

umschriebenen Nötigungsmittels der «anderen Beschränkung der

Handlungsfreiheit», welche neben der «Gewalt» und der «Androhung ernstlicher

Nachteile» genannt wird. Damit ist gemeint, dass der Täter mit anderen, im Gesetz

nicht näher umschriebenen Mitteln auf das Opfer einwirkt. Dabei ist nicht

erforderlich, dass die betreffenden Nötigungsmittel das Opfer völlig

widerstandsunfähig machen. Als andere Beschränkung der Handlungsfreiheit wurde

z. B. die Störung eines Vortrags durch Niederschreien mittels eines Megafons

erkannt, die Bildung eines Menschenteppichs, die Sabotage einer geschlossenen

Bahnschranke mit Sekundenkleber zwecks einer Demonstration gegen den Golfkrieg

und die Blockierung des Zutritts zu Gebäuden oder des Autoverkehrs. Das

Bundesgericht verlangt, die Einwirkung müsse «das üblicherweise geduldete Mass

der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die

vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile

gilt.» Das Opfer muss zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden veranlasst werden.

Zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg muss ein Kausalzusammenhang

bestehen. Vollendet ist die Nötigung erst, wenn sich das Opfer nach dem Willen

des Täters verhält (Vera Delnon/Bernhard

Rüdy, BSK II, Art. 181 StGB N 43 f., 49 f.).

Die Rechtswidrigkeit bedarf bei Nötigung

besonderer Prüfung: Rechtswidrig ist eine Nötigung nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das

Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die

Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck

rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Wenn derjenige, der Druck ausübt,

auf den von ihm beabsichtigten Erfolg Anspruch hat (oder zu haben glaubt), kann

Nötigung ausscheiden. Die rechtlich geschützte Freiheit des einen findet meist

an der rechtlich geschützten Freiheit (und den Ansprüchen) des andern ihre

Grenze (Delnon/Rüdy, BSK II,

a.a.O., Art. 181 StGB N 57).

2.1.3 Subjektiv ist Vorsatz

erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die

Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Die Täterschaft will

den Willen ihres Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter

Freiheit beschränken oder nimmt dies zumindest in Kauf (Delnon/Rüdy, BSK II, a.a.O., Art. 181 StGB N 55).

2.2 Konkrete Beurteilung

2.2.1 Die Beschuldigte sagte aus, ihr

Ziel sei es gewesen, dass die Privatklägerin nicht mehr habe weiter wirten

können (Fernziel). Zur Erreichung dieses Ziels wechselte die Beschuldigte unbestrittenermassen

sämtliche Schlösser des Restaurants [XXX] aus und schloss die Privatklägerin

damit aus dem Restaurant aus. Das Nötigungsmittel der Beschränkung der

Handlungsfreiheit ist damit gegeben. Sie nötigte die Privatklägerin durch das

Auswechseln der Türschlösser, diesen Zustand zu dulden und es zu unterlassen,

ins Restaurant reinzugehen (Nötigungszweck).

Gemäss Strafbefehl wird der

Beschuldigten vorgeworfen, durch die Auswechslung der Türschlösser sei die

Privatklägerin aufgrund der Tatsache, dass sie ausgeschlossen worden sei, zu

einem Tun, nämlich dazu gezwungen worden, einen Schlüsseldienst aufzubieten. Die

Auswechslung der Schlösser durch die Privatklägerin war allerdings weder

Nötigungszweck noch Fernziel der Beschuldigten, im Gegenteil: Die Beschuldigte

wollte eben gerade verhindern, dass die Privatklägerin je wieder einen Fuss ins

Restaurant setzte und war erbost, als sie bemerkte, dass die Privatklägerin

ihrerseits einen Schlüsseldienst aufbot und sich eben gerade nicht nach dem

Willen der Beschuldigten verhielt. Das Aufbieten des Schlüsseldienstes war

lediglich die Reaktion der Privatklägerin, um aus der nötigenden Situation

wieder rauszukommen. Auch wenn der Strafbefehl diesbezüglich etwas unglücklich

formuliert ist, wusste die Beschuldigte jederzeit, welcher Sachverhalt ihr

vorgeworfen wird. So nämlich, dass die Privatklägerin aufgrund der Tatsache,

dass die Beschuldigte sämtliche Schlösser ausgewechselt hatte, dazu genötigt

wurde, diese Situation zu dulden und nicht mehr ins Restaurant rein konnte,

weshalb sie sich in der Folge dazu gezwungen sah, einen Schlüsseldienst

aufzubieten. Die Beschuldigte konnte sich damit jederzeit entsprechend

verteidigen. Das Vorgehen der Beschuldigten war denn auch klar rechtswidrig,

weil das Mittel (Auswechseln der Schlösser) zum erstrebten Zweck (nicht mehr

weiter wirten können) klar nicht im richtigen Verhältnis stand. Dass die

Beschuldigte dabei vorsätzlich handelte, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Sowohl

der objektive wie auch der subjektive Tatbestand sind erfüllt.

Am Rande sei ausserdem erwähnt, dass der

von der Verteidigung gemachte Vergleich, wonach das Aufbieten eines

Schlüsseldienstes durch den Betreibungsbeamten als rechtmässig gelte und

deshalb nichts anderes bezüglich der Beschuldigten gelten könnte, nicht greift.

So sagte C.___ aus, er hätte einen Schlüsseldienst kommen lassen, wäre die

Beschuldigte nicht im Besitze eines Schlüssels gewesen. Im Unterschied zur

Beschuldigten hätte sich C.___ dadurch allerdings lediglich Zugang zum

Restaurant verschafft, um das Retentionsverzeichnis erstellen zu können. Er

hätte keine Türschlösser auswechseln lassen (und schon gar nicht alle) und so

der Privatklägerin auch den Zugang zum Restaurant nicht versperrt.

Des Weiteren ist beweismässig erstellt,

dass C.___ die Beschuldigte nicht dahingehend informierte, dass sie die

Schlösser auswechseln dürfe. Eine von der Verteidigung vorgebrachte

«persönliche Empfehlung des Betreibungsbeamten» gab es nicht, weshalb sich die

Beschuldigte auch nicht darauf berufen konnte. Im Gegenteil hätte die

Beschuldigte explizit nachfragen müssen, bei der Polizei oder dem

Betreibungsamt, wo ihr dann bestätigt worden wäre, dass ein Auswechseln der

Schlösser in diesem Fall keinesfalls rechtmässig sei. Ein unvermeidbarer

Rechtsirrtum ist zu verneinen.

2.2.2 Die Beschuldigte hat sich demnach

der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gemacht. Rechtsfertigungs-

oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor.

3. Geringfügiger Diebstahl

3.1 Rechtliche Grundlagen

3.1.1 Wegen Diebstahls wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf

Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur

Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern

(Art. 139 Ziff. 1 StGB).

3.1.2 Als

Tatobjekt kommen nur fremde, bewegliche Sachen in Frage. Als Sache gilt ein

körperlicher Gegenstand von fester, flüssiger oder gasförmiger Form, dem kein

Verkehrswert zuzukommen braucht. Fremd ist eine Sache, wenn sie nach den Regeln

des Zivilrechts im Eigentum einer anderen Person als derjenigen des Täters

steht. Als beweglich gilt jedes Objekt, welches weder ein Grundstück noch

Bestandteil eines solchen ist. Eine Sache kann auch dann beweglich sein, wenn

sie zuerst beweglich gemacht werden muss. Die Aneignung liegt darin, dass der

Täter die Sache mit ihrem Wert bzw. wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen

einverleibt, um sie zu behalten, zu verbrauchen oder sie an einen anderen zu

veräussern. Eine Sache eignet sich an, wer wie ein Eigentümer über sie verfügt,

ohne diese Eigenschaft zu haben. Wegnehmen ist Bruch fremden und Begründung

neuen (meist eigenen) Gewahrsams. Eine Wegnahme kann dadurch erfolgen, dass der

Täter die Ausübung des Gewahrsams durch dessen bisherigen Inhaber

verunmöglicht. Der Gewahrsam besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft mit

dem Willen, sie auszuüben (Andreas

Donatsch, StGB/JStG-Kommentar, 21. überarbeitete Auflage 2022, Art. 137

StGB N 1, 4 f., 7; Art. 139 StGB N 2, 4, 7). Vollendet ist der Diebstahl

bereits mit der Begründung des neuen Gewahrsams. Beendet ist die Tat hingegen

erst mit dem Eintritt der Bereicherung (marcel

alexander niggli/christof riedo, BSK StGB II,

Art. 139 StGB N 77 f.).

3.1.3 In

subjektiver Hinsicht ist zunächst Vorsatz bezüglich aller objektiven

Tatbestandselemente erforderlich. Des Weiteren muss Aneignungs- und

Bereicherungsabsicht gegeben sein. Beim Diebstahl genügt allerdings die blosse

Absicht der Aneignung, die aber schon bei der tatbestandsmässigen Handlung,

also im Moment der Wegnahme der fremden Sache, gegeben sein muss. Unter

Bereicherung versteht man irgendeine – dauernde oder bloss vorübergehende –

wirtschaftliche Besserstellung. Unrechtmässig ist die Bereicherung, wenn sie im

Widerspruch zu einer oder mehreren Rechtsnormen steht. Die Absicht

unrechtmässiger Bereicherung fehlt, wenn sich der Täter mit der Sache nicht

wirtschaftlich besserstellen will, wenn der Täter der Auffassung ist, auf

Letztere einen Anspruch zu haben bzw. wenn er glaubt, die Bereicherung stehe

nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung (Donatsch,

a.a.O., Art. 137 StGB N 11 f.; Art. 139 StGB 11 f.).

3.1.4 Geringfügige Vermögensdelikte

3.1.4.1 Richtet sich die Tat nur auf

einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der

Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1

StGB).

3.1.4.2 Das Bundesgericht setzte die

Grenze für den geringen Vermögenswert i.S.v. Art. 172ter Abs. 1 StGB

bei CHF 300.00 fest. Für die Anwendung von Art. 172ter StGB ist

letztendlich aber der Vorsatz des Täters und nicht der eingetretene Erfolg

massgebend. Art. 172ter StGB ist nämlich nur anwendbar, wenn der

Täter von vornherein bloss einen geringen Vermögenswert im Auge hatte. War der

(Eventual-)Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe

gerichtet, kommt Art. 172ter StGB deshalb auch dann nicht zur

Anwendung, wenn die Deliktsumme unter dem Grenzwert von CHF 300.00 liegt

(Urteil des Bundesgerichts 6B­_158/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2.2.). Die

Privilegierung entfällt ausserdem regelmässig, wenn der Täter sich keine

Gedanken darüber macht oder es ihm gleichgültig ist, wie hoch der Vermögenswert

ist. Immerhin wird man bei Gegenständen, die üblicherweise nicht mehr als CHF 300.00

wert sind in Zweifelsfällen zu Gunsten des Täters darauf abstellen müssen, dass

sein Vorsatz sich nicht auf einen höheren Wert richtete (Philippe Weissenberger, BSK StGB II,

Art. 172ter StGB N 42).

3.2 Konkrete Beurteilung

3.2.1 Indem die Beschuldigte unbestrittenermassen diverse im Eigentum

der Privatklägerin stehende Lebensmittel (1 Magnum-Flasche Wein, 2 Pack Chips,

2 Spitzbuben, 1 Kägi-Fret) im Wert von total ca. CHF 76.00 aus dem

Landgasthof [XXX] entwendete und in ihre Wohnung verbrachte, eignete sie sich

diese durch Wegnahme an. Dass es sich bei sämtlichen Lebensmitteln um für die

Beschuldigte fremde, bewegliche Sachen handelte, bedarf keiner weiteren

Erläuterungen. Die Beschuldigte nahm die Lebensmittel in ihren Besitz, womit sie

neuen eigenen Gewahrsam begründete. Daran vermag auch das Argument der

Verteidigung nichts zu ändern, wonach sich die Wohnung der Beschuldigten im

gleichen Gebäude, nämlich oberhalb des Restaurants befinde und fraglich sei, ob

überhaupt ein Gewahrsamsbruch vorgelegen habe. Der Diebstahl kann somit als

vollendet betrachtet werden und eine bloss versuchte Tatbegehung fällt ausser

Betracht. Die Beschuldigte hat mit ihrem Verhalten den objektiven Tatbestand

erfüllt.

Es kann des

Weiteren davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte sehr wohl wusste, dass

die Lebensmittel, welche sich allesamt in den dazumal noch an die

Privatklägerin vermieteten Räumlichkeiten des Restaurants [XXX] befanden, nicht

ihr gehörten und sie sie darum nicht hätte an sich nehmen dürfen. Das Argument

der Verteidigung, die Beschuldigte habe die Gegenstände mit dem wesentlich

grösseren Forderungsbetrag gegenüber der Privatklägerin verrechnen wollen und

es habe ihr deshalb an der Bereicherungsabsicht gefehlt, geht fehl. Einerseits

kann eine Verrechnung nicht einfach einseitig und ohne das Wissen der

Gegenpartei entschieden werden, vielmehr müssten der Verrechnung sowohl die

Gläubigerin wie auch die Schuldnerin zustimmen. Andererseits nahm die

Beschuldigte die Sachen einfach mit, ohne der Privatklägerin irgendeine Notiz

oder dergleichen zu hinterlassen, worauf sie die mitgenommenen Lebensmittel

auflistete, um eine spätere Verrechnung überhaupt sicherstellen zu können. Entgegen

der Vorbringen der Verteidigung ist nicht davon auszugehen, dass die

Beschuldigte die mitgenommenen Lebensmittel effektiv verrechnen wollte.

Macht die Verteidigung zu guter Letzt auch

hier einen Rechtsirrtum geltend, ist sie nicht zu hören. Indem die Beschuldigte

fremde Sachen aus dem Restaurant in ihre Wohnung mitnahm, nahm sie wiederum

zumindest in Kauf, gegen einschlägige Normen des Strafrechts zu verstossen; sie

hätte an der Rechtmässigkeit ihres Verhaltens zweifeln müssen. Auch wenn zu

diesem Zeitpunkt ein Mietrechtsverfahren lief, war dies für die Beschuldigte

noch lange kein Freipass, Lebensmittel einfach mitzunehmen. Selbst wenn aber

davon ausgegangen würde, die Beschuldigte habe irrtümlich geglaubt, sie sei

berechtigt, die Lebensmittel mitzunehmen, wäre der entsprechende Irrtum

wiederum vermeidbar gewesen. So hätte sich die Beschuldigte auch diesbezüglich bei

der Polizei oder dem Betreibungsamt informieren müssen, ob sie Gegenstände

mitnehmen dürfe. Die Beschuldigte kann sich folglich nicht auf einen

Rechtsirrtum berufen.

Die Beschuldigte handelte mit Wissen und

Willen und damit vorsätzlich. Auch die Aneignungs- sowie die

Bereicherungsabsicht sind damit gegeben. Der Tatbestand ist folglich auch auf

subjektiver Ebene erfüllt. Da es sich bei dem Wert der weggenommenen

Gegenstände um einen Betrag von total CHF 76.00 handelt, und sich auch der

Vorsatz der Beschuldigten nur auf einen kleineren Betrag gerichtet haben

dürfte, ist Geringfügigkeit im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB zu

bejahen.

3.2.2 Die

Beschuldigte hat sich demnach des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139

Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Rechtfertigungs-

oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor; ein gültiger Strafantrag hingegen

schon.

4. Wiedergutmachung gemäss Art. 53 StGB

Die Verteidigung macht in ihrer

Berufungserklärung bzw. -begründung geltend, es sei gestützt auf Art. 53 StGB

ein Freispruch zu erfolgen, da die Beschuldigte alle zumutbaren Anstrengungen

unternommen habe, um das von ihr mutmasslich bewirkte Unrecht bzw. den von ihr

mutmasslich bewirkten Schaden wieder gut zu machen. Hierzu kann vollumfänglich

auf die von der Vorinstanz gemachten Ausführungen verwiesen werden (US 9 f.).

Mit der Vorinstanz kommt das Berufungsgericht zum Schluss, dass Art. 53 StGB aufgrund

fehlender Wiedergutmachungsleistungen im vorliegenden Fall keine Anwendung

findet.

VI. Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel / Thommen in Trechsel / Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018,

Art. 47 N 16, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der

Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des

Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt

der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner

Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie

weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,

welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu

respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine

Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,

sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit,

aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber

doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere

Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte

Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die

Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch betr. im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt,

wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters

im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im

Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen

zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im

Strafverfahren, also Umstände wie, ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein

Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie

auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

Nach der Rechtsprechung kann ein

Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der

Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht

in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch

zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E.

2d/cc S. 205).

1.4 Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung

stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem

Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in

seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des

Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011

E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).

1.5 Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der

Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe

als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit

nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)

«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe

in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132;

BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 mit

Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht

als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die

Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den

bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine

bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe

erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen

in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im

Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für

einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem

Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls

bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen

und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde

dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade

mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie

für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach

der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene

Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen

Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden

Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe

möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis).

1.6 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des

Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt

(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe»

bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach

neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig.

Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt

einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von

180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde.

Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen,

auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte

nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).

Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und

in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,

die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit

der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach

für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine

gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist).

In neueren Entscheiden hielt das

Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe

ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng

miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem

engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse

präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom

25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021

vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Im Entscheid 6B_141/2021 schützte das

Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der

in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG

angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer

Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte.

Das Bundesgericht hielt in Erwägung 1.3.4 fest, durch die hartnäckige

Delinquenz habe der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die

nach einer härteren Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und

Unbelehrbarkeit erscheine eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241

(Praxis 2/2022, Nr. 17) hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung

der Strafart, die die strafbare Handlung gemäss Art. 47 sanktionieren solle,

gelte es, vor allem das Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2).

Weiter hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021

fest, mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines

Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige

Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe

festzusetzen. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der Entscheid 6B_241/2018

vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei mehrfacher Tatbegehung eine

Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich eine schwerste Straftat

unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen lasse.

1.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist

insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.

4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,

d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle

Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches

Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006,

§ 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug

nicht notwendigerweise aus (Roland M.

Schneider / Roy Garré, BSK StGB I, Art. 42 StGB N 61).

Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1

StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es

auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den

Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das

Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe

auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten

Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies

gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus

gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass

Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen.

Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen

führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche

übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen

vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im

Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens

spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres

gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten

Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein

solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind

Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe

wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht

ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von

besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses

Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des

bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als

mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung

der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen

beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der

Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein

wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.

Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art

oder Schwere der Tat (Stefan

Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff., mit zahlreichen Hinweisen).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Vorab ist festzuhalten, dass im

vorliegenden Berufungsverfahren das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391

Abs. 2 StPO zur Anwendung gelangt, wonach die Rechtsmittelinstanz Entscheide

nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern darf,

wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten

bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem

erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.

2.2 Strafart

2.2.1 Die

Beschuldigte wird gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wegen Sachbeschädigung,

Nötigung sowie geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt und ist entsprechend

zu bestrafen. Ausgangspunkt ist der in den einzelnen Straftatbeständen

vorgesehene (ordentliche) Strafrahmen. Der Strafrahmen für die Sachbeschädigung

liegt gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe. Der Strafrahmen für die Nötigung gemäss Art. 181 StGB ist identisch

mit jenem der Sachbeschädigung. Der Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls

ist gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB mit einer

unbedingten Busse zu ahnden (Art. 103 StGB).

2.2.2 Die Vorinstanz

verurteilte die Beschuldigte für die Sachbeschädigung sowie die Nötigung zu

einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 240.00. In Anwendung

des Verschlechterungsverbots kann keine andere Sanktionsart als eine Geldstrafe

verhängt werden. Eine weitergehende Prüfung erübrigt sich somit.

2.3 Strafmass

Nachdem für die vorliegend zu

beurteilenden Vergehen also einzig eine Geldstrafe in Frage kommt und damit die

Gleichartigkeit der Strafen erfüllt ist, gelangt Art. 49 Abs. 1 StGB zur

Anwendung. Da beide Delikte wie erwähnt den gleichen Strafrahmen haben, man die

Nötigung aber im vorliegenden Fall als die schwerere Straftat bezeichnen kann, ist

die Einsatzstrafe für die Nötigung zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist

diese Einsatzstrafe zur Abgeltung der Sachbeschädigung unter Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.

2.3.1 Nötigung

2.3.1.1 Bei der Strafzumessung ist

vorerst zu beachten, dass sich die objektive Tatschwere nach dem Erfolg der Tat

sowie der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs bemisst. Hierzu ist

festzuhalten, dass die Beschränkung der Handlungsfreiheit durch das Auswechseln

der Türschlösser – im gesamten Spektrum aller vorstellbaren Beschränkungen der

Handlungsfreiheit – noch als verhältnismässig leicht bezeichnet werden kann. Indem

die Beschuldigte die Schlösser auswechseln liess, verunmöglichte sie der

Privatklägerin, die am selben Tag noch Gäste erwartete, den Zugang zum

Restaurant. Zu berücksichtigen ist, dass die Räumlichkeiten des Restaurants [XXX]

zum fraglichen Zeitpunkt im Eigentum der Beschuldigten standen.

Nichtsdestotrotz bestand zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin ein

Mietvertrag, welcher zu diesem Zeitpunkt noch seine Gültigkeit hatte, weshalb

die Beschuldigte nicht berechtigt war, das Auswechseln der Türschlösser ohne

Absprache mit der Privatklägerin in Auftrag zu geben. Zu Gunsten der

Beschuldigten ist allerdings festzuhalten, dass es sich um eine einmalige Beschränkung

der Handlungsfreiheit handelte und die Privatklägerin nicht nachhaltig in ihrem

Sicherheitsgefühl eingeschränkt worden sein dürfte. So wurde nichts dergleichen

von der Privatklägerin geltend gemacht und das Mietverhältnis zwischen der

Privatklägerin und der Beschuldigten war kurze Zeit später beendet, weshalb

sich ihre Wege getrennt haben dürften.

Das objektive Tatverschulden wiegt nach

dem Gesagten leicht und ist im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln.

2.3.1.2 Bei der subjektiven Tatschwere

ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, wobei

ihre Beweggründe egoistischer Natur waren. Ihre Absicht war es, dass die

Privatklägerin nicht mehr weiter wirten konnte. Für die Intensität des

deliktischen Willens spricht die Hemmungslosigkeit im Vorgehen der

Beschuldigten. Sie schreckte nicht davor zurück, sämtliche Türschlösser der zu

diesem Zeitpunkt nach wie vor an die Privatklägerin vermieteten Räumlichkeiten

auszuwechseln. Dies im Wissen darum, dass nach wie vor ein Mietverhältnis

bestand und sich im Restaurant noch unzählige im Eigentum der Privatklägerin

stehende Gegenstände sowie Mobiliar befanden. Die

kriminelle Energie kann dennoch nicht als gravierend bezeichnet werden. Letztlich liegen keine Hinweise vor, wonach die

Beschuldigte nicht in der Lage gewesen wäre, sich rechtmässig zu verhalten. Anzeichen

für das Vorliegen einer reduzierten Schuldfähigkeit liegen nicht vor. Auch

sonst sind keine Einschränkungen der Entscheidungsfreiheit bei der Beschuldigten

auszumachen. Das subjektive Tatverschulden hat sich insgesamt in leichtem

Ausmass verschuldenserhöhend

auszuwirken.

2.3.1.3 Bei Würdigung aller

massgeblicher Umstände kann insgesamt von einem leichten Verschulden

ausgegangen werden. Angemessen erscheint eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen

Geldstrafe.

2.3.2 Asperation für die

Sachbeschädigung

Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des

Asperationsprinzips für die Sachbeschädigung angemessen zu erhöhen. Dabei ist

vorweg festzuhalten, dass sie in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang

mit der Nötigung stand und damit ein Teil des Unrechts- und Schuldgehalts durch

die Nötigung bereits abgegolten ist. Sowohl bezüglich der objektiven wie auch

subjektiven Tatschwere kann damit grundsätzlich auf die vorstehenden Erwägungen

(VI. E. 2.3.1) verwiesen werden. Anders als bei der Nötigung, muss sich die

Beschuldigte allerdings lediglich den Vorwurf gefallen lassen,

eventualvorsätzlich gehandelt zu haben.

Der Sachschaden beläuft sich im

vorliegenden Fall gemäss Strafbefehl vom 20. März 2023 auf ca. CHF 1’200.00 –

ist also nicht übermässig hoch, aber dennoch nicht ganz unbeachtlich. Die

Lebensmittel und insbesondere das Fleisch wurden durch das Wegwerfen in den

Abfallcontainer auf dem Parkplatz des Restaurants [XXX] unbrauchbar gemacht und

konnten im Anschluss nicht mehr verwendet werden. Auch hier schreckte die

Beschuldigte nicht davor zurück, diverse im Eigentum der Privatklägerin

stehende Lebensmittel, darunter auch teures Fleisch, wegzuwerfen. Asperationsweise

ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze auf nunmehr 60 Tagessätze

vorzunehmen.

2.3.3 Somit ergibt sich vor

Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen.

2.3.4 Täterkomponente

Bezüglich des Vorlebens und der

persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten ist nicht viel aktenkundig. Aus dem

aktuellen Strafregisterauszug geht hervor, dass sie keine Vorstrafen

aufzuweisen hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat es jedoch als

Normalfall zu gelten, nicht vorbestraft zu sein. Die Vorstrafenlosigkeit ist

daher neutral zu werten, weshalb sie keine verschuldensmindernde Wirkung zu

entfalten vermag bzw. nur zu berücksichtigen ist, wenn die Straffreiheit auf

aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (vgl. BGE 123 IV 1 E. 2.6.4). Das

übrige Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten, soweit sie

sich aus den Akten ergeben, sind ebenso wie das Nachtatverhalten grundsätzlich

ebenfalls neutral zu werten. Die Beschuldigte bestreitet die ihr zur Last

gelegten Vorwürfe bzw. machte teilweise von ihrem Aussageverweigerungsrecht

Gebrauch, was ihr gutes Recht ist, da sie nicht verpflichtet ist, auszusagen

und sich selber zu belasten. Die Aussageverweigerung sowie das Bestreiten dürfen

demnach nicht straferhöhend berücksichtigt werden. Demgegenüber kann die

Beschuldigte aus ihrem Aussageverhalten auch nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Aufgrund der fehlenden Geständigkeit sind keine Einsicht und Reue erkennbar.

Schliesslich sind bei der Beschuldigten keine Hinweise auf eine besondere

Strafempfindlichkeit auszumachen. Insgesamt ist die Täterkomponente demnach

neutral zu werten und es bleibt bei einem leichten Gesamtverschulden.

2.3.5 Nach Berücksichtigung der

Täterkomponenten ergibt sich im Ergebnis eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als

schuldangemessene Sanktion. Die Beschuldigte wurde von der Vorinstanz

allerdings zu lediglich 50 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Aufgrund des

Verschlechterungsverbots ist die Strafe deshalb auch vorliegend bei 50

Tagessätzen festzusetzen.

2.3.6 Tagessatzhöhe

Im Vorverfahren wurde bei der Berechnung

der Tagessatzhöhe auf ein Nettoeinkommen von CHF 9'237.00 abgestellt (AS 152). Die

Erstinstanz ging von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von CHF 1'624.00

aus, berücksichtigte für die Berechnung der Tagessatzhöhe allerdings auch das

Vermögen der Beschuldigten im Umfang von 0.02 % auf CHF 1’000’000.00, was CHF

200.00 entsprach. Entsprechend setzte sie die Tagessatzhöhe wie die

Staatsanwaltschaft ebenfalls auf CHF 240.00 fest (US 10). Mit Schreiben vom 20.

August 2023 reichte die Verteidigung einen neuen Arbeitsvertrag der

Beschuldigten ein, aus welchem ersichtlich ist, dass die Beschuldigte einen

monatlichen Nettolohn von CHF 5'019.30 verdient. Abzüglich eines Pauschalabzugs

von 20 % für Krankenkasse und Steuern würde dies einer Tagessatzhöhe von CHF

130.00 entsprechen. Zum Einkommen zählen neben den Einkünften aus selbständiger

und unselbständiger Arbeit u.a. aber auch Einkünfte aus dem Vermögen (Miet- und

Pachtzinsen, Kapitalzinsen, Dividenden usw.; BGer 6B_476/2007 vom 29. März 2008

E. 3.4.1). Das Gericht geht – mangels gegenteiliger Geltendmachung der

Verteidigung bzw. mangels Einreichung der aktuellen Steuererklärung – davon

aus, dass die Beschuldigte nach wie vor beträchtliche Vermögenswerte besitzen

und allenfalls auch nach wie vor in den Genuss von Mietzinseinnahmen kommen

dürfte. Unter Berücksichtigung dieses Umstands, d.h. der höchstwahrscheinlich

nach wie vor vorhandenen Vermögenswerte sowie des Nettolohns der Beschuldigten,

sieht das Gericht keine Veranlassung, von der Tagessatzhöhe der Vorinstanz

abzuweichen.

2.3.7 Vollzugsform

Der Beschuldigten wurde von der

Vorinstanz der bedingte Vollzug gewährt, bei einer Probezeit von zwei Jahren.

In Anbetracht des geltenden Verschlechterungsgebots kommt grundsätzlich ausschliesslich

ein bedingter Vollzug in Frage, wobei die Probezeit mit der Vorinstanz wiederum

auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen ist.

2.3.8 Geringfügiger Diebstahl

Auch hier ist vorab festzuhalten, dass

der Diebstahl in direktem Zusammenhang mit der Nötigung stand. Sowohl bezüglich

der objektiven wie auch subjektiven Tatschwere kann damit grundsätzlich

wiederum auf die vorstehenden Erwägungen (VI. E. 2.3.1) verwiesen werden.

2.3.8.1 Vorliegend handelt es sich um

einen geringfügigen Diebstahl, anlässlich welchem Lebensmittel im Wert von

insgesamt ca. CHF 76.00 mitgenommen wurden. Der Deliktsbetrag ist damit und

insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass innerhalb der Bandbreite von

möglichen Diebstählen viel höhere Deliktsbeträge denkbar sind, sehr klein. Auch

wendete die Beschuldigte keine Gewalt an bzw. beging keine Sachbeschädigung, um

in das Restaurant zu gelangen, da sie als Eigentümerin im Besitze eines

Schlüssels war. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu erwähnen, dass die

Beschuldigte in Begleitung des Betreibungsbeamten C.___ und damit

erlaubterweise die Räumlichkeiten des Restaurants [XXX] betrat. Die objektive

Tatschwere ist als leicht einzustufen.

2.3.8.2 Bei der subjektiven Tatschwere

ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte auch hier direktvorsätzlich

handelte, wobei ihre Beweggründe egoistischer und monetärer Natur waren. Für

die Intensität des deliktischen Willens spricht wiederum die Hemmungslosigkeit

im Vorgehen der Beschuldigten. Sie schreckte nicht davor zurück, diverse im

Eigentum der Privatklägerin stehende Lebensmittel zu behändigen – dies in den

Restauranträumlichkeiten, die zu diesem Zeitpunkt nach wie vor an die Privatklägerin

vermietet waren – und in ihre Wohnung zu verbringen. Die

kriminelle Energie kann dennoch auch hier nicht als gravierend bezeichnet

werden und es liegen keine Hinweise vor,

wonach die Beschuldigte nicht in der Lage gewesen wäre, sich rechtmässig zu

verhalten. Anzeichen für das Vorliegen einer reduzierten Schuldfähigkeit

liegen nicht vor. Auch sonst sind keine Einschränkungen der

Entscheidungsfreiheit bei der Beschuldigten auszumachen. Das subjektive

Tatverschulden hat sich insgesamt in leichtem Ausmass verschuldenserhöhend

auszuwirken.

2.3.8.3 Die Vorinstanz verurteilte die

Beschuldigte für den geringfügigen Diebstahl zu einer Busse von CHF 230.00,

ersatzweise zu drei Tagen Freiheitsstrafe. Das Berufungsgericht sieht keine

Veranlassung, von der von der Vorinstanz gefällten Bussenhöhe, welche

schuldangemessen erscheint, abzuweichen bzw. diese tiefer anzusetzen. Die

Beschuldigte ist somit zu einer (unbedingten) Busse von CHF 230.00, ersatzweise

zu drei Tagen Freiheitsstrafe, zu verurteilen.

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Verfahrenskosten

Bei diesem Verfahrensausgang ist der

erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Die Vorinstanz kam zu Recht zum

Schluss, dass sich eine Kostenausscheidung aufgrund des Freispruchs vom

Hausfriedensbruch im vorliegenden Fall nicht rechtfertigt. Die der

Beschuldigten zur Last gelegten Taten stehen alle in einem engen sachlichen und

zeitlichen Zusammenhang und der Vorhalt des Hausfriedensbruchs generierte für

die Strafbehörden nur einen minimalen Mehraufwand.

1.2 Parteientschädigung

1.2.1 Wird die beschuldigte Person ganz

oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so

hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf eine nach dem

Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene

Ausübung ihrer Verfahrensrechte.

Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit

präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der

Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten

ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte

Person Anspruch auf Entschädigung hat

(BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).

1.2.2 Im Rahmen der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 5. Dezember 2023 stellte die Verteidigung den Antrag, es

seien die Kosten der Verteidigung gemäss eingereichter Honorarnote auf die

Staatskasse zu nehmen (ASDT 219). Die Vorinstanz unterliess es, sich zum Antrag

um Ausrichtung einer Parteientschädigung zu äussern. Da die Verfahrenskosten

der Beschuldigten trotz teilweisen Freispruchs vollumfänglich auferlegt wurden

(s. Ziff. 1.1 hiervor), rechtfertigt es sich allerdings auch hier, das

entsprechende Begehren abzuweisen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Verfahrenskosten

2.1.1 Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer

Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren

Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die

Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen

worden sind oder b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert

wird.

2.1.2 Die Beschuldigte unterliegt

vollständig mit ihrer Berufung, so dass sie die Kosten des Berufungsverfahrens,

welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’300.00, total CHF 1'430.00 ausmachen,

zu tragen hat.

2.2 Parteientschädigung

Mit Honorarnote vom 16. August 2024

macht die private Verteidigung für das Berufungsverfahren einen Aufwand von

insgesamt CHF 6'280.60 geltend (ASB 45). Der Beschuldigten werden die Kosten

des zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich auferlegt (s. Ziff. 2.1.2 hiervor),

weshalb ihr dem Verfahrensausgang entsprechend keine Parteientschädigung

auszurichten ist. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.

__________

Demnach wird in Anwendung von Art. 34,

Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 106, Art.

144 Abs. 1 StGB, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1,

Art. 181 StGB; Art. 126 Abs. 2 lit. b, Art. 391 Abs. 2, Art. 405 i.V.m. Art.

335 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO

erkannt:

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von

Dorneck-Thierstein vom 6. Dezember 2023 wurde A.___ vom Vorhalt des

Hausfriedensbruchs, angeblich begangen 5. März 2021, freigesprochen.

2. A.___ hat sich schuldig gemacht:

a) der Sachbeschädigung,

b) der Nötigung,

c) des geringfügigen Diebstahls,

alles begangen

am 5. März 2021.

3.

A.___ wird

verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu

je CHF 240.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2

Jahren.

b)

einer Busse von CHF 230.00,

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

4.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von

Dorneck-Thierstein vom 6. Dezember 2023 wird die Schadenersatzforderung von B.___

auf den Zivilweg verwiesen.

5.

Der Antrag von A.___

um Einsetzung von Rechtsanwalt Theodor G. Seitz als amtlicher Verteidiger wird

abgewiesen.

6.

a) Der Antrag von A.___,

verteidigt durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz, auf Zusprechung einer

Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

b) Der Antrag von A.___, verteidigt

durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz, auf Zusprechung einer Parteientschädigung

für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

7.

a) Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'600.00,

total CHF 1'900.00, hat A.___ zu bezahlen.

b) Die Kosten

des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'300.00, total

CHF 1'430.00, hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Wächter