STBER.2024.24
Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Neubeurteilung)
11. Juli 2024Deutsch17 min
17:45 Uhr, in [Ort], Parkplatz, der Personenwagen VW Golf, SO-[...], Halter B.___,
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 11. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Marti
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Verletzung
der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
(Neubeurteilung)
Die Berufung wird im schriftlichen
Verfahren behandelt (Art. 406 Abs. 2 StPO).
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I.
Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn vom 20. August 2018 wurde A.___ (nachfolgend
Beschuldigter) wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 31
Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit (Art. 91 a Abs. 1 SVG, Art. 55 SVG) und pflichtwidrigen
Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 51 Abs. 3 SVG) zu einer
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 40.00, bedingt aufgeschoben bei
einer Probezeit von 2 Jahren, einer Busse von CHF 1'200.00, bei Nichtbezahlung
ersatzweise zu 20 Tagen Freiheitsstrafe, und zur Übernahme der Verfahrenskosten
verurteilt (Aktenseite [AS] 81 ff.). Mit Schreiben vom 26. August 2018 erhob
der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl (AS 83).
2. Nach durchgeführter Hauptverhandlung vom
4. Oktober 2021 erliess die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen am 5.
Oktober 2021 das folgende erstinstanzliche Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass der Vorhalt
der Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit (AnklS. Ziff.
1) sowie der Vorhalt des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (AnklS. Ziff.
3), beides angeblich begangen am 29.03.2018, verjährt sind.
2. Der Beschuldigte A.___ hat sich der
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig
gemacht, begangen am 29.03.2018 (AnklS. Ziff. 2).
3. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 40.00, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Der Staat Solothurn hat dem
Beschuldigten A.___ eine
reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'656.15 auszurichten.
5. Die Verfahrenskosten, mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 600.00, belaufen sich auf total CHF 1’591.40. Davon
hat der Beschuldigte CHF 660.20 (1/2 von CHF 1'320.40) zu bezahlen, die
restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
3. Der Beschuldigte erhob gegen dieses
Urteil Berufung. Die Berufungserklärung datiert vom 2. Dezember 2021 und es
wurden die Ziffern 2 bis 5 des erstinstanzlichen Urteils angefochten. Der
Beschuldigte beantragte, er sei vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen, ihm seien die Kosten der
privaten Verteidigung für das vorinstanzliche Verfahren vollständig gemäss
eingereichter Kostennote zu ersetzen, dem Beschuldigten seien die Kosten der
privaten Verteidigung für das Berufungsverfahren vom Staat zu ersetzen und die
Gerichtskosten seien vom Staat zu tragen.
4. Im schriftlichen Verfahren fällte die
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn am 23. August 2022 folgendes
Urteil (STBER.2021.110):
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit schuldig gemacht, begangen am 29. März 2018 (AnklS. Ziff.
2).
2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 40.00, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Es wird festgestellt, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
4. Der Staat Solothurn hat dem
Beschuldigten A.___ für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte
Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'656.15 auszurichten.
5. Für das Berufungsverfahren wird dem
Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, keine
Parteientschädigung zugesprochen.
6. Die Verfahrenskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 600.00, belaufen
sich auf total CHF 1’591.40. Davon hat der Beschuldigte CHF 660.20 (1/2 von CHF
1'320.40) zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates
Solothurn.
7. Die Kosten für das Berufungsverfahren
mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'290.00, werden
dem Beschuldigten auferlegt.
5. Im Übrigen wird für die bis dahin gehende
Prozessgeschichte auf das Urteil vom 23. August 2022 verwiesen.
6. Gegen das Urteil des Obergerichts
reichte der Beschuldigte am 12. Oktober 2022 Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 12. März 2024
(7B_211/2022) gut, soweit es darauf eintrat, hob das Urteil des Obergerichts
vom 23. August 2022 auf und wies die Sache zur Einstellung des Verfahrens
betreffend Anklage-Ziffern 1 und 3 sowie zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurück.
7. Mit Verfügung vom 2. April 2024 verfügte
das Obergericht die Durchführung des Neubeurteilungsverfahrens (STBER.2024.24)
im schriftlichen Verfahren und setzte dem Beschuldigten Frist für allfällige
Ergänzungen. Der Beschuldigte, der im Neubeurteilungsverfahren nicht mehr
anwaltlich vertreten ist, reichte nach erfolgter Fristerstreckung keine weitere
Eingabe ein. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine weitere Teilnahme am
Neubeurteilungsverfahren.
II.
Anwendbares
Recht
1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der
StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend
Übergangsrecht. Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die
nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem
Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 StPO fest, dass Rechtsmittel
gegen einen Entscheid, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden
ist, nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt
werden (Abs. 1). Bei Rückweisungen gilt indes, dass neues Recht anwendbar ist,
sofern ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur
neuen Beurteilung zurückgewiesen wird. Die neue Beurteilung erfolgt durch die
Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig
gewesen wäre (Abs. 2).
2. Da sowohl der Bundesgerichtsentscheid
wie auch die vorliegende Neubeurteilung nach Inkrafttreten der Revision
ergangen ist bzw. ergeht, ist folglich das neue Recht anwendbar.
III.
Gegenstand
des Neubeurteilungsverfahrens
1. Der Beschuldigte verlangte im
bundesgerichtlichen Verfahren einen Freispruch vom Vorhalt der Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und rügte eine Verletzung von
Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO sowie des Grundsatzes der Formstrenge nach Art.
2 Abs. 2 StPO. Die erste Instanz habe das Verfahren betreffend Anklage-Ziffern
1 und 3 zu Unrecht nicht eingestellt, obwohl dies gemäss Art. 329 Abs. 4 und
Abs. 5 StPO die einzig gesetzlich vorgesehene Möglichkeit gewesen sei, um das
Verfahren in diesen Punkten wegen Eintritts eines Verfahrenshindernisses (d.h.
der Verjährung) zu beenden. Die erste Instanz könne sich nicht mit Verweis auf
die Problematik des Grundsatzes «ne bis in idem» diesem Formzwang entziehen.
Die Verjährung trete durch Zeitablauf unabhängig von einer gerichtlichen
Feststellung ein. Es handle sich nicht um die gleiche Konstellation wie in den
Urteilen des Bundesgerichts zur Problematik «ne bis in idem». Vorliegend sei
der erste Lebenssachverhalt in Anklage-Ziffern 1 und 3 klar umschrieben worden.
Der zweite Lebenssachverhalt gemäss Anklage-Ziffer 2 betreffe die Frage, ob der
Beschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt mit der Anordnung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit hätte rechnen müssen. Die Anklageschrift
umschreibe dabei den Grund, weshalb der Beschuldigte mit der Anordnung solcher
Massnahmen hätte rechnen müssen, mit dem «Verursachen des unter Ziff. 1.1 [des Strafbefehls]
beschriebenen Verkehrsunfalls» (Anklage-Ziffer 2). Damit referenziere sich die
Anklageschrift selbst und mache die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 91a
Abs. 1 SVG gemäss Anklage-Ziffer 2 von der Bejahung des Vorhaltes gemäss
Anklage-Ziffer 1 abhängig. Das Gericht sei bei der Beurteilung an diese
Umschreibung in der Anklageschrift gebunden.
Indem die Vorinstanz ausführe, die erste
Instanz habe aufgrund der Sperrwirkung des Grundsatzes «ne bis in idem» das
Verfahren betreffend die Vorhalte gemäss Anklage-Ziffern 1 und 3 zu Recht nicht
eingestellt, perpetuiere sie die Rechtsverletzungen der ersten Instanz. Die
Vorinstanz dürfe sich nicht auf eine Rechtsverletzung stützen, um einen
Sachverhalt beurteilen zu können, welcher durch richtige Rechtsanwendung keiner
Beurteilung mehr zugänglich wäre.
Das Vorgehen der kantonalen Instanzen
verletze zudem die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO), welche bis zum
rechtskräftigen Beweis des Gegenteils gelte. Es sei weder über Schuld noch über
Unschuld des Beschuldigten betreffend die Vorhalte gemäss Anklage-Ziffern 1 und
3 entschieden worden, obwohl aufgrund des Verjährungseintritts ein
Verfahrenshindernis vorliege, welches einen Schuldspruch verunmögliche. Mangels
rechtskräftiger Verurteilung greife weiterhin die Unschuldsvermutung. Diese
werde vorliegend missachtet, weil mangels Einstellung im Urteils-Dispositiv
noch kein rechtskräftiger Entscheid betreffend Anklage-Ziffern 1 und 3
vorliege, die aber nicht mehr beurteilt werden könnten.
2.
Das Bundesgericht
hielt in seinem Urteil fest, dass sich die Kritik des Beschuldigten als
begründet erweise (E. 2.4):
«2.4.1 Der erste Vorwurf gegen den
Beschwerdeführer lautet, dass er am 29. März 2018, zwischen 17:15 Uhr und 17:45
Uhr in [Ort], Parkplatz, als Lenker des Personenwagens Mercedes-Benz, AG-[…],
zufolge Mangels an Aufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren den korrekt geparkten
Personenwagen VW Golf, SO-[...], von B.___ übersehen und eine Streifkollision
mit diesem verursacht habe, was am Personenwagen VW Golf zu einem Sachschaden
von ca. Fr. 4'000.- geführt habe (Anklage-Ziffer 1).
Der zweite Vorwurf geht dahin, dass sich
der Beschwerdeführer von der Unfallstelle entfernt und sich dadurch unmittelbar
der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit entzogen
habe, mit welcher er nach Verursachen des unter Ziffer 1.1 (des Strafbefehls,
bzw. Anklage-Ziffer 1) beschriebenen Verkehrsunfalls habe rechnen müssen. Nach
eigenen Angaben hat er nach dem Unfall am Wohndomizil 9 dl Bier getrunken,
zwei- bis dreimal seinen Mund mit Schnaps gespült und damit Nachtrunk geltend
gemacht (Anklage-Ziffer 2).
Der dritte Vorwurf lautet, dass der
Beschwerdeführer nach der Kollision mit dem korrekt geparkten Personenwagen VW
Golf, SO-[...], seine gesetzlichen Pflichten als Schadensverursacher nicht
wahrgenommen habe, indem er dem Geschädigten B.___ nicht sofort seinen Namen
und seine Adresse angegeben oder unverzüglich die Polizei verständigt habe
(Anklage-Ziffer 3).
2.4.2 Es ist mit der Vorinstanz zwar
festzuhalten, dass die drei Vorhalte gegen den Beschwerdeführer «eng
miteinander verknüpft» sind. Indessen betrifft der zu beurteilende Fall nicht
eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs im Sinne der
zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Vielmehr lassen sich die
Tatvorwürfe, welche auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruhen, klar
gegeneinander abgrenzen. Einerseits wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er
habe zufolge Mangels an Aufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren einen anderen,
korrekt geparkten Personenwagen übersehen und eine Streifkollision mit diesem
verursacht, was zu einem Sachschaden geführt habe (Anklage-Ziffer 1).
Andererseits wurde ihm vorgeworfen, nach der Kollision seine gesetzlichen
Pflichten als Schadenverursacher nicht wahrgenommen zu haben, indem er dem
Geschädigten nicht sofort seinen Namen und seine Adresse angegeben oder
unverzüglich die Polizei verständigt habe (Anklage-Ziffer 3). Schliesslich wird
ihm vorgehalten, sich von der Unfallstelle entfernt und am Wohndomizil Alkohol
getrunken zu haben (Anklage-Ziffer 2). Die angeklagten Tatvorwürfe, welche auf
unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruhen, lassen sich damit entgegen der
Vorinstanz klar gegeneinander abgrenzen. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass
die Lebenssachverhalte Teil eines übergeordneten Gesamtgeschehens bilden (vgl.
Urteil 6B_1203/2021 vom 12. Januar 2022 E. 1.4).»
Weiter führte das Bundesgericht aus, die
Strafbarkeit wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit hänge gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG nicht von einer
Verkehrsregelverletzung ab. Die Bejahung der Tatbestandsmässigkeit von Art. 91a
Abs. 1 SVG setze voraus, dass der Täter in einen Unfall verwickelt sei. Dabei
werde nicht etwa verlangt, dass er bei seiner Verwicklung in einen Unfall
Verkehrsregeln verletzt habe. Insofern sei der vorinstanzlich angesprochene
Fall nicht mit der vorliegenden Fallkonstellation vergleichbar (E. 2.4.3).
Das Bundesgericht kommt sodann zum
Schluss, dass die erste Instanz das Verfahren betreffend die Vorhalte gemäss
Anklage-Ziffern 1 und 3 aufgrund der eingetretenen Verjährung (d.h. eines
Prozesshindernisses gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO) unter Beachtung des
Prinzips der Formstrenge (vgl. E. 2.3.4) gestützt auf Art. 329 Abs. 4 und 5
StPO hätte einstellen müssen. Eine Berufung auf die Sperrwirkung des
Grundsatzes «ne bis in idem» sei aufgrund des Vorliegens unterschiedlicher
Lebenssachverhalte vorliegend ausgeschlossen. Indem die Vorinstanz das Vorgehen
der ersten Instanz hinsichtlich der unterlassenen teilweise
Verfahrenseinstellung geschützt habe, habe sie Bundesrecht verletzt (E. 2.1.4).
Im Weiteren liege in den
vorinstanzlichen Ausführungen ein direkter Schuldvorwurf betreffend den Vorhalt
gemäss Anklage-Ziffer 1. Die Vorinstanz halte fest, dass betreffend die
Vorhalte gemäss Anklage-Ziffern 1 und 3 weder eine Einstellung des Verfahrens
noch ein Freispruch erfolgt sei. Mangels rechtskräftiger Verurteilung sei
folglich im vorinstanzlichen Verfahren betreffend die Vorhalte gemäss
Anklage-Ziffern 1 und 3 die Unschuldsvermutung zu wahren gewesen (vgl. E.
2.3.5). Zwar urteile die Vorinstanz im angefochtenen Urteil nicht über den
Vorhalt gemäss Anklage-Ziffer 1. Indem sie jedoch bei der Beurteilung des
Vorhalts gemäss Anklage-Ziffer 2 erwäge, es sei erstellt, dass sich der Unfall
wie in der Anklageschrift (d.h. in Anklage-Ziffer 1) beschrieben zugetragen
habe, erhebe sie gegen den Beschuldigten der Vorwurf, er habe am 29. März 2018
den unter Anklage-Ziffer 1 beschriebenen Verkehrsunfall «verursacht» und
dadurch Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit verletzt. Mit dieser
Argumentation verletze die Vorinstanz die Unschuldsvermutung betreffend den
Vorhalt gemäss Anklage-Ziffer 1 (E. 2.4.5).
Die Vorinstanz werde nach der
Rückweisung prüfen müssen, ob eine Beurteilung des Vorhalts gemäss
Anklage-Ziffer 2 unter Beachtung des Anklagegrundsatzes und der
Unschuldsvermutung (betreffend die einzustellenden Anklage-Ziffern 1 und 3)
möglich wäre (E. 2.4.6).
3. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde
gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das
Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit
jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des
Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant
ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der
Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das
Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen
Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf
diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen
als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit
neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen
des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1, S. 220).
Wegen dieser Bindung der
Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls
zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als
den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen
Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt
oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3,
S. 222).
4. Im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren
ist daher das Verfahren betreffend die Anklage-Ziffern 1 und 3 einzustellen.
Prozessgegenstand bildet – erneut – nur noch die Frage einer allfälligen
Verurteilung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit, wobei die bundesgerichtlichen Erwägungen zu berücksichtigen
sind.
IV.
Sachverhalt
Sachverhalt
und rechtliche Würdigung
1. Sachverhalt
1.1. Für die allgemeinen Ausführungen zur
Beweiswürdigung kann auf das Urteil vom 23. August 2022 verwiesen werden
(III.2.). Ebenso kann darauf verzichtet werden, sämtliche Beweismittel erneut
wiederzugeben, waren diese doch im erstinstanzlichen Urteil korrekt und
vollständig aufgeführt worden (Urteil Obergericht III.3. bzw. Urteilsseite der
Vorinstanz [US-VI] 7 ff.).
1.2. Vorliegend wird das Verfahren betreffend
die Anklage-Ziffern 1 und 3 (Vorhalte der Verletzung der Verkehrsregeln durch
Mangel an Aufmerksamkeit und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall), die
den Unfall schildern, bei dem am 29. März 2018, zwischen 17:15 Uhr und
17:45 Uhr, in [Ort], Parkplatz, der Personenwagen VW Golf, SO-[...], Halter B.___,
beschädigt wurde, eingestellt. Die Einstellung kommt einem Freispruch von
diesen Vorhalten gleich, womit der Sachverhalt diese beiden Anklageziffern
betreffend nicht erstellt ist.
1.3. Indem die Anklageschrift in Ziffer 2,
dem einzig noch zu beurteilenden Vorhalt, den in Ziffer 1 umschriebenen Unfall
aber zu einem Teil des Sachverhalts erklärt, verursacht sie eine aufgrund der
Einstellung unzulässige Bezugnahme auf nicht mehr überprüfbare
Sachverhaltselemente.
1.4. Aufgrund der Beweislage einzig erstellt
ist, dass der Beschuldigte am 29. März 2018, als er bei sich zu Hause von der
Polizei aufgesucht wurde, angab, getrunken zu haben, und deshalb eine Urin- und
Blutentnahme erfolgte. Das forensisch-toxikologische Gutachten ergab sodann
eine Blutalkoholkonzentration von 1.55 Gewichtspromille (Aktenseite [AS] 32
ff.).
Erwägungen
2.
Rechtliche Würdigung
2.1
Für die rechtlichen Ausführungen zur
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a
Abs. 1 SVG kann an dieser Stelle wiederum auf das Urteil vom 23. August 2022
verwiesen werden (IV.1. und 3.1).
2.2
Es ist vorliegend nicht erstellt, dass
der Beschuldigte in den Unfall mit dem beschädigten VW Golf, SO-[...],
involviert war. Daher kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, er habe
realisiert, dass sich eine Kollision mit Sachschaden an einem anderen Fahrzeug
ereignet habe, und er habe durch das Verlassen der Unfallstelle seine
Meldepflicht (Art. 51 SVG) verletzt. Zwar hat der Beschuldigte durch den
von ihm geltend gemachten Nachtrunk die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration
für den Unfallzeitpunkt verunmöglicht; da ihm der Unfall aber nicht zur Last
gelegt werden kann, fällt auch dieser Tatbestand dahin. Letztlich hätte der
Beschuldigte, wenn er nicht in den Unfall verwickelt war, auch nicht mit der
Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechnen müssen.
Der Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG ist folglich nicht erfüllt und der
Beschuldigte ist vom Vorhalt der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung
der Fahrunfähigkeit freizusprechen.
V.
Kosten und
Entschädigung
1.
Bei diesem Verfahrensausgang gehen
sämtliche bisherigen Verfahrenskosten (erste Instanz CHF 1’591.40,
Berufungsverfahren CHF 1'290.00) zu Lasten des Staates. Auch die Kosten
des Neubeurteilungsverfahrens (mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00,
total CHF 1'080.00) hat der Staat zu tragen.
2.
Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die
beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das
Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif
festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer
Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der
zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung
(lit.a); Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer
notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b); Genugtuung
für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse,
insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch
von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu
beziffern und zu belegen (Abs. 2). Seit dem 1. Januar 2024 steht der Anspruch
auf Entschädigung nach Absatz 1 lit. a neu ausschliesslich der Verteidigung zu,
wenn die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung
betraut hat, unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den
Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das
gegen den Endentscheid zulässig ist (Abs. 3).
2.1
Aufgrund der Einstellungen und des
Freispruchs ist dem Beschuldigten bzw. seinen früheren Rechtsvertretern eine
Entschädigung für sämtliche Verfahren zuzusprechen.
2.2
Im erstinstanzlichen Verfahren wurde der
Beschuldigte durch Rechtsanwalt Roland Winiger vertreten. Rechtsanwalt Winiger machte
einen Aufwand von 17.15 Stunden geltend, wobei die erstinstanzliche
Hauptverhandlung noch nicht berücksichtigt war. Dafür ist ihm zusätzlich eine
halbe Stunde zu vergüten. Der Aufwand ist angemessen. Die Entschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren beträgt damit CHF 5'463.10 (17.65 Stunden à CHF
280.00, Auslagen von CHF 130.50 und 7.7 % MwSt. von CHF 390.60) und
ist Rechtsanwalt Winiger nach Art. 429 Abs. 3 StPO direkt zuzusprechen.
2.3
Im Berufungsverfahren (STBER.2021.110)
wurde der Beschuldigte durch Rechtsanwalt Camill Droll vertreten. Er machte
einen Aufwand von 9.75 Stunden geltend, was ebenfalls angemessen ist. Damit
beträgt die ihm zuzusprechende Entschädigung für das Berufungsverfahren
CHF 2'879.70 (9.75 Stunden à CHF 270.00, Auslagen von CHF 41.30
und 7.7 % MwSt. von CHF 205.90).
2.4
Im Neubeurteilungsverfahren wurde der
Beschuldigte nicht mehr anwaltlich vertreten. Der Beschuldigte machte keine
Entschädigung geltend und eine solche ist mangels Aufwendungen (der
Beschuldigte reichte ausser einer Fristerstreckung keine Eingabe ein) auch
nicht angezeigt. Daher wird ihm keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dispositiv
Demnach wird in Anwendung von Art. 329
Abs. 4 und 5, Art. 406 Abs. 2, Art. 416 ff., Art. 428 Abs. 1 und 3, Art.
429 Abs. 1 und 3 StPO erkannt:
1. Die Vorhalte der Verletzung der
Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit (AnklS. Ziff. 1) sowie des
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (AnklS. Ziff. 3), beides angeblich
begangen am 29. März 2018, sind verjährt. Das Verfahren betreffend diese
Vorhalte wird eingestellt.
2. A.___ wird vom Vorhalt der Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 29.
März 2018 (AnklS. Ziff. 2), freigesprochen.
3. Für das erstinstanzliche Verfahren wird
dem vormaligen privaten Vertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt Roland
Winiger, eine Entschädigung von CHF 5'463.10 (inkl. Auslagen und MwSt.)
zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn nach Rechtskraft dieses
Urteils.
4. Für das Berufungsverfahren wird dem
vormaligen privaten Vertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt Camill Droll,
eine Entschädigung von CHF 2'879.70 (inkl. Auslagen und MwSt.)
zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn nach Rechtskraft dieses Urteils.
5. Für das Neubeurteilungsverfahren wird A.___
keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Sämtliche Kosten (erste Instanz,
Berufungs- und Neubeurteilungsverfahren) von total CHF 3'961.40 gehen zu
Lasten des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Schmid