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Entscheid

STBER.2024.24

Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Neubeurteilung)

11. Juli 2024Deutsch17 min

17:45 Uhr, in [Ort], Parkplatz, der Personenwagen VW Golf, SO-[...], Halter B.___,

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 11. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Verletzung

der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

(Neubeurteilung)

Die Berufung wird im schriftlichen

Verfahren behandelt (Art. 406 Abs. 2 StPO).

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 20. August 2018 wurde A.___ (nachfolgend

Beschuldigter) wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 31

Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit (Art. 91 a Abs. 1 SVG, Art. 55 SVG) und pflichtwidrigen

Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 51 Abs. 3 SVG) zu einer

Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 40.00, bedingt aufgeschoben bei

einer Probezeit von 2 Jahren, einer Busse von CHF 1'200.00, bei Nichtbezahlung

ersatzweise zu 20 Tagen Freiheitsstrafe, und zur Übernahme der Verfahrenskosten

verurteilt (Aktenseite [AS] 81 ff.). Mit Schreiben vom 26. August 2018 erhob

der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl (AS 83).

2. Nach durchgeführter Hauptverhandlung vom

4. Oktober 2021 erliess die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen am 5.

Oktober 2021 das folgende erstinstanzliche Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass der Vorhalt

der Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit (AnklS. Ziff.

1) sowie der Vorhalt des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (AnklS. Ziff.

3), beides angeblich begangen am 29.03.2018, verjährt sind.

2. Der Beschuldigte A.___ hat sich der

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig

gemacht, begangen am 29.03.2018 (AnklS. Ziff. 2).

3. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 40.00, unter Gewährung des

bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Der Staat Solothurn hat dem

Beschuldigten A.___ eine

reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'656.15 auszurichten.

5. Die Verfahrenskosten, mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 600.00, belaufen sich auf total CHF 1’591.40. Davon

hat der Beschuldigte CHF 660.20 (1/2 von CHF 1'320.40) zu bezahlen, die

restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

3. Der Beschuldigte erhob gegen dieses

Urteil Berufung. Die Berufungserklärung datiert vom 2. Dezember 2021 und es

wurden die Ziffern 2 bis 5 des erstinstanzlichen Urteils angefochten. Der

Beschuldigte beantragte, er sei vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen, ihm seien die Kosten der

privaten Verteidigung für das vorinstanzliche Verfahren vollständig gemäss

eingereichter Kostennote zu ersetzen, dem Beschuldigten seien die Kosten der

privaten Verteidigung für das Berufungsverfahren vom Staat zu ersetzen und die

Gerichtskosten seien vom Staat zu tragen.

4. Im schriftlichen Verfahren fällte die

Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn am 23. August 2022 folgendes

Urteil (STBER.2021.110):

1. Der Beschuldigte A.___ hat sich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit schuldig gemacht, begangen am 29. März 2018 (AnklS. Ziff.

2).

2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 40.00, unter Gewährung des

bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Es wird festgestellt, dass das

Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

4. Der Staat Solothurn hat dem

Beschuldigten A.___ für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte

Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'656.15 auszurichten.

5. Für das Berufungsverfahren wird dem

Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, keine

Parteientschädigung zugesprochen.

6. Die Verfahrenskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 600.00, belaufen

sich auf total CHF 1’591.40. Davon hat der Beschuldigte CHF 660.20 (1/2 von CHF

1'320.40) zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates

Solothurn.

7. Die Kosten für das Berufungsverfahren

mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'290.00, werden

dem Beschuldigten auferlegt.

5. Im Übrigen wird für die bis dahin gehende

Prozessgeschichte auf das Urteil vom 23. August 2022 verwiesen.

6. Gegen das Urteil des Obergerichts

reichte der Beschuldigte am 12. Oktober 2022 Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 12. März 2024

(7B_211/2022) gut, soweit es darauf eintrat, hob das Urteil des Obergerichts

vom 23. August 2022 auf und wies die Sache zur Einstellung des Verfahrens

betreffend Anklage-Ziffern 1 und 3 sowie zur neuen Beurteilung an die

Vorinstanz zurück.

7. Mit Verfügung vom 2. April 2024 verfügte

das Obergericht die Durchführung des Neubeurteilungsverfahrens (STBER.2024.24)

im schriftlichen Verfahren und setzte dem Beschuldigten Frist für allfällige

Ergänzungen. Der Beschuldigte, der im Neubeurteilungsverfahren nicht mehr

anwaltlich vertreten ist, reichte nach erfolgter Fristerstreckung keine weitere

Eingabe ein. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine weitere Teilnahme am

Neubeurteilungsverfahren.

II.

Anwendbares

Recht

1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der

StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend

Übergangsrecht. Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten

dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die

nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem

Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 StPO fest, dass Rechtsmittel

gegen einen Entscheid, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden

ist, nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt

werden (Abs. 1). Bei Rückweisungen gilt indes, dass neues Recht anwendbar ist,

sofern ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur

neuen Beurteilung zurückgewiesen wird. Die neue Beurteilung erfolgt durch die

Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig

gewesen wäre (Abs. 2).

2. Da sowohl der Bundesgerichtsentscheid

wie auch die vorliegende Neubeurteilung nach Inkrafttreten der Revision

ergangen ist bzw. ergeht, ist folglich das neue Recht anwendbar.

III.

Gegenstand

des Neubeurteilungsverfahrens

1. Der Beschuldigte verlangte im

bundesgerichtlichen Verfahren einen Freispruch vom Vorhalt der Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und rügte eine Verletzung von

Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO sowie des Grundsatzes der Formstrenge nach Art.

2 Abs. 2 StPO. Die erste Instanz habe das Verfahren betreffend Anklage-Ziffern

1 und 3 zu Unrecht nicht eingestellt, obwohl dies gemäss Art. 329 Abs. 4 und

Abs. 5 StPO die einzig gesetzlich vorgesehene Möglichkeit gewesen sei, um das

Verfahren in diesen Punkten wegen Eintritts eines Verfahrenshindernisses (d.h.

der Verjährung) zu beenden. Die erste Instanz könne sich nicht mit Verweis auf

die Problematik des Grundsatzes «ne bis in idem» diesem Formzwang entziehen.

Die Verjährung trete durch Zeitablauf unabhängig von einer gerichtlichen

Feststellung ein. Es handle sich nicht um die gleiche Konstellation wie in den

Urteilen des Bundesgerichts zur Problematik «ne bis in idem». Vorliegend sei

der erste Lebenssachverhalt in Anklage-Ziffern 1 und 3 klar umschrieben worden.

Der zweite Lebenssachverhalt gemäss Anklage-Ziffer 2 betreffe die Frage, ob der

Beschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt mit der Anordnung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit hätte rechnen müssen. Die Anklageschrift

umschreibe dabei den Grund, weshalb der Beschuldigte mit der Anordnung solcher

Massnahmen hätte rechnen müssen, mit dem «Verursachen des unter Ziff. 1.1 [des Strafbefehls]

beschriebenen Verkehrsunfalls» (Anklage-Ziffer 2). Damit referenziere sich die

Anklageschrift selbst und mache die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 91a

Abs. 1 SVG gemäss Anklage-Ziffer 2 von der Bejahung des Vorhaltes gemäss

Anklage-Ziffer 1 abhängig. Das Gericht sei bei der Beurteilung an diese

Umschreibung in der Anklageschrift gebunden.

Indem die Vorinstanz ausführe, die erste

Instanz habe aufgrund der Sperrwirkung des Grundsatzes «ne bis in idem» das

Verfahren betreffend die Vorhalte gemäss Anklage-Ziffern 1 und 3 zu Recht nicht

eingestellt, perpetuiere sie die Rechtsverletzungen der ersten Instanz. Die

Vorinstanz dürfe sich nicht auf eine Rechtsverletzung stützen, um einen

Sachverhalt beurteilen zu können, welcher durch richtige Rechtsanwendung keiner

Beurteilung mehr zugänglich wäre.

Das Vorgehen der kantonalen Instanzen

verletze zudem die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO), welche bis zum

rechtskräftigen Beweis des Gegenteils gelte. Es sei weder über Schuld noch über

Unschuld des Beschuldigten betreffend die Vorhalte gemäss Anklage-Ziffern 1 und

3 entschieden worden, obwohl aufgrund des Verjährungseintritts ein

Verfahrenshindernis vorliege, welches einen Schuldspruch verunmögliche. Mangels

rechtskräftiger Verurteilung greife weiterhin die Unschuldsvermutung. Diese

werde vorliegend missachtet, weil mangels Einstellung im Urteils-Dispositiv

noch kein rechtskräftiger Entscheid betreffend Anklage-Ziffern 1 und 3

vorliege, die aber nicht mehr beurteilt werden könnten.

2.

Das Bundesgericht

hielt in seinem Urteil fest, dass sich die Kritik des Beschuldigten als

begründet erweise (E. 2.4):

«2.4.1 Der erste Vorwurf gegen den

Beschwerdeführer lautet, dass er am 29. März 2018, zwischen 17:15 Uhr und 17:45

Uhr in [Ort], Parkplatz, als Lenker des Personenwagens Mercedes-Benz, AG-[…],

zufolge Mangels an Aufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren den korrekt geparkten

Personenwagen VW Golf, SO-[...], von B.___ übersehen und eine Streifkollision

mit diesem verursacht habe, was am Personenwagen VW Golf zu einem Sachschaden

von ca. Fr. 4'000.- geführt habe (Anklage-Ziffer 1).

Der zweite Vorwurf geht dahin, dass sich

der Beschwerdeführer von der Unfallstelle entfernt und sich dadurch unmittelbar

der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit entzogen

habe, mit welcher er nach Verursachen des unter Ziffer 1.1 (des Strafbefehls,

bzw. Anklage-Ziffer 1) beschriebenen Verkehrsunfalls habe rechnen müssen. Nach

eigenen Angaben hat er nach dem Unfall am Wohndomizil 9 dl Bier getrunken,

zwei- bis dreimal seinen Mund mit Schnaps gespült und damit Nachtrunk geltend

gemacht (Anklage-Ziffer 2).

Der dritte Vorwurf lautet, dass der

Beschwerdeführer nach der Kollision mit dem korrekt geparkten Personenwagen VW

Golf, SO-[...], seine gesetzlichen Pflichten als Schadensverursacher nicht

wahrgenommen habe, indem er dem Geschädigten B.___ nicht sofort seinen Namen

und seine Adresse angegeben oder unverzüglich die Polizei verständigt habe

(Anklage-Ziffer 3).

2.4.2 Es ist mit der Vorinstanz zwar

festzuhalten, dass die drei Vorhalte gegen den Beschwerdeführer «eng

miteinander verknüpft» sind. Indessen betrifft der zu beurteilende Fall nicht

eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs im Sinne der

zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Vielmehr lassen sich die

Tatvorwürfe, welche auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruhen, klar

gegeneinander abgrenzen. Einerseits wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er

habe zufolge Mangels an Aufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren einen anderen,

korrekt geparkten Personenwagen übersehen und eine Streifkollision mit diesem

verursacht, was zu einem Sachschaden geführt habe (Anklage-Ziffer 1).

Andererseits wurde ihm vorgeworfen, nach der Kollision seine gesetzlichen

Pflichten als Schadenverursacher nicht wahrgenommen zu haben, indem er dem

Geschädigten nicht sofort seinen Namen und seine Adresse angegeben oder

unverzüglich die Polizei verständigt habe (Anklage-Ziffer 3). Schliesslich wird

ihm vorgehalten, sich von der Unfallstelle entfernt und am Wohndomizil Alkohol

getrunken zu haben (Anklage-Ziffer 2). Die angeklagten Tatvorwürfe, welche auf

unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruhen, lassen sich damit entgegen der

Vorinstanz klar gegeneinander abgrenzen. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass

die Lebenssachverhalte Teil eines übergeordneten Gesamtgeschehens bilden (vgl.

Urteil 6B_1203/2021 vom 12. Januar 2022 E. 1.4).»

Weiter führte das Bundesgericht aus, die

Strafbarkeit wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit hänge gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG nicht von einer

Verkehrsregelverletzung ab. Die Bejahung der Tatbestandsmässigkeit von Art. 91a

Abs. 1 SVG setze voraus, dass der Täter in einen Unfall verwickelt sei. Dabei

werde nicht etwa verlangt, dass er bei seiner Verwicklung in einen Unfall

Verkehrsregeln verletzt habe. Insofern sei der vorinstanzlich angesprochene

Fall nicht mit der vorliegenden Fallkonstellation vergleichbar (E. 2.4.3).

Das Bundesgericht kommt sodann zum

Schluss, dass die erste Instanz das Verfahren betreffend die Vorhalte gemäss

Anklage-Ziffern 1 und 3 aufgrund der eingetretenen Verjährung (d.h. eines

Prozesshindernisses gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO) unter Beachtung des

Prinzips der Formstrenge (vgl. E. 2.3.4) gestützt auf Art. 329 Abs. 4 und 5

StPO hätte einstellen müssen. Eine Berufung auf die Sperrwirkung des

Grundsatzes «ne bis in idem» sei aufgrund des Vorliegens unterschiedlicher

Lebenssachverhalte vorliegend ausgeschlossen. Indem die Vorinstanz das Vorgehen

der ersten Instanz hinsichtlich der unterlassenen teilweise

Verfahrenseinstellung geschützt habe, habe sie Bundesrecht verletzt (E. 2.1.4).

Im Weiteren liege in den

vorinstanzlichen Ausführungen ein direkter Schuldvorwurf betreffend den Vorhalt

gemäss Anklage-Ziffer 1. Die Vorinstanz halte fest, dass betreffend die

Vorhalte gemäss Anklage-Ziffern 1 und 3 weder eine Einstellung des Verfahrens

noch ein Freispruch erfolgt sei. Mangels rechtskräftiger Verurteilung sei

folglich im vorinstanzlichen Verfahren betreffend die Vorhalte gemäss

Anklage-Ziffern 1 und 3 die Unschuldsvermutung zu wahren gewesen (vgl. E.

2.3.5). Zwar urteile die Vorinstanz im angefochtenen Urteil nicht über den

Vorhalt gemäss Anklage-Ziffer 1. Indem sie jedoch bei der Beurteilung des

Vorhalts gemäss Anklage-Ziffer 2 erwäge, es sei erstellt, dass sich der Unfall

wie in der Anklageschrift (d.h. in Anklage-Ziffer 1) beschrieben zugetragen

habe, erhebe sie gegen den Beschuldigten der Vorwurf, er habe am 29. März 2018

den unter Anklage-Ziffer 1 beschriebenen Verkehrsunfall «verursacht» und

dadurch Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit verletzt. Mit dieser

Argumentation verletze die Vorinstanz die Unschuldsvermutung betreffend den

Vorhalt gemäss Anklage-Ziffer 1 (E. 2.4.5).

Die Vorinstanz werde nach der

Rückweisung prüfen müssen, ob eine Beurteilung des Vorhalts gemäss

Anklage-Ziffer 2 unter Beachtung des Anklagegrundsatzes und der

Unschuldsvermutung (betreffend die einzustellenden Anklage-Ziffern 1 und 3)

möglich wäre (E. 2.4.6).

3. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde

gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das

Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit

jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des

Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant

ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der

Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das

Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen

Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf

diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen

als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit

neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen

des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1, S. 220).

Wegen dieser Bindung der

Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls

zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als

den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen

Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt

oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3,

S. 222).

4. Im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren

ist daher das Verfahren betreffend die Anklage-Ziffern 1 und 3 einzustellen.

Prozessgegenstand bildet – erneut – nur noch die Frage einer allfälligen

Verurteilung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit, wobei die bundesgerichtlichen Erwägungen zu berücksichtigen

sind.

IV.

Sachverhalt

Sachverhalt

und rechtliche Würdigung

1. Sachverhalt

1.1. Für die allgemeinen Ausführungen zur

Beweiswürdigung kann auf das Urteil vom 23. August 2022 verwiesen werden

(III.2.). Ebenso kann darauf verzichtet werden, sämtliche Beweismittel erneut

wiederzugeben, waren diese doch im erstinstanzlichen Urteil korrekt und

vollständig aufgeführt worden (Urteil Obergericht III.3. bzw. Urteilsseite der

Vorinstanz [US-VI] 7 ff.).

1.2. Vorliegend wird das Verfahren betreffend

die Anklage-Ziffern 1 und 3 (Vorhalte der Verletzung der Verkehrsregeln durch

Mangel an Aufmerksamkeit und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall), die

den Unfall schildern, bei dem am 29. März 2018, zwischen 17:15 Uhr und

17:45 Uhr, in [Ort], Parkplatz, der Personenwagen VW Golf, SO-[...], Halter B.___,

beschädigt wurde, eingestellt. Die Einstellung kommt einem Freispruch von

diesen Vorhalten gleich, womit der Sachverhalt diese beiden Anklageziffern

betreffend nicht erstellt ist.

1.3. Indem die Anklageschrift in Ziffer 2,

dem einzig noch zu beurteilenden Vorhalt, den in Ziffer 1 umschriebenen Unfall

aber zu einem Teil des Sachverhalts erklärt, verursacht sie eine aufgrund der

Einstellung unzulässige Bezugnahme auf nicht mehr überprüfbare

Sachverhaltselemente.

1.4. Aufgrund der Beweislage einzig erstellt

ist, dass der Beschuldigte am 29. März 2018, als er bei sich zu Hause von der

Polizei aufgesucht wurde, angab, getrunken zu haben, und deshalb eine Urin- und

Blutentnahme erfolgte. Das forensisch-toxikologische Gutachten ergab sodann

eine Blutalkoholkonzentration von 1.55 Gewichtspromille (Aktenseite [AS] 32

ff.).

Erwägungen

2.

Rechtliche Würdigung

2.1

Für die rechtlichen Ausführungen zur

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a

Abs. 1 SVG kann an dieser Stelle wiederum auf das Urteil vom 23. August 2022

verwiesen werden (IV.1. und 3.1).

2.2

Es ist vorliegend nicht erstellt, dass

der Beschuldigte in den Unfall mit dem beschädigten VW Golf, SO-[...],

involviert war. Daher kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, er habe

realisiert, dass sich eine Kollision mit Sachschaden an einem anderen Fahrzeug

ereignet habe, und er habe durch das Verlassen der Unfallstelle seine

Meldepflicht (Art. 51 SVG) verletzt. Zwar hat der Beschuldigte durch den

von ihm geltend gemachten Nachtrunk die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration

für den Unfallzeitpunkt verunmöglicht; da ihm der Unfall aber nicht zur Last

gelegt werden kann, fällt auch dieser Tatbestand dahin. Letztlich hätte der

Beschuldigte, wenn er nicht in den Unfall verwickelt war, auch nicht mit der

Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechnen müssen.

Der Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG ist folglich nicht erfüllt und der

Beschuldigte ist vom Vorhalt der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung

der Fahrunfähigkeit freizusprechen.

V.

Kosten und

Entschädigung

1.

Bei diesem Verfahrensausgang gehen

sämtliche bisherigen Verfahrenskosten (erste Instanz CHF 1’591.40,

Berufungsverfahren CHF 1'290.00) zu Lasten des Staates. Auch die Kosten

des Neubeurteilungsverfahrens (mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00,

total CHF 1'080.00) hat der Staat zu tragen.

2.

Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die

beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das

Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif

festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer

Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der

zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung

(lit.a); Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer

notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b); Genugtuung

für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse,

insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch

von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu

beziffern und zu belegen (Abs. 2). Seit dem 1. Januar 2024 steht der Anspruch

auf Entschädigung nach Absatz 1 lit. a neu ausschliesslich der Verteidigung zu,

wenn die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung

betraut hat, unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den

Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das

gegen den Endentscheid zulässig ist (Abs. 3).

2.1

Aufgrund der Einstellungen und des

Freispruchs ist dem Beschuldigten bzw. seinen früheren Rechtsvertretern eine

Entschädigung für sämtliche Verfahren zuzusprechen.

2.2

Im erstinstanzlichen Verfahren wurde der

Beschuldigte durch Rechtsanwalt Roland Winiger vertreten. Rechtsanwalt Winiger machte

einen Aufwand von 17.15 Stunden geltend, wobei die erstinstanzliche

Hauptverhandlung noch nicht berücksichtigt war. Dafür ist ihm zusätzlich eine

halbe Stunde zu vergüten. Der Aufwand ist angemessen. Die Entschädigung für das

erstinstanzliche Verfahren beträgt damit CHF 5'463.10 (17.65 Stunden à CHF

280.00, Auslagen von CHF 130.50 und 7.7 % MwSt. von CHF 390.60) und

ist Rechtsanwalt Winiger nach Art. 429 Abs. 3 StPO direkt zuzusprechen.

2.3

Im Berufungsverfahren (STBER.2021.110)

wurde der Beschuldigte durch Rechtsanwalt Camill Droll vertreten. Er machte

einen Aufwand von 9.75 Stunden geltend, was ebenfalls angemessen ist. Damit

beträgt die ihm zuzusprechende Entschädigung für das Berufungsverfahren

CHF 2'879.70 (9.75 Stunden à CHF 270.00, Auslagen von CHF 41.30

und 7.7 % MwSt. von CHF 205.90).

2.4

Im Neubeurteilungsverfahren wurde der

Beschuldigte nicht mehr anwaltlich vertreten. Der Beschuldigte machte keine

Entschädigung geltend und eine solche ist mangels Aufwendungen (der

Beschuldigte reichte ausser einer Fristerstreckung keine Eingabe ein) auch

nicht angezeigt. Daher wird ihm keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dispositiv

Demnach wird in Anwendung von Art. 329

Abs. 4 und 5, Art. 406 Abs. 2, Art. 416 ff., Art. 428 Abs. 1 und 3, Art.

429 Abs. 1 und 3 StPO erkannt:

1. Die Vorhalte der Verletzung der

Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit (AnklS. Ziff. 1) sowie des

pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (AnklS. Ziff. 3), beides angeblich

begangen am 29. März 2018, sind verjährt. Das Verfahren betreffend diese

Vorhalte wird eingestellt.

2. A.___ wird vom Vorhalt der Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 29.

März 2018 (AnklS. Ziff. 2), freigesprochen.

3. Für das erstinstanzliche Verfahren wird

dem vormaligen privaten Vertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt Roland

Winiger, eine Entschädigung von CHF 5'463.10 (inkl. Auslagen und MwSt.)

zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn nach Rechtskraft dieses

Urteils.

4. Für das Berufungsverfahren wird dem

vormaligen privaten Vertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt Camill Droll,

eine Entschädigung von CHF 2'879.70 (inkl. Auslagen und MwSt.)

zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn nach Rechtskraft dieses Urteils.

5. Für das Neubeurteilungsverfahren wird A.___

keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Sämtliche Kosten (erste Instanz,

Berufungs- und Neubeurteilungsverfahren) von total CHF 3'961.40 gehen zu

Lasten des Staates Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Schmid