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Entscheid

STBER.2024.25

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

24. September 2024Deutsch47 min

betriebssicheren Fahrzeugs zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00,

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 24. September 2024

Es wirken

mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber

Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Matthias Wasem,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz

Es

erscheinen zur Berufungsverhandlung vor Obergericht vom 24. September 2024:

-

A.___

als Beschuldigter und Berufungskläger;

-

Rechtsanwalt

Matthias Wasem als privater Verteidiger des Beschuldigten;

-

B.___

als Zeuge.

Zudem erscheinen:

-

eine

Schulklasse der Kantonsschule Solothurn;

-

eine

Zuhörerin.

Rechtsanwalt Matthias

Wasem stellt und begründet namens und im Auftrag des Beschuldigten und

Berufungsklägers die folgenden Anträge (Aktenseiten Berufungsgericht

[ASB] 052 ff.):

1. Herr A.___ sei vollumfänglich frei zu sprechen von den

Anschuldigungen

a. der groben Verletzung

der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren sowie

durch zu frühes Einbiegen nach dem Überholen, angeblich begangen am

13. Mai 2023, zwischen 21:50 Uhr und 22:03 Uhr, auf der Strecke

Nunningen, Zullwilerstrasse – Zullwil, Hauptstrasse – Fehren, Hauptstrasse

(Ziffer 1.1 des Strafbefehls vom 7. August 2023);

b. des Führens eines nicht

betriebssicheren Fahrzeuges, angeblich begangen am 13. Mai 2023,

zwischen 21:50 Uhr und 22:03 Uhr, auf der Strecke Nunningen, Zullwilerstrasse –

Zullwil, Hauptstrasse – Fehren, Hauptstrasse (Ziffer 1.2 des Strafbefehls vom

7. August 2023).

2. Die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.

3. Herr A.___ sei vom

Kanton Solothurn eine angemessene Entschädigung im Umfang der

Verteidigungskosten gemäss Honorarnote vom 24. September 2024 für das

Berufungsverfahren auszurichten.

4. Die Kosten des

Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.

5. Allfällige weitere

Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.

Das

Verfahrensprotokoll sowie die Einvernahmeprotokolle des Beschuldigten bzw. des Zeugen

B.___ werden separat abgefasst und zu den Akten genommen (ASB 036 ff., 040 ff.,

044 ff.).

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft)

verurteilte A.___ (nachfolgend: Beschuldigter / Berufungskläger) mit

Strafbefehl vom 7. August 2023 wegen grober Verletzung der

Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren und zu

frühes Einbiegen nach dem Überholen sowie wegen Führens eines nicht

betriebssicheren Fahrzeugs zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00,

bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, einer Busse von

CHF 360.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu sechs Tagen Freiheitsstrafe,

sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 500.00 (Aktenseiten Staatsanwaltschaft

/ Richteramt Dorneck-Thierstein [AS] 031 f.).

2. Am 18. August 2023

liess der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl erheben (AS 035).

3. Mit

Eingabe vom 12. September 2023 hielt die Staatsanwaltschaft am

angefochtenen Strafbefehl fest und überwies diesen mit den Akten dem

Gerichtspräsidium Dorneck-Thierstein zum Entscheid (AS 048).

4. Die

Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein (nachfolgend: Vorinstanz)

erliess am 18. Januar 2024 folgendes Strafurteil (AS 087 ff.):

1. A.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a) grobe

Verkehrsregelverletzung, begangen am 13. Mai 2023 (Vorhalt Ziff. 1.1);

b)

Führen

eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, begangen am 13. Mai 2023 (Vorhalt

Ziff. 1.2).

2. A.___ wird verurteilt

zu:

a) einer Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer

Probezeit von 2 Jahren;

b)

einer

Busse von CHF 40.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.

3. A.___ hat die Kosten

des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 800.00, zu

bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei

ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die

Urteilsgebühr um CHF 150.00, womit die gesamten Kosten CHF 650.00

betragen.

5. Gegen das Urteil meldete

der Beschuldigte am 1. Februar 2024 die Berufung an (AS 093).

Nach Erhalt des motivierten Urteils (AS 100 ff.) liess er mit Eingabe

vom 16. April 2024 die Berufung erklären (ASB 001 ff.). Das

Urteil wird in allen Punkten angefochten. Konkret verlangt der Beschuldigte

einen vollständigen Freispruch hinsichtlich beider Vorhalte, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates Solothurn (ASB 001 ff.).

6. Die

Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 22. April 2024 auf

eine Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 013).

7. Mit Verfügung vom 13. Mai 2024

wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass vorgesehen sei, die Berufung – ohne

gegenteiligen Bericht – im schriftlichen Verfahren zu behandeln (ASB 016).

Am 27. Mai 2024 liess der Beschuldigte mitteilen, dass er damit nicht

einverstanden sei (ASB 017).

8. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024

wurden der Beschuldigte, dessen Verteidiger und B.___ als Zeuge zur

Berufungsverhandlung auf den 24. September 2024 vorgeladen (ASB 018

f.).

Erwägungen

II.

Formelles

1.

Anwendbares Recht

Per 1. Januar 2024

trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in

Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1

StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach

Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die

Vorinstanz das Urteil am 18. Januar 2024 fällte, ist das neue Recht

anwendbar.

2.

Prozessökonomie

Mit Blick auf die

Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die

tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf

die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten.

Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente

einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar

StPO, 3. Auflage, 2020, N 10 zu Art. 82 StPO).

3.

Anklageprinzip

3.1

Vor

Berufungsgericht wird erstmals vorgebracht, dass der Strafbefehl den Anforderungen

des Anklagegrundsatzes nicht genüge. Der mehrfach genannte stark ungenügende

Abstand werde nicht weiter definiert, es fänden sich darin insbesondere keine

Angaben in Meter. Angeklagt sei somit ein rechtlicher Tatbestand und kein

Sachverhalt, was nicht mit dem Anklagegrundsatz zu vereinbaren sei.

3.2

Nach dem

Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des

Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs.

2.

und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

[BV, SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK [SR 0.101]).

Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden

(Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die

Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten

Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu

umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend

konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der

Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf

rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV

188.

E. 1.3, je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion

muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie

angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend

ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie

beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich

in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen,

erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu

werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_492/2015

vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437;

6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2, je mit Hinweisen). Solange

für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird,

kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu

keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an

den Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich

festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom

14.

März 2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen).

3.3

Die von der

Verteidigung vorgebrachte Kritik an der Anklageschrift verfängt nicht. In Bezug

auf die dem Beschuldigten vorgeworfene grobe Strassenverkehrsdelinquenz wird

der Vorhalt ausführlich abgehandelt. Aus der Anklageschrift geht einwandfrei

hervor, welche konkreten Tathandlungen dem Beschuldigten zu welchem Zeitpunkt

über welche Strecke und bei welcher Geschwindigkeit zur Last gelegt werden. Der

Beschuldigte wusste damit klar, wogegen er sich wehren muss. Das zeigen auch

die Ausführungen des Beschuldigten sowie der Verteidigung vor erster und

zweiter Instanz unmissverständlich. Die Verteidigungsrechte wurden nicht

geschmälert. Die Anklageschrift erfüllt ihre Umgrenzungs- wie auch ihre

Informationsfunktion. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

III. Sachverhalt

1.

Vorhalte

1.1

Die

Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten gemäss Ziffer 1.1 der Anklageschrift

vor, sich am 13. Mai 2023, zwischen 21:50 Uhr und 22:03 Uhr, auf der Strecke

von Nunningen, Zullwilerstrasse, über Zullwil, Hauptstrasse, nach Fehren,

Hauptstrasse, der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht zu haben,

indem der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens [Automarke], [Kennzeichen],

einen stark ungenügenden Abstand zum voranfahrenden Personenwagen [Automarke], [Kennzeichen],

Lenker B.___, bei einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h (respektive 30 km/h im

Baustellenbereich) aufgewiesen haben soll und auf der Hauptstrasse beim

Ortsausgang Fehren vom Normalstreifen auf die Gegenfahrbahn gewechselt, den

erwähnten Personenwagen überholt und anschliessend knapp wieder auf die

Normalfahrbahn eingebogen sein soll, sodass B.___ sein Fahrzeug habe abbremsen

müssen (AS 031 f.).

1.2

Die

Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Ziffer 1.2 der Anklageschrift

weiter vor, sich am 13. Mai 2023, zwischen 21:50 Uhr und 22:03 Uhr, auf der

Strecke von Nunningen, Zullwilerstrasse, über Zullwil, Hauptstrasse, nach

Fehren, Hauptstrasse, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges

schuldig gemacht zu haben, indem der Beschuldigte den Personenwagen [Automarke],

[Kennzeichen], mit defektem rechtem Schlusslicht sowie defekter

Nummernschildbeleuchtung gelenkt haben soll (AS 032).

2.

Allgemeines zur Beweiswürdigung

2.1

Nach Art. 10 Abs. 3

StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage

aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen

Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert

den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»;

Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Sie verbietet es, bei der

rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt

auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte

Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder

wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise

nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit

nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt

werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E.2.2.1 mit Hinweisen).

Auf die Frage, welche

Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind,

findet der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anwendung. So stellt das Gericht

bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten

günstigeren Beweis ab. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz keine

Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind.

Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden

Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die

Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die

Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer

persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden

Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei

sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an

(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse

gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von

(prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des

tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird

zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt:

Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach

tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können

(Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen (z.B.

anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von methodischen

Anforderungen an forensische Gutachten). Die anschliessende Beweiswürdigung

betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Diese

erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien (z.B. Beweiswerthierarchie

verschiedener Arten von Expertisen, aber nicht nach ergebnisbezogenen

Beweisregeln oder -theorien). Solange das Sachgericht den Standards der

Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum. Wenn zu einer

entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten

vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung

prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den

Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (a.a.O. E. 2.2.3.1 mit Hinweisen).

Der In-dubio-Grundsatz

wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts

notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er

gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen,

widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte

gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis

feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern

die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten

behaftet bleiben.

Das Beweisergebnis kann

aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden

Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene

Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die

In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der

Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel

folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus

denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (a.a.O. E.

2.2.3.2

mit Hinweisen).

Eine

tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich

Dispositiv

festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des

Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung

ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld

des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des

In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung

des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt

sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel

ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung

ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese

bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem

Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten

fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die

Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass

das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung

– nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen.

Zu einer Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die

offensichtlich erheblich sind (a.a.O. E. 2.2.3.3 mit Hinweisen).

Indizien (Anzeichen)

sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar

rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis

begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene

Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur

mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das

einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam

– einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,

dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben

sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (a.a.O. E.

2.2.3.4 mit Hinweisen).

2.2 Bei der Prüfung des

Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse

durchgesetzt. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die

aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen

Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen

Erlebnishintergrund hätte machen können. Methodisch wird die Prüfung in der

Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens

durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte

Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des

Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und

die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist

immer davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt

die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen

Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es

gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 6B_298/2010 E. 2.3, mit Verweis auf BGE 133 I 33 E. 4.3;

BGE 129 I 49 E. 5). Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich

ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des

Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen Umständen

zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009 E. 2.5).

Die jüngere Lehre zur

Aussagepsychologie hat sich eingehend mit der Methodik der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle

insbesondere auf folgende Fachbeiträge verwiesen werden: Revital Ludewig / Daphna Tavor / Sonja Baumer,

Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und

Anwälten helfen?, AJP 11/2011 S. 1415 ff.; Martin

Hussels, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der

Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012 S. 368

ff.; Susanna Niehaus, Zur

Bedeutung suggestiver Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von

Aussagen in Sexualstrafsachen, forumpoenale 1/2012 S. 31 ff.; Susanna Niehaus, Begutachtung der

Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, FamPra.ch 2/2010 S. 315 ff.; Revital Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor,

Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Zürich/St.Gallen

2017, Einführung in die Aussagepsychologie, S. 17 ff.

Hervorzuheben ist

dabei, dass bei der Abklärung einer möglichen absichtlichen Falschbezichtigung

(Lügenhypothese) die Analyse der aussageübergreifenden Qualität (Konstanz) und

der inhaltlichen Qualität der Aussage mittels inhaltlicher Glaubhaftigkeitsmerkmale

bzw. sogenannter Realkennzeichen zentral ist. Mit einer hohen Aussagequalität

lässt sich die Lügenhypothese widerlegen, wobei die Aussagequalität

ausschliesslich unter Berücksichtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit und

der bereichsspezifischen Erfahrungen und Kenntnisse der aussagenden Person

sowie der Befragungsumstände bewertet werden kann (vgl. Niehaus, forumpoenale 1/2012, S. 33 f.).

Mithilfe der

Realkennzeichen kann die Qualität einer Aussage ermittelt werden. Dabei sagt

nicht allein das Vorhandensein von Realkennzeichen an sich etwas über die

Glaubhaftigkeit einer Aussage aus, sondern es braucht den Vergleich zwischen

der Aussagequalität und der (Erfindungs-)Kompetenz der aussagenden Person. Eine

Fokussierung auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre daher irreführend.

Die Realkennzeichen dürfen nicht im Sinne einer Checkliste verwendet werden.

Kompetenzen, Erfahrungen und allfällige psychische Störungen der aussagenden

Person sowie die Komplexität des vorgebrachten Geschehens müssen bei der

Beurteilung mitberücksichtigt werden. Bei jungen Kindern oder minderbegabten

Erwachsenen können einzelne prägnante Qualitätsmerkmale ausreichen, um einen

Erlebnisbezug zu belegen. Bei gut begabten Jugendlichen oder Erwachsenen reicht

dagegen das Vorliegen einer Reihe von wenig prägnanten Qualitätsmerkmalen dazu

oft nicht aus (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer,

AJP 11/2011 S. 1427).

Neben der rein auf die

erwähnten Realkennzeichen ausgerichteten Glaubhaftigkeitsanalyse des

Aussageinhalts ist somit auch eine sog. Kompetenzanalyse hinsichtlich der

aussagenden Person vorzunehmen. Dabei spielt die Aussagetüchtigkeit eine

wesentliche Rolle, welche massgeblich von persönlichen Eigenschaften der aussagenden

Person beeinflusst wird und etwa durch eingeschränkte kognitive Fähigkeiten

beeinträchtigt werden kann. Auch suggestive Einflüsse können die

Aussagezuverlässigkeit beeinträchtigen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die

Aussageentstehung und Aussageentwicklung zu richten ist. Schliesslich ist auch

eine Motivationsanalyse vorzunehmen, bei der die Frage in den Vordergrund

rückt, ob bei der aussagenden Person Motive für eine bewusste Falschaussage

vorliegen (Ludewig/Tavor/Baumer, Aussagepsychologie

für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Zürich/St.Gallen 2017,

Einführung in die Aussagepsychologie, S. 53 ff., 71 ff., 79 ff.).

2.3 Eine beschuldigte

Person erzählt im Gegensatz zu einem Zeugen / einer Zeugin bzw. einem Opfer im

Regelfall nicht eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der

Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren

Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert,

eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die

Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein

taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie

wurden verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und

unschuldiger beschuldigter Personen gewonnen: Ein Unschuldiger antwortet

detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht

bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch, bleibt beim Thema, verwendet

treffende und starke Ausdrücke betreffend den Inhalt der Vorwürfe und beteuert

die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert worden zu

sein. Ein Schuldiger erzählt demgegenüber so viel wie nötig und so wenig wie

möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist

zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch, weicht auf irrelevante Themen aus,

verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke betreffend den Inhalt der

Vorwürfe und spricht nicht spontan über Unschuld (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der

Aussagen von Angeklagten, Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», 10./11. Juni

2013, durchgeführt vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der

Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie).

3. Beweismittel

Als (subjektive) Beweismittel

liegen dem Berufungsgericht einzig die Aussagen der beiden Autolenker (Beschuldigter

und B.___) vor. Sie sind nachfolgend zu würdigen.

3.1 Aussagen von B.___

3.1.1

B.___ wurde am 13. Mai 2023 um 23:20 Uhr auf dem

Polizeiposten Breitenbach als Auskunftsperson einvernommen, nachdem er sich

telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn meldete

(AS 021 ff.). Er führte aus, dass die erste Wiederhandlung in

Nunningen geschehen sei. Er sei dort mit seinem Fahrzeug, einem beigen [Automarke],

in Richtung Breitenbach unterwegs gewesen. Er sei allein unterwegs gewesen. Es

habe dort eine Baustelle gehabt und diese habe er mit weniger als 50 km/h

befahren. Nach der Baustelle sei er sicher mit 50 km/h gefahren. Bei der Baustelle

sei ihm ein gräulicher Personenwagen, ein [Automarke], aufgefallen, der ihm

derart nahe aufgefahren sei, dass er seine Scheinwerfer im Rückspiegel nicht

mehr habe wahrnehmen können (AS 022). Er schätze den Abstand auf unter

einen Meter bei ca. 30 km/h. Der Personenwagenlenker sei weiter hinter ihm

gefahren, bis er ausgangs Zullwil plötzlich genügend Abstand gehabt habe. In

Richtung Fehren, auf der dortigen Höhe, sei er ihm durch das ganze Dorf wieder

sehr nahe aufgefahren. Der Abstand habe dort bei einer Geschwindigkeit von ca.

50 km/h weniger als zwei Meter betragen. Er sei dann durch Fehren gefahren.

Ausgangs Fehren habe er dann auf ca. 60 bis 65 km/h beschleunigt. Ihm sei ein

PW aus der Gegenrichtung entgegengekommen. Der hinter ihm fahrende PW habe in

der Folge nicht überholen können. Als das entgegenkommende Fahrzeug sie

passiert gehabt habe, seien neuerlich zwei Fahrzeuge aus der Gegenrichtung auf

sie zugefahren, die Distanz habe ca. 100 bis 150 Meter betragen. Der hinter ihm

fahrende Personenwagen sei zu diesem Zeitpunkt weniger als zwei Meter hinter

ihm gewesen, da er im Begriff gewesen sei, ein Überholmanöver durchzuführen. Er

habe dann ausserorts im 80 km/h-Bereich trotz der beiden entgegenkommenden

Fahrzeuge überholt und knapp vor ihm wieder eingeschert. (Auf Frage, was er

weiter zum Überholmanöver sagen könne?) Er (B.___) sei vom Gas gegangen und

habe gebremst, um dem Toyota Platz zu machen, damit er von der Gegenfahrbahn

zurück habe einscheren können. Er habe normal gebremst, auf welche

Geschwindigkeit könne er nicht sagen. (Auf Frage, ob die entgegenkommenden

Fahrzeuge hätten ausweichen oder abbremsen müssen?) Er schätze, dass sie

abgebremst hätten, wisse es aber nicht. Ausweichen wäre an dieser Stelle nicht

gegangen. (Auf Frage, ob eines der entgegenkommenden Fahrzeuge ein Warnzeichen

abgegeben habe?) Das habe er nicht gesehen (AS 023). (Auf Frage, ob er

durch die Fahrweise des PW-Lenkers gefährdet worden sei?) Ja. (Auf Frage, ob er

Angst gehabt habe?) Ja, aber erst beim Überholmanöver. (Auf Frage, ob er

Angaben zum Fahrzeug machen könne?) Angaben zum fraglichen Fahrzeug habe er

bereits gemacht. Das Licht hinten rechts sei nicht gegangen und die

Kontrollschildbeleuchtung auch nicht. (Auf die Fragen, wie die Sicht-, Strassen

und Verkehrsverhältnisse gewesen seien?) Die Sichtverhältnisse seien relativ gut

gewesen, die Fahrbahn sei nass gewesen und es habe nicht viel Verkehr gehabt

(AS 024).

3.1.2 An der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung am 18. Januar 2024 wurde B.___ als Zeuge einvernommen (AS 074

ff.). Das Geschehen am 13. Mai 2023 schilderte er wie folgt: «Ich

habe an diesem Tag Spätschicht gearbeitet in Bubendorf. Ich bin dann den

Nachhauseweg über Reigoldswil und Nunningen angetreten. Ich fuhr dann durch

Nunningen durch. In Nunningen besteht heute noch eine Baustelle, die die

Strecke einspurig macht. Die Strecke dort ist eine 30er-Zone, soweit ich mich

erinnern mag. Ich habe dort bemerkt, dass mir ein Fahrzeug in diesem Abschnitt

sehr nahe auffährt. Ich fahre durch Nunningen durch, ausgangs Nunningen ist

dann die 30er- oder 50er-Zone aufgehoben und das Fahrzeug hinter mir ist sehr

nahe hinter mir hergefahren. Die Strecke ist dann eine Ausserorts-Strecke, eine

80er-Zone. Die Möglichkeit zum Überholen bestand, wurde aber nicht genutzt. Ich

bin weitergefahren durch Zullwil. Die besagte Person fuhr weiter hinter mir her

mit unzureichendem Abstand. Ausgangs Zullwil habe ich bemerkt, dass sich der

Abstand vergrössert hat. Dann kann eine 60er-Zone. In Fehren hat die Person

dann wieder aufgeschlossen und ist mir in dieser 50er-Zone durchs ganze Dorf

sehr nahe auf-/nachgefahren. Ausgangs Fehren Richtung Breitenbach kommt wieder

80er-Zone mit einem weitreichenden Ausserortsstück, wo die Möglichkeit

bestanden hätte, zu überholen. Deshalb habe ich nicht direkt von 50 auf 80

beschleunigt, um ihm Möglichkeit zum Überholen zu geben. Zu diesem Zeitpunkt

war es dunkel und ich habe von Weitem aus dem Wald heraus gesehen, dass

Scheinwerfer auftauchen und habe dann nicht mehr damit gerechnet, dass es noch

eine Möglichkeit zum Überholen gibt. Ich habe dann meine Fahrt normal

fortgesetzt und beschleunigt. Es sind mindestens zwei Fahrzeuge

entgegengekommen und dann setzt der Angeklagte zum Überholmanöver an und

überholte, er hat er [recte: es] durchgezogen. Nur weil ich massiv abgebremst

habe – ich weiss nicht ob der Gegenverkehr abgebremst hat, ich vermute es mal –

kam es nicht zu einem Unfall. Die besagte Person fuhr weiter in Richtung

Breitenbach, ich fahre hinterher. Ich fahre aber normal weiter, weil ich

geschockt war. Die Person ist zügiger weitergefahren. Ich habe sie dann aus den

Augen verloren und dann wieder in Breitenbach innerorts in der 50er-Zone wieder

vor mir gehabt. In der 50er-Zone auf Höhe des Pfadiheims ist eine leichte

Linkskurve, überschaubar – ich möchte fair bleiben –, aber dort fuhr der

Angeklagte auf der linken Spur. Ich habe dieses Manöver nicht verstanden, es

nach einem so riskanten Überholmanöver doch nicht so eilig zu haben. Die Wege

trennten sich in Breitenbach selbst. Ich fuhr nach Hause. Ich wollte zuerst

direkt auf Polizeiposten gehen, dachte aber die hätten nach 17 Uhr geschlossen.

Ich bin nach Hause gegangen und habe den Fall mit meiner Partnerin besprochen

und habe mich dann endgültig entschlossen, eine Anzeige zu machen

(AS 076).» (Auf Frage, ob er beschreiben könne, wie nahe der Personenwagen

aufgefahren sei?) Das seien unterschiedliche Abstände gewesen, da es sich um

eine längere Fahrt gehandelt habe. Einmal seien es 50-60 Meter gewesen,

ausgangs Zullwil, wo er die ganze Strecke vorher nicht ganz habe begreifen können,

weshalb man so nahe auffahre. Da sei er schon vorher aufgefahren, aber dann

wieder mit Abstand. Und dann seien es unter zwei Meter gewesen, weil er die

Scheinwerfer in seinem Rückspiegel nicht mehr habe erkennen können. Er sei

damals einen [Automarke] Vitara gefahren, der eine relativ tiefe Scheibe gehabt

habe. Und er schätze, dass es unter zwei Meter gewesen seien. Beim

Überholmanöver sei es sogar unter einem Meter gewesen. (Auf Frage, ob im

Baustellenbereich der Abstand ausreichend gewesen sei?) Nein, dort auch bereits

nicht. Dort sei es ihm das erste Mal aufgefallen. Dort sei ein Ampelbetrieb. (Auf

Frage, wie nahe er dort aufgefahren sei?) Unter zwei Meter. Er (B.___) sei

nicht schneller als 30 km/h gefahren. Er habe auch nicht schneller fahren

können. (Auf Frage, ob der Abstand auf der Hauptstrasse durch Zullwil

ausreichend gewesen sei?) Anfangs Zullwil nicht, der Abstand habe sich dann

vergrössert. Er habe bei der Posthaltestelle in Zullwil bemerkt, wie der

Abstand immer grösser geworden sei. Dort sei der Abstand schätzungsweise 50-60

Meter gewesen. (Auf Frage, ob der Abstand bei der Fahrt durch Fehren

ausreichend gewesen sei?) Es gebe nach Zullwil eine Passage, das sei so eine

Kreuzung, die links nach Meltingen führe. Zu welchem Dorf das zähle, wisse er

nicht genau. Jedenfalls steige die Strasse nach Fehren ins Dorf. Während dieser

Steigfahrt sei die Person wieder näher rangekommen. Auf der Kuppe von Fehren

befinde sich auf der rechten und linken Seite auch eine Posthaltestelle. Dann gehe

es nur noch abwärts und von dort an sei er ganz sicher wieder unter zwei Meter rangefahren

(AS 076 f.). (Auf Frage, ob er den Personenwagen beschreiben könne?) Ja,

er habe gedacht, es wäre ein grauer Kleinwagen mit defektem Rücklicht, also

grau-métalisé. Mit den nächtlichen Bedingungen sei es anscheinend hellblau,

pastellblau. Für ihn habe es so ausgesehen, als wäre es silbern (AS 077).

(Auf die Fragen, wie die Sicht-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse gewesen

seien?) Es sei dunkel gewesen, also Nacht. Die Strassenverhältnisse wisse er

nicht mehr. Er glaube, es sei eine trockene Strasse gewesen. Es habe sehr wenig

Verkehr gehabt (AS 077).

3.1.3 Vor

Berufungsgericht sagte er aus, er habe an dem Abend früher Feierabend gemacht

und sei von Nunningen in Richtung Breitenbach gefahren (ASB 041). In

Nunningen habe es eine Baustelle gehabt, die einspurig und sehr eng gewesen sei.

Er sei da durchgefahren und habe ein Fahrzeug wahrgenommen, das ihm nahe

aufgefahren sei. Ausgangs Nunningen sei eine 80er-Strecke. Er sei extra nicht

80 gefahren, damit der Beschuldigte überholen könne. Er habe aber nicht

überholt. In Zullwil sei er ihm mehrmals aufgefahren. Ausgangs Zullwil habe er

dann wieder einen Abstand zu ihm gehalten, was er nicht ganz verstanden habe.

Durch das Dorf Fehren sei er wieder sehr nahe aufgefahren. Dann sei die 80er-Strecke

in Richtung Breitenbach gekommen. Er habe auch da die Möglichkeit gehabt, zu

überholen, das habe er wiederum nicht gemacht. Dann komme der Wald, da gebe es

eine starke Linkskurve. Nach der Kurve seien mehrere Autos entgegengekommen.

Und dann habe er zum Überholmanöver angesetzt, bevor die Autos passiert hätten.

In seinen Augen habe der Beschuldigte halsbrecherisch überholt. Nur weil der

Gegenverkehr und er stark abgebremst hätten, habe Schlimmeres verhindert werden

können. Seine halsbrecherische Fahrweise habe ihn dazu bewogen, den

Beschuldigten anzuzeigen. Er sei nach Hause gegangen, habe sich mit seiner Frau

besprochen und sei zur Polizei gegangen (ASB 042). (Auf Frage, ob er

schildern könne, wie nahe der Personenwagen des Beschuldigten ihm aufgefahren

sei?) Unterschiedlich. Ausgangs Zullwil habe er sicher 60 Meter Abstand gehabt.

Mehrfach sei der Abstand unter einem Meter gewesen, denn er habe die Scheinwerfer

des Autos des Beschuldigten im Rückspiegel nicht mehr sehen können. Er habe

damals noch ein anderes Auto gehabt, mit einer tiefen Heckscheibe. Das

Überholmanöver selbst sei unterste Schublade gewesen, es sei eine prekäre

Situation gewesen. (Auf Frage, wo das Überholmanöver stattgefunden habe?) Im

«Fehrenwäldli», ausgangs Fehren in Richtung Breitenbach. (Auf Frage, wie seine

Gefühlslage gewesen sei, einerseits, als der Beschuldigte ihm nahe aufgefahren

sei und andererseits beim Überholmanöver?) Er sei immer nervöser geworden. Er

habe gemerkt, der Beschuldigte habe es pressant. Beim Überholmanöver habe er

massiv Angst gehabt. Er habe gedacht, das gehe nicht gut aus (ASB 042).

(Auf Frage, wie die Strassenverhältnisse gewesen seien?) Es habe keinen Schnee

gehabt und sei nicht glatt gewesen. Er wisse nicht mehr, ob es geregnet habe.

Die Strassenverhältnisse seien gut gewesen. Das Verkehrsaufkommen sei nicht

sehr stark gewesen. Es seien ihm etwa zwei oder drei Autos auf der ganzen

Strecke entgegengekommen (ASB 043).

3.2 Aussagen des

Beschuldigten

3.2.1

Der Beschuldigte wurde aufgrund der ihm vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das

Strassenverkehrsgesetz am 14. Mai 2023 um 00:15 Uhr auf dem Polizeiposten in

Breitenbach einvernommen (AS 013 ff.). Dabei führte er aus, er habe am

besagten Abend einmal, am Ende einer 50er-Strecke, ein Fahrzeug, wie einen Kombi,

ein [Automarke], dunkelblau, grün oder schwarz, überholt. Er habe das Fahrzeug

zum ersten Mal in Fehren vor sich festgestellt, kurz vor Ende der 50er-Strecke.

Vor ihm seien zwei oder drei Fahrzeuge nach Büsserach gefahren. (Auf Frage, ob

er ihn nicht bereits in Nunningen auf der Zullwilerstrasse vor sich gehabt

habe?) Nein, 100 % nicht. Er sei an diesem Abend von seinem Geschäft in

Nunningen, an der Zullwilerstrasse, weggefahren und er habe nach Breitenbach

Essen, einen Dürüm, Döner, usw. liefern wollen. Er habe 40 Minuten Verspätung

gehabt. Er sei alleine unterwegs gewesen. In Nunningen sei ein weisser Mercedes

vor ihm gefahren. Zum Kontrollschild könne er nichts sagen. Er habe das

Fahrzeug beim Ortsausgang von Nunningen ganz deutlich vor sich gesehen. Der

Mercedes sei glaublich bis Fehren oder Meltingen vor ihm gefahren, er wisse es

nicht mehr genau. (Auf Frage, ob er noch ein weiteres Fahrzeug vor dem weissen

Mercedes gesehen habe?) Ja, da sei noch ein Fahrzeug gewesen, aber er habe es

nicht gesehen. (Auf Frage, ob er Angaben zu dem Fahrzeug vor dem Mercedes

machen könne?) Nein. (Auf Frage, welches Fahrzeug, als der Mercedes weggewesen

sei, vor ihm gefahren sei?) Kein Fahrzeug mehr bis zur Ausfahrt Fehren (AS 015).

Bei der Ausfahrt von Fehren sei dann der [Automarke] vor ihm gefahren. Dieser

sei 55 bis 60 km/h gefahren. Er sei zuerst 50 km/h gefahren und habe dann nach

Ende der 50er Zone mit 80 km/h fahren wollen. Die Tafel sei schon vorbei

gewesen. (Auf Frage, ob er nachfolgend den [Automarke] überholt habe?) Nein, er

habe den [Automarke] nicht überholt. Nie! Der [Automarke] sei bei der ersten

Kurve nach der 50er-Strecke fast von der Strasse gefahren. Er habe davon etwas

Angst bekommen und sei dann hinter dem [Automarke] geblieben. (Auf Frage, weshalb

er denke, dass der Lenker des [Automarke] ausgesagt habe, er habe ihn ab

Nunningen mehrfach bedrängt und nach der Ortsausfahrt in Fehren gefährlich

überholt?) Er wisse es nicht. Er habe diesen nicht überholt. Der [Automarke]

sei in Breitenbach kurz vor der 60er-Tafel nach links weggefahren. Dann habe er

ihn nicht mehr gesehen. (Auf die Fragen, wie die Sicht-, Strassen- und

Verkehrsverhältnisse gewesen seien?) Die Sichtverhältnisse seien gut gewesen,

man habe deutlich sehen können, die Fahrbahn sei trocken gewesen und bis Breitenbach

habe er nur diese zwei, drei Fahrzeuge gesehen (AS 016). Der Beschuldigte

führte weiter aus, er habe beruflich Essen nach Breitenbach geliefert, er sei

im Stress gewesen (AS 015), er habe aber telefoniert, dass er später

komme. Er riskiere nicht sein Leben wegen einer Bestellung, aber in einem

80km/h-Bereich müsse man 80 km/h fahren (AS 016). Der [Automarke] sei zu

langsam gefahren, er sei in der 80km/h-Zone nicht einmal 60 km/h gefahren (AS 017).

(Auf Frage, ob er ihn deshalb überholt habe?) Nein, wie gesagt, er sei nach dem

geschilderten Vorfall hinter ihm geblieben. (Auf Frage, ob die Lichter am

Fahrzeug funktionierten?) Ja, die funktionierten alle.

3.2.2 In seiner

Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Januar 2024

bestritt der Beschuldigte den Vorwurf, er habe einen stark ungenügenden Abstand

zum voranfahrenden Personenwagen gehabt. Das Geschehen am

13. Mai 2023 schilderte er wie folgt: «Bis Ausfahrt Fehren habe ich

dieses Auto nicht vor mir gesehen. Der Herr sagt, in Nunningen gäbe es eine

30er-Zone. Aber in Nunningen gibt es keine 30er-Zone. Ich habe das Geschäft

dort, ich bin jeden Tag dort. Fast alle Leute kennen mich jetzt. Langsam geht

mein Geschäft jetzt auch ein bisschen besser. Von Bretzwil ist 50 aufgehoben

und es ist 80 bis in die Nähe von Nunningen. Dort wird es 60, nach 200-300

Metern wird es 50. Bis zu Fehren, wo 50 aufgehoben worden ist, ist es 50. Nur

bei Fehren, wo der Herr gesagt hat, wo es ein bisschen rauf geht, ist wieder

60. Dann in Fehren ist wieder 50 bis unten und dann nachher ist 50 aufgehoben

bis Breitenbach ist 80. Das Auto war in Nunningen nicht vor mir. Ich habe das

Auto erst in Fehren gesehen, kurz nachdem der 50er vorbei war. Aber der war

viel zu langsam. Der ist nicht mal 35 oder 40 gefahren (AS 083).» (Auf

Vorhalt, er [der Beschuldigte] sage, er [B.___] sei nicht mal 35 oder 40 km/h

gefahren, ob er ihm dann nahe aufgefahren sei?) Nein, er (der Beschuldigte)

habe bis zum 80er warten wollen. Er habe gewusst, dort vorne komme 80 und er

werde dort überholen können. Denn die Strecke sei dort so lang und man sehe

ganz einfach vorne raus. Es gebe sehr viele Möglichkeiten, um zu überholen.

Nach Nunningen sei auch 80 bis Zullwil. In Zullwil bis Fehren gebe es auch

Plätze zum Überholen. Wenn der vor ihm so langsam fahre, hätte er ihn sicher

schon lange überholt. (Auf Vorhalt, Herr B.___ habe von einer Baustelle

gesprochen und gesagt, auch dort sei er ihm zu nahe aufgefahren?) Er habe ihn

erst in Fehren gesehen. Der sei nicht vor ihm gewesen. Das sei ein anderes Auto

gewesen. Der Herr wisse nicht, wie – mit welchem Tempo – man hier fahren müsse.

Er (der Beschuldigte) wisse genau, wo er was fahren müsse. (Auf Vorhalt, ihm

werde weiter vorgeworfen, dass er das Auto von Herrn B.___ überholt habe und

sehr nahe wieder eingebogen sei?) Er wisse, in geschlossenen Plätzen, in der

50er-Zone müsse man 15 Meter Abstand haben. Bei anderen geschlossen Plätzen

zwei Sekunden. Er werde das Gesetz nicht brechen. Er kenne fast alle Leute dort

in Meltingen, Fehren, Breitenbach, Brislach. Er werde nicht nur für den Herrn,

sondern auch für niemand anderen eine Bedrohung oder eine Gefahr sein. Ein [Kurier]

sollte genau so fahren, wie es erlaubt sei. Und er mache das genau so. Zur

Überholung: Beim Polizeiposten habe er zuerst ausgesagt, er habe ihn nicht

überholt. Aber nachher sei ihm eingefallen, dass er ihn doch überholt habe. Dort,

wo er überholt habe, sei kein Überholverbot gewesen. Er habe ihn überholt, aber

es sei nichts passiert. (Auf Bemerkung, ihm werde auch nur vorgeworfen, dass er

knapp vor dem Fahrzeug B.___ wieder eingebogen sei) Das stimme nicht. Er habe

genügend Platz gehabt und auch gemütlich überholt, weil er zu langsam gewesen

sei. (Auf Vorhalt, in der Einvernahme vom 14. Mai 2023 habe er weiter

ausgesagt, dass er in der 80er-Zone 80km/h fahren müsse. Was er damit habe

sagen wollen?) Wenn das 50 aufgehoben sei, heisse das, bis 80 dürfe man fahren,

oder? Er sei einmal durch die Fahrprüfung gefallen, weil er nicht 80 gefahren

sei, und jetzt erhalte er eine Anzeige, weil er 80 gefahren sei (AS 084). (Auf

Vorhalt, in der Einvernahme habe er gesagt, dass er 40 Minuten Verspätung

gehabt habe, ob er in Eile gewesen sei?) Nein, nicht bei dieser Bestellung.

Sondern insgesamt. (Auf Vorhalt, ihm werde weiter vorgeworfen, er habe an

diesem Abend ein nicht betriebssicheres Fahrzeug geführt, das ein defektes

rechtes Schlusslicht sowie eine defekte Nummernschildbeleuchtung gehabt habe?)

Das sei richtig, weil er das nicht gesehen habe. Beides habe nicht funktioniert

und er habe es wieder repariert (AS 085).

3.2.3 Vor Berufungsgericht

sagte er aus, er habe bei der Polizei damals ausgesagt, dass er ihn (B.___)

nicht überholt habe. Er habe an diesem Abend zwei Fahrten nach Breitenbach

gemacht. Bei einer dieser beiden Fahrten habe er ihn überholt. An der

erstinstanzlichen Verhandlung habe er das auch schon so ausgesagt. Jetzt könne

er sagen, wie bereits vor Vorinstanz: Ja, er habe ihn überholt (ASB 044

f.). Angesprochen auf den Vorhalt des Führens eines nicht betriebssicheren

Fahrzeugs bestätigte er, dass er mit dem Polizisten das Auto angeschaut und

dann gesehen habe, dass es defekt sei. Weiter stritt er ab, an besagtem Abend

jemals einen stark ungenügenden Abstand zum Auto von Herrn B.___ gehabt zu

haben. Bei der Ausfahrt Fehren habe er ihn zum ersten Mal gesehen. In Nunnigen

gebe es keine 30er-Zone. Er kenne alle Strecken. Er habe ihn erst in Fehren

gesehen. Er sei dem [Automarke] gefolgt bis in den Wald nach Fehren, da gebe es

eine Kurve und da habe er ihn überholt. Er sei ihm nie zu nahe aufgefahren.

(Auf Frage, warum Herr B.___ dies ohne Grundlage behaupten sollte?) Er verstehe

es auch nicht. Vielleicht habe er ihn (den Beschuldigten) verwechselt, er habe

ja zuvor ausgesagt, er (der Beschuldigte) habe jünger ausgesehen

(ASB 045). (Auf Frage, warum Herr B.___ zur Polizei gehen und Anzeige

machen sollte, wenn es nicht so gewesen sei?) Er verstehe es auch nicht. Er

habe nichts falsch gemacht. Er sei so schnell gefahren, wie es erlaubt gewesen

sei. Ausgangs Nunningen bis Zullwil habe er einen weissen Mercedes vor sich

gehabt, da sei er 100% sicher. Dann nach Fehren gebe es links eine Verzweigung

nach Büsserach. Ab dann habe er den [Automarke] vor sich gehabt. Zum

Überholmanöver führte er aus, Herr B.___ sei zu langsam gefahren. Es sei eine

80er-Strecke, aber er sei nicht einmal 50 gefahren. Er sei zuvor bereits 30

gefahren, obwohl 50 gewesen sei. Er habe nach Fehren im Wald nach der Kurve

überholt (ASB 046). (Auf Frage, ob es noch anderen Verkehr auf der Strasse

gehabt habe, als er den [Automarke] überholt habe?) Es seien zwei Autos

entgegengekommen, aber er habe so schnell wie möglich den Überholvorgang

abgeschlossen. (Auf Frage, ob eines der Autos wegen ihm habe abbremsen müssen?)

Er glaube nicht. Herr B.___ sei zu langsam gefahren. Er sei 50 statt 80

gefahren. (Auf Frage, wie hoch die Geschwindigkeit von Herrn B.___ gewesen sei,

als er ihn überholt habe?) 50 - 55 km/h (ASB 047). (Auf Vorhalt, der Zeuge

habe ausgesagt, sein Überholmanöver sei verantwortungslos gewesen, ob er das

Überholmanöver aus seiner Sicht schildern könne?) Das sei eine normale

Überholung gewesen. (Auf Vorhalt, der Zeuge habe ausgesagt, es habe auf der

Gegenfahrbahn zwei entgegenkommende Fahrzeuge gehabt. Nachdem er (der

Beschuldigte) das Überholmanöver abgeschlossen gehabt habe, wie weit seien die

Fahrzeuge noch von ihm entfernt gewesen?) 20 bis 30 Meter. Nach dem Überholen

seien die Autos etwa nach 15 oder 20 Sekunden vorbeigefahren. Er habe überholt

und sei wieder auf seine Spur gewechselt. Dann sei er noch 15 bis 20 Sekunden

gefahren und dann seien die Autos gekommen (ASB 048). (Auf Frage, ob die

Nummernschildbeleuchtung und ein Rücklicht am Auto defekt gewesen seien)? Ja

(ASB 047).

4. Konkrete Beweiswürdigung

4.1 Der inkriminierte

Sachverhalt, wonach der Beschuldigte an besagtem Abend den Personenwagen [Automarke],

[Kennzeichen], mit defektem rechtem Schlusslicht sowie defekter

Nummernschildbeleuchtung gelenkt habe, wurde von ihm anlässlich der

erstinstanzlichen Verhandlung (AS 085) sowie vor Berufungsgericht

(ASB 047) explizit eingestanden, was vom Verteidiger in seinem Plädoyer

(ASB 057) bestätigt wurde. Die vom Zeugen beschriebenen Mängel am Fahrzeug

des Beschuldigten wurden sodann auch am Folgetag von der Polizei festgestellt

(AS 012).

4.2 Die vorgeworfene

Fahrweise, wonach der Beschuldigte mit stark ungenügendem Abstand zum

voranfahrenden Personenwagen gefahren sein sowie den Personenwagen von B.___

überholt und anschliessend knapp wieder auf die Normalfahrbahn eingebogen sein

soll, wird von ihm indes bestritten. Wie bereits ausgeführt, dienen zur

Erstellung des Anklagesachverhalts lediglich die Aussagen von B.___ und die des

Beschuldigten.

4.2.1 Zunächst ist

festzuhalten, dass B.___ anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung als Zeuge

unter der Strafandrohung von Art. 307 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0] zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet

wurde. Auch ist zu beachten, dass er den Beschuldigten nicht persönlich kennt und

keine Motive erkennbar sind, weshalb er diesen zu Unrecht belasten sollte.

4.2.2 Die Aussagen von B.___

zeichnen sich durch eine hohe Anzahl an Realkennzeichen aus und erscheinen sehr

glaubhaft. Das Tatgeschehen schilderte er während der drei Befragungen immer

gleichlautend, in sich schlüssig und mit sehr grossem Detailreichtum. So konnte

er sich unter anderem an die Automarke und das Autokennzeichen erinnern. Seine

Aussagen sind deutlich und fallen durch eine hohe Anschaulichkeit auf. So sagte

er beispielsweise aus, der Beschuldigte sei ihm derart nahe aufgefahren, dass

er seine Scheinwerfer im Rückspiegel nicht mehr habe wahrnehmen können. Die

Kernhandlung ist im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse und zeitlichen

Gegebenheiten logisch verknüpft. Besonders sticht hervor, dass er seinen

Nachhauseweg von Bubendorf über Reigoldswil und Fehren bis Breitenbach sehr

ausführlich und stimmig wiedergab, so u.a. die (korrekten) Tempobegrenzungen, seine

effektiv gefahrene Geschwindigkeit, die einspurig befahrbare Baustelle, das

(mehrmalige) Auffahren des Beschuldigten, die Distanz des hinter ihm fahrenden

Autos, den plötzlichen Überholvorgang, etc. Er erzählte chronologisch die

Fahrweise des Beschuldigten und gab nachvollziehbar an, wie er jeweils darauf reagierte.

Er schilderte Einzelheiten, die per se unnötig erscheinen, so beispielsweise,

wie viele Personenwagen während der gesamten Fahrt entgegenkamen. Er erwähnte

eigene, gefühlsbezogene Abläufe: So schilderte er, dass er Angst gehabt habe,

als der Beschuldigte überholt habe. Er habe sich gefährdet gefühlt. Er sei ob

dem Überholmanöver geschockt gewesen, es sei halsbrecherisch gewesen. Der

Inhalt seiner Aussagen wirkt spontan; er gibt diverse Male Erinnerungs- bzw.

Wissenslücken zu. Es ist sodann kein Belastungseifer erkennbar: Er sagte

beispielsweise aus, der Beschuldigte sei ihm nicht über die gesamte Strecke zu

nahe aufgefahren und die Strassen- und Verkehrsverhältnisse seien gut gewesen,

womit er diesen teilweise entlastete. Zudem bestätigte auch der Beschuldigte

viele Aussagen des Zeugen, so unter anderem, dass dieser über weite Strecken zu

langsam, d.h. weniger als die zulässige Maximalgeschwindigkeit, gefahren sei

und dass nach dem Überholmanöver zwei Fahrzeuge entgegengekommen seien. Dies

spricht wiederum für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen.

Die Aussagen von B.___

können vor diesem Hintergrund als sehr glaubhaft eingestuft werden.

4.2.3 Der Beschuldigte

ist als vom Strafverfahren Betroffener offensichtlich daran interessiert, sein

Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen, weshalb seine

Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen sind. Seinen Ausführungen

lässt sich aber ohnehin wenig Glaubhaftes abgewinnen. Sie beinhalten

überwiegend pauschale Bestreitungen des Vorgeworfenen. Er distanziert sich klar

von jeglichem Fehlverhalten – ob angeklagt oder nicht (Er werde nicht nur für

den Herrn, sondern auch für niemand anderen eine Bedrohung oder eine Gefahr

sein) – und begibt sich in die (ausschliessliche) Opferrolle. Er unterliess es

nicht, in den Befragungen immer wieder aufzuzeigen, dass er ein gesetzestreuer

Mensch sei (Er werde das Gesetz nicht brechen; Ein [Kurier] sollte genau so

fahren, wie es erlaubt sei) und viele Leute kenne (Fast alle Leute würden ihn

kennen; er kenne fast alle Leute dort in Meltingen, Fehren, Breitenbach,

Brislach), obwohl das gar nichts zur Sache tut. Die Ausführungen zum

Kernsachverhalt sind teilweise nicht nachvollziehbar, ausweichend,

dramatisierend und es ist ein deutlicher Belastungseifer zu Lasten von B.___

erkennbar (Der [Automarke] sei zu langsam gefahren, er sei in der 80km/h-Zone

nicht einmal 60 km/h gefahren; der Herr wisse nicht, mit welchem Tempo er

fahren müsse). Seine Aussagen sind überdies widersprüchlich. So sagte er

anlässlich der Einvernahme bei der Polizei aus, er habe den Personenwagen von B.___

nicht überholt. Vor der Vorinstanz und vor Berufungsgericht führte er auf

einmal aus, dass er ihn doch überholt habe. Das sei ihm wieder eingefallen.

Auch diesbezüglich hielt er fest, dass es kein Überholverbot gehabt habe,

obwohl ihm das gar nicht zur Last gelegt wird. Weiter machte er

widersprüchliche Aussagen, wann er den [Automarke] das erste Mal vor sich

gehabt habe (In Fehren; nach Fehren; kurz nachdem der «50er»

vorbei war). Wenn er ihn erst nach Fehren gesehen hätte, dann steht die

Aussage, Herr B.___ sei zuvor bereits 30 km/h gefahren, obwohl 50 km/h gewesen

sei, dazu in einem unauflösbaren Widerspruch. Eine Diskrepanz besteht auch in

seiner Aussage, er sei nach dem Überholen noch 15 bis 20 Sekunden

weitergefahren, bis die beiden entgegenkommenden Autos vorbeigefahren seien.

Würde dies zutreffen, hätte er die beiden Autos noch gar nicht gesehen, als er

zum Überholmanöver angesetzt hatte. Bei einer Geschwindigkeit während des

Überholvorgangs von 80 km/h – wie der Beschuldigte ausführte – hätte die

Distanz, wenn alle Sicherheitsabstände korrekt eingehalten worden wären, zu den

sichtbaren, entgegenkommenden Autos demnach mindestens 570 Meter betragen

müssen (240 Meter Überholweg, 330 Meter bis Eintreffen der entgegenkommenden

Autos, bei der Annahme, er sei gemäss seinen Aussagen noch 15 Sekunden

weitergefahren), was bei den örtlichen Gegebenheiten schlicht unmöglich ist.

Die Aussagen des

Beschuldigten erscheinen vor diesem Hintergrund unglaubhaft, ihnen kann kein

überzeugendes Element zur Entlastung entnommen werden und sie vermögen die

Schilderungen von B.___ nicht in Frage zu stellen.

4.3 Nach dem soeben

Ausgeführten ist auf die glaubhaften Ausführungen von B.___ abzustellen. Der

Anklagesachverhalt gemäss Vorhalt Ziff. 1.1. des Strafbefehls ist wie folgt

rechtsgenügend erstellt:

Der Beschuldigte fuhr

am 13. Mai 2023 zwischen 21:50 Uhr und 22:03 Uhr mit dem Personenwagen [Automarke],

[Kennzeichen], von Nunningen über Zullwil und Fehren nach Breitenbach und

überholte dabei ausgangs Fehren nach Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit von 50

km/h den [Automarke], [Kennzeichen], von B.___. Anhand der Aussagen von B.___

ist zudem erstellt, dass er während des Überholmanövers des Beschuldigten

abbremsen musste, damit dieser vor einer Kollision mit einem entgegenkommenden

Fahrzeug wieder auf die Normalfahrbahn einbiegen konnte. Weiter ist erstellt,

dass der Beschuldigte mit dem erwähnten [Automarke] auf der Zullwilerstrasse in

Nunningen, auf der Hauptstrasse durch Zullwil und auf der Hauptstrasse durch

Fehren, jeweils bei einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h bzw. 30 km/h,

einen stark ungenügenden Abstand zum voranfahrenden, erwähnten [Automarke]

gehalten hatte. Der Abstand war so gering, dass B.___ die Scheinwerfer des [Automarke]

in seinem Rückspiegel nicht mehr sehen konnte. Dies ist nur bei äusserst

knappen Abständen möglich. B.___ schätzte den Abstand auf weniger als zwei

Meter. Ob diese konkrete Schätzung zutreffend ist, kann mit Blick auf den

qualifizierten Mindestabstand und die Ausführungen gemäss Ziffer IV. / 2.2

hernach offenbleiben.

IV. Rechtliche

Würdigung

1. Allgemeines

1.1 Die Vorinstanz hat

die rechtlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach den Tatbeständen der

groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes

(SVG, SR 741.01) i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG, Art. 10 Abs. 2 der

Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie Art. 93

Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 219 Abs. 1 lit. a der

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR

741.41) und Art. 75 Abs. 1 und 5 VTS zutreffend dargelegt, darauf ist vorab zur

Vermeidung von unnötigen Wiederholungen zu verweisen (Urteilsseiten [US] 6 f., 9).

1.2 Gemäss Art. 34 Abs.

4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand

einzuhalten, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und

Hintereinanderfahren. Was unter einem «ausreichenden Abstand» im Sinne von Art.

34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu

gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die

Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine

allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall,

d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung

anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel «halber

Tacho» (entsprechend 1,8 Sekunden) und die «Zwei-Sekunden»-Regel abgestellt

(zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Für die Beurteilung, ob eine

grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als

Richtschnur die Regel «1/6-Tacho» bzw. Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen

(BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1382/2017 vom 28. Juni

2018 E. 3.3.2; 6B_1090/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.5; je mit

Hinweisen).

2. In Concreto

2.1 Dass der

eingestandene Sachverhalt, wonach der Beschuldigte seinen Personenwagen mit

defektem rechtem Schlusslicht sowie defekter Nummernschildbeleuchtung gelenkt

hat, den Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VRV,

Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS und Art. 75 Abs. 1 und 5 VTS erfüllt, ist

offenkundig. Dass der Beschuldigte tatsächlich Kenntnis von diesen Defekten

hatte, ist nicht erforderlich, da der Führer sich zu vergewissern hat, dass

sich das Fahrzeug in vorschriftsgemässen Zustand befindet. Er hat sich folglich

des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges schuldig gemacht.

2.2

2.2.1 Hinsichtlich des

Vorhalts des (mehrfachen) zu nahen Auffahrens ist das Folgende festzuhalten: Bei

einer Geschwindigkeit von 50 km/h bzw. 30 km/h entsprechen 1/6 des Tachos bzw.

0.6 Sekunden einem Abstand von 8.3 Metern bzw. fünf Metern. Geht man von

einer Länge eines Personenwagens von rund vier Metern aus, entspricht dies

einem Abstand von rund zwei Autos bzw. einem Auto. Gemäss den glaubhaften

Aussagen des Beschuldigten zum Abstand (Der Beschuldigte sei derart nahe

aufgefahren, dass er seine Scheinwerfer im Rückspiegel

nicht mehr habe wahrnehmen können; er schätze den Abstand auf unter einen

Meter bei ca. 30 km/h; der Abstand habe dort bei einer Geschwindigkeit von ca.

50 km/h weniger als zwei Meter betragen; sehr nahe; dann gehe es nur noch

abwärts und von dort an sei er ganz sicher wieder unter zwei Meter rangefahren)

ist ohne Festlegung einer konkreten Distanzangabe unbesehen davon auszugehen,

dass der Beschuldigte einen derart geringen Abstand zum Personenwagen von B.___

hatte, dass der qualifizierte Mindestabstand von 8.3 Metern bzw. fünf Metern bei

Weitem unterschritten wurde. Dieser zu geringe Abstand bestand zudem nicht nur

einmalig während weniger Sekunden, sondern über die Strecke von Nunningen bis

Fehren mehrfach und während jeweils längerer Dauer. Der Beschuldigte hat dabei

die vorgängig erwähnten qualifizierten Mindestabstände in gravierender Weise

missachtet und dadurch eine ernstliche Gefährdung des voranfahrenden

Fahrzeugführers mindestens in Kauf genommen. Es liegt eine grobe Verletzung der

Verkehrsregeln vor.

2.2.2 Gleich verhält es

sich hinsichtlich des Überholmanövers. Entsprechend dem erstellten Sachverhalt

überquerte der Beschuldigte, obwohl entgegenkommende Fahrzeuge ein sicheres

Überholmanöver nicht zuliessen, mit – wie hiervor ausgeführt – klar zu geringem

Abstand die Mittellinie, überholte den Personenwagen von B.___, und scherte viel

zu knapp vor ebendiesem wieder ein. Dadurch führte der Beschuldigte ein

risikobehaftetes Fahrmanöver aus, welches darin endete, dass B.___ abbremsen

musste. Mit diesem wissentlich und willentlich durchgeführten Überholmanöver

gefährdete der Beschuldigte die Sicherheit sowohl der entgegenkommenden

Fahrzeuge als auch von B.___. Es lag nicht nur eine abstrakte, sondern eine

konkrete ernstliche Gefahr für die beteiligten Verkehrsteilnehmer vor. Hätte

sich die Gefahr einer Frontalkollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug oder

eine seitliche Kollision mit dem [Automarke] verwirklicht, hätte dies

gravierende Folgen haben können, die der Beschuldigte in Kauf nahm. Auch diese

Fahrweise stellt eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln dar.

2.2.3 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass sowohl das zu nahe Auffahren als auch das Überholmanöver

unter den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90

Abs. 2 SVG zu subsumieren sind.

2.2.4 Aufgrund der

zeitlichen und räumlichen Nähe ging die Vorinstanz von einer natürlichen

Handlungseinheit und daher von einer und keiner mehrfachen Tatbegehung aus.

Dieses Vorgehen ist nicht nachvollziehbar. Von einer natürlichen

Handlungseinheit wird namentlich ausgegangen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf

einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und

zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches

Geschehen erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom

6. März 2019 E. 1.5). Sowohl hinsichtlich des (mehrfachen) zu nahen

Auffahrens als auch des Überholmanövers erforderte es jeweils einen neuen

Willensentschluss seitens des Beschuldigten. Unter diesen Umständen liegt keine

Handlungseinheit im soeben ausgeführten Sinne vor. Die Rechtsmittelinstanz darf

Entscheide jedoch nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person

abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (vgl.

Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Sinn dieses Verschlechterungsverbots (Verbot

der reformatio in peius) besteht darin, dass die beschuldigte Person nicht

durch die Befürchtung, strenger angefasst zu werden, von der Ausübung eines

Rechtsmittels abgehalten werden soll (BGE 142 IV 89 E. 2.1 mit Hinweisen). Das

Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO ist nicht nur bei

einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen

Qualifikation der Tat verletzt (BGE 139 IV 282 mit Hinweisen). Mithin ist der

erstinstanzliche Schuldspruch wegen «einfacher» grober Verletzung der

Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG zu bestätigen.

V. Strafzumessung

Die Vorinstanz hat den

vorliegend anwendbaren Strafrahmen sowie die massgebenden

Strafzumessungsfaktoren zutreffend dargelegt (US 9 ff.). Darauf ist zu

verweisen. Die Strafzumessung wird vom Beschuldigten im Berufungsverfahren zu

Recht nicht beanstandet, zumal die von der Vorinstanz hinsichtlich der groben

Verkehrsregelverletzung ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen (zu je

CHF 10.00), unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von

zwei Jahren, zu milde ausgefallen ist. Die Einkommens- und Vermögenssituation

des Beschuldigten hat sich gemäss seinen Aussagen vor Berufungsgericht

(ASB 048 ff.) nicht verändert, womit auch die erstinstanzlich

ausgesprochene Tagessatzhöhe von CHF 10.00 zu bestätigen ist, obwohl das

Berufungsgericht diese als zu tief taxiert. Ferner ist die ausgesprochene Busse

von CHF 40.00 für das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs als äusserst

mild einzustufen. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der «reformatio in peius»

sind die Sanktionen im Ergebnis zu bestätigen.

VI. Kosten und

Entschädigungen

1. Erstinstanzliches

Verfahren

Bei diesem

Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid

zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Berufungsverfahren

2.1 Die Kosten im

Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Urteilsgebühr für das

Berufungsverfahren ist auf CHF 2’500.00 festzusetzen. Die Auslagen

belaufen sich auf CHF 300.00. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner

Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens

aufzuerlegen sind.

2.2 Der Beschuldigte

hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e

contrario).

Demnach wird in

Anwendung von Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4, Art. 90 Abs. 2, Art. 93 Abs. 2 lit. a

SVG; Art. 10 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 VRV; Art. 75 Abs. 1

und Abs. 5, Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44,

Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 335 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1. A.___

hat sich

wie folgt schuldig gemacht:

a) der groben Verkehrsregelverletzung,

begangen am 13. Mai 2023 (Vorhalt Anklageschrift Ziff. 1.1);

b)

des

Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, begangen am 13. Mai 2023

(Vorhalt Anklageschrift Ziff. 1.2).

2. A.___

wird

verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei

einer Probezeit von 2 Jahren;

b)

einer

Busse von CHF 40.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.

3. A.___

hat die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00,

total CHF 800.00, zu bezahlen.

4. A.___

hat die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2’500.00,

total CHF 2’800.00, zu bezahlen.

5. A.___ wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:

1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

massgeblich.

Im Namen der

Strafkammer des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Werner Wiedmer

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_922/2024 vom 17. März

2025 bestätigt.