STBER.2024.25
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
24. September 2024Deutsch47 min
betriebssicheren Fahrzeugs zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00,
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 24. September 2024
Es wirken
mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber
Wiedmer
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Matthias Wasem,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz
Es
erscheinen zur Berufungsverhandlung vor Obergericht vom 24. September 2024:
-
A.___
als Beschuldigter und Berufungskläger;
-
Rechtsanwalt
Matthias Wasem als privater Verteidiger des Beschuldigten;
-
B.___
als Zeuge.
Zudem erscheinen:
-
eine
Schulklasse der Kantonsschule Solothurn;
-
eine
Zuhörerin.
Rechtsanwalt Matthias
Wasem stellt und begründet namens und im Auftrag des Beschuldigten und
Berufungsklägers die folgenden Anträge (Aktenseiten Berufungsgericht
[ASB] 052 ff.):
1. Herr A.___ sei vollumfänglich frei zu sprechen von den
Anschuldigungen
a. der groben Verletzung
der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren sowie
durch zu frühes Einbiegen nach dem Überholen, angeblich begangen am
13. Mai 2023, zwischen 21:50 Uhr und 22:03 Uhr, auf der Strecke
Nunningen, Zullwilerstrasse – Zullwil, Hauptstrasse – Fehren, Hauptstrasse
(Ziffer 1.1 des Strafbefehls vom 7. August 2023);
b. des Führens eines nicht
betriebssicheren Fahrzeuges, angeblich begangen am 13. Mai 2023,
zwischen 21:50 Uhr und 22:03 Uhr, auf der Strecke Nunningen, Zullwilerstrasse –
Zullwil, Hauptstrasse – Fehren, Hauptstrasse (Ziffer 1.2 des Strafbefehls vom
7. August 2023).
2. Die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.
3. Herr A.___ sei vom
Kanton Solothurn eine angemessene Entschädigung im Umfang der
Verteidigungskosten gemäss Honorarnote vom 24. September 2024 für das
Berufungsverfahren auszurichten.
4. Die Kosten des
Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.
5. Allfällige weitere
Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.
Das
Verfahrensprotokoll sowie die Einvernahmeprotokolle des Beschuldigten bzw. des Zeugen
B.___ werden separat abgefasst und zu den Akten genommen (ASB 036 ff., 040 ff.,
044 ff.).
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft)
verurteilte A.___ (nachfolgend: Beschuldigter / Berufungskläger) mit
Strafbefehl vom 7. August 2023 wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren und zu
frühes Einbiegen nach dem Überholen sowie wegen Führens eines nicht
betriebssicheren Fahrzeugs zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00,
bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, einer Busse von
CHF 360.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu sechs Tagen Freiheitsstrafe,
sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 500.00 (Aktenseiten Staatsanwaltschaft
/ Richteramt Dorneck-Thierstein [AS] 031 f.).
2. Am 18. August 2023
liess der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl erheben (AS 035).
3. Mit
Eingabe vom 12. September 2023 hielt die Staatsanwaltschaft am
angefochtenen Strafbefehl fest und überwies diesen mit den Akten dem
Gerichtspräsidium Dorneck-Thierstein zum Entscheid (AS 048).
4. Die
Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein (nachfolgend: Vorinstanz)
erliess am 18. Januar 2024 folgendes Strafurteil (AS 087 ff.):
1. A.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
a) grobe
Verkehrsregelverletzung, begangen am 13. Mai 2023 (Vorhalt Ziff. 1.1);
b)
Führen
eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, begangen am 13. Mai 2023 (Vorhalt
Ziff. 1.2).
2. A.___ wird verurteilt
zu:
a) einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer
Probezeit von 2 Jahren;
b)
einer
Busse von CHF 40.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.
3. A.___ hat die Kosten
des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 800.00, zu
bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei
ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die
Urteilsgebühr um CHF 150.00, womit die gesamten Kosten CHF 650.00
betragen.
5. Gegen das Urteil meldete
der Beschuldigte am 1. Februar 2024 die Berufung an (AS 093).
Nach Erhalt des motivierten Urteils (AS 100 ff.) liess er mit Eingabe
vom 16. April 2024 die Berufung erklären (ASB 001 ff.). Das
Urteil wird in allen Punkten angefochten. Konkret verlangt der Beschuldigte
einen vollständigen Freispruch hinsichtlich beider Vorhalte, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates Solothurn (ASB 001 ff.).
6. Die
Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 22. April 2024 auf
eine Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 013).
7. Mit Verfügung vom 13. Mai 2024
wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass vorgesehen sei, die Berufung – ohne
gegenteiligen Bericht – im schriftlichen Verfahren zu behandeln (ASB 016).
Am 27. Mai 2024 liess der Beschuldigte mitteilen, dass er damit nicht
einverstanden sei (ASB 017).
8. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024
wurden der Beschuldigte, dessen Verteidiger und B.___ als Zeuge zur
Berufungsverhandlung auf den 24. September 2024 vorgeladen (ASB 018
f.).
Erwägungen
II.
Formelles
1.
Anwendbares Recht
Per 1. Januar 2024
trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in
Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1
StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die
Vorinstanz das Urteil am 18. Januar 2024 fällte, ist das neue Recht
anwendbar.
2.
Prozessökonomie
Mit Blick auf die
Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die
tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf
die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten.
Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente
einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar
StPO, 3. Auflage, 2020, N 10 zu Art. 82 StPO).
3.
Anklageprinzip
3.1
Vor
Berufungsgericht wird erstmals vorgebracht, dass der Strafbefehl den Anforderungen
des Anklagegrundsatzes nicht genüge. Der mehrfach genannte stark ungenügende
Abstand werde nicht weiter definiert, es fänden sich darin insbesondere keine
Angaben in Meter. Angeklagt sei somit ein rechtlicher Tatbestand und kein
Sachverhalt, was nicht mit dem Anklagegrundsatz zu vereinbaren sei.
3.2
Nach dem
Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs.
2.
und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
[BV, SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK [SR 0.101]).
Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden
(Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die
Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten
Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu
umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend
konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der
Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV
188.
E. 1.3, je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion
muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie
angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend
ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie
beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich
in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen,
erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu
werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_492/2015
vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437;
6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2, je mit Hinweisen). Solange
für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird,
kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu
keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an
den Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich
festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom
14.
März 2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen).
3.3
Die von der
Verteidigung vorgebrachte Kritik an der Anklageschrift verfängt nicht. In Bezug
auf die dem Beschuldigten vorgeworfene grobe Strassenverkehrsdelinquenz wird
der Vorhalt ausführlich abgehandelt. Aus der Anklageschrift geht einwandfrei
hervor, welche konkreten Tathandlungen dem Beschuldigten zu welchem Zeitpunkt
über welche Strecke und bei welcher Geschwindigkeit zur Last gelegt werden. Der
Beschuldigte wusste damit klar, wogegen er sich wehren muss. Das zeigen auch
die Ausführungen des Beschuldigten sowie der Verteidigung vor erster und
zweiter Instanz unmissverständlich. Die Verteidigungsrechte wurden nicht
geschmälert. Die Anklageschrift erfüllt ihre Umgrenzungs- wie auch ihre
Informationsfunktion. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
III. Sachverhalt
1.
Vorhalte
1.1
Die
Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten gemäss Ziffer 1.1 der Anklageschrift
vor, sich am 13. Mai 2023, zwischen 21:50 Uhr und 22:03 Uhr, auf der Strecke
von Nunningen, Zullwilerstrasse, über Zullwil, Hauptstrasse, nach Fehren,
Hauptstrasse, der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht zu haben,
indem der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens [Automarke], [Kennzeichen],
einen stark ungenügenden Abstand zum voranfahrenden Personenwagen [Automarke], [Kennzeichen],
Lenker B.___, bei einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h (respektive 30 km/h im
Baustellenbereich) aufgewiesen haben soll und auf der Hauptstrasse beim
Ortsausgang Fehren vom Normalstreifen auf die Gegenfahrbahn gewechselt, den
erwähnten Personenwagen überholt und anschliessend knapp wieder auf die
Normalfahrbahn eingebogen sein soll, sodass B.___ sein Fahrzeug habe abbremsen
müssen (AS 031 f.).
1.2
Die
Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Ziffer 1.2 der Anklageschrift
weiter vor, sich am 13. Mai 2023, zwischen 21:50 Uhr und 22:03 Uhr, auf der
Strecke von Nunningen, Zullwilerstrasse, über Zullwil, Hauptstrasse, nach
Fehren, Hauptstrasse, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges
schuldig gemacht zu haben, indem der Beschuldigte den Personenwagen [Automarke],
[Kennzeichen], mit defektem rechtem Schlusslicht sowie defekter
Nummernschildbeleuchtung gelenkt haben soll (AS 032).
2.
Allgemeines zur Beweiswürdigung
2.1
Nach Art. 10 Abs. 3
StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage
aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen
Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert
den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»;
Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Sie verbietet es, bei der
rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt
auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte
Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder
wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise
nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit
nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt
werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E.2.2.1 mit Hinweisen).
Auf die Frage, welche
Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind,
findet der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anwendung. So stellt das Gericht
bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten
günstigeren Beweis ab. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz keine
Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind.
Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden
Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die
Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die
Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer
persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden
Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei
sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an
(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse
gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von
(prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des
tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird
zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt:
Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach
tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können
(Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen (z.B.
anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von methodischen
Anforderungen an forensische Gutachten). Die anschliessende Beweiswürdigung
betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Diese
erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien (z.B. Beweiswerthierarchie
verschiedener Arten von Expertisen, aber nicht nach ergebnisbezogenen
Beweisregeln oder -theorien). Solange das Sachgericht den Standards der
Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum. Wenn zu einer
entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten
vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung
prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den
Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (a.a.O. E. 2.2.3.1 mit Hinweisen).
Der In-dubio-Grundsatz
wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts
notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er
gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen,
widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte
gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis
feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern
die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten
behaftet bleiben.
Das Beweisergebnis kann
aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden
Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene
Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die
In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der
Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel
folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus
denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (a.a.O. E.
2.2.3.2
mit Hinweisen).
Eine
tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich
Dispositiv
festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des
Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung
ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld
des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des
In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung
des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt
sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel
ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung
ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese
bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem
Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten
fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die
Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass
das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung
– nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen.
Zu einer Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die
offensichtlich erheblich sind (a.a.O. E. 2.2.3.3 mit Hinweisen).
Indizien (Anzeichen)
sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar
rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis
begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene
Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das
einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam
– einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,
dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben
sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (a.a.O. E.
2.2.3.4 mit Hinweisen).
2.2 Bei der Prüfung des
Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse
durchgesetzt. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die
aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen
Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen
Erlebnishintergrund hätte machen können. Methodisch wird die Prüfung in der
Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens
durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte
Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des
Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und
die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist
immer davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt
die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen
Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es
gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B_298/2010 E. 2.3, mit Verweis auf BGE 133 I 33 E. 4.3;
BGE 129 I 49 E. 5). Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich
ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des
Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen Umständen
zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009 E. 2.5).
Die jüngere Lehre zur
Aussagepsychologie hat sich eingehend mit der Methodik der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle
insbesondere auf folgende Fachbeiträge verwiesen werden: Revital Ludewig / Daphna Tavor / Sonja Baumer,
Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und
Anwälten helfen?, AJP 11/2011 S. 1415 ff.; Martin
Hussels, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der
Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012 S. 368
ff.; Susanna Niehaus, Zur
Bedeutung suggestiver Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von
Aussagen in Sexualstrafsachen, forumpoenale 1/2012 S. 31 ff.; Susanna Niehaus, Begutachtung der
Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, FamPra.ch 2/2010 S. 315 ff.; Revital Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor,
Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Zürich/St.Gallen
2017, Einführung in die Aussagepsychologie, S. 17 ff.
Hervorzuheben ist
dabei, dass bei der Abklärung einer möglichen absichtlichen Falschbezichtigung
(Lügenhypothese) die Analyse der aussageübergreifenden Qualität (Konstanz) und
der inhaltlichen Qualität der Aussage mittels inhaltlicher Glaubhaftigkeitsmerkmale
bzw. sogenannter Realkennzeichen zentral ist. Mit einer hohen Aussagequalität
lässt sich die Lügenhypothese widerlegen, wobei die Aussagequalität
ausschliesslich unter Berücksichtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit und
der bereichsspezifischen Erfahrungen und Kenntnisse der aussagenden Person
sowie der Befragungsumstände bewertet werden kann (vgl. Niehaus, forumpoenale 1/2012, S. 33 f.).
Mithilfe der
Realkennzeichen kann die Qualität einer Aussage ermittelt werden. Dabei sagt
nicht allein das Vorhandensein von Realkennzeichen an sich etwas über die
Glaubhaftigkeit einer Aussage aus, sondern es braucht den Vergleich zwischen
der Aussagequalität und der (Erfindungs-)Kompetenz der aussagenden Person. Eine
Fokussierung auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre daher irreführend.
Die Realkennzeichen dürfen nicht im Sinne einer Checkliste verwendet werden.
Kompetenzen, Erfahrungen und allfällige psychische Störungen der aussagenden
Person sowie die Komplexität des vorgebrachten Geschehens müssen bei der
Beurteilung mitberücksichtigt werden. Bei jungen Kindern oder minderbegabten
Erwachsenen können einzelne prägnante Qualitätsmerkmale ausreichen, um einen
Erlebnisbezug zu belegen. Bei gut begabten Jugendlichen oder Erwachsenen reicht
dagegen das Vorliegen einer Reihe von wenig prägnanten Qualitätsmerkmalen dazu
oft nicht aus (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer,
AJP 11/2011 S. 1427).
Neben der rein auf die
erwähnten Realkennzeichen ausgerichteten Glaubhaftigkeitsanalyse des
Aussageinhalts ist somit auch eine sog. Kompetenzanalyse hinsichtlich der
aussagenden Person vorzunehmen. Dabei spielt die Aussagetüchtigkeit eine
wesentliche Rolle, welche massgeblich von persönlichen Eigenschaften der aussagenden
Person beeinflusst wird und etwa durch eingeschränkte kognitive Fähigkeiten
beeinträchtigt werden kann. Auch suggestive Einflüsse können die
Aussagezuverlässigkeit beeinträchtigen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die
Aussageentstehung und Aussageentwicklung zu richten ist. Schliesslich ist auch
eine Motivationsanalyse vorzunehmen, bei der die Frage in den Vordergrund
rückt, ob bei der aussagenden Person Motive für eine bewusste Falschaussage
vorliegen (Ludewig/Tavor/Baumer, Aussagepsychologie
für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Zürich/St.Gallen 2017,
Einführung in die Aussagepsychologie, S. 53 ff., 71 ff., 79 ff.).
2.3 Eine beschuldigte
Person erzählt im Gegensatz zu einem Zeugen / einer Zeugin bzw. einem Opfer im
Regelfall nicht eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der
Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren
Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert,
eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die
Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein
taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie
wurden verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und
unschuldiger beschuldigter Personen gewonnen: Ein Unschuldiger antwortet
detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht
bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch, bleibt beim Thema, verwendet
treffende und starke Ausdrücke betreffend den Inhalt der Vorwürfe und beteuert
die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert worden zu
sein. Ein Schuldiger erzählt demgegenüber so viel wie nötig und so wenig wie
möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist
zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch, weicht auf irrelevante Themen aus,
verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke betreffend den Inhalt der
Vorwürfe und spricht nicht spontan über Unschuld (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der
Aussagen von Angeklagten, Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», 10./11. Juni
2013, durchgeführt vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der
Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie).
3. Beweismittel
Als (subjektive) Beweismittel
liegen dem Berufungsgericht einzig die Aussagen der beiden Autolenker (Beschuldigter
und B.___) vor. Sie sind nachfolgend zu würdigen.
3.1 Aussagen von B.___
3.1.1
B.___ wurde am 13. Mai 2023 um 23:20 Uhr auf dem
Polizeiposten Breitenbach als Auskunftsperson einvernommen, nachdem er sich
telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn meldete
(AS 021 ff.). Er führte aus, dass die erste Wiederhandlung in
Nunningen geschehen sei. Er sei dort mit seinem Fahrzeug, einem beigen [Automarke],
in Richtung Breitenbach unterwegs gewesen. Er sei allein unterwegs gewesen. Es
habe dort eine Baustelle gehabt und diese habe er mit weniger als 50 km/h
befahren. Nach der Baustelle sei er sicher mit 50 km/h gefahren. Bei der Baustelle
sei ihm ein gräulicher Personenwagen, ein [Automarke], aufgefallen, der ihm
derart nahe aufgefahren sei, dass er seine Scheinwerfer im Rückspiegel nicht
mehr habe wahrnehmen können (AS 022). Er schätze den Abstand auf unter
einen Meter bei ca. 30 km/h. Der Personenwagenlenker sei weiter hinter ihm
gefahren, bis er ausgangs Zullwil plötzlich genügend Abstand gehabt habe. In
Richtung Fehren, auf der dortigen Höhe, sei er ihm durch das ganze Dorf wieder
sehr nahe aufgefahren. Der Abstand habe dort bei einer Geschwindigkeit von ca.
50 km/h weniger als zwei Meter betragen. Er sei dann durch Fehren gefahren.
Ausgangs Fehren habe er dann auf ca. 60 bis 65 km/h beschleunigt. Ihm sei ein
PW aus der Gegenrichtung entgegengekommen. Der hinter ihm fahrende PW habe in
der Folge nicht überholen können. Als das entgegenkommende Fahrzeug sie
passiert gehabt habe, seien neuerlich zwei Fahrzeuge aus der Gegenrichtung auf
sie zugefahren, die Distanz habe ca. 100 bis 150 Meter betragen. Der hinter ihm
fahrende Personenwagen sei zu diesem Zeitpunkt weniger als zwei Meter hinter
ihm gewesen, da er im Begriff gewesen sei, ein Überholmanöver durchzuführen. Er
habe dann ausserorts im 80 km/h-Bereich trotz der beiden entgegenkommenden
Fahrzeuge überholt und knapp vor ihm wieder eingeschert. (Auf Frage, was er
weiter zum Überholmanöver sagen könne?) Er (B.___) sei vom Gas gegangen und
habe gebremst, um dem Toyota Platz zu machen, damit er von der Gegenfahrbahn
zurück habe einscheren können. Er habe normal gebremst, auf welche
Geschwindigkeit könne er nicht sagen. (Auf Frage, ob die entgegenkommenden
Fahrzeuge hätten ausweichen oder abbremsen müssen?) Er schätze, dass sie
abgebremst hätten, wisse es aber nicht. Ausweichen wäre an dieser Stelle nicht
gegangen. (Auf Frage, ob eines der entgegenkommenden Fahrzeuge ein Warnzeichen
abgegeben habe?) Das habe er nicht gesehen (AS 023). (Auf Frage, ob er
durch die Fahrweise des PW-Lenkers gefährdet worden sei?) Ja. (Auf Frage, ob er
Angst gehabt habe?) Ja, aber erst beim Überholmanöver. (Auf Frage, ob er
Angaben zum Fahrzeug machen könne?) Angaben zum fraglichen Fahrzeug habe er
bereits gemacht. Das Licht hinten rechts sei nicht gegangen und die
Kontrollschildbeleuchtung auch nicht. (Auf die Fragen, wie die Sicht-, Strassen
und Verkehrsverhältnisse gewesen seien?) Die Sichtverhältnisse seien relativ gut
gewesen, die Fahrbahn sei nass gewesen und es habe nicht viel Verkehr gehabt
(AS 024).
3.1.2 An der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung am 18. Januar 2024 wurde B.___ als Zeuge einvernommen (AS 074
ff.). Das Geschehen am 13. Mai 2023 schilderte er wie folgt: «Ich
habe an diesem Tag Spätschicht gearbeitet in Bubendorf. Ich bin dann den
Nachhauseweg über Reigoldswil und Nunningen angetreten. Ich fuhr dann durch
Nunningen durch. In Nunningen besteht heute noch eine Baustelle, die die
Strecke einspurig macht. Die Strecke dort ist eine 30er-Zone, soweit ich mich
erinnern mag. Ich habe dort bemerkt, dass mir ein Fahrzeug in diesem Abschnitt
sehr nahe auffährt. Ich fahre durch Nunningen durch, ausgangs Nunningen ist
dann die 30er- oder 50er-Zone aufgehoben und das Fahrzeug hinter mir ist sehr
nahe hinter mir hergefahren. Die Strecke ist dann eine Ausserorts-Strecke, eine
80er-Zone. Die Möglichkeit zum Überholen bestand, wurde aber nicht genutzt. Ich
bin weitergefahren durch Zullwil. Die besagte Person fuhr weiter hinter mir her
mit unzureichendem Abstand. Ausgangs Zullwil habe ich bemerkt, dass sich der
Abstand vergrössert hat. Dann kann eine 60er-Zone. In Fehren hat die Person
dann wieder aufgeschlossen und ist mir in dieser 50er-Zone durchs ganze Dorf
sehr nahe auf-/nachgefahren. Ausgangs Fehren Richtung Breitenbach kommt wieder
80er-Zone mit einem weitreichenden Ausserortsstück, wo die Möglichkeit
bestanden hätte, zu überholen. Deshalb habe ich nicht direkt von 50 auf 80
beschleunigt, um ihm Möglichkeit zum Überholen zu geben. Zu diesem Zeitpunkt
war es dunkel und ich habe von Weitem aus dem Wald heraus gesehen, dass
Scheinwerfer auftauchen und habe dann nicht mehr damit gerechnet, dass es noch
eine Möglichkeit zum Überholen gibt. Ich habe dann meine Fahrt normal
fortgesetzt und beschleunigt. Es sind mindestens zwei Fahrzeuge
entgegengekommen und dann setzt der Angeklagte zum Überholmanöver an und
überholte, er hat er [recte: es] durchgezogen. Nur weil ich massiv abgebremst
habe – ich weiss nicht ob der Gegenverkehr abgebremst hat, ich vermute es mal –
kam es nicht zu einem Unfall. Die besagte Person fuhr weiter in Richtung
Breitenbach, ich fahre hinterher. Ich fahre aber normal weiter, weil ich
geschockt war. Die Person ist zügiger weitergefahren. Ich habe sie dann aus den
Augen verloren und dann wieder in Breitenbach innerorts in der 50er-Zone wieder
vor mir gehabt. In der 50er-Zone auf Höhe des Pfadiheims ist eine leichte
Linkskurve, überschaubar – ich möchte fair bleiben –, aber dort fuhr der
Angeklagte auf der linken Spur. Ich habe dieses Manöver nicht verstanden, es
nach einem so riskanten Überholmanöver doch nicht so eilig zu haben. Die Wege
trennten sich in Breitenbach selbst. Ich fuhr nach Hause. Ich wollte zuerst
direkt auf Polizeiposten gehen, dachte aber die hätten nach 17 Uhr geschlossen.
Ich bin nach Hause gegangen und habe den Fall mit meiner Partnerin besprochen
und habe mich dann endgültig entschlossen, eine Anzeige zu machen
(AS 076).» (Auf Frage, ob er beschreiben könne, wie nahe der Personenwagen
aufgefahren sei?) Das seien unterschiedliche Abstände gewesen, da es sich um
eine längere Fahrt gehandelt habe. Einmal seien es 50-60 Meter gewesen,
ausgangs Zullwil, wo er die ganze Strecke vorher nicht ganz habe begreifen können,
weshalb man so nahe auffahre. Da sei er schon vorher aufgefahren, aber dann
wieder mit Abstand. Und dann seien es unter zwei Meter gewesen, weil er die
Scheinwerfer in seinem Rückspiegel nicht mehr habe erkennen können. Er sei
damals einen [Automarke] Vitara gefahren, der eine relativ tiefe Scheibe gehabt
habe. Und er schätze, dass es unter zwei Meter gewesen seien. Beim
Überholmanöver sei es sogar unter einem Meter gewesen. (Auf Frage, ob im
Baustellenbereich der Abstand ausreichend gewesen sei?) Nein, dort auch bereits
nicht. Dort sei es ihm das erste Mal aufgefallen. Dort sei ein Ampelbetrieb. (Auf
Frage, wie nahe er dort aufgefahren sei?) Unter zwei Meter. Er (B.___) sei
nicht schneller als 30 km/h gefahren. Er habe auch nicht schneller fahren
können. (Auf Frage, ob der Abstand auf der Hauptstrasse durch Zullwil
ausreichend gewesen sei?) Anfangs Zullwil nicht, der Abstand habe sich dann
vergrössert. Er habe bei der Posthaltestelle in Zullwil bemerkt, wie der
Abstand immer grösser geworden sei. Dort sei der Abstand schätzungsweise 50-60
Meter gewesen. (Auf Frage, ob der Abstand bei der Fahrt durch Fehren
ausreichend gewesen sei?) Es gebe nach Zullwil eine Passage, das sei so eine
Kreuzung, die links nach Meltingen führe. Zu welchem Dorf das zähle, wisse er
nicht genau. Jedenfalls steige die Strasse nach Fehren ins Dorf. Während dieser
Steigfahrt sei die Person wieder näher rangekommen. Auf der Kuppe von Fehren
befinde sich auf der rechten und linken Seite auch eine Posthaltestelle. Dann gehe
es nur noch abwärts und von dort an sei er ganz sicher wieder unter zwei Meter rangefahren
(AS 076 f.). (Auf Frage, ob er den Personenwagen beschreiben könne?) Ja,
er habe gedacht, es wäre ein grauer Kleinwagen mit defektem Rücklicht, also
grau-métalisé. Mit den nächtlichen Bedingungen sei es anscheinend hellblau,
pastellblau. Für ihn habe es so ausgesehen, als wäre es silbern (AS 077).
(Auf die Fragen, wie die Sicht-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse gewesen
seien?) Es sei dunkel gewesen, also Nacht. Die Strassenverhältnisse wisse er
nicht mehr. Er glaube, es sei eine trockene Strasse gewesen. Es habe sehr wenig
Verkehr gehabt (AS 077).
3.1.3 Vor
Berufungsgericht sagte er aus, er habe an dem Abend früher Feierabend gemacht
und sei von Nunningen in Richtung Breitenbach gefahren (ASB 041). In
Nunningen habe es eine Baustelle gehabt, die einspurig und sehr eng gewesen sei.
Er sei da durchgefahren und habe ein Fahrzeug wahrgenommen, das ihm nahe
aufgefahren sei. Ausgangs Nunningen sei eine 80er-Strecke. Er sei extra nicht
80 gefahren, damit der Beschuldigte überholen könne. Er habe aber nicht
überholt. In Zullwil sei er ihm mehrmals aufgefahren. Ausgangs Zullwil habe er
dann wieder einen Abstand zu ihm gehalten, was er nicht ganz verstanden habe.
Durch das Dorf Fehren sei er wieder sehr nahe aufgefahren. Dann sei die 80er-Strecke
in Richtung Breitenbach gekommen. Er habe auch da die Möglichkeit gehabt, zu
überholen, das habe er wiederum nicht gemacht. Dann komme der Wald, da gebe es
eine starke Linkskurve. Nach der Kurve seien mehrere Autos entgegengekommen.
Und dann habe er zum Überholmanöver angesetzt, bevor die Autos passiert hätten.
In seinen Augen habe der Beschuldigte halsbrecherisch überholt. Nur weil der
Gegenverkehr und er stark abgebremst hätten, habe Schlimmeres verhindert werden
können. Seine halsbrecherische Fahrweise habe ihn dazu bewogen, den
Beschuldigten anzuzeigen. Er sei nach Hause gegangen, habe sich mit seiner Frau
besprochen und sei zur Polizei gegangen (ASB 042). (Auf Frage, ob er
schildern könne, wie nahe der Personenwagen des Beschuldigten ihm aufgefahren
sei?) Unterschiedlich. Ausgangs Zullwil habe er sicher 60 Meter Abstand gehabt.
Mehrfach sei der Abstand unter einem Meter gewesen, denn er habe die Scheinwerfer
des Autos des Beschuldigten im Rückspiegel nicht mehr sehen können. Er habe
damals noch ein anderes Auto gehabt, mit einer tiefen Heckscheibe. Das
Überholmanöver selbst sei unterste Schublade gewesen, es sei eine prekäre
Situation gewesen. (Auf Frage, wo das Überholmanöver stattgefunden habe?) Im
«Fehrenwäldli», ausgangs Fehren in Richtung Breitenbach. (Auf Frage, wie seine
Gefühlslage gewesen sei, einerseits, als der Beschuldigte ihm nahe aufgefahren
sei und andererseits beim Überholmanöver?) Er sei immer nervöser geworden. Er
habe gemerkt, der Beschuldigte habe es pressant. Beim Überholmanöver habe er
massiv Angst gehabt. Er habe gedacht, das gehe nicht gut aus (ASB 042).
(Auf Frage, wie die Strassenverhältnisse gewesen seien?) Es habe keinen Schnee
gehabt und sei nicht glatt gewesen. Er wisse nicht mehr, ob es geregnet habe.
Die Strassenverhältnisse seien gut gewesen. Das Verkehrsaufkommen sei nicht
sehr stark gewesen. Es seien ihm etwa zwei oder drei Autos auf der ganzen
Strecke entgegengekommen (ASB 043).
3.2 Aussagen des
Beschuldigten
3.2.1
Der Beschuldigte wurde aufgrund der ihm vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz am 14. Mai 2023 um 00:15 Uhr auf dem Polizeiposten in
Breitenbach einvernommen (AS 013 ff.). Dabei führte er aus, er habe am
besagten Abend einmal, am Ende einer 50er-Strecke, ein Fahrzeug, wie einen Kombi,
ein [Automarke], dunkelblau, grün oder schwarz, überholt. Er habe das Fahrzeug
zum ersten Mal in Fehren vor sich festgestellt, kurz vor Ende der 50er-Strecke.
Vor ihm seien zwei oder drei Fahrzeuge nach Büsserach gefahren. (Auf Frage, ob
er ihn nicht bereits in Nunningen auf der Zullwilerstrasse vor sich gehabt
habe?) Nein, 100 % nicht. Er sei an diesem Abend von seinem Geschäft in
Nunningen, an der Zullwilerstrasse, weggefahren und er habe nach Breitenbach
Essen, einen Dürüm, Döner, usw. liefern wollen. Er habe 40 Minuten Verspätung
gehabt. Er sei alleine unterwegs gewesen. In Nunningen sei ein weisser Mercedes
vor ihm gefahren. Zum Kontrollschild könne er nichts sagen. Er habe das
Fahrzeug beim Ortsausgang von Nunningen ganz deutlich vor sich gesehen. Der
Mercedes sei glaublich bis Fehren oder Meltingen vor ihm gefahren, er wisse es
nicht mehr genau. (Auf Frage, ob er noch ein weiteres Fahrzeug vor dem weissen
Mercedes gesehen habe?) Ja, da sei noch ein Fahrzeug gewesen, aber er habe es
nicht gesehen. (Auf Frage, ob er Angaben zu dem Fahrzeug vor dem Mercedes
machen könne?) Nein. (Auf Frage, welches Fahrzeug, als der Mercedes weggewesen
sei, vor ihm gefahren sei?) Kein Fahrzeug mehr bis zur Ausfahrt Fehren (AS 015).
Bei der Ausfahrt von Fehren sei dann der [Automarke] vor ihm gefahren. Dieser
sei 55 bis 60 km/h gefahren. Er sei zuerst 50 km/h gefahren und habe dann nach
Ende der 50er Zone mit 80 km/h fahren wollen. Die Tafel sei schon vorbei
gewesen. (Auf Frage, ob er nachfolgend den [Automarke] überholt habe?) Nein, er
habe den [Automarke] nicht überholt. Nie! Der [Automarke] sei bei der ersten
Kurve nach der 50er-Strecke fast von der Strasse gefahren. Er habe davon etwas
Angst bekommen und sei dann hinter dem [Automarke] geblieben. (Auf Frage, weshalb
er denke, dass der Lenker des [Automarke] ausgesagt habe, er habe ihn ab
Nunningen mehrfach bedrängt und nach der Ortsausfahrt in Fehren gefährlich
überholt?) Er wisse es nicht. Er habe diesen nicht überholt. Der [Automarke]
sei in Breitenbach kurz vor der 60er-Tafel nach links weggefahren. Dann habe er
ihn nicht mehr gesehen. (Auf die Fragen, wie die Sicht-, Strassen- und
Verkehrsverhältnisse gewesen seien?) Die Sichtverhältnisse seien gut gewesen,
man habe deutlich sehen können, die Fahrbahn sei trocken gewesen und bis Breitenbach
habe er nur diese zwei, drei Fahrzeuge gesehen (AS 016). Der Beschuldigte
führte weiter aus, er habe beruflich Essen nach Breitenbach geliefert, er sei
im Stress gewesen (AS 015), er habe aber telefoniert, dass er später
komme. Er riskiere nicht sein Leben wegen einer Bestellung, aber in einem
80km/h-Bereich müsse man 80 km/h fahren (AS 016). Der [Automarke] sei zu
langsam gefahren, er sei in der 80km/h-Zone nicht einmal 60 km/h gefahren (AS 017).
(Auf Frage, ob er ihn deshalb überholt habe?) Nein, wie gesagt, er sei nach dem
geschilderten Vorfall hinter ihm geblieben. (Auf Frage, ob die Lichter am
Fahrzeug funktionierten?) Ja, die funktionierten alle.
3.2.2 In seiner
Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Januar 2024
bestritt der Beschuldigte den Vorwurf, er habe einen stark ungenügenden Abstand
zum voranfahrenden Personenwagen gehabt. Das Geschehen am
13. Mai 2023 schilderte er wie folgt: «Bis Ausfahrt Fehren habe ich
dieses Auto nicht vor mir gesehen. Der Herr sagt, in Nunningen gäbe es eine
30er-Zone. Aber in Nunningen gibt es keine 30er-Zone. Ich habe das Geschäft
dort, ich bin jeden Tag dort. Fast alle Leute kennen mich jetzt. Langsam geht
mein Geschäft jetzt auch ein bisschen besser. Von Bretzwil ist 50 aufgehoben
und es ist 80 bis in die Nähe von Nunningen. Dort wird es 60, nach 200-300
Metern wird es 50. Bis zu Fehren, wo 50 aufgehoben worden ist, ist es 50. Nur
bei Fehren, wo der Herr gesagt hat, wo es ein bisschen rauf geht, ist wieder
60. Dann in Fehren ist wieder 50 bis unten und dann nachher ist 50 aufgehoben
bis Breitenbach ist 80. Das Auto war in Nunningen nicht vor mir. Ich habe das
Auto erst in Fehren gesehen, kurz nachdem der 50er vorbei war. Aber der war
viel zu langsam. Der ist nicht mal 35 oder 40 gefahren (AS 083).» (Auf
Vorhalt, er [der Beschuldigte] sage, er [B.___] sei nicht mal 35 oder 40 km/h
gefahren, ob er ihm dann nahe aufgefahren sei?) Nein, er (der Beschuldigte)
habe bis zum 80er warten wollen. Er habe gewusst, dort vorne komme 80 und er
werde dort überholen können. Denn die Strecke sei dort so lang und man sehe
ganz einfach vorne raus. Es gebe sehr viele Möglichkeiten, um zu überholen.
Nach Nunningen sei auch 80 bis Zullwil. In Zullwil bis Fehren gebe es auch
Plätze zum Überholen. Wenn der vor ihm so langsam fahre, hätte er ihn sicher
schon lange überholt. (Auf Vorhalt, Herr B.___ habe von einer Baustelle
gesprochen und gesagt, auch dort sei er ihm zu nahe aufgefahren?) Er habe ihn
erst in Fehren gesehen. Der sei nicht vor ihm gewesen. Das sei ein anderes Auto
gewesen. Der Herr wisse nicht, wie – mit welchem Tempo – man hier fahren müsse.
Er (der Beschuldigte) wisse genau, wo er was fahren müsse. (Auf Vorhalt, ihm
werde weiter vorgeworfen, dass er das Auto von Herrn B.___ überholt habe und
sehr nahe wieder eingebogen sei?) Er wisse, in geschlossenen Plätzen, in der
50er-Zone müsse man 15 Meter Abstand haben. Bei anderen geschlossen Plätzen
zwei Sekunden. Er werde das Gesetz nicht brechen. Er kenne fast alle Leute dort
in Meltingen, Fehren, Breitenbach, Brislach. Er werde nicht nur für den Herrn,
sondern auch für niemand anderen eine Bedrohung oder eine Gefahr sein. Ein [Kurier]
sollte genau so fahren, wie es erlaubt sei. Und er mache das genau so. Zur
Überholung: Beim Polizeiposten habe er zuerst ausgesagt, er habe ihn nicht
überholt. Aber nachher sei ihm eingefallen, dass er ihn doch überholt habe. Dort,
wo er überholt habe, sei kein Überholverbot gewesen. Er habe ihn überholt, aber
es sei nichts passiert. (Auf Bemerkung, ihm werde auch nur vorgeworfen, dass er
knapp vor dem Fahrzeug B.___ wieder eingebogen sei) Das stimme nicht. Er habe
genügend Platz gehabt und auch gemütlich überholt, weil er zu langsam gewesen
sei. (Auf Vorhalt, in der Einvernahme vom 14. Mai 2023 habe er weiter
ausgesagt, dass er in der 80er-Zone 80km/h fahren müsse. Was er damit habe
sagen wollen?) Wenn das 50 aufgehoben sei, heisse das, bis 80 dürfe man fahren,
oder? Er sei einmal durch die Fahrprüfung gefallen, weil er nicht 80 gefahren
sei, und jetzt erhalte er eine Anzeige, weil er 80 gefahren sei (AS 084). (Auf
Vorhalt, in der Einvernahme habe er gesagt, dass er 40 Minuten Verspätung
gehabt habe, ob er in Eile gewesen sei?) Nein, nicht bei dieser Bestellung.
Sondern insgesamt. (Auf Vorhalt, ihm werde weiter vorgeworfen, er habe an
diesem Abend ein nicht betriebssicheres Fahrzeug geführt, das ein defektes
rechtes Schlusslicht sowie eine defekte Nummernschildbeleuchtung gehabt habe?)
Das sei richtig, weil er das nicht gesehen habe. Beides habe nicht funktioniert
und er habe es wieder repariert (AS 085).
3.2.3 Vor Berufungsgericht
sagte er aus, er habe bei der Polizei damals ausgesagt, dass er ihn (B.___)
nicht überholt habe. Er habe an diesem Abend zwei Fahrten nach Breitenbach
gemacht. Bei einer dieser beiden Fahrten habe er ihn überholt. An der
erstinstanzlichen Verhandlung habe er das auch schon so ausgesagt. Jetzt könne
er sagen, wie bereits vor Vorinstanz: Ja, er habe ihn überholt (ASB 044
f.). Angesprochen auf den Vorhalt des Führens eines nicht betriebssicheren
Fahrzeugs bestätigte er, dass er mit dem Polizisten das Auto angeschaut und
dann gesehen habe, dass es defekt sei. Weiter stritt er ab, an besagtem Abend
jemals einen stark ungenügenden Abstand zum Auto von Herrn B.___ gehabt zu
haben. Bei der Ausfahrt Fehren habe er ihn zum ersten Mal gesehen. In Nunnigen
gebe es keine 30er-Zone. Er kenne alle Strecken. Er habe ihn erst in Fehren
gesehen. Er sei dem [Automarke] gefolgt bis in den Wald nach Fehren, da gebe es
eine Kurve und da habe er ihn überholt. Er sei ihm nie zu nahe aufgefahren.
(Auf Frage, warum Herr B.___ dies ohne Grundlage behaupten sollte?) Er verstehe
es auch nicht. Vielleicht habe er ihn (den Beschuldigten) verwechselt, er habe
ja zuvor ausgesagt, er (der Beschuldigte) habe jünger ausgesehen
(ASB 045). (Auf Frage, warum Herr B.___ zur Polizei gehen und Anzeige
machen sollte, wenn es nicht so gewesen sei?) Er verstehe es auch nicht. Er
habe nichts falsch gemacht. Er sei so schnell gefahren, wie es erlaubt gewesen
sei. Ausgangs Nunningen bis Zullwil habe er einen weissen Mercedes vor sich
gehabt, da sei er 100% sicher. Dann nach Fehren gebe es links eine Verzweigung
nach Büsserach. Ab dann habe er den [Automarke] vor sich gehabt. Zum
Überholmanöver führte er aus, Herr B.___ sei zu langsam gefahren. Es sei eine
80er-Strecke, aber er sei nicht einmal 50 gefahren. Er sei zuvor bereits 30
gefahren, obwohl 50 gewesen sei. Er habe nach Fehren im Wald nach der Kurve
überholt (ASB 046). (Auf Frage, ob es noch anderen Verkehr auf der Strasse
gehabt habe, als er den [Automarke] überholt habe?) Es seien zwei Autos
entgegengekommen, aber er habe so schnell wie möglich den Überholvorgang
abgeschlossen. (Auf Frage, ob eines der Autos wegen ihm habe abbremsen müssen?)
Er glaube nicht. Herr B.___ sei zu langsam gefahren. Er sei 50 statt 80
gefahren. (Auf Frage, wie hoch die Geschwindigkeit von Herrn B.___ gewesen sei,
als er ihn überholt habe?) 50 - 55 km/h (ASB 047). (Auf Vorhalt, der Zeuge
habe ausgesagt, sein Überholmanöver sei verantwortungslos gewesen, ob er das
Überholmanöver aus seiner Sicht schildern könne?) Das sei eine normale
Überholung gewesen. (Auf Vorhalt, der Zeuge habe ausgesagt, es habe auf der
Gegenfahrbahn zwei entgegenkommende Fahrzeuge gehabt. Nachdem er (der
Beschuldigte) das Überholmanöver abgeschlossen gehabt habe, wie weit seien die
Fahrzeuge noch von ihm entfernt gewesen?) 20 bis 30 Meter. Nach dem Überholen
seien die Autos etwa nach 15 oder 20 Sekunden vorbeigefahren. Er habe überholt
und sei wieder auf seine Spur gewechselt. Dann sei er noch 15 bis 20 Sekunden
gefahren und dann seien die Autos gekommen (ASB 048). (Auf Frage, ob die
Nummernschildbeleuchtung und ein Rücklicht am Auto defekt gewesen seien)? Ja
(ASB 047).
4. Konkrete Beweiswürdigung
4.1 Der inkriminierte
Sachverhalt, wonach der Beschuldigte an besagtem Abend den Personenwagen [Automarke],
[Kennzeichen], mit defektem rechtem Schlusslicht sowie defekter
Nummernschildbeleuchtung gelenkt habe, wurde von ihm anlässlich der
erstinstanzlichen Verhandlung (AS 085) sowie vor Berufungsgericht
(ASB 047) explizit eingestanden, was vom Verteidiger in seinem Plädoyer
(ASB 057) bestätigt wurde. Die vom Zeugen beschriebenen Mängel am Fahrzeug
des Beschuldigten wurden sodann auch am Folgetag von der Polizei festgestellt
(AS 012).
4.2 Die vorgeworfene
Fahrweise, wonach der Beschuldigte mit stark ungenügendem Abstand zum
voranfahrenden Personenwagen gefahren sein sowie den Personenwagen von B.___
überholt und anschliessend knapp wieder auf die Normalfahrbahn eingebogen sein
soll, wird von ihm indes bestritten. Wie bereits ausgeführt, dienen zur
Erstellung des Anklagesachverhalts lediglich die Aussagen von B.___ und die des
Beschuldigten.
4.2.1 Zunächst ist
festzuhalten, dass B.___ anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung als Zeuge
unter der Strafandrohung von Art. 307 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0] zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet
wurde. Auch ist zu beachten, dass er den Beschuldigten nicht persönlich kennt und
keine Motive erkennbar sind, weshalb er diesen zu Unrecht belasten sollte.
4.2.2 Die Aussagen von B.___
zeichnen sich durch eine hohe Anzahl an Realkennzeichen aus und erscheinen sehr
glaubhaft. Das Tatgeschehen schilderte er während der drei Befragungen immer
gleichlautend, in sich schlüssig und mit sehr grossem Detailreichtum. So konnte
er sich unter anderem an die Automarke und das Autokennzeichen erinnern. Seine
Aussagen sind deutlich und fallen durch eine hohe Anschaulichkeit auf. So sagte
er beispielsweise aus, der Beschuldigte sei ihm derart nahe aufgefahren, dass
er seine Scheinwerfer im Rückspiegel nicht mehr habe wahrnehmen können. Die
Kernhandlung ist im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse und zeitlichen
Gegebenheiten logisch verknüpft. Besonders sticht hervor, dass er seinen
Nachhauseweg von Bubendorf über Reigoldswil und Fehren bis Breitenbach sehr
ausführlich und stimmig wiedergab, so u.a. die (korrekten) Tempobegrenzungen, seine
effektiv gefahrene Geschwindigkeit, die einspurig befahrbare Baustelle, das
(mehrmalige) Auffahren des Beschuldigten, die Distanz des hinter ihm fahrenden
Autos, den plötzlichen Überholvorgang, etc. Er erzählte chronologisch die
Fahrweise des Beschuldigten und gab nachvollziehbar an, wie er jeweils darauf reagierte.
Er schilderte Einzelheiten, die per se unnötig erscheinen, so beispielsweise,
wie viele Personenwagen während der gesamten Fahrt entgegenkamen. Er erwähnte
eigene, gefühlsbezogene Abläufe: So schilderte er, dass er Angst gehabt habe,
als der Beschuldigte überholt habe. Er habe sich gefährdet gefühlt. Er sei ob
dem Überholmanöver geschockt gewesen, es sei halsbrecherisch gewesen. Der
Inhalt seiner Aussagen wirkt spontan; er gibt diverse Male Erinnerungs- bzw.
Wissenslücken zu. Es ist sodann kein Belastungseifer erkennbar: Er sagte
beispielsweise aus, der Beschuldigte sei ihm nicht über die gesamte Strecke zu
nahe aufgefahren und die Strassen- und Verkehrsverhältnisse seien gut gewesen,
womit er diesen teilweise entlastete. Zudem bestätigte auch der Beschuldigte
viele Aussagen des Zeugen, so unter anderem, dass dieser über weite Strecken zu
langsam, d.h. weniger als die zulässige Maximalgeschwindigkeit, gefahren sei
und dass nach dem Überholmanöver zwei Fahrzeuge entgegengekommen seien. Dies
spricht wiederum für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen.
Die Aussagen von B.___
können vor diesem Hintergrund als sehr glaubhaft eingestuft werden.
4.2.3 Der Beschuldigte
ist als vom Strafverfahren Betroffener offensichtlich daran interessiert, sein
Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen, weshalb seine
Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen sind. Seinen Ausführungen
lässt sich aber ohnehin wenig Glaubhaftes abgewinnen. Sie beinhalten
überwiegend pauschale Bestreitungen des Vorgeworfenen. Er distanziert sich klar
von jeglichem Fehlverhalten – ob angeklagt oder nicht (Er werde nicht nur für
den Herrn, sondern auch für niemand anderen eine Bedrohung oder eine Gefahr
sein) – und begibt sich in die (ausschliessliche) Opferrolle. Er unterliess es
nicht, in den Befragungen immer wieder aufzuzeigen, dass er ein gesetzestreuer
Mensch sei (Er werde das Gesetz nicht brechen; Ein [Kurier] sollte genau so
fahren, wie es erlaubt sei) und viele Leute kenne (Fast alle Leute würden ihn
kennen; er kenne fast alle Leute dort in Meltingen, Fehren, Breitenbach,
Brislach), obwohl das gar nichts zur Sache tut. Die Ausführungen zum
Kernsachverhalt sind teilweise nicht nachvollziehbar, ausweichend,
dramatisierend und es ist ein deutlicher Belastungseifer zu Lasten von B.___
erkennbar (Der [Automarke] sei zu langsam gefahren, er sei in der 80km/h-Zone
nicht einmal 60 km/h gefahren; der Herr wisse nicht, mit welchem Tempo er
fahren müsse). Seine Aussagen sind überdies widersprüchlich. So sagte er
anlässlich der Einvernahme bei der Polizei aus, er habe den Personenwagen von B.___
nicht überholt. Vor der Vorinstanz und vor Berufungsgericht führte er auf
einmal aus, dass er ihn doch überholt habe. Das sei ihm wieder eingefallen.
Auch diesbezüglich hielt er fest, dass es kein Überholverbot gehabt habe,
obwohl ihm das gar nicht zur Last gelegt wird. Weiter machte er
widersprüchliche Aussagen, wann er den [Automarke] das erste Mal vor sich
gehabt habe (In Fehren; nach Fehren; kurz nachdem der «50er»
vorbei war). Wenn er ihn erst nach Fehren gesehen hätte, dann steht die
Aussage, Herr B.___ sei zuvor bereits 30 km/h gefahren, obwohl 50 km/h gewesen
sei, dazu in einem unauflösbaren Widerspruch. Eine Diskrepanz besteht auch in
seiner Aussage, er sei nach dem Überholen noch 15 bis 20 Sekunden
weitergefahren, bis die beiden entgegenkommenden Autos vorbeigefahren seien.
Würde dies zutreffen, hätte er die beiden Autos noch gar nicht gesehen, als er
zum Überholmanöver angesetzt hatte. Bei einer Geschwindigkeit während des
Überholvorgangs von 80 km/h – wie der Beschuldigte ausführte – hätte die
Distanz, wenn alle Sicherheitsabstände korrekt eingehalten worden wären, zu den
sichtbaren, entgegenkommenden Autos demnach mindestens 570 Meter betragen
müssen (240 Meter Überholweg, 330 Meter bis Eintreffen der entgegenkommenden
Autos, bei der Annahme, er sei gemäss seinen Aussagen noch 15 Sekunden
weitergefahren), was bei den örtlichen Gegebenheiten schlicht unmöglich ist.
Die Aussagen des
Beschuldigten erscheinen vor diesem Hintergrund unglaubhaft, ihnen kann kein
überzeugendes Element zur Entlastung entnommen werden und sie vermögen die
Schilderungen von B.___ nicht in Frage zu stellen.
4.3 Nach dem soeben
Ausgeführten ist auf die glaubhaften Ausführungen von B.___ abzustellen. Der
Anklagesachverhalt gemäss Vorhalt Ziff. 1.1. des Strafbefehls ist wie folgt
rechtsgenügend erstellt:
Der Beschuldigte fuhr
am 13. Mai 2023 zwischen 21:50 Uhr und 22:03 Uhr mit dem Personenwagen [Automarke],
[Kennzeichen], von Nunningen über Zullwil und Fehren nach Breitenbach und
überholte dabei ausgangs Fehren nach Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit von 50
km/h den [Automarke], [Kennzeichen], von B.___. Anhand der Aussagen von B.___
ist zudem erstellt, dass er während des Überholmanövers des Beschuldigten
abbremsen musste, damit dieser vor einer Kollision mit einem entgegenkommenden
Fahrzeug wieder auf die Normalfahrbahn einbiegen konnte. Weiter ist erstellt,
dass der Beschuldigte mit dem erwähnten [Automarke] auf der Zullwilerstrasse in
Nunningen, auf der Hauptstrasse durch Zullwil und auf der Hauptstrasse durch
Fehren, jeweils bei einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h bzw. 30 km/h,
einen stark ungenügenden Abstand zum voranfahrenden, erwähnten [Automarke]
gehalten hatte. Der Abstand war so gering, dass B.___ die Scheinwerfer des [Automarke]
in seinem Rückspiegel nicht mehr sehen konnte. Dies ist nur bei äusserst
knappen Abständen möglich. B.___ schätzte den Abstand auf weniger als zwei
Meter. Ob diese konkrete Schätzung zutreffend ist, kann mit Blick auf den
qualifizierten Mindestabstand und die Ausführungen gemäss Ziffer IV. / 2.2
hernach offenbleiben.
IV. Rechtliche
Würdigung
1. Allgemeines
1.1 Die Vorinstanz hat
die rechtlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach den Tatbeständen der
groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes
(SVG, SR 741.01) i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG, Art. 10 Abs. 2 der
Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie Art. 93
Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 219 Abs. 1 lit. a der
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR
741.41) und Art. 75 Abs. 1 und 5 VTS zutreffend dargelegt, darauf ist vorab zur
Vermeidung von unnötigen Wiederholungen zu verweisen (Urteilsseiten [US] 6 f., 9).
1.2 Gemäss Art. 34 Abs.
4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand
einzuhalten, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und
Hintereinanderfahren. Was unter einem «ausreichenden Abstand» im Sinne von Art.
34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu
gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die
Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine
allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall,
d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung
anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel «halber
Tacho» (entsprechend 1,8 Sekunden) und die «Zwei-Sekunden»-Regel abgestellt
(zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Für die Beurteilung, ob eine
grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als
Richtschnur die Regel «1/6-Tacho» bzw. Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen
(BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1382/2017 vom 28. Juni
2018 E. 3.3.2; 6B_1090/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.5; je mit
Hinweisen).
2. In Concreto
2.1 Dass der
eingestandene Sachverhalt, wonach der Beschuldigte seinen Personenwagen mit
defektem rechtem Schlusslicht sowie defekter Nummernschildbeleuchtung gelenkt
hat, den Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VRV,
Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS und Art. 75 Abs. 1 und 5 VTS erfüllt, ist
offenkundig. Dass der Beschuldigte tatsächlich Kenntnis von diesen Defekten
hatte, ist nicht erforderlich, da der Führer sich zu vergewissern hat, dass
sich das Fahrzeug in vorschriftsgemässen Zustand befindet. Er hat sich folglich
des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges schuldig gemacht.
2.2
2.2.1 Hinsichtlich des
Vorhalts des (mehrfachen) zu nahen Auffahrens ist das Folgende festzuhalten: Bei
einer Geschwindigkeit von 50 km/h bzw. 30 km/h entsprechen 1/6 des Tachos bzw.
0.6 Sekunden einem Abstand von 8.3 Metern bzw. fünf Metern. Geht man von
einer Länge eines Personenwagens von rund vier Metern aus, entspricht dies
einem Abstand von rund zwei Autos bzw. einem Auto. Gemäss den glaubhaften
Aussagen des Beschuldigten zum Abstand (Der Beschuldigte sei derart nahe
aufgefahren, dass er seine Scheinwerfer im Rückspiegel
nicht mehr habe wahrnehmen können; er schätze den Abstand auf unter einen
Meter bei ca. 30 km/h; der Abstand habe dort bei einer Geschwindigkeit von ca.
50 km/h weniger als zwei Meter betragen; sehr nahe; dann gehe es nur noch
abwärts und von dort an sei er ganz sicher wieder unter zwei Meter rangefahren)
ist ohne Festlegung einer konkreten Distanzangabe unbesehen davon auszugehen,
dass der Beschuldigte einen derart geringen Abstand zum Personenwagen von B.___
hatte, dass der qualifizierte Mindestabstand von 8.3 Metern bzw. fünf Metern bei
Weitem unterschritten wurde. Dieser zu geringe Abstand bestand zudem nicht nur
einmalig während weniger Sekunden, sondern über die Strecke von Nunningen bis
Fehren mehrfach und während jeweils längerer Dauer. Der Beschuldigte hat dabei
die vorgängig erwähnten qualifizierten Mindestabstände in gravierender Weise
missachtet und dadurch eine ernstliche Gefährdung des voranfahrenden
Fahrzeugführers mindestens in Kauf genommen. Es liegt eine grobe Verletzung der
Verkehrsregeln vor.
2.2.2 Gleich verhält es
sich hinsichtlich des Überholmanövers. Entsprechend dem erstellten Sachverhalt
überquerte der Beschuldigte, obwohl entgegenkommende Fahrzeuge ein sicheres
Überholmanöver nicht zuliessen, mit – wie hiervor ausgeführt – klar zu geringem
Abstand die Mittellinie, überholte den Personenwagen von B.___, und scherte viel
zu knapp vor ebendiesem wieder ein. Dadurch führte der Beschuldigte ein
risikobehaftetes Fahrmanöver aus, welches darin endete, dass B.___ abbremsen
musste. Mit diesem wissentlich und willentlich durchgeführten Überholmanöver
gefährdete der Beschuldigte die Sicherheit sowohl der entgegenkommenden
Fahrzeuge als auch von B.___. Es lag nicht nur eine abstrakte, sondern eine
konkrete ernstliche Gefahr für die beteiligten Verkehrsteilnehmer vor. Hätte
sich die Gefahr einer Frontalkollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug oder
eine seitliche Kollision mit dem [Automarke] verwirklicht, hätte dies
gravierende Folgen haben können, die der Beschuldigte in Kauf nahm. Auch diese
Fahrweise stellt eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln dar.
2.2.3 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass sowohl das zu nahe Auffahren als auch das Überholmanöver
unter den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90
Abs. 2 SVG zu subsumieren sind.
2.2.4 Aufgrund der
zeitlichen und räumlichen Nähe ging die Vorinstanz von einer natürlichen
Handlungseinheit und daher von einer und keiner mehrfachen Tatbegehung aus.
Dieses Vorgehen ist nicht nachvollziehbar. Von einer natürlichen
Handlungseinheit wird namentlich ausgegangen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf
einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und
zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches
Geschehen erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom
6. März 2019 E. 1.5). Sowohl hinsichtlich des (mehrfachen) zu nahen
Auffahrens als auch des Überholmanövers erforderte es jeweils einen neuen
Willensentschluss seitens des Beschuldigten. Unter diesen Umständen liegt keine
Handlungseinheit im soeben ausgeführten Sinne vor. Die Rechtsmittelinstanz darf
Entscheide jedoch nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person
abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (vgl.
Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Sinn dieses Verschlechterungsverbots (Verbot
der reformatio in peius) besteht darin, dass die beschuldigte Person nicht
durch die Befürchtung, strenger angefasst zu werden, von der Ausübung eines
Rechtsmittels abgehalten werden soll (BGE 142 IV 89 E. 2.1 mit Hinweisen). Das
Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO ist nicht nur bei
einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen
Qualifikation der Tat verletzt (BGE 139 IV 282 mit Hinweisen). Mithin ist der
erstinstanzliche Schuldspruch wegen «einfacher» grober Verletzung der
Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG zu bestätigen.
V. Strafzumessung
Die Vorinstanz hat den
vorliegend anwendbaren Strafrahmen sowie die massgebenden
Strafzumessungsfaktoren zutreffend dargelegt (US 9 ff.). Darauf ist zu
verweisen. Die Strafzumessung wird vom Beschuldigten im Berufungsverfahren zu
Recht nicht beanstandet, zumal die von der Vorinstanz hinsichtlich der groben
Verkehrsregelverletzung ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen (zu je
CHF 10.00), unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von
zwei Jahren, zu milde ausgefallen ist. Die Einkommens- und Vermögenssituation
des Beschuldigten hat sich gemäss seinen Aussagen vor Berufungsgericht
(ASB 048 ff.) nicht verändert, womit auch die erstinstanzlich
ausgesprochene Tagessatzhöhe von CHF 10.00 zu bestätigen ist, obwohl das
Berufungsgericht diese als zu tief taxiert. Ferner ist die ausgesprochene Busse
von CHF 40.00 für das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs als äusserst
mild einzustufen. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der «reformatio in peius»
sind die Sanktionen im Ergebnis zu bestätigen.
VI. Kosten und
Entschädigungen
1. Erstinstanzliches
Verfahren
Bei diesem
Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid
zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Kosten im
Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Urteilsgebühr für das
Berufungsverfahren ist auf CHF 2’500.00 festzusetzen. Die Auslagen
belaufen sich auf CHF 300.00. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner
Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens
aufzuerlegen sind.
2.2 Der Beschuldigte
hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e
contrario).
Demnach wird in
Anwendung von Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4, Art. 90 Abs. 2, Art. 93 Abs. 2 lit. a
SVG; Art. 10 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 VRV; Art. 75 Abs. 1
und Abs. 5, Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44,
Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 335 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1. A.___
hat sich
wie folgt schuldig gemacht:
a) der groben Verkehrsregelverletzung,
begangen am 13. Mai 2023 (Vorhalt Anklageschrift Ziff. 1.1);
b)
des
Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, begangen am 13. Mai 2023
(Vorhalt Anklageschrift Ziff. 1.2).
2. A.___
wird
verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei
einer Probezeit von 2 Jahren;
b)
einer
Busse von CHF 40.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.
3. A.___
hat die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00,
total CHF 800.00, zu bezahlen.
4. A.___
hat die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2’500.00,
total CHF 2’800.00, zu bezahlen.
5. A.___ wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:
1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
massgeblich.
Im Namen der
Strafkammer des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Werner Wiedmer
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_922/2024 vom 17. März
2025 bestätigt.