STBER.2024.27
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Neubeurteilung)
15. Oktober 2025Deutsch35 min
und Beweiswürdigung
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 15. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsident Rauber
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Thomas Wüthrich,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz (Neubeurteilung)
Es erscheinen zur
Verhandlung vom 15. Oktober 2025 vor Obergericht:
-
A.___,
als Beschuldigter und Berufungskläger;
-
Rechtsanwalt
Thomas Wüthrich, als privater Verteidiger des Beschuldigten;
-
ein Zuschauer.
Es stellt und begründet folgende Anträge:
Rechtsanwalt Thomas
Wüthrich für den Beschuldigten und Berufungskläger:
1.
Ziff. 1 bis 3 des
Urteilsspruchs des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 2.
November 2021 seien aufzuheben.
2.
Der Beschuldigte sei
vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG
freizusprechen. Der Beschuldigte sei auch nicht wegen Verletzung der
Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
3. Eventuell: Der Beschuldigte sei wie folgt wegen
Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen:
Ort Deitingen,
Autobahn A5, Fahrtrichtung Zürich
Datum und Zeit 3.
Oktober 2020, 21:47 Uhr
Fahrzeug [amtliches
Kennzeichen], PW Saab […]
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 60
km/h
Gemessene
Geschwindigkeit keine rechtsgültige Geschwindigkeitsmessung
Geschwindigkeitsüberschreitung keine,
ev. max. 29 km/h
4. Falls der Beschuldigte wegen einer
Verletzung von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen wird: Der Beschuldigte
sei zu verurteilen zu:
a) einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je
CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren,
b)
einer Busse von
CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 3 Tagen
Ersatzfreiheitsstrafe.
5. Der Beschuldigte habe keine
Verfahrenskosten (weder in der Strafuntersuchung noch in den Gerichtsverfahren)
zu bezahlen.
Eventuell: Der Beschuldigte habe die
Verfahrenskosten in der Strafuntersuchung von total CHF 400.00 zu bezahlen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Staates in der Strafuntersuchung und in den kantonalen
Gerichtsverfahren.
Es wird im Übrigen auf das separate
Verhandlungsprotokoll in den Akten verwiesen.
-----------
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I.
Prozessgeschichte
1. Zur Prozessgeschichte bis zum Urteil der
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30. August 2022 (STBER.2022.1)
kann vollumfänglich auf dieses verwiesen werden.
2. Die Strafkammer des Obergerichts fällte
am 30. August 2022 folgendes Urteil:
1.
Der Beschuldigte A.___
hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der
signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen), begangen am 3. Oktober
2020, schuldig gemacht.
2. Der Beschuldigte wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
je CHF 160.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren;
b) einer Busse von CHF 800.00,
ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.
3.
Der Antrag des
Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, auf
Zusprechung einer Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche
Verfahren wird abgewiesen.
4.
Der Beschuldigte hat
die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 1'250.00 zu
bezahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF
2'000.00, zuzüglich Auslagen von CHF 100.00, werden dem Beschuldigten
vollumfänglich auferlegt. Der Beschuldigte hat somit insgesamt Prozesskosten in
der Höhe von CHF 3'350.00 zu bezahlen.
3. Gegen dieses Urteil gelangte A.___
(nachfolgend Beschuldigter) mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Dieses hiess seine Beschwerde mit Urteil vom 21. März 2024 (7B_246/2022)
teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30.
August 2022 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
4. Mit Verfügung vom 22. April 2024 wurde
das Bundesgerichtsurteil zur Kenntnis genommen, die Verfahrensnummer des
Neubeurteilungsverfahrens mitgeteilt, der Staatsanwaltschaft Frist gesetzt,
eine allfällige Teilnahme am Neubeurteilungsverfahren anzumelden, der
vorgesehene Sachverständige bekanntgegeben sowie die Fragestellung an ihn
mitgeteilt, den Parteien Frist gesetzt für Ergänzungsfragen und allfällige
Ablehnungsgründe sowie die Besetzung des Spruchkörpers bekanntgegeben.
5. Die Staatsanwaltschaft teilte mit
Schreiben vom 2. Mai 2024 mit, dass sie auf eine weitere Teilnahme am Verfahren
verzichte und die Zustellung des begründeten Urteils erwarte.
6. Nach dreimalig erstreckter Frist
beantragte der Verteidiger mit Eingabe vom 20. Juni 2024 einen
Augenschein, erklärte den vorgesehenen Sachverständigen für nicht geeignet und
reichte zahlreiche Ergänzungsfragen an den Sachverständigen ein. Zudem beantragte
er die Durchführung einer Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten.
7. Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 wies das
Obergericht die Anträge, es sei ein Augenschein durchzuführen und ein anderer
Experte zu beauftragen, ab. Die Ergänzungsfragen der Verteidigung zur Reflexion
wurden in den Fragekatalog an den Sachverständigen aufgenommen, betreffend die
übrigen Ergänzungsfragen wurde der Antrag abgewiesen. Es kann auf die in der
Verfügung angefügte Begründung verwiesen werden. Mit gleicher Verfügung wurde
der Gutachterauftrag an den Sachverständigen erteilt und das mündliche Verfahren
angeordnet.
8. Am 2. Oktober 2024 ging das Gutachten
des eidgenössischen Instituts für Metrologie (nachfolgend METAS) ein.
9. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 wurde
der Verteidigung Frist gesetzt für eine allfällige Stellungnahme und
Ergänzungsfragen zum Gutachten. Die Akten wurden ihr zur Einsichtnahme
zugestellt.
10. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024
ersuchte die Verteidigung um Fristerstreckung und bemängelte, ihr sei nur eine
Schwarzweiss-Kopie des Gutachtens zugestellt worden, weshalb eine Farbkopie
verlangt werde.
11. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 wurde
das Gesuch um Fristerstreckung teilweise gutgeheissen und festgestellt, dass
das Gutachten inkl. Farbfotos in den Akten enthalten ist und sich die Akten
nach wie vor bei der Verteidigung befanden.
12. Mit Eingabe vom 6. November 2024
ersuchte die Verteidigung erneut um Fristerstreckung zur Einreichung einer
Stellungnahme und von Ergänzungsfragen. Im Weiteren ersuchte sie um Zustellung
eines Aktenverzeichnisses sowie der vom METAS bei der Polizei nachverlangten
Fotos und Angaben.
13. Mit Verfügung vom 12. November 2024
wurde das Fristerstreckungsgesuch teilweise gutgeheissen, der Verteidigung ein
Aktenverzeichnis, eine Kopie der E-Mail der Gerichtsschreiberin an den
Gutachter und eine Telefonnotiz sowie eine E-Mail der Kantonspolizei Solothurn
an den Gutachter zugestellt. Zudem wurde festgestellt, dass die angeforderten
Fotodateien bereits in den Akten enthalten sind. Die Dateien seien zusätzlich
in elektronischer Form beim Obergericht eingegangen und könnten elektronisch
zur Verfügung gestellt werden.
14. Mit Eingabe vom 26. November 2024
ersuchte die Verteidigung nochmals um Fristerstreckung und forderte die
elektronischen Fotodateien an. Das Gesuch um Fristerstreckung wurde mit
Verfügung vom 27. November 2024 teilweise gutgeheissen und es wurden der
Verteidigung die geforderten Dateien per Webtransfer übermittelt.
15. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 nahm
die Verteidigung Stellung zum Gutachten und stellte Ergänzungsfragen.
16. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024
wurde dem Sachverständigen Frist gesetzt zur Beantwortung der Ergänzungsfragen.
17. Am 27. Februar 2025 ging das
Ergänzungsgutachten des Sachverständigen ein.
18. Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 ging
das Ergänzungsgutachten zur Kenntnisnahme an die Verteidigung und es wurde
mitgeteilt, dass mit separater Verfügung zur Berufungsverhandlung vorgeladen
werde.
19. Mit Verfügung vom 27. März 2025 wurde
zur Verhandlung vorgeladen.
20. Mit Eingabe vom 23. September 2025
reichte die Verteidigung diverse Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen
des Beschuldigten ein.
21. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2025 stellte
die Verteidigung diverse Beweisanträge. Diese wurden mit Verfügung vom 7.
Oktober 2025 alle abgewiesen.
22. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 reichte
die Verteidigung Unterlagen zu den Akten und stellte weitere Beweisanträge. Mit
Verfügung vom 13. Oktober 2025 wurden die eingereichten Unterlagen zu den Akten
genommen und es wurde verfügt, dass über die gestellten Beweisanträge zu Beginn
der Verhandlung vom 15. Oktober 2025 befunden werde.
23. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 reichte
die Verteidigung weitere Unterlagen und eine Stellungnahme des Beschuldigten zum
Gutachten des METAS und dessen Ergänzung ein.
24. Am 15. Oktober 2025 fand die Verhandlung
im Neubeurteilungsverfahren statt. Es wird diesbezüglich auf das separate
Verhandlungsprotokoll in den Akten verwiesen (Aktenseite
Neubeurteilungsverfahren [ASBN] 663 ff.).
II.
Vorbemerkungen
1. Anwendbares Recht
Per 1. Januar 2024 trat die
Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft.
Während das nun aufgehobene Berufungsurteil vom 30. August 2022 datiert, wurde
das Bundesgerichtsurteil am 21. März 2024 – und damit nach Inkrafttreten der
Revision – gefällt. Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden,
soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter
dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 StPO fest, dass, sofern
ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist,
Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen
Behörden, beurteilt werden (Abs. 1). Bei Rückweisungen gilt indes, dass neues
Recht anwendbar ist, sofern ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom
Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen wird. Die neue Beurteilung
erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen
Entscheid zuständig gewesen wäre (Abs. 2). Hebt die Rechtsmittelinstanz
einen vorinstanzlichen Entscheid nach Inkrafttreten der StPO auf, endet die
Anwendbarkeit des bisherigen Verfahrensrechts grundsätzlich. Nach einer
Rückweisung durch die Rechtsmittelinstanz (einschliesslich des Bundesgerichts)
gelangt neues Recht zur Anwendung (Moritz
Oehen in Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023
[BSK-StPO], Art. 453 N 3).
Somit ist vorliegend das neue
Prozessrecht anwendbar.
2. Prozessökonomie
Mit Blick auf die Prozessökonomie
erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die tatsächliche
und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung
der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf
neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im
Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar
StPO, 3. Auflage, 2020, N 10 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und
Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die
Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet
(BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
III.
Gegenstand
des Neubeurteilungsverfahrens
1.
Das Bundesgericht
hielt in seinem Urteil vom 21. März 2024 (7B_246/2022) folgendes fest:
«1.
1.1 Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG)
und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde des Beschuldigten
(Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) gegen den kantonal
letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid
(Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG) betreffend eine
Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden
Erwägungen einzutreten.
1.2 Soweit der Beschwerdeführer auf
andere Rechtsschriften verweist, ohne diese vor Bundesgericht hinreichend
darzulegen, ist auf seine Rügen indessen nicht einzutreten.
1.3 Was der Beschwerdeführer aus seinem
Verweis auf die Dauer der vorinstanzliche Aktenzirkulation ableiten will, ist
nicht ersichtlich. Ebenso wenig erhebt er eine konkrete Rüge im Zusammenhang
mit der fehlenden mündlichen Urteilseröffnung, vielmehr verzichtete er nach
eigener Darstellung auf eine solche. Darauf ist nicht einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet,
dass Akten eines anderen Verfahrens (STBER.2018.95) betreffend die Messstelle
nicht ediert worden seien, an welcher ihm die Geschwindigkeitsübertretung zur
Last gelegt wird.
2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) umfasst die Pflicht
der Behörde, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu
würdigen und die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung
des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Über Tatsachen, die
unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend
erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Der Anspruch
auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn die Strafbehörden in
vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre
Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534
E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Rüge
unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage
nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2;
144 II 427 E. 3.1.3; Urteil 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.4; je mit
Hinweisen).
2.3 Das vorliegende Verfahren dreht sich
um das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn.
Der Beschwerdeführer gesteht ein, zu schnell gefahren zu sein, bestreitet aber
die Höhe der gemessenen Geschwindigkeit. Der Beschwerdeführer legt nicht
hinreichend dar, warum die Akten eines anderen Verfahrens für den vorliegenden
Fall relevant sein sollten, zumal er einräumt, dass das betreffende Urteil auf
der Homepage der Vorinstanz abrufbar ist. Dass es sich um die gleiche Messstelle
handelt, genügt nicht, um den Beizug der vom Beschwerdeführer genannten Akten
eines anderen Verfahrens zu rechtfertigen. Daraus ergibt sich keineswegs, ob
und weshalb die tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Falles
gleich gelagert sein sollten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt im
Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsmessung eine Verletzung seiner Ansprüche
auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK
sowie eine unvollständige und willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Er
bestreite die gemessene Geschwindigkeit und habe beantragt, einen Augenschein
vor Ort durchzuführen und ein Gutachten zur Richtigkeit der
Geschwindigkeitsmessung in Auftrag zu geben. Die Vorinstanz habe diese Anträge
zu Unrecht abgewiesen.
3.2 Die Vorinstanz erwägt, der
Beschwerdeführer bestreite nicht, am 3. Oktober 2020 auf der Autobahn A5 in
Deitingen mit seinem Personenwagen mit dem Kennzeichen [amtliches Kennzeichen] in
Richtung Zürich gefahren zu sein. Umstritten sei die Höhe der
Geschwindigkeitsüberschreitung, da der Beschwerdeführer die Zulässigkeit der
Messung bestreite. Er mache geltend, die Messung sei in einer Kurve erfolgt,
weshalb ein höherer Sicherheitsabzug hätte gemacht werden müssen.
Die Vorinstanz geht gestützt auf die
Aussagen des Polizisten, der das Radargerät aufgestellt hat und hierfür
speziell geschult ist, sowie gestützt auf das Eichzertifikat davon aus, dass
das Radargerät korrekt installiert gewesen sei und funktioniert habe. Da das
Gerät den Winkel zur Fahrbahn selbst einstelle, nachdem es parallel zur
Fahrbahn ausgerichtet werde und die beiden Radarfotos im normalen Bereich lägen
bzw. keine ungewöhnlichen Blickwinkel zeigten, schliesst die Vorinstanz einen
Fehler des Messwinkels aus. Zur Position des Radargerätes führt die Vorinstanz,
das Messgerät habe sich auf gerader Strecke befunden. Gestützt auf die
übereinstimmenden Aussagen und Einzeichnungen der beiden als Zeugen befragten
Polizisten auf der Karte, sei das Radargerät unter der Brücke vor dem letzten
Pfeiler auf der rechten Seite in Fahrtrichtung stationiert gewesen. Anhand des
Ermittlungsberichts vom 17. Oktober 2021, in welchem der Kurvenradius überprüft
worden sei, liege an der Messstelle keine Kurve vor, selbst wenn das Radargerät
um einige Meter versetzt gestanden wäre. Somit sei der metergenaue Standort des
Radargerätes unerheblich. Der Sicherheitsabzug von 6 km/h von der gemessenen
Geschwindigkeit sei korrekt. Hingegen sei nicht, wie beantragt, ein höherer
Abzug von 14 km/h für Kurven vorzunehmen. Schliesslich gebe es keine
Anhaltspunkte für eine mangelhafte Stromversorgung, dies gestützt auf die
Ausführungen des Zeugen.
Die weiteren Einwendungen des
Beschwerdeführers zur Fehlerhaftigkeit der Messung (Probleme mit seinem
Lenksystem bei übersetzter Geschwindigkeit in einer Kurve und zur Wahrnehmung
des Beschwerdeführers, der nach dem Blitz eine tiefere Geschwindigkeit auf
seinem Tacho wahrgenommen haben will) verwirft die Vorinstanz. Sie stellt auf
die Radarmessung ab und geht davon aus, dass die gemessene Geschwindigkeit nach
Abzug der Toleranz von 97 km/h und damit die Geschwindigkeitsüberschreitung von
37 km/h erwiesen ist.
3.3
3.3.1 Verkehrskontrollen werden durch
die Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV; SR 741.013)
geregelt (vgl. Art. 1 SKV). Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln
regelt das Bundesamt für Strassen (ASTRA) im Einvernehmen mit dem
Eidgenössischen Institut für Metrologie die Durchführung und das Verfahren
sowie die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch
bedingten Sicherheitsabzüge (Art. 9 Abs. 2 SKV).
3.3.2 Gemäss den Weisungen vom 22. Mai
2008 des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und
Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr Ziff. 3 (Anforderungen an Messverfahren)
muss jede Widerhandlung so registriert werden, dass der Messwert zweifelsfrei
dem gemessenen Fahrzeug zugeordnet werden kann. Ziff. 3.1 und 3.2 dieser
Weisungen beschreiben die Messverfahren (es gibt Geräte, die zwei voneinander
unabhängige Messverfahren oder ein Mehrfach-Mess-System verwenden) und die
Toleranzwerte, bei welchen die Widerhandlung registriert werden darf.
Nach Ziff. 6.1 der Weisungen sind
Radargeräte so aufzustellen und zu betreiben, dass Reflexionsfehlmessungen,
verursacht durch metallische Flächen oder Gitter, vermieden werden. Dieser
Möglichkeit ist bei der Aufstellung und Wahl der Empfindlichkeit des Gerätes
durch die Kontrollperson besondere Beachtung zu schenken.
3.3.3 Das Bundesgericht legt seinem
Urteil den von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt zugrunde
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die
Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit
vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Die Weisungen vom 22. Mai 2008 des ASTRA
über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im
Strassenverkehr stellen kein Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a und Art.
105 Abs. 2 BGG dar und lassen die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte
unberührt (Ziff. 21 Abs. 3 der ASTRA-Weisungen; BGE 121 IV 64 E. 3; Urteil
6B_220/2021 vom 24. März 2022 E. 2.2.3; je mit Hinweisen).
3.4
3.4.1 Die vorinstanzliche Feststellung
betreffend den Standort des Radargerätes ist nicht willkürlich. Der das Gerät
aufstellende Polizist hatte bloss aufgrund der Ungenauigkeit des vor erster
Instanz vorgelegten Kartenmaterials Mühe mit der exakten Verortung. Diese
Schwierigkeit hat die Vorinstanz mit geeignetem Kartenmaterial behoben. Die
Vorinstanz stellt dabei entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers mit der
Ausführung, das Gerät habe sich vor dem letzten Brückenpfeiler befunden, nichts
zum seitlichen Abstand gegenüber dem Fahrbahnrand bzw. zur Frage, ob das Gerät
hinter der Leitplanke gestanden sei, fest. Vielmehr beschreibt die Vorinstanz
damit die Positionierung des Gerätes zur Fahrtrichtung. Jedenfalls durfte die
Vorinstanz zufolge der automatischen Ausrichtung des parallel zur Fahrbahn
aufgestellten Gerätes die Behauptungen des Beschwerdeführers, es liege ein
Winkelfehlervor bzw. eine metergenaue Angabe des Standortes sei erforderlich,
ohne Willkür verwerfen. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer durch die
Schätzung von Distanzen und darauf basierender hypothetischer Berechnungen zu
Distanzen, Toleranzabweichung und Geschwindigkeiten Willkür der Vorinstanz
aufzuzeigen.
3.4.2 Nicht ersichtlich ist, was der
Beschwerdeführer aus anderen Verfahren (Ordnungsbussen gegen Mitglieder des
Spruchkörpers), aus der Behauptung, am fraglichen Ort würden keine
Geschwindigkeitsmessungen mehr durchgeführt oder aus den Modalitäten der Aktenzirkulation
vor Vorinstanz zu seinen Gunsten ableiten könnte. Der Anspruch auf ein faires
Verfahren ist auch nicht verletzt durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer
erst aufgrund der Zeugenaussage eines Polizisten vor Vorinstanz die technische
Funktionsweise des Radargerätes erfahren haben will. Wie die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, gehen diese Informationen aus dem
Eichzertifikat zur Bauart des Gerätes hervor.
3.4.3 Dass die Vorinstanz die
Toleranzabweichung des verwendeten Mess-Systems (vgl. oben E. 3.3.2) nicht
rechnerisch überprüft bzw. überprüfen lässt, ist angesichts des vorhandenen
Geschwindigkeitsmessprotokolls sowie des Eichzertifikatsund der Zeugenaussagen,
es gebe keine Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion des Gerätes vertretbar (vgl.
Urteil 6B_443/2021 vom 9. Mai 2022 E. 1.5.1 und 1.5.2 mit Hinweisen). Nachdem
eine Front- und eine Heckaufnahme vorliegen und sich die
Geschwindigkeitsmessung zweifelsfrei dem Fahrzeug des Beschwerdeführers
zurechnen lässt (weil im Zeitpunkt der Radaraufnahme kein anderes Fahrzeug die
Strasse befährt), ist die Verwertbarkeit des Messergebnisses unter
Willkürgesichtspunkten in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
3.4.4 Der Beschwerdeführer macht
indessen zu Recht geltend, dass einer der als Zeugen befragten Polizisten vor
Vorinstanz angab, die Radarbilder zeigten eine geringfügige Reflexion, welche
mutmasslich auf die Kilometrierungstafel zurückzuführen sei. Darauf geht die
Vorinstanz zu Unrecht und in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
nicht ein. Die vom Zeugen erwähnte Reflexion auf dem Radarfoto bietet Anlass zu
Zweifeln am Messergebnis (Ziff. 6.1 der ASTRA-Weisungen zum Stichwort
«Reflexionsfehlmessungen»).
Die Vorinstanz durfte nicht auf das
Messergebnis abstellen, ohne den Einfluss einer Reflexion fachlich abklären zu
lassen (vgl. die Weisungen vom 22. Mai 2008 des ASTRA über polizeiliche
Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr VI.21
betreffend die Einholung von Gutachten).
Dass das Vorbringen betreffend einer
Reflexion verspätet wäre, wie die Vorinstanz vernehmlassungsweise einwendet,
trifft nicht zu. Das Berufungsgericht verfügt über volle Kognition und hatte
die Aussagen von Amtes wegen zu würdigen.
Die Beschwerde ist
insofern gutzuheissen. Die Vorinstanz wird ein Gutachten in Auftrag geben
müssen, um zu überprüfen, ob und inwieweit die vom Zeugen eingebrachte
Behauptung der Reflexion einen Einfluss auf die Geschwindigkeitsmessung gehabt
hat. Bei dieser Ausgangslage erübrigt es sich, das ASTRA zur Stellungnahme
einzuladen, wie vom Beschwerdeführer beantragt.»
2. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde
gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das
Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht
kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue
Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem
Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil
aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle
Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der
kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus
den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt.
Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um
den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1, S. 220).
Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es
diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven,
verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen
Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu
prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt
nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3, S. 222).
3. Im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren
bildet somit nur noch die Frage eines allfälligen Einflusses einer Reflexion
auf das Messergebnis den Prozessgegenstand. Sämtliche anderen Rügen der
Verteidigung betreffend das bisherige Verfahren, den metergenauen Standort des
Messgerätes, das Messgerät an sich etc. wurden vom Bundesgericht verworfen, die
Beschwerde wurde diesbezüglich abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
Erneute Ausführungen zu anderen Punkten als der Frage der Reflexion sind
demnach nicht zu hören.
Die Verteidigung bringt
auch anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung wieder vor, der metergenaue
Standort sei entscheidend. Dabei verkennt sie, dass das Bundesgericht sich
hierzu verbindlich äusserte (E. 3.4.1). Auf diese und andere Vorbringen, die
bereits vom Bundesgericht behandelt wurden (Winkelfehler, Augenschein,
Aktenbeizug anderer Verfahren etc.), ist daher nicht weiter einzugehen.
4. Die Feststellungen der Berufungsinstanz
im Urteil vom 30. August 2022 im Rahmen der Beweiswürdigung geniessen damit –
natürlich abgesehen vom Beweisergebnis – weiterhin volle Gültigkeit und sind
vorliegend durch die Erkenntnisse des im Neubeurteilungsverfahren eingeholten
Fachgutachtens zu ergänzen. Es kann daher auf das erste Berufungsurteil
verwiesen werden, um Wiederholungen zu vermeiden.
IV.
Sachverhalt
Sachverhalt
und Beweiswürdigung
1. Die allgemeinen Ausführungen zur
Beweiswürdigung wurden im Urteil vom 30. August 2022 wiedergegeben,
weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen werden kann.
Erwägungen
2.
Was die Beweiswürdigung anbelangt, kann vorab
auf die im ersten Berufungsurteil detailliert wiedergegebenen Beweismittel und
Aussagen sowie die dortige Würdigung verwiesen werden. Als neues Beweismittel
liegt nun zusätzlich das Gutachten zur Frage einer allfälligen Reflexion vor.
Zudem wurde der Beschuldigte anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung befragt.
3.
Anlässlich der Verhandlung im
Neubeurteilungsverfahren machte der Beschuldigte im Wesentlichen folgende
Aussagen (ASBN 669 ff.): Er zweifle an der Expertise des METAS. Es sei zu
Winkelfehlern gekommen. Genau in diesem Punkt sei es zu einem angeblichen
Copypaste-Fehler gekommen, was auffällig sei. Bei einem Winkel von 15.9° würden
die Abstände zur Randlinie passen, bei einem Winkel von 20.3°, wie von der
Polizei angegeben, seien die Abstände realitätsfremd. Aus der
Plausibilitätsprüfung des Experten resultiere ein Wert von mehr als 10, womit
die Bilddokumentation nicht zu verwenden sei. Der Experte habe nicht alle seine
Fragen beantwortet. Er sei mit dem Ergebnis des Gutachtens nicht einverstanden.
Dem Experten hätten nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestanden. Die
Testfotos seien nicht zur Verfügung gestellt worden, obwohl diese gemäss
ASTRA-Weisungen erstellt werden müssten.
4.
Gutachten zur Geschwindigkeitsmessung
des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS vom 1. Oktober 2024
4.1
B.___,
Bereichsleiter Eichungen/Prüfungen des METAS (nachfolgend Sachverständiger),
wurde mit der Erstellung eines Gutachtens betreffend Einfluss einer Reflexion
auf die Geschwindigkeitsmessung beauftragt. Dabei wurde ihm folgender
Fragekatalog (ASBN 267 f.)
a)
Zeigen
die Radarbilder im vorliegenden Fall eine Reflexion (mutmasslich einer
Kilometrisierungstafel)?
b)
Wenn
ja, hatte diese Reflexion einen Einfluss auf das Messergebnis?
c)
Wenn
ja, kann auf das Messergebnis deshalb nicht abgestützt werden? Oder inwiefern
ist die Reflexion zu werten?
d) Ergänzungen?
sowie folgende
Ergänzungsfragen der Verteidigung
1.
Gemäss dem BGE
6B_679/2011 ist Doppelknickreflexion die einzige Form der Reflexion. Kann die
Reflexion eine andere Form aufnehmen?
2.
Warum wird bei der
Doppelknickreflexion genau die doppelte der gefahrenen Geschwindigkeit
gemessen?
3.
Wie kann ein
Reflexionmessfehler Messfehler festgestellt werden? Kann dazu die Weg-Zeit
Analyse behilflich sein?
4.
Kann die in den
polizeilichen Weisungen Abweichung zwischen dem Messwert, den die Überprüfung
der Bilddokumentation ergibt und demjenigen des Messsystems auf den
Reflexionsmessfehler hinweisen?
5.
Lässt
sich die Messung vollständig rekonstruieren?
zur Beantwortung vorgelegt.
4.2
Der Sachverständige kommt in seinem
Gutachten zum Schluss (ASBN 291 f.), dass das vorliegende optische Foto,
welches durch die Kamera des Radar-Messmittels aufgenommen worden sei, die
optische Reflexion des optischen Kamerablitzes zeige, mutmasslich an einem
Rückstrahler zur Verdeutlichung des Verlaufs der Strasse. Diese Reflexion habe
keinen Einfluss auf das Messergebnis. Sie sei eine optische, während die
Messung Radar-Strahlen verwende. Der Spektralbereich des sichtbaren Lichts
unterscheide sich erheblich von dem von Radar-Strahlen. Aus einer optischen
Reflexion könne daher nicht auf die Existenz einer Radar-Reflexion geschlossen
werden und umgekehrt. Die Reflexion sei zudem die des Kamerablitzes. Das
Auslösen der optischen Kamera und damit des Blitzes sei das Resultat der
Radarmessung und erfolge daher erst nach Feststellung der
Geschwindigkeitsüberschreitung. Sie könne daher die bereits abgeschlossene
Messung nicht beeinflussen. Zudem befinde sich der optische Reflektor nicht an
einem zur Beeinflussung der Messung geeigneten Ort. Die Hypothese der Existenz
einer Reflexion, die das Messergebnis beeinflusst hätte, sei zu verwerfen.
Insbesondere sei die Plausibilisierung der Messung unter Verwendung der
Bilddokumentation erfolgreich. Es gebe keinerlei Hinweise auf eine
Fehlerhaftigkeit der Messung. Ausserdem sei die Plausibilität der Messung
mittels eines vollständig unabhängigen Verfahrens nachgewiesen.
Das Gutachten beantwortet
im Weiteren die Fragen der Verteidigung schlüssig und nachvollziehbar. Erneut
hält der Sachverständige fest, dass die Hypothese eines Reflexionsmessfehlers
zu verwerfen sei. Die Messung lasse sich vollständig rekonstruieren. Die
gefahrene Geschwindigkeit habe mindestens 100 km/h betragen.
Im Weiteren
beantwortete der Sachverständige im Ergänzungsgutachten vom 26. Februar
2025.
(ASBN 360 ff.) sämtliche von der Verteidigung gestellten Ergänzungsfragen
ausführlich und nachvollziehbar. Dabei werden vom Experten alle von der
Verteidigung vorgebrachten Zweifel und teilweise falschen Behauptungen
verworfen und wiederum das Ergebnis des Gutachtens gestützt.
5.
5.1
Das Gericht würdigt Gutachten
grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indes
nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden.
Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise
bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen (vgl. Art.
189.
lit. a StPO) gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV)
verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1 S. 118; 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 141 IV 369
E. 6.1 S. 372 f.). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche
Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien
die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu,
wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn
er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich
widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die
derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar
sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 141 IV 369 E. 6.1 S. 373). Das
Bundesgericht anerkennt in seiner Rechtsprechung zudem, dass bei der
Begutachtung im Grundsatz Methodenfreiheit besteht. Die Wahl der Methode muss
aber begründet sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten und
die Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten
nachvollziehbar dargestellt werden (vgl. BGE 128 I 81 E. 2 S. 85; Urteil
6B_828/2018 vom 5.7.2019 E. 6.4). Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu
gewährleisten, hat der Sachverständige im Gutachten umfassend darzulegen, wie
und weshalb er zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt (Urteile
6B_828/2018 vom 5.7.2019 E. 6.2; 6B_424/2015 vom 4.12.2015 E. 2.3).
5.2
Das Gutachten kommt eindeutig zum
Schluss, dass kein Reflexionsmessfehler vorlag. Die Ausführungen im Gutachten
sind nachvollziehbar und es besteht keinerlei Grund, die Ausführungen des
Sachverständigen oder dessen Fachkompetenz anzuzweifeln. Es ist somit auf das
Gutachten abzustützen. Damit lag auch kein Messfehler aufgrund einer Reflexion
vor.
5.3
Daran vermögen auch die Vorbringen der
Verteidigung nichts zu ändern. Der Gutachter stellte fest, dass es sich beim
reflektierenden Objekt um einen Reflektor zur Verdeutlichung des
Strassenverlaufs und nicht um eine Kilometrisierungstafel handelt. Dass ein
Zeuge anlässlich der Befragung in der Berufungsverhandlung vermutete, es handle
sich um eine Kilometrisierungstafel, ändert an der nachvollziehbaren
Feststellung des Sachverständigen nichts. Dieser zeigte auch überzeugend auf,
weshalb die fragliche Fläche für eine Reflexion ungeeignet ist. Es kam in der
Expertise zwar zu einem Fehler bei der Wiedergabe des Winkels (copy
paste-Fehler). Der Sachverständige erklärte jedoch (Antwort auf Frage 19,
Ergänzungsgutachten), dass dieser Fehler keine Auswirkungen auf die
Berechnungen und das Ergebnis des Gutachtens habe. Der Gutachter verwarf
ebenfalls die Hypothese der Verteidigung eines Winkelfehlers, die im Übrigen
bereits durch das Bundesgericht verworfen wurde und deshalb gar nicht mehr
Prozessgegenstand bildet. Betreffend die Testfotos kann auf die Begründung der
Abweisung des entsprechenden Beweisantrags in der Verfügung vom 7. Oktober 2025
verwiesen werden. Der Sachverständige erklärte, diese seien für die Expertise
nicht notwendig. Darauf ist abzustellen.
5.4
Sämtliche von der Verteidigung geäusserte
Kritik wurde mit dem Gutachten bzw. dem Ergänzungsgutachten behandelt und deren
Behauptungen zu angeblichen Fehlern bei der Radarmessung widerlegt. Sämtliche
Zweifel am Messergebnis, die nach dem Berufungsverfahren noch bestanden haben
könnten, wurden mit dem Gutachten, das von einem anerkannten Experten erstellt
wurde und auf dessen Fachkompetenz und -wissen sich das Gericht ohne Weiteres
verlassen darf, ausgeräumt. Es sind keine Gründe ersichtlich, vom Gutachten
abzuweichen. Die Geschwindigkeitsmessung war korrekt, auf ihr Ergebnis ist
abzustellen.
6.
Im Ergebnis ist der Sachverhalt, wie er
im Strafbefehl beschrieben wurde, damit erstellt. Der Beschuldigte fuhr am 3.
Oktober 2020, um 21:47 Uhr, in Deitingen, auf der Autobahn A5, in Fahrtrichtung
Zürich, mit seinem PW Saab […] mit dem Kennzeichen [amtliches Kennzeichen] in
eine Radarkontrolle der Kantonspolizei Solothurn. Die gemessene Geschwindigkeit
betrug 97 km/h, nach Abzug der Toleranz von 6 km/h. Aufgrund der an dieser
Stelle geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h betrug die
Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten folglich 37 km/h.
V.
Rechtliche
Würdigung
1.
Für die rechtliche Würdigung kann auf
das Berufungsurteil vom 30. August 2022 verwiesen werden.
2.
Der Beschuldigte hat auf einer Autobahn
die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h nach Abzug der
Sicherheitsmarge von 6 km/h um 37 km/h überschritten. Nach konstanter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt folglich in objektiver Hinsicht eine
grobe Verkehrsregelverletzung vor. Besondere, aussergewöhnliche Umstände, die
eine vom Schema abweichende Beurteilung gebieten würden, sind weder ersichtlich
noch behauptet.
3.
Auch subjektiv ist der Tatbestand
erfüllt. Der Beschuldigte hat sich rücksichtslos und damit unbewusst
grobfahrlässig verhalten und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet.
4.
Der Beschuldigte hat sich folglich der
groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig
gemacht.
VI.
Strafzumessung
1.
Allgemeines
Für die
allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann wiederum auf das Urteil vom 30.
August 2022 verwiesen werden.
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
Die grobe Verkehrsregelverletzung nach
Art. 90 Abs. 2 SVG ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer
Geldstrafe bedroht.
2.2
Betreffend die objektive Tatschwere kann
erneut auf das Berufungsurteil vom 30. August 2022 verwiesen werden. An dessen
Einordnung der Tatschwere als noch sehr leicht hat sich nichts verändert. Auch hinsichtlich
der subjektiven Tatschwere haben sich keine Veränderungen ergeben. Das Handeln
des Beschuldigten ist nach wie vor zwar nicht als vorsätzlich, aber als
unbewusst grobfahrlässig zu qualifizieren. Es kann festgehalten werden, dass
die von der ersten Instanz als angemessen erachtete Strafe von 20 Tagessätzen
unter Berücksichtigung des Strafrahmens von Art. 90 Abs. 2 SVG mit bis zu drei
Jahren Freiheitsstrafe und den konkreten Tatumständen auch bei einem sehr
leichten Verschulden zu niedrig erscheint. Das Berufungsgericht erachtet daher
eine Strafe von 30 Tagessätzen als verschuldensangemessen.
2.3
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft.
Auch sonst gibt die Täterkomponente zu keinen Bemerkungen Anlass. Betreffend
die Strafempfindlichkeit sind das Administrativverfahren und der drohende
Führerausweisentzug zu erwähnen. Der Beschuldigte gibt weiterhin an, er sei auf
den Führerausweis angewiesen. Die konkret drohende Dauer eines Entzuges ist allerdings
nicht bekannt. Dieser dürfte mangels entsprechender Vorstrafen jedoch nicht
allzu hoch ausfallen. Die absehbare Administrativmassnahme ist daher nur leicht
strafmindernd zu berücksichtigen, die Strafe ist um 5 Tagessätze zu
reduzieren.
2.4
Eine Verletzung des
Beschleunigungsgebotes ist nicht erkennbar. Dies gilt auch für das
Neubeurteilungsverfahren. Zum Verfahren bis zum ersten Berufungsurteil kann auf
die dortigen Erwägungen verwiesen werden. Auch im Neubeurteilungsverfahren kam
es zu keinen ungerechtfertigten Stillständen. Dass das Verfahren erneut eher
lange dauerte, ist vor allem der Verteidigung und ihren zahlreichen Fristerstreckungen
und Beweisanträgen zuzuschreiben. Im Übrigen betonte der Verteidiger in
mehreren Eingaben selbst, das Urteil sei nicht dringend.
2.5
Die Geldstrafe ist sodann bereits
aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverboten bedingt
auszusprechen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren
festzulegen.
2.6
Die Höhe des Tagessatzes ist den
aktuellen Verhältnissen des Beschuldigten anzupassen. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung verstösst die Erhöhung des Tagessatzes nicht gegen das in Art.
391.
Abs. 2 StPO verankerte Verschlechterungsverbot, wenn diese aufgrund von
Tatsachen erfolgt, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten,
auch wenn das Rechtsmittel nur zu Gunsten der beschuldigten Person ergriffen
worden ist. Ob solche Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil
eingetreten sind, ist unerheblich (BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). Der Nettolohn des
Beschuldigten hat sich seit dem Berufungsverfahren leicht erhöht (CHF 6'604.80
monatlich, exkl. 13. Monatslohn). Das Jahreseinkommen beläuft sich neu auf rund
CHF 85'784.00, was CHF 7'148.00 monatlich entspricht (inkl. 13.
Monatslohn). Mit der praxisüblichen Berechnung ergibt sich wiederum ein
Tagessatz von CHF 160.00.
2.7
Für die allgemeinen Ausführen zur
Verbindungsbusse kann auf das Urteil der ersten Instanz verwiesen werden. Die
Busse von CHF 650.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, ist zu bestätigen.
2.8
Im Ergebnis ist der Beschuldigte somit
mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 160.00, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF
650.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen.
VII.
Kosten und
Entschädigung
1.
Erstinstanzliches Verfahren
1.1
Bei diesem Verfahrensausgang ist der
erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen und die Kosten, welche mit einer
Urteilsgebühr von CHF 1’200.00 total CHF 1’250.00 ausmachen, sind dem
Beschuldigten aufzuerlegen.
1.2
Eine Parteientschädigung ist zufolge der
Verurteilung nicht geschuldet.
2.
Berufungsverfahren (STBER.2022.1)
2.1
Der Beschuldigte unterliegt auch nach
der Neubeurteilung mit seiner Berufung. Demzufolge hat er auch die Kosten des
Berufungsverfahrens, welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00 insgesamt
CHF 2'100.00 betragen, zu bezahlen.
2.2
Auch für das Berufungsverfahren ist
ausgangsgemäss keine Entschädigung auszurichten.
3.
Neubeurteilungsverfahren (STBER.2024.27)
3.1
Schliesslich ist über die Kosten des
Neubeurteilungsverfahrens zu befinden. Diese betragen mit einer Urteilsgebühr
von CHF 2'000.00 total CHF 9'307.60 und sind vom Staat zu tragen.
3.2
Für das Neubeurteilungsverfahren steht
dem Beschuldigten, verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, eine angemessene
Parteientschädigung zu.
Der Aufwand
gemäss der eingereichten Honorarnote erweist sich jedoch als stark überhöht und
ist an mehreren Stellen zu kürzen: So ist der vom 25. April 2024 datierte Brief
an das Obergericht zu streichen (15 Min.), da keine Eingabe dieses Datums
existiert, die erste datiert vom 6. Mai 2024. Auch der Aufwand für letztere ist
jedoch zu streichen (20 Min.), da es sich um ein Fristerstreckungsgesuch
handelt, was als Kanzleiaufwand zu qualifizieren ist. Ebenfalls zu streichen
ist der am 21. Mai 2024 verbuchte Aufwand für eine Eingabe an das Gericht (60
Min.). Auch dabei handelt es sich um ein weiteres Fristerstreckungsgesuch. Die
Eingabe ist zwar mehr als eine Seite lang, dabei schildert der Verteidiger
jedoch ausschweifend Umstände, die nicht relevant sind, was ihm selbst
zuzuschreiben ist. Sodann handelt es sich bei der Eingabe vom 5. Juni 2024 um
das dritte Fristerstreckungsgesuch (15 Min.), weshalb auch dieser Aufwand zu
streichen ist. Der Verteidiger macht am 20. Juni 2024 160 Min. für seine
Eingabe geltend. Da sich seine Ausführungen wiederholen und sich weite Teile
nicht mehr auf den Prozessgegenstand beziehen, sind bloss 100 Min. zu vergüten.
Auch der für die beiden Besprechungen vom 17. Mai und 17. Juni 2024, die im
Vorfeld der Eingabe vom 20. Juni 2024 durchgeführt wurden, geltend gemachte
Aufwand von insgesamt 220 Min. erweist sich als überhöht, geht die Eingabe –
wie gerade ausgeführt – in doch weiten Teilen am Verfahrensgegenstand vorbei.
Angemessen sind hierfür 120 Min. Sodann verbucht der Verteidiger am 10.
September 2024 für das Aktenstudium und eine Besprechung 90 Min., dies jedoch
noch vor Eingang des Gutachtens am 1. Oktober 2024, weshalb sich nicht
erschliesst, wozu diese Aufwände nötig gewesen sein sollten, womit dieser
Aufwand zu streichen ist. Die Eingabe vom 16. Oktober 2024 meint wohl das
Schreiben vom 21. Oktober 2024, da vom genannten Datum kein Schreiben
existiert. Auch dieser Aufwand ist gänzlich zu streichen (15 Min.), da es sich
wiederum um ein Fristerstreckungsgesuch und einen Antrag auf Zusendung eines
Farbfotos handelt, das sich in den zu diesem Zeitpunkt beim Verteidiger
befindlichen Akten befand. Der Aufwand vom 24. Oktober 2024 für einen
Brief an den Klienten ist ebenfalls zu streichen (10 Min.), da es sich dabei um
die Weiterleitung der Verfügung des Obergerichts vom 23. Oktober 2024
(Bewilligung Fristerstreckung) handeln dürfte, was abermals Kanzleiaufwand darstellt.
Auch bei der Position vom 26. November 2024 handelt es sich um ein reines
Fristerstreckungsgesuch (15 Min.), weshalb auch dieser Aufwand zu streichen
ist. Die Besprechungen vom 1. November und 9. Dezember 2024 erweisen sich mit
insgesamt 150 Min. als überhöht. Vorliegend sind 90 Min. mehr als ausreichend,
um die Formulierung angezeigter Ergänzungsfragen an den Sachverständigen zu
besprechen. Dafür, dass wiederum weitgehend am Prozessgegenstand (Frage einer
allfälligen Reflexion) vorbeiargumentiert wurde, ist die Verteidigung selbst
verantwortlich. Sodann ist der verbuchte Aufwand für die Eingabe vom 11. März
2025.
zu streichen (20 Min.), da auch dies Kanzleiaufwand darstellt, zumal der
Verteidiger lediglich mitteilte, die Verhandlung solle an einem Nachmittag
stattfinden, und sich ansonsten in irrelevanten Ausschweifungen verlor. Vom 11.
August 2025 gibt es keine Eingabe der Verteidigung, weshalb auch dieser geltend
gemachte Aufwand (10 Min.) zu streichen ist. Bei der Eingabe vom 18. August
2025.
handelt es sich sodann um ein Fristerstreckungsgesuch zur Aktenrückgabe
mit Ausführungen, dass die Verhandlung im Verhandlungskalender fehle. Auch
dieser Aufwand (20 Min.) ist als Kanzleiaufwand und irrelevante Eingabe zu
qualifizieren und zu streichen. Der am 25. August 2025 geltend gemachte Aufwand
für das Studium der zugestellten Akten (60 Min.) ist ebenfalls zu streichen, da
dem Verteidiger der Schriftenwechsel bekannt war und ihm auch die Akten bereits
zuvor zugestellt worden waren. Die Eingabe vom 1. September 2025 zur
Retournierung der Akten (10 Min.) stellt wiederum Kanzleiaufwand dar. Gleiches
gilt für das Fristerstreckungsgesuch vom 15. September 2025 (15 Min.). Die
Verteidigung verbucht am 26. September 2025 und 4. Oktober 2025 jeweils 120
Min. für die Besprechung und sodann die Eingabe der Beweisanträge. Dies erweist
sich als deutlich zu hoch, in Anbetracht dessen, dass das Bundesgericht die
Abweisung einiger Beweisanträge bereits gestützt hatte und es sich um
Unterlagen handelte, die der Verteidiger einfach zu den Akten hätte reichen
können – was er später auch tat. Die Eingabe enthielt einzig einen neuen
Beweisantrag, die Anforderung der Testfotos. Es sind daher 120 Min. zu
streichen. Ebenfalls als überhöht erweist sich der Aufwand für die Besprechung
vom 12. Oktober und das Plädoyer vom 13. Oktober 2025 von insgesamt sieben
Stunden. Der Verteidiger setzte sich wenig mit dem Prozessgegenstand – der
Reflexion – auseinander und brachte stattdessen Rügen vor, die nicht mehr
verfahrensgegenständlich sind. Es sind daher 120 Min. zu kürzen. Sodann ist die
Dauer der Verhandlung im Neubeurteilungsverfahren auf die effektive Dauer von
130.
Min. zu kürzen. Da auf die mündliche Urteilseröffnung verzichtet und das
Urteil schriftlich eröffnet wurde, ist dem Verteidiger in Ergänzung der
Honorarnote eine halbe Stunde Aufwand für die Nachbearbeitung zuzusprechen.
Im Weiteren
sind die geltend gemachten Auslagen anzupassen: Der Verteidiger verbucht ein
Bahnbillet der ersten Klasse, was nach § 158 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 des Gebührentarifs
(GT, BGS 615.11) unzulässig ist. Es ist ein Bahnbillet der zweiten Klasse für
CHF 74.00 zu vergüten.
Damit
resultiert ein Aufwand von insgesamt 26.92 Stunden zu einem Tarif von CHF 250.00
pro Stunde. Das Honorar beträgt damit CHF 7'434.05 (inkl. Auslagen von
CHF 147.00 und MwSt. von CHF 557.05).
Dispositiv
Demnach wird in Anwendung von Art. 27 Abs. 1, Art 90 Abs. 2 SVG; Art. 22 Abs. 1 SSV;
Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 106 StGB;
Art. 82 Abs. 4, Art. 391 Abs. 2, Art. 405 Abs. 1, Art. 428
Abs. 1 und 3 StPO erkannt:
1. Der Beschuldigte A.___
hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der
signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen), begangen am 3. Oktober
2020, schuldig gemacht.
2. Der Beschuldigte wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
je CHF 160.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren;
b) einer Busse von CHF 650.00,
ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.
3. Dem Beschuldigten, privat vertreten
durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, wird für das erstinstanzliche und das
Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Für das Neubeurteilungsverfahren wird
dem Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, eine
Parteientschädigung von CHF 7'434.05 zugesprochen, zahlbar durch den Staat
Solothurn nach Rechtskraft dieses Urteils.
5. Der Beschuldigte hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 1'250.00 sowie des
Berufungsverfahrens von total CHF 2'100.00 zu bezahlen.
6. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens
mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 9'307.60, gehen
zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Rauber Schmid