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Entscheid

STBER.2024.27

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Neubeurteilung)

15. Oktober 2025Deutsch35 min

und Beweiswürdigung

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 15. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsident Rauber

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Thomas Wüthrich,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz (Neubeurteilung)

Es erscheinen zur

Verhandlung vom 15. Oktober 2025 vor Obergericht:

-

A.___,

als Beschuldigter und Berufungskläger;

-

Rechtsanwalt

Thomas Wüthrich, als privater Verteidiger des Beschuldigten;

-

ein Zuschauer.

Es stellt und begründet folgende Anträge:

Rechtsanwalt Thomas

Wüthrich für den Beschuldigten und Berufungskläger:

1.

Ziff. 1 bis 3 des

Urteilsspruchs des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 2.

November 2021 seien aufzuheben.

2.

Der Beschuldigte sei

vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG

freizusprechen. Der Beschuldigte sei auch nicht wegen Verletzung der

Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.

3. Eventuell: Der Beschuldigte sei wie folgt wegen

Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen:

Ort Deitingen,

Autobahn A5, Fahrtrichtung Zürich

Datum und Zeit 3.

Oktober 2020, 21:47 Uhr

Fahrzeug [amtliches

Kennzeichen], PW Saab […]

Zulässige Höchstgeschwindigkeit 60

km/h

Gemessene

Geschwindigkeit keine rechtsgültige Geschwindigkeitsmessung

Geschwindigkeitsüberschreitung keine,

ev. max. 29 km/h

4. Falls der Beschuldigte wegen einer

Verletzung von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen wird: Der Beschuldigte

sei zu verurteilen zu:

a) einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je

CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren,

b)

einer Busse von

CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 3 Tagen

Ersatzfreiheitsstrafe.

5. Der Beschuldigte habe keine

Verfahrenskosten (weder in der Strafuntersuchung noch in den Gerichtsverfahren)

zu bezahlen.

Eventuell: Der Beschuldigte habe die

Verfahrenskosten in der Strafuntersuchung von total CHF 400.00 zu bezahlen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Staates in der Strafuntersuchung und in den kantonalen

Gerichtsverfahren.

Es wird im Übrigen auf das separate

Verhandlungsprotokoll in den Akten verwiesen.

-----------

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1. Zur Prozessgeschichte bis zum Urteil der

Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30. August 2022 (STBER.2022.1)

kann vollumfänglich auf dieses verwiesen werden.

2. Die Strafkammer des Obergerichts fällte

am 30. August 2022 folgendes Urteil:

1.

Der Beschuldigte A.___

hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der

signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen), begangen am 3. Oktober

2020, schuldig gemacht.

2. Der Beschuldigte wird verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu

je CHF 160.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren;

b) einer Busse von CHF 800.00,

ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.

3.

Der Antrag des

Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, auf

Zusprechung einer Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche

Verfahren wird abgewiesen.

4.

Der Beschuldigte hat

die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 1'250.00 zu

bezahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF

2'000.00, zuzüglich Auslagen von CHF 100.00, werden dem Beschuldigten

vollumfänglich auferlegt. Der Beschuldigte hat somit insgesamt Prozesskosten in

der Höhe von CHF 3'350.00 zu bezahlen.

3. Gegen dieses Urteil gelangte A.___

(nachfolgend Beschuldigter) mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Dieses hiess seine Beschwerde mit Urteil vom 21. März 2024 (7B_246/2022)

teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30.

August 2022 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung

an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

4. Mit Verfügung vom 22. April 2024 wurde

das Bundesgerichtsurteil zur Kenntnis genommen, die Verfahrensnummer des

Neubeurteilungsverfahrens mitgeteilt, der Staatsanwaltschaft Frist gesetzt,

eine allfällige Teilnahme am Neubeurteilungsverfahren anzumelden, der

vorgesehene Sachverständige bekanntgegeben sowie die Fragestellung an ihn

mitgeteilt, den Parteien Frist gesetzt für Ergänzungsfragen und allfällige

Ablehnungsgründe sowie die Besetzung des Spruchkörpers bekanntgegeben.

5. Die Staatsanwaltschaft teilte mit

Schreiben vom 2. Mai 2024 mit, dass sie auf eine weitere Teilnahme am Verfahren

verzichte und die Zustellung des begründeten Urteils erwarte.

6. Nach dreimalig erstreckter Frist

beantragte der Verteidiger mit Eingabe vom 20. Juni 2024 einen

Augenschein, erklärte den vorgesehenen Sachverständigen für nicht geeignet und

reichte zahlreiche Ergänzungsfragen an den Sachverständigen ein. Zudem beantragte

er die Durchführung einer Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten.

7. Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 wies das

Obergericht die Anträge, es sei ein Augenschein durchzuführen und ein anderer

Experte zu beauftragen, ab. Die Ergänzungsfragen der Verteidigung zur Reflexion

wurden in den Fragekatalog an den Sachverständigen aufgenommen, betreffend die

übrigen Ergänzungsfragen wurde der Antrag abgewiesen. Es kann auf die in der

Verfügung angefügte Begründung verwiesen werden. Mit gleicher Verfügung wurde

der Gutachterauftrag an den Sachverständigen erteilt und das mündliche Verfahren

angeordnet.

8. Am 2. Oktober 2024 ging das Gutachten

des eidgenössischen Instituts für Metrologie (nachfolgend METAS) ein.

9. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 wurde

der Verteidigung Frist gesetzt für eine allfällige Stellungnahme und

Ergänzungsfragen zum Gutachten. Die Akten wurden ihr zur Einsichtnahme

zugestellt.

10. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024

ersuchte die Verteidigung um Fristerstreckung und bemängelte, ihr sei nur eine

Schwarzweiss-Kopie des Gutachtens zugestellt worden, weshalb eine Farbkopie

verlangt werde.

11. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 wurde

das Gesuch um Fristerstreckung teilweise gutgeheissen und festgestellt, dass

das Gutachten inkl. Farbfotos in den Akten enthalten ist und sich die Akten

nach wie vor bei der Verteidigung befanden.

12. Mit Eingabe vom 6. November 2024

ersuchte die Verteidigung erneut um Fristerstreckung zur Einreichung einer

Stellungnahme und von Ergänzungsfragen. Im Weiteren ersuchte sie um Zustellung

eines Aktenverzeichnisses sowie der vom METAS bei der Polizei nachverlangten

Fotos und Angaben.

13. Mit Verfügung vom 12. November 2024

wurde das Fristerstreckungsgesuch teilweise gutgeheissen, der Verteidigung ein

Aktenverzeichnis, eine Kopie der E-Mail der Gerichtsschreiberin an den

Gutachter und eine Telefonnotiz sowie eine E-Mail der Kantonspolizei Solothurn

an den Gutachter zugestellt. Zudem wurde festgestellt, dass die angeforderten

Fotodateien bereits in den Akten enthalten sind. Die Dateien seien zusätzlich

in elektronischer Form beim Obergericht eingegangen und könnten elektronisch

zur Verfügung gestellt werden.

14. Mit Eingabe vom 26. November 2024

ersuchte die Verteidigung nochmals um Fristerstreckung und forderte die

elektronischen Fotodateien an. Das Gesuch um Fristerstreckung wurde mit

Verfügung vom 27. November 2024 teilweise gutgeheissen und es wurden der

Verteidigung die geforderten Dateien per Webtransfer übermittelt.

15. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 nahm

die Verteidigung Stellung zum Gutachten und stellte Ergänzungsfragen.

16. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024

wurde dem Sachverständigen Frist gesetzt zur Beantwortung der Ergänzungsfragen.

17. Am 27. Februar 2025 ging das

Ergänzungsgutachten des Sachverständigen ein.

18. Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 ging

das Ergänzungsgutachten zur Kenntnisnahme an die Verteidigung und es wurde

mitgeteilt, dass mit separater Verfügung zur Berufungsverhandlung vorgeladen

werde.

19. Mit Verfügung vom 27. März 2025 wurde

zur Verhandlung vorgeladen.

20. Mit Eingabe vom 23. September 2025

reichte die Verteidigung diverse Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen

des Beschuldigten ein.

21. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2025 stellte

die Verteidigung diverse Beweisanträge. Diese wurden mit Verfügung vom 7.

Oktober 2025 alle abgewiesen.

22. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 reichte

die Verteidigung Unterlagen zu den Akten und stellte weitere Beweisanträge. Mit

Verfügung vom 13. Oktober 2025 wurden die eingereichten Unterlagen zu den Akten

genommen und es wurde verfügt, dass über die gestellten Beweisanträge zu Beginn

der Verhandlung vom 15. Oktober 2025 befunden werde.

23. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 reichte

die Verteidigung weitere Unterlagen und eine Stellungnahme des Beschuldigten zum

Gutachten des METAS und dessen Ergänzung ein.

24. Am 15. Oktober 2025 fand die Verhandlung

im Neubeurteilungsverfahren statt. Es wird diesbezüglich auf das separate

Verhandlungsprotokoll in den Akten verwiesen (Aktenseite

Neubeurteilungsverfahren [ASBN] 663 ff.).

II.

Vorbemerkungen

1. Anwendbares Recht

Per 1. Januar 2024 trat die

Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft.

Während das nun aufgehobene Berufungsurteil vom 30. August 2022 datiert, wurde

das Bundesgerichtsurteil am 21. März 2024 – und damit nach Inkrafttreten der

Revision – gefällt. Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei

Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden,

soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter

dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 StPO fest, dass, sofern

ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist,

Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen

Behörden, beurteilt werden (Abs. 1). Bei Rückweisungen gilt indes, dass neues

Recht anwendbar ist, sofern ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom

Bundesgericht zur neuen Be­ur­teilung zurückgewiesen wird. Die neue Beurteilung

erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen

Entscheid zuständig gewesen wäre (Abs. 2). Hebt die Rechtsmittelinstanz

einen vorinstanzlichen Entscheid nach Inkrafttreten der StPO auf, endet die

Anwendbarkeit des bisherigen Verfahrensrechts grundsätzlich. Nach einer

Rückweisung durch die Rechtsmittelinstanz (einschliesslich des Bundesgerichts)

gelangt neues Recht zur Anwendung (Moritz

Oehen in Niggli/Heer/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023

[BSK-StPO], Art. 453 N 3).

Somit ist vorliegend das neue

Prozessrecht anwendbar.

2. Prozessökonomie

Mit Blick auf die Prozessökonomie

erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die tatsächliche

und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung

der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf

neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im

Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar

StPO, 3. Auflage, 2020, N 10 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und

Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die

Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet

(BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

III.

Gegenstand

des Neubeurteilungsverfahrens

1.

Das Bundesgericht

hielt in seinem Urteil vom 21. März 2024 (7B_246/2022) folgendes fest:

«1.

1.1 Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG)

und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde des Beschuldigten

(Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) gegen den kantonal

letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid

(Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG) betreffend eine

Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden

Erwägungen einzutreten.

1.2 Soweit der Beschwerdeführer auf

andere Rechtsschriften verweist, ohne diese vor Bundesgericht hinreichend

darzulegen, ist auf seine Rügen indessen nicht einzutreten.

1.3 Was der Beschwerdeführer aus seinem

Verweis auf die Dauer der vorinstanzliche Aktenzirkulation ableiten will, ist

nicht ersichtlich. Ebenso wenig erhebt er eine konkrete Rüge im Zusammenhang

mit der fehlenden mündlichen Urteilseröffnung, vielmehr verzichtete er nach

eigener Darstellung auf eine solche. Darauf ist nicht einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet,

dass Akten eines anderen Verfahrens (STBER.2018.95) betreffend die Messstelle

nicht ediert worden seien, an welcher ihm die Geschwindigkeitsübertretung zur

Last gelegt wird.

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör

(Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) umfasst die Pflicht

der Behörde, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu

würdigen und die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung

des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Über Tatsachen, die

unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend

erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Der Anspruch

auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn die Strafbehörden in

vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre

Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534

E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Rüge

unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage

nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2;

144 II 427 E. 3.1.3; Urteil 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.4; je mit

Hinweisen).

2.3 Das vorliegende Verfahren dreht sich

um das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn.

Der Beschwerdeführer gesteht ein, zu schnell gefahren zu sein, bestreitet aber

die Höhe der gemessenen Geschwindigkeit. Der Beschwerdeführer legt nicht

hinreichend dar, warum die Akten eines anderen Verfahrens für den vorliegenden

Fall relevant sein sollten, zumal er einräumt, dass das betreffende Urteil auf

der Homepage der Vorinstanz abrufbar ist. Dass es sich um die gleiche Messstelle

handelt, genügt nicht, um den Beizug der vom Beschwerdeführer genannten Akten

eines anderen Verfahrens zu rechtfertigen. Daraus ergibt sich keineswegs, ob

und weshalb die tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Falles

gleich gelagert sein sollten.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt im

Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsmessung eine Verletzung seiner Ansprüche

auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK

sowie eine unvollständige und willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Er

bestreite die gemessene Geschwindigkeit und habe beantragt, einen Augenschein

vor Ort durchzuführen und ein Gutachten zur Richtigkeit der

Geschwindigkeitsmessung in Auftrag zu geben. Die Vorinstanz habe diese Anträge

zu Unrecht abgewiesen.

3.2 Die Vorinstanz erwägt, der

Beschwerdeführer bestreite nicht, am 3. Oktober 2020 auf der Autobahn A5 in

Deitingen mit seinem Personenwagen mit dem Kennzeichen [amtliches Kennzeichen] in

Richtung Zürich gefahren zu sein. Umstritten sei die Höhe der

Geschwindigkeitsüberschreitung, da der Beschwerdeführer die Zulässigkeit der

Messung bestreite. Er mache geltend, die Messung sei in einer Kurve erfolgt,

weshalb ein höherer Sicherheitsabzug hätte gemacht werden müssen.

Die Vorinstanz geht gestützt auf die

Aussagen des Polizisten, der das Radargerät aufgestellt hat und hierfür

speziell geschult ist, sowie gestützt auf das Eichzertifikat davon aus, dass

das Radargerät korrekt installiert gewesen sei und funktioniert habe. Da das

Gerät den Winkel zur Fahrbahn selbst einstelle, nachdem es parallel zur

Fahrbahn ausgerichtet werde und die beiden Radarfotos im normalen Bereich lägen

bzw. keine ungewöhnlichen Blickwinkel zeigten, schliesst die Vorinstanz einen

Fehler des Messwinkels aus. Zur Position des Radargerätes führt die Vorinstanz,

das Messgerät habe sich auf gerader Strecke befunden. Gestützt auf die

übereinstimmenden Aussagen und Einzeichnungen der beiden als Zeugen befragten

Polizisten auf der Karte, sei das Radargerät unter der Brücke vor dem letzten

Pfeiler auf der rechten Seite in Fahrtrichtung stationiert gewesen. Anhand des

Ermittlungsberichts vom 17. Oktober 2021, in welchem der Kurvenradius überprüft

worden sei, liege an der Messstelle keine Kurve vor, selbst wenn das Radargerät

um einige Meter versetzt gestanden wäre. Somit sei der metergenaue Standort des

Radargerätes unerheblich. Der Sicherheitsabzug von 6 km/h von der gemessenen

Geschwindigkeit sei korrekt. Hingegen sei nicht, wie beantragt, ein höherer

Abzug von 14 km/h für Kurven vorzunehmen. Schliesslich gebe es keine

Anhaltspunkte für eine mangelhafte Stromversorgung, dies gestützt auf die

Ausführungen des Zeugen.

Die weiteren Einwendungen des

Beschwerdeführers zur Fehlerhaftigkeit der Messung (Probleme mit seinem

Lenksystem bei übersetzter Geschwindigkeit in einer Kurve und zur Wahrnehmung

des Beschwerdeführers, der nach dem Blitz eine tiefere Geschwindigkeit auf

seinem Tacho wahrgenommen haben will) verwirft die Vorinstanz. Sie stellt auf

die Radarmessung ab und geht davon aus, dass die gemessene Geschwindigkeit nach

Abzug der Toleranz von 97 km/h und damit die Geschwindigkeitsüberschreitung von

37 km/h erwiesen ist.

3.3

3.3.1 Verkehrskontrollen werden durch

die Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV; SR 741.013)

geregelt (vgl. Art. 1 SKV). Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln

regelt das Bundesamt für Strassen (ASTRA) im Einvernehmen mit dem

Eidgenössischen Institut für Metrologie die Durchführung und das Verfahren

sowie die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch

bedingten Sicherheitsabzüge (Art. 9 Abs. 2 SKV).

3.3.2 Gemäss den Weisungen vom 22. Mai

2008 des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und

Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr Ziff. 3 (Anforderungen an Messverfahren)

muss jede Widerhandlung so registriert werden, dass der Messwert zweifelsfrei

dem gemessenen Fahrzeug zugeordnet werden kann. Ziff. 3.1 und 3.2 dieser

Weisungen beschreiben die Messverfahren (es gibt Geräte, die zwei voneinander

unabhängige Messverfahren oder ein Mehrfach-Mess-System verwenden) und die

Toleranzwerte, bei welchen die Widerhandlung registriert werden darf.

Nach Ziff. 6.1 der Weisungen sind

Radargeräte so aufzustellen und zu betreiben, dass Reflexionsfehlmessungen,

verursacht durch metallische Flächen oder Gitter, vermieden werden. Dieser

Möglichkeit ist bei der Aufstellung und Wahl der Empfindlichkeit des Gerätes

durch die Kontrollperson besondere Beachtung zu schenken.

3.3.3 Das Bundesgericht legt seinem

Urteil den von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt zugrunde

(Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt

werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung

im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den

Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die

Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit

vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).

Die Weisungen vom 22. Mai 2008 des ASTRA

über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im

Strassenverkehr stellen kein Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a und Art.

105 Abs. 2 BGG dar und lassen die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte

unberührt (Ziff. 21 Abs. 3 der ASTRA-Weisungen; BGE 121 IV 64 E. 3; Urteil

6B_220/2021 vom 24. März 2022 E. 2.2.3; je mit Hinweisen).

3.4

3.4.1 Die vorinstanzliche Feststellung

betreffend den Standort des Radargerätes ist nicht willkürlich. Der das Gerät

aufstellende Polizist hatte bloss aufgrund der Ungenauigkeit des vor erster

Instanz vorgelegten Kartenmaterials Mühe mit der exakten Verortung. Diese

Schwierigkeit hat die Vorinstanz mit geeignetem Kartenmaterial behoben. Die

Vorinstanz stellt dabei entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers mit der

Ausführung, das Gerät habe sich vor dem letzten Brückenpfeiler befunden, nichts

zum seitlichen Abstand gegenüber dem Fahrbahnrand bzw. zur Frage, ob das Gerät

hinter der Leitplanke gestanden sei, fest. Vielmehr beschreibt die Vorinstanz

damit die Positionierung des Gerätes zur Fahrtrichtung. Jedenfalls durfte die

Vorinstanz zufolge der automatischen Ausrichtung des parallel zur Fahrbahn

aufgestellten Gerätes die Behauptungen des Beschwerdeführers, es liege ein

Winkelfehlervor bzw. eine metergenaue Angabe des Standortes sei erforderlich,

ohne Willkür verwerfen. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer durch die

Schätzung von Distanzen und darauf basierender hypothetischer Berechnungen zu

Distanzen, Toleranzabweichung und Geschwindigkeiten Willkür der Vorinstanz

aufzuzeigen.

3.4.2 Nicht ersichtlich ist, was der

Beschwerdeführer aus anderen Verfahren (Ordnungsbussen gegen Mitglieder des

Spruchkörpers), aus der Behauptung, am fraglichen Ort würden keine

Geschwindigkeitsmessungen mehr durchgeführt oder aus den Modalitäten der Aktenzirkulation

vor Vorinstanz zu seinen Gunsten ableiten könnte. Der Anspruch auf ein faires

Verfahren ist auch nicht verletzt durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer

erst aufgrund der Zeugenaussage eines Polizisten vor Vorinstanz die technische

Funktionsweise des Radargerätes erfahren haben will. Wie die Vorinstanz in

ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, gehen diese Informationen aus dem

Eichzertifikat zur Bauart des Gerätes hervor.

3.4.3 Dass die Vorinstanz die

Toleranzabweichung des verwendeten Mess-Systems (vgl. oben E. 3.3.2) nicht

rechnerisch überprüft bzw. überprüfen lässt, ist angesichts des vorhandenen

Geschwindigkeitsmessprotokolls sowie des Eichzertifikatsund der Zeugenaussagen,

es gebe keine Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion des Gerätes vertretbar (vgl.

Urteil 6B_443/2021 vom 9. Mai 2022 E. 1.5.1 und 1.5.2 mit Hinweisen). Nachdem

eine Front- und eine Heckaufnahme vorliegen und sich die

Geschwindigkeitsmessung zweifelsfrei dem Fahrzeug des Beschwerdeführers

zurechnen lässt (weil im Zeitpunkt der Radaraufnahme kein anderes Fahrzeug die

Strasse befährt), ist die Verwertbarkeit des Messergebnisses unter

Willkürgesichtspunkten in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

3.4.4 Der Beschwerdeführer macht

indessen zu Recht geltend, dass einer der als Zeugen befragten Polizisten vor

Vorinstanz angab, die Radarbilder zeigten eine geringfügige Reflexion, welche

mutmasslich auf die Kilometrierungstafel zurückzuführen sei. Darauf geht die

Vorinstanz zu Unrecht und in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

nicht ein. Die vom Zeugen erwähnte Reflexion auf dem Radarfoto bietet Anlass zu

Zweifeln am Messergebnis (Ziff. 6.1 der ASTRA-Weisungen zum Stichwort

«Reflexionsfehlmessungen»).

Die Vorinstanz durfte nicht auf das

Messergebnis abstellen, ohne den Einfluss einer Reflexion fachlich abklären zu

lassen (vgl. die Weisungen vom 22. Mai 2008 des ASTRA über polizeiliche

Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr VI.21

betreffend die Einholung von Gutachten).

Dass das Vorbringen betreffend einer

Reflexion verspätet wäre, wie die Vorinstanz vernehmlassungsweise einwendet,

trifft nicht zu. Das Berufungsgericht verfügt über volle Kognition und hatte

die Aussagen von Amtes wegen zu würdigen.

Die Beschwerde ist

insofern gutzuheissen. Die Vorinstanz wird ein Gutachten in Auftrag geben

müssen, um zu überprüfen, ob und inwieweit die vom Zeugen eingebrachte

Behauptung der Reflexion einen Einfluss auf die Geschwindigkeitsmessung gehabt

hat. Bei dieser Ausgangslage erübrigt es sich, das ASTRA zur Stellungnahme

einzuladen, wie vom Beschwerdeführer beantragt.»

2. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde

gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das

Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht

kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue

Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem

Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil

aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle

Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der

kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus

den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt.

Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um

den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1, S. 220).

Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es

diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven,

verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen

Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu

prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt

nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3, S. 222).

3. Im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren

bildet somit nur noch die Frage eines allfälligen Einflusses einer Reflexion

auf das Messergebnis den Prozessgegenstand. Sämtliche anderen Rügen der

Verteidigung betreffend das bisherige Verfahren, den metergenauen Standort des

Messgerätes, das Messgerät an sich etc. wurden vom Bundesgericht verworfen, die

Beschwerde wurde diesbezüglich abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

Erneute Ausführungen zu anderen Punkten als der Frage der Reflexion sind

demnach nicht zu hören.

Die Verteidigung bringt

auch anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung wieder vor, der metergenaue

Standort sei entscheidend. Dabei verkennt sie, dass das Bundesgericht sich

hierzu verbindlich äusserte (E. 3.4.1). Auf diese und andere Vorbringen, die

bereits vom Bundesgericht behandelt wurden (Winkelfehler, Augenschein,

Aktenbeizug anderer Verfahren etc.), ist daher nicht weiter einzugehen.

4. Die Feststellungen der Berufungsinstanz

im Urteil vom 30. August 2022 im Rahmen der Beweiswürdigung geniessen damit –

natürlich abgesehen vom Beweisergebnis – weiterhin volle Gültigkeit und sind

vorliegend durch die Erkenntnisse des im Neubeurteilungsverfahren eingeholten

Fachgutachtens zu ergänzen. Es kann daher auf das erste Berufungsurteil

verwiesen werden, um Wiederholungen zu vermeiden.

IV.

Sachverhalt

Sachverhalt

und Beweiswürdigung

1. Die allgemeinen Ausführungen zur

Beweiswürdigung wurden im Urteil vom 30. August 2022 wiedergegeben,

weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen werden kann.

Erwägungen

2.

Was die Beweiswürdigung anbelangt, kann vorab

auf die im ersten Berufungsurteil detailliert wiedergegebenen Beweismittel und

Aussagen sowie die dortige Würdigung verwiesen werden. Als neues Beweismittel

liegt nun zusätzlich das Gutachten zur Frage einer allfälligen Reflexion vor.

Zudem wurde der Beschuldigte anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung befragt.

3.

Anlässlich der Verhandlung im

Neubeurteilungsverfahren machte der Beschuldigte im Wesentlichen folgende

Aussagen (ASBN 669 ff.): Er zweifle an der Expertise des METAS. Es sei zu

Winkelfehlern gekommen. Genau in diesem Punkt sei es zu einem angeblichen

Copypaste-Fehler gekommen, was auffällig sei. Bei einem Winkel von 15.9° würden

die Abstände zur Randlinie passen, bei einem Winkel von 20.3°, wie von der

Polizei angegeben, seien die Abstände realitätsfremd. Aus der

Plausibilitätsprüfung des Experten resultiere ein Wert von mehr als 10, womit

die Bilddokumentation nicht zu verwenden sei. Der Experte habe nicht alle seine

Fragen beantwortet. Er sei mit dem Ergebnis des Gutachtens nicht einverstanden.

Dem Experten hätten nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestanden. Die

Testfotos seien nicht zur Verfügung gestellt worden, obwohl diese gemäss

ASTRA-Weisungen erstellt werden müssten.

4.

Gutachten zur Geschwindigkeitsmessung

des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS vom 1. Oktober 2024

4.1

B.___,

Bereichsleiter Eichungen/Prüfungen des METAS (nachfolgend Sachverständiger),

wurde mit der Erstellung eines Gutachtens betreffend Einfluss einer Reflexion

auf die Geschwindigkeitsmessung beauftragt. Dabei wurde ihm folgender

Fragekatalog (ASBN 267 f.)

a)

Zeigen

die Radarbilder im vorliegenden Fall eine Reflexion (mutmasslich einer

Kilometrisierungstafel)?

b)

Wenn

ja, hatte diese Reflexion einen Einfluss auf das Messergebnis?

c)

Wenn

ja, kann auf das Messergebnis deshalb nicht abgestützt werden? Oder inwiefern

ist die Reflexion zu werten?

d) Ergänzungen?

sowie folgende

Ergänzungsfragen der Verteidigung

1.

Gemäss dem BGE

6B_679/2011 ist Doppelknickreflexion die einzige Form der Reflexion. Kann die

Reflexion eine andere Form aufnehmen?

2.

Warum wird bei der

Doppelknickreflexion genau die doppelte der gefahrenen Geschwindigkeit

gemessen?

3.

Wie kann ein

Reflexionmessfehler Messfehler festgestellt werden? Kann dazu die Weg-Zeit

Analyse behilflich sein?

4.

Kann die in den

polizeilichen Weisungen Abweichung zwischen dem Messwert, den die Überprüfung

der Bilddokumentation ergibt und demjenigen des Messsystems auf den

Reflexionsmessfehler hinweisen?

5.

Lässt

sich die Messung vollständig rekonstruieren?

zur Beantwortung vorgelegt.

4.2

Der Sachverständige kommt in seinem

Gutachten zum Schluss (ASBN 291 f.), dass das vorliegende optische Foto,

welches durch die Kamera des Radar-Messmittels aufgenommen worden sei, die

optische Reflexion des optischen Kamerablitzes zeige, mutmasslich an einem

Rückstrahler zur Verdeutlichung des Verlaufs der Strasse. Diese Reflexion habe

keinen Einfluss auf das Messergebnis. Sie sei eine optische, während die

Messung Radar-Strahlen verwende. Der Spektralbereich des sichtbaren Lichts

unterscheide sich erheblich von dem von Radar-Strahlen. Aus einer optischen

Reflexion könne daher nicht auf die Existenz einer Radar-Reflexion geschlossen

werden und umgekehrt. Die Reflexion sei zudem die des Kamerablitzes. Das

Auslösen der optischen Kamera und damit des Blitzes sei das Resultat der

Radarmessung und erfolge daher erst nach Feststellung der

Geschwindigkeitsüberschreitung. Sie könne daher die bereits abgeschlossene

Messung nicht beeinflussen. Zudem befinde sich der optische Reflektor nicht an

einem zur Beeinflussung der Messung geeigneten Ort. Die Hypothese der Existenz

einer Reflexion, die das Messergebnis beeinflusst hätte, sei zu verwerfen.

Insbesondere sei die Plausibilisierung der Messung unter Verwendung der

Bilddokumentation erfolgreich. Es gebe keinerlei Hinweise auf eine

Fehlerhaftigkeit der Messung. Ausserdem sei die Plausibilität der Messung

mittels eines vollständig unabhängigen Verfahrens nachgewiesen.

Das Gutachten beantwortet

im Weiteren die Fragen der Verteidigung schlüssig und nachvollziehbar. Erneut

hält der Sachverständige fest, dass die Hypothese eines Reflexionsmessfehlers

zu verwerfen sei. Die Messung lasse sich vollständig rekonstruieren. Die

gefahrene Geschwindigkeit habe mindestens 100 km/h betragen.

Im Weiteren

beantwortete der Sachverständige im Ergänzungsgutachten vom 26. Februar

2025.

(ASBN 360 ff.) sämtliche von der Verteidigung gestellten Ergänzungsfragen

ausführlich und nachvollziehbar. Dabei werden vom Experten alle von der

Verteidigung vorgebrachten Zweifel und teilweise falschen Behauptungen

verworfen und wiederum das Ergebnis des Gutachtens gestützt.

5.

5.1

Das Gericht würdigt Gutachten

grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indes

nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden.

Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise

bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen (vgl. Art.

189.

lit. a StPO) gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV)

verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1 S. 118; 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 141 IV 369

E. 6.1 S. 372 f.). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche

Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien

die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu,

wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn

er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich

widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die

derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar

sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 141 IV 369 E. 6.1 S. 373). Das

Bundesgericht anerkennt in seiner Rechtsprechung zudem, dass bei der

Begutachtung im Grundsatz Methodenfreiheit besteht. Die Wahl der Methode muss

aber begründet sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten und

die Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten

nachvollziehbar dargestellt werden (vgl. BGE 128 I 81 E. 2 S. 85; Urteil

6B_828/2018 vom 5.7.2019 E. 6.4). Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu

gewährleisten, hat der Sachverständige im Gutachten umfassend darzulegen, wie

und weshalb er zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt (Urteile

6B_828/2018 vom 5.7.2019 E. 6.2; 6B_424/2015 vom 4.12.2015 E. 2.3).

5.2

Das Gutachten kommt eindeutig zum

Schluss, dass kein Reflexionsmessfehler vorlag. Die Ausführungen im Gutachten

sind nachvollziehbar und es besteht keinerlei Grund, die Ausführungen des

Sachverständigen oder dessen Fachkompetenz anzuzweifeln. Es ist somit auf das

Gutachten abzustützen. Damit lag auch kein Messfehler aufgrund einer Reflexion

vor.

5.3

Daran vermögen auch die Vorbringen der

Verteidigung nichts zu ändern. Der Gutachter stellte fest, dass es sich beim

reflektierenden Objekt um einen Reflektor zur Verdeutlichung des

Strassenverlaufs und nicht um eine Kilometrisierungstafel handelt. Dass ein

Zeuge anlässlich der Befragung in der Berufungsverhandlung vermutete, es handle

sich um eine Kilometrisierungstafel, ändert an der nachvollziehbaren

Feststellung des Sachverständigen nichts. Dieser zeigte auch überzeugend auf,

weshalb die fragliche Fläche für eine Reflexion ungeeignet ist. Es kam in der

Expertise zwar zu einem Fehler bei der Wiedergabe des Winkels (copy

paste-Fehler). Der Sachverständige erklärte jedoch (Antwort auf Frage 19,

Ergänzungsgutachten), dass dieser Fehler keine Auswirkungen auf die

Berechnungen und das Ergebnis des Gutachtens habe. Der Gutachter verwarf

ebenfalls die Hypothese der Verteidigung eines Winkelfehlers, die im Übrigen

bereits durch das Bundesgericht verworfen wurde und deshalb gar nicht mehr

Prozessgegenstand bildet. Betreffend die Testfotos kann auf die Begründung der

Abweisung des entsprechenden Beweisantrags in der Verfügung vom 7. Oktober 2025

verwiesen werden. Der Sachverständige erklärte, diese seien für die Expertise

nicht notwendig. Darauf ist abzustellen.

5.4

Sämtliche von der Verteidigung geäusserte

Kritik wurde mit dem Gutachten bzw. dem Ergänzungsgutachten behandelt und deren

Behauptungen zu angeblichen Fehlern bei der Radarmessung widerlegt. Sämtliche

Zweifel am Messergebnis, die nach dem Berufungsverfahren noch bestanden haben

könnten, wurden mit dem Gutachten, das von einem anerkannten Experten erstellt

wurde und auf dessen Fachkompetenz und -wissen sich das Gericht ohne Weiteres

verlassen darf, ausgeräumt. Es sind keine Gründe ersichtlich, vom Gutachten

abzuweichen. Die Geschwindigkeitsmessung war korrekt, auf ihr Ergebnis ist

abzustellen.

6.

Im Ergebnis ist der Sachverhalt, wie er

im Strafbefehl beschrieben wurde, damit erstellt. Der Beschuldigte fuhr am 3.

Oktober 2020, um 21:47 Uhr, in Deitingen, auf der Autobahn A5, in Fahrtrichtung

Zürich, mit seinem PW Saab […] mit dem Kennzeichen [amtliches Kennzeichen] in

eine Radarkontrolle der Kantonspolizei Solothurn. Die gemessene Geschwindigkeit

betrug 97 km/h, nach Abzug der Toleranz von 6 km/h. Aufgrund der an dieser

Stelle geltenden zulässigen Höchst­ge­schwin­dig­keit von 60 km/h betrug die

Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten folglich 37 km/h.

V.

Rechtliche

Würdigung

1.

Für die rechtliche Würdigung kann auf

das Berufungsurteil vom 30. August 2022 verwiesen werden.

2.

Der Beschuldigte hat auf einer Autobahn

die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h nach Abzug der

Sicherheitsmarge von 6 km/h um 37 km/h überschritten. Nach konstanter

bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt folglich in objektiver Hinsicht eine

grobe Verkehrsregelverletzung vor. Besondere, aussergewöhnliche Umstände, die

eine vom Schema abweichende Beurteilung gebieten würden, sind weder ersichtlich

noch behauptet.

3.

Auch subjektiv ist der Tatbestand

erfüllt. Der Beschuldigte hat sich rücksichtslos und damit unbewusst

grobfahrlässig verhalten und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet.

4.

Der Beschuldigte hat sich folglich der

groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig

gemacht.

VI.

Strafzumessung

1.

Allgemeines

Für die

allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann wiederum auf das Urteil vom 30.

August 2022 verwiesen werden.

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Die grobe Verkehrsregelverletzung nach

Art. 90 Abs. 2 SVG ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer

Geldstrafe bedroht.

2.2

Betreffend die objektive Tatschwere kann

erneut auf das Berufungsurteil vom 30. August 2022 verwiesen werden. An dessen

Einordnung der Tatschwere als noch sehr leicht hat sich nichts verändert. Auch hinsichtlich

der subjektiven Tatschwere haben sich keine Veränderungen ergeben. Das Handeln

des Beschuldigten ist nach wie vor zwar nicht als vorsätzlich, aber als

unbewusst grobfahrlässig zu qualifizieren. Es kann festgehalten werden, dass

die von der ersten Instanz als angemessen erachtete Strafe von 20 Tagessätzen

unter Berücksichtigung des Strafrahmens von Art. 90 Abs. 2 SVG mit bis zu drei

Jahren Freiheitsstrafe und den konkreten Tatumständen auch bei einem sehr

leichten Verschulden zu niedrig erscheint. Das Berufungsgericht erachtet daher

eine Strafe von 30 Tagessätzen als verschuldensangemessen.

2.3

Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft.

Auch sonst gibt die Täterkomponente zu keinen Bemerkungen Anlass. Betreffend

die Strafempfindlichkeit sind das Administrativverfahren und der drohende

Führerausweisentzug zu erwähnen. Der Beschuldigte gibt weiterhin an, er sei auf

den Führerausweis angewiesen. Die konkret drohende Dauer eines Entzuges ist allerdings

nicht bekannt. Dieser dürfte mangels entsprechender Vorstrafen jedoch nicht

allzu hoch ausfallen. Die absehbare Administrativmassnahme ist daher nur leicht

strafmindernd zu berücksichtigen, die Strafe ist um 5 Tages­sätze zu

reduzieren.

2.4

Eine Verletzung des

Beschleunigungsgebotes ist nicht erkennbar. Dies gilt auch für das

Neubeurteilungsverfahren. Zum Verfahren bis zum ersten Berufungsurteil kann auf

die dortigen Erwägungen verwiesen werden. Auch im Neubeurteilungsverfahren kam

es zu keinen ungerechtfertigten Stillständen. Dass das Verfahren erneut eher

lange dauerte, ist vor allem der Verteidigung und ihren zahlreichen Fristerstreckungen

und Beweisanträgen zuzuschreiben. Im Übrigen betonte der Verteidiger in

mehreren Eingaben selbst, das Urteil sei nicht dringend.

2.5

Die Geldstrafe ist sodann bereits

aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverboten bedingt

auszusprechen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren

festzulegen.

2.6

Die Höhe des Tagessatzes ist den

aktuellen Verhältnissen des Beschuldigten anzupassen. Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung verstösst die Erhöhung des Tagessatzes nicht gegen das in Art.

391.

Abs. 2 StPO verankerte Verschlechterungsverbot, wenn diese aufgrund von

Tatsachen erfolgt, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten,

auch wenn das Rechtsmittel nur zu Gunsten der beschuldigten Person ergriffen

worden ist. Ob solche Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil

eingetreten sind, ist unerheblich (BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). Der Nettolohn des

Beschuldigten hat sich seit dem Berufungsverfahren leicht erhöht (CHF 6'604.80

monatlich, exkl. 13. Monatslohn). Das Jahreseinkommen beläuft sich neu auf rund

CHF 85'784.00, was CHF 7'148.00 monatlich entspricht (inkl. 13.

Monatslohn). Mit der praxisüblichen Berechnung ergibt sich wiederum ein

Tagessatz von CHF 160.00.

2.7

Für die allgemeinen Ausführen zur

Verbindungsbusse kann auf das Urteil der ersten Instanz verwiesen werden. Die

Busse von CHF 650.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, ist zu bestätigen.

2.8

Im Ergebnis ist der Beschuldigte somit

mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 160.00, bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF

650.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen.

VII.

Kosten und

Entschädigung

1.

Erstinstanzliches Verfahren

1.1

Bei diesem Verfahrensausgang ist der

erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen und die Kosten, welche mit einer

Urteilsgebühr von CHF 1’200.00 total CHF 1’250.00 ausmachen, sind dem

Beschuldigten aufzuerlegen.

1.2

Eine Parteientschädigung ist zufolge der

Verurteilung nicht geschuldet.

2.

Berufungsverfahren (STBER.2022.1)

2.1

Der Beschuldigte unterliegt auch nach

der Neubeurteilung mit seiner Berufung. Demzufolge hat er auch die Kosten des

Berufungsverfahrens, welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00 insgesamt

CHF 2'100.00 betragen, zu bezahlen.

2.2

Auch für das Berufungsverfahren ist

ausgangsgemäss keine Entschädigung auszurichten.

3.

Neubeurteilungsverfahren (STBER.2024.27)

3.1

Schliesslich ist über die Kosten des

Neubeurteilungsverfahrens zu befinden. Diese betragen mit einer Urteilsgebühr

von CHF 2'000.00 total CHF 9'307.60 und sind vom Staat zu tragen.

3.2

Für das Neubeurteilungsverfahren steht

dem Beschuldigten, verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, eine angemessene

Parteientschädigung zu.

Der Aufwand

gemäss der eingereichten Honorarnote erweist sich jedoch als stark überhöht und

ist an mehreren Stellen zu kürzen: So ist der vom 25. April 2024 datierte Brief

an das Obergericht zu streichen (15 Min.), da keine Eingabe dieses Datums

existiert, die erste datiert vom 6. Mai 2024. Auch der Aufwand für letztere ist

jedoch zu streichen (20 Min.), da es sich um ein Fristerstreckungsgesuch

handelt, was als Kanzleiaufwand zu qualifizieren ist. Ebenfalls zu streichen

ist der am 21. Mai 2024 verbuchte Aufwand für eine Eingabe an das Gericht (60

Min.). Auch dabei handelt es sich um ein weiteres Fristerstreckungsgesuch. Die

Eingabe ist zwar mehr als eine Seite lang, dabei schildert der Verteidiger

jedoch ausschweifend Umstände, die nicht relevant sind, was ihm selbst

zuzuschreiben ist. Sodann handelt es sich bei der Eingabe vom 5. Juni 2024 um

das dritte Fristerstreckungsgesuch (15 Min.), weshalb auch dieser Aufwand zu

streichen ist. Der Verteidiger macht am 20. Juni 2024 160 Min. für seine

Eingabe geltend. Da sich seine Ausführungen wiederholen und sich weite Teile

nicht mehr auf den Prozessgegenstand beziehen, sind bloss 100 Min. zu vergüten.

Auch der für die beiden Besprechungen vom 17. Mai und 17. Juni 2024, die im

Vorfeld der Eingabe vom 20. Juni 2024 durchgeführt wurden, geltend gemachte

Aufwand von insgesamt 220 Min. erweist sich als überhöht, geht die Eingabe –

wie gerade ausgeführt – in doch weiten Teilen am Verfahrensgegenstand vorbei.

Angemessen sind hierfür 120 Min. Sodann verbucht der Verteidiger am 10.

September 2024 für das Aktenstudium und eine Besprechung 90 Min., dies jedoch

noch vor Eingang des Gutachtens am 1. Oktober 2024, weshalb sich nicht

erschliesst, wozu diese Aufwände nötig gewesen sein sollten, womit dieser

Aufwand zu streichen ist. Die Eingabe vom 16. Oktober 2024 meint wohl das

Schreiben vom 21. Oktober 2024, da vom genannten Datum kein Schreiben

existiert. Auch dieser Aufwand ist gänzlich zu streichen (15 Min.), da es sich

wiederum um ein Fristerstreckungsgesuch und einen Antrag auf Zusendung eines

Farbfotos handelt, das sich in den zu diesem Zeitpunkt beim Verteidiger

befindlichen Akten befand. Der Aufwand vom 24. Oktober 2024 für einen

Brief an den Klienten ist ebenfalls zu streichen (10 Min.), da es sich dabei um

die Weiterleitung der Verfügung des Obergerichts vom 23. Oktober 2024

(Bewilligung Fristerstreckung) handeln dürfte, was abermals Kanzleiaufwand darstellt.

Auch bei der Position vom 26. November 2024 handelt es sich um ein reines

Fristerstreckungsgesuch (15 Min.), weshalb auch dieser Aufwand zu streichen

ist. Die Besprechungen vom 1. November und 9. Dezember 2024 erweisen sich mit

insgesamt 150 Min. als überhöht. Vorliegend sind 90 Min. mehr als ausreichend,

um die Formulierung angezeigter Ergänzungsfragen an den Sachverständigen zu

besprechen. Dafür, dass wiederum weitgehend am Prozessgegenstand (Frage einer

allfälligen Reflexion) vorbeiargumentiert wurde, ist die Verteidigung selbst

verantwortlich. Sodann ist der verbuchte Aufwand für die Eingabe vom 11. März

2025.

zu streichen (20 Min.), da auch dies Kanzleiaufwand darstellt, zumal der

Verteidiger lediglich mitteilte, die Verhandlung solle an einem Nachmittag

stattfinden, und sich ansonsten in irrelevanten Ausschweifungen verlor. Vom 11.

August 2025 gibt es keine Eingabe der Verteidigung, weshalb auch dieser geltend

gemachte Aufwand (10 Min.) zu streichen ist. Bei der Eingabe vom 18. August

2025.

handelt es sich sodann um ein Fristerstreckungsgesuch zur Aktenrückgabe

mit Ausführungen, dass die Verhandlung im Verhandlungskalender fehle. Auch

dieser Aufwand (20 Min.) ist als Kanzleiaufwand und irrelevante Eingabe zu

qualifizieren und zu streichen. Der am 25. August 2025 geltend gemachte Aufwand

für das Studium der zugestellten Akten (60 Min.) ist ebenfalls zu streichen, da

dem Verteidiger der Schriftenwechsel bekannt war und ihm auch die Akten bereits

zuvor zugestellt worden waren. Die Eingabe vom 1. September 2025 zur

Retournierung der Akten (10 Min.) stellt wiederum Kanzleiaufwand dar. Gleiches

gilt für das Fristerstreckungsgesuch vom 15. September 2025 (15 Min.). Die

Verteidigung verbucht am 26. September 2025 und 4. Oktober 2025 jeweils 120

Min. für die Besprechung und sodann die Eingabe der Beweisanträge. Dies erweist

sich als deutlich zu hoch, in Anbetracht dessen, dass das Bundesgericht die

Abweisung einiger Beweisanträge bereits gestützt hatte und es sich um

Unterlagen handelte, die der Verteidiger einfach zu den Akten hätte reichen

können – was er später auch tat. Die Eingabe enthielt einzig einen neuen

Beweisantrag, die Anforderung der Testfotos. Es sind daher 120 Min. zu

streichen. Ebenfalls als überhöht erweist sich der Aufwand für die Besprechung

vom 12. Oktober und das Plädoyer vom 13. Oktober 2025 von insgesamt sieben

Stunden. Der Verteidiger setzte sich wenig mit dem Prozessgegenstand – der

Reflexion – auseinander und brachte stattdessen Rügen vor, die nicht mehr

verfahrensgegenständlich sind. Es sind daher 120 Min. zu kürzen. Sodann ist die

Dauer der Verhandlung im Neubeurteilungsverfahren auf die effektive Dauer von

130.

Min. zu kürzen. Da auf die mündliche Urteilseröffnung verzichtet und das

Urteil schriftlich eröffnet wurde, ist dem Verteidiger in Ergänzung der

Honorarnote eine halbe Stunde Aufwand für die Nachbearbeitung zuzusprechen.

Im Weiteren

sind die geltend gemachten Auslagen anzupassen: Der Verteidiger verbucht ein

Bahnbillet der ersten Klasse, was nach § 158 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 des Gebührentarifs

(GT, BGS 615.11) unzulässig ist. Es ist ein Bahnbillet der zweiten Klasse für

CHF 74.00 zu vergüten.

Damit

resultiert ein Aufwand von insgesamt 26.92 Stunden zu einem Tarif von CHF 250.00

pro Stunde. Das Honorar beträgt damit CHF 7'434.05 (inkl. Auslagen von

CHF 147.00 und MwSt. von CHF 557.05).

Dispositiv

Demnach wird in Anwendung von Art. 27 Abs. 1, Art 90 Abs. 2 SVG; Art. 22 Abs. 1 SSV;

Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 106 StGB;

Art. 82 Abs. 4, Art. 391 Abs. 2, Art. 405 Abs. 1, Art. 428

Abs. 1 und 3 StPO erkannt:

1. Der Beschuldigte A.___

hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der

signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen), begangen am 3. Oktober

2020, schuldig gemacht.

2. Der Beschuldigte wird verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu

je CHF 160.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren;

b) einer Busse von CHF 650.00,

ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.

3. Dem Beschuldigten, privat vertreten

durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, wird für das erstinstanzliche und das

Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Für das Neubeurteilungsverfahren wird

dem Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, eine

Parteientschädigung von CHF 7'434.05 zugesprochen, zahlbar durch den Staat

Solothurn nach Rechtskraft dieses Urteils.

5. Der Beschuldigte hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 1'250.00 sowie des

Berufungsverfahrens von total CHF 2'100.00 zu bezahlen.

6. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens

mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 9'307.60, gehen

zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Rauber Schmid