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Entscheid

STBER.2024.28

Verletzung der Verkehrsregeln

26. August 2024Deutsch30 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom

26. August 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter Rauber

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Wächter

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Verletzung

der Verkehrsregeln

Die Berufung wird in

Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO im schriftlichen Verfahren

behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 15. Februar 2023 um 23:48 Uhr wurde

Erwägungen

A.___ (nachfolgend Beschuldigter) in Härkingen auf der A2 Verzweigungsrampe

BE-BS-Fb. in Fahrtrichtung Basel mit seinem Personenwagen (Kontrollschild [...])

mit einer Geschwindigkeit von 92 km/h geblitzt. Die zulässige

Höchstgeschwindigkeit beträgt an dieser Stelle 80 km/h. Nach Abzug der Sicherheitsmarge

Dispositiv

von 5 km/h ergab dies demnach eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 7 km/h

(Aktenseiten Vorakten [nachfolgend AS] 00007).

2. Mit Schreiben vom 21. April 2023

erstattete die Polizei Kanton Solothurn bei der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) Anzeige gegen den Beschuldigten

wegen «Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter

Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und

Messunsicherheit auf Autobahnen um 6 – 10 km/h». Es wurde vermerkt, dass

der Lenker ausdrücklich das ordentliche Verfahren wünsche (AS 00003, 00005).

3. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft vom 3. August 2023 wurde der Beschuldigte wegen einfacher

Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten

Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (nach Abzug der Sicherheitsmarge) um 6 – 10 km/h

zu einer Busse von CHF 60.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 1 Tag

Freiheitsstrafe, verurteilt. Ausserdem wurden dem Beschuldigten die

Verfahrenskosten von CHF 100.00 auferlegt (AS 00008). Gegen diesen

Strafbefehl erhob der Beschuldigte fristgerecht Einsprache (AS 00010 f.).

4. Mit Verfügung vom 30. August 2023

überwies die Staatsanwaltschaft, unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl

und zur Beurteilung des gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalts, die Akten

an das Gerichtspräsidium von Thal-Gäu (AS 00013).

5. Am 24. Januar 2024 fällte die

Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu nach durchgeführter Hauptverhandlung

folgendes Urteil (AS 00039 ff.):

1. A.___ hat sich der einfachen Verletzung

der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit

auf Autobahnen, begangen am 15. Februar 2023, schuldig gemacht.

2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von

CHF 60.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 600.00, zu bezahlen.

Wird kein

Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche

Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 100.00,

womit die gesamten Kosten CHF 500.00 betragen.

6. Der Beschuldigte meldete gegen dieses

Urteil mit Schreiben vom 3. Februar 2024 fristgerecht die Berufung an (AS

00045). Am 27. März 2024 wurde ihm das begründete Urteil zugestellt (AS 00056).

Die Berufungserklärung folgte mit Eingabe vom 12. April 2024. Der

Beschuldigte macht darin geltend, das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich

anzufechten. Er beantragt nebst einem Freispruch und der

Verfahrenskostenübernahme durch den Staat eine Entschädigung der Aufwendungen

für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Aktenseiten

Berufungsverfahren STBER.2024.28 [nachfolgend ASB] 001 ff.).

7. Mit Stellungnahme vom 22. April 2024

teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie stelle keinen Antrag auf Nichteintreten

und verzichte auf eine Anschlussberufung. Sie beantrage aber die kostenfällige

Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Darüber hinaus verzichte sie auf

eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 012).

8. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 wurde

die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. Gleichzeitig wurde

dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben, bis am 21. Mai 2024 eine allfällige

Ergänzung der Berufungsbegründung und ein Entschädigungsbegehren einzureichen

(ASB 015).

9. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 reichte

der Beschuldigte eine Ergänzung der Berufungsbegründung ein (ASB 016 ff.).

II. Anwendbares Recht

1. Per 1.

Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5.

Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung

betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht

vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision

geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO

sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,

nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren

hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor

Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach

bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

2. Die

Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie

diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler

Kommentar zur StPO hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf,

dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten

Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden

Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach

sofort in Kraft treten.» (Moritz Oehen,

Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, Art. 448

StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht

genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben

Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im

Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt

und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453

StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen

einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von

den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die

Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das

damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen

die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und

nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448

Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes

vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung

verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu

nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit

URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen

(soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu

erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich

eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die

Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 StPO im Berufungsverfahren dem

Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen

auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024

Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der

rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene

nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)

ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese

Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der

Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den

allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO

abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren

gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0)

herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze

wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen

begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat

demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art.

448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue

Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit

gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die

nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren

sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung

findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der

neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

4. Für den

vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das neue Recht (nach dem

1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.

III. Vorhalt, Sachverhalt und

Verwertbarkeit des Beweises

1. Vorhalt und Sachverhalt

1.1 Der im Berufungsverfahren zu

beurteilende Vorhalt gemäss Strafbefehl vom 3. August 2023 lautet wie

folgt:

Überschreiten der signalisierten

Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (nach Abzug der Sicherheitsmarge) um 6 –

10 km/h (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV)

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, am

15. Februar 2023 um 23:48 Uhr als Lenker eines Personenwagens (Kontrollschild [...])

in Härkingen auf der A2 Verzweigungsrampe BE-BS-Fb.,

Fahrtrichtung Basel, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h

– nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h – um 7 km/h überschritten zu

haben.

1.2 Der Beschuldigte bestreitet diesen

Vorhalt nicht. So sagte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

vom 24. Januar 2024 auf entsprechende Frage aus, er bestreite nicht, dass

er zum Tatzeitpunkt der Lenker des entsprechenden Personenwagens gewesen und zu

schnell gefahren sei, als es geblitzt habe (AS 00036 f.). Der Vorhalt kann

überdies auch aufgrund der Akten als erstellt gelten. Aus dem Radarmessergebnis

geht klar hervor, dass der Personenwagen mit dem Kontrollschild [...] am 15. Februar

2023 um 23:48 Uhr auf der A2 Verzweigungsrampe BE-BS-Fb., Fahrtrichtung

Basel, mit einer Geschwindigkeit von 92 km/h gemessen und geblitzt wurde. Nach

Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h ergibt sich – bei einer Höchst­ge­schwindigkeit

von 80 km/h – eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 7 km/h. Die

Vorinstanz, welche den Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver­handlung

zu Gesicht bekam, kam in ihrem Urteil denn auch zum Schluss, dass der

Beschuldigte auf dem Radarbild klar zu erkennen sei (AS 00007; Urteilsseite

[US] 3). Der im Strafbefehl vom 3. August 2023 dargelegte Sachverhalt

ist damit erstellt.

2. Verwertbarkeit des Beweises

2.1 Vorbringen des Beschuldigten

2.1.1 Berufungserklärung vom 12. April

2024 (ASB 001 ff.)

Der Beschuldigte macht in seiner

Berufungserklärung vom 12. April 2024 geltend, jedes staatliche Handeln – und

damit auch Beweiserhebungen und -verwertungen – müsse auf eine gesetzliche

Grundlage gestützt sein, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig

sein (Art. 5 Abs. 1 und 2 BV). Die Polizei habe mit der fraglichen

Radarkontrolle zwar den Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung erbracht

und gegen keines der in Art. 140 StPO aufgezählten Beweiserhebungsverbote

verstossen. Beweiserhebungen und -verwertungen seien aber eben nur dann

rechtmässig, wenn die Verhältnismässigkeit gewahrt werde. Dass die

Kantonspolizei Solothurn die Radarkontrolle gestützt auf eine gesetzliche

Grundlage durchgeführt habe, werde nicht bestritten. Bestritten werde aber,

dass die Polizei mit der fraglichen Radarkontrolle alle Grundsätze

rechtstaatlichen Handelns nach Art. 5 BV – insbesondere den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit – gewahrt habe. Die Begründungen hierfür seien sowohl in

der schriftlichen Urteilsbegründung der Vorinstanz als auch im Schreiben der

Polizei vom 12. April 2023 zu wenig differenziert und würden wichtige, für

die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Massnahme bzw. der fraglichen

Radarkontrolle relevante Faktoren nicht berücksichtigen.

So verlange der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit, dass Massnahmen zur Verwirklichung eines im öffentlichen

Interesse liegenden Ziels geeignet, erforderlich sowie zumutbar seien, d.h. in

einem vernünftigen Verhältnis zu den Einschränkungen, die dem Bürger auferlegt

würden, stünden. Eine staatliche Massnahme sei erst dann verhältnismässig, wenn

die drei Teilerfordernisse kumulativ erfüllt seien.

Die sachliche Erforderlichkeit (gemeint

wohl Eignung) werde vorliegend nicht bestritten, da eine

Geschwindigkeitskontrolle erwiesenermassen ein geeignetes Mittel sei, um das

Verhalten der Autofahrer zu steuern und damit Geschwindigkeitsüberschreitungen

vorzubeugen. Die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der fraglichen

Radarkontrolle würden jedoch stark bezweifelt. Unter dem Aspekt der

Erforderlichkeit dürfe eine Massnahme den Bürger in sachlicher, räumlicher,

zeitlicher und persönlicher Hinsicht nicht über das Notwendige hinaus belasten.

In räumlicher Hinsicht sei das mobile

Radargerät genau an der Stelle aufgestellt worden, an der die Verzweigungsrampe

bergab gehe, die Tempo-80-Zone gleich ende und bereits das Tempo-100-Schild gut

sichtbar sei. Durch das Gefälle komme es bei den herabfahrenden Fahrzeugen auch

ohne jegliche Absicht zu beschleunigen zu einer leichten Erhöhung der

Geschwindigkeit. Um beim Herabfahren der Rampe eine leichte

Geschwindigkeitserhöhung zu vermeiden und deshalb nicht gleich geblitzt zu

werden, müssten die Autofahrer die Fahrgeschwindigkeit beim Herabfahren sehr

genau kontrollieren und bei einer geringfügigen Erhöhung der Geschwindigkeit

sofort abbremsen, um nur kurz darauf beim Tempo 100 Signal wieder zu

beschleunigen. Eine solche Erwartung an die Autofahrer sei völlig

unverhältnismässig und werde kurz vor Mitternacht auf einem zeitweise

autofreien Autobahnabschnitt geradezu als schikanös empfunden. Es sei nicht

nachvollziehbar, weshalb die Polizei genau an dieser Stelle und dazu noch um

diese Uhrzeit bei einem derart geringen Verkehrsaufkommen eine Radarkontrolle

durchführe und damit mit grosser Wahrscheinlichkeit reihenweise Autofahrer büsse,

die in keiner Weise zu einer erkennbaren Erhöhung der Unfallgefahr beitragen

würden.

Die Erforderlichkeit in zeitlicher

Hinsicht fehle, wenn eine Massnahme länger dauere, als zur Erreichung des

angestrebten Ziels notwendig sei. Die von der Polizei beschriebenen Gefahren –

eine gefährliche Verflechtung des Verkehrs und ein langer Rückstau vor

einer Autobahneinfahrt – würden grundsätzlich nicht bestritten. Diese würden

jedoch ein gewisses Verkehrsaufkommen voraussetzen. Zur fraglichen Zeit

(Mittwochabend, 23:48 Uhr) habe auf der Autobahn und insbesondere an diesem

Autobahnabschnitt ein sehr geringes Verkehrsaufkommen bestanden, weshalb zum besagten

Zeitpunkt in keiner Weise mit einer grossen Verflechtung des Verkehrs und einem

Rückstau habe gerechnet werden müssen. Es sei äusserst fraglich, ob leichte

Geschwindig­keits­über­schreitungen an einem gewöhnlichen Werktag um diese

Uhrzeit auf einem geraden und dreispurig werdenden Autobahnabschnitt die

Unfallgefahr dermassen erhöhen würden, dass eine Radarkontrolle gerechtfertigt

erscheine. Auch hätten sehr gute Sichtver­hältnisse ohne jegliche

Beeinträchtigungen durch Nebel, Schnee oder Regen ge­herrscht.

Die Erforderlichkeit einer staatlichen

Massnahme fehle auch, wenn sie die «Falschen» treffe. Vorkehrungen, die sich

gegen eine Vielzahl von Menschen richten würden, seien unverhältnismässig,

sofern ein angestrebtes Ziel auch mit einem milderen Mittel erreicht werden

könne. Im vorliegenden Fall hätte die Polizei differenzierter vorgehen müssen.

Sie hätte davon ausgehen können, dass durch die fragliche Radarkontrolle

mehrheitlich Fahrzeuge geblitzt würden, die nur aufgrund des Gefälles leicht

beschleunigen, und deren Fahrer aufgrund des bereits sichtbaren Tempo-100-Signals,

der guten Übersicht beim Herabfahren der Rampe, der dreispurig werdenden

Autobahn, des sehr geringen Verkehrsaufkommens und den allgemein guten Sicht-,

Strassen- und Verkehrs­verhältnissen intuitiv nicht abbremsen und dadurch kaum

zu einer Erhöhung der Un­fallgefahr beitragen würden.

Da mit dem Einsatz der Radarkontrolle also

der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt worden sei, sei der Beweis über

die Geschwindigkeitsüberschreitung in rechtswidriger Weise erlangt worden. Bei

der Prüfung der Verhältnismässigkeit seien zudem auch die Interessen der

strafprozessualen Wahrheitsfindung mitzuberück­sichtigen (Verweis auf BGE 142 IV 207 S. 212). Je grösser das Interesse an der Wahr­heitsfindung sei, desto

geringer müssten die Anforderungen an die Verhältnismässigkeit sein. Das

Interesse an der Feststellung einer derart geringfügigen Geschwindig­keits­überschreitung,

welche aufgrund der konkreten Umstände zudem in keiner Weise zu einer

erkennbaren Gefährdung des Verkehrs geführt habe, sei vernachlässigbar gering.

Der durch die fragliche Radarkontrolle erbrachte Beweis sei somit nicht

verwertbar.

2.1.2 Ergänzung zur Berufungsbegründung

vom 21. Mai 2024 (ASB 16 ff.)

In seiner Ergänzung zur

Berufungsbegründung vom 21. Mai 2024 macht der Beschuldig­te überdies geltend,

die Radarkontrolle sei ca. 130 Meter vor der Stelle durchgeführt worden, an der

die Fahrspuren der Autobahnen A1 und A2 zusammentreffen würden. Es sei nicht

nachvollziehbar, weshalb die genaue Einhaltung der vorgegebenen 80 km/h

bis ca. 130 Meter vor dem Zusammentreffen der A1 und A2 aus verkehrs­sicherheits­technischen

Gesichtspunkten derart wichtig sei, dass sie die Durchführung einer

Radarkontrolle erforderlich mache, wenn unmittelbar nach dem Zusammentreffen

der Fahrspuren der A1 und A2 Tempo 100 signalisiert werde. Ca. 400 Meter vor

der Ausfahrt Egerkingen/Olten befinde sich das Tempo-100-Signal. Die

Radarkontrolle sei ca. 300 Meter vor dem Tempo-100-Signal

durchgeführt worden. Es sei absolut nicht nachvollziehbar, weshalb rund 700 Meter

vor der Ausfahrt in der Tempo-80-Zone eine Radarkontrolle durchgeführt und dies

mit einer Rückstaugefahr bei der Ausfahrt be­gründet werde, wenn 400 Meter vor

der Ausfahrt Tempo 100 gelte.

2.2 Polizeibericht vom 12. April 2023

(ASB 20)

Die Polizei begründet in ihrem Schreiben

vom 12. April 2023 die Radarkontrolle an besagter Stelle damit, dass die

Verflechtung des Verkehrs im Verzweigungsbereich gross sei und ein hohes

Unfallrisiko darstelle, da von Zürich und Bern her Verzweigungsrampen

aufeinandertreffen würden. Verschärft werde dieser Umstand durch Fahrzeuge,

welche die Autobahn über den Anschluss Egerkingen verlassen wollten und

zeitweise weit in die Autobahn zurückstauen würden. Weil der

Verzögerungsstreifen zu kurz sei, komme es oftmals zu plötzlichen Bremsmanövern

von Fahrzeuglenkern, welche die Autobahn bei Egerkingen verlassen wollten,

jedoch den Rückstau auf der Autobahn und die ganze Situation zu spät erkennen

würden. Würden sich derartige Fahrmanöver mit zu hoher Geschwindigkeit

kumulieren, steige das Unfallrisiko im besagten Abschnitt. Die Polizei würde

täglich gefährliche Situationen und Fahrmanöver mit hohem Kollusionspotential

beobachten. Bei hohen Tempi wachse der Bremsweg exponentiell zur

Geschwindigkeit. Die Einhaltung der Geschwindigkeits­limiten helfe daher

nachweislich Unfälle zu verhindern. Geschwindigkeitskontrollen wür­den

mithelfen, die Geschwindigkeitslimiten zu beachten und seien somit ein

geeignetes Mittel, die Verkehrssicherheit zu erhöhen.

2.3 Konkrete Beurteilung

2.3.1 Der Beschuldigte rügt vor dem

Berufungsgericht, die Polizei habe mit der besagten Radarkontrolle den

Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bun­desverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

nicht gewahrt. Die Begründungen hierfür seien sowohl in der schriftlichen

Urteilsbegründung der Vorinstanz als auch im Schreiben der Polizei vom 12. April

2023 zu wenig differenziert. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82

Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche

Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz

zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche

Vorbringen und rechtliche Argu­mente einzugehen, die erst im

Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Daniela

Brüschweiler, Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 82 N

10). Das Berufungsgericht befasst sich gestützt darauf in der Folge mit dem

Verhältnis­mässigkeitsprinzip und verweist darüber hinaus auf die zutreffenden

Ausführungen im Urteil der Vor­instanz (Urteilsseiten [nachfolgend US] 3 ff.).

2.3.2 Der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV verlangt, dass eine behördliche

Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden

Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht

der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Grundsätzlich

muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Geeignet ist eine Massnahme,

wenn sie das im öffentlichen oder privaten Interesse liegende Ziel zu erreichen

bzw. ver­wirklichen vermag und insofern tauglich ist; untaugliche Massnahmen

sind unver­hältnismässig. Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit darf

eine Massnahme in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht

nicht einschneidender sein als erforderlich. Mit anderen Worten muss die

Massnahme das mildeste Mittel darstellen, mit welchem der gesetzliche Zweck

gerade noch erreicht werden kann bzw. darf der abzuwendenden Gefahr nicht durch

eine weniger einschneidende Massnahme vorgebeugt werden. Zumutbar ist eine

Massnahme, wenn sie nicht ausser Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, sodass

die erwartete Wirkung der Massnahme nicht in einem Missverhältnis zu den durch

sie beeinträchtigten Rechten oder Interessen stehen darf. Die entgegenstehenden

privaten und öff-entlichen Interessen sind dabei anhand der gegebenen Umstände

objektiv zu würdigen und zueinander in Bezug zu setzen (BGE 142 I 49

E. 9.1, Urteil des Bundesgerichts 5A_1021/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5;

Astrid Epiney, Basler Kommentar,

Bundesverfassung, 1. Auflage 2015, Art. 5 N 70).

2.3.2.1 Die Eignung wird vom

Beschuldigten nicht in Frage gestellt. So ist eine Ge­schwindigkeitskontrolle

mittels mobilen Radargeräts denn auch zweifellos geeignet, den Beweis für eine

Geschwindigkeitsüberschreitung zu erbringen und so das im öffentlichen

Interesse liegende Ziel – die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Strassen – zu

gewähr­leisten, indem die Verkehrsteilnehmer davor abgeschreckt werden, die

Höchstge­schwindigkeit zu überschreiten.

2.3.2.2 Bezüglich der sachlichen Erforderlichkeit

macht der Beschuldigte in seiner Be­rufungserklärung keine Ausführungen. Dem

Berufungsgericht erschliesst sich allerdings keine gleichermassen geeignete,

aber weniger einschneidende Massnahme, welche das angestrebte Ziel an besagter

Stelle ebenso erreichen würde. Die sachliche Erforder­lichkeit ist damit

gegeben.

Der Beschuldigte bestreitet sodann die

von der Polizei im Schreiben vom 12. April 2023 beschriebene gefährliche

Verflechtung des Verkehrs sowie den langen Rückstau vor einer Autobahneinfahrt

grundsätzlich nicht. Er macht allerdings geltend, dies würde ein gewisses

Verkehrsaufkommen voraussetzen, was zur fraglichen Zeit (Mittwochabend, 23:48

Uhr) nicht der Fall gewesen sei, weshalb in keiner Weise mit einer grossen

Verflechtung des Verkehrs und einem Rückstau habe gerechnet werden müssen. Insofern

sei die Radarkontrolle in zeitlicher Hinsicht nicht gerechtfertigt gewesen. Der

Beschuldigte kann diesbezüglich nicht gehört werden. Denn würde man seiner

Argumentation Folge leisten, würde dies bedeuten, dass spät abends sowie in der

Nacht – wo das Verkehrsaufkommen generell gering sein dürfte – per se keine Ge­schwindigkeitskontrollen

mehr zulässig wären. Dies wiederum hätte zur Folge, dass sich die

Verkehrsteilnehmer zu später Stunde vermehrt nicht mehr an die Geschwindig­keitslimiten

halten würden, da sie nicht damit rechnen müssten, verzeigt zu werden. Signalisierungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schaffen

allerdings Vertrauen, auf das sich die Strassenbenützer bei vielen Verkehrsvorgängen und jederzeit (Ab­bie­gen, Überholen etc.)

verlassen können müssen (Urteil des Bundesge­richts 6S.111/2002 vom 29.

Mai 2002 E. 4.3). Auch ist gerichtsnotorisch, dass gerade Raserdelikte,

welche in den letzten Jahren deutlich zugenommen haben, vor allem nachts,

ausserorts und eben auf Autobahnen verübt werden. Könnten um diese Zeit keine

Geschwindig­keits­kontrollen mehr durchgeführt werden, dürfte dies von zu

Raserdelikten motivierten Verkehrsteilnehmern geradezu als Freipass verstanden

werden, spät abends sowie nachts solche Delikte zu verüben. Um diese Zeit keine

Geschwindigkeitskontrollen mehr durchzuführen, wäre vor diesem Hintergrund äusserst

fragwürdig, unverantwortlich und würde die Verkehrssicherheit in nicht

hinzunehmender Weise gefährden. Es ist deshalb zur Erreichung des angestrebten

Ziels (Verkehrssicherheit) zwingend notwendig, dass auch spät abends und nachts

Radarkontrollen durchgeführt werden. Zusammengefasst kann von einer zeitlichen

Unverhältnismässigkeit keine Rede sein.

Was die räumliche Erforderlichkeit angeht,

wird vom Beschuldigten geltend gemacht, das Radargerät sei einerseits an einer

Stelle aufgestellt worden, an welcher die Verzweigungsrampe bergab gehe und es

auch ohne Absicht, zu beschleunigen, zu einer leichten Erhöhung der

Geschwindigkeit komme. Andererseits ende an besagter Stelle die Tempo-80-Zone demnächst

und das Tempo-100-Schild sei bereits gut sichtbar. Die Erwartung an die

Autofahrer, die Geschwindigkeit beim Herabfahren genau zu kontrollieren und allenfalls

sofort abzubremsen, um dann kurz darauf beim Tempo-100-Signal wieder zu

beschleunigen, sei unverhältnismässig und um diese Uhrzeit geradezu schikanös. Der

Beschuldigte verkennt dabei, dass zur Erreichung des angestrebten Ziels (Verkehrssicherheit)

die Geschwindigkeit ausnahmslos einzuhalten ist. Dies gilt ins­be­sondere auch

für absteigende Strassen sowie Streckenabschnitte, auf welche wiederum ein

Abschnitt mit höherer Geschwindigkeitslimite folgt. Anders zu argumentieren

dürfte gerade auch an besagter Stelle wiederum als Einladung verstanden werden,

bergab nicht zu bremsen oder gar noch zu beschleunigen, was insbesondere auch

aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen Verzweigungsbereich handelt,

äusserst gefährlich werden könnte. Die Polizei führte in ihrem Bericht vom 12. April

2023 denn auch aus, sie würde an besagter Stelle täglich gefährliche

Situationen und Fahrmanöver mit hohem Kollusionspotential beobachten. Bei der

Verzweigungsrampe dürfte es sich demnach um einen Unfallschwerpunkt und um

einen Ort handeln, an dem bei Kontrollen immer wieder Übertretungen

stattfinden. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten ist die Erwartung an

die Autofahrer, die Geschwindigkeit gerade beim Herabfahren genau zu

kontrollieren und allenfalls abzubremsen, nicht völlig abwegig bzw. nicht schikanös.

Ausserdem ist die besagte Strasse gerade, wechselt aufgrund der zwei

aufeinandertreffenden Autobahnen von zwei- auf dreispurig, würde sich als

Rennstrecke eignen und ist somit prädestiniert für Raser. Auch der Einwand, es

sei nicht nachvollziehbar, weshalb die genaue Einhaltung der vorgegebenen 80

km/h bis ca. 130 Meter vor dem Zusammentreffen der A1 und A2 aus

verkehrssicherheitstechnischen Gesichtspunkten derart wichtig sei, dass sie die

Durchführung einer Radarkontrolle erforderlich mache, wenn unmittelbar nach dem

Zusammentreffen der Fahrspuren der A1 und A2 Tempo 100 signalisiert werde, kann

nicht gehört werden. So ist die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h

über eine längere Strecke hinweg, sprich nicht nur bis ca. 130 Meter vor

dem Zusammentreffen der beiden Autobahnen wichtig, sondern aufgrund der vorherigen

scharfen Linkskurve auch schon deutlich vorher und insbesondere aber eben auch

im Zeitpunkt, in welchem die beiden Autobahnen effektiv zusammentreffen.

Einerseits muss an der Verzweigungsstelle mit mehr Verkehr von der anderen

Autobahn herkommend gerechnet werden, andererseits ist in diesem Zeitpunkt die

Wahrscheinlichkeit für einen Fahrspurenwechsel beiderseits erhöht, was

insgesamt die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h rechtfertigt und notwendig

macht. Unproble­matisch sieht das Berufungsgericht auch die Tatsache, dass ca.

300 Meter weiter ein Tempo-100-Signal kommt, was damit begründet sein dürfte,

dass die von den beiden Autobahnen zusammentreffenden Motorfahrzeuge sich bis

zu diesem Signal nämlich auf den drei Fahrbahnen eingegliedert haben dürften.

Der Beschuldigte machte in seiner

Einsprache vom 9. August 2023 ausserdem geltend, dass Tempo-100-Schild sei an

der Stelle, wo das Radargerät aufgestellt gewesen sei, bereits sichtbar gewesen

(AS 00010). Diese Aussage muss bezweifelt werden, da das Tempo-100-Schild gut

300 Meter weiter vorne aufgestellt ist und man vorher sogar noch unter einer

Brücke durchfahren muss. Es ist schwer vorstellbar, dass man – ins­be­sondere

nachts – von der Stelle, bei welcher das Radargerät aufgestellt war, überhaupt

bereits bis zum Tempo-100-Signal sehen kann bzw. sich der Blick eines

Autofahrers bereits auf der Verzweigungsrampe schon derart weit nach vorne

richtet, dürfte seine Konzentration an dieser Stelle doch vielmehr der

Verzweigung der beiden Autobahnen gewidmet sein (AS 00010 f.).

Damit ist auch die räumliche

Erforderlichkeit zu bejahen.

Was schliesslich die personelle

Erforderlichkeit anbelangt, macht der Beschuldigte geltend, mit besagter

Radarkontrolle würden mit grosser Wahrscheinlichkeit reihenweise Autofahrer gebüsst,

die in keiner Weise zu einer erkennbaren Erhöhung der Unfallgefahr beitragen

würden. Die Polizei hätte davon ausgehen können, dass mehrheitlich Fahrzeuge

geblitzt würden, die nur aufgrund des Gefälles leicht beschleunigen, und deren

Fahrer aufgrund des bereits sichtbaren Tempo-100-Signals, der guten Übersicht

beim Herabfahren der Rampe, der dreispurig werdenden Autobahn, des sehr

geringen Verkehrsaufkommens und den allgemein guten Sicht-, Strassen- und

Verkehrs­verhältnissen intuitiv nicht abbremsen und dadurch aber kaum zu einer

Erhöhung der Unfallgefahr beitragen würden. Das Bundesgericht stellte

allerdings klar, dass die Signalisation einer Höchstgeschwindigkeit in jedem

Fall zu beachten sei. Dies gelte unabhängig davon, ob bei einer Missachtung

andere Personen gefährdet würden (Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 2. Juli

2024 mit Verweis auf Urteil 1C_539/2022 vom 23. Mai 2024 E. 5.2.1.,

wiederum mit Verweis auf BGE 128 IV 184). Auch kann nicht gesagt werden,

dass die Massnahme eine unbestimmte Vielzahl von Menschen trifft. Davon

betroffen sind letztendlich nur jene, die die Höchst­geschwindigkeit nicht

einhalten. Für alle anderen Verkehrsteilnehmer ist die Massnahme damit nicht

von Bedeutung. Die Argumentation des Beschuldigten, die besagte Radarkontrolle

treffe die Falschen, vermag nicht zu überzeugen.

2.3.2.3 Der Beschuldigte macht in seiner

Berufungserklärung des Weiteren geltend, auch die Zumutbarkeit der

besagten Radarkontrolle werde in Frage gestellt, ohne dazu jedoch weitere

Ausführungen zu machen. Die Zumutbarkeit behandelt die Frage, ob zwischen dem

angestrebten Ziel und dem Eingriff ein vernünftiges Verhältnis besteht bzw. ob

die Massnahme im Einzelfall zu besonders harten Folgen führt. Dem Be­schuldigten

wurde im vorliegenden Fall für seine Geschwindigkeitsüberschreitung von 7 km/h

eine Busse von CHF 60.00 auferlegt. Da es sich um eine geringfügige Ge­schwindigkeitsüberschreitung

und deshalb lediglich einfache Verkehrsregel­verletzung handelt, zog das Ganze

auch keine Administrativmassnahmen (z.B. ein Warnentzug des Führerausweises) nach

sich. Auch wäre die Übertretung im Ordnungsbussenverfahren, welches ein

vereinfachtes Verfahren darstellt, abgehandelt worden, hätte der Be­schuldigte

nicht die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangt. Davon, dass der

Vorfall für den Beschuldigten besonders harte Folgen hatte, kann insgesamt

keine Rede sein. Die Radarkontrolle war demnach für den Beschuldigten sehr wohl

zumutbar.

2.3.3 Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass bei der fraglichen Radarkontrolle alle Grundsätze rechtstaatlichen

Handelns nach Art. 5 BV gewahrt wurden. So wurde die Kontrolle gestützt auf

eine gesetzliche Grundlage vorgenommen und lag zweifelsohne im öffentlichen

Interesse (Verkehrssicherheit auf einer Autobahn und damit öffentlichen Strasse).

Darüber hinaus wurde wie vorstehend dargelegt das Verhältnismässigkeitsprinzip

gewahrt. Gestützt auf obige Ausführungen kann auch der Argumentation des

Beschuldigten, das Interesse an der Feststellung einer derart geringfügigen

Geschwindigkeitsüberschreitung sei vernachlässigbar gering, weshalb die

Anforderungen an die Verhältnismässigkeit hoch seien, nicht gefolgt werden. Mit

regel­mässigen Geschwindigkeitskontrollen an besagter Stelle können Unfälle

verhindert und damit die Sicherheit im Strassenverkehr gewährleistet werden. Das

Radarmessergebnis ist damit im vorliegenden Strafverfahren als Beweismittel

ohne Weiteres verwertbar.

IV. Rechtliche Würdigung

Bezüglich der rechtlichen Grundlagen des

Straftatbestandes der einfachen Ver­kehrsregelverletzung sowie der vorliegend anzuwendenden

Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art.

22 Abs. 1 SSV) kann ebenso wie hinsichtlich der Subsumtion des

Beweisergebnisses vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden (US 3, 5). Der angeklagte und nach­gewiesene Sachverhalt

erfüllt den entsprechenden Straftatbestand. Damit hat sich der Beschuldigte der

einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten

Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen schuldig gemacht.

V. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz legte die allgemeinen

Grundsätze zur Strafzumessung (Art. 47 StGB) kurz dar und führte aus, dass bei

Übertretungen von Strassenvorschriften, die mit Ordnungsbussen geahndet werden,

vom Grundsatz der Strafzumessung nach Art. 47 Abs. 1 StGB abgewichen

werde und sich die entsprechenden Bussenbeträge nach Anhang 1 (Bussenliste

1) der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 (Art. 1 lit. a

OBV, SR 314.11) richten würden. Die Vorinstanz kam damit in

Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass dem Beschuldigten

für die am 15. Februar 2023 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung von 7 km/h

auf der Autobahn gemäss Bussenliste 1 Ziff. 303.3.b. OBV eine Busse

von CHF 60.00 aufzuerlegen ist. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht

bezahlt wird, wurde dem Beschuldigten eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag

ausgesprochen, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird (Art. 106

Abs. 2 StGB).

2. Übertretungen der

Strassenverkehrsvorschriften des Bundes können nach dem Ordnungsbussengesetz

vom 18. März 2016 (OBG, 314.1) in einem vereinfachten Ver­fahren

mit Ordnungsbussen bis zu CHF 300.00 geahndet werden (Ordnungs­bussenverfahren; Art.

1 Abs. 1, 2 und 4 OBG). Das Ordnungsbussen­verfahren ist, wenn seine Vor­aussetzungen

gegeben sind, obligatorisch anzuwenden. Das Ordnungs­bussengesetz dispensiert

von der Anwendung der Strafzumessungsgrundsätze des Strafgesetzbuchs. Gemäss

Art. 1 Abs. 5 OBG bleiben demzufolge Vorleben und persön­liche Verhältnisse der

beschuldigten Person unberücksichtigt. Beim Ordnungs­bussen­verfahren handelt

es sich um ein formalisiertes und rasches Verfahren, das schematisch für die

gleichen Verstösse für alle schuldhaft handelnden Täter die gleichen Bussen und

Vollzugsmodalitäten vorsieht. Es dient der raschen und definitiven Erledigung der

im Strassenverkehr massenhaft vorkommenden Übertretungen mit Bagatellcharakter

mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand. Auch das nach dem

Ordnungsbussengesetz abgewickelte Sonderverfahren für die in der Bussenliste

abschliessend umschriebenen Verkehrsübertretungen bleibt aber ein

Strafverfahren. Mit Inkrafttreten des Ordnungs­bussengesetzes und der

dazugehörenden Verordnung wurden die Behörden lediglich davon befreit, bei

jeder Parkzeitüberschreitung und anderen geringfügigen Übertre­tungen ein

ordentliches Strafverfahren einzuleiten (BGE 145 IV 252 E. 1.5).

In Art. 14 OBG wird allerdings ausdrücklich

festgehalten, dass im ordentlichen Verfahren ebenfalls eine Ordnungsbusse

ausgefällt werden kann. Im vorliegenden Fall ist kein Grund ersichtlich,

weshalb für die begangene Geschwindigkeitsüberschreitung von Ziffer 303.3.b.

der Bussenliste 1 OBV abgewichen werden sollte. Es erscheint demnach in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz angezeigt, auch im ordentlichen Verfahren

eine Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 60.00 auszufällen, weshalb keine erneute

Bussenfestsetzung zu erfolgen hat. Aufgrund des geltenden

Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) dürfte eine Busse denn

auch nicht mehr als CHF 60.00 betragen. Im Rahmen des

Ordnungsbussenverfahrens ist eine Ersatzfreiheitsstrafe ausge­schlossen. Wird

die Busse nicht innert Frist bezahlt, wird das ordentliche Strafverfahren

eingeleitet (Art. 6 Abs. 3 OBG). Demgegenüber können im ordentlichen

Verfahren ausgesprochene Ordnungsbussen grundsätzlich mit einer Ersatzfreiheitsstrafe

verbun­den werden (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe soll

den Täter unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen entsprechend seinem

Verschulden treffen (Art. 106 Abs. 3 StGB; Stefan Heimgartner, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4.

Auflage 2019, Art. 106 N 10). Vorliegend wiegt das Verschulden des

Beschuldigten leicht, handelt es sich doch um eine geringe

Geschwindigkeitsübertretung von 7 km/h. Mit der Vorinstanz erscheint eine

Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag daher als angemessen.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Verfahrenskosten

1.1.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt

die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Fällt

die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin

auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3

StPO).

1.1.2 Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 600.00,

aus. Diese Kosten hat die Vorinstanz dem Beschuldigten aufgrund des

Schuldspruchs vollumfänglich auferlegt. Beim vorliegenden Ausgang des

Verfahrens ist der Kostenentscheid der Vorinstanz zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Verfahrenskosten

2.1.1 Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer

Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren

Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die

Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen

worden sind oder b) der ange­fochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert

wird.

2.1.2 Der Beschuldigte unterliegt

vollständig mit seiner Berufung, so dass er die Kosten des Berufungsverfahrens,

welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'360.00 ausmachen,

zu tragen hat.

2.2 Parteientschädigung

2.2.1 Wird die beschuldigte Person ganz

oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so

hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf eine nach dem

Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene

Ausübung ihrer Verfahrensrechte.

Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit

präjudiziert der Kostenentscheid die Entschä­digungsfrage. Es gilt folglich der

Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten

ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte

Person Anspruch auf Entschädigung hat

(BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).

2.2.2 Der Beschuldigte beantragte im

Rahmen der Berufungserklärung vom 12. April 2024 und vor dem Hintergrund,

dass er einen Freispruch vom Vorhalt der einfachen Verkehrsregelverletzung

beantragte, es sei ihm eine Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene

Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten. Der Beschuldigte wird vom

Berufungsgericht der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen. Dem

Verfahrensausgang entsprechend hat er die Kosten sowohl des erst- wie auch des

zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich zu tragen. Entsprechend hat er

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Begehren wird folglich abgewiesen.

Es ist jedoch anzumerken, dass das

Gesetz eine Entschädigung ausdrücklich nur für die angemessene

Ausübung der Verfahrensrechte vorsieht. Dies bedeutet verkürzt gesagt,

dass sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem

betriebene Aufwand als angemessen darstellen müssen. Gemäss Botschaft ist

eine solche Angemessenheit hinsichtlich des Beizugs eines Verteidigers dann

gegeben, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und

dem Grad der Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen

Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt

beizuziehen. Bei den heutigen Verhältnissen ist jeder beschuldigten

Person zuzugestehen, nach Einleitung einer Strafuntersuchung, die

ein Verbrechen, Vergehen oder eine Übertretung – zumindest

in jenen Fällen, die einen Strafregistereintrag zur Folge haben, in denen also

eine Busse von mehr als CHF 5'000.00 droht (Art. 3 Ziff. 1

lit. c Abs. 1 VOSTRA-V) oder die ausserordentlich komplex

sind – zum Gegenstand hat, einen Anwalt beizuziehen (Stefan Wehren­berg/Friedrich Frank,

Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, Art. 426 StPO N 13

f.). Im vorliegenden Fall wurde dem Beschuldigten eine Busse in Höhe von CHF

60.00 auferlegt. Es handelt sich um eine leichte Geschwindig­keitsübertretung,

die im Ordnungsbussenverfahren hätte erledigt werden können. Der Tatvorwurf

wiegt weder schwer noch weist der Sachverhalt eine hohe Komplexität auf. Der Beschuldigte gab anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, er sei u.a. als

selbstständiger Anwalt tätig (AS 00036). Er wurde denn auch weder im

Vorverfahren noch im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten, sondern

verteidigte sich sozusagen selbst. Auch wenn der Be-schuldigte heute

freigesprochen worden wäre – ganz unabhängig von der Frage, ob er sich

vertreten lassen oder sich im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit selbst

verteidigt hätte – wäre sein Antrag auf eine Entschädigung gestützt auf die

obigen Ausführungen abzuweisen gewesen.

__________

Demnach wird in Anwendung von Art. 27

Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 22 Abs. 1 SSV; Art. 106 StGB; Art. 14

OBG; Bussenliste 1 Ziff. 303.3.b. OBV; Art. 391 Abs. 2, Art. 406 Abs. 1

lit. c, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO

erkannt:

1.

A.___ hat sich der

einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten

Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen, begangen am 15. Februar 2023,

schuldig gemacht.

2.

A.___ wird zu einer

Busse von CHF 60.00 verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag.

3.

Der Antrag von A.___

auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

4.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total

CHF 600.00, hat A.___ zu bezahlen.

5.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF

1'360.00, hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Wächter

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_792/2024 vom 20. Dezember

2024 bestätigt.