STBER.2024.28
Verletzung der Verkehrsregeln
26. August 2024Deutsch30 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom
26. August 2024
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichter Rauber
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Wächter
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Verletzung
der Verkehrsregeln
Die Berufung wird in
Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO im schriftlichen Verfahren
behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 15. Februar 2023 um 23:48 Uhr wurde
Erwägungen
A.___ (nachfolgend Beschuldigter) in Härkingen auf der A2 Verzweigungsrampe
BE-BS-Fb. in Fahrtrichtung Basel mit seinem Personenwagen (Kontrollschild [...])
mit einer Geschwindigkeit von 92 km/h geblitzt. Die zulässige
Höchstgeschwindigkeit beträgt an dieser Stelle 80 km/h. Nach Abzug der Sicherheitsmarge
Dispositiv
von 5 km/h ergab dies demnach eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 7 km/h
(Aktenseiten Vorakten [nachfolgend AS] 00007).
2. Mit Schreiben vom 21. April 2023
erstattete die Polizei Kanton Solothurn bei der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) Anzeige gegen den Beschuldigten
wegen «Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter
Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und
Messunsicherheit auf Autobahnen um 6 – 10 km/h». Es wurde vermerkt, dass
der Lenker ausdrücklich das ordentliche Verfahren wünsche (AS 00003, 00005).
3. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft vom 3. August 2023 wurde der Beschuldigte wegen einfacher
Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (nach Abzug der Sicherheitsmarge) um 6 – 10 km/h
zu einer Busse von CHF 60.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 1 Tag
Freiheitsstrafe, verurteilt. Ausserdem wurden dem Beschuldigten die
Verfahrenskosten von CHF 100.00 auferlegt (AS 00008). Gegen diesen
Strafbefehl erhob der Beschuldigte fristgerecht Einsprache (AS 00010 f.).
4. Mit Verfügung vom 30. August 2023
überwies die Staatsanwaltschaft, unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl
und zur Beurteilung des gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalts, die Akten
an das Gerichtspräsidium von Thal-Gäu (AS 00013).
5. Am 24. Januar 2024 fällte die
Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu nach durchgeführter Hauptverhandlung
folgendes Urteil (AS 00039 ff.):
1. A.___ hat sich der einfachen Verletzung
der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit
auf Autobahnen, begangen am 15. Februar 2023, schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von
CHF 60.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 600.00, zu bezahlen.
Wird kein
Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche
Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 100.00,
womit die gesamten Kosten CHF 500.00 betragen.
6. Der Beschuldigte meldete gegen dieses
Urteil mit Schreiben vom 3. Februar 2024 fristgerecht die Berufung an (AS
00045). Am 27. März 2024 wurde ihm das begründete Urteil zugestellt (AS 00056).
Die Berufungserklärung folgte mit Eingabe vom 12. April 2024. Der
Beschuldigte macht darin geltend, das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich
anzufechten. Er beantragt nebst einem Freispruch und der
Verfahrenskostenübernahme durch den Staat eine Entschädigung der Aufwendungen
für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Aktenseiten
Berufungsverfahren STBER.2024.28 [nachfolgend ASB] 001 ff.).
7. Mit Stellungnahme vom 22. April 2024
teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie stelle keinen Antrag auf Nichteintreten
und verzichte auf eine Anschlussberufung. Sie beantrage aber die kostenfällige
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Darüber hinaus verzichte sie auf
eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 012).
8. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 wurde
die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. Gleichzeitig wurde
dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben, bis am 21. Mai 2024 eine allfällige
Ergänzung der Berufungsbegründung und ein Entschädigungsbegehren einzureichen
(ASB 015).
9. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 reichte
der Beschuldigte eine Ergänzung der Berufungsbegründung ein (ASB 016 ff.).
II. Anwendbares Recht
1. Per 1.
Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5.
Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung
betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht
vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision
geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO
sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,
nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren
hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach
bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
2. Die
Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie
diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler
Kommentar zur StPO hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf,
dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten
Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden
Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach
sofort in Kraft treten.» (Moritz Oehen,
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, Art. 448
StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht
genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben
Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im
Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt
und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453
StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen
einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von
den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die
Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das
damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen
die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und
nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448
Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes
vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung
verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu
nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit
URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen
(soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu
erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich
eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die
Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 StPO im Berufungsverfahren dem
Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen
auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024
Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der
rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene
nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)
ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese
Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der
Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den
allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO
abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren
gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0)
herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze
wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen
begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat
demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art.
448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue
Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit
gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die
nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren
sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung
findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der
neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
4. Für den
vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das neue Recht (nach dem
1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.
III. Vorhalt, Sachverhalt und
Verwertbarkeit des Beweises
1. Vorhalt und Sachverhalt
1.1 Der im Berufungsverfahren zu
beurteilende Vorhalt gemäss Strafbefehl vom 3. August 2023 lautet wie
folgt:
Überschreiten der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (nach Abzug der Sicherheitsmarge) um 6 –
10 km/h (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV)
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, am
15. Februar 2023 um 23:48 Uhr als Lenker eines Personenwagens (Kontrollschild [...])
in Härkingen auf der A2 Verzweigungsrampe BE-BS-Fb.,
Fahrtrichtung Basel, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h
– nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h – um 7 km/h überschritten zu
haben.
1.2 Der Beschuldigte bestreitet diesen
Vorhalt nicht. So sagte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
vom 24. Januar 2024 auf entsprechende Frage aus, er bestreite nicht, dass
er zum Tatzeitpunkt der Lenker des entsprechenden Personenwagens gewesen und zu
schnell gefahren sei, als es geblitzt habe (AS 00036 f.). Der Vorhalt kann
überdies auch aufgrund der Akten als erstellt gelten. Aus dem Radarmessergebnis
geht klar hervor, dass der Personenwagen mit dem Kontrollschild [...] am 15. Februar
2023 um 23:48 Uhr auf der A2 Verzweigungsrampe BE-BS-Fb., Fahrtrichtung
Basel, mit einer Geschwindigkeit von 92 km/h gemessen und geblitzt wurde. Nach
Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h ergibt sich – bei einer Höchstgeschwindigkeit
von 80 km/h – eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 7 km/h. Die
Vorinstanz, welche den Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
zu Gesicht bekam, kam in ihrem Urteil denn auch zum Schluss, dass der
Beschuldigte auf dem Radarbild klar zu erkennen sei (AS 00007; Urteilsseite
[US] 3). Der im Strafbefehl vom 3. August 2023 dargelegte Sachverhalt
ist damit erstellt.
2. Verwertbarkeit des Beweises
2.1 Vorbringen des Beschuldigten
2.1.1 Berufungserklärung vom 12. April
2024 (ASB 001 ff.)
Der Beschuldigte macht in seiner
Berufungserklärung vom 12. April 2024 geltend, jedes staatliche Handeln – und
damit auch Beweiserhebungen und -verwertungen – müsse auf eine gesetzliche
Grundlage gestützt sein, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig
sein (Art. 5 Abs. 1 und 2 BV). Die Polizei habe mit der fraglichen
Radarkontrolle zwar den Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung erbracht
und gegen keines der in Art. 140 StPO aufgezählten Beweiserhebungsverbote
verstossen. Beweiserhebungen und -verwertungen seien aber eben nur dann
rechtmässig, wenn die Verhältnismässigkeit gewahrt werde. Dass die
Kantonspolizei Solothurn die Radarkontrolle gestützt auf eine gesetzliche
Grundlage durchgeführt habe, werde nicht bestritten. Bestritten werde aber,
dass die Polizei mit der fraglichen Radarkontrolle alle Grundsätze
rechtstaatlichen Handelns nach Art. 5 BV – insbesondere den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit – gewahrt habe. Die Begründungen hierfür seien sowohl in
der schriftlichen Urteilsbegründung der Vorinstanz als auch im Schreiben der
Polizei vom 12. April 2023 zu wenig differenziert und würden wichtige, für
die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Massnahme bzw. der fraglichen
Radarkontrolle relevante Faktoren nicht berücksichtigen.
So verlange der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit, dass Massnahmen zur Verwirklichung eines im öffentlichen
Interesse liegenden Ziels geeignet, erforderlich sowie zumutbar seien, d.h. in
einem vernünftigen Verhältnis zu den Einschränkungen, die dem Bürger auferlegt
würden, stünden. Eine staatliche Massnahme sei erst dann verhältnismässig, wenn
die drei Teilerfordernisse kumulativ erfüllt seien.
Die sachliche Erforderlichkeit (gemeint
wohl Eignung) werde vorliegend nicht bestritten, da eine
Geschwindigkeitskontrolle erwiesenermassen ein geeignetes Mittel sei, um das
Verhalten der Autofahrer zu steuern und damit Geschwindigkeitsüberschreitungen
vorzubeugen. Die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der fraglichen
Radarkontrolle würden jedoch stark bezweifelt. Unter dem Aspekt der
Erforderlichkeit dürfe eine Massnahme den Bürger in sachlicher, räumlicher,
zeitlicher und persönlicher Hinsicht nicht über das Notwendige hinaus belasten.
In räumlicher Hinsicht sei das mobile
Radargerät genau an der Stelle aufgestellt worden, an der die Verzweigungsrampe
bergab gehe, die Tempo-80-Zone gleich ende und bereits das Tempo-100-Schild gut
sichtbar sei. Durch das Gefälle komme es bei den herabfahrenden Fahrzeugen auch
ohne jegliche Absicht zu beschleunigen zu einer leichten Erhöhung der
Geschwindigkeit. Um beim Herabfahren der Rampe eine leichte
Geschwindigkeitserhöhung zu vermeiden und deshalb nicht gleich geblitzt zu
werden, müssten die Autofahrer die Fahrgeschwindigkeit beim Herabfahren sehr
genau kontrollieren und bei einer geringfügigen Erhöhung der Geschwindigkeit
sofort abbremsen, um nur kurz darauf beim Tempo 100 Signal wieder zu
beschleunigen. Eine solche Erwartung an die Autofahrer sei völlig
unverhältnismässig und werde kurz vor Mitternacht auf einem zeitweise
autofreien Autobahnabschnitt geradezu als schikanös empfunden. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die Polizei genau an dieser Stelle und dazu noch um
diese Uhrzeit bei einem derart geringen Verkehrsaufkommen eine Radarkontrolle
durchführe und damit mit grosser Wahrscheinlichkeit reihenweise Autofahrer büsse,
die in keiner Weise zu einer erkennbaren Erhöhung der Unfallgefahr beitragen
würden.
Die Erforderlichkeit in zeitlicher
Hinsicht fehle, wenn eine Massnahme länger dauere, als zur Erreichung des
angestrebten Ziels notwendig sei. Die von der Polizei beschriebenen Gefahren –
eine gefährliche Verflechtung des Verkehrs und ein langer Rückstau vor
einer Autobahneinfahrt – würden grundsätzlich nicht bestritten. Diese würden
jedoch ein gewisses Verkehrsaufkommen voraussetzen. Zur fraglichen Zeit
(Mittwochabend, 23:48 Uhr) habe auf der Autobahn und insbesondere an diesem
Autobahnabschnitt ein sehr geringes Verkehrsaufkommen bestanden, weshalb zum besagten
Zeitpunkt in keiner Weise mit einer grossen Verflechtung des Verkehrs und einem
Rückstau habe gerechnet werden müssen. Es sei äusserst fraglich, ob leichte
Geschwindigkeitsüberschreitungen an einem gewöhnlichen Werktag um diese
Uhrzeit auf einem geraden und dreispurig werdenden Autobahnabschnitt die
Unfallgefahr dermassen erhöhen würden, dass eine Radarkontrolle gerechtfertigt
erscheine. Auch hätten sehr gute Sichtverhältnisse ohne jegliche
Beeinträchtigungen durch Nebel, Schnee oder Regen geherrscht.
Die Erforderlichkeit einer staatlichen
Massnahme fehle auch, wenn sie die «Falschen» treffe. Vorkehrungen, die sich
gegen eine Vielzahl von Menschen richten würden, seien unverhältnismässig,
sofern ein angestrebtes Ziel auch mit einem milderen Mittel erreicht werden
könne. Im vorliegenden Fall hätte die Polizei differenzierter vorgehen müssen.
Sie hätte davon ausgehen können, dass durch die fragliche Radarkontrolle
mehrheitlich Fahrzeuge geblitzt würden, die nur aufgrund des Gefälles leicht
beschleunigen, und deren Fahrer aufgrund des bereits sichtbaren Tempo-100-Signals,
der guten Übersicht beim Herabfahren der Rampe, der dreispurig werdenden
Autobahn, des sehr geringen Verkehrsaufkommens und den allgemein guten Sicht-,
Strassen- und Verkehrsverhältnissen intuitiv nicht abbremsen und dadurch kaum
zu einer Erhöhung der Unfallgefahr beitragen würden.
Da mit dem Einsatz der Radarkontrolle also
der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt worden sei, sei der Beweis über
die Geschwindigkeitsüberschreitung in rechtswidriger Weise erlangt worden. Bei
der Prüfung der Verhältnismässigkeit seien zudem auch die Interessen der
strafprozessualen Wahrheitsfindung mitzuberücksichtigen (Verweis auf BGE 142 IV 207 S. 212). Je grösser das Interesse an der Wahrheitsfindung sei, desto
geringer müssten die Anforderungen an die Verhältnismässigkeit sein. Das
Interesse an der Feststellung einer derart geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung,
welche aufgrund der konkreten Umstände zudem in keiner Weise zu einer
erkennbaren Gefährdung des Verkehrs geführt habe, sei vernachlässigbar gering.
Der durch die fragliche Radarkontrolle erbrachte Beweis sei somit nicht
verwertbar.
2.1.2 Ergänzung zur Berufungsbegründung
vom 21. Mai 2024 (ASB 16 ff.)
In seiner Ergänzung zur
Berufungsbegründung vom 21. Mai 2024 macht der Beschuldigte überdies geltend,
die Radarkontrolle sei ca. 130 Meter vor der Stelle durchgeführt worden, an der
die Fahrspuren der Autobahnen A1 und A2 zusammentreffen würden. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die genaue Einhaltung der vorgegebenen 80 km/h
bis ca. 130 Meter vor dem Zusammentreffen der A1 und A2 aus verkehrssicherheitstechnischen
Gesichtspunkten derart wichtig sei, dass sie die Durchführung einer
Radarkontrolle erforderlich mache, wenn unmittelbar nach dem Zusammentreffen
der Fahrspuren der A1 und A2 Tempo 100 signalisiert werde. Ca. 400 Meter vor
der Ausfahrt Egerkingen/Olten befinde sich das Tempo-100-Signal. Die
Radarkontrolle sei ca. 300 Meter vor dem Tempo-100-Signal
durchgeführt worden. Es sei absolut nicht nachvollziehbar, weshalb rund 700 Meter
vor der Ausfahrt in der Tempo-80-Zone eine Radarkontrolle durchgeführt und dies
mit einer Rückstaugefahr bei der Ausfahrt begründet werde, wenn 400 Meter vor
der Ausfahrt Tempo 100 gelte.
2.2 Polizeibericht vom 12. April 2023
(ASB 20)
Die Polizei begründet in ihrem Schreiben
vom 12. April 2023 die Radarkontrolle an besagter Stelle damit, dass die
Verflechtung des Verkehrs im Verzweigungsbereich gross sei und ein hohes
Unfallrisiko darstelle, da von Zürich und Bern her Verzweigungsrampen
aufeinandertreffen würden. Verschärft werde dieser Umstand durch Fahrzeuge,
welche die Autobahn über den Anschluss Egerkingen verlassen wollten und
zeitweise weit in die Autobahn zurückstauen würden. Weil der
Verzögerungsstreifen zu kurz sei, komme es oftmals zu plötzlichen Bremsmanövern
von Fahrzeuglenkern, welche die Autobahn bei Egerkingen verlassen wollten,
jedoch den Rückstau auf der Autobahn und die ganze Situation zu spät erkennen
würden. Würden sich derartige Fahrmanöver mit zu hoher Geschwindigkeit
kumulieren, steige das Unfallrisiko im besagten Abschnitt. Die Polizei würde
täglich gefährliche Situationen und Fahrmanöver mit hohem Kollusionspotential
beobachten. Bei hohen Tempi wachse der Bremsweg exponentiell zur
Geschwindigkeit. Die Einhaltung der Geschwindigkeitslimiten helfe daher
nachweislich Unfälle zu verhindern. Geschwindigkeitskontrollen würden
mithelfen, die Geschwindigkeitslimiten zu beachten und seien somit ein
geeignetes Mittel, die Verkehrssicherheit zu erhöhen.
2.3 Konkrete Beurteilung
2.3.1 Der Beschuldigte rügt vor dem
Berufungsgericht, die Polizei habe mit der besagten Radarkontrolle den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
nicht gewahrt. Die Begründungen hierfür seien sowohl in der schriftlichen
Urteilsbegründung der Vorinstanz als auch im Schreiben der Polizei vom 12. April
2023 zu wenig differenziert. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82
Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche
Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz
zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche
Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im
Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Daniela
Brüschweiler, Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 82 N
10). Das Berufungsgericht befasst sich gestützt darauf in der Folge mit dem
Verhältnismässigkeitsprinzip und verweist darüber hinaus auf die zutreffenden
Ausführungen im Urteil der Vorinstanz (Urteilsseiten [nachfolgend US] 3 ff.).
2.3.2 Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV verlangt, dass eine behördliche
Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden
Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht
der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Grundsätzlich
muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Geeignet ist eine Massnahme,
wenn sie das im öffentlichen oder privaten Interesse liegende Ziel zu erreichen
bzw. verwirklichen vermag und insofern tauglich ist; untaugliche Massnahmen
sind unverhältnismässig. Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit darf
eine Massnahme in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht
nicht einschneidender sein als erforderlich. Mit anderen Worten muss die
Massnahme das mildeste Mittel darstellen, mit welchem der gesetzliche Zweck
gerade noch erreicht werden kann bzw. darf der abzuwendenden Gefahr nicht durch
eine weniger einschneidende Massnahme vorgebeugt werden. Zumutbar ist eine
Massnahme, wenn sie nicht ausser Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, sodass
die erwartete Wirkung der Massnahme nicht in einem Missverhältnis zu den durch
sie beeinträchtigten Rechten oder Interessen stehen darf. Die entgegenstehenden
privaten und öff-entlichen Interessen sind dabei anhand der gegebenen Umstände
objektiv zu würdigen und zueinander in Bezug zu setzen (BGE 142 I 49
E. 9.1, Urteil des Bundesgerichts 5A_1021/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5;
Astrid Epiney, Basler Kommentar,
Bundesverfassung, 1. Auflage 2015, Art. 5 N 70).
2.3.2.1 Die Eignung wird vom
Beschuldigten nicht in Frage gestellt. So ist eine Geschwindigkeitskontrolle
mittels mobilen Radargeräts denn auch zweifellos geeignet, den Beweis für eine
Geschwindigkeitsüberschreitung zu erbringen und so das im öffentlichen
Interesse liegende Ziel – die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Strassen – zu
gewährleisten, indem die Verkehrsteilnehmer davor abgeschreckt werden, die
Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten.
2.3.2.2 Bezüglich der sachlichen Erforderlichkeit
macht der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung keine Ausführungen. Dem
Berufungsgericht erschliesst sich allerdings keine gleichermassen geeignete,
aber weniger einschneidende Massnahme, welche das angestrebte Ziel an besagter
Stelle ebenso erreichen würde. Die sachliche Erforderlichkeit ist damit
gegeben.
Der Beschuldigte bestreitet sodann die
von der Polizei im Schreiben vom 12. April 2023 beschriebene gefährliche
Verflechtung des Verkehrs sowie den langen Rückstau vor einer Autobahneinfahrt
grundsätzlich nicht. Er macht allerdings geltend, dies würde ein gewisses
Verkehrsaufkommen voraussetzen, was zur fraglichen Zeit (Mittwochabend, 23:48
Uhr) nicht der Fall gewesen sei, weshalb in keiner Weise mit einer grossen
Verflechtung des Verkehrs und einem Rückstau habe gerechnet werden müssen. Insofern
sei die Radarkontrolle in zeitlicher Hinsicht nicht gerechtfertigt gewesen. Der
Beschuldigte kann diesbezüglich nicht gehört werden. Denn würde man seiner
Argumentation Folge leisten, würde dies bedeuten, dass spät abends sowie in der
Nacht – wo das Verkehrsaufkommen generell gering sein dürfte – per se keine Geschwindigkeitskontrollen
mehr zulässig wären. Dies wiederum hätte zur Folge, dass sich die
Verkehrsteilnehmer zu später Stunde vermehrt nicht mehr an die Geschwindigkeitslimiten
halten würden, da sie nicht damit rechnen müssten, verzeigt zu werden. Signalisierungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schaffen
allerdings Vertrauen, auf das sich die Strassenbenützer bei vielen Verkehrsvorgängen und jederzeit (Abbiegen, Überholen etc.)
verlassen können müssen (Urteil des Bundesgerichts 6S.111/2002 vom 29.
Mai 2002 E. 4.3). Auch ist gerichtsnotorisch, dass gerade Raserdelikte,
welche in den letzten Jahren deutlich zugenommen haben, vor allem nachts,
ausserorts und eben auf Autobahnen verübt werden. Könnten um diese Zeit keine
Geschwindigkeitskontrollen mehr durchgeführt werden, dürfte dies von zu
Raserdelikten motivierten Verkehrsteilnehmern geradezu als Freipass verstanden
werden, spät abends sowie nachts solche Delikte zu verüben. Um diese Zeit keine
Geschwindigkeitskontrollen mehr durchzuführen, wäre vor diesem Hintergrund äusserst
fragwürdig, unverantwortlich und würde die Verkehrssicherheit in nicht
hinzunehmender Weise gefährden. Es ist deshalb zur Erreichung des angestrebten
Ziels (Verkehrssicherheit) zwingend notwendig, dass auch spät abends und nachts
Radarkontrollen durchgeführt werden. Zusammengefasst kann von einer zeitlichen
Unverhältnismässigkeit keine Rede sein.
Was die räumliche Erforderlichkeit angeht,
wird vom Beschuldigten geltend gemacht, das Radargerät sei einerseits an einer
Stelle aufgestellt worden, an welcher die Verzweigungsrampe bergab gehe und es
auch ohne Absicht, zu beschleunigen, zu einer leichten Erhöhung der
Geschwindigkeit komme. Andererseits ende an besagter Stelle die Tempo-80-Zone demnächst
und das Tempo-100-Schild sei bereits gut sichtbar. Die Erwartung an die
Autofahrer, die Geschwindigkeit beim Herabfahren genau zu kontrollieren und allenfalls
sofort abzubremsen, um dann kurz darauf beim Tempo-100-Signal wieder zu
beschleunigen, sei unverhältnismässig und um diese Uhrzeit geradezu schikanös. Der
Beschuldigte verkennt dabei, dass zur Erreichung des angestrebten Ziels (Verkehrssicherheit)
die Geschwindigkeit ausnahmslos einzuhalten ist. Dies gilt insbesondere auch
für absteigende Strassen sowie Streckenabschnitte, auf welche wiederum ein
Abschnitt mit höherer Geschwindigkeitslimite folgt. Anders zu argumentieren
dürfte gerade auch an besagter Stelle wiederum als Einladung verstanden werden,
bergab nicht zu bremsen oder gar noch zu beschleunigen, was insbesondere auch
aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen Verzweigungsbereich handelt,
äusserst gefährlich werden könnte. Die Polizei führte in ihrem Bericht vom 12. April
2023 denn auch aus, sie würde an besagter Stelle täglich gefährliche
Situationen und Fahrmanöver mit hohem Kollusionspotential beobachten. Bei der
Verzweigungsrampe dürfte es sich demnach um einen Unfallschwerpunkt und um
einen Ort handeln, an dem bei Kontrollen immer wieder Übertretungen
stattfinden. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten ist die Erwartung an
die Autofahrer, die Geschwindigkeit gerade beim Herabfahren genau zu
kontrollieren und allenfalls abzubremsen, nicht völlig abwegig bzw. nicht schikanös.
Ausserdem ist die besagte Strasse gerade, wechselt aufgrund der zwei
aufeinandertreffenden Autobahnen von zwei- auf dreispurig, würde sich als
Rennstrecke eignen und ist somit prädestiniert für Raser. Auch der Einwand, es
sei nicht nachvollziehbar, weshalb die genaue Einhaltung der vorgegebenen 80
km/h bis ca. 130 Meter vor dem Zusammentreffen der A1 und A2 aus
verkehrssicherheitstechnischen Gesichtspunkten derart wichtig sei, dass sie die
Durchführung einer Radarkontrolle erforderlich mache, wenn unmittelbar nach dem
Zusammentreffen der Fahrspuren der A1 und A2 Tempo 100 signalisiert werde, kann
nicht gehört werden. So ist die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h
über eine längere Strecke hinweg, sprich nicht nur bis ca. 130 Meter vor
dem Zusammentreffen der beiden Autobahnen wichtig, sondern aufgrund der vorherigen
scharfen Linkskurve auch schon deutlich vorher und insbesondere aber eben auch
im Zeitpunkt, in welchem die beiden Autobahnen effektiv zusammentreffen.
Einerseits muss an der Verzweigungsstelle mit mehr Verkehr von der anderen
Autobahn herkommend gerechnet werden, andererseits ist in diesem Zeitpunkt die
Wahrscheinlichkeit für einen Fahrspurenwechsel beiderseits erhöht, was
insgesamt die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h rechtfertigt und notwendig
macht. Unproblematisch sieht das Berufungsgericht auch die Tatsache, dass ca.
300 Meter weiter ein Tempo-100-Signal kommt, was damit begründet sein dürfte,
dass die von den beiden Autobahnen zusammentreffenden Motorfahrzeuge sich bis
zu diesem Signal nämlich auf den drei Fahrbahnen eingegliedert haben dürften.
Der Beschuldigte machte in seiner
Einsprache vom 9. August 2023 ausserdem geltend, dass Tempo-100-Schild sei an
der Stelle, wo das Radargerät aufgestellt gewesen sei, bereits sichtbar gewesen
(AS 00010). Diese Aussage muss bezweifelt werden, da das Tempo-100-Schild gut
300 Meter weiter vorne aufgestellt ist und man vorher sogar noch unter einer
Brücke durchfahren muss. Es ist schwer vorstellbar, dass man – insbesondere
nachts – von der Stelle, bei welcher das Radargerät aufgestellt war, überhaupt
bereits bis zum Tempo-100-Signal sehen kann bzw. sich der Blick eines
Autofahrers bereits auf der Verzweigungsrampe schon derart weit nach vorne
richtet, dürfte seine Konzentration an dieser Stelle doch vielmehr der
Verzweigung der beiden Autobahnen gewidmet sein (AS 00010 f.).
Damit ist auch die räumliche
Erforderlichkeit zu bejahen.
Was schliesslich die personelle
Erforderlichkeit anbelangt, macht der Beschuldigte geltend, mit besagter
Radarkontrolle würden mit grosser Wahrscheinlichkeit reihenweise Autofahrer gebüsst,
die in keiner Weise zu einer erkennbaren Erhöhung der Unfallgefahr beitragen
würden. Die Polizei hätte davon ausgehen können, dass mehrheitlich Fahrzeuge
geblitzt würden, die nur aufgrund des Gefälles leicht beschleunigen, und deren
Fahrer aufgrund des bereits sichtbaren Tempo-100-Signals, der guten Übersicht
beim Herabfahren der Rampe, der dreispurig werdenden Autobahn, des sehr
geringen Verkehrsaufkommens und den allgemein guten Sicht-, Strassen- und
Verkehrsverhältnissen intuitiv nicht abbremsen und dadurch aber kaum zu einer
Erhöhung der Unfallgefahr beitragen würden. Das Bundesgericht stellte
allerdings klar, dass die Signalisation einer Höchstgeschwindigkeit in jedem
Fall zu beachten sei. Dies gelte unabhängig davon, ob bei einer Missachtung
andere Personen gefährdet würden (Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 2. Juli
2024 mit Verweis auf Urteil 1C_539/2022 vom 23. Mai 2024 E. 5.2.1.,
wiederum mit Verweis auf BGE 128 IV 184). Auch kann nicht gesagt werden,
dass die Massnahme eine unbestimmte Vielzahl von Menschen trifft. Davon
betroffen sind letztendlich nur jene, die die Höchstgeschwindigkeit nicht
einhalten. Für alle anderen Verkehrsteilnehmer ist die Massnahme damit nicht
von Bedeutung. Die Argumentation des Beschuldigten, die besagte Radarkontrolle
treffe die Falschen, vermag nicht zu überzeugen.
2.3.2.3 Der Beschuldigte macht in seiner
Berufungserklärung des Weiteren geltend, auch die Zumutbarkeit der
besagten Radarkontrolle werde in Frage gestellt, ohne dazu jedoch weitere
Ausführungen zu machen. Die Zumutbarkeit behandelt die Frage, ob zwischen dem
angestrebten Ziel und dem Eingriff ein vernünftiges Verhältnis besteht bzw. ob
die Massnahme im Einzelfall zu besonders harten Folgen führt. Dem Beschuldigten
wurde im vorliegenden Fall für seine Geschwindigkeitsüberschreitung von 7 km/h
eine Busse von CHF 60.00 auferlegt. Da es sich um eine geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung
und deshalb lediglich einfache Verkehrsregelverletzung handelt, zog das Ganze
auch keine Administrativmassnahmen (z.B. ein Warnentzug des Führerausweises) nach
sich. Auch wäre die Übertretung im Ordnungsbussenverfahren, welches ein
vereinfachtes Verfahren darstellt, abgehandelt worden, hätte der Beschuldigte
nicht die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangt. Davon, dass der
Vorfall für den Beschuldigten besonders harte Folgen hatte, kann insgesamt
keine Rede sein. Die Radarkontrolle war demnach für den Beschuldigten sehr wohl
zumutbar.
2.3.3 Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass bei der fraglichen Radarkontrolle alle Grundsätze rechtstaatlichen
Handelns nach Art. 5 BV gewahrt wurden. So wurde die Kontrolle gestützt auf
eine gesetzliche Grundlage vorgenommen und lag zweifelsohne im öffentlichen
Interesse (Verkehrssicherheit auf einer Autobahn und damit öffentlichen Strasse).
Darüber hinaus wurde wie vorstehend dargelegt das Verhältnismässigkeitsprinzip
gewahrt. Gestützt auf obige Ausführungen kann auch der Argumentation des
Beschuldigten, das Interesse an der Feststellung einer derart geringfügigen
Geschwindigkeitsüberschreitung sei vernachlässigbar gering, weshalb die
Anforderungen an die Verhältnismässigkeit hoch seien, nicht gefolgt werden. Mit
regelmässigen Geschwindigkeitskontrollen an besagter Stelle können Unfälle
verhindert und damit die Sicherheit im Strassenverkehr gewährleistet werden. Das
Radarmessergebnis ist damit im vorliegenden Strafverfahren als Beweismittel
ohne Weiteres verwertbar.
IV. Rechtliche Würdigung
Bezüglich der rechtlichen Grundlagen des
Straftatbestandes der einfachen Verkehrsregelverletzung sowie der vorliegend anzuwendenden
Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art.
22 Abs. 1 SSV) kann ebenso wie hinsichtlich der Subsumtion des
Beweisergebnisses vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden (US 3, 5). Der angeklagte und nachgewiesene Sachverhalt
erfüllt den entsprechenden Straftatbestand. Damit hat sich der Beschuldigte der
einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen schuldig gemacht.
V. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz legte die allgemeinen
Grundsätze zur Strafzumessung (Art. 47 StGB) kurz dar und führte aus, dass bei
Übertretungen von Strassenvorschriften, die mit Ordnungsbussen geahndet werden,
vom Grundsatz der Strafzumessung nach Art. 47 Abs. 1 StGB abgewichen
werde und sich die entsprechenden Bussenbeträge nach Anhang 1 (Bussenliste
1) der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 (Art. 1 lit. a
OBV, SR 314.11) richten würden. Die Vorinstanz kam damit in
Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass dem Beschuldigten
für die am 15. Februar 2023 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung von 7 km/h
auf der Autobahn gemäss Bussenliste 1 Ziff. 303.3.b. OBV eine Busse
von CHF 60.00 aufzuerlegen ist. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht
bezahlt wird, wurde dem Beschuldigten eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag
ausgesprochen, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird (Art. 106
Abs. 2 StGB).
2. Übertretungen der
Strassenverkehrsvorschriften des Bundes können nach dem Ordnungsbussengesetz
vom 18. März 2016 (OBG, 314.1) in einem vereinfachten Verfahren
mit Ordnungsbussen bis zu CHF 300.00 geahndet werden (Ordnungsbussenverfahren; Art.
1 Abs. 1, 2 und 4 OBG). Das Ordnungsbussenverfahren ist, wenn seine Voraussetzungen
gegeben sind, obligatorisch anzuwenden. Das Ordnungsbussengesetz dispensiert
von der Anwendung der Strafzumessungsgrundsätze des Strafgesetzbuchs. Gemäss
Art. 1 Abs. 5 OBG bleiben demzufolge Vorleben und persönliche Verhältnisse der
beschuldigten Person unberücksichtigt. Beim Ordnungsbussenverfahren handelt
es sich um ein formalisiertes und rasches Verfahren, das schematisch für die
gleichen Verstösse für alle schuldhaft handelnden Täter die gleichen Bussen und
Vollzugsmodalitäten vorsieht. Es dient der raschen und definitiven Erledigung der
im Strassenverkehr massenhaft vorkommenden Übertretungen mit Bagatellcharakter
mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand. Auch das nach dem
Ordnungsbussengesetz abgewickelte Sonderverfahren für die in der Bussenliste
abschliessend umschriebenen Verkehrsübertretungen bleibt aber ein
Strafverfahren. Mit Inkrafttreten des Ordnungsbussengesetzes und der
dazugehörenden Verordnung wurden die Behörden lediglich davon befreit, bei
jeder Parkzeitüberschreitung und anderen geringfügigen Übertretungen ein
ordentliches Strafverfahren einzuleiten (BGE 145 IV 252 E. 1.5).
In Art. 14 OBG wird allerdings ausdrücklich
festgehalten, dass im ordentlichen Verfahren ebenfalls eine Ordnungsbusse
ausgefällt werden kann. Im vorliegenden Fall ist kein Grund ersichtlich,
weshalb für die begangene Geschwindigkeitsüberschreitung von Ziffer 303.3.b.
der Bussenliste 1 OBV abgewichen werden sollte. Es erscheint demnach in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz angezeigt, auch im ordentlichen Verfahren
eine Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 60.00 auszufällen, weshalb keine erneute
Bussenfestsetzung zu erfolgen hat. Aufgrund des geltenden
Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) dürfte eine Busse denn
auch nicht mehr als CHF 60.00 betragen. Im Rahmen des
Ordnungsbussenverfahrens ist eine Ersatzfreiheitsstrafe ausgeschlossen. Wird
die Busse nicht innert Frist bezahlt, wird das ordentliche Strafverfahren
eingeleitet (Art. 6 Abs. 3 OBG). Demgegenüber können im ordentlichen
Verfahren ausgesprochene Ordnungsbussen grundsätzlich mit einer Ersatzfreiheitsstrafe
verbunden werden (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe soll
den Täter unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen entsprechend seinem
Verschulden treffen (Art. 106 Abs. 3 StGB; Stefan Heimgartner, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4.
Auflage 2019, Art. 106 N 10). Vorliegend wiegt das Verschulden des
Beschuldigten leicht, handelt es sich doch um eine geringe
Geschwindigkeitsübertretung von 7 km/h. Mit der Vorinstanz erscheint eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag daher als angemessen.
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Verfahrenskosten
1.1.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt
die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Fällt
die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin
auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3
StPO).
1.1.2 Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 600.00,
aus. Diese Kosten hat die Vorinstanz dem Beschuldigten aufgrund des
Schuldspruchs vollumfänglich auferlegt. Beim vorliegenden Ausgang des
Verfahrens ist der Kostenentscheid der Vorinstanz zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Verfahrenskosten
2.1.1 Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer
Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren
Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die
Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen
worden sind oder b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert
wird.
2.1.2 Der Beschuldigte unterliegt
vollständig mit seiner Berufung, so dass er die Kosten des Berufungsverfahrens,
welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'360.00 ausmachen,
zu tragen hat.
2.2 Parteientschädigung
2.2.1 Wird die beschuldigte Person ganz
oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so
hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf eine nach dem
Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene
Ausübung ihrer Verfahrensrechte.
Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit
präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der
Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten
ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte
Person Anspruch auf Entschädigung hat
(BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).
2.2.2 Der Beschuldigte beantragte im
Rahmen der Berufungserklärung vom 12. April 2024 und vor dem Hintergrund,
dass er einen Freispruch vom Vorhalt der einfachen Verkehrsregelverletzung
beantragte, es sei ihm eine Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene
Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten. Der Beschuldigte wird vom
Berufungsgericht der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen. Dem
Verfahrensausgang entsprechend hat er die Kosten sowohl des erst- wie auch des
zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich zu tragen. Entsprechend hat er
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Begehren wird folglich abgewiesen.
Es ist jedoch anzumerken, dass das
Gesetz eine Entschädigung ausdrücklich nur für die angemessene
Ausübung der Verfahrensrechte vorsieht. Dies bedeutet verkürzt gesagt,
dass sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem
betriebene Aufwand als angemessen darstellen müssen. Gemäss Botschaft ist
eine solche Angemessenheit hinsichtlich des Beizugs eines Verteidigers dann
gegeben, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und
dem Grad der Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen
Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt
beizuziehen. Bei den heutigen Verhältnissen ist jeder beschuldigten
Person zuzugestehen, nach Einleitung einer Strafuntersuchung, die
ein Verbrechen, Vergehen oder eine Übertretung – zumindest
in jenen Fällen, die einen Strafregistereintrag zur Folge haben, in denen also
eine Busse von mehr als CHF 5'000.00 droht (Art. 3 Ziff. 1
lit. c Abs. 1 VOSTRA-V) oder die ausserordentlich komplex
sind – zum Gegenstand hat, einen Anwalt beizuziehen (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank,
Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, Art. 426 StPO N 13
f.). Im vorliegenden Fall wurde dem Beschuldigten eine Busse in Höhe von CHF
60.00 auferlegt. Es handelt sich um eine leichte Geschwindigkeitsübertretung,
die im Ordnungsbussenverfahren hätte erledigt werden können. Der Tatvorwurf
wiegt weder schwer noch weist der Sachverhalt eine hohe Komplexität auf. Der Beschuldigte gab anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, er sei u.a. als
selbstständiger Anwalt tätig (AS 00036). Er wurde denn auch weder im
Vorverfahren noch im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten, sondern
verteidigte sich sozusagen selbst. Auch wenn der Be-schuldigte heute
freigesprochen worden wäre – ganz unabhängig von der Frage, ob er sich
vertreten lassen oder sich im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit selbst
verteidigt hätte – wäre sein Antrag auf eine Entschädigung gestützt auf die
obigen Ausführungen abzuweisen gewesen.
__________
Demnach wird in Anwendung von Art. 27
Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 22 Abs. 1 SSV; Art. 106 StGB; Art. 14
OBG; Bussenliste 1 Ziff. 303.3.b. OBV; Art. 391 Abs. 2, Art. 406 Abs. 1
lit. c, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO
erkannt:
1.
A.___ hat sich der
einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen, begangen am 15. Februar 2023,
schuldig gemacht.
2.
A.___ wird zu einer
Busse von CHF 60.00 verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag.
3.
Der Antrag von A.___
auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
4.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total
CHF 600.00, hat A.___ zu bezahlen.
5.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF
1'360.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Wächter
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_792/2024 vom 20. Dezember
2024 bestätigt.